Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)
Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen private Hundehalterhaftpflichtversicherung 2025 (B 299302)
[Seite 1]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur privaten
Hundehalterhaftpflichtversicherung 2025
(BBR THV Hund 2025)
(Stand 09/2026)
Liebe Kunden,
Hunde sind vermeintlich nicht nur der „Beste Freund des Menschen“, sondern darüber
hinaus noch Seelentröster, Spielgefährten oder auch der Grund sich an die frische Luft zu
wagen – egal bei welchem Wetter. Weil aber selbst die liebsten und kleinsten Vierbeiner hin
und wieder Unfug im Kopf haben kommt es, wo Mensch und Hund zusammenleben, immer
wieder zu Schäden. Insgesamt verursachen Hunde etwa 100.000 versicherte
Haftpflichtschäden im Jahr1. Die Versicherer leisten dafür rund 80 Millionen Euro1.
Die Tierhalterhaftpflicht für Hunde trägt die Kosten für alle Schäden, die das Tier anderen
zugefügt hat.
Zunächst prüft die Tierhalterhaftpflicht, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum
Schadenersatz überhaupt besteht.
Ist der Anspruch begründet, übernimmt diese z. B.:
• die Kosten der Wiederherstellung bzw. des Ersatzes der beschädigten Gegenstände
• die Kosten für Folgeschäden wie zum Beispiel bei ungewollten Deckakten
• bei verletzten Personen:
o Behandlungskosten
o Verdienstausfall
o Umbaukosten von Wohnung oder Haus
o Schmerzensgeld oder bei bleibenden Schäden lebenslange Rente
Ist der Anspruch unbegründet, übernimmt diese
• die Abwehr unberechtigter Ansprüche („passiver Rechtsschutz“)
Die Tierhalterhaftpflicht für Hunde wehrt auch Schadenersatzansprüche ab, die
unbegründet sind. Kommt es in so einem Fall zum Rechtsstreit mit der Person, die
Anspruch auf Schadenersatz stellt, führt der Haftpflichtversicherer den Prozess und trägt
die damit verbundenen Kosten. Die Haftpflichtversicherung bietet somit bei
unberechtigten Haftungsansprüchen eine Art „passiven“ Rechtsschutz.
1
gdv.de | Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 1
[Seite 2]
In welchen Situationen gilt beispielsweise der Versicherungsschutz?
• Schäden an Personen und Gegenständen:
Auch wenn Hunde, die meiste Zeit friedlich und artig sind, gibt es auch Ausnahmen.
Beispiel: Eine Passantin stürzt erschrocken vom Bellen vom Fahrrad und bricht sich ein
Bein oder der Hund reißt mit seinem Schwanz in der Wohnung der Freunde eine teure
Vase zu Boden.
Der Hundehalter muss für den Schaden aufkommen, den sein Hund anderen zufügt. Der
Halter haftet dafür mit seinem gesamten Vermögen in unbegrenzter Höhe – im
schlimmsten Fall bis zum Ruin. Hat er dagegen eine Tierhalterhaftpflicht für Hunde
abgeschlossen, übernimmt die Versicherung dieses Risiko und kommt für entstandene
Schäden bei Dritten auf.
• Ungewollte Deckakte:
Grundsätzlich besteht über eine Tierhalterhaftpflicht für Hunde Versicherungsschutz für
ungewollte Deckakte. Die Versicherung übernimmt in diesem Fall
o den Vermögensschaden für Abtreibung.
o die Kosten für die Versorgung des Wurfs.
o oder den Sachschaden, wenn beispielsweise die Zucht mit der Hündin durch den
ungewollten Deckakt dauerhaft nicht mehr möglich ist.
Die Leistung der Hundehaftpflicht ist daran gebunden, dass es einen begründeten
Anspruch gegen den Hundehalter des Rüden gibt. Wird der Hundehalter hingegen
unbegründet in Anspruch genommen, wehrt die Tierhalterhaftpflicht für Hunde diesen
ab ("passiver Rechtsschutz").
• Tierhalterhaftpflicht für Hunde im Ausland:
Die Tierhalterhaftpflicht für Hunde schützt weltweit bei Schäden während eines
vorübergehenden Auslandsaufenthalts.
Halter haftet unabhängig vom eigenen Verschulden
Von einem Hund geht potenziell eine Gefahr aus. Deshalb gilt hier rechtlich die
Gefährdungshaftung und in einigen Bundesländern sind alle Hundehalter gesetzlich
verpflichtet, eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen. In den meisten anderen
Bundesländern müssen lediglich Halter bestimmter Hunderassen eine solche Versicherung
vorweisen.
Gefährdungshaftung bedeutet, dass der Halter automatisch für die Schäden verantwortlich
ist, die sein Tier verursacht. Auch wenn er während der Entstehung des Schadens gar nicht
anwesend war oder sich in jeglicher Hinsicht völlig korrekt verhalten hat, muss er für die
Schäden seines Hundes auf jeden Fall aufkommen. Der Schutz einer Versicherung ist deshalb
praktisch unverzichtbar.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 2
[Seite 3]
Die „Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur privaten
Hundehalterhaftpflichtversicherung 2025 (BBR THV Hund 2025)“ bilden zusammen mit den
„Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2025 (AVB SHU 2025)“ die Vertragsgrundlage für
Ihre Tierhalterhaftpflicht für Hunde der BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG in
der im Versicherungsschein bestätigten Tarifvariante Komfort bzw. Prestige.
Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir.
Personenbezogene Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich
unverbindliche Begriffserläuterungen:
Versicherungsnehmer:
Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes.
Versicherungsfall:
Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten.
Ausschlüsse:
Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein
Versicherungsschutz besteht. Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des
Leistungsversprechens und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt.
Sie finden sie in den Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (z. B. Übertragung von
Krankheiten) oder in Bestimmungen zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der
Beschreibung der versicherten Sachen.
