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Volltext aufklappen: Verbraucherinformationen myDog Hundehalterhaftpflicht (mit Versicherungsbedingungen, Abschnitte E und F)
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Verbraucherinformationen
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myDog – Übersicht
Hundehalterhaftpflicht
A. Übersicht
Die Versicherungsbedingungen gliedern sich in fünf Abschnitte:
A. Übersicht ........................................................................................................................................................ 2
B. Kurzübersicht der Leistungsaussagen .............................................................................................................. 3
C. Verbraucherinformationen .............................................................................................................................. 5
D. Inhaltsverzeichnis ........................................................................................................................................... 8
E. Versicherungsbedingungen - Allgemeiner Teil ................................................................................................ 10
F. Versicherungsbedingungen - Leistungsumfang............................................................................................... 19
G. Definitionen.................................................................................................................................................. 27
H. Merkblatt zur Datenverarbeitung .................................................................................................................. 28
Grundlage für den Vertrag sind die Abschnitte E und F dieser Verbraucherinformationen. Zusammen mit dem Antrag und dem
Versicherungsschein legen diese den Leistungsumfang der Versicherung fest.
Bitte lesen Sie deshalb diese Unterlagen, den Versicherungsschein und Ihren Antrag vollständig und gründlich durch. Bewah-
ren Sie die Vertragsunterlagen sorgfältig auf, damit Sie jederzeit einen Überblick über den Leistungsumfang der Versicherung
haben.
Zu Beginn der eigentlichen Versicherungsbedingungen finden Sie nachfolgend eine Kurzübersicht der Leistungen, die geboten
werden. Ein Leistungsanspruch besteht jedoch ausschließlich auf Grundlage der ausführlichen Versicherungsbedingungstexte
gemäß Abschnitte E und F dieser Verbraucherinformationen.
Wenn ein Leistungsfall eingetreten ist, benachrichtigen Sie uns bitte möglichst schnell. Wir klären dann gemeinsam mit Ihnen
das weitere Vorgehen.
In den Versicherungsbedingungen kommen wir leider nicht ohne Fachbegriffe aus. Zur besseren Verständlichkeit sind be-
stimmte Fachbegriffe in den Versicherungsbedingungen oder im Abschnitt G („Definitionen“; Seite 27) erläutert. Begriffe die
im Abschnitt G („Definitionen“; Seite 27) erläutert werden, sind mit einem * in den Versicherungsbedingungen markiert. In den
Versicherungsbedingungen sind erklärende Beispiele aufgeführt.
Zur besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche
Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beide Geschlechter.
© Konzept & Marketing GmbH, Verbraucherinformationen, myDog, THV, 07/2018, Vers. 1.01 2/32
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myDog – Übersicht
Hundehalterhaftpflicht
B. Kurzübersicht der Leistungsaussagen
Wichtiger Hinweis: Diese Leistungsübersicht stellt die für diesen Vertrag geltenden Bedingungen stark verkürzt und unvoll-
ständig dar. Eine ausführliche und allein rechtsverbindliche Darstellung der jeweiligen Leistungsinhalte und Leistungsvoraus-
setzungen können Sie den Versicherungsbedingungen in den Abschnitten E und F entnehmen.
Leistungen in der Übersicht
= versichert bis zur Deckungssumme* Belegstelle myDog
- = nicht versichert
Gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen
F § 1 Nr. 1
Lebens als privater Hundehalter
Gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen aus den Gefahren des täglichen
F § 1 Nr. 1
Lebens als privater Tierhalter versicherter Hunde
Prüfung der Haftpflichtfrage und die Freistellung von berechtigten Schadenersatzver-
F § 1 Nr. 2
pflichtungen
Abwehr von unberechtigten Schadensersatzansprüchen, auch untehalb vereinbarter
E § 11 Nr. 3
Selbstbehalte
Haltung von sogenannten „Kampf- oder Listenhunden“ einschließlich Kreuzungen
aller Art mit diesen Hunderassen mit einem Selbstbehalt von 500 Euro je Schadenfall, F § 16
für alle anderen Hunderassen gilt ein Selbstbehalt von 150 Euro je Schadenfall
Vorsorgeversicherung: auch für versicherungspflichtige Hunde, sogenannte „Kampf-
E § 6 Nr. 2
oder Listenhunde“ einschließlich Kreuzungen aller Art mit diesen Hunderassen
Versicherte Personen: Im Haushalt des Versicherungsnehmers behördlich gemeldeter
F § 2 Nr. 1 b)
oder namentlich benannte, nichteheliche Lebenspartner
Versicherte Personen: Im Haushalt des Versicherungsnehmers lebende Kinder* ohne
F § 2 Nr. 1 c)
Altersbegrenzung
Versicherte Personen: Kinder außerhalb häuslicher Gemeinschaft sind mindestens bis
F § 2 Nr. 1 d), 1 e),
zum 27. Lebensjahr, darüber hinaus bis zu einem Jahr nach Beendigung einer z. B.
1 f), 1 g)
Aus-und Weiterbildung, Wehrdienst etc. mitversichert
Versicherte Personen: Nicht gewerbsmäßig tätige Tierhüter D § 2 Nr. 1 i)
Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern F § 2 Nr. 5
Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit E§4
Mietsachschäden an gemieteten oder gepachteten Wohnungen und Räumen in Ge-
F § 3 Nr. 1
bäuden
Mietsachschäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften F § 3 Nr. 2
Beschädigung, Vernichtung oder Verlust von sonstigen Sachen, die gemietet, geliehen,
bis 10.000 Euro
geleast, gepachtet wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages F § 3 Nr. 3
(Selbstbehalt 10%)
sind
Versicherungsschutz für Auslandsaufenthalte innerhalb Europas* unbeschränkt, au-
F§7
ßerhalb Europas* bis fünf Jahre
Kautionsdarlehen bis 50.000 Euro weltweit F§8
Forderungsausfalldeckung: Versicherungsschutz für Eigenschäden durch unversicher-
te oder zahlungsunfähige Dritte, inkl. vorsätzlicher Handlung des Dritten, bei voll- F § 10
streckbaren Urteil eines europäischen* Gerichts gegen den Dritten
Allmählichkeitsschäden einschließlich tierischer Ausscheidungen F § 1 Nr. 8
© Konzept & Marketing GmbH, Verbraucherinformationen, myDog, THV, 07/2018, Vers. 1.01 3/32
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myDog – Übersicht
Hundehalterhaftpflicht
Leistungen in der Übersicht
= versichert bis zur Deckungssumme* Belegstelle myDog
- = nicht versichert
Gewässerschäden durch Kleingebinde 150l/kg (insgesamt 1500l/kg), private Abwas-
F § 11
sergruben und häusliche Abwässer inkl. Rückstau des Straßenkanals
Umweltschäden nach dem Umweltschadengesetz F § 12
Flurschäden F § 1 Nr. 7
Signal-, Blinden- und Behindertenbegleithunde F§4
Private oder ehrenamtliche Nutzung als Assistenzhunde, Rettungs- oder Suchhunde F§4
Mitversicherung des Hundes zu therapeutischen Zwecken F§4
Mitversicherung von Jagdhunden, soweit keine Jagdhaftpflichtversicherung besteht F§4
Beitragsfreie Mitversicherung von Welpen F § 13 12 Monate
Benutzung eigener und fremder Hundefuhrwerke (z. B. Schlitten, Dog Carts) F§5
Teilnahme an Hunde- und Hundeschlittenrennen einschließlich Trainingsläufe F§4
Teilnahme an Schauvorführungen und Hundesportveranstaltungen einschließlich
F§4
Training
Teilnahme am Unterricht und an Veranstaltungen in Hundeschulen und Hundeverei-
F§4
nen
Schadensersatzansprüche von Figuranten F § 14
Keine Leinen-, Schlaufen- oder Maulkorbpflicht F§9
Deckschäden aus gewolltem und ungewolltem Deckakt F§6
Keine Leistungseinschränkung bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung E § 9 Nr. 3
Garantie der Musterbedingungen des Gesamtverband der deutschen Versicherungs-
E § 17
wirtschaft (GDV-Garantie)
Garantie der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse (Arbeitskreis-
E § 17
Garantie)
Updategarantie (Innovationsklausel) - künftige Verbesserungen dieser Bedingungen
E § 17
gelten automatisch für diesen Vertrag
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myDog – Verbraucherinformationen
Hundehalterhaftpflicht
C. Verbraucherinformationen
Angaben zu den Versicherern
Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht der für den Vertrag möglichen Versicherer. Der speziell für den Vertrag zutreffende
Versicherer ist im Versicherungsschein benannt.
