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Versicherungsmakler / Private Unfallversicherung / Bedingungsarchiv

Janitos Multi-Rente Balance: die Bedingungen im Volltext

Rententarif mit monatlicher Rente bei Unfallinvalidität ab 50 Prozent, Organschäden, Verlust von Grundfähigkeiten, Pflegebedürftigkeit und schweren Krankheiten, ohne Kapitalleistung und ohne Kostenbausteine.

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Ich ermächtige Janitos, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Janitos auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt Janitos mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei Janitos einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Janitos Multi-Rente Balance von Janitos (Private Unfallversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Janitos weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 78 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grundsumme für Invalidität (dauernde Beeinträchtigung)nicht geregelt
Geltungsbereich (weltweit, rund um die Uhr, Beruf und Freizeit)ja„Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle auf der ganzen Welt.“AUB 1.2, Seite 2
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (AUB)ja„Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente oder die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab, wird der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedingungen regulieren.“ZB C 10, Seite 27
Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfülltnicht geregelt
Besserstellungsgarantie (bessere Bedingungen anderer Anbieter gelten mit)nicht geregelt
Vorversicherergarantie (Leistung mindestens wie im Vorvertrag)nicht geregelt
Versicherbare Personen (keine Ausnahme für Pflegebedürftige oder schwer Erkrankte)ja„Abweichend von Ziffer 4 AUB besteht der Versicherungsschutz auch für schwer- und schwerst Pflegebedürftige“ZB C 1.15, Seite 25

Gliedertaxe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gliedertaxe: Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Armsja„Arm 70 %“ZB B 1.2.1, Seite 19
Gliedertaxe: Hand im Handgelenkja„Hand 60 %“ZB B 1.2.1, Seite 19
Gliedertaxe: Daumenja„Daumen 25 %“ZB B 1.2.1, Seite 19
Gliedertaxe: Zeigefinger und andere Fingerja„Zeigefinger 15 %“ZB B 1.2.1, Seite 19
Gliedertaxe: Bein über der Mitte des Oberschenkelsja„Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 %“ZB B 1.2.1, Seite 19
Gliedertaxe: Bein bis unterhalb des Kniesja„Bein bis unterhalb des Knies 60 %“ZB B 1.2.1, Seite 19
Gliedertaxe: Fuß im Fußgelenkja„Fuß 50 %“ZB B 1.2.1, Seite 19
Gliedertaxe: Auge (Verlust der Sehfähigkeit)ja„Auge 60 %“ZB B 1.2.1, Seite 19
Gliedertaxe: Gehör auf einem Ohrja„Gehör auf einem Ohr 40 %“ZB B 1.2.1, Seite 19
Gliedertaxe: Geruchssinnja„Geruchssinn 15 %“ZB B 1.2.1, Seite 19
Gliedertaxe: Geschmackssinnja„Geschmackssinn 15 %“ZB B 1.2.1, Seite 20
Gliedertaxe: Stimme (Verlust der Sprechfähigkeit)ja„Stimme 100 %“ZB B 1.2.1, Seite 20
Gliedertaxe: innere Organe (Niere, Milz, Lunge)ja„In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB gilt als Leistungsfall der Eintritt einer irreversiblen im folgenden unter 2.3 definierten Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der folgenden beschriebenen Organe“ZB B 2.2, Seite 20

Invaliditätsleistung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Progression 225 Prozentnicht geregelt
Progression 350 Prozentnicht geregelt
Progression 500 Prozentnicht geregelt
Progression 1000 Prozentnicht geregelt
Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen: Kürzung erst ab einem Mitwirkungsanteil vonja„In Abänderung von Ziffer 3. AUB verzichten wir generell auf die Anrechnung des Mitwirkungsanteils von Krankheiten oder Gebrechen.“ZB C 1.13, Seite 25
Frist für den Eintritt der Invalidität nach dem Unfallja„In Abänderung von Ziffer 2.1.1.1 AUB muss die Invalidität innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein“ZB B 1.4, Seite 20
Frist für die ärztliche Feststellung der Invaliditätja„und spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren 12 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht werden.“ZB B 1.4, Seite 20
Frist für die Geltendmachung der Invalidität beim Versichererja„und spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren 12 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht werden.“ZB B 1.4, Seite 20
Neubemessung des Invaliditätsgrads (Frist, bei Kindern)ja„Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen.“AUB 9.4, Seite 4
Vorinvalidität: Abzug einer bereits bestehenden Beeinträchtigungja„Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert.“AUB 2.1.2.2.3, Seite 3
Vorschuss auf die Invaliditätsleistungja, bis zur Versicherungssumme„Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir auf Ihren Wunsch angemessene Vorschüsse.“AUB 9.3, Seite 5
Mindestinvaliditätsgrad, unter dem nichts gezahlt wird (Abzugsfranchise)ja„Der Unfall hat zu einem nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 AUB ermittelten Invaliditätsgrad von mindestens 50 % geführt.“ZB B 1.2, Seite 19

Erweiterter Unfallbegriff und Einschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Unfall durch Eigenbewegung (ohne äußere Einwirkung)ja„Abweichend von Ziffer 1.4. AUB gelten sämtliche Gesundheitsschäden, die durch erhöhte Kraftanstrengungen oder Eigenbewegungen verursacht wurden.“ZB C 1.12, Seite 25
Erhöhte Kraftanstrengung (Verrenkung, Zerrung, Zerreißung)ja„Abweichend von Ziffer 1.4. AUB gelten sämtliche Gesundheitsschäden, die durch erhöhte Kraftanstrengungen oder Eigenbewegungen verursacht wurden.“ZB C 1.12, Seite 25
Zeckenbiss (FSME, Borreliose)ja, bis zur Versicherungssumme„Infektionen jeglicher Art (unabhängig davon wie die Infektion verursacht wurde)“ZB C 1.16, Seite 25
Insektenstich und Tierbiss (auch allergische Reaktion)ja, bis zur Versicherungssumme„Infektionen jeglicher Art (unabhängig davon wie die Infektion verursacht wurde)“ZB C 1.16, Seite 25
Infektionen durch Unfallverletzung und Infektionskrankheiten mit Unfallbezugja, bis zur Versicherungssumme„Infektionen jeglicher Art (unabhängig davon wie die Infektion verursacht wurde)“ZB C 1.16, Seite 25
Lebensmittelvergiftung und Vergiftung durch Einnahme von Stoffenja, bis zur Versicherungssumme„Impfschäden, Vergiftungen jeglicher Art, Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen“ZB C 1.16, Seite 25
Tod und Schäden durch Ertrinken oder Ersticken unter Wassernicht geregelt
Erfrierungenja„In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB gelten auch Gesundheitsschädigungen durch Erfrierungen als Unfallereignis.“ZB C 1.3, Seite 24
Sonnenstich, Hitzschlag, Sonnenbrandja„In Ergänzung zu Ziffer 1.3. AUB gilt das Erleiden eines Sonnenbrandes oder eines Sonnenstichs als Unfall.“ZB C 1.6, Seite 24
Plötzliches Einatmen von Gasen und Dämpfenja„In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB ist ein Unfallereignis zumindest auch dann noch als plötzlich einzuordnen“ZB C 1.7, Seite 24
Bandscheibenvorfall durch Unfallja, bis zur Versicherungssumme„besteht insbesondere Versicherungsschutz für Blutungen aus Inneren Organen und Gehirnblutungen, Schäden an Bandscheiben“ZB C 1.16, Seite 25
Bauchwand- und Unterleibsbrücheja, bis zur Versicherungssumme„krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, Bauch- und Unterleibsbrüche sowie Strahlenschäden.“ZB C 1.16 (Kinder, gleichlautend für Erwachsene), Seite 14
Herzinfarkt und Schlaganfall als Unfallursache oder Unfallfolgeja, bis zur Versicherungssumme„In Abänderung von Ziffer 5.1.1 AUB bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, soweit diese durch Schlaganfälle, Herzinfarkt, Medikamenteneinfluss, Herz- oder Kreislaufstörungen“ZB C 1.1, Seite 24
Psychische Reaktionen nach einem Unfall (posttraumatische Belastungsstörung)ja, bis zur Versicherungssumme„Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person, krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen“ZB C 1.16, Seite 25
Bewusstseinsstörungen und Unfälle unter Alkohol oder Medikamenten (Promillegrenze)ja„In Abänderung von Ziffer 5.1.1 und 5.1.2 AUB sind Unfälle infolge Bewusstseinsstörungen mitversichert, soweit diese durch Trunkenheit verursacht sind; beim Lenken von motorisierten Fahrzeugen jedoch nur, wenn der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt 1,3 ‰ nicht übersteigt.“ZB C 1.2, Seite 24
Epileptische und andere Krampfanfälle als Unfallursacheja„Übermüdung, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicherten betreffen, hervorgerufen werden.“ZB C 1.1, Seite 24

Kinder

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kinderkrankheiten mit dauernder Beeinträchtigung (Masern, Mumps, Röteln, Kinderlähmung)ja, bis zur Versicherungssumme„Infektionen jeglicher Art (unabhängig davon wie die Infektion verursacht wurde)“ZB C 1.16, Seite 25
Impfschädenja, bis zur Versicherungssumme„Impfschäden, Vergiftungen jeglicher Art, Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen“ZB C 1.16, Seite 25

Weitere Leistungsarten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Unfallrente (monatlich, ab welchem Invaliditätsgrad)ja, bis zur Versicherungssumme„dauerhafte Invalidität von mindestens 50 % nach einem Unfall“ZB A, Seite 19
Übergangsleistung bei starker Beeinträchtigung über Monatenicht geregelt
Krankenhaustagegeldnicht geregelt
Genesungsgeld nach Krankenhausaufenthaltnicht geregelt
Leistung bei Unfalltodnicht geregelt
Sofortleistung bei schweren Verletzungen (Querschnitt, Amputation, Hirnschaden)nicht geregelt
Leistung bei Knochenbrüchen (auch ohne Invalidität)nicht geregelt
Such-, Bergungs- und Rettungskosten (auch Hubschrauber, Rücktransport)nicht geregelt
Kosmetische Operationen nach einem Unfall (auch Zahnersatz)nicht geregelt
Kurkosten und Rehabilitationsmaßnahmennicht geregelt
Reha-Management (Begleitung durch einen Rehabilitationsdienst)nicht geregelt
Rooming-in (Unterbringung eines Elternteils beim Kind im Krankenhaus)nicht geregelt

Ausschlüsse und Wiedereinschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Motorsport: Rennen, Training, Fahrsicherheitstraining mitversichertnein„durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt;“ZB C 5.6, Seite 26
Luftfahrt: Fluggast, Privatpilot, Gleitschirm, Fallschirm mitversichertja„als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges;“AUB 5.1.4, Seite 3
Kriegsereignisse und innere Unruhen: passives Kriegsrisiko im Auslandja„bei Kriegsereignissen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden wir jedoch leisten, wenn die Beeinträchtigung unmittelbar durch Geschehnisse verursacht wird, die sich innerhalb der ersten sieben Tage nach Ausbruch des Krieges ereignen;“ZB C 5.4, Seite 26
Kernenergie und Strahlen: Umfang des Ausschlusses (Heilbehandlung mitversichert)ja„durch Strahlen aufgrund von Kernenergie. Wenn die versicherte Person berufsmäßig diesem Risiko ausgesetzt ist oder eine Bestrahlung für Heilzwecke durch einen Arzt erfolgt, werden wir jedoch leisten.“ZB C 5.5, Seite 26
Tauchen: tauchtypische Gesundheitsschäden (Caissonkrankheit, Trommelfell) mitversichertnicht geregelt
Wassersport: Segeln, Regatten, Hochseetörns ohne Ausschlussnicht geregelt

Vertrag und Beiträge

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gefahrenerhöhung bei Berufswechsel (Wechsel der Gefahrengruppe, Meldefrist)ja„In Abänderung zu Ziffer 6.2.1 AUB besteht keine Verpflichtung uns eine Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten Person zu melden.“ZB C 1.14, Seite 25
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Versicherungsnehmersja„Bei einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit, die bei Ihnen als Versicherungsnehmer vor Vollendung des 58. Lebensjahres eintritt, wird der Versicherungsvertrag unter Erfüllung der nachfolgenden Kriterien beitragsfrei gestellt“ZB D 7, Seite 28
Nachversicherungsgarantie (Summe erhöhen ohne Gesundheitsprüfung)ja„Sie können unter den nachfolgenden (von Ihnen nachzuweisenden) Voraussetzungen ohne erneute Risikoprüfung die versicherte monatliche Rente erhöhen, sofern diese Erhöhung nicht mehr als 25 % (max. 500 Euro) der bislang versicherten monatlichen Rente beträgt (Erhöhungsgarantie).“ZB C 4.1, Seite 25
Laufzeit und Kündigung (auch Kündigung nach einem Unfall)ja„Ferner verzichten wir auf unser Kündigungsrecht aus Ziffer 10.3 AUB ausdrücklich.“ZB C 3.3, Seite 25
Obliegenheiten nach einem Unfall (Meldefrist, Arzt, Kosten ärztlicher Gutachten)ja„Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.“AUB 7.1, Seite 4

