Volltext der Bedingungen
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Volltext aufklappen: AVB Barmenia-Wohngebäudeversicherung Basis-Schutz, Versicherungssummen-Modell (A 3785)
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Die Barmenia-Wohngebäudeversicherung
(Versicherungssummen-Modell)
"Basis-Schutz"
im Überblick…
Barmenia
Allgemeine Versicherungs-AG
Barmenia-Allee 1
42119 Wuppertal
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die – Gleitende Neuwertversicherung Plus:
Barmenia-Wohngebäudeversicherung "Basis- Die Gleitende Neuwertversicherung Plus geht
Die Wohngebäudeversicherung schützt Sie vor den Schutz" – Versicherungssummen-Modell von einem Betrag aus, der aufzuwenden ist,
finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem be- (AVB Wohngebäude Basis-Schutz – Versicherungs- um ein Gebäude in gleicher Art und Güte im
zugsfertig1 errichteten Gebäude. summe) sind die Vertragsgrundlage für Ihre Wohn- neuwertigen Zustand wiederherzustellen. Wir
gebäudeversicherung. berücksichtigen dabei automatisch eventuelle
Versicherbar sind Schäden durch die in diesen Ver- Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wieder-
sicherungsbedingungen zusammengefassten Ge- Allein wegen der besseren Lesbarkeit und Verständ- herstellungsbeschränkungen. Außerdem pas-
fahren. Welche der versicherbaren Gefahren (z. B. lichkeit verzichten wir auf die gleichzeitige Verwen- sen wir den Versicherungsschutz an die Preis-
Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel) tatsäch- dung männlicher und weiblicher Sprachformen. Per- veränderungen der Baukosten für das Gebäu-
lich versichert sein sollen, vereinbaren Sie mit uns. sonenbezogene Formulierungen sind geschlechts- de an. Diese Anpassung wirkt sich auf die Leis-
neutral zu verstehen. tung und auf den Beitrag dieser Versicherung
Wird das Gebäude zerstört oder beschädigt, ent- aus.
schädigen wir Sie für dessen Wiederherstellung Zur besseren Verständlichkeit sind hier einige
nach den Regelungen dieser Bedingungen. Begriffe näher erklärt: – Obliegenheiten:
In der Regel vereinbaren wir mit Ihnen die Wieder- Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während
herstellung in gleicher Art und Güte im neuwertigen – Sie sind unser Versicherungsnehmer und damit und nach dem Schadensfall. Um einer Beschä-
Zustand. In diesen Bedingungen nennen wir dies die unser Vertragspartner. digung oder Zerstörung des Gebäudes vorzu-
"Gleitende Neuwertversicherung Plus". Deshalb sind in den Versicherungsbedingun- beugen, müssen Sie zum Beispiel Sicherheits-
Dabei steht das „Plus“ für folgende Mehrleistungen gen alle Regelungen auf Sie bezogen. vorschriften zum Brand- oder Frostschutz ein-
durch uns: halten. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, ge-
– Wir leisten auch für Mehrkosten, die durch be- – Wir (die Barmenia) sind der Versicherer dieser fährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
hördliche (öffentlich-rechtliche) Auflagen ent- Wohngebäudeversicherung.
stehen. Dies kann der Fall sein, wenn sich die Wir bieten die in diesen Bedingungen beschrie- – Realgläubiger:
Wiederherstellung bzw. der Neubau des Ge- benen Leistungen. In den folgenden Texten ist Realgläubiger sind Kreditgeber, die ihre Darle-
bäudes wegen geänderter Vorschriften z. B. die Barmenia mit "wir" bzw. "uns" bezeichnet. hensforderung über ein im Grundbuch einge-
zur Wärmedämmung nach der Energieeinspar- tragenes Grundpfandrecht (z. B. Hypothek,
verordnung (EnEV) verteuert. – Versicherungsfall (Schadensfall): Grundschuld) an dem mit dem versicherten
– Auch Preissteigerungen, die nach Eintritt des Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das Gebäude bebauten Grundstück gesichert ha-
Versicherungsfalls eintreten, erhöhen die Kos- wir Entschädigung leisten. ben. Das können z. B. Banken oder Bauspar-
ten der Wiederherstellung bzw. des Wieder- kassen sein. Die Interessen der Realgläubiger
aufbaus. – Ausschlüsse: sind im Rahmen einer Wohngebäudeversiche-
Zusätzlich übernehmen wir eine Reihe von Folge- Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine rung gesetzlich geschützt. Diese müssen wir
kosten (z. B. Aufräumungs- und Abbruchkosten), die Schadenart oder eine Sache, für die kein Ver- beispielsweise über den Eintritt des Versiche-
durch ein Schadenereignis auslöst werden. sicherungsschutz besteht. rungsfalls und die beabsichtige Auszahlung ei-
Ausschlüsse dienen der Abgrenzung unseres ner Versicherungsleistung informieren.
Leistungsversprechens. Dadurch bleibt der
Versicherungsschutz kalkulierbar. Sie finden – Textform:
sie in den Bedingungen entweder als generelle "Textform" bedeutet, dass Sie uns bzw. wir
Ausschlüsse (z. B. Krieg) oder in Regelungen Ihnen schriftliche Mitteilungen ohne die eigen-
1 Rohbauversicherung zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei händige Unterzeichnung durch eine Person zu-
Befindet sich das über diesen Vertrag versi- der Beschreibung der versicherten Sachen. kommen lassen können, z. B. per E-Mail, Tele-
cherte Wohngebäude noch in der Bauphase? fax oder Brief.
Dann gilt während der Bauzeit bis zur bezugs-
fertigen Herstellung des Gebäudes, längstens
für 12 Monate, die spezielle Rohbauversiche-
rung. Hierfür gelten die Regelungen im Teil A
der Bedingungen unter A 7 -2. Für diese Roh-
bauversicherung berechnen wir zwar keinen
Beitrag, sie bietet auch nur einen begrenzten
Versicherungsschutz. Für einen umfassenden
Versicherungsschutz während der Bauphase
empfehlen wir Ihnen, wenn Sie selbst der Bau-
herr sind, den Abschluss einer eigenständigen
Bauleistungsversicherung. Diese bietet weitere
Leistungen.
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Die Barmenia-Wohngebäudeversicherung
(Versicherungssummen-Modell)
"Basis-Schutz"
im Überblick…
Barmenia
Allgemeine Versicherungs-AG
Barmenia-Allee 1
42119 Wuppertal
Die Barmenia garantiert Ihnen, dass die Leistungen dieser Wohngebäudeversicherung in keinem Punkt schlechter sind als die vom
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Damit Sie sich in kurzer Zeit einen Überblick über die wesentlichen Inhalte der Barmenia-Wohngebäudeversicherung verschaffen können, sind in
der folgenden Übersicht nur die wichtigsten Leistungen aufgeführt. Die Darstellung ist somit nicht vollständig – die ausführlichen verbindli-
chen Regelungen finden Sie ab Seite 5 in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Barmenia-Wohngebäudeversicherung
"Basis-Schutz" – Versicherungssummen-Modell (AVB Wohngebäude Basis-Schutz – Versicherungssumme).
In der folgenden Übersicht ist zu den einzelnen Punkten vermerkt, unter welcher Ziffer und auf welcher Seite der Versicherungsbedingungen Sie
die ausführlichen verbindlichen Regelungen finden können.
Diese Leistung… …ist versichert bis …finden Sie in den Ver-
sicherungsbedingungen
SB = Selbstbeteiligung auf
Seite unter
A. Was ist versichert?
■ Versichert ist das Wohngebäude, das auf dem im Versicherungsschein als Ver- Versicherungssumme 8 A1-4
sicherungsort bezeichneten Grundstück errichtet ist. Mitversichert sind die zu 9 +A1-5
diesem Gebäude gehörenden Garagen/Carports auf dem Versicherungs-
grundstücks.
Mitversichert ist das Zubehör, das der Instandhaltung des versicherten Gebäu-
des oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, (z. B. Klingel- und Briefkasten-
anlangen, Müllboxen, Antennen, Satellitenschüsseln, Markisen u. Ä.).
■ Mitversichert sind zugehörige, betriebsfertige Versicherungssumme 8 A 1 - 4.3
a) Photovoltaikanlagen (einschließlich Solarmodule, Wechselrichter und die mit
der Photovoltaikanlage verbundene und der Versorgung des Gebäudes die-
nende Stromspeicheranlage);
b) Solarthermieanlagen;
c) Anlagen der oberflächennahen Geothermie (maximale Bohrtiefe 400 m)
und sonstige Wärmepumpenanlagen;
d) Balkonkraftwerke (bis 800 Watt);
e) Mikro-Windanlagen (bis 350 Watt).
B. Gegen welche Gefahren besteht Versicherungsschutz?
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse
(Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder als Folge solcher Ereignisse
abhandenkommen:
Sie können wählen, gegen welche der folgenden Gefahren Sie Ihr Wohngebäude
absichern möchten. Daher sind diese mit "soweit vereinbart" bezeichnet.
Versicherungsschutz für die folgenden Gefahren besteht daher nur, wenn sie
besonders vereinbart und im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen
dokumentiert sind:
■ Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Versicherungssumme 13 A2
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung,
Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden
– soweit vereinbart
■ Leitungswasser Versicherungssumme 14 A3
– soweit vereinbart
■ Sturm und Hagel Versicherungssumme 15 A4
– soweit vereinbart
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Diese Leistung… …ist versichert bis …finden Sie in den Ver-
sicherungsbedingungen
SB = Selbstbeteiligung auf
Seite unter
■ Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Versicherungssumme 16 A5
Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen SB: 10 % des Schadens,
und Vulkanausbruch mindestens 500 EUR,
– soweit vereinbart maximal 5.000 EUR
■ Ergänzende Gefahren für Schäden insbesondere an Versicherungssumme 17 A6
– Photovoltaikanlagen, SB: 150 EUR
– Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstige Wärmepumpenanlagen
– Smart-Home-Anlagen/Geräte und
– sonstige elektrotechnische und elektronische Anlagen und Geräte.
– soweit vereinbart
Diese Anlagen/Geräte sind versichert gegen diese Gefahren:
a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
d) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
e) Schwelen, Glimmen, Sengen oder Glühen;
f) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
g) Wasser, Feuchtigkeit;
h) Zerreißen wegen Fliehkraft;
i) Überdruck oder Unterdruck;
j) Frost oder Eisgang.
Darüber hinaus entschädigen wir für versicherte Anlagen und Geräte oder
deren Teile, wenn sie abhandenkommen durch
– Diebstahl,
– Einbruchdiebstahl,
– Raub oder Plünderung.
C. Welche Kosten werden erstattet?
Kosten werden erstattet – bei vereinbarter Versicherung zum "Gleitenden ortsüblichen Neubauwert, 21 A 8 - 1.3
Neuwert Plus" – insgesamt bis zum maximal 250.000 EUR
■ Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie 50.000 EUR 21 A 8 - 1.3.2 a)
Kosten für die Dekontamination von Erdreich nach einem Schadensfall 50.000 EUR 21 A 8 - 1.3.4
■ Mehrkosten für umweltschonende Baustoffe 2.500 EUR 22 A 8 - 1.3.7
D. Weitere Besonderheit
■ Voller Versicherungsschutz auch bei Verletzung einer gesetzlich/behördlich Versicherungssumme 24 B - 2.1.1
vorgeschriebenen Installationspflicht von Rauchmeldern
E. Wichtige Pflichten, die Sie im Schadensfall erfüllen müssen
■ Sorgen Sie nach Möglichkeit für eine Abwendung und Minderung des Schadens. 25 B - 2.2.1 a)
■ Melden Sie einen Schaden der Barmenia unverzüglich, nachdem Sie von ihm 25 B - 2.2.1 b)
erfahren.
■ Zeigen Sie Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum 25 B - 2.2.1 c) + d)
(z. B. Diebstahl, Raub, mutwillige Beschädigung) unverzüglich der Polizei an und
reichen Sie ihr ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen ein.
■ Lassen Sie das Schadenbild/die Schadenstelle unverändert bis zur 25 B - 2.2.1 e)
Freigabe durch uns.
■ Geben Sie uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte 25 B - 2.2.1 f)
und unterstützen Sie bei der Schadenermittlung und –regulierung.
F. Barmenia-Garantien
■ Innovationsklausel – künftige beitragsfreie Bedingungsverbesserungen werden 23 A9-1
automatisch Bestandteil Ihrer bestehenden Wohngebäudeversicherung.
■ GDV-Leistungsgarantie 23 A9-2
– die Leistungsstandards der vom Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) unverbindlich empfohlenen
Musterversicherungsbedingungen werden erfüllt.
■ Garantie über die Erfüllung der vom Arbeitskreis "Beratungsprozesse" 23 A9-3
empfohlenen Mindestleistungsstandards
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Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Barmenia-Wohngebäude-
versicherung "Basis-Schutz"
– Versicherungssummen-Modell
(AVB Wohngebäude Basis-Schutz Barmenia
Allgemeine Versicherungs-AG
– Versicherungssumme)
Barmenia-Allee 1
42119 Wuppertal
Stand 01.10.2025
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
der Bedingungen
Teil A Teil B
enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versiche- enthält Regelungen über allgemeine Rechte und
rungsschutzes in der Wohngebäudeversicherung. Pflichten der Vertragsparteien, die gleichermaßen für
alle Abschnitte des Teils A gelten, wie z. B.
■ Abschnitt A 1 ■ Abschnitt A 4 – zu Ihren Obliegenheiten,
enthält neben der Aufzählung der versicher- regelt den Versicherungsschutz für die versi- – zum Beginn des Versicherungsschutzes,
baren/versicherten Gefahren und Kosten cherten Gefahren "Sturm" und "Hagel". – zur Beitragszahlung, zu den Merkmalen für
(unter A 1 - 1) allgemeine Regelungen, die für Diese sind nur versichert, soweit dies beson- die Beitragsberechnung und zur Änderung des
alle nachfolgenden Leistungsbausteine unter ders vereinbart und im Versicherungsschein Beitrags im Vertragsverlauf,
A 2 bis A 9 gelten. oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist. – zur Dauer und zum Ende des Vertrages/
Z. B. wird dort geregelt, Kündigung und
– welche Sachen (insbesondere Gebäude, ■ Abschnitt A 5 – zu weiteren Bestimmungen.
Gebäudebestandteile und -zubehör) regelt den Versicherungsschutz für die
– an welchem Ort versichert sind, "weiteren Naturgefahren".
– welche generellen Ausschlüsse es gibt, Diese sind nur versichert, soweit dies beson-
– welcher Wert für die versicherten Sachen ders vereinbart und im Versicherungsschein
zu Grunde gelegt wird, oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist.
– was bezüglich der Versicherungssumme
gilt und ■ Abschnitt A 6
– was im Fall einer Unterversicherung regelt den Versicherungsschutz bzgl.
passiert. "Ergänzender Gefahren für elektrotechni-
sche/elektronische Anlagen und Geräte des
■ Abschnitt A 2 versicherten Gebäudes (Elektronikgefahren)"
regelt den Versicherungsschutz für die Diese sind nur versichert, soweit dies beson-
Gefahren der Feuerversicherung ders vereinbart und im Versicherungsschein
– "Brand"; oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist.
– "Blitzschlag";
– "Überspannung durch Blitz"; ■ Abschnitt A 7
– "Explosion"; regelt den Versicherungsschutz für zusätzliche
– "Implosion"; versicherte Gefahren/Leistungen
– "Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs ("Fahrzeuganprall" und „Rohbauversicherung“).
oder eines unbemannten Flugkörpers,
seiner Teile oder Ladung", ■ Abschnitt A 8
– "Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden". regelt den Versicherungsschutz für
Diese sind nur versichert, soweit dies beson- versicherte Kosten und Mietausfall.
ders vereinbart und im Versicherungsschein
oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist. ■ Abschnitt A 9
enthält die Garantien, die Ihnen
■ Abschnitt A 3 die Barmenia gibt.
regelt den Versicherungsschutz für die
versicherte Gefahr "Leitungswasser".
Diese ist nur versichert, soweit dies besonders
vereinbart und im Versicherungsschein oder in
seinen Nachträgen dokumentiert ist.
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Teil A Umfang des Versicherungsschutzes der ■ Abschnitt A 3 ■ Abschnitt A 9
Wohngebäudeversicherung Leistungsbaustein für die Gefahr Garantien der Barmenia
"Leitungswasser"
■ Abschnitt A 1 A9-1 Künftige Bedingungsverbesse-
Basis-Regelungen A3-1 Was ist unter der Gefahr rungen (Innovationsklausel) .......... 23
Leitungswasser zu verstehen? ..... 14 A9-2 Leistungsgarantie gegenüber
A1-1 Wann liegt ein Versicherungsfall A3-2 Nicht versicherte Schäden ............. 14 GDV-Musterbedingungen .............. 23
vor? .................................................. 8 A9-3 Garantie über die Erfüllung der
A 1 - 2 Welche Gefahren können vom Arbeitskreis "Beratungs-
versichert werden? ■ Abschnitt A 4 prozesse" empfohlenen Mindest-
Welche Gefahren sind zusätzlich Leistungsbaustein für die Gefahren leistungsstandards ......................... 23
versicherbar? "Sturm" und "Hagel"
Welche Schäden sind versichert?
Welche Kosten sind versichert? ...... 8 A4-1 Was ist unter den Naturgefahren Teil B Allgemeine Rechte und Pflichten
A 1 - 3 Welche generellen Ausschlüsse "Sturm“ und "Hagel" zu verstehen? der Vertragsparteien zur
gibt es?............................................. 8 Welche Schäden sind Wohngebäudeversicherung
A 1 - 4 Welche Sachen sind versichert? ..... 8 versichert?...................................... 15
A 1 - 5 Was versteht man unter Gebäuden, A4-2 Nicht versicherte Schäden ............. 15 Ihre Obliegenheiten
Gebäudebestandteilen, Gebäude-
zubehör, Terrassen und weiteren B-1 Was bedeutet die vorvertragliche
Grundstücksbestandteilen? ............. 9 ■ Abschnitt A 5 Anzeigepflicht und welche Folgen
A 1 - 6 Welche Sachen sind Leistungsbaustein "Weitere Naturgefahren" hat ihre Verletzung? ................................. 24
nicht versichert? ............................... 9 B-2 Welche Obliegenheiten sind
A 1 - 7 Was ist unter dem Versicherungs- A5-1 Was ist unter weiteren zu beachten? ............................................ 24
ort zu verstehen? ............................. 9 Naturgefahren zu verstehen? ....... 16 B - 2.1 Welche Obliegenheiten sind vor
A 1 - 8 Welche Versicherungswerte A5-2 Selbstbeteiligung für Eintritt des Versicherungsfalls
gibt es? Was ist die Versicherungs- weitere Naturgefahren .................. 16 zu beachten? ................................ 24
summe? ........................................... 9 A5-3 Nicht versicherte Schäden ............. 16 B - 2.2 Welche Obliegenheiten sind bei
A 1 - 9 Wie wird die Versicherungssumme und nach Eintritt des Versiche-
in der Gleitenden Neuwertversiche- rungsfalls zu beachten? ............... 25
rung Plus ermittelt? ....................... 10 ■ Abschnitt A 6 B - 2.3 Welche Rechtsfolgen hat die
A 1 - 10 Wie wird die Entschädigung Leistungsbaustein "Ergänzende Gefahren für Verletzung von Obliegenheiten? .. 25
ermittelt? ........................................ 10 elektrotechnische/elektronische Anlagen und B-3 Welche besonderen Umstände
A 1 - 11 Welche Regeln gelten für das Geräte des versicherten Gebäudes erhöhen die Gefahr? ................................. 25
Sachverständigenverfahren? ......... 11 (Elektronikgefahren)"
A 1 - 12 Wann wird die Entschädigung
gezahlt und wie wird sie verzinst? . 11 A6-1 Versicherte Sachen und Beginn des Versicherungsschutzes/
A 1 - 13 Keine Leistungspflicht aus nicht versicherte Sachen ............... 17 Dauer und Ende des Vertrages
besonderen Gründen ..................... 11 A6-2 Versicherte Gefahren und
A 1 - 14 Welche Regelungen gelten für Schäden ......................................... 17 B-4 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Wohnungs- und Teileigentum? ...... 12 A6-3 Elektronische Bauelemente .......... 17 Wann beginnt und endet der Vertrag? ..... 26
A 1 - 15 Welche Besonderheiten gelten bei A6-4 Nicht versicherte Gefahren
Kündigungen und angemeldeten und Schäden .................................. 17
Realrechten? .................................. 12 A6-5 Besondere Gefahrendefinitionen .. 18 Der Versicherungsbeitrag
A 1 - 16 Was gilt, wenn versicherte Sachen A6-6 Ertragsausfall für mitversicherte
veräußert werden? ......................... 12 Photovoltaikanlagen....................... 18 B-5 Wie und nach welchen Merkmalen
A 1 - 17 Sonderfälle der Schadenfeststel- A6-7 Wie wird die Entschädigung wird der Beitrag ermittelt? ......................... 26
lung bei gedehnten Versicherungs- ermittelt? ........................................ 18 B-6 Änderung des Beitrags im
fällen im Zusammenhang mit einem A6-8 Was gilt für wiederherbei- Vertragsverlauf ......................................... 26
Wechsel des Versicherers ............. 12 geschaffte Sachen? ....................... 19 B-7 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung
A6-9 Besondere Obliegenheiten für beachten?
versicherte Photovoltaik-, Solar- Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag
■ Abschnitt A 2 thermie-, Geothermie- sowie nicht rechtzeitig zahlen? ........................... 27
Leistungsbaustein für die Gefahren sonstige Wärmepumpenanlagen B-8 Beitrag bei vorzeitiger
– Brand; und Windkraftanlagen ................... 19 Vertragsbeendigung.................................. 28
– Blitzschlag;
– Überspannung durch Blitz; Weitere Bestimmungen
– Explosion; ■ Abschnitt A 7
– Implosion; Leistungsbaustein "Zusätzliche versicherte B-9 Mehrere Versicherer,
– Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges Gefahren/Leistungen" Mehrfachversicherung .............................. 28
oder eines unbemannten Flugkörpers, B - 10 Überversicherung ..................................... 29
seiner Teile oder Ladung; A7-1 Fahrzeuganprall ............................. 20 B - 11 Versicherung für fremde Rechnung.......... 29
– Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden A7-2 Rohbauversicherung für neu B - 12 Übergang von Ersatzansprüchen ............. 29
zu errichtende Wohngebäude........ 20 B - 13 Repräsentanten ........................................ 29
A2-1 Was ist unter Brand; Blitzschlag; B - 14 Vollmacht des Versicherungsvertreters .... 29
Überspannung durch Blitz; B - 15 Was ist bei Mitteilungen an uns zu
Explosion; Implosion; Anprall ■ Abschnitt A 8 beachten?
oder Absturz eines Luftfahrzeuges Versicherte Kosten und Mietausfall Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift? ..... 29
oder eines unbemannten Flugkör- B - 16 Bedingungsänderung................................ 29
pers, Seng-, Schmor- und Nutz- A8-1 Welche Kosten sind versichert? .... 21 B - 17 Wann verjähren Ansprüche aus diesem
wärmeschäden zu verstehen? ....... 13 A8-2 Was ist unter Mietausfall und Vertrag? .................................................... 30
A2-2 Verpuffungsschäden ...................... 13 Mietwert zu verstehen? B - 18 Welches Gericht ist zuständig? ................ 30
A2-3 Nicht versicherte Schäden ............. 13 In welchem Umfang sind sie B - 19 Welches Recht findet Anwendung?.......... 30
versichert?...................................... 22
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Inhaltsübersicht Seite
B - 20 Versicherungsjahr ..................................... 30
B - 21 Sanktions-/Embargoklausel ...................... 30
B - 22 Wenn Sie mit uns einmal nicht
zufrieden sind ............................................ 30
Anlage
Tabelle über die Beitragsnachlässe und
–zuschläge auf Grund des sich ändernden
Gebäudealters ...................................................... 31
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Teil A Umfang des Versicherungsschutzes der A 1 - 2.3 Naturgefahren; Generelle Ausschlüsse
Wohngebäudeversicherung
A 1 - 2.3.1 Sturm, Hagel A1-3 Welche generellen Ausschlüsse
- soweit vereinbart - gibt es?
■ Abschnitt A 1 Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die
Basis-Regelungen nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 4 A 1 - 3.1 Ausschluss Krieg
(gemeinsame Bestimmungen, gültig für (siehe Seite 15) ausführlich beschrieben. Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegs-
alle Leistungsbausteine in den Ab- ähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebel-
schnitten A 2 bis A 9) A 1 - 2.3.2 Die weiteren Naturgefahren lion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung
(Elementargefahren) mitwirkender Ursachen.
Überschwemmung, Rückstau, Erdbe-
A1-1 Wann liegt ein Versicherungsfall vor? ben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee- Schäden durch Explosion von Blindgängern
druck, Lawinen und Vulkanausbruch Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden an den ver-
Wir leisten Entschädigung für - soweit vereinbart - sicherten Sachen, wenn
– versicherte Sachen (siehe A 1 - 4 und A 1 - 5), Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die – Kampfmittel (wie Patronen, Granaten oder
die nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 5 Bomben),
– durch versicherte Ereignisse (Gefahren und (siehe Seite 16) ausführlich beschrieben. – die während der vorgenannten Ereignisse ab-
Schäden) - siehe A 1 - 2 - geschossen oder abgeworfen wurden,
– am versicherten Ort (siehe A 1 - 7) Die weiteren Naturgefahren können ergänzend zu – erst nach Beendigung dieser Ereignisse (Krieg,
zerstört oder beschädigt werden oder infolge versi- den Gefahren der Feuerversicherung (A 1 - 2.1), der kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolu-
cherter Ereignisse abhandenkommen (Versiche- Gefahr Leitungswasser (A 1 - 2.2) und Sturm und tion, Rebellion, Aufstand) teilweise oder voll-
rungsfall). Hagel (A 1 - 2.3.1) versichert werden. ständig explodieren.
Der Versicherungsfall muss während der Wirksam- A 1 - 2.4 Ergänzende Gefahren für elektro- A 1 - 3.2 Ausschluss Innere Unruhen
keit der Versicherung eingetreten sein. technische/elektronische Anlagen Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unru-
und Geräte des versicherten Gebäu- hen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender
In den einzelnen Leistungsbausteinen A 2 bis A 9 des (Elektronikgefahren) Ursachen.
sind teilweise besondere Regelungen zu den vorge- - soweit vereinbart - Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig
nannten Merkmalen aber auch zum Versicherungs- Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öf-
umfang und zu Leistungsausschlüssen enthalten. nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 6 fentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in
Generelle Ausschlüsse (z. B. Krieg) finden Sie unter (siehe Seite 17) ausführlich beschrieben. Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen
A 1 - 3. Personen oder Sachen verüben. Dazu gehören auch
A 1 - 2.5 Zusätzliche, generell versicherte unmittelbare Schäden durch Wegnahme bei Plünde-
Gefahren und Schäden rungen in unmittelbarem Zusammenhang mit inne-
Auf Ihren Wunsch versicherbare Gefahren; a) Fahrzeuganprall; ren Unruhen.
generell versicherte Gefahren; versicherte b) Rohbauversicherung.
Kosten und Mietausfall Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die A 1 - 3.3 Ausschluss Kernenergie
nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 7 Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie,
A1-2 Welche Gefahren können versichert (siehe Seite 20) ausführlich beschrieben. nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
werden? Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender
Welche Gefahren sind zusätzlich A 1 - 2.6 Versicherte Kosten und Mietausfall Ursachen.
versicherbar? Im Umfang des Abschnitts A 8 leisten wir auch für
Welche Schäden sind versichert? – Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls er-
Welche Kosten sind versichert? forderlich und tatsächlich angefallen sind sowie Versicherte und nicht versicherte Sachen,
für Versicherungsort
Sie können mit uns vereinbaren, gegen welche der – Mietausfall von Wohnräumen.
folgenden Gefahren Ihr Wohngebäude versichert A1-4 Welche Sachen sind versichert?
sein soll. Zusätzlich zu den Kosten für die
– Abwendung und Minderung des Schadens und A 1 - 4.1 Versicherte Sachen sind:
Von den nachstehend unter A 1 - 2.1 bis – Ermittlung und Feststellung des Schadens a) die im Versicherungsschein bezeichneten
A 1 - 2.4 genannten Gefahren besteht Versi- sind folgende Kostenpositionen versichert: Gebäude,
cherungsschutz nur für die Gefahren, die Sie a) Feuerlöschkosten, b) deren Gebäudebestandteile,
mit uns besonders vereinbart haben und die b) Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie c) deren Gebäudezubehör,
im Versicherungsschein oder in seinen Nach- Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen d) Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück,
trägen dokumentiert sind. (Absperrkosten), die unmittelbar an das Gebäude anschließen.
c) Bewegungs- und Schutzkosten, Was unter diesen Begriffen zu verstehen ist, erklä-
Generell versichert sind dagegen die unter A 1 - 2.5 d) Dekontamination von Erdreich, ren wir unter A 1 - 5.
genannten zusätzlichen Gefahren, die unter A 1 - 2.6 e) Transport- und Lagerkosten,
aufgeführten Kosten sowie die unter A 1 - 2.7 be- f) Bewachungskosten, A 1 - 4.2 Mitversichert sind
schriebenen Garantien der Barmenia. g) Mehrkosten für umweltschonende Baustoffe, bei Ein- und Zweifamilienhäusern alle Garagen und
h) Kosten für provisorische Maßnahmen infolge Carports auf dem Versicherungsgrundstück, die zum
A 1 - 2.1 Gefahren der Feuerversicherung eines versicherten Ereignisses, versicherten Gebäude gehören.
- soweit vereinbart - i) Regiekosten, Mitversichert sind Wandladestationen (sog. Wall-
Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Ex- j) Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust so- boxen) zum Aufladen von Elektrofahrzeugen.
plosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz wie Stromverlust aus Stromspeichern.
eines Luftfahrzeugs oder eines unbemannten Flug- Darüber hinaus sind weitere Grundstücksbe-
körpers, seiner Teile oder Ladung; Seng-, Schmor- Der Umfang des Versicherungsschutzes für Kosten standteile nur versichert, soweit dies ausdrück-
und Nutzwärmeschäden; und Mietausfall sowie die jeweils versicherten und lich vereinbart ist.
Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 8
nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 2 (siehe Seite 21) ausführlich beschrieben. A 1 - 4.3 Mitversicherte Anlagen
(siehe Seite 13) ausführlich beschrieben. A 1 - 4.3.1 Versichert sind - unter den in A 1 - 4.3.2
A 1 - 2.7 Garantien der Barmenia genannten Voraussetzungen - folgende Anlagen,
A 1 - 2.2 Gefahr Leitungswasser Die Barmenia gibt Ihnen diverse Garantien, die sich sobald sie betriebsfertig sind (siehe A 1 - 4.3.3):
- soweit vereinbart - vorteilhaft auf den Leistungsumfang dieser Wohnge- a) Photovoltaikanlagen;
Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die bäudeversicherung auswirken. Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule,
nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 3 Der Umfang dieser Garantien ist im Abschnitt A 9 Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-,
(siehe Seite 14) ausführlich beschrieben. (siehe Seite 23) ausführlich beschrieben. Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und
die Verkabelung. Dazu gehört auch die mit der
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Photovoltaikanlage verbundene und der Ver- großen Einbauaufwand an das Gebäude angepasst Als Versicherungswert können der Gleitende Neu-
sorgung des Gebäudes dienende Strom- sind. Dazu gehören nicht Anbaumöbel oder Anbau- wert Plus (siehe A 1 - 8.1), der Gleitende Zeitwert
speicheranlage. küchen, die serienmäßig vorgefertigt sind. Plus (siehe A 1 - 8.2) oder der Gemeine Wert (siehe
b) Solarthermieanlagen; A 1 - 8.3) vereinbart werden.
c) Anlagen der oberflächennahen Geothermie A 1 - 5.3 Gebäudezubehör
(z. B. Wärmepumpenanlagen mit Erdwärme- Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich A 1 - 8.1 Gleitender Neuwert Plus
kollektoren oder Erdwärmesonden) sowie sons- im Gebäude befinden oder außen am Gebäude an- A 1 - 8.1.1 Der Gleitende Neuwert Plus ist der Be-
tige Wärmepumpenanlagen; gebracht sind. trag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art
Oberflächennah bedeutet eine maximale Bohr- Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen.
tiefe von 400 Metern. Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes die- Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert. Dazu
d) Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, nen. gehören Architektenhonorare sowie sonstige Kon-
steckerfertige Mini-PV-Anlagen) mit einer ma- Als Gebäudezubehör gelten auch Müllboxen, Klin- struktions- und Planungskosten. Der Gleitende
ximalen Einspeiseleistung von 800 Watt; gel- und Briefkastenanlagen sowie Balkonkraftwerke Neuwert Plus wird ausgedrückt in Preisen des
e) Sogenannte Mikro-Windanlagen mit einer ma- (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini-PV- Jahres 1914.
ximalen Nennleistung bis 350 Watt. Anlagen) auf dem Versicherungsgrundstück.
Balkonkraftwerke und Mikro-Windanlagen sind nicht Wegen der Entwicklung der Baupreise und Tarif-
wertermittlungspflichtig nach A 1 - 9.1. A 1 - 5.4 Terrassen und weitere Grundstücks- löhne im Baugewerbe ist dieser ortsübliche Neu-
bestandteile bauwert Schwankungen unterworfen. Um diese aus-
A 1 - 4.3.2 Leistungsvoraussetzungen Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Auf- zugleichen, passen wir den Versicherungsschutz an
Für die Mitversicherung der genannten Anlagen enthalt im Freien vorgesehen sind. die Baukostenentwicklung an. Dafür gibt es den An-
müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die passungsfaktor, der sich nach den Regelungen unter
Anlagen sind versichert, wenn sie A 1 - 5.5 Weitere Grundstücksbestandteile B - 6.1 jährlich verändert. Aus diesem Grund ändert
– sich auf dem Versicherungsgrundstück befin- Als weitere Grundstücksbestandteile gelten die mit sich auch der Beitrag.
den und dem Grund und Boden des Versicherungsgrund-
– die im Versicherungsschein genannten Gebäu- stücks fest verbundenen Sachen. Bitte beachten Sie auch die Regelungen unter
de/Nebengebäude oder mitversicherten Gara- Als fest verbunden gilt eine Sache auch dann, wenn A 1 - 10.6 sowie A 1 - 10.1.3 und A 1 - 12.1.2, wo-
gen versorgen, sie allein auf Grund ihres Eigengewichts/ihrer Aufla- nach insbesondere die Wiederherstellung des Ge-
– von einem anerkannten Prüfinstitut zertifiziert gekraft so fest auf dem Grund und Boden des Versi- bäudes innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren
und cherungsgrundstücks steht, dass eine zusätzliche nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt
– fachgerecht durch eine anerkannte Fachfirma Verankerung nicht erforderlich und eine Trennung sein muss.
errichtet und abgenommen worden sind. vom Grundstück nur mit erheblichem Aufwand mög-
– Sie müssen für diese Anlagen die Gefahr lich ist. A 1 - 8.1.2 Wenn sich durch bauliche Maßnahmen
tragen. innerhalb des laufenden Versicherungsjahres der
A1-6 Welche Sachen sind nicht versichert? Wert des Gebäudes erhöht, besteht auch insoweit
A 1 - 4.3.3 Wann ist eine Anlage betriebsfertig? Versicherungsschutz bis zum Schluss dieser Perio-
Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt oder Nicht versichert sind de. Hierfür gilt unsere Garantie, trotz gegebenenfalls
ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie a) alle in das Gebäude nachträglich eingefügten vorgenommenen wertsteigernden baulichen Maß-
muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur Sachen, die ein Mieter oder ein Wohnungs- nahmen unsere Entschädigungsleistung nicht zu
Arbeitsaufnahme bereit sein. eigentümer kürzen (siehe A 1 - 10.8.2 c)).
Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die – auf seine Kosten beschafft oder übernom-
Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unter- men hat und A 1 - 8.1.3 Im Gleitenden Neuwert Plus
brochen ist. Dies gilt ebenfalls während einer De- – für die er die Gefahr trägt. berücksichtigt sind:
oder Remontage sowie während eines Transports Diese Sachen können nur durch zusätzliche a) Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wieder-
der Anlage innerhalb des Versicherungsorts. Vereinbarung mitversichert werden: herstellungsbeschränkungen, die dadurch ent-
Werden Sachen dagegen nur ausgetauscht, stehen, dass versicherte und vom Schaden be-
A 1 - 4.3.4 Besondere Obliegenheiten für versicher- sind die neu eingefügten Sachen versichert. troffene Sachen wegen öffentlich-rechtlicher
te Photovoltaik-, Solarthermie-, Geo- Eine anderweitige Vereinbarung über die Ge- Vorschriften nicht in derselben Art und Güte
thermie- sowie sonstige Wärme- fahrtragung ist von Ihnen nachzuweisen. wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden
pumpenanlagen b) Elektronisch gespeicherte Daten und Pro- können.
Bitte beachten Sie die für diese Anlagen geltenden gramme. b) Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des
besonderen Obliegenheiten unter B - 2.1.3. Versicherungsfalls und der unverzüglich veran-
A1-7 Was ist unter dem Versicherungsort lassten Wiederherstellung.
A 1 - 4.3.5 Erweiterter Versicherungsschutz zu verstehen? c) Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts
auf besondere Vereinbarung möglich in derselben Art und Güte nicht mehr oder nur
Für die nach A 1 - 4.3.1 a) bis e) mitversicherten An- Der Versicherungsort ist das Versicherungsgrund- mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederherge-
lagen kann der Versicherungsschutz - durch beson- stück. stellt werden, umfasst der Gleitende Neuwert
dere Vereinbarung - um die Absicherung zusätzli- Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind Plus auch Aufwendungen für Ersatzgüter. Diese
cher Gefahren erweitert werden (siehe A 1 - 2.4 und die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude müssen den zu ersetzenden Sachen möglichst
Abschnitt A 6). steht. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäu- nahe kommen.
de, ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungs-
A1-5 Was versteht man unter Gebäuden, ort, der durch Einfriedung oder anderweitige Ab- A 1 - 8.2 Gleitender Zeitwert Plus
Gebäudebestandteilen, Gebäude- grenzung ausschließlich zu dem/den versicherten Der Gleitende Zeitwert Plus ergibt sich aus dem
zubehör, Terrassen und weiteren Gebäude(n) gehört. Neuwert des Gebäudes, ermittelt nach A 1 - 8.1,
Grundstücksbestandteilen? abzüglich einer Wertminderung insbesondere durch
Alter und Abnutzungsgrad.
A 1 - 5.1 Gebäude Der Leistungsfall
Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bau- A 1 - 8.3 Gemeiner Wert
werke. Sie müssen gegen äußere Einflüsse schüt- A1-8 Welche Versicherungswerte gibt es? Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis
zen können und im Sinne dieser Versicherungsbe- Was ist die Versicherungssumme? für das Gebäude oder für das Altmaterial.
dingungen für die überwiegende Nutzung zu Wohn-
zwecken bestimmt sein. Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die A 1 - 8.4 Abweichender Versicherungswert bei
Berechnung der Entschädigung. dauerhaft entwerteten Gebäuden
A 1 - 5.2 Gebäudebestandteile Der für das Gebäude vereinbarte Versicherungswert Auch wenn Gleitender Neuwert Plus oder Gleitender
Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefüg- gilt auch für Gebäudezubehör, Terrassen und weite- Zeitwert Plus vereinbart ist, kann der Gemeine Wert
te Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem re Grundstücksbestandteile nach A 1 - 5.3 bis Versicherungswert sein. Das ist dann der Fall, wenn
Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben. Dazu A 1 - 5.5. das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst
gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die dauerhaft entwertet ist.
individuell für das Gebäude gefertigt und mit einem
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Eine dauerhafte Entwertung liegt insbesondere vor, herstellung nicht verwendet werden darf, dann erhal- herigen Stelle wiederherzustellen oder wieder-
wenn das Gebäude für seinen Zweck nicht mehr zu ten Sie eine entsprechende Entschädigung nach zubeschaffen und
verwenden ist. A 1 - 10.1.1. Das setzt voraus, dass b) die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
a) die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren
A 1 - 8.5 Versicherungssumme des Versicherungsfalls erteilt wurden nach Eintritt des Versicherungsfalls sicher-
A 1 - 8.5.1 Die Versicherungssumme wird zwischen oder gestellt.
Ihnen und uns vereinbart. Sie soll dem Versiche- b) die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des
rungswert entsprechen. Versicherungsfalls nicht auf Grund öffentlich- Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle
rechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise un- rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu
A 1 - 8.5.2 Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls tersagt war. vertreten, genügt es, das Gebäude an anderer Stelle
die Versicherungssumme geringer als der Versiche- innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu
rungswert, kann die Regelung über die Unterversi- A 1 - 10.1.3 Preissteigerungen zwischen dem errichten.
cherung zur Anwendung kommen (siehe A 1 - 10.8). Versicherungsfall und der Wiederherstellung werden
entschädigt, wenn die Wiederherstellung innerhalb Sie müssen den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn
A 1 - 8.5.3 Ist Gemeiner Wert vereinbart, sind Sie von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls Sie verschuldet haben, dass die Sache nicht inner-
für die zutreffende Höhe der Versicherungssumme sichergestellt wird. halb einer angemessenen Frist wiederhergestellt
verantwortlich. oder wiederbeschafft wurde.
