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Volltext aufklappen: Kundeninformation Unfallversicherung Best Gold mit Versicherungsbedingungen
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HanseMerkur
Allgemeine Versicherung AG
Kundeninformation
Unfallversicherung Best Gold
November 2022
Kundeninformation Unfallversicherung Best Gold November 2022
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Übersicht
Herzlich willkommen bei der HanseMerkur! 3
Wichtige Informationen 4
Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der
gesetzlichen Anzeigepflicht 8
Der Versicherungsver- Informationen zur Besurance HIS GmbH im Sinne des Artikel 13 und 14 DSGVO
trag wird, wie kaum ein (EU-Datenschutz-Grundverordnung) 10
anderer Vertrag, von Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung 12
gegenseitigem Ver-
trauen geprägt.
Die Kundeninformation
ist eine vom Gesetzge-
ber vorgeschriebene
Maßnahme, die Ihnen
als Versicherungsneh-
mer ein größtmögli-
ches Maß an Informa-
tionen über Ihren
Versicherungsschutz
garantiert.
Diese Broschüre
enthält alle für Ihren
Versicherungsschutz
wichtigen Angaben
und die Versiche-
rungsbedingungen.
Bewahren Sie bitte
deshalb die Unterlagen
sorgfältig bei Ihren
Versicherungs-
papieren auf.
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Herzlich willkommen bei der HanseMerkur!
Schön, dass Sie sich für die Unfallversicherung Best Gold der HanseMerkur entschieden haben. Sie übertragen uns
damit einen wichtigen Teil Ihrer Risikoabsicherung. Vielen Dank für Ihr Vertrauen.
Unfälle passieren im Haushalt, im Beruf und in der Freizeit, eine kleine Unachtsamkeit reicht aus. Damit ein Unfall
nicht zu finanziellen Sorgen und Engpässen führt, hilft Ihnen Ihre Unfallversicherung. Egal, wo und wann sich der
Unfall ereignet.
Ihrem Versicherungsschein oder Nachtrag zum Versicherungsschein können Sie entnehmen, welchen Versicherungs-
schutz Sie abgeschlossen haben. Ebenso wichtig wie der Versicherungsschein sind diese Versicherungsbedingungen
für die Unfallversicherung Best Gold und der Antrag. Bewahren Sie alles sorgfältig auf. Sie sind wichtige Dokumente.
Was ist im Versicherungsfall (Schadenfall) zu tun?
Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, ziehen Sie (oder eine mitversicherte Person) bitte
unverzüglich einen Arzt hinzu und befolgen seine Anordnungen.
Bitte benachrichtigen Sie uns möglichst schnell, wenn ein Unfall passiert ist. Wir klären dann mit Ihnen das weitere
Vorgehen.
So erreichen Sie uns:
Schadenhotline: 040 4119-7000
E-Mail: hma-schaden@hansemerkur.de
Online: www.hansemerkur.de
Auch wir als Versicherer kommen nicht ganz ohne Fachbegriffe aus. Diese sind nicht immer leicht verständlich. Wir
möchten aber, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Deshalb erklären wir bestimmte Fachbegriffe oder erläutern
sie durch Beispiele. Wenn wir Beispiele verwenden, sind diese nicht abschließend.
Der in der Widerrufsbelehrung verwendete Begriff Prämie hat die gleiche Bedeutung wie der sonst im Bedingungs-
werk verwendete Begriff Beitrag.
Ihre HanseMerkur
Wer ist wer?
- Sie sind unser Versicherungsnehmer und damit unser Vertragspartner.
- Versicherte Person ist jeder, für den Sie Versicherungsschutz mit uns vereinbart haben. Das können Sie
selbst und andere Personen sein.
Wir versichern keine Personen, die eine der folgenden Krankheiten haben:
- Alkoholismus (Alkoholsucht) - Bluterkrankheit (Hämophilie)
- Drogensucht - Epilepsie
- Glasknochenkrankheit (Osteogenesis imperfecta) - Knochenschwund (Osteoporose)
- Multiple Sklerose - offener Rücken (Spina bifida)
- Paget-Krankheit (Osteodystrophia deformans) - Wirbelgleiten (Spondylolyse)
- Zuckerkrankheit (Diabetes)
HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: 040 4119-7000, Fax: -3257 www.hansemerkur.de
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Wichtige Informationen!
Die folgenden Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit dem
§ 1 VVG-Informationspflichtenverordnung geben Ihnen einen Überblick über die Grundlagen und Rechte Ihres Versi-
cherungsvertrags bei der HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG. Bewahren Sie diese Kundeninformation bitte
sorgfältig auf. Sie sind Bestandteil Ihres Versicherungsvertrags.
Informationen zum Anbieter
Identität des Versicherers Ihr Versicherer ist die HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG. Wir sind eine Aktiengesellschaft mit Sitz
(Name, Rechtsform, ladungsfä- in Hamburg.
hige Anschrift, Sitz, Handelsre-
gister und Registernummer) Unsere Anschrift: Siegfried-Wedells-Platz 1, 20354 Hamburg.
Unsere Telefonnummer: 040 4119-0, unsere Faxnummer: 040 4119-3257.
Die Eintragung im Handelsregister lautet: Amtsgericht Hamburg HRB 16768.
Gesetzlich Vertretungsberech- Vorstand: Eberhard Sautter (Vors.),
tigte der HanseMerkur Allge- Eric Bussert, Holger Ehses, Johannes Ganser, Raik Mildner
meine Versicherung AG
Hauptgeschäftstätigkeit Die HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG, im Folgenden „HanseMerkur“ genannt, betreibt die private
und gewerbliche Sach-, Haftpflicht-, Unfall- und Kraftfahrzeugversicherung.
Garantiefonds oder andere Ent- Es bestehen keine Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen.
schädigungsregelungen
Informationen zur angebotenen Leistung
Vertragsgrundlagen Grundlagen des Versicherungsvertrags sind der Antrag, der Versicherungsschein (einschl. dessen Nach-
träge), die Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung Best Gold sowie vereinbarte Klauseln und
Besondere Bedingungen.
Wesentliche Merkmale Wir bieten Versicherungsschutz für Unfälle, die weltweit, rund um die Uhr, im beruflichen Bereich und in der
der Versicherungsleistung Freizeit (auch Sport- und Verkehrsunfälle) eintreten. Die Art, der Umfang und die Fälligkeit der Versiche-
rungsleistung ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung Best Gold sowie
zusätzlich geltenden Leistungserweiterungen, dem Antrag und ggf. den nach Antragstellung vereinbarten
Abweichungen, die dem gewünschten Versicherungsschutz zugrunde liegen.
Beitragshöhe Die Beitragshöhe wird im Antrag und im Versicherungsschein angegeben. Sollte der dort eingetragene Bei-
trag unrichtig berechnet oder ein dort nicht ausgewiesener Zuschlag zu erheben sein, wird Ihnen der tat-
sächlich zu entrichtende Beitrag gesondert mitgeteilt (spätestens mit Übersendung des Versicherungs-
scheins). Ein abweichender Beitrag gilt als genehmigt, wenn Sie diesem nicht innerhalb eines Monats nach
Zugang des Versicherungsscheins in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) widersprechen
(§ 5 Abs. 1 VVG).
Zusätzliche Kosten Es fallen keine weiteren Kosten, wie z. B. Gebühren für Sie an.
Beitragszahlung Der erste Beitrag einschließlich der Versicherungsteuer und der vereinbarten Nebenkosten ist unverzüglich
nach Zugang der Zahlungsaufforderung (Beitragsrechnung), Folgebeiträge sind am jeweiligen Fälligkeits-
tag zu zahlen. Wenn Sie mit uns für diesen Versicherungsvertrag das Lastschriftverfahren vereinbart haben,
werden wir den Beitrag bei Fälligkeit ohne nochmalige Ankündigung von dem uns bekannten Konto abru-
fen.
Gültigkeitsdauer der Diese Informationen sind hinsichtlich der Beiträge bis zu einer eventuellen Beitragsanpassung gemäß der
zur Verfügung gestellten Versicherungsbedingungen gültig. Bei einer Beitragserhöhung haben Sie ein außerordentliches Kündi-
Informationen gungsrecht. Hinsichtlich der Vertragsgrundlagen gelten diese Informationen für die Laufzeit des Vertrags
und können nicht einseitig durch den Versicherer geändert werden.
Informationen zum Vertrag
Zustandekommen des Vertrags Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn die HanseMerkur Ihren Antrag mit einem Versicherungs-
schein oder einer schriftlichen Annahmeerklärung angenommen hat und Ihnen der Versicherungsschein
oder die Annahmeerklärung zugegangen ist.
HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: 040 4119-7000, Fax: -3257 www.hansemerkur.de
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Beginn des Versicherungs- Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zugang des Versicherungsscheins oder einer schriftlichen An-
schutzes nahmeerklärung, nicht jedoch vor dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbe-
ginn) und erst nach Ablauf der Wartezeiten. An den Antrag sind Sie nicht gebunden. Zahlen Sie den ersten
oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt,
zu dem Sie den Beitrag zahlen. Der Versicherungsschutz beginnt gleichwohl zu dem vereinbarten Zeit-
punkt, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Widerrufs- Abschnitt 1
belehrung Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen
in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
• der Versicherungsschein,
• die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen,
diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
• diese Belehrung,
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
• und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf
ist zu richten an:
HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG
Siegfried-Wedells-Platz 1
20354 Hamburg
E-Mail: shuk-kundenbetreuung@hansemerkur.de, Telefax: 040 4119-3257.
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter https://www.hansemerkur.de/widerruf ausüben.
Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger
(z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der
Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und haben Sie hierzu ausdrück-
lich zugestimmt, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Ver-
sicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil
der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Wider-
rufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um
einen Betrag, der sich zeitanteilig vom Beginn des Vertrages bis zum Zugang des Widerrufs errech-
net. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufs-
rechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen
haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Wi-
derruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist
beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe
der Widerrufserklärung.
Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrags wirksam ausgeübt, so sind Sie
auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden.
Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag auf-
weist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Verein-
barung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Ihnen dürfen durch die Ausübung des
Widerrufsrechts keine Kosten entstehen.
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Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen
als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informatio-
nen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflich-
ten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlos-
sen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen
ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbe-
ziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Perso-
nenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versi-
cherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang
und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,
wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selb-
ständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben
werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des
Preises ermöglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prä-
mien;
7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise
die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versiche-
rung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an
den Antrag gebunden sein soll;
9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf
zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag,
den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Über-
mittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
10. Angaben zur Laufzeit des Vertrags;
11. Angaben zur Beendigung des Vertrags, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingun-
gen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Ver-
tragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Be-
ziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwend-
bare Recht oder über das zuständige Gericht;
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14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorab-
informationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet,
mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsver-
fahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf
hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt
bleibt;
16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde
bei dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
Vertragslaufzeit Der Versicherungsvertrag wird für die Dauer von einem oder mehreren Jahren geschlossen.
Vertragsbeendigung Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der vereinbarten festen Vertragsdauer stillschweigend jeweils um
ein Jahr, sofern er nicht bedingungsgemäß gekündigt wird. Bei einer vereinbarten Vertragslaufzeit von
mehr als drei Jahren haben Sie ein Kündigungsrecht zum Ablauf des dritten oder jeden darauffolgenden
Jahres.
Informationen zum Rechtsweg
Zuständiges Gericht Klagen gegen die HanseMerkur können Sie beim Gericht in Hamburg oder bei dem Gericht Ihres Erstwohn-
sitzes oder, in Ermangelung eines solchen, am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts erheben.
Klagen gegen Sie werden bei dem Gericht erhoben, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
solchen, am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist das Gericht in Hamburg zuständig.
Anwendbares Recht Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung.
Vertragssprache Die für den Vertragsabschluss, alle zur Verfügung gestellten Informationen und für die weitere Kommuni-
kation verwendete Sprache ist ausschließlich Deutsch.
Teilnahme an einem Streit- Sollte sich das Versicherungsverhältnis trotz unserer Bemühungen nicht fehlerfrei gestalten, wenden Sie
schlichtungsverfahren vor einer sich bitte zunächst an die Hauptverwaltung in Hamburg.
Verbraucherschlichtungsstelle
Darüber hinaus hat sich die HanseMerkur bereit erklärt, an einem Streitschlichtungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Sie können sich bei Beschwerden, Fragen oder Auskunfts-
wünschen an den Versicherungsombudsmann e.V. als außergerichtlichen Streitschlichter wenden:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
www.versicherungsombudsmann.de
Selbstverständlich besteht darüber hinaus die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
Zuständige Aufsichtsbehörde Sie haben auch die Möglichkeit, sich mit Beschwerden an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Bereich Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
www.bafin.de
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Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Fragen im Versi-
cherungsantrag wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie
nur geringe Bedeutung beimessen.
Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar
gegenüber der HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG, Siegfried-Wedells-Platz 1, 20354 Hamburg schriftlich
nachzuholen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben
machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden In-
formation entnehmen.
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach
denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragser-
klärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit
zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie
nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungs-
falls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebe-
ne Umstand
• weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
• noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung
abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
2. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig
oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: 040 4119-7000, Fax: -3257 www.hansemerkur.de
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3. Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahr-
umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser
Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen
rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen
erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für
den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung
über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats
schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht,
die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir
die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere
Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den
nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
5. Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht,
des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die
Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können
sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn we-
der Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
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Informationen zur Besurance HIS GmbH im Sinne des Artikel 13 und 14 DSGVO
(EU-Datenschutz-Grundverordnung)
Zwecke der Datenverarbeitung der Besurance HIS GmbH
Die Besurance HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortliche das “Hinweis- und Informationssystem
HIS der Versicherungswirtschaft” (HIS). Sie verarbeitet darin personenbeziehbare Daten, um die Versicherungswirt-
schaft bei der Bearbeitung von Versicherungsanträgen und -schäden zu unterstützen. Es handelt sich bei diesen Da-
ten um Angaben zu erhöhten Risiken oder um Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfachabrechnung
eines Versicherungsschadens bei verschiedenen Versicherungsunternehmen) hindeuten können.
Die Besurance HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versicherungsobjekt
im HIS Informationen gespeichert sind, die auf ein erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungs-
fall hindeuten können und übermittelt diese ggf. an anfragende Versicherungsunternehmen. Solche Informationen
können nur aufgrund einer früheren Meldung eines Versicherungsunternehmens an das HIS vorliegen (HIS-
Einmeldung), über die Sie ggf. von dem einmeldenden Versicherungsunternehmen gesondert informiert worden sind.
Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgenden Internetseiten: www.besurance-his.de
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
Die Besurance HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1f DSGVO. Dies ist zu-
lässig, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten
erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den
Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Die Besurance HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder
über die Regulierung von Schäden. Sie stellt den Versicherungsunternehmen lediglich die Informationen für die dies-
bezügliche Entscheidungsfindung zur Verfügung.
Herkunft der Daten der Besurance HIS GmbH
Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden.
Kategorien der personenbezogenen Daten
Basierend auf der HIS-Anfrage werden von der Besurance HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -
sparte – die Daten der Anfrage mit den dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum,
Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformati-
onen) sowie das anfragende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung, über die Sie gegebe-
nenfalls von dem Versicherungsunternehmen gesondert informiert werden, speichert die Besurance HIS GmbH er-
höhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informationen an das
HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernis-
sen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B.
Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäude-
bezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland sowie im Ein-
zelfall im Rahmen von Ermittlungsverfahren staatliche Ermittlungsbehörden.
Dauer der Datenspeicherung
Die Besurance HIS GmbH speichert Informationen über Personen gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO nur für eine be-
stimmte Zeit.
Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht.
HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: 040 4119-7000, Fax: -3257 www.hansemerkur.de
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Für HIS-Einmeldungen gelten folgende Speicherfristen:
– Personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) sowie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am
Ende des vierten Kalenderjahres nach erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in dem genannten Zeitraum eine
erneute Einmeldung zu einer Person erfolgt, führt dies zur Verlängerung der Speicherung der personenbezogenen
Daten um weitere vier Jahre. Die maximale Speicherdauer beträgt in diesen Fällen 10 Jahre.
Betroffenenrechte
Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung sowie auf Einschränkung der
Verarbeitung. Diese Rechte nach Art. 15 bis 18 DSGVO können gegenüber der Besurance HIS GmbH unter der unten
genannten Adresse geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die Besurance
HIS GmbH zuständige Aufsichtsbehörde – Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189
Wiesbaden – zu wenden. Hinsichtlich der Meldung von Daten an das HIS ist die für das Versicherungsunternehmen
zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zuständig.
Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation
der betroffenen Person ergeben, unter der unten genannten Adresse widersprochen werden.
Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die Besurance HIS GmbH zu Ihrer Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem
Gebäude gespeichert hat und an wen welche Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die Besurance HIS GmbH dies
gerne mit. Sie können dort unentgeltlich eine sog. Selbstauskunft anfordern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass
die Besurance HIS GmbH aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine
eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch durch Dritte zu vermeiden,
benötigt die Besurance HIS GmbH folgende Angaben von Ihnen:
• Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum
• Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre
• Ggf. FIN des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der Zulassungsbescheinigung I.
oder II. zum Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich.
• Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versicherungsscheins oder eines sonstigen Dokuments
erforderlich, das das Eigentum belegt (z. B. Kopie des Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags).
Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der
Besurance HIS GmbH die Identifizierung Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die
Selbstauskunft auch via Internet unter: www.besurance-HIS.de/selbstauskunft/ bei der Besurance HIS GmbH bean-
tragen.
Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten
Besurance HIS GmbH
Daimlerring 4
65205 Wiesbaden
Telefon: 0151 / 506 918 44
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Besurance HIS GmbH ist zudem unter der o. a. Anschrift, zu Hd. Abtei-
lung Datenschutz, oder per E-Mail unter folgender Adresse erreichbar: his-datenschutz@besurance-his.de.
