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Versicherungsbedingungen Stand 10.2026
Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG
Tier-Operationsversicherung
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Tier-Ope rationsversicherung TOPV-1 0-26 1
Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG, Sitz München, HRB 42132, AG München
Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München
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A Vertragsparteien _____________________________________________ 4
A.1 Versicherungsnehmer _________________________________________________ 4
A.2 Risikoträger _________________________________________________________ 4
A.3 MV novo GmbH ______________________________________________________ 4
B Umfang des Versicherungsschutzes ______________________________ 4
B.1 Begriffe _____________________________________________________________ 4
B.2 Versicherbare Tiere ____________________________________________________ 6
B.3 Versicherungssummen _________________________________________________ 6
B.4 Selbstbeteiligung; Selbstbeteiligungsbonus nach Schadenfreiheit _______________ 7
B.5 Einzureichende Unterlagen ______________________________________________ 7
B.6 Wartezeiten __________________________________________________________ 7
B.7 Leistungsumfang ______________________________________________________ 8
B.8 Vorsorge und weitere Leistungen (sofern vereinbart) _________________________ 9
B.9 Plus-Baustein (sofern vereinbart) _________________________________________ 10
B.10 Leistungsausschlüsse und -einschränkungen _______________________________ 11
B.11 Geltungsbereich _____________________________________________________ 14
B.12 Vorleistungsgarantie __________________________________________________ 14
B.13 Update-Garantie _____________________________________________________ 14
B.14 Optionsrecht ________________________________________________________ 14
C Obliegenheiten ______________________________________________ 15
C.1 Beseitigen von Gefahren vor Eintritt des Versicherungsfalls ____________________ 15
C.2 Obliegenheit zur Schadensbegrenzung ____________________________________ 15
C.3 Obliegenheit zur Mitwirkung bei der Schadenermittlung ______________________ 15
C.4 Obliegenheit zur Vornahme von Impf- und Vorsorgemaßnahmen _______________ 16
C.5 Rechtsfolgen bei Verletzung einer Verhaltensregel/Obliegenheit ________________ 16
D Beiträge ____________________________________________________ 16
D.1 Beitragszahlung _______________________________________________________ 17
D.2 Anpassung der Beiträge ________________________________________________ 18
E Beginn des Versicherungsschutzes _______________________________ 18
F Vertragsende / Kündigungsmöglichkeiten _________________________ 18
F.1 Vertragsdauer ________________________________________________________ 18
F.2 Automatische Vertragsverlängerung _______________________________________ 19
F.3 Kündigungsrecht zum Vertragsablauf ______________________________________ 19
F.4 Kündigung nach einem Versicherungsfall ___________________________________ 19
F.5 Interessenfortfall ______________________________________________________ 19
F.6 Anteilige Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung __________________________ 19
G Vorvertragliche Anzeigepflichten ________________________________ 20
G.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände ____ 20
G.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht _____________________________ 20
G.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers __________________ 21
G.4 Hinweispflicht des Versicherers __________________________________________ 21
G.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers __________________________________ 21
G.6 Anfechtung __________________________________________________________ 21
G.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers _____________________________________ 21
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H Fortsetzung des Vertrages im Todesfall ___________________________ 22
I Mehrfachversicherung _________________________________________ 22
J Vertragserklärung _____________________________________________ 22
K Vollmachten des Versicherungsvertreters _________________________ 22
L Anschriftenänderungen ________________________________________ 22
M Meinungsverschiedenheiten, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 23
M.1 Meinungsverschiedenheiten ____________________________________________ 23
M.2 Gerichtsstände und anzuwendendes Recht ________________________________ 23
N Embargobestimmung _________________________________________ 24
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A Vertragsparteien
A.1 Versicherungsnehmer
Der Kunde ist als Versicherungsnehmer Vertragspartner des Versicherers. Er ist deshalb verpflichtet,
die vereinbarten Beiträge zu bezahlen.
A.2 Risikoträger
Versicherer ist die Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG, Pettenkoferstraße 19, 80336
München.
A.3 MV novo GmbH
Der Versicherer arbeitet mit der MV novo GmbH („MV novo“), Pettenkoferstraße 19, 80336 München
zusammen. MV novo vertritt den Versicherer bei Anbahnung, Abschluss, Durchführung, Verwaltung
und ggf. Beendigung des Versicherungsvertrages und ist deshalb für den Kunden der Ansprechpartner
bei allen Anliegen rund um seine Versicherung.
B Umfang des Versicherungsschutzes
B.1 Begriffe
B.1.1 Diagnostik (Diagnose)
Die Diagnostik umfasst veterinärmedizinische Untersuchungsmaßnahmen, die nach dem
aktuellen Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft in Deutschland unter Berücksichtigung
des jeweiligen Krankheitsbildes, medizinisch erforderlich, anerkannt und angemessen sind um
einen Befund zu erlangen, welcher zu einer versicherten Operation führt.
Hierzu zählen alle notwendigen Untersuchungen inkl. bildgebender Diagnostik (Röntgen, MRT,
CT) und Laboruntersuchungen.
B.1.2 Folgen eines Unfalls
Folgen eines Unfalls sind die durch den Unfall (B.1.10) verursachten Verletzungen, welche eine
Heilbehandlung (B.1.3) oder Operation (B.1.9) notwendig machen.
B.1.3 Heilbehandlung
Heilbehandlung ist die veterinärmedizinisch notwendige ambulante oder stationäre Behandlung
inkl. Diagnostik und Arzneimittel. Sie muss geeignet sein, die Gesundheit des Tieres:
• wiederherzustellen,
• zu verbessern,
• eine Verschlechterung zu verhindern.
B.1.4 Kastration / Sterilisation
Kastration ist das chirurgische Entfernen der Hoden, Eierstöcke und/oder Gebärmutter.
Sterilisation ist das chirurgische Durchtrennen der Samenstränge oder Eileiter.
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Es wird unterschieden zwischen:
• Medizinisch indizierte Kastrationen / Sterilisationen: Das Tier leidet unter einer akuten
oder chronischen Erkrankung, zu deren Heilung oder Linderung eine Kastration/Sterilisation
veterinärmedizinisch notwendig ist (z. B. Tumore der Geschlechtsorgane,
Gebärmutterentzündung).