A 1 - 10.1.4 Bei der Entschädigungsberechnung
A1-9 Wie wird die Versicherungssumme in nach A 1 - 10.1.1 werden angerechnet A 1 - 10.7 Gesamtentschädigung, Kosten auf
der Gleitenden Neuwertversicherung a) der erzielbare Verkaufspreis von Resten; Weisung des Versicherers
Plus ermittelt? b) staatliche Fördermittel, sofern wir Entschädi- In der Zeitwertversicherung ist die Gesamtent-
gung leisten für energetische Modernisie- schädigung für versicherte Sachen nach A 1 - 4,
Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen rungsmaßnahmen, die nach den öffentlich- versicherte Kosten nach A 8 - 1 und versicherten
Neubauwert (siehe A 1 - 8.1) zu ermitteln. Dieser rechtlichen Richtlinien förderfähig sind. Mietausfall bzw. Mietwert nach A 8 - 2 je Versiche-
wird in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt rungsfall auf den für den Zeitpunkt des Versiche-
(Versicherungssumme „Wert 1914“). A 1 - 10.2 Gleitender Zeitwert Plus rungsfalls geltenden Versicherungswert begrenzt.
A 1 - 10.2.1 Wir ersetzen Schadenabwendungs- und Schadenminderungs-
A 1 - 9.1 Die Versicherungssumme gilt unter fol- a) bei zerstörten Gebäuden den Neuwert zum kosten, die auf unsere Weisung entstanden sind,
genden Voraussetzungen als richtig ermittelt: Zeitpunkt des Versicherungsfalls nach A 1 - 8.1 werden unbegrenzt ersetzt.
a) Sie haben die Fragen im Rahmen der Antrag- abzüglich der Wertminderung insbesondere
stellung/Angebotsabgabe nach der Wohn-/ durch Alter und Abnutzungsgrad. A 1 - 10.8 Was gilt bei einer Unterversicherung?
Gewerbefläche sowie nach Größe, Ausbau und b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen be- A 1 - 10.8.1 Feststellung und Berechnung einer
Ausstattung des Gebäudes zutreffend beant- schädigten Sachen die erforderlichen Repara- Unterversicherung
wortet und turkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Ver-
b) wir haben nach diesen Angaben die Versiche- Wir ersetzen außerdem eine Wertminderung, sicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert,
rungssumme „Wert 1914“ berechnet. die durch die Reparatur nicht ausgeglichen besteht eine Unterversicherung.
wird. Ersetzt wird aber höchstens der Zeitwert Wenn die Voraussetzungen für die "volle Leistungs-
A 1 - 9.2 Wird die Versicherungssumme nicht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. garantie" nach den Regelungen von A 1 - 10.8.2
nach A 1 - 9.1 richtig ermittelt, kann eine Unter- c) bei zerstörten oder abhanden gekommenen nicht erfüllt sind, kann die Entschädigung nach
versicherung vorliegen. sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungs- A 1 - 10.1 bis A 1 - 10.3 in dem Verhältnis von Versi-
Wie eine Unterversicherung festgestellt wird und wie preis von Sachen gleicher Art und Güte im cherungssumme zum Versicherungswert gekürzt
sie sich auf die Entschädigungsleistung auswirkt, ist neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versi- werden.
unter A 1 - 10.8.1 beschrieben. cherungsfalls. Davon abgezogen wird die Dafür gilt folgende Berechnungsformel: Entschädi-
Wertminderung insbesondere durch Alter und gung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versiche-
In den unter A 1 - 10.8.2 beschriebenen Fällen ge- Abnutzung. rungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
ben wir Ihnen die Garantie, trotz einer gegebenen-
falls vorhandenen Unterversicherung unsere Ent- A 1 - 10.2.2 Der erzielbare Verkaufspreis von Res- Die Erstattung von versicherten Kosten nach A 8 - 1
schädigungsleistung nicht zu kürzen. ten wird bei der Entschädigungsberechnung nach und des versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts
A 1 - 10.2.1 angerechnet. nach A 8 - 2 wird nach der gleichen Berechnungs-
A 1 - 10 Wie wird die Entschädigung formel in dem Verhältnis von Versicherungssumme
ermittelt? A 1 - 10.3 Gemeiner Wert zum Versicherungswert gekürzt.
Ist ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst
A 1 - 10.1 Gleitende Neuwertversicherung Plus dauerhaft entwertet, werden versicherte Sachen zum A 1 - 10.8.2 Volle Leistungsgarantie
A 1 - 10.1.1 Wir ersetzen erzielbaren Verkaufspreis ohne den Grundstücks- (kein Abzug wegen
a) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wie- anteil entschädigt. Unterversicherung)
derherstellungskosten nach A 1 - 8.1.1 zum Wir garantieren Ihnen, dass wir trotz einer gegebe-
Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Das schließt A 1 - 10.4 Kosten nenfalls vorliegenden Unterversicherung auf die un-
Mehrkosten nach A 1 - 8.1.3 ein. Architekten- Versicherte Kosten nach A 8 - 1 werden - auch über ter A 1 - 10.8.1 beschriebene Kürzung der Entschä-
honorare sowie sonstige Konstruktions- und die nach A 1 - 10.1 bis A 1 - 10.3 errechnete Ent- digung verzichten, wenn die folgenden Vorausset-
Planungskosten gehören auch zur Ent- schädigung hinaus - ersetzt, wenn sie nachweislich zungen erfüllt sind:
schädigung. tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils a) Sie haben die Fragen im Rahmen der Antrag-
b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen be- vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt. stellung/Angebotsabgabe nach der Wohn-/
schädigten Sachen die erforderlichen Repara- Gewerbefläche sowie nach Größe, Ausbau und
turkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. A 1 - 10.5 Mietausfall, Mietwert Ausstattung des Gebäudes (siehe A 1 - 9) zu-
Wir ersetzen außerdem eine Wertminderung, Wir ersetzen den versicherten Mietausfall bzw. treffend beantwortet;
die durch die Reparatur nicht ausgeglichen Mietwert bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums Unsere Rechte nach den Regelungen Ihrer An-
wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versiche- nach A 8 - 2, auch über die nach A 1 - 10.1 bis zeigepflichten oder Ihres Vertreters bis zum
rungswert zum Zeitpunkt des Versicherungs- A 1 - 10.3 errechnete Entschädigung hinaus. Vertragsschluss bleiben davon unberührt.
falls. b) Die Versicherungssumme „Wert 1914" wurde
c) bei zerstörten oder abhandengekommenen A 1 - 10.6 Neuwertanteil nach A 1 - 9 richtig ermittelt und nach A 1 - 8.1
sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungs- In der Gleitenden Neuwertversicherung Plus erwer- vereinbart.
preis für Sachen gleicher Art und Güte im neu- ben Sie den Anspruch auf Zahlung des Teils der c) Die volle Leistungsgarantie gilt auch, wenn
wertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versiche- Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach nach Vertragsabschluss durchgeführte wert-
rungsfalls. A 1 - 10.2 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter fol- steigernde bauliche Maßnahmen
genden Voraussetzungen: – zu Veränderungen der nach a) und b) er-
A 1 - 10.1.2 Wenn wegen öffentlich-rechtlicher a) Sie stellen sicher, dass Sie die Entschädigung mittelten/vereinbarten Versicherungs-
Vorschriften technisch noch brauchbare Sach- verwenden werden, um versicherte Sachen in summe "Wert 1914" führen und
substanz der versicherten Sachen für die Wieder- gleicher Art und Zweckbestimmung an der bis-
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– diese Maßnahmen in dem Versicherungs- kann die auffordernde Partei den Sachverständigen A 1 - 12 Wann wird die Entschädigung gezahlt
jahr vorgenommen wurden, in der ein Ver- durch das für den Schadenort zuständige Amtsge- und wie wird sie verzinst?
sicherungsfall eingetreten ist. richt ernennen lassen. Wir müssen in unserer Auf-
Ist der Versicherungsfall dagegen erst in forderung an Sie auf diese Folge hinweisen. A 1 - 12.1 Fälligkeit der Entschädigung
einem Versicherungsjahr eingetreten, in A 1 - 12.1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn
dem die baulichen Maßnahmen bereits A 1 - 11.3.2 Wir dürfen folgende Personen nicht wir den Anspruch dem Grund und der Höhe nach
beendet waren, werden wir eine Kürzung als Sachverständigen benennen: abschließend festgestellt haben.
der Entschädigung - wie unter A 1 - 10.8.1 a) Ihre Mitbewerber; Sie können einen Monat nach Meldung des Scha-
beschrieben - vornehmen, wenn Sie uns b) Personen, die mit Ihnen in dauernder dens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru-
nicht unverzüglich nach Beendigung der Geschäftsverbindung stehen; chen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
baulichen Maßnahmen die Wertsteigerung c) Personen, die bei Ihren Mitbewerbern oder Ge-
mitteilen. schäftspartnern angestellt sind oder mit diesen A 1 - 12.1.2 Der über den Zeitwertschaden hin-
in einem ähnlichen Verhältnis stehen. ausgehende Teil der Entschädigung wird fällig,
Die volle Leistungsgarantie gilt auch für die versi- nachdem Sie nachgewiesen haben, dass Sie die
cherten Kosten und den Mietausfall. A 1 - 11.3.3 Beide Sachverständige benennen in Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sicher-
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Be- gestellt haben.
A 1 - 10.9 Mehrwertsteuer ginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverstän-
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und so- digen als Obmann. Die Regelung nach A 1 - 11.3.2 A 1 - 12.2 Rückzahlung des Neuwertanteils
weit sie anlässlich der Wiederherstellung oder Wie- gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sach- Sie sind zur Rückzahlung der nach A 1 - 12.1.2 ge-
derbeschaffung tatsächlich angefallen ist. Sie wird verständigen nicht einigen, wird der Obmann durch leisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache
nicht ersetzt, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berech- das für den Schadenort zuständige Amtsgericht er- infolge Ihres Verschuldens nicht innerhalb einer an-
tigt sind. nannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden gemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbe-
Parteien. schafft worden ist. Das gilt auch für Zinsen, die wir
A 1 - 10.10 Selbstbeteiligung, nach A 1 - 12.3.2 gezahlt haben.
Entschädigungsgrenzen A 1 - 11.4 Feststellung
A 1 - 10.10.1 Selbstbeteiligungen werden in der Die Feststellungen der Sachverständigen müssen A 1 - 12.3 Verzinsung
vereinbarten Höhe von der Entschädigung abge- enthalten: Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen,
zogen. a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine
der zerstörten und der beschädigten versicher- weitergehende Zinspflicht besteht:
A 1 - 10.10.2 Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil ten Sachen mit den dazugehörigen Versiche-
der Entschädigung oder der Betrag, den Sie je Ver- rungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungs- A 1 - 12.3.1 Entschädigung
sicherungsfall selbst zu tragen haben. falls; Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen.
Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädi- b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaf- Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb
gungshöhe je Versicherungsfall nach oben. fungskosten; eines Monats geleistet wurde.
Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen
können individuell vereinbart werden. Sie können Sachen; A 1 - 12.3.2 Über den Zeitwertschaden hinausge-
sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungs- d) die versicherten Kosten und den versicherten hender Teil der Entschädigung
leistung voneinander unterscheiden. Mietausfall bzw. Mietwert. Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie
In diesen Versicherungsbedingungen sind für ver- Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, die Sicherstellung für die Wiederherstellung oder
schiedene Leistungen bereits Entschädigungsgren- muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Wiederbeschaffung nachgewiesen haben.
zen oder Selbstbeteiligungen vereinbart. Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeit-
punkt des Versicherungsfalls enthalten sein. A 1 - 12.3.3 Zinssatz
A 1 - 10.10.3 Selbstbeteiligung bei "weiteren Der Zinssatz liegt ein Prozentpunkt unter dem jewei-
Naturgefahren (Elementargefahren)" A 1 - 11.5 Verfahren nach der Feststellung ligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Sofern Sie mit uns die Mitversicherung von "weiteren Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststel- (§ 247 BGB), mindestens aber bei vier Prozent und
Naturgefahren (Elementargefahren)" gemäß Ab- lungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die höchstens bei sechs Prozent Zinsen pro Jahr.
schnitt A 5 vereinbart haben, gilt für diese je Versi- Feststellungen der Sachverständigen voneinander Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädi-
cherungsfall eine Selbstbeteiligung in Höhe von ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. gung fällig.
10 % des Schadenbetrages, mindestens 500 EUR, Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebe-
höchstens 5.000 EUR (siehe A 5 - 2). nen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständi- A 1 - 12.4 Hemmung
gen bilden dabei die Grenzen für den Entschei- Bei der Berechnung der Fristen nach A 1 - 12.1 und
A 1 - 11 Welche Regeln gelten für das dungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung A 1 - 12.3.1 und A 1 - 12.3.2 gilt:
Sachverständigenverfahren? übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig. Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht
A 1 - 11.1 Feststellung der Schadenhöhe Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls ver- Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird,
langen, dass die Höhe des Schadens in einem dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage er- A 1 - 12.5 Aufschiebung der Zahlung
Sachverständigenverfahren festgestellt wird. heblich abweichen. Wir können die Zahlung aufschieben, solange
Ein solches Sachverständigenverfahren können Sie Auf Grund von verbindlichen Feststellungen berech- a) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung be-
und wir auch gemeinsam vereinbaren. nen wir die Entschädigung. stehen;
Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfah-
A 1 - 11.2 Weitere Feststellungen Gericht eine verbindliche Feststellung. ren gegen Sie oder ihren Repräsentanten aus
Sie und wir können vereinbaren, das Sachverständi- Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Fest- Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft;
genverfahren auf weitere Feststellungen zum Versi- stellung nicht treffen können oder wollen oder sie c) eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des
cherungsfall auszudehnen. verzögern. Realgläubigers nicht erfolgte.
A 1 - 11.3 Verfahren vor der Feststellung A 1 - 11.6 Kosten A 1 - 13 Keine Leistungspflicht aus
Für das Sachverständigenverfahren gilt: Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede besonderen Gründen
A 1 - 11.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. Partei die Kosten ihres Sachverständigen.
E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je A 1 - 13.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige
zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständi- zur Hälfte. Herbeiführung des Versicherungsfalls
gen benannt hat, kann die andere Partei in Textform a) Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den A 1 - 11.7 Obliegenheiten herbei, so sind wir von der Entschädigungs-
zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre pflicht frei. Ist die vorsätzliche Herbeiführung
muss sie den von ihr benannten Sachverständigen Obliegenheiten nicht berührt. des Schadens durch Sie in einem Strafurteil
angeben. Der zweite Sachverständige muss inner- oder Strafbefehl rechtskräftig festgestellt, so gilt
halb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforde- die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens
rung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, als bewiesen.
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b) Sollten Sie den Schaden grob fahrlässig herbei- A 1 - 16 Was gilt, wenn versicherte Sachen A 1 - 17 Sonderfälle der Schadenfeststellung
führen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu veräußert werden? bei gedehnten Versicherungsfällen
kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der im Zusammenhang mit einem
Schwere des Verschuldens. A 1 - 16.1 Rechtsverhältnisse nach Wechsel des Versicherers
Eigentumsübergang
A 1 - 13.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt A 1 - 16.1.1 Veräußern Sie die versicherte Sache, Tritt nach einem unmittelbaren2 Wechsel der Wohn-
des Versicherungsfalls tritt der Erwerber an Ihre Stelle in den Versiche- gebäudeversicherung zur Barmenia Allgemeine Ver-
Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn rungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des sicherungs-AG (Nachversicherer) ein Schaden ein,
Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund Eigentumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser dessen genauer Entstehungszeitpunkt (erstes Ein-
oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung zum Datum des Grundbucheintrags. wirken des versicherten Risikos auf eine versicherte
sind, täuschen oder zu täuschen versuchen. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber Ihre Sache) Sie auch durch ein Gutachten nicht bestim-
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsver- men können, so sind wir als Nachversicherer ab
durch Sie in einem Strafurteil oder Strafbefehl wegen hältnis. dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang
Betruges oder Betrugsversuches rechtskräftig fest- des bei uns bestehenden Vertrages für die Entschä-
gestellt, so gelten die Voraussetzungen des Sat- A 1 - 16.1.2 Der Veräußerer und der Erwerber haf- digungsleistung eintrittspflichtig.
zes 1 als bewiesen. ten für den Beitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeit-
den Beitrag des Versicherungsjahres, in welcher der punkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist
A 1 - 14 Welche Regelungen gelten für Eigentumsübergang erfolgt. der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Ver-
Wohnungs- und Teileigentum? tragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
A 1 - 16.1.3 Wir müssen den Eintritt des Erwer-
A 1 - 14.1 Bei Verträgen mit Wohnungseigen- bers in den Versicherungsvertrag erst gegen uns
tümergemeinschaften gilt: gelten lassen, wenn wir hiervon Kenntnis erhalten.
Wenn wir wegen des Verhaltens einzelner Woh-
nungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei A 1 - 16.2 Kündigungsrechte
sind, bleiben wir den übrigen Wohnungseigentümern A 1 - 16.2.1 Wir sind berechtigt, gegenüber dem
zur Leistung verpflichtet. Erwerber den Versicherungsvertrag zu kündigen.
Das gilt für deren Sondereigentum und deren Mit- Dabei müssen wir eine Frist von einem Monat ein-
eigentumsanteile. halten.
Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht
A 1 - 14.2 Nicht oder teilweise entschädigt wird der innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der
Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem wir Veräußerung ausüben.
ganz oder teilweise leistungsfrei sind.
Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch A 1 - 16.2.2 Der Erwerber ist berechtigt, den Ver-
Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlan- sicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder mit
gen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Ent- Wirkung zum Ende des laufenden Versicherungsjah-
schädigung verwendet wird, um das gemeinschaftli- res in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
che Eigentum wiederherzustellen. kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er es
Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem wir ganz nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb aus-
oder teilweise leistungsfrei sind, muss uns diese zu- übt. Fehlt dem Erwerber die Kenntnis, dass eine
sätzliche Entschädigung ersetzen. Versicherung besteht, erlischt das Kündigungsrecht
einen Monat nachdem er die Kenntnis erlangt hat.
A 1 - 14.3 Für die Gebäudeversicherung bei
Teileigentum gelten A 1 - 14.1 und A 1 - 14.2 ent- A 1 - 16.2.3 Im Falle der Kündigung nach
sprechend. A 1 - 16.2.1 und A 1 - 16.2.2 haftet der Veräußerer
allein für die Zahlung des Beitrags.
A 1 - 15 Welche Besonderheiten gelten bei
Kündigungen und angemeldeten A 1 - 16.3 Anzeigepflichten
Realrechten? A 1 - 16.3.1 Die Veräußerung ist uns vom Veräu-
ßerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B.
Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht ange- E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
meldet, ist eine Kündigung des Versicherungsver-
hältnisses durch Sie für die Gefahren der Feuer- A 1 - 16.3.2 Ist die Anzeige unterblieben, sind wir
versicherung (Brand; Blitzschlag; Überspannung nicht verpflichtet, im Versicherungsfall zu leisten.
durch Blitz; Explosion; Implosion; Absturz oder An- Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen
prall eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner beide vorliegen:
Ladung) in folgenden Fällen wirksam: Der Versicherungsfall ist später als einen Monat
a) Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige
des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass hätte zugehen müssen.
zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spä- Wir weisen nach, dass wir den bestehenden Vertrag
testens zulässig war, das Grundstück nicht mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten.
mehr mit dem Grundpfandrecht belastet war
oder A 1 - 16.3.3 Abweichend von A 1 - 16.3.2 sind wir
b) Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf in folgenden Fällen verpflichtet zu leisten:
des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass Uns war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt,
der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen.
hat. Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist
Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung für die Kündigung durch uns bereits abgelaufen, und
oder im Versicherungsfall. wir hatten nicht gekündigt.
2 Versicherungsschutz wird ohne zeitliche Unter-
brechung durch den vorliegenden Vertrag fort-
gesetzt.
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■ Teil A - Abschnitt A 2 A 2 - 1.7 Seng- und Schmorschäden
Leistungsbaustein für die Gefahren
– Brand; A 2 - 1.8 Nutzwärmeschäden
– Blitzschlag; Dies sind Brandschäden, die an versicherten Sa-
– Überspannung durch Blitz; chen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer
– Explosion; oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen
– Implosion; Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sa-
– Anprall oder Absturz eines Luftfahr- chen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wär-
zeuges oder eines unbemannten Flug- me erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
körpers, seiner Teile oder Ladung;
– Seng-, Schmor- und Nutzwärme- A2-2 Verpuffungsschäden
schäden.
A 2 - 2.1 Wir leisten auch Entschädigung für ver-
sicherte Sachen, die durch Verpuffung zerstört oder
Versicherungsschutz für die vorgenannten beschädigt werden oder wegen eines solchen Ereig-
Gefahren der Feuerversicherung nach den nisses abhandenkommen.
Regelungen unter A 2 besteht nur, soweit
dies besonders vereinbart und im Versiche- A 2 - 2.2 Verpuffung ist eine auf dem Ausdeh-
rungsschein oder in seinen Nachträgen do- nungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen-
kumentiert ist. de, plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die im Ge-
gensatz zu einer Explosion mit geringerer Intensität
verläuft und bei der in der Regel kein Explosions-
Grundsätzliche Regelungen knall entsteht.
A2-1 Was ist unter Brand; Blitzschlag;
Überspannung durch Blitz; Spezielle Ausschlüsse
Explosion; Implosion; Anprall
oder Absturz eines Luftfahrzeuges A2-3 Nicht versicherte Schäden
oder eines unbemannten Flug-
körpers, Seng-, Schmor- und Nutz- Nicht versichert sind
wärmeschäden zu verstehen? A 2 - 3.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne
Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A 2 - 1.1 Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungs- A 2 - 3.2 Schäden an Verbrennungsmotoren
gemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat durch die im Verbrennungsraum der Maschine auf-
und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. tretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an
Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen,
A 2 - 1.2 Blitzschlag und zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck.
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese
Blitzes auf Sachen. Schäden Folge eines versicherten Schadenereignis-
ses nach A 2 - 1.1 sind.
A 2 - 1.3 Überspannung durch Blitz
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch
Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge
eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch be-
dingte Elektrizität an versicherten elektrischen Ein-
richtungen und Geräten entsteht.
A 2 - 1.4 Explosion
Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäuße-
rung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Ga-
sen oder Dämpfen beruht.
Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung
usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen
vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang
zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des
Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Be-
hälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters ei-
ne Explosion durch chemische Reaktion hervorgeru-
fen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht
erforderlich.
A 2 - 1.5 Implosion
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zu-
sammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Über-
druck infolge eines inneren Unterdrucks.
A 2 - 1.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs
oder eines unbemannten Flugkörpers,
seiner Teile oder Ladung
Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luft-
fahrzeugs oder eines unbemannten Flugkörpers.
Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner
Teile oder seiner Ladung.
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■ Teil A - Abschnitt A 3 b) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleich-
Leistungsbaustein für die Gefahr bare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen
"Leitungswasser" - insbesondere von Solarthermie-, Geothermie-
und sonstigen Wärmepumpenanlagen.
Versicherungsschutz für die Gefahr "Lei- Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Bau-
tungswasser" nach den Regelungen unter körper, einschließlich der Bodenplatte.
A 3 besteht nur, soweit dies besonders ver-
einbart und im Versicherungsschein oder in Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gel-
seinen Nachträgen dokumentiert ist. ten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Roh-
Grundsätzliche Regelungen re und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tra-
gend oder nicht tragend) nicht versichert.
A3-1 Was ist unter der Gefahr
Leitungswasser zu verstehen? A 3 - 1.4 Bruchschäden außerhalb von
Gebäuden
A 3 - 1.1 Versicherte Gefahren und Schäden A 3 - 1.4.1 Versichert sind außerhalb von Gebäu-
Unter die Gefahr Leitungswasser fallen: den frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
a) Leitungswasserschäden a) Zuleitungsrohren der Wasserversorgung,
(siehe A 3 - 1.2); b) Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen
b) Bruchschäden innerhalb von Gebäuden - insbesondere an Rohren von Solarthermie-,
(siehe A 3 - 1.3); Geothermie- und sonstigen Wärmepumpen-
c) Bruchschäden außerhalb von Gebäuden anlagen,
(siehe A 3 - 1.4). c) Rohren der Gasversorgung.
A 3 - 1.2 Leitungswasserschäden A 3 - 1.4.2 Dies gilt, soweit
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig a) diese Rohre der Versorgung versicherter
ausgetreten ist aus: Gebäude oder Anlagen dienen
a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ablei- und
tungen) oder damit verbundenen Schläuchen; b) die Rohre sich auf dem Versicherungsgrund-
b) den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen ver- stück befinden
bundenen sonstigen Einrichtungen oder deren und
wasserführenden Teilen; c) Sie die Gefahr dafür tragen.
c) Heizungs- oder Klimaanlagen - insbesondere
aus Solarthermie-, Geothermie- und sonstige
Wärmepumpenanlagen; Spezielle Ausschlüsse
d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
e) Als Leitungswasser gilt auch Wasser, das be- A3-2 Nicht versicherte Schäden
stimmungswidrig ausgetreten ist aus
Schwimmbecken/Pools sowie Wasserbetten Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwir-
oder Aquarien. kender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind
f) Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüs- solche genannt - Schäden durch
sigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanla- a) Regenwasser aus Fallrohren;
gen - insbesondere aus Solarthermie-, Geo- b) Plansch- oder Reinigungswasser;
thermie- und sonstige Wärmepumpenanlagen - c) Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen
sowie Wasserdampf. (holzzerstörende Pilze);
Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, d) Grundwasser, stehendes oder fließendes Ge-
die zur Energieerzeugung bestimmt sind. wässer, Überschwemmung oder Witterungs-
niederschläge oder einen durch diese Ursachen
A 3 - 1.3 Bruchschäden innerhalb von hervorgerufenen Rückstau;
Gebäuden e) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkan-
Versichert sind innerhalb von Gebäuden: ausbruch;
f) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass
A 3 - 1.3.1 frostbedingte und sonstige Bruch- Leitungswasser nach A 3 - 1.2 die Erdsenkung
schäden an Rohren oder den Erdrutsch verursacht hat;
a) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) g) Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz;
oder den damit verbundenen Schläuchen; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder
b) von Heizungs- oder Klimaanlagen - insbeson- Absturz eines Luftfahrzeugs oder eines unbe-
dere von Rohren von Solarthermie-, Geother- mannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner
mie- und sonstigen Wärmepumpenanlagen; Ladung; Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschä-
c) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen. den;
d) der Gasversorgung, h) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berie-
selungsdüsen wegen eines Brandes, durch
Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A 3 - 1.3.1 Druckproben oder durch Umbauten oder Repa-
kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder ver- raturarbeiten an dem versicherten Gebäude
gleichbaren Anlagen sind. oder an der Wasserlösch- oder Berieselungs-
anlage;
A 3 - 1.3.2 frostbedingte Bruchschäden an fol- i) Sturm, Hagel.
genden Installationen j) Nicht versichert sind darüber hinaus Schäden
a) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht
(inkl. Spülkästen), Armaturen (z. B. Wasser- bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in die-
und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüs- sen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen
se, Wassermesser) sowie deren Anschluss- Sachen.
schläuche;
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■ Teil A - Abschnitt A 4 Spezielle Ausschlüsse
Leistungsbaustein für die Gefahren
"Sturm" und "Hagel" A4-2 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwir-
Versicherungsschutz für die Gefahren kender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind
"Sturm" und "Hagel" nach den Regelungen solche genannt - Schäden durch
unter A 4 besteht nur, soweit dies beson- a) Sturmflut;
ders vereinbart und im Versicherungsschein b) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder
oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist. Schmutz durch nicht ordnungsgemäß ge-
schlossene Fenster, Außentüren oder andere
Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnun-
Grundsätzliche Regelungen gen durch Sturm oder Hagel entstanden sind
und einen Gebäudeschaden darstellen;
A4-1 Was ist unter den Naturgefahren c) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witte-
"Sturm" und "Hagel" zu verstehen? rungsniederschlägen oder Ausuferung von
Welche Schäden sind oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche
versichert? gedrungen;
d) Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz;
A 4 - 1.1 Sturm Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder
Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von Absturz eines Luftfahrzeugs oder eines unbe-
mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala mannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner
(Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Ladung; Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschä-
Stunde). den. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststell- durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst
bar, wird Sturm unterstellt, wenn Sie einen der fol- wurden;
genden Sachverhalte nachweisen: e) Trockenheit oder Austrocknung.
a) Die Luftbewegung hat in der Umgebung des
Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäu- Nicht versichert sind darüber hinaus Schäden an
den in einwandfreiem Zustand oder an ebenso f) nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäude-
widerstandsfähigen anderen Sachen ange- teilen sowie an Sachen, die sich darin befinden;
richtet. g) Laden- und Schaufensterscheiben.
b) Der Schaden kann wegen des einwandfreien
Zustands des versicherten Gebäudes oder des
Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen
befunden haben, nur durch Sturm entstanden
sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit
dem versicherten Gebäude verbunden sind.
A 4 - 1.2 Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form
von Eiskörnern.
A 4 - 1.3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse
Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:
A 4 - 1.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf
versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen
sich versicherte Sachen befinden. Daraus entste-
hende Folgeschäden an versicherten Sachen sind
versichert.
A 4 - 1.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf
Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude
baulich verbunden sind.
A 4 - 1.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf
Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich ver-
sicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
A 4 - 1.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile,
Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte
Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte
Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschä-
den an versicherten Sachen sind versichert.
A 4 - 1.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile,
Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die
mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden
sind.
A 4 - 1.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile,
Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die
mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen be-
finden, baulich verbunden sind.
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■ Teil A - Abschnitt A 5 A 5 - 1.7.1 Überschwemmung Spezielle Ausschlüsse
Leistungsbaustein "Weitere Naturgefahren" Überschwemmung ist die Überflutung von Grund
und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von A5-3 Nicht versicherte Schäden
unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflä-
Versicherungsschutz für "Weitere Naturge- chen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwir-
fahren" nach den Regelungen unter A 5 be- Mengen von Oberflächenwasser. kender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind
steht nur, soweit dies besonders vereinbart Dies gilt nur, wenn solche genannt - Schäden durch
und im Versicherungsschein oder in seinen a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden a) Sturmflut;
Nachträgen dokumentiert ist. oder fließenden) Gewässern, b) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder
b) Witterungsniederschläge Schmutz durch nicht ordnungsgemäß ge-
oder schlossene Fenster, Außentüren oder andere
Grundsätzliche Regelungen c) ein Austritt von Grundwasser an die Erdober- Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnun-
fläche als Folge von a) oder b) gen durch Sturm oder Hagel entstanden sind
A5-1 Was ist unter weiteren die Überflutung verursacht haben. und einen Gebäudeschaden darstellen;
Naturgefahren zu verstehen? c) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witte-
A 5 - 1.7.2 Rückstau rungsniederschlägen oder Ausuferung von
A 5 - 1.1 Erdbeben Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäude- oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des eigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen gedrungen;
Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Einrichtungen in das Gebäude eindringt. d) Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz;
Erdinneren ausgelöst wird. Dies gilt nur, wenn Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder
Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der fol- a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden Absturz eines Luftfahrzeugs oder eines unbe-
genden Sachverhalte nachweisen: oder fließenden) Gewässern mannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner
a) Die naturbedingte Erschütterung des Erd- oder Ladung; Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschä-
bodens hat in der Umgebung des Versiche- b) Witterungsniederschläge den. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren
rungsorts Schäden an Gebäuden im einwand- den Rückstau verursacht haben. durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst
freien Zustand oder an ebenso widerstands- wurden;
fähigen anderen Sachen angerichtet. A 5 - 1.7.3 Wartezeit für die Gefahren e) Trockenheit oder Austrocknung.
b) Der Schaden kann wegen des einwandfreien Überschwemmung und Rückstau
Zustands der versicherten Sachen nur durch Der Versicherungsschutz für die Gefahren Über- Nicht versichert sind darüber hinaus Schäden an
ein Erdbeben entstanden sein. schwemmung und Rückstau beginnt - abweichend f) nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäude-
zu der Regelung unter B - 4.1 - nicht vor dem Ablauf teilen sowie an Sachen, die sich darin befinden;
A 5 - 1.2 Erdsenkung einer Wartezeit von 14 Tagen, beginnend ab Ab- g) Laden- und Schaufensterscheiben.
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des schluss der Versicherung gegen weitere Natur-
Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. gefahren-.
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versiche-
A 5 - 1.3 Erdrutsch rungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder
Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. Diese Wartezeit entfällt
a) bei durch Starkregen verursachte/n Über-
A 5 - 1.4 Schneedruck schwemmung/Rückstau;
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Starkregen liegt vor, wenn innerhalb eines
Schnee- oder Eismassen. Zeitraums
Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von aa) von einer Stunde mehr als 15 Liter Regen
Schnee- oder Eismassen von Dächern (Dach- pro Quadratmeter oder
lawinen). bb) innerhalb von 6 Stunden mehr als 20 Liter
Regen pro Quadratmeter
A 5 - 1.5 Lawinen gefallen ist.
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an b) soweit vor diesem Vertrag über einen anderen
Berghängen niedergehen. Vertrag Versicherungsschutz gegen die vorste-
hend genannten Elementargefahren "Über-
A 5 - 1.6 Vulkanausbruch schwemmung und Rückstau" bestanden hat
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Un-
beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lava- terbrechung durch den vorliegenden Vertrag
ergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von fortgesetzt wird.
sonstigen Materialien und von Gasen.
A5-2 Selbstbeteiligung für
weitere Naturgefahren
Sofern weitere Naturgefahren (Elementarge-
fahren) mitversichert und im Versicherungs- Der Entschädigungsbetrag, der sich für Schäden
schein die Gefahren "Überschwemmung durch weitere Naturgefahren nach den Regelungen
und Rückstau" nicht ausdrücklich ausge- dieser Wohngebäudeversicherungsbedingungen
schlossen sind, gilt folgender erweiterter ergibt, wird je Versicherungsfall um eine Selbstbetei-
Versicherungsschutz gemäß A 5 - 1.7: ligung in Höhe von 10 % des Schadenbetrages,
mindestens um 500 EUR, höchstens um 5.000 EUR
A 5 - 1.7 Erweiterung der Versicherung gekürzt.
weiterer Elementarschäden um
Überschwemmung und Rückstau
Ergänzend zu den versicherten Gefahren gemäß
A 5 - 1.1 bis A 5 - 1.6 zahlen wir auch Entschädi-
gung für versicherte Sachen, die durch Über-
schwemmung und Rückstau zerstört oder beschä-
digt werden oder abhandenkommen.
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■ Teil A - Abschnitt A 6 – Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstige A 6 - 4.2 Schäden durch nicht naturbedingte
Leistungsbaustein Wärmepumpenanlage gemäß A 1 - 4.3.1 b) Erdsenkung;
"Ergänzende Gefahren für elektrotechni- und c)
sche/elektronische Anlagen und Geräte erforderlich sind. A 6 - 4.3 Schäden durch Mängel, die bei Ab-
des versicherten Gebäudes Für die Stromspeicheranlage/Akkus der vorgenann- schluss der Versicherung bereits vorhanden waren
(Elektronikgefahren)" ten mitversicherten Anlagen gilt dies auch dann, und dem Versicherungsnehmer bekannt sein
wenn ausschließlich diese durch eine versichere Ge- mussten.
fahr gemäß A 6 - 2 unvorhergesehen zerstört oder
Versicherungsschutz für die "Ergänzenden beschädigt werden - also auch, wenn keine anderen A 6 - 4.4 Schäden durch gebrauchsbedingte Ab-
Gefahren für elektrotechnische/elektroni- Teile der mitversicherten Anlagen von dem Ereignis nutzung, Verschleiß;
sche Anlagen und Geräte des versicherten betroffen sind.
Gebäudes (Elektronikgefahren)" nach den A 6 - 4.5 Speziell für Photovoltaikanlagen
Regelungen unter A 6 besteht nur, soweit A6-2 Versicherte Gefahren und Schäden (siehe A 1 - 4.3.1, A 1 - 4.3.2 und A 1 - 4.3.3) gilt:
dies besonders vereinbart und im Versiche- Nicht versichert sind Schäden durch betriebsbeding-
rungsschein oder in seinen Nachträgen do- Wir leisten Entschädigung für elektrotechnische und te normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnut-
kumentiert ist. elektronische Anlagen und Geräte, die zu den versi- zung oder Alterung
cherten Sachen gemäß A 6 - 1 gehören, die durch – an versicherten Photovoltaikanlagen einschließ-
die folgenden Ereignisse (Gefahren) unvorhergese- lich Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranla-
A6 Ergänzenden Gefahren für elektro- hen zerstört oder beschädigt werden: gen, steckerfertige Mini-PV-Anlagen) gemäß
technische/elektronische Anlagen a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder A 1 - 4.3.1 d) und
und Geräte des versicherten Gebäu- Vorsatz Dritter; – an ihren Austauscheinheiten;
des (Elektronikgefahren) b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungs- Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten
fehler; werden aber entschädigt. Die Entschädigungs-
A6-1 Versicherte Sachen und c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; regelung für elektronische Bauteile nach A 6 - 3
nicht versicherte Sachen d) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheits- bleibt bestehen.
einrichtungen;
A 6 - 1.1 Versicherte Sachen e) Schwelen, Glimmen, Sengen oder Glühen; A 6 - 4.6 Speziell für Solarthermie-, Geothermie-
Versichert sind alle elektrotechnischen und elektro- f) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen (siehe
nischen Anlagen und Geräte des versicherten Ge- g) Wasser, Feuchtigkeit; A 1 - 4.3.1, A 1 - 4.3.2 und A 1 - 4.3.3) gilt:
bäudes (versicherte Sachen gemäß A 1 - 4 bis h) Zerreißen wegen Fliehkraft; a) Nicht versichert sind Schäden an der versicher-
A 1 - 6), sobald sie betriebsfertig sind, insbesondere i) Überdruck oder Unterdruck; ten Anlage durch betriebsbedingte normale
für j) Frost oder Eisgang. oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung,
– Photovoltaikanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 a) korrosive Angriffe oder Abzehrungen, über-
– Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstige Darüber hinaus entschädigen wir für versicherte mäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm
Wärmepumpenanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 b) elektrotechnische und elektronische Anlagen und oder sonstige Ablagerungen.
und c), Geräte oder deren Teile, wenn sie durch b) Versicherungsschutz besteht aber für benach-
– Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, – Diebstahl, barte Maschinenteile, die infolge eines unter a)
steckerfertige Mini-PV-Anlagen) gemäß – Einbruchdiebstahl, genannten Schadens beschädigt werden und
A 1 - 4.3.1 d), – Raub oder Plünderung nicht aus den vorstehenden Gründen bereits
– Mikro-Windanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 e), abhandenkommen. erneuerungsbedürftig waren.
– Smart-Home-Anlagen/Geräte und c) Der Versicherungsschutz bleibt ebenfalls be-
– sonstige elektrotechnische und elektronische Unvorhergesehen sind Schäden, die Sie weder stehen, wenn der betriebsbedingte vorzeitige
Anlagen und Geräte, einschließlich Wandlade- rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit aller Verschleiß; der korrosive Angriff oder die Ab-
stationen (sog. Wallboxen) zum Aufladen von gebotenen Aufmerksamkeit hätten vorhersehen zehrung; der übermäßige Ansatz von Kessel-
Elektrofahrzeugen. können. Haben Sie den Schaden nicht vorhergese- stein, Schlamm oder eine sonstige Ablagerung
hen, weil Sie die erforderliche Aufmerksamkeit grob auf einen Konstruktions-, Material- oder Ausfüh-
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie erprobt oder fahrlässig vernachlässigt haben, sind wir berechtigt, rungsfehler; auf ein Versagen von Mess-, Re-
ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich gel- oder Sicherheitseinrichtungen oder auf
muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur nach der Schwere Ihres Verschuldens. Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel an der
Arbeitsaufnahme bereit sein. Anlage zurückzuführen ist. Gleiches gilt für ent-
Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die A6-3 Elektronische Bauelemente sprechende Schäden durch Bedienungsfehler,
Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unter- Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter.
brochen ist. Dies gilt ebenfalls während einer De- Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im
oder Remontage sowie während eines Transports Reparaturfall üblicherweise auszutauschen sind. Wir A 6 - 4.7 Schäden durch Nutzung einer Sache,
der Sache innerhalb des Versicherungsorts. entschädigen diese nur in folgenden Fällen: von der Ihnen bekannt sein musste, dass sie repara-
turbedürftig ist.
