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Versicherungsmakler / Tierkrankenversicherung für Hunde und Katzen / Bedingungsarchiv

ARAG TierProtect Kranken Komfort: die Bedingungen im Volltext

ARAG TierProtect Komfort: Krankenvollschutz ohne Jahresgrenze zum 4fachen GOT-Satz, mit HD- und ED-Operationen bis 2.000 Euro, alternativen Heilmethoden und VorsorgePlus bis 100 Euro.

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Ich ermächtige ARAG, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von ARAG auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt ARAG mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei ARAG einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif ARAG TierProtect Kranken Komfort von ARAG (Tierkrankenversicherung für Hunde und Katzen) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an ARAG weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 78 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Tarifart: reine OP-Versicherung oder Krankenvollversicherung (OP und ambulante Heilbehandlung)ja„Versicherungsfall ist die veterinärmedizinisch notwendige ambulante oder stationäre Behandlung inkl. Diagnostik, durchgeführt von einem zugelassenen Tierarzt.“Teil C Ziffer 2.2, Seite 29
Versicherte Tierarten (Hund, Katze) und Bindung an ein bestimmtes, gekennzeichnetes Tierja„Versichert ist das durch einen RFID-Mikrochip gekennzeichnete und im Versicherungsschein benannte Tier.“Teil C Ziffer 1.1, Seite 29
Jahreshöchstleistung für alle Behandlungen zusammenja, bis zur Versicherungssumme„in ARAG TierProtect Komfort und ARAG TierProtect Premium gilt eine unbegrenzte Versicherungssumme als vereinbart.“Teil C Ziffer 13.1, Seite 35
Höchstleistung je Behandlungsfall oder je Operationnicht geregelt
Begrenzte Leistung in den ersten Versicherungsjahren (Leistungsstaffel)nicht geregelt
Erstattung bis zu welchem Satz der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT): 1fach, 2fach, 3fach oder 4fachja„bis zur 4-fachen Höhe des Gebührensatzes.“Teil C Ziffer 11.1, Seite 35
Erstattungssatz in Prozent der Rechnung (zum Beispiel 80 oder 100 Prozent)nicht geregelt
Selbstbeteiligung in Prozent (je Rechnung, je Fall oder je Jahr)ja„Die Entschädigung wird je nach gewählter Selbstbeteiligung gekürzt.“Teil C Ziffer 12, Seite 35
Feste Selbstbeteiligung in Euro (je Fall oder je Jahr)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Entschädigung wird je nach gewählter Selbstbeteiligung gekürzt.“Teil C Ziffer 12, Seite 35
Höhere Selbstbeteiligung oder geringere Erstattung ab einem bestimmten Alter des Tieresnicht geregelt
Freie Wahl von Tierarzt, Fachtierarzt und Tierklinikja„Sie können den Tierarzt bzw. die Tierklinik frei wählen.“Teil C Ziffer 11.1, Seite 35
Direktabrechnung des Versicherers mit Tierarzt oder Kliniknicht geregelt

Wartezeiten und Aufnahme

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Allgemeine Wartezeit für Krankheitenja„Für Versicherungsfälle aufgrund von Krankheit gilt eine Wartezeit als vereinbart. Die Wartezeit beträgt 1 Monat.“Teil C Ziffer 8, Seite 34
Wartezeit für Operationenja„Für Versicherungsfälle aufgrund von Krankheit gilt eine Wartezeit als vereinbart. Die Wartezeit beträgt 1 Monat.“Teil C Ziffer 8, Seite 34
Wartezeit bei Unfällenkeine„Es besteht keine Wartezeit bei Versicherungsfällen“Teil C Ziffer 8, Seite 34
Besondere Wartezeiten für bestimmte Erkrankungen (zum Beispiel HD, ED, Kreuzband, Zähne, Tumoren)nicht geregelt
Verzicht auf Wartezeiten bei Wechsel von einem anderen Versichererja„Darüber hinaus besteht keine Wartezeit, wenn unmittelbar und nahtlos ein Vorvertrag mit vergleichbarem Versicherungsschutz bestanden hat.“Teil C Ziffer 8, Seite 34
Mindestalter des Tieres bei Abschluss (zum Beispiel ab 8 Wochen)nicht geregelt
Höchsteintrittsalter des Tieres bei Abschlussnicht geregelt
Versicherungsschutz für ältere Tiere (Abschluss im Seniorenalter, Fortführung ohne Altersgrenze)nicht geregelt
Ende des Schutzes oder Leistungskürzung ab einem Höchstalternicht geregelt
Gesundheitsfragen oder tierärztliches Attest beim Antragja„Als Nachweis zum Gesundheitszustand Ihres versicherten Tieres dürfen wir auf Ihre Kosten Behandlungsübersichten, Karteikartenauszüge oder ein tierärztliches Gutachten verlangen.“Teil C Ziffer 1.2, Seite 29
Pflicht zur Kennzeichnung (Chip oder Tätowierung) und Registrierungja„Versichert ist das durch einen RFID-Mikrochip gekennzeichnete und im Versicherungsschein benannte Tier.“Teil C Ziffer 1.1, Seite 29
Ausschluss oder Zuschlag für bestimmte Rassen (Listenhunde, kurzköpfige Rassen, große Rassen, Mischlinge)nicht geregelt
Katzen: Unterschied zwischen Wohnungskatze und Freigänger (Beitrag, Ausschlüsse, Unfallschutz)nicht geregelt

Vorerkrankungen und besondere Leiden

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistung für Vorerkrankungen und bei Abschluss bekannte Beschwerdennein„Fehlentwicklungen, Verletzungen und Krankheiten, die bei Abschluss der Versicherung bestehen oder vor Ablauf der Wartezeit“Teil C Ziffer 15.4, Seite 36
Leistung für frühere Leiden nach einer beschwerdefreien Zeit (zum Beispiel 24 Monate)nicht geregelt
Erbliche Erkrankungennicht geregelt
Angeborene Erkrankungen und Fehlbildungennein„Diagnose und Behandlung angeborener Fehlentwicklungen und deren Folgen“Teil C Ziffer 15.5, Seite 36
Hüft- und Ellbogendysplasie (HD, ED)ja, bis 2.000 €„in ARAG TierProtect Komfort auf 2.000 Euro,“Teil C Ziffer 6.1.7, Seite 31
Kreuzbandriss und Kreuzbandoperationnicht geregelt
Patellaluxationnein„Diagnose und Behandlung angeborener Fehlentwicklungen und deren Folgen“Teil C Ziffer 15.5, Seite 36
Brachyzephales Syndrom bei kurzköpfigen Rassen (Atemwegsoperation)nein„Diagnose und Behandlung angeborener Fehlentwicklungen und deren Folgen“Teil C Ziffer 15.5, Seite 36
Chronische Erkrankungen (zum Beispiel Diabetes, Allergien, Epilepsie) über mehrere Versicherungsjahrenicht geregelt
Tumorbehandlung (Operation, Chemotherapie, Bestrahlung)ja, bis zur Versicherungssumme„Wir übernehmen die Kosten für eine Chemo-/Radiotherapie.“Teil C Ziffer 6.1.12, Seite 32
Verhaltenstherapie auf tierärztliche Anordnungnein„Verhaltenstherapeutische Diagnostik, Behandlung und Medikation“Teil C Ziffer 15.13, Seite 37

Operation und Klinik

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Operationskosten unter Narkose (Eingriff, Narkose, Material)ja, bis zur Versicherungssumme„den chirurgischen Eingriff unter Vollnarkose/Sedierung inkl. Verbrauchsmaterialien“Teil C Ziffer 4, Seite 30
Untersuchung und Diagnostik vor der Operation (wie viele Tage vorher)ja, bis zur Versicherungssumme„Eine Untersuchung zur Vorbereitung der Operation wird unmittelbar vor dem Eingriff durchgeführt.“Teil C Ziffer 3.1.1, Seite 29
Nachbehandlung nach der Operation (Zahl der Tage)ja, bis zur Versicherungssumme„Er endet, wenn nach dem Befund die Notwendigkeit einer Nachbehandlung nicht mehr besteht.“Teil C Ziffer 7.1, Seite 34
Medikamente und Verbandsmaterial nach der Operationja, bis zur Versicherungssumme„medizinisch notwendige Arzneimittel und Verbrauchsmaterialien“Teil C Ziffer 4, Seite 30
Stationäre Unterbringung in der Tierklinikja, bis zur Versicherungssumme„ambulante und stationäre Behandlungen“Teil C Ziffer 5, Seite 30
Kastration oder Sterilisation aus medizinischem Grundja, bis zur Versicherungssumme„Versicherungsschutz besteht für folgende besondere Anlässe, die eine Kastrationen/Sterilisationen erforderlich machen:“Teil C Ziffer 6.1.5.2, Seite 31
Kastration oder Sterilisation ohne medizinischen Grund (Zuschuss)ja, bis 400 €„in ARAG TierProtect Komfort in Höhe von maximal 400 Euro“Teil C Ziffer 6.1.5.1, Seite 31
Kaiserschnitt und Geburtshilfenein„Physiologisch ablaufende Geburten, Geburtshilfe, insbesondere Kaiserschnitt, und deren Folgen,“Teil C Ziffer 15.10, Seite 37
Magendrehung und Fremdkörperoperationnicht geregelt

Ambulante Heilbehandlung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ambulante Heilbehandlung ohne Operation (Untersuchung, Behandlung)ja, bis zur Versicherungssumme„ambulante und stationäre Behandlungen“Teil C Ziffer 5, Seite 30
Arzneimittel und Verbandmittel außerhalb einer Operationja, bis zur Versicherungssumme„in Deutschland zugelassene Tierarzneimittel sowie angewandte Verbrauchsmaterialien“Teil C Ziffer 5, Seite 30
Labor, Röntgen und Ultraschallja, bis zur Versicherungssumme„Diagnostik von zum Beispiel Blut oder Gewebe“Teil C Ziffer 5, Seite 30
Magnetresonanztomographie (MRT) und Computertomographie (CT)ja, bis 500 €„in ARAG TierProtect Komfort auf 500 Euro“Teil C Ziffer 6.1.2, Seite 30
Physiotherapie, Hydrotherapie und Rehabilitationja, bis 400 €„in ARAG TierProtect Komfort auf 400 Euro“Teil C Ziffer 6.1.3, Seite 31
Alternative Heilmethoden (Homöopathie, Akupunktur, Osteopathie, Tierheilpraktiker)ja, bis zur Versicherungssumme„Akupunktur Akupressur Homöopathie Lasertherapie“Teil C Ziffer 6.1.13, Seite 32
Diätfutter auf tierärztliche Verordnungnein„Ergänzungsfuttermittel einschließlich Vitaminpräparaten und Diätfutter“Teil C Ziffer 15.3, Seite 36
Hilfsmittel (Halskragen, Bandagen, Orthesen, Rollwagen)ja, bis 500 €„Die Entschädigung für 6.1.10.1 und 6.1.10.2 ist jeweils“Teil C Ziffer 6.1.10.2, Seite 32

Zähne

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Zahnbehandlung (Zahnstein, Füllung, Extraktion)ja, bis zur Versicherungssumme„besteht Versicherungsschutz für Zahnextraktionen, Zahnwurzelbehandlungen und Zahnfüllungen“Teil C Ziffer 6.1.11, Seite 32
Zahnoperation unter Narkose, auch nach Unfallja, bis zur Versicherungssumme„Zahnextraktionen, Zahnwurzelbehandlungen und Zahnfüllungen“Teil C Ziffer 6.1.11, Seite 32
Professionelle Zahnreinigung als Vorsorgeja, bis 100 €„Zahnpflege, Zahnreinigung, Zahnpolitur und Zahnsteinentfernung“Teil C Ziffer 6.2, Seite 32

Vorsorge

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vorsorgepauschale je Jahr (für Impfung, Wurmkur, Gesundheitscheck)ja, bis 100 €„in ARAG TierProtect Komfort mit maximal 100 Euro pro Versicherungsjahr“Teil C Ziffer 6.2, Seite 32
Impfungenja, bis 100 €„Schutzimpfungen“Teil C Ziffer 6.2, Seite 32
Wurmkuren und Parasitenschutz (Flöhe, Zecken)ja, bis 100 €„Behandlungen und Mittel gegen Endo- und Ektoparasiten, insbesondere Wurmkuren,“Teil C Ziffer 6.2, Seite 32
Jährliche Gesundheitsuntersuchungnein„Tierärztliche Konsultationen, die keine Behandlung nach sich ziehen, und Maßnahmen vorbeugenden Charakters,“Teil C Ziffer 15.8, Seite 36

Notdienst, Reise und Unterbringung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Notdienstgebühr und Notdienstzuschlägeja, bis zur Versicherungssumme„Wir erstatten die Notdienstgebühr nach der GOT, wenn die tierärztlichen Leistungen bei Nacht, am Wochenende oder an Feiertagen“Teil C Ziffer 11.2, Seite 35
Erstattung im Notdienst bis zum 4fachen GOT-Satzja„bis zur 4-fachen Höhe des Gebührensatzes.“Teil C Ziffer 11.1, Seite 35
Schutz im Ausland (Dauer, Europa oder weltweit)ja„Während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland besteht Versicherungsschutz bis zu zwölf Monate ab Ausreisedatum auch weltweit.“Teil C Ziffer 9, Seite 34
Reiserücktritt oder Reiseabbruch wegen Erkrankung des Tieresnicht geregelt
Unterbringung in einer Tierpension, wenn der Halter ins Krankenhaus mussnicht geregelt
Suche nach einem entlaufenen Tier (Anzeigen, Finderlohn)nicht geregelt
Diebstahl oder Verlust des Tieres (Kaufpreis oder Pauschale)nicht geregelt

Lebensende

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Einschläferung auf tierärztlichen Ratja, bis zur Versicherungssumme„eine Tötung durch Injektion tierärztlich angeraten, erstatten wir die hierfür angefallenen Kosten nach der GOT.“Teil C Ziffer 6.1.1, Seite 30
Tierkörperbeseitigung, Einäscherung oder Bestattungja, bis 75 €„in ARAG TierProtect Komfort auf maximal 75 Euro“Teil C Ziffer 6.1.14, Seite 32
Leistung bei Tod durch Unfall oder Krankheit (Kaufpreis oder Pauschale)nicht geregelt

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Tierhalterhaftpflicht mitversichertnicht geregelt
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Leistungsfallja„Sie oder wir können den Vertrag kündigen, wenn wir eine Leistung erbracht haben oder wenn Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben.“Teil A Ziffer 8.1, Seite 18
Beitragserhöhung nach Altersstufen des Tieresja„für Hunde 6 % jährlich für Katzen 5 % jährlich“Teil A Ziffer 17, Seite 22
Beitragsanpassung bei steigenden Behandlungskosten (zum Beispiel neue GOT)ja„Die Anpassung darf nicht mehr als zehn Prozent des Beitrages betragen.“Teil A Ziffer 18.1, Seite 22
Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheitja, bis 100 €„keine Leistung innerhalb eines Versicherungsjahres in Anspruch genommen,“Teil C Ziffer 14.1, Seite 35
Laufzeit und Kündigungsfristenja„Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Laufzeit des Vertrages eine Kündigung zugegangen ist.“Teil A Ziffer 7.2, Seite 18
Frist zum Einreichen von Rechnungenja„Sie haben die Kosten durch Vorlage der Originalrechnung des Tierarztes unverzüglich nachzuweisen,“Teil A Ziffer 10.1 e), Seite 19
Obliegenheit zum Impfschutz nach Empfehlung, sonst Kürzung oder Ausschlussja„sofern das Bestehen eines Impfschutzes für das versicherte Tier durch einen internationalen Impfpass nicht nachgewiesen werden kann“Teil C Ziffer 15.9, Seite 37