• Nicht Medizinisch indizierte Kastrationen / Sterilisationen: Der Eingriff erfolgt ohne das
Vorliegen einer Erkrankung – insbesondere zur reinen Verhinderung der Fortpflanzung
(Verhütung), zur reinen Prophylaxe (Vorsorge ohne Befund), aus Gründen der
Haltung/Bequemlichkeit des Halters oder zur Verhaltensbeeinflussung (z.B. Hypersexualität,
Markierverhalten).
Wir behalten uns vor, geeignete Untersuchungsunterlagen anzufordern, welche die Diagnose
bzw. den medizinischen Grund für die Kastration oder Sterilisation bestätigen.
B.1.5 Krankheit
Eine Krankheit ist jede veterinärmedizinisch feststellbare Beeinträchtigung der normalen
körperlichen oder geistigen Funktion eines Tieres, die nicht durch einen Unfall begründet ist und
eine veterinärmedizinische Behandlung erfordert.
B.1.6 Leistungsfall
Leistungsfall ist eine Operation (B.1.9) wegen Krankheit (B.1.5) oder Unfall (B.1.10). Die
Voruntersuchungen bzw. Nachbehandlung (B.1.8; B.1.11) vor bzw. nach einer versicherten
Operation gehören ebenfalls zum Leistungsfall.
B.1.7 Medizinisch notwendig
Medizinisch notwendig ist eine Operation aufgrund einer Veränderung des Gesundheitszustands,
die unter Anwendung von veterinärmedizinisch wissenschaftlich anerkannten, ausreichend
geprüften und bewährten Methoden, die dazu geeignet erscheinen, den Gesundheitszustand
wiederherzustellen, zu verbessern oder eine Verschlechterung zu verhindern.
B.1.8 Nachbehandlung
Nachbehandlung ist die veterinärmedizinisch notwendige Heilbehandlung inklusive
Unterbringung, Verpflegung sowie Versorgung mit Arzneimitteln infolge einer versicherten
Operation. Die Nachbehandlung muss geeignet erscheinen, die Gesundheit des versicherten
Tieres:
• wiederherzustellen,
• zu verbessern,
• eine Verschlechterung zu verhindern.
B.1.9 Operation
Eine Operation ist ein unter Vollnarkose, Sedierung oder Lokalanästhesie mit Hilfe von
veterinärmedizinischen Instrumenten durchgeführter, chirurgischer Eingriff in den Organismus
unter Verletzung der körperlichen Integrität zum Zwecke der Therapie. Versichert sind Eingriffe,
bei denen die Haut oder das darunterliegende Gewebe mehr als punktförmig durchtrennt
werden.
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Die Operation muss geeignet erscheinen, die Gesundheit des versicherten Tieres:
• wiederherzustellen,
• zu verbessern oder
• eine Verschlechterung zu verhindern.
Als Operation gelten auch folgende Eingriffe unter Narkose/ Sedierung/ Lokalanästhesie:
• Biopsien und Punktionen,
• Endoskopische Eingriffe,
• Probelaparotomie,
• Wundversorgung durch Nähen oder Klammern (primäre und sekundäre Wundnaht) und
• Zahnextraktionen sowie Zahnwurzelbehandlungen.
Eine Operation gilt auch als durchgeführt, wenn:
• das Tier während der Operation verstirbt oder eingeschläfert wird oder
• sich der Befund während der Operation als inoperabel darstellt.
B.1.10 Unfall
Unfall ist ein ungeplantes Ereignis, das plötzlich von außen auf den Körper einwirkt und eine
körperliche Gesundheitsschädigung nach sich zieht.
Auch das Verschlucken von Fremd- / Schadkörpern und Vergiftungen (einschließlich
Lebensmittelvergiftungen) gelten als Unfälle.
B.1.11 Voruntersuchung
Voruntersuchungen umfassen alle zur Operationsvorbereitung und zur Feststellung der
Operationsfähigkeit des Tieres erforderlichen Maßnahmen und Untersuchungen sowie sämtliche
diagnostischen Untersuchungen, die zur Diagnose geführt haben, aufgrund derer die Operation
erforderlich ist.
B.2 Versicherbare Tiere
Versicherbar sind Hunde und Katzen, die bei Versicherungsbeginn mindestens 8 Wochen alt sind und
das für die vereinbarte Tarifvariante geltende Höchstalter noch nicht erreicht haben. Versichert ist
das jeweils im Versicherungsschein bezeichnete Tier, vorausgesetzt es ist versicherbar. Des Weiteren
muss das Tier eindeutig identifizierbar sein. Das ist der Fall, wenn das Tier zum Zeitpunkt der
Behandlung durch einen Chip oder durch eine eintätowierte Nummer eindeutig gekennzeichnet ist
und diese Nummer auf der eingereichten Rechnung des behandelnden Tierarztes angegeben ist oder
wenn eine eindeutige Kennzeichnung des zu behandelnden Tieres auf Anordnung des Versicherers
mittels eines Chips oder einer eintätowierten Nummer unverzüglich nachgeholt und dem Versicherer
nachgewiesen wird. Dies muss bis spätestens vor Bearbeitung der ersten Schadensmeldung erfolgen.
B.3 Versicherungssummen
Die Leistungen sind je Versicherungsjahr insgesamt auf die vereinbarte Versicherungssumme
begrenzt. Erfolgt im laufenden Versicherungsjahr eine Erhöhung der Versicherungssumme, werden
alle Erstattungen, die innerhalb des jeweiligen Versicherungsjahres bereits anerkannt wurden,
angerechnet.
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B.4 Selbstbeteiligung; Selbstbeteiligungsbonus nach Schadenfreiheit
Die im vereinbarten Umfang erstattungsfähigen Aufwendungen werden nach Abzug einer
Selbstbeteiligung erstattet, sofern eine Selbstbeteiligung vereinbart ist. Ohne Abzug einer etwaig
vereinbarten Selbstbeteiligung erstattet werden erstattungsfähige Aufwendungen für – sofern
vereinbart - Leistungen nach B.8 (Vorsorge und weitere Leistungen) und für – sofern vereinbart – die
Leistungen im Plus-Baustein gemäß B.9.2 (Bestattungskostenzuschuss), B.9.3 (Such-, Bergungskosten
und Rücktransport im Ausland), B.9.4 (Reiseabbruch / Reiserücktritt) und B.9.5 (Tierunterbringung bei
stationärem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt des Halters).