A 6 - 1.2 Nicht versicherte Sachen A 6 - 3.1 Eine versicherte Gefahr hat nachweis- Wir entschädigen aber in folgenden Fällen:
Nicht versichert sind lich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbe-
a) Sachen gemäß A 1 - 6; die versicherte Anlage insgesamt eingewirkt. dürftigkeit verursacht.
b) Wechseldatenträger; Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt Die Sache war zur Zeit des Schadens mit unserer
c) Hilfs- und Betriebsstoffe, die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Zustimmung wenigstens behelfsmäßig repariert.
d) Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Ge-
e) Werkzeuge aller Art; fahr von außen zurückzuführen ist. A 6 - 4.8 Schäden, für die ein Dritter als Lieferant
f) Akkus; (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder
g) sonstige Teile, die während der Lebensdauer A 6 - 3.2 Folgeschäden an weiteren aus Reparaturauftrag gesetzlich oder vertraglich haf-
der versicherten Sachen erfahrungsgemäß Austauscheinheiten werden aber entschädigt. tet (z. B. Gewährleistungs- und Garantieansprüche);
mehrfach ausgewechselt werden müssen. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leisten
h) ausschließlich beruflich genutzte Anlagen und A6-4 Nicht versicherte Gefahren und wir zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zah-
Geräte. Schäden lung der Entschädigung, dass ein Dritter für den
Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte
Für die unter c) bis g) genannten Sachen leisten wir Wir entschädigen ohne Berücksichtigung mitwirken- dies, so behalten Sie zunächst die bereits gezahlte
jedoch Entschädigung, wenn diese für die Wieder- der Ursachen nicht für Entschädigung.
herstellung einer von einem Versicherungsfall be- § 86 Versicherungsvertragsgesetz - Übergang von
troffenen versicherten A 6 - 4.1 Schäden, die durch Ereignisse (Gefah- Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Sie ha-
– Photovoltaikanlage gemäß A 1 - 4.3.1 a), ren) verursacht werden, die bereits nach den Rege- ben Ihren Anspruch auf Kosten und nach unseren
A 1 - 4.3.2 und A 1 - 4.3.3, lungen des Teils A 1 - 2 versichert sind bzw. in den Weisungen außergerichtlich und erforderlichenfalls
Versicherungsschutz eingeschlossen werden gerichtlich geltend zu machen.
können.
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Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn Sie un- A 6 - 5.2.3 Unberechtigtes Eindringen nach A 6 - 7.2 Teilschaden
serer Weisung nicht folgen oder soweit der Dritte Manipulation (Hacken) von Smart- Wir entschädigen alle erforderlichen Aufwendungen,
Ihnen Schadenersatz leistet. Home-Sicherungskomponenten um den früheren betriebsfertigen Zustand wieder-
a) Komponenten der Smart-Home-Sicherung sind herzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon
A 6 - 4.9 Schäden durch allmähliche Einwirkung Geräte, die die optische Überwachung des Ver- abgezogen.
(z. B. durch Feuchtigkeit, Trockenheit, Licht- und sicherungsortes, des versicherten Gebäudes
Temperatureinflüsse, Rost und Oxidation); und die Kontrolle der Öffnung bzw. Schließung A 6 - 7.2.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung
der Gebäudeöffnungen beeinflussen (z. B. Mel- sind insbesondere
A 6 - 4.10 Schäden durch Witterungseinflüsse an der, Sensoren, Kameras). a) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
im freien befindlichen versicherten Sachen; b) Einbruchdiebstahl liegt auch dann vor, wenn b) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, ein-
Dieser Ausschluss gilt nicht für mitversicherte sich der Dieb widerrechtlichen Zutritt zu dem schließlich übertarifliche Lohnanteile und Zula-
– Photovoltaikanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 a) ein- durch Smart-Home-Komponenten im Sinne gen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für
schließlich Balkonkraftwerke (sog. Stecker- von a) ordnungsgemäß gegen unbefugtes Be- Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags-
solaranlagen, steckerfertige Mini-PV-Anlagen) treten und Eindringen des gesicherten Gebäu- und Nachtarbeiten;
gemäß A 1 - 4.3.1 d), des durch Manipulation (Hacken) der Smart- c) De- und Remontagekosten;
– Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstige Home-Sicherungskomponenten verschafft hat. d) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für
Wärmepumpenanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 b) Voraussetzung hierfür ist, dass weder Sie noch Expressfrachten;
und c). der Gewahrsamsinhaber eines Bedienelemen- e) Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem
tes die Manipulation der Smart-Home-Siche- wiederherzustellen, das für die Grundfunktion
A 6 - 4.11 Schäden, wenn die versicherte Sache rungskomponenten durch fahrlässiges Verhal- der versicherten Anlage erforderlich ist;
nicht ihrer Bestimmung entsprechend oder nicht ten ermöglicht hat. f) Kosten, die entstehen, um die versicherte An-
nach den Vorgaben des Herstellers verwendet oder Die Manipulation ist nicht schon dann bewie- lage oder deren Teile aufzuräumen und zu de-
gereinigt wird; sen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen kontaminieren.
abhandengekommen sind, sondern erst dann, g) Kosten, die entstehen, um Teile der versicher-
A 6 - 4.12 Schäden durch Be- oder Verarbeitung, wenn eine Außerkraftsetzung der Smart-Home- ten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch
unsachgemäße Reparatur/Eingriffe und nicht fach- Sicherungskomponenten durch eine befugte Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene
gerechtes Einbauen; Person nach den gegebenen Umständen un- geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzutrans-
wahrscheinlich ist. portieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder
A 6 - 4.13 Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder auf Grund der Haftung durch eine nicht fachge-
Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beein- A6-6 Ertragsausfall für mitversicherte rechte Entsorgung entstehen (Einlieferer-
trächtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder Photovoltaikanlagen haftung).
ähnliche Schönheitsschäden);
Der Ertragsausfall ist der durch Produktionsausfall A 6 - 7.2.2 Bei folgenden Sachen werden Wert-
A 6 - 4.14 Schäden an oder durch Software oder unmittelbar entstandene finanzielle Verlust durch verbesserungen von den Wiederherstellungskosten
Datenträger, durch Computerviren, Programmie- entgangene Erlöse aus Stromeinspeisung. abgezogen:
rungs- oder Softwarefehler. a) Hilfs- und Betriebsstoffe,
Wir entschädigen den tatsächlich entstandenen Er- b) Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel,
A6-5 Besondere Gefahrendefinitionen tragsausfall, wenn diese Voraussetzungen erfüllt c) Werkzeuge aller Art,
sind: d) Akkus,
A 6 - 5.1 Raub ist in folgenden Fällen gegeben: – Der Betrieb einer versicherten Photovoltaik- e) Sonstige Teile, die während der Lebensdauer
A 6 - 5.1.1 Anwendung von Gewalt anlage (siehe A 1 - 4.3.1 a); A 1 - 4.3.2 und der versicherten Anlage erfahrungsgemäß
Der Räuber wendet gegen Sie Gewalt an, um Ihren A 1 - 4.3:3) ist unterbrochen oder beeinträchtigt, mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies
Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sa- weil gilt nur, soweit diese Teile zur Wiederherstel-
chen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn – die Photovoltaikanlage oder deren Teile oder lung der versicherten Anlage zerstört oder be-
versicherte Sachen ohne Überwindung eines be- – andere versicherte Sachen schädigt werden.
wussten Widerstandes entwendet werden (einfacher – durch ein versichertes Ereignis/eine versicherte
Diebstahl/Trickdiebstahl). Gefahr (siehe A 1 - 2) A 6 - 7.2.3 Wir entschädigen nicht
– beschädigt oder zerstört werden oder abhan- a) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maß-
A 6 - 5.1.2 Androhung einer Gewalttat mit denkommen. nahmen, die auch unabhängig von dem Versi-
Gefahr für Leib oder Leben Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versi- cherungsfall erforderlich gewesen wären;
Sie geben versicherte Sachen heraus oder lassen cherungsfalls für die Dauer bis zur Wiederherstel- b) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesse-
sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat lung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber rungen, die über die Wiederherstellung hinaus-
mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Ihnen ste- für 12 Monate versichert. gehen;
hen geeignete Personen gleich, die vorübergehend c) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Re-
die versicherten Sachen für Sie aufbewahren. A6-7 Wie wird die Entschädigung gie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbei-
ermittelt? ten in fremder Regie entstanden wären;
A 6 - 5.2 Einbruchdiebstahl ist in folgenden d) entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in ei-
Fällen gegeben: A 6 - 7.1 Wiederherstellungskosten gener Regie;
A 6 - 5.2.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und e) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufi-
Raum eines Gebäudes Totalschaden unterschieden. ge Wiederherstellung.
Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines
Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüs- Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstel- A 6 - 7.3 Totalschaden
sel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen ein- lungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials Wir entschädigen den Neuwert der versicherten An-
dringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anferti- nicht höher sind als der Neuwert der versicherten lage/Geräte. Der Wert des Altmaterials wird davon
gung für das Schloss nicht von einer dazu berechtig- Anlage. abgezogen.
ten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt A 6 - 7.4 Entschädigungsbegrenzung
A 6 - 5.2.2 Unberechtigtes Eindringen mit ein Totalschaden vor. auf den Zeitwert
richtigem Schlüssel Abweichend von A 6 - 7.2 und A 6 - 7.3 ist die Ent-
Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit ei- Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeit- schädigungsleistung in folgenden Fällen auf den
nem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel punkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls be-
hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen grenzt:
oder Raub nach A 6 - 5.1 beschafft. Der Einbruch- Zustand. a) Die versicherte Anlage/das Gerät wird bei ei-
diebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch nem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder
außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein. bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft.
A 3785-02 10/2025 Seite 18 von 31
[Seite 19]
b) Für die versicherte Anlage/das Gerät können A 6 - 8.4 Mögliche Rückerlangung
serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr Wenn es Ihnen möglich ist, den Besitz einer ab-
beschafft werden. handengekommenen Sache zurück zu erlangen, oh-
ne dass Sie davon Gebrauch machen, gilt die Sache
A 6 - 7.5 Neuwertanteil als zurückerhalten.
Sie erwerben den Anspruch auf Zahlung des Teils
der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach A 6 - 8.5 Übertragung der Rechte
A 6 - 7.4 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgen- Müssen Sie uns zurückerlangte Sachen zur Verfü-
der Voraussetzung: gung stellen, gilt:
Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist Sie haben uns den Besitz, das Eigentum und alle
innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Ein- sonstigen Rechte zu übertragen, die Ihnen an diesen
tritt des Versicherungsfalls sichergestellt. Sachen zustehen.
A 6 - 7.6 Ertragsausfall für mitversicherte A6-9 Besondere Obliegenheiten für versi-
Photovoltaikanlagen cherte Photovoltaik-, Solarthermie-,
Wir entschädigen den Ertragsausfall gemäß A 6 - 6. Geothermie- sowie sonstige Wärme-
Ersetzt wird die entgangene Einspeisevergütung. pumpenanlagen und Windkraft-
anlagen
Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versi-
cherungsfalls für die Dauer bis zur Wiederherstel- Bitte beachten Sie die für diese Anlagen geltenden
lung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber besonderen Obliegenheiten unter B - 2:1.3.
für 12 Monate versichert.
A 6 - 7.7 Selbstbeteiligung
Der Entschädigungsbetrag wird je Versicherungsfall
um eine Selbstbeteiligung von 150 EUR gekürzt.
A6-8 Was gilt für wiederherbeigeschaffte
Sachen?
A 6 - 8.1 Anzeigepflicht
Erhalten wir oder Sie Kenntnis über den Verbleib
abhandengekommener Sachen, haben wir bzw. Sie
dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige muss in Textform erfolgen.
A 6 - 8.2 Entschädigung
Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen
Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung
dieser Sache:
A 6 - 8.2.1 Vor Zahlung der abschließenden
Entschädigung
Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung.
Das setzt voraus, dass Sie uns die Sache innerhalb
von zwei Wochen zur Verfügung stellen.
Andernfalls müssen Sie uns eine zwischenzeitlich
geleistete Entschädigung für diese Sache zurück-
zahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Ent-
schädigung.
A 6 - 8.2.2 Nach Zahlung der abschließenden
Entschädigung
Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Emp-
fang unserer Aufforderung wählen, die Entschädi-
gung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten.
Andernfalls gelten folgende Regelungen:
a) Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe
des Versicherungswerts können Sie uns die
Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht
müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach
Empfang unserer Aufforderung ausüben. Tun
Sie das nicht, geht das Wahlrecht auf uns über.
b) Bei Entschädigung der Sache in bedingungs-
gemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts
müssen Sie sie im Einvernehmen mit uns öf-
fentlich meistbietend verkaufen lassen.
Wir erhalten von dem Erlös abzüglich der Verkaufs-
kosten höchstens den Anteil, den wir bereits für die
Sache entschädigt haben.
A 6 - 8.3 Beschädigte Sachen
Behalten Sie wiederherbeigeschaffte Sachen und
sind diese beschädigt worden, können Sie auch die
bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Re-
paraturkosten verlangen oder behalten.
A 3785-02 10/2025 Seite 19 von 31
[Seite 20]
■ Teil A - Abschnitt A 7 A 7 - 2.3.2 Leitungswasserversicherung
Leistungsbaustein "Zusätzliche versicherte - sofern für das bezugsfertig her-
Gefahren/Leistungen" gestellte Gebäude vereinbart -
Wenn für das Gebäude Versicherungsschutz gegen
die Gefahr "Leitungswasser" vereinbart wurde, sind
Dieser Abschnitt A 7 regelt diese zusätzlich ver- Schäden durch Leitungswasser (gemäß A 3 - 1)
sicherten Gefahren/Leistungen: auch vor Bezugsfertigkeit - mit Ausnahme von Frost-
schäden - versichert. Der Ausschluss A 3 - 2 j) gilt
A7-1 Fahrzeuganprall nicht.
A7-2 Rohbauversicherung Nicht versichert sind Schäden durch Witterungs-
niederschläge.
A7-1 Fahrzeuganprall A 7 - 2.3.3 Sturm- und Hagelversicherung
- sofern für das bezugsfertig herge-
A 7 - 1.1 Wir leisten Entschädigung für versicher- stellte Gebäude vereinbart -
te Sachen, die durch Anprall eines Schienen-, Stra- Wenn für das Gebäude Versicherungsschutz gegen
ßen- oder Wasserfahrzeuges zerstört oder beschä- die Gefahren "Sturm" und "Hagel" vereinbart wurde,
digt werden oder wegen eines solchen Ereignisses sind Schäden durch Sturm und Hagel (siehe A 4)
abhandenkommen. auch vor Bezugsfertigkeit versichert. Der Ausschluss
A 4 - 2 f) gilt nicht. Voraussetzung für die Leistung
A 7 - 1.2 Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare ist, dass
Berührung versicherter Sachen durch Schienen-, – das Gebäude fertig gedeckt ist und
Straßen- oder Wasserfahrzeuge, deren Teile oder – alle Außentüren eingesetzt sind und
Ladung. – alle Fenster verglast oder in anderer Weise
Für den Anprall von Straßen- und Wasserfahrzeu- gleichwertig verschlossen sind.
gen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese
nicht von Ihnen oder von mit Ihnen in häuslicher A 7 - 2.4 Auswirkung auf das ordentliche Kündi-
Gemeinschaft lebenden Personen betrieben werden. gungsrecht
Abweichend von B - 4.2.3 können Sie die Wohnge-
A7-2 Rohbauversicherung für neu zu bäudeversicherung frühestens zum Ablauf des Ver-
errichtende Wohngebäude sicherungsjahres in Textform kündigen, das auf das
Ende der Rohbauversicherung folgt. Eine Kündi-
A 7 - 2.1 Befindet sich das zu versichernde Ge- gungsfrist brauchen Sie nicht einzuhalten.
bäude, das auf dem im Versicherungsschein doku-
mentierten Versicherungsgrundstück errichtet wird,
in der Bauphase, besteht Versicherungsschutz über
diese Rohbauversicherung.
A 7 - 2.2 Dauer der Rohbauversicherung
Versicherungsschutz besteht während der Bauzeit
bis zur bezugsfertigen Herstellung des Gebäudes,
längstens für 12 Monate.
Für die Zeit der Rohbauversicherung berechnen wir
keinen Beitrag, unter der Voraussetzung, dass der
Versicherungsvertrag im Anschluss an die Rohbau-
versicherung mindestens ein volles Versicherungs-
jahr fortgeführt wird.
Wird der Versicherungsvertrag - gleichgültig aus
welchem Grund - vorher beendet, ist für die Roh-
bauversicherung ein Beitrag zu zahlen, der sich für
dieses Risiko aus dem dann gültigen Tarif für die
Wohngebäudeversicherung ergibt.
A 7 - 2.3 Leistungsumfang der
Rohbauversicherung
Während der Bauphase gilt der eingeschränkte
Rohbau-Versicherungsschutz. Wenn Sie Bauherr für
das zu errichtende Gebäude sind, empfehlen wir
Ihnen für eine umfassende Absicherung den Ab-
schluss einer Bauleistungsversicherung.
Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Gebäude be-
zugsfertig hergestellt ist, gilt der mit uns vereinbarte
Wohngebäude-Versicherungsschutz (siehe An-
trag/Angebot und Versicherungsschein).
A 7 - 2.3.1 Feuerversicherung
Der Neu-/Rohbau ist versichert gegen die Gefahren
der Feuerversicherung (siehe A 2). Hierüber sind
auch die zum Bau des Gebäudes bestimmten, auf
dem Bauplatz oder in seiner unmittelbaren Nähe la-
gernden Baustoffe und Bauteile versichert, soweit
Sie dafür die Gefahr tragen.
A 3785-02 10/2025 Seite 20 von 31
[Seite 21]
■ Teil A - Abschnitt A 8 Ist dagegen nur eine Zeitwertversicherung ver- nen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder
Versicherte Kosten und Mietausfall einbart, gilt die unter A 1 - 10.7 beschriebene Be- wiederzubeschaffen.
grenzung der Gesamtentschädigung für versi-
cherte Sachen, Kosten und Mietausfall/Mietwert. A 8 - 1.3.4 Dekontamination von Erdreich
Dieser Abschnitt A 8 regelt den Versicherungs- A 8 - 1.3.4.1 Wir ersetzen auch die erforderlichen
schutz für Wir ersetzen im Rahmen dieser Jahreshöchstent- und tatsächlich angefallenen Dekontaminations-
A8-1 Versicherte Kosten schädigung und der gegebenenfalls vereinbarten kosten. Das sind Kosten, die auf Grund von behörd-
A8-2 Mietausfall Entschädigungsgrenze folgende Kosten, die infolge lichen Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls
eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich entstehen. Ersetzt werden Kosten, um
angefallen sind: a) das Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu
Versicherte Kosten a) Feuerlöschkosten (siehe A 8 - 1.3.1); untersuchen, zu dekontaminieren oder auszu-
b) Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie tauschen;
A8-1 Welche Kosten sind versichert? Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete
(Absperrkosten) (siehe A 8 - 1.3.2); Deponie zu transportieren und dort abzulagern
A 8 - 1.1 Kosten für die Abwendung und c) Bewegungs- und Schutzkosten oder zu vernichten;
Minderung des Schadens (siehe A 8 - 1.3.3); c) insoweit den Zustand des Grundstücks vor Ein-
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, d) Dekontamination von Erdreich tritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen.
die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls den (siehe A 8 - 1.3.4);
Umständen nach zur Abwendung und Minde- e) Transport- und Lagerkosten (siehe A 8 - 1.3.5); A 8 - 1.3.4.2 Die Kosten werden ersetzt, soweit die
rung des Schadens für geboten halten durften f) Bewachungskosten (siehe A 8 - 1.3.6); behördlichen Anordnungen alle folgenden Voraus-
oder die Sie auf unsere Weisung machen. g) Mehrkosten für umweltschonende Baustoffe setzungen erfüllen:
b) Machen Sie Aufwendungen geltend, um einen (siehe A 8 - 1.3.7); a) Sie sind auf Grund von Gesetzen oder Verord-
unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall h) Kosten für provisorische Maßnahmen infolge nungen ergangen, die vor Eintritt des Versiche-
abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu eines versicherten Ereignisses rungsfalls erlassen waren.
mindern, so leisten wir Aufwendungsersatz nur, (siehe A 8 - 1.3.8); b) Sie betreffen eine Kontamination, die nachweis-
wenn diese Aufwendungen bei einer nachträgli- i) Regiekosten (siehe A 8 - 1.3.9). lich durch diesen Versicherungsfall entstanden
chen objektiven Betrachtung der Umstände j) Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust so- ist.
verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die wie Stromverlust aus Stromspeichern c) Sie sind innerhalb von neun Monaten seit dem
Aufwendungen auf unsere Weisung erfolgten. (siehe A 8 - 1.3.10); Versicherungsfall ergangen.
c) Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen,
können wir auch den Aufwendungsersatz nach A 8 - 1.3.1 Feuerlöschkosten A 8 - 1.3.4.3 Ist das Erdreich bereits kontaminiert
a) und b) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch Das sind Kosten, die Sie zur Brandbekämpfung für und wird es durch den Versicherungsfall zusätzlich
nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Wei- geboten halten durften (auch für Löschmittel), ein- verunreinigt, gilt Folgendes:
sung entstanden sind. schließlich der Kosten für Leistungen der Feuerwehr Es werden nur die Aufwendungen ersetzt, die über
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Ent- oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- die Beseitigung der bestehenden Kontamination hin-
schädigung für versicherte Sachen betragen tung verpflichteter Institutionen, soweit diese nicht ausgehen. Unerheblich ist dabei, ob und wann die-
zusammen höchstens die Versicherungssumme nach den Bestimmungen über die Aufwendungen ser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet
je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, zur Abwendung und Minderung des Schadens zu worden wäre.
soweit Aufwendungen auf unsere Weisung ent- ersetzen sind.
standen sind. Nicht versichert sind jedoch Aufwendungen für Leis- A 8 - 1.3.4.4 Nicht ersetzt werden Aufwendungen
e) Wir haben den für die Aufwendungen gemäß a) tungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wegen sonstiger behördlicher Anordnungen oder
erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzu- wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse wegen sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Ver-
schießen. kostenfrei zu erbringen sind. pflichtungen.
f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leis-
tungen der Feuerwehr oder anderer Institutio- Wir ersetzen Ihnen auch freiwillige Zuwendungen, A 8 - 1.3.4.5 Die Kosten nach A 8 - 1.3.4.1 gelten
nen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- die Sie an Personen geleistet haben, die sich bei der nicht als Aufräumungskosten nach A 8 - 1.3.2 a).
tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im Brandschutzbekämpfung eingesetzt haben, sofern
öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen Sie diese Maßnahmen vor Leistung der Zuwendung A 8 - 1.3.4.6 Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich
sind. mit uns abgestimmt haben. zu melden, wenn Sie eine behördliche Anordnung
Schadenabwendungs- und Schadenminderungs- erhalten. Das müssen Sie auch dann unverzüglich
kosten, die auf unsere Weisung entstanden sind, A 8 - 1.3.2 Aufräumungs- und Abbruchkosten tun, wenn längere Rechtsbehelfsfristen bestehen.
werden unbegrenzt ersetzt. sowie Kosten für Verkehrssiche- Verletzen Sie diese Obliegenheit, haben wir folgen-
rungsmaßnahmen (Absperrkosten); de Rechte: Wir können unter den in B - 2.3 be-
A 8 - 1.2 Kosten der Ermittlung und a) Aufräumungs- und Abbruchkosten schriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise
Feststellung des Schadens Das sind Kosten die entstehen, um versicherte leistungsfrei sein.
a) Wir ersetzen bis zur vereinbarten Höhe die Kos- Sachen aufzuräumen und abzubrechen. Dies
ten für die Ermittlung und Feststellung eines schließt Aufwendungen ein, um Schutt und A 8 - 1.3.4.7 Die Entschädigung ist begrenzt auf
von uns zu ersetzenden Schadens, sofern die- sonstige Reste dieser Sachen wegzuräumen, 50.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versi-
se den Umständen nach geboten waren. Zie- zum nächsten Ablagerungsplatz abzutranspor- cherungsjahres.
hen Sie einen Sachverständigen oder Beistand tieren, sie abzulagern und zu vernichten.
hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, so- b) Verkehrssicherungsmaßnahmen A 8 - 1.3.5 Transport- und Lagerkosten
weit Sie zur Zuziehung vertraglich verpflichtet (Absperrkosten) Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sa-
sind oder von uns aufgefordert wurden. Das sind Kosten, die, für die Abwendung einer chen zu transportieren und zu lagern.
b) Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, Gefahr innerhalb oder außerhalb des Versiche- Voraussetzung ist, dass das versicherte Gebäude
können wir auch den Kostenersatz nach a) ent- rungsortes entstehen, die durch den Eintritt ei- unbenutzbar wurde und Ihnen auch die Lagerung in
sprechend kürzen. nes Versicherungsfalls besteht und zu deren einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist.
Beseitigung Sie auf Grund öffentlich-rechtlicher Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem
A 8 - 1.3 Weitere versicherte Kosten Vorschriften verpflichtet sind. Hierzu zählen Zeitpunkt ersetzt, in dem das Gebäude wieder be-
auch Kosten für das Absperren von Straßen, nutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren
Ist die Versicherung nach dem "Gleitenden Neu- Wegen und Grundstücken. Teil des Gebäudes wieder zumutbar ist. Dies gilt
wert Plus" (gemäß A 1 - 8.1) vereinbart, gilt: Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf längstens für die Dauer von 180 Tagen.
Für die unter a) bis j) genannten Kosten ist unse- 50.000 EUR begrenzt.
re Entschädigungsleistung insgesamt begrenzt A 8 - 1.3.6 Bewachungskosten
auf 100 % des Betrages des ortsüblichen Neu- A 8 - 1.3.3 Bewegungs- und Schutzkosten Das sind Kosten, die entstehen, um das versicherte
bauwertes (A 1 - 8.1.1) des versicherten Gebäu- Das sind Kosten die entstehen, um andere Sachen Gebäude zu bewachen, wenn es unbewohnbar wur-
des, höchstens jedoch auf 250.000 EUR für alle zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Erstat- de und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherun-
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. tet werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu die- gen keinen ausreichenden Schutz bieten.
A 3785-02 10/2025 Seite 21 von 31
[Seite 22]
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in Mietausfall
dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Siche-
rungen wieder voll gebrauchsfähig sind. Das gilt A8-2 Was ist unter Mietausfall und
längstens für die Dauer von 72 Stunden. Mietwert zu verstehen? In welchem
Umfang sind sie versichert?
A 8 - 1.3.7 Mehrkosten für umweltschonende
Baustoffe A 8 - 2.1 Mietausfall, Mietwert
A 8 - 1.3.7.1 Wir ersetzen bei der Wiederherstel- von Wohnräumen
lung der versicherten und vom Schaden betroffenen A 8 - 2.1.1 Wir ersetzen den Mietausfall, wenn Mie-
Gebäudeteile auch die tatsächlich angefallenen ter von Wohnräumen wegen eines Versicherungs-
Mehrkosten für den Einsatz umweltfreundlicher Bau- falls zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teil-
stoffe, die der Art und Güte der ursprünglichen Stoffe weise eingestellt haben oder das Mietverhältnis kün-
entsprechen. digen. Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten
im Sinne des Mietrechts ein.
Umweltschonende Baustoffe sind Baustoffe aus na-
türlich vorkommenden Stoffen pflanzlichen, tieri- A 8 - 2.1.2 Wir ersetzen den ortsüblichen Mietwert
schen oder mineralischen Ursprungs, die frei von von Wohnräumen, die Sie selbst bewohnen. Das
toxischen Stoffen und anderweitig bedenklichen schließt die fortlaufenden Betriebskosten im Sinne
Schadstoffen sind. des Mietrechts ein.
Die Mehrkosten werden ersetzt, soweit die Baumaß- Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist,
nahmen dem Stand der Technik entsprechen und dass Ihnen wegen eines Versicherungsfalls nicht
nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls ver- zugemutet werden kann, zumindest Teile der Woh-
anlasst wurden. nung zu nutzen.
A 8 - 1.3.7.2 Die Entschädigung ist je Versiche- A 8 - 2.1.3 Wir ersetzen auch einen durch öffent-
rungsfall auf 2.500 EUR begrenzt. lich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen
verursachten zusätzlichen Mietausfall nach
A 8 - 1.3.8 Kosten für provisorische A 8 - 2.1.1 bzw. Mietwert nach A 8 - 2.1.2.
Maßnahmen infolge eines
versicherten Ereignisses A 8 - 2.2 Zeitraum für Mietausfall
Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen oder Mietwert
entstehen, um versicherte Sachen zu schützen (z. B. A 8 - 2.2.1 Mietausfall oder Mietwert werden für den
wenn nach einem Versicherungsfall bis zur Wieder- Zeitraum ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar
herstellung der endgültigen Schutz- und Sicherungs- sind, höchstens aber für 12 Monate seit dem Eintritt
einrichtungen Öffnungen vorläufig verschlossen des Versicherungsfalls.
werden müssen (z. B. Notverschalungen, Not-
verglasungen). A 8 - 2.2.2 Mietausfall oder Mietwert werden nur in-
soweit ersetzt, wie Sie die mögliche Wiederbenut-
A 8 - 1.3.9 Regiekosten zung nicht schuldhaft verzögern. Es gelten die Rege-
Wir ersetzen die notwendigen und tatsächlich ange- lungen zur Schadenabwendungs-/-minderungspflicht
fallenen Kosten eines Dienstleisters (z. B. Architekt, nach B – 2.2.1 a) und A 8 - 1.1. Wenn Sie diese Ob-
Bauingenieur) für die notwendige Koordination, Be- liegenheit verletzen, gilt B - 2.3 (Rechtsfolgen bei
aufsichtigung und Betreuung der Wiederherstel- Verletzung von Obliegenheiten).
lungsmaßnahmen.
Die Kosten des Dienstleisters erstatten wir nur, wenn
wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zuge-
stimmt haben.
A 8 - 1.3.10 Kosten für Wasser-, Gas- und
Heizölverlust sowie Stromverlust
aus Stromspeichern
Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Was-
ser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls
bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehö-
ren auch Mehrkosten für Abwasser.
Erstattet werden auch die Kosten für den Stromver-
lust aus Stromspeichern/Akkus.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf
2.500 EUR begrenzt.
Der Entschädigungsbetrag wird je Versicherungsfall
um eine Selbstbeteiligung von 100 EUR gekürzt.
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■ Teil A - Abschnitt A 9
Garantien der Barmenia
Dieser Abschnitt A 9 regelt diese
Garantien/Leistungen:
A9-1 Künftige Bedingungsverbesserungen
A9-2 Leistungsgarantie gegenüber GDV-
Musterbedingungen
A9-3 Garantie über die Erfüllung der vom
Arbeitskreis "Beratungsprozesse" emp-
fohlenen Mindestleistungsstandards
A9-1 Künftige Bedingungsverbesse-
rungen (Innovationsklausel)
Ändern wir im Laufe der Versicherungsdauer für
neue Versicherungsverträge die Allgemeinen Versi-
cherungsbedingungen für die Barmenia-Wohnge-
bäudeversicherung "Basis-Schutz" - Versicherungs-
summen-Modell (AVB Wohngebäude Basis-Schutz -
Versicherungssumme) ausschließlich zu Ihren Guns-
ten, ohne dass dafür ein Zusatzbeitrag berechnet
wird, so gelten diese neuen Bedingungen ab ihrem
Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag für alle ab
diesem Zeitpunkt neu eintretenden Leistungsfälle.
A9-2 Leistungsgarantie gegenüber
GDV-Musterbedingungen
Wir garantieren Ihnen, dass die Leistungen der die-
ser Wohngebäudeversicherung zu Grunde liegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Barmenia-Wohngebäudeversicherung "Basis-
Schutz" - Versicherungssummen-Modell
(AVB Wohngebäude Basis-Schutz - Versicherungs-
summe) in keinem Punkt schlechter sind als die vom
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirt-
schaft e. V. (GDV) empfohlenen Bedingungen in de-
ren jeweils gültigen Fassung.
A9-3 Garantie über die Erfüllung der vom
Arbeitskreis "Beratungsprozesse"
empfohlenen Mindestleistungs-
standards
Wir garantieren Ihnen, dass diese Allgemeinen Ver-
sicherungsbedingungen für die Barmenia-Wohn-
gebäudeversicherung "Basis-Schutz" - Versiche-
rungssummen-Modell (AVB Wohngebäude Basis-
Schutz - Versicherungssumme) die Mindestleis-
tungsstandards erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis
„Beratungsprozesse“ (mit Stand 10.10.2022) emp-
fohlen wurden. (Der Arbeitskreis Beratungsprozesse
(www.beratungsprozesse.de) ist eine Initiative meh-
rerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften.
Der Arbeitskreis empfiehlt Risikoanalysen und Min-
destleistungsstandards für die Vermittler.
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Teil B Allgemeine Rechte und Pflichten Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss er-
der Vertragsparteien zur Gebäude- einen gefahrerheblichen Umstand, der löschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
versicherung – weder für den Eintritt oder die Feststellung des oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall
Versicherungsfalls, vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die
Weitere Regelungen über allgemeine Rechte und – noch für die Feststellung oder den Umfang Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen.
Pflichten der Vertragsparteien, die gleicherma- unserer Leistungspflicht Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig ver-
ßen für alle Abschnitte des Teils A gelten: ursächlich war. letzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre.
Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir B - 1.4 Anfechtung
Ihre Obliegenheiten nicht zu Leistungen verpflichtet. Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere
Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch un-
Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln B - 1.2.2 Kündigung richtige oder unvollständige Angaben bewusst und
(Obliegenheiten). Sie müssen diese beachten, denn Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil gewollt beeinflusst worden ist.
ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich
erbringen. noch grob fahrlässig erfolgte, können wir den Ver- Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Bei-
trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat trags zu, der der bis zum Wirksamwerden der An-
B-1 Was bedeutet die vorvertragliche kündigen. fechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent-
Anzeigepflicht und welche Folgen spricht.
hat ihre Verletzung? Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn
wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin- B - 1.5 Erweiterung des Versicherungsschutzes
B - 1.1 Vorvertragliche Anzeigepflicht gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Die Regelungen B - 1.1. bis B - 1.4 gelten entspre-
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht chend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich
pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprü-
Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- sen hätten. fung erforderlich ist.
ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere B - 1.2.3 Vertragsänderung B-2 Welche Obliegenheiten sind zu
Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil beachten?
vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin-
gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter B - 2.1 Welche Obliegenheiten sind vor
Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht Eintritt des Versicherungsfalls
gefahrerheblichen Umständen, die wir angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- zu beachten?
– nach Ihrer Vertragserklärung, sen hätten, werden die anderen Bedingungen auf Als vertragliche Obliegenheiten, die von Ihnen vor
– aber noch vor Vertragsannahme unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestand- dem Eintritt eines Versicherungsfalls zu erfüllen sind,
in Textform stellen. teil. werden vereinbart:
Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu ver- B - 2.1.1 Einzuhalten sind
erheblichen Umständen für Sie beantwortet und treten, werden die anderen Bedingungen erst ab der a) gesetzliche und behördliche sowie vertraglich
wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand laufenden Versicherungsperiode (B - 7.1.1) Ver- vereinbarte Sicherheitsanforderungen, die die
kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- tragsbestandteil. versicherten Risiken zum Gegenstand haben
delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder sich auf diese beziehen;
oder arglistig gehandelt. Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, b) sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten.
nachdem Sie unsere Mitteilung erhalten haben,
B - 1.2 Mögliche Folgen einer fristlos kündigen, wenn Ist die Installation von Rauchmeldern bzw. eine
Anzeigepflichtverletzung – wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Nachrüstung des Gebäudes mit Rauchmeldern be-
Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann erhebliche Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder hördlich vorgeschrieben, werden wir uns bei Verlet-
Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz haben. – wir die Gefahrabsicherung für einen nicht ange- zung dieser behördlichen Vorschrift bezüglich der
Wir können in einem solchen Fall zeigten Umstand ausschließen. vorschriftswidrigen Nichtinstallation der Rauchmel-
– vom Vertrag zurücktreten, der nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen.
– den Vertrag kündigen, Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbundenen
– den Vertrag ändern oder über die Vertragsänderung hinweisen. Rechtsfolgen (B - 2.3) treten in diesem Fall nicht ein.
– den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
anfechten. B - 1.3 Voraussetzungen für die Ausübung B - 2.1.2 Welche vertraglich vereinbarten Sicher-
unserer Rechte heitsanforderungen (zusätzliche Oblie-
B - 1.2.1 Rücktritt Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder genheiten) haben Sie vor dem Versiche-
Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir rungsfall zu erfüllen?
können wir vom Vertrag zurücktreten. Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenhei-
Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen ten gelten folgende Sicherheitsanforderungen:
Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn haben. a) Versicherte Sachen sind stets in ordnungsge-
– weder eine vorsätzliche, mäßem Zustand zu erhalten. Dies gilt insbe-
– noch eine grob fahrlässige Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung sondere für wasserführende Anlagen und Ein-
Anzeigepflichtverletzung vorliegt. oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht an- richtungen, Dächer und außen angebrachte
gezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der An- Sachen. Mängel oder Schäden an diesen Sa-
Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt zeige kannten. chen müssen unverzüglich beseitigt werden.
wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn b) Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile
wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin- Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündi- (Versicherungsort - siehe A 1 - 7) müssen zu
gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter gung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert
Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt werden. Außerdem sind dort alle wasserführen-
angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung den Anlagen und Einrichtungen abzusperren,
sen hätten. der Anzeigepflicht, die das von uns geltend ge- zu entleeren und entleert zu halten.
machte Recht begründet, Kenntnis erhalten. c) In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude
Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergan- und Gebäudeteile (Versicherungsort - siehe
genheit kein Versicherungsschutz. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Um- A 1 - 7) beheizt werden. Dies ist genügend häu-
stände angeben, auf die wir unsere Erklärung stüt- fig zu kontrollieren.
Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- zen. Zur Begründung können wir nachträglich weite- Alternativ sind dort alle wasserführenden An-
rücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- re Umstände angeben, wenn für diese die Monats- lagen und Einrichtungen abzusperren, zu ent-
gender Voraussetzung bestehen: frist noch nicht verstrichen ist. leeren und entleert zu halten.
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d) Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtli- bb) an einem Gebäude Baumaßnahmen
Rückstauschäden gilt: chen Umständen möglich ist. durchgeführt werden, in deren Verlauf das
Die Abflussleitungen auf dem Versicherungs- Dach ganz oder teilweise entfernt wird
grundstück müssen frei gehalten werden. B - 2.3 Welche Rechtsfolgen hat die oder die das Gebäude überwiegend unbe-
Verletzung von Obliegenheiten? nutzbar machen;
B - 2.1.3 Welche besonderen Obliegenheiten cc) in dem versicherten Gebäude ein Gewer-
gelten für versicherte Photovoltaik-, B - 2.3.1 Nachteilige Auswirkungen auf unsere bebetrieb aufgenommen oder verändert
Solarthermie-, Geothermie- und Leistungspflicht wird;
sonstige Wärmepumpenanlagen? Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies da- dd) das Gebäude nach Vertragsschluss unter
a) Sie haben die versicherten Photovoltaik-, Solar- zu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leis- Denkmalschutz gestellt wird.
thermie-, Geothermie- sowie sonstigen Wärme- tungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt:
pumpenanlagen stets im vom Hersteller emp- – Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verlet- B - 3.2 Ihre Pflichten
fohlenen Intervall von einem für das jeweilige zen, sind wir nicht leistungspflichtig. a) Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen
Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu – Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig ver- Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine
lassen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen. letzen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor-
b) Sie haben die vom jeweiligen Hersteller zur kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der nahme durch einen Dritten gestatten.
Verfügung gestellten Daten und Programme für Schwere des Verschuldens. b) Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne un-
die versicherten Photovoltaik-, Solarthermie-, Im Fall der Verletzung einer nach Eintritt des Versi- sere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhö-
Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpen- cherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- hung vorgenommen oder gestattet haben, so
anlagen aufzubewahren. rungsobliegenheit sind wir nur dann vollständig oder müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen.
c) Zur Feststellung des Ertragsausfalls einer ver- teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonder- c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer
sicherten Photovoltaikanlage haben Sie die te Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen
Vertragsunterlagen über die Energielieferungen Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. eintritt, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen,
sowie die Abrechnungen der letzten 3 Jahre nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
aufzubewahren. Unter folgenden Voraussetzungen bleibt der Versi-
cherungsschutz bestehen: B - 3.3 Kündigung oder Vertragsänderung
B - 2.2 Welche Obliegenheiten sind bei und Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässig- durch uns
nach Eintritt des Versicherungsfalls keit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht. a) Kündigungsrecht
zu beachten? Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässig- Verletzen Sie Ihre Verpflichtung nach B - 3.2 a),
Ohne Ihre Mitwirkung können wir unsere Leistung keit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn
nicht erbringen. Im Schadensfall müssen Sie daher wenn Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich oder grob
die folgenden Pflichten erfüllen: Obliegenheit fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen
– weder für den Eintritt oder die Feststellung des von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haben
B - 2.2.1 Sie haben bei und nach Eintritt des Ver- Versicherungsfalls Sie zu beweisen.
sicherungsfalls folgende Pflichten: – noch für die Feststellung oder den Umfang un- Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässig-
a) Sorgen Sie nach Möglichkeit für die Abwendung serer Leistungspflicht ursächlich war. keit, können wir unter Einhaltung einer Frist von
und Minderung des Schadens; Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig einem Monat kündigen.