Obliegenheiten:
Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Wenn Sie
Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 3
[Seite 4]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur privaten
Hundehalterhaftpflichtversicherung 2025
(BBR THV Hund 2025)
Inhaltsverzeichnis
A Privates Hundehalterhaftpflichtrisiko ..................................................................... 7
1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) ....................................... 7
2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) ......................... 7
3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall ....................................................................... 8
4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers .................................... 9
5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung,
Serienschaden, Selbstbeteiligung) ............................................................................... 9
6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters Risiken
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) ................. 11
6.1 Allgemeines Umweltrisiko ......................................................................................... 11
6.2 Abwässer ................................................................................................................... 11
6.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) .................................................. 12
6.4 Beschädigung von Gemeinschaftseigentum .............................................................. 14
6.5 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger .................... 14
6.6 Sachschäden an geliehenen/gemieteten Tiertransportanhängern ............................ 15
6.7 Besitz und Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Tiertransportanhänger ............. 15
6.8 Rabattrückstufung bei geliehenen zulassungspflichtigen Tiertransportanhängern ... 16
6.9 Be- und Entladeschäden ............................................................................................ 16
6.10 Besitz und Verwendung von eigenen Fuhrwerken, Kutschen und Schlitten .............. 16
6.11 Schäden im Ausland ................................................................................................... 17
6.12 Teilnahme an Veranstaltungen .................................................................................. 18
6.13 Unentgeltliches Hundetraining .................................................................................. 18
6.14 Kosten für Nottötung ................................................................................................. 18
6.15 Such-, Rettungs- und Bergungskosten ....................................................................... 18
6.16 Deckschäden .............................................................................................................. 19
6.17 Flurschäden, tierische Ausscheidungen und Beißereien ............................................ 19
6.18 Differenzdeckung bei Quotelung ............................................................................... 19
6.19 Kein Leinenzwang/kein Maulkorbzwang.................................................................... 19
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 4
[Seite 5]
6.20 Mitführen eines fremden Hundes .............................................................................. 19
6.21 Private Nutzung als Therapie- und Schulhund ........................................................... 20
6.22 Gewerbliche Nutzung mit dem Hund ......................................................................... 20
6.23 Neuwertentschädigung.............................................................................................. 20
6.24 Figuranten.................................................................................................................. 21
6.25 Vermögensschäden ................................................................................................... 21
7 Allgemeine Ausschlüsse ............................................................................................. 22
8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) ............. 26
9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) .............................................. 26
10 Fortsetzung der Tierhalterpflichtversicherung für Hunde nach dem Tod des
Versicherungsnehmers .............................................................................................. 27
B Besondere Umweltrisiken ..................................................................................... 27
1 Umweltschaden ......................................................................................................... 28
2 Regelungen zu öffentlich-rechtlichen Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von
Umweltschäden ......................................................................................................... 28
C Forderungsausfallrisiko......................................................................................... 29
1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung ............................................................... 29
2 Leistungsvoraussetzungen ......................................................................................... 30
3 Umfang der Forderungsausfalldeckung ..................................................................... 31
4 Räumlicher Geltungsbereich ...................................................................................... 31
5 Verbesserte Forderungsausfalldeckung bei Vorsatztaten (z. B. Giftköder) ................ 31
6 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko ............................................ 32
7 Prozesskosten ............................................................................................................ 32
D Gemeinsame Bestimmungen ................................................................................ 33
1 Abtretungsverbot....................................................................................................... 33
2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den Beitrag
(Beitragsregulierung) ................................................................................................. 33
3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung ...................... 34
3.1 Treuhänder ................................................................................................................ 34
3.2 Allgemeine Beitragsanpassung .................................................................................. 35
3.3 Anpassung als Selbstbehalt ........................................................................................ 36
E Leistungsgarantien................................................................................................ 36
1 Leistungsversprechen gegenüber den GDV-Musterbedingungen sowie dem
Arbeitskreis Beraterprozesse ..................................................................................... 36
2 Innovationsgarantie ................................................................................................... 37
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 5
[Seite 6]
3 Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit................... 37
4 Versicherungswechsel ............................................................................................... 38
5 Schadenfreiheitsrabatt .............................................................................................. 39
6 Leistungsgarantie gegenüber den Empfehlungen von Stiftung Warentest ................ 39
7 Best-Leistungs-Garantie ............................................................................................. 39
8 Besitzstandsgarantie .................................................................................................. 41
9 Update-Garantie ........................................................................................................ 42
F Allgemeiner Teil .................................................................................................... 43
1 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers .............................................................. 43
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 6
[Seite 7]
A Privates Hundehalterhaftpflichtrisiko
1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
a) Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers
1. als nicht gewerbsmäßig tätiger Halter von Hunden (auch Rettungs- und
Signalhunde sowie Assistenzhunde2 oder ausgebildete Therapie- und
Schulhunde);
2. als Tierhüter auf Grund vertraglicher Vereinbarungen im Sinne des § 834 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter
von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine
Jagdhaftpflichtversicherung besteht.
b) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Haltung von Jungtieren
(Welpen) des über diesen Vertrag versicherten Muttertieres bis zu einem Alter von
Tarif Leistung
Komfort 12 Monaten.
Prestige 18 Monaten.
Nach Ablauf der genannten Zeiträume stellen die Jungtiere eine Erweiterung im
Sinne von Abschnitt A Ziffer 8 a) dar und sind gemäß Abschnitt D Ziffer 2 b) gegen
Zahlung der hierfür vorgesehenen Prämie zur Versicherung anzumelden.
2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen
Hundehüters in dieser Eigenschaft.
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht für:
1. Familienangehörige des Versicherungsnehmers;
2. alle sonstigen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft
wohnenden Personen;
3. alle nicht gewerbsmäßigen Tierhüter wie z. B. Tiersitter, Gassigänger.
b) Mitversichert sind – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 c) – Haftpflichtansprüche
der Tierhüter gemäß Abschnitt A Ziffer 2 a) gegen den Versicherungsnehmer.
c) Regressansprüche von Versicherungsträgern
2 z.B. Blinden- oder Diabetikerhund
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 7
[Seite 8]
Mitversichert sind – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 c) und 7 d) –
übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern,
Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und
privaten Arbeitgebern oder sonstigen Dritten wegen Personenschäden.
d) Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die
mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die
Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A Ziffer 9), wenn das
neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
e) Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder
Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten
Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den
Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
f) Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer
ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der
Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
a) Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen
eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich
daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
GESETZLICHER HAFTPFLICHTBESTIMMUNGEN PRIVATRECHTLICHEN INHALTS
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten
unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum
Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
b) Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche
Ansprüche handelt,
1. auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt,
Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
2. wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu
können;
3. wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des
Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
4. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
Vertragserfüllung;
5. auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
6. wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
c) Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 8
[Seite 9]
vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen
Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, mit Ausnahme von Abschnitt
A Ziffer 6.23 Neuwertentschädigung (Prestige-Deckung).
4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
a) Der Versicherungsschutz umfasst
• die Prüfung der Haftpflichtfrage,
• die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
• die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der
Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses
oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch
gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne
Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden
den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender
Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer binnen 2 Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
b) Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder
Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im
Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über
Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer
bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit
auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
c) Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter
den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die
Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer
gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die
gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren
Kosten des Verteidigers.
d) Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die
Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der
Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
5 Begrenzung der Leistungen
(Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
a) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 9
[Seite 10]
vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtigen Personen erstreckt.
Die Versicherungssumme beträgt
Tarif Versicherungssumme Leistung
Bei Personenschäden beträgt die
Komfort 25.000.000 € Höchstentschädigungsleistung maximal
15.000.000 € je geschädigter Person.
Bei Personenschäden beträgt die
Prestige 50.000.000 € Höchstentschädigungsleistung maximal
15.000.000 € je geschädigter Person.
b) Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle
eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme
begrenzt.
c) Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im
Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
• auf derselben Ursache,
• auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem,
Zusammenhang oder
• auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
d) Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem
Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im
Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag
(Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung
vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
Abschnitt A Ziffer 5 a) Satz 1 bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei
Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr
unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
e) Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
Versicherungssummen angerechnet.
f) Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 10
[Seite 11]
Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
g) Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten
und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach
Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch
verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente
nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum
Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der
Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des
Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an
laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die
Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende
Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem
vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
h) Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs
durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des
Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an
entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht
aufzukommen.