Die vereinbarte Selbstbeteiligung gilt pro Versicherungsjahr. Nach Ablauf von drei unmittelbar
aufeinanderfolgenden Versicherungsjahren ohne Schadenmeldung und Leistungspflicht des
Versicherers gilt: Die Selbstbeteiligung fällt einmalig lediglich hälftig an. Der Versicherungsnehmer
entscheidet nach freiem Ermessen, für welches Versicherungsjahr er den Bonus einlöst. Eine
nachträgliche Einlösung für ein bereits abgelaufenes Versicherungsjahr ist nicht möglich.
B.5 Einzureichende Unterlagen
Als Nachweis zum Gesundheitszustand des zu versichernden Tieres bzw. des versicherten Tieres darf
der Versicherer auf Kosten des Versicherungsnehmers Behandlungsübersichten, Karteikartenauszüge
oder ein tierärztliches Gutachten verlangen.
Alle veterinärmedizinisch notwendigen Kosten für Operationen, Heilbehandlungen sowie sonstige
versicherte Kosten sind durch eine Rechnung nachzuweisen. Die Rechnungen müssen enthalten:
• den Namen, Geburtsdatum und Chipnummer des versicherten Tieres,
• das Datum der erbrachten Leistung,
• den Namen, Anschrift und Bankdaten der Praxis / Klinik,
• die Diagnose bzw. den Grund der Behandlung,
• die berechneten Leistungen unter Angabe der Einzelpositionen mit entsprechenden Preisen
bzw. Gebühren,
• die Kosten für einzelne Verbrauchsmaterialen und Arzneimittel und
• den gesamten Rechnungsbetrag.
Die veterinärmedizinische Rechnung muss auf der jeweiligen Fassung der Gebührenordnung für
Tierärztinnen und Tierärzte (GOT) beruhen.
B.6 Wartezeiten
Es besteht eine allgemeine Wartezeit von 30 Tagen ab Versicherungsbeginn. Für den
Versicherungsschutz ausschließlich aufgrund von Unfällen (B.1.10) sowie – falls mitversichert –
aufgrund tierärztlicher Kennzeichnung (B.8) besteht keine Wartezeit. Für die in B.7.2 bestimmten
„Besonderen Erkrankungen und Operationen“ einschließlich Diagnostik, Voruntersuchungen und
Nachbehandlungen besteht eine besondere Wartezeit von 12 Monaten ab Versicherungsbeginn.
Diese besondere Wartezeit gilt auch für vorvertraglich nicht bekannte Erkrankungen und angeborene
Fehlentwicklungen. B.8 und B.9.4 bleiben unberührt.
Treten klinisch relevante Symptome einer Erkrankung oder Fehlentwicklung vor Vertragsbeginn oder
innerhalb der jeweiligen Wartezeit auf oder wird sie in diesem Zeitraum diagnostiziert, besteht
hierfür und für deren Folgen dauerhaft kein Versicherungsschutz.
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Bestand für das versicherte Tier bereits ein vergleichbarer Versicherungsschutz („Vorversicherung“),
an die dieser Vertrag ohne zeitliche Unterbrechung als Folgeversicherung anschließt, wird die Laufzeit
der Vorversicherung als Wartezeit dieser Folgeversicherung angerechnet, es sei denn, der Vorvertrag
wurde durch den Vorversicherer beendet. Einer etwaigen Anrechnung steht nicht entgegen, dass
Vorversicherer und Versicherer identisch sind. Der Versicherer kann bei dem Versicherungsnehmer
die Unterlagen zu der Vorversicherung (Versicherungsschein inklusive der vereinbarten
Versicherungsbedingungen) anfordern. Stellt der Versicherungsnehmer diese nicht oder nicht
vollständig zur Verfügung oder ist der Deckungsumfang nicht vergleichbar, wird die Laufzeit der
Vorversicherung nicht angerechnet.
B.7 Leistungsumfang
B.7.1 Leistungsfall
Im Leistungsfall werden Kosten für
• Voruntersuchungen, die zur Diagnose und Operation führen,
• Operationen und
• Nachbehandlungen
bis zum im Versicherungsschein genannten maximalen Satz der Gebührenordnung für
Tierärztinnen und Tierärzte (GOT) erstattet (Versicherungsfall). Für die Nachbehandlung gelten
die im Versicherungsschein genannten Zeiträume mitversichert.
Ersetzt werden infolge einer versicherten Operation außerdem die Aufwendungen für
veterinärmedizinisch notwendige
• Arzneimittel und Verbrauchsmaterial,
• Unterbringungs- und Verpflegungsaufwendungen bei stationärer Behandlung und
• medizinisch notwendige Hilfsmittel (z.B. Bandagen oder Halskrägen).
Der Leistungsfall muss eingetreten sein:
• nach Beginn des Versicherungsschutzes,
• nach Ablauf der jeweiligen Wartezeit und
• vor Ende des Vertrages.
B.7.2 Besondere Erkrankungen und Operationen
Darunter fallen Operationen einschließlich dazugehöriger Voruntersuchungen sowie
Nachbehandlungen folgender Erkrankungen:
a. Distichiasis und Ektopischen Zilien
b. Ektropium (Hängelid)
c. Entropium (Rolllid)
d. Cherry Eye (Prolaps der Nickhautdrüsen)
e. Hüftgelenksdysplasie (HD) - Hierzu gehört auch Pectineus-Myektomie
f. Ellenbogengelenksdysplasie (ED) - Hierzu gehören auch: FCP (Fragmentierter Processus
coronoideus medialis ulnae), IPA / UAP (Isolierter Processus anconeus), OCD
(Osteochondrosis dissecans)
g. Korrekturosteotomie / Umstellungsosteotomie
h. Kryptorchismus (nicht abgestiegene Hoden)
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i. Lidspaltenplastik
j. Patellaluxation
k. Portosystemischer Shunt (Lebershunt)
l. Prothesen (ausgenommen Zahnprothesen)
m. Umbilicalhernie (Nabelbruch)
n. Medizinisch indizierte Kastrationen/ Sterilisationen
o. Medizinisch notwendige Kaiserschnitte
p. Radius curvus, Short Ulna Syndrom
B.7.3 Zusätzlich versicherte Leistungen und mitversicherte Kosten
Folgende Leistungen sind im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme bei einem
versicherten Leistungsfall zusätzlich mitversichert:
a. Ergänzungsfuttermittel, Diätfuttermittel und Vitaminpräparate, die ausschließlich im Rahmen
eines versicherten stationären Aufenthalts verabreicht werden.
b. Telediagnostik und Teleberatung durch einen Tierarzt für veterinärmedizinisch notwendige
Konsultationen.
c. die tierärztliche Notdienstgebühr nach § 4 der Gebührenordnung für Tierärztinnen und
Tierärzte (GOT) ist versichert, sofern es sich um einen vom Tierarzt bestätigten Notfall
handelt.
d. Hilfsmittel (z.B. Bandagen, Halskrägen).
