Zum Inhalt springen

Versicherungsmakler / Hunde- und Pferdehaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

die Bayerische Prestige: die Bedingungen im Volltext

Tarif Prestige mit 50 Mio. Euro, weltweit unbegrenzt, Welpen bis 18 Monate, gewerbliche Nutzung bis 12.000 Euro Umsatz, Best-Leistungs- und Besitzstandsgarantie, Beitragsbefreiung und Forderungsausfall ohne Mindestschaden mit Giftköderschutz.

In zwei Minuten erledigt: Ihre Daten genügen, den Rest übernehmen wir.

  • Für Sie kostenlos, derselbe Preis wie direkt
  • 4,97 von 5 Sternen aus 5.042 Bewertungen
  • Im Schadenfall an Ihrer Seite

Diesen Tarif über NAMMERT abschließen

Was zu Ihnen passt, haben Sie mit Ihrer KI schon geklärt. Hier fehlen nur noch Ihre Daten. Wir reichen Ihren Antrag an die Bayerische weiter.

  1. KI hat beraten
  2. 2Ihre Daten
  3. Antrag an die Bayerische

Zahlung per Lastschrift

Der Beitrag wird von Ihrem Konto abgebucht. Die IBAN prüfen wir schon beim Eintippen auf Fehler.

Ich ermächtige die Bayerische, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von die Bayerische auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt die Bayerische mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei die Bayerische einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif die Bayerische Hundehalterhaftpflicht Prestige von die Bayerische (Hunde- und Pferdehaftpflichtversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an die Bayerische weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 60 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschädenja, bis 50 Mio. €„Prestige 50.000.000 € Höchstentschädigungsleistung maximal“A 5 a), Seite 10
Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden)ja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.“A 6.25 a), Seite 20
Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres (Maximierung)ja, bis 100 Mio. €„Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.“A 5 b), Seite 9
Selbstbeteiligung je Schadenfallkeine„Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).“A 5 d), Seite 10
Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner, Kinder und weitere Haushaltsangehörige als Halter oder Führer des Hundes)ja„Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht für: 1. Familienangehörige des Versicherungsnehmers; 2. alle sonstigen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft wohnenden Personen;“A 2 a), Seite 7
Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit)ja„Prestige weltweit zeitlich unbegrenzt“A 6.11, Seite 16
Vorübergehender Auslandsaufenthalt mit dem Hund: Höchstdauer und erfasste Länderja„Prestige weltweit zeitlich unbegrenzt“A 6.11, Seite 16
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (zum Beispiel ein weiterer Hund) bis zur Anzeigeja, bis 50 Mio. €„Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.“A 9 a), Seite 25
Besitzstandsgarantie: Leistungen des Vorvertrags gelten weiter, wenn sie besser warenja„Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wäre“E 8 a), Seite 41
Best-Leistungs-Garantie: bessere Bedingungen eines anderen Anbieters gelten mitja„Hat ein anderer Anbieter in seiner privaten Hundehalterhaftpflichtversicherung einen weitergehenden Haftpflicht-Leistungsumfang oder höhere Entschädigungsgrenzen“E 7 a), Seite 40
Leistungsupdate: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag auch für bestehende Verträgeja„Leistungsverbesserungen der dieser Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde zugrunde liegenden Bedingungen, die ohne zusätzlichen Beitrag angeboten werden, gelten mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.“E 2, Seite 37
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Versicherungsnehmersja„Für den Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitsförderungsrechtes oder Kurzarbeit erfolgt bei unverändertem Versicherungsschutz für maximal 12 Monate eine Befreiung von der Beitragszahlung.“E 3 a), Seite 36

Versicherte Hunde

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mehrere Hunde in einem Vertrag und Rabatt ab dem zweiten Hundja„als nicht gewerbsmäßig tätiger Halter von Hunden“A 1 a) 1., Seite 5
Welpen aus eigenem Wurf beitragsfrei mitversichert, bis zu welchem Alterja„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Haltung von Jungtieren (Welpen) des über diesen Vertrag versicherten Muttertieres bis zu einem Alter von“A 1 b), Seite 7
Listenhunde und Kampfhunde nach Landesrecht versicherbar (in Spanien perros potencialmente peligrosos, PPP)nicht geregelt
Hunde, die bereits gebissen haben oder behördlich als gefährlich eingestuft sindnicht geregelt
Mindest- und Höchstalter des Hundes bei Vertragsbeginnnicht geregelt
Pflegehunde aus dem Tierschutz und Hunde auf Probenicht geregelt
Assistenzhund, Blindenführhund und andere Begleithunde für Menschen mit Behinderungja„auch Rettungs- und Signalhunde sowie Assistenzhunde2 oder ausgebildete Therapie- und Schulhunde“A 1 a) 1., Seite 7
Therapiehund und Besuchshund (Schule, Pflegeheim, Praxis)ja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Nutzung der versicherten Tiere zu therapeutischen Zwecken oder als Schulhund, wenn eine entsprechende Ausbildung vorliegt.“A 6.21, Seite 18
Rettungshund und Suchhund im Einsatz und in der Ausbildungja„auch Rettungs- und Signalhunde sowie Assistenzhunde2“A 1 a) 1., Seite 7
Jagdhund im Jagdeinsatz und bei der jagdlichen Ausbildungnein„Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht.“A 1 a), Seite 7
Schutzhund, Schutzdienst und Ausbildung im Beißtrainingja„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht anderer Teilnehmer sowie von Figuranten (Scheinverbrechern) im Rahmen von Unterrichtseinheiten (z. B. Hundeschule).“A 6.24, Seite 20

Hüter und Angehörige

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftpflicht des nicht gewerbsmäßigen Hundehüters (Freunde, Nachbarn, Verwandte) mitversichertja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters in dieser Eigenschaft.“A 2 a), Seite 7
Gewerbliche Hundesitter, Gassigeher und Hundepensionennein„alle nicht gewerbsmäßigen Tierhüter wie z. B. Tiersitter, Gassigänger.“A 2 a) 3., Seite 7
Personenschäden des Hundehüters selbst (Hund beißt die Person, die ihn betreut)ja„Mitversichert sind abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 c) Haftpflichtansprüche der Tierhüter gemäß Abschnitt A Ziffer 2 a) gegen den Versicherungsnehmer.“A 2 b), Seite 7
Ansprüche von Angehörigen und Mitversicherten untereinander (Personenschäden in der Familie)nein„Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer 1. aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben“A 7 d) 1., Seite 22
Führen des Hundes durch Minderjährige und Haftung bei Aufsichtspflichtnicht geregelt

Schäden durch den Hund

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beißschäden an Personen einschließlich Schmerzensgeld und Behandlungskostenja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Flurschäden, Schäden durch tierische Ausscheidungen und Beißereien.“A 6.17, Seite 18
Schäden an Tieren Dritter (zum Beispiel bei einer Beißerei unter Hunden)ja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Flurschäden, Schäden durch tierische Ausscheidungen und Beißereien.“A 6.17, Seite 18
Tierarztkosten für verletzte fremde Tierenicht geregelt
Ungewollter Deckakt (Folgekosten bei der Hündin eines Dritten)ja„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus gewollten und ungewollten Deckschäden.“A 6.16, Seite 19
Gewollter Deckakt (Schäden beim vereinbarten Decken)ja„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus gewollten und ungewollten Deckschäden.“A 6.16, Seite 19
Flurschaden auf Feldern, Wiesen und Wildflächenja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Flurschäden, Schäden durch tierische Ausscheidungen und Beißereien.“A 6.17, Seite 18
Verkehrsunfall, den der Hund verursacht (Schäden an Fahrzeugen und Personen Dritter)ja„das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte“A 3 a), Seite 8
Schäden durch den Hund an geliehenen oder gemieteten Fahrzeugen (Kfz, Wohnmobil, Boot)nein„Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.“A 7 n), Seite 24
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (zum Beispiel an geschützten Arten oder Gewässern)ja, bis 50 Mio. €„den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG“B 2 a), Seite 27

