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Volltext aufklappen: VPV Unfallversicherung Bedingungen
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Unfallversicherung (Stand 06.2026) B. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen 1
Bedingungen und Verbraucherinformationen für die
Unfallversicherung
der VPV Allgemeine Versicherungs-AG
3.PES.0282 06.2026 AB
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen.
Inhalt
• Allgemeine Verbraucherinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertrags-
gesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informationspflich-
ten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV).
• Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2023)
• Zusatzbedingungen für versicherte Personen ab Vollendung des 65. Lebens-
7264 3.PES.0282 06.2026 E1
jahres
• Besondere Bedingungen für die zusätzlich wählbaren Leistungen zur Allgemei-
nen Unfallversicherung
• Besondere Bedingungen für den Unfallschutzbrief
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Unfallversicherung (Stand 06.2026) Inhaltsverzeichnis 2
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
Unfälle passieren im Haushalt, im Beruf und in der Freizeit. Dann hilft Ihre Unfallversicherung. Egal,
wo und wann sich der Unfall ereignet.
Grundlage für Ihren Vertrag sind diese Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) und –
wenn mit Ihnen vereinbart – weitere Bedingungen. Zusammen mit dem Antrag und dem Versiche-
rungsschein legen diese den Inhalt Ihrer Unfallversicherung fest. Sie sind wichtige Dokumente.
Bitte lesen Sie die AUB daher vollständig und gründlich durch und bewahren Sie sie sorgfältig auf. So
können Sie auch später, besonders nach einem Unfall, alles Wichtige noch einmal nachlesen.
Wenn ein Unfall passiert ist, benachrichtigen Sie uns bitte möglichst schnell. Wir klären dann mit Ih-
nen das weitere Vorgehen.
Auch wir als Versicherer kommen nicht ganz ohne Fachbegriffe aus. Diese sind nicht immer leicht
verständlich. Wir möchten aber, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Deshalb erklären wir be-
stimmte Fachbegriffe oder erläutern sie durch Beispiele. Wenn wir Beispiele verwenden, sind diese
nicht abschließend.
Ihre VPV Allgemeine Versicherungs-AG
Wer ist wer?
• Sie sind unser Versicherungsnehmer und damit unser Vertragspartner.
• Versicherte Person ist jeder, für den Sie Versicherungsschutz mit uns vereinbart haben. Das können
Sie selbst und andere Personen sein.
Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeine Verbraucherinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertragsgesetz
(VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versiche-
rungsverträgen (VVG-InfoV) 5
B. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2023)
Der Versicherungsumfang 10
1 Was ist versichert? 10
1.1. Grundsatz 10
1.2 Geltungsbereich 10
1.3 Unfallbegriff 10
1.4 Erweiterter Unfallbegriff 10
1.5 Familien-Baustein 11
1.6 Einschränkungen unserer Leistungspflicht 11
2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden? 11
Welche Fristen und sonstigen Voraussetzungen gelten für die einzelnen Leistungsarten? 11
2.1 Invaliditätsleistung 12
2.2 Unfallrente 14
2.3 gestrichen 14
2.4 Tagegeld 14
2.5 Krankenhaustagegeld 14
2.6 Todesfallleistung 15
2.7 Kosten für kosmetische Operationen 15
2.8 Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze 15
3 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen? 16
3.1 Krankheiten und Gebrechen 16
3.2 Mitwirkung 16
4 Gestrichen 16
5 Was ist nicht versichert? 16
5.1 Ausgeschlossene Unfälle 16
5.2 Ausgeschlossene Gesundheitsschäden 18
6 Was müssen Sie bei einem Kinder-Tarif und bei Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäfti-
gung beachten? 19
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Unfallversicherung (Stand 06.2026) Inhaltsverzeichnis 3
6.1 Umstellung des Kinder-Tarifs 19
6.2 Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung 19
Der Leistungsfall 19
7 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? 19
8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? 20
9 Wann sind die Leistungen fällig? 20
9.1 Erklärung über die Leistungspflicht 20
9.2 Fälligkeit der Leistung 20
9.3 Vorschüsse 20
9.4 Neubemessung des Invaliditätsgrads 21
Die Vertragsdauer 21
10 Wann beginnt und wann endet der Vertrag? 21
10.1 Beginn des Versicherungsschutzes 21
10.2 Dauer und Ende des Vertrags 21
10.3 Kündigung nach Versicherungsfall 21
10.4 Versicherungsjahr 21
Der Versicherungsbeitrag 22
11 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? 22
Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 22
11.1 Beitrag und Versicherungsteuer 22
11.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster Beitrag 22
11.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 22
11.4 Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat 23
11.5 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 23
11.6 Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern 23
Weitere Bestimmungen 23
12 Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander? 23
12.1 Fremdversicherung 23
12.2 Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller 23
12.3 Übertragung und Verpfändung von Ansprüchen 23
13 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung? 23
13.1 Vorvertragliche Anzeigepflicht 23
13.2 Mögliche Folgen einer Anzeigepflichtverletzung 24
13.3 Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte 24
13.4 Anfechtung 25
13.5 Erweiterung des Versicherungsschutzes 25
14 Gestrichen 25
15 Wann verjähren die Ansprüche aus diesem Vertrag? 25
15.1 Gesetzliche Verjährung 25
15.2 Aussetzung der Verjährung 25
16 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind? 25
16.1 Ihre Beschwerdemöglichkeiten 25
16.2 Zuständige Gerichte 26
17 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift? 26
18 Welches Recht findet Anwendung? 26
19 Sanktionsklausel 26
20 Schlussbestimmung 26
C. Zusatzbedingungen für versicherte Personen ab Vollendung des 65. Lebensjahres
1 Umstellung des Erwachsenen-Tarifs in einen Senioren-Tarif nach Vollendung des 65. Lebens-
jahres 27
2 Vollendung des 70. Lebensjahres 27
D. Besondere Bedingungen für die zusätzlich wählbaren Leistungen zur Allgemeinen
Unfallversicherung
1 jährliche Erhöhung von Versicherungssummen und Beitrag (Dynamik) 28
1.1 Leistungsarten 28
1.2 Anpassung der Versicherungssummen 28
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Unfallversicherung (Stand 06.2026) Inhaltsverzeichnis 4
1.3 Anpassung des Beitrags 28
1.4 Verfahren 28
2 Progression 350% 28
3 Progression 600% 29
4 Verbesserte Gliedertaxe 31
5 Selbstbeteiligung (Integralfranchise) 31
6 Übergangsleistung 31
6.1 Voraussetzungen für die Leistung 31
6.2 Verbesserte Übergangsleistung 32
6.3 Art und Höhe der Leistung 32
7 Sofortleistung 32
7.1 Sofortleistung bei schweren Verletzungen 32
8 Gipsgeld (Sofortleistung bei Knochenbrüchen) 32
9 Top-Schutz 33
9.1 Unfälle durch Schlaganfall, Herzinfarkt oder Zuckerschock 33
9.2 Mitwirkung 33
9.3 Verlängerung der Anmelde- und Feststellfrist für die Invalidität 33
9.4 Nahrungsmittelvergiftungen 33
9.5 Serviceleistungen 33
9.6 Infektionsklausel 34
10 Rehabilitationsleistungen 34
10.1 Was ist versichert? 34
10.2 Wann erhalten Sie Rehabilitationsleistungen? 34
10.3 Welche Leistungen sind versichert? 35
10.4 Wie lange und in welcher Höhe erhalten Sie unsere Leistungen?
Wie wirken sich Zahlungen anderer Leistungsträger aus? 37
10.5 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? 37
10.6 Welche vertraglichen Beziehungen bestehen zu den Dienstleistern? 37
10.7 Wie wirken sich die Rehabilitationsleistungen auf andere Leistungen aus der
Unfallversicherung aus? 37
E. Besondere Bedingungen für den Unfallschutzbrief
1 Was ist versichert? 38
2 Wann und in welchem Umfang erhalten Sie Hilfs- und Pflegeleistungen? 38
2.1 Voraussetzungen für die Leistung 38
2.2 Bedarfsermittlung und Umfang der Leistung 38
2.3 Mitwirkung von Krankheiten 38
3 Welche Leistungen sind versichert? 38
3.1 Hilfsleistungen 38
3.2 Organisation von weiteren Hilfsleistungen 39
3.3 Pflegeleistungen 39
4 Wie lange erhalten Sie unsere Leistungen, und wie ist das Verhältnis zur gesetzlichen Pflege-
versicherung? 40
5 Welche Leistungen erhalten pflegebedürftige Angehörige der versicherten Person? 40
5.1 Voraussetzungen für die Leistung 40
5.2 Umfang der Leistung 40
5.3 Dauer der Leistung 40
6 Welche Personen sind nicht versicherbar? 40
7 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? 40
8 Welche vertraglichen Beziehungen bestehen zu den Dienstleistern? 41
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Unfallversicherung (Stand 06.2026) 5
A. Allgemeine Verbraucherinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungs
vertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
Die nachstehende Information gibt in übersichtlicher und verständlicher Form einen Überblick über die
Identität des Versicherers und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags. Die dargestellten
Informationen sind nicht abschließend. Die maßgeblichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
ergeben sich aus dem Versicherungsantrag, der Versicherungspolice, den Allgemeinen und Besonde-
ren Versicherungsbedingungen, sowie aus den anwendbaren Gesetzen, insbesondere aus dem VVG.
Informationen zum Versicherungsunternehmen
1 Angaben zum Versicherer und vertretungsberechtigte Personen
Der Versicherer ist die VPV Allgemeine Versicherungs-AG, nachfolgend VPV genannt.
Die VPV ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Stuttgart unter folgender Adresse:
VPV Allgemeine Versicherungs-AG
Mittlerer Pfad 19, 70499 Stuttgart
Vorstand:
Klaus Brenner, Vorsitzender
Steffen Guttenbacher, Dr. Olaf Schmitz, Dietmar Stumböck
Die VPV ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Handelsregister-Ziffer HRB
748244 eingetragen.
2 Hauptgeschäftstätigkeit
Betrieb der Schaden- und Unfallversicherung.
Der Versicherer ist außerdem berechtigt, sich an anderen Versicherungsunternehmen zu beteiligen.
Zuständige Aufsichtsbehörde
Die VPV unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn oder Postfach 1253, 53002 Bonn.
Informationen zur angebotenen Leistung
3 Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
a) Für das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns gelten der Antrag, der Versicherungsschein,
etwaige Nachträge des Versicherungsscheins, und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
gegebenenfalls einschließlich der Besonderen Bedingungen und Klauseln. Die Versicherungs-
bedingungen sowie die Besonderen Bedingungen und Klauseln finden Sie nachfolgend abge-
druckt.
b) Die Angaben über Art, Umfang, und Fälligkeit unserer Leistungen entnehmen Sie bitte dem Ver-
sicherungsantrag, dem Versicherungsschein und den nachfolgend abgedruckten Allgemeinen
Versicherungsbedingungen sowie den Besonderen Bedingungen und Klauseln.
4 Angaben zur Versicherungsprämie
Die Versicherungsprämie enthält alle darauf zu entrichtenden Steuern sowie eventuelle Zuschläge
auf Grund einer vereinbarten Zahlungsweise.
Höhe und Zahlungsweise der Prämie entnehmen Sie bitte ebenfalls dem von Ihnen ausgefüllten
Antragsformular und dem Versicherungsschein.
5 Zusätzliche Gebühren und Kosten
Zusätzliche Gebühren oder Kosten, z. B. für die Antragsbearbeitung, Angebotserstellung oder
für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln werden nicht erhoben. Vermittler sind nicht
berechtigt, von Ihnen irgendwelche besonderen Gebühren oder Kosten für die Aufnahme des An-
trags zu erheben.
6 Einzelheiten zur Zahlung der Prämie
Die Prämien sind zum jeweiligen Fälligkeitstermin zu entrichten. Dieser ist in Ihrem Versicherungs-
schein enthalten. Die Prämien können monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich entrichtet
werden. Zusätzlich besteht bei einigen Tarifen die Möglichkeit zur Zahlung eines Einmalbeitrags. Für
die Prämienzahlung ist die bei Antragstellung vereinbarte Zahlungsweise maßgeblich. Entsprechend
der getroffenen Vereinbarung wird die Prämie entweder durch Überweisung oder per SEPA-Last-
schriftmandat von Ihnen gezahlt. Näheres entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.
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Unfallversicherung (Stand 06.2026) 6
Ihr Versicherungsschutz beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbar-
ten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Wenn Sie jedoch die erste oder
einmalige Prämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten und der Versiche-
rungsschutz tritt rückwirkend außer Kraft.
7 Gültigkeitsdauer des Angebots
Angebote sind für uns vier Wochen bindend, es sei denn durch eine gesetzliche Vorschrift ist eine
Änderung notwendig oder ein zwischenzeitlich eingetretenes Ereignis (entsprechend der Antrags-
fragen) bedingt eine erneute Antragsprüfung.
