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Versicherungsbedingungen
für die Hunde-OP- und Hundekranken-Versicherung DFV-TierkrankenSchutz
in der Fassung vom 01.03.2025
Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeine Versicherungsbedingungen
1. Versicherungsbeiträge
2. Fälligkeit des Erstbeitrages, Beginn des Versicherungsschutzes und Folgen der nicht rechtzeitigen
Zahlung des Erstbeitrages
3. Fälligkeit der Folgebeiträge und Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Folgebeiträge
4. Anpassung der Versicherungsbeiträge
5. Anpassung der Versicherungsbedingungen
6. Laufzeit des Versicherungsvertrages
7. Kündigung und Beendigung des Versicherungsvertrages
8. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Antragstellung
9. Willenserklärungen und Anzeigen
10. Gerichtsstand
11. Anzuwendendes Recht
12. Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag
13. Digitale Kommunikation
14. Versicherungsmissbrauch
B. Besondere Versicherungsbedingungen für die Hunde-OP- und
Hundekranken-Versicherung DFV-TierkrankenSchutz
1. Versicherungsfähigkeit
2. Versicherungsfall
3. Versicherungsleistungen
4. Jahreshöchstentschädigung
5. Selbstbehalt
6. Wartezeiten
7. Geltungsbereich
8. Subsidiärer Schutz
9. Leistungsausschlüsse
10. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen nach Vertragsschluss
11. Berechnung der Vesicherungsbeiträge
12. Beendigung des Versicherungsvertrages
SV_DFV_VB_1038_2501
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Sehr geehrte Versicherungsnehmerin, 2.3 Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung des Erst-
sehr geehrter Versicherungsnehmer, beitrages
diese Versicherungsbedingungen inklusive deren Anhang Solange der fällige Erstbeitrag nicht gezahlt ist, kön-
konkretisieren den Versicherungsschutz des mit Ihnen ab- nen wir von dem Versicherungsvertrag zurücktreten.
geschlossenen Versicherungsvertrages in dem Umfang, In diesem Fall können wir eine angemessene Ge-
wie er sich aus dem Versicherungsschein und den gesetz- schäftsgebühr verlangen. Unser Rücktrittsrecht ist
lichen Bestimmungen ergibt. ausgeschlossen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie
die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Um die Versicherungsbedingungen sprachlich verständlich
abzufassen, werden Sie direkt angesprochen. Mit der An- 3. Fälligkeit der Folgebeiträge und Folgen der nicht
rede „Sie“ oder „Ihnen“ ist, soweit nichts anderes bestimmt rechtzeitigen Zahlung der Folgebeiträge
ist, der Versicherungsnehmer, mit „wir“ oder „uns“ die Deut-
sche Familienversicherung gemeint. 3.1 Fälligkeit der Folgebeiträge
Die Folgebeiträge sind, je nach vereinbarter Zah-
A. Allgemeine Versicherungsbedingungen lungsweise, jeweils monatlich, vierteljährlich, halb-
jährlich oder jährlich nach dem vereinbarten Versi-
1. Versicherungsbeiträge cherungsbeginn fällig.
Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem ge-
3.2 Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Folge-
wählten und im Versicherungsschein dokumentier-
beiträge
ten Tarif.
Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, er-
Den zu zahlenden Versicherungsbeitrag können halten Sie eine Mahnung mit einer Zahlungsfrist
Sie dem jeweils gültigen Versicherungsschein ent- von zwei Wochen. Die Mahnung enthält die rück-
nehmen. ständigen Beiträge, Zinsen und Kosten sowie eine
Belehrung über die nachstehenden Rechtsfolgen.
2. Fälligkeit des Erstbeitrages, Beginn des Versi-
cherungsschutzes und Folgen der nicht rechtzei- Haben Sie die angemahnten Beiträge, Zinsen und
tigen Zahlung des Erstbeitrages Kosten nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht gezahlt
und tritt der Versicherungsfall ein, sind wir nicht
2.1 Fälligkeit des Erstbeitrages
zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn Sie
uns nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht
Der erste Beitrag ist nach Erhalt des Versicherungs-
zu vertreten haben.
scheines fällig. Er ist spätestens zum im Versiche-
rungsschein vereinbarten Versicherungsbeginn zu
Solange die angemahnten Folgebeiträge, Zinsen
zahlen.
