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Versicherungsmakler / Wohngebäudeversicherung / Bedingungsarchiv

Gothaer Ein- und Zweifamilienhäuser Plus: die Bedingungen im Volltext

Mittlere Linie nach Wohnfläche mit voller grober Fahrlässigkeit, Rauch, Ruß, Fahrzeuganprall und Regenfallrohren, GDV-Garantie und Kostenpositionen bis 150.000 Euro.

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Ich ermächtige Gothaer, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Gothaer auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt Gothaer mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei Gothaer einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Gothaer Wohngebäudeversicherung Ein- und Zweifamilienhäuser Plus von Gothaer (Wohngebäudeversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Gothaer weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 83 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungswert und Summenbildung (gleitender Neuwert, Neuwert, Zeitwert)ja„Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.“A § 11 Nr. 1 a), Seite 24
Versicherungssumme 1914 und Anpassungsfaktor (gleitender Neuwertfaktor)nicht geregelt
Summenermittlung nach Wohnfläche (Quadratmetermodell ohne Summenangabe)ja„Der Grundbeitrag errechnet sich aus der Wohn- und Nutzfläche multipliziert mit dem Beitrag je qm Wohn- und Nutzfläche.“A § 11 Nr. 2 a), Seite 24
Unterversicherungsverzicht und Folgen einer Unterversicherungja„Sollte im Zeitpunkt des Versicherungsfalls die konkrete Bauausgestaltung hingegen höherwertig sein, liegt eine Unterversicherung vor.“A § 12 Nr. 4 b), Seite 26
Neuwertentschädigung und Grenze, ab der nur der Zeitwert ersetzt wirdja„nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird“A § 12 Nr. 9, Seite 26
Selbstbeteiligung Standardja, bis zur Versicherungssumme„Im Schadenfall gilt die in diesem Bedingungswerk, im Antrag und im Versicherungsschein festgelegte Selbstbeteiligung.“A § 12 Nr. 10, Seite 26
Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistungja, bis zur Versicherungssumme„verzichtet der Versicherer je nach vereinbarter Produktlinie bei der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls darauf ... Gothaer Wohngebäude Plus Keine Kürzung“A § 12 Nr. 11, Seite 27
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VGB)ja„Unsere Versicherungsbedingungen zur Gothaer Wohngebäude Plus und Gothaer Wohngebäude Premium (WEZ 2019) entsprechen in Bezug auf den dargestellten Versicherungsschutz und die Leistungsinhalte“Gothaer Garantie-Paket, Seite 51
Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckungnicht geregelt
Innovationsklausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch)ja„ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten diese Vorteile ab dem Zeitpunkt der Änderung auch für alle Bestandsverträge“Innovationsklausel, Seite 51
Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherernicht geregelt
Vorsorge für Wertsteigerungen, Um- und Anbauten (Vorsorgebetrag)ja, bis zur Versicherungssumme„Wenn sich durch bauliche Maßnahmen ein der Beitragsberechnung zugrundeliegender Umstand“A § 11 Nr. 1 a), Seite 24
Beitragsfreie Feuerrohbauversicherung während der Bauzeitja, bis zur Versicherungssumme„Während der Zeit des Rohbaus besteht je nach vereinbarter Produktlinie bis zur Bezugsfertigkeit Versicherungsschutz für das versicherte Gebäude“Klausel 7073, Seite 39

Feuer, Sturm und Hagel

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Brandja, bis zur Versicherungssumme„Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.“A § 2 Nr. 1, Seite 13
Blitzschlag (direkter Einschlag)ja, bis zur Versicherungssumme„Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.“A § 2 Nr. 2, Seite 13
Überspannung, Überstrom und Kurzschluss durch Blitz oder atmosphärische Elektrizitätja, bis 500.000 €„Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität ... Gothaer Wohngebäude Plus 500.000 EUR“A § 2 Nr. 3, Seite 13
Explosionja, bis zur Versicherungssumme„Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.“A § 2 Nr. 4, Seite 13
Implosionja, bis zur Versicherungssumme„Implosion ist ein plötzlicher unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.“A § 2 Nr. 5, Seite 13
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung, auch Drohnenja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch den Anprall oder Absturz eines“A § 2 Nr. 9, Seite 13
Anprall von Straßen- und Schienenfahrzeugen (auch eigene Fahrzeuge)ja, bis 500.000 €„diese nicht vom Versicherungsnehmer oder von Bewohnern des Gebäudes betrieben worden sind ... Gothaer Wohngebäude Plus 500.000 EUR“A § 2 Nr. 10, Seite 14
Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand)ja, bis 500.000 €„Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung von Rauch oder Ruß entstehen. ... Gothaer Wohngebäude Plus 500.000 EUR“A § 2 Nr. 7, Seite 13
Sturm und Hagel am Gebäudeja, bis zur Versicherungssumme„durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden“A § 4 Nr. 2 c), Seite 16
Sturmdefinition: ab welcher Windstärke oder Windgeschwindigkeitja„Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde).“A § 4 Nr. 2 a), Seite 16

Leitungswasser und Rohre

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leitungswasser (bestimmungswidriger Austritt aus Rohren und Geräten)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer leistet auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden“A § 3 Nr. 4, Seite 15
Rohrbruch innerhalb des Gebäudes (Zu- und Ableitungsrohre, Heizung)ja, bis zur Versicherungssumme„frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen“A § 3 Nr. 1 a), Seite 14
Frostschäden an Rohren und Installationen (Armaturen, Heizkörper, Kessel)ja, bis zur Versicherungssumme„frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen“A § 3 Nr. 1 b), Seite 14
Zuleitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstückja, bis zur Versicherungssumme„sich die Rohre auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks befinden und“A § 3 Nr. 2, Seite 15
Zuleitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks (soweit Gefahr des Eigentümers)ja, bis zur Versicherungssumme„sich die Rohre auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks befinden und“A § 3 Nr. 2, Seite 15
Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstückja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer ersetzt auch frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude“Klauseln 7049, 7051, 7071, Seite 39
Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks bis zum öffentlichen Kanalja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer ersetzt auch frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude“Klauseln 7049, 7051, 7071, Seite 39
Regenfallrohre und Regenwasserleitungen (innen und außen)ja, bis 500.000 €„In Erweiterung zu A § 3 Nr. 1 a) aa) sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren mitversichert. ... Gothaer Wohngebäude Plus 500.000 EUR“A § 3 Nr. 6, Seite 15
Dachrinnen und Schäden durch überlaufende Dachrinnennicht geregelt
Fußbodenheizung, Wärmepumpen- und Solarkreisläufe (Wasser und Sole)ja, bis zur Versicherungssumme„Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.“A § 3 Nr. 4, Seite 15
Sprinkler- und Berieselungsanlagenja, bis zur Versicherungssumme„von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen“A § 3 Nr. 1 a), Seite 14
Allmählich austretendes Wasser (Sickerschäden, Fugen, Silikon)nein„mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtung angrenzt. ... Gothaer Wohngebäude Plus keine Entschädigungsleistung“A § 3 Nr. 5, Seite 15
Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch)ja, bis 5.000 €„Der Versicherer ersetzt je nach vereinbarter Produktlinie den Mehrverbrauch von ... Gothaer Wohngebäude Plus 5.000 EUR“A § 8 i), Seite 20

Weitere Naturgefahren (Elementarschäden)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässernja, bis zur Versicherungssumme„Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser“A § 4 Nr. 3 a), Seite 17
Rückstau aus der Kanalisationja, bis zur Versicherungssumme„Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren“A § 4 Nr. 3 b), Seite 17
Erdbebenja, bis zur Versicherungssumme„Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.“A § 4 Nr. 3 c), Seite 17
Erdsenkungja, bis zur Versicherungssumme„Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.“A § 4 Nr. 3 d), Seite 17
Erdrutsch und Felssturzja, bis zur Versicherungssumme„Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.“A § 4 Nr. 3 e), Seite 17
Schneedruckja, bis zur Versicherungssumme„Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.“A § 4 Nr. 3 f), Seite 17
Lawinen und Lawinenluftdruckja, bis zur Versicherungssumme„Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle.“A § 4 Nr. 3 g), Seite 17
Vulkanausbruchja, bis zur Versicherungssumme„Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste“A § 4 Nr. 3 h), Seite 17
Selbstbeteiligung bei Elementarschädennicht geregelt
Annahme und Einschränkungen nach Gefährdungszone (ZÜRS, HORA)nicht geregelt
Riesgos extraordinarios über den Consorcio de Compensación de Segurosnicht geregelt

Einbruch, Vandalismus und Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gebäudeschäden durch Einbruch oder Einbruchsversuchja, bis 500.000 €„Versicherungen (z.B. Hausratversicherung) beansprucht werden kann (Subsidiärdeckung). Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung gemäß n) bis o) ... Gothaer Wohngebäude Plus 500.000 EUR“A § 8 o), Seite 21
Diebstahl fest verbundener Gebäudebestandteile (Kupferrohre, Briefkästen, Leuchten)nein„Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung gemäß t) bis v) ... Gothaer Wohngebäude Plus keine Entschädigungsleistung“A § 8 u), Seite 20
Vandalismus und böswillige Beschädigung (auch ohne Einbruch)nein„Mutwillige Beschädigungen liegen vor, wenn ein Täter versicherte Gebäude oder versicherte Sachen gemäß A § 6 vorsätzlich beschädigt oder zerstört. ... Gothaer Wohngebäude Plus keine Entschädigungsleistung“A § 8 v), Seite 23
Graffiti an Außenwänden, Türen und Einfriedungenja, bis 5.000 €„Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben oder Lacke) ... 5.000 EUR, Selbstbeteiligung je Versicherungsfall in Gothaer Wohngebäude Plus Höhe von 10 Prozent des Schadens“A § 8 p), Seite 21
Tierbiss: Marderschäden an Dämmung, Unterspannbahn und Leitungennein„Schäden durch Tierbiss an elektrischen Anlagen und elektrischen Leitungen ... Gothaer Wohngebäude Plus keine Entschädigungsleistung“A § 8 s), Seite 22

Haustechnik und Energie

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Photovoltaikanlage auf dem Dach oder am Gebäude, samt Batteriespeicherja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind betriebsfertige Photovoltaikanlagen bis zu einer Spitzenleistung von 20 kW“BPV Klausel 7043 § 2, Seite 41
Ertragsausfall der Photovoltaikanlage nach einem Schadenja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist der Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung)“BPV Klausel 7044 § 2 Nr. 2, Seite 43
Solarthermie (Warmwasser- und Heizungsunterstützung)ja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert sind auch Solarthermieanlagen, Windkraftkleinanlagen (z.B. Windräder)“A § 6 Nr. 1 b), Seite 18
Wärmepumpen (auch außen aufgestellt)ja, bis zur Versicherungssumme„geothermische Anlagen (z.B. Wärmepumpenanlagen mit Erdwärmekollektoren oder“A § 6 Nr. 1 b), Seite 18
Wallbox und Ladestation für Elektrofahrzeugenicht geregelt
Smart-Home-Technik und fest verbaute Gebäudeelektroniknicht geregelt
Haustechnik gegen Bedien- und Konstruktionsfehler, Kurzschluss ohne Blitz (Elektronikdeckung)nicht geregelt

Nebengebäude, Grundstück und Glas

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Nebengebäude und Garagen (ohne Einzelnennung, Größengrenze)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen.“A § 6 Nr. 1 a), Seite 18
Carports und Gartenhäuserja, bis zur Versicherungssumme„Briefkasten- und Klingelanlagen, Carports, Einfriedungen, elektrische Leitungen oder Freileitungen, Gartenkamine, Gewächs- und Gartenhäuser“A § 6 Nr. 1 d), Seite 18
Grundstückseinfriedungen, Zäune, Mauern und Toreja, bis zur Versicherungssumme„Briefkasten- und Klingelanlagen, Carports, Einfriedungen, elektrische Leitungen oder Freileitungen, Gartenkamine, Gewächs- und Gartenhäuser“A § 6 Nr. 1 d), Seite 18
Schwimmbecken, Whirlpools und deren Techniknicht geregelt
Gartenanlagen, Bäume und Sträucher nach Sturm, Blitz oder Brandja, bis 5.000 €„Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten gemäß h bis i) ... Gothaer Wohngebäude Plus 5.000 EUR“A § 8 h), Seite 19
Gebäudeverglasung (Fenster, Türen, Wintergarten, Glasdächer)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Verglasungen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.“A § 5 Nr. 1, Seite 17

Kosten nach einem Schaden

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Aufräumungs- und Entsorgungskostenja, bis 150.000 €„Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten gemäß c) bis g) ... Gothaer Wohngebäude Plus 150.000 EUR“A § 8 c), Seite 20
Abbruchkostenja, bis 150.000 €„Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten gemäß c) bis g) ... Gothaer Wohngebäude Plus 150.000 EUR“A § 8 c), Seite 20
Bewegungs- und Schutzkostenja, bis 150.000 €„Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten gemäß c) bis g) ... Gothaer Wohngebäude Plus 150.000 EUR“A § 8 d), Seite 20
Dekontamination und Entsorgung von Erdreichja, bis 150.000 €„Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten gemäß c) bis g) ... Gothaer Wohngebäude Plus 150.000 EUR“A § 8 e), Seite 20
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungenja, bis 150.000 €„Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 3 ersetzt. ... Gothaer Wohngebäude Plus 150.000 EUR“A § 9 Nr. 2 e), Seite 23
Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarem Gebäude (Tagessatz, Dauer)ja, bis 200 €„Je nach vereinbarter Produktlinie sind Dauer und Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf: ... Gothaer Wohngebäude Plus maximal 150 Tage, 200 EUR pro Tag“A § 8 k), Seite 20
Mietausfall und Nutzungsausfall für Wohnräume (Dauer in Monaten)ja, bis zur Versicherungssumme„Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Dauer je Versicherungsfall begrenzt auf: ... Gothaer Wohngebäude Plus 24 Monate“A § 10 Nr. 2 c), Seite 20
Mietausfall für gewerblich genutzte Räumeja, bis zur Versicherungssumme„auch den Mietausfall oder Mietwert für gewerblich genutzte Räume analog a) bis c).“A § 10 Nr. 1 d), Seite 23
Schlossänderungskosten nach Schlüsselverlustnicht geregelt
Leckortung und Suchkosten, auch ohne versicherten Rohrbruchnein„auch, wenn sich herausstellt, dass kein ersatzpflichtiger Nässe- oder Rohrbruchschaden gemäß A § 3 ... Gothaer Wohngebäude Plus keine Entschädigungsleistung“A § 8 r), Seite 22
Daños estéticos: Wiederherstellung eines einheitlichen Bildes (Fliesen, Fassade)nicht geregelt

Haftpflicht und Service

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (responsabilidad civil inmobiliaria)nicht geregelt
Asistencia urgente: Notdienst rund um die Uhr (Handwerker, Schlüsseldienst)ja„Das Gothaer Service-Telefon 0800 4464000 steht Ihnen hierfür an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr zur Verfügung.“Extra-Services, Seite 52

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leerstand und Nichtnutzung (ab wie vielen Tagen eingeschränkt)ja„nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren“A § 17 Nr. 1 b), Seite 28
Beheizung in der kalten Jahreszeit, Absperren und Entleeren wasserführender Anlagenja„in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren“A § 17 Nr. 1 c), Seite 28
Obliegenheiten im Schadenfall (Anzeige, Fristen, Schadenminderung)ja„nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen“B § 8 Nr. 2 a), Seite 34
Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit)ja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr“B § 2 Nr. 3, Seite 32
Besondere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, Terror, Baumängel, Schwamm)ja„Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.“A § 1 Nr. 2 a), Seite 12