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, DARAG Deutschland AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: ARAG Tierkrankenschutz TierProtect OP und TierProtect (ABTKV 2024), Versicherteninformation, Leistungsübersichten und Bedingungen
[Seite 1] ARAG Tierkrankenschutz TierProtect OP und TierProtect (ABTKV 2024) Versicherteninformation, Leistungsübersichten und Bedingungen Stand 02.2025 PDF27841 ARAG Tierkrankenschutz 06.2025 [Seite 2] Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir auf eine geschlechterspezifische Differenzierung. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Ohne Satz- und Sonderzeichen wie das Gendersternchen lassen sich zudem Texte blinden und sehbehinderten Menschen durch Computersysteme flüssiger vorlesen. 2 [Seite 3] Inhaltsverzeichnis Versicherteninformation ARAG Privathaftpflicht-Schutz ....................................................................................... 5 Mitteilung nach § 19 Absatz 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht .................... 9 Wichtige Hinweise .................................................................................................................................................11 Leistungsübersicht ARAG TierProtectOP .............................................................................................................. 12 Leistungsübersicht ARAG TierProtect ................................................................................................................... 14 Verbundene Versicherungsbedingungen ARAG TierProtect OP und ARAG TierProtect.......................................... 16 Teil A Allgemeine Bestimmungen .................................................................................................................... 16 1 Beginn des Versicherungsschutzes .............................................................................................................................. 16 2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode ...................................................................................................................... 16 3 Fälligkeit des Erstbeitrags, Folgen einer verspäteten Zahlung oder Nichtzahlung ....................................................... 16 4 Folgebeitrag ................................................................................................................................................................ 16 5 Lastschriftverfahren .................................................................................................................................................... 17 6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ................................................................................................................ 17 7 Dauer und Ende des Vertrags ...................................................................................................................................... 18 8 Kündigung nach Versicherungsfall .............................................................................................................................. 18 9 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss ..................................... 18 10 Allgemeine Obliegenheiten .......................................................................................................................................... 19 11 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung .............................................................................................................. 20 12 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung ...................................................................................................... 20 13 Verjährung.................................................................................................................................................................. 20 14 Örtlich zuständiges Gericht ......................................................................................................................................... 21 15 Übergang von Ersatzansprüchen ................................................................................................................................ 21 16 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles......................................................................................... 21 17 Laufzeitanpassung ...................................................................................................................................................... 21 18 Beitragsanpassung .....................................................................................................................................................22 19 Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen ..............................................................................22 Teil B Besondere Bestimmungen zum Leistungsumfang ARAG TierProtect OP............................................... 23 1 Versichertes Risiko .......................................................................................................................................................23 2 Versicherungsfall .........................................................................................................................................................23 3 Beschreibung und Voraussetzung des Versicherungsfalls ...........................................................................................23 4 Kosten für die Operation ............................................................................................................................................ 24 5 Kosten für zusätzliche Leistungen/Teileinschlüsse und VorsorgePlus ......................................................................... 24 6 Beginn und Ende des Versicherungsfalls .................................................................................................................... 25 7 Wartezeiten ................................................................................................................................................................ 26 8 Geltungsbereich ......................................................................................................................................................... 26 9 Kosten für Behandlungen im Ausland......................................................................................................................... 26 10 Vergütung des Tierarztes ............................................................................................................................................ 26 11 Selbstbeteiligung ........................................................................................................................................................ 26 12 Versicherungssumme pro Versicherungsfall und -jahr sowie Kostenzuschüsse .......................................................... 26 13 Serviceleistungen ........................................................................................................................................................ 27 14 Ausschlüsse ................................................................................................................................................................. 27 Teil C Besondere Bestimmungen zum Leistungsumfang ARAG TierProtect .................................................... 29 1 Versichertes Risiko ...................................................................................................................................................... 29 2 Versicherungsfall ........................................................................................................................................................ 29 3 Beschreibung und Voraussetzung des Versicherungsfalls .......................................................................................... 29 4 Kosten für die Operation ............................................................................................................................................ 30 Inhaltsverzeichnis – ARAG Tierkrankenschutz 3 [Seite 4] 5 Kosten für die Heilbehandlung .................................................................................................................................... 30 6 Kosten für zusätzliche Leistungen/Teileinschlüsse und VorsorgePlus .......................................................................... 30 7 Beginn und Ende des Versicherungsfalls..................................................................................................................... 34 8 Wartezeiten ................................................................................................................................................................ 34 9 Geltungsbereich ......................................................................................................................................................... 34 10 Kosten für Behandlungen im Ausland ......................................................................................................................... 34 11 Vergütung des Tierarztes ............................................................................................................................................ 35 12 Selbstbeteiligung ........................................................................................................................................................ 35 13 Versicherungssumme pro Versicherungsfall und -jahr sowie Kostenzuschüsse........................................................... 35 14 Serviceleistungen ........................................................................................................................................................ 35 15 Ausschlüsse ................................................................................................................................................................ 36 Teil D Rechtsschutzleistungen ....................................................................................................................... 38 1 Inhalt der Rechtsschutzversicherung .......................................................................................................................... 38 2 Ausschlüsse und Leistungseinschränkungen .............................................................................................................. 38 3 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit.......................................... 39 4 Voraussetzung für den Anspruch auf Versicherungsschutz ........................................................................................ 40 5 Leistungsumfang ......................................................................................................................................................... 41 5a Außergerichtliches Mediationsverfahren .................................................................................................................... 43 6 In welchen Ländern sind Sie versichert?...................................................................................................................... 43 7 Rechtsstellung mitversicherter Personen .................................................................................................................... 44 8 Besondere Obliegenheiten, Verhalten im Versicherungsfall ........................................................................................ 44 9 ARAG JuraTel® ............................................................................................................................................................ 45 Teil E Glossar .................................................................................................................................................46 Anhang ............................................................................................................................................................ 48 Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag – Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ........................... 48 § 47 Kenntnis und Verhalten des Versicherten .................................................................................................................... 48 § 82 Abwendung und Minderung des Schadens ................................................................................................................ 48 4 Inhaltsverzeichnis – ARAG Tierkrankenschutz [Seite 5] Versicherteninformation ARAG Privathaftpflicht-Schutz nach § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung 1 Identität und ladungsfähige Anschrift des Versicherers Vertragspartner für Ihren Tierkrankenschutz ist die: a) ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden in diesen Versicherteninformationen „ARAG“ oder „wir“) ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 10418 USt-ID-Nr.: DE 811 125 216 b) ARAG SE ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Vorsitzender), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995 Die ARAG SE hat die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG in Bezug auf alle Vertragsangelegenheiten bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen, Willenserklärungen usw. betreffend den Abschluss und Bestand des Versicherungsvertrages für diese entgegenzunehmen und zu tätigen. Alle Anzeigen und Erklärungen zu Ihrem Vertrag richten Sie daher bitte an die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG. Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ist Risikoträger in Bezug auf die Tierkrankenschutz (Teil B, Ziffer 1–14 sowie Teil C, Ziffer 1–15). Die ARAG SE ist Risikoträger in Bezug auf die Rechtsschutzversicherung (Teil D, Ziffer 1–9). Der jeweilige Risikoträger ist für die seine Leistungspflicht betreffenden Schadenangelegenheiten und deren Bearbei­ tung zuständig. 2 Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft ist die Haftpflicht-, Sach-, Unfall-, Kraftfahrt- und Schutzbriefversicherung. Die der ARAG SE ist der Betrieb der Rechtsschutzversicherung. 3 Vertragsbedingungen und wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Dem Versicherungsverhältnis liegen die ARAG Tierkrankenschutz Versicherungsbedingungen in der bei Antragstellung geltenden Fassung zugrunde. Der Text dieser Versicherungsbedingungen ist beigefügt. Der Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes richten sich nach der vom Versicherungsnehmer individuell ausgewählten Produktlinie. Genauere Angaben über Art, Geltungsbereich und Umfang des vom Versicherungsnehmer gewählten Versicherungsschutzes sind den Leistungsübersichten und den Versicherungsbedingungen zu entnehmen. 4 Gesamtpreis der Versicherung Den Gesamtbeitrag zu Ihrer Versicherung inkl. seiner Zusammensetzung entnehmen Sie bitte dem Antrag. Versicherteninformation – ARAG Tierkrankenschutz 5 [Seite 6] 5 Zusätzliche Kosten Zusätzliche vertragliche Kosten fallen nicht an. Der Beitrag enthält die jeweilige Versicherungssteuer. Die Komponente Krankenschutz im Ausland ist grundsätzlich gemäß § 4 Nr. 5 VersStG versicherungssteuerfrei; als Bestandteil im Paket gilt dies jedoch nur dann, wenn der ent­ sprechende Beitragsanteil gesondert ausgewiesen wird. 6 Beitragszahlung Der Versicherungsbeitrag einschließlich etwaiger Zuschläge ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an gerechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch unterjährig in gleichen Beitragsraten, das heißt monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich, gezahlt werden. Der Beitrag gilt bei unterjähriger Zahlungsweise bis zur Fälligkeit als gestundet. Der erste Beitrag wird – wenn nichts anderes vereinbart ist – unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist eine Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Folgebeiträge sind jeweils zum Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums zu zahlen. Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat haben Sie sicherzustellen, dass das für den Einzug angegebene Konto zum Zeit­ punkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist. Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Beiträge zum ARAG Tierkrankenschutz einer möglichen Beitragsanpassung. 7 Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen An konkrete Informationen zu Produkten der ARAG, insbesondere hinsichtlich der genannten Beiträge, halten wir uns einen Monat gebunden. 8 Zustandekommen des Vertrags, Antragsbindungsfrist, Beginn des Versicherungsschutzes Der Vertrag kommt durch den Antrag auf ARAG Tierkrankenschutz seitens eines Vertragspartners und die Annahme dieses Antrags durch den anderen Vertragspartner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen Monat gebunden. Eine Antragsannahme durch die ARAG erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder einer Annahme­ erklärung. Bei einer Anfrage durch den Versicherungsnehmer (Invitatio-Antrag) erfolgt das Angebot durch die ARAG und die Annahme des Angebots durch die Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der geschuldete Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe Ziffer 3, Teil A). Die Voraussetzungen für den Abschluss der Versicherung entnehmen Sie bitte ebenfalls den beigefügten Versiche­ rungsbedingungen. Wichtiger Hinweis gemäß § 37 Absatz 2 VVG: Tritt der Versicherungsfall nach Abschluss des Vertrages ein und ist der erste oder einmalige Versicherungsbeitrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht gezahlt, ist die ARAG nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 6 Versicherteninformation – ARAG Tierkrankenschutz [Seite 7] 9 Informationen zum Widerrufsrecht Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen · der Versicherungsschein, · die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbe­ dingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, · die Widerrufsbelehrung, · das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, · und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: ARAG Allgemeine Versicherungs-AG, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf, Telefax +49 211 963 28 50, E-Mail service@ARAG.de Widerrufsbelehrung Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren In­ formationen erhalten Sie zusammen mit Ihrem Antrag. 10 Laufzeit und Beendigung des Vertrags, insbesondere durch Kündigung Die vereinbarte Laufzeit des Vertrags folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen (zum Beispiel dem Antrag). Der ARAG Tierkrankenschutz kann von beiden Parteien erstmals zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, verlängert sich das Vertragsverhältnis bei Verträgen von mindestens einjähriger Ver­ tragsdauer mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragszeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend. Es ist dann zum Ende des jeweils folgenden Jahres kündbar. Kündigungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner drei Monate vor Ablauf der Versicherung vorliegen. Sie oder wir können diesen Versicherungsvertrag darüber hinaus nach der Bejahung eines eintrittspflichtigen Versi­ cherungsfalls nach Teil B–D der Versicherungsbedingungen kündigen; dies gilt nicht für die Inanspruchnahme von ARAG JuraTel®. Kündigen wir den Tierkrankenschutz nach einem Versicherungsfall, endet der Vertrag einen Monat nachdem Ihnen unsere Kündigung zugegangen ist. Kündigen Sie den ARAG Tierkrankenschutz nach einem Versicherungsfall, endet der Vertrag mit sofortiger Wirkung. Sie können jedoch bestimmen, dass Ihre Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden soll. Spätester Zeit­ punkt ist das Ende des laufenden Versicherungsjahres. Daneben haben Sie Sonderkündigungsrechte, zum Beispiel bei einer Beitragsanpassung. 