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Volltext aufklappen: Kundeninformation zur Wohngebäudeversicherung, Wohnfläche: Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen
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Kundeninformation
zur Wohngebäudeversicherung
- Wohnfläche -
Verbraucherinformation
Erläuterungen und Hinweise
Versicherungsbedingungen
(Stand 01.04.2026)
DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn
41025/02/2026
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Inhaltsverzeichnis Seite
Verbraucherinformationen zur DEVK Wohngebäudeversicherung 3-5
Erläuterungen und Hinweise 6-7
IPID Informationsblatt zur Wohngebäudeversicherung 8-9
Die Wohngebäude- und Elementarversicherung auf einen Blick 10
Produktbeschreibung 11-14
Teil A – Versicherungsbedingungen zur Wohngebäudeversicherung (VGB 2026 - Wohnfläche)
Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung 15-44
Abschnitt A2 – Erneuerbare Energietechnik 45-48
Abschnitt A3 – Haus- und Gebäudetechnik 49-52
Abschnitt A4 – Haus- und Wohnungsschutzbrief 53-57
Abschnitt A5 – Schutzbried für Vermieter 58-61
Teil B - Allgemeiner Teil 62-70
Hinweise zum Datenschutz 71-79
Teil C - Satzung 80-81
Auszüge aus den Satzungen der DEVK Versicherungeng
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Verbraucherinformationen zur DEVK Wohngebäudeversicherung
Wer sind die Vertragspartner?
• Ihr Vertragspartner ergibt sich aus ihrem Versicherungsschein und den jeweiligen Satzungen. Danach ist Ihr Vertragspartner ent-
weder die
DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Martin Burkert
Vorstand: Michael Knaup (V), Annette Hetzenegger,
Manuela Moog, Dietmar Scheel, Dr. Michael Zons
Riehler Straße 190
50735 Köln
Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 8234
USt-IdNr. DE 122 808 997
oder die
DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Kristian Loroch
Vorstand: Michael Knaup (V), Annette Hetzenegger,
Manuela Moog, Dietmar Scheel, Dr. Michael Zons
Riehler Straße 190
50735 Köln
Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 7935
USt-IdNr. DE 811 201 404
• Unser Vertragspartner sind Sie als Versicherungsnehmer.
Was ist die Hauptgeschäftstätigkeit der DEVK und welche Aufsichtsbehörde ist für die DEVK zuständig?
Die beiden oben genannten DEVK Unternehmen betreiben u. a. folgende Versicherungen:
• die Unfallversicherung (Allgemeine Unfallversicherung und Kfz-Unfallversicherung)
• die Haftpflichtversicherung
• die Kfz-Haftpflichtversicherung
• Sonstige Kfz-Versicherungen (Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung)
• die Feuer- und Sachversicherung (Feuer-, Einbruch-Diebstahl-, Leitungswasser-, Glas-, Sturm-, Verbundene Hausrat-, Verbundene
Gebäude-, Caravan-Universal-, Reisegepäck-, Elementar- und Allgefahrenversicherung).
Die zuständige Aufsichtsbehörde für diese beiden DEVK Unternehmen ist die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
– Bereich Versicherungen –
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Was sind die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung?
Ihre Wohngebäudeversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem Gebäude. Welche Leistungen wir im
Schadenfall erbringen, ergibt sich aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag. Die Grundlage dafür ist
• der von Ihnen gestellte Antrag,
• Ihr Versicherungsschein sowie
• die bei Vertragsabschluss vereinbarten Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2026).
Sollten Sie Mitglied des DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsvereins a.G. sein, gilt für ihr Vertragsver-
hältnis zusätzlich die Satzung.
Wann unsere Entschädigung fällig wird, entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Versicherungsbedingungen.
Stellen Sie fest, dass Sie die aufgeführten Vertragsunterlagen nicht oder nicht vollständig besitzen, bitten wir Sie, sich an Ihre zuständi-
ge Regionaldirektion zu wenden.
Wie hoch ist der Gesamtpreis der Versicherung und welcher Beitrag entfällt bei Abschluss von mehreren selbstständigen Versiche-
rungsverträgen auf die einzelnen Versicherungen?
Die Beiträge basieren auf unseren Unternehmenstarifen, welche für Sie maßgeblich sind. Die konkrete Höhe Ihres Beitrags entnehmen
Sie dem Antrag, den Sie bei Antragstellung als Kopie zusammen mit dieser Kundeninformation erhalten.
Wann und wie ist der Versicherungsbeitrag zu zahlen?
Bitte beachten Sie dazu die Hinweise im Versicherungsschein und in diesen Versicherungsbedingungen.
Welche der Ihnen erteilten Informationen sind befristet?
Die Informationen zum Versicherungsvertrag sind solange wirksam, wie der mit Ihnen geschlossene Versicherungsvertrag unverändert
bestehen bleibt. Spätere Änderungen im Versicherungsschutz, die von Ihnen beantragt werden, können auch Änderungen bei den Ver-
tragsinformationen nach sich ziehen..
Wie kommt der Vertrag zustande und wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsvertrag wird durch einen Antrag von Ihnen angebahnt. Bei Antragsstellung erhalten Sie rechtzeitig vor Ihrer Unter-
schrift eine Kopie des Versicherungsantrags und diese Kundeninformation.
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Bei einer telefonischen Antragstellung oder durch ein anderes Fernkommunikationsmittel erhalten Sie die Kundeninformation zusam-
men mit dem Versicherungsschein, da eine rechtzeitige Information vor Ihrer Vertragserklärung aufgrund der technischen Gegebenhei-
ten nicht möglich ist.
Der Versicherungsvertrag kommt dann zustande, wenn
- wir Ihnen einen Versicherungsschein zusenden und
- Sie Ihre Erklärung nicht widerrufen.
Der Versicherungsschutz beginnt zum beantragten Datum, wenn Sie den Erstbeitrag rechtzeitig und unverzüglich zahlen. Nähere Einzel-
heiten hierzu und die Folgen einer nicht rechtzeitigen Zahlung können Sie dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingun-
gen entnehmen.
Wann können Sie Ihre Vertragserklärung widerrufen und welche Folgen hat ein wirksamer Widerruf?
Wir haben Sie über die Möglichkeit des Widerrufs Ihrer Vertragserklärung sowie dessen Folgen in Ihrem Antrag hingewiesen. Insofern
verweisen wir auf diese Information im Antrag.
Wie lange läuft der Vertrag und welche Kündigungsmöglichkeiten haben Sie?
Die Laufzeit Ihres Vertrages ergibt sich aus dem Versicherungsschein. Die Vertragsverlängerung richtet sich nach den Versicherungs-
bedingungen. Eine Vertragskündigung ist jeweils mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf möglich. Die außerordentlichen Kündi-
gungsmöglichkeiten ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen..
Welches Recht und welche Vertragssprache werden angewandt?
Für das Versicherungsverhältnis und die vorvertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vorabinfor-
mationen, der Vertragsabschluss und die Kommunikation mit Ihnen während der Vertragslaufzeit erfolgen ausschließlich in deutscher
Sprache.
Wichtiger Hinweis:
Aufgrund europarechtlicher Vorschriften müssen wir auf folgenden Umstand hinweisen:
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder
der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem
nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
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Welche Hilfe können Sie bei Fragen und Meinungsverschiedenheiten mit uns in Anspruch nehmen?
Unser Ziel ist es, Sie mit unseren Leistungen und unserem Service rundum zufriedenzustellen. Ihr Feedback ist für uns sehr wert-
voll und wir freuen uns, wenn wir Sie begeistern konnten. Sollte uns das einmal nicht gelingen, sagen Sie es uns. Denn nur so
können Probleme aus der Welt geschafft werden. Für Fragen und Kritik steht die zuständige Regionaldirektion zur Verfügung.
Falls Sie einmal nicht mit uns zufrieden sein sollten und Sie sich beschweren möchten, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur
Verfügung:
Online über unser Kontaktformular unter: www.devk.de/rechtliches/streitbeteiligung
Schriftlich an:
DEVK Versicherungen, Riehler Str. 190, 50735 Köln
oder
DEVK-Versicherungen
Ressort Qualitätsmanagement
Riehler Str. 190
50735 Köln
Umgang mit Beschwerden
• Falls Sie sich einmal beschweren möchten, wird die Beschwerde vorrangig innerhalb von 5 Tagen und soweit möglich tele-
fonisch bearbeitet.
• Kann eine Beschwerde nicht unmittelbar bearbeitet werden, erhalten Sie als Beschwerdeführer eine schriftliche Information
über die Gründe und den voraussichtlichen Antworttermin.
Beschwerdemöglichkeiten außerhalb der DEVK:
Versicherungsombudsmann
Die DEVK ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Sie können damit das kostenlose, außergerichtliche Streitschlich-
tungsverfahren in Anspruch nehmen. Dies setzt jedoch u. a. voraus, dass die DEVK Ihrer Beschwerde nicht abgeholfen hat und
kein Verfahren zum Beschwerdethema bei Gericht anhängig ist.
Sie erreichen den Ombudsmann unter:
Telefon: 0800 3-696-000 (gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz)
Fax: 0800 3-699-000 (gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz)
Postfach: 08 06 32, 10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Als Versicherungsunternehmen unterliegt die DEVK der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Eine Be-
schwerde kann kostenfrei an die BaFin gerichtet werden, die dann prüft, ob der Versicherer die vereinbarten Vertragsbedingungen
und rechtlichen Vorgaben eingehalten hat. Einzelne Streitfälle kann die Bafin nicht verbindlich entscheiden.
Sie erreichen die BaFin unter:
Adresse: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: www.bafin.de
Wichtig für Sie:
Rechtsweg bleibt unberührt
Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt von der Wahl einer der oben genannten Beschwerdemöglichkeiten unbe-
rührt. Welches Gericht für Klagen gegen uns zuständig ist, können Sie den Versicherungsbedingungen entnehmen.
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Erläuterungen und Hinweise
Zusätzlich zu den nachfolgenden Versicherungsbedingungen erhalten Sie an dieser Stelle Erläuterungen und Hinweise zu Ihrer
Wohngebäudeversicherung.
Was zählt zur Wohnfläche?
Entnehmen Sie Ihre Wohnfläche Ihren vorhandenen Bauunterlagen, Kaufverträgen oder Gutachten. Achten Sie darauf, dass diese den
aktuellen Bauzustand wiedergeben. Wurden nachträglich Um- und/oder Anbauten vorgenommen (z. B. Dachausbau, Wintergarten),
sind diese zusätzlich zu berücksichtigen.
Liegen Ihnen keine Bauunterlagen vor, regeln wir die Wohnfläche wie folgt:
• Zur Wohnfläche gehören alle Räume innerhalb Ihres Gebäudes – unabhängig von der Raumhöhe oder von Dachschrägen. Hierzu
gehören auch Wintergärten oder ähnliche verglaste Räume - unabhängig von der Beheizbarkeit.
• Nicht zur Wohnfläche zählen Balkone, Terrassen, Treppen, Garagen sowie Keller, Speicher, Spitz- und Kriechböden.
• Wichtig:
Keller, Speicher, Spitz- und Kriechböden gehören zur Wohnfläche, wenn diese wohnraumähnlich ausgebaut wurden, z. B. mit einer
wohnlichen Wand- und Deckengestaltung sowie Bodenbeläge, Belüftung, Elektroinstallation und Heizung.
Typische Beispiele dafür sind Hobbyräume, Gästezimmer oder Bäder.
Was müssen Sie während der Vertragslaufzeit beachten?
• Bitte teilen Sie uns umgehend mit, sofern Sie An-, Aus- oder Umbauten, Modernisierungen oder sonstige bauliche Änderungen
vorgenommen haben.
• Bitte informieren Sie uns auch, wenn in Ihrem Haus ein Gewerbebetrieb eingerichtet wird.
• Beachten Sie alle gesetzlichen, behördlichen und mit uns vereinbarten Sicherheitsvorschriften.
Neubaunachlass
Aufgrund des geringeren Schadenbedarfs in den ersten Jahren wird für Neubauten ein gestaffelter Neubaunachlass eingeräumt:
• für die ersten beiden Jahre 55 Prozent
• nach Ablauf des 2. Jahres erfolgt ein jährlicher Abbau um 3 Prozent
• nach Ablauf des 16. Jahres 10 Prozent
• nach Ablauf des 21. Jahres 5 Prozent
• nach Ablauf des 26. Jahres 0 Prozent
Nachlass für kernsanierte Gebäude
Dieser Nachlass kann für kernsanierte Gebäude gewährt werden.
Voraussetzung dafür ist, dass das gesamte Leitungswassersystem (inklusive aller Zu- und Ableitungsrohre sowie Heizungsrohre), das
Dach und das komplette Elektronetz (inklusive aller Elektroleitungen und Sicherungen) vollständig und fachgerecht in den letzten Jah-
ren erneuert wurden:
• für die ersten beiden Jahre 40 Prozent
• nach Ablauf des 2. Jahres erfolgt ein jährlicher Abbau um 2 Prozent
• nach Ablauf des 21. Jahres 0 Prozent
Nachlass für komplett sanierte Leistungswasser- und Heizungssysteme
Dieser Nachlass kann für Gebäude gewährt werden, bei denen das gesamte Leitungswassernetz (inklusive aller Zu- und Ableitungs-
rohre sowie Heizungsrohre) vollständig und fachgerecht in den letzten Jahren erneuert wurden:
• für die ersten beiden Jahre 20 Prozent
• nach Ablauf des 2. Jahres erfolgt ein jährlicher Abbau um 1 Prozent
• nach Ablauf des 21. Jahres 0 Prozent
Anbündelungsnachlass
Folgende Nachlässe können gewährt werden, wenn für Sie oder Ihre(n) Ehepartner(in) bzw. Lebenspartner(in) zusätzliche Verträge in
unterschiedlichen Sparten bei der DEVK bestehen oder beantragt werden:
• 2 zusätzliche Verträge 3 Prozent
• 3 zusätzliche Verträge 5 Prozent
• 4 zusätzliche Verträge 7 Prozent
• 5 zusätzliche Verträge und mehr 9 Prozent
Nachlass für installierte Leckageschutzeinrichtungen mit einer automatisierten Abriegelung der Wasserzufuhr
Sie erhalten einen Nachlass in Höhe von 10 % für installierte Leckageschutzsysteme, sofern diese
• eine Zulassung von dem Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) haben und
• die Wasserzufuhr automatisiert abriegeln.
Nachlass für installierte Leckageschutzeinrichtungen ohne eine automatisierte Abriegelung der Wasserzufuhr
Sie erhalten einen Nachlass in Höhe von 5 % für installierte Leckageschutzsysteme, sofern diese eine Zulassung von dem Deutschen
Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW).
Hinweise zum Home-Service
Wer den Schaden hat, braucht für den Handwerker nicht zu sorgen.
Hoffentlich brauchen Sie nie unseren „Home-Service“.
Denn Brand-, Leitungswasser-, Einbruchdiebstahl-, Sturm- oder Hagelschäden wünschen wir Ihnen nun wirklich nicht. Wenn Sie aber
tatsächlich mal ein solcher Schaden trifft und Sie Ihre Hausrat- oder Gebäudeversicherung bei der DEVK haben, können Sie – im wahrs-
ten Sinne des Wortes – unseren Home-Service „genießen“.
Worum geht es dabei?
Wir bieten unseren Versicherungsnehmern, die eine DEVK-Hausrat- oder Gebäudeversicherung haben die Soforthilfe im Versiche-
rungsfall per Telefon an.
Wie funktioniert das?
• Sie können im Versicherungsfall jederzeit – rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche – beim unten angegebenen Service Tele-
fon anrufen.
• Durch geschulte Mitarbeiter erhalten Sie fachkundige Sofortberatung und Tipps, wie Sie sich im Versicherungsfall am besten ver-
halten.
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• Vor allem ist sichergestellt, dass Ihnen kompetente Handwerker und Dienstleister schnellstens helfen. Bei regionalen Großscha-de-
nereignissen, z. B. Sturm/Orkan, Hagel, Überschwemmung kann es aber aufgrund der Vielzahl an Schäden zu Wartezeiten kom-
men. Die Vermittlung von Handwerkern können Sie übrigens auch ohne einen Schaden in Anspruch nehmen (z. B. bei Reno-vie-
rungsarbeiten).
Was bezwecken wir damit?
Schnellere und kompetentere Schadenbearbeitung im Sinne unserer Kunden.
Wie erreichen Sie den „Home-Service“?
Über Ihren DEVK-Berater oder über Service Telefon 0800 4-757-757 (gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz).
Was kostet Sie die Beratung?
Außer einem Telefonat nichts!
Hinweis zum Teilungsabkommen Mieterregress:
Unsere Unternehmen sind dem Teilungsabkommen Mieterregress, das zwischen den Gebäude- und Allgemeinen Haftpflichtversiche-
rern sowie dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) geschlossen wurde, mit jeweiliger Fassung, beige-
treten. Das Teilungsabkommen besteht seit dem 01.01.2009 und wurde zum 01.01.2022 neu gefasst.
Das Abkommen regelt Ausgleichs- und Regressansprüche des Gebäudeversicherers bei einem zumindest fahrlässig herbeigeführten
Feuer- oder Leitungswasserschaden, der von einem haftpflichtversicherten Mieter oder Pächter. Dem Mieter bzw. Pächter wird dabei
auch das Handeln oder Verschulden dritter Personen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und/oder der Rechtsprechung zu ge-ord-
net.
Bei Schäden bis zu 5.000 Euro verzichtet der Gebäudeversicherer auf die Geltendmachung von Regress- bzw. Ausgleichsansprüchen.
Bei Schäden über 5.000 Euro und bis zu 100.000 Euro beteiligt sich der Haftpflichtversicherer am Entschädigungsbetrag mit einer Quo-
te von 38 Prozent. Schäden über 100.000 Euro fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens.
Noch etwas Wichtiges:
Unser Telefonservice steht Ihnen auch allgemein beratend zur Seite. Auf Wunsch informieren wir Sie über alle Neuerungen im Vergleich
zu Ihren derzeitigen Versicherungsbedingungen und geben Ihnen Auskunft über den Stand Ihrer Versicherungssummen.
Der Versicherungsvertrag wird, wie kaum ein anderer Vertrag, von Vertrauen geprägt. Gegenseitige Informationen tragen dazu bei, das
Vertrauen zu erhalten und Störungen des Versicherungsschutzes zu vermeiden. Unser Wunsch ist es, zu einer langjährigen und guten
Partnerschaft zu kommen. Sollten Sie Fragen haben oder sollte Ihnen etwas nicht zusagen, wenden Sie sich bitte an uns, wir sind für
Sie da.
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IPID Informationsblatt zur Wohngebäudeversicherung
Wohngebäudeversicherung (Wohnflächentarif)
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn
DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
Deutschland
Dieses Blatt dient Ihrer Information und gibt Ihnen einen ersten Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Wohngebäudeversi-
cherung nach dem Wohnflächentarif. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen:
• Versicherungsantrag,
• Versicherungsschein,
• Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung,
• gegebenenfalls weitere Besondere Bedingungen, Klauseln und Vereinbarungen.
Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Wohngebäudeversicherung an. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Zerstörung oder der Beschä-
digung Ihres Gebäudes infolge eines Versicherungsfalls.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Versicherte Sachen In das Gebäude nachträglich eingefügte-
nicht aber ausgetauschte- Sachen, die ein
✔ Versichert sind Ihr Gebäude, das Gebäu- Mieter oder ein Wohnungseigentümer auf
dezubehör, die Gebäudebestandteile und
seine Kosten beschafft oder übernommen
unmittelbar an das Gebäude anschließende
hat und für die er die Gefahr trägt.
Terrassen, die beschädigt oder zerstört wer-
den oder die infolge eines Versicherungs-
falls abhandenkommen
Versicherbare Gefahren
✔ Brand, Blitzschlag, Überspannung durch
Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder
Absturz eines Luftfahrzeuges seiner Teile
oder seiner Ladung; Gibt es Deckungsbeschränkungen?
✔ Leitungswasser; Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der
✔ Sturm, Hagel; Versicherungsschutz eingeschränkt sein
✔ Weitere Naturgefahren, soweit diese mit kann. In jedem Fall vom Versicherungs-
uns besonders vereinbart sind. Das sind schutz ausgeschlossen sind zum Beispiel:
Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Krieg
Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawi-
nen und Vulkanausbruch. Kernenergie
Versicherte Schäden Schwamm
Sturmflut
✔ Sachschäden infolge von Zerstörung, Be-
schädigung, oder Abhandenkommen der Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt
versicherten Sachen infolge eines Versiche- haben
rungsfalls.
✔ Mietausfall infolge eines Versicherungsfalls.
Versicherte Kosten
✔ Versichert sind die infolge eines Versiche-
rungsfalls notwendigen und tatsächlich
angefallenen
✔ Schadenabwendungs- und Schadenminde-
rungskosten;
✔ Aufräumungs- und Abbruchkosten;
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✔ Bewegungs- und Schutzkosten.
✔ Der Versicherer ersetzt bis zu dem hierfür
vereinbarten Betrag die infolge eines Versi-
cherungsfalls tatsächlich entstandenen und
nachgewiesenen
✔ Aufwendungen für notwendige Mehrkosten
durch behördliche Wiederherstellungsbe-
schränkungen und
✔ Preissteigerungen nach Eintritt des Versi-
cherungsfalls.
Versicherungssumme und Versicherungswert
✔ Folgender Versicherungswert kann verein-
bart werden:
✔ Gleitender Neuwert;
✔ Neubauwert;
✔ Der Versicherungsschutz ist ausreichend,
wenn die ermittelte Versicherungssumme
dem Versicherungswert entspricht.
Wo bin ich versichert?
✔ Sie haben für den im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsort Versicherungsschutz.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
• Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben, auch zu den Fra-
gen zu früheren Gebäudeverträgen und zu früheren Versicherungsfällen.
• Zahlen Sie bitte die Versicherungsbeiträge rechtzeitig und pünktlich.
• Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
• Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.
• Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen
Sie uns ansprechen, damit wir den Vertrag ggf. anpassen können.
Wann und wie zahle ich?
Ihr erster oder einmaliger Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein an-
gegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss,
ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Dies gilt jeweils unabhängig von dem
Bestehen eines Widerrufrechts.
Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns
kann das monatlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von
Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den
ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz erst
mit der Zahlung.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, dann verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr.
Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungs-
jahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
Ebenfalls können Sie oder wir nach dem Eintritt eines Schadenfalls den Versicherungsvertrag kündigen. Dann endet die
Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
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Produktbeschreibung Wohngebäude Basis, Komfort und Premium
Basis Komfort Premium
Versicherte Gefahren
Schutz bei Feuer (Ziffer 1.1)
Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuf-
fung, Aufprall eines Meteoriten, Detonation eines Blindgängers,
Implosion, Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines
Luftfahrzeuges, Anprall sonstiger Fahrzeuge
Feuer-Nutzwärmeschäden
Seng- und Schmorschäden 1.000 € 15.000 €
Rauch- und Ruß
Schutz bei Leitungswasser (Ziffer 1.2)
Nässeschäden durch bestimmungswidrig austretendes Leitungs-
wasser aus
- Rohren der Wasserversorgung und der damit verbundenen
Schläuchen und Einrichtungen
- Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-,
Wärmepumpen-
oder Solarheizungsanlagen
- Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen
- Wasserbetten, Aquarien, Zimmerbrunnen,
Wasserwänden und -säulen
innerhalb von Gebäuden
frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
- der Wasser- und Gasversorgung und den damit verbundenen
Schläuchen
- der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-,
Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen
- von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen
- der Regenentwässerung
frostbedingte Bruchschäden an Installationen wie z. B. Wasch-
becken, Armaturen, Heizkörpern
sonstige Bruchschäden an Armaturen 2.500 Euro
Schäden durch Wasseraustritt aus Regenwasserleitungen
Nässeschäden durch Regen, Schnee und Schmelzwasser 1.000 Euro 5.000 Euro
Nässeschäden durch undichte Wartungsfugen 2.500 Euro 10.000 Euro
frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Zisternen
Nässeschäden durch undicht gewordene Zisternen 5.000 Euro 10.000 Euro
Nässeschäden durch bestimmungswidrig austretendes Leitungs-
5.000 Euro
wasser aus Aufstell- und Außen-(Whirl-)Pools
außerhalb von Gebäuden auf dem
Versicherungsgrundstück
frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
- Zuleitungsrohren der Wasserversorgung
- Rohren von Heizungs-, Klima- und Wärmepumpenanlagen
sofern diese der Versorgung versicherter
Gebäude oder Anlagen dienen
frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
- Zuleitungsrohren der Wasserversorgung
- Rohren von Heizungs-, Klima- und Wärmepumpenanlagen 5.000 Euro 50.000 Euro
auch wenn diese nicht der Versorgung versicherter Gebäude
oder Anlagen dienen
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außerhalb des Versicherungsgrundstücks
frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
- Zuleitungsrohren der Wasserversorgung
- Rohren von Heizungs-, Klima- und Wärmepumpenanlagen 5.000 Euro 50.000 Euro
sofern diese der Versorgung versicherter Gebäude oder An-
lagen dienen
außerhalb von Gebäuden
10.000 Euro
frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
Einschluss gegen Einschluss gegen Erhöhung gegen
Ableitungsrohren
Mehrbeitrag Mehrbeitrag Mehrbeitrag
Schutz bei Sturm und Hagel (Ziffer 1.3)
Sturm (ab Windstärke 8)
Hagel
Schutz bei weitere Naturgefahren (Elementar (Ziffer 1.4) – sofern vereinbart
Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erd-
rutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch
zusätzlicher Schutz bei Witterungsniederschlägen wie z. B.
Starkregen: Überflutung über die Geländeoberflächen durch
10.000 Euro 10.000 Euro 10.000 Euro
Kellerschächte oder -außentüren sowie über Balkone, Log-
gien und Dachterrassen
Gefahrenberatung nach einem Überschwemmungs- oder
1.000 Euro
Rückstauschaden über 10.000 €
Mehrkosten für Präventionsmaßnahmen nach einem Über-
1.000 Euro
schwemmungs- oder Rückstauschaden über 10.000 €
Schutz bei weiteren Schäden (Ziffer 1.5)
Beschädigung durch Wildtiere sowie Nagetier- und Vogelver-
2.500 Euro 10.000 Euro
biss
Gebäudebestand-
teile und -zubehör
Gebäudebestandteile sowie Grundstücks-
Diebstahl von versicherten Sachen und -zubehör: bestandteile:
5.000 € 25.000 €
Differenzdeckung (Sofortschutz) 6 Monate 15 Monate
Schutz für Rohbauten – sofern vereinbart
beitragsfreier Schutz für noch nicht bezugsfertige Gebäude
gegen Feuer für max. 24 Monate
Erweiterter Schutz für noch nicht bezugsfertige Gebäude
gegen Leitungswasser, Sturm / Hagel und, sofern vereinbart,
weitere Elementargefahren
(Voraussetzung: geschlossener Baukörper)
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Versicherte Sachen
im Versicherungsschein genanntes Gebäude
Gebäudebestandteile
Gebäudezubehör:
- Müllboxen
- Klingel- und Briefkastenanlagen
- Antennen
- Masten und Freileitungen
- Türüberdachungen
- Wege- und Gartenbeleuchtungen
- genehmigungsfreie Balkonkraftwerke
- Anlagen zur regenerativen Eenergiegewinnung
einschließlich Außeneinheiten und Speicher
(Photovoltaik- und Solarthermieanlagen, Erd- Luft- und
Wasserwärmepumpen; Hybridanlagen,
Miniblockkraftwerke und genehmigungsfreie
Kleinwindkraftanlagen)
privat genutzte Nebengebäude (allseitig umschlossen) auf dem 50.000 Euro
Versicherungsgrundstück, sofern auf dem Versicherungsschein (Erhöhung gegen
10.000 Euro 25.000 Euro
genannt Mehrbeitrag
z. B. Gartenhaus, Schuppen oder Gewächshaus möglich)
Garagen (bis 1 km entfernt) 1 Stellplatz 2 Stellplätze 3 Stellplätze
Carports (bis 500 m entfernt) 1 Stellplatz 2 Stellplätze 3 Stellplätze
Gastank auf dem Versicherungsgrundstück und zur Versorgung
des versicherten Gebäudes
Grundstücksbestandteile:
- Grundstückseinfriedungen,
- Trennwände und Sichtschutzzäune,
- Hof- und Gehwegbefestigungen,
- Hundehütten,
- Pergolen, Pavillons, Freisitze - sofern dauerhaft und
fest mit dem Grundstück verbunden
- Spiel- und Sportgeräte - sofern dauerhaft und fest mit
dem Grundstück verbunden
10.000 Euro 50.000 Euro 100.000 Euro
- Ladestationen / Wallboxen (im/am Haus oder auf dem
Grundstück)
- Fahrradgaragen und - ständer - sofern dauerhaft und
fest mit dem Grundstück verbunden
- Aufbewahrungsbehältnisse, z. B. für Kinderwagen
oder Rollstühle - sofern dauerhaft und fest mit dem
Grundstück verbunden
- fest installierte Komponenten einer Smart-Home-
Anlage
Aufstell- und Außen-(Whirl-)Pools sowie Schwimm- und Garten-
teiche einschließlich des folgenden Zubehörs:
- Leiter
- Beleuchtung
- Rohrleitungen 40.000 Euro
- (Wärme-)Pumpen- und Filteranlage einschließlich
Verkleidung
- Poolverkleidung
- Gegenstromanlage
Stütz- und Ziermauern 5.000 Euro
Outdoorküchen und gemauerte Grills - sofern nicht anderweitig
10.000 Euro
versichert
Versicherte Kosten nach einem Versicherungsfall
Aufräumungs- und Abbruchkosten
Bewegungs- und Schutzkosten
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten
Auftaukosten
Kosten für die Dekontamination von Erdreich 50.000 Euro
Kosten für Gebäudebeschädigung nach Fehlalarm eines Gefah-
5.000 Euro 10.000 Euro
renmelders
Aufräumungskosten für Bäume und Hecken 10.000 Euro 25.000 Euro
50 Euro 150 Euro 150 Euro
Hotelkosten pro Tag
50 Tage 150 Tage 1 Jahr
Rückreisekosten aus dem Urlaub oder von einer Dienstreise ab
15.000 Euro
einem Schaden über 5.000 €
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Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen ein-
5.000 Euro
schließlich Wurzeleinwachsungen in Ableitungsrohren
Kosten für eine Energieberatung ab einem Schaden über
1.000 Euro
20.000 €
Mehrkosten für die Verwendung baubiologischer Stoffe ab
1.000 Euro
einem Schaden über 20.000 €
Wiederherstellung der Gartenbepflanzung einschließlich
5.000 Euro 15.000 Euro
Wiederaufforstung von Bäumen
Neubepflanzung von begrünten Dächern 2.500 Euro 10.000 Euro
Mehrkosten für umweltfreundliche und energieeffiziente
Modernisierung ab einem Schaden über 20.000 € (nicht be- 5.000 Euro 10.000 Euro
hördlich vorgeschrieben)
Mutwillige Gebäudebeschädigungen nach einem Einbruch 5.000 Euro 50.000 Euro
Vandalismus an versicherten Sachen 2.500 Euro 10.000 Euro
Graffitischäden an versicherten Sachen 2.500 Euro 10.000 Euro
alters- oder behindertengerechte Mehraufwendungen ab
10.000 Euro 20.000 Euro
einem Schaden über 20.000 €
Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust 25.000 Euro
Kosten für psychologische Betreuung 500 Euro
Feuerlöschkosten
Mehrkosten
- infolge behördlicher
Wiederherstellungsbeschränkungen und ggf. die
Restwerte
- durch Preissteigerungen nach Eintritt des
Versicherungsfalls
Übernahme der Sachverständigenkosten ab einem Schaden-
40.000 Euro 20.000 Euro
fall über
Besonderheiten
grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls 10.000 Euro
Innere Unruhen und Aussperrung 15.000 Euro
Mietausfall oder Mietwert für Wohnraum 12 Monate 24 Monate 36 Monate
Kreditkosten statt Mietausfall oder Mietwert 36 Monate
Verzicht auf die Anrechnung einer Unterversicherung bei
2.500 Euro 5.000 Euro
Schäden bis
Vorsorgeversicherung für die laufende Versicherungsperiode
Assistanceleistungen (Home-Service)
nicht versichert versichert
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Teil A
Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung
Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2026 - Wohnfläche))
Inhalt
1. Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
2. In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz?
3. Welche Sachen sind versichert?
4. Welche Kosten übernehmen wir?
5. Was ist unter Versicherungsort zu verstehen?
6. Was gilt für Selbstbeteiligungen im Versicherungsvertag?
7. Was gilt bei Wohnungs- und Teileigentum?
8. Was ist unter Mietausfall und Mietwert zu verstehen? In welchem Umfang sind sie versichert?
9. In welchem Umfang besteht Versicherungsschutz?
10. Wie wird der Beitrag ermittelt?
11. Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag?
