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Volltext aufklappen: ARAG Haftpflicht-Schutz 2021 mit Tierhalterhaftpflicht-Schutz (AVB THV 2021, Teil C), A 071
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ARAG Haftpflicht-Schutz 2021
ARAG Privathaftpflicht-Schutz
(AVB PHV 2021)
ARAG Tierhalterhaftpflicht-Schutz
(AVB THV 2021)
Informationen und Bedingungen
Stand 11.2021
A 071 12.2021
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Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir auf eine geschlechterspezifische Differenzierung. Entsprechende Begriffe gelten im
Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Ohne Satz- und
Sonderzeichen wie das Gendersternchen lassen sich zudem Texte blinden und sehbehinderten Menschen durch Computersysteme
flüssiger vorlesen.
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Leistungsübersicht ARAG Haftpflicht-Schutz
Zeichenerklärung mitversichert optional – nicht versichert
ARAG Privathaftpflicht-Schutz 2021 (Teil B) Single Single mit Partner Familien
Kind(ern)
Versicherte Personen (sofern im Versicherungsvertrag vereinbart)
Versicherungsnehmer B1-2.1
Ehe- und Lebenspartner
• Ehepartner/eingetragene Lebenspartnerschaft B1-2.2.1 – –
(auch außerhalb der häuslichen Gemeinschaft)
• Eheähnliche Lebenspartnergemeinschaften in häuslicher B1-2.2.2 – –
Gemeinschaft
Unverheiratete Kinder
(auch Stief-, Adoptiv-, Pflege- oder Enkelkinder)
• Kinder innerhalb der häuslichen Gemeinschaft B1-2.3.1 – –
• Kinder außerhalb der häuslichen Gemeinschaft, sofern B1-2.3.2 – –
minderjährig oder in Ausbildung, Studium
Sonstige Familienangehörige
• Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft, wie z.B. Eltern, B1-2.4 – – –
Großeltern, Geschwister etc.
• Pflegebedürftige Personen in häuslicher Gemeinschaft B1-2.5.1 – – –
• Pflegebedürftige Personen in Betreuungseinrichtungen, sofern sie B1-2.5.2 – – –
vorher in häuslicher Gemeinschaft lebten
Im Haushalt beschäftigte oder vorübergehend lebende Personen
• Im Haushalt beschäftigte Personen B1-2.6.1
• Vorübergehend im Haushalt lebende Personen B1-2.6.2
(z.B. Au-pair, Gastkinder)
Betreute Personen; Hilfe leistende Personen
• Betreute Person, sofern eine mitversicherte Person als B1-2.7
Betreuer/Vormund bestellt wurde
• Hilfe leistende Personen B1-2.7
Besuchskinder
• Minderjährige, die bei den versicherten Personen zu Besuch sind B1-2.6.3
und für die diese die Aufsichtspflicht haben
Basis Komfort Premium
Abschnitt 1: Privathaftpflichtrisiken
Versicherungssummen
• Personen, Sach- und Vermögensschäden Police 15 Mio. € 30 Mio. € 60 Mio. €
max. 15 Mio. € max. 20 Mio. €
Personenschaden Personenschaden
• Bei Versicherungsfällen in USA, USA-Territorien und Kanada Police 5 Mio. € 7,5 Mio. € 10 Mio. €
Keine Begrenzung der Höchstentschädigungsleistung innerhalb B1-5.2
eines Versicherungsjahres
Versicherungsleistung (Haftpflichtschutz für die versicherte(n) Person(en))
Familie und Haushalt
• Als Familien- und Haushaltsvorstand (z.B. Aufsichtspflicht über B1-6.1
Minderjährige)
• Als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen B1-6.1
Ehrenamtliche und berufliche Tätigkeiten
• Nicht verantwortliche ehrenamtliche Tätigkeit (keine öffentlichen B1-6.2.1
oder beruflichen Ehrenämter wie Bürgermeister/Betriebsrat)
Leistungsübersicht – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021 3
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• Verantwortliche ehrenamtliche Tätigkeit (keine öffentlichen oder B1-6.2.1 – bis 10 T€ bis 100 T€
beruflichen Ehrenämter wie Bürgermeister/Betriebsrat)
• Vormundschaftlich bestellter nicht beruflicher Betreuer B1-6.2.2
(unentgeltlich)
• Ferienjobs, Betriebspraktika, Teilnahme an fachpraktischem B1-6.2.3
Unterricht und Schäden an Laborgeräten
• Ansprüche von Arbeitgebern, Dienstherrenaus Sachschäden B1-6.2.4 – – bis 10 T€
• Ansprüche von Arbeitskollegen aus Sachschäden B1-6.2.4
• Berufliche Betreuung als Tageseltern von fremden minderjähri- B1-6.2.5 zu 6 Kinder zur zulässigen zur zulässigen
gen Kindern bis … gesetzlichen Vorgabe gesetzlichen Vorgabe
• Selbstständige nebenberufliche Tätigkeiten bis 22.000 € Brutto- B1-6.2.6 – –
Jahresumsatz (Berufsliste)
• Gesetzliche Haftpflicht für Erzieher und Lehrer, B1-6.2.7
sofern vereinbart
Haus und Grundbesitz
Inhaber (Eigentümer oder Mieter)
• Inhaber einer/mehrerer in Europa gelegenen selbst genutzten B1-6.3.1
Wohnung(en) oder Ferienwohnung(en)
• Inhaber eines in Deutschland gelegenen selbst genutzten B1-6.3.2
Einfamilienhauses
• Inhaber eines in Deutschland gelegenen selbst mitbewohnten B1-6.3.2 –
Zweifamilienhauses
• Inhaber eines in Europa gelegenen Wochenend-, Ferienhauses; B1-6.3.3
auch installierter Wohnwagen
• Inhaber eines in Deutschland gelegenen unbebauten Grundstücks B1-6.3.4 bis 5.000 m2 bis 5.000 m2 bis 10.000 m2
(auch Waldgrundstück, Streuobstwiesen bei nicht gewerblicher
Nutzung mit Bebauung oder festinstallierter Wohnwagen; auch
Schrebergärten)
Vermieter von Immobilien
• Vermietung von zwei Wohneinheiten und einer Ferienwohnung B1-6.3.8 –
bis zu einem Gesamtjahresmietwert von 30.000 € (z.B. Einfami-
lienhaus mit Einliegerwohnung, Zwei- oder Mehrfamilienhaus)
• Vermietung von einzelnen Garagen bis B1-6.3.8 – 8 Garagen 8 Garagen
• Vermietung von einzelnen gewerblichen genutzten Räumen B1-6.3.8 –
bestimmter Gewerbe
Betreiber von Energieanlagen (auch Einspeisungsrisiko)
• Fotovoltaik- und Solaranlagen (Unterhaltungs- und Einspeisungs- B1-6.3.9
risiko für versicherte Immobilien
Bauherrenrisiko (für eigengenutzte Immobilie)
• Bauherrenrisiko (Neu-, An- oder Umbauten an versicherten B1-6.3.10 bis 50 T€ bis 500 T€ unbegrenzt
Immobilien) mit einer Bausumme von
• Erweitertes Bauherrenrisiko: Grundstückssenkung/Erdrutsch B1-6.3.10 – –
und Gebrauch von Be-/Entladevorrichtungen
Allgemeine Umweltrisiken, häusliche Abwässer
• Allgemeine Umweltrisiken B1-6.4
• Sachschäden durch häusliche Abwässer B1-6.5
Mietsachschäden
• Schäden an gemieteten, privaten Räumlichkeiten B1-6.6.1
(nicht Inventar)
• Schäden an Inventar in Ferienunterkünften (Hotelzimmer/ B1-6.6.2 –
Ferienwohnung/Schiffskabinen etc.)
• Schäden an zu privaten Zwecken gemieteten oder geliehenen B1-6.6.3 – bis 100 T€
fremden, beweglichen Sachen
• Abhandenkommen von zu privaten Zwecken gemieteten oder B1-6.6.3 – – bis 20 T€
geliehenen fremden, beweglichen Sachen
Sportausübung
• Radfahrer (auch nicht versicherungspflichtige Pedelecs) B1-6.7
• Sportliche Betätigung (auch Radrennen als Freizeitsport) B1-6.7
4 Leistungsübersicht – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021
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• Strand- und Eissegler, Jet-Ski, Kite-Sportgeräte (Boards oder B1-6.7
Drachen)
Waffen und Munition
• Erlaubter privater Besitz/zulässiger Gebrauch von Hieb-, Stoß- B1-6.8
und Schusswaffen; Feuerwerk
Tiere (Halten und Hüten)
• Eigene/fremde zahme Haustiere/Nutztiere (z.B. Schafe, B1-6.9.1
Schweine, Geflügel) zu eigenwirtschaftlichen Zwecken
• Halten von eigenem Behindertenbegleithund B1-6.9.1
• Halten und Hüten von kleinen Wildtieren in Käfigen und B1-6.9.1
Terrarien
• Nicht gewerbsmäßiges Hüten fremder Hunde und Pferde, B1-6.9.2
sofern keine THV besteht
• Reiten fremder Pferde, sofern keine THV besteht B1-6.9.2
• Fahren fremder Fuhrwerke, sofern keine THV besteht B1-6.9.2
Fahrzeuge
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
• Nur auf nicht öffentlichen Wegen/Plätzen verkehrende Kfz B1-6.10.1
(ohne Höchstgeschwindigkeit)
• Kraftfahrzeuge bis 6 km/h B1-6.10.1
• Motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Rollstühle, Golfwagen, Aufsitz- B1-6.10.1
rasenmäher, Schneeräumgeräte oder sonstige selbstfahrende
Arbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h
• Kraftfahrzeuganhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder B1-6.10.1
nur auf nicht öffentlichen Wegen / Plätzen verkehren
• Differenzdeckung zur gesetzlichen Haftpflicht für im europäi- B1-6.10.3 – – max. 10 Mio. €
schen Ausland geliehene Fahrzeuge („Mallorca-Deckung“)
• Schäden aufgrund einer Rückstufung in der Schadenfreiheits- B1-6.10.4 – – bis 5 Jahre
klasse infolge eines Be- oder Entlade-Schadens bei Gebrauch max. 1.000 €
des geliehenen fremden Fahrzeugs
• Schäden aufgrund einer Rückstufung in der Schadenfreiheits- B1-6.10.5 – – bis 5 Jahre
klasse bei unentgeltlich, gelegentlich geliehenen fremden Kraft- max. 1.000 €
fahrzeugen
• Schäden aufgrund einer Falschbetankung bei einem geliehenen B1-6.10.6 – –
fremden Kraftfahrzeug
Luftfahrzeuge
• Gebrauch von Luftfahrzeugen ohne Versicherungspflicht, wie B1-6.11.1
z.B. unbemannte Ballone und Sportlenkdrachen
• Flugmodelle ohne Motor (versicherungspflichtiges Flugmodell) B1-6.11.3
bis 20 kg Fluggewicht
• Flugmodelle mit Motor (versicherungspflichtiges Flugmodell) B1-6.11.3
Klasse C2 bis 4 kg Fluggewicht
Wasserfahrzeuge
• Eigene/fremde Wassersportfahrzeuge ohne Segel, Motoren oder B1-6.12.1
Treibsätze
• Eigene/fremde Wind- oder Surfbretter B1-6.12.1
• Fremde Segel- oder Motorboote, sofern keine behördliche B1-6.12.1
Fahrerlaubnis notwendig
• Eigene Segelboote B1-6.12.1 – – bis 25 m² Segelfläche
• Eigene Motorboote, sofern keine behördliche Fahrerlaubnis B1-6.12.1 – –
notwendig
Modellfahrzeuge
• Ferngelenkte Land-und Wassermodellfahrzeuge B1-6.13
Schäden im Ausland
• Ohne zeitliche Begrenzung des vorübergehenden Auslandsauf- B1-6.14.1
enthalts (weltweit)
• Im Ausland gelegen, vom VN ausschließlich zu Wohnzwecken B1-6.14.1
genutztes Ferienhaus/Ferienwohnung (nicht Eigentum)
Leistungsübersicht – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021 5
[Seite 6]
• Kautionsstellung zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund B1-6.14.2 Europa bis 200 T€ Europa bis 200 T€ Europa bis 300 T€
der gesetzlichen Haftpflicht weltweit bis 100 T€ weltweit bis 100 T€ weltweit bis 100 T€
• Kautionsstellung zur einstweiligen Verschonung von Strafver- B1-6.14.3 Europa bis 200 T€ Europa bis 200 T€ Europa bis 300 T€
folgungsmaßnahmen weltweit bis 100 T€ weltweit bis 100 T€ weltweit bis 100 T€
Übertragung elektronischer Daten
• Internetnutzung: Schäden durch elektronischen Datenaustausch B1-6.16.6 1 Mio. € 5 Mio. € 5 Mio. €
(USA/Kanada: (USA/Kanada:
1 Mio. €) 1 Mio. €)
Anspruch aus Benachteiligungen (Diskriminierung) und Anfeindungen
• Ansprüche aus Benachteiligungen/-verstößen gegen AGG B1-6.17.5 1 Mio. € 5 Mio. € 5 Mio. €
(USA/Kanada: (USA/Kanada:
1 Mio. €) 1 Mio. €)
• Einschluss Schäden aus Anfeindung, Belästigung, Schikane, B1-7.10 1 Mio. € 5 Mio. € 5 Mio. €
Ungleichbehandlung oder Diskriminierung (USA/Kanada: (USA/Kanada:
1 Mio. €) 1 Mio. €)
Schlüsselverlust
• Verlust privater Schlüssel/Codekarten/(WEG-)Schlüssel B1-6.18 bis 50 T€ bis 100 T€
(ohne Eigenschaden)
• Verlust privater fremder Tresor- und Wertschrankschlüssel B1-6.18 bis 50 T€ bis 100 T€
• Verlust beruflicher fremder Schlüssel/Codekarten B1-6.18 bis 50 T€ bis 100 T€
• Kosten für Objektschutz (aufgrund Schlüsselverlust) und B1-6.18 – solange notwendig solange notwendig
Sicherungsmaßnahmen
Sonstige Leistungserweiterungen
• Erstattung Schadensersatzansprüche durch deliktunfähige B1-6.19 bis 50 T€ bis 100 T€
Kinder (unter 7 Jahren) und mitversicherte Personen
• Allmählichkeitsschäden (auch Schimmelbildung) durch Einwir- B1-6.20
kung von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, Temperatur und/oder
Niederschlägen
• Schäden aufgrund von Gefälligkeitshandlungen (Regressverzicht, B1-6.21 –
sofern kein weiterer Versicherer leistungspflichtig ist)
• Neuwertersatz (statt Zeitwertersatz) im ersten Jahr auf Wunsch B1-6.22 – – bis 10 T€
des Versicherungsnehmers
• Übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungs-, B1-7.3
Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern, öffentlichen
und privaten Arbeitgebern
• Abwehr unberechtigter Ansprüche aus behauptetem „Cyber- B1-6.24 – bis 10 T€ bis 100 T€
mobbing“ der mitversicherten Kinder
• Ansprüche mitversicherter Personen untereinander B1-7.3 –
(Personenschäden)
• Schäden durch Verletzung von Persönlichkeits- oder Namens- B1-6.25 – bis 10 T€ bis 100 T€
rechten (nicht für Bilder)
• Abwehr unberechtigter Ansprüche bei behaupteten Vorsatz- B1-6.26 – –
schäden
• Mehrleistungen bei nachhaltiger Ersatzbeschaffung bis zu B1-6.27 – – 5 % bis 1.000 €
Eigenschäden
• Erstattung von Eigenschäden zum Neuwert durch deliktunfähige B1-6.23 – – bis 1.000 €
Enkelkinder (unter 7 Jahren)
Vorsorge- und Nachsorgeversicherung
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken B1-9.1 15 Mio. € 30 Mio. € 60 Mio. €
max. 15 Mio. € max. 20 Mio. €
Personenschaden Personenschaden
Nachsorgeversicherung für ausscheidende mitversicherte B1-9.2 6 Monate 12 Monate 24 Monate
Personen, mindestens bis
Abschnitt 2: Besondere Umweltrisiken
• Kleingebinde bis … B2-1.1 100 l/kg, 100 l/kg, 100 l/kg,
bis 5.000 l/kg bis 5.000 l/kg bis 5.000 l/kg
• Oberirdischer Heizöltank/Gastank zur Eigenversorgung des B2-1.1
versicherten selbst genutzten Gebäudes
• Oberirdischer Heizöltank/Gastank zur Eigenversorgung B2-1.1 bis 10.000 l/kg bis 10.000 l/kg bis 10.000 l/kg
des vermieteten Gebäudes
6 Leistungsübersicht – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021
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• Übernahme Rettungskosten B2-1.2
• Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz B2-2 bis 5 Mio. € bis 5 Mio. € bis 5 Mio. €
Abschnitt 3: Forderungsausfall/Hilfe bei Straftaten
• Forderungsausfalldeckung nach dem versicherten Deckungsum- B3-1
fang der PHV inkl. Hunde und Pferde und vorsätzliches Handeln
• Schadensersatz-Rechtsschutz in Verbindung mit der Durchset- B4-4 – Europa: unbegrenzt Europa: unbegrenzt
zung des Forderungsausfalls weltweit: 500 T € weltweit: 500 T €
• Opferhilfe nach Gewalttat B3-2 – – Bis 50 T€
• Opfer-Rechtsschutz B4-3
ARAG Tierhalterhaftpflicht-Schutz 2021 (Teil C) Basis Komfort Premium
Abschnitt 1: Privates Tierhalterrisiko
Versicherungssummen
• Personen-, Sach- und Vermögensschäden Police 10 Mio. € 20 Mio. € 30 Mio. €
max. 15 Mio. € max. 20 Mio. €
Personenschaden Personenschaden
• Bei Versicherungsfällen in USA, USA-Territorien und Kanada Police 5 Mio. € 7,5 Mio. € 10 Mio. €
Keine Höchstentschädigungsbegrenzung innerhalb eines Versicherungs- C1-5.2
jahres
Allgemeine Versicherungsleistung (Haftpflicht-Schutz in der Eigenschaft als Tierhüter)
Allgemeine Umweltrisiken, häusliche Abwässer
• Allgemeine Umweltrisiken C1-6.1
• Schäden durch häusliche Abwässer C1-6.2
Mietsachschäden
• Schäden an gemieteten privaten Räumlichkeiten (nicht Inventar) C1-6.3.1
• Schäden am Inventar in Ferienunterkünften (Hotelzimmer/ C1-6.3.2
Ferienwohnung/Schiffskabinen etc.)