11 Anwendbares Recht/Zuständiges Gericht/Kommunikationssprache Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss eines ARAG Tierkrankenschutzes liegt ebenso das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde wie einem abgeschlossenen ARAG Tierkrankenschutz. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 Zivilprozess­ ordnung (ZPO) und § 215 VVG. Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in deutscher Sprache verfasst. Wir werden die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrags in deutscher Spra­ che führen. Versicherteninformation – ARAG Tierkrankenschutz 7 [Seite 8] 12 Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Das Interesse der ARAG ist es, die Versicherungsnehmer mit ihren Leistungen zufrieden zu stellen. Sollte das einmal nicht gelingen, nimmt der Versicherungsnehmer am besten direkt Kontakt zur ARAG auf, um die Angelegenheit zu klären. Dazu kann der Versicherungsnehmer auf der Homepage der ARAG SE (www.arag.de) im Impressum das Online-Be­ schwerdeformular ausfüllen. Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG und die ARAG SE sind Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e. V.“, einer unabhängigen Einrichtung der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Versicherungsunternehmen. Sie haben die Möglichkeit, diese Stelle anzurufen, wenn es sich um einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag oder dessen Anbahnung oder Vermittlung handelt. Sie erreichen den Versicherungsombudsmann unter: Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin Telefon: 0800 3696000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Lehnt die ARAG SE einen Rechtsschutz-Versicherungsschutz ab, weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, können Sie, soweit Sie der Auffassung der ARAG SE nicht zustimmen und Ihren Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhalten, in­ nerhalb eines Monats die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens oder einen Stichentscheid von der ARAG SE verlangen. Die Aufforderung zur Einleitung des Verfahrens ist an die ARAG SE selbst zu richten (Adresse siehe Ziffer 1). Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt für Sie neben den hier beschriebenen Optionen unberührt. 13 Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Eine Beschwerde Ihrerseits kann auch direkt gerichtet werden an die: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de 8 Versicherteninformation – ARAG Tierkrankenschutz [Seite 9] Mitteilung nach § 19 Absatz 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Antragsfragen wahrheitsge­ mäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Ver­ tragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Bei Vertragsabschluss über einen Versicherungsvermittler ist dieser ausdrücklich bevollmächtigt, diese Fragen für uns auch in seinem Namen zu stellen. Die Antworten auf seine Fragen gelten als Beantwortung unserer Fragen nach den gefahrerheblichen Umständen. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachwei­ sen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand · weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles · noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbe­ standteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als zehn Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Ver­ tragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Mitteilung nach § 19 – ARAG Tierkrankenschutz 9 [Seite 10] Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht ange­ zeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rück­ tritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte sowohl die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzei­ gepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vor­ satz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 6. Anfechtung Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Beitrags zu, der der zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 10 Mitteilung nach § 19 – ARAG Tierkrankenschutz [Seite 11] Wichtige Hinweise Vertragspartner für Ihren ARAG Tierkrankenschutz ist die: a) ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 10418 USt-ID-Nr.: DE 811 125 216 b) ARAG SE ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Vorsitzender), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995 Die ARAG SE hat die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG in Bezug auf alle Vertragsangelegenheiten bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen, Willenserklärungen usw. betreffend den Abschluss und Bestand des Versicherungsvertrages für diese entgegen- zunehmen und zu tätigen. Alle Anzeigen und Erklärungen zu Ihrem Vertrag richten Sie daher bitte an die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG. Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ist Risikoträger in Bezug auf den ARAG Tierkrankenschutz (Teil B und C). Die ARAG SE ist Risikoträger in Bezug auf die Rechtsschutzversicherung (Teil D). Der jeweilige Risikoträger ist für die seine Leistungspflicht betreffenden Schadenangelegenheiten und deren Bearbeitung zuständig. Die im Versicherungsschein genannten Versicherungskomponenten Tierkrankenschutz sowie Rechtsschutzversicherung werden über diesen Vertrag als verbundene Versicherung gemeinsam versichert. Das bedeutet, dass sie nur gemeinsam beantragt, widerrufen oder gekündigt werden können. Erklärungen der Vertragsparteien wie beispielsweise Widerruf, ordentliche bzw. fristlose Kündigung oder Kündigung im Versicherungsfall führen zur Beendigung des gesamten Vertragsverhältnisses. Den ARAG Tierkrankenschutz können Sie bei uns beantragen als: · ARAG TierProtect OP Basis · ARAG TierProtect OP Komfort · ARAG TierProtect OP Premium · ARAG TierProtect Basis · ARAG TierProtect Komfort · ARAG TierProtect Premium Zusätzlich können Sie zu allen Produktvarianten des ARAG Tierkrankenschutzes den Baustein „Zahn-Schutz“ dazu absichern. Der versicherte Umfang ergibt sich aus den Leistungsübersichten, dem Versicherungsvertrag und den diesem zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ARAG Tierkrankenschutz (Stand 02.2025). Eine individuelle Regelung im Versicherungsvertrag geht der Leistungsbeschreibung und den Versicherungsbedingungen vor. Wichtige Hinweise – ARAG Tierkrankenschutz 11 [Seite 12] Leistungsübersicht ARAG TierProtectOP Bitte beachten Sie: Maßgeblich ist die konkrete Formulierung in der jeweils angegebenen Fundstelle. Zeichenerklärung: mitversichert optional versicherbar nicht versichert ARAG TierProtectOP Fundstelle TierProtectOP TierProtectOP TierProtectOP Basis Komfort Premium Allgemeines zum Tierkrankenschutz Versicherungssumme Teil B, Ziffer 12 8.000 € 10.000 € Unbegrenzt (Jahreshöchstentschädigung) Vergütung des Tierarztes/der Tierklinik Teil B, Ziffer 10.1 4-fach 4-fach 4-fach (Erstattung nach GOT1-Satz bis) Notdienstgebühr Teil B, Ziffer 10.2 Selbstbeteiligung Teil B, Ziffer 11 je nach gewählter je nach gewählter je nach gewählter Höhe Höhe Höhe Freie Tierarzt-/Tierklinikwahl Teil B, Ziffer 10.1 Wartezeit bei Krankheiten Teil B, Ziffer 7 1 Monat 1 Monat 1 Monat Spezielle Wartezeit für besondere Erkrankungen/ Teil B, Ziffer 7 6 Monate Operationen Schutz im Ausland Teil B, Ziffer 9 12 Monate 12 Monate 12 Monate Operationen (OPs) Operationen unter Vollnarkose/Sedierung Teil B, Ziffer 3.1 Minimalinvasive OP-Methoden Teil B, Ziffer 3.1 Diagnostik/Untersuchungen vor der Operation Teil B, Ziffer 3.1.1 (Vorbehandlung) Spezielle Diagnostik Teil B, Ziffer 5.1.7 maximal 500 € maximal 700 € Unterbringung in Tierklinik nach der OP inkl. Verpflegung Teil B, Ziffer 4 maximal 15 Tage maximal 20 Tage maximal 30 Tage nach OP nach OP nach OP Nachbehandlung Teil B, Ziffer 4 maximal 15 Tage maximal 20 Tage maximal 30 Tage (zum Beispiel Wundversorgung, Kontrolle, Fädenziehen) nach OP nach OP nach OP Angewandte Tierarzneimittel, Medikamente und Teil B, Ziffer 4 maximal 15 Tage maximal 20 Tage maximal 30 Tage Verbrauchsmaterialen nach OP nach OP nach OP nach OP Zusätzliche Leistungen/Teileinschlüsse Euthanasie wegen unheilbarer Krankheit oder als Folge Teil B, Ziffer 5.1.1 eines Unfalls Physiotherapie nach OP Teil B, Ziffer 5.1.2 maximal 400 € maximal 800 € Besondere Erkrankungen/Operationen Teil B, Ziffer 5.1.3 einmalig pro Vertragslaufzeit maximal 5.000 € Orthesen oder vergleichbare medizinische Hilfsmittel Teil B, Ziffer 5.1.8 maximal 500 € pro maximal 1.000 € pro Vertragslaufzeit Vertragslaufzeit Einmaliger Zuschuss zur Kastration/Sterilisation Teil B, Ziffer 5.1.4.1 maximal 200 € maximal 400 € maximal 600 € Besondere Kastration/Sterilisation Teil B, Ziffer 5.1.4.2 Entropium/Ektropium (Rolllid/auswärtsgedrehtes Lid) Teil B, Ziffer 5.1.6 VorsorgePlus Teil B, Ziffer 5.2 maximal 100 € (Schutzimpfungen, Parasitenschutz und -behandlung, Zahnprophylaxe) Zahn-Schutz Teil B, Ziffer 5.1.5 Serviceleistungen Treuebonus Teil B, Ziffer 13.1 maximal 100 € Telediagnostik und Teletherapie Teil B, Ziffer 13.2 Rechtsschutzleistungen ARAG Online Rechts-Service 1 GOT = Gebührenordnung für Tierärzte 12 Leistungsübersicht – ARAG Tierkrankenschutz [Seite 13] ARAG TierProtectOP Fundstelle TierProtectOP TierProtectOP TierProtectOP Basis Komfort Premium Telefonische Erstberatung ARAG JuraTel® Teil D, Ziffer 1.2.1 Verwaltungs-Rechtsschutz Teil D, Ziffer 1.2.2 Steuer-Rechtsschutz Teil D, Ziffer 1.2.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz Teil D, Ziffer 1.2.4 Vertrags-Rechtsschutz Teil D, Ziffer 1.2.5 Schadenersatz-Rechtsschutz Teil D, Ziffer 1.2.6 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Teil D, Ziffer 1.2.7 Strafrechtsschutz Teil D, Ziffer 1.2.8 Leistungsübersicht – ARAG Tierkrankenschutz 13 [Seite 14] Leistungsübersicht ARAG TierProtect Bitte beachten Sie: Maßgeblich ist die konkrete Formulierung in der jeweils angegebenen Fundstelle. Zeichenerklärung: mitversichert optional versicherbar nicht versichert ARAG TierProtect Fundstelle TierProtect TierProtect TierProtect Basis Komfort Premium Allgemeines zum Tierkrankenschutz Versicherungssumme Teil C, Ziffer 13 10.000 € unbegrenzt unbegrenzt (Jahreshöchstentschädigung) Vergütung des Tierarztes/der Tierklinik Teil C, Ziffer 11.1 4-fach 4-fach 4-fach (Erstattung nach GOT2-Satz bis) Notdienstgebühr Teil C, Ziffer 11.2 Selbstbeteiligung Teil C, Ziffer 12 je nach gewählter je nach gewählter je nach gewählter Höhe Höhe Höhe Freie Tierarzt-/Tierklinikwahl Teil C, Ziffer 11.1 Wartezeit bei Krankheiten Teil C, Ziffer 8 1 Monat 1 Monat 1 Monat Spezielle Wartezeit für besondere Erkrankungen/ Teil C, Ziffer 8 6 Monate Operationen Schutz im Ausland Teil C, Ziffer 10 12 Monate 12 Monate 12 Monate Operationen (OPs) Operationen unter Vollnarkose/Sedierung Teil C, Ziffer 3.1 Minimalinvasive OP-Methoden Teil C, Ziffer 3.1 Diagnostik/Untersuchungen vor der Operation Teil C, Ziffer 3.1.1 (Vorbehandlung) Unterbringung in Tierklinik nach der OP inkl. Verpflegung Teil C, Ziffer 4 Nachbehandlung Teil C, Ziffer 4 (zum Beispiel Wundversorgung, Kontrolle, Fädenziehen) Tierarzneimittel, Medikamente und angewandte Teil C, Ziffer 4 Verbrauchsmaterialen nach OP Heilbehandlungen Ambulante und stationäre Behandlungen Teil C, Ziffer 5 Diagnostik Teil C, Ziffer 5 Arzneimittel sowie angewandte Verbrauchsmaterialien Teil C, Ziffer 5 Zusätzliche Leistungen/Teileinschlüsse Euthanasie wegen unheilbarer Krankheit oder als Folge Teil C, Ziffer 6.1.1 eines Unfalls Spezielle Diagnostik Teil C, Ziffer 6.1.2 maximal 500 € maximal 700 € Physiotherapie nach OP Teil C, Ziffer 6.1.3 maximal 400 € maximal 800 € Besondere Erkrankungen/Operationen Teil C, Ziffer 6.1.4 einmalig pro Vertragslaufzeit maximal 5.000 € Einmaliger Zuschuss zur Kastration/Sterilisation Teil C, Ziffer 6.1.5.1 maximal 200 € maximal 400 € maximal 600 € Besondere Kastration/Sterilisation Teil C, Ziffer 6.1.5.2 Hormonell durchgeführte Östrusverschiebungen bei Teil C, Ziffer 6.1.6 weiblichen Tieren sowie die chemische Kastration bei einmalig pro Rüden (unabhängig von einer medizinischen Indikation) Vertragslaufzeit inkl. Folgebehandlungen Operationen von Hüft- oder Ellbogengelenksdysplasie Teil C, Ziffer 6.1.7 2.000 € 3.000 € (pro Vertragslaufzeit) Entropium/Ektropium (Rolllid/auswärtsgedrehtes Lid) Teil C, Ziffer 6.1.8 Zusätzliche gynäkologische Behandlungen Teil C, Ziffer 6.1.9 (Trächtigkeitsuntersuchungen, Begleitung bei physiolo­ einmalig pro gisch ablaufenden Geburten) Vertragslaufzeit 2 GOT = Gebührenordnung für Tierärzte 14 Leistungsübersicht – ARAG Tierkrankenschutz [Seite 15] ARAG TierProtect Fundstelle TierProtect TierProtect TierProtect Basis Komfort Premium Behandlungen von Scheinträchtigkeit nach Feststellung Teil C, Ziffer 6.1.9.2 durch einen Tierarzt Kosten für Prothesen des Bewegungsapparates Teil C, Ziffer 6.1.10.1 maximal 500 € pro maximal 1.000 € pro Vertragslaufzeit Vertragslaufzeit Orthesen oder vergleichbare medizinische Hilfsmittel Teil C, Ziffer 6.1.10.2 maximal 500 € pro maximal 1.000 € pro Vertragslaufzeit Vertragslaufzeit Kosten für Chemo-/Radiotherapie Teil C, Ziffer 6.1.12 Alternative Heilmethoden Teil C, Ziffer 6.1.13 Kremierung/Bestattungskosten Teil C, Ziffer 6.1.14 maximal 50 € maximal 75 € maximal 150 € Giardienbefall Teil C, Ziffer 6.1.15 VorsorgePlus Teil C, Ziffer 6.2 maximal 50 € maximal 100 € maximal 150 € (Schutzimpfungen, Parasitenschutz und -behandlungen, Zahnprophylaxe) Haustier-Plus Teil C, Ziffer 6.3 maximal 200 € Rückwärtsdeckung Teil C, Ziffer 6.4 maximal 400 € pro maximal 500 € pro Vertragslaufzeit Vertragslaufzeit Zahn-Schutz Teil C, Ziffer 6.1.11 Serviceleistungen Treuebonus Teil C, Ziffer 14.1 maximal 50 € maximal 100 € maximal 150 € Ausstellen eines EU-Heimtierausweises Teil C, Ziffer 14.2 Haustierunterbringung/Haustierbetreuung Teil C, Ziffer 14.3 Reiseabbruch- und Reiserücktrittsversicherung Teil C, Ziffer 14.5 maximal 500 € Transportkosten Teil C, Ziffer 14.6 maximal 100 € Telefonische psychologische Soforthilfe Teil C, Ziffer 14.7 Telediagnostik und Teletherapie Teil C, Ziffer 14.4 Rechtsschutzleistungen ARAG Online Rechts-Service Telefonische Erstberatung ARAG JuraTel® Teil D, Ziffer 1.2.1 Verwaltungs-Rechtsschutz Teil D, Ziffer 1.2.2 Steuer-Rechtsschutz Teil D, Ziffer 1.2.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz Teil D, Ziffer 1.2.4 Haustierverfügung Teil D, Ziffer 1.2.5 Vertrags-Rechtsschutz Teil D, Ziffer 1.2.6 Schadenersatz-Rechtsschutz Teil D, Ziffer 1.2.7 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Teil D, Ziffer 1.2.8 Strafrechtsschutz Teil D, Ziffer 1.2.9 Leistungsübersicht – ARAG Tierkrankenschutz 15 [Seite 16] Verbundene Versicherungsbedingungen ARAG TierProtect OP und ARAG TierProtect Teil A Allgemeine Bestimmungen (Im folgenden Teil A der Versicherungsbedingungen steht „ARAG“ oder „wir“ für die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG.) 1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen einer verspäteten Zahlung oder Nichtzahlung des Erstbeitrags. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt. 2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 2.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt. Die Zahlung erfolgt entweder monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich. 2.2 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Dauer des Vertrages länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Dauer des Vertrages kürzer als ein Jahr, entspricht die Versicherungsperiode der Dauer des Vertrages. 3 Fälligkeit des Erstbeitrags, Folgen einer verspäteten Zahlung oder Nichtzahlung 3.1 Fälligkeit des Erstbeitrags Der erste Beitrag ist unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Dies gilt unabhängig vom Bestehen eines Rechts auf Widerruf. Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst wurde. Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Ver­ einbarungen ab, ist der erste Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. 3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist möglich, solange Sie die Zahlung nicht veranlasst haben. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, sind wir für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versi­ cherungsfall nicht verpflichtet zu leisten. Voraussetzung ist, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht haben. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzah­ lung zu vertreten haben. 4 Folgebeitrag 4.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. 4.2 Verzug und Schadenersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn Sie die ver­ spätete Zahlung zu vertreten haben. Sind Sie mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 4.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Sie auf Ihre Kosten in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweisen. 16 Teil A – Allgemeine Bestimmungen – ARAG Tierkrankenschutz [Seite 17] 4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, sind wir von der Pflicht zur Leistung frei. 4.5 Kündigung nach Mahnung Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Frist zur Zahlung den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Ablauf der Frist wird die Kündigung wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf müssen wir Sie bei der Kündigung ausdrücklich hinweisen. 4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist veranlasst wird. Unsere Leistungsfreiheit nach Absatz 4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. 5 Lastschriftverfahren 5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, haben Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungs­ aufforderung erfolgt, die wir in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) abgegeben haben. 5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Haben Sie es zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, sind wir berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat zu kündigen. Die Kündigung kann in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass Sie verpflichtet sind, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbei­ tungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug werden Ihnen in Rechnung gestellt. 6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 6.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. 6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse 6.2.1 Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, haben wir nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass wir in der Belehrung zum Widerruf auf · das Widerrufsrecht, · die Rechtsfolgen des Widerrufs sowie auf · den zu zahlenden Betrag hinweisen und Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Wi­ derrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, müssen wir zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Bei­ trag erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben. 6.2.2 Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu. 6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung von uns wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. 6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht uns der Beitrag zu, den wir hätten beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben. 6.2.5 Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht. Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben. Teil A – Allgemeine Bestimmungen – ARAG Tierkrankenschutz 17 [Seite 18] 7 Dauer und Ende des Vertrags 7.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. 7.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Dauer des Vertrages von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Laufzeit des Vertra­ ges eine Kündigung zugegangen ist. 7.