12. Was gilt, wenn Sie den Versicherungsfall herbeiführen?
13. Was sind die Grundlagen der Entschädigungsberechnung? Welche Entschädigungsbeschränkungen gibt es und wie wird
eine mögliche Unterversicherung angerechnet?
14. Was gilt bei Durchführung eines Sachverständigenverfahrens?
15. Wann wird unsere Entschädigung fällig?
16. Was ist unter Gefahrerhöhung zu verstehen?
17. Was ist mit dem Begriff Repräsentant gemeint?
18. Welchen Versicherungsschutz können Sie gegen einen Zusatzbeitrag gesondert versichern?
19. Welche Besonderheiten gelten, wenn bei einem angemeldeten Realrecht (z. B. Grundschuld, Hypothek) der
Versicherungsvertrag durch den Versicherungsnehmer gekündigt wird?
20. Was gilt bei der Veräußerung der versicherten Sache?
21. Was gilt bei einer Versicherung für fremde Rechnung?
22. Was gilt, wenn Ihnen ein Ersatzanspruch gegen Dritte zusteht?
23. Wie weit gilt die Vollmacht des Versicherungsvertreters?
24. Was gilt, sofern Sie von einem Makler betreut werden?
25. Was gilt, wenn mehrere Versicherer an Ihrem Versicherungsvertrag beteiligt sind?
26. Was bedeutet die Sanktionsklausel?
27. Leistungsupdate-Garantie
1. Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
Versicherungsschutz besteht nur für die Gefahren, für die Sie mit uns einen Versicherungsvertag geschlossen und die wir auf
dem Versicherungsschein auch dokumentiert haben. Wir entschädigen für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse
(Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen:
• Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Aufprall eines Meteoriten, Implosion, Überschalldruckwellen, An-
prall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, (dazu zählen nicht Feuerwerksraketen oder ähnliche Flugkörper), seiner Teile oder
seiner Ladung, Anprall sonstiger Fahrzeuge, ihrer Teile oder ihrer Ladung, Sengschäden und Schmorschäden (siehe Ziffer 1.1);
• Leitungswasser (siehe Ziffer 1.2);
• Sturm, Hagel (siehe Ziffer 1.3);
• weitere Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,
Lawinen und Vulkanausbruch (siehe Ziffern 1.4).
Jede der Gefahrengruppen nach den Ziffern 1.1, 1.2 und 1.3 kann auch einzeln versichert wer-den. Weitere Naturgefahren
(Elementargefahren) nach Ziffer 1.4 können in jedem Fall nur zusammen mit der Gefahrengruppe Ziffer 1.3 versichert werden.
Zusätzlich können Sturm, Hagel und die weiteren Naturgefahren auch in Verbindung mit Ziffern 1.1 und/oder 1.2 versichert
werden.
Ist der Zeitpunkt des Eintritts eines Versicherungsfalls nach einem Versichererwechsel unklar, besteht Versicherungsschutz aus
diesem Vertrag im vereinbarten Umfang.
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Dies setzt voraus, dass
• Sie nicht nachweisen können, ob der Versicherungsfall während der Laufzeit dieses Vertrages oder einer Vorversicherung
eingetreten ist und
• ohne Unterbrechung Versicherungsschutz für die betroffene Gefahr nach den Ziffern 1.1 bis 1.3 besteht und
• Sie bei Antragstellung keine Kenntnis von dem Versicherungsfall hatten.
Sie haben die Entschädigung zurückzuzahlen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Versicherungsfall während der Lauf-
zeit der Vorversicherung eingetreten ist.
Im Rahmen der genannten Gefahren und Schäden leisten wir auch Entschädigung für Versicherungsfälle, die auf innere Un-
ruhen und Aussperrung zurückzuführen sind.
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und
Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.
Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von
Arbeitnehmern.
Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall für Innere Unruhen und Aussperrung nach der von Ihnen gewählten Produktva-
riante begrenzt.
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort 15.000 Euro
DEVK-Premium versichert
In den Ziffern 1.1 bis 1.6 definieren wir, soweit erforderlich, die versicherten Gefahren und erklären Ihnen, was wir unter diesen
verstehen und grenzen auch unseren Versicherungsschutz ab.
Bitte beachten Sie auch die Regelungen zu den Ausschlüssen in Ziffer 2.
1.1. Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Aufprall eines Meteoriten, Implosion, Überschalldruckwellen,
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges oder Anprall sonstiger Fahrzeuge, Sengschäden und Schmorschäden
1.1.1. Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das
sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
1.1.2. Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
1.1.3. Überspannung
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines
Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und
Geräten entsteht.
1.1.4. Explosion/Verpuffung/Aufprall eines Meteoriten/Detonation eines Blindgängers
Explosion oder Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötz-
lich verlaufende Kraftäußerung. Der Unterschied zwischen Explosion und Verpuffung liegt in der Intensität der
Kraftäußerung.
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur ausschließlich dann vor,
• wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird,
• dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet.
Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung her-vorgerufen, so ist ein Zerreißen
seiner Wandung nicht erforderlich.
Der Aufprall eines Meteoriten ist jede unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung versicherter Sachen durch die
Berührung mit einem Festkörper kosmischen Ur-sprungs, der die Erdatmosphäre durchquert und den Erdboden
erreicht hat.
Versicherungsschutz besteht auch bei der Detonation eines Blindgängers. Blind-gänger sind Munition wie Pat-
ronen, Granaten oder Bomben, die nach ihrer Ver-wendung (Abschuss oder Abwurf) nicht oder nicht vollständig
explodiert sind.
1.1.5. Implosion
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck in-
folge eines inneren Unterdruckes.
1.1.6. Überschalldruckwellen
Überschalldruckwellen sind Druckwellen, die durch ein Luftfahrzeug entstehen, das die Schallgrenze durchfliegt.
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1.1.7. Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen
Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen ist jede unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung versicherter Sa-
chen durch die Berührung mit einem Fahrzeug des zivilen, militärischen oder sonstigen Flugverkehrs. Gleiches
gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn das Luftfahrzeug unbemannt ist. Feuerwerksraketen sind keine Luft-
fahrzeuge.
1.1.8. Anprall sonstiger Fahrzeuge
Anprall sonstiger Fahrzeuge ist jede unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung versicherter Sachen durch
die Berührung mit einem Wasser-, Schienen- oder Straßenfahrzeug. Der Anprall eines Wasser- oder Straßen-
fahrzeuges ist jedoch nur versichert, wenn diese Fahrzeuge nicht von Ihnen oder von mitversicherten Personen
betrieben worden sind. Gleiches gilt für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung.
1.1.9. Seng- und Schmorschäden
Wir leisten Entschädigung für Seng- oder Schmorschäden. Ein Seng- oder Schmorschaden ist eine Beschädi-
gung versicherter Sachen durch Hitze, ohne dass es zu einem direkten Brand gekommen ist.
Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt.
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis 1.000 Euro
DEVK-Komfort 15.000 Euro
DEVK-Premium versichert
1.1.10. Rauch- und Rußschäden
Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Ereignis nach Ziffern 1.1.1 bis 1.1.9 entstanden sind.
Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmit-
telbar beschädigen oder zerstören. Voraussetzung ist, dass der Rauch oder Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus
Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem Versicherungsgrundstück austritt.
Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß allmählich einwirken (z. B. Fogging).
1.1.11. Feuer-Rohbauversicherung
Sofern die Gefahrengruppe nach Ziffer 1.1 (Brand, Blitzschlag etc.) Bestandteil des Versicherungsvertrages gilt:
Während der Bauphase bis zur Bezugsfertigkeit des Gebäudes besteht eine Feuer-Rohbauversicherung für die in
Ziffern 1.1.1 bis 1.1.10 beschriebenen Gefahren und Schäden.
Der Versicherungsschutz besteht für maximal 24 Monate.
Der Versicherungsschutz für den Rohbau kann durch Abschluss des Premium-Schutzes (vgl. Ziffer 1.5.5) erweitert
werden.
Den Bezug des versicherten Gebäudes müssen Sie uns mitteilen.
1.2. Leitungswasser
Bei der versicherten Gefahr Leitungswasser unterscheiden wir zwischen Leitungswasser- und Bruchschäden innerhalb
als auch außerhalb von Gebäuden.
1.2.1. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:
• Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
• den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,
• der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen
• Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
• Wasserbetten oder Aquarien.
• wasserführende Zimmerbrunnen, Wasserwände und Wassersäulen
Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten (z.B. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel) aus Heizungs- oder
Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung be-
stimmt sind.
1.2.2. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Versichert sind innerhalb von Gebäuden:
1.2.2.1. frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
• der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den damit verbunde-
nen Schläuchen,
• der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
• von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen
• der Regenentwässerung.
Das setzt voraus, dass diese Rohre nach Ziffer 1.2.2.1 kein Bauteil von Heizkesseln. Boilern oder
vergleichbaren Anlagen sind.
1.2.2.2. frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen
• Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne,
Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche,
• Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Wärmewasserheizungs-,
Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte.
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Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte
nicht versichert.
1.2.3. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
Wir versichern außerhalb von Gebäuden frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der
Wasserversorgung oder an den Rohren von Heizungs-, Wärmepumpen- und Klimaanlagen.
Dies gilt, soweit
• diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und
• die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
• der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
1.2.4. Sonstige Bruchschäden an Armaturen
Wir leisten Entschädigung – ergänzend zu Ziffer 1.2.2.2 - auch für Bruchschäden an Armaturen (Wasser- und Ab-
sperrhähne, Ventile, Heizkörper sowie deren Thermostate, Wassermesser und Geruchsverschlüsse). Ausgeschlos-
sen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt.
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort 2.500 Euro
DEVK-Premium versichert
1.2.5. Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück
In Erweiterung von Ziffer 1.2.3 sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren
versichert, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude
oder An-lagen dienen.
Für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen, gilt Ziffer 1.2.5 nicht.
Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt.
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis 5.000 Euro
DEVK-Komfort 50.000 Euro
DEVK-Premium versichert
1.2.6. Wasserleitungs- und Heizrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks
In Erweiterung von Ziffer 1.2.3 sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren
versichert, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versorgung versicherter Gebäude
oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt.
Für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen, gilt Ziffer 1.2.6 nicht.
Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt.
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis 5.000 Euro
DEVK-Komfort 50.000 Euro
DEVK-Premium versichert
1.2.7. Ableitungsrohre außerhalb des versicherten Gebäudes
In Erweiterung von Ziffer 1.2.3 leisten wir Ersatz für Frost- und sonstige Bruch-schäden an Ableitungsrohren der
Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude
oder Anlagen dienen.
Für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen, gilt Ziffer 1.2.7 nicht.
Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt.
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort nicht versichert
DEVK-Premium 10.000 Euro
Eine Erhöhung der Entschädigung ist durch gesonderte Vereinbarung möglich.
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1.2.8. Regenwasserleitungen
In Erweiterung von Ziffern 1.2.1 und 1.2.2.1 sind auch Schäden durch Regenwasser versichert, sofern dieses aus
Regenwasserleitungen austritt, die innerhalb des Gebäudes verlegt sind.
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis versichert
DEVK-Komfort versichert
DEVK-Premium versichert
1.2.9. Nässeschäden durch Regen, Schnee oder Schmelzwasser
Versichert sind auch Schäden im Inneren des versicherten Gebäudes an
• Bodenbelägen,
• Innenanstrichen,
• Tapeten sowie
• sonstigen Wand- und Deckenverkleidungen,
wenn sie durch eindringende Witterungsniederschläge und Schmelzwasser in das versicherte Gebäude entstan-
den sind.
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn im Folgenden sind solche ge-
nannt - Schäden
• durch bekannte Baumängel;
• durch mangelhafte Instandhaltung des versicherten Gebäudes;
• durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen;
• durch Schimmel der holzzerstörenden Pilze;
• durch Überschwemmung von stehenden oder fließenden Gewässern;
• an nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäudeteilen sowie an Sachen, die sich darin befinden.
Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort 1.000 Euro
DEVK-Premium 5.000 Euro
DEVK-Plus* 10.000 Euro
*Der Plus-Baustein kann nur zusammen mit der Premium-Variante gewählt werden. In diesem Fall erhöht sich
der Versicherungsschutz auf maximal 10.000 Euro.
Im Übrigen gelten die Ausschlüsse nach Ziffern 2.3.
1.2.10. Nässeschäden durch undichte Wartungsfugen
Versichert sind Nässeschäden, wenn Leitungswasser aus einer Dusche oder Badewanne durch undicht geworde-
ne Wartungsfugen (z. B. Silikonfugen) bestimmungswidrig austritt.
Der Ausschluss für Plansch- oder Reinigungswasser nach Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
Nicht versichert sind Schäden, die durch die mangelhafte Instandhaltung der Wartungsfugen verursacht wurden.
Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort 2.500 Euro
DEVK-Premium 10.000 Euro
DEVK-Plus* 20.000 Euro
*Der Plus-Baustein kann nur zusammen mit der Premium-Variante gewählt werden. In diesem Fall erhöht sich
der Versicherungsschutz auf maximal 20.000 Euro.
1.2.11. Bruch-, Frostschäden an Zisternen (Regenwassersammelanlagen) sowie Nässeschäden aufgrund einer Zisterne
1.2.11.1. Versichert sind in Ergänzung zu Ziffern 1.2.2 und 1.2.3 auch Bruch- oder Frostschäden an Zisternen,
die sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und der Versorgung des versicherten Gebäudes
dienen.
Neben der Zuleitung von der Zisterne zum versicherten Gebäude, die über Ziffer 1.2.2 und 1.2.3
versichert ist, gelten als Zubehör auch Zuleitungen vom versicherten Gebäude zur Zisterne sowie
Regelfallrohre. Dachrinnen sind hiervon ausgenommen.
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Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort versichert
DEVK-Premium versichert
1.2.11.2. Versichert sind Nässeschäden am versicherten Gebäude, wenn Wasser aus einer undicht geworde-
nen Zisterne bestimmungswidrig austritt.
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort 5.000 Euro
DEVK-Premium 10.000 Euro
1.2.12. Nässeschäden durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser aus Aufstell- und Außen-
(Whirl-)pools
Wir leisten Entschädigung für Schäden an versicherten Gebäuden, wenn sie durch bestimmungs-
widrig austretendes Wasser aus Aufstell- und Außen-(Whirl)-Pools beschädigt wurden.
Nicht versichert sind aufblasbare Pools oder Planschbecken.
Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante be-
grenzt auf
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort nicht versichert
DEVK-Premium 5.000 Euro
1.3. Sturm und Hagel
1.3.1. Sturm
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windge-
schwindigkeit mindestens 62 km/Stunde).
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versiche-
rungsnehmer nachweist, dass
• die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwand-
freiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat,
oder
• der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem
sich die versicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden,
nur durch Sturm entstanden sein können.
1.3.2. Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
1.3.3. Schäden durch Sturm und Hagel
Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:
• Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, ein in denen sich versicherte
Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
• Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbun-
den sind.
• Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen
befinden, baulich verbunden sind.
• Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf
Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten
Sachen sind versichert.
• Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem ver-
sicherten Gebäude baulich verbunden sind.
• Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden,
in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
1.4. Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
Versicherungsschutz gegen weitere Naturgefahren (Elementargefahren) besteht nur bei ausdrücklicher Vereinba-
rung gegen Zusatzbeitrag. Diesen können Sie Ihrem Antrag oder dem Versicherungsschein entnehmen.
Sofern Sie mit uns einen Selbstbehalt vereinbart haben, wird von der Entschädigung abgezogen (siehe Versiche-
rungsschein).
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Für die weitere Naturgefahren- (Elementargefahren-)versicherung (siehe Ziffern 1.4.1 – 1.4.8) müssen Sie eine
Wartezeit von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn einhalten. Diese ist in Teil B Ziffer 1.2 geregelt.
Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) definieren wir wie folgt:
1.4.1. Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungs-grundstücks oder von unmittel-
bar angrenzenden Geländeoberflächen, Straßen, Geh- und Radwegen, auf dem sich Ihr versichertes Gebäude
befindet, mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser.
Dies gilt nur, wenn die Überschwemmung durch folgende Punkte verursacht wurde:
1.4.1.1. Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
1.4.1.2. Witterungsniederschläge (Regen, Schnee, Schneeschmelze, Eiskörner, Graupel oder Hagel)
oder
1.4.1.3. ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Witterungs-niederschlägen oder Aus-
uferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern
1.4.1.4. zusätzlich versichern wir auch, wenn Oberflächenwasser infolge von Witterungsniederschläge oder
der Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern durch Kelleraußentüren,
Kellerschächten, über Balkone, Loggien und Dachterrassen in das Wohngebäude eindringen.
Dabei müssen Witterungsniederschläge in einer Menge von mehr
• als 25 mm pro Quadratmeter gerechnet auf einen Zeitraum von einer Stunde
oder
• als 35 mm pro Quadratmeter gerechnet auf einen Zeitraum von sechs Stunden
niedergegangen sein.
Unsere Entschädigung ist im Rahmen der Ziffer 1.4.1.4. je Versicherungsfall nach der von Ihnen
gewählten Produktvariante begrenzt auf
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis 10.000 Euro
DEVK-Komfort 10.000 Euro
DEVK-Premium 10.000 Euro
DEVK-Plus* 20.000 Euro
*Der Plus-Baustein kann nur zusammen mit der Premium-Variante gewählt werden. In diesem Fall
erhöht sich der Versicherungsschutz auf maximal 20.000 Euro.
1.4.2. Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrich-
tungen in das Gebäude eindringt.
Dies gilt nur, wenn
• eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern
oder
• Witterungsniederschläge
den Rückstau verursacht haben.
Besondere Obliegenheiten:
Besteht nach der Satzung der zuständigen Stadt oder Gemeinde die Pflicht zum Einbau einer Rückstausicherung
in bestimmten Räumen, besteht Versicherungs-schutz nur, wenn
• eine solche Rückstausicherung fachgerecht eingebaut,
• nach den Herstellervorgaben gewartet und instandgehalten wird und
• dauerhaft funktionsfähig ist.
Liegen Herstellervorgaben zur Wartung nicht vor, ist die Rückstausicherung alle 3 Jahre von einem qualifizierten
Fachbetrieb warten zu lassen und hierüber einen Nachweis zu führen.
Weiterhin sind die Abflussleitungen auf dem versicherten Grundstück frei von Verstopfungen zu halten.
Verletzen Sie diese Obliegenheiten, können wir unter den in Ziffer 9.4 und 9.5 Teil B – Allgemeiner Teil beschrie-
benen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
1.4.3. Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinne-
ren ausgelöst wird.
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Wir unterstellen ein Erdbeben, wenn Sie nachweisen, dass
• die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an
Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an eben-so widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat,
oder
• der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben
entstanden sein kann.
1.4.4. Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
Vom Begriff Erdsenkung nicht umfasst sind Schäden durch
• ungenügende Verdichtung des Untergrundes von Baubeginn oder fehlerhafte Gründungsvarianten
(zum Beispiel Flächengründung statt Pfahlgründung bei plastischen Bodenarten),
• Absenkung des Grundwasserspiegels,
• Austrocknungs- und Schrumpfprozesse im Untergrund.
1.4.5. Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes plötzliches Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
1.4.6. Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrut-
schen von Schnee- oder Eismassen von Dächern.
1.4.7. Lawinen
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang ver-
ursachten Druckwelle.
1.4.8. Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen,
Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.
1.4.9. Gefahrenberatung nach Überschwemmung oder Rückstau
In Folge eines versicherten Schadens aufgrund einer Überschwemmung oder eines Rückstaus ersetzen wir ab
einer Entschädigung von 10.000 Euro die Kosten für die Erstellung eines Gefahrengutachtens/Hochwasserpasses
z. B. durch einen qualifizierten Sachverständigen/Gutachter oder einen ausgewiesenen Sachkundigen des Hoch-
wasser KompetenzCentrum e. V. (HKC).
Das Gefahrengutachten/der Hochwasserpass ist innerhalb von 3 Monaten nach Schadenseintritt zu beauftragen.
Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort nicht versichert
DEVK-Premium 1.000 Euro
1.4.10. Mehrkosten für Präventionsmaßnahmen nach einem Überschwemmungs- oder Rückstauschaden
1.4.10.1. Wir ersetzen die tatsächlich angefallenen Kosten für geeignete Präventionsmaßnahmen nach einem
versicherten erheblichen Überschwemmung- oder Rückstauschaden. Dabei orientieren wir uns an
den Ergebnissen des Gefahrengutachtens/der Hochwasserpasses nach Ziffer 1.4.9.. Erheblich ist ein
Versicherungsfall, wenn der Schaden 10.000 Euro übersteigt.
1.4.10.2. Soweit Maßnahmen nach Ziffer 1.4.10.1 bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls in Auftrag gegeben
wurden oder diese behördlich oder gesetzlich vorgeschrieben sind, werden diese Kosten nicht er-
setzt.
1.4.10.3. Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante be-
grenzt auf
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort nicht versichert
DEVK-Premium 1.000 Euro
Die Gesamtentschädigung eines Versicherungsjahres ist auf 2.000 Euro begrenzt.
1.5. Weitere versicherte Gefahren und Schäden
1.5.1. Beschädigung durch Wildtiere sowie Nagetier- und Vogelverbiss
Wir leisten Entschädigung für Schäden durch Wildtiere, wenn diese auf das Versicherungsgrundstück eindringen
und dort versicherte Sachen beschädigen oder zerstören.
Wildtiere sind wild lebende Tiere, die zum Schalenwild nach § 2 Absatz 3 Bundesjagdgesetz zählen (z. B. Wild-
schweine, Rehe oder Rothirsche).
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Zudem leisten wir ebenfalls Entschädigung, wenn Vögel, Nage- oder Wildtiere in elektrische Leitungen und
Anlagen beißen oder die Dämmung und Unterspannbahnen an Dächern und Außenwänden, beschädigen
oder zerstören.
Nagetiere sind Marder, Biber, Ratten, Mäuse, Eichhörnchen, Siebenschläfer oder Waschbären.
Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort 2.500 Euro
DEVK-Premium 10.000 Euro
DEVK-Plus* 20.000 Euro
*Der Plus-Baustein kann nur zusammen mit der Premium-Variante gewählt werden. In diesem Fall erhöht sich
der Versicherungsschutz auf maximal 20.000 Euro.
1.5.2. Diebstahl von versicherten Sachen
Versichert auch Schäden durch Diebstahl von Gebäudebestandteilen (Ziffer 3.1.2) sowie von Gebäudezubehör
(Ziffer 3.1.3). Dies gilt auch für Wallboxen und Ladestationen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Anlagen zur regenerativen Energiegewinnung (Photovoltaik- und Solarther-
mieanlagen, Erd-, Luft- und Wasser-Wärmepumpe, Hybridanlagen, Miniblockkraftwerke und genehmigungsfreie
Kleinwindkraftanlagen) einschließlich ihrer Außeneinheiten und Speicher.
Sie sind verpflichtet, den Schaden uns und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen. Verletz-
ten Sie diese Obliegenheit, so können wir unter den in Ziffern 9.4 und 9.5 Teil B - Allgemeiner Teil beschriebenen
Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort Gebäudebestandteile und -zubehör:
5.000 Euro
DEVK-Premium Gebäudebestandteile und -zubehör sowie Grund-
stücksbestandteile:
25.000 Euro
1.5.3. Erweiterte Rohbauversicherung
In Erweiterung zu den Ziffern 2.3.2 und 2.4.2 ist das noch nicht bezugsfertige Gebäude, gegen die in den Ziffern
1.2 bis 1.4 genannten Gefahren versichert, wenn dieses umfassend mit Zugangstüren, Fenstern und einem Dach
versehen und verschlossen ist.
Versicherungsschutz besteht auch für mitversicherte Garagen, sofern diese umfassend mit Tor, Zugangstür, Fens-
ter und einem Dach versehen und verschlossen ist.
Im Übrigen gelten alle Ausschlüsse für die genannten Gefahren unverändert.
Auf die Obliegenheiten nach Ziffern 9.1.Teil B – Allgemeiner Teil wird ausdrücklich hingewiesen.
Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort nicht versichert
DEVK-Premium versichert
1.6. Differenzdeckung
1.6.1. Vertragsgrundlage/Gegenstand der Differenzdeckung
Wir setzen voraus, dass für das zu versichernde Gebäude bereits bei einem anderweitigen Versicherer gleich-
artiger Versicherungsschutz besteht. Dies erfordert dort die verbundene Versicherung der Grundgefahren der
Wohngebäudeversicherung für Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm/Hagel einschließlich besonders
vereinbarter Erweiterungen.
Die Differenzdeckung ist eine Anschlussversicherung zu Ihrem bei einem anderweitigen Versicherer bestehenden
Vertrag. Sie ergänzt den Versicherungsschutz Ihrer anderweitigen Wohngebäudeversicherung in nachstehend
beschriebenem Umfang.
1.6.2. Umfang der Differenzdeckung
Die Differenzdeckung leistet für solche Schadenereignisse, die in der anderweitig bestehenden Versicherung
nicht oder nicht vollständig versichert sind. Wir leisten Entschädigung im Umfang und bis zur Höhe des bei uns
vorweg vereinbarten Versicherungsschutzes einschließlich besonders vereinbarter Erweiterungen. Davon ab-
gezogen werden die Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung.
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Maßgeblich für die Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung ist der Umfang des Versiche-
rungsschutzes des anderen Vertrages, der zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung bestanden
hat. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Versicherung bewirken keine
Erweiterung der Differenzdeckung.
Die Differenzdeckung tritt nicht ein für Leistungen, die durch die anderweitig bestehende Versicherung nicht er-
bracht wurden, weil
• Sie mit der Zahlung des Beitrages in Verzug waren oder der anderweitige Ver-sicherer sich wegen vorsätz-
licher Verletzung einer Obliegenheit oder arglistigen Verhaltens Ihrerseits auf seine Leistungsfreiheit beruft;
• grob fahrlässiges Verhalten zu einer Leistungskürzung entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens geführt hat;
• zwischen Ihnen und dem anderweitigen Versicherer ein Vergleich geschlossen wurde;
• aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht wurde.
Es wird auch keine Entschädigung geleistet, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung keine
anderweitige Versicherung bestanden hat.
1.6.3. Besondere Obliegenheiten
In Erweiterung der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten gilt für die Differenzdeckung:
• Sie haben Unterlagen über den zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Versicherungsumfang der
anderweitig bestehenden Versicherung zu beschaffen und aufzubewahren und auf Verlangen einzureichen.
• Sie haben bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalles zunächst dem Versicherer der anderweitig beste-
henden Versicherung den Schadeneintritt anzuzeigen und dort Ihre Ansprüche geltend zu machen.
• Sobald Sie von dem anderweitigen Versicherer informiert werden, dass ein gemeldeter Schadenfall dort
nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt, haben Sie uns den Schadenfall unverzüg-
lich anzuzeigen.
1.6.4. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzen Sie eine der vorgenannten Obliegenheit vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung
frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu
kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie
zu beweisen.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie
nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs-
falles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist.
Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit,
sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform
auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
1.6.5. Dauer der Differenzdeckung/Umstellung auf vollen Versicherungsschutz
Endet der anderweitige Vertrag durch Ablauf der Versicherung wird der vorliegende Vertrag durch den Wegfall
der Bestimmungen über die Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrages
umgestellt.
Endet die anderweitig bestehende Versicherung vor dem genannten Ablauftermin, erhalten Sie vollen Versiche-
rungsschutz im Rahmen dieses Vertrages, wenn Sie uns die vorzeitige Beendigung der anderweitig bestehenden
Versicherung unverzüglich in Textform mitteilen.
Die beitragsfreie Differenzdeckung gilt bis zur Beendigung der anderweitig bestehenden Versicherung, längstens
jedoch bis zu dem im Versicherungsschein genannten Ablauftermin des anderweitigen Vertrages.