Gemietete und geliehene Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an gemieteten Wohnräumen (Türen, Böden, Wände)ja„von zu privaten Zwecken gemieteten, geleasten, gepachteten, geliehenen Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden“A 6.3 a), Seite 11
Schäden an Hotelzimmern und deren Einrichtung auf Reisenja„an mobilen Einrichtungsgegenständen/Inventar in Ferienunterkünften, wie Hotels, gemieteten Ferienwohnungen/-häusern, Pensionen“A 6.3 b), Seite 12
Schäden an Ferienwohnungen und Ferienhäusern samt Inventarja„an mobilen Einrichtungsgegenständen/Inventar in Ferienunterkünften, wie Hotels, gemieteten Ferienwohnungen/-häusern, Pensionen“A 6.3 b), Seite 12
Schäden an gemieteten, geliehenen oder geleasten beweglichen Sachenja„an sonstigen Gegenständen, die geliehen oder gemietet wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind“A 6.3 c), Seite 12
Allmählich entstandene Schäden durch Kratzen, Nagen oder Urinja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Flurschäden, Schäden durch tierische Ausscheidungen und Beißereien.“A 6.17, Seite 18

Ausbildung, Sport und Nutzung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Besuch von Hundeschule und Hundeausbildung (auch Sachkundekurs und Hundeführschein)ja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus der privaten Teilnahme an Veranstaltungen wie Hundeschule, Hundesport (z. B. Agility, Obedience, Fährtensuche), Schauvorführungen, Hunderennen (mit und ohne Schlitten/Wagen) und Turnieren/Wettkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training).“A 6.12, Seite 16
Hundesport, Agility, Turniere, Ausstellungen und Prüfungenja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus der privaten Teilnahme an Veranstaltungen wie Hundeschule, Hundesport (z. B. Agility, Obedience, Fährtensuche), Schauvorführungen, Hunderennen (mit und ohne Schlitten/Wagen) und Turnieren/Wettkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training).“A 6.12, Seite 16
Verstoß gegen die Leinenpflicht (Schaden bleibt versichert)ja„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht beim Führen des Hundes ohne Leine und ohne Maulkorb.“A 6.19, Seite 19
Verstoß gegen die Maulkorbpflicht (Schaden bleibt versichert)ja„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht beim Führen des Hundes ohne Leine und ohne Maulkorb.“A 6.19, Seite 19
Gewerbliche oder berufliche Nutzung des Hundes (zum Beispiel Wachhund, Bürohund)ja„Die Jahresumsatzsumme ist auf 12.000 € begrenzt.“A 6.22, Seite 19
Hundezucht (Hobbyzucht und gewerbliche Zucht)nicht geregelt

Schutz und Abwehr

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfall: Ersatz, wenn ein fremder Hundehalter den Schaden am Versicherten nicht bezahlen kannja„Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person oder der versicherte Hund während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Hund unter folgenden Voraussetzungen geschädigt wird“C 1 a), Seite 28
Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts- und Anwaltskostenja„die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.“A 4 a), Seite 8
Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Hundeschadenja„Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.“A 4 c), Seite 8

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erfüllt die Pflichtversicherung nach Landeshundegesetz, österreichischem Landesrecht oder spanischem Recht (Ley 7/2023, PPP)nicht geregelt
Versicherungsbestätigung für Behörde oder Ordnungsamtnicht geregelt
Obliegenheit zur Anmeldung, Hundesteuer, Chip und Registrierung des Hundesnicht geregelt
Obliegenheit zu Wesenstest, Sachkundenachweis oder Hundeführscheinnicht geregelt
Obliegenheit zur behördlichen Erlaubnis für gefährliche Hunde (in Spanien licencia PPP)nicht geregelt
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung)ja„Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.“F 1 1), Seite 42
Tod, Abgabe oder Wechsel des Hundes (Vertragsende oder Umschreibung)nicht geregelt
Laufzeit und Kündigung (Frist, tägliche Kündbarkeit, Kündigung nach Schaden)nicht geregelt
Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, bestimmte Rassen, Hundekämpfe, Schäden am eigenen Eigentum)ja„Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.“A 7 a), Seite 22