Informationen zum Vertrag
8 Zustandekommen des Versicherungsvertrags
Der Abschluss eines Versicherungsvertrags setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen vor-
aus. Der Versicherungsvertrag kommt somit durch eine von Ihnen abgegebene Willenserklärung
(beispielsweise in Form des ausgefüllten Versicherungsantrags) und durch die Übersendung des
Versicherungsscheins wirksam zustande, sofern Sie Ihre Vertragserklärung nicht wirksam widerru-
fen (Einzelheiten zum Widerrufsrecht siehe unter Ziffer 9).
Ihr Versicherungsschutz beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbar-
ten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings entfällt unsere Leis-
tungspflicht bei nicht rechtzeitiger Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie (siehe Allgemeine
Bedingungen).
Wurde eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, gewährt die VPV bis zur Zustellung der Police
Versicherungsschutz im Umfang der schriftlich gewährten vorläufigen Deckungszusage. Sofern Sie
Ihre Vertragserklärung wirksam widerrufen haben, endet der Versicherungsschutz über die vorläu-
fige Deckung mit dem Zugang des Widerrufs bei der VPV.
9 Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von
Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
• der Versicherungsschein,
• die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen,
diese wiederrum einschließlich der Tarifbestimmungen,
• diese Belehrung,
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
• und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an:
VPV Allgemeine Versicherungs-AG
Mittlerer Pfad 19, 70499 Stuttgart
Ein Widerruf per Telefax ist an folgende Faxnummer zu richten:
07 11/13 91-60 01
Ein Widerruf per E-Mail ist an folgende E-Mail-Adresse zu richten:
info@vpv.de
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Unfallversicherung (Stand 06.2026) 7
Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines
wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf
die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurück-
zugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung
entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um den im
Versicherungsschein im Abschnitt „Zusätzliche Informationen zum Widerrufsrecht“ aus-
gewiesenen Betrag. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der
Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungs-
vertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirk
same Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren.
Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer
mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt,
so sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag
nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu
dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines
Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer
betrifft. Ihnen dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen.
Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Wider-
rufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen
als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt
haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informations-
pflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlos-
sen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen
ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäfts-
beziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Per-
sonenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit
die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und
deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Um-
fang und Fälligkeit des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,
wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selb-
ständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben
werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des
Preises ermöglichen;
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Unfallversicherung (Stand 06.2026) 8
6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betra-
ges sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer
abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der
Prämien;
8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise
die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; Angaben da
rüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und
des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den
Antrag gebunden sein soll;
9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten
der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Wi-
derruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den
Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung
durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestal-
ten Form;
10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedin-
gungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, be-
dürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von
Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwend-
bare Recht oder über das zuständige Gericht;
14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vora-
binformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflich-
tet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfs-
verfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich
darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unbe-
rührt bleibt;
16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde
bei dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
10 Angaben zur Laufzeit
Die Angaben zur Laufzeit Ihres Versicherungsvertrags entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.
Dort ist die von Ihnen gewünschte Vertragsdauer eingetragen. Sie ist auch im Versicherungsschein
abgedruckt.
11 Vertragliche Kündigungsmöglichkeiten
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr,
wenn nicht Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des Versicherungsjahres eine
Kündigung zugegangen ist. Bei einer Vertragsdauer von drei oder mehr Jahren kann der Vertrag
zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten von Ihnen gekündigt werden. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr und
bei Verträgen, die von vornherein einen festen Endtermin vorsehen, endet der Vertrag, ohne dass
es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Im Übrigen besteht ein Kündigungsrecht auch in folgenden Fällen:
• Für den Versicherer und den Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall.
• Für den Versicherer bei Nichtzahlung der Folgeprämie.
• Für den Versicherungsnehmer bei Prämienerhöhungen.
Einzelheiten können Sie den nachfolgend abgedruckten Allgemeinen Bedingungen entnehmen.
Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
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Unfallversicherung (Stand 06.2026) 9
12 Anzuwendendes Recht
Auf Ihren Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
13 Anzuwendende Sprache
Die Bedingungen, alle weiteren Vertragsbestimmungen und diese Verbraucherinformation werden
Ihnen in deutscher Sprache mitgeteilt. Die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrags wird
in deutscher Sprache geführt.
Informationen zu außergerichtlichen Rechtsbehelfen
14 Versicherungsombudsmann
Als Verbraucher haben Sie die Möglichkeit, sich bei Beschwerden gegen uns als Ihren Versicherer
an den Versicherungsombudsmann zu wenden:
Versicherungsombudsmann e.V.
Leipziger Str. 121, 10117 Berlin
Telefon: 0 800 / 3 69 60 00
Telefax: 0 800 / 3 69 90 00
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Dort haben Sie die Möglichkeit eines kostenlosen außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens, so-
lange die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt sind. Die Ansprüche aus dem Versiche-
rungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist.
Der Beschwerdegegenstand darf nicht bereits vor einem Gericht, Schiedsgericht oder einer ande-
ren Streitschlichtungseinrichtung anhängig, entschieden oder geschlichtet worden sein.
Der Ombudsmann behandelt Ihre Beschwerde erst, wenn Sie Ihren Anspruch bei uns geltend ge-
macht haben und uns sechs Wochen Zeit für unsere Entscheidung gegeben haben.
Bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 € trifft der Ombudsmann eine Entscheidung, an die wir
gebunden sind. Ihnen steht dagegen weiterhin der Weg zum Gericht offen. Bei Beschwerden mit
einem Wert von über 10.000 € spricht der Ombudsmann eine für beide Seiten unverbindliche Emp-
fehlung aus. Ab einem Beschwerdewert von 100.000 € ist ein Verfahren vor dem Ombudsmann
nicht mehr möglich.
Durch die Einlegung der Beschwerde bei dem Ombudsmann wird Ihr Recht auf Beschreiten eines
Rechtswegs bei den ordentlichen Gerichten nicht berührt.
15 Beschwerden
Bei Beschwerden können Sie sich direkt an die Direktion der VPV Allgemeine Versicherungs-AG
wenden. Wenn Sie nicht zuerst mit der VPV über Ihr Anliegen sprechen möchten, können Sie sich
auch an die unter Ziffer 2 genannte Aufsichtsbehörde wenden.
Neben den Rechtsbehelfen nach Ziffer 14 und 15 bleibt die gerichtliche Geltendmachung von An-
sprüchen unberührt.
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Unfallversicherung (Stand 06.2026) B. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen 10
B. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2023)
Die von Ihnen mit uns vereinbarten Leistungsarten ergeben sich aus dem Versicherungsschein.
Die Leistungsvoraussetzungen entnehmen Sie bitte der Ziffer 2 der Allgemeinen Unfallversicherungs-
bedingungen (AUB 2023) bzw. den Besonderen Versicherungsbedingungen (BB).
Der Versicherungsumfang
1 Was ist versichert?
1.1. Grundsatz
Wir bieten den vereinbarten Versicherungsschutz bei Unfällen der versicherten Person.
1.2 Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht während der Wirksamkeit des Vertrags
• weltweit und
• rund um die Uhr.
1.3 Unfallbegriff
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch
• ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)
• unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung
erleidet.
1.4 Erweiterter Unfallbegriff
1.4.1 Erhöhte Kraftanstrengung
Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung
• ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt.
Beispiel: Die versicherte Person stützt einen schweren Gegenstand ab und verrenkt sich
dabei das Ellenbogengelenk.
• Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt.
Beispiel: Die versicherte Person zerrt sich bei einem Klimmzug die Muskulatur am Unterarm.
Meniskus und Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb
werden sie von dieser Regelung nicht erfasst.
Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen
Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Muskelein-
satzes sind die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person.
Eigenbewegung (Aktiv-Spezial)
Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine Eigenbewegung eine der in
1.4.1 beschriebenen Verletzungen zuzieht. Schädigungen der Bandscheibe oder des Menis-
kus werden von dieser Regelung nicht erfasst.
1.4.2 Dämpfe und Gase
Als Unfall gelten auch Gesundheitsschäden durch ausströmende gasförmige Stoffe, wenn die
versicherte Person unbewusst oder unentrinnbar den Einwirkungen innerhalb eines Zeitrau-
mes bis zu 7 Tagen ausgesetzt war.
Berufs- und Gewerbekrankheiten bleiben ausgeschlossen.
1.4.3 Unfälle unter Wasser
Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person unter Wasser unfreiwillig
• erstickt, ertrinkt oder
• einen tauchtypischen Gesundheitsschaden erleidet.
Beispiele: Caissonkrankheit, Trommelfellverletzungen
1.4.4 Gesundheitsschäden bei Rettungsmaßnahmen
Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person Gesundheitsschäden bewusst in Kauf nimmt,
die sie bei (rechtmäßiger Verteidigung oder) der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tie-
ren oder Sachen erleidet.
1.4.5 Allergische Reaktionen
Versichert sind allergische Reaktionen auf Verletzungen der Haut oder Schleimhaut, z. B. auf
Insektenstiche und Insektenbisse.
1.4.6 Bauch oder Unterleibsbrüche durch erhöhte Kraftanstrengung
Versicherungsschutz besteht auch bei durch erhöhte Kraftanstrengung verursachten Bauch-
oder Unterleibsbrüchen.
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Unfallversicherung (Stand 06.2026) B. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen 11
1.5 Familien-Baustein
1.5.1 Rooming-In-Leistung
Befindet sich das versicherte Kind wegen eines Unfalls in vollstationärer Heilbehandlung und
übernachtet ein Erziehungsberechtigter mit dem Kind im Krankenhaus (Rooming-In), so leis-
ten wir in Ergänzung zu Ziffer 2.5 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen gegen
entsprechenden Nachweis für maximal 30 Übernachtungen je Unfallereignis einen pauscha-
len Kostenzuschuss in Höhe des versicherten Krankenhaustagegeldes des Kindes.
1.5.2 Tod beider versicherter Eltern
Die Todesfall-Leistung gemäß Ziffer 2.6.2 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen
wird wie folgt erweitert:
Versterben beide bei der VPV Allgemeine Versicherungs-AG unfallversicherten Elternteile in-
nerhalb eines Jahres aufgrund desselben Unfallereignisses und hat mindestens ein Kind dieser
Eltern das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so verdoppeln sich die abgeschlossenen Ver-
sicherungssummen für den Tod der Eltern.
1.5.3 Familienvorsorge
1.5.3.1 Familienvorsorge bei Eheschließung
1.5.3.1.1 Wenn Sie während der Wirksamkeit des Vertrages heiraten und für Ihren Ehegatten bei uns
keine Unfallversicherung besteht, so ist Ihr Ehegatte für drei Monate ab der Heirat mit den
für Sie vereinbarten, höchstens jedoch mit den nachfolgend aufgeführten Versicherungssum-
men, beitragsfrei mitversichert:
• Invalidität ohne Progression 25.000 €
• Tod 5.000 €
• Serviceleistungen 2.500 €
1.5.3.1.2 Melden Sie die Eheschließung innerhalb von 3 Monaten nach Ihrer Heirat bei der VPV All-
gemeine Versicherungs-AG, so verlängert sich die beitragsfreie Mitversicherung um weitere
3 Monate.
1.5.3.1.3 Die Leistungen nach Ziffer 1.5.3.1 gelten entsprechend für eingetragene Lebenspartnerschaf-
ten.
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft
im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem
Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaften gelten auch die in den
Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften
nach dem Recht anderer Staaten.
1.5.3.2 Familienvorsorge bei Geburt
1.5.3.2.1 Ihre während der Wirksamkeit des Vertrages geborenen Kinder sind ab Vollendung der Ge-
burt für sechs Monate mit den von Ihnen vereinbarten, höchstens jedoch mit den nachfol-
gend aufgeführten Versicherungssummen beitragsfrei mitversichert:
• Invalidität ohne Progression 50.000 €
• Tod 5.000 €
• Serviceleistungen 2.500 €
• Krankenhaustagegeld 10 €
1.5.3.2.2 Melden Sie die Geburt innerhalb von 6 Monaten nach dem Ereignis bei der VPV Allgemeine
Versicherungs-AG, so verlängert sich die beitragsfreie Mitversicherung um weitere 6 Monate.
1.5.3.2.3 Die Leistungen nach Ziffer 1.5.3.2 gelten entsprechend für adoptierte Kinder.
1.5.3.3 Die Leistungen der beitragsfreien Familienvorsorge werden pro beitragsfrei versichertem Kind
oder Ehegatten nur einmal gezahlt. Dies gilt auch bei Bestehen mehrerer Verträge zugunsten
eines Versicherungsnehmers oder der Eltern.
1.6 Einschränkungen unserer Leistungspflicht
Für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschädigungen können wir keine oder nur einge-
schränkt Leistungen erbringen.
Bitte beachten Sie daher die Regelungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen
(Ziffer 3) und zu den Ausschlüssen (Ziffer 5).
2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden?
Welche Fristen und sonstigen Voraussetzungen gelten für die einzelnen Leistungsarten?
Im Folgenden beschreiben wir verschiedene Arten von Leistungen und deren Voraussetzungen.