Württembergische Versicherung AG
Gutenbergstraße 30, 70176 Stuttgart
Sitz der Gesellschaft: Stuttgart
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, HRB 14327
USt.-Id-Nr.: DE 811 128 268
VersSt.-Nr.: 9116/801/00618
Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers:
Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung.
Verwaltungsgesellschaft
Konzept & Marketing GmbH (K&M)
Podbielskistraße 333, 30659 Hannover
Tel.: 05 11 640 54 0, Fax: 05 11 640 54 444.
Der Versicherer hat die K&M bevollmächtigt, die Vertrags- und Schadenbearbeitung durchzuführen.
Sämtlichen Schriftverkehr, Willenserklärungen sowie Zahlungen sind direkt zu richten an:
Konzept & Marketing GmbH, Podbielskistraße 333, 30659 Hannover.
Vertragsgrundlagen
Für das Versicherungsverhältnis gelten die im Versicherungsschein näher bezeichneten Allgemeinen Versicherungsbedingun-
gen und sonstigen Vereinbarungen. In den Versicherungsbedingungen sind insbesondere die Art, der Umfang und die Fällig-
keit der Versicherungsleistung konkret geregelt. Alle für diesen Vertrag allgemeinen und besonderen Bestimmungen sind in
diesem Druckstück geregelt, sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart wird.
Gültigkeitsdauer von Informationen
Es wird darauf hingewiesen, dass die zur Verfügung gestellten Informationen (z. B. Produktinformationsblatt, Antrags-
/Anfrageformular oder Angebote) nicht unbefristet gültig sind. Beispielsweise können gesetzliche Änderungen dazu führen,
dass diese Informationen nicht mehr aktuell sind.
Versicherungsbeginn
Der Versicherungsschutz beginnt mit der rechtzeitigen Zahlung des ersten Beitrages gemäß Abschnitt E § 3 („Beitragszahlung,
Fälligkeit“; Seite 10), jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein festgesetzten Zeitpunkt.
Beitragshöhe und Beitragszahlungsweise
Detaillierte Angaben über die Beitragshöhe und über die Beitragszahlungsweise, sowie Angaben über etwaige Nebengebüh-
ren, Nebenkosten und die Angabe des insgesamt zu zahlenden Beitrages sind in dem Versicherungsschein enthalten. Die
Folgen einer nicht rechtzeitigen Beitragszahlung ergeben sich analog aus Abschnitt E § 3 („Beitragszahlung, Fälligkeit“; Seite
10).
© Konzept & Marketing GmbH, Verbraucherinformationen, myDog, THV, 07/2018, Vers. 1.01 5/32
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myDog – Verbraucherinformationen
Hundehalterhaftpflicht
Beitragsänderung, Bedingungsänderung
Auf die Möglichkeit der Beitragsänderung nach Abschnitt E § 16 Nr. 1 („Prämien- und Bedingungsveränderungen“; Seite 17),
sowie der Bedingungsänderung nach Abschnitt E § 16 Nr. 2 („Prämien- und Bedingungsveränderungen“; Seite 17) weisen wir
hin.
Versichererwechsel
Auf die Möglichkeit des Wechsels nach Abschnitt E § 15 („Versichererwechsel“; Seite 17) weisen wir hin.
Widerrufsrecht
Der Versicherungsnehmer kann die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform* (z.
B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die Vertrags-
bestimmungen einschließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1
und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-
InfoV) und diese Belehrung jeweils in Textform* erhalten hat. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absen-
dung des Widerrufes. Der Widerruf ist zu richten an die Konzept & Marketing GmbH, Podbielskistraße 333, 30659 Hannover. Bei
einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten: 05 11 640 54 444. Bei einem Widerruf per E-Mail
ist der Widerruf an folgende E-Mail Adresse zu richten info@k-m.info
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufes endet der Versicherungsschutz und der Versicherer erstattet den auf die Zeit nach Zu-
gang des Widerrufes entfallenden Teil des Beitrages, wenn der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungs-
schutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Den Teil des Beitrages, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufes entfällt, kann der Versicherer in diesem Fall einbehal-
ten. Dabei handelt es sich bei jährlicher Zahlungsweise um 1/360, halbjährlicher Zahlungsweise um 1/180, bei vierteljährlicher
Zahlungsweise um 1/90 und bei monatlicher Zahlungsweise um 1/30 des im Antrag angegebenen Beitrages gemäß Zahlungs-
weise pro Tag. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerru-
fes. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass emp-
fangene Leistungen zurück zu gewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers sowohl von diesem als
auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht ausgeübt hat. Widerruft der
Versicherungsnehmer eine Vertragserklärung im Rahmen eines Ersatzvertrages, so läuft der ursprüngliche Versicherungsver-
trag weiter. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.
Sanktionsklausel
Ungeachtet sonstiger Bestimmungen dieses Vertrages gewährt bzw. leistet der Versicherer aus diesem Versicherungsvertrag
keinen Versicherungsschutz beziehungsweise keine Zahlungen, sonstige Leistungen oder sonstige Vorteile zu Gunsten des
Versicherungsnehmers oder eines Dritten, soweit dadurch oder durch Handlungen des Versicherten anwendbare Regelungen,
Gesetze oder Wirtschafts- oder Handelssanktionen verletzt werden.
Geltendes Recht
Es gilt deutsches Recht.
Zuständigkeit für Beschwerden
Beschwerden können an folgende Instanzen gerichtet werden:
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myDog – Verbraucherinformationen
Hundehalterhaftpflicht
Konzept & Marketing GmbH
Bereich Beschwerdemanagement
Podbielskistraße 333, 30659 Hannover
beschwerden@k-m.info
Tel.: 0511-640 54 0, Fax.: 0511-640 54 444
An den speziell für den Vertrag zutreffenden Versicherer, der im Versicherungsschein benannt ist.
Verein Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632, 10006 Berlin
beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, statt oder nach der Beendigung des Ombudsmannverfahrens den Rechtsweg zu
beschreiten.
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myDog – Inhaltsverzeichnis
Hundehalterhaftpflicht
D. Inhaltsverzeichnis
A. Übersicht ...................................................................................................................................................................... 2
B. Kurzübersicht der Leistungsaussagen ............................................................................................................................. 3
C. Verbraucherinformationen ............................................................................................................................................. 5
Angaben zu den Versicherern ................................................................................................................................................................................... 5
Verwaltungsgesellschaft ........................................................................................................................................................................................... 5
Vertragsgrundlagen .................................................................................................................................................................................................. 5
Gültigkeitsdauer von Informationen ........................................................................................................................................................................ 5
Versicherungsbeginn ................................................................................................................................................................................................ 5
Beitragshöhe und Beitragszahlungsweise ............................................................................................................................................................... 5
Beitragsänderung, Bedingungsänderung ................................................................................................................................................................ 6
Versichererwechsel ................................................................................................................................................................................................... 6
Widerrufsrecht .......................................................................................................................................................................................................... 6
Widerrufsfolgen ........................................................................................................................................................................................................ 6
Besondere Hinweise ................................................................................................................................................................................................. 6
Sanktionsklausel....................................................................................................................................................................................................... 6
Geltendes Recht ........................................................................................................................................................................................................ 6
Zuständigkeit für Beschwerden................................................................................................................................................................................ 6
D. Inhaltsverzeichnis ......................................................................................................................................................... 8
E. Versicherungsbedingungen - Allgemeiner Teil ................................................................................................................ 10
§1 Konzept & Marketing GmbH/Versicherer.................................................................................................................................................. 10
§2 Versicherungsdauer, Vertragsverlängerung, Kündigung ......................................................................................................................... 10
§3 Beitragszahlung, Fälligkeit ....................................................................................................................................................................... 10
§4 Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit .......................................................................................................................... 11
§5 Widerrufsrecht .......................................................................................................................................................................................... 12
§6 Veränderung des versicherten Risikos oder neu hinzukommende Risiken ............................................................................................. 12
§7 Vorvertragliche Anzeigepflicht.................................................................................................................................................................. 13
§8 Versicherungsfall, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers ............................................................................................................... 14
§9 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten .................................................................................................................................... 15
§ 10 Mitversicherte Personen ........................................................................................................................................................................... 16
§ 11 Entschädigungsleistung, Abtretungsverbot ............................................................................................................................................. 16
§ 12 Verjährung, Gerichtsstand ........................................................................................................................................................................ 17
§ 13 Doppel- und Mehrfachversicherung ......................................................................................................................................................... 17
§ 14 Empfangsvollmacht .................................................................................................................................................................................. 17
§ 15 Versichererwechsel ................................................................................................................................................................................... 17
§ 16 Prämien- und Bedingungsveränderungen ............................................................................................................................................... 17
§ 17 Bedingungsgarantie .................................................................................................................................................................................. 17
§ 18 Anzuwendendes Recht.............................................................................................................................................................................. 18
§ 19 Salvatorische Klausel ................................................................................................................................................................................ 18
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myDog – Inhaltsverzeichnis