Ab dem Zeitpunkt der Umstellung unseres Vertrages auf den vollen Versicherungs-schutz ist der hierfür zu zah-
lende Beitrag zu entrichten.
Die Differenzdeckung ist zeitlich befristet. Sie beträgt je nach der von Ihnen gewählter Produktvariante
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort 6 Monate
DEVK-Premium 15 Monate
1.6.6. Beitrag
Der Beitrag, welcher nach Ablauf der Differenzdeckung erhoben wird, kann ggf. aufgrund einer veränderten An-
passung der Versicherungssumme vom dem im Versicherungsschein berechneten Beitrags abweichen.
2. In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz?
2.1. Generelle Ausschlüsse
2.1.1. Krieg oder kriegsähnliche Zustände
Nicht versichert sind Schäden durch
• Krieg,
• kriegsähnliche Ereignisse,
• Bürgerkrieg,
• Revolution, Rebellion oder Aufstand.
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Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die durch Kampfmittel aus abgeschlossenen Kriegshandlungen in
Deutschland entstehen.
2.1.2. Kernenergie
Nicht versichert sind Schäden durch
• Kernenergie,
• Nukleare Strahlung oder
• Radioaktive Substanzen.
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
2.2. Nicht versicherte Schäden bei Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Aufprall eines Meteoriten, Im-
plosion, Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges oder Anprall sonstiger Fahrzeuge, Sengschäden
und Schmorschäden
Nicht versichert sind
• Schäden durch Erdbeben,
• Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen,
• Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entste-
hen.
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Sie haben Versicherungsschutz, wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses nach Ziffer 1
sind.
2.3. Nicht versicherte Schäden bei Leitungswasser
2.3.1. Nicht versichert sind Schäden durch
• Plansch- oder Reinigungswasser,
• Schwamm oder den Befall von Holz zerstörenden Pilzen,
• Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge
oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau,
• Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Ziffer 1.2 die Erdsenkung oder den
Erdrutsch verursacht hat,
• Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben
oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder
Berieselungsanlage,
• Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen.
Dies gilt, mit Ausnahme von Erdsenkung oder Erdrutsch, ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen
2.3.2. Wir leisten keine Entschädigung für Schäden
• an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder
Gebäudeteilen befindlichen Sachen,
• am Inhalt eines Aquariums, die als Folge dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.
2.4. Nicht versicherte Schäden bei Sturm und Hagel sowie weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
2.4.1. Nicht versicherte Schäden durch
• Sturmflut,
• Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster,
Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass die Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden
sind und einen Gebäudeschaden darstellen,
• Grundwasser, soweit es nicht an die Erdoberfläche gedrungen ist (Ziffer 1.4.1),
• Brand, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Verpuffung, Implosion, Aufprall eines Meteoriten, Implosion,
Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen, ihrer Teile oder ihrer Ladung, Anprall
sonstiger Fahrzeuge, ihrer Teile oder ihrer Ladung; Schmor- und Sengschäden; dies gilt nicht, soweit diese
Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden,
• Trockenheit oder Austrocknung.
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
2.4.2. Wir leisten keine Entschädigung für Schäden an versicherten Sachen, die sich in Gebäuden befinden, die nicht
bezugsfertig sind oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind.
3. Welche Sachen sind versichert?
3.1. Versicherte Sachen sind:
3.1.1. Die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude
Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke. Sie müssen gegen äußere Einflüsse schützen können
und im Sinne dieser Versicherungsbedingungen für die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sein.
3.1.2. Gebäudebestandteile
Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude
ihre Selbständigkeit verloren haben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das
Gebäude gefertigt und mit einem großen Einbauaufwand an das Gebäude angepasst sind.
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3.1.3. Gebäudezubehör
Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht
sind.
Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. Als
Gebäudezubehör gelten ferner
• Müllboxen,
• Klingel- und Briefkastenanlagen,
• Antennen,
• Masten und Freileitungen (am Gebäude oder fest mit dem Grundstück verbunden),
• Türüberdachungen,
• Wege- und Gartenbeleuchtung sowie
• genehmigungsfreie Balkonkraftwerke oder Steckersolaranlagen, sofern Sie dafür die Gefahr tragen.
Die Leistung des Wechselrichters ist dabei auf die gesetzlich vorgegebene Höchstleistung begrenzt.
• Anlagen zur regenerativen Energiegewinnung (Photovoltaik- und Solarthermieanlagen, Erd-, Luft- und
Wasser-Wärmepumpen, Hybridanlagen, Miniblockkraftwerke und genehmigungsfreie
Kleinwindkraftanlagen) einschließlich der Außeneinheiten und Speicher.
Die Versicherung von Photovoltaikanlagen besteht nur für den Fall, dass kein anderer Versicherer für den Scha-
den eintrittspflichtig ist.
3.1.4. Nebengebäuden
Privat genutzte Nebengebäude sind mitversichert, sofern diese auf dem Versicherungsschein aufgeführt sind
und folgende Voraussetzungen erfüllen:
• allseitig umschlossen,
• keine dauerhafte Wohnnutzung und
• keine private oder gewerbliche Vermietung.
Versichert sind auch Nebengebäude, in denen Haustiere und Kleinvieh gehalten werden. Unter Haustiere fallen
Hunde, Katzen, Vögel, Fische und Reptilien. Als Kleinvieh sind Schafe, Ziegen, Hasen, Kaninchen, Geflügel oder
Bienenvölker anzusehen. Die Haltung darf nicht gewerblich oder landwirtschaftlich (auch nicht im Nebenerwerb)
erfolgen.
Garagen und Carports fallen nicht unter diese Regelung. Der Versicherungsschutz dazu ist unter Ziffer 3.1.6 und
3.1.7 geregelt.
Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall inklusiver aller Kosten nach der von Ihnen gewählten Produktva-
riante begrenzt auf
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis 10.000 Euro
DEVK-Komfort 25.000 Euro
DEVK-Premium 50.000 Euro
Eine Erhöhung der Entschädigungsgrenze ist in der Produktvariante DEVK-Premium durch besondere Vereinba-
rung gegen Zahlung eines Mehrbeitrages möglich.
3.1.5. Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück
Terrassen sind befestigte Flächen auf dem Versicherungsgrundstück, die für den Aufenthalt im Freien vorgese-
hen sind.
3.1.6. Garagen
Als Grundstückbestandteile sind Garagen je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante
mitversichert.
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis eine Garage mit einem Stellplatz
DEVK-Komfort zwei Garagen mit jeweils einem Stellplatz
oder
eine Doppelgarage
DEVK-Premium drei Garagen mit jeweils einem Stellplatz
oder
eine Doppelgarage und eine weitere Garage mit
einem Stellplatz oder
eine Dreifachgarage
Dies gilt, soweit sie sich auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück oder in 1 km Entfernung von
dem versicherten Grundstück befinden.
Eine Erhöhung der Stellplätze ist gegen Mehrbeitrag möglich.
3.1.7. Carports
Als Grundstückbestandteile sind Carports je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante
mitversichert.
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Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis ein Carport mit einem Stellplatz
DEVK-Komfort zwei Carports mit jeweils einem Stellplatz
oder
einen Carport mit einem
doppelten Stellplatz
DEVK-Premium drei Carports mit jeweils einem Stellplatz
oder
ein Carport mit einem doppelten Stellplatz und
einem Carport mit einfachem Stellplatz
oder
ein Dreifachcarport
Dies gilt, soweit sie sich auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück oder in 500 m Entfernung
befinden.
Eine Erhöhung der Stellplätze ist gegen Mehrbeitrag möglich.
3.1.8. Gastank außerhalb des Gebäudes
Als Grundstückbestandteile sind fest mit dem Erdboden verbundene Gastanks,
• die zur Versorgung des versicherten Gebäudes dienen und
• die sich außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück befinden, mitversichert.
3.1.9. Grundstücksbestandteile
Als weitere Grundstücksbestandteile gelten ausschließlich folgende fest mit dem Grund und Boden des Versiche-
rungsgrundstücks verbundene Sachen:
• Grundstückseinfriedungen (auch Hecken),
• Trennwände und Sichtschutzzäune,
• Hof- und Gehwegbefestigungen,
• Hundehütten,
• dauerhafte und fest mit dem Grundstück verbundene Pergolen, Pavillons, Freisitze,
• fest mit dem Boden verbundene Spiel- und Sportgeräte,
• Ladestationen / Wallboxen, die sich im oder am Haus oder auf dem Versicherungsgrundstück befinden,
• fest mit dem Boden verbundene Fahrradgaragen und -ständer,
• fest mit dem Boden verbundene Aufbewahrungsbehältnisse z. B. für Kinderwagen, Rollstühle und Fahrräder,
• fest installierte Komponenten einer Smart-Home-Anlage
Wir leisten nur, wenn sich die Sachen auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück befinden.
Die Entschädigung einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall wie folgt begrenzt:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis 10.000 Euro
DEVK-Komfort 50.000 Euro
DEVK-Premium 100.000 Euro
DEVK-Plus* 200.000 Euro
*Der Plus-Baustein kann nur zusammen mit der Premium-Variante gewählt werden. In diesem Fall erhöht sich
der Versicherungsschutz auf maximal 200.000 Euro.
3.1.10. Aufstell- und Außen-(Whirl-)pools sowie Schwimm- und Gartenteiche
Mitversichert sind dauerhaft aufgestellte, eingebaute oder eingelassen Außen-(Whirl-)pools sowie Schwimm-
und Gartenteiche einschließlich des nachfolgend genannten Zubehörs:
- Leiter
- Beleuchtung
- Rohrleitungen, die nicht über LW versichert sind
- (Wärme-)Pumpe- und Filteranlage einschließlich Verkleidung
- Poolverkleidung
- Gegenstromanlage
Sämtliche Abdeckungen und Folien sind nicht versichert.
Die Entschädigung einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall wie folgt begrenzt:
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[Seite 28]
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort nicht versichert
DEVK-Premium 40.000 Euro
DEVK-Plus* 80.000 Euro einschließlich sämtlichem
Zubehör und Abdeckungen
*Der Plus-Baustein kann nur zusammen mit der Premium-Variante gewählt werden. In diesem Fall erhöht sich
der Versicherungsschutz auf maximal 80.000 Euro einschließlich sämtlichem Zubehör und Abdeckungen.
3.1.11. Stütz- und Ziermauern
Mitversichert sind Stütz- und Ziermauern auf dem Versicherungsgrundstück.
Eine Stützmauer ist eine Konstruktion, die dazu dient, den Druck von Erdmassen oder anderen Materialien auf-
zufangen und so eine Böschung oder einen Höhenunterschied zu sichern.
Eine Ziermauer ist primär ein gestalterisches Element, das zur Gliederung oder Verschönerung eines Gartens
oder Außenbereichs dient, kann aber auch eine leichte Stützfunktion haben.
Die Entschädigung einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall wie folgt begrenzt:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort nicht versichert
DEVK-Premium 5.000 Euro
DEVK-Plus* 10.000 Euro
*Der Plus-Baustein kann nur zusammen mit der Premium-Variante gewählt werden. In diesem Fall erhöht sich
der Versicherungsschutz auf maximal 10.000 Euro.
3.1.12. Outdoorküchen und gemauerte Grills
Mitversichert sind Outdoorküchen und gemauerte Grills auf dem Versicherungsgrundstück, sofern nicht ander-
weitig Versicherungsschutz besteht.
Eine Outdoorküche ist eine Küche, die im Außenbereich platziert ist und Funktionen einer Innenküche bietet, wie
zum Beispiel einen Grill, Kochfeld, Spüle, Arbeits-fläche und Stauraum.
Gemauerte Grills sind fest installierte Grillstationen, die in eine Outdoorküche integriert oder als eigenständiges
Element im Garten platziert sind.
Die Entschädigung einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall wie folgt begrenzt:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort nicht versichert
DEVK-Premium 10.000 Euro
DEVK-Plus* 20.000 Euro
*Der Plus-Baustein kann nur zusammen mit der Premium-Variante gewählt werden. In diesem Fall erhöht sich
der Versicherungsschutz auf maximal 20.000 Euro.
3.2. Nicht versicherte Sachen
3.2.1. Nachträglich in das Gebäude eingefügten Sachen
Darunter zählen alle Sachen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer
• auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und
• für die er die Gefahr trägt.
Werden Sachen dagegen nur ausgetauscht, sind die neu eingefügten Sachen versichert. Eine anderweitige Ver-
einbarung über die Gefahrtragung ist von Ihnen nachzuweisen.
3.2.2. Elektronisch gespeicherte Daten und Programme
Kosten für die Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten und Pro-grammen sind nur versichert,
soweit dies zusätzlich im Versicherungsvertrag vereinbart ist.
3.2.3. Anbaumöbel und -küchen, die serienmäßig vorgefertigt sind.
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4. Welche Kosten übernehmen wir?
Wir versichern die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen und tatsächlich angefallenen sowie durch Rechnung nach-
gewiesenen Kosten:
4.1. Aufräumungs- und Abbruchkosten
Wir ersetzen Ihnen Kosten für
• das Aufräumen und Abbrechen versicherter Sachen,
• das Wegräumen und dem Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten Sachen zum nächsten
Ablagerungsplatz und
• das Ablagern und Vernichten.
4.2. Bewegungs- und Schutzkosten
Wir ersetzen Ihnen Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ver-
sicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
4.3. Schadensabwendungs- und Schadenminderungskosten
Wir ersetzen Ihnen Kosten, die für Maßnahmen entstehen, die Sie zur Abwendung oder Minderung des Schadens für
sachgerecht halten durften. Dies gilt auch für erfolglos durchgeführte Maßnahmen.
4.4. Auftaukosten
Wir ersetzen Ihnen Kosten für das Auftauen von Zu- oder Ableitungsrohren und angeschlossener Einrichtungen inner-
halb des versicherten Gebäudes zur Verhinderung eines Leitungswasser- oder Rohrbruchschadens gemäß Ziffer 1.2.
4.5. Kosten für die Dekontamination von Erdreich
4.5.1. Wir ersetzen die erforderlichen, angefallenen und nachgewiesenen Kosten, die Ihnen aufgrund behördlicher An-
ordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um
• Erdreich des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren
oder auszutauschen;
• den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu ver-
nichten;
• den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Ein-tritt des Versicherungsfalles
wiederherzustellen.
4.5.2. Die Aufwendungen gemäß Ziffer 4.5.1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
• aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen
waren und
• eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungs-falles entstanden ist und
• innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind. Sie sind verpflichtet, uns
den Zugang einer behördlichen Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen unverzüglich zu melden.
Die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus Ziffern 9.4 und 9.5 Teil B - Allgemeiner
Teil.
4.5.3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erd-reichs erhöht, so ersetzen wir nur die
Aufwendungen, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen,
und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden
wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
4.5.4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Ver-
sicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
4.5.5. Kosten gemäß Ziffer 4.5.1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Ziffer 4.1.
4.5.6. Die Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag je nach gewählter Produktvariante begrenzt.
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis 50.000 Euro
DEVK-Komfort versichert
DEVK-Premium versichert
4.6. Kosten für Gebäudebeschädigungen nach Fehlalarm durch Gefahrenmelder
Wir erstatten Ihnen Kosten, wenn ein bei Ihnen im Gebäude installierter Gefahrenmelder auf Grund eines Defektes oder
einer Fehlfunktion einen Fehlalarm bei der Feuerwehr oder Polizei auslöst, der einen Einsatz dieser Institutionen nach
sich zieht.
Mitversichert sind beim Vorliegen eines Fehlalarms Schäden, die durch das gewaltsame Öffnen von Türen, Schlössern
oder Fenstern zur Klärung der Gefahrenlage durch die Feuerwehr oder Polizei entstehen.
Die Entschädigung einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall wie folgt begrenzt:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort 5.000 Euro
DEVK-Premium 10.000 Euro
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4.7. Aufräumungskosten für Bäume und Hecken
In Erweiterung von Ziffer 4.1 ersetzen wir auch die erforderlichen, angefallenen und nach-gewiesen Kosten für das Ent-
fernen, Abtransportieren und Entsorgen umgestürzter Bäume und Hecken vom Versicherungsgrundstück.
Folgende Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein:
• Diese Bäume oder Hecken sind durch eine versicherte Gefahr umgestürzt, abgeknickt oder derart beschädigt, dass
sie entfernt werden müssen und
• eine natürliche Regeneration dieser Bäume und Hecken nicht zu erwarten ist.
Bereits vor dem Versicherungsfall abgestorbene Bäume oder Hecken fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
Die Entschädigung einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall wie folgt begrenzt:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort 10.000 Euro
DEVK-Premium 25.000 Euro
4.8. Hotelkosten und Unterbringungskosten pflegebedürftiger naher Angehöriger
Ist durch einen Versicherungsfall das versicherte Gebäude unbewohnbar geworden oder ein Aufenthalt in einem benutz-
baren Teil des Gebäudes nicht zumutbar, so ersetzen wir die nachfolgenden Kosten.
• Wir ersetzen Ihnen die Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück
oder Telefon). Dies gilt für alle im Haushalt lebenden Personen, die von dem Versicherungsfall geschädigt wurden.
Die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Hotelkosten übernehmen wir bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihr
Gebäude wieder bewohnbar ist. Diese Kosten werden nur übernommen, sofern keine andere Versicherung (z. B.
Hausratversicherung) diese Kosten erstattet.
• Ist Ihnen die Pflege eines nahen Angehörigen auf Grund einer durch den Versicherungsfall erlittenen gesundheit-
lichen Beeinträchtigung nicht mehr möglich, so ersetzen wir Ihnen die tatsächlich angefallenen und nachgewiese-
nen Unterbringungskosten des nahen Angehörigen, sofern nicht ein anderer Kostenträger (andere Versicherung,
Sozialversicherungsträger) für dessen Unterbringung eintrittspflichtig ist. Voraussetzung dafür ist, dass der nahe
Angehörige mindestens in Pflegegrad 3 eingruppiert ist und er ständig bei Ihnen im Haushalt lebt.
Die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Unterbringungskosten übernehmen wir bis zu dem Zeitpunkt, bis Sie
wieder Ihren nahen Angehörigen pflegen können.
Als nahe Angehörige gelten:
• Ehepartner, Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder Lebenspartnerschaft,
• Eltern, Kinder, Adoptiveltern und -kinder,
• Großeltern und Enkel,
• Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder.
Die Dauer und die Höhe der beiden Kostenerstattungen sind insgesamt je nach der von Ihnen gewählten Produktvarian-
te begrenzt auf
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis 50 Euro max. 50 Tage
DEVK-Komfort 150 Euro max. 150 Tage
DEVK-Premium 150 Euro max. 1 Jahr
4.9. Rückreisekosten bei Urlaub oder Dienstreise
Versichert sind Rückreisekosten, die anfallen, weil Sie oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person den
Urlaub oder die Dienstreise wegen eines erheblichen Versicherungsfalles am versicherten Gebäude vorzeitig abbrechen
und an den Schadenort zurückreisen muss.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn er voraussichtlich 5.000 Euro übersteigt und Ihre Anwesenheit am Schadenort
notwendig macht.
Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu einer
Dauer von 6 Wochen. Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzten
Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort.
Als Dienstreise gilt jede beruflich oder dienstlich veranlasste Abwesenheit vom Versicherungsort von mindestens 2 Ta-
gen bis zu einer Dauer von 2 Wochen. Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend
dem benutzten Dienstreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort. Diese Kosten werden nur erstattet,
sofern kein anderweitiger Ersatz (z. B. vom Arbeitgeber oder von einer anderen Versicherung) beansprucht werden
kann.
Wir übernehmen auch die Organisation der Reise, soweit es die Verhältnisse zulassen. Ist aufgrund eines erheblichen
Versicherungsfalles ein Reiseruf über den Rundfunk notwendig, werden die erforderlichen Maßnahmen, soweit mög-
lich, von uns eingeleitet und etwaige Kosten ersetzt.
Sie sind verpflichtet, vor Antritt der Reise an den Schadenort bei uns Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände
gestatten.
Unsere Kostenerstattung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf:
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Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort 15.000 Euro
DEVK-Premium versichert
4.10. Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen
In Erweiterung zu Ziffer 1.2.2 und 1.2.3 ersetzen wir auch die erforderlichen, angefallenen und nachgewiesenen Kosten
für die Beseitigung von Verstopfungen von Ableitungsrohren (auch durch Wurzeleinwachsungen) innerhalb versicherter
Gebäude sowie auf dem Versicherungsgrundstück.
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort nicht versichert
DEVK-Premium 5.000 Euro
DEVK-Plus* 10.000 Euro
*Der Plus-Baustein kann nur zusammen mit der Premium-Variante gewählt werden. In diesem Fall erhöht sich der Ver-
sicherungsschutz auf maximal 10.000 Euro.
4.11. Kosten für eine Energieberatung
Wir ersetzen bei versicherten Schäden, die voraussichtlich einen Betrag von 20.000 Euro übersteigen, die tatsächlich
angefallenen und nachgewiesenen Kosten für eine qualifizierte Energieberatung wie z. B. nach BAFA oder KfW für das
versicherte Gebäude.
Diese Kosten werden nur dann ersetzt, soweit sie nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls veranlasst wurden.
Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort nicht versichert
DEVK-Premium Max. 1.000 Euro ab einem Schaden über
20.000 Euro
4.12. Mehrkosten für die Verwendung baubiologischer Baustoffe
Wir ersetzen die tatsächlich angefallenen Mehrkosten, wenn baubiologische Baustoffe zur Wiederherstellung der vom
Schaden betroffenen Gebäudeteile verwendet werden. Hierunter fallen z. B. natürlich nachwachsende Rohstoffe oder
schadstofffreie / -arme Materialien.
Voraussetzung ist, dass der versicherte Schaden voraussichtlich einen Betrag von 20.000 Euro übersteigt.
Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort nicht versichert
DEVK-Premium Max. 1.000 Euro ab einem Schaden über
20.000 Euro
4.13. Wiederherstellung der Gartenbepflanzung einschließlich Wiederaufforstung von Bäumen
Wir leisten infolge eines versicherten Schadenfalls die erforderlichen, angefallenen und nachgewiesenen Kosten für die
Wiederbepflanzung Ihres Gartens. Hierunter fällt auch die Wiederaufforstung von Bäumen auf Ihrem Versicherungs-
grundstück.
Zur Gartenbepflanzung gehören Sträucher, Hecken, Büsche, Stauden sowie Grasflächen.
Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort 5.000 Euro
DEVK-Premium 15.000 Euro
DEVK-Plus* 30.000 Euro
*Der Plus-Baustein kann nur zusammen mit der Premium-Variante gewählt werden. In diesem Fall erhöht sich der Ver-
sicherungsschutz auf maximal 30.000 Euro.
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4.14. Neubepflanzung von begrünten Dächern
Versichert sind infolge eines versicherten Schadenfalls die erforderlichen, angefallenen und nachgewiesenen Kosten für
die Neubepflanzung von begrünten Dächern.
Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort 2.500 Euro
DEVK-Premium 10.000 Euro
DEVK-Plus* 20.000 Euro
*Der Plus-Baustein kann nur zusammen mit der Premium-Variante gewählt werden. In diesem Fall erhöht sich der Ver-
sicherungsschutz auf maximal 20.000 Euro.
4.15. Mehrkosten für umweltfreundliche und energieeffiziente Modernisierungen
Wir erstatten auch Mehrkosten, die zusätzlich zur versicherten Entschädigungsleistung entstehen, wenn bei der Wieder-
herstellung der versicherten und vom Schaden betroffene Gebäudeteile modernisiert werden.
Das gilt für behördlich nicht vorgeschriebene energetische Modernisierungsmaßnahmen, z. B. Maßnahmen zum bes-
seren Wärmeschutz, Wärmedämmung, zur Einsparung von Energie oder wenn eine Heizung mit fossilen Brennstoffen
gegen eine Heizung mit regenerativer Energie ausgetauscht wird.
Voraussetzung ist, dass
• die Gebäudeteile selbst genutzt wurden und werden;
• die Modernisierungsmaßnahmen dem Stand der Technik für Neubauten entsprechen;
• die Modernisierungsmaßnahmen nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls veranlasst wurden;
• der erstattungspflichtige Schaden 20.000 EUR übersteigt
Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort 5.000 Euro
DEVK-Premium 10.000 Euro
4.16. Beschädigungen durch unbefugte Dritte
4.16.1. Mutwillige Gebäudebeschädigungen nach einem Einbruch
Wir ersetzen auch die erforderlichen, angefallenen und nachgewiesenen Kosten, die entstanden sind, wenn ein
unbefugter Dritter ist in ein versichertes Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mit falschen Schlüsseln oder
anderen Werkzeugen eingedrungen ist. Das gilt auch, wenn der Täter es versucht hat.
Versichert sind Kosten, um Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern, zu beseitigen.
Versicherungsschutz besteht auch für mitversicherte Garagen, Nebengebäude sowie Gebäudebestandteile.
Ebenfalls ist das noch nicht bezugsfertige Gebäude versichert. Dies setzt voraus, dass es bereits verputzt oder
verklinkert ist sowie mit Zugangstüren, Fenstern und einem Dach verschlossen ist. Sofern keine Hausratversi-
cherung besteht, sind auch Schäden, die innerhalb des Gebäudes verursacht wurden, mitversichert. Vorausset-
zung dafür ist, dass das Gebäude mit Zugangstüren, Fenstern und einem Dach verschlossen ist.
Versicherungsschutz besteht nur, sofern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist.
Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort 5.000 Euro
DEVK-Premium 50.000 Euro
DEVK-Plus* 100.000 Euro
*Der Plus-Baustein kann nur zusammen mit der Premium-Variante gewählt werden. In diesem Fall erhöht sich
der Versicherungsschutz auf maximal 100.000 Euro.
4.16.2. Vandalismus an versicherten Sachen
Wir ersetzen auch die erforderlichen, angefallenen und nachgewiesenen Kosten, die entstanden sind, wenn ein
unbefugter Dritter versicherte Sachen gemäß Ziffer 3 mutwillig beschädigt oder zerstört hat. Diese Regelung gilt
nicht für Schäden nach Ziffer 4.16.1 und 4.17.
Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf:
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Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort 2.500 Euro
DEVK-Premium 10.000 Euro
DEVK-Plus* 20.000 Euro
*Der Plus-Baustein kann nur zusammen mit der Premium-Variante gewählt werden. In diesem Fall erhöht sich
der Versicherungsschutz auf maximal 20.000 Euro.
Sie sind verpflichtet, den Schaden nach Ziffer 4.16.1 und 4.16.2 uns und der zuständigen Polizeidienststelle
unverzüglich anzuzeigen. Verletzten Sie diese Obliegenheit, so können wir unter den in Ziffer 9.4 und 9.5 Teil B -
Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder ganz oder teilweise leistungsfrei
sein.
4.17. Graffitischäden an versicherten Sachen
Wir ersetzen auch die die erforderlichen, angefallenen und nachgewiesenen Kosten, um Schäden durch Graffiti zu besei-
tigen. Ein Graffitischaden liegt vor, wenn ein unbefugter Dritter Außenseiten von versicherten Sachen durch Farbe oder
Lacke verunstaltet.
Sie sind verpflichtet, den Schaden uns und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen. Verletzten Sie
diese Obliegenheit, so können wir unter den in Ziffer 9.4 und 9.5 Teil B - Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen
zur Kündigung berechtigt oder ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Unsere Höchstentschädigung für alle Schäden eines Versicherungsjahres ist nach der von Ihnen gewählten Produktva-
riante begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort 2.500 Euro
DEVK-Premium 10.000 Euro
DEVK-Plus* 20.000 Euro
*Der Plus-Baustein kann nur zusammen mit der Premium-Variante gewählt werden. In diesem Fall erhöht sich der Ver-
sicherungsschutz auf maximal 20.000 Euro.
4.18. Alters- oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen (nur für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser)
4.18.1. Wir erstatten die Mehrkosten eines medizinisch notwendigen alters- oder behindertengerechten Wiederaufbaus,
die dadurch entstanden sind, dass durch einen Versicherungsfall (siehe Ziffer 2) das selbst genutzte Gebäude
(Ein- oder Zweifamilienhaus) oder Teile davon zerstört oder beschädigt wurden.
4.18.2. Der alters- bzw. behindertengerechte Wiederaufbau gilt für
• den schwellenlosen rollstuhl- oder rollatorengerechten Umbau,
• die Installation von Handläufen im Treppenhaus oder eines Treppenlifts,
• den die Selbstständigkeit unterstützenden Umbau des Badezimmers oder der Küche.
4.18.3. Die medizinische Notwendigkeit ist durch ein aktuelles ärztliches Attest nachzuweisen.
Wir behalten uns vor, das eingereichte Attest, beispielsweise durch Einholung einer zweiten medizinischen Mei-
nung, zu überprüfen. Sie oder die in Ihrem Haushalt lebende Person erklärt sich damit einverstanden, dass das
eingereichte Attest an die von uns beauftragten Ärzte weitergegeben werden darf.
Zu diesem Zweck befreien Sie oder Ihre in Ihrem Haushalt lebende Person den behandelnden Arzt von der ärzt-
lichen Schweigepflicht. Sie oder Ihre in Ihrem Haushalt lebende Person verpflichten sich weiterhin, die von uns
beauftragten Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.
Bei Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich die Rechtsfolgen aus den Teil B Ziffern 9.4 und 9.5.
4.18.4. Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort 10.000 Euro ab einem 20.000 Euro
Schaden
DEVK-Premium 20.000 Euro ab einem 20.000 Euro
Schaden
4.18.5. Die Mehrkosten gemäß Ziffer 4.18.1 für den alters- bzw. behindertengerechten Wiederaufbau werden nicht nur
für Sie, sondern auch für die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles mit ihm im versicherten Gebäude in häusli-
cher Gemeinschaft lebenden Bewohner gezahlt. Eine medizinische Notwendigkeit nach 9.1.2 muss bestehen und
nachgewiesen werden.
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4.19. Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust
Wir ersetzen Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls bestim-
mungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für Abwasser.
Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort 25.000 Euro
DEVK-Premium versichert
4.20. Kosten psychologischer Betreuung nach einem Feuer-, Elementar- oder Großschadenereignis
Benötigen Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person nach einem Feuer-, Elementar- oder
Großschadenereignis eine psychologische Betreuung, übernehmen wir die dabei entstehenden Kosten.
Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort nicht versichert
DEVK-Premium 500 Euro
4.21. Feuerlöschkosten
Wir ersetzen Ihnen je Versicherungsfall Feuerlöschkosten der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn die öffentliche
Hand den Aufwandsersatz rechtmäßig von Ihnen einfordern kann.
5. Was ist unter Versicherungsort zu verstehen?
Der Versicherungsort ist das Versicherungsgrundstück. Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstü-
cke, auf dz des Flurstücks Versicherungs-ort, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung dem/den im Versiche-
rungsschein bezeichneten Gebäude(n) ausschließlich gehört.
6. Was gilt für Selbstbeteiligungen im Versicherungsvertag?
Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den Sie je Versicherungsfall selbst zu tragen
haben. Selbstbeteiligungen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr (z. B. Ver-
sicherung gegen weitere Naturgefahren Ziffern 1.4) und Versicherungsleistung unterscheiden. Im Versicherungsschein
werden sie jeweils ausgewiesen.
7. Was gilt bei Wohnungs- und Teileigentum?
Bei Verträgen mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft gilt:
7.1. Wenn wir wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei sind, bleiben wir
den übrigen Wohnungseigentümern zur Leistung verpflichtet. Das gilt für deren Sondereigentum und deren
Miteigentumsanteilen.
7.2. Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem wir ganz oder teilweise
leistungsfrei sind.
7.3. Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlangen. Das
setzt voraus, dass diese zusätzliche Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum wieder-
herzustellen.
7.4. Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem wir ganz oder teilweise leistungsfrei sind, muss uns diese zusätzliche
Entschädigung ersetzen.
7.5. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Ziffern 7.1 und 7.2 entsprechend
8. Was ist unter Mietausfall und Mietwert zu verstehen? In welchem Umfang sind sie versichert?
8.1. Mietausfall, Mietwert
Wir ersetzen
8.1.1. den Mietausfall, wenn Mieter von Wohnräumen wegen eines Versicherungsfalles zu Recht die Zahlung der Miete
ganz oder teilweise eingestellt haben. Dies schließt die fortlaufenden Betriebskosten im Sinne des Mietrechts
ein.
8.1.2. den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt. Dies schließt die
fortlaufenden Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein. Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist, dass
Ihnen wegen eines Versicherungsfalls nicht zugemutet werden kann, zumindest Teile Ihrer Wohnung zu nutzen.
8.1.3. auch einen durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verursachten zusätzlichen Mietausfall nach
Ziffer 8.1.1 bzw. Mietwert nach Ziffer 8.1.2.
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8.2. Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert
Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, Für den Be-
ginn des Zeitraums ist der Eintritt des Versicherungsfalles maßgebend.
Die Dauer der Zahlung hängt wie folgt ab
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis 12 Monate
DEVK-Komfort 24 Monate
DEVK-Premium 36 Monate
Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung
nicht schuldhaft verzögert. Es gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs-/-minderungspflicht nach Ziffer 9.1.2 (1)
Teil B – Allgemeiner Teil-.
8.3. Kreditkosten statt Mietausfall oder Mietwert
Statt der Versicherung des Mietausfalls/Mietwerts gemäß Ziffer 8.1 und 8.2 für 36 Monaten in der Produktvariante Pre-
mium haben Sie folgendes Wahlrecht:
Wir ersetzen die monatlich fortlaufende Kreditrate (Zins und Tilgung) für die Hypotheken oder Grundschulden des ver-
sicherten Gebäudes, wenn durch einen Versicherungsfall die Räume des versicherten Gebäudes unbenutzbar geworden
sind oder falls die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil des Gebäudes Ihnen nicht zugemutet werden
kann.
Die monatlich fortlaufende Kreditrate wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind.
Die monatlich fortlaufende Kreditrate wird nur insoweit ersetzt, als Sie die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft
verzögert.
Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort nicht versichert
DEVK-Premium 36 Monate
9. Welche Versicherungswerte gibt es? Wie wird der Beitrag ermittelt? Wie wird der Beitrag angepasst?
9.1. Versicherungswerte
9.1.1. Neubauwert
9.1.1.1. Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude zum Zeit-
punkt des Versicherungsfalls. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions-
und Planungskosten. Wir passen den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an (Ziffer 11.5).
9.1.1.2. Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts in derselben Art und Güte nicht mehr oder nur mit un-
wirtschaftlichem Aufwand wiederhergestellt werden, umfasst der Neubauwert auch Aufwendungen für
diese Ersatzgüter. Diese müssen den zu ersetzenden Sachen möglichst nahekommen.
9.1.1.3. Im Neubauwert berücksichtigt sind auch:
Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen,
dass versicherte und vom Schaden betroffene Sachen wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in
derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden können.
Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der unverzüglich veranlassten
Wiederherstellung.
9.1.1.4. Wenn sich durch bauliche Maßnahmen ein der Beitragsberechnung zugrundeliegender Umstand (Flä-
che, Gebäudetyp, Bauausführung und/ oder sonstige vereinbarte Merkmale) innerhalb der Versiche-
rungsperiode Wert erhöhend verändert, besteht bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode
auch insoweit Versicherungsschutz.
Dies gilt nur für An-, Aus-, oder Umbauten. Nicht versichert sind komplett neue Gebäude, die an das
bestehende Gebäude angebaut werden. Das Ende der baulichen Maßnahmen hat der Versicherungs-
nehmer dem Versicherer anzuzeigen.
9.1.2. Gemeiner Wert
Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet sind, ist nur noch der erziel-
bare Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile versichert (gemeiner Wert). Eine dauernde Entwertung
liegt insbesondere vor, wenn die Gebäude für ihren Zweck nicht mehr zu verwenden sind.
10. Wie wird der Beitrag ermittelt?
Grundlage der Berechnung des Beitrags sind
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• die Fläche,
• der Gebäudetyp,
• die Bauausführung und -ausstattung,
• die Nutzung,
• sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind und
• der vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) ermittelte Anpassungsfaktor.
Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berechnet durch die Multiplikation folgender Werte:
• Anzahl der Quadratmeter Wohn- und Nutzfläche,
• Beitrag je Quadratmeter Wohn- und Nutzfläche,
• der vom GDV ermittelte Anpassungsfaktor.
11. Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag?
11.1. Nachträgliche Änderung eines Beitragsmerkmales
Ändert sich nachträglich ein der Beitragsberechnung zugrunde liegender Umstand und würde sich dadurch einen höhe-
ren Beitrag ergeben, können wir den höheren Beitrag ab Anzeige der Änderung verlangen.
11.2. Nachträglicher Wegfall eines Beitragsmerkmales
Fallen Umstände, für die ein höherer Beitrag vereinbart ist, nachträglich weg, sind wir verpflichtet, den Beitrag zu dem
Zeitpunkt herabzusetzen, zu dem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Das gleiche gilt, soweit solche beitragsrelevanten Um-
stände ihre Bedeutung verloren haben oder ihr Vorliegen von Ihnen nur irrtümlich angenommen wurde.
11.3. Beitragsnachlässe
In die Beitragsermittlung werden die im Tarif niedergelegten und für Sie zutreffenden Beitragsnachlässe berücksichtigt.
Dies kann der Neubau-, Sanierungs- oder der An-bündelungsnachlass sein.
Die Voraussetzungen für die Nachlässe und deren Beschreibung können Sie den Hinweisen und Erläuterungen in dieser
Kundeninformation zur Verbundenen Wohngebäudeversicherung entnehmen.
11.4. Besonderheiten für die Beitragsermittlung weiterer Naturgefahren
11.4.1. Das Tarifierungssystem »ZÜRS«
Haben Sie die weiteren Naturgefahren nach Ziffer 1.4 mitversichert, berücksichtigen wir bei der Beitrags-
bemessung statistische Erkenntnisse des Zonierungs-systems »ZÜRS«. »ZÜRS« wird vom Gesamtverband
der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zur Verfügung gestellt. Es dient dazu, Gebäudestandorte in
Deutschland in verschiedene Zonen einzuteilen, um deren Überschwemmungs-, Starkregen- und Rückstaurisiko
auszuweisen.
11.4.2. Ändert sich die Zonierung in ZÜRS, sind wir berechtigt, diese für alle Verträge gleichermaßen zu berücksichtigen.
Die Umstufung in eine andere Zone kann zur Erhöhung oder Ermäßigung Ihres Beitrags führen.
Wird Ihr Gebäude in eine nicht versicherbare Zone eingestuft, können wir die Naturschadendeckung - in Text-
form (schriftlich oder in anderer lesbarer Form) - kündigen. Unsere Kündigung wird zum Ende der laufenden
Versicherungsperiode wirksam.
Machen wir von diesem Recht Gebrauch, können Sie den gesamten Gebäude-versicherungsvertrag zum glei-
chen Zeitpunkt kündigen. Ihr Kündigungsrecht können Sie nur innerhalb eines Monats nach Zugang unserer
Erklärung ausüben.
11.4.3. Wird der Gebäudestandort in eine neue versicherbare Zone umgestuft, gilt ab der nächsten Hauptfälligkeit der
für diese Zone maßgebliche Beitrag.
Eine Beitragserhöhung wird jedoch nur wirksam, wenn wir sie Ihnen mindestens einen Monat vor deren Wirk-
samwerden mitteilen. Unsere Mitteilung in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form) muss den Unter-
schied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag aufzeigen und eine Belehrung über Ihr Kündigungs-
recht nach Ziffer 11.4.4 enthalten.
11.4.4. Führt eine Umstufung zu einer Erhöhung des Beitrags, sind Sie berechtigt, Ihren gesamten Vertrag oder auch nur
die Mitversicherung der weiteren Natur-gefahren (Elementargefahren) zu kündigen.
Ihre Kündigung muss spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Beitragser-
höhung - in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form) - erfolgen. Sie wird zum Zeitpunkt der Beitrags-
erhöhung wirksam.
11.5. Anpassung des Beitrages
11.5.1. Der Jahresbeitrag verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe Ziffer 9.1)
gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors. Dieser Faktor erhöht oder vermindert sich
jeweils einmal jährlich für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz,
um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und
der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben.
Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wer-den die Änderung des Bau-
preisindexes zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei dieser Berechnung wird
jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
11.5.2. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit die dritte Zahl
nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet.
11.6. Beitragsanpassungsklausel
11.6.1. Grundsatz
Wir sind in der Gebäudeversicherung berechtigt zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres die Beiträge von
bestehenden Verträgen daraufhin zu überprüfen, ob sie beibehalten werden können oder ob sie erhöht oder ab-
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gesenkt werden müssen.
Mit der Überprüfung soll sichergestellt werden, dass
• wir unsere Verpflichtungen aus den Verträgen dauerhaft erfüllen können;
• die Beiträge sachgemäß berechnet werden;
• bei Vertragsschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung (Versicherungsschutz bieten) und
Gegenleistung (Versicherungsbeitrag zahlen) erhalten bleibt.
11.6.2. Wir sind berechtigt, den Beitrag bzw. den Beitragssatz für gleichartige Risiken der Kostenentwicklung und dem
Schadenbedarf anzupassen. Das gleiche gilt, wenn sich der Steuersatz der Feuerschutzsteuer, die ausschließlich
der Versicherer schuldet und abzuführen hat, ändert. Dabei haben wir die anerkannten Grundsätze der Versiche-
rungsmathematik und der Versicherungstechnik anzuwenden. Die Anpassung des Beitrages bzw. des Beitrags-
satzes gilt mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge, wenn sie von einem unabhängigen Treuhänder
bestätigt wird.
11.6.3. Der neukalkulierte Beitrag bzw. Beitragssatz darf nicht höher sein als die Beiträge des Tarifs für neu abzuschlie-
ßende Verträge mit gleichen Tarifierungsmerkmalen und vergleichbarem Deckungsumfang. Der neue Beitrag
wird mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam.
11.6.4. Vermindert sich der Tarifbeitrag, sind wir verpflichtet, den Beitrag für bestehende Verträge mit gleichen Tarifie-
rungsmerkmalen und gleichem Deckungsumfang ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode auf die Höhe
des neuen Tarifbeitrages zu senken.
11.6.5. Die Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
12. Was gilt, wenn Sie den Versicherungsfall herbeiführen?
12.1. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
12.1.1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
Wenn Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführen, besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Ist die Her-
beiführung des Schadens durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt
die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
12.2. Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls Produktvariante DEVK Basis
Bei einem Versicherungsfall bis zu 10.000 Euro Schadenshöhe verzichten wir auf die Einrede der grob fahrlässigen Her-
beiführung des Versicherungsfalls und auf die in § 81 VVG vorgesehene Möglichkeit, unsere Leistung zu kürzen. Bei der
Feststellung der Schadenshöhe rechnen wir die versicherten Kosten mit ein.
Bei einem Versicherungsfall, der die Schadenshöhe von 10.000 Euro überschreitet, ist unser Einredeverzicht insoweit
ausgeschlossen, als wir uns hinsichtlich des 10.000 Euro übersteigen-den Teils der Schadenshöhe auf die Leistungsfrei-
heit nach § 81 VVG berufen können.
Unser Einredeverzicht bezieht sich allerdings nicht auf
• Obliegenheitsverletzungen,
• Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften und
• Gefahrerhöhungen,
• die Sie oder Ihre Repräsentanten begangen haben.
12.3. Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls Produktvarianten DEVK Komfort und Premium
Bei einem Versicherungsfall verzichten wir auf die Einrede der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls
und auf die in § 81 VVG vorgesehene Möglichkeit, unsere Leistung zu kürzen. Bei der Feststellung der Schadenshöhe
rechnen wir die versicherten Kosten mit ein.
Unser Einredeverzicht bezieht sich allerdings nicht auf
• Obliegenheitsverletzungen,
• Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften und
• Gefahrerhöhungen,
• die Sie oder Ihre Repräsentanten begangen haben.
12.4. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Wenn Sie versuchen, uns nach Eintritt des Versicherungsfalls in Bezug auf Tatsachen arglistig zu täuschen, die für den
Grund oder für die Höhe unserer Entschädigung von Bedeutung sind, sind wir von der Entschädigungspflicht frei.
Ist eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversu-
ches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen von Satz 1 als bewiesen.
13. Was sind die Grundlagen der Entschädigungsberechnung? Welche Entschädigungsbeschränkungen gibt es und wie wird eine
mögliche Unterversicherung angerechnet?
13.1. Grundlagen der Entschädigungsberechnung
13.1.1. Wird durch einen Versicherungsfall das Gebäude zerstört, ersetzen wir die ortsüblichen Wiederherstellungs-
kosten. Dabei gilt die im Versicherungsvertrag beschriebene Ausgestaltung des Gebäudes - Fläche, Gebäude-
typ, Bauausführung und -ausstattung oder sonstige vereinbarte Merkmale-, wie sie für die Beitragsberechnung
erheblich ist. Erstattet werden auch die Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten
13.1.2. Wird durch einen Versicherungsfall das Gebäude oder sonstige Sachen beschädigt, ersetzen wir die notwendi-
gen Reparaturkosten. Dabei gilt die im Versicherungsvertrag beschriebene Ausgestaltung des Gebäudes - Fläche,
Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstige vereinbarte Merkmale, wie sie für die Beitragsbe-
rechnung erheblich ist. Ersetzt wird auch eine durch die Reparatur nicht ausgeglichene Wertminderung, höchs-
tens jedoch die ortsüblichen Wiederherstellungskosten.
13.1.3. Werden durch einen Versicherungsfall sonstige Sachen zerstört oder kommen diese Sachen abhanden, ersetzen
wir den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand.
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13.1.4. Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften technisch noch brauchbare Sachsubstanz der versicherten Sachen
für die Wiederherstellung nicht verwendet werden, dann erhalten Sie eine entsprechende Entschädigung nach
Ziffer 13.1.1.
Das setzt voraus, dass
• die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden
oder
• die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher
Vorschriften ganz oder teilweise untersagt war.
13.1.5. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte
und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte
wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf, werden im Rahmen der Entschädigungsberechnung nach
Ziffer 13.1.1. ersetzt.
13.1.5.1. Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die da-
durch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die
Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise untersagt, sind die
dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
13.1.5.2. Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund be-
hördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die
Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle
entstanden wären.
13.1.5.3. Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch
behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Ziffer 13.1.6 ersetzt.
13.1.5.4. Etwaige Restwerte werden nicht angerechnet, soweit sie nicht realisiert werden können.
13.1.6. Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall und der Wiederherstellung entschädigen wir nach Ziffer 13.1.1.,
wenn Sie die Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellen.
13.1.6.1. Wenn Sie die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlassen, werden
die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung
oder Wiederbeschaffung entstanden wären.
13.1.6.2. Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs- oder
Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel sind nicht versichert.
Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
fung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstan-
denen Preissteigerungen jedoch ersetzt.
13.1.7. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung gemäß Ziffer 13.1.1 angerech-
net, sofern sie nicht ausgeschlossen sind.
13.2. Wiederherstellung und Wiederbeschaffung
13.2.1. In der Neuwertversicherung erwerben Sie den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den
Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgenden Voraussetzungen. Sie müssen innerhalb von
drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellen, dass die Entschädigung dazu verwendet wird,
die versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder
wiederzubeschaffen.
13.2.2. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn
die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden.
13.2.3. Sie sind zur Rückzahlung des von uns entschädigten Neuwertanteils verpflichtet, wenn die Sache infolge Ihres
Verschuldens nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden sind.
13.3. Entschädigungsberechnung bei gemeinem Wert
Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist, wer-den versicherte Sachen nur unter
Zugrundelegung des erzielbaren Verkaufspreises ohne Grundstücksanteile (gemeiner Wert) entschädigt.
13.4. Entschädigung bei angezeigten baulichen Veränderungen
Für die Höhe der Entschädigung werden, die nach Vertragsschluss gemäß Ziffer 9.1.1 angezeigten Veränderungen an den
versicherten Gebäuden berücksichtigt.
13.5. Entschädigung bei abweichender Bauausgestaltung
13.5.1. Sind im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die im Versicherungsvertrag beschriebenen Gebäude in der konkreten
Bauausgestaltung geringerwertig beschaffen, so sind wir nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich eingetrete-
nen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert zu ersetzen.
13.5.2. Sollte im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die konkrete Bauausgestaltung hingegen höherwertig sein, werden
die ortsüblichen Wiederherstellungskosten (Ziffer 13.1.1) bzw. die notwendigen Reparaturkosten (Ziffer 15.1.2)
nur auf der Grundlage des im Versicherungsvertrag in seiner konkreten Ausgestaltung (Fläche, Gebäudetyp,
Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheb-
lich sind) beschriebene Gebäude ersetzt.
Unberührt bleiben die Vorschriften über den Umfang und die Anpassung des Versicherungsschutzes (Ziffern 9 bis 11.4,
die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (Ziffer 8 Teil B - Allgemeiner Teil) und der Gefahrerhöhung (Ziffer 18).
13.6. Erstattung der Kosten
Wir ersetzen die vereinbarten Kosten, die wegen eines Verssicherungsfalls erforderlich, tatsächlich angefallen und nach-
gewiesen sind. Dabei wird die jeweils vereinbarte Entschädigungsgrenze berücksichtigt.
Dies gilt für alle versicherten Kosten, auch die des Aktiv-Schutzes, des Komfort-Schutzes sowie des Premium-Schutzes
Ihrer Gebäudeversicherung.
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[Seite 39]
13.7. Entschädigung beim Mietausfall/Mietwert
Wir ersetzen den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums.
13.8. Erstattung der Mehrwertsteuer
13.8.1. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind; das gleiche gilt, wenn Sie die
Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt haben.
13.8.2. Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten (Ziffer 13.6) und versicherten Mietausfalls bzw. Miet-
werts (Ziffer 13.7) gilt Ziffer 13.8.1 entsprechend.
13.9. Entschädigungsbeschränkungen und Berechnung der Unterversicherung
13.9.1. Haben Sie im Antrag eine geringere als tatsächlich vorhandene Wohnfläche angegeben oder eine später ein-
tretende Erhöhung der Wohnfläche am versicherten Gebäude nicht angezeigt, und haben wir dadurch einen zu
niedrigen Versicherungsbeitrag erhoben, wird im Versicherungsfall die zunächst nach Nr. 1 und 2 berechnete
Entschädigung auf einen anteiligen Entschädigungsbetrag nach folgender Formel gekürzt:
Entschädigung x angegebene Wohnfläche
Anteiliger Entschädigungsbetrag =
tatsächliche Wohnfläche
13.9.2. Die Kürzung nach vorstehender Formel umfassen alle versicherten Kosten sowie den Mietausfall/ Mietwert.
13.9.3. Die Kürzung entfällt, wenn Sie bei Antragsaufnahme die Angabe der geringeren als tatsächlich vorhandenen
Wohnfläche oder die Anzeige der später eintretenden Erhöhung der Wohnfläche am versicherten Gebäude we-
der vorsätzlich noch grob fahrlässig verschuldet haben.
13.9.4. Die Rechte bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (Ziffer 8 Teil B - Allgemeiner Teil) und bei Gefahrer-
höhung (Ziffer 18) bleiben unberührt.
13.10. Keine Anrechnung bei Unterversicherung
Abweichend von Ziffer 13.9 nehmen wir keinen Abzug wegen einer Unterversicherung vor, sofern der voraussichtliche
Schaden nicht eine bestimmte Höhe über-schreitet. Diese ist abhängig von Ihrer gewählten Produktvariante
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort 2.500 Euro
DEVK-Premium 5.000 Euro
Überschreitet ein Versicherungsfall die genannte Höhe in den Produktvarianten Kom-fort oder Premium, ist unser Ver-
zicht auf die Anrechnung der Unterversicherung ausgeschlossen.
14. Was gilt bei Durchführung eines Sachverständigenverfahrens?
14.1. Feststellung der Schadenhöhe
Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenver-
fahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können wir und Sie auch gemeinsam vereinbaren.
14.2. Weitere Feststellungen
Sie und wir können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall aus-
zudehnen.
14.3. Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
14.3.1. Jede Partei hat in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form) einen Sachverständigen zu benennen. Eine
Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachver-
ständigen in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu
benennen.
14.3.2. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb
von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Geschieht das nicht, kann ihn die auffordern-
de Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch uns
sind Sie auf diese Folge hinzuweisen.
14.3.3. Wir dürfen folgende Personen nicht als Sachverständige benennen:
• Ihre Mitbewerber
• Personen, die mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen
• Personen, die bei Ihren Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit Ihnen in einem ähnlichen
Verhältnis steht.
14.3.4. Beide Sachverständige benennen in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form) vor Beginn ihrer Fest-
stellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter Ziffer 16.3.2 gilt entsprechend für die
Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das
für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
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[Seite 40]
14.4. Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
14.4.1. ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach
dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
14.4.2. die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
14.4.3. die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen;
14.4.4. die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert.
Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden
betroffenen Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein.
14.5. Verfahren nach Feststellung
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der
Sachverständigen voneinander ab, so übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig
gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt
seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertrags-parteien verbindlich. Sie sind unver-
bindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich
sind, trifft das Gericht eine verbindliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht
treffen können oder wollen oder sie verzögern.
14.6. Kosten
Sofern mit Ihnen nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des
Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Im Sachverständigenverfahren ersetzt der Versicherer auch den Kostenanteil des Versicherungsnehmers. Dies gilt je Ver-
sicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante ab einem Schaden von
Produktvariante Versicherungsschutz
DEVK-Basis nicht versichert
DEVK-Komfort 40.000 Euro
DEVK-Premium 20.000 Euro
14.7. Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten nicht berührt.
15. Wann wird unsere Entschädigung fällig?
15.1. Fälligkeit der Entschädigung
15.1.1. Die Entschädigung wird fällig, wenn wir den Anspruch dem Grund und der Höhe nach festgestellt haben.
Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach
Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
15.1.2. Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem Sie uns gegenüber
den Nachweis geführt haben, dass Sie die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt haben.
15.2. Rückzahlung des Neuwertwertanteils
Sie sind zur Rückzahlung der nach Ziffer 15.1.2 geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Ver-
schuldens nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. Das gilt auch für
Zinsen, die wir nach Ziffer 15.3.3 gezahlt hat.
15.3. Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
15.3.1. Entschädigung
Sie ist seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit sie innerhalb eines Monats nach Meldung
des Schadens geleistet wurde.
15.3.2. Über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung
Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie die Sicherstellung der Wieder-herstellung oder Wiederbe-
schaffung versicherter Sachen nachgewiesen hat.
15.3.3. Der Zinssatz liegt bei 4 Prozent pro Jahr (s. § 91 VVG).
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
15.4. Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Ziffern 15.3.1, 15.3.2 und 15.3.3 ist der Zeit-raum nicht zu berücksichtigen, in dem
infolge Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
15.5. Aufschiebung der Zahlung
Wir können die Zahlung aufschieben, solange
15.5.1. Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;
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[Seite 41]
15.5.2. ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass dieses Ver-
sicherungsfalles noch läuft;
15.5.3. eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Realgläubigers nicht erfolgte.
16. Was ist unter Gefahrerhöhung zu verstehen?
16.1. Begriff der Gefahrerhöhung
16.1.1. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstän-
de so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die
ungerechtfertigte unserer Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird.
16.1.2. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere dann vorliegen, wenn
• sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist,
• ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird,
• an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf überwiegend unbenutzbar machen,
• in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird,
• das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
16.1.3. Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 16.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder
nach den Umständen als mitversichert gelten soll. Wir werden uns nicht auf eine Gefahrerhöhung berufen, wenn
Ihr versichertes Gebäude bis zu 180 Tage unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt.
16.2. Pflichten des Versicherungsnehmers
16.2.1. Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vor-
nehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
16.2.2. Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen
oder gestattet haben, müssen Sie diese uns unverzüglich anzeigen.
16.2.3. Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen
Sie uns unverzüglich anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
16.3. Rechtsfolgen Ihrer Pflichtverletzung, Vertragsänderung oder Kündigung
16.3.1. Kündigungsrecht des Versicherers
Verletzen Sie seine Verpflichtung nach Ziffer 16.2.1, können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn Sie Ihre Ver-
pflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrläs-
sigkeit haben Sie zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
kündigen.
Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffern 16.2.2 und 16.2.3 bekannt, können wir den Vertrag
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
16.3.2. Vertragsänderung
Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen ent-
sprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Absiche-
rung der erhöhten Gefahr aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mittei-
lung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzu-
weisen.
16.3.2.1. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Unser Recht zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach erlischt, wenn dieses nicht innerhalb eines
Monats ab unserer Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausgeübt wird oder wenn der Zustand wieder-
hergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat
16.4. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
16.4.1. Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie
Ihre Pflichten nach Ziffer 16.2.1 vorsätzlich verletzt haben.
Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt, Ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das
der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu bewei-
sen.
16.4.2. Nach einer Gefahrerhöhung nach Ziffern 16.2.2 und 16.2.3 sind wir für einen Versicherungsfall, der später als
einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem Ihre Anzeige uns hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei,
wenn Sie Ihre Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt haben.
Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Ziffer 16.4.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Unsere Leistungs-
pflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegan-
gen sein müssen, bekannt war.
16.4.3. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,
• soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles
oder den Umfang der Leistungs-pflicht war oder
• wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und eine
Kündigung nicht erfolgt war oder
• wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen
entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen.
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[Seite 42]
17. Was ist mit dem Begriff Repräsentant gemeint?
Alle Pflichten und Obliegenheiten aus dem Vertragsverhältnis treffen grundsätzlich nur Sie als unseren Vertragspartner. Im Ein-
zelfall kann es aber sachgerecht sein, Ihnen Sorgfaltspflichtverstöße von anderen Personen anzulasten.
Hierfür hat die Rechtsprechung die Repräsentanten-Haftung entwickelt.
Hat eine andere Person z. B. Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt, ist es nach den Grundsätzen der Repräsentanten Haftung
möglich, Ihnen dieses Verhalten zuzurechnen, als wäre es Ihr eigenes. Die Zurechnung setzt allerdings voraus, dass diese Per-
son in einem bestimmten Nähe-verhältnis zu Ihnen steht. Nur dann ist sie auch Ihr Repräsentant.
Man unterscheidet zwei Typen von Repräsentanten:
• Als Ihr Repräsentant gilt derjenige, dem Sie das versicherte Risiko aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses
übertragen haben. Hinzukommen muss, dass Sie die andere Person die Obhut über die versicherten Sachen ganz alleine
ausüben lassen, sodass Ihre Einwirkungsmöglichkeiten nahezu ausgeschlossen sind.
• Außerdem kann es zu einer Zurechnung kommen, wenn Sie jemand anderen damit betraut haben, den Vertrag eigenver-
antwortlich zu verwalten.
18. Welchen Versicherungsschutz können Sie gegen einen Zusatzbeitrag gesondert versichern?
Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren außerhalb des versicherten Gebäudes
18.1. In Erweiterung von Ziffer 1.2.3 leisten wir Ersatz für Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohe außer-
halb des versicherten Gebäudes der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude, soweit diese Rohre der
Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen.
18.2. Für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen, gilt Ziffer 18.1 nicht.
18.3. Die Höhe der Entschädigung einschließlich versicherter Kosten können Sie Ihrem Versicherungsschein entneh-
men.
19. Welche Besonderheiten gelten, wenn bei einem angemeldeten Realrecht (z. B. Grundschuld, Hypothek) der Versicherungsver-
trag durch den Versicherungsnehmer gekündigt wird?
Hat ein Realrechtsgläubiger (z. B. Bank) sein Realrecht angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch
Sie für die Gefahrengruppe nach Ziffer 1.1 (Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Aufprall eines Meteoriten,
Implosion, Überschalldruck-wellen, Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeuges seiner Teile oder Ladung, Anprall sonstiger Was-
ser-, Schienen-, und Straßenfahrzeuge ihrer Teile oder Ladung) nur in folgenden Fällen wirksam:
19.1. Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass zu dem Zeitpunkt,
zu dem die Kündigung spätestens zulässig ist, das Grundstück nicht mit dem Realrecht belastet ist;
oder
19.2. Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass der Realrechtsgläu-
biger der Kündigung zugestimmt hat.
19.3. Für die Sonderkündigungsrechte nach Ziffer 11.6 gelten andere Voraussetzungen.
Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall.
20. Was gilt bei der Veräußerung der versicherten Sache?
20.1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
20.1.1. Veräußern Sie die versicherte Sache, tritt der Erwerber an Ihre Stelle in den Versicherungsvertrag ein. Dies ge-
schieht zum Zeitpunkt des Eigentumsüber-gangs. Bei Immobilien erfolgt dieser zum Datum des Grundbuchein-
trages. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber Ihre Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhält-
nis.
