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Volltext aufklappen: Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen Gothaer Tierhalter-Haftpflichtversicherung
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Kundeninformationen und
Versicherungsbedingungen
Die Gothaer
Haftpflichtversicherung für
• Familien/Partner/Single
• Tierhalter
• Lehrer
• Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst
• Besitzer von Heizölbehältern
Stand: AHB 04/12
BBR 02/14
212009 – 09.2017
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Sehr geehrte Kundin,
sehr geehrter Kunde,
Ihr Interesse an unseren Gothaer-Produkten freut uns sehr.
Die Basis unseres gegenseitigen Vertrages bilden die
• Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB),
• Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen und Zusatzbedingungen zur Gothaer Haft-
pflichtversicherung für Privatpersonen, private Tierhalter, Lehrer, Beamte und Angestellte im
öffentlichen Dienst, Gewässerschäden (BBR)
• sowie gesetzliche Bestimmungen.
Der vereinbarte Versicherungsschutz sowie die dazugehörigen Versicherungsbedingungen sind im
Versicherungsschein beschrieben.
Soweit wir in den Versicherungsunterlagen die männliche Form der Bezeichnung (z. B. Versiche-
rungsnehmer, Ehegatte) verwenden, ist dabei auch immer die weibliche Bezeichnung mit gemeint.
Bei allen Fragen zum Produkt steht Ihnen auch Ihr Vermittler gerne zur Verfügung.
Ihre
Gothaer Allgemeine Versicherung AG
Das Inhaltsverzeichnis
Seite
Produktinformationsblatt 3
Allgemeine Kundeninformationen 5
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
und Zusatzbedingungen (BBR)
A Privat-Haftpflichtversicherung 7
B Tierhalter-Haftpflichtversicherung 21
C Berufs-Haftpflichtversicherung für Lehrer 25
D Berufs-Haftpflichtversicherung für Beamte und
Angestellte im öffentlichen Dienst (außer Lehrer) 27
E Gemeinsames zu A bis D 27
F Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung 29
Klauseln 31
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) 32
Information zu Ihrem Gothaer Garantie-Paket 43
Information zu Ihren Extra-Services 44
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Produktinformationsblatt zur
Gothaer Haftpflichtversicherung für
• Familien/Partner/Single
• Tierhalter
• Lehrer oder Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst
• Besitzer von Heizölbehältern
Vorbemerkung Mit dem Produktinformationsblatt erhalten Sie einen kurzen Überblick über die Gothaer Haftpflichtversicherung.
Bitte beachten Sie: Diese Informationen sind nicht abschließend.
Weitere wichtige Informationen entnehmen Sie den nachfolgenden Unterlagen
• Vorschlag zur Gothaer Haftpflichtversicherung
• Antrag zur Gothaer Haftpflichtversicherung
• Allgemeine Kundeninformationen
• Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), Stand 04/12
• Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen und Zusatzbedingungen (BBR), Stand 02/14
Art der Versicherung / Bei diesem Versicherungsvertrag handelt es sich um eine Haftpflichtversicherung.
Versicherte Risiken /
Risikoausschlüsse Mit dem Begriff Haftpflicht bezeichnet man die Verpflichtung zum Schadensersatz. Diese Verpflichtung ergibt
sich aus einzelnen gesetzlichen Bestimmungen, in denen geregelt ist, dass jemand, der einem anderen einen
Schaden zufügt, diesen entsprechend zu ersetzen hat.
Aufgabe der Haftpflichtversicherung ist es, Sie vor Schadensersatzansprüchen, die gegen Sie erhoben werden,
zu schützen. Das heißt, die Haftpflichtversicherung erledigt für Sie, was in einem solchen Fall zu tun ist: die Prü-
fung der Frage, ob und in welcher Höhe für Sie eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht;
• wenn ja, die Wiedergutmachung des Schadens in Geld;
• wenn nein, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche.
Kommt es dann zu Rechtsstreitigkeiten, führt die Gothaer für Sie als Ihr Haftpflichtversicherer den Prozess und
trägt die Kosten (siehe Ziffer 5 AHB).
Hinweis: Lehnt die Gothaer die Zahlung unberechtigter Ansprüche ab, heißt es oft, die Versicherung will nicht
bezahlen. Bitte bedenken Sie, dass Sie (und somit auch Ihre Haftpflichtversicherung) solche Schadensersatz-
forderungen nicht bezahlen müssen, weil dazu keine rechtliche Verpflichtung besteht.
Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich mit uns abzustimmen, bevor Sie gegenüber dem Anspruchsteller ein Schuld-
anerkenntnis abgeben oder eine Zahlung leisten. Denn sollten wir bei der Haftungsprüfung feststellen, dass Sie
gesetzlich nicht zum Schadensersatz verpflichtet sind, würde von uns keinen Ersatz geleistet (s. Ziffer 6.8 AHB).
Es gibt verschiedene Arten einer Haftpflichtversicherung, je nachdem, in welcher Eigenschaft oder für welchen
Zweck Sie den Versicherungsschutz benötigen.
• Privat-Haftpflicht- Schützt Sie gegen begründete und unbegründete Schadensersatzansprüche aus den Gefahren des täglichen Lebens
versicherung für als Privatperson. Den genauen Umfang entnehmen Sie Abschnitt A „Privat-Haftpflichtversicherung“ der BBR.
Familien/Partner/Single
• Tierhalter- Schützt Sie gegen begründete und unbegründete Schadensersatzansprüche als privater Halter von Tieren.
Haftpflichtversicherung Den genauen Umfang entnehmen Sie Abschnitt B „Tierhalter-Haftpflichtversicherung“ der BBR.
• Berufs-Haftpflicht- Schützt Sie gegen begründete und unbegründete Schadensersatzansprüche aus der Tätigkeit als Lehrer, Beamter
versicherung für Lehrer, oder Angestellter im öffentlichen Dienst. Den genauen Umfang entnehmen Sie Abschnitt C Berufs-Haftpflicht-
Beamte und Angestellte versicherung für Lehrer bzw. D für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst der BBR.
im öffentlichen Dienst
• Gewässerschaden- Schützt Sie gegen begründete und unbegründete Schadensersatzansprüche aus der Lagerung und Verwendung von
Haftpflichtversicherung Heizöl. Den genauen Umfang entnehmen Sie Abschnitt F Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung der BBR.
für Besitzer von Heizöl-
behältern Um welche Art der Haftpflichtversicherung es sich in Ihrem konkreten Fall handelt, entnehmen Sie dem Vorschlag/
Antrag oder Versicherungsschein.
• Risikoausschlüsse Risikoausschlüsse/-begrenzungen sind ebenfalls in den jeweiligen Abschnitten der AHB und BBR genannt. Hierzu
einige Beispiele, für die kein Versicherungsschutz gewährt wird:
• Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund eines Vertrags oder einer Zusage über den Umfang der gesetzlichen
Haftpflicht hinausgehen (d.h. Schäden, für die Sie nicht durch gesetzliche Vorschriften zum Schadensersatz ver-
pflichtet sind)
• Schäden, die Sie in häuslicher Gemeinschaft mit Ihnen lebenden Angehörigen oder im Versicherungsvertrag mit-
versicherten Personen zufügen (z. B. Ehegatte, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Kinder)
• Geldstrafen und Bußgelder (hierbei handelt es sich nicht um Haftpflichtansprüche).
Beitrag, Fälligkeit und • Zu zahlender Gesamt-Jahresbeitrag*
Zahlungszeitraum
• Zahlweise jährlich 1/2-jährlich 1/4-jährlich monatlich
• Zu zahlender Gesamt-Jahresbeitrag gemäß Zahlweise*
• Erstmals zum Versicherungsbeginn
• Vertragsablauf
* inkl. aller Zuschläge und Nachlässe sowie der gesetzlichen Versicherungsteuer
Die jeweiligen Fälligkeiten und den Zahlungszeitraum entnehmen Sie ebenfalls dem Vorschlag. Weitere Einzelheiten
entnehmen Sie dem Abschnitt Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung der AHB.
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Beitragszahlung und Ihre Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrages gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen
Rechtsfolgen bei ver- nach Zugang des Versicherungsscheins erfolgt. Zahlungen von Folgebeiträgen gelten als rechtzeitig, wenn sie jeweils
späteten oder unter-
zu den im Versicherungsschein genannten Fälligkeiten geleistet werden.
bliebenen Zahlungen
Sofern Sie uns eine Einzugsermächtigung (Lastschriftverfahren) erteilen, gilt Ihre Zahlung jeweils als rechtzeitig,
wenn der Beitrag zum angegebenen Fälligkeitstag von uns eingezogen werden kann und Sie der berechtigten Einzie-
hung nicht widersprechen.
Nicht rechtzeitige Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrages oder eines Folgebeitrages kann zum Verlust des Versiche-
rungsschutzes führen.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie dem Abschnitt Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung der AHB.
Leistungsausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht zum Beispiel bei Schäden,
• die Sie absichtlich herbeiführen (Vorsatz)
• die Sie selbst erleiden (Eigenschäden)
• die Sie durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, bestimmter Luft - oder Wasserfahrzeuge herbeiführen, weil es
dafür spezielle Haftpflichtversicherungen gibt, z. B. die Kfz-Haftpflichtversicherung, die jeder Halter eines Kraffahr-
zeuges abschließen muss.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie Ziffer 7 Ausschlüsse der AHB sowie den jeweiligen BBR.
Pflichten Bei Abschluss des Versicherungsvertrages, während der Vertragslaufzeit und bei Eintritt des
(Obliegenheiten) Versicherungsfalles sind bestimmte Pflichten zu erfüllen.
Fahrlässige, grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen können uns, je nachdem berechtigen, vom Ver-
trag zurückzutreten, den Vertrag zu kündigen, die Leistungen zu kürzen bzw. ganz zu versagen oder die Vertragsbe-
stimmungen bzw. den Beitrag anzupassen.
Einige Beispiele nennen wir Ihnen in diesem Produktinformationsblatt. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie
Abschnitt Obliegenheiten des Versicherungsnehmers der AHB.
• bei Prüfen Sie genau, welchen Haftpflicht-Risiken Sie ausgesetzt sind. Lassen Sie sich dabei von uns beraten. Bei
Vertragsabschluss Abschluss des Versicherungsvertrages erfragen wir schriftlich oder in Textform Gefahrenumstände, die für uns erheb-
lich sind. Unsere Fragen sind wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.
• während der Melden Sie uns neue Risiken, die nach Vertragsabschluss entstanden sind, z. B. Änderung des Familienstandes,
Vertragslaufzeit Anschaffung eines Hundes oder Pferdes, Bau eines Hauses, Eröffnung eines Betriebes.
• bei Eintritt des Bei Eintritt des Versicherungsfalls sind insbesondere Sie verpflichtet, uns den Eintritt des Versicherungsfalls, nach-
Versicherungsfalls dem Sie bzw. der Dritte vom Versicherungsfall Kenntnis erlangt haben, unverzüglich anzuzeigen, uns alle zur Prüfung
des Schaden- / Leistungsfalles notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu überlassen.
Beispiele für weitere Pflichten:
Erheben Sie sofort Widerspruch gegen einen gegen Sie beantragten gerichtlichen Mahnbescheid. Informieren Sie uns
unverzüglich von einer gegen Sie erhobenen Klage und reichen Sie alle gerichtlich zugehenden Schriftstücke schnell-
stens ein. Zeigen Sie uns auch sofort an, wenn gegen Sie ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, die Prozessko-
stenhilfe beantragt oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet wird. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer
einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens.
Übrigens: Ihre erste Schadenmeldung können Sie schnell und einfach telefonisch vornehmen. Über das Gothaer
Schaden-Service-Telefon 030 5508-81508 sind wir für Sie 7 Tage die Woche und 24 Stunden täglich erreichbar.
Beginn und Ende des Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicherungsscheines durch Zahlung des Beitrags, jedoch nicht
Versicherungsschutzes vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Beachten Sie hierzu auch den Abschnitt „Beitragszahlung und Rechtsfolgen bei ver-
späteten oder unterbliebenen Zahlungen“.
Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrags und in anderen vertraglich oder gesetzlich
genannten Fällen.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie Abschnitt Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung der AHB.
Hinweis zur Der Vertrag endet durch Kündigung oder Risikofortfall und in weiteren vertraglich oder gesetzlich genannten Fällen.
Beendigung des Vertrags Weitere Einzelheiten entnehmen Sie Abschnitt Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung der AHB.
Bei Verträgen mit festem Vertragsablauf ohne Verlängerungsvereinbarung endet der Vertrag automatisch zum verein-
barten Zeitpunkt. Eine Kündigung ist nicht erforderlich.
• Risikofortfall Grundsätzlich erlischt der Versicherungsschutz bei vollständigem und dauerndem Wegfall des versicherten Risikos.
Dies ist z. B. beim Verkauf eines Hauses bezüglich der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-Versicherung oder beim
Verkauf sämtlicher Tiere bei einer Tierhalter-Haftpflichtversicherung der Fall (siehe Ziffer 17 AHB).
Für die Privat-Haftpflichtversicherung besteht nach dem Tod des Versicherungsnehmers der Versicherungsschutz für
den mitversicherten Ehegatten oder Partner sowie mitversicherte Kinder bis zur nächsten Beitragsfälligkeit unverän-
dert fort. Zahlt der überlebende Ehegatte oder Partner den nächsten Beitrag, wird dieser automatisch Vertragspartner
und führt die Versicherung weiter (siehe BBR A II. 3. und A V. 1 und 2.).
Haben Sie im Rahmen einer Privat-Haftpflichtversicherung auch eine Berufs-Haftpflichtversicherung (z. B. Lehrer-
Haftpflicht) abgeschlossen und Sie geben diesen Beruf auf, wird nur die Berufs-Haftpflicht aus dem Vertrag ausge-
schlossen. Die Privat-Haftpflichtversicherung bleibt weiter bestehen.