und Kosten nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht
gezahlt sind, können wir den Vertrag ohne Einhal-
2.2 Beginn des Versicherungsschutzes
tung einer Frist kündigen. Unser Kündigungsrecht
Der Versicherungsschutz und das erste Versiche- ist ausgeschlossen, wenn Sie uns nachweisen,
rungsjahr beginnen zu dem im Versicherungs- dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
schein genannten Versicherungsbeginn. Unab-
hängig davon besteht jedoch kein Versicherungs- Haben wir den Vertrag außerordentlich gekündigt,
schutz, solange der Erstbeitrag nicht gezahlt wurde, gilt Folgendes. Die Kündigung wird unwirksam,
es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung nicht zu wenn Sie innerhalb eines Monats nach unserer
vertreten. Kündigung die angemahnten Beiträge, Zinsen und
Kosten zahlen. Für Versicherungsfälle, die zwi-
Der Erstbeitrag gilt als rechtzeitig bezahlt, wenn er schen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung
bei Fälligkeit auf unserem Konto eingegangen ist eingetreten sind, sind wir auch weiterhin nicht zur
oder im Falle eines erteilten SEPA-Lastschriftman- Leistung verpflichtet.
dates von dem vereinbarten Konto abgebucht wer-
den konnte und der Kontoinhaber der Abbuchung
nicht widerspricht.
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4. Anpassung der Versicherungsbeiträge gung der Interessen der anderen Vertragspartei eine
unzumutbare Härte darstellen würde.
Der Versicherungsbeitrag wird durch die in den tech-
nischen Kalkulationsgrundlagen niedergelegten Fak- Im Falle von Änderungen der Versicherungsbe-
toren (z. B. Schadenaufwand und -häufigkeit, Verwal- dingungen durch höchstrichterliche Entscheidung
tungskostenaufwand, Bestandszusammensetzung, oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungs-
Kündigungsverhalten) unter Berücksichtigung und akt werden die neuen Regelungen zwei Wochen,
Beachtung anerkannter Grundsätze der Versiche- nachdem wir Ihnen die neuen Regelungen unter An-
rungsmathematik und -technik ermittelt. gabe der maßgeblichen Gründe mitgeteilt haben,
Bestandteil Ihres Versicherungsvertrages.
Wir können die Beiträge anpassen, wenn wir nicht
nur als vorübergehend anzusehende Veränderun- 6. Laufzeit des Versicherungsvertrages
gen des Leistungs- bzw. Schadenbedarfs gegen-
über unseren technischen Berechnungsgrundlagen Der Versicherungsvertrag wird für die Dauer von
feststellen. Wir können die Beiträge dann entspre- zwei Jahren geschlossen (Mindestvertragslauf-
chend den neuen Berechnungsgrundlagen anpas- zeit). Er verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn
sen, um die Erfüllbarkeit der Versicherungsleistun- Sie oder wir den Vertrag, nach Ablauf der Mindest-
gen zu gewährleisten vertragslaufzeit, nicht zum Ende eines Versiche-
rungsjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist
Die Änderung der Beiträge werden wir Ihnen unter kündigen.
Angabe der maßgeblichen Gründe in Textform mit-
teilen. Die Änderungen werden zu Beginn des zwei- Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im
ten Monats wirksam, der auf unsere Mitteilung folgt. Versicherungsschein dokumentierten Versiche-
rungsbeginn.
Erhöht sich Ihr Beitrag aufgrund einer voran be-
schriebenen Beitragsanpassung, können Sie den 7. Kündigung und Beendigung des Versicherungs-
Versicherungsvertrag in jedem Fall innerhalb von vertrages
2 Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung
zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Beitragser- 7.1 Kündigung des Versicherungsvertrages
höhung wirksam wird.
Sie und wir haben das Recht, den Versicherungs-
5. Anpassung der Versicherungsbedingungen vertrag, nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit,
mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines
Bei einer Änderung bestehender oder Inkrafttreten Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.
neuer Rechtsvorschriften, die sich unmittelbar auf
einzelne Bedingungen des Versicherungsvertrages Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zugang
auswirken, haben wir das Recht, die Versicherungs- Ihrer Kündigungserklärung bei uns, maßgeblich.
bedingungen den veränderten Verhältnissen anzu-
passen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Sie und wir können den Versicherungsvertrag auch
Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer nach einem Versicherungsfall innerhalb von einem
erforderlich sind. Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die
Entschädigung kündigen. Im Falle unserer Kündi-
Die Änderungen von Versicherungsbedingungen gung wird diese einen Monat nach Zugang bei Ih-
werden wir Ihnen unter Angabe der maßgeblichen nen wirksam.