• Schäden an zu privaten Zwecken gemieteten oder geliehenen fremden C1-6.3.3 – bis 100 T€
beweglichen Sachen
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
• Nur auf nicht öffentlichen Wegen/Plätzen verkehrende Kfz C1-6.4.1
(ohne Höchstgeschwindigkeit)
• Sonstige motorgetriebene Kraftfahrzeuge bis 6 km/h C1-6.4.1
• Motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Rollstühle, Golfwagen, Aufsitzrasen- C1-6.4.1
mäher, Schneeräumgeräte oder sonstige selbstfahrende Arbeits-
maschinen und Stapler bis 20 km/h
• Kfz-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht C1-6.4.1
öffentlichen Wegen/Plätzen verkehren
Schäden im Ausland
• Zeitliche Begrenzung des vorübergehenden Auslandsaufenthalts C1-6.5.1
(weltweit): 5 Jahre
• Kautionsstellung zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund C1-6.5.2 Europa bis 200 T€ Europa bis 200 T€ Europa bis 300 T€
der gesetzlichen Haftpflicht weltweit bis 100 T€ weltweit bis 100 T€ weltweit bis 100 T€
• Kautionsstellung zur einstweiligen Verschonung von Strafverfolgungs- C1-6.5.3 Europa bis 200 T€ Europa bis 200 T€ Europa bis 300 T€
maßnahmen weltweit bis 100 T€ weltweit bis 100 T€ weltweit bis 100 T€
Neuwertersatz
• Neuwertersatz (statt Zeitwertersatz) im ersten Jahr der Anschaffung C1-6.8 – – bis 5 T€
Eigenschäden
Eigenschäden bei versicherten Fremdschäden C1-6.7.1 – – bis 10 T€
Rettungs- und Bergungskosten für Ihren Hund oder Ihr Pferd C1-6.7.2 – – bis 10 T€
Besondere Leistungen für Hundehalter
Welpen des versicherten Hundes bis zu einem Alter von C1-6.9 18 Monaten
Teilnahme an Lehrgängen und Prüfungen, Hundeschauen, Turnieren und C1-6.9
Rennen (z.B. Agility) sowie den Vorbereitungen hierzu (Training)
Leistungsübersicht – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021 7
[Seite 8]
Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt C1-6.9
Führen ohne Leine oder ohne Maulkorb/-schlaufe C1-6.9
Private Fahrten mit Fuhrwerken (zum Beispiel Kutschen, Schlitten) C1-6.9
Schäden an gemieteten oder geliehenen Hundeanhängern C1-6.9 bis 5 T€ bis 10 T€
Schäden beim Besuch einer Hundeschule sowie an Figuranten C1-6.9
(Scheinverbrechern)
Schäden durch tierische Ausscheidungen C1-6.9
Schäden durch öffentlich-rechtliche und private Bergungen inkl. C1-6.98
der Bergungskosten
Gelegentliche nicht berufliche/nicht gewerbliche Nutzung
• als Therapie- oder Besuchshund C1-6.9
• als Rettungs- oder Suchhund C1-6.9
Private Überlassung zu Vereinszwecken oder für Veranstaltungen C1-6.9
Schäden an zu privaten Zwecken gemieteten oder geliehenen Pkws C1-6.9
(nicht Leasingfahrzeuge)
Besondere Leistungen für Pferdehalter
Reitbeteiligungen C1-6.10
Teilnahme an Turnieren und Rennen sowie den Vorbereitungen hierzu C1-6.10
(Training); Gleiches gilt für Distanz- und Wanderreiten/-fahrten
Private Fahrten mit Fuhrwerken (z.B. Kutschen, Schlitten) C1-6.10
Fohlen des versicherten Tieres bis zu einem Alter von C1-6.10 18 Monaten
Flurschäden und Weiderisiko C1-6.10
Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt C1-6.10
Schäden an
• gemieteten Immobilien, wie z.B. Stallungen, Reithallen bzw. Boxen, C1-6.10
Weiden und Zäunen, Paddocks, Führ- und Longieranlagen, Laufbahnen
oder Pferdesolarien
• gemieteten oder geliehenen Pferdeanhängern C1-6.10 bis 10 T€ bis 50 T€
• gemieteten oder geliehenen beweglichen Reitutensilien, wie zum C1-6.10 bis 2 T€ bis 5 T€ bis 10 T€
Beispiel Sattel, Helm, Gerte, Trense (innerhalb C1-6.3.3)
Gelegentliche ent- oder unentgeltliche private Tätigkeit als Reitlehrer C1-6.10
Reiten oder Führen ohne Zaumzeug, ohne Trense und/oder ohne Sattel C1-6.10
Schäden durch tierische Ausscheidungen C1-6.10
Schäden durch öffentlich-rechtliche und private Bergungen C1-6.10
inkl. der Bergungskosten
Gelegentliche nicht berufliche/nicht gewerbliche Nutzung als Therapie- C1-6.10
pferd
Private Überlassung zu Vereinszwecken oder für Veranstaltungen C1-6.10
Abschnitt 2: Besondere Umweltrisiken
• Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz C2-4 bis 5 Mio. € bis 5 Mio. € bis 5 Mio. €
Abschnitt 3: Forderungsausfall
• Forderungsausfalldeckung nach dem versicherten Deckungsumfang C3-1
der THV und vorsätzliches Handeln
• Schadensersatz-Rechtsschutz in Verbindung mit der Durchsetzung C4-3 – Europa: unbe- Europa: unbe-
des Forderungsausfalls grenzt, weltweit: grenzt, weltweit:
100.000 € 100.000 €
8 Leistungsübersicht – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021
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Sonstige Leistungen und Garantien Basis Komfort Premium
Serviceleistungen/rechtliche Beratung
Übergabeprotokoll für gemietete inländische Wohnungen B5-1 – – 2 pro Jahr
(nur in Verbindung
mit Privathaft-
pflicht-Schutz)
Bonitätsprüfung von Mietern/Vermietern
(nur in Verbindung mit Privathaftpflicht-Schutz)
ARAG 0nline Rechts-Service B4-2
C4-2
Telefonische Erstberatung (ARAG JuraTel®) B4-1
C4-1
Garantien
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen A4-8.1
Leistungsgarantie gegenüber dem Arbeitskreis Beratungsprozesse A4-8.2
Innovationsgarantie bei beitragsfreien Leistungsverbesserungen A4-9
Beitragsfreistellung
Beitragsfreistellung (sofern vereinbart)
Beitragsfreistellung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit bzw. A4-10
Erwerbsminderung
Leistungsübersicht – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021 9
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Inhaltsverzeichnis
Leistungsübersicht ARAG Haftpflicht-Schutz ....................................................................................................................................................... 3
Inhaltsverzeichnis ......................................................................................................................................................................................................10
Versicherteninformation ARAG Privathaftpflicht-Schutz................................................................................................................................. 12
Wichtige Hinweise ..................................................................................................................................................................................................... 15
Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen.............................................................................................................................................................. 16
Abschnitt A1: Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung ............................................................................................................... 16
A1-1 Beginn des Versicherungsschutzes ................................................................................................................................................................. 16
A1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode......................................................................................................................................................... 16
A1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung ............................................................. 16
A1-4 Folgebeitrag ............................................................................................................................................................................................................ 16
A1-5 Lastschriftverfahren.............................................................................................................................................................................................. 17
A1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ................................................................................................................................................... 17
Abschnitt A2: Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung................................................................................................................................... 18
A2-1 Dauer und Ende des Vertrags ............................................................................................................................................................................ 18
A2-2 Kündigung nach Versicherungsfall .................................................................................................................................................................. 18
A2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen ............................................................................................................................................................ 18
Abschnitt A3: Anzeigepflicht, Gefahrenerhöhung, andere Obliegenheiten .................................................................................................. 19
A3-1 Ihre Anzeigepflichten oder die Ihres Vertreters bis zum Vertragsschluss ............................................................................................ 19
A3-2 Ihre Obliegenheiten..............................................................................................................................................................................................20
Abschnitt A4: Weitere Regelungen ........................................................................................................................................................................ 21
A4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherungen ...........................................................................................................................................21
A4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung .......................................................................................................................................21
A4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters..........................................................................................................................................................21
A4-4 Verjährung ...............................................................................................................................................................................................................21
A4-5 Örtlich zuständiges Gericht ............................................................................................................................................................................... 22
A4-6 Anzuwendendes Recht ........................................................................................................................................................................................ 22
A4-7 Embargobestimmung.......................................................................................................................................................................................... 22
A4-8 Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen und dem Arbeitskreis „Beratungsprozesse“............................... 22
A4-9 Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen ........................................................................................................ 22
A4-10 Beitragsfreistellung Ihres Versicherungsvertrags bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit bzw. Erwerbsminderung ................. 23
Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Privathaftpflicht-Schutz (AVB PHV 2021) ........................................................ 24
Abschnitt B1: Privathaftpflichtrisiko ..................................................................................................................................................................... 24
B1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (Versichertes Risiko).................................................................................................................. 24
B1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten.......................................................... 24
B1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall ........................................................................................................................................................ 25
B1-4 Unsere Versicherungsleistungen und Vollmachten ................................................................................................................................... 26
B1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Serienschaden, Selbstbeteiligung)................................................................ 26
B1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen
und besondere Ausschlüsse) ............................................................................................................................................................................. 27
B1-7 Allgemeine Ausschlüsse .....................................................................................................................................................................................38
B1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) ..................................................................................... 39
B1-9 Regelung für neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) und ausscheidende Risiken (Nachsorgeversicherung) ... 40
B1-10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach Ihrem Tod ............................................................................................................ 40
Abschnitt B2: Besondere Umweltrisiken .............................................................................................................................................................. 41
B2-1 Gewässerschäden ................................................................................................................................................................................................. 41
B2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) ..................................................................................... 41
Abschnitt B3: Forderungsausfalldeckung, Opferhilfe ....................................................................................................................................... 42
B3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung ................................................................................................................................................. 42
B3-2 ARAG Opferhilfe .................................................................................................................................................................................................... 43
10 Inhaltsverzeichnis – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021
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Abschnitt B4: Rechtsschutzleistungen ................................................................................................................................................................ 44
B4-1 ARAG JuraTel®....................................................................................................................................................................................................... 44
B4-2 ARAG Online-Rechts-Service ............................................................................................................................................................................ 44
B4-3 Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (Opfer-Rechtsschutz) ................................................................................................... 44
B4-4 Schadensersatzrechtsschutz zur Forderungsausfalldeckung .................................................................................................................45
B4-5 Leistungen der ARAG SE im Opfer- und Schadensersatzrechtsschutz .................................................................................................45
B4-6 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalls im Opfer- und Schadensersatzrechtsschutz ........................................................ 46
B4-7 Ablehnung des Rechtsschutzes im Opfer- und Schadensersatzrechtsschutz wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder
wegen Mutwilligkeit ............................................................................................................................................................................................. 47
Abschnitt B5: Sonstige Leistungen ....................................................................................................................................................................... 47
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil B ................................................................................................................................................................ 48
B GB-1 Abtretungsverbot ................................................................................................................................................................................................. 48
B GB-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) .............................................. 48
B GB-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung .............................................................................................. 48
Teil C: Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Tierhalterhaftpflicht-Schutz (AVB THV 2021) ................................................. 49
Abschnitt C1: Privates Tierhalterrisiko ................................................................................................................................................................. 49
C1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) ................................................................................................................. 49
C1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und
mitversicherten Personen) ................................................................................................................................................................................ 49
C1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall ....................................................................................................................................................... 49
C1-4 Welche Leistungen und welche Vollmachten haben wir im Versicherungsfall? ............................................................................... 49
C1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Serienschaden, Selbstbeteiligung) ............................................................... 50
C1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere
Ausschlüsse) ........................................................................................................................................................................................................... 51
C1-7 Allgemeine Ausschlüsse .....................................................................................................................................................................................54
C1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)......................................................................................56
C1-9 Regelung für neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) .....................................................................................................56
Abschnitt C2: Besondere Umweltrisiken ..............................................................................................................................................................57
C2-1 Umfang des Versicherungsschutzes ............................................................................................................................................................... 57
C2-2 Ausland .................................................................................................................................................................................................................... 57
C2-3 Ausschlüsse ............................................................................................................................................................................................................ 57
C2-4 Versicherungssumme .......................................................................................................................................................................................... 57
Abschnitt C3: Forderungsausfalldeckung.............................................................................................................................................................57
C3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung ................................................................................................................................................. 57
C3-2 Leistungsvoraussetzungen.................................................................................................................................................................................58
C3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung .........................................................................................................................................................58
C3-4 Räumlicher Geltungsbereich .............................................................................................................................................................................58
C3-5 Besondere Ausschlüsse für die Forderungsausfalldeckung .....................................................................................................................58
Abschnitt C4: Rechtsschutzleistungen ................................................................................................................................................................ 59
C4-1 ARAG JuraTel®........................................................................................................................................................................................................59
C4-2 ARAG Online-Rechts-Service .............................................................................................................................................................................59
C4-3 Schadensersatzrechtsschutz zur Forderungsausfalldeckung .................................................................................................................59
C4-4 Leistungen der ARAG SE im Schadensersatzrechtsschutz .......................................................................................................................59
C4-5 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalls im Schadensersatzrechtsschutz .............................................................................. 60
C4-6 Ablehnung des Rechtsschutzes im Opfer- und Schadensersatzrechtsschutz wegen mangelnder Erfolgsaussichten
oder wegen Mutwilligkeit.................................................................................................................................................................................... 61
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil C ................................................................................................................................................................ 62
C GB-1 Abtretungsverbot ..................................................................................................................................................................................................62
C GB-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) ...............................................62
C GB-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung ...............................................................................................62
Auszug aus § 5 ARB 2014 ......................................................................................................................................................................................... 63
§5 Leistungsumfang ..................................................................................................................................................................................................63
Inhaltsverzeichnis – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021 11
[Seite 12]
Versicherteninformation ARAG Privathaftpflicht-Schutz
nach § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung
1 Identität und ladungsfähige Anschrift des Versicherers
Vertragspartner für Ihren ARAG Privathaftpflicht-Schutz und für Ihren ARAG Tierhalterhaftpflicht-Schutz ist die ARAG
Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft,
ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand: Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Christian Vogée
Registergericht Düsseldorf HRB 10418
Sitz: Düsseldorf
USt-ID-Nr.: DE 811 125 216
Risikoträger für die Rechtsberatung und Rechtschutzleistungen ist die
ARAG SE
ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Sprecher),
Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann,
Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze, Dr. Werenfried Wendler
Registergericht Düsseldorf HRB 66846
Sitz: Düsseldorf
USt-ID-Nr.: DE 119 355 995
2 Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft ist die Sach-, Haftpflicht-, Unfall-,
Fahrzeugversicherung und Schutzbriefversicherung.
3 Vertragsbedingungen und wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den ARAG Privathaftpflicht-
Schutz und den ARAG Tierhalterhaftpflicht-Schutz in der bei Antragstellung geltenden Fassung zugrunde. Der Text der
jeweils vereinbarten Bedingungen ist beigefügt.
Der ARAG Privathaftpflicht-Schutz versichert Sie und die mitversicherten Personen gegen Schäden aus den Gefahren des
täglichen Lebens, für die Sie verantwortlich sind und anderen daher Ersatz leisten müssen. Die Erzieher- und Lehrerhaft-
pflicht versichert Sie, sofern besonders im ARAG-Privat Haftpflicht-Schutz vereinbart, gegen Schäden an Personen oder
Sachen, die auf Ihre berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst (Schulen, Kindergärten, -horte) oder in kirchlichen Einrich-
tungen (Kindergärten, -horte) zurückzuführen sind und für die Sie einstehen müssen. Der ARAG Tierhalterhaftpflicht-
Schutz schützt Sie vor Schäden aus der gesetzlichen Haftpflicht aus dem Halten von Tieren.
In diesen Zusammenhängen regulieren wir nicht nur den Schaden, sondern prüfen auch, ob und in welcher Höhe eine
Verpflichtung zum Schadensersatz besteht, wehren unbegründete Schadensersatzansprüche ab und bieten damit
auch Rechtsschutz bei unberechtigten Haftungsansprüchen.
Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell ausgewählten Produkten, Leistungsarten,
Versicherungssummen und Selbstbeteiligungen.
4 Gesamtpreis der Versicherung
Den zu entrichtenden Gesamtpreis für den angebotenen ARAG Privathaftpflicht-Schutz sowie den ARAG Tierhalter-
haftpflicht-Schutz einschließlich etwaiger Ratenzahlungszuschläge sowie der zurzeit gültigen Versicherungsteuer und
die gewählte Zahlweise können Sie dem Antrag entnehmen.
5 Zusätzliche Kosten
Zusätzliche vertragliche Kosten fallen nicht an.
12 Versicherteninformation – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021
[Seite 13]
6 Beitragszahlung
Der Beitrag einschließlich der Zuschläge ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an gerechnet. Er ist
zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch unterjährig in gleichen Beitragsraten, das
heißt monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich, gezahlt werden. Der Beitrag gilt bei unterjähriger Zahlungsweise bis
zur Fälligkeit als gestundet.
Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrags fällig, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei
späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung
beruht nicht auf Ihrem Verschulden.
Folgebeiträge sind jeweils zum Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums zu zahlen.
Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat hat der Versicherungsnehmer sicherzustellen, dass das zum Einzug angegebene
Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist.
Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Beiträge für den ARAG Privathaftpflicht-Schutz sowie für den ARAG Tier-
halterhaftpflicht-Schutz nach den ARAG Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung bzw. für die Tierhalterver-
sicherung der möglichen Beitragsanpassung (Erhöhung oder Verminderung) gemäß den „Gemeinsamen Bestimmun-
gen zu Teil B bzw. C (B GB-3 bzw. C GB-3)“.
Verträge mit Beitrag nach einem Assekuranz- oder Beamtentarif werden nach Wegfall der Voraussetzungen hierfür
zum Normaltarif fortgeführt.
7 Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen
An konkrete Informationen zu Produkten der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG, insbesondere hinsichtlich der ge-
nannten Beiträge, halten wir uns einen Monat gebunden.
8 Zustandekommen des Vertrags, Antragsbindefrist,
Beginn des Versicherungsschutzes
Der Vertrag kommt durch den Antrag auf ARAG Privathaftpflicht-Schutz (fakultativ mit Erzieher- und Lehrerhaft-
pflicht-Schutz) und/oder ARAG Tierhalterhaftpflicht-Schutz seitens eines Vertragspartners und die Annahme dieses
Antrags durch den anderen Vertragspartner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen Monat ge-
bunden.
Eine Antragsannahme der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungs-
scheins oder eine Annahmeerklärung.
Bei einer Anfrage durch den Versicherungsnehmer (Invitatio-Antrag) erfolgt das Angebot durch die ARAG Allgemeine
Versicherungs-AG und die Annahme des Angebots durch Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers.
Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe A1-1.1).
9 Informationen zum Widerrufsrecht
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Bei-
spiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
• der Versicherungsschein,
• die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein-
schließlich der Tarifbestimmungen,
• die Widerrufsbelehrung,
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
• und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf, Telefax +49 211 963-2850,
E-Mail service@ARAG.de
Widerrufsbelehrung
Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren In-
formationen erhalten Sie zusammen mit Ihrem Antrag.
Versicherteninformation – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021 13
[Seite 14]
10 Laufzeit und Beendigung des Vertrags, insbesondere durch Kündigung
Die vereinbarte Laufzeit des Vertrags folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen (zum Beispiel dem Antrag).
Der ARAG Privathaftpflicht-Schutz (fakultativ mit Erzieher- und Lehrerhaftpflicht-Schutz) und der ARAG Tierhalter-
haftpflicht-Schutz können von beiden Parteien erstmals zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit, spätestens je-
doch nach drei Jahren, gekündigt werden. Werden sie nicht gekündigt, verlängert sich das Vertragsverhältnis bei Ver-
trägen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragszeit um ein Jahr und weiter
von Jahr zu Jahr stillschweigend. Es ist dann zum Ende des jeweils folgenden Versicherungsjahres kündbar. Kündigun-
gen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner drei Monate vor Ablauf der Versicherung vorliegen.
Leistet die ARAG eine Schadensersatzzahlung oder wird dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den
Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt, kann der Vertrag vorzeitig in Textform (zum
Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.
11 Anwendbares Recht, zuständiges Gericht, Kommunikationssprache
Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss einer Haftpflichtversicherung liegt ebenso
das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde wie einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und
§ 215 VVG.
Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in
deutscher Sprache verfasst. Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG wird die Kommunikation während der Laufzeit
des Vertrags in deutscher Sprache führen.
12 Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ist Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e. V.“, einer unabhängigen
Einrichtung der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und
Versicherungsunternehmen. Sie haben die Möglichkeit, diese Stelle anzurufen, wenn es sich um einen Anspruch aus
Ihrem Versicherungsvertrag oder dessen Anbahnung oder Vermittlung handelt. Sie erreichen den Versicherungsom-
budsmann unter:
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt für Sie hiervon unberührt.
13 Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt gerichtet werden an die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
14 Versicherteninformation – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021
[Seite 15]
Wichtige Hinweise
Allgemeine Vertragsvereinbarungen
Die aufgrund Ihres Antrages abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige und voneinander unabhängige Verträ-
ge, soweit nachfolgend nichts anderes gesagt wird. Ihnen liegen die aktuellen Allgemeinen Bedingungen für den ARAG Haftpflicht-
Schutz zugrunde.
Alle für die ARAG bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind entweder an die ARAG Hauptverwaltung oder an die im Versiche-
rungsschein oder in dessen Nachträgen aufgeführte zuständige Stelle zu richten.
ARAG Privathaftpflicht-Schutz
Versicherungssummen und Entschädigungsgrenzen:
Die ARAG leistet im Schadenfall Entschädigung bis zu einer Versicherungssumme
• von 15.000.000 Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden im ARAG Privathaftpflicht-Schutz Basis;
• von 30.000.000 Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, maximal 15.000.000 Euro für Personenschäden je
Versicherungsfall im ARAG Privathaftpflicht-Schutz Komfort;
• von 60.000.000 Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, maximal 20.000.000 Euro für Personenschäden je Versi-
cherungsfall, im ARAG Privathaftpflicht-Schutz Premium.
Bei Versicherungsfällen in USA, USA-Territorium und Kanada ist die Entschädigungsleistung eingeschränkt (siehe Versicherungs-
schein).
In bestimmten Fällen wie Schlüsselverlust, Schäden an gemieteten Räumen und Gebäuden oder an geliehenen Sachen etc. gelten
besondere Begrenzungen.
Diese entnehmen Sie bitte der Leistungsübersicht bzw. den Besonderen Bedingungen.
ARAG Erzieher- und Lehrerhaftpflicht-Schutz für Mitarbeiter in öffentlichen oder
kirchlichen Einrichtungen
Versicherungssummen und Entschädigungsgrenzen:
Die ARAG leistet im Schadenfall Entschädigung bis zu einer Versicherungssumme
• von 5.000.000 Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden im ARAG Privathaftpflicht-Schutz Basis;
• von 15.000.000 Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden im ARAG Privathaftpflicht-Schutz Komfort;
• von 50.000.000 Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, maximal 20.000.000 Euro für Personenschäden je Versi-
cherungsfall, im ARAG Privathaftpflicht-Schutz Premium.
Bei Versicherungsfällen in USA, USA-Territorium und Kanada ist die Entschädigungsleistung eingeschränkt (siehe Versicherungs-
schein).
Freiberufliche Lehrer z.B. Reitlehrer sind über eine separate Berufshaftpflichtversicherung abzusichern.
ARAG Tierhalterhaftpflicht-Schutz
Versicherungssummen und Entschädigungsgrenzen:
Die ARAG leistet je nach Vereinbarung im Schadenfall Entschädigung bis zu einer Versicherungssumme
• von 10.000.000 Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden im ARAG Tierhalterhaftpflicht-Schutz Basis;
• von 20.000.000 Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, maximal 15.000.000 Euro für Personenschäden je
Versicherungsfall im ARAG Tierhalterhaftpflicht-Schutz Komfort;
• von 30.000.000 Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, maximal 20.000.000 Euro für Personenschäden
je Versicherungsfall im ARAG Tierhalterhaftpflicht-Schutz Premium.
Bei Versicherungsfällen in USA, USA-Territorium und Kanada ist die Entschädigungsleistung eingeschränkt (siehe Versicherungs-
schein).
In der Hundehalter-Haftpflichtversicherung sind keine „gefährlichen Hunde“, die als solche auf einer der Listen des Bundes oder
der Bundesländer geführt werden (sogenannte „Listenhunde“) wie z.B. Bullterrier, Dobermann, englische Bulldogge, Mastino Na-
poletano und Rottweiler versichert, falls dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Die Anschaffung eines Listenhundes gilt generell als
Gefahrerhöhung.
Wichtige Hinweise – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021 15
[Seite 16]
Vertragsbedingungen ARAG
Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für den ARAG Privathaftpflicht-Schutz (Teil B) und für den ARAG Tierhalterhaft-
pflicht-Schutz (Teil C).
Abschnitt A1: Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
A1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der
Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
A1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
A1-2.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, viertel-
jährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
A1-2.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist
die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
A1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
A1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein
angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag un-
verzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz
erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige
Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
A1-3.2 Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach A1-3.1 gezahlt, so können wir vom Vertrag zurücktreten,
solange Sie die Zahlung nicht veranlasst haben.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
A1-3.3 Leistungsfreiheit bei Zahlungsverzug
Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach A1-3.1 zahlen, so sind wir für einen vor Zahlung des
Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass wir Sie durch geson-
derte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht haben.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben.
A1-4 Folgebeitrag
A1-4.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder
Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
A1-4.2 Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn Sie die verspä-
tete Zahlung zu vertreten haben.
