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Versicherungsmakler / Private Unfallversicherung / Bedingungsarchiv

VPV Unfallversicherung: die Bedingungen im Volltext

Unfallversicherung nach AUB 2023 mit Gliedertaxe nach GDV-Muster, Mitwirkung ab 25 Prozent und 15 Monaten Invaliditätsfrist; Verbesserungen wie Top-Schutz, verbesserte Gliedertaxe, Progression bis 600 Prozent, Gipsgeld und Reha-Management sind zuwählbare Bausteine.

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Ich ermächtige VPV, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von VPV auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt VPV mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei VPV einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif VPV Unfallversicherung von VPV (Private Unfallversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an VPV weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 78 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grundsumme für Invalidität (dauernde Beeinträchtigung)ja, bis zur Versicherungssumme„Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind die vereinbarte Versicherungssumme und der unfallbedingte Invaliditätsgrad.“Ziffer B 2.1.2.1, Seite 12
Geltungsbereich (weltweit, rund um die Uhr, Beruf und Freizeit)ja„Versicherungsschutz besteht während der Wirksamkeit des Vertrags weltweit und rund um die Uhr.“Ziffer B 1.2, Seite 10
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (AUB)nicht geregelt
Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfülltnicht geregelt
Besserstellungsgarantie (bessere Bedingungen anderer Anbieter gelten mit)nicht geregelt
Vorversicherergarantie (Leistung mindestens wie im Vorvertrag)nicht geregelt
Versicherbare Personen (keine Ausnahme für Pflegebedürftige oder schwer Erkrankte)ja„Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25%, nehmen wir keine Minderung vor. 4 Gestrichen“Ziffer B 4, Seite 16

Gliedertaxe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gliedertaxe: Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Armsja„Arm 70 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %“Gliedertaxe, Ziffer B 2.1.2.2.1, Seite 12
Gliedertaxe: Hand im Handgelenkja„Hand 55 %“Gliedertaxe, Ziffer B 2.1.2.2.1, Seite 12
Gliedertaxe: Daumenja„Daumen 20 %“Gliedertaxe, Ziffer B 2.1.2.2.1, Seite 13
Gliedertaxe: Zeigefinger und andere Fingerja„Zeigefinger 10 % anderer Finger 5%“Gliedertaxe, Ziffer B 2.1.2.2.1, Seite 13
Gliedertaxe: Bein über der Mitte des Oberschenkelsja„Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 %“Gliedertaxe, Ziffer B 2.1.2.2.1, Seite 13
Gliedertaxe: Bein bis unterhalb des Kniesja„Bein bis unterhalb des Knies 50 %“Gliedertaxe, Ziffer B 2.1.2.2.1, Seite 13
Gliedertaxe: Fuß im Fußgelenkja„Fuß 40 %“Gliedertaxe, Ziffer B 2.1.2.2.1, Seite 13
Gliedertaxe: Auge (Verlust der Sehfähigkeit)ja„Auge 50 %“Gliedertaxe, Ziffer B 2.1.2.2.1, Seite 13
Gliedertaxe: Gehör auf einem Ohrja„Gehör auf einem Ohr 30 %“Gliedertaxe, Ziffer B 2.1.2.2.1, Seite 13
Gliedertaxe: Geruchssinnja„Geruchssinn 10 %“Gliedertaxe, Ziffer B 2.1.2.2.1, Seite 13
Gliedertaxe: Geschmackssinnja„Geschmackssinn 5%“Gliedertaxe, Ziffer B 2.1.2.2.1, Seite 13
Gliedertaxe: Stimme (Verlust der Sprechfähigkeit)ja„Sprechfähigkeit 100 %“Ziffer D 4, Seite 31
Gliedertaxe: innere Organe (Niere, Milz, Lunge)nicht geregelt

Invaliditätsleistung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Progression 225 Prozentnicht geregelt
Progression 350 Prozentja„Progression 350% Sie haben mit uns eine Unfallversicherung vereinbart, bei der sich die Invaliditätsleistung ab bestimmten Invaliditätsgraden erhöht (Progression).“Ziffer D 2, Seite 28
Progression 500 Prozentnicht geregelt
Progression 1000 Prozentnicht geregelt
Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen: Kürzung erst ab einem Mitwirkungsanteil vonja„Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25%, nehmen wir keine Minderung vor.“Ziffer B 3.2.2, Seite 16
Frist für den Eintritt der Invalidität nach dem Unfallja„Die Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten und von einem Arzt schriftlich festgestellt worden.“Ziffer B 2.1.1.2, Seite 12
Frist für die ärztliche Feststellung der Invaliditätja„Die Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten und von einem Arzt schriftlich festgestellt worden.“Ziffer B 2.1.1.2, Seite 12
Frist für die Geltendmachung der Invalidität beim Versichererja„Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen.“Ziffer B 2.1.1.3, Seite 12
Neubemessung des Invaliditätsgrads (Frist, bei Kindern)ja„Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall zu. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre.“Ziffer B 9.4, Seite 21
Vorinvalidität: Abzug einer bereits bestehenden Beeinträchtigungja„Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität.“Ziffer B 2.1.2.2.3, Seite 13
Vorschuss auf die Invaliditätsleistungja, bis zur Versicherungssumme„Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest“Ziffer B 9.3, Seite 20
Mindestinvaliditätsgrad, unter dem nichts gezahlt wird (Abzugsfranchise)keine„Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind die vereinbarte Versicherungssumme und der unfallbedingte Invaliditätsgrad.“Ziffer B 2.1.2.1, Seite 12

Erweiterter Unfallbegriff und Einschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Unfall durch Eigenbewegung (ohne äußere Einwirkung)ja„Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine Eigenbewegung eine der in 1.4.1 beschriebenen Verletzungen zuzieht.“Ziffer B 1.4.1, Eigenbewegung (Aktiv-Spezial), Seite 10
Erhöhte Kraftanstrengung (Verrenkung, Zerrung, Zerreißung)ja„Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt.“Ziffer B 1.4.1, Seite 10
Zeckenbiss (FSME, Borreliose)ja, bis zur Versicherungssumme„durch einen Zeckenstich mit FSME oder Borreliose (Zecken-Baustein) Versicherungsschutz besteht für Infektionen durch Zeckenstiche, wenn dadurch Frühsommer-Meningoencephalitis (FSME) oder Borreliose verursacht wird.“Ziffer B 5.2.4, Seite 18
Insektenstich und Tierbiss (auch allergische Reaktion)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind allergische Reaktionen auf Verletzungen der Haut oder Schleimhaut, z. B. auf Insektenstiche und Insektenbisse.“Ziffer B 1.4.5, Seite 10
Infektionen durch Unfallverletzung und Infektionskrankheiten mit Unfallbezugja, bis zur Versicherungssumme„mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangten.“Ziffer B 5.2.4, Seite 18
Lebensmittelvergiftung und Vergiftung durch Einnahme von Stoffenja, bis zur Versicherungssumme„In Ergänzung zu Ziffer 5.2.5 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2023) besteht Versicherungsschutz für die Folgen von Nahrungsmittelvergiftungen.“Ziffer D 9.4, Seite 33
Tod und Schäden durch Ertrinken oder Ersticken unter Wasserja„Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person unter Wasser unfreiwillig erstickt, ertrinkt oder einen tauchtypischen Gesundheitsschaden erleidet.“Ziffer B 1.4.3, Seite 10
Erfrierungennicht geregelt
Sonnenstich, Hitzschlag, Sonnenbrandnicht geregelt
Plötzliches Einatmen von Gasen und Dämpfenja„Als Unfall gelten auch Gesundheitsschäden durch ausströmende gasförmige Stoffe, wenn die versicherte Person unbewusst oder unentrinnbar den Einwirkungen innerhalb eines Zeitraumes bis zu 7 Tagen ausgesetzt war.“Ziffer B 1.4.2, Seite 10
Bandscheibenvorfall durch Unfallja, bis zur Versicherungssumme„Ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 hat diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50%) verursacht“Ziffer B 5.2.1, Seite 18
Bauchwand- und Unterleibsbrücheja, bis zur Versicherungssumme„Bauch oder Unterleibsbrüche durch erhöhte Kraftanstrengung“Ziffer B 1.4.6, Seite 10
Herzinfarkt und Schlaganfall als Unfallursache oder Unfallfolgeja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Unfälle, die durch einen Schlaganfall, Herzinfarkt oder einen Zuckerschock infolge Diabetes verursacht wurden.“Ziffer D 9.1, Seite 33
Psychische Reaktionen nach einem Unfall (posttraumatische Belastungsstörung)nein„Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.“Ziffer B 5.2.6, Seite 19
Bewusstseinsstörungen und Unfälle unter Alkohol oder Medikamenten (Promillegrenze)ja„bei Lenkern von Kraftfahrzeugen 0,8 Promille, bei Radfahrern 1,6 Promille.“Ziffer B 5.1.1, Seite 17
Epileptische und andere Krampfanfälle als Unfallursachenein„Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.“Ziffer B 5.1.1, Seite 16

Kinder

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kinderkrankheiten mit dauernder Beeinträchtigung (Masern, Mumps, Röteln, Kinderlähmung)ja, bis zur Versicherungssumme„Borreliose, Brucellose, Cholera, Diphtherie, Dreitagefieber, epidemische Kinderlähmung (Poliomyelitis)“Ziffer D 9.6.1, Seite 34
Impfschädenja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind auch Gesundheitsschäden durch Schutzimpfungen gegen die genannten Infektionskrankheiten“Ziffer D 9.6.1, Seite 34

Weitere Leistungsarten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Unfallrente (monatlich, ab welchem Invaliditätsgrad)ja, bis zur Versicherungssumme„Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt mindestens 50%.“Ziffer B 2.2.1, Seite 14
Übergangsleistung bei starker Beeinträchtigung über Monateja, bis zur Versicherungssumme„zu mindestens 50 Prozent in ihrer normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung dauert, vom Unfalltag an gerechnet, ununterbrochen mehr als 6 Monate an.“Ziffer D 6.1.1, Seite 31
Krankenhaustagegeldja, bis zur Versicherungssumme„für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung, längstens für 3 Jahre ab dem Tag des Unfalls.“Ziffer B 2.5.2, Seite 15
Genesungsgeld nach Krankenhausaufenthaltnicht geregelt
Leistung bei Unfalltodja, bis zur Versicherungssumme„Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall.“Ziffer B 2.6.1, Seite 15
Sofortleistung bei schweren Verletzungen (Querschnitt, Amputation, Hirnschaden)ja, bis 10.000 €„Sie erhalten eine einmalige Sofortleistung in Höhe von 5 % der Grundversicherungssumme für den Invaliditätsfall, höchstens jedoch 10.000 Euro“Ziffer D 7.1, Seite 32
Leistung bei Knochenbrüchen (auch ohne Invalidität)ja, bis zur Versicherungssumme„Wir zahlen die Sofortleistung bei Knochenbrüchen in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.“Ziffer D 8.3, Seite 33
Such-, Bergungs- und Rettungskosten (auch Hubschrauber, Rücktransport)ja, bis zur Versicherungssumme„für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze von öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten“Ziffer B 2.8.1, Seite 15
Kosmetische Operationen nach einem Unfall (auch Zahnersatz)ja, bis zur Versicherungssumme„Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.“Ziffer B 2.7.2, Seite 15
Kurkosten und Rehabilitationsmaßnahmennicht geregelt
Reha-Management (Begleitung durch einen Rehabilitationsdienst)ja„Wir unterstützen die versicherte Person durch ein Reha-Management.“Ziffer D 10.3.1, Seite 35
Rooming-in (Unterbringung eines Elternteils beim Kind im Krankenhaus)ja, bis zur Versicherungssumme„für maximal 30 Übernachtungen je Unfallereignis einen pauschalen Kostenzuschuss in Höhe des versicherten Krankenhaustagegeldes des Kindes.“Ziffer B 1.5.1, Seite 11

Ausschlüsse und Wiedereinschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Motorsport: Rennen, Training, Fahrsicherheitstraining mitversichertnein„Unfälle der versicherten Person durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen.“Ziffer B 5.1.5, Seite 17
Luftfahrt: Fluggast, Privatpilot, Gleitschirm, Fallschirm mitversichertnein„als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt“Ziffer B 5.1.4, Seite 17
Kriegsereignisse und innere Unruhen: passives Kriegsrisiko im Auslandja„In Abänderung zu Ziffer 5.1.3 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen erlischt der Versicherungsschutz am Ende des vierzehnten Tages nach Beginn eines Krieges“Ziffer B 5.1.3.1, Seite 17
Kernenergie und Strahlen: Umfang des Ausschlusses (Heilbehandlung mitversichert)ja„Versicherungsschutz besteht für unfallbedingte Gesundheitsschäden durch Röntgenstrahlen, Laserstrahlen sowie künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen.“Ziffer B 5.2.2, Seite 18
Tauchen: tauchtypische Gesundheitsschäden (Caissonkrankheit, Trommelfell) mitversichertja„Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person unter Wasser unfreiwillig erstickt, ertrinkt oder einen tauchtypischen Gesundheitsschaden erleidet.“Ziffer B 1.4.3, Seite 10
Wassersport: Segeln, Regatten, Hochseetörns ohne Ausschlussja„Versicherungsschutz besteht während der Wirksamkeit des Vertrags weltweit und rund um die Uhr.“Ziffer B 1.2, Seite 10

Vertrag und Beiträge

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gefahrenerhöhung bei Berufswechsel (Wechsel der Gefahrengruppe, Meldefrist)ja„Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person müssen Sie uns unverzüglich mitteilen.“Ziffer B 6.2.1, Seite 19
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Versicherungsnehmersja„Wir führen die Versicherung mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Leistungsumfang bis zum Ablauf des Versicherungsjahres beitragsfrei weiter, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet.“Ziffer B 11.6.1, Seite 23
Nachversicherungsgarantie (Summe erhöhen ohne Gesundheitsprüfung)nicht geregelt
Laufzeit und Kündigung (auch Kündigung nach einem Unfall)ja„Nach einem Versicherungsfall können Sie oder wir den Vertrag kündigen, wenn wir erstmals eine Leistung erbracht haben“Ziffer B 10.3, Seite 21
Obliegenheiten nach einem Unfall (Meldefrist, Arzt, Kosten ärztlicher Gutachten)ja„Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden.“Ziffer B 7.5, Seite 20

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Capital por fallecimiento (Todesfallkapital)nicht geregelt
Invalidez permanente nach Baremo (Tabelle im Werk, Bezug zum gesetzlichen Baremo)nicht geregelt
Gastos de sepelio (Bestattungskosten)nicht geregelt
Asistencia sanitaria (Heilkosten, freie Arztwahl oder Vertragskliniken)nicht geregelt
Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Terror, Naturkatastrophen)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
VPV Allgemeine Versicherungs-AG
Vertrieb
nicht bekannt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: VPV Unfallversicherung Bedingungen