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 7.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. 7.5 Veräußerung versicherter Tiere, Wegfall des versicherten Interesses Scheidet das Tier nachweislich durch Veräußerung oder Tod aus Ihrem Gewahrsam aus, so endet zu diesem Zeitpunkt das Versicherungsverhältnis für dieses Tier. Der für das betroffene Tier angefallene Beitrag wird ab dem Eingang der Mitteilung an uns über die Veräußerung oder das Ableben zeitanteilig zurückerstattet. 8 Kündigung nach Versicherungsfall 8.1 Kündigungsrecht Sie oder wir können den Vertrag kündigen, wenn wir eine Leistung erbracht haben oder wenn Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung oder Been­ digung des Rechtsstreits zugegangen sein. Unser Recht auf ordentliche Kündigung erlischt in TierProtect OP Komfort und TierProtect OP Premium, sowie TierProtect Komfort und TierProtect Premium nach Ablauf von drei Jahren seit Vertragsbeginn, insofern der Vertrag bis dahin ununterbrochen bestanden hat. Unsere Rechte zur außerordentlichen Kündigung nach Ziffern 3.2, 9.2 und 10.2 bleiben davon unberührt. 8.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Ihre Kündigung wird mit Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späte­ ren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. 8.3 Kündigung durch Versicherer Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. 9 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 9.1 Vollständige und richtige Angaben über gefahrerhebliche Umstände Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen wir in Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Die Anzeige hat in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu erfolgen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellen. Wird der Vertrag von einem Vertreter von Ihnen geschlossen, sind sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch Ihre Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahr­ lässigkeit zur Last fällt. 9.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht 9.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzten Sie Ihre Pflicht zur Anzeige gemäß Ziffer 9.1, können wir vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nach­ weisen, dass Sie die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht ha­ ben. Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen ge­ schlossen hätten. Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. 18 Teil A – Allgemeine Bestimmungen – ARAG Tierkrankenschutz [Seite 19] 9.2.2 Kündigung Verletzen Sie Ihre Pflicht zur Anzeige nach Ziffer 9.1 leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag außeror­ dentlich kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten. 9.2.3 Vertragsänderung Haben Sie Ihre Pflicht zur Anzeige nach Ziffer 9.1 nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis der nicht ange­ zeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingun­ gen auf unser Verlangen rückwirkend Bestandteil des Vertrages. Bei einer von Ihnen unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Bestandteil des Vertrages. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als zehn Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung haben wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinzuweisen. 9.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und den Umständen Kenntnis erlangen, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen. 9.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen haben. Dies hat in Textform (zum Beispiel E- Mail, Telefax oder Brief) zu erfolgen. 9.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Wir können uns auf unsere Rechte · zum Rücktritt, · zur Kündigung und · zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. 9.6 Anfechtung Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. 9.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 10 Allgemeine Obliegenheiten 10.1 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie bei und nach dem Versicherungsfall zu erfüllen haben: a) Jeder Rechtsschutzfall ist der ARAG SE, jeder andere Versicherungsfall der ARAG unverzüglich anzuzeigen. „Un­ verzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“. b) Machen Sie einen Rechtsschutzfall geltend, haben Sie die ARAG SE vollständig und wahrheitsgemäß über sämt­ liche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlan­ gen zur Verfügung zu stellen. Machen Sie einen anderen Versicherungsfall geltend, gilt das Gleiche in Bezug auf die ARAG. c) Sie haben bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Versiche­ rungsfalls zu sorgen, siehe § 82 VVG. d) Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen einho­ len, wenn die Umstände dies gestatten. e) Sie haben die Kosten durch Vorlage der Originalrechnung des Tierarztes unverzüglich nachzuweisen, aus der Fol­ gendes ersichtlich ist: · das Datum der erbrachten Leistung · der Name sowie die Chipnummer des versicherten Tieres · die Diagnose · die berechneten Leistungen als Einzelpositionen mit entsprechenden Preisen sowie Angaben der in der Gebüh­ renordnung dafür vorgesehenen Kennziffer (entfällt bei Rechnungsvorlage aus dem europäischen Ausland) · die Kosten für Verbrauchsmaterial und Medikamente · der Rechnungsbetrag f) Auf die besonderen Obliegenheitsregelungen zur Rechtsschutzversicherung (siehe Teil D, Ziffer 8) weisen wir hin. Teil A – Allgemeine Bestimmungen – ARAG Tierkrankenschutz 19 [Seite 20] 10.2 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Verletzen Sie eine Obliegenheit vorsätzlich, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Ver­ letzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Ver­ schuldens entspricht. Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklä­ rungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Der Hinweis hat in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu erfolgen. Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ur­ sächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. 11 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 11.1 Anzeigepflicht Haben Sie ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert, sind Sie verpflichtet, uns die an­ dere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. 11.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzten Sie die Anzeigepflicht nach Ziffer 11.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in Ziffer 9 beschrie­ benen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt haben. 11.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Haben Sie ein Interesse bei mehreren Versicherern gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versiche­ rungssummen zusammen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt. Sie können aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des Ihnen entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangen Sie aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens­ vorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangen. 11.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben wird. Die Aufhebung des Vertrages wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. 12 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 12.1 Form, zuständige Stelle Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar uns gegenüber erfolgen, sind in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit ge­ setzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle ge­ richtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. 12.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass Sie uns Ihre Namensänderung nicht anzeigen. 13 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen 20 Teil A – Allgemeine Bestimmungen – ARAG Tierkrankenschutz [Seite 21] Anmeldung und Zugang der von uns mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 14 Örtlich zuständiges Gericht 14.1 Klagen gegen die ARAG Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen die ARAG und/oder die ARAG SE bestimmt sich die gerichtliche Zu­ ständigkeit nach dem Sitz des jeweiligen Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Nieder­ lassung. Sind Sie eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Kla­ geerhebung Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 14.2 Klagen gegen Sie Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Sind Sie eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlas­ sung. Das Gleiche gilt, wenn Sie eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft sind. 14.3 Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers Ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die ge­ richtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach dem Sitz der ARAG oder ihrer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 14.4 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 14.5 Besonderheit bei Wirtschaftssanktionen: Sanktionsklausel Unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen besteht Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäi­ schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Eu­ ropäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 15 Übergang von Ersatzansprüchen 15.1 Übergang von Ersatzansprüchen Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden. Eine Ausnahme stellt dar, wenn diese Person den Schaden vorsätzlich verursacht hat. 15.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der gel­ tenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf uns bei dessen Durchset­ zung durch uns, soweit erforderlich, mitzuwirken. Verletzten Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie. 16 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Wir sind von der Pflicht zur Entschädigung frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen. Ist die Täuschung oder der Ver­ such einer Täuschung durch rechtskräftiges Strafurteil gegen Sie wegen Betrug oder Betrugsversuch festgestellt, gel­ ten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. 17 Laufzeitanpassung Der Tarif für das versicherte Tier wurde unter anderem nach dem Alter bei Versicherungsbeginn ermittelt. Um das fortschreitende Alter der Tiere sowie den medizinischen Fortschritt berücksichtigen zu können, gelten folgende Bei­ tragsanpassungen als vereinbart: In ARAG TierProtect OP: · für Hunde 5 % jährlich · für Katzen 4 % jährlich Teil A – Allgemeine Bestimmungen – ARAG Tierkrankenschutz 21 [Seite 22] In ARAG TierProtect: · für Hunde 6 % jährlich · für Katzen 5 % jährlich 18 Beitragsanpassung 18.1 Voraussetzung für die Beitragsanpassung Wir sind berechtigt, die Beiträge für Versicherungsverträge mit gleichem Deckungsumfang mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode anzupassen, wenn die Höhe der Schadenaufwendungen und Kosten von den Bei­ tragseinnahmen ohne Versicherungssteuer, jeweils bezogen auf diese Verträge, abweicht. Die Abweichung wird jeweils gesondert für TierProtect OP und TierProtect, getrennt nach Hunden bzw. Katzen, ermittelt. Die Anpassung darf nicht mehr als zehn Prozent des Beitrages betragen. Die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik sind anzuwenden. Der geänderte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Änderung geltenden Ta­ rifbeitrag für neu abgeschlossene Versicherungsverträge mit gleichem Deckungsumfang nicht übersteigen. 18.2 Wirksamwerden der Anpassung Die Beitragsanpassung tritt jeweils für Verträge mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres in Kraft. Wir teilen Ihnen die Anpassung der Beiträge spätestens einen Monat vor Fälligkeit des Beitrages schriftlich mit. 18.3 Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers Erhöht sich der Beitrag, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der ARAG mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Bestimmungen über die Beitragsanpassung aufgrund des Alters des Tieres (Ziffer 17) bleiben unberührt. 19 Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen Mit Einführung neuer Versicherungsbedingungen gelten Leistungsverbesserungen, für die kein Mehrbeitrag erhoben wird, auch für bestehende, ungekündigte Verträge, denen unsere ABTKV 2021 zugrunde liegen. Leistungsverbesserun­ gen werden ab Gültigkeit dieser neuen Versicherungsbedingungen wirksam, ohne dass es einer besonderen Vereinba­ rung bedarf. Sie gelten für Versicherungsfälle, die nach diesem Zeitpunkt eintreten. 22 Teil A – Allgemeine Bestimmungen – ARAG Tierkrankenschutz [Seite 23] Teil B Besondere Bestimmungen zum Leistungsumfang ARAG TierProtect OP – Gilt, sofern vereinbart – (Im folgenden Teil B der Versicherungsbedingungen steht „ARAG“ oder „wir“ für die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG.) 1 Versichertes Risiko 1.1 Versichert ist das durch einen RFID-Mikrochip gekennzeichnete und im Versicherungsschein benannte Tier. 1.2 Als Nachweis zum Gesundheitszustand Ihres versicherten Tieres dürfen wir auf Ihre Kosten Behandlungsübersichten, Karteikartenauszüge oder ein tierärztliches Gutachten verlangen. Die Unterlagen sind ggfs. von Ihnen an uns zu über- mitteln. 2 Versicherungsfall Der Versicherungsfall ist das Ereignis, dessen Eintritt unsere Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag auslöst. Tritt ein Versicherungsfall ein, können Sie Leistungen von uns beanspruchen. Ein gültiger Versicherungsfall muss nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor Ende des Vertrages eingetreten sein. Der Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Operation des versicherten Tieres und beginnt mit der Kenntnis­ nahme des gesundheitsverschlechternden Zustands, der eine veterinärmedizinisch notwendige Behandlung inkl. Di­ agnostik, durchgeführt von einem zugelassenen Tierarzt, auslöst. Zum Versicherungsfall zählen auch die Untersu­ chung zur Vorbereitung der Operation (Vorbehandlung) und die Behandlung nach einer Operation (Nachbehandlung). Endet der Versicherungsvertrag vor Abschluss der Nachbehandlung, so bleiben laufende Nachbehandlungen weiter versichert. Ein gültiger Versicherungsfall muss nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor Ende des Vertrages eingetreten sein. 3 Beschreibung und Voraussetzung des Versicherungsfalls 3.1 Operation/Chirurgischer Eingriff Als Operation im Rahmen der ARAG TierProtect OP gilt ein veterinärmedizinisch notwendiger chirurgischer Eingriff am oder im Körper des versicherten Tieres unter Vollnarkose/Sedierung. Versichert sind sowohl Eingriffe, bei denen die Haut und das darunterliegende Gewebe mehr als punktförmig durchtrennt werden, als auch minimalinvasive OP- Methoden. 3.1.1 Untersuchung zur Vorbereitung der Operation (Vorbehandlung) Eine Untersuchung zur Vorbereitung der Operation wird unmittelbar vor dem Eingriff durchgeführt. Es handelt sich insbesondere um: · allgemeine Untersuchungen zum Zustand des Tieres · spezielle Untersuchungen (zum Beispiel Röntgen, Labor) Wir erstatten die letzte Untersuchung zur Vorbereitung der Operation und die Untersuchung, bei der sich die Diagnose zur notwendigen Operation ergeben hat. Verstirbt das Tier vor der Operation werden die Kosten ebenfalls erstattet. Weitere Behandlungen zwischen Diagnosestellung und Operation sind umfasst. 3.1.2 Behandlung nach einer Operation (Nachbehandlung) Eine Nachbehandlung ist die veterinärmedizinisch notwendige Behandlung nach einem operativen Eingriff. Die Be­ handlung erfolgt nach dem aktuellen und allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft in Deutschland. Sie muss objektiv aus veterinärmedizinischer Sicht geeignet erscheinen, die Gesundheit des versicherten Tieres: · wiederherzustellen · zu verbessern · eine Verschlechterung zu verhindern 3.2 Diagnostik Diagnostik umfasst alle veterinärmedizinischen Maßnahmen, die notwendig und geeignet erscheinen, um zu einem Befund oder zu einer Diagnose zu gelangen. Hierzu zählen: · Vorbericht, · klinische Untersuchungen Die Diagnostik erfolgt nach dem aktuellen und allgemein anerkannten Stand der veterinärmedizinischen Wissen­ schaft in Deutschland. Für spezielle Diagnostik außerhalb der GOT besteht kein Versicherungsschutz 3.3 Krankheit Krankheit ist ein anormaler, unvorhersehbar eintretender körperlicher Zustand des versicherten Tieres. Teil B – Besondere Bestimmungen zum Leistungsumfang TierProtectOP – ARAG Tierkrankenschutz 23 [Seite 24] 3.4 Unfall Unfall ist ein Ereignis, das plötzlich von außen auf den Körper des versicherten Tieres einwirkt und eine körperliche Schädigung des versicherten Tieres nach sich zieht. 3.5 Medizinisch notwendig Medizinisch notwendig ist eine Operation zur Abwendung einer gesundheitlichen Schädigung. Dabei findet eine An­ wendung von veterinärmedizinisch wissenschaftlich anerkannten, ausreichend geprüften und bewährten Methoden statt. 4 Kosten für die Operation Bei einer Operation ersetzen wir die veterinärmedizinisch notwendigen Kosten, die im Versicherungsfall (Ziffer 2) an­ fallen. Dies sind Kosten für: · die Vorbehandlungen vor der Operation · den chirurgischen Eingriff unter Vollnarkose/Sedierung inkl. Verbrauchsmaterialien · in Deutschland zugelassene und vom Tierarzt verordnete Tierarzneimittel und Medikamente sowie Verbrauchsmate­ rialien nach einer Operation · die medizinisch notwendige Aufnahme und Verpflegung in einer Klinik im Zusammenhang mit der Operation · die Nachbehandlung (zum Beispiel Wundversorgung, Kontrolle, Fädenziehen) Verstirbt Ihr versichertes Tier in der Narkose, werden die bisher angefallenen Kosten erstattet. In der Narkose bedeutet, unmittelbar bevor oder während der Tierarzt mit der versicherten veterinärmedizinisch notwendigen Operation wegen Krankheit oder Unfall beginnt. 5 Kosten für zusätzliche Leistungen/Teileinschlüsse und VorsorgePlus 5.1 Kosten für zusätzliche Leistungen/Teileinschlüsse 5.1.1 Euthanasie bei unheilbarer Krankheit oder als Folge eines Unfalls Kann der Gesundheitszustand des versicherten Tieres aufgrund einer unheilbaren Krankheit oder als Folge eines Un­ falls nicht wiederhergestellt werden und ist, um das Leiden des Tieres zu beenden, eine Tötung durch Injektion tierärzt­ lich angeraten, erstatten wir die hierfür angefallenen Kosten nach der GOT. 5.1.2 Physiotherapie nach OP In teilweiser Abänderung von Ziffer 14.1.17 umfasst die Nachbehandlung in ARAG TierProtect OP Komfort und ARAG TierProtect OP Premium auch physiotherapeutische Behandlungen nach einer Operation am Bewegungsapparat. Diese müssen durch einen anerkannten Physiotherapeuten oder Tierarzt verordnet, medizinisch objektiv erforderlich sein und abgerechnet werden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr · in ARAG TierProtect OP Komfort auf 400 Euro, · in ARAG TierProtect OP Premium auf 800 Euro begrenzt. Die Regelung zur Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 11) und zur Nachbehandlung (siehe Ziffer 6.1) findet keine Anwendung. 5.1.3 Besondere Erkrankungen/Operationen Behandlungskosten für besondere Erkrankungen/Operationen werden in ARAG TierProtect OP Premium abweichend von Ziffer 14.1.5 sowie 14.2 einmalig pro Vertragslaufzeit für einen Versicherungsfall bis maximal 5.000 Euro übernom­ men. Die Versicherungssumme von 5.000 Euro kann auf mehrere Rechnungen für den einen Versicherungsfall aufge­ teilt werden. Zu den besonderen Erkrankungen zählen die angeborene Gaumenspalte, Brachyzephales Syndrom, Distichiasis, In­ guinalhernie, Makroblepharon , Kryptorchismus, Patellaluxation, portokavaler Shunt, Urachus persistens, Ektopischer Ureter, Umbilicalhernie, Persistierender Ductur Botalli, Persistierender Ductus Arteriosus (PDA), Pulmonalstenose, Brachyurie, Radius Curvus, Progressive Retinaatrophie, Dermoidsinus und Cherry Eye. Für diese Leistung besteht eine Wartezeit von 6 Monaten (siehe Ziffer 7). 