20.1.2. Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf das zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufen-
de Versicherungsjahr entfällt, als Gesamt-schuldner.
20.1.3. Wir müssen den Eintritt des Erwerbers erst gegen uns gelten lassen, wenn wir hiervon Kenntnis erlangen.
20.2. Kündigungsrechte
20.2.1. Wir sind berechtigt, gegenüber dem Erwerber den Versicherungsvertrag zu kündigen. Dabei müssen wir eine
Frist von einem Monat einhalten. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb eines Monats ab
unserer Kenntnis von der Veräußerung ausüben.
20.2.2. Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende des
Versicherungsjahres in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form) zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Erwerber es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt.
Fehlt dem Erwerber die Kenntnis, dass eine Ver-sicherung besteht, erlischt das Kündigungsrecht einen Monats
nachdem er die Kenntnis erlangt hat.
20.2.3. Im Falle der Kündigung nach Ziffern 20.2.1 und 20.2.2 haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
20.3. Anzeigepflichten
20.3.1. Die Veräußerung ist uns vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (schriftlich oder in anderer les-
barer Form) anzuzeigen.
20.3.2. Ist die Anzeige unterblieben, sind wir nicht verpflichtet, im Versicherungsfall zu leisten.
Das gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen beide vorliegen.
Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen
müssen.
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Wir weisen nach, dass wir den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten.
20.3.3. Abweichend von Ziffer 20.3.2 sind wir in folgenden Fällen verpflichtet zu leisten:
Uns war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns die An-zeige hätte zugehen müssen.
Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles war die Frist für die Kündigung durch uns abgelaufen und wir hatten
nicht gekündigt.
21. Was gilt bei einer Versicherung für fremde Rechnung?
21.1. Rechte aus dem Vertrag
Sie können den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen schließen (Versicherung für fremde Rech-
nung). Die Ausübung der Rechte aus diesem Ver-trag steht nur Ihnen und nicht auch der versicherten Person zu. Das gilt
auch, wenn die versicherte Person den Versicherungsschein besitzt.
21.2. Zahlung der Entschädigung
Wir können vor Zahlung der Versicherungsleistung an Sie den Nachweis verlangen, dass die versicherte Person hierzu
ihre Zustimmung erteilt hat.
Die versicherte Person kann die Zahlung der Versicherungsleistung nur mit Ihrer Zustimmung verlangen.
21.3. Kenntnis und Verhalten
Bei der Versicherung für fremde Rechnung sind – sofern von rechtlicher Bedeutung – sowohl Ihre Kenntnis und Ihr Ver-
halten sowie die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Ihre Interes-
sen und die der versicherten Person umfasst, müssen Sie sich das Verhalten und die Kenntnis der versicherten Person
nur zurechnen lassen, wenn die versicherte Person Ihr Repräsentant ist.
Auf die Kenntnis der versicherten Person kommt es nicht an, wenn
• der Vertrag ohne ihr Wissen abgeschlossen worden ist oder
• es ihr nicht möglich oder nicht zumutbar war, Sie rechtzeitig zu benachrichtigen.
Dagegen ist die Kenntnis der versicherten Person zu berücksichtigen, wenn Sie den Vertrag ohne ihren Auftrag geschlos-
sen und uns nicht darüber informiert haben.
22. Was gilt, wenn Ihnen ein Ersatzanspruch gegen Dritte zusteht?
22.1. Übergang von Ersatzansprüchen
Wenn Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, geht dieser Anspruch bis zu der Höhe auf uns über, in der
wir den Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden.
Wenn sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person richtet, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemein-
schaft leben, können wir den übergegangenen An-spruch gegen diese Person nur geltend machen, wenn diese Person
den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
22.2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der gelten-
den Form- und Fristvorschriften zu wahren.
Nachdem der Anspruch auf uns übergegangen ist, müssen Sie uns ferner bei der Durchsetzung des Anspruchs unter-
stützen, soweit dies erforderlich ist.
22.3. Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzen Sie die genannte Obliegenheit vorsätzlich, sind wir insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als wir aufgrund
Ihrer Obliegenheitsverletzung von dem Dritten keinen Ersatz erlangen können.
Verletzen Sie die genannte Obliegenheit grob fahrlässig sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung
richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Sie kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen.
Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.
23. Wie weit gilt die Vollmacht des Versicherungsvertreters?
23.1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
• den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages,
• eines bestehenden Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung,
• Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
23.2. Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge
Ihnen zu übermitteln.
23.3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die Sie im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem
Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht müssen Sie
nur gegen sich gelten lassen, wenn Sie die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannten oder in Folge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte.
24. Was gilt, sofern Sie von einem Makler betreut werden?
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Ihre Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
Durch den Maklervertrag ist er verpflichtet, diese unverzüglich an uns weiterzuleiten.
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25. Was gilt, wenn mehrere Versicherer an Ihrem Versicherungsvertrag beteiligt sind?
25.1. Führender Versicherer
Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Ihre Anzeigen und Willenserklärungen für alle beteiligten Versicherer ent-
gegenzunehmen.
25.2. Prozessführung
Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart:
Sie machen bei Streitfällen aus diesem Vertrag Ihre Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur wegen
dessen Anteil gerichtlich geltend.
Die beteiligten Versicherer erkennen die
• gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie
• die vor diesem mit Ihnen nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche
als auch für sich verbindlich an.
Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder Revisionssumme nicht erreicht, sind Sie berechtigt und
auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforder-
lichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen,
so gilt Absatz 3 nicht.
26. Was bedeutet die Sanktionsklausel?
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, so-weit und solange dem keine auf
die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union
oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in
Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit europäische oder deutsche Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.
27. Leistungsupdate-Garantie
Verbessern wir, ohne dass Sie einen Mehrbeitrag an uns zahlen müssen, während der Vertragslaufzeit die Leistungen von der
für Ihren Vertrag vorliegenden Versicherungsbedingungen, so gelten diese automatisch auch für die Produktvariante, die Sie mit
uns vereinbart haben. Diese verbesserten Leistungen gelten nur für den hier abgeschlossenen Tarif.
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Teil A
Abschnitt A2 – Erneuerbare Energietechnik (sofern vereinbart)
Inhalt
1. Was ist die Vertragsgrundlage für den Versicherungsschutz?
2. Welche Sachen sind versichert?
3. Welche elektronische Bauelemente sind versichert?
4. Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
5. Welche Gefahren und Schäden sind nicht versichert?
6. Welche Entschädigung wird gezahlt?
7. Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
8. Welche besonderen Obliegenheiten sind vereinbart?
9. Welche besonderen Kündigungsmöglichkeiten gibt es?
10. Was gilt, wenn der Hauptversicherungsvertrag für das Gebäude beendet wird?
1. Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
Es gelten die Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2026) sowie Teil B – Allgemeiner Teil-, soweit
sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
2. Welche Sachen sind versichert?
Versichert sind folgende regenerative Anlagen zur Energieerzeugung:
2.1. Photovoltaikanlagen einschließlich dazugehöriger Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter,
DC-Freischalter, Verkabelungen sowie Speicher;
2.2. genehmigungsfreie Balkonkraftwerk und Steckersolargerät;
2.3. Solarthermieanlagen;
2.4. Erd-, Luft- und Wasserwärmepumpen einschließlich der Außeneinheiten;
2.5. hybride Solarkollektoren;
2.6. sonstige Wärmepumpenanlagen;
2.7. Mini-Blockheizkraftwerke (bis 20 kw-Leistung);
2.8. genehmigungsfreie Kleinwindkraftanlagen;
2.9. Pellet-/Hackschnitzelanlagen.
Ebenfalls versichert sind die damit verbundenen Heizungsanlagen des im Versicherungsvertrag genannten Gebäudes, die der
Warmwasser- oder auch Wärmeversorgung der versicherten Gebäude dienen.
Voraussetzung dafür ist, dass die Anlagen
• sich auf oder an dem versicherten Gebäude, Nebengebäude, Anbau oder Garage befinden,
• nach den Vorgaben des Herstellers befestigt oder in den Baukörper der versicherten Gebäude integriert wurden,
• sich in Ihrem Eigentum oder in dem einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person befinden oder Sie
dafür die Gefahr tragen und
• betriebsfertig und funktionsbereit sind.
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und – soweit vorgesehen – nach beendetem Probebetrieb
entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unter-
bricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der
Sache innerhalb des Versicherungsortes.
3. Welche elektronischen Bauelemente sind versichert?
Wir leisten Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache, wenn eine versicherte Gefahr nach-
weislich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Im Reparaturfall ist die
Austauscheinheit üblicherweise die auszutauschende Einheit.
Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung
einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten zahlen wir jedoch keine Entschädigung.
4. Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
In Erweiterung von Ziffer 1 VGB 2026 leisten wir Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigung oder Zerstö-
rung von versicherten Sachen durch ergänzende technische Gefahren sowie bei Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruch-
diebstahl, Raub und Plünderung.
Unvorhergesehen sind Schäden, die Sie oder Ihre Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem er-
forderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können.
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4.1. Diebstahl
Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von versicherten Sachen, wenn diese entwendet oder bei diesem Ereignis
zerstört oder beschädigt werden.
4.2. Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrages liegt vor, wenn jemand fremde Sachen wegnimmt, nachdem er in einen Raum
eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels
• richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte;
• falscher Schlüssel oder
• anderer Werkzeuge eindringt.
4.3. Raub
Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet oder angedroht wird, um dessen Widerstand
gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten Sachen
ausüben.
4.4. Ertragsausfall einschließlich Mehrkosten für Fremdstrombezug für stromerzeugende Anlagen
Fällt Ihre regenerative Anlage aufgrund eines Versicherungsfalls aus, erhalten Sie 1,50 Euro je versichertem kWp und Tag
für
• Ihren Ertragsausfall für Ihre entgangene Einspeisevergütung und
• Ihre Mehrkosten für den Fremdstrombezug
bis Ihre Anlage wieder benutzbar ist, längstens jedoch für 12 Monate.
4.5. Ergänzende technische Gefahren
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
4.5.1. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
4.5.2. Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
4.5.3. Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
4.5.4. Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
4.5.5. Schwelen, Glimmen, Sengen oder Glühen;
4.5.6. Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
4.5.7. Wasser, Feuchtigkeit;
4.5.8. Zerreißen infolge Fliehkraft;
4.5.9. Über- und Unterdruck;
4.5.10. Frost oder Eisgang.
5. Welche Gefahren und Schäden sind nicht versichert?
Ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen leisten wir keine Entschädigung für Schäden
5.1. durch Krieg, kriegsähnliche Zustände und Kernenergie (Ziffer 2 VGB 2026),
5.2. durch Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Aufprall eines Meteoriten, Implosion, Überschalldruckwel-
len, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, Anprall sonstiger Fahrzeuge, ihrer Teile oder
ihrer Ladung sowie Seng- und Schmorschäden (Ziffer 1.1 VGB 2026),
5.3. durch Leitungswasser (Ziffer 1.2 VGB 2026);
5.4. durch Sturm und Hagel (Ziffer 1.3 VGB 2026);
5.5. durch weitere Naturgefahren (Elementar) (Ziffer 1.4 VGB 2026) sowie durch Sturmflut und nicht naturbedingte Erdsenkung;
5.6. durch Grundwasser, welches nicht an die Erdoberfläche gedrungen ist;
5.7. durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und Ihnen oder Ihrem Repräsentanten bekannt
sein mussten;
5.8. durch betriebsbedingte normale und vorzeitige Abnutzung, korrosive Angriffe oder Abzehrungen, übermäßigen Ansatz von
Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen.
Dies gilt nicht für benachbarte Maschinenteile, die infolge eines solchen Schadens beschädigt werden und nicht auch ihrer-
seits aus Gründen gemäß Ziffer 5.8 bereits erneuerungsbedürftig waren.
Ferner gelten diese Ausschlüsse nicht in den Fällen von Ziffern 4.5.1., 4.5.2., 4.5.4. und 4.5.6..
Ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, beurteilen wir nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion.
Bei Material- oder Ausführungsfehlern legen wir bei der Prüfung den Stand der Technik zur Zeit der Herstellung zugrunde.
Die geltenden Bedienungs- und Wartungsvorschriften berücksichtigen wir bei Bedienungsfehlern.
5.9. durch den Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit Ihnen oder Ihrem Repräsentanten bekannt sein musste.
Wir leisten jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn
die Sache zur Zeit des Schadens mit unserer Zustimmung wenigstens behelfsmäßig repariert war.
5.10.für die ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leisten wir zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädi-
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gung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behalten Sie zunächst die bereits
gezahlte Entschädigung.
§ 86 VVG - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Sie haben Ihren Anspruch auf Kosten nach unseren
Weisungen außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen.
Sie müssen die Entschädigung zurückzahlen, wenn Sie unserer Weisung nicht folgen oder soweit der Dritte Ihnen Schaden-
ersatz leistet.
6. Welche Entschädigung wird gezahlt?
6.1. Wiederherstellungskosten
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der
Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
6.2. Teilschaden
Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen
abzüglich des Wertes des Altmaterials.
6.2.1. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
• Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
• Lohnkosten und lohnabhängige Kosten;
• De- und Remontagekosten;
• Transportkosten;
• Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache
notwendig ist;
• Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten
für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene
geeignete Abfallbeseitigungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung;
• Feuerlöschkosten
Entschädigt werden insbesondere die Löschmittel, das Wiederauffüllen der Feuerlöscheinrichtungen und
sonstige Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten, halten durfte.
Dies gilt auch für Aufwendungen von Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur
Hilfeleistung Verpflichteter. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt;
• Schadenbedingte Arbeiten an Dächern und Fassaden.
Reparaturarbeiten an Dächern und Fassaden, die als Folge eines ersatzpflichtigen Schadens an den ver-
sicherten Sachen notwendig geworden sind. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro be-
grenzt.
6.2.2. Einen Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung nehmen wir vor an Hilfs- und
Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die
während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen,
soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden.
6.2.3. Wir leisten keine Entschädigung für
• Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall not-
wendig gewesen wären;
• Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
• Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder
Regie entstanden wären;
• entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
• Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
• Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten
Sache selbst ausgeführt werden;
• Vermögensschäden.
6.3. Totalschaden
Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.
6.4. Neuwertentschädigung bei Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
Sie erwerben einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt. Dies setzt voraus, dass Sie
sicherstellen, dass die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder
abhanden gekommenen Sachen verwendet wird. Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung muss in einer Frist von
zwei Jahren, gerechnet vom Eintritt des Versicherungsfalles erfolgen.
6.5. Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
Abweichend von Ziffern 6.2 und 6.3 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versiche-
rungsfalles begrenzt, wenn
6.5.1. die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt
oder
6.5.2. für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind.
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6.6. Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Ziffern 6.1 bis 6.5 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem
ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen
auf Erstes Risiko
7. Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
7.1. Anzeigepflicht
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so haben Sie dies nach Kenntniserlangung uns unverzüglich
in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form) anzuzeigen.
7.2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Haben Sie den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache
gezahlt worden ist, so behalten Sie den Anspruch auf die Entschädigung, falls Sie die Sache innerhalb von zwei Wochen
uns zur Verfügung stellen. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.
7.3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
7.3.1. Haben Sie den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschä-
digung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so haben Sie die Entschädigung zurückzu-
zahlen oder die Sache uns zur Verfügung zu stellen. Sie haben dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach
Empfang unserer schriftlichen Aufforderung auszuüben. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht
auf uns über.
7.3.2. Haben Sie den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem wir für diese Sache eine
Entschädigung gezahlt haben, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert war, so können Sie die
Sache behalten und müssen sodann die Entschädigung zurückzahlen.
Erklären Sie sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang unserer schriftlichen Aufforderung nicht be-
reit, so haben Sie die Sache im Einvernehmen mit uns öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen.
Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhalten wir den Anteil, welcher der von uns geleisteten bedin-
gungsgemäßen Entschädigung entspricht.
7.4. Beschädigte Sachen
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so könne Sie die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der
Wiederherstellungskosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen nach Ziffern 7.2 oder 7.3
bei ihm verbleiben.
7.5. Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn Sie die Möglichkeit haben, sich den Besitz wieder zu ver-
schaffen.
7.6. Übertragung der Rechte
Haben Sie uns zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so haben Sie uns den Besitz, das Eigentum und alle
sonstigen Rechte zu übertragen, die Ihnen mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
8. Welche besonderen Obliegenheiten sind vereinbart?
8.1. Sie haben die versicherten Anlagen aus Ziffer 2 in dem vom Hersteller empfohlenen Intervall von einem qualifizierten Fach-
betrieb warten zu lassen und hierüber einen Nachweis zu führen. Liegen Herstellervorgaben zur Wartung nicht vor, sind die
Anlagen alle 3 Jahre warten zu lassen.
8.2. Die vom jeweiligen Hersteller mitgelieferten Datenträger mit Daten und Programmen für die versicherten Anlagen in Ziffer
2 müssen Sie aufbewahren.
8.3. Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, so sind wir unter den in Ziffern 9.4 und 9.5 Teil B – Allgemeiner Teil - beschriebe-
nen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt und/ oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
9. Welche besonderen Kündigungsmöglichkeiten gibt es?
9.1. Sie und wir können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung von Anlagen aus Ziffer 2 in Textform
(schriftlich oder in anderer lesbarer Form) kündigen. Der Hauptvertrag für die Gebäudeversicherung bleibt von dieser Kün-
digung unberührt.
9.2. Kündigen wir, so können Sie den Hauptvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung zum gleichen Zeit-
punkt kündigen.
10. Was gilt, wenn der Hauptversicherungsvertrag für das Gebäude beendet wird?
Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages erlischt auch die Versicherung nach diesen besonderen Bedingungen.
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Teil A
Abschnitt A3 – Haus- und Gebäudetechnik (sofern vereinbart)
Inhalt
1.
1. Was ist die Vertragsgrundlage für den Versicherungsschutz?
2. Welche Sachen sind versichert?
3. Welche elektronische Bauelemente sind versichert?
4. Welche Sachen sind nicht versichert?
5. Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
6. Welche Gefahren und Schäden sind nicht versichert?
7. Welche Entschädigung wird gezahlt?
8. Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
9. Welche besonderen Obliegenheiten sind vereinbart?
10. Welche besonderen Kündigungsmöglichkeiten gibt es?
11. Was gilt, wenn der Hauptversicherungsvertrag für das Gebäude beendet wird?
Was ist die Vertragsgrundlage für den Versicherungsschutz?
Es gelten die Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2026) sowie Teil B – Allgemeiner Teil-, soweit
sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
2. Welche Sachen sind versichert?
Versichert sind folgende technische oder elektrische Anlagen und Einrichtungen:
2.1. Technische Gebäudebestandteile
Dies sind maschinelle Einrichtungen, Anlagen und Geräte, die Bestandteile von Gebäuden sind, wie zum Beispiel Hei-
zungsanlagen, Klimaanlagen, Gas-, Elektro- und Fernsprechanlagen (ohne Endgeräte), Klingelanlagen, Aufzüge, Be- und
Entlüftungsanlagen, Antennenanlagen, Einbruchmeldeanlagen, Wasserversorgungsanlagen (einschließlich Druckkessel
und Pumpen), Licht- und Kraftstromanlagen.
2.2. Wallboxen
Hierbei handelt es sich um Ladestationen für zulassungspflichtige Elektroautos
2.3. Elektrische Rückstausicherung
Dies ist ein automatisch gesteuertes System, welches mithilfe von elektronischen Komponenten (wie z. B. Motoren, Senso-
ren oder Steuerungen) den Rückfluss von Abwasser in das Gebäude verhindert.
2.4. Smart-Home – sofern nicht anderweitig versichert
Dies ist der Oberbegriff für technische Verfahren und Systeme in Wohnräumen und -häusern, in deren Mittelpunkt eine Er-
höhung von Wohn- und Lebensqualität, Sicherheit und effizienter Energienutzung auf Basis vernetzter und fernsteuerbarer
Geräte und Installationen sowie automatisierbarer Abläufe steht.
Zur Smart Home Anlage gehören alle Systeme und Komponenten, die über
• Funkprotokolle bzw. -Standards (z. B. W-Lan, ZigBee, Z-Wave, Qivicon, Open-Source oder andere proprietäre bzw.
geschlossene Systeme)
oder
• leitungsgebundene Einrichtungen (wie z. B. D-Lan, Netzwerk und KNX oder anderen Bussystemen)
kommunizieren.
Diese Systeme und Komponenten müssen der Automation, der Steuerung sowie der Vernetzung
• Ihres Gebäudes,
• Ihrer Sicherheit (einschl. Feuer-, CO2-, Rauch-, Einbruch- und Wassermelder bzw. Sensoren einschl. Kameras),
• Ihrer Haushalts- und Unterhaltungsgeräte,
• Ihrer technischen Systeme, die dem selbstbestimmten Leben (Ambient Assisted Living (AAL) sowie
• der Sprachsteuerung
dienen.
Mitversichert ist auch die Verkabelung, soweit sie für den Betrieb der Anlage erforderlich ist.
2.5. Datenträger
Datenträger sind Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen, wenn sie vom Benutzer nicht auswechselbar sind.
2.6. Daten und Programme
Das sind Daten und Programme, die für die Grundfunktion der versicherten technischen Gebäudebestandteile notwendig
sind oder hierfür individuell erstellt wurden.
Der Versicherungsschutz besteht nur, sofern keine andere Versicherung (z. B. Hausratversicherung) Versicherungsschutz
leistet.
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2.7. Elektrische Antriebe und Öffnungsmechaniken
Hierunter fallen elektrische Motoren, Steuerungen und Öffnungsmechaniken von Rollläden, Markisen, Garagentoren und
Fenstern. Elektrische und Öffnungsmechaniken sind nicht versichert, wenn sie zum Schadenszeitpunkt älter als 20 Jahre alt
sind.
Voraussetzungen dafür ist, dass die genannten Anlagen und Einrichtungen
• sich in, auf oder an dem versicherten Gebäude, Nebengebäude, Anbau oder Garage befinden oder fest auf dem Ver-
sicherungsgrundstück installiert und befestigt oder in den Baukörper integriert wurden,
• nach den Vorgaben des Herstellers befestigt und installiert wurden,
• sich entweder in Ihrem Eigentum oder in dem einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person befinden
oder Sie dafür die Gefahr tragen und
• betriebsfertig und funktionsbereit sind.
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und – soweit vorgesehen – nach beendetem Probebe-
trieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertig-
keit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines
Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.
3. Welche elektronische Bauelemente sind versichert?
Wir leisten Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache, wenn eine versicherte Gefahr
nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Im Reparatur-
fall ist die Austauscheinheit üblicherweise die auszutauschende Einheit.
Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung
einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.
4. Welche Sachen sind nicht versichert?
Nicht versichert sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist:
4.1. Folgende Anlagen zur regenerativen Energiegewinnung
• Photovoltaikanlagen einschließlich dazugehöriger Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Wechselrich-
ter, DC-Freischalter, Verkabelungen sowie Speicher,
• genehmigungsfreie Balkonkraftwerke und Steckersolargeräte,
• Solarthermieanlagen,
• Erd-, Luft- und Wasserwärmepumpen einschließlich der Außeneinheiten,
• Hybride Solarkollektoren,
• Sonstige Wärmepumpenanlagen,
• Mini-Blockheizkraftwerke (bis 20kw-Leistung),
• genehmigungsfreie Kleinwindkraftanlagen,
• Pellet- und Hackschnitzelanlagen.
4.2. Sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden
müssen (zum Beispiel Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschichtungen von Öfen, Feuerungs- und sonstigen Erhit-
zungsanlagen, Dampferzeuger, Rohrstäbe und Brennerdüsen von Feuerungsanlagen, Siebe, Schläuche, Bänder, Kabel,
Ketten, Seile, Textil- und Kunststoffbeläge sowie Kugeln, Panzerungen, Sicherungen, Lichtquellen, Röhren, Zwischenbildträ-
ger, Batterien).
4.3. Hausratgegenstände
Zum Hausrat gehören alle Sachen, die im Haushalt zur privaten Nutzung, zur Einrichtung, zum Gebrauch und zum Ver-
brauch dienen.
4.4. Einbauten
Einbauten sind eingefügte Sachen, die Mieter oder Wohnungseigentümer auf deren Kosten beschafft oder übernommen
haben und für die diese Personen die Gefahr tragen.
4.5. Handys und Smartphones, Tablets, Laptops, Notebooks, Netbooks und PC´s
Diese Gegenstände sind auch nicht mitversichert, wenn über sie die Smart Home Anlage über Apps etc. gesteuert wird.
4.6. Kameras oder Videotechnik einschließlich Objektive mit Ausnahme der in Ziffer 4.3 genannten Kameras;
4.7. Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
4.8. Wechseldatenträger.
5. Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
In Erweiterung von Ziffer 1 VGB 2026 leisten wir Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigung oder Zer-
störung von versicherten Sachen durch ergänzende technische Gefahren sowie bei Abhandenkommen durch Diebstahl,
Einbruchdiebstahl, Raub und Plünderung.
Unvorhergesehen sind Schäden, die Sie oder Ihre Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem
erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können.
5.1. Diebstahl
Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von versicherten Sachen, wenn diese entwendet oder bei diesem Ereignis
zerstört oder beschädigt werden.
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5.2. Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrages liegt vor, wenn jemand fremde Sachen wegnimmt, nachdem er in einen Raum
eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels
• richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte,
• falscher Schlüssel oder
• anderer Werkzeuge eindringt.
5.3. Raub
Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet oder angedroht wird, um dessen Widerstand
gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten Sachen
ausüben.
5.4. Mehrkosten für Fremdstrombezug, wenn die Wallbox aufgrund eines Versicherungsfalles nicht genutzt werden kann
5.5. Ergänzende technische Gefahren
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
5.5.1. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter,
5.5.2. Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler,
5.5.3. Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung,
5.5.4. Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen,
5.5.5. Schwelen, Glimmen, Sengen oder Glühen,
5.5.6. Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel,
5.5.7. Wasser, Feuchtigkeit,
5.5.8. Zerreißen infolge Fliehkraft,
5.5.9. Über- oder Unterdruck,
5.5.10. Frost oder Eisgang.
6. Welche Gefahren und Schäden sind nicht versichert?
Ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen leisten wir keine Entschädigung für Schäden
6.1. durch Krieg, kriegsähnliche Zustände und Kernenergie (Ziffer 2 VGB 2026);
6.2. durch Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Aufprall eines Meteoriten, Implosion, Überschalldruckwel-
len, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, Anprall sonstiger Fahrzeuge, ihrer Teile oder
ihrer Ladung sowie Seng- und Schmorschäden (Ziffer 1.1 VGB 2026);
6.3. durch Leitungswasser (Ziffer 1.2 VGB 2026);
6.4. durch Sturm und Hagel (Ziffer 1.3 VGB 2026);
6.5. durch weitere Naturgefahren (Elementar) (Ziffer 1.4 VGB 2026) sowie durch Sturmflut und nicht naturbedingte Erdsenkung;
6.6. durch Grundwasser, welches nicht an die Erdoberfläche gedrungen ist;
6.7. durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und Ihnen oder Ihrem Repräsentanten bekannt
sein mussten;
6.8. durch betriebsbedingte normale und vorzeitige Abnutzung, korrosive Angriffe oder Abzehrungen, übermäßigen Ansatz von
Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen;
Dies gilt nicht für benachbarte Maschinenteile, die infolge eines solchen Schadens beschädigt werden und nicht auch ihrer-
seits aus Gründen gemäß Ziffer 6.8 bereits erneuerungsbedürftig waren.
Ferner gelten diese Ausschlüsse nicht in den Fällen von Ziffern 5.5.1, 5.5.2, 5.5.4 und 5.5.6.
Ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, beurteilen wir nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion.
Bei Material- oder Ausführungsfehlern legen wir bei der Prüfung den Stand der Technik zur Zeit der Herstellung zugrunde.
Die geltenden Bedienungs- und Wartungsvorschriften berücksichtigen wir bei Bedienungsfehlern.
6.9. durch den Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit Ihnen oder Ihrem Repräsentanten bekannt sein musste;
Wir leisten jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn
die Sache zur Zeit des Schadens mit unserer Zustimmung wenigstens behelfsmäßig repariert war;
6.10. für die ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat;
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leisten wir zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädi-
gung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behalten Sie zunächst die bereits
gezahlte Entschädigung.
§ 86 VVG - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Sie haben Ihren An-spruch auf Kosten nach unseren
Weisungen außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen.
Sie müssen die Entschädigung zurückzahlen, wenn Sie unserer Weisung nicht folgen oder so-weit der Dritte Ihnen Scha-
denersatz leistet.
6.11. durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Pro-gramme durch Programme oder Datei-
en mit Schadenfunktion (z. B. Computerviren, -würmer, Trojanische Pferde) oder infolge unberechtigter Handlungen nach
Eindringen in Computersysteme;
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6.12. an Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten, Riemen, Bürsten, Kardenbelägen,
Bereifungen sowie Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken dienen und Ölfüllungen von versicherten Turbinen, es sei
denn, dass an anderen Teilen der versicherten Sache ein versicherter Schaden (siehe Ziffer 5) entstanden ist.
7. Welche Entschädigung können Sie beanspruchen?
Wir ersetzen Schäden an technischen Gebäudeteilen nach Ziffer 5 dieser Bedingungen und nach Ziffer 13 VGB.
8. Was gilt für wiederbeschaffte Sachen?
8.1. Anzeigepflicht
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, haben Sie uns dies nach Kenntniserlangung unverzüglich in
Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form) anzuzeigen.
8.2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Haben Sie den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache
gezahlt worden ist, behalten Sie den Anspruch auf die Entschädigung, falls Sie die Sache innerhalb von zwei Wochen uns
zur Verfügung stellen. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.
8.3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
8.3.1. Haben Sie den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Ent-
schädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, haben Sie die Entschädigung zurückzu-
zahlen oder die Sache uns zur Verfügung zu stellen. Sie haben dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach
Empfang unserer schriftlichen Aufforderung auszuüben. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht
auf uns über.
8.3.2. Haben Sie den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem wir für diese Sache eine Ent-
schädigung gezahlt haben, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert war, können Sie die Sache
behalten und müssen sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklären Sie sich hierzu innerhalb von zwei Wo-
chen nach Empfang unserer schriftlichen Aufforderung nicht bereit, haben Sie die Sache im Einvernehmen mit uns
öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhalten wir den Anteil,
welcher der von uns geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
8.4. Beschädigte Sachen
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, könne Sie die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Wieder-
herstellungskosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen nach Ziffern 8.2 oder 8.3 bei ihm
verbleiben.