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Allgemeine Kundeninformationen
Gesellschaftsangabe Gothaer Allgemeine Versicherung AG
Rechtsform Aktiengesellschaft
Registergericht und Registernummer Amtsgericht Köln, HRB 21433
Vorsitzender des Aufsichtsrates Prof. Dr. Werner Görg
Vorstand Dr. Christopher Lohmann (Vorsitzender)
Oliver Brüß
Dr. Mathias Bühring-Uhle
Dr. Karsten Eichmann
Harald Ingo Epple
Postanschrift 50598 Köln
Ladungsfähige Anschrift Hausanschrift Gothaer Allee 1
50969 Köln
Niederlassungen im EU-Gebiet Gothaer Allgemeine Versicherung AG
und dortige Vertreter Niederlassung für Frankreich 2 Quai Kléber FR-67000 Strasbourg
Hauptbevollmächtigter Claude Ketterle
Hauptgeschäftstätigkeit Die Gothaer Allgemeine Versicherung AG ist durch Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde zum Betrieb
der Schaden- und Unfallversicherung berechtigt.
Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Bereich Versicherungen
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich
entscheiden kann.
Informationen zur Die wesentlichen Merkmale der Versicherung wie Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Versicherungs-
Versicherungsleistung leistungen sowie den Gesamtbeitrag (Gesamtpreis und eingerechnete Kosten) haben wir Ihnen bereits im
und zum jeweiligen Produktinformationsblatt, den zugehörigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen bzw. in
Gesamtbeitrag unserem Vorschlag genannt.
Ansprechpartner zur Ihre individuelle, persönliche und kompetente Beratung ist unser Ziel. Sollten Sie dennoch einmal nicht
außergerichtlichen zufrieden sein, wenden Sie sich bitte an
Schlichtung
• Gothaer Beschwerde- Gothaer Allgemeine Versicherung AG
management 50598 Köln
Internet: www.gothaer.de/privatkunden/kontakt-privatkunden/beschwerdemanagement.htm
Mail: beschwerde@gothaer.de
oder an den Versicherungsombudsmann als gesetzliche Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beile-
gung von Streitigkeiten:
• Versicherungs- Versicherungsombudsmann e. V.
Ombudsmann Postfach 080632
10006 Berlin
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Ihr Recht, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten, wird dadurch nicht berührt.
Gültigkeitsdauer von Die Ihnen für den Abschluss Ihres Versicherungsvertrages zur Verfügung gestellten Informationen haben
Vorschlägen und sonstigen eine befristete Gültigkeitsdauer. Dies gilt sowohl bei unverbindlichen Werbemaßnahmen (Broschüren,
vorvertraglichen Angaben Annoncen, etc.) als auch bei Vorschlägen und sonstigen Preisangaben.
Sofern in den Informatione keine Gültigkeitsdauer angegeben ist, gelten sie für eine Dauer von vier
Wochen nach Veröffentlichung
Bindefrist Sie sind an Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags einen Monat gebunden.
Zustandekommen des Der Vertrag kommt durch Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages und unsere Annahmeer-
Vertrages klärung durch Übersendung des Versicherungsscheines zustande, wenn Sie nicht von Ihrem Widerrufs-
recht Gebrauch machen. Im Fall von Abweichungen von Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinbarun-
gen sind diese – einschließlich Belehrung und Hinweise auf die damit verbundenen Rechtsfolgen – in
Ihrem Versicherungsschein gesondert aufgeführt
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Beginn des Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Erstbei-
Versicherungsschutzes trag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt worden ist. Für
den Fall, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich, sondern zu einem späteren Zeit-
punkt zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Sofern bestimmte Wartezeiten
bestehen, sind diese in dem jeweiligen Produktinformationsblatt enthalten.
Vorläufige Deckung Der Versicherungsschutz kann im Einzelfall auf Grund einer vorläufigen Deckungszusage ab dem darin
genannten Zeitpunkt in Kraft treten. Diese ist ein eigenständiger Versicherungsvertrag, der insbesondere
nach endgültigem Abschluss der Vertragsverhandlungen oder bei Vorlage des Versicherungsscheins über
den endgültigen Versicherungsschutz endet.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief,
Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und
2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverord-
nung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben, bei Verträgen im elektronischen Geschäftsver-
kehr jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in Verbindung mit Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Zur Wahrung
der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Gothaer
Allgemeine Versicherung AG, Gothaer Allee 1, 50969 Köln.
Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit
nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versiche-
rungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang
des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich pro Tag um einen Betrag
in Höhe von 1/360 des von Ihnen für ein Jahr zu zahlenden Beitrags. Die Erstattung zurückzuzahlender Bei-
träge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungs-
schutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der Wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistun-
gen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind.
Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes wirksam ausgeübt, sind Sie auch
an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammen-
hängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstlei-
stung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und
dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.
Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch
von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Das Widerrufsrecht besteht
nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Soweit eine vorläufige Deckung erteilt
wurde, endet diese mit dem Zugang des Widerrufs bei uns.
Ende der Widerrufsbelehrung
Laufzeit, Zu Laufzeit und Beendigung des Vertrags verweisen wir auf die Hinweise im Produktinformationsblatt.
Mindestlaufzeit
Beendigung Einzelheiten entnehmen Sie dem Produktinformationsblatt und den Versicherungsbedingungen.
des Vertrages
Anwendbares Recht/ Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand Ansprüche gegen uns als Versicherer können Sie vor dem Gericht an Ihrem Wohnort bzw. gewöhnlichen
Aufenthaltsort oder vor dem Amts- bzw. Landgericht in Köln (Sitz der Gesellschaft) geltend machen.
Vertragssprache Sämtliche das Vertragsverhältnis betreffende Informationen und Kommunikation finden in deutscher
Sprache statt, es sei denn, dass im Einzelfall anders lautende Vereinbarungen getroffen werden.
Zahlweise
• Erstbeitrag Ihre Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Ablauf von
14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins erfolgt.
• Folgebeitrag Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrech-
nung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
• SEPA-Lastschrift- Ist mit Ihnen die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt Ihre Zahlung als rechtzeitig, wenn
Mandat: der Beitrag zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitstag einge-
zogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.
• Zahlweise Falls wir mit Ihnen unterjährige Zahlweise vereinbaren, ist grundsätzlich jährliche, ½-jährliche, ¼-jährliche
oder monatliche Beitragszahlung möglich, wobei ein Zuschlag für unterjährige Beitragszahlung berechnet
werden kann.
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) und Zusatzbedingungen
zur Gothaer Haftpflichtversicherung für Privatpersonen, private Tierhalter, Lehrer,
Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, Gewässerschäden
(Stand 02/14)
• Es gelten nur die nachfolgend aufgeführten Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Zusatzbedingungen, für die Versicherungs-
schutz vereinbart wurde.
• Die vereinbarte Deckungssumme sowie die in den BBR aufgeführten besonderen Summengrenzen (Höchstersatzleistungen) gelten pauschal
für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
A
Privat-Haftpflichtversicherung – BBR
Gothaer Privathaftpflicht – Familienversicherung Seite
I. Versichertes Risiko 8
II. Mitversicherte Personen 8
III. Was ist darüber hinaus versichert 9
1. Immobilien 9
2. Mietsachschäden 10
3. Schlüsselverlust (privat) 10
4. Schäden durch deliktunfähige Kinder /sonstige mitversicherte Personen 10
5. Betriebspraktikum 10
6. Fachpraktischer Unterricht 10
7. Gefälligkeitshandlungen 10
8. Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligenarbeit 11
9. Kindertagespflege / Tätigkeit als Tagesmutter / Tagesvater oder Babysitter 11
10. Tätigkeit als Betreuer / Vormund 11
11. Tiere 11
12. Fahrzeuge 11
13. Waffenklausel / Signalmittel / Feuerwerk 12
14. Ausland 12
15. Vermögensschäden 12
16. Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung 13
17. Vorsorge-Versicherung 13
18. Selbstständige nebenberufliche Tätigkeiten 13
19. Allmählichkeitsschäden 14
20. Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen 14
21. Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen 14
22. Forderungsausfalldeckung 14
IV. Was ist nicht versichert 15
V. Besondere Vertragsformen (sofern vereinbart) 15
1. Partnerversicherung mit Kindern (eheähnliche Gemeinschaft) 15
2. Familien- und Partnerversicherung ohne Kinder (Versicherung für Paare) 15
3. Singleversicherung 16
4. Selbstbeteiligung 16
VI. Zusatzbedingungen zur Gothaer PrivathaftpflichtTop (sofern vereinbart) 16
1. Versicherte Personen 16
2. Immobilien 16
3. Mietsachschäden 17
4. Beschädigung geliehener und gemieteter beweglicher Sachen 17
5. Abhandenkommen geliehener und gemieteter beweglicher Sachen 17
6. Schlüsselverlust (privat und beruflich) 17
7. Schäden durch deliktunfähige Kinder/sonstige mitversicherte Personen 18
8. Fahrzeuge 18
9. Ausland 18
10. Tiere (wilde Kleintiere) 18
11. Forderungsausfalldeckung 19
12. Selbstständige nebenberufliche Tätigkeiten 20
VII. PlusDeckung (sofern vereinbart) 20
1. Mietsachschäden an Mobilien von Ferienwohnungen, -häusern und Hotelzimmern 20
2. Bauherrenhaftpflicht 20
3. Beschädigung geliehener und gemieteter beweglicher Sachen 20
4. Abhandenkommen geliehener und gemieteter beweglicher Sachen 20
5. Schäden durch deliktunfähige Kinder/sonstige mitversicherte Personen 20
6. Neuwerterstattung 20
7. Forderungsausfalldeckung 20
8. Berufliche Tätigkeiten 20
9. Personenschäden der Versicherten untereinander 21
10. Be- und Entladeschäden von Kfz 21
11. Deckungssumme 50 Mio. EUR 21
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I. Versichert ist - im Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
Versichertes Risiko und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR),
die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (VN) als Privatperson aus den Gefahren des täglichen
Lebens.
Auch als Familien- und Haushaltsvorstand oder als Dienstherr der im Haushalt tätigen Personen.
II. 1. Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
Mitversicherte Personen
a) des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners*)
b) ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft*) lebenden Kinder (auch
Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder).
Bei volljährigen Kindern besteht Versicherungsschutz nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder
sich daran unmittelbar anschließenden Berufserstausbildung befinden (berufliche Erstausbildung -
Lehre und/oder Studium, auch Bachelor und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang).
Unmittelbar und keine Unterbrechung im vorstehenden Sinne ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr
nach Abschluss der Ausbildung, auch wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätigkeit (so genanntes Job-
ben) ausgeübt wird.
Gleiches gilt für eine Wartezeit im Anschluss an eine Ausbildungsmaßnahme bis zum Erhalt eines
Ausbildungs-, Studien- oder Arbeitsplatzes.
Bei Ableistung von Wehr- oder Zivildienst, z. B. des freiwilligen Wehrdienstes (FWD), des Bundesfrei-
willigendienstes (BFD) oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres (FSJ/FÖJ), nach der
Schule, sowie vor, während oder im Anschluss an die Berufserstausbildung, bleibt der Versiche-
rungsschutz bestehen.
Für volljährige, unverheiratete bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kin-
der besteht Versicherungsschutz auch nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung
bei Arbeitslosigkeit in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahmen bis zu einem Jahr
nach deren Abschluss.
Diese Regelungen gelten auch, wenn die Kinder während dieser Zeit nicht im gemeinsamen Haushalt
wohnen.
Der Versicherungsschutz entfällt mit Aufnahme einer Zweitlehre, eines Zweitstudiums, der Referen-
darzeit, einer Fortbildungsmaßnahme, eines berufsbegleitenden Studiengangs oder dergleichen.
Die Aufnahme einer neuen Lehre/eines neuen Studiums nach abgebrochener Erstausbildung (auch
nach evtl. mehreren abgebrochenen) gilt nicht als Zweitausbildung.
Für volljährige, unverheiratete bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden geis-
tig und/oder körperlich behinderte Kinder besteht zeitlich unbeschränkt weiter Versicherungsschutz.
Bei ausschließlich körperlicher Behinderung jedoch nur, solange eine häusliche Gemeinschaft mit
dem VN besteht.
Sofern mitversicherte Kinder kraft Gesetz zur Aufsicht über eigene minderjährige Kinder verpflichtet
sind, sind diese ebenfalls mitversichert.
c) der beim VN im gemeinsamen Haushalt lebenden und dort amtlich gemeldeten Eltern des VN sowie
der Eltern des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners*).
d) der Personen, die vorübergehend – bis maximal ein Jahr – in den Familienverbund des VN einge-
gliedert sind (z. B. Austauschschüler, minderjährige Enkelkinder in Obhut).
e) der im Haushalt oder sonstigen privaten Lebensbereichen des VN beschäftigten Personen gegenü-
ber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefällig-
keitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Gegenüber diesen Personen gilt für den VN als Dienstherr – in Ergänzung zu A I. – nicht der Aus-
schluss nach Ziffer 7.17 AHB. Beschäftigte Personen sind auch Bewerberinnen und Bewerber für ein
Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
f) der Personen, die in Notfallsituationen einer über den Vertrag versicherten Person freiwillig Hilfe
leisten, wenn sich hieraus Schadenersatzansprüche Dritter ergeben.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten im Betrieb des VN gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
2. Gegenseitige Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander sind entsprechend Ziffer
7.4 und 7.5 AHB ausgeschlossen.
Mitversichert sind jedoch gesetzliche Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträ-
gern, privaten Krankenversicherern und Arbeitgebern sowie gesetzliche Haftpflichtansprüche von mitver-
sicherten Personen nach A II. 1. d), e) und f) gegen alle sonstigen versicherten Personen.
3. Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des VN:
Für die unter A II. 1. mitversicherten Personen besteht im Todesfall des VN der Versicherungsschutz bis
zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspart-
ner*) oder einer sonstigen mitversicherten Person eingelöst, wird dieser Versicherungsnehmer.
4. Nachversicherung:
Entfällt die Mitversicherung von den in A II. 1. a) - c) genannten Personen weil z. B.
• die Ehe rechtskräftig geschieden, eine eingetragene Lebenspartnerschaft*) rechtskräftig aufgehoben
*) Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartner-
schaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebens-
partnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partner-
8 schaften nach dem Recht anderer Staaten.
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oder die häusliche Lebensgemeinschaft mit dem/der nach A V. 1. mitversicherten Lebensgefährten/in
beendet wurde
• die Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden oder geheiratet haben
• der VN verstorben ist (siehe hierzu A II. 3.)
besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit, höchstens aber für
12 Monate nach Fortfall der Mitversicherung.
Wird von den Personen bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei der Gothaer beantragt, entfällt der
Versicherungsschutz rückwirkend.