[Seite 1] Unfallversicherung (Stand 06.2026) B. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen 1 Bedingungen und Verbraucherinformationen für die Unfallversicherung der VPV Allgemeine Versicherungs-AG 3.PES.0282 06.2026 AB Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. Inhalt • Allgemeine Verbraucherinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertrags- gesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informationspflich- ten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV). • Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2023) • Zusatzbedingungen für versicherte Personen ab Vollendung des 65. Lebens- 7264 3.PES.0282 06.2026 E1 jahres • Besondere Bedingungen für die zusätzlich wählbaren Leistungen zur Allgemei- nen Unfallversicherung • Besondere Bedingungen für den Unfallschutzbrief [Seite 2] Unfallversicherung (Stand 06.2026) Inhaltsverzeichnis 2 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Unfälle passieren im Haushalt, im Beruf und in der Freizeit. Dann hilft Ihre Unfallversicherung. Egal, wo und wann sich der Unfall ereignet. Grundlage für Ihren Vertrag sind diese Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) und – wenn mit Ihnen vereinbart – weitere Bedingungen. Zusammen mit dem Antrag und dem Versiche- rungsschein legen diese den Inhalt Ihrer Unfallversicherung fest. Sie sind wichtige Dokumente. Bitte lesen Sie die AUB daher vollständig und gründlich durch und bewahren Sie sie sorgfältig auf. So können Sie auch später, besonders nach einem Unfall, alles Wichtige noch einmal nachlesen. Wenn ein Unfall passiert ist, benachrichtigen Sie uns bitte möglichst schnell. Wir klären dann mit Ih- nen das weitere Vorgehen. Auch wir als Versicherer kommen nicht ganz ohne Fachbegriffe aus. Diese sind nicht immer leicht verständlich. Wir möchten aber, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Deshalb erklären wir be- stimmte Fachbegriffe oder erläutern sie durch Beispiele. Wenn wir Beispiele verwenden, sind diese nicht abschließend. Ihre VPV Allgemeine Versicherungs-AG Wer ist wer? • Sie sind unser Versicherungsnehmer und damit unser Vertragspartner. • Versicherte Person ist jeder, für den Sie Versicherungsschutz mit uns vereinbart haben. Das können Sie selbst und andere Personen sein. Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Verbraucherinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungs­vertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informations­pflichten bei Versiche- rungsverträgen (VVG-InfoV) 5 B. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2023) Der Versicherungsumfang 10 1 Was ist versichert? 10 1.1. Grundsatz 10 1.2 Geltungsbereich 10 1.3 Unfallbegriff 10 1.4 Erweiterter Unfallbegriff 10 1.5 Familien-Baustein 11 1.6 Einschränkungen unserer Leistungspflicht 11 2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden? 11 Welche Fristen und sonstigen Voraussetzungen gelten für die einzelnen Leistungsarten? 11 2.1 Invaliditätsleistung 12 2.2 Unfallrente 14 2.3 gestrichen 14 2.4 Tagegeld 14 2.5 Krankenhaustagegeld 14 2.6 Todesfallleistung 15 2.7 Kosten für kosmetische Operationen 15 2.8 Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze 15 3 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen? 16 3.1 Krankheiten und Gebrechen 16 3.2 Mitwirkung 16 4 Gestrichen 16 5 Was ist nicht versichert? 16 5.1 Ausgeschlossene Unfälle 16 5.2 Ausgeschlossene Gesundheitsschäden 18 6 Was müssen Sie bei einem Kinder-Tarif und bei Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäfti- gung beachten? 19 [Seite 3] Unfallversicherung (Stand 06.2026) Inhaltsverzeichnis 3 6.1 Umstellung des Kinder-Tarifs 19 6.2 Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung 19 Der Leistungsfall 19 7 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? 19 8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? 20 9 Wann sind die Leistungen fällig? 20 9.1 Erklärung über die Leistungspflicht 20 9.2 Fälligkeit der Leistung 20 9.3 Vorschüsse 20 9.4 Neubemessung des Invaliditätsgrads 21 Die Vertragsdauer 21 10 Wann beginnt und wann endet der Vertrag? 21 10.1 Beginn des Versicherungsschutzes 21 10.2 Dauer und Ende des Vertrags 21 10.3 Kündigung nach Versicherungsfall 21 10.4 Versicherungsjahr 21 Der Versicherungsbeitrag 22 11 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? 22 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 22 11.1 Beitrag und Versicherungsteuer 22 11.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster Beitrag 22 11.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 22 11.4 Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat 23 11.5 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 23 11.6 Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern 23 Weitere Bestimmungen 23 12 Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander? 23 12.1 Fremdversicherung 23 12.2 Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller 23 12.3 Übertragung und Verpfändung von Ansprüchen 23 13 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung? 23 13.1 Vorvertragliche Anzeigepflicht 23 13.2 Mögliche Folgen einer Anzeigepflichtverletzung 24 13.3 Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte 24 13.4 Anfechtung 25 13.5 Erweiterung des Versicherungsschutzes 25 14 Gestrichen 25 15 Wann verjähren die Ansprüche aus diesem Vertrag? 25 15.1 Gesetzliche Verjährung 25 15.2 Aussetzung der Verjährung 25 16 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind? 25 16.1 Ihre Beschwerdemöglichkeiten 25 16.2 Zuständige Gerichte 26 17 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift? 26 18 Welches Recht findet Anwendung? 26 19 Sanktionsklausel 26 20 Schlussbestimmung 26 C. Zusatzbedingungen für versicherte Personen ab Vollendung des 65. Lebensjahres 1 Umstellung des Erwachsenen-Tarifs in einen Senioren-Tarif nach Vollendung des 65. Lebens- jahres 27 2 Vollendung des 70. Lebensjahres 27 D. Besondere Bedingungen für die zusätzlich wählbaren Leistungen zur Allgemeinen Unfallversicherung 1 jährliche Erhöhung von Versicherungssummen und Beitrag (Dynamik) 28 1.1 Leistungsarten 28 1.2 Anpassung der Versicherungssummen 28 [Seite 4] Unfallversicherung (Stand 06.2026) Inhaltsverzeichnis 4 1.3 Anpassung des Beitrags 28 1.4 Verfahren 28 2 Progression 350% 28 3 Progression 600% 29 4 Verbesserte Gliedertaxe 31 5 Selbstbeteiligung (Integralfranchise) 31 6 Übergangsleistung 31 6.1 Voraussetzungen für die Leistung  31 6.2 Verbesserte Übergangsleistung 32 6.3 Art und Höhe der Leistung 32 7 Sofortleistung 32 7.1 Sofortleistung bei schweren Verletzungen 32 8 Gipsgeld (Sofortleistung bei Knochenbrüchen) 32 9 Top-Schutz 33 9.1 Unfälle durch Schlaganfall, Herzinfarkt oder Zuckerschock 33 9.2 Mitwirkung 33 9.3 Verlängerung der Anmelde- und Feststellfrist für die Invalidität 33 9.4 Nahrungsmittelvergiftungen 33 9.5 Serviceleistungen 33 9.6 Infektionsklausel 34 10 Rehabilitationsleistungen 34 10.1 Was ist versichert? 34 10.2 Wann erhalten Sie Rehabilitationsleistungen?  34 10.3 Welche Leistungen sind versichert? 35 10.4 Wie lange und in welcher Höhe erhalten Sie unsere Leistungen? Wie wirken sich Zahlungen anderer Leistungsträger aus? 37 10.5 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? 37 10.6 Welche vertraglichen Beziehungen bestehen zu den Dienstleistern? 37 10.7 Wie wirken sich die Rehabilitationsleistungen auf andere Leistungen aus der Unfallversicherung aus? 37 E. Besondere Bedingungen für den Unfallschutzbrief 1 Was ist versichert? 38 2 Wann und in welchem Umfang erhalten Sie Hilfs- und Pflegeleistungen? 38 2.1 Voraussetzungen für die Leistung 38 2.2 Bedarfsermittlung und Umfang der Leistung 38 2.3 Mitwirkung von Krankheiten 38 3 Welche Leistungen sind versichert? 38 3.1 Hilfsleistungen 38 3.2 Organisation von weiteren Hilfsleistungen 39 3.3 Pflegeleistungen 39 4 Wie lange erhalten Sie unsere Leistungen, und wie ist das Verhältnis zur gesetzlichen Pflege- versicherung? 40 5 Welche Leistungen erhalten pflegebedürftige Angehörige der versicherten Person? 40 5.1 Voraussetzungen für die Leistung 40 5.2 Umfang der Leistung 40 5.3 Dauer der Leistung 40 6 Welche Personen sind nicht versicherbar? 40 7 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? 40 8 Welche vertraglichen Beziehungen bestehen zu den Dienstleistern? 41 [Seite 5] Unfallversicherung (Stand 06.2026) 5 A. Allgemeine Verbraucherinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungs­ vertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informations­pflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) Die nachstehende Information gibt in übersichtlicher und verständlicher Form einen Überblick über die Identität des Versicherers und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags. Die dargestellten Informationen sind nicht abschließend. Die maßgeblichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus dem Versicherungsantrag, der Versicherungspolice, den Allgemeinen und Besonde- ren Versicherungsbedingungen, sowie aus den anwendbaren Gesetzen, insbesondere aus dem VVG. Informationen zum Versicherungsunternehmen 1 Angaben zum Versicherer und vertretungsberechtigte Personen Der Versicherer ist die VPV Allgemeine Versicherungs-AG, nachfolgend VPV genannt. Die VPV ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Stuttgart unter folgender Adresse: VPV Allgemeine Versicherungs-AG Mittlerer Pfad 19, 70499 Stuttgart Vorstand: Klaus Brenner, Vorsitzender Steffen Guttenbacher, Dr. Olaf Schmitz, Dietmar Stumböck Die VPV ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Handelsregister-Ziffer HRB 748244 eingetragen. 2 Hauptgeschäftstätigkeit Betrieb der Schaden- und Unfallversicherung. Der Versicherer ist außerdem berechtigt, sich an anderen Versicherungsunternehmen zu beteiligen. Zuständige Aufsichtsbehörde Die VPV unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn oder Postfach 1253, 53002 Bonn. Informationen zur angebotenen Leistung 3 Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Für das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns gelten der Antrag, der Versicherungsschein, etwaige Nachträge des Versicherungsscheins, und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen gegebenenfalls einschließlich der Besonderen Bedingungen und Klauseln. Die Versicherungs- bedingungen sowie die Besonderen Bedingungen und Klauseln finden Sie nachfolgend abge- druckt. b) Die Angaben über Art, Umfang, und Fälligkeit unserer Leistungen entnehmen Sie bitte dem Ver- sicherungsantrag, dem Versicherungsschein und den nachfolgend abgedruckten Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den Besonderen Bedingungen und Klauseln. 4 Angaben zur Versicherungsprämie Die Versicherungsprämie enthält alle darauf zu entrichtenden Steuern sowie eventuelle Zuschläge auf Grund einer vereinbarten Zahlungsweise. Höhe und Zahlungsweise der Prämie entnehmen Sie bitte ebenfalls dem von Ihnen ausgefüllten Antragsformular und dem Versicherungsschein. 5 Zusätzliche Gebühren und Kosten Zusätzliche Gebühren oder Kosten, z. B. für die Antragsbearbeitung, Angebotserstellung oder für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln werden nicht erhoben. Vermittler sind nicht berechtigt, von Ihnen irgendwelche besonderen Gebühren oder Kosten für die Aufnahme des An- trags zu erheben. 6 Einzelheiten zur Zahlung der Prämie Die Prämien sind zum jeweiligen Fälligkeitstermin zu entrichten. Dieser ist in Ihrem Versicherungs- schein enthalten. Die Prämien können monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich entrichtet werden. Zusätzlich besteht bei einigen Tarifen die Möglichkeit zur Zahlung eines Einmalbeitrags. Für die Prämienzahlung ist die bei Antragstellung vereinbarte Zahlungsweise maßgeblich. Entsprechend der getroffenen Vereinbarung wird die Prämie entweder durch Überweisung oder per SEPA-Last- schriftmandat von Ihnen gezahlt. Näheres entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein. [Seite 6] Unfallversicherung (Stand 06.2026) 6 Ihr Versicherungsschutz beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbar- ten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Wenn Sie jedoch die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten und der Versiche- rungsschutz tritt rückwirkend außer Kraft. 7 Gültigkeitsdauer des Angebots Angebote sind für uns vier Wochen bindend, es sei denn durch eine gesetzliche Vorschrift ist eine Änderung notwendig oder ein zwischenzeitlich eingetretenes Ereignis (entsprechend der Antrags- fragen) bedingt eine erneute Antragsprüfung. Informationen zum Vertrag 8 Zustandekommen des Versicherungsvertrags Der Abschluss eines Versicherungsvertrags setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen vor- aus. Der Versicherungsvertrag kommt somit durch eine von Ihnen abgegebene Willenserklärung (beispielsweise in Form des ausgefüllten Versicherungsantrags) und durch die Übersendung des Versicherungsscheins wirksam zustande, sofern Sie Ihre Vertragserklärung nicht wirksam widerru- fen (Einzelheiten zum Widerrufsrecht siehe unter Ziffer 9). Ihr Versicherungsschutz beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbar- ten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings entfällt unsere Leis- tungspflicht bei nicht rechtzeitiger Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie (siehe Allgemeine Bedingungen). Wurde eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, gewährt die VPV bis zur Zustellung der Police Versicherungsschutz im Umfang der schriftlich gewährten vorläufigen Deckungszusage. Sofern Sie Ihre Vertragserklärung wirksam widerrufen haben, endet der Versicherungsschutz über die vorläu- fige Deckung mit dem Zugang des Widerrufs bei der VPV. 9 Widerrufsbelehrung Abschnitt 1  Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen • der Versicherungsschein, • die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederrum einschließlich der Tarifbestimmungen, • diese Belehrung, • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: VPV Allgemeine Versicherungs-AG Mittlerer Pfad 19, 70499 Stuttgart Ein Widerruf per Telefax ist an folgende Faxnummer zu richten: 07 11/13 91-60 01 Ein Widerruf per E-Mail ist an folgende E-Mail-Adresse zu richten: info@vpv.de [Seite 7] Unfallversicherung (Stand 06.2026) 7 Widerrufsfolgen Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurück- zugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um den im Versicherungsschein im Abschnitt „Zusätzliche Informationen zum Widerrufsrecht“ aus- gewiesenen Betrag. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungs- vertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirk­ same Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Ihnen dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen. Besondere Hinweise Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Wider- rufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt ­haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informations- pflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlos- sen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäfts- beziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Per- sonenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Um- fang und Fälligkeit des Versicherers; 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selb- ständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; [Seite 8] Unfallversicherung (Stand 06.2026) 8 6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betra- ges sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; Angaben da­ rüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Wi- derruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestal- ten Form; 10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages; 11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedin- gungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, be- dürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt; 13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwend- bare Recht oder über das zuständige Gericht; 14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vora- binformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflich- tet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; 15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfs- verfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unbe- rührt bleibt; 16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung 10 Angaben zur Laufzeit Die Angaben zur Laufzeit Ihres Versicherungsvertrags entnehmen Sie bitte dem Antragsformular. Dort ist die von Ihnen gewünschte Vertragsdauer eingetragen. Sie ist auch im Versicherungsschein abgedruckt. 