Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)
Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen für die HUK-Tierhalter-Haftpflichtversicherung (THV 2020)
[Seite 1]
Versicherungsbedingungen für die
HUK-Tierhalter-Haftpflichtversicherung
Stand 01.09.2020
Kundeninformation..................................................................................................... 2
Inhaltsverzeichnis zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Tierhalter-Haftpflichtversicherung (THV 2020)............................................................... 5
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Tierhalter-Haftpflichtversicherung (THV 2020)............................................................... 6
HS21120T, Stand: 09.2024
HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg
HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG
Willi-Hussong-Str. 2, 96440 Coburg
[Seite 2]
Kundeninformation
Identität des Versicherers Identität des Versicherers
Für Kunden der HUK-COBURG gilt: Für Kunden der HUK-COBURG-Allgemeine gilt:
Versicherer ist die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahren- Versicherer ist die HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG. Registergericht
der Beamter Deutschlands a. G. in Coburg. Registergericht Coburg. Handels- Coburg. Handelsregister-Nr. 465. Sitz des Unternehmens: Willi-Hussong-Str. 2,
register-Nr. 100. Sitz des Unternehmens: Willi-Hussong-Str. 2, 96444 Coburg. 96444 Coburg.
Ladungsfähige Anschrift Ladungsfähige Anschrift
Die ladungsfähige Anschrift der HUK-COBURG lautet: Die ladungsfähige Anschrift der HUK-COBURG-Allgemeine lautet:
HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, Willi-Hussong-Str. 2, 96444 Coburg.
Deutschlands a. G., Willi-Hussong-Str. 2, 96444 Coburg. Ladungsfähige Vertreter sind Klaus-Jürgen Heitmann und Dr. Jörg Rheinländer.
Ladungsfähige Vertreter sind Klaus-Jürgen Heitmann und Dr. Jörg Rheinländer.
Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
Wir betreiben hauptsächlich die private Schaden- und Unfallversicherung.
Grundlagen des Vertrags
Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus folgenden Dokumenten: Den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Tierhalter-Haftpflichtversicherung (THV 2020),
Ihrem Antrag und Ihrem Versicherungsschein inkl. etwaigen Nachträgen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen und evtl. mit Ihnen getroffene Vereinbarungen. Wenn Sie
Versicherungsnehmer der HUK-COBURG sind, gilt außerdem deren Satzung.
Versicherungsschutz in der Tierhalter-Haftpflichtversicherung
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter des Tieres, das Sie im Antrag genannt haben. Versichert sind Schadensersatzansprüche, die ein Dritter gegen Sie auf-
grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts geltend macht, weil das Tier:
• eine Person verletzt oder getötet hat (Personenschaden).
• eine Sache beschädigt oder zerstört hat (Sachschaden).
• einen Vermögensschaden verursacht hat.
Wir prüfen, ob und in welchem Umfang Sie zum Schadensersatz verpflichtet sind. Von berechtigten Schadensersatzansprüchen stellen wir Sie frei. Unberechtigte Schadens-
ersatzansprüche wehren wir von Ihnen ab. Deckung besteht dabei bis zu den vereinbarten Versicherungssummen.
Welchen Versicherungsumfang Sie abgeschlossen haben, können Sie in Ihrem Versicherungsschein nachlesen.
Die Entschädigung wird fällig, wenn wir abschließend festgestellt haben, dass wir zahlen müssen und in welcher Höhe.
Versicherungsbeitrag
Wie hoch Ihr Beitrag ist, können Sie in Ihren Antragsunterlagen nachlesen. Ändern sich Umstände, die Sie im Antrag angegeben haben, kann sich auch Ihr Beitrag ändern.
Im Endbeitrag ist die Versicherungsteuer enthalten – in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe.
Zu welchem Zeitpunkt der erste oder einmalige Beitrag fällig wird, hängt davon ab, wann Ihnen der Versicherungsschein zugegangen ist. Geht er Ihnen vor Versicherungs-
beginn zu, müssen Sie den Beitrag unverzüglich nach Versicherungsbeginn zahlen. Geht Ihnen der Versicherungsschein nach Versicherungsbeginn zu, müssen Sie den
Beitrag unverzüglich mit dem 15. Tag nach dessen Zugang zahlen. Unverzüglich bedeutet hier: innerhalb von zwei Wochen.
Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb des Zeitraums bewirkt ist, der
im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung genannt ist.
Beginn des Vertrags
Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. In der Regel geschieht das mit Zugang des Versicherungsscheins.
Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlen.
–2–
[Seite 3]
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
• der Versicherungsschein,
• die Vertragsbestimmungen
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
• diese Belehrung,
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
• und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Für Kunden der HUK-COBURG: Für Kunden der HUK-COBURG-Allgemeine:
HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG
kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg Willi-Hussong-Str. 2, 96440 Coburg
Willi-Hussong-Str. 2, 96440 Coburg E-Mail: info@huk-coburg.de
E-Mail: info@huk-coburg.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden
Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie,
der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich
wie folgt berechnet: 1/360 der Jahresprämie (bei jährlicher Prämienzahlung) oder 1/180 der Halbjahresprämie (bei halbjährlicher Prämienzahlung) oder
1/90 der Vierteljahresprämie (bei vierteljährlicher Prämienzahlung) multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat.
Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzu-
gewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor
Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem
der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei
juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertrags-
bestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versiche-
rungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grund-
lagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist,
während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person,
gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gege-
benenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
9. Angaben zur Laufzeit des Vertrags;
10. Angaben zur Beendigung des Vertrags, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestim-
mungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags
zugrunde legt;
12. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich
der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang;
dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
–3–
[Seite 4]
Dauer des Vertrags
Der Versicherungsvertrag wird für ein Jahr abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von Ihnen oder uns fristgerecht gekündigt wird.
Beendigung des Vertrags
Sie können den Vertrag zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres kündigen. Auch wir dürfen das. Kündigen Sie, ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie uns spätestens
einen Monat vor Ablauf zugeht. Kündigen wir, muss Ihnen die Kündigung spätestens drei Monate vor Ablauf in Textform zugegangen sein.
Mitgliedsstaaten der EU, deren Recht der Versicherer vor Abschluss des Vertrags zu Grunde legt
Wir legen der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags das Recht der Bundesrepublik Deutschland zu Grunde.
Anwendbares Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Gerichtsstand
Wenn Sie uns aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung verklagen wollen, sind folgende Gerichte örtlich zuständig:
• Das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder am Sitz unserer Niederlassung, die für Ihren Vertrag zuständig ist.
• Das Gericht, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben.
• Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, das Gericht, in dessen Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten.
Verklagen wir Sie aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung, ist ausschließlich das folgende Gericht örtlich zuständig:
Das Gericht, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, das Gericht, in dessen Bezirk Sie sich gewöhn-
lich aufhalten.
Vertragssprache
Alle Informationen zum Vertrag stellen wir Ihnen auf Deutsch zur Verfügung. Auch die Kommunikation mit Ihnen führen wir auf Deutsch.
Meinungsverschiedenheiten
Versicherungsombudsmann e. V.
Sind Sie mit einer unserer Entscheidungen nicht zufrieden? Oder hat eine Verhandlung mit uns nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt? Dann können Sie sich
an den Versicherungsombudsmann e. V. wenden: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de,
Tel. 0800 3696000, Fax 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen).
Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige Schlichtungsstelle, die für Verbraucher kostenfrei arbeitet. Ziel ist die außergerichtliche Streitbeilegung. Wir haben
uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Weitere Infos erhalten Sie bei uns oder im Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Sofern Sie als Verbraucher den Versicherungsvertrag online (bspw. über unsere Website) geschlossen haben, können Sie für Ihre Beschwerde auch die von der Europäischen
Kommission eingerichtete Online-Streitbeilegungsplattform nutzen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Ihre Beschwerde wird von dort aus an die zuständige außergerichtliche Schlichtungsstelle weitergeleitet.
Versicherungsaufsicht
Sie können sich auch an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden, wenn Sie mit der Betreuung durch uns nicht zufrieden sind. Als Versicherungsunternehmen unter-
liegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn; E-Mail:
poststelle@bafin.de; Tel. 0228 4108-0; Fax 0228 4108-1550. Die BaFin ist keine Schiedsstelle. Einzelne Streitfälle können deshalb nicht verbindlich entschieden werden.
Rechtsweg
Außerdem steht Ihnen der Rechtsweg offen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.huk.de/beschwerde
–4–
[Seite 5]
Inhaltsverzeichnis zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Tierhalter-Haftpflichtversicherung (THV 2020)
A Umfang Ihres Versicherungsschutzes 2. Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? . . . . . . . . . . . 9
2.1 Was gilt für die Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags?. . . . 9
1. Wogegen besteht Versicherungsschutz und
welche Versicherungssummen gelten?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 2.1.1 Wie müssen Sie sich verhalten?
1.1 Wogegen besteht Versicherungsschutz?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 2.1.2 Welche Rechtsfolgen sind bei verspäteter Zahlung möglich?
1.1.1 Was ist der Versicherungsfall? Wann muss er eingetreten sein? 2.2 Was gilt für die Zahlung des Folgebeitrags? . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
1.1.2 Gegen welche Ansprüche und Schäden haben Sie Schutz? 2.2.1 Wie müssen Sie sich verhalten?
1.2 Welche Versicherungssummen gelten?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 2.2.2 Welche Rechtsfolgen sind bei verspäteter Zahlung möglich?