[Seite 12]
Unfallversicherung (Stand 06.2026) B. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen 12
Es gelten immer nur die Leistungsarten und Versicherungssummen, die Sie mit uns vereinbart
haben, und die in Ihrem Versicherungsschein und dessen Nachträgen genannt sind.
2.1 Invaliditätsleistung
2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung
2.1.1.1 Invalidität
Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten.
Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt
• die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
• dauerhaft
beeinträchtigt ist.
Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn
• sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und
• eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist.
Beispiel: Eine Beeinträchtigung ist nicht dauerhaft, wenn die versicherte Person einen Kno-
chenbruch erleidet, der innerhalb eines Jahres folgenlos ausheilt.
2.1.1.2 Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität
Die Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall
• eingetreten und
• von einem Arzt schriftlich festgestellt worden.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
2.1.1.3 Geltendmachung der Invalidität
Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend ma-
chen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen.
Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen.
Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt
haben.
Beispiel: Sie haben durch den Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten und waren deshalb
nicht in der Lage, mit uns Kontakt aufzunehmen.
2.1.1.4 Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr
Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht
kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (Ziffer 2.6), sofern diese vereinbart ist.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung
2.1.2.1 Berechnung der Invaliditätsleistung
Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung.
Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind
• die vereinbarte Versicherungssumme und
• der unfallbedingte Invaliditätsgrad.
Beispiel: Bei einer Versicherungssumme von 100.000 Euro und einem unfallbedingten Invali-
ditätsgrad von 20% zahlen wir 20.000 Euro.
2.1.2.2 Bemessung des Invaliditätsgrads, Zeitraum für die Bemessung
Der Invaliditätsgrad richtet sich
• nach der Gliedertaxe (Ziffer 2.1.2.2.1), sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorga-
ne dort genannt sind,
• ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfä-
higkeit dauerhaft beeinträchtigt ist (Ziffer 2.1.2.2.2).
Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten
Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere Be-
messungen der Invalidität (Ziffer 9.4).
2.1.2.2.1 Gliedertaxe
Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesor-
gane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade.
• Arm 70 %
• Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %
• Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 %
• Hand 55 %
[Seite 13]
Unfallversicherung (Stand 06.2026) B. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen 13
• Daumen 20 %
• Zeigefinger 10 %
• anderer Finger 5%
• Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 %
• Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %
• Bein bis unterhalb des Knies 50 %
• Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %
• Fuß 40 %
• große Zehe 5%
• andere Zehe 2%
• Auge 50 %
• Gehör auf einem Ohr 30 %
• Geruchssinn 10 %
• Geschmackssinn 5%
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der ge-
nannten Invaliditätsgrade.
Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 70%.
Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von
7% (= ein Zehntel von 70%).
2.1.2.2.2 Bemessung außerhalb der Gliedertaxe
Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in welchem
Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beein-
trächtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts.
Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.
2.1.2.2.3 Minderung bei Vorinvalidität
Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane schon vor dem Unfall
dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie wird nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 bemessen.
Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität.
Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, beträgt der Invaliditätsgrad 70%. War die-
ser Arm schon vor dem Unfall um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, beträgt die
Vorinvalidität 7% (=ein Zehntel von 70%). Diese 7% Vorinvalidität werden abgezogen. Es
verbleibt ein unfallbedingter Invaliditätsgrad von 63%.
2.1.2.2.4 Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane
Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sinnesorgane beeinträchtigt sein. Dann
werden die Invaliditätsgrade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden,
zusammengerechnet.
Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
Beispiel: Durch einen Unfall ist ein Arm vollständig funktionsunfähig (70%) und ein Bein zur Hälf-
te in seiner Funktion beeinträchtigt (35%). Auch wenn die Addition der Invaliditätsgrade 105 %
ergibt, ist die Invalidität auf 100 % begrenzt.
2.1.2.3 Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person
Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, zahlen wir eine Invaliditätsleis-
tung unter folgenden Voraussetzungen:
• Die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall
verstorben (Ziffer 2.1.1.4), und
• die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung nach Ziffer 2.1.1 sind erfüllt.
Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen
gewesen wäre.
2.1.3 Helm-Bonus
Wenn der versicherte Unfall
• beim Fahrradfahren (bei Kindern auch beim Roller-, Laufrad- oder Dreiradfahren) eingetre-
ten ist und
• zum Unfallzeitpunkt nachweislich ein Helm mit CE-Kennzeichnung getragen wurde, dann
werden 20% des gemäß Ziffer 2.1.2.2.2 ermittelten Invaliditätsgrads für Kopfverletzungen
zusätzlich zur Invaliditätsleistung als Helm-Bonus gezahlt (maximal 40.000 €).
[Seite 14]
Unfallversicherung (Stand 06.2026) B. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen 14
Die Zahlung des Helm-Bonus erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass im Zeitpunkt des Un-
falls noch keine Helmpflicht gesetzlich vorgeschrieben war.
Ggf. vereinbarte Progressionen werden nicht berücksichtigt.
2.2 Unfallrente
2.2.1 Voraussetzungen für die Leistung
Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt mindestens 50%.
Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidität gelten die Ziffern 2.1.1 und
2.1.2.2.
Verstirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, gilt Ziffer 2.1.2.3.
2.2.2 Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen die Unfallrente monatlich in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
2.2.3 Beginn und Dauer der Leistung
2.2.3.1 Wir zahlen die Unfallrente
• rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat, und danach
• monatlich im Voraus.
2.2.3.2 Wir zahlen die Unfallrente bis zum Ende des Monats, in dem
• die versicherte Person stirbt oder
• wir Ihnen mitteilen, dass aufgrund einer Neubemessung nach Ziffer 9.4 der unfallbedingte
Invaliditätsgrad unter 50% gesunken ist.
Wir sind berechtigt, zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug Lebensbescheini-
gungen anzufordern. Wenn Sie uns die Bescheinigung nicht unverzüglich zusenden, ruht die
Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.
2.3 gestrichen
2.4 Tagegeld
2.4.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person ist unfallbedingt
• in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und
• in ärztlicher Behandlung.
2.4.2 Höhe und Dauer der Leistung
Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind
• die vereinbarte Versicherungssumme und
• der unfallbedingte Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.
Der Grad der Beeinträchtigung bemisst sich
• nach der Fähigkeit der versicherten Person, ihrem bis zu dem Unfall ausgeübten Beruf wei-
ter nachzugehen.
• nach der allgemeinen Fähigkeit der versicherten Person, Arbeit zu leisten, wenn sie zum
Zeitpunkt des Unfalls nicht berufstätig war.
Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft.
Beispiel: Bei einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 100% zahlen wir das vereinbarte
Tagegeld in voller Höhe. Bei einem ärztlich festgestellten Grad der Beeinträchtigung von 50%
zahlen wir die Hälfte des Tagegelds.
Wir zahlen das Tagegeld für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr ab
dem Tag des Unfalls.
2.5 Krankenhaustagegeld
2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person
• ist unfallbedingt in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung.
Das Krankenhaustagegeld wird auch für medizinisch notwendige, vollstationäre Rehamaß-
nahmen geleistet.
Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch
notwendige Rehamaßnahmen.
oder
• unterzieht sich unfallbedingt einer ambulanten Operation.
Eine ambulante Operation ist ein chirurgischer Eingriff zur Vermeidung einer vollstationären
Heilbehandlung.
Beispiel: Ambulante Operation eines Kreuzbandrisses
[Seite 15]
Unfallversicherung (Stand 06.2026) B. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen 15
Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige
Heilbehandlung.
2.5.2 Höhe und Dauer der Leistung
Wir zahlen das vereinbarte Krankenhaustagegeld
• für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung, längstens für 3 Jahre ab dem Tag des
Unfalls.
• für 3 Tage bei ambulanten chirurgischen Operationen.
2.6 Todesfallleistung
2.6.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall.
Beachten Sie dann die Verhaltensregeln nach Ziffer 7.5.
2.6.2 Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
2.6.3 Doppelte Todesfallsumme, max. 30.000 € zusätzlich, bei Benutzung öffentlicher Ver-
kehrsmittel (ÖPNV-Spezial)
Wir zahlen die doppelte Todesfallleistung, höchstens jedoch zusätzlich 30.000 €, wenn die
versicherte Person einen versicherten Unfall bei der Benutzung nachstehender öffentlicher
Verkehrsmittel erleidet:
• Bus und Bahn im Fern- und Nahverkehr
Diese Regel findet Anwendung für die versicherte Person vom Besteigen bis zum Verlassen
des öffentlichen Verkehrsmittels.
2.7 Kosten für kosmetische Operationen
2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person hat sich einer kosmetischen Operation unterzogen, um eine unfallbe-
dingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds zu beheben.
Soweit Zähne betroffen sind, gehören nur Schneide- und Eckzähne zum äußeren Erschei-
nungsbild.
Die kosmetische Operation erfolgt
• durch einen Arzt,
• nach Abschluss der Heilbehandlung und
• bei Erwachsenen innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall, bei Minderjährigen vor Vollen-
dung des 21. Lebensjahres.
Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z.B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu
einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
2.7.2 Art und Höhe der Leistung
Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene
• Arzthonorare und sonstige Operationskosten,
• notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus,
• Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten
insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
2.8 Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze
2.8.1 Voraussetzungen für die Leistung
Der versicherten Person sind nach einem Unfall Kosten
• für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze von öffentlich- oder privatrechtlich organisier-
ten Rettungsdiensten (dabei steht einem Unfall gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte
oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war)
oder
• für den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur
Spezialklinik
oder
• für den Mehraufwand bei der Rückkehr der verletzten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz,
soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart
unvermeidbar waren
oder
• bei einem Unfall im Ausland für die zusätzliche Heimfahrt- oder Unterbringung für mitrei-
sende minderjährige Kinder und den mitreisenden Partner der versicherten Person
[Seite 16]
Unfallversicherung (Stand 06.2026) B. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen 16
oder
• bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland für die Bestattung im Ausland oder für die
Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz.
oder
• bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland für die Überführung zum letzten ständigen
Wohnsitz
entstanden.
Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z.B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu
einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
2.8.2 Art und Höhe der Leistung
Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten insgesamt bis zur
Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
3 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen?
3.1 Krankheiten und Gebrechen
Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschädigungen und ihre Fol-
gen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden.
Wir leisten nicht für Krankheiten oder Gebrechen.
Beispiele: Krankheiten sind z.B. Diabetes oder Gelenkserkrankungen; Gebrechen sind z.B.
Fehlstellungen der Wirbelsäule, angeborene Sehnenverkürzung
3.2 Mitwirkung
Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes:
3.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädi-
gung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich
• bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invaliditäts-
grads.
• bei der Todesfallleistung und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen
Leistungsarten die Leistung selbst.
Beispiel: Nach einer Beinverletzung besteht ein Invaliditätsgrad von 10%. Dabei hat eine Rheu-
maerkrankung zu 50% mitgewirkt. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt daher 5%.
3.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25%, nehmen wir keine Minderung vor.
4 Gestrichen
5 Was ist nicht versichert?
5.1 Ausgeschlossene Unfälle
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epilepti-
sche Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.
Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reak-
tionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage
nicht mehr gewachsen ist.
Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein:
• eine gesundheitliche Beeinträchtigung,
• die Einnahme von Medikamenten,
• Alkoholkonsum,
• Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen.
Beispiele:
Die versicherte Person
• stürzt infolge einer Kreislaufstörung die Treppe hinunter.
• kommt unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrzeug von der Straße ab.
• balanciert aufgrund Drogenkonsums auf einem Geländer und stürzt ab.
Ausnahme:
Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 verur-
sacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht.
In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
[Seite 17]
Unfallversicherung (Stand 06.2026) B. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen 17
Beispiel:
Die versicherte Person hatte während der Vertragslaufzeit einen Unfall mit einer Hirnschädi-
gung. Ein neuer Unfall ereignet sich durch einen epileptischen Anfall, der auf die alte Hirn-
schädigung zurückzuführen ist. Wir zahlen für die Folgen des neuen Unfalls.
Versicherungsschutz besteht auch:
• bei Bewusstseinsstörungen durch ärztlich verordnete Medikamente
Versichert sind Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die durch die Einnahme von Medika-
menten verursacht wurden.
Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass die Medikamente der versicherten Person ärzt-
lich verordnet worden sind.
Gesundheitsbeeinträchtigungen, die durch den Medikamentengebrauch selbst hervorgeru-
fen werden, sind aber nicht versichert.
Für Bewusstseinsstörungen, die durch die Einnahme von nicht ärztlich verordneten Medika-
menten verursacht wurden, besteht kein Versicherungsschutz.
• bei Bewusstseinsstörungen durch Trunkenheit
Versichert sind Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die durch Trunkenheit verursacht wurden.
In den folgenden Fällen gilt das aber nur, wenn die Blutalkoholkonzentration zum Unfall-
zeitpunkt den jeweiligen Promillewert nicht übersteigt:
• bei Lenkern von Kraftfahrzeugen 0,8 Promille,
• bei Radfahrern 1,6 Promille.
• bei Unfällen durch Schlaganfall, Herzinfarkt oder durch Zuckerschock infolge Diabetes im
Rahmen von D 9.1 Top-Schutz (sofern vereinbart).