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Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung
Best Gold
November 2022
Inhalt
Der Versicherungsumfang .............................................................................................................................................................................................................................................................. 14
1 Was ist versichert?...................................................................................................................................................................................................................................................................... 14
Grundsatz ........................................................................................................................................................................................................................................................................... 14
Geltungsbereich .............................................................................................................................................................................................................................................................. 14
Unfallbegriff....................................................................................................................................................................................................................................................................... 14
Erweiterungen des Unfallbegriffs.......................................................................................................................................................................................................................... 14
Einschränkungen unserer Leistungspflicht ..................................................................................................................................................................................................... 16
2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden?............................................................................................................................................................................................... 16
Invaliditätsleistung ........................................................................................................................................................................................................................................................ 16
Unfall-Rente ab 50 % ................................................................................................................................................................................................................................................... 23
Unfall-Rente ab 40 % .................................................................................................................................................................................................................................................. 23
Übergangsleistung ....................................................................................................................................................................................................................................................... 24
Todesfall-Leistung........................................................................................................................................................................................................................................................ 25
Unfall-Krankenhaustagegeld .................................................................................................................................................................................................................................. 25
Genesungsgeld ............................................................................................................................................................................................................................................................... 26
Unfall-Tagegeld.............................................................................................................................................................................................................................................................. 26
Hilfe- und Pflegeleistungen ..................................................................................................................................................................................................................................... 27
Bergungskosten ............................................................................................................................................................................................................................................................. 30
Kosmetische Operationen.......................................................................................................................................................................................................................................... 31
Kosmetische Operationen infolge von Brustkrebs ...................................................................................................................................................................................... 31
Komageld ........................................................................................................................................................................................................................................................................... 32
Sofortleistung .................................................................................................................................................................................................................................................................. 32
Kurbeihilfe und Reha-Hilfe ....................................................................................................................................................................................................................................... 33
Reha-Management ....................................................................................................................................................................................................................................................... 33
Behinderungsbedingte Mehraufwendungen ................................................................................................................................................................................................. 35
Pflegetagegeld ................................................................................................................................................................................................................................................................ 36
Psychologische Soforthilfe ....................................................................................................................................................................................................................................... 36
Selbstverteidigungskurs nach Gewaltstraftaten.......................................................................................................................................................................................... 36
Vorsorgeversicherung ................................................................................................................................................................................................................................................ 36
Leistungen für Kinder ................................................................................................................................................................................................................................................. 37
Haushaltshilfegeld ........................................................................................................................................................................................................................................................ 38
Haustierbetreuung ....................................................................................................................................................................................................................................................... 39
Erweiterte Therapien .................................................................................................................................................................................................................................................. 39
Schmerzensgeld bei Knochenbrüchen oder Bänderrissen (Gipsgeld).............................................................................................................................................40
Aktiv-Hilfe .........................................................................................................................................................................................................................................................................40
Leistung bei unfallbedingter Fehl- oder Totgeburt ...................................................................................................................................................................................40
Geburtshilfe ....................................................................................................................................................................................................................................................................... 41
Heilbehandlungen im Ausland ................................................................................................................................................................................................................................ 41
Ersatz von Darlehensbeträgen für Eigentümer von Privatimmobilien............................................................................................................................................. 41
Elternunterstützungsgeld.......................................................................................................................................................................................................................................... 41
Schmerzensgeld Plus................................................................................................................................................................................................................................................... 42
Leistungsgarantien....................................................................................................................................................................................................................................................... 45
3 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen? .................................................................................................................... 46
Krankheiten und Gebrechen ................................................................................................................................................................................................................................... 46
Mitwirkung ........................................................................................................................................................................................................................................................................ 46
4 Tarifbestimmungen - Tarifänderungen während der Vertragslaufzeit ....................................................................................................................................................... 46
Kinderumstellung .......................................................................................................................................................................................................................................................... 46
Altersanpassungen im Erwachsenentarif ........................................................................................................................................................................................................ 46
HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: 040 4119-7000, Fax: -3257 www.hansemerkur.de
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Reduzierung der Versicherungssummen ......................................................................................................................................................................................................... 47
Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung .................................................................................................................................................................................... 47
Beitragsanpassung ....................................................................................................................................................................................................................................................... 48
5 Was ist nicht versichert? ........................................................................................................................................................................................................................................................ 48
Ausgeschlossene Unfälle........................................................................................................................................................................................................................................... 48
Ausgeschlossene Gesundheitsschäden ............................................................................................................................................................................................................ 50
Der Leistungsfall .................................................................................................................................................................................................................................................................................. 53
6 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? ................................................................................................................................................................................ 53
Hinzuziehen eines Arztes ......................................................................................................................................................................................................................................... 53
Vollständige und wahrheitsgemäße Angaben .............................................................................................................................................................................................. 53
Ärztliche Untersuchungen zur Prüfung unserer Leistungspflicht ..................................................................................................................................................... 53
Auskunftspflicht ............................................................................................................................................................................................................................................................. 53
7 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? .......................................................................................................................................................................... 53
8 Wann sind Leistungen fällig?............................................................................................................................................................................................................................................... 53
Erklärung über die Leistungspflicht.................................................................................................................................................................................................................... 54
Fälligkeit der Leistung ................................................................................................................................................................................................................................................ 54
Vorschüsse ........................................................................................................................................................................................................................................................................ 54
Neubemessung des Invaliditätsgrads ................................................................................................................................................................................................................ 54
Die Versicherungsdauer .................................................................................................................................................................................................................................................................. 54
9 Wann beginnt und wann endet der Vertrag? ............................................................................................................................................................................................................. 54
Beginn des Versicherungsschutzes..................................................................................................................................................................................................................... 54
Vertragsdauer und Ende des Vertrags ............................................................................................................................................................................................................. 54
Kündigung nach Versicherungsfall...................................................................................................................................................................................................................... 55
Rückwirkende Kündigung bei Pflegebedürftigkeit..................................................................................................................................................................................... 55
Vertragsbeendigung bei Verlegung des Erstwohnsitzes ins Ausland............................................................................................................................................. 55
Versicherungsjahr ......................................................................................................................................................................................................................................................... 55
Der Versicherungsbeitrag .............................................................................................................................................................................................................................................................. 55
10 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen? .......................................... 55
Beitrag und Versicherungsteuer ........................................................................................................................................................................................................................... 55
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster Beitrag ...................................................................................................................................................................... 55
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag ......................................................................................................................................................................... 56
Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat................................................................................................................................................................................... 56
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ................................................................................................................................................................................................. 56
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit .............................................................................................................................................................................................................. 56
Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit ....................................................................................................................................................................................................... 57
Beitragsbefreiung bei Tod oder Invalidität des Versicherungsnehmers........................................................................................................................................ 57
Weitere Bestimmungen.................................................................................................................................................................................................................................................................... 57
11 Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander? .......................................................................................................................... 57
Fremdversicherung ...................................................................................................................................................................................................................................................... 57
Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller ......................................................................................................................................................................................... 57
Übertragung und Verpfändung von Ansprüchen ....................................................................................................................................................................................... 57
12 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung? .......................................................................................................... 58
Vorvertragliche Anzeigepflicht .............................................................................................................................................................................................................................. 58
Mögliche Folgen einer Anzeigepflichtverletzung ........................................................................................................................................................................................ 58
Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte ................................................................................................................................................................................ 59
Anfechtung ....................................................................................................................................................................................................................................................................... 59
Erweiterung des Versicherungsschutzes ......................................................................................................................................................................................................... 59
13 Wann verjähren die Ansprüche aus diesem Vertrag?............................................................................................................................................................................................ 59
Gesetzliche Verjährung .............................................................................................................................................................................................................................................. 59
Aussetzung der Verjährung..................................................................................................................................................................................................................................... 59
14 Welches Gericht ist zuständig?........................................................................................................................................................................................................................................... 59
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns ..................................................................................................................................................................................... 59
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie ...................................................................................................................................................................................... 59
15 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?..................................................................................................................... 60
Mitteilungen an uns...................................................................................................................................................................................................................................................... 60
Änderungen Ihrer Anschrift..................................................................................................................................................................................................................................... 60
16 Welches Recht findet Anwendung? ................................................................................................................................................................................................................................. 60
17 Sanktionsklausel ......................................................................................................................................................................................................................................................................... 60
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Der Versicherungsumfang
1 Was ist versichert?
Grundsatz
Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen der versicherten Person.
Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht während der Wirksamkeit des Vertrags
− weltweit und
− rund um die Uhr.
Unfallbegriff
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch
− ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)
− unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung
erleidet.
Erweiterungen des Unfallbegriffs
1.4.1 Erhöhte Kraftanstrengungen
Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung
− ein Gelenk verrenkt.
− einen Knochen bricht.
− einen Bauch-, Nabel-, Leisten- oder sonstigen Unterleibsbruch zuzieht.
− eine Meniskusschädigung zuzieht.
− Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt.
Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie von dieser Regelung nicht erfasst.
Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht. Maß-
geblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes sind die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person.
1.4.2 Eigenbewegungen
Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person eine Gesundheitsschädigung infolge einer Eigenbewegung erleidet.
Ausgeschlossen sind Verletzungen von Bandscheiben, Kopf, Lunge, Herz und Blutungen innerer Organe.
1.4.3 Ertrinken, Verhungern, Verdursten, Ersticken
Als Unfall gilt/gelten auch
− der unfreiwillige Tod durch Ertrinken, Verhungern, Verdursten und Ersticken sowie
− Gesundheitsschäden durch unfreiwillig mangelnde Zuführung von Nahrungsmitteln, Flüssigkeit oder Sauerstoff.
Ausnahme:
Diese Erweiterung gilt nicht, wenn eine Krankheit ursächlich für den Tod oder die Gesundheitsschädigung ist.
1.4.4 Tauchtypische Gesundheitsschäden
Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person beim Tauchen eine tauchtypische Gesundheitsschädigung erleidet.
Beispiel:
Die versicherte Person taucht mit zu hoher Aufstiegsgeschwindigkeit auf und erkrankt an der Caissonkrankheit (Taucherkrankheit).
1.4.5 Rettungsmaßnahmen/Notwehr
Als Unfall gelten auch Gesundheitsschäden, welche die versicherte Person bei
− rechtmäßiger Verteidigung (Notwehr) oder
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− der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen
erleidet. Dies gilt auch, wenn die Gesundheitsschädigung bewusst in Kauf genommen wurde.
1.4.6 Gewalttätige Auseinandersetzungen, innere Unruhen, Raufhändel und Schlägereien
Als Unfall gelten auch Gesundheitsschäden durch
− gewalttätige Auseinandersetzungen,
− innere Unruhen,
− Raufhändel,
− Schlägereien,
sofern die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter daran teilgenommen hat.
Dies gilt auch, wenn die versicherte Person in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit an Raufhändeln oder Schlägereien beteiligt gewesen ist.
1.4.7 Vergiftungen, Nahrungsmittelvergiftungen und -allergien
Als Unfall gelten auch
− Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre).
− Vergiftungen durch Einatmung schädlicher Stoffe, wenn die versicherte Person plötzlich ausströmenden Gasen, Dämpfen, Dünsten, Staub-
wolken oder Säuren durch besondere Umstände bis zu 7 Tage ausgesetzt gewesen ist.
− Nahrungsmittelvergiftungen.
− Gesundheitsschäden durch einen anaphylaktischen Schock infolge einer Nahrungsmittelallergie.
1.4.8 Erfrierungen
Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person eine Gesundheitsschädigung durch Erfrierungen erleidet.
1.4.9 Sonnenbrand, Sonnenstich
Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person eine Gesundheitsschädigung durch einen Sonnenbrand oder Sonnenstich erleidet.
1.4.10 Oberschenkelhalsbruch / Armbruch
Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person unabhängig von der Ursache einen Bruch
− des Oberschenkelhalses,
− des Oberarmknochens,
− der Elle oder Speiche
erleidet.
1.4.11 Nicht oder falsch verabreichte Medikamente
Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person durch nicht oder falsch verabreichte Medikamente infolge einer
− Entführung oder Geiselnahme,
− Notsituation, aus der sie sich nicht aus eigener Kraft befreien kann,
eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Die Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen nach Ziffer 3 wird in diesem Fall nicht angerechnet.
1.4.12 Mechanische, chemische oder elektrische Einwirkung
Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person durch ein plötzliches Ereignis eine Gesundheitsschädigung infolge einer mechanischen, chemi-
schen oder elektrischen Einwirkung erleidet.
1.4.13 Explosions-, Schall- oder sonstige Druckwellen
Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person durch ein plötzliches Ereignis eine Gesundheitsschädigung infolge von Explosions-, Schall- oder
Druckwellen erleidet.
1.4.14 Höhenkrankheit
Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person eine Gesundheitsschädigung durch ein Höhenlungenödem (HAPE) oder Höhenhirnödem
(HACE) aufgrund akuter Höhenkrankheit (AMS) erleidet.
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1.4.15 Pflanzenvergiftungen
Als Unfall gilt auch eine Pflanzenvergiftung, die bei der versicherten Person durch Berühren, Schlucken, Kauen und/oder Ausspucken von Pflan-
zen oder Pflanzenteilen hervorgerufen wird. Die giftige Wirkung oder Schädlichkeit der Pflanze darf der versicherten Person nicht bewusst
gewesen sein.
Einschränkungen unserer Leistungspflicht
Für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschädigungen können wir keine oder nur eingeschränkt Leistungen erbringen. Bitte beachten Sie daher
die Regelungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen (Ziffer 3) und zu den Ausschlüssen (Ziffer 5).
2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden?
Im Folgenden beschreiben wir verschiedene Arten von Leistungen und deren Voraussetzungen.
Es gelten immer nur die Leistungsarten und Versicherungssummen, die Sie mit uns vereinbart haben, und die in Ihrem Versicherungsschein und
dessen Nachträgen genannt sind.
Invaliditätsleistung
2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung
2.1.1.1 Invalidität
Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten.
Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt
− die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
− dauerhaft
beeinträchtigt ist.
Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn
− sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und
− eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist.
2.1.1.2 Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität
Die Invalidität ist nach dem Unfall innerhalb von
− 24 Monaten eingetreten und
− 36 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt worden.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
2.1.1.3 Geltendmachung der Invalidität
Sie müssen die Invalidität innerhalb von 36 Monaten nach dem Unfall schriftlich bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns
mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen.
Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen.
Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben.
Beispiel:
Sie haben durch den Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten und waren deshalb nicht in der Lage, mit uns Kontakt aufzunehmen.
Sie müssen die Geltendmachung der Invalidität nach einer entschuldbaren Fristversäumung unverzüglich nachholen.
2.1.1.4 Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr
Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
In diesem Fall zahlen wir eine Todesfall-Leistung (Ziffer 2.5), sofern diese vereinbart ist.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung
2.1.2.1 Berechnung der Invaliditätsleistung
Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung. Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind
− die vereinbarte Versicherungssumme und
− der unfallbedingte Invaliditätsgrad.
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Beispiel: Bei einer Versicherungssumme von 100.000 EUR und einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 20 % zahlen wir 20.000
EUR (20 % von 100.000 EUR).
2.1.2.2 Bemessung des Invaliditätsgrads, Zeitraum für die Bemessung
Der Invaliditätsgrad richtet sich
− nach der Gliedertaxe (Ziffer 2.1.2.2.1), sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane dort genannt sind,
− ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist (Ziffer
2.1.2.2.2).
2.1.2.2.1 Gliedertaxe
Für jede versicherte Person gilt die im Versicherungsschein genannte Gliedertaxe.
Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten
Invaliditätsgrade.
Invaliditätsgrad
Körperteil/Sinnesorgan
Best Plus
Arm 80 % 100 %
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 80 % 100 %
Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 80 % 100 %
Hand 75 % 90 %
Daumen 35 % 45 %
Zeigefinger 20 % 30 %
anderer Finger 15 % 25 %
für sämtliche Finger einer Hand, jedoch höchstens 75 % 90 %
Bein über der Mitte des Oberschenkels 80 % 100 %
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 80 % 100 %
Bein bis unterhalb des Knies 80 % 100 %
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 80 % 100 %
Fuß 70 % 70 %
große Zehe 20 % 20 %
andere Zehe 10 % 10 %
Auge 60 % 70 %
ein Auge, wenn das andere Auge vorher verloren oder voll funktionsunfähig war 100 % 100 %
Gehör auf einem Ohr 50 % 50 %
Gehör auf einem Ohr, wenn das andere Gehör auf dem anderen Ohr vorher verloren oder 80 % 90 %
voll funktionsunfähig war
Geruchssinn 20 % 30 %
Geschmackssinn 20 % 30 %
Stimme 100 % 100 %
Niere 25 % 25 %
beide Nieren 100 % 100 %
Milz 10 % 10 %
Milz bei Kindern bis zum 15. Geburtstag 20 % 20 %
Gallenblase 10 % 15 %
Magen 20 % 20 %
Zwölffinger-, Dünn-, Dick-, Enddarm je 25 % 25 %
ein Lungenflügel 50 % 50 %
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.
Beispiel:
Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das nach der Gliedertaxe Best einen Invaliditätsgrad von 80 %. Ist er um ein Zehntel in
seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 8 % (= ein Zehntel von 80 %).
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2.1.2.2.2 Bemessung außerhalb der Gliedertaxe
Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige
Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts.
Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.
2.1.2.2.3 Minderung bei Vorinvalidität
Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane schon vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie wird nach
den Ziffern 2.1.2.2.1 und 2.1.2.2.2 bemessen.
Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität.
Beispiel:
Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, beträgt der Invaliditätsgrad nach der Gliedertaxe Best 80 %. War dieser Arm schon vor dem
Unfall um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, beträgt die Vorinvalidität 8 % (=ein Zehntel von 80 %). Diese 8 % Vorinvalidi-
tät werden abgezogen. Es verbleibt ein unfallbedingter Invaliditätsgrad von 72 %.
2.1.2.2.4 Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane
Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sinnesorgane beeinträchtigt sein. Dann werden die Invaliditätsgrade, die nach den vorste-
henden Bestimmungen ermittelt wurden, zusammengerechnet.
Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person
Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, zahlen wir eine Invaliditätsleistung unter folgenden Voraussetzungen:
− Die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall verstorben (Ziffer 2.1.1.4) und
− die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung nach Ziffer 2.1.1 sind erfüllt.
Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
2.1.2.4 Zahlung vor Abschluss des Heilverfahrens
Wir zahlen die Invaliditätsleistung vor Abschluss des Heilverfahrens, wenn die versicherte Person durch einen Unfall den Verlust von Gliedma-
ßen oder inneren Organen erleidet.
Voraussetzung ist, dass die Gliedmaßen oder inneren Organe in der Gliedertaxe (Ziffer 2.1.2.2.1) aufgeführt sind und keine Lebensgefahr mehr
besteht.
2.1.2.5 Helmbonus
Erleidet die versicherte Person durch einen Unfall eine Kopfverletzung beim
− Fahrrad-, Pedelec-, E-Bike-, E-Scooter- oder Rollerfahren.
− Ski- oder Snowboardfahren, Rodeln.
− Inlineskaten, Kickboard-, Rollschuh- sowie Skate-, Snake- oder Streetboardfahren.
− Kitesurfen, Wakeboardfahren, Windsurfen oder Wellenreiten.
− Reiten.
und hat nachweislich einen handelsüblichen Helm oder einen Airbag-Helm getragen, erhöhen wir die Grundsumme für die Invaliditätsleistung
um 25 %.
Verletzungen der Augen und Ohren sind Kopfverletzungen gleichzusetzen. Für Kinder gilt der beschriebene Leistungsumfang auch bei der
Benutzung von Laufrädern oder beim Transport im Fahrradkindersitz.
Die Grundsumme für die Invaliditätsleistung wird durch den Helmbonus um maximal 100.000 EUR erhöht.
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2.1.3 Progression
Sie können mit uns eine Invaliditätsleistung vereinbaren, deren Leistung sich mit steigendem Invaliditätsgrad progressiv erhöht. Es gilt für jede
versicherte Person das im Versicherungsschein genannte Progressionsmodell.
2.1.3.1 225 % Progression
Ergänzend zu Ziffer 2.1 gilt:
1) Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 26 % und 50 % zahlen wir 2 % aus der Versicherungssumme.
2) Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 51 % und 100 % zahlen wir 3 % aus der Versicherungssumme.
Auf die Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich diese Ergänzung im Einzelnen wie folgt aus:
Unfallbedingter Höhe der Unfallbedingter Höhe der Unfallbedingter Höhe der Unfallbedingter Höhe der Unfallbedingter Höhe der
Invaliditätsgrad Invaliditäts- Invaliditätsgrad Invaliditäts- Invaliditätsgrad Invaliditäts- Invaliditätsgrad Invaliditäts- Invaliditätsgrad Invaliditäts-
in % leistung in % leistung in % leistung in % leistung in % leistung
in % in % in % in % in %
26 27 41 57 56 93 71 138 86 183
27 29 42 59 57 96 72 141 87 186
28 31 43 61 58 99 73 144 88 189
29 33 44 63 59 102 74 147 89 192
30 35 45 65 60 105 75 150 90 195
31 37 46 67 61 108 76 153 91 198
32 39 47 69 62 111 77 156 92 201
33 41 48 71 63 114 78 159 93 204
34 43 49 73 64 117 79 162 94 207
35 45 50 75 65 120 80 165 95 210
36 47 51 78 66 123 81 168 96 213
37 49 52 81 67 126 82 171 97 216
38 51 53 84 68 129 83 174 98 219
39 53 54 87 69 132 84 177 99 222
40 55 55 90 70 135 85 180 100 225
2.1.3.2 225 % Progression Plus
Ergänzend zu Ziffer 2.1 gilt:
1) Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 26 % und 50 % zahlen wir 3 % aus der Versicherungssumme.
2) Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 51 % und 74 % zahlen wir 4 % aus der Versicherungssumme.
3) Ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 75 % zahlen wir die vereinbarte Maximalleistung in Höhe von 225 % der Versicherungssum-
me.
Auf die Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich diese Ergänzung im Einzelnen wie folgt aus:
Unfallbedingter Höhe der Unfallbedingter Höhe der Unfallbedingter Höhe der Unfallbedingter Höhe der Unfallbedingter Höhe der
Invaliditätsgrad Invaliditäts- Invaliditätsgrad Invaliditäts- Invaliditätsgrad Invaliditäts- Invaliditätsgrad Invaliditäts- Invaliditätsgrad Invaliditäts-
in % leistung in % leistung in % leistung in % leistung in % leistung
in % in % in % in % in %
26 28 41 73 56 124 71 184 86 225
27 31 42 76 57 128 72 188 87 225
28 34 43 79 58 132 73 192 88 225
29 37 44 82 59 136 74 196 89 225
30 40 45 85 60 140 75 225 90 225
31 43 46 88 61 144 76 225 91 225
32 46 47 91 62 148 77 225 92 225
33 49 48 94 63 152 78 225 93 225
34 52 49 97 64 156 79 225 94 225
35 55 50 100 65 160 80 225 95 225
36 58 51 104 66 164 81 225 96 225
37 61 52 108 67 168 82 225 97 225
38 64 53 112 68 172 83 225 98 225
39 67 54 116 69 176 84 225 99 225
40 70 55 120 70 180 85 225 100 225
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2.1.3.3 350 % Progression
Ergänzend zu Ziffer 2.1 gilt:
1) Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 26 % und 50 % zahlen wir 3 % aus der Versicherungssumme.
2) Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 51 % und 100 % zahlen wir 5 % aus der Versicherungssumme.