8.5. Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn Sie die Möglichkeit haben, sich den Besitz wieder zu ver-
schaffen.
8.6. Übertragung der Rechte
Haben Sie uns zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so haben Sie uns den Besitz, das Eigentum und alle sonsti-
gen Rechte zu übertragen, die Ihnen mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
9. Welche besonderen Obliegenheiten sind vereinbart?
9.1. Sie haben die versicherten Anlagen aus Ziffer 2.1 und 2.3 in dem vom Hersteller empfohlenen Intervall von einem qualifi-
zierten Fachbetrieb warten zu lassen und hierüber einen Nachweis zu führen.
Liegen Herstellervorgaben zur Wartung nicht vor, sind die Anlagen alle 3 Jahre warten zu lassen.
9.2. Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, so sind wir unter den in Ziffern 9.4 und 9.5 Teil B – Allgemeiner Teil - beschriebe-
nen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt und/oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
10. Welche besonderen Kündigungsmöglichkeiten gibt es?
10.1. Sie und wir können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten den Versicherungsschutz zur Haus- und Gebäudetechnik
in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form) kündigen. Der Hauptvertrag für die Gebäudeversicherung bleibt von
dieser Kündigung unberührt.
10.2.Kündigen wir, so können Sie den Hauptvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung zum gleichen Zeit-
punkt kündigen.
11. Was gilt, wenn der Hauptversicherungsvertrag für das Gebäude beendet wird?
Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages erlischt auch die Versicherung nach diesen besonderen Bedingungen.
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Teil A
Abschnitt A4 – Haus- und Wohnungsschutzbrief (sofern vereinbart)
Inhalt
1. Wer ist versichert?
2. Wo haben Sie Versicherungsschutz?
3. In welchem Umfang haben Sie Versicherungsschutz?
4. Welche Hilfsleistungen haben Sie versichert?
5. Welche Sachen sind versichert? Wie ist das Rechtsverhältnis zwischen uns, Ihnen und dem Dienstleister?
6. Was gilt bezüglich einer Beitragsanpassung?
7. Wie ist das Kündigungsrecht geregelt?
8. Was passiert, wenn Ihr Hauptversicherungsvertrag endet?
Die Haus- und Wohnungsschutzbriefversicherung ist eine Deckungserweiterung zu der bei uns abgeschlossenen verbundenen Hausrat
oder Wohngebäudeversicherung. Im Rahmen des nachstehenden beschriebenen Umfangs erbringen wir Hilfsleistungen aus der Haus-
und Wohnungsschutzbriefversicherung (kurz: Haus- und Wohnungsschutzbrief).
Die Vermittlung der Hilfsleistungen aus dem Haus- und Wohnungsschutzbrief erbringt für uns ausschließlich ROLAND Assistance. Vo-
raussetzung für den Anspruch auf Erbringung von Hilfsleistungen aus dem Haus- und Wohnungsschutzbrief nach Ziffer 4 ist, dass die
Hilfsleistung von ROLAND Assistance organisiert wird.
Soweit im Versicherungsfall ein Dritter (z. B. eine andere Person) leistungspflichtig ist, oder eine Entschädigung aus anderen Versiche-
rungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen dem Haus- und Wohnungsschutzbrief vor.
Melden Sie eingetretene Schadenfälle daher unverzüglich unserem 24-Stunden-Notrufservice unter der Telefonnummer 0221 757-2979
1. Wer ist versichert?
Wir bieten Versicherungsschutz für
• Sie
• Ihrem Ehe- bzw. Lebenspartner, sowie
• Ihren minder- und volljährigen, unverheirateten Kindern.
Ihre Kinder sind nur solange versichert, wie sie noch keine erstmalige auf Dauer angelegte Berufstätigkeit ausüben.
Die Bestimmungen aus dem Haus- und Wohnungsschutzbrief gelten sinngemäß für alle versicherten Personen, soweit sich aus
den nachfolgenden Regelungen nicht etwas anderes ergibt.
2. Wo haben Sie Versicherungsschutz?
2.1. Versicherungsort
Versicherungsschutz bieten wir
• für die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung (Miet- oder Eigentumswohnung) oder für das gemietete oder
selbst-genutzte Einfamilienhaus,
• das sich in der Bundesrepublik Deutschland befindet und
• Ihnen als Erstwohnsitz dient.
Zum Versicherungsort gehören auch zur Wohnung oder zum Einfamilienhaus gehörende
• Balkone,
• Loggien,
• Dachterrassen,
• Keller- und Speicherräume, sowie
• Garagen, sofern sie auf dem Grundstück Ihrer versicherten Wohnung oder Ihres Einfamilienhauses liegen.
Keinen Versicherungsschutz bieten wir für Stellplätze innerhalb von Sammelgaragen.
2.2. Wechsel des Versicherungsortes bei Umzug
Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, geht unser Versicherungsschutz auf die neue von Ihnen selbst genutzte Wohnung
oder das Einfamilienhaus über.
Ziehen Sie ins Ausland um, endet unser Versicherungsschutz.
3. In welchem Umfang haben Sie Versicherungsschutz?
Unsere Entschädigung für die Leistungen gemäß der Ziffern 4.1 bis 4.11 ist auf 500 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
Unsere Höchstentschädigung für alle Schäden eines Versicherungsjahres beträgt maximal 1.500 Euro.
Reine Serviceleistungen sowie die Leistungen gemäß den Ziffern 4.12 bis 4.15 sind von der Jahreshöchstleistung nicht be-
troffen.
4. Welche Hilfsleistungen haben Sie versichert?
Bei einem Notfall in Ihrer versicherten Wohnung oder im versicherten Einfamilienhaus, erbringen wir folgende Hilfsleistun-
gen. Bis zu welcher Höhe wir Entschädigung leisten, entnehmen Sie bitte Ziffer 3.
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4.1. Schlüsseldienst
Wir organisieren das Öffnen der Wohnungs- oder Haustür durch eine Fachfirma (Schlüsseldienst).
Voraussetzung dafür ist, dass Sie nicht in Ihre versicherte Wohnung oder versichertes Einfamilienhaus gelangen können,
weil
• der Schlüssel für Ihre Wohnungs- oder Haustür abhanden gekommen oder abgebrochen ist
oder
• Sie sich versehentlich ausgesperrt haben.
Wir übernehmen die Kosten für
• das Öffnen der Wohnungs- oder Haustür durch den Schlüsseldienst, sowie
• ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig werden sollte.
Bei elektronischen Schlössern wird diese Türöffnung ebenfalls geleistet.
4.2. Rohrreinigungsservice
Wir organisieren den Einsatz einer Rohrreinigungsfirma, wenn in Ihrer versicherten Wohnung, oder im versicherten Ein-
familienhaus Abflussrohre von
• Bade- oder Duschwannen,
• Wasch- oder Spülbecken,
• WC, Urinalen, Bidets
oder
• Bodenabläufen
verstopft sind und dies nicht ohne fachmännische Behebung beseitigt werden kann.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn
• die Rohrverstopfung bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war oder
• die Ursache für die Rohrverstopfung für Sie erkennbar außerhalb Ihrer versicherten Wohnung, oder Ihres versicherten
Einfamilienhauses liegt.
4.3. Sanitärinstallateurservice
Wir organisieren den Einsatz eines Sanitärinstallationsbetriebs, wenn aufgrund eines Defekts
• an einer Armatur,
• an einem Boiler,
• an der Spülung des WCs, oder des Urinals
oder
• am Haupthahn
Ihrer versicherten Wohnung oder des versicherten Einfamilienhauses das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt
werden kann oder die Kalt- oder Warmwasserversorgung unterbrochen ist.
Wir bieten keinen Versicherungsschutz für
• Die Behebung von Defekten, die bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden waren,
• den Austausch defekter Dichtungen und verkalkter Bestandteile oder Zubehör von Armaturen und Boilern,
• die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Sanitärinstallation.
4.4. Elektroinstallateurservice
Wir organisieren den Einsatz eines Elektroinstallationsbetriebs bei Defekten an der Elektroinstallation Ihrer versicherten
Wohnung oder Ihres versicherten Einfamilienhauses.
Wir bieten keinen Versicherungsschutz für die Behebung von Defekten
• die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren,
• an elektrischen und elektronischen Geräten wie z. B. Waschmaschinen, Trockner, Geschirrspülmaschinen, Herden, sowie
Backöfen einschließlich Dunstabzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungsanlagen, Kühlschränken, Tiefkühlgeräten,
Lampen einschließlich Leuchtmitteln, Computern, Telefonanlagen, Fernsehgeräten, Stereoanlagen, Video- und DVD-
Playern
oder
• an Stromverbrauchszählern.
4.5. Heizungsinstallateurservice
Wir organisieren den Einsatz eines Heizungsinstallationsbetriebs, wenn in Ihrer versicherten Wohnung, oder im versicher-
ten Einfamilienhaus
• Heizkörper
- wegen Defekten an zugehörigen Thermostatventilen nicht in Betrieb genommen werden können, ode
- aufgrund eines Bruchschadens oder Undichtigkeit, repariert oder ersetzt werden müssen.
• Fußbodenheizung aufgrund von Defekten der Regelungstechnik nicht in Betrieb genommen oder nicht mehr abgestellt
werden kann.
Wir bieten keinen Versicherungsschutz für die Behebung von
• Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren,
• Defekten an Heizkesseln, Brennern, Tanks und Heizungsrohren, oder
• Schäden durch Korrosion.
4.6. Notheizung
Wir stellen Ihnen bis zu drei elektrische Leih-Heizgeräte zur Verfügung, wenn während der Heizperiode die Heizungsanlage
in Ihrer versicherten Wohnung oder im versicherten Einfamilienhaus
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• unvorhergesehen ausfällt und
• eine Abhilfe durch den Heizungsinstallationsservice (Ziffer 4.5) nicht möglich ist.
Wir ersetzen Ihnen keine zusätzlichen Stromkosten, die durch den Einsatz der Leih-Heizgeräte entstehen.
4.7. Beaufsichtigung von Reparaturarbeiten
Wir übernehmen - nach einem versicherten Schadenfall aus Ihrer Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung (gemäß Ziffer
3 VHB bzw. Ziffer 1 VGB der jeweils gültigen Fassung) - den Gegenwert des entsprechenden Nettoentgelts, wenn Sie oder
eine mitversicherte Person zur Beaufsichtigung von Reparaturarbeiten des versicherten Schadens durch einen Handwerks-
betrieb, Urlaub nehmen mussten.
Sie haben uns
• eine Bescheinigung über die Gewährung des Urlaubs einzureichen
sowie
• eine Lohnbescheinigung vorzulegen, aus der sich die Höhe des Nettoentgelts ergibt.
4.8. Schädlingsbekämpfung
Wir organisieren die Schädlingsbekämpfung durch eine Fachfirma, wenn Ihre versicherte Wohnung, oder Ihr versichertes
Einfamilienhaus
• von Schädlingen befallen ist
und
• der Befall aufgrund seines Ausmaßes nur fachmännisch beseitigt werden kann.
Als Schädlinge gelten ausschließlich Schaben (z. B. Kakerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silberfische.
Wir bieten keinen Versicherungsschutz, wenn der Befall Ihrer versicherten Wohnung oder Ihres Einfamilienhauses bereits
vor Vertragsbeginn für Sie erkennbar war.
4.9. Entfernung von Wespen-, Hornissen und Bienennestern
Wir organisieren die fachgerechte Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern, die sich im
Bereich Ihrer versicherten Wohnung oder Ihres versicherten Einfamilienhauses befinden.
Sie haben auch dann einen Anspruch auf Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern - In Erweiterung zu Ziffer
2 - wenn eine Beeinträchtigung des Versicherungsortes durch die genannten Insektennester von einem Teil der Außenfassa-
de, oder von einem Gartenhaus oder Schuppen ausgeht.
Wir bieten keinen Versicherungsschutz, wenn
• sich das Wespen-, Hornissen- oder Bienennest in einem räumlichen Bereich befindet, der nicht Ihrer versicherten Woh-
nung oder Ihrem Einfamilienhaus zugeordnet werden kann,
• die Entfernung bzw. Umsiedlung des Wespen-, Hornissen- oder Bienennestes aus rechtlichen Gründen (z. B. aus Grün-
den des Artenschutzes) nicht zulässig ist,
• das Wespen-, Hornissen- oder Bienennest mit Ihrem Willen oder dem Willen einer versicherten Person in den Bereich
Ihrer versicherten Wohnung oder Ihres Einfamilienhauses gelangt ist.
4.10. Datenrettung
Wir organisieren die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung,
bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) durch eine Fachfirma.
Voraussetzung ist, dass die Daten durch einen Defekt an einem im Eigentum einer versicherten Person stehenden Datenträ-
ger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind.
Die erfolgreiche technische Wiederherstellung der Daten können wir Ihnen jedoch nicht garantieren.
Wir bieten keinen Versicherungsschutz für
• die Wiederbeschaffung der Daten,
• einen neuerlichen Lizenzerwerb,
• die Rettung von Daten, die die versicherte Person zusätzlich auf einem anderen Medium (z. B. Rücksicherungs- oder
Installationsmedium) vorhält,
• die Rettung von Daten strafrechtlichen Inhalts oder zu deren Nutzung die versicherte Person nicht berechtigt ist.
4.11. Unterbringung von Tieren
Wir organisieren die Unterbringung und Versorgung von in Ihrem Haushalt lebenden Hunden, Katzen, Hamstern, Meer-
schweinchen, Kaninchen und Ziervögeln.
Voraussetzung ist, dass Sie durch
• Unfall,
• Noteinweisung ins Krankenhaus
oder
• Tod
unvorhergesehen an der Betreuung Ihrer Tiere gehindert sind und eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung
steht.
Ihre Tiere werden wir in einer Tierpension bzw. in einem Tierheim innerhalb Deutschlands unterbringen. Voraussetzung ist
in jedem Fall, dass die Tiere unserem Beauftragten übergegeben werden.
4.12. Kinderbetreuung
Wir organisieren die Betreuung und Versorgung Ihrer in Ihrem Haushalt lebenden Kinder unter 16 Jahren.
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Voraussetzung ist, dass Sie durch
• Unfall,
• Noteinweisung ins Krankenhaus
oder
• Tod
unvorhergesehen an der Betreuung Ihrer Kinder gehindert sind und eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung
steht.
Nach Möglichkeit organisieren wir die Betreuung in Ihrer versicherten Wohnung oder Ihrem versicherten Einfamilienhaus,
und zwar solange bis die Betreuung anderweitig (z. B. durch einen Verwandten) übernommen werden kann, längstens
jedoch für die Dauer von 48 Stunden.
4.13. Dokumentendepot
Auf Ihren Wunsch archivieren wir Kopien wichtiger Dokumente (maximal 15 DIN A4-Seiten).
Kommen die Originaldokumente abhanden, stellen wir Ihnen die archivierten Kopien nach Benachrichtigung unverzüglich
per Fax, Post oder E-Mail zur Verfügung. Außerdem unterstützen wir Sie bei der Beschaffung von Ersatzdokumenten, durch
Nennung der zuständigen Behörden und durch Informationen, welche Unterlagen für die Ausstellung der Ersatzdokumente
erforderlich sind.
Wir verpflichten uns, den Inhalt der Dokumente vertraulich zu behandeln und die archivierten Kopien nach Beendigung des
Vertrags zu vernichten.
4.14. Organisation einer Hausbewachung nach einem Hausrat- oder Wohngebäudeschaden
Wir organisieren die Bewachung Ihrer versicherten Wohnung, oder Ihres versicherten Einfamilienhauses, wenn diese durch
einen Versicherungsfall (gemäß Ziffer 3 VHB bzw. Ziffer 1 VGB der jeweils gültigen Fassung)
• unbewohnbar wurde,
und
• Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten.
4.15 Tatortreinigung nach Wohnngseinbruch
4.15.1 Wir organisieren nach einem vollendeten Einbruch in IhreWohneinheit die Beseitigung der Einbruchspuren
durch spezialisierte Reinigungskräfte. Hierbei werden je nach Bedarf kleine und grobe Verunreinigungen be-
seitigt. Je nach Bedarf werden auch kleine Ausbesserungsarbeiten und Demontagen von beschädigtem Mobiliar
erbracht.
4.15.2 Wir übernehmen die Kosten bis zu 2.000 Euro je Versicherungsfall.
4.15.3 Die Reinigung kann erst nach Freigabe der Wohnung durch die Polizei erfolgen.
5. Wie ist das Rechtsverhältnis zwischen uns, Ihnen und dem Dienstleister
5.1. Unser Rechtsverhältnis mit dem Dienstleister
Wir erbringen die vereinbarten Hilfsleistungen aus der Haus- und Wohnungsschutzbriefversicherung durch einen von uns
beauftragten Dienstleister. Im Rahmen der vereinbarten Entschädigungsgrenzen (siehe Ziffer 3) übernehmen wir die ent-
standenen Kosten für die vereinbarten Leistungen (gemäß Ziffern 4.1 bis 4.12).
Die hierfür entstandenen Kosten zahlen wir direkt an den Dienstleister.
5.2. Über den Leistungsumfang hinausgehende Kosten
Sie können den Dienstleister mit der Erbringung weiterer Leistungen beauftragen, sofern
• die von uns zu übernehmenden Kosten für die Erbringung der Leistungen nicht ausreichen oder
• die Jahreshöchstleistung überschritten wird.
In diesem Fall stellt der Dienstleister Ihnen den über die versicherte Leistung hinausgehenden Betrag in Rechnung.
5.3. Keine Haftung
Wir übernehmen für die Leistung des Dienstleisters keine Haftung.
Dies gilt unabhängig davon, ob sich unsere Leistung auf die Benennung des Dienstleisters beschränkt oder Sie den jeweili-
gen Dienstleister nach Ziffer 5.2 beauftragt haben.
6. Was gilt bezüglich einer Beitragsanpassung
6.1. Grundsatz
Wir sind in der Wohngebäudeversicherung berechtigt zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres die Beiträge von be-
stehenden Verträgen daraufhin überprüfen, ob sie beibehalten werden können oder ob sie erhöht oder abgesenkt werden
müssen.
Mit der Überprüfung soll sichergestellt werden, dass
• wir unsere Verpflichtungen aus den Verträgen dauerhaft erfüllen können,
• die Beiträge sachgemäß berechnet werden und
• das bei Vertragsschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung (Versicherungsschutz bieten) und Gegenleistung
(Versicherungsbeitrag zahlen) erhalten bleibt.
6.2. Beitragsanpassungsklausel
Wir sind berechtigt, den Beitrag bzw. den Beitragssatz für gleichartige Risiken der Kostenentwicklung und dem Schadenbe-
darf anzupassen. Dabei haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik
anzuwenden. Die Anpassung des Beitrages bzw. des Beitragssatzes gilt mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge.
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Der neukalkulierte Beitrag bzw. Beitragssatz darf nicht höher sein als die Beiträge des Tarifs für neu abzuschließende Ver-
träge mit gleichen Tarifierungsmerkmalen und vergleichbarem Deckungsumfang. Der neue Beitrag bzw. Beitragssatz wird
mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam.
Vermindert sich der Tarifbeitrag, sind wir verpflichtet, den Beitrag für bestehende Verträge mit gleichen Tarifierungsmerkma-
len und gleichem Deckungsumfang ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode auf die Höhe des neuen Tarifbeitrages zu
senken.
6.3. Ihr Kündigungsrecht
Erhöht sich nach einer Beitragsanpassung Ihr Beitrag, so sind Sie berechtigt, Ihren Haus- und Wohnungsschutzbrief zu
kündigen.
Ihre Kündigung muss spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Beitragserhöhung - in
Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form) erfolgen. Sie wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam. Nach Wirk-
samkeit der Kündigung wird der von der Kündigung nicht umfasste Teil der Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung ohne
die Haus- und Wohnungsschutzbriefversicherung weitergeführt.
Die Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
7. Wie ist das Kündigungsrecht geregelt?
7.1. Kündigungsrecht
Sie oder wir können die zusätzlich vereinbarte Deckungserweiterung der Haus- und Wohnungsschutzbriefversicherung
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.
Die Kündigung müssen Sie oder wir - in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form) - erhalten haben.
7.2. Ihre Kündigung
Kündigen Sie, können Sie bestimmen, dass die Kündigung erst zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam
wird. Nach Wirksamkeit der Kündigung wird der von der Kündigung nicht umfasste Teil der Hausrat- oder Wohngebäude-
versicherung ohne die Haus- und Wohnungsschutzbriefversicherung weitergeführt.
7.3. Ihr besonderes Kündigungsrecht Ihrer Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung
Machen wir von unserem Kündigungsrecht Gebrauch, können Sie den Hausrat- oder Wohngebäudeversicherungsvertrag z
gleichen Zeitpunkt kündigen.
Die Kündigung müssen wir in - Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form) - spätestens einen Monat nach Zugang
unserer Erklärung erhalten haben.
7.4. Beitrag nach Kündigung
Kündigen wir, gebührt uns ein Teil des Beitrags, der der Dauer der Gefahrtragung entspricht. Gleiches gilt, wenn Sie gemäß
Ziffer 7.2 kündigen.
8. Was passiert, wenn Ihr Hauptversicherungsvertrag endet?
Mit Beendigung des Hausrat- oder Wohngebäudeversicherungsvertrags erlischt auch die Haus- und Wohnungsschutzbrief-
versicherung.
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[Seite 58]
Teil A
Abschnitt A5 – Schutzbrief für Vermieter (sofern vereinbart)
Inhalt
1. Wer ist versichert?
2. Wo haben Sie Versicherungsschutz?
3. In welchem Umfang haben Sie Versicherungsschutz?
4. Welche Hilfsleistungen haben Sie versichert?
5. Welche Sachen sind versichert? Wie ist das Rechtsverhältnis zwischen uns, Ihnen und dem Dienstleister?
6. Was gilt bezüglich einer Beitragsanpassung?
7. Wie ist das Kündigungsrecht geregelt?
8. Was passiert, wenn Ihr Hauptversicherungsvertrag endet?
Die Haus- und Wohnungsschutzbriefversicherung ist eine Deckungserweiterung zu der bei uns abgeschlossenen Wohngebäudever-
sicherung. Wir bieten Beistandsleistungen für das vermietete Einfamilienhaus oder das Mehrfamilienhaus, das entweder komplett ver-
mietet ist oder das von Wohnungseigentümern und Mietern zusammen bewohnt wird. Im Rahmen des nachstehenden beschriebenen
Umfangs erbringen wir Hilfsleistungen aus der Haus- und Wohnungsschutzbriefversicherung (kurz: Haus- und Wohnungsschutzbrief).
Die Vermittlung der Hilfsleistungen aus dem Haus- und Wohnungsschutzbrief erbringt für uns ausschließlich ROLAND Assistance. Vo-
raussetzung für den Anspruch auf Erbringung von Hilfsleistungen aus dem Haus- und Wohnungsschutzbrief nach Ziffer 4 ist, dass die
Hilfsleistung von ROLAND Assistance organisiert wird.
Soweit im Versicherungsfall ein Dritter (z. B. eine andere Person) leistungspflichtig ist, oder eine Entschädigung aus anderen Versiche-
rungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen dem Haus- und Wohnungsschutzbrief vor.
Melden Sie eingetretene Schadenfälle daher unverzüglich unserem 24-Stunden-Notrufservice unter der Telefonnummer 0221 757-2979
1. Wer ist versichert?
Wir bieten Versicherungsschutz für
• Sie
• Ihrem Ehe- bzw. Lebenspartner, sowie
• Ihren minder- und volljährigen, unverheirateten Kindern, sowie
• Berechtigte Mieter.
Die Bestimmungen aus dem Haus- und Wohnungsschutzbrief gelten sinngemäß für alle versicherten Personen, soweit sich aus
den nachfolgenden Regelungen nicht etwas anderes ergibt.
Versichertes Gebäude im Sinne dieses Haus – und Wohnungsschutzbriefs ist das
• Vermietete Einfamilienhaus,
oder
• das Mehrfamilienhaus, das entweder komplett vermietet ist oder das von Wohnungseigentümern und Mieters
zusammen bewohnt wird.
2. Wo haben Sie Versicherungsschutz?
2.1. Versicherungsort
Versicherungsschutz bieten wir
• für das im Versicherungsschein bezeichnete Gebäude, das sich in der Bundesrepublik Deutschland befindet.
Zum Versicherungsort gehören
• Balkone,
• Loggien,
• Dachterrassen,
• Keller- und Speicherräume, sowie
• Garagen, sofern sie auf dem Grundstück Ihres Gebäudes liegen.
Keinen Versicherungsschutz bieten wir für Stellplätze innerhalb von Sammelgaragen.
3. In welchem Umfang haben Sie Versicherungsschutz?
Unsere Entschädigung für die Leistungen gemäß der Ziffern 4.1 bis 4.8 ist auf 500 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
Für reine Serviceleistungen sowie die Leistungen gemäß Ziffer 4.9 besteht kein Anspruch auf Zahlung des Entschädigungsbe-
trages.
4. Welche Hilfsleistungen haben Sie versichert?
Bei einem Notfall im versicherten Gebäude erbringen wir nachfolgende Hilfsleistungen (Ziffer 4.1 - 4.9). Bis zu welcher Höhe wir
Entschädigung leisten, entnehmen Sie bitte Ziffer 3.
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4.1. Schlüsseldienst
Wir organisieren das Öffnen der Wohnungstüre oder der Haustüre durch eine Fachfirma (Schlüsseldienst).
Voraussetzung dafür ist, dass Sie nicht in das versicherte Gebäude gelangen können, weil
• der Schlüssel für Ihre Wohnungstüre oder der Türe des Gebäudes abhanden gekommen oder abgebrochen ist
oder
• Sie oder Mieter sich versehentlich ausgesperrt haben.
Wir übernehmen die Kosten für
• das Öffnen der Wohnungstüre oder der Haustüre des Gebäudes durch den Schlüsseldienst,
sowie
• ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig werden sollte.
4.2. Rohrreinigungsservice
Wir organisieren den Einsatz einer Rohrreinigungsfirma, wenn in Ihrem Gebäude Abflussrohre von
• Bade- oder Duschwannen,
• Wasch- oder Spülbecken,
• WC, Urinalen, Bidets
oder
• Bodenabläufen
verstopft sind und dies nicht ohne fachmännische Behebung beseitigt werden kann.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn
• die Rohrverstopfung bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war
oder
• die Ursache für die Rohrverstopfung für Sie erkennbar außerhalb Ihres versicherten Gebäudes liegt.
4.3. Sanitärinstallateurservice
Wir organisieren den Einsatz eines Sanitärinstallationsbetriebs, wenn aufgrund eines Defekts
• an einer Armatur,
• an einem Boiler,
• an der Spülung des WCs, oder des Urinals
oder
• am Haupthahn
des versicherten Gebäudes das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann, oder die Kalt- oder Warmwas-
serversorgung unterbrochen ist.
Wir bieten keinen Versicherungsschutz für
• Die Behebung von Defekten, die bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden waren,
• den Austausch defekter Dichtungen und verkalkter Bestandteile oder Zubehör von Armaturen und Boilern,
• die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Sanitärinstallation.
4.4. Elektroinstallateurservice
Wir organisieren den Einsatz eines Elektroinstallationsbetriebs bei Defekten an der Elektroinstallation Ihres versicherten
Gebäudes.
Wir bieten keinen Versicherungsschutz für die Behebung von Defekten
• die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren,
• an elektrischen und elektronischen Geräten wie z. B. Waschmaschinen, Trockner, Geschirrspülmaschinen, Herden, sowie
Backöfen einschließlich Dunstabzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungsanlagen, Kühlschränken, Tiefkühlgeräten,
Lampen (einschließlich Leuchtmitteln), Computern, Telefonanlagen, Fernsehgeräten, Stereoanlagen, Video- und DVD-
Playern
oder
• an Stromverbrauchszählern.
4.5. Heizungsinstallateurservice
Wir organisieren den Einsatz eines Heizungsinstallationsbetriebs, wenn in Ihrem versicherten Gebäude,
• Heizkörper
- wegen Defekten an zugehörigen Thermostatventilen nicht in Betrieb genommen werden können, oder
- aufgrund eines Bruchschadens oder Undichtigkeit, repariert oder ersetzt werden müssen.
• die Fußbodenheizung aufgrund Defekten der Regelungstechnik nicht in Betrieb genommen oder nicht mehr abgestellt
werden kann.
Wir bieten keinen Versicherungsschutz für die Behebung von
• Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren,
• Defekten an Heizkesseln, Brennern, Tanks und Heizungsrohren,
oder
• Schäden durch Korrosion.
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4.6. Beaufsichtigung von Reparaturarbeiten
Wir übernehmen - nach einem versicherten Schadenfall aus Ihrer Wohngebäudeversicherung (Ziffer 1 VGB) - den Gegen-
wert des entsprechenden Nettoentgelts, wenn Sie oder eine mitversicherte Person zur Beaufsichtigung von Reparaturarbei-
ten des versicherten Schadens durch einen Handwerksbetrieb, Urlaub nehmen mussten.
Sie haben uns
• eine Bescheinigung über die Gewährung des Urlaubs einzureichen sowie
• eine Lohnbescheinigung vorzulegen, aus der sich die Höhe des Nettoentgelts ergibt.
4.7. Schädlingsbekämpfung
Wir organisieren die Schädlingsbekämpfung durch eine Fachfirma, wenn Ihr versichertes Gebäude
• von Schädlingen befallen ist und
• der Befall aufgrund seines Ausmaßes nur fachmännisch beseitigt werden kann.
Als Schädlinge gelten ausschließlich Schaben (z. B. Kakerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silberfische.
Wir bieten keinen Versicherungsschutz, wenn der Befall Ihrer versicherten Wohnung, oder Ihres Gebäudes bereits vor Ver-
tragsbeginn für Sie erkennbar war.
4.8. Entfernung von Wespen-, Hornissen und Bienennestern
Wir organisieren die fachgerechte Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern, die sich im
Bereich Ihres versicherten Gebäudes befinden.