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Gothaer Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft, Gothaer Versicherungsbank VVaG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Gothaer Kundeninformation Wohngebäude (WEZ 2019)
[Seite 1] Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen Die Gothaer Wohngebäudeversicherung für Ein- und Zweifamilienhäuser (WEZ 2019) 216486 – 01.2019 [Seite 2] Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Ihr Interesse an unseren Gothaer-Produkten freut uns sehr. Die Basis unseres gegenseitigen Vertrags bilden die • Gothaer Wohngebäude-Versicherungsbedingungen für Ein- und Zweifamilienhäuser (WEZ 2019) • Klausel für Innere Unruhen, Streik und Aussperrung • Klausel für die Versicherung von Ableitungsrohren außerhalb von Gebäuden • Klausel für die Erweiterte Rohbauversicherung • Klausel für weiteres Zubehör, weitere Grundstücksbestandteile • Klausel für das Rabattsystem bei Schadenfreiheit • Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen – BPV Grundgefahren • Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen – BPV Allrisk-Deckung einschließlich Ertragsausfall • Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen Wärme- pumpenanlagen – BSG Allrisk-Deckung sowie gesetzliche Bestimmungen. Der vereinbarte Versicherungsschutz sowie die dazugehörigen Versicherungsbedingungen sind im Versicherungsschein beschrieben. Soweit wir in den Versicherungsunterlagen die männliche Form der Bezeichnung (z. B. Versicherungs- nehmer, Ehegatte) verwenden, ist dabei auch immer die weibliche Bezeichnung mit gemeint. Bei allen Fragen zum Produkt steht Ihnen auch Ihr Vermittler gerne zur Verfügung. Ihre Gothaer Allgemeine Versicherung AG Das Inhaltsverzeichnis Seite Informationsblatt zu Versicherungsprodukten 3 Allgemeine Kundeninformationen 5 Leistungen der Gothaer Wohngebäudeversicherung im Überblick 7 Die Gothaer Wohngebäudeversicherung für Ein- und Zweifamilienhäuser (WEZ 2019) (Abschnitte A-B) 13 Klauseln (Abschnitt C) 39 Besondere Bedingungen (Abschnitt D) 41 Anhang Information zu Ihrem Gothaer Garantie-Paket 51 Information zu Ihren Extra-Services 52 [Seite 3] Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Wohngebäudeversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: Gothaer Allgemeine Versicherung AG Produkt: Gothaer Wohngebäudeversicherung für Registriert in der Bundesrepublik Deutschland Ein- und Zweifamilienhäuser Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick über die Gothaer Wohngebäude für Ein- und Zweifamilienhäuser. Es ist beispielhaft und daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie sich bitte alle Unterlagen durch. Um welche Versicherung handelt es sich? Es handelt sich um eine Wohngebäudeversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen eines Schadens durch Zerstörung oder Beschädigung Ihres Gebäudes bzw. der versicherten Sachen. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Versichert ist Ihr Gebäude. Neben dem reinen Dazu zählen zum Beispiel: Baukörper sind auch versichert: Photovoltaikanlagen nebst zugehörigen Installationen; verschiedene Einbauten, zum Beispiel fest verlegte in das Gebäude nachträglich eingefügte – nicht aber Fußbodenbeläge, Zentralheizung; ausgetauschte – Sachen, die ein Mieter oder ein bestimmtes Zubehör, zum Beispiel außen am Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder Gebäude angebrachte Antennen- und übernommen hat und für die er die Gefahr trägt. Beleuchtungsanlagen; Grundstücksbestandteile, zum Beispiel Hundehütten, Einfriedungen, Müllbehälterboxen; Gibt es Deckungseinschränkungen? Nebengebäude und Garagen, sofern ausdrücklich ! In einigen Fällen kann es zu einer Kürzung der vereinbart. Entschädigungsleistung im Schadenfall kommen, wie zum Beispiel Der Versicherungsschutz kann, sofern vereinbart, folgende Gefahren umfassen: ! bei Schäden durch Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften; Feuergefahren; ! wenn die angegebene Wohnfläche geringer als die Leitungswasser; tatsächliche Wohnfläche ist. Naturgefahren Sturm, Hagel; ! In jedem Fall vom Versicherungsschutz Weitere Naturgefahren. Das sind die ausgeschlossen sind zum Beispiel Schäden durch Elementargefahren Überschwemmung, Rückstau, ! Krieg; Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch; ! Kernenergie; Glasbruch. ! Schwamm; Darüber hinaus sind Kosten versichert, die zusätzlich ! vorsätzliche Handlung. zum Sachschaden entstehen, zum Beispiel: Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten; Aufräumungs- und Abbruchkosten; Bewegungs- und Schutzkosten; Aufwendungen für notwendige Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen; Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalls; Mietausfall. Welche Sachen, Gefahren und Kosten konkret versichert sind und bis zu welcher Höhe, können Sie den Vertragsunterlagen entnehmen. Wie hoch ist die Versicherungssumme? Eine Versicherungssumme gibt es nicht. Versichert ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes entsprechend den Angaben im Versicherungsschein. Wo bin ich versichert? Sie haben für den in dem Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsort Versicherungsschutz. 3 [Seite 4] Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen zum Beispiel folgende Pflichten: • Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. • Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. • Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. • Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten. • Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann. Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen, können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen (SEPA-Lastschrift-Mandat). Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Beitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag zum Ende des dritten Jahres kündigen. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer erfolgen. Außerdem können Sie und wir den Versicherungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig kündigen. Das ist zum Beispiel nach einem Schadenfall möglich. 4 [Seite 5] Allgemeine Kundeninformationen Gesellschaftsangabe Gothaer Allgemeine Versicherung AG Rechtsform Aktiengesellschaft Registergericht und Registernummer Amtsgericht Köln, HRB 21433 Vorsitzender des Aufsichtsrats Prof. Dr. Werner Görg Vorstand Dr. Christopher Lohmann (Vorsitzender) Oliver Brüß Dr. Mathias Bühring-Uhle Dr. Karsten Eichmann Harald Ingo Epple Postanschrift 50598 Köln Ladungsfähige Anschrift Hausanschrift Gothaer Allee 1, 50969 Köln Niederlassung im EU-Gebiet und Gothaer Allgemeine Versicherung AG dortige Vertreter Niederlassung für Frankreich 2 Quai Kléber FR-67000 Strasbourg Hauptbevollmächtigter Claude Ketterle Hauptgeschäftstätigkeit Die Gothaer Allgemeine Versicherung AG ist durch Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde zum Betrieb der Schaden- und Unfallversicherung berechtigt. Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bereich Versicherungen Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich ent- scheiden kann. Informationen zur Versiche- Die wesentlichen Merkmale der Versicherung wie Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der rungsleistung und zum Gesamt- Versicherungsleistungen sowie den Gesamtbeitrag (Gesamtpreis und eingerechnete Kosten) haben wir Ihnen beitrag bereits im jeweiligen Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, den zugehörigen Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen bzw. in unserem Vorschlag genannt. Ansprechpartner zur Ihre individuelle, persönliche und kompetente Beratung ist unser Ziel. Sollten Sie dennoch einmal nicht außergerichtlichen zufrieden sein, wenden Sie sich bitte an Schlichtung • Gothaer Beschwerde- Gothaer Allgemeine Versicherung AG management 50598 Köln Internet: www.gothaer.de/privatkunden/kontakt-privatkunden/beschwerdemanagement.htm Mail: beschwerde@gothaer.de oder an den Versicherungsombudsmann als gesetzliche Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten: • Versicherungsombudsmann Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin Internet: www.versicherungsombudsmann.de Ihr Recht, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten, wird dadurch nicht berührt. Gültigkeitsdauer von Vor- Die von Ihnen für den Abschluss Ihres Versicherungsvertrags zur Verfügung gestellten Informationen schlägen und sonstigen Vorver- haben eine befristete Gültigkeitsdauer. Dies gilt sowohl bei unverbindlichen Werbemaßnahmen traglichen Angaben (Broschüren, Annoncen, etc.) als auch bei Vorschlägen und Preisangaben. Sofern in den Informationen keine Gültigkeitsdauer angegeben ist, gelten sie für eine Dauer von 4 Wochen nach Veröffentlichung. • Bindefrist Sie sind an Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags einen Monat gebunden. Zustandekommen Der Vertrag kommt durch Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags und unsere Annahme- des Vertrags erklärung durch Übersendung des Versicherungsscheins zustande, wenn Sie nicht von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Im Fall von Abweichungen von Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen sind diese – einschließlich Belehrung und Hinweise auf die damit verbundenen Rechtsfolgen – in Ihrem Versicherungsschein gesondert aufgeführt. 5 [Seite 6] Beginn des Versicherungs- Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Erstbei- schutzes trag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt worden ist. Für den Fall, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich, sondern zu einem späteren Zeit- punkt zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Sofern bestimmte Wartezeiten bestehen, sind diese in dem jeweiligen Informationsblatt zu Versicherungs- produkten enthalten. Vorläufige Deckung Der Versicherungsschutz kann im Einzelfall auf Grund einer vorläufigen Deckungszusage ab dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft treten. Diese ist ein eigenständiger Versicherungsvertrag, der insbesondere nach endgültigem Abschluss der Vertragsverhandlungen oder bei Vorlage des Versicherungsscheins über den endgültigen Versicherungsschutz endet. Bindefrist Sie sind an Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags einen Monat gebunden. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbe- stimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG- Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Gothaer Allgemeine Versicherung AG, Gothaer Allee 1, 50969 Köln. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich pro Tag um einen Betrag in Höhe von 1/360 des von Ihnen für ein Jahr zu zahlenden Beitrags. Die Erstat- tung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) heraus- zugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Soweit eine vorläufige Deckung erteilt wurde, endet diese mit dem Zugang des Widerrufs bei uns. Ende der Widerrufsbelehrung. Ergänzender Hinweis zum Beachten Sie: Sollten Sie Ihre Vertragserklärung im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs z. B. über Widerrufsrecht www.gothaer.de abgegeben haben, gilt für Ihr Widerrufsrecht ergänzend Folgendes: Die Frist zum Widerruf beginnt nicht bevor wir unsere Pflichten gemäß § 312i Absatz 1 Satz 1 des Bürger- lichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch erfüllt haben. Laufzeit, Mindestlaufzeit Zu Laufzeit und Beendigung des Vertrags verweisen wir auf die Hinweise im jeweiligen Informationsblatt zu Versicherungsprodukten. Beendigung des Vertrags Einzelheiten entnehmen Sie dem jeweiligen Informationsblatt zu Versicherungsprodukten und den Versiche- rungsbedingungen. Anzuwendendes Recht/ Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand Ansprüche gegen uns als Versicherer können Sie vor dem Gericht an Ihrem Wohnort bzw. gewöhnlichen Auf- enthaltsort oder vor dem Amts- bzw. Landgericht in Köln (Sitz der Gesellschaft) geltend machen. Vertragssprache Sämtliche das Vertragsverhältnis betreffende Informationen und Kommunikation finden in deutscher Sprache statt, es sei denn, dass im Einzelfall anders lautende Vereinbarungen getroffen werden. Zahlweise • Erstbeitrag Ihre Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins erfolgt. • Folgebeitrag Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. • SEPA-Lastschrift-Mandat Ist mit Ihnen die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt Ihre Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitstag einge- zogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. • Zahlweise Falls wir mit Ihnen unterjährige Zahlweise vereinbaren, ist grundsätzlich jährliche, ½-jährliche, ¼-jährliche oder monatliche Beitragszahlung möglich, wobei ein Zuschlag für unterjährige Beitragszahlung berechnet werden kann. 6 [Seite 7] Leistungen der Gothaer Wohngebäudeversicherung im Überblick Gothaer Gothaer Gothaer Leistungsbeispiele Wohngebäude Wohngebäude Wohngebäude Verweis Basis Plus Premium Versicherte Gefahren Brand A § 2 Nr. 1 Nutzwärmeschäden A § 2 Nr. 1 Sengschäden, sofern nicht durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion — Bis 500.000 EUR Bis 500.000 EUR A § 2 Nr. 1 entstanden Blitzschlag A § 2 Nr. 2 Überspannungsschäden durch Blitz Bis 50.000 EUR Bis 500.000 EUR Bis 500.000 EUR A § 2 Nr. 3 Explosion A § 2 Nr. 4 Blindgänger A § 2 Nr. 4 Implosion A § 2 Nr. 5 Verpuffung A § 2 Nr. 6 Rauch — Bis 500.000 EUR Bis 500.000 EUR A § 2 Nr. 7 Ruß (auch wenn nicht Folgeschaden) — Bis 500.000 EUR Bis 500.000 EUR A § 2 Nr. 7 Überschallknall A § 2 Nr. 8 Anprall oder Absturz eines bemannten Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner A § 2 Nr. 9 auch unbemannt auch unbemannt auch unbemannt Ladung Fahrzeuganprall — Bis 500.000 EUR Bis 500.000 EUR A § 2 Nr. 10 (Straßen- und Schienenfahrzeuge) Fahrzeuganprall (Wasserfahrzeuge) — Bis 500.000 EUR Bis 500.000 EUR A § 2 Nr. 10 Innere Unruhen — Bis 500.000 EUR Bis 500.000 EUR C Klausel 7066 Streik, Aussperrung — Bis 500.000 EUR Bis 500.000 EUR C Klausel 7066 Leitungswasser A§3 Klimaanlagen A § 3 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 Sprinkleranlagen A § 3 Nr. 1, Nr. 4 Anlagen zur Regenwasseraufbereitung, A § 3 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 Zisternen Armaturen und Geruchsverschlüsse — Bis 5.000 EUR Bis 5.000 EUR A § 3 Nr. 1 (Bruchschäden) Fußbodenheizungen A § 3 Nr. 1 Waschmaschinen-, A § 3 Nr. 4 Spülmaschinenschläuche Aquarien A § 3 Nr. 4 Wasserbetten A § 3 Nr. 4 Zimmerbrunnen/Wassersäulen — Bis 500.000 EUR Bis 500.000 EUR A § 3 Nr. 4 Nässeschäden aufgrund undichter Fugen — — Bis 500.000 EUR A § 3 Nr. 5 Regenfallrohre (innenliegend) — Bis 500.000 EUR Bis 500.000 EUR A § 3 Nr. 6 Wasserzuleitungsrohre und Heizungs- rohre auf dem Versicherungsgrundstück A § 3 Nr. 2 (nicht der Versorgung dienend) Wasserzuleitungsrohre und Heizungs- rohre (der Versorgung dienend) auf dem Versicherungsgrundstück A § 3 Nr. 2 außerhalb des Versicherungsgrundstücks A § 3 Nr. 2 Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes Ableitungsrohre auf dem C Klauseln Versicherungsgrundstück 7049, 7051, 7071 Ableitungsrohre außerhalb des C Klauseln Versicherungsgrundstücks 7049, 7051, 7071 = Versichert = versicherbar (ggfls. über Klausel) — = Nicht versichert 7 [Seite 8] Gothaer Gothaer Gothaer Leistungsbeispiele Wohngebäude Wohngebäude Wohngebäude Verweis Basis Plus Premium Bruch an Gasleitungen — Bis 500.000 EUR Bis 500.000 EUR A § 3 Nr. 3 Sturm/Hagel § 4 Nr. 2 nur über weitere nur über weitere nur über weitere Witterungsbedingter Rückstau § 4 Nr. 2 Elementargefahren Elementargefahren Elementargefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, § 4 Nr. 3 Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch Glasbruch A§5 Versicherte Sachen Nebengebäude auf dem Grundstück, Antrag/ sofern beantragt Versicherungsschein Antrag/ Garagen, sofern beantragt Versicherungsschein Zubehör, das der Instandhaltung oder A § 6 Nr. 1 der Nutzung zu Wohnzwecken dient Weiteres Zubehör D Klausel 7069 Sonstige Grundstücksbestandteile A § 6 Nr. 1 (abschließende Aufzählung) Photovoltaikanlagen Photovoltaik – Grundgefahren D Klausel 7043 Photovoltaik – Allrisk-Deckung D Klausel 7044 Photovoltaik – Ertragsausfall D Klausel 7044 Solarthermieanlagen Solarthermie – Grundgefahren A § 6 Nr. 1 Solarthermie – Allrisk-Deckung D Klausel 7045 Geothermieanlagen Geothermie – Grundgefahren A § 6 Nr. 1 Geothermie – Allrisk-Deckung Klausel 7045 Sonstige Wärmepumpenanlagen Wärmepumpen – Grundgefahren A § 6 Nr. 1 Wärmepumpen – Allrisk-Deckung D Klausel 7045 Versicherte Kosten infolge eines Versicherungsfalls, weitere Kosten und Schäden Schadenabwendungs-, A § 8 a) Schadenminderungsmaßnahmen Feuerlöschkosten Bis 500.000 EUR Bis 500.000 EUR Bis 500.000 EUR A § 8 b) Aufräumungs- und Abbruchkosten Bis 50.000 EUR Bis 150.000 EUR Bis 500.000 EUR A § 8 c) Bewegungs- und Schutzkosten Bis 50.000 EUR Bis 150.000 EUR Bis 500.000 EUR A § 8 d) Dekontaminationskosten Bis 50.000 EUR Bis 150.000 EUR Bis 500.000 EUR A § 8 e) Kosten für provisorische Maßnahmen Bis 50.000 EUR Bis 150.000 EUR Bis 500.000 EUR A § 8 f) Kran- und Gerüstkosten Bis 50.000 EUR Bis 150.000 EUR Bis 500.000 EUR A § 8 g) (für Glasschäden) Wiederbepflanzung von Gärten/Grund- — Bis 5.000 EUR Bis 5.000 EUR A § 8 h) stücksbepflanzungen (nach Feuer) Wasserverlust — Bis 5.000 EUR Bis 5.000 EUR A § 8 i) Gasverlust — Bis 5.000 EUR Bis 5.000 EUR A § 8 i) Transport- und Lagerkosten A § 8 j) bis 200 Tage bis 200 Tage bis 300 Tage = Versichert = versicherbar (ggfls. über Klausel) — = Nicht versichert 8 [Seite 9] Gothaer Gothaer Gothaer Leistungsbeispiele Wohngebäude Wohngebäude Wohngebäude Verweis Basis Plus Premium Bis 100 EUR Bis 200 EUR Bis 200 EUR Hotelkosten pro Tag, pro Tag, pro Tag, A § 8 k) max. 100 Tage max. 150 Tage max. 200 Tage Bis 5.000 EUR Schadenhöhe Rückreisekosten aus dem Urlaub — Bis 5.000 EUR A § 8 l) voraussichtlich größer 5.000 EUR Verkehrssicherungsmaßnahmen — — Bis 500.000 EUR A § 8 m) Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume (nach Blitzschlag — Bis 500.000 EUR Bis 500.000 EUR A § 8 n) und Sturm/Hagel) Gebäudebeschädigungen durch — Bis 500.000 EUR Bis 500.000 EUR A § 8 o) unbefugte Dritte Bis 5.000 EUR Graffitischäden — Selbstbeteiligung Bis 5.000 EUR A § 8 p) 10% vom Schaden Aufwendungen für die Beseitigung von — Bis 5.000 EUR Bis 5.000 EUR A § 8 q) Rohrverstopfungen Leckageortungskosten bei nicht — — Bis 350 EUR A § 8 r) versichertem Rohrbruch Tierbiss an elektrischen Anlagen und — — Bis 500.000 EUR A § 8 s) Leitungen Schäden durch Haarwild — — Bis 5.000 EUR A § 8 t) Diebstahl von außen am Gebäude — — Bis 5.000 EUR A § 8 u) angebrachten Sachen Mutwillige Beschädigungen — — Bis 5.000 EUR A § 8 v) Kostenersatz für Rauch- und — Bis 500 EUR Bis 500 EUR A § 8 w) Wassermeldesysteme Mehrkosten durch behördliche Bis 50.000 EUR Bis 150.000 EUR Bis 500.000 EUR A § 9 Nr. 2 Wiederherstellungsbeschränkungen Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen A § 12 Nr. 1 für Restwerte Mehrkosten durch Preissteigerungen A § 9 Nr. 3 Mehrkosten durch Technologiefortschritt (mangels gleicher Art und Güte) Mietausfall (Wohnräume) 12 Monate 24 Monate 36 Monate A § 10 Nr. 2 Mietausfall (Gewerbe) 12 Monate 24 Monate 36 Monate A § 10 Nr. 2 Vorsorgeversicherung A § 11 Nr. 1 (lfd. Versicherungsperiode) bei abweichender bei abweichender bei abweichender Unterversicherung höherwertiger höherwertiger höherwertiger A § 12 Nr. 4 Bauausgestaltung Bauausgestaltung Bauausgestaltung Verzicht auf Einrede grober Fahrlässigkeit Bis 10.000 EUR Bis 500.000 EUR Bis 500.000 EUR A § 12 Nr. 11 bei Herbeiführung des Versicherungsfalls Verzicht auf Einrede grober Fahrlässigkeit bei Verletzung von Obliegenheiten/ — — Bis 5.000 EUR A § 12 Nr. 12 Sicherheitsvorschriften Sachverständigenkosten — A § 16 Nr. 6 Rohbauversicherung, sofern beantragt C Klausel 7073 Information zu Ihren Home-Service/Notfallservice Extra-Services = Versichert = versicherbar (ggfls. über Klausel) — = Nicht versichert 9 [Seite 10] Gothaer Gothaer Gothaer Leistungsbeispiele Wohngebäude Wohngebäude Wohngebäude Verweis Basis Plus Premium Garantie-Paket Versicherungsschutz und Leistungs Information zu Ihrem inhalte entsprechen den GDV-Muster — Gothaer Garantie-Paket bedingungen Einhaltung Mindeststandards des Information zu Ihrem — Arbeitskreises Beratungsprozesse Gothaer Garantie-Paket Information zu Ihrem Innovationsklausel Gothaer Garantie-Paket = Versichert = versicherbar (ggfls. über Klausel) — = Nicht versichert Für alle aufgeführten Leistungen gilt: Der vollständige Versicherungsumfang ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen. 10 [Seite 11] Inhaltsverzeichnis Abschnitt „A“ A§1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse . . . . . . . . . . . . . . 13 A§2 Feuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 A§3 Leitungswasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 A§4 Naturgefahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 A§5 Glasbruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 A§6 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 A§7 Wohnungs- und Teileigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 A§8 Versicherte Kosten infolge eines Versicherungsfalls weitere Kosten und Schäden . . . . . . . . . . . . 19 A§9 Mehrkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 A § 10 Mietausfall, Mietwert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 A § 11 Versicherungswert, Beitrag, Gebäudealter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 A § 12 Entschädigungsberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 A § 13 unbesetzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 A § 14 unbesetzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 A § 15 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 A § 16 Sachverständigenverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 A § 17 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 A § 18 Besondere gefahrerhöhende Umstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 A § 19 Veräußerung der versicherten Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 A § 20 Berechnungsweise und Anpassung des Beitragssatzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Abschnitt „B“ B§1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 B§2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des Vertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 B§3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung . . . . . . . 32 B§4 Folgebeitrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 B§5 Lastschriftverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 B§6 Ratenzahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 B§7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 B§8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 B§9 Gefahrerhöhung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 B § 10 unbesetzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 B § 11 Mehrere Versicherer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 B § 12 Versicherung für fremde Rechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 B § 13 Aufwendungsersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 B § 14 Übergang von Ersatzansprüchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 B § 15 Kündigung nach dem Versicherungsfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 B § 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 B § 17 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 B § 18 Vollmacht des Versicherungsvertreters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 B § 19 Repräsentanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 B § 20 Verjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 B § 21 Zuständiges Gericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 B § 22 Anzuwendendes Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 B § 23 Sanktionsklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 Abschnitt „C“ Innere Unruhen, Streik und Aussperrung (Klausel 7066) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren außerhalb des Gebäudes (Klauseln 7049, 7051, 7071) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 Erweiterte Rohbauversicherung (Klausel 7073) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 Weiteres Zubehör, weitere Grundstücksbestandteile (Klausel 7069) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 Rabattsystem bei Schadenfreiheit (Klausel 7080) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 11 [Seite 12] Abschnitt „D“ Besondere Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen – BPV Grundgefahren (Klausel 7043) – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 §1 Vertragsgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 §2 Versicherte Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 §3 Versicherte Gefahren und Schäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 §4 unbesetzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 §5 Umfang der Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 §6 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 §7 Wiederherbeigeschaffte Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 §8 Besondere Obliegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 §9 Kündigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 § 10 Beendigung des Hauptversicherungsvertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen – BPV Allrisk-Deckung einschließlich Ertragsausfall (Klausel 7044) – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 §1 Vertragsgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 §2 Versicherte Sachen und versicherter Ertragsausfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 §3 Versicherte Gefahren und Schäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 §4 Ergänzende Technische Gefahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 §5 Umfang der Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 §6 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 §7 Wiederherbeigeschaffte Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 §8 Besondere Obliegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 §9 Kündigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 § 10 Beendigung des Hauptversicherungsvertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen – BSG Allrisk-Deckung (Klausel 7045) – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 §1 Vertragsgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 §2 Versicherte Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 §3 Versicherte Gefahren und Schäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 §4 Ergänzende Technische Gefahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 §5 Umfang der Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 §6 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 §7 Wiederherbeigeschaffte Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 §8 Besondere Obliegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 §9 Kündigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 § 10 Beendigung des Hauptversicherungsvertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 12 [Seite 13] Abschnitt „A“ A § 1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse 1. Sofern die nachfolgenden Gefahren vereinbart sind, leistet der Versicherer je nach vereinbarter Produktlinie Versicherungsfall Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Feuer b) Leitungswasser c) Naturgefahren aa) Sturm, Hagel bb) Weitere Elementargefahren d) Glasbruch zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Die Gefahrengruppe nach c) bb) muss mindestens mit der unter c) aa) genannten Gefahren versichert wer- den. 2. a) Ausschluss Krieg Ausschlüsse Krieg, Innere Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, Unruhen und Kernenergie kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. b) Ausschluss Innere Unruhen Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen. c) Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. A § 2 Feuer 1. a) Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat Brand und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. b) Versichert sind auch Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. c) Abweichend von A § 2 Nr. 11 b) ersetzt der Versicherer je nach vereinbarter Produktlinie Sengschäden, die nicht durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion entstanden sind. Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Wohngebäude Basis keine Entschädigungsleistung Gothaer Wohngebäude Plus 500.000 EUR Gothaer Wohngebäude Premium 500.000 EUR 2. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Blitzschlag 3. Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge Überspannung durch Blitz eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Wohngebäude Basis 50.000 EUR Gothaer Wohngebäude Plus 500.000 EUR Gothaer Wohngebäude Premium 500.000 EUR 4. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich Explosion verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außer- halb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. Mitversichert gelten Schäden durch Blindgänger. 5. Implosion ist ein plötzlicher unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck Implosion infolge eines inneren Unterdrucks. 6. Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich Verpuffung verlaufende Kraftäußerung, die im Gegensatz zur Explosion mit geringerer Intensität verläuft und bei der in der Regel kein Explosionsknall entsteht. 13 [Seite 14] 7. a) Der Versicherer leistet je nach vereinbarter Produktlinie Entschädigung für versicherte Sachen, die Rauch, Ruß durch Rauch oder Ruß, der plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen austritt, zerstört oder beschädigt werden. b) Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung von Rauch oder Ruß entstehen. c) Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Wohngebäude Basis keine Entschädigungsleistung Gothaer Wohngebäude Plus 500.000 EUR Gothaer Wohngebäude Premium 500.000 EUR 8. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Druckwellen unmittelbar zerstört Überschallknall oder beschädigt werden, sofern diese Druckwellen durch Überschallknall eines Luftfahrzeugs entstehen. 9. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch den Anprall oder Absturz eines Luft- Anprall oder Absturz eines fahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Luftfahrzeuges Ereignisses abhandenkommen. 10. a) Der Versicherer leistet je nach vereinbarter Produktlinie Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Anprall sonstiger Fahrzeuge Anprall eines Schienen-, Wasser- oder Straßenfahrzeugs zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Berührung. b) Für den Anprall von Schienen-, Wasser- oder Straßenfahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese nicht vom Versicherungsnehmer oder von Bewohnern des Gebäudes betrieben worden sind. c) Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Wohngebäude Basis keine Entschädigungsleistung Gothaer Wohngebäude Plus 500.000 EUR Gothaer Wohngebäude Premium 500.000 EUR 11. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Nicht versicherte Schäden a) Schäden durch Erdbeben b) Sengschäden c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosio- nen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen. Die Ausschlüsse gemäß Nr. 11 b) bis 11 c) gelten nicht, soweit diese Schäden Folge eines versicherten Sach- schadens gemäß A § 1 Nr. 1 sind. A § 3 Leitungswasser 1. Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende Bruchschäden innerhalb von a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren Gebäuden aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen cc) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen dd) von Regenwasseraufbereitungs-/Zisternenanlagen sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind; b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen: aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen oder von Regenwasseraufbereitungs-/ Zisternenanlagen cc) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen. c) Sonstige Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen je nach vereinbarter Produktlinie: aa) Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser). bb) Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalls im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist. cc) Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen. dd) Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Wohngebäude Basis keine Entschädigungsleistung Gothaer Wohngebäude Plus 5.000 EUR Gothaer Wohngebäude Premium 5.000 EUR 14 [Seite 15] Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen gemäß Nr. 1 a) bb) auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. 2. Der Versicherer leistet außerhalb von Gebäuden Entschädigung für frostbedingte und sonstige Bruchschäden außerhalb von Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserhei- Gebäuden zungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, Regenwasseraufbereitungs-/Zisternenanlagen oder Solarheizungsanlagen soweit a) sich die Rohre auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks befinden und aa) diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und bb) der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt. b) sich die Rohre auf dem Versicherungsgrundstück befinden und aa) diese Rohre nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und bb) der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt. cc) Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. 3. Der Versicherer leistet je nach vereinbarter Produktlinie Entschädigung für forstbedingte und sonstige Bruch- Bruchschäden an Gasleitungen schäden an Rohren, die der Gasversorgung des versicherten Gebäudes dienen und sich auf dem Versiche- rungsgrundstück (innerhalb und außerhalb versicherter Gebäude) befinden und für die der Versicherungs- nehmer Gefahr trägt. Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Wohngebäude Basis keine Entschädigungsleistung Gothaer Wohngebäude Plus 500.000 EUR Gothaer Wohngebäude Premium 500.000 EUR 4. Der Versicherer leistet auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig Nässeschäden austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Das Leitungswasser muss aus a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen b) den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen (dazu gehören mangels Verbundenheit mit dem Rohrsystem nicht die eine Einrichtung umgebenden Bereiche wie z.B. Fugen oder Fliesen) c) Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung d) Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen e) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen f) Wasserbetten oder Aquarien g) Zimmerbrunnen oder Wassersäulen Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Wohngebäude Basis keine Entschädigungsleistung Gothaer Wohngebäude Plus 500.000 EUR Gothaer Wohngebäude Premium 500.000 EUR h) sowie Regenwasseraufbereitungs-/Zisternenanlagen ausgetreten sein. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. 5. Abweichend von A § 3 Nr. 7 a) kk) ersetzt der Versicherer je nach vereinbarter Produktlinie Schäden durch Nässeschäden aufgrund undichter bestimmungswidrigen Wasseraustritt aus einem verfugten und verfliesten Bereich, der unmittelbar an eine Fugen oder Fliesen mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtung angrenzt. Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Wohngebäude Basis keine Entschädigungsleistung Gothaer Wohngebäude Plus keine Entschädigungsleistung Gothaer Wohngebäude Premium 500.000 EUR 6. a) Abweichend von A § 3 Nr. 7 a) aa) ersetzt der Versicherer je nach vereinbarter Produktlinie Nässe- Im Gebäude verlaufende schäden durch Wasser, das aus im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig Regenfallrohre ausgetreten ist. b) In Erweiterung zu A § 3 Nr. 1 a) aa) sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an im Gebäude ver- laufenden Regenfallrohren mitversichert. 15 [Seite 16] c) Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Wohngebäude Basis keine Entschädigungsleistung Gothaer Wohngebäude Plus 500.000 EUR Gothaer Wohngebäude Premium 500.000 EUR 7. a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Nicht versicherte Schäden aa) Regenwasser aus Fallrohren bb) Plansch- oder Reinigungswasser cc) Schwamm dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsnieder- schläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau ee) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch ff) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser gemäß Nr. 3 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat gg) die Gefahrengruppe Feuer gemäß A § 2 hh) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckpro- ben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Sprink- ler- oder Berieselungsanlage ii) Sturm, Hagel jj) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen. kk) Nässe aufgrund undichter Fugen oder Fliesen b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. 16 [Seite 17] A § 4 Naturgefahren 1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Versicherte Gefahren und a) Sturm, Hagel Schäden b) Weitere Elementargefahren aa) Überschwemmung bb) Rückstau cc) Erdbeben dd) Erdsenkung ee) Erdrutsch ff) Schneedruck gg) Lawinen hh) Vulkanausbruch zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. 2. a) Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort Sturm, Hagel (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass aa) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in ein- wandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann. b) Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. c) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen aa) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden bb) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft cc) als Folge eines Schadens gemäß aa) oder bb) an versicherten Sachen dd) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind ee) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. 3. a) Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit Weitere Elementargefahren erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern bb) Witterungsniederschläge cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) oder bb). b) Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. c) Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vor- gänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass aa) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schä- den an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erd- beben entstanden sein kann. d) Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. e) Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. f) Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Mitversichert sind auch Schäden durch einen dynamischen Schadenverlauf (z. B. Dachlawinen) g) Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle. h) Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen. 17 [Seite 18] 4. a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Nicht versicherte Schäden aa) Sturmflut bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel (siehe Nr. 2) entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen cc) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe Nr. 3 a) cc)) dd) die Gefahrengruppe Feuer gemäß A § 2; dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden ee) Trockenheit oder Austrocknung. Dies gilt nur in Zusammenhang mit Erdsenkung (siehe Nr. 3 d)). b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an aa) Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen bb) Laden- und Schaufensterscheiben, soweit diese durch Sturm oder Hagel entstanden sind. A § 5 Glasbruch 1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Verglasungen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört Versicherte Gefahr und Schäden oder beschädigt werden. 