Hundehalterhaftpflicht
F. Versicherungsbedingungen - Leistungsumfang .............................................................................................................. 19
§1 Versichertes Risiko .................................................................................................................................................................................... 19
§2 Versicherte Personen ................................................................................................................................................................................ 20
§3 Mietsachschäden ...................................................................................................................................................................................... 21
§4 Veranstaltungen, Aktivitäten und besondere Nutzung versicherter Tiere .............................................................................................. 22
§5 Hundefuhrwerke ....................................................................................................................................................................................... 22
§6 Deckschäden ............................................................................................................................................................................................. 22
§7 Auslandsschäden ...................................................................................................................................................................................... 22
§8 Kautionsleistung ....................................................................................................................................................................................... 23
§9 Vermögensschäden................................................................................................................................................................................... 23
§ 10 Forderungsausfalldeckung ....................................................................................................................................................................... 23
§ 11 Gewässerschäden ..................................................................................................................................................................................... 23
§ 12 Umweltschäden ........................................................................................................................................................................................ 24
§ 13 Mitversicherung Welpen ........................................................................................................................................................................... 25
§ 14 Mitversicherung von Figuranten ............................................................................................................................................................... 25
§ 15 Ausschlüsse ............................................................................................................................................................................................... 25
§ 16 Haltung von Listenhunden ....................................................................................................................................................................... 26
G. Definitionen ................................................................................................................................................................ 27
Deckungssumme .................................................................................................................................................................................................... 27
Eingetragener Lebenspartner ................................................................................................................................................................................. 27
Europa ................................................................................................................................................................................................................... 27
Familienangehörige/Angehörige ............................................................................................................................................................................ 27
Kinder ................................................................................................................................................................................................................... 27
Subsidiär ................................................................................................................................................................................................................. 27
Textform.................................................................................................................................................................................................................. 27
H. Merkblatt zur Datenverarbeitung.................................................................................................................................. 28
1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ............................................................................................................................................ 28
2. Vorbemerkung .......................................................................................................................................................................................... 28
3. Rechtsgrundlagen und Zwecke ................................................................................................................................................................ 28
4. Nutzung Ihrer E-Mail-Adresse ................................................................................................................................................................... 29
5. Einwilligungserklärung ............................................................................................................................................................................. 29
6. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten .................................................................................................................. 29
7. Dauer der Datenspeicherung .................................................................................................................................................................... 30
8. Betroffenenrechte ..................................................................................................................................................................................... 30
9. Zentrale Hinweissysteme.......................................................................................................................................................................... 31
10. Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer ..................................................................................................................................... 31
11. Bonitätsauskünfte..................................................................................................................................................................................... 31
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Hundehalterhaftpflicht
E. Versicherungsbedingungen - Allgemeiner Teil
§ 1 Konzept & Marketing GmbH/Versicherer
1. Die Verwaltungsgesellschaft des Versicherers für alle Versicherungsverträge ist die Firma Konzept & Marketing GmbH,
Hannover (im Folgenden K&M genannt).
2. K&M ist bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen, Willenserklärungen, Schadenanzeigen und Beiträge in Emp-
fang zu nehmen sowie ausstehende Beiträge einzufordern und den dazu gehörigen Schriftverkehr zu führen und Wil-
lenserklärungen jeglicher Art im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag (z. B. Rücktritt, Kündigung, Anfechtung)
abzugeben. Die Beiträge gelten als beim Versicherer eingegangen, wenn sie bei K&M eingegangen sind.
3. K&M ist vom Versicherer beauftragt, gegenüber den Versicherungsnehmern und den betreuenden Vermittlern die An-
nahme oder Ablehnung von Anträgen zu erklären.
4. K&M ist vom Versicherer beauftragt, die Schadenbearbeitung vorzunehmen.
5. Hat der Versicherungsnehmer seine Anschrift geändert, die Änderung aber K&M nicht mitgeteilt, so genügt für eine Wil-
lenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes
an die letzte K&M bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies
gilt auch entsprechend für den Fall einer Änderung des Namens des Versicherungsnehmers.
§ 2 Versicherungsdauer, Vertragsverlängerung, Kündigung
1. Die Daten für das Inkrafttreten und die Beendigung der Versicherung sind dem Versicherungsschein zu entnehmen. Der
Vertrag beginnt und endet um 12.00 Uhr mittags.
2. Um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes zu vermeiden, beginnt der Versicherungsschutz abweichend von den
Angaben im Versicherungsschein nicht um 12 Uhr, sondern bereits um 0 Uhr, falls die Vorversicherung um 24 Uhr des
Vortages endet.
3. Der Versicherungsschutz beginnt mit der rechtzeitigen Zahlung des ersten Beitrages gemäß Abschnitt E § 3
(„Beitragszahlung, Fälligkeit“; Seite 10), jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein festgesetzten Zeitpunkt.
4. Beträgt die Versicherungsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Versicherungsvertrag jeweils um ein Jahr, wenn
er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf durch eine Partei schriftlich gekündigt wird und die Kündigung zugegangen
ist.
5. Die Kündigung eines von mehreren Verträgen berührt die Wirksamkeit der anderen Verträge nicht. Sowohl der Versiche-
rungsnehmer als auch K&M ist berechtigt, Kündigungen von zuschlagspflichtigen Risiken mit einer Frist von drei Mona-
ten vorzunehmen.
6. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles ist sowohl der Versicherungsnehmer als auch K&M berechtigt, den Versiche-
rungsvertrag oder einzelne zuschlagspflichtige Risiken zu kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss
spätestens einen Monat nach Auszahlung der Entschädigung zugehen. Das Kündigungsrecht besteht auch, wenn die
Entschädigung abgelehnt wird, jedoch nicht, wenn diese Ablehnung aufgrund eines in diesen Bedingungen genannten
Ausschlusses zustande kam.
7. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine
Kündigung sofort oder zu einem anderen Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss des laufenden Versi-
cherungsjahres. Wird der Versicherungsvertrag gekündigt, so hat K&M für den Versicherer den anteiligen Beitrag für das
restliche Versicherungsjahr zurückzuzahlen.
§ 3 Beitragszahlung, Fälligkeit
1. Die Beiträge werden von K&M zur jeweiligen Fälligkeit grundsätzlich per Lastschrift eingezogen. Der Entzug der Einzugs-
ermächtigung stellt für K&M einen wichtigen Grund dar, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zur
nächsten Beitragsfälligkeit zu kündigen.
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Hundehalterhaftpflicht
2. Der erste oder einmalige Beitrag wird – wenn nichts anderes vereinbart ist – unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen
nach Zugang des Versicherungsscheines fällig.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitra-
ges.
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren
Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer durch ge-
sonderte Mitteilung in Textform* oder einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge
aufmerksam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten
hat.
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, kann K&M vom Vertrag zurücktreten, solange der
Beitrag nicht gezahlt ist. K&M kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertre-
ten hat.
3. Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt,
gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten
hat.
K&M wird den Versicherungsnehmer in Textform* auf dessen Kosten zur Zahlung auffordern und ihm eine Zahlungsfrist
von mindestens zwei Wochen setzen. Die Fristsetzung ist nur wirksam, wenn die rückständigen Beträge des Beitrages
sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angegeben sind, die mit dem Fristablauf ver-
bunden sind.
K&M ist berechtigt, Ersatz des ihr durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz,
kann K&M den Vertrag kündigen, wenn K&M den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ab-
schnitt E § 3 Nr. 3 Absatz 1 („Beitragszahlung, Fälligkeit“; Seite 11) darauf hingewiesen hat.
Hat K&M gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Beitrag, be-
steht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten
sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
4. Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versi-
cherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist.
Ferner kann K&M für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
5. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat K&M, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil
des Beitrages, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
§ 4 Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit
Die nachstehend aufgeführten Bestimmungen gelten nur dann, wenn die Voraussetzungen gemäß Abschnitt E § 4 Nr. 1 und 2
(„Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit“; Seite 11) erfüllt sind.