A II. 3. wird hierdurch nicht eingeschränkt.
III.
Was ist darüber hinaus versichert
1. 1.1 Versichert ist –abweichend von Ziffer A IV. 2.– die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber
Immobilien
a) von Wohnungen (auch Ferienwohnungen) innerhalb Europas (nicht von kompletten Mehrfamilien-
häusern).
Bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer sind versichert gesetzliche Haftpflichtansprüche der
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums.
Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaft-
lichen Eigentum.
b) eines selbst bewohnten Einfamilienhauses in Deutschland (gleich welcher Typ, z. B. freistehend,
Reihenhaus, Doppelhaushälfte), inkl. Einliegerwohnung.
Mitversichert ist bei den Objekten von a) und b) auch eine gewerbliche Teilnutzung durch versicherte
Personen als z. B. Büro-, Praxis- oder Lagerraum.
Besteht dafür Versicherungsschutz über einen anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, z. B. einer
Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung, entfällt der besondere Versicherungsschutz aus diesem
Vertrag.
c) eines Wochenend- oder Ferienhauses (auch z. B. Jagdhütte, Finca, Datsche, Stuga),
eines auf Dauer fest abgestellten, nicht zugelassenen Wohnwagens (Dauercamping),
eines Kleingartens einschließlich Laube,
innerhalb Europas.
d) von bis zu fünf separaten Garagen/Carports/Stellplätzen in Deutschland.
Versichert sind zu a) bis c) auch dazugehörige Garagen/Carports/Stellplätze und Gärten, Swimming-
pools oder Teiche, privat genutzte Nebengebäude auf dem versicherten Grundstück, wie z. B. Garten-
häuser, Gewächshäuser oder ehemalige Scheunen, sowie der Betrieb von Treppenliften.
1.2 Versichert ist bei den oben in 1.1 genannten Immobilien und Grundstücken die gesetzliche Haftpflicht
a) aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten die hierzu obliegen (z. B. bauliche Instandhal-
tung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen) – auch wenn diese Pflich-
ten durch Mietvertrag übernommen wurden.
Mitversichert ist darüber hinaus bei fremden Immobilien die gesetzliche Haftpflicht als Haushüter,
sofern gefälligkeitshalber die Betreuung (inkl. der Verkehrssicherung) einer anderen Wohnung oder
eines anderen Hauses übernommen wurde.
b) aus der Vermietung der in Deutschland gelegenen Wohnungen, Häusern, Garagen, Carports und
Stellplätze, des Wohnwagens und Kleingartens. Mitversichert ist auch die Vermietung von Wohnräu-
men/Zimmern zur Untermiete und die Vermietung/Verpachtung einzelner Räume zu gewerblichen
Zwecken.
c) als Mitinhaber von Gemeinschaftsanlagen wie z. B. Spielplätze, gemeinschaftliche Zugänge zur
öffentlichen Straße, Privatstraßen, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrocken-
plätze und dergleichen.
Nicht versichert ist die Haftpflicht der übrigen Mitinhaber.
d) als Bauherr oder Unternehmer von Baumaßnahmen (Neubauten, Umbauten, Anbauten, Reparatu-
ren, Abbruch- und Grabearbeiten) inklusive privater Eigenleistungen, bis zu einer Gesamtbausumme
von 50.000 EUR je Bauvorhaben.
Zur Bausumme zählen alle tatsächlichen Aufwendungen für die Gesamtbaumaßnahme.
Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen der
Vorsorge-Versicherung nach Ziffer 4 AHB.
e) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestan-
den hat.
f) des Insolvenz- und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
g) wegen Schäden, die durch häusliche Abwässer sowie aus dem Rückstau des Straßenkanals auftre-
ten.
h) aus privatem Eigentum und Besitz von Flüssiggastanks (nicht Heizölbehältern), Abwassergruben
und Kleinkläranlagen.
i) aus privatem Eigentum und Besitz von Anlagen zur Erzeugung von z. B. Strom oder Wärme durch
Erneuerbare Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung, wie z. B. Photovoltaik-, Solar-, Luft-, Wasser- und
Erdwärmeanlagen, Kleinwindanlagen und Mini-Blockheizkraftwerke, einschließlich des Betriebs und
der Stromeinspeisung in das elektrische Versorgungsnetz (gilt auch bei einer Gewerbeanmeldung).
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2. Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von
Mietsachschäden Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden; sowie von gemieteten
Häusern; auch an dazugehörigen außen am Gebäude angebrachten Sachen, an Balkonen oder Terrassen
sowie an mit dem gemieteten Grundstück fest verbundenen Sachen wie z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools
und gemauerte Grillanlagen.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden an vorübergehend (auch kostenfrei) genutzten oder
gemieteten im weltweiten Ausland gelegenen Zimmern (auch Schiffskabinen), Wohnungen, Häusern und
ähnlichen Unterkünften sowie deren Einrichtung.
Bei gemieteten Ferienwohnungen und -häusern sowie Hotelzimmern (auch Schiffskabinen) ist die Beschädi-
gung von beweglichen Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Gardinen, Geschirr) bis 10.000 EUR mitver-
sichert.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden
a) durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
b) an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten,
c) an Glas, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann
(z. B. durch eine Hausrat-Glas-Versicherung),
d) durch Schimmelbildung,
sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
3. Versichert ist – in Ergänzung von Ziffer 2.1 und 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6. AHB – die gesetzli-
Schlüsselverlust che Haftpflicht aus der Beschädigung oder dem Abhandenkommen von fremden, zu privaten Zwecken über-
(privat) lassenen Schlüsseln.
Hierzu zählen insbesondere:
– Private Haus- und Wohnungstürschlüssel inkl. Garagen-, Keller- und Nebenraumschlüssel zur Mietwoh-
nung (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage)
– Hotelschlüssel und -chipkarten, auch Zimmersafeschlüssel
– Vereinsschlüssel
– Schlüssel, die im Zusammenhang mit einer gemäß A III. 8. ehrenamtlichen Tätigkeit/Freiwilligenarbeit
überlassen wurden
Mitversichert sind die Kosten für einen neuen Schlüssel /eine neue Chipkarte oder die Sperrung.
Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten für das notwendige Auswechseln von Schlössern sowie
vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14
Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 25.000 EUR.
Ausgeschlossen sind:
a) Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Diebstahl, Vandalismus).
b) Bei Wohnungseigentümern die Kosten für das Auswechseln der im Sondereigentum von versicherten
Personen stehenden Schlössern sowie Schäden in Höhe des Miteigentumsanteils an dem gemeinschaft-
lichen Eigentum (Eigenschaden).
c) Haftpflichtansprüche aus dem Verlust von sonstigen Wertbehältnis- oder Wertraumschlüsseln (z. B. von
Geldinstituten) und Kfz-Schlüsseln sowie Schlüsseln zu sonstigen beweglichen Sachen.
d) Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen von berufsbezogen überlassener Schlüssel jeglicher Art.
4. Die Gothaer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Personen berufen (z. B. aufgrund
Schäden durch deliktunfähige der Regelungen der §§ 827 oder 828 Bürgerliches Gesetzbuch), wenn der VN es wünscht.
Kinder/sonstige mitversicherte Eine Leistung erfolgt – in teilweiser Abweichung der Ziffern 1.1 und 5.1 AHB – auch ohne Vorliegen einer
Personen gesetzlichen Haftung.
Ein Mitverschulden des Geschädigten wird bei der Leistung berücksichtigt.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 5.000 EUR.
5. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht mitversicherter Personen bei der Teilnahme an einem Betriebspraktikum,
Betriebspraktikum auch für die Beschädigung von Lehrgeräten oder Maschinen.
6. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht mitversicherter Personen bei der Teilnahme an einem fachprakti-
Fachpraktischer Unterricht schen Unterricht (z. B. an Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder einer Universität), auch für die Beschädi-
gung von Lehrgeräten oder Maschinen.
7. Die Gothaer wird sich nicht auf den Einwand der Gefälligkeit berufen, wenn der VN es wünscht und ander-
Gefälligkeitshandlungen weitig kein Versicherungsschutz für den Schaden besteht.
Eine Leistung erfolgt – in teilweiser Abweichung der Ziffern 1.1 und 5.1 AHB – auch ohne Vorliegen einer
gesetzlichen Haftung.
Ein Mitverschulden des Geschädigten wird bei der Leistung berücksichtigt.
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8. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgelt-
Ehrenamtliche Tätigkeit / lichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements.
Freiwilligenarbeit
Hierunter fallen z. B. die Mitarbeit
• in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit
• in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden
• bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organi-
sierten Gruppen
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Vereins-
oder Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
a) öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als
Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwil-
ligen Feuerwehr.
b) wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B. als
Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach §40 SGB IV, beruflicher Betreuer
nach §1897 (6) BGB.
9. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter / Tagesvater oder Babysitter,
Kindertagespflege / insbesondere der sich daraus ergebenden Aufsichtspflicht für fremde Kinder im eigenen oder fremden Haus-
Tätigkeit als Tagesmutter / halt, auch außerhalb der Wohnung, z. B. beim Einkaufen, auf Spielplätzen oder bei Ausflügen.
Tagesvater oder Babysitter
Versicherungsschutz besteht – abweichend von A I. und Ziffer 7.7 AHB – auch wenn diese Tätigkeit beruflich
ausgeübt wird. Eine Verdiensthöchstgrenze besteht nicht.
Nicht versichert ist die Ausübung der Tätigkeit für Betriebe und Institutionen, wie z. B. Kindergärten, Kinderta-
gesstätten oder Kinderhorte oder wenn Mitarbeiter beschäftigt werden.
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der fremden Kinder während der Obhut.
Versichert sind auch – in teilweiser Abänderung von A II. 2. und Ziffer 7.5 (1) AHB – Haftpflichtansprüche
– der Tageskinder untereinander, sofern es sich nicht um Geschwister handelt
– der Tageskinder gegenüber den durch diesen Vertrag versicherten Personen
Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versi-
cherungsschutz aus diesem Vertrag.
10. Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des VN als vom Betreuungsgericht (oder gleichartiger
Tätigkeit als Betreuer/ berechtigter Stellen) bestellter – nicht beruflicher – Betreuer/Vormund für die zu betreuende Person.
Vormund
Für die Dauer der Betreuung/Vormundschaft ist im Umfang dieser Vertragsbestimmungen die persönliche
gesetzliche Haftpflicht für die betreute Person mitversichert.
11. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als
Tiere a) Halter oder Hüter von
– zahmen Haustieren, z. B. Katzen, Kaninchen, Tauben, Frettchen, Pfauen, Schweine, Schafe und Ziegen
– gezähmten Kleintieren, z. B. Singvögel, Papageien, Rennmäuse, Hamster, Meerschweinchen, Frö-
sche, Kröten, Schildkröten, Mäuse, Farbratten, Gänse und Enten
– Bienen
Nicht versichert ist das Halten und Hüten von Hunden (ausgenommen des eigenen Assistenzhundes,
z. B. Blindenführ-, Behindertenbegleit- oder Signalhund), Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren
(z. B. Esel), wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken
gehalten werden, gleichgültig aufgrund welcher Rechtsnorm ein Anspruch geltend gemacht wird.
b) Hüter fremder Hunde – abweichend von A III. 11. a) –, jedoch nicht, wenn es sich um eine gewerbsmäßi-
ge Hütung handelt.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt
der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
c) Reiter oder Hüter fremder Pferde (auch bei der Führung als Handpferd) – abweichend von A III. 11. a) –
und Benutzer fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken. Andere Reit- und Zugtiere (z. B. Esel) sind hier
gleichgestellt.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter, Tiereigentümer oder Fuhrwerkseigentümer, es
sei denn, es handelt sich um Personenschäden.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt
der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
12. Versichert ist – abweichend von A IV. 5. – die gesetzliche Haftpflicht durch den Gebrauch folgender Fahrzeuge:
Fahrzeuge a) Fahrräder (auch bei der privaten Teilnahme an Radrennen, z. B. Straßenrundfahrten, Triathlon, Mountain-
biking sowie Vorbereitungen hierzu (Training))
und alle anderen nicht selbst fahrenden nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge z. B. Dreiräder, Tre-
troller, Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf-/Nordic-Cross-Skater, Pedelecs/Elektroräder, Rollatoren.
b) Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit.
c) Kfz und Anhänger, die ausschließlich auf nicht-öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne
Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit. Nicht versichert sind Kfz-Rennen sowie die Vorbereitungen
(Training) dazu.
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d) Motorbetriebene Rollstühle, Kinderfahrzeuge, Golfwagen/-buggys, Rasenmäher-Roboter, selbstfahrende
Arbeitsmaschinen (z. B. Aufsitzrasenmäher und Schneeräumgeräte) sowie Hub- und Gabelstapler, mit
nicht mehr als 20 km/h und sofern für diese keine Versicherungspflicht besteht.
e) nicht versicherungspflichtige Anhänger.
f) Ferngelenkte Modellfahrzeuge ohne Stück- und Geschwindigkeitsbeschränkung (Land- und Wasserfahr-
zeugmodelle).
g) Luftfahrzeuge (z. B. Flugmodelle, unbemannte Ballone, Spiel- und Sportlenkdrachen), die nicht der Ver-
sicherungspflicht unterliegen. Mitversichert sind hierbei sogenannte Mini-Hubschrauber und -Flugzeuge
als elektromotorisierte Spielgeräte mit einem Einzelgewicht bis maximal 50 Gramm.
h) Wassersportfahrzeuge ohne Motor,
z. B. Schlauch-, Paddel und Ruderboote, Flöße (auch selbst gebaute), Kajaks, Kanus, Kanadier, Surfbret-
ter, Windsurfbretter, Wakeboards.
i) Segelboote (eigene und fremde) mit einer Segelfläche bis 15 m2, auch mit Hilfs- oder Außenbordmoto-
ren bis 15 PS/11,03 kW.
j) Motorboote und sonstige Wassersportfahrzeuge mit Motor
– Eigene mit einer Motorstärke bis 15 PS/11,03 kW
– Fremde mit einer Motorstärke bis 80 PS/58,84 kW, die sich jedoch nicht im Eigentum von mitversi-
cherten Personen befinden dürfen
Darüber hinaus mitversichert ist der gelegentliche Gebrauch von fremden Fahrzeugen mit Motoren
höherer Leistung, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
k) Kitesport-Geräte zu Wasser und an Land, wie z. B. Kite-Boards (Kitesurfen), Kite-Ski (Snowkiten) oder
Kite-Buggys (Kitesailing) sowie Strand- bzw. Landsegler.
13. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß-,
Waffenklausel/ Signal- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen einschließlich deren Verwendung im Wasser-,
Signalmittel/ Luft- und alpinen Sportbereich, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. Mitversichert
Feuerwerk gilt auch die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Gebrauch von (Silvester- u. ä.) Feuerwerk.
14. Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden
Ausland Schadenereignissen
• die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland oder Ausland bestehendes versicher-
tes Risiko zurückzuführen sind
• die bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eingetreten sind
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung von im
Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Ziffer III. 1.1 a) – c)
Versicherungsschutz besteht für vorübergehende Auslandsaufenthalte in Europa ohne eine zeitliche Ein-
grenzung und sonstige vorübergehende außereuropäische Auslandsaufenthalte bis zu einer Dauer von drei
Jahren.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gel-
ten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, mit dem der Euro-Betrag bei einem in
der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
15. 1. Versichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne
Vermögensschäden der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre-
ten sind.
2. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
1. durch vom VN (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelie-
ferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
2. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
6. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie Untreue oder Unterschla-
gung;
7. aus Rationalisierung und Automatisierung;
8. der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbe-
werbsrechts;
9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
10. aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vor-
stand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichts-
gremien/Organe im Zusammenhang stehen;
11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder
Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
12. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. In teil-
weiser Abweichung gilt durch A III. 3 Schlüsselverlust versichert.
13. aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
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16. 1. Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.15 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Elektronischer Datenaustausch / wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B.
Internetnutzung im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung)
bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
(2) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung
von Daten bei Dritten und zwar wegen
• sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen
sowie
• der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung
nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
(3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Für Ziffer 16.1 (1) bis 16.1 (3) gilt:
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestell-
ten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert
oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen kön-
nen auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, richten sich die Rechtsfolgen der Verletzung nach
Ziffer 26 AHB.
2. Abweichend von Ziffer 6.3 AHB gilt:
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versi-
cherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
• auf derselben Ursache,
• auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
• auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
beruhen.
3. Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland.
Dies gilt im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in
europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
Für Schadenfälle außerhalb der Staaten der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Islands und
Lichtenstein beträgt die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
5.000.000 EUR.
4. Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
• Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
• IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
• Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, - pflege;
• Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
• Betrieb von Datenbanken.
5. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche
(1) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der VN bewusst
• unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift
(z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
• Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern
(z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
(2) die in engem Zusammenhang stehen mit
• massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen
(z. B. Spamming),
• Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer
gesammelt werden sollen;
(3) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch
bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechts-
widrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt
haben.
17. Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 4.2 AHB – bis zur Höhe der vereinbarten Deckungs-
Vorsorge-Versicherung summe.
Die Bestimmungen der Vorsorge-Versicherung gelten für den VN und – abweichend von Ziffer 27.1 AHB – für
mitversicherte Personen nach A II. 1. a) – c).
Abweichend von Ziffer 4.3 (3) AHB besteht Vorsorge-Versicherungsschutz für versicherungspflichtige Tiere.
18. Versichert ist – bei überwiegend nichtselbstständig Beschäftigten und abweichend von A I. und IV. 1. a) –
Selbstständige die gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung einer selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit bis zu einem
nebenberufliche Tätigkeiten Gesamtjahresumsatz von 6.000 EUR.
Mitversichert sind hierbei auch Tätigkeiten bei vorliegender Arbeitslosigkeit, während der Schulausbildung
oder des Studiums, als Hausfrau oder -mann.
Übersteigt bei einer mitversicherten Person der Gesamtjahresumsatz diesen Betrag entfällt die Mitversiche-
rung für diese Person. Nicht versichert sind handwerkliche, medizinisch/heilende und planende/bauleiten-
de Tätigkeiten oder wenn Mitarbeiter beschäftigt werden.
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Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der
Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
19. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden die durch allmähliche Einwirkungen der Temperatur,
Allmählichkeitsschäden von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) entstehen.
20. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persön-
Persönlichkeits- und lichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. Vorsatz bleibt gemäß Ziffer 7.1 AHB ausgeschlossen.
Namensrechtsverletzungen
21. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.17 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Anfeindung, Schikane,
Anfeindung, Schikane, Belästi- Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Vorsatz bleibt gemäß Ziffer 7.1 AHB
gung, Ungleichbehandlung oder ausgeschlossen.
sonstigen Diskriminierungen
22. 1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
Forderungsausfalldeckung
1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Per-
son während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall)
und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzver-
pflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit
des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen
ihn gescheitert ist.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögens-
schaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrecht-
lichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versiche-
rungsschutz im Rahmen und Umfang der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hät-
te. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risi-
kobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht
insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner berufli-
chen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätz-
lich herbeigeführt hat.
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als
privater Halter eines Hundes oder Pferdes.
2. Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungs-
pflichtig, wenn
2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordent-
lichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen
Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Ver-
säumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden
den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,
2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsneh-
mer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
– eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
– eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letz-
ten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat
oder
– ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen
Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
und
2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versiche-
rungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausge-
händigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzu-
wirken
3. Umfang der Forderungsausfalldeckung
3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versi-
cherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere ent-
schädigungspflichtige Personen erstreckt.
3.3 Für Schäden bis zur Höhe von 10.000 EUR besteht kein Versicherungsschutz.
3.4 Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
4. Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht für Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmun-
gen privatrechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mitgliedsstaat der Euro-
päischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.
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5. Ergänzende Ausschlüsse
5.1 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an
– Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern
– Immobilien
– Tieren
– Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder
Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind
und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden.
5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
– Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
– Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
– Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmit-
tel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
– Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
– ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer des Versiche-
rungsnehmers) oder
– ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch
nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
IV. Neben den Ausschlüssen der AHB und den bei einzelnen Abschnitten dieser BBR beschriebenen Ausschlüs-
Was ist nicht versichert sen ist nicht versichert die gesetzliche Haftpflicht
1. a) aus der Ausübung eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch öffentlichen Ehrenamtes),
b) aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art,
c) aus einer ungewöhnlichen und gefährlichen Handlung sowie aus einer jagdlichen Betätigung,
soweit nicht in A. III. 8. oder 9. etwas anderes vereinbart ist.
2. als Haus- und Grundbesitzer oder -eigentümer sowie als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten,
soweit nicht in A. III. 1. oder 2. etwas anderes vereinbart ist.
3. als Inhaber von Tankanlagen für Heizöl sowie sonstiger Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen
Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe (siehe hierzu Abschnitt E).
4. als Halter oder Hüter von Tieren, gleichgültig aufgrund welcher Rechtsnorm ein Anspruch geltend ge-
macht wird,
soweit nicht in A. III. 11. etwas anderes vereinbart ist.
5. als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeugan-
hängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder Anhängers verursacht werden,
soweit nicht in A. III. 12. etwas anderes vereinbart ist.
6. aus dem Eigentum, Besitz oder Gebrauch von Waffen, Munition und Geschossen
soweit nicht in A III. 13. etwas anderes vereinbart ist.
V. 1. Partnerversicherung mit Kindern (eheähnliche Gemeinschaft):
Besondere Vertragsformen Abweichend von A II. 1. a) gilt:
(sofern vereinbart)
Mitversichert ist der mit dem VN in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner einer nichtehelichen Lebensge-
meinschaft sowie dessen Kinder. Für die Kinder des Partners gelten die Regelungen nach A II. 1. b) analog.
Nicht mitversichert ist ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner nach A II 1. a).
Voraussetzungen und Besondere Vereinbarungen:
• Der mitversicherte Partner ist durch Antrag benannt
• Ausgeschlossen sind alle wechselseitigen Ansprüche der Partner und deren mitversicherten Kinder und
Elternteile untereinander.
Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozi-
alhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Perso-
nenschäden.
• Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des VN sind, endet mit der
Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem VN und dem Partner.
• Im Falle des Todes des VN gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder die Fortsetzungsklausel A
II. 3. sinngemäß.
2. Familien- oder Partnerversicherung ohne Kinder (Versicherung für Paare):
Folgende Vereinbarung aus A II. entfällt:
• Ziffer II. 1. b) – Mitversicherung der Kinder
Zusätzlich gilt zur Partnerversicherung ohne Kinder:
• Mitversichert ist der mit dem VN in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner einer nichtehelichen Lebens-
gemeinschaft.
Nicht mitversichert ist ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner nach A II 1. a).
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Gemeinsame Voraussetzungen und Besondere Vereinbarungen:
• Der mitversicherte Partner ist durch Antrag benannt
• Ausgeschlossen sind alle wechselseitigen Ansprüche der Partner und Elternteile untereinander.
Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern,
Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen
Personenschäden.
• Die Mitversicherung für den Partner endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem
VN und dem Partner.
• Im Falle des Todes des VN gilt für den überlebenden Partner die Fortsetzungsklausel A II. 3. sinngemäß
3. Singleversicherung:
Folgende Vereinbarungen aus A II. entfallen:
• Ziffer II. 1 a) – Mitversicherung des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners
• Ziffer II. 1 b) – Mitversicherung der Kinder
4. Selbstbeteiligung:
Bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung je Schaden gilt:
Die Selbstbeteiligung
a) richtet sich nach der im Antrag festgelegten Höhe der Selbstbeteiligung je Schaden,
b) wird bei jedem Schaden nur einmal abgezogen,
c) gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach Ziffer 5.1 AHB.
VI. Sofern die Gothaer PrivathaftpflichtTop vereinbart ist, gilt Folgendes zusätzlich:
Zusatzbedingungen zur
Gothaer PrivathaftpflichtTop
(sofern vereinbart)
1.
Versicherte Personen
1.1 In Erweiterung zu Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des VN lebenden pflegebedürftigen
A II 1. a): Personen (mindestens Pflegestufe 1).
1.2 In Erweiterung zu Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht aller unverheirateten bzw. nicht in einer eingetragenen
A II 1. b): oder eheähnlichen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder des VN sowie des mitversicherten Ehegatten/Part-
ners, die mit dem VN in häuslicher Gemeinschaft leben und dort auch amtlich gemeldet sind.
1.3 In Erweiterung zu Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Eltern des VN sowie eines mitversicherten Ehe-
A II 1. c): gatten/Partners, sofern sie (oder auch nur eine/r) dauerhaft in einem Altenpflegeheim leben.
Zu 1.1–1.3 gilt: Die Regelungen nach A II. 1. Mitversicherte Personen werden hierdurch nicht eingeschränkt.
Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag entfällt der Versicherungsschutz aus
diesem Vertrag.
2. d) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von unbebauten Grundstücken in Deutschland sowie
Immobilien eines Grundstückes in Europa, bis zu einer Gesamtfläche von maximal 5.000 m².
2.1 In Erweiterung zu Versicherungsschutz besteht bei einer privaten, land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung, sowie wenn sich klei-
A III. 1.1: nere Gebäude oder sonstige Bauten bis 15 m² Grundfläche auf den Grundstücken befinden, wie z. B. Geräte-
schuppen, Schutzhütten oder Hochsitze. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung/Ver-
pachtung dieser Grundstücke
e) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer eines nicht selbst bewohnten Einfamilienhauses
(ohne Einliegerwohnung), dass dem Versicherungsnehmer und/oder dem mitversicherten
Ehegatten/Partner im Rahmen der vorgezogenen Vermögensübertragung grundbuchamtlich übertragen
wurde, sofern es von den bisher in dem Gebäude lebenden Eltern des VN/Ehegatten/Partners weiter
bewohnt wird.
Wenn das Haus durch andere Personen bewohnt wird (vor, während oder nach der Übertragung) oder
unbewohnt ist, entfällt diese Deckung. Es gelten dann die Bestimmungen zur Vorsorge-Versicherung
nach Ziffer 4 AHB.
2.2 In Erweiterung zu Versichert ist – abweichend von A IV. 3. und im Umfang der Zusatzbedingungen für die Versicherung der
A III. 1.1 a) – c) und 1.2: Haftpflicht aus Gewässerschäden (Anlagenrisiko - Abschnitt F) – die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von
Tankanlagen für Heizöl, Anlagen der Erneuerbaren Energien, z. B. Erdwärmeanlagen, sowie von Flüssiggas-
tanks, Abwassergruben und Kleinkläranlagen.
Abweichend von Abschnitt F Ziffer 1. (1) jedoch nur für über diese Privathaftpflichtversicherung versicherten
Gebäude und Grundstücke.
2.3 In Erweiterung zu b) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines selbst bewohnten Ein- oder Zweifamilienhau-
A III. 1.1 b): ses in Deutschland.
2.4 In Erweiterung zu Versichert ist bei den in A III. 1.1 genannten Immobilien und Grundstücken die gesetzliche Haftpflicht auch
A III. 1.2 b): bei einer Vermietung zu Wohnzwecken der in Europa gelegenen Objekte, z. B. Ferienwohnung, Ferienhaus.
2.5 In Erweiterung zu Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung einer Wohnung im selbst bewohnten Zweifami-
A III. 1.1 b) bzw.1.2 b): lienhaus.
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2.6 In Erweiterung zu Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung von Betten/Schlafstellen (für regulär maximal
A III. 1.2 b): acht Personen) an Feriengäste im mitversicherten und selbst bewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus in
Deutschland. Bei mehr als acht zu vermietenden Betten/Schlafstellen entfällt der Versicherungsschutz aus
diesem Vertrag.
2.7 In Erweiterung zu Versichert ist bei den in A III. 1.1 sowie VI. 2. genannten Immobilien und Grundstücken die gesetzliche
A III. 1.2 d): Haftpflicht
d) als Bauherr oder Unternehmer von Baumaßnahmen (Neubauten, Umbauten, Anbauten, Reparaturen,
Abbruch- und Grabearbeiten) inklusive privater Eigenleistungen, bis zu einer Gesamtbausumme von
100.000 EUR je Bauvorhaben.
Zur Bausumme zählen alle tatsächlichen Aufwendungen für die Gesamtbaumaßnahme. Wird dieser
Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen der Vorsorge-Versi-
cherung nach Ziffer 4 AHB.