Sind Sie mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstan-
denen Schadens zu verlangen.
16 Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021
[Seite 17]
A1-4.3 Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und
eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungs-
aufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten
im Einzelnen beziffern und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweisen.
A1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des Ver-
sicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir von der Verpflichtung
zur Leistung frei.
A1-4.5 Kündigung nach Mahnung
Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung
wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf sind Sie bei der Kündigung ausdrücklich
hinzuweisen.
A1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn
die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Mo-
nats nach Fristablauf veranlasst wird.
Unsere Leistungsfreiheit nach A1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
A1-5 Lastschriftverfahren
A1-5.1 Ihre Pflichten als Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, haben Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit des
Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer von uns in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt.
A1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Haben Sie es zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen
werden können, sind wir berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform zu kündigen.
Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass Sie verpflichtet sind, den ausstehenden Beitrag und zukünftige
Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können Ihnen in Rech-
nung gestellt werden.
A1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
A1-6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in
dem der Versicherungsschutz bestanden hat
A1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
A1-6.2.1 Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, haben wir nur den auf die Zeit nach Zugang der Wider-
rufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass wir in der Widerrufsbelehrung auf
das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und Sie zugestimmt ha-
ben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, haben wir zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahl-
ten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen
haben.
A1-6.2.2 Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht uns der
Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht recht-
zeitig gezahlt worden ist, so steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
A1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht uns der Bei-
trag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
A1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht uns der Beitrag
zu, den wir hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu
dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben.
Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021 17
[Seite 18]
A1-6.2.5 Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht
besteht oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes
künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvor-
teil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von
den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangten.
Abschnitt A2: Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
A2-1 Dauer und Ende des Vertrags
A2-1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
A2-1.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich
nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine
Kündigung zugegangen ist.
A2-1.3 Kündigung bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer
Kündigung bedarf.
A2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes da-
rauffolgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres
zugegangen sein.
A2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses (Risikofortfall)
Fällt ein versichertes Interesse nach Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüg-
lich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangten.
A2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
A2-2.1 Kündigungsrecht
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
• von uns eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde
oder
• Ihnen eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Mo-
nat nach der Zahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
A2-2.2 Kündigung durch Sie
Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort mit ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die
Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam
wird.
A2-2.3 Kündigung durch uns
Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
A2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
A2-3.1 Übergang der Versicherung
Wird ein versichertes Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Ihrer Stelle in die während der Dauer seines Eigen-
tums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhält-
nisses von einem Dritten übernommen wird.
A2-3.2 Kündigung
Wir sind berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
in Textform zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis
von der Veräußerung ausgeübt wird.
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Ver-
sicherungsperiode in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt,
18 Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021
[Seite 19]
wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Ver-
sicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
A2-3.3 Beitrag
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber
während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
A2-3.4 Anzeigepflichten
Die Veräußerung ist uns vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder
Brief) anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall
später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige uns hätte zugehen müssen. Wir müssen hierzu
nachweisen, dass wir den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten.
Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns die Anzei-
ge hätte zugehen müssen. Wir bleiben ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintritts des Versiche-
rungsfalls die Frist für unsere Kündigung abgelaufen war und wir nicht gekündigt haben.
Abschnitt A3: Anzeigepflicht, Gefahrenerhöhung, andere Obliegenheiten
A3-1 Ihre Anzeigepflichten oder die Ihres Vertreters bis zum Vertragsschluss
A3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Sie haben bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung uns alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen
wir in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind,
den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn wir Ihnen nach Ihrer
Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinne des Satzes 1 in Textform stellen.
Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und A3-1.2 sowohl die
Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch Ihre Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen
Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen,
wenn weder dem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fährlässigkeit zur Last fällt.
A3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
A3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach A3-1.1 Absatz 1, können wir vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts be-
steht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die unrichtigen oder unvollständigen Angaben
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben.
Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass
wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlos-
sen hätten.
Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie
nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versi-
cherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
A3-1.2.2 Kündigung
Verletzen Sie ihre Anzeigepflicht nach A3-1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht ange-
zeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten.
A3-1.2.3 Vertragsänderung
Haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach A3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis der nicht ange-
zeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen
auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer von Ihnen unverschuldeten Pflichtverletzung werden
die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als zehn Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung
für den nicht angezeigten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mittei-
lung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung haben wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinzuweisen.
A3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich
geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die sich unsere Erklärung stützt. Zur Begründung kön-
nen wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monats-
frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und den Umständen Kenntnis er-
langt haben, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen.
Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021 19
[Seite 20]
A3-1.4 Unsere Hinweispflicht auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte
Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hin-
gewiesen haben.
A3-1.5 Ausschluss unserer Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir
den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
A3-1.6 Anfechtung
Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
A3-1.7 Erlöschen unserer Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Ver-
tragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist
beträgt zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
A3-2 Ihre Obliegenheiten
A3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Besonders gefahrdrohende Umstände haben Sie auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseiti-
gen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand,
der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Rechtsfolgen
Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls uns gegen-
über zu erfüllen haben, so können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt ha-
ben, den Vertrag fristlos kündigen.
Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrläs-
sig verletzt haben.
A3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
A3-2.2.1 Abwendung und Minderung des Schadens
Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Wei-
sungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen,
wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschied-
liche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
A3-2.2.2 Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich:
(1) Jeder Versicherungsfall ist uns innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprü-
che erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
(2) Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadenermitt-
lung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Schadens
wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
(3) Wird gegen Sie ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbe-
scheid erlassen oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie dies unverzüglich anzuzeigen.
(4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz müssen Sie frist-
gemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung durch uns bedarf es
nicht.
(5) Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, haben Sie die Führung des Verfahrens uns zu
überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie
alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
A3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
A3-2.3.1 Verletzen Sie eine Obliegenheit nach A3-2.1 oder A3-2.2 vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das
der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
A3-2.3.2 Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir
nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
Rechtsfolge hingewiesen haben.
A3-2.3.3 Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt
haben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest-
stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer obliegenden Leistung ursächlich
war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
20 Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021
[Seite 21]
Abschnitt A4: Weitere Regelungen
A4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherungen
A4-1.1 Mehrfachversicherung
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
A4-1.2 Aufhebung des später geschlossenen Vertrags
Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass Sie dies wussten, können Sie die Aufhebung des
später geschlossenen Vertrags verlangen.
A4-1.3 Fristen für die Aufhebung, Wirksamkeit der Aufhebung
Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn Sie es nicht innerhalb eines Monats geltend machen, nachdem Sie von der
Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt haben. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung,
mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
A4-1.4 Subsidiarität
Ist nach den Bestimmungen des Vertrages Subsidiarität vereinbart, bedeutet das, dass Sie nur dann eine Entschädi-
gung verlangen können soweit Sie Leistung nicht aus einem anderen, auch bei einer anderen Gesellschaft bestehenden
Versicherungsvertrag beanspruchen können oder einen solchen grundsätzlich bestehenden Anspruch schuldhaft ver-
wirkt haben.
A4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
A4-2.1 Form, zuständige Stelle
Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar uns
gegenüber erfolgen, sind in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetz-
lich Textform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen
Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Er-
klärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
A4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber
abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt
drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer uns nicht angezeig-
ten Namensänderung.
A4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift eines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der
gewerblichen Niederlassung A4-2.2 entsprechend Anwendung.
A4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
A4-3.1 Abgabe von Erklärungen
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
(1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
(2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
(3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.
A4-3.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Ihnen von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
Nachträge zu übermitteln.
A4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die Sie im Zusammenhang mit der Ver-
mittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten. Eine Beschränkung dieser Vollmacht müssen
Sie nur gegen sich gelten lassen, wenn Sie die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannten oder in Folge gro-
ber Fahrlässigkeit nicht kannten.
A4-4 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des
Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der
Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021 21
[Seite 22]
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeit-
raum zwischen Anmeldung und Zugang unserer in Textform mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchsteller nicht
mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
A4-5 Örtlich zuständiges Gericht
A4-5.1 Klagen gegen uns oder den Versicherungsvermittler
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns oder den Versicherungsvermittler bestimmt sich die gerichtliche Zu-
ständigkeit nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das
Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihren
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
A4-5.2 Klagen gegen Sie
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach Ihrem Sitz, dem
Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihrem Wohnsitz, fehlt ein solcher, nach Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die ge-
richtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder unserer für den
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
A4-6 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
A4-7 Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem
keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von
Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften
entgegenstehen.
A4-8 Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen und dem Arbeitskreis
„Beratungsprozesse“
A4-8.1 Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen
Unsere Versicherungsbedingungen entsprechen in Bezug auf den dargestellten Versicherungsschutz und die Leis-
tungsinhalte mindestens dem vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft e. V. (GDV – www.gdv.de) empfohle-
nen aktuellen Stand der Bedingungen.
A4-8.2 Leistungsgarantie gegenüber dem „Arbeitskreis Beratungsprozesse“
Unsere Versicherungsbedingungen erfüllen die vom „Arbeitskreis Beratungsprozesse“ (www.beratungsprozesse.de)
nach aktuellem Stand empfohlenen Entschädigungsgrenzen, Versicherungssummen sowie zu versichernde Schadens-
ersatzansprüche.
A4-8.3 Anpassung des Versicherungsschutzes
Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen in Bezug auf den dargestellten Versiche-
rungsschutz und die Leistungsinhalte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu Ihrem Nachteil von den oben genann-
ten Musterbedingungen des GDV oder den vom „Arbeitskreis Beratungsprozesse“ empfohlenen Entschädigungsgren-
zen, Versicherungssummen sowie zu versichernden Schadensersatzansprüchen ab, werden wir uns nicht darauf
berufen und bei der Schadenregulierung die für Sie günstigeren Bedingungen anwenden.
A4-9 Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen
Werden diese Versicherungsbedingungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten
diese Vorteile ab dem Zeitpunkt der Änderung auch für alle bestehenden, ungekündigten Verträge, denen unsere Ver-
sicherungsbedingungen für den
• ARAG Privathaftpflicht-Schutz (AVB PHV2021) und
• ARAG Tierhalterhaftpflicht-Schutz (AVB THV 2012)
zugrunde liegen.
22 Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021
[Seite 23]
A4-10 Beitragsfreistellung Ihres Versicherungsvertrags bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit bzw.
Erwerbsminderung
A4-10.1 Gegenstand und Voraussetzungen
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, Ihren Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten, ohne Ihren Versicherungsbeitrag
zahlen zu müssen.
Die Voraussetzungen hierfür sind:
• Die Regelung muss zwischen uns vereinbart sein.
• Sie sind arbeitslos gemeldet (§ 137 Sozialgesetzbuch III) bzw. erwerbsgemindert (§§ 43 Sozialgesetzbuch VI).
Die erstmalige Beitragsfreistellung setzt voraus, dass Sie bei Eintritt des Befreiungsgrunds mindestens zwei Jahre un-
unterbrochen
• in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht standen und
• ein Arbeitsentgelt bezogen haben, das über dem einer geringfügigen Beschäftigung (§§ 8, 8a Sozialgesetzbuch IV) lag.
Ein erneuter Leistungsanspruch setzt voraus, dass Sie wieder
• in einem nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht standen und
• ein Arbeitsentgelt bezogen, das über dem einer geringfügigen Beschäftigung (§§ 8, 8a Sozialgesetzbuch IV) lag.
Die Regelung gilt höchstens für fünf Jahre. Dies gilt auch dann, wenn während der Beitragsfreistellung mehrere dieser
Voraussetzungen gegeben sind (Beispiel: erst Arbeitslosigkeit, dann Erwerbsunfähigkeit).
Nach Ihrem Tod gilt die Beitragsfreistellung für die Person, die den Versicherungsvertrag mit uns fortführt.
A4-10.2 Wann leisten wir nicht?
Eine Beitragsfreistellung nach A4-10.1 tritt nicht ein,
• wenn eine andere Person verpflichtet ist oder verpflichtet wäre, den Beitrag zu zahlen. Davon ausgenommen ist eine
gesetzliche Unterhaltspflicht oder
• wenn Sie bereits vor Versicherungsbeginn arbeitslos bzw. berufs- oder erwerbsunfähig geworden sind oder
• wenn die Arbeitslosigkeit oder die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Versiche-
rungsbeginn eintritt. Dies gilt nicht, wenn die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit Folge eines Unfalls innerhalb dieses
Zeitraums ist oder
• wenn die Arbeitslosigkeit oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursacht ist durch
− militärische Konflikte,
− Innere Unruhen,
− Streiks,
− Nuklearschäden, ausgenommen durch eine medizinische Behandlung, oder
• wenn die Arbeitslosigkeit oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit von Ihnen vorsätzlich verursacht wurde oder im ur-
sächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen begangenen vorsätzlichen Straftat steht.
A4-10.3 Was müssen Sie tun?
Den Anspruch auf Beitragsfreistellung müssen Sie unverzüglich geltend machen. („Unverzüglich“ heißt nicht unbe-
dingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.)
Sie müssen
• uns Auskunft über alle Umstände Ihres Anspruchs erteilen und
• uns nachweisen, dass die Voraussetzung für eine Beitragsfreistellung nach A4-10.1. gegeben ist. Zum Nachweis müs-
sen Sie eine amtliche Bescheinigung vorlegen.
A4-10.4 Können wir Nachweise verlangen?
Wir können Sie höchstens alle drei Monate auffordern, aktuelle Nachweise dafür vorzulegen, ob Sie noch die Voraus-
setzung für eine Beitragsfreistellung erfüllen.
Wenn Sie dieser Aufforderung nicht unverzüglich nachkommen, beenden wir die Beitragsfreistellung. („Unverzüglich“
heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.) Diese Beitragsfrei-
stellung tritt jedoch mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft, wenn die Auskünfte und Nachweise nachgereicht werden.
A4-10.1 bis 10.3 gilt nicht im Todesfall oder solange noch ein anderer bereits erbrachter Nachweis für die Beitragsfrei-
stellung vorliegt.
A4-10.5 Wann endet diese Zusatzvereinbarung?
Diese Zusatzvereinbarung können Sie oder wir kündigen, und zwar drei Monate vor dem Ende jedes Versicherungsjahres.
Die Zusatzvereinbarung endet automatisch zur auf das jeweilige Ereignis folgenden Hauptfälligkeit, wenn
• Sie das 65. Lebensjahr erreichen,
• Sie sterben und die Person, die nach Ihrem Tod Ihren Versicherungsvertrag mit uns fortführt, zum Zeitpunkt Ihres
Todes das 65. Lebensjahr vollendet hat.
A4-10.6 Für wen gilt diese Zusatzvereinbarung nicht?
Für mitversicherte Personen aus Ihrem Versicherungsvertrag und Beamte gilt diese Zusatzvereinbarung nicht.
Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021 23
[Seite 24]
Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen für den
Privathaftpflicht-Schutz (AVB PHV 2021)
Neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Privathaftpflicht-Schutz gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen
(siehe Teil A).
Abschnitt B1: Privathaftpflichtrisiko
B1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (Versichertes Risiko)
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen
Lebens als
• Privatperson und
• nicht aus den Gefahren eines Betriebs, Berufs, Dienstes oder Amtes, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.
B1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der folgenden Personen (sofern im Versicherungsschein vereinbart):
B1-2.1 Versicherungsnehmer
B1-2.2 Ehe- bzw. eingetragener Lebenspartner, Lebenspartner eheähnliche Gemeinschaft
B1-2.2.1 Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner
Mitversichert ist Ihr Ehepartner oder Ihr nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragener Lebenspartner.
B1-2.2.2 Lebenspartner in eheähnlicher Gemeinschaft
Mitversichert ist Ihr mit Ihnen in einer häuslichen Gemeinschaft lebender Partner einer nicht ehelichen Lebensge-
meinschaft, solange und sofern dieser bei Ihnen amtlich gemeldet ist.
Für die Mitversicherung der Kinder des nicht ehelichen Lebenspartners gelten die Regelungen für die mitversicherten
Kinder (B1-2.3) entsprechend.
Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen Sie sind ausgeschlossen, sofern nicht etwas anderes be-
sonders vereinbart wurde.
Der Versicherungsschutz für den mit Ihnen lebenden Partner einer nicht ehelichen Lebenspartnergemeinschaft und
dessen Kinder, sofern es nicht auch Ihre sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.
Im Falle Ihres Todes gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder B1-10 sinngemäß.
B1-2.3 Unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder – auch Enkelkinder
B1-2.3.1 Mitversichert sind Ihre mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetrage-
nen Lebenspartnerschaft lebenden minderjährigen und volljährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder)
und deren Kinder (Enkelkinder).
B1-2.3.2 Mitversichert sind die oben genannten Kinder (B1-2.3.1), auch wenn sie außerhalb der häuslichen Gemeinschaft leben,
sofern
• sie noch minderjährig sind;
• sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstaus-
bildung oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang, aber weder Referen-
darzeit, Fortbildungsmaßnahmen noch dergleichen). Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehr-
dienstes, des Bundesfreiwilligendienstes, des freiwilligen sozialen Jahres oder während eines Auslandsjahres (z. B.
Sabbatical) vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen; dies
gilt auch während der Wartezeit bis zum nächstmöglichen regulären Beginn der gewünschten Ausbildung/des ge-
wünschten Studiums im darauffolgenden Kalenderjahr;
• sie aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder anerkannten Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe nach
§ 15 Abs. 3 SGB XI) in einer entsprechenden Betreuungsstätte untergebracht sind.
Im Rahmen der Nachsorgeversicherung (B1-9.2) besteht für die oben genannten Kinder (B1-2.3.1), auch wenn sie au-
ßerhalb der häuslichen Gemeinschaft leben, Versicherungsschutz nach Abschluss der Schul-, Berufsausbildung oder
des Studiums und bei Beibehaltung des eigenen häuslichen Lebensmittelpunkts.
B1-2.4 Familienangehörige
Mitversichert sind alle mit Ihnen in einer häuslichen Gemeinschaft lebenden und amtlich gemeldeten Familienange-
hörigen, wie zum Beispiel Eltern (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern), Großeltern, Geschwister, auch die des Ehe-
bzw. eingetragenen oder eheähnlichen Lebenspartners.
24 Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021
[Seite 25]
B1-2.5 Personen mit geistiger Behinderung oder anerkannter Pflegebedürftigkeit
B1-2.5.1 Mitversichert sind Personen mit geistiger Behinderung oder anerkannter Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe nach § 15
Abs. 3 SGB XI), die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
B1-2.5.2 Mitversichert sind die oben genannten Personen, wenn sie aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung
oder anerkannten Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe nach § 15 Abs. 3 SGB XI) in einer entsprechenden Betreuungsstätte
untergebracht sind, sofern sie bis zur erstmaligen Unterbringung mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
B1-2.6 Im Haushalt beschäftigte oder vorübergehend im Haushalt lebende Personen und Besucher
B1-2.6.1 Mitversichert sind alle Personen, die in Ihrem Haushalt beschäftigt sind. Versicherungsschutz besteht aber nur für
Schäden, die diese Personen aufgrund dieser Haushaltstätigkeit Dritten zufügen. Das Gleiche gilt für Personen, die auf-
grund eines Arbeitsvertrags oder aus Gefälligkeit Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in
Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
B1-2.6.2 Mitversichert sind weiterhin alle Personen, die vorübergehend, nicht länger als ein Jahr, in Ihrem Familienverbund
eingegliedert sind (zum Beispiel Austauschschüler, Au-pair), sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
B1-2.6.3 Fremde Kinder, die in Ihrem Haushalt zu Besuch sind und für welche Sie oder eine der anderen mitversicherten Perso-
nen die Aufsichtspflicht übernommen haben. Der Versicherungsschutz gilt nur soweit nicht Deckung über einen ande-
ren Vertrag besteht (Subsidiarität A4-1.4).
B1-2.7 Betreute Personen
Mitversichert ist für die Dauer der Vormundschaft/Betreuung die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten
Person, sofern
• Sie (B1-2.1,
• ihr Ehe- bzw. eingetragener Lebenspartner (B1-2.2.1) oder
• Ihr Lebenspartner in einer eheähnlichen Gemeinschaft (B1-2.2.2)
vom inländischen Betreuungsgericht als Vormund/Betreuer bestellt wurden, die Vormundschaft/Betreuung nicht be-
ruflich ausüben und die betreute Person in Deutschland ihren amtlich gemeldeten Wohnsitz hat.
Sofern ein Dritter (zum Beispiel eine Privathaftpflichtversicherung des Betreuten) zu leisten hat, geht dessen Leis-
tungspflicht vor.
B1-2.8 Schadensersatzansprüche von Dritten gegenüber Personen, die Ihnen oder den mitversicherten Personen in einer
Notfallsituation Hilfe geleistet haben.
Mitversichert sind Schadensersatzansprüche von Dritten aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht gegenüber Personen,
die Ihnen oder einer über diesen Vertrag mitversicherten Person in einer Notfallsituation freiwillig Hilfe geleistet ha-
ben. Versichert sind Schadensersatzansprüche, die sich aus dieser Hilfeleistung ergeben.
B1-2.9 Anwendung der Vertragsbestimmungen für die mitversicherten Personen
Alle für Sie geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies
gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (B1-9.1), wenn das neue Risiko nur für eine mitversi-
cherte Person entsteht.
B1-2.10 Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in Ihrer oder einer mitversicher-
ten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für Sie als auch für die mitversicherten Personen.
B1-2.11 Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie als Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der
Obliegenheiten sind sowohl Sie als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
B1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
B1-3.1 Versicherungsfall , Schadenereignis
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre-
tenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermö-
gensschaden zur Folge hatte, von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen In-
halts auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeit-
punkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
B1-3.2 Ausschlüsse bei gesetzlichen Ansprüchen
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
• auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der
Leistung;
• wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021 25
[Seite 26]
• wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung
geschuldeten Erfolgs;
• auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
• auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
• wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
B1-3.3 Ausschluss von Ansprüchen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage
über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
B1-4 Unsere Versicherungsleistungen und Vollmachten
B1-4.1 Umfang der Versicherungsleistung
Der Versicherungsschutz umfasst
• die Prüfung der Haftpflichtfrage,
• die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
• Ihre Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkennt-
nisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet sind und wir hierdurch gebunden sind. Anerkenntnisse und Ver-
gleiche, die Sie ohne unsere Zustimmung abgegeben oder geschlossen haben, sowie Versäumnisurteile, binden uns
nur, soweit der Anspruch auch ohne Versäumnisurteil, Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist Ihre Schadensersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für uns festgestellt, haben wir Sie binnen zwei Wochen
vom Anspruch des Dritten freizustellen.
