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Verbraucherinformationen
für Wohngebäude- und für Glasversicherungen
– Ausgabe 11 / 25 –
Inhalt:
Wichtige Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht Seite 2
Widerrufsbelehrung Seite 3
A. Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten Seite 4 und 5
B. Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2022) Seite 6 bis 17
C. Klauseln und besondere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung
I. Klauseln Seite 18 bis 21
II. Besondere Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaik-
anlagen (BPV 2022) Seite 22 und 23
III. Besondere Bedingungen für die Versicherung von Solarthermie-,
Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen (BSG 2022) Seite 24 und 25
IV. Besondere Bedingungen für weitere Elementarschäden (BEW 2022) Seite 26
V. Besondere Bedingungen für den Zusatzschutz zur
Wohngebäudeversicherung Seite 27 und 28
VI. Bonuskundenprogramm Seite 28
D. Allgemeine Versicherungsbedingungen für
Glasversicherungen (AGIB 2008) Seite 29 bis 34
E. Klauseln zur Glasversicherung Seite 35
F. Satzung Seite 36 und 37
G. Merkblatt zur Datenverarbeitung für den Versicherungsnehmer
und versicherte Personen Seite 38
H. Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO über den
Datenaustausch mit der Besurance HIS GmbH Seite 39
I. Auszüge aus den Gesetzen Seite 40
SB 501 11.25
Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Bankverbindung
Itzehoer Platz, 25521 Itzehoe. Telefon 04821 773-0, Telefax 04821 773-8888. www.itzehoer.de, info@itzehoer.de HypoVereinsbank AG Hamburg
Sitz Itzehoe Registergericht Amtsgericht Pinneberg, HRB 0037 IZ. Vers.St.Nr. 815/V90815006286.– 1USt.-IdNr. DE134777598 BIC HYVEDEMM300
Aufsichtsratsvorsitzender Magnus von Buchwaldt Vorstand Uwe Ludka (Vorsitzender), Christoph Meurer, Frank Thomsen IBAN DE02 2003 0000 0020 2435 01
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Wichtige Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht
Guten Tag,
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Antragsfragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwor-
ten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den
Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben,
wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen
Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe
Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung
verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
2. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
geschlossen hätten.
3. Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig ver-
letzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen
erst ab dem laufenden Versicherungsjahr Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir
Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats in Textform geltend machen. Die Frist beginnt
mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der
Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere
Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versiche-
rungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
5. Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der
Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters, als auch Ihre eigene Kenntnis und
Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder
Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
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Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
• der Versicherungsschein,
• die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der
Tarifbestimmungen,
• diese Belehrung,
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
• und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a. G., Itzehoer Platz, 25521 Itzehoe oder per Telefax an 04821 773-8888 oder per E-Mail an
info@itzehoer.de.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und die Itzehoer Versicherung hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs ent-
fallenden Teil der Beiträge zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des
Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf die Itzehoer Versicherung in diesem Fall einbehalten. Die Berechnung des entsprechenden
Beitrags erfolgt anhand folgender Formel: Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat multipliziert mit 1/365 des Jahresbeitrags. Die
Itzehoer Versicherung hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurück zu
gewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrags wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhän-
genden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine
Dienstleistung der Itzehoer Versicherung oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und der Itzehoer Versicherung betrifft.
Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr
Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt.
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Die Itzehoer Versicherung hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem
der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei
juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten
Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Beiträge einzeln auszuweisen sind, wenn das
Versicherungsverhältnis mehrere selbstständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Beitrag nicht angegeben werden kann, Angaben zu
den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Beitrags ermöglichen;
6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrags sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht
über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Beiträge;
8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich
des Beitrags;
9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist,
während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen
Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs
gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
11. Angaben zur Laufzeit des Vertrags;
12. Angaben zur Beendigung des Vertrags, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung
durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
und deutlich gestalteten Form;
13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags
zugrunde legt;
14. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich
der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen
Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Ihre Itzehoer Versicherung
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A. Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten
A 1. Identität des Versicherers
Ihr Vertragspartner ist die Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G.
Itzehoer Platz
25521 Itzehoe.
Sie ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.
Das zuständige Registergericht ist das Amtsgericht Pinneberg, die zugehörige Registernummer lautet HRB 0037 IZ.
2. Ladungsfähige Anschrift
Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G.
Itzehoer Platz
25521 Itzehoe.
Aufsichtsratsvorsitzender: Magnus von Buchwaldt.
Vorstand: Uwe Ludka (Vorsitzender), Christoph Meurer, Frank Thomsen.
3. Hauptgeschäftstätigkeit
Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland und das Ausland. Der Itzehoer Versicherungsverein betreibt alle Versicherungszweige in der Erstversicherung, jedoch die
Lebens-, Kranken-, Kredit- und Kautionsversicherung nur in der Rückversicherung. In der Kraftfahrtversicherung werden nicht versichert die Wagnisse der
Kraftfahrzeughersteller, des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks, Kraftomnibusse und Lehrlastkraftwagen.
In den von ihm nicht betriebenen Versicherungszweigen kann der Verein den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln.
4. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
Wohngebäudeversicherung (soweit vereinbart)
a) Versicherungsbedingungen
Es gelten • die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2022),
• die Klauseln zur Wohngebäudeversicherung soweit vereinbart und
• die Besonderen Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung soweit vereinbart.
b) Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers
Versichert sind die im Versicherungsschein aufgeführten Gebäude, wahlweise gegen Schäden durch Feuer (Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion,
Verpuffung, Implosion, Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen-
oder Wasserfahrzeuge, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden), Leitungswasser, Sturm und Hagel.
Der Umfang der Leistung richtet sich nach den §§ 1 bis 14 VGB 2022 sowie den für den Vertrag vereinbarten Klauseln und Besonderen Bedingungen.
Glasversicherung (soweit vereinbart)
a) Versicherungsbedingungen
Es gelten • die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Glasversicherungen (AGIB 2008) und
• die Klauseln zur Glasversicherung soweit vereinbart.
b) Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers
Versichert sind Schäden, die durch Bruch an der durch den Vertrag versicherten Verglasung entstehen.
Der Umfang der Leistung richtet sich nach den §§ 1 bis 8 AGIB 2008 sowie den für den Vertrag vereinbarten Klauseln.
5. Gesamtpreis der Versicherung
Der zu zahlende Beitrag wird im Antrag, dem Versicherungsschein einschließlich eventueller Nachträge genannt.
6. Zusätzliche Kosten
Bei Beitragsrückständen berechnen wir Mahnkosten; bei Rückläufern im Lastschriftverfahren behalten wir uns vor, Ihnen die Bankgebühren in Rechnung zu stellen.
Weitere Gebühren oder Kosten, z. B. für die Antragsbearbeitung, werden nicht erhoben. Insbesondere sind die Vermittler nicht berechtigt, ihrerseits von dem
Versicherungsnehmer noch irgendwelche besonderen Gebühren oder Kosten für die Aufnahme des Antrags oder aus anderen Gründen zu erheben.
7. Einzelheiten zum Beitrag
Beiträge zu langfristig abgeschlossenen Verträgen können jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich (nur mit erteiltem SEPA-Mandat möglich) gezahlt wer-
den.
Bei kurzfristigen Verträgen ist generell ein Einmalbeitrag zu entrichten.
Einzelheiten zur Fälligkeit der Beiträge sind geregelt
- zur Wohngebäudeversicherung in den §§ 21 bis 25 VGB 2022 und
- zur Glasversicherung in den §§ 12 bis 16 AGIB 2008.
8. Befristung der Gültigkeitsdauer des Angebots
An Angebote ist die Itzehoer Versicherung grundsätzlich 14 Tage ab Erstellung gebunden. Dies gilt vorbehaltlich einer Tarifänderung bzw. einer Antrags- und
Risikoprüfung.
9. Zustandekommen des Vertrags
Der Vertrag kommt durch Annahme des Versicherungsantrags seitens des Versicherers (Versicherungsschein oder Annahmeerklärung) zustande. Der
Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn, wenn der erste oder einmalige Beitrag rechtzeitig gezahlt wird.
10. Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen.
Die vollständige Widerrufsbelehrung über Ihr Widerrufsrecht, die Widerrufsfolgen und weitere besondere Hinweise finden Sie auf Seite 3 dieser
Verbraucherinformationen für Wohngebäude- und Glasversicherungen.
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11. Laufzeit des Vertrags und 12. Kündigungsbedingungen
Der Vertrag ist zunächst für die im Versicherungsschein dokumentierte Dauer abgeschlossen. Beträgt die Dauer des Vertrags ein Jahr, verlängert sich der Vertrag
jeweils um ein Jahr, wenn er nicht durch Kündigung eines der beiden Vertragspartner zum Ablauf der vereinbarten Dauer gekündigt wurde.
Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor dem Ablauf dem Vertragspartner zugegangen sein.
Ein Versicherungsvertrag, der für eine Dauer von mehr als drei Jahren abgeschlossen wurde, kann vom Versicherungsnehmer zum Ablauf des dritten Jahres oder
jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor dem Ablauf dem Versicherer zugegangen sein.
Der Vertrag endet ohne Kündigung, wenn die vereinbarte Dauer weniger als ein Jahr beträgt, zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (wenn es sich
A
um eine beantragte kurzfristige Versicherung handelt).
13. Anwendbares Recht für die vorvertraglichen Beziehungen und 14. Anwendbares Recht für den Vertragsabschluss
Sowohl für die Aufnahme der vorvertraglichen Beziehungen als auch für den Vertragsabschluss gilt deutsches Recht.
15. Vertragssprache
Die Vertragsbedingungen einschließlich sämtlicher Informationen sowie die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrags erfolgen ausschließlich in deutscher
Sprache.
16. Außergerichtliches Beschwerdeverfahren
Für Fragen zu den Verträgen stehen die Vermittler und die Mitarbeiter der Hauptverwaltung in Itzehoe zur Verfügung. Sollten Sie einmal mit der Bearbeitung Ihres
Anliegens nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte direkt an die Hauptverwaltung.
Die Itzehoer ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V.. Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie das kostenlose, außergerichtliche
Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen.
Die Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin.
Telefon 0800 3696000 (kostenfrei aus dem deutschen Festnetz)
Telefax 0800 3699000 (kostenfrei aus dem deutschen Festnetz)
beschwerde@versicherungsombudsmann.de
www.versicherungsombudsmann.de
Sie können sich auch mit Ihrem Anliegen an die unter Nr. 17 genannte Aufsichtsbehörde wenden.
17. Aufsichtsbehörde
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungswirtschaft
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
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B. Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2022)
(Gültig, sofern die Wohngebäudeversicherung beantragt und beurkundet wurde.)
§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall); generelle § 18 Veräußerung der versicherten Sachen
Ausschlüsse § 19 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
§ 2 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; § 20.1 Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrags
Implosion; Überschalldruckwellen; Anprall oder Absturz eines Luftfahr- § 20.2 Versicherungsjahr
zeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; Fahrzeuganprall durch Straßen-, § 21 Beiträge; Versicherungsperiode
Schienen- oder Wasserfahrzeuge; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden § 22 Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags
§ 3 Leitungswasser § 23 Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrags
§ 4 Sturm; Hagel § 24 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Mandat
§ 5 Versicherte und nicht versicherte Sachen; Versicherungsort § 25 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§ 6 Selbstbeteiligung § 26 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§ 7 Wohnungs- und Teileigentum § 27 Gefahrerhöhung
§ 8 Versicherte Kosten § 28 Überversicherung
B § 9 Mietausfall; Mietwert
§ 10 Versicherungswert; Versicherungssumme
§ 11 Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversiche-
rung; Unterversicherung
§ 29 Mehrere Versicherer
§ 30 Versicherung für fremde Rechnung
§ 31 Aufwendungsersatz
§ 32 Übergang von Ersatzansprüchen
§ 12.1 Beitrag in der gleitenden Neuwertversicherung und dessen Anpassung § 33 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ 12.2 Neukalkulation; Anpassung der bestehenden Verträge § 34 Keine/Eingeschränkte Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 12.3 Gefahrerhebliche Umstände/Merkmale zur Beitragsberechnung § 35 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
§ 12.4 Vorschäden/Schadenfreiheit § 36 Vollmacht des Versicherungsvertreters
§ 13 Entschädigungsberechnung § 37 Repräsentanten
§ 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 38 Verjährung
§ 15 Sachverständigenverfahren § 39 Meinungsverschiedenheiten und zuständiges Gericht
§ 16 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten des Versicherungs- § 40 Anzuwendendes Recht
nehmers vor und nach dem Versicherungsfall; Sicherheitsvorschriften § 41 Bedingungsanpassung
§ 17 Besondere gefahrerhöhende Umstände § 42 Sanktionsklausel
§ 1 - Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall); 4. Explosion, Verpuffung
generelle Ausschlüsse Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf
1. Versicherungsfall dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied
Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch folgende zwischen Explosion und Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung.
Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonde-
Ereignisse abhandenkommen. ren Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen
1.1 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und
Implosion, Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, sei- außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine
ner Teile oder seiner Ladung, Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner
Wasserfahrzeuge, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden (§ 2), Wandung nicht erforderlich.
1.2 Leitungswasser (§ 3), 5. Implosion
1.3 Sturm, Hagel (§ 4). Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers
Jede der Gefahrengruppen nach Nr. 1.1, 1.2 und 1.3 kann auch einzeln versi- durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.
chert werden. 6. Überschalldruckwellen
2. Ausschluss Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein
2.1 Ausschluss Krieg Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und diese
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich
Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung versicherte Sachen befinden, einwirkt.
mitwirkender Ursachen.
Mitversichert sind jedoch Explosionsschäden durch Kampfmittel aus beendeten 7. Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung
Kriegen (Blindgänger). Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den
2.2 Ausschluss Innere Unruhen Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung.
Nicht versichert sind Schäden durch innere Unruhen. Das gilt ohne 8. Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge
Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen an
2.3 Ausschluss Kernenergie *) versicherten Sachen. Das gilt auch für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung.
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radio- Nicht versichert sind Schäden, die durch Straßen- oder Wasserfahrzeuge entste-
aktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. hen, deren Halter oder Lenker der Versicherungsnehmer oder ein Bewohner oder
Besucher des Gebäudes ist.
§ 2 - Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen, Zäunen, Straßen und Wegen.
Implosion; Überschalldruckwellen; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, 9. Sengschäden
seiner Teile oder seiner Ladung; Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen-
Versichert sind Sengschäden, die aus einem Ereignis nach Nr. 1 bis Nr. 8 ent-
oder Wasserfahrzeuge; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden
standen sind.
1. Brand Sengschäden aus anderen Ursachen sind
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist a) in der KOMFORT-Deckung bis zu 1.000 € oder
oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. b) in der TOP-Deckung bis zu 2.000 €
Versichert sind auch Schäden durch einen Brand, der aus einem Nutzfeuer ent- versichert.
standen ist. 10. Rauch- und Rußschäden
2. Blitzschlag Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Ereignis nach Nr. 1 bis
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Nr. 9 entstanden sind.
3. Überspannung durch Blitz Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom Ruß versicherte Sachen unmittelbar beschädigt oder zerstört.
oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch Voraussetzung ist, dass der Rauch und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus
bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten ent- Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem
steht. Versicherungsgrundstück austritt.
Die Entschädigung ist in der KOMFORT-Deckung auf 5.000 € je Versicherungsfall
*) Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland begrenzt.
nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflich- Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß all-
tet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab. mählich einwirken (z. B. durch Öffnen der Brennkammer bei der Befeuerung).
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11. Nicht versicherte Schäden 5. Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei
11.1 Schäden durch weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben, denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch
Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch). Das gilt ohne 5.1 Plansch- oder Reinigungswasser;
Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
5.2 Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen;
11.2 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der
Maschine auftretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von 5.3 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder
elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen
Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines Rückstau;
versicherten Schadenereignisses nach Nr. 1 sind. 5.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
5.5 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Nr. 2 die
§ 3 - Leitungswasser
Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
1. Versicherte Gefahren und Schäden 5.6 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung,
Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:
1.1 Leitungswasserschäden;
1.2 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden;
1.3 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden.
Implosion, Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs,
Fahrzeuganprall, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden;
5.7 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines
Brands, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an
B
dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage;
2. Leitungswasserschäden
5.8 Sturm, Hagel.
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:
Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht
2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbunde-
nen Schläuchen; bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen
befindlichen Sachen.
2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen
Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen;
2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen; § 4 - Sturm; Hagel
2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; 1. Sturm
2.5 Wasserbetten oder Aquarien. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach
Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/h).
Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt,
die zur Energieerzeugung bestimmt sind. wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
Versichert sind auch Schäden, die durch Wasser entstehen, welches aus inner- 1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks
halb des Gebäudes verlaufenden Regenrohren bestimmungswidrig ausgetreten Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfä-
ist. higen anderen Sachen angerichtet.
Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsniederschläge nach Nr. 5.3 gilt
nicht. 1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten
3. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden
haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich
Versichert sind innerhalb von Gebäuden: mit dem versicherten Gebäude verbunden sind.
3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
2. Hagel
3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
den damit verbundenen Schläuchen;
3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen; 3. Versicherte Ereignisse
3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:
3.1.4 der Regenentwässerung. 3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf
Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende
Das setzt voraus, dass diese Rohre nach Nr. 3.1 kein Bauteil von Heizkesseln,
Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen 3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versi-
cherten Gebäude baulich verbunden sind.
3.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser-
und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren 3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in
Anschlussschläuche; denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder 3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
Klimaanlagen. versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befin-
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der den. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
Bodenplatte. 3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unter- 3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
halb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich
verbunden sind.
4. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
Versichert sind außerhalb von Gebäuden frostbedingte und sonstige 4. Nicht versicherte Schäden
Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an Rohren von Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei
Heizungs- oder Klimaanlagen. Dies gilt soweit der Versicherungsnehmer die denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch
Gefahr für diese Rohre trägt und 4.1 Sturmflut;
4.1 sie der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen oder
4.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungs-
4.2 sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. gemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht,
Die Entschädigung für Bruchschäden an Zuleitungsrohren, die sich auf dem wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen
Versicherungsgrundstück befinden und nicht der Versorgung versicherter Gebäudeschaden darstellen;
Gebäude oder Anlagen dienen, ist je Versicherungsfall begrenzt auf
4.3 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung,
a) 5.000 € in der KOMFORT-Deckung oder Implosion, Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs,
b) 10.000 € in der TOP-Deckung. Fahrzeuganprall, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden;
Die Entschädigung für Bruchschäden an Zuleitungsrohren, die sich außerhalb des 4.4 weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch,
Versicherungsgrundstücks befinden, aber der Versorgung versicherter Gebäude Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch).
oder Anlagen dienen ist je Versicherungsfall begrenzt auf
Nicht versichert sind Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden und
a) 5.000 € in der KOMFORT-Deckung oder Gebäudeteilen sowie an Sachen, die sich darin befinden. Schäden an Laden- und
b) 10.000 € in der TOP-Deckung. Schaufensterscheiben sind ebenfalls nicht versichert.
–7–
[Seite 8]
§ 5 - Versicherte und nicht versicherte Sachen; Versicherungsort § 6 - Selbstbeteiligung
1. Beschreibung des Versicherungsumfangs Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der
Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat.
Versicherte Sachen sind:
Selbstbeteiligungen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je
1.1 die im Versicherungsschein/Nachtrag bezeichneten Gebäude, nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden.
1.2 deren Gebäudebestandteile, Im Versicherungsschein/Nachtrag werden sie jeweils ausgewiesen.
1.3 deren Gebäudezubehör,
§ 7 - Wohnungs- und Teileigentum
1.4 Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück, die unmittelbar an das
Gebäude anschließen, 1. Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt:
1.5 weitere Grundstücksbestandteile. Wenn der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer
ganz oder teilweise leistungsfrei ist, bleibt er den übrigen Wohnungseigentümern
2. Definitionen zur Leistung verpflichtet.
2.1 Gebäude Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile.
B Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke. Sie müssen gegen
äußere Einflüsse schützen können und im Sinne dieser
Versicherungsbedingungen für die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken
bestimmt sein.
2. Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentumsanteil desjenigen,
gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist.
Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Entschädigung für diesen
Miteigentumsanteil verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche
Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum wiederher-
2.2 Gebäudebestandteile zustellen.
Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise
feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbstständigkeit verloren haben. Dazu leistungsfrei ist, muss dem Versicherer diese zusätzliche Entschädigung erset-
gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude zen.
gefertigt und mit einem großen Einbauaufwand an das Gebäude angepasst sind. 3. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entspre-
Dazu gehören nicht Anbaumöbel oder Anbauküchen, die serienmäßig vorgefer- chend.
tigt sind.
§ 8 - Versicherte Kosten
2.3 Gebäudezubehör
Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls
außen am Gebäude angebracht sind. Sie müssen der Instandhaltung bzw. über- erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
wiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. Als 1. Aufräumungs- und Abbruchkosten
Gebäudezubehör gelten auch Müllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanlagen Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzu-
auf dem Versicherungsgrundstück. brechen. Dies schließt Aufwendungen ein, um Schutt und sonstige Reste dieser
2.4 Terrassen Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren, sie
abzulagern und zu vernichten.
Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Aufenthalt im Freien vorgesehen
2. Bewegungs- und Schutzkosten
sind.
Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern
2.5 Weitere Grundstücksbestandteile oder zu schützen. Erstattet werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu dienen,
Als weitere Grundstücksbestandteile gelten insbesondere folgende fest mit dem versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks verbundene Sachen: 3. Kosten für Wasser- oder Gasverlust
Hof- und Gehsteigbefestigungen,
Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser oder Gas wegen eines
Einfriedungen, Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch
Wäschespinnen, Mehrkosten für Abwasser.
Trennwände, Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf
Fahnenmasten, a) 5.000 € in der KOMFORT-Deckung oder
Gartenlaternen, b) 10.000 € in der TOP-Deckung.
gemauerte Kleintierställe,
gemauerte Hundehütten, 4. Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen
Schwimmbecken im Freien (im Boden eingelassen). Das sind Kosten für Maßnahmen zur Verkehrssicherung, zu denen der
Versicherungsnehmer aufgrund rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, wenn
2.6 Versicherungsort durch den Eintritt eines Versicherungsfalls eine Gefahr innerhalb oder außerhalb
Der Versicherungsort ist das Versicherungsgrundstück. Das des Versicherungsorts entsteht.
Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem das ver-
sicherte Gebäude steht. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist der- § 9 - Mietausfall; Mietwert
jenige Teil des Flurstücks Versicherungsort, der durch Einfriedung oder ander- 1. Mietausfall, Mietwert
weitige Abgrenzung ausschließlich zu dem/den versicherten Gebäude(n) gehört.
Der Versicherer ersetzt
3. Nicht versicherte Sachen
1.1 den Mietausfall, wenn dauerhafte Mieter von Wohn- oder gewerblich genutz-
Nicht versichert sind ten Räumen wegen eines Versicherungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete
3.1 Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen (z. B. ganz oder teilweise eingestellt haben. Das schließt die fortlaufenden
Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein.
Regeltechnik, Wechselrichter, Verkabelung und Stromspeicheranlagen), es sei Bei Ferienwohnungen/-häusern bildet der ortsübliche Mietpreis für dauerhaft
denn, dass Versicherungsschutz hierfür gesondert vereinbart und im vermieteten Wohnraum die Obergrenze.
Versicherungsschein/Nachtrag dokumentiert wurde. 1.2 den ortsüblichen Mietwert von Wohn- oder gewerblich genutzten Räumen,
die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt. Das schließt die fortlaufenden
3.2 alle in das Gebäude nachträglich eingefügten Sachen, die ein Mieter oder ein Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein.
Wohnungseigentümer Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist, dass dem Versicherungsnehmer
3.2.1 auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und wegen eines Versicherungsfalls nicht zugemutet werden kann, zumindest Teile
der Wohnung zu nutzen.
3.2.2 für die er die Gefahr trägt. Werden Sachen dagegen nur ausgetauscht, sind
die neu eingefügten Sachen versichert. 1.3 auch einen durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen
verursachten zusätzlichen Mietausfall nach Nr. 1.1 bzw. Mietwert nach Nr. 1.2.
Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom
Versicherungsnehmer nachzuweisen. 2. Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert
2.1 Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt, in dem Räume
3.3 Elektronisch gespeicherte Daten und Programme
nicht benutzbar sind, höchstens aber für
Kosten für die Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten und
a) 24 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls in der KOMFORT-Deckung
Programmen sind nur versichert, soweit dies zusätzlich im Versicherungsvertrag oder
vereinbart ist.
b) 36 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls in der TOP-Deckung.
4. Zusätzlich versicherbar
2.2 Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der
Abweichend von Nr. 3.2 können nachträglich eingefügte Sachen des Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.
Mieters/Wohnungseigentümers mitversichert werden, wenn er sie auf seine Es gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs-/-minderungspflicht nach
Kosten beschafft oder übernommen hat und er für diese die Gefahr trägt. § 26 Nr. 2.
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§ 10 - Versicherungswert; Versicherungssumme § 11 - Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden
Neuwertversicherung; Unterversicherung
1. Vereinbarte Versicherungswerte
Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der 1. Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung
Entschädigung. Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert (siehe § 10) zu
Der für das Gebäude vereinbarte Versicherungswert gilt auch für ermitteln. Dieser wird in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt
Gebäudezubehör, Terrassen und weitere Grundstücksbestandteile nach § 5 Nr. (Versicherungssumme „Wert 1914“).
2.3 bis Nr. 2.5. Die Versicherungssumme gilt unter folgenden Voraussetzungen als richtig ermit-
Als Versicherungswert kann der Gleitende Neuwert, der Neuwert, der Zeitwert telt:
oder der Gemeine Wert vereinbart werden. Im Versicherungsfall kann der 1.1 Der Versicherungsnehmer hat die Fragen im Antrag nach Größe, Ausbau und
Gemeine Wert Anwendung finden, wenn die versicherte Sache dauerhaft entwer- Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet und
tet ist (siehe Nr. 2.). 1.2 der Versicherer hat nach diesen Angaben die Versicherungssumme „Wert
1.1 Gleitender Neuwert 1914“ berechnet.
1.1.1 Der Gleitende Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen 2. Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts
gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Maßgebend ist der
B
2.1 Wenn die Versicherungssumme „Wert 1914" nach Nr. 1 ermittelt und nach
ortsübliche Neubauwert. Dazu gehören Architektenhonorare sowie sonstige § 10 Nr. 1.1 vereinbart wird, gilt ein Unterversicherungsverzicht. Der Versicherer
Konstruktions- und Planungskosten. Der Gleitende Neuwert wird ausgedrückt in verzichtet dann auf einen Abzug wegen Unterversicherung. Das gilt auch für die
Preisen des Jahres 1914. Kosten und den Mietausfall.
Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts in derselben Art und Güte nicht
2.2 Ein Abzug wegen Unterversicherung erfolgt jedoch, wenn nach
mehr oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederhergestellt werden,
Vertragsschluss wertsteigernde bauliche Maßnahmen zu Veränderungen der
umfasst der Gleitende Neuwert auch Aufwendungen für Ersatzgüter. Diese müs- nach Nr. 1 ermittelten Versicherungssumme führen und dies dem Versicherer
sen den zu ersetzenden Sachen möglichst nahe kommen. nicht unverzüglich angezeigt wurde.
1.1.2 Im Gleitenden Neuwert berücksichtigt sind Kein Abzug wegen Unterversicherung erfolgt aber, wenn die wertsteigernden
Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die baulichen Maßnahmen in dem Versicherungsjahr vorgenommen wurden, in dem
dadurch entstehen, dass versicherte und vom Schaden betroffene Sachen wegen ein Versicherungsfall eingetreten ist.
öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederherge- 2.3 Hat der Versicherungsnehmer die Antragsfragen nach Nr. 1 nicht zutreffend
stellt oder wiederbeschafft werden können. beantwortet und wurde dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu nied-
Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der unver- rig bemessen, gilt der Unterversicherungsverzicht nach Nr. 2.1 nicht. Dadurch
züglich veranlassten Wiederherstellung. kann der Versicherer auch einen Abzug wegen Unterversicherung vornehmen.
Die Rechte des Versicherers nach den Regelungen der Anzeigepflichten des
1.1.3 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz nach Nr. 1.1.1 an die
Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss bleiben
Baukostenentwicklung an (siehe § 12.1 Nr. 2). Insoweit besteht davon unberührt.
Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwerts zum
Zeitpunkt der unverzüglich nach dem Versicherungsfall veranlassten 2.4 Der Versicherer nimmt keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn die
Wiederherstellung. Schadenhöhe
1.1.4 Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb des laufenden a) 5.000 € nicht übersteigt in der KOMFORT-Deckung oder
Versicherungsjahrs der Wert des Gebäudes erhöht, besteht auch insoweit b) 10.000 € nicht übersteigt in der TOP-Deckung.
Versicherungsschutz bis zum Schluss dieses Versicherungsjahrs.
§ 12.1 - Beitrag in der gleitenden Neuwertversicherung
1.2 Neuwert
und deren Anpassung
1.2.1 Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art
und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche 1. Berechnung des Beitrags
Neubauwert. Dazu gehören Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind
und Planungskosten. 1.1 die Versicherungssumme „Wert 1914“,
Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts in derselben Art und Güte nicht
mehr oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederhergestellt werden, 1.2 der Beitragssatz
umfasst der Neuwert auch Aufwendungen für Ersatzgüter. Diese müssen den zu sowie
ersetzenden Sachen möglichst nahe kommen. 1.3 der Anpassungsfaktor *).
1.2.2 Im Neuwert berücksichtigt sind Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berechnet durch die Multiplikation
Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dieser Werte.
dadurch entstehen, dass versicherte und vom Schaden betroffene Sachen wegen 2. Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag
öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederherge- Es gelten folgende Grundlagen:
stellt oder wiederbeschafft werden können.
Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der unver- 2.1 Wird der Versicherungsschutz nach § 10 Nr. 1.1.3 angepasst, verändert sich
der Beitrag. Dazu kommt es, wenn sich der Anpassungsfaktor erhöht oder ver-
züglich veranlassten Wiederherstellung.
mindert.
1.3 Zeitwert
2.2 Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes, ermittelt nach Nr. 1.2, Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versicherungsjahr. Er erhöht oder ver-
abzüglich einer Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad. mindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den sich folgende Indizes geän-
1.4 Gemeiner Wert dert haben:
Der „Baupreisindex für Wohngebäude" für den Monat Mai des Vorjahres
Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das und
Altmaterial. der „Tariflohnindex für das Baugewerbe" für das 2. Quartal des Vorjahres.
2. Abweichender Versicherungswert bei dauerhaft entwerteten Gebäuden Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt.
Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindex zu 80 % und die des
Auch wenn Gleitender Neuwert, Neuwert oder Zeitwert vereinbart ist, kann der Tariflohnindex zu 20 % berücksichtigt. Bei der Berechnung der
Gemeine Wert Versicherungswert sein. Das ist dann der Fall, wenn das Gebäude Veränderungsraten zum Vorjahr und der anschließenden Gewichtung beider
zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist. Veränderungsraten wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Eine dauerhafte Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Zweck nicht mehr zu verwenden ist. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine
3. Versicherungssumme höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet.
3.1 Die Versicherungssumme wird zwischen Versicherer und 2.3 Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung des Beitrags innerhalb eines
Versicherungsnehmer vereinbart. Sie soll dem Versicherungswert entsprechen. Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors
zugegangen ist, durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
3.2 Wenn bauliche Änderungen vorgenommen werden, soll der widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit
Versicherungsnehmer die Versicherungssumme an den veränderten wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als
Versicherungswert anpassen. Neuwertversicherung (siehe § 10 Nr. 1.2) in Kraft, und zwar zum bisherigen
3.3 Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart worden, soll der Beitrag und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der
Versicherungsnehmer die Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit 1/100 des Baupreisindex für
Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt. In diesem Fall gilt ein ver-
anpassen. einbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Das Recht des
Versicherungsnehmers auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen
3.4 Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme geringer erheblicher Überversicherung bleibt unberührt.
als der Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung zur
Anwendung kommen (siehe § 11 und § 13 Nr. 8). *) Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2023 beträgt 24,06.
–9–
[Seite 10]
§ 12.2 - Neukalkulation; Anpassung der bestehenden Verträge 1.4 Lage des Gebäudes
1. Die Beiträge für bestehende Verträge werden unter Berücksichtigung der in 1.5 Bauart und Ausstattung des Gebäudes (insbesondere auch der
Energieeffizienzwert des Gebäudes).
den Kalkulationsgrundlagen niedergelegten Beitragsfaktoren (z. B. Schaden und
Kostenaufwand, Bestandszusammensetzung, Feuerschutzsteuer) für eine aus- 2. Nachträgliche Änderungen
reichend große Anzahl gleichartiger Risiken eines Tarifs unter Beachtung der 2.1 Ändert sich nachträglich ein der Beitragsberechnung zugrunde liegender
anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungs- Umstand und ergibt sich dadurch ein höherer Beitrag, kann der Versicherer den
technik kalkuliert. höheren Beitrag ab dem Zeitpunkt der Änderung verlangen.