11 Vertragliche Kündigungsmöglichkeiten Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Bei einer Vertragsdauer von drei oder mehr Jahren kann der Vertrag zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten von Ihnen gekündigt werden. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr und bei Verträgen, die von vornherein einen festen Endtermin vorsehen, endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. Im Übrigen besteht ein Kündigungsrecht auch in folgenden Fällen: • Für den Versicherer und den Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall. • Für den Versicherer bei Nichtzahlung der Folgeprämie. • Für den Versicherungsnehmer bei Prämienerhöhungen. Einzelheiten können Sie den nachfolgend abgedruckten Allgemeinen Bedingungen entnehmen. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt. [Seite 9] Unfallversicherung (Stand 06.2026) 9 12 Anzuwendendes Recht Auf Ihren Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 13 Anzuwendende Sprache Die Bedingungen, alle weiteren Vertragsbestimmungen und diese Verbraucherinformation werden Ihnen in deutscher Sprache mitgeteilt. Die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrags wird in deutscher Sprache geführt. Informationen zu außergerichtlichen Rechtsbehelfen 14 Versicherungsombudsmann Als Verbraucher haben Sie die Möglichkeit, sich bei Beschwerden gegen uns als Ihren Versicherer an den Versicherungsombudsmann zu wenden: Versicherungsombudsmann e.V. Leipziger Str. 121, 10117 Berlin Telefon: 0 800 / 3 69 60 00 Telefax: 0 800 / 3 69 90 00 Internet: www.versicherungsombudsmann.de E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Dort haben Sie die Möglichkeit eines kostenlosen außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens, so- lange die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt sind. Die Ansprüche aus dem Versiche- rungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Beschwerdegegenstand darf nicht bereits vor einem Gericht, Schiedsgericht oder einer ande- ren Streitschlichtungseinrichtung anhängig, entschieden oder geschlichtet worden sein. Der Ombudsmann behandelt Ihre Beschwerde erst, wenn Sie Ihren Anspruch bei uns geltend ge- macht haben und uns sechs Wochen Zeit für unsere Entscheidung gegeben haben. Bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 € trifft der Ombudsmann eine Entscheidung, an die wir gebunden sind. Ihnen steht dagegen weiterhin der Weg zum Gericht offen. Bei Beschwerden mit einem Wert von über 10.000 € spricht der Ombudsmann eine für beide Seiten unverbindliche Emp- fehlung aus. Ab einem Beschwerdewert von 100.000 € ist ein Verfahren vor dem Ombudsmann nicht mehr möglich. Durch die Einlegung der Beschwerde bei dem Ombudsmann wird Ihr Recht auf Beschreiten eines Rechtswegs bei den ordentlichen Gerichten nicht berührt. 15 Beschwerden Bei Beschwerden können Sie sich direkt an die Direktion der VPV Allgemeine Versicherungs-AG wenden. Wenn Sie nicht zuerst mit der VPV über Ihr Anliegen sprechen möchten, können Sie sich auch an die unter Ziffer 2 genannte Aufsichtsbehörde wenden. Neben den Rechtsbehelfen nach Ziffer 14 und 15 bleibt die gerichtliche Geltendmachung von An- sprüchen unberührt. [Seite 10] Unfallversicherung (Stand 06.2026) B. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen 10 B. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2023) Die von Ihnen mit uns vereinbarten Leistungsarten ergeben sich aus dem Versicherungsschein. Die Leistungsvoraussetzungen entnehmen Sie bitte der Ziffer 2 der Allgemeinen Unfallversicherungs- bedingungen (AUB 2023) bzw. den Besonderen Versicherungsbedingungen (BB). Der Versicherungsumfang 1 Was ist versichert? 1.1. Grundsatz Wir bieten den vereinbarten Versicherungsschutz bei Unfällen der versicherten Person. 1.2 Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht während der Wirksamkeit des Vertrags • weltweit und • rund um die Uhr. 1.3 Unfallbegriff Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch • ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) • unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 1.4 Erweiterter Unfallbegriff 1.4.1 Erhöhte Kraftanstrengung Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung • ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt. Beispiel: Die versicherte Person stützt einen schweren Gegenstand ab und verrenkt sich dabei das Ellenbogengelenk. • Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt. Beispiel: Die versicherte Person zerrt sich bei einem Klimmzug die Muskulatur am Unterarm. Meniskus und Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie von dieser Regelung nicht erfasst. Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Muskelein- satzes sind die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person. Eigenbewegung (Aktiv-Spezial) Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine Eigenbewegung eine der in 1.4.1 beschriebenen Verletzungen zuzieht. Schädigungen der Bandscheibe oder des Menis- kus werden von dieser Regelung nicht erfasst. 1.4.2 Dämpfe und Gase Als Unfall gelten auch Gesundheitsschäden durch ausströmende gasförmige Stoffe, wenn die versicherte Person unbewusst oder unentrinnbar den Einwirkungen innerhalb eines Zeitrau- mes bis zu 7 Tagen ausgesetzt war. Berufs- und Gewerbekrankheiten bleiben ausgeschlossen. 1.4.3 Unfälle unter Wasser Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person unter Wasser unfreiwillig • erstickt, ertrinkt oder • einen tauchtypischen Gesundheitsschaden erleidet. Beispiele: Caissonkrankheit, Trommelfellverletzungen 1.4.4 Gesundheitsschäden bei Rettungsmaßnahmen Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person Gesundheitsschäden bewusst in Kauf nimmt, die sie bei (rechtmäßiger Verteidigung oder) der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tie- ren oder Sachen erleidet. 1.4.5 Allergische Reaktionen Versichert sind allergische Reaktionen auf Verletzungen der Haut oder Schleimhaut, z. B. auf Insektenstiche und Insektenbisse. 1.4.6 Bauch oder Unterleibsbrüche durch erhöhte Kraftanstrengung Versicherungsschutz besteht auch bei durch erhöhte Kraftanstrengung verursachten Bauch- oder Unterleibsbrüchen. [Seite 11] Unfallversicherung (Stand 06.2026) B. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen 11 1.5 Familien-Baustein 1.5.1 Rooming-In-Leistung Befindet sich das versicherte Kind wegen eines Unfalls in vollstationärer Heilbehandlung und übernachtet ein Erziehungsberechtigter mit dem Kind im Krankenhaus (Rooming-In), so leis- ten wir in Ergänzung zu Ziffer 2.5 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen gegen entsprechenden Nachweis für maximal 30 Übernachtungen je Unfallereignis einen pauscha- len Kostenzuschuss in Höhe des versicherten Krankenhaustagegeldes des Kindes. 1.5.2 Tod beider versicherter Eltern Die Todesfall-Leistung gemäß Ziffer 2.6.2 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen wird wie folgt erweitert: Versterben beide bei der VPV Allgemeine Versicherungs-AG unfallversicherten Elternteile in- nerhalb eines Jahres aufgrund desselben Unfallereignisses und hat mindestens ein Kind dieser Eltern das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so verdoppeln sich die abgeschlossenen Ver- sicherungssummen für den Tod der Eltern. 1.5.3 Familienvorsorge 1.5.3.1 Familienvorsorge bei Eheschließung 1.5.3.1.1 Wenn Sie während der Wirksamkeit des Vertrages heiraten und für Ihren Ehegatten bei uns keine Unfallversicherung besteht, so ist Ihr Ehegatte für drei Monate ab der Heirat mit den für Sie vereinbarten, höchstens jedoch mit den nachfolgend aufgeführten Versicherungssum- men, beitragsfrei mitversichert: • Invalidität ohne Progression 25.000 € • Tod 5.000 € • Serviceleistungen 2.500 € 1.5.3.1.2 Melden Sie die Eheschließung innerhalb von 3 Monaten nach Ihrer Heirat bei der VPV All- gemeine Versicherungs-AG, so verlängert sich die beitragsfreie Mitversicherung um weitere 3 Monate. 1.5.3.1.3 Die Leistungen nach Ziffer 1.5.3.1 gelten entsprechend für eingetragene Lebenspartnerschaf- ten. Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaften gelten auch die in den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten. 1.5.3.2 Familienvorsorge bei Geburt 1.5.3.2.1 Ihre während der Wirksamkeit des Vertrages geborenen Kinder sind ab Vollendung der Ge- burt für sechs Monate mit den von Ihnen vereinbarten, höchstens jedoch mit den nachfol- gend aufgeführten Versicherungssummen beitragsfrei mitversichert: • Invalidität ohne Progression 50.000 € • Tod 5.000 € • Serviceleistungen 2.500 € • Krankenhaustagegeld 10 € 1.5.3.2.2 Melden Sie die Geburt innerhalb von 6 Monaten nach dem Ereignis bei der VPV Allgemeine Versicherungs-AG, so verlängert sich die beitragsfreie Mitversicherung um weitere 6 Monate. 1.5.3.2.3 Die Leistungen nach Ziffer 1.5.3.2 gelten entsprechend für adoptierte Kinder. 1.5.3.3 Die Leistungen der beitragsfreien Familienvorsorge werden pro beitragsfrei versichertem Kind oder Ehegatten nur einmal gezahlt. Dies gilt auch bei Bestehen mehrerer Verträge zugunsten eines Versicherungsnehmers oder der Eltern. 1.6 Einschränkungen unserer Leistungspflicht Für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschädigungen können wir keine oder nur einge- schränkt Leistungen erbringen. Bitte beachten Sie daher die Regelungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen (Ziffer 3) und zu den Ausschlüssen (Ziffer 5). 2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden? Welche Fristen und sonstigen Voraussetzungen gelten für die einzelnen Leistungsarten? Im Folgenden beschreiben wir verschiedene Arten von Leistungen und deren Voraussetzungen. [Seite 12] Unfallversicherung (Stand 06.2026) B. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen 12 Es gelten immer nur die Leistungsarten und Versicherungssummen, die Sie mit uns vereinbart haben, und die in Ihrem Versicherungsschein und dessen Nachträgen genannt sind. 2.1 Invaliditätsleistung 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung 2.1.1.1 Invalidität Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten. Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt • die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit • dauerhaft beeinträchtigt ist. Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn • sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und • eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist. Beispiel: Eine Beeinträchtigung ist nicht dauerhaft, wenn die versicherte Person einen Kno- chenbruch erleidet, der innerhalb eines Jahres folgenlos ausheilt. 2.1.1.2 Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität Die Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall • eingetreten und • von einem Arzt schriftlich festgestellt worden. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. 2.1.1.3 Geltendmachung der Invalidität Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend ma- chen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben. Beispiel: Sie haben durch den Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten und waren deshalb nicht in der Lage, mit uns Kontakt aufzunehmen. 2.1.1.4 Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (Ziffer 2.6), sofern diese vereinbart ist. 2.1.2 Art und Höhe der Leistung 2.1.2.1 Berechnung der Invaliditätsleistung Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung. Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind • die vereinbarte Versicherungssumme und • der unfallbedingte Invaliditätsgrad. Beispiel: Bei einer Versicherungssumme von 100.000 Euro und einem unfallbedingten Invali- ditätsgrad von 20% zahlen wir 20.000 Euro. 2.1.2.2 Bemessung des Invaliditätsgrads, Zeitraum für die Bemessung Der Invaliditätsgrad richtet sich • nach der Gliedertaxe (Ziffer 2.1.2.2.1), sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorga- ne dort genannt sind, • ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfä- higkeit dauerhaft beeinträchtigt ist (Ziffer 2.1.2.2.2). Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere Be- messungen der Invalidität (Ziffer 9.4). 2.1.2.2.1 Gliedertaxe Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesor- gane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. • Arm 70 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • Hand 55 % [Seite 13] Unfallversicherung (Stand 06.2026) B. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen 13 • Daumen 20 % • Zeigefinger 10 % • anderer Finger 5% • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Bein bis unterhalb des Knies 50 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Fuß 40 % • große Zehe 5% • andere Zehe 2% • Auge 50 % • Gehör auf einem Ohr 30 % • Geruchssinn 10 % • Geschmackssinn 5% Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der ge- nannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 70%. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7% (= ein Zehntel von 70%). 2.1.2.2.2 Bemessung außerhalb der Gliedertaxe Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beein- trächtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts. Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten. 2.1.2.2.3 Minderung bei Vorinvalidität Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane schon vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie wird nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 bemessen. Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, beträgt der Invaliditätsgrad 70%. War die- ser Arm schon vor dem Unfall um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, beträgt die Vorinvalidität 7% (=ein Zehntel von 70%). Diese 7% Vorinvalidität werden abgezogen. Es verbleibt ein unfallbedingter Invaliditätsgrad von 63%. 2.1.2.2.4 Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sinnesorgane beeinträchtigt sein. Dann werden die Invaliditätsgrade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden, zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt. Beispiel: Durch einen Unfall ist ein Arm vollständig funktionsunfähig (70%) und ein Bein zur Hälf- te in seiner Funktion beeinträchtigt (35%). Auch wenn die Addition der Invaliditätsgrade 105 % ergibt, ist die Invalidität auf 100 % begrenzt. 