B.7.4 Zusätzlich versicherte Leistungen (sofern vereinbart)
Sofern vereinbart, sind folgende veterinärmedizinische Leistungen (abweichend von B.10.8)
einschließlich dazugehöriger Diagnostik zusätzlich versichert:
a. durchgeführte alternative Heilbehandlungen wie Akupunktur, Homöopathie, Osteopathie,
Chiropraktik, Lasertherapie oder Physiotherapie. Die Leistung muss in Zusammenhang mit
der vorausgegangenen Operation stehen und von einem Tierarzt oder nach schriftlicher
Überweisung an einen anerkannten Spezialisten (z.B. Tierphysiotherapeuten, Tier-
Heilpraktiker oder -Osteopathen) durchgeführt werden.
b. Prothesen (ausgenommen Zahnprothesen). Die Prothese ist ein medizinisch notwendiges,
künstlich geschaffenes, funktionell ähnliches Körperersatzstück wie zum Beispiel ein
Hüftgelenk.
Versicherungsschutz besteht bis zum in dem Versicherungsschein genannten Betrag.
B.8 Vorsorge und weitere Leistungen (sofern vereinbart)
Sofern vereinbart, sind folgende veterinärmedizinische Leistungen (abweichend von B.10.8)
einschließlich dazugehöriger Diagnostik zusätzlich versichert:
a. Zahnreinigung, Zahnsteinentfernungen und Zahnpolitur;
b. die tierärztliche Kennzeichnung des versicherten Tieres durch einen Identifizierungschip, der die
ISO-Norm erfüllt sowie das Ausstellen eines EU-Ausweises / Heimtierausweises;
c. chirurgische nicht medizinisch indizierte Kastrationen / Sterilisationen;
d. Impfungen und vorsorgliche Parasitenmittel (z.B. Wurmkur, Floh- und Zeckenvorsorge);
e. prophylaktische Blutuntersuchungen; sonstige freiwillige, vorsorgliche Untersuchungen;
f. Suprelorinchip / chemischer Kastrationschip;
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g. Tragevorrichtungen, Gehhilfen und Geschirr;
h. Pflegemittel (z.B. Shampoo, Ohrreiniger);
i. Ergänzungsfuttermittel, Diätfuttermittel und Vitaminpräparate;
j. Kürzen der Krallen.
Versicherungsschutz besteht bis zum in dem Versicherungsschein genannten Betrag.
Für die genannten Leistungen wird abweichend von B.4 keine Selbstbeteiligung in Abzug gebracht.
B.9 Plus-Baustein (sofern vereinbart)
Sofern vereinbart, sind folgende Leistungen (abweichend von B.10.8) einschließlich dazugehöriger
Diagnostik zusätzlich versichert:
B.9.1 Goldakupunktur / -implantation
Mitversichert sind Behandlungen des versicherten Tieres mit Goldakupunktur /
Goldimplantation / Golddrahtimplantation einschließlich dazugehöriger Diagnostik sowie
Voruntersuchungen und Nachbehandlungen. Für diese Leistung gilt eine Wartezeit von 12
Monaten.
B.9.2 Bestattungskostenzuschuss
Ab Beginn des vierten Versicherungsjahres erstattet der Versicherer nachgewiesene Bestattungs-
/Kremierungskosten bis 300 EUR.
Für die genannten Leistungen wird abweichend von B.4 keine Selbstbeteiligung in Abzug
gebracht.
B.9.3 Such-, Bergungskosten und Rücktransport im Ausland
B.9.3.1 Leistungsumfang
Der Versicherer erstattet die nachgewiesenen Aufwendungen für die Suche, Bergung und den
Rücktransport des versicherten Tieres im Ausland, sofern diese Maßnahmen infolge eines
versicherten Unfalls oder einer akut auftretenden, versicherten Erkrankung des Tieres während
einer vorübergehenden Auslandsreise erforderlich werden.
B.9.3.2 Gegenstand der Erstattung
• Such- und Bergungskosten: Erstattet werden die Kosten für das Suchen und die Bergung des
Tieres durch gewerbsmäßige oder behördliche Rettungs- und Suchdienste, wenn das Tier
verletzt ist oder sich in einer hilflosen Lage befindet.
• Rücktransport: Erstattet werden die Transportkosten des Tieres vom ausländischen
Aufenthalts- oder Behandlungsort an den ständigen Wohnort des Versicherungsnehmers im
Inland, sofern der Rücktransport aus tiermedizinischen Gründen sinnvoll und vertretbar und
ein Rücktransport im ursprünglichen eigenen Transportmittel nicht möglich ist. Es gilt nicht
als transportunfähig, wenn das Tier unter Stress oder Reiseübelkeit leidet.
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B.9.3.3 Leistungsgrenze
Die Entschädigung für alle Leistungen der Ziffer B.9.3 ist auf insgesamt maximal 1.500 EUR pro
Versicherungsjahr begrenzt.
Für die genannten Leistungen wird abweichend von B.4 keine Selbstbeteiligung in Abzug
gebracht.
B.9.4 Reiseabbruch / Reiserücktritt
B.9.4.1 Nichtantritt einer Urlaubsreise
Wenn eine gebuchte Urlaubsreise wegen einer innerhalb der letzten 7 Tage vor dem geplanten
Antritt der Urlaubsreise durchgeführten unfallbedingten Operation des versicherten Tieres nicht
angetreten werden kann, erstatten wir die vertraglich geschuldeten Stornokosten aus dem
Reisearrangement bis zu einer Obergrenze von 1.500 EUR.
Für die genannten Leistungen wird abweichend von B.4 keine Selbstbeteiligung in Abzug
gebracht.
B.9.4.2 Abbruch einer Urlaubsreise
Wird eine Urlaubsreise aufgrund einer unfallbedingten Operation des mitgeführten, versicherten
Tieres vorzeitig beendet, so erstatten wir die nachweislich entstandenen zusätzlichen
Rückreisekosten nach Art und Qualität der gebuchten und versicherten Reise, sofern An- und
Abreise mitgebucht sind.