5.1.4 Kastration/Sterilisation 5.1.4.1 Kastration/Sterilisation Wir gewähren einen einmaligen Zuschuss für eine Kastration/Sterilisation · in ARAG TierProtect OP Basis in Höhe von maximal 200 Euro, · in ARAG TierProtect OP Komfort in Höhe von maximal 400 Euro, · in ARAG TierProtect OP Premium in Höhe von maximal 600 Euro. Die Regelungen zur Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 11) und Wartezeiten (Ziffer 7) finden keine Anwendung. 24 Teil B – Besondere Bestimmungen zum Leistungsumfang TierProtectOP – ARAG Tierkrankenschutz [Seite 25] 5.1.4.2 Besondere Kastration/Sterilisation Versicherungsschutz besteht für folgende besondere Anlässe, die eine Kastrationen/Sterilisationen erforderlich machen: · Gebärmutterentzündung · Entfernung von Tumoren (Hodentumor, Eierstockstumor) · Ovarialzysten · Scheidenvorfall/Läufigkeitsprolaps · Prostataerkrankungen · Perianalhernie · Gesäugetumore/Mammatumore · Fibroadenomatose · Diabetes (nur Weibchen) 5.1.5 Zahn-Schutz (sofern besonders vereinbart) In teilweiser Abänderung von Ziffer 14.1.8 und Ziffer 14.2 besteht in ARAG TierProtect OP Versicherungsschutz für Zahnextraktionen, Zahnwurzelbehandlungen und Zahnfüllungen sowie die Korrektur von medizinisch notwendigen Zahn- und Kieferanomalien. 5.1.6 Entropium/Ektropium (Rolllid/auswärtsgedrehtes Lid) Abweichend von Ziffer 14.2 besteht in ARAG TierProtect OP Komfort und ARAG TierProtect OP Premium Versicherungs- schutz für Behandlungen infolge eines Entropiums/Ektropiums. 5.1.7 Spezielle Diagnostik In ARAG TierProtect OP Komfort und ARAG TierProtect OP Premium besteht zusätzlich Versicherungsschutz für MRT (Magnetresonanztomographie) und CT (Computertomographie), Szintigraphie und Isotopenuntersuchung. Die Entschädigung ist je Versicherungsjahr · in ARAG TierProtect OP Komfort auf 500 Euro, · in ARAG TierProtect OP Premium auf 700 Euro begrenzt. Die Regelung zur Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 11) findet keine Anwendung. 5.1.8 Orthesen Wir übernehmen in ARAG TierProtect OP Komfort und ARAG TierProtect OP Premium die Kosten für Orthesen oder vergleichbare medizinische Hilfsmittel (Anwendung außen am Körper zur Beeinflussung der strukturellen und funktio­ nellen Eigenschaft des neuromuskulären und skelettalen Systems), wenn sie medizinisch notwendig sind. Die Entschädigung ist · in ARAG TierProtect OP Komfort auf 500 Euro, · in ARAG TierProtect OP Premium auf 1.000 Euro pro Vertragslaufzeit begrenzt. 5.2 VorsorgePlus In ARAG TierProtect OP Premium beteiligen wir uns an folgenden veterinärmedizinischen Leistungen insgesamt mit maximal 100 Euro je Versicherungsjahr: · Schutzimpfungen · Behandlungen und Mittel gegen Endo- und Ektoparasiten, insbesondere Wurmkuren, sowie daraus resultierende Folgebehandlungen und -diagnostik · Zahnpflege, Zahnreinigung, Zahnpolitur und Zahnsteinentfernung Die Regelungen zur Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 11) und Wartezeiten (Ziffer 7) finden keine Anwendung. 6 Beginn und Ende des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherungsfall beginnt mit der Untersuchung bei der die Diagnose zur medizinisch notwendigen Operation ge- stellt wird (siehe auch Ziffer 3.1.1). Er endet je nach gewählter Produktlinie · in ARAG TierProtect OP Basis mit Ablauf des 15. Kalendertags nach jeder Operation, · in ARAG TierProtect OP Komfort mit Ablauf des 20. Kalendertags nach jeder Operation, · in ARAG TierProtect OP Premium mit Ablauf des 30. Kalendertags nach jeder Operation. 6.2 Sind wegen derselben Krankheit oder desselben Unfalls mehrere Operationen notwendig, zählen als ein Versicherungs- fall (verlängerter Versicherungsfall): · diese Operationen · die jeweiligen Untersuchungen zur Vorbereitung der Operation · die jeweilige Nachbehandlung Der Versicherungsfall endet mit Ablauf des jeweiligen Kalendertags (siehe Ziffer 6.1) nach der letzten Operation. Teil B – Besondere Bestimmungen zum Leistungsumfang TierProtectOP – ARAG Tierkrankenschutz 25 [Seite 26] 7 Wartezeiten Für Versicherungsfälle aufgrund von Krankheit gilt eine Wartezeit als vereinbart. Die Wartezeit beträgt 1 Monat. Für Versicherungsfälle aufgrund von besonderen Erkrankungen/Operationen (siehe Ziffer 5.1.3) besteht eine Wartezeit von 6 Monaten. Das bedeutet: Der Versicherungsschutz beginnt erst nach dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein als Beginn des Versicherungsschutzes genannt ist. Für Versicherungsfälle und daraus resultierende Folgebehandlungen innerhalb der Wartezeit leisten wir nicht. Es besteht keine Wartezeit bei Versicherungsfällen · aufgrund von Unfällen, · bei Leistungen im Rahmen von VorsorgePlus (siehe Ziffer 5.2), · bei Kastration/Sterilisation und · bei der Tierarzt-Hotline. Darüber hinaus besteht keine Wartezeit, wenn unmittelbar und nahtlos ein Vorvertrag mit vergleichbarem Versiche­ rungsschutz bestanden hat. Somit kann der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegen­ den Vertrag fortgesetzt werden. Dies gilt nicht für solche Leistungen, die über den Vorversicherungsvertrag nicht oder schlechter erstattet worden wären (zum Beispiel durch Leistungsausschlüsse, Wartezeiten, höhere Selbstbeteiligung, niedrigeren Erstattungssatz, niedrigere Höchstentschädigung, geringeren Gebührensatz nach der Gebührenordnung für Tierärzte [GOT] in der jeweils gültigen Fassung). 8 Geltungsbereich Der Versicherungsschutz gilt in der Bundesrepublik Deutschland. Während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland besteht Versicherungsschutz bis zu zwölf Monate ab Ausreisedatum auch weltweit. Nicht versichert ist die geplante oder gezielte Behandlung im Ausland. 9 Kosten für Behandlungen im Ausland Tritt der Versicherungsfall während eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland ein, erstatten wir die versicherten Kosten gemäß Ziffer 4 und 5 bis zu zwölf Monate. Die Übernahme der Kosten erfolgt gemäß der im jeweiligen Land üblichen Vergütung für Tierärzte. 10 Vergütung des Tierarztes 10.1 Wir erstatten die Vergütungen des Tierarztes nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) in der zum Versicherungsfall gültigen Fassung bis zur 4-fachen Höhe des Gebührensatzes. Sie können den Tierarzt bzw. die Tierklinik frei wählen. Andere Gebührenordnungen (zum Beispiel klinikeigene) können nicht berücksichtigt werden. 10.2 Wir erstatten die Notdienstgebühr nach der GOT, wenn die tierärztlichen Leistungen bei Nacht, am Wochenende oder an Feiertagen gemäß den in der GOT definierten Zeiträumen durchgeführt wurden. Liegt kein Notfall vor, erstatten wir die Vergütungen des Tierarztes gemäß Ziffer 9.1. 10.3 Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass die Behandlung nach dem aktuellen und allgemein anerkannten Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft in Deutschland erfolgt. Die Behandlung muss für das jeweilige Krankheitsbild bzw. die Unfallfolge folgende Kriterien erfüllen: · medizinisch notwendig · zweckmäßig · angemessen · verhältnismäßig 11 Selbstbeteiligung Die Entschädigung wird in der Höhe der bei Vertragsabschluss gewählten Selbstbeteiligung gekürzt. 12 Versicherungssumme pro Versicherungsfall und -jahr sowie Kostenzuschüsse 12.1 Versicherungssumme pro Versicherungsfall Im Versicherungsfall übernehmen wir je nach Deckung die Entschädigung oder die Kosten höchstens bis zu den jeweils vereinbarten Entschädigungs- und Kostengrenzen bzw. Versicherungssummen. Die Versicherungssummen betragen · in ARAG TierProtect OP Basis 8.000 Euro pro Versicherungsjahr, · in ARAG TierProtect OP Komfort 10.000 Euro pro Versicherungsjahr. 26 Teil B – Besondere Bestimmungen zum Leistungsumfang TierProtectOP – ARAG Tierkrankenschutz [Seite 27] In ARAG TierProtect OP Premium gilt eine unbegrenzte Versicherungssumme als vereinbart. 12.2 Versicherungssumme pro Versicherungsjahr (Jahreshöchstentschädigung) Die Summe unserer Leistungen für alle im Versicherungsjahr eintretenden Versicherungsfälle ist durch die Versiche­ rungssumme gemäß Absatz 1 begrenzt. Für ARAG TierProtect OP Premium findet die zuvor genannte Regelung keine Anwendung. 13 Serviceleistungen 13.1 Treuebonus Haben Sie – abgesehen von Rechtsschutzleistungen oder VorsorgePlus keine Leistung innerhalb eines Versicherungs­ jahres in Anspruch genommen, übernehmen wir in ARAG TierProtect OP Premium die Kosten bis zu maximal 100 Euro für Ihre nächste Rechnung im Zusammenhang mit dem versicherten Tier für alternative Heilmethoden, die nicht durch einen Tierarzt durchgeführt werden, für Fell- oder Krallenpflege im Hunde- oder Katzensalon, für Tiernahrung und Er­ gänzungsmittel (in teilweiser Abänderung zu Ziffer 14.1.3), den Besuch einer Hundeschule oder eines Erste-Hilfe-Kurses. Sie können den Treuebonus erst ab dem ersten vollständigen Versicherungsjahr in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass der Vertrag nicht gekündigt ist. Die Regelung zur Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 11) findet keine Anwendung. 13.2 Tierarzt-Hotline – Telediagnostik und Teletherapie Versichert sind die Kosten für Telediagnostik und Teleberatung durch einen von uns empfohlenen Tierarzt für medizi­ nisch notwendige Konsultationen. Die Regelungen zur Wartezeit (siehe Ziffer 7) und zur Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 11) finden keine Anwendung. 14 Ausschlüsse 14.1 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Aufwendungen für: 14.1.1 Wege-, Verweilgeld und Reisekosten des behandelnden Tierarztes 14.1.2 Transportkosten des Tieres 14.1.3 Ergänzungsfuttermittel einschließlich Vitaminpräparaten und Diätfutter 14.1.4 Fehlentwicklungen, Verletzungen und Krankheiten, die bei Abschluss der Versicherung bestehen oder vor Ablauf der Wartezeit (Ziffer 7) auftreten 14.1.5 Diagnose und Behandlung angeborener Fehlentwicklungen und deren Folgen 14.1.6 Erstellung von Gesundheitszeugnissen und Gutachten, Bescheinigungen, Aufnahmeuntersuchung und Kennzeich- nung eines versicherten Tieres sowie nichtmedizinische Verwaltungs- und Nebenkosten (zum Beispiel Porto- und Ku- rierkosten) 14.1.7 Tierärztliche Konsultationen, die keine Behandlung nach sich ziehen, und Maßnahmen vorbeugenden Charakters, sofern Ziffer 5.2 und Ziffer 13 keine andere Regelung vorsehen 14.1.8 Chirurgische Eingriffe, auch Maßnahmen am Gebiss des Tieres, die der Herstellung des jeweiligen Rassestandards dienen und ästhetischen Charakter haben 14.1.9 Kastration und Sterilisation, siehe Teileinschluss unter 5.1.4 14.1.10 Zuschläge für apparativen Aufwand und Zeitgebühren 14.1.11 Physiologisch ablaufende Geburten, Geburtshilfe, insbesondere Kaiserschnitt, und deren Folgen, Trächtigkeitsunter- suchungen und zuchthygienische Maßnahmen, hormonell durchgeführte Östrusverschiebungen bei weiblichen Tieren sowie die chemische Kastration des Rüden 14.1.12 Behandlungen von Krankheiten infolge von Epidemien und Pandemien 14.1.13 Behandlungen von Krankheiten und Unfällen sowie deren Folgen, die während der Unterbrechung des Versicherungs- schutzes auftreten 14.1.14 Tragevorrichtungen, Gehhilfen, Geschirr und Pflegemittel 14.1.15 Regenerative Therapien (zum Beispiel Stammzelltherapie, PRP, IRAP) 14.1.16 Wissenschaftlich nicht anerkannte Diagnose- und Therapiemaßnahmen Teil B – Besondere Bestimmungen zum Leistungsumfang TierProtectOP – ARAG Tierkrankenschutz 27 [Seite 28] 14.1.17 Physiotherapie (zum Beispiel Laufband, Aquatrainer), siehe Teileinschluss unter 5.1.2 14.1.18 Behandlung durch Nichttierärzte, Eigenbehandlungen, Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Eltern 14.1.19 Folgen von nicht versicherten Eingriffen 14.1.20 Folgen von Erkrankungen bzw. deren Behandlungen, die nach Beendigung des Vertrags anfallen 14.1.21 Behandlungen, die durch Kernenergie, Erdbeben, Überschwemmungen, Krieg, innere Unruhen oder hoheitliche Ein- griffe erforderlich werden 14.1.22 Wundversorgung, auch unter Narkose, welche nicht in Folge einer versicherten Operation erfolgt 14.2 Die Versicherung erstreckt sich darüber hinaus nicht auf Aufwendungen für folgende Operationen und Erkrankungen sowie deren Folgen: · Gaumenspalte · Brachyzephales Syndrom · Brachyurie · Biopsie/Punktion · Cherry Eye · diagnostische Endoskopie · Denervation · Dermoidsinus · Distichiasis · Entropium/Ektropium (Rollid/auswärtsgedrehtes Lid) · Goldimplantation · Herzschrittmacher · Hüftgelenksdysplasie · Ellbogengelenksdysplasie · Inguinalhernie · Makroblepharon · Kryptorchismus · Nickhautoperationen · Operation am Herzen · Patellaluxation · Pectineusmyoektomie · Persistierender Ductus Botalli · Persistierender Ductus Arteriosusportokavaler Shunt · Progressive Retinaatrophie · Prothesen · Pulmonalstenose · Radius Curvus · Überkronung · Umbilicalhernie · unblutige Reposition luxierter Gelenke · Urachus persistens · Ektopischer Ureter · Zahnersatz (Prothetik) und Korrektur von Zahn- und Kieferanomalien · Ziehen von Krallen oder Krallenresten Eine Erläuterung der Begriffe finden Sie im Teil E. 28 Teil B – Besondere Bestimmungen zum Leistungsumfang TierProtectOP – ARAG Tierkrankenschutz [Seite 29] Teil C Besondere Bestimmungen zum Leistungsumfang ARAG TierProtect – Gilt, sofern vereinbart – (Im folgenden Teil C der Versicherungsbedingungen steht „ARAG“ oder „wir“ für die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG.) 1 Versichertes Risiko 1.1 Versichert ist das durch einen RFID-Mikrochip gekennzeichnete und im Versicherungsschein benannte Tier. 1.2 Als Nachweis zum Gesundheitszustand Ihres versicherten Tieres dürfen wir auf Ihre Kosten Behandlungsübersichten, Karteikartenauszüge oder ein tierärztliches Gutachten verlangen. Die Unterlagen sind ggfs. von Ihnen an uns zu über- mitteln. 2 Versicherungsfall Der Versicherungsfall ist die erstmalige medizinisch notwendige Heilbehandlung oder Operation. Er beginnt mit der Kenntnisnahme über den gesundheitsverschlechternden Zustand oder mit dem Zeitpunkt, an der ohne grobe Fahrläs­ sigkeit Kenntnis hätte erlangt werden können, spätestens jedoch mit der erstmaligen Gesundheitsbehandlung inkl. Diagnostik eines zugelassenen Tierarztes. Tritt ein Versicherungsfall ein, können Sie Leistungen von uns beanspruchen. Ein gültiger Versicherungsfall muss nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor Ende des Vertrages eingetreten sein. 2.1 Operation Versicherungsfall ist die veterinärmedizinisch notwendige Operation des versicherten Tieres wegen Krankheit oder als Folge eines Unfalls. Zum Versicherungsfall zählen auch die Untersuchung zur Vorbereitung der Operation (Vorbehand­ lung) und die Behandlung nach einer Operation (Nachbehandlung). Endet der Versicherungsvertrag vor Abschluss der Nachbehandlung, so bleiben laufende Nachbehandlungen weiter versichert. 2.2 Heilbehandlung Versicherungsfall ist die veterinärmedizinisch notwendige ambulante oder stationäre Behandlung inkl. Diagnostik, durchgeführt von einem zugelassenen Tierarzt. 3 Beschreibung und Voraussetzung des Versicherungsfalls 3.1 Operation/Chirurgischer Eingriff Eine Operation ist ein veterinärmedizinisch notwendiger chirurgischer Eingriff am oder im Körper des versicherten Tie­ res unter Vollnarkose/Sedierung. Versichert sind sowohl Eingriffe, bei denen die Haut und das darunterliegende Ge­ webe mehr als punktförmig durchtrennt werden, als auch minimalinvasive OP-Methoden. 3.1.1 Untersuchung zur Vorbereitung der Operation (Vorbehandlung) Eine Untersuchung zur Vorbereitung der Operation wird unmittelbar vor dem Eingriff durchgeführt. Es handelt sich insbesondere um: · allgemeine Untersuchungen zum Zustand des Tieres · spezielle Untersuchungen (zum Beispiel Röntgen, Labor) Die nach anerkannten veterinärmedizinischen Erkenntnissen erforderlichen Untersuchungen, aus denen sich die Di­ agnose für die Operation ergeben hat, sind mitversichert. Wird die Operation nicht durchgeführt, ist die Untersuchung zur Vorbereitung der Operation nicht versichert. 3.1.2 Behandlung nach einer Operation (Nachbehandlung) Eine Nachbehandlung ist die veterinärmedizinisch notwendige Behandlung nach einem operativen Eingriff. Die Be­ handlung erfolgt nach dem aktuellen und allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft in Deutschland. Sie muss objektiv aus veterinärmedizinischer Sicht geeignet erscheinen, die Gesundheit des versicherten Tieres: · wiederherzustellen · zu verbessern · eine Verschlechterung zu verhindern 3.2 Heilbehandlung Heilbehandlung ist eine veterinärmedizinisch notwendige Behandlung. Sie soll aus veterinärmedizinischer Sicht objek­ tiv geeignet erscheinen, die Gesundheit des versicherten Tieres: · wiederherzustellen · zu verbessern · eine Verschlechterung zu verhindern Die Heilbehandlung erfolgt nach dem aktuellen und allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft in Deutschland. Teil C – Besondere Bestimmungen zum Leistungsumfang TierProtect – ARAG Tierkrankenschutz 29 [Seite 30] 3.3 Diagnostik Diagnostik umfasst alle veterinärmedizinischen Maßnahmen, die notwendig und geeignet erscheinen, zu einem Befund oder zu einer Diagnose zu gelangen. Hierzu zählen: · Vorbericht · klinische Untersuchungen Die Diagnostik erfolgt nach dem aktuellen und allgemein anerkannten Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft in Deutschland. 3.4 Krankheit Krankheit ist ein anormaler, unvorhersehbar eintretender körperlicher Zustand des versicherten Tieres. 3.5 Unfall Unfall ist ein Ereignis, das plötzlich von außen auf den Körper des versicherten Tieres einwirkt und eine körperliche Schädigung des versicherten Tieres nach sich zieht. 3.6 Medizinisch notwendig Medizinisch notwendig ist eine Heilbehandlung oder Operation zur Abwendung einer gesundheitlichen Schädigung. Dabei findet eine Anwendung von veterinärmedizinisch wissenschaftlich anerkannten, ausreichend geprüften und be­ währten Methoden statt. 4 Kosten für die Operation Bei einer Operation ersetzen wir die veterinärmedizinisch notwendigen Kosten, die im Versicherungsfall (Ziffer 2) an­ fallen. Dies sind Kosten für: · die Vorbehandlungen vor der Operation · den chirurgischen Eingriff unter Vollnarkose/Sedierung inkl. Verbrauchsmaterialien · die minimalinvasive OP-Methode · medizinisch notwendige Arzneimittel und Verbrauchsmaterialien · die medizinisch notwendige Aufnahme und Verpflegung in einer Klinik nach der Operation · die Nachbehandlung (zum Beispiel Wundversorgung, Kontrolle, Fädenziehen) Verstirbt Ihr versichertes Tier in der Narkose, werden die bisher angefallenen Kosten erstattet. In der Narkose bedeutet, unmittelbar bevor oder während der Tierarzt mit der versicherten veterinärmedizinisch notwendigen Operation wegen Krankheit oder Unfall beginnt. Wird eine Operation durchgeführt, so erstatten wir auch die Kosten der Untersuchung, die zur Feststellung der Diag­ nose, die zu der OP führt, erforderlich war, sowie für daran anschließende weitere Untersuchungen, die der Operati­ onsvorbereitung dienen. 5 Kosten für die Heilbehandlung Wir ersetzen die veterinärmedizinisch notwendigen Kosten für: · ambulante und stationäre Behandlungen · Diagnostik von zum Beispiel Blut oder Gewebe · in Deutschland zugelassene Tierarzneimittel sowie angewandte Verbrauchsmaterialien 6 Kosten für zusätzliche Leistungen/Teileinschlüsse und VorsorgePlus 6.1 Kosten für zusätzliche Leistungen/Teileinschlüsse 6.1.1 Euthanasie bei unheilbarer Krankheit oder als Folge eines Unfalls Kann der Gesundheitszustand des versicherten Tieres aufgrund einer unheilbaren Krankheit oder als Folge eines Un­ falls nicht wiederhergestellt werden und ist, um das Leiden des Tieres zu beenden, eine Tötung durch Injektion tierärzt­ lich angeraten, erstatten wir die hierfür angefallenen Kosten nach der GOT. 6.1.2 Spezielle Diagnostik In ARAG TierProtect Komfort und ARAG TierProtect Premium besteht zusätzlich Versicherungsschutz für MRT (Mag­ netresonanztomographie) und CT (Computertomographie), Szintigraphie und Isotopenuntersuchung. Die Entschädigung ist je Versicherungsjahr · in ARAG TierProtect Komfort auf 500 Euro, · in ARAG TierProtect Premium auf 700 Euro begrenzt. Die Regelung zur Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 12) findet keine Anwendung. 