1. Sofern der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz und dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat,
erfolgt für den Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitsförderungsrechtes für maximal sechs Monate
eine Befreiung von der Beitragszahlung bei unverändertem Versicherungsschutz. Voraussetzung ist, dass die Arbeitslo-
sigkeit frühestens sechs Monate nach Vertragsbeginn eingetreten ist (Wartezeit), es sich um eine Arbeitslosigkeit von
mindestens sechs Wochen handelt und der Vertrag noch nicht gekündigt wurde.
2. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung setzt des Weiteren voraus, dass der Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
mindestens 18 Monate ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen, ungekündigten und nicht befristeten
Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden stand und das 55. Lebensjahr noch nicht voll-
endet hat. Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer als freiwillig Wehrdienst-
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Hundehalterhaftpflicht
leistender, freiwillig Dienstleistender, Auszubildender, Mitarbeiter eines Saison- oder Kampagnebetriebes, bei seinem
Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten beschäftigt war. Ebenfalls kein Anspruch auf Beitragsbefreiung be-
steht, wenn bei Versicherungsbeginn bereits ein Kündigungsschutzverfahren rechtshängig oder eine Kündigung des Ar-
beitsverhältnisses ausgesprochen war. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit entsteht
wieder, wenn nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens bzw. nach Beendigung des gekündigten Arbeitsverhält-
nisses die Voraussetzungen gemäß Abschnitt E § 4 Nr. 2 Satz 1 („Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit“;
Seite 11) erneut erfüllt sind.
3. Das Vorliegen der in Abschnitt E § 4 Nr. 1 und 2 („Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit“; Seite 11) ge-
nannten Voraussetzungen muss durch entsprechende Bescheinigungen des zuständigen Arbeitsamtes und des Arbeit-
gebers nachgewiesen werden.
4. Mehrfache Arbeitslosigkeit ist versichert. Im Falle wiederholter Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer vor Be-
ginn der erneuten Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen gemäß Abschnitt E § 4 Nr. 2 („Beitragsbefreiung bei unverschul-
deter Arbeitslosigkeit“; Seite 11) erfüllt haben.
5. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit schriftlich vom Versicherungsneh-
mer geltend zu machen. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen beginnt die Beitragsbefreiung mit dem auf den Eintritt der
Arbeitslosigkeit folgenden Kalendermonat, frühestens jedoch mit Eingang der schriftlichen Anzeige der Arbeitslosigkeit
bei K&M. Der Beginn der Beitragsbefreiung wird schriftlich bestätigt. Bis dahin sind die Versicherungsbeiträge bedin-
gungsgemäß zu entrichten; überzahlte Beiträge werden mit zu diesem Zeitpunkt offenen Posten verrechnet.
6. Über das Ende der Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer K&M unverzüglich schriftlich informieren. Er ist ver-
pflichtet, K&M jederzeit auf Anforderung Nachweise über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit vorzulegen. Die Beitragsbe-
freiung tritt mit Ende des Kalendermonates, in dem K&M die Nachweise angefordert hat, außer Kraft, wenn K&M in ei-
nem solchen Fall die Fortdauer der Arbeitslosigkeit nicht innerhalb von zwei Wochen nachgewiesen wird.
§ 5 Widerrufsrecht
Der Versicherungsnehmer wird über sein Widerrufsrecht im Antrag und in der Verbraucherinformation belehrt.
§ 6 Veränderung des versicherten Risikos oder neu hinzukommende Risiken
1. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
a) aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht:
für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
sowie
für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Ausgenommen von
dieser Einschränkung ist die Haltung versicherungspflichtiger und im Rahmen dieser Bedingungen versicher-
barer Hunde.
b) aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In
diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an
ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
2. Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
a) Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sind im Rahmen der Bedingungen des be-
stehenden Vertrages sofort versichert.
I) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb
von sechs Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt
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Hundehalterhaftpflicht
der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu
beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekom-
men ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
II) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Ei-
nigung über die Höhe des Beitrages innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht
zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
b) Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
I) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges, soweit diese Fahr-
zeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen
II) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen
III) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Ausgenommen von dieser Einschränkung
ist die Vorsorgeversicherung für die Haltung versicherungspflichtiger und im Rahmen dieser Bedingungen
versicherbarer Hunde.
IV) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu
versichern sind.
§ 7 Vorvertragliche Anzeigepflicht
3. Anzeigepflicht
Der Versicherungsnehmer oder sein Bevollmächtigter hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform* gefragt hat und die für den Ent-
schluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer
ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer
Fragen im Sinne des Abschnitts E § 7 Nr. 3 Satz 1 („Anzeigepflicht“; Seite 13) stellt.
Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder einem Vertreter des Versicherungsnehmers ohne Vertretungsvoll-
macht geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln
lassen, als hätte er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
4. Rücktritt
c) Voraussetzungen und Ausübung des Rücktrittes
Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom
Versicherungsvertrag zurückzutreten.
Der Versicherer muss sein Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
Dabei sind die Umstände anzugeben, auf die sich die Erklärung stützt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem
der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die sein Rücktrittsrecht begründet, Kenntnis erlangt.
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
d) Ausschluss des Rücktrittsrechtes
Der Versicherer kann sich auf das Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand o-
der die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die unrichtigen oder un-
vollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht wurden. Das Rücktrittsrecht besteht nicht
bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versiche-
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Hundehalterhaftpflicht
rer dem Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, ge-
schlossen hätte.
e) Folgen des Rücktrittes
Im Fall des Rücktrittes besteht kein Versicherungsschutz.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für
den Eintritt des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in
diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig ver-
letzt hat.
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelau-
fenen Vertragszeit entspricht.
5. Kündigung oder rückwirkende Vertragsanpassung
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch
auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat schriftlich kündigen. Dabei sind die Umstände anzugeben, auf die sich die Erklärung stützt. Die Frist beginnt mit
dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherer kann sich nicht auf das Kündigungsrecht wegen Anzeigepflichtverletzung berufen, wenn der Versicherer
den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Das Kündigungsrecht ist auch ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Ver-
trag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Um-
stände, aber zu anderen Bedingungen geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf sein Verlangen rückwir-
kend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen
Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Der Versicherer muss die Vertragsanpassung innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat der Versiche-
rer die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versiche-
rer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die ihn zur Vertragsanpassung berechtigt, Kenntnis erlangt.
Der Versicherer kann sich nicht auf eine Vertragsanpassung berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsiche-
rung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen.
6. Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unbe-
rührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der An-
fechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
§ 8 Versicherungsfall, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
1. Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungs-
nehmer zur Folge haben könnte. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittel-
bar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht
an.
2. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche
erhoben wurden.
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Hundehalterhaftpflicht
Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder
gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies
ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
3. Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen
des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer
ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung
zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müs-
sen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
4. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Ver-
fahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechts-
anwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und
die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungs-
behörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
5. Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden
Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechtes bevollmächtigt.
6. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
7. Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemes-
sener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumut-
bar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
§ 9 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu
erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung frist-
los kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegen-
heitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
2. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungs-
schutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versiche-
rungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versiche-
rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform* auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versiche-
rungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Ob-
liegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang
der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegen-
heit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Abschnitt E § 9 Nr. 1
(„Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten“; Seite 15) zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
3. In Erweiterung der vorstehenden Bedingungen bleibt der Versicherungsschutz bei versehentlicher Obliegenheitsverlet-
zung in vollem Umfang bestehen, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde
(Versehensklausel).
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Hundehalterhaftpflicht
§ 10 Mitversicherte Personen
Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst,
sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die
Vorsorgeversicherung gemäß Abschnitt E § 6 Nr. 2 („Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)“; Seite 12) gelten
nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den
Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
§ 11 Entschädigungsleistung, Abtretungsverbot
1. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Deckungssummen*
begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen er-
streckt.
2. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der
im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
auf derselben Ursache
auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
3. Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versiche-
rungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart
wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
4. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Deckungssummen* angerechnet.
5. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Deckungssumme*, trägt der Versi-
cherer die Prozesskosten im Verhältnis der Deckungssumme* zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
6. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der
Rente die Deckungssumme* oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch ver-
bleibenden Restbetrag der Deckungssumme*, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Deckungssumme*
bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen
muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme* oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende
Restdeckungssumme* übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Deckungssumme*
abgesetzt.
7. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder
Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entste-
henden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
8. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten
noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
9. Für alle Schäden gilt ein tariflicher Selbstbehalt in Höhe von 150 Euro. Bedingungsgemäß vorhandene Selbstbehalte
werden diesem zugerechnet. Entstehen mehrere Schäden, so wird der tarifliche Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.
Besteht ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird der tarifliche Selbstbehalt nur einmal abgezo-
gen.
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Hundehalterhaftpflicht
§ 12 Verjährung, Gerichtsstand
1. Die Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den
Allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 195, 199 BGB).