Ebenso erstatten wir den anteiligen Reisepreis der gebuchten und nicht genutzten versicherten
Reiseleistung vor Ort. Unsere Leistung ist auf maximal 1.500 EUR begrenzt.
Für die genannten Leistungen wird abweichend von B.4 keine Selbstbeteiligung in Abzug
gebracht.
B.9.5 Tierunterbringung bei stationärem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt des Halters
Muss der Halter des versicherten Tieres stationär in ein Krankenhaus aufgenommen werden
oder tritt er eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme an, so übernehmen wir ab dem 2. Tag, für
die Dauer des vollstationären Krankenhaus-/Reha-Aufenthaltes die nachgewiesenen
Unterbringungskosten des versicherten Tieres in einer Tierpension, einer Tierbetreuung oder
einem Tierheim, maximal jedoch 300 EUR je Abrechnungsjahr.
Für die genannten Leistungen wird abweichend von B.4 keine Selbstbeteiligung in Abzug
gebracht.
B.10 Leistungsausschlüsse und -einschränkungen
B.10.1 Vorsätzliche und fahrlässige Schadenverursachung
Führt der Versicherungsnehmer einen Leistungsfall vorsätzlich herbei, besteht kein
Versicherungsschutz. Verursacht der Versicherungsnehmer Schäden fahrlässig oder grob
fahrlässig, besteht Versicherungsschutz.
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B.10.2 Vorerkrankungen
Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für Erkrankungen oder Verletzungen, deren klinisch
relevante Symptome bereits vor Vertragsabschluss aufgetreten sind oder die bereits vor
Vertragsabschluss bekannt waren, unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt bereits eine
Diagnose gestellt wurde. Ebenfalls ausgeschlossen sind bereits vor Vertragsabschluss begonnene
oder veterinärmedizinisch angeratene Untersuchungen, Heilbehandlungen und Operationen
einschließlich der dazugehörigen Diagnostik sowie Voruntersuchungen und Nachbehandlungen.
B.10.3 Wartezeit
Treten klinisch relevante Symptome einer Erkrankung oder Fehlentwicklung innerhalb der
Wartezeit auf oder werden sie in diesem Zeitraum diagnostiziert, besteht hierfür und für deren
Folgen dauerhaft kein Versicherungsschutz.
Nicht versichert sind Operationen einschließlich dazugehöriger Diagnostik sowie
Voruntersuchungen und Nachbehandlungen, die in die jeweilige Wartezeit fallen.
B.10.4 Mängel und Krankheiten
Nicht versichert sind Folgen von Mängeln und Krankheiten, die bei Abschluss der Versicherung
bekannt sind oder vor Ablauf der jeweiligen Wartezeit auftreten. Für besondere Erkrankungen
und Operationen besteht allerdings Versicherungsschutz, wenn der Mangel oder die Erkrankung
zwar vor Ablauf der besonderen Wartezeit entstanden ist, die Diagnose aber nach der Wartezeit
gestellt wird.
B.10.5 Vorsorgeuntersuchungen
Nicht versichert sind Vorsorge- und freiwillige Untersuchungen sowie vorbeugende
Behandlungen und Eingriffe. Das gilt auch für die damit verbundenen Voruntersuchungen und
Nachbehandlungen. Ausgenommen sind Leistungen, die ausdrücklich zusätzlich versichert sind.
B.10.6 Nach Beendigung des Vertrages
Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für Folgen von Erkrankungen und Unfällen bzw.
deren Untersuchungen, Heilbehandlungen und Operationen einschließlich dazugehöriger
Diagnostik sowie Voruntersuchungen und Nachbehandlungen, die nach Beendigung des
Vertrages anfallen.
B.10.7 Unterbrechung des Versicherungsschutzes
Nicht versichert sind nachträgliche Untersuchungen und Heilbehandlungen sowie
Untersuchungen und Heilbehandlungen wegen einer Krankheit oder eines Unfalls einschließlich
der veterinärmedizinisch notwendigen Operation sowie deren Folgen, jeweils einschließlich
dazugehöriger Diagnostik sowie Voruntersuchungen und Nachbehandlungen, die während einer
Unterbrechung des Versicherungsschutzes auftreten.
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B.10.8 Kein Leistungsanspruch
Nicht versichert sind Ansprüche für nachfolgende Untersuchungen und Heilbehandlungen, es sei
denn, sie sind im Versicherungsschein aufgeführt:
a. Impfungen und Parasitenmittel, prophylaktische Blutchecks und Zahnreinigungen,
prophylaktische und therapeutische Verhaltenstherapien, Ernährungs- und
Futtermittelberatung, durchgeführte Physiotherapie, durchgeführte alternative
Heilbehandlungen wie Akupunktur, Homöopathie oder Phytotherapie, Lasertherapie,
Osteopathie und Heilpraktiker Behandlungen;
b. Ergänzungsfuttermittel, Diätfuttermittel und Vitaminpräparate, die nicht stationär verabreicht
werden;
c. Untersuchungen, Heilbehandlungen und Operationen am Gebiss, die der Herstellung des
jeweiligen Zucht- oder Rassestandards dienen und ästhetischen Charakter haben;
d. Untersuchungen, Heilbehandlungen und Operationen einschließlich dazugehöriger
Diagnostik sowie Voruntersuchungen und Nachbehandlungen durch den
Versicherungsnehmer sowie Ehegatten, Lebenspartner, Kinder oder Eltern;
e. Wege-, Verweilgeld, Besuchsgebühr und Reisekosten;
f. Transportkosten;
g. Erstellung von Gesundheitszeugnissen und Gutachten, Bescheinigungen und
Aufnahmeuntersuchung, nichtmedizinische Verwaltungs- und Nebenkosten, Rezeptgebühren,
Porto- und Kurierkosten;
h. Untersuchungen, Heilbehandlungen und Operationen einschließlich dazugehöriger
Diagnostik sowie Voruntersuchungen und Nachbehandlungen infolge von Epidemien und
Pandemien;
i. Tragevorrichtungen, Gehhilfen, Geschirr und Pflegemittel (zum Beispiel Shampoo,
Ohrenreiniger);
j. wissenschaftlich nicht anerkannte Diagnose und Therapiemaßnahmen und Operationen,
Heilbehandlungen und Untersuchungen einschließlich dazugehöriger Diagnostik sowie
Voruntersuchungen und Nachbehandlungen;
k. Untersuchungen, Heilbehandlungen und Operationen einschließlich dazugehöriger
Diagnostik sowie Voruntersuchungen und Nachbehandlungen, die durch Kernenergie,
Erdbeben, Überschwemmungen, Krieg, innere Unruhen oder hoheitliche Eingriffe
erforderlich geworden sind;
l. Untersuchung und Heilbehandlungen einschließlich der dazugehörigen Diagnostik sowie
Voruntersuchungen und Nachbehandlungen wegen Erkrankungen, gegen die nach den
Empfehlungen der StIKo Vet eine Impfung empfohlen wird, wenn Sie den bestehenden
Impfschutz des versicherten Tieres nicht durch einen Impfpass nachweisen können;
m. Trächtigkeitsuntersuchung und zuchthygienische Maßnahmen. Alle Leistungen die im
direkten Zusammenhang mit dem Decken oder der Zucht eines Tieres stehen;
n. Untersuchungen und Heilbehandlungen einschließlich dazugehöriger Diagnostik sowie
Voruntersuchungen und Nachbehandlungen der Welpen nach einer Geburt bzw. einem
Kaiserschnitt;
o. nicht Medizinisch indizierte Kastrationen/ Sterilisationen;
p. die tierärztliche Kennzeichnung des Tieres durch einen Identifizierungschip;
q. die Folgen von nicht versicherten Eingriffen sowie Folgen von Eingriffen die vor
Vertragsabschluss durchgeführt wurden;
r. Operationen im Zusammenhang mit dem brachyzephalen Syndrom (Kurz- bzw.