Auf die Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich diese Ergänzung im Einzelnen wie folgt aus:
Unfallbedingter Höhe der Unfallbedingter Höhe der Unfallbedingter Höhe der Unfallbedingter Höhe der Unfallbedingter Höhe der
Invaliditätsgrad Invaliditäts- Invaliditätsgrad Invaliditäts- Invaliditätsgrad Invaliditäts- Invaliditätsgrad Invaliditäts- Invaliditätsgrad Invaliditäts-
in % leistung in % leistung in % leistung in % leistung in % leistung
in % in % in % in % in %
26 28 41 73 56 130 71 205 86 280
27 31 42 76 57 135 72 210 87 285
28 34 43 79 58 140 73 215 88 290
29 37 44 82 59 145 74 220 89 295
30 40 45 85 60 150 75 225 90 300
31 43 46 88 61 155 76 230 91 305
32 46 47 91 62 160 77 235 92 310
33 49 48 94 63 165 78 240 93 315
34 52 49 97 64 170 79 245 94 320
35 55 50 100 65 175 80 250 95 325
36 58 51 105 66 180 81 255 96 330
37 61 52 110 67 185 82 260 97 335
38 64 53 115 68 190 83 265 98 340
39 67 54 120 69 195 84 270 99 345
40 70 55 125 70 200 85 275 100 350
2.1.3.4 350 % Progression Plus
Ergänzend zu Ziffer 2.1 gilt:
1) Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 26 % und 50 % zahlen wir 4 % aus der Versicherungssumme.
2) Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 51 % und 74 % zahlen wir 7 % aus der Versicherungssumme.
3) Ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 75 % zahlen wir die vereinbarte Maximalleistung in Höhe von 350 % der Versicherungssum-
me.
Auf die Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich diese Ergänzung im Einzelnen wie folgt aus:
Unfallbedingter Höhe der Unfallbedingter Höhe der Unfallbedingter Höhe der Unfallbedingter Höhe der Unfallbedingter Höhe der
Invaliditätsgrad Invaliditäts- Invaliditätsgrad Invaliditäts- Invaliditätsgrad Invaliditäts- Invaliditätsgrad Invaliditäts- Invaliditätsgrad Invaliditäts-
in % leistung in % leistung in % leistung in % leistung in % leistung
in % in % in % in % in %
26 29 41 89 56 167 71 272 86 350
27 33 42 93 57 174 72 279 87 350
28 37 43 97 58 181 73 286 88 350
29 41 44 101 59 188 74 293 89 350
30 45 45 105 60 195 75 350 90 350
31 49 46 109 61 202 76 350 91 350
32 53 47 113 62 209 77 350 92 350
33 57 48 117 63 216 78 350 93 350
34 61 49 121 64 223 79 350 94 350
35 65 50 125 65 230 80 350 95 350
36 69 51 132 66 237 81 350 96 350
37 73 52 139 67 244 82 350 97 350
38 77 53 146 68 251 83 350 98 350
39 81 54 153 69 258 84 350 99 350
40 85 55 160 70 265 85 350 100 350
Seite 20 von 62
[Seite 21]
2.1.3.5 500 % Progression
Ergänzend zu Ziffer 2.1 gilt:
1) Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 26 % und 50 % zahlen wir 5 % aus der Versicherungssumme.
2) Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 51 % und 100 % zahlen wir 7 % aus der Versicherungssumme.
Auf die Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich diese Ergänzung im Einzelnen wie folgt aus:
Unfallbedingter Höhe der Unfallbedingter Höhe der Unfallbedingter Höhe der Unfallbedingter Höhe der Unfallbedingter Höhe der
Invaliditätsgrad Invaliditäts- Invaliditätsgrad Invaliditäts- Invaliditätsgrad Invaliditäts- Invaliditätsgrad Invaliditäts- Invaliditätsgrad Invaliditäts-
in % leistung in % leistung in % leistung in % leistung in % leistung
in % in % in % in % in %
26 30 41 105 56 192 71 297 86 402
27 35 42 110 57 199 72 304 87 409
28 40 43 115 58 206 73 311 88 416
29 45 44 120 59 213 74 318 89 423
30 50 45 125 60 220 75 325 90 430
31 55 46 130 61 227 76 332 91 437
32 60 47 135 62 234 77 339 92 444
33 65 48 140 63 241 78 346 93 451
34 70 49 145 64 248 79 353 94 458
35 75 50 150 65 255 80 360 95 465
36 80 51 157 66 262 81 367 96 472
37 85 52 164 67 269 82 374 97 479
38 90 53 171 68 276 83 381 98 486
39 95 54 178 69 283 84 388 99 493
40 100 55 185 70 290 85 395 100 500
2.1.3.6 500 % Progression Plus
Ergänzend zu Ziffer 2.1 gilt:
1) Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 26 % und 50 % zahlen wir 5 % aus der Versicherungssumme.
2) Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 51 % und 74 % zahlen wir 10 % aus der Versicherungssumme.
3) Ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 75 % zahlen wir die vereinbarte Maximalleistung in Höhe von 500 % der Versicherungs-
summe.
Auf die Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich diese Ergänzung im Einzelnen wie folgt aus:
Unfallbedingter Höhe der Unfallbedingter Höhe der Unfallbedingter Höhe der Unfallbedingter Höhe der Unfallbedingter Höhe der
Invaliditätsgrad Invaliditäts- Invaliditätsgrad Invaliditäts- Invaliditätsgrad Invaliditäts- Invaliditätsgrad Invaliditäts- Invaliditätsgrad Invaliditäts-
in % leistung in % leistung in % leistung in % leistung in % leistung
in % in % in % in % in %
26 30 41 105 56 210 71 360 86 500
27 35 42 110 57 220 72 370 87 500
28 40 43 115 58 230 73 380 88 500
29 45 44 120 59 240 74 390 89 500
30 50 45 125 60 250 75 500 90 500
31 55 46 130 61 260 76 500 91 500
32 60 47 135 62 270 77 500 92 500
33 65 48 140 63 280 78 500 93 500
34 70 49 145 64 290 79 500 94 500
35 75 50 150 65 300 80 500 95 500
36 80 51 160 66 310 81 500 96 500
37 85 52 170 67 320 82 500 97 500
38 90 53 180 68 330 83 500 98 500
39 95 54 190 69 340 84 500 99 500
40 100 55 200 70 350 85 500 100 500
Seite 21 von 62
[Seite 22]
2.1.3.7 1.000 % Progression
Ergänzend zu Ziffer 2.1 gilt:
1) Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 26 % und 50 % zahlen wir 5 % aus der Versicherungssumme.
2) Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 51 % und 100 % zahlen wir 17 % aus der Versicherungssumme.
Auf die Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich diese Ergänzung im Einzelnen wie folgt aus:
Unfallbedingter Höhe der Unfallbedingter Höhe der Unfallbedingter Höhe der Unfallbedingter Höhe der Unfallbedingter Höhe der
Invaliditätsgrad Invaliditäts- Invaliditätsgrad Invaliditäts- Invaliditätsgrad Invaliditäts- Invaliditätsgrad Invaliditäts- Invaliditätsgrad Invaliditäts-
in % leistung in % leistung in % leistung in % leistung in % leistung
in % in % in % in % in %
26 30 41 105 56 252 71 507 86 762
27 35 42 110 57 269 72 524 87 779
28 40 43 115 58 286 73 541 88 796
29 45 44 120 59 303 74 558 89 813
30 50 45 125 60 320 75 575 90 830
31 55 46 130 61 337 76 592 91 847
32 60 47 135 62 354 77 609 92 864
33 65 48 140 63 371 78 626 93 881
34 70 49 145 64 388 79 643 94 898
35 75 50 150 65 405 80 660 95 915
36 80 51 167 66 422 81 677 96 932
37 85 52 184 67 439 82 694 97 949
38 90 53 201 68 456 83 711 98 966
39 95 54 218 69 473 84 728 99 983
40 100 55 235 70 490 85 745 100 1�000
2.1.3.8 1.000 % Progression Plus
Ergänzend zu Ziffer 2.1 gilt:
1) Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 26 % und 50 % zahlen wir 5 % aus der Versicherungssumme.
2) Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 51 % und 74 % zahlen wir 25 % aus der Versicherungssumme.
3) Ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 75 % zahlen wir die vereinbarte Maximalleistung in Höhe von 1.000 % der Versicherungs-
summe.
Auf die Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich diese Ergänzung im Einzelnen wie folgt aus:
Unfallbedingter Höhe der Unfallbedingter Höhe der Unfallbedingter Höhe der Unfallbedingter Höhe der Unfallbedingter Höhe der
Invaliditätsgrad Invaliditäts- Invaliditätsgrad Invaliditäts- Invaliditätsgrad Invaliditäts- Invaliditätsgrad Invaliditäts- Invaliditätsgrad Invaliditäts-
in % leistung in % leistung in % leistung in % leistung in % leistung
in % in % in % in % in %
26 30 41 105 56 300 71 675 86 1�000
27 35 42 110 57 325 72 700 87 1�000
28 40 43 115 58 350 73 725 88 1�000
29 45 44 120 59 375 74 750 89 1�000
30 50 45 125 60 400 75 1�000 90 1�000
31 55 46 130 61 425 76 1�000 91 1�000
32 60 47 135 62 450 77 1�000 92 1�000
33 65 48 140 63 475 78 1�000 93 1�000
34 70 49 145 64 500 79 1�000 94 1�000
35 75 50 150 65 525 80 1�000 95 1�000
36 80 51 175 66 550 81 1�000 96 1�000
37 85 52 200 67 575 82 1�000 97 1�000
38 90 53 225 68 600 83 1�000 98 1�000
39 95 54 250 69 625 84 1�000 99 1�000
40 100 55 275 70 650 85 1�000 100 1�000
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Unfall-Rente ab 50 %
2.2.1 Voraussetzungen für die Leistung
2.2.1.1 Unfallbedingte Invalidität von mindestens 50 %
Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt mindestens 50 %.
Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidität gelten die Ziffern 2.1.1 und 2.1.2.2. Verstirbt die versicherte Person vor der Bemes-
sung der Invalidität gilt Ziffer 2.1.2.3.
2.2.1.2 Pflegebedürftigkeit nach einem Unfall
Wir zahlen die Unfall-Rente unabhängig vom Invaliditätsgrad, sofern der Unfall der versicherten Person zu einer Pflegebedürftigkeit führt.
Voraussetzung ist, dass
− vor dem Eintritt des Unfalls keine Pflegebedürftigkeit bestand und
− der Unfall zu einer Einstufung in den Pflegegrad 2 oder höher der gesetzlichen Pflegeversicherung zur Folge hatte.
2.2.2 Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen die Unfall-Rente monatlich in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
2.2.3 Beginn und Dauer der Leistung
2.2.3.1 Beginn der Leistung
Wir zahlen die Unfall-Rente
− rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat, und danach
− monatlich im Voraus.
2.2.3.2 Dauer der Leistung
Wird die Unfall-Rente aufgrund einer unfallbedingten Invalidität gezahlt, erbringen wir die Leistung bis zum Ende des Monats, in dem
− die versicherte Person stirbt oder
− der unfallbedingte Invaliditätsgrad aufgrund einer Neubemessung nach Ziffer 8.4 unter 50 % gesunken ist.
Wird die Unfall-Rente aufgrund einer unfallbedingten Pflegebedürftigkeit gezahlt, erbringen wir die Leistung bis zum Ende des Monats, in dem
− die versicherte Person stirbt oder
− die Pflegebedürftigkeit nach der gesetzlichen Pflegeversicherung unter Pflegegrad 2 gesunken ist.
2.2.3.3 Rentengarantie
Nach endgültiger Feststellung des Rentenanspruchs garantieren wir die Zahlung der Unfall-Rente auch über den Tod der versicherten Person
hinaus bis zum Ablauf des 10. Jahres nach dem Unfall.
Sofern der Partner und/oder Kinder der versicherten Person zum Zeitpunkt des Unfalls im Rahmen dieser Unfallversicherung mitversichert
waren, verlängert sich die Rentengarantie bis zum Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 67. Lebensjahr vollendet hätte.
Die Zahlung der Rentengarantieleistung erfolgt an die bezugsberechtigte Person. Ist kein Bezugsrecht für die versicherte Person bei uns ver-
merkt, zahlen wir die Leistung an Sie.
2.2.3.4 Lebensbescheinigungen
Wir sind berechtigt, zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug Lebensbescheinigungen anzufordern. Wenn Sie uns die Bescheini-
gung nicht unverzüglich zusenden, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.
2.2.3.5 Kapitalabfindung
Anstelle der monatlichen Unfall-Rente können Sie gegebenenfalls eine einmalige Kapitalabfindung wählen. Voraussetzung ist, dass die versi-
cherte Person am Unfalltag das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Falls Sie diese Option haben, werden wir Sie im Schadenfall informieren. Nach Zugang dieser Information können Sie sich innerhalb eines Mo-
nats entscheiden, ob Sie die Kapitalabfindung in Anspruch nehmen möchten. Sofern wir nichts von Ihnen hören, zahlen wir die monatliche Un-
fall-Rente an Sie aus. Eine Kapitalabfindung ist dann nicht mehr möglich.
Unfall-Rente ab 40 %
2.3.1 Voraussetzungen für die Leistung
2.3.1.1 Unfallbedingte Invalidität von mindestens 40 %
Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt mindestens 40 %.
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Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidität gelten die Ziffern 2.1.1 und 2.1.2.2. Verstirbt die versicherte Person vor der Bemes-
sung der Invalidität, gilt Ziffer 2.1.2.3.
2.3.1.2 Pflegebedürftigkeit nach einem Unfall
Wir zahlen die Unfall-Rente unabhängig vom Invaliditätsgrad, sofern der Unfall der versicherten Person zu einer Pflegebedürftigkeit führt.
Voraussetzung ist, dass
− vor dem Eintritt des Unfalls keine Pflegebedürftigkeit bestand und
− der Unfall zu einer Einstufung in den Pflegegrad 2 oder höher der gesetzlichen Pflegeversicherung zur Folge hätte.
2.3.2 Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen die Unfall-Rente monatlich in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
2.3.3 Beginn und Dauer der Leistung
2.3.3.1 Beginn der Leistung
Wir zahlen die Unfall-Rente
− rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat, und danach
− monatlich im Voraus.
2.3.3.2 Dauer der Leistung
Wird die Unfall-Rente aufgrund einer unfallfallbedingten Invalidität gezahlt, erbringen wir die Leistung bis zum Ende des Monats, in dem
− die versicherte Person stirbt oder
− der unfallbedingte Invaliditätsgrad aufgrund einer Neubemessung nach Ziffer 8.4 unter 40 % gesunken ist.
Wird die Unfall-Rente aufgrund einer unfallbedingten Pflegebedürftigkeit gezahlt, erbringen wir die Leistung bis zum Ende des Monats, in dem
− die versicherte Person stirbt oder
− die Pflegebedürftigkeit nach der gesetzlichen Pflegeversicherung unter Pflegegrad 2 gesunken ist.
2.3.3.3 Rentengarantie
Nach endgültiger Feststellung des Rentenanspruchs garantieren wir die Zahlung der Unfall-Rente auch über den Tod der versicherten Person
hinaus bis zum Ablauf des 10. Jahres nach dem Unfall.
Sofern der Partner und/oder Kinder der versicherten Person zum Zeitpunkt des Unfalls im Rahmen dieser Unfallversicherung mitversichert
waren, verlängert sich die Rentengarantie bis zum Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 67. Lebensjahr vollendet hätte.
Die Zahlung der Rentengarantieleistung erfolgt an die bezugsberechtigte Person. Ist kein Bezugsrecht für die versicherte Person bei uns ver-
merkt, zahlen wir die Leistung an Sie.
2.3.3.4 Lebensbescheinigungen
Wir sind berechtigt, zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug Lebensbescheinigungen anzufordern. Wenn Sie uns die Bescheini-
gung nicht unverzüglich zusenden, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.
2.3.3.5 Kapitalabfindung
Anstelle der monatlichen Unfall-Rente können Sie gegebenenfalls eine einmalige Kapitalabfindung wählen. Voraussetzung ist, dass die versi-
cherte Person am Unfalltag das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Falls Sie diese Option haben, werden wir Sie im Schadenfall informieren. Nach Zugang dieser Information können Sie sich innerhalb eines Mo-
nats entscheiden, ob Sie die Kapitalabfindung in Anspruch nehmen möchten. Sofern wir nichts von Ihnen hören, zahlen wir die monatliche Un-
fall-Rente an Sie aus. Eine Kapitalabfindung ist dann nicht mehr möglich.
Übergangsleistung
2.4.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person ist unfallbedingt
− im beruflichen oder außerberuflichen Bereich,
− ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen,
− zu mindestens 50 % in ihrer normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
Die Beeinträchtigung dauert, ab dem Unfalltag gerechnet, ununterbrochen mehr als 6 Monate an.
Sie müssen die Beeinträchtigung innerhalb von 7 Monaten nach dem Unfall bei uns durch ein ärztliches Attest geltend machen. Geltend machen
heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Beeinträchtigung von mehr als 6 Monaten ausgehen.
Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben.
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Beispiel: Sie haben durch den Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten und waren deshalb nicht in der Lage, mit uns Kontakt aufzu-
nehmen.
Sie müssen die Geltendmachung der Übergangsleistung nach einer entschuldbaren Fristversäumung unverzüglich nachholen.
2.4.2 Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen die Übergangsleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
2.4.3 Vorzeitige Zahlung der Übergangsleistung (verbesserte Übergangsleistung)
Wir zahlen 50 % der vereinbarten Übergangsleistung sofern die versicherte Person in den ersten 3 Monaten nach dem Unfall
− im beruflichen oder außerberuflichen Bereich,
− ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen,
− um 100 % in ihrer normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist und
− die Beeinträchtigung, ab dem Unfalltag gerechnet, ununterbrochen 3 Monate bestanden hat.
Die vorzeitige Zahlung wird auf einen Anspruch nach Ziffer 2.4.2 angerechnet.
2.4.4 Vorzeitige Zahlung bei Anspruch auf Sofortleistung
Wir zahlen die Übergangsleistung sofort, wenn ein Anspruch auf Sofortleistung nach Ziffer 2.14 besteht und dieser ärztlich festgestellt wurde.
Todesfall-Leistung
2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung
2.5.1.1 Unfallbedingter Tod
Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb von 2 Jahren nach dem Unfall.
2.5.1.2 Verschollenheit
Die versicherte Person wurde nach
− § 5 (Schiffsunglück),
− § 6 (Luftfahrzeugunfall) oder
− § 7 (sonstige Lebensgefahr)
des Verschollenheitsgesetzes von einem deutschen Gericht rechtswirksam für tot erklärt.
Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.
2.5.2 Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen die Todesfall-Leistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
2.5.3 Doppelte Todesfall-Leistung bei Fahrradunfällen und bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Wir zahlen die Todesfall-Leistung in doppelter Höhe, wenn die versicherte Person durch
− einen Fahrradunfall oder
− während der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
tödlich verletzt worden ist.
2.5.4 Bewusstseinsstörungen
Wir zahlen die vereinbarte Todesfall-Leistung auch bei einem Unfall aufgrund von Bewusstseinsstörungen. Die Ausschlussgründe nach Ziffer
5.1.1 werden nicht angewandt.
Unfall-Krankenhaustagegeld
2.6.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person
− befindet sich unfallbedingt in medizinisch notwendiger, vollstationärer Heilbehandlung.
− unterzieht sich unfallbedingt einer ambulanten chirurgischen Operation.
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− befindet sich infolge eines Unfalls in einem Sanatorium oder Erholungsheim.
− unterzieht sich unfallbedingt einer vollstationären Kur oder Rehabilitationsmaßnahme.
2.6.2 Höhe und Dauer der Leistung
Wir zahlen das vereinbarte Unfall-Krankenhaustagegeld
− für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung, längstens für 5 Jahre ab dem Tag des Unfalls.
− in doppelter Höhe, sofern sich der Unfall im Ausland ereignet hat und die vollstationäre Behandlung im Ausland erfolgt.
Im Falle einer unfallbedingten Operation wird sowohl das versicherte Unfall-Krankenhaustagegeld als auch das Genesungsgeld für mindestens 7
Tage gezahlt. Die Mindestleistung wird auch erbracht, wenn die Operation ambulant durchgeführt wurde.
Ein notwendiger Krankenhaus-Aufenthalt zur Nachbehandlung ist über das 5. Unfalljahr hinaus mitversichert, sofern die Nachbehandlung nicht
früher möglich war.
2.6.3 Fahrradunfälle und Unfälle in öffentlichen Verkehrsmitteln
Bei Fahrradunfällen oder Unfällen, die sich während der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ereignen,
− erhöht sich der Tagessatz des vereinbarten Unfall-Krankenhaustagegelds um 50 %.
− zahlen wir 3 Tagessätze des Unfall-Krankenhaustagegeldes zusätzlich.