2.3 Was gilt bei vereinbartem Lastschriftverfahren?. . . . . . . . . . . . . . 10
2. Was und wer ist versichert? Welche Leistungen bietet die
Versicherung insbesondere? In welchen Fällen haben Sie 2.4 Was gilt bei Teilzahlung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
keinen Versicherungsschutz?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 2.5 Was geschieht mit dem Beitrag bei vorzeitiger Vertrags-
2.1 Was und wer ist versichert?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 beendigung?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
2.1.1 Welchen Versicherungsschutz haben Sie als Versicherungsnehmer? 2.5.1 Was gilt grundsätzlich?
2.1.2 Was gilt für Welpen und Fohlen? 2.5.2 In welchen Fällen gibt es spezielle Regelungen?
2.1.3 Wer sind die mitversicherten Personen? 3. Welche Obliegenheiten haben Sie? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
2.2 Welche Leistungen bietet die Versicherung insbesondere?. . . . . . . 6 3.1 Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des
2.2.1 Abwasserschäden Versicherungsfalls? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
2.2.2 Auslandsschäden 3.2 Welche Obliegenheiten haben Sie bei und nach Eintritt des
Versicherungsfalls? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
2.2.3 Deckakt
2.2.4 Flurschäden 3.3 Welche Rechtsfolgen sind bei Verletzung der Obliegenheiten
möglich?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
2.2.5 Forderungsausfall
2.2.6 Gewässerschäden 4. Was passiert bei einer Änderung des versicherten Risikos
oder neu hinzukommenden Risiken? Was passiert, wenn
2.2.7 Hunde- oder Reitunterricht sich Ihre persönliche Lebenssituation ändert und worauf
2.2.8 Kautionsleistung müssen Sie achten?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
2.2.9 Private Fahrten mit einer Kutsche, einem Schlitten 4.1 Was gilt bei einer Änderung des versicherten Risikos?. . . . . . . . . 11
oder einem Planwagen 4.1.1 Wie müssen Sie sich verhalten?
2.2.10 Rennen, Turniere, Schauvorführungen 4.1.2 Was passiert mit dem Beitrag?
2.2.11 Schäden an gemieteten oder geliehenen Wohnräumen 4.1.3 Welche Folgen hat eine nicht rechtzeitige Mitteilung?
und sonstigen Räumen in Gebäuden sowie Weiden
4.2 Was gilt bei neu hinzukommenden Risiken?. . . . . . . . . . . . . . . . . 11
2.2.12 Schäden an beweglichen Sachen, die gemietet, geleast,
geliehen oder verwahrt sind 4.3 Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens?. . . . . . 11
2.2.13 Tierische Ausscheidungen 4.3.1 Wie müssen Sie sich verhalten?
2.2.14 Umwelteinwirkung 4.3.2 Welche Folgen hat eine unterbliebene Mitteilung?
2.2.15 Innovationsgarantie 5. Welche Anpassungsregelungen gibt es?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
2.2.16 Mindeststandard: GDV-Musterbedingungen 5.1 Wann passen wir die Beiträge an?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
2.3. In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz?. . . . . . . 8 5.1.1 Wann und warum überprüfen wir die Beiträge?
2.3.1 Auslandsschäden 5.1.2 Welche Regeln beachten wir dabei?
2.3.2 Ansprüche von Versicherungsnehmern, Angehörigen, 5.1.3 Welche Konsequenzen kann die Überprüfung haben?
mitversicherten Personen, wirtschaftlich verbundenen Personen 5.1.4 Wann wird die Anpassung wirksam?
2.3.3 Diskriminierungen 5.1.5 Was sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anpassung?
2.3.4 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen 5.1.6 Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung?
2.3.5 Schäden an gemieteten, geliehenen, geleasten, gepachteten 5.2 Wann können wir die Bedingungen (THV) anpassen? . . . . . . . . . . 11
oder verwahrten Sachen
5.2.1 Welche Voraussetzungen müssen für eine Bedingungsanpassung
2.3.6 Schäden an Sachen, die durch verbotene Eigenmacht erlangt sind
vorliegen?
2.3.7 Übertragung von Krankheiten
5.2.2 Wie nehmen wir die Anpassung vor?
2.3.8 Vermögensschäden
5.2.3 Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung?
2.3.9 Vertragliche Ansprüche und Erfüllungsersatzansprüche
2.3.10 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden C Was Sie zusätzlich noch zu beachten haben
3. Welche Leistungen bieten wir bei Änderungen des versicherten 1. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Risikos und bei neu hinzukommenden Risiken? . . . . . . . . . . . . . . . 9
1.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
3.1 Leistungen bei Änderungen des versicherten Risikos
1.2 Wie lange läuft der Vertrag? Wie kann er gekündigt werden?
(Risikoerhöhungen und Risikoerweiterungen). . . . . . . . . . . . . . . . . 9
1.3 Was gilt bei Wegfall des versicherten Interesses?
3.2 Leistungen bei neu hinzukommenden Risiken
(Vorsorge-Versicherung). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 1.4 Wie kann der Vertrag nach Eintritt des Versicherungsfalls
beendet werden?
B Gegenseitige Rechte und Pflichten 2. Was gilt für andere Personen, die an der Versicherung
1. Was gilt, wenn Sie Versicherungsschutz haben?. . . . . . . . . . . . . . . 9 beteiligt sind?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
1.1 Welche Leistungspflichten haben wir als Haftpflicht- 2.1 Welche Regelungen gelten für mitversicherte Personen?
versicherer?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 2.2 Wer kann die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
1.2 Bis wann müssen wir unsere Leistungspflichten erfüllen?. . . . . . . 9 2.3 Was gilt für eine Abtretung oder Verpfändung des
1.3 Welche Vollmachten haben wir als Haftpflichtversicherer?. . . . . . . 9 Freistellungsanspruchs?
1.4 Welche Bedeutung hat die Versicherungssumme? . . . . . . . . . . . . . 9 3. Welches Recht gilt?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Bitte beachten Sie: Zugunsten einer besseren Lesbarkeit sehen wir davon ab, die Sprachformen weiblich, männlich und divers (w/m/d) gleichzeitig zu nennen. Mit unseren
Formulierungen wenden wir uns gleichermaßen an alle Geschlechter.
–5–
[Seite 6]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Tierhalter-Haftpflichtversicherung (THV 2020)
2.2 Welche Leistungen bietet die Versicherung insbesondere?
A Umfang Ihres Versicherungsschutzes
A 2.2 beschreibt einzelne Leistungen. Soweit A 2.2 keine abweichenden
1. Wogegen besteht Versicherungsschutz und welche Versicherungs- Regelungen enthält, sind darauf alle anderen Vertragsbestimmungen an-
summen gelten? zuwenden (bspw. A 1., A 2.1, A 2.3).
1.1 Wogegen besteht Versicherungsschutz? 2.2.1 Abwasserschäden
1.1.1 Was ist der Versicherungsfall? Wann muss er eingetreten sein? Versichert sind Schäden durch häusliche Abwässer. Beispiel: Der Hund
a. Versicherungsfall (Schadenereignis) ist das Ereignis, das unmittelbar zerbeißt den Schlauch der laufenden Waschmaschine.
die Schädigung eines Dritten zur Folge hat. Auf den Zeitpunkt der 2.2.2 Auslandsschäden
Schadensverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt
es nicht an. a. Ihr Versicherungsschutz im Ausland richtet sich danach, in welchem
Staat der Versicherungsfall eingetreten ist.
b. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit des Vertrags
eingetreten sein. aa. In den EU-Staaten, in der Schweiz, in Norwegen, Island und Liech-
tenstein haben Sie bei zeitlich unbegrenztem Aufenthalt Versiche-
1.1.2 Gegen welche Ansprüche und Schäden haben Sie Schutz? rungsschutz.
a. Versichert sind Schadensersatzansprüche, die ein Dritter gegen Sie bb. In allen anderen Staaten haben Sie bei einem Aufenthalt von bis
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen In- zu fünf Jahren Versicherungsschutz.
halts geltend macht, weil das Tier:
cc. Sie haben im Ausland auch für Schäden an folgenden gemieteten
� eine Person verletzt oder getötet hat (Personenschaden). Immobilien Versicherungsschutz: eine Wohnung, ein Einfamilien-
� eine Sache beschädigt oder zerstört hat (Sachschaden). haus oder ein Wochenendhaus. Es gelten die Regelungen, die
unter A 2.2.11 beschrieben sind.
� e inen Vermögensschaden, der weder mit einem Personenschaden
noch mit einem Sachschaden unmittelbar oder mittelbar zusam- Der Versicherungsschutz besteht bei einem Aufenthalt von bis zu
menhängt, verursacht hat. fünf Jahren.
Zu Schadensersatzansprüchen eines Dritten gehören auch Regress- dd. In den unter bb. und cc. beschriebenen Fällen gilt:
ansprüche (bspw. der Krankenkasse oder des Arbeitgebers). � Ihr Auslandsaufenthalt überschreitet die genannten Zeiten?
b. Nicht versichert sind Schadensersatzansprüche, die wegen des Ab- Dann entfällt Ihr Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt.
handenkommens von Sachen geltend gemacht werden. � Sie beabsichtigen, von Beginn an über die genannten Zeiten
1.2 Welche Versicherungssummen gelten? hinaus im Ausland zu bleiben? Dann haben Sie von vornherein
keinen Versicherungsschutz.
a. Die Versicherungssumme beträgt 15 Mio. € je Versicherungsfall für
alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Besonderheiten gelten Aufenthalte in Deutschland von bis zu drei Monaten (z. B. Urlaub)
aber für die Vorsorge-Versicherung (siehe A 3.2 e.). gelten nicht als Unterbrechung Ihres Auslandsaufenthalts.
b. Die Gesamtleistung ist für alle Versicherungsfälle, die während eines b. Über den in a. beschriebenen Umfang hinaus haben Sie für Versi-
Versicherungsjahres eintreten, auf das Doppelte der Versicherungs- cherungsfälle im Ausland keinen Versicherungsschutz. Sehen Sie dazu
summe begrenzt. A 2.3.1.
2.2.3 Deckakt
2. Was und wer ist versichert? Welche Leistungen bietet die Versi-
cherung insbesondere? In welchen Fällen haben Sie keinen Versi- Versichert sind Schäden durch Deckakte. Dabei spielt es keine Rolle, ob
cherungsschutz? der Deckakt gewollt oder ungewollt war.
A 2. beschreibt den Umfang des Versicherungsschutzes. Soweit A 2. kei- 2.2.4 Flurschäden
ne abweichenden Regelungen enthält, sind darauf alle anderen Vertrags-
Versichert sind Flurschäden. Beispiel: Das Pferd verlässt die umzäunte
bestimmungen anzuwenden (bspw. A 1.).
Weide und beschädigt den Vorgarten eines in der Nähe liegenden Grund-
2.1 Was und wer ist versichert? stücks.
2.1.1 Welchen Versicherungsschutz haben Sie als Versicherungsnehmer? 2.2.5 Forderungsausfall
a. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter des Tieres, das Sie a. Versichert ist ein Forderungsausfall wegen eines Personen- oder
im Antrag genannt haben. Sachschadens, den Ihnen ein fremdes Tier .zugefügt hat. Vermögens-
b. Das gilt auch, wenn Sie: schäden sind in der Forderungsausfalldeckung nicht versichert.