5.1.2 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat aus-
führt oder versucht.
5.1.3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht
sind.
Ausnahme:
Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürger-
kriegsereignissen betroffen.
In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges
oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staats, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Diese Ausnahme gilt nicht
• bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht,
• für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg,
• für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen.
In diesen Fällen gilt der Ausschluss.
5.1.3.1 Passives Kriegsrisiko
In Abänderung zu Ziffer 5.1.3 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen erlischt der
Versicherungsschutz am Ende des vierzehnten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürger-
krieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.
5.1.4 Unfälle der versicherten Person
• als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, soweit er nach deutschem Recht dafür
eine Erlaubnis benötigt,
Beispiel: Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger
• als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs,
Beispiel: Funker, Bordmechaniker, Flugbegleiter
• bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuüben sind.
Beispiel: Luftfotograf, Sprühflüge zur Schädlingsbekämpfung.
5.1.5 Unfälle der versicherten Person durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen.
Teilnehmer ist jeder Fahrer, Beifahrer oder Insasse des Motorfahrzeugs.
Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf die
Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
Ausnahme:
• Der Unfall wurde durch eine Fahrt auf einer öffentlichen Kartbahn in Deutschland verursacht,
• die Veranstaltung hatte reinen Freizeitcharakter, und
[Seite 18]
Unfallversicherung (Stand 06.2026) B. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen 18
• die versicherte Person ist kein Berufs-, Lizenz- oder Vertragssportler, Vertragsamateur oder
Vereinsmitglied im Bereich Motorsport.
In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
5.1.6 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
5.2 Ausgeschlossene Gesundheitsschäden
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Gesundheitsschäden:
5.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen.
Ausnahme:
• Ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 hat diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu
mehr als 50%) verursacht, und
• für dieses Unfallereignis besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag.
In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
5.2.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen
Ausnahme:
Versicherungsschutz besteht für unfallbedingte Gesundheitsschäden durch
• Röntgenstrahlen,
• Laserstrahlen sowie
• künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Gesundheitsschäden
• im Zusammenhang mit Kernenergie (siehe B 5.1.6);
• infolge regelmäßigen Umgangs mit Geräten, die Strahlen erzeugen (Berufs- und Gewerbe-
krankheiten).
5.2.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Per-
son. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strahlendiagnostische und strahlenthera-
peutische Handlungen.
Ausnahme:
• Die Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren durch einen Unfall veranlasst, und
• für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag.
In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Beispiel: Die versicherte Person erleidet einen Unfall und lässt die Unfallverletzung ärztlich
behandeln. Ein Behandlungsfehler führt dabei zu weiteren Schädigungen.
5.2.4 Infektionen
Ausnahme:
Die versicherte Person infiziert sich
• mit Tollwut oder Wundstarrkrampf.
• mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in
den Körper gelangten. Geringfügig sind Unfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre
Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen.
• durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für die ausnahmsweise Versicherungsschutz
besteht (Ziffer 5.2.3).
• durch einen Zeckenstich mit FSME oder Borreliose (Zecken-Baustein)
Versicherungsschutz besteht für Infektionen durch Zeckenstiche, wenn dadurch Frühsom-
mer-Meningoencephalitis (FSME) oder Borreliose verursacht wird. Versichert sind auch Ge-
sundheitsschäden durch Schutzimpfungen gegen die genannten Infektionskrankheiten. Der
Versicherungsschutz gilt nur für die Invaliditätsleistung (Ziffer B 2.1) und die Todesfallleis-
tung (Ziffer B 2.6).
Fristen in den Leistungsarten
Die Fristen in den Ziffern 2 und 9.4 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen oder
in Besonderen Bedingungen beginnen nicht mit dem Unfall (Zeckenstich), sondern erst mit
der erstmaligen Diagnose der Infektion durch einen Arzt.
Wartezeit
Der Versicherungsschutz beginnt frühestens nach Ablauf von drei Monaten nach Vertrags-
schluss (Wartezeit). Die Wartezeit läuft für jede versicherte Leistungsart gesondert. Schlie-
ßen Sie eine Leistungsart erst nachträglich in den Vertrag ein, beginnt die Wartezeit dafür
erst mit dem Einschluss.
In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
[Seite 19]
Unfallversicherung (Stand 06.2026) B. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen 19
5.2.5 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der
Speiseröhre).
Ausnahme: Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Unfalls das 14. Lebensjahr noch
nicht vollendet. Für diesen Fall gilt der Ausschluss nicht, es sei denn, die Vergiftung ist durch
Nahrungsmittel verursacht.
5.2.6 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall
verursacht wurden.
Beispiele:
• Posttraumatische Belastungsstörung nach Beinbruch durch einen Verkehrsunfall
• Angstzustände des Opfers einer Straftat
5.2.7 Bauch- oder Unterleibsbrüche.
Ausnahme:
Bauch oder Unterleibsbrüche durch erhöhte Kraftanstrengung im Rahmen von B.1.4.6.
6 Was müssen Sie bei einem Kinder-Tarif und bei Änderungen der Berufstätigkeit oder Be-
schäftigung beachten?
6.1 Umstellung des Kinder-Tarifs
6.1.1 Nach Ablauf des Versicherungsjahres (Ziffer 10.4), in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollen-
det, stellen wir die Versicherung auf den bei Abschluss des Vertrags gültigen Erwachsenenta-
rif um.
Dabei haben Sie folgendes Wahlrecht:
• Sie zahlen den bisherigen Beitrag, und wir reduzieren die Versicherungssummen entspre-
chend, oder
• Sie behalten die bisherigen Versicherungssummen, und wir berechnen einen entsprechend
höheren Beitrag.
6.1.2 Wir werden Sie rechtzeitig über Ihr Wahlrecht informieren. Haben Sie bis spätestens zwei
Monate nach Beginn des neuen Versicherungsjahres noch keine Wahl getroffen, führen wir
den Vertrag entsprechend der zweiten Wahlmöglichkeit mit den bisherigen Versicherungs-
summen fort.
6.2 Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung
Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der
versicherten Person ab.
6.2.1 Mitteilung der Änderung
Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person müssen Sie
uns unverzüglich mitteilen. Freiwilliger Wehrdienst, militärische Reserveübungen und befris-
tete freiwillige soziale Dienste (z.B. Bundesfreiwilligendienst) fallen nicht darunter.
6.2.2 Auswirkungen der Änderung
Errechnet sich für die neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung bei gleich bleibenden Versiche-
rungssummen nach dem vereinbarten Tarif ein höherer Beitrag, gilt dieser nach Ablauf eines
Monats ab der Änderung.
Errechnet sich dagegen ein niedrigerer Beitrag, gilt dieser, sobald uns Ihre Mitteilung zugeht,
spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats ab der Änderung.
Auf Ihren Wunsch führen wir den Vertrag auch mit dem bisherigen Beitrag bei erhöhten oder
reduzierten Versicherungssummen weiter, sobald uns Ihre Mitteilung zugeht.
Auch die neu errechneten Versicherungssummen gelten für berufliche und außerberufliche Unfälle.
Der Leistungsfall
7 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?
Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten sind in Ziffer 2
geregelt.
Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln (Obliegenheiten). Sie oder die versicherte
Person müssen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe können wir unsere
Leistung nicht erbringen.
7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte
Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.
[Seite 20]
Unfallversicherung (Stand 06.2026) B. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen 20
7.2 Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die versicherte Person bitten, müssen wahrheitsge-
mäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden.
7.3 Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist.
Von diesen Ärzten muss sich die versicherte Person untersuchen lassen.
Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung
entsteht.
7.4 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von
• Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben.
• anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu
erhalten.
Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, uns die
Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die versicherte Person die Auskünfte selbst ein-
holen und uns zur Verfügung stellen.
7.5 Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden
zu melden.
Soweit zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich, ist uns das Recht zu verschaffen,
eine Obduktion – durch einen von uns beauftragten Arzt – durchführen zu lassen.
8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?
Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätz-
lich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in
einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen
hingewiesen haben.
Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versiche-
rungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war.
Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie
oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
9 Wann sind die Leistungen fällig?
Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die
zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig
sind. Dazu gilt Folgendes:
9.1 Erklärung über die Leistungspflicht
Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Um-
fang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente beträgt
die Frist drei Monate.
Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zugehen:
• Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen.
• Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heil-
verfahrens, soweit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist.
Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln nach Ziffer 7.
Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, über-
nehmen wir.
Sonstige Kosten übernehmen wir nicht.
9.2 Fälligkeit der Leistung
Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt,
leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
9.3 Vorschüsse
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch –
angemessene Vorschüsse.
[Seite 21]
Unfallversicherung (Stand 06.2026) B. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen 21
Beispiel: Es steht fest, dass Sie von uns eine Invaliditätsleistung erhalten. Allerdings ist die
Höhe der Leistung noch nicht bestimmbar.
Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem
Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme (Ziffer 2.6) beansprucht werden.
9.4 Neubemessung des Invaliditätsgrads
Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des Gesundheitszu-
stands ergeben.
Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu lassen.
Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall zu. Bei Kindern
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre.
• Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies zusammen mit der Erklärung
über unsere Leistungspflicht mit.
• Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies vor Ablauf der Frist mitteilen.
Ergibt die endgültige Bemessung eine niedrigere Invaliditätsleistung, als wir bereits gezahlt
haben, fordern wir den überzahlten Betrag zurück.
Die Vertragsdauer
10 Wann beginnt und wann endet der Vertrag?
10.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Bei-
trag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen.
10.2 Dauer und Ende des Vertrags
10.2.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
10.2.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils
ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht gekündigt wird. Kündigen können sowohl Sie als
auch wir. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf der
Vertragszeit zugehen.
10.2.3 Vertragsbeendigung
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen
Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf
des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns
spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
10.3 Kündigung nach Versicherungsfall
Nach einem Versicherungsfall können Sie oder wir den Vertrag kündigen,
• wenn wir erstmals eine Leistung erbracht haben,
oder
• wenn wir erstmals eine Invaliditätsleistung oder die Unfallrente gezahlt haben,
oder
• wenn Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben.
Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung oder Beendigung
des Rechtsstreits zugegangen sein.
Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch
bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens je-
doch am Ende des Versicherungsjahres. Unsere Kündigung wird einen Monat, nachdem Sie
sie erhalten haben, wirksam.
10.4 Versicherungsjahr
Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate.
Ausnahme:
Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungs-
jahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertrags-
ablauf sind jeweils ganze Jahre.
[Seite 22]
Unfallversicherung (Stand 06.2026) B. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen 22
Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten beträgt das erste Versicherungsjahr 3 Mo-
nate, das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.
Der Versicherungsbeitrag
11 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?
Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?
11.1 Beitrag und Versicherungsteuer
11.1.1 Beitragszahlung und Versicherungsperiode
Die Beiträge können Sie je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder
jährlich bezahlen. Danach bestimmt sich die Dauer der Versicherungsperiode: Sie beträgt
• bei Monatsbeiträgen einen Monat,
• bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr,
• bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und
• bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
11.1.2 Versicherungsteuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer. Diese haben Sie in der je-
weils vom Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen.
11.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster Beitrag
11.2.1 Fälligkeit der Zahlung
Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unver-
züglich nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen.
11.2.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versiche-
rungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt. Darauf müssen wir Sie durch gesonderte Mit-
teilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam
gemacht haben.
Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt
der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt.
11.2.3 Rücktritt
Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktre-
ten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachwei-
sen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.
11.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
11.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.
11.3.2 Verzug
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne
dass Sie eine Mahnung von uns erhalten haben.
Dies gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.
Bei Verzug sind wir berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der uns durch den Ver-
zug entstanden ist (Ziffer 11.3.3).
11.3.3 Zahlungsfrist
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in
Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.
Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält:
• Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein
und
• die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach Ziffer 11.3.4 mit der Fristüberschreitung
verbunden sind.
11.3.4 Verlust des Versicherungsschutzes und Kündigung
Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist den angemahnten Betrag nicht bezahlt haben,
• besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz.
• können wir den Vertrag kündigen, ohne eine Frist einzuhalten.
Wenn Sie nach unserer Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag bezah-
len, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist
und Ihrer Zahlung besteht kein Versicherungsschutz.
[Seite 23]
Unfallversicherung (Stand 06.2026) B. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen 23
11.4 Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung
als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie der
Einziehung nicht widersprechen.
Die Zahlung gilt auch als rechtzeitig, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht ein-
gezogen werden kann und Sie nach einer Aufforderung in Textform unverzüglich zahlen.
Wenn Sie es zu vertreten haben, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind
wir berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlangen.
Sie müssen allerdings erst dann zahlen, wenn wir Sie hierzu in Textform aufgefordert haben.
11.5 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der
dem Zeitraum des Versicherungsschutzes entspricht.
11.6 Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern
Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und
• Sie bei Versicherungsbeginn das 51. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten,
• die Versicherung nicht gekündigt war und
• Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde,
gilt Folgendes:
11.6.1 Wir führen die Versicherung mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Leistungsumfang bis
zum Ablauf des Versicherungsjahres beitragsfrei weiter, in dem das versicherte Kind das 18.