6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters Risiken
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
Abschnitt A Ziffer 6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren
Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit Abschnitt A Ziffer 6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf
die in Abschnitt A Ziffer 6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen
Anwendung (z. B. Abschnitt A Ziffer 4 – Leistungen der Versicherung oder Abschnitt A
Ziffer 7 – Allgemeine Ausschlüsse).
6.1 Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen,
Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen
verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt B
– Besondere Umweltrisiken.
6.2 Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 11
[Seite 12]
durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche
Abwässer.
6.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer, seinen
Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Mietsachschäden
a) von zu privaten Zwecken gemieteten, geleasten, gepachteten, geliehenen
Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Mitversichert sind Mietsachschäden an den jeweils zugehörigen
Balkonen/Terrassen und an den Sachen, die mit dem der Mietsache zugehörigen
Grundstück fest verbunden sind (z. B. Zäune, Schwimmbecken, gemauerte
Grillanlagen).
b) an mobilen Einrichtungsgegenständen/Inventar in Ferienunterkünften, wie Hotels,
gemieteten Ferienwohnungen/-häusern, Pensionen, Schiffskabinen,
Schlafwagenabteil, fest installierten Wohnwagen, Campingcontainern und Tiny
Houses.
Tarif Leistung
Komfort 50.000 €; Selbstbeteiligung 250 €
Prestige 50.000.000 €
c) an sonstigen Gegenständen, die geliehen oder gemietet wurden oder Gegenstand
eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, z. B. Hunderucksäcke oder
Hundeschwimmwesten, Geschirre, Krankenschuhe, Inhalationsgeräte, usw.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zusätzlich zu h)
Haftpflichtansprüche wegen
• Schäden an Sachen, die den versicherten Personen für mehr als 12 Monate
überlassen wurden;
• Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen
dienen.
Tarif Leistung
Komfort 50.000 €; Selbstbeteiligung 250 €
Prestige 50.000.000 €
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 12
[Seite 13]
d) an Wohnungen der (auch regelmäßigen) Tierhüter
Tarif Leistung
Komfort 50.000 €; Selbstbeteiligung 250 €
Prestige 50.000.000 €
e) an geliehenen und gemieteten Hundefuhrwerken, wie Hundewagen,
Hundekutschen und Hundeschlitten
Tarif Leistung
Komfort 50.000 €; Selbstbeteiligung 250 €
Prestige 50.000.000 €
f) an Hundepensionen
Tarif Leistung
Komfort Nicht versichert.
Prestige 1.500 €
g) Reparaturkostenprüfung bei übermäßiger Beanspruchung
Tarif Leistung
Komfort Nicht versichert.
Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Wird ein Anspruch des Vermieters der privat genutzten Wohnung (bei
Selbständigen gilt dies auch für gemietete Büroräume) wegen übermäßiger
Beanspruchung gestellt, wird dieser an Repair Concepts (RC) weitergeleitet. RC
setzt sich mit dem Geschädigten in Verbindung, prüft/besichtigt die Beschädigung
und bietet – wenn möglich – eine Reparatur des Gegenstands an.
Der Versicherte wird ebenfalls über die anfallenden Kosten informiert.
Eine Kostenübernahme der Reparatur ist jedoch nicht enthalten.
h) Die Versicherungssumme für die oben genannten Mietsachschäden beträgt –
sofern nicht etwas Abweichendes in a) bis f) genannt ist – je Versicherungsfall
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 13
[Seite 14]
Tarif Versicherungssumme
Komfort 25.000.000 €.
Prestige 50.000.000 €.
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle
eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme
begrenzt.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je
Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aufgrund
Mietsachschäden wegen
• Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
• Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und
Warmwasseraufbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen
sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
• Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders
versichern kann;
• Schäden infolge von Schimmelbildung.
6.4 Beschädigung von Gemeinschaftseigentum
Tarif Leistung
Komfort Nicht versichert.
Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Eigentümer gegen den
Versicherungsnehmer als Sondereigentümer wegen Beschädigung des
Gemeinschaftseigentums.
Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem
gemeinschaftlichen Eigentum und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden.
6.5 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
a) Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 n) – die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den
Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
1. nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge
ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 14
[Seite 15]
2. Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit;
3. Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
4. selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit;
5. Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht
öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
b) Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern
gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt
wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
c) Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt AVB SHU
2025 Abschnitt A Ziffer 3 c) 3) (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
6.6 Sachschäden an geliehenen/gemieteten Tiertransportanhängern
Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 e) – die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden ausschließlich an Tiertransportanhängern, die
vom Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken geliehen/gemietet wurden und alle
sich daraus ergebenden Vermögensschäden sofern keine Leistungen aus einem
anderen Haftpflichtversicherungsvertrag geltend gemacht werden können (subsidiäre
Deckung).
Tarif Leistung
Komfort 10.000 €; Selbstbeteiligung 250 €
Prestige 10.000 €
6.7 Besitz und Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Tiertransportanhänger
Tarif Leistung
Komfort Nicht versichert.
Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 n) – und in Erweiterung von
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 15
[Seite 16]
Abschnitt A Ziffer 6.6 a) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Schäden, die verursacht werden durch den privaten Besitz und Gebrauch von
Tiertransportanhängern, die nicht zulassungspflichtig sind.
6.8 Rabattrückstufung bei geliehenen zulassungspflichtigen Tiertransportanhängern
Tarif Leistung
Komfort Nicht versichert.
Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 n) – die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die verursacht werden durch den
Gebrauch von geliehenen zulassungspflichtigen Tiertransportanhängern und die damit
einhergehende Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung des Tiertransportanhängers.
Die Entschädigung ist auf den Mehrbeitrag der ersten fünf Jahre begrenzt, der sich aus
den für die betroffene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gültigen
Tarifbestimmungen ergibt.
Mehr als die vom Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer erbrachte
Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt.
6.9 Be- und Entladeschäden
Tarif Leistung
Komfort Nicht versichert.
Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 n) – die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden, die im Zusammenhang mit Be- und Entladen
der im Versicherungsschein bezeichneten Hunde aus geliehenen oder gemieteten
nicht versicherungspflichtigen Tiertransportanhängern entstehen.
6.10 Besitz und Verwendung von eigenen Fuhrwerken, Kutschen und Schlitten
Tarif Leistung
Komfort Nicht versichert.
Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
aus dem Besitz und Einsatz der über diesen Vertrag versicherten Tiere als Zugtiere vor
Fuhrwerken, Kutschen oder Schlitten, sofern der Einsatz nicht gegen Entgelt, sondern
ausschließlich zu privaten Zwecken erfolgt, einschließlich der Beförderung von Gästen.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 16
[Seite 17]
Wird das Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die gleichartige gesetzliche
Haftpflicht des Hundehalters des fremden Tieres mitversichert. Kann der fremde
Hundehalter aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag einen Anspruch
geltend machen und unterlässt er dies, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz
aus diesem Vertrag. Dies gilt auch, wenn er aus dem anderen
Haftpflichtversicherungsvertrag eine Leistung erlangt.