Rundköpfigkeit). Das brachyzephale Syndrom äußert sich unter anderem durch zu enge
Nasenlöcher, abnormal geformte Nasenmuscheln, ein verlängertes Gaumensegel,
Erkrankungen der Tonsillen, einen Kehlkopfkollaps und eine verengte Luftröhre (Trachea);
Tier-Ope rationsversicherung TOPV-1 0-26 13
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s. Prothesen (ausgenommen Zahnprothesen). Die Prothese ist ein medizinisch notwendiges,
künstlich geschaffenes, funktionell ähnliches Körperersatzstück wie zum Beispiel ein
Hüftgelenk.
B.11 Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz gilt für Leistungsfälle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Für
Leistungsfälle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland besteht ein Leistungsanspruch maximal im
Umfang der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gebührenordnung für Tierärztinnen und
Tierärzte (GOT).
B.12 Vorleistungsgarantie
Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung nicht klar, ob ein versicherter Schaden während der
Wirksamkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder noch in die Wirksamkeit eines Vorvertrages
fällt, wird sich der Versicherer nicht darauf berufen, dass kein Versicherungsschutz besteht, sondern
wird sich mit dem Vorversicherer über die zeitliche Zuordnung des Schadens und die damit
verbundene Zuständigkeit auseinandersetzen.
Kann keine Einigung mit dem Vorversicherer erzielt werden und es steht gleichzeitig fest, dass der
entsprechende Schadensfall auch nach den Vertragsbestimmungen des Vorversicherers versichert
wäre, geht der Versicherer in Vorleistung und reguliert den Schaden auf Basis dieser
Vertragsbestimmungen.
Sofern sich herausstellt, dass der Versicherungsfall nicht in den versicherten Zeitraum dieses
Vertrages fällt und der Vorversicherer ebenfalls ganz oder teilweise leistungsfrei ist, kann der
Versicherer die erbrachten Leistungen vom Versicherungsnehmer zurückfordern.
B.13 Update-Garantie
Werden die Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne einen
Mehrbeitrag zu erheben, geändert, gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für
diesen Vertrag.
B.14 Optionsrecht
Zum 3. Geburtstag des versicherten Tieres steht dem Versicherungsnehmer ein einmaliges
Optionsrecht zu. Die Ausübung dieses Optionsrechts muss uns gegenüber frühestens zwölf Wochen
und spätestens vier Wochen vor diesem Stichtag mitgeteilt werden.
Das Optionsrecht berechtigt zu folgenden Tarifänderungen (Upgrades) ohne erneute
Gesundheitsprüfung:
• ein Wechsel von der Produktlinie „Kompakt“ in die Produktlinie „Premium“,
• ein Wechsel von der Produktlinie „Premium“ in die Produktlinie „Premium Plus“ oder
• ein Wechsel von der Tier-Operationsversicherung in die Tier-Krankenversicherung innerhalb der
gleichen Produktlinie.
Die vereinbarte Selbstbeteiligung bleibt bei Ausübung des Optionsrechts unverändert bestehen.
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Durch Ausübung des Optionsrechts gelten die erweiterten Leistungen nicht für Krankheiten,
Unfallfolgen, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder klinisch relevante Symptome, die vor der
Erhöhung des Versicherungsschutzes bereits bekannt waren. Für diese Umstände besteht
Versicherungsschutz ausschließlich im Umfang des Tarifs, der unmittelbar vor Ausübung des
Optionsrechts bestanden hat.
C Obliegenheiten
Die folgenden Pflichten gelten für den Versicherungsnehmer.
C.1 Beseitigen von Gefahren vor Eintritt des Versicherungsfalls
Wenn vom Versicherungsnehmer verlangt wird, dass dieser innerhalb einer angemessenen Frist eine
Gefahr beseitigen muss, muss der Versicherungsnehmer dies tun, sofern es zumutbar ist. Bei der
Frage der Zumutbarkeit sind die Interessen beider Parteien gegeneinander abzuwägen.
C.2 Obliegenheit zur Schadensbegrenzung
Der Versicherungsnehmer muss alles ihm Zumutbare tun, um den Schaden abzuwenden bzw. gering
zu halten. Sofern der Versicherer hierzu Weisungen erteilt, ist der Versicherungsnehmer dazu
verpflichtet diese zu befolgen. Sind für die Abwendung oder Minderung des Schadens Aufwendungen
notwendig, werden diese dem Versicherungsnehmer erstattet, wenn
• die Aufwendungen auf Veranlassung des Versicherers hin getätigt wurden oder
• die Aufwendungen nach den Umständen für geboten gehalten werden durften.
Aufwendungen der öffentlichen Hand (zum Beispiel Feuerwehr, Rettungsdienste, Polizei), die im
öffentlichen Interesse erbracht werden, fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
C.3 Obliegenheit zur Mitwirkung bei der Schadenermittlung
Damit der Versicherer der Leistungsverpflichtung aus diesem Versicherungsvertrag nachkommen
kann, ist der Versicherer auf Mitwirkung des Versicherungsnehmers angewiesen:
• Der Versicherungsnehmer muss alle Untersuchungen über die Schadenursache und -höhe sowie
den Umfang der Leistungspflicht erlauben und sofern das zumutbar ist, diese Untersuchungen
auch unterstützen.