Die Beitragsfaktoren bestimmen die Beiträge und Beitragssätze pro tausend 2.2 Fallen Umstände, für die ein höherer Beitrag vereinbart ist, nachträglich weg,
Versicherungssumme (Euro bzw. Mark „Wert 1914“). ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag zu dem Zeitpunkt herabzusetzen, zu
2. Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, die Beiträge für bestehende dem er hiervon Kenntnis erlangt. Das gleiche gilt, soweit solche beitragsrelevan-
ten Umstände ihre Bedeutung verloren haben oder ihr Vorliegen vom
Verträge mindestens alle drei Jahre nach den anerkannten Grundsätzen der
Versicherungsnehmer nur irrtümlich angenommen wurde.
Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu überprüfen.
Bei der Überprüfung wird ermittelt, ob die Beiträge beibehalten werden können 3. Folgen bei unrichtigen Angaben
B
oder ob sie erhöht oder abgesenkt werden müssen. Dadurch soll sichergestellt Zu den Folgen bei unrichtigen Angaben siehe § 19 und § 27.
werden, dass
- wir unsere Verpflichtungen aus den Verträgen dauerhaft erfüllen können und § 12.4 - Vorschäden/Schadenfreiheit
- das bei Vertragsschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und 1. Schadenverlauf
Gegenleistung erhalten bleibt. 1.1 Dauer des schadenfreien Verlaufs/Beitragssätze
Bei der Beitragsüberprüfung werden ausschließlich Veränderungen der Der Beitrag, der sich unter Berücksichtigung der gefahrerheblichen
Entwicklung von Schadenaufwendungen berücksichtigt, die seit der letzten Umstände/Merkmale zur Beitragsberechnung nach § 12.3 ergibt, wird abhängig
Beitragskalkulation tatsächlich eingetreten sind und die bis zu der nächsten vom Schadenverlauf/der Dauer der schadenfreien Jahre mit folgenden
Überprüfung erwartet werden. Der Ansatz für Gewinn bleibt unverändert und Beitragssätzen berechnet.
Preissteigerungen, die bereits in die Entwicklung des Anpassungsfaktors (siehe
§ 12.1) eingeflossen sind, dürfen bei diesen Berechnungen nicht noch einmal Dauer des schadenfreien ununterbrochenen Verlaufs Beitragssatz
berücksichtigt werden. 5 und mehr Jahre 85 %
3. Ergibt die Kalkulation nach Nr. 2 höhere als die bisherigen Beiträge, ist der 4 Jahre 90 %
Versicherer berechtigt die bisherigen Beiträge um die Differenz anzuheben. Die 3 Jahre 90 %
neuen Beiträge dürfen, bei gleichen Tarifmerkmalen und gleichem 2 Jahre 95 %
Deckungsumfang, nicht höher sein, als die Beiträge für neu abzuschließende 1 Jahr 95 %
Verträge. 0 Jahre 100 %
Ergibt die Kalkulation nach Nr. 2 niedrigere als die bisherigen Beiträge, ist der
Versicherer verpflichtet, die bisherigen Beiträge um die Differenz abzusenken.
Liegt die Veränderung unter 5 % erfolgt keine Anpassung der Beiträge. Die fest- 1.2 Einstufung bei Vertragsbeginn
gestellte Abweichung ist dann bei der nächsten Anpassung zu berücksichtigen. Maßgebend für die Einstufung eines Neuvertrags ist die Dauer der ununterbro-
chen schadenfreien Zeit zum Beginn des Vertrags; wobei der Monat und das Jahr
4. Die sich aufgrund der Neukalkulation ergebenden Beitragsveränderungen gel-
der letzten Schadenmeldung relevant sind.
ten mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahrs für bestehende
Verträge. 1.3 Jährliche Veränderung aufgrund des Schadenverlaufs
In den folgenden Jahren wird zum Zeitpunkt der Erstellung der Beitragsrechnung
5. Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden dem für jedes neue Versicherungsjahr der ununterbrochen schadenfreie Verlauf neu
Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beginn des nächsten ermittelt.
Versicherungsjahrs mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Wurde kein Schaden zu dem Vertrag gemeldet, verlängert sich die Dauer der
Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung zu dem ununterbrochen schadenfreien Zeit um ein Jahr.
Zeitpunkt kündigen, in dem die Erhöhung wirksam werden sollte. Eine Erhöhung Wurde ein oder mehrere Schäden gemeldet, werden dem Vertrag 0 schadenfreie
der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht. Jahre zugrunde gelegt.
Beitragssenkungen gelten automatisch ab Beginn des nächsten 2. Folgen bei unrichtigen Angaben
Versicherungsjahrs. Zu den Folgen bei unrichtigen Angaben siehe § 19.
§ 12.3 - Gefahrerhebliche Umstände/Merkmale zur Beitragsberechnung § 13 - Entschädigungsberechnung
1. Gleitende Neuwert- und Neuwertversicherung
1. Merkmale
1.1 Der Versicherer ersetzt
Bei der Beitragsberechnung werden folgende gefahrerhebliche Merkmale 1.1.1 bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten nach
berücksichtigt: § 10 Nr. 1.1.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Das schließt Mehrkosten
1.1 Gebäudealter nach § 10 Nr. 1.1.2 ein. Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und
Planungskosten gehören auch zur Entschädigung.
Maßgebend für die Beitragseinstufung eines Neuvertrags ist das Alter der (des)
Gebäude(s) zu Beginn des Vertrags. In den folgenden Jahren wird das Alter der 1.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die erfor-
(des) Gebäude(s) zu Beginn jedes Versicherungsjahrs neu ermittelt und eine ent- derlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
sprechende neue Beitragseinstufung vorgenommen. Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur
nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert zum
1.2 Sanierungsmaßnahmen Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Gebäude, die saniert wurden, erhalten einen Nachlass: 1.1.3 bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen den
- Bei Erneuerung der gesamten elektrischen Anlagen in der Feuerversicherung Wiederbeschaffungspreis für Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen
für die Dauer von 30 Jahren nach Abschluss der Maßnahmen, wobei sich der Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Nachlass ab dem 21. Jahr reduziert. 1.2 Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften technisch noch brauchbare
Sachsubstanz der versicherten Sachen für die Wiederherstellung nicht verwendet
- Bei Erneuerung der gesamten trinkwasserführenden Anlagen in der
werden darf, dann erhält der Versicherungsnehmer eine entsprechende
Leitungswasserversicherung für die Dauer von 15 Jahren nach Abschluss der Entschädigung nach Nr. 1.1. Das setzt voraus, dass
Maßnahmen, wobei sich der Nachlass ab dem 11. Jahr reduziert.
1.2.1 die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls
- Bei Erneuerung des gesamten Dachs in der Sturmversicherung für die Dauer erteilt wurden oder
von 30 Jahren nach Abschluss der Maßnahmen, wobei sich der Nachlass ab
1.2.2 die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht auf-
dem 21. Jahr reduziert. grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise untersagt war.
1.3 Art und Nutzung der (des) Gebäude(s) 1.3 Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall und der
Dazu gehören insbesondere Wiederherstellung werden entschädigt, wenn die Wiederherstellung innerhalb
- Ein-, Zwei-, Mehrfamilienhaus, Garage und weitere Nebengebäude. von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt wird. Diese
werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche
- Ständig bewohnt (vom Versicherungsnehmer, seinen Eltern, seinen Kindern Wiederherstellung nicht schuldhaft verzögert. Es gelten die Regelungen zur
oder von Dritten), unbewohnt, leerstehend oder teilweise gewerbliche Schadenabwendungs-/-minderungspflicht nach § 26 Nr. 2.
Nutzung. 1.4 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der
- Ferienhaus (vom Versicherungsnehmer genutzt oder gegen Entgelt vermietet). Entschädigungsberechnung nach Nr. 1.1 angerechnet.
– 10 –
[Seite 11]
2. Zeitwert § 14 - Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
2.1 Der Versicherer ersetzt 1. Fälligkeit der Entschädigung
2.1.1 bei zerstörten Gebäuden den Neuwert zum Zeitpunkt des 1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem
Versicherungsfalls nach § 10 Nr. 1.2 abzüglich der Wertminderung insbesondere Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat.
durch Alter und Abnutzungsgrad. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den
2.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die erfor- Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu
derlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Versicherer zahlen ist.
ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgegli- 1.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird
chen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Zeitwert zum Zeitpunkt des fällig, nachdem der Versicherungsnehmer nachgewiesen hat, dass er die
Versicherungsfalls. Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
2.1.3 bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen den 2. Rückzahlung des Neuwertanteils
Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der nach Nr. 1.2 geleisteten
Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Davon abgezogen wird die Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge seines Verschuldens nicht
Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad.
2.2 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten
Entschädigungsberechnung nach Nr. 2.1 angerechnet.
wird bei der
innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft wor-
den ist. Das gilt auch für Zinsen, die der Versicherer nach Nr. 3.2 gezahlt hat.
3. Verzinsung
B
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen
3. Gemeiner Wert
Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
Ist ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet, werden
versicherte Sachen zum erzielbaren Verkaufspreis ohne den Grundstücksanteil 3.1 Entschädigung
entschädigt. Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die
Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde.
4. Kosten
Versicherte Kosten nach § 8 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich 3.2 Über den Zeitwertschaden hinausgehender Teil der Entschädigung
angefallen sind. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, an dem der Versicherungsnehmer die
berücksichtigt. Sicherstellung für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nachgewiesen
hat.
5. Mietausfall, Mietwert
Der Versicherer ersetzt den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zum Ende 3.3 Zinssatz.
des vereinbarten Zeitraums nach § 9. Der Zinssatz liegt 1 % unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen
6. Neuwertanteil Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei 4 % und höchstens bei 6 %
Zinsen pro Jahr.
In der Gleitenden Neuwertversicherung und der Neuwertversicherung erwirbt der
Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
der den Zeitwertschaden nach Nr. 2 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgen- 4. Hemmung
den Voraussetzungen: Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 1 und Nr. 3.1 und Nr. 3.2 gilt:
6.1 Der Versicherungsnehmer stellt sicher, dass er die Entschädigung verwenden Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des
wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bis- Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt wer-
herigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen und den kann.
6.2 die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums 5. Aufschiebung der Zahlung
von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder 5.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
wirtschaftlich nicht zu vertreten, genügt es, das Gebäude an anderer Stelle inner- 5.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den
halb der Bundesrepublik Deutschland zu errichten. Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses
Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung nach Nr. 1.1, Nr. 1.2 Versicherungsfalls noch läuft;
und Nr. 1.4 unter Berücksichtigung eines Abzugs entsprechend dem insbeson-
5.3 eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Realgläubigers nicht erfolgte.
dere durch das Alter und den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.
Der Versicherungsnehmer muss den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn er ver-
schuldet hat, dass die Sache nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder- § 15 - Sachverständigenverfahren
hergestellt oder wiederbeschafft wurde. 1. Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen,
7. Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers
dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt
In der Neu- und Zeitwertversicherung ist die Gesamtentschädigung für versicher-
wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der
te Sachen nach § 5, versicherte Kosten nach § 8 und versicherten Mietausfall Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
bzw. Mietwert nach § 9 je Versicherungsfall auf den für den Zeitpunkt des
2. Weitere Feststellungen
Versicherungsfalls geltenden Versicherungswert begrenzt.
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des
Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall
Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt. auszudehnen.
8. Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung 3. Verfahren vor Feststellung
Für die Fälle von § 11 Nr. 2.2 und Nr. 2.3 gilt für die Prüfung der Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Unterversicherung Folgendes:
3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen
Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als
Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt
der Versicherungswert, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall wird die hat, kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffor-
Entschädigung nach Nr. 1 bis Nr. 3 in dem Verhältnis von Versicherungssumme dern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr
zum Versicherungswert gekürzt. Es gilt folgende Berechnungsformel: benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss inner-
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme divi- halb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das
diert durch den Versicherungswert. nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das
Die Erstattung von versicherten Kosten nach § 8 und des versicherten für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner
Mietausfalls bzw. Mietwerts nach § 9 wird nach der gleichen Berechnungsformel Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge
in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. hinweisen.
9. Mehrwertsteuer 3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständige benennen:
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie anlässlich der 3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers;
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich angefallen ist. Sie wird 3.2.2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder
nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Geschäftsverbindung stehen;
10. Selbstbeteiligung 3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des
Selbstbeteiligungen werden in der vereinbarten Höhe von der Entschädigung Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen
abgezogen. Verhältnis stehen.
– 11 –
[Seite 12]
3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) § 18 - Veräußerung der versicherten Sachen
vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die
Regelung nach Nr. 3.2 gilt auch für seine Benennung. 1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für 1.1 Veräußert der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, tritt der Erwerber
den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer
an dessen Stelle in den Versicherungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt
der beiden Parteien.
des Eigentumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser zum Datum des
4. Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: Grundbucheintrags. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber die Rechte
und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsverhältnis.
4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschä-
digten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum 1.2 Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als
Zeitpunkt des Versicherungsfalls; Gesamtschuldner. Das gilt für den Beitrag des Versicherungsjahrs in welchem
4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; der Eigentumsübergang erfolgt.
4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; 1.3 Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers in den Versicherungsvertrag
B 4.4 die versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert.
Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der
Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein.
erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
2. Kündigungsrechte
2.1 Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber den Versicherungsvertrag zu
5. Verfahren nach Feststellung kündigen. Dabei muss er eine Frist von einem Monat einhalten. Dieses
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleich- Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats
zeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, über-
gibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die ab der Kenntnis von der Veräußerung ausübt.
darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bil- 2.2 Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung
den dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. oder mit Wirkung zum Ende des laufenden Versicherungsjahrs in Textform (z. B.
Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die
Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt. Fehlt dem Erwerber
dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. die Kenntnis, dass eine Versicherung besteht, erlischt das Kündigungsrecht einen
Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Monat nachdem er die Kenntnis erlangt hat.
Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht
eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die 2.3 Im Falle der Kündigung nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2 haftet der Veräußerer allein
Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. für die Zahlung des Beitrags.
6. Kosten 3. Anzeigepflichten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres
Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. 3.1 Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unver-
züglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
7. Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des 3.2 Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht verpflichtet im
Versicherungsnehmers nicht berührt. Versicherungsfall zu leisten. Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen
§ 16 - Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten des vorliegen:
Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall; Sicherheitsvorschriften Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten,
1. Sicherheitsvorschriften zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen.
Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Der Versicherer weist nach, dass er den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber
Sicherheitsvorschriften: nicht geschlossen hätte.
1.1 Versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. 3.3 Abweichend von Nr. 3.2 ist der Versicherer in folgenden Fällen verpflichtet zu
Dies gilt insbesondere für wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer
leisten:
und außen angebrachte Sachen.
Mängel oder Schäden an diesen Sachen müssen unverzüglich beseitigt werden. Ihm war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt, zu dem ihm die Anzeige
1.2 Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu jeder Jahreszeit genü- hätten zugehen müssen.
gend häufig kontrolliert werden. Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist für die Kündigung der
Außerdem sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusper- Versicherung bereits abgelaufen, und er hatte nicht gekündigt.
ren, zu entleeren und entleert zu halten.
1.3 In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und Gebäudeteile beheizt wer- § 19 - Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
den. Dies ist genügend häufig zu kontrollieren.
Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusper- 1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
ren, zu entleeren und entleert zu halten. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem
2. Folgen der Obliegenheitsverletzung Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten, Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für
gilt unter den Voraussetzungen nach § 26 Nr. 1.2 und Nr. 3 folgendes: den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbar-
Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilwei-
se leistungsfrei sein. ten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer
dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der
§ 17 - Besondere gefahrerhöhende Umstände Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 stellt.