6.11 Schäden im Ausland
Tarif Geltungsbereich Dauer
Europa unbegrenzt
Komfort
außerhalb Europas vorübergehend bis zu 5 Jahre
Prestige weltweit zeitlich unbegrenzt
a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
Ausland eintretender Versicherungsfälle.
Beim Bestehen einer Privathaftpflichtversicherung bei der Bayerischen verlängert
sich der Versicherungsschutz für Auslandsaufenthalte entsprechend der dortigen
Regelung, sofern diese einen längeren Zeitraum abdeckt.
Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110
Sozialgesetzbuch VII.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt,
gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem
der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen
Geldinstitut angewiesen ist.
b) Kautionsstellung
Tarif Leistung
Komfort Nicht versichert.
Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution zur
Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner im Umfang dieses Vertrages
versicherten gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt die BA die Bayerische
Allgemeine Versicherung AG dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag
bis zur Höhe von 100.000 € zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistender
Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 17
[Seite 18]
Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag
zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für
die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird
oder die Kaution verfallen ist.
6.12 Teilnahme an Veranstaltungen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
aus der privaten Teilnahme an Veranstaltungen wie Hundeschule, Hundesport (z. B.
Agility, Obedience, Fährtensuche), Schauvorführungen, Hunderennen (mit und ohne
Schlitten/Wagen) und Turnieren/Wettkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu
(Training).
6.13 Unentgeltliches Hundetraining
Tarif Leistung
Komfort Nicht versichert.
Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, aus der Erteilung
von Hundetraining, sofern dieses nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt und keine
Leistungen aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag geltend gemacht
werden können (subsidiäre Deckung).
6.14 Kosten für Nottötung
Tarif Leistung
Komfort Nicht versichert.
Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Nach einem versicherten Haftpflichtschaden übernimmt der Versicherer die dem
Versicherungsnehmer entstehenden Kosten für eine erforderliche Nottötung des
versicherten Hundes.
6.15 Such-, Rettungs- und Bergungskosten
Tarif Leistung
Komfort Nicht versichert.
Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Nach einem versicherten Haftpflichtschaden übernimmt der Versicherer die dem
Versicherungsnehmer entstehenden Kosten für Such-, Rettungs- und Bergungskosten
für das versicherte Tier inklusive der Kosten für den Einsatz von speziell ausgebildeten
Suchhunden, wenn der Hund entläuft und auch nach 24 Stunden nicht wieder
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 18
[Seite 19]
aufgetaucht ist.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 10.000 € je
Schadenereignis.
6.16 Deckschäden
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus gewollten und ungewollten
Deckschäden.
6.17 Flurschäden, tierische Ausscheidungen und Beißereien
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Flurschäden,
Schäden durch tierische Ausscheidungen und Beißereien.
6.18 Differenzdeckung bei Quotelung
Tarif Leistung
Komfort Nicht versichert.
Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Versichert ist – sofern kein Versicherungsschutz über eine andere bestehende
Absicherung erlangt werden kann – für den Fall eines Schadens, ausgelöst durch eine
Auseinandersetzung mit einem fremden Hund die Differenz zur tatsächlichen
Schadenhöhe, wenn es dabei zu einer Anrechnung der eigenen Tiergefahr nach § 833
(1) BGB oder einer Mitschuld nach § 254 BGB (Quotelung) kommt.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 2.000 € je
Schadenereignis.
Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 500 €.
6.19 Kein Leinenzwang/kein Maulkorbzwang
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht beim Führen des Hundes ohne Leine und
ohne Maulkorb.
6.20 Mitführen eines fremden Hundes
Tarif Leistung
Komfort Nicht versichert.
Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Eingeschlossen sind Schäden aus dem Mitführen und/oder Hüten eines fremden
Hundes, sofern keine Leistungen aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrages
geltend gemacht werden können (subsidiäre Deckung).
Abschnitt A Ziffer 6.19 gilt analog.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 19
[Seite 20]
6.21 Private Nutzung als Therapie- und Schulhund
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Nutzung der versicherten
Tiere zu therapeutischen Zwecken oder als Schulhund, wenn eine entsprechende
Ausbildung vorliegt.
6.22 Gewerbliche Nutzung mit dem Hund
Tarif Leistung
Komfort Nicht versichert.
Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
In Erweiterung zu Abschnitt A Ziffer 1 und Ziffer 6.22 gilt die freiberufliche und
wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung und auf Dauer mit der Absicht zur
Gewinnerzielung mit dem Hund betrieben wird als mitversichert.
Die Jahresumsatzsumme ist auf 12.000 € begrenzt.
Ausgeschlossen ist die Nutzung zur Jagd sowie Vermögensschäden.
6.23 Neuwertentschädigung
Tarif Leistung
Komfort Nicht versichert.
Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
a) Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden
Schadenersatz zum Neuwert.
Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der
Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein. Der
Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer.
Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf
Zeitwertentschädigung.
b) Ausgeschlossen bleiben Schäden an:
• mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobiltelefone, Pager);
• Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z. B. Laptop, Tablet-
PC);
• Film- und Fotoapparate;
• tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte (z. B. MP3-Player, CD-
Wiedergabegeräte);
• Brillen jeder Art.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 20
[Seite 21]
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 2.500 € je
Schadenereignis.
6.24 Figuranten
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht anderer Teilnehmer sowie von Figuranten
(Scheinverbrechern) im Rahmen von Unterrichtseinheiten (z. B. Hundeschule).
6.25 Vermögensschäden
a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden
entstanden sind.
b) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Vermögensschäden
1. durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine
Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten
oder sonstige Leistungen;
2. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder
gutachterlicher Tätigkeit;
3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene
Unternehmen;
4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
6. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen
wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus
Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
7. aus Rationalisierung und Automatisierung;
8. aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie
des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
10. aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige
Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang
stehen;
11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften,
von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger
bewusster Pflichtverletzung;
12. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren
und Wertsachen;
13. aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche,
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 21
[Seite 22]
Erschütterungen).
7 Allgemeine Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
a) Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
vorsätzlich herbeigeführt haben.
b) Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und
sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
Schädlichkeit
• Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
• Arbeiten oder sonstige Leistungen
erbracht haben.
c) Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
1. des Versicherungsnehmers selbst oder der in Abschnitt A Ziffer 7 d) benannten
Personen gegen die mitversicherten Personen,
2. zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
3. zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben
Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der
vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
d) Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
1. aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen
gehören;
Als Angehörige gelten
• Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
• Eltern und Kinder,
• Adoptiveltern und -kinder,
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 22
[Seite 23]
• Schwiegereltern und -kinder,
• Stiefeltern und -kinder,
• Großeltern und Enkel,
• Geschwister sowie
• Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf
längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander
verbunden sind).