30 Teil C – Besondere Bestimmungen zum Leistungsumfang TierProtect – ARAG Tierkrankenschutz [Seite 31] 6.1.3 Physiotherapie nach OP In teilweiser Abänderung von Ziffer 15.19 umfasst die Nachbehandlung in ARAG TierProtect Komfort und ARAG Tier- Protect Premium auch physiotherapeutische Behandlungen nach einer Operation am Bewegungsapparat. Diese müs­ sen durch einen anerkannten Physiotherapeuten oder Tierarzt verordnet, medizinisch objektiv erforderlich sein und abgerechnet werden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr · in ARAG TierProtect Komfort auf 400 Euro, · in ARAG TierProtect Premium auf 800 Euro begrenzt. Die Regelung zur Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 12) findet keine Anwendung. 6.1.4 Besondere Erkrankungen/Operationen Behandlungskosten für die folgenden besonderen Erkrankungen/Operation werden in ARAG TierProtect Premium ab­ weichend von Ziffer 15.5 einmalig pro Vertragslaufzeit für einen Versicherungsfall bis maximal 5.000 Euro übernom­ men. Die Versicherungssumme von 5.000 Euro kann auf mehrere Rechnungen für den einen Versicherungsfall aufge­ teilt werden. Zu den besonderen Erkrankungen zählen die angeborene Gaumenspalte, Brachyzephales Syndrom, Distichiasis, In­ guinalhernie, Makroblepharon , Kryptorchismus, Patellaluxation, portokavaler Shunt, Urachus persistens, Ektopischer Ureter, Umbilicalhernie, Persistierender Ductur Botalli, Persistierender Ductus Arteriosus (PDA), Pulmonalstenose, Brachyurie, Radius Curvus, Progressive Retinaatrophie, Dermoidsinus und Cherry Eye. Für diese Leistung besteht eine Wartezeit von 6 Monaten (siehe Ziffer 7). 6.1.5 Kastration/Sterilisation 6.1.5.1 Kastration/Sterilisation Wir gewähren einen einmaligen Zuschuss für eine Kastration/Sterilisation · in ARAG TierProtect Basis in Höhe von maximal 200 Euro, · in ARAG TierProtect Komfort in Höhe von maximal 400 Euro, · in ARAG TierProtect Premium in Höhe von maximal 600 Euro. Die Regelungen zur Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 12) und Wartezeiten (Ziffer 8) finden keine Anwendung. 6.1.5.2 Besondere Kastration/Sterilisation Versicherungsschutz besteht für folgende besondere Anlässe, die eine Kastrationen/Sterilisationen erforderlich machen: · Gebärmutterentzündung · Entfernung von Tumoren (Hodentumor, Eierstocktumor) · Ovarialzysten · Scheidenvorfall/Läufigkeitsprolaps · Prostataerkrankungen · Perianalhernie · Gesäugetumore/Mammatumore · Fibroadenomatose · Diabetes (nur Weibchen) 6.1.6 Läufigkeitsprävention Für hormonell durchgeführte Östrusverschiebungen bei weiblichen Tieren sowie chemische Kastrationen von Rüden über­ nehmen wir – in teilweiser Abänderung von Ziffer 15.10 – in ARAG TierProtect Premium einmalig die angefallenen Kosten. 6.1.7 Operationen infolge von Hüft- oder Ellbogengelenksdysplasie Abweichend von Ziffer 15.6 besteht Versicherungsschutz für Operationen infolge von Hüft- oder Ellbogengelenksdys­ plasie. Die Entschädigung ist · in ARAG TierProtect Komfort auf 2.000 Euro, · in ARAG TierProtect Premium auf 3.000 Euro pro Vertragslaufzeit begrenzt. Die Regelung zur Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 12) findet keine Anwendung. 6.1.8 Entropium/Ektropium (Rolllid/auswärtsgedrehtes Lid) Abweichend von Ziffer 15.5 besteht in ARAG TierProtect Komfort und ARAG TierProtect Premium Versicherungsschutz für Behandlungen infolge eines Entropiums/Ektropiums. 6.1.9 Zusätzliche gynäkologische Behandlungen 6.1.9.1 Versichert sind in ARAG TierProtect Premium – in teilweiser Abänderung von Ziffer 15.10 – Trächtigkeitsuntersuchungen, Begleitung bei physiologisch ablaufenden Geburten, Geburtshilfe sowie Kaiserschnitt inkl. aller Folgebehandlungen – einmalig pro Vertragslaufzeit je versichertes Tier. 6.1.9.2 Wir erstatten die Kosten für Behandlungen von Scheinträchtigkeiten, soweit diese durch einen Tierarzt festgestellt wurde. Teil C – Besondere Bestimmungen zum Leistungsumfang TierProtect – ARAG Tierkrankenschutz 31 [Seite 32] 6.1.10 Kosten für Prothesen und Orthesen 6.1.10.1 Prothesen des Bewegungsapparates Wir übernehmen in ARAG TierProtect Komfort und ARAG TierProtect Premium die Kosten für Prothesen des Bewe­ gungsapparates (künstliche Gliedmaßen, künstliche Gelenke, zum Beispiel künstliches Hüftgelenk). Eine Prothese ist ein künstliches Material, das eingesetzt wird, um eine Körperfunktion zu unterstützen oder zu ersetzen. 6.1.10.2 Orthesen Wir übernehmen in ARAG TierProtect Komfort und ARAG TierProtect Premium die Kosten für Orthesen oder vergleich­ bare medizinische Hilfsmittel (Anwendung außen am Körper zur Beeinflussung der strukturellen und funktionellen Ei­ genschaft des neuromuskulären und skelettalen Systems), wenn sie medizinisch notwendig sind. Die Entschädigung für 6.1.10.1 und 6.1.10.2 ist jeweils · in ARAG TierProtect Komfort auf 500 Euro, · in ARAG TierProtect Premium auf 1.000 Euro pro Vertragslaufzeit begrenzt. 6.1.11 Zahn-Schutz (sofern besonders vereinbart) In teilweiser Abänderung von Ziffer 15.11 und Ziffer 15.15 besteht Versicherungsschutz für Zahnextraktionen, Zahnwur­ zelbehandlungen und Zahnfüllungen sowie die Korrektur von medizinisch notwendigen Zahn- und Kieferanomalien. 6.1.12 Kosten für eine Chemo-/Radiotherapie Wir übernehmen die Kosten für eine Chemo-/Radiotherapie. 6.1.13 Alternative Heilmethoden In teilweiser Abänderung von Ziffer 15.18 sind in ARAG TierProtect Komfort und ARAG TierProtect Premium die Kosten für Behandlungen und Medikamente der nachstehenden Behandlungsformen mitversichert: · Akupunktur · Akupressur · Homöopathie · Lasertherapie · Magnetfeldtherapie · Neuraltherapie · Bioresonanztherapie · Bachblütentherapie · Osteopathie · Chiropraktik · andere ähnliche alternative Behandlungsmethoden nach vorheriger Genehmigung durch uns Voraussetzung ist, dass die genannten Behandlungsformen auf dem aktuellen und allgemein anerkannten Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft in Deutschland sind und diese vom Tierarzt angewendet werden. 6.1.14 Kremierung/Bestattungskosten Wir erstatten die Kosten für die Kremierung oder Bestattung des versicherten Tieres. Die Entschädigung ist · in ARAG TierProtect Basis auf maximal 50 Euro, · in ARAG TierProtect Komfort auf maximal 75 Euro, · in ARAG TierProtect Premium auf maximal 150 Euro begrenzt. 6.1.15 Giardienbefall In Abweichung zu 6.2 erstatten wir die Kosten für Behandlungen und Mittel gegen Giardienbefall, sowie die daraus resultierenden Folgebehandlungen und Diagnostik. Voraussetzung ist, dass ein Parasitenbefall beim Tier tierärztlich festgestellt wurde. 6.2 VorsorgePlus Folgende Behandlungen sind ausschließlich über VorsorgePlus versichert: · Schutzimpfungen · Behandlungen und Mittel gegen Endo- und Ektoparasiten, insbesondere Wurmkuren, sowie daraus resultierende Folgebehandlungen und -diagnostik · Zahnpflege, Zahnreinigung, Zahnpolitur und Zahnsteinentfernung Wir beteiligen uns · in ARAG TierProtect Basis mit maximal 50 Euro pro Versicherungsjahr, · in ARAG TierProtect Komfort mit maximal 100 Euro pro Versicherungsjahr, · in ARAG TierProtect Premium mit maximal 150 Euro pro Versicherungsjahr. Die Regelungen zur Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 12) und zur Wartezeit (siehe Ziffer 8) finden keine Anwendung. 32 Teil C – Besondere Bestimmungen zum Leistungsumfang TierProtect – ARAG Tierkrankenschutz [Seite 33] 6.3 HaustierPlus In ARAG TierProtect Premium erstatten wir bis zu maximal 200 Euro pro Versicherungsjahr für einen notwendigen Tierarztbesuch eines weiteren im Haushalt des versicherten Tieres lebenden Tieres. Der Betrag von maximal 200 Euro auf mehrere Rechnungen aufgeteilt werden. Versicherungsschutz gilt für folgende Tiere: · Hamster, · Meerschweinchen, · Kaninchen/Hasen, · Kanarienvögel, · Papageien, · Sittiche, · Kakadus, · Fische, · Mäuse, · Ratten, · Spinnen, · Enten, · Reptilien: Geckos, Schlangen/Nattern, Leguane, Schildkröten, Skinkartige Tiere wie Eidechsen, Schild- und Nacht- echsen und · Amphibien: Salamander, Kröten, Frösche, Molche, Unken Die Regelungen zur Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 12) und zur Wartezeit (siehe Ziffer 8) finden keine Anwendung. 6.4 Erweiterter Versicherungsschutz vor Vertragsbeginn (Rückwärtsdeckung) In ARAG TierProtect Komfort und ARAG TierProtect Premium besteht erweiterter Versicherungsschutz für einen Versi­ cherungsfall, der bis zu 3 Monate vor Vertragsbeginn eingetreten ist. Die Versicherungssumme beträgt einmalig bis zu maximal 400 Euro in TierProtect Komfort bzw. maximal 500 Euro in TierProtect Premium und kann auf mehrere Rech­ nungen für einen Versicherungsfall aufgeteilt werden. Bei Leistungen mit abweichenden Höchstentschädigungssummen gelten diese auch für den erweiterten Versiche­ rungsschutz vor Vertragsbeginn (Beispiel: Im Rahmen der Rückwärtsleistung reichen Sie eine Rechnung in Höhe von 200 Euro für eine vorvertragliche Impfung ein. Für diese Leistung ist eine Höchstentschädigung vereinbart. In ARAG TierProtect Komfort bekommen Sie einen Betrag von 100 Euro und in ARAG TierProtect Premium einen Betrag von 150 Euro im Rahmen der Rückwärtsleistung erstattet.). In ARAG TierProtect Komfort haben Sie im Rahmen der Rückwärtsversicherung für folgende Versicherungsfällen ab­ weichend von Ziffer 2 Versicherungsschutz: · Kastration/Sterilisation · Ausgewählte Leistungen aus VorsorgePlus: – Floh-/Zeckenbefall – Giardiose – Haarbalgmilbenbefall – Haarlingsbefall – Hundespulwurmlarvenkrankheit – Impfung – Milben – Parasiten – Prophylaxe – Spulwurmbefall – Wurmbefall – Wurmkur In ARAG TierProtect Premium haben Sie im Rahmen der Rückwärtsversicherung für folgende Versicherungsfälle ab­ weichend von Ziffer 2 Versicherungsschutz: · Bissverletzung (außer Zecken) · Rissverletzung · Schnittverletzung · Vergiftung · Fraktur · Kreuzbandriss · Fremdkörperentfernung · Extraktion persistierender Milchzähne (soweit Zahn-Schutz mitversichert ist) · Krallenabriss · Konjunktivitis Follicularis · Magen-Darm-Infekt · Kastration/Sterilisation · Ausgewählte Leistungen aus VorsorgePlus: – Floh-/Zeckenbefall – Giardiose – Haarbalgmilbenbefall – Haarlingsbefall – Hundespulwurmlarvenkrankheit – Impfung Teil C – Besondere Bestimmungen zum Leistungsumfang TierProtect – ARAG Tierkrankenschutz 33 [Seite 34] – Milben – Parasiten – Prophylaxe – Spulwurmbefall – Wurmbefall – Wurmkur Die Regelungen zur Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 12) und zur Wartezeit (Ziffer 8) finden keine Anwendung. 7 Beginn und Ende des Versicherungsfalls 7.1 Es wird eine Operation durchgeführt: Der Versicherungsfall beginnt mit der Vorbehandlung: letzter Untersuchungstag vor der Operation (siehe auch Ziffer 3.1). Er endet, wenn nach dem Befund die Notwendigkeit einer Nachbehandlung nicht mehr besteht. Sind wegen derselben Krankheit oder desselben Unfalls mehrere Operationen notwendig, zählen als ein Versicherungs­ fall (verlängerter Versicherungsfall): · diese Operationen · die jeweiligen Untersuchungen zur Vorbereitung der Operation · die jeweilige Nachbehandlung 7.2 Es erfolgt eine Heilbehandlung: Der Versicherungsfall ist die erstmalige medizinisch notwendige Heilbehandlung oder Operation. Er beginnt mit der Kenntnisnahme über den gesundheitsverschlechternden Zustand oder mit dem Zeitpunkt, an der ohne grobe Fahrläs­ sigkeit Kenntnis hätte erlangt werden können, spätestens jedoch mit der erstmaligen Gesundheitsbehandlung inkl. Diagnostik eines zugelassenen Tierarztes. Er endet, wenn nach dem Befund die Notwendigkeit einer weiteren Behand­ lung wegen derselben Krankheit oder desselben Unfalls nicht mehr besteht. 8 Wartezeiten Für Versicherungsfälle aufgrund von Krankheit gilt eine Wartezeit als vereinbart. Die Wartezeit beträgt 1 Monat. Für Versicherungsfälle aufgrund von besonderen Erkrankungen/Operationen (siehe Ziffer 6.1.4) besteht eine Wartezeit von 6 Monaten. Das bedeutet: Der Versicherungsschutz beginnt erst nach dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein als Beginn des Versicherungsschutzes genannt ist. Für Versicherungsfälle innerhalb der Wartezeit leisten wir nicht. Es besteht keine Wartezeit bei Versicherungsfällen · aufgrund von Unfällen inkl. Vergiftungen, · bei Leistungen im Rahmen von VorsorgePlus (siehe Ziffer 6.2) · bei Katration/Sterilisation · bei HaustierPlus · beim erweiterten Versicherungsschutz vor Vertragsbeginn · bei der Tierarzt-Hotline · bei Reiserücktritt und Reiseabbruch · bei unfallbedingten Transportkosten · bei der telefonischen psychologischen Soforthilfe Darüber hinaus besteht keine Wartezeit, wenn unmittelbar und nahtlos ein Vorvertrag mit vergleichbarem Versiche­ rungsschutz bestanden hat. Somit kann der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegen­ den Vertrag fortgesetzt werden. Dies gilt nicht für solche Leistungen, die über den Vorversicherungsvertrag nicht oder schlechter erstattet worden wären (zum Beispiel durch Leistungsausschlüsse, Wartezeiten, höhere Selbstbeteiligung, niedrigeren Erstattungssatz, niedrigere Höchstentschädigung, geringeren Gebührensatz nach der Gebührenordnung für Tierärzte [GOT] in der jeweils gültigen Fassung). 9 Geltungsbereich Der Versicherungsschutz gilt in der Bundesrepublik Deutschland. Während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland besteht Versicherungsschutz bis zu zwölf Monate ab Ausreisedatum auch weltweit. Nicht versichert ist die geplante oder gezielte Behandlung im Ausland. 10 Kosten für Behandlungen im Ausland Tritt der Versicherungsfall während eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland ein, erstatten wir die versicherten Kosten gemäß den Ziffern 4 und 5 sowie Ziffer 6 bis zu zwölf Monate. Die Übernahme der Kosten erfolgt gemäß der im jeweiligen Land üblichen Vergütung für Tierärzte. 34 Teil C – Besondere Bestimmungen zum Leistungsumfang TierProtect – ARAG Tierkrankenschutz [Seite 35] 11 Vergütung des Tierarztes 11.1 Wir erstatten die Vergütungen des Tierarztes nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) in der zum Versicherungsfall gültigen Fassung bis zur 4-fachen Höhe des Gebührensatzes. Sie können den Tierarzt bzw. die Tierklinik frei wählen. Andere Gebührenordnungen (zum Beispiel klinikeigene) können nicht berücksichtigt werden. 11.2 Wir erstatten die Notdienstgebühr nach der GOT, wenn die tierärztlichen Leistungen bei Nacht, am Wochenende oder an Feiertagen gemäß den in der GOT definierten Zeiträumen durchgeführt wurden. Liegt kein Notfall vor, erstatten wir die Vergütungen des Tierarztes gemäß Ziffer 10.1. 11.3 Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass die Behandlung nach dem aktuellen und allgemein anerkannten Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft in Deutschland erfolgt. Die Behandlung muss für das jeweilige Krankheitsbild bzw. die Unfallfolge folgende Kriterien erfüllen: · medizinisch notwendig · zweckmäßig · angemessen · verhältnismäßig 12 Selbstbeteiligung Die Entschädigung wird je nach gewählter Selbstbeteiligung gekürzt. 13 Versicherungssumme pro Versicherungsfall und -jahr sowie Kostenzuschüsse 13.1 Versicherungssumme pro Versicherungsfall Im Versicherungsfall übernehmen wir je nach Deckung die Entschädigung oder die Kosten höchstens bis zu den jeweils vereinbarten Entschädigungs- und Kostengrenzen bzw. Versicherungssummen. Die Versicherungssummen betragen · in ARAG TierProtect Basis 10.000 Euro pro Versicherungsjahr, · in ARAG TierProtect Komfort und ARAG TierProtect Premium gilt eine unbegrenzte Versicherungssumme als vereinbart. 13.2 Versicherungssumme pro Versicherungsjahr (Jahreshöchstentschädigung) Die Summe unserer Leistungen für alle im Versicherungsjahr eintretenden Versicherungsfälle ist durch die Versiche­ rungssumme gemäß Absatz 1 begrenzt. Für ARAG TierProtect Komfort und ARAG TierProtect Premium findet die zuvor genannte Regelung keine Anwendung. 14 Serviceleistungen 14.1 Treuebonus Haben Sie – abgesehen von Rechtsschutzleistungen oder VorsorgePlus – keine Leistung innerhalb eines Versicherungs­ jahres in Anspruch genommen, übernehmen wir die Kosten · in ARAG TierProtect Basis bis zu 50 Euro, · in ARAG TierProtect Komfort bis zu 100 Euro, · in ARAG TierProtect Premium bis zu 150 Euro für Ihre nächste Rechnung im Zusammenhang mit dem Tier für alternative Heilmethoden, die nicht durch einen Tierarzt durchgeführt werden, für Fell- oder Krallenpflege im Hunde- oder Katzensalon, für Tiernahrung und Ergänzungsmittel (in teilweiser Abänderung zu Ziffer 15.3), den Besuch einer Hundeschule oder eines Erste-Hilfe-Kurses. Sie können den Treuebonus erst ab dem ersten vollständigen Versicherungsjahr in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass der Vertrag nicht gekündigt ist. Die Regelung zur Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 12) findet keine Anwendung. 14.2 Ausstellung eines EU-Heimtierausweises Wir übernehmen die Kosten für die Ausstellung eines EU-Heimtierausweises. Die Regelung zur Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 12) findet keine Anwendung. 14.3 Haustierunterbringung/Haustierbetreuung In ARAG TierProtect Premium vermitteln bzw. organisieren wir für Ihr versichertes Tier eine Unterbringung oder eine Betreuung, wenn Sie infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung gehindert sind, Ihr Tier zu versorgen. Voraussetzung ist, dass das versicherte Tier · einen für die Pensionsunterbringung ausreichenden Impfschutz besitzt und · weder ansteckende Krankheiten noch Parasitenbefall hat. Ausnahme: Dies gilt nicht für Listenhunde. Listenhunde sind Hunde, die per Gesetz als gefährliche oder potentiell gefährliche Hunde angesehen werden. Teil C – Besondere Bestimmungen zum Leistungsumfang TierProtect – ARAG Tierkrankenschutz 35 [Seite 36] Je nach regionaler Verfügbarkeit wird das versicherte Tier in einer Tierpension in Wohnortnähe untergebracht. Die Kosten für die Haustierunterbringung bzw. Haustierbetreuung tragen wir maximal bis zu 100 Euro pro Tag, begrenzt auf insgesamt 14 Tage. Etwaige Zusatzkosten für besondere Unterbringungswünsche, Betreuungspersonen, Pflege und Vorsorge durch Tierärzte, besonderes Futter oder andere Sonderleistungen tragen Sie. 14.4 Tierarzt-Hotline – Telediagnostik und Teletherapie Versichert sind die Kosten für Telediagnostik und Teleberatung durch einen von uns empfohlenen Tierarzt für medizi­ nisch notwendige Konsultationen. Die Regelung zur Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 12) und zur Wartezeit (siehe Ziffer 8) findet keine Anwendung. 14.5 Reiseabbruch- und Reiserücktrittsversicherung bei einer unfallbedingten Operation des versicherten Tieres 14.5.1 Reiseabbruch In ARAG TierProtect Premium erstatten wir für Sie und Ihren Ehe- bzw.Lebenspartner die nachweislich entstandenen Kosten für die frühere Rückreise bzw. des früher gebuchten Rückfluges bis zu maximal 500 Euro pro Versicherungsjahr, wenn eine gebuchte Urlaubsreise aufgrund einer unfallbedingten Operation nach Ziffern 3.1 und 3.5 des versicherten Tieres früher beendet werden muss. Voraussetzung ist, dass die Operation während der Reise durchgeführt wurde. 14.5.2 Reiserücktritt In ARAG TierProtect Premium erstatten wir für den Tierhalter und dessen Ehe- bzw. Lebenspartner die vertraglich geschuldeten Stornokosten des Reisearrangements bis zu maximal 500 Euro, wenn eine gebuchte Urlaubsreise auf­ grund einer unfallbedingten Operation nach Ziffern 3.1 und 3.5 des versicherten Tieres nicht angetreten werden kann. Voraussetzung ist, dass die Operation innerhalb der letzten 5 Tage vor dem geplanten Reiseantritt durchgeführt wurde und uns die Stornokostenrechnung eingereicht wird. Die Regelungen zur Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 12) und zur Wartezeit (siehe Ziffer 8) finden keine Anwendung. 