2.1.2.3 Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, zahlen wir eine Invaliditätsleis- tung unter folgenden Voraussetzungen: • Die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall verstorben (Ziffer 2.1.1.4), und • die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung nach Ziffer 2.1.1 sind erfüllt. Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. 2.1.3 Helm-Bonus Wenn der versicherte Unfall • beim Fahrradfahren (bei Kindern auch beim Roller-, Laufrad- oder Dreiradfahren) eingetre- ten ist und • zum Unfallzeitpunkt nachweislich ein Helm mit CE-Kennzeichnung getragen wurde, dann werden 20% des gemäß Ziffer 2.1.2.2.2 ermittelten Invaliditätsgrads für Kopfverletzungen zusätzlich zur Invaliditätsleistung als Helm-Bonus gezahlt (maximal 40.000 €). [Seite 14] Unfallversicherung (Stand 06.2026) B. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen 14 Die Zahlung des Helm-Bonus erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass im Zeitpunkt des Un- falls noch keine Helmpflicht gesetzlich vorgeschrieben war. Ggf. vereinbarte Progressionen werden nicht berücksichtigt. 2.2 Unfallrente 2.2.1 Voraussetzungen für die Leistung Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt mindestens 50%. Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidität gelten die Ziffern 2.1.1 und 2.1.2.2. Verstirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, gilt Ziffer 2.1.2.3. 2.2.2 Art und Höhe der Leistung Wir zahlen die Unfallrente monatlich in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. 2.2.3 Beginn und Dauer der Leistung 2.2.3.1 Wir zahlen die Unfallrente • rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat, und danach • monatlich im Voraus. 2.2.3.2 Wir zahlen die Unfallrente bis zum Ende des Monats, in dem • die versicherte Person stirbt oder • wir Ihnen mitteilen, dass aufgrund einer Neubemessung nach Ziffer 9.4 der unfallbedingte Invaliditätsgrad unter 50% gesunken ist. Wir sind berechtigt, zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug Lebensbescheini- gungen anzufordern. Wenn Sie uns die Bescheinigung nicht unverzüglich zusenden, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit. 2.3 gestrichen 2.4 Tagegeld 2.4.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung. 2.4.2 Höhe und Dauer der Leistung Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind • die vereinbarte Versicherungssumme und • der unfallbedingte Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Der Grad der Beeinträchtigung bemisst sich • nach der Fähigkeit der versicherten Person, ihrem bis zu dem Unfall ausgeübten Beruf wei- ter nachzugehen. • nach der allgemeinen Fähigkeit der versicherten Person, Arbeit zu leisten, wenn sie zum Zeitpunkt des Unfalls nicht berufstätig war. Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft. Beispiel: Bei einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 100% zahlen wir das vereinbarte Tagegeld in voller Höhe. Bei einem ärztlich festgestellten Grad der Beeinträchtigung von 50% zahlen wir die Hälfte des Tagegelds. Wir zahlen das Tagegeld für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr ab dem Tag des Unfalls. 2.5 Krankenhaustagegeld 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person • ist unfallbedingt in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung. Das Krankenhaustagegeld wird auch für medizinisch notwendige, vollstationäre Rehamaß- nahmen geleistet. Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Rehamaßnahmen. oder • unterzieht sich unfallbedingt einer ambulanten Operation. Eine ambulante Operation ist ein chirurgischer Eingriff zur Vermeidung einer vollstationären Heilbehandlung. Beispiel: Ambulante Operation eines Kreuzbandrisses [Seite 15] Unfallversicherung (Stand 06.2026) B. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen 15 Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung. 2.5.2 Höhe und Dauer der Leistung Wir zahlen das vereinbarte Krankenhaustagegeld • für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung, längstens für 3 Jahre ab dem Tag des Unfalls. • für 3 Tage bei ambulanten chirurgischen Operationen. 2.6 Todesfallleistung 2.6.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall. Beachten Sie dann die Verhaltensregeln nach Ziffer 7.5. 2.6.2 Art und Höhe der Leistung Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. 2.6.3 Doppelte Todesfallsumme, max. 30.000 € zusätzlich, bei Benutzung öffentlicher Ver- kehrsmittel (ÖPNV-Spezial) Wir zahlen die doppelte Todesfallleistung, höchstens jedoch zusätzlich 30.000 €, wenn die versicherte Person einen versicherten Unfall bei der Benutzung nachstehender öffentlicher Verkehrsmittel erleidet: • Bus und Bahn im Fern- und Nahverkehr Diese Regel findet Anwendung für die versicherte Person vom Besteigen bis zum Verlassen des öffentlichen Verkehrsmittels. 2.7 Kosten für kosmetische Operationen 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person hat sich einer kosmetischen Operation unterzogen, um eine unfallbe- dingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds zu beheben. Soweit Zähne betroffen sind, gehören nur Schneide- und Eckzähne zum äußeren Erschei- nungsbild. Die kosmetische Operation erfolgt • durch einen Arzt, • nach Abschluss der Heilbehandlung und • bei Erwachsenen innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall, bei Minderjährigen vor Vollen- dung des 21. Lebensjahres. Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z.B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet. 2.7.2 Art und Höhe der Leistung Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene • Arzthonorare und sonstige Operationskosten, • notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus, • Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. 2.8 Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze 2.8.1 Voraussetzungen für die Leistung Der versicherten Person sind nach einem Unfall Kosten • für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze von öffentlich- oder privatrechtlich organisier- ten Rettungsdiensten (dabei steht einem Unfall gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war) oder • für den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik oder • für den Mehraufwand bei der Rückkehr der verletzten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren oder • bei einem Unfall im Ausland für die zusätzliche Heimfahrt- oder Unterbringung für mitrei- sende minderjährige Kinder und den mitreisenden Partner der versicherten Person [Seite 16] Unfallversicherung (Stand 06.2026) B. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen 16 oder • bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz. oder • bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz entstanden. Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z.B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet. 2.8.2 Art und Höhe der Leistung Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. 3 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen? 3.1 Krankheiten und Gebrechen Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschädigungen und ihre Fol- gen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden. Wir leisten nicht für Krankheiten oder Gebrechen. Beispiele: Krankheiten sind z.B. Diabetes oder Gelenkserkrankungen; Gebrechen sind z.B. Fehlstellungen der Wirbelsäule, angeborene Sehnenverkürzung 3.2 Mitwirkung Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes: 3.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädi- gung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich • bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invaliditäts- grads. • bei der Todesfallleistung und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. Beispiel: Nach einer Beinverletzung besteht ein Invaliditätsgrad von 10%. Dabei hat eine Rheu- maerkrankung zu 50% mitgewirkt. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt daher 5%. 3.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25%, nehmen wir keine Minderung vor. 4 Gestrichen 5 Was ist nicht versichert? 5.1 Ausgeschlossene Unfälle Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: 5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epilepti- sche Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reak- tionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein: • eine gesundheitliche Beeinträchtigung, • die Einnahme von Medikamenten, • Alkoholkonsum, • Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen. Beispiele: Die versicherte Person • stürzt infolge einer Kreislaufstörung die Treppe hinunter. • kommt unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrzeug von der Straße ab. • balanciert aufgrund Drogenkonsums auf einem Geländer und stürzt ab. Ausnahme: Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 verur- sacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. [Seite 17] Unfallversicherung (Stand 06.2026) B. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen 17 Beispiel: Die versicherte Person hatte während der Vertragslaufzeit einen Unfall mit einer Hirnschädi- gung. Ein neuer Unfall ereignet sich durch einen epileptischen Anfall, der auf die alte Hirn- schädigung zurückzuführen ist. Wir zahlen für die Folgen des neuen Unfalls. Versicherungsschutz besteht auch: • bei Bewusstseinsstörungen durch ärztlich verordnete Medikamente Versichert sind Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die durch die Einnahme von Medika- menten verursacht wurden. Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass die Medikamente der versicherten Person ärzt- lich verordnet worden sind. Gesundheitsbeeinträchtigungen, die durch den Medikamentengebrauch selbst hervorgeru- fen werden, sind aber nicht versichert. Für Bewusstseinsstörungen, die durch die Einnahme von nicht ärztlich verordneten Medika- menten verursacht wurden, besteht kein Versicherungsschutz. • bei Bewusstseinsstörungen durch Trunkenheit Versichert sind Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die durch Trunkenheit verursacht wurden. In den folgenden Fällen gilt das aber nur, wenn die Blutalkoholkonzentration zum Unfall- zeitpunkt den jeweiligen Promillewert nicht übersteigt: • bei Lenkern von Kraftfahrzeugen 0,8 Promille, • bei Radfahrern 1,6 Promille. • bei Unfällen durch Schlaganfall, Herzinfarkt oder durch Zuckerschock infolge Diabetes im Rahmen von D 9.1 Top-Schutz (sofern vereinbart). 5.1.2 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat aus- führt oder versucht. 5.1.3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Ausnahme: Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürger- kriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staats, in dem sich die versicherte Person aufhält. Diese Ausnahme gilt nicht • bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, • für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg, • für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen. In diesen Fällen gilt der Ausschluss. 5.1.3.1 Passives Kriegsrisiko In Abänderung zu Ziffer 5.1.3 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen erlischt der Versicherungsschutz am Ende des vierzehnten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürger- krieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. 5.1.4 Unfälle der versicherten Person • als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, Beispiel: Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger • als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs, Beispiel: Funker, Bordmechaniker, Flugbegleiter • bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuüben sind. Beispiel: Luftfotograf, Sprühflüge zur Schädlingsbekämpfung. 5.1.5 Unfälle der versicherten Person durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen. Teilnehmer ist jeder Fahrer, Beifahrer oder Insasse des Motorfahrzeugs. Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. Ausnahme: • Der Unfall wurde durch eine Fahrt auf einer öffentlichen Kartbahn in Deutschland verursacht, • die Veranstaltung hatte reinen Freizeitcharakter, und [Seite 18] Unfallversicherung (Stand 06.2026) B. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen 18 • die versicherte Person ist kein Berufs-, Lizenz- oder Vertragssportler, Vertragsamateur oder Vereinsmitglied im Bereich Motorsport. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. 5.1.6 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. 5.2 Ausgeschlossene Gesundheitsschäden Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Gesundheitsschäden: 5.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Ausnahme: • Ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 hat diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50%) verursacht, und • für dieses Unfallereignis besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. 5.2.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen Ausnahme: Versicherungsschutz besteht für unfallbedingte Gesundheitsschäden durch • Röntgenstrahlen, • Laserstrahlen sowie • künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen. Kein Versicherungsschutz besteht für Gesundheitsschäden • im Zusammenhang mit Kernenergie (siehe B 5.1.6); • infolge regelmäßigen Umgangs mit Geräten, die Strahlen erzeugen (Berufs- und Gewerbe- krankheiten). 5.2.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Per- son. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strahlendiagnostische und strahlenthera- peutische Handlungen. Ausnahme: • Die Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren durch einen Unfall veranlasst, und • für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Beispiel: Die versicherte Person erleidet einen Unfall und lässt die Unfallverletzung ärztlich behandeln. Ein Behandlungsfehler führt dabei zu weiteren Schädigungen. 5.2.4 Infektionen Ausnahme: Die versicherte Person infiziert sich • mit Tollwut oder Wundstarrkrampf. • mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangten. Geringfügig sind Unfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen. • durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für die ausnahmsweise Versicherungsschutz besteht (Ziffer 5.2.3). • durch einen Zeckenstich mit FSME oder Borreliose (Zecken-Baustein) Versicherungsschutz besteht für Infektionen durch Zeckenstiche, wenn dadurch Frühsom- mer-Meningoencephalitis (FSME) oder Borreliose verursacht wird. Versichert sind auch Ge- sundheitsschäden durch Schutzimpfungen gegen die genannten Infektionskrankheiten. Der Versicherungsschutz gilt nur für die Invaliditätsleistung (Ziffer B 2.1) und die Todesfallleis- tung (Ziffer B 2.6). Fristen in den Leistungsarten Die Fristen in den Ziffern 2 und 9.4 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen oder in Besonderen Bedingungen beginnen nicht mit dem Unfall (Zeckenstich), sondern erst mit der erstmaligen Diagnose der Infektion durch einen Arzt. Wartezeit Der Versicherungsschutz beginnt frühestens nach Ablauf von drei Monaten nach Vertrags- schluss (Wartezeit). Die Wartezeit läuft für jede versicherte Leistungsart gesondert. Schlie- ßen Sie eine Leistungsart erst nachträglich in den Vertrag ein, beginnt die Wartezeit dafür erst mit dem Einschluss. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. [Seite 19] Unfallversicherung (Stand 06.2026) B. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen 19 5.2.5 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre). Ausnahme: Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Unfalls das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet. Für diesen Fall gilt der Ausschluss nicht, es sei denn, die Vergiftung ist durch Nahrungsmittel verursacht. 5.2.6 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. Beispiele: • Posttraumatische Belastungsstörung nach Beinbruch durch einen Verkehrsunfall • Angstzustände des Opfers einer Straftat 5.2.7 Bauch- oder Unterleibsbrüche. Ausnahme: Bauch oder Unterleibsbrüche durch erhöhte Kraftanstrengung im Rahmen von B.1.4.6. 6 Was müssen Sie bei einem Kinder-Tarif und bei Änderungen der Berufstätigkeit oder Be- schäftigung beachten? 6.1 Umstellung des Kinder-Tarifs 6.1.1 Nach Ablauf des Versicherungsjahres (Ziffer 10.4), in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollen- det, stellen wir die Versicherung auf den bei Abschluss des Vertrags gültigen Erwachsenenta- rif um. Dabei haben Sie folgendes Wahlrecht: • Sie zahlen den bisherigen Beitrag, und wir reduzieren die Versicherungssummen entspre- chend, oder • Sie behalten die bisherigen Versicherungssummen, und wir berechnen einen entsprechend höheren Beitrag. 6.1.2 Wir werden Sie rechtzeitig über Ihr Wahlrecht informieren. Haben Sie bis spätestens zwei Monate nach Beginn des neuen Versicherungsjahres noch keine Wahl getroffen, führen wir den Vertrag entsprechend der zweiten Wahlmöglichkeit mit den bisherigen Versicherungs- summen fort. 6.2 Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten Person ab. 6.2.1 Mitteilung der Änderung Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Freiwilliger Wehrdienst, militärische Reserveübungen und befris- tete freiwillige soziale Dienste (z.B. Bundesfreiwilligendienst) fallen nicht darunter. 6.2.2 Auswirkungen der Änderung Errechnet sich für die neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung bei gleich bleibenden Versiche- rungssummen nach dem vereinbarten Tarif ein höherer Beitrag, gilt dieser nach Ablauf eines Monats ab der Änderung. Errechnet sich dagegen ein niedrigerer Beitrag, gilt dieser, sobald uns Ihre Mitteilung zugeht, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats ab der Änderung. Auf Ihren Wunsch führen wir den Vertrag auch mit dem bisherigen Beitrag bei erhöhten oder reduzierten Versicherungssummen weiter, sobald uns Ihre Mitteilung zugeht. Auch die neu errechneten Versicherungssummen gelten für berufliche und außerberufliche Unfälle. Der Leistungsfall 7 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten sind in Ziffer 2 geregelt. Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln (Obliegenheiten). Sie oder die versicherte Person müssen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten. [Seite 20] Unfallversicherung (Stand 06.2026) B. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen 20 7.2 Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die versicherte Person bitten, müssen wahrheitsge- mäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden. 7.3 Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten muss sich die versicherte Person untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht. 7.4 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von • Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben. • anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden. Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die versicherte Person die Auskünfte selbst ein- holen und uns zur Verfügung stellen. 7.5 Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden. Soweit zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich, ist uns das Recht zu verschaffen, eine Obduktion – durch einen von uns beauftragten Arzt – durchführen zu lassen. 8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätz- lich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versiche- rungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben. 9 Wann sind die Leistungen fällig? Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Dazu gilt Folgendes: 9.1 Erklärung über die Leistungspflicht Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Um- fang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente beträgt die Frist drei Monate. Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zugehen: • Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen. • Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heil- verfahrens, soweit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist. Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln nach Ziffer 7. Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, über- nehmen wir. Sonstige Kosten übernehmen wir nicht. 9.2 Fälligkeit der Leistung Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen. 9.3 Vorschüsse Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse. [Seite 21] Unfallversicherung (Stand 06.2026) B. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen 21 Beispiel: Es steht fest, dass Sie von uns eine Invaliditätsleistung erhalten. Allerdings ist die Höhe der Leistung noch nicht bestimmbar. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme (Ziffer 2.6) beansprucht werden. 9.4 Neubemessung des Invaliditätsgrads Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des Gesundheitszu- stands ergeben. Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall zu. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. • Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies zusammen mit der Erklärung über unsere Leistungspflicht mit. • Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies vor Ablauf der Frist mitteilen. Ergibt die endgültige Bemessung eine niedrigere Invaliditätsleistung, als wir bereits gezahlt haben, fordern wir den überzahlten Betrag zurück. Die Vertragsdauer 10 Wann beginnt und wann endet der Vertrag? 10.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Bei- trag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen. 10.2 Dauer und Ende des Vertrags 10.2.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. 10.2.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht gekündigt wird. Kündigen können sowohl Sie als auch wir. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen. 10.2.3 Vertragsbeendigung Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. 10.3 Kündigung nach Versicherungsfall Nach einem Versicherungsfall können Sie oder wir den Vertrag kündigen, • wenn wir erstmals eine Leistung erbracht haben, oder • wenn wir erstmals eine Invaliditätsleistung oder die Unfallrente gezahlt haben, oder • wenn Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung oder Beendigung des Rechtsstreits zugegangen sein. Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens je- doch am Ende des Versicherungsjahres. Unsere Kündigung wird einen Monat, nachdem Sie sie erhalten haben, wirksam. 10.4 Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. Ausnahme: Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungs- jahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertrags- ablauf sind jeweils ganze Jahre. [Seite 22] Unfallversicherung (Stand 06.2026) B. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen 22 Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten beträgt das erste Versicherungsjahr 3 Mo- nate, das folgende Versicherungsjahr 12 Monate. Der Versicherungsbeitrag 11 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 11.1 Beitrag und Versicherungsteuer 11.1.1 Beitragszahlung und Versicherungsperiode Die Beiträge können Sie je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich bezahlen. Danach bestimmt sich die Dauer der Versicherungsperiode: Sie beträgt • bei Monatsbeiträgen einen Monat, • bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, • bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und • bei Jahresbeiträgen ein Jahr. 11.1.2 Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer. Diese haben Sie in der je- weils vom Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen. 11.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster Beitrag 11.2.1 Fälligkeit der Zahlung Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unver- züglich nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen. 11.2.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versiche- rungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt. Darauf müssen wir Sie durch gesonderte Mit- teilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam gemacht haben. Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt. 11.2.3 Rücktritt Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktre- ten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachwei- sen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben. 11.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 11.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. 11.3.2 Verzug Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine Mahnung von uns erhalten haben. Dies gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben. Bei Verzug sind wir berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der uns durch den Ver- zug entstanden ist (Ziffer 11.3.3). 11.3.3 Zahlungsfrist Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält: • Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und • die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach Ziffer 11.3.4 mit der Fristüberschreitung verbunden sind. 11.3.4 Verlust des Versicherungsschutzes und Kündigung Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist den angemahnten Betrag nicht bezahlt haben, • besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz. • können wir den Vertrag kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Wenn Sie nach unserer Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag bezah- len, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Zahlung besteht kein Versicherungsschutz. [Seite 23] Unfallversicherung (Stand 06.2026) B. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen 23 11.4 Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie der Einziehung nicht widersprechen. Die Zahlung gilt auch als rechtzeitig, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht ein- gezogen werden kann und Sie nach einer Aufforderung in Textform unverzüglich zahlen. Wenn Sie es zu vertreten haben, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlangen. Sie müssen allerdings erst dann zahlen, wenn wir Sie hierzu in Textform aufgefordert haben. 11.5 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum des Versicherungsschutzes entspricht. 11.6 Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und • Sie bei Versicherungsbeginn das 51. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, • die Versicherung nicht gekündigt war und • Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde, gilt Folgendes: 11.6.1 Wir führen die Versicherung mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Leistungsumfang bis zum Ablauf des Versicherungsjahres beitragsfrei weiter, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet. 11.6.2 Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist. Weitere Bestimmungen 12 Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander? 12.1 Fremdversicherung Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht ausschließlich Ihnen als Versicherungs- nehmer zu. Das gilt auch, wenn die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen ist, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung). Wir zahlen Leistungen aus dem Versicherungsvertrag auch dann an Sie aus, wenn der Unfall nicht Ihnen, sondern einer anderen versicherten Person zugestoßen ist. Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 12.2 Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruch- steller entsprechend anzuwenden. 12.3 Übertragung und Verpfändung von Ansprüchen Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können vor Fälligkeit ohne unsere Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden. 13 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verlet- zung? 13.1 Vorvertragliche Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrer- heblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und voll- ständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir • nach Ihrer Vertragserklärung, • aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen. Soll eine andere Person als Sie selbst versichert werden, ist auch diese – neben Ihnen – zu wahrheitsgemäßer und vollständiger Beantwortung der Fragen verpflichtet. Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt. [Seite 24] Unfallversicherung (Stand 06.2026) B. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen 24 13.2 Mögliche Folgen einer Anzeigepflichtverletzung Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann erhebliche Auswirkungen auf Ihren Versicherungs- schutz haben. Wir können in einem solchen Fall • vom Vertrag zurücktreten, • den Vertrag kündigen, • den Vertrag ändern oder • den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. 13.2.1 Rücktritt Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn • weder eine vorsätzliche, • noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rück- trittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z.B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht un- ter folgender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, entfällt unsere Leistungspflicht. 13.2.2 Kündigung Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu ande- ren Bedingungen (z.B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten. 13.2.3 Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag – möglicherweise zu an- deren Bedingungen (z.B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode (Ziffer 11.1.1) Vertragsbestandteil. Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung erhalten haben, fristlos kündigen, wenn • wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um mehr als 10% erhöhen oder • wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen. Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsänderung hinweisen. 13.3 Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtver- letzung hingewiesen haben. Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht be- gründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklä- rung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn [Seite 25] Unfallversicherung (Stand 06.2026) D. Besondere Bedingungen für die zusätzlich wählbaren Leistungen zur Allgemeinen Unfallversicherung 25 für diese die Monatsfrist noch nicht verstrichen ist. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist einge- treten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre. 13.4 Anfechtung Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Ver- trags durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist. Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 13.5 Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist. 14 Gestrichen 15 Wann verjähren die Ansprüche aus diesem Vertrag? 15.1 Gesetzliche Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 15.2 Aussetzung der Verjährung Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns geltend gemacht worden, ist die Ver- jährung gehemmt. Dies gilt von der Geltendmachung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht. 16 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind? 16.1 Ihre Beschwerdemöglichkeiten Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns ein- mal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, stehen Ihnen insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten offen. 16.1.1 Versicherungsombudsmann Als Verbraucher haben Sie die Möglichkeit, sich bei Beschwerden gegen uns als Ihren Versi- cherer an den Versicherungsombudsmann zu wenden: Versicherungsombudsmann e.V. Leipziger Str. 121, 10117 Berlin Telefon: 0 800 / 3 69 60 00 Telefax: 0 800 / 3 69 90 00 Internet: www.versicherungsombudsmann.de E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Dort haben Sie die Möglichkeit eines kostenlosen außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens, solange die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt sind. Die Ansprüche aus dem Versi- cherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Beschwerdegegenstand darf nicht bereits vor einem Gericht, Schiedsgericht oder einer anderen Streitschlichtungseinrichtung anhängig, entschieden oder geschlichtet worden sein. Der Ombudsmann behandelt Ihre Beschwerde erst, wenn Sie Ihren Anspruch bei uns geltend gemacht haben und uns sechs Wochen Zeit für unsere Entscheidung gegeben haben. Bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 € trifft der Ombudsmann eine Entscheidung, an die wir gebunden sind. Ihnen steht dagegen weiterhin der Weg zum Gericht offen. Bei Beschwerden mit einem Wert von über 10.000 € spricht der Ombudsmann eine für beide Seiten unverbindliche Empfehlung aus. Ab einem Beschwerdewert von 100.000 € ist ein Ver- fahren vor dem Ombudsmann nicht mehr möglich. Durch die Einlegung der Beschwerde bei dem Ombudsmann wird Ihr Recht auf Beschreiten eines Rechtswegs bei den ordentlichen Gerichten nicht berührt. [Seite 26] Unfallversicherung (Stand 06.2026) B. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen 26 16.1.2 Versicherungsaufsicht Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wen- den. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Fi- nanzdienstleistungsaufsicht. Die derzeitigen Kontaktdaten sind: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbind- lich entscheiden kann. 16.1.3 Unser Beschwerdemanagement Bei Beschwerden können Sie sich jederzeit auch direkt an die Direktion der VPV Allgemeine Versicherungs-AG wenden. Sie erreichen diese derzeit wie folgt: VPV Allgemeine Versicherungs-AG Mittlerer Pfad 19, 70499 Stuttgart info@vpv.de 16.2 Zuständige Gerichte Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten: 16.2.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns sind folgende Gerichte zuständig: • das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung, die für Ihren Vertrag zuständig ist. • das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts. 16.2.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig. 17 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift? 17.1 Anzeigen oder Erklärungen sollen an folgende Stellen gerichtet werden: • an unsere Hauptverwaltung oder • an die Geschäftsstelle, die für Sie zuständig ist. Welche Geschäftsstelle dies ist, ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein oder aus dessen Nachträgen. 17.2 Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie uns mitteilen. Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben wollen, gilt Folgendes: Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen, wenn wir sie per Einschrei- ben an Ihre letzte uns bekannte Anschrift geschickt haben. Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres Namens nicht mitteilen. 18 Welches Recht findet Anwendung? Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 19 Sanktionsklausel Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, so- weit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Han- dels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. 20 Schlussbestimmung Sollte eine Bestimmung dieser Versicherungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In einem solchen Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen. [Seite 27] Unfallversicherung (Stand 06.2026) C. Zusatzbedingungen für versicherte Personen ab Vollendung des 65. Lebensjahres 27 C. Zusatzbedingungen für versicherte Personen ab Vollendung des 65. Lebensjahres 1 Umstellung des Erwachsenen-Tarifs in einen Senioren-Tarif nach Vollendung des 65. Lebensjahres 1.1 Nach Ablauf des Versicherungsjahres (Ziffer B 10.4), in dem die versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet, stellen wir die Versicherung auf den bei Abschluss des Vertrags gültigen Seniorentarif um. Dabei haben Sie folgendes Wahlrecht: • Sie zahlen den bisherigen Beitrag, und wir reduzieren die Versicherungssummen entspre- chend, oder • Sie behalten die bisherigen Versicherungssummen, und wir berechnen einen entsprechend höheren Beitrag. 1.2 Wir werden Sie rechtzeitig über Ihr Wahlrecht informieren. Haben Sie bis spätestens zwei Monate nach Beginn des neuen Versicherungsjahres noch keine Wahl getroffen, führen wir den Vertrag entsprechend der zweiten Wahlmöglichkeit mit den bisherigen Versicherungs- summen fort. 1.3 Gegebenenfalls versichertes Tagegeld entfällt. 2 Vollendung des 70. Lebensjahres 2.1 Nach Vollendung des 70. Lebensjahres der versicherten Personen erfolgt zu Beginn des neuen Versicherungsjahres (Hauptfälligkeit) eine Vertragsänderung. Gegebenenfalls versichertes Gipsgeld und Dynamik entfallen. Der Beitrag wird entsprechend des neuen Leistungsumfangs berechnet. 2.2 Mit der Hauptfälligkeit, die auf das vollendete 71. Lebensjahr folgt, und mit jeder weiteren darauf folgenden Hauptfälligkeit, werden die zugrundeliegenden Beitragssätze um jeweils 3 % angehoben und kaufmännisch gerundet. Basis der Anhebung sind die Beitragssätze, die in dem vorhergehenden Versicherungsjahr galten. [Seite 28] Unfallversicherung (Stand 06.2026) D. Besondere Bedingungen für die zusätzlich wählbaren Leistungen zur Allgemeinen Unfallversicherung 28 D. Besondere Bedingungen für die zusätzlich wählbaren Leistungen zur Allgemeinen Unfallversicherung Gilt nur soweit vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt. 1 jährliche Erhöhung von Versicherungssummen und Beitrag (Dynamik) Sie haben mit uns eine Unfallversicherung vereinbart, deren Versicherungssummen und Bei- trag jährlich angepasst werden (Dynamik). 1.1 Leistungsarten Die im Folgenden genannten Leistungsarten nehmen an der Dynamik teil: • Invaliditätsleistung • Todesfallleistung • Übergangsleistung • Kosten für Kosmetische Operationen • Tagegeld • Krankenhaustagegeld 1.2 Anpassung der Versicherungssummen 1.2.1 Wir erhöhen die Versicherungssummen jährlich um 3% Prozent zum Beginn des Versiche- rungsjahres. Diese Erhöhung erfolgt erstmals zum Beginn des zweiten Versicherungsjahres. 1.2.2 Dabei werden die Versicherungssummen wie folgt gerundet: • für die Invaliditäts- und Todesfallleistung auf volle 500 Euro, • für die Übergangsleistung sowie die Kosten für kosmetische Operationen auf volle 50 Euro, • für Tagegeld und Krankenhaustagegeld auf volle 0,50 Euro. 1.2.3 Die erhöhten Versicherungssummen gelten für alle Unfälle nach dem Erhöhungstermin. 1.3 Anpassung des Beitrags Der Beitrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Versicherungssummen. 1.4 Verfahren 1.4.1 Vor der jährlichen Erhöhung erhalten Sie von uns eine Mitteilung in Textform. Die Erhöhung entfällt, wenn Sie ihr innerhalb von sechs Wochen nach Zugang unserer Mittei- lung in Textform widersprechen. Wir werden Sie auf die Frist hinweisen. 1.4.2 Sie und wir können die Vereinbarung über die jährliche Erhöhung von Versicherungssummen und Beitrag für die Zukunft widerrufen. Der Widerruf muss spätestens drei Monate vor Ab- lauf des Versicherungsjahres in Textform erfolgen. 2 Progression 350% Sie haben mit uns eine Unfallversicherung vereinbart, bei der sich die Invaliditätsleistung ab bestimmten Invaliditätsgraden erhöht (Progression). Der Invaliditätsgrad wird nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 der Allgemeinen Unfallversicherungsbe- dingungen (AUB 2023) ermittelt. Ergänzend zu Ziffer 2.1 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2023) gilt: • Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 25 % übersteigt, zah- len wir zusätzlich 1% aus der Versicherungssumme. • Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 50 % übersteigt, zah- len wir zusätzlich weitere 3% aus der Versicherungssumme. • Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 75 % übersteigt, zah- len wir zusätzlich weitere 1% aus der Versicherungssumme. Auf die Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich diese Ergänzung im Einzelnen wie folgt aus: Unfallbedingter Invaliditätsgrad Leistung aus der Versicherungssumme 10 10 20 20 25 25 26 27 27 29 28 31 29 33 30 35 31 37 32 39 [Seite 29] Unfallversicherung (Stand 06.2026) D. Besondere Bedingungen für die zusätzlich wählbaren Leistungen zur Allgemeinen Unfallversicherung 29 33 41 34 43 35 45 36 47 37 49 38 51 39 53 40 55 41 57 42 59 43 61 44 63 45 65 46 67 47 69 48 71 49 73 50 75 51 80 52 85 53 90 54 95 55 100 56 105 57 110 58 115 59 120 60 125 61 130 62 135 63 140 64 145 65 150 66 155 67 160 68 165 69 170 70 175 71 180 72 185 73 190 74 195 75 200 76 206 77 212 78 218 79 224 80 230 81 236 82 242 83 248 84 254 85 260 86 266 87 272 88 278 89 284 90 290 91 296 92 302 93 308 94 314 95 320 96 326 97 332 98 338 99 344 100 350 3 Progression 600% Sie haben mit uns eine Unfallversicherung vereinbart, bei der sich die Invaliditätsleistung ab bestimmten Invaliditätsgraden erhöht (Progression). Der Invaliditätsgrad wird nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 der Allgemeinen Unfallversicherungsbe- dingungen (AUB 2023) ermittelt. Ergänzend zu Ziffer 2.1 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2023) gilt: • Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 25 % übersteigt, zah- len wir zusätzlich 1% aus der Versicherungssumme. • Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 50 % übersteigt, zah- len wir zusätzlich weitere 3% aus der Versicherungssumme. [Seite 30] Unfallversicherung (Stand 06.2026) D. Besondere Bedingungen für die zusätzlich wählbaren Leistungen zur Allgemeinen Unfallversicherung 30 • Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 75 % übersteigt, zah- len wir zusätzlich weitere 11% aus der Versicherungssumme. Auf die Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich diese Ergänzung im Einzelnen wie folgt aus: Unfallbedingter Invaliditätsgrad Leistung aus der Versicherungssumme 10 10 20 20 25 25 26 27 27 29 28 31 29 33 30 35 31 37 32 39 33 41 34 43 35 45 36 47 37 49 38 51 39 53 40 55 41 57 42 59 43 61 44 63 45 65 46 67 47 69 48 71 49 73 50 75 51 80 52 85 53 90 54 95 55 100 56 105 57 110 58 115 59 120 60 125 61 130 62 135 63 140 64 145 65 150 66 155 67 160 68 165 69 170 70 175 71 180 72 185 73 190 74 195 75 200 76 216 77 232 78 248 79 264 80 280 81 296 82 312 83 328 84 344 85 360 86 376 87 392 88 408 89 424 90 440 91 456 92 472 93 488 94 504 95 520 96 536 97 552 98 568 99 584 100 600 [Seite 31] Unfallversicherung (Stand 06.2026) D. Besondere Bedingungen für die zusätzlich wählbaren Leistungen zur Allgemeinen Unfallversicherung 31 4 Verbesserte Gliedertaxe In Abänderung von Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 2023 gelten bei Verlust oder vollständiger Funktions- unfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. • Arm 80 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 75 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 70 % • Hand 65 % • Daumen 25 % • Zeigefinger 15 % • anderer Finger 10 % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 80 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein bis unterhalb des Knies 60 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 55 % • Fuß 50 % • große Zehe 10 % • andere Zehe 5% • Auge 60 % • Gehör auf einem Ohr 50 % • Geruchssinn 15 % • Geschmackssinn 10 % • Sprechfähigkeit 100 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der ge- nannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 80%. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 8% (= ein Zehntel von 80%). Sind mehrere Finger durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerech- net, maximal jedoch der Handwert berücksichtigt. Die verbesserte Gliedertaxe gilt nur für die Invaliditätsleistung (B 2.1). Bei der Leistungsart Unfallrente (B 2.2) wird die in Ziffer 2 der Allgemeinen Unfallversiche- rungsbedingungen (AUB 2023) angeführte Gliedertaxe herangezogen. 5 Selbstbeteiligung (Integralfranchise) Führt ein Unfall nach der Ziffer 2.1 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2023) unter Berücksichtigung der Ziffer 3 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedin- gungen (AUB 2023) zu einem Invaliditätsgrad von weniger als 25 %, so besteht kein An- spruch auf die Invaliditätsleistung. Ergibt sich ein Invaliditätsgrad von mindestens 25 %, so besteht ein Anspruch in Höhe der sich ergebenden Gesamtinvalidität. 6 Übergangsleistung Sie haben mit uns eine Unfallversicherung vereinbart, die zusätzlich zu Ziffer 2 AUB 2023 eine Übergangsleistung vorsieht.Ergänzend zu Ziffer 2 der der Allgemeinen Unfallversicherungs- bedingungen (AUB 2023) gilt: 6.1 Voraussetzungen für die Leistung 6.1.1 Die versicherte Person ist unfallbedingt • im beruflichen oder außerberuflichen Bereich • ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen • zu mindestens 50 Prozent in ihrer normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung dauert, vom Unfalltag an gerechnet, ununterbrochen mehr als 6 Monate an. 6.1.2 Sie müssen die Beeinträchtigung innerhalb von 7 Monaten nach dem Unfall bei uns durch ein ärztliches Attest geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Beeinträchtigung von mehr als 6 Monaten ausgehen. [Seite 32] Unfallversicherung (Stand 06.2026) D. Besondere Bedingungen für die zusätzlich wählbaren Leistungen zur Allgemeinen Unfallversicherung 32 Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben. Beispiel: Sie haben durch den Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten und waren deshalb nicht in der Lage, mit uns Kontakt aufzunehmen. 