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Capital por fallecimiento (Todesfallkapital)nicht geregelt
Invalidez permanente nach Baremo (Tabelle im Werk, Bezug zum gesetzlichen Baremo)nicht geregelt
Gastos de sepelio (Bestattungskosten)nicht geregelt
Asistencia sanitaria (Heilkosten, freie Arztwahl oder Vertragskliniken)nicht geregelt
Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Terror, Naturkatastrophen)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Janitos Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Bedingungen Janitos Multi-Rente, Balance (504100)
[Seite 1] VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN UND INFORMATIONEN JANITOS MULTI-RENTE BALANCE FÜR KINDER UND ERWACHSENE Stand 01.04.2016 Bedingungs-Nummer: 504100 [Seite 2] Allgemeine Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung (Stand 01.04.2016) Der Versicherungsumfang Die Versicherungsprämie 1. Was ist versichert? 11. Was müssen Sie bei der Prämienzahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zahlen? 2. Welche Leistungsarten können vereinbart werden? Weitere Bestimmungen 3. Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen? 12. Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten 4. Nicht versicherbare Personen Personen zueinander? 5. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 13. Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 6. Was müssen Sie bei vereinbartem Kindertarif und bei Änderungen 14. Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beachten? 15. Welches Gericht ist zuständig? Der Leistungsfall 16. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei 7. Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Änderung Ihrer Anschrift? 8. Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? 17. Welches Recht findet Anwendung? 9. Wann sind die Leistungen fällig? Die Versicherungsdauer 10. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Wann ruht der Versicherungsschutz bei militärischen Einsätzen? Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. 2.1. Invaliditätsleistung Versicherte Person können Sie oder jemand anderer sein. 2.1.1. Voraussetzungen für die Leistung: Wir als Versicherer erbringen die vertraglich vereinbarten Leistungen. 2.1.1.1. Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beein- Der Versicherungsumfang trächtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden 1. Was ist versichert? kann. Die Invalidität ist 1.1. Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten  innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und Person während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen.  innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt 1.2. Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle auf der ganzen Welt. schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht wor- den. 1.3. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich 2.1.1.2. Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versi- von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig cherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt. eine Gesundheitsschädigung erleidet. 2.1.2. Art und Höhe der Leistung: 1.4. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an 2.1.2.1. Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalleistung. Gliedmaßen oder Wirbelsäule 2.1.2.2. Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versiche-  ein Gelenk verrenkt wird oder rungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.  Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen 2.1.2.2.1. Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend werden. genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die fol- genden Invaliditätsgrade: 1.5. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –  Arm 70 % Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver-  Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesre-  Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % publik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-,  Hand 55 % Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinig-  Daumen 20 % ten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenste-  Zeigefinger 10 % hen.  anderer Finger 5% 1.6. Auf die Regelungen über die Einschränkungen der Leistung (Ziffer 3)  Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % sowie die Ausschlüsse (Ziffer 5) weisen wir hin. Sie gelten für alle Leis-  Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % tungsarten.  Bein bis unterhalb des Knies 50 % 2. Welche Leistungsarten können vereinbart werden?  Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % Die Leistungsarten, die Sie vereinbaren können, werden im Folgenden  Fuß 40 % oder in zusätzlichen Bedingungen beschrieben.  große Zehe 5% Die von Ihnen mit uns vereinbarten Leistungsarten und die Versiche-  andere Zehe 2% rungssummen ergeben sich aus dem Vertrag.  Auge 50 %  Gehör auf einem Ohr 30 %  Geruchssinn 10 %  Geschmackssinn 5% 1 [Seite 3] Allgemeine Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entspre- 2.6. Todesfallleistung chende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. 2.6.1. Voraussetzungen für die Leistung: 2.1.2.2.2. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige gestorben. Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 7.5 weisen wir hin. 2.1.2.2.3. Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren 2.6.2. Höhe der Leistung: Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invali- Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme ditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 gezahlt. und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen. 2.1.2.2.4. Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall 3. Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen? beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermit- Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder telten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheits- jedoch nicht berücksichtigt. schädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich 2.1.2.3. Stirbt die versicherte Person  im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades,  aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall  im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen ande- oder ren Fällen die Leistung  gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Unfall, Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt jedoch die und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach Minderung. dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. 4. Nicht versicherbare Personen 2.2. Übergangsleistung 4.1. Nicht versicherbar und trotz Prämienzahlung nicht versichert sind 2.2.1. Voraussetzungen für die Leistung: dauernd schwer oder schwerst Pflegebedürftige im Sinne der sozialen Die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Pflegeversicherung. Person ist im beruflichen oder außerberuflichen Bereich unfallbedingt 4.2. Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person im  nach Ablauf von sechs Monaten vom Unfalltag an gerechnet und Sinne von Ziffer 4.1 nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet die  ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen Versicherung. noch um mindestens 50 % beeinträchtigt. 4.3. Die für nicht versicherbare Personen seit Eintritt der Versicherungs- Diese Beeinträchtigung hat innerhalb der sechs Monate ununterbrochen unfähigkeit entrichtete Prämie wird zurückgezahlt. bestanden. Sie ist von Ihnen spätestens sieben Monate nach Eintritt des Unfalles 5. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausge- unter Vorlage eines ärztlichen Attestes bei uns geltend gemacht worden. schlossen? 2.2.2. Art und Höhe der Leistung: 5.1. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: Die Übergangsleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungs- summe gezahlt. 5.1.1. Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseins- störungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch 2.3. Tagegeld Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. 2.3.1. Voraussetzungen für die Leistung: Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle Die versicherte Person ist unfallbedingt durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren.  in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und 5.1.2. Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie  in ärztlicher Behandlung. vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. 2.3.2. Höhe und Dauer der Leistung: 5.1.3. Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürger- Das Tagegeld wird nach der vereinbarten Versicherungssumme berech- kriegsereignisse verursacht sind. net. Es wird nach dem festgestellten Grad der Beeinträchtigung der Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Berufstätigkeit oder Beschäftigung abgestuft. Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignis- Das Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für sen betroffen wird. ein Jahr, vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in 2.4. Krankenhaus-Tagegeld dem sich die versicherte Person aufhält. 2.4.1. Voraussetzungen für die Leistung: Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Die versicherte Person befindet sich wegen des Unfalles in medizinisch Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die notwendiger vollstationärer Heilbehandlung. aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC- Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbri- als medizinisch notwendige Heilbehandlung. tannien, Japan, Russland oder USA. 2.4.2. Höhe und Dauer der Leistung: 5.1.4. Unfälle der versicherten Person Das Krankenhaus-Tagegeld wird in Höhe der vereinbarten Versiche-  als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach rungssumme für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges gezahlt, längstens jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltag an gerechnet. Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges; 2.5. Genesungsgeld  bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit; 2.5.1. Voraussetzungen für die Leistung:  bei der Benutzung von Raumfahrzeugen. Die versicherte Person ist aus der vollstationären Behandlung entlassen worden und hatte Anspruch auf Krankenhaus-Tagegeld nach Ziffer 2.4. 5.1.5. Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrt- 2.5.2. Höhe und Dauer der Leistung: veranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten betei- Das Genesungsgeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die wir Kranken- haus-Tagegeld leisten, längstens für 100 Tage. 2 [Seite 4] Allgemeine Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung ligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten an- 6.2.2. Errechnen sich bei gleich bleibender Prämie nach dem zum Zeit- kommt. punkt der Änderung gültigen Tarif niedrigere Versicherungssummen, 5.1.6. Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verur- gelten diese nach Ablauf eines Monats ab der Änderung. sacht sind. Errechnen sich dagegen höhere Versicherungssummen, gelten diese, sobald uns Ihre Erklärung zugeht, spätestens jedoch nach Ablauf eines 5.2. Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen: Monats ab der Änderung. Die neu errechneten Versicherungssummen 5.2.1. Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen gelten sowohl für berufliche als auch für außerberufliche Unfälle. und Gehirnblutungen. 6.2.3. Auf Ihren Wunsch führen wir den Vertrag auch mit den bisherigen Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag Versicherungssummen bei erhöhter oder gesenkter Prämie weiter, sobald fallendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 die überwiegende Ursache ist. uns Ihre Erklärung zugeht. 5.2.2. Gesundheitsschäden durch Strahlen. 5.2.3. Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Der Leistungsfall Körper der versicherten Person. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder 7. Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Eingriffe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren. Leistung nicht erbringen. 5.2.4. Infektionen. 7.1. Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbei- 5.2.4.1. Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt  durch Insektenstiche oder -bisse oder hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.  durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen 7.2. Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versi- verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den cherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und uns unverzüglich zurück- Körper gelangten. senden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte 5.2.4.2. Versicherungsschutz besteht jedoch für müssen in gleicher Weise erteilt werden.  Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für 7.3. Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte Person  Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzun- auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließ- gen, die nicht nach Ziffer 5.2.4.1 ausgeschlossen sind, in den Kör- lich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. per gelangten. 5.2.4.3. Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verur- 7.4. Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus anderen Anlässen – sacht sind, gilt Ziffer 5.2.3 Satz 2 entsprechend. behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträ- ger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu 5.2.5. Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch erteilen. den Schlund. Versicherungsschutz besteht jedoch für Kinder, die zum Zeitpunkt des 7.5. Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von Unfalles das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausgeschlossen 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. bleiben Vergiftungen durch Nahrungsmittel. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch 5.2.6. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. diese durch einen Unfall verursacht wurden. 5.2.7. Bauch- oder Unterleibsbrüche. 8. Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenhei- Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen ten? Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstan- Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 7 vorsätzlich verletzt, verlieren Sie den sind. Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Oblie- genheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres 6. Was müssen Sie bei vereinbartem Kindertarif und bei Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beach- wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen ten? hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt 6.1. Umstellung des Kindertarifs haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. 6.1.1. Bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das nach dem Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, Kindertarif versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet, besteht Versi- dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die cherungsschutz zu den vereinbarten Versicherungssummen. Danach gilt Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den der zu diesem Zeitpunkt gültige Tarif für Erwachsene. Sie haben jedoch Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Oblie- folgendes Wahlrecht: genheit arglistig verletzt haben.  Sie zahlen die bisherige Prämie, und wir reduzieren die Versiche- Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns zustehen- rungssummen entsprechend. des Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzei- gepflicht ausüben.  Sie behalten die bisherigen Versicherungssummen, und wir be- rechnen eine entsprechend höhere Prämie. 9. Wann sind die Leistungen fällig? 6.1.2. Über Ihr Wahlrecht werden wir Sie rechtzeitig informieren. Teilen Sie uns das Ergebnis Ihrer Wahl nicht bis spätestens zwei Monate nach 9.1. Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Invaliditätsan- Beginn des neuen Versicherungsjahres mit, setzt sich der Vertrag ent- spruch innerhalb von drei Monaten – in Textform zu erklären, ob und in sprechend der ersten Wahlmöglichkeit fort. welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen: 6.2. Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung  Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen, 6.2.1. Die Höhe der Versicherungssummen bzw. der Prämie hängt maß- geblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten  beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Ab- Person ab. Grundlage für die Bemessung der Versicherungssummen und schluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invali- Prämie ist unser geltendes Berufsgruppenverzeichnis. dität notwendig ist. Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsan- Person müssen Sie uns daher unverzüglich mitteilen. Pflichtwehrdienst, spruchs entstehen, übernehmen wir. Zivildienst oder militärische Reserveübungen fallen nicht darunter. 9.2. Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen. 3 [Seite 5] Allgemeine Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung 9.3. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen Die Versicherungsprämie wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb 11. Was müssen Sie bei der Prämienzahlung beachten? eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todes- Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zah- fallsumme beansprucht werden. len? 9.4. Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längs- 11.1. Prämie und Versicherungsteuer tens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert Die in Rechnung gestellte Prämie enthält die Versicherungsteuer, die Sie sich diese Frist von drei auf 5 Jahre. Dieses Recht muss in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben. 11.2. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung der ersten oder einmaligen  von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leistungs- Prämie pflicht nach Ziffer 9.1, 11.2.1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung  von Ihnen vor Ablauf der Frist Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf von zwei ausgeübt werden. Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als erste Prämie bereits erbracht haben, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen. nur die erste Rate der ersten Jahresprämie. 9.5. Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug sind wir 11.2.2. Späterer Beginn des Versicherungsschutzes berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Bescheinigung Zahlen Sie die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, sondern zu nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab Fälligkeit. diesem Zeitpunkt, sofern Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurden. Das gilt nicht, wenn Sie Die Versicherungsdauer nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 11.2.3. Rücktritt 10. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Wann ruht der Versicherungsschutz bei militärischen Zahlen Sie die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Wir Einsätzen? können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzah- lung nicht zu vertreten haben. 10.1. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange- 11.3. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung der Folgeprämie gebenen Zeitpunkt, wenn Sie die erste oder einmalige Prämie unverzüg- 11.3.1.1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung lich nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 11.2 zahlen. Die Folgeprämien werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. 10.2. Dauer und Ende des Vertrages 11.3.2. Verzug Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abge- Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mah- schlossen. nung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der vertreten haben. Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens drei Wir werden Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündi- Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Diese gung zugegangen ist. Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die rückständigen Beträge Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, der Prämie sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. Rechtsfolgen angeben, die nach den Ziffern 11.3.3 und Ziffer 11.3.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekün- Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen digt werden; die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens drei Monate Schadens zu verlangen. vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. 11.3.3. Kein Versicherungsschutz Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, werden. besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 10.3. Kündigung nach Versicherungsfall darauf hingewiesen wurden. Den Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung beenden, wenn wir 11.3.4. Kündigung eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leistung Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, erhoben haben. Die Kündigung kann auf die betroffene Person be- können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn wir schränkt werden. Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat hingewiesen haben. nach Leistung oder – im Falle eines Rechtsstreits – nach Haben wir gekündigt, und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats die Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils angemahnte Prämie, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die in Schriftform zugegangen sein. zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns besteht jedoch kein Versicherungsschutz. wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versiche- 11.4. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat rungsperiode, wirksam wird. Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei lung als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem Fälligkeitstag eingezogen Ihnen wirksam. werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen 10.4. Ruhen des Versicherungsschutzes bei militärischen Einsätzen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- Der Versicherungsschutz tritt für die versicherte Person außer Kraft, lich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt. sobald sie Dienst in einer militärischen oder ähnlichen Formation leistet, Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil Sie das SEPA- die an einem Krieg oder kriegsmäßigen Einsatz zwischen den Ländern Lastschriftmandat widerrufen haben, oder haben Sie aus anderen Grün- China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder den zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden USA beteiligt ist. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf, sobald uns kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah- Ihre Anzeige über die Beendigung des Dienstes zugegangen ist. rens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind. 4 [Seite 6] Allgemeine Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung 11.5. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung der Anzeigepflicht, die unser Rücktrittsrecht begründet, Kenntnis erlan- Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, sind die noch gen. ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung Ihnen gegenüber. Verzug sind. 13.2.2. Ausschluss des Rücktrittsrechts Ferner können wir für die Zukunft eine jährliche Prämienzahlung verlan- Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den gen. nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. 11.6. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht etwas Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil der Prämie, die dem noch grob fahrlässig gemacht haben. Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeige- 11.7. Prämienbefreiung bei der Versicherung von Kindern pflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedin- Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und gungen, geschlossen hätten.  Sie bei Versicherungsbeginn das 45. Lebensjahr noch nicht vollen- 13.2.3. Folgen des Rücktritts det hatten, Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.  die Versicherung nicht gekündigt war und Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den  Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der wurde, unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt gilt Folgendes: des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versiche- 11.7.1. Die Versicherung wird mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden rungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Versicherungssummen bis zum Ablauf des Versicherungsjahres prämien- frei weitergeführt, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollen- Uns steht der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der det. Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 11.7.2. Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungs- 13.3. Kündigung oder rückwirkende Vertragsanpassung nehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist. 13.3.1. Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil Ihre Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit Weitere Bestimmungen beruhte, können wir den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Dies gilt nur, wenn wir Sie 12. Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteilig- durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeige- ten Personen zueinander? pflichtverletzung hingewiesen haben. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung 12.1. Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere anderen zustoßen (Fremdversicherung), steht die Ausübung der Rechte Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt aus dem Vertrag nicht der versicherten Person, sondern Ihnen zu. Sie mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung Ihrer Anzeigepflicht sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten Kenntnis erlangt haben. verantwortlich. Wir können uns auf unser Kündigungsrecht wegen Anzeigepflichtverlet- zung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder 12.2. Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfol- die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. ger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden. Das Kündigungsrecht ist auch ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, 12.3. Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne unsere dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden. wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 13.3.2. Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag 13. Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf 13.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflicht- Umstände verletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Dies gilt nur, wenn Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekann- wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer ten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen wir Sie in Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Sie sind auch Wir müssen die Vertragsanpassung innerhalb eines Monats schriftlich insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nach Ihrer Vertragserklärung, geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir aber vor unserer Vertragsannahme Fragen im Sinne des Satzes 1 in unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch Textform stellen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung ange- auf unseren Entschluss Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder ben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem wir von der Verletzung mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. der Anzeigepflicht, die uns zur Vertragsanpassung berechtigt, Kenntnis erlangen. Soll eine andere Person versichert werden, ist diese neben Ihnen für die wahrheitsgemäße und vollständige Anzeige der gefahrerheblichen Um- Wir können uns auf eine Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir den stände und die Beantwortung der an sie gestellten Fragen verantwortlich. nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln lassen, als Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10 % hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats 13.2. Rücktritt nach Zugang unserer Mitteilung fristlos in Textform kündigen. 13.2.1. Voraussetzungen und Ausübung des Rücktritts 13.4. Anfechtung Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Um- Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, ständen berechtigen uns, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil der Prämie zu, gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Vertragszeit entspricht. Wir müssen unser Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung ange- ben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung 5 [Seite 7] Allgemeine Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung 14. Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? 14.1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschrif- ten des Bürgerlichen Gesetzbuches. 14.2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht. 15. Welches Gericht ist zuständig? 15.1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 15.2. Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. 16. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift? 16.1. Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 16.2. Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absen- dung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte An- schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Änderung Ihres Namens. 17. Welches Recht findet Anwendung? Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 6 [Seite 8] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder (Stand 01.04.2016) A. Versicherungsumfang/Beschreibung der Leistungsarten 7. Prämienanpassungsklausel B. Leistungsarten 8. Bedingungsanpassungsklausel 1. Rentenleistung bei Invalidität durch Unfall (Unfallrente) 9. Innovationsupdate 2. Rentenleistung bei Organschäden (Organrente) 10. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen 3. Rentenleistung bei Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten 11. Prämienbefreiung bei der Versicherung von Kindern (Grundfähigkeitenrente) 12. Altersstufenlogik 4. Rentenleistung bei einer Pflegebedürftigkeit (Pflegerente) D. Rentenleistung 5. Rentenleistung bei einer schweren Erkrankung (Dread-Disease- Rente) 1. Zeitpunkt der Rentenleistung 6. Kapitalsofortleistungen 2. Höhe der Leistung C. Weitere Bestimmungen 3. Allgemeine Voraussetzungen für die Rentenleistung 1. Erweiterung des Versicherungsschutzes 4. Pflichten der versicherten Person während der Rentenleistung 2. Nicht versicherbare Berufe 5. Folgen bei Verletzung von Pflichten 3. Ende des Vertrages 6. Dynamisierung der Rentenleistung (sofern vereinbart) 4. Nachträgliche Erhöhung des Versicherungsschutzes ohne erneute 7. Arbeitslosigkeit Risikoprüfung 8. Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen 5. Ausschlüsse E. Rechtsfolgen der Umstellung zum Zeitpunkt der Vollendung des 6. Wartezeit 18. Lebensjahres (Volljährigkeitsklausel) Die Allgemeinen Bedingungen informieren Sie über die gegenseitigen ziert sich die Reaktivierungsfrist auf die maximale Leistungsdauer, sofern Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertragsverhältnis für die diese kürzer als 5 Jahre ist. Multi-Rente für Kinder. Sofern die Nachbemessung ergibt, dass die Voraussetzungen für den Sofern keine abweichenden Regelungen in den Zusatzbedingungen eingetretenen Leistungsfall nicht mehr bestehen, wird zu diesem getroffen sind, werden die Allgemeinen Bedingungen für die Janitos Zeitpunkt die Rentenzahlung eingestellt. Die Einstellung der Unfallversicherung (AUB) zugrunde gelegt. Rentenzahlung erfolgt zum Ende des Monats, in welchem sie der Versicherer hierüber schriftlich informiert hat. Sie haben dann das Recht, Beim Erreichen des 18. Lebensjahres wird die Multi-Rente für Kinder den Versicherungsschutz in Höhe und Umfang der zuletzt bezogenen grundsätzlich auf die Multi-Rente für Erwachsene umgestellt. Der Inhalt Rentenleistung ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder zu aktivieren. und die Voraussetzungen dieser Umstellung sind unter E. genauer aufge- führt. Gleichzeitig treten die Pflicht zur Prämienzahlung zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Tarifprämien und die eventuelle Versicherungsschut- zerweiterung aufgrund der Zusatzbausteine aus B. Ziffer 6 wieder in Kraft. A. Versicherungsumfang/Beschreibung der Leis- tungsarten Sofern länger als 5 Jahre ununterbrochen die Voraussetzungen für den Leistungsfall vorgelegen haben, wandelt sich – außer bei Krebs – der Die Janitos Multi-Rente unterscheidet fünf Leistungsarten: befristete Rentenanspruch in einen dauerhaften Rentenanspruch um und  dauerhafte Invalidität von mindestens 50 % nach einem Unfall wir zahlen Ihre Rente lebenslang. Bei Krebs erfolgt die Leistung gemäß B. (B. Ziffer 1) Ziffer 5.3.9 für einen befristeten Zeitraum. Der Anspruch auf Rentenleis- tung ist gegeben, sobald die Voraussetzungen für mindestens eine  definierte Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bestimmter Leistungsart vorliegen. Für die Höhe der Rentenleistung ist es unerheb- Organe bzw. definierte Beeinträchtigung der körperlichen und geis- lich, welche Leistungsart oder wie viele Leistungsarten zutreffen. tigen Fähigkeiten als Folge einzelner und bestimmter Krankheiten oder als Folge eines Unfalls (B. Ziffer 2),  Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten (B. Ziffer 3), B. Leistungsarten  Eintritt von Pflegebedürftigkeit (B. Ziffer 4) und 1. Rentenleistung bei Invalidität durch Unfall (Unfallrente)  Feststellung einer schweren Erkrankung (B. Ziffer 5) Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Kapitalsofortleistung bei 1.1. Beschreibung schweren Operationen (B. Ziffer 6.1) und eine Kapitalsofortleistung beim In Ergänzung zu Ziffer 2 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre- Leistungsfall (B. Ziffer 6.2) zusammen gegen eine zusätzliche Prämie mit chend der nachfolgenden Bedingungen: zu versichern. 1.2. Voraussetzung für die Leistung Die Leistung wird als monatliche Rente während der vereinbarten Ren- tenzahldauer gezahlt, wobei für Krebs spezielle Regelungen zur Dauer Der Unfall hat zu einem nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 AUB ermittelten der Leistung nach B. Ziffer 5.3.9 zu beachten sind. Invaliditätsgrad von mindestens 50 % geführt. Die Kapitalsofortleistung wird einerseits 7 Tage nach Durchführung der 1.2.1. Verbesserte Gliedertaxe versicherten schweren Operation oder anderseits zum Zeitpunkt des In Abänderung von Ziffer 2.1.2.2.1 AUB gelten bei Verlust oder völliger rechtmäßigen Anspruchs auf die monatliche Rente fällig. Zum Zeitpunkt Funktionsunfähigkeit folgende Invaliditätsgrade: des rechtmäßigen Anspruchs der monatlichen Rente endet gleichzeitig die Pflicht zur Prämienzahlung. Damit endet auch der Versicherungs-  Arm 70 % schutz der eventuell versicherten Kapitalsofortleistungen aus B. Ziffer 6.  Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 70 % Innerhalb der ersten 5 Jahre nach Eintritt des Leistungsfalles haben wir  Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 70 % jährlich das Recht, eine Nachbemessung der gesundheitlichen Beein- trächtigung vornehmen zu lassen (Reaktivierungsfrist). Bei Krebs redu-  Hand 60 % 1 [Seite 9] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder  Daumen 25 % Alle weiteren Beeinträchtigungen nach Schädigung des Gehirns oder des zentralen Nervensystems werden nach den Definitionen der Grundfähig-  Zeigefinger 15 % keiten beurteilt.  anderer Finger 10 % 2.3.2. Herzinfarkt und andere Herzerkrankungen  Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gelten alle Herzerkrankungen  Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 70 % wie z. B. Herzinfarkt, Herzklappenerkrankungen, Entzündungen des  Bein bis unterhalb des Knies 60 % Herzmuskels oder Herzrhythmusstörungen, die zu einer erheblichen  Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 55 % Minderung der Pumpleistung des Herzens geführt haben. Eine erhebliche Minderung der Pumpleistung liegt vor bei einer:  Fuß 50 %  Ejektionsfraktion kleiner gleich 30 % der altersentsprechenden  große Zehe 8% Norm oder  andere Zehe 5%  Fractional Shortening kleiner gleich 15 % der altersentsprechenden  Auge 60 % Norm oder  Gehör auf einem Ohr 40 %  Herzinsuffizienz NYHA (New York Heart Association) IV (bis zur  Geruchssinn 15 % Vollendung des 8. Lebensjahres in der modifizierten Form für Kin- der).  Geschmackssinn 15 %  Stimme 100 % Der Zustand muss irreversibel und auch durch Medikamente nicht dauer- Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entspre- haft über das oben beschriebene Maß verbesserbar sein. Werden die chende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. Funktionswerte durch eine Transplantation verbessert, wird die Leistung 1.3. Beginn und Dauer der Leistung weiterhin erbracht. Die Rente zahlen wir 2.3.3. Nierenerkrankungen  rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Erkrankung der hat Nieren, die z. B. aufgrund von Immunkrankheiten, chronischen Entzün- dungen, Verletzungen, Gefäßsklerose, Diabetes oder Bluthochdruck  monatlich im Voraus. entstanden ist und bei der die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem sind.  die versicherte Person stirbt oder Die Leistungsfähigkeit der Nieren muss auf Dauer und irreversibel so  eine Neubemessung ergeben hat, dass der unfallbedingte Invalidi- reduziert sein, dass die Werte tätsgrad <50 % ist. (Ist die Rentenzahlung länger als 5 Jahre erfolgt,  Glomeruläre Filtrationsrate 40 ml/min/1,73 qm Körperoberfläche so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvorausset- bzw. zungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.)  Kreatinin-Clearance von 30 ml/min/1,73 qm Körperoberfläche nicht 1.4. Fristverlängerung bei Invaliditätsansprüchen überschritten werden oder der In Abänderung von Ziffer 2.1.1.1 AUB muss die Invalidität innerhalb von  Kreatininwert 4 mg/dl (350 µmol/l) nicht unterschritten wird. 24 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein und spätestens vor Ablauf Werden die Werte durch eine Dialysebehandlung und/oder Transplantati- einer Frist von weiteren 12 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt on verbessert, wird die Leistung weiterhin erbracht. und von Ihnen bei uns geltend gemacht werden. 2.3.4. Lungenerkrankungen 1.5. Berufliches Flugrisiko Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Lungenerkrankung Mit Ausnahme von beruflichen Tätigkeiten als Luftsportgeräteführer sowie (z. B. Asthma, Emphysem, chronische Entzündung und Verletzung), die den in C. Ziffer 2 ausgeschlossenen beruflichen Tätigkeiten als Testpilot die Leistungsfähigkeit der Lungen auf Dauer und irreversibel erheblich und Flugversuchspilot sind in abweichend von Ziffer 5.1.4 AUB alle reduziert und bei der die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeuges ausgeübt Leistungskraft der Lungen wird in Prozent von der Norm und ausschließ- werden können, mitversichert. lich anhand eingeführter Leitlinien zur Messung der Lungenfunktion bestimmt. Erheblich ist eine Reduktion der Lungenleistung, wenn: 2. Rentenleistung bei Organschäden (Organrente)  Forciertes expiratorisches Volumen (FEV1) kleiner gleich 40 % der 2.1. Beschreibung altersentsprechenden Norm oder In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre-  Vitalkapazität (VK) kleiner gleich 40 % der altersentsprechenden chend der nachfolgenden Bedingungen: Norm oder 2.2. Voraussetzung für die Leistung  Arterielle Sauerstoffsättigung (SpO2/SaO2) kleiner gleich 50 % ist. In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB gilt als Leistungsfall der Eintritt einer irreversiblen im folgenden unter Ziffer 2.3 definierten Beeinträchtigung der Eine Verbesserung der Werte durch die Benutzung eines Sauerstoffgerä- Funktionsfähigkeit der folgenden beschriebenen Organe bzw. einer tes bzw. durch die künstliche Zufuhr von Sauerstoff gilt nicht als Verbes- definierten Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten serung der Funktionsfähigkeit. als Folge einzelner bestimmter Krankheiten oder durch Unfall. Die Beein- Werden die Funktionswerte durch eine Transplantation verbessert, wird trächtigung der Funktionsfähigkeit ist uns durch ein ärztliches Gutachten die Leistung weiterhin erbracht. zu belegen. 2.3.5. Lebererkrankungen 2.3. Bewertungsmaßstab Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Leberschädigung, die Die Beeinträchtigung der versicherten Organe und Krankheiten entspricht die Funktion der Leber erheblich reduziert. Die Funktionsminderung der nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertun- Leber ist dann erheblich reduziert, wenn mindestens zwei der folgenden gen einer Invalidität von mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung Bedingungen erfüllt sind: sind ausschließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen.  Auftreten von Bauchwasser (Aszites) 2.3.1. Erkrankungen des Gehirns und des zentralen Nervensystems  Auftreten von Krampfadern in der Speiseröhre Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Schädigung des  Bilirubinwert (gesamt) größer gleich 3,0 mg/dl (51 µmol/l) Gehirns oder des Rückenmarkes, die zu einer vollständigen Lähmung  Albuminwert kleiner gleich 3,5 g/dl (35 g/l)  eines Beines und eines Armes oder  Quickwert kleiner gleich 40 % der altersentsprechenden Norm  mindestens einer Körperhälfte führt. Die Funktionsminderung muss irreversibel und auf Dauer sein. Vollständig heißt, dass die Funktion der Extremitäten zu 90 % oder mehr Werden die Funktionen der Leber auf Grund einer Transplantation ver- aufgehoben ist. bessert, wird die Leistung weiterhin erbracht. 2 [Seite 10] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder 2.4. Beginn und Dauer der Leistung oder des Sprechapparates (Kehlkopf, Stimmbänder, Zunge) nicht fähig Die Rente zahlen wir ist, irgendein verständliches Wort auszusprechen.  rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset- Nicht geleistet wird bei Verlust der Sprachfähigkeit durch nicht organische zung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als Ursachen. 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer, Insbesondere psychogener Sprachverlust ist ebenfalls vom Versiche- rungsschutz ausgeschlossen.  monatlich im Voraus. Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem 3.3.1.3. Verlust des Hörvermögens (Taubheit)  die versicherte Person stirbt oder Ein Rentenanspruch liegt vor, sobald die betreffende Person basierend auf folgender Definition auf beiden Seiten vollständig ertaubt ist:  eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun- gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 5 Jahre Irreversibler und nicht therapierbarer Verlust der Hörfähigkeit für alle erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvo- Schallreize unterhalb von 90 Dezibel. raussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.) Es besteht kein Rentenanspruch, wenn nach allgemeiner medizinischer Meinung die Hörfähigkeit durch ein Hörgerät, oder anderes Hilfsmittel 2.5. Vorerkrankungen oder durch therapeutische Maßnahmen derart verbessert werden kann, In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange- dass auch Schallreize unterhalb von 90 Dezibel gehört werden können. rechnet. 3.3.1.4. Verlust der Orientierung 3. Rentenleistung bei Verlust einzelner, definierter Grundfä- Geleistet wird, wenn die betreffende Person: higkeiten (Grundfähigkeitenrente)  nicht mehr in der Lage ist, sich zeitlich, örtlich und zur eigenen Person zu orientieren. 3.1. Beschreibung Dieser Zustand muss dauerhaft und irreversibel sein. In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre- chend der nachfolgenden Bedingungen: 3.3.2. Grundfähigkeiten der Kategorie B 3.2. Voraussetzung der Leistung Die Kategorie B unterscheidet vier Bewertungsgruppen, denen einzelne Grundfähigkeiten mit entsprechender Punktebewertung zugeordnet sind. In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB tritt der Leistungsfall ein, wenn der Verlust Der Verlust der Grundfähigkeiten muss irreversibel und dauerhaft sein. einzelner, definierter Grundfähigkeiten durch Unfall oder Krankheit nach der unter 3.3 aufgeführten Bewertungsskala zu einer Punktezahl von 3.3.2.1. Obere Extremitäten mindestens 100 Punkten führt. Ein Verlust einer Grundfähigkeit liegt nur Handfunktionen dann vor, wenn die versicherte Person diese Grundfähigkeit bereits einmal besessen und sie nunmehr verloren hat. Der Verlust der Grundfä- Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit der linken higkeiten muss irreversibel und nicht mehr therapierbar sein. Der Verlust noch mit der rechten Hand einen Mal-/Schreibstift zu benutzen der Grundfähigkeiten ist uns durch ein ärztliches Gutachten zu belegen. oder 3.3. Bewertungsmaßstab ist nicht mehr in der Lage einen Schlüssel in ein Buntbartschloss einzu- führen und das Buntbartschloss zu öffnen Die Bewertungsskala der Grundfähigkeiten unterscheidet zwei Grundfä- higkeitsarten: A und B. oder Die Punktezahl von mindestens 100 Punkten entspricht nach den Maß- kann kleine Teile wie z. B. einen Bleistift nicht mehr vom Boden aufheben stäben der diesen Vertrag zu Grunde liegenden Bewertungen einer oder Invalidität von mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung sind aus- ist nicht mehr in der Lage weder mit der rechten noch mit der linken Hand schließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen. einen Faustschluss zu vollziehen und dabei ein Gewicht von 250 g halten 3.3.1. Grundfähigkeiten der Kategorie A 34 Punkte  Sehen Heben und Tragen  Sprechen Für Kinder ab dem vollendeten 7. Lebensjahr gilt:  Hören Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit dem linken noch mit dem rechten Arm, einen 2 kg schweren Gegenstand von einem  Sich Orientieren Tisch zu heben und 5 m wegzutragen. Der vollständige, irreversible Verlust einer dieser Grundfähigkeiten der Für Kinder ab dem vollendeten 4. bis zum vollendeten 7. Lebensjahr gilt: Kategorie A wird mit 100 Punkten bewertet. Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit dem linken 3.3.1.1. Verlust des Sehvermögens (Blindheit) noch mit dem rechten Arm, einen 1 kg schweren Gegenstand von einem Blindheit im Sinne der Grundfähigkeiten ist eine klinisch nachgewiesene, Tisch zu heben und 5 m wegzutragen. irreversible und nicht therapierbare Reduzierung der Sehfähigkeit ent- sprechend der nachfolgenden Definition: Für Kinder ab dem vollendeten 1. bis zum vollendeten 4. Lebensjahr gilt: Die Sehschärfe auf dem besseren Auge beträgt unter Zuhilfenahme von Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit dem linken Hilfsmitteln noch mit dem rechten Arm, einen 0,5 kg schweren Gegenstand von a) nicht mehr als 1/50, oder einem Tisch zu heben und 5 m wegzutragen. 34 Punkte b) nicht mehr als 1/35, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf Arme bewegen 30 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder Es ist der versicherten Person nicht mehr möglich, beide Hände gleichzei- c) nicht mehr als 1/20, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf tig hinter den Kopf zu bewegen und den Nacken zu berühren (Nacken- 15 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder griff) und beide Hände gleichzeitig am Rücken zusammenzuführen d) nicht mehr als 1/10, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf (Schürzengriff) 34 Punkte 10 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder oder e) mehr als 1/10 bis zur vollen Sehschärfe, wenn das Gesichtsfeld ist nicht mehr in der Lage beide Arme gleichzeitig seitwärts zu bewegen dieses Auges bis auf 5 Grad oder weiter eingeschränkt ist. und abgespreizt auf Schulterhöhe zu halten, beide Arme gleichzeitig nach Ein Rentenanspruch ergibt sich nur, wenn nach allgemeiner medizini- vorne zu bewegen und abgespreizt auf Schulterhöhe zu halten und beide scher Meinung die Sehschärfe oder das Sehfeld durch Hilfsmittel, oder Arme ein und auswärts drehen 34 Punkte andere therapeutische Maßnahmen nicht derart verbessert werden 3.3.2.2. Untere Extremitäten können, dass eine Blindheit im Sinne dieser Leistungsbeschreibung nicht mehr besteht. Treppen steigen Die versicherte Person kann eine Treppe mit 12 Stufen (für Kinder ab 3.3.1.2. Verlust des Sprachvermögens (Stummheit) dem vollendeten 1. bis zum vollendeten 4. Lebensjahr gilt eine Treppe mit Ein Rentenanspruch entsteht, sofern die versicherte Person durch eine 6 Stufen) nicht mehr hinauf- oder hinabgehen, ohne eine Pause von irreversible Schädigung entweder des zentralen Nervensystems (Gehirn) mindestens einer Minute zu machen. Die Treppenstufenhöhe soll 18 cm nicht überschreiten: 3 [Seite 11] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder  Treppe hinauf gehen 17 Punkte 4. Rentenleistung bei einer Pflegebedürftigkeit (Pflegerente)  Treppe hinunter gehen 17 Punkte 4.1. Beschreibung Nicht gehen können In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre- Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, eine Entfernung von chend der nachfolgenden Bedingungen: 200 m (für Kinder ab dem vollendeten 1. bis zum vollendeten 4. Lebens- jahr gilt eine Entfernung von 100 m) über einen ebenen Boden gehend 4.2. Voraussetzung für die Leistung zurückzulegen, ohne anzuhalten, ohne sich abzustützen und/oder ohne Die versicherte Person ist pflegebedürftig im Sinne dieser Bedingungen, sich setzen zu müssen. wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit Die Zeitdauer für die Strecke soll nicht länger als 15 Minuten betragen. oder Behinderung für mindestens zwei der gewöhnlichen und regelmäßig Verordnete Hilfsmittel müssen benutzt werden. 