14.6 Unfallbedingte Transportkosten In ARAG TierProtect Premium erstatten wir in teilweiser Abänderung zu Ziffer 15.2 bis zu maximal 100 Euro pro Versi­ cherungsjahr für unfallbedingte, nachgewiesene Transportkosten des versicherten Tieres zu einer Tierklinik oder einem Tierarzt. Erstattet werden Kosten für eine Taxifahrt, die Tierambulanz oder eine steuerlich anerkannte Kilometerpau­ schale bei Nutzung eines privaten KFZ. Diese Leistung kann einmalig pro Versicherungsfall in Anspruch genommen werden. Der Betrag von 100 Euro kann auf mehrere Rechnungen je Versicherungsjahr aufgeteilt werden. Die Regelungen zur Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 12) und zur Wartezeit (siehe Ziffer 8) finden keine Anwendung. 14.7 Psychologische telefonische Soforthilfe Wird aufgrund des Todes des versicherten Tieres eine psychologische Hilfe für Sie erforderlich, vermitteln wir Ihnen, im Rahmen von ARAG TierProtect Komfort und ARAG TierProtect Premium, die telefonische Hilfe durch Diplom-Psycho­ logen oder Psychotherapeuten. Die psychologische Hilfe soll bei der Verarbeitung dieses Ereignisses unterstützen und über Möglichkeiten zur Verbes­ serung der psychischen Situation beraten. Die Kosten für die telefonische psychologische Hilfe tragen wir. Die Regelungen zur Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 12) und zur Wartezeit (siehe Ziffer 8) finden keine Anwendung. 15 Ausschlüsse Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Aufwendungen für: 15.1 Wege-, Verweilgeld und Reisekosten des behandelnden Tierarztes 15.2 Transportkosten des Tieres 15.3 Ergänzungsfuttermittel einschließlich Vitaminpräparaten und Diätfutter 15.4 Fehlentwicklungen, Verletzungen und Krankheiten, die bei Abschluss der Versicherung bestehen oder vor Ablauf der Wartezeit (Ziffer 8) auftreten 15.5 Diagnose und Behandlung angeborener Fehlentwicklungen und deren Folgen 15.6 Gelenkoperationen infolge einer Ellbogengelenksdysplasie und Hüftgelenksdysplasie und deren Folgen 15.7 Erstellung von Gesundheitszeugnissen und Gutachten, Bescheinigungen, Aufnahmeuntersuchung und Kennzeichnung eines versicherten Tieres sowie nichtmedizinische Verwaltungs- und Nebenkosten (zum Beispiel Versandkosten, Porto) 15.8 Tierärztliche Konsultationen, die keine Behandlung nach sich ziehen, und Maßnahmen vorbeugenden Charakters, sofern Ziffer 6.2, 14.1, 14.2 und 14.4 keine andere Regelung vorsehen 36 Teil C – Besondere Bestimmungen zum Leistungsumfang TierProtect – ARAG Tierkrankenschutz [Seite 37] 15.9 Diagnose und Behandlung von Panleukopenie, Katzenschnupfen, Leukose und Tollwut bei der Katze sowie Staupe, Hepatitis (HCC), Leptospirose, Parvovirose und Tollwut beim Hund, sofern das Bestehen eines Impfschutzes für das versicherte Tier durch einen internationalen Impfpass nicht nachgewiesen werden kann 15.10 Physiologisch ablaufende Geburten, Geburtshilfe, insbesondere Kaiserschnitt, und deren Folgen, Trächtigkeitsunter- suchungen und zuchthygienische Maßnahmen, Kastrationen und Sterilisationen – unabhängig von einer medizini- schen Indikation – und hormonell durchgeführte Östrusverschiebungen bei weiblichen Tieren sowie die chemische Kastration des Rüden, sofern Ziffer 6.1.5, 6.1.6 sowie Ziffer 6.1.9 keine andere Regelung vorsehen 15.11 Chirurgische Eingriffe, auch Maßnahmen am Gebiss des Tieres, die der Herstellung des jeweiligen Rassestandards dienen und ästhetischen Charakter haben 15.12 Euthanasie eines versicherten Tieres 15.13 Verhaltenstherapeutische Diagnostik, Behandlung und Medikation 15.14 Zuschläge für apparativen Aufwand und Zeitgebühren, Notdienstzuschläge 15.15 Zahnersatz (Prothetik) und Korrektur von Zahn- und Kieferanomalien 15.16 Tragevorrichtungen, Gehhilfen, Geschirr und Pflegemittel 15.17 Behandlungen von Krankheiten infolge von Epidemien und Pandemien 15.18 Wissenschaftlich nicht anerkannte Diagnose- und Therapiemaßnahmen 15.19 Physiotherapie (zum Beispiel Laufband, Aquatrainer), siehe Teileinschluss unter Ziffer 6.1.3 15.20 Behandlung durch Nichttierärzte, Eigenbehandlungen, Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Eltern 15.21 Folgen von nicht versicherten Eingriffen 15.22 Behandlungen von Krankheiten und Unfällen sowie deren Folgen, die während der Unterbrechung des Versicherungs- schutzes auftreten 15.23 Folgen von Erkrankungen bzw. deren Behandlungen, die nach Beendigung des Vertrags anfallen 15.24 Behandlungen, die durch Kernenergie, Erdbeben, Überschwemmungen, Krieg, innere Unruhen oder hoheitliche Ein- griffe erforderlich werden. Teil C – Besondere Bestimmungen zum Leistungsumfang TierProtect – ARAG Tierkrankenschutz 37 [Seite 38] Teil D Rechtsschutzleistungen (Im folgenden Teil D der verbundenen Versicherungsbedingungen steht „ARAG“ oder „wir“ für die ARAG SE.) 1 Inhalt der Rechtsschutzversicherung 1.1 In ARAG TierProtect OP und ARAG TierProtect haben Sie Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen in un- mittelbarem Zusammenhang mit der Haltung Ihres Tieres wahrnehmen. 1.2 Der Versicherungsschutz umfasst: 1.2.1 ARAG JuraTel® (Ziffer 9) (ARAG TierProtect OP und ARAG TierProtect, jeweils Basis, Komfort und Premium) 1.2.2 Verwaltungs-Rechtsschutz (ARAG TierProtect OP und ARAG TierProtect, jeweils Komfort und Premium), um Ihre rechtlichen Interessen in Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und -gerichten wahrzunehmen. (Beispiel: Das Veterinäramt beschlagnahmt Ihre Katze wegen angeblich unsachgemäßer Haltung.) 1.2.3 Steuer-Rechtsschutz (ARAG TierProtect OP und ARAG TierProtect, jeweils Komfort und Premium), um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz- und Verwaltungs­ gerichten wahrzunehmen sowie in Ein-/Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen. (Beispiel: Streit um die Höhe der Hundesteuer) 1.2.4 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (ARAG TierProtect OP und ARAG TierProtect, jeweils Komfort und Premium), um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen wegen Streitigkeiten aus: · Mietverhältnissen (Beispiel: Streitigkeit mit dem Vermieter oder Nachbarn wegen angeblicher Lärmbelästigung durch andauerndes Bellen) · sonstigen Nutzungsverhältnissen (Beispiel: Streitigkeit wegen Lärmbelästigung mit der Wohnungseigentümerge­ meinschaft) 1.2.5 Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung einer Haustierverfügung (ARAG TierProtect, Komfort und Premium) für die Erstellung einer standarisierten Haustierverfügung (rechtlich bindendes Vorsorgedokument, um zu regeln, was mit dem versicherten Tier geschehen soll, wenn der Tierhalter verstirbt) benennt die ARAG SE einen spezialisierten Dienstleister. Wenn dies gesetzlich erforderlich ist, empfiehlt die ARAG SE Ihnen einen Rechtsanwalt. 1.2.6 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (ARAG TierProtect OP und ARAG TierProtect, jeweils Premium), um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten wahrzunehmen. Soweit es sich um eine Angelegenheit aus dem Bereich Schadenersatz-Rechtsschutz nach Ziffer 1.2.6 handelt, ist die­ ser maßgeblich. (Beispiele: Streitigkeiten mit dem Hundezüchter oder um Entschädigung aus einem Arzthaftpflichtan­ spruch) 1.2.7 Schadenersatz-Rechtsschutz (ARAG TierProtect OP und ARAG TierProtect, jeweils Premium) für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen, die unmittelbar Ihr Tier betreffen. Diese dürfen jedoch nicht auch auf einer Vertragsverletzung beruhen. (Beispiel: Ihr Hund ist von einem fremden Hund gebissen worden, Sie verlangen Schadenersatz wegen der Verletzung Ihres Hundes.) 1.2.8 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (ARAG TierProtect OP und ARAG TierProtect, jeweils Premium) für die Verteidigung, wenn Ihnen oder einem von Ihnen beauftragten Tierhüter eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. (Beispiel: Ihnen wird ein Bußgeld auferlegt, weil Sie gegen die Anlein- oder Maulkorbpflicht verstoßen haben sollen.) 1.2.9 Straf-Rechtsschutz (ARAG TierProtect OP und ARAG TierProtect, jeweils Premium) für die Verteidigung, wenn Ihnen ein Vergehen vorgeworfen wird. (Beispiel: Fahrlässige Körperverletzung, weil der Hund jemanden gebissen und schwer verletzt hat.) Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind. Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. Dann sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbre­ chen vorgeworfen wird. Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. 2 Ausschlüsse und Leistungseinschränkungen In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: 2.1 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit: 2.1.1 Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben 38 Teil D – Rechtsleistungen – ARAG Tierkrankenschutz [Seite 39] 2.1.2 Nuklearschäden und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer medizinischen Be- handlung. 2.1.3 2.1.3.1 dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll 2.1.3.2 der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Gebäude oder dieser Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es bzw. ihn erwerben oder in Besitz nehmen. 2.1.3.3 der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Grundstück, dieses Gebäude oder dieser Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es bzw. ihn erwerben oder in Besitz nehmen. Auch bei der Finanzierung eines der unter 2.1.3 genannten Vorhaben haben Sie keinen Rechtsschutz. 2.2 Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Ihr Hund soll jemand anderes gebissen haben. Der Verletzte fordert von Ihnen Schadenersatz. Dies ist nicht durch die Rechtsschutzversicherung, sondern im Rahmen der Haftpflicht- versicherung versichert.) Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung. (Beispiel: Der Besitzer einer Hundepen­ sion verlangt von Ihnen Schadenersatz, weil Ihre Katze in der Pension ein teures Gemälde zerkratzt haben soll. Dies ist aufgrund des Pensions-Vertrages über den Vertrags-Rechtsschutz versichert.) 2.3 Sie wollen gegen die ARAG SE oder ihr Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen. 2.4 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr 2.4.1 vor Verfassungsgerichten oder 2.4.2 vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof). Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr als Bediensteter internationaler oder supranationaler Orga­ nisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen. 2.5 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versi- cherungsfall bereits eingetreten ist. 2.6 Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen. 2.7 Sie haben den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt. Wird dies erst nachträglich bekannt, sind Sie verpflichtet, unsere Leistungen zurückzuzahlen. 3 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit 3.1 Die ARAG SE kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach 3.1.1 die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder 3.1.2 Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum ange­ strebten Erfolg stehen. In diesem Fall können wir nicht zahlen, weil die berechtigten Interessen der Gemeinschaft der Versicherten beeinträchtigt würden. Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen beiden Fällen unverzüglich schriftlich mitteilen, und zwar mit Begründung. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.) 3.1.3 Hat die ARAG SE den Rechtsschutz aus anderen Gründen abgelehnt und widersprechen Sie dieser Ablehnung, so kann die ARAG SE den Rechtsschutz aus den unter Ziffer 3.1.1 oder 3.1.2 genannten Gründen nur dann ablehnen, wenn sie Ihnen dies danach unverzüglich unter Angabe der Gründe, die zur Ablehnung nach einer dieser Ziffern geführt haben, in Textform mitteilt. 3.2 Was geschieht, wenn die ARAG SE eine Leistungspflicht nach Ziffer 3.1 ablehnt und Sie damit nicht einverstanden sind? 3.2.1 Schiedsgutachterverfahren Sie können von der ARAG SE die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen. Die ARAG SE ist verpflichtet, Sie auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Mit diesem Hinweis muss die ARAG SE Sie auffordern, ihr alle nach ihrer Auf­ fassung für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen zuzusenden. 3.2.1.1 Wenn Sie die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen, muss die ARAG SE dieses Verfahren inner- halb eines Monats einleiten und Sie hierüber unterrichten. Wenn die ARAG SE das Schiedsgutachterverfahren nicht innerhalb eines Monats einleitet, besteht für Sie Versicherungsschutz im beantragten Umfang. Teil D – Rechtsleistungen – ARAG Tierkrankenschutz 39 [Seite 40] 3.2.1.2 Wenn zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen Fristen einzuhalten sind, muss die ARAG SE die zur Fristwahrung notwendigen Kosten tragen, und dies bis zum Abschluss des Schiedsgutachterverfahrens. (Beispiele für das Einhalten von Fristen: Berufungsfrist droht abzulaufen, Verjährung droht einzutreten.) Wenn der Schiedsspruch ergibt, dass die Leistungsverweigerung berechtigt war, müssen Sie der ARAG SE diese Kosten erstatten. 3.2.1.3 Der Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zugelassener Rechtsanwalt. Er wird vom Präsidenten der für Ihren Wohnsitz zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt. Dem Schiedsgutachter muss die ARAG SE alle ihr vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung des Schiedsgutachterver- fahrens wesentlich sind. Der Schiedsgutachter entscheidet schriftlich, ob Versicherungsschutz besteht. Diese Ent- scheidung ist für die ARAG SE verbindlich. 3.2.2 Stichentscheid Sie können aber auch den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, eine begründete Stellungnahme abzugeben, und zwar zu folgenden Fragen: Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg? Steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg? Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für die ARAG SE bindend. Ausnahme: Diese Entscheidung weicht offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich ab. 3.3 Kosten Die Kosten des Schiedsgutachtens bzw. des Stichentscheids trägt die ARAG SE unabhängig von deren Ergebnis. 4 Voraussetzung für den Anspruch auf Versicherungsschutz 4.1 Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall in unmittelbarem Zusammenhang mit der Haltung Ihres Tieres eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist. Der Versicherungsfall ist: 4.1.1 im Schadenersatz-Rechtsschutz nach Ziffer 1.2.6 das erste Ereignis, bei dem der Schaden eingetreten ist oder eingetreten sein soll 4.1.2 im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach Ziffer 1.2.7 und im Straf-Rechtsschutz nach Ziffer 1.2.8 der Zeitpunkt der Handlung, der im amtlichen Schuldvorwurf angegeben ist. (Beispiel: Sie sollen am 1. Februar gegen die Leinenpflicht verstoßen haben und erhalten am 1. März dazu eine Mitteilung der Behörde. Der Versicherungsfall ist der 1. Februar.) 4.1.3 in allen anderen Fällen der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll. Hierbei berücksichtigt die ARAG SE · alle Tatsachen (das heißt konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu Werturteilen), · mit denen Sie Ihr Rechtsschutzbegehren begründen, · um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen. Versicherungsschutz besteht jedoch erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums nach Versicherungsbeginn (Warte­ zeit). Die Wartezeit beträgt 1 Monat. 4.2 Was gilt, wenn in den unter Ziffer 4.1.3 genannten Fällen mehrere tatsächliche oder behauptete Rechtsverstöße für die rechtliche Interessenwahrnehmung ursächlich sind? Dann ist der erste entscheidend. Unberücksichtigt bleiben dabei zu Ihren Gunsten tatsächliche oder behauptete Ver­ stöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes zurückliegen. 4.3 Wenn sich ein behaupteter Rechtsverstoß über einen Zeitraum erstreckt (Dauerverstoß), ist nur dessen Beginn maß- geblich. Ein solcher Dauerverstoß liegt vor · bei sich gleichmäßig wiederholenden Verstößen oder · wenn ein andauernder rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden sein soll. 4.4 Im Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach Ziffer 1.2.5 (ARAG TierProtect OP und ARAG TierProtect, jeweils Premium) verzichten wir auf die Einrede der Vorvertraglichkeit und die Wartezeit, auch wenn der Kaufvertrag über das versicherte Tier bereits bis zu drei Monate vor Abschluss des ARAG Tierkrankenschutzes abgeschlossen wurde. Vor- aussetzung ist, dass Ihnen der Versicherungsfall bei Abschluss des ARAG Tierkrankenschutzes noch nicht bekannt ist. 4.5 In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: 4.5.1 Der Versicherungsfall liegt zwar nach Beginn des Versicherungsschutzes. Diesem ging aber voraus, dass Sie vor Versicherungsbeginn · einen Antrag bei einer Behörde gestellt haben, · einen Antrag auf Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag gestellt haben. 40 Teil D – Rechtsleistungen – ARAG Tierkrankenschutz [Seite 41] Zu Ihren Gunsten bleiben Anträge unberücksichtigt, die mehr als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes ge­ stellt wurden. 4.5.2 Sie melden der ARAG SE einen Versicherungsfall, sind aber mit dem betroffenen Risiko zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre nicht mehr bei der ARAG SE versichert. 4.5.3 Im Steuer-Rechtsschutz nach Ziffer 1.2.4 liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festset- zung Ihrer Abgaben (zum Beispiel: Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn. 5 Leistungsumfang 5.1 Die ARAG SE erbringt und vermittelt Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahrnehmen können: 5.1.1 Bei Eintritt des Versicherungsfalls im Inland übernimmt die ARAG SE folgende Kosten: Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. (Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, trägt die ARAG SE die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels trägt die ARAG SE nicht.) Die ARAG SE erstattet maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die ARAG SE übernimmt auch die Reisekosten und Abwesenheitsgelder für einen Besuch des für Sie tätigen Rechts­ anwalts bei Ihnen bis zu einer Entfernung von 100 Kilometern, wenn der Besuch aufgrund besonderer Situationen erforderlich ist (sogenannter mobiler Anwalt: zum Beispiel bei Krankheit, Unfall). Die Reisekosten und Abwesenheits­ gelder erstattet die ARAG SE bis zur Höhe der Sätze, die für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte gelten. Wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt? Dann übernimmt die ARAG SE weitere anwaltliche Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Ver­ kehrsanwalt). Alternativ übernimmt die ARAG SE in gleicher Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder des für Sie tätigen Rechtsanwalts. Dies gilt nur für die erste Instanz. Ausnahme: Im Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz trägt die ARAG SE diese weiteren Kosten nicht. Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann trägt die ARAG SE je Versiche­ rungsfall Kosten von bis zu 250 Euro: · Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, · er gibt Ihnen eine Auskunft oder · er erarbeitet für Sie ein Gutachten. 5.1.2 Bei einem Versicherungsfall im Ausland trägt die ARAG SE die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie am zustän- digen Gericht im Ausland tätig wird. Dies kann sein · entweder ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt oder · ein Rechtsanwalt in Deutschland. Den Rechtsanwalt in Deutschland vergütet die ARAG SE so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros in Deutschland. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung. Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht (im Ausland) entfernt? Dann übernimmt die ARAG SE zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwalts an Ihrem Wohnort. Diesen Rechtsanwalt bezahlt die ARAG SE dann bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsan­ walts, der den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Dies gilt nur für die erste Instanz. Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann trägt die ARAG SE je Versiche­ rungsfall Kosten von bis zu 250 Euro: · Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, · er gibt Ihnen eine Auskunft oder · er erarbeitet für Sie ein Gutachten. Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen Ausland eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche? Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, trägt die ARAG SE auch Kosten für eine Rechts­ verfolgung im Ausland. Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernimmt die ARAG SE im Rahmen der gesetzlichen Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer 1,5-fachen Gebühr nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für dessen gesamte Tätigkeit. Bei Eintritt eines Versicherungsfalls in dem unter Ziffer 6.1 genannten örtlichen Geltungsbereich trägt die ARAG SE abweichend von dieser Ziffer die Vergütung eines für Sie tätigen ausländischen Rechtsanwalts bis zur Höhe der ge­ setzlichen Gebühren, die bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in Deutschland durch einen Rechtsanwalt angefallen wären. Dabei legt die ARAG SE das deutsche Gebührenrecht und die hier üblichen Gegenstands- und Streitwerte zugrunde. Teil D – Rechtsleistungen – ARAG Tierkrankenschutz 41 [Seite 42] 5.1.3 Die ARAG SE trägt · die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezo­ gen werden; · die Kosten des Gerichtsvollziehers. 5.1.4 Die ARAG SE übernimmt die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens, und zwar bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstünden. Versicherungsschutz für Mediation nach Ziffer 5 a besteht nur im Inland. 5.1.5 Die ARAG SE übernimmt die Kosten für Verfahren vor Verwaltungsbehörden, die Ihnen von der Behörde in Rechnung gestellt werden. 5.1.6 Die ARAG SE trägt Ihre Kosten für eine Reise zum Gericht, wenn · Sie dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen müssen und · Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden können. Die Kosten für Reisen zu einem inländischen Gericht übernimmt die ARAG SE jedoch nur, wenn Sie – über die vorge­ nannten Voraussetzungen hinaus – mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom Gerichtsort entfernt wohnen. Die ARAG SE übernimmt die tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze. Wenn Sie diese Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstattet die ARAG SE Ihnen die Kosten in Euro. 5.1.7 Die ARAG SE übernimmt die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Prozessgegners, wenn Sie zur Erstattung dieser Ver- fahrenskosten aufgrund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet sind. 5.2 Die ARAG SE erstattet die von ihr zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie · zu deren Zahlung verpflichtet sind oder · diese Kosten bereits gezahlt haben. Bei fremder Währung erstattet die ARAG SE Ihnen diese Kosten in Euro und benutzt als Abrechnungsgrundlage den Wechselkurs des Tages, an dem Sie die Kosten vorgestreckt haben. 5.3 Die ARAG SE kann folgende Kosten nicht erstatten: 5.3.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein 5.3.2 Kosten, 5.3.2.1 die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000 Euro. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 Euro, also 80 Prozent des angestrebten Ergebnisses. In diesem Fall übernimmt die ARAG SE 20 Prozent der entstandenen Kosten – nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.) Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben. 5.3.2.2 Kosten, die darauf entfallen, dass Sie im Rahmen einer gütlichen Einigung unstrittige Ansprüche einbezogen haben 5.3.3 Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme (zum Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers) je Vollstreckungstitel entstehen 5.3.4 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden („Vollstreckungstitel“ sind unter anderem Vollstreckungsbescheid und -urteil) 5.3.5 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 Euro verhängt wurde 5.3.6 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht be- stünde. Gegenüber einer anderweitig bestehenden Rechtsschutzversicherung sind die Rechtsschutzleistungen nach diesem Vertrag subsidiär. 5.3.7 Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. Treffen Ansprüche zusammen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt die ARAG SE nur den Teil der angefallenen Kosten, der dem Verhältnis des Wertes des gedeckten Teils zum Gesamtstreitwert (Quote) entspricht. In den Fällen der Ziffern 1.2.7 und 1.2.8 richtet sich der von der ARAG SE zu tragende Kostenanteil nach Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang. 5.3.8 die Umsatzsteuer, soweit Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind 5.4 Die ARAG SE zahlt in jedem Versicherungsfall höchstens die in unserem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnet die ARAG SE zusam­ men. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. 42 Teil D – Rechtsleistungen – ARAG Tierkrankenschutz [Seite 43] 5.5 Die ARAG SE sorgt: 5.5.1 für die Übersetzung der Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzuneh- men. Die ARAG SE übernimmt dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen. 5.5.2 für die Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers, wenn Sie, Ihr mitversicherter Lebenspartner oder Ihre mit- versicherten Kinder im Ausland verhaftet oder mit Haft bedroht werden, und trägt auch die hierfür anfallenden Kosten. Außerdem benachrichtigt die ARAG SE in diesen Fällen von Ihnen benannte Personen und bei Bedarf diplomatische Vertretungen. 5.5.3 auf Ihren Wunsch für die Aufbewahrung von Kopien wichtiger privater Unterlagen und privater Dokumente, um im Notfall schnell Ersatz beschaffen zu können. Voraussetzung ist, dass Sie der ARAG SE die Kopien rechtzeitig, das heißt mindestens 14 Tage vor der Reise, zusenden. Verlieren Sie, Ihr mitversicherter Lebenspartner oder Ihre mitversicherten Kinder auf einer Reise im Ausland ein für die Reise benötigtes privates Dokument, benennt die ARAG SE bei Bedarf diplomatische Vertretungen. Dort anfallende Gebühren für die Erstellung von Ersatzdokumenten übernimmt die ARAG SE. 5.6 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten 5.6.1 im Steuer-Rechtsschutz (siehe § 2 e) auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel: Steuerberater); 5.6.2 im Ausland auch für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte. 5.7 Einbeziehung von Legal Tech Unabhängig von einer jederzeit möglichen Beauftragung eines Rechtsanwaltes vermitteln wir Ihnen auf Wunsch mit uns kooperierende Legal-Tech-Dienstleister. Das sind onlinebasierte Anbieter, die juristische Arbeitsprozesse teil- oder voll- automatisiert (zum Beispiel mittels Berechnungsmethoden oder spezieller Software) durchführen. Auf diese Weise kön­ nen Sie bei geeigneten Lebenssachverhalten beispielsweise Ihre Forderung ohne bürokratischen Aufwand realisieren. Sie beauftragen den Legal-Tech-Dienstleister. Der Vertrag kommt sodann zwischen Ihnen und dem Legal-Tech- Dienstleister zustande. Die Kosten für die Erbringung der von uns vermittelten Legal-Tech-Dienstleistungen überneh­ men wir. 5.8 Haftung von Dienstleistern Die Haftung für die Tätigkeit eines von uns vermittelten Dienstleisters übernehmen wir nicht. Ein von Ihnen beauftragter Dienstleister ist Ihnen gegenüber unmittelbar haftbar. 5a Außergerichtliches Mediationsverfahren Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, übernimmt die ARAG SE in Deutschland für einen von der ARAG SE vorgeschlagenen Mediator Kosten bis zu 3.000 Euro je Mediation, für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationen jedoch nicht mehr als 6.000 Euro. (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfah­ ren, bei dem Parteien mithilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.) Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernimmt die ARAG SE die Kosten anteilig. Die Kosten der Mediation übernimmt die ARAG SE in unmittelbarem Zusammenhang mit der Haltung Ihres Tieres (Bei­ spiel: Streit mit dem Wohnungsnachbarn wegen Lärmbelästigung durch angeblich lautes Bellen). Für die Tätigkeit des Mediators ist die ARAG SE nicht verantwortlich. Die Risikoausschlüsse nach Ziffer 2 kommen nicht zur Anwendung. Es gilt keine Wartezeit. Wir verzichten auf die Einrede der Vorvertraglichkeit im Sinne der Ziffer 4. 6 In welchen Ländern sind Sie versichert? Hier gilt Ihr Versicherungsschutz: 6.1 Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: · in Europa · in den Anliegerstaaten des Mittelmeers · auf den Kanarischen Inseln · auf Madeira · auf den Azoren Ausnahme: Im Verwaltungs- und im Steuer-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz ausschließlich bei Zuständig­ keit eines deutschen Gerichts (siehe Ziffer 1.2.2 und 1.2.3). 6.2 Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Absatz 1 tragen wir die Kosten bis zu den im Versicherungsschein genannten Höchstbeträgen in folgenden Fällen: Der Versicherungsfall tritt während eines bis zu ein Jahr dauernden Aufenthalts ein. Der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ausnahme zu Ziffer 6.1). Teil D – Rechtsleistungen – ARAG Tierkrankenschutz 43 [Seite 44] 7 Rechtsstellung mitversicherter Personen 7.1 Rechtsschutz besteht für Sie und im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach Ziffer 1.2.7 auch für den von Ihnen beauftragten Tierhüter. 7.2 Alle Bestimmungen aus dieser Rechtsschutzdeckung gelten auch für die mitversicherten Personen. Wenn eine mit- versicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Ausnahme: Es handelt sich um Ihren ehelichen bzw. eingetragenen Lebenspartner. 8 Besondere Obliegenheiten, Verhalten im Versicherungsfall 8.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? 8.1.1 Sie müssen der ARAG SE den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, ggfs. auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.) 8.1.2 Sie müssen die ARAG SE · vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten, · alle Beweismittel angeben und · der ARAG SE Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen. 8.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie mit der ARAG SE abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist (Beispiele: die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels). 8.2 Die ARAG SE bestätigt Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Versicherungsfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, bevor die ARAG SE den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, dann trägt die ARAG SE nur die Kosten, die sie bei einer Versicherungsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätte. 8.3 Den Rechtsanwalt können Sie auswählen. Wir wählen den Rechtsanwalt aus, · wenn Sie das verlangen oder · wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und der ARAG SE die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts not­ wendig erscheint. Wenn die ARAG SE den Rechtsanwalt auswählt, beauftragt die ARAG SE ihn in Ihrem Namen. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist die ARAG SE nicht verantwortlich. 8.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: · Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, · ihm die Beweismittel angeben, · ihm die möglichen Auskünfte erteilen, · die notwendigen Unterlagen beschaffen und · der ARAG SE auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben. 8.5 Wenn Sie eine der unter Ziffer 8.1 und 8.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versi- cherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG SE berechtigt, ihre Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass die ARAG SE Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten in­ formiert hat. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war · für den Eintritt des Versicherungsfalls, · für die Feststellung des Versicherungsfalls oder · für die Feststellung oder den Umfang der Leistung der ARAG SE. (Zum Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit der ARAG SE nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prü­ fung hätte die ARAG SE jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung Kostenschutz gegeben.) Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt haben. 8.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsschutzleistungen können Sie nur mit dem Einverständnis der ARAG SE abtreten. („Abtreten“ heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie der ARAG SE gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person.) Das Einverständnis der ARAG SE bedarf der Textform. Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen die ARAG SE haben. (Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten.) 44 Teil D – Rechtsleistungen – ARAG Tierkrankenschutz [Seite 45] 8.7 Wenn ein anderer (zum Beispiel: Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf die ARAG SE über. Aber nur dann, wenn die ARAG SE die Kosten bereits beglichen hat. Sie müssen der ARAG SE die Unterlagen aushändigen, die sie braucht, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn die ARAG SE das verlangt. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und die ARAG SE deshalb diese Kosten von dem anderen nicht erstattet bekommt, dann muss die ARAG SE über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, ist die ARAG SE berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Ver­ schuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich ho­ hem Maße.) 8.8 Wenn Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung durch einen anderen (zum Beispiel: Prozessgegner) erstattet wurden, die die ARAG SE zuvor geleistet hat, müssen Sie ihr diese zurückzahlen. 9 ARAG JuraTel® 9.1 Gegenstand der telefonischen Erstberatung Für Rechtsfragen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Haltung Ihres Tieres stellt Ihnen die ARAG SE eine Ruf­ nummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Be­ ratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in allen Rechtsangelegenheiten, auf die deutsches Recht anwendbar ist, zur Verfügung. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für folgende europäische Länder: · Belgien, · Dänemark, · Estland, · Frankreich, · Griechenland, · Großbritannien, · Italien, · Kroatien, · Lettland, · Litauen, · Niederlande, · Norwegen, · Österreich, · Polen, · Portugal, · Rumänien, · Schweden, · Schweiz, · Serbien, · Slowakei, · Spanien, · Tschechien, · Türkei, · Ungarn sowie für die USA. 9.2 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz Ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses. 9.3 Leistungsumfang Die ARAG SE übernimmt für jede telefonische Erstberatung (Rat oder Auskunft) die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts, und zwar · in Deutschland in dem unter Ziffer 5.1.1 genannten Umfang, · im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro. Teil D – Rechtsleistungen – ARAG Tierkrankenschutz 45 [Seite 46] Teil E Glossar Angeborene Gaumenspalte Hierbei handelt es sich um eine angeborene Fehlentwicklung, bei der Teile der Mundpartie nicht normal entwickelt sind. Brachyzephalie sowie die Tonsillektomie bei brachyzephalen Tieren Kurzköpfigkeit bzw. Rundköpfigkeit. Es handelt sich dabei um eine angeborene, erbliche Deformation des Schädels, die zu ver­ schiedenen gesundheitlichen Problemen führt. Biopsie/Punktion Gewebeprobenentnahmen von Organen. Diagnostische Endoskopie Endoskopischer Eingriff zu diagnostischen Zwecken. Distichiasis Unter Distichiasis versteht man das Wachstum einer zweiten Reihe feiner Härchen hinter der normalen Wimpernreihe. Fehlgestellte Wimpern können die Binde- und Hornhaut chronisch reizen. Denervation Hierbei werden die schmerzleitenden Nervenfasern operativ durchtrennt. Diese Methode wird häufig bei der Hüftgelenksdysplasie durchgeführt. Ellbogengelenksdysplasie (ED) Fehlentwicklung des Ellbogengelenkes. Als Folge können weitere Erkrankungen wie zum Beispiel Arthrosen auftreten. Endo- und Ektoparasiten Parasiten können sich auf der Körperoberfläche oder im Körperinneren von Hunden und Katzen aufhalten. Äußere bzw. Ektoparasiten Sie leben auf der Haut oder im Fell (zum Beispiel Zecken, Flöhe, Moskitos, Milben). Sie stechen den Wirt für eine Blutmahlzeit oder ernähren sich von Hautsubstanzen. Innere bzw. Endoparasiten Sie leben im Körperinneren (zum Beispiel Spul- und Bandwürmer, Egel und Einzeller). Sie besiedeln den Magen-Darm-Trakt, verschiedene andere Organe und Gewebe sowie das Blut. Ektropium Auswärtsstülpung des Lidrandes. Entropium Einstülpung des Lidrandes. Goldimplantation Behandlung von chronischen Schmerzen. Hüftgelenksdysplasie Angeborene/Vererbte Fehlentwicklung der Hüftgelenke. Inguinalhernie Eingeweidebruch im Bereich des Leistenkanals, hervorgerufen durch eine Bindegewebsschwäche. Kastration Entfernung der Keimdrüsen des männlichen oder weiblichen Tieres unabhängig von Ursache oder Notwendigkeit. Korrekturosteotomie/Beckenosteotomie Korrektur von Knochenfehlstellungen. 46 Teil E – Glossar – ARAG Tierkrankenschutz [Seite 47] Kryptorchismus Eine Lageanomalie der Hoden, welche nicht in den Hodensack abgestiegen sind. Lidspaltenplastik Korrektur von Fehlstellungen der Lider. Nickhautoperationen Operationen an der Nickhaut des Auges, zum Beispiel aufgrund von Nickhautfollikeln oder bei Heraustreten der Nickhautdrüse. Patellaluxation Kniegelenksverletzung (Verrenkung der Kniescheibe), die entwicklungsbedingt sein kann. Bei manchen Rassen besteht eine starke Vererbbarkeit. Pectineusmyoektomie Muskeldurchtrennung, vorwiegend bei HD. Portokavaler Shunt Angeborene Fehlentwicklung, bei der es zur Störung der Leberdurchblutung durch ein die Leber umgehendes Gefäß kommt. Prothesen Künstlicher Ersatz von zum Beispiel Gelenken. Überkronung Überkronung von Zähnen. Umbilicalhernie Auch Nabelbruch, ist eine Ausstülpung des Bauchfells durch eine Lücke in der Bauchwand. Unblutige Reposition luxierter Gelenke Einrenken von Gelenken. Unfall Unfall ist ein plötzlich von außen auf Ihren Körper wirkendes Ereignis, durch das Sie unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleiden. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Urachusoperation Fehlbildung im Nabel-/Blasenbereich. Uretereinpflanzung in die Harnblase Fehlbildung zwischen Niere und Blase. Teil E – Glossar – ARAG Tierkrankenschutz 47 [Seite 48] Anhang Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag – Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 47 Kenntnis und Verhalten des Versicherten (1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versi- cherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. (2) Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Versicherer braucht den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei Vertragsschluss dem Versicherer nicht angezeigt hat, dass er den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten schließt. § 82 Abwendung und Minderung des Schadens (1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. (2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. (3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre- chenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- rungsnehmer. (4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. 48 Anhang – ARAG Tierkrankenschutz
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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