B1-4.2 Abgabe von Erklärungen in Ihrem Namen
Wir sind bevollmächtigt, alle zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig
erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen Sie, sind wir be-
vollmächtigt, den Prozess zu führen. Wir führen den Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere Kosten.
B1-4.3 Kosten der Verteidigung bei Strafverfahren
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden
Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für Sie durch uns gewünscht oder geneh-
migt, so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Ver-
teidigers.
B1-4.4 Recht zur Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente
Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu
fordern, so sind wir bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
B1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
B1-5.1 Begrenzung der Entschädigungsleistung
Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Die vereinbarte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden entnehmen Sie bitte dem Versi-
cherungsschein.
B1-5.2 Keine Begrenzung der Jahreshöchstersatzleistung
Die vereinbarte Versicherungssumme gilt für jeden Versicherungsfall. Eine Maximierung für mehrere Versicherungs-
fälle innerhalb eines Versicherungsjahres erfolgt nicht (keine Begrenzung auf eine Jahreshöchstersatzleistung).
B1-5.3 Serienschaden
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle (Serienschaden) gelten als ein
Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
• auf derselben Ursache,
• auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
oder
• auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
B1-5.4 Selbstbeteiligung an der Entschädigungsleistung
Falls vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit einem im Ver-
sicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haft-
pflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom
Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. B1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleiben wir auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht
übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
26 Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021
[Seite 27]
B1-5.5 Keine Anrechnung der Prozesskosten auf die Versicherungssumme
Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
Abweichend davon werden bei einem in den USA, auf USA-Territorien (Gebiete, die der US-Judikation unterliegen) oder
in Kanada eintretenden Versicherungsfall oder bei einem dort geltend gemachten Anspruch unsere Aufwendungen für
Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet (siehe auch Auslandsschäden B1-6.14).
B1-5.6 Übernahme der Prozesskosten bei nicht ausreichender Versicherungssumme
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen wir
die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
B1-5.7 Kapitalwert bei Rentenzahlung bei nicht ausreichender Versicherungssumme
Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche-
rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden
Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw.
ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz
in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem Sie sich an die laufenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Ka-
pitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversiche-
rungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme ab-
gesetzt.
B1-5.8 Keine Erstattung eines Mehraufwands durch Weigerung
Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an
Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungs-
leistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
B1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
besondere Ausschlüsse)
B1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken
geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit B1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in B1-6 geregelten Risiken alle anderen Ver-
tragsbestimmungen Anwendung (zum Beispiel B1-4, Leistungen der Versicherung, oder B1-7, Allgemeine Ausschlüsse).
B1-6.1 Familie und Haushalt
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
• als Familien- und Haushaltsvorstand (zum Beispiel aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige)
• als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen
B1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeiten, unentgeltliche Betreuer, Ferienjobs, Betriebspraktika, bestimmte berufliche und
nebenberufliche Tätigkeiten Erzieher und Lehrerhaftpflicht
B1-6.2.1 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
Versichert ist – sofern nicht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung (zum Beispiel Vereins- oder
Betriebshaftpflicht) oder eine Sachversicherung besteht (Subsidiarität A4-1.4) – die gesetzliche Haftpflicht aus den Ge-
fahren einer
• nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen
Engagements, Versichert ist zum Beispiel die Mitarbeit
− in der Kranken- und Altenpflege, Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,
− in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,
− in der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten
Gruppen.
Im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“ und „Premium“ ist auch die verantwortliche private Tätigkeit in Vereinen
bzw. Vereinigungen aller Art versichert. Unsere Höchstersatzleistung ist
• im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“ auf 10.000 Euro und
• im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ auf 100.000 Euro je Versicherungsfall
begrenzt.
Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
• öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, wie zum Beispiel als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe oder
Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr,
• wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter, wie zum Beispiel als Betriebsrat oder Versicher-
tenältester.
• verantwortlichen Tätigkeiten für wirtschaftliche/technische Vereine oder Vereinigungen (z. B. Sparkassen- und Ak-
tien-Vereine, TÜV) sowie Interessenverbände (z. B. Gewerkschaften, Verbraucher- und Wohlfahrtsverbände, Natur-
und Menschenrechtsorganisationen).
Nicht versichert sind ferner Ansprüche der Organisation, für die Sie ehrenamtlich tätig sind.
Für Vermögensschäden gelten die Beschränkungen nach B1-6.15.
Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021 27
[Seite 28]
B1-6.2.2 Vom Betreuungsgericht bestellte unentgeltlicher Betreuer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren eines als vom Betreuungsgericht bestellten, nicht berufli-
chen Vormunds/Betreuers.
B1-6.2.3 Ferienjobs, Betriebspraktika, Teilnahme fachpraktischer Unterricht und Schäden an Einrichtungen und Gebäuden
Mitversichert ist die Teilnahme an Betriebspraktika oder am fachpraktischen Unterricht im Rahmen der Schulausbil-
dung/des Studiums an einer Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule oder Universität (wie zum Beispiel Laborarbeiten). Glei-
ches gilt für die Betätigung von Schülern und Studenten im Rahmen eines Ferienjobs.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Einrichtungen (auch Lehrmitteln, zum Beispiel Labor-
geräten) und Gebäuden.
Die Ausschlussbestimmung für Mietsachschäden (B1-6.6.4) findet weiterhin Anwendung. Besteht Versicherungsschutz
aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (zum Beispiel Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versi-
cherungsschutz aus diesem Vertrag.
B1-6.2.4 Ansprüche aus Sachschäden von Arbeitgebern, Dienstherren und Arbeitskollegen
Versichert ist im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus betrieblich und
arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar dem Arbeitgeber/Dienstherrn oder den Arbeitskollegen
zugefügte Sachschäden. Unsere Höchstersatzleistung gegenüber dem Arbeitgeber/Dienstherrn ist auf 10.000 Euro je
Versicherungsfall begrenzt. Ausgeschlossen bleiben Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
B1-6.2.5 Ansprüche aus der Tätigkeit als berufliche Tageseltern
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tageseltern aus der sich daraus ergebenden Aufsichts-
pflicht für bis zu sechs Kinder, soweit es sich um eine entgeltliche, berufliche Tätigkeit handelt. Nicht versichert ist die
Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen, zum Beispiel Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertages-
stätten. Im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“ und „Premium“ auch mehr als sechs Kinder, soweit den gesetzli-
chen und öffentlich rechtlichen Vorgaben entsprochen wird.
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den Tageseltern. Er-
langt das Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt in-
soweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigen Sie den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Ver-
trag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
B1-6.2.6 Selbstständige, nebenberufliche Tätigkeiten
Abweichend vom Ausschluss für die Gefahren einer gewerblichen, beruflichen Tätigkeit, eines Dienstes, eines Amtes
oder einer verantwortlichen Betätigung jeder Art (B1-7.15) ist im ARAG Haftpflicht-Schutz „Premium“ die gesetzliche
Haftpflicht aus einer der nachfolgend beschriebenen selbstständigen Nebentätigkeit mitversichert, die
• Sie (B1-2.1),
• ihr mitversicherter Ehe- bzw. eingetragener Lebenspartner (B1-2.2.1),
• Ihr mitversicherter Lebenspartner in einer eheähnliche Gemeinschaft (B1-2.2.2) oder
• Ihre mitversicherten Kinder (B1-2.3)
ausüben.
Versichert sind die selbstständigen Nebentätigkeiten aus
• Botendienst, zum Beispiel Austragen von Briefen, Prospekten und Zeitungen oder Beförderung von Sendungen per
Fahrrad (nicht jedoch bei Benutzung von Kraftfahrzeugen);
• Handarbeiten, zum Beispiel Bügeln, Nähen (auch als Änderungsschneiderei) oder Sticken;
• Kunst, Kunsthandwerk, im Bereich der bildenden Künste (nicht jedoch im Bauwesen), der darstellenden Künste in
der Musik und Literatur, zum Beispiel als Fotografen, Maler, Musiker, Schauspieler, Schriftsteller, Töpfer, DJ oder Al-
leinunterhalter;
• Mitwirkende bei Brauchtumsveranstaltungen, zum Beispiel bei Karnevals-, Faschings- oder Schützenveranstaltungen;
• Markt- und Meinungsforschung, zum Beispiel als Interviewer;
• Schönheitspflege, zum Beispiel als Friseure, Kosmetiker, Nagelpfleger (nicht jedoch medizinische Fußpflege oder
Setzen von Piercings oder Tattoos);
• Datenerfassung oder Textverarbeitung, zum Beispiel Erledigung von Schreibarbeiten, Datenerfassungen (nicht aber
Datenverarbeitung);
• Unterrichtserteilung, zum Beispiel als Musiklehrer, Nachhilfelehrer oder Kursleiter (versichert sind zudem auch
Fremdenführer);
• Tierbetreuung;
• Warenhandel, zum Beispiel Handel mit Bekleidung, Haushaltsartikeln, Kosmetika oder Schmuck (nicht jedoch mit
medizinischen Artikeln), im Rahmen einer Annahmestelle für Sammelbesteller, als Internethändler, Flohmarkt-, Ba-
sarverkäufer oder als Souvenirhändler;
• sonstige besonders beantragte und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen dokumentierte Nebentätigkeiten.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus den dort beschriebenen selbstständigen Nebentätigkeiten sowie den sich
daraus ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten.
Die beschriebenen Nebentätigkeiten sind unter folgenden Voraussetzungen mitversichert:
• Es handelt sich um eine selbstständige Nebentätigkeit, die in Ihrer Freizeit oder in der Freizeit der mitversicherten
Personen ausgeübt wird: Der überwiegende Lebensunterhalt wird anderweitig bestritten.
• Der Jahresumsatz aus der Nebentätigkeit darf 22.000 Euro inklusive Umsatzsteuer nicht überschreiten, sofern zum
Zeitpunkt des Schadenereignisses keine höhere Umsatzgrenze für die Besteuerung von Kleinunternehmern für das
vorangegangene Kalenderjahr (§ 19 UStG) gilt.
28 Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021
[Seite 29]
• Für die Tätigkeit darf nicht in/von einer gewerblichen Immobilie betrieben werden, sondern wird in/von einer an-
sonsten selbst genutzten Wohnung bzw. dem selbst genutzten Einfamilienhaus betrieben. Versichert ist jedoch die
gesetzliche Haftpflicht aus den beschriebenen Nebentätigkeiten auf fremden Grundstücken im Rahmen der Teil-
nahme an Messen und Ausstellungen sowie von Vorführungen betrieblicher Erzeugnisse. Ein separates Betriebs-
grundstück, zum Beispiel ein Ladengeschäft oder Ähnliches, existiert nicht. Ein Lager in der Wohnung oder auf dem
Grundstück zählt nicht hierzu.
• Es wird kein Personal beschäftigt.
Treffen diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr zu, besteht kein Versicherungsschutz für Schäden im Zusam-
menhang mit der Nebentätigkeit. Die Bestimmungen zur Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos (B 1-8)
und zur Vorsorgeversicherung (B1-9.1) finden keine Anwendung.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
• aus Vermögensschäden (B1-6.15);
• wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim Ihnen oder einer mitversicherten Person zur Lohnbe- oder -ver-
arbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in
− seiner Wohnung/seinem Einfamilienhaus oder
− außerhalb seiner Wohnung/seinem Einfamilienhaus in seiner Verfügungsgewalt
befindet oder befunden haben;
• wegen Schäden durch Risiken, die nicht dem Charakter der selbstständigen Nebenberufstätigkeit entsprechen;
• wegen Schäden, die Sie, eine mitversicherte Person oder eine von Ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers sowie eines Luft- oder Wasserfahrzeugs verursachen
oder für die Sie als Halter oder Besitzer eines solchen Fahrzeugs in Anspruch genommen werden;
• wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene
Arzneimittel, für die Sie in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvor-
sorge zu treffen haben;
• aus dem Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Abgabe von Kraftfahrzeugen an Betriebsfremde;
• aus der Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwe-
cken sowie aus dem Abbrennen von Feuerwerken;
• wegen Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG, soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Be-
standteilen und Zubehör handelt;
• wegen Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch schlagende Wetter-, Wasser- und Kohlensäu-
reeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosion;
• wegen Schäden an Kommissionsware;
• aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;
• aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie das
Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko.
B1-6.2.7 Besondere Bedingungen für die Erzieher- und Lehrerhaftpflichtversicherung (falls gesondert vereinbart)
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Erzieher oder Lehrer im öffentlichen Dienst oder in kirch-
lichen Einrichtungen
• aus Erteilung von Unterricht (auch Experimentalunterricht mit/ohne radioaktive/n Stoffe/n) sowie aus Erziehung
und Aufsichtsführung;
• aus Kindergarten-, Kinderhort- und/oder Schulveranstaltungen, die nicht über den allgemein üblichen Rahmen hin-
ausgehen (zum Beispiel Elternversammlung, Kindergarten-, Kinderhort- und/oder Schulfeste und -feiern);
• aus Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und aus damit verbun-
denen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten bis zu einem Jahr;
• aus Erteilung von Nachhilfestunden;
• aus der Tätigkeit als Kindergarten-, Kinderhort- und/oder Schulleiter;
• bei Sportlehrern aus Sportmassage (nicht Heilmassage).
Nicht versichert sind Schadensersatzansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht für Erzieher und Lehrer
• die Haftpflicht aus Forschungs- oder Gutachtertätigkeit;
• Haftpflichtansprüche wegen Schäden am Eigentum der Schule oder Dienststelle oder an von Dritten für den Erzie-
hungs- oder Schulbetrieb zur Verfügung gestellten Sachen (Ausnahme: Schlüsselverlust);
• Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle im Betrieb, in der Schule oder der Dienststelle
gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt; eingeschlossen ist
jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studie-
renden.
B1-6.3 Haus- und Grundbesitz
Versichert sind Schadensersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht als Inhaber (Eigentümer oder Mieter)
B1-6.3.1 einer oder mehrerer Wohnungen und/oder Ferienwohnungen
Versichert sind eine oder mehrere Wohnungen (nicht komplette Mehrfamilienhäuser) und/oder Ferienwohnungen in
Europa, den Anrainerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira oder auf den Azoren.
Bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer sind versichert die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der Gemein-
schaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt
sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021 29
[Seite 30]
B1-6.3.2 eines selbst bewohnten Einfamilienhauses oder eigenen mitbewohnten Zweifamilienhauses.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines selbst bewohnten Einfamilienhauses (gleich welcher Typ,
zum Beispiel Freistehendes, Reihenhaus, Doppelhaushälfte) in Deutschland. Im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Kom-
fort“ und „Premium“ auch für ein als ersten Wohnsitz mitbewohntes eigenes Zweifamilienhaus.
B1-6.3.3 eines Wochenend-, Ferienhauses oder Kleingartens (Schrebergartens)
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines Wochenend- oder Ferienhauses (auch zum Beispiel Jagdhüt-
te, Finca, Datsche, Stuga), eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest abgestellten, nicht zugelassenen Wohnwagens
(Dauercamping) oder eines Kleingartens (auch Schrebergarten) einschließlich Laube in Europa, den Anrainerstaaten
des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira oder auf den Azoren.
B1-6.3.4 eines unbebauten Grundstücks
Versichert ist ein unbebautes Grundstück in Deutschland im
• ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Basis“ und „Komfort“ von bis zu 5.000 Quadratmetern Gesamtfläche
• ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ von bis zu 10.000 Quadratmetern Gesamtfläche
B1-6.3.5 Versichert ist bei den unter B1-6.3.1 bis 6.3.4 genannten Immobilien und Grundstücken die gesetzliche Haftpflicht
• aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die hierzu obliegen (zum Beispiel bauliche Instandhaltung, Be-
leuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen) – auch wenn diese Pflichten durch Mietvertrag
übernommen wurden;
• mitversichert ist darüber hinaus bei fremden Immobilien die gesetzliche Haftpflicht als Haushüter, sofern aus Gefäl-
ligkeit die Betreuung (inklusive der Verkehrssicherung) einer anderen Wohnung oder eines anderen Hauses über-
nommen wurde;
• aus der Vermietung der in Deutschland gelegenen Wohnungen, Häusern, Garagen, Carports und Stellplätze, des
Wohnwagens und Kleingartens;
• mitversichert sind auch die Vermietung von Wohnräumen/Zimmern zur Untermiete und die Vermietung/Ver-
pachtung einzelner Räume zu gewerblichen Zwecken;
• als Mitinhaber von Gemeinschaftsanlagen, wie zum Beispiel Spielplätze, gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen
Straße, Privatstraßen, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplätze und dergleichen. Nicht
versichert ist die Haftpflicht der übrigen Mitinhaber;
• als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestanden hat;
• des Insolvenz- und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft;
• aus privatem Eigentum und Besitz von Flüssiggastanks (nicht Heizölbehältern), Abwassergruben und Kleinkläranlagen.
B1-6.3.6 Mitversicherte Grundstücksbestandteile und Nebengebäude auf dem Grundstück
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber einer Wohnung (B1-6.3.1), eines selbst bewohnten Einfamilienhau-
ses (B1-6.3.2) und eines Wochenend- oder Ferienhauses (B1-6.3.3), auch die dazugehörigen Garagen, Carports, Stell-
plätze und Gärten, Swimmingpools oder Teiche, privat genutzte Nebengebäude auf dem versicherten Grundstück, wie
zum Beispiel Gartenhäuser, Gewächshäuser oder ehemalige Scheunen, sowie der Betrieb von Treppenliften.
B1-6.3.7 Gewerbliche Teilnutzung
Versichert ist neben der gesetzlichen Haftpflicht als Inhaber einer Wohnung (B1-6.3.1) und eines selbst genutzten Ein-
familienhauses (B1-6.3.2), auch eine gewerbliche Teilnutzung dieser Räumlichkeiten durch versicherte Personen, zum
Beispiel Büro-, Praxis- oder Lagerraum.
Besteht dafür Versicherungsschutz über einen anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, zum Beispiel einer Berufs-
oder Betriebshaftpflichtversicherung, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
B1-6.3.8 Versichert sind im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“ und „Premium“ darüber hinaus Schadensersatzansprü-
che aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht aus der Vermietung
• von bis zu acht separaten Garagen/Carports/Stellplätzen in Deutschland;
• von bis zu zwei Wohneinheiten (z.B. Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, Zweifamilienhaus oder Teile eines
Mehrfamilienhauses) in Deutschland und einer Ferienwohnung in Europa bis zu einem Gesamtjahresmietwert von
30.000 Euro für alle Wohneinheiten;
• von Räumen zu gewerblichen Zwecken innerhalb einer nach diesem Vertrag versicherter Immobilie, jedoch nur, so-
weit dort ein Gewerbe wie in B1-6.2.6 genannt, betrieben wird.
B1-6.3.9 Versichert sind Schadenersatzansprüche aus privatem Eigentum und Besitz von Anlagen zur Erzeugung erneuerbaren
Energie wie zum Beispiel einer Fotovoltaik-, Solar-, Luft-, Wasser- und Flächengeothermieanlage, Kleinwindanlagen
und Mini-Blockheizkraftwerken einschließlich des Betriebs und der Stromeinspeisung in das elektrische Versorgungs-
netz (gilt auch bei einer Gewerbeanmeldung). Nicht versichert sind Geothermieanlagen, die mittels Bohrung errichtet
werden oder wurden.
B1-6.3.10 Versichert sind Schadensersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von
Baumaßnahmen der unter B1-6.3.1 bis 6.3.4 genannten Immobilien und Grundstücke (Neubauten, Umbauten, Anbau-
ten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) inklusive privater Eigenleistungen bis zu einer Gesamtbausumme von
im
• ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Basis“ bis 50.000 Euro;
• ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“ bis 500.000 Euro;
• ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ in unbegrenzter Höhe.
Zur Bausumme zählen alle tatsächlichen Aufwendungen für die Gesamtbaumaßnahme. Wird dieser Betrag überschrit-
ten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen der Vorsorge-Versicherung nach B1-6.3.
30 Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021
[Seite 31]
Mitversichert ist dabei im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ auch die gesetzliche Haftpflicht
• wegen Senkungen eines Grundstücks sowie Erdrutschungen. Ausgeschlossen bleiben Sachschäden am Baugrund-
stück selbst oder an den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen.
• wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Kränen, Winden und sonstigen Be- und Entladevorrichtungen verur-
sacht werden, auch soweit es sich um Schäden an fremden Kraftfahrzeugen handelt. Schäden beim Auf- und Abbau
sind nicht mitversichert.
Versicherungsschutz besteht nur, insoweit nicht ein anderer Versicherer Eintrittspflichtig ist (Subsidiarität A4-1.4).
B1-6.4 Allgemeine Umweltrisiken
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Ga-
se, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewäs-
sern) ausgebreitet haben.
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Besondere Umweltrisiken (Abschnitt B2).
B1-6.5 Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für
Schäden durch häusliche Abwässer.
B1-6.6 Mietsachschäden
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, von Ihnen gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermö-
gensschäden.
B1-6.6.1 Mietsachschäden an gemieteten privaten Räumlichkeiten
Versichert sind Schadensersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht wegen Mietsachschäden ausschließ-
lich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. Versichert sind auch
Schäden infolge von Schimmelbildung.
B1-6.6.2 Mietsachschäden am Inventar von Ferienwohnungen, -häusern, Hotelzimmern und Schiffskabinen im In- und Ausland
Versichert sind in dem ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“ und „Premium“ Schadensersatzansprüche aufgrund
der gesetzlichen Haftpflicht wegen Mietsachschäden an vorübergehend bis zu drei Monaten (auch kostenfrei) genutz-
ten oder gemieteten im In- und Ausland gelegenen Zimmern (auch Schiffskabinen), Wohnungen, Häusern und ähnli-
chen Unterkünften sowie deren Einrichtung.