• Ihren Hund ohne Leine oder Maulkorb führen. Der Versicherungsschutz hat folgende Voraussetzungen:
• Ihr Pferd ohne Sattel oder Zaumzeug reiten bzw. führen oder einen � B ei dem fremden Tier handelt es sich um einen Hund, ein Pferd oder
ungewöhnlichen Sattel oder ungewöhnliches Zaumzeug benutzen. ein sonstiges Reit- oder Zugtier.
c. Nicht versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter von Jagd- � H
alter und Eigentümer des Tieres ist ein zahlungsunfähiger Außen-
hunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflicht- stehender. Ein „Außenstehender“ ist eine Person, die nicht nach
versicherung besteht. diesem Vertrag versichert ist.
2.1.2 Was gilt für Welpen und Fohlen? � D
er Versicherungsfall ist während der Wirksamkeit des Vertrags in
der Bundesrepublik Deutschland eingetreten.
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht als Halter von Welpen oder
Fohlen des Muttertieres, das Sie im Antrag genannt haben. Die Forderungsausfalldeckung gilt nur für Sie und Ihre Angehörigen,
die gemeinsam mit Ihnen Halter des im Antrag genannten Tieres sind.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie als Versiche-
rungsnehmer Besitzer der Welpen bzw. Fohlen sind. b. Bei der Forderungsausfalldeckung wenden wir Ihre Tierhalter-Haft-
pflichtversicherung spiegelbildlich an: Wir betrachten den Außen-
Die Mitversicherung beginnt mit dem Tag der Geburt der Welpen bzw. stehenden so, als wäre er unser Versicherungsnehmer, gegen den
Fohlen und besteht bis zu einem Jahr. Über diesen Zeitraum hinaus müs- Sie als Geschädigter Schadensersatzansprüche geltend machen. Dem
sen Sie den Versicherungsschutz für jedes Tier gesondert vereinbaren. Außenstehenden stehen aber keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
2.1.3 Wer sind die mitversicherten Personen? Der Versicherungsschutz, den wir für den Außenstehenden unterstel-
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters. A 2.1.1 b. len, richtet sich nach Ihrem Vertrag zur Tierhalter-Haftpflichtversiche-
und c. gelten entsprechend. Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass rung. Daher wenden wir folgende Regelungen spiegelbildlich an, so-
der Tierhüter nicht gewerbsmäßig tätig ist. weit A 2.2.5 nichts Abweichendes bestimmt: A 1. und A 2. Die Rege-
lungen nach A 3. gelten nicht.
Beispiele für Tierhüter:
c. Wir zahlen an Sie, wenn folgende Leistungsvoraussetzungen vorlie-
� Personen, die den im Antrag genannten Hund beaufsichtigen. gen:
� Personen, die das im Antrag genannte Pferd gelegentlich oder auf- aa. Sie haben gegen den Außenstehenden einen rechtskräftigen Titel.
grund einer vereinbarten Reitbeteiligung reiten. Diesen Titel müssen Sie in einem streitigen Verfahren vor einem
Bitte lesen Sie auch C 2.1. Gericht in der Bundesrepublik Deutschland erwirkt haben.
–6–
[Seite 7]
Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche bin- 2.2.8 Kautionsleistung
den uns nur, soweit Ihr Schadensersatzanspruch auch ohne einen a. Wir erbringen eine Kautionsleistung bis maximal 150.000 €, wenn
dieser Titel bestanden hätte. Das Gleiche gilt für einen Voll- folgende Voraussetzungen vorliegen:
streckungsbescheid, der auf der Grundlage eines Mahnbescheids
erlassen worden ist. � Ihr Tier hat im Ausland einen Schaden verursacht.
bb. Der Außenstehende ist zahlungsunfähig. Das ist der Fall, wenn: � Ihr Auslandsaufenthalt überschreitet nicht die in A 2.2.2 a. genann-
ten Zeiten.
� entweder eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedi-
gung geführt hat. � G
egen Sie wurde eine behördliche Anordnung erlassen, eine Kau-
tion zu hinterlegen, um Leistungen aufgrund Ihrer gesetzlichen Haft-
� oder eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint. Beispiel: pflicht sicherzustellen.
Der Außenstehende hat in den letzten drei Jahren eine eides-
stattliche Versicherung („Offenbarungseid“) abgegeben. b. Soweit es möglich ist, zahlen wir den Kautionsbetrag an die Behörde,
bei der die Kaution zu hinterlegen ist. Andernfalls zahlen wir direkt an
� oder ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung ge- Sie.
führt hat oder mangels Masse abgelehnt wurde. c. Wir rechnen unsere Kautionszahlung auf die begründete Schadenser-
Unsere Zahlungspflicht umfasst auch die gesetzliche Vergütung satzleistung, von der wir Sie freistellen, an.
eines für Sie tätigen Rechtsanwalts und die sonstigen erforder- Sie sind auch in folgenden Fällen zur Rückzahlung der Kaution ver-
lichen Kosten einer Rechtsverfolgung. Voraussetzung ist, dass pflichtet:
kein Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsver-
trag (z. B. Rechtsschutzversicherung) besteht. Die Rechtsverfol- � D
ie Kaution wird als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung
gungskosten tragen wir aber nur anteilig nach dem Umfang Ihres nicht versicherter Schadensersatzforderungen einbehalten.
berechtigten Schadensersatzanspruchs. Eine Selbstbeteiligung � D
ie Kaution ist verfallen. Beispiel: Sie haben einen behördlich ange-
aus einem anderen Versicherungssvertrag übernehmen wir nicht. ordneten Termin nicht wahrgenommen.
d. Bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalls müssen Sie Folgendes 2.2.9 Private Fahrten mit einer Kutsche, einem Schlitten oder einem
tun: Planwagen
aa. Machen Sie ausführliche und wahrheitsgemäße Angaben zum Ver- a. Versichert sind Schäden, die Ihr Tier bei privaten Fahrten mit einer
sicherungsfall. Auf Verlangen müssen Sie das in Textform tun. Kutsche, einem Schlitten oder einem Planwagen verursacht. Beispiele:
Sie verwenden Ihren Hund bei einer privaten Schlittenfahrt als Schlit-
bb. Treten Sie Ihre Ansprüche gegen den Außenstehenden in Höhe tenhund. Sie verwenden Ihr Pferd bei einer privaten Kutschfahrt als
der Entschädigungsleistung an uns in Textform ab. Zugtier.
cc. Händigen Sie uns die vollstreckbare Ausfertigung des Titels und Schäden beim Transport von Personen sind aber nur versichert, wenn
alle sonstigen Unterlagen aus, die wir zur Beurteilung des Versi- es sich um einen gelegentlichen und unentgeltlichen Transport handelt.
cherungsfalls benötigen. Außerdem müssen Sie an einer Um-
schreibung des Titels auf uns mitwirken. b. Keinen Versicherungsschutz haben Sie, soweit für den Schaden die
Konstruktion oder ein Mangel des Gefährts ursächlich war.
dd. Senden Sie uns die nach bb. und cc. erforderlichen Unterlagen
innerhalb von zwei Wochen zu. Das müssen Sie aber erst tun, 2.2.10 Rennen, Turniere, Schauvorführungen
sobald feststeht, dass der Außenstehende zahlungsunfähig ist. Versichert sind Schäden, die Ihr Tier verursacht, während es an Hunde-
Besteht für einen Angehörigen Versicherungsschutz aus der Forde- oder Pferderennen, Reitturnieren oder Schauvorführungen teilnimmt.
rungsfallausdeckung (siehe a.), hat er die genannten Obliegenheiten Das gilt auch für das Training zu solchen Veranstaltungen.
ebenfalls zu erfüllen. 2.2.11 Schäden an gemieteten oder geliehenen Wohnräumen und sonsti-
gen Räumen in Gebäuden sowie Weiden
Verletzen Sie oder der Angehörige die genannten Obliegenheiten, gel-
ten die Rechtsfolgen nach B 3.3. a. Versichert sind Schäden an folgenden Objekten, die Sie zu privaten
Zwecken gemietet oder geliehen haben:
e. Keinen Versicherungsschutz haben Sie für:
� a n Wohnräumen. Dazu gehören auch Terrassen und Balkone, die an
� Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen. die Wohnung unmittelbar angrenzen.
� G
efahren, die ganz oder teilweise dem Betrieb, Gewerbe oder Beruf � an sonstigen Räumen in Gebäuden. Beispiele: Keller, Waschküche.
des Außenstehenden zuzurechnen sind. Das Gleiche gilt für die
Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes) oder einer ver- � an Stallungen, Reithallen, Pferdeboxen, Weiden und Koppeln.
antwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art. Nicht versichert sind aber Schäden an Unterständen, die Sie für ein
Pferdeturnier oder eine Pferderennsportveranstaltung gemietet oder
� S chäden an Sachen, die ganz oder teilweise Ihrem Betrieb, Gewer-
geliehen haben. Beispiel: Turnierzelt.
be, Beruf, Dienst oder Amt (auch Ehrenamt) zuzurechnen sind.
b. Keinen Versicherungsschutz haben Sie für:
� S chäden an Sachen, die der Außenstehende aufgrund eines Miet-,
Leasing-, Pacht-, Leih- oder Verwahrungsvertrags erlangt hat. � S chäden, die auf Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Bean-
spruchung beruhen.
� S chäden, zu deren Ersatz ein anderer zahlungsfähiger Schädiger,
ein anderer Versicherer oder Sozialleistungsträger verpflichtet ist. � S chäden an Glas (bspw. Fensterscheibe), an Heizkörpern und an
Küchen einschließlich Einbaugeräten (bspw. Cerankochfeld). Mit-
� Verzugszinsen und Vertragsstrafen. versichert sind solche Schäden aber in: Hotelzimmern, Ferienwoh-
� Ansprüche, die aufgrund Gesetzes oder Vertrags auf Sie überge- nungen, Ferienhäusern, Pensionen, Mobilheimen, fest installierten
gangen sind. Wohnwägen und sonstigen fest installierten Ferienunterkünften,
Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen.