Genesungsgeld
2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person ist
− unfallbedingt aus der vollstationären Behandlung entlassen worden oder
− hat sich unfallbedingt einer ambulanten chirurgischen Operation unterzogen
und hatte Anspruch auf die Leistung Unfall-Krankenhaustagegeld nach Ziffer 2.6.
2.7.2 Höhe und Dauer der Leistung
Wir zahlen das vereinbarte Genesungsgeld
− für die gleiche Anzahl von Kalendertagen, für die wir Unfall-Krankenhaustagegeld leisten,
− auch wenn die versicherte Person vor der Krankenhausentlassung verstirbt.
Unfall-Tagegeld
2.8.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person ist unfallbedingt
− in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und
− in ärztlicher Behandlung.
2.8.2 Höhe und Dauer der Leistung
Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind
− die vereinbarte Versicherungssumme und
− der unfallbedingte Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.
Der Grad der Beeinträchtigung bemisst sich nach
− der Fähigkeit der versicherten Person, ihrem bis zu dem Unfall ausgeübten Beruf weiter nachzugehen.
− der allgemeinen Fähigkeit der versicherten Person Arbeit zu leisten, wenn sie zum Zeitpunkt des Unfalls nicht berufstätig war.
Das Unfall-Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft.
Beispiel: Bei einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 100 % zahlen wir das vereinbarte Unfall-Tagegeld in voller Höhe. Bei
einem ärztlich festgestellten Grad der Beeinträchtigung von 50 % zahlen wir die Hälfte des Unfall-Tagegelds.
Wir zahlen das Unfall-Tagegeld für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für 1 Jahr ab dem Tag des Unfalls.
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Hilfe- und Pflegeleistungen
2.9.1 Was ist versichert?
Führt ein Unfall der versicherten Person zu einer Hilfebedürftigkeit, erbringen wir Hilfe- und Pflegeleistungen. Wir bedienen uns dazu qualifi-
zierter Dienstleister.
Die Hilfe- und Pflegeleistungen erbringen wir ausschließlich in Deutschland.
2.9.2 Wann und in welchem Umfang erhalten Sie Hilfe- und Pflegeleistungen?
2.9.2.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person
− ist durch den Unfall in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und
− benötigt deshalb Hilfe für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens (Hilfebedürf-
tigkeit).
2.9.2.2 Bedarfsermittlung und Umfang der Leistung
Wir ermitteln den durch den Unfall entstandenen, individuellen Bedarf an Hilfe- und Pflegeleistungen aus Art und Umfang der Hilfebedürftig-
keit. Diesen Bedarf decken wir mit den in Ziffer 2.9.3 aufgeführten Leistungen.
2.9.2.3 Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen
Haben Krankheiten oder Gebrechen an der Hilfebedürftigkeit mitgewirkt, schränken wir abweichend von Ziffer 3 unsere Hilfe- und Pflegeleis-
tungen nicht ein.
2.9.3 Welche Leistungen sind versichert?
2.9.3.1 Hilfeleistungen
Wir organisieren die folgenden Hilfeleistungen und übernehmen deren Kosten.
2.9.3.1.1 Menüservice
Wir versorgen die versicherte Person und mitversicherte Kinder täglich mit einer Hauptmahlzeit aus dem Angebot des Dienstleisters. Die Kos-
ten übernehmen wir für bis zu 6 Monate.
2.9.3.1.2 Einkäufe und Besorgungen
Wir kaufen für die versicherte Person 2-mal wöchentlich Waren des täglichen Bedarfs ein und erledigen notwendige Besorgungen, z. B. Lebens-
mittel, Medikamente, Bank- oder Behördengänge, Bringen und Abholen von Wäsche. Die Kosten übernehmen wir für bis zu 6 Monate.
Die Kosten für die eingekauften Waren sowie anfallende Gebühren übernehmen wir nicht.
2.9.3.1.3 Begleitung bei Arzt-, Therapie- und Behördengängen
Wir bringen und begleiten die versicherte Person bis zu 2-mal in der Woche zu notwendigen Arzt-, Krankenhaus-, Therapie- und Behördenter-
minen sowie zu medizinischen Behandlungen. Die Kosten übernehmen wir für bis zu 6 Monate.
2.9.3.1.4 Wohnungsreinigung
Wir reinigen den Wohnbereich der versicherten Person im üblichen Umfang bis zu 1-mal wöchentlich. Die Kosten übernehmen wir für bis zu 6
Monate.
2.9.3.1.5 Wäscheservice
Wir waschen, trocknen und bügeln die Wäsche sowie leisten die Schuhpflege der versicherten Person bis zu 1-mal wöchentlich. Die Kosten
übernehmen wir für bis zu 6 Monate.
2.9.3.1.6 Hausnotruf
Wir versorgen die versicherte Person für bis zu 6 Monate mit einer Hausnotrufanlage, über die eine Rufzentrale 24 Stunden am Tag erreichbar
ist.
2.9.3.1.7 Tag- und Nachtwache
Wir organisieren und übernehmen die Kosten für eine Tag- und Nachtwache, sofern eine intensive Beaufsichtigung aus medizinischen Gründen
erforderlich ist. Der zeitliche Aufwand ist auf 48 Stunden nach Entlassung aus der stationären Krankenhausbehandlung begrenzt.
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2.9.3.1.8 Familien-Hilfe
Wir organisieren und übernehmen die Kosten für die Betreuung von Kindern, welche mit der versicherten Person zusammen in einem Haushalt
leben. Diese Leistung umfasst die Kostenübernahme und Organisation für
− eine Tagesmutter (einschließlich Freizeitgestaltung),
− Fahrdienste zur Kita, Schule oder Tagesmutter,
− Hausaufgabenbetreuung bis zur 4. Klasse,
− Zubereitung von Mahlzeiten,
− Wäscheservice (Waschen, Trocknen, Bügeln, Schuhpflege),
− Einkäufe und Wohnungsreinigung,
− Zubereitung von Mahlzeiten, Hilfe beim Essen,
− Unterstützung beim An- und Auskleiden,
− Hilfe bei der Körperpflege (nicht medizinischer Art).
Der zeitliche Aufwand ist auf täglich 8 Stunden für maximal 4 Wochen begrenzt. In Notfällen organisieren und übernehmen wir die Kosten für
eine Betreuung bis zu 24 Stunden am Tag. Als Notfall gelten Situationen innerhalb von 48 Stunden nach Eintritt des Versicherungsfalles ohne
anderweitige (z. B. familiäre) Hilfeleistung.
Die Kosten für die Kinderbetreuung übernehmen wir für bis zu 6 Monate.
2.9.3.1.9 Fahrtkosten
Wir übernehmen die nachgewiesenen Fahrtkosten für
− die Hin- und Rückfahrt zu Kur-, Reha- oder Sanatoriumsaufenthalt.
− Taxifahrten zur ambulanten Weiterbehandlung oder zu notwendigen Behördengängen, sofern dort persönliches Erscheinen notwendig ist,
für bis zu 2-mal pro Woche, in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Wohnsitz der versicherten Person.
Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger, z. B. der Krankenversicherer zur Leistung verpflichtet ist, werden nur die im Selbstbehalt verbleibenden
Kosten übernommen.
2.9.3.1.10 Hausmeisterdienste
Wir übernehmen die Kosten eines Hausmeisterdienstes für notwendige Streu- und Reinigungspflichten sowie für die Gartenpflege, sofern die
versicherte Person ganz oder teilweise außerstande ist, diesen Pflichten nachzukommen.
Die Kosten für den Hausmeisterdienst übernehmen wir für bis zu 6 Monate.
2.9.3.2 Organisation von weiteren Hilfeleistungen
Auf Ihren Wunsch organisieren wir die folgenden Hilfeleistungen für Sie. Deren Kosten tragen Sie selbst:
− Rechtsberatung zum Vertragsrecht (Arzthaftungs- und Medizinrecht) oder Informationsrecht (Recht auf Auskunft, Einsicht und Herausga-
be ärztlicher Patientenakten einschl. Datenschutzproblemen)
− Hausmeisterdienst
− Gartenpflege
− Umbau des Kraftfahrzeugs
− Wohnraumberatung zum barrierefreien Wohnen
− Umzugsservice
− Haar-, Nagel- oder Fußpflege
2.9.3.3 Pflegeleistungen
Wir organisieren die folgenden Pflegeleistungen und übernehmen deren Kosten:
2.9.3.3.1 Grundpflege
Die versicherte Person erhält bis zu 1-mal täglich bis zu 3 Stunden eine Grundpflege. Zur Grundpflege gehören:
− Körperpflege, einschließlich Teil- und Ganzwaschungen
− An- und Auskleiden
− Lagern und Betten
− Hilfe bei der Nahrungszubereitung, -aufnahme und -ausscheidung
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2.9.3.3.2 Information und Beratung zur Pflege
Wir informieren zur gesetzlichen Pflegeversicherung und beraten bei der Auswahl und Anschaffung von notwendigen Hilfsmitteln.
2.9.3.3.3 Pflegeschulung für Angehörige
Wir organisieren und übernehmen die Kosten für eine einmalige Pflegeschulung von Angehörigen, falls diese die versicherte Person nach einem
Unfall selbst pflegen wollen.
2.9.3.3.4 Kontaktaufnahme mit Angehörigen, Arbeitergeber, Ärzten und Gesellschaften
Wir übernehmen bei Bedarf die Kommunikation zwischen Angehörigen, dem Arbeitgeber, Ärzten und weiteren Gesellschaften.
2.9.3.3.5 Pflegeplatzgarantie
In Notfällen garantieren wir die Vermittlung eines Pflegeplatzes für nicht suizidgefährdete Erwachsene in einer qualitätsgeprüften Pflegeein-
richtung.
Es wird ein möglichst ortsnaher Pflegeplatz vermittelt. Hierauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Die Kosten für die Unterbringung sind von
der versicherten Person selbst zu tragen.
2.9.4 Wie lange erhalten Sie unsere Leistungen, und wie ist das Verhältnis zur gesetzlichen Pflegeversicherung?
2.9.4.1 Dauer und Höhe der Leistung
Wir erbringen die Hilfe- und Pflegeleistungen, solange der Bedarf gemäß Ziffer 2.9.2 besteht, längstens für 1 Jahr ab dem Tag des Unfalls bis zu
einem Gesamtbetrag von 10.000 EUR.
2.9.4.2 Leistung bei Anerkennung einer Pflegestufe
Die Anerkennung einer Pflegestufe der gesetzlichen Pflegeversicherung hat Auswirkungen auf Umfang und Dauer der Hilfe- und Pflegeleistun-
gen:
− Werden ausschließlich Sachleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung gewählt, erbringen wir ergänzend Hilfe- und Pflegeleistun-
gen, soweit zusätzlicher Bedarf besteht. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach Ziffern 2.9.2 und 2.9.3.
− Werden Geldleistungen gewählt, lässt sich der zusätzliche Bedarf nicht objektiv feststellen. Unsere Leistungen enden dann insgesamt.
2.9.5 Welche Leistungen erhalten pflegebedürftige Angehörige der versicherten Person?
2.9.5.1 Voraussetzungen für die Leistung
− Die versicherte Person hat einen Angehörigen bis zum Eintritt des Unfalls gepflegt und ist dazu unfallbedingt nicht mehr in der Lage.
Angehörige sind der Ehe- oder Lebenspartner oder Verwandte 1. Grades der versicherten Person.
− Die versicherte Person und der Angehörige leben in häuslicher Gemeinschaft.
− Für den Angehörigen bestand zum Zeitpunkt des Unfalls eine Pflegestufe im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung.
2.9.5.2 Umfang der Leistung
Wir übernehmen die Hilfe- und Pflegeleistungen im Umfang von Ziffer 2.9.3, soweit die versicherte Person sie vor dem Unfall erbracht hat.
2.9.5.3 Dauer der Leistung
Solange die Voraussetzungen der Ziffer 2.9.5.1 vorliegen, erbringen wir unsere Leistungen ergänzend zu den Sachleistungen der gesetzlichen
Pflegeversicherung.
Hat der Angehörige vor dem Unfall Geldleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten, erbringen wir unsere Leistungen bis zu
einem Monat. Werden die Geldleistungen innerhalb dieses Zeitraumes auf Sachleistungen umgestellt, gilt Ziffer 2.9.5.4.
Wird für die versicherte Person eine Pflegestufe im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung anerkannt, enden unsere Leistungen nach der
Anerkennung. Dies gilt auch, wenn die versicherte Person stirbt.
2.9.5.4 Ende unserer Leistungen
Unsere Leistungen enden spätestens 1 Jahr nach dem Unfall der versicherten Person.
2.9.6 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?
Ergänzend zu Ziffer 6 gelten folgende Obliegenheiten:
2.9.6.1 Auskunftspflicht
Damit wir unsere Leistungen erbringen können, benötigen wir Auskünfte über den aktuellen Gesundheitszustand der versicherten Person. Sie
oder die versicherte Person müssen uns diese Auskünfte erteilen, soweit sie für unsere Leistungen erforderlich sind.
Dies gilt auch für den Gesundheitszustand pflegebedürftiger Angehöriger, wenn wir für sie Leistungen erbringen.
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2.9.6.2 Beantragung von Pflegeleistungen
Entspricht die Hilfebedürftigkeit der versicherten Person voraussichtlich einer Pflegestufe im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung, müs-
sen Sie oder die versicherte Person dort unverzüglich Leistungen beantragen.
2.9.6.3 Anzeigepflicht bei Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
Die Anerkennung einer Pflegestufe und den Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung müssen Sie oder die versicherte
Person uns unverzüglich anzeigen.
2.9.6.4 Obliegenheitsverletzung
Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, kann dies Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben. Ziffer 7 gilt entsprechend.
2.9.7 Welche vertraglichen Beziehungen bestehen zu den Dienstleistern?
Wir beauftragen qualifizierte Dienstleister, um unsere Leistungspflicht zu erfüllen. Dadurch werden keine vertraglichen Beziehungen zwischen
Ihnen oder der versicherten Person und den von uns beauftragten Dienstleistern begründet.
Für Dienstleistungen, die Sie oder die versicherte Person in Auftrag geben, übernehmen wir keine Kosten.
Bergungskosten
2.10.1 Such-, Rettungs- und Bergungskosten
Der versicherten Person sind nach einem Unfall Kosten entstanden für
− Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze von öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten.
− den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus, zur Spezialklink oder zur nächstgelegenen Druckkammer.
Einem Unfall steht gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war.
Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine
Leistungspflicht bestreitet.
Wir erstatten nachgewiesene und von Dritten nicht übernommene Kosten. Die Höhe ist insgesamt auf 1 Mio. EUR begrenzt.
2.10.2 Therapie in einer Dekompressionskammer
Nach Tauchunfällen ersetzen wir die Kosten für die Therapie und Behandlung in einer Dekompressionskammer im Fall einer Caissonkrankheit.
Die Leistung erbringen wir auch bei fahrlässiger oder grob fahrlässiger Missachtung der gültigen Richtlinien für das Tauchen oder Dekompri-
mieren.
Wir erstatten nachgewiesene und von Dritten nicht übernommene Kosten.
2.10.3 Kosten für die Heimfahrt oder Unterbringung von mitreisenden Kindern und dem mitreisenden Partner
Bei Unfällen im Ausland übernehmen wir die Kosten für die Heimfahrt oder Unterbringung des mitreisenden Partners und der mitreisenden
Kinder der versicherten Person.
Zusätzlich übernehmen wir für den Partner und die mitreisenden Kinder Verpflegungskosten bis zu 300 EUR pro Person.
Bei betreuungsbedürftigen Personen tragen wir die entstehenden Kosten für die Heimreise der Begleitperson.
2.10.4 Rückkehr zum ständigen Wohnsitz
Wir übernehmen die Kosten für die Rückkehr der verletzten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord-
nung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren.
Bei einem Krankenhausaufenthalt, der voraussichtlich mindestens 7 Tage dauert, übernehmen wir die Kosten für die Rückkehr zum ständigen
Wohnsitz des Verletzten (oder einem in der Nähe gelegenen Krankenhaus) auch ohne medizinische Notwendigkeit.
2.10.5 Unfallbedingter Todesfall im Ausland
Bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland übernehmen wir die Kosten für
− die Überführung zum letzten, in Deutschland gelegenen, ständigen Wohnsitz oder
− die Bestattung im Ausland.
2.10.6 Krankenbesuch von einer nahestehenden Person
Bei Unfällen im Ausland übernehmen wir die Kosten für einen Krankenbesuch einer nahestehenden Person, sofern die versicherte Person allein
gereist ist und der Krankenhausaufenthalt über den geplanten Rückreisetermin hinausgeht.
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Wir übernehmen die Kosten für die
− Hin- und Rückreise der nahestehenden Person, maximal jedoch in Höhe der Kosten für eine Hin- und Rückreise vom Wohnsitz der versi-
cherten Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes.
− Verpflegung- und Übernachtung der nahestehenden Person bis 300 EUR.
2.10.7 Leistung bei mehreren Unfallversicherungen
Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, können Leistungen der Art Bergungskosten (Ziffer
2.10) nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.
Kosmetische Operationen
2.11.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person hat sich einer kosmetischen Operation unterzogen, um eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungs-
bilds zu beheben.
Soweit Zähne betroffen sind, gehören alle natürlichen Zähne und Zahnersatz (z. B. Brücken, Implantate, Kronen, Inlays) zum äußeren Erschei-
nungsbild. Ausgeschlossen ist herausnehmbarer Zahnersatz (z. B. Geschiebeprothesen, Klammerprothesen, Teleskopprothesen, Vollprothesen).
Die kosmetische Operation erfolgt
− durch einen Arzt,
− nach Abschluss der Heilbehandlung,
− bei Erwachsenen innerhalb von fünf Jahren nach dem Unfall, bei Minderjährigen bis zum 25. Geburtstag.
Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine
Leistungspflicht bestreitet.
2.11.2 Höhe und Dauer der Leistung
Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene
− Arzthonorare und sonstige Operationskosten.
− Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus.
− Zahnbehandlungs-, Zahnlabor- und Zahnersatzkosten.
− Kosten für medizinisch notwendige Hilfs- und Heilmittel.
Die Leistung ist auf insgesamt 1 Mio. EUR begrenzt.
Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, können Kosten für kosmetische Operationen nur aus
einem dieser Verträge verlangt werden.
Kosmetische Operationen infolge von Brustkrebs
2.12.1 Voraussetzung für die Leistung
Die versicherte Person musste sich aufgrund einer Brustkrebserkrankung einer Brustoperation mit Entfernung einer kompletten Brustdrüse
unterziehen. Die krebsbedingte Brustoperation erfordert eine kosmetische oder plastische Brustoperation und/oder kosmetische Behandlungen
beim Kosmetiker.
Wir erbringen keine Leistung,
− wenn die Brustkrebserkrankung vor Vertragsbeginn oder in den ersten 3 Monaten nach Vertragsbeginn erstmals diagnostiziert wurde,
− für Tumore, die histologisch als Krebsvorstufen beschrieben werden.
Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine
Leistungspflicht bestreitet.
2.12.2 Art und Höhe der Leistung
Wir leisten bis zu 10.000 EUR für
− nachgewiesene Arzthonorare,
− sonstige Operationskosten und
− notwendige Kosten für die Unterbringung und Verpflegung im Krankenhaus,
soweit diese durch die kosmetische oder plastische Brustoperation verursacht sind.
Soweit Kosten für kosmetische Behandlungen beim Kosmetiker entstehen, werden diese bis maximal 5.000 EUR bezahlt. Hierzu zählt z. B. das
künstlerische Pigmentieren oder Tätowieren von Warze und Hof für die Wiederherstellung verlorener Symmetrie.
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Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, kann Kostenersatz für kosmetische Operationen nur
aus einem dieser Verträge verlangt werden.
Komageld
2.13.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person fällt nach einem Unfall in ein Koma oder wird in ein künstliches Koma versetzt.
2.13.2 Höhe und Dauer der Leistung
Wir zahlen ein Komageld
− in Höhe von 30 EUR pro Kalendertag,
− ab dem ersten Kalendertag des komatösen Zustands,
− für den Zeitraum des komatösen Zustands,
− längstens für 3 Jahre vom Unfalltag.