34 Punkte wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder Stehen höherem Maße der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Die versicherte Person kann keine 10 Minuten mehr stehen, ohne sich Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. abzustützen oder hinzuknien oder zu setzen. Verordnete Hilfsmittel Als Krankheiten oder Behinderungen gelten Verluste, Lähmungen oder müssen benützt werden. 34 Punkte andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Funkti- Knien und Bücken onsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane, Störungen des Die versicherte Person ist nicht mehr fähig, sich niederzuknien oder Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstö- soweit zu bücken, um einen leichten Gegenstand vom Boden aufzuheben rungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderun- und sich dann wieder aufzurichten. 34 Punkte gen. Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf 3.3.2.3. Wirbelsäule und Becken des täglichen Lebens sind: Sitzen und Erheben  im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, 30 Minuten (für Kinder Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentlee- ab dem vollendeten 1. bis zum vollendeten 4. Lebensjahr gilt eine Dauer rung, von 15 Minuten) auf einem Stuhl ohne Armlehnen (altersangepasste  im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Sitzhöhe) aufrecht zu sitzen (dabei berühren die Füße beim Sitzen den Aufnahme der Nahrung, Boden), ohne die Rückenlehne mit dem Körper zu berühren 34 Punkte  im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen und Zu-Bett- Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, ohne Gebrauch der Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder Hände oder Arme von einem Stuhl aufzustehen (dabei berühren die Füße das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, beim Sitzen den Boden). 34 Punkte  im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, „Ohne Gebrauch der Hände oder Arme“ bedeutet: Ohne die Armlehnen Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen des Stuhls zu gebrauchen und ohne die Hilfe anderer Personen, Hilfsmit- der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen. tel oder anderer Gegenstände. Die Hilfe besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Beugen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Für Kinder ab dem vollendeten 7. Lebensjahr gilt: Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Über- Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, einen Gegenstand von nahme dieser Verrichtungen. 2 kg Gewicht aus einer Höhe von 40 cm aufzunehmen und auf einem Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als 1 m hohen Tisch abzusetzen. 34 Punkte Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen Für Kinder ab dem vollendeten 4. bis zum vollendeten 7. Lebensjahr gilt: der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und hauswirtschaft- lichen Versorgung braucht, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, einen Gegenstand von mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege 1 kg Gewicht aus einer Höhe von 40 cm aufzunehmen und auf einem 1 mindestens 45 Minuten entfallen. m hohen Tisch abzusetzen. 34 Punkte Das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen Für Kinder ab dem vollendeten 1. bis zum vollendeten 4. Lebensjahr gilt: entspricht nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, einen Gegenstand von liegenden Bewertungen einer Invalidität von mindestens 50 %. 0,5 kg Gewicht aus einer Höhe von 40 cm aufzunehmen und auf einem Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch ärztliche Gutachten. 0,5 m hohen Tisch abzusetzen. 34 Punkte Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese Bewertungsmaß- 3.3.2.4. Mobilität stäbe maßgebend. Ziffer 4.1 und Ziffer 4.2 AUB finden keine Anwendung, Auto/Kraftrad fahren sofern die Beeinträchtigungen während der Vertragslaufzeit eintreten. Der versicherten Person kann ab Alter 17 die Fahrberechtigung für PKW 4.3. Beginn und Dauer der Leistung oder ab Alter 16 die Fahrberechtigung für ein Kraftrad aus medizinischen Gründen nicht erteilt werden. Sofern ein Führerschein auf sie ausgestellt Die Rente zahlen wir war, muss dieser nachweislich aus medizinischen Gründen von der  rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvoraus- versicherten Person zurückgegeben oder ihr entzogen worden sein. setzung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als 34 Punkte 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer, 3.4. Beginn und Dauer der Leistung  monatlich im Voraus. Die Rente zahlen wir Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem  rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset-  die versicherte Person stirbt oder zung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als  keine Pflegebedürftigkeit mehr besteht. (Ist die Rentenzahlung 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer, länger als 5 Jahre erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt,  monatlich im Voraus. wenn die Pflegebedürftigkeit nach dieser Frist entfallen ist.) Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem Der Wegfall der Pflegebedürftigkeit ist uns innerhalb eines Monats zu  die versicherte Person stirbt oder melden.  eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun- 4.4. Vorerkrankungen gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 5 Jahre In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange- erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvo- rechnet. raussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.) 3.5. Vorerkrankungen 5. Rentenleistung bei einer schweren Erkrankung In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange- 5.1. Beschreibung rechnet. In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre- chend der nachfolgenden Bedingungen. 4 [Seite 12] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder 5.2. Voraussetzung für die Leistung c) Der Versicherer muss freien Zugang zu allen Blutproben der versi- cherten Person haben sowie die Möglichkeit erhalten, diese Blut- In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB gilt als Leistungsfall der Eintritt einer im proben unabhängig testen zu lassen. Folgenden unter Ziffer 5.3 definierten Erkrankung. Die Leistungsvoraus- setzungen sind uns durch ein ärztliches Gutachten zu belegen. HIV-Infektionen über alle anderen Infektionswege, einschließlich sexueller 5.3. Bewertungsmaßstab Aktivitäten und intravenöser Verabreichung von Drogen, sind nicht vom Versicherungsschutz erfasst. Die Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Leistungsfähig- keit für die genannten Erkrankungen entspricht nach den Maßstäben der 5.3.3. Fortgeschrittene Demenz (einschließlich Alzheimer’sche Krankheit) diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertungen einer Invalidität von Alzheimer’sche Krankheit im Sinne dieser Bedingungen ist eine progres- mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese sive degenerative Erkrankung des Gehirns, die durch eine diffuse Hirnat- Bewertungsmaßstäbe anzusetzen. rophie und krankheitsspezifische Zellveränderungen gekennzeichnet ist 5.3.1. HIV-Infektion – erworben während der beruflichen Tätigkeit und die bei dem Versicherten zu einer schweren Einschränkung der Alltagskompetenz im Sinne dieser Bedingungen führt. Eine HIV-Infektion – erworben während der beruflichen Tätigkeit – der versicherten Person im Sinne dieser Bedingungen ist eine HIV-Infektion, Demenz im Sinne dieser Bedingungen ist eine organische, mentale die nach Versicherungsbeginn Erkrankung, die durch einen allgemeinen Verlust der intellektuellen  durch eine Verletzung oder Fähigkeiten einschließlich der Beeinträchtigung des Gedächtnisses, des Urteilsvermögens, der Fähigkeit zum abstrakten Denken sowie Änderun-  durch den beruflichen Umgang mit Blut oder anderen Körperflüssig- gen in der Persönlichkeit gekennzeichnet ist und die bei dem Versicherten keiten zu einer schweren Einschränkung der Alltagskompetenz im Sinne dieser während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit (Vorfall) hervorgerufen Bedingungen führt. wurde und alle der folgenden Bedingungen erfüllt: Eine schwere Einschränkung der Alltagskompetenz liegt vor, wenn alle  Die versicherte Person muss die HIV-Infektion während der Aus- der folgenden Bedingungen erfüllt sind: übung der normalen Tätigkeit ihres Berufes erworben haben, und der Beruf der versicherten Person muss in der nachstehenden Liste enthalten sein.  Die mentalen Fähigkeiten des Versicherten haben sich infolge von fortgeschrittener Demenz oder der Alzheimer'schen Krankheit er-  Die Serokonversion muss innerhalb von 6 Monaten nach dem heblich verschlechtert. Vorfall erfolgen.  Die versicherte Person bedarf der Beaufsichtigung, um Gefährdun-  Die versicherte Person muss innerhalb von 5 Tagen nach dem gen zu verhüten. Vorfall einen Bluttest durchführen lassen, der das Nichtvorhanden- sein von HIV-Viren oder von Antikörpern auf HIV-Viren anzeigt.  Im Rahmen von anerkannten Standardtestverfahren erfolgt die Diagnose „Schwere Einschränkung der Alltagskompetenz“.  Innerhalb von 12 Monaten nach dem Vorfall müssen HIV-Viren oder HIV-Antikörper durch einen weiteren Bluttest nachgewiesen wer- den.  Die diagnostizierte Einschränkung wird voraussichtlich dauerhaft bestehen.  Der Vorfall muss nach dem üblichen berufsgenossenschaftlichen oder anderen für die Berufsgruppe verbindlichen Verfahren gemel- Eine schwere Einschränkung der Alltagskompetenz liegt nicht vor, wenn det und durch die berufständischen Organisationen anerkannt wor- die geistigen Fähigkeiten des Versicherten aufgrund einer seelischen den sein. Erkrankung wie z. B. Depressionen beeinträchtigt sind. Die oben genannte Liste beruflicher Tätigkeiten umfasst: Beaufsichtigung zur Verhütung von Gefährdung im Sinne dieser Definition bedeutet, dass die versicherte Person beaufsichtigt werden muss, um zu  Ärzte/-innen (Allgemeinärzte/-innen, Fachärzte/-innen etc.) verhindern, dass sie sich oder anderen Personen Schaden zufügt, weil  Zahnärzte/-innen die versicherte Person,  Krankenschwestern/-pfleger  Personal in medizinischen Einrichtungen  den Wohnbereich unkontrolliert verlässt oder  Altenpfleger/-innen  Krankenhaushilfspersonal  gefährdende Situationen verkennt oder verursacht oder  Küchenpersonal im Krankenhaus  Reinigungspersonal im Krankenhaus  Arzthelfer/-innen  unsachgemäß mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell  Zahnarzthelfer/-innen gefährdenden Substanzen hantiert oder  Hebammen  Sanitäter  sich tätlich oder verbal aggressiv in Verkennung der Situation  Wäschereipersonal im Krankenhaus verhält.  Feuerwehrleute  Polizisten/-innen Die Diagnose der schweren Einschränkung der Alltagskompetenz und der  Gefängnispersonal Standardtests müssen von ärztlichen Gutachtern für solche  Zahntechniker/-innen Krankheitsbilder durchgeführt werden. HIV-Infektionen über alle anderen Infektionswege, einschließlich sexueller 5.3.4. Creutzfeld-Jakob-Syndrom Aktivitäten und intravenöser Verabreichung von Drogen, sind nicht vom Creutzfeld-Jakob-Syndrom im Sinne dieser Bedingungen ist die seltene, Versicherungsschutz erfasst. gewöhnlich tödlich verlaufende spongiöse Enzephalopathie gleichen Namens, welche mit Symptomen einer zerebralen Dysfunktion, schwerer 5.3.2. HIV-Infektion – erworben durch Bluttransfusion fortschreitender Demenz, unkontrollierten Muskelspasmen, Tremor und Eine HIV-Infektion – erworben durch Bluttransfusion – im Sinne dieser Athetose einhergeht und alle der folgenden Bedingungen erfüllt: Bedingungen ist eine HIV-Infektion, die nachweislich auf einer nach Versicherungsbeginn erfolgten Bluttransfusion beruht und alle der folgen-  Die eindeutige Diagnose wurde durch einen Neurologen bestätigt den Bedingungen erfüllt: und kann in Zweifelsfällen durch einen vom Versicherer bestimmten Facharzt überprüft werden. a) Dem Versicherer wird ein  Spongiöse Encephalitiden anderer Genese als andere mögliche Ursachen für die Symptome wurden bei der Erstellung der Diagno-  Schuldanerkenntnis des Herstellers, des Krankenhauses oder der se explizit ausgeschlossen. Institution, in der die Transfusion erfolgte, oder  rechtskräftiges Urteil, gegen das keine Berufung eingelegt werden 5.3.5. Schwere Motoneuronerkrankung kann, vorgelegt, das glaubhaft macht, dass die Ursache für den Ein- Die Motoneuronenerkrankung im Sinne dieser Bedingungen ist charakte- tritt der HIV-Infektion der versicherten Person im Verantwortungsbe- risiert durch die fortschreitende Degeneration der Vorderhornzellen oder reich einer der vorstehend genannten Stellen gesehen wurde. der bulbären Neuronen und umfasst spinale muskuläre Atrophien, pro- gressive Lähmungen der Hirnnerven, amytrophe Lateralsklerose und b) Die versicherte Person leidet nicht an Hämophilie. primäre Nervendegeneration. Sie liegt nur vor, wenn die Erkrankung sich 5 [Seite 13] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder in neurologischen Defiziten manifestiert, die mindestens eine der folgen- 5.3.9.2. Für Krebs beträgt die maximale Leistungsdauer ab Stadium/Grad den Beeinträchtigungen zur Folge haben: II 12 Monate. a) Die versicherte Person ist dauerhaft und irreversibel nicht in der 5.3.9.3. Tritt eine Krebserkrankung, für die bereits Leistungen erbracht Lage, ohne Hilfsmittel (wie z. B. einer Gehilfe) eine Entfernung von wurden, nach Reaktivierung des Leistungsfalles vor Ablauf der maximalen 200 Metern über einen ebenen Boden gehend zurückzulegen, ohne Leistungsdauer erneut auf (Rezidiv, bzw. Wiederauftreten eines histolo- anzuhalten, sich abzustützen oder sich setzen zu müssen. gisch gleichartigen Tumors am gleich Ort oder im gleichen Organ), wer- den bereits gezahlte Renten auf den Leistungsanspruch angerechnet. (Es b) Die versicherte Person ist dauerhaft und irreversibel nicht in der kommt also nicht erneut die maximale Leistungsdauer vollständig zur Lage – auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Anwendung, sondern es wird inklusive der bereits gezahlten Renten Trinkgefäße –, ohne fremde Hilfe bereits vorbereitete essfertige maximal bis zum Ablauf der Leistungsdauer für die wiederaufgetretene Nahrung und Getränke aufzunehmen, oder muss dauerhaft und ir- Krebserkrankung geleistet. Es kann also auch dazu kommen, dass keine reversibel parenteral ernährt werden. Leistungen gezahlt werden, wenn bereits beim erstmaligen Auftreten bis zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer gezahlt worden ist.) 5.3.6. Polio (Kinderlähmung) 5.3.9.4. Eine Krebserkrankung, die im Zusammenhang mit einer vorange- Polio im Sinne dieser Bedingungen ist eine eindeutig diagnostizierte gangenen Krebserkrankung steht (z. B. durch Metastasierung), gilt nicht schwere Infektion durch das Poliovirus, die alle der folgenden Bedingun- als neuer Leistungsfall nach Ziffer 5.3.9.1). gen erfüllt: Steht eine neue Krebserkrankung nicht im Zusammenhang mit einer  Die Infektion führt zu Lähmungserscheinungen, die sich in Form von bereits festgestellten Krebserkrankung, gilt dies als neuer Leistungsfall. eingeschränkter Atmungsfunktion oder eingeschränkten motori- Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem schen Fähigkeiten äußern.  die unter Ziffer 5.3.9.2 genannte Frist abläuft,  Die Infektion verursacht ein neurologisches Defizit, das sich in Form von dauerhaften, irreversiblen Lähmungen in mindestens einer  die versicherte Person stirbt oder Gliedmaße äußert.  eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun- 5.3.7. Organtransplantationen gen nicht mehr vorliegen. Die Frist zur Neubemessung beträgt ma- ximal die Leistungsdauer nach Ziffer 5.3.9.2. Eine Organtransplantation im Sinne dieser Bedingungen ist eine durchge- führte Transplantation von Herz (nur komplette Transplantation), Lunge, 5.3.10. Psychische Störungen oder Geisteskrankheiten Leber, Bauchspeicheldrüse (ausgeschlossen ist die Transplantation der Ein Rentenanspruch liegt vor, sofern nachweislich durch ein sich während Langerhans' Inseln allein) oder Niere von einem Spender auf einen der Vertragslaufzeit ereignendes Unfallereignis, durch eine Infektion oder Empfänger, welcher die versicherte Person ist. durch einen Impfschaden ein Intelligenzdefekt neu entstanden ist und 5.3.8. Schwere Verbrennungen durch diesen Intelligenzdefekt der gemessene Intelligenzquotient die altersentsprechende Norm um mehr als 35 % unterschreitet. Als schwere Verbrennungen gelten Verbrennungen ab II Grades von mehr als 30 Prozent der Körperoberfläche. Voraussetzungen für die 5.4. Beginn und Dauer der Leistung Leistung sind der Nachweis der Verletzungen durch ein fachärztliches Die Rente zahlen wir Attest.  rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset- 5.3.9. Krebs zung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer, 5.3.9.1. Eine Krebserkrankung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn histologisch nachgewiesen ist, dass ein bösartiger Tumor vorliegt,  monatlich im Voraus. wenn es also zu unkontrolliertem Wachstum, der Aussaat von Tumorzel- Die Rente wird (außer bei Krebs) bis zum Ende des Monats gezahlt, in len mit Einwanderung in umliegendes Gewebe und der Zerstörung von dem: gesundem Gewebe kommt, und dabei mindestens der Schweregrad  die versicherte Person stirbt oder Stadium II nach den nachfolgenden Klassifizierungen erreicht wird.  eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun- 5.3.9.1.1. Krebserkrankungen werden entsprechend der „TNM classifica- gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 5 Jahre tions of malignant tumours, seventh edition“ der Internationalen Vereini- erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvo- gung gegen Krebs (UICC) in vier Stadien (I bis IV) klassifiziert. Wir leisten raussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.) ab Stadium II. 5.5. Vorerkrankungen 5.3.9.1.2. Lymphknoten- und Blutkrebserkrankungen, also alle Tumorfor- In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange- men des Blutes, der blutbildenden Organe und des Lymphsystems rechnet. einschließlich Leukämie, Lymphome und Morbus Hodgkin, werden nach der folgenden Klassifikation eingeteilt: 6. Kapitalsofortleistungen 5.3.9.1.3. Stadium I (hier gibt es keine Leistung): Befall einer einzigen Lymphknotenregion ober- oder unterhalb des Zwerchfells; 6.1. Versicherungsschutz im Rahmen der Kapitalsofortleistung besteht, sofern diese im Versicherungsschein aufgeführt ist. 5.3.9.1.4. Stadium II: Befall von zwei oder mehr Lymphknotenregionen ober- oder unterhalb des Zwerchfells; 6.2. bei schweren Operationen Eine versicherte schwere Operation liegt vor, wenn es sich um einen der 5.3.9.1.5. Stadium III: Befall auf beiden Seiten des Zwerchfells; folgenden Eingriffe handelt: 5.3.9.1.6. Stadium IV: Befall von nicht primär lymphatischen Organen (z.  Eingriff am Herzen unter Eröffnung des Brustkorbes B. Leber, Knochenmark).  Eingriff an den Lungen mit Eröffnung Brustkorb 5.3.9.1.7. Wir leisten ab Stadium II.  Einsatz einer Herz-Lungen Maschine 5.3.9.1.8. Als Krebserkrankung im Sinne dieser Bedingungen gelten auch  Lebereingriff mit Eröffnung Bauchhöhle Tumoren des Gehirns, die entsprechend der WHO (World Health Organi-  Eingriff an den Nieren sation) Klassifikation von 2007 (WHO Classification of Tumours of the Central Nervous System) in vier Schweregrade (I bis IV) eingeteilt sind  Eingriff am Gehirn mit Eröffnung des Schädels und mindestens den Grad II erreichen. sowie gleichzeitig 5.3.9.1.9. Keine Krebserkrankungen im Sinne dieser Bedingungen und 1. eine Vollnarkose notwendig war damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind: 2. eine Behandlungsdauer von mehr als 7 Tagen im Krankenhaus erfolgte  Alle Carcinoma in situ Nicht versichert sind Punktionen, Katheterbehandlungen oder endoskopi-  Gebärmutterhalsdysplasien sche Behandlungen.  Sowie alle Stadien/Grade I. Folgen auf eine die Kapitalsofortleistung auslösende schwere Operation innerhalb eines Jahres weitere unter den Versicherungsschutz fallende schwere Operationen, so wird für diese weiteren Operationen keine Leistung erbracht. 6 [Seite 14] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder Diese Jahresausschlussfrist beginnt mit dem Tag der Durchführung der Erweiterung gilt nur innerhalb Europas und für Personen, die das 16. die Leistung auslösenden schweren Operation und endet 364 Tage nach Lebensjahr vollendet haben. der Durchführung der die Kapitalsofortleistung auslösenden Operation. 1.10. Fahrtveranstaltungen Die Kapitalsofortleistung beträgt eine Jahresrente. In Ergänzung zu Ziffer 5.1.5. AUB besteht Versicherungsschutz beim 6.3. im Leistungsfall Absolvieren von Sicherheitstrainings sowie bei Fahrtveranstaltungen, bei Die Kapitalsofortleistung beträgt zusätzlich eine Jahresrente, sofern der denen es auf die Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit ankommt. Leistungsfall im Sinne von B. Ziffer 1-5 eingetreten ist. Dazu zählen unter anderem Stern-, Zuverlässigkeits-. Orientierungs- und Ballonverfolgungsfahrten. 6.4. im Todesfall 1.11. Rettung von Menschenleben Verstirbt die versicherte Person während des Zeitraumes des Rentenbe- zuges wird zusätzlich eine weitere einmalige Kapitalsofortleistung in Höhe Das bewusste in Kauf nehmen von Gesundheitsschäden infolge recht- von drei Monatsrenten fällig. mäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen gelten als unfreiwillig erlitten und ist mitversichert. 6.5. Einschränkungen der Leistungspflicht bei Kapitalsofortleistungen 1.12. Erhöhte Kraftanstrengungen und Eigenbewegungen Der Versicherungsschutz für Kapitalsofortleistungen tritt mit Ausnahme der Leistung gemäß B. 6.4. zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem der Abweichend von Ziffer 1.4. AUB gelten sämtliche Gesundheitsschäden, versicherten Person ein rechtmäßiger Anspruch auf eine monatliche die durch erhöhte Kraftanstrengungen oder Eigenbewegungen verursacht Rente aus den fünf Leistungsarten der Multi-Renten Versicherung zu- wurden, als Unfall. steht. Mit der Einstellung der monatlichen Rentenzahlung aus der Multi- 1.13. Verzicht auf Anrechnung eines Mitwirkungsanteiles Rente treten der Versicherungsschutz und die Pflicht zur Prämienzahlung für die Kapitalsofortleistung wieder in Kraft. In Abänderung von Ziffer 3. AUB verzichten wir generell auf die Anrech- nung des Mitwirkungsanteils von Krankheiten oder Gebrechen. 1.14. Versicherbare Personen C. Weitere Bestimmungen Abweichend von Ziffer 4 AUB besteht der Versicherungsschutz auch für 1. Erweiterung des Versicherungsschutzes schwer- und schwerst Pflegebedürftige bzw. bei schweren/schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit. 1.1. Herzinfarkte/Schlaganfälle/Bewusstseinsstörungen 1.15. Änderung der Berufstätigkeit In Abänderung von Ziffer 5.1.1 AUB bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusst- In Abänderung zu Ziffer 6.2.1 AUB besteht keine Verpflichtung uns eine seinsstörungen, soweit diese durch Schlaganfälle, Herzinfarkt, Medika- Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten menteneinfluss, Herz- oder Kreislaufstörungen oder der zum Unfallzeit- Person zu melden. punkt herrschenden Witterungsbedingungen, Übermüdung, epileptische 1.16. Sonstige Leistungseinschlüsse Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicher- ten betreffen, hervorgerufen werden. Ziffer 5.2. AUB findet keine Anwendung. Abweichend von Ziffer 5.2 AUB besteht insbesondere Versicherungsschutz für Blutungen aus Inneren 1.2. Alkoholklausel Organen und Gehirnblutungen, Schäden an Bandscheiben, Infektionen In Abänderung von Ziffer 5.1.1 und Ziffer 5.1.2 AUB sind Unfälle infolge jeglicher Art (unabhängig davon wie die Infektion verursacht wurde), Bewusstseinsstörungen mitversichert, soweit diese durch Trunkenheit Impfschäden, Vergiftungen jeglicher Art, Gesundheitsschäden durch verursacht sind; beim Lenken von motorisierten Fahrzeugen jedoch nur, Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person, wenn der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt 1,3 ‰ nicht übersteigt. krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, Bauch- und Unter- leibsbrüche sowie Strahlenschäden. 1.3. Erfrierungen Unabhängig von diesen unter C. Ziffer 1 aufgeführten Erweiterungen des In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB gelten auch Gesundheitsschäden durch Versicherungsschutzes bleiben die unter C. Ziffer 5 der Zusatzbedingun- Erfrierungen als Unfallereignis. gen zu Ihrer Janitos Multi-Rente für Kinder aufgeführten Ausschlüsse bestehen. 