� Ansprüche, die darauf beruhen, dass der Außenstehende berechtig-
c. Über den in a. und b. beschriebenen Umfang hinaus haben Sie für
te Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht
Schäden an unbeweglichen gemieteten Sachen keinen Versiche-
rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt hat.
rungsschutz. Das Gleiche gilt für unbewegliche geliehene Sachen.
f. Wir leisten bis zu der Höhe, die durch den rechtskräftigen Titel bestä- Sehen Sie dazu A 2.3.5.
tigt ist. Dabei beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall für 2.2.12 Schäden an beweglichen Sachen, die gemietet, geleast, geliehen
alle Personen- und Sachschäden maximal 15 Mio. €. Das gilt auch, oder verwahrt sind
wenn mehrere zahlungsunfähige Außenstehende für den Schaden
verantwortlich sind. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle, die a. Versichert sind Schäden an beweglichen Sachen, die Sie zu privaten
während eines Versicherungsjahres eintreten, beträgt maximal das Zwecken gemietet, geleast, geliehen oder verwahrt haben. Zu beweg-
Doppelte der Versicherungssumme. lichen Sachen gehören auch Transportanhänger für Pferde und Hunde
sowie Kutschen und Schlitten.
2.2.6 Gewässerschäden
b. Keinen Versicherungsschutz haben Sie für:
Versichert sind Gewässerschäden, die Ihr Tier verursacht. Das gilt auch,
wenn Ihr Tier einen Heizöltank oder ein Kleingebinde (bspw. Farbeimer, � S chäden, die auf Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Bean-
Benzinkanister) beschädigt hat. spruchung beruhen.
� S chäden an Möbeln und sonstigem Inventar von gemieteten oder
2.2.7 Hunde- oder Reitunterricht
geliehenen Räumen. Mitversichert sind solche Schäden aber in:
Versichert sind Schäden, die Ihr Tier beim Hunde- oder Reitunterricht Hotelzimmern, Ferienwohnungen und Ferienhäusern, Pensionen,
verursacht. Das gilt auch für Schäden, die Ihr Tier einem Figuranten Mobilheimen, fest installierten Wohnwägen, sonstigen fest installier-
(Scheinverbrecher) zufügt. ten Ferienunterkünften, Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen.
–7–
[Seite 8]
� Schäden
an Wertsachen. Wertsachen sind: Bargeld, Urkunden (ein- � Ihrem
gesetzlichen Vertreter oder Betreuer.
schließlich Sparbücher), Wertpapiere, Schmuck, Edelsteine, Perlen,
� Ihrem Zwangsverwalter oder Insolvenzverwalter.
Briefmarken, Münzen, Medaillen, Pelze, handgeknüpfte Teppiche,
Gobelins und Kunstgegenstände. Außerdem gehören alle Sachen d. Nicht versichert sind Ansprüche von:
aus Gold und Silber zu Wertsachen.
aa. einer mitversicherten Person gegen eine andere mitversicherte
� S chäden an Luft- und Wasserfahrzeugen sowie an Landfahrzeugen Person.
(bspw. Kraftfahrzeug, Schienenfahrzeug, Fahrrad). Mitversichert bb. den in c. genannten Personen gegen mitversicherte Personen.
sind solche Schäden aber an: Rollstühlen, Transportanhängern für
Pferde und Hunde, Kutschen, Schlitten. Die Regelung in d. gilt nur für die direkten Ansprüche des geschädig-
ten Dritten und für abgetretene Ansprüche. Dagegen haben Sie Versi-
c. Sie müssen bei jedem Schadenereignis von der Schadensersatzleis- cherungsschutz für Regressansprüche aus gesetzlichem Forderungs-
tung eine Selbstbeteiligung in Höhe von 250 € tragen. Für Schäden bis übergang, bspw. für Regressansprüche der Krankenkasse.
zur Höhe der Selbstbeteiligung haben Sie keinen Versicherungsschutz.
e. Die Ausschlüsse in b. bis d. gelten auch für Ansprüche von Angehöri-
Die Selbstbeteiligung gilt aber nicht bei Schäden an: gen der genannten Personen. Vorausgesetzt, die Angehörigen leben
� e lektrischen medizinischen Geräten, die Ihnen zu Diagnosezwecken mit diesen Personen in häuslicher Gemeinschaft.
oder zur Anwendung überlassen wurden. 2.3.3 Diskriminierungen
� S achen in gemieteten oder geliehenen Hotelzimmern, Ferienwoh- Nicht versichert sind Ansprüche aus Diskriminierungen.
nungen und Ferienhäusern, Pensionen, Mobilheimen, fest installier-
ten Wohnwägen, sonstigen fest installierten Ferienunterkünften, 2.3.4 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen. Nicht versichert sind Ansprüche aus Persönlichkeits- und Namensrechts-
d. Über den in a. bis c. beschriebenen Umfang hinaus haben Sie für verletzungen.
Schäden an beweglichen gemieteten Sachen keinen Versicherungs- 2.3.5 Schäden an gemieteten, geliehenen, geleasten, gepachteten oder
schutz. Das Gleiche gilt für bewegliche geleaste, geliehene oder ver- verwahrten Sachen
wahrte Sachen. Sehen Sie dazu A 2.3.5.
a. Außer in den unter A 2.2.11 und A 2.2.12 beschriebenen Fällen sind
2.2.13 Tierische Ausscheidungen Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen nicht versichert.
Versichert sind Schäden durch tierische Ausscheidungen (bspw. Hunde- Das Gleiche gilt für Schäden an Sachen, die Sie geliehen, geleast,
urin). gepachtet oder verwahrt haben. Auch Vermögensschäden, die sich
aus dem Sachschaden ergeben (bspw. Nutzungsausfall), sind dabei
2.2.14 Umwelteinwirkung nicht versichert.
a. Versichert sind Schäden durch Umwelteinwirkung. b. Ihr Tier hat einen Schaden an Möbeln und sonstigem Inventar von ge-
Ein Schaden durch Umwelteinwirkung liegt vor, wenn er verursacht mieteten Wohnräumen verursacht? Dann ist der Ausschluss nach a.
wurde durch: Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, auch auf mitversicherte Personen anzuwenden, die mit Ihnen in häus-
Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen, die sich in licher Gemeinschaft leben.
Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. 2.3.6 Schäden an Sachen, die durch verbotene Eigenmacht erlangt sind
b. Für Gewässerschäden gelten die Regelungen nach A 2.2.6. a. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen,
die Sie durch verbotene Eigenmacht erlangt haben. Auch Vermögens-
2.2.15 Innovationsgarantie
schäden, die sich aus dem Sachschaden ergeben (bspw. Nutzungs-
Wir führen ein neues Produkt ein, dessen Leistungsumfang im Vergleich ausfall), sind dabei nicht versichert.
zu Ihren THV-Bedingungen ausschließlich vorteilhaft ist? Dann gelten die
b. Ein Bevollmächtigter, Beauftragter, Angestellter oder Arbeiter von Ih-
Verbesserungen auch für Ihren Vertrag und zwar für alle ab diesem Zeit-
nen verwirklicht den Ausschluss nach a.? Dann entfällt der Versiche-
punkt eintretenden Versicherungsfälle.
rungsschutz für Sie und für alle mitversicherten Personen.
2.2.16 Mindeststandard: GDV-Musterbedingungen 2.3.7 Übertragung von Krankheiten
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat zu Nicht versichert sind Ansprüche wegen:
folgenden Versicherungen unverbindliche Musterbedingungen erstellt:
Private Hundehalter-Haftpflichtversicherung und private Pferdehalter- � Personenschäden, die daraus resultieren, dass Sie eine eigene Krank-
Haftpflichtversicherung. Ihr Versicherungsschutz (Abschnitt A) entspricht heit übertragen haben.
mindestens dem Umfang der GDV-Musterbedingungen. Maßgebend ist � Sachschäden, die durch Krankheit eines Ihnen gehörenden oder von
der Stand der GDV-Musterbedingungen zum Zeitpunkt der Produktein- Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tieres entstanden sind.
führung unserer THV. Die GDV-Musterbedingungen erhalten Sie auf
Wunsch bei uns. Auch Vermögensschäden, die sich aus dem Personen- oder Sachscha-
den ergeben, sind nicht versichert.
2.3 In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz besteht aber, wenn Sie nachweisen, dass Sie weder
Die folgenden Ausschlüsse gelten für alle Ansprüche, die in einem Versi- vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.
cherungsfall gegen Sie geltend gemacht werden. Das betrifft vor allem
direkte Schadensersatzansprüche des geschädigten Dritten und Re- 2.3.8 Vermögensschäden
gressansprüche aus gesetzlichem Forderungsübergang. Ausnahme: Nicht versichert sind Ansprüche wegen Vermögensschäden, wenn einer
siehe A 2.3.2 d. der folgenden Fälle vorliegt:
2.3.1 Auslandsschäden � Ihnen wird vorgeworfen, gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte ver-
Außer in den Fällen, die unter A 2.2.2 beschrieben sind, sind Versiche- letzt zu haben.
rungsfälle im Ausland nicht versichert. � Ihnen wird vorgeworfen, Kartell- oder Wettbewerbsrecht verletzt zu
2.3.2 Ansprüche von Versicherungsnehmern, Angehörigen, mitversicher- haben.
ten Personen, wirtschaftlich verbundenen Personen � Sie werden für das Abhandenkommen von Sachen verantwortlich
a. Nicht versichert sind Ansprüche gegen Sie von: gemacht. Als Sachen gelten auch Geld, Wertpapiere und Wertsachen.
� Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. � Sie haben wissentlich eine Pflicht verletzt, die Ihnen nach Gesetz oder
nach behördlichen Vorschriften obliegt. Das Gleiche gilt für die wissent-
� Angehörigen, die mitversicherte Personen sind. liche Verletzung von Anweisungen und Bedingungen eines Auftragge-
Als „Angehörige“ gelten: Ihr Ehepartner, Ihr Lebenspartner nach dem bers oder von sonstigen Pflichten, die Ihnen obliegen.