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmel-
dung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem dem Versicherungsnehmer die Entscheidung in Textform* zugeht.
2. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem
Sitz oder der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung des Versicherers. Örtlich zuständig ist auch das
Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, oder, mangels eines
solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer müssen bei dem Gericht erhoben werden, das
für seinen Wohnsitz, oder, mangels eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig ist.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gericht-
liche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versi-
cherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
§ 13 Doppel- und Mehrfachversicherung
Im Falle der Doppel- und Mehrfachversicherung ergeben sich die Rechtsfolgen aus §§ 78, 79 des Versicherungsvertragsgeset-
zes (VVG).
§ 14 Empfangsvollmacht
Der Versicherungsnehmer bevollmächtigt auf dem Antrag den Abschlussvermittler zur rechtsverbindlichen Entgegennahme
des Versicherungsscheines sowie etwaiger Mitteilungen.
§ 15 Versichererwechsel
K&M ist berechtigt, das auf der Grundlage dieses Vertrages versicherte Risiko jederzeit im Namen des Versicherungsnehmers
bei einem anderen Versicherer als Risikoträger in Deckung zu nehmen und/oder weitere Versicherer zu beteiligen. Macht K&M
von diesem Recht Gebrauch, so wird der Versicherungsnehmer unverzüglich darüber informiert, bei wem er von nun an seine
vertraglichen Rechte geltend machen kann. Der Wechsel des Versicherers löst kein Sonderkündigungsrecht aus.
§ 16 Prämien- und Bedingungsveränderungen
1. K&M ist berechtigt die Prämie und/oder die Versicherungsbedingungen für bestehende Versicherungsverträge, auch
soweit sie für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist, mit Wirkung von Beginn der nächsten Versicherungsperio-
de anzupassen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats zur nächsten Haupt-
fälligkeit nach Zugang der Mitteilung von K&M über die jeweilige Anpassung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ände-
rung kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
2. Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen zugunsten des Versicherungsnehmers geändert oder ergänzt,
ohne dass ein Prämienaufschlag erfolgt, so gelten sie mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
§ 17 Bedingungsgarantie
Es wird garantiert, dass die vorliegenden Versicherungsbedingungen hinsichtlich des Umfanges des Versicherungsschutzes
unter Einbeziehung aller optionaler und versicherbarer Risiken ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den
durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Allgemeinen Versicherungsbedingun-
gen für die Hundehalterhaftpflichtversicherung (AVB Hundehalter-HV), den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB), der Muster-Bedingungsstruktur III sowie der Muster-Bedingungsstruktur (Allgemeiner Teil AT)
jeweils aktueller Stand sowie den empfohlenen Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse abweichen. Künftige
Verbesserungen des Umfanges des Versicherungsschutzes der Bedingungen und der Mindeststandards, die über den Umfang
der vorliegenden Bedingungen hinausgehen, gelten automatisch für diesen Vertrag.
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Hundehalterhaftpflicht
§ 18 Anzuwendendes Recht
Sofern nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Für diesen
Vertrag gilt deutsches Recht.
§ 19 Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist der Vertrag vielmehr seinem Sinne gemäß zur
Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetz-
lich zulässige Maß.
© Konzept & Marketing GmbH, Verbraucherinformationen, myDog, THV, 07/2018, Vers. 1.01 18/32
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Hundehalterhaftpflicht
F. Versicherungsbedingungen - Leistungsumfang
§ 1 Versichertes Risiko
1. Versichert ist im Rahmen des versicherten Risikos, wenn eine versicherte Person als Tierhalter von im Versicherungs-
schein bezeichneten Tieren wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses
(Versicherungsfall), das einen Personenschaden, einen Sachschaden oder einen Vermögensschaden zur Folge hatte, für
diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schaden-
ersatz in Anspruch genommen wird.
2. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche
und die Freistellung der versicherten Person von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn die versicherte Person aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Ur-
teils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die von der versicherten Person ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder ge-
schlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich be-
standen hätte.
Ist die Schadenersatzverpflichtung der versicherten Person mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat
der Versicherer die versicherte Person binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
3. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Person abzugeben. Kommt es in einem Versiche-
rungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen die versicherte Person, ist der Versicherer zur Pro-
zessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen der versicherten Person auf seine Kosten.
4. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haft-
pflichtanspruch zur Folge haben kann, die Feststellung eines Verteidigers für die versicherte Person von dem Versicherer
gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders verein-
barten höheren Kosten des Verteidigers.
5. Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden
Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechtes bevollmächtigt.
6. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Führen versicherter Hunde auch ohne Leine, Schlaufe und/oder
Maulkorb. Ausgenommen davon sind die in Abschnitt F § 16 („Haltung von Listenhunden“; Seite 26) genannten Hunde
und Hunderassen.
7. Gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer als privaten Tierhalter wegen Flurschäden, die durch
ein über diesen Vertrag versichertes Tier entstanden sind, sind mitversichert.
Flurschäden sind Schäden, die an Feldern, Weiden, Forsten oder sonstigen landwirtschaftlich oder gartenbaulich ge-
nutzten Flächen oder der auf diesen Flächen erwirtschafteten Naturalien entstehen.
8. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen,
Dämpfen oder Feuchtigkeit und Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub oder dergleichen).
Mitversichert sind auch Schäden durch tierische Ausscheidungen versicherter Tiere.
9. Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Schaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten
ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin bestehenden Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die Schadenbearbei-
tung nicht wegen des fehlenden Nachweises seiner Zuständigkeit ablehnen. Kann sich der Versicherer mit dem Vorversi-
cherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit uns ver-
einbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung. Dabei leistet er jedoch nicht mehr, als auch im Falle einer unverändert
fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Die Leistung erbringt der Versicherer unter der Voraussetzung,
dass der Versicherungsnehmers dem Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützt und
seine diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer abtritt.
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Hundehalterhaftpflicht
Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den Versicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der
Schaden tatsächlich nicht in dessen Zuständigkeit fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur
Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer vom Versicherungsnehmer, die zu viel erbrachte Leistung zurückverlan-
gen.
Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich ge-
genüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Ab-
schlusses beim Versicherer noch keine nachweisbaren Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
§ 2 Versicherte Personen
1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers sowie folgender mitversicherter Personen:
a) des Ehegatten des Versicherungsnehmers oder seines eingetragenen Lebenspartners*,
b) des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nicht ehelichen Lebens-
gemeinschaft, sofern dieser bei ihm behördlich gemeldet ist oder im Antrag genannt ist,
c) der unverheirateten Kinder*
des Versicherungsnehmers
des eingetragenen Lebenspartners* des Versicherungsnehmers
solange sie in dessen Haushalt leben,
d) der unverheirateten Kinder*
des Versicherungsnehmers,
des eingetragenen Lebenspartners* des Versicherungsnehmers
des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nicht ehelichen
Lebensgemeinschaft
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn sie nicht in dessen Haushalt leben,
e) der unverheirateten Kinder* des im Versicherungsschein genannten oder behördlich gemeldeten und in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Partners des Versicherungsnehmers bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn diese
ebenfalls in selbiger häuslicher Gemeinschaft leben
f) der unverheirateten volljährigen Kinder*
des Versicherungsnehmers
des eingetragenen Lebenspartners* des Versicherungsnehmers
des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nicht ehelichen
Lebensgemeinschaft
während und bis zu einem Jahr nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung (Lehre und/oder Stu-
dium), des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, einer Lehre/Ausbildung zwischen Bachelor und Master
g) der unverheirateten volljährigen Kinder*
des Versicherungsnehmers
des eingetragenen Lebenspartners* des Versicherungsnehmers
des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nicht ehelichen
Lebensgemeinschaft
während der Wartezeit auf den Beginn des Wehr-/Freiwilligendienstes, auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz
und bei Arbeitslosigkeit nach Ausbildungsende bis zu einem Jahr
h) der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Enkelkinder*
des Versicherungsnehmers,
des eingetragenen Lebenspartners* des Versicherungsnehmers
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Hundehalterhaftpflicht
des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nicht ehelichen
Lebensgemeinschaft
bis zu einem Jahr nach Beendigung der Schul– oder beruflichen Erstausbildung (Lehre und/oder Studium)
i) der wegen Pflegebedürftigkeit im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden Familienangehörigen*
j) die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten lebenden Eltern bzw. Großeltern des Versicherten oder eines
Ehegatten. Die Mitversicherung der vorgenannten Personen gilt auch bzw. erlischt nicht, wenn die mitversicherten
Personen in einem Altenpflegeheim leben und daher nicht unter der Anschrift des Versicherten amtlich gemeldet
sind
k) als bestellter Betreuer (Versicherungsnehmer oder Ehegatte) eines Kindes, auch wenn das Kind nicht in dessen
Haushalt lebt
l) des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft.
2. Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung nach Ziffer 1, weil
der Versicherungsnehmer verstorben ist
die Ehe rechtskräftig geschieden wurde (Abschnitt F § 2 Nr. 1 a); Seite 20)
die häusliche Gemeinschaft beendet wurde (Abschnitt F § 2 Nr. 1 b), 1 c) und 1 d); Seite 20) oder
Kinder* geheiratet haben (Abschnitt F § 2 Nr. 1 c), 1 d), 1 e), 1 f) und 1 g); Seite 20)
so besteht Nachversicherungsschutz für zwölf Monate. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz beantragt, entfällt
die Nachversicherung rückwirkend.
3. Für den mitversicherten Personenkreis besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des
Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
Wird bei Tod des Versicherungsnehmers die nächste Beitragsrechnung von dessen Ehegatten oder mitversicherten Le-
bensgefährten eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.
4. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von vorübergehend in den Familienverbund eingegliederten unverheirateten
Personen (z. B. Au-pair, Austauschschüler) sowie von minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des Versiche-
rungsnehmers (z. B. Enkelkinder* auf Besuch).
5. Gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander sind mitversichert, soweit es sich um gesetz-
liche Regressansprüche von Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe, privaten Krankenversicherungsträgern, pri-
vaten und öffentlichen Arbeitgebern/Dienstherren aus einem Personenschaden handelt.
§ 3 Mietsachschäden
1. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von gemieteten oder gepachteten Wohnräumen und
sonstigen zu privaten Zwecken genutzten Räumen in Gebäuden.
2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder der Vernichtung von beweglichen Sachen in Ho-
telzimmern, Ferienwohnungen oder -häusern, die der Versicherungsnehmer vorübergehend gemietet hat.
3. Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, Vernichtung oder dem Abhandenkommen von
sonstigen beweglichen und unbeweglichen Sachen, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder ge-
liehen werden.
Die Entschädigungshöhe ist auf 10.000 Euro begrenzt; es gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 % der Schadensum-
me.
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen des Abhandenkommens von
a) Geld, Urkunden und Wertpapieren
b) Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen
c) Sachen, die dem Beruf oder dem Gewerbe der versicherten Personen dienen
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myDog – Versicherungsbedingungen
Hundehalterhaftpflicht
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen
a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen,
c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.
Ausgeschlossen sind ferner die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden
Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche.
§ 4 Veranstaltungen, Aktivitäten und besondere Nutzung versicherter Tiere
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche infolge privater Teilnahme an
Hunde-/Hundeschlittenrennen, sowie den Vorbereitungen hierzu (Trainingsläufe)
Veranstaltungen (z. B. Schauvorführungen, Turnieren, Hundeverein) sowie den Vorbereitungen hierzu (Trainingsläufe)
Unterrichtsveranstaltungen in Hundeschulen und Vereinen
Hundesportaktivitäten und –veranstaltungen (z.B. Agility, Dog Dance, Fly Ball, Hunde-Frisbee, Zughundesport) sowie
den Vorbereitungen hierzu (Training).
Mitversichert ist ebenfalls die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten oder ehrenamtlichen Nutzung der versicherten Tiere
zu therapeutischen Zwecken, z. B. als Therapiehund , Begegnungshund, Besuchshund, Lesehund, Mantrailing-Hund
als Rettungs-oder Suchhund
als Assistenzhund (z.B. Blindenführhund, Behindertenbegleithund, Signalhund). Die Mitversicherung gilt subsidiär* auch
dann, wenn der Assistenzhund aus medizinischen Gründen, die den Hundeführer betreffen, von diesem im Rahmen einer
beruflichen, gewerblichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit eingesetzt wird.
Die gewerbliche oder betriebliche Nutzung im Rahmen der vorgenannten Veranstaltungen und Aktivitäten sowie der benann-
ten versicherten Nutzungsmöglichkeiten ist versichert, soweit die Einnahmen (z. B. Preisgelder, Aufwandsentschädigungen) in
den letzten zwölf vollen Monaten vor Schadeneintritt 6.000 Euro nicht übersteigen.
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter von Jagdhunden, nur dann, wenn kein Versicherungsschutz durch eine
Jagdhaftpflichtversicherung besteht.
§ 5 Hundefuhrwerke
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche infolge privaten Gebrauches eigener oder fremder Hundefuhrwerke (z. B. Dog Carts,
Kutschen oder Schlitten).
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die jährlichen Einnahmen (z. B. Preisgelder, Aufwandsentschädigungen)
aus dem Gebrauch von Hundefuhrwerken in den letzten zwölf vollen Monaten vor Schadeneintritt 6.000 Euro nicht überstei-
gen.
§ 6 Deckschäden
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tierhalter wegen Schäden aus ungewolltem oder
gewolltem Deckakt.
§ 7 Auslandsschäden
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche während unbegrenzter Auslandsaufenthalte in Europa* und sonstigen vorübergehen-
den außereuropäischen Aufenthalten bis zu fünf Jahren.
Die Zahlung einer Entschädigung erfolgt in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh-
rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro–
Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
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myDog – Versicherungsbedingungen
Hundehalterhaftpflicht
§ 8 Kautionsleistung
Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von
Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den er-
forderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 50.000 Euro zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet.
Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag
zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Scha-
denersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh-
rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
§ 9 Vermögensschäden
Für Vermögensschäden, die weder durch Personen – noch durch Sachschäden entstanden sind, besteht Versicherungsschutz.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden
1. durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelie-
ferten Sachen/geleisteten Arbeiten
2. aus planender, prüfender oder gutachtlicher Tätigkeit
3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen
4. aus Auskunftserteilung, Übersetzung, sowie Reiseveranstaltung
5. aus Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor-
gängen aller Art, aus Kassenführung
6. aus Rationalisierung, Automatisierung und Datenverarbeitung
7. aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
8. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Kostenvoranschlägen
9. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen
10. durch ständige Einwirkung von Geräuschen, Gerüchen, Funkwellen.
§ 10 Forderungsausfalldeckung
Versichert ist im Rahmen der Tierhalterhaftpflichtversicherung der Ausfall von Schadenersatz in dem Fall, dass ein Dritter die
sich aus einem rechtskräftig vollstreckbaren Urteil ergebende Verpflichtung wegen eines Haftpflichtschadens nach dem De-
ckungsumfang der Tierhalterhaftpflichtversicherung dieses Vertrages ganz oder teilweise trotz einmaligem erfolglosen Voll-
streckungsversuch nicht erfüllen kann und für den Schaden nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Der Ausschluss des Vorsatzes nach Abschnitt F § 15 Nr. 1 („Ausschlüsse“; Seite 25) findet jedoch keine Anwendung. Der feste
Wohnsitz des Schädigers muss in Europa* liegen. Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Drit-
ten bei der Regulierung des Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung an den Versicherer abzutreten.
§ 11 Gewässerschäden
1. Versicherungsumfang
Versichert ist im Umfang des Vertrages – wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden – die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen,
chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit
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myDog – Versicherungsbedingungen
Hundehalterhaftpflicht
Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwen-
dung dieser gelagerten Stoffe.
2. Versicherte Anlagen
Abweichend von Abschnitt F § 11 Nr. 1 („Versicherungsumfang“; Seite 23) ist jedoch versichert die gesetzliche Haftpflicht
als Inhaber
a) von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Behältnissen bis zu 150 l/kg Fassungsvermögen
(Kleingebinde), sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 1.500 l/kg nicht übersteigt,
und aus der Verwendung dieser Stoffe,
b) einer privat genutzten Abwassergrube ausschließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer.
3. Abwasserschäden
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Abwasser aus dem
Rückstau des Straßenkanales.
4. Rettungskosten
a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minde-
rung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden
vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Deckungssumme*
für Sachschäden nicht übersteigen.
b) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit
zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Deckungssumme* für Sachschäden übersteigen. Eine Bil-
ligung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung
des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
5. Ausschluss
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) die
den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versi-
cherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
§ 12 Umweltschäden
1. Mitversichert sind in Ergänzung zu Abschnitt F § 1 („Versichertes Risiko“; Seite 19) öffentlich-rechtliche Ansprüche zur
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versi-
cherungsvertrages
die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind,
die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lage-
rung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltscha-
den auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch be-
steht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand
von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine
Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
Schädigung des Bodens.