B1-6.6.3 Sachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
Versichert sind im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“ und „Premium“ Schadensersatzansprüche aufgrund der
gesetzlichen Haftpflicht wegen Mietsachschäden an vorübergehend (auch kostenfrei) genutzten, gemieteten, geleas-
ten, fremden beweglichen Sachen. Unsere Höchstentschädigungsleistung ist im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Kom-
fort“ auf 100.000 Euro begrenzt. Im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ ist darüber hinaus auch das Abhanden-
kommen dieser Sachen bis 20.000 Euro mitversichert.
B1-6.6.4 Nicht versicherte Mietsachschäden
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen der oben genannten Mietsachschäden (B1-6.6.1 bis B1-6.6.3)
• durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung,
• Glasschäden, soweit Sie sich hiergegen besonders versichern können,
• Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an fest eingebauten Elektro-
und Gasgeräten,
• Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen,
• Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen dienen.
• Soweit Im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ das Abhandenkommen gemäß B1-6.6.3 versichert ist, erstreckt
sich dieser Schutz jedoch nicht auf
− Schäden durch den Verlust von Schlüsseln, soweit nicht gemäß B1-6.1.18 versichert,
− Schäden durch den Verlust von Schmuck, Wertsachen und Geld sowie
− Schäden durch den Verlust von Fahrrädern.
B1-6.7 Sportausübung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung von Sport, wie zum Beispiel Radfahren (auch mit nicht zu-
lassungspflichtigen E-Bikes/Pedelecs), aus der Nutzung von Kite-Sportgeräten (Boards oder -Drachen), Surfboards,
Strand- oder Eisseglern etc.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
• einer jagdlichen Betätigung,
• der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeugrennen sowie der Vorbereitung hierzu (Training). Mitversichert
sind jedoch Schadensersatzansprüche in Zusammenhang mit der Teilnahme an nicht beruflich betriebenen Radren-
nen (Freizeitsport) sowie die Vorbereitung hierzu.
B1-6.8 Waffen und Munition
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem zulässigen Gebrauch von
• Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen,
• zugelassenen Feuerwerkskörpern (Kleinfeuerwerk der Klasse II; Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung).
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind der Besitz und der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.
Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021 31
[Seite 32]
B1-6.9 Tiere
B1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren, Bienen
und kleinen Wildtieren in Käfigen bzw. Terrarien. Sofern vorgeschrieben sind bei kleinen Wildtieren, die behördlichen
Auflagen (zum Beispiel Sachkundenachweis, polizeiliches Führungszeugnis, Haltungsgenehmigung der Behörde und
des Vermieters, separater Giftschlangenraum mit allen Vorkehrungen) einzuhalten. Wenn Sie diese Obliegenheit ver-
letzen, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten (A 3-4).
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
• Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
• wilden Tieren sowie von
• Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
Mitversichert ist jedoch
• der eigene ausgebildete Assistenzhund für Behinderte (zum Beispiel Blindenbegleithund) sowie
• Nutztiere, die zu eigenwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden (zum Beispiel Schafe, Schweine oder Geflügel).
B1-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
• als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
• als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
• als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht.
B1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhängern
B1-6.10.1 Versichert ist, abweichend von B1-7.14, Ihre gesetzlichen Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den
Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:
• nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte
Höchstgeschwindigkeit;
• Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
• Motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Rollstühle, Golfwagen, Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte und Stapler mit
nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
• sonstige selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstge-
schwindigkeit;
• Kraftfahrzeuganhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
B1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gelten:
• Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr-
zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
• Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrer-
laubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der
die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten (A3-4).
B1-6.10.3 Differenzdeckung zur gesetzlichen Haftpflicht für im europäischen Ausland geliehene Fahrzeuge (Mallorca-Deckung)
Mitversichert sind in dem ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“, bis 10 Millionen Euro abweichend von B1-7.14,
Schadensersatzansprüche aufgrund Ihrer gesetzlichen Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen
Kraftfahrzeugs wegen Schäden,
• die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten und
• soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung
besteht.
Als Kraftfahrzeuge gelten:
• Personenkraftwagen,
• Krafträder,
• Wohnmobile bis vier Tonnen zulässiges Gesamtgewicht,
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Füh-
rer) bestimmt sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Ge-
päck- oder Bootsanhängern.
Das Kraftfahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr-
zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrer-
laubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der
nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende
Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Sie sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahr-
zeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in
der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Erlangen Sie Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versiche-
rungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
32 Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021
[Seite 33]
B1-6.10.4 Übernahme der Mehrkosten durch eine Rabattrückstufung in der Kfz-Haftpflicht- bzw. -Vollkaskoversicherung auf-
grund von Be- und Entladeschäden am geliehenen fremden Kraftfahrzeug
Wir erstatten in dem ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ den Vermögensschaden, wenn Sie oder eine mitversi-
cherte Person bei Gebrauch eines unentgeltlich und gelegentlich überlassenen Kraftfahrzeugs (B1-6.10.2) einen Haft-
pflichtschaden gegenüber einem Dritten im Zusammenhang mit dem Be- und Entladen des Fahrzeugs verursacht haben.
Wir ersetzen dem Halter des Kraftfahrzeugs die Mehrkosten infolge einer Hochstufung seiner Schadenfreiheitsklasse
für die folgenden fünf Versicherungsjahre. Unsere Höchstleistung ist auf 1.000 Euro je Versicherungsfall und Versiche-
rungsjahr begrenzt.
B1-6.10.5 Übernahme der Mehrkosten durch eine Rabattrückstufung in der Kfz-Haftpflicht- bzw. -Vollkaskoversicherung und
Erstattung der Vollkasko-Selbstbeteiligung bei Schäden am geliehenen Kraftfahrzeug
Wir erstatten in dem ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ den Vermögensschaden, wenn Sie oder eine mitversi-
cherte Person an einem von einem Dritten unentgeltlich und gelegentlich überlassenen Kraftfahrzeug (B1-6.10.2) einen
Haftpflicht- und/oder Vollkaskoschaden verursacht haben.
Wir ersetzen dem Halter des Kraftfahrzeugs die Mehrkosten infolge einer Hochstufung seiner Schadenfreiheitsklasse
für die folgenden fünf Versicherungsjahre. Unsere Höchstleistung ist auf 1.000 Euro je Versicherungsfall und Versiche-
rungsjahr begrenzt.
B1-6.10.6 Übernahme von Betankungsschäden am geliehenen Kraftfahrzeug
Mitversichert sind im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“, abweichend von B1-7.14, Schadensersatzansprüche
aus der gesetzlichen Haftpflicht wegen Schäden, die an geliehenen Kraftfahrzeugen durch Betankung mit nicht geeig-
netem Kraftstoff entstehen.
B1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen und Flugmodellen
B1-6.11.1 Versichert sind Schadensersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht wegen Schäden, die durch den Ge-
brauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen
(zum Beispiel unbemannte Ballons und Sportlenkdrachen).
B1-6.11.2 Versichert sind darüber hinaus Schadensersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht wegen Schäden, die
durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit Sie nicht als deren Eigentümer,
Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen werden.
B1-6.11.3 Versichert sind weiterhin Schadensersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht wegen Schäden, die durch
den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge (Flugmodelle) verursacht werden, soweit sie
• ohne Motor oder Treibsätze ein Fluggewicht von 20 Kilogramm,
• mit Motor oder Treibsätze höchstens der Klasse C2 angehören und ein Fluggewicht von 4Kilogramm
nicht überschreiten.
B1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
B1-6.12.1 Versichert sind Schadensersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht wegen Schäden, die durch den Ge-
brauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen verursacht werden:
• eigene und fremde Wassersportfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder
Treibsätze;
• eigene und fremde Windsurfbretter;
• fremde Segelboote/fremde Motorboote ohne Begrenzung der Segelfläche und Motorleistung, soweit für das Führen
keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
Mitversichert sind in dem ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“
• eigene Segelboote bis zu 25 Quadratmeter Segelfläche oder
• eigene Motorboote, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
B1-6.12.2 Versichert sind darüber hinaus Schadensersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht wegen Schäden, die
durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit Sie nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter
oder Führer in Anspruch genommen werden.
B1-6.13 Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenk-
ten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
B1-6.14 Schäden im Ausland; Kautionsleistungen im Ausland
B1-6.14.1 Schäden im Ausland
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen
• die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland oder Ausland bestehendes versichertes Risiko zu-
rückzuführen sind oder
• bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eingetreten sind. Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haft-
pflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern
gemäß B1-6.3.1 bis 6.3.3.
Ausgeschlossen bleibt das außerhalb Europas, der Anrainerstaaten des Mittelmeers, der Kanarischen Inseln, Madei-
ras oder der Azoren gelegene Eigentum.
Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021 33
[Seite 34]
Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-
union angehören, liegt, gelten unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem
in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Bei in den USA, USA-Territorien (Gebiete, die der US-Judikation unterliegen) und Kanada eintretenden Versicherungs-
fällen oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden unsere Aufwendungen für Kosten als Leistungen auf die Ver-
sicherungssumme angerechnet (siehe auch B1-5.5).
B1-6.14.2 Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht
Haben Sie bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas, in den Anrainerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanari-
schen Inseln, auf Madeira oder auf den Azoren durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leis-
tungen aufgrund Ihrer gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellen wir Ihnen den erforderlichen Kautionsbetrag im
• ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Basis“ und „Komfort“ bis zu einer Höhe von 200.000 Euro,
• ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ bis zu einer Höhe 300.000 Euro
je Versicherungsfall zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag beträgt je Versicherungsfall außerhalb Europas, der Anrainerstaaten des Mittelmeers, der Kanari-
schen Inseln, Madeiras oder der Azoren bis zu 100.000 Euro.
Der Kautionsbetrag wird auf eine von uns zu leistende Schadensersatzzahlung angerechnet.
Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadensersatz, sind Sie verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen.
Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadensersatz-
forderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
B1-6.14.3 Kaution zur einstweiligen Verschonung von Strafverfolgungsmaßnahmen
Droht in Zusammenhang mit einem Versicherungsfall innerhalb Europas, in den Anrainerstaaten des Mittelmeers, auf
den Kanarischen Inseln, auf Madeira oder auf den Azoren Ihnen oder mitversicherten Personen eine Strafverfolgung,
gewähren wir Ihnen ein zinsloses Darlehen bis zu der in B1-6.14.2 vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt wer-
den muss, um Sie oder die mitversicherten Personen einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Zur
Rückzahlung der von uns geleisteten Kaution sind neben den Beschuldigten mitversicherten Personen auch Sie ver-
pflichtet, sofern Sie mit der Kautionsleistung durch uns einverstanden waren.
B1-6.15 Vermögensschäden
B1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschä-
den entstanden sind.
B1-6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
• durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, er-
brachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
• aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
• aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
• aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
• aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
• aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zah-
lungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
• aus Rationalisierung und Automatisierung;
• aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbs-
rechts;
• aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
• aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäfts-
führung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammen-
hang stehen;
• aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen
des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
• aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
• aus Schäden durch ständige Emissionen (zum Beispiel Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
B1-6.16 Übertragung elektronischer Daten
B1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
elektronischer Daten, zum Beispiel im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
• der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten
durch Computerviren und/oder andere Schadprogramme;
• der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei
Dritten und zwar wegen
− sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
− der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehler-
haft erfasster Daten;
− der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Ihre auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Si-
cherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (zum Beispiel Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw.
worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzen Sie diese Obliegenheit, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten (A3 – 4).
34 Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021
[Seite 35]
B1-6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
• Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege;
• IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
• Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
• Bereithaltung fremder Inhalte, zum Beispiel Access Providing, Host Providing, Full Service Providing;
• Betrieb von Datenbanken.
B1-6.16.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall,
der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
• auf derselben Ursache,
• auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
• auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
beruhen.
Die Nichtanrechnung der Kosten auf die Versicherungssumme (B1-5.3) findet insoweit keine Anwendung.
B1-6.16.4 Für Versicherungsfälle im Ausland besteht, insoweit abweichend von B1-6.14, Versicherungsschutz ausschließlich,
soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten gel-
tend gemacht werden.
B1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
• Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass Sie bewusst
− unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreifen (zum Beispiel Hacker-Attacken, Denial of
Service Attacks);
− Software einsetzen, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (zum Beispiel Software-
Viren, Trojanische Pferde);
• Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
− massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (zum Beispiel
Spamming);
− Dateien (zum Beispiel Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesam-
melt werden sollen;
• Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder be-
hördlichen Vorschriften (zum Beispiel Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige be-
wusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. B1-2.10 findet keine Anwendung.
B1-6.16.6 Versicherungssummen
Die Höchstersatzleistung für Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten beträgt je Versi-
cherungsfall und -jahr im
• ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Basis“ 1.000.000 Euro;
• ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“ und „Premium“ 5.000.000 Euro.
Abweichend davon ist bei einem in den USA, auf USA-Territorien (Gebiete, die der US-Judikation unterliegen) oder in
Kanada eintretenden Versicherungsfall oder bei einem dort geltend gemachten Anspruch die Höchstersatzleistung je
Versicherungsfall und -jahr auf 1.000.000 Euro begrenzt.
B1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen
B1-6.17.1 Versichert ist, insoweit abweichend von B1-7.10, die gesetzliche Haftpflicht als Dienstherr der in Ihrem Privathaushalt
oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (ein-
schließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion,
Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem
Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt
werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Perso-
nen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
B1-6.17.2 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist, abweichend von B1-3.1, die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen Sie
während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht,
wenn gegen Sie ein Anspruch schriftlich erhoben wird.
B1-6.17.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versiche-
rung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an
dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den
Eintritt des Schadens abzuwenden.
Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen.
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor
Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer
bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte.
Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021 35
[Seite 36]
Nachmeldefristen für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur
Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Beendigung des
Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
Vorsorgliche Meldungen von möglichen Inanspruchnahmen
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstän-
de zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstands spätestens innerhalb
einer Frist von drei Jahren erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände
erfolgt.
B1-6.17.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
• Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vor-
schrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben.
B1-2.10 findet keine Anwendung;
• Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und
Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt
worden sind;
• Ansprüche wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersver-
sorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen
sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
B1-6.17.5 Versicherungssummen
Die Höchstersatzleistung für Schäden im Zusammenhang mit Benachteiligungen beträgt je Versicherungsfall und -jahr
im
• ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Basis“ 1.000.000 Euro;
• ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“ und „Premium“ 5.000.000 Euro.
Abweichend davon ist bei einem in den USA, auf USA-Territorien (Gebiete, die der US-Judikation unterliegen) oder in
Kanada eintretenden Versicherungsfall oder bei einem dort geltend gemachten Anspruch die Höchstersatzleistung je
Versicherungsfall und -jahr auf 1.000.000 Euro begrenzt.
B1-6.18 Verlust privater oder beruflicher fremder Schlüssel (auch Codekarten) , privater Tresorschlüssel
Versichert sind Schadensersatzansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht aus der Beschädigung oder dem Abhanden-
kommen von fremden Schlüsseln, die zu privaten Zwecken oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit (vom Arbeitge-
ber oder sonstigen Dritten) überlassen wurden.
Hierzu zählen insbesondere:
• private Haus- und Wohnungstürschlüssel inklusive Garagen-, Keller- und Nebenraumschlüssel zur Mietwohnung
(auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage). Bei Verlust des Schlüssels zu einer Eigentumswoh-
nung mit einer Zentralschließanlage wird der auf die eigene Wohnung entfallende Anteil des Schadens (Eigenscha-
den) abgezogen;
• Hotelschlüssel und -chipkarten, auch Zimmersafeschlüssel, Vereinsschlüssel;
• Schlüssel, die im Zusammenhang mit einer versicherten ehrenamtlichen Tätigkeit/Freiwilligenarbeit überlassen
wurden;
• Tresorschüssel und sonstige Schlüssel von Wertbehältnissen oder Werträumen (zum Beispiel von Geldinstituten);
• Firmenschlüssel und -chipkarten des Arbeitgebers zur Zutritt- oder Zeiterfassung;
• fremde Haus- und Wohnungsschlüssel, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Angestellter überlassen
wurden.
Mitversichert sind Kosten für einen neuen Schlüssel/eine neue Chipkarte oder die Sperrung.
Der Versicherungsschutz umfasst im auch die Kosten für das notwendige Auswechseln von Schlössern sowie vorüber-
gehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen notwendigen Objektschutz ohne zeitliche Begrenzung.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist begrenzt.
• Im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Basis“ auf 50.000 Euro,
• im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“auf 100.000 Euro und
• im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ auf die Versicherungssumme.
Ausgeschlossen sind:
• Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (zum Beispiel Diebstahl, Vandalismus);
• bei Wohnungseigentümern die Kosten für das Auswechseln der im Sondereigentum von versicherten Personen ste-
henden Schlössern sowie Schäden in Höhe des Miteigentumsanteils an dem gemeinschaftlichen Eigentum (Eigen-
schaden);
• Schlüssel von Kraftfahrzeugen;
• Schlüssel zu sonstigen beweglichen Sachen;
• fremde Schlüssel, die versicherten Personen im Rahmen einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit über-
lassen wurden. Dieser Ausschluss gilt nicht, sofern es sich um eine mitversicherte selbstständige, nebenberufliche
Tätigkeit gemäß B1-6.2.5 handelt.
36 Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021
[Seite 37]
B1-6.19 Erstattung Schadensersatzansprüche durch deliktunfähige Kinder (unter 7 Jahre) und mitversicherten Personen
Wir werden uns nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Personen berufen (zum Beispiel aufgrund der Re-
gelungen der §§ 827 oder 828 Bürgerliches Gesetzbuch), wenn Sie das wünschen. Eine Leistung erfolgt auch ohne Vor-
liegen einer gesetzlichen Haftung. Sofern ein Dritter (zum Beispiel eine Haftpflichtversicherung der Eltern) zu leisten
hat, geht dessen Leistungspflicht vor.
Ein Mitverschulden des Geschädigten wird bei der Leistung berücksichtigt.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist begrenzt.
• Im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Basis“ auf 50.000 Euro
• im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“ auf 100.000 Euro und
• im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ auf die Versicherungssumme.
B1-6.20 Allmählichkeitsschäden
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen,
Dämpfen oder Feuchtigkeit und Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) entstehen.
B1-6.21 Schäden bei Gefälligkeitshandlungen
Wir werden uns im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“ und „Premium“ nicht auf den Einwand der Gefälligkeit
berufen, wenn Sie es wünschen und anderweitig kein Versicherungsschutz für den Schaden besteht. Eine Leistung er-
folgt auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Haftung.
B1-6.22 Neuwertersatz (statt Zeitwertersatz) im ersten Jahr der Anschaffung
Wir werden im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“, wenn Sie es wünschen, im Versicherungsfall bei der Ersatz-
leistung für irreparabel beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden), die zum Schadenzeitpunkt nicht äl-
ter als ein Jahr nach dem Erstkauf waren und deren Anschaffungspreis 10.000 Euro nicht übersteigt, auf den Zeitwert-
abzug verzichten.
B1-6.23 Eigenschäden durch deliktunfähige Enkelkinder
Versichert ist im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ auch der Schaden an Ihren eigenen Sachen, der durch Ihre
deliktunfähigen Enkelkinder verursacht worden ist. Dies gilt nicht, soweit Sie von einem anderen Versicherer Ersatz für
den Schaden erlangen können. Wir leisten Ihnen dafür gemäß B1-6.22 Neuwertersatz. Unsere Höchstleistung beträgt
1.000 Euro.
Ein Eigenverschulden, das über eine mögliche Aufsichtspflichtverletzung hinausgeht, müssen wir auf Ihren Anspruch
anrechnen.
B1-6.24 Abwehr unberechtigter Ansprüche aus behauptetem „Cybermobbing“
Versichert ist im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“ und „Premium“ auch die Abwehr von unberechtigten An-
sprüchen aus behaupteten vorsätzlich begangenen Taten in Form von „Cybermobbing“ mit Personen- und Sachschä-
den durch die mitversicherten minderjährigen Kinder.
Der Versicherungsschutz entfällt (auch rückwirkend), wenn die Täterschaft des versicherten Kindes nachgewiesen oder
rechtskräftig festgestellt wird.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt
• im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort “ 10.000 Euro;
• im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ 100.000 Euro.
B1-6.25 Schäden durch Verletzung von Persönlichkeits- oder Namensrechten
Versichert ist im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“ und „Premium“ auch die gesetzliche Haftpflicht aus der
Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten von Privatpersonen, jedoch nicht von Personen des öffentlichen
Lebens sowie Verletzungen des Rechts am eigenen Bild.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt
• im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort “ 10.000 Euro;
• im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ 100.000 Euro;
Es gilt der Ausschluss nach B1-7.1.
B1-6.26 Abwehr unberechtigter Ansprüche bei behaupteten Vorsatzschäden
Versichert ist im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ auch die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen aus be-
haupteten Vorsatztaten. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern der Vorwurf ein Verbrechen im Sinne des Strafge-
setzbuches darstellt. Der Versicherungsschutz entfällt (auch rückwirkend), wenn der Vorsatz nachgewiesen oder
rechtskräftig festgestellt wird.
B1-6.27 Mehrleistungen zur Förderung der Nachhaltigkeit
Im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ leisten wir, wenn Sie es wünschen, zusätzlich
• bis zu 5% des geschuldeten Schadensersatzes, maximal 1.000 Euro bei Ersatzbeschaffung mit
− Energieeffizienzsteigerung,
− Energiesparmaßnahmen,
− Beachtung von Fairtrade,
− Beachtung von Umweltsiegeln,
− Beachtung der Baubiologie,
Dies gilt nicht, soweit wir Neuwertersatz gemäß B1-6.22 leisten.
Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021 37
[Seite 38]
B1-7 Allgemeine Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versi-
cherungsschutz ausgeschlossen:
B1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
B1-2.10 findet keine Anwendung.
B1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in
Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
• Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
• Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
B1-2.10 findet keine Anwendung.
B1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind
• Ihre Ansprüche und die Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versi-
cherungsvertrag mitversicherten Personen (B1-2.2 bis 2.7) gehören gegen die mitversicherten Personen, sofern nicht
etwas anders vereinbart wurde,
• Ansprüche zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
• Ansprüche zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben.