1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 27 kann insbesondere in den fol-
genden Fällen vorliegen: 2.1 Vertragsänderung
1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und
gefragt hat. hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den
1.2 Das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes wird nicht mehr Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen
genutzt. Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
1.3 Am Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, in deren Verlauf das Dach Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden
ganz oder teilweise entfernt wird. die anderen Bedingungen ab dem laufenden Versicherungsjahr Vertrags-
1.4 Baumaßnahmen am Gebäude führen dazu, dass es überwiegend unbenutzbar bestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als
wird. 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange-
1.5 In dem Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert. zeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
1.6 Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt. eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer
2. Folgen einer Gefahrerhöhung Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den
Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe § 27 Nr. 3 bis Nr. 5. Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
– 12 –
[Seite 13]
2.2 Rücktritt und Leistungsfreiheit 6. Nachweis bei angemeldetem Grundpfandrecht durch Realgläubiger
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Kündigung des
Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer für die
die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Gefahrengruppe Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion,
Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Verpuffung, Implosion, Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines
Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, Fahrzeuganprall durch Straßen-,
der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu glei- Schienen- oder Wasserfahrzeuge, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden in fol-
chen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach genden Fällen wirksam:
Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es 6.1 Der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor Ablauf des
sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die
Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mehr mit dem
Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang Grundpfandrecht belastet war oder
der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der 6.2 der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor Ablauf des
Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass der Realgläubiger der Kündigung
nicht zur Leistung verpflichtet.
2.3 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrläs-
sig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
zugestimmt hat.
Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall.
7. Wegfall des versicherten Interesses
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der
B
von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen Kenntnis erlangt.
abgeschlossen.
2.4 Ausschluss von Rechten des Versicherers § 20.2 - Versicherungsjahr
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2.1), zum Rücktritt (Nr.
2.2) und zur Kündigung (Nr. 2.3) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten.
Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das
kannte. erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungs-
jahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
2.5 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufech-
ten, bleibt unberührt. § 21 - Beiträge; Versicherungsperiode
3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers 1. Beitragszahlung
Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2.1), zum Rücktritt (Nr. 2.2) oder zur Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem einzigen Beitrag
Kündigung (Nr. 2.3) muss der Versicherer innerhalb eines Monats in Textform (Einmalbeitrag), durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge
geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung entrichtet werden. Die Versicherungsperiode umfasst bei Monatsbeiträgen einen
stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein
Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Halbjahr und bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der 2. Versicherungssteuer
Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der
begründen. Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten
hat.
4. Rechtsfolgenhinweis
Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2.1), zum Rücktritt (Nr. 2.2) oder zur
§ 22 - Fälligkeit und Folgen
Kündigung (Nr. 2.3) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den
verspäteter Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der
Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. 1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
5. Vertreter des Versicherungsnehmers Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss des Vertrags
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen
sind bei der Anwendung von Nr. 1 und Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist Versicherungsbeginn.
des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie nach Erhalt des Versicherungsscheins
zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die und der Zahlungsaufforderung oder nach Ablauf der im Versicherungsschein
Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur beru- genannten Widerspruchsfrist und Zahlungsaufforderung unverzüglich erfolgt.
fen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder 2. Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht recht-
6. Erlöschen der Rechte des Versicherers zeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2.1), zum Rücktritt (Nr. erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach-
2.2) oder zur Kündigung (Nr. 2.3) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Vertragsschluss; dies gilt jedoch nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf die-
3. Rücktritt
ser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der
Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arg- Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht recht-
listig verletzt hat. zeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht
gezahlt ist.
§ 20.1 - Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrags Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nach-
weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen
Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag § 23 - Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrags
rechtzeitig zahlt. 1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.
2. Dauer und Ende des Vertrags
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abge- 2. Verzug
schlossen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer
ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu
3. Stillschweigende Verlängerung
vertreten hat. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag
Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine
um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor
Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die
dem Ablauf der jeweiligen Versicherungsdauer eine Kündigung zugegangen ist.
Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags,
4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer Nr. 3 und Nr. 4 mit dem Fristablauf verbunden sind. Der Versicherer ist berech-
den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres tigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem 3. Kein Versicherungsschutz
Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der
5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Nr. 2 darauf
es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. hingewiesen wurde.
– 13 –
[Seite 14]
4. Kündigung 2.2 Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Nr. 2.1
Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen
kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung Umständen möglich ist.
nach Nr. 2 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der
3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag,
besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der 3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2
Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens
§ 24 - Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Mandat des Versicherungsnehmers entspricht.
1. Rechtzeitige Zahlung 3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls
1.1 Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur
als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
B
und der Versicherungsnehmer bzw. der Kontoinhaber einer berechtigten
Einziehung nicht widerspricht. 3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der
1.2 Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers bzw. Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig
Kontoinhabers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebe- Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
nen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
2. Beendigung des Lastschriftverfahrens
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer
oder der Kontoinhaber das SEPA-Mandat widerrufen hat oder hat der § 27 - Gefahrerhöhung
Versicherungsnehmer bzw. der Kontoinhaber aus anderen Gründen zu vertreten,
dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, 1. Begriff der Gefahrerhöhung
künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der 1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert wer-
vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. den, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des
§ 25 - Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahr-
scheinlicher wird.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil
des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz 1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn
bestanden hat. sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor
Vertragsschluss gefragt hat (siehe § 17).
§ 26 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
1.3 Eine Gefahrerhöhung nach Nr. 1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor 2. Pflichten des Versicherungsnehmers
Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind 2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne
1.1.1 die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbar- vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder
ten Sicherheitsvorschriften (siehe § 16); deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
1.1.2 die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten 2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige
(siehe § 16). Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet
1.2 Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem 2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig
Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer
nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündi- unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
gen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nach- 3. Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
weist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt 3.1 Kündigungsrecht
hat. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2.1, kann der
2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine
2.1 Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von
folgende Obliegenheiten zu erfüllen: Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter
2.1.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine
zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers,
Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2.2 und Nr. 2.3 bekannt, kann er den
soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen - gegebenenfalls auch
mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unter- 3.2 Vertragsänderung
schiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung
Ermessen zu handeln. einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen
2.1.2 Der Versicherungsnehmer hat oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
2.1.2.1 dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder
erlangt hat, unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der
anzuzeigen; Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der
2.1.2.2 Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich
Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses
der Polizei anzuzeigen;
Kündigungsrecht hinzuweisen.
2.1.2.3 dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhan-
den gekommenen Sachen einzureichen; 4. Erlöschen der Rechte des Versicherers
2.1.2.4 das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsänderung nach Nr. 3
oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des
Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand
dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; 5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
2.1.2.5 soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform 5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine
Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erfor- Pflichten nach Nr. 2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer
derlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
2.1.2.6 vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben
ihm billigerweise zugemutet werden kann. Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
– 14 –
[Seite 15]
5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2.2 und Nr. 2.3 ist der Versicherer für 4.2 Die Regelungen nach Nr. 4.1 sind auch anzuwenden, wenn die
einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehre-
zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungs- ren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem
frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der
Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Nr. 5.1
Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die ver-
Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt beste-
hen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlan-
hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. gen.
5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
5.3.1 soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung § 30 - Versicherung für fremde Rechnung
nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der
Leistungspflicht war oder 1. Rechte aus dem Vertrag
5.3.2 wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für
Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte
B
oder aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem
5.3.3 wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein
Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten besitzt.
Beitrag verlangt. 2. Zahlung der Entschädigung
§ 28 - Überversicherung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den
Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der
erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme
mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des 3. Kenntnis und Verhalten
Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, 3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von recht-
den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein licher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die
mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlos- Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst,
sen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die
Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte
Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne
§ 29 - Mehrere Versicherer
sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige
1. Anzeigepflicht Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, war.
ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzutei- 3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der
len. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen
anzugeben.
und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Nr. 1 vorsätzlich oder
grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 26 beschriebenen § 31 - Aufwendungsersatz
Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise lei- 1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
stungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des
Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. 1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der
3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach
zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die
3.1 Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert
und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert er auf Weisung des Versicherers macht.
oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von 1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar
jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu
den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese
3.2 Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände
jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des
Vertrag obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als Versicherers erfolgten.
den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der 1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen; kann er auch den
Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Aufwendungsersatz nach Nr. 1.1 und Nr. 1.2 entsprechend kürzen; dies gilt
Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden
vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen sind.
insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der
Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem 1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen
Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt
Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden
Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der sind.
Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben
worden wäre. 1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Nr. 1.1 erforderlichen
Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
3.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht
geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf- 1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder
fen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei
steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit zu erbringen sind.
begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
2.1 Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines
4.1 Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten
Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später waren.
geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält- Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so
nismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet
durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrags ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags
werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer 2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
zugeht. Kostenersatz nach Nr. 2.1 entsprechend kürzen.
– 15 –
[Seite 16]
§ 32 - Übergang von Ersatzansprüchen 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
1. Übergang von Ersatzansprüchen Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die
letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der
Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des
Absendung des Briefs als zugegangen.
Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der
Dies gilt entsprechend für den Fall einer Änderung des Namens des
Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei
Versicherungsnehmers.
Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht
geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich 3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
verursacht. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines
Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen
2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechende Anwendung.
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung die-
ses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und § 36 - Vollmacht des Versicherungsvertreters
Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
B
Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich
mitzuwirken. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer
abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der
Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen 1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags,
Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung 1.2 eines bestehenden Versicherungsverhältnisses einschließlich dessen
der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Beendigung,
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden 1.3 Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während
Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben des Versicherungsverhältnisses.
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
2. Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
§ 33 - Kündigung nach dem Versicherungsfall
Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu über-
1. Kündigungsrecht mitteln.
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die
Telefax oder Brief) zu erklären. der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem
Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser
Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn
2. Kündigung durch Versicherungsnehmer er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Fahrlässigkeit nicht kannte.
Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass
die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des § 37 - Repräsentanten
laufenden Versicherungsjahrs, wirksam wird. Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner
3. Kündigung durch Versicherer Repräsentanten zurechnen lassen.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam. § 38 - Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die
§ 34 - Keine/Eingeschränkte Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstan-
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls den ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der
1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht
ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des der Kenntnis gleich.
Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet
Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und
Schadens als bewiesen. Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten
Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des
der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
1.3 Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrlässigen § 39 - Meinungsverschiedenheiten und zuständiges Gericht
Herbeiführung des Versicherungsfalls. In der KOMFORT-Deckung gilt der Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und
Verzicht bis zu einer Schadenhöhe von 10.000 €. Übersteigt der Schaden diesen dem Versicherer auf, kann sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die
Betrag, wird der darüber hinausgehende Teil des Schadens nach Nr. 1.2 ersetzt. Beschwerdestelle des Versicherers wenden:
Die Schadenhöhe ist die Entschädigung einschließlich Kosten, die sich nach § 13 Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a. G.
ergibt. Itzehoer Platz
Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer gesetzliche oder ver- 25521 Itzehoe
traglich vereinbarte Obliegenheiten oder Sicherheitsvorschriften grob fahrlässig Telefon 04821 773-0
verletzt hat. Telefax 04821 773-8888
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls E-Mail info@itzehoer.de.
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Internet www.itzehoer.de/service/kunden-center/lob-und-tadel/
Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere
Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu Beschwerdemöglichkeiten zu:
täuschen versucht. 1. Versicherungsombudsmann
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil Wenn es sich bei dem Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder eine
gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festge- Person handelt, die sich in einer verbraucherähnlichen Lage befindet, gilt:
stellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. Bei Streitigkeiten kann sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für
Versicherungen wenden:
§ 35 - Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32
1. Form 10006 Berlin
Die für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen, die den E-Mail beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer Internet www.versicherungsombudsmann.de
erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt Telefon 0800 3696000
nicht, soweit gesetzlich Schriftform (z. B. Brief) oder in diesem Vertrag etwas Telefax 0800 3699000.
anderes bestimmt ist. Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an
an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeich- dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
nete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Für Fragen kann sich der Versicherungsnehmer auch per E-Mail an den
Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. Versicherer wenden: info@itzehoer.de.
– 16 –
[Seite 17]
2. Versicherungsaufsicht § 42 - Sanktionsklausel
Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrie-
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
den ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten,
kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wen- Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien
den. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
Finanzdienstleistungsaufsicht. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entge-
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genstehen.
Sektor Versicherungsaufsicht Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
Graurheindorfer Straße 108 der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht europäische oder deut-
53117 Bonn sche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
E-Mail: poststelle@bafin.de
Telefon: 0228 4108-0
Telefax: 0228 41081-550.
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht ver-
bindlich entscheiden.
B
3. Rechtsweg
Es besteht zudem die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.
3.1 Klagen gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich
die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer
zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer seinen Sitz, den Sitz seiner
Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zustän-
dig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
3.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der
Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher,
nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Niederlassung.
§ 40 - Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
§ 41 - Bedingungsanpassung
1. Der Versicherer ist berechtigt, die jeweils betroffenen Bedingungen des
Versicherungsvertrags zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung),
wenn
1.1 sich Änderungen bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften
unmittelbar auf sie auswirken,
1.2 sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ihnen ändert,
1.3 ein Gericht ihre Unwirksamkeit rechtskräftig feststellt oder
1.4 sie durch das Versicherungsaufsichts- oder Kartellamt durch bestandskräfti-
gen Verwaltungsakt für mit geltendem Recht nicht vereinbar erklärt werden oder
gegen Leitlinien oder Rundschreiben dieser Behörden verstoßen.
2. Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegenstand und
Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Obliegenheiten des
Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer
und Kündigung.
3. Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Änderungsanlässe
das bei Vertragsabschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der
Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung
darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine
Regelungen enthalten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten
Bedingungen treten.
4. Durch die Anpassung darf das bei Vertragsabschluss zugrunde gelegte
Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrachtung der
Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden
(Verschlechterungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer
ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen
erfolgen.
5. Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraussetzungen
für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen des Versicherers, wenn sich die
gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer
Versicherer richten.
6. Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unab-
hängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Bestimmungen des
Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten ent-
sprechend.
7. Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer in Textform
bekanntgegeben und erläutert. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag bis
und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen.
– 17 –
[Seite 18]
C. Klauseln und besondere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung
I. Klauseln 7262 (2022) - Ableitungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück
(Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn Leitungswasser versichert ist.)
1. In Erweiterung von § 3 Nr. 4 VGB 2022 leistet der Versicherer Entschädigung
7168 (2022) - Datenrettungskosten in der Privatversicherung für außerhalb von Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück eintretende frost-
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) bedingte und sonstige Bruchschäden an den Ableitungsrohren, die der
1. Versichert sind die Kosten für die technische Wiederherstellung von elektro- Entsorgung von Abwasser aus versicherten Gebäuden oder Anlagen dienen,
nisch gespeicherten Daten (maschinenlesbare Informationen und Programmen). sofern der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
2. Nr. 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
Dabei müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf
a) An dem Datenträger muss ein versicherter Sachschaden eingetreten sein.
a) 5.000 € in der KOMFORT-Deckung oder
b) Die Kosten sind infolge eines Versicherungsfalls am Versicherungsort tatsäch-
b) 10.000 € in der TOP-Deckung.
lich entstanden.
4. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer einen Betrag von 500 €
c) Die Kosten sind für die technische Wiederherstellung erforderlich. selbst zu tragen. Sofern eine höhere Selbstbeteiligung in der
d) Die Kosten dienen nicht der Wiederbeschaffung. Wohngebäudeversicherung für die Gefahr Leitungswasser vereinbart ist, findet
diese Anwendung.
e) Die Daten und Programme dienen ausschließlich der privaten Nutzung.
2. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederher-
stellung.
7263 (2022) - Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks
3. Nicht ersetzt werden
(Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn Leitungswasser versichert ist.)
C a) derartige Wiederherstellungskosten für
aa) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht
berechtigt ist (z. B. Raubkopien);
1. In Erweiterung von § 3 Nr. 4 VGB 2022 leistet der Versicherer Entschädigung
für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige
Bruchschäden an den Ableitungsrohren, die außerhalb des
Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Entsorgung von Abwasser aus
bb) Programme und Daten, die auf einem Rücksicherungs- oder versicherten Gebäuden oder Anlagen dienen, sofern der Versicherungsnehmer
Installationsmedium gespeichert sind und dem Versicherungsnehmer zur die Gefahr trägt.
Verfügung stehen; 2. Nr. 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
b) die Kosten eines neuen Lizenzerwerbs. 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf
4. Die Entschädigung ist in der KOMFORT-Deckung je Versicherungsfall auf a) 5.000 € in der KOMFORT-Deckung oder
5.000 € begrenzt. b) 10.000 € in der TOP-Deckung.
4. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer einen Betrag von 500 €
selbst zu tragen. Sofern eine höhere Selbstbeteiligung in der
Wohngebäudeversicherung für die Gefahr Leitungswasser vereinbart ist, findet
diese Anwendung.
7170 (2022) - Stromschwankungen oder Kurzschluss
(Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn Feuer versichert ist und die TOP-Deckung bean-
tragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.)