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Hundehalterhaftpflicht
Mitversichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten o-
der geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
2. Nicht versichert sind
a) Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter)
richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
abweichen,
b) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaft-
pflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
3. Die im Versicherungsschein oder dessen Nachträgen genannte Deckungssumme* ist der Höchstbetrag für jeden Versi-
cherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen.
4. Versichert sind im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß na-
tionalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g.
EU-Richtlinie nicht überschreiten.
§ 13 Mitversicherung Welpen
Mitversichert sind die Welpen der über diesen Vertrag versicherten Hunde, sofern sie sich noch im Besitz des Versicherungs-
nehmers befinden und nicht älter als zwölf Monate sind.
§ 14 Mitversicherung von Figuranten
Im Rahmen von Unterrichts- oder Schauveranstaltungen sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche von Figuranten (Schein-
verbrechern), die weder gewerblich noch beruflich ganz oder teilweise als Figurant tätig sind, mitversichert.
§ 15 Ausschlüsse
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden
1. die vorsätzlich herbeigeführt werden,
2. soweit sie aufgrund Vertrages oder Zusagen über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen,
3. aus Schadenfällen von Angehörigen* des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die
zu den mitversicherten Personen gehören, mit Ausnahme von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen aus Personen- und
Sachschäden (z. B. von Versicherern oder Arbeitgebern),
4. zwischen den versicherten Personen desselben Versicherungsvertrages mit Ausnahme des nicht gewerbsmäßig tätigen
Tierhüters in dieser Eigenschaft bei Haftpflichtansprüchen gegen den Versicherungsnehmer.
5. durch Abhandenkommen, sofern nicht Versicherungsschutz besteht gemäß Abschnitt F § 3 („Mietsachschäden“; Seite
21),
6. an fremden Sachen, die geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden, sofern nicht Versicherungsschutz
besteht gemäß Abschnitt F § 3 („Mietsachschäden“; Seite 21)
7. die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellt oder gelie-
ferten/geleisteten Arbeiten entstehen,
8. durch eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person,
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myDog – Versicherungsbedingungen
Hundehalterhaftpflicht
9. die aus der Übertragung einer Krankheit (Personenschäden) entstehen sowie Sachschäden, die durch Krankheit vom
Versicherungsnehmer gehaltener oder veräußerter Tiere entstanden sind, es sei denn, dass dieser weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig gehandelt hat,
10. durch Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe, sofern
nicht Versicherungsschutz besteht gemäß Abschnitt F § 11 („Gewässerschäden“; Seite 23) und Abschnitt F § 12
(„Umweltschäden“; Seite 24),
11. die durch Senkungen von Grundstücken und Erdrutschungen entstehen,
12. durch Tiere, die zu gewerblichen oder betrieblichen Zwecken gehalten werden, soweit die jährlichen Einnahmen hieraus
in den letzten zwölf vollen Monaten vor Schadeneintritt 6.000 Euro übersteigen.
13. durch Tiere an gemieteten oder gepachteten Sachen, sofern nicht Versicherungsschutz besteht gemäß Abschnitt F § 3
(„Mietsachschäden“; Seite 21),
14. durch Jagdhunde, sofern eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht
15. dadurch entstehen, dass versicherte Personen anwendbare Regelungen, Auflagen, Gesetze oder Wirtschafts- oder Han-
delssanktionen verletzen,
16. aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage der versicherten Personen entstanden sind.
§ 16 Haltung von Listenhunden
Sofern es sich um die Haltung folgender Hunderassen einschließlich Kreuzungen aller Art mit diesen Hunderassen handelt gilt
je Schadenereignis ein erhöhter Selbstbehalt von 500 Euro:
A Alano, Akbas, American-Pitbull-Terrier, American-Staffordshire-Terrier, American Bulldog, Argentinische Dogge, Argenti-
nischer Mastiff, Anatolischer Hirtenhund;
B Bandog, Bordeaux Dogge, Bullmastiff, Bullterrier (Standard), Brasilianischer Mastiff;
C Cane Corso, Cane de Presa, Cane corso Italiano, Cane di Maccelaio, Ca de Bou, Coban Köpegi;
D Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Dogo Canario;
F Fila Brasileiro;
I Italienische Dogge;
K Kangal (Karabash, Kaukasischer Owtscharka, Kangal-Hirtenhund, Kangal Coban Köpegi, Karabas, Kaukasischer
Schäferhund;
M Mastin(o) Espanol, Mastino Napole(i)tano, Mastiff, Mallorca Dogge, Mastin, Mastin Canario, Miniature Bull Terrier;
N Nurse Maid;
O Old Englische Mastiff;
P Perro de Presa, Pit Bull, Pits, Pitbull-Terrier, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin, Perro dogo mallorquin;
R Römischer Kampfhund, Rottweiler;
S Staffordshire Bull-Terrier, Staffordshire Terrier, Staffordshire, Staff, Staffie, Sivas Kangal;
T Tosa (Inu), The Nanny Dog, Türkischer Hirtenhund, Türkischer Schäferhund
oder behördlich als gefährlich festgestellte Hunde.
Für diese Hunderassen gilt auch die Vorsorgeversicherung gemäß Abschnitt E § 6 Nr. 2 („Neu hinzukommende Risiken (Vorsor-
geversicherung)“; Seite 12) unter Berücksichtigung des erhöhten Selbstbehaltes von 500 Euro im Falle eines Schadens.
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myDog – Definitionen
Hundehalterhaftpflicht
G. Definitionen
Die nachfolgenden Definitionen sollen dazu dienen, Ihnen bestimmte Begriffe in verständlicher Form zu erläutern.
Diese Definitionen sind nicht Teil der Versicherungsbedingungen im rechtlichen Sinne.
Deckungssumme
Üblicherweise nennt man die Versicherungssumme in den Haftpflichtsparten „Deckungssumme“. Die Deckungssumme ist die
Höchstleistung, die Sie aus unserem Vertrag verlangen können.
Eingetragener Lebenspartner
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartner-
schaftsgesetzes (LPartG) oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Wenn die Bedingun-
gen sich im Folgenden auf einen Ehepartner beziehen, so ist ein eingetragener Lebenspartner im Sinne der Bedingungen die-
sem gleich gestellt.
Europa
Europa im Sinne dieser Bedingungen umfasst die Länder der Europäische Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums
(EWR), die Schweiz, Norwegen, die europäischen Zwergstaaten (z. B. Luxemburg, Monaco, Vatikanstaat), die außereuropäi-
schen Besitzungen europäischer Länder (z. B. Grönland, Kanarische Inseln, Französisch-Guayana), die nur teilweise in Europa
liegenden Staaten Kasachstan, Russland und die Türkei sowie sämtliche sonstigen Länder, die geographisch zu Europa ge-
zählt werden. Europa in diesem Sinne wird im Osten durch den Ural und das Uralgebirge begrenzt. Zwischen dem Kaspischen
Meer und dem Schwarze Meer bildet die Manytschniederung nördlich des Kaukasusgebirges die Grenzlinie.
Familienangehörige/Angehörige
Als Angehörige gelten Ehegatten, eingetragene Lebenspartner*, Eltern und Kinder*, Adoptiveltern und -kinder*, Schwiegerel-
tern und -kinder*, Stiefeltern und -kinder*, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder* (Personen, die
durch familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder* miteinander verbunden sind).
Kinder
Als Kinder gelten leibliche, adoptierte und in Pflege genommene Kinder.
Subsidiär
Subsidiär bedeutet, dass Ihnen kein anderer Versicherer oder Sozialträger der zur Leistung verpflichtet ist, eine vollständige
oder teilweise Leistung zu einem hier beschriebenen Schaden erbringt. Sofern Leistungen eines parallel bestehenden Versi-
cherungsvertrages nur subsidiär bestehen sollten und auch unser Vertrag nur subsidiäre Leistungen vorsieht, gehen die Leis-
tungen aus unserem Vortrag voraus.
Textform
Wenn vereinbart ist, dass die versicherte Person uns oder wir der versicherten Person in Textform Informationen zukommen
lassen sollen, so bedeutet dies, dass eine Mitteilung als Brief, Fax, Email etc. zu erfolgen hat. Hat die versicherte Person uns im
Antrag eine Emailadresse benannt, können wir diese verwenden.
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myDog – Merkblatt zur Datenverarbeitung
Hundehalterthaftpflicht
H. Merkblatt zur Datenverarbeitung
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Konzept & Marke-
ting GmbH („K&M“) und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.