3. Bei gemieteten Ferienwohnungen und -häusern sowie Hotelzimmern (auch Schiffskabinen) ist die Beschädi-
Mietsachschäden gung von beweglichen Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Gardinen, Geschirr) bis 50.000 EUR mitver-
In Erweiterung zu A III. 2.: sichert.
4. Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB und A III. 11. c) – die gesetzliche Haftpflicht aus der
Beschädigung geliehener und Beschädigung von fremden beweglichen Sachen, die zu privaten Zwecken gemietet, geleast, gepachtet,
gemieteter beweglicher Sachen geliehen wurden oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages waren.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 50.000 EUR.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden
a) an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen,
b) durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
c) an Schmuck- und Wertsachen, auch Geld,
sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
5. Versichert ist – abweichend von Ziffer 2.2 AHB und A III. 11 c) – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhan-
Abhandenkommen geliehener denkommen fremder Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, geleast, gepachtet, geliehen
und gemieteter beweglicher wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages waren.
Sachen
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 50.000 EUR.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Abhandenkommen von
a) Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Fahrrädern,
b) Schlüsseln (Versicherungsschutz besteht teilweise nach A III. 3.),
c) Schmuck, Wertsachen, Geld und Wertpapieren,
sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
6. Versichert ist – in Ergänzung von Ziffer 2.1 und 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6. AHB und A I. bzw. A
Schlüsselverlust IV. 1. a) – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder dem Abhandenkommen von fremden
(privat und beruflich) Schlüsseln, die zu privaten Zwecken oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit (vom Arbeitgeber oder son-
In Erweiterung zu A III. 3.: stigen Dritten) überlassen wurden.
Hierzu zählen insbesondere:
– Private Haus- und Wohnungstürschlüssel inkl. Garagen-, Keller- und Nebenraumschlüssel zur Mietwoh-
nung (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage)
– Hotelschlüssel und -chipkarten, auch Zimmersafeschlüssel
– Vereinsschlüssel
– Schlüssel, die im Zusammenhang mit einer gemäß A III. 8. versicherten ehrenamtlichen Tätigkeit/Freiwil-
ligenarbeit überlassen wurden
– Firmenschlüssel und -chipkarten des Arbeitgebers zur Zutritt- oder Zeiterfassung
– Fremde Haus- und Wohnungsschlüssel, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Angestellter
überlassen wurden
Mitversichert sind Kosten für einen neuen Schlüssel/eine neue Chipkarte oder die Sperrung.
Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten für das notwendige Auswechseln von Schlössern sowie
vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14
Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 50.000 EUR.
Ausgeschlossen sind:
a) Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Diebstahl, Vandalismus).
b) Bei Wohnungseigentümern die Kosten für das Auswechseln der im Sondereigentum von versicherten
Personen stehenden Schlössern sowie Schäden in Höhe des Miteigentumsanteils an dem gemeinschaft-
lichen Eigentum (Eigenschaden).
c) Haftpflichtansprüche aus dem Verlust von sonstigen Wertbehältnis- oder Wertraumschlüsseln (z. B. von
Geldinstituten) und Kfz-Schlüsseln (siehe jedoch Mallorca-Deckung Abschnitt 8.2 (5)) sowie Schlüsseln
zu sonstigen beweglichen Sachen.
d) Fremde Schlüssel, die versicherten Personen im Rahmen einer selbstständigen oder freiberuflichen
Tätigkeit überlassen wurden. Dieser Ausschluss gilt nicht, sofern es sich um eine mitversicherte selbst-
ständige nebenberufliche Tätigkeit gemäß Ziffer A III. 18. handelt.
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7.
Schäden durch deliktunfähige
Kinder/sonstige mitversicherte
Personen
In Erweiterung zu A III. 4.: Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 50.000 EUR.
8.
Fahrzeuge
8.1
Luftfahrzeuge
In Erweiterung zu A III. 12. g)
Darüber hinaus mitversichert sind private Luftfahrzeuge (mit oder ohne Motor/Treibsatz) bis max. 5 kg Flug-
gewicht, auch wenn sie der Versicherungspflicht unterliegen.
8.2 Kraftfahrzeuge / Führen von im Ausland angemieteten Selbstfahrervermiet-Kfz (Mallorca-Deckung)
In Erweiterung zu A III. 12. (1) Mitversichert ist – abweichend von Abschnitt A III. 12. und A IV. 5 der Besonderen Bedingungen und
und A IV 5. Risikobeschreibungen – die gesetzliche Haftpflicht als Fahrer eines auf einer Reise im Ausland von
einem gewerbsmäßigen Vermieter als Selbstfahrervermietfahrzeug (oder vergleichbarer Regelungen im
jeweiligen Ausland) angemieteten, versicherungspflichtigen Kraftfahrzeug im Sinne der folgenden Ziffer
(2) wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich Kanarische Inseln) oder
in Anliegerstaaten des Mittelmeeres entstehen, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das
Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
Eine Anmietung von Deutschland aus vor Reiseantritt ist der Miete vor Ort gleich gestellt.
Kein Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung oder Abhanden-
kommen der Fahrzeuge sowie generell für sogenanntes Carsharing (gewerblich und privat).
(2) Kraftfahrzeuge im Sinne der vorstehenden Ziffer (1) sind
a) Personenkraftwagen,
b) Krafträder, Quads, Trikes, Klein- und Leichtkrafträder.
c) Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht,
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (ein-
schließlich Fahrer) bestimmt sind.
(3) Für diese Miet-Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) AHB und in Ziffer 4.3 (1) AHB.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kfz beim Eintritt des
Versicherungsfalles
• das Fahrzeug unberechtigt geführt hat,
• nicht die behördlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte
• oder er infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der
Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
(4) Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag
oder einem anderen Versicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Versicherung nur im
Anschluss an die andere Versicherung.
(5) Versichert ist – in Ergänzung von Ziffer 2.1 und 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6. AHB sowie A III.
3. dieser BBR – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder dem Abhandenkommen von
überlassenen Schlüsseln zu den vorgenannten versicherten Kfz.
9.
Ausland
In Erweiterung zu A III. 14.: Versicherungsschutz besteht für vorübergehende außereuropäische Auslandsaufenthalte bis zu einer Dauer
von fünf Jahren.
Kautionsleistung:
Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung
eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt
der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 200.000 EUR zur
Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet.
Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den
Differenzbetrag zurückzuzahlen.
Eine Rückerstattungsverpflichtung gilt auch, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchset-
zung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
10. Mitversichert ist – abweichend von A III. 11. – die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Haltung von
Tiere wilden Kleintieren im Haushalt, sofern die Haltung den gesetzlichen/behördlichen Bestimmungen entspricht.
(wilde Kleintiere) Hierzu zählen unter anderem (auch giftige) Spinnen, Skorpione, Schleichen, Eidechsen, Chamäleons, Legua-
In Erweiterung zu A III. 11.: ne, Geckos, Warane, Schlangen (auch Riesenschlangen) und Wanderratten.
Mitversichert ist der Ersatz notwendiger Aufwendungen zur Gefahrenabwehr aufgrund behördlich veranlas-
ster Maßnahmen (z. B. für einen Feuerwehreinsatz) zum Einfangen eines versehentlich entwichenen gefähr-
lichen Tieres. Diese Aufwendungen sind auf 10.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt.
Hier drunter fallen nicht Reh-, Rot-, Dam- und Schwarzwild, Steinböcke, Gämsen, Mufflons, Affen, Greifvögel
(z. B. Adler, Falke) und Laufvögel (z. B. Strauß). Diese können jedoch durch eine besondere Vereinbarung
versichert werden.
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Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der
Versicherungsschutz aus diesem Vertrag
11. 1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
Forderungsausfalldeckung
1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Per-
son während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall)
und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzver-
pflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit
des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen
ihn gescheitert ist.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögens-
schaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrecht-
lichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versiche-
rungsschutz im Rahmen und Umfang der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hät-
te. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risi-
kobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht
insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruf-
lichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vor-
sätzlich herbeigeführt hat.
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als
privater Halter eines Hundes oder Pferdes.
2. Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungs-
pflichtig, wenn
2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordent-
lichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen
Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Ver-
säumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden
den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte
2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsneh-
mer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
– eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
– eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letz-
ten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat
oder
– ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen
Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
und
2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versiche-
rungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausge-
händigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzu-
wirken
3. Umfang der Forderungsausfalldeckung
3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versi-
cherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere ent-
schädigungspflichtige Personen erstreckt.
3.3 Für Schäden bis zur Höhe von 1.000 EUR besteht kein Versicherungsschutz.
3.4 Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
4. Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht für Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmun-
gen privatrechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mitgliedsstaat der Euro-
päischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.
5. Ergänzende Ausschlüsse
5.1 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an
– Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern
– Immobilien
– Tieren
– Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder
Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind
und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden.
5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
– Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
– Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
– Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmit-
tel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; 19
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– Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
– ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer des Versiche-
rungsnehmers) oder
– ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch
nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
12. Mitversichert sind selbstständige nebenberufliche Tätigkeiten bis zu einem Gesamtjahresumsatz von
Selbstständige nebenberufliche 12.000 EUR. Mitversichert sind auch handwerkliche Tätigkeiten.
Tätigkeiten
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden
In Erweiterung zu A III. 18.
Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden (Tätigkeitsschäden)
– durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstan-
den sind;
– dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer die Sachen zur Durchführung seiner gewerb-
lichen oder beruflichen Tätigkeiten benutzt hat;
– durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich
diese Sachen oder deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
Die Regelungen der Ziffern 1.2 und 7.8 AHB bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden an Sachen, die sich beim Versiche-
rungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die
von ihm übernommen wurden. Dieser Ausschluss gilt jedoch nur für solche Schäden, die bei dem unmittel-
baren Bearbeitungsvorgang entstanden sind. Zum unmittelbaren Bearbeitungsvorgang zählen nicht z. B. vor-
oder nachgelagerte Verpackungstätigkeiten, Transporttätigkeiten oder Lagerung der Sachen.
VII. Sofern zur Gothaer PrivathaftpflichtTop die PlusDeckung vereinbart ist, gilt Folgendes zusätzlich:
PlusDeckung
1. Mietsachschäden an Mobilien von Ferienwohnungen, -häusern und Hotelzimmern (auch Schiffskabinen)
(sofern vereinbart)
In Erweiterung zu A III. 2. bzw. VI. 3.:
– Klausel 196 –
Bei gemieteten Ferienwohnungen und -häusern sowie Hotelzimmern (auch Schiffskabinen) ist die
Beschädigung von beweglichen Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Gardinen, Geschirr) im Rah-
men der vereinbarten Deckungssumme mitversichert.
2. Bauherrenhaftpflicht
In Erweiterung zu A VI. 2.7:
Es gilt eine Gesamtbausumme von 150.000 EUR je Bauvorhaben.
3. Beschädigung geliehener und gemieteter beweglicher Sachen
In Erweiterung zu A VI. 4.:
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 200.000 EUR.
4. Abhandenkommen geliehener und gemieteter beweglicher Sachen
In Erweiterung zu A VI. 5.:
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 200.000 EUR.
5. Schäden durch deliktunfähige Kinder/sonstige mitversicherte Personen
In Erweiterung zu A VI. 7.:
Als Höchstersatzleistung je Versicherungsfall gilt die vereinbarte Deckungssumme.
6. Neuwerterstattung
Die Gothaer wird im Schadenfall, wenn der VN es wünscht, bei der Ersatzleistung für irreparabel
beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden), die zum Schadenzeitpunkt nicht älter als ein
Jahr nach dem Erstkauf waren und deren Anschaffungspreis 3.000 EUR nicht übersteigt, auf einen Zeit-
wertabzug verzichten.
7. Forderungsausfalldeckung
In Erweiterung zu A VI. 11.:
Die Mindestschadenhöhe nach A VI. 11.3.3 von 1.000 EUR gilt gestrichen.
8. Berufliche Tätigkeiten
Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB und A I. bzw. IV. 1. a) BBR – die gesetzliche Haftpflicht
aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit wegen Sachschäden gegenüber dem Arbeitgeber, Arbeitskolle-
gen und sonstiger fremden Dritten und allen sich daraus ergebenen Vermögensschäden aufgrund
betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeiten. Gegenüber sonstigen fremden Dritten gilt
dies auch für Personenschäden.
Besteht für den Versicherten Versicherungsschutz über einen anderen Vertrag (z. B. eine Betriebs-Haft-
pflichtversicherung) entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 10.000 EUR.
Diese Höchstleistung gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach Ziffer 5.1
AHB. Hierfür gilt die vereinbarte Deckungssumme.
Ausgeschlossen sind Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten
Krankenversicherern und Arbeitgebern.
*) Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartner-
schaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebens-
partnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partner-
schaften nach dem Recht anderer Staaten.
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9. Personenschäden der Versicherten untereinander
Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.4 und 7.5 (1) AHB sowie A II. 2. BBR – die gesetzliche Haft-
pflicht gegenseitiger Haftpflichtansprüche der versicherten Personen nach A I. und II. 1. a)–f) sowie Vl. 1. für
a) Personenschäden
b) übergangsfähige gesetzliche Rückgriffsansprüche aus Personen- und Sachschäden von z. B. Arbeit-
gebern und Versicherern.
Erlangt der Mitversicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag ent-
fällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
10. Be- und Entladeschäden von Kfz
Versichert ist – abweichend von A IV. 5. – die gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besitzer,
Halter, Führer eines Kfz oder Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen des Pkws
oder Anhängers zugefügt werden. Gleiches gilt für manuelle Reinigungs- und Pflegearbeiten.
Schäden am selbst gebrauchten Kfz oder Anhänger bleiben ausgeschlossen. Dem VN steht es frei einen
Schaden von der zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem Fall entfällt der
Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 10.000 EUR.
11. Deckungssumme 50 Mio. EUR
Die vereinbarte Deckungssumme je Schadenereignis beträgt 50.000.000 EUR pauschal für Personen-,
Sach- und Vermögensschäden (für Personenschäden höchstens 20.000.000 EUR für die einzelne Per-
son), sofern zu den jeweiligen Positionen nichts anderes bestimmt ist. Die Gesamtleistung für alle Scha-
denereignisse eines Versicherungsjahres ist auf das Vierfache der je Ereignis vereinbarten Deckungs-
summe begrenzt.
B 1.1 Versichert ist – im Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
Tierhalter- (AHB) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) – die
Haftpflichtversicherung – BBR gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (VN) als Tierhalter.