Gründe in Textform mitteilen. Die Änderungen wer-
den zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der Mit dem Ende des Vertrages endet der Versiche-
auf unsere Mitteilung folgt. rungsschutz.
Ist eine Bestimmung in den Versicherungsbedin-
gungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder
durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für
unwirksam erklärt worden, können wir sie durch eine
neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung
des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhal-
ten an dem Versicherungsvertrag ohne neue Rege-
lung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichti-
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7.2 Beendigung des Versicherungsvertrages 9. Willenserklärungen und Anzeigen
Der Versicherungsvertrag endet, wenn das versi- Willenserklärungen und Anzeigen bedürfen zu ihrer
cherte Interesse (versichertes Risiko) entfällt. Wirksamkeit der Textform. Für diese nutzen Sie aus
Nachhaltigkeitsgründen und im Interesse einer zü-
Das versicherte Risiko richtet sich grundsätzlich gigen Bearbeitung das DFV-Kundenportal.
nach dem konkreten Versicherungsschutz.
10. Gerichtsstand
Der Versicherungsvertrag endet auch, wenn Sie Ih-
ren Erst- oder Hauptwohnsitz ins Ausland verlegen. Für alle Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist
das Gericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Hauptwohn-
Zusätzliche, tarifspezifische Beendigungsgründe sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder bei
sind in den jeweiligen Besonderen Versicherungs- Klagen gegen uns auch wahlweise das Gericht an
bedingungen geregelt. unserem Geschäftssitz, zuständig.
Mit Beendigung des Versicherungsvertrages endet Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Haupt-
- auch für schwebende Versicherungsfälle - der Ver- wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen
sicherungsschutz. Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder Vertragsstaat des Abkommens über
8. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheits- den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist Ihr
verletzungen bei Antragstellung Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das
8.1 Obliegenheiten bei Antragstellung Gericht an unserem Geschäftssitz zuständig.
Damit wir Ihren Versicherungsantrag prüfen kön- 11. Anzuwendendes Recht
nen, müssen Sie unsere Fragen nach gefahrerhebli-
chen Umständen (z. B. Gesundheitsfragen), die von Für diesen Versicherungsvertrag gilt das Recht der
uns vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung in Textform Bundesrepublik Deutschland.
gestellt werden, wahrheitsgemäß und vollständig
beantworten. Gefahrerheblich sind alle Umstände, 12. Verjährung von Ansprüchen aus dem Versiche-
die für unsere Entscheidung, den Versicherungsver- rungsvertrag
trag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu
schließen, erheblich sind. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver-
jähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet
8.2 Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Antrag- sich nach den allgemeinen Regelungen des Bürger-
stellung lichen Gesetzbuches (BGB).
Verletzen Sie die Anzeigepflicht vor Vertragsab- Wenn Sie einen Anspruch bei uns angemeldet ha-
schluss, können wir von dem Versicherungsvertrag ben, ist die Verjährung ausgesetzt. Die Aussetzung
zurücktreten. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlos- wirkt von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu
sen, wenn Sie die Anzeigepflicht weder vorsätzlich dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht.
noch grob fahrlässig verletzt haben. In diesem Fall
können wir den Versicherungsvertrag unter Einhal- 13. Digitale Kommunikation
tung einer Frist von einem Monat kündigen.
Sämtliche Unterlagen (z. B. Versicherungsschei-
Erfolgt der Rücktritt von dem Versicherungsver- ne, Vertragsinformationen, Leistungsabrechnungs-
trag nach Eintritt des Versicherungsfalles, sind wir schreiben, Mahnungen, Kündigungsbestätigungen)
nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Ver- stellen wir Ihnen ausschließlich digital über unser
letzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Kundenportal zur Verfügung.
Umstand, der weder für den Eintritt oder die Fest-
stellung des Versicherungsfalles noch für die Fest- Für Dokumente und Schreiben in Papierform, die
stellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht wir Ihnen auf Ihr Verlangen per Post zur Verfügung
ursächlich ist. Haben Sie die Anzeigepflicht arglis- stellen, können zusätzliche Kosten anfallen. Diese
tig verletzt, sind wir auch in diesem Fall nicht zur haben Sie zu tragen.