Lebenspartnerschaftsgesetz, Eltern, Kinder, Schwiegereltern, Schwie- 2.3.9 Vertragliche Ansprüche und Erfüllungsersatzansprüche
gerkinder, Adoptiveltern, Adoptivkinder, Stiefeltern, Stiefkinder, Pflege-
eltern, Pflegekinder, Großeltern, Enkel, Geschwister. Pflegeeltern und Nicht versichert sind Ansprüche, die auf die Erfüllung eines Vertrags ge-
Pflegekinder sind: Personen, die durch ein familienähnliches Verhält- richtet sind.
nis, das auf längere Dauer angelegt ist, wie Eltern und Kinder mitein- Das Gleiche gilt für vertragliche oder gesetzliche Ansprüche auf Ersatz-
ander verbunden sind. leistungen, die an die Stelle der Vertragserfüllung treten. Beispiele: Min-
b. Nicht versichert sind Ansprüche, die Sie gegen mitversicherte Perso- derung, Ausfall der Nutzung des Vertragsgegenstands.
nen geltend machen. Nicht versichert sind .auch Ansprüche zwischen 2.3.10 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
mehreren Versicherungsnehmern dieses Vertrags.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die Sie vorsätzlich her-
c. Nicht versichert sind Ansprüche gegen Sie von: beigeführt haben.
–8–
[Seite 9]
3. Welche Leistungen bieten wir bei Änderungen des versicherten b. Wir sind zur Prozessführung bevollmächtigt, wenn es im Versiche-
Risikos und bei neu hinzukommenden Risiken? rungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen
Sie kommt. Wir führen den Rechtsstreit in Ihrem Namen und tragen
3.1 Leistungen bei Änderungen des versicherten Risikos (Risikoerhö- die anfallenden Kosten.
hungen und Risikoerweiterungen)
c. Sie erlangen das Recht zu fordern, dass eine an den Dritten zu zahlen-
a. Wir gewähren auch dann Versicherungsschutz, wenn sich das versi- de Schadensersatzrente aufgehoben oder gemindert wird? Dann sind
cherte Risiko nach Vertragsschluss erhöht oder erweitert. Ihre Pflich- wir bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
ten in diesem Fall und die Auswirkungen auf den Beitrag finden Sie
unter B 4.1. 1.4 Welche Bedeutung hat die Versicherungssumme?
b. Kein Versicherungsschutz besteht aber für die gesetzliche Haftpflicht Die Versicherungssumme ist der vereinbarte Betrag, bis zu dem wir eine
als Halter von bestimmten Hunden. Welche Hunde das sind, können Entschädigung zahlen.
Sie in Ihrem Versicherungsschein nachlesen. a. Die Versicherungssumme steht pro Versicherungsfall nur einmal zur
3.2 Leistungen bei neu hinzukommenden Risiken (Vorsorge-Versiche- Verfügung. Das gilt auch dann, wenn mehrere Personen aus dem Ver-
rung) trag Versicherungsschutz haben.
a. Wir gewähren bei Personen- und Sachschäden für bestimmte Risiken b. Kosten, die uns für unsere Pflichten nach B 1.1 a. entstehen, rechnen
Vorsorge-Versicherungsschutz. Voraussetzung ist, dass diese Risiken wir nicht auf die Versicherungssumme an.
nach Vertragsschluss neu hinzugekommen sind und der Vertrag bei . c. Sie müssen an den Geschädigten eine Rente zahlen, weil er einen
Eintritt des Versicherungsfalls noch bestanden hat. Personenschaden erlitten hat? Dann zahlen wir jede Rentenrate nur
Der Vorsorge-Versicherungsschutz gilt für die folgenden neuen Risiken: anteilig, wenn der Kapitalwert dieser Rente die Versicherungssumme
übersteigt. Der entsprechende Anteil ermittelt sich nach dem Verhält-
� E igentum oder Besitz eines nicht selbst bewohnten Einfamilienhau- nis der Versicherungssumme zum Kapitalwert der Rente.
ses, eines Mehrfamilienhauses oder eines unbebauten Grundstücks.
Bevor wir unseren Anteil berechnen, ziehen wir von der Versiche-
� B auherr eines Bauvorhabens mit einer Bausumme von mehr als rungssumme folgende Beträge in vollem Umfang ab: Kapitalzahlun-
150.000 €. gen, die wir wegen des Versicherungsfalls auf andere Ansprüche als
Kein Versicherungsschutz besteht aber, wenn Sie aus einer anderen Rentenansprüche erbracht haben.
Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz haben. Der Rentenwert ist nach der entsprechenden Vorschrift der Kraftfahr-
Der Versicherungsschutz beginnt mit Eintritt des neuen Risikos. zeug-Pflichtversicherungsverordnung zu berechnen. Es gilt die Fas-
b. Soweit A 3.2 keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die Be- sung der Verordnung, die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in
stimmungen in A 1. bis A 2. entsprechend. Kraft ist.
c. Der Vorsorge-Versicherungsschutz besteht nur für Sie. Das heißt: Mit- 2. Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?
versicherte Personen haben keinen Vorsorge-Versicherungsschutz.
2.1 Was gilt für die Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags?
d. Der Vorsorge-Versicherungsschutz gilt nicht für Risiken, die planmäßig
2.1.1 Wie müssen Sie sich verhalten?
kürzer als ein Jahr bestehen sollen. Gegen solche Risiken müssen Sie
sich über einen kurzfristigen Versicherungsvertrag versichern. Wenn Ihr Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt beginnen soll,
müssen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlen.
e. Unsere Leistung ist für alle Schadensersatzansprüche je Versiche-
rungsfall auf 1 Mio. € begrenzt. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit bewirkt ist. Zu welchem
Zeitpunkt der Beitrag fällig wird, hängt davon ab, wann Ihnen der Versi-
f. Sie müssen uns das neue Risiko anzeigen. Die Anzeige ist innerhalb
cherungsschein zugegangen ist.
eines Monats vorzunehmen, nachdem Sie unsere Aufforderung dazu
(bspw. mit der Beitragsrechnung) erhalten haben. Informieren Sie uns Der Versicherungsschein ist Ihnen vor Versicherungsbeginn zugegan-
nicht rechtzeitig, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko gen? Dann müssen Sie den Beitrag unverzüglich nach Versicherungsbe-
rückwirkend ab dessen Entstehung. ginn zahlen. Der Versicherungsschein ist Ihnen erst nach Versicherungs-
beginn zugegangen? Dann müssen Sie den Beitrag unverzüglich mit dem
Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag
15. Tag nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen. Unverzüglich
zu verlangen. Über diesen Beitrag muss .innerhalb eines Monats nach
bedeutet hier: innerhalb von zwei Wochen.
Eingang Ihrer Anzeige eine Einigung zustande kommen. Ist das nicht
der Fall, .entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwir- Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Ver-
kend ab dessen Entstehung. einbarungen ab? Dann müssen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag
frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen.
Haben Sie mit uns vereinbart, dass Sie den Beitrag in Raten zahlen, gilt
B Gegenseitige Rechte und Pflichten
die erste Rate als erster Beitrag.
1. Was gilt, wenn Sie Versicherungsschutz haben? 2.1.2 Welche Rechtsfolgen sind bei verspäteter Zahlung möglich?
1.1 Welche Leistungspflichten haben wir als Haftpflichtversicherer? Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann das
a. Haben Sie Versicherungsschutz, prüfen wir, ob und in welchem Um- für Sie bedeuten:
fang Sie zum Schadensersatz verpflichtet sind. Von berechtigten Rücktritt:
Schadensersatzansprüchen stellen wir Sie frei. Unberechtigte Scha-
a. Wir können vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht be-
densersatzansprüche wehren wir von Ihnen ab. Unsere Leistungen
wirkt ist.
erbringen wir auf unsere Kosten.
Sie haben es nicht zu verantworten, dass die Zahlung unterblieben ist?
b. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen unter folgenden Vor-
Wenn Sie das nachweisen, ist uns ein Rücktritt nicht möglich.
aussetzungen:
Leistungsfreiheit:
� S ie sind durch Gesetz, rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Ver-
gleich zur Entschädigung verpflichtet und b. Wir müssen für einen Versicherungsfall, der vor Zahlung des Beitrags
eingetreten ist, nicht leisten. Voraussetzung für unsere Leistungsfrei-
� wir sind dadurch gebunden.
heit ist, dass wir Sie folgendermaßen auf diese Rechtsfolge aufmerk-
Erkennen Sie einen Schadensersatzanspruch ohne unsere Zustim- sam gemacht haben:
mung an, bindet uns das nur, soweit er auch ohne das Anerkenntnis
� Durch eine gesonderte Mitteilung in Textform oder
bestanden hätte. Das Gleiche gilt für einen Vergleich, den Sie ohne
unsere Zustimmung abschließen. � durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
1.2 Bis wann müssen wir unsere Leistungspflichten erfüllen? Sie haben es nicht zu verantworten, dass die Zahlung unterblieben ist?
Wenn Sie das nachweisen, werden wir im Versicherungsfall leisten.
a. Sobald wir von dem Versicherungsfall Kenntnis erlangt haben (z. B.
durch Ihre Schadensmeldung), prüfen wir Ihre Schadensersatzpflicht. 2.2 Was gilt für die Zahlung des Folgebeitrags?
b. Ihre Schadensersatzpflicht steht mit bindender Wirkung für uns fest? 2.2.1 Wie müssen Sie sich verhalten?
Dann stellen wir Sie innerhalb von zwei Wochen von den Schadenser- Um Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden, müssen Sie die Folge-
satzansprüchen des Dritten frei. beiträge rechtzeitig zahlen.
1.3 Welche Vollmachten haben wir als Haftpflichtversicherer? Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versi-
a. Wir sind bevollmächtigt, alle Erklärungen, die uns zweckmäßig er- cherungsperiode fällig. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb
scheinen, um den Schaden abzuwickeln oder Schadensersatzansprü- des Zeitraums bewirkt ist, der im Versicherungsschein oder in der Bei-
che abzuwehren, in Ihrem Namen abzugeben. tragsrechnung genannt ist.
–9–
[Seite 10]
2.2.2 Welche Rechtsfolgen sind bei verspäteter Zahlung möglich? Anfechtung:
Zahlen Sie den Folgebeitrag nicht rechtzeitig, kommen Sie ohne Mah- c. Beenden wir den Vertrag, indem wir wegen arglistiger Täuschung an-
nung in Verzug. Vorausgesetzt, Sie haben es zu verantworten, dass die fechten? Dann steht uns der Beitrag bis zum Wirksamwerden der
Zahlung nicht rechtzeitig ist. Anfechtungserklärung zu.