6.2 Verbesserte Übergangsleistung In Ergänzung zu Ziffer 6 der Besondere Bedingungen für die zusätzlich wählbaren Leistungen zur Allgemeinen Unfallversicherung werden 25 % der vereinbarten Versicherungssumme bereits 3 Monate nach dem Unfall gezahlt und 75 % nach 6 Monaten, sofern die Voraussetzungen nach Ziffer D.6.1 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2023) erfüllt werden. 6.3 Art und Höhe der Leistung Wir zahlen die Übergangsleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. 7 Sofortleistung 7.1Sofortleistung bei schweren Verletzungen Sie erhalten eine einmalige Sofortleistung in Höhe von 5 % der Grundversicherungssumme für den Invaliditätsfall, höchstens jedoch 10.000 Euro, wenn anlässlich eines unter die Versi- cherung fallenden Unfalles folgende schwere Verletzungen eingetreten sind: • Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks oder • Amputation mindestens eines ganzen Fußes oder einer ganzen Hand oder • Schädel-Hirn-Verletzung mit nachgewiesener Hirnprellung (Contusion 2. oder 3. Grades) oder Hirnblutung oder • Verbrennungen zweiten oder dritten Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche oder • Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung beider Augen; bei Sehbehinderung Seh- schärfe nicht mehr als 1/20 oder • Schwere Mehrfachverletzungen/Polytrauma - F raktur an zwei langen Röhrenknochen (Ober-/Unterarm, Ober-/Unterschenkel) oder - g ewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organen oder - K ombinationen aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen: • Fraktur eines langen Röhrenknochens • Fraktur des Beckens • Fraktur eines oder mehrerer Wirbelkörper •g  ewebezerstörender Schaden eines inneren Organs. Die Sofortleistung wird anlässlich eines Unfalles nur einmal erbracht, auch wenn die versicherte Person bei der VPV Allgemeine Versicherungs-AG über mehrere Verträge versichert ist, sie wird nicht auf die evtl. Invaliditätsleistung angerechnet. Zur Geltendmachung der Sofortleistung ist spätestens zwei Monate nach Eintritt des Unfalles ein ärztliches Attest einzureichen, aus dem die erlittenen Verletzungen hervorgehen. Das At- test ist auch dann erforderlich, wenn der Unfall bereits gemeldet wurde. Der Anspruch auf die Sofortleistung entfällt, wenn das Attest nicht innerhalb der vorgenann- ten Frist bei uns eingegangen ist oder die versicherte Person innerhalb von vier Wochen, vom Unfalltage an gerechnet, stirbt. 8 Gipsgeld (Sofortleistung bei Knochenbrüchen) 8.1 Für folgende Verletzungen zahlen wir eine Sofortleistung: • Bei einer Knochenfraktur. Dazu zählt auch ein Knocheneinriss (Haarriss des Knochens). • Bei einem Oberschenkelhalsbruch. 8.2 Voraussetzungen für die Leistung • Die Knochenfraktur ist durch einen Unfall, der unter diesen Vertrag fällt, entstanden. Bei einem Oberschenkelhalsbruch ist das jedoch nicht erforderlich. [Seite 33] Unfallversicherung (Stand 06.2026) D. Besondere Bedingungen für die zusätzlich wählbaren Leistungen zur Allgemeinen Unfallversicherung 33 • Die versicherte Person war wegen dieser Verletzung in medizinisch notwendiger Heilbehandlung. Für Rehabilitationsmaßnahmen (z. B. in Kuranstalten oder Erholungsheimen) besteht kein Anspruch auf Sofortzahlung. Wir leisten aber, soweit die ärztliche Behandlung der Unfallfol- gen im Vordergrund steht. • Die versicherte Person hat die Verletzung unverzüglich ärztlich feststellen lassen. • Die versicherte Person hat die Sofortzahlung bei uns innerhalb von drei Monaten nach der ärztlichen Feststellung geltend gemacht. 8.3 Art und Höhe der Leistung • Wir zahlen die Sofortleistung bei Knochenbrüchen in Höhe der vereinbarten Versicherungs- summe. • Bei einem Oberschenkelhalsbruch rechnen wir Krankheiten und Gebrechen (Ziffer 3 der All- gemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2023)) nicht an. • Wir zahlen die Sofortleistung einmal je versichertem Ereignis. Das gilt auch: - bei mehreren vollstationären Behandlungen - bei mehreren ambulanten Behandlungen - bei mehreren Frakturen 9 Top-Schutz Der Top-Schutz umfasst folgende zusätzliche Leistungen: 9.1 Unfälle durch Schlaganfall, Herzinfarkt oder Zuckerschock Versichert sind Unfälle, die durch einen Schlaganfall, Herzinfarkt oder einen Zuckerschock infolge Diabetes verursacht wurden. Gesundheitsbeeinträchtigungen, die durch Schlaganfall, Herzinfarkt oder durch Zuckerschock infolge Diabetes selbst hervorgerufen werden, sind aber nicht versichert. 9.2 Mitwirkung In Abänderung zu Ziffer 3.2.2. der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2023), nehmen wir keine Minderung vor, wenn der Mitwirkungsanteil weniger als 50 % beträgt. 9.3 Verlängerung der Anmelde- und Feststellfrist für die Invalidität In Abänderung zu Ziffer 2.1.1. der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2023) muss die Invalidität innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein und ist in- nerhalb von 24 Monaten von einem Arzt schriftlich festzustellen und von Ihnen bei uns gel- tend zu machen. 9.4 Nahrungsmittelvergiftungen In Ergänzung zu Ziffer 5.2.5 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2023) besteht Versicherungsschutz für die Folgen von Nahrungsmittelvergiftungen. Ausgeschlossen bleiben Alkoholvergiftungen. 9.5 Serviceleistungen (Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze) 9.5.1 Voraussetzungen für die Leistung Der versicherten Person sind nach einem Unfall Kosten • für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze von öffentlich- oder privatrechtlich organisier- ten Rettungsdiensten (dabei steht einem Unfall gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war) oder • für den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik oder • für den Mehraufwand bei der Rückkehr der verletzten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren oder • bei einem Unfall im Ausland für die zusätzliche Heimfahrt- oder Unterbringung für mitrei- sende minderjährige Kinder und den mitreisenden Partner der versicherten Person oder • bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz. [Seite 34] Unfallversicherung (Stand 06.2026) D. Besondere Bedingungen für die zusätzlich wählbaren Leistungen zur Allgemeinen Unfallversicherung 34 oder • bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz entstanden. Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z.B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet. 9.5.2 Art und Höhe der Leistung Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. 9.6 Infektionsklausel 9.6.1 Erweiterter Versicherungsumfang Versichert ist eine erstmalige Infektion (z. B. durch einen Insektenstich oder Zeckenbiss), wenn dadurch eine der folgenden Krankheiten ausgebrochen ist: Borreliose, Brucellose, Cholera, Diphtherie, Dreitagefieber, epidemische Kinderlähmung (Po- liomyelitis), Fleckfieber, Frühsommer-Meningoencephalitis (FSME), Zeckenenzephalitis, Gelb- fieber, Genickstarre, Keuchhusten, Lepra, Malaria, Masern, Pest, Pocken, Scharlach, Schlaf-/ Tsetse-Krankheit, Tularämie (Hasenpest), Typhus, Paratyphus, Windpocken. Versichert sind auch Gesundheitsschäden durch Schutzimpfungen gegen die genannten In- fektionskrankheiten, soweit die Schutzimpfungen gesetzlich vorgeschrieben, von einer zu- ständigen Behörde angeordnet oder empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen oder sonst ärztlich empfohlen wurden. Außerdem sind Wundinfektionen und Blutvergiftungen versichert, die Folge eines Unfalls sind. 9.6.2 Als Unfalltag gilt der Tag, an dem die Infektion erstmals ärztlich diagnostiziert wurde. Hat sich die versicherte Person die Infektion bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes zugezogen, besteht kein Versicherungsschutz. 9.6.3 Der Versicherungsschutz gilt nur für die Invaliditätsleistung (Ziffer B 2.1) und die Todesfallleis- tung (Ziffer B 2.6). 9.6.4 Hält sich die versicherte Person im Ausland auf, besteht der Versicherungsschutz nur für Rei- sen von höchstens 42 Tagen. 9.6.5 Wartezeit Der Versicherungsschutz beginnt frühestens nach Ablauf von drei Monaten nach Vertrags- schluss (Wartezeit). Die Wartezeit läuft für jede versicherte Leistungsart gesondert. Schließen Sie eine Leistungsart erst nachträglich in den Vertrag ein, beginnt die Wartezeit dafür erst mit dem Einschluss. 9.6.6 Sie müssen uns unverzüglich benachrichtigen, sobald ein Arzt die Infektion festgestellt hat. 9.6.7 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Erreger einer Krankheit nach 9.6.1 durch einen Terrorakt verbreitet wurde. 9.6.8 Für andere als die in 9.6.1 beschriebenen Infektionen gilt die Regelung in B 5.2.4. 10 Rehabilitationsleistungen 10.1 Was ist versichert? 10.1.1 Nach einem Unfall erbringen wir Rehabilitationsleistungen. Wir bedienen uns dazu qualifizier- ter Dienstleister. 10.1.2 Diese Rehabilitationsleistungen erbringen wir ausschließlich in Deutschland. 10.2 Wann erhalten Sie Rehabilitationsleistungen? 10.2.1 Voraussetzungen für die Leistung 10.2.1.1 Die versicherte Person hat einen Unfall erlitten (Ziffern 1.3 und 1.4 der Allgemeinen Unfall- versicherungsbedingungen (AUB 2023)). 10.2.1.2 Dieser Unfall hat • aus medizinischen Gründen zu einer vollstationären Heilbehandlung von mindestens 10 Ta- gen oder • zu einer schweren Unfallverletzung (Erläuterung Ziffer 10.2.1.3) geführt. 10.2.1.3 Erläuterung: Schwere Unfallverletzung in Anlehnung an das Verletzungsartenverzeichnis • Ausgedehnte oder tief gehende Weichteilverletzungen (offen oder geschlossen), Amputati- onsverletzungen, Muskelkompressionssyndrome [Seite 35] Unfallversicherung (Stand 06.2026) D. Besondere Bedingungen für die zusätzlich wählbaren Leistungen zur Allgemeinen Unfallversicherung 35 • Verletzungen der großen Gefäße • Verletzungen der großen Nerven oder Nervengeflechte • Offene oder gedeckte Schädel-Hirn-Verletzungen, ausgenommen Commotio (Schä- del-Hirn-Trauma I) • Brustkorbverletzungen mit Organbeteiligungen • Stumpfe oder offene Bauchverletzungen • Verletzungen der Nieren oder Harnwege • Verletzungen der Wirbelsäule mit neurologischer Symptomatik • Offene Verletzungen großer Gelenke • Operationsbedürftige Verrenkungen der Gelenke • Gelenkbinnenverletzungen, mit Stabilitätsverlust verbundene Bandverletzungen mit Aus- nahme der isolierten Bandverletzungen des oberen Sprunggelenkes • Durchtrennende Verletzungen von Sehnen, ausgenommen Strecksehnenverletzungen der Finger und Zehen • Ausgedehnte und tief gehende Verbrennungen oder Verätzungen, Inhalationstraumen • Folgende Verletzungen der Hand - Amputationsverletzungen (ausgenommen Fingerendgliedknochen) - Brüche mehrerer Finger - Stark verschobene Frakturen oder Luxationen von Mittelhandknochen, Bennetsche Fraktur am 1. Mittelhandknochen in jeder Form, stark verschobene Langfingergrundgliedfrakturen oder solche mit Grundgelenksbeteiligung - Kahnbeinbrüche und perilunäre Luxationen - Verletzungen von mehreren Fingernerven - Verletzungen mit akuten oder drohenden Ernährungsstörungen - Beugesehnenverletzungen - Verbrennungen der Hand mit drohender Funktionsstörung • Folgende Knochenbrüche - Offene oder geschlossene Brüche des Hirn- und Gesichtsschädel - Brüche mehrerer Röhrenknochen oder mehrfache Brüche eines Röhrenknochens - W irbelbrüche, ausgenommen Dorn- und Querfortsatzbrüche - Verletzungen offener Wachstumsfugen - Offene Brüche des Ober- oder Unterarms - Geschlossene Brüche des Ober- oder Unterarms mit starker Verschiebung oder Splittung oder Splitterung oder Gelenkbeteiligung -  Beckenbrüche, ausgenommen Beckenschaufelbrüche und unverschobene Scham- und Sitzbeinbrüche - Brüche des Oberschenkels - Stückbrüche der Kniescheibe oder Brüche des Schienbeines mit Verschiebung - Brüche des Unterschenkels oder Brüche des Schienbeines (mit Verschiebung) sowie mit offenen oder geschlossenen Weichteilschäden - Brüche der Knöchelgabel mit Verschiebung - Brüche des Sprungbeines oder verschobene Brüche des Fersenbeines und der Fußwurzel - Stark verschobene Brüche eines Mittelfußknochens oder Brüche mehrerer Mittelfußkno- chen, ausgenommen die isolierte Basisfraktur am 5. Mittelknochen - Verletzungen oder Verletzungsfolgen mit tief gehenden, ausgedehnten oder fortschreiten- den Entzündungen - Fehlender Heilungsfortschritt oder Komplikationen bei nicht im Verzeichnis enthaltenen Verletzungen • behandlungs- oder korrekturbedürftige Unfallfolgezustände. 10.2.2 Mitwirkung von Krankheiten Haben Krankheiten oder Gebrechen an den Unfallfolgen mitgewirkt, schränken wir abwei- chend von Ziffer 3 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2023) unsere Re- habilitationsleistungen nicht ein. 10.3 Welche Leistungen sind versichert? 10.3.1 Bedarfsermittlung und Reha-Management Wir unterstützen die versicherte Person durch ein Reha-Management. [Seite 36] Unfallversicherung (Stand 06.2026) D. Besondere Bedingungen für die zusätzlich wählbaren Leistungen zur Allgemeinen Unfallversicherung 36 Dies beinhaltet • eine Situationsanalyse, • die Ermittlung des medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitationsbedarfs, • die Erstellung eines individuellen Rehabilitationskonzepts, • die Begleitung bei der Rehabilitation sowie • die Beratung über mögliche Leistungen der deutschen Sozialversicherung oder anderer Leis- tungsträger. 10.3.2 Medizinische Rehabilitation und Therapie Wir beraten über, organisieren und vermitteln geeignete ambulante und stationäre Rehabili- tationsbehandlungen und -maßnahmen sowie Therapien. Das können zum Beispiel sein: • ärztliche Zweitmeinung • qualifizierte Leistungserbringer (z.B. spezialisierte Ärzte, Physiotherapeuten, Kliniken, Reha-Einrichtungen) • spezielle Therapien und Maßnahmen (z.B. psychologische Betreuung, Osteopathie) Beispiel: Nach einem Motorradunfall wird die versicherte Person in die nächste Klinik ge- bracht. Auf Wunsch der versicherten Person • holen wir eine ärztliche Zweitmeinung ein, • organisieren die Verlegung in eine geeignetere Spezialklinik, • vermitteln geeignete Anschlussbehandlungen, z.B. Osteopathie. 10.3.3 Beruf, Ausbildung und Schule Wir beraten über, organisieren und vermitteln geeignete Maßnahmen zur Wiedereingliede- rung in das bestehende Arbeitsverhältnis, die Schulausbildung oder die berufliche Neuorien- tierung. Das können zum Beispiel sein: • stufenweise Wiedereingliederung, • Umgestaltung des Arbeitsplatzes, • Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen. 10.3.4 Hilfsmittel Wir beraten über und vermitteln geeignete Hilfsmittel. Das können zum Beispiel sein: • Prothesen, • Rollstühle, • Gehhilfen. 10.3.5 Wohnen und Mobilität Wir beraten über, organisieren und vermitteln geeignete Maßnahmen zur Anpassung der Wohnsituation und zum Erhalt der Mobilität. Das können zum Beispiel sein: • Barrierefreies Wohnkonzept • Umbaumaßnahmen an Haus oder Wohnung • Anpassung und Umrüstung von Fahrzeugen. 10.3.6 Sonstige Leistungen 10.3.6.1 Mit unserer Medical Helpline informieren wir über Möglichkeiten medizinischer Versorgung nach Unfällen im In- und Ausland und benennen deutsch sprechende Ärzte. 