Sofortleistung
2.14.1 Voraussetzung für die Leistung
Die versicherte Person hat vor dem 70. Geburtstag durch einen Unfall eine schwere Verletzung erlitten. Eine schwere Verletzung liegt vor bei:
− Querschnittslähmung
− Amputation eines Arms oder einer Hand
− Amputation eines Beins oder eines Fußes
− Schädel-Hirntrauma 2.Grades (Kontusion) oder Hirnblutung
− dauerhafte Erblindung oder Verlust eines Auges
− Linsenverlust auf mindestens einem Auge (Aphakie)
− Verbrennungen 2. oder 3. Grades von mehr als 20 % der Körperoberfläche
− gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organen
− Kombination aus mindestens zwei unterschiedlichen, der im folgenden genannten Verletzungsbilder:
− Bruch eines langen Röhrenknochens (Oberarmknochen, Elle, Speiche, Oberschenkelknochen, Schien- und Wadenbein)
− Beckenbruch
− Bruch der Wirbelsäule
− gewebezerstörender Schaden eines inneren Organs
Die Verletzung muss ärztlich festgestellt werden.
2.14.2 Höhe der Leistung
Wir zahlen die Sofortleistung einmal je Unfallereignis in Höhe von 20.000 EUR, sofern die versicherte Person nicht innerhalb von 72 Stunden
nach dem Unfall verstirbt.
2.14.3 Sofortleistung bei selbstgenutztem Wohneigentum
Wenn Sie als Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit selbstgenutztes Wohneigentum erstmalig erwerben oder bauen, erhöht sich
die Sofortleistung für Sie und Ihren mitversicherten Ehe-/Lebenspartner auf
− 50.000 EUR im 1. Jahr nach Erwerb/Baubeginn.
− 45.000 EUR im 2. Jahr nach Erwerb/Baubeginn.
− 40.000 EUR im 3. Jahr nach Erwerb/Baubeginn.
− 35.000 EUR im 4. Jahr nach Erwerb/Baubeginn.
− 30.000 EUR im 5. Jahr nach Erwerb/Baubeginn.
− 25.000 EUR im 6. Jahr nach Erwerb/Baubeginn.
Der Versicherungsschutz beginnt
− mit dem Erwerb des Eigenheims oder
− mit Beginn der Bauarbeiten, wenn das Eigenheim noch nicht bezugsfertig ist.
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Der Versicherungsschutz endet zum frühesten der folgenden Termine:
− mit Ablauf des 6. Jahres nach Erwerb/Baubeginn,
− mit Veräußerung des Eigenheims,
− mit Beendigung der Unfallversicherung.
2.14.4 Ansprüche bei Bestehen mehrerer Unfallversicherungen
Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, kann die Sofortleistung nur aus einem dieser Verträge
verlangt werden.
Kurbeihilfe und Reha-Hilfe
2.15.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person hat nach einem Unfall
− innerhalb von 3 Jahren ab dem Unfalltag gerechnet,
− wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen,
− für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 1 Woche,
− eine medizinisch notwendige Kur oder Reha-Maßnahme durchgeführt.
Die Kurbeihilfe- und Reha-Hilfe zahlen wir auch bei ambulanten oder teilstationären Kur- oder Reha-Maßnahmen.
Unfallbedingte, medizinisch notwendige vollstationäre Heilbehandlungen sind keine Kur.
Die Voraussetzungen für die Leistung sind uns durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
2.15.2 Art und Höhe der Leistung
Wir erstatten von der versicherten Person selbst getragene Kosten der Kur- oder Reha-Maßnahme.
Zusätzlich erhalten Sie ein Kur- und Reha-Tagegeld in Höhe von 30 EUR für jeden Tag der vollstationären Kur- oder Reha-Maßnahme, längs-
tens jedoch für 100 Tage. Bei teilstationären oder ambulanten Kuren oder Reha-Maßnahmen zahlen wir das Kur- und Reha-Tagegeld nur für die
tatsächlichen Behandlungstage.
Die Leistung kann nur einmal je Unfallereignis in Anspruch genommen werden.
Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, kann die Kurbeihilfe und Reha-Hilfe nur aus einem
dieser Verträge verlangt werden.
Reha-Management
2.16.1 Was ist versichert?
Nach einem Unfall erbringen wir Rehabilitationsleistungen. Wir bedienen uns dazu qualifizierter Dienstleister.
Diese Rehabilitationsleistungen erbringen wir ausschließlich in Deutschland.
2.16.2 Wann und in welchem Umfang erhalten Sie Rehabilitationsleistungen?
2.16.2.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person hat einen Unfall erlitten. Dieser Unfall wird nach ärztlicher Einschätzung voraussichtlich zu einer dauernden Beeinträch-
tigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) von mindestens 20 % führen.
Die Rehabilitationsleistungen können auch bei unfallbedingter Berufsunfähigkeit beantragt werden. Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bestim-
mungen bedeutet, dass die versicherte Person zukünftig nicht mehr imstande sein wird, ihren Beruf oder eine ähnliche Tätigkeit auszuüben, die
ihrer Ausbildung entspricht und gleichwertige Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzt.
2.16.2.2 Bedarfsermittlung und Reha-Management
Wir unterstützen die versicherte Person durch ein Reha-Management. Dies beinhaltet
− eine Situationsanalyse,
− die Ermittlung des medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitationsbedarfs,
− die Erstellung eines individuellen Rehabilitationskonzepts,
− die Begleitung bei der Rehabilitation sowie
− die Beratung über mögliche Leistungen der deutschen Sozialversicherung oder anderer Leistungsträger.
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2.16.2.3 Mitwirkung von Krankheiten
Haben Krankheiten oder Gebrechen an den Unfallfolgen mitgewirkt, schränken wir abweichend von Ziffer 3 unsere Rehabilitationsleistungen
nicht ein.
2.16.3 Welche Leistungen sind versichert?
2.16.3.1 Medizinische Rehabilitation und Therapie
Wir beraten über, organisieren und vermitteln geeignete ambulante und stationäre Rehabilitationsbehandlungen, -maßnahmen und Therapien.
Das können zum Beispiel sein:
− ärztliche Zweitmeinung
− qualifizierte Leistungserbringer (z. B. spezialisierte Ärzte, Physiotherapeuten, Kliniken, Reha-Einrichtungen)
− spezielle Therapien und Maßnahmen (z. B. psychologische Betreuung, Osteopathie)
Beispiel: Nach einem Motorradunfall wird die versicherte Person in die nächste Klinik verbracht. Auf Wunsch der versicherten Person
− holen wir eine ärztliche Zweitmeinung ein.
− organisieren die Verlegung in eine geeignetere Spezialklinik.
− vermitteln geeignete Anschlussbehandlungen, z. B. Osteopathie.
2.16.3.2 Beruf
Wir beraten über, organisieren und vermitteln geeignete Maßnahmen zur Wiedereingliederung in das bestehende Arbeitsverhältnis oder die
berufliche Neuorientierung.
Das können zum Beispiel sein:
− Stufenweise Wiedereingliederung,
− Umgestaltung des Arbeitsplatzes,
− Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen, einschließlich Kostenübernahme anfallender Schulungs- und Prüfungsgebühren.
2.16.3.3 Hilfsmittel
Wir beraten über und vermitteln geeignete Hilfsmittel.
Das können zum Beispiel sein:
− Prothesen,
− Rollstühle,
− Gehhilfen.
2.16.3.4 Wohnen und Mobilität
Wir beraten über, organisieren und vermitteln geeignete Maßnahmen zur Anpassung der Wohnsituation und zum Erhalt der Mobilität.
Das können zum Beispiel sein:
− Barrierefreies Wohnkonzept,
− Umbaumaßnahmen an Haus oder Wohnung,
− Anpassung und Umrüstung von Fahrzeugen.
2.16.4 Wie lange und in welcher Höhe erhalten Sie unsere Leistungen? Wie wirken sich Zahlungen anderer Leistungsträger aus?
2.16.4.1 Leistungsdauer
Die Leistungen nach Ziffer 2.16.2.2 und 2.16.3 erbringen wir längstens für 3 Jahre ab dem Tag des Unfalls.
2.16.4.2 Kostenübernahme
Wir zahlen für Leistungen aus dem Reha-Management je Unfallereignis insgesamt bis zu 1 Mio. EUR.
2.16.4.3 Zahlungen anderer Leistungsträger
Die Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen nach Ziffer 2.16.3.1 bis 2.16.3.3 tragen wir, soweit sie nicht von anderen Leistungsträgern, insbesonde-
re von Sozialversicherungsträgern, übernommen werden.
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2.16.5 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?
Ergänzend zu Ziffer 6 gelten folgende Obliegenheiten:
2.16.5.1 Auskünfte über den aktuellen Gesundheitszustand
Damit wir unsere Leistungen erbringen können, benötigen wir Auskünfte über den aktuellen Gesundheitszustand der versicherten Person. Sie
oder die versicherte Person müssen uns diese Auskünfte erteilen, soweit sie für unsere Leistungen erforderlich sind.
2.16.5.2 Auskünfte für die Beurteilung unserer Leistungspflicht
Auskünfte, die für die Beurteilung unserer Leistungspflicht erforderlich sind, haben Sie uns ebenso zu erteilen. Dazu gehören insbesondere
Informationen
− zum aktuellen Versicherungsschutz bei gesetzlichen, privaten oder sonstigen Versicherungs-/Versorgungs-/Leistungsträgern.
− zu bereits beantragten, erbrachten oder zugesagten Leistungen.
2.16.5.3 Obliegenheitsverletzung
Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, kann dies Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben. Ziffer 7 gilt entsprechend.
2.16.6 Welche vertraglichen Beziehungen bestehen zu den Dienstleistern?
Wir beauftragen qualifizierte Dienstleister, um unsere Leistungspflicht zu erfüllen. Dadurch werden keine vertraglichen Beziehungen zwischen
Ihnen oder der versicherten Person und den von uns beauftragten Dienstleistern begründet.
Für Dienstleistungen, die Sie oder die versicherte Person in Auftrag geben, übernehmen wir keine Kosten.
2.16.7 Wie wirken sich die Rehabilitationsleistungen auf andere Leistungen aus der Unfallversicherung aus?
Erbringen wir Rehabilitationsleistungen, ist damit die Anerkennung unserer Leistungspflicht für weitere Leistungen aus Ihrer Unfallversicherung
nicht verbunden. Maßgeblich dafür sind die Bedingungen, die für die jeweiligen Leistungsarten gelten.
Behinderungsbedingte Mehraufwendungen
2.17.1 Voraussetzungen für die Leistung
Wir erstatten innerhalb von 5 Jahren nach einem Unfall die Kosten für behinderungsbedingte Mehraufwendungen, sofern die Maßnahmen
aufgrund einer durch den Unfall verursachten Invalidität erforderlich sind.
Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine
Leistungspflicht bestreitet.
2.17.2 Art und Höhe der Leistung
Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten für
− die behindertengerechte Fahrzeugumrüstung,
− den behindertengerechten Haus- oder Wohnungsumbau,
− den Umzug in einen behinderten gerechten Wohnsitz,
− Prothesen und Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl, Arm- oder Beinprothesen, Hörgeräte, Gehhilfen, Orthesen),
− künstliche Organe und Organtransplantationen,
− Schulungen zum Erlernen der Blindenschrift oder Gebärdensprache,
− die Anschaffung eines Assistenz- oder Blindenhundes,
− die Reparatur oder den Ersatz bei Beschädigung von bestehenden Gliedmaßenprothesen.
Wir erstatten die Kosten für notwendige behinderungsbedingte Mehraufwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von 50.000 EUR je Unfaller-
eignis.
Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger einzutreten hat (z. B. Krankenversicherer, Unfallverursacher), kann der Erstattungsanspruch gegen uns nur
in Höhe der von dort nicht übernommenen restlichen Kosten geltend gemacht werden.
Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, kann der gesamte Erstattungsanspruch gegen uns geltend gemacht werden, wenn
Ihre Forderungen gegen andere Ersatzpflichtige an uns abgetreten werden.
Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, kann Kostenersatz für behinderungsbedingte Mehr-
aufwendungen nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.
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Pflegetagegeld
2.18.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person wird durch einen Unfall pflegebedürftig und es wird ihr mindestens der Pflegegrad 2 im Sinne der gesetzlichen Pflege-
versicherung zuerkannt.
2.18.2 Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen ein tägliches Pflegegeld
− für die Dauer der Pflegegradzuerkennung,
− ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Pflegegrads,
− in Höhe von
− 20 EUR bei Pflegegrad 2,
− 40 EUR bei Pflegegrad 3,
− 60 EUR ab Pflegegrad 4,
− für längstens 1 Jahr.
Psychologische Soforthilfe
2.19.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person erhält eine psychologische Betreuung/Behandlung sofern
− diese aufgrund einer direkten oder indirekten Unfalleinwirkung ärztlich angeordnet wird oder
− ein Leistungsanspruch auf Sofortleistung nach Ziffer 2.14 besteht oder
− diese Opfer eines Überfalls oder einer Geiselnahme geworden ist oder
− eine psychische oder nervöse Störung im Anschluss an einen Unfall eintreten ist und soweit diese Störungen auf eine durch den Unfall
verursachte organische Erkrankung des Hirnnervensystems zurückzuführen sind oder
− eine mitversicherte Person unfallbedingt verstorben ist.
2.19.2 Art und Höhe der Leistung
Wir ersetzen die nachgewiesenen Kosten für 10 Sitzungen einer psychologischen Betreuung/Behandlung.
Selbstverteidigungskurs nach Gewaltstraftaten
2.20.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person ist Opfer einer Gewaltstraftat geworden.
Voraussetzung für die Leistung ist, dass die Tat polizeilich angezeigt und ein Antrag auf Strafverfahren gestellt wurde.
2.20.2 Art und Höhe der Leistung
Wir erstatten die Kosten eines Selbstverteidigungskurses bis 1.000 EUR.
Vorsorgeversicherung
2.21.1 Voraussetzung für die Leistung
Es besteht beitragsfreier Versicherungsschutz im Rahmen der Vorsorgeversicherung
− für Kinder der versicherten Person, die während der Wirksamkeit des Vertrags geboren oder bis zum 18. Geburtstag adoptiert werden.
− für den zuvor unversicherten Ehe-/Lebenspartner der versicherten Person, sofern für diesen noch keine Unfallversicherung bei der Han-
seMerkur oder einem anderen Versicherer besteht.
− für Kinder, die der hinzukommende Ehe-/Lebenspartner in die Partnerschaft mitbringt und
− die in häuslicher Gemeinschaft mit der versicherten Person leben und
− zum Zeitpunkt der Eheschließung/Eintragung der Lebenspartnerschaft das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Geburt, Adoption, Heirat oder Eintragung der Lebenspartnerschaft muss uns schriftlich innerhalb von 2 Wochen nach dem Ereignis ange-
zeigt werden.
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Voraussetzung ist auch, dass für den hinzukommenden Ehe-/Lebenspartner kein weiterer privater Unfallversicherungsschutz bei der Hanse-
Merkur oder einem anderen Versicherer besteht.
2.21.2 Art und Umfang der Leistung
Die Vorsorgeversicherung beinhaltet folgende Leistungen:
− Invaliditätsleistung 100.000 EUR
− Todesfall-Leistung 10.000 EUR
− Unfall-Krankenhaustagegeld 20 EUR
− alle beitragsfreien Leistungen der Ziffern 2.9 bis 2.30
Die Höhe und Fälligkeit der Leistungen regelt sich nach diesen Bedingungen. Bei der Invaliditätsleistung finden vereinbarte Progressionsmodel-
le der versicherten Person keine Anwendung für die Vorsorgeversicherung.
Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, so können Leistungen aus der Vorsorgeversicherung
nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.
2.21.3 Dauer der Leistung
Der beitragsfreie Versicherungsschutz besteht für 12 Monate ab dem Zeitpunkt
− der Geburt.
− der Rechtswirksamkeit der Adoption.
− der Heirat.
− der Eintragung als Lebenspartnerschaft.
Endet der Versicherungsvertrag, so endet mit diesem auch der beitragsfreie Versicherungsschutz der Vorsorgeversicherung.
2.21.4 Einschluss der Person in den Vertrag
Stellen Sie einen Antrag auf Einschluss der betreffenden Person während der Dauer des Vorsorgeschutzes, erfolgt der Einschluss ohne Gesund-
heitsprüfung.
Liegt der Versicherungsbeginn für die hinzukommende Person im Zeitraum der Vorsorgeversicherung, gelten die beantragten Versicherungs-
summen anstelle der Versicherungssummen aus der Vorsorgeversicherung. Der Versicherungsschutz ist bis zum Ende der Vorsorgeversiche-
rung nach Ziffer 2.21.3 beitragsfrei.
Leistungen für Kinder
2.22.1 Erweiterungen des Unfallbegriffs
2.22.1.1 Verätzungen
Als Unfall gilt auch, wenn das versicherte Kind bis zum 18. Geburtstag eine Gesundheitsschädigung infolge einer Verätzung erleidet.
2.22.1.2 Alkoholvergiftungen
Als Unfall gilt auch, wenn das versicherte Kind bis zum 14. Geburtstag eine Alkoholvergiftung erleidet.
2.22.2 Unfalltod beider Eltern
Sterben beide in diesem Vertrag versicherten Elternteile infolge desselben Unfallereignisses, so verdoppeln sich die vereinbarten Versiche-
rungssummen beider Eltern für die Todesfall-Leistung (Ziffer 2.5).
Voraussetzung für die Leistung ist, dass mindestens ein erb- oder bezugsberechtigtes Kind unter 18 Jahren in diesem Vertrag mitversichert ist
und in häuslicher Gemeinschaft mit mindestens einem Elternteil lebt.
2.22.3 Vollwaisen-Rente
2.22.3.1 Voraussetzungen für die Leistung
Sterben beide in diesem Vertrag versicherten Elternteile infolge desselben Unfallereignisses, zahlen wir eine Vollwaisen-Rente an die mitversi-
cherten eigenen und adoptierten Kinder.
2.22.3.2 Art und Höhe der Leistung
Die Vollwaisen-Rente zahlen wir jährlich in Höhe des 50-fachen Bruttojahresbeitrags, der für die Unfallversicherung des jeweiligen Kindes zum
Unfallzeitpunkt aufgewendet wurde, höchstens jedoch 8.000 EUR pro Jahr und Kind.
Die Zahlung endet mit dem 18. Geburtstag des Kindes.
Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, kann die Leistung nur aus einem dieser Verträge
verlangt werden.
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2.22.4 Beschädigung von Zahnspangen
In Ergänzung zu den kosmetischen Operationen (Ziffer 2.11) ersetzen wir bei Kindern bis zum 18. Geburtstag auch die notwendigen Kosten zur
Reparatur von unfallbedingten Beschädigungen von Zahnspangen bis zu einer Höhe von 1.500 EUR.
2.22.5 Rooming-In
2.22.5.1 Voraussetzung für die Leistung
Das versicherte Kind unter 18 Jahren befindet sich wegen eines Unfalls
− in vollstationärer Heilbehandlung und
− es übernachtet ein Erziehungsberechtigter mit dem Kind im Krankenhaus (Rooming-In).
Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine
Leistungspflicht bestreitet.
2.22.5.2 Art und Umfang der Leistung
Wir erstatten Ihnen die nachgewiesenen Übernachtungskosten für den Erziehungsberechtigten im Krankenhaus.
Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, kann die Leistung nur aus einem dieser Verträge
verlangt werden.
2.22.6 Schulausfallgeld/Nachhilfeunterricht
2.22.6.1 Voraussetzung für die Leistung
Das versicherte Kind unter 18 Jahren kann wegen eines Unfalls nicht am Schulunterricht teilnehmen.
2.22.6.2 Art und Umfang der Leistung
Wir organisieren einen Lehrer für Privatunterricht für die Zeit, in der das versicherte Kind nicht am normalen Unterricht teilnehmen kann. Die
dabei entstehenden Kosten erstatten wir für bis zu 6 Monate nach dem Unfall.
Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, kann die Leistung nur aus einem dieser Verträge
verlangt werden.
2.22.7 Führen von Fahrzeugen ohne Fahrerlaubnis
Abweichend von Ziffer 5.1.2 besteht Versicherungsschutz für Kinder bis zum 18. Geburtstag, die ein Land- oder Wasserfahrzeug lenken oder
fahren, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein.
2.22.8 Umgang mit selbstgebauten Feuerwerkskörpern
Abweichend von Ziffer 5.1.2 besteht Versicherungsschutz für Kinder bis zum 18. Geburtstag, wenn ein Unfall durch Herstellung oder Gebrauch
selbst gebauter Feuerwerkskörper entstanden ist. Voraussetzung ist, dass mit dem Feuerwerkskörper keine Sachbeschädigung oder Körperver-
letzung beabsichtigt wurde.
2.22.9 Logopädische/psychische Therapie nach unfallbedingter Aphasie bei Kindern
2.22.9.1 Voraussetzungen für die Leistung
Das versicherte Kind erleidet einen unfallbedingten Sprachverlust (Aphasie).
Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine
Leistungspflicht bestreitet.
2.22.9.2 Art und Höhe der Leistung
Wir erstatten die nachgewiesen Kosten für notwendige logopädische und psychotherapeutische Therapiemaßnahmen bis maximal 1.500 EUR je
Unfallereignis.
Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, kann die Leistung nur aus einem dieser Verträge
verlangt werden.
Haushaltshilfegeld
2.23.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person ist aufgrund von Unfallverletzungen oder Unfalltod nicht in der Lage, der Versorgung/Beaufsichtigung der mit ihr im
Haushalt lebenden Kinder nachzukommen.
Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine
Leistungspflicht bestreitet.
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2.23.2 Art und Höhe der Leistung
Wir erstatten Ihnen die nachgewiesen Kosten für eine Haushaltshilfe und/oder eine Tagesmutter zur Betreuung der Kinder für den Zeitraum
von bis zu 6 Monaten ab dem Unfalltag. Die Leistung umfasst auch die erforderliche Begleitung z. B. zum Sportverein, Kindergarten oder zur
Schule. Anfallende Vermittlungskosten werden von uns nicht erstattet.
Das Haushaltshilfegeld wird ausschließlich in Deutschland durch von uns beauftragte Dienstleister erbracht.
Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger einzutreten hat (z. B. Krankenkasse) kann der Erstattungsanspruch gegen uns nur in Höhe der von dort
nicht übernommenen restlichen Kosten geltend gemacht werden.
Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, kann die Leistung nur aus einem dieser Verträge
verlangt werden.
Haustierbetreuung
2.24.1 Voraussetzung für die Leistung
Die versicherte Person ist aufgrund eines Unfalls außerstande das eigene Haustier zu versorgen und weitere im Haushalt der versicherten
Person lebende Mitbewohner können die Versorgung des Haustiers ebenfalls nicht sicherstellen.
2.24.2 Art und Höhe der Leistung
Wir vermitteln die Unterbringung oder Versorgung des Haustiers. Die daraus entstehenden Kosten übernehmen wir mit bis zu 50 EUR pro Tag,
insgesamt bis höchstens 1.500 EUR.
Bei Unfällen im Ausland übernehmen wir zusätzlich die Kosten für den Heimtransport, sofern das Haustier vor Ort nicht mehr betreut werden
kann.
Ausgeschlossen sind Tiere, für deren Haltung eine behördliche Genehmigung erforderlich ist (z. B. Reptilien).
Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, kann die Leistung nur aus einem dieser Verträge
verlangt werden.
Erweiterte Therapien
2.25.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person erleidet eine schwere Unfallverletzung, die voraussichtlich zu einer dauerhaften Invalidität führt.
2.25.2 Art und Höhe der Leistung
Wir übernehmen die Kosten für ärztlich empfohlene Therapien und Behandlungskosten,
− welche von der Krankenkasse nicht oder nur anteilig übernommen werden,
− bis zu einem Gesamtbetrag von 7.500 EUR,
− für die Dauer von bis zu 3 Jahren ab dem Unfalltag.
Für jede Therapie oder Behandlungsmethode sind 10 % der Kosten von der versicherten Person selbst zu tragen (Selbstbeteiligung).
Zum Leistungsumfang der Erweiterten Therapien gehören folgende Therapien und Behandlungsmethoden:
− Erweiterte Physiotherapie und Krankengymnastik (einschl. Massagen und Fango),
− Logopädie,
− Akupunktur,
− Chirotherapie,
− Osteopathie,
− Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT),
− Ergotherapie,
− Traditionelle chinesische Medizin (TCM),
− Schmerztherapie,
− Lymphdrainage,
− Weitere hier nicht genannte Therapien und Behandlungsmethoden, die von der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse zumindest antei-
lig übernommen werden.
Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, kann die Leistung der Erweiterten Therapien nur aus
einem dieser Verträge verlangt werden.
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Schmerzensgeld bei Knochenbrüchen oder Bänderrissen (Gipsgeld)
2.26.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person hat durch einen Unfall einen vollständigen Knochenbruch oder kompletten Bänderriss erlitten und sich in medizinisch
notwendiger vollstationärer und/oder ambulanter Heilbehandlung befunden.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haarrisse, Fissuren, knöcherne Ausrisse (Abrissfrakturen) und Knochenabsplitterungen.
2.26.2 Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen bei ambulant behandelten Knochenbrüchen oder Bänderrissen ein Schmerzensgeld in Höhe von 100 EUR.
Bei Knochenbrüchen oder Bänderrissen, die eine vollstationäre Krankenhausbehandlung zur Folge hatten, zahlen wir das Schmerzensgeld
abhängig von der Dauer des Krankenhausaufenthalts.
Dauer des Krankenhausaufenthalts Schmerzensgeld
Bis zu 4 Tage 250 EUR
5 bis 13 Tage 500 EUR
Ab 14 Tage 1.000 EUR
Aktiv-Hilfe
2.27.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person hat durch einen Unfall einen vollständigen Knochenbruch oder kompletten Bänderriss erlitten.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haarrisse, Fissuren, knöcherne Ausrisse (Abrissfrakturen) und Knochenabsplitterungen.
2.27.2 Art und Höhe der Leistung
Wir übernehmen die Kosten für ärztlich angeratenen Fitnesskurse, die
− den Heilungsverlauf unterstützen und
− nicht oder nur anteilig von der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.
Zum Leistungsumfang gehören:
− Aerobic
− Aqua Fitness
− Floatfit
− Pilates
− Rückenfit
− Spinning
− Yoga
− Zumba
− Weitere, hier nicht genannte Fitnesskurse, die von der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse zumindest anteilig übernommen werden.
Wir übernehmen die Kosten für Fitnesskurse innerhalb eines Jahres nach dem Unfall bis zu 1.000 EUR.
Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, kann die Leistung der Aktiv-Hilfe nur aus einem dieser
Verträge verlangt werden.
Leistung bei unfallbedingter Fehl- oder Totgeburt
2.28.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person hat durch einen Unfall eine Fehl- oder Totgeburt erlitten. Die Fehl- oder Totgeburt muss nach der 12. Schwangerschafts-
woche eingetreten sein. Die Schwangerschaft ist durch den Mutterpass nachzuweisen.
2.28.2 Art und Höhe der Leistung
Wir übernehmen die Kosten für 10 Sitzungen einer psychologischen Behandlung zur Trauerbewältigung.
Zusätzlich übernehmen wir die Kosten einer Bestattung bis 2.000 EUR, sofern das verstorbene Kind bei der Geburt ein Gewicht von 500 Gramm
oder mehr hatte.
Die Leistungen der Geburtshilfe nach Ziffer 2.29 können von der Mutter des verstorbenen Kindes ebenfalls in Anspruch genommen werden,
sofern die Fehl- oder Totgeburt zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat.
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Geburtshilfe
2.29.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person oder das neugeborene Kind leidet infolge der Geburt unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) ist nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet oder bestreitet seine Leistungspflicht.
2.29.2 Art und Höhe der Leistung
Wir übernehmen die Kosten für einen Rückbildungskurs oder osteopathische Behandlungen der versicherten Person oder des neugeborenen
Kindes innerhalb eines Jahres nach der Geburt bis zu einer Höhe von 1.000 EUR.
Heilbehandlungen im Ausland
2.30.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person erleidet einen Unfall während eines Auslandsaufenthaltes mit einer geplanten Aufenthaltsdauer von bis zu 45 Tagen.
Länder, in denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat oder in denen sie sich regelmäßig länger als drei Monate im Jahr aufhält,
gelten nicht als Ausland.
2.30.2 Art und Höhe der Leistung
Wir übernehmen die Kosten für die medizinisch notwendige Heilbehandlung einschließlich der Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzim-
mer sowie privatärztlicher Behandlung.
Die Kosten übernehmen wir auch über den geplanten Rückreisetermin hinaus, solange die Rückkehr aufgrund der Unfallverletzungen nicht
möglich ist.
Sofern für die Behandlung der Unfallfolgen Arznei-, Hilfsmittel und Geräte vor Ort notwendig aber vor Ort nicht erhältlich sind, organisieren wir
die Zusendung und übernehmen die Versandkosten sowie die Zollkosten bei Abholung.
Ersatz von Darlehensbeträgen für Eigentümer von Privatimmobilien
2.31.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person ist unfallbedingt in der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit nach Ablauf von sechs Wochen ab dem
Unfalltag gerechnet ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch um mindestens 50 % beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung wird
voraussichtlich länger als ein Jahr bestehen und eine Änderung des Zustandes innerhalb dieser Zeit ist nicht zu erwarten.
Diese Beeinträchtigung durch Vorlage eines ärztlichen Attestes bei uns geltend gemacht worden.
Die versicherte Person ist zudem Eigentümer einer finanzierten und eigengenutzten Privatimmobilie. Als Privatimmobilien gelten Einfamilien-
häuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen. Dies ist mittels eines Grundbuchauszuges nachzuweisen.
2.31.2 Art und Höhe der Leistung
Wir ersetzen die durch Bankbestätigung nachgewiesenen, laufend zu zahlenden Darlehensraten der versicherten Person für die finanzierte,
eigengenutzte Privatimmobilie, sofern das Darlehen durch eine auf dem Versicherungsgrundstück lastende Hypothek oder Grundschuld gesi-
chert ist.
Ist die versicherte Person Teileigentümer, wird der Darlehensbetrag anteilig erstattet.
Die Zahlung erfolgt frühestens ab dem 43. Tag nach dem Unfall und endet mit dem Tag, an dem die normale körperliche oder geistige Leis-
tungsfähigkeit weniger als 50 % beeinträchtigt ist, spätestens jedoch nach 18 Monaten nach dem Unfall.
Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, kann die Leistung nur aus einem dieser Verträge
verlangt werden.
Elternunterstützungsgeld
2.32.1 Voraussetzungen für die Leistung
Das versicherte Kind hat
− einen folgenschweren Unfall erlitten oder
− sich unfallbedingt einer schweren Operation unterziehen müssen und
− ist auf intensive Betreuung eines Elternteils angewiesen.
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2.32.1.1 Folgenschwere Unfälle
Das versicherte Kind ist einen Monat nach dem Unfall
− in seiner normalen körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit oder
− bei den Verrichtungen oder Tätigkeiten des täglichen Lebens
noch zu mindestens 50 % beeinträchtigt und dieser Zustand wird voraussichtlich ununterbrochen für die nächsten zwei Monate andauern. In
diesem Zeitraum sind regelmäßige ärztliche Behandlungen erforderlich.
Der Nachweis hierfür ist durch ein fachärztliches Attest zu erbringen.
2.32.1.2 Schwere Operationen
Das versicherte Kind unterzieht sich unfallbedingt
− einer Operation am offenen Herzen unter Eröffnung des Brustkorbs.
− einer Operation an den Lungen unter Eröffnung des Brustkorbs.
− einer Operation am Gehirn mit Öffnung des Schädels.
− einer Organtransplantation der Bauchspeicheldrüse, des Herzens, des Knochenmarks, der Leber, der Lunge oder der Niere.
2.32.2 Art und Höhe der Leistung
Sobald die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen, zahlen wir das Elternunterstützungsgeld
− monatlich in Höhe von 1.000 EUR,
− rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat,
− zunächst für 6 Monate.
Sofern das versicherte Kind 6 Monate nach dem Unfallereignis weiterhin in seiner normalen körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit oder
bei den Verrichtungen oder Tätigkeiten des täglichen Lebens noch zu mindestens 50 % beeinträchtigt und dieser Zustand voraussichtlich
weitere zwei Monate ununterbrochen bestehen bleibt, verlängert sich die Zahlung um weitere 6 Monate. Der Nachweis hierfür ist durch ein
fachärztliches Attest zu erbringen.
Wir zahlen das Elternunterstützungsgeld längstens für 12 Monate.
Das Elternunterstützungsgeld wird nur einmal je Unfallereignis gezahlt. Weitere schwere Operationen aufgrund desselben Unfalls führen zu
keinem erneuten Leistungsanspruch.
Schmerzensgeld Plus
Schmerzensgeld Plus ergänzt Ihren Unfallversicherungsschutz. Es gilt nur als versichert, sofern es für die versicherte Person ausdrücklich ver-
einbart wurde. Der Einschluss der Leistung ist - sofern beantragt - im Versicherungsschein oder im Nachtrag zum Versicherungsschein aufge-
führt.
2.33.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person erleidet
− durch einen Unfall
− eine in der Schmerzensgeldtabelle aufgeführte Verletzung.
Die Verletzung muss unverzüglich ärztlich festgestellt werden.
Die Leistung muss innerhalb von 3 Monaten nach der ärztlichen Feststellung bei uns geltend gemacht werden. Der Anspruch auf die Leistung
erlischt, sofern der Tod der versicherten Person innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eingetreten ist.
2.33.2 Art und Höhe der Leistung
2.33.2.1 Entschädigungsleistung
Die Höhe der Leistung richtet sich nach der eingetretenen Verletzung und dem in der Schmerzensgeldtabelle dafür festgesetzten Betrag.
Die in der Schmerzensgeldtabelle angegeben Beträge entsprechen dem 1-fachen Schmerzensgeld Plus.
Haben Sie mit uns ein Schmerzensgeld-Plus mit 2-facher, 3-facher oder 4-facher Entschädigungsleistung vereinbart, erhöhen sich die Entschä-
digungsbeträge um diesen Wert.
2.33.2.2 Mehrfache Verletzungen
Hat der Unfall zu mehreren der in der Schmerzensgeldtabelle aufgeführten Verletzungen geführt, richtet sich die Höhe der Leistung nach der
eingetretenen Verletzung, für die der höchste Betrag festgesetzt ist. Mehrere Verletzungen an einem Körperteil (Gliedmaße) gelten als eine
Verletzung.
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2.33.2.3 Knochenbrüche
Ein vollständiger Knochenbruch liegt vor, wenn die äußere Schicht des Knochens (Kortikalis = Knochenrinde) komplett durchgebrochen ist.
Unvollständige Knochenbrüche sind z. B. Grünholzfrakturen, Fissuren, Haarrisse, Infraktionen, Knochenabscherungen und -absprengungen und
knöcherne Ausrisse (Abrissfrakturen).
Bei erneuten Knochenbrüchen erhalten Sie nur dann das entsprechende Schmerzensgeld, wenn seit Eintritt der ursprünglichen Zerreißung
mindestens ein Jahr vergangen ist.
Kein Versicherungsschutz besteht für Brüche, Spaltungen, Absplitterungen und Risse von Zähnen oder Zahnersatz.
2.33.2.4 Zerreißungen von Bändern- und Sehnen
Zerreißungen von Bändern und Sehnen sind Zerreißungen von stabilisierenden Bandstrukturen vollständiger knöcherner Bandausrisse. Kein
Versicherungsschutz besteht bei Teilrupturen, Meniskusrissen, Muskel- und Muskelfaserrissen.
Beim erneuten Zerreißen von Bändern und Sehnen erhalten Sie nur dann das entsprechende Schmerzensgeld, wenn seit Eintritt der ursprüngli-
chen Zerreißung mindestens ein Jahr vergangen ist.
2.33.2.5 Schmerzensgeldtabelle
Kopfverletzungen Ein- oder mehrfache Brüche Offene Brüche
Bruch des Schädeldaches ohne Hirnbeteiligung 500 EUR 1.000 EUR
Bruch 500 EUR 1.000 EUR
- der Kiefer- oder Stirnhöhle
- des Kieferknochens
- des Jochbeins
Schädelhirntrauma 2. Grades 1.500 EUR
Schädelhirntrauma 3. Grades 6.000 EUR
Augenverletzungen
Augapfelprellung mit Einblutung in den Glaskörper 800 EUR
Verlust oder vollständige Erblindung eines Auges 6.000 EUR
Obere Gliedmaßen (ohne Hände) Ein- oder mehrfache Brüche Offene Brüche
Bruch des 1.000 EUR 2.000 EUR
- Oberarmkopfs oder -schafts,
- großen oder kleinen Oberarmhöckers
Bruch der Elle oder Speiche 500 EUR 1.000 EUR
Amputation ab Handgelenk 6.000 EUR
- Schultereckgelenksprengung Tossy II und III 500 EUR
- Zerreißung der Bizepssehne
Hände Ein- oder mehrfache Brüche Offene Brüche
Bruch des Handgelenks (distale Radiusfraktur) 1.000 EUR 2.000 EUR
Mittelhandbruch 250 EUR 500 EUR
Bruch des 250 EUR 500 EUR
- Kahn-, Mond-, Dreiecks-, Erbsenbeins
- großen oder kleinen Vieleckbeins
- Kopf- oder Hakenbeins
Bruch des Daumens 400 EUR 800 EUR
Zeigefingerbruch 250 EUR 500 EUR
Bruch der übrigen Finger 150 EUR 300 EUR
Vollständige Zerreißung von Streck- oder Beugesehnen 250 EUR
Vollständiger Verlust des Daumens im Grundgelenk 1.500 EUR
Vollständiger Verlust des Daumens im Endgelenk 800 EUR
Vollständiger Verlust des Zeigefingers im Grundgelenk 1.000 EUR
Vollständiger Verlust des Zeigefingers im Mittelgelenk 750 EUR
Vollständiger Verlust des Zeigefingers im Endgelenk 500 EUR
Vollständige Amputation des Mittel-, Ring- oder kleinen Fingers im Grundgelenk 500 EUR
Vollständige Amputation des Mittel-, Ring- oder kleinen Fingers im Mittelgelenk 300 EUR
Vollständige Amputation des Mittel-, Ring- oder kleinen Fingers im Endgelenk 200 EUR
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Wirbelsäule (Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule mit Kreuz- und Steißbein) Ein- oder mehrfache Brüche Offene Brüche
Bruch eines Wirbelkörpers 500 EUR 1.000 EUR
Bruch von mindestens zwei Wirbelkörpern 1.500 EUR 3.000 EUR
Rückenmarksverletzung mit inkompletter Querschnittslähmung 3.000 EUR
Rückenmarksverletzung mit kompletter Querschnittslähmung 6.000 EUR
Becken (ohne Kreuz- und Steißbein) Ein- oder mehrfache Brüche Offene Brüche
Typ 1: stabiler Bruch des Beckenrings 1.300 EUR 2.600 EUR
z. B. isolierter, einseitiger, aber auch beidseitiger nicht dislozierter Bruch des
vorderen Beckenrings
Typ 2 und 3: instabiler Bruch des Beckenrings 2.000 EUR 4.000 EUR
z. B. verschobener doppelseitiger Bruch des vorderen oder hinteren Beckenrings
mit und ohne Symphysensprengung oder einseitiger vorderer Bruch des Becken-
rings mit Symphysensprengung oder ISF-Sprengung etc.
Untere Gliedmaßen (ohne Füße) Ein- oder mehrfache Brüche Offene Brüche
Oberschenkelbruch 1.500 EUR 3.000 EUR
- Oberschenkelhalsbruch und Oberschenkelschaftbruch
- Bruch großer Rollhügel
Unterschenkelbruch 1.300 EUR 2.600 EUR
- Wadenbeinbruch
- Schienbeinbruch
Kniescheibenbruch 500 EUR 1.000 EUR
Amputationen ab Fußgelenk 6.000 EUR
Zerreißung 800 EUR
- des vorderen/hinteren Kreuzbands
- des Innen-/Außenbands
- der Achilles-/Patellarsehne
Füße Ein- oder mehrfache Brüche Offene Brüche
Sprunggelenksbruch
- Weber B und C 1.500 EUR 3.000 EUR
- Weber A, Maisonneuve-Bruch, Pilonbruch 1.300 EUR 2.600 EUR
Mittelfußbruch, Fußwurzelbruch 400 EUR 800 EUR
(Sprung-, Fersen-, Kahn-, Keil- und Würfelbein)
Großzehenbruch 250 EUR 500 EUR
Bruch der übrigen Zehen 150 EUR 300 EUR
Amputation des großen Zehs 500 EUR
Amputation einer der übrigen Zehen 250 EUR
Zerreißung des Innen- oder Außenbands (Syndesmosenruptur) 250 EUR
Weitere Knochenbrüche Ein- oder mehrfache Brüche Offene Brüche
Vollständige Brüche, die nicht in der Schmerzensgeldtabelle aufgeführt sind 250 EUR 500 EUR
Unvollständige Brüche gem. Ziffer 2.34.2.3 150 EUR
Vollständige Zerreißungen von Bändern- und Sehnen, die nicht explizit in der 150 EUR
Schmerzensgeldtabelle aufgeführt sind.
Ausgeschlossen bleiben Meniskusrisse, Muskel- und Muskelfaserrisse.