7265 (2022) - Armaturen
1. In Erweiterung von § 2 VGB 2022 ersetzt der Versicherer auch Schäden durch (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn Leitungswasser versichert ist.)
Stromschwankungen oder Kurzschluss.
1. In Erweiterung von § 3 Nr. 3.2 VGB 2022 ersetzt der Versicherer auch sonstige
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 € begrenzt. Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile,
Wassermesser, Geruchsverschlüsse). Nicht versichert sind Bruchschäden an
bereits defekten Armaturen.
2. Ist wegen eines Rohrbruchs nach § 3 Nr. 1 VGB 2022 der Austausch einer
Armatur technisch erforderlich, ersetzt der Versicherer auch die dafür entstehen-
7180 (2022) - Innere Unruhen, Streik, Aussperrung den Kosten.
(Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf
Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.) a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung oder
Abweichend von § 1 Nr. 2.2 VGB 2022 leistet der Versicherer Entschädigung für b) 2.000 € in der TOP-Deckung.
versicherte Sachen, die unmittelbar durch
a) Innere Unruhen zerstört oder beschädigt werden oder in unmittelbarem
Zusammenhang mit Inneren Unruhen abhandenkommen. Innere Unruhen sind 7298 (2022) - Kosten für Folgeschäden an mit dem Rohrsystem verbundenen
gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer Anlagen
die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn Leitungswasser versichert ist.)
Gewalt gegen Personen oder Sachen ausüben. 1. In Erweiterung von § 3 Nr. 3 VGB 2022 ersetzt der Versicherer auch tatsächlich
angefallene Kosten für die Beseitigung von Schäden, die aufgrund Unterbrechung
b) Streik oder Aussperrung zerstört oder beschädigt werden oder im unmittelba-
der bestimmungsgemäßen Wasserzufuhr an mit dem Rohrsystem verbundenen
ren Zusammenhang mit Streik oder Aussperrung abhandenkommen. Anlagen innerhalb von Gebäuden entstanden sind.
Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel 2. Voraussetzung ist, dass
gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von
a) diese Anlagen Gebäudebestandteile nach § 5 Nr. 2.2 VGB 2022 sind und
Arbeitnehmern.
b) ein ersatzpflichtiger Bruchschaden nach § 3 Nr. 3 VGB 2022 die Wasserzufuhr
Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige unterbrochen hat.
Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf
a) 5.000 € in der KOMFORT-Deckung oder
b) 10.000 € in der TOP-Deckung.
7199 (2022) - CO2-Kompensation nach einem Feuerschaden
(Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn Feuer versichert ist und die TOP-Deckung bean-
7299 (2022) - Nässeschäden durch undichte Fugen
tragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.) (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn Leitungswasser versichert ist und die TOP-
Deckung oder der Einschluss von Nässeschäden durch undichte Fugen beantragt und im
Übersteigt ein Brandschaden nach § 2 Nr. 1 VGB 2022 die Schadenhöhe von Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.)
25.000 €, sorgt der Versicherer in Erweiterung von § 13 VGB 2022 dafür, dass In Erweiterung von § 3 Nr. 3 VGB 2022 leistet der Versicherer auch für
ein junger Baum gepflanzt wird. Nässeschäden, die durch undichte Fugen entstanden sind.
– 18 –
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7360 (2022) - Diebstahl von fest mit dem Gebäude verbundenem 7363.1 (2022) - Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume
Gebäudezubehör (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn Feuer versichert ist.)
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) 1. In Erweiterung von § 8 VGB 2022 ersetzt der Versicherer die erforderlichen und
tatsächlich angefallenen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die
1. Für Schilder, Lampen, Briefkästen, Klingelanlagen, Markisen, Sonnensegel, Entsorgung von Bäumen und die anschließende Wiederaufforstung mit
Regenfallrohre, Dachrinnen, Ofenrohre, Wetterhähne, Wetterfahnen, Fenster- Setzlingen.
läden, Vordächer, Wallboxen, Induktionsplatten, Wärmepumpen und Lufttauscher
Folgende Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein:
erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch Diebstahl,
a) Diese Bäume sind durch Blitzschlag oder Brand umgestürzt, bodennah vor der
soweit diese Sachen fest mit dem versicherten Gebäude verbunden sind. ersten Gabelung abgeknickt oder derart beschädigt, dass sie entfernt werden
2. Die Entschädigung ist in der KOMFORT-Deckung je Versicherungsfall begrenzt müssen.
auf 5.000 €. b) Eine natürliche Regeneration ist nicht zu erwarten.
3. Eine Entschädigung erfolgt nur, soweit keine oder keine ausreichende Leistung 2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Aufwendungen für das
aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung
(Subsidiärdeckung). a) bereits abgestorbener Bäume und/oder
b) abgeknickter (Stark-)Äste.
3. Die Entschädigung wird geleistet für
a) Bäume des Versicherungsgrundstücks,
b) Bäume auf dem Versicherungsgrundstück, soweit keine oder keine ausrei-
chende Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann
7361 (2022) - Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte (Subsidiärdeckung).
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf
1. In Erweiterung von § 8 VGB 2022 ersetzt der Versicherer die erforderlichen und a) 5.000 € in der KOMFORT-Deckung oder
tatsächlich angefallenen Kosten, die dem Versicherungsnehmer für die
Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und
Schutzgittern dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter
a) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel
b) 10.000 € in der TOP-Deckung.
7363.2 (2022) - Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume
(Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn Sturm versichert ist.)
C
oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist; 1. In Erweiterung von § 8 VGB 2022 ersetzt der Versicherer die erforderlichen und
tatsächlich angefallenen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die
b) versucht, durch eine Handlung gemäß a) in ein versichertes Gebäude einzu- Entsorgung von Bäumen und die anschließende Wiederaufforstung mit
dringen. Setzlingen.
2. Die Entschädigung ist in der KOMFORT-Deckung je Versicherungsfall auf Folgende Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein:
5.000 € begrenzt. a) Diese Bäume sind durch Sturm umgestürzt, bodennah vor der ersten Gabelung
3. Eine Entschädigung erfolgt nur, soweit keine oder keine ausreichende Leistung abgeknickt oder derart beschädigt, dass sie entfernt werden müssen.
aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann b) Eine natürliche Regeneration ist nicht zu erwarten.
(Subsidiärdeckung). 2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Aufwendungen für das
Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung
a) bereits abgestorbener Bäume und/oder
b) abgeknickter (Stark-)Äste.
3. Die Entschädigung wird geleistet für
7362 (2022) - Kosten für die Dekontamination von Erdreich a) Bäume des Versicherungsgrundstücks,
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) b) Bäume auf dem Versicherungsgrundstück, soweit keine oder keine ausrei-
chende Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann
1. In Erweiterung von § 8 VGB 2022 ersetzt der Versicherer die erforderlichen und (Subsidiärdeckung).
tatsächlich angefallenen Dekontaminationskosten. Das sind Kosten, die aufgrund
4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf
behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen. Ersetzt
werden Kosten, um a) 5.000 € in der KOMFORT-Deckung oder
b) 10.000 € in der TOP-Deckung.
a) das Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen, zu dekontaminie-
ren oder auszutauschen; 7365 (2022) - Sachverständigenkosten
b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
dort abzulagern oder zu vernichten; Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe den Betrag von
c) insoweit den Zustand des Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls wie- 25.000 € übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer
gemäß § 15 Nr. 6 VGB 2022 zu tragenden tatsächlich angefallenen Kosten des
derherzustellen. Sachverständigenverfahrens.
2. Die Kosten werden ersetzt, soweit die behördlichen Anordnungen alle folgen- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5.000 €.
den Voraussetzungen erfüllen:
7366 (2022) - Graffitischäden
a) Sie sind aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen, die vor Eintritt
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
des Versicherungsfalls erlassen waren.
1. Versichert sind die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die
b) Sie betreffen eine Kontamination, die nachweislich durch diesen Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben oder Lacke),
Versicherungsfall entstanden ist. die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sachen im Sinne von
c) Sie sind innerhalb von neun Monaten seit dem Versicherungsfall ergangen. § 5 VGB 2022 verursacht wurden.
2. Die Entschädigung ist in der KOMFORT-Deckung je Versicherungsfall und
3. Ist das Erdreich bereits kontaminiert und wird es durch den Versicherungsfall Versicherungsjahr auf 5.000 € begrenzt.
zusätzlich verunreinigt, gilt Folgendes: 3. Bei Mehrfamilienhäusern wird der bedingungsgemäß als entschädigungs-
Es werden nur die Aufwendungen ersetzt, die über die Beseitigung der bestehen- pflichtig errechnete Betrag je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt von 500 €
den Kontamination hinausgehen. Unerheblich ist dabei, ob und wann dieser gekürzt.
Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. 4. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und
der Polizei unverzüglich anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
4. Nicht ersetzt werden Aufwendungen wegen sonstiger behördlicher Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 26 VGB 2022
Anordnungen oder wegen sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder
Verpflichtungen. teilweise leistungsfrei.
5. Die Kosten nach Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten nach § 8 Nr. 1 VGB 5. Versicherungsnehmer und Versicherer können verlangen, dass der
Versicherungsschutz für Graffiti mit Beginn des nächsten Versicherungsjahrs ent-
2022. fällt. Das müssen sie in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erklären und
6. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich zu dabei eine Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahrs
melden, wenn er eine behördliche Anordnung erhält. Das muss er auch dann einhalten.
unverzüglich tun, wenn längere Rechtsbehelfsfristen bestehen. 6. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
7. Die Entschädigung ist in der KOMFORT-Deckung je Versicherungsfall auf Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahrs kündi-
5.000 € begrenzt. gen.
– 19 –
[Seite 20]
7367 (2022) - Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische 7394 (2022) - Tierbissschäden an Photovoltaik-, Solarthermie-, Geothermie-
Modernisierung sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen
(Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im
Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.) Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.)
1. Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe den Betrag von 1. In Erweiterung von § 1 VGB 2022 ersetzt der Versicherer auch Schäden an
100.000 € übersteigt, ersetzt der Versicherer in Erweiterung von § 8 VGB 2022 Photovoltaik-, Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen
bei der Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Wärmepumpenanlagen, die unmittelbar durch den Biss wildlebender Tiere ent-
Gebäudeteile auch die tatsächlich angefallenen Mehrkosten für energetische stehen. Dies gilt für Anlagen, die sich in versicherten Gebäuden befinden oder
Modernisierungsmaßnahmen, die behördlich nicht vorgeschrieben sind. außen an versicherten Gebäuden angebracht sind.
Sie werden ersetzt, soweit sie 2. Folgeschäden aller Art, z. B. durch Fehlen elektrischer Spannung, fallen nicht
a) dem Stand der Technik für Neubauten entsprechen und unter den Versicherungsschutz.
b) nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls veranlasst wurden. 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 € begrenzt.
2. Soweit Maßnahmen nach Nr. 1 bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls ver- Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine
anlasst wurden, werden diese Kosten nicht ersetzt. oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Technische Versicherung)
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 20.000 €. erlangen kann.
7368 (2022) - Wiederherstellung von Außenanlagen
(Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn Feuer versichert ist.)
1. In Erweiterung zu § 8 VGB 2022 ersetzt der Versicherer auch die erforderlichen
und tatsächlich angefallenen Kosten, um Außenanlagen des 7395 (2022) - Tierbissschäden an elektrischen Anlagen, Dämmungen und
C
Versicherungsgrundstücks wiederherzustellen. Außenanlagen sind z. B. Unterspannbahnen
Grünanlagen oder Wege. (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
Voraussetzung ist, dass diese Anlagen infolge eines Versicherungsfalls nach § 2 1. In Erweiterung von § 1 VGB 2022 ersetzt der Versicherer auch Schäden an
VGB 2022 zerstört oder beschädigt wurden. elektrischen Leitungen und elektrischen Anlagen innerhalb von versicherten
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf Gebäuden sowie Schäden an Dämmungen und Unterspannbahnen von Dächern,
a) 5.000 € in der KOMFORT-Deckung oder die unmittelbar durch den Biss wildlebender Tiere entstehen. Dies gilt auch für
Schäden an Reet, wenn dies in seiner Funktion als Dämmung von innen durch
b) 10.000 € in der TOP-Deckung.
den Biss wildlebender Tiere (z. B. Marderbiss) beschädigt wurde.
2. Folgeschäden aller Art, z. B. durch Fehlen elektrischer Spannung, fallen nicht
7369 (2022) - Mehrkosten für Primärenergie unter den Versicherungsschutz.
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf
1. In Erweiterung zu § 8 VGB 2022 ersetzt der Versicherer die Mehrkosten für a) 5.000 € in der KOMFORT-Deckung oder
Energie, die durch den versicherten Ausfall von Anlagen des
Versicherungsnehmers zur regenerativen Energieversorgung entstehen. b) 10.000 € in der TOP-Deckung.
Anlagen der regenerativen Energieversorgung sind Photovoltaikanlagen und
Anlagen auf Grundlage von Solarthermie, oberflächennaher Geothermie sowie
sonstige Wärmepumpenanlagen.
2. Die Entschädigung ist in der KOMFORT-Deckung je Versicherungsfall begrenzt
auf 5.000 €. 7396 (2022) - Bruchschäden an Gasleitungen
(Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn Leitungswasser versichert ist.)
7370 (2022) - Beratungskosten in Bezug auf Energiefragen (nachhaltige 1. In Erweiterung von § 3 Nr. 1.1 und Nr. 2 VGB 2022 sind Frost- und sonstige
Technologien) Bruchschäden an Rohren der Gasversorgung auf dem Versicherungsgrundstück
(Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im
(innerhalb und außerhalb versicherter Gebäude) versichert, soweit keine oder
Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.) keine ausreichende Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt
werden kann (Subsidiärdeckung).
1. Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen Kosten für eine Beratung
in Bezug auf die Energieversorgung des versicherten Wohngebäudes unter 2. Nr. 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
Berücksichtigung von nachhaltigen Technologien. Voraussetzung ist, dass diese 3. Die Entschädigung ist in der KOMFORT-Deckung je Versicherungsfall begrenzt
Beratung von einer qualifizierten Fachkraft vorgenommen wurde. auf 5.000 €.
2. Die Entschädigung ist auf 500 € begrenzt und wird einmalig geleistet, sofern
das Wohngebäude mindestens seit einem Jahr bei der Itzehoer Versicherung ver-
sichert ist.
3. Die Erstattung dieser Kosten unterbricht nicht die Dauer des schadenfreien
Verlaufs gemäß § 12.4 VGB 2022. 7397 (2022) - Reiserücktrittskosten
(Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im
Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.)
7392 (2022) - Vorsorgeversicherung für Nebengebäude
(Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im 1. Der Versicherer ersetzt die vertraglich geschuldeten und tatsächlich angefal-
Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.) lenen Stornokosten des Versicherungsnehmers und der mitreisenden, mit ihm in
Sofern auf dem Versicherungsgrundstück innerhalb des laufenden häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, sofern eine Urlaubsreise wegen
Versicherungsjahrs neue Nebengebäude errichtet werden, besteht für diese eines erheblichen Versicherungsfalls nicht angetreten werden kann. Erheblich ist
Versicherungsschutz bis 5.000 € auf erstes Risiko bis zum Ende dieses ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 € übersteigt und
Versicherungsjahrs. die Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer mitreisenden, mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Schadenort notwendig macht.
2. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des
7393 (2022) - Mehrkosten für alters- und behindertengerechten Umbau
Versicherungsnehmers bis zu einer Dauer von höchstens 6 Wochen.
(Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im
Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Eintritt des versicherten
1. Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe den Betrag von Rücktrittsgrunds die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten mög-
25.000 € übersteigt, ersetzt der Versicherer die tatsächlich angefallenen lichst niedrig zu halten.
Mehrkosten für einen alters- oder behindertengerechten Umbau in vergleichbarer 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 10.000 €.
qualitativer Ausstattung, sofern der Schaden in einem vom Versicherungsnehmer Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine
oder Wohnungseigentümer ständig bewohnten und privat genutzten Teil des ver- oder keine vollständige Leistung von Dritten oder aus einem anderen
sicherten Gebäudes eingetreten ist. Versicherungsvertrag (z. B. Reiserücktritts- oder Hausratversicherung) erlangen
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 25.000 €. kann.
– 20 –
[Seite 21]
7398 (2022) - Rückreisekosten aus dem Urlaub
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
1. Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen Fahrtmehrkosten, wenn
der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig
seine Urlaubsreise abbrechen und an den Schadenort reisen muss. Erheblich ist
ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 € übersteigt und
die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht.
2. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des
Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu
einer Dauer von höchstens 6 Wochen.
Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entspre-
chend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den
Schadenort.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Reise an den Schadenort
bei dem Versicherer Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten.
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf
a) 5.000 € in der KOMFORT-Deckung oder
b) 10.000 € in der TOP-Deckung.
Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine
oder keine vollständige Leistung von Dritten oder aus einem anderen
Versicherungsvertrag (z. B. Schutzbrief- oder Hausratversicherung) erlangen
kann.
7399 (2022) - Aufbruchschäden in Zusammenhang mit Rauch- oder
Gasmeldern und zur Rettung von Menschenleben
(Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn Feuer versichert ist.)
C
1. Sofern ein Rauchmelder gemäß den anerkannten Regeln der Technik einge-
baut wurde, gilt:
Veranlasst der Alarm eines Rauch- oder Gasmelders Polizei oder Feuerwehr, sich
gewaltsam Zugang zu einer Wohnung zu verschaffen, so sind die tatsächlich
angefallenen Kosten für die Beseitigung der Aufbruchschäden auch dann versi-
chert, wenn der Alarm durch eine Fehlfunktion des Rauch- oder Gasmelders aus-
gelöst wurde.
2. Im Rahmen der TOP-Deckung ersetzt der Versicherer zusätzlich die Kosten für
die Beseitigung von Aufbruchschäden an Fenstern und Türen, wenn Polizei oder
Feuerwehr sich im Versicherungsfall gemäß § 2 VGB 2022 zur Rettung von
Menschenleben gewaltsam Zugang zu einer oder mehreren Wohnungen ver-
schaffen. Dies gilt auch dann, wenn diese Wohnungen nicht direkt vom
Versicherungsfall betroffen sind.
7760 (2022) - Mehrwertsteuer bei der Gleitenden Neuwertversicherung
(Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn sie ausdrücklich beantragt und im
Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.)
Wurde der Mehrwertsteueranteil in der Versicherungssumme „Wert 1914“ nicht
berücksichtigt, erstattet der Versicherer diesen Anteil im Versicherungsfall nicht.
7862 (2022) - Makler
(Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn sie ausdrücklich beantragt und im
Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.)
Der Makler, der den Versicherungsvertrag betreut, ist bevollmächtigt, Anzeigen
und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist
durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer wei-
terzuleiten.
– 21 –
[Seite 22]
II. Besondere Bedingungen für die Versicherung von 2. Elektronische Bauelemente
Photovoltaikanlagen (BPV 2022) Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im Reparaturfall üblicherweise
(Nur gültig, sofern die Versicherung für Photovoltaikanlagen ausdrücklich auszutauschen sind. Der Versicherer entschädigt diese nur in folgenden Fällen:
beantragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.) 2.1 Eine versicherte Gefahr hat nachweislich von außen auf eine
Austauscheinheit oder auf die versicherte Anlage insgesamt eingewirkt.
§ 1 - Vertragsgrundlage Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt die überwiegende
Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten
Vertragsgrundlage sind die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungs- Gefahr von außen zurückzuführen ist.
bedingungen (VGB 2022), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht 2.2 Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt.
etwas anderes ergibt. 3. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer entschädigt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen
§ 2 - Versicherte Sachen nicht:
Versichert sind die auf dem Hausdach befestigten betriebsfertigen 3.1 Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhan-
Photovoltaikanlagen der im Versicherungsschein/Nachtrag genannten Gebäude. den waren und dem Versicherungsnehmer bekannt sein mussten.
Die Anlagen können auch in den Baukörper integriert sein. 3.2 Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige
Versichert sind Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kW-Spitzenleistung (kWp). Abnutzung oder Alterung der versicherten Anlage.
Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungs-
3.3 Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige
elemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und die
Abnutzung oder Alterung an Austauscheinheiten.
Verkabelung. Dazu gehört auch die mit der Photovoltaikanlage verbundene und
der Versorgung des Gebäudes dienende Stromspeicheranlage. Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt. Die
Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt oder ein vorgesehener Entschädigungsregelung für elektronische Bauteile nach Nr. 2 bleibt bestehen.
Probebetrieb beendet ist. Sie muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur 3.4 Schäden durch Nutzung einer Sache, von der dem Versicherungsnehmer
bekannt sein musste, dass sie reparaturbedürftig ist.
C Arbeitsaufnahme bereit sein.
Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Betriebsfertigkeit zu einem
späteren Zeitpunkt unterbrochen ist. Dies gilt ebenfalls während einer De- oder
Remontage sowie während eines Transports der Anlage innerhalb des
Der Versicherer entschädigt aber in folgenden Fällen:
Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht.
Die Sache war zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenig-
Versicherungsorts. stens behelfsmäßig repariert.
4. Gefahrendefinitionen
§ 3 - Versicherte Gefahren und Schäden, generelle Ausschlüsse
4.1 Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
1. Der Versicherer ersetzt - soweit im Wohngebäudeversicherungsvertrag versi- 4.1.1 Anwendung von Gewalt
chert - Schäden durch Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen
1.1 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
Implosion, Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines
Fahrzeuganprall, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden nach § 2 VGB 2022, bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).
1.2 Leitungswasser nach § 3 VGB 2022, 4.1.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
1.3 Sturm, Hagel nach § 4 VGB 2022 sowie Der Versicherungsnehmer gibt versicherte Sachen heraus oder lässt sie sich
1.4 weitere Elementargefahren nach § 2 BEW 2022. wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
androht.
2. Der Versicherer ersetzt - soweit vereinbart - Schäden durch Ergänzende
Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorüberge-
Technische Gefahren nach § 4. hend die versicherten Sachen für ihn aufbewahren.
Diese können nur in Verbindung mit einer der Gefahren nach Nr. 1 vereinbart 4.2 Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
werden.
4.2.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
3. Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden
Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt,
durch Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie nach § 1 Nr. 2 VGB 2022. Der mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt.
Ausschluss für Innere Unruhen gilt nicht, wenn die TOP-Deckung beantragt und
im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer
dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
4.2.2 Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
§ 4 - Ergänzende Technische Gefahren
Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein.
1. Versicherte Gefahren und Schäden Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder
1.1 Der Versicherer entschädigt für unvorhergesehene Beschädigungen oder Raub nach Nr. 4.1 beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels
Zerstörungen von versicherten Photovoltaikanlagen. Darüber hinaus entschädigt kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
er für diese Anlagen oder deren Teile, wenn sie durch Diebstahl, § 5 - Versicherter Ertragsausfall
Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung abhandenkommen.
Der Ertragsausfall ist der durch Produktionsausfall unmittelbar entstandene
1.2 Als unvorhergesehen gilt ein Schaden, wenn folgende Voraussetzungen vor-
finanzielle Verlust durch entgangene Erlöse aus Stromeinspeisung und/oder
liegen:
Mehrkosten für Fremdstrombezug.
Der Versicherungsnehmer hat den Schaden nicht rechtzeitig vorhergesehen. Der Ist der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines
Schaden war für den Versicherungsnehmer mit dem für den Betrieb der Versicherungsfalls nach § 3 und - soweit vereinbart - § 4 an dieser unterbrochen
Photovoltaikanlage erforderlichen Fachwissen nicht vorhersehbar. oder beeinträchtigt, wird der entstandene Ertragsausfall entschädigt. Dies gilt
Hat der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig nicht vorhergesehen, auch, wenn ein Versicherungsfall nach den VGB 2022 an versicherten Sachen
gilt: eingetreten ist.
Der Versicherer kann seine Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls für die Dauer bis
des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. zur Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber für 12
Monate versichert.
1.3 Insbesondere entschädigt der Versicherer für Schäden durch
1.3.1 Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; § 6 - Umfang der Entschädigung
1.3.2 Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; 1. Grundlagen
Bei Gefahren nach § 4 Nr. 1 richtet sich die Entschädigung nach § 13 VGB 2022.
1.3.3 Kurzschluss, Überstrom; Bei Gefahren nach § 4 Nr. 2 richtet sich die Entschädigung nach § 13 Nr. 2 bis
1.3.4 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Nr. 6 und Nr. 9 VGB 2022.
Implosion, Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, 2. Wiederherstellungskosten
Fahrzeuganprall, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden sowie Schwelen, Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
Glimmen, Sengen, Glühen, soweit nicht nach § 3 Nr. 1.1 bereits versichert; Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des
Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage.
1.3.5 Wasser, Feuchtigkeit, soweit nicht nach § 3 Nr. 1.2 bereits versichert;
Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
1.3.6 Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung, soweit nicht nach § 3 Nr. 1.3 Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
oder Nr. 1.4 bereits versichert. durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
– 22 –
[Seite 23]
3. Teilschaden § 7 - Wiederherbeigeschaffte Sachen
Der Versicherer entschädigt alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren
1. Anzeigepflicht
betriebsfertigen Zustand wiederherzustellen.
Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen. Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den
Verbleib abhanden gekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unver-
3.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere züglich anzuzeigen.
3.1.1 Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
3.1.2 Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche 2. Entschädigung
Lohnanteile und Zulagen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache
sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;
wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache:
3.1.3 De- und Remontagekosten; 2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
3.1.4 Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung.
3.1.5 Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen
die Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich ist; zur Verfügung stellt.
3.1.6 Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzu- Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache
räumen und zu dekontaminieren; zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
3.1.7 Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten. 2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer
Abfallbeseitigungsanlage abzutransportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und
oder aufgrund der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
(Einliefererhaftung).
2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann
3.2 Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er
Wiederherstellungskosten abgezogen:
3.2.1 Hilfs- und Betriebsstoffe;
3.2.2 Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers
ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den
Versicherer über.
2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des
C
3.2.3 Werkzeuge aller Art; Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich
3.2.4 sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage meistbietend verkaufen lassen.
erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens
diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder beschä- den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
digt werden. 3. Beschädigte Sachen
3.3 Der Versicherer entschädigt nicht Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese
3.3.1 Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe
von dem Versicherungsfall erforderlich gewesen wären; der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
3.3.2 Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die 4. Mögliche Rückerlangung
Wiederherstellung hinausgehen; Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekomme-
3.3.3 Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht nen Sache zurück zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die
auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; Sache als zurückerhalten.
3.3.4 entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie; 5. Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur
3.3.5 Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung.
Verfügung stellen, gilt:
4. Totalschaden
Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu
Der Versicherer entschädigt den Neuwert der Anlage. Der Wert des Altmaterials übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen.
wird davon abgezogen.
5. Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert § 8 - Besondere Obliegenheiten
Abweichend von Nr. 3 und Nr. 4 ist die Entschädigungsleistung in folgenden
Fällen auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt: 1. Obliegenheiten
5.1 Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei Der Versicherungsnehmer hat zusätzlich zu § 26 VGB 2022 folgende vertraglich
einem Totalschaden nicht wiederbeschafft. vereinbarte, besondere Obliegenheiten zu erfüllen:
5.2 Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht 1.1 Er hat die versicherten Photovoltaikanlagen stets im vom Hersteller empfoh-
mehr beschafft werden. lenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb
warten zu lassen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen.
6. Neuwertanteil
1.2 Er hat die vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellten Daten und
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der
Programme für die versicherten Photovoltaikanlagen aufzubewahren.
Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach Nr. 5 übersteigt (Neuwertanteil)
nur unter folgender Voraussetzung: 1.3 Er hat zur Feststellung des Ertragsausfalls die Vertragsunterlagen über die
Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von Energielieferungen sowie die Abrechnungen der letzten 3 Jahre aufzubewahren.
drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt. 2. Folgen einer Obliegenheitsverletzung
7. Ertragsausfall Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt unter den
Der Versicherer ersetzt den versicherten Ertragsausfall für die Photovoltaikanlage Voraussetzungen nach § 26 Nr. 3 VGB 2022 folgendes:
nach der Einspeisevergütung des mit dem Vertragspartner vereinbarten Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilwei-
Liefervertrags auf Tagesbasis. Grundlage für die Entschädigungsberechnung ist se leistungsfrei sein.
die durchschnittliche Tagesenergieleistung der letzten 12 Monate vor
Schadeneintritt. § 9 - Kündigung
Die Entschädigung beträgt jedoch maximal
a) 1 € je kWp und Tag in der Zeit vom 01.10. bis 30.04. und 1. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von
b) 2 € je kWp und Tag in der Zeit vom 01.05. bis 30.09. drei Monaten die Besonderen Bedingungen für die Versicherung von
eines Jahres. Photovoltaikanlagen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen.
2. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine
8. Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahrs wirksam wird.
Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die versicherte Anlage in der konkreten
Ausführung und Leistung höherwertig, liegt eine Unterversicherung vor. Es wird 3. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den
dann nur der Teil des nach Nr. 2 bis Nr. 6 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Versicherungswert.
§ 10 - Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrags
9. Selbstbeteiligung
Selbstbeteiligungen werden in der vereinbarten Höhe von der Entschädigung Mit Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrags erlöschen auch die
abgezogen. Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen.
– 23 –
[Seite 24]
III. Besondere Bedingungen für die Versicherung von 3. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer entschädigt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen
Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen nicht:
Wärmepumpenanlagen (BSG 2022) 3.1 Schäden durch Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion,
(Nur gültig, sofern die Versicherung für Solarthermie-, Geothermie- oder Verpuffung, Implosion, Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines
sonstigen Wärmepumpenanlagen ausdrücklich beantragt und im Luftfahrzeugs, Fahrzeuganprall, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden und die
Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.) in § 2 VGB 2022 genannten Ausschlüsse.
3.2 Schäden durch Leitungswasser und die in § 3 VGB 2022 genannten
§ 1 - Vertragsgrundlage Ausschlüsse.
Vertragsgrundlage sind die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungs- 3.3 Schäden durch Sturm, Hagel und die in § 4 VGB 2022 genannten
bedingungen (VGB 2022), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht Ausschlüsse.
etwas anderes ergibt. 3.4 Schäden durch weitere Elementargefahren nach § 2 BEW 2022 und die in
§ 10 BEW 2022 genannten nicht versicherten Schäden.
§ 2 - Versicherte Sachen
Darüber hinaus entschädigt der Versicherer ohne Berücksichtigung mitwirkender
Versichert sind folgende betriebsfertige Anlagen der regenerativen Wärme- Ursachen nicht:
und/oder Warmwassererzeugung: 3.5 Schäden durch Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen.
a) Auf dem Haus- oder Garagendach befestigte Solarthermie (Aufdachmontage);
b) Anlagen der oberflächennahen Geothermie; 3.6 Schäden durch nicht naturbedingte Erdsenkung.
c) Sonstige Wärmepumpenanlagen. 3.7 Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhan-
Mitversichert sind die damit verbundenen Heizungsanlagen der im den waren und dem Versicherungsnehmer bekannt sein mussten.
Versicherungsschein/Nachtrag genannten Gebäude. Diese müssen der 3.8 Schäden an der versicherten Anlage durch betriebsbedingte normale oder
Warmwasser- oder auch Wärmeversorgung der versicherten Gebäude dienen. betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung, korrosive Angriffe oder Abzehrungen,
Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt oder ein vorgesehener übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen.
C
Probebetrieb beendet ist. Sie muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur 3.8.1 Versicherungsschutz besteht aber für benachbarte Maschinenteile, die
Arbeitsaufnahme bereit sein. infolge eines unter Nr. 3.8 genannten Schadens beschädigt werden und nicht
Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Betriebsfertigkeit zu einem aus den vorstehenden Gründen bereits erneuerungsbedürftig waren.
späteren Zeitpunkt unterbrochen ist. Dies gilt ebenfalls während einer De- oder
Remontage sowie während eines Transports der Anlage innerhalb des 3.8.2 Der Versicherungsschutz bleibt ebenfalls bestehen, wenn der betriebsbe-
Versicherungsorts. dingte vorzeitige Verschleiß; der korrosive Angriff oder die Abzehrung; der über-
mäßige Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder eine sonstige Ablagerung auf
einen Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; auf ein Versagen von
§ 3 - Versicherte Gefahren und Schäden, generelle Ausschlüsse Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen oder auf Wasser-, Öl- oder
1. Der Versicherer ersetzt Schäden durch Schmiermittelmangel an der Anlage zurückzuführen ist. Gleiches gilt für entspre-
chende Schäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz
Ergänzende Technische Gefahren nach § 4. Dies gilt nur, soweit diese nicht nach Dritter.
§§ 2 bis 4 der VGB 2022 oder §§ 2 bis 9 der Besonderen Bedingungen für die
Versicherung weiterer Elementarschäden (BEW 2022) versicherbar sind. 3.9 Schäden durch Nutzung einer Sache, von der dem Versicherungsnehmer
bekannt sein musste, dass sie reparaturbedürftig ist.
2. Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden
durch Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie nach § 1 Nr. 2 VGB 2022. Der Der Versicherer entschädigt aber in folgenden Fällen:
Der Schaden wurde nicht durch Reparaturbedürftigkeit verursacht.
Ausschluss für Innere Unruhen gilt nicht, wenn die TOP-Deckung beantragt und
Die Sache war zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers behelfs-
im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.
mäßig repariert.
§ 4 - Ergänzende Technische Gefahren § 5 - Umfang der Entschädigung
1. Versicherte Gefahren und Schäden 1. Wiederherstellungskosten
1.1 Der Versicherer entschädigt für unvorhergesehene Beschädigungen oder Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
Zerstörungen von versicherten Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des
Wärmepumpenanlagen. Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage.
1.2 Als unvorhergesehen gilt ein Schaden, wenn folgende Voraussetzungen vor- Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
liegen: Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat den Schaden nicht rechtzeitig vorhergesehen. Der durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
Schaden war für den Versicherungsnehmer mit dem für den Betrieb einer 2. Teilschaden
Solarthermie-, Geothermie- oder sonstigen Wärmepumpenanlage erforderlichen Der Versicherer entschädigt alle erforderlichen Aufwendungen um den früheren
Fachwissen nicht vorhersehbar. betriebsfertigen Zustand wiederherzustellen. Der Wert des Altmaterials wird
Hat der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig nicht vorhergesehen, davon abgezogen.
gilt: 2.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
Der Versicherer kann seine Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere 2.1.1 Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
2.1.2 Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche
1.3 Insbesondere entschädigt der Versicherer für Schäden durch Lohnanteile und Zulagen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für
1.3.1 Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;
1.3.2 Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; 2.1.3 De- und Remontagekosten;
1.3.3 Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; 2.1.4 Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
1.3.4 Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen; 2.1.5 Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für
die Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich ist;
1.3.5 Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
2.1.6 Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzu-
1.3.6 Zerreißen wegen Fliehkraft;
räumen und zu dekontaminieren;
1.3.7 Überdruck oder Unterdruck; 2.1.7 Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten.
1.3.8 Sturm, Frost oder Eisgang. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete
1.4 Darüber hinaus entschädigt der Versicherer für Anlagen oder deren Teile, Abfallbeseitigungsanlage abzutransportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus
wenn sie durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung abhanden- oder aufgrund der Haftung durch eine fachgerechte Entsorgung entstehen
kommen. (Einliefererhaftung).
2. Elektronische Bauelemente 2.2 Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den
Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im Reparaturfall üblicherweise Wiederherstellungskosten abgezogen:
auszutauschen sind. Der Versicherer entschädigt diese nur in folgenden Fällen: 2.2.1 Hilfs- und Betriebsstoffe;
2.1 Eine versicherte Gefahr hat nachweislich von außen auf eine 2.2.2 Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
Austauscheinheit oder auf die versicherte Anlage insgesamt eingewirkt. 2.2.3 Werkzeuge aller Art;
Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt die überwiegende 2.2.4 sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage
Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur,
Gefahr von außen zurückzuführen ist. soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder
2.2 Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt. beschädigt werden.
– 24 –
[Seite 25]
2.3 Der Versicherer entschädigt nicht § 7 - Besondere Obliegenheiten
2.3.1 Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig 1. Obliegenheiten
von dem Versicherungsfall erforderlich gewesen wären; Der Versicherungsnehmer hat zusätzlich zu § 26 VGB 2022 folgende vertraglich
2.3.2 Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die vereinbarte, besondere Obliegenheiten zu erfüllen:
Wiederherstellung hinausgehen; 1.1 Er hat die versicherten Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen
2.3.3 Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht Wärmepumpenanlagen stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von einem
auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen. Hierüber ist
ein Nachweis zu führen.
2.3.4 entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
1.2 Er hat die vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellten Daten und
2.3.5 Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung. Programme für die Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen
3. Totalschaden Wärmepumpenanlagen aufzubewahren.
Der Versicherer entschädigt den Neuwert der Anlage. Der Wert des Altmaterials 2. Folgen einer Obliegenheitsverletzung
wird abgezogen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt unter den
4. Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert Voraussetzungen nach § 26 Nr. 3 VGB 2022 folgendes:
Abweichend von Nr. 2 und Nr. 3 ist die Entschädigungsleistung in folgenden Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er auch ganz oder
Fällen auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt: teilweise leistungsfrei sein.
4.1 Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei
einem Totalschaden nicht wiederbeschafft. § 8 - Kündigung
4.2 Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht 1. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von
mehr beschafft werden. drei Monaten die Besonderen Bedingungen für die Versicherung von
Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen in Textform
5. Neuwertanteil (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen.
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der
2. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine
Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach Nr. 4 übersteigt (Neuwertanteil)
nur unter folgender Voraussetzung:
Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von
drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt.
Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahrs wirksam wird.
3. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den
Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
C
Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
6. Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die versicherte Anlage in der konkreten
Ausführung und Leistung höherwertig, liegt eine Unterversicherung vor. Es wird § 9 - Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrags
dann nur der Teil des nach Nr. 1 bis Nr. 5 ermittelten Betrags ersetzt, der sich Mit Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrags erlöschen auch die
zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Solarthermie-, Geothermie-
Versicherungswert. sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen.
7. Selbstbeteiligung
Selbstbeteiligungen werden in der vereinbarten Höhe von der Entschädigung
abgezogen.
§ 6 - Wiederherbeigeschaffte Sachen
1. Anzeigepflicht
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den
Verbleib abhandengekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unver-
züglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) erfolgen.
2. Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache
wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache:
2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung.
Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen
zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache
zurückzuzahlen. Dies gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer
Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und
die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann
er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er
innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers
ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den
Versicherer über.
2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des
Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich
meistbietend verkaufen lassen.
Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens
den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
3. Beschädigte Sachen
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese
beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe
der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
4. Mögliche Rückerlangung
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekomme-
nen Sache zurück zu erlangen, gilt die Sache als zurückerhalten.
5. Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur
Verfügung stellen, gilt:
Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu
übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen.
– 25 –
[Seite 26]
IV. Besondere Bedingungen für die Versicherung weite- § 9 - Vulkanausbruch
rer Elementarschäden in der Wohngebäude- Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der
Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt
versicherung (BEW 2022) von sonstigen Materialien und Gasen.
(Nur gültig, sofern weitere Elementarschäden ausdrücklich beantragt
§ 10 - Nicht versicherte Schäden
und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurden.)
1. Nicht versichert sind
§ 1 - Vertragsgrundlage a) Schäden an versicherten Sachen, die sich in Gebäuden befinden, die nicht
bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind;
Vertragsgrundlage sind die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungs-
bedingungen (VGB 2022), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht b) - ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - Schäden durch
etwas anderes ergibt. aa) Sturmflut,
bb) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe § 3).
§ 2 - Versicherte Gefahren und Schäden 2. Sofern die TOP-Deckung mit dem Einschluss von Sturmflut beantragt und im
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde, besteht Versicherungsschutz
a) Überschwemmung, Rückstau, auch für Schäden durch Sturmflut. Sturmflut liegt vor, wenn aufgrund eines
b) Erdbeben, Sturms
c) Erdfall, - an der Nordsee der Wasserstand mindestens 1,5 Meter über dem mittleren
d) Erdrutsch, Hochwasser liegt bzw.
e) Schneedruck, - an der Ostsee der Wasserstand mindestens 1,0 Meter über dem mittleren
f) Lawinen, Wasserstand liegt.
g) Vulkanausbruch Sofern der Einschluss von Schäden durch Sturmflut ausdrücklich beantragt und
C zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen. im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde, gilt:
Abweichend von Nr. 1 sind nicht versichert
§ 3 - Überschwemmung; Rückstau a) Schäden an versicherten Sachen, die sich in Gebäuden befinden, die nicht
bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind;
1. Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des
b) - ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - Schäden durch Grundwasser,
Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe § 3).
Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von
Oberflächenwasser durch § 11 - Besondere Obliegenheiten
a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, 1. Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden hat der
b) Witterungsniederschläge, Versicherungsnehmer
c) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a) oder b). a) Rückstausicherungen gemäß der jeweils geltenden Landesbauordnung, kom-
munalen Abwassersatzung oder ähnlichen Sicherheitsvorschriften stets funkti-
2. Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehen- onsbereit zu halten,
den oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestim- b) bei Überflutung die vorhandenen Rückstauklappen zu betätigen und
mungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbunde-
c) Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern der
nen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt unter den
§ 4 - Erdbeben Voraussetzungen nach § 26 Nr. 3 VGB 2022 folgendes:
1. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geo- Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilwei-
physikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird. se leistungsfrei sein.
2. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass § 12 - Wartezeit; Selbstbehalt
a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des 1. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf von 30 Tagen ab
Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an Versicherungsbeginn (Wartezeit).
ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder 2. Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je
b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
§ 13 - Kündigung
§ 5 - Erdfall 1. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von
drei Monaten die Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer
Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Elementarschäden in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen.
Hohlräumen. 2. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine
Nicht versichert sind Schäden durch Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahrs wirksam wird.
a) ungenügende Verdichtung des Untergrunds vor Baubeginn oder fehlerhafte 3. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den
Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Gründungsvarianten (z. B. Flächengründung statt Pfahlgründung bei plastischen
Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Bodenarten),
b) Absenkung des Grundwasserspiegels, § 14 - Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrags
c) Austrocknungs- und Schrumpfprozesse im Untergrund. Mit Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrags erlöschen auch die
Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden.
§ 6 - Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder
Gesteinsmassen (z. B. Muren).
§ 7 - Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als
Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen von
Dächern.
§ 8 - Lawinen
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen ein-
schließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle.
– 26 –
[Seite 27]
V. Besondere Bedingungen für den Zusatzschutz zur § 6 - Wespen-, Hornissen- und Bienennester
Wohngebäudeversicherung (BBZW) 1. Leistungsversprechen
Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen Kosten einer Fachfirma
(Nur gültig, sofern der Zusatzschutz zur Wohngebäudeversicherung aus-
drücklich beantragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet (Schädlingsbekämpfer oder Umweltschutzorganisation) für die zulässige
wurde.) Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern, die
sich innerhalb oder an den Außenwänden der versicherten Gebäude oder in dem
§ 1 - Vertragsgrundlage zu den versicherten Gebäuden gehörenden Garten befinden.
Vertragsgrundlage sind die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingun- 2. Entschädigung, Entschädigungshöhe
gen (VGB 2022), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €.
anderes ergibt. Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine
oder keine vollständige Leistung von Dritten oder aus einem anderen
Versicherungsvertrag (z. B. Hausratversicherung) erlangen kann.
§ 2 - Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für folgende Schäden (übernimmt Kosten
bei) § 7 - Schlüsseldienst
a) Psychologischer Erstberatung,
b) Rohrverstopfungen, 1. Leistungsversprechen
c) Schädlingsbekämpfung, Sofern das versicherte Gebäude vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird,
d) Wespen-, Hornissen- und Bienennester, ersetzt der Versicherer die tatsächlich angefallenen Kosten für
e) Schlüsseldienst, a) das Öffnen der Hauseingangstür durch eine Fachfirma (Schlüsseldienst) und
f) Heizungsinstallation im Notfall, b) ein provisorisches Schloss, wenn das Schloss durch das Öffnen funktionsun-
g) Notheizung, fähig geworden ist.
h) Unterbringung von Tieren im Notfall, 2. Entschädigung, Entschädigungshöhe
i) Beaufsichtigung von Reparaturarbeiten.
§ 3 - Psychologische Erstberatung
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €.
Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine
oder keine vollständige Leistung von Dritten oder aus einem anderen
Versicherungsvertrag (z. B. Hausratversicherung) erlangen kann.
C
1. Leistungsversprechen
Sofern das versicherte Gebäude vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird
und dieses Gebäude von einem erheblichen Brandschaden betroffen ist, ersetzt § 8 - Heizungsinstallation im Notfall
der Versicherer die tatsächlich angefallenen Kosten einer psychologischen 1. Leistungsversprechen
Erstberatung für den Versicherungsnehmer und für alle mit ihm in häuslicher Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen Lohnkosten einer Fachfirma,
Gemeinschaft lebenden Personen. Dies gilt auch, wenn das vom
wenn Heizkörper in dem versicherten Wohngebäude
Versicherungsnehmer bewohnte Gebäude von einem Einbruchdiebstahl betrof-
a) wegen Schäden an ihren Thermostatventilen nicht genutzt werden können
fen ist.
oder
Die psychologische Erstberatung muss innerhalb von 6 Monaten nach dem b) nach einem Bruchschaden oder wegen Undichtigkeit repariert oder ersetzt
Schadeneintritt erfolgen. Erheblich ist ein Brandschaden, wenn der Schaden vor- werden müssen.
aussichtlich 25.000 € übersteigt. Als psychologische Erstberatung gilt ein
Beratungsgespräch mit einem Psychologen zur Beurteilung der medizinischen 2. Entschädigung, Entschädigungshöhe
Notwendigkeit einer auf Grund eines der oben genannten versicherten Ereignisse Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €.
notwendigen Therapie. Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine
2. Entschädigung, Entschädigungshöhe oder keine vollständige Leistung von Dritten oder aus einem anderen
Versicherungsvertrag (z. B. Hausratversicherung) erlangen kann.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 1.000 €.
Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine
oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Krankenversicherung) erlan- § 9 - Notheizung
gen kann.
1. Leistungsversprechen
Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen Kosten für Heizgeräte, wenn
§ 4 - Rohrverstopfungen a) die Heizungsanlage des versicherten Wohngebäudes unvorhergesehen aus-
fällt und
1. Leistungsversprechen b) Abhilfe durch eine Fachfirma nicht möglich ist.
In Erweiterung von § 3 VGB 2022 sind mitversichert die erforderlichen Kosten, 2. Entschädigung, Entschädigungshöhe
die tatsächlich angefallen sind, um Verstopfungen von Ableitungsrohren zu
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €.
beseitigen.
Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine
Dies gilt für Ableitungsrohre oder keine vollständige Leistung von Dritten oder aus einem anderen
a) innerhalb versicherter Gebäude sowie Versicherungsvertrag (z. B. Hausratversicherung) erlangen kann.
b) außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück.
2. Entschädigung, Entschädigungshöhe
§ 10 - Unterbringung von Tieren im Notfall
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €.
Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine 1. Leistungsversprechen
oder keine vollständige Leistung von Dritten oder aus einem anderen Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen Kosten für die Unterbringung
Versicherungsvertrag (z. B. Hausratversicherung) erlangen kann. und Versorgung von Tieren (Hunde, Katzen, Hamster, Meerschweinchen,
Kaninchen und Ziervögel), die im Haushalt des Versicherungsnehmers leben,
wenn der Versicherungsnehmer durch einen Unfall, Noteinweisung oder Tod
§ 5 - Schädlingsbekämpfung unvorhergesehen an der Betreuung der Tiere gehindert ist und eine andere
1. Leistungsversprechen Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht.
Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen Kosten einer Fachfirma Der Anspruch besteht auch, wenn
(Schädlingsbekämpfer oder Umweltschutzorganisation) für die zulässige a) eine dritte Person mit der Betreuung der Tiere beauftragt war und diese aus-
Schädlingsbekämpfung von Waschbären, Mardern, Ratten, Mäusen, Schaben fällt oder
(z. B. Kakerlaken), Motten, Ameisen oder Silberfischen in den versicherten
Wohngebäuden. b) das Wohngebäude nach einem Versicherungsfall unbewohnbar ist.
2. Entschädigung, Entschädigungshöhe 2. Entschädigung, Entschädigungshöhe
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €.
Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine
oder keine vollständige Leistung von Dritten oder aus einem anderen oder keine vollständige Leistung von Dritten oder aus einem anderen
Versicherungsvertrag (z. B. Hausratversicherung) erlangen kann. Versicherungsvertrag (z. B. Hausratversicherung) erlangen kann.
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§ 11 - Beaufsichtigung von Reparaturarbeiten VI. Bonuskundenprogramm
1. Leistungsversprechen (Diese Besonderen Bedingungen gelten als vereinbart, wenn ein
Bündelnachlass berücksichtigt wurde.)