2. von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der
Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder
betreute Person ist;
3. von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine
juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht
rechtsfähiger Verein ist;
4. von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der
Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft
oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
5. von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene
Partnerschaftsgesellschaft ist;
6. von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse unter 2) bis 6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der
dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
e) Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich
daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein
Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen
geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie
Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
f) Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen
Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer
hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge
einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die
Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer
mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache
oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für
Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 23
[Seite 24]
oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
g) Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige
Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
h) Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
1. gentechnische Arbeiten,
2. gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
3. Erzeugnisse, die
• Bestandteile aus GVO enthalten,
• aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
i) Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder
Namensrechtsverletzungen.
j) Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane,
Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
k) Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
1. Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des
Versicherungsnehmers resultieren,
2. Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden,
von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
l) Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
1. Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
2. Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
m) Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder
mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.
B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 24
[Seite 25]
n) Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder
Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die
durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder
Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das
Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
o) Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
1. die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder
Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-
oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden,
2. an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen
sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus,
• der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die
Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den
Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren,
• Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur,
Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
3. gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter,
Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder
Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser
Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei
nicht in Betrieb gesetzt wird.
p) Wasserfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person
durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist
kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter
oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 25
[Seite 26]
in Betrieb gesetzt wird.
q) Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der
Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt
um Schäden aus
1. Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
2. Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
3. Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustauch,
4. Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
a) aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Das gilt nicht
• für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-,
Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
• für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
unterliegen mit Ausnahme von versicherungspflichtigen Hunden.
b) aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass
neuer Rechtsvorschriften.
In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter
Einhaltung einer Frist von 1 Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt,
wenn es nicht innerhalb 1 Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in
welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
a) Neu hinzukommende Risiken
Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags
neu entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers
jedes neue Risiko innerhalb 1 Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit
der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die
rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der
Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 26
[Seite 27]
noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu
verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist
von 1 Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der
Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
b) Versicherungssumme
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung
im Sinne von Abschnitt A Ziffer 9 a) Absatz 4 begrenzt auf
Tarif Versicherungssumme Leistung
Bei Personenschäden beträgt die
Komfort 25.000.000 € Höchstentschädigungsleistung maximal
15.000.000 € je geschädigter Person.
Bei Personenschäden beträgt die
Prestige 50.000.000 € Höchstentschädigungsleistung maximal
15.000.000 € je geschädigter Person.
c) Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
1. Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
Versicherungspflicht unterliegen;
2. Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
3. Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
4. Risiken, die kürzer als 1 Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von
kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
5. Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
10 Fortsetzung der Tierhalterpflichtversicherung für Hunde nach dem Tod des
Versicherungsnehmers
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße
Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
Das gilt für den unter Abschnitt A Ziffer 2 a) beschriebenen Personenkreis.
Wird die nächste Beitragsrechnung durch eine unter Abschnitt A Ziffer 2 a) genannte
Person beglichen, so wird diese Versicherungsnehmer.
B Besondere Umweltrisiken
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
besteht im Umfang von Abschnitt A und den folgenden Bedingungen.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 27
[Seite 28]
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe Abschnitt A
Ziffer 6.1.
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Versicherungssumme
gewährt (gleichgültig, ob Personen-, Sach- oder Vermögensschäden).
Die Versicherungssumme beträgt je Schadenereignis
Tarif Versicherungssumme Leistung
Bei Personenschäden beträgt die
Komfort 25.000.000 € Höchstentschädigungsleistung maximal
15.000.000 € je geschädigter Person.
Bei Personenschäden beträgt die
Prestige 50.000.000 € Höchstentschädigungsleistung maximal
15.000.000 € je geschädigter Person.
1 Umweltschaden
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
• Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
• Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
• Schädigung des Bodens.
2 Regelungen zu öffentlich-rechtlichen Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von
Umweltschäden
a) Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden
Versichert sind – abweichend von Abschnitt A Ziffer 3 a) – den
Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche
zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der
Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
• die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und
bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
• die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig
erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht
Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der
Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler
dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz,
wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 28
[Seite 29]
Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
(Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten
oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten,
gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom
Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
b) Ausland
Versichert sind im Umfang von Abschnitt A Ziffer 6.11 die im Geltungsbereich der
EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten
oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-
Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o.g. EU-
Richtlinie nicht überschreiten.
c) Ausschlüsse
1. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder
an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
2. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
• die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene
Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
• für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag
(z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat
oder hätte erlangen können.
C Forderungsausfallrisiko
1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
a) Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine
mitversicherte Person oder der versicherte Hund während der Wirksamkeit der
Versicherung von einem Hund unter folgenden Voraussetzungen geschädigt wird
(Versicherungsfall):
• Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann
seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen,
weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen
Dritten festgestellt worden ist
und
• die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 29
[Seite 30]
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus
resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum
Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
b) Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der
schadensersatzpflichtige Dritte (Tierhalter) Versicherungsschutz im Rahmen und
Umfang der in Abschnitt A geregelten Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde
des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der
Forderungsausfalldeckung für den Hund des Schädigers auch die
Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den
Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz,
wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen
Tätigkeit verursacht hat.
2 Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten
Person leistungspflichtig, wenn
a) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich
vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem
anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island
und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und
gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden
den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden
hätte;
b) der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn
der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
• eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
• eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der
schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten 3 Jahren die eidesstattliche
Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat
oder
• ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes
Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches
Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
und
c) an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in
Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare
Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der
Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer
mitzuwirken.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 30
[Seite 31]
d) Wird der Vollstreckungsbescheid durch ein gerichtliches Mahnverfahren erwirkt
oder handelt es sich um ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil, behalten wir uns
als Versicherer die Prüfung des Schadens sowohl der Höhe als auch dem Grunde
nach vor. Unsere Leistungspflicht besteht nur, soweit der Anspruch auch ohne
einen dieser Titel bestanden hätte. Der Nachweis des Schadens der Höhe und dem
Grunde nach obliegt dem Versicherungsnehmer.
3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
a) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
b) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die
im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten
Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Tarif Leistungsvoraussetzung
Komfort Mindestschadenhöhe 2.000 €
Prestige ohne Mindestschadenhöhe
c) Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
4 Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht – abweichend von Abschnitt A Ziffer 6.11 – für
Schadenereignisse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz,
Norwegen, Island, Liechtenstein oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland eintreten.
5 Verbesserte Forderungsausfalldeckung bei Vorsatztaten (z. B. Giftköder)
Tarif Leistung
Komfort Nicht versichert.
Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Ergänzend zu Abschnitt C Ziffer 2 besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der
Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers aufgrund eines Personen- oder
Sachschadens nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger nicht bekannt ist.
Sachschäden beziehen sich ausschließlich auf Schäden am versicherten Hund z. B. bei
nachweislicher Aufnahme eines Giftköders oder ausgebrachter Köder mit
verletzendem Inhalt (Metallgegenstände o. ä.).
Der Versicherer ist bei unbekannten Schädiger gegenüber dem Versicherungsnehmer
nur dann leistungspflichtig, wenn
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 31
[Seite 32]
a) aufgrund dessen eine Strafanzeige vom Versicherungsnehmer gestellt wurde,
b) das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schriftliche
Einstellungsbescheid vorliegt,
c) der Versicherer Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte erhalten hat.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 2.500 € je Versicherungsfall und -
jahr begrenzt.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für psychische Folgeschäden und sonstige,
nicht den versicherten Hund bestreffende Sachschäden.