Verbrennungen
Verbrennungen ab 3. Grad von mindestens 10 % der Körperoberfläche 3.000 EUR
Verbrennungen ab 2. Grad von mindestens 20 % der Körperoberfläche 2.600 EUR
Verbrennungen ab 3. Grad von mindestens 50 % der Körperoberfläche 6.000 EUR
Innere Verletzungen
Ruptur der Milz, Leber oder einer Niere 500 EUR
Verlust der Milz 1.500 EUR
Verlust einer Niere 3.000 EUR
Verlust beider Nieren 6.000 EUR
Sonstige Unfallfolgen
Vollständiger Verlust der Stimme 6.000 EUR
Vollständiger Gehörverlust auf beiden Ohren (Taubheit) 6.000 EUR
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2.33.2.6 Weitere Unfallversicherungen
Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, ist die Höchstleistung für die jeweilige Gesundheits-
schädigung aus allen Verträgen zusammen auf die 4-fache Leistung begrenzt.
Leistungsgarantien
2.34.1 Besserstellungsgarantie
Die Besserstellungsgarantie wird auf Ihren Antrag hin bei der Regulierung im Schadensfall angewendet, sofern sich für die versicherte Person
aus den Versicherungsbedingungen des Vorversicherers Verbesserungen zu den Leistungen der Unfallversicherung Best ergeben.
2.34.1.1 Voraussetzungen
Für die versicherte Person bestand zum Zeitpunkt der Antragsstellung eine private Unfallversicherung
− bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen,
− für mindestens 1 Jahr,
− zwischen Ablauf des Vorvertrags und Beginn dieses Vertrags lagen maximal 3 Monate.
2.34.1.2 Umfang
Wir regulieren auf ihren Antrag hin im Leistungsfall nach den Versicherungsbedingungen des Vorvertrags, sofern sich hierdurch Verbesserun-
gen für die versicherte Person ergeben.
2.34.1.3 Einschränkungen
Die Besserstellungsgarantie gilt ausschließlich für
− Erweiterungen des Unfallbegriffs nach Ziffer 1.4, welche im Vorvertrag nicht versichert waren.
− Einschlüsse, bzw. Ausnahmen nach Ziffer 5, für die beim Vorvertrag kein Versicherungsschutz bestand.
− beitragsfreie Leistungen der Ziffern 2.9 bis 2.32, welche im Vorvertrag nicht oder im geringeren Umfang versichert waren.
Die Maximalentschädigung im Rahmen der Besserstellungsgarantie entspricht der Höchstsumme der jeweiligen beitragspflichtigen Leistungs-
art, die für die versicherte Person bei uns vereinbart ist.
Beitragspflichtige Leistungen sind z. B. Invaliditätsleistung, Unfall-Rente, Todesfall-Leistung, Unfall-Krankenhaustagegeld.
Beitragsfreie Leistungen werden bis zu einer Gesamthöhe von 25.000 EUR berücksichtigt, sofern diese
− in der Unfallversicherung Best ebenfalls beitragsfrei mitversichert sind und
− eine geringere Versicherungssumme vorsehen.
2.34.1.4 Ausgeschlossene Leistungen
Die Besserstellungsgarantie gilt nicht für
− beitragsfreie Leistungsarten, die in diesem Vertrag nicht enthalten sind und auch nicht beitragspflichtig vereinbart werden können.
− ausgeschlossene Unfälle und Gesundheitsschäden nach Ziffer 5.
− abweichende Progressionsstaffeln und Gliedertaxen für die Invaliditätsleistung und Unfall-Rente.
− individuell vereinbarte Risikoausschlüsse (z. B. durch Vorerkrankungen).
− Elemente anderer Versicherungsarten, die nicht der Unfallversicherung zuzurechnen sind (z. B. Beitrags- oder Sparanteile der Unfallversi-
cherung mit Beitragsrückgewähr, Dread-Disease-Versicherung, Pflegetagegeldversicherung, Pflegerentenversicherung).
2.34.1.5 Nachweispflicht
Die weitergehenden Leistungen des Vorversicherers sind uns von Ihnen anhand
− der für den Vorvertrag geltenden Versicherungsbedingungen und
− des Versicherungsscheins
nachzuweisen.
2.34.2 Bedingungs-Update-Garantie
Werden der Unfallversicherung Best zukünftig Unfall-Versicherungsbedingungen zugrunde gelegt, die ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den
diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen abweichen, so gelten die verbesserten Inhalte der neuen Bedingungen auch für
diesen Vertrag.
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Voraussetzung für die Bedingungsverbesserung ist, dass die verbesserten Bedingungen ohne Mehrbeitrag bei künftigen Versicherungsverträ-
gen der Unfallversicherung Best mitversichert sind. Die Verbesserung wird mit Einführung neuer Bedingungen auch für diesen Vertrag sofort
wirksam.
2.34.3 Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen
Wir garantieren, dass die diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den durch den Gesamtverband
der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen - jeweils aktueller Stand - abweichen.
2.34.4 Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse
Die diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen erfüllen die Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse.
3 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen?
Krankheiten und Gebrechen
Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden.
Wir leisten nicht für Krankheiten oder Gebrechen.
Beispiel: Krankheiten sind z. B. Diabetes oder Gelenkserkrankungen; Gebrechen sind z. B. Fehlstellungen der Wirbelsäule, angeborene
Sehnenverkürzung.
Mitwirkung
Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes:
3.2.1 Anrechnung des Mitwirkungsanteils
Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwir-
kungsanteil), mindert sich
− bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invaliditätsgrads.
− bei der Todesfallleistung und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst.
3.2.2 Verzicht auf die Anrechnung
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 75 % nehmen wir keine Minderung vor.
Haben Gebrechen an der unfallbedingten Gesundheitsschädigung mitgewirkt, werden diese nicht auf den Mitwirkungsanteil angerechnet.
4 Tarifbestimmungen - Tarifänderungen während der Vertragslaufzeit
Der Beitrag errechnet sich nach den vereinbarten Versicherungssummen und risikorelevanten Merkmalen der versicherten Person (z. B. Alter
oder Beruf). Bei der Tarifkalkulation wenden wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an.
Unser Ziel ist es, faire und risikogerechte Beiträge anzubieten. Damit stellen wir sicher, dass wir dauerhaft mit den eingenommenen Beiträgen
alle künftig anfallenden Schäden bezahlen können.
Ihrem Antrag, Versicherungsschein oder ihrem Nachtrag zum Versicherungsschein können Sie entnehmen, nach welchen Merkmalen wir Ihren
Versicherungsbeitrag berechnet haben. Weitere Einflussfaktoren für den Beitrag können z. B. die Zahlungsart und Zahlungsweise sein.
Kinderumstellung
4.1.1 Zeitpunkt der Anpassung
Kinder werden bis zum 17. Geburtstag grundsätzlich ohne Beruf geführt. Ab dem 17. Geburtstag hängt die Höhe des Beitrags maßgeblich von
der Berufstätigkeit oder Beschäftigung des versicherten Kindes ab.
Zur Hauptfälligkeit nach dem 18. Geburtstag stellen wir die Versicherung auf den bei Abschluss gültigen Erwachsenentarif um.
4.1.2 Mitteilung der Berufstätigkeit
Sie erhalten von uns rechtzeitig vor dem 17. Geburtstag des versicherten Kindes eine Information mit der Bitte, den Versicherungsschutz zu
überprüfen und uns die Berufstätigkeit oder Beschäftigung des Kindes mitzuteilen.
Bitte beachten Sie die Verhaltensregeln und Auswirkungen auf den Versicherungsschutz bei einer Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäfti-
gung nach Ziffer 4.4.
Altersanpassungen im Erwachsenentarif
4.2.1 Zeitpunkt der Anpassung
Der bei Vertragsbeginn ermittelte Beitrag wird während der Vertragslaufzeit in einigen Altersgruppen für die versicherten Personen angepasst.
Die Altersanpassung erfolgt jeweils zur ersten Hauptfälligkeit nach dem 52., 53., 54. 55., 56., 57., 58. und 70. Geburtstag der versicherten Person.
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4.2.2 Altersanpassungen zwischen dem 52. und 58. Geburtstag der versicherten Person
Die Höhe der Altersanpassung richtet sich nach der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person.
Übt die versicherte Person eine Berufstätigkeit oder Beschäftigung der Gefahrengruppe
− 1 oder 2 aus, erhöht sich der Beitrag jährlich um 10 %.
− 3 aus, erhöht sich der Beitrag jährlich um 6 %.
− 4 oder 5 aus, erhöht sich der Beitrag jährlich um 5 %.
4.2.3 Altersanpassung zum 70. Geburtstag der versicherten Person
Zur ersten Hauptfälligkeit nach dem 70. Geburtstag passen wir den Beitrag und die Leistung der versicherten Person an.
4.2.3.1 Entfall oder Änderung bestimmter Leistungsarten
4.2.3.1.1 Unfall-Tagegeld und Sofortleistung
Folgende Leistungen entfallen zur ersten Hauptfälligkeit nach dem 70. Geburtstag der versicherten Person:
− Unfall-Tagegeld (Ziffer 2.8)
− Sofortleistung (Ziffer 2.14)
4.2.3.1.2 Progression Plus
Haben Sie mit uns eine Progression Plus vereinbart, stellen wir diese zur ersten Hauptfälligkeit nach dem 70. Geburtstag der versicherten Per-
son auf das Progressionsmodell ohne Plus-Leistungen um.
Beispiel:
Sie haben eine 350 % Progression Plus vereinbart. Zum 70. Geburtstag der versicherten Person stellen wir diese auf das Modell mit
demselben Maximalwert ohne Plus-Leistungen um. Es gilt dann die 350 % Progression.
4.2.3.1.3 Gliedertaxe Plus
Haben Sie mit uns eine Gliedertaxe Plus vereinbart, stellen wir diese zur ersten Hauptfälligkeit nach dem 70. Geburtstag der versicherten Per-
son auf die Gliedertaxe Best um.
4.2.3.1.4 Schmerzensgeld Plus
Das Schmerzensgeld Plus entfällt zur ersten Hauptfälligkeit nach dem 70. Geburtstag der versicherten Person.
Reduzierung der Versicherungssummen
Bei einer Altersanpassung nach Ziffer 4.1 und 4.2 bleiben die bisherigen Versicherungssummen der versicherten Person erhalten und wir be-
rechnen einen entsprechend höheren Beitrag.
Auf Ihren Wunsch hin können Sie auch den bisherigen Beitrag weiterzahlen und wir reduzieren die Versicherungssummen der versicherten
Person entsprechend.
Sofern Sie eine Reduzierung der Versicherungssummen wünschen, müssen Sie uns dies bis spätestens zwei Monate nach Beginn des neuen
Versicherungsjahres mitteilen. Erhalten wir von Ihnen keine Information, führen wir die Versicherung mit erhöhtem Beitrag weiter.
Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung
Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der aktuellen Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten Person ab.
Übt eine Person mehrere Tätigkeiten aus, ist diejenige anzugeben, welche überwiegend ausgeübt wird. Sofern keine Tätigkeit überwiegt, ist
diejenige anzugeben, welche über den längsten Zeitraum hinweg ausgeübt wird.
4.4.1 Mitteilung der Änderung
Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Dies gilt auch für den
Eintritt in den Ruhestand.
Freiwilliger Wehrdienst, militärische Reserveübungen und befristete freiwillige soziale Dienste (z. B. Bundesfreiwilligendienst) müssen Sie uns
abweichend dazu nicht mitteilen.
4.4.2 Auswirkung der Änderung
Errechnet sich für die neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung bei gleichbleibenden Versicherungssummen ein höherer Beitrag nach dem ver-
einbarten Tarif, gilt dieser nach Ablauf eines Monats ab der Änderung.
Errechnet sich dagegen ein niedrigerer Beitrag, gilt dieser sobald uns Ihre Mitteilung zugeht, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats ab
der Änderung.
Auf Ihren Wunsch führen wir den Vertrag auch mit erhöhten oder reduzierten Versicherungssummen bei gleichem Beitrag weiter, sobald uns
Ihre Mitteilung zugeht.
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Falls der Berufswechsel in einen gemäß gültiger Annahmerichtlinien nicht versicherbaren Beruf erfolgt, endet der Vertrag zum Ende des Monats
nach Aufnahme der neuen Tätigkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
4.4.3 Vertragsende bei Berufs- oder Leistungssportlern
Wenn eine versicherte Person während der Vertragslaufzeit
− ihren Lebensunterhalt überwiegend (d. h. zu mehr als 50 %) durch die Ausübung des Sports verdient oder
− den Sport in einer Profiliga oder als Vertragsamateur ausübt,
endet der Vertrag bei Eintreten der Voraussetzung mit sofortiger Wirkung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
4.4.4 Versehensklausel
Unterbleibt die Anzeige einer Änderung der Berufstätigkeit versehentlich, so beeinträchtigt das unsere Leistungspflicht nicht, wenn Sie bzw. die
versicherte Person nachweist, dass es sich hierbei nur um ein Versehen handelte, und nach Erkennen die Anzeige unverzüglich nachholt.
Die Beitragsberechnung bzw. -berichtigung erfolgt nachträglich, und zwar vom Zeitpunkt der Veränderung an.
Die Versehensklausel gilt nicht für Berufs- oder Leistungssportler nach Ziffer 4.4.3.
Beitragsanpassung
Der Beitrag kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Beitragsanpassung steigen oder
sinken.
Wir sind berechtigt, die Tarife der Unfallversicherung an die Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss ver-
einbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung des Versicherungsbeitrags) wiederherzu-
stellen. Dabei sind die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
Sofern sich eine Anpassung ergibt, kann damit eine Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifs verbunden sein. Bei einer Verminderung ist
der Versicherer verpflichtet, die Absenkung an den Versicherungsnehmer weiterzugeben. Bei einer Erhöhung darf die Anpassung nur bis zur
Höhe des Tarifbeitrags im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz erfolgen.
Die sich ergebenden Änderungen aus einer Anpassung werden zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. Sofern die Zahlung des
Jahresbeitrags in Raten vereinbart ist, gilt als Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag
innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung, frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Beitragserhöhung, kündigen. Die Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
5 Was ist nicht versichert?
Ausgeschlossene Unfälle
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
5.1.1 Bewusstseinsstörungen, epileptische Anfälle und andere Krampfanfälle
5.1.1.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen.
Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den
Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.
Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein:
− eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder
− der Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen.
5.1.1.2 Ausnahme
Mitversichert sind Unfälle durch Bewusstseinsstörungen aufgrund
− Herzinfarkt oder Schlaganfall,
− Herz-Kreislauf-Störungen, die witterungsbedingt aufgetreten sind,
− Alkoholkonsum ohne Promillegrenze (auch beim Führen von Kraftfahrzeugen),
− Einnahme von Medikamenten (ausgenommen ist der Medikamentenmissbrauch),
− epileptischer Anfälle oder anderen Krampfanfällen,
− Erschrecken,
− Übermüdung (Schlaftrunkenheit, Sekundenschlaf),
− Einschlafen,
− Schlafwandeln,
− ungewollter Einnahme von K.O.-Tropfen, sofern dies von der versicherten Person polizeilich angezeigt wurde,
− Zuckerschock infolge einer Über- oder Unterzuckerung (Hypoglykämie/Hyperglykämie) als Folge einer Diabeteserkrankung,
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− sonstiger, bisher nicht genannter Bewusstseinsstörungen.
Ebenfalls besteht Versicherungsschutz für Bewusstseinsstörungen, die durch einen Unfall verursacht wurden, für den nach diesem Vertrag
Versicherungsschutz besteht.
Kein Versicherungsschutz besteht bei Bewusstseinsstörungen durch Drogenkonsum oder sonstige Mittel, die das Bewusstsein beeinträchtigen.
5.1.2 Straftaten
Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
5.1.3 Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse
Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
Ausnahme:
Die versicherte Person wird
− Opfer eines Terroranschlags außerhalb eines Kriegs- oder Bürgerkriegsgebiets,
− auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen.
Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des 14. Tages nach Beginn eines Kriegs oder Bürgerkriegs auf dem Gebiet des Staates, in dem
sich die versicherte Person aufhält.
Diese Ausnahme gilt nicht
− bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht,
− für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg,
− für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen.
5.1.4 Luftfahrtrisiko
Unfälle der versicherten Person
− als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt.
Beispiel: Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger
− als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs.
Beispiel: Funker, Bordmechaniker, Flugbegleiter
− bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuüben sind.
Beispiel: Luftfotograf, Sprühflüge zur Schädlingsbekämpfung
Ausnahme:
Versicherungsschutz besteht
− als Flugschüler, sofern für diesen nach deutschem Recht noch keine Erlaubnis benötigt wird.
− als Passagier in Luftfahrzeugen und Luftsportgeräten, wie z. B. in Ballonen oder Segelflugzeugen sowie bei Fallschirm-Tandemsprüngen.
− beim Kitesurfen, Kite-Skiing und Buggy-Kiten.
5.1.5 Rennveranstaltungen
Unfälle der versicherten Person durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen.
Teilnehmer ist jeder Fahrer, Beifahrer oder Insasse des Motorfahrzeugs.
Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
Ausnahme:
Versicherungsschutz besteht für die Teilnahme an
− Fahrsicherheitstrainings, die keinen Renncharakter aufweisen.
− Fahrveranstaltungen, bei denen es hauptsächlich auf die Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit ankommt (z. B. Stern-, Zuverlässig-
keits- oder Orientierungsfahrten).
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− gelegentlichen Fahrten mit Leihkarts auf Kartbahnen, sofern diese
− Freizeitcharakter aufweisen,
− nicht von Verbänden oder Vereinen organisiert werden,
− nicht dem Motorsport/Kartsport zuzurechnen sind.
5.1.6 Kernenergie
Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
5.1.7 Sportunfälle
Unfälle, welche die versicherte Person als Berufs- oder Leistungssportler erleidet.
Berufs- und Leistungssportler sind Personen, die
− ihren Lebensunterhalt überwiegend (d. h. zu mehr als 50 %) durch die Ausübung des Sports verdienen
oder
− den Sport in einer Profiliga oder als Vertragsamateur ausüben.
Es besteht ebenfalls kein Versicherungsschutz bei Unfällen, welche die versicherte Person während der Sportausübung im Rahmen der Sport-
förderung von Bundeswehr, Polizei und ähnlichen Einrichtungen erleidet.
Ausgeschlossene Gesundheitsschäden
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Gesundheitsschäden:
5.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen
Ausnahme:
− Bandscheibenschäden sind mitversichert, wenn ein Unfall diese überwiegend (das heißt: zu mehr als 50 %) verursacht hat.
− Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen sind mitversichert, sofern diese durch einen Unfall verursacht wurden.
5.2.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen
Ausnahme:
Mitversichert sind Gesundheitsschäden durch Röntgenstrahlen, Laserstrahlen, Maserstrahlen (z. B. Mikrowelle), künstlich erzeugte ultraviolette
Strahlen sowie energiereiche Strahlen mit einer Härte bis 100 Elektronenvolt.
Diese Ausnahme gilt nicht für
− Gesundheitsschäden, die als Folge eines regelmäßigen Umgangs mit strahlentherapeutischen Apparaten eintreten.
− Berufskrankheiten.
− allmählich erlittene Gesundheitsschäden durch Einwirkungen, denen die versicherte Person länger als 7 Tage ausgesetzt war.
− Gesundheitsschäden durch Kernenergie (Ziffer 5.1.6).
5.2.3 Heilmaßnahmen
Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch
strahlendiagnostische und strahlentherapeutische Handlungen.
Ausnahme:
− Die Heilmaßnahmen oder Eingriffe (auch strahlendiagnostische und strahlentherapeutische Handlungen) waren durch einen Unfall veran-
lasst, und für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag.
Beispiel: Die versicherte Person erleidet einen Unfall und lässt die Unfallverletzung ärztlich behandeln. Ein Behandlungsfehler führt
dabei zu weiteren Schädigungen.
− Rasieren, Maniküre, Pediküre, das Schneiden oder Feilen von Nägeln, Haaren, Hühneraugen oder Hornhaut gehört nicht zu den ausge-
schlossenen Eingriffen am Körper der versicherten Person.
5.2.4 Infektionen
Es gelten folgende Ausnahmen:
5.2.4.1 Infektionskrankheiten
Als Unfall gilt die erstmalige ärztliche Feststellung folgender Infektionskrankheiten:
a) Infektionskrankheiten, die von Tieren (z. B. Zecken oder Hunde) durch Verletzungen der Haut (z. B. Bisse oder Stiche) übertragen
wurden.
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b) Borreliose, Brucellose, Cholera, Diphtherie, Dreitagefieber, Echinokokkose, Fleckfieber, Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME),
Gelbfieber, Gürtelrose, Hasenpest (Tularämie), Keuchhusten, Lepra, Malaria, Masern, Mumps, Paratyphus, Pest, Pfeiffersches Drüsen-
fieber, Pocken, Röteln, Scharlach, Schlafkrankheit, Schweinegrippe, spinale Kinderlähmung (Poliomyelitis), Tollwut, Tuberkulose, Ty-
phus, Vogelgrippe, Windpocken, Wundstarrkrampf.