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen private Hundehalterhaftpflichtversicherung 2025 (B 299302)
[Seite 1] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur privaten Hundehalterhaftpflichtversicherung 2025 (BBR THV Hund 2025) (Stand 09/2026) Liebe Kunden, Hunde sind vermeintlich nicht nur der „Beste Freund des Menschen“, sondern darüber hinaus noch Seelentröster, Spielgefährten oder auch der Grund sich an die frische Luft zu wagen – egal bei welchem Wetter. Weil aber selbst die liebsten und kleinsten Vierbeiner hin und wieder Unfug im Kopf haben kommt es, wo Mensch und Hund zusammenleben, immer wieder zu Schäden. Insgesamt verursachen Hunde etwa 100.000 versicherte Haftpflichtschäden im Jahr1. Die Versicherer leisten dafür rund 80 Millionen Euro1. Die Tierhalterhaftpflicht für Hunde trägt die Kosten für alle Schäden, die das Tier anderen zugefügt hat. Zunächst prüft die Tierhalterhaftpflicht, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz überhaupt besteht. Ist der Anspruch begründet, übernimmt diese z. B.: • die Kosten der Wiederherstellung bzw. des Ersatzes der beschädigten Gegenstände • die Kosten für Folgeschäden wie zum Beispiel bei ungewollten Deckakten • bei verletzten Personen: o Behandlungskosten o Verdienstausfall o Umbaukosten von Wohnung oder Haus o Schmerzensgeld oder bei bleibenden Schäden lebenslange Rente Ist der Anspruch unbegründet, übernimmt diese • die Abwehr unberechtigter Ansprüche („passiver Rechtsschutz“) Die Tierhalterhaftpflicht für Hunde wehrt auch Schadenersatzansprüche ab, die unbegründet sind. Kommt es in so einem Fall zum Rechtsstreit mit der Person, die Anspruch auf Schadenersatz stellt, führt der Haftpflichtversicherer den Prozess und trägt die damit verbundenen Kosten. Die Haftpflichtversicherung bietet somit bei unberechtigten Haftungsansprüchen eine Art „passiven“ Rechtsschutz. 1 gdv.de | Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 1 [Seite 2] In welchen Situationen gilt beispielsweise der Versicherungsschutz? • Schäden an Personen und Gegenständen: Auch wenn Hunde, die meiste Zeit friedlich und artig sind, gibt es auch Ausnahmen. Beispiel: Eine Passantin stürzt erschrocken vom Bellen vom Fahrrad und bricht sich ein Bein oder der Hund reißt mit seinem Schwanz in der Wohnung der Freunde eine teure Vase zu Boden. Der Hundehalter muss für den Schaden aufkommen, den sein Hund anderen zufügt. Der Halter haftet dafür mit seinem gesamten Vermögen in unbegrenzter Höhe – im schlimmsten Fall bis zum Ruin. Hat er dagegen eine Tierhalterhaftpflicht für Hunde abgeschlossen, übernimmt die Versicherung dieses Risiko und kommt für entstandene Schäden bei Dritten auf. • Ungewollte Deckakte: Grundsätzlich besteht über eine Tierhalterhaftpflicht für Hunde Versicherungsschutz für ungewollte Deckakte. Die Versicherung übernimmt in diesem Fall o den Vermögensschaden für Abtreibung. o die Kosten für die Versorgung des Wurfs. o oder den Sachschaden, wenn beispielsweise die Zucht mit der Hündin durch den ungewollten Deckakt dauerhaft nicht mehr möglich ist. Die Leistung der Hundehaftpflicht ist daran gebunden, dass es einen begründeten Anspruch gegen den Hundehalter des Rüden gibt. Wird der Hundehalter hingegen unbegründet in Anspruch genommen, wehrt die Tierhalterhaftpflicht für Hunde diesen ab ("passiver Rechtsschutz"). • Tierhalterhaftpflicht für Hunde im Ausland: Die Tierhalterhaftpflicht für Hunde schützt weltweit bei Schäden während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts. Halter haftet unabhängig vom eigenen Verschulden Von einem Hund geht potenziell eine Gefahr aus. Deshalb gilt hier rechtlich die Gefährdungshaftung und in einigen Bundesländern sind alle Hundehalter gesetzlich verpflichtet, eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen. In den meisten anderen Bundesländern müssen lediglich Halter bestimmter Hunderassen eine solche Versicherung vorweisen. Gefährdungshaftung bedeutet, dass der Halter automatisch für die Schäden verantwortlich ist, die sein Tier verursacht. Auch wenn er während der Entstehung des Schadens gar nicht anwesend war oder sich in jeglicher Hinsicht völlig korrekt verhalten hat, muss er für die Schäden seines Hundes auf jeden Fall aufkommen. Der Schutz einer Versicherung ist deshalb praktisch unverzichtbar. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 2 [Seite 3] Die „Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur privaten Hundehalterhaftpflichtversicherung 2025 (BBR THV Hund 2025)“ bilden zusammen mit den „Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2025 (AVB SHU 2025)“ die Vertragsgrundlage für Ihre Tierhalterhaftpflicht für Hunde der BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG in der im Versicherungsschein bestätigten Tarifvariante Komfort bzw. Prestige. Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich unverbindliche Begriffserläuterungen: Versicherungsnehmer: Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes. Versicherungsfall: Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten. Ausschlüsse: Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein Versicherungsschutz besteht. Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie finden sie in den Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (z. B. Übertragung von Krankheiten) oder in Bestimmungen zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der Beschreibung der versicherten Sachen. Obliegenheiten: Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 3 [Seite 4] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur privaten Hundehalterhaftpflichtversicherung 2025 (BBR THV Hund 2025) Inhaltsverzeichnis A Privates Hundehalterhaftpflichtrisiko ..................................................................... 7 1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) ....................................... 7 2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) ......................... 7 3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall ....................................................................... 8 4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers .................................... 9 5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) ............................................................................... 9 6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) ................. 11 6.1 Allgemeines Umweltrisiko ......................................................................................... 11 6.2 Abwässer ................................................................................................................... 11 6.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) .................................................. 12 6.4 Beschädigung von Gemeinschaftseigentum .............................................................. 14 6.5 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger .................... 14 6.6 Sachschäden an geliehenen/gemieteten Tiertransportanhängern ............................ 15 6.7 Besitz und Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Tiertransportanhänger ............. 15 6.8 Rabattrückstufung bei geliehenen zulassungspflichtigen Tiertransportanhängern ... 16 6.9 Be- und Entladeschäden ............................................................................................ 16 6.10 Besitz und Verwendung von eigenen Fuhrwerken, Kutschen und Schlitten .............. 16 6.11 Schäden im Ausland ................................................................................................... 17 6.12 Teilnahme an Veranstaltungen .................................................................................. 18 6.13 Unentgeltliches Hundetraining .................................................................................. 18 6.14 Kosten für Nottötung ................................................................................................. 18 6.15 Such-, Rettungs- und Bergungskosten ....................................................................... 18 6.16 Deckschäden .............................................................................................................. 19 6.17 Flurschäden, tierische Ausscheidungen und Beißereien ............................................ 19 6.18 Differenzdeckung bei Quotelung ............................................................................... 19 6.19 Kein Leinenzwang/kein Maulkorbzwang.................................................................... 19 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 4 [Seite 5] 6.20 Mitführen eines fremden Hundes .............................................................................. 19 6.21 Private Nutzung als Therapie- und Schulhund ........................................................... 20 6.22 Gewerbliche Nutzung mit dem Hund ......................................................................... 20 6.23 Neuwertentschädigung.............................................................................................. 20 6.24 Figuranten.................................................................................................................. 21 6.25 Vermögensschäden ................................................................................................... 21 7 Allgemeine Ausschlüsse ............................................................................................. 22 8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) ............. 26 9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) .............................................. 26 10 Fortsetzung der Tierhalterpflichtversicherung für Hunde nach dem Tod des Versicherungsnehmers .............................................................................................. 27 B Besondere Umweltrisiken ..................................................................................... 27 1 Umweltschaden ......................................................................................................... 28 2 Regelungen zu öffentlich-rechtlichen Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden ......................................................................................................... 28 C Forderungsausfallrisiko......................................................................................... 29 1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung ............................................................... 29 2 Leistungsvoraussetzungen ......................................................................................... 