Lebensjahr vollendet.
11.6.2 Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes
vereinbart ist.
Weitere Bestimmungen
12 Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander?
12.1 Fremdversicherung
Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht ausschließlich Ihnen als Versicherungs-
nehmer zu. Das gilt auch, wenn die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen ist, die einem
anderen zustoßen (Fremdversicherung).
Wir zahlen Leistungen aus dem Versicherungsvertrag auch dann an Sie aus, wenn der Unfall
nicht Ihnen, sondern einer anderen versicherten Person zugestoßen ist.
Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
12.2 Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller
Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruch-
steller entsprechend anzuwenden.
12.3 Übertragung und Verpfändung von Ansprüchen
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können vor Fälligkeit ohne unsere Zustimmung
weder übertragen noch verpfändet werden.
13 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verlet-
zung?
13.1 Vorvertragliche Anzeigepflicht
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrer-
heblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und voll-
ständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den
Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.
Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir
• nach Ihrer Vertragserklärung,
• aber noch vor Vertragsannahme
in Textform stellen.
Soll eine andere Person als Sie selbst versichert werden, ist auch diese – neben Ihnen – zu
wahrheitsgemäßer und vollständiger Beantwortung der Fragen verpflichtet.
Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie beantwortet
und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden
Sie so behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.
[Seite 24]
Unfallversicherung (Stand 06.2026) B. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen 24
13.2 Mögliche Folgen einer Anzeigepflichtverletzung
Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann erhebliche Auswirkungen auf Ihren Versicherungs-
schutz haben. Wir können in einem solchen Fall
• vom Vertrag zurücktreten,
• den Vertrag kündigen,
• den Vertrag ändern oder
• den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
13.2.1 Rücktritt
Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten.
Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn
• weder eine vorsätzliche,
• noch eine grob fahrlässige
Anzeigepflichtverletzung vorliegt.
Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rück-
trittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z.B. höherer
Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht un-
ter folgender Voraussetzung bestehen:
Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der
• weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls,
• noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war.
Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, entfällt unsere Leistungspflicht.
13.2.2 Kündigung
Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu ande-
ren Bedingungen (z.B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.
13.2.3 Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag – möglicherweise zu an-
deren Bedingungen (z.B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch
bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten, werden
die anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestandteil.
Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen
erst ab der laufenden Versicherungsperiode (Ziffer 11.1.1) Vertragsbestandteil.
Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung erhalten
haben, fristlos kündigen, wenn
• wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um mehr als 10% erhöhen oder
• wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen.
Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsänderung hinweisen.
13.3 Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu,
wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtver-
letzung hingewiesen haben.
Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn wir
den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur
innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht be-
gründet, Kenntnis erlangen.
Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklä-
rung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn
[Seite 25]
Unfallversicherung (Stand 06.2026) D. Besondere Bedingungen für die zusätzlich wählbaren Leistungen zur Allgemeinen Unfallversicherung 25
für diese die Monatsfrist noch nicht verstrichen ist.
Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur
Kündigung oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist einge-
treten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen.
Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre.
13.4 Anfechtung
Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Ver-
trags durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden
ist.
Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der
Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
13.5 Erweiterung des Versicherungsschutzes
Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich
erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.
14 Gestrichen
15 Wann verjähren die Ansprüche aus diesem Vertrag?
15.1 Gesetzliche Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung
richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
15.2 Aussetzung der Verjährung
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns geltend gemacht worden, ist die Ver-
jährung gehemmt. Dies gilt von der Geltendmachung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen
unsere Entscheidung in Textform zugeht.
16 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind?
16.1 Ihre Beschwerdemöglichkeiten
Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns ein-
mal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, stehen Ihnen insbesondere
die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten offen.
16.1.1 Versicherungsombudsmann
Als Verbraucher haben Sie die Möglichkeit, sich bei Beschwerden gegen uns als Ihren Versi-
cherer an den Versicherungsombudsmann zu wenden:
Versicherungsombudsmann e.V.
Leipziger Str. 121, 10117 Berlin
Telefon: 0 800 / 3 69 60 00
Telefax: 0 800 / 3 69 90 00
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Dort haben Sie die Möglichkeit eines kostenlosen außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens,
solange die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt sind. Die Ansprüche aus dem Versi-
cherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres,
in dem der Anspruch entstanden ist.
Der Beschwerdegegenstand darf nicht bereits vor einem Gericht, Schiedsgericht oder einer
anderen Streitschlichtungseinrichtung anhängig, entschieden oder geschlichtet worden sein.
Der Ombudsmann behandelt Ihre Beschwerde erst, wenn Sie Ihren Anspruch bei uns geltend
gemacht haben und uns sechs Wochen Zeit für unsere Entscheidung gegeben haben.
Bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 € trifft der Ombudsmann eine Entscheidung, an die
wir gebunden sind.
Ihnen steht dagegen weiterhin der Weg zum Gericht offen.
Bei Beschwerden mit einem Wert von über 10.000 € spricht der Ombudsmann eine für beide
Seiten unverbindliche Empfehlung aus. Ab einem Beschwerdewert von 100.000 € ist ein Ver-
fahren vor dem Ombudsmann nicht mehr möglich.
Durch die Einlegung der Beschwerde bei dem Ombudsmann wird Ihr Recht auf Beschreiten
eines Rechtswegs bei den ordentlichen Gerichten nicht berührt.
[Seite 26]
Unfallversicherung (Stand 06.2026) B. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen 26
16.1.2 Versicherungsaufsicht
Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei
der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wen-
den. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht. Die derzeitigen Kontaktdaten sind:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbind-
lich entscheiden kann.
16.1.3 Unser Beschwerdemanagement
Bei Beschwerden können Sie sich jederzeit auch direkt an die Direktion der VPV Allgemeine
Versicherungs-AG wenden. Sie erreichen diese derzeit wie folgt:
VPV Allgemeine Versicherungs-AG
Mittlerer Pfad 19, 70499 Stuttgart
info@vpv.de
16.2 Zuständige Gerichte
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten:
16.2.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns sind folgende Gerichte zuständig:
• das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung, die für Ihren Vertrag
zuständig ist.
• das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, am Ort Ihres
gewöhnlichen Aufenthalts.
16.2.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn
Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.
17 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?
17.1 Anzeigen oder Erklärungen sollen an folgende Stellen gerichtet werden:
• an unsere Hauptverwaltung oder
• an die Geschäftsstelle, die für Sie zuständig ist. Welche Geschäftsstelle dies ist, ergibt sich
aus Ihrem Versicherungsschein oder aus dessen Nachträgen.
17.2 Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie uns mitteilen.
Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben wollen,
gilt Folgendes:
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen, wenn wir sie per Einschrei-
ben an Ihre letzte uns bekannte Anschrift geschickt haben.
Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres Namens nicht mitteilen.
18 Welches Recht findet Anwendung?
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
19 Sanktionsklausel
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, so-
weit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Han-
dels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die
Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht
europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
20 Schlussbestimmung
Sollte eine Bestimmung dieser Versicherungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In einem
solchen Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
[Seite 27]
Unfallversicherung (Stand 06.2026) C. Zusatzbedingungen für versicherte Personen ab Vollendung des 65. Lebensjahres 27
C. Zusatzbedingungen für versicherte Personen ab Vollendung des
65. Lebensjahres
1 Umstellung des Erwachsenen-Tarifs in einen Senioren-Tarif nach Vollendung des 65.
Lebensjahres
1.1 Nach Ablauf des Versicherungsjahres (Ziffer B 10.4), in dem die versicherte Person das 65.
Lebensjahr vollendet, stellen wir die Versicherung auf den bei Abschluss des Vertrags gültigen
Seniorentarif um.
Dabei haben Sie folgendes Wahlrecht:
• Sie zahlen den bisherigen Beitrag, und wir reduzieren die Versicherungssummen entspre-
chend, oder
• Sie behalten die bisherigen Versicherungssummen, und wir berechnen einen entsprechend
höheren Beitrag.
1.2 Wir werden Sie rechtzeitig über Ihr Wahlrecht informieren. Haben Sie bis spätestens zwei
Monate nach Beginn des neuen Versicherungsjahres noch keine Wahl getroffen, führen wir
den Vertrag entsprechend der zweiten Wahlmöglichkeit mit den bisherigen Versicherungs-
summen fort.
1.3 Gegebenenfalls versichertes Tagegeld entfällt.
2 Vollendung des 70. Lebensjahres
2.1 Nach Vollendung des 70. Lebensjahres der versicherten Personen erfolgt zu Beginn des neuen
Versicherungsjahres (Hauptfälligkeit) eine Vertragsänderung.
Gegebenenfalls versichertes Gipsgeld und Dynamik entfallen.
Der Beitrag wird entsprechend des neuen Leistungsumfangs berechnet.
2.2 Mit der Hauptfälligkeit, die auf das vollendete 71. Lebensjahr folgt, und mit jeder weiteren
darauf folgenden Hauptfälligkeit, werden die zugrundeliegenden Beitragssätze um jeweils
3 % angehoben und kaufmännisch gerundet. Basis der Anhebung sind die Beitragssätze, die
in dem vorhergehenden Versicherungsjahr galten.
[Seite 28]
Unfallversicherung (Stand 06.2026) D. Besondere Bedingungen für die zusätzlich wählbaren Leistungen zur Allgemeinen Unfallversicherung 28
D. Besondere Bedingungen für die zusätzlich wählbaren Leistungen zur
Allgemeinen Unfallversicherung
Gilt nur soweit vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt.
1 jährliche Erhöhung von Versicherungssummen und Beitrag (Dynamik)
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung vereinbart, deren Versicherungssummen und Bei-
trag jährlich angepasst werden (Dynamik).
1.1 Leistungsarten
Die im Folgenden genannten Leistungsarten nehmen an der Dynamik teil:
• Invaliditätsleistung
• Todesfallleistung
• Übergangsleistung
• Kosten für Kosmetische Operationen
• Tagegeld
• Krankenhaustagegeld
1.2 Anpassung der Versicherungssummen
1.2.1 Wir erhöhen die Versicherungssummen jährlich um 3% Prozent zum Beginn des Versiche-
rungsjahres. Diese Erhöhung erfolgt erstmals zum Beginn des zweiten Versicherungsjahres.
1.2.2 Dabei werden die Versicherungssummen wie folgt gerundet:
• für die Invaliditäts- und Todesfallleistung auf volle 500 Euro,
• für die Übergangsleistung sowie die Kosten für kosmetische Operationen auf volle 50 Euro,
• für Tagegeld und Krankenhaustagegeld auf volle 0,50 Euro.
1.2.3 Die erhöhten Versicherungssummen gelten für alle Unfälle nach dem Erhöhungstermin.
1.3 Anpassung des Beitrags
Der Beitrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Versicherungssummen.
1.4 Verfahren
1.4.1 Vor der jährlichen Erhöhung erhalten Sie von uns eine Mitteilung in Textform.
Die Erhöhung entfällt, wenn Sie ihr innerhalb von sechs Wochen nach Zugang unserer Mittei-
lung in Textform widersprechen. Wir werden Sie auf die Frist hinweisen.
1.4.2 Sie und wir können die Vereinbarung über die jährliche Erhöhung von Versicherungssummen
und Beitrag für die Zukunft widerrufen. Der Widerruf muss spätestens drei Monate vor Ab-
lauf des Versicherungsjahres in Textform erfolgen.
2 Progression 350%
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung vereinbart, bei der sich die Invaliditätsleistung ab
bestimmten Invaliditätsgraden erhöht (Progression).
Der Invaliditätsgrad wird nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 der Allgemeinen Unfallversicherungsbe-
dingungen (AUB 2023) ermittelt.
Ergänzend zu Ziffer 2.1 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2023) gilt:
• Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 25 % übersteigt, zah-
len wir zusätzlich 1% aus der Versicherungssumme.
• Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 50 % übersteigt, zah-
len wir zusätzlich weitere 3% aus der Versicherungssumme.
• Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 75 % übersteigt, zah-
len wir zusätzlich weitere 1% aus der Versicherungssumme.
Auf die Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich diese Ergänzung im Einzelnen wie folgt aus:
Unfallbedingter Invaliditätsgrad Leistung aus der Versicherungssumme
10 10
20 20
25 25
26 27
27 29
28 31
29 33
30 35
31 37
32 39
[Seite 29]
Unfallversicherung (Stand 06.2026) D. Besondere Bedingungen für die zusätzlich wählbaren Leistungen zur Allgemeinen Unfallversicherung 29
33 41
34 43
35 45
36 47
37 49
38 51
39 53
40 55
41 57
42 59
43 61
44 63
45 65
46 67
47 69
48 71
49 73
50 75
51 80
52 85
53 90
54 95
55 100
56 105
57 110
58 115
59 120
60 125
61 130
62 135
63 140
64 145
65 150
66 155
67 160
68 165
69 170
70 175
71 180
72 185
73 190
74 195
75 200
76 206
77 212
78 218
79 224
80 230
81 236
82 242
83 248
84 254
85 260
86 266
87 272
88 278
89 284
90 290
91 296
92 302
93 308
94 314
95 320
96 326
97 332
98 338
99 344
100 350
3 Progression 600%
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung vereinbart, bei der sich die Invaliditätsleistung ab
bestimmten Invaliditätsgraden erhöht (Progression).