6 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
a) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
1. Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;
2. Immobilien;
3. Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder
Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person
zuzurechnen sind.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
1. Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
2. Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen
Forderungsübergangs;
3. Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder
begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder
eingelegt wurden;
4. Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
• ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der
Schadensversicherer des Versicherungsnehmers)
oder
• ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu
erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-,
Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
7 Prozesskosten
Tarif Leistung
Komfort Nicht versichert.
Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 32
[Seite 33]
a) Prozesskosten, die aufgrund der gerichtlichen Durchsetzung des
Schadenersatzanspruchs entstehen, sind nur dann mitversichert, wenn und soweit
die versicherte Person ein ganz oder teilweise klagestattgebendes Urteil erwirkt
und es sich bei den insoweit anfallenden Prozesskosten ausschließlich um
Prozesskosten für den eigenen Prozessbevollmächtigten oder um Gerichtskosten,
die die versicherte Person als ganz oder teilweise obsiegende Klägerin gem. § 58
Abs. 2 GKG (Gerichtskostengesetz) gegenüber der Gerichtskasse zu leisten hat,
handelt.
b) Kosten, die dem Gegner (Schädiger) entstanden sind, sind nicht versichert, und
zwar auch dann nicht, wenn diese Kosten im Rahmen der Kostenfestsetzung oder
Kostenangleichung berücksichtigt oder anderweitig ausgeglichen wurden.
c) Die Kosten, welche infolge eines Kostenfestsetzungs- bzw. Ausgleichungsverfahren
rechtskräftig festgestellt worden sind, werden insgesamt bis zu einem Betrag von
15.000 € entschädigt (insgesamt für alle Instanzen).
D Gemeinsame Bestimmungen
1 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung
des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den
geschädigten Dritten ist zulässig.
2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den Beitrag
(Beitragsregulierung)
a) Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche
Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben
eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der
Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb 1 Monats nach Zugang der
Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei
unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom
Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in 3-facher Höhe des festgestellten
Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
b) Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger
Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt
(Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem
Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich
vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle
entsprechend Abschnitt D Ziffer 2 a) nach dem Versicherungsabschluss
eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden
berücksichtigt.
c) Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 33
[Seite 34]
Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine
Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten
Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine
Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag
wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von 2 Monaten nach Zugang
der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
d) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
3.1 Treuhänder
a) Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die
Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine
Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der
Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
b) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli
fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der
Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen
Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen
Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die
nächst niedrigere, durch 5 teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen
Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der
Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in
diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen
Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
c) Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung
verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Abschnitt D Ziffer 3.1 b)
ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte
Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten
Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der
letzten 5 Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht,
den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Abschnitt D Ziffer 3.1 b) ermittelt
hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz
erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen
unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung
darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz
ergeben würde.
d) Liegt die Veränderung nach Abschnitt D Ziffer 3.1 b) oder c) unter 5 Prozent entfällt
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 34
[Seite 35]
eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu
berücksichtigen.
e) Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Abschnitt D Ziffer
3.1 c), ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der
Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb 1 Monats nach Zugang
der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem
Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das
Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer
spätestens 1 Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
3.2 Allgemeine Beitragsanpassung
Anstelle einer Beitragsangleichung nach Abschnitt D Ziffer 3.1 ist der Versicherer zu
einer Beitragsanpassung unter den Voraussetzungen dieser Ziffer 3.2 berechtigt:
a) Bei der Beitragsanpassung überprüft der Versicherer einmal im Kalenderjahr die
Beiträge von bestehenden Verträgen (Neukalkulation).
Für die Neukalkulation ermittelt der Versicherer Veränderungen seiner
Schadenaufwendungen und Kosten.
Für die Neukalkulation wird neben der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung
auch die voraussichtliche Entwicklung bis zur nächsten Neukalkulation zugrunde
gelegt. Die Neukalkulation erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen der
Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik.
Bei der Neukalkulation darf der Gewinnansatz nicht erhöht werden. Außerdem
dürfen dem Versicherungsnehmer gewährte Nachlässe bei der Neukalkulation
nicht verändert werden.
Für die Neukalkulation werden gleichartige Haftpflichtversicherungen, die nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf
erwarten lassen, zusammengefasst.
Für den Fall, dass unternehmenseigene Daten keine ausreichende Grundlage für
die Neukalkulation darstellen, werden statistische Erkenntnisse des
Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. herangezogen.
b) Der Versicherer kann die Anpassung zu Beginn der Versicherungsperiode
vornehmen, die auf die Feststellung folgt.
Ergibt die Neukalkulation einen niedrigeren als den bisherigen Beitrag, ist er
verpflichtet, den Beitrag entsprechend abzusenken. Ergibt die Neukalkulation
einen höheren als den bisher kalkulierten Beitrag, kann der Versicherer den Beitrag
erhöhen.
c) Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Neukalkulation, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb 1 Monats nach Zugang unserer
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 35
[Seite 36]
Mitteilung über die Beitragserhöhung kündigen. Der Versicherer wird in der
Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinweisen. Die Mitteilung muss dem
Versicherungsnehmer spätestens 1 Monat vor dem Wirksamwerden der
Beitragserhöhung zugehen.
Die Monatsfrist für die Kündigung durch den Versicherungsnehmer beginnt zu
laufen, wenn diesem die Mitteilung der Beitragserhöhung zugegangen ist. Zur
Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
Die Kündigung wird mit Zugang der Kündigungserklärung des
Versicherungsnehmers wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die
Beitragserhöhung wirksam werden würde.
Aus einer bloßen Erhöhung der Versicherungsteuer ergibt sich für den
Versicherungsnehmer kein Kündigungsrecht.
3.3 Anpassung als Selbstbehalt
a) Anstelle einer Beitragserhöhung kann der Versicherer bei Vorliegen der
Voraussetzungen für eine Beitragserhöhung nach den Bestimmungen von
Abschnitt D Ziffer 3.2 einen Selbstbehalt pro Schadenfall einführen. Im Schadenfall
wird der Selbstbehalt von der Schadenzahlung abgezogen.
b) Die Höhe des Selbstbehalts wird individuell zum Zeitpunkt der Beitragsanpassung
berechnet. Sie wird unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der
Versicherungsmathematik, Versicherungstechnik und den tatsächlichen Werten,
die eine Beitragserhöhung nach Abschnitt D Ziffer 3.2 rechtfertigen, angemessen
ermittelt. Bereits vereinbarte oder bestehende Selbstbehalte können sich durch
den nach dieser Ziffer 3.3 zu verlangenden Selbstbehalt erhöhen.
c) Der Selbstbehalt gilt ab dem Beginn des nächsten Versicherungsjahres, sofern dem
Versicherungsnehmer die Einführung des Selbstbehalts mindestens 1 Monat vor
dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Textform (z. B. E-Mail) mitgeteilt und er
über sein Recht nach Abschnitt D Ziffer 3.2 c) belehrt wurde.