1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
Konzept & Marketing GmbH (K&M)
vertreten durch ihre Geschäftsführer Herrn Mario Brehme und Herrn Thomas Rader
Podbielskistraße 333
30659 Hannover
Telefonnummer: +49 (0)5 11 - 640 54 0
Telefaxnummer: +49 (0)5 11 - 640 54 444
E-Mail: info@k-m.info
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter den vorgenannten Kontaktdaten oder unter datenschutz@k-m.info
2. Vorbemerkung
Die an uns gestellten Anforderungen und Aufgaben zur korrekten, schnellen und wirtschaftlichen Administration und Verwal-
tung von Vertragsverhältnissen können wir in der heutigen Zeit nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV)
erfüllen. Die EDV bietet einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bishe-
rigen manuellen Verfahren.
Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-
DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (neu) – BDSG geregelt.
3. Rechtsgrundlagen und Zwecke
Die Datenverarbeitung und Datennutzung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn die EU-Datenschutzgrundverordnung
(EU-DSGVO) und BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift wie z.B. die datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sie erlaubt oder wenn der Betroffene in diese eingewilligt hat (Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO).
Die DSGVO und das BDSG erlauben die Datenverarbeitung und Datennutzung, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung
eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtig-
ter Interessen der speichernder Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Inte-
resse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. (Art. 6 Abs. 1 DSGVO).
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss
des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, ver-
arbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben
zum Schaden benötigen wir, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist.
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten nicht möglich.
Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Dies sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsda-
ten). Weiter werden versicherungstechnische Daten zum Vertrag wie Vertragsnummer, Versicherungssumme, Versicherungs-
dauer, Beitrag, Bankverbindung, sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachver-
ständigen, geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Anga-
ben von Dritten zum Versicherungsfall (Vertragsdaten).
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B.
für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen
personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO.
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myDog – Merkblatt zur Datenverarbeitung
Hundehalterthaftpflicht
Die genannten Zwecke und Rechtsgrundlagen erstrecken sich auch auf Testverfahren zur Entwicklung, Implementierung und
Kontrolle der hierzu eingesetzten automatisierten Datenverarbeitungsverfahren. Ihre Daten verarbeiten wir auch, wenn es
(nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO erforderlich ist, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren.
Dies kann insbesondere der Fall sein:
zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs
zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Konzept & Marketing Unterneh-
mensgruppe und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen
zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere von Datenanalysen zur Erkennung von Unstimmigkeiten,
die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichts-
rechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als Rechts-
grundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO.
Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für andere, oben nicht genannte Zwecke verarbeiten wollen, werden wir Sie dar-
über zuvor informieren.
4. Nutzung Ihrer E-Mail-Adresse
Wenn Sie uns im Rahmen der Bearbeitung eines Vorgangs Ihre E-Mail-Adresse zur Kenntnis bringen, speichern wir diese und
nutzen sie ggf. für die weitere Kommunikation zu dem betreffenden Vertrag (z.B. im Schadenfall), sofern Sie dieser Nutzung
nicht widersprechen.
5. Einwilligungserklärung
Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage
für die Datenverarbeitung ist in Ihrem Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach der DSGVO und BDSG zur Verar-
beitung Ihrer personenbezogenen Daten zu den vorstehend beschriebenen Zwecken aufgenommen worden. Diese gilt über
die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch – außer in der Lebens- und Unfallversicherung – schon mit
Ablehnung des Antrages oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung
ganz oder teilweise verweigert oder widerrufen, kommt es unter Umständen nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf
oder ganz bzw. teilweise verweigerter Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten
gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in Abschnitt H Nr. 3 („Rechtsgrundlagen und Zwecke“; Seite 28) beschrieben, erfolgen.
Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle
Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken und Unfallversicherung ist daher im
Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten.
6. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
a) Datenübermittlung an den Risikoträger (Versicherer)
K&M arbeitet zur Deckung der Risiken mit unterschiedlichen Risikoträgern (Versicherern) zusammen. Diese Versicherer
benötigen entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versi-
cherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags, sowie auch Ihre Personalien. Soweit durch eine bestimmte
Schadenhöhe eine Vorlagepflicht beim Versicherer besteht, werden zur Risiko- und Schadenbeurteilung auch die dafür
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt.
In einigen Fällen bedienen sich die Versicherer zum Zwecke der Risiko- und Schadenbeurteilung weiterer Dienstleister,
denen sie gegebenenfalls entsprechende Daten übergeben können.
b) Datenübermittlung an andere Versicherer
Im Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schaden-
fall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzuge-
ben. Hierzu gehören z. B. frühere Versicherungsfälle, Versicherungen oder Mitteilungen über gleichartige andere Versi-
cherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventu-
elle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstande-
nen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer zu befragen und entsprechende Auskünfte auf
Anfragen zu erteilen.
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myDog – Merkblatt zur Datenverarbeitung
Hundehalterthaftpflicht
Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Tei-
lungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des
Betroffenen wie Name und Anschrift, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, oder Angaben zum Schaden, wie
Schadenhöhe und Schadentag weitergegeben.
c) Betreuung durch Vertriebspartner
In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unterneh-
mensgruppe bzw. unseres Kooperationspartners werden Sie durch Ihren Vertriebspartner betreut, der Sie mit Ihrer Ein-
willigung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vertriebspartner in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen
auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute
und Kapitalanlagegesellschaften u.a.
Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vertriebspartner zu diesen Zwecken von uns die für
die Betreuung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Bei-
träge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistun-
gen, sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über finanzielle Dienstleistungen. Ausschließlich zum Zwecke
von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den zuständigen Vertriebspartner auch Gesundheits-
daten übermittelt werden. Unsere Vertriebspartner verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im
Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch Sie werden von uns über Änderungen der kundenre-
levanten Daten informiert. Jeder Vertriebspartner ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen DSGVO
und dem BDSG und seine Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten.
d) Interne und externe Dienstleister
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil gruppeninterner und -externer
Dienstleister. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorüberge-
hende Geschäftsbeziehungen bestehen, sowie der Unternehmen unserer Gruppe, die an einer zentralisierten Datenver-
arbeitung teilnehmen, können Sie der Übersicht im Anhang sowie unserer Internetseite unter http://www.k-m.info unter
der Rubrik Datenschutz entnehmen.
7. Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei
kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unter-
nehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern
wir Ihre personenbezogenen Daten, solange wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Dies ergibt sich regelmäßig durch rechtliche
Nachweis- und Aufbewahrungspflichten, die unter anderem im Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwä-
schegesetz geregelt sind.
Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahre.
8. Betroffenenrechte
Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können
Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in
einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.
a) Widerspruchsrecht
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn
sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen. Dieses Recht können
Sie unter service@k-m.info geltend machen.
b) Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Da-
tenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:
© Konzept & Marketing GmbH, Verbraucherinformationen, myDog, THV, 07/2018, Vers. 1.01 30/32
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myDog – Merkblatt zur Datenverarbeitung
Hundehalterthaftpflicht
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz in Niedersachsen,
Prinzenstraße 5
30159 Hannover
E-Mail: poststelle@lfd.niedersachsen.de
Internet: www.lfd.niedersachsen.de
9. Zentrale Hinweissysteme
Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der
informa HIS GmbH
Krenzberger Ring 68
65205 Wiesbaden
zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei der Leistungsprüfung sowie bei der
Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erfor-
derlich.
Der Betrieb des HIS beruht auf den berechtigten Interessen der Versicherungswirtschaft gem. Art. 6 Abs.1 lit. f) DSGVO, die wir
gerne erläutern:
Anfragen
Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des
Sachverhaltes und zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere
Versicherer zu richten oder auch entsprechende, Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Die Aufnahme in diese Hin-
weissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur,
soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
10. Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Um Ihre Angaben bei Antragsbearbeitung und bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu kön-
nen, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag be-
nannten früheren Versicherer erfolgen.
11. Bonitätsauskünfte
Soweit es zum Vertragsschluss oder zur Vertragsdurchführung auf Grund unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fra-
gen wir bei Auskunfteien Informationen zur Beurteilung Ihrer Zahlungsfähigkeit oder Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens
ab. Die von uns angefragten Auskunfteien entnehmen Sie bitte unserer Dienstleisterliste.
© Konzept & Marketing GmbH, Verbraucherinformationen, myDog, THV, 07/2018, Vers. 1.01 31/32
[Seite 32]
Podbielskistraße 333
30659 Hannover
Telefon: 05 11 – 640 54 0
Telefax: 05 11 – 640 54 444
E-Mail: info@k-m.info
Internet: www.k-m.info
© Konzept & Marketing GmbH, Verbraucherinformationen, myDog, THV, 07/2018, Vers. 1.01 32/32