30 3 Umfang der Forderungsausfalldeckung ..................................................................... 31 4 Räumlicher Geltungsbereich ...................................................................................... 31 5 Verbesserte Forderungsausfalldeckung bei Vorsatztaten (z. B. Giftköder) ................ 31 6 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko ............................................ 32 7 Prozesskosten ............................................................................................................ 32 D Gemeinsame Bestimmungen ................................................................................ 33 1 Abtretungsverbot....................................................................................................... 33 2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den Beitrag (Beitragsregulierung) ................................................................................................. 33 3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung ...................... 34 3.1 Treuhänder ................................................................................................................ 34 3.2 Allgemeine Beitragsanpassung .................................................................................. 35 3.3 Anpassung als Selbstbehalt ........................................................................................ 36 E Leistungsgarantien................................................................................................ 36 1 Leistungsversprechen gegenüber den GDV-Musterbedingungen sowie dem Arbeitskreis Beraterprozesse ..................................................................................... 36 2 Innovationsgarantie ................................................................................................... 37 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 5 [Seite 6] 3 Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit................... 37 4 Versicherungswechsel ............................................................................................... 38 5 Schadenfreiheitsrabatt .............................................................................................. 39 6 Leistungsgarantie gegenüber den Empfehlungen von Stiftung Warentest ................ 39 7 Best-Leistungs-Garantie ............................................................................................. 39 8 Besitzstandsgarantie .................................................................................................. 41 9 Update-Garantie ........................................................................................................ 42 F Allgemeiner Teil .................................................................................................... 43 1 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers .............................................................. 43 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 6 [Seite 7] A Privates Hundehalterhaftpflichtrisiko 1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) a) Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 1. als nicht gewerbsmäßig tätiger Halter von Hunden (auch Rettungs- und Signalhunde sowie Assistenzhunde2 oder ausgebildete Therapie- und Schulhunde); 2. als Tierhüter auf Grund vertraglicher Vereinbarungen im Sinne des § 834 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht. b) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Haltung von Jungtieren (Welpen) des über diesen Vertrag versicherten Muttertieres bis zu einem Alter von Tarif Leistung Komfort 12 Monaten. Prestige 18 Monaten. Nach Ablauf der genannten Zeiträume stellen die Jungtiere eine Erweiterung im Sinne von Abschnitt A Ziffer 8 a) dar und sind gemäß Abschnitt D Ziffer 2 b) gegen Zahlung der hierfür vorgesehenen Prämie zur Versicherung anzumelden. 2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters in dieser Eigenschaft. Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht für: 1. Familienangehörige des Versicherungsnehmers; 2. alle sonstigen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft wohnenden Personen; 3. alle nicht gewerbsmäßigen Tierhüter wie z. B. Tiersitter, Gassigänger. b) Mitversichert sind – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 c) – Haftpflichtansprüche der Tierhüter gemäß Abschnitt A Ziffer 2 a) gegen den Versicherungsnehmer. c) Regressansprüche von Versicherungsträgern 2 z.B. Blinden- oder Diabetikerhund BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 7 [Seite 8] Mitversichert sind – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 c) und 7 d) – übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern oder sonstigen Dritten wegen Personenschäden. d) Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A Ziffer 9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht. e) Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. f) Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. 3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall a) Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund GESETZLICHER HAFTPFLICHTBESTIMMUNGEN PRIVATRECHTLICHEN INHALTS von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. b) Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, 1. auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; 2. wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; 3. wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; 4. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; 5. auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; 6. wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. c) Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 8 [Seite 9] vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, mit Ausnahme von Abschnitt A Ziffer 6.23 Neuwertentschädigung (Prestige-Deckung). 4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers a) Der Versicherungsschutz umfasst • die Prüfung der Haftpflichtfrage, • die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und • die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen 2 Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. b) Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. c) Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. d) Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. 5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) a) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 9 [Seite 10] vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtigen Personen erstreckt. Die Versicherungssumme beträgt Tarif Versicherungssumme Leistung Bei Personenschäden beträgt die Komfort 25.000.000 € Höchstentschädigungsleistung maximal 15.000.000 € je geschädigter Person. Bei Personenschäden beträgt die Prestige 50.000.000 € Höchstentschädigungsleistung maximal 15.000.000 € je geschädigter Person. b) Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. c) Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese • auf derselben Ursache, • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder • auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. d) Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Abschnitt A Ziffer 5 a) Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. e) Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. f) Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 10 [Seite 11] Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. g) Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. h) Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) Abschnitt A Ziffer 6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit Abschnitt A Ziffer 6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Abschnitt A Ziffer 6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. Abschnitt A Ziffer 4 – Leistungen der Versicherung oder Abschnitt A Ziffer 7 – Allgemeine Ausschlüsse). 6.1 Allgemeines Umweltrisiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt B – Besondere Umweltrisiken. 6.2 Abwässer Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 11 [Seite 12] durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer. 6.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer, seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden a) von zu privaten Zwecken gemieteten, geleasten, gepachteten, geliehenen Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind Mietsachschäden an den jeweils zugehörigen Balkonen/Terrassen und an den Sachen, die mit dem der Mietsache zugehörigen Grundstück fest verbunden sind (z. B. Zäune, Schwimmbecken, gemauerte Grillanlagen). b) an mobilen Einrichtungsgegenständen/Inventar in Ferienunterkünften, wie Hotels, gemieteten Ferienwohnungen/-häusern, Pensionen, Schiffskabinen, Schlafwagenabteil, fest installierten Wohnwagen, Campingcontainern und Tiny Houses. Tarif Leistung Komfort 50.000 €; Selbstbeteiligung 250 € Prestige 50.000.000 € c) an sonstigen Gegenständen, die geliehen oder gemietet wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, z. B. Hunderucksäcke oder Hundeschwimmwesten, Geschirre, Krankenschuhe, Inhalationsgeräte, usw. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zusätzlich zu h) Haftpflichtansprüche wegen • Schäden an Sachen, die den versicherten Personen für mehr als 12 Monate überlassen wurden; • Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen dienen. Tarif Leistung Komfort 50.000 €; Selbstbeteiligung 250 € Prestige 50.000.000 € BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 12 [Seite 13] d) an Wohnungen der (auch regelmäßigen) Tierhüter Tarif Leistung Komfort 50.000 €; Selbstbeteiligung 250 € Prestige 50.000.000 € e) an geliehenen und gemieteten Hundefuhrwerken, wie Hundewagen, Hundekutschen und Hundeschlitten Tarif Leistung Komfort 50.000 €; Selbstbeteiligung 250 € Prestige 50.000.000 € f) an Hundepensionen Tarif Leistung Komfort Nicht versichert. Prestige 1.500 € g) Reparaturkostenprüfung bei übermäßiger Beanspruchung Tarif Leistung Komfort Nicht versichert. Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Wird ein Anspruch des Vermieters der privat genutzten Wohnung (bei Selbständigen gilt dies auch für gemietete Büroräume) wegen übermäßiger Beanspruchung gestellt, wird dieser an Repair Concepts (RC) weitergeleitet. RC setzt sich mit dem Geschädigten in Verbindung, prüft/besichtigt die Beschädigung und bietet – wenn möglich – eine Reparatur des Gegenstands an. Der Versicherte wird ebenfalls über die anfallenden Kosten informiert. Eine Kostenübernahme der Reparatur ist jedoch nicht enthalten. h) Die Versicherungssumme für die oben genannten Mietsachschäden beträgt – sofern nicht etwas Abweichendes in a) bis f) genannt ist – je Versicherungsfall BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 13 [Seite 14] Tarif Versicherungssumme Komfort 25.000.000 €. Prestige 50.000.000 €. Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aufgrund Mietsachschäden wegen • Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung; • Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasseraufbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden; • Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann; • Schäden infolge von Schimmelbildung. 6.4 Beschädigung von Gemeinschaftseigentum Tarif Leistung Komfort Nicht versichert. Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Eigentümer gegen den Versicherungsnehmer als Sondereigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. 6.5 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger a) Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 n) – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: 1. nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 14 [Seite 15] 2. Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; 3. Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; 4. selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; 5. Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. b) Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. c) Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt AVB SHU 2025 Abschnitt A Ziffer 3 c) 3) (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 6.6 Sachschäden an geliehenen/gemieteten Tiertransportanhängern Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 e) – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden ausschließlich an Tiertransportanhängern, die vom Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken geliehen/gemietet wurden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden sofern keine Leistungen aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag geltend gemacht werden können (subsidiäre Deckung). Tarif Leistung Komfort 10.000 €; Selbstbeteiligung 250 € Prestige 10.000 € 6.7 Besitz und Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Tiertransportanhänger Tarif Leistung Komfort Nicht versichert. Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 n) – und in Erweiterung von BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 15 [Seite 16] Abschnitt A Ziffer 6.6 a) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den privaten Besitz und Gebrauch von Tiertransportanhängern, die nicht zulassungspflichtig sind. 6.8 Rabattrückstufung bei geliehenen zulassungspflichtigen Tiertransportanhängern Tarif Leistung Komfort Nicht versichert. Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 n) – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von geliehenen zulassungspflichtigen Tiertransportanhängern und die damit einhergehende Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung des Tiertransportanhängers. Die Entschädigung ist auf den Mehrbeitrag der ersten fünf Jahre begrenzt, der sich aus den für die betroffene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gültigen Tarifbestimmungen ergibt. Mehr als die vom Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt. 6.9 Be- und Entladeschäden Tarif Leistung Komfort Nicht versichert. Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7 n) – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die im Zusammenhang mit Be- und Entladen der im Versicherungsschein bezeichneten Hunde aus geliehenen oder gemieteten nicht versicherungspflichtigen Tiertransportanhängern entstehen. 6.10 Besitz und Verwendung von eigenen Fuhrwerken, Kutschen und Schlitten Tarif Leistung Komfort Nicht versichert. Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Besitz und Einsatz der über diesen Vertrag versicherten Tiere als Zugtiere vor Fuhrwerken, Kutschen oder Schlitten, sofern der Einsatz nicht gegen Entgelt, sondern ausschließlich zu privaten Zwecken erfolgt, einschließlich der Beförderung von Gästen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 16 [Seite 17] Wird das Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Hundehalters des fremden Tieres mitversichert. Kann der fremde Hundehalter aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag einen Anspruch geltend machen und unterlässt er dies, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Dies gilt auch, wenn er aus dem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag eine Leistung erlangt. 6.11 Schäden im Ausland Tarif Geltungsbereich Dauer Europa unbegrenzt Komfort außerhalb Europas vorübergehend bis zu 5 Jahre Prestige weltweit zeitlich unbegrenzt a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle. Beim Bestehen einer Privathaftpflichtversicherung bei der Bayerischen verlängert sich der Versicherungsschutz für Auslandsaufenthalte entsprechend der dortigen Regelung, sofern diese einen längeren Zeitraum abdeckt. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. b) Kautionsstellung Tarif Leistung Komfort Nicht versichert. Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner im Umfang dieses Vertrages versicherten gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt die BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 100.000 € zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistender Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 17 [Seite 18] Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. 6.12 Teilnahme an Veranstaltungen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus der privaten Teilnahme an Veranstaltungen wie Hundeschule, Hundesport (z. B. Agility, Obedience, Fährtensuche), Schauvorführungen, Hunderennen (mit und ohne Schlitten/Wagen) und Turnieren/Wettkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training). 6.13 Unentgeltliches Hundetraining Tarif Leistung Komfort Nicht versichert. Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, aus der Erteilung von Hundetraining, sofern dieses nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt und keine Leistungen aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag geltend gemacht werden können (subsidiäre Deckung). 6.14 Kosten für Nottötung Tarif Leistung Komfort Nicht versichert. Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Nach einem versicherten Haftpflichtschaden übernimmt der Versicherer die dem Versicherungsnehmer entstehenden Kosten für eine erforderliche Nottötung des versicherten Hundes. 6.15 Such-, Rettungs- und Bergungskosten Tarif Leistung Komfort Nicht versichert. Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Nach einem versicherten Haftpflichtschaden übernimmt der Versicherer die dem Versicherungsnehmer entstehenden Kosten für Such-, Rettungs- und Bergungskosten für das versicherte Tier inklusive der Kosten für den Einsatz von speziell ausgebildeten Suchhunden, wenn der Hund entläuft und auch nach 24 Stunden nicht wieder BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 18 [Seite 19] aufgetaucht ist. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 10.000 € je Schadenereignis. 6.16 Deckschäden Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus gewollten und ungewollten Deckschäden. 6.17 Flurschäden, tierische Ausscheidungen und Beißereien Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Flurschäden, Schäden durch tierische Ausscheidungen und Beißereien. 6.18 Differenzdeckung bei Quotelung Tarif Leistung Komfort Nicht versichert. Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Versichert ist – sofern kein Versicherungsschutz über eine andere bestehende Absicherung erlangt werden kann – für den Fall eines Schadens, ausgelöst durch eine Auseinandersetzung mit einem fremden Hund die Differenz zur tatsächlichen Schadenhöhe, wenn es dabei zu einer Anrechnung der eigenen Tiergefahr nach § 833 (1) BGB oder einer Mitschuld nach § 254 BGB (Quotelung) kommt. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 2.000 € je Schadenereignis. Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 500 €. 6.19 Kein Leinenzwang/kein Maulkorbzwang Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht beim Führen des Hundes ohne Leine und ohne Maulkorb. 6.20 Mitführen eines fremden Hundes Tarif Leistung Komfort Nicht versichert. Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Eingeschlossen sind Schäden aus dem Mitführen und/oder Hüten eines fremden Hundes, sofern keine Leistungen aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrages geltend gemacht werden können (subsidiäre Deckung). Abschnitt A Ziffer 6.19 gilt analog. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 19 [Seite 20] 6.21 Private Nutzung als Therapie- und Schulhund Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Nutzung der versicherten Tiere zu therapeutischen Zwecken oder als Schulhund, wenn eine entsprechende Ausbildung vorliegt. 6.22 Gewerbliche Nutzung mit dem Hund Tarif Leistung Komfort Nicht versichert. Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. In Erweiterung zu Abschnitt A Ziffer 1 und Ziffer 6.22 gilt die freiberufliche und wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung mit dem Hund betrieben wird als mitversichert. Die Jahresumsatzsumme ist auf 12.000 € begrenzt. Ausgeschlossen ist die Nutzung zur Jagd sowie Vermögensschäden. 6.23 Neuwertentschädigung Tarif Leistung Komfort Nicht versichert. Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. a) Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert. Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung. b) Ausgeschlossen bleiben Schäden an: • mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobiltelefone, Pager); • Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z. B. Laptop, Tablet- PC); • Film- und Fotoapparate; • tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte (z. B. MP3-Player, CD- Wiedergabegeräte); • Brillen jeder Art. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 20 [Seite 21] Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 2.500 € je Schadenereignis. 6.24 Figuranten Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht anderer Teilnehmer sowie von Figuranten (Scheinverbrechern) im Rahmen von Unterrichtseinheiten (z. B. Hundeschule). 6.25 Vermögensschäden a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. b) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden 1. durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; 2. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; 3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; 4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art; 5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; 6. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; 7. aus Rationalisierung und Automatisierung; 8. aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; 9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; 10. aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; 11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; 12. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; 13. aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 21 [Seite 22] Erschütterungen). 7 Allgemeine Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: a) Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. b) Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit • Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder • Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. c) Ansprüche der Versicherten untereinander Ausgeschlossen sind Ansprüche 1. des Versicherungsnehmers selbst oder der in Abschnitt A Ziffer 7 d) benannten Personen gegen die mitversicherten Personen, 2. zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, 3. zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. d) Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer 1. aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten • Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, • Eltern und Kinder, • Adoptiveltern und -kinder, BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 22 [Seite 23] • Schwiegereltern und -kinder, • Stiefeltern und -kinder, • Großeltern und Enkel, • Geschwister sowie • Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). 2. von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; 3. von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; 4. von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; 5. von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; 6. von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter 2) bis 6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. e) Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. f) Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 23 [Seite 24] oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. g) Asbest Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. h) Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf 1. gentechnische Arbeiten, 2. gentechnisch veränderte Organismen (GVO), 3. Erzeugnisse, die • Bestandteile aus GVO enthalten, • aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. i) Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. j) Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. k) Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen 1. Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, 2. Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. l) Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch 1. Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, 2. Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. m) Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 24 [Seite 25] n) Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. o) Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, 1. die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden, 2. an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus, • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren, • Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen. 3. gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. p) Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 25 [Seite 26] in Betrieb gesetzt wird. q) Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus 1. Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, 2. Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, 3. Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustauch, 4. Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. 8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers a) aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Das gilt nicht • für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie • für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen mit Ausnahme von versicherungspflichtigen Hunden. b) aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb 1 Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. 9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) a) Neu hinzukommende Risiken Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb 1 Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 26 [Seite 27] noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. b) Versicherungssumme Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A Ziffer 9 a) Absatz 4 begrenzt auf Tarif Versicherungssumme Leistung Bei Personenschäden beträgt die Komfort 25.000.000 € Höchstentschädigungsleistung maximal 15.000.000 € je geschädigter Person. Bei Personenschäden beträgt die Prestige 50.000.000 € Höchstentschädigungsleistung maximal 15.000.000 € je geschädigter Person. c) Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für 1. Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; 2. Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; 3. Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; 4. Risiken, die kürzer als 1 Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; 5. Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. 10 Fortsetzung der Tierhalterpflichtversicherung für Hunde nach dem Tod des Versicherungsnehmers Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt für den unter Abschnitt A Ziffer 2 a) beschriebenen Personenkreis. Wird die nächste Beitragsrechnung durch eine unter Abschnitt A Ziffer 2 a) genannte Person beglichen, so wird diese Versicherungsnehmer. B Besondere Umweltrisiken Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A und den folgenden Bedingungen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 27 [Seite 28] Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe Abschnitt A Ziffer 6.1. Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Versicherungssumme gewährt (gleichgültig, ob Personen-, Sach- oder Vermögensschäden). Die Versicherungssumme beträgt je Schadenereignis Tarif Versicherungssumme Leistung Bei Personenschäden beträgt die Komfort 25.000.000 € Höchstentschädigungsleistung maximal 15.000.000 € je geschädigter Person. Bei Personenschäden beträgt die Prestige 50.000.000 € Höchstentschädigungsleistung maximal 15.000.000 € je geschädigter Person. 1 Umweltschaden Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine • Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, • Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, • Schädigung des Bodens. 2 Regelungen zu öffentlich-rechtlichen Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden a) Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden Versichert sind – abweichend von Abschnitt A Ziffer 3 a) – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags • die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder • die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 28 [Seite 29] Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. b) Ausland Versichert sind im Umfang von Abschnitt A Ziffer 6.11 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU- Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o.g. EU- Richtlinie nicht überschreiten. c) Ausschlüsse 1. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. 2. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, • die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. • für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. C Forderungsausfallrisiko 1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung a) Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person oder der versicherte Hund während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Hund unter folgenden Voraussetzungen geschädigt wird (Versicherungsfall): • Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und • die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 29 [Seite 30] Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). b) Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte (Tierhalter) Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A geregelten Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für den Hund des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. 2 Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn a) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; b) der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass • eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, • eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten 3 Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder • ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und c) an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 30 [Seite 31] d) Wird der Vollstreckungsbescheid durch ein gerichtliches Mahnverfahren erwirkt oder handelt es sich um ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil, behalten wir uns als Versicherer die Prüfung des Schadens sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach vor. Unsere Leistungspflicht besteht nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte. Der Nachweis des Schadens der Höhe und dem Grunde nach obliegt dem Versicherungsnehmer. 3 Umfang der Forderungsausfalldeckung a) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. b) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Tarif Leistungsvoraussetzung Komfort Mindestschadenhöhe 2.000 € Prestige ohne Mindestschadenhöhe c) Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu. 4 Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von Abschnitt A Ziffer 6.11 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland eintreten. 5 Verbesserte Forderungsausfalldeckung bei Vorsatztaten (z. B. Giftköder) Tarif Leistung Komfort Nicht versichert. Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Ergänzend zu Abschnitt C Ziffer 2 besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers aufgrund eines Personen- oder Sachschadens nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger nicht bekannt ist. Sachschäden beziehen sich ausschließlich auf Schäden am versicherten Hund z. B. bei nachweislicher Aufnahme eines Giftköders oder ausgebrachter Köder mit verletzendem Inhalt (Metallgegenstände o. ä.). Der Versicherer ist bei unbekannten Schädiger gegenüber dem Versicherungsnehmer nur dann leistungspflichtig, wenn BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 31 [Seite 32] a) aufgrund dessen eine Strafanzeige vom Versicherungsnehmer gestellt wurde, b) das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schriftliche Einstellungsbescheid vorliegt, c) der Versicherer Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte erhalten hat. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 2.500 € je Versicherungsfall und - jahr begrenzt. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für psychische Folgeschäden und sonstige, nicht den versicherten Hund bestreffende Sachschäden. 6 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko a) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an 1. Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen; 2. Immobilien; 3. Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind. b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für 1. Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; 2. Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs; 3. Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; 4. Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz • ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder • ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt. 7 Prozesskosten Tarif Leistung Komfort Nicht versichert. Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 32 [Seite 33] a) Prozesskosten, die aufgrund der gerichtlichen Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs entstehen, sind nur dann mitversichert, wenn und soweit die versicherte Person ein ganz oder teilweise klagestattgebendes Urteil erwirkt und es sich bei den insoweit anfallenden Prozesskosten ausschließlich um Prozesskosten für den eigenen Prozessbevollmächtigten oder um Gerichtskosten, die die versicherte Person als ganz oder teilweise obsiegende Klägerin gem. § 58 Abs. 2 GKG (Gerichtskostengesetz) gegenüber der Gerichtskasse zu leisten hat, handelt. b) Kosten, die dem Gegner (Schädiger) entstanden sind, sind nicht versichert, und zwar auch dann nicht, wenn diese Kosten im Rahmen der Kostenfestsetzung oder Kostenangleichung berücksichtigt oder anderweitig ausgeglichen wurden. c) Die Kosten, welche infolge eines Kostenfestsetzungs- bzw. Ausgleichungsverfahren rechtskräftig festgestellt worden sind, werden insgesamt bis zu einem Betrag von 15.000 € entschädigt (insgesamt für alle Instanzen). D Gemeinsame Bestimmungen 1 Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den Beitrag (Beitragsregulierung) a) Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb 1 Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in 3-facher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. b) Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Abschnitt D Ziffer 2 a) nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. c) Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 33 [Seite 34] Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. d) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. 3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung 3.1 Treuhänder a) Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. b) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch 5 teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. c) Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Abschnitt D Ziffer 3.1 b) ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten 5 Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Abschnitt D Ziffer 3.1 b) ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. d) Liegt die Veränderung nach Abschnitt D Ziffer 3.1 b) oder c) unter 5 Prozent entfällt BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 34 [Seite 35] eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. e) Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Abschnitt D Ziffer 3.1 c), ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb 1 Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens 1 Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. 3.2 Allgemeine Beitragsanpassung Anstelle einer Beitragsangleichung nach Abschnitt D Ziffer 3.1 ist der Versicherer zu einer Beitragsanpassung unter den Voraussetzungen dieser Ziffer 3.2 berechtigt: a) Bei der Beitragsanpassung überprüft der Versicherer einmal im Kalenderjahr die Beiträge von bestehenden Verträgen (Neukalkulation). Für die Neukalkulation ermittelt der Versicherer Veränderungen seiner Schadenaufwendungen und Kosten. Für die Neukalkulation wird neben der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung auch die voraussichtliche Entwicklung bis zur nächsten Neukalkulation zugrunde gelegt. Die Neukalkulation erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik. Bei der Neukalkulation darf der Gewinnansatz nicht erhöht werden. Außerdem dürfen dem Versicherungsnehmer gewährte Nachlässe bei der Neukalkulation nicht verändert werden. Für die Neukalkulation werden gleichartige Haftpflichtversicherungen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, zusammengefasst. Für den Fall, dass unternehmenseigene Daten keine ausreichende Grundlage für die Neukalkulation darstellen, werden statistische Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. herangezogen. b) Der Versicherer kann die Anpassung zu Beginn der Versicherungsperiode vornehmen, die auf die Feststellung folgt. Ergibt die Neukalkulation einen niedrigeren als den bisherigen Beitrag, ist er verpflichtet, den Beitrag entsprechend abzusenken. Ergibt die Neukalkulation einen höheren als den bisher kalkulierten Beitrag, kann der Versicherer den Beitrag erhöhen. c) Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Neukalkulation, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb 1 Monats nach Zugang unserer BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 35 [Seite 36] Mitteilung über die Beitragserhöhung kündigen. Der Versicherer wird in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens 1 Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Die Monatsfrist für die Kündigung durch den Versicherungsnehmer beginnt zu laufen, wenn diesem die Mitteilung der Beitragserhöhung zugegangen ist. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Die Kündigung wird mit Zugang der Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Aus einer bloßen Erhöhung der Versicherungsteuer ergibt sich für den Versicherungsnehmer kein Kündigungsrecht. 3.3 Anpassung als Selbstbehalt a) Anstelle einer Beitragserhöhung kann der Versicherer bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beitragserhöhung nach den Bestimmungen von Abschnitt D Ziffer 3.2 einen Selbstbehalt pro Schadenfall einführen. Im Schadenfall wird der Selbstbehalt von der Schadenzahlung abgezogen. b) Die Höhe des Selbstbehalts wird individuell zum Zeitpunkt der Beitragsanpassung berechnet. Sie wird unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik, Versicherungstechnik und den tatsächlichen Werten, die eine Beitragserhöhung nach Abschnitt D Ziffer 3.2 rechtfertigen, angemessen ermittelt. Bereits vereinbarte oder bestehende Selbstbehalte können sich durch den nach dieser Ziffer 3.3 zu verlangenden Selbstbehalt erhöhen. c) Der Selbstbehalt gilt ab dem Beginn des nächsten Versicherungsjahres, sofern dem Versicherungsnehmer die Einführung des Selbstbehalts mindestens 1 Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Textform (z. B. E-Mail) mitgeteilt und er über sein Recht nach Abschnitt D Ziffer 3.2 c) belehrt wurde. E Leistungsgarantien 1 Leistungsversprechen gegenüber den GDV-Musterbedingungen sowie dem Arbeitskreis Beraterprozesse Der Versicherer garantiert, dass diese Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur privaten Hundehalterhaftpflichtversicherung 2025 (BBR THV Hund 2025) ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen abweichen und die Leistungsinhalte die Empfehlungen des Arbeitskreises Beraterprozesse (in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls) voll erfüllt. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 36 [Seite 37] 2 Innovationsgarantie Leistungsverbesserungen der dieser Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde zugrunde liegenden Bedingungen, die ohne zusätzlichen Beitrag angeboten werden, gelten mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. Mögliche Verschlechterungen der Bedingungen bleiben unberücksichtigt und haben keinen Einfluss auf den bestehenden Versicherungsschutz. 3 Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit Tarif Leistung Komfort Nicht versichert. Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. Die nachstehend aufgeführten Bestimmungen gelten nur dann, wenn die Voraussetzungen gemäß a) und b) erfüllt sind. a) Für den Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitsförderungsrechtes oder Kurzarbeit erfolgt bei unverändertem Versicherungsschutz für maximal 12 Monate eine Befreiung von der Beitragszahlung. Voraussetzung ist, dass 1. die Arbeitslosigkeit frühestens 6 Monate nach Vertragsbeginn eingetreten ist (Wartezeit), es sich um eine Arbeitslosigkeit von mindestens 6 Wochen handelt und der Vertrag noch nicht gekündigt wurde. 2. die Kurzarbeit frühestens 1 Monat nach Vertragsbeginn eingetreten ist (Wartezeit), es sich um eine Kurzarbeit von mindestens 6 Wochen handelt und der Vertrag noch nicht gekündigt wurde. b) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung setzt des Weiteren voraus, dass der Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit mindestens 18 Monate ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen, ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden stand und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer als Wehrpflichtiger, Zivildienstleistender, Auszubildender, Mitarbeiter eines Saison- oder Kampagnenbetriebes, bei seinem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten beschäftigt war. Ebenfalls kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn bei Versicherungsbeginn bereits ein Kündigungsschutzverfahren rechtshängig oder eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen war. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit entsteht BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 37 [Seite 38] wieder, wenn nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens bzw. nach Beendigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen gemäß Abschnitt E Ziffer 3 b) 1) erneut erfüllt sind. c) Das Vorliegen der unter a) und b) genannten Voraussetzungen muss durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Agentur für Arbeit und des Arbeitgebers nachgewiesen werden. d) Mehrfache Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit ist versichert. Im Falle wiederholter Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer vor Beginn der erneuten Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen gemäß Abschnitt E Ziffer 3 b) erfüllt haben. Gleiches gilt im Falle der wiederholten Kurzarbeit. e) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit schriftlich vom Versicherungsnehmer geltend zu machen. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen beginnt die Beitragsbefreiung mit dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit folgenden Kalendermonat, frühestens jedoch mit Eingang der schriftlichen Anzeige der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit bei der Bayerischen. Der Beginn der Beitragsbefreiung wird schriftlich bestätigt. Bis dahin sind die Versicherungsbeiträge bedingungsgemäß zu entrichten; überzahlte Beiträge werden mit zu diesem Zeitpunkt offenen Posten verrechnet. f) Über das Ende der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit muss der Versicherungsnehmer die Bayerische unverzüglich schriftlich informieren. Er ist verpflichtet, der Bayerischen jederzeit auf Anforderung Nachweise über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit vorzulegen. Die Beitragsbefreiung tritt mit Ende des Kalendermonates, in dem die Bayerische die Nachweise angefordert hat, außer Kraft, wenn der Bayerischen in einem solchen Fall die Fortdauer der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit nicht innerhalb von 2 Wochen nachgewiesen wird. 4 Versicherungswechsel a) Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Personen-, Sach- oder Vermögensschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird die Schadenbearbeitung nicht wegen der fehlenden Nachweise der Zuständigkeit abgelehnt. b) Kann sich der Versicherer mit dem Vorversicherer nicht darüber einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer so weit wie möglich BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 38 [Seite 39] bei der Klärung des Sachverhalts unterstützten und die Ansprüche gegen den Vorversicherer an uns den Versicherer abtritt. c) Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in unsere Zuständigkeit dieses Versicherungsvertrages fällt und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer die zu viel erbrachte Leistung zurückverlangen. d) Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebenden Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Versicherungsvertrages noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab. 5 Schadenfreiheitsrabatt Tarif Regelung Komfort Rückstufung im Schadenfall. Prestige Keine Rückstufung im Schadenfall. Bei einem schadenfreien Verlauf von mindestens 36 Monaten im Bereich der privaten Hundehalterhaftpflichtversicherung gewährt die Bayerische einen Schadenfreiheitsrabatt auf den Beitrag zur Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde. Sobald ein entschädigungspflichtiger Haftpflichtschaden durch die Bayerische reguliert wird, entfällt der Schadenfreiheitsrabatt zur auf das Schadendatum folgenden Hauptfälligkeit. Dem Versicherungsnehmer steht in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht innerhalb 1 Monats nach Wirksamwerden der Beitragsanpassung zu. 6 Leistungsgarantie gegenüber den Empfehlungen von Stiftung Warentest Der Versicherer garantiert, dass diese Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die private Hundehalterhaftpflichtversicherung 2025 die Leistungsinhalte die Empfehlungen von Stiftung Warentest voll erfüllt. 7 Best-Leistungs-Garantie Tarif Leistung Komfort Nicht versichert. Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. a) Gegenstand der Leistung BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 39 [Seite 40] Hat ein anderer Anbieter in seiner privaten Hundehalterhaftpflichtversicherung einen • weitergehenden Haftpflicht-Leistungsumfang oder • höhere Entschädigungsgrenzen als im Vertrag der Bayerischen vereinbart, wird der Versicherungsschutz über den Vertrag der Bayerischen • um den anderen Haftpflicht-Leistungsumfang erweitert bzw. • auf dessen Entschädigungsgrenze erhöht. Ein Schaden wird dann entsprechend auch nach den anderen Haftpflichtbedingungen reguliert. Es gelten die Höchstentschädigungsgrenzen gemäß Abschnitt E Ziffer 7 c). b) Leistungsvoraussetzung Es gelten folgende Leistungsvoraussetzungen: • Der Vertrag der Bayerischen war zum Schadenzeitpunkt (Schadenereignis, siehe Abschnitt A Ziffer 3 a) wirksam/leistungspflichtig. • Der andere Anbieter muss in Deutschland zugelassen sein. • Die andere privaten Hundehalterhaftpflichtversicherung war zum Schadenzeitpunkt am deutschen Markt zum Abschluss jedem Interessenten frei zugänglich. • Der Nachweis des ohne Zuschlag enthaltenen Versicherungsschutzes nach Abschnitt E Ziffer 7 a) hat über die Vorlage der vollständigen Versicherungsbedingungen des anderen Anbieters durch den Versicherungsnehmer an uns zu erfolgen. c) Deckungssumme/ Entschädigungsgrenzen/ Selbstbeteiligung/ Mindestschadenhöhe Es gilt maximal die vereinbarte Deckungssumme des Vertrags der Bayerischen, einschließlich der Höchstentschädigungsleistung bei Personenschäden je geschädigter Person (siehe Abschnitt A Ziffer 5 a)). Bietet der andere Anbieter für die Verbesserung eine niedrigere Deckungssumme/ Entschädigungsgrenze an, als in dem Vertrag der Bayerischen vereinbart ist, gilt dessen Summe. Eine fremde Selbstbeteiligung/Mindestschadenhöhe gilt immer entsprechend. d) Ausschlüsse/ Leistungseinschränkungen Vom Versicherungsschutz nach Abschnitt E Ziffer 7 a) ausgeschlossen sind Ansprüche/Leistungen 1. aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen (siehe Abschnitt A Ziffer 6.15), BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 40 [Seite 41] 2. die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen (siehe Abschnitt A Ziffer 3 c)), 3. durch absichtliches Herbeiführen (siehe Abschnitt A Ziffer 7 a)), 4. aus vertraglicher Haftung (siehe Abschnitt A Ziffer 3 c)), 5. wegen Eigenschäden (siehe Abschnitt A Ziffer 7 c) und d)), 6. aufgrund gewerblicher, beruflicher oder nebenberuflicher Risiken, 7. als Inhaber von Immobilien, 8. aufgrund des Haltens oder Hütens von Tieren, 9. aufgrund des Haltens oder Gebrauchs von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, soweit diese versicherungs- oder führerscheinpflichtig sind, 10. aus Assistance-Dienstleistungen oder sonstigen versicherungsfremden Leistungen, 11. Asbest (siehe Abschnitt A Ziffer 7 g)). Spezielle Regelungen innerhalb dieser zugrunde liegenden Bedingungen der Bayerischen gehen diesen Ausschlüssen vor. e) Kündigungsmöglichkeit Sowohl der Versicherungsnehmer als auch die Bayerische können diese Klausel jederzeit in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) kündigen. Die Kündigung wird 1 Monat nach ihrem Zugang wirksam. Kündigt die Bayerische, kann der Versicherungsnehmer den gesamten Hundehalterhaftpflichtvertrag innerhalb 1 Monats nach dem Zugang der Erklärung der Bayerischen zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet. 8 Besitzstandsgarantie Tarif Leistung Komfort Nicht versichert. Prestige Versichert gemäß nachfolgenden Regelungen. a) Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wäre, wird die Bayerische nach den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen. Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 41 [Seite 42] 1. ununterbrochen Versicherungsschutz bestand; 2. die bei der Bayerischen versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung darstellt; 3. die Vorversicherung bei Antragsstellung angegeben wurde; 4. beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben. b) Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit 1. Beruflichen und gewerblichen Risiken (Abschnitt A Ziffer 1); 2. die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus (Abschnitt A Ziffer 3 c)); 3. Vorsatz (Abschnitt A Ziffer 7 a)); 4. Asbest (Abschnitt A Ziffer 7 g)); 5. Vertragliche Haftung (Abschnitt A Ziffer 3 c)); 6. Eigenschäden (Abschnitt A Ziffer 7 c) und d)); 7. Haftpflichtansprüche aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; 8. Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen (Abschnitt A Ziffer 7 n) bis p)) 9. Assistance-Dienstleistungen; 10. Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und oder Arbeitsunfähigkeit. 9 Update-Garantie a) Werden im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versicherungsverträge dieses Haftpflichtkonzeptes die Allgemeinen Bedingungen, Allgemeine Haftpflichtversicherungsbedingungen und/oder vereinbarten Besonderen Bedingungen geändert und hierfür ein neuer Beitrag ermittelt, wird der Versicherungsvertrag ab der ersten Hauptfälligkeit nach der Änderung auf das neue Tarif- und Bedingungswerk umgestellt. Sollte das neue Tarifwerk Verschlechterungen gegenüber dem Versicherungsschutz aus dem bisherigen Tarif enthalten, so gelten diese Verschlechterungen nicht für diesen Versicherungsvertrag. b) Die im Bedingungswerk enthaltenen Änderungen beurteilen sich nicht individuell, sondern sind auf die Bedürfnisse aller Versicherten ausgelegt. Durch sie kann sich der Beitrag für diese Versicherung verändern. Führt der neue Tarif zu einer Beitragssenkung im Vergleich zum bestehenden Tarif, wird lediglich der Versicherungsschutz entsprechend dem neuen Tarif angepasst, das heißt eine Beitragsreduzierung erfolgt nicht. Ein Widerspruchsrecht gemäß BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 42 [Seite 43] Abschnitt E Ziffer 9 c) besteht in diesen Fällen nicht. Im Zeitraum von Einführung des Tarifwerkes bis zur nächsten Hauptfälligkeit besteht bereits beitragsfrei der bessere Versicherungsschutz des neuen Tarifes. c) Die Erhöhung bzw. Anpassung des Versicherungsschutzes entfällt rückwirkend, wenn der Versicherungsnehmer der Erhöhung innerhalb 1 Monats nach Zugang der neuen Beitragsrechnung widerspricht. In diesem Fall besteht der bisherige Vertrag unverändert zu den bis dahin geltenden Bedingungen fort. d) Der Versicherer kann die Update-Garantie ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 3 Monaten zur jeweiligen Hauptfälligkeit kündigen. F Allgemeiner Teil 1 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Zusätzlich zu AVB SHU 2025 Abschnitt A Ziffer 3 c) 2) b) gilt: Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 1) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. 2) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 299302 (09.26) 43

Ihr Makler: Norman Nammert, unter der Marke NAMMERT.

Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO.

Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37.

Die NAMMERT Assekuradeur GmbH ist ein eigenes Unternehmen.

Sie vermittelt Ihren Vertrag nicht.

Erstinformation lesen

Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

Kostenloser Rückruf

Lieber sprechen? Wir rufen zurück.

Nummer und Wunschzeit genügen, jemand aus unserem Team meldet sich.

Wir sind Makler und vermitteln Ihnen genau den Tarif, den Sie gewählt haben,

bei jedem Versicherer am Markt.

  • Kostenlos und unverbindlich
  • Beratung ohne Versicherungslatein
  • Angebot direkt im Gespräch möglich

Sofort erreichbar: 03375 / 29 12 77 · WhatsApp · info@nammert.com

Wunschzeit

Ihre Angaben nutzen wir nur für den Rückruf. Mehr dazu im Datenschutz.