2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Nicht versicherte Schäden a) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z.B. Schrammen, Muschelausbrüche) b) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen. A § 6 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort 1. a) Versichert sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen. Beschreibung des b) Mitversichert sind Einbaumöbel/-küchen, die nicht serienmäßig produziert, sondern individuell für das Versicherungsumfangs Gebäude geplant, gefertigt und in das Gebäude eingebaut sind. Mitversichert sind auch Solarthermieanlagen, Windkraftkleinanlagen (z.B. Windräder) und oberflächen- nahe geothermische Anlagen (z.B. Wärmepumpenanlagen mit Erdwärmekollektoren oder Erdwärmeson- den), soweit sie sich auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück befinden und der Versi- cherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Voraussetzung ist, dass diese fest mit dem Gebäude verbun- den sind und eine technisch wirtschaftliche Einheit bilden. c) Versichert ist auch Gebäudezubehör, das der Instandhaltung der versicherten Gebäude oder deren Nut- zung zu Wohnzwecken dient, soweit es sich in den Gebäuden befindet oder außen an den Gebäuden angebracht ist und der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. d) Zusätzlich sind auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück versichert Antennenanlagen, Beleuchtungsanlagen, Briefkasten- und Klingelanlagen, Carports, Einfriedungen, elektrische Leitungen oder Freileitungen, Gartenkamine, Gewächs- und Gartenhäuser, Hof-, Gehsteig- und Terrassenbefesti- gungen, Hundezwinger/-hütten, Masten, Müllbehälterboxen, Schutz- und Trennwände, Ständer, Überda- chungen und Pergolen, Regenwasseraufbereitungs-/Zisternenanlagen, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Hierzu gehören nicht Bäume und alle Arten von Grundstücksbepflanzungen. e) Weiteres Zubehör sowie weitere Grundstückbestandteile sind nur versichert, soweit diese ausdrücklich in den Versicherungsumfang einbezogen sind. f) Versicherte Sachen gegen Glasbruch sind aa) Scheiben, Platten aus Glas oder transparentem Kunststoff, die fachmännisch eingesetzt und mit dem Gebäude fest verbunden sind bb) Glasbausteine, Profilgläser und Lichtkuppeln aus Glas oder transparentem Kunststoff. 2. a) Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die der überwie- Definitionen genden Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen können. b) Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben. c) Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind und der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. d) Als Grundstückbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks fest verbundenen Sachen. e) Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem/denen das versicherte Gebäude steht (Versicherungsort). Teilen sich mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort derjeni- ge Teil des Flurstücks, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung dem/den im Versicherungs- schein bezeichneten Gebäude(n) ausschließlich zugehörig ist. 18 [Seite 19] 3. a) Nicht versichert sind Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen (z.B. Solarmodule, Ausschlüsse Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Akkumulatoren, Wechselrich- ter und Verkabelung). Die Versicherung dieser Sachen kann vereinbart werden. b) Nicht versichert sind in das Gebäude nachträglich eingefügte – nicht aber ausgetauschte – Sachen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hier- für die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung mit dem Mieter bzw. Wohnungseigentümer über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen. Die Versicherung dieser Sachen kann vereinbart werden. c) Gegen Glasbruch sind nicht versichert aa) Mehrscheiben-Isolierverglasungen, deren Randverbindungen durch normale Abnutzung, Fabrika- tions- oder Verglasungsfehler undicht geworden sind (Kondensatbildung im Scheibenzwischenraum) bb) Scheiben oder Platten, die mit anderen Gegenständen so verbunden sind, dass sie im Falle eines Bruchs nicht ohne Beschädigung der unversehrten Gegenstände getrennt werden können (z.B. Photovoltaikmodule) cc) Hohlgläser, Beleuchtungskörper und optische Gläser dd) Verglasungen von Gewächshäusern und Schwimmbadabdeckungen/-überdachungen ee) Verglasungen von Geschäftsbetrieben, deren Gebäudeverglasungen insgesamt über 20 qm hinaus- gehen. A § 7 Wohnungs- und Teileigentum 1. Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums sowie deren Miteigen- tumsanteile nicht berufen. 2. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten. 3. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend. A § 8 Versicherte Kosten infolge eines Versicherungsfalls, weitere Kosten und Schäden Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten. Hierzu gehören: a) Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten für Maßnahmen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte b) Feuerlöschkosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn die öffentliche Hand den Aufwandsersatz rechtmäßig vom Versicherungsnehmer einfordern kann. Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten gemäß a) bis b) je Versiche- rungsfall und je Position begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Wohngebäude Basis 500.000 EUR Gothaer Wohngebäude Plus 500.000 EUR Gothaer Wohngebäude Premium 500.000 EUR c) Aufräum- und Abbruchkosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten d) Bewegungs- und Schutzkosten die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen e) Dekontaminationskosten 1. die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um a) Erdreich des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten c) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls wieder herzustellen. 19 [Seite 20] 2. Die Aufwendungen gemäß Nr. 1 a) bis c) werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen waren und b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls entstanden ist c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls ergangen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zugang einer behördlichen Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen unverzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus Abschnitt B § 8 WEZ 2019. 3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreiches erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. 4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. 5. Kosten gemäß A § 8 e) gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß A § 8 c). f) Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen, wenn nach einem Versicherungsfall bis zur Wiederherstellung der endgültigen Schutz- und Sicherungseinrichtungen Öffnungen vorläufig verschlossen werden müssen (z.B. Notverschalungen, Notverglasungen) g) Kran- oder Gerüstkosten die dadurch entstehen, dass sich das Liefern und Montieren von versicherten Scheiben (siehe A § 6 Nr. 1 f)) durch deren Lage verteuert Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten gemäß c) bis g) je Versiche- rungsfall und je Position begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Wohngebäude Basis 50.000 EUR Gothaer Wohngebäude Plus 150.000 EUR Gothaer Wohngebäude Premium 500.000 EUR h) Wiederbepflanzung von Gärten/Grundstücksbepflanzung 1. Der Versicherer ersetzt je nach vereinbarter Produktlinie infolge eines versicherten Brandereignisses gemäß A § 2 Nr. 1 auch die notwendigen Kosten für die Wiederaufforstung und Wiederbepflanzung von Garten- und Grundstücksbepflanzungen des Versicherungsgrundstücks, die zerstört oder beschä- digt werden oder abhandenkommen, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. 2. Bereits abgestorbene Garten- und Grundstücksbepflanzungen sowie jegliche Art von Topfbepflan- zungen sind von der Versicherung ausgeschlossen. i) Wasser- und Gasverlust Der Versicherer ersetzt je nach vereinbarter Produktlinie den Mehrverbrauch von 1. Frischwasser und die daraus entstehenden Mehrkosten für dessen Abwasserbeseitigung das Wasserversorgungsunternehmen in Rechnung stellt. 2. Erdgas den das Versorgungsunternehmen in Rechnung stellt. Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten gemäß h bis i) je Versiche- rungsfall und je Position begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Wohngebäude Basis keine Entschädigungsleistung Gothaer Wohngebäude Plus 5.000 EUR Gothaer Wohngebäude Premium 5.000 EUR j) Transport- und Lagerkosten 1. Der Versicherer ersetzt dieTransport- und Lagerkosten versicherter Sachen, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde und eine Lagerung in einem benutzbar gebliebenen Teil des Gebäudes oder auf dem Versicherungsgrundstück dem Versicherungsnehmer/Mieter/Wohnungseigentümer nicht zumutbar ist. 2. Die Kosten für eine Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil des Gebäudes wieder zumutbar ist, längstens jedoch für eine festgesetzte Dauer. 3. Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Dauer je Versicherugsfall begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Wohngebäude Basis maximal 200 Tage Gothaer Wohngebäude Plus maximal 200 Tage Gothaer Wohngebäude Premium maximal 300 Tage k) Hotelkosten 1. Der Versicherer ersetzt Hotelkosten oder Kosten für eine ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück, Telefon), wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer/ Mieter/Wohnungseigentümer auch die Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil der Woh- 20 nung nicht zumutbar ist. [Seite 21] 2. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für eine festgesetzte Dauer. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf einen festgesetzten Betrag pro Tag begrenzt. 3. Die Entschädigungsgrenze gilt insgesamt für alle versicherten Wohneinheiten. 4. Je nach vereinbarter Produktlinie sind Dauer und Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Wohngebäude Basis maximal 100 Tage, 100 EUR pro Tag Gothaer Wohngebäude Plus maximal 150 Tage, 200 EUR pro Tag Gothaer Wohngebäude Premium maximal 200 Tage, 200 EUR pro Tag l) Rückreisekosten aus dem Urlaub 1. Wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Versicherungsfalls, der voraussichtlich 5.000 EUR übersteigt, seinen Urlaub vorzeitig beenden muss, weil seine Anwesenheit am Schadenort erfor- derlich ist, ersetzt der Versicherer je nach vereinbarter Produktlinie die dadurch entstehenden Mehrkosten. 2. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von der versicherten Wohnung, wenn deren Dauer mindestens 4 Tage, höchstens jedoch 6 Wochen beträgt. 3. Der Ersatz für Fahrtmehrkosten richtet sich nach dem vom Versicherungsnehmer benutzten Urlaubsreisemittel und nach der Dringlichkeit für seine Rückkehr an den Schadenort. 4. Sind weitere Maßnahmen erforderlich, damit der Versicherungsnehmer vorzeitig an den Schadenort zu- rückkehren kann, wird der Versicherer diese, soweit möglich, einleiten und etwaige Kosten ersetzen. 5. Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Wohngebäude Basis keine Entschädigungsleistung Gothaer Wohngebäude Plus 5.000 EUR, mit Mindestschadenhöhe gemäß Nr. 1 Gothaer Wohngebäude Premium 5.000 EUR, ohne Mindestschadenhöhe gemäß Nr. 1 m) Verkehrssicherungsmaßnahmen Entsteht durch den Eintritt des Versicherungsfalls eine Gefahr innerhalb und/oder außerhalb des Versi- cherungsortes, zu deren Sicherung der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher und öffentlich-recht- licher Vorschriften verpflichtet ist, so ersetzt der Versicherer je nach vereinbarter Produktlinie die hierfür erforderlichen Kosten für diese Sicherungsmaßnahmen. Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Wohngebäude Basis keine Entschädigungsleistung Gothaer Wohngebäude Plus keine Entschädigungsleistung Gothaer Wohngebäude Premium 500.000 EUR Versichert sind weitere Kosten und Schäden. Hierzu gehören: n) Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume 1. Der Versicherer ersetzt je nach vereinbarter Produktlinie die notwendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung durch Blitzschlag gemäß A § 2 Nr. 2 oder Sturm gemäß A § 4 Nr. 2 umgestürzter Bäume des Versicherungsgrundstücks, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. 2. Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen. o) Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte 1. Der Versicherer ersetzt je nach vereinbarter Produktlinie die notwendigen Kosten, die dem Versiche- rungsnehmer für die Beseitigung von Schäden an Dächern (und den dazugehörigen Dachaufbau- ten), Türen, Toren, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasung), Rollläden und Schutzgittern des versicherten Gebäudes dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter a) in das versicherte Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist b) versucht hat, durch eine Handlung gemäß Nr. 1 a) in das versicherte Gebäude einzudringen c) in Folge einer Handlung gemäß Nr. 1 a) in Räume des versicherten Gebäudes eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist. 2. Der Versicherer haftet nur, wenn keine oder keine ausreichende Entschädigung aus anderweitigen Versicherungen (z.B. Hausratversicherung) beansprucht werden kann (Subsidiärdeckung). Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung gemäß n) bis o) je Versicherungsfall und je Position begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Wohngebäude Basis keine Entschädigungsleistung Gothaer Wohngebäude Plus 500.000 EUR Gothaer Wohngebäude Premium 500.000 EUR 21 [Seite 22] p) Graffitischäden 1. Versichert sind je nach vereinbarter Produktlinie die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben oder Lacke), die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sachen im Sinne von A § 6 verursacht werden. 2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen. 3. Es gilt eine Selbstbeteiligung von 10 Prozent des Schadens vereinbart. Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbetei- ligung gekürzt. Bestimmungen über Entschädigungsgrenzen sind im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden. 4. Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Wohngebäude Basis keine Entschädigungsleistung 5.000 EUR, Selbstbeteiligung je Versicherungsfall in Gothaer Wohngebäude Plus Höhe von 10 Prozent des Schadens gemäß Nr. 3 Gothaer Wohngebäude Premium 5.000 EUR, ohne Selbstbeteiligung gemäß Nr. 3 q) Aufwendungen für die Beseitigung von Rohrverstopfungen 1. In Erweiterung von A § 3 Nr. 1 und 2 sind je nach vereinbarter Produktlinie die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von Ableitungsrohren der Wasserversorgung innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert. 2. Ausgeschlossen sind Verstopfungen von Regenfall- oder Drainagerohren. 3. Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Wohngebäude Basis keine Entschädigungsleistung Gothaer Wohngebäude Plus 5.000 EUR Gothaer Wohngebäude Premium 5.000 EUR r) Leckageortungskosten bei einem nicht ersatzpflichtigen Leitungswasserschaden Der Versicherer ersetzt je nach vereinbarter Produktlinie die notwendigen Kosten für eine Leckageortung auch, wenn sich herausstellt, dass kein ersatzpflichtiger Nässe- oder Rohrbruchschaden gemäß A § 3 vorliegt. Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Wohngebäude Basis keine Entschädigungsleistung Gothaer Wohngebäude Plus keine Entschädigungsleistung Gothaer Wohngebäude Premium 350 EUR s) Tierbissschäden an elektrischen Anlagen und elektrischen Leitungen Versichert gelten je nach vereinbarter Produktlinie Schäden durch Tierbiss an elektrischen Anlagen und elektrischen Leitungen auf dem Versicherungsgrundstück, die der Versorgung des versicherten Gebäu- des dienen. Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Wohngebäude Basis keine Entschädigungsleistung Gothaer Wohngebäude Plus keine Entschädigungsleistung Gothaer Wohngebäude Premium 500.000 EUR t) Schäden durch Haarwild 1. Versichert sind je nach vereinbarter Produktlinie die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Schäden an versicherten Sachen auf dem Versicherungsgrundstück durch Haarwild gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes. Der Versicherungsschutz gilt auch für Waschbären. 2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf a) Schäden durch Haustiere b) Schäden durch Tierausscheidungen, Pilze oder Schwamm c) Kosten für die Vertreibung und dauerhafte Fernhaltung (Vergrämung) der Tiere gemäß Nr. 1 u) Diebstahl von außen am Gebäude angebrachten Sachen 1. Versichert sind je nach vereinbarter Produktlinie die Kosten der Wiederbeschaffung von außen am versicherten Gebäude fest angebrachten Sachen (z.B. Satelliten-/Antennenanlagen, Markisen, Briefkästen, Außenlampen), sofern diese durch Diebstahl abhandengekommen sind. Versichert sind auch die infolge dieser Handlung notwendigen Kosten für die Beseitigung von Schäden an der Außenseite des Gebäudes. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer den Schaden unver- züglich bei der Polizei anzeigt. 2. Der Diebstahl von Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien ist hiervon ausgeschlossen. 3. Der Versicherer haftet nur, wenn keine oder keine ausreichende Entschädigung aus anderweitigen Versicherungen (z.B. Hausratversicherung) beansprucht werden kann (Subsidiärdeckung). 22 [Seite 23] v) Mutwillige Beschädigungen Mutwillige Beschädigungen liegen vor, wenn ein Täter versicherte Gebäude oder versicherte Sachen gemäß A § 6 vorsätzlich beschädigt oder zerstört. Graffitischäden sind hiervon ausgenommen. Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung gemäß t) bis v) je Versicherungsfall und je Position begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Wohngebäude Basis keine Entschädigungsleistung Gothaer Wohngebäude Plus keine Entschädigungsleistung Gothaer Wohngebäude Premium 5.000 EUR w) Kosten für Rauch- bzw. Wassermeldesysteme Sofern der Versicherungsnehmer nach einem erstattungspflichtigen Brandschaden bzw. Leitungswasser- oder witterungsbedingtem Rückstauschaden, der 5.000 EUR übersteigt, in seinem Haus ein Rauch- bzw. Wassermeldesystem anbringt, ersetzt der Versicherer je nach vereinbarter Produktlinie die dadurch angefallenen Kosten. Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung einmalig begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Wohngebäude Basis keine Entschädigungsleistung Gothaer Wohngebäude Plus 500 EUR Gothaer Wohngebäude Premium 500 EUR A § 9 Mehrkosten 1. Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich angefallenen Aufwendungen für Versicherte Mehrkosten notwendige Mehrkosten durch a) behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen b) Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalls. 2. a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch Mehrkosten durch behördliche entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Wiederherstellungsbeschrän- Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf. kungen b) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versiche- rungsfalls ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. c) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären. d) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 3 ersetzt. e) Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Wohngebäude Basis 50.000 EUR Gothaer Wohngebäude Plus 150.000 EUR Gothaer Wohngebäude Premium 500.000 EUR 3. a) Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für Preissteigerungen versicherter und vom Mehrkosten durch Preissteige- Schaden betroffener Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung rungen nach Eintritt des oder Wiederbeschaffung. Versicherungsfalls b) Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären. c) Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel sind nicht versichert. Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen Preissteigerungen jedoch ersetzt. d) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt. A § 10 Mietausfall, Mietwert 1. Der Versicherer ersetzt Mietausfall, Mietwert a) den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben. 23 [Seite 24] Bei Gebäuden mit vermieteten Wohn- und Schlafräumen z. B. als Fremdenzimmer, Ferienwohnungen, Monteurzimmer, Monteurwohnungen ist die Entschädigung auf den ortsüblichen Mietwert für längerfri- stig vermietete Wohnräume begrenzt b) den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen einschließlich fortlaufender Nebenkosten im Sinne des Mietrechts, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt und die infolge eines Versicherungsfalls unbe- nutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann c) auch einen durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verursachten zusätzlichen Mietausfall bzw. Mietwert d) auch den Mietausfall oder Mietwert für gewerblich genutzte Räume analog a) bis c). 2. a) Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar Haftzeit sind, höchstens jedoch für eine festgesetzte Dauer seit dem Eintritt des Versicherungsfalls. b) Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert. c) Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Dauer je Versicherungsfall begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Wohngebäude Basis 12 Monate Gothaer Wohngebäude Plus 24 Monate Gothaer Wohngebäude Premium 36 Monate A § 11 Versicherungswert, Beitrag, Gebäudealter 1. a) Neubauwert Vereinbarte Versicherungswerte aa) Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Kon- struktions- und Planungskosten. Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an (siehe Nr. 2 b). Wenn sich durch bauliche Maßnahmen ein der Beitragsberechnung zugrundeliegender Umstand (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und/oder sonstige vereinbarte Merkmale) innerhalb des lau- fenden Versicherungsjahres werterhöhend verändert, besteht bis zum Schluss dieses Jahres auch insoweit Versicherungsschutz. bb) Nicht Bestandteil des ortsüblichen Neubauwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederher- stellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vor- schriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß aa) zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten (siehe A § 9 Nr. 2). Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wieder- herstellung sind ebenfalls nicht Bestandteil des ortsüblichen Neubauwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten (siehe A § 9 Nr. 3). b) Gemeiner Wert Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet sind, ist nur noch der erzielba- re Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile versichert (Gemeiner Wert). Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn die Gebäude für ihren Zweck nicht mehr zu verwenden sind. 2. a) Ermittlung des Beitrags Ermittlung und Anpassung des Grundlagen der Ermittlung des Beitrags sind Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung, Nut- Beitrags bei der Versicherung zung oder sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind sowie der des Neubauwertes Anpassungsfaktor (siehe Nr. 2b)). Der Grundbeitrag errechnet sich aus der Wohn- und Nutzfläche multi- pliziert mit dem Beitrag je qm Wohn- und Nutzfläche. Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berech- net durch Multiplikation des vereinbarten Grundbeitrags mit dem jeweils gültigen Anpassungsfaktor. b) Anpassung des Beitrags aa) Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe Nr. 1) gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors. bb) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versicherungsjahr entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für das 2. Quartal des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei dieser Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. 24 [Seite 25] cc) Bei der Berechnung des Prozentsatzes, um den sich der Anpassungsfaktor ändert, werden auch sämtliche Anpassungen seit Vertragsbeginn, die aufgrund von einem oder mehreren Widersprüchen des Versicherungsnehmers (siehe Nr. 2 c)) unterblieben sind, berücksichtigt. Eine nur teilweise Berücksichtigung unterbliebener Anpassungen ist nicht möglich. Der Versicherungsnehmer wird damit so gestellt, als ob seit Vertragsbeginn keinerlei Widersprüche erfolgt wären. c) Erhöhung des Beitrags Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung des Beitrags innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform wider- sprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirk- sam. In diesem Fall wird bei Eintritt eines Versicherungsfalls die Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) nur anteilig gezahlt. Über den jeweils geltenden Anteil wird der Versicherungsnehmer informiert. 3. a) Ändert sich nachträglich ein der Beitragsberechnung zugrunde liegender Umstand und würde sich Nachträgliche Änderung eines dadurch ein höherer Beitrag ergeben, kann der Versicherer den höheren Beitrag ab Anzeige der Beitragsmerkmals Änderung verlangen. b) Fallen Umstände, für die ein höherer Beitrag vereinbart ist, nachträglich weg, ist der Versicherer ver- pflichtet, den Beitrag zu dem Zeitpunkt herabzusetzen, zu dem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Das gleiche gilt, soweit solche beitragsrelevanten Umstände ihre Bedeutung verloren haben oder ihr Vorliegen vom Versicherungsnehmer nur irrtümlich angenommen wurde. 4. a) Für die erstmalige Festlegung des Beitragssatzes ist unter anderem das Gebäudealter maßgebend Berücksichtigung Gebäudealter (siehe b). Das Gebäudealter wird als Differenz der vollen Jahre zwischen dem Jahr des Versicherungs- beginns und dem Baujahr bestimmt. Die Berücksichtigung des Gebäudealters erfolgt für alle versicherten Gefahren mit Ausnahme der Wei- teren Elementargefahren. b) Während der Vertragslaufzeit findet jeweils zur nächsten Hauptfälligkeit eine automatische Anpassung aufgrund des steigenden Gebäudealters statt. Gebäudealter Beitragssatz- Gebäudealter Beitragssatz- Gebäudealter Beitragssatz- anpassung anpassung anpassung 0 -40,0 % 16 -8,0 % 32 22,0 % 1 -38,0 % 17 -6,0 % 33 23,0 % 2 -36,0 % 18 -4,0 % 34 24,0 % 3 -34,0 % 19 -2,0 % 35 25,0 % 4 -32,0 % 20 0,0 % 36 26,0 % 5 -30,0 % 21 2,0 % 37 27,0 % 6 -28,0 % 22 4,0 % 38 28,0 % 7 -26,0 % 23 6,0 % 39 29,0 % 8 -24,0 % 24 8,0 % 40 30,0 % 9 -22,0 % 25 10,0 % 41 31,0 % 10 -20,0 % 26 12,0 % 42 32,0 % 11 -18,0 % 27 14,0 % 43 33,0 % 12 -16,0 % 28 16,0 % 44 34,0 % 13 -14,0 % 29 18,0 % ab 45 35,0 % 14 -12,0 % 30 20,0 % 15 -10,0 % 31 21,0 % A § 12 Entschädigungsberechnung 1. a) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten für das im Versicherungsvertrag in Der Versicherer ersetzt seiner konkreten Ausgestaltung (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind) beschriebenen Gebäude (einschließlich der Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten) bei Eintritt des Versicherungsfalls b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten in der im Versicherungsvertrag beschriebenen konkreten Ausgestaltung (Fläche, Gebäudetyp, Bauausfüh- rung und -ausstattung oder sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind) bei Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wert- minderung, höchstens jedoch die ortsüblichen Wiederherstellungskosten c) bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand. d) Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vorhandene und technisch brauchbare Sach- substanz der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache (Restwert) für die Wiederherstellung nicht wieder verwendet werden darf, werden bei der Entschädigungsberechnung gemäß a) berücksich- tigt, soweit 25 [Seite 26] aa) es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden oder bb) nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versi- cherungsfalls ganz oder teilweise untersagt war. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in der- selben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf, werden im Rahmen der Ent- schädigungsberechnung gemäß a) nicht ersetzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologie- fortschritt im Versicherungswert zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten (siehe A § 9 Nr. 2). e) Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung gemäß a) angerechnet. 2. Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen Gemeiner Wert nur unter Zugrundelegung des erzielbaren Verkaufspreises ohne Grundstücksanteile (Gemeiner Wert) ent- schädigt. 3. Für die Höhe der Entschädigung werden die nach Vertragsschluss gemäß A § 11 Nr. 3 angezeigten Verände- Angezeigte bauliche rungen an den versicherten Gebäuden berücksichtigt. Veränderungen 4. a) Sind im Zeitpunkt des Versicherungsfalls die im Versicherungsvertrag beschriebenen Gebäude in der Abweichende Bauausgestaltung konkreten Bauausgestaltung geringer wertig beschaffen, so ist der Versicherer nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert zu ersetzen. b) Sollte im Zeitpunkt des Versicherungsfalls die konkrete Bauausgestaltung hingegen höherwertig sein, liegt eine Unterversicherung vor. Es wird nur der Teil des Gesamtschadenbetrags ersetzt, der sich zu dem Gesamtschadenbetrag verhält wie der gezahlte Jahresbeitrag zu dem zu zahlenden Jahresbeitrag gemäß tatsächlich vorhandener Bauausgestaltung (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind). Unberührt bleiben die Vorschriften über den Umfang und die Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe A § 11), die Verlet- zung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (siehe B § 1) und der Gefahrerhöhung (siehe A § 18 und B § 9). 5. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe A § 8 und A § 9) ist der Nachweis Kosten tatsächlich angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. 6. Der Versicherer ersetzt den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zum Ende der vereinbarten Haftzeit. Mietausfall, Mietwert 7. a) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; Mehrwertsteuer das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. b) Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten (siehe A § 8 und A § 9) und versicherten Mietausfalls bzw. Mietwertes (siehe A § 10) gilt Nr. 7 a) entsprechend. 8. Widerspricht der Versicherungsnehmer einer Erhöhung des Beitrags (siehe A § 11 Nr. 2 b)), die vor Eintritt Entschädigung bei Widerspruch des Versicherungsfalls hätte wirksam werden sollen, wird die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, wie gegen Beitragsanpassung sich der zuletzt berechnete Jahresbeitrag zu dem Jahresbeitrag verhält, den der Versicherungsnehmer ohne Widerspruch gegen jede seit Vertragsbeginn erfolgte Anpassung zu zahlen gehabt hätte. 9. In der Neuwertversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Ent- Neuwertanteil schädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu ver- treten, so genügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden. Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung gemäß Nr. 1 a), b) und c) unter Berücksichtigung eines Abzuges entsprechend dem insbesondere durch das Alter und den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. Nr. 7 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des vom Versicherer entschädigten Neuwertanteils einschließ- lich etwaiger Zinsen (siehe A § 15 Nr. 2 b)) verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. 10. Im Schadenfall gilt die in diesem Bedingungswerk, im Antrag und im Versicherungsschein festgelegte Selbst- Selbstbeteiligung beteiligung. Die Selbstbeteiligung wird von der nach diesen Bedingungen zu leistenden Entschädigung abgezogen. Bei Vereinbarung der Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen oder Solarther- mie-, Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen (siehe Abschnitt D WEZ 2019) ist die dort verein- barte Selbstbeteiligung zu berücksichtigen. Bestimmungen über Entschädigungsgrenzen sind im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden. 26 [Seite 27] 11. a) Abweichend von Abschnitt B § 16 Nr. 1 b) verzichtet der Versicherer je nach vereinbarter Produktlinie Grobe Fahrlässigkeit bei Herbei- bei der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls darauf, die Leistung gemäß führung des Versicherungsfalls A § 14 Nr. 1 bis 10 in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt auch für zusätzlich vereinbarte Klauseln, die im Versicherungsschein dokumentiert sind. b) Von der Regelung unter a) unberührt bleiben ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, aa) die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant vorsätzlich herbeiführen (siehe Abschnitt B § 16 Nr. 1 a) und B § 19) bb) durch Verletzungen der Sicherheitsvorschriften (siehe A § 17), Obliegenheiten (siehe Abschnitt B § 8) oder durch Verletzung einer Vorschrift im Zusammenhang mit einer Gefahrerhöhung (siehe Abschnitt B § 9). c) Je nach vereinbarter Produktlinie gilt Folgendes: Produktlinie Versicherungsschutz Keine Kürzung der Versicherungsleistung bis 10.000 EUR. Darüber hinaus Kürzung der Leistung in Gothaer Wohngebäude Basis dem Verhältnis, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht Gothaer Wohngebäude Plus Keine Kürzung Gothaer Wohngebäude Premium Keine Kürzung 12. a) Abweichend von Abschnitt B § 8 Nr. 3 a) verzichtet der Versicherer je nach vereinbarter Produktlinie bei Grobe Fahrlässigkeit bei Verlet- der grob fahrlässigen Verletzung von Sicherheitsvorschriften und Obliegenheiten gemäß A § 17 und zung von Obliegenheiten und Abschnitt B § 8 bis zu einer Versicherungsleistung von 5.000 EUR darauf, die Leistung gemäß Sicherheitsvorschriften A § 14 Nr. 1 bis 10 in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt auch für zusätzlich vereinbarte Klauseln, die im Versicherungsschein dokumentiert sind. Bei einer Versicherungsleistung, die 5.000 EUR übersteigt, wird die über diese Summe hinausgehende Versicherungsleistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen- den Verhältnis gekürzt. b) Von der Regelung unter a) unberührt bleiben ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, aa) die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant vorsätzlich herbeiführen (siehe Abschnitt B § 16 Nr. 1 a) und B § 19) bb) durch Verletzung einer Vorschrift im Zusammenhang mit einer Gefahrerhöhung (siehe Abschnitt B § 9). c) Je nach vereinbarter Produktlinie gilt Folgendes: Produktlinie Versicherungsschutz Kürzung der Leistung des Versicherers in dem Verhält- Gothaer Wohngebäude Basis nis, das der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers entspricht Kürzung der Leistung des Versicherers in dem Gothaer Wohngebäude Plus Verhältnis, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht Keine Kürzung der Leistung des Versicherers bis 5.000 EUR Gothaer Wohngebäude Premium Darüber hinaus Kürzung in dem Verhältnis, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- mers entspricht A § 13 unbesetzt A § 14 unbesetzt A § 15 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 1. a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Fälligkeit der Entschädigung Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszah- lung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versiche- rungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. 2. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: Verzinsung a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. 27 [Seite 28] b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ver- sicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat. c) Der Zinssatz liegt ein Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. d) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 3. Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 2 a) und b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem Hemmung infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 4. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Aufschiebung der Zahlung a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte. A § 16 Sachverständigenverfahren 1. Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens Feststellung der Schadenhöhe in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. 2. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall Weitere Feststellungen ausgedehnt werden. 3. Für das Sachverständigenverfahren gilt: Verfahren vor Feststellung a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständi- gen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht inner- halb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungs- nehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbe- werbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverstän- digen als Obmann. Die Regelung gemäß Nr. 3 b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 4. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: Feststellung a) ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert e) den Wert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen unmittelbar vor Eintritt des Versiche- rungsfalls, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist. 5. Die Sachverständigen übermitteln ihre Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellun- Verfahren nach Feststellung gen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachver- ständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. 6. a) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Kosten Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. b) Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe den Betrag von 25.000 EUR übersteigt, ersetzt der Versicherer je nach vereinbarter Produktlinie die durch den Versicherungsnehmer zu tragen- den Kosten des Sachverständigenverfahrens. 28 [Seite 29] Je nach vereinbarter Produktlinie gilt Folgendes: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Wohngebäude Basis keine Kostenübernahme Gothaer Wohngebäude Plus Kostenübernahme bis 500.000 EUR Gothaer Wohngebäude Premium Kostenübernahme bis 500.000 EUR 7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. Obliegenheiten A § 17 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften 1. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer Sicherheitsvorschriften a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unver- züglich beseitigen zu lassen b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten c) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kon- trollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und ent- leert zu halten. 2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den Folgen der Obliegenheits- in Abschnitt B § 8 Nr. 1 b) und Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch verletzung ganz oder teilweise leistungsfrei. A § 18 Besondere gefahrerhöhende Umstände 1. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn Anzeigepflichtige a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat Gefahrerhöhung b) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird c) an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen d) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird e) das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird. 2. Zu den Folgen der Gefahrerhöhung siehe Abschnitt B § 9 Nr. 3 bis Nr. 5. Zu den Folgen der Gefahrerhöhung A § 19 Veräußerung der versicherten Sachen 1. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentums- Rechtsverhältnisse nach übergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrags) an dessen Stelle der Erwerber in die sich Eigentumsübergang während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf das zurzeit des Eintritts des Erwerbers laufende Versicherungsjahr entfällt, als Gesamtschuldner. c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. 