Wir bieten keinen Versicherungsschutz, wenn
• die Entfernung bzw. Umsiedlung des Wespen-, Hornissen- oder Bienennestes aus rechtlichen Gründen (z. B. aus Grün-
den des Artenschutzes) nicht zulässig ist,
• das Wespen-, Hornissen- oder Bienennest mit Ihrem Willen oder dem Willen einer versicherten Person in den Bereich
Ihrer versicherten Wohnung oder Ihres Gebäudes gelangt ist.
4.9. Organisation einer Hausbewachung nach einem Wohngebäudeschaden
Wir organisieren die Bewachung Ihres versicherten Gebäudes, wenn diese durch einen Versicherungsfall (gemäß Ziffer 1
VGB)
• unbewohnbar wurde und
• Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten.
5. Wie ist das Rechtsverhältnis zwischen uns, Ihnen und dem Dienstleister
5.1. Unser Rechtsverhältnis mit dem Dienstleister
Wir erbringen die vereinbarten Hilfsleistungen aus der Haus- und Wohnungsschutzbriefversicherung durch einen von uns
beauftragten Dienstleister. Im Rahmen der vereinbarten Entschädigungsgrenzen (siehe Ziffer 3) übernehmen wir die ent-
standenen Kosten für die vereinbarten Leistungen (gemäß Ziffern 4.1 bis 4.9).
Die hierfür entstandenen Kosten zahlen wir direkt an den Dienstleister.
5.2. Über den Leistungsumfang hinausgehende Kosten
Sie können den Dienstleister mit der Erbringung weiterer Leistungen beauftragen, sofern
• die von uns zu übernehmenden Kosten für die Erbringung der Leistungen nicht ausreichen oder
• die Jahreshöchstleistung überschritten wird.
In diesem Fall stellt der Dienstleister Ihnen den über die versicherte Leistung hinausgehenden Betrag in Rechnung.
5.3. Keine Haftung
Wir übernehmen für die Leistung des Dienstleisters keine Haftung.
Dies gilt unabhängig davon, ob sich unsere Leistung auf die Benennung des Dienstleisters beschränkt oder Sie den jeweili-
gen Dienstleister nach Ziffer 5.2 beauftragt haben.
6. Was gilt bezüglich einer Beitragsanpassung
6.1. Grundsatz
Wir sind in der Wohngebäudeversicherung berechtigt zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres die Beiträge von be-
stehenden Verträgen daraufhin überprüfen, ob sie beibehalten werden können oder ob sie erhöht oder abgesenkt werden
müssen.
Mit der Überprüfung soll sichergestellt werden, dass
• wir unsere Verpflichtungen aus den Verträgen dauerhaft erfüllen können,
• die Beiträge sachgemäß berechnet werden und
• das bei Vertragsschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung (Versicherungsschutz bieten) und Gegenleistung
(Versicherungsbeitrag zahlen) erhalten bleibt.
6.2. Beitragsanpassungsklausel
Wir sind berechtigt, den Beitrag bzw. den Beitragssatz für gleichartige Risiken der Kostenentwicklung und dem Schadenbe-
darf anzupassen. Dabei haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik
anzuwenden. Die Anpassung des Beitrages bzw. des Beitragssatzes gilt mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge.
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Der neukalkulierte Beitrag bzw. Beitragssatz darf nicht höher sein als die Beiträge des Tarifs für neu abzuschließende Ver-
träge mit gleichen Tarifierungsmerkmalen und vergleichbarem Deckungsumfang. Der neue Beitrag bzw. Beitragssatz wird
mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam.
Vermindert sich der Tarifbeitrag, sind wir verpflichtet, den Beitrag für bestehende Verträge mit gleichen Tarifierungsmerkma-
len und gleichem Deckungsumfang ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode auf die Höhe des neuen Tarifbeitrages zu
senken.
6.3. Ihr Kündigungsrecht
Erhöht sich nach einer Beitragsanpassung Ihr Beitrag, so sind Sie berechtigt, Ihren Haus- und Wohnungsschutzbrief zu
kündigen.
Ihre Kündigung muss spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Beitragserhöhung - in
Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form) erfolgen. Sie wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam. Nach Wirk-
samkeit der Kündigung wird der von der Kündigung nicht umfasste Teil der Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung ohne
die Haus- und Wohnungsschutzbriefversicherung weitergeführt.
6.4. Die Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
7. Wie ist das Kündigungsrecht geregelt?
7.5. Kündigungsrecht
Sie oder wir können die zusätzlich vereinbarte Deckungserweiterung der Haus- und Wohnungsschutzbriefversicherung
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.
Die Kündigung müssen Sie oder wir - in Textform (z.B. E-Mail, Fax oder Brief) - erhalten haben.
7.6. Ihre Kündigung
Kündigen Sie, können Sie bestimmen, dass die Kündigung erst zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam
wird. Nach Wirksamkeit der Kündigung wird der von der Kündigung nicht umfasste Teil der Wohngebäudeversicherung
ohne die Haus- und Wohnungsschutzbriefversicherung weitergeführt.
7.7. Ihr besonderes Kündigungsrecht Ihrer Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung
Machen wir von unserem Kündigungsrecht Gebrauch, können Sie den Hausrat- oder Wohngebäudeversicherungsvertrag
zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Die Kündigung müssen wir in - Textform (z.B. E-Mail, Fax oder Brief) - spätestens einen Monat nach Zugang unserer Er-
klärung erhalten haben.
7.8. Beitrag nach Kündigung
Kündigen wir, gebührt uns ein Teil des Beitrags, der der Dauer der Gefahrtragung entspricht. Gleiches gilt, wenn Sie gemäß
Ziffer 7.2 kündigen.
8. Was passiert, wenn Ihr Wohngebäudeversicherungsvertrag endet?
Mit Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrags erlischt auch die Haus- und Wohnungsschutzbriefversicherung.
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Allgemeiner
Teil Teil B Teil
B – Allgemeiner
Inhalt Seite
1. Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 68
2. Was gilt für die Zahlung Ihres ersten oder einmaligen Beitrags? 69
2.1 Fälligkeit Ihres Erst- oder Einmalbeitrags 69
2.2 Unser Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug 69
2.3 Unsere Leistungsfreiheit 69
3. Was gilt für die Zahlung Ihres Folgebeitrags? 69 - 70
3.1 Fälligkeit 69
3.2 Verzug und Schadenersatz 69
3.3 Mahnung 69
3.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung 69
3.5 Kündigung nach Mahnung 69 - 70
3.6 Zahlung Ihres Beitrags nach Kündigung 70
4. Was gilt beim Lastschriftverfahren? 70
4.1 Ihre Pflichten 70
4.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug 70
5. Was geschieht mit Ihrem Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung? 70
5.1 Allgemeiner Grundsatz 70
5.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse 70
6. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? 70 - 71
6.1 Vertragsdauer 70
6.2 Stillschweigende Verlängerung 71
6.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr 71
6.4 Wegfall des versicherten Risikos 71
7. Wie ist Ihr Kündigungsrecht nach einem Versicherungsfall geregelt? 71
7.1 Kündigungsrecht 71
7.2 Ihre Kündigung 71
7.3 Unsere Kündigung 71
8. Welche Anzeigepflichten haben Sie oder Ihr Vertreter/Bevollmächtigter bis zum Vertragsschluss? 71 - 73
8.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände 71
8.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht 72
8.3 Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte 72
8.4 Unsere Hinweispflicht 73
8.5 Ausschluss von unseren Rechten 73
8.6 Erlöschen unserer Rechte 73
9. Welche Obliegenheiten haben Sie zu erfüllen und welche Folge hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? 73 - 74
9.1 Ihre Obliegenheiten in der Sachversicherung (sofern vereinbart) 73
9.2 Ihre Obliegenheiten in der Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart) 73 - 74
9.3 Ihre Obliegenheiten in der Unfallversicherung (sofern vereinbart) 74
9.4 Kündigungsrecht bei Obliegenheitsverletzung 74
9.5 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 74
10. Was gilt bei einer Mehrfachversicherung? 74 - 75
10.1 Für die Sachversicherung (sofern vereinbart) gilt: 74 - 75
10.2 Für die Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart) gilt: 75
11. Was ist bei Anzeigen oder Mitteilungen an uns zu beachten 75 - 76
11.1 Zuständige Stelle 75
11.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung 76
11.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung 76
12. Wann verjähren die vertraglichen Ansprüche nach dem Gesetz? 76
13. Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden? 76
13.1 Klagen gegen uns oder Versicherungsvermittler 76
13.2 Klagen gegen Sie 76
14. Welches Recht gilt für Ihren Vertrag? 76
15. Welche Schlussbestimmung gilt für Ihren Vertrag? 76
1. Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?
1.1 Ihr Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den
Erst- oder Einmalbeitrag rechtzeitig gezahlt haben (Ziffer 2.1.5).
1.2 Weitere Natur-/Elementargefahren (sofern vereinbart)
Für die Gefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch im Rah-
men der Elementardeckung besteht Versicherungsschutz in der Sachversicherung erst nach Ablauf von einem Monat nach
dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn (Wartezeit).
Die Wartezeit entfällt, sofern
• bei einem Vorversicherer oder bei uns zuvor bereits Versicherungsschutz für die genannten Gefahren bestanden hat
oder
• zwischen Antragseingang bei uns und dem beantragten Versicherungsbeginn mehr als ein Monat liegt.
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2. Was gilt für die Zahlung Ihres ersten oder einmaligen Beitrags?
Je nach Vereinbarung haben Sie Ihre Beiträge im Voraus zu zahlen, entweder durch laufende Zahlungen, oder als Einmalbei-
trag.
Möchten Sie Ihren Beitrag durch laufende Zahlungen begleichen, können Sie entweder monatliche oder jährliche Zahlungs-
weise vereinbaren.
2.1 Fälligkeit Ihres Erst- oder Einmalbeitrags
2.1.1 Ihr erster oder einmaliger Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein
angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
2.1.2 Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag un-
verzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Dies gilt ebenfalls unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
2.1.3 Ist Zahlung Ihres Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate Ihres ersten Jahresbei-
trags. Die nach dieser Vereinbarung zunächst nicht fälligen Teile Ihres Beitrags stunden wir Ihnen. Geraten Sie mit ei-
ner Rate in Verzug, ist die Stundung aufgehoben.
2.1.4 Vereinbaren Sie monatliche Zahlungsweise Ihres Gesamtbeitrags (Jahresbeitrags), runden wir bei der Ratenzahlung
ausgehend vom Gesamtbeitrag die Monatsrate auf volle 0,10 Euro auf. In der Gebäudeversicherung bezieht sich die
Aufrundung auf den Nettobeitrag.
2.1.5 Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Ziffer 2.1.1 und Ziffer 2.1.2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche-
rungsschutz erst, nachdem Sie Ihren Beitrag gezahlt haben.
2.2 Unser Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug
Zahlen Sie Ihren ersten oder einmaligen Beitrag nach Ziffer 2.1.1 und Ziffer 2.1.2 nicht unverzüglich, können wir vom Vertrag
zurücktreten, solange Sie Ihren Beitrag nicht gezahlt haben.
Unser Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
2.3 Unsere Leistungsfreiheit
Zahlen Sie Ihren ersten oder einmaligen Beitrag nach Ziffer 2.1.1 und Ziffer 2.1.2 nicht unverzüglich, sind wir für einen vor
Zahlung Ihres Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn wir Sie
• durch gesonderte Mitteilung in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form)
oder
• durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein
auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung Ihres Beitrags aufmerksam gemacht haben und Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben.
3. Was gilt für die Zahlung Ihres Folgebeitrags?
3.1 Fälligkeit
Ihre Folgebeiträge werden zu dem vereinbarten Zeitpunkt im Versicherungsschein der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
3.2 Verzug und Schadenersatz
Wenn Sie Ihren Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine Mahnung von uns erhal-
ten haben. Dies gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.
Haben Sie die Zahlung Ihres Jahresbeitrags in monatlichen Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig,
wenn Sie mit der Zahlung einer Rate im Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
3.3 Mahnung
Wenn Sie Ihren Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform (schriftlich oder in anderer
lesbarer Form) eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang unserer Zahlungsauffor-
derung betragen.
Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält
• die ausstehenden Beiträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein
und
• die Rechtsfolgen - Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - die nach den folgenden Ziffern mit der Fristüberschreitung ver-
bunden sind.
3.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
• nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall eintritt
und
• Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung Ihres Beitrags, der Zinsen oder der Kosten schuldhaft in Verzug
sind.
3.5 Kündigung nach Mahnung
Sind Sie mit der Zahlung Ihrer geschuldeten Beiträge schuldhaft in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung ge-
setzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
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Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam,
wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung schuldhaft in Verzug sind. Hierauf sind Sie bei der Kündigung ausdrücklich hin-
zuweisen.
3.6 Zahlung Ihres Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie Ihren Beitrag innerhalb eines Monats nach der Kündigung zahlen. Wenn die Kündi-
gung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn Sie Ihren Beitrag innerhalb eines Monats nach
Fristablauf zahlen.
4. Was gilt beim Lastschriftverfahren?
4.1 Ihre Pflichten
Wenn zur Einziehung Ihres Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart wurde, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
• Ihr Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann
und
• dem Einzug nicht widersprochen wird.
Die Zahlung gilt auch als rechtzeitig, wenn Ihr fälliger Beitrag ohne Verschulden nicht eingezogen werden kann und Ihr Beitrag
nach einer Aufforderung in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form) unverzüglich gezahlt wurde.
4.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Wenn Ihr fälliger Beitrag, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig
Ihre Beitragszahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Ihr Beitrag muss gezahlt werden, wenn wir hierzu in
Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form) aufgefordert haben.
5. Was geschieht mit Ihrem Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung?
5.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags haben wir nur Anspruch auf den Teil Ihres Beitrags, der dem Zeitraum des Versiche-
rungsschutzes entspricht.
5.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
5.2.1 Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 60 Tagen, erstatten wir nur den auf die Zeit nach Zugang der Wi-
derrufserklärung entfallenden Teil Ihrer Beiträge.
Voraussetzung ist, dass wir in der Widerrufsbelehrung auf
• das Widerrufsrecht,
• die Rechtsfolgen des Widerrufs und
• den zu zahlenden Betrag
hingewiesen und Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Absatz 2 unterblieben, haben wir zusätzlich Ihren für das erste Versicherungsjahr gezahlten
Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben.
5.2.2 Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, steht uns Ihr Bei-
trag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil Ihr einmaliger oder erster Beitrag nicht rechtzeitig
gezahlt worden ist, steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
5.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, steht uns Ihr Beitrag
bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
5.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht uns Ihr Beitrag zu, den wir hätten bean-
spruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom Wegfall
des Interesses Kenntnis erlangt haben.
5.2.5 Sie sind nicht zur Zahlung Ihres Beitrags verpflichtet, wenn
• das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht
oder
• das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse
genommen ist, nicht entsteht.
Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall Ihr Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nich-
tigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangen.
6. Wann beginnt und wann endet der Vertrag?
6.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
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6.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht,
wenn Sie oder wir spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung erhalten haben.
6.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündi-
gung bedarf.
6.4 Wegfall des versicherten Risikos
Fällt ein versichertes Risiko nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Risikos zu dem Zeit-
punkt, zu dem wir vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangen.
Für die Hausratversicherung und die Unfallversicherung gelten besondere Regelungen. Diese finden Sie im besonderen Teil
zur Unfall- bzw. Hausratversicherung.
7. Wie ist Ihr Kündigungsrecht nach einem Versicherungsfall geregelt?
7.1 Kündigungsrecht
7.1.1 Für die Sachversicherung gilt:
Sie oder wir können den Vertrag nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kündigen.
Die Kündigung müssen Sie oder wir spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung – in
Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form) – erhalten haben.
7.1.2 Für die Haftpflichtversicherung gilt:
Sie oder wir können den Vertrag kündigen, wenn
• wir eine Schadenersatzzahlung geleistet haben
oder
• Ihnen eine Klage über einen unter dem Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt
wird.
Die Kündigung müssen Sie oder wir in – Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form) – spätestens einen Monat
nach der Zahlung erhalten haben.
7.1.3 Für die Unfallversicherung gilt:
Sie oder wir können den Vertrag kündigen, wenn
• wir eine Entschädigung erbracht haben,
• Sie gegen uns Klage auf eine Entschädigung erhoben haben.
Die Kündigung müssen Sie oder wir in - Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form) spätestens einen Monat
nach der Zahlung oder Beendigung des Rechtsstreits erhalten haben.
7.2 Ihre Kündigung
Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit dem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
7.3 Unsere Kündigung
Unsere Kündigung wird einen Monat nach dem Zugang bei Ihnen wirksam.
8. Welche Anzeigepflichten haben Sie oder Ihr Vertreter/Bevollmächtigter bis zum Vertragsschluss?
8.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen
wir in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form) gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefah-
rerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu
schließen, erheblich sind.
Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir
• nach Ihrer Vertragserklärung,
• aber noch vor Vertragsannahme
in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form) stellen.
Soll eine andere Person als Sie selbst versichert werden, ist auch diese - neben Ihnen - zur wahrheitsgemäßen und vollständi-
gen Beantwortung der Fragen verpflichtet.
Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter/Bevollmächtigtem geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, sind
bei der Anwendung von Absatz 1 und Ziffer 8.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters/Bevollmächtigtem, als auch
Ihre Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen.
Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
weder dem Vertreter/Bevollmächtigten noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
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8.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann erhebliche Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz haben. Unter nachfolgend
erläuterten Voraussetzungen können wir in einem solchen Fall
• vom Vertrag zurücktreten,
• den Vertrag kündigen,
• den Vertrag ändern
oder
• den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
8.2.1 Rücktritt
Wird die Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten.
Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn
• weder eine vorsätzliche,
• noch eine grob fahrlässige
Anzeigepflichtverletzung vorliegt.
Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass
wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungs-
schutz) - auch bei Kenntnis der nicht angezeigten, gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts haben Sie auch für die Vergangenheit keinen Versicherungsschutz.
Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, sind wir unter folgender Voraussetzung zur Leistung ver-
pflichtet:
Sie weisen uns nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand bezieht, der
• weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls,
• noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war.
Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir in jedem Fall leistungsfrei.
Uns steht der Teil Ihres Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen
Vertragslaufzeit entspricht.
8.2.2 Kündigung
Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig erfolgte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen
Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht angezeig-
ten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.
8.2.3 Vertragsanpassung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B.
höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht angezeigten, gefahrerhebli-
chen Umstände geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin rückwirkend Vertrags-
bestandteil.
Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versi-
cherungsperiode Vertragsbestandteil.
Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung erhalten haben, fristlos kündigen,
wenn
wir im Rahmen einer Vertragsanpassung Ihren Beitrag um mehr als zehn Prozent erhöhen, oder
wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen.
Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsanpassung hinweisen.
8.2.4 Anfechtung
Wir können den Vertrag anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch unrichtige oder unvoll-
ständige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist.
Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil Ihres Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung
abgelaufenen Vertragslaufzeit entspricht.
8.3 Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich geltend
machen.
Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich
weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.
Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis er-
langen, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen.
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8.4 Unsere Hinweispflicht
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mit-
teilung in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen
haben.
8.5 Ausschluss von unseren Rechten
Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir den
nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
8.6 Erlöschen unserer Rechte
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsanpassung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertrags-
schluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn
Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter/Bevollmächtigter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
9. Welche Obliegenheiten haben Sie zu erfüllen und welche Folge hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?
9.1 Ihre Obliegenheiten in der Sachversicherung (sofern vereinbart)
9.1.1 Vor Eintritt des Versicherungsfalls
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen haben, sind:
(1) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen, sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
(2) in der kalten Jahreszeit die Wohnung, Geschäftsräume, sowie alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und
dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu
entleeren und entleert zu halten;
(3) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle
wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
(4) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen ange-
brachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich besei-
tigen lassen;
(5) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten zu beachten.
Für die Gebäudeversicherung gilt zusätzlich:
(6) Schreibt die Abwassersatzung der Stadt oder der Gemeinde, zur Vermeidung von Rückstauschäden bei Rück-
stau gefährdeten Räumen, den Einbau von Rückstausicherungen vor, so sind diese vorhandenen Sicherungen
funktionsbereit zu halten. Die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück sind freizuhalten.
9.1.2 bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Sie haben
(1) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Weisun-
gen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen, sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuho-
len, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
(2) uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich - ggf. auch mündlich oder
telefonisch - anzuzeigen.
(3) Schäden durch strafbare Handlungen gegen Ihr Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen.
(4) uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen.
(5) das Schadenbild solange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch uns
freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu doku-
mentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns
aufzubewahren.
(6) soweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer
Form) – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht erforder-
lich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädi-
gungspflicht zu gestatten.
(7) von uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann.
Für die Hausrat- und Inhaltsversicherung gilt zusätzlich:
(8) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich
das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekom-
mene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
9.1.3 Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem anderen als Ihnen zu, hat dieser die Obliegenheiten nach Ziffer
9.1.1 und Ziffer 9.1.2 ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen mög-
lich ist.
9.2 Ihre Obliegenheiten in der Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart)
9.2.1 Vor Eintritt des Versicherungsfalls
Besonders gefahrdrohende Umstände haben Sie auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung unserer beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Um-
stand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
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9.2.2 Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
(1) Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie un-
sere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch –
einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versi-
cherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
(2) Jeder Versicherungsfall ist uns unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen, auch wenn
noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtan-
sprüche geltend gemacht werden.
(3) Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadener-
mittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des
Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
(4) Wird gegen Sie ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahn-
bescheid erlassen oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie dies unverzüglich anzuzeigen.
(5) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie
fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Unserer Weisung bedarf es
nicht.
(6) Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, haben Sie uns die Führung des Verfahrens
zu überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht,
sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
9.3 Ihre Obliegenheiten in der Unfallversicherung (sofern vereinbart)
(1) Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich
einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.
(2) Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die versicherte Person bitten, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und un-
verzüglich erteilt werden.
(3) Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten muss sich
die versicherte Person untersuchen lassen.
Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
(4) Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von
• Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben.
• anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten.
Dazu kann die versicherte Person, die Ärzte und die genannten Stellen von der Schweigepflicht im Rahmen von § 213 Versi-
cherungsvertragsgesetz entbinden und ermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die versicherte Per-
son die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen.
(5) Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn
der Unfall schon angezeigt ist. Die Meldung soll telegrafisch, per Fax oder per E-Mail erfolgen.
Zudem ist uns das Recht zu verschaffen, eine Obduktion – durch einen von uns beauftragten Arzt – durchführen zu lassen.
9.4 Kündigungsrecht bei Obliegenheitsverletzung
Verletzen Sie oder eine versicherte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie oder eine versicherte Per-
son vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber uns zu erfüllen haben, sind wir berechtigt den Vertrag fristlos zu kündigen.
Unsere Kündigung muss innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben.
Weisen Sie oder eine versicherte Person uns nach, dass Sie die Obliegenheit weder grob fahrlässig noch vorsätzlich verletzt
haben, entfällt unser Kündigungsrecht.
9.5 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
9.5.1 Verletzen Sie oder eine versicherte Person eine Obliegenheit vorsätzlich, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung
frei.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
9.5.2 Verletzen Sie oder eine versicherte Person, eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Auf-
klärungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir durch gesonderte Mitteilung
in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
9.5.3 Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie oder eine versicherte Person nachweisen,
• dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben,
• dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für
die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war.
Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Per-
son die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
10. Was gilt bei einer Mehrfachversicherung?
10.1 Für die Sachversicherung (sofern vereinbart) gilt:
10.1.1 Anzeigepflicht
Haben Sie bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, müssen Sie uns unverzüglich
• den anderen Versicherer
und
• die Versicherungssumme
mitteilen.
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Falls keine Versicherungssumme vereinbart ist, müssen Sie uns stattdessen den Versicherungsumfang angeben.
10.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach Ziffer 10.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in den Ziffern 9.4
und 9.5 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Wir können uns nicht auf Leistungsfreiheit berufen, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der an-
deren Versicherung erlangt haben.
10.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
10.1.3.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr
versichert ist und
• die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen
oder
• aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der an-
deren Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden übersteigen.
10.1.3.2 Die Versicherer gelten als Gesamtschuldner. Jeder hat für den Betrag aufzukommen, zu dessen Zahlung er
nach seinem Vertrage verpflichtet ist.
Sie können aber nicht mehr als den Betrag des Ihnen entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entspre-
chend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
10.1.3.3 Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden,
ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag.
Die Entschädigung aus allen Verträgen darf insgesamt nicht höher sein, als wenn der Gesamtbetrag der Versiche-
rungssummen nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen ins-
gesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem
Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
10.1.3.4 Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-
gensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
In diesem Fall steht uns Ihr Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden
Umständen Kenntnis erlangen.
10.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
10.1.4.1 Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entste-
hen der Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie verlangen,
• dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben,
oder
• die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung Ihres Beitrags auf den Teilbetrag herabge-
setzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung Ihres Beitrags
werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem uns die Erklärung zugeht.
10.1.4.2 Die Regelungen nach Ziffer 10.1.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstan-
den ist, dass nach Abschluss mehrerer Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist.
Sind in diesem Fall mehrere Versicherungsverträge gleichzeitig, oder im Einvernehmen der Versicherer
geschlossen worden, können Sie nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der
Beiträge verlangen.
10.2 Für die Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart) gilt:
10.2.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
10.2.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass Sie dies wussten, können Sie die Aufhebung des
später geschlossenen Vertrags verlangen.
10.2.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn Sie es nicht innerhalb eines Monats geltend machen, nachdem Sie von der
Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt haben. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung,
mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
11. Was ist bei Anzeigen oder Mitteilungen an uns zu beachten?
11.1 Zuständige Stelle
Anzeigen und Erklärungen sollen an folgende Stellen gerichtet werden:
• an unsere Zentrale, oder
• an die Geschäftsstelle, die für Sie zuständig ist. Welche Geschäftsstelle dies ist, ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein
oder aus dessen Nachträgen.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
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11.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Änderungen Ihrer Anschrift oder Ihres Namens müssen Sie uns mitteilen.
Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben wollen, gilt Folgendes:
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als erhalten, wenn wir sie per Einschreiben an Ihre letzte uns bekannte An-
schrift geschickt haben.
Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres Namens nicht mitteilen.
11.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerb-
lichen Niederlassung Ziffer 11.2 entsprechend Anwendung.
12. Wann verjähren die vertraglichen Ansprüche nach dem Gesetz?
Ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in
dem ein Anspruch entstanden ist.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwi-
schen Anmeldung und Zugang unserer in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form) mitgeteilten Entscheidung nicht
mit, soweit dieser Zeitraum nach Beginn der Verjährung liegt.
Im Übrigen bleiben die Nachhaftungsfristen unberührt. Werden Nachhaftungsfristen vereinbart, so besteht Versicherungs-
schutz für solche Versicherungsfälle weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeit-
punkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt sind.
13. Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden?
13.1 Klagen gegen uns
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns sind folgende Gerichte zuständig:
• das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung, die für Ihren Vertrag zuständig ist
• das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung, oder Ihren Wohnsitz,
oder in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
13.2 Klagen gegen Sie
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der
Niederlassung oder Ihrem Wohnsitz; fehlt ein solcher, nach Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder unser für den Versicherungsver-
trag zuständigen Niederlassung.
Haben Sie die Versicherung für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlas-
sung die Bestimmungen nach Absatz 1 und Absatz 2 entsprechende Anwendung.
14. Welches Recht gilt für Ihren Vertrag?
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
15. Welche Schlussbestimmung gilt für Ihren Vertrag?
Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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Hinweise zum Datenschutz
Informationsblatt Datenschutz
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Daten-
schutzrecht zustehenden Rechte.
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Kristian Loroch
Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn Vorstand: Michael Knaup (V), Annette Hetzenegger,
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Martin Burkert Manuela Moog, Dietmar Scheel, Dr. Michael Zons
Vorstand: Michael Knaup (V), Annette Hetzenegger, Sitz der Gesellschaft: Köln
Manuela Moog, Dietmar Scheel, Dr. Michael Zons
Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 7935
Sitz des Vereins: Köln USt-IdNr. DE 811 201 404
Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 8234
USt-IdNr. DE 122 808 997
Sie erreichen uns unter folgender Adresse:
DEVK Versicherungen
Riehler Straße 190
50735 Köln
Telefon 0800 4-757-757 (gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) – 24-Stunden-Hotline
E-Mail: info@devk.de
Internet: www.devk.de
Unsere Datenschutzbeauftragte erreichen Sie per Post unter o. g. Adresse mit dem Zusatz „Datenschutzbeauftragte“, per E-Mail
unter datenschutz@devk.de oder über das Kontaktformular auf unserer Internetseite unter www.devk.de/datenschutz.
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutz-
gesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren
maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezoge-
nen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ (CoC) verpflichtet. Diese präzisieren die oben genannten Gesetze für die
Versicherungswirtschaft und erhöhen zugleich die Transparenz der Datenverarbeitung. Die Regeln können Sie im Internet unter
www.devk.de/datenschutz abrufen.
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des
Versicherungsvertrags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande,
verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben zum
Leistungsfall benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch die Leistung ist.
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht
möglich.
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die
Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit den DEVK Versicherungen bestehenden
Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsan-
passung, einer Vertragsergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen.
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b)
DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss einer Lebensversi-
cherung) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen
Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG.
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann
insbesondere erforderlich sein:
• zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
• zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen der DEVK Versicherungen
und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen,
• zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf
Versicherungsmissbrauch hindeuten können,
• zur Risikosteuerung innerhalb des Unternehmens sowie der DEVK Versicherungen insgesamt;
• zur Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung von Prozessen, Dienstleistungen und Produkten.
Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS)
Die Versicherungswirtschaft nutzt zur genaueren Risiko- und Leistungsfalleinschätzung das Hinweis- und Informationssystem HIS, das
derzeit von der Besurance HIS GmbH (Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden, www.besurance-his.de) betrieben wird. Auffälligkeiten, die
auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten, und erhöhte Risiken können wir an das HIS melden. Wir und andere Versicherungen fra-
gen Daten im Rahmen der Risiko- und Leistungsprüfung aus dem HIS ab, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Hierfür ist ein Aus-
tausch bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich.
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Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags (z. B. zur Mitnahme eines Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-Versicherung)
bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen
Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.
Bonitätsauskünfte
Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten wirtschaftlichen Interessen notwendig ist, fragen wir Informationen zur Beurteilung Ihres
allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Wir arbeiten zurzeit mit den Auskunfteien „infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99,
76532 Baden-Baden“ und „Creditreform Düsseldorf/Neuss Roumen, Waterkamp & Coll. KG, Heesenstraße 65, 40549 Düsseldorf“ zu-
sammen.