Dabei müssen Sie unsere Anweisungen, soweit verletzt haben. Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen
dies für Sie zumutbar ist, befolgen sowie An- nach B - 3.2 b) und c) bekannt, können wir den
weisungen - ggf. auch mündlich oder telefo- B - 2.3.2 Unser Kündigungsrecht Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
nisch - einholen, wenn die Umstände dies ge- Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag ver- Monat kündigen.
statten. Erteilen mehrere an dem Versiche- letzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls er- b) Vertragsänderung
rungsvertrag beteiligte Versicherer unterschied- füllen müssen, können wir zusätzlich zu den in Statt der Kündigung können wir ab dem Zeit-
liche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemä- B - 2.3.1 genannten Rechten den Vertrag fristlos punkt der Gefahrerhöhung einen unseren Ge-
ßem Ermessen zu handeln. kündigen. Die Kündigung können wir nur innerhalb schäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten
b) Melden Sie uns den Schadeneintritt unverzüg- eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Beitrag verlangen oder die Absicherung der er-
lich - ggf. auch mündlich oder telefonisch -, Kenntnis erhalten haben, erklären. höhten Gefahr ausschließen.
nachdem Sie von ihm Kenntnis erhalten haben; Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nach- Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahr-
c) Zeigen Sie Schäden durch strafbare Hand- weisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder erhöhung um mehr als 10 % oder schließen wir
lungen gegen das Eigentum unverzüglich der vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist. die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so
Polizei an; können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats
d) Reichen Sie uns und der Polizei unverzüglich B-3 Welche besonderen Umstände nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhal-
ein Verzeichnis der abhandengekommenen erhöhen die Gefahr? tung einer Frist kündigen. In der Mitteilung
Sachen ein; müssen wir Sie auf dieses Kündigungsrecht
e) Lassen Sie das Schadenbild so lange unverän- B - 3.1 Begriff der Gefahrerhöhung hinweisen.
dert, bis die Schadenstelle oder die beschädig- a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Ab-
ten Sachen durch uns freigegeben worden sind. gabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich B - 3.4 Erlöschen unserer Rechte
Sind Veränderungen unumgänglich, müssen vorhandenen Umstände so verändert werden, Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpas-
das Schadenbild nachvollziehbar dokumentiert dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder ei- sung nach B - 3.3 erlöschen, wenn wir diese nicht
(z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sa- ne Vergrößerung des Schadens oder die unge- innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der
chen bis zu einer Besichtigung durch uns auf- rechtfertigte Inanspruchnahme der Barmenia Gefahrerhöhung ausüben oder wenn der Zustand
bewahrt werden; wahrscheinlicher wird. wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung
f) Geben Sie uns soweit möglich unverzüglich je- b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber bestanden hat.
de Auskunft - auf Verlangen in Textform -, die nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahr-
zur Feststellung des Versicherungsfalls oder erheblicher Umstand ändert, nach dem wir vor B - 3.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
des Umfanges unserer Leistungspflicht erfor- Vertragsschluss gefragt haben. a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versiche-
derlich ist. Zusätzlich ist uns jede Untersuchung c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, rungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung ver-
über Ursache und Höhe des Schadens und wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht pflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten nach B - 3.2 a)
über den Umfang unserer Entschädigungs- hat oder nach den Umständen als mitversichert vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese
pflicht zu gestatten; gelten soll. Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt,
g) Sie müssen uns angeforderte Belege einrei- d) Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
chen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im Sin- das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
zugemutet werden kann; ne von a) und b) kann insbesondere dann vor- Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
liegen, wenn haben Sie zu beweisen.
B - 2.2.2 Steht das Recht auf unsere vertragliche aa) ein Gebäude oder der überwiegende Teil b) Nach einer Gefahrerhöhung nach B - 3.2 b)
Leistung einem Dritten zu, so hat dieser die Oblie- eines Gebäudes nicht genutzt wird; und c) sind wir für einen Versicherungsfall, der
genheiten gemäß B - 2.2.1 ebenfalls zu erfüllen - später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein-
tritt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen
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sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre An- B - 4.2.4 Kündigung nach dem Versicherungsfall B-6 Änderung des Beitrags im
zeigepflicht vorsätzlich verletzt haben. Haben Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können Vertragsverlauf
Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Sie oder wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung
Satz 2 und 3 entsprechend. Unsere Leistungs- ist in Textform zu erklären. B - 6.1 Anpassung von Versicherungsschutz
pflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahr- Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens ei- und Beitrag
erhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die nen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen Es gelten folgende Grundlagen:
Anzeige hätte zugegangen sein müssen, be- über die Entschädigung zugegangen sein.
kannt war. B - 6.1.1 Wird der Versicherungsschutz nach
c) Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, A 1 - 8.1.1 angepasst, verändert sich der Beitrag.
aa) soweit Sie nachweisen, dass die Gefahr- sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestim- Dazu kommt es, wenn sich der Anpassungsfaktor
erhöhung nicht ursächlich für den Eintritt men, dass die Kündigung zu einem späteren Zeit- erhöht oder vermindert.
des Versicherungsfalls oder den Umfang punkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des
der Leistungspflicht war oder Versicherungsjahres. Unsere Kündigung wird einen B - 6.1.2 Anpassungsfaktor
bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versi- Monat, nachdem Sie sie erhalten haben, wirksam. Ist das im Versicherungsschein bezeichnete Gebäu-
cherungsfalls die Frist für unsere Kündi- de mit dem Gleitenden Neuwert Plus versichert
gung abgelaufen und eine Kündigung B - 4.3 Wegfall des versicherten Risikos (siehe A 1 - 8.1), besteht Versicherungsschutz zum
nicht erfolgt war oder Wenn ein versichertes Risiko vollständig und dauer- ortsüblichen Neubauwert zum Zeitpunkt des Versi-
cc) wenn wir statt der Kündigung ab dem haft wegfällt, so erlischt die Versicherung bezüglich cherungsfalls. Wegen der Entwicklung der Baupreise
Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen un- dieses Risikos zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom und Tariflöhne im Baugewerbe ist dieser ortsübliche
seren Geschäftsgrundsätzen entspre- Wegfall des Risikos erfahren. Neubauwert Schwankungen unterworfen. Um diese
chenden erhöhten Beitrag verlangen. Uns steht der Beitrag zu, den wir hätten erheben auszugleichen, passen wir den Versicherungsschutz
können, wenn die Versicherung dieses Risikos nur nach A 1 - 8.1 an die Baukostenentwicklung an. Aus
bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu diesem Grund ändert sich auch der Beitrag - dies
Beginn des Versicherungsschutzes/ dem wir vom Wegfall erfahren. geschieht durch den Anpassungsfaktor.
Dauer und Ende des Vertrages
B - 4.4 Ihre Nachweispflicht bei Kündigung Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum
B-4 Wann beginnt der Versicherungs- bei angemeldetem Grundpfandrecht 1. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr
schutz? durch Realgläubiger beginnende Versicherungsjahr. Er erhöht oder ver-
Wann beginnt und endet der Vertrag? Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht ange- mindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den
meldet, ist eine Kündigung des Versicherungsvertra- sich folgende Indizes geändert haben:
B - 4.1 Beginn des Versicherungsschutzes ges durch Sie im Hinblick auf die Gefahren der – Der „Baupreisindex für Wohngebäude" für den
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versi- Feuerversicherung gemäß A 1 - 2.1 (Brand; Blitz- Monat Mai des Vorjahres
cherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie schlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Ver- und
den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich puffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luft- – der „Tariflohnindex für das Baugewerbe" für das
nach Fälligkeit im Sinne von B - 7.2.1 zahlen. fahrzeugs oder eines unbemannten Flugkörpers, 2. Quartal des Vorjahres.
seiner Teile oder Ladung; Seng-, Schmor- und Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt be-
Sofern Versicherungsschutz für die weiteren Natur- Nutzwärmeschäden) nur wirksam, wenn Sie mindes- kannt.
gefahren "Überschwemmung" und "Rückstau" tens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsver- Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Bau-
(siehe A 5 - 1.7) vereinbart wurde, beginnt der Versi- trages nachgewiesen haben, dass zu dem Zeitpunkt, preisindex zu 80 Prozent und die des Tariflohnindex
cherungsschutz für diese Gefahren nicht vor dem zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei der Berechnung
Ablauf der 14-tägigen Wartezeit (siehe A 5 - 1.7.3). Grundstück nicht mit dem Grundpfandrecht belastet der Veränderungsraten zum Vorjahr und der an-
war oder dass der Realgläubiger der Kündigung zu- schließenden Gewichtung beider Veränderungsraten
B - 4.2 Dauer und Ende des Vertrages gestimmt hat. Dies gilt nicht für eine Kündigung nach wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma ge-
B - 4.2.1 Vertragsdauer Veräußerung oder im Versicherungsfall. rundet.
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein an- Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach
gegebenen Zeitraum abgeschlossen. dem Komma gerundet.
Der Versicherungsbeitrag Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem
B - 4.2.2 Stillschweigende Verlängerung Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird
Der Vertrag verlängert sich mit dem Ablauf der Ver- B-5 Wie und nach welchen Merkmalen aufgerundet, sonst abgerundet.
tragslaufzeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr wird der Beitrag ermittelt?
stillschweigend, wenn nicht bis zum jeweiligen Ab- B - 6.2 Anpassung des Beitrags auf Grund
lauftermin der anderen Vertragspartei eine Kündi- Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind des Gebäudealters
gung zugegangen ist. a) die Versicherungssumme „Wert 1914“, Der Beitrag zur Wohngebäudeversicherung richtet
b) der Beitragssatz sowie sich unter anderem nach dem Gebäudealter. Für die
B - 4.2.3 Vertragsbeendigung c) der Anpassungsfaktor (siehe B - 6.1). jeweilige versicherte Gefahr ändert sich der aus dem
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils maßgeblichen tariflichen Beitragssatz - sowie even-
endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in tueller Beitragszuschläge für besondere Gefahr-
bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. dem jeweiligen Jahr beginnende Versiche- verhältnisse - ermittelte Beitrag zu Beginn eines je-
rungsjahr nach den Regelungen unter B - 6.1. den Versicherungsjahres nach Maßgabe der als An-
Während der bei Vertragsbeginn vereinbarten Ver- Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berech- lage zu diesen Versicherungsbedingungen beigefüg-
tragslaufzeit können Sie den Vertrag zum Ablauf in net durch die Multiplikation dieser Werte. ten Tabelle (siehe Seite 31). Dementsprechend wer-
Textform kündigen, ohne dass eine Frist einzuhalten den bis zu einem Gebäudealter von unter 16 Jahren
ist. Der Beitrag richtet sich auch nach dem Gebäudeal- in den Beiträgen für die Gefahren Feuer, Leitungs-
Mit Beginn des ersten Verlängerungsjahres können ter. Für die jeweilige versicherte Gefahr ändert sich wasser und Sturm/Hagel ausschließlich Beitrags-
Sie den Vertrag täglich in Textform kündigen. Der der aus dem maßgeblichen tariflichen Beitrags- nachlässe berücksichtigt, die sich jedes Versiche-
Vertrag endet in diesem Fall mit Ablauf des Tages, satz - sowie eventueller Beitragszuschläge für be- rungsjahr reduzieren.
an dem uns die Kündigung zugegangen ist. Sie kön- sondere Gefahrverhältnisse - ermittelte Beitrag zu Beitragszuschläge werden
nen den Vertrag auch zu einem späteren, in der Zu- Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maß- – für die Gefahr Feuer ab einem Gebäudealter
kunft liegenden Zeitpunkt kündigen. gabe der Regelungen unter B - 6.2. von 31 Jahren,
Für den Fall, dass ein Realgläubiger sein Grund- – für die Gefahr Leitungswasser ab einem Ge-
pfandrecht angemeldet hat, beachten Sie bitte die bäudealter von 16 Jahren und
Sonderregelung unter B - 4.4. – für die Gefahr Sturm/Hagel ab einem Gebäude-
Wir können den Vertrag unter Einhaltung einer Frist alter von 32 Jahren
von drei Monaten zum jeweiligen Ablauftermin in berücksichtigt.
Textform kündigen.
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B - 6.3 Grundlagen für eine Beitrags- Veränderungen des Gewinnansatzes und der Provi- B-7 Was müssen Sie bei der Beitrags-
anpassung ohne Änderung sionssätze bleiben bei der Neukalkulation außer zahlung beachten?
des Versicherungsschutzes Betracht. Was geschieht, wenn Sie einen
In der Gleitenden Neuwert- bzw. Gleitenden Zeit- Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?
wertversicherung ergibt sich der von Ihnen zu zah- B - 6.3.3 Recht auf Beitragserhöhung/
lende Beitrag aus der Multiplikation des vereinbarten Pflicht zur Beitragssenkung B - 7.1 Beitragszahlung/Versicherungsperiode/
Grundbeitrags Wert 1914 (Versicherungssumme a) Sofern die Neukalkulation eine Erhöhung des Versicherungsteuer
„Wert 1914“ multipliziert mit dem Beitragssatz) mit Beitrags ergibt, sind wir berechtigt, den Beitrag B - 7.1.1 Die Beiträge können Sie je nach Verein-
dem jeweils gültigen Anpassungsfaktor. für die bestehenden Verträge anzupassen. barung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder
b) Im Fall einer sich aus der Neukalkulation erge- jährlich bezahlen. Danach bestimmt sich die Dauer
In der Versicherung zum Gemeinen Wert ergibt sich benden Beitragsreduzierung sind wir verpflich- der Versicherungsperiode: Sie beträgt
der von Ihnen zu zahlende Beitrag aus der Multipli- tet, den Beitrag für die bestehenden Verträge – bei Monatsbeiträgen einen Monat,
kation des Versicherungswertes mit dem jeweiligen anzupassen. – bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr,
Beitragssatz für die einzelne Risikoart. – bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und
B - 6.3.4 Grenzen einer Beitragsänderung – bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
Der Beitrag wird unter Berücksichtigung der Scha- a) Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des Bei einem Einmalbeitrag ist die Versicherungs-
denaufwendungen, der Kosten (insbesondere der Beitrags weniger als drei Prozent (Bagatell- periode die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch
Provisionen, der Sach- und Personalkosten, des grenze), besteht kein Anpassungsrecht und höchstens ein Jahr.
Aufwands für die Rückversicherung), des Gewinn- auch keine Anpassungsverpflichtung.
ansatzes und der Feuerschutzsteuer kalkuliert. b) Der neue Beitrag darf nicht höher sein als der B - 7.1.2 Versicherungsteuer
Beitrag für den gleichen Versicherungsschutz Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versi-
B - 6.3.1 Prüfung/Neukalkulation der Beiträge für neu abzuschließende Verträge (bei gleichen cherungsteuer. Diese haben Sie in der jeweils vom
Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag für risikotechnischen Voraussetzungen). Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen.
bestehende Versicherungsverträge zu überprüfen In diesen Fällen kann eine festgestellte, aber nicht
und - wenn die Entwicklung der Schadenaufwen- durchgeführte Erhöhung bzw. Verminderung des B - 7.2 Zahlung und Folgen verspäteter
dungen, der Feuerschutzsteuer und der den Verträ- Beitrags nach B - 6.3.5 auf die nächste Überprüfung Zahlung/Erster oder einmaliger Beitrag
gen zurechenbaren Kosten es erforderlich macht - vorgetragen werden. B - 7.2.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der
an diese Entwicklung anzupassen. Zahlung
B - 6.3.5 Spätere Berücksichtigung von festge- Wenn Sie den Versicherungsschein erhalten, wird
Zweck der Prüfung ist es, eine sachgemäße Be- stellten erforderlichen, aber nicht durch- der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach
rechnung der Beiträge und eine dauerhafte Erfüll- geführten Änderungen Ablauf von 14 Tagen zur Zahlung fällig.
barkeit unserer Verpflichtungen aus den Versiche- Im Fall einer sich aus der Neukalkulation ergeben- Ist für die Zahlung ein anderer, späterer Fälligkeits-
rungsverträgen sicherzustellen. den Beitragserhöhung kann diese für die nächste zeitpunkt vereinbart und im Versicherungsschein
Überprüfung vorgetragen werden. angegeben und obige Frist von 14 Tagen nach Er-
Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs wird der Das gilt auch, wenn erforderliche Veränderungen halt des Versicherungsscheins abgelaufen, so ist der
Beitrag mindestens alle 5 Jahre - gerechnet ab des Beitrags festgestellt, aber bei einer Beitragsan- Beitrag unverzüglich zum vereinbarten Zeitpunkt zu
01.01.2025 - neu kalkuliert. passung nicht berücksichtigt werden, weil sie zahlen.
– unterhalb der Bagatellgrenze von drei Prozent
B - 6.3.2 Regeln der Prüfung/Neukalkulation liegen (siehe B - 6.3.4 a)) B - 7.2.2 Späterer Beginn des
Die Neukalkulation berücksichtigt auf der Basis der oder die Versicherungsschutzes
bisherigen Schadenentwicklung insbesondere die – die Neuvertragsbeiträge im Sinne von Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag zu ei-
voraussichtliche künftige Entwicklung des Schaden- B - 6.3.4 b) überschreiten. nem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versi-
bedarfs. cherungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt.
Auf Grund des in Absatz 1 geregelten Vortrags kön- Darauf müssen wir Sie durch gesonderte Mitteilung
Als Datengrundlage für die Kalkulation kommen un- nen zunächst ungenutzte bzw. unberücksichtigte Er- in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im
ternehmenseigene und unternehmensübergreifende höhungen bei der nächsten Überprüfung (B - 6.3.1) Versicherungsschein aufmerksam gemacht haben.
Daten in Betracht; unternehmensübergreifende Da- nachgeholt werden. Reduzierungen werden zwin-
ten werden u.a. vom Gesamtverband der Deutschen gend nachgeholt, sobald die Bagatellgrenze über- Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete
Versicherungswirtschaft e. V. bzw. von der Bundes- schritten wurde. Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der Versi-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur cherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt.
Verfügung gestellt. B - 6.3.6 Wirksamwerden der Anpassung
Wir können den Beitrag im Verlauf eines Versiche- B - 7.2.3 Zahlung bei abweichendem
Sind Teile des Gesamtbestands aller versicherten rungsjahres einmal anpassen. Versicherungsschein
Gebäude nach objektiven risikobezogenen Kriterien Wir teilen Ihnen eine Beitragserhöhung spätestens Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag
voneinander abgrenzbar, kann die Ermittlung des einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und wei- oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste
Anpassungsbedarfs durch eine gesondert zu kalku- sen Sie auf Ihr Kündigungsrecht (siehe B - 6.3.7) oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach
lierende Zusammenfassung erfolgen, welche ma- hin. Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
thematisch-statistischen und geographischen Ver-
fahren folgt. Solche Zusammenfassungen kommen B - 6.3.7 Ihr Kündigungsrecht im Fall einer B - 7.2.4 Rücktritt
z. B. bei den Kriterien „Nutzungsart des Gebäudes“, Beitragserhöhung Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
„Bauart“ oder „Geographische Lage“ in Betracht. Erhöhen wir auf Grund unseres Beitragsanpas- rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zu-
Auch sind wir berechtigt, hierbei diejenigen Versi- sungsrechts nach B - 6.3 den Beitrag, ohne dass rücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir
cherungsverträge zusammenzufassen, die nach ver- sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen,
sicherungsmathematischen Grundsätzen einen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet
gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen. nach Zugang unserer Mitteilung der Beitragserhö- haben.
hung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam,
Die Neukalkulation ist stets auf der Basis einer aus- frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bei- B - 7.2.5 Unsere Leistungsfreiheit bei Nichtzah-
reichend großen Zahl abgrenzbarer Risiken durchzu- tragserhöhung wirksam geworden wäre. lung des Erst- oder Einmalbeitrags
führen. Sie muss darüber hinaus die anerkannten Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
Grundsätze der Versicherungsmathematik und Ver- Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet zu dem nach B - 7.2.1 maßgebenden Fälligkeitszeit-
sicherungstechnik berücksichtigen. kein Kündigungsrecht. punkt zahlen, so sind wir für einen vor Zahlung des
Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur
Im Rahmen gesetzlich vorgeschriebener oder be- B - 6.3.8 Die Bestimmungen über die Anpassung Leistung verpflichtet, wenn wir Sie durch gesonderte
triebsnotwendiger Veränderungen des Sicherheits- von Versicherungsschutz und Beitrag nach B - 6.1 Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen
kapitals dürfen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung bleiben unberührt. Die insoweit maßgebliche Bau- Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts-
der bisher kalkulierten Verzinsung dieses Kapitals preisentwicklung darf im Rahmen der Anpassung folge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam
mit in die Neukalkulation einbezogen werden. der Beiträge nach dieser Vorschrift nicht berücksich- gemacht haben.
tigt werden.
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[Seite 28]
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn Sie c) Kündigungsrecht bei Widerruf des SEPA-Last- nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu
die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. schriftmandates bzw. der Ermächtigung zum dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit
Beitragseinzug begründenden Umständen erfahren.
B - 7.3 Zahlung und Folgen verspäteter Wird das SEPA-Lastschriftmandat oder die an-
Zahlung/Folgebeitrag derweitige Ermächtigung zum Beitragseinzug
B - 7.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der widerrufen, so können wir den Vertrag zum En- Weitere Bestimmungen
Zahlung de des laufenden Versicherungsmonats
Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils verein- außerordentlich kündigen. B-9 Mehrere Versicherer,
barten Zeitpunkt fällig. Mehrfachversicherung
B - 7.4.2 Änderung des Zahlungsweges
B - 7.3.2 Verzug Kann der fällige Beitrag mangels Kontodeckung B - 9.1 Anzeigepflicht
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezah- nicht abgebucht werden oder wird eine Lastschrift Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen
len, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine von dem/der Kontoinhaber/in bzw. deren Bankinstitut dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Ver-
Mahnung von uns erhalten haben. trotz korrekter Abbuchung zurückgegeben, sind wir sicherer die andere Versicherung unverzüglich mit-
Dies gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht hinsichtlich der offenen und zukünftig fällig werden- zuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versiche-
verschuldet haben. den Beiträge berechtigt, von Ihnen die Beitrags- rer und die Versicherungssumme anzugeben.
zahlung außerhalb des vereinbarten Zahlungsweges
Bei Verzug sind wir berechtigt, Ersatz für den zu verlangen. Sie sind zur Begleichung der rück- B - 9.2 Rechtsfolgen der Verletzung der
Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug ständigen sowie zukünftig fällig werdenden Beiträge Anzeigepflicht
entstanden ist. auf einem alternativen Zahlungsweg erst verpflichtet, Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach B - 9.1 vor-
wenn Sie hierzu von uns in Textform aufgefordert sätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in
B - 7.3.3 Zahlungsfrist wurden. Durch die Banken erhobene Bearbeitungs- B - 2.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündi-
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezah- gebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug gung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis-
len, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform ei- können wir Ihnen in Rechnung stellen. tungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir
ne Zahlungsfrist setzen (Mahnung). Die Zahlungs- vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der
frist muss mindestens zwei Wochen betragen. B-8 Beitrag bei vorzeitiger anderen Versicherung erhalten haben.
Vertragsbeendigung
Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn B - 9.3 Haftung und Entschädigung bei
sie folgende Informationen enthält: B - 8.1 Allgemeiner Grundsatz Mehrfachversicherung
– Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse ge-
Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur An- gen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen
– die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die spruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum die Versicherungssummen zusammen den Ver-
nach B - 7.3.4 mit der Fristüberschreitung ver- des Versicherungsschutzes entspricht. sicherungswert oder übersteigt aus anderen
bunden sind. Gründen die Summe der Entschädigungen, die
B - 8.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei von jedem Versicherer ohne Bestehen der an-
B - 7.3.4 Verlust des Versicherungsschutzes Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und deren Versicherung zu zahlen wären, den Ge-
und Kündigung fehlendem versicherten Interesse samtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung
Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist den ange- B - 8.2.1 Wenn Sie Ihr Recht ausüben, Ihre Ver- vor.
mahnten Betrag nicht bezahlt haben, tragserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerru- b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamt-
– besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung fen, brauchen wir nur den auf die Zeit nach Zugang schuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag
kein Versicherungsschutz. des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags zu er- aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach
– können wir den Vertrag kündigen, ohne eine statten. Voraussetzung ist, dass wir in der Belehrung seinem Vertrag obliegt; Sie können aber im
Frist einzuhalten. über das Widerrufsrecht über die Rechtsfolgen des Ganzen nicht mehr als den Betrag des Ihnen
Wenn Sie nach unserer Kündigung innerhalb Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt
eines Monats den angemahnten Betrag bezah- und Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungs- entsprechend, wenn die Verträge bei demsel-
len, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungs- schutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. ben Versicherer bestehen.
fälle zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, haben Erhalten Sie oder der Versicherte aus anderen
Ihrer Zahlung besteht kein Versicherungs- wir zusätzlich die für das erste Jahr des Versiche- Versicherungsverträgen Entschädigung für
schutz. rungsschutzes gezahlten Beiträge zu erstatten; dies denselben Schaden, so ermäßigt sich der An-
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah- gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versiche- spruch aus dem vorliegenden Vertrag in der
lungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristab- rungsvertrag in Anspruch genommen haben. Weise, dass die Entschädigung aus allen Ver-
lauf wirksam wird, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit trägen insgesamt nicht höher ist, als wenn der
der Zahlung in Verzug sind. Hierauf weisen wir Sie B - 8.2.2 Wird das Versicherungsverhältnis durch Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus
bei der Kündigung ausdrücklich hin. unseren Rücktritt beendet, denen die Beiträge errechnet wurden, nur in
– weil Sie Gefahrumstände, nach denen wir vor diesem Vertrag in Deckung gegeben worden
B - 7.4 Beitragszahlung per SEPA-Lastschrift- Vertragsannahme in Textform gefragt haben, wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungs-
mandat, PayPal oder mit Kreditkarte nicht angezeigt haben, so steht uns der Beitrag grenzen ermäßigt sich der Anspruch in der
als Geschäftsgrundlage/ bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu; Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt
Kündigungsrecht bei Widerruf – weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als
Den Versicherungsvertrag mit Ihnen können wir nur rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht uns eine wenn der Gesamtbetrag der Versicherungs-
abschließen und weiterführen, wenn wir von Ihnen angemessene Geschäftsgebühr zu. summen in diesem Vertrag in Deckung gege-
oder von einer anderen Person durch ein SEPA- ben worden wäre.
Lastschriftmandat, durch Überlassung von Kredit- B - 8.2.3 Wird das Versicherungsverhältnis durch c) Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der
kartendaten oder durch Anweisungen an den Zah- unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung be- Absicht geschlossen, sich dadurch einen
lungs-dienst PayPal ermächtigt, bzw. in die Lage endet, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf-
versetzt werden, den jeweils fälligen Beitrag von Ih- Anfechtungserklärung zu. fen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene
rem bzw. deren Konto einzuziehen. Vertrag nichtig.
B - 8.2.4 Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu,
B - 7.4.1 Ihre Pflichten verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be- zu dem wir von den die Nichtigkeit begründen-
a) Für einen erfolgreichen Beitragseinzug müssen ginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das den Umständen Kenntnis erhalten.
Sie sicherstellen, dass das Konto zum Zeitpunkt Interesse bei einer Versicherung, die für ein künfti-
der Fälligkeit des Beitrags eine ausreichende ges Unternehmen oder für ein anderes künftiges B - 9.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
Deckung aufweist. Interesse genommen ist, nicht entsteht. a) Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehr-
b) Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden Wir können jedoch eine angemessene Geschäfts- fachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis
von uns nicht eingezogen werden, ist die Zah- gebühr verlangen. von dem Entstehen der Mehrfachversicherung
lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie un- Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der geschlossen, können Sie verlangen, dass der
verzüglich nach unserer in Textform abgegebe- Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidri- später geschlossene Vertrag aufgehoben oder
nen Zahlungsaufforderung erfolgt. gen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag die Versicherungssumme unter verhältnismäßi-
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ger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag B - 12 Übergang von Ersatzansprüchen B - 15.2 Anzeigen oder Erklärungen sollen an
herabgesetzt wird, der durch die frühere Versi- folgende Stellen gerichtet werden:
cherung nicht gedeckt ist. B - 12.1 Übergang von Ersatzansprüchen – an unsere Hauptverwaltung oder
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herab- Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten – an die Geschäftsstelle, die für Sie zuständig ist.
setzung der Versicherungssumme und Anpas- zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir Welche Geschäftsstelle dies ist, ergibt sich aus
sung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt den Schaden ersetzen. Ihrem Versicherungsschein oder aus dessen
wirksam, zu dem uns die Erklärung zugeht. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend Nachträgen.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwen- gemacht werden.
den, wenn die Mehrfachversicherung dadurch B - 15.3 Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie
entstanden ist, dass nach Abschluss der meh- Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, uns mitteilen. Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen
reren Versicherungsverträge der Versiche- mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben wol-
rungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die Gemeinschaft leben, können wir den Übergang nicht len, gilt Folgendes:
mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig geltend machen, es sei denn, diese Person hat den Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als
oder im Einvernehmen der Versicherer ge- Schaden vorsätzlich verursacht. zugegangen, wenn wir sie per Einschreiben an Ihre
schlossen worden, können Sie nur die verhält- letzte uns bekannte Anschrift geschickt haben.
nismäßige Herabsetzung der Versicherungs- B - 12.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres
summen und der Beiträge verlangen. Ersatzansprüchen Namens nicht mitteilen.
Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Siche-
B - 10 Überversicherung rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be- B - 16 Bedingungsänderung
achtung der geltenden Form- und Fristvorschriften
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des zu wahren, und nach Übergang des Ersatzan- Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen dieser
versicherten Interesses erheblich, so können sowohl spruchs auf uns bei dessen Durchsetzung durch uns Versicherungsbedingungen mit Wirkung für beste-
wir als auch Sie verlangen, dass zur Beseitigung der soweit erforderlich mitzuwirken. hende Verträge zu ändern, zu ergänzen oder zu er-
Überversicherung die Versicherungssumme mit Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir setzen (Anpassung), wenn die Voraussetzungen
sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolge nach B - 16.1 bis B - 16.3 erfüllt sind:
des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen
Beitrags der Betrag maßgebend, den wir berechnet können. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung B - 16.1 Unwirksamkeit einzelner Regelungen
haben würden, wenn der Vertrag von vornherein mit der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung Die Regelung in diesen Versicherungsbedingungen
dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. in einem der Schwere Ihres Verschuldens entspre- ist unwirksam geworden durch folgende Ereignisse:
chenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das – ein Gesetz, auf dem die Bestimmungen des
Haben Sie die Überversicherung in der Absicht ge- Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Versicherungsvertrages beruhen, ändert sich
schlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver- Sie. oder
mögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. – es ergeht höchstrichterliche Rechtsprechung,
Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu B - 13 Repräsentanten die den Versicherungsvertrag unmittelbar be-
dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Um- trifft oder
ständen Kenntnis erhalten. Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten – es ergeht eine konkrete, individuelle, uns bin-
Ihrer Repräsentanten zurechnen lassen. dende Weisung der Bundesanstalt für Finanz-
B - 11 Versicherung für fremde Rechnung Repräsentant ist, wer im Bereich der Risikoverwal- dienstleistungsaufsicht oder der Kartellbehör-
tung befugt ist, selbstständig in einem gewissen, den im Wege eines bestandskräftigen Verwal-
B - 11.1 Rechte aus dem Vertrag nicht ganz unbedeutenden Umfang für Sie zu tungsakts.
Sie können den Versicherungsvertrag im eigenen handeln. – Das gilt auch, wenn eine im Wesentlichen in-
Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) haltsgleiche Regelung in den Wohngebäude-
schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem B - 14 Vollmacht des Versicherungs- versicherungsbedingungen eines anderen Ver-
Vertrag steht nur Ihnen und nicht auch dem Versi- vertreters sicherers durch eines der genannten Ereignisse
cherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den unwirksam geworden ist.
Versicherungsschein besitzt. B - 14.1 Erklärungen von Ihnen
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, B - 16.2 Störung des Gleichgewichts zwischen
B - 11.2 Zahlung der Entschädigung von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzu- Leistung und Gegenleistung
Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie nehmen betreffend Durch die Unwirksamkeit ist eine Vertragslücke ent-
den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versi- standen, die das bei Vertragsschluss vorhandene
Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann cherungsvertrages; Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung
die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zu- b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis ein- in nicht unbedeutendem Maße stört, und es besteht
stimmung verlangen. schließlich dessen Beendigung; keine konkrete gesetzliche Regelung zum Füllen der
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Ab- Lücke.
B - 11.3 Kenntnis und Verhalten schluss des Vertrages und während des Versi-
a) Soweit Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten von cherungsverhältnisses. B - 16.3 Keine Schlechterstellung
rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versi- Die angepassten Regelungen dürfen Sie als einzel-
cherung für fremde Rechnung auch die Kennt- B - 14.2 Erklärungen von uns ne Bedingungen oder im Zusammenwirken mit an-
nis und das Verhalten des Versicherten zu be- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, deren Bedingungen des Vertrages nicht schlechter
rücksichtigen. Ihnen von uns ausgefertigte Versicherungsscheine stellen als die bei Vertragsschluss vorhandenen
Soweit der Vertrag Ihre Interessen und die des oder deren Nachträge zu übermitteln. Regelungen.
Versicherten umfasst, müssen Sie sich für Ihr
Interesse das Verhalten und die Kenntnis des B - 15 Was ist bei Mitteilungen an uns B - 16.4 Durchführung der Anpassung
Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der zu beachten? Die nach B - 16.1 bis B - 16.3 zulässigen Änderun-
Versicherte Ihr Repräsentant ist. Was gilt bei Änderung Ihrer gen werden Ihnen in Textform bekannt gegeben und
b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es Anschrift? erläutert. Sie finden Anwendung, wenn wir Ihnen die
nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen Änderung sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des
abgeschlossen worden ist oder es ihm nicht B - 15.1 Formvorgaben Wirksamwerdens mitteilen und Sie in Textform auf
möglich oder nicht zumutbar war, Sie rechtzeitig Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und Ihr Kündigungsrecht nach B - 16.5 hinweisen.
zu benachrichtigen: soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes be-
c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es stimmt ist, sind die für uns bestimmten Erklärungen B - 16.5 Kündigung
dagegen an, wenn Sie den Vertrag ohne Auf- und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis be- Machen wir von unserem Recht zur Bedingungs-
trag des Versicherten geschlossen und uns treffen und die unmittelbar uns gegenüber erfolgen, anpassung Gebrauch, können Sie den Vertrag in-
nicht darüber informiert haben. in Textform abzugeben. nerhalb von sechs Wochen nach Zugang unserer
Mitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirk-
sam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirk-
samwerdens der Bedingungsanpassung.
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B - 17 Wann verjähren Ansprüche B - 22 Wenn Sie mit uns einmal nicht
aus diesem Vertrag? zufrieden sind
B - 17.1 Gesetzliche Verjährung B - 22.1 Versicherungsombudsmann e. V.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver- Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung
jähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns
sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürger- einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergeb-
lichen Gesetzbuchs. nis geführt hat, können Sie sich an den Versiche-
rungsombudsmann e. V. wenden.
B - 17.2 Aussetzung der Verjährung Versicherungsombudsmann e. V.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei Postfach 08 06 32
uns geltend gemacht worden, ist die Verjährung ge- 10006 Berlin
hemmt. Dies gilt von der Geltendmachung bis zu E-Mail:
dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung beschwerde@versicherungsombudsmann.de
in Textform zugeht. Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Tel.: 0800 3696000
B - 18 Welches Gericht ist zuständig? Fax: 0800 3699000
(kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz).
B - 18.1 Für Klagen aus dem Versicherungsver- Aus dem Ausland wählen Sie bitte die folgenden ge-
trag gegen uns sind folgende Gerichte zuständig: bührenpflichtigen Rufnummern:
– das Gericht am Sitz unseres Unternehmens Tel.: +49 30 20605899
oder unserer Niederlassung, die für Ihren Ver- Fax: +49 30 20605898.
trag zuständig ist.
– das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie kei- Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unab-
nen festen Wohnsitz haben, am Ort Ihres ge- hängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende
wöhnlichen Aufenthalts. Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an
dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
B - 18.2 Für Klagen aus dem Versicherungsver-
trag gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnorts oder, B - 22.2 Versicherungsaufsicht
wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder
Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig. treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertrags-
abwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns
B - 19 Welches Recht findet Anwendung? zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsun-
ternehmen unterliegen wir der Aufsicht der
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
B - 20 Versicherungsjahr Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Str. 108
Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. 53117 Bonn
Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver- E-Mail: poststelle@bafin.de
sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe- Internet: https://www.bafin.de
nen Zeitpunkt. Tel.: 0800 2 100 500
(kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz).
Ausnahme: Aus dem Ausland wählen Sie bitte die folgenden ge-
Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus bührenpflichtigen Rufnummer:
ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr +49 228 299 70 299.
entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche-
rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind B - 22.3 Rechtsweg
jeweils ganze Jahre. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechts-
weg zu beschreiten.
Beispiel:
Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be-
trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate,
das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.
B - 21 Sanktions-/Embargoklausel
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbe-
stimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt
anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union
oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenste-
hen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvor-
schriften der Europäischen Union oder der Bundes-
republik Deutschland entgegenstehen.