E Leistungsgarantien
1 Leistungsversprechen gegenüber den GDV-Musterbedingungen sowie dem Arbeitskreis
Beraterprozesse
Der Versicherer garantiert, dass diese Besondere Bedingungen und
Risikobeschreibungen zur privaten Hundehalterhaftpflichtversicherung 2025 (BBR THV
Hund 2025) ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen
Bedingungen abweichen und die Leistungsinhalte die Empfehlungen des Arbeitskreises
Beraterprozesse (in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls)
voll erfüllt.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 36
[Seite 37]
2 Innovationsgarantie
Leistungsverbesserungen der dieser Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde
zugrunde liegenden Bedingungen, die ohne zusätzlichen Beitrag angeboten werden,
gelten mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
Mögliche Verschlechterungen der Bedingungen bleiben unberücksichtigt und haben
keinen Einfluss auf den bestehenden Versicherungsschutz.
3 Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit
Tarif Leistung
Komfort Nicht versichert.
Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
Die nachstehend aufgeführten Bestimmungen gelten nur dann, wenn die
Voraussetzungen gemäß a) und b) erfüllt sind.
a) Für den Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne des
Arbeitsförderungsrechtes oder Kurzarbeit erfolgt bei unverändertem
Versicherungsschutz für maximal 12 Monate eine Befreiung von der
Beitragszahlung.
Voraussetzung ist, dass
1. die Arbeitslosigkeit frühestens 6 Monate nach Vertragsbeginn eingetreten ist
(Wartezeit), es sich um eine Arbeitslosigkeit von mindestens 6 Wochen handelt
und der Vertrag noch nicht gekündigt wurde.
2. die Kurzarbeit frühestens 1 Monat nach Vertragsbeginn eingetreten ist
(Wartezeit), es sich um eine Kurzarbeit von mindestens 6 Wochen handelt und
der Vertrag noch nicht gekündigt wurde.
b) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung setzt des Weiteren voraus, dass der
Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit mindestens 18
Monate ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen, ungekündigten
und nicht befristeten Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15
Wochenstunden stand und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer
als Wehrpflichtiger, Zivildienstleistender, Auszubildender, Mitarbeiter eines Saison-
oder Kampagnenbetriebes, bei seinem Ehegatten oder einem in direkter Linie
Verwandten beschäftigt war.
Ebenfalls kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn bei
Versicherungsbeginn bereits ein Kündigungsschutzverfahren rechtshängig oder eine
Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen war.
Der Anspruch auf Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit entsteht
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 37
[Seite 38]
wieder, wenn nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens bzw. nach
Beendigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen gemäß
Abschnitt E Ziffer 3 b) 1) erneut erfüllt sind.
c) Das Vorliegen der unter a) und b) genannten Voraussetzungen muss durch
entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Agentur für Arbeit und des
Arbeitgebers nachgewiesen werden.
d) Mehrfache Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit ist versichert. Im Falle wiederholter
Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer vor Beginn der erneuten
Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen gemäß Abschnitt E Ziffer 3 b) erfüllt haben.
Gleiches gilt im Falle der wiederholten Kurzarbeit.
e) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich nach Eintritt der
Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit schriftlich vom Versicherungsnehmer geltend zu
machen.
Bei Vorliegen aller Voraussetzungen beginnt die Beitragsbefreiung mit dem auf den
Eintritt der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit folgenden Kalendermonat, frühestens
jedoch mit Eingang der schriftlichen Anzeige der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit
bei der Bayerischen.
Der Beginn der Beitragsbefreiung wird schriftlich bestätigt.
Bis dahin sind die Versicherungsbeiträge bedingungsgemäß zu entrichten;
überzahlte Beiträge werden mit zu diesem Zeitpunkt offenen Posten verrechnet.
f) Über das Ende der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit muss der Versicherungsnehmer
die Bayerische unverzüglich schriftlich informieren.
Er ist verpflichtet, der Bayerischen jederzeit auf Anforderung Nachweise über die
Fortdauer der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit vorzulegen.
Die Beitragsbefreiung tritt mit Ende des Kalendermonates, in dem die Bayerische
die Nachweise angefordert hat, außer Kraft, wenn der Bayerischen in einem
solchen Fall die Fortdauer der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit nicht innerhalb von
2 Wochen nachgewiesen wird.
4 Versicherungswechsel
a) Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Personen-, Sach- oder
Vermögensschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in
die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird
die Schadenbearbeitung nicht wegen der fehlenden Nachweise der Zuständigkeit
abgelehnt.
b) Kann sich der Versicherer mit dem Vorversicherer nicht darüber einigen, welche
Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des
vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern die Leistung auch im Falle
einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre.
Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer so weit wie möglich
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 38
[Seite 39]
bei der Klärung des Sachverhalts unterstützten und die Ansprüche gegen den
Vorversicherer an uns den Versicherer abtritt.
c) Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche
herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in unsere Zuständigkeit dieses
Versicherungsvertrages fällt und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur
eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer die zu viel erbrachte
Leistung zurückverlangen.
d) Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt der
Versicherer auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebenden Mehrleistung,
sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses
Versicherungsvertrages noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden
gab.
5 Schadenfreiheitsrabatt
Tarif Regelung
Komfort Rückstufung im Schadenfall.
Prestige Keine Rückstufung im Schadenfall.
Bei einem schadenfreien Verlauf von mindestens 36 Monaten im Bereich der privaten
Hundehalterhaftpflichtversicherung gewährt die Bayerische einen
Schadenfreiheitsrabatt auf den Beitrag zur Tierhalterhaftpflichtversicherung für
Hunde.
Sobald ein entschädigungspflichtiger Haftpflichtschaden durch die Bayerische reguliert
wird, entfällt der Schadenfreiheitsrabatt zur auf das Schadendatum folgenden
Hauptfälligkeit.
Dem Versicherungsnehmer steht in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht
innerhalb 1 Monats nach Wirksamwerden der Beitragsanpassung zu.
6 Leistungsgarantie gegenüber den Empfehlungen von Stiftung Warentest
Der Versicherer garantiert, dass diese Besondere Bedingungen und
Risikobeschreibungen für die private Hundehalterhaftpflichtversicherung 2025 die
Leistungsinhalte die Empfehlungen von Stiftung Warentest voll erfüllt.
7 Best-Leistungs-Garantie
Tarif Leistung
Komfort Nicht versichert.
Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
a) Gegenstand der Leistung
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 39
[Seite 40]
Hat ein anderer Anbieter in seiner privaten Hundehalterhaftpflichtversicherung
einen
• weitergehenden Haftpflicht-Leistungsumfang oder
• höhere Entschädigungsgrenzen
als im Vertrag der Bayerischen vereinbart, wird der Versicherungsschutz über den
Vertrag der Bayerischen
• um den anderen Haftpflicht-Leistungsumfang erweitert bzw.
• auf dessen Entschädigungsgrenze erhöht.
Ein Schaden wird dann entsprechend auch nach den anderen
Haftpflichtbedingungen reguliert.