Der Invaliditätsgrad wird nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 der Allgemeinen Unfallversicherungsbe-
dingungen (AUB 2023) ermittelt.
Ergänzend zu Ziffer 2.1 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2023) gilt:
• Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 25 % übersteigt, zah-
len wir zusätzlich 1% aus der Versicherungssumme.
• Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 50 % übersteigt, zah-
len wir zusätzlich weitere 3% aus der Versicherungssumme.
[Seite 30]
Unfallversicherung (Stand 06.2026) D. Besondere Bedingungen für die zusätzlich wählbaren Leistungen zur Allgemeinen Unfallversicherung 30
• Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 75 % übersteigt, zah-
len wir zusätzlich weitere 11% aus der Versicherungssumme.
Auf die Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich diese Ergänzung im Einzelnen wie folgt aus:
Unfallbedingter Invaliditätsgrad Leistung aus der Versicherungssumme
10 10
20 20
25 25
26 27
27 29
28 31
29 33
30 35
31 37
32 39
33 41
34 43
35 45
36 47
37 49
38 51
39 53
40 55
41 57
42 59
43 61
44 63
45 65
46 67
47 69
48 71
49 73
50 75
51 80
52 85
53 90
54 95
55 100
56 105
57 110
58 115
59 120
60 125
61 130
62 135
63 140
64 145
65 150
66 155
67 160
68 165
69 170
70 175
71 180
72 185
73 190
74 195
75 200
76 216
77 232
78 248
79 264
80 280
81 296
82 312
83 328
84 344
85 360
86 376
87 392
88 408
89 424
90 440
91 456
92 472
93 488
94 504
95 520
96 536
97 552
98 568
99 584
100 600
[Seite 31]
Unfallversicherung (Stand 06.2026) D. Besondere Bedingungen für die zusätzlich wählbaren Leistungen zur Allgemeinen Unfallversicherung 31
4 Verbesserte Gliedertaxe
In Abänderung von Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 2023 gelten bei Verlust oder vollständiger Funktions-
unfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane ausschließlich die hier genannten
Invaliditätsgrade.
• Arm 80 %
• Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 75 %
• Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 70 %
• Hand 65 %
• Daumen 25 %
• Zeigefinger 15 %
• anderer Finger 10 %
• Bein über der Mitte des Oberschenkels 80 %
• Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 70 %
• Bein bis unterhalb des Knies 60 %
• Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 55 %
• Fuß 50 %
• große Zehe 10 %
• andere Zehe 5%
• Auge 60 %
• Gehör auf einem Ohr 50 %
• Geruchssinn 15 %
• Geschmackssinn 10 %
• Sprechfähigkeit 100 %
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der ge-
nannten Invaliditätsgrade.
Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 80%.
Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von
8% (= ein Zehntel von 80%). Sind mehrere Finger durch den Unfall beeinträchtigt, werden
die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerech-
net, maximal jedoch der Handwert berücksichtigt.
Die verbesserte Gliedertaxe gilt nur für die Invaliditätsleistung (B 2.1).
Bei der Leistungsart Unfallrente (B 2.2) wird die in Ziffer 2 der Allgemeinen Unfallversiche-
rungsbedingungen (AUB 2023) angeführte Gliedertaxe herangezogen.
5 Selbstbeteiligung (Integralfranchise)
Führt ein Unfall nach der Ziffer 2.1 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen
(AUB 2023) unter Berücksichtigung der Ziffer 3 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedin-
gungen (AUB 2023) zu einem Invaliditätsgrad von weniger als 25 %, so besteht kein An-
spruch auf die Invaliditätsleistung.
Ergibt sich ein Invaliditätsgrad von mindestens 25 %, so besteht ein Anspruch in Höhe der
sich ergebenden Gesamtinvalidität.
6 Übergangsleistung
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung vereinbart, die zusätzlich zu Ziffer 2 AUB 2023 eine
Übergangsleistung vorsieht.Ergänzend zu Ziffer 2 der der Allgemeinen Unfallversicherungs-
bedingungen (AUB 2023) gilt:
6.1 Voraussetzungen für die Leistung
6.1.1 Die versicherte Person ist unfallbedingt
• im beruflichen oder außerberuflichen Bereich
• ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen
• zu mindestens 50 Prozent in ihrer normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit
beeinträchtigt.
Die Beeinträchtigung dauert, vom Unfalltag an gerechnet, ununterbrochen mehr als 6 Monate an.
6.1.2 Sie müssen die Beeinträchtigung innerhalb von 7 Monaten nach dem Unfall bei uns durch ein
ärztliches Attest geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer
Beeinträchtigung von mehr als 6 Monaten ausgehen.
[Seite 32]
Unfallversicherung (Stand 06.2026) D. Besondere Bedingungen für die zusätzlich wählbaren Leistungen zur Allgemeinen Unfallversicherung 32
Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt
haben.
Beispiel: Sie haben durch den Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten und waren deshalb
nicht in der Lage, mit uns Kontakt aufzunehmen.
6.2 Verbesserte Übergangsleistung
In Ergänzung zu Ziffer 6 der Besondere Bedingungen für die zusätzlich wählbaren Leistungen zur
Allgemeinen Unfallversicherung werden 25 % der vereinbarten Versicherungssumme bereits 3
Monate nach dem Unfall gezahlt und 75 % nach 6 Monaten, sofern die Voraussetzungen nach
Ziffer D.6.1 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2023) erfüllt werden.
6.3 Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen die Übergangsleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
7 Sofortleistung
7.1Sofortleistung bei schweren Verletzungen
Sie erhalten eine einmalige Sofortleistung in Höhe von 5 % der Grundversicherungssumme
für den Invaliditätsfall, höchstens jedoch 10.000 Euro, wenn anlässlich eines unter die Versi-
cherung fallenden Unfalles folgende schwere Verletzungen eingetreten sind:
• Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks
oder
• Amputation mindestens eines ganzen Fußes oder einer ganzen Hand
oder
• Schädel-Hirn-Verletzung mit nachgewiesener Hirnprellung (Contusion 2. oder 3. Grades)
oder Hirnblutung
oder
• Verbrennungen zweiten oder dritten Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche
oder
• Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung beider Augen; bei Sehbehinderung Seh-
schärfe nicht mehr als 1/20
oder
• Schwere Mehrfachverletzungen/Polytrauma
- F raktur an zwei langen Röhrenknochen (Ober-/Unterarm, Ober-/Unterschenkel)
oder
- g ewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organen
oder
- K ombinationen aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen:
• Fraktur eines langen Röhrenknochens
• Fraktur des Beckens
• Fraktur eines oder mehrerer Wirbelkörper
•g ewebezerstörender Schaden eines inneren Organs.
Die Sofortleistung wird anlässlich eines Unfalles nur einmal erbracht, auch wenn die versicherte
Person bei der VPV Allgemeine Versicherungs-AG über mehrere Verträge versichert ist, sie wird
nicht auf die evtl. Invaliditätsleistung angerechnet.
Zur Geltendmachung der Sofortleistung ist spätestens zwei Monate nach Eintritt des Unfalles
ein ärztliches Attest einzureichen, aus dem die erlittenen Verletzungen hervorgehen. Das At-
test ist auch dann erforderlich, wenn der Unfall bereits gemeldet wurde.
Der Anspruch auf die Sofortleistung entfällt, wenn das Attest nicht innerhalb der vorgenann-
ten Frist bei uns eingegangen ist oder die versicherte Person innerhalb von vier Wochen, vom
Unfalltage an gerechnet, stirbt.
8 Gipsgeld (Sofortleistung bei Knochenbrüchen)
8.1 Für folgende Verletzungen zahlen wir eine Sofortleistung:
• Bei einer Knochenfraktur. Dazu zählt auch ein Knocheneinriss (Haarriss des Knochens).
• Bei einem Oberschenkelhalsbruch.
8.2 Voraussetzungen für die Leistung
• Die Knochenfraktur ist durch einen Unfall, der unter diesen Vertrag fällt, entstanden.
Bei einem Oberschenkelhalsbruch ist das jedoch nicht erforderlich.
[Seite 33]
Unfallversicherung (Stand 06.2026) D. Besondere Bedingungen für die zusätzlich wählbaren Leistungen zur Allgemeinen Unfallversicherung 33
• Die versicherte Person war wegen dieser Verletzung in medizinisch notwendiger Heilbehandlung.
Für Rehabilitationsmaßnahmen (z. B. in Kuranstalten oder Erholungsheimen) besteht kein
Anspruch auf Sofortzahlung. Wir leisten aber, soweit die ärztliche Behandlung der Unfallfol-
gen im Vordergrund steht.
• Die versicherte Person hat die Verletzung unverzüglich ärztlich feststellen lassen.
• Die versicherte Person hat die Sofortzahlung bei uns innerhalb von drei Monaten nach der
ärztlichen Feststellung geltend gemacht.
8.3 Art und Höhe der Leistung
• Wir zahlen die Sofortleistung bei Knochenbrüchen in Höhe der vereinbarten Versicherungs-
summe.
• Bei einem Oberschenkelhalsbruch rechnen wir Krankheiten und Gebrechen (Ziffer 3 der All-
gemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2023)) nicht an.
• Wir zahlen die Sofortleistung einmal je versichertem Ereignis. Das gilt auch:
- bei mehreren vollstationären Behandlungen
- bei mehreren ambulanten Behandlungen
- bei mehreren Frakturen
9 Top-Schutz
Der Top-Schutz umfasst folgende zusätzliche Leistungen:
9.1 Unfälle durch Schlaganfall, Herzinfarkt oder Zuckerschock
Versichert sind Unfälle, die durch einen Schlaganfall, Herzinfarkt oder einen Zuckerschock
infolge Diabetes verursacht wurden.
Gesundheitsbeeinträchtigungen, die durch Schlaganfall, Herzinfarkt oder durch Zuckerschock
infolge Diabetes selbst hervorgerufen werden, sind aber nicht versichert.
9.2 Mitwirkung
In Abänderung zu Ziffer 3.2.2. der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2023),
nehmen wir keine Minderung vor, wenn der Mitwirkungsanteil weniger als 50 % beträgt.
9.3 Verlängerung der Anmelde- und Feststellfrist für die Invalidität
In Abänderung zu Ziffer 2.1.1. der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2023)
muss die Invalidität innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein und ist in-
nerhalb von 24 Monaten von einem Arzt schriftlich festzustellen und von Ihnen bei uns gel-
tend zu machen.
9.4 Nahrungsmittelvergiftungen
In Ergänzung zu Ziffer 5.2.5 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2023)
besteht Versicherungsschutz für die Folgen von Nahrungsmittelvergiftungen.
Ausgeschlossen bleiben Alkoholvergiftungen.
9.5 Serviceleistungen
(Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze)
9.5.1 Voraussetzungen für die Leistung
Der versicherten Person sind nach einem Unfall Kosten
• für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze von öffentlich- oder privatrechtlich organisier-
ten Rettungsdiensten (dabei steht einem Unfall gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte
oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war)
oder
• für den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur
Spezialklinik
oder
• für den Mehraufwand bei der Rückkehr der verletzten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz,
soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart
unvermeidbar waren
oder
• bei einem Unfall im Ausland für die zusätzliche Heimfahrt- oder Unterbringung für mitrei-
sende minderjährige Kinder und den mitreisenden Partner der versicherten Person
oder
• bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland für die Bestattung im Ausland oder für die
Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz.
[Seite 34]
Unfallversicherung (Stand 06.2026) D. Besondere Bedingungen für die zusätzlich wählbaren Leistungen zur Allgemeinen Unfallversicherung 34
oder
• bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland für die Überführung zum letzten ständigen
Wohnsitz
entstanden.
Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z.B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu
einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
9.5.2 Art und Höhe der Leistung
Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten insgesamt bis zur
Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
9.6 Infektionsklausel
9.6.1 Erweiterter Versicherungsumfang
Versichert ist eine erstmalige Infektion (z. B. durch einen Insektenstich oder Zeckenbiss), wenn
dadurch eine der folgenden Krankheiten ausgebrochen ist:
Borreliose, Brucellose, Cholera, Diphtherie, Dreitagefieber, epidemische Kinderlähmung (Po-
liomyelitis), Fleckfieber, Frühsommer-Meningoencephalitis (FSME), Zeckenenzephalitis, Gelb-
fieber, Genickstarre, Keuchhusten, Lepra, Malaria, Masern, Pest, Pocken, Scharlach, Schlaf-/
Tsetse-Krankheit, Tularämie (Hasenpest), Typhus, Paratyphus, Windpocken.
Versichert sind auch Gesundheitsschäden durch Schutzimpfungen gegen die genannten In-
fektionskrankheiten, soweit die Schutzimpfungen gesetzlich vorgeschrieben, von einer zu-
ständigen Behörde angeordnet oder empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen oder
sonst ärztlich empfohlen wurden.