2. a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist Kündigungsrechte von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. c) Im Falle der Kündigung gemäß Nr. 2 a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. 3. a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen. Anzeigepflichten b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müs- sen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. 29 [Seite 30] c) Abweichend von Nr. 3 b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen oder wenn zurzeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. A § 20 Berechnungsweise und Anpassung des Beitragssatzes 1. In der Gleitenden Neuwertversicherung ergibt sich der vom Versicherungsnehmer zu zahlende Beitrag aus der Multiplikation des vereinbarten Grundbeitrags 1914 (Versicherungssumme „Wert 1914“ multi- pliziert mit dem Beitragssatz) mit dem jeweils gültigen Anpassungsfaktor. In der Neuwert-, der Zeitwertversicherung und der Versicherung zum Gemeinen Wert ergibt sich der vom Versicherungsnehmer zu zahlende Beitrag aus der Multiplikation des Versicherungswertes mit dem jeweiligen Beitragssatz für die einzelne Risikoart. 2. Der Beitragssatz wird unter Berücksichtigung der Schadenaufwendungen, der Kosten (insbesondere der Provisionen, der Sach- und Personalkosten, des Aufwands für die Rückversicherung), des Gewinnansat- zes und der Feuerschutzsteuer kalkuliert. 3. Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz für bestehende Versicherungsverträge zu überprüfen und – wenn die Entwicklung der Schadenaufwendungen, der Feuerschutzsteuer und der den Verträgen zurechenbaren Kosten es erforderlich macht – an diese Entwicklung anzupassen. Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs wird der Beitragssatz mindestens alle 5 Jahre – gerechnet ab 01.01.2019 – neu kalkuliert. 4. Die Neukalkulation berücksichtigt auf der Basis der bisherigen Schadenentwicklung insbesondere die voraussichtliche künftige Entwicklung des Schadenbedarfs. Als Datengrundlage für die Kalkulation kommen unternehmenseigene und unternehmensübergreifende Daten in Betracht; unternehmensübergreifende Daten werden u.a. vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft bzw. vom Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen zur Verfügung gestellt. Sind Teile des Gesamtbestands aller versicherten Gebäude nach objektiven risikobezogenen Kriterien voneinander abgrenzbar, kann die Ermittlung des Anpassungsbedarfs durch eine gesondert zu kalkulie- rende Zusammenfassung erfolgen, welche mathematisch-statistischen und geographischen Verfahren folgt. Solche Zusammenfassungen kommen z.B. bei den Kriterien „Nutzungsart des Gebäudes“, „Bauart“ oder „Geographische Lage“ in Betracht. Die Neukalkulation ist stets auf der Basis einer ausreichend großen Zahl abgrenzbarer Risiken durchzu- führen. Sie muss darüber hinaus die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik berücksichtigen. Im Rahmen gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsnotwendiger Veränderungen des Sicherheitskapi- tals dürfen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der bisher kalkulierten Verzinsung dieses Kapitals mit in die Neukalkulation einbezogen werden. Veränderungen des Gewinnansatzes und der Provisionssätze bleiben bei der Neukalkulation außer Betracht. 5. Sofern die Neukalkulation eine Veränderung des Beitragssatzes ergibt, ist der Versicherer berechtigt und im Fall einer sich aus der Neukalkulation ergebenden Beitragssatzreduzierung verpflichtet, den Bei- tragssatz für die bestehenden Verträge mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres ent- sprechend anzupassen. Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des Beitragssatzes weniger als drei Prozent, besteht kein Anpassungsrecht und auch keine Anpassungsverpflichtung. Die sich aus der Neu- kalkulation ergebende Erhöhung darf 20 Prozent des bisherigen Beitragssatzes nicht übersteigen. 6. Der neue Beitragssatz darf nicht höher sein als der Beitragssatz für den gleichen Versicherungsschutz im Neugeschäft (bei gleichen risikotechnischen Voraussetzungen). 7. Sieht der Versicherer von einer Beitragssatzerhöhung ab, kann die festgestellte Abweichung bei der nächsten Anpassung berücksichtigt werden. 8. Erhöht der Versicherer auf Grund des vereinbarten Anpassungsrechts den Beitrag, kann der Versiche- rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung des Beitrags zugehen. 9. Senkungen des Beitragssatzes gelten ohne besondere Mitteilung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres, das auf den Abschluss der Überprüfung folgt. 10. Die Bestimmungen über den Beitrag in der Gleitenden Neuwertversicherung (siehe A § 11 Nr. 2 b) blei- ben unberührt. Die insoweit maßgebliche Baupreisentwicklung darf im Rahmen der Anpassung der Bei- tragssätze nach dieser Vorschrift nicht berücksichtigt werden. 30 [Seite 31] Abschnitt „B“ B § 1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters 1. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Wahrheitsgemäße und Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Ent- vollständige Anzeigepflicht von schluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. 2. a) Vertragsänderung Rechtsfolgen der Verletzung der Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Anzeigepflicht Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlos- sen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestand- teil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedin- gungen ab dem laufenden Versicherungsjahr Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versiche- rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. b) Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht gemäß Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausge- schlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versiche- rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. c) Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht gemäß Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen. d) Ausschluss von Rechten des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a)), zum Rücktritt (siehe Nr. 2 b)) und zur Kündigung (siehe Nr. 2 c)) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte. e) Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 3. Die Rechte zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a)), zum Rücktritt (siehe Nr. 2 b)) oder zur Kündigung (siehe Frist für die Ausübung der Nr. 2 c)) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände Rechte des Versicherers angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. 4. Die Rechte zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a)), zum Rücktritt (siehe Nr. 2 b)) und zur Kündigung (siehe Rechtsfolgenhinweis Nr. 2 c)) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. 5. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung Vertreter des Versicherungs- von Nr. 1 und 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des nehmers Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeige- pflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 6. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a)), zum Rücktritt (siehe Nr. 2 b)) und zur Erlöschen der Rechte des Kündigung (siehe Nr. 2 c)) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherers Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. 31 [Seite 32] B § 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des Vertrags 1. Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Beginn des Versicherungs- Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. schutzes Für die weiteren Elementargefahren (Überschwemmung, witterungsbedingter Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch) besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf von einem Monat nach Versicherungsbeginn (Wartezeit). Diese Wartezeit entfällt, soweit Versicherungsschutz gegen diese Gefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung fortgesetzt wird und nicht vom Vorversicherer gekündigt wurde. Die Wartezeit entfällt auch, wenn der Versicherungsbeginn mindestens einen Monat nach dem Antragseingang liegt. 2. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. Dauer 3. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn Stillschweigende Verlängerung nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. 4. Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes Kündigung bei mehrjährigen darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt Verträgen werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit zugehen. 5. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, Vertragsdauer von weniger als zum vorgesehenen Zeitpunkt. einem Jahr 6. Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnis- Nachweis bei angemeldetem ses durch den Versicherungsnehmer im Hinblick auf die Gefahrengruppe Feuer gemäß Abschnitt A § 2 nur Grundpfandrecht durch Real- wirksam, wenn der Versicherungsnehmer mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags gläubiger nachgewiesen hat, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mit dem Grundpfandrecht belastet war oder dass der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat. Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall. 7. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, Wegfall des versicherten zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt. Interesses 8. a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Kündigung der weiteren Versicherung weiterer Elementargefahren in Textform kündigen. Elementargefahren b) Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit wirksam wird. c) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. B § 3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 1. Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich Fälligkeit des Erst- oder nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Einmalbeitrags Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag. 2. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem gemäß Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, Rücktrittsrecht des Versicherers so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. bei Zahlungsverzug Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3. Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht zu dem gemäß Nr. 1 maßgebenden Leistungsfreiheit des Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versiche- Versicherers rungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzah- lung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 32 [Seite 33] B § 4 Folgebeitrag 1. a) Ein Folgebeitrag wird zu Beginn des vereinbarten Versicherungsjahres fällig. Fälligkeit b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrech- nung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. 2. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Schadenersatz bei Verzug Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 3. a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf Leistungsfreiheit und dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen Kündigungsrecht nach Mahnung ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beiträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außer- dem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versi- cherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhal- tung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristab- lauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 4. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung Zahlung des Beitrags nach oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Kündigung Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß Nr. 3 b) bleibt unberührt. B § 5 Lastschriftverfahren 1. Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer Pflichten des Versicherungs- zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. nehmers 2. Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einzie- Änderung des Zahlungsweges hungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschrift-Mandat in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Ver- sicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. B § 6 Ratenzahlung Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten des laufenden Versicherungsjahres werden sofort fällig, wenn der Versicherungsneh- mer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine Entschädigung fällig wird. B § 7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 1. a) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der Allgemeiner Grundsatz dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt wor- den wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. 2. a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen zu wider- Beitrag oder Geschäftsgebühr rufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags bei Widerruf, Rücktritt, zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Anfechtung und fehlendem Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer versicherten Interesse zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Belehrung gemäß Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versiche- rungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsneh- mer Gefahrumstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsge- bühr zu. 33 [Seite 34] c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu. d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. B § 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 1. a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls Obliegenheiten vor Eintritt des zu erfüllen hat, sind Versicherungsfalls aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschrif- ten (siehe Abschnitt A § 17) bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten (siehe Abschnitt A § 17). b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. 2. a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Obliegenheiten bei und nach aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen Eintritt des Versicherungsfalls bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Oblie- genheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 3. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit gemäß Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versiche- Leistungsfreiheit bei Obliegen- rer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versi- heitsverletzung cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungs- nehmer zu beweisen. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflich- tet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B § 9 Gefahrerhöhung 1. a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die Begriff der Gefahrerhöhung tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahr- scheinlicher wird. 34 [Seite 35] b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat (siehe Abschnitt A § 18). c) Eine Gefahrerhöhung gemäß Nr. 1 a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. 2. a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Pflichten des Versicherungs- Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. nehmers b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. 3. a) Kündigungsrecht Kündigung oder Vertrags- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung gemäß Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag änderung durch den Versicherer fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen gemäß Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. b) Vertragsänderung Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäfts- grundsätzen entsprechenden, erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versiche- rer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. 4. Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung gemäß Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht Erlöschen der Rechte des innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn Versicherers der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. 5. a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung ver- Leistungsfreiheit wegen pflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten gemäß Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Gefahrerhöhung Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung gemäß Nr. 2 b) und c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegan- gen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gelten Nr. 5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder bb) wenn zurzeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen, seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden, erhöhten Beitrag verlangt. B § 10 unbesetzt B § 11 Mehrere Versicherer 1. Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versiche- Anzeigepflicht rer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. 2. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Ver- Rechtsfolgen der Verletzung der sicherer unter den in B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder Anzeigepflicht teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungs- falls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. 35 [Seite 36] 3. a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versi- Haftung und Entschädigung bei cherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe Mehrfachversicherung der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukom- men hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädi- gung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 4. a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Beseitigung der Mehrfach- Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später versicherung geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen gemäß Nr. 4 a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch ent- standen ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versi- cherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen. B § 12 Versicherung für fremde Rechnung 1. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten Rechte aus dem Vertrag (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. 2. Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, Zahlung der Entschädigung dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. 3. a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind Kenntnis und Verhalten bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. B § 13 Aufwendungsersatz 1. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versiche- Aufwendungen zur Abwendung rungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte und Minderung des Schadens oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz gemäß Nr. 1 a) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. c) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Nr. 1 a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. 36 [Seite 37] 2. a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines Kosten der Ermittlung und Fest- von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. stellung des Schadens Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz gemäß Nr. 2 a) entsprechend kürzen. B § 14 Übergang von Ersatzansprüchen 1. Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Übergang von Ersatzansprüchen Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Ver- sicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 2. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Obliegenheiten zur Sicherung Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatz- von Ersatzansprüchen anspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzu- wirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahr- lässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nicht- vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. B § 15 Kündigung nach dem Versicherungsfall 1. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündi- Kündigungsrecht gen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. 2. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem Kündigung durch späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen. Versicherungsnehmer 3. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirk- Kündigung durch Versicherer sam. B § 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 1. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Vorsätzliche oder grob fahr- Entschädigungspflicht frei. lässige Herbeiführung des Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsfalls Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 2. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglis- Arglistige Täuschung nach Ein- tig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder tritt des Versicherungsfalls zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsneh- mer wegen Betrugs oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. B § 17 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 1. Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt Form ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungs- schein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. 2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für Nichtanzeige einer Anschriften- eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge- bzw. Namensänderung schriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Ver- sicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. 37 [Seite 38] 3. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebes abgeschlossen, Nichtanzeige der Verlegung der finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen gemäß Nr. 2 entsprechend gewerblichen Niederlassung Anwendung. B § 18 Vollmacht des Versicherungsvertreters 1. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen ent- Erklärung des Versicherungs- gegenzunehmen betreffend nehmers a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhält- nisses. 2. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder Erklärungen des Versicherers deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. 3. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammen- Zahlungen an den hang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Versicherungsvertreter Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. B § 19 Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. B § 20 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum vom Beginn der Verjährung bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit. B § 21 Zuständiges Gericht 1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen Klagen gegen den Versicherer der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur- oder Versicherungsvermittler zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. 2. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsneh- Klagen gegen den mer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zurzeit der Versicherungsnehmer Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. B § 22 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. B § 23 Sanktionsklausel Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solan- ge dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. 38 [Seite 39] Abschnitt „C“ Klauseln Es gelten die Gothaer Wohngebäude-Versicherungsbedingungen für Ein- und Zweifamilienhäuser (WEZ 2019) Abschnitte A und B. Darüber hinaus sind folgende Erweiterungen und Klauseln möglich, sofern dies gesondert gemäß Antrag und Versicherungsschein vereinbart wurde: Innere Unruhen, Streik und Aussperrung (Klausel 7066) Die Klausel gilt automatisch für Schäden durch die Gefahrengruppe Feuer (siehe Abschnitt A § 2), sofern diese versichert ist und sofern die Gothaer Wohngebäude Plus oder Gothaer Wohngebäude Premium vereinbart ist. Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 2 b) sind Schäden durch innere Unruhen sowie Streik oder Aussperrung mitversichert, sofern die versicherten Sachen durch die Gefahrengruppe Feuer (siehe Abschnitt A § 2) zer- stört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. 1. Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verüben. 2. Streik ist eine planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, gemeinsame Arbeitsein- stellung einer verhältnismäßig großen Anzahl von Arbeitnehmern. 3. Aussperrung ist eine auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, planmäßige Arbeitsausschließung einer verhältnismäßig großen Anzahl von Arbeitnehmern. 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden, die der Versicherungsnehmer, dessen Arbeitnehmer oder andere in den versicherten Räumen berechtigt anwesende Personen verursachen. 5. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können diese Klausel durch schriftliche Erklärung kündigen. Die Kündigung wird zwei Wochen nach ihrem Zugang wirksam. 6. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. 7. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500.000 EUR. Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren außerhalb des Gebäudes (Klauseln 7049, 7051, 7071) Die Versicherung von Ableitungsrohren außerhalb von Gebäuden gilt, sofern dies gesondert vereinbart wurde. Die Höhe der Entschädigungsgrenze ergibt sich aus der gewählten Klausel. Dies geht aus dem Antrag und dem Versicherungsschein hervor. 1. Der Versicherer ersetzt auch frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude und Anlagen dienen und der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt. 2. Nicht versichert sind Ableitungsrohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. 3. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können diese Klausel durch schriftliche Erklärung kündigen. Die Kündigung wird zwei Wochen nach ihrem Zugang wirksam. 4. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Die Entschädigung ist bei Vereinbarung der Klausel je Versicherungsfall begrenzt auf - bei Klausel 7049: 10.000 EUR - bei Klausel 7051: 5.000 EUR - bei Klausel 7071: 1.500 EUR Erweiterte Rohbauversicherung (Klausel 7073) Zur Gothaer Wohngebäude Basis, Plus oder Premium gilt - zu den nachstehend genannten Gefahren und soweit diese durch Ihren Vertrag versi- chert sind - nach besonderer Vereinbarung folgende Klausel für die Erweiterte Rohbauversicherung: Während der Zeit des Rohbaus besteht je nach vereinbarter Produktlinie bis zur Bezugsfertigkeit Versiche- rungsschutz für das versicherte Gebäude 1. und für die zur Errichtung des Gebäudes bestimmten, auf dem Baugrundstück befindlichen Baustoffe und Bauteile - soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt - gegen Schäden durch die Gefah- rengruppe Feuer gemäß Abschnitt A § 2 2. gegen Schäden durch Leitungswasser, mit Ausnahme von Frostschäden 3. gegen Schäden durch Sturm und Hagel, wenn das Gebäude fertig gedeckt ist, alle Außentüren einge- setzt sind und alle Fenster verglast oder in anderer Weise gleichwertig verschlossen sind 4. gegen Schäden durch Glasbruch, wenn die Verglasungen fachmännisch eingesetzt und mit dem Gebäu- de fest verbunden sind. 5. Die Erweiterte Rohbauversicherung gilt nur, wenn keine oder keine ausreichende Entschädigung aus anderweitigen Versicherungen (z.B. Bauleistungsversicherung) beansprucht werden kann (Subsidiär- deckung). 39 [Seite 40] Weiteres Zubehör, weitere Grundstücksbestandteile (Klausel 7069) In Erweiterung von Abschnitt A § 6 der Gothaer Wohngebäude-Versicherungsbedingungen sind weiteres Zubehör sowie weitere Grundstücks- bestandteile mitversichert, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Photovoltaikanlagen sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Rabattsystem bei Schadenfreiheit (Klausel 7080) Die Berücksichtigung eines Schadenfreiheitsrabattes gilt, sofern dies gesondert vereinbart wurde. 1. In der Wohngebäudeversicherung richtet sich die Einstufung des Versicherungsvertrags in eine Schaden- freiheitsklasse nach dem Schadenverlauf. Hierzu ist es unerheblich, ob eine Wohngebäudeversicherung bestanden hat oder nicht. 2. Während der Vertragslaufzeit findet jeweils zur Hauptfälligkeit eine automatische Beitragsanpassung aufgrund des Vertragsverlaufs statt. a) Hat der Versicherungsschutz für ein ganzes Versicherungsjahr bestanden, ohne dass in dieser Zeit eine Entschädigungsleistung erbracht wurde, wird der Vertrag in die nächste Schadenfreiheits- klasse mit günstigerem oder gleichem Beitragssatz eingestuft. b) Sobald die erste Entschädigungsleistung zu einem Schadenereignis gezahlt wird, wird der Vertrag in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft. Entschädigungsleistungen zu mehreren Schadenereignissen führen zu entsprechend weiteren Rückstufungen. 3. Es gilt folgende Staffel für Ersteinstieg und Rückstufung: Übersicht zu Rabattsystem Ersteinstieg Schaden- Beitrags- Rückstufung im Schadenfall freiheits- satz klasse Anzahl der Schäden im Versicherungsjahr 1 2 ab 3 > 2 Vorschäden M6 130% M6 M6 M6 M5 130% M6 M6 M6 2 Vorschäden M4 120% M6 M6 M6 M3 120% M6 M6 M6 M2 110% M4 M6 M6 M1 110% M4 M6 M6 1 Vorschaden 0 100% M2 M6 M6 B1 100% M2 M6 M6 B2 90% 0 M4 M6 B3 90% 0 M4 M6 schadenfrei B4 80% B2 M2 M6 B5 80% B2 M2 M6 B = Bonusklasse M = Malusklasse 4. Wird eine Entschädigungsleistung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der abschließenden Ent- schädigungszahlung freiwillig (ohne vertragliche Verpflichtung) an den Versicherer zurückgezahlt, so wird der Vertrag insoweit als schadenfrei behandelt. 40 [Seite 41] Abschnitt „D“ Besondere Bedingungen Es gelten die Gothaer Wohngebäude-Versicherungsbedingungen für Ein- und Zweifamilienhäuser (WEZ 2019) Abschnitte A und B und, sofern vereinbart, die Erweiterungen und Klauseln gemäß Abschnitt C. Darüber hinaus sind folgende Erweiterungen möglich, sofern dies gesondert gemäß Antrag und Versicherungsschein vereinbart wurde: Besondere Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen – BPV Grundgefahren (Klausel 7043) – § 1 Vertragsgrundlage Es gelten die Gothaer Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (WEZ 2019) gemäß Hauptversicherungsver- trag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. § 2 Versicherte Sachen Versichert sind betriebsfertige Photovoltaikanlagen bis zu einer Spitzenleistung von 20 kW, soweit sie sich auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück befinden und der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Photovoltaikanlagen mit einer Spitzenleistung über 20 kW sind nicht versichert. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach erfolgreich beendeter Erprobung und – soweit vorgesehen – nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch wäh- rend einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsor- tes. Zur Photovoltaikanlage gehören insbesondere Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Akkumulatoren, Wechselrichter und die Verkabelung. Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Anlagen von einem anerkannten Prüfinstitut zertifiziert wurden und deren fachgerechte Montage durch eine anerkannte Fachfirma durchgeführt oder abgenommen wurde. Versicherungsschutz besteht nicht für Anlagen, die ganz oder teilweise in Eigenregie des Versicherungsneh- mers oder Dritter montiert wurden. § 3 Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet – soweit nach den WEZ 2019 versichert – Entschädigung für Schäden durch a) die Gefahrengruppe Feuer nach Abschnitt A § 2 WEZ 2019 b) Leitungswasser nach Abschnitt A § 3 WEZ 2019 c) Naturgefahren aa) Sturm, Hagel nach Abschnitt A § 4 Nr. 1 a) WEZ 2019 sowie bb) Weitere Elementargefahren nach Abschnitt A § 4 Nr. 1 b) WEZ 2019. § 4 unbesetzt § 5 Umfang der Entschädigung 1. Die Entschädigung richtet sich nach Abschnitt A § 12 WEZ 2019. Geltungsbereich 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 50.000 EUR. Wiederherstellungskosten 3. Der nach Abschnitt A § 12 WEZ 2019 und unter Berücksichtigung von § 6 ermittelte Betrag wird je Versiche- Selbstbeteiligung rungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. § 6 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung Ist im Zeitpunkt des Versicherungsfalls die im Versicherungsvertrag beschriebene Anlage in der konkreten Ausführung und Leistung höherwertig, liegt eine Unterversicherung vor. Es wird nur der Teil des Gesamtscha- denbetrags ersetzt, der sich zu dem Gesamtschadenbetrag verhält wie der gezahlte Jahresbeitrag zu dem zu zahlenden Jahresbeitrag gemäß tatsächlich vorhandener Ausführung bzw. sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind. 41 [Seite 42] § 7 Wiederherbeigeschaffte Sachen 1. Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach Anzeigepflicht Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen. 2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er Entschädigung die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben. 3. a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem Wiedererhalt nach Zahlung für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Entschädigung der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfü- gung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Emp- fang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versiche- rungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädi- gung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufs- kosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschä- digung entspricht. 4. Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Beschädigte Sachen Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben. 5. Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, Gleichstellung sich den Besitz wieder zu verschaffen. 6. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er Übertragung der Rechte dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. § 8 Besondere Obliegenheiten Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer a) die versicherten Photovoltaikanlagen stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen und hierüber einen Nachweis zu führen b) die vom jeweiligen Hersteller mitgelieferten Datenträger mit Daten und Programmen für die versicherten Photovoltaikanlagen aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 WEZ 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. § 9 Kündigung a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versi- cherung von Photovoltaikanlagen in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptversicherungsvertrag (siehe § 1) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. § 10 Beendigung des Hauptversicherungsvertrags Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrags (siehe § 1) erlischt auch die Versicherung nach diesen Besonderen Bedingungen. 42 [Seite 43] Besondere Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen – BPV Allrisk-Deckung einschließlich Ertragsausfall (Klausel 7044) – § 1 Vertragsgrundlage Es gelten die Gothaer Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (WEZ 2019) gemäß Huptversicherungsver- trag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. § 2 Versicherte Sachen und versicherter Ertragsausfall 1. Versichert sind betriebsfertige Photovoltaikanlagen bis zu einer Spitzenleistung von 20 kW, soweit sie sich auf Versicherte Sachen dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück befinden und der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Photovoltaikanlagen mit einer Spitzenleistung über 20 kW sind nicht versichert. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach erfolgreich beendeter Erprobung und – soweit vorgesehen – nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versiche- rungsortes. Zur Photovoltaikanlage gehören insbesondere Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Akkumulatoren, Wechselrichter und die Verkabelung. Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Anlagen von einem anerkannten Prüfinstitut zertifiziert wurden und deren fachgerechte Montage durch eine anerkannte Fachfirma durchgeführt oder abgenommen wurde. 2. Versichert ist der Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung), wenn der Betrieb einer versicherten Versicherter Ertragsausfall Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an der versicherten Sache unterbrochen oder beein- trächtigt wird. Der Ertragsausfall wird ab dem dritten Tag bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaikanlage wieder benutzbar ist, höchstens jedoch für sechs Monate seit dem Eintritt des Versiche- rungsfalls. § 3 Versicherte Gefahren und Schäden 1. Der Versicherer leistet – soweit nach den WEZ 2019 versichert – Entschädigung für Schäden durch a) die Gefahrengruppe Feuer Abschnitt A § 2 WEZ 2019 b) Leitungswasser nach Abschnitt A § 3 WEZ 2019 c) Naturgefahren aa) Sturm, Hagel Abschnitt A § 4 Nr. 1 a) WEZ 2019 sowie bb) Weitere Elementargefahren nach Abschnitt A § 4 Nr. 1 b) WEZ 2019. 2. Der Versicherer leistet ferner – soweit versichert – Entschädigung für Schäden durch Ergänzende Technische Gefahren nach § 4. Diese Gefahrengruppe kann nur in Verbindung mit einer Gefahrengruppe nach Nr. 1 versichert werden. § 4 Ergänzende Technische Gefahren 1. Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen Versicherte Gefahren und von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Schäden Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung d) die Gefahrengruppe Feuer sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen, soweit nicht nach § 3 Nr. 1 a) bereits versichert e) Wasser, Feuchtigkeit, soweit nicht nach § 3 Nr. 1 b) bereits versichert f) Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung, soweit nicht nach § 3 Nr. 1 c) bereits versichert. 2. Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn Elektronische Bauelemente eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. 43 [Seite 44] 3. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden Nicht versicherte Gefahren und a) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsneh- Schäden mer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten b) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folge- schäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt. c) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Reprä- sentanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zurzeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war d) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet. 4. Im Sinne dieser Bedingungen gilt: Gefahrendefinitionen a) Raub Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet oder angedroht wird, um des- sen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten Sachen ausüben. b) Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrags liegt vor, wenn der Dieb versicherte Sachen wegnimmt, nachdem er in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels aa) richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte bb) falscher Schlüssel oder cc) anderer Werkzeuge eindringt. § 5 Umfang der Entschädigung 1. a) Bei Gefahren nach § 3 Nr. 1 richtet sich die Entschädigung nach Abschnitt A § 12 Nr. 1 bis 9 WEZ 2019. Geltungsbereich b) Bei Gefahren nach § 3 Nr. 2 richtet sich die Entschädigung nach Nr. 2 bis Nr. 7. c) Die Entschädigung gemäß Nr. 1 a) und b) ist je Versicherungsfall insgesamt begrenzt auf 50.000 EUR. 2. Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Wiederherstellungskosten Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Neuwert ist der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand bei Eintritt des Versicherungsfalls. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzungsgrad und technischen Zustand. 3. Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Teilschaden Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials. a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehr- kosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten cc) De- und Remontagekosten dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einlieferer- haftung. 