Abweichend sind mitversichert
• gesetzliche Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern und
Arbeitgebern gegen alle sonstigen versicherten Personen,
• im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“ und „Premium“ Schadensersatzansprüche aus Personenschäden der
versicherten Personen (B1-2.2 bis 2.7) untereinander.
B1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie und mitversicherte Personen
(1) aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versiche-
rungsvertrag mitversicherten Personen (B1-2.2 bis 2.7) gehören;
Als Angehörige gelten
• Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften
nach dem Recht anderer Staaten,
• Eltern und Kinder,
• Adoptiveltern und -kinder,
• Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder,
• Großeltern und Enkel,
• Geschwister sowie
• Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie
Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
(2) von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn Sie oder die mitversicherte Person eine geschäftsunfähi-
ge, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
(3) von Ihren gesetzlichen Vertretern, wenn Sie eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein
nicht rechtsfähiger Verein sind;
(4) von Ihren unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn Sie eine offene Handelsgesellschaft, Kom-
manditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind;
(5) von Ihren Partnern, wenn Sie eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft sind;
(6) von Ihren Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit die-
sen in häuslicher Gemeinschaft leben.
B1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens-
schäden, wenn Sie diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt haben oder sie Ge-
genstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
Versichert sind jedoch Sachschäden an sonstigen beweglichen Sachen gemäß B1-6.6.3.
B1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von Ihnen hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sons-
tigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus erge-
benden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache
oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte in Ihrem Auftrag oder auf Ihre Rechnung die Herstellung
oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
38 Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021
[Seite 39]
B1-7.7 Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu-
führen sind.
B1-7.8 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
• gentechnische Arbeiten,
• gentechnisch veränderte Organismen,
• Erzeugnisse, die
− Bestandteile aus gentechnisch veränderten Organismen enthalten,
− aus gentechnisch veränderten Organismen oder mit Hilfe von gentechnisch veränderten Organismen hergestellt
wurden.
B1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
B1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstige Diskriminierungen
Versichert sind Schadensersatzansprüche wegen Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonsti-
gen Diskriminierungen bis zur Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und -jahr im
• ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Basis“ bis 1.000.000 Euro;
• ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“ und „Premium“ bis 5.000.000 Euro.
Abweichend davon ist bei einem in den USA, auf USA-Territorien (Gebiete, die der US-Judikatur unterliegen) oder in
Kanada eintretenden Versicherungsfall oder bei einem dort geltend gemachten Anspruch die Höchstersatzleistung je
Versicherungsfall und -jahr auf 1.000.000 Euro begrenzt.
Vorsatz bleibt gemäß B1-7.1 ausgeschlossen.
B1-7.11 Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
• Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit durch Sie resultieren;
• Sachschäden, die durch Krankheit von Ihnen gehörenden, von Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden
sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn Sie beweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ge-
handelt haben.
B1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche
entstehen durch
• Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
• Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
B1-7.13 Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energie-
reichen ionisierenden Strahlen stehen (zum Beispiel Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
B1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft-
fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden
Versichert sind jedoch im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“
• die Differenzdeckung zur gesetzlichen Haftpflicht für im europäischen Ausland geliehenen Fahrzeuge (B1-6.10.3);
• die Mehrkosten durch eine Rabattrückstufung in der Kfz-Haftpflicht- bzw. -Vollkaskoversicherung
− aufgrund von Be- und Entladeschäden am eigenen oder geliehenen fremden Kraftfahrzeug (B1-6.10.4) bzw.
− bei Schäden am geliehenen Kraftfahrzeug (B1-6.10.5).
B1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch eine ungewöhnliche und gefähr-
liche Beschäftigung herbeigeführt haben.
B1-2.10 findet keine Anwendung.
B1-7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art.
B1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Versichert sind Schadensersatzansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht
Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021 39
[Seite 40]
B1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht
• für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
• für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
B1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
In diesen Fällen sind wir berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kün-
digen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in
welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
B1-9 Regelung für neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) und ausscheidende Risiken
(Nachsorgeversicherung)
B1-9.1 Vorsorgeversicherung
B1-9.1.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versiche-
rungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Mitversichert sind im Rahmen der Vorsorgeversicherung auch das neu
hinzukommende Tierhalterrisiko durch Hunde (nicht Kampfhunde) und Reit- und Zugtiere.
Sie sind verpflichtet, nach unserer Aufforderung jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforde-
rung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlassen Sie die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versiche-
rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so haben Sie zu beweisen, dass das neue Risiko
erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht
verstrichen war.
Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe
des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versiche-
rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
B1-9.1.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von B1-9.1. 1 Absatz 4 auf
den im Versicherungsschein genannten Betrag für Personen-, Sach- und für Vermögensschäden begrenzt.
B1-9.1.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht, sofern nicht im Rahmen und Umfang Ihrer Privathaftpflicht-
versicherung mitversichert, für
• Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahr-
zeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
• Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
• Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
• Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen
zu versichern sind;
• Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
B1-9.2 Nachsorgeversicherung
Entfallen die Voraussetzungen für eine bisher mitversicherte Person (B1-2.2 und 2.3), weil zum Beispiel
• die Ehe rechtskräftig geschieden, eine eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufgehoben oder die häusli-
che Lebensgemeinschaft mit dem/der mitversicherten Lebenspartner/in beendet wurde,
• die volljährigen Kinder oder Enkelkinder die häusliche Gemeinschaft mit Ihnen aufgegeben oder geheiratet haben
oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder eheähnliche Lebensgemeinschaft eingegangen sind,
so besteht aufgrund der Nachsorgeversicherung für die mitversicherten Personen Versicherungsschutz
• im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Basis“ für 6 Monate;
• im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“ für 12 Monate;
• im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ für 24 Monate.
Der Versicherungsschutz aus der Nachsorgeversicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus dem bestehenden Vertrag.
Kommt im Versicherungsfall während der Dauer der Nachsorgeversicherung für die ausscheidende Person kein neuer
ARAG Privathaftpflicht-Schutz zustande, so entfällt der Versicherungsschutz für die ausscheidende Person rückwir-
kend ab diesem Datum.
Der ARAG Privathaftpflicht-Schutz muss innerhalb eines Monats nach Eintritt des Versicherungsfalls rückwirkend zum
Austrittsdatum abgeschlossen werden.
B1-10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach Ihrem Tod
Nach Ihrem Tod besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
Das gilt
• für Ihren mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner und/oder
• unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder bis zum nächsten Beitragsfäl-
ligkeitstermin fort.
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen,
so wird dieser Versicherungsnehmer.
40 Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021
[Seite 41]
Abschnitt B2: Besondere Umweltrisiken
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von B1 – und für Schäden nach dem Umweltschadensge-
setz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt 1 und den folgenden Bedingungen.
Zu Ihrer gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines
Umweltrisiko) siehe B1-6.4
B2-1 Gewässerschäden
B2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der
Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermö-
gensschäden wie Sachschäden behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber Sie
sind, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für
• Anlagen bis 100 Liter/Kilogramm Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Be-
hälter 5.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt;
• oberirdische Öl- oder Gastanks, die
− zur Versorgung einer versicherten selbst genutzten Immobilie (B1-6.3),
− zur Versorgung einer versicherten vermieteten Immobilie (B1-6.3), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vor-
handenen Behälter 10.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt,
dienen.
Wenn mit den Anlagen die oben genannten Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungs-
schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (B1-9.1).
B2-1.2 Rettungskosten
Wir übernehmen
• Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften
(Rettungskosten), sowie
• außergerichtliche Gutachterkosten.
Das gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versi-
cherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf unsere Weisung hin aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von
uns übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen.
Eine Billigung Ihrer oder durch Dritte durchgeführte Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung des Schadens durch
uns gelten nicht als Weisung.
B2-1.3 Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von
dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfü-
gungen herbeigeführt haben. B1-10 findet keine Anwendung.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
• auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik
oder
• unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
B2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
• Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
• Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
• Schädigung des Bodens.
B2-2.1 Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert sind – abweichend von B1-3.1 – Sie betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung
von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
• die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind
oder
• die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch La-
gerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umwelt-
schaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch
besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem
Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021 41
[Seite 42]
Versichert sind darüber hinaus Sie betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemiete-
ten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz die-
ses Vertrags erfasst sind.
B2-2.2 Ausland
Versichert sind im Umfang von B1-6.14 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintre-
tenden Versicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die Sie betreffenden Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen
anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie
nicht überschreiten.
B2-2.3 Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie be-
wusst von Gesetzen, Verordnungen oder an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem
Umweltschutz dienen, abweichen.
B1-2.10 findet keine Anwendung.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
• die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
• für die Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag (zum Beispiel Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versi-
cherungsschutz haben oder hätten erlangen können.
B2-2.4 Versicherungssumme
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
5.000.000 Euro.
Abschnitt B3: Forderungsausfalldeckung, Opferhilfe
B3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
B3-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder eine mitversicherte Person (B1-2.2 bis 2.7) während der Wirk-
samkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt werden (Versicherungsfall), unter folgender Voraussetzung:
• Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung
ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatz-
pflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
• die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur
Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Scha-
densersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
B3-1.2 Leistungspflicht
Wir sind in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rah-
men und Umfang Ihrer Privathaftpflichtversicherung (Abschnitt B 1) hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungs-
ausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für Sie
gilt. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner berufli-
chen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Mitversichert sind, abweichend von B1-6.9, gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte
• aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes und
• aufgrund eines vorsätzlichen Handelns des Schädigers.
B3-1.3 Leistungsvoraussetzungen
Wir sind gegenüber Ihnen oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
• die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht
in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Nor-
wegen, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Verglei-
che sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser
Titel bestanden hätte;
• der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn Sie oder eine mitversicherte Per-
son nachweist, dass
− eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat;
− eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren
die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
− ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung
geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde
und
42 Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021
[Seite 43]
• an uns die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten
werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Sie haben an der Um-
schreibung des Titels auf uns mitzuwirken.
B3-1.4 Umfang der Forderungsausfalldeckung
Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
B3-1.5 Räumlicher Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz besteht, abweichend von B1-6.14, für Schadenereignisse die in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island oder Lichtenstein eingetreten sind.
B3-1.6 Besondere Ausschlüsse für die Forderungsausfalldeckung
B3-1.6.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, sofern nicht im Rahmen und Umfang Ihrer Privathaftpflichtversiche-
rung mitversichert, Ansprüche wegen Schäden an
• Kraftfahrzeugen-, Kraftfahrzeuganhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;
• Immobilien;
• Tieren;
• Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt, Ihnen oder einer mitversicherten
Person zuzurechnen sind.
• Ausgeschlossen sind auch Schadensersatzansprüche, die Sie oder eine mitversicherte Person (B1-2.2 bis 2.7) vorsätz-
lich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
B3-1.6.2 Wir leisten keine Entschädigung für
• Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
• Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
• Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder
nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
• Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
− ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (zum Beispiel Ihr Schadenversicherer) oder
− ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich
um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
B3-2 ARAG Opferhilfe
Mitversichert ist im Rahmen des ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ die ARAG Opferhilfe.
B3-2.1 Gegenstand der Opferhilfe
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder eine versicherte Person während der Wirksamkeit dieser Versi-
cherung
• Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetzes geworden sind und
• dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädigung erlitten haben und
• der Täter nicht ermittelt werden konnte und
• Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes beanspruchen können.
B3-2.2 Versicherungsereignis
Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes kann beanspruchen, wer durch eine vorsätzli-
che rechtswidrige Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Anspruch auf Leistungen hat auch, wer ei-
nen Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr einer Gewalttat erlitten hat.
B3-2.3 Leistungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Leistung ist, dass Ihnen oder einer versicherten Person Versorgung nach dem Opferschutzgesetz
in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes bewilligt wurde (Bewilligungsbe-
scheid).
Der Versorgungsanspruch ist uns unverzüglich anzuzeigen.
B3-2.4 Umfang der Leistung
Wir leisten den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der bewilligten Leistungen gemäß den §§ 30 bis 34 des Bundes-
versorgungsgesetzes für den Zeitraum von drei Jahren ergibt, höchstens jedoch 50.000 Euro.
Die Anrechnung einer vereinbarten Selbstbeteiligung erfolgt nicht
B3-2.5 Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden
• aus einem tätlichen Angriff, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers
verursacht worden sind;
• im Zusammenhang mit der aktiven Teilnahme der versicherten Person an strafbaren Handlungen.
Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021 43
[Seite 44]
B3-2.6 Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle,
• die während der Wirksamkeit der Versicherung der ARAG-Opferhilfe eingetreten sind und
• die uns nicht später als zwei Jahre nach dem Ende der Versicherung unter Vorlage des Bewilligungsbescheids ge-
meldet werden.
Abschnitt B4: Rechtsschutzleistungen
Wir gewähren, neben den Schadensersatzleistungen aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht, auch Rechtsschutzleistun-
gen für Sie und die mitversicherten Personen
Dazu haben wir für Sie mit der ARAG SE, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf einen Gruppenversicherungsvertrag abge-
schlossen. Die Rechtsschutzleistungen erbringt die ARAG SE nach Maßgabe der unten genannten Bedingungen:
Der Versicherungsschutz umfasst
B4-1 ARAG JuraTel®
Ein Anspruch auf Rechtsschutz besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses im Zusammenhang mit einem Ver-
sicherungsfall des ARAG Haftpflicht-Schutz-Produktes. Es besteht für die telefonische Erstberatung keine Wartezeit.
Die ARAG SE stellt Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstbera-
tung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in einer
der oben genannten Angelegenheiten zur Verfügung, auf die deutsches Recht anwendbar ist.
Die ARAG SE übernimmt je telefonischer Erstberatung (Rat oder Auskunft) die Vergütung eines für Sie tätigen Rechts-
anwalts gemäß § 5 Absatz 1 a) ARB 2021 (siehe Auszug). Eine Selbstbeteiligung ist für die telefonische Erstberatung
nicht vereinbart.
B4-2 ARAG Online-Rechts-Service
Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für rechtliche Beratungen (Rat oder
Auskunft) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Verfügung.
Die Angelegenheit muss aufgrund eines einfach zu erfassenden Sachverhalts ohne weitere Akteneinsicht und umfas-
sende Rückfragen zur Onlineberatung geeignet sein.
Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts gemäß § 5
Absatz 1 a) ARB 2021 (siehe Auszug).
B4-3 Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (Opfer-Rechtsschutz)
a) Als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deutschen Strafgericht. Voraussetzung ist, dass Sie
oder eine mitversicherte Person als Opfer einer Gewalttat verletzt wurden. Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Verlet-
zung der sexuellen Selbstbestimmung, schwerer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und der persönli-
chen Freiheit sowie bei Mord und Totschlag.
b) Sie haben Rechtsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts im
• Ermittlungsverfahren,
• Nebenklageverfahren,
• für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz,
• für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Ziffer 1 Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen
Angelegenheiten.
c) Sie haben Rechtsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferent-
schädigungsgesetz. Aber nur unter folgenden Voraussetzungen:
• Sie sind nebenklageberechtigt,
• Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und es sind dadurch dauerhafte Körperschäden
eingetreten.
d) Ausnahme: Wenn die versicherte Person die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß
§§ 397a Absatz 1, 406 g Absatz 3 Strafprozessordnung in Anspruch nehmen kann, besteht kein Versicherungs-
schutz.
Die ARAG SE übernimmt die Kosten je Rechtsschutzfall gemäß § 5 ARB 2021. In Europa gilt eine unbegrenzte Versiche-
rungssumme, weltweit ist die Versicherungssumme auf 100.000 Euro begrenzt.
44 Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021
[Seite 45]
B4-4 Schadensersatzrechtsschutz zur Forderungsausfalldeckung
Zur Durchsetzung der Leistungsvoraussetzung für die Forderungsausfalldeckung (rechtskräftiges Urteil oder einen
vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht (siehe B3-2.1), ist im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Kom-
fort“ und „Premium“ der Schadensersatz-Rechtsschutz zur Ausfalldeckung mitversichert.
B4-4.1 Gegenstand des Schadensersatz-Rechtsschutzes
B4-4.1.1 Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs, für den im Rahmen der Forderungsausfalldeckung
nach B3-2.2 Versicherungsschutz besteht bzw. bestünde, nicht durch eine anderweitig bestehende Rechtsschutzversi-
cherung gedeckt, leistet die ARAG SE Schadensersatz-Rechtsschutz gemäß den nachfolgenden Bedingungen (subsidi-
äre Deckung A4-1.4). Ausgeschlossen ist jedoch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese
auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder
Gebäudeteilen beruhen.
B4-4.1.2 Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls von dem Schadenereignis an, durch das der
Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll.
B4-4.1.3 Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in der Bundesrepublik Deutschland oder einem
anderen Land Europas erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig wäre, wenn
ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.
B4-5 Leistungen der ARAG SE im Opfer- und Schadensersatzrechtsschutz
B4-5.1 Die ARAG SE trägt bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
• bei Eintritt des Rechtsschutzfalls im Inland die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der ge-
setzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. Wohnen Sie mehr als 100 Ki-
lometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen,
trägt die ARAG SE weitere Kosten für einen in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der
gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt;
• bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland die Vergütung eines für Sie tätigen, am Ort des zuständigen Gerichts
ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt die ARAG SE die
Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der
Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre;
• wenn Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt wohnen und ein ausländischer Rechts-
anwalt für Sie tätig ist, trägt die ARAG SE weitere Kosten für einen in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässigen Rechts-
anwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem ausländi-
schen Rechtsanwalt führt;
• die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezo-
gen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
• die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung ei-
nes zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen;
• die Kosten für Ihre Reisen zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorge-
schrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Ge-
schäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;
• die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren
Erstattung verpflichtet sind.
B4-5.2 Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor ausländischen Gerichten sorgt die ARAG SE auch für
• die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person notwendigen schrift-
lichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
• die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person erforderlichen Dol-
metschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
B4-5.3 Sie können die Übernahme der von der ARAG SE zu tragenden Kosten verlangen, sobald Sie nachweisen, dass Sie zu
deren Zahlung verpflichtet sind oder diese Verpflichtung bereits erfüllt haben.
Die von Ihnen in fremder Währung aufgewandten Kosten werden Ihnen in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet,
an dem diese Kosten von Ihnen gezahlt wurden.
B4-5.4 Die ARAG SE trägt nicht
• Kosten, die Sie ohne Rechtspflicht übernommen haben;
• Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des von Ihnen
angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kosten-
verteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
• Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
• Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstre-
ckungstitels eingeleitet werden;
• Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht be-
stünde;
• Kosten im Rahmen einer einverständlichen Regelung für Forderungen, die selbst nicht streitig waren oder Kosten,
die auf den nicht versicherten Teil von Schadenfällen entfallen;
• Kosten für Versicherungsfälle, die einen Streitwert von weniger als 2.500 Euro zur Folge hatten.
Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021 45
[Seite 46]
B4-5.5 Die Kosten für den Rechtsschutzfall
• innerhalb Europas, in den Anrainerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira oder auf den
Azoren werden in unbegrenzter Höhe übernommen,
• darüber hinaus werden höchstens bis 500.000 Euro übernommen.
Zahlungen an Sie und die mitversicherten Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls werden hierbei zusammen-
gerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammen-
hängen.
B4-6 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalls im Opfer- und Schadensersatzrechtsschutz
B4-6.1 Wird die Wahrnehmung Ihrer rechtlicher Interessen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls erforderlich, haben Sie
• der ARAG SE den Rechtsschutzfall unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
• die ARAG SE vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu unterrichten so-
wie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
• soweit Ihre Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden;
• Kosten auslösende Maßnahmen mit der ARAG SE abzustimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von
Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen;
• für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten
so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen haben Sie die kosten-
günstigste zu wählen, indem Sie zum Beispiel:
− nicht zwei oder mehr Prozesse führen, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann
(zum Beispiel Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Er-
weiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhebung),
− auf (zusätzliche) Klageanträge verzichten, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind,
− vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwarten, das tatsächliche oder recht-
liche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann,
− vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagen und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung
der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellen,
− in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbe-
helfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag erteilen, der auch vorgerichtli-
che Tätigkeiten mit umfasst.
Sie haben zur Minderung des Schadens unsere Weisungen einzuholen und zu befolgen. Sie haben den Rechtsanwalt
entsprechend der Weisung zu beauftragen.
B4-6.2 Die ARAG SE bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreifen Sie
Maßnahmen zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen, bevor Sie den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt be-
kommen haben und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt die ARAG SE nur die Kosten, die die ARAG SE
bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
B4-6.3 Sie können den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung die
ARAG SE bedingungsgemäß trägt. Die ARAG SE wählt den Rechtsanwalt aus,
• wenn Sie dies verlangen;
• wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und der ARAG SE die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts not-
wendig erscheint.
B4-6.4 Wenn Sie den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt haben, wird dieser von der ARAG SE in Ihrem Namen be-
auftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist die ARAG SE nicht verantwortlich.
B4-6.5 Sie haben den
• mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrich-
ten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu be-
schaffen;
• uns auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben.
B4-6.6 Wird eine der Obliegenheiten, welche nach Eintritt des Rechtsschutzfalls zu wahren sind, vorsätzlich verletzt, verlieren
Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG SE berechtigt, Ihre
Leistungen in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teil-
weise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Rechtsschutzfalls bestehenden
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass die ARAG SE Sie durch gesonderte Mitteilung in
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig ver-
letzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für
den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der der ARAG SE
obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
B4-6.7 Sie müssen sich bei der Erfüllung Ihrer Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von Ihnen beauftragten
Rechtsanwalts zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechtsschutzfalls gegenüber der ARAG SE über-
nimmt.
B4-6.8 Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis der ARAG SE abgetreten werden.
46 Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021
[Seite 47]
B4-6.9 Ihre Ansprüche gegen andere auf Erstattung von Kosten, die die ARAG SE getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf
die ARAG SE über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen haben Sie der ARAG SE auszu-
händigen und bei Maßnahmen der ARAG SE gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Ihnen bereits erstattete
Kosten sind der ARAG SE zurückzuzahlen. Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die ARAG SE zur Leistung in-
soweit nicht verpflichtet, als die ARAG SE infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer
grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die ARAG SE berechtigt, Ihre Leistung in einem der Schwere Ihres
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
tragen Sie.