Leistung verpflichtet.
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14. Versicherungsmissbrauch
Als Versicherungsnehmer bzw. versicherte Person
haben Sie nach dem Versicherungsvertragsgesetz
bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im
Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschät-
zung des Risikos und die Schadenabwicklung wich-
tigen Umstände anzugeben.
Hierzu gehören zum Beispiel frühere Krankheiten
und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über
gleichartige andere Versicherungen (beantragte,
bestehende, abgelehnte oder gekündigte).
Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, even-
tuelle Widersprüche in Ihren Angaben aufzuklären
oder um Lücken bei den Feststellungen zum ent-
standenen Schaden zu schließen, kann es erforder-
lich sein, Dritte (z. B. andere Versicherer, Behörden)
um Auskunft zu bitten oder entsprechende Aus-
künfte auf Anfragen zu erteilen.
Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (z. B.
Rückversicherungen, Doppelversicherungen, ge-
setzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungs-
abkommen) eines Austausches von personenbe-
zogenen Daten mit Dritten sowie unter den Versi-
cherern. Dabei werden personenbezogene Daten
des Betroffenen weitergegeben (z. B. Name und
Anschrift, Art des Versicherungsschutzes und des
Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schaden-
höhe und Schadentag).
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B. Besondere Versicherungsbedingungen für die Dies gilt auch, sofern bei Antragstellung Symptome
Hunde-OP- und Hundekranken-Versicherung DFV- einer unbekannten Ursache bekannt waren, die sich
TierkrankenSchutz nach Antragstellung als Gesundheitsschädigung,
Krankheit oder Unfall herausstellten.
1. Versicherungsfähigkeit
Unabhängig von einer veterinärmedizinischen Not-
Versicherungsfähig sind Hunde mit einer dauer- wendigkeit gelten die Versicherungsleistungen der
haften Kennzeichnung (Transponder-Code), die bei Gesundheitspauschale, nach Ziffer 3.3 dieser Be-
Antragstellung nicht an akuten oder chronischen dingungen, als Versicherungsfall.
Erkrankungen leiden und die nicht jünger als acht
Wochen sind. 3. Versicherungsleistungen
Versichert ist das jeweils im Versicherungsschein Grundsätzliche Voraussetzung für unsere Leistung
bezeichnete Tier, vorausgesetzt es besteht Versi- ist, dass die in den Ziffern 3.1 bis 3.3 dieser Bedin-
cherungsfähigkeit. gungen aufgeführten Behandlungen nach dem ak-
tuellen und allgemein anerkannten Stand der vete-
Je Tier darf nur eine Tier-OP oder Tierkrankenversi- rinärmedizinischen Wissenschaft erfolgen.
cherung abgeschlossen werden. Bestehen bei der
DFV dennoch mehrere Versicherungen für dassel- 3.1 Veterinärmedizinisch notwendige chirurgische
be Tier, kann Versicherungsleistung nur aus dem Eingriffe (Operation)
zuerst geschlossenen Vertrag verlangt werden.
Im Versicherungsfall ersetzen wir die erstattungs-
2. Versicherungsfall fähigen Aufwendungen nach Maßgabe und bis zu
den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebühren-
Versicherungsfall ist je nach gewähltem und im ordnung für Tierärzte (GOT). Dies gilt der Höhe
Versicherungsschein dokumentierten Tarif der/ nach auch für Behandlungen im Ausland.
die veterinärmedizinisch notwendige
Ein chirurgischer Eingriff liegt dann vor, wenn die
• chirurgische Eingriff am oder im Körper des ver- Haut oder das darunterliegende Gewebe mehr als
sicherten Tieres (Operation) oder punktförmig durchtrennt wird sowie im Falle von ve-
• Heilbehandlung terinärmedizinisch notwendigen Zahnextraktionen,
Wurzelbehandlungen inkl. notwendiger Zahnfüllun-
aufgrund einer nach Abschluss des Vertrages ein- gen und Korrektur von Zahn- und Kieferanomalien.
getretenen Gesundheitsschädigung, einer Krank-
heit oder eines Unfalls und sofern es sich nicht um Wir erstatten zudem Aufwendungen für operations-
eine der nach Ziffer 9 dieser Bedingungen genann- vorbereitende Untersuchungen und Behandlungen,
ten Gesundheitsschädigungen oder angeborenen bspw. für bildgebende Verfahren oder für Labor-
Fehlentwicklungen handelt. untersuchungen, die im Zeitraum von 10 Tagen vor
dem geplanten chirurgischen Eingriff durchgeführt
Unter Gesundheitsschädigung oder Krankheiten im wurden. Findet der geplante chirurgische Eingriff
Sinne dieser Bestimmungen verstehen wir auch die nicht statt, ersetzen wir keine Aufwendungen für
Infektion mit Bakterien, Viren, Pilzen und Parasiten. bereits durchgeführte operationsvorbereitende Un-
tersuchungen und Behandlungen.