Außerdem sind Wundinfektionen und Blutvergiftungen versichert, die Folge eines Unfalls sind.
9.6.2 Als Unfalltag gilt der Tag, an dem die Infektion erstmals ärztlich diagnostiziert wurde. Hat sich
die versicherte Person die Infektion bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes zugezogen,
besteht kein Versicherungsschutz.
9.6.3 Der Versicherungsschutz gilt nur für die Invaliditätsleistung (Ziffer B 2.1) und die Todesfallleis-
tung (Ziffer B 2.6).
9.6.4 Hält sich die versicherte Person im Ausland auf, besteht der Versicherungsschutz nur für Rei-
sen von höchstens 42 Tagen.
9.6.5 Wartezeit
Der Versicherungsschutz beginnt frühestens nach Ablauf von drei Monaten nach Vertrags-
schluss (Wartezeit). Die Wartezeit läuft für jede versicherte Leistungsart gesondert. Schließen
Sie eine Leistungsart erst nachträglich in den Vertrag ein, beginnt die Wartezeit dafür erst mit
dem Einschluss.
9.6.6 Sie müssen uns unverzüglich benachrichtigen, sobald ein Arzt die Infektion festgestellt hat.
9.6.7 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Erreger einer Krankheit nach 9.6.1 durch einen
Terrorakt verbreitet wurde.
9.6.8 Für andere als die in 9.6.1 beschriebenen Infektionen gilt die Regelung in B 5.2.4.
10 Rehabilitationsleistungen
10.1 Was ist versichert?
10.1.1 Nach einem Unfall erbringen wir Rehabilitationsleistungen. Wir bedienen uns dazu qualifizier-
ter Dienstleister.
10.1.2 Diese Rehabilitationsleistungen erbringen wir ausschließlich in Deutschland.
10.2 Wann erhalten Sie Rehabilitationsleistungen?
10.2.1 Voraussetzungen für die Leistung
10.2.1.1 Die versicherte Person hat einen Unfall erlitten (Ziffern 1.3 und 1.4 der Allgemeinen Unfall-
versicherungsbedingungen (AUB 2023)).
10.2.1.2 Dieser Unfall hat
• aus medizinischen Gründen zu einer vollstationären Heilbehandlung von mindestens 10 Ta-
gen oder
• zu einer schweren Unfallverletzung (Erläuterung Ziffer 10.2.1.3)
geführt.
10.2.1.3 Erläuterung: Schwere Unfallverletzung in Anlehnung an das Verletzungsartenverzeichnis
• Ausgedehnte oder tief gehende Weichteilverletzungen (offen oder geschlossen), Amputati-
onsverletzungen, Muskelkompressionssyndrome
[Seite 35]
Unfallversicherung (Stand 06.2026) D. Besondere Bedingungen für die zusätzlich wählbaren Leistungen zur Allgemeinen Unfallversicherung 35
• Verletzungen der großen Gefäße
• Verletzungen der großen Nerven oder Nervengeflechte
• Offene oder gedeckte Schädel-Hirn-Verletzungen, ausgenommen Commotio (Schä-
del-Hirn-Trauma I)
• Brustkorbverletzungen mit Organbeteiligungen
• Stumpfe oder offene Bauchverletzungen
• Verletzungen der Nieren oder Harnwege
• Verletzungen der Wirbelsäule mit neurologischer Symptomatik
• Offene Verletzungen großer Gelenke
• Operationsbedürftige Verrenkungen der Gelenke
• Gelenkbinnenverletzungen, mit Stabilitätsverlust verbundene Bandverletzungen mit Aus-
nahme der isolierten Bandverletzungen des oberen Sprunggelenkes
• Durchtrennende Verletzungen von Sehnen, ausgenommen Strecksehnenverletzungen der
Finger und Zehen
• Ausgedehnte und tief gehende Verbrennungen oder Verätzungen, Inhalationstraumen
• Folgende Verletzungen der Hand
- Amputationsverletzungen (ausgenommen Fingerendgliedknochen)
- Brüche mehrerer Finger
- Stark verschobene Frakturen oder Luxationen von Mittelhandknochen, Bennetsche Fraktur
am 1. Mittelhandknochen in jeder Form, stark verschobene Langfingergrundgliedfrakturen
oder solche mit Grundgelenksbeteiligung
- Kahnbeinbrüche und perilunäre Luxationen
- Verletzungen von mehreren Fingernerven
- Verletzungen mit akuten oder drohenden Ernährungsstörungen
- Beugesehnenverletzungen
- Verbrennungen der Hand mit drohender Funktionsstörung
• Folgende Knochenbrüche
- Offene oder geschlossene Brüche des Hirn- und Gesichtsschädel
- Brüche mehrerer Röhrenknochen oder mehrfache Brüche eines Röhrenknochens
- W irbelbrüche, ausgenommen Dorn- und Querfortsatzbrüche
- Verletzungen offener Wachstumsfugen
- Offene Brüche des Ober- oder Unterarms
- Geschlossene Brüche des Ober- oder Unterarms mit starker Verschiebung oder Splittung
oder Splitterung oder Gelenkbeteiligung
- Beckenbrüche, ausgenommen Beckenschaufelbrüche und unverschobene Scham- und
Sitzbeinbrüche
- Brüche des Oberschenkels
- Stückbrüche der Kniescheibe oder Brüche des Schienbeines mit Verschiebung
- Brüche des Unterschenkels oder Brüche des Schienbeines (mit Verschiebung) sowie mit
offenen oder geschlossenen Weichteilschäden
- Brüche der Knöchelgabel mit Verschiebung
- Brüche des Sprungbeines oder verschobene Brüche des Fersenbeines und der Fußwurzel
- Stark verschobene Brüche eines Mittelfußknochens oder Brüche mehrerer Mittelfußkno-
chen, ausgenommen die isolierte Basisfraktur am 5. Mittelknochen
- Verletzungen oder Verletzungsfolgen mit tief gehenden, ausgedehnten oder fortschreiten-
den Entzündungen
- Fehlender Heilungsfortschritt oder Komplikationen bei nicht im Verzeichnis enthaltenen
Verletzungen
• behandlungs- oder korrekturbedürftige Unfallfolgezustände.
10.2.2 Mitwirkung von Krankheiten
Haben Krankheiten oder Gebrechen an den Unfallfolgen mitgewirkt, schränken wir abwei-
chend von Ziffer 3 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2023) unsere Re-
habilitationsleistungen nicht ein.
10.3 Welche Leistungen sind versichert?
10.3.1 Bedarfsermittlung und Reha-Management
Wir unterstützen die versicherte Person durch ein Reha-Management.
[Seite 36]
Unfallversicherung (Stand 06.2026) D. Besondere Bedingungen für die zusätzlich wählbaren Leistungen zur Allgemeinen Unfallversicherung 36
Dies beinhaltet
• eine Situationsanalyse,
• die Ermittlung des medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitationsbedarfs,
• die Erstellung eines individuellen Rehabilitationskonzepts,
• die Begleitung bei der Rehabilitation sowie
• die Beratung über mögliche Leistungen der deutschen Sozialversicherung oder anderer Leis-
tungsträger.
10.3.2 Medizinische Rehabilitation und Therapie
Wir beraten über, organisieren und vermitteln geeignete ambulante und stationäre Rehabili-
tationsbehandlungen und -maßnahmen sowie Therapien.
Das können zum Beispiel sein:
• ärztliche Zweitmeinung
• qualifizierte Leistungserbringer (z.B. spezialisierte Ärzte, Physiotherapeuten, Kliniken,
Reha-Einrichtungen)
• spezielle Therapien und Maßnahmen (z.B. psychologische Betreuung, Osteopathie)
Beispiel: Nach einem Motorradunfall wird die versicherte Person in die nächste Klinik ge-
bracht.
Auf Wunsch der versicherten Person
• holen wir eine ärztliche Zweitmeinung ein,
• organisieren die Verlegung in eine geeignetere Spezialklinik,
• vermitteln geeignete Anschlussbehandlungen, z.B. Osteopathie.
10.3.3 Beruf, Ausbildung und Schule
Wir beraten über, organisieren und vermitteln geeignete Maßnahmen zur Wiedereingliede-
rung in das bestehende Arbeitsverhältnis, die Schulausbildung oder die berufliche Neuorien-
tierung.
Das können zum Beispiel sein:
• stufenweise Wiedereingliederung,
• Umgestaltung des Arbeitsplatzes,
• Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen.
10.3.4 Hilfsmittel
Wir beraten über und vermitteln geeignete Hilfsmittel.
Das können zum Beispiel sein:
• Prothesen,
• Rollstühle,
• Gehhilfen.
10.3.5 Wohnen und Mobilität
Wir beraten über, organisieren und vermitteln geeignete Maßnahmen zur Anpassung der
Wohnsituation und zum Erhalt der Mobilität.
Das können zum Beispiel sein:
• Barrierefreies Wohnkonzept
• Umbaumaßnahmen an Haus oder Wohnung
• Anpassung und Umrüstung von Fahrzeugen.
10.3.6 Sonstige Leistungen
10.3.6.1 Mit unserer Medical Helpline informieren wir über Möglichkeiten medizinischer Versorgung
nach Unfällen im In- und Ausland und benennen deutsch sprechende Ärzte.
10.3.6.2 Wir organisieren den Krankenbesuch einer nahe stehenden Person, wenn die versicherte Per-
son im Krankenhaus behandelt werden muss.
10.3.6.3 Für das versicherte Kind organisieren wir bei Unfall der Eltern ein Kindermädchen oder eine
Haushaltshilfe. Kann das versicherte Kind aufgrund eines Unfalles nicht am normalen Schul-
unterricht teilnehmen, kümmern wir uns um einen Lehrer für Privatunterricht.
10.3.6.4 Wir benennen geeignete Fachärzte im In- und Ausland sowie Spezialkliniken, Reha-Zentren
und Kureinrichtungen und geben über die jeweiligen technischen Ausstattungen Auskunft.
Auf Wunsch halten wir mit den behandelnden Ärzten Kontakt und informieren die versi-
cherte Person über den Stand der Behandlung. Zudem organisieren und koordinieren wir die
medizinische Rehabilitation.
[Seite 37]
Unfallversicherung (Stand 06.2026) D. Besondere Bedingungen für die zusätzlich wählbaren Leistungen zur Allgemeinen Unfallversicherung 37
10.3.6.5 Nach einem schweren Unfall der versicherten Person oder dem unfallbedingten Tod einer
mitversicherten Person vermitteln wir im In- und Ausland psychotraumatologische Hilfe am
Telefon oder ein persönliches Gespräch im Krankenhaus bzw. zu Hause mit einem erfahrenen
Psychologen.
10.3.6.6 Weiterhin geben wir eine persönliche Pflegeberatung zur Organisation der häuslichen oder
stationären Pflege einschließlich Hilfsmittelberatung, wenn infolge des Unfalls Pflegebedürf-
tigkeit eingetreten ist oder eine Pflegebedürftigkeit droht.
10.4 Wie lange und in welcher Höhe erhalten Sie unsere Leistungen?
Wie wirken sich Zahlungen anderer Leistungsträger aus?
10.4.1 Leistungsdauer
Die Leistungen nach Ziffer 10.3 erbringen wir längstens für 2 Jahre ab dem Tag des Unfalls.
10.4.2 Kostenübernahme
Für die Leistungen nach Ziffer 10.3.1 bis 10.3.5 gilt Folgendes:
Wir übernehmen die Kosten für die in 10.3. aufgeführten Beratungs-, Organisations- und
Vermittlungsdienstleistungen.
Die Kosten für die Reha-Maßnahmen selbst übernehmen wir nicht.
10.5 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?
Ergänzend zu Ziffer 7 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2023) gelten
folgende Obliegenheiten:
10.5.1 Damit wir unsere Leistungen erbringen können, benötigen wir Auskünfte über den aktuellen
Gesundheitszustand der versicherten Person. Sie oder die versicherte Person müssen uns die-
se Auskünfte erteilen, soweit sie für unsere Leistungen erforderlich sind.
10.5.2 Auskünfte, die für die Beurteilung unserer Leistungspflicht erforderlich sind, haben Sie uns
ebenso zu erteilen. Dazu gehören insbesondere Informationen
• zum aktuellen Versicherungsschutz bei gesetzlichen, privaten oder sonstigen Versicherungs-/
Versorgungs-/Leistungsträgern
• zu bereits beantragten, erbrachten oder zugesagten Leistungen.
10.5.3 Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, kann dies Auswirkungen auf den Versicherungs-
schutz haben. Ziffer 8 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2023) gilt ent-
sprechend.
10.6 Welche vertraglichen Beziehungen bestehen zu den Dienstleistern?
Wir beauftragen qualifizierte Dienstleister, um unsere Leistungspflicht zu erfüllen. Dadurch
werden keine vertraglichen Beziehungen zwischen Ihnen oder der versicherten Person und
den von uns beauftragten Dienstleistern begründet.