10.3.6.2 Wir organisieren den Krankenbesuch einer nahe stehenden Person, wenn die versicherte Per- son im Krankenhaus behandelt werden muss. 10.3.6.3 Für das versicherte Kind organisieren wir bei Unfall der Eltern ein Kindermädchen oder eine Haushaltshilfe. Kann das versicherte Kind aufgrund eines Unfalles nicht am normalen Schul- unterricht teilnehmen, kümmern wir uns um einen Lehrer für Privatunterricht. 10.3.6.4 Wir benennen geeignete Fachärzte im In- und Ausland sowie Spezialkliniken, Reha-Zentren und Kureinrichtungen und geben über die jeweiligen technischen Ausstattungen Auskunft. Auf Wunsch halten wir mit den behandelnden Ärzten Kontakt und informieren die versi- cherte Person über den Stand der Behandlung. Zudem organisieren und koordinieren wir die medizinische Rehabilitation. [Seite 37] Unfallversicherung (Stand 06.2026) D. Besondere Bedingungen für die zusätzlich wählbaren Leistungen zur Allgemeinen Unfallversicherung 37 10.3.6.5 Nach einem schweren Unfall der versicherten Person oder dem unfallbedingten Tod einer mitversicherten Person vermitteln wir im In- und Ausland psychotraumatologische Hilfe am Telefon oder ein persönliches Gespräch im Krankenhaus bzw. zu Hause mit einem erfahrenen Psychologen. 10.3.6.6 Weiterhin geben wir eine persönliche Pflegeberatung zur Organisation der häuslichen oder stationären Pflege einschließlich Hilfsmittelberatung, wenn infolge des Unfalls Pflegebedürf- tigkeit eingetreten ist oder eine Pflegebedürftigkeit droht. 10.4 Wie lange und in welcher Höhe erhalten Sie unsere Leistungen? Wie wirken sich Zahlungen anderer Leistungsträger aus? 10.4.1 Leistungsdauer Die Leistungen nach Ziffer 10.3 erbringen wir längstens für 2 Jahre ab dem Tag des Unfalls. 10.4.2 Kostenübernahme Für die Leistungen nach Ziffer 10.3.1 bis 10.3.5 gilt Folgendes: Wir übernehmen die Kosten für die in 10.3. aufgeführten Beratungs-, Organisations- und Vermittlungsdienstleistungen. Die Kosten für die Reha-Maßnahmen selbst übernehmen wir nicht. 10.5 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ergänzend zu Ziffer 7 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2023) gelten folgende Obliegenheiten: 10.5.1 Damit wir unsere Leistungen erbringen können, benötigen wir Auskünfte über den aktuellen Gesundheitszustand der versicherten Person. Sie oder die versicherte Person müssen uns die- se Auskünfte erteilen, soweit sie für unsere Leistungen erforderlich sind. 10.5.2 Auskünfte, die für die Beurteilung unserer Leistungspflicht erforderlich sind, haben Sie uns ebenso zu erteilen. Dazu gehören insbesondere Informationen • zum aktuellen Versicherungsschutz bei gesetzlichen, privaten oder sonstigen Versicherungs-/ Versorgungs-/Leistungsträgern • zu bereits beantragten, erbrachten oder zugesagten Leistungen. 10.5.3 Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, kann dies Auswirkungen auf den Versicherungs- schutz haben. Ziffer 8 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2023) gilt ent- sprechend. 10.6 Welche vertraglichen Beziehungen bestehen zu den Dienstleistern? Wir beauftragen qualifizierte Dienstleister, um unsere Leistungspflicht zu erfüllen. Dadurch werden keine vertraglichen Beziehungen zwischen Ihnen oder der versicherten Person und den von uns beauftragten Dienstleistern begründet. Für Dienstleistungen, die Sie oder die versicherte Person in Auftrag geben, übernehmen wir keine Kosten. 10.7 Wie wirken sich die Rehabilitationsleistungen auf andere Leistungen aus der Unfall- versicherung aus? Erbringen wir Rehabilitationsleistungen, ist damit die Anerkennung unserer Leistungspflicht für weitere Leistungen aus Ihrer Unfallversicherung nicht verbunden. Maßgeblich dafür sind die Bedingungen, die für die jeweiligen Leistungsarten gelten. [Seite 38] Unfallversicherung (Stand 06.2026) E. Besondere Bedingungen für den Unfallschutzbrief 38 E. Besondere Bedingungen für den Unfallschutzbrief 1 Was ist versichert? 1.1 Führt ein Unfall der versicherten Person zu einer Hilfsbedürftigkeit, erbringen wir Hilfs- und Pflegeleistungen. Wir bedienen uns dazu qualifizierter Dienstleister. 1.2 Die Hilfs- und Pflegeleistungen erbringen wir ausschließlich in Deutschland. 2 Wann und in welchem Umfang erhalten Sie Hilfs- und Pflegeleistungen? 2.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person • ist durch den Unfall im Sinne der Ziffern 1.3 oder 1.4 AUB 2023 in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und • benötigt deshalb Hilfe für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtun- gen im Ablauf des täglichen Lebens (Hilfsbedürftigkeit). 2.2 Bedarfsermittlung und Umfang der Leistung Wir ermitteln den durch den Unfall entstandenen, individuellen Bedarf an Hilfs- und Pflege- leistungen aus Art und Umfang der Hilfsbedürftigkeit. Diesen Bedarf decken wir mit den in Ziffer 3 aufgeführten Leistungen. 2.3 Mitwirkung von Krankheiten Haben Krankheiten oder Gebrechen an der Hilfsbedürftigkeit mitgewirkt, schränken wir ab- weichend von Ziffer 3 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2023) unsere Hilfs- und Pflegeleistungen nicht ein. 3 Welche Leistungen sind versichert? 3.1 Hilfsleistungen Wir organisieren die folgenden Hilfsleistungen und übernehmen deren Kosten. 3.1.1 Menüservice Wir versorgen die versicherte Person mit • täglich einer Hauptmahlzeit oder • einmal pro Woche sieben Hauptmahlzeiten (als Tiefkühlkost) aus dem Angebot des Dienstleisters. Sie kann die Mahlzeiten aus einem Menüangebot wählen (auch als Diät- oder Schonkost). 3.1.2 Einkäufe und Besorgungen Wir kaufen für die versicherte Person zweimal wöchentlich Waren des täglichen Bedarfs ein und er- ledigen notwendige Besorgungen. Der zeitliche Aufwand ist auf wöchentlich 5 Stunden begrenzt. Die Kosten für die eingekauften Waren sowie anfallende Gebühren übernehmen wir nicht. 3.1.3 Begleitung bei Arzt- und Behördengängen Wir bringen und begleiten die versicherte Person zu notwendigen Arzt-, Therapie- und Behör- denterminen bis zu zweimal in der Woche. 3.1.4 Wohnungsreinigung Wir reinigen den Wohnbereich der versicherten Person bis zu einmal wöchentlich. Der zeitli- che Aufwand ist auf wöchentlich 4 Stunden begrenzt. Dies setzt voraus, dass die Wohnung vor dem Unfall in einem ordnungsgemäßen Zustand war. 3.1.5 Wäscheservice Wir waschen, trocknen und bügeln die Wäsche der versicherten Person bis zu einmal wö- chentlich. Der zeitliche Aufwand ist auf wöchentlich 4 Stunden begrenzt. Hierzu zählen: Waschen, Trocknen, Bügeln und Einsortieren der Wäsche und Kleidung sowie die Schuhpflege. 3.1.6 Hausnotruf Wir versorgen die versicherte Person mit einer Hausnotrufanlage, über die eine Rufzentrale 24 Stunden am Tag erreichbar ist. 3.1.7 Fahrdienste (berufliche Gründe) Wir organisieren für die versicherte Person bis zu zweimal pro Woche Fahrdienste aus beruf- lichen Gründen. [Seite 39] Unfallversicherung (Stand 06.2026) E. Besondere Bedingungen für den Unfallschutzbrief 39 3.1.8 Pflegeschulung für Angehörige Erfolgt die Pflege durch einen pflegenden Angehörigen, wird die erforderliche Schulung für die täglichen Pflegetätigkeiten durchgeführt. Es handelt sich bei dieser Leistung um eine ein- malige Schulungsmaßnahme. 3.1.9 Tag- und Nachtwache nach Krankenhausentlassung/ambulanter Operation Unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt/ambulanter Operation wird für die Beauf- sichtigung der versicherten Person längstens für 48 Stunden gesorgt. 3.1.10 Familienassistance Führt ein Unfall einer versicherten Person dazu, dass die Versorgung oder Betreuung der in dem Haushalt der versicherten Person lebenden Kinder (leibliche und/oder Pflegekinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) nicht mehr gewährleistet ist, erhält die Familie für bis zu vier Wochen eine Familienbetreuung. Die Leistung umfasst die Kinderbetreuung inklusive Freizeitgestaltung, Hausaufgabenbetreu- ung (nur bis Grundschule), Zubereitung von Mahlzeiten, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme und beim An- und Auskleiden sowie die Unterstützung bei der Körperpflege (nichtmedizini- scher Art). Die Familienbetreuung sorgt für die Aufrechterhaltung und Weiterführung des Haushalts. Hierzu zählt die Reinigung und Pflege der Wäsche und Kleidung (Waschen, Trocknen, Bügeln und Einsortieren), Schuhpflege, Einkaufen und die übliche Wohnungsreinigung (Wohn- und Schlafraum, Küche, Bad und Toilette). Diese Leistungen werden bis zu acht Stunden täglich bis zu vier Wochen erbracht, in Notfäl- len bis zu 24 Stunden am Tag. Als Notfall gelten Situationen innerhalb von 48 Stunden nach Eintritt des Versicherungsfalles, in denen für die notwendige Betreuung und Versorgung der Kinder niemand zur Verfügung steht. 3.2 Organisation von weiteren Hilfsleistungen Auf Ihren Wunsch organisieren wir die folgenden Hilfsleistungen. Deren Kosten tragen Sie selbst: 3.2.1 Hausmeisterdienste Der versicherten Person wird einmalig ein Hausmeisterservice zur Einhaltung der Hausord- nung (z. B. für Gartenpflege oder Winterdienste) vermittelt. 3.2.2 Mobiler Service für Nagel-/Fußpflege oder Friseur Der versicherten Person wird einmal pro Monat ein mobiler Service für Nagel-, Fußpflege oder Friseur vermittelt, sofern örtlich verfügbar. 3.2.3 Tierbetreuung Für gewöhnliche Haustiere der versicherten Person (z. B. Hunde, Katzen, Vögel usw.) vermit- teln wir eine passende Tierbetreuung. 3.3 Pflegeleistungen Wir organisieren die folgenden Pflegeleistungen und übernehmen deren Kosten: 3.3.1 Pflegeberatung, Feststellung des Umfangs der Pflegeleistungen und Pflegeschulung Vor Aufnahme der Grundpflege (Ziffer 3.3.2 dieser Besonderen Bedingungen) findet einmalig eine Pflegeberatung im Rahmen eines persönlichen Gespräches statt. In diesem Gespräch wird • der Umfang der nötigen Pflegeleistungen festgestellt, • die Pflegeleistung geplant, • geprüft, welche Pflegehilfsmittel erforderlich sind, • über mögliche Ansprüche auf Leistungen aus der Pflegeversicherung informiert und beraten. Wenn die versicherte Person von Angehörigen gepflegt wird, werden diese auf Wunsch für die Aufgaben der täglichen Pflege einmalig geschult. 3.3.2 Grundpflege Die versicherte Person erhält maximal für die Dauer von 4 Wochen täglich bis zu 3 Stunden eine Grundpflege. Zur Grundpflege gehören: • Körperpflege • An- und Auskleiden • Lagern und Betten • Hilfe bei der Nahrungszubereitung, -aufnahme und -ausscheidung. [Seite 40] Unfallversicherung (Stand 06.2026) E. Besondere Bedingungen für den Unfallschutzbrief 40 4 Wie lange erhalten Sie unsere Leistungen, und wie ist das Verhältnis zur gesetzlichen Pflegeversicherung? 4.1 Wir erbringen die Hilfs- und Pflegeleistungen, solange der Bedarf nach Ziffer 2 besteht, längs- tens für 6 Monate ab dem Tag des Unfalls. 4.2 Die Anerkennung eines Pflegegrads der gesetzlichen Pflegeversicherung hat Auswirkungen auf Umfang und Dauer der Hilfs- und Pflegeleistungen: • Werden ausschließlich Sachleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung gewählt, er- bringen wir ergänzend Hilfs- und Pflegeleistungen, soweit zusätzlicher Bedarf besteht. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach Ziffern 3 und 4.1. • Werden Geldleistungen gewählt, lässt sich der zusätzliche Bedarf nicht objektiv feststellen. Unsere Leistungen enden dann insgesamt. 5 Welche Leistungen erhalten pflegebedürftige Angehörige der versicherten Person? 5.1 Voraussetzungen für die Leistung • Die versicherte Person hat einen Angehörigen bis zum Eintritt des Unfalls gepflegt und ist dazu unfallbedingt nicht mehr in der Lage. Angehörige sind der Ehe- oder Lebenspartner oder Verwandte 1. Grades der versicherten Person. • Die versicherte Person und der Angehörige leben in häuslicher Gemeinschaft. • Für den Angehörigen bestand zum Zeitpunkt des Unfalls ein Pflegegrad im Sinne der gesetz- lichen Pflegeversicherung. 5.2 Umfang der Leistung Wir übernehmen die Hilfs- und Pflegeleistungen im Umfang von Ziffer 3, soweit die versicher- te Person sie vor dem Unfall erbracht hat. 5.3 Dauer der Leistung 5.3.1 Solange die Voraussetzungen der Ziffer 5.1 vorliegen, erbringen wir unsere Leistungen ergän- zend zu den Sachleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. 5.3.2 Hat der Angehörige vor dem Unfall Geldleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten, erbringen wir unsere Leistungen bis zu einem Monat. Werden die Geldleistungen innerhalb dieses Zeitraumes auf Sachleistungen umgestellt, gilt Ziffer 5.3.4. 5.3.3 Wird für die versicherte Person ein Pflegegrad im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung anerkannt, enden unsere Leistungen nach der Anerkennung. Dies gilt auch, wenn die versicherte Person stirbt. 5.3.4 Unsere Leistungen enden spätestens 6 Monate nach dem Unfall der versicherten Person. 6 Welche Personen sind nicht versicherbar? 6.1 Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen, die für die ge- wöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer überwiegend fremder Hilfe bedürfen. Dies gilt auf jeden Fall für Personen, die mindestens in den Pflegegrad 1 gemäß Sozialgesetz- buch XI (Pflege-Versicherung) eingestuft sind. 6.2 Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person im Sinne von Ziffer 6.1. nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet die Versicherung. Den für nicht versicherbare Personen seit Eintritt der Versicherungsunfähigkeit entrichteten Beitrag zahlen wir zurück. 7 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ergänzend zu Ziffer 7 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2023) gelten folgende Obliegenheiten: 7.1 Damit wir unsere Leistungen erbringen können, benötigen wir Auskünfte über den aktuellen Gesundheitszustand der versicherten Person. Sie oder die versicherte Person müssen uns diese Auskünfte erteilen, soweit sie für unsere Leistungen erforderlich sind. Dies gilt auch für den Gesundheitszustand pflegebedürftiger Angehöriger, wenn wir für sie Leistungen erbringen. [Seite 41] Unfallversicherung (Stand 06.2026) E. Besondere Bedingungen für den Unfallschutzbrief 41 7.2 Entspricht die Hilfsbedürftigkeit der versicherten Person voraussichtlich einem Pflegegrad im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung, müssen Sie oder die versicherte Person dort unver- züglich Leistungen beantragen. 7.3 Die Anerkennung eines Pflegegrads und den Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Pfle- geversicherung müssen Sie oder die versicherte Person uns unverzüglich anzeigen. 7.4 Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, kann dies Auswirkungen auf den Versicherungs- schutz haben. Ziffer 8 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2023) gilt ent- sprechend. 8 Welche vertraglichen Beziehungen bestehen zu den Dienstleistern? Wir beauftragen qualifizierte Dienstleister, um unsere Leistungspflicht zu erfüllen. Dadurch werden keine vertraglichen Beziehungen zwischen Ihnen oder der versicherten Person und den von uns beauftragten Dienstleistern begründet. Für Dienstleistungen, die Sie oder die versicherte Person in Auftrag geben, übernehmen wir keine Kosten.

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