Das kann für Sie bedeuten:
3. Welche Obliegenheiten haben Sie?
Schadensersatz:
3.1 Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des Versicherungs-
a. Wir können Ersatz des Schadens verlangen, der uns dadurch entstan- falls?
den ist, dass Sie mit der Zahlung in Verzug sind. Das können z. B.
Verzugszinsen sein. Vor Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie folgende vertraglich ver-
einbarte Obliegenheit erfüllen:
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung:
Beseitigen Sie besonders gefahrdrohende Umstände innerhalb einer an-
b. Wir können Sie auf Ihre Kosten in Textform mahnen und Ihnen eine gemessenen Frist, wenn wir das von Ihnen verlangen. Das müssen Sie
Frist zur Zahlung setzen. Diese muss mindestens zwei Wochen ab aber nicht tun, wenn die Beseitigung für Sie unter Abwägung der beider-
Zugang der Mahnung betragen. Die Mahnung muss einen Hinweis seitigen Interessen unzumutbar ist.
darauf enthalten, dass wir leistungsfrei sind und Ihnen kündigen
können, wenn Sie die Frist versäumen. Außerdem ist die Mahnung nur „Besonders gefahrdrohend“ sind solche Umstände, die mit sehr großer
wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beiträge, Zinsen und Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen werden. Ein Umstand, der
Kosten einzeln beziffern. Sind Sie nach Fristablauf mit nur einem schon zu einem Schaden geführt hat, gilt stets als besonders gefahrdro-
dieser Beträge in Verzug, bedeutet das: hend.
aa. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ab diesem Zeit- 3.2 Welche Obliegenheiten haben Sie bei und nach Eintritt des Versi-
punkt ein Versicherungsfall eintritt (Leistungsfreiheit). cherungsfalls?
bb. Wir können den Vertrag kündigen, ohne dabei eine Frist einhalten Bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalls müssen Sie Folgendes tun:
zu müssen (Kündigungsrecht). a. Zeigen Sie uns den Versicherungsfall innerhalb von zwei Wochen an,
Die Kündigung können wir schon in der Mahnung aussprechen. auch wenn noch keine Haftpflichtansprüche erhoben worden sind.
Sie wird dann zum Ablauf der Ihnen gesetzten Zahlungsfrist wirk- Das können Sie z. B. per Telefon, Brief, Fax oder E-Mail tun.
sam. Darauf müssen wir Sie aber ausdrücklich hingewiesen ha- b. Informieren Sie uns innerhalb von zwei Wochen, wenn Haftpflichtan-
ben.
sprüche gegen Sie erhoben worden sind. Das können Sie z. B. per
Wenn Sie innerhalb eines Monats nach Wirksamwerden der Kün- Telefon, Brief, Fax oder E-Mail tun.
digung zahlen, wird die Kündigung unwirksam. Das gilt auch für
den Fall, dass wir die Kündigung bereits mit der Mahnung ausge- c. Sorgen Sie für die Abwendung und Minderung des Schadens, soweit
sprochen haben. Für Versicherungsfälle, die zwischen Fristablauf Ihnen das möglich ist.
und Ihrer Zahlung eintreten, bleiben wir aber leistungsfrei (siehe d. Holen Sie unsere Weisungen zur Schadensabwendung und -minde-
aa.). rung ein, wenn die Umstände es gestatten. Das können Sie z. B. per
2.3 Was gilt bei vereinbartem Lastschriftverfahren? Telefon, Brief, Fax oder E-Mail tun.
Sie haben mit uns das Lastschriftverfahren vereinbart? Dann ist die Zah- e. Befolgen Sie unsere Weisungen zur Schadensabwendung und -min-
lung rechtzeitig, wenn wir den Beitrag zum Fälligkeitstag einziehen kön- derung, soweit es für Sie zumutbar ist.
nen und der Einziehung nicht widersprochen wurde. f. Erstatten Sie uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadensbe-
Die Zahlung ist auch in folgendem Fall noch rechtzeitig: richte und unterstützen Sie uns bei der Schadensermittlung und Scha-
densregulierung. Dabei müssen Sie uns alle Umstände, die nach un-
� Sie haben nicht zu verantworten, dass wir den fälligen Beitrag nicht serer Ansicht zur Bearbeitung des Versicherungsfalls wichtig sind,
einziehen konnten, und mitteilen. Auf Verlangen müssen Sie das in Textform tun.
� Sie zahlen unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung.
g. Senden Sie uns alle Unterlagen zu, die wir angefordert haben. Sämt-
Wenn Sie es zu verantworten haben, dass wir nicht einziehen konnten, liche Unterlagen, die Sie bei uns eingereicht haben, werden unser Ei-
haben wir folgendes Recht: Wir können verlangen, dass Sie Ihre Zahlung gentum.
künftig anderweitig sicherstellen.
h. Informieren Sie uns innerhalb von zwei Wochen, wenn gegen Sie ein
2.4 Was gilt bei Teilzahlung? staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren
Wenn Sie mit uns eine Ratenzahlung vereinbart haben und eine Rate eingeleitet worden ist. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie ein Mahn-
nicht rechtzeitig zahlen, wird der restliche Jahresbeitrag sofort fällig. bescheid erlassen oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet worden
Außerdem können wir dann jährliche Beitragszahlung verlangen. ist.
2.5 Was geschieht mit dem Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung? i. Gehen Sie fristgerecht gegen einen Mahnbescheid vor, oder gegen
eine auf Schadensersatz gerichtete Verfügung einer Verwaltungsbe-
2.5.1 Was gilt grundsätzlich? hörde. Das heißt: Legen Sie fristgerecht Widerspruch oder die sonst
Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode erforderlichen Rechtsbehelfe ein. Das gilt auch, wenn wir Ihnen keine
beendet, steht uns ein anteiliger Beitrag zu. Dieser erfasst den Zeitraum, Weisung dazu erteilt haben.
in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
j. Überlassen Sie uns die Prozessführung, wenn gegen Sie ein Haft-
2.5.2 In welchen Fällen gibt es spezielle Regelungen? pflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht worden ist. Beauftragen
Widerruf: wir in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt, müssen Sie ihm Vollmacht
und alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Außerdem müssen Sie dem
a. Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung? Dann müssen wir nur den Teil Rechtsanwalt alle Unterlagen zur Verfügung stellen, die er anfordert.
des Beitrags erstatten, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs
entfällt. Steht das Recht auf die Leistung einer mitversicherten Person zu, hat
diese die Obliegenheiten nach B 3.2 ebenfalls zu erfüllen. Das gilt aber
Das setzt aber voraus, dass wir Sie in der Widerrufsbelehrung hinge- nur insoweit, als ihr dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umstän-
wiesen haben: den möglich ist.
� auf das Widerrufsrecht selbst,
Für den Versicherungsschutz gegen Forderungsausfall gelten die Oblie-
� auf die Rechtsfolgen des Widerrufs und genheiten nach A 2.2.5 d.
� auf den zu zahlenden Betrag. 3.3 Welche Rechtsfolgen sind bei Verletzung der Obliegenheiten mög-
Außerdem müssen Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungs- lich?
schutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Kündigung:
Wenn wir Sie darüber nicht belehrt haben, müssen wir auch noch den a. Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine der Obliegenheiten
Beitrag für das erste Versicherungsjahr erstatten. Das gilt aber nicht, nach B 3.1, können wir den Vertrag fristlos kündigen. Nachdem wir
wenn Sie schon Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erhalten von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt haben, bleibt uns ein
haben. Monat, um zu kündigen. Die Kündigung müssen wir in Textform aus-
Rücktritt: sprechen.
b. Treten wir vom Vertrag zurück, weil vorvertragliche Anzeigepflichten Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie beweisen, dass
verletzt wurden? Dann steht uns der Beitrag bis zum Wirksamwerden Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt
der Rücktrittserklärung zu. haben.
– 10 –
[Seite 11]
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung: 5.1.2 Welche Regeln beachten wir dabei?
b. Verletzen Sie vorsätzlich eine der Obliegenheiten nach B 3.1 oder Bei der Überprüfung gelten folgende Regeln:
B 3.2, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Leistung.
a. Wir wenden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathema-
Verletzen Sie eine der Obliegenheiten grob fahrlässig, können wir un- tik und Versicherungstechnik an.
sere Leistung kürzen. Der Umfang der Kürzung richtet sich danach,
wie schwer Ihr Verschulden wiegt. Im Einzelfall kann dies auch dazu b. Wir fassen solche Versicherungsverträge zusammen, die nach versi-
führen, dass wir gar nicht leisten. cherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikover-
lauf erwarten lassen.
Unser Recht, die Leistung zu kürzen, ist ausgeschlossen, wenn Sie
beweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt ha- c. Wir berücksichtigen die Entwicklung der Schadenkosten (einschließ-
ben. lich Schadenregulierungskosten) der Vergangenheit und ihre zu er-
wartende Entwicklung bis zur nächsten Überprüfung. Die Veränderun-
Unabhängig davon müssen wir leisten, soweit Sie nachweisen, dass gen müssen unvorhergesehen und nicht nur vorübergehend sein.
die Verletzung der Obliegenheit für keinen der folgenden Fälle ursäch-
lich war: Der Ansatz für Gewinn bleibt unverändert.
� den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls. d. Wir berücksichtigen auch unternehmensübergreifende Statistiken. Das
� die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht. sind bspw. die statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbands der
Deutschen Versicherungwirtschaft e. V. Dies gilt jedoch nur, falls kon-
Das gilt aber nicht, wenn Sie eine Obliegenheit arglistig verletzen. In zerneigene Statistiken keine ausreichend sichere Grundlage bieten.
einem solchen Fall müssen wir nie leisten.
5.1.3 Welche Konsequenzen kann die Überprüfung haben?
Sie haben eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus-
kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach B 3.1 oder B. 3.2 verletzt? Ergibt die Überprüfung höhere Beiträge als die bisherigen, sind wir
Dann sind wir vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie auf berechtigt, sie um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Beiträge
diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Das müssen wir durch eine niedriger als die bisherigen, sind wir verpflichtet, sie um die Differenz
gesonderte Mitteilung in Textform getan haben. abzusenken.