44 [Seite 45] b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschä- digt werden. c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungs- fall notwendig gewesen wären bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen cc) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären dd) entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt werden gg) Vermögensschäden. 4. Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmaterials. Totalschaden 5. Abweichend von Nr. 3 und Nr. 4 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Entschädigungsbegrenzung Versicherungsfalls begrenzt, wenn auf den Zeitwert a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt oder b) für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert über- steigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstör- ten oder abhandengekommenen Sachen verwenden wird. 6. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das Mehrwertsteuer Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. 7. Der Versicherer ersetzt den versicherten Ertragsausfall für die Photovoltaikanlage in Höhe von 2 EUR je kWp Ertragsausfall pro Ausfalltag. 8. a) Bei Gefahren nach § 3 Nr. 1 wird der nach Abschnitt A § 14 Nr. 1 bis 9 WEZ 2019 und unter Berücksichti- Selbstbeteiligung gung von § 6 ermittelte Betrag je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. b) Bei Gefahren nach § 3 Nr. 2 wird der nach Nr. 2 bis Nr. 7 und unter Berücksichtigung von § 6 ermittelte Betrag je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. § 6 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung Ist im Zeitpunkt des Versicherungsfalls die im Versicherungsvertrag beschriebene Anlage in der konkreten Ausführung und Leistung höherwertig, liegt eine Unterversicherung vor. Es wird nur der Teil des Gesamtscha- denbetrags ersetzt, der sich zu dem Gesamtschadenbetrag verhält wie der gezahlte Jahresbeitrag zu dem zu zahlenden Jahresbeitrag gemäß tatsächlich vorhandener Ausführung bzw. sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind. § 7 Wiederherbeigeschaffte Sachen 1. Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach Anzeigepflicht Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen. 2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Wiedererhalt vor Zahlung Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er der Entschädigung die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben. 3. a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem Wiedererhalt nach Zahlung der für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat Entschädigung der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfü- gung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Emp- fang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versiche- rungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädi- gung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen 45 [Seite 46] mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufs- kosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschä- digung entspricht. 4. Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Beschädigte Sachen Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben. 5. Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, Gleichstellung sich den Besitz wieder zu verschaffen. 6. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er Übertragung der Rechte dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. § 8 Besondere Obliegenheiten Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer a) die versicherten Photovoltaikanlagen stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen und hierüber einen Nachweis zu führen b) die vom jeweiligen Hersteller mitgelieferten Datenträger mit Daten und Programmen für die versicherten Photovoltaikanlagen aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 WEZ 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. § 9 Kündigung a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versi- cherung von Photovoltaikanlagen in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptversicherungsvertrag (siehe § 1) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. § 10 Beendigung des Hauptversicherungsvertrags Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrags (siehe § 1) erlischt auch die Versicherung nach diesen Besonderen Bedingungen. 46 [Seite 47] Besondere Bedingungen für die Versicherung von Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen – BSG Allrisk-Deckung (Klausel 7045) – § 1 Vertragsgrundlage Es gelten die Gothaer Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (WEZ 2019) gemäß Hauptversicherungs- vertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. § 2 Versicherte Sachen Versichert sind folgende betriebsfertige Anlagen der regenerativen Energieerzeugung, soweit sie sich auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück befinden und der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt: a) Solarthermieanlagen b) Anlagen der oberflächennahen Geothermie c) sonstige Wärmepumpenanlagen bis zu einer Spitzenleistung von 20 kW einschließlich der damit verbundenen Heizungsanlagen der im Versi- cherungsvertrag genannten Gebäude, die der Warmwasser- oder auch Wärmeversorgung der versicherten Gebäude dienen. Anlagen mit einer Spitzenleistung über 20 kW sind nicht versichert. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach erfolgreich beendeter Erprobung und – soweit vorgesehen – nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch wäh- rend einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsor- tes. Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Anlagen von einem anerkannten Prüfinstitut zertifiziert wurden und deren fachgerechte Montage durch eine anerkannte Fachfirma durchgeführt oder abgenommen wurde. § 3 Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden durch Ergänzende Technische Gefahren nach § 4, soweit die Gefahren nicht nach Abschnitt A §§ 2 bis 4 der WEZ 2019 versicherbar sind. § 4 Ergänzende Technische Gefahren 1. Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen Versicherte Gefahren und von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Schäden Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, sei- ne Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung, außer in den Fällen der versicherbaren Gefahren nach Abschnitt A § 2 WEZ 2019 d) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen e) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel f) Zerreißen infolge Fliehkraft g) Überdruck oder Unterdruck, außer in den Fällen der versicherbaren Gefahren nach Abschnitt A § 2 WEZ 2019 h) Sturm, Frost oder Eisgang, außer in den Fällen der versicherbaren Gefahren nach Abschnitt A § 4 Nr. 1 WEZ 2019. 2. Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn Elektronische Bauelemente eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. 3. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden Nicht versicherte Gefahren a) die Gefahrengruppe Feuer (siehe Abschnitt A § 2 WEZ 2019) sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen und Schäden b) durch Leitungswasser (siehe Abschnitt A § 3 WEZ 2019) 47 [Seite 48] c) durch Naturgefahren aa) Sturm, Hagel (siehe Abschnitt A § 4 Nr. 1 a) WEZ 2019) bb) Weitere Elementargefahren (siehe Abschnitt A § 4 Nr. 1 b) WEZ 2019) cc) Sturmflut dd) nicht naturbedingte Erdsenkung d) durch Gewässer beeinflusstes Grundwasser infolge von Hochwasser e) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsneh- mer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten f) durch aa) betriebsbedingte normale Abnutzung bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung cc) korrosive Angriffe oder Abzehrungen dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen. Diese Ausschlüsse gelten nicht für benachbarte Anlagenteile, die infolge eines solchen Schadens beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen gemäß aa) bis dd) bereits erneuerungsbedürf- tig waren; die Ausschlüsse gemäß bb) bis dd) gelten ferner nicht in den Fällen von Nr. 1 a) und Nr. 1 b), Nr. 1 d) und Nr. 1 e); ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zurzeit der Konstruk- tion beurteilt, bei Bedienungs-, Material- oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zurzeit der Herstellung g) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Reprä- sentanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zurzeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war h) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauf- trag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet. 4. Im Sinne dieser Bedingungen gilt: Gefahrendefinitionen a) Raub Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet oder angedroht wird, um des- sen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten Sachen ausüben. b) Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrags liegt vor, wenn der Dieb versicherte Sachen wegnimmt, nachdem er in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels aa) richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte bb) falscher Schlüssel oder cc) anderer Werkzeuge eindringt. § 5 Umfang der Entschädigung 1. a) Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Wiederherstellungskosten Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Neuwert ist der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand bei Eintritt des Versicherungsfalls. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzungsgrad und technischen Zustand. b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und je versicherter Anlage begrenzt auf 50.000 EUR. 2. Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Teilschaden Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials. a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe 48 [Seite 49] bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehr- kosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten cc) De- und Remontagekosten dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicher- ten Sache notwendig ist ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einlieferer- haftung. b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschä- digt werden. c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungs- fall notwendig gewesen wären bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen cc) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären dd) entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicher- ten Sache selbst ausgeführt werden gg) Vermögensschäden. 3. Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmaterials. Totalschaden 4. Abweichend von Nr. 2 und Nr. 3 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Entschädigungsbegrenzung auf Versicherungsfalls begrenzt, wenn den Zeitwert a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt oder b) für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert über- steigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstör- ten oder abhandengekommenen Sachen verwenden wird. 5. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; Mehrwertsteuer das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. 6. Der nach Nr. 1 bis Nr. 5 und unter Berücksichtigung von § 6 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um Selbstbeteiligung die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. § 6 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung Ist im Zeitpunkt des Versicherungsfalls die im Versicherungsvertrag beschriebene Anlage in der konkreten Ausführung und Leistung höherwertig, liegt eine Unterversicherung vor. Es wird nur der Teil des Gesamtscha- denbetrags ersetzt, der sich zu dem Gesamtschadenbetrag verhält wie der gezahlte Jahresbeitrag zu dem zu zahlenden Jahresbeitrag gemäß tatsächlich vorhandener Ausführung bzw. sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind. § 7 Wiederherbeigeschaffte Sachen 1. Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach Anzeigepflicht Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen. 2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er Entschädigung die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben. 3. a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem Wiedererhalt nach Zahlung für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Entschädigung der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfü- gung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Emp- fang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. 49 [Seite 50] b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versiche- rungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädi- gung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufs- kosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschä- digung entspricht. 4. Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Beschädigte Sachen Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben. 5. Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, Gleichstellung sich den Besitz wieder zu verschaffen. 6. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er Übertragung der Rechte dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. § 8 Besondere Obliegenheiten Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer a) die versicherten Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen stets im vom Her- steller empfohlenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen und hierüber einen Nachweis zu führen b) die vom jeweiligen Hersteller mitgelieferten Datenträger mit Daten und Programmen für die Solarther- mie-, Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 WEZ 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. § 9 Kündigung a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versi- cherung von Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptversicherungsvertrag (siehe § 1) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. § 10 Beendigung des Hauptversicherungsvertrags Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrags (siehe § 1) erlischt auch die Versicherung nach diesen Besonderen Bedingungen. 50 [Seite 51] Information zu Ihrem Gothaer Garantie-Paket GDV-Musterbedingungen und Unsere Versicherungsbedingungen zur Gothaer Wohngebäude Plus und Gothaer Wohngebäude Premium Mindeststandards des Arbeits- (WEZ 2019) entsprechen in Bezug auf den dargestellten Versicherungsschutz und die Leistungsinhalte min- kreises Beratungsprozesse destens den vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft e.V. (GDV – www.gdv.de) empfohlenen Allge- meine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2010 – Wert 1914) – Version 01.01.2013. Wir weisen darauf hin, dass bei uns in Abweichung von Abschnitt B § 2 Nr. 1 der GDV-Bedingungen für die aufgeführten weiteren Elementargefahren eine Wartezeit von einem Monat ab Versicherungsbeginn gilt. Diese Wartezeit entfällt, soweit Versicherungsschutz gegen diese Gefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung fortgesetzt wird und nicht vom Vorversicherer gekün- digt wurde. Die Wartezeit entfällt auch, wenn der Versicherungsbeginn mindestens einen Monat nach dem Antragseingang liegt. Auch erfüllen unsere Versicherungsbedingungen die vom „Arbeitskreis Beratungsprozesse“ (www.beratungs- prozesse.de) mit Stand vom 06.01.2016 empfohlenen Entschädigungsgrenzen, Deckungssummen sowie zu versichernden Schäden. Weichen unsere WEZ 2019 zur Gothaer Wohngebäude Plus oder Gothaer Wohngebäude Premium in Bezug auf den dargestellten Versicherungsschutz und die Leistungsinhalte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den oben genannten Musterbedingungen des GDV oder den empfohlenen Entschädigungsgrenzen, Deckungssummen sowie zu versichernden Schäden des „Arbeitskrei- ses Beratungsprozesse“ ab, wird sich die Gothaer nicht darauf berufen und bei der Regulierung die für den Versicherungsnehmer günstigeren Bedingungen anwenden. Werden nach Abschluss des Versicherungsver- trags neue Musterbedingungen vom GDV bzw. neue Risikoanalysen des „Arbeitskreises Beratungsprozesse“ herausgegeben, so erstreckt sich unsere Garantie nicht automatisch auch auf diese Neuerungen. Zu deren Einbeziehung ist eine Änderung bzw. Aktualisierung des Vertrags erforderlich. Innovationsklausel Werden unsere WEZ 2019 zur Gothaer Wohngebäude Basis, Gothaer Wohngebäude Plus oder Gothaer Wohn- gebäude Premium ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten diese Vorteile ab dem Zeitpunkt der Änderung auch für alle Bestandsverträge der entsprechenden Produktlinie, denen die WEZ 2019 (mit älteren Ständen) zugrunde liegen. 51 [Seite 52] Information zu Ihren Extra-Services Als Kunde der Gothaer profitieren Sie von zahlreichen Informations- und Soforthilfeleistungen rund um die Themen Auto, Reise sowie Haus und Wohnung. Das Gothaer Service-Telefon 0800 4464000 steht Ihnen hierfür an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr zur Verfügung. Die im Folgenden aufgeführten Extra-Services für unterwegs und für Ihr Zuhause sind kostenfrei für Sie. Extra-Services Unterwegs und auf Reisen kann viel passieren. Und das nicht nur mit dem Auto. für unterwegs So individuell, wie es Ihre Situation erfordert, versuchen wir auch, Ihnen zu helfen – schnell und zuverlässig. Hier einige Beispiele: Services bei Fahrzeug-Ausfall Damit Sie weiter kommen, wenn Sie einmal liegen bleiben – wir helfen Ihnen: • Vermitteln von Pannenhilfs-, Abschlepp- und Bergungsdiensten • Nennen von KFZ-Werkstätten • Organisieren des KFZ-Rücktransports (inkl. Pick-up-Service) Traveller-Services Damit Sie Ihre schönsten Wochen im Jahr sicher genießen können – wir helfen Ihnen: • Telefonische Dolmetscherdienste • Telefonische Reiseberatung (Impf-, Gesundheits-, Devisen- und Aufenthaltsbestimmungen) • Nennen und Vermitteln von Hotelunterkünften, Mietwagenstationen, Dolmetschern und Rechtsanwälten im In- und Ausland • Organisieren einer (vorzeitigen Heim- bzw. verspäteten An-)Reise • Nennen und Einschalten von Botschaften und Konsulaten bei Notfällen im Ausland • Hilfe bei der Ersatzbeschaffung von Pässen, Führerschein etc. und bei der Kreditkartensperrung Gesundheits-Services Damit Sie gut versorgt sind – wir helfen Ihnen: • Nennen von qualifizierten Ärzten und Krankenhäusern im In- und Ausland, Rehakliniken etc. • Gespräche vermitteln zwischen behandelndem Arzt und Hausarzt • Besorgen und Versenden von lebenswichtigen Medikamenten, Brillen und medizinischen Hilfsmitteln • Organisieren von Überführungen und Bestattungen inkl. Abwickeln aller Formalitäten im Ausland Die Kosten für die vermittelten Leistungen wie z.B. Medikamente oder Bahnfahrkarten werden nicht über- nommen. Extra-Services Sie haben sich ausgesperrt? Oder brauchen Sie einfach für eine Renovierung einen Handwerker? für Ihr Zuhause Es gibt viele Situationen, bei denen wir Sie unterstützen können – schnell und qualifiziert. Handwerker-Services Wir vermitteln Ihnen: • Dachdecker • Elektro-, Gas- und Wasserinstallateur • Gebäudereiniger • Glaser • Maler • Maurer • Rundfunk- und Fernsehtechniker • Raumausstatter • Tischler Dienstleister-Services Wir vermitteln Ihnen: • Brand- und Wasserreinigung • Experten für Alarmanlagen und Stahlschränke • Haushüter • Hotel • Reinigung/Reparatur von Orientteppichen, Gemälden und Antiquitäten • Sachverständige • Schlüsseldienst • Spedition und Möbelpacker • Wach- und Sicherheitsdienst Die Kosten für die jeweiligen Handwerker und Dienstleister werden übernommen, wenn ein Anspruch auf Leistung im Schadenfall besteht. 52 [Seite 53] 53 [Seite 54] Gothaer Allgemeine Versicherung AG Hauptverwaltung Gothaer Allee 1 50969 Köln Telefon 0221 308-00 www.gothaer.de

Ihr Makler: Norman Nammert, unter der Marke NAMMERT.

Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO.

Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37.

Die NAMMERT Assekuradeur GmbH ist ein eigenes Unternehmen.

Sie vermittelt Ihren Vertrag nicht.

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