(private Tierhaltung)
Sofern besonders vereinbart - und nicht bereits über B 1.2 mitversichert - gilt diese Versicherung auch
für benannte Mithalter/-eigentümer.
1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
a) des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners *)
b) ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft *) lebenden Kinder
(auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder).
Bei volljährigen Kindern besteht Versicherungsschutz nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder
sich daran unmittelbar anschließenden Berufserstausbildung befinden (berufliche Erstausbildung –
Lehre und/oder Studium, auch Bachelor und unmittelbar angeschlossener Master). Es gelten alle
weiteren Regelungen der Mitversicherung von Kindern aus Abschnitt A II. 1. b) der Besonderen
Bedingungen zur Privat-Haftpflichtversicherung (siehe Seite 8).
c) der beim VN im gemeinsamen Haushalt lebenden und dort amtlich gemeldeten Eltern des VN sowie
der Eltern des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners *).
d) der Personen, die vorübergehend – bis maximal ein Jahr – in den Familienverbund des VN eingeglie-
dert sind (z. B. Au-pair-Mädchen, Austauschschüler). Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtan-
sprüche dieser Personen gegen den Versicherungsnehmer und – abweichend von Ziffer 7.4 (3)
AHB – gegen die Mitversicherten des Vertrages.
Mitversichert sind gesetzliche Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, pri-
vaten Krankenversicherern und Arbeitgebern.
Ausgeschlossen sind jedoch Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeits-
unfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des VN gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.
2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.
Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche dieser Personen gegen den Versicherungsnehmer
oder – abweichend von Ziffer 7.4 (3) AHB – gegen die Mitversicherten des Vertrages.
Die sonstigen Ausschlussvereinbarungen der Ziffern 7.4 und 7.5 (1) AHB bleiben bestehen.
3. Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkom-
menden Schadenereignissen.
Versicherungsschutz besteht für zeitlich unbegrenzte Auslandsaufenthalte in Europa und sonstige vor-
übergehende außereuropäische Auslandesaufenthalte bis zu einer Dauer von fünf Jahren.
Besteht bei der Gothaer gleichzeitig eine Privat-Haftpflichtversicherung und dort ist ein längerer Zeit-
raum für den vorübergehenden Auslandsaufenthalt vereinbart, gilt dieser entsprechend auch für die
Tierhalter-Haftpflichtversicherung.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt,
gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei
einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Kautionsleistung:
Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anord-
nung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinter-
legen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von
200.000 EUR zur Verfügung.
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Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet.
Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den
Differenzbetrag zurückzuzahlen.
Eine Rückerstattungsverpflichtung gilt auch, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durch-
setzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
4. Vermögensschäden:
(1) Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im
Sinne der Ziffer 2.1 AHB aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sind.
(2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
1. durch vom VN (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder
gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
2. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätig-
keit;
3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
6. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unter-
schlagung;
7. aus Rationalisierung und Automatisierung;
8. aus Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder
Wettbewerbsrechts;
9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenvoranschlägen;
10. aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Auf-
sichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
12. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
13. aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
5. Außerdem gilt Folgendes:
5.1 Gewerbliche oder betriebliche Verwendung der Tiere ist nicht versichert und nur in Verbindung mit
dem Betriebsrisiko versicherbar.
5.2 Sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung müssen zur Beitragsberechnung angegeben wer-
den, ausgenommen Jagdhunde, für die Versicherungsschutz durch eine Jagd-Haftpflicht-Versiche-
rung besteht.
5.3 Bei der Haltung von Hunden gilt besonders:
(1) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN als Tierhalter von Welpen des versicherten
Hundes bis zu einem Alter von 12 Monaten. Voraussetzung ist, dass sich die Tiere bis dahin im
Besitz des Versicherungsnehmers befinden.
(2) Mitversichert ist die Teilnahme an Lehrgängen und Prüfungen, Hundeschauen, Turnieren und
Rennen (z. B. Agility) sowie den Vorbereitungen hierzu (Training).
(3) Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der
Beschädigung von Wohnräumen und sonstige zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in
Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden an kurzfristig (auch kostenfrei) genutz-
ten oder gemieteten im weltweiten Ausland gelegenen Zimmern, Wohnungen, Häusern und ähn-
lichen Unterkünften.
Bei gemieteten Ferienwohnungen und -häusern sowie Hotelzimmern (auch Schiffskabinen) ist
die Beschädigung von beweglichen Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Gardinen,
Geschirr) mitversichert.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden
– durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
– an Glas, soweit sich der VN hiergegen besonders versichern kann (z. B. durch eine Hausrat-
Glas-Versicherung),
– durch Schimmelbildung,
sowie alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden.
(4) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch gewollten oder ungewollten
Deckakt.
(5) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch beim Führen ohne Leine oder ohne Maulkorb/-
schlaufe
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(6) Mitversichert sind private Fahrten mit Fuhrwerken (z. B. Kutschen, Schlitten) einschließlich der gele-
gentlichen ent- oder unentgeltlichen Beförderung von Gästen.
Wird ein Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Tierhal-
ters des fremden Tieres mitversichert. Erlangt der fremde Tierhalter Versicherungsschutz aus einem
anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
(7) Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an
als privater Tierhalter zu privaten Zwecken gemieteten oder geliehenen Hundeanhängern bis 2.500
EUR.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Abnutzung, Verschleiß, übermäßi-
ger Beanspruchung und absehbarer, regelmäßig wiederkehrender Belastung sowie alle sich daraus
ergebenen Vermögensschäden.
(8) Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch
das Tier an zu privaten Zwecken gemieteten oder geliehenen PKW (nicht Leasing-Fahrzeuge).
(9) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden beim Besuch einer Hundeschule sowie an
Figuranten (Scheinverbrechern).
(10)Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch tierische Ausscheidungen.
(11)Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch öffentlich-rechtliche und private Ber-
gungen inkl. der Bergungskosten.
(12)Mitversichert gilt auch die gelegentliche nichtberufliche/nichtgewerbliche Nutzung
12.1 als Therapie- oder Besuchshund
12.2 als Rettungs- oder Suchhund
12.3 bei ehrenamtlichen Tätigkeiten
Eingeschlossen ist die eigene Verwendung oder Überlassung an Dritte inkl. deren gesetzlicher Haft-
pflicht für das Tier.
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche dieser Personen gegen den Versicherungsneh-
mer und – abweichend von Ziffer 7.4 (3) AHB – gegen die Mitversicherten des Vertrages.
Erlangt der Tierhalter oder eine andere mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem ande-
ren Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. eine Berufs- oder Vereins-Haftpflicht), so entfällt der Versi-
cherungsschutz aus diesem Vertrag.
(13)Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN, wenn das Tier privat zu Vereinszwecken oder für
Veranstaltungen zur Verfügung gestellt wird. Auch wenn es von einem Dritten geführt wird.
5.4 Bei der Haltung von Pferden gilt besonders:
(1) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des berechtigten Reiters sowie von Reitbeteiligten (sog.
Reitbeteiligungen).
Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche dieser Personen gegen den Versicherungsneh-
mer oder – abweichend von Ziffer 7.4 (3) AHB – gegen die Mitversicherten des Vertrages.
Die sonstigen Ausschlussvereinbarungen der Ziffern 7.4 und 7.5 (1) AHB bleiben bestehen.
Definition Reitbeteiligung: Reitbeteiligungen sind auf eine bestimmte Dauer angelegte Rechtsver-
hältnisse über die Benutzung des Tieres gegen finanzielle Beteiligung an den Unterhaltskosten des
Tieres.
(2) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Turnieren und Rennen sowie den
Vorbereitungen hierzu (Training). Gleiches gilt für Distanz- und Wanderreiten/-fahren.
(3) Mitversichert sind private Fahrten mit Fuhrwerken (z. B. Kutschen, Schlitten) einschließlich der gele-
gentlichen ent- oder unentgeltlichen Beförderung von Gästen.
Wird ein Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Tierhal-
ters des fremden Tieres mitversichert. Erlangt der fremde Tierhalter Versicherungsschutz aus einem
anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
(4) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN als Tierhalter von Fohlen des versicherten Tieres
bis zu einem Alter von 12 Monaten. Voraussetzung ist, dass sich die Tiere bis dahin im Besitz des
Versicherungsnehmers befinden.
(5) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden und für das Weiderisiko.
(6) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt.
(7) Mitversichert ist - abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an als
privater Tierhalter zu privaten Zwecken
a) gemieteten Immobilien, wie z. B. Stallungen, Reithallen bzw. Boxen, Weiden und Zäunen, Pad-
docks, Führ- und Longieranlagen, Laufbahnen oder Pferdesolarien.
b) gemieteten oder geliehenen Pferdeanhängern bis 10.000 EUR
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c) gemieteten oder geliehenen beweglichen Reitutensilien, wie z. B. Sattel, Helm, Gerte, Trense,
bis 2.000 EUR.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Abnutzung, Verschleiß, über-
mäßiger Beanspruchung und absehbarer, regelmäßig wiederkehrender Belastung sowie alle
sich daraus ergebenen Vermögensschäden.
(8) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der gelegentlichen ent- oder unentgeltlichen
privaten Tätigkeit als Reitlehrer mit einem durch diesen Vertrag erfassten Tier.
(9) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch beim Reiten oder Führen ohne Zaumzeug,
ohne Trense und/oder ohne Sattel.
(10)Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch tierische Ausscheidungen
(11)Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch öffentlich-rechtliche und private Ber-
gungen inkl. der Bergungskosten.
(12)Mitversichert ist die gelegentliche nichtberufliche/nichtgewerbliche Nutzung als Therapiepferd.
(13)Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN, wenn das Tier privat zu Vereinszwecken oder für
Veranstaltungen zur Verfügung gestellt wird. Auch wenn es dort von einem fremden Dritten geritten
oder geführt wird.
Dies gilt auch für die Haltung von Eseln oder Maultieren.
5.5 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines
Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch
des Fahrzeugs verursacht werden.
5.6 Forderungsausfalldeckung
5.6.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversi-
cherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird
(Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte
seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zah-
lungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist
und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden
Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe-
stimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Drit-
ter).
1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Drit-
te Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Ver-
sicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Per-
son des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den
Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der
Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht
hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
5.6.2 Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leis-
tungspflichtig, wenn
2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat
der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt wor-
den ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel
der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen
dieser Titel bestanden hätte
2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versi-
cherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
– eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
– eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in
den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse
abgegeben hat oder
– ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht
zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt
wurde,
und
2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder
Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels
auf den Versicherer mitzuwirken
5.6.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbar-
ten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
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3.3 Für Schäden bis zur Höhe von 2.500 EUR besteht kein Versicherungsschutz.
3.4 Dem schadenersatzpflichtigen Dritten, stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
5.6.4 Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht für Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe-
stimmungen privatrechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mitglieds-
staat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.
5.6.5. Ergänzende Ausschlüsse
5.1 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an
– Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern
– Immobilien
– Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes
oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen
sind
und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden.
5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
– Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
– Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
– Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete
Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
– Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
– ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer des
Versicherungsnehmers) oder
– ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat,
auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Drit-
ten handelt.
6. Selbstbeteiligung
Bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung je Schaden gilt:
Die Selbstbeteiligung
a) richtet sich nach der im Antrag festgelegten Höhe der Selbstbeteiligung je Schaden,
b) wird bei jedem Schaden nur einmal abgezogen,
c) gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach Ziffer 5.1 AHB.
7. Vorsorge-Versicherung / Erhöhung und Erweiterung
Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 4.2 AHB – bis zur Höhe der vereinbarten
Deckungssumme.
Die Bestimmungen der Vorsorge-Versicherung und aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten
Risikos gilt für den VN und für mitversicherte Personen nach B 1.1 und 1.2 a) – c).
Abweichend von Ziffer 3.1 (2) AHB besteht Versicherungsschutz für Erhöhungen oder Erweiterungen des
versicherten Risikos auch für versicherungspflichtige Tiere.
C I. Versichert ist – im Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
Berufs-Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) – die
für Lehrer – BBR gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (VN) aus der im Antrag näher beschriebenen Tätigkeit
als Lehrer.
II. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus
a) der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen);
b) Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und damit
verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufent-
halt bis zu einem Jahr, gemäß folgender Besonderen Bedingung:
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkom-
menden Schadenereignissen.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
c) der Erteilung von Nachhilfestunden;
d) der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist;
e) der Tätigkeit als Schulleiter;
f) Sportmassage (nicht Heilmassage) bei Sportlehrern;
g) der Verwendung von Ballwurfmaschinen.
III. Vermögensschäden:
(1) Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im
Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sind.
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(2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
1. durch vom VN (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder
gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
2. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätig-
keit;
3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
6. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unter-
schlagung;
7. aus Rationalisierung und Automatisierung;
8. aus Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder
Wettbewerbsrechts;
9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenvoranschlägen;
10. aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Auf-
sichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
12. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. In
teilweiser Abweichung gilt durch C V. Schlüsselverlust mitversichert;
13. aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
IV. Nicht versichert ist die Haftpflicht
1. aus Forschungs- oder Gutachtertätigkeit;
2. des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahr-
zeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
a) Luftfahrzeugen (z. B. Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen), die nicht der Ver-
sicherungspflicht unterliegen.
b) Wassersportfahrzeugen (auch Windsurfbretter), ausgenommen eigene Segelboote und eigene
oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder
Treibsätzen.
c) ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
V. Außerdem gilt Folgendes:
(1) Mitversichert ist das Schlüsselverlustrisiko im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen:
a) Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.1 und 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6
AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
Türschlüsseln, die er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit erhält.
b) Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern
sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls erforderlich – einen
Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüs-
sels festgelegt wurde.
c) Ausgeschlossen bleiben
• die Haftung aus dem Verlust von Wertbehältnis-, Wertraum- und Möbelschlüsseln sowie son-
stigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen;
• die Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Diebstahl).
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 50.000 EUR.
(2) Ausgeschlossen sind insbesondere
a) Schäden am Eigentum der Schule oder Dienststelle oder an von Dritten für den Schulbetrieb zur
Verfügung gestellten Sachen – mit Ausnahme des Schlüsselverlustrisikos vorgenannter Ziffer (1)
b) Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle im Betrieb der Schule oder
Dienststelle gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder dem Sozialgesetzbuch VII han-
delt.
Eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kin-
dern, Schülern, Lernenden und Studierenden.