Automatisierte Einzelfallentscheidungen
Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung befragen, entscheiden wir gegebenenfalls vollautomatisiert
etwa über das Zustandekommen des Vertrags, mögliche Risikoausschlüsse oder über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versiche-
rungsprämie. Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag gespeicherten Daten sowie gegebenenfalls von
Dritten hierzu erhaltenen Informationen entscheiden wir gegebenenfalls auch vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht. Die voll-
automatisierten Entscheidungen beruhen auf vom Unternehmen vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der Informationen. So-
weit wir automatisierte Einzelfallentscheidungen in den zuvor beschriebenen Fällen durchführen, haben Sie das Recht auf Erwirken
des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und Anfechtung dieser Entschei-
dung.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher
Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei-
tung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.
Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren.
Empfänger und Empfängerkategorien von personenbezogenen Daten
Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe
Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in
der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Un-
ternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen
Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein
Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste unter www.devk.de/datenschutz oder im Anhang des An-
trags finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen.
Vermittler
Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss
und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Da-
ten an den Sie betreuenden Vermittler, soweit dieser die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Versicherungs- und Finanz-
dienstleistungsangelegenheiten benötigt.
Externe Dienstleister
Wir führen bestimmte Aufgaben, wie z. B. Teile der Leistungsprüfung oder gegebenenfalls die telefonische Kundenbetreuung, bei de-
nen es zu einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten kommen kann, nicht selbst durch, sondern übertragen die Erledigung
einer anderen Stelle. Wir führen eine fortlaufend aktualisierte Liste über die Stellen und Kategorien von Stellen, die vereinbarungsge-
mäß für uns personenbezogene Daten verarbeiten unter Angabe der übertragenen Aufgaben. Die gültige Liste ist dem jeweiligen An-
trag beigefügt. Sie kann auch im Internet unter www.devk.de/datenschutz eingesehen oder bei den DEVK Versicherungen, Zentrale
Kundenbetreuung, Riehler Straße 190, 50735 Köln, E-Mail: info@devk.de schriftlich angefordert werden. Zu diesen externen Dienst-
leistern gehören u. a. Gutachter, Sachverständige, Assistance-Dienstleister, Aktenvernichter und Anbieter von IT-Services.
Rückversicherer
Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, können wir Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise über-
nehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherungen weiterer Rückversicherungen, denen sie ebenfalls Ihre Daten über-
geben. Damit sich die Rückversicherungen ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen können, ist es mög-
lich, dass wir Ihren Versicherungs- oder Leistungsantrag der Rückversicherung vorlegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
die Versicherungssumme besonders hoch ist oder es sich um ein schwer einzustufendes Risiko handelt.
Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherung uns aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungs-
prüfung unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die Erfüllung unseres Versicherungsver-
trages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendigen Umfang. Zu den genannten
Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten verwendet. Ihre personenbezogenen Daten werden von den
Rückversicherungen nur zu den vorgenannten Zwecken verwendet. Über die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezoge-
ner Daten (z. B. Gesundheitsdaten) werden Sie durch uns unterrichtet.
Weitere Empfänger
Darüber hinaus kann es erforderlich sein, dass wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an
Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden, Strafverfolgungsbehörden).
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Datenübermittlung in ein Drittland
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die
Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere
angemessene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertrags-
klauseln) vorhanden sind.
Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die o. g. Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen,
dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unsere Unternehmen geltend gemacht werden
können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Darüber hinaus speichern wir Ihre Daten, soweit wir dazu ge-
setzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetz-
buch (HGB), der Abgabenordnung (AO) und dem Geldwäschegesetz (GWG). Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahren.
Betroffenenrechte
Gemäß den Artikeln 15 bis 22 DSGVO haben Sie bezüglich der Verarbeitung Ihrer Daten bestimmte Rechte.
Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung
Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen (Art. 15). Außerdem haben Sie
ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format
(Art. 20).
Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung, die Löschung oder die Einschränkung der Verarbei-
tung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen (Art. 16 bis 18).
Widerspruchsrecht
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung jederzeit formlos zu wider-
sprechen.
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer
besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
Bis zum Zeitpunkt des Widerspruchs bleibt die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten auf Grundlage Ihrer Einwilligung recht-
mäßig.
Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an die o. g. Datenschutzbeauftragte oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde
zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Nordrhein-Westfalen
Postfach 20 04 44
40102 Düsseldorf
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Hinweise zum Datenschutz
Informationen zur Besurance HIS GmbH im Sinne des Art. 13 und 14 DSGVO
Zwecke der Datenverarbeitung der Besurance HIS GmbH
Die Besurance HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortliche das „Hinweis- und Informationssystem HIS der
Versicherungswirtschaft“ (HIS). Sie verarbeitet darin personenbezogene Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der Bearbeitung
von Versicherungsanträgen und -schäden zu unterstützen. Es handelt sich bei diesen Daten um Angaben zu erhöhten Risiken oder um
Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfachabrechnung eines Versicherungsschadens bei verschiedenen Versicherungs-
unternehmen) hindeuten können.
Die Besurance HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versicherungsobjekt im HIS Informatio-
nen gespeichert sind, die auf ein erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeuten können und übermit-
telt diese ggf. an anfragende Versicherungsunternehmen. Solche Informationen können nur aufgrund einer früheren Meldung eines
Versicherungsunternehmens an das HIS vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie ggf. von dem einmeldenden Versicherungsunterneh-
men gesondert informiert worden sind.
Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgenden Internetseiten: www.besurance-his.de
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
Die Besurance HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit
die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die In-
teressen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwie-
gen.
Die Besurance HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulie-
rung von Schäden. Sie stellt den Versicherungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungsfindung
zur Verfügung.
Herkunft der Daten der Besurance HIS GmbH
Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden.
Kategorien der personenbezogenen Daten
Basierend auf der HIS-Anfrage werden von der Besurance HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten
der Anfrage mit den dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw.
Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende Versicherungsunterneh-
men gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung, über die Sie gegebenenfalls von dem Versicherungsunternehmen gesondert informiert
werden, speichert die Besurance HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, so-
fern solche Informationen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu mögli-
chen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B.
Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten
sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungs-
verfahren staatliche Ermittlungsbehörden.
Für die Speicherfristen bei HIS-Einmeldungen gilt:
• Dauer der Datenspeicherung
• Die Besurance HIS GmbH speichert Informationen über Personen gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit.
• Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht.
• Für HIS-Einmeldungen gelten folgende Speicherfristen:
• Personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) sowie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des vier-
ten Kalenderjahres nach erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in dem genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung zu ei-
ner Person erfolgt, führt dies zur Verlängerung der Speicherung der personenbezogenen Daten um weitere vier Jahre. Die ma-
ximale Speicherdauer beträgt in diesen Fällen 10 Jahre.
• Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zustande gekommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres nach
der erstmaligen Speicherung gelöscht.
Betroffenenrechte
Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese
Rechte nach Art. 15 bis 18 DSGVO können gegenüber der Besurance HIS GmbH unter der unten genannten Adresse geltend gemacht
werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die Besurance HIS GmbH zuständige Aufsichtsbehörde – Der Hessi-
sche Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden – zu wenden. Hinsichtlich der Meldung von Daten an das
HIS ist die für das Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zuständig.
Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Per-
son ergeben, unter der unten genannten Adresse widersprochen werden.
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Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die Besurance HIS GmbH zu Ihrer Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespei-
chert hat und an wen welche Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die Besurance HIS GmbH dies gerne mit. Sie können dort un-
entgeltlich eine sogenannte Selbstauskunft anfordern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass die Besurance HIS GmbH aus daten-
schutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon
nicht möglich ist. Um einen Missbrauch durch Dritte zu vermeiden, benötigt die Besurance HIS GmbH folgende Angaben von Ihnen:
• Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum
• Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre
• Ggf. FIN des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der Zulassungsbescheinigung I. oder II. zum
Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich.
• Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versicherungsscheins oder eines sonstigen Dokuments erforderlich, dass
das Eigentum belegt (z. B. Kopie des Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags).
Wenn Sie eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der Besurance HIS GmbH die Identifizierung Ih-
rer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter: www.besurance-
his.de/selbstauskunft/ bei der Besurance HIS GmbH beantragen.
Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten
Besurance HIS GmbH
Daimlerring 4
65205 Wiesbaden
Telefon: 0151 / 506 918 44
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Besurance HIS GmbH ist zudem unter der o. a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz,
oder per E-Mail unter folgender Adresse erreichbar: his-datenschutz@besurance-his.de.
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Hinweise zum Datenschutz
Information gem. Art. 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“)
1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der ICD ist unter der o. a. Anschrift, Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter:
datenschutz@arvato-infoscore.de erreichbar.
2. Zwecke der Datenverarbeitung der ICD
Die ICD verarbeitet und speichert personenbezogene Daten, um ihren Vertragspartnern Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdig-
keit von natürlichen und juristischen Personen sowie zur Prüfung der Erreichbarkeit von Personen unter den von diesen angegebenen
Adressen zu geben. Hierzu werden auch Wahrscheinlichkeits- bzw. Scoringwerte errechnet und übermittelt. Solche Auskünfte sind
notwendig und erlaubt, um das Zahlungsausfallrisiko z. B. bei einer Kreditvergabe, beim Rechnungskauf oder bei Abschluss eines
Versicherungsvertrags vorab einschätzen zu können. Die Datenverarbeitung und die darauf basierenden Auskunftserteilungen der ICD
dienen gleichzeitig der Bewahrung der Auskunftsempfänger vor wirtschaftlichen Verlusten und schützen Verbraucher gleichzeitig vor
der Gefahr der übermäßigen Verschuldung. Die Verarbeitung der Daten erfolgt darüber hinaus zur Betrugsprävention, zur Risikosteue-
rung, zur Festlegung von Zahlarten oder Konditionen sowie zur Tarifierung.
3. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung der ICD
Die ICD ist ein Auskunfteiunternehmen, das als solches bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet ist. Die Verarbei-
tung der Daten durch die ICD erfolgt auf Basis einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1a i.V.m. Art. 7 Datenschutzgrundverordnung
(EU-DSGVO) oder auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f EU-DSGVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des
Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und sofern die Interessen und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den
Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen. Die ICD stellt ihren Vertragspartnern die Informationen nur dann zur Ver-
fügung, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder von den Vertragspartnern ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall
glaubhaft dargelegt wurde und eine Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Das berechtigte Interesse ist insbeson-
dere vor Eingehung von Geschäften mit wirtschaftlichem Risiko gegeben (z. B. Rechnungskauf, Kreditvergabe, Abschluss eines Mobil-
funk-, Festnetz- oder Versicherungsvertrags).
4. Kategorien der personenbezogenen Daten der ICD
Von der ICD werden personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften), Informationen zum
vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe auch Ziff. 5), zu Schuldnerverzeichniseintragungen, (Privat-) Insolvenzverfahren und zur
(Nicht-)Erreichbarkeit unter der angegebenen Adresse sowie entsprechende Scorewerte verarbeitet bzw. gespeichert.
5. Herkunft der Daten der ICD
Die Daten der ICD stammen aus den amtlichen Insolvenzveröffentlichungen sowie den Schuldnerverzeichnissen, die bei den zentralen
Vollstreckungsgerichten geführt werden. Dazu kommen Informationen von Vertragspartnern der ICD über vertragswidriges Zahlungs-
verhalten basierend auf gerichtlichen sowie außergerichtlichen Inkassomaßnahmen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten
(Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) aus den Anfragen von Vertragspartnern der ICD gespeichert.
6. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten der ICD
Empfänger sind ausschließlich Vertragspartner der ICD. Dies sind insbesondere Unternehmen, die ein wirtschaftliches Risiko tragen
und ihren Sitz im europäischen Wirtschaftsraum, in Großbritannien und in der Schweiz haben. Es handelt sich dabei im Wesentlichen
um Versandhandels- bzw. eCommerce-, Telekommunikations- und Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleister (z. B. Banken, Kre-
ditkartenanbieter), Energieversorgungs- und Dienstleistungsunternehmen. Darüber hinaus gehören zu den Vertragspartnern der ICD
Unternehmen, die Forderungen einziehen, wie etwa Inkassounternehmen, Abrechnungsstellen oder Rechtsanwälte.
7. Dauer der Datenspeicherung der ICD
Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17
Abs. 1 lit. a) EU-DSGVO notwendig ist.
Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im
Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen.
• Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, solange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben
wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich
der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach.
• Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3
ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale
Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird.
• Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Been-
digung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht.
• Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über
die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht.
• Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht.
• Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Spei-
cherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger
währende Speicherung erforderlich ist.
8. Betroffenenrechte gegenüber der ICD
Jede betroffene Person hat gegenüber der ICD das Recht auf Auskunft nach Art. 15 EU-DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16
EU-DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 EU-DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 EU-DSGVO.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die ICD zuständige Aufsichtsbehörde – Der Landesdatenschutzbeauftragte für
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den Datenschutz Baden-Württemberg, Königstraße 10 a, 70173 Stuttgart – zu wenden. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem
betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der EU-DSGVO erteilt wur-
den. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.
Nach Art. 21 Abs. 1 EU-DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen
Person ergeben, gegenüber der ICD widersprochen werden.
Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die ICD zu Ihrer Person gespeichert und an wen sie welche Daten übermittelt hat, teilt Ihnen
die ICD das gerne im Rahmen einer – unentgeltlichen – schriftlichen Selbstauskunft mit. Die ICD bittet um Ihr Verständnis, dass sie
aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am
Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch des Auskunftsrechts durch Dritte zu vermeiden, benötigt die ICD folgende Angaben
von Ihnen:
Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum, aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort), ggf. Voranschriften
der letzten fünf Jahre (dies dient der Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft).
Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises beifügen, erleichtern Sie der ICD die Identifizierung Ihrer Person und
vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter:
https://www.arvato.com/finance/de/verbraucher/selbstauskunft/selbstauskunft-anfordern.html beantragen.
9. Profilbildung/Profiling/Scoring
Die ICD-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring der ICD wird anhand von Informationen und Erfah-
rungen aus der Vergangenheit eine Prognose insbesondere über Zahlungswahrscheinlichkeiten erstellt. Das Scoring basiert primär
auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der ICD gespeicherten Informationen. Anhand dieser Daten, von adressbezogenen Daten
sowie von Anschriftendaten erfolgt auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren (insbes. Verfahren der logistischen Regression)
eine Zuordnung zu Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliches Zahlungsverhalten aufwiesen.
Folgende Datenarten werden bei der ICD für das Scoring verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Berechnung mit
einfließt: Daten zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe Ziff. 4. u. 5.), zu Schuldnerverzeichnis-Eintragungen und Insolvenzver-
fahren (siehe Ziff. 4. u. 5.), Geschlecht und Alter der Person, adressbezogene Daten (Bekanntsein des Namens bzw. des Haushalts an
der Adresse, Anzahl bekannter Personen im Haushalt (Haushaltsstruktur), Bekanntsein der Adresse), Anschriftendaten (Informationen
zu vertragswidrigem Zahlungsverhalten in Ihrem Wohnumfeld (Straße/Haus)), Daten aus Anfragen von Vertragspartnern der ICD.
Besondere Kategorien von Daten i.S.d. Art. 9 EU-DSGVO (z. B. Angaben zur Staatsangehörigkeit, ethnischen Herkunft oder zu poli-
tischen oder religiösen Einstellungen) werden von ICD weder gespeichert noch bei der Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten
berücksichtigt. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der EU-DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der ICD gespeicher-
ten Informationen nach Art. 15 EU-DSGVO, hat keinen Einfluss auf das Scoring.
Die ICD selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder dessen Rahmenbedingungen (wie z. B. an-
gebotene Zahlarten), sie unterstützt die ihr angeschlossenen Vertragspartner lediglich mit ihren Informationen bei der diesbezüglichen
Entscheidungsfindung. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit sowie die darauf basierende Entscheidung erfolgt
allein durch Ihren Geschäftspartner.
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Information nach Art. 14 EU-DSGVO der EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH
(nachfolgend auch EURO-PRO genannt)
1. Name und Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH, Lindenhof 1-3, 61279 Grävenwiesbach, Tel.: +49 (0)6086/ 3988-0.
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH ist unter der o. g. Anschrift,
zu Hd. Abteilung Datenschutz oder per E-Mail unter datenschutz@europro.de erreichbar.
2. Datenverarbeitung durch die EURO-PRO
2.1 Zwecke der Datenverarbeitung und berechtigte Interessen, die von der EURO-PRO oder einem Dritten verfolgt werden
Die EURO-PRO verarbeitet personenbezogene Daten, um berechtigten Empfängern im Rahmen einer Anschriftenermittlung neue
und aktualisierte Anschriften sowie eine Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen und juristischen Personen zu geben.
Hierzu werden auch Scorewerte übermittelt. EURO-PRO stellt die Informationen nur dann zur Verfügung, wenn ein berechtigtes
Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde und eine Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Das
berechtigte Interesse ist insbesondere der Forderungsausfall. Die Verarbeitung der Daten erfolgt darüber hinaus zur Identitätsprü-
fung, Betrugsprävention, Seriositätsprüfung, Geldwäscheprävention, Altersprüfung, Kundenbetreuung oder Risikosteuerung so-
wie der Tarifierung oder Konditionierung. Über etwaige Änderungen der Zwecke der Datenverarbeitung wird die EURO-PRO
gemäß Art. 14 Abs. 4 DSGVO informieren.
2.2 Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung
Die EURO-PRO verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die
Verarbeitung erfolgt auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten
Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten
der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegt.
2.3 Herkunft der Daten
Die Daten, die die EURO-PRO verarbeitet, bezieht sie aus externen Datenquellen, wie z.B. öffentlichen und nicht öffentlichen Ver-
zeichnissen, amtlichen Bekanntmachungen, Einwohnermeldeämtern, sowie Kooperationspartnern. Vertragspartner der EURO-PRO
sind im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ansässige Unternehmen. Hierzu arbeitet EURO-PRO u.a. mit I.C.M. Inter-
national Claim-Management GmbH, Zur Fahn 3, 61276 Weilrod, zusammen. Nähere Informationen zur Tätigkeit der I.C.M. können
deren Informationsblatt entnommen oder online unter https://www.icmonline.de/icm_datenschutz.html eingesehen werden. Darüber
hinaus verarbeitet die EURO-PRO Informationen, die sie von der CRIF Bürgel GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München erhält
(www.crifbuergel.de/de/datenschutz). Ferner verarbeitet sie Informationen aus Zustellprüfungen sowie weiteren allgemein zugäng-
lichen Quellen wie öffentlichen Verzeichnissen und amtlichen Bekanntmachungen (Einwohnermeldeämter). Quellen sind dann all-
gemein zugänglich, wenn sie technisch geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen (BVerfGE 27,
71, 83; BVerfGE 103, 44, 60). Hierunter fallen beispielsweise alle Daten aus frei zugänglichen Medien wie Rundfunk, Fernsehen
und Hörfunk, Zeitungen und Zeitschriften, Büchern, Internet, Informationen aus Ausstellungen, Messen und Vorträgen aber auch
voraussetzungslos zugängliche private und hoheitliche Register. Zudem speichert EURO-PRO die personenbezogenen Daten, die
Sie bei einem Antrag auf eine Datenkopie nach Art. 15 DSGVO stellen.
2.4 Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
• Personendaten, z. B. Name (ggf. auch vorherige Namen, die auf gesonderten Antrag beauskunftet werden), Vorname, Geburts-
datum, Geburtsort, Anschrift, frühere Anschriften, gesetzliche Vertreter, Familienstand, Staatsangehörigkeit, E-Mail-Adresse,
Tefonnummer
• Bonitätsdaten (Forderungen, Einträge ins Schuldnerregister, Insolvenzdaten, Scorewerte)
Ermittlung des Arbeitgebers oder Leistungsträgern, Telefonnummern, Kraftfahrzeugdaten
• Informationen aus amtlichen Bekanntmachungen und öffentlichen Verzeichnissen
2.5 Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Empfänger sind Vertragspartner aus den Bereichen Handel, Dienstleistung, Energieversorgung, Telekommunikation, Versicherung
oder Inkasso sowie Kreditinstitute, Finanz- und Zahlungsdienstleister und weitere Vertragspartner. Die Übermittlung von Daten in
Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgt gemäß den Anforderungen der Europäischen Kommission. Ggfs.
Übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke der Bonitätsabfrage oder Adressermittlung an die CRIF Bürgel GmbH,
Leopoldstr. 244, 80807 München (CRIF Bürgel). Rechtsgrundlage dieser Übermittlungen ist Art 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO. Die
CRIF Bürgel GmbH verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch, um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirt-
schaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen
Kommission besteht) Bonitäts- oder Adressinformationen von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit
der CRIF Bürgel GmbH können dem CRIF Bürgel Informationsblatt nach Art. 14 DSGVO entnommen oder unter
www.crifbuergel.de/de/datenschutz eingesehen werden. Weitere Empfänger können die I.C.M. International Claim-Management
GmbH, Zur Fahn 3, 61276 Weilrod (https://www.icmonline.de/icm_datenschutz.html) sowie weitere Auftragnehmer der EURO-PRO
nach Art. 28 DSGVO sein.
2.6 Dauer der Datenspeicherung
Die EURO-PRO speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung
dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Danach beträgt die grundsätzliche Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei
Jahre auf den Tag genau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.B. gelöscht:
• Personenbezogene Informationen bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit,
der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der
Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.
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• Kraftfahrzeugdaten bleiben taggenau ein Jahr gespeichert.
• Die Daten aus unserer Arbeitgeberermittlung bleiben taggenau ein Jahr gespeichert.
• Bonitätsdaten und Scorewerte werden zum Zwecke der Einsichtnahme unserer Vertragspartner 90 Tage für diese aufbewahrt
und danach taggenau gelöscht.
3. Betroffenenrechte
Jede betroffene Person hat gegenüber der EURO-PRO das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung
nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18
DSGVO. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für EURO-PRO zuständige Aufsichtsbehörde (Hessischer Beauftragter
für Datenschutz und Informationssicherheit), zu wenden. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertrags-
partner widerrufen werden.
Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Per-
son ergeben (z.B. Aufenthalt im Frauenhaus), widersprochen werden. Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und ist zu richten
an die EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH, Lindenhof 1 - 3, 61279 Grävenwiesbach.
4. Profilbildung (Scoring)
Vor Geschäften mit einem wirtschaftlichen Risiko möchten Geschäftspartner möglichst gut einschätzen können, ob den eingegan-
genen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen werden kann. Die EURO-PRO berechnet Scorewerte nicht selbst, sondern bezieht
diese von der CRIF Bürgel GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München, Tel.: +49 (0)40 89803-0.
EURO-PRO Ges. für Data Processing mbH Geschäftsführung: Dr. Frank Schlein · Oliver Voss Tel: +49 6086 3988-0
Lindenhof 1 - 3 · 61279 Grävenwiesbach Amtsgericht: Bad Homburg v.d.H. · HRB 8638 Fax: +49 6086 3988-59
Internet: www.europro.de Sitz der Gesellschaft: Grävenwiesbach E-Mail: info@europro.de
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Satzung (C) – Auszug aus der Satzung der „DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
Sach- und HUK-Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn“
– Auszug aus der Satzung der „DEVK Allgemeine Versicherungs-AG“
Auszug aus der Satzung der
„DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn"
§2
Wesen und Zweck des Vereins
1. Der Verein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Er ist eine Selbsthilfeeinrichtung der Eisenbahner und von der
Deutschen Bahn AG sowie dem Bundeseisenbahnvermögen als betriebliche Sozialeinrichtung anerkannt.
2. Der Verein bezweckt
a) die Versicherung des Gutes seiner Mitglieder gegen Feuer- einschl. Blitzschlag- und Explosions-, gegen Einbruchdiebstahls- und
Beraubungs-, Leitungswasser-, Sturm-, Glasbruch- und Transportschäden,
b) die Versicherung seiner Mitglieder gegen Unfall- und Haftpflichtschäden,
c) die Kraftfahrtversicherung, die Kraftfahrt-Strafrechtsschutzversicherung sowie die Kraftfahrt-Pannenversicherung seiner Mitglieder,
d) die Versicherung seiner Mitglieder gegen verschiedene finanzielle Verluste,
e) die Technische Versicherung sowie die sonstige Schadenversicherung seiner Mitglieder,
f) die Auslandsreisekrankenversicherung seiner Mitglieder nach den Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für die einzelnen Versicherungsarten,
g) die Vermittlung von Versicherungen in den vom Verein selbst nicht betriebenen Versicherungszweigen; in den selbst
betriebenen Versicherungszweigen nur in Bezug auf die nach § 5 der Satzung nicht versicherbaren Personen.
3. Mit Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde kann der Geschäftsbetrieb auf andere Versicherungszweige ausgedehnt werden.
4. Der Verein kann Rückversicherung nehmen und gewähren. Durch die Gewährung von Rückversicherung wird eine Mitgliedschaft
zum Verein gemäß § 5 nicht begründet. Der Umfang des Rückversicherungsgeschäfts darf 10 Prozent des Umfangs der Mitglieder-
versicherung nicht übersteigen.
5. Der Verein kann als Vermittler von Bausparverträgen und Investmentfondsanteilen tätig werden, soweit § 15 Absatz 1 Versiche-
rungsaufsichtsgesetz (VAG) nicht entgegensteht.
§5
Mitgliedschaft
1. Dem Verein können als Mitglieder beitreten:
a) Eisenbahner,
Angehörige der Eisenbahn-Nebenbetriebe,
Mitarbeiter von Unternehmen, deren Grund- oder Stammkapital im Mehrheitsbesitz eines Eisenbahnunternehmens steht,
Mitarbeiter von Unternehmen, die zum Organisationsbereich der „Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft“ oder der „Gewerk-
schaft Deutscher Lokomotivführer“ gehören,
Mitglieder der „Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft“ und der „Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer“,
Mitarbeiter und Mitglieder der gesetzlichen Sozialeinrichtungen sowie Mitarbeiter der Einrichtungen gem. §§ 13, 14, 15 des Ge-
setzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen,
Mitarbeiter von Linienverkehrsunternehmen im Sinne der §§ 2 I Nr. 1 bis 3, 42, 43 Personenbeförderungsgesetz,
– sofern diese von Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts
selbst betrieben werden
oder
– sofern diese von juristischen Personen des Privatrechts, an deren Grundkapital juristische Personen des deutschen öffent-
lichen Rechts mit mehr als 50 Prozent beteiligt sind, betrieben werden
sowie Mitarbeiter von deren Beteiligungsunternehmen
– sofern sie Dienstleistungen für Linienverkehrsunternehmen erbringen,
Mitarbeiter von Unternehmen oder öffentlichen Verwaltungen, die Verkehrsleistungen, Verkehrsmittel, Verkehrsanlagen oder
Verkehrsserviceleistungen bestellen, erstellen, sofern die Mitarbeiter vom Vorstand allgemein oder im Einzelfall für die Mit-
gliedschaft zugelassen sind.
Mitarbeiter des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und seiner nachgeordneten Behörden sowie Mitar-
beiter solcher Gesellschaften, an denen die Bundesrepublik Deutschland mehrheitlich beteiligt ist und die in die Ressortzu-
ständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur fallen.
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Vorstehendes gilt auch für Ehegatten und Lebenspartner der unter lit. a) genannten Mitglieder mit gemeinsamer Haushalts-
führung sowie für deren Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltführung und für deren
Verwandte 1. Grades. Ferner auch für nicht mehr aktive Mitarbeiter, sofern sie Versorgungsbezüge bzw. Rentenleistungen
erhalten und deren versorgungs-/rentenberechtigte Hinterbliebene.
b) Die unter a) genannten Dienstherren und Arbeitgeber.
c) Vereinigungen der oben bezeichneten Personen.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Abschluss einer Versicherung mit dem Verein erworben. Sie beginnt mit dem In-Kraft-Treten der Ver-
sicherung und endet mit ihrem Erlöschen.
3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein den Fortbestand der Voraussetzungen für den Erwerb der Vereinsmitgliedschaft auf Ver-
langen nachzuweisen. Den Wegfall der Voraussetzungen hat das Mitglied unverzüglich anzuzeigen.
4. Ausnahmsweise können auch für einen vom Vorstand festzulegenden Personenkreis Versicherungen gegen feste Prämien derart
abgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer nicht Mitglied des Vereins wird, er somit weder Anspruch auf Überschuss-
verteilung hat, noch nachschusspflichtig ist. Auf solche Versicherungen dürfen zusammen höchstens 10 Prozent der Beitragsein-
nahme entfallen.
5. Sofern eine Versicherung gemäß § 5 Ziffer 4. der Satzung nicht in Betracht kommt, ist der Verein, sobald er von dem Wegfall der
unter Ziffer 1. genannten Voraussetzungen Kenntnis erlangt, verpflichtet, das Versicherungsverhältnis spätestens drei Monate vor
Ablauf des laufenden Versicherungsjahres zu kündigen. Hat die Dreimonatsfrist bereits begonnen und ist deshalb die Kündigung
zum Ende des laufenden Versicherungsjahres nicht mehr zulässig, ist das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten
zu kündigen.
Fassung vom 23. Mai 2025
Auszug aus der Satzung der
„DEVK Allgemeine Versicherungs-AG"
§2
Gegenstand des Unternehmens
1. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb
a) der Sachversicherung,
b) der Haftpflichtversicherung,
c) der Unfallversicherung,
d) der Kraftfahrtversicherung,
e) der Kraftfahrt-Strafrechtsschutzversicherung,
f) der Kraftfahrt-Pannenversicherung,
g) der Transportversicherung,
h) der Rückversicherung,
i) der sonstigen Schadenversicherung,
j) der Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste,
k) der Auslandsreise-Krankenversicherung, sowie
l) der Kautionsversicherung
m) der nichtsubstitutiven Krankenversicherung.
2. Die Gesellschaft kann als Vermittler von Versicherungs-, Bauspar- und Investmentverträgen tätig werden, soweit § 15 Abs. 1 Ver-
sicherungsaufsichtsgesetz (VAG) nicht entgegensteht.
3. Ferner ist es der Gesellschaft gestattet, die Geschäfte anderer Versicherungsunternehmen weiterzuführen, Bestände zu übernehmen
und sich an anderen mit ihrem Geschäftsbetrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Unternehmen zu beteiligen.
Fassung vom 11. Mai 2023
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