1.4. Flüssigkeits-, Nahrungsmittel-, Sauerstoffentzug In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB gelten auch Gesundheitsschädigungen 2. Nicht versicherbare Berufe durch den unfreiwilligen Entzug von Flüssigkeit, Nahrung oder Sauerstoff Nicht versichert sind Unfälle bei Tätigkeiten, die im Rahmen der folgen- als Unfall. den Berufsbilder auftreten: 1.5. Medikamentenentzug Akrobat, Artist, Bergungstaucher, Bohrschichtführer, Boxer, Dompteur, In Ergänzung zu Ziffer 1.3. AUB gelten auch Gesundheitsschädigungen Drachenfluglehrer, Fallschirmlehrer, Flugversuchspilot, Forschungs- durch das infolge einer Entführung oder Geiselnahme erfolgende unsach- taucher, Mitarbeiter von Munitions-, Such- und Räumungstrupps, gemäße Verabreichen von Medikamenten sowie der Medikamentenent- Schießmeister, Sprengmeister/-beauftragter/-berechtigter/-hauer/-macher, zug als Unfall. Stückenschießer (Bergbau), Rennfahrer im Bereich Motorsport (z. B. 1.6. Sonnenbrand/ Sonnenstich Formel 1 oder Motorradrennfahrer), Stuntman, Testfahrer, Testpilot, Tierbändiger, Trapezkünstler, Versuchsfahrer und Werksfahrer. In Ergänzung zu Ziffer 1.3. AUB gilt das Erleiden eines Sonnenbrandes oder eines Sonnenstichs als Unfall. 3. Dauer und Ende des Vertrages 1.7. Schädliche Stoffe In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB ist ein Unfallereignis zumindest auch 3.1. Grundsätzliches dann noch als plötzlich einzuordnen, wenn die versicherte Person den Es handelt sich bei Ihrer Multi-Rente für Kinder um einen einjährigen schädlichen Stoffen oder Einwirkungen durch unabwendbare Umstände Vertrag. oder Unkenntnis der schädlichen Wirkung über einen Zeitraum von bis zu Ihr Vertrag verlängert sich, sofern er nicht gekündigt wird, jeweils um ein 7 Tagen ausgesetzt war. Jahr, längstens bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die 1.8. Unerlaubtes Fahren eines Land- oder Wasserfahrzeuges versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet. Sofern zu diesem Zeitpunkt Leistungen aus diesem Vertrag bezogen werden, werden diese Abweichend von Ziffer 5.1.2 AUB ist bei Personen unter 18 Jahren sowie lebenslang gezahlt; bei einer Rentenzahlung aufgrund einer Krebserkran- bei Personen, die eine Betreuung benötigen, auch dann Versicherungs- kung endet die Leistungspflicht gemäß den unter B. Ziffer 5.3.10 aufge- schutz gegeben, wenn die versicherte Person ein Land- oder Wasser- führten Regelungen. fahrzeug lenkt oder fährt, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass keine weitere 3.2. Kündigung durch Versicherungsnehmer Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen wurde. Sie können den Versicherungsvertrag gemäß Ziffer 10.2 oder Ziffer 10.3 1.9. Versicherungsschutz für Fahrten mit Leihkarts AUB entsprechend kündigen. In Abänderung von Ziffer 5.1.5 AUB sind Unfälle infolge von einem gele- 3.3. Einschränkung des Kündigungsrechts des Versicherers gentlichen Fahren mit Leihkarts auf einer Indoor-, Outdoor-, oder Cross- Unser Recht, Ihren Versicherungsvertrag gemäß Ziffer 10.2 AUB zu kart-Anlage bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit kündigen, wenden wir zu Ihren Gunsten nur mit folgenden Einschränkun- ankommt, mitversichert, sofern hierfür keine Lizenz erforderlich ist. Diese gen an: 7 [Seite 15] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder  Abweichend von Ziffer 10.2 AUB beträgt die Kündigungsfrist für uns 4.2.1. dass die versicherte Person nicht älter als 40 Jahre ist; sechs Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres. Die Dreimonatsfrist für eine Kündigung durch Sie gemäß Ziffer 10.2 4.2.2. dass der Leistungsfall im Sinne von Abschnitt B. Ziffer 1 - B. Ziffer 5 AUB bleibt hiervon unberührt noch nicht eingetreten ist; 4.2.3. dass dieses Recht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des  Wir können unser Kündigungsrecht nur ausüben, wenn wir inner- jeweiligen Ereignisses ausgeübt wird. halb eines Monats alle Versicherungsverträge des betreffenden 4.3. Sofern durch die Erhöhung ein Höchstrentenbetrag von 2.000 Euro Teilbestands kündigen, zu denen Ihr Versicherungsvertrag gehört. überschritten werden würde, kann maximal nur auf diesen Höchstrenten- betrag erhöht werden. Die Erhöhungen dürfen insgesamt nicht mehr als Ein Teilbestand besteht aus allen mit uns abgeschlossenen Versiche- 50 % der ursprünglich versicherten monatlichen Rente betragen und sind rungsverträgen, denen dieselben Kalkulationsmethoden und -größen maximal auf 1.000 Euro begrenzt. sowie dieselben Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) und dieselben Besonderen Bedingungen zugrunde liegen. 4.4. Sonstige bereits vertraglich vereinbarte Konditionen (z. B. Klauseln oder Risikozuschläge) finden auf die zusätzliche Absicherung ebenfalls Ferner verzichten wir auf unser Kündigungsrecht aus Ziffer 10.3 AUB Anwendung. ausdrücklich. Unsere Kündigungsrechte aus Ziffer 11.3.4 und Ziffer 13.3 AUB bleiben 5. Ausschlüsse von Vorstehendem unberührt. In Ergänzung der AUB-Ausschlüsse Ziffer 5 bestehen für die Multi-Rente Sofern wir zum Zeitpunkt der Kündigung im Neugeschäft weiterhin ein für alle fünf Leistungskomponenten nachfolgende Ausschlüsse. vergleichbares Multi-Rentenprodukt anbieten, haben Sie das Recht ohne erneute Gesundheitsprüfung in den neuen Tarif zu den in diesem Tarif für Wir leisten nicht, wenn die Beeinträchtigung verursacht worden ist: Ihr erreichtes Alter gültigen Konditionen zu wechseln. Sie können in 5.1. durch bewusste Herbeiführung von Krankheiten oder Kräfteverfall, diesem Fall im neuen Tarif maximal die gleiche Rentenhöhe wie die zum bewusste Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung der versicherten Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung abgesicherte Rentenhöhe Person. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in vereinbaren. einem die freie Willensbestimmung(-bildung) ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, werden 4. Nachträgliche Erhöhung des Versicherungsschutzes wir leisten; ohne erneute Risikoprüfung 5.2. durch Ausführung einer widerrechtlichen Handlung mit der ein ge- 4.1. Sie können unter den nachfolgenden Voraussetzungen ohne erneute setzlicher Vertreter oder Sorgeberechtigter der versicherten Person diese Risikoprüfung die versicherte monatliche Rente erhöhen, sofern diese vorsätzlich geschädigt hat; Erhöhung nicht mehr als 25 % (max. 500 Euro) der bislang versicherten monatlichen Rente beträgt (Erhöhungsgarantie). 5.3. unmittelbar oder mittelbar durch vorsätzliche Ausführung einer Straftat oder den Versuch einer Straftat durch die versicherte Person; 4.1.1. bei Heirat bzw. Verpartnerung nach dem Lebenspartnerschaftsge- Versicherungsschutz besteht jedoch bei Unfällen beim Lenken von setz (LPartG) der versicherten Person, als Nachweis sind die entspre- motorisierten Fahrzeugen infolge von Trunkenheit der versicherten chenden Dokumente (z. B. Heiratsurkunde) einzureichen; Person; jedoch nur, wenn der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt 1,3 ‰ nicht übersteigt und die versicherte Person zum Zeitpunkt des 4.1.2. bei Geburt eines Kindes der versicherten Person, als Nachweis ist Unfalles nicht unter Drogeneinfluss stand; die Geburtsurkunde einzureichen; 5.4. unmittelbar oder mittelbar durch innere Unruhen, sofern die versi- 4.1.3. bei rechtskräftiger Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartner- cherte Person auf Seiten der Unruhestifter aktiv teilgenommen hat. schaft nach dem LPartG der versicherten Person, der entsprechende Versicherungsschutz besteht jedoch infolge passiver oder aktiver Teil- Nachweis (z. B. rechtskräftiges Urteil) ist einzureichen; nahme an inneren Unruhen und sonstigen gewalttätigen Auseinanderset- 4.1.4. bei Erwerb von Eigentum an einer Immobilie zu Wohnzwecken im zungen, sofern die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter Wert von mindestens 50.000 Euro durch die versicherte Person, als stand; Nachweis ist ein amtlicher Grundbuchauszug einzureichen. 5.5. durch Kriegsereignisse; bei Kriegsereignissen außerhalb der Bundes- 4.1.5. bei Erhöhung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um mind. republik Deutschland werden wir jedoch leisten, wenn die Beeinträchti- 15 % innerhalb eines Jahres. Die Erhöhung muss dauerhaft sein und darf gung unmittelbar durch Geschehnisse verursacht wird, die sich innerhalb sich nicht aus erfolgsabhängigen Gehaltsbestandteilen oder Einmalzah- der ersten sieben Tage nach Ausbruch des Krieges ereignen; lungen ergeben. Die Erhöhung ist durch einen Gehaltsnachweis oder eine 5.6. durch Strahlen aufgrund von Kernenergie. Wenn die versicherte Bestätigung des Arbeitgebers zu belegen. Person berufsmäßig diesem Risiko ausgesetzt ist oder eine Bestrahlung 4.1.6. bei Aufnahme einer Finanzierung von mindestens 50.000 Euro im für Heilzwecke durch einen Arzt erfolgt, werden wir jedoch leisten. Ein Rahmen einer selbständigen Tätigkeit der versicherten Person unter der möglicher Leistungsanspruch für Schäden durch Kernenergie nach Voraussetzung, dass die versicherte Person mit der selbständigen Tätig- B. Ziffer 5.3.9 (Krebserkrankungen) bleibt hiervon unberührt; keit ihr hauptsächliches Erwerbseinkommen bezieht. 5.7. durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten die der versi- 4.1.7. bei erstmaligem Abschluss einer in Deutschland oder Österreich cherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer anerkannten Berufsausbildung oder erstmaligem Abschluss eines Studi- oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließ- ums an einer Universität oder Hochschule und Aufnahme einer entspre- lich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die chenden beruflichen Tätigkeit. Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt; 4.1.8. bei Abschluss der Meisterprüfung bzw. Abschluss der Prüfung zum 5.8. durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten im Sinne von gewerblichen Meister und entsprechender beruflicher Tätigkeit. Ziffer 5.1.4 AUB. Für die beruflichen Tätigkeiten besteht gemäß B. Ziffer 1.5 für alle 4.1.9. bei erstmaligem Wegfall der Versicherungspflicht in der gesetzli- 5 Leistungskomponenten weiterhin Versicherungsschutz. chen Rentenversicherung. 5.9. anlässlich eines Aufenthaltes in Ländern, für die zum Zeitpunkt der 4.1.10. nach Ablauf von 5 Versicherungsjahren, vom Versicherungsbe- Beeinträchtigung eine Reisewarnung des deutschen Außenministeriums ginn an gerechnet, sofern die versicherte Person ununterbrochen versi- (Auswärtiges Amt) bestanden hat. chert war. 5.10. durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten, die der versi- 4.1.11. bei Wechsel in die Janitos Multi-Rente für Erwachsene cherten Person als Fahrer(in) eines motorisierten Fahrzeuges zustoßen, 4.2. Die Erhöhungsgarantie setzt zum Zeitpunkt der Anpassung voraus, wenn der Blutalkoholgehalt der versicherten Person zum Zeitpunkt des Unfalles über 1,3 ‰ lag oder die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalles unter Drogeneinfluss stand. 8 [Seite 16] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder 6. Wartezeit späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Reduzierungen werden zwingend nachgeholt, sobald die Bagatellgrenze überschritten wurde. 6.1. Für die Erbringung einer Leistung aus dem Organ-/Grundfähigkeiten- 7.6. Einbindung eines Treuhänders /Pflegekonzept besteht für die Krankheiten Multiple Sklerose (MS) und Der Versicherer ist zu einer Anpassung der Beiträge nur berechtigt, wenn Krebs eine Wartezeit. ein unabhängiger Treuhänder die Beitragskalkulation und die Voraussetzungen (7.1) bis (7.5) überprüft sowie ihre Angemessenheit und 6.2. Die Wartezeit startet mit dem im Versicherungsschein angegebenen Erforderlichkeit bestätigt hat. Vertragsbeginn. 7.7. Kündigung bei Prämienerhöhung 6.3. Die Wartezeit beträgt bei Krebs sechs Monate und bei MS 12 Mona- Erhöht der Versicherer auf Grund des vereinbarten Anpassungsrechts die te. Beiträge, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Bei-ragserhöhung mit 6.4. Liegt der Zeitpunkt des ersten Auftretens klinisch relevanter Sympto- sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des me oder der Diagnosestellung von MS und/oder Krebs und anderen Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den Tumorerkrankungen, auch des blutbildenden und lymphatischen Sys- Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht tems, innerhalb der angegebenen Wartezeit, ist diese Krankheit nicht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer mitversichert. Die daraus resultierenden Krankheitsfolgen sind dauerhaft spätestens einen Monat vor dem Wirksam-werden der Erhöhung der ausgeschlossen. Die nachträgliche Umdeutung primär unauffällig inter- Beiträge zugehen. pretierter Befunde bleibt unberücksichtigt. 7. Prämienanpassungsklausel 8. Bedingungsanpassungsklausel Diese Versicherungsbedingungen können wir auch nachträglich 7.1. Prüfung der Prämien Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den 8.1. bei Änderungen von Gesetzen, auf denen die betroffenen Bestim- Versicherungsverträgen und eine risikogerechte Tarifierung mungen beruhen, oder sicherzustellen, ist der Versicherer berechtigt und verpflichtet, alle fünf 8.2. bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen Jahre – erstmalig im Jahr 2019, danach alle 5 Jahre - durch eine neue der Verwaltungspraxis der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleis- Kalkulation der Beiträge für bestehende Verträge zu überprüfen, ob die tungsaufsicht, durch neue Regelungen ersetzen, wenn die Änderung der Beiträge beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung Versicherungsbedingungen zur Fortführung des Versicherungsvertrages oder Absenkung) vorgenommen werden muss. notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue 7.2. Regeln der Prüfung Regelung für Sie oder uns auch unter Berücksichtigung der Interessen Bei der Prüfung der Beiträge gelten folgende Regeln: der jeweils anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie die Wahrung des (1) Sie ist stets auf der Basis einer ausreichend großen Zahl abgrenzba- Vertragsziels der Versicherungsnehmer der Multi-Rente angemessen rer Risiken durchzuführen. Wir wenden darüber hinaus die anerkannten berücksichtigt. Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an. Die neue Regelung wird zwei Wochen, nachdem Ihnen die neue Rege- (2) Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen lung und die hierfür maßgeblichen Gründen mitgeteilt worden sind, Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, werden Vertragsbestandteil. bei der Überprüfung in Risikogruppen zusammengefasst. (3) Im Rahmen der Prüfung vergleichen wir, ob sich 9. Innovationsupdate • die technischen Berechnungsgrundlagen (z.B. Sterbetafeln, Kranken- Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Zusatzbedingungen zu Ihrer hausstatistiken) zur Ermittlung der erwarteten Schadenaufwendungen, Janitos Multi-Rente oder die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallver- • die in den Risikogruppen beobachtete gegenüber der in den techni- sicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und schen Berechnungsgrundlagen kalkulierte Anzahl von Leistungsfällen ohne Mehrprämie geändert (Bedingungsverbesserung), so gelten die bzw. die durchschnittlichen Schadenaufwendungen je Leistungsfall, neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. verändert haben. Es dürfen hierbei nur Änderungen berücksichtigt wer- den, die sich seit der letzten Kalkulation der Beiträge ergeben haben. Der 10. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszu- und abschläge bleiben Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Zusatzbedingungen zu außer Betracht. Ihrer Janitos Multi-Rente oder die Allgemeinen Bedingungen für die (4) Von einer Beitragsanpassung wird abgesehen, wenn nach Unfallversicherung zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den übereinstimmender Beurteilung durch uns und den Treuhänder die durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohle- Veränderung der Versicherungsleistungen als nur vorübergehend nen Bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab, wird der anzusehen ist. Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedin- (5) Als Datengrundlage für die Kalkulation kommen unternehmensinterne gungen regulieren. Dies gilt nicht für die Umstellung nach Buchstabe E. und unternehmensübergreifende Daten in Betracht; unternehmensüber- Die Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen bezieht sich greifende Daten werden u.a. von der Deutschen Aktuar Vereinigung ausschließlich auf die Leistungsart Invalidität durch Unfall. Die unter (DAV) bzw. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) B. Ziffer 1.2 aufgeführte Voraussetzung für die Leistungserbringung zur Verfügung gestellt. (Vorliegen eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 %) bleibt weiterhin bestehen. 7.3. Prämienerhöhung und Prämienermäßigung 11. Prämienbefreiung bei der Versicherung von Kindern Sofern die Überprüfung eine Veränderung von mindestens 5 Prozent (Bagatellgrenze) ergibt, ist der Versicherer im Falle einer Steigerung In Erweiterung zu Ziffer 11.7 AUB gilt folgende Regelung: berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Beiträge für die Wenn Sie als Versicherungsnehmer dieses Janitos Multi-Renten Ver- bestehenden Versicherungsverträge mit Wirkung ab Beginn des nächsten sicherungsvertrages für Kinder während der Versicherungsdauer dieses Versicherungsjahres anzupassen. Wird bei der Überprüfung eine Vertrages selbst Leistungsempfänger einer Rentenzahlung aus der Veränderung von weniger als 5 Prozent festgestellt, findet eine Janitos Multi-Rente für Erwachsene werden und bei Vertragsabschluss Prämienanpassung nicht statt. das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, wird dieser Vertrag zu den zum Zeitpunkt Ihres Leistungsfalles geltenden Versicherungssummen 7.4. Vergleich mit Beiträgen für neue Verträge prämienfrei weitergeführt. Dies gilt nur so lange, wie Sie selbst Leistungen Sind die ermittelten Beiträge für bestehende Verträge höher als die aus der Janitos Multi-Rente beziehen. Sollten Sie während Ihres Leis- Beiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für tungsbezugs sterben oder das 67. Lebensjahr vollenden, so wird die bestehende und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen Prämienbefreiung auch dann fortgeführt, wenn Sie selbst keine Leistun- Beitragsberechnungsmerkmale und den gleichen Umfang des Versiche- gen mehr aus der Janitos Multi-Rente beziehen. Die Prämienfreiheit hat rungsschutzes, kann der Versicherer für die bestehenden Verträge Gültigkeit bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das versicher- höchstens die Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen. te Kind das 18. Lebensjahr beendet. 7.5. Vortrag 12. Altersstufenlogik Ungenutzte Veränderungen oberhalb der Bagatellgrenze bzw. unberück- sichtigte Anpassungen unterhalb der Bagatellgrenze und unberücksichtig- 12.1. Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe des erreichten te Veränderungen oberhalb der Neuvertragsbeiträge im Sinne von (e) Alters. Die Beitragsgruppen können aus einem einzigen Alter bestehen werden vorgetragen. Aufgrund des in Satz 1 geregelten Vortrags können oder mehrere Alter umfassen. Der Versicherer teilt dem Versicherungs- zunächst ungenutzte bzw. unberücksichtigte Erhöhungen zu einem nehmer bei Vertragsschluss die Beitragsgruppen und die zugehörigen Beiträge mit. Als erreichtes Alter gilt das zur Hauptfälligkeit erreichte Alter der versicherten Person. 9 [Seite 17] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder 12.2. Bei Beitragsänderungen durch Eintritt in eine andere Beitragsgrup- 4. Pflichten der versicherten Person während der Renten- pe, passt der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im leistung Verhältnis der Veränderung an. 4.1. Eine Minderung oder einen Fortfall der jeweiligen Beeinträchtigung 12.3. Erhöht sich der Beitrag wegen Eintritts in eine andere Beitragsgrup- sowie der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich mitgeteilt pe, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsicht- werden. lich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen. 4.2. Während der Dauer unserer Leistungspflicht sind wir auf unsere Kosten berechtigt, das Fortbestehen der jeweiligen Beeinträchtigung und ihren Umfang zu überprüfen. Dies gilt nur innerhalb unserer Reaktivie- D. Rentenleistung rungsfrist von 5 Jahren ab Zahlung der ersten Monatsrente. Dazu können wir jederzeit sachdienliche Auskünfte und (einmal) jährlich 1. Zeitpunkt der Rentenleistung umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns Die Rentenleistung erfolgt ab dem Datum des Eintritts der festgelegten beauftragte Ärzte verlangen. Leistungsvoraussetzungen, jedoch nicht länger als 6 Monate rückwirkend D. Ziffer 3.3, D. Ziffer 3.4, D. Ziffer 3.5 und D. Ziffer 3.6 gelten entspre- nach der Meldung beim Versicherer. Abweichend hiervon erfolgt die chend. Rentenleistung gemäß Leistungsart B. Ziffer 1 (Unfallrente) rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat. 4.3. Wir sind zur Überprüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wenn uns diese ange- 2. Höhe der Leistung forderten Bescheinigungen nicht unverzüglich übersandt werden, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit. Wir zahlen die Rente unabhängig vom Lebensalter der versicherten Person in Höhe der vereinbarten Rentensumme. 4.4. Wenn die vorgenannten Pflichten von Ihnen oder der versicherten Person vorsätzlich nicht erfüllt werden, können wir die Rentenleistung zur 3. Allgemeine Voraussetzungen für die Rentenleistung nächsten Fälligkeit einstellen. 3.1. Benachrichtigen Sie uns unverzüglich, sobald eine Beeinträchtigung 4.5. Wir überweisen die monatliche Rente auf das vom Empfangsberech- der jeweiligen Leistungsart vorliegen könnte und suchen Sie umgehend tigten benannte Bankkonto. Sofern wir auf ein Bankkonto außerhalb der einen Arzt auf. Wenn Sie uns eine Beeinträchtigung nicht zeitnah melden Bundesrepublik Deutschland überweisen sollen, trägt der Empfänger die oder nicht umgehend einen Arzt aufsuchen, kann dies Nachteile für Sie damit verbundenen Kosten sowie die damit verbundene Gefahr. bei unserer Leistungsentscheidung zur Folge haben, da uns gegenüber der Nachweis des Eintritts und des ununterbrochenen irreversiblen 5. Folgen bei Verletzung von Pflichten Vorliegens einer versicherten Beeinträchtigung durch einen Arzt erbracht Solange eine Mitwirkungspflicht nach D. Ziffer 3 - 4 von Ihnen oder der werden muss. Ergänzend zu Ziffer 7.1 AUB liegt keine Obliegenheitsver- versicherten Person vorsätzlich nicht erfüllt wird, sind wir von der Ver- letzung vor, wenn Sie bei zunächst geringfügig erscheinenden Gesund- pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwir- heitsbeeinträchtigungen erst dann einen Arzt hinzuziehen und uns unter- kungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere richten, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird. Die Anordnungen des des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das gilt nicht, Arztes sind zu befolgen, eine generelle Verpflichtung der versicherten wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Mitwirkungspflicht nicht grob Person sich einer Operation zu unterziehen, besteht jedoch nicht. fahrlässig verletzt haben. Ihre Ansprüche bleiben jedoch insoweit beste- 3.2. Uns sind eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Beeinträch- hen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den tigung sowie ausführliche schriftliche Berichte der Ärzte, die die versicher- Umfang unserer Leistungspflicht ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später te Person behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, insbesonde- erfüllt wird, sind wir ab Beginn des dann laufenden Monats nach Maßga- re über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des be dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet. Die vollständige oder Leidens einzureichen. Die ärztlichen Gebühren, die dem Versicherungs- teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte nehmer zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernimmt Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. der Versicherer. 6. Dynamisierung der Rentenleistung (sofern vereinbart) 3.3. Wir können außerdem auf unsere Kosten weitere ärztliche Untersu- chungen und Prüfungen durch von uns beauftragte Personen verlangen. 6.1. Dynamisierung während der Vertragslaufzeit (Aktivdynamik) Des Weiteren können wir auch Auskünfte über Ihre wirtschaftlichen Wenn Sie mit uns die planmäßige Erhöhung von Prämie und Leistung Verhältnisse verlangen. (Aktivdynamik) vereinbart haben, steigt die versicherte monatliche Rente 3.4. Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser, sonstige medizini- ohne erneute Gesundheitsprüfung für ihre Versicherung um den im sche Einrichtungen, bei denen sie in Behandlung war oder sein wird, und Versicherungsschein angegebenen jährlichen Steigerungssatz. Behörden sowie Träger der gesetzlichen oder privaten Kranken- bzw. 6.1.1. Ihre Prämien erhöhen sich nach dem dann gültigen Tarif bzw. Pflegeversicherung zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu Produktvariante abhängig vom Alter der versicherten Person erteilen. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, diese Ermächtigun- gen in Form einer allgemeinen Schweigepflichtentbindungserklärung oder 6.1.2. Prämien und Versicherungsleistungen erhöhen sich jeweils zur für die jeweiligen Anfragen einzelfallbezogene Entbindungserklärungen nächsten Hauptfälligkeit. abzugeben. Für die mit jeder Einzelfallermächtigung verbundenen Mehr- kosten können wir eine angemessene Kostenbeteiligung verlangen. Es 6.1.3. Die planmäßige Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr inner- steht Ihnen frei, diese Erklärungen mit Wirkung für die Zukunft jederzeit halb von zwei Wochen nach dem Fälligkeitsdatum in Textform widerspre- ganz oder teilweise zu widerrufen. chen. Sollten Sie mehr als zweimal hintereinander von der Erhöhungsmöglich- 3.5. Wir sind verpflichtet, nach Abschluss der Heilbehandlung – spätes- keit keinen Gebrauch machen, erlischt Ihr Recht auf weitere Erhöhungen. tens aber 3 Monate nach Beantragung einer Leistung und Einreichung der erforderlichen Unterlagen – die Prüfung der Leistungsvoraussetzun- 6.1.4. Die Dynamik tritt automatisch außer Kraft, sobald der Rentenan- gen vorzunehmen. spruch den zum Zeitpunkt der Dynamisierung maßgeblichen in den Annahmerichtlinien angegebenen Höchstrentenbetrag erreicht hat. Sofern 3.6. Hält sich die versicherte Person im Ausland auf, können wir verlan- durch die Dynamisierung der zum Zeitpunkt der Anpassung in den An- gen, dass die nach D. Ziffer 3.3 erforderlichen ärztlichen Untersuchungen nahmerichtlinien festgelegte Höchstbetrag überschritten werden würde, in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Die hierbei wird maximal nur auf diesen Höchstbetrag angepasst. anfallenden Untersuchungskosten sowie angemessenen Reisekosten übernehmen wir. 6.1.5. Dabei wird der Betrag der versicherten Multi-Rente auf volle Euro mathematisch gerundet. 3.7. Es liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn Sie oder die versi- cherte Person die Schadenmeldung innerhalb des ersten Jahres vom 6.2. Dynamisierung während des Leistungsfalls (Passivdynamik) Schadentag an gerechnet bei uns einreichen. Wenn Sie mit uns die planmäßige Erhöhung der Rente nach Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart haben, steigt die versicherte monatliche Rente jährlich um den im Versicherungsschein angegebenen Prozentsatz jeweils zum 1.1. eines jeden Jahres; erstmals zum 1.1. des zweiten auf den Rentenbeginn folgenden Jahres. Dabei wird der Betrag der Multi- Rente auf volle Euro mathematisch gerundet. 10 [Seite 18] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder 7. Arbeitslosigkeit Bei Arbeitslosigkeit gilt folgende Regelung: Bei einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit, die bei Ihnen als Versiche- rungsnehmer vor Vollendung des 58. Lebensjahres eintritt, wird der Versicherungsvertrag unter Erfüllung der nachfolgenden Kriterien bei- tragsfrei gestellt: Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie als Versicherungsnehmer keiner bezahlten Vollbeschäftigung nachgehen, bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sind, Arbeitslosengeld oder -hilfe beziehen und sich aktiv um Arbeit bemühen. Waren Sie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate ununterbrochen vollbeschäftigt, bestand der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate und ist die Prämie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bezahlt, so wird der Versicherungsvertrag ab der, der Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung bei uns folgenden Fälligkeit für bis zu 6 Monate beitragsfrei gestellt. Sollten Sie während dieser 6 Monate eine Beschäftigung annehmen und dann erneut arbeitslos werden, wird der Versicherungsvertrag ab der, der erneuten Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung bei uns folgenden Fälligkeit nochmals beitragsfrei gestellt. Die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages gilt insgesamt für maximal 6 Monate. Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätig- keit, außer durch Arbeitsunfähigkeit, unfreiwillig und nicht nur vorüberge- hend eingestellt haben (z. B. durch Konkurs) und sich aktiv um Arbeit bemühen, eine Beitragsfreistellung als Selbständiger kann maximal 1-mal während der Vertragslaufzeit in Anspruch genommen werden. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen. Die entsprechenden Nachweise über die Arbeitslosigkeit sind von Ihnen zu erbringen. Kein Anspruch auf Beitragsfreistellung besteht für Arbeitslosigkeit, die bei Antragstellung bereits bekannt oder schriftlich angekündigt war. 8. Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen In Ergänzung zu Ziffer 16 AUB werden Ihre Erklärungen und Mitteilungen, die den Leistungsfall betreffen uns gegenüber erst dann wirksam, wenn sie in Textform erfolgen und uns zugegangen sind. E. Rechtsfolgen der Umstellung zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeits- klausel) Die Multi-Rente für Kinder wird zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet grundsätzlich ohne erneute Gesundheitsprüfung auf das entsprechende bzw. nächst- ähnliche Erwachsenenprodukt (Multi-Rente für Erwachsene) umgestellt. Sofern mehrere Varianten hierfür zur Verfügung stehen, wird im Zweifel auf die leistungsstärkere Variante umgestellt. Die Umstellung erfolgt nicht, wenn die versicherte Person unter der Janitos Multi-Rente für Kinder bereits eine Rentenleistung erhalten hat. In diesem Fall endet der Vertrag mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet. Die Umstellung erfolgt auf die entsprechende Produktvariante des Pro- duktes für Erwachsene mit Eintrittsalter 18 Jahre zu dem dann gültigen Tarif, das heißt zu den dann gültigen Versicherungsbedingungen und den entsprechenden Beiträgen. Die im Kinderprodukt enthaltenen Regelungen zur Rentenbezugsdauer, Aktiv- oder Passivdynamik werden übernommen. Eventuelle Sonderver- einbarungen bei der Begrenzung des Versicherungsschutzes (siehe Versicherungsschein) oder Risikozuschläge bleiben in Höhe und Umfang weiterhin bestehen. Der Zusatzbaustein der Kapitalsofortleistung siehe B. Ziffer 5 der Multi-Rente für Kinder ist im Erwachsenenprodukt nicht mehr versicherbar und entfällt daher zum oben genannten Zeitpunkt der Umstellung automatisch. Tritt nach Ablauf eines Monats ab Beginn des Versicherungsjahres, für das der erhöhte Beitrag zu entrichten ist, ein Versicherungsfall ein, ohne dass inzwischen der volle erste Beitrag für das Erwachsenenprodukt entrichtet worden ist, so bemessen sich die Leistungen des Versicherers nach den im Verhältnis des neuerdings erforderlichen zu dem bisherigen Beitrag herabgesetzten Versicherungs- summen. Der Versicherungsnehmer hat das Recht den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins der Multi-Rente für Erwachsene in Textform, zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens der Umstellung, zu kündigen. 11 [Seite 19] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Erwachsene (Stand 01.04.2016) A. Versicherungsumfang/Beschreibung der Leistungsarten 7. Prämienanpassungsklausel B. Leistungsarten 8. Bedingungsanpassungsklausel 1. Rentenleistung bei Invalidität durch Unfall (Unfallrente) 9. Innovationsupdate 2. Rentenleistung bei Organschäden (Organrente) 10. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen 3. Rentenleistung bei Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten 11. Altersstufenlogik (Grundfähigkeitenrente) D. Rentenleistung 4. Rentenleistung bei einer Pflegebedürftigkeit (Pflegerente) 1. Zeitpunkt der Rentenleistung 5. Rentenleistung bei einer schweren Erkrankung (Dread-Disease- Rente) 2. Höhe der Leistung C. Weitere Bestimmungen 3. Allgemeine Voraussetzungen für die Rentenleistung 1. Erweiterung des Versicherungsschutzes 4. Pflichten der versicherten Person während der Rentenleistung 2. Nicht versicherbare Berufe 5. Folgen bei Verletzung von Pflichten 3. Dauer und Ende des Vertrages 6. Dynamisierung der Rentenleistung (sofern vereinbart) 4. Nachträgliche Erhöhung des Versicherungsschutzes ohne 7. Arbeitslosigkeit erneute Risikoprüfung 8. Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen 5. Ausschlüsse 6. Wartezeit Die Allgemeinen Bedingungen informieren Sie über die gegenseitigen Überprüfung lebenslang. Bei Krebs erfolgt die Leistung gemäß B. Ziffer Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertragsverhältnis für die 5.3.9.2 für einen befristeten Zeitraum. Multi-Rente für Erwachsene. Der Anspruch auf Rentenleistung ist gegeben, sobald die Voraussetzun- Sofern keine abweichenden Regelungen in den Zusatzbedingungen gen für mindestens eine Leistungsart vorliegen. Für die Höhe der Renten- getroffen sind, werden die Allgemeinen Bedingungen für die Janitos leistung ist es unerheblich, welche Leistungsart oder wie viele Leistungs- Unfallversicherung (AUB) zugrunde gelegt. arten zutreffen. A. Versicherungsumfang/Beschreibung der Leis- B. Leistungsarten tungsarten Die Janitos Multi-Rente unterscheidet fünf Leistungsarten: 1. Rentenleistung bei Invalidität durch Unfall (Unfallrente)  dauerhafte Invalidität von mindestens 50 % nach einem Unfall 1.1. Beschreibung (B. Ziffer 1) In Ergänzung zu Ziffer 2 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre-  definierte Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bestimmter chend der nachfolgenden Bedingungen: Organe bzw. definierte Beeinträchtigung der körperlichen und geis- tigen Fähigkeiten als Folge einzelner und bestimmter Krankheiten 1.2. Voraussetzung für die Leistung oder als Folge eines Unfalls (B. Ziffer 2), Der Unfall hat zu einem nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 AUB ermittelten  Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten (B. Ziffer 3), Invaliditätsgrad von mindestens 50 % geführt.  Eintritt von Pflegebedürftigkeit (B. Ziffer 4) und 1.2.1. Verbesserte Gliedertaxe  Feststellung einer schweren Erkrankung (B. Ziffer 5) In Abänderung von Ziffer 2.1.2.2.1 AUB gelten bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit folgende Invaliditätsgrade: Die Leistung wird als monatliche Rente während der vereinbarten Ren-  Arm 70 % tenzahldauer gezahlt, wobei für Krebs spezielle Regelungen zur Dauer  Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 70 % der Leistung nach B. Ziffer 5.3.9 zu beachten sind. Zum Zeitpunkt des  Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 70 % rechtmäßigen Anspruchs der monatlichen Rente endet gleichzeitig die Pflicht zur Prämienzahlung.  Hand 60 % Innerhalb der ersten 3 Jahre nach Eintritt des Leistungsfalles haben wir  Daumen 25 % jährlich das Recht, eine Nachbemessung der gesundheitlichen Beein-  Zeigefinger 15 % trächtigung vornehmen zu lassen (Reaktivierungsfrist). Bei Krebs redu- ziert sich die Reaktivierungsfrist auf die maximale Leistungsdauer, sofern  anderer Finger 10 % diese kürzer als 3 Jahre ist.  Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % Sofern die Nachbemessung ergibt, dass die Voraussetzungen für den  Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 70 % eingetretenen Leistungsfall nicht mehr bestehen, wird zu diesem Zeitpunkt die Rentenzahlung eingestellt. Die Einstellung der  Bein bis unterhalb des Knies 60 % Rentenzahlung erfolgt zum Ende des Monats, in welchem sie der  Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 55 % Versicherer hierüber schriftlich informiert hat. Sie haben dann das Recht, den Versicherungsschutz in Höhe und Umfang der zuletzt bezogenen  Fuß 50 % Rentenleistung ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder zu aktivieren.  große Zehe 8% Gleichzeitig tritt die Pflicht zur Prämienzahlung zu den dem Vertrag  andere Zehe 5% zugrunde liegenden Tarifprämien wieder in Kraft.  Auge 60 % Sofern länger als 3 Jahre ununterbrochen die Voraussetzungen für den  Gehör auf einem Ohr 40 % Leistungsfall vorgelegen haben, zahlen wir Ihre Rente ohne weitere  Geruchssinn 15 % 1 [Seite 20] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Erwachsene  Geschmackssinn 15 % Der Zustand muss irreversibel und auch durch Medikamente nicht dauer- haft über das oben beschriebene Maß verbesserbar sein. Werden die  Stimme 100 % Funktionswerte durch eine Transplantation verbessert, wird die Leistung Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entspre- weiterhin erbracht. chende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. 2.3.3. Nierenerkrankungen 1.3. Beginn und Dauer der Leistung Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Erkrankung der Nieren, die z. B. aufgrund von Immunkrankheiten, chronischen Entzün- Die Rente zahlen wir dungen, Verletzungen, Gefäßsklerose, Diabetes oder Bluthochdruck  rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet entstanden ist und bei der die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt hat sind.  monatlich im Voraus. Die Leistungsfähigkeit der Nieren muss auf Dauer und irreversibel so Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem reduziert sein, dass die Werte  die versicherte Person stirbt oder  Glomeruläre Filtrationsrate 40 ml/min/1,73 qm Körperoberfläche bzw.  eine Neubemessung ergeben hat, dass der unfallbedingte Invalidi- tätsgrad <50 % ist. (Ist die Rentenzahlung länger als 3 Jahre erfolgt,  Kreatinin-Clearance von 30 ml/min /1,73 qm Körperoberfläche nicht so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvorausset- überschritten werden oder der zungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.)  Kreatininwert 4 mg/dl (350 µmol/l) nicht unterschritten wird. Werden die Werte durch eine Dialysebehandlung und/oder Transplantati- 1.4. Fristverlängerung bei Invaliditätsansprüchen on verbessert, wird die Leistung weiterhin erbracht. In Abänderung von Ziffer 2.1.1.1 AUB muss die Invalidität innerhalb von 2.3.4. Lungenerkrankungen 24 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein und spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren 12 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Lungenerkrankung und von Ihnen bei uns geltend gemacht werden. (z. B. Asthma, Emphysem, chronische Entzündung und Verletzung), die die Leistungsfähigkeit der Lungen auf Dauer und irreversibel erheblich 1.5. Berufliches Flugrisiko reduziert und bei der die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Leistungskraft der Lungen wird in Prozent von der Norm und ausschließ- Mit Ausnahme von beruflichen Tätigkeiten als Luftsportgeräteführer sowie lich anhand eingeführter Leitlinien zur Messung der Lungenfunktion den in C. Ziffer 2 ausgeschlossenen beruflichen Tätigkeiten als Testpilot bestimmt. Erheblich ist eine Reduktion der Lungenleistung, wenn: und Flugversuchspilot sind in abweichend von Ziffer 5.1.4 AUB alle beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeuges ausgeübt  Forciertes expiratorisches Volumen (FEV1) kleiner gleich 40 % oder werden können, mitversichert.  Vitalkapazität (VK) kleiner gleich 40 % oder  Arterielle Sauerstoffsättigung (SpO2/SaO2) kleiner gleich 50 % ist. 2. Rentenleistung bei Organschäden (Organrente) 2.1. Beschreibung Eine Verbesserung der Werte durch die Benutzung eines Sauerstoffgerä- tes bzw. durch die künstliche Zufuhr von Sauerstoff gilt nicht als Verbes- In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre- serung der Funktionsfähigkeit. chend der nachfolgenden Bedingungen: Werden die Funktionswerte durch eine Transplantation verbessert, wird 2.2. Voraussetzung für die Leistung die Leistung weiterhin erbracht. In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB gilt als Leistungsfall der Eintritt einer 2.3.5. Lebererkrankungen irreversiblen im folgenden unter 2.3 definierten Beeinträchtigung der Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Leberschädigung, die Funktionsfähigkeit der folgenden beschriebenen Organe bzw. einer die Funktion der Leber erheblich reduziert und bei der die nachfolgenden definierten Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Funktionsminderung der Leber ist dann als Folge einzelner bestimmter Krankheiten oder durch Unfall. Die Beein- erheblich reduziert, wenn mindestens zwei der folgenden Bedingungen trächtigung der Funktionsfähigkeit ist uns durch ein ärztliches Gutachten erfüllt sind: zu belegen.  Auftreten von Bauchwasser (Aszites) 2.3. Bewertungsmaßstab  Auftreten von Krampfadern in der Speiseröhre Die Beeinträchtigung der versicherten Organe und Krankheiten entspricht  Bilirubinwert (gesamt) größer gleich 3,0 mg/dl (51 µmol/l) nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertun-  Albuminwert kleiner gleich 3,5 g/dl (35 g/l) gen einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %. Für die Leistungsab- wicklung sind ausschließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen.  Quickwert kleiner gleich 40 % 2.3.1. Erkrankungen des Gehirns und des zentralen Nervensystems Die Funktionsminderung muss irreversibel und auf Dauer sein. Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Schädigung des Werden die Funktionen der Leber auf Grund einer Transplantation ver- Gehirns oder des Rückenmarkes, die zu einer vollständigen Lähmung bessert, wird die Leistung  eines Beines und eines Armes oder weiterhin erbracht.  mindestens einer Körperhälfte führt. 2.4. Beginn und Dauer der Leistung Vollständig heißt, dass die Funktion der Extremitäten zu 90 % oder mehr Die Rente zahlen wir aufgehoben ist.  rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset- Alle weiteren Beeinträchtigungen nach Schädigung des Gehirns oder des zung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als zentralen Nervensystems werden nach den Definitionen der Grundfähig- 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer, keiten beurteilt.  monatlich im Voraus. 2.3.2. Herzinfarkt und andere Herzerkrankungen Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gelten alle Herzerkrankungen wie z. B. Herzinfarkt, Herzklappenerkrankungen, Entzündungen des  die versicherte Person stirbt oder Herzmuskels oder Herzrhythmusstörungen, die zu einer erheblichen  eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun- Minderung der Pumpleistung des Herzens geführt haben und bei der die gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 3 Jahre nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind. erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvo- Eine erhebliche Minderung der Pumpleistung liegt vor bei einer: raussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.)  Ejektionsfraktion kleiner gleich 30 % oder 2.5. Vorerkrankungen  Fractional Shortening kleiner gleich 15 % oder In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange-  Herzinsuffizienz NYHA (New York Heart Association) IV rechnet. 2 [Seite 21] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Erwachsene 3. Rentenleistung bei Verlust einzelner, definierter Grundfä-  nicht mehr in der Lage ist, sich zeitlich, örtlich und zur eigenen higkeiten (Grundfähigkeitenrente) Person zu orientieren. Dieser Zustand muss dauerhaft und irreversibel sein. 3.1. Beschreibung 3.3.2. Grundfähigkeiten der Kategorie B In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre- Die Kategorie B unterscheidet vier Bewertungsgruppen, denen einzelne chend der nachfolgenden Bedingungen: Grundfähigkeiten mit entsprechender Punktebewertung zugeordnet sind. Der Verlust der Grundfähigkeiten muss irreversibel und dauerhaft sein. 3.2. Voraussetzung der Leistung 3.3.2.1. Obere Extremitäten In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB tritt der Leistungsfall ein, wenn der Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten durch Unfall oder Krankheit nach Handfunktionen der unter Ziffer 3.3 aufgeführten Bewertungsskala zu einer Punktezahl Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit der linken von mindestens 100 Punkten führt. Der Verlust der Grundfähigkeiten noch mit der rechten Hand, einen Schreibstift zu benutzen oder eine muss irreversibel und nicht mehr therapierbar sein. Tastatur zu bedienen Der Verlust der Grundfähigkeiten ist uns durch ein ärztliches Gutachten oder zu belegen. kann Messer und Gabel nicht mehr gleichzeitig benutzen 3.3. Bewertungsmaßstab oder Die Bewertungsskala der Grundfähigkeiten unterscheidet zwei Grundfä- kann kleine Teile wie z. B. einen Bleistift nicht mehr vom Boden aufheben higkeitsarten: A und B. oder Die Punktezahl von mindestens 100 Punkten entspricht nach den Maß- ist nicht mehr in der Lage, weder mit der rechten noch mit der linken stäben der diesen Vertrag zu Grunde liegenden Bewertungen einer Hand, eine Dreh- und Hebebewegung mit einer Hantel von 2 kg auszu- Invalidität von mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung sind aus- führen. 34 Punkte schließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen. Heben und Tragen 3.3.1. Grundfähigkeiten der Kategorie A Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit dem rechten  Sehen noch mit dem linken Arm, einen 2 kg schweren Gegenstand von einem  Sprechen Tisch zu heben und 5 m wegzutragen. 34 Punkte Arme bewegen  Hören Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit dem linken  Sich Orientieren noch mit dem rechten Arm, eine nach oben und hinten (Nackengriff) und Der vollständige, irreversible Verlust einer dieser Grundfähigkeiten der eine nach unten und hinten gerichtete Bewegung (Schürzenbindegriff) Kategorie A wird mit 100 Punkten bewertet. auszuführen. 34 Punkte 3.3.1.1. Verlust des Sehvermögens (Blindheit) Blindheit im Sinne der Grundfähigkeiten ist eine klinisch nachgewiesene, 3.3.2.2. Untere Extremitäten irreversible und nicht therapierbare Reduzierung der Sehfähigkeit ent- Treppen steigen sprechend der nachfolgenden Definition: Die versicherte Person kann eine Treppe mit 12 Stufen nicht mehr hinauf- Die Sehschärfe auf dem besseren Auge beträgt unter Zuhilfenahme von oder hinabgehen, ohne eine Pause von mindestens einer Minute zu Hilfsmitteln machen. a) nicht mehr als 1/50, oder Die Treppenstufenhöhe soll 18 cm nicht überschreiten: b) nicht mehr als 1/35, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf  Treppe hinauf gehen 17 Punkte 30 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder  Treppe hinunter gehen 17 Punkte c) nicht mehr als 1/20, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 15 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder Nicht gehen können d) nicht mehr als 1/10, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, eine Entfernung von 10 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder 200 m über einen ebenen Boden gehend zurückzulegen, ohne anzuhal- ten, ohne sich abzustützen und/oder ohne sich setzen zu müssen. e) mehr als 1/10 bis zur vollen Sehschärfe, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 5 Grad oder weiter eingeschränkt ist. Die Zeitdauer für die Strecke soll nicht länger als 10 Minuten betragen. Verordnete Hilfsmittel müssen benutzt werden. 34 Punkte Ein Rentenanspruch ergibt sich nur, wenn nach allgemeiner medizini- scher Meinung die Sehschärfe oder das Sehfeld durch Hilfsmittel, oder Stehen andere therapeutische Maßnahmen nicht derart verbessert werden Die versicherte Person kann keine 10 Minuten mehr stehen, ohne sich können, dass eine Blindheit im Sinne dieser Leistungsbeschreibung nicht abzustützen. mehr besteht. Verordnete Hilfsmittel müssen benützt werden. 34 Punkte 3.3.1.2. Verlust des Sprachvermögens (Stummheit) Knien und Bücken Ein Rentenanspruch entsteht, sofern die versicherte Person durch eine Die versicherte Person ist nicht mehr fähig, sich niederzuknien oder irreversible Schädigung entweder des zentralen Nervensystems (Gehirn) soweit zu bücken, um einen leichten Gegenstand vom Boden aufzuheben oder des Sprechapparates (Kehlkopf, Stimmbänder, Zunge) nicht fähig und sich dann wieder aufzurichten. 34 Punkte ist, irgendein verständliches Wort auszusprechen. 3.3.2.3 Wirbelsäule und Becken Nicht geleistet wird bei Verlust der Sprachfähigkeit durch nicht organische Ursachen. Sitzen und Erheben Insbesondere psychogener Sprachverlust ist ebenfalls vom Versiche- Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, 30 Minuten auf einem rungsschutz ausgeschlossen. Stuhl ohne Armlehnen aufrecht zu sitzen (dabei berühren die Füße beim Sitzen den Boden), ohne die Rückenlehne mit dem Körper zu berühren. 3.3.1.3. Verlust des Hörvermögens (Taubheit) 34 Punkte Ein Rentenanspruch liegt vor, sobald die betreffende Person basierend Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, ohne Gebrauch der auf folgender Definition auf beiden Seiten vollständig ertaubt ist: Hände oder Arme von einem Stuhl aufzustehen (dabei berühren die Füße Irreversibler und nicht therapierbarer Verlust der Hörfähigkeit für alle beim Sitzen den Boden). 34 Punkte Schallreize unterhalb von 90 Dezibel. „Ohne Gebrauch der Hände oder Arme“ bedeutet: Ohne die Armlehnen Es besteht kein Rentenanspruch, wenn nach allgemeiner medizinischer des Stuhls zu gebrauchen und ohne die Hilfe anderer Personen, Hilfsmit- Meinung die Hörfähigkeit durch ein Hörgerät, oder anderes Hilfsmittel tel oder anderer Gegenstände. oder durch therapeutische Maßnahmen derart verbessert werden kann, Beugen dass auch Schallreize unterhalb von 90 Dezibel gehört werden können. Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, einen Gegenstand von 3.3.1.4. Verlust der Orientierung 2 kg Gewicht aus einer Höhe von 40 cm aufzunehmen und auf einem 1 m Geleistet wird, wenn die betreffende Person: hohen Tisch abzusetzen. 34 Punkte 3 [Seite 22] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Erwachsene Das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen 3.3.2.4 Mobilität entspricht nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde Auto fahren liegenden Bewertungen einer Invalidität von mindestens 50 %. Die versicherte Person ist nicht mehr befugt Auto zu fahren, da ihr aus Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch ärztliche Gutachten. medizinischen Gründen die Fahrberechtigung entzogen worden ist. Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese Bewertungsmaß- Der Verlust infolge Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften ist ausge- stäbe maßgebend. Ziffer 4.1 und Ziffer 4.2 AUB finden keine Anwendung, schlossen. sofern die Beeinträchtigungen während der Vertragslaufzeit eintreten. Bei der Fahrberechtigung handelt es sich um einen Führerschein der 4.3. Beginn und Dauer der Leistung Klasse „B“ – Stand 1.1.2012 – (Alt: Führerscheinklasse III). Die Rente zahlen wir Berufskraftfahrtberechtigungen fallen nicht unter diese Regelung.  rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvoraus- 34 Punkte setzung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer, 3.4. Beginn und Dauer der Leistung  monatlich im Voraus. Die Rente zahlen wir Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem  rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset- zung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als  die versicherte Person stirbt oder 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer,  keine Pflegebedürftigkeit mehr besteht. (Ist die Rentenzahlung  monatlich im Voraus. länger als 3 Jahre erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Pflegebedürftigkeit nach dieser Frist entfallen ist.) Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem Der Wegfall der Pflegebedürftigkeit ist uns innerhalb eines Monats zu  die versicherte Person stirbt oder melden.  eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun- gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 3 Jahre 4.4. Vorerkrankungen erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvo- In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange- raussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.) rechnet. 3.5. Vorerkrankungen 5. Rentenleistung bei einer schweren Erkrankung (Dread- In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange- Disease-Rente) rechnet. 5.1. Beschreibung 4. Rentenleistung bei einer Pflegebedürftigkeit (Pflegerente) In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre- chend der nachfolgenden Bedingungen: 4.1. Beschreibung In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre- 5.2. Voraussetzung für die Leistung chend der nachfolgenden Bedingungen: In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB gilt als Leistungsfall der Eintritt einer im Folgenden unter Ziffer 5.3 definierten Erkrankung. Die Leistungsvoraus- 4.2. Voraussetzung für die Leistung setzungen sind uns durch ein ärztliches Gutachten zu belegen. Die versicherte Person ist pflegebedürftig im Sinne dieser Bedingungen, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit 5.3. Bewertungsmaßstab oder Behinderung für mindestens zwei der gewöhnlichen und regelmäßig Die Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Leistungsfähig- wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf keit für die genannten Erkrankungen entspricht nach den Maßstäben der Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertungen einer Invalidität von höherem Maße der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Bewertungsmaßstäbe anzusetzen. Als Krankheiten oder Behinderungen gelten Verluste, Lähmungen oder 5.3.1. HIV-Infektion – erworben während der beruflichen Tätigkeit andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Funkti- Eine HIV-Infektion – erworben während der beruflichen Tätigkeit – der onsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane, Störungen des versicherten Person im Sinne dieser Bedingungen ist eine HIV-Infektion, Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstö- die nach Versicherungsbeginn rungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderun- gen.  durch eine Verletzung oder Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf  durch den beruflichen Umgang mit Blut oder anderen Körperflüssig- des täglichen Lebens sind: keiten  im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit (Vorfall) hervorgerufen Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentlee- wurde und alle der folgenden Bedingungen erfüllt: rung,  Die versicherte Person muss die HIV-Infektion während der Aus-  im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die übung der normalen Tätigkeit ihres Berufes erworben haben, und Aufnahme der Nahrung, der Beruf der versicherten Person muss in der nachstehenden Liste  im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen und Zu-Bett- enthalten sein. Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,  Die Serokonversion muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Vorfall erfolgen.  im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen  Die versicherte Person muss innerhalb von 5 Tagen nach dem der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen. Vorfall einen Bluttest durchführen lassen, der das Nichtvorhanden- sein von HI-Viren oder von Antikörpern auf HI-Viren anzeigt. Die Hilfe besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in  Innerhalb von 12 Monaten nach dem Vorfall müssen HI-Viren oder Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Über- HIV-Antikörper durch einen weiteren Bluttest nachgewiesen wer- nahme dieser Verrichtungen. den. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen  Der Vorfall muss nach dem üblichen berufsgenossenschaftlichen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und hauswirtschaft- oder anderen für die Berufsgruppe verbindlichen Verfahren gemel- lichen Versorgung braucht, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt det und durch die berufständischen Organisationen anerkannt wor- mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege den sein. mindestens 45 Minuten entfallen. 4 [Seite 23] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Erwachsene Die oben genannte Liste beruflicher Tätigkeiten umfasst: Eine schwere Einschränkung der Alltagskompetenz liegt nicht vor, wenn die geistigen Fähigkeiten des Versicherten aufgrund einer seelischen  Ärzte/-innen (Allgemeinärzte/-innen, Fachärzte/-innen etc.) Erkrankung wie z. B. Depressionen beeinträchtigt sind.  Zahnärzte/-innen  Krankenschwestern/-pfleger Beaufsichtigung zur Verhütung von Gefährdung im Sinne dieser Definition  Personal in medizinischen Einrichtungen bedeutet, dass die versicherte Person beaufsichtigt werden muss, um zu  Altenpfleger/-innen verhindern, dass sie sich oder anderen Personen Schaden zufügt, weil  Krankenhaushilfspersonal die versicherte Person,  Küchenpersonal im Krankenhaus  Reinigungspersonal im Krankenhaus  den Wohnbereich unkontrolliert verlässt oder  Arzthelfer/-innen  gefährdende Situationen verkennt oder verursacht oder  Zahnarzthelfer/-innen  Hebammen  unsachgemäß mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell  Sanitäter gefährdenden Substanzen hantiert oder  Wäschereipersonal im Krankenhaus  Feuerwehrleute  sich tätlich oder verbal aggressiv in Verkennung der Situation  Polizisten/-innen verhält.  Gefängnispersonal  Zahntechniker/-innen Die Diagnose der schweren Einschränkung der Alltagskompetenz und der Standardtests müssen von ärztlichen Gutachtern für solche HIV-Infektionen über alle anderen Infektionswege, einschließlich sexueller Krankheitsbilder durchgeführt werden. Aktivitäten und intravenöser Verabreichung von Drogen, sind nicht vom Versicherungsschutz erfasst. 5.3.4. Creutzfeld-Jakob-Syndrom 5.3.2. HIV-Infektion – erworben durch Bluttransfusion Creutzfeld-Jakob-Syndrom im Sinne dieser Bedingungen ist die seltene, gewöhnlich tödlich verlaufende spongiöse Enzephalopathie gleichen Eine HIV-Infektion – erworben durch Bluttransfusion – im Sinne dieser Namens, welche mit Symptomen einer zerebralen Dysfunktion, schwerer Bedingungen ist eine HIV-Infektion, die nachweislich auf einer nach fortschreitender Demenz, unkontrollierten Muskelspasmen, Tremor und Versicherungsbeginn erfolgten Bluttransfusion beruht und alle der folgen- Athetose einhergeht und alle der folgenden Bedingungen erfüllt: den Bedingungen erfüllt:  Die eindeutige Diagnose wurde durch einen Neurologen bestätigt a) Dem Versicherer wird ein und kann in Zweifelsfällen durch einen vom Versicherer bestimmten Facharzt überprüft werden.  Schuldanerkenntnis des Herstellers, des Krankenhauses oder der Institution, in der die Transfusion erfolgte, oder  Spongiöse Encephalitiden anderer Genese als andere mögliche  rechtskräftiges Urteil Ursachen für die Symptome wurden bei der Erstellung der Diagno- se explizit ausgeschlossen. vorgelegt, das glaubhaft macht, dass die Ursache für den Eintritt der HIV- Infektion der versicherten Person im Verantwortungsbereich einer der 5.3.5. Schwere Motoneuronerkrankung vorstehend genannten Stellen gesehen wurde. Die Motoneuronenerkrankung im Sinne dieser Bedingungen ist charakte- b) Die versicherte Person leidet nicht an Hämophilie. risiert durch die fortschreitende Degeneration der Vorderhornzellen oder der bulbären Neuronen und umfasst spinale muskuläre Atrophien, pro- c) Der Versicherer muss freien Zugang zu allen Blutproben der versi- gressive Lähmungen der Hirnnerven, amytrophe Lateralsklerose und cherten Person haben sowie die Möglichkeit erhalten, diese Blut- primäre Nervendegeneration. Sie liegt nur vor, wenn die Erkrankung sich proben unabhängig testen zu lassen. in neurologischen Defiziten manifestiert, die mindestens eine der folgen- den Beeinträchtigungen zur Folge haben: HIV-Infektionen über alle anderen Infektionswege, einschließlich sexueller Aktivitäten und intravenöser Verabreichung von Drogen, sind nicht vom a) Die versicherte Person ist dauerhaft und irreversibel nicht in der Versicherungsschutz erfasst. Lage, ohne Hilfsmittel (wie z. B. einer Gehilfe) eine Entfernung von 200 Metern über einen ebenen Boden gehend zurückzulegen, ohne 5.3.3. Fortgeschrittene Demenz (einschließlich Alzheimer’sche Krankheit) anzuhalten, sich abzustützen oder sich setzen zu müssen. Alzheimer’sche Krankheit im Sinne dieser Bedingungen ist eine progres- b) Die versicherte Person ist dauerhaft und irreversibel nicht in der sive degenerative Erkrankung des Gehirns, die durch eine diffuse Hirnat- Lage – auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und rophie und krankheitsspezifische Zellveränderungen gekennzeichnet ist Trinkgefäße –, ohne fremde Hilfe bereits vorbereitete essfertige und die bei dem Versicherten zu einer schweren Einschränkung der Nahrung und Getränke aufzunehmen, oder muss dauerhaft und ir- Alltagskompetenz im Sinne dieser Bedingungen führt. reversibel parenteral ernährt werden. Demenz im Sinne dieser Bedingungen ist eine organische, mentale 5.3.6. Polio (Kinderlähmung) Erkrankung, die durch einen allgemeinen Verlust der intellektuellen Fähigkeiten einschließlich der Beeinträchtigung des Gedächtnisses, des Polio im Sinne dieser Bedingungen ist eine eindeutig diagnostizierte Urteilsvermögens, der Fähigkeit zum abstrakten Denken sowie Änderun- schwere Infektion durch das Poliovirus, die alle der folgenden Bedingun- gen in der Persönlichkeit gekennzeichnet ist und die bei dem Versicherten gen erfüllt: zu einer schweren Einschränkung der Alltagskompetenz im Sinne dieser Bedingungen führt.  Die Infektion führt zu Lähmungserscheinungen, die sich in Form von eingeschränkter Atmungsfunktion oder eingeschränkten motori- Eine schwere Einschränkung der Alltagskompetenz liegt vor, wenn alle schen Fähigkeiten äußern. der folgenden Bedingungen erfüllt sind:  Die Infektion verursacht ein neurologisches Defizit, das sich in Form von dauerhaften, irreversiblen Lähmungen in mindestens einer  Die mentalen Fähigkeiten des Versicherten haben sich infolge von Gliedmaße äußert. fortgeschrittener Demenz oder der Alzheimer'schen Krankheit er- heblich verschlechtert. 5.3.7. Organtransplantationen  Die versicherte Person bedarf der Beaufsichtigung, um Gefährdun- gen zu verhüten. Eine Organtransplantation im Sinne dieser Bedingungen ist eine durchge- führte Transplantation von Herz (nur komplette Transplantation), Lunge,  Im Rahmen von anerkannten Standardtestverfahren erfolgt die Leber, Bauchspeicheldrüse (ausgeschlossen ist die Transplantation der Diagnose „Schwere Einschränkung der Alltagskompetenz“. Langerhans' Inseln allein) oder Niere von einem Spender auf einen Empfänger, welcher die versicherte Person ist.  Die diagnostizierte Einschränkung wird voraussichtlich dauerhaft bestehen. 5.3.8. Schwere Verbrennungen 5 [Seite 24] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Erwachsene Als schwere Verbrennungen gelten Verbrennungen ab II. Grades von 5.4. Beginn und Dauer der Leistung mehr als 30 Prozent der Körperoberfläche. Voraussetzungen für die Die Rente zahlen wir Leistung sind der Nachweis der Verletzungen durch ein fachärztliches Attest.  rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset- zung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als 5.3.9. Krebs 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer, 5.3.9.1. Eine Krebserkrankung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor,  monatlich im Voraus. wenn histologisch nachgewiesen ist, dass ein bösartiger Tumor vorliegt, Die Rente wird (außer bei Krebs) bis zum Ende des Monats gezahlt, in wenn es also zu unkontrolliertem Wachstum, der Aussaat von Tumorzel- dem len mit Einwanderung in umliegendes Gewebe und der Zerstörung von gesundem Gewebe kommt, und dabei mindestens der Schweregrad  die versicherte Person stirbt oder Stadium II nach den nachfolgenden Klassifizierungen erreicht wird.  eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun- 5.3.9.1.1. Krebserkrankungen werden entsprechend der „TNM classifica- gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 3 Jahre tions of malignant tumours, seventh edition“ der Internationalen Vereini- erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvo- gung gegen Krebs (UICC) in vier Stadien (I bis IV) klassifiziert. Wir leisten raussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.) ab Stadium II. 5.3.9.1.2. Lymphknoten- und Blutkrebserkrankungen, also alle Tumorfor- 5.5. Vorerkrankungen men des Blutes, der blutbildenden Organe und des Lymphsystems In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange- einschließlich Leukämie, Lymphome und Morbus Hodgkin, werden nach rechnet. der folgenden Klassifikation eingeteilt: Stadium I (hier gibt es keine Leistung): Befall einer einzigen Lymphkno- tenregion ober- oder unterhalb des Zwerchfells; C. Weitere Bestimmungen Stadium II: Befall von zwei oder mehr Lymphknotenregionen ober- oder 1. Erweiterung des Versicherungsschutzes unterhalb des Zwerchfells; Stadium III: Befall auf beiden Seiten des Zwerchfells; 1.1. Herzinfarkte/Schlaganfälle/Bewusstseinsstörungen Stadium IV: Befall von nicht primär lymphatischen Organen (z. B. Leber, In Abänderung von Ziffer 5.1.1 AUB bezieht sich der Versicherungsschutz Knochenmark). auch auf Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusst- Wir leisten ab Stadium II. seinsstörungen, soweit diese durch Schlaganfälle, Herzinfarkt, Medika- menteneinfluss, Herz- oder Kreislaufstörungen oder der zum Unfallzeit- 5.3.9.1.3. Als Krebserkrankung im Sinne dieser Bedingungen gelten auch punkt herrschenden Witterungsbedingungen, Übermüdung, epileptische Tumoren des Gehirns, die entsprechend der WHO (World Health Organi- Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicher- sation) Klassifikation von 2007 (WHO Classification of Tumours of the ten betreffen, hervorgerufen werden. Central Nervous System) in vier Schweregrade (I bis IV) eingeteilt sind und mindestens den Grad II erreichen. 1.2. Alkoholklausel 5.3.9.1.4. Keine Krebserkrankungen im Sinne dieser Bedingungen und In Abänderung von Ziffer 5.1.1 und 5.1.2 AUB sind Unfälle infolge Be- damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind: wusstseinsstörungen mitversichert, soweit diese durch Trunkenheit  Alle Carcinoma in situ verursacht sind; beim Lenken von motorisierten Fahrzeugen jedoch nur,  Gebärmutterhalsdysplasien wenn der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt 1,3 ‰ nicht übersteigt.  Sowie alle Stadien/Grade I. 1.3. Erfrierungen 5.3.9.2. Für Krebs beträgt die maximale Leistungsdauer ab Stadium/Grad In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB gelten auch Gesundheitsschädigungen II 12 Monate. durch Erfrierungen als Unfallereignis. 5.3.9.3. Tritt eine Krebserkrankung, für die bereits Leistungen erbracht 1.4. Flüssigkeits-, Nahrungsmittel-, Sauerstoffentzug wurden, nach Reaktivierung des Leistungsfalles vor Ablauf der maximalen In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB gelten auch Gesundheitsschädigungen Leistungsdauer erneut auf (Rezidiv, bzw. Wiederauftreten eines histolo- durch den unfreiwilligen Entzug von Flüssigkeit, Nahrung oder Sauerstoff gisch gleichartigen Tumors am gleich Ort oder im gleichen Organ), wer- als Unfall. den bereits gezahlte Renten auf den Leistungsanspruch angerechnet. (Es kommt also nicht erneut die maximale Leistungsdauer vollständig zur 1.5. Medikamentenentzug Anwendung, sondern es wird inklusive der bereits gezahlten Renten maximal bis zum Ablauf der Leistungsdauer für die wiederaufgetretene In Ergänzung zu Ziffer 1.3. AUB gelten auch Gesundheitsschädigungen Krebserkrankung geleistet. Es kann also auch dazu kommen, dass keine durch das infolge einer Entführung oder Geiselnahme erfolgende unsach- Leistungen gezahlt werden, wenn bereits beim erstmaligen Auftreten bis gemäße Verabreichen von Medikamenten sowie der Medikamentenent- zug als Unfall. zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer gezahlt worden ist.) 5.3.9.4. Eine Krebserkrankung, die im Zusammenhang mit einer vorange- 1.6. Sonnenbrand/ Sonnenstich gangenen Krebserkrankung steht (z. B. durch Metastasierung), gilt nicht In Ergänzung zu Ziffer 1.3. AUB gilt das Erleiden eines Sonnenbrandes als neuer Leistungsfall nach Ziffer 5.3.9.1). oder eines Sonnenstichs als Unfall. Steht eine neue Krebserkrankung nicht im Zusammenhang mit einer 1.7. Schädliche Stoffe bereits festgestellten Krebserkrankung, gilt dies als neuer Leistungsfall. In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB ist ein Unfallereignis zumindest auch Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem dann noch als plötzlich einzuordnen, wenn die versicherte Person schäd-  die unter Ziffer 5.3.9.2 genannte Frist abläuft, lichen Stoffen oder Einwirkungen durch unabwendbare Umstände oder Unkenntnis der schädlichen Wirkung über einen Zeitraum von bis zu  die versicherte Person stirbt oder 7 Tagen ausgesetzt war.  eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun- gen nicht mehr vorliegen. Die Frist zur Neubemessung beträgt ma- 1.8. Unerlaubtes Fahren eines Land- oder Wasserfahrzeuges ximal die Leistungsdauer nach Ziffer 5.3.9.2. Abweichend von Ziffer 5.1.2 AUB ist bei Personen unter 18 Jahren sowie bei Personen, die eine Betreuung benötigen, auch dann Versicherungs- schutz gegeben, wenn die versicherte Person ein Land- oder Wasser- 5.3.10. Psychische Störungen oder Geisteskrankheiten fahrzeug lenkt oder fährt, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu Als psychische Störung oder Geisteskrankheit gilt jede psychische oder sein. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass keine weitere geistige Erkrankung, die Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen wurde.  zu einer dauerhaften Totalbetreuung oder dauerhaften Pflegschaft oder 1.9. Versicherungsschutz für Fahrten mit Leihkarts  zu einer dauerhaften Unterbringung in einer geschlossenen Einrich- In Abänderung von Ziffer 5.1.5 AUB sind Unfälle infolge von einem gele- tung oder gentlichen Fahren mit Leihkarts auf einer Indoor-, Outdoor-, oder Cross- kart-Anlage bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit  zu einem dauerhaften Verlust der zeitlichen und räumlichen Orien- ankommt, mitversichert, sofern hierfür keine Lizenz erforderlich ist. Diese tierung geführt haben. 6 [Seite 25] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Erwachsene Erweiterung gilt nur innerhalb Europas und für Personen, die das  Abweichend von Ziffer 10.2 AUB beträgt die Kündigungsfrist für uns 16. Lebensjahr vollendet haben. sechs Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres. Die Dreimonatsfrist für eine Kündigung durch Sie gemäß Ziffer 10.2 1.10. Fahrtveranstaltungen AUB bleibt hiervon unberührt. In Ergänzung zu Ziffer 5.1.5. AUB besteht Versicherungsschutz beim  Wir können unser Kündigungsrecht nur ausüben, wenn wir inner- Absolvieren von Sicherheitstrainings sowie bei Fahrtveranstaltungen, bei halb eines Monats alle Versicherungsverträge des betreffenden denen es auf die Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit ankommt. Teilbestands kündigen, zu denen Ihr Versicherungsvertrag gehört. Dazu zählen unter anderem Stern-, Zuverlässigkeits-. Orientierungs- und Ballonverfolgungsfahrten. Ein Teilbestand besteht aus allen mit uns abgeschlossenen Versiche- rungsverträgen, denen dieselben Kalkulationsmethoden und -größen 1.11. Rettung von Menschenleben sowie dieselben Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) Das bewusste in Kauf nehmen von Gesundheitsschäden infolge recht- und dieselben Besonderen Bedingungen zugrunde liegen. mäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Menschen, Ferner verzichten wir auf unser Kündigungsrecht aus Ziffer 10.3 AUB Tieren oder Sachen gelten als unfreiwillig erlitten und ist mitversichert. ausdrücklich. Unsere Kündigungsrechte aus Ziffer 11.3.4 und Ziffer 13.3 AUB bleiben 1.12. Erhöhte Kraftanstrengungen und Eigenbewegungen von Vorstehendem unberührt. Abweichend von Ziffer 1.4. AUB gelten sämtliche Gesundheitsschäden, Sofern wir zum Zeitpunkt der Kündigung im Neugeschäft weiterhin ein die durch erhöhte Kraftanstrengungen oder Eigenbewegungen verursacht vergleichbares Multi-Rentenprodukt anbieten, haben Sie das Recht ohne wurden. als Unfall. erneute Gesundheitsprüfung in den neuen Tarif zu den in diesem Tarif für Ihr erreichtes Alter gültigen Konditionen zu wechseln. Sie können in 1.13. Verzicht auf Anrechnung eines Mitwirkungsanteiles diesem Fall im neuen Tarif maximal die gleiche Rentenhöhe wie die zum In Abänderung von Ziffer 3. AUB verzichten wir generell auf die Anrech- Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung abgesicherte Rentenhöhe nung des Mitwirkungsanteils von Krankheiten oder Gebrechen. vereinbaren. 1.14. Änderung der Berufstätigkeit 4. Nachträgliche Erhöhung des Versicherungsschutzes In Abänderung zu Ziffer 6.2.1 AUB besteht keine Verpflichtung uns eine ohne erneute Risikoprüfung Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten Person zu melden. 4.1. Sie können unter den nachfolgenden (von Ihnen nachzuweisenden) Voraussetzungen ohne erneute Risikoprüfung die versicherte monatliche 1.15. Versicherbare Personen Rente erhöhen, sofern diese Erhöhung nicht mehr als 25 % (max. 500 Abweichend von Ziffer 4 AUB besteht der Versicherungsschutz auch für Euro) der bislang versicherten monatlichen Rente beträgt (Erhöhungsga- schwer- und schwerst Pflegebedürftige bzw. bei schweren/schwersten rantie). Beeinträchtigungen der Selbständigkeit. 4.1.1. bei Heirat bzw. Verpartnerung nach dem Lebenspartnerschaftsge- setz (LPartG) der versicherten Person, als Nachweis sind die entspre- 1.16. Sonstige Leistungseinschlüsse chenden Dokumente (z. B. Heiratsurkunde) einzureichen; Ziffer 5.2 AUB findet keine Anwendung. Abweichend von Ziffer 5.2 AUB 4.1.2. bei Geburt eines Kindes der versicherten Person, als Nachweis ist besteht insbesondere Versicherungsschutz für Blutungen aus Inneren die Geburtsurkunde einzureichen; Organen und Gehirnblutungen, Schäden an Bandscheiben, Infektionen jeglicher Art (unabhängig davon wie die Infektion verursacht wurde), 4.1.3. bei Adoption eines Kindes durch die versicherte Person, als Nach- Impfschäden, Vergiftungen jeglicher Art, Gesundheitsschäden durch weis ist der amtliche Adoptionsbeschluss einzureichen; Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person, 4.1.4. bei rechtskräftiger Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartner- krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, Bauch- und Unter- schaft nach dem LPartG der versicherten Person, der entsprechende leibsbrüche sowie Strahlenschäden. Nachweis (z. B. rechtskräftiges Urteil) ist einzureichen; Unabhängig von diesen unter C. Ziffer 1 aufgeführten Erweiterungen des 4.1.5. bei Erwerb von Eigentum an einer Immobilie zu Wohnzwecken im Versicherungsschutzes bleiben die unter C. Ziffer 5 der Zusatzbedingun- Wert von mindestens 50.000 Euro durch die versicherte Person, als gen zu Ihrer Janitos Multi-Rente für Erwachsene aufgeführten Ausschlüs- Nachweis ist ein amtlicher Grundbuchauszug einzureichen. se bestehen. 