Unter einem Unfall im Sinne dieser Bedingungen
verstehen wir eine unfreiwillige Gesundheitsschä- Im Zusammenhang mit einem versicherten chirur-
digung des versicherten Tieres durch ein plötzlich gischen Eingriff erstatten wir zudem Aufwendun-
von außen auf das versicherte Tier wirkendes Er- gen im Rahmen der Nachsorge für
eignis (Unfallereignis).
• veterinärmedizinisch notwendige Heilbehand-
Nicht als Versicherungsfall im Sinne dieser Bestim- lungen
mungen gelten veterinärmedizinisch notwendige • die Unterbringung in einer Tierklinik oder Tier-
Heilbehandlungen, wenn bei Antragsstellung das arztpraxis;
Vorliegen der Krankheit oder des Unfalls bekannt • Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel;
war oder aus den Gesamtumständen hätte bekannt
sein können. die innerhalb von 30 Tagen nach dem chirurgischen
Eingriff durchgeführt wurden.
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3.2 Veterinärmedizinisch notwendige Heilbehandlung 4. Jahreshöchstenschädigung
Soweit mit Ihnen vereinbart und im Versicherungs- Für die Leistungen nach den Ziffern 3.1 und 3.2 gel-
schein dokumentiert, ersetzen wir im Versiche- ten die vereinbarten und im Versicherungsschein
rungsfall die erstattungsfähigen Aufwendungen dokumentierten Höchstbeträge je Versicherungs-
nach Maßgabe und bis zu den Höchstsätzen der jahr (Leistungsbudget).
jeweils gültigen Gebührenordnung für Tierärzte
(GOT). Dies gilt der Höhe nach auch für Behand- Die Jahreshöchstentschädigungen finden keine
lungen im Ausland. Anwendung auf die Gesundheitspauschale nach
Ziffer 3.3, soweit diese vereinbart und im Versiche-
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für veterinär- rungsschein dokumentiert wurde.
medizinisch notwendige:
Der Zeitpunkt der jeweiligen Behandlung bestimmt
• Heilbehandlungen; die Zuordnung zu einem Versicherungsjahr. Auf-
• die Unterbringung in einer Tierklinik oder Tier- wendungen, die wir nicht ersetzen, weil sie den
arztpraxis; Höchstbetrag eines Versicherungsjahres über-
• Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel steigen, können nicht zu einem späteren Zeitpunkt
• Zahnextraktion, Wurzelbehandlung inkl. notwen- mit dem Höchstbetrag eines folgenden Versicher-
diger Zahnfüllungen und Korrektur von Zahn- und ungsjahres verrechnet werden.
Kieferanomalien
• Telediagnostik und Teletherapie 5. Selbstbehalt
• Homöopathie, Akupunktur und Lasertherapie
durch Tierärzte Für die Leistungen nach Ziffer 3.1 und 3.2 gilt ein
• Physiotherapie/Osteopathie durch Tierärzte vereinbarter und im Versicherungsschein doku-
• Alternative Behandlungsmethoden durch Tier- mentierter Selbstbehalt je Rechnung.
ärzte
• Verhaltenstherapie durch Tierärzte 6. Wartezeiten
• Prothesen und Implantate (ausgenommen Zahn-
ersatz) Es gilt eine Wartezeit von einem Monat.