B4-7 Ablehnung des Rechtsschutzes im Opfer- und Schadensersatzrechtsschutz wegen mangelnder Erfolgs-
aussichten oder wegen Mutwilligkeit
B4-7.1 Die ARAG SE kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach die Wahrnehmung der rechtlichen Inte-
ressen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist.
Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehen-
de Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben
Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Die Ablehnung ist Ihnen in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der
Gründe schriftlich mitzuteilen.
B4-7.2 Hat die ARAG SE ihre Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint und stimmen Sie der Auffassung der ARAG SE nicht zu,
können Sie den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten der ARAG SE veranlassen, der
ARAG SE gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ei-
nem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die
Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheb-
lich abweicht.
B4-7.3 Die ARAG SE kann Ihnen eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der Sie den Rechtsanwalt vollständig
und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben haben, damit dieser die Stel-
lungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht innerhalb der von der ARAG SE ge-
setzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Die ARAG SE ist verpflichtet, Sie ausdrücklich auf die mit dem
Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
Abschnitt B5: Sonstige Leistungen
B5-1 Kostenschutz für Übergabeprotokolle bei Wohnungswechsel
Im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ vermitteln wir Ihnen einen Dienstleister und übernehmen dessen Kos-
ten zur Erstellung eines Übergabeprotokolls bei einem Wohnungswechsel in Deutschland. Die Anrechnung einer ver-
einbarten Selbstbeteiligung erfolgt nicht. (Was ist ein Übergabeprotokoll? Es handelt sich um eine sachverständige Be-
standsaufnahme vor Ort. Ein Dienstleister begleitet Sie bei der Übergabe des Mietobjekts. Er erstellt mit Ihnen und
dem Vermieter das Übergabeprotokoll.)
Für die Tätigkeit des Dienstleisters sind wir nicht verantwortlich. Die Kostenerstattung ist auf zwei Protokolle pro Jahr
begrenzt.
Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021 47
[Seite 48]
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil B
B GB-1 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne unsere Zustimmung weder abgetreten noch
verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
B GB-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
B GB-2.1 Sie haben uns nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den
früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung er-
folgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versi-
cherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zu unserem Nachteil können wir von Ihnen eine Vertragsstrafe in drei-
facher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn Sie beweisen, dass Sie an der
Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
B GB-2.2 Aufgrund Ihrer Änderungsmitteilung oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Verände-
rung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der
Mitteilung bei uns. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entspre-
chend B GB-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags
werden berücksichtigt.
B GB-2.3 Unterlassen Sie die rechtzeitige Mitteilung, können wir für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine
Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben
nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein von Ihnen zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurücker-
stattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
B GB-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere
Jahre.
B GB-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
B GB-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatz-
summe berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der
Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
B GB-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Pro-
zentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen
Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat.
Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die
Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Der Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schaden-
zahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
B GB-3.3 Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den
sich aus B GB-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird
Ihnen mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren
Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach B GB-3.2 ermittelt hat, so dürfen
wir den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen
nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht
überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
B GB-3.4 Liegt die Veränderung nach B GB-3.2 und 3.3 unter fünf Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung
ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
B GB-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß B GB-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versiche-
rungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung
mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden
sollte.
Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen
Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
48 Teil B: Privathaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021
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Teil C: Allgemeine Versicherungsbedingungen für den
Tierhalterhaftpflicht-Schutz (AVB THV 2021)
Neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Tierhalterhaftpflicht-Schutz gelten die Allgemeinen Vertragsbedin-
gungen (siehe Teil A).
Abschnitt C1: Privates Tierhalterrisiko
C1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
Versichert ist, sofern vereinbart, im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht
• als Hundehalter und/oder
• als Halter von Reit- und Zugtieren (zum Beispiel Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.)
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch ei-
ne Jagd-Haftpflichtversicherung besteht.
C1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
C1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hunde- oder Pferdehüters in dieser Eigen-
schaft, sofern für diesen keine Haftpflicht-Versicherung besteht.
C1-2.2 Alle für Sie geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies
gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (C1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte
Person entsteht.
C1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in Ihrer Person oder einer mitversi-
cherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für Sie als auch für die mitversicherten Personen.
C1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl
Sie als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
C1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
C1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre-
tenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermö-
gensschaden zur Folge hatte, von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen In-
halts auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeit-
punkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
C1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
• auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der
Leistung;
• wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
• wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung
geschuldeten Erfolgs;
• auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
• auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
• wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
C1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang Ihrer
gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
C1-4 Welche Leistungen und welche Vollmachten haben wir im Versicherungsfall?
C 1-4.1 Unser Versicherungsschutz umfasst
• die Prüfung der Haftpflichtfrage,
• die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
• Ihre Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkennt-
nisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet sind und wir hierdurch gebunden sind. Anerkenntnisse und Ver-
Teil C: Tierhalterhaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021 49
[Seite 50]
gleiche, die Sie ohne unsere Zustimmung abgegeben oder geschlossen haben, sowie Versäumnisurteile, binden uns
nur, soweit der Anspruch auch ohne Versäumnisurteil, Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist Ihre Schadensersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für uns festgestellt, haben wir Sie binnen zwei Wochen
vom Anspruch des Dritten freizustellen.
C1-4.2 Wir sind bevollmächtigt, alle zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig
erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen Sie, sind wir be-
vollmächtigt, den Prozess zu führen. Wir führen den Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere Kosten.
C1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden
Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für Sie durch uns gewünscht oder geneh-
migt, so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Ver-
teidigers.
C1-4.4 Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu
fordern, so sind wir bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
C1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
C1-5.1 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Die vereinbarte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden entnehmen Sie bitte dem Versi-
cherungsschein.
C1-5.2 Die vereinbarte Versicherungssumme gilt für jeden Versicherungsfall. Eine Maximierung für mehrere Versicherungs-
fälle innerhalb eines Versicherungsjahres erfolgt nicht (keine Begrenzung auf eine Jahreshöchstersatzleistung).
C1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle (Serienschaden) gelten als ein
Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
• auf derselben Ursache,
• auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
• auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
C1-5.4 Falls vereinbart, haben Sie sich bei jedem Versicherungsfall an unsere Entschädigungsleistung mit einem im Versiche-
rungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung) zu beteiligen. Auch wenn die begründeten
Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung
vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. C1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleiben wir auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht
übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
C1-5.5 Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
Abweichend davon werden bei einem in den USA, auf USA-Territorien (Gebiete, die der US-Judikation unterliegen) oder
in Kanada eintretenden Versicherungsfall oder bei einem dort geltend gemachten Anspruch unsere Aufwendungen für
Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet (siehe auch Auslandsschäden C1-6.14).
C1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen wir
die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
C1-5.7 Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche-
rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden
Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw.
ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz
in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem Sie sich an den laufenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der
Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversiche-
rungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme ab-
gesetzt.
C1-5.8 Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am
Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, haben wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand
an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
C1-5.9 Wir werden im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Premium“, wenn Sie es wünschen, im Versicherungsfall bei der Ersatz-
leistung für irreparabel beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden), die zum Schadenzeitpunkt nicht äl-
ter als ein Jahr nach dem Erstkauf waren und deren Anschaffungspreis 5.000 Euro nicht übersteigt, auf den Zeitwert-
abzug verzichten.
50 Teil C: Tierhalterhaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021
[Seite 51]
C1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
besondere Ausschlüsse)
C1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken
geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit C1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in C1-6 geregelten Risiken alle anderen Ver-
tragsbestimmungen Anwendung (zum Beispiel C1-4 – Leistungen der Versicherung oder C1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).
C1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Ga-
se, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewäs-
sern) ausgebreitet haben.
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Besondere Umweltrisiken (C 2).
C1-6.2 Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für
Schäden durch häusliche Abwässer.
C1-6.3 Mietsachschäden
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, von Ihnen gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermö-
gensschäden.
C1-6.3.1 Mietsachschäden an gemieteten privaten Räumlichkeiten
Versichert sind Schadensersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht wegen Mietsachschäden ausschließ-
lich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.
C1-6.3.2 Mietsachschäden am Inventar von Ferienwohnungen, -häusern, Hotelzimmern und Schiffskabinen im In- und Ausland
Versichert sind Schadensersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht wegen Mietsachschäden an vorüber-
gehend (auch kostenfrei) genutzten oder gemieteten im In- und Ausland gelegenen Zimmern (auch Schiffskabinen),
Wohnungen, Häusern und ähnlichen Unterkünften sowie deren Einrichtung.
C1-6.3.3 Sachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Komfort“ und „Premium“ sind Schadensersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen
Haftpflicht wegen Mietsachschäden an vorübergehend bis zu drei Monaten geliehenen, gemieteten, geleasten, frem-
den beweglichen Sachen (ohne Kraftfahrzeuge und Anhänger, siehe C1-6.9 bzw. C1-6.10 und ohne bewegliche Reituten-
silien, wie zum Beispiel Sattel, Helm, Gerte, Trensen, siehe C1-6.10) versichert. Unsere Höchstentschädigungsleistung
ist begrenzt
• im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Komfort“ auf 100.000 Euro und
• im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Premium“ auf die Versicherungssumme.
C1-6.3.4 Nicht versicherte Mietsachschäden
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen der oben genannten Mietsachschäden (C1-6.3.1 bis 6.3.3)
• durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung,
• Glasschäden, soweit Sie sich hiergegen besonders versichern können,
• Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an fest eingebauten Elektro-
und Gasgeräten.
C1-6.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
C1-6.4.1 Versichert sind, abweichend von C1-7.14, Schadensersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht wegen Schäden,
die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:
• nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte
Höchstgeschwindigkeit;
• Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
• Stapler mit nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
• selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
• Kraftfahrzeuganhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
C1-6.4.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Die Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug
mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die
Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrer-
laubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die
erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten (A3-4).
Teil C: Tierhalterhaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021 51
[Seite 52]
C1-6.5 Schäden im Ausland; Kautionsleistungen im Ausland
C1-6.5.1 Schäden im Ausland
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle, wenn diese bei einem vo-
rübergehenden Auslandsaufenthalt eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen Sie aus § 110 Sozi-
algesetzbuch VII.
Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-
union angehören, liegt, gelten unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem
in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Bei in den USA, USA-Territorien (Gebiete, die der US-Judikation unterliegen) und Kanada eintretenden Versicherungs-
fällen oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden unsere Aufwendungen für Kosten als Leistungen auf die Ver-
sicherungssumme angerechnet (C1-5.5).
C1-6.5.2 Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht
Haben Sie bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas, der Anrainerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen
Inseln, auf Madeira oder auf den Azoren durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen
aufgrund Ihrer gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellen wir Ihnen den erforderlichen Kautionsbetrag bis zu einer
Höhe von 200.000 Euro je Versicherungsfall zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag beträgt je Versicherungsfall außerhalb Europas, der Anrainerstaaten des Mittelmeers, der Kanari-
schen Inseln, Madeiras oder der Azoren bis zu 100.000 Euro.
Der Kautionsbetrag wird auf eine von uns zu leistende Schadensersatzzahlung angerechnet.
Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadensersatz, sind Sie verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen.
Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadensersatz-
forderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
C1-6.5.3 Kaution zur einstweiligen Verschonung von Strafverfolgungsmaßnahmen
Droht in Zusammenhang mit einem Versicherungsfall innerhalb Europas, in den Anrainerstaaten des Mittelmeers, auf
den Kanarischen Inseln, auf Madeira oder auf den Azoren Ihnen oder mitversicherten Personen eine Strafverfolgung,
gewähren wir Ihnen ein zinsloses Darlehen bis zu der in C1-6.5.2 vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt wer-
den muss, um Sie oder die mitversicherten Personen einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Zur
Rückzahlung der von uns geleisteten Kaution sind neben den Beschuldigten mitversicherten Personen auch Sie ver-
pflichtet, sofern Sie mit der Kautionsleistung durch uns einverstanden waren.
C1-6.6 Vermögensschäden
C1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschä-
den entstanden sind.
C1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
• durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, er-
brachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
• aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
• aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
• aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
• aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
• aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zah-
lungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
• aus Rationalisierung und Automatisierung;
• aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbs-
rechts;
• aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
• aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäfts-
führung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammen-
hang stehen;
• aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen
des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
• aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
• aus Schäden durch ständige Emissionen (zum Beispiel Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
C1-6.7 Versicherte Eigenschäden
C1-6.7.1 Im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Premium“ ist zusätzlich der Schaden an eigenen beweglichen Sachen (ausgenommen
Kraftfahrzeuge) zum Zeitwert und an dem versicherten Tier bis zu einem Betrag von insgesamt 10.000 Euro versichert.
Voraussetzung ist, dass der Schaden durch Ihr versichertes Tier verursacht wurde. Darüber hinaus müssen berechtigte
Schadenersatzansprüche gegen Sie geltend gemacht werden. Sie und die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre
Ansprüche aus diesem Schadenfall bis zur Höhe unserer Entschädigungsleistung an uns abzutreten.
C1-6.7.2 Mitversichert sind im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Premium“ auch die nachgewiesenen Kosten für Such-, Rettungs-
und Bergungseinsätze nach einem Unfall Ihres eigenen versicherten Tieres von öffentlich-rechtlich oder privatrecht-
lich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Diese Kosten werden
auch dann ersetzt, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war. Die
Höchstersatzleistung hierfür beträgt 10.000 Euro.
52 Teil C: Tierhalterhaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021
[Seite 53]
C1-6.8 Neuwertersatz (statt Zeitwertersatz) im ersten Jahr der Anschaffung
Wir werden im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Premium“, wenn Sie es wünschen, im Versicherungsfall bei der Ersatz-
leistung für irreparabel beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden), die zum Schadenzeitpunkt nicht äl-
ter als ein Jahr nach dem Erstkauf waren und deren Anschaffungspreis 5.000 Euro nicht übersteigt, auf den Zeitwert-
abzug verzichten.
C1-6.9 Bei der Haltung von Hunden gilt:
• Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tierhalter von Welpen des versicherten
Hundes bis zu einem Alter von 18 Monaten. Voraussetzung ist, dass sich die Tiere bis dahin in Ihrem Besitz befinden.
• Mitversichert ist die Teilnahme an Lehrgängen und Prüfungen, Hundeschauen, Turnieren und Rennen (zum Beispiel
Agility) sowie den Vorbereitungen hierzu (Training).
• Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt.
• Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch beim Führen ohne Leine oder ohne Maulkorb/-schlaufe.
• Mitversichert sind private Fahrten mit Fuhrwerken (zum Beispiel Kutschen, Schlitten) einschließlich der gelegentli-
chen ent- oder unentgeltlichen Beförderung von Gästen. Wird ein Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die
gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters des fremden Tieres mitversichert. Erlangt der fremde Tierhalter
Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt der Versicherungsschutz aus
diesem Vertrag.
• Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an als privater Tierhalter zu privaten Zwecken gemie-
teten oder geliehenen Hundeanhängern. Die Höchstentschädigung ist im
− im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Basis“ auf 5.000 Euro,
− im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Komfort“ auf 10.000 Euro und
− im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Premium“ auf die Versicherungssumme
• begrenzt. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Abnutzung, Verschleiß, übermäßiger Bean-
spruchung und absehbarer, regelmäßig wiederkehrender Belastung sowie alle sich daraus ergebenden Vermögens-
schäden.
• Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch das Tier an zu privaten Zwecken von Ihnen als Hun-
dehalter gemieteten oder geliehenen Pkw (nicht Leasingfahrzeuge).
• Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden beim Besuch einer Hundeschule sowie an Figuranten
(Scheinverbrechern).
• Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch tierische Ausscheidungen.
• Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch öffentlich-rechtliche und private Bergungen inklusive
der Bergungskosten.
• Mitversichert gilt auch die gelegentliche nicht berufliche/nicht gewerbliche Nutzung
− als Therapie- oder Besuchshund,
− als Rettungs- oder Suchhund,
− bei ehrenamtlichen Tätigkeiten.
• Eingeschlossen ist die eigene Verwendung oder Überlassung an Dritte inklusive deren gesetzlicher Haftpflicht für
das Tier.
• Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht, wenn das Tier privat zu Vereinszwecken oder für Veranstaltungen zur
Verfügung gestellt wird. Auch wenn es von einem Dritten geführt wird.
C1-6.10 Bei der Haltung von Pferden gilt:
• Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des berechtigten Reiters sowie von Reitbeteiligten (sog. Reitbeteiligungen).
• Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus dem Tierhalterrisiko dieser Personen gegen Sie oder ge-
gen die Mitversicherten des Vertrags. Definition Reitbeteiligung: Reitbeteiligungen sind auf eine bestimmte Dauer
angelegte Rechtsverhältnisse über die Benutzung des Tieres gegen finanzielle Beteiligung an den Unterhaltskosten
des Tieres.
• Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Turnieren und Rennen sowie den Vorbereitungen
hierzu (Training). Gleiches gilt für Distanz- und Wanderreiten/-fahrten.
• Mitversichert sind private Fahrten mit Fuhrwerken (zum Beispiel Kutschen, Schlitten) einschließlich der gelegentli-
chen ent- oder unentgeltlichen Beförderung von Gästen. Wird ein Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die
gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters des fremden Tieres mitversichert. Erlangt der fremde Tierhalter
Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt der Versicherungsschutz aus
diesem Vertrag.
• Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tierhalter von Fohlen des versicherten Tie-
res bis zu einem Alter von 18 Monaten. Voraussetzung ist, dass sich die Tiere bis dahin in Ihrem Besitz befinden.
• Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden und für das Weiderisiko.
• Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt.
• Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an als privater Tierhalter zu privaten Zwecken
− gemieteten Immobilien, wie zum Beispiel Stallungen, Reithallen bzw. Boxen, Weiden und Zäunen, Paddocks, Führ-
und Longieranlagen, Laufbahnen oder Pferdesolarien,
• gemieteten oder geliehenen Pferdeanhängern
Die Höchstentschädigung dafür ist im
− im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Basis“ auf 10.000 Euro,
− im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Komfort“ auf 50.000 Euro und
− im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Premium“ auf die Versicherungssumme
begrenzt.
Teil C: Tierhalterhaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021 53
[Seite 54]
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Abnutzung, Verschleiß, übermäßige Beanspruchung
und absehbare, regelmäßig wiederkehrende Belastung sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
• gemieteten oder geliehenen beweglichen Reitutensilien, wie zum Beispiel Sattel, Helm, Gerte, Trense,
Die Höchstentschädigung hierfür im
− im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Basis“ auf 2.000 Euro,
− im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro und
− im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Premium“ auf 10.000 Euro
begrenzt.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Abnutzung, Verschleiß, übermäßige Beanspruchung
und absehbare, regelmäßig wiederkehrende Belastung sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
• Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der gelegentlichen ent- oder unentgeltlichen privaten Tätigkeit als
Reitlehrer mit einem durch diesen Vertrag erfassten Tier.
• Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch beim Reiten oder Führen ohne Zaumzeug, ohne Trense und/oder
ohne Sattel.
• Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch tierische Ausscheidungen.
• Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch öffentlich-rechtliche und private Bergungen inklusive
der Bergungskosten.
• Mitversichert ist die gelegentliche nicht berufliche/nicht gewerbliche Nutzung als Therapiepferd.
• Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, wenn das Tier privat zu Vereinszwecken oder
für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt wird. Auch wenn es dort von einem fremden Dritten geritten oder geführt
wird.
C1-7 Allgemeine Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versi-
cherungsschutz ausgeschlossen:
C1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
C1-2.3 findet keine Anwendung.
C1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in
Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
• Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
• Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
C1-2.3 findet keine Anwendung.
C1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind
• Ihre Ansprüche oder der in C1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
• Ansprüche zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
• Ansprüche zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben.
C1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie und mitversicherte Personen
(1) aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versiche-
rungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten
• Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften
nach dem Recht anderer Staaten,
• Eltern und Kinder,
• Adoptiveltern und -kinder,
• Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder,
• Großeltern und Enkel,
• Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder,
• Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder mitei-
nander verbunden sind;
(2) von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn Sie oder die mitversicherte Person eine geschäftsunfähi-
ge, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
(3) von Ihren gesetzlichen Vertretern, wenn Sie eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein
nicht rechtsfähiger Verein sind;
(4) von Ihren unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn Sie eine offene Handelsgesellschaft, Kom-
manditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind;
(5) von Ihren Partnern, wenn Sie eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft sind;
(6) von Ihren Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen,
die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
54 Teil C: Tierhalterhaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021
[Seite 55]
C1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens-
schäden, wenn Sie diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt haben oder sie Ge-
genstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
C1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von Ihnen hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sons-
tigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus erge-
benden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache
oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte in Ihrem Auftrag oder auf Ihre Rechnung die Herstellung
oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
C1-7.7 Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu-
führen sind.
C1-7.8 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
• gentechnische Arbeiten,
• gentechnisch veränderte Organismen,
• Erzeugnisse, die
− Bestandteile aus gentechnisch veränderten Organismen enthalten,
− aus gentechnisch veränderten Organismen oder mit Hilfe von gentechnisch veränderten Organismen hergestellt
wurden.
C1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
C1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder
sonstigen Diskriminierungen.
C1-7.11 Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
• Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit durch Sie resultiert.
• Sachschäden, die durch Krankheit von Ihnen gehörenden, Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tieren entstanden
sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn Sie beweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ge-
handelt haben.
C1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche
entstehen durch
• Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
• Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
C1-7.13 Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energie-
reichen ionisierenden Strahlen (zum Beispiel Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) stehen.
C1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs
oder Kraftfahrzeuganhängers durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ist kein Ge-
brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das
Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
C1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
Ausgeschlossen sind Ansprüche
• wegen Schäden, die Sie, eine mitversicherte Person oder eine von Ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die Sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder
Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
• wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich da-
raus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
− der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft-
oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in
Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren,
Teil C: Tierhalterhaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021 55
[Seite 56]
− Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder
Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
• gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlande-
plätzen.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne die-
ser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei
nicht in Betrieb gesetzt wird.