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Anlage zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Barmenia-Wohngebäudeversicherung "Basis-Schutz" – Versicherungssummen-Modell
(AVB Wohngebäude Basis-Schutz – Versicherungssumme)
Tabelle über die Beitragsnachlässe und –zuschläge
auf Grund des sich ändernden Gebäudealters
Alter des Versicherte Gefahr
Gebäudes
Feuer Leitungs- Sturm/
wasser Hagel
(ab dem Kalenderjahr der Beitragsnachlass (-) /
Baufertigstellung gerechnet) Beitragszuschlag (+)
ab 0 bis unter 1 Jahr -37,00% -55,00% -22,14%
ab 1 bis unter 2 Jahre -35,30% -51,47% -21,43%
ab 2 bis unter 3 Jahre -33,60% -47,94% -20,71%
ab 3 bis unter 4 Jahre -31,90% -44,41% -20,00%
ab 4 bis unter 5 Jahre -30,20% -40,88% -19,29%
ab 5 bis unter 6 Jahre -28,50% -37,35% -18,57%
ab 6 bis unter 7 Jahre -26,80% -33,82% -17,86%
ab 7 bis unter 8 Jahre -25,10% -30,29% -17,14%
ab 8 bis unter 9 Jahre -23,40% -26,76% -16,43%
ab 9 bis unter 10 Jahre -21,70% -23,24% -15,71%
ab 10 bis unter 11 Jahre -20,00% -19,71% -15,00%
ab 11 bis unter 12 Jahre -18,30% -16,18% -14,29%
ab 12 bis unter 13 Jahre -16,60% -12,65% -13,57%
ab 13 bis unter 14 Jahre -15,66% -9,12% -12,86%
ab 14 bis unter 15 Jahre -14,72% -5,59% -12,14%
ab 15 bis unter 16 Jahre -13,31% -2,06% -11,43%
ab 16 bis unter 17 Jahre -11,90% 1,47% -10,71%
ab 17 bis unter 18 Jahre -10,50% 5,18% -10,00%
ab 18 bis unter 19 Jahre -9,09% 8,72% -9,29%
ab 19 bis unter 20 Jahre -7,68% 12,26% -8,57%
ab 20 bis unter 21 Jahre -6,27% 15,80% -7,86%
ab 21 bis unter 22 Jahre -4,86% 15,80% -7,14%
ab 22 bis unter 23 Jahre -3,46% 15,80% -6,43%
ab 23 bis unter 24 Jahre -2,05% 15,80% -5,71%
ab 24 bis unter 25 Jahre -0,64% 15,80% -5,00%
ab 25 bis unter 26 Jahre 0,00% 15,80% -4,29%
ab 26 bis unter 27 Jahre 0,00% 15,80% -3,57%
ab 27 bis unter 28 Jahre 0,00% 15,80% -2,86%
ab 28 bis unter 29 Jahre 0,00% 15,80% -2,14%
ab 29 bis unter 30 Jahre 0,00% 15,80% -1,43%
ab 30 bis unter 31 Jahre 0,00% 15,80% -0,71%
ab 31 bis unter 32 Jahre 1,00% 15,80% 0,00%
ab 32 bis unter 33 Jahre 2,00% 15,80% 0,71%
ab 33 bis unter 34 Jahre 3,00% 15,80% 1,43%
ab 34 bis unter 35 Jahre 4,00% 15,80% 2,14%
ab 35 bis unter 36 Jahre 5,00% 15,80% 2,86%
ab 36 bis unter 37 Jahre 6,00% 15,80% 3,57%
ab 37 bis unter 38 Jahre 7,00% 15,80% 4,29%
ab 38 bis unter 39 Jahre 8,00% 15,80% 5,00%
ab 39 bis unter 40 Jahre 9,00% 15,80% 5,71%
ab 40 bis unter 41 Jahre 10,00% 15,80% 6,43%
ab 41 bis unter 42 Jahre 11,00% 15,80% 7,14%
ab 42 bis unter 43 Jahre 12,00% 15,80% 7,86%
ab 43 bis unter 44 Jahre 13,00% 15,80% 8,57%
ab 44 bis unter 45 Jahre 14,00% 15,80% 9,29%
ab 45 bis unter 46 Jahre 15,00% 15,80% 10,00%
ab 46 bis unter 47 Jahre 16,00% 15,80% 10,00%
ab 47 bis unter 48 Jahre 17,00% 15,80% 10,00%
ab 48 bis unter 49 Jahre 18,00% 15,80% 10,00%
ab 49 bis unter 50 Jahre 19,00% 15,80% 10,00%
ab 50 bis unter 75 Jahre 20,00% 15,80% 10,00%
ab 75 Jahre 50,00% 15,80% 20,00%
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Volltext aufklappen: AVB Barmenia-Wohngebäudeversicherung Basis-Schutz, Wohnflächenmodell (A 3782)
[Seite 1]
Die Barmenia-Wohngebäude-
versicherung (Wohnflächenmodell)
"Basis-Schutz"
im Überblick…
Barmenia
Allgemeine Versicherungs-AG
Barmenia-Allee 1
42119 Wuppertal
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die – Gleitender Neubauwert Plus
Barmenia-Wohngebäudeversicherung "Basis- Der Gleitende Neubauwert Plus geht von ei-
Die Wohngebäudeversicherung schützt Sie vor den Schutz" – Wohn-/Nutzflächenmodell (AVB Wohnge- nem Betrag aus, der aufzuwenden ist, um ein
finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem be- bäude Basis-Schutz – Wohn-/Nutzfläche) sind die Gebäude in gleicher Art und Güte im neuwerti-
zugsfertig1 errichteten Gebäude. Vertragsgrundlage für Ihre Wohngebäudeversi- gen Zustand wiederherzustellen. Wir berück-
cherung. sichtigen dabei automatisch eventuelle Mehr-
Versicherbar sind Schäden durch die in diesen Ver- kosten durch öffentlich-rechtliche Wiederher-
sicherungsbedingungen zusammengefassten Ge- Allein wegen der besseren Lesbarkeit und Verständ- stellungsbeschränkungen. Außerdem passen
fahren. Welche der versicherbaren Gefahren (z. B. lichkeit verzichten wir auf die gleichzeitige Verwen- wir den Versicherungsschutz an die Preisver-
Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel) tatsäch- dung männlicher und weiblicher Sprachformen. Per- änderungen der Baukosten für das Gebäude
lich versichert sein sollen, vereinbaren Sie mit uns. sonenbezogene Formulierungen sind geschlechts- an. Diese Anpassung wirkt sich auf die Leis-
neutral zu verstehen. tung und auf den Beitrag dieser Versicherung
Wird das Gebäude zerstört oder beschädigt, ent- aus.
schädigen wir Sie für dessen Wiederherstellung Zur besseren Verständlichkeit sind hier einige
nach den Regelungen dieser Bedingungen. Begriffe näher erklärt: – Obliegenheiten:
In der Regel vereinbaren wir mit Ihnen die Wieder- Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während
herstellung in gleicher Art und Güte im neuwertigen – Sie sind unser Versicherungsnehmer und damit und nach dem Schadensfall. Um einer Beschä-
Zustand. In diesen Bedingungen nennen wir dies unser Vertragspartner. digung oder Zerstörung des Gebäudes vorzu-
den "Gleitenden Neubauwert Plus". Deshalb sind in den Versicherungsbedingun- beugen, müssen Sie zum Beispiel Sicherheits-
Dabei steht das „Plus“ für folgende Mehrleistungen gen alle Regelungen auf Sie bezogen. vorschriften zum Brand- oder Frostschutz ein-
durch uns: halten. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, ge-
– Wir leisten auch für Mehrkosten, die durch be- – Wir (die Barmenia) sind der Versicherer dieser fährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
hördliche (öffentlich-rechtliche) Auflagen ent- Wohngebäudeversicherung.
stehen. Dies kann der Fall sein, wenn sich die Wir bieten die in diesen Bedingungen beschrie- – Realgläubiger:
Wiederherstellung bzw. der Neubau des Ge- benen Leistungen. In den folgenden Texten ist Realgläubiger sind Kreditgeber, die ihre Darle-
bäudes wegen geänderter Vorschriften z. B. die Barmenia mit "wir" bzw. "uns" bezeichnet. hensforderung über ein im Grundbuch einge-
zur Wärmedämmung nach der Energieeinspar- tragenes Grundpfandrecht (z. B. Hypothek,
verordnung (EnEV) verteuert. – Versicherungsfall (Schadensfall): Grundschuld) an dem mit dem versicherten
– Auch Preissteigerungen, die nach Eintritt des Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das Gebäude bebauten Grundstück gesichert ha-
Versicherungsfalls eintreten, erhöhen die Kos- wir Entschädigung leisten. ben. Das können z. B. Banken oder Bauspark-
ten der Wiederherstellung bzw. des Wiederauf- assen sein. Die Interessen der Realgläubiger
baus. – Ausschlüsse: sind im Rahmen einer Wohngebäudeversiche-
Zusätzlich übernehmen wir eine Reihe von Folge- Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine rung gesetzlich geschützt. Diese müssen wir
kosten (z. B. Aufräumungs- und Abbruchkosten), die Schadenart oder eine Sache, für die kein Ver- beispielsweise über den Eintritt des Versiche-
durch ein Schadenereignis auslöst werden. sicherungsschutz besteht. rungsfalls und die beabsichtige Auszahlung ei-
Ausschlüsse dienen der Abgrenzung unseres ner Versicherungsleistung informieren.
Leistungsversprechens. Dadurch bleibt der
Versicherungsschutz kalkulierbar. Sie finden – Textform:
sie in den Bedingungen entweder als generelle "Textform" bedeutet, dass Sie uns bzw. wir
Ausschlüsse (z. B. Krieg) oder in Regelungen Ihnen schriftliche Mitteilungen ohne die eigen-
1 Rohbauversicherung zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei händige Unterzeichnung durch eine Person zu-
Befindet sich das über diesen Vertrag versi- der Beschreibung der versicherten Sachen. kommen lassen können, z. B. per E-Mail, Tele-
cherte Wohngebäude noch in der Bauphase? fax oder Brief.
Dann gilt während der Bauzeit bis zur bezugs-
fertigen Herstellung des Gebäudes, längstens
für 12 Monate, die spezielle Rohbauversiche-
rung. Hierfür gelten die Regelungen im Teil A
der Bedingungen unter A 7 - 2. Für diese Roh-
bauversicherung berechnen wir zwar keinen
Beitrag, sie bietet auch nur einen begrenzten
Versicherungsschutz. Für einen umfassenden
Versicherungsschutz während der Bauphase
empfehlen wir Ihnen, wenn Sie selbst der Bau-
herr sind, den Abschluss einer eigenständigen
Bauleistungsversicherung. Diese bietet weitere
Leistungen.
A 3782-02 10/2025 Seite 1 von 31
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Die Barmenia-Wohngebäude-
versicherung (Wohnflächenmodell)
"Basis-Schutz"
im Überblick…
Barmenia
Allgemeine Versicherungs-AG
Barmenia-Allee 1
42119 Wuppertal
Die Barmenia garantiert Ihnen, dass die Leistungen dieser Wohngebäudeversicherung in keinem Punkt schlechter sind als die vom
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Damit Sie sich in kurzer Zeit einen Überblick über die wesentlichen Inhalte der Barmenia-Wohngebäudeversicherung verschaffen können, sind in
der folgenden Übersicht nur die wichtigsten Leistungen aufgeführt. Die Darstellung ist somit nicht vollständig – die ausführlichen verbindli-
chen Regelungen finden Sie ab Seite 5 in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Barmenia-Wohngebäudeversicherung
"Basis-Schutz" – Wohn-/Nutzflächenmodell (AVB Wohngebäude Basis-Schutz – Wohn-/Nutzfläche).
In der folgenden Übersicht ist zu den einzelnen Punkten vermerkt, unter welcher Ziffer und auf welcher Seite der Versicherungsbedingungen Sie
die ausführlichen verbindlichen Regelungen finden können.
Diese Leistung… …ist versichert bis …finden Sie in den Ver-
sicherungsbedingungen
SB = Selbstbeteiligung auf
Seite unter
A. Was ist versichert?
■ Versichert ist das Wohngebäude, das auf dem im Versicherungsschein als Ver- ortsüblicher Neubauwert 8 A1-4
sicherungsort bezeichneten Grundstück errichtet ist. Mitversichert sind die zu 9 +A1-5
diesem Gebäude gehörenden Garagen/Carports auf dem Versicherungs-
grundstücks.
Mitversichert ist das Zubehör, das der Instandhaltung des versicherten Gebäu-
des oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, (z. B. Klingel- und Briefkasten-
anlangen, Müllboxen, Antennen, Satellitenschüsseln, Markisen u. Ä.).
■ Mitversichert sind zugehörige, betriebsfertige ortsüblicher Neubauwert 8 A 1 - 4.3
a) Photovoltaikanlagen (einschließlich Solarmodule, Wechselrichter und die mit
der Photovoltaikanlage verbundene und der Versorgung des Gebäudes die-
nende Stromspeicheranlage);
b) Solarthermieanlagen;
c) Anlagen der oberflächennahen Geothermie (maximale Bohrtiefe 400 m)
und sonstige Wärmepumpenanlagen;
d) Balkonkraftwerke (bis 800 Watt);
e) Mikro-Windanlagen (bis 350 Watt).
B. Gegen welche Gefahren besteht Versicherungsschutz?
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse
(Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder als Folge solcher Ereignisse
abhandenkommen:
Sie können wählen, gegen welche der folgenden Gefahren Sie Ihr Wohngebäude
absichern möchten. Daher sind diese mit "soweit vereinbart" bezeichnet.
Versicherungsschutz für die folgenden Gefahren besteht daher nur, wenn sie
besonders vereinbart und im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen
dokumentiert sind:
■ Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; ortsüblicher Neubauwert 13 A2
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung,
Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden
– soweit vereinbart
■ Leitungswasser ortsüblicher Neubauwert 14 A3
– soweit vereinbart
■ Sturm und Hagel ortsüblicher Neubauwert 15 A4
– soweit vereinbart
A 3782-02 10/2025 Seite 3 von 31
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Diese Leistung… …ist versichert bis …finden Sie in den Ver-
sicherungsbedingungen
SB = Selbstbeteiligung auf
Seite unter
■ Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, ortsüblicher Neubauwert 16 A5
Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen SB: 10 % des Schadens,
und Vulkanausbruch mindestens 500 EUR,
– soweit vereinbart maximal 5.000 EUR
■ Ergänzende Gefahren für Schäden insbesondere an ortsüblicher Neubauwert 17 A6
– Photovoltaikanlagen, SB: 150 EUR
– Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstige Wärmepumpenanlagen
– Smart-Home-Anlagen/Geräte und
– sonstige elektrotechnische und elektronische Anlagen und Geräte.
– soweit vereinbart
Diese Anlagen/Geräte sind versichert gegen diese Gefahren:
a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
d) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
e) Schwelen, Glimmen, Sengen oder Glühen;
f) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
g) Wasser, Feuchtigkeit;
h) Zerreißen wegen Fliehkraft;
i) Überdruck oder Unterdruck;
j) Frost oder Eisgang.
Darüber hinaus entschädigen wir für versicherte Anlagen und Geräte oder deren
Teile, wenn sie abhandenkommen durch
– Diebstahl,
– Einbruchdiebstahl,
– Raub oder Plünderung.
C. Welche Kosten werden erstattet?
Kosten werden erstattet insgesamt bis zum ortsüblichen Neubauwert, 21 A 8 - 1.3
maximal 250.000 EUR
■ Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie 50.000 EUR 21 A 8 - 1.3.2 a)
Kosten für die Dekontamination von Erdreich nach einem Schadensfall 50.000 EUR 21 A 8 - 1.3.4
■ Mehrkosten für umweltschonende Baustoffe 2.500 EUR 22 A 8 - 1.3.7
D. Weitere Besonderheit
■ Voller Versicherungsschutz auch bei Verletzung einer gesetzlich/behördlich ortsüblicher Neubauwert 24 B - 2.1.1
vorgeschriebenen Installationspflicht von Rauchmeldern
E. Wichtige Pflichten, die Sie im Schadensfall erfüllen müssen
■ Sorgen Sie nach Möglichkeit für eine Abwendung und Minderung des Schadens. 25 B - 2.2.1 a)
■ Melden Sie einen Schaden der Barmenia unverzüglich, nachdem Sie von ihm 25 B - 2.2.1 b)
erfahren.
■ Zeigen Sie Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum 25 B - 2.2.1 c) + d)
(z. B. Diebstahl, Raub, mutwillige Beschädigung) unverzüglich der Polizei an und
reichen Sie ihr ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen ein.
■ Lassen Sie das Schadenbild/die Schadenstelle unverändert bis zur 25 B - 2.2.1 e)
Freigabe durch uns.
■ Geben Sie uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte 25 B - 2.2.1 f)
und unterstützen Sie bei der Schadenermittlung und –regulierung.
F. Barmenia-Garantien
■ Innovationsklausel – künftige beitragsfreie Bedingungsverbesserungen werden 23 A9-1
automatisch Bestandteil Ihrer bestehenden Wohngebäudeversicherung.
■ GDV-Leistungsgarantie 23 A9-2
– die Leistungsstandards der vom Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) unverbindlich empfohlenen
Musterversicherungsbedingungen werden erfüllt.
■ Garantie über die Erfüllung der vom Arbeitskreis "Beratungsprozesse" 23 A9-3
empfohlenen Mindestleistungsstandards
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für
die Barmenia-Wohngebäudeversicherung
"Basis-Schutz" – Wohn-/Nutzflächenmodell
(AVB Wohngebäude Basis-Schutz
– Wohn-/Nutzfläche) Barmenia
Allgemeine Versicherungs-AG
Stand 01.10.2025 Barmenia-Allee 1
42119 Wuppertal
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
der Bedingungen
Teil A Teil B
enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versiche- enthält Regelungen über allgemeine Rechte und
rungsschutzes in der Wohngebäudeversicherung. Pflichten der Vertragsparteien, die gleichermaßen für
alle Abschnitte des Teils A gelten, wie z. B.
■ Abschnitt A 1 ■ Abschnitt A 5 – zu Ihren Obliegenheiten,
enthält neben der Aufzählung der versicherba- regelt den Versicherungsschutz für die – zum Beginn des Versicherungsschutzes,
ren/versicherten Gefahren und Kosten "weiteren Naturgefahren". – zur Beitragszahlung, zu den Merkmalen für
(unter A 1 - 2) allgemeine Regelungen, die für Diese sind nur versichert, soweit dies beson- die Beitragsberechnung und zur Änderung des
alle nachfolgenden Leistungsbausteine unter ders vereinbart und im Versicherungsschein Beitrags im Vertragsverlauf,
A 2 bis A 9 gelten. oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist. – zur Dauer und zum Ende des Vertrages/
Z. B. wird dort geregelt, Kündigung und
– welche Sachen (insbesondere Gebäude, ■ Abschnitt A 6 – zu weiteren Bestimmungen.
Gebäudebestandteile und -zubehör) regelt den Versicherungsschutz bzgl.
– an welchem Ort versichert sind, "Ergänzender Gefahren für elektrotechni-
– welche generellen Ausschlüsse es gibt und sche/elektronische Anlagen und Geräte des
– welcher Wert für die versicherten Sachen versicherten Gebäudes (Elektronikgefahren)"
zu Grunde gelegt wird. Diese sind nur versichert, soweit dies beson-
ders vereinbart und im Versicherungsschein
■ Abschnitt A 2 oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist.
regelt den Versicherungsschutz für die
Gefahren der Feuerversicherung ■ Abschnitt A 7
– "Brand"; regelt den Versicherungsschutz für zusätzliche
– "Blitzschlag"; versicherte Gefahren/Leistungen
– "Überspannung durch Blitz"; ("Fahrzeuganprall" und „Rohbauversicherung“).
– "Explosion";
– "Implosion"; ■ Abschnitt A 8
– "Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs regelt den Versicherungsschutz für
oder eines unbemannten Flugkörpers, versicherte Kosten und Mietausfall.
seiner Teile oder Ladung",
– "Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden". ■ Abschnitt A 9
Diese sind nur versichert, soweit dies beson- enthält die Garantien, die Ihnen
ders vereinbart und im Versicherungsschein die Barmenia gibt.
oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist.
■ Abschnitt A 3
regelt den Versicherungsschutz für die
versicherte Gefahr "Leitungswasser".
Diese ist nur versichert, soweit dies besonders
vereinbart und im Versicherungsschein oder in
seinen Nachträgen dokumentiert ist.
■ Abschnitt A 4
regelt den Versicherungsschutz für die
versicherten Gefahren "Sturm" und "Hagel".
Diese sind nur versichert, soweit dies beson-
ders vereinbart und im Versicherungsschein
oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist.
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[Seite 6]
Inhaltsübersicht Seite Inhaltsübersicht Seite Inhaltsübersicht Seite
Teil A Umfang des Versicherungsschutzes der
Wohngebäudeversicherung
■ Abschnitt A 1 ■ Abschnitt A 3 ■ Abschnitt A 8
Basis-Regelungen Leistungsbaustein für die Gefahr Versicherte Kosten und Mietausfall
"Leitungswasser"
A1-1 Wann liegt ein Versicherungsfall A8-1 Welche Kosten sind versichert? .... 21
vor? .................................................. 8 A3-1 Was ist unter der Gefahr A8-2 Was ist unter Mietausfall und
A 1 - 2 Welche Gefahren können versichert Leitungswasser zu verstehen? ..... 14 Mietwert zu verstehen? In
werden? A3-2 Nicht versicherte Schäden ............ 14 welchem Umfang sind sie
Welche Gefahren sind zusätzlich versichert? ..................................... 22
versicherbar?
Welche Schäden sind versichert? ■ Abschnitt A 4
Welche Kosten sind versichert? ...... 8 Leistungsbaustein für die Gefahren ■ Abschnitt A 9
A 1 - 3 Welche generellen Ausschlüsse "Sturm" und "Hagel" Garantien der Barmenia
gibt es?............................................. 8
A 1 - 4 Welche Sachen sind versichert? ..... 8 A4-1 Was ist unter den Naturgefahren A9-1 Künftige Bedingungsverbesse-
A 1 - 5 Was versteht man unter Gebäuden, "Sturm“ und "Hagel" zu verstehen? rungen (Innovationsklausel) .......... 23
Gebäudebestandteilen, Gebäude- Welche Schäden sind A9-2 Leistungsgarantie gegenüber
zubehör, Terrassen und weiteren versichert?...................................... 15 GDV-Musterbedingungen .............. 23
Grundstücksbestandteilen? ............. 9 A4-2 Nicht versicherte Schäden ............. 15 A9-3 Garantie über die Erfüllung der
A 1 - 6 Welche Sachen sind vom Arbeitskreis "Beratungs-
nicht versichert? ............................... 9 prozesse" empfohlenen Mindest-
A 1 - 7 Was ist unter dem Versicherungs- ■ Abschnitt A 5 leistungsstandards ......................... 23
ort zu verstehen? ............................. 9 Leistungsbaustein "Weitere Naturgefahren"
A 1 - 8 Mit welchem Wert ist das
Wohngebäude versichert? ............... 9 A5-1 Was ist unter weiteren Teil B Allgemeine Rechte und Pflichten
A 1 - 9 Wie wird die Entschädigung Naturgefahren zu verstehen? ....... 16 der Vertragsparteien zur
ermittelt? ........................................ 10 A5-2 Selbstbeteiligung für Wohngebäudeversicherung
A 1 - 10 Welche Regeln gelten für das weitere Naturgefahren .................. 16
Sachverständigenverfahren? ......... 10 A5-3 Nicht versicherte Schäden ............. 16 Ihre Obliegenheiten
A 1 - 11 Wann wird die Entschädigung
gezahlt und wie wird sie verzinst? . 11 B-1 Was bedeutet die vorvertragliche
A 1 - 12 Keine Leistungspflicht aus ■ Abschnitt A 6 Anzeigepflicht und welche Folgen
besonderen Gründen ..................... 11 Leistungsbaustein "Ergänzende Gefahren für hat ihre Verletzung? ................................. 24
A 1 - 13 Welche Regelungen gelten für elektrotechnische/elektronische Anlagen und B-2 Welche Obliegenheiten sind
Wohnungs- und Teileigentum? ...... 11 Geräte des versicherten Gebäudes zu beachten? ............................................ 24
A 1 - 14 Welche Besonderheiten gelten bei (Elektronikgefahren)" B - 2.1 Welche Obliegenheiten sind vor
Kündigungen und angemeldeten Eintritt des Versicherungsfalls
Realrechten? .................................. 11 A6-1 Versicherte Sachen und zu beachten? ................................ 24
A 1 - 15 Was gilt, wenn versicherte Sachen nicht versicherte Sachen ............... 17 B - 2.2 Welche Obliegenheiten sind bei
veräußert werden? ......................... 11 A6-2 Versicherte Gefahren und und nach Eintritt des Versiche-
A 1 - 16 Sonderfälle der Schadenfeststel- Schäden ......................................... 17 rungsfalls zu beachten? ............... 25
lung bei gedehnten Versicherungs- A6-3 Elektronische Bauelemente .......... 17 B - 2.3 Welche Rechtsfolgen hat die
fällen im Zusammenhang mit einem A6-4 Nicht versicherte Gefahren Verletzung von Obliegenheiten? .. 25
Wechsel des Versicherers ............. 12 und Schäden .................................. 17 B-3 Welche besonderen Umstände
A6-5 Besondere Gefahrendefinitionen .. 18 erhöhen die Gefahr? ................................. 25
A6-6 Ertragsausfall für mitversicherte
■ Abschnitt A 2 Photovoltaikanlagen....................... 18
Leistungsbaustein für die Gefahren A6-7 Wie wird die Entschädigung Beginn des Versicherungsschutzes/
– Brand; ermittelt? ........................................ 18 Dauer und Ende des Vertrages
– Blitzschlag; A6-8 Was gilt für wiederherbei-
– Überspannung durch Blitz; geschaffte Sachen? ....................... 19 B-4 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
– Explosion; A6-9 Besondere Obliegenheiten für Wann beginnt und endet der Vertrag? ..... 26
– Implosion; versicherte Photovoltaik-, Solar-
– Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges thermie-, Geothermie- sowie
oder eines unbemannten Flugkörpers, sonstige Wärmepumpenanlagen Der Versicherungsbeitrag
seiner Teile oder Ladung; und Windkraftanlagen ................... 19
– Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden B-5 Wie und nach welchen Merkmalen
wird der Beitrag ermittelt? ......................... 26
A2-1 Was ist unter Brand; Blitzschlag; ■ Abschnitt A 7 B-6 Was geschieht bei einer nachträglichen
Überspannung durch Blitz; Leistungsbaustein "Zusätzliche versicherte Änderung eines Beitragsmerkmals?......... 26
Explosion; Implosion; Anprall Gefahren/Leistungen" B-7 Änderung des Beitrags im
oder Absturz eines Luftfahrzeuges Vertragsverlauf ......................................... 26
oder eines unbemannten Flugkör- A7-1 Fahrzeuganprall ............................. 20 B-8 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung
pers, Seng-, Schmor- und Nutz- A7-2 Rohbauversicherung für neu beachten?
wärmeschäden zu verstehen? ....... 13 zu errichtende Wohngebäude........ 20 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag
A2-2 Verpuffungsschäden ...................... 13 nicht rechtzeitig zahlen? ........................... 27
A2-3 Nicht versicherte Schäden ............. 13 B-9 Beitrag bei vorzeitiger
Vertragsbeendigung.................................. 28
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Inhaltsübersicht Seite
Weitere Bestimmungen
B - 10 Mehrere Versicherer,
Mehrfachversicherung .............................. 28
B - 11 Versicherung für fremde Rechnung .......... 29
B - 12 Übergang von Ersatzansprüchen ............. 29
B - 13 Repräsentanten......................................... 29
B - 14 Vollmacht des Versicherungsvertreters .... 29
B - 15 Was ist bei Mitteilungen an uns zu
beachten?
Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift? ..... 29
B - 16 Bedingungsänderung ................................ 29
B - 17 Wann verjähren Ansprüche aus diesem
Vertrag? .................................................... 30
B - 18 Welches Gericht ist zuständig? ................ 30
B - 19 Welches Recht findet Anwendung? .......... 30
B - 20 Versicherungsjahr ..................................... 30
B - 21 Sanktions-/Embargoklausel ...................... 30
B - 22 Wenn Sie mit uns einmal nicht
zufrieden sind ............................................ 30
Anlage
Tabelle über die Beitragsnachlässe und
–zuschläge auf Grund des sich ändernden
Gebäudealters ...................................................... 31
A 3782-02 10/2025 Seite 7 von 31
[Seite 8]
Teil A Umfang des Versicherungsschutzes der A 1 - 2.3 Naturgefahren; Generelle Ausschlüsse
Wohngebäudeversicherung
A 1 - 2.3.1 Sturm, Hagel A1-3 Welche generellen Ausschlüsse
■ Abschnitt A 1 - soweit vereinbart - gibt es?
Basis-Regelungen Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die
(gemeinsame Bestimmungen, gültig nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 4 A 1 - 3.1 Ausschluss Krieg
für alle Leistungsbausteine in den (siehe Seite 15) ausführlich beschrieben. Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegs-
Abschnitten A 2 bis A 9) ähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebel-
A 1 - 2.3.2 Die weiteren Naturgefahren lion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung
(Elementargefahren) Überschwem- mitwirkender Ursachen.
A1-1 Wann liegt ein Versicherungsfall vor? mung, Rückstau, Erdbeben, Erd-
senkung, Erdrutsch, Schneedruck, Schäden durch Explosion von Blindgängern
Wir leisten Entschädigung für Lawinen und Vulkanausbruch Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden an den ver-
– versicherte Sachen (siehe A 1 - 4 und A 1 - 5), - soweit vereinbart - sicherten Sachen, wenn
die Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die – Kampfmittel (wie Patronen, Granaten oder
– durch versicherte Ereignisse (Gefahren und nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 5 Bomben),
Schäden) - siehe A 1 - 2 - (siehe Seite 16) ausführlich beschrieben. – die während der vorgenannten Ereignisse ab-
– am versicherten Ort (siehe A 1 - 7) geschossen oder abgeworfen wurden,
zerstört oder beschädigt werden oder infolge versi- Die weiteren Naturgefahren können ergänzend zu – erst nach Beendigung dieser Ereignisse (Krieg,
cherter Ereignisse abhandenkommen (Versiche- den Gefahren der Feuerversicherung (A 1 - 2.1), der kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolu-
rungsfall). Gefahr Leitungswasser (A 1 - 2.2) und Sturm und tion, Rebellion, Aufstand) teilweise oder voll-
Hagel (A 1 - 2.3.1) versichert werden. ständig explodieren.
Der Versicherungsfall muss während der Wirksam-
keit der Versicherung eingetreten sein. A 1 - 2.4 Ergänzende Gefahren für elektro- A 1 - 3.2 Ausschluss Innere Unruhen
technische/elektronische Anlagen Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unru-
In den einzelnen Leistungsbausteinen A 2 bis A 9 und Geräte des versicherten Gebäu- hen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender
sind teilweise besondere Regelungen zu den vorge- des (Elektronikgefahren) Ursachen.
nannten Merkmalen aber auch zum Versicherungs- - soweit vereinbart - Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig
umfang und zu Leistungsausschlüssen enthalten. Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öf-
Generelle Ausschlüsse (z. B. Krieg) finden Sie unter nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 6 fentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in
A 1 - 3. (siehe Seite 17) ausführlich beschrieben. Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen
Personen oder Sachen verüben. Dazu gehören auch
Auf Ihren Wunsch versicherbare Gefahren; A 1 - 2.5 Zusätzliche, generell versicherte unmittelbare Schäden durch Wegnahme bei Plünde-
generell versicherte Gefahren; versicherte Gefahren und Schäden rungen in unmittelbarem Zusammenhang mit inne-
Kosten und Mietausfall a) Fahrzeuganprall; ren Unruhen.
b) Rohbauversicherung.
A1-2 Welche Gefahren können versichert Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die A 1 - 3.3 Ausschluss Kernenergie
werden? nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 7 Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie,
Welche Gefahren sind zusätzlich (siehe Seite 20 ausführlich beschrieben. nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
versicherbar? Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender
Welche Schäden sind versichert? A 1 - 2.6 Versicherte Kosten und Mietausfall Ursachen.
Welche Kosten sind versichert? Im Umfang des Abschnitts A 8 leisten wir auch für
– Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls er-
Sie können mit uns vereinbaren, gegen welche der forderlich und tatsächlich angefallen sind sowie Versicherte und nicht versicherte Sachen,
folgenden Gefahren Ihr Wohngebäude versichert für Versicherungsort
sein soll. – Mietausfall von Wohnräumen.
A1-4 Welche Sachen sind versichert?
Von den nachstehend unter A 1 - 2.1 bis Zusätzlich zu den Kosten für die
A 1 - 2.4 genannten Gefahren besteht Versi- – Abwendung und Minderung des Schadens und A 1 - 4.1 Versicherte Sachen sind:
cherungsschutz nur für die Gefahren, die Sie – Ermittlung und Feststellung des Schadens a) die im Versicherungsschein bezeichneten
mit uns besonders vereinbart haben und die sind folgende Kostenpositionen versichert: Gebäude,
im Versicherungsschein oder in seinen Nach- a) Feuerlöschkosten, b) deren Gebäudebestandteile,
trägen dokumentiert sind. b) Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie c) deren Gebäudezubehör,
Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen d) Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück,
Generell versichert sind dagegen die unter A 1 - 2.5 (Absperrkosten), die unmittelbar an das Gebäude anschließen.
genannten zusätzlichen Gefahren, die unter A 1 - 2.6 c) Bewegungs- und Schutzkosten, Was unter diesen Begriffen zu verstehen ist, erklä-
aufgeführten Kosten sowie die unter A 1 - 2.7 be- d) Dekontamination von Erdreich, ren wir unter A 1 - 5.
schriebenen Garantien der Barmenia. e) Transport- und Lagerkosten,
f) Bewachungskosten, A 1 - 4.2 Mitversichert sind
A 1 - 2.1 Gefahren der Feuerversicherung g) Mehrkosten für umweltschonende Baustoffe, Garagen und Carports auf dem Versicherungs-
- soweit vereinbart - h) Kosten für provisorische Maßnahmen infolge grundstück, die zum versicherten Gebäude gehören;
Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Ex- eines versicherten Ereignisses, Mitversichert sind Wandladestationen (sog. Wall-
plosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz i) Regiekosten, boxen) zum Aufladen von Elektrofahrzeugen.
eines Luftfahrzeugs oder eines unbemannten Flug- j) Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust so-
körpers, seiner Teile oder Ladung; Seng-, Schmor- wie Stromverlust aus Stromspeichern. Darüber hinaus sind weitere Grundstücksbe-
und Nutzwärmeschäden. standteile nur versichert, soweit dies ausdrück-
Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die Der Umfang des Versicherungsschutzes für Kosten lich vereinbart ist.
nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 2 und Mietausfall sowie die jeweils versicherten und
(siehe Seite 13) ausführlich beschrieben. nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 8 A 1 - 4.3 Mitversicherte Anlagen
(siehe Seite 21) ausführlich beschrieben. A 1 - 4.3.1 Versichert sind - unter den in A 1 - 4.3.2
A 1 - 2.2 Gefahr Leitungswasser genannten Voraussetzungen - folgende Anlagen,
- soweit vereinbart - A 1 - 2.7 Garantien der Barmenia sobald sie betriebsfertig sind (siehe A 1 - 4.3.3):
Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die Die Barmenia gibt Ihnen diverse Garantien, die sich a) Photovoltaikanlagen;
nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 3 vorteilhaft auf den Leistungsumfang dieser Wohnge- Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule,
(siehe Seite 14) ausführlich beschrieben. bäudeversicherung auswirken. Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-,
Der Umfang dieser Garantien ist im Abschnitt A 9 Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und
(siehe Seite 23) ausführlich beschrieben. die Verkabelung.
A 3782-02 10/2025 Seite 8 von 31
[Seite 9]
Dazu gehört auch die mit der Photovoltaikanla- Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbaukü- Der Leistungsfall
ge verbundene und der Versorgung des Ge- chen, die individuell für das Gebäude gefertigt und
bäudes dienende Stromspeicheranlage. mit einem großen Einbauaufwand an das Gebäude A1-8 Mit welchem Wert ist das
b) Solarthermieanlagen; angepasst sind. Dazu gehören nicht Anbaumöbel Wohngebäude versichert?
c) Anlagen der oberflächennahen Geothermie oder Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt
(z. B. Wärmepumpenanlagen mit Erdwärme- sind. Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die
kollektoren oder Erdwärmesonden) sowie sons- Berechnung der Entschädigung.
tige Wärmepumpenanlagen; A 1 - 5.3 Gebäudezubehör Der Versicherungswert für das Gebäude gilt auch für
Oberflächennah bedeutet eine maximale Bohr- Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich Gebäudezubehör, Terrassen und weitere Grund-
tiefe von 400 Metern. im Gebäude befinden oder außen am Gebäude an- stücksbestandteile nach A 1 - 5.3 bis A 1 - 5.5.
d) Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, gebracht sind.
steckerfertige Mini-PV-Anlagen) mit einer ma- Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden Als Versicherungswert ist der Gleitende Neubauwert
ximalen Einspeiseleistung von 800 Watt; Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes die- Plus vereinbart (siehe A 1 - 8.1). Ein davon abwei-
e) Sogenannte Mikro-Windanlagen mit einer ma- nen. chender, geringerer Versicherungswert, nämlich der
ximalen Nennleistung bis 350 Watt. Als Gebäudezubehör gelten auch Müllboxen, Klin- – Gleitende Zeitwert Plus
gel- und Briefkastenanlagen sowie Balkonkraftwerke (siehe A 1 - 8.2) oder der
A 1 - 4.3.2 Leistungsvoraussetzungen (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini-PV- – Gemeine Wert (siehe A 1 - 8.3),
Für die Mitversicherung der genannten Anlagen Anlagen) auf dem Versicherungsgrundstück. ist nur in den unter A 1 - 8.2 bzw. A 1 - 8.3 beschrie-
müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die benen Ausnahmefällen versichert.
Anlagen sind versichert, wenn sie A 1 - 5.4 Terrassen und weitere Grundstücks-
– sich auf dem Versicherungsgrundstück befin- bestandteile A 1 - 8.1 Gleitender Neubauwert Plus
den und Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Auf- A 1 - 8.1.1 Versichert ist der ortsübliche Neubau-
– die im Versicherungsschein genannten Gebäu- enthalt im Freien vorgesehen sind. wert der im Versicherungsschein bezeichneten Ge-
de/Nebengebäude oder mitversicherten Gara- bäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Hierzu
gen versorgen, A 1 - 5.5 Weitere gehören auch Architektenhonorare sowie sonstige
– von einem anerkannten Prüfinstitut zertifiziert Grundstücksbestandteile Konstruktions- und Planungskosten.
und Als weitere Grundstücksbestandteile gelten die mit
– fachgerecht durch eine anerkannte Fachfirma dem Grund und Boden des Versicherungsgrund- Wegen der Entwicklung der Baupreise und Tarif-
errichtet und abgenommen worden sind. stücks fest verbundenen Sachen. löhne im Baugewerbe ist dieser ortsübliche Neu-
– Sie müssen für diese Anlagen die Gefahr Als fest verbunden gilt eine Sache auch dann, wenn bauwert Schwankungen unterworfen. Um diese aus-
tragen. sie allein auf Grund ihres Eigengewichts/ihrer Aufla- zugleichen, passen wir den Versicherungsschutz an
gekraft so fest auf dem Grund und Boden des Versi- die Baukostenentwicklung an. Dafür gibt es den An-
A 1 - 4.3.3 Wann ist eine Anlage betriebsfertig? cherungsgrundstücks steht, dass eine zusätzliche passungsfaktor, der sich nach den Regelungen unter
Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt oder Verankerung nicht erforderlich und eine Trennung B - 7.1 jährlich verändert. Aus diesem Grund ändert
ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie vom Grundstück nur mit erheblichem Aufwand mög- sich auch der Beitrag.
muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur lich ist.
Arbeitsaufnahme bereit sein. Bitte beachten Sie auch die Regelungen unter
Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die A1-6 Welche Sachen sind nicht versichert? A 1 - 9.6 sowie A 1 - 9.1.3 und A 1 - 11.1.2, wonach
Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unter- insbesondere die Wiederherstellung des Gebäudes
brochen ist. Dies gilt ebenfalls während einer De- Nicht versichert sind innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Ein-
oder Remontage sowie während eines Transports a) alle in das Gebäude nachträglich eingefügten tritt des Versicherungsfalls sichergestellt sein muss.
der Anlage innerhalb des Versicherungsorts. Sachen, die ein Mieter oder ein Wohnungs-
eigentümer A 1 - 8.1.2 Werden innerhalb des Versicherungs-
A 1 - 4.3.4 Besondere Obliegenheiten für versicher- – auf seine Kosten beschafft oder übernom- jahres
te Photovoltaik-, Solarthermie-, Geo- men hat und a) Fläche,
thermie- sowie sonstige Wärme- – für die er die Gefahr trägt. b) Gebäudetyp,
pumpenanlagen Diese Sachen können nur durch zusätzliche c) Bauausführung oder
Bitte beachten Sie die für diese Anlagen geltenden Vereinbarung mitversichert werden: d) sonstige vereinbarte Merkmale, die der
besonderen Obliegenheiten unter B - 2.1.3. Werden Sachen dagegen nur ausgetauscht, Beitragsberechnung zu Grunde liegen,
sind die neu eingefügten Sachen versichert. durch bauliche Maßnahmen verändert, gilt Folgen-
A 1 - 4.3.5 Erweiterter Versicherungsschutz Eine anderweitige Vereinbarung über die Ge- des:
auf besondere Vereinbarung möglich fahrtragung ist von Ihnen nachzuweisen. Versicherungsschutz besteht bis zum Ende des Ver-
Für die nach A 1 - 4.3.1 a) bis e) mitversicherten An- b) Elektronisch gespeicherte Daten und Program- sicherungsjahres, auch wenn die getroffene Maß-
lagen kann der Versicherungsschutz - durch beson- me. nahme wertsteigernd ist.
dere Vereinbarung - um die Absicherung zusätzli-
cher Gefahren erweitert werden (siehe A 1 - 2.4 und A1-7 Was ist unter dem Versicherungsort A 1 - 8.1.3 Im Gleitenden Neubauwert Plus
Abschnitt A 6). zu verstehen? berücksichtigt sind:
a) Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wieder-
A1-5 Was versteht man unter Gebäuden, Der Versicherungsort ist das Versicherungsgrund- herstellungsbeschränkungen, die dadurch ent-
Gebäudebestandteilen, Gebäude- stück. stehen, dass versicherte und vom Schaden be-
zubehör, Terrassen und weiteren Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind troffene Sachen wegen öffentlich-rechtlicher
Grundstücksbestandteilen? die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude Vorschriften nicht in derselben Art und Güte
steht. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäu- wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden
A 1 - 5.1 Gebäude de, ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungs- können.
Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bau- ort, der durch Einfriedung oder anderweitige Ab- b) Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des
werke. Sie müssen gegen äußere Einflüsse schüt- grenzung ausschließlich zu dem/den versicherten Versicherungsfalls und der unverzüglich veran-
zen können und im Sinne dieser Versicherungsbe- Gebäude(n) gehört. lassten Wiederherstellung.
dingungen für die überwiegende Nutzung zu Wohn- c) Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts
zwecken bestimmt sein. in derselben Art und Güte nicht mehr oder nur
mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederherge-
A 1 - 5.2 Gebäudebestandteile stellt werden, umfasst der Gleitende Neuwert
Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefüg- Plus auch Aufwendungen für Ersatzgüter. Diese
te Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem müssen den zu ersetzenden Sachen möglichst
Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben. nahe kommen.