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VI. Selbstbeteiligung
Bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung je Schaden gilt:
Die Selbstbeteiligung
a) richtet sich nach der im Antrag festgelegten Höhe der Selbstbeteiligung je Schaden,
b) wird bei jedem Schaden nur einmal abgezogen,
c) gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach Ziffer 5.1 AHB.
D Versichert ist – im Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
Berufs-Haftpflichtversicherung und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) – die gesetzliche Haft-
für Beamte und Angestellte im pflicht des Versicherungsnehmers (VN) aus der im Antrag näher beschriebenen Tätigkeit als Beamter oder
öffentlichen Dienst – BBR Angestellter im öffentlichen Dienst.
(außer Lehrer, diese siehe I. Der Versicherungs-Schutz umfasst:
Abschnitt C)
1. Die Befriedigung begründeter Ansprüche aus Schäden, für die der Versicherte aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts einzustehen hat, insbesondere etwaiger
Rückgriffsansprüche des Dienstherrn, auch aus dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-, Stoß- und
Schusswaffen;
2. die Abwehr unbegründeter Ansprüche;
3. die Kosten einer von der Gesellschaft verlangten oder von ihr genehmigten Strafverteidigung
(vgl. Ziffer 5.3 der AHB);
4. das Schlüsselverlustrisiko im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen:
(1) Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.1 und 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6
AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
Türschlüsseln, die er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit erhält.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern
sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls erforderlich – einen
Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüs-
sels festgestellt wurde.
(3) Ausgeschlossen bleiben
a) die Haftung aus dem Verlust von Wertbehältnis-, Wertraum- und Möbelschlüsseln sowie
sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen;
b) die Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Diebstahl).
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 50.000 EUR.
II. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind insbesondere Haftpflichtansprüche
1. wegen Schäden am Eigentum der Dienststelle oder an von Dritten der Dienststelle oder dem Ver-
sicherungsnehmer anvertrauten Sachen oder wegen Schäden an fremden Sachen anlässlich seiner
Tätigkeit (s. Ziffer 7.6 und 7.7 der AHB), mit Ausnahme des Schlüsselverlustrisikos gem. vorgenann-
ter Ziffer I 4;
2. aus dem Halten von Hunden oder Pferden (die Versicherung erfordert eine besondere Vereinbarung);
3. aus der Verwendung von Kraft-, Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen sowie Kraftfahrzeuganhän-
gern;
4. aus handwerklicher Berufstätigkeit, z. B. auf dem Gebiet des Kraftfahrzeug- oder Nachrichtenwesens
oder der Waffenverwaltung;
5. aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers
gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben
Dienststelle zugefügt werden.
6. aus Vermögensschäden (Ziffer 2.1 AHB).
Die im Versicherungsschein oder Nachtrag ausgewiesene Deckungssumme für Vermögensschäden
gilt nicht für diesen Abschnitt D.
III. Selbstbeteiligung
Bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung je Schaden gilt:
Die Selbstbeteiligung
a) richtet sich nach der im Antrag festgelegten Höhe der Selbstbeteiligung je Schaden,
b) wird bei jedem Schaden nur einmal abgezogen,
c) gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach Ziffer 5.1 AHB
E I. Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden (Restrisiko)
Gemeinsames zu A bis D – außer Anlagenrisiko –
1. Gegenstand der Versicherung
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt wer-
den, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen
von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewäs-
sers, einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden),
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mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stof-
fen und aus Verwendung dieser gelagerten Stoffe.
(Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt)
2. Rettungskosten
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung
oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche
Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschä-
digungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und
Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft-
pflichtversicherung (AHB).
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind
auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für
Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungs-
nehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Ver-
sicherers.
3. Ausschlüsse
3.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässer-
schutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd-
lichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
3.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf
Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik
(in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maß-
nahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit
sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
4. Kleingebinde
Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 1. – die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Behältnis-
sen (auch Anlagen) zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe und aus der Verwendung dieser gela-
gerten Stoffe mit einem einzelnen Fassungsvermögen bis zu 100 l/kg und einer Gesamtmenge bis
1.000 l/kg.
II. Besondere Bedingungen für öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt-
schäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
1. Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirk-
samkeit des Versicherungsvertrages
• die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
Umwelt gelangt sind oder
• die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umwelt-
schäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter aus-
schließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruk-
tionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn
der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft
und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine Schädigung
• von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
• der Gewässer einschließlich Grundwasser,
• des Bodens.
Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AHB, Pflichten oder Ansprüche wegen
Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken,
soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
2. Nicht versichert sind
(1) Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein
Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von
Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun-
gen oder Verfügungen, die den Umweltschutz dienen, abweichen.
(2) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
Umwelt entstehen
b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässer-
schaden-Haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
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3. Ausland
Versichert sind – abweichend von Ziffer 7.9 AHB und A III. 14. bzw. VI. 9. BBR – im Umfang dieses
Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eingetre-
tene Versicherungsfälle.
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AHB auch für Pflichten oder
Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedsstaaten, sofern diese
Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
F Zusatzbedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko –
Gewässerschaden-
Haftpflichtversicherung
1. (1) Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von
Gegenstand der Versicherung gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder
mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen,
chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
(Gewässerschaden).
Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts
zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz. Der Versicherungsschutz hierzu
ergibt sich aus Abschnitt E II.
(2) Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgenden nichts anderes bestimmt ist,
finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Anwendung.
(3) Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung,
Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie
aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtan-
sprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsneh-
mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben
Dienststelle zugefügt werden.
2. Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Einheitsdeckungssumme (gleichgültig, ob Perso-
Versicherungsleistungen nen-, Sach- oder Vermögensschäden) je Schadenereignis gewährt.
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Personen-, Sach- und Vermögens-
schäden) beträgt das Vierfache dieser Einheitsdeckungssumme.
3. (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder
Rettungskosten Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachter-
kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleis-
tung die Einheitsdeckungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der
Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.
(2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch
insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Einheitsdeckungssumme überstei-
gen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwen-
dung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
4. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitver-
Vorsätzliche Verstöße sicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen,
Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen her-
beigeführt haben.
5. Die Bestimmungen der Ziffer 3.1 (3) und 4 AHB – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwendung.
Vorsorgeversicherung
6. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereig-
Gemeingefahren nissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik
oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
7. Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1.1 AHB – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder ein-
Eingeschlossene Schäden tritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass
die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Dies gilt auch bei all-
mählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstel-
lung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuzie-
hen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
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Erläuterungen zu F 1. Die Gewässerschadenversicherung im Umfang der Zusatzbedingungen bezieht sich nicht nur auf die
Haftpflicht aus § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haft-
pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
2. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben
oder nach Besonderen Bedingungen beitragsfrei eingeschlossen ist. Insbesondere gilt:
Kraft- und Wasserfahrzeuge
a) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter
oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges
oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
b) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter
oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genom-
men werden.
c) Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicher-
ten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
d) Eine Tätigkeit der in a) und b) genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger
und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen
Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Luftfahrzeuge
a) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter
oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeuges
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeuges in Anspruch genommen
werden.
b) Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicher-
ten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
c) Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
aa) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für
Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in
Luftfahrzeuge bestimmt waren.
bb) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-
fahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit diesen
beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luftfahrzeuge.
3. Nach den Zusatzbedingungen ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert, die dadurch
entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen
in Gewässer gelangen.
4. Rettungskosten im Sinne von Ziffer 3 der Zusatzbedingungen entstehen bereits dann, wenn der Eintritt
des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden
durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-
rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.
Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und
Gebäudeteilen – auch des Versicherungsnehmers –, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen
bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung
der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
30
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Klauseln zur Haftpflichtversicherung
• Es gelten nur die nachfolgend aufgeführten Klauseln, für die Versicherungsschutz vereinbart wurde.
A. Zur Privat-Haftpflichtversicherung
Verlängerter Auslandsaufenthalt Abweichend von Abschnitt A III. 14. der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen und Zusatzbe-
– Klausel 005 – dingungen gilt der Versicherungsschutz für einen Auslandsaufenthalt bis zum vereinbarten Zeitpunkt.
Mitversicherung weiterer Mitversichert im Umfang der Vertragsbestimmungen ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht für nament-
Personen in häuslicher lich genannte Personen.
Gemeinschaft Voraussetzung für diese Versicherungsschutzerweiterung ist, dass die genannten Personen mit dem Versi-
– Klausel 014 – cherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Gegenseitige Ansprüche sind vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen.
Mitversicherung weiterer Mitversichert im Umfang der Vertragsbestimmungen ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht für nament-
Personen lich genannte Personen.
– Klausel 109 – Gegenseitige Ansprüche zwischen dem Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen sind vom Ver-
sicherungsschutz ausgeschlossen.
Verlust Versichert ist – in Erweiterung zu Abschnitt A VI. 6. der vereinbarten Gothaer PrivathaftpflichtTop und gültig
beruflicher Schlüssel für mitversicherte berufliche Schlüssel – eine Höchstersatzleistung je Versicherungsfall von 100.000 EUR.
– Klausel 195 –
PlusDeckung siehe hierzu Seite 20, Abschnitt A VII.
– Klausel 196 –
B. Zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung
Versicherungsschutz für Tiere, Versicherungsschutz besteht nur, wenn das versicherte Tier im Käfig gehalten wird.
die im Käfig gehalten werden
– Klausel 030 –
Versicherungsschutz für Tiere, Versicherungsschutz besteht nur, wenn das versicherte Tier im Terrarium gehalten wird.
die im Terrarium gehalten
werden
– Klausel 031 –
Versicherungsschutz für Hunde, Versicherungsschutz besteht nur, wenn das versicherte Tier außerhalb der Wohnung/des Grundstückes des
die einen Maulkorb tragen Versicherungsnehmers einen Maulkorb trägt.
– Klausel 032 –
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Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Haftpflichtversicherung (AHB)
(A 100 – Stand 04/12)
Umfang des Versicherungsschutzes Seite
1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 33
2. Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen 33
3. Versichertes Risiko 33
4. Vorsorgeversicherung 33
5. Leistungen der Versicherung 34
6. Begrenzung der Leistungen 34
7. Ausschlüsse 35
Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung
8. Beginn des Versicherungsschutzes 37
9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag 37
10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag 37
11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschrift-Mandat 37
12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 37
13. Beitragsregulierung 38
14. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 38
15. Beitragsangleichung 38
Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung
16. Dauer und Ende des Vertrages 38
17. Wegfall des versicherten Risikos 38
18. Kündigung nach Beitragsangleichung 39
19. Kündigung nach Versicherungsfall 39
20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 39
21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften 39
22. Mehrfachversicherung 39
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 40
24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 41
25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 41
26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 41
Weitere Bestimmungen
27. Mitversicherte Personen 41
28. Abtretungsverbot 41
29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 41
30. Verjährung 42
31. Zuständiges Gericht 42
32. Anzuwendendes Recht 42
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Umfang des Versicherungsschutzes
1. 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versiche-
Gegenstand der Versicherung, rungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereig-
Versicherungsfall nisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögens-
schaden zur Folge hatte, aufgrund
g e s e t z l i ch e r H a f t p f l i ch t b e s t i m m u n g e n
p r i v a t r e ch t l i ch e n I n h a l t s
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstan-
den ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt
es nicht an.
1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche han-
delt,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Scha-
densersatz statt der Leistung;
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit
der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
1.3 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit
und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-, oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Ver-
einigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäi-
sche oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
2. Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzli-
Vermögensschaden, Abhanden- che Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
kommen von Sachen
2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind;
2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sach-
schäden Anwendung.
3. 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
Versichertes Risiko
(1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versiche-
rungsnehmers,
(2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen ange-
gebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungs-
pflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versiche-
rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
(3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen
(Vorsorgeversicherung) und die in Ziffer 4 näher geregelt sind.
3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Ände-
rung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch
unter den Voraussetzungen von Ziffer 21 kündigen.
4. 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des beste-
Vorsorgeversicherung henden Vertrages sofort versichert.
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung
erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versiche-
rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungs-
nehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem
Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
(2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
Kommt eine Einigung über die Höhe dieses Beitrages innerhalb eines Monats nach Eingang der
Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
dessen Entstehung.
4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von
Ziffer 4.1 (2) auf den Betrag von 2.000.000 EUR für Personenschäden und 1.000.000 EUR für Sach-
schäden und – soweit vereinbart – 100.000 EUR für Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im
Versicherungsschein geringere Deckungssummen festgesetzt sind.
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4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
(1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit
diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
(2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
(3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
(4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versiche-
rungsverträgen zu versichern sind.
5. 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Scha-
Leistungen der Versicherung densersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenser-
satzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet
ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versiche-
rungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden
den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versi-
cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
Anspruch des Dritten freizustellen.
5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Scha-
densersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsneh-
mers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen
den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den
Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungs-
schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für
den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer
die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Ver-
teidigers.
5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung
einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmäch-
tigt.
6. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten
Begrenzung der Leistungen Deckungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers
für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Einfache der vereinbarten Deckungs-
summen begrenzt.
6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
– auf derselben Ursache,
– auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang
oder
– auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit
einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt).
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr
unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Deckungssummen angerechnet.
6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Deckungssum-
me, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Deckungssumme zur Gesamthöhe die-
ser Ansprüche.
6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der
Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus
dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Deckungssumme, so wird die zu leistende
Rente nur im Verhältnis der Deckungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente
vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
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Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzah-
lungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder die nach Abzug
sonstiger Leistungen verbleibende Restdeckungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistun-
gen mit ihrem vollen Betrag von der Deckungssumme abgesetzt.
6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer
für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und
Kosten nicht aufzukommen.
7. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
Ausschlüsse ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:
7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in
Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
– Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
– Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetz-
lichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
7.4 Haftpflichtansprüche
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi-
cherten,
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages,
(3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.
7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die
zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adop-
tiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel,
Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf län-
gere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des
privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer
eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts
ist;
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesell-
schaft ist;
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;
zu Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5:
Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprü-
che von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft
leben.
7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermö-
gensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen,
durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertra-
ges sind.
7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermö-
gensschäden, wenn
(1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer an die-
sen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbe-
weglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen
unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
(2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durch-
führung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialab-
lagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit,
als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren;
(3) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer entstan-
den sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren
Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensicht-
lich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.
zu Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7:
Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7 in der Person von Angestell-
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ten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gege-
ben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer
als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten
Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung
liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn
die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleis-
tung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der gesamten Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Ver-
sicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
Leistungen übernommen haben.