5.2.4.2 Tröpfchen-, Kontakt- und Schmierinfektionen
Versicherungsschutz besteht für Gesundheitsschäden aufgrund von Tröpfchen-, Kontakt- und Schmierinfektionen.
Ausgeschlossen bleiben Gesundheitsschäden durch Infektionskrankheiten, die während einer Pandemie eintreten. Als Pandemie im Sinne dieser
Versicherungsbedingungen gilt, wenn die Weltgesundheitsorganisation (WHO) aufgrund eines Ausbruchs einer Infektionskrankheit die Warn-
stufe 6 (Pandemie) ausruft.
5.2.4.3 Wundinfektionen und Blutvergiftungen
Als Folge eines Unfalls sind auch Blutvergiftungen und Wundinfektionen mitversichert.
5.2.4.4 Andere Krankheitserreger und Heilmaßnahmen
Die versicherte Person infiziert sich
− mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangten. Geringfügig sind Unfallver-
letzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen.
− durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für die ausnahmsweise Versicherungsschutz nach Ziffer 5.2.3 besteht.
5.2.4.5 Geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen
Es besteht Versicherungsschutz für sonstige Infektionen durch geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzung, wenn Sie uns das ursächliche
Ereignis innerhalb von 4 Wochen nach dem Unfall angezeigt haben.
5.2.4.6 Impfschäden
Als Unfall gelten auch Gesundheitsschädigungen durch Schutzimpfungen (Impfschaden). Ein Impfschaden ist eine über das übliche Ausmaß
einer Impfreaktion hinausgehende Gesundheitsschädigung.
Die Schutzimpfung muss gesetzlich vorgeschrieben oder ärztlich empfohlen worden sein.
5.2.4.7 Allergische Reaktionen
Als Unfall gelten auch allergische Reaktionen
− auf Insektenstiche oder -bisse oder
− infolge geringfügiger Haut- oder Schleimhautverletzungen,
sofern Sie uns das ursächliche Ereignis innerhalb von 4 Wochen anzeigen.
Wird aufgrund einer allergischen Reaktion eine stationäre Desensibilisierungsmaßnahme durchgeführt, gilt diese ebenfalls als unfallbedingter
Krankenhausaufenthalt.
5.2.4.8 Erweiterte Infektionsklausel für Heilberufe
5.2.4.8.1 Personenkreis
Für versicherte Personen folgender Gefahrengruppen gilt die erweiterte Infektionsklausel für Heilberufe:
− Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte,
− Zahntechniker, Heilpraktiker, Hebammen,
− Studenten der Medizin und der Tiermedizin,
− Krankenpflegepersonal.
5.2.4.8.2 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person hat sich in Ausübung ihrer im Vertrag genannten beruflichen Tätigkeit infiziert.
Die Krankheitserreger sind auf einem der nachfolgenden Wege in den Körper der versicherten Person gelangt:
− Beschädigung der Haut, wobei mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein muss.
− Plötzliches Eindringen infektiöser Substanzen in Auge, Mund oder Nase.
Anhauchen, Anniesen oder Anhusten reichen nicht aus, außer bei Infektionen mit Diphtherie und Tuberkulose.
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5.2.4.8.3 Erweiterte Fristen für Invaliditätsleistung und Unfallrente
Abweichend von den Ziffern 2.1.1.2 und 2.1.1.3 gilt:
Die Invalidität aufgrund der Infektion ist innerhalb von 39 Monaten nach dem Unfall
− eingetreten,
− von einem Arzt schriftlich festgestellt und
− bei uns geltend gemacht worden.
5.2.4.9 Erweiterte Infektionsklausel für Chemiker und Desinfektoren
Für Chemiker und Desinfektoren gilt folgende erweiterte Infektionsklausel:
5.2.4.9.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person hat sich in Ausübung ihrer im Vertrag genannten beruflichen Tätigkeit infiziert.
Die Krankheitserreger sind auf einem der nachfolgenden Wege in den Körper der versicherten Person gelangt:
− Beschädigung der Haut. Es muss mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein.
− Plötzliches Eindringen infektiöser Substanzen in Auge, Mund oder Nase.
5.2.4.9.2 Ausgeschlossene Gesundheitsschäden
Kein Versicherungsschutz besteht für Gesundheitsschäden, die
− Folge der berufsmäßigen Beschäftigung mit Chemikalien sind,
− allmählich zustande kommen und
− Berufskrankheiten sind.
5.2.4.9.3 Erweiterte Fristen für Invaliditätsleistung und Unfall-Rente
Abweichend von den Ziffern 2.1.1.2 und 2.1.1.3 gilt:
Die Invalidität aufgrund der Infektion ist innerhalb von 39 Monaten nach dem Unfall
− eingetreten,
− von einem Arzt schriftlich festgestellt und
− bei uns geltend gemacht worden.
5.2.4.10 Erweiterte Infektionsklausel für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
Für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr gilt folgende erweiterte Infektionsklausel:
5.2.4.10.1 Voraussetzung für die Leistung
Die versicherte Person hat sich in Ausübung ihrer Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr infiziert.
5.2.4.10.2 Erweiterte Fristen für die Invaliditätsleistung und Unfall-Rente
Abweichend von den Ziffern 2.1.1.2 und 2.1.1.3 muss die infektionsbedingte Invalidität innerhalb von 39 Monaten nach dem Unfall
− eingetreten,
− von einem Arzt schriftlich festgestellt und
− bei uns geltend gemacht worden sein.
5.2.5 Psychische Reaktionen
Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
Ausnahme:
Versicherungsschutz besteht für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an einen Unfall eintreten.
Voraussetzung ist, dass diese Störungen auf eine durch den Unfall verursachte
− organische Erkrankung des Nervensystems oder
− neu entstandene Epilepsie
zurückzuführen sind.
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Wir verzichten ebenfalls auf den Ausschluss der psychischen Reaktionen bei den Leistungen
− Psychologische Soforthilfe (Ziffer 2.19) und
− Logopädische/psychische Therapie nach unfallbedingter Aphasie bei Kindern (Ziffer 2.22.9).
5.2.6 Bauch- oder Unterleibsbrüche
Ausnahme:
− Sie sind durch eine gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden, und
für die Einwirkung besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag.
Der Leistungsfall
6 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?
Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten sind in Ziffer 2 geregelt.
Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln (Obliegenheiten). Sie oder die versicherte Person müssen diese nach einem Unfall beachten,
denn ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht erbringen.
Hinzuziehen eines Arztes
Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen,
seine Anordnungen befolgen und uns unverzüglich unterrichten. Die versicherte Person ist jedoch nicht verpflichtet, sich einer Operation zu
unterziehen.
Ausnahme:
Bei zunächst geringfügig erscheinenden oder nicht erkennbaren Unfallfolgen liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die versicherte
Person erst dann einen Arzt hinzuzieht und uns unterrichtet, wenn der tatsächliche Umfang erkennbar wird.
Vollständige und wahrheitsgemäße Angaben
Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die versicherte Person bitten, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden.
Ärztliche Untersuchungen zur Prüfung unserer Leistungspflicht
Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten muss sich die versicherte Person
untersuchen lassen.
Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
Wird der Verdienstausfall bei Selbstständigen oder Freiberuflern nicht konkret nachgewiesen, zahlen wir pauschal 2 ‰ der Versicherungs-
grundsumme für die Invaliditätsleistung, maximal jedoch 1.000 EUR.
Auskunftspflicht
Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von
− Ärzten, welche die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben.
− anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten.
Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die
versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen.
7 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?
Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 6 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungs-
schutz. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben.
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel-
lung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war.
Dies gilt nicht, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
8 Wann sind Leistungen fällig?
Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des
Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Dazu gilt Folgendes:
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Erklärung über die Leistungspflicht
Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Bei
Invaliditätsleistung und Unfall-Rente beträgt die Frist drei Monate.
Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zugehen:
− Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen.
− Bei Invaliditätsleistung und Unfall-Rente zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit dies für die Bemessung
des Invaliditätsgrads notwendig ist.
Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln nach Ziffer 6.
Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir. Sonstige Kosten übernehmen wir nicht.
Fälligkeit der Leistung
Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von 2 Wochen.
Vorschüsse
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir - auf Ihren Wunsch - angemessene Vorschüsse.
Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten
Todesfall-Leistung beansprucht werden.
Bei nicht vereinbarter Todesfall-Leistung zahlen wir Ihnen einen angemessenen Vorschuss bis maximal 200.000 EUR.
Neubemessung des Invaliditätsgrads
Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des Gesundheitszustands ergeben.
Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht steht Ihnen längstens bis zu 5
Jahre nach dem Unfall und uns längstens bis zu 2 Jahre nach dem Unfall zu.
− Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies zusammen mit der Erklärung über unsere Leistungspflicht mit.
− Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies vor Ablauf der Frist mitteilen.
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits gezahlt haben, ist der Mehrbetrag ab dem Datum der Neube-
messungserklärung mit 3 % jährlich zu verzinsen.
Die Versicherungsdauer
9 Wann beginnt und wann endet der Vertrag?
Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist,
dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen.
Sofern eine zeitliche Deckungslücke vom Ablauf des bisherigen Vertrags (12:00 Uhr mittags) und des Beginns dieses Vertrages (24:00 Uhr bzw.
00:00 Uhr Uhr) besteht, gewähren wir für diesen Zeitraum Versicherungsschutz.
Vertragsdauer und Ende des Vertrags
9.2.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen (Vertragsdauer) und verlängert sich über den Ablauftermin
hinaus um jeweils ein Jahr, wenn er nicht von Ihnen oder uns gekündigt wird.
Ist nach dem Versicherungsschein keine automatische Vertragsverlängerung vorgesehen, weil Sie mit uns die Absicherung einer vorübergehen-
den Gefahr vereinbart haben, endet die Versicherung zum vereinbarten Ablauf.
9.2.2 Ende des Vertrags
9.2.2.1 Kündigung durch Sie
Sie können den Vertrag täglich kündigen. Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit Ablauf des Tages wirksam, an dem uns die Kündigung zuge-
gangen ist. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt wirksam wird, spätestens jedoch zum Ablauf des
jeweiligen Versicherungsjahrs.
9.2.2.2 Kündigung durch uns
Wir können den Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu dem im Versicherungsschein angegebenen Ablauftermin oder zum Ende
jedes darauffolgenden Versicherungsjahres kündigen.
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Kündigung nach Versicherungsfall
Sie oder wir können den Vertrag kündigen, wenn wir eine Leistung erbracht haben, oder wenn Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben
haben.
Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung oder Beendigung des Rechtsstreits zugegangen sein.
Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren
Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahres. Unsere Kündigung wird einen Monat, nachdem Sie sie erhalten
haben, wirksam.
Rückwirkende Kündigung bei Pflegebedürftigkeit
Wird bei einer versicherten Person ein Pflegegrad ärztlich festgestellt, haben Sie das Recht den Vertrag rückwirkend zum Zeitpunkt der Fest-
stellung zu kündigen. Wir erstatten in diesem Fall alle gezahlten Beiträge, welche auf die versicherte Person entfallen ab dem Zeitpunkt der
Feststellung des Pflegegrads.
Leistungen, welche die versicherte Person seit Feststellung des Pflegegrads von uns erhalten hat, sind im Fall einer rückwirkenden Kündigung
an uns zurückzuzahlen.
Das Recht der rückwirkenden Kündigung steht Ihnen drei Jahre ab Feststellung des Pflegegrads zu.
Vertragsbeendigung bei Verlegung des Erstwohnsitzes ins Ausland
Verlegen Sie ihren Erstwohnsitz ins Ausland endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Der Vertrag endet mit dem Datum des Auszugs auf der amtlichen Abmeldebescheinigung.
Versicherungsjahr
Das Versicherungsjahr dauert 12 Monate.
Ausnahme:
Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versi-
cherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten beträgt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das folgende Versicherungsjahr 12
Monate.
Der Versicherungsbeitrag
10 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzei-
tig bezahlen?
Beitrag und Versicherungsteuer
10.1.1 Beitragszahlung und Versicherungsperiode
Die Beiträge können Sie je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich bezahlen. Danach bestimmt sich die Dauer der
Versicherungsperiode: Sie beträgt
− bei Monatsbeiträgen einen Monat.
− bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr.
− bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr.
− bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
10.1.2 Versicherungsteuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer. Diese haben Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen.
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster Beitrag
10.2.1 Fälligkeit der Zahlung
Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen.
10.2.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt. Da-
rauf müssen wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam ge-
macht haben.
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Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeit-
punkt.
10.2.3 Rücktritt
Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir können
nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
10.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.
10.3.2 Verzug
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine Mahnung von uns erhalten haben.
Dies gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.
Bei Verzug sind wir berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug entstanden ist (Ziffer 10.3.3).
10.3.3 Zahlungsfrist
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungs-
frist muss mindestens 2 Wochen betragen.
Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält:
− Die ausstehenden Beiträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und
− die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach Ziffer 10.3.4 mit der Fristüberschreitung verbunden sind.
10.3.4 Verlust des Versicherungsschutzes und Kündigung
Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist den angemahnten Beitrag nicht bezahlt haben,
− besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz.
− können wir den Vertrag kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Wenn Sie nach unserer Kündigung innerhalb eines Monats den angemahn-
ten Beitrag bezahlen, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Zahlung besteht
kein Versicherungsschutz.
Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeits-
tag eingezogen werden kann und Sie der Einziehung nicht widersprechen.
Die Zahlung gilt auch als rechtzeitig, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden kann und Sie nach einer Aufforde-
rung in Textform unverzüglich zahlen.
Wenn Sie es zu vertreten haben, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise
zu verlangen. Außerdem dürfen wir verlangen, dass Sie Ihren Beitrag jährlich im Voraus zahlen.
Sie müssen allerdings erst dann zahlen, wenn wir Sie hierzu in Textform aufgefordert haben.
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum des Versicherungsschutzes ent-
spricht.
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
Wenn Sie unverschuldet arbeitslos werden und
− mindestens 12 Monate in einem sozialversicherungspflichtigen, unbefristeten Beschäftigungsverhältnis gewesen sind,
− Ihre wöchentliche Arbeitszeit vor der Kündigung mindestens 30 Stunden betrug,
− der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach dem Versicherungsbeginn gekündigt hat,
− bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sind,
− Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beziehen,
− die Arbeitslosigkeit vor dem 60. Geburtstag eintritt,
− der Vertrag keinen Beitragsrückstand aufweist,
gilt Folgendes:
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Wir führen die Versicherung mit dem zum Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit geltenden Leistungsumfang beitragsfrei für die Dauer der Arbeitslo-
sigkeit weiter
− für längstens 36 Monate oder
− sofern der Vertrag vorher endet bis zum vereinbarten Ablauf des Versicherungsvertrags.
Das Ende der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen.
Die Beitragsbefreiung wird über die gesamte Vertragslaufzeit - auch bei wiederholter Arbeitslosigkeit - höchstens für insgesamt 36 Monate
gewährt.
Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit
Wenn Sie
− durch einen Unfall oder eine Krankheit,
− über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 6 Wochen,
− zu 100 % arbeitsunfähig werden und
− die Arbeitsunfähigkeit frühestens 3 Monate nach Versicherungsbeginn eintritt (Wartezeit),
gilt Folgendes:
Wir befreien Sie auf Ihren Antrag hin von der Beitragszahlungspflicht (Beitragsbefreiung). Die Beitragsbefreiung beginnt mit Ablauf von 6
Wochen ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit gerechnet. Sie endet mit dem Tag der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit, spätestens jedoch
12 Monate nach dem ersten Tag der Beitragsbefreiung.
Die Arbeitsunfähigkeit ist uns durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
Während der Beitragsbefreiung gelten die Versicherungssummen, die zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit versichert waren. Die Beitragsbefreiung
wird über die gesamte Vertragslaufzeit – auch bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit – höchstens für insgesamt 12 Monate gewährt.
Bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit entfällt die Wartezeit.
Der Versicherungsvertrag verlängert sich um die Dauer der Beitragsbefreiung.
Beitragsbefreiung bei Tod oder Invalidität des Versicherungsnehmers
Wenn Sie während der Versicherungsdauer infolge eines Unfalls
− sterben oder einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % erleiden und
− minderjährige Kinder in diesem Vertrag mitversichert sind,
gilt Folgendes:
Wir führen die Versicherung für jedes mitversicherte Kind bis zu dessen 21. Geburtstag beitragsfrei weiter. Es gelten während der Beitragsbe-
freiung die Versicherungssummen, die zum Zeitpunkt des Todes oder der Feststellung des Invaliditätsgrads versichert waren.
Sofern neben den Kindern auch Ihr Ehepartner oder Lebensgefährte in diesem Vertrag mitversichert ist, gilt die Beitragsfreistellung auch für
diesen. Die Beitragsbefreiung endet für den Ehepartner oder Lebensgefährten gleichzeitig mit der des jüngsten Kindes.
Weitere Bestimmungen
11 Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander?
Fremdversicherung
Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht ausschließlich Ihnen als Versicherungsnehmer zu. Das gilt auch, wenn die Versicherung
gegen Unfälle abgeschlossen ist, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung).
Wir zahlen Leistungen aus dem Versicherungsvertrag auch dann an Sie aus, wenn der Unfall nicht Ihnen, sondern einer anderen versicherten
Person zugestoßen ist.
Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller
Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.
Übertragung und Verpfändung von Ansprüchen
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können vor Fälligkeit ohne unsere Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden.
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12 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung?
Vorvertragliche Anzeigepflicht
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform
gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag
überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.
Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir
− nach Ihrer Vertragserklärung,
− aber noch vor Vertragsannahme
− in Textform stellen.
Soll eine andere Person als Sie selbst versichert werden, ist auch diese – neben Ihnen – zu wahrheitsgemäßer und vollständiger Beantwortung
der Fragen verpflichtet.
Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen
Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.
Mögliche Folgen einer Anzeigepflichtverletzung
Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann erhebliche Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz haben. Wir können in einem solchen Fall
− vom Vertrag zurücktreten,
− den Vertrag kündigen,
− den Vertrag ändern oder
− den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
12.2.1 Rücktritt
Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten.
Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn
− weder eine vorsätzliche,
− noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt.
Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag - möglicherweise zu
anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrer-
heblichen Umstände geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter folgender Voraussetzung bestehen:
Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der
− weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls,
− noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war.
Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, entfällt unsere Leistungspflicht.
12.2.2 Kündigung
Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte, können
wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder einge-
schränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.
12.2.3 Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder einge-
schränkter Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten, werden die ande-
ren Bedingungen auf unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestandteil.
Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode
(Ziffer 10.1.1) Vertragsbestandteil.
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Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung erhalten haben, fristlos kündigen, wenn
− wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder
− wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen.
Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsänderung hinweisen.
Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Text-
form auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.
Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtig-
keit der Anzeige kannten.
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die
Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kennt-
nis erlangen.
Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträg-
lich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Monatsfrist noch nicht verstrichen ist.
Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung. Ist der
Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen.
Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre.
Anfechtung
Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch unrichtige oder unvollständige Angaben
bewusst und gewollt beeinflusst worden ist.
Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertrags-
zeit entspricht.
Erweiterung des Versicherungsschutzes
Die Absätze 12.1. bis 12.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprü-
fung erforderlich ist.
13 Wann verjähren die Ansprüche aus diesem Vertrag?
Gesetzliche Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Aussetzung der Verjährung
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns geltend gemacht worden, ist die Verjährung gehemmt. Dies gilt von der Geltend-
machung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht.
14 Welches Gericht ist zuständig?
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns sind folgende Gerichte zuständig:
− Das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung, die für Ihren Vertrag zuständig ist.
− Das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht
Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.
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15 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?
Mitteilungen an uns
Anzeigen oder Erklärungen sollen an folgende Stellen gerichtet werden:
− an unsere Hauptverwaltung oder
− an die Geschäftsstelle, die für Sie zuständig ist. Welche Geschäftsstelle dies ist, ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein oder aus dessen
Nachträgen.
Änderungen Ihrer Anschrift
Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie uns mitteilen.
Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben wollen, gilt Folgendes:
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen, wenn wir sie per Einschreiben an Ihre letzte uns bekannte Anschrift geschickt
haben.
Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres Namens nicht mitteilen.
16 Welches Recht findet Anwendung?
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
17 Sanktionsklausel
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar-
teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechts-
vorschriften der Europäischen Union (z.B. Blocking Regulation, Verordnung (EG) Nr. 2271/96) oder der Bundesrepublik Deutschland (z.B. § 7
Außenwirtschaftsverordnung (AWV)) entgegenstehen.
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Unser telefonischer
Kundenservice
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Klärung von Sachverhalten? Dann wenden Sie sich vertrauensvoll an unser Service-
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