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[Seite 10]
A 1 - 8.2 Gleitender Zeitwert Plus bei unterlasse- chen zum erzielbaren Verkaufspreis ohne den A 1 - 9.7 Mehrwertsteuer
ner oder verspäteter Wiederherstellung Grundstücksanteil entschädigt. Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und so-
Bei Gebäuden, die nicht oder verspätet wiederher- weit sie anlässlich der Wiederherstellung oder Wie-
gestellt werden (A 1 - 9.6), ist nur der Gleitende A 1 - 9.3 Geringerwertige oder höherwertige derbeschaffung tatsächlich angefallen ist. Sie wird
Zeitwert Plus versichert. Bauausgestaltung nicht ersetzt, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berech-
Der Gleitende Zeitwert Plus ist der Neubauwert Plus A 1 - 9.3.1 Geringerwertige Bauausgestaltung tigt sind.
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls abzüglich der Sind die versicherten Gebäude zum Zeitpunkt des
Wertminderung insbesondere durch Alter und Ab- Versicherungsfalls in der tatsächlichen Bauausge- A 1 - 9.8 Selbstbeteiligung,
nutzungsgrad. staltung geringerwertig als im Versicherungsvertrag Entschädigungsgrenzen
beschrieben, gilt: Wir sind nicht verpflichtet, mehr als A 1 - 9.8.1 Selbstbeteiligungen werden in der ver-
A 1 - 8.3 Gemeiner Wert bei dauerhaft den tatsächlich eingetretenen Schaden zum ortsübli- einbarten Höhe von der Entschädigung abgezogen.
entwerteten Gebäuden chen Neubauwert zu ersetzen.
Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder A 1 - 9.8.2 Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der
sonst dauerhaft entwertet sind, ist nur noch der er- A 1 - 9.3.2 Höherwertige Bauausgestaltung Entschädigung oder der Betrag, den Sie je Versiche-
zielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile ver- Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die tatsäch- rungsfall selbst zu tragen haben.
sichert (gemeiner Wert). Eine dauerhafte Entwertung liche Bauausgestaltung höherwertig, gilt: Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädi-
liegt insbesondere vor, wenn Gebäude für ihren Dies kann zu einer Kürzung der Entschädigung gungshöhe je Versicherungsfall nach oben.
Zweck nicht mehr zu verwenden sind. führen. Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen
Grundlage für die Entschädigung ist dann die im können individuell vereinbart werden. Sie können
A1-9 Wie wird die Entschädigung Versicherungsvertrag beschriebene Bauausgestal- sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungs-
ermittelt? tung (B - 5 a) bis e)). Zu den Merkmalen der Bau- leistung voneinander unterscheiden.
ausgestaltung gehören In diesen Versicherungsbedingungen sind für ver-
A 1 - 9.1 Grundlagen der Entschädigungs- a) die Wohn-/Nutzfläche, schiedene Leistungen bereits Entschädigungs-
berechnung b) der Gebäudetyp, grenzen oder Selbstbeteiligungen vereinbart.
A 1 - 9.1.1 Wir ersetzen c) die Bauausführung und -ausstattung,
a) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wie- d) die Nutzung des Gebäudes, A 1 - 9.8.3 Selbstbeteiligung bei "weiteren
derherstellungskosten nach A 1 - 8.1.1 zum e) sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Naturgefahren (Elementargefahren)"
Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Das schließt Beitragsberechnung erheblich sind. Sofern Sie mit uns die Mitversicherung von "weiteren
Mehrkosten nach A 1 - 8.1.3 ein. Architekten- Wir ersetzen in diesem Fall nur die dafür ortsübli- Naturgefahren (Elementargefahren)" gemäß Ab-
honorare sowie sonstige Konstruktions- und chen Wiederherstellungskosten (A 1 - 9.1.1 a)) bzw. schnitt A 5 vereinbart haben, gilt für diese je Versi-
Planungskosten gehören auch zur Entschädi- die notwendigen Reparaturkosten (A 1 - 9.1.1 b)). cherungsfall eine Selbstbeteiligung in Höhe von
gung. Die folgenden Regelungen bleiben davon unberührt: 10 % des Schadenbetrages, mindestens 500 EUR,
b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen be- – Umfang und der Anpassung des Versiche- höchstens 5.000 EUR (siehe A 5 - 2).
schädigten Sachen die erforderlichen Repara- rungsschutzes (siehe A 1 - 8),
turkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. – Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht A 1 - 10 Welche Regeln gelten für das
Wir ersetzen außerdem eine Wertminderung, nach B - 1 und Sachverständigenverfahren?
die durch die Reparatur nicht ausgeglichen – Gefahrerhöhung (siehe B - 3).
wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versiche- A 1 - 10.1 Feststellung der Schadenhöhe
rungswert zum Zeitpunkt des Versicherungs- A 1 - 9.4 Kosten Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls ver-
falls. Versicherte Kosten nach A 8 - 1 werden - auch über langen, dass die Höhe des Schadens in einem
c) bei zerstörten oder abhandengekommenen die nach A 1 - 9.1 bis A 1 - 9.3 errechnete Entschä- Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungs- digung hinaus - ersetzt, wenn sie nachweislich tat- Ein solches Sachverständigenverfahren können Sie
preis für Sachen gleicher Art und Güte im neu- sächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils und wir auch gemeinsam vereinbaren.
wertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versiche- vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
rungsfalls. A 1 - 10.2 Weitere Feststellungen
A 1 - 9.5 Mietausfall, Mietwert Sie und wir können vereinbaren, das Sachverständi-
A 1 - 9.1.2 Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vor- Wir ersetzen den versicherten Mietausfall bzw. genverfahren auf weitere Feststellungen zum Versi-
schriften technisch noch brauchbare Sachsubstanz Mietwert bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums cherungsfall auszudehnen.
der versicherten Sachen für die Wiederherstellung nach A 8 - 2, auch über die nach A 1 - 9.1 bis
nicht verwendet werden darf, dann erhalten Sie eine A 1 - 9.3 errechnete Entschädigung hinaus. A 1 - 10.3 Verfahren vor der Feststellung
entsprechende Entschädigung nach A 1 - 9.1.1. Das Für das Sachverständigenverfahren gilt:
setzt voraus, dass A 1 - 9.6 Neuwertanteil A 1 - 10.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B.
a) die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt Sie erwerben den Anspruch auf Zahlung des Teils E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen
des Versicherungsfalls erteilt wurden der Entschädigung, der den Zeitwertschaden über- zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständi-
oder steigt (Neuwertanteil) nur unter folgenden Voraus- gen benannt hat, kann die andere Partei in Textform
b) die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des setzungen: (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den
Versicherungsfalls nicht auf Grund öffentlich- a) Sie stellen sicher, dass Sie die Entschädigung zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei
rechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise verwenden werden, um versicherte Sachen in muss sie den von ihr benannten Sachverständigen
untersagt war. gleicher Art und Zweckbestimmung an der bis- angeben. Der zweite Sachverständige muss inner-
herigen Stelle wiederherzustellen oder wieder- halb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforde-
A 1 - 9.1.3 Preissteigerungen zwischen dem Versi- zubeschaffen und rung benannt werden. Wenn das nicht geschieht,
cherungsfall und der Wiederherstellung werden ent- b) die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung kann die auffordernde Partei den Sachverständigen
schädigt, wenn die Wiederherstellung innerhalb von ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren durch das für den Schadenort zuständige Amtsge-
drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls si- nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherge- richt ernennen lassen. Wir müssen in unserer Auf-
chergestellt wird. stellt. forderung an Sie auf diese Folge hinweisen.
A 1 - 9.1.4 Bei der Entschädigungsberechnung Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle A 1 - 10.3.2 Wir dürfen folgende Personen nicht
nach A 1 - 9.1.1 werden angerechnet rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu als Sachverständigen benennen:
a) der erzielbare Verkaufspreis von Resten; vertreten, genügt es, das Gebäude an anderer Stelle a) Ihre Mitbewerber;
b) staatliche Fördermittel, sofern wir Entschädi- innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu errich- b) Personen, die mit Ihnen in dauernder
gung leisten für energetische Modernisie- ten. Geschäftsverbindung stehen;
rungsmaßnahmen, die nach den öffentlich- c) Personen, die bei Ihren Mitbewerbern oder Ge-
rechtlichen Richtlinien förderfähig sind. Sie müssen den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn schäftspartnern angestellt sind oder mit diesen
Sie verschuldet haben, dass die Sache nicht inner- in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
A 1 - 9.2 Gemeiner Wert halb einer angemessenen Frist wiederhergestellt
Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder oder wiederbeschafft wurde.
sonst dauerhaft entwertet, werden versicherte Sa-
A 3782-02 10/2025 Seite 10 von 31
[Seite 11]
A 1 - 10.3.3 Beide Sachverständige benennen in A 1 - 11.2 Rückzahlung des Neuwertanteils A 1 - 13 Welche Regelungen gelten für
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Be- Sie sind zur Rückzahlung der nach A 1 - 11.1.2 ge- Wohnungs- und Teileigentum?
ginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverstän- leisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache
digen als Obmann. Die Regelung nach A 1 - 10.3.2 infolge Ihres Verschuldens nicht innerhalb einer an- A 1 - 13.1 Bei Verträgen mit Wohnungseigen-
gilt auch für seine Benennung. gemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbe- tümergemeinschaften gilt:
schafft worden ist. Das gilt auch für Zinsen, die wir Wenn wir wegen des Verhaltens einzelner Woh-
Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird nach A 1 - 11.3.2 gezahlt haben. nungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei
der Obmann durch das für den Schadenort zustän- sind, bleiben wir den übrigen Wohnungseigentümern
dige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag A 1 - 11.3 Verzinsung zur Leistung verpflichtet.
einer der beiden Parteien. Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, Das gilt für deren Sondereigentum und deren Mit-
soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine eigentumsanteile.
A 1 - 10.4 Feststellung weitergehende Zinspflicht besteht:
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen A 1 - 13.2 Nicht oder teilweise entschädigt wird der
enthalten: A 1 - 11.3.1 Entschädigung Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem wir
a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. ganz oder teilweise leistungsfrei sind.
der zerstörten und der beschädigten versicher- Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb
ten Sachen mit den dazugehörigen Versiche- eines Monats geleistet wurde. Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch
rungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungs- Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlan-
falls; A 1 - 11.3.2 Über den Zeitwertschaden hinaus- gen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Ent-
b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaf- gehender Teil der Entschädigung schädigung verwendet wird, um das gemeinschaftli-
fungskosten; Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie che Eigentum wiederherzustellen.
c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen die Sicherstellung für die Wiederherstellung oder Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem wir ganz
Sachen; Wiederbeschaffung nachgewiesen haben. oder teilweise leistungsfrei sind, muss uns diese zu-
d) die versicherten Kosten und den versicherten sätzliche Entschädigung ersetzen.
Mietausfall bzw. Mietwert. A 1 - 11.3.3 Zinssatz
Der Zinssatz liegt ein Prozentpunkt unter dem jewei- A 1 - 13.3 Für die Gebäudeversicherung bei Teil-
A 1 - 10.5 Verfahren nach der Feststellung ligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs eigentum gelten A 1 - 13.1 und A 1 - 13.2 entspre-
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststel- (§ 247 BGB), mindestens aber bei vier Prozent und chend.
lungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die höchstens bei sechs Prozent Zinsen pro Jahr.
Feststellungen der Sachverständigen voneinander Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädi- A 1 - 14 Welche Besonderheiten gelten bei
ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. gung fällig. Kündigungen und angemeldeten
Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebe- Realrechten?
nen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständi- A 1 - 11.4 Hemmung
gen bilden dabei die Grenzen für den Entschei- Bei der Berechnung der Fristen nach A 1 - 11.1 und Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht ange-
dungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung A 1 - 11.3.1 und A 1 - 11.3.2 gilt: meldet, ist eine Kündigung des Versicherungsver-
übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig. Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den hältnisses durch Sie für die Gefahren der Feuerver-
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht sicherung (Brand; Blitzschlag; Überspannung durch
Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. Blitz; Explosion; Implosion; Absturz oder Anprall ei-
Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, nes Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung)
dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage er- A 1 - 11.5 Aufschiebung der Zahlung in folgenden Fällen wirksam:
heblich abweichen. Wir können die Zahlung aufschieben, solange a) Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf
Auf Grund von verbindlichen Feststellungen berech- a) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass
nen wir die Entschädigung. bestehen; zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spä-
Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfah- testens zulässig war, das Grundstück nicht
Gericht eine verbindliche Feststellung. ren gegen Sie oder ihren Repräsentanten aus mehr mit dem Grundpfandrecht belastet war
Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Fest- Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft; oder
stellung nicht treffen können oder wollen oder sie c) eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des b) Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf
verzögern. Realgläubigers nicht erfolgte. des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass
der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt
A 1 - 10.6 Kosten A 1 - 12 Keine Leistungspflicht aus hat.
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede besonderen Gründen Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung
Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kos- oder im Versicherungsfall.
ten des Obmanns tragen beide Parteien je zur A 1 - 12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige
Hälfte. Herbeiführung des Versicherungsfalls A 1 - 15 Was gilt, wenn versicherte Sachen
a) Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich veräußert werden?
A 1 - 10.7 Obliegenheiten herbei, so sind wir von der Entschädigungs-
Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre pflicht frei. Ist die vorsätzliche Herbeiführung A 1 - 15.1 Rechtsverhältnisse nach Eigentums-
Obliegenheiten nicht berührt. des Schadens durch Sie in einem Strafurteil übergang
oder Strafbefehl rechtskräftig festgestellt, so gilt A 1 - 15.1.1 Veräußern Sie die versicherte Sache,
A 1 - 11 Wann wird die Entschädigung gezahlt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens tritt der Erwerber an Ihre Stelle in den Versiche-
und wie wird sie verzinst? als bewiesen. rungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des
b) Sollten Sie den Schaden grob fahrlässig herbei- Eigentumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser
A 1 - 11.1 Fälligkeit der Entschädigung führen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu zum Datum des Grundbucheintrags.
A 1 - 11.1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber Ihre
wir den Anspruch dem Grund und der Höhe nach Schwere des Verschuldens. Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs-
abschließend festgestellt haben. verhältnis.
Sie können einen Monat nach Meldung des Scha- A 1 - 12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt
dens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru- des Versicherungsfalls A 1 - 15.1.2 Der Veräußerer und der Erwerber haf-
chen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist. Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn ten für den Beitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für
Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund den Beitrag des Versicherungsjahres, in welcher der
A 1 - 11.1.2 Der über den Zeitwertschaden hin- oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung Eigentumsübergang erfolgt.
ausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, sind, täuschen oder zu täuschen versuchen.
nachdem Sie nachgewiesen haben, dass Sie die Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch A 1 - 15.1.3 Wir müssen den Eintritt des Erwer-
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sicher- durch Sie in einem Strafurteil oder Strafbefehl wegen bers in den Versicherungsvertrag erst gegen uns
gestellt haben. Betruges oder Betrugsversuches rechtskräftig fest- gelten lassen, wenn wir hiervon Kenntnis erhalten.
gestellt, so gelten die Voraussetzungen des Sat-
zes 1 als bewiesen.
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[Seite 12]
A 1 - 15.2 Kündigungsrechte
A 1 - 15.2.1 Wir sind berechtigt, gegenüber dem
Erwerber den Versicherungsvertrag zu kündigen.
Dabei müssen wir eine Frist von einem Monat ein-
halten.
Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht
innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der
Veräußerung ausüben.
A 1 - 15.2.2 Der Erwerber ist berechtigt, den Ver-
sicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder mit
Wirkung zum Ende des laufenden Versicherungsjah-
res in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er es
nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb aus-
übt. Fehlt dem Erwerber die Kenntnis, dass eine
Versicherung besteht, erlischt das Kündigungsrecht
einen Monat nachdem er die Kenntnis erlangt hat.
A 1 - 15.2.3 Im Falle der Kündigung nach
A 1 - 15.2.1 und A 1 - 15.2.2 haftet der Veräußerer
allein für die Zahlung des Beitrags.
A 1 - 15.3 Anzeigepflichten
A 1 - 15.3.1 Die Veräußerung ist uns vom Veräu-
ßerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B.
E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
A 1 - 15.3.2 Ist die Anzeige unterblieben, sind wir
nicht verpflichtet, im Versicherungsfall zu leisten.
Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen
beide vorliegen:
Der Versicherungsfall ist später als einen Monat
nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige
hätte zugehen müssen.
Wir weisen nach, dass wir den bestehenden Vertrag
mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten.
A 1 - 15.3.3 Abweichend von A 1 - 15.3.2 sind wir
in folgenden Fällen verpflichtet zu leisten:
Uns war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt,
zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen.
Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist
für die Kündigung durch uns bereits abgelaufen, und
wir hatten nicht gekündigt.
A 1 - 16 Sonderfälle der Schadenfeststellung
bei gedehnten Versicherungsfällen
im Zusammenhang mit einem
Wechsel des Versicherers
Tritt nach einem unmittelbaren2 Wechsel der Wohn-
gebäudeversicherung zur Barmenia Allgemeine Ver-
sicherungs-AG (Nachversicherer) ein Schaden ein,
dessen genauer Entstehungszeitpunkt (erstes Ein-
wirken des versicherten Risikos auf eine versicherte
Sache) Sie auch durch ein Gutachten nicht bestim-
men können, so sind wir als Nachversicherer ab
dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang
des bei uns bestehenden Vertrages für die Entschä-
digungsleistung eintrittspflichtig.
Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeit-
punkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist
der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Ver-
tragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
2 Versicherungsschutz wird ohne zeitliche Unter-
brechung durch den vorliegenden Vertrag fort-
gesetzt.
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[Seite 13]
■ Teil A - Abschnitt A 2 A 2 - 1.7 Seng- und Schmorschäden
Leistungsbaustein für die Gefahren
– Brand; A 2 - 1.8 Nutzwärmeschäden
– Blitzschlag; Dies sind Brandschäden, die an versicherten Sa-
– Überspannung durch Blitz; chen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer
– Explosion; oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen
– Implosion; Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sa-
– Anprall oder Absturz eines Luftfahr- chen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wär-
zeuges oder eines unbemannten Flug- me erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
körpers, seiner Teile oder Ladung;
– Seng-, Schmor- und Nutzwärme- A2-2 Verpuffungsschäden
schäden.
A 2 - 2.1 Wir leisten auch Entschädigung für ver-
sicherte Sachen, die durch Verpuffung zerstört oder
Versicherungsschutz für die vorgenannten beschädigt werden oder wegen eines solchen Ereig-
Gefahren der Feuerversicherung nach den nisses abhandenkommen.
Regelungen unter A 2 besteht nur, soweit
dies besonders vereinbart und im Versiche- A 2 - 2.2 Verpuffung ist eine auf dem Ausdeh-
rungsschein oder in seinen Nachträgen do- nungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen-
kumentiert ist. de, plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die im Ge-
gensatz zu einer Explosion mit geringerer Intensität
verläuft und bei der in der Regel kein Explosions-
Grundsätzliche Regelungen knall entsteht.
A2-1 Was ist unter Brand; Blitzschlag;
Überspannung durch Blitz; Spezielle Ausschlüsse
Explosion; Implosion; Anprall
oder Absturz eines Luftfahrzeuges A2-3 Nicht versicherte Schäden
oder eines unbemannten Flug-
körpers, Seng-, Schmor- und Nutz- Nicht versichert sind
wärmeschäden zu verstehen? A 2 - 3.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne
Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A 2 - 1.1 Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungs- A 2 - 3.2 Schäden an Verbrennungsmotoren
gemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat durch die im Verbrennungsraum der Maschine auf-
und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. tretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an
Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen,
A 2 - 1.2 Blitzschlag und zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck.
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese
Blitzes auf Sachen. Schäden Folge eines versicherten Schadenereignis-
ses nach A 2 - 1.1 sind.
A 2 - 1.3 Überspannung durch Blitz
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch
Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge
eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch be-
dingte Elektrizität an versicherten elektrischen Ein-
richtungen und Geräten entsteht.
A 2 - 1.4 Explosion
Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäuße-
rung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Ga-
sen oder Dämpfen beruht.
Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung
usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen
vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang
zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des
Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Be-
hälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters ei-
ne Explosion durch chemische Reaktion hervorgeru-
fen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erfor-
derlich.
A 2 - 1.5 Implosion
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zu-
sammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Über-
druck infolge eines inneren Unterdrucks.
A 2 - 1.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs
oder eines unbemannten Flugkörpers,
seiner Teile oder Ladung
Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luft-
fahrzeugs oder eines unbemannten Flugkörpers.
Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner
Teile oder seiner Ladung.
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■ Teil A - Abschnitt A 3 b) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleich-
Leistungsbaustein für die Gefahr bare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen
"Leitungswasser" - insbesondere von Solarthermie-, Geothermie-
und sonstigen Wärmepumpenanlagen.
Versicherungsschutz für die Gefahr "Lei- Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Bau-
tungswasser" nach den Regelungen unter körper, einschließlich der Bodenplatte.
A 3 besteht nur, soweit dies besonders ver-
einbart und im Versicherungsschein oder in Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gel-
seinen Nachträgen dokumentiert ist. ten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Roh-
Grundsätzliche Regelungen re und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tra-
gend oder nicht tragend) nicht versichert.
A3-1 Was ist unter der Gefahr
Leitungswasser zu verstehen? A 3 - 1.4 Bruchschäden außerhalb von
Gebäuden
A 3 - 1.1 Versicherte Gefahren und Schäden A 3 - 1.4.1 Versichert sind außerhalb von Gebäu-
Unter die Gefahr Leitungswasser fallen: den frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
a) Leitungswasserschäden a) Zuleitungsrohren der Wasserversorgung,
(siehe A 3 - 1.2); b) Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen
b) Bruchschäden innerhalb von Gebäuden - insbesondere an Rohren von Solarthermie-,
(siehe A 3 - 1.3); Geothermie- und sonstigen Wärmepumpen-
c) Bruchschäden außerhalb von Gebäuden anlagen,
(siehe A 3 - 1.4). c) Rohren der Gasversorgung.
A 3 - 1.2 Leitungswasserschäden A 3 - 1.4.2 Dies gilt, soweit
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig a) diese Rohre der Versorgung versicherter Ge-
ausgetreten ist aus: bäude oder Anlagen dienen
a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ablei- und
tungen) oder damit verbundenen Schläuchen; b) die Rohre sich auf dem Versicherungs-
b) den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen ver- grundstück befinden
bundenen sonstigen Einrichtungen oder deren und
wasserführenden Teilen; c) Sie die Gefahr dafür tragen.
c) Heizungs- oder Klimaanlagen - insbesondere
aus Solarthermie-, Geothermie- und sonstige
Wärmepumpenanlagen; Spezielle Ausschlüsse
d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
e) Als Leitungswasser gilt auch Wasser, das be- A3-2 Nicht versicherte Schäden
stimmungswidrig ausgetreten ist aus
Schwimmbecken/Pools sowie Wasserbetten Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwir-
oder Aquarien. kender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind
f) Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüs- solche genannt - Schäden durch
sigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen - a) Regenwasser aus Fallrohren;
insbesondere aus Solarthermie-, Geothermie- b) Plansch- oder Reinigungswasser;
und sonstige Wärmepumpenanlagen - sowie c) Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen
Wasserdampf. (holzzerstörende Pilze);
Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, d) Grundwasser, stehendes oder fließendes Ge-
die zur Energieerzeugung bestimmt sind. wässer, Überschwemmung oder Witterungs-
niederschläge oder einen durch diese Ursachen
A 3 - 1.3 Bruchschäden innerhalb von hervorgerufenen Rückstau;
Gebäuden e) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkan-
Versichert sind innerhalb von Gebäuden: ausbruch;
f) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass
A 3 - 1.3.1 frostbedingte und sonstige Bruch- Leitungswasser nach A 3 - 1.2 die Erdsenkung
schäden an Rohren oder den Erdrutsch verursacht hat;
a) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) g) Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz;
oder den damit verbundenen Schläuchen; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder
b) von Heizungs- oder Klimaanlagen - insbeson- Absturz eines Luftfahrzeugs oder eines unbe-
dere von Rohren von Solarthermie-, Geother- mannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner
mie- und sonstigen Wärmepumpenanlagen; Ladung; Seng-, Schmor- und Nutzwärme-
c) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen. schäden;
d) der Gasversorgung, h) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berie-
selungsdüsen wegen eines Brandes, durch
Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A 3 - 1.3.1 Druckproben oder durch Umbauten oder Repa-
kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder ver- raturarbeiten an dem versicherten Gebäude
gleichbaren Anlagen sind. oder an der Wasserlösch- oder Berieselungs-
anlage;
A 3 - 1.3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgen- i) Sturm, Hagel.
den Installationen j) Nicht versichert sind darüber hinaus Schäden
a) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht
(inkl. Spülkästen), Armaturen (z. B. Wasser- bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in die-
und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüs- sen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen
se, Wassermesser) sowie deren Anschluss- Sachen.
schläuche;
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■ Teil A - Abschnitt A 4 Spezielle Ausschlüsse
Leistungsbaustein für die Gefahren
"Sturm" und "Hagel" A4-2 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwir-
Versicherungsschutz für die Gefahren kender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind
"Sturm" und "Hagel" nach den Regelungen solche genannt - Schäden durch
unter A 4 besteht nur, soweit dies beson- a) Sturmflut;
ders vereinbart und im Versicherungsschein b) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder
oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist. Schmutz durch nicht ordnungsgemäß ge-
schlossene Fenster, Außentüren oder andere
Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnun-
Grundsätzliche Regelungen gen durch Sturm oder Hagel entstanden sind
und einen Gebäudeschaden darstellen;
A4-1 Was ist unter den Naturgefahren c) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witte-
"Sturm" und "Hagel" zu verstehen? rungsniederschlägen oder Ausuferung von
Welche Schäden sind oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche
versichert? gedrungen;
d) Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz;
A 4 - 1.1 Sturm Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder
Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von Absturz eines Luftfahrzeugs oder eines unbe-
mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala mannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner
(Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Ladung; Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschä-
Stunde). den. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststell- durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst
bar, wird Sturm unterstellt, wenn Sie einen der fol- wurden;
genden Sachverhalte nachweisen: e) Trockenheit oder Austrocknung.
a) Die Luftbewegung hat in der Umgebung des
Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäu- Nicht versichert sind darüber hinaus Schäden an
den in einwandfreiem Zustand oder an ebenso f) nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäude-
widerstandsfähigen anderen Sachen ange- teilen sowie an Sachen, die sich darin befinden;
richtet. g) Laden- und Schaufensterscheiben.
b) Der Schaden kann wegen des einwandfreien
Zustands des versicherten Gebäudes oder des
Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen
befunden haben, nur durch Sturm entstanden
sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit
dem versicherten Gebäude verbunden sind.
A 4 - 1.2 Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form
von Eiskörnern.
A 4 - 1.3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse
Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:
A 4 - 1.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf
versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen
sich versicherte Sachen befinden. Daraus entste-
hende Folgeschäden an versicherten Sachen sind
versichert.
A 4 - 1.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf
Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude
baulich verbunden sind.
A 4 - 1.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf
Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich ver-
sicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
A 4 - 1.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile,
Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte
Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte
Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschä-
den an versicherten Sachen sind versichert.
A 4 - 1.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile,
Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die
mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden
sind.
A 4 - 1.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile,
Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die
mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen be-
finden, baulich verbunden sind.
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■ Teil A - Abschnitt A 5 A 5 - 1.7.1 Überschwemmung Spezielle Ausschlüsse
Leistungsbaustein "Weitere Naturgefahren" Überschwemmung ist die Überflutung von Grund
und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von A5-3 Nicht versicherte Schäden
unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflä-
Versicherungsschutz für "Weitere Naturge- chen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwir-
fahren" nach den Regelungen unter A 5 be- Mengen von Oberflächenwasser. kender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind
steht nur, soweit dies besonders vereinbart solche genannt - Schäden durch
und im Versicherungsschein oder in seinen Dies gilt nur, wenn a) Sturmflut;
Nachträgen dokumentiert ist. a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden b) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder
oder fließenden) Gewässern, Schmutz durch nicht ordnungsgemäß ge-
b) Witterungsniederschläge schlossene Fenster, Außentüren oder andere
Grundsätzliche Regelungen oder Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnun-
c) ein Austritt von Grundwasser an die Erdober- gen durch Sturm oder Hagel entstanden sind
A5-1 Was ist unter weiteren fläche als Folge von a) oder b) und einen Gebäudeschaden darstellen;
Naturgefahren zu verstehen? die Überflutung verursacht haben. c) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witte-
rungsniederschlägen oder Ausuferung von
A 5 - 1.1 Erdbeben A 5 - 1.7.2 Rückstau oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäude- gedrungen;
Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im eigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen d) Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz;
Erdinneren ausgelöst wird. Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder
Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der fol- Dies gilt nur, wenn Absturz eines Luftfahrzeugs oder eines unbe-
genden Sachverhalte nachweisen: a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden mannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner
a) Die naturbedingte Erschütterung des Erd- oder fließenden) Gewässern Ladung; Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschä-
bodens hat in der Umgebung des Versiche- oder den. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren
rungsorts Schäden an Gebäuden im einwand- b) Witterungsniederschläge durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst
freien Zustand oder an ebenso widerstands- den Rückstau verursacht haben. wurden;
fähigen anderen Sachen angerichtet. e) Trockenheit oder Austrocknung.
b) Der Schaden kann wegen des einwandfreien A 5 - 1.7.3 Wartezeit für die Gefahren
Zustands der versicherten Sachen nur durch Überschwemmung und Rückstau Nicht versichert sind darüber hinaus Schäden an
ein Erdbeben entstanden sein. Der Versicherungsschutz für die Gefahren Über- f) nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäude-
schwemmung und Rückstau beginnt - abweichend teilen sowie an Sachen, die sich darin befinden;
A 5 - 1.2 Erdsenkung zu der Regelung unter B - 4.1 - nicht vor dem Ablauf g) Laden- und Schaufensterscheiben.
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des einer Wartezeit von 14 Tagen, beginnend ab Ab-
Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. schluss der Versicherung gegen weitere Natur-
gefahren.
A 5 - 1.3 Erdrutsch Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versiche-
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder rungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
Diese Wartezeit entfällt
A 5 - 1.4 Schneedruck a) bei durch Starkregen verursachte/n Über-
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von schwemmung/Rückstau;
Schnee- oder Eismassen. Starkregen liegt vor, wenn innerhalb eines
Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Zeitraums
Schnee- oder Eismassen von Dächern (Dach- aa) von einer Stunde mehr als 15 Liter Regen
lawinen). pro Quadratmeter oder
bb) innerhalb von 6 Stunden mehr als 20 Liter
A 5 - 1.5 Lawinen Regen pro Quadratmeter
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an gefallen ist.
Berghängen niedergehen. b) soweit vor diesem Vertrag über einen anderen
Vertrag Versicherungsschutz gegen die vorste-
A 5 - 1.6 Vulkanausbruch hend genannten Elementargefahren "Über-
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung schwemmung und Rückstau" bestanden hat
beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lava- und der Versicherungsschutz ohne zeitliche
ergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag
sonstigen Materialien und von Gasen. fortgesetzt wird.
A5-2 Selbstbeteiligung für
Sofern weitere Naturgefahren (Elementarge- weitere Naturgefahren
fahren) mitversichert und im Versicherungs-
schein die Gefahren "Überschwemmung Der Entschädigungsbetrag, der sich für Schäden
und Rückstau" nicht ausdrücklich ausge- durch weitere Naturgefahren nach den Regelungen
schlossen sind, gilt folgender erweiterter dieser Wohngebäudeversicherungsbedingungen
Versicherungsschutz gemäß A 5 - 1.7: ergibt, wird je Versicherungsfall um eine Selbstbetei-
ligung in Höhe von 10 % des Schadenbetrages,
A 5 - 1.7 Erweiterung der Versicherung mindestens um 500 EUR, höchstens um 5.000 EUR
weiterer Elementarschäden um gekürzt.
Überschwemmung und Rückstau
Ergänzend zu den versicherten Gefahren gemäß
A 5 - 1.1 bis A 5 - 1.6 zahlen wir auch Entschädi-
gung für versicherte Sachen, die durch Über-
schwemmung und Rückstau zerstört oder beschä-
digt werden oder abhandenkommen.
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■ Teil A - Abschnitt A 6 erforderlich sind. A 6 - 4.2 Schäden durch nicht naturbedingte Erd-
Leistungsbaustein Für die Stromspeicheranlage/Akkus der vorgenann- senkung;
"Ergänzende Gefahren für elektrotechni- ten mitversicherten Anlagen gilt dies auch dann,
sche/elektronische Anlagen und Geräte wenn ausschließlich diese durch eine versichere Ge- A 6 - 4.3 Schäden durch Mängel, die bei Ab-
des versicherten Gebäudes fahr gemäß A 6 - 2 unvorhergesehen zerstört oder schluss der Versicherung bereits vorhanden waren
(Elektronikgefahren)" beschädigt werden - also auch, wenn keine anderen und dem Versicherungsnehmer bekannt sein muss-
Teile der mitversicherten Anlagen von dem Ereignis ten.
betroffen sind.
Versicherungsschutz für die "Ergänzenden A 6 - 4.4 Schäden durch gebrauchsbedingte Ab-
Gefahren für elektrotechnische/elektroni- A6-2 Versicherte Gefahren und Schäden nutzung, Verschleiß;
sche Anlagen und Geräte des versicherten
Gebäudes (Elektronikgefahren)" nach den Wir leisten Entschädigung für elektrotechnische und A 6 - 4.5 Speziell für Photovoltaikanlagen
Regelungen unter A 6 besteht nur, soweit elektronische Anlagen und Geräte, die zu den versi- (siehe A 1 - 4.3.1, A 1 - 4.3.2 und A 1 - 4.3.3) gilt:
dies besonders vereinbart und im Versiche- cherten Sachen gemäß A 6 - 1 gehören, die durch Nicht versichert sind Schäden durch betriebsbeding-
rungsschein oder in seinen Nachträgen do- die folgenden Ereignisse (Gefahren) unvorhergese- te normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnut-
kumentiert ist. hen zerstört oder beschädigt werden: zung oder Alterung
a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder – an versicherten Photovoltaikanlagen einschließ-
Vorsatz Dritter; lich Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranla-
A6 Ergänzenden Gefahren für elektro- b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungs- gen, steckerfertige Mini-PV-Anlagen) gemäß
technische/elektronische Anlagen fehler; A 1 - 4.3.1 d) und
und Geräte des versicherten Gebäu- c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; – an ihren Austauscheinheiten;
des (Elektronikgefahren) d) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheits- Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten
einrichtungen; werden aber entschädigt. Die Entschädigungs-
A6-1 Versicherte Sachen und e) Schwelen, Glimmen, Sengen oder Glühen; regelung für elektronische Bauteile nach A 6 - 3
nicht versicherte Sachen f) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; bleibt bestehen.
g) Wasser, Feuchtigkeit;
A 6 - 1.1 Versicherte Sachen h) Zerreißen wegen Fliehkraft; A 6 - 4.6 Speziell für Solarthermie-, Geothermie-
Versichert sind alle elektrotechnischen und elektro- i) Überdruck oder Unterdruck; sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen (siehe
nischen Anlagen und Geräte des versicherten Ge- j) Frost oder Eisgang. A 1 - 4.3.1, A 1 - 4.3.2 und A 1 - 4.3.3) gilt:
bäudes (versicherte Sachen gemäß A 1 - 4 bis a) Nicht versichert sind Schäden an der versicher-
A 1 - 6), sobald sie betriebsfertig sind, insbesondere Darüber hinaus entschädigen wir für versicherte ten Anlage durch betriebsbedingte normale
für elektrotechnische und elektronische Anlagen und oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung,
– Photovoltaikanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 a) Geräte oder deren Teile, wenn sie durch korrosive Angriffe oder Abzehrungen, übermä-
– Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstige – Diebstahl, ßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder
Wärmepumpenanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 b) – Einbruchdiebstahl, sonstige Ablagerungen.
und c), – Raub oder Plünderung b) Versicherungsschutz besteht aber für benach-
– Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, abhandenkommen. barte Maschinenteile, die infolge eines unter a)
steckerfertige Mini-PV-Anlagen) gemäß genannten Schadens beschädigt werden und
A 1 - 4.3.1 d), Unvorhergesehen sind Schäden, die Sie weder nicht aus den vorstehenden Gründen bereits
– Mikro-Windanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 e), rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit aller ge- erneuerungsbedürftig waren.
– Smart-Home-Anlagen/Geräte und botenen Aufmerksamkeit hätten vorhersehen kön- c) Der Versicherungsschutz bleibt ebenfalls be-
– sonstige elektrotechnische und elektronische nen. Haben Sie den Schaden nicht vorhergesehen, stehen, wenn der betriebsbedingte vorzeitige
Anlagen und Geräte, einschließlich Wandlade- weil Sie die erforderliche Aufmerksamkeit grob fahr- Verschleiß; der korrosive Angriff oder die Ab-
stationen (sog. Wallboxen) zum Aufladen von lässig vernachlässigt haben, sind wir berechtigt, un- zehrung; der übermäßige Ansatz von Kessel-
Elektrofahrzeugen. sere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich stein, Schlamm oder eine sonstige Ablagerung
nach der Schwere Ihres Verschuldens. auf einen Konstruktions-, Material- oder Ausfüh-
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie erprobt oder rungsfehler; auf ein Versagen von Mess-, Re-
ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie A6-3 Elektronische Bauelemente gel- oder Sicherheitseinrichtungen oder auf
muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel an der
Arbeitsaufnahme bereit sein. Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im Anlage zurückzuführen ist. Gleiches gilt für ent-
Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Reparaturfall üblicherweise auszutauschen sind. Wir sprechende Schäden durch Bedienungsfehler,
Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unter- entschädigen diese nur in folgenden Fällen: Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter.
brochen ist. Dies gilt ebenfalls während einer De-
oder Remontage sowie während eines Transports A 6 - 3.1 Eine versicherte Gefahr hat nachweis- A 6 - 4.7 Schäden durch Nutzung einer Sache,
der Sache innerhalb des Versicherungsorts. lich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf von der Ihnen bekannt sein musste, dass sie repara-
die versicherte Anlage insgesamt eingewirkt. turbedürftig ist.
A 6 - 1.2 Nicht versicherte Sachen Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt Wir entschädigen aber in folgenden Fällen:
Nicht versichert sind die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Der Schaden wurde nicht durch die Reparatur-
a) Sachen gemäß A 1 - 6; Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Ge- bedürftigkeit verursacht.
b) Wechseldatenträger; fahr von außen zurückzuführen ist. Die Sache war zur Zeit des Schadens mit unserer
c) Hilfs- und Betriebsstoffe, Zustimmung wenigstens behelfsmäßig repariert.
d) Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; A 6 - 3.2 Folgeschäden an weiteren Austausch-
e) Werkzeuge aller Art; einheiten werden aber entschädigt. A 6 - 4.8 Schäden, für die ein Dritter als Lieferant
f) Akkus; (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder
g) sonstige Teile, die während der Lebensdauer A6-4 Nicht versicherte Gefahren und aus Reparaturauftrag gesetzlich oder vertraglich haf-
der versicherten Sachen erfahrungsgemäß Schäden tet (z. B. Gewährleistungs- und Garantieansprüche);
mehrfach ausgewechselt werden müssen. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leisten
h) ausschließlich beruflich genutzte Anlagen und Wir entschädigen ohne Berücksichtigung mitwirken- wir zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zah-
Geräte. der Ursachen nicht für lung der Entschädigung, dass ein Dritter für den
Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte
Für die unter c) bis g) genannten Sachen leisten wir A 6 - 4.1 Schäden, die durch Ereignisse (Gefah- dies, so behalten Sie zunächst die bereits gezahlte
jedoch Entschädigung, wenn diese für die Wieder- ren) verursacht werden, die bereits nach den Rege- Entschädigung.
herstellung einer von einem Versicherungsfall be- lungen des Teils A 1 - 2 versichert sind bzw. in den § 86 Versicherungsvertragsgesetz - Übergang von
troffenen versicherten Versicherungsschutz eingeschlossen werden Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Sie ha-
– Photovoltaikanlage gemäß A 1 - 4.3.1 a) und d), können. ben Ihren Anspruch auf Kosten und nach unseren
– Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstige Weisungen außergerichtlich und erforderlichenfalls
Wärmepumpenanlage gemäß A 1 - 4.3.1 b) gerichtlich geltend zu machen.
und c)
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Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn Sie un- A 6 - 5.2.3 Unberechtigtes Eindringen nach A 6 - 7.2 Teilschaden
serer Weisung nicht folgen oder soweit der Dritte Manipulation (Hacken) von Smart- Wir entschädigen alle erforderlichen Aufwendungen,
Ihnen Schadenersatz leistet. Home-Sicherungskomponenten um den früheren betriebsfertigen Zustand wieder-
a) Komponenten der Smart-Home-Sicherung sind herzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon
A 6 - 4.9 Schäden durch allmähliche Einwirkung Geräte, die die optische Überwachung des Ver- abgezogen.