Es gelten die Höchstentschädigungsgrenzen gemäß Abschnitt E Ziffer 7 c).
b) Leistungsvoraussetzung
Es gelten folgende Leistungsvoraussetzungen:
• Der Vertrag der Bayerischen war zum Schadenzeitpunkt (Schadenereignis,
siehe Abschnitt A Ziffer 3 a) wirksam/leistungspflichtig.
• Der andere Anbieter muss in Deutschland zugelassen sein.
• Die andere privaten Hundehalterhaftpflichtversicherung war zum
Schadenzeitpunkt am deutschen Markt zum Abschluss jedem Interessenten frei
zugänglich.
• Der Nachweis des ohne Zuschlag enthaltenen Versicherungsschutzes nach
Abschnitt E Ziffer 7 a) hat über die Vorlage der vollständigen
Versicherungsbedingungen des anderen Anbieters durch den
Versicherungsnehmer an uns zu erfolgen.
c) Deckungssumme/ Entschädigungsgrenzen/ Selbstbeteiligung/
Mindestschadenhöhe
Es gilt maximal die vereinbarte Deckungssumme des Vertrags der Bayerischen,
einschließlich der Höchstentschädigungsleistung bei Personenschäden je
geschädigter Person (siehe Abschnitt A Ziffer 5 a)). Bietet der andere Anbieter für
die Verbesserung eine niedrigere Deckungssumme/ Entschädigungsgrenze an, als
in dem Vertrag der Bayerischen vereinbart ist, gilt dessen Summe. Eine fremde
Selbstbeteiligung/Mindestschadenhöhe gilt immer entsprechend.
d) Ausschlüsse/ Leistungseinschränkungen
Vom Versicherungsschutz nach Abschnitt E Ziffer 7 a) ausgeschlossen sind
Ansprüche/Leistungen
1. aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen (siehe Abschnitt A Ziffer
6.15),
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 40
[Seite 41]
2. die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen (siehe Abschnitt A Ziffer 3 c)),
3. durch absichtliches Herbeiführen (siehe Abschnitt A Ziffer 7 a)),
4. aus vertraglicher Haftung (siehe Abschnitt A Ziffer 3 c)),
5. wegen Eigenschäden (siehe Abschnitt A Ziffer 7 c) und d)),
6. aufgrund gewerblicher, beruflicher oder nebenberuflicher Risiken,
7. als Inhaber von Immobilien,
8. aufgrund des Haltens oder Hütens von Tieren,
9. aufgrund des Haltens oder Gebrauchs von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen,
soweit diese versicherungs- oder führerscheinpflichtig sind,
10. aus Assistance-Dienstleistungen oder sonstigen versicherungsfremden
Leistungen,
11. Asbest (siehe Abschnitt A Ziffer 7 g)).
Spezielle Regelungen innerhalb dieser zugrunde liegenden Bedingungen der
Bayerischen gehen diesen Ausschlüssen vor.
e) Kündigungsmöglichkeit
Sowohl der Versicherungsnehmer als auch die Bayerische können diese Klausel
jederzeit in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) kündigen.
Die Kündigung wird 1 Monat nach ihrem Zugang wirksam. Kündigt die Bayerische,
kann der Versicherungsnehmer den gesamten Hundehalterhaftpflichtvertrag
innerhalb 1 Monats nach dem Zugang der Erklärung der Bayerischen zum gleichen
Zeitpunkt kündigen. Zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet.
8 Besitzstandsgarantie
Tarif Leistung
Komfort Nicht versichert.
Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen.
a) Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer
durch die Vertragsbedingungen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde des
Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang
bessergestellt gewesen wäre, wird die Bayerische nach den
Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags
regulieren.
Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers
zur Verfügung zu stellen.
Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 41
[Seite 42]
1. ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;
2. die bei der Bayerischen versicherte Versicherungssumme die
Höchstersatzleistung darstellt;
3. die Vorversicherung bei Antragsstellung angegeben wurde;
4. beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben.
b) Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang
mit
1. Beruflichen und gewerblichen Risiken (Abschnitt A Ziffer 1);
2. die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus (Abschnitt
A Ziffer 3 c));
3. Vorsatz (Abschnitt A Ziffer 7 a));
4. Asbest (Abschnitt A Ziffer 7 g));
5. Vertragliche Haftung (Abschnitt A Ziffer 3 c));
6. Eigenschäden (Abschnitt A Ziffer 7 c) und d));
7. Haftpflichtansprüche aus Risiken, die der Versicherungs- oder
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
8. Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugen (Abschnitt A Ziffer 7 n) bis p))
9. Assistance-Dienstleistungen;
10. Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und oder Arbeitsunfähigkeit.
9 Update-Garantie
a) Werden im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versicherungsverträge dieses
Haftpflichtkonzeptes die Allgemeinen Bedingungen, Allgemeine
Haftpflichtversicherungsbedingungen und/oder vereinbarten Besonderen
Bedingungen geändert und hierfür ein neuer Beitrag ermittelt, wird der
Versicherungsvertrag ab der ersten Hauptfälligkeit nach der Änderung auf das
neue Tarif- und Bedingungswerk umgestellt.
Sollte das neue Tarifwerk Verschlechterungen gegenüber dem Versicherungsschutz
aus dem bisherigen Tarif enthalten, so gelten diese Verschlechterungen nicht für
diesen Versicherungsvertrag.
b) Die im Bedingungswerk enthaltenen Änderungen beurteilen sich nicht individuell,
sondern sind auf die Bedürfnisse aller Versicherten ausgelegt. Durch sie kann sich
der Beitrag für diese Versicherung verändern.
Führt der neue Tarif zu einer Beitragssenkung im Vergleich zum bestehenden Tarif,
wird lediglich der Versicherungsschutz entsprechend dem neuen Tarif angepasst,
das heißt eine Beitragsreduzierung erfolgt nicht. Ein Widerspruchsrecht gemäß
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 42
[Seite 43]
Abschnitt E Ziffer 9 c) besteht in diesen Fällen nicht.
Im Zeitraum von Einführung des Tarifwerkes bis zur nächsten Hauptfälligkeit
besteht bereits beitragsfrei der bessere Versicherungsschutz des neuen Tarifes.
c) Die Erhöhung bzw. Anpassung des Versicherungsschutzes entfällt rückwirkend,
wenn der Versicherungsnehmer der Erhöhung innerhalb 1 Monats nach Zugang
der neuen Beitragsrechnung widerspricht.
In diesem Fall besteht der bisherige Vertrag unverändert zu den bis dahin
geltenden Bedingungen fort.
d) Der Versicherer kann die Update-Garantie ohne Angabe von Gründen mit einer
Frist von 3 Monaten zur jeweiligen Hauptfälligkeit kündigen.
F Allgemeiner Teil
1 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Zusätzlich zu AVB SHU 2025 Abschnitt A Ziffer 3 c) 2) b) gilt:
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende
Obliegenheiten zu erfüllen:
1) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht,
Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er
dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den
Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden
Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
2) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf
Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die
sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers
bedarf es nicht.
3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend
gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der
Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt.
Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle
erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung
stellen.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299302 (09.26) 43