C1-7.16 Wasserfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Sie, eine mitversicherte Person oder eine von Ihnen bestellte oder
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die Sie als Halter oder Besitzer
eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Be-
stimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
C1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektro-
nischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
• Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
• Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
• Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
• Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
C1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Versichert sind Schadensersatzansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht
C1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht für Risiken
• aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
• für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
C1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen
Fällen sind wir berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der
Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
C1-9 Regelung für neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
C1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versiche-
rungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Sie sind verpflichtet, nach unserer Aufforderung jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforde-
rung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlassen Sie die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versiche-
rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so haben Sie zu beweisen, dass das neue Risiko
erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht
verstrichen war.
Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe
des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versiche-
rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
C1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von C1-9.1 Absatz 4 auf
den im Versicherungsschein genannten Betrag für Personen-, Sach- und für Vermögensschäden begrenzt.
C1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
• Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahr-
zeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
• Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
• Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
• Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen
zu versichern sind;
• Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit;
• Kampfhunde (gemäß unseren gültigen Tarifrichtlinien).
56 Teil C: Tierhalterhaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021
[Seite 57]
Abschnitt C2: Besondere Umweltrisiken
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt
C1 und den folgenden Bedingungen.
Zu Ihrer gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines
Umweltrisiko) siehe C1-6.1.
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Ab-
schnitt 1 und den folgenden Bedingungen.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
• Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
• Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
• Schädigung des Bodens.
C2-1 Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert sind – abweichend von C1-3.1 – Sie betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung
von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
• die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind
oder
• die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch La-
gerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umwelt-
schaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch
besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem
Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
C2-2 Ausland
Versichert sind im Umfang von C1 – 6.14 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) ein-
tretenden Versicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die Sie betreffenden Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen
anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie
nicht überschreiten.
C2-3 Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie be-
wusst von Gesetzen, Verordnungen oder gegen Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem
Umweltschutz dienen, abweichen.
C1-2.3 findet keine Anwendung.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
• die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
• für die Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag (zum Beispiel Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versi-
cherungsschutz haben oder hätten erlangen können.
C2-4 Versicherungssumme
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
5.000.000 Euro.
Abschnitt C3: Forderungsausfalldeckung
C3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
C3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Ver-
sicherung von einem Dritten geschädigt werden (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in An-
spruch genommene Dritte seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die
Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des Schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchset-
zung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur
Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Scha-
densersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
Teil C: Tierhalterhaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021 57
[Seite 58]
C3-1.2 Wir sind in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der Schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rah-
men und Umfang Ihrer Tierhalterhaftpflichtversicherung (Abschnitt C1) hätte. Daher finden im Rahmen der Forde-
rungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die
für Sie gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner
beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Mitversichert sind Schadensersatzansprüche
• aufgrund eines vorsätzlichen Handelns des Schädigers und
• aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes.
C3-2 Leistungsvoraussetzungen
Wir sind gegenüber Ihnen oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
• die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht
in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Nor-
wegen, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Verglei-
che sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser
Titel bestanden hätte;
• der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn Sie oder eine mitversicherte Per-
son nachweist, dass
− eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat;
− eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der Schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren
die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
− ein gegen den Schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung
geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde
und
• an uns die Ansprüche gegen den Schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten
werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Sie haben an der Um-
schreibung des Titels auf uns mitzuwirken.
C3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Dem Schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
C3-4 Räumlicher Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz besteht, abweichend von C1-6.14, für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein eingetreten sind.
C3-5 Besondere Ausschlüsse für die Forderungsausfalldeckung
C3-5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
• Kraftfahrzeugen, -anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;
• Immobilien;
• Tieren;
• Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebs, Gewerbes, Berufs, Dienstes oder Amtes Ihnen oder einer
mitversicherten Person zuzurechnen sind.
Ausgeschlossen sind auch Schadensersatzansprüche, die Sie oder eine mitversicherte Person vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt haben.
C3-5.2 Wir leistet keine Entschädigung für
• Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
• Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
• Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder
nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
• Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
− ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (zum Beispiel Ihr Schadenversicherer) oder
− ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich
um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder Ähnliche von Dritten handelt.
58 Teil C: Tierhalterhaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021
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Abschnitt C4: Rechtsschutzleistungen
Wir gewähren, neben den Schadensersatzleistungen aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht, auch Rechtsschutzleistun-
gen für Sie und die mitversicherten Personen
Dazu haben wir für Sie mit der ARAG SE, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf einen Gruppenversicherungsvertrag abge-
schlossen. Die Rechtsschutzleistungen erbringt die ARAG SE nach Maßgabe der unten genannten Bedingungen:
Der Versicherungsschutz umfasst
C4-1 ARAG JuraTel®
Ein Anspruch auf Rechtsschutz besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses im Zusammenhang mit einem Ver-
sicherungsfall des ARAG Haftpflicht-Schutz-Produktes. Es besteht für die telefonische Erstberatung keine Wartezeit.
Die ARAG SE stellt Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstbera-
tung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in einer
der oben genannten Angelegenheiten zur Verfügung, auf die deutsches Recht anwendbar ist.
Die ARAG SE übernimmt je telefonischer Erstberatung (Rat oder Auskunft) die Vergütung eines für Sie tätigen Rechts-
anwalts gemäß § 5 Absatz 1 a) ARB 2021 (siehe Auszug). Eine Selbstbeteiligung ist für die telefonische Erstberatung
nicht vereinbart.
C4-2 ARAG Online-Rechts-Service
Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für rechtliche Beratungen (Rat oder
Auskunft) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Verfügung.
Die Angelegenheit muss aufgrund eines einfach zu erfassenden Sachverhalts ohne weitere Akteneinsicht und umfas-
sende Rückfragen zur Onlineberatung geeignet sein.
Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts gemäß § 5
Absatz 1 a) ARB 2021 (siehe Auszug).
C4-3 Schadensersatzrechtsschutz zur Forderungsausfalldeckung
Zur Durchsetzung der Leistungsvoraussetzung für die Forderungsausfalldeckung (rechtskräftiges Urteil oder einen
vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht, siehe C 3-2.1) ist im ARAG Tierhalterhaftpflicht-Schutz
„Komfort“ und „Premium“ der Schadensersatz-Rechtsschutz zur Ausfalldeckung mitversichert.
C4-3.1 Gegenstand des Schadensersatz-Rechtsschutzes
C4-3.1.1 Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs, für den im Rahmen der Forderungsausfalldeckung
nach C3-2.2 Versicherungsschutz besteht bzw. bestünde, nicht durch eine anderweitig bestehende Rechtsschutzversiche-
rung gedeckt, leistet die ARAG SE Schadensersatz-Rechtsschutz gemäß den nachfolgenden Bedingungen (subsidiäre De-
ckung A4-1.4). Ausgeschlossen ist jedoch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese auch auf ei-
ner Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
beruhen.
C4-3.1.2 Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls von dem Schadenereignis an, durch das der
Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll.
C4-3.1.3 Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in der Bundesrepublik Deutschland oder einem
anderen Land Europas erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig wäre, wenn
ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.
C4-4 Leistungen der ARAG SE im Schadensersatzrechtsschutz
C4-4.1 Die ARAG SE trägt bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
• bei Eintritt des Rechtsschutzfalls im Inland die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der ge-
setzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. Wohnen Sie mehr als 100 Ki-
lometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen,
trägt die ARAG SE weitere Kosten für einen in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der
gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt;
• bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland die Vergütung eines für Sie tätigen, am Ort des zuständigen Gerichts
ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt die ARAG SE die
Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der
Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre;
• wenn Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt wohnen und ein ausländischer Rechts-
anwalt für Sie tätig ist, trägt die ARAG SE weitere Kosten für einen in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässigen Rechts-
Teil C: Tierhalterhaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021 59
[Seite 60]
anwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem ausländi-
schen Rechtsanwalt führt;
• die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezo-
gen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
• die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung ei-
nes zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen;
• die Kosten für Ihre Reisen zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorge-
schrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Ge-
schäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;
• die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren
Erstattung verpflichtet sind.
C4-4.2 Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor ausländischen Gerichten sorgt die ARAG SE auch für
• die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person notwendigen schrift-
lichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
• die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person erforderlichen Dol-
metschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
C4-4.3 Sie können die Übernahme der von der ARAG SE zu tragenden Kosten verlangen, sobald Sie nachweisen, dass Sie zu
deren Zahlung verpflichtet sind oder diese Verpflichtung bereits erfüllt haben.
Die von Ihnen in fremder Währung aufgewandten Kosten werden Ihnen in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet,
an dem diese Kosten von Ihnen gezahlt wurden.
C4-4.4 Die ARAG SE trägt nicht
• Kosten, die Sie ohne Rechtspflicht übernommen haben;
• Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des von Ihnen
angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kosten-
verteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
• Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
• Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstre-
ckungstitels eingeleitet werden;
• Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht be-
stünde;
• Kosten im Rahmen einer einverständlichen Regelung für Forderungen, die selbst nicht streitig waren oder Kosten,
die auf den nicht versicherten Teil von Schadenfällen entfallen;
• Kosten für Versicherungsfälle, die einen Streitwert von weniger als 2.500 Euro zur Folge hatten.
C4-4.5 Die Kosten für den Rechtsschutzfall
• innerhalb Europas, in den Anrainerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira oder auf den
Azoren werden in unbegrenzter Höhe übernommen.
• darüber hinaus werden höchstens bis 100.000 Euro übernommen.
Zahlungen an Sie und die mitversicherten Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls werden hierbei zusammen-
gerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammen-
hängen.
C4-5 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalls im Schadensersatzrechtsschutz
B4-5.1 Wird die Wahrnehmung Ihrer rechtlicher Interessen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls erforderlich, haben Sie
• der ARAG SE den Rechtsschutzfall unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
• die ARAG SE vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu unterrichten so-
wie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
• soweit Ihre Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
• Kosten auslösende Maßnahmen mit der ARAG SE abzustimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von
Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen;
• für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten
so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen haben Sie die kosten-
günstigste zu wählen, indem Sie zum Beispiel:
− nicht zwei oder mehr Prozesse führen, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann
(zum Beispiel Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Er-
weiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhebung),
− auf (zusätzliche) Klageanträge verzichten, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind,
− vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwarten, das tatsächliche oder recht-
liche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann,
− vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagen und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung
der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellen,
− in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbe-
helfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag erteilen, der auch vorgerichtli-
che Tätigkeiten mit umfasst.
Sie haben zur Minderung des Schadens unsere Weisungen einzuholen und zu befolgen. Sie haben den Rechtsanwalt
entsprechend der Weisung zu beauftragen.
60 Teil C: Tierhalterhaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021
[Seite 61]
C4-5.2 Die ARAG SE bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreifen Sie
Maßnahmen zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen, bevor Sie den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt be-
kommen haben und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt die ARAG SE nur die Kosten, die die ARAG SE
bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
C4-5.3 Sie können den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung die
der ARAG SE bedingungsgemäß trägt. Die ARAG SE wählt den Rechtsanwalt aus,
• wenn Sie dies verlangen;
• wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und der ARAG SE die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts not-
wendig erscheint.
C4-5.4 Wenn Sie den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt haben, wird dieser von der ARAG SE in Ihrem Namen be-
auftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist die ARAG SE nicht verantwortlich.
C4-5.5 Sie haben den
• mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrich-
ten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu be-
schaffen;
• uns auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben.
C4-5.6 Wird eine der Obliegenheiten, welche nach Eintritt des Rechtsschutzfalls zu wahren sind, vorsätzlich verletzt, verlieren
Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG SE berechtigt, Ihre
Leistungen in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teil-
weise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Rechtsschutzfalls bestehenden
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass die ARAG SE Sie durch gesonderte Mitteilung in
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig ver-
letzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für
den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der der ARAG SE
obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
C4-5.7 Sie müssen sich bei der Erfüllung Ihrer Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von Ihnen beauftragten
Rechtsanwalts zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechtsschutzfalls gegenüber der ARAG SE über-
nimmt.
C4-5.8 Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis der ARAG SE abgetreten werden.
C4-5.9 Ihre Ansprüche gegen andere auf Erstattung von Kosten, die die ARAG SE getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf
die ARAG SE über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen haben Sie der ARAG SE auszu-
händigen und bei Maßnahmen der ARAG SE gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Ihnen bereits erstattete
Kosten sind der ARAG SE zurückzuzahlen. Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die ARAG SE zur Leistung in-
soweit nicht verpflichtet, als die ARAG SE infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer
grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die ARAG SE berechtigt, Ihre Leistung in einem der Schwere Ihres
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
tragen Sie.
C4-6 Ablehnung des Rechtsschutzes im Opfer- und Schadensersatzrechtsschutz wegen mangelnder Erfolgs-
aussichten oder wegen Mutwilligkeit
C4-6.1 Die ARAG SE kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn Ihrer Auffassung nach die Wahrnehmung der rechtlichen Inte-
ressen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist.
Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehen-
de Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben
Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Die Ablehnung ist Ihnen in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der
Gründe schriftlich mitzuteilen.
C4-6.2 Hat die ARAG SE ihre Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint und stimmen Sie der Auffassung der ARAG SE nicht zu,
können Sie den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten der ARAG SE veranlassen, der
ARAG SE gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ei-
nem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die
Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheb-
lich abweicht.
C4-6.3 Die ARAG SE kann Ihnen eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der Sie den Rechtsanwalt vollständig
und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben haben, damit dieser die Stel-
lungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht innerhalb der von der ARAG SE ge-
setzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Die ARAG SE ist verpflichtet, Sie ausdrücklich auf die mit dem
Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
Teil C: Tierhalterhaftpflicht-Schutz – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021 61
[Seite 62]
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil C
C GB-1 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne unsere Zustimmung weder abgetreten noch
verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
C GB-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
C GB-2.1 Sie haben uns nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den
früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung er-
folgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versi-
cherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zu unserem Nachteil können wir von Ihnen eine Vertragsstrafe in drei-
facher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn Sie beweisen, dass Sie an der
Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
C GB-2.2 Aufgrund Ihrer Änderungsmitteilung oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Verände-
rung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der
Mitteilung bei uns. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entspre-
chend C GB-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags
werden berücksichtigt.
C GB-2.3 Unterlassen Sie die rechtzeitige Mitteilung, können wir für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine
Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben
nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein von Ihnen zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurücker-
stattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
C GB-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere
Jahre.
C GB-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
C GB-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatz-
summe berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der
Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
C GB-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Pro-
zentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen
Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat.
Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die
Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Der Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schaden-
zahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
C GB-3.3 Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den
sich aus C GB-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird
Ihnen mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren
Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach C GB-3.2 ermittelt hat, so dürfen
wir den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen
nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht
überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
C GB-3.4 Liegt die Veränderung nach C GB-3.2 oder 3.3 unter fünf Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung
ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
C GB-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß C GB-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versiche-
rungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung
mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden
sollte.
Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen
Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
62 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil C – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021
[Seite 63]
Auszug aus § 5 ARB 2014
§5 Leistungsumfang
1) Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahr-
nehmen können:
a) Bei Eintritt des Versicherungsfalls im Inland übernehmen wir folgende Kosten:
Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt (Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftra-
gen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels
tragen wir nicht.)
Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts an-
sässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt?
Dann übernehmen wir weitere anwaltliche Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines
Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter
Verkehrsanwalt) oder stattdessen in gleicher Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder des für Sie tätigen
Rechtsanwalts.
Dies gilt nur für die erste Instanz.
Ausnahme: Im Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz tragen wir diese wei-
teren Kosten nicht.
Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir je Versicherungsfall
Kosten von bis zu 250 Euro:
• Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
• er gibt Ihnen eine Auskunft oder
• er erarbeitet für Sie ein Gutachten.
b) Bei einem Versicherungsfall im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie am zuständigen
Gericht im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder
• ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt oder
• ein Rechtsanwalt in Deutschland.
Den Rechtsanwalt in Deutschland vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros in
Deutschland.
Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.
Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen
Gericht (im Ausland) entfernt? Dann übernehmen wir zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwalts an Ihrem Wohn-
ort. Diesen Rechtsanwalt bezahlen wir dann bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der den
Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
Dies gilt nur für die erste Instanz.
Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir je Versicherungsfall
Kosten von bis zu 250 Euro:
• Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
• er gibt Ihnen eine Auskunft oder
• er erarbeitet für Sie ein Gutachten.
Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen Ausland eingetreten ist,
und haben Sie daraus Ansprüche?
Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Entschädigungs-
stelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, tragen wir auch Kosten für eine
Rechtsverfolgung im Ausland. Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im Rahmen der
gesetzlichen Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer 1,5-fachen Gebühr nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG) für dessen gesamte Tätigkeit.
Bei Eintritt eines Versicherungsfalls im Rahmen des § 6 Absatz 2 tragen wir abweichend von (1) b) Absatz 1 die Ver-
gütung eines für Sie tätigen ausländischen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren, die bei der
Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in Deutschland durch einen Rechtsanwalt nach deutschem Gebühren-
recht und unter Ansatz der hier üblichen Gegenstands- und Streitwerte angefallen wären.
c) Wir tragen
• die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herange-
zogen werden,
• die Kosten des Gerichtsvollziehers.
d) Wir übernehmen die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens. Und zwar bis zur Höhe der Gebühren,
die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstünden.
Versicherungsschutz für Mediation besteht nur nach § 5 a) im Inland.
e) Wir übernehmen die Verfahrenskosten vor Verwaltungsbehörden, die Ihnen von der Behörde in Rechnung gestellt
werden.
Auszug aus § 5 ARB 2014 – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021 63
[Seite 64]
f) Wir übernehmen die übliche Vergütung für einen öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder eine
rechtsfähige technische Sachverständigenorganisation (Beispiel: TÜV oder Dekra) in Fällen
• der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren,
• wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Kraftfahrzeugen und Anhängern
wahrnehmen.
g) Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzan-
sprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers geltend
machen wollen.
h) Wir tragen Ihre Kosten für eine Reise zum Gericht, wenn
• Sie dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen müssen und
• Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden können.
Die Reisekosten zu einem inländischen Gericht übernehmen wir jedoch nur, wenn Sie – über die vorgenannten Vor-
aussetzungen hinaus – mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom Gerichtsort entfernt wohnen.
Wir übernehmen die tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
Rechtsanwälten geltenden Sätze. Wenn Sie diese Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir Ihnen
diese in Euro.
i) Wir übernehmen die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Prozessgegners, wenn Sie zur Erstattung dieser Verfah-
renskosten aufgrund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet sind.
(2) Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
• zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
• diese Kosten bereits gezahlt haben.
Bei fremder Währung erstatten wir Ihnen diese in Euro und benutzen als Abrechnungsgrundlage den Wechselkurs des
Tages, an dem Sie die Kosten vorgestreckt haben.
(3) Wir können folgende Kosten nicht erstatten:
a) Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein;
b) Kosten,
aa) die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Er-
gebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen Schadensersatz in Höhe von 10.000
Euro. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 Euro = 80 Prozent des ange-
strebten Ergebnisses. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der entstandenen Kosten – nämlich für den
Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.)
Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.
Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben;
bb) Sie einigen sich auch über unstrittige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir die darauf
entfallenden Kosten nicht;
c) von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ab.
Ausnahmen:
• hängen mehrere Versicherungsfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbst-
beteiligung nur einmal ab;
• im Aktiv-Rechtsschutz Premium nach § 26 p, im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Selbstständige nach § 28 p und
im Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Premium nach § 29 p ziehen wir keine Selbstbeteiligung ab, sofern der Versi-
cherungsfall mit einem ersten Beratungsgespräch nach § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgeschlos-
sen ist;
d) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme (zum Beispiel: Kosten eines
Gerichtsvollziehers) je Vollstreckungstitel entstehen;
e) Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels
eingeleitet werden („Vollstreckungstitel“ sind unter anderem Vollstreckungsbescheid und Urteil);
f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter
250 Euro verhängt wurde;
g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht be-
stünde;
h) Kosten, die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf gewerblich genutzte Grundstücke,
Gebäude oder Gebäudeteile für eine erforderliche umweltbedingte Beseitigung und Entsorgung von Schadstoffen
und Abfällen entstehen;
i) Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. Treffen Ansprüche zusammen, für die
teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, tragen wir nur den Teil der angefallenen Kosten, der dem Verhältnis
des Wertes des gedeckten Teils zum Gesamtstreitwert (Quote) entspricht. In den Fällen des § 2 h) bis j) sowie n) 1)
64 Auszug aus § 5 ARB 2014 – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021
[Seite 65]
bis 3) richtet sich der von uns zu tragende Kostenanteil nach Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe
im Gesamtzusammenhang;
j) die Umsatzsteuer, soweit Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
(4) Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die in unserem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme.
Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnen wir zusammen. Dies
gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
(5) Wir sorgen
a) für die Übersetzung der Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzu-
nehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen.
b) für die Zahlung einer Kaution, wenn nötig, um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verscho-
nen. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zu der in unserem Vertrag vereinbarten Höhe.
c) für die Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers, wenn Sie, Ihr mitversicherter Lebenspartner oder Ihre mit-
versicherten Kinder im Ausland verhaftet oder mit Haft bedroht werden, und tragen auch die hierfür anfallenden
Kosten; ferner benachrichtigen wir in diesen Fällen von Ihnen benannte Personen und bei Bedarf diplomatische
Vertretungen.
d) auf Ihren Wunsch für die Aufbewahrung von Kopien wichtiger privater Unterlagen und privater Dokumente, um im
Notfall schnell Ersatz beschaffen zu können. Voraussetzung ist, dass Sie uns die Kopien rechtzeitig, das heißt min-
destens 14 Tage vor der Reise, zusenden.
Verlieren Sie, Ihr mitversicherter Lebenspartner oder Ihre mitversicherten Kinder auf einer Reise im Ausland ein
für die Reise benötigtes privates Dokument, benennen wir bei Bedarf diplomatische Vertretungen und überneh-
men die dort anfallenden Gebühren für die Erstellung von Ersatzdokumenten.
(Reise ist jede mehrtägige Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr.)
(6) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten
a) im Steuer-Rechtsschutz (siehe § 2 e) auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel: Steuerberater);
b) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspart-
nerschafts- und Erbrecht (§ 2 k) Absatz 1 und 2 für Notare;
c) im Ausland auch für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
Auszug aus § 5 ARB 2014 – ARAG Haftpflicht-Schutz 2021 65