(z. B. durch Feuchtigkeit, Trockenheit, Licht- und sicherungsortes, des versicherten Gebäudes
Temperatureinflüsse, Rost und Oxidation); und die Kontrolle der Öffnung bzw. Schließung A 6 - 7.2.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung
der Gebäudeöffnungen beeinflussen (z. B. Mel- sind insbesondere
A 6 - 4.10 Schäden durch Witterungseinflüsse an der, Sensoren, Kameras). a) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
im freien befindlichen versicherten Sachen; b) Einbruchdiebstahl liegt auch dann vor, wenn b) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, ein-
Dieser Ausschluss gilt nicht für mitversicherte sich der Dieb widerrechtlichen Zutritt zu dem schließlich übertarifliche Lohnanteile und Zula-
– Photovoltaikanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 a) ein- durch Smart-Home-Komponenten im Sinne gen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für
schließlich Balkonkraftwerke (sog. Stecker- von a) ordnungsgemäß gegen unbefugtes Be- Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags-
solaranlagen, steckerfertige Mini-PV-Anlagen) treten und Eindringen des gesicherten Gebäu- und Nachtarbeiten;
gemäß A 1 - 4.3.1 d), des durch Manipulation (Hacken) der Smart- c) De- und Remontagekosten;
– Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstige Home-Sicherungskomponenten verschafft hat. d) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für
Wärmepumpenanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 b) Voraussetzung hierfür ist, dass weder Sie noch Expressfrachten;
und c). der Gewahrsamsinhaber eines Bedienelemen- e) Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem
tes die Manipulation der Smart-Home-Siche- wiederherzustellen, das für die Grundfunktion
A 6 - 4.11 Schäden, wenn die versicherte Sache rungskomponenten durch fahrlässiges Verhal- der versicherten Anlage erforderlich ist;
nicht ihrer Bestimmung entsprechend oder nicht ten ermöglicht hat. f) Kosten, die entstehen, um die versicherte An-
nach den Vorgaben des Herstellers verwendet oder Die Manipulation ist nicht schon dann bewie- lage oder deren Teile aufzuräumen und zu de-
gereinigt wird; sen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen kontaminieren.
abhandengekommen sind, sondern erst dann, g) Kosten, die entstehen, um Teile der versicher-
A 6 - 4.12 Schäden durch Be- oder Verarbeitung, wenn eine Außerkraftsetzung der Smart-Home- ten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch
unsachgemäße Reparatur/Eingriffe und nicht fach- Sicherungskomponenten durch eine befugte Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene
gerechtes Einbauen; Person nach den gegebenen Umständen un- geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzutrans-
wahrscheinlich ist. portieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder
A 6 - 4.13 Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder auf Grund der Haftung durch eine nicht fachge-
Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beein- A6-6 Ertragsausfall für mitversicherte rechte Entsorgung entstehen (Einlieferer-
trächtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder Photovoltaikanlagen haftung).
ähnliche Schönheitsschäden);
Der Ertragsausfall ist der durch Produktionsausfall A 6 - 7.2.2 Bei folgenden Sachen werden Wert-
A 6 - 4.14 Schäden an oder durch Software oder unmittelbar entstandene finanzielle Verlust durch verbesserungen von den Wiederherstellungskosten
Datenträger, durch Computerviren, Programmie- entgangene Erlöse aus Stromeinspeisung. abgezogen:
rungs- oder Softwarefehler. a) Hilfs- und Betriebsstoffe,
Wir entschädigen den tatsächlich entstandenen Er- b) Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel,
A6-5 Besondere Gefahrendefinitionen tragsausfall, wenn diese Voraussetzungen erfüllt c) Werkzeuge aller Art,
sind: d) Akkus,
A 6 - 5.1 Raub ist in folgenden Fällen gegeben: – Der Betrieb einer versicherten Photovoltaik- e) Sonstige Teile, die während der Lebensdauer
A 6 - 5.1.1 Anwendung von Gewalt anlage (siehe A 1 - 4.3.1 a), A 1 - 4.3.2 und der versicherten Anlage erfahrungsgemäß
Der Räuber wendet gegen Sie Gewalt an, um Ihren A 1 - 4.3.3) ist unterbrochen oder beeinträchtigt, mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies
Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sa- weil gilt nur, soweit diese Teile zur Wiederherstel-
chen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn – die Photovoltaikanlage oder deren Teile oder lung der versicherten Anlage zerstört oder be-
versicherte Sachen ohne Überwindung eines be- – andere versicherte Sachen schädigt werden.
wussten Widerstandes entwendet werden (einfacher – durch ein versichertes Ereignis/eine versicherte
Diebstahl/Trickdiebstahl). Gefahr (siehe A 1 - 2) A 6 - 7.2.3 Wir entschädigen nicht
– beschädigt oder zerstört werden oder abhan- a) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maß-
A 6 - 5.1.2 Androhung einer Gewalttat mit denkommen. nahmen, die auch unabhängig von dem Versi-
Gefahr für Leib oder Leben Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versi- cherungsfall erforderlich gewesen wären;
Sie geben versicherte Sachen heraus oder lassen cherungsfalls für die Dauer bis zur Wiederherstel- b) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesse-
sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat lung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber rungen, die über die Wiederherstellung hinaus-
mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Ihnen ste- für 12 Monate versichert. gehen;
hen geeignete Personen gleich, die vorübergehend c) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Re-
die versicherten Sachen für Sie aufbewahren. A6-7 Wie wird die Entschädigung gie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbei-
ermittelt? ten in fremder Regie entstanden wären;
A 6 - 5.2 Einbruchdiebstahl ist in folgenden d) entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in ei-
Fällen gegeben: A 6 - 7.1 Wiederherstellungskosten gener Regie;
A 6 - 5.2.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und e) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufi-
Raum eines Gebäudes Totalschaden unterschieden. ge Wiederherstellung.
Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines
Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüs- Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstel- A 6 - 7.3 Totalschaden
sel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen ein- lungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials Wir entschädigen den Neuwert der versicherten An-
dringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anferti- nicht höher sind als der Neuwert der versicherten lage/Geräte. Der Wert des Altmaterials wird davon
gung für das Schloss nicht von einer dazu berechtig- Anlage. abgezogen.
ten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt A 6 - 7.4 Entschädigungsbegrenzung
A 6 - 5.2.2 Unberechtigtes Eindringen mit ein Totalschaden vor. auf den Zeitwert
richtigem Schlüssel Abweichend von A 6 - 7.2 und A 6 - 7.3 ist die Ent-
Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit ei- Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeit- schädigungsleistung in folgenden Fällen auf den
nem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel punkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls be-
hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen grenzt:
oder Raub nach A 6 - 5.1 beschafft. Der Einbruch- Zustand. a) Die versicherte Anlage/das Gerät wird bei ei-
diebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch nem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder
außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein. bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft.
A 3782-02 10/2025 Seite 18 von 31
[Seite 19]
b) Für die versicherte Anlage/das Gerät können A 6 - 8.4 Mögliche Rückerlangung
serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr Wenn es Ihnen möglich ist, den Besitz einer ab-
beschafft werden. handengekommenen Sache zurück zu erlangen, oh-
ne dass Sie davon Gebrauch machen, gilt die Sache
A 6 - 7.5 Neuwertanteil als zurückerhalten.
Sie erwerben den Anspruch auf Zahlung des Teils
der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach A 6 - 8.5 Übertragung der Rechte
A 6 - 7.4 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgen- Müssen Sie uns zurückerlangte Sachen zur Verfü-
der Voraussetzung: gung stellen, gilt:
Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist Sie haben uns den Besitz, das Eigentum und alle
innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Ein- sonstigen Rechte zu übertragen, die Ihnen an diesen
tritt des Versicherungsfalls sichergestellt. Sachen zustehen.
A 6 - 7.6 Ertragsausfall für mitversicherte A6-9 Besondere Obliegenheiten für versi-
Photovoltaikanlagen cherte Photovoltaik-, Solarthermie-,
Wir entschädigen den Ertragsausfall gemäß A 6 - 6. Geothermie- sowie sonstige Wärme-
Ersetzt wird die entgangene Einspeisevergütung. pumpenanlagen und Windkraft-
anlagen
Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versi-
cherungsfalls für die Dauer bis zur Wiederherstel- Bitte beachten Sie die für diese Anlagen geltenden
lung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber besonderen Obliegenheiten unter B - 2.1.3.
für 12 Monate versichert.
A 6 - 7.7 Selbstbeteiligung
Der Entschädigungsbetrag wird je Versicherungsfall
um eine Selbstbeteiligung von 150 EUR gekürzt.
A6-8 Was gilt für wiederherbeigeschaffte
Sachen?
A 6 - 8.1 Anzeigepflicht
Erhalten wir oder Sie Kenntnis über den Verbleib
abhandengekommener Sachen, haben wir bzw. Sie
dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige muss in Textform erfolgen.
A 6 - 8.2 Entschädigung
Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen
Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung
dieser Sache:
A 6 - 8.2.1 Vor Zahlung der abschließenden
Entschädigung
Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung.
Das setzt voraus, dass Sie uns die Sache innerhalb
von zwei Wochen zur Verfügung stellen.
Andernfalls müssen Sie uns eine zwischenzeitlich
geleistete Entschädigung für diese Sache zurück-
zahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Ent-
schädigung.
A 6 - 8.2.2 Nach Zahlung der abschließenden
Entschädigung
Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Emp-
fang unserer Aufforderung wählen, die Entschädi-
gung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten.
Andernfalls gelten folgende Regelungen:
a) Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe
des Versicherungswerts können Sie uns die
Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht
müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach
Empfang unserer Aufforderung ausüben. Tun
Sie das nicht, geht das Wahlrecht auf uns über.
b) Bei Entschädigung der Sache in bedingungs-
gemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts
müssen Sie sie im Einvernehmen mit uns öf-
fentlich meistbietend verkaufen lassen.
Wir erhalten von dem Erlös abzüglich der Verkaufs-
kosten höchstens den Anteil, den wir bereits für die
Sache entschädigt haben.
A 6 - 8.3 Beschädigte Sachen
Behalten Sie wiederherbeigeschaffte Sachen und
sind diese beschädigt worden, können Sie auch die
bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Re-
paraturkosten verlangen oder behalten.
A 3782-02 10/2025 Seite 19 von 31
[Seite 20]
■ Teil A - Abschnitt A 7 A 7 - 2.3.2 Leitungswasserversicherung
Leistungsbaustein "Zusätzliche versicherte - sofern für das bezugsfertig her-
Gefahren/Leistungen" gestellte Gebäude vereinbart -
Wenn für das Gebäude Versicherungsschutz gegen
die Gefahr "Leitungswasser" vereinbart wurde, sind
Dieser Abschnitt A 7 regelt diese zusätzlich Schäden durch Leitungswasser (gemäß A 3 - 1)
versicherten Gefahren/Leistungen: auch vor Bezugsfertigkeit - mit Ausnahme von Frost-
schäden - versichert. Der Ausschluss A 3 - 2 j) gilt
A7-1 Fahrzeuganprall nicht.
A7-2 Rohbauversicherung Nicht versichert sind Schäden durch Witterungs-
niederschläge.
A7-1 Fahrzeuganprall A 7 - 2.3.3 Sturm- und Hagelversicherung
- sofern für das bezugsfertig herge-
A 7 - 1.1 Wir leisten Entschädigung für versicher- stellte Gebäude vereinbart -
te Sachen, die durch Anprall eines Schienen-, Stra- Wenn für das Gebäude Versicherungsschutz gegen
ßen- oder Wasserfahrzeuges zerstört oder beschä- die Gefahren "Sturm" und "Hagel" vereinbart wurde,
digt werden oder wegen eines solchen Ereignisses sind Schäden durch Sturm und Hagel (siehe A 4)
abhandenkommen. auch vor Bezugsfertigkeit versichert. Der Ausschluss
A 4 - 2 f) gilt nicht. Voraussetzung für die Leistung
A 7 - 1.2 Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare ist, dass
Berührung versicherter Sachen durch Schienen-, – das Gebäude fertig gedeckt ist und
Straßen- oder Wasserfahrzeuge, deren Teile oder – alle Außentüren eingesetzt sind und
Ladung. – alle Fenster verglast oder in anderer Weise
Für den Anprall von Straßen- und Wasserfahrzeu- gleichwertig verschlossen sind.
gen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese
nicht von Ihnen oder von mit Ihnen in häuslicher A 7 - 2.4 Auswirkung auf das ordentliche
Gemeinschaft lebenden Personen betrieben werden. Kündigungsrecht
Abweichend von B - 4.2.3 können Sie die Wohnge-
A7-2 Rohbauversicherung für neu zu bäudeversicherung frühestens zum Ablauf des Ver-
errichtende Wohngebäude sicherungsjahres in Textform kündigen, das auf das
Ende der Rohbauversicherung folgt. Eine Kündi-
A 7 - 2.1 Befindet sich das zu versichernde Ge- gungsfrist brauchen Sie nicht einzuhalten.
bäude, das auf dem im Versicherungsschein doku-
mentierten Versicherungsgrundstück errichtet wird,
in der Bauphase, besteht Versicherungsschutz über
diese Rohbauversicherung.
A 7 - 2.2 Dauer der Rohbauversicherung
Versicherungsschutz besteht während der Bauzeit
bis zur bezugsfertigen Herstellung des Gebäudes,
längstens für 12 Monate.
Für die Zeit der Rohbauversicherung berechnen wir
keinen Beitrag, unter der Voraussetzung, dass der
Versicherungsvertrag im Anschluss an die Rohbau-
versicherung mindestens ein volles Versicherungs-
jahr fortgeführt wird.
Wird der Versicherungsvertrag - gleichgültig aus
welchem Grund - vorher beendet, ist für die Roh-
bauversicherung ein Beitrag zu zahlen, der sich für
dieses Risiko aus dem dann gültigen Tarif für die
Wohngebäudeversicherung ergibt.
A 7 - 2.3 Leistungsumfang der
Rohbauversicherung
Während der Bauphase gilt der eingeschränkte
Rohbau-Versicherungsschutz. Wenn Sie Bauherr für
das zu errichtende Gebäude sind, empfehlen wir
Ihnen für eine umfassende Absicherung den Ab-
schluss einer Bauleistungsversicherung.
Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Gebäude be-
zugsfertig hergestellt ist, gilt der mit uns vereinbarte
Wohngebäude-Versicherungsschutz (siehe An-
trag/Angebot und Versicherungsschein).
A 7 - 2.3.1 Feuerversicherung
Der Neu-/Rohbau ist versichert gegen die Gefahren
der Feuerversicherung (siehe A 2). Hierüber sind
auch die zum Bau des Gebäudes bestimmten, auf
dem Bauplatz oder in seiner unmittelbaren Nähe la-
gernden Baustoffe und Bauteile versichert, soweit
Sie dafür die Gefahr tragen.
A 3782-02 10/2025 Seite 20 von 31
[Seite 21]
■ Teil A - Abschnitt A 8 b) Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete
Versicherte Kosten und Mietausfall Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen Deponie zu transportieren und dort abzulagern
(Absperrkosten) (siehe A 8 - 1.3.2); oder zu vernichten;
c) Bewegungs- und Schutzkosten c) insoweit den Zustand des Grundstücks vor Ein-
Dieser Abschnitt A 8 regelt den Versicherungs- (siehe A 8 - 1.3.3); tritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen.
schutz für d) Dekontamination von Erdreich
A8-1 Versicherte Kosten (siehe A 8 - 1.3.4); A 8 - 1.3.4.2 Die Kosten werden ersetzt, soweit die
A8-2 Mietausfall e) Transport- und Lagerkosten (siehe A 8 - 1.3.5); behördlichen Anordnungen alle folgenden Voraus-
f) Bewachungskosten (siehe A 8 - 1.3.6); setzungen erfüllen:
g) Mehrkosten für umweltschonende Baustoffe a) Sie sind auf Grund von Gesetzen oder Verord-
Versicherte Kosten (siehe A 8 - 1.3.7); nungen ergangen, die vor Eintritt des Versiche-
h) Kosten für provisorische Maßnahmen infolge rungsfalls erlassen waren.
A8-1 Welche Kosten sind versichert? eines versicherten Ereignisses b) Sie betreffen eine Kontamination, die nachweis-
(siehe A 8 - 1.3.8); lich durch diesen Versicherungsfall entstanden
A 8 - 1.1 Kosten für die Abwendung und i) Regiekosten (siehe A 8 - 1.3.9). ist.
Minderung des Schadens j) Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust so- c) Sie sind innerhalb von neun Monaten seit dem
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, wie Stromverlust aus Stromspeichern Versicherungsfall ergangen.
die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls den (siehe A 9 - 1.3.10);
Umständen nach zur Abwendung und Minde- A 8 - 1.3.4.3 Ist das Erdreich bereits kontaminiert
rung des Schadens für geboten halten durften A 8 - 1.3.1 Feuerlöschkosten und wird es durch den Versicherungsfall zusätzlich
oder die Sie auf unsere Weisung machen. Das sind Kosten, die Sie zur Brandbekämpfung für verunreinigt, gilt Folgendes:
b) Machen Sie Aufwendungen geltend, um einen geboten halten durften (auch für Löschmittel), ein- Es werden nur die Aufwendungen ersetzt, die über
unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall schließlich der Kosten für Leistungen der Feuerwehr die Beseitigung der bestehenden Kontamination hin-
abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- ausgehen. Unerheblich ist dabei, ob und wann die-
mindern, so leisten wir Aufwendungsersatz nur, tung verpflichteter Institutionen, soweit diese nicht ser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet
wenn diese Aufwendungen bei einer nachträgli- nach den Bestimmungen über die Aufwendungen worden wäre.
chen objektiven Betrachtung der Umstände zur Abwendung und Minderung des Schadens zu
verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die ersetzen sind. A 8 - 1.3.4.4 Nicht ersetzt werden Aufwendungen
Aufwendungen auf unsere Weisung erfolgten. Nicht versichert sind jedoch Aufwendungen für Leis- wegen sonstiger behördlicher Anordnungen oder
c) Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, tungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wegen sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Ver-
können wir auch den Aufwendungsersatz nach wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse pflichtungen.
a) und b) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch kostenfrei zu erbringen sind.
nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Wei- A 8 - 1.3.4.5 Die Kosten nach A 8 - 1.3.4.1 gelten
sung entstanden sind. Wir ersetzen Ihnen auch freiwillige Zuwendungen, nicht als Aufräumungskosten nach A 8 - 1.3.2 a).
d) Wir haben den für die Aufwendungen gemäß a) die Sie an Personen geleistet haben, die sich bei der
erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzu- Brandschutzbekämpfung eingesetzt haben, sofern A 8 - 1.3.4.6 Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich
schießen. Sie diese Maßnahmen vor Leistung der Zuwendung zu melden, wenn Sie eine behördliche Anordnung
e) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leis- mit uns abgestimmt haben. erhalten. Das müssen Sie auch dann unverzüglich
tungen der Feuerwehr oder anderer Institutio- tun, wenn längere Rechtsbehelfsfristen bestehen.
nen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- A 8 - 1.3.2 Aufräumungs- und Abbruchkosten Verletzen Sie diese Obliegenheit, haben wir folgen-
tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im sowie Kosten für Verkehrssiche- de Rechte: Wir können unter den in B - 2.3 be-
öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen rungsmaßnahmen (Absperrkosten); schriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise
sind. a) Aufräumungs- und Abbruchkosten leistungsfrei sein.
Schadenabwendungs- und Schadenminderungs- Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte
kosten, die auf unsere Weisung entstanden sind, Sachen aufzuräumen und abzubrechen. Dies A 8 - 1.3.4.7 Die Entschädigung ist. begrenzt auf
werden unbegrenzt ersetzt. schließt Aufwendungen ein, um Schutt und 50.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versi-
sonstige Reste dieser Sachen wegzuräumen, cherungsjahres.
A 8 - 1.2 Kosten der Ermittlung und zum nächsten Ablagerungsplatz abzutrans-
Feststellung des Schadens portieren, sie abzulagern und zu vernichten. A 8 - 1.3.5 Transport- und Lagerkosten
a) Wir ersetzen bis zur vereinbarten Höhe die Kos- b) Verkehrssicherungsmaßnahmen Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sa-
ten für die Ermittlung und Feststellung eines (Absperrkosten) chen zu transportieren und zu lagern.
von uns zu ersetzenden Schadens, sofern die- Das sind Kosten, die für die Abwendung einer Voraussetzung ist, dass das versicherte Gebäude
se den Umständen nach geboten waren. Zie- Gefahr innerhalb oder außerhalb des Versiche- unbenutzbar wurde und Ihnen auch die Lagerung in
hen Sie einen Sachverständigen oder Beistand rungsortes entstehen, die durch den Eintritt ei- einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist.
hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, so- nes Versicherungsfalls besteht und zu deren Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem
weit Sie zur Zuziehung vertraglich verpflichtet Beseitigung Sie auf Grund öffentlich-rechtlicher Zeitpunkt ersetzt, in dem das Gebäude wieder be-
sind oder von uns aufgefordert wurden. Vorschriften verpflichtet sind. Hierzu zählen nutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren
b) Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, auch Kosten für das Absperren von Straßen, Teil des Gebäudes wieder zumutbar ist. Dies gilt
können wir auch den Kostenersatz nach a) ent- Wegen und Grundstücken. längstens für die Dauer von 180 Tagen.
sprechend kürzen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf
50.000 EUR begrenzt. A 8 - 1.3.6 Bewachungskosten
A 8 - 1.3 Weitere versicherte Kosten Das sind Kosten, die entstehen, um das versicherte
A 8 - 1.3.3 Bewegungs- und Schutzkosten Gebäude zu bewachen, wenn es unbewohnbar wur-
Für die unter a) bis g) genannten Kosten ist unse- Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen de und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherun-
re Entschädigungsleistung insgesamt begrenzt zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Erstat- gen keinen ausreichenden Schutz bieten.
auf 100 % des Betrages des ortsüblichen Neu- tet werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu die- Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in
bauwertes (A 1 - 8.1.1) des versicherten Gebäu- nen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Siche-
des, höchstens jedoch auf 250.000 EUR für alle wiederzubeschaffen. rungen wieder voll gebrauchsfähig sind. Das gilt
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. längstens für die Dauer von 72 Stunden.
A 8 - 1.3.4 Dekontamination von Erdreich
Wir ersetzen im Rahmen dieser Jahreshöchstent- A 8 - 1.3.4.1 Wir ersetzen auch die erforderlichen
schädigung und der gegebenenfalls vereinbarten und tatsächlich angefallenen Dekontaminationskos-
Entschädigungsgrenze folgende Kosten, die infolge ten. Das sind Kosten, die auf Grund von behördli-
eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich chen Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls
angefallen sind: entstehen. Ersetzt werden Kosten, um
a) Feuerlöschkosten (siehe A 8 - 1.3.1); a) das Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu
untersuchen, zu dekontaminieren oder auszu-
tauschen;
A 3782-02 10/2025 Seite 21 von 31
[Seite 22]
A 8 - 1.3.7 Mehrkosten für umweltschonende Mietausfall
Baustoffe
A 8 - 1.3.7.1 Wir ersetzen bei der Wiederherstel- A8-2 Was ist unter Mietausfall und Mietwert
lung der versicherten und vom Schaden betroffenen zu verstehen? In welchem Umfang sind
Gebäudeteile auch die tatsächlich angefallenen sie versichert?
Mehrkosten für den Einsatz umweltfreundlicher Bau-
stoffe, die der Art und Güte der ursprünglichen Stoffe A 8 - 2.1 Mietausfall, Mietwert
entsprechen. von Wohnräumen
A 8 - 2.1.1 Wir ersetzen den Mietausfall, wenn Mie-
Umweltschonende Baustoffe sind Baustoffe aus na- ter von Wohnräumen wegen eines Versicherungs-
türlich vorkommenden Stoffen pflanzlichen, tieri- falls zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teil-
schen oder mineralischen Ursprungs, die frei von weise eingestellt haben oder das Mietverhältnis kün-
toxischen Stoffen und anderweitig bedenklichen digen. Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten
Schadstoffen sind. im Sinne des Mietrechts ein.
Die Mehrkosten werden ersetzt, soweit die Baumaß- A 8 - 2.1.2 Wir ersetzen den ortsüblichen Mietwert
nahmen dem Stand der Technik entsprechen und von Wohnräumen, die Sie selbst bewohnen. Das
nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls ver- schließt die fortlaufenden Betriebskosten im Sinne
anlasst wurden. des Mietrechts ein.
Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist,
A 8 - 1.3.7.2 Die Entschädigung ist je Versiche- dass Ihnen wegen eines Versicherungsfalls nicht
rungsfall auf 2.500 EUR begrenzt. zugemutet werden kann, zumindest Teile der Woh-
nung zu nutzen.
A 8 - 1.3.8 Kosten für provisorische
Maßnahmen infolge eines A 8 - 2.1.3 Wir ersetzen auch einen durch öffent-
versicherten Ereignisses lich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen
Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen verursachten zusätzlichen Mietausfall nach
entstehen, um versicherte Sachen zu schützen (z. B. A 8 - 2.1.1 bzw. Mietwert nach A 8 - 2.1.2.
wenn nach einem Versicherungsfall bis zur Wieder-
herstellung der endgültigen Schutz- und Sicherungs- A 8 - 2.2 Zeitraum für Mietausfall
einrichtungen Öffnungen vorläufig verschlossen oder Mietwert
werden müssen (z. B. Notverschalungen, Not- A 8 - 2.2.1 Mietausfall oder Mietwert werden für den
verglasungen). Zeitraum ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar
sind, höchstens aber für 12 Monate seit dem Eintritt
A 8 - 1.3.9 Regiekosten des Versicherungsfalls.
Wir ersetzen die notwendigen und tatsächlich ange-
fallenen Kosten eines Dienstleisters (z. B. Architekt, A 8 - 2.2.2 Mietausfall oder Mietwert werden nur in-
Bauingenieur) für die notwendige Koordination, Be- soweit ersetzt, wie Sie die mögliche Wiederbenut-
aufsichtigung und Betreuung der Wiederherstel- zung nicht schuldhaft verzögern. Es gelten die Rege-
lungsmaßnahmen. lungen zur Schadenabwendungs-/-minderungspflicht
Die Kosten des Dienstleisters erstatten wir nur, wenn nach B – 2.2.1 a) und A 8 - 1.1. Wenn Sie diese Ob-
wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zuge- liegenheit verletzen, gilt B - 2.3 (Rechtsfolgen bei
stimmt haben. Verletzung von Obliegenheiten).
A 8 - 1.3.10 Kosten für Wasser-, Gas- und
Heizölverlust sowie Stromverlust
aus Stromspeichern
Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Was-
ser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls
bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehö-
ren auch Mehrkosten für Abwasser.
Erstattet werden auch die Kosten für den Stromver-
lust aus Stromspeichern/Akkus.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf
2.500 EUR begrenzt.
Der Entschädigungsbetrag wird je Versicherungsfall
um eine Selbstbeteiligung von 100 EUR gekürzt.
A 3782-02 10/2025 Seite 22 von 31
[Seite 23]
■ Teil A - Abschnitt A 9
Garantien der Barmenia
Dieser Abschnitt A 9 regelt diese
Garantien/Leistungen:
A9-1 Künftige Bedingungsverbesserungen
A9-2 Leistungsgarantie gegenüber GDV-
Musterbedingungen
A9-3 Garantie über die Erfüllung der vom
Arbeitskreis "Beratungsprozesse" emp-
fohlenen Mindestleistungsstandards
A9-1 Künftige Bedingungsverbesse-
rungen (Innovationsklausel)
Ändern wir im Laufe der Versicherungsdauer für
neue Versicherungsverträge die Allgemeinen Versi-
cherungsbedingungen für die Barmenia-Wohn-
gebäudeversicherung "Basis-Schutz" - Wohn-
/Nutzflächenmodell (AVB Wohngebäude Basis-
Schutz - Wohn-/Nutzfläche) ausschließlich zu Ihren
Gunsten, ohne dass dafür ein Zusatzbeitrag berech-
net wird, so gelten diese neuen Bedingungen ab ih-
rem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag für alle ab
diesem Zeitpunkt neu eintretenden Leistungsfälle.
A9-2 Leistungsgarantie gegenüber
GDV-Musterbedingungen
Wir garantieren Ihnen, dass die Leistungen der die-
ser Wohngebäudeversicherung zu Grunde liegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Barmenia-Wohngebäudeversicherung "Basis-
Schutz" - Wohn-/Nutzflächenmodell (AVB Wohn-
gebäude Basis-Schutz - Wohn-/Nutzfläche) in kei-
nem Punkt schlechter sind als die vom Gesamtver-
band der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
(GDV) empfohlenen Bedingungen in deren jeweils
gültigen Fassung.
A9-3 Garantie über die Erfüllung der vom
Arbeitskreis "Beratungsprozesse"
empfohlenen Mindestleistungs-
standards
Wir garantieren Ihnen, dass diese Allgemeinen Ver-
sicherungsbedingungen für die Barmenia-Wohn-
gebäudeversicherung "Basis-Schutz" - Wohn-/Nutz-
flächenmodell (AVB Wohngebäude Basis-Schutz -
Wohn-/Nutzfläche) die Mindestleistungsstandards
erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis „Beratungsprozes-
se“ (mit Stand 10.10.2022) empfohlen wurden. (Der
Arbeitskreis Beratungsprozesse
(www.beratungsprozesse.de) ist eine Initiative meh-
rerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften.
Der Arbeitskreis empfiehlt Risikoanalysen und Min-
destleistungsstandards für die Vermittler.
A 3782-02 10/2025 Seite 23 von 31
[Seite 24]
Teil B Allgemeine Rechte und Pflichten der Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss er-
Vertragsparteien zur Wohngebäude- einen gefahrerheblichen Umstand, der löschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
versicherung – weder für den Eintritt oder die Feststellung des oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall
Versicherungsfalls, vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die
Weitere Regelungen über allgemeine Rechte und – noch für die Feststellung oder den Umfang Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen.
Pflichten der Vertragsparteien, die gleicherma- unserer Leistungspflicht Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig ver-
ßen für alle Abschnitte des Teils A gelten: ursächlich war. letzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre.
Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir B - 1.4 Anfechtung
Ihre Obliegenheiten nicht zu Leistungen verpflichtet. Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere
Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch un-
Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln B - 1.2.2 Kündigung richtige oder unvollständige Angaben bewusst und
(Obliegenheiten). Sie müssen diese beachten, denn Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil gewollt beeinflusst worden ist.
ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich
erbringen. noch grob fahrlässig erfolgte, können wir den Ver- Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Bei-
trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat trags zu, der der bis zum Wirksamwerden der An-
B-1 Was bedeutet die vorvertragliche kündigen. fechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent-
Anzeigepflicht und welche Folgen spricht.
hat ihre Verletzung? Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn
wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin- B - 1.5 Erweiterung des Versicherungsschutzes
B - 1.1 Vorvertragliche Anzeigepflicht gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Die Regelungen B - 1.1. bis B - 1.4 gelten entspre-
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht chend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich
pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprü-
Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- sen hätten. fung erforderlich ist.
ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere B - 1.2.3 Vertragsänderung B-2 Welche Obliegenheiten sind zu
Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil beachten?
vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin-
gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter B - 2.1 Welche Obliegenheiten sind vor
Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht Eintritt des Versicherungsfalls
gefahrerheblichen Umständen, die wir angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- zu beachten?
– nach Ihrer Vertragserklärung, sen hätten, werden die anderen Bedingungen auf Als vertragliche Obliegenheiten, die von Ihnen vor
– aber noch vor Vertragsannahme unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestand- dem Eintritt eines Versicherungsfalls zu erfüllen sind,
in Textform stellen. teil. werden vereinbart:
Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu ver- B - 2.1.1 Einzuhalten sind
erheblichen Umständen für Sie beantwortet und treten, werden die anderen Bedingungen erst ab der a) gesetzliche und behördliche sowie vertraglich
wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand laufenden Versicherungsperiode (B - 8.1.1) Ver- vereinbarte Sicherheitsanforderungen, die die
kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- tragsbestandteil. versicherten Risiken zum Gegenstand haben
delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder sich auf diese beziehen;
oder arglistig gehandelt. Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, b) sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten.
nachdem Sie unsere Mitteilung erhalten haben,
B - 1.2 Mögliche Folgen einer fristlos kündigen, wenn Ist die Installation von Rauchmeldern bzw. eine
Anzeigepflichtverletzung – wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Nachrüstung des Gebäudes mit Rauchmeldern be-
Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann erhebliche Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder hördlich vorgeschrieben, werden wir uns bei Verlet-
Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz haben. – wir die Gefahrabsicherung für einen nicht ange- zung dieser behördlichen Vorschrift bezüglich der
Wir können in einem solchen Fall zeigten Umstand ausschließen. vorschriftswidrigen Nichtinstallation der Rauchmel-
– vom Vertrag zurücktreten, der nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen.
– den Vertrag kündigen, Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbundenen
– den Vertrag ändern oder über die Vertragsänderung hinweisen. Rechtsfolgen (B - 2.3) treten in diesem Fall nicht ein.
– den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
anfechten. B - 1.3 Voraussetzungen für die Ausübung B - 2.1.2 Welche vertraglich vereinbarten Sicher-
unserer Rechte heitsanforderungen (zusätzliche Oblie-
B - 1.2.1 Rücktritt Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder genheiten) haben Sie vor dem Versiche-
Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir rungsfall zu erfüllen?
können wir vom Vertrag zurücktreten. Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenhei-
Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen ten gelten folgende Sicherheitsanforderungen:
Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn haben. a) Versicherte Sachen sind stets in ordnungsge-
– weder eine vorsätzliche, mäßem Zustand zu erhalten. Dies gilt insbe-
– noch eine grob fahrlässige Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung sondere für wasserführende Anlagen und Ein-
Anzeigepflichtverletzung vorliegt. oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht an- richtungen, Dächer und außen angebrachte
gezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der An- Sachen. Mängel oder Schäden an diesen Sa-
Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt zeige kannten. chen müssen unverzüglich beseitigt werden.
wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn b) Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile
wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin- Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündi- (Versicherungsort - siehe A 1 - 7) müssen zu
gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter gung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert
Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt werden. Außerdem sind dort alle wasserführen-
angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung den Anlagen und Einrichtungen abzusperren,
sen hätten. der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemach- zu entleeren und entleert zu halten.
te Recht begründet, Kenntnis erhalten. c) In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude
Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergan- und Gebäudeteile (Versicherungsort - siehe
genheit kein Versicherungsschutz. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Um- A 1 - 7) beheizt werden. Dies ist genügend häu-
stände angeben, auf die wir unsere Erklärung stüt- fig zu kontrollieren.
Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- zen. Zur Begründung können wir nachträglich weite- Alternativ sind dort alle wasserführenden An-
rücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- re Umstände angeben, wenn für diese die Monats- lagen und Einrichtungen abzusperren, zu ent-
gender Voraussetzung bestehen: frist noch nicht verstrichen ist. leeren und entleert zu halten.
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[Seite 25]
d) Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. B - 2.2.2 Steht das Recht auf unsere vertragliche bb) an einem Gebäude Baumaßnahmen
Rückstauschäden gilt: Leistung einem Dritten zu, so hat dieser die Oblie- durchgeführt werden, in deren Verlauf das
Die Abflussleitungen auf dem Versicherungs- genheiten gemäß B - 2.2.1 ebenfalls zu erfüllen - Dach ganz oder teilweise entfernt wird
grundstück müssen frei gehalten werden. soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtli- oder die das Gebäude überwiegend unbe-
chen Umständen möglich ist. nutzbar machen;
B - 2.1.3 Welche besonderen Obliegenheiten gel- cc) in dem versicherten Gebäude ein Gewer-
ten für versicherte Photovoltaik-, Solar- B - 2.3 Welche Rechtsfolgen hat die bebetrieb aufgenommen oder verändert
thermie-, Geothermie- und sonstige Verletzung von Obliegenheiten? wird;
Wärmepumpenanlagen? B - 2.3.1 Nachteilige Auswirkungen auf unsere dd) das Gebäude nach Vertragsschluss unter
a) Sie haben die versicherten Photovoltaik-, Solar- Leistungspflicht Denkmalschutz gestellt wird.
thermie-, Geothermie- sowie sonstigen Wärme- Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies da-
pumpenanlagen stets im vom Hersteller emp- zu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leis- B - 3.2 Ihre Pflichten
fohlenen Intervall von einem für das jeweilige tungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt: a) Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen
Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu – Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verlet- Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine
lassen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen. zen, sind wir nicht leistungspflichtig. Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor-
b) Sie haben die vom jeweiligen Hersteller zur – Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig ver- nahme durch einen Dritten gestatten.
Verfügung gestellten Daten und Programme für letzen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu b) Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne un-
die versicherten Photovoltaik-, Solarthermie-, kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der sere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhö-
Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpen- Schwere des Verschuldens. hung vorgenommen oder gestattet haben, so
anlagen aufzubewahren. Im Fall der Verletzung einer nach Eintritt des Versi- müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen.
c) Zur Feststellung des Ertragsausfalls einer ver- cherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer
sicherten Photovoltaikanlage haben Sie die rungsobliegenheit sind wir nur dann vollständig oder Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen
Vertragsunterlagen über die Energielieferungen teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonder- eintritt, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen,
sowie die Abrechnungen der letzten 3 Jahre te Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
aufzubewahren. Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
B - 3.3 Kündigung oder Vertragsänderung
B - 2.2 Welche Obliegenheiten sind bei und Unter folgenden Voraussetzungen bleibt der Versi- durch uns
nach Eintritt des Versicherungsfalls cherungsschutz bestehen: a) Kündigungsrecht
zu beachten? Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässig- Verletzen Sie Ihre Verpflichtung nach B - 3.2 a),
Ohne Ihre Mitwirkung können wir unsere Leistung keit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht. können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn
nicht erbringen. Im Schadensfall müssen Sie daher Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässig- Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich oder grob
die folgenden Pflichten erfüllen: keit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen
wenn Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haben
B - 2.2.1 Sie haben bei und nach Eintritt des Ver- Obliegenheit Sie zu beweisen.
sicherungsfalls folgende Pflichten: – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässig-
a) Sorgen Sie nach Möglichkeit für die Abwendung Versicherungsfalls keit, können wir unter Einhaltung einer Frist von
und Minderung des Schadens; – noch für die Feststellung oder den Umfang un- einem Monat kündigen.
Dabei müssen Sie unsere Anweisungen, soweit serer Leistungspflicht ursächlich war. Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen
dies für Sie zumutbar ist, befolgen sowie An- Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig nach B - 3.2 b) und c) bekannt, können wir den
weisungen - ggf. auch mündlich oder telefo- verletzt haben. Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
nisch - einholen, wenn die Umstände dies ge- Monat kündigen.
statten. Erteilen mehrere an dem Versiche- B - 2.3.2 Unser Kündigungsrecht b) Vertragsänderung
rungsvertrag beteiligte Versicherer unterschied- Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag ver- Statt der Kündigung können wir ab dem Zeit-
liche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemä- letzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls er- punkt der Gefahrerhöhung einen unseren Ge-
ßem Ermessen zu handeln. füllen müssen, können wir zusätzlich zu den in schäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten
b) Melden Sie uns den Schadeneintritt unverzüg- B - 2.3.1 genannten Rechten den Vertrag fristlos Beitrag verlangen oder die Absicherung der er-
lich - ggf. auch mündlich oder telefonisch -, kündigen. Die Kündigung können wir nur innerhalb höhten Gefahr ausschließen.
nachdem Sie von ihm Kenntnis erhalten haben; eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahr-
c) Zeigen Sie Schäden durch strafbare Handlun- Kenntnis erhalten haben, erklären. erhöhung um mehr als 10 % oder schließen wir
gen gegen das Eigentum unverzüglich der Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nach- die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so
Polizei an; weisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats
d) Reichen Sie uns und der Polizei unverzüglich vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist. nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhal-
ein Verzeichnis der abhandengekommenen tung einer Frist kündigen. In der Mitteilung
Sachen ein; B-3 Welche besonderen Umstände müssen wir Sie auf dieses Kündigungsrecht
e) Lassen Sie das Schadenbild so lange unverän- erhöhen die Gefahr? hinweisen.
dert, bis die Schadenstelle oder die beschädig-
ten Sachen durch uns freigegeben worden sind. B - 3.1 Begriff der Gefahrerhöhung B - 3.4 Erlöschen unserer Rechte
Sind Veränderungen unumgänglich, müssen a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Ab- Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpas-
das Schadenbild nachvollziehbar dokumentiert gabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich sung nach B - 3.3 erlöschen, wenn wir diese nicht
(z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sa- vorhandenen Umstände so verändert werden, innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der
chen bis zu einer Besichtigung durch uns auf- dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder ei- Gefahrerhöhung ausüben oder wenn der Zustand
bewahrt werden; ne Vergrößerung des Schadens oder die unge- wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung
f) Geben Sie uns soweit möglich unverzüglich je- rechtfertigte Inanspruchnahme der Barmenia bestanden hat.
de Auskunft - auf Verlangen in Textform -, die wahrscheinlicher wird.
zur Feststellung des Versicherungsfalls oder b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber B - 3.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
des Umfanges unserer Leistungspflicht erfor- nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrer- a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versiche-
derlich ist. Zusätzlich ist uns jede Untersuchung heblicher Umstand ändert, nach dem wir vor rungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung ver-
über Ursache und Höhe des Schadens und Vertragsschluss gefragt haben. pflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten nach B - 3.2 a)
über den Umfang unserer Entschädigungs- c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese
pflicht zu gestatten; wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt,
g) Sie müssen uns angeforderte Belege einrei- hat oder nach den Umständen als mitversichert unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
chen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise gelten soll. das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
zugemutet werden kann; d) Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im Sin- haben Sie zu beweisen.
ne von a) und b) kann insbesondere dann vor- b) Nach einer Gefahrerhöhung nach B - 3.2 b)
liegen, wenn und c) sind wir für einen Versicherungsfall, der
aa) ein Gebäude oder der überwiegende Teil später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein-
eines Gebäudes nicht genutzt wird; tritt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen
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sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre An- B - 4.2.4 Kündigung nach dem Versicherungsfall b) der Gebäudetyp,
zeigepflicht vorsätzlich verletzt haben. Haben Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können c) die Bauausführung und -ausstattung,
Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Sie oder wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung d) die Nutzung,
Satz 2 und 3 entsprechend. Unsere Leistungs- ist in Textform zu erklären. e) sonstige vereinbarte Merkmale, die für die
pflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahr- Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens ei- Beitragsberechnung erheblich sind und
erhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die nen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen f) der Anpassungsfaktor (siehe B - 7.1).