• Der Versicherungsnehmer muss jederzeit wahrheitsgemäß und zeitnah Auskünfte erteilen.
• Der Versicherungsnehmer muss alle Umstände mitteilen, die aus Sicht des Versicherers für die
Bearbeitung des Leistungsfalls wichtig sind.
• Der Versicherungsnehmer muss alle angeforderten Unterlagen zum Leistungsfall (zum Beispiel
Schadenanzeige, Schilderungen, Belege, Gutachten) übersenden.
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C.4 Obliegenheit zur Vornahme von Impf- und Vorsorgemaßnahmen
Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, empfohlenen Impf- und Vorsorgemaßnahmen (zum
Beispiel Impfungen gegen Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Parvovirose, Zwingerhusten und Tollwut)
zur Vorbeugung von Erkrankungen durchführen zu lassen.
C.5 Rechtsfolgen bei Verletzung einer Verhaltensregel/Obliegenheit
C.5.1 Recht zur Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor
Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der
Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den
Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
verletzt hat.
C.5.2 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach C.1 bis C.4 vorsätzlich, so ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise
leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B.
E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs-nehmer nachweist, dass
er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang, der dem
Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
D Beiträge
Höhe und Zahlungsweise sind dem jeweils gültigen Versicherungsschein zu entnehmen. Die Höhe des
Versicherungsbeitrags richtet sich nach dem im Versicherungsschein gewählten Tarif für das
versicherte Tier. Der Beitragstarif wird von dem Versicherer unter Anwendung der anerkannten
Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik ermittelt. Ein wesentliches
Tarifierungsmerkmal für die Ermittlung des individuellen Tarifs sind das Alter und die Rasse des
versicherten Tieres. Um im Hinblick auf das fortschreitende Alter des Tieres stets einen
risikoadäquaten Beitrag zu erheben, erhöht sich der Versicherungsbeitrag beim Erreichen der jeweils
nächsten, im Versicherungsschein notierten Altersklasse zum Beginn des folgenden
Versicherungsjahres (Hauptfälligkeit). Ein vorzeitiges Kündigungsrecht entsteht dadurch nicht.
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D.1 Beitragszahlung
D.1.1 Erstbeitrag
Der Erstbeitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten, im Versicherungsschein
angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines
Widerrufrechts. Wird der erste (oder einmalige) Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht
veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die
Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Wenn der Versicherungsnehmer den Erstbeitrag nicht
rechtzeitig zahlt, ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen
Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail) oder durch
einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des
Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der
Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
D.1.2 Folgebeiträge
Die Folgebeiträge sind jeweils zum Monatsersten der vereinbarten Zahlungsperiode fällig, sofern
nichts anderes vereinbart ist. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst
wird.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Ist der
Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer
berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer
auf dessen Kosten in Textform (zum Beispiel E-Mail) zur Zahlung auffordern und eine
Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang
der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je
Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen
beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der
Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der
Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der
Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam,
wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist
der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung
veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie
unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die
Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt bis zur Zahlung bestehen.
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D.2 Anpassung der Beiträge
Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, die Beiträge für die bestehenden Verträge nach den
anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik jährlich zu
überprüfen und neu zu kalkulieren, um eine sachgemäße Berechnung der Beiträge und eine
dauerhafte Erfüllbarkeit seiner Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sicherzustellen.
Der Versicherer richtet sich bei der Neukalkulation nach der bisherigen – sowie der voraussichtlichen
– Schaden- und Kostenentwicklung bis zur nächsten Überprüfung. Er ist dabei insbesondere
berechtigt, Anpassungen der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) einzubeziehen.
Teilbestände, die nach objektiven risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind (z.B. Rasse, Alter)
und/oder deren Schadenverlaufsprofil nach objektiven Kriterien (Art, Anzahl und Höhe)
unterschieden werden kann, können zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs mittels mathematisch-
statistischer Verfahren zusammengefasst werden. Für diese Zusammenfassungen kann der
Anpassungsbedarf gesondert kalkuliert und gegebenenfalls angepasst werden. Dabei ist die
Kalkulation stets auf der Basis einer ausreichend großen Zahl abgrenzbarer Risiken durchzuführen.
Für den Fall, dass die unternehmenseigenen Daten nicht ausreichen, um die Beiträge neu zu
kalkulieren, kann auf statistische Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen
Versicherungswirtschaft (GDV e.V.) zurückgriffen werden.
Ergibt die Überprüfung, dass die neukalkulierten Beiträge höher sind als die bisherigen, ist der
Versicherer berechtigt, die bisherigen Beiträge um die Differenz anzuheben. Im anderen Falle, dass
die Überprüfung ergibt, dass die neukalkulierten Beiträge niedriger sind als die bisherigen, ist der
Versicherer verpflichtet, die bisherigen Beiträge um die Differenz zu senken.
Die Änderung der Beiträge teilt der Versicherer unter Angabe der maßgeblichen Gründe in Textform
mit.
Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung folgt.
Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert,
kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb von zwei Monaten nach Zugang
der Änderungsmitteilung zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Beitragserhöhung wirksam wird.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Sonderkündigungsrecht.
E Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, der in dem Versicherungsschein angegeben ist.
Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag zahlt. Zahlt er den ersten Beitrag
nicht, kann der Versicherer vom Versicherungsvertrag zurücktreten, sofern die Voraussetzungen des
§ 37 Versicherungsvertragsgesetz erfüllt sind.
F Vertragsdauer; Kündigungsmöglichkeiten
F.1 Vertragsdauer
Die Dauer des Vertrages ergibt sich aus dem Versicherungsschein.
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F.2 Automatische Vertragsverlängerung
Beträgt die Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils ein
weiteres Jahr, wenn die Vertragsparteien nicht vom Kündigungsrecht Gebrauch gemacht haben.
F.3 Kündigungsrecht zum Vertragsablauf
Nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres kann der Versicherungsnehmer den Vertrag täglich
kündigen. Der Vertrag endet am gewünschten Kündigungsdatum um 24:00 Uhr, frühestens jedoch
mit dem Zugang der Kündigung beim Versicherer.
Die Kündigungserklärung muss in Textform erfolgen. Der Versicherungsnehmer kann zum Beispiel
über das Kundenportal kündigen.