Mitversicherte Personen: 5.1.4 Wann wird die Anpassung wirksam?
c. Die Regelungen nach a. und b. gelten für mitversicherte Personen Wir können die Anpassung erst für die nächste Versicherungsperiode
entsprechend. vornehmen.
5.1.5 Was sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anpassung?
4. Was passiert bei einer Änderung des versicherten Risikos oder neu
hinzukommenden Risiken? Was passiert, wenn sich Ihre persön- Eine Beitragserhöhung wird nur wirksam, wenn wir sie Ihnen mindestens
liche Lebenssituation ändert und worauf müssen Sie achten? einen Monat im Voraus mitteilen. Unsere schriftliche Mitteilung muss den
4.1 Was gilt bei einer Änderung des versicherten Risikos? Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag aufzei-
gen. Außerdem muss sie eine Belehrung darüber enthalten, dass Sie den
4.1.1 Wie müssen Sie sich verhalten? Vertrag nach B 5.1.6 kündigen können.
Sie müssen uns anzeigen, wenn sich das versicherte Risiko gegenüber 5.1.6 Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung?
Ihren früheren Angaben ändert. Die Anzeige ist innerhalb eines Monats
vorzunehmen, nachdem Sie unsere Aufforderung dazu (z. B. mit der Bei- Sie können den Vertrag kündigen, wenn eine Änderung der Tarife zu einer
tragsrechnung) erhalten haben. Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet dann zu dem Zeitpunkt, zu
dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Ihr Kündigungsrecht
4.1.2 Was passiert mit dem Beitrag? können Sie nur innerhalb eines Monats ausüben, nachdem Ihnen unsere
a. Sobald wir Ihre Anzeige erhalten haben, überprüfen wir Folgendes: Ob Mitteilung zugegangen ist.
der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung beibehalten werden
5.2 Wann können wir die Bedingungen (THV) anpassen?
kann oder ob er erhöht oder abgesenkt werden muss. Fällt ein Risiko
weg, können wir eine mögliche Absenkung des Beitrags erst ab Zu- 5.2.1 Welche Voraussetzungen müssen für eine Bedingungsanpassung
gang Ihrer Anzeige berücksichtigen. vorliegen?
b. Für einzelne Risiken enthält unser Tarif Mindestbeiträge. Für den nach Bei bestehenden Verträgen sind wir berechtigt, einzelne Regelungen zu
a. neu zu berechnenden Beitrag bildet der Mindestbeitrag die Unter- ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung). Dazu müssen folgen-
grenze. Alle Beitragserhöhungen oder -verminderungen nach B 5.1, de Voraussetzungen erfüllt sein:
die nach Vertragsbeginn eingetreten sind, werden berücksichtigt.
Unwirksamkeit einer Regelung
4.1.3 Welche Folgen hat eine nicht rechtzeitige Mitteilung?
a. Eine Regelung in Ihren Versicherungsbedingungen ist unwirksam ge-
Sie teilen uns die Änderung nicht rechtzeitig mit? Dann können wir eine worden durch eines der folgenden Ereignisse.
Nachzahlung bis zur Höhe des Beitrags verlangen, den Sie seit der Ände-
rung des Risikos hätten zahlen müssen. • Eine Gesetzesänderung wirkt sich unmittelbar auf einzelne Rege-
lungen des Versicherungsvertrags aus.
4.2 Was gilt bei neu hinzukommenden Risiken?
• Es ändert sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Regelun-
Für Risiken, die nach Abschluss des Vertrags neu hinzukommen, gelten
gen aus dem Versicherungsvertrag.
die Regelungen nach A 3.2.
4.3 Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens? • Ein bestandskräftiger Verwaltungsakt der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht (BaFin) oder einer Kartellbehörde bean-
4.3.1 Wie müssen Sie sich verhalten? standet einzelne Regelungen als mit geltendem Recht nicht verein-
Bitte teilen Sie uns umgehend mit, wenn sich Ihre Anschrift oder Ihr bar.
Name geändert hat. Dies gilt auch, wenn sich die gerichtliche oder behördliche Entschei-
4.3.2 Welche Folgen hat eine unterbliebene Mitteilung? dung gegen eine Regelung eines anderen Unternehmens richtet. Vor-
aussetzung ist, dass deren beanstandeter Regelungsgehalt inhalts-
Haben Sie versäumt, uns darüber zu informieren, dass sich Ihre Anschrift gleich mit der anzupassenden Regelung in Ihren Versicherungsbedin-
geändert hat? Dann genügt es für eine Willenserklärung (bspw. Kündi- gungen ist.
gung), wenn wir diese mit eingeschriebenem Brief an Ihre letzte uns be-
kannte Anschrift senden. Das trifft auch für eine Namensänderung zu, die Anpassungsfähige Regelungen
Sie uns nicht mitgeteilt haben. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Ab- b. Wir dürfen nur Bedingungen anpassen über:
sendung des Briefs als zugegangen.
• den Umfang Ihres Versicherungsschutzes.
5. Welche Anpassungsregelungen gibt es?
• die Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls.
5.1 Wann passen wir die Beiträge an?
• die Beitragszahlung und die Anpassung des Beitrags.
5.1.1 Wann und warum überprüfen wir die Beiträge?
• die Vertragsdauer, die Beendigung und die Kündigung des Vertrags.
Einmal jährlich müssen wir überprüfen, ob die Versicherungsbeiträge un-
verändert bleiben können oder ob wir sie erhöhen oder absenken müssen. Lückenfüllende Regelung nicht vorhanden
Zweck der Überprüfung ist, Folgendes sicherzustellen: c. Die Unwirksamkeit der Regelung hat zu einer Lücke im Vertrag ge-
führt. Diese Lücke stört das Gleichgewicht zwischen Leistung und
• Wir können unsere Verpflichtungen aus den Verträgen dauerhaft erfül- Gegenleistung, das bei Vertragsschluss bestand, in erheblichem
len. Maße. Außerdem sieht das Gesetz keine konkrete Bestimmung vor,
• Die Beiträge werden sachgerecht berechnet. mit der die Vertragslücke geschlossen werden kann.
– 11 –
[Seite 12]
5.2.2 Wie nehmen wir die Anpassung vor? 2. Was gilt für andere Personen, die an der Versicherung beteiligt
sind?
Angemessene Neuregleung
2.1 Welche Regelungen gelten für mitversicherte Personen?
a. Die Anpassung nehmen wir nach den Grundsätzen der ergänzenden
Vertragsauslegung vor. Das bedeutet, dass die unwirksame Regelung Bei einem Versicherungsfall, den eine mitversicherte Person ausgelöst
durch eine neue ersetzt wird. Maßgebend ist die Frage, welche Rege- hat, sind die Regelungen dieses Vertrags auf die mitversicherte Person
lung Sie und wir gewählt hätten, wenn uns die Unwirksamkeit bei sinngemäß anzuwenden.
Vertragsschluss bekannt gewesen wäre. Die neue Regelung muss Das gilt vor allem für:
unseren beiderseitigen typischen Interessen gerecht werden.
• den Umfang des Versicherungsschutzes (Abschnitt A).
Keine Verschlechterung
• die Bedeutung des Versicherungsschutzes (B 1.).
b. Die geänderte Regelung darf Sie nicht schlechter stellen als die Rege-
lung, die bei Vertragsschluss bestand. Dies betrifft die geänderte Re- • die Obliegenheiten (B 3.).
gelung sowohl für sich allein betrachtet, als auch im Zusammenwirken Sie und die mitversicherte Person sind für die Erfüllung der Obliegenhei-
mit anderen Bedingungen des Vertrags. ten verantwortlich. Bitte lesen Sie auch C 2.2.
Rechtzeitige Mitteilung 2.2 Wer kann die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
c. Die angepassten Regelungen müssen wir Ihnen bis spätestens sechs
Nur Sie als Versicherungsnehmer
Wochen vor dem beabsichtigten Änderungstermin mitteilen und erläu-
tern. Dafür haben wir die Textform (z. B. Brief, Fax oder E-Mail) einzu- • k önnen die Rechte aus diesem Vertrag ausüben. Das gilt auch, wenn
halten. In der Mitteilung müssen wir Sie über Ihr Widerspruchsrecht Schadensersatzansprüche gegen eine mitversicherte Person erhoben
nach B 5.2.3 belehrt haben. werden.
5.2.3 Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung? • h aben die Rechte und Pflichten zur Vertragsgestaltung, z. B. zur Kündi-
gung des Vertrags.
Sie können der Anpassung innerhalb von sechs Wochen ab Zugang un-
serer Mitteilung widersprechen. Der Widerspruch muss in Textform erfol- • haben die Pflicht zur Beitragszahlung.
gen. Er gilt als rechtzeitig, wenn Sie ihn innerhalb der sechswöchigen Es spielt keine Rolle, ob die versicherte Person den Versicherungsschein
Frist absenden. besitzt.
Die Anpassung tritt nicht in Kraft, wenn Sie form- und fristgerecht Wider-
2.3 Was gilt für eine Abtretung oder Verpfändung des Freistellungsan-
spruch eingelegt haben. Andernfalls gilt die Anpassung als genehmigt.
spruchs?
a. Sie dürfen Ihren Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Fest-
C Was Sie zusätzlich noch zu beachten haben stellung ohne unsere Zustimmung weder abtreten noch verpfänden.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist aber zulässig.
1. Wann beginnt und wann endet der Vertrag?
b. Einen Anspruch, der auf Geld gerichtet ist, dürfen Sie abtreten.
1.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Wann der Versicherungsschutz beginnt, ergibt sich aus Ihrem Versiche- 3. Welches Recht gilt?
rungsschein. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder einmaligen Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Beitrag rechtzeitig (siehe B 2.1.1) zahlen.
1.2 Wie lange läuft der Vertrag? Wie kann er gekündigt werden?
Der Versicherungsvertrag wird für ein Jahr abgeschlossen. Er verlängert
sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von Ihnen oder uns gekündigt
wird. Sie kündigen? Dann ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie uns
spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. Wir kündigen? Dann muss
Ihnen die Kündigung spätestens drei Monate vor Ablauf in Textform zuge-
gangen sein.