4.1.6. bei Erhöhung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um mind. 15 % innerhalb eines Jahres. Die Erhöhung muss dauerhaft sein und darf 2. Nicht versicherbare Berufe sich nicht aus erfolgsabhängigen Gehaltsbestandteilen oder Einmalzah- Nicht versichert sind Unfälle bei Tätigkeiten, die im Rahmen der folgen- lungen ergeben. Die Erhöhung ist durch einen Gehaltsnachweis oder eine den Berufsbilder auftreten: Bestätigung des Arbeitgebers zu belegen. Akrobat, Artist, Bergungstaucher, Bohrschichtführer, Boxer, Dompteur, 4.1.7. bei Aufnahme einer Finanzierung von mindestens 50.000 Euro im Drachenfluglehrer, Fallschirmlehrer, Flugversuchspilot, Forschungs- Rahmen einer selbständigen Tätigkeit der versicherten Person unter der taucher, Mitarbeiter von Munitions-, Such- und Räumungstrupps, Voraussetzung, dass die versicherte Person mit der selbständigen Tätig- Schießmeister, Sprengmeister/-beauftragter/-berechtigter/-hauer/-macher, keit ihr hauptsächliches Erwerbseinkommen bezieht. Stückenschießer (Bergbau), Rennfahrer im Bereich Motorsport (z. B. 4.1.8. bei erstmaligem Abschluss einer in Deutschland oder Österreich Formel 1 oder Motorradrennfahrer), Stuntman, Testfahrer, Testpilot, anerkannten Berufsausbildung oder erstmaligem Abschluss eines Studi- Tierbändiger, Trapezkünstler, Versuchsfahrer und Werksfahrer. ums an einer Universität oder Hochschule und Aufnahme einer entspre- chenden beruflichen Tätigkeit. 3. Dauer und Ende des Vertrages 4.1.9. bei Abschluss der Meisterprüfung bzw. Abschluss der Prüfung zum gewerblichen Meister und entsprechender beruflicher Tätigkeit. 3.1. Grundsätzliches 4.1.10. bei erstmaligem Wegfall der Versicherungspflicht in der gesetzli- Es handelt sich bei Ihrer Multi-Rente für Erwachsene um einen einjähri- chen Rentenversicherung. gen Vertrag. 4.1.11. nach Ablauf von 5 Versicherungsjahren, vom Versicherungsbe- Ihr Vertrag verlängert sich, sofern er nicht gekündigt wird, jeweils um ein ginn an gerechnet, sofern die versicherte Person ununterbrochen versi- Jahr, längstens bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die chert war. versicherte Person das 67. Lebensjahr vollendet. 4.1.12. bei Wechsel aus dem Kindertarif in die Janitos Multi-Rente für 3.2. Kündigung durch Versicherungsnehmer Erwachsene Sie können den Versicherungsvertrag gemäß Ziffer 10.2 oder Ziffer 10.3 4.2. Die Erhöhungsgarantie setzt zum Zeitpunkt der Anpassung voraus, AUB kündigen. 4.2.1. dass die versicherte Person nicht älter als 40 Jahre ist; 3.3. Einschränkung des Kündigungsrechts des Versicherers 4.2.2. dass der Leistungsfall im Sinne von Abschnitt B. Ziffer 1 - B. Ziffer 5 Unser Recht, Ihren Versicherungsvertrag gemäß Ziffer 10.2 AUB zu noch nicht eingetreten ist; kündigen, wenden wir zu Ihren Gunsten nur mit folgenden Einschränkun- 4.2.3. dass dieses Recht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des gen an: jeweiligen Ereignisses ausgeübt wird; 7 [Seite 26] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Erwachsene 6.4. Liegt der Zeitpunkt des ersten Auftretens klinisch relevanter Sympto- 4.3. Sofern durch die Erhöhung ein Höchstrentenbetrag von 3.000 Euro me oder der Diagnosestellung von MS und/oder Krebs sowie anderen überschritten werden würde, kann maximal nur auf diesen Höchstrenten- Tumorerkrankungen, auch des blutbildenden und lymphatischen Sys- betrag erhöht werden. Die Erhöhungen dürfen insgesamt nicht mehr als tems, innerhalb der angegebenen Wartezeit, ist diese Krankheit nicht 50 % der ursprünglich versicherten monatlichen Rente betragen und sind mitversichert. Die daraus resultierenden Krankheitsfolgen sind dauerhaft maximal auf 1.000 Euro begrenzt. ausgeschlossen. Die nachträgliche Umdeutung primär unauffällig inter- pretierter Befunde bleibt unberücksichtigt. 4.4. Sonstige bereits vertraglich vereinbarte Konditionen (z. B. Klauseln 7. Prämienanpassungsklausel oder Risikozuschläge) finden auf die zusätzliche Absicherung ebenfalls Anwendung. 7.1. Prüfung der Prämien Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den 5. Ausschlüsse Versicherungsverträgen und eine risikogerechte Tarifierung sicherzustellen, ist der Versicherer berechtigt und verpflichtet, alle fünf In Ergänzung der AUB-Ausschlüsse Ziffer 5 bestehen für die Multi-Rente Jahre – erstmalig im Jahr 2019, danach alle 5 Jahre - durch eine neue für alle fünf Leistungskomponenten nachfolgende Ausschlüsse. Kalkulation der Beiträge für bestehende Verträge zu überprüfen, ob die Wir leisten nicht, wenn die Beeinträchtigung verursacht worden ist: Beiträge beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden muss. 5.1. durch bewusste Herbeiführung von Krankheiten oder Kräfteverfall, 7.2. Regeln der Prüfung bewusste Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung der versicherten Person. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in Bei der Prüfung der Beiträge gelten folgende Regeln: einem die freie Willensbestimmung(-bildung) ausschließenden Zustand (1) Sie ist stets auf der Basis einer ausreichend großen Zahl abgrenzba- krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, werden rer Risiken durchzuführen. Wir wenden darüber hinaus die anerkannten wir leisten; Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an. (2) Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen 5.2. unmittelbar oder mittelbar durch vorsätzliche Ausführung einer Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, werden Straftat oder den Versuch einer Straftat durch die versicherte Person; bei der Überprüfung in Risikogruppen zusammengefasst. Versicherungsschutz besteht jedoch bei Unfällen beim Lenken von motorisierten Fahrzeugen infolge von Trunkenheit der versicherten (3) Im Rahmen der Prüfung vergleichen wir, ob sich Person; jedoch nur, wenn der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt • die technischen Berechnungsgrundlagen (z.B. Sterbetafeln, Kranken- 1,3 ‰ nicht übersteigt und die versicherte Person zum Zeitpunkt des hausstatistiken) zur Ermittlung der erwarteten Schadenaufwendungen, Unfalles nicht unter Drogeneinfluss stand; • die in den Risikogruppen beobachtete gegenüber der in den techni- schen Berechnungsgrundlagen kalkulierte Anzahl von Leistungsfällen 5.3. unmittelbar oder mittelbar durch innere Unruhen, sofern die versi- bzw. die durchschnittlichen Schadenaufwendungen je Leistungsfall, cherte Person auf Seiten der Unruhestifter aktiv teilgenommen hat. verändert haben. Es dürfen hierbei nur Änderungen berücksichtigt wer- Versicherungsschutz besteht jedoch infolge passiver oder aktiver Teil- den, die sich seit der letzten Kalkulation der Beiträge ergeben haben. Der nahme an inneren Unruhen und sonstigen gewalttätigen Auseinanderset- Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszu- und abschläge bleiben zungen, sofern die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter außer Betracht. stand; (4) Von einer Beitragsanpassung wird abgesehen, wenn nach 5.4. durch Kriegsereignisse; bei Kriegsereignissen außerhalb der Bundes- übereinstimmender Beurteilung durch uns und den Treuhänder die republik Deutschland werden wir jedoch leisten, wenn die Beeinträchti- Veränderung der Versicherungsleistungen als nur vorübergehend gung unmittelbar durch Geschehnisse verursacht wird, die sich innerhalb anzusehen ist. der ersten sieben Tage nach Ausbruch des Krieges ereignen; (5) Als Datengrundlage für die Kalkulation kommen unternehmensinterne und unternehmensübergreifende Daten in Betracht; unternehmensüber- 5.5. durch Strahlen aufgrund von Kernenergie. Wenn die versicherte greifende Daten werden u.a. von der Deutschen Aktuar Vereinigung Person berufsmäßig diesem Risiko ausgesetzt ist oder eine Bestrahlung (DAV) bzw. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für Heilzwecke durch einen Arzt erfolgt, werden wir jedoch leisten. Ein zur Verfügung gestellt. möglicher Leistungsanspruch für Schäden durch Kernenergie nach 7.3. Prämienerhöhung und Prämienermäßigung B. Ziffer 5.3.9 (Krebserkrankungen) bleibt hiervon unberührt; Sofern die Überprüfung eine Veränderung von mindestens 5 Prozent 5.6. durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten die der versi- (Bagatellgrenze) ergibt, ist der Versicherer im Falle einer Steigerung cherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Beiträge für die oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließ- bestehenden Versicherungsverträge mit Wirkung ab Beginn des nächsten lich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Versicherungsjahres anzupassen. Wird bei der Überprüfung eine Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt; Veränderung von weniger als 5 Prozent festgestellt, findet eine Prämienanpassung nicht statt. 5.7. durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten im Sinne von 7.4. Vergleich mit Beiträgen für neue Verträge Ziffer 5.1.4 AUB. Sind die ermittelten Beiträge für bestehende Verträge höher als die Für die beruflichen Tätigkeiten besteht gemäß B. Ziffer 1.5 für alle Beiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für 5 Leistungskomponenten weiterhin Versicherungsschutz. bestehende und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen Beitragsberechnungsmerkmale und den gleichen Umfang des Versiche- 5.8. anlässlich eines Aufenthaltes in Ländern, für die zum Zeitpunkt der rungsschutzes, kann der Versicherer für die bestehenden Verträge Beeinträchtigung eine Reisewarnung des deutschen Außenministeriums höchstens die Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen. (Auswärtiges Amt) bestanden hat. 7.5. Vortrag 5.9. durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten, die der versi- Ungenutzte Veränderungen oberhalb der Bagatellgrenze bzw. unberück- cherten Person als Fahrer(in) eines motorisierten Fahrzeuges zustoßen, sichtigte Anpassungen unterhalb der Bagatellgrenze und unberücksichtig- wenn der Blutalkoholgehalt der versicherten Person zum Zeitpunkt des te Veränderungen oberhalb der Neuvertragsbeiträge im Sinne von (e) Unfalles über 1,3 ‰ lag oder die versicherte Person zum Zeitpunkt des werden vorgetragen. Aufgrund des in Satz 1 geregelten Vortrags können Unfalles unter Drogeneinfluss stand. zunächst ungenutzte bzw. unberücksichtigte Erhöhungen zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Reduzierungen werden zwingend 6. Wartezeit nachgeholt, sobald die Bagatellgrenze überschritten wurde. 7.6. Einbindung eines Treuhänders 6.1. Für die Erbringung einer Leistung aus dem Organ-/Grundfähigkeiten- Der Versicherer ist zu einer Anpassung der Beiträge nur berechtigt, wenn /Pflege-/Dread-Disease-Konzept besteht für die Krankheiten Multiple ein unabhängiger Treuhänder die Beitragskalkulation und die Sklerose (MS) und Krebs eine Wartezeit. Voraussetzungen (7.1) bis (7.5) überprüft sowie ihre Angemessenheit und Erforderlichkeit bestätigt hat. 6.2. Die Wartezeit startet mit dem im Versicherungsschein angegebenen 7.7. Kündigung bei Prämienerhöhung Vertragsbeginn. Erhöht der Versicherer auf Grund des vereinbarten Anpassungsrechts die 6.3. Die Wartezeit beträgt bei Krebs sechs Monate und bei MS 12 Mona- Beiträge, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines te. Monats nach Zugang der Mitteilung der Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in 8 [Seite 27] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Erwachsene der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss 3. Allgemeine Voraussetzungen für die Rentenleistung dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksam- werden der Erhöhung der Beiträge zugehen. 3.1. Benachrichtigen Sie uns unverzüglich, sobald eine Beeinträchtigung der jeweiligen Leistungsart vorliegen könnte und suchen Sie umgehend 8. Bedingungsanpassungsklausel einen Arzt auf. Wenn Sie uns eine Beeinträchtigung nicht zeitnah melden Diese Versicherungsbedingungen können wir auch nachträglich oder nicht umgehend einen Arzt aufsuchen, kann dies Nachteile für Sie bei unserer Leistungsentscheidung zur Folge haben, da uns gegenüber 8.1. bei Änderungen von Gesetzen, auf denen die betroffenen Bestim- der Nachweis des Eintritts und des ununterbrochenen irreversiblen mungen beruhen, oder Vorliegens einer versicherten Beeinträchtigung durch einen Arzt erbracht werden muss. Ergänzend zu Ziffer 7.1 AUB liegt keine Obliegenheitsver- 8.2. bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen letzung vor, wenn Sie bei zunächst geringfügig erscheinenden Gesund- der Verwaltungspraxis der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleis- heitsbeeinträchtigungen erst dann einen Arzt hinzuziehen und uns unter- tungsaufsicht, durch neue Regelungen ersetzen, wenn die Änderung der richten, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird. Die Anordnungen des Versicherungsbedingungen zur Fortführung des Versicherungsvertrages Arztes sind zu befolgen, eine generelle Verpflichtung der versicherten notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Person sich einer Operation zu unterziehen, besteht jedoch nicht. Regelung für Sie oder uns auch unter Berücksichtigung der Interessen der jeweils anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen 3.2. Uns sind eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Beeinträch- würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie die Wahrung des tigung sowie ausführliche schriftliche Berichte der Ärzte, die die versicher- Vertragsziels der Versicherungsnehmer der Multi-Rente angemessen te Person behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, insbesonde- berücksichtigt. re über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens einzureichen. Die ärztlichen Gebühren, die dem Versicherungs- Die neue Regelung wird zwei Wochen, nachdem Ihnen die neue Rege- nehmer zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernimmt lung und die hierfür maßgeblichen Gründen mitgeteilt worden sind, der Versicherer in angemessener Höhe, wenn und soweit dem Versiche- Vertragsbestandteil. rungsnehmer bzw. der versicherten Person ein Anspruch auf Ersatz seiner Kosten durch Dritte nicht zusteht. 9. Innovationsupdate Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Zusatzbedingungen zu Ihrer 3.3. Wir können außerdem auf unsere Kosten weitere ärztliche Untersu- Janitos Multi-Rente oder die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallver- chungen und Prüfungen durch von uns beauftragte Personen verlangen. sicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und Des Weiteren können wir auch Auskünfte über Ihre wirtschaftlichen ohne Mehrprämie geändert (Bedingungsverbesserung), so gelten die Verhältnisse verlangen. neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. 3.4. Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser, sonstige medizini- 10. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen sche Einrichtungen, bei denen sie in Behandlung war oder sein wird, und Behörden sowie Träger der gesetzlichen oder privaten Kranken- bzw. Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Zusatzbedingungen zu Pflegeversicherung zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu Ihrer Janitos Multi-Rente oder die Allgemeinen Bedingungen für die erteilen. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, diese Ermächtigun- Unfallversicherung zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den gen in Form einer allgemeinen Schweigepflichtentbindungserklärung oder durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohle- für die jeweiligen Anfragen einzelfallbezogene Entbindungserklärungen nen Bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab, wird der abzugeben. Für die mit jeder Einzelfallermächtigung verbundenen Mehr- Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedin- kosten können wir eine angemessene Kostenbeteiligung verlangen. Es gungen regulieren. Diese Garantie bezieht sich ausschließlich auf die steht Ihnen frei, diese Erklärungen mit Wirkung für die Zukunft jederzeit Leistungsart Invalidität durch Unfall. Der Ausschluss für Unfälle bei den ganz oder teilweise zu widerrufen. unter C. 2. genannten beruflichen Tätigkeiten wird von der Leistungsga- rantie nicht umfasst. 3.5. Wir sind verpflichtet, nach Abschluss der Heilbehandlung – spätes- Die unter B. Ziffer 1.2 aufgeführte Voraussetzung für die Leistungserbrin- tens aber 3 Monate nach Beantragung einer Leistung und Einreichung gung (Vorliegen eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 %) bleibt der erforderlichen Unterlagen – die Prüfung der Leistungsvoraussetzun- weiterhin bestehen. gen vorzunehmen. 11. Altersstufenlogik 3.6. Hält sich die versicherte Person im Ausland auf, können wir verlan- gen, dass die nach D. Ziffer 3.3 erforderlichen ärztlichen Untersuchungen 11.1. Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe des erreichten in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Die hierbei Alters. Die Beitragsgruppen können aus einem einzigen Alter bestehen anfallenden Untersuchungskosten sowie angemessene Reisekosten oder mehrere Alter umfassen. Der Versicherer teilt dem Versicherungs- übernehmen wir. nehmer bei Vertragsschluss die Beitragsgruppen und die zugehörigen Beiträge mit. Als erreichtes Alter gilt das zur Hauptfälligkeit erreichte Alter 3.7. Es liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn Sie oder die versi- der versicherten Person. cherte Person die Schadenmeldung innerhalb des ersten Jahres vom Schadentag an gerechnet bei uns einreichen. 11.2. Bei Beitragsänderungen durch Eintritt in eine andere Beitragsgrup- pe, passt der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im 4. Pflichten der versicherten Person während der Renten- Verhältnis der Veränderung an. leistung 11.3. Erhöht sich der Beitrag wegen Eintritts in eine andere Beitragsgrup- 4.1. Eine Minderung oder einen Fortfall der jeweiligen Beeinträchtigung pe, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsicht- sowie der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich mitgeteilt lich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der werden. Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen. 4.2. Während der Dauer unserer Leistungspflicht sind wir auf unsere Kosten berechtigt, das Fortbestehen der jeweiligen Beeinträchtigung und D. Rentenleistung ihren Umfang zu überprüfen. Dies gilt nur innerhalb unserer Reaktivie- rungsfrist von 3 Jahren. 1. Zeitpunkt der Rentenleistung Dazu können wir jederzeit sachdienliche Auskünfte und (einmal) jährlich Die Rentenleistung erfolgt ab dem Datum des Eintritts/der erstmaligen umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns Diagnose der festgelegten Leistungsvoraussetzungen, jedoch nicht länger beauftragte Ärzte verlangen. als 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer. Abwei- D. Ziffer 3.3, D. Ziffer 3.4, D. Ziffer 3.5 und D. Ziffer 3.6 gelten entspre- chend hiervon erfolgt die Rentenleistung gemäß Leistungsart B. Ziffer 1 chend. (Unfallrente) rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat. 4.3. Wir sind zur Überprüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wenn uns diese ange- 2. Höhe der Leistung forderten Bescheinigungen nicht unverzüglich übersandt werden, ruht die Wir zahlen die Rente unabhängig vom Lebensalter der versicherten Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit. Person in Höhe der vereinbarten Rentensumme. 9 [Seite 28] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Erwachsene 4.4. Wenn die vorgenannten Pflichten von Ihnen oder der versicherten Die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages gilt insgesamt für Person vorsätzlich nicht erfüllt werden, können wir die Rentenleistung zur maximal 6 Monate. Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre nächsten Fälligkeit einstellen. selbstständige Tätigkeit, außer durch Arbeitsunfähigkeit, unfreiwillig und nicht nur vorübergehend eingestellt haben (z. B. durch Konkurs) und sich 4.5. Wir überweisen die monatliche Rente auf das vom Empfangsberech- aktiv um Arbeit bemühen, eine Beitragsfreistellung als Selbständiger kann tigten benannte Bankkonto. Sofern wir auf ein Bankkonto außerhalb der maximal 1-mal während der Vertragslaufzeit in Anspruch genommen Bundesrepublik Deutschland überweisen sollen, trägt der Empfänger die werden. damit verbundenen Kosten sowie die damit verbundene Gefahr. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen. Die entsprechenden Nachweise über die Arbeitslosigkeit sind von Ihnen zu 5. Folgen bei Verletzung von Pflichten erbringen. Solange eine Mitwirkungspflicht nach D. Ziffer 3 - 4 von Ihnen oder der Kein Anspruch auf Beitragsfreistellung besteht für Arbeitslosigkeit, die bei versicherten Person vorsätzlich nicht erfüllt wird, sind wir von der Ver- Antragstellung bereits bekannt oder schriftlich angekündigt war. pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwir- kungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere 8. Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Mitwirkungspflicht nicht grob In Ergänzung zu Ziffer 16 AUB werden Ihre Erklärungen und Mitteilungen, fahrlässig verletzt haben. Ihre Ansprüche bleiben jedoch insoweit beste- die den Leistungsfall betreffen uns gegenüber erst dann wirksam, wenn hen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den sie in Textform erfolgen und uns zugegangen sind. Umfang unserer Leistungspflicht ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des dann laufenden Monats nach Maßga- be dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. 6. Dynamisierung der Rentenleistung (sofern vereinbart) 6.1. Dynamisierung während der Vertragslaufzeit (Aktivdynamik) Wenn Sie mit uns die planmäßige Erhöhung von Prämie und Leistung (Aktivdynamik) vereinbart haben, steigt die versicherte monatliche Rente ohne erneute Gesundheitsprüfung für ihre Versicherung um den im Versicherungsschein angegebenen jährlichen Steigerungssatz. 6.1.1. Ihre Prämien erhöhen sich nach dem dann gültigen Tarif bzw. Produktvariante abhängig vom Alter der versicherten Person 6.1.2. Prämien und Versicherungsleistungen erhöhen sich jeweils zur nächsten Hauptfälligkeit. 6.1.3. Die planmäßige Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr inner- halb von zwei Wochen nach dem Fälligkeitsdatum in Textform widerspre- chen. Sollten Sie mehr als zweimal hintereinander von der Erhöhungsmöglich- keit keinen Gebrauch machen, erlischt Ihr Recht auf weitere Erhöhungen. 6.1.4. Die Dynamik tritt automatisch außer Kraft, sobald der Rentenan- spruch den zum Zeitpunkt der Dynamisierung maßgeblichen in den Annahmerichtlinien angegebenen Höchstrentenbetrag erreicht hat. Sofern durch die Dynamisierung der zum Zeitpunkt der Anpassung in den An- nahmerichtlinien festgelegte Höchstbetrag überschritten werden würde, wird maximal nur auf diesen Höchstbetrag angepasst. 6.1.5. Dabei wird der Betrag der versicherten Multi-Rente auf volle Euro mathematisch gerundet. 6.2. Dynamisierung während des Leistungsfalls (Passivdynamik) Wenn Sie mit uns die planmäßige Erhöhung der Rente nach Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart haben, steigt die versicherte monatliche Rente jährlich um den im Versicherungsschein angegebenen Prozentsatz jeweils zum 1.1. eines jeden Jahres; erstmals zum 1.1. des zweiten auf den Rentenbeginn folgenden Jahres. Dabei wird der Betrag der Multi- Rente auf volle Euro mathematisch gerundet. 7. Arbeitslosigkeit Bei Arbeitslosigkeit gilt folgende Regelung: Bei einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit, die bei Ihnen als Versiche- rungsnehmer vor Vollendung des 58. Lebensjahres eintritt, wird der Versicherungsvertrag unter Erfüllung der nachfolgenden Kriterien bei- tragsfrei gestellt: Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie als Versicherungsnehmer keiner bezahlten Beschäftigung nachgehen, bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sind, Arbeitslosengeld oder -hilfe beziehen und sich aktiv um Arbeit bemühen. Waren Sie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate ununter- brochen beschäftigt, bestand der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate und ist die Prämie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bezahlt, so wird der Versicherungsvertrag ab der, der Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung bei uns folgender Fälligkeit für bis zu 6 Monate beitragsfrei gestellt. Sollten Sie während dieser 6 Monate eine Beschäftigung annehmen und dann erneut arbeitslos werden, wird der Versicherungsvertrag ab der, der erneuten Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung bei uns folgenden Fälligkeit nochmals beitragsfrei gestellt. 10

Ihr Makler: Norman Nammert, unter der Marke NAMMERT.

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