• Orthesen
• Einschläfern durch Injektion (nach Unfall oder Die Wartezeit rechnet von Versicherungsbeginn an.
bei Krankheit)
Die Wartezeit entfällt bei unfallbedingten Behand-
3.3 Gesundheitspauschale lungen und Operationen.
Soweit mit Ihnen vereinbart und im Versicherungs- Für Versicherungsfälle (mit Ausnahme der Gesund-
schein dokumentiert, erstatten wir kalenderjährlich heitspauschale nach Ziffer 3.3), die innerhalb der
eine Gesundheitspauschale bis zum vereinbar- Wartezeit eintreten, besteht auch nach Ablauf der
ten und im Versicherungsschein dokumentierten Wartezeit kein Versicherungsschutz. Dazu zählen
Höchstbetrag für nachstehende veterinärmedizi- alle hieraus hervorgehenden Heilbehandlungen,
nische Leistungen: Folgeerkrankungen und Folgeoperationen inkl. al-
ler entstehenden Nebenkosten.
• Gesundheitscheck und alterstypische Vorsor-
geuntersuchung 7. Geltungsbereich
• Schutzimpfungen
• Wurmkur Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt
• Floh- und Zeckenvorsorge besteht Versicherungsschutz
• Zahnprophylaxe
• Chemische Kastration • in Europa für die gesamte Dauer des Aufenthal-
• Krallen kürzen tes und
• Analbeutelentleerung • außerhalb Europas für 12 Monate.
Die beschriebenen Leistungen sind, auch im Falle
einer veterinärmedizinischen Notwendigkeit, aus-
schließlich im Rahmen der Gesundheitspauschale
erstattungsfähig.
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Unter Europa verstehen wir die im Rahmen der Gesundheitspauschale ab-
schließend genannten Leistungen;
• die Staaten der Europäischen Union (EU); • Zahnersatz, Zahnimplantate und Zahnfleisch-
• die Vertragsstaaten des Abkommens über den ersatz;
europäischen Wirtschaftsraum (EWR); • Schönheits-Operationen;
• die Schweiz; • Gesundheitscheck, alterstypische Vorsorge-
• Vereinigtes Königreich und untersuchungen, Schutzimpfungen, Wurmkur,
• Israel. Floh- und Zeckenvorsorge, Zahnprophylaxe,
Krallen kürzen und Analbeutelentleerung, die
Kein vorübergehender Auslandsaufenthalt im Sin- chemische Kastration, ausgenommen im Rah-
ne dieser Bestimmungen liegt vor, wenn der stän- men der Gesundheitspauschale;
dige Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt wird. • Wunsch- und Verlangensleistungen;
Ab diesem Zeitpunkt besteht kein Versicherungs- • Wege-, Verweilgeld und Reisekosten des Tier-
schutz mehr. arztes;
• Transportkosten des versicherten Tieres;
Die in ausländischer Währung entstandenen Kos- • die Erstellung von Gesundheitszeugnissen und
ten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege Gutachten;
bei uns eingehen, in Euro umgerechnet. Kosten für • Ergänzungsfuttermittel, Vitaminpräparate und
Übersetzungen von ausländischen Belegen ziehen Diätfutter;
wir von den Versicherungsleistungen ab. • Tragevorrichtungen, Gehhilfen und Geschirr so-
wie Pflegemittel;
8. Subsidiärer Schutz • Behandlungen von Gesundheitsschädigungen
oder Krankheiten, die vorsätzlich herbeigeführt
Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus wurden;
anderen Versicherungsverträgen beansprucht wer- • Behandlungen von Gesundheitsschädigungen
den kann, gehen deren Leistungspflichten vor und oder Krankheiten, die durch Vorsorgemaßnah-
werden von unserer Leistung in Abzug gebracht. men oder eine Impfung gemäß den Empfeh-
lungen der StiKo Vet hätten vermieden werden
9. Leistungsausschlüsse können;
• Behandlungen durch Nichttierärzte;
Wir können nicht uneingeschränkt Versicherungs- • Behandlungen durch Ehegatten, eingetragene
schutz gewähren. Aus diesem Grund ersetzen wir Lebenspartner, Eltern oder Kinder; jedoch erset-
keine Aufwendungen für zen wir nachgewiesene Sachkosten und Ausla-
gen tarifgemäß;
• bereits vor Vertragsabschluss begonnene oder • Aufwendungen für Heilbehandlungen, die in ei-
veterinärmedizinisch angeratene oder bekannte nem auffälligen Missverhältnis zu den erbrach-
Behandlungen; ten Leistungen stehen oder die das medizinisch
• die Behandlung oder Operation von Krankheiten notwendige Maß übersteigen; in diesen Fällen
oder Unfällen, die mit bei Vertragsabschluss können wir unsere Versicherungsleistungen auf
vorhandenen Symptomen im Zusammenhang einen angemessenen Betrag herabsetzen;
stehen; • Krankheiten und deren Folgen, die durch Epide-
• die Behandlung oder Operation zur Korrektur mien oder Pandemien entstehen;
von angeborenen, im Erbgut angelegten bzw. • Behandlungen, die durch Terror oder Kriegser-
genetischen oder auf entwicklungsbedingten eignisse jeder Art, Aufruhr, Aufstand und Gewalt
Anomalien beruhenden Fehlentwicklungen und anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder
deren Folgen; Kundgebung entstehen;
• Operationen, die der Herstellung des jeweiligen • Behandlungen, die durch Erdbeben, Über-
Zucht- oder Rassestandards dienen; schwemmung und Kernenergie entstehen.