Anzeige hätte zugegangen sein müssen, be- über die Entschädigung zugegangen sein. Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils
kannt war. zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in
c) Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, dem jeweiligen Jahr beginnende Versiche-
aa) soweit Sie nachweisen, dass die Gefahr- sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestim- rungsjahr nach den Regelungen unter B - 7.1.
erhöhung nicht ursächlich für den Eintritt men, dass die Kündigung zu einem späteren Zeit-
des Versicherungsfalls oder den Umfang punkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berech-
der Leistungspflicht war oder Versicherungsjahres. Unsere Kündigung wird einen net durch die Multiplikation folgender Werte:
bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versi- Monat, nachdem Sie sie erhalten haben, wirksam. – Anzahl der Quadratmeter Wohn- und Nutz-
cherungsfalls die Frist für unsere Kündi- fläche,
gung abgelaufen und eine Kündigung B - 4.3 Wegfall des versicherten Risikos – Beitrag je Quadratmeter Wohn- und Nutzfläche,
nicht erfolgt war oder Wenn ein versichertes Risiko vollständig und dauer- – Anpassungsfaktor.
cc) wenn wir statt der Kündigung ab dem haft wegfällt, so erlischt die Versicherung bezüglich
Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen un- dieses Risikos zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Der Beitrag richtet sich auch nach dem Gebäude-
seren Geschäftsgrundsätzen entspre- Wegfall des Risikos erfahren. alter. Für die jeweilige versicherte Gefahr ändert sich
chenden erhöhten Beitrag verlangen. Uns steht der Beitrag zu, den wir hätten erheben der aus dem maßgeblichen tariflichen Beitrags-
können, wenn die Versicherung dieses Risikos nur satz - sowie eventueller Beitragszuschläge für be-
bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu sondere Gefahrverhältnisse - ermittelte Beitrag zu
Beginn des Versicherungsschutzes/ dem wir vom Wegfall erfahren. Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maß-
Dauer und Ende des Vertrages gabe der Regelungen unter B - 7.2.
B - 4.4 Ihre Nachweispflicht bei Kündigung
B-4 Wann beginnt der Versicherungs- bei angemeldetem Grundpfandrecht B-6 Was geschieht bei einer
schutz? durch Realgläubiger nachträglichen Änderung
Wann beginnt und endet der Vertrag? Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht ange- eines Beitragsmerkmals?
meldet, ist eine Kündigung des Versicherungsvertra-
B - 4.1 Beginn des Versicherungsschutzes ges durch Sie im Hinblick auf die Gefahren der B - 6.1 Beitragserhöhung
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versi- Feuerversicherung gemäß A 1 - 2.1 (Brand; Blitz- Ändert sich nachträglich ein Umstand nach B - 5 a)
cherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie schlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Ver- bis e) und ergibt sich dadurch ein höherer Beitrag,
den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich puffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luft- gilt:
nach Fälligkeit im Sinne von B - 8.2.1 zahlen. fahrzeugs oder eines unbemannten Flugkörpers, Wir können den höheren Beitrag ab dem Zeitpunkt
seiner Teile oder Ladung; Seng-, Schmor- und verlangen, zu dem die Änderung angezeigt wird.
Sofern Versicherungsschutz für die weiteren Natur- Nutzwärmeschäden) nur wirksam, wenn Sie mindes-
gefahren "Überschwemmung" und "Rückstau" tens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsver- B - 6.2 Beitragsreduzierung
(siehe A 5 - 1.7) vereinbart wurde, beginnt der Versi- trages nachgewiesen haben, dass zu dem Zeitpunkt, Entfällt nachträglich ein Umstand nach B - 5 a) bis e)
cherungsschutz für diese Gefahren nicht vor dem zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das und ergibt sich dadurch ein niedrigerer Beitrag, gilt:
Ablauf der 14-tägigen Wartezeit (siehe A 5 - 1.7.3). Grundstück nicht mit dem Grundpfandrecht belastet Wir müssen den Beitrag ab dem Zeitpunkt reduzie-
war oder dass der Realgläubiger der Kündigung zu- ren, ab dem wir davon Kenntnis erhalten. Das glei-
B - 4.2 Dauer und Ende des Vertrages gestimmt hat. Dies gilt nicht für eine Kündigung nach che gilt, wenn diese Umstände ihre Bedeutung verlo-
B - 4.2.1 Vertragsdauer Veräußerung oder im Versicherungsfall. ren haben oder Sie nur irrtümlich angenommen hat-
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein an- ten, dass sie vorliegen.
gegebenen Zeitraum abgeschlossen.
Der Versicherungsbeitrag B-7 Änderung des Beitrags im
B - 4.2.2 Stillschweigende Verlängerung Vertragsverlauf
Der Vertrag verlängert sich mit dem Ablauf der Ver- B-5 Wie und nach welchen Merkmalen
tragslaufzeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr wird der Beitrag ermittelt? B - 7.1 Anpassung von Versicherungsschutz
stillschweigend, wenn nicht bis zum jeweiligen Ab- und Beitrag
lauftermin der anderen Vertragspartei eine Kündi- Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind Es gelten folgende Grundlagen:
gung zugegangen ist. a) die Wohn-/Nutzfläche,
aa) Fläche von Wohn-/Hobbyräumen B - 7.1.1 Wird der Versicherungsschutz nach
B - 4.2.3 Vertragsbeendigung (Wohnfläche) A 1 - 8.1.1 angepasst, verändert sich der Beitrag.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Als Wohnfläche gilt die Grundfläche aller Dazu kommt es, wenn sich der Anpassungsfaktor
endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung Räume der im Versicherungsschein be- erhöht oder vermindert.
bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. zeichneten Gebäude einschließlich Hobby-
räume. B - 7.1.2 Anpassungsfaktor
Während der bei Vertragsbeginn vereinbarten Ver- Nicht zu berücksichtigen sind Treppen, Das im Versicherungsschein bezeichnete Gebäude
tragslaufzeit können Sie den Vertrag zum Ablauf in Balkone, Loggien und Terrassen sowie ist mit dem ortsüblichen Neubauwert zum Zeitpunkt
Textform kündigen, ohne dass eine Frist einzuhalten Keller-, Speicher-/Bodenräume, die nicht des Versicherungsfalls versichert (siehe A 1 - 8.1.1).
ist. zu Wohn- oder Hobbyzwecken genutzt Wegen der Entwicklung der Baupreise und Tarif-
Mit Beginn des ersten Verlängerungsjahres können werden. löhne im Baugewerbe ist dieser ortsübliche Neu-
Sie den Vertrag täglich in Textform kündigen. Der Die Wohnfläche gilt als richtig ermittelt, bauwert Schwankungen unterworfen. Um diese aus-
Vertrag endet in diesem Fall mit Ablauf des Tages, wenn sie nach Miet- bzw. Kaufvertrag an- zugleichen, passen wir den Versicherungsschutz
an dem uns die Kündigung zugegangen ist. Sie kön- gegeben oder durch sachverständige Drit- nach A 1 - 8.1.1 an die Baukostenentwicklung an.
nen den Vertrag auch zu einem späteren, in der Zu- te ermittelt wurde (z. B. auf Grundlage der Aus diesem Grund ändert sich auch der Bei-
kunft liegenden Zeitpunkt kündigen. Wohnflächenverordnung); trag - dies geschieht durch den Anpassungsfaktor.
Für den Fall, dass ein Realgläubiger sein Grund- bb) Fläche von Geschäftsräumen
pfandrecht angemeldet hat, beachten Sie bitte die Wenn auch beruflich/gewerblich genutzte Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum
Sonderregelung unter B - 4.4. Räume zu den im Versicherungsschein 1. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr
Wir können den Vertrag unter Einhaltung einer Frist bezeichneten Gebäuden gehören, deren beginnende Versicherungsjahr. Er erhöht oder ver-
von drei Monaten zum jeweiligen Ablauftermin in Fläche nicht bereits in der Wohnfläche mindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den
Textform kündigen. gemäß aa) berücksichtigt ist, ist die Fläche sich folgende Indizes geändert haben:
dieser Räume der Wohnfläche hinzuzu- – Der „Baupreisindex für Wohngebäude" für den
rechnen. Monat Mai des Vorjahres
und
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[Seite 27]
– der „Tariflohnindex für das Baugewerbe" für das voraussichtliche künftige Entwicklung des Schaden- – die Neuvertragsbeiträge im Sinne von
2. Quartal des Vorjahres. bedarfs. B - 7.3.4 b) überschreiten.
Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt be-
kannt. Als Datengrundlage für die Kalkulation kommen un- Auf Grund des in Absatz 1 geregelten Vortrags kön-
Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Bau- ternehmenseigene und unternehmensübergreifende nen zunächst ungenutzte bzw. unberücksichtigte Er-
preisindex zu 80 Prozent und die des Tariflohnindex Daten in Betracht; unternehmensübergreifende Da- höhungen bei der nächsten Überprüfung (B - 7.3.1)
zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei der Berechnung ten werden u.a. vom Gesamtverband der Deutschen nachgeholt werden. Reduzierungen werden zwin-
der Veränderungsraten zum Vorjahr und der an- Versicherungswirtschaft e. V. bzw. von der Bundes- gend nachgeholt, sobald die Bagatellgrenze über-
schließenden Gewichtung beider Veränderungsraten anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur schritten wurde.
wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma ge- Verfügung gestellt.
rundet. B - 7.3.6 Wirksamwerden der Anpassung
Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach Sind Teile des Gesamtbestands aller versicherten Wir können den Beitrag im Verlauf eines Versiche-
dem Komma gerundet. Gebäude nach objektiven risikobezogenen Kriterien rungsjahres einmal anpassen.
Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem voneinander abgrenzbar, kann die Ermittlung des Wir teilen Ihnen eine Beitragserhöhung spätestens
Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird Anpassungsbedarfs durch eine gesondert zu kalku- einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und wei-
aufgerundet, sonst abgerundet. lierende Zusammenfassung erfolgen, welche ma- sen Sie auf Ihr Kündigungsrecht (siehe B - 7.3.7)
thematisch-statistischen und geographischen Ver- hin.
B - 7.2 Anpassung des Beitrags auf Grund fahren folgt. Solche Zusammenfassungen kommen
des Gebäudealters z. B. bei den Kriterien „Nutzungsart des Gebäudes“, B - 7.3.7 Ihr Kündigungsrecht im Fall einer
Der Beitrag zur Wohngebäudeversicherung richtet „Bauart“ oder „Geographische Lage“ in Betracht. Beitragserhöhung
sich unter anderem nach dem Gebäudealter. Für die Auch sind wir berechtigt, hierbei diejenigen Versi- Erhöhen wir auf Grund unseres Beitragsanpas-
jeweilige versicherte Gefahr ändert sich der aus dem cherungsverträge zusammenzufassen, die nach ver- sungsrechts nach B - 7.3 den Beitrag, ohne dass
maßgeblichen tariflichen Beitragssatz - sowie even- sicherungsmathematischen Grundsätzen einen sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert,
tueller Beitragszuschläge für besondere Gefahr- gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen. können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats
verhältnisse - ermittelte Beitrag zu Beginn eines je- nach Zugang unserer Mitteilung der Beitragserhö-
den Versicherungsjahres nach Maßgabe der als An- Die Neukalkulation ist stets auf der Basis einer aus- hung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam,
lage zu diesen Versicherungsbedingungen beigefüg- reichend großen Zahl abgrenzbarer Risiken durchzu- frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bei-
ten Tabelle (siehe Seite 31). Dementsprechend wer- führen. Sie muss darüber hinaus die anerkannten tragserhöhung wirksam geworden wäre.
den bis zu einem Gebäudealter von unter 16 Jahren Grundsätze der Versicherungsmathematik und Ver-
in den Beiträgen für die Gefahren Feuer, Leitungs- sicherungstechnik berücksichtigen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet
wasser und Sturm/Hagel ausschließlich Beitrags- kein Kündigungsrecht.
nachlässe berücksichtigt, die sich jedes Versiche- Im Rahmen gesetzlich vorgeschriebener oder be-
rungsjahr reduzieren. triebsnotwendiger Veränderungen des Sicherheits- B - 7.3.8 Die Bestimmungen über die Anpassung
Beitragszuschläge werden kapitals dürfen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Versicherungsschutz und Beitrag nach B - 7.1
– für die Gefahr Feuer ab einem Gebäudealter der bisher kalkulierten Verzinsung dieses Kapitals bleiben unberührt. Die insoweit maßgebliche Bau-
von 31 Jahren, mit in die Neukalkulation einbezogen werden. preisentwicklung darf im Rahmen der Anpassung
– für die Gefahr Leitungswasser ab einem der Beiträge nach dieser Vorschrift nicht berücksich-
Gebäudealter von 16 Jahren und Veränderungen des Gewinnansatzes und der Provi- tigt werden.
– für die Gefahr Sturm/Hagel ab einem Gebäude- sionssätze bleiben bei der Neukalkulation außer
alter von 32 Jahren Betracht. B-8 Was müssen Sie bei der Beitrags-
berücksichtigt. zahlung beachten?
B - 7.3.3 Recht auf Beitragserhöhung/ Was geschieht, wenn Sie einen
B - 7.3 Grundlagen für eine Beitrags- Pflicht zur Beitragssenkung Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?
anpassung ohne Änderung a) Sofern die Neukalkulation eine Erhöhung des
des Versicherungsschutzes Beitrags ergibt, sind wir berechtigt, den Beitrag B - 8.1 Beitragszahlung/Versicherungsperiode/
In der Gleitenden Neuwert- bzw. Gleitenden Zeit- für die bestehenden Verträge anzupassen. Versicherungsteuer
wertversicherung ergibt sich der von Ihnen zu zah- b) Im Fall einer sich aus der Neukalkulation erge- B - 8.1.1 Die Beiträge können Sie je nach Verein-
lende Beitrag aus der Multiplikation des vereinbarten benden Beitragsreduzierung sind wir verpflich- barung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder
Grundbeitrags mit der Anzahl der Quadratmeter tet, den Beitrag für die bestehenden Verträge jährlich bezahlen. Danach bestimmt sich die Dauer
Wohn- und Nutzfläche und mit dem jeweils gültigen anzupassen. der Versicherungsperiode: Sie beträgt
Anpassungsfaktor. – bei Monatsbeiträgen einen Monat,
B - 7.3.4 Grenzen einer Beitragsänderung – bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr,
Der Beitrag wird unter Berücksichtigung der Scha- a) Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des – bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und
denaufwendungen, der Kosten (insbesondere der Beitrags weniger als drei Prozent (Bagatell- – bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
Provisionen, der Sach- und Personalkosten, des grenze), besteht kein Anpassungsrecht und Bei einem Einmalbeitrag ist die Versicherungs-
Aufwands für die Rückversicherung), des Gewinn- auch keine Anpassungsverpflichtung. periode die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch
ansatzes und der Feuerschutzsteuer kalkuliert. b) Der neue Beitrag darf nicht höher sein als der höchstens ein Jahr.
Beitrag für den gleichen Versicherungsschutz
B - 7.3.1 Prüfung/Neukalkulation der Beiträge für neu abzuschließende Verträge (bei gleichen B - 8.1.2 Versicherungsteuer
Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag für risikotechnischen Voraussetzungen). Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versi-
bestehende Versicherungsverträge zu überprüfen In diesen Fällen kann eine festgestellte, aber nicht cherungsteuer. Diese haben Sie in der jeweils vom
und - wenn die Entwicklung der Schadenaufwen- durchgeführte Erhöhung bzw. Verminderung des Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen.
dungen, der Feuerschutzsteuer und der den Verträ- Beitrags nach B - 7.3.5 auf die nächste Überprüfung
gen zurechenbaren Kosten es erforderlich macht - vorgetragen werden. B - 8.2 Zahlung und Folgen verspäteter
an diese Entwicklung anzupassen. Zahlung/Erster oder einmaliger Beitrag
B - 7.3.5 Spätere Berücksichtigung von festge- B - 8.2.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der
Zweck der Prüfung ist es, eine sachgemäße Be- stellten erforderlichen, aber nicht durch- Zahlung
rechnung der Beiträge und eine dauerhafte Erfüll- geführten Änderungen Wenn Sie den Versicherungsschein erhalten, wird
barkeit unserer Verpflichtungen aus den Versiche- Im Fall einer sich aus der Neukalkulation ergeben- der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach
rungsverträgen sicherzustellen. den Beitragserhöhung kann diese für die nächste Ablauf von 14 Tagen zur Zahlung fällig.
Überprüfung vorgetragen werden. Ist für die Zahlung ein anderer, späterer Fälligkeits-
Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs wird der Bei- Das gilt auch, wenn erforderliche Veränderungen zeitpunkt vereinbart und im Versicherungsschein
trag mindestens alle 5 Jahre - gerechnet ab des Beitrags festgestellt, aber bei einer Beitragsan- angegeben und obige Frist von 14 Tagen nach Er-
01.01.2025 - neu kalkuliert. passung nicht berücksichtigt werden, weil sie halt des Versicherungsscheins abgelaufen, so ist der
– unterhalb der Bagatellgrenze von drei Prozent Beitrag unverzüglich zum vereinbarten Zeitpunkt zu
B - 7.3.2 Regeln der Prüfung/Neukalkulation liegen (siehe B - 7.3.4 a)) zahlen.
Die Neukalkulation berücksichtigt auf der Basis der oder
bisherigen Schadenentwicklung insbesondere die
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[Seite 28]
B - 8.2.2 Späterer Beginn des B - 8.3.4 Verlust des Versicherungsschutzes B - 9.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei
Versicherungsschutzes und Kündigung Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag zu ei- Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist den ange- fehlendem versicherten Interesse
nem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versi- mahnten Betrag nicht bezahlt haben, B - 9.2.1 Wenn Sie Ihr Recht ausüben, Ihre Ver-
cherungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt. – besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung tragserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerru-
Darauf müssen wir Sie durch gesonderte Mitteilung kein Versicherungsschutz. fen, brauchen wir nur den auf die Zeit nach Zugang
in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im – können wir den Vertrag kündigen, ohne eine des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags zu er-
Versicherungsschein aufmerksam gemacht haben. Frist einzuhalten. statten. Voraussetzung ist, dass wir in der Belehrung
Wenn Sie nach unserer Kündigung innerhalb über das Widerrufsrecht über die Rechtsfolgen des
Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete eines Monats den angemahnten Betrag bezah- Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen
Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der Versi- len, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungs- und Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungs-
cherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt. fälle zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und schutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ihrer Zahlung besteht kein Versicherungs- Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, haben
B - 8.2.3 Zahlung bei abweichendem schutz. wir zusätzlich die für das erste Jahr des Versiche-
Versicherungsschein Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah- rungsschutzes gezahlten Beiträge zu erstatten; dies
Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag lungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Frist- gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versiche-
oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste ablauf wirksam wird, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt rungsvertrag in Anspruch genommen haben.
oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf weisen wir
Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Sie bei der Kündigung ausdrücklich hin. B - 9.2.2 Wird das Versicherungsverhältnis durch
unseren Rücktritt beendet,
B - 8.2.4 Rücktritt B - 8.4 Beitragszahlung per SEPA-Lastschrift- – weil Sie Gefahrumstände, nach denen wir vor
Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht mandat, PayPal oder mit Kreditkarte Vertragsannahme in Textform gefragt haben,
rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zu- als Geschäftsgrundlage/ nicht angezeigt haben, so steht uns der Beitrag
rücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir Kündigungsrecht bei Widerruf bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu;
können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, Den Versicherungsvertrag mit Ihnen können wir nur – weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht
dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet abschließen und weiterführen, wenn wir von Ihnen rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht uns eine
haben. oder von einer anderen Person durch ein SEPA- angemessene Geschäftsgebühr zu.
Lastschriftmandat, durch Überlassung von Kreditkar-
B - 8.2.5 Unsere Leistungsfreiheit bei Nicht- tendaten oder durch Anweisungen an den Zah- B - 9.2.3 Wird das Versicherungsverhältnis durch
zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags lungsdienst PayPal ermächtigt, bzw. in die Lage ver- unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung be-
Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht setzt werden, den jeweils fälligen Beitrag von Ihrem endet, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der
zu dem nach B - 8.2.1 maßgebenden Fälligkeitszeit- bzw. deren Konto einzuziehen. Anfechtungserklärung zu.
punkt zahlen, so sind wir für einen vor Zahlung des
Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur B - 8.4.1 Ihre Pflichten B - 9.2.4 Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags
Leistung verpflichtet, wenn wir Sie durch gesonderte a) Für einen erfolgreichen Beitragseinzug müssen verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be-
Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Sie sicherstellen, dass das Konto zum Zeitpunkt ginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das
Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts- der Fälligkeit des Beitrags eine ausreichende Interesse bei einer Versicherung, die für ein künfti-
folge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam Deckung aufweist. ges Unternehmen oder für ein anderes künftiges
gemacht haben. b) Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden Interesse genommen ist, nicht entsteht.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn Sie von uns nicht eingezogen werden, ist die Zah- Wir können jedoch eine angemessene Geschäfts-
die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie un- gebühr verlangen.
verzüglich nach unserer in Textform abgegebe- Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der
B - 8.3 Zahlung und Folgen verspäteter nen Zahlungsaufforderung erfolgt. Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidri-
Zahlung/Folgebeitrag c) Kündigungsrecht bei Widerruf des SEPA-Last- gen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag
B - 8.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der schriftmandates bzw. der Ermächtigung zum nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu
Zahlung Beitragseinzug dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit
Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbar- Wird das SEPA-Lastschriftmandat oder die an- begründenden Umständen erfahren.
ten Zeitpunkt fällig. derweitige Ermächtigung zum Beitragseinzug
widerrufen, so können wir den Vertrag zum En-
B - 8.3.2 Verzug de des laufenden Versicherungsmonats Weitere Bestimmungen
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezah- außerordentlich kündigen.
len, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine B - 10 Mehrere Versicherer,
Mahnung von uns erhalten haben. B - 8.4.2 Änderung des Zahlungsweges Mehrfachversicherung
Kann der fällige Beitrag mangels Kontodeckung
Dies gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht nicht abgebucht werden oder wird eine Lastschrift B - 10.1 Anzeigepflicht
verschuldet haben. von dem/der Kontoinhaber/in bzw. deren Bankinstitut Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen
trotz korrekter Abbuchung zurückgegeben, sind wir dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Ver-
Bei Verzug sind wir berechtigt, Ersatz für den hinsichtlich der offenen und zukünftig fällig werden- sicherer die andere Versicherung unverzüglich mit-
Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug den Beiträge berechtigt, von Ihnen die Beitragszah- zuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versiche-
entstanden ist. lung außerhalb des vereinbarten Zahlungsweges zu rer und die Versicherungssumme anzugeben.
verlangen. Sie sind zur Begleichung der rückständi-
B - 8.3.3 Zahlungsfrist gen sowie zukünftig fällig werdenden Beiträge auf B - 10.2 Rechtsfolgen der Verletzung der
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezah- einem alternativen Zahlungsweg erst verpflichtet, Anzeigepflicht
len, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform ei- wenn Sie hierzu von uns in Textform aufgefordert Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach B - 10.1 vor-
ne Zahlungsfrist setzen (Mahnung). Die Zahlungs- wurden. Durch die Banken erhobene Bearbeitungs- sätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in
frist muss mindestens zwei Wochen betragen. gebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug B - 2.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündi-
können wir Ihnen in Rechnung stellen. gung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis-
Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn tungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir
sie folgende Informationen enthält: B-9 Beitrag bei vorzeitiger vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der
– Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Vertragsbeendigung anderen Versicherung erhalten haben.
Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und
– die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die B - 9.1 Allgemeiner Grundsatz B - 10.3 Haftung und Entschädigung bei
nach B - 8.3.4 mit der Fristüberschreitung ver- Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, Mehrfachversicherung
bunden sind. soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur An- a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse ge-
spruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum gen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen
des Versicherungsschutzes entspricht. die Versicherungssummen zusammen den Ver-
sicherungswert oder übersteigt aus anderen
Gründen die Summe der Entschädigungen, die
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von jedem Versicherer ohne Bestehen der an- B - 11.3 Kenntnis und Verhalten c) Anzeige- und Informationspflichten vor Ab-
deren Versicherung zu zahlen wären, den Ge- a) Soweit Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten von schluss des Vertrages und während des Versi-
samtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versi- cherungsverhältnisses.
vor. cherung für fremde Rechnung auch die Kennt-
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamt- nis und das Verhalten des Versicherten zu be- B - 14.2 Erklärungen von uns
schuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag rücksichtigen. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach Soweit der Vertrag Ihre Interessen und die des Ihnen von uns ausgefertigte Versicherungsscheine
seinem Vertrag obliegt; Sie können aber im Versicherten umfasst, müssen Sie sich für Ihr oder deren Nachträge zu übermitteln.
Ganzen nicht mehr als den Betrag des Ihnen Interesse das Verhalten und die Kenntnis des
entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der B - 15 Was ist bei Mitteilungen an uns
entsprechend, wenn die Verträge bei demsel- Versicherte Ihr Repräsentant ist. zu beachten?
ben Versicherer bestehen. b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es Was gilt bei Änderung Ihrer
Erhalten Sie oder der Versicherte aus anderen nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen Anschrift?
Versicherungsverträgen Entschädigung für abgeschlossen worden ist oder es ihm nicht
denselben Schaden, so ermäßigt sich der An- möglich oder nicht zumutbar war, Sie rechtzeitig B - 15.1 Formvorgaben
spruch aus dem vorliegenden Vertrag in der zu benachrichtigen: Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und
Weise, dass die Entschädigung aus allen Ver- c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes be-
trägen insgesamt nicht höher ist, als wenn der dagegen an, wenn Sie den Vertrag ohne Auf- stimmt ist, sind die für uns bestimmten Erklärungen
Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus trag des Versicherten geschlossen und uns und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis be-
denen die Beiträge errechnet wurden, nur in nicht darüber informiert haben. treffen und die unmittelbar uns gegenüber erfolgen,
diesem Vertrag in Deckung gegeben worden in Textform abzugeben.
wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungs- B - 12 Übergang von Ersatzansprüchen
grenzen ermäßigt sich der Anspruch in der B - 15.2 Anzeigen oder Erklärungen sollen an
Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt B - 12.1 Übergang von Ersatzansprüchen folgende Stellen gerichtet werden:
keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten – an unsere Hauptverwaltung oder
wenn der Gesamtbetrag der Versicherungs- zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir – an die Geschäftsstelle, die für Sie zuständig ist.
summen in diesem Vertrag in Deckung gege- den Schaden ersetzen. Welche Geschäftsstelle dies ist, ergibt sich aus
ben worden wäre. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend Ihrem Versicherungsschein oder aus dessen
c) Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der gemacht werden. Nachträgen.
Absicht geschlossen, sich dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf- Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, B - 15.3 Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie
fen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher uns mitteilen. Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen
Vertrag nichtig. Gemeinschaft leben, können wir den Übergang nicht gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben wol-
Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, geltend machen, es sei denn, diese Person hat den len, gilt Folgendes:
zu dem wir von den die Nichtigkeit begründen- Schaden vorsätzlich verursacht. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als
den Umständen Kenntnis erhalten. zugegangen, wenn wir sie per Einschreiben an Ihre
B - 12.2 Obliegenheiten zur Sicherung von letzte uns bekannte Anschrift geschickt haben.
B - 10.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung Ersatzansprüchen Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres
a) Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehr- Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Siche- Namens nicht mitteilen.
fachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be-
von dem Entstehen der Mehrfachversicherung achtung der geltenden Form- und Fristvorschriften B - 16 Bedingungsänderung
geschlossen, können Sie verlangen, dass der zu wahren, und nach Übergang des Ersatzan-
später geschlossene Vertrag aufgehoben oder spruchs auf uns bei dessen Durchsetzung durch uns Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen dieser
die Versicherungssumme unter verhältnismäßi- soweit erforderlich mitzuwirken. Versicherungsbedingungen mit Wirkung für beste-
ger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir hende Verträge zu ändern, zu ergänzen oder zu er-
herabgesetzt wird, der durch die frühere Versi- zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolge setzen (Anpassung), wenn die Voraussetzungen
cherung nicht gedeckt ist. dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen nach B - 16.1 bis B - 16.3 erfüllt sind:
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herab- können. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung
setzung der Versicherungssumme und Anpas- der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung B - 16.1 Unwirksamkeit einzelner Regelungen
sung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt in einem der Schwere Ihres Verschuldens entspre- Die Regelung in diesen Versicherungsbedingungen
wirksam, zu dem uns die Erklärung zugeht. chenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das ist unwirksam geworden durch folgende Ereignisse:
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwen- Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen – ein Gesetz, auf dem die Bestimmungen des
den, wenn die Mehrfachversicherung dadurch Sie. Versicherungsvertrages beruhen, ändert sich
entstanden ist, dass nach Abschluss der meh- oder
reren Versicherungsverträge der Versiche- B - 13 Repräsentanten – es ergeht höchstrichterliche Rechtsprechung,
rungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die die den Versicherungsvertrag unmittelbar be-
mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten trifft oder
oder im Einvernehmen der Versicherer ge- Ihrer Repräsentanten zurechnen lassen. – es ergeht eine konkrete, individuelle, uns bin-
schlossen worden, können Sie nur die verhält- Repräsentant ist, wer im Bereich der Risikoverwal- dende Weisung der Bundesanstalt für Finanz-
nismäßige Herabsetzung der Versicherungs- tung befugt ist, selbstständig in einem gewissen, dienstleistungsaufsicht oder der Kartellbehör-
summen und der Beiträge verlangen. nicht ganz unbedeutenden Umfang für Sie zu den im Wege eines bestandskräftigen Verwal-
handeln. tungsakts.
B - 11 Versicherung für fremde Rechnung – Das gilt auch, wenn eine im Wesentlichen in-
B - 14 Vollmacht des Versicherungs- haltsgleiche Regelung in den Wohngebäude-
B - 11.1 Rechte aus dem Vertrag vertreters versicherungsbedingungen eines anderen Ver-
Sie können den Versicherungsvertrag im eigenen sicherers durch eines der genannten Ereignisse
Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) B - 14.1 Erklärungen von Ihnen unwirksam geworden ist.
schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
Vertrag steht nur Ihnen und nicht auch dem Versi- von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzu- B - 16.2 Störung des Gleichgewichts zwischen
cherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den nehmen betreffend Leistung und Gegenleistung
Versicherungsschein besitzt. a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versi- Durch die Unwirksamkeit ist eine Vertragslücke ent-
cherungsvertrages; standen, die das bei Vertragsschluss vorhandene
B - 11.2 Zahlung der Entschädigung b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis ein- Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung
Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie schließlich dessen Beendigung; in nicht unbedeutendem Maße stört, und es besteht
den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine keine konkrete gesetzliche Regelung zum Füllen der
Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann Lücke.
die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zu-
stimmung verlangen.
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B - 16.3 Keine Schlechterstellung B - 21 Sanktions-/Embargoklausel
Die angepassten Regelungen dürfen Sie als einzel-
ne Bedingungen oder im Zusammenwirken mit an- Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbe-
deren Bedingungen des Vertrages nicht schlechter stimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und
stellen als die bei Vertragsschluss vorhandenen solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt
Regelungen. anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union
B - 16.4 Durchführung der Anpassung oder der Bundesrepublik Deutschland entgegen-
Die nach B - 16.1 bis B - 16.3 zulässigen Änderun- stehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder
gen werden Ihnen in Textform bekannt gegeben und Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
erläutert. Sie finden Anwendung, wenn wir Ihnen die Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvor-
Änderung sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des schriften der Europäischen Union oder der Bundes-
Wirksamwerdens mitteilen und Sie in Textform auf republik Deutschland entgegenstehen.
Ihr Kündigungsrecht nach B - 16.5 hinweisen.
B - 22 Wenn Sie mit uns einmal nicht
B - 16.5 Kündigung zufrieden sind
Machen wir von unserem Recht zur Bedingungs-
anpassung Gebrauch, können Sie den Vertrag in- B - 22.1 Versicherungsombudsmann e. V.
nerhalb von sechs Wochen nach Zugang unserer Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung
Mitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirk- nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns
sam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirk- einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergeb-
samwerdens der Bedingungsanpassung. nis geführt hat, können Sie sich an den Versiche-
rungsombudsmann e. V. wenden.
B - 17 Wann verjähren Ansprüche Versicherungsombudsmann e. V.
aus diesem Vertrag? Postfach 08 06 32
10006 Berlin
B - 17.1 Gesetzliche Verjährung E-Mail:
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver- beschwerde@versicherungsombudsmann.de
jähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet Internet: www.versicherungsombudsmann.de
sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürger- Tel.: 0800 3696000
lichen Gesetzbuchs. Fax: 0800 3699000
(kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz).
B - 17.2 Aussetzung der Verjährung Aus dem Ausland wählen Sie bitte die folgenden ge-
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei bührenpflichtigen Rufnummern:
uns geltend gemacht worden, ist die Verjährung ge- Tel.: +49 30 20605899
hemmt. Dies gilt von der Geltendmachung bis zu Fax: +49 30 20605898.
dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung
in Textform zugeht. Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unab-
hängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende
B - 18 Welches Gericht ist zuständig? Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an
dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
B - 18.1 Für Klagen aus dem Versicherungsver-
trag gegen uns sind folgende Gerichte zuständig: B - 22.2 Versicherungsaufsicht
– das Gericht am Sitz unseres Unternehmens Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder
oder unserer Niederlassung, die für Ihren Ver- treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertrags-
trag zuständig ist. abwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns
– das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie kei- zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsun-
nen festen Wohnsitz haben, am Ort Ihres ge- ternehmen unterliegen wir der Aufsicht der
wöhnlichen Aufenthalts. Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
B - 18.2 Für Klagen aus dem Versicherungsver- Sektor Versicherungsaufsicht
trag gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnorts oder, Graurheindorfer Str. 108
wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht 53117 Bonn
Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig. E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: https://www.bafin.de
B - 19 Welches Recht findet Anwendung? Tel.: 0800 2 100 500
(kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz).
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Aus dem Ausland wählen Sie bitte die folgenden ge-
bührenpflichtigen Rufnummer:
B - 20 Versicherungsjahr +49 228 299 70 299.
Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. B - 22.3 Rechtsweg
Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver- Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechts-
sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe- weg zu beschreiten.
nen Zeitpunkt.
Ausnahme:
Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus
ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr
entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche-
rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind
jeweils ganze Jahre.
Beispiel:
Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be-
trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate,
das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.
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Anlage zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Barmenia-Wohngebäudeversicherung "Basis-Schutz" – Wohn-/Nutzflächenmodell
(AVB Wohngebäude Basis-Schutz – Wohn-/Nutzfläche).
Tabelle über die Beitragsnachlässe und –zuschläge
auf Grund des sich ändernden Gebäudealters
Alter des Versicherte Gefahr
Gebäudes
Feuer Leitungs- Sturm/
wasser Hagel
(ab dem Kalenderjahr der Beitragsnachlass (-) /
Baufertigstellung gerechnet) Beitragszuschlag (+)
ab 0 bis unter 1 Jahr -37,00% -55,00% -22,14%
ab 1 bis unter 2 Jahre -35,30% -51,47% -21,43%
ab 2 bis unter 3 Jahre -33,60% -47,94% -20,71%
ab 3 bis unter 4 Jahre -31,90% -44,41% -20,00%
ab 4 bis unter 5 Jahre -30,20% -40,88% -19,29%
ab 5 bis unter 6 Jahre -28,50% -37,35% -18,57%
ab 6 bis unter 7 Jahre -26,80% -33,82% -17,86%
ab 7 bis unter 8 Jahre -25,10% -30,29% -17,14%
ab 8 bis unter 9 Jahre -23,40% -26,76% -16,43%
ab 9 bis unter 10 Jahre -21,70% -23,24% -15,71%
ab 10 bis unter 11 Jahre -20,00% -19,71% -15,00%
ab 11 bis unter 12 Jahre -18,30% -16,18% -14,29%
ab 12 bis unter 13 Jahre -16,60% -12,65% -13,57%
ab 13 bis unter 14 Jahre -15,66% -9,12% -12,86%
ab 14 bis unter 15 Jahre -14,72% -5,59% -12,14%
ab 15 bis unter 16 Jahre -13,31% -2,06% -11,43%
ab 16 bis unter 17 Jahre -11,90% 1,47% -10,71%
ab 17 bis unter 18 Jahre -10,50% 5,18% -10,00%
ab 18 bis unter 19 Jahre -9,09% 8,72% -9,29%
ab 19 bis unter 20 Jahre -7,68% 12,26% -8,57%
ab 20 bis unter 21 Jahre -6,27% 15,80% -7,86%
ab 21 bis unter 22 Jahre -4,86% 15,80% -7,14%
ab 22 bis unter 23 Jahre -3,46% 15,80% -6,43%
ab 23 bis unter 24 Jahre -2,05% 15,80% -5,71%
ab 24 bis unter 25 Jahre -0,64% 15,80% -5,00%
ab 25 bis unter 26 Jahre 0,00% 15,80% -4,29%
ab 26 bis unter 27 Jahre 0,00% 15,80% -3,57%
ab 27 bis unter 28 Jahre 0,00% 15,80% -2,86%
ab 28 bis unter 29 Jahre 0,00% 15,80% -2,14%
ab 29 bis unter 30 Jahre 0,00% 15,80% -1,43%
ab 30 bis unter 31 Jahre 0,00% 15,80% -0,71%
ab 31 bis unter 32 Jahre 1,00% 15,80% 0,00%
ab 32 bis unter 33 Jahre 2,00% 15,80% 0,71%
ab 33 bis unter 34 Jahre 3,00% 15,80% 1,43%
ab 34 bis unter 35 Jahre 4,00% 15,80% 2,14%
ab 35 bis unter 36 Jahre 5,00% 15,80% 2,86%
ab 36 bis unter 37 Jahre 6,00% 15,80% 3,57%
ab 37 bis unter 38 Jahre 7,00% 15,80% 4,29%
ab 38 bis unter 39 Jahre 8,00% 15,80% 5,00%
ab 39 bis unter 40 Jahre 9,00% 15,80% 5,71%
ab 40 bis unter 41 Jahre 10,00% 15,80% 6,43%
ab 41 bis unter 42 Jahre 11,00% 15,80% 7,14%
ab 42 bis unter 43 Jahre 12,00% 15,80% 7,86%
ab 43 bis unter 44 Jahre 13,00% 15,80% 8,57%
ab 44 bis unter 45 Jahre 14,00% 15,80% 9,29%
ab 45 bis unter 46 Jahre 15,00% 15,80% 10,00%
ab 46 bis unter 47 Jahre 16,00% 15,80% 10,00%
ab 47 bis unter 48 Jahre 17,00% 15,80% 10,00%
ab 48 bis unter 49 Jahre 18,00% 15,80% 10,00%
ab 49 bis unter 50 Jahre 19,00% 15,80% 10,00%
ab 50 bis unter 75 Jahre 20,00% 15,80% 10,00%
ab 75 Jahre 50,00% 15,80% 20,00%
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Ihr Makler: Norman Nammert, unter der Marke NAMMERT.
Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO.
Die NAMMERT Assekuradeur GmbH ist ein eigenes Unternehmen.
Sie vermittelt Ihren Vertrag nicht.