Für Dienstleistungen, die Sie oder die versicherte Person in Auftrag geben, übernehmen wir
keine Kosten.
10.7 Wie wirken sich die Rehabilitationsleistungen auf andere Leistungen aus der Unfall-
versicherung aus?
Erbringen wir Rehabilitationsleistungen, ist damit die Anerkennung unserer Leistungspflicht
für weitere Leistungen aus Ihrer Unfallversicherung nicht verbunden. Maßgeblich dafür sind
die Bedingungen, die für die jeweiligen Leistungsarten gelten.
[Seite 38]
Unfallversicherung (Stand 06.2026) E. Besondere Bedingungen für den Unfallschutzbrief 38
E. Besondere Bedingungen für den Unfallschutzbrief
1 Was ist versichert?
1.1 Führt ein Unfall der versicherten Person zu einer Hilfsbedürftigkeit, erbringen wir Hilfs- und
Pflegeleistungen. Wir bedienen uns dazu qualifizierter Dienstleister.
1.2 Die Hilfs- und Pflegeleistungen erbringen wir ausschließlich in Deutschland.
2 Wann und in welchem Umfang erhalten Sie Hilfs- und Pflegeleistungen?
2.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person
• ist durch den Unfall im Sinne der Ziffern 1.3 oder 1.4 AUB 2023 in ihrer körperlichen oder
geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und
• benötigt deshalb Hilfe für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtun-
gen im Ablauf des täglichen Lebens (Hilfsbedürftigkeit).
2.2 Bedarfsermittlung und Umfang der Leistung
Wir ermitteln den durch den Unfall entstandenen, individuellen Bedarf an Hilfs- und Pflege-
leistungen aus Art und Umfang der Hilfsbedürftigkeit. Diesen Bedarf decken wir mit den in
Ziffer 3 aufgeführten Leistungen.
2.3 Mitwirkung von Krankheiten
Haben Krankheiten oder Gebrechen an der Hilfsbedürftigkeit mitgewirkt, schränken wir ab-
weichend von Ziffer 3 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2023) unsere
Hilfs- und Pflegeleistungen nicht ein.
3 Welche Leistungen sind versichert?
3.1 Hilfsleistungen
Wir organisieren die folgenden Hilfsleistungen und übernehmen deren Kosten.
3.1.1 Menüservice
Wir versorgen die versicherte Person mit
• täglich einer Hauptmahlzeit oder
• einmal pro Woche sieben Hauptmahlzeiten (als Tiefkühlkost)
aus dem Angebot des Dienstleisters.
Sie kann die Mahlzeiten aus einem Menüangebot wählen (auch als Diät- oder Schonkost).
3.1.2 Einkäufe und Besorgungen
Wir kaufen für die versicherte Person zweimal wöchentlich Waren des täglichen Bedarfs ein und er-
ledigen notwendige Besorgungen. Der zeitliche Aufwand ist auf wöchentlich 5 Stunden begrenzt.
Die Kosten für die eingekauften Waren sowie anfallende Gebühren übernehmen wir nicht.
3.1.3 Begleitung bei Arzt- und Behördengängen
Wir bringen und begleiten die versicherte Person zu notwendigen Arzt-, Therapie- und Behör-
denterminen bis zu zweimal in der Woche.
3.1.4 Wohnungsreinigung
Wir reinigen den Wohnbereich der versicherten Person bis zu einmal wöchentlich. Der zeitli-
che Aufwand ist auf wöchentlich 4 Stunden begrenzt.
Dies setzt voraus, dass die Wohnung vor dem Unfall in einem ordnungsgemäßen Zustand
war.
3.1.5 Wäscheservice
Wir waschen, trocknen und bügeln die Wäsche der versicherten Person bis zu einmal wö-
chentlich. Der zeitliche Aufwand ist auf wöchentlich 4 Stunden begrenzt.
Hierzu zählen: Waschen, Trocknen, Bügeln und Einsortieren der Wäsche und Kleidung sowie
die Schuhpflege.
3.1.6 Hausnotruf
Wir versorgen die versicherte Person mit einer Hausnotrufanlage, über die eine Rufzentrale
24 Stunden am Tag erreichbar ist.
3.1.7 Fahrdienste (berufliche Gründe)
Wir organisieren für die versicherte Person bis zu zweimal pro Woche Fahrdienste aus beruf-
lichen Gründen.
[Seite 39]
Unfallversicherung (Stand 06.2026) E. Besondere Bedingungen für den Unfallschutzbrief 39
3.1.8 Pflegeschulung für Angehörige
Erfolgt die Pflege durch einen pflegenden Angehörigen, wird die erforderliche Schulung für
die täglichen Pflegetätigkeiten durchgeführt. Es handelt sich bei dieser Leistung um eine ein-
malige Schulungsmaßnahme.
3.1.9 Tag- und Nachtwache nach Krankenhausentlassung/ambulanter Operation
Unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt/ambulanter Operation wird für die Beauf-
sichtigung der versicherten Person längstens für 48 Stunden gesorgt.
3.1.10 Familienassistance
Führt ein Unfall einer versicherten Person dazu, dass die Versorgung oder Betreuung der in
dem Haushalt der versicherten Person lebenden Kinder (leibliche und/oder Pflegekinder, die
das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) nicht mehr gewährleistet ist, erhält die Familie
für bis zu vier Wochen eine Familienbetreuung.
Die Leistung umfasst die Kinderbetreuung inklusive Freizeitgestaltung, Hausaufgabenbetreu-
ung (nur bis Grundschule), Zubereitung von Mahlzeiten, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
und beim An- und Auskleiden sowie die Unterstützung bei der Körperpflege (nichtmedizini-
scher Art).
Die Familienbetreuung sorgt für die Aufrechterhaltung und Weiterführung des Haushalts.
Hierzu zählt die Reinigung und Pflege der Wäsche und Kleidung (Waschen, Trocknen, Bügeln
und Einsortieren), Schuhpflege, Einkaufen und die übliche Wohnungsreinigung (Wohn- und
Schlafraum, Küche, Bad und Toilette).
Diese Leistungen werden bis zu acht Stunden täglich bis zu vier Wochen erbracht, in Notfäl-
len bis zu 24 Stunden am Tag. Als Notfall gelten Situationen innerhalb von 48 Stunden nach
Eintritt des Versicherungsfalles, in denen für die notwendige Betreuung und Versorgung der
Kinder niemand zur Verfügung steht.
3.2 Organisation von weiteren Hilfsleistungen
Auf Ihren Wunsch organisieren wir die folgenden Hilfsleistungen. Deren Kosten tragen Sie
selbst:
3.2.1 Hausmeisterdienste
Der versicherten Person wird einmalig ein Hausmeisterservice zur Einhaltung der Hausord-
nung (z. B. für Gartenpflege oder Winterdienste) vermittelt.
3.2.2 Mobiler Service für Nagel-/Fußpflege oder Friseur
Der versicherten Person wird einmal pro Monat ein mobiler Service für Nagel-, Fußpflege oder
Friseur vermittelt, sofern örtlich verfügbar.
3.2.3 Tierbetreuung
Für gewöhnliche Haustiere der versicherten Person (z. B. Hunde, Katzen, Vögel usw.) vermit-
teln wir eine passende Tierbetreuung.
3.3 Pflegeleistungen
Wir organisieren die folgenden Pflegeleistungen und übernehmen deren Kosten:
3.3.1 Pflegeberatung, Feststellung des Umfangs der Pflegeleistungen und Pflegeschulung
Vor Aufnahme der Grundpflege (Ziffer 3.3.2 dieser Besonderen Bedingungen) findet einmalig
eine Pflegeberatung im Rahmen eines persönlichen Gespräches statt. In diesem Gespräch
wird
• der Umfang der nötigen Pflegeleistungen festgestellt,
• die Pflegeleistung geplant,
• geprüft, welche Pflegehilfsmittel erforderlich sind,
• über mögliche Ansprüche auf Leistungen aus der Pflegeversicherung informiert und beraten.
Wenn die versicherte Person von Angehörigen gepflegt wird, werden diese auf Wunsch für
die Aufgaben der täglichen Pflege einmalig geschult.
3.3.2 Grundpflege
Die versicherte Person erhält maximal für die Dauer von 4 Wochen täglich bis zu 3 Stunden
eine Grundpflege.
Zur Grundpflege gehören:
• Körperpflege
• An- und Auskleiden
• Lagern und Betten
• Hilfe bei der Nahrungszubereitung, -aufnahme und -ausscheidung.
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4 Wie lange erhalten Sie unsere Leistungen, und wie ist das Verhältnis zur gesetzlichen
Pflegeversicherung?
4.1 Wir erbringen die Hilfs- und Pflegeleistungen, solange der Bedarf nach Ziffer 2 besteht, längs-
tens für 6 Monate ab dem Tag des Unfalls.
4.2 Die Anerkennung eines Pflegegrads der gesetzlichen Pflegeversicherung hat Auswirkungen
auf Umfang und Dauer der Hilfs- und Pflegeleistungen:
• Werden ausschließlich Sachleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung gewählt, er-
bringen wir ergänzend Hilfs- und Pflegeleistungen, soweit zusätzlicher Bedarf besteht. Art
und Umfang der Leistungen richten sich nach Ziffern 3 und 4.1.
• Werden Geldleistungen gewählt, lässt sich der zusätzliche Bedarf nicht objektiv feststellen.
Unsere Leistungen enden dann insgesamt.
5 Welche Leistungen erhalten pflegebedürftige Angehörige der versicherten Person?
5.1 Voraussetzungen für die Leistung
• Die versicherte Person hat einen Angehörigen bis zum Eintritt des Unfalls gepflegt und ist
dazu unfallbedingt nicht mehr in der Lage. Angehörige sind der Ehe- oder Lebenspartner
oder Verwandte 1. Grades der versicherten Person.
• Die versicherte Person und der Angehörige leben in häuslicher Gemeinschaft.
• Für den Angehörigen bestand zum Zeitpunkt des Unfalls ein Pflegegrad im Sinne der gesetz-
lichen Pflegeversicherung.
5.2 Umfang der Leistung
Wir übernehmen die Hilfs- und Pflegeleistungen im Umfang von Ziffer 3, soweit die versicher-
te Person sie vor dem Unfall erbracht hat.
5.3 Dauer der Leistung
5.3.1 Solange die Voraussetzungen der Ziffer 5.1 vorliegen, erbringen wir unsere Leistungen ergän-
zend zu den Sachleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung.
5.3.2 Hat der Angehörige vor dem Unfall Geldleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung
erhalten, erbringen wir unsere Leistungen bis zu einem Monat.
Werden die Geldleistungen innerhalb dieses Zeitraumes auf Sachleistungen umgestellt, gilt
Ziffer 5.3.4.
5.3.3 Wird für die versicherte Person ein Pflegegrad im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung
anerkannt, enden unsere Leistungen nach der Anerkennung.
Dies gilt auch, wenn die versicherte Person stirbt.
5.3.4 Unsere Leistungen enden spätestens 6 Monate nach dem Unfall der versicherten Person.
6 Welche Personen sind nicht versicherbar?
6.1 Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen, die für die ge-
wöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens
auf Dauer überwiegend fremder Hilfe bedürfen.
Dies gilt auf jeden Fall für Personen, die mindestens in den Pflegegrad 1 gemäß Sozialgesetz-
buch XI (Pflege-Versicherung) eingestuft sind.
6.2 Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person im Sinne von Ziffer 6.1. nicht
mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet die Versicherung.
Den für nicht versicherbare Personen seit Eintritt der Versicherungsunfähigkeit entrichteten
Beitrag zahlen wir zurück.
7 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?
Ergänzend zu Ziffer 7 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2023) gelten
folgende Obliegenheiten:
7.1 Damit wir unsere Leistungen erbringen können, benötigen wir Auskünfte über den aktuellen
Gesundheitszustand der versicherten Person.
Sie oder die versicherte Person müssen uns diese Auskünfte erteilen, soweit sie für unsere
Leistungen erforderlich sind.
Dies gilt auch für den Gesundheitszustand pflegebedürftiger Angehöriger, wenn wir für sie
Leistungen erbringen.
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7.2 Entspricht die Hilfsbedürftigkeit der versicherten Person voraussichtlich einem Pflegegrad im
Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung, müssen Sie oder die versicherte Person dort unver-
züglich Leistungen beantragen.
7.3 Die Anerkennung eines Pflegegrads und den Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Pfle-
geversicherung müssen Sie oder die versicherte Person uns unverzüglich anzeigen.
7.4 Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, kann dies Auswirkungen auf den Versicherungs-
schutz haben. Ziffer 8 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2023) gilt ent-
sprechend.
8 Welche vertraglichen Beziehungen bestehen zu den Dienstleistern?
Wir beauftragen qualifizierte Dienstleister, um unsere Leistungspflicht zu erfüllen. Dadurch
werden keine vertraglichen Beziehungen zwischen Ihnen oder der versicherten Person und
den von uns beauftragten Dienstleistern begründet.
Für Dienstleistungen, die Sie oder die versicherte Person in Auftrag geben, übernehmen wir
keine Kosten.