• Fehlbildung der Hüftgelenkspfanne (Hüftdys-
plasie (HD)); 10. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheits-
• Fehlbildung des Ellenbogengelenks (Ellbogen- verletzungen nach Vertragsschluss
dysplasie (ED)).
• Vorsorge- oder freiwillige Untersuchungen und 10.1 Obliegenheiten nach Vertragsschluss
Behandlungen, die nicht direkt im Zusammen-
hang mit einer Gesundheitsschädigung, Krank- Besteht eine Versicherung für das versicherte Tier
heit oder einem Unfall stehen, ausgenommen bei einem anderen Versicherer oder wird eine zu-
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sätzliche Versicherung für das versicherte Tier die Beurteilung unserer Leistungspflicht konkret in
nach Abschluss dieses Vertrags bei einem ande- Frage stehende Heilbehandlungsmaßnahme.
ren Versicherer abgeschlossen, haben Sie uns hie-
rüber unverzüglich zu informieren (Name der Ge- Aus der Rechnung müssen folgende Informati-
sellschaft, Versicherungsscheinnummer und Art onen hervorgehen:
des Vertrages).
• Datum der erbrachten Leistung
10.2 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls • Name und Anschrift der Praxis
• Name und Anschrift des Kunden
Sie müssen vor Eintritt des Versicherungsfalles alle • Kennzeichnungsnummer (Transponder-Code)
möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur tier- des versicherten Tieres
art-, tierschutz- und rassegerechten Unterbringung • Rasse
sowie Versorgung des versicherten Tieres mit Fut- • Tierart
ter und Wasser ergreifen. • Diagnose
• berechnete Leistungen unter Angabe der in der
Die Kennzeichnungsnummer (Transponder-Code) Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) dafür vor-
muss uns vor unserer Bearbeitung Ihres ersten Er- gesehenen Kennziffer
stattungsantrags mitgeteilt werden. • Rechnungsbetrag sowie die ausgewiesene Um-
satzsteuer
10.3 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungs- • Rechnungsdatum
falls • Rechnungsnummer (einmalig und fortlau-fend)
• Zeitpunkt Geldeingang, wenn Zahlung vor Rech-
Sie haben nach Eintritt eines Versicherungsfalles nungserstellung
nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde-
rung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen Für Rechnungen, welche die voran beschriebenen
zu unterlassen, die der Genesung des versicherten Informationen nicht enthalten, besteht keine Leis-
Tieres hinderlich sind oder ihr entgegenstehen. So- tungspflicht unsererseits.
weit es die Umstände gestatten, haben Sie hierfür
unsere Weisungen einzuholen und, soweit es Ihnen Rechnungen für veterinärmedizinisch notwendige
zumutbar ist, danach auch zu handeln. Heilbehandlungen und Operationen haben Sie uns
innerhalb des Versicherungsjahres unverzüglich zu
Auf unser Verlangen haben Sie uns jede Auskunft übermitteln. Rechnungen, die innerhalb eines Ver-
zu erteilen, die für die Feststellung des Versiche- sicherungsjahres ausgestellt wurden, jedoch von
rungsfalles und des Umfanges unserer Leistungs- Ihnen nicht eingereicht wurden, haben Sie spätes-
pflicht erforderlich ist. tens innerhalb eines Monats nach Ende des jewei-
ligen Versicherungsjahres an uns zu übermitteln.