Der Versicherer ist berechtigt, den Versicherungsvertrag ordentlich mit einer Frist von drei Monaten
zum vereinbarten Ablaufzeitpunkt zu kündigen.
Kündigt der Versicherer den Vertrag ordentlich nach Ablauf des dritten Versicherungsjahres, ist er
verpflichtet, dem Versicherungsnehmer ein Angebot zum Abschluss eines neuen Vertrages zur Tier-
Operationsversicherung zu unterbreiten, das bei unverändertem Beitrag eine im Vergleich zum
gekündigten Vertrag höhere Selbstbeteiligung vorsieht. In diesem Fall verzichtet der Versicherer auf
eine erneute Gesundheitsprüfung und rechnet die bisherige Laufzeit des gekündigten Vertrages als
Wartezeit an.
Das Recht des Versicherers zur außerordentlichen Kündigung und zum Rücktritt bleibt davon
unberührt.
F.4 Kündigung nach einem Versicherungsfall
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann der Versicherungsnehmer das Versicherungs-
verhältnis kündigen. Nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung hat er dafür einen
Monat Zeit. Die Kündigungserklärung muss in Textform (zum Beispiel per E-Mail) erfolgen. Sie wird
direkt mit Zugang beim Versicherer wirksam, es sei denn, der Versicherungsnehmer bestimmt einen
späteren Zeitpunkt. Der späteste Zeitpunkt ist das Ende des laufenden Versicherungsjahres.
Der Versicherer verzichtet ab Beginn des Vertrages auf sein Kündigungsrecht im Versicherungsfall
gemäß § 92 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz.
F.5 Interessenfortfall
Stirbt das versicherte Tier nach Beginn dieses Versicherungsvertrages, steht dem Versicherer der
Beitrag bis zum Todeszeitpunkt des versicherten Tieres zu.
F.6 Anteilige Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Wird der Versicherungsvertrag vor dem vereinbarten Ablaufdatum beendet, hat der Versicherer für
den Zeitraum, in dem Versicherungsschutz bestanden hat, einen anteiligen Anspruch auf die Prämie.
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G Vorvertragliche Anzeigepflicht
G.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die
für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu
schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach
seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen nach gefahrerheblichen Umständen
in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der
Anwendung von G. 1 (1. Absatz) und G.2 bis einschließlich G.6 sowohl die Kenntnis und die Arglist des
Vertreters des Versicherungsnehmers als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers
zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem
Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
G.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
G.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach G.1 Absatz 1, kann der Versicherer
vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein
Versicherungsschutz. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungs-
nehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger
Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder
anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz
nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig
angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für
die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall
besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
arglistig verletzt hat.
G.2.2 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach G.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder
schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen
oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
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G.2.3 Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach G.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt
und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch
zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des
Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer
unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag
um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht
angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In
dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht
hinzuweisen.
G.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb
eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
Erklärung stützt.
Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren
Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von
der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils
geltend gemachte Recht begründen.
G.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu,
wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail) auf
die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
G.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
kannte.
G.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
G.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die
vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer
oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
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[Seite 22]
H Fortsetzung des Vertrages im Todesfall
Im Falle des Todes geht der Vertrag auf die Erben über und es besteht weiterhin Versicherungsschutz.
Die Versicherung kann durch die Erben nach den gültigen Kündigungsreglungen des Vertrages
gekündigt werden (siehe F.3).
I Mehrfachversicherung
Eine Mehrfachversicherung entsteht, wenn dasselbe Risiko über mehrere Versicherungsverträge
versichert ist.
Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne
Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der
später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger
Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung
nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und
Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer
zugeht.
J Vertragserklärung
Alle für den Versicherer bestimmte Erklärungen und Anzeigen, die diesen Versicherungsvertrag
betreffen, sind in Textform (zum Beispiel über das Kundenportal) abzugeben.
Entsprechende
Erklärungen und Anzeigen sind direkt an MV novo GmbH zu richten:
MV novo GmbH, Pettenkofer Straße 19, 80336 München / support@mv-novo.de
K Vollmachten des Versicherungsvertreters
Sofern am Abschluss des Versicherungs-vertrages ein Versicherungsvertreter beteiligt war, gilt dieser
als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen und
Versicherungsschein, Nachträge oder Schriftwechsel an den Versicherungsnehmer zu übermitteln.
L Anschriftenänderungen
Ändert sich die Postanschrift des Versicherungsnehmers, hat er uns diese Änderung unverzüglich
mitzuteilen. Unterbleibt die Anzeige, reicht es aus, wenn der Versicherer eine Erklärung, die ihm
gegenüber wirken soll, als Einschreiben an die zuletzt bekannte Adresse zu senden. Die Erklärung gilt
dann vier Tage nach Absendung als zugestellt. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von
Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Tier-Ope rationsversicherung TOPV-1 0-26 22
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[Seite 23]
M Meinungsverschiedenheiten, Gerichtsstände und anzuwendendes Recht
M.1 Meinungsverschiedenheiten
Wir möchten, dass Sie mit uns zufrieden sind. Sollte dies einmal nicht der Fall sein, nehmen Sie bitte
direkt Kontakt mit uns auf, damit wir die Angelegenheit klären können. Darüber hinaus haben Sie
auch folgende Möglichkeiten:
Versicherungsombudsmann e.V.
Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit
uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den
Versicherungsombudsmann e.V wenden.
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www. Versicherungsombusdmann.de
Telefon: 0800 3696000, Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz).
Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende
Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Versicherungsaufsicht
Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der
Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als
Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Telefon: 0228 4108-0, Fax: 0228 4108 – 1550
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich
entscheiden kann.
M.2 Gerichtsstände und anzuwendendes Recht
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten:
- bei dem Gericht, das für den Geschäftssitz des Versicherers örtlich zuständig ist;
- bei dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist.
- Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren
gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der
Versicherer seinen Sitz hat.
Tier-Ope rationsversicherung TOPV-1 0-26 23
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[Seite 24]
Der Versicherer kann Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten
geltend machen:
- bei dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist.
- Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands
verlegt haben oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend von den vorstehenden Regelungen das
Gericht als vereinbart, das für den Geschäftssitz des Versicherers zuständig ist.
Für diesen Versicherungsvertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
N Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
300 02 38/00 (10.26)
Tier-Ope rationsversicherung TOPV-1 0-26 24
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