7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; Ansprüche aus § 110
Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversichert.
7.10 a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltscha-
densgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden natio-
nalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versiche-
rungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrecht-
lichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in
Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen
des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmun-
gen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden
könnten.
Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.
7.10 b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Dieser Ausschluss gilt nicht
(1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken
oder
(2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch
Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der Pla-
nung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von
– Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu
lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
– Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen);
– Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder
Anzeigepflicht unterliegen;
– Abwasseranlagen
oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.
7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
zurückzuführen sind.
7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang ste-
hen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Rönt-
genstrahlen).
7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
(1) gentechnische Arbeiten,
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
(3) Erzeugnisse, die
– Bestandteile aus GVO enthalten,
– aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch
(1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,
(2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
(3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
(2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
(3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
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7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung
oder sonstigen Diskriminierungen.
7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versi-
cherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versi-
cherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In bei-
den Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vor-
sätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung
8. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der
Beginn des Versicherungs- Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 9.1 zahlt.
schutzes Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in
der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
9. 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des
Zahlung und Folgen verspäteter Versicherungsscheins fällig.
Zahlung / erster oder einmaliger
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des
Beitrag
ersten Jahresbeitrags.
9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu
einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Ver-
sicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur
Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform
oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzah-
lung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Ver-
sicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht
zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertre-
ten hat.
10. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten
Zahlung und Folgen verspäteter Beitragszeitraums fällig.
Zahlung / Folgebeitrag
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrech-
nung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schaden zu verlangen.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf
dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen
muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen
und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit
dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungs-
aufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungs-
nehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats
den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zu-
gang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührt.
11. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
Rechtzeitigkeit der Zahlung bei der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berech-
SEPA-Lastschrift-Mandat tigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht einge-
zogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Text-
form abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Last-
schrift-Mandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertre-
ten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung
außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung
des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
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12. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fäl-
Teilzahlung und Folgen bei lig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.
verspäteter Zahlung
Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
13. 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versi-
Beitragsregulierung cherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch
durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats
nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei
unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Ver-
tragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht,
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschul-
den trifft.
13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versi-
cherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der ver-
traglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Zif-
fer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min-
destbeitrags werden berücksichtigt.
13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zei-
traum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, fin-
det eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur
zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des
erhöhten Beitrages erfolgten.
13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus-
zahlung für mehrere Jahre.
14. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas ande-
Beitrag bei vorzeitiger Vertrags- res bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Ver-
beendigung sicherungsschutz bestanden hat.
15. 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-,
Beitragsangleichung Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbei-
träge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge,
um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen
aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem
vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die
nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die
speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und
Höhe der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr gelei-
steten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten
Schadenfälle.
15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den
Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsan-
gleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Bei-
tragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalen-
derjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für die-
se Jahre nach Ziffer 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den
Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unter-
nehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht
überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung.
Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung
16. 16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
Dauer und Ende des Vertrages
16.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr,
wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versiche-
rungsdauer eine Kündigung zugegangen ist.
16.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündi-
gung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
16.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum
Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem
Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
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17. Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüg-
Wegfall des versicherten Risikos lich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die
Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Weg-
fall Kenntnis erlangt.
18. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 15.3, ohne dass sich der
Kündigung nach Beitrags- Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsver-
angleichung trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung,
frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzu-
weisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksam-
werden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
19. 19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
Kündigung nach Versicherungs-
– vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde oder
fall
– dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden
Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der Scha-
densersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versiche-
rer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem spä-
teren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
wirksam.
20. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt
Kündigung nach Veräußerung dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus
versicherter Unternehmen dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines
ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
20.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
– durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
– durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der
laufenden Versicherungsperiode
in Schriftform gekündigt werden.
20.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
– der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er
vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
– der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungs-
recht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von
der Versicherung Kenntnis erlangt.
20.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das
Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte
für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
20.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer
oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versi-
cherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit
dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens
einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis
erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen
Gebrauch gemacht hat.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer
die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
21. Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvor-
Kündigung nach Risikoerhöhung schriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von
aufgrund Änderung oder Erlass einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Mo-nats von
von Rechtsvorschriften dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
22. 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert
Mehrfachversicherung ist.
22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.
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22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats
geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird
zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
23. 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Vorvertragliche Anzeigepflichten
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
des Versicherungsnehmers
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die
für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu
schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver-
tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1
stellt.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss
auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den
gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er
selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
23.2 Rücktritt
(1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den
Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht be-
steht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch
bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos-
sen hätte.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs-
schutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder
unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest-
stellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktritts-
erklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
23.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ver-
sicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätte.
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der
nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die ande-
ren Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versi-
cherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der
laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versiche-
rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer
den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen.
Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats
schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der
Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die
Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur
Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese Monatsfrist nicht verstrichen ist.
Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versicherungs-
nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hin-
gewiesen hat.
Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn
er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
23.4 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unbe-
rührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirk-
samwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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24. Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers
Obliegenheiten vor Eintritt des innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung
Versicherungsfalles der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt
ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
25. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind,
Obliegenheiten nach Eintritt des dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn gegen den Versiche-
Versicherungsfalles rungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer
zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstat-
ten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach
Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie
alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches
Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er
dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz
muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe
einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er
die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen
des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt
Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfü-
gung stellen.
26. 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Ver-
Rechtsfolgen bei Verletzung von sicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab
Obliegenheiten Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs-
recht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vor-
satz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer sei-
nen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-
sprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Ein-
tritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vorausset-
zung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf
diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat,
bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch
für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach
Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
Weitere Bestimmungen
27. 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versi-
Mitversicherte Personen cherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entspre-
chend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4.) gelten nicht, wenn
das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungs-
nehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
28. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versiche-
Abtretungsverbot rers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist
zulässig.
29. 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des
Anzeigen, Willenserklärungen, Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeich-
Anschriftenänderung nete Geschäftsstelle gerichtet werden.
29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die
Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für
den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
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29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden
bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entsprechen-
de Anwendung.
30. 30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet
Verjährung sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Ver-
jährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versiche-
rers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
31. 31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
Zuständiges Gericht Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich
zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz
oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
31.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag
gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine
juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlas-
sung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Han-
delsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene
Partnerschaftgesellschaft ist.
31.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung.
32. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Anzuwendendes Recht
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Information zu Ihrem Gothaer Garantie-Paket
GDV-Musterbedingungen und Unsere unten zum jeweiligen Produkt aufgeführten Versicherungsbedingungen entsprechen in Bezug auf
Mindeststandards des Arbeits- den dargestellten Versicherungsschutz und die Leistungsinhalte mindestens den vom Gesamtverband der
kreis Beratungsprozesse Versicherungswirtschaft e. V. (GDV – www.gdv.de) empfohlenen Musterbedingungen GDV zum aufgeführten
Stand:
Produkt Versicherungsbedingungen Musterbedingungen GDV
Privathaftpflicht Allgemeine Versicherungs- Allgemeine Versicherungs-
• Gothaer PrivathaftpflichtTop bedingungen für die Haftpflicht- bedingungen für die Haftpflicht-
• Gothaer PrivathaftpflichtTop versicherung versicherung (AHB), Stand April
mit PlusDeckung (AHB – Stand 04/12), 2012 und Muster-Bedingungs-
Besondere Bedingungen und struktur IX: Privathaftpflicht,
Risikobeschreibungen (BBR) zur Stand April 2011
Privat-Haftpflichtversicherung
(Stand 02/14),
Zusatzbedingungen zur Gothaer
PrivathaftpflichtTop bzw.
Gothaer PrivathaftpflichtTop mit
PlusDeckung
Tierhalterhaftpflicht Allgemeine Versicherungs- Allgemeine Versicherungs-
bedingungen für die Haftpflicht- bedingungen für die Haftpflicht-
versicherung versicherung (AHB), Stand April
(AHB – Stand 04/12), 2012 und Muster-Bedingungs-
Besondere Bedingungen und struktur III: Tiere, Stand April
Risikobeschreibungen (BBR) zur 2011
Tierhalter-Haftpflichtversicherung
(Stand 02/14)
Gewässerschadenhaftpflicht Allgemeine Versicherungs- Allgemeine Versicherungs-
bedingungen für die Haftpflicht- bedingungen für die Haftpflicht-
versicherung versicherung (AHB), Stand April
(AHB – Stand 04/12), 2012 und Muster-Bedingungs-
Zusatzbedingungen für die Versi- struktur XV: Zusatzbedingungen
cherung der Haftpflicht aus für die Versicherung der Haft-
Gewässerschäden – Anlagenrisi- pflicht aus Gewässerschäden –
ko – (Stand 02/14) Anlagenrisiko –, Stand Februar
2005
Auch erfüllen unsere Versicherungsbedingungen die vom „Arbeitskreis Beratungsprozesse“ (www.beratungs-
prozesse.de) mit Stand vom 17.02.2010 empfohlenen Entschädigungsgrenzen, Deckungssummen sowie zu
versichernde Schadenersatzansprüche.
Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen in Bezug auf den dargestellten
Versicherungsschutz und die Leistungsinhalte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum Nachteil des
Versicherungsnehmers von den oben genannten Musterbedingungen des GDV oder den empfohlenen Ent-
schädigungsgrenzen, Deckungssummen sowie zu versichernde Schadenersatzansprüche des „Arbeitskrei-
ses Beratungsprozesse“ ab, wird sich die Gothaer nicht darauf berufen und bei der Regulierung die für den
Versicherungsnehmer günstigeren Bedingungen anwenden. Werden nach Abschluss des Versicherungs-
vertrages neue Musterbedingungen, Klauseln oder Änderungsempfehlungen vom GDV bzw. neue Risiko-
analysen des „Arbeitskreises Beratungsprozesse“ herausgegeben, so erstreckt sich unsere Garantie nicht
automatisch auch auf diese Neuerrungen. Zu deren Einbeziehung ist eine Änderung bzw. Aktualisierung des
Vertrages erforderlich.
Innovationsklausel Werden unsere Versicherungsbedingungen zur Gothaer Privathaftpflicht, Gothaer PrivathaftpflichtTop,
Gothaer PrivathaftpflichtTop mit PlusDeckung, Tierhalterhaftpflicht oder Gewässerschadenhaftpflicht (AHB –
Stand 04/12, BBR – Stand 02/14) ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbei-
trag geändert, so gelten diese Vorteile ab dem Zeitpunkt der Änderung auch für alle Bestandsverträge,
denen diese Versicherungsbedingungen zu Grunde liegen.
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Information zu Ihren Extra-Services
Als Kunde der Gothaer profitieren Sie von zahlreichen Informations- und Soforthilfeleistungen rund um die Themen Auto, Reise sowie Haus und
Wohnung. Das Gothaer Service-Telefon 0800 4464000 steht Ihnen hierfür an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr zur Verfügung.
Die im Folgenden aufgeführten Extra-Services für unterwegs und für Ihr Zuhause sind kostenfrei für Sie.
Extra-Services Unterwegs und auf Reisen kann viel passieren. Und das nicht nur mit dem Auto. So individuell, wie es Ihre
für unterwegs Situation erfordert, versuchen wir auch, Ihnen zu helfen – schnell und zuverlässig. Hier einige Beispiele:
Services bei Fahrzeug-Ausfall
Damit Sie weiter kommen, wenn Sie einmal liegen bleiben – wir helfen Ihnen:
• Vermitteln von Pannenhilfs-, Abschlepp- und Bergungsdiensten
• Nennen von KFZ-Werkstätten
• Organisieren des KFZ-Rücktransports (inkl. Pick-up-Service)
Traveller-Services
Damit Sie Ihre schönsten Wochen im Jahr sicher genießen können – wir helfen Ihnen:
• Telefonische Dolmetscherdienste
• Telefonische Reiseberatung (Impf-, Gesundheits-, Devisen- und Aufenthaltsbestimmungen)
• Nennen und Vermitteln von Hotelunterkünften, Mietwagenstationen, Dolmetschern und Rechts-
anwälten im In- und Ausland
• Organisieren einer (vorzeitigen Heim- bzw. verspäteten An-)Reise
• Nennen und Einschalten von Botschaften und Konsulaten bei Notfällen im Ausland
• Hilfe bei der Ersatzbeschaffung von Pässen, Führerschein etc. und bei der Kreditkartensperrung
Gesundheits-Services
Damit Sie gut versorgt sind – wir helfen Ihnen:
• Nennen von qualifizierten Ärzten und Krankenhäusern im In- und Ausland, Rehakliniken etc.
• Gespräche vermitteln zwischen behandelndem Arzt und Hausarzt
• Besorgen und Versenden von lebenswichtigen Medikamenten, Brillen und medizinischen Hilfsmitteln
• Organisieren von Überführungen und Bestattungen, inkl. Abwickeln aller Formalitäten im Ausland
Die Kosten für die vermittelten Leistungen wie z. B. Medikamente oder Bahnfahrkarten werden nicht über-
nommen.
Extra-Services Sie haben sich ausgesperrt? Oder brauchen Sie einfach für eine Renovierung einen Handwerker?
für Ihr Zuhause Es gibt viele Situationen, bei denen wir Sie unterstützen können – schnell und qualifiziert.
Handwerker-Services
Wir vermitteln Ihnen:
• Dachdecker
• Elektro-, Gas- und Wasserinstallateur
• Gebäudereiniger
• Glaser
• Maler
• Maurer
• Rundfunk- und Fernsehtechniker
• Raumausstatter
• Tischler
Dienstleister-Services
Wir vermitteln Ihnen:
• Brand- und Wasserreinigung
• Experten für Alarmanlagen und Stahlschränke
• Haushüter
• Hotel
• Reinigung/Reparatur von Orientteppichen, Gemälden und Antiquitäten
• Sachverständige
• Schlüsseldienst
• Spedition und Möbelpacker
• Wach- und Sicherheitsdienst
Die Kosten für die jeweiligen Handwerker und Dienstleister werden übernommen, wenn ein Anspruch auf
Leistungen im Schadenfall besteht.
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Gothaer
Allgemeine Versicherung AG
Hauptverwaltung
Gothaer Allee 1
50969 Köln
Telefon 0221 308-00
www.gothaer.de