Das gilt auch, wenn der Vertrag nur deshalb kürzer als ein Jahr läuft, weil
Sie Ihre Hauptfälligkeit verlegt haben. Andere Verträge, die für eine kür-
zere Zeit als ein Jahr abgeschlossen wurden, verlängern sich nicht.
1.3 Was gilt bei Wegfall des versicherten Interesses?
Das versicherte Interesse fällt nach dem Beginn der Versicherung voll-
ständig und dauerhaft weg? Dann endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu
dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangen.
Ein Beispiel für einen Wegfall des versicherten Interesses ist der Tod des
im Antrag genannten Tieres.
1.4 Wie kann der Vertrag nach Eintritt des Versicherungsfalls beendet
werden?
a. Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls können Sie den Versiche-
rungsvertrag kündigen. Voraussetzung ist, dass wir Ihren Freistel-
lungsanspruch anerkannt haben. Unter der gleichen Voraussetzung
dürfen auch wir kündigen. Dabei haben wir die Textform einzuhalten.
Haben wir Ihren Freistellungsanspruch zu Unrecht abgelehnt, steht nur
Ihnen ein Kündigungsrecht zu.
Die Kündigung muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Mo-
nat, nachdem wir anerkannt oder unberechtigt abgelehnt haben, zu-
gegangen sein.
b. Sie haben auch in folgendem Fall ein Kündigungsrecht: Wenn wir Ih-
nen die Weisung erteilen, es zum Rechtsstreit über den Haftpflichtan-
spruch des Dritten kommen zu lassen. Unter der gleichen Vorausset-
zung dürfen auch wir kündigen. Dabei haben wir die Textform
einzuhalten. Die Kündigung muss der anderen Vertragspartei spätes-
tens einen Monat nach Beendigung des Rechtsstreits zugegangen
sein. Der Rechtsstreit kann durch Klagerücknahme, Vergleich oder
Rechtskraft des Urteils beendet worden sein.
c. Sie kündigen? Dann wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang
bei uns wirksam. Sie können aber bestimmen, dass die Kündigung
erst später wirksam wird. Als spätesten Termin dafür können Sie das
Ende des laufenden Versicherungsjahres wählen.
Wir kündigen? Dann wird die Kündigung erst einen Monat nach Zu-
gang bei Ihnen wirksam.
– 12 –
[Seite 13]
Glossar – Erklärung wichtiger Fachwörter
Sie fragen sich an der einen oder anderen Stelle, was mit einem bestimmten Begriff gemeint ist? Mit dem Glossar erklären wir Ihnen die wich-
tigsten Fachwörter.
Dieser Abschnitt ist kein Bestandteil Ihrer Bedingungen (THV). Unser Glossar erhebt nicht den Anspruch, die Begriffe abschließend zu beschreiben.
Wir wollen aber unvermeidbare Fachwörter anschaulich darstellen, damit Sie ein so klares Bild wie möglich von deren Bedeutung haben.
1. Regressansprüche
Sie haben einen Schaden verursacht. Bei einem „Regressanspruch“ erbringt ein Dritter Leistungen und verlangt dann von Ihnen Ersatz. Das heißt:
Der Dritte nimmt nach seiner Leistung bei Ihnen Rückgriff (Regress).
Beispiel: Ihr Hund oder Ihr Pferd verletzt eine Joggerin. Die Joggerin wird operiert und ist vier Wochen krankgeschrieben. Die Krankenkasse der
Joggerin zahlt die Kosten für die ärztliche Behandlung. Der Arbeitgeber zahlt während der Arbeitsunfähigkeit den Lohn. Krankenkasse und Arbeit-
geber fordern von Ihnen die entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
2. Schadensersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
„Schadensersatzansprüche“ sind Ansprüche, mit denen der Geschädigte einen Ausgleich für einen entstandenen Schaden fordert. „Gesetzliche
Haftpflichtbestimmungen“ sind Rechtsnormen, die Sie verpflichten, den eingetretenen Schaden zu ersetzen. Sie finden sie vor allem im Bürger-
lichen Gesetzbuch (BGB). So regelt bspw. § 833 BGB die Haftung des Tierhalters und § 834 BGB die Haftung des Tierhüters.
Beispiele:
� Ihr Hund oder Ihr Pferd rennt auf die Straße, ein Auto weicht aus und fährt gegen eine Mauer. Der Eigentümer des Autos fordert von Ihnen als
Tierhalter Ersatz der Reparaturkosten. Grundlage dafür ist § 833 BGB.
� Ihr Hund beißt einen anderen Hund, Ihr Pferd tritt ein anderes Pferd. Der Eigentümer des verletzten Tieres fordert Sie auf, die Kosten für die
tierärztliche Behandlung zu erstatten. Auch in diesem Fall geht es um Ihre Haftung als Tierhalter nach § 833 BGB.
3. Tierhalter
Oft ist der Eigentümer eines Tieres dessen Tierhalter. Das muss aber nicht immer so sein. Denn das Eigentum ist nur ein Indiz für die Frage, wer
Tierhalter ist. Nach der Rechtsprechung kommt es darauf an, wer über die Betreuung und Existenz des Tieres zu entscheiden hat. Und wer aus
eigenem Interesse die Kosten des Tieres und das wirtschaftliche Risiko bei Verlust trägt.
Folgende Fragen spielen neben dem Eigentum eine wichtige Rolle, um zu bestimmen, wer Tierhalter ist: Bei wem lebt das Tier? Für welche Zeit ist
das beabsichtigt? Wer versorgt und betreut das Tier? Wer trägt die Kosten für Futter, Medikamente, Versicherungsprämie oder Hundesteuer? Wer
bestimmt darüber, wie das Tier ärztlich behandelt wird? Wer entscheidet, für welchen Zweck das Tier verwendet wird?
4. Tierhüter
Tierhüter ist, wer die Aufsicht über ein Tier übernimmt. Es spielt nach unseren Bedingungen (THV) keine Rolle, ob bei der Übernahme der Aufsicht
ein Vertrag geschlossen wird. Beispiele für Tierhüter finden Sie in A 2.1.3 THV.
5. Schäden durch einen Deckakt
Beim ungewollten Deckakt zwischen Hunden deckt ein Rüde eine läufige Hündin gegen den Willen ihres Halters. Das Gleiche kann bei Pferden
zwischen einem Hengst und einer Stute geschehen. In solchen Fällen liegt der Schaden in den Kosten, die dem Halter des weiblichen Tieres wegen
des Deckaktes entstehen. Das können Kosten für den Tierarzt, für Medikamente, für die Aufzucht von Welpen oder auch für eine Abtreibung sein.
Beim gewollten Deckakt sind Schäden vor allem denkbar, wenn sich das männliche Tier losreißt und das weibliche Tier verletzt.
6. Abwehr von unberechtigten Schadensersatzansprüchen
Haben Sie Versicherungsschutz, prüfen wir, ob und in welchem Umfang Sie zum Schadensersatz verpflichtet sind. Nicht immer ist ein Schadens-
ersatzanspruch, den ein Geschädigter gegen Sie erhebt, berechtigt.
Beispiel: Ein Passant behauptet, er sei von Ihrem Tier gebissen worden. Deshalb fordert er von Ihnen Schmerzensgeld. Tatsächlich hat den
Passanten nicht Ihr Tier, sondern ein anderes verletzt.
Hier schützen wir Sie, indem wir die Forderung des Geschädigten von Ihnen als unberechtigt abwehren. Wir bieten also „passiven Rechtsschutz“,
und zwar auf unsere Kosten.
– 13 –
[Seite 14]
7. Obliegenheiten
Ihr Vertrag enthält verschiedene Obliegenheiten. Obliegenheiten sind typisch für das Versicherungsrecht und finden sich auch im Versicherungs-
vertragsgesetz (VVG) wieder.
Eine Obliegenheit ist einer Pflicht ähnlich. Sie stellt eine Verhaltensregel auf, der Sie als Versicherungsnehmer nachkommen müssen. Obliegen-
heiten können z. B. darauf gerichtet sein, den Schaden zu mindern, anzuzeigen und aufzuklären.
Beispiel: Sie müssen uns einen Schaden, den Sie einem Dritten zugefügt haben, innerhalb von zwei Wochen melden. Außerdem müssen Sie uns
bei der Feststellung und Aufklärung des Schadens unterstützen und unsere Fragen immer wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
Wir können Sie nicht zwingen, Ihre Obliegenheiten einzuhalten. Trotzdem ist es für Sie in Ihrem eigenen Interesse wichtig, sie sorgfältig zu erfül-
len. Denn wenn Sie das nicht tun, setzen Sie Ihre Leistung aufs Spiel: Verletzen Sie Obliegenheiten vorsätzlich, müssen wir im Regelfall gar nicht
leisten. Verletzen Sie Obliegenheiten grob fahrlässig, haben wir unter anderem das Recht, unsere Leistung zu kürzen. Außerdem berechtigen uns
bestimmte Obliegenheitsverletzungen, den Vertrag zu kündigen.
8. Textform
Für manche rechtserhebliche Erklärungen müssen Sie die Textform einhalten. Das gilt auch für uns. Anders als bei der Schriftform ist bei der
Textform eine eigenhändige Unterschrift nicht nötig. Sie können uns Ihre Erklärung als Brief, aber auch als Fax, Computerfax oder bspw. als E-Mail
senden. Hauptsache, Sie haben die Erklärung lesbar auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben. Wichtig ist, dass Sie als Erklärender für uns
erkennbar sind. Außerdem müssen Sie deutlich machen, wo Ihre Erklärung endet. Das ist bspw. durch eine Grußformel möglich.
9. Zahlungen „bewirken“
Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, müssen Sie Ihre Beitragszahlungen rechtzeitig „bewirken“. „Bewirken“ heißt: Sie haben alles
getan, was von Ihrer Seite her erforderlich war, um die Zahlung endgültig auf den Weg zu bringen.
Beispiel: Sie geben einen Überweisungsauftrag bei Ihrer Bank ab. Dann ist die Zahlung in diesem Augenblick bewirkt, wenn Ihr Konto ausreichend
gedeckt ist. Die ausreichende Deckung des Kontos ist auch entscheidend, wenn wir den Beitrag von Ihrem Konto einziehen. Dagegen spielt es
keine Rolle, wann die Bank die Überweisung oder die Einziehung vornimmt und den Betrag unserem Konto gutschreibt.
– 14 –