Sie haben uns nachzuweisen, dass
Sie haben uns – soweit dies für unsere Beurteilung
• für das versicherte Tier ein gemäß Verordnung erforderlich ist und Ihnen billigerweise zugemutet
der Europäischen Union (EU) gültiger EU-Heim- werden kann – die Kosten einer Behandlung oder
tierausweis oder ein nationaler Impfausweis er- Operation durch Vorlage der Originalrechnung des
stellt wurde; Tierarztes nachzuweisen. Eingereichte Belege wer-
• für das versicherte Tier eine nach der Ständigen den unser Eigentum.
Impfkommission Veterinärmedizin (StIKo Vet)
empfohlene Grundimmunisierung durchgeführt Sie haben auf unser Verlangen an der Prüfung der
wurde. Leistungspflicht durch Verwendung der von uns
hierfür vorgegebenen, digitalen Kommunikations-
Sie sind auf unser Verlangen verpflichtet, die be- mittel mitzuwirken, soweit Ihnen dies billigerweise
handelnden Tierärzte von ihrer ärztlichen Schwei- zugemutet werden kann und Ihnen hierdurch keine
gepflicht zu entbinden und das versicherte Tier auf Nachteile entstehen.
unsere Kosten durch einen neutralen Tierarzt un-
tersuchen zu lassen, soweit dies zur Beurteilung
unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Die Unter-
suchung beschränkt sich in jedem Fall auf die für
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10.4 Folgen von Obliegenheitsverletzungen 11. Berechnung der Versicherungsbeiträge
Verletzen Sie eine vor Eintritt des Versicherungs- Der Versicherungsbeitrag ist nach Altersstufen ge-
falls zu erfüllende Obliegenheit vorsätzlich oder staffelt und richtet sich nach dem gewählten und
grob fahrlässig, hat dies Folgen. im Versicherungsschein dokumentierten Tarif so-
wie dem Alter des versicherten Tieres.
Es steht uns dann frei, den Versicherungsvertrag in-
nerhalb eines Monats fristlos zu kündigen. Die Frist Die Altersstufen sind im Anhang zu diesen Bedin-
beginnt, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis gungen dokumentiert.
erlangt haben.
Erreicht das versicherte Tier die nächste Altersstu-
Wir können nicht kündigen, wenn Sie die Obliegen- fe, ist vom Beginn des folgenden Monats an der
heit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt entsprechend neue Beitrag zu zahlen.
haben. Dies müssen Sie uns beweisen.
Den zu zahlenden Versicherungsbeitrag können
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie Sie dem jeweils gültigen Versicherungsschein ent-
eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt haben. Ver- nehmen.
letzen Sie eine Obliegenheit grob fahrlässig, sind
wir berechtigt, die Versicherungsleistung entspre- 12. Beendigung des Versicherungsvertrages
chend der Schwere des Verschuldens zu kürzen.
In Ergänzung zu Ziffer 7.2 der Allgemeinen Versi-
Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn die Ver- cherungsbedingungen gilt:
letzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder
die Feststellung des Versicherungsfalles noch für Mit dem Tod des Tieres endet der Versicherungs-
die Feststellung oder den Umfang unserer Leis- vertrag.
tungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie
die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Der Versicherungsvertrag endet auch, wenn das
versicherte Tier von Ihnen veräußert (z. B. durch
Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungs- Verkauf oder Schenkung) wird. Maßgeblich für die
falls bestehende Obliegenheit zur Auskunft oder Beendigung ist das Datum des Vertragsschlusses.
Aufklärung, können Sie Ihren Versicherungsschutz
ganz oder teilweise verlieren. Dies setzt voraus, Wir sind insoweit berechtigt, entsprechende Nach-
dass wir Sie auf diese Rechtsfolgen hingewiesen weise von Ihnen zu verlangen.
haben. Der Hinweis muss durch gesonderte Mit-
teilung in Textform erfolgt sein.
Verletzen Sie die Mitwirkungsobliegenheit im Scha-
denfall, führt dies zu einer Verlängerung der Bear-
beitungszeit. Ist die Prüfung der Leistungspflicht
ohne Ihre Mitwirkung nicht möglich, sind wir nicht
zur Leistung verpflichtet, solange Sie Ihrer Mitwir-
kungsobliegenheit nicht nachkommen.
Haben Sie eine während eines Versicherungsjah-
res erhaltene Rechnung für eine veterinärmedizini-
sche Behandlung nicht spätestens innerhalb eines
Monats nach Ende des jeweiligen Versicherungs-
jahres, in welchem die Rechnung erstellt wurde,
bei uns eingereicht, sind wir nicht zur Leistung ver-
pflichtet.
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