Der Versicherer ersetzt den Gegenwert von Urlaubstagen, wenn der
Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Voraussetzungen für den Bündelnachlass sind:
Person Urlaub nehmen muss, um die Reparaturarbeiten aufgrund eines unter a) Für den Versicherungsnehmer bestehen mindestens drei aktive
diesen Versicherungsvertrag fallenden Versicherungsfalls zu beaufsichtigen. Versicherungsverträge bei dem Itzehoer Versicherungsverein und/oder
der Itzehoer Lebensversicherungs-AG und
2. Entschädigung, Entschädigungshöhe b) jeder der drei Verträge hat einen Beitrag von mindestens 50 € pro
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf den Netto-Gegenwert Kalenderjahr und
des Urlaubs bis 100 € pro Tag, maximal jedoch 500 € je Versicherungsfall. Ein c) die Verträge wurden nicht über den Direktvertrieb (AdmiralDirekt) abge-
entsprechender Nachweis über den Urlaub und ein Einkommensnachweis ist schlossen und decken mindestens drei der nachfolgend genannten
dem Versicherer vorzulegen. Sparten ab: Kraftfahrt, Rechtsschutz, Allgemeine Haftpflicht, Allgemeine
Unfall, Hausrat, Wohngebäude, Sonstige Sachversicherung, Lebens-
§ 12 - Jahreshöchstentschädigung/Schadenfreiheit versicherung.
Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn diese Versicherungen
1. Die Entschädigung für alle Schäden eines Versicherungsjahrs beim - auf den Namen des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehepartners,
Zusatzschutz zur Wohngebäudeversicherung ist auf 1.500 € begrenzt. eingetragenen Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
2. Leistungen des Versicherers aus dem Zusatzschutz zur oder sonstigen Lebenspartners oder der in häuslicher Gemeinschaft
Wohngebäudeversicherung unterbrechen nicht die Dauer des schadenfreien lebenden Verwandten (z. B. Kinder oder Eltern) bestehen oder
Verlaufs gemäß § 12.4 VGB 2022. - im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge von dem Arbeitgeber des
Versicherungsnehmers abgeschlossen wurden und der Versicherungs-
§ 13 - Kündigung nehmer versicherte Person ist.
1. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von Fällt eine dieser Voraussetzungen während der Vertragslaufzeit fort, entfällt die-
drei Monaten die Besonderen Bedingungen für den Zusatzschutz zur ser besondere Nachlass bei diesem Vertrag zur nächsten Beitragsfälligkeit. Der
Wohngebäudeversicherung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündi- sich dann ergebende Beitrag ist der jeweiligen Beitragsrechnung zu entnehmen.
C gen.
2. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine
Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahrs wirksam wird.
3. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den
Der Bonuskundennachlass ist nicht möglich
- bei Verträgen, zu denen ein Kooperationsnachlass vereinbart wurde,
- bei Verträgen, die über Sonderkonzepte/Rahmenvereinbarungen abge-
schlossen wurden.
Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
§ 14 - Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrags
Mit Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrags erlöschen auch die
Besonderen Bedingungen für den Zusatzschutz zur Wohngebäudeversicherung.
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D. Allgemeine Versicherungsbedingungen für Glasversicherungen (AGlB 2008)
(Nur gültig, sofern die Glasversicherung ausdrücklich beantragt und beurkundet wurde.)
§ 1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall § 16 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§ 2 Ausschlüsse (Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie) § 17 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§ 3 Versicherte und nicht versicherte Sachen § 18 Gefahrerhöhung
§ 4 Versicherte Kosten § 19 Mehrere Versicherer
§ 5 Versicherungsort § 20 Versicherung für fremde Rechnung
§ 6 Anpassung der Versicherung § 21 Aufwendungsersatz
§ 7 Entschädigung als Sachleistung § 22 Übergang von Ersatzansprüchen
§ 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 23 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ 9 Besondere gefahrerhöhende Umstände § 24 Keine/Eingeschränkte Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 10 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters § 25 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
§ 11 Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrags § 26 Vollmacht des Versicherungsvertreters
§ 11aVersicherungsjahr § 27 Repräsentanten
§ 12 Beiträge; Versicherungsperiode § 28 Verjährung
§ 13 Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags § 29 Zuständiges Gericht
§ 14 Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrags § 30 Anzuwendendes Recht
§ 15 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Mandat § 31 Sanktionsklausel
§ 1 - Versicherte Gefahr; Versicherungsfall 3. Nicht versicherte Sachen
1. Versicherungsfall Nicht versichert sind
Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe § 3), die durch Bruch (Zerbrechen) a) optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel,
zerstört oder beschädigt werden. b) Photovoltaikanlagen,
2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden c) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind,
d) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer
a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B.
aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen,
Bildschirme von Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und
Muschelausbrüche),
Smartphones).
bb) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierver-
glasungen. § 4 - Versicherte Kosten
b) Nicht versichert sind Schäden, die durch 1. Versicherte Kosten
aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder
Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung,
bb) Einbruchdiebstahl, Vandalismus,
cc) Sturm, Hagel,
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen tatsächlich
angefallenen und nachgewiesenen Kosten für
a) das vorläufige
Notverglasungen),
Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen,
D
dd) Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen
b) das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und
oder Vulkanausbruch
entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht. für die Entsorgung (Entsorgungskosten).
2. Gesondert versicherbar
Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer bis zum jeweils vereinbarten
Betrag die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen tatsächlich angefallenen
§ 2 - Ausschlüsse (Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie) und nachgewiesenen Kosten für
1. Ausschluss Krieg a) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicher-
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht ten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten),
auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, b) die Erneuerung von Anstrichen, Malereien, Schriften, Verzierungen,
Rebellion oder Aufstand. Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen (siehe § 3),
2. Ausschluss Innere Unruhen c) das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.),
auf Schäden durch innere Unruhen.
d) die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk,
3. Ausschluss Kernenergie*)
Schutz- und Alarmeinrichtungen.
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht
auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive
Substanzen. § 5 - Versicherungsort
Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude
oder Räume von Gebäuden. Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen
vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsorts.
§ 3 - Versicherte und nicht versicherte Sachen
§ 6 - Anpassung der Versicherung
1. Versicherte Sachen
Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten, 1. Anpassung des Versicherungsumfangs
Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preisentwicklung für
a) fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas,
Verglasungsarbeiten an; entsprechend verändert sich der Beitrag.
b) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die
Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. 2. Anpassung des Beitrags
Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres
2. Gesondert versicherbar für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem
Gesondert versicherbar sind die im Folgenden benannten und fertig eingesetzten
Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten
oder montierten
Preisindizes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für Wohnungen,
a) Scheiben und Platten aus Kunststoff,
b) Platten aus Glaskeramik (auch Glaskeramikkochflächen), Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das Mittel aus den Indizes für
c) Glasbausteine und Profilbaugläser, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude. Der Veränderungs-
d) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff, prozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind
e) Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen, die für den Monat Mai veröffentlichten Indizes.
f) sonstigen Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind. 3. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung der
Haftung des Versicherers und der damit verbundenen Anpassung des Beitrags
kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform zum
Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
*) Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Absendung. Die Mitteilung des Versicherers, in der der Versicherungsnehmer auf
Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur sein Kündigungsrecht hinzuweisen ist, muss diesem mindestens 1 Monat vor
Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab. Wirksamwerden der Anpassung des Beitrags zugehen.
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§ 7 - Entschädigung als Sachleistung § 9 - Besondere gefahrerhöhende Umstände
1. Sachleistung 1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
a) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er den Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 18 kann insbesondere dann
Auftrag erteilt. vorliegen, wenn
b) Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung des Ver- a) die Wohnung länger als 100 Tage unbewohnt ist,
sicherers die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgt und in gleicher Art und b) der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird,
Güte (siehe § 3) an den Schadenort geliefert und wieder eingesetzt werden. c) das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht,
c) Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die zum d) im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird,
Erreichen des Schadenorts (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit
e) Art und Umfang eines Betriebes - gleich welcher Art - verändert wird.
dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von
Vergitterungen) notwendig sind. Diese Aufwendungen werden nur - soweit dies 2. Folgen einer Gefahrerhöhung
besonders vereinbart ist - in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe § 4). Falls solche Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe § 18 Nr. 3 bis Nr. 5.
besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sachleistung notwendig sind,
erteilt der Versicherer in Absprache mit dem Versicherungsnehmer in dessen
Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer § 10 - Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe. 1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen
d) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbe- Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem
schädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind,
entstehen und erteilt hierzu keinen Auftrag. den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer
ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung,
2. Abweichende Entschädigungsleistung
aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des
a) Im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ersetzt der Versicherer den Satzes 1 stellt.
Geldbetrag, welcher dem unter Nr. 1 beschriebenen Leistungsumfang ent- 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
spricht.
a) Vertragsänderung
b) Darüber hinaus kann der Versicherer in Geld leisten, soweit eine Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt
Ersatzbeschaffung durch den Versicherer zu den ortsüblichen und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände
Wiederherstellungskosten nicht möglich ist. den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen
c) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
D Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden
Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode
3. Notverglasung/Notverschalung Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um
Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverscha- mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht
lungen, siehe § 4) können vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben und als angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner-
notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden. halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung
einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der
4. Kosten Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuwei-
a) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe § 4) ist der Zeitpunkt des sen.
Eintritts des Versicherungsfalls. b) Rücktritt und Leistungsfreiheit
b) Kürzungen nach Nr. 2 c) gelten entsprechend für die versicherten Kosten. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der
5. Restwerte Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat
die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei
Restwerte werden angerechnet.
grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht
des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der
§ 8 - Zahlung und Verzinsung der Entschädigung Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so ist er nicht zur
1. Fälligkeit der Entschädigung Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für
Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung
Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der
Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache minde- Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer
stens zu zahlen ist. nicht zur Leistung verpflichtet.
2. Verzinsung c) Kündigung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine wei- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrläs-
tergehende Zinspflicht besteht: sig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei
a) Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
des Schadens geleistet wird - seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. Bedingungen abgeschlossen.
b) Der Zinssatz liegt 1 % unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 % und höchstens bei Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a)), zum Rücktritt (b)) und zur
6 % Zinsen pro Jahr. Kündigung (c)) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht
c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
3. Hemmung e) Anfechtung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr . 1 und Nr. 2 a) ist der Zeitraum nicht Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufech-
zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers der ten, bleibt unberührt.
Reparaturauftrag nicht erteilt bzw. die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht 3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
gezahlt werden kann. Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a)), zum Rücktritt (Nr. 2 b)) oder zur
4. Aufschiebung der Zahlung Kündigung (Nr. 2 c)) muss der Versicherer innerhalb eines Monats in Textform
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung
stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungs- dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und
nehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht
läuft. begründen.
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4. Rechtsfolgenhinweis § 13 - Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder
Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a)), zum Rücktritt (Nr. 2 b)) und zur Einmalbeitrags
Kündigung (Nr. 2 c)) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den 1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss des Vertrags
der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen
Versicherungsbeginn.
5. Vertreter des Versicherungsnehmers Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie nach Erhalt des Versicherungsscheins
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so und der Zahlungsaufforderung oder nach Ablauf der im Versicherungsschein
sind bei der Anwendung von Nr. 1 und Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist genannten Widerspruchsfrist und Zahlungsaufforderung unverzüglich erfolgt.
des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers 2. Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei-
Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur tig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab
berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
3. Rücktritt
6. Erlöschen der Rechte des Versicherers Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht recht-
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a)), zum Rücktritt (Nr. zeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht
2 b)) und zur Kündigung (Nr. 2 c)) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach gezahlt ist.
Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nach-
eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arg- § 14 - Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrags
listig verletzt hat. 1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.
2. Verzug
§ 11 - Beginn des Versicherungsschutzes; Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungs-
Dauer und Ende des Vertrags nehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung
1. Beginn des Versicherungsschutzes nicht zu vertreten hat. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine
Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die
Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags,
rechtzeitig zahlt. Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach
2. Dauer und Ende des Vertrags Nr. 3 und Nr. 4 mit dem Fristablauf verbunden sind. Der Versicherer ist berech-
tigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abge-
schlossen. 3. Kein Versicherungsschutz
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der
3. Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag
um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor
dem Ablauf der jeweiligen Versicherungsdauer eine Kündigung zugegangen ist.
Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein
Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Nr. 2 darauf
hingewiesen wurde.
4. Kündigung
D
4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist
den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung
kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem nach Nr. 2 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der
Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag,
besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der
5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass
Versicherungsschutz.
es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
6. Wegfall des versicherten Interesses § 15 - Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Mandat
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet 1. Rechtzeitige Zahlung
der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos a) Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung
Kenntnis erlangt. als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann
Soweit Versicherungsschutz für Glas im privaten Haushalt vereinbart ist, gilt: und der Versicherungsnehmer bzw. der Kontoinhaber einer berechtigten
Einziehung nicht widerspricht.
a) Wegfall des versicherten Interesses ist insbesondere die vollständige
b) Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers bzw.
und dauerhafte Auflösung des Haushalts nach Aufnahme des Kontoinhabers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch
Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder nach dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebe-
Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung. nen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
b) Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers 2. Beendigung des Lastschriftverfahrens
zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die voll- Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer
ständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei bzw. der Kontoinhaber das SEPA-Mandat widerrufen hat oder hat der
Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu Versicherungsnehmer bzw. der Kontoinhaber aus anderen Gründen zu vertreten,
diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
verstorbene Versicherungsnehmer. künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der
Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses. Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er
vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
§ 16 - Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§ 11 a - Versicherungsjahr Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit durch Gesetz
Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten. nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem
Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungs- § 17 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
jahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor
Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind
§ 12 - Beiträge; Versicherungsperiode
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich
1. Beitragszahlung vereinbarten Sicherheitsvorschriften,
Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem einzigen Beitrag
bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
(Einmalbeitrag), durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge
entrichtet werden. Die Vertragsperiode umfasst bei Montsbeiträgen einen Monat, b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem
Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats,
und bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündi-
2. Versicherungssteuer gen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versiche- Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch
rungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. grob fahrlässig verletzt hat.
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2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls b) Vertragsänderung
a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung
einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen
aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag
sorgen;
als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den
unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - anzu- Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
zeigen;
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den
cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - gegebe- Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
nenfalls auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände
dies gestatten; 4. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsänderung nach Nr. 3
dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des
für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungs-
Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand
vertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der
Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich 5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
der Polizei anzuzeigen; a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der
ff) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine
oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben wor- Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer
den sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädig- in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
ten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewah- Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben
ren; Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
gg) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und Nr. 2 c) ist der Versicherer für
Verlangen in Textform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche- einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt,
rungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungs-
erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat.
Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz
hh) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
ihm billigerweise zugemutet werden kann. wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, zugegangen sein müssen, bekannt war.
so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung
D 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vor-
sätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob
fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den
Umfang der Leistungspflicht war oder
bb) wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die
Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht
Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben erfolgt war oder
Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend
jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, erhöhten Beitrag verlangt.
dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest-
stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der § 19 - Mehrere Versicherer
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
1. Anzeigepflicht
c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert,
bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzutei-
dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer len. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. anzugeben.
§ 18 - Gefahrerhöhung 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
1. Begriff der Gefahrerhöhung Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich
a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 17 beschriebenen
Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert wer- Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise lei-
den, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des stungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des
Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahr- Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
scheinlicher wird. 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert
sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert
Vertragsschluss gefragt hat (siehe § 9). oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur uner- jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären,
heblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
2. Pflichten des Versicherungsnehmers b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder
a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage
vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den
deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend,
b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der
Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestat- Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungs-
tet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. verträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen
von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der
unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem
Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von
3. Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen
a) Kündigungsrecht Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2 a), kann der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben
Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine worden wäre.
Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu bewei- c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht
sen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf-
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer fen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer
eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 b) und Nr. 2 c) bekannt, kann er steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
– 32 –
[Seite 33]
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung § 22 - Übergang von Ersatzansprüchen
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversiche- 1. Übergang von Ersatzansprüchen
rung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den
geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält- Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des
nismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der
durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrags Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei
oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht
werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich
zugeht. verursacht.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversiche- 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
rung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung die-
Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall ses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und
die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die ver- Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich
hältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlan- mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich,
gen. ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen
keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen
§ 20 - Versicherung für fremde Rechnung Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-
1. Rechte aus dem Vertrag den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte
aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem
§ 23 - Kündigung nach dem Versicherungsfall
Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein
besitzt. 1. Kündigungsrecht
2. Zahlung der Entschädigung Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die
Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der
Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
3. Kenntnis und Verhalten Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofor-
a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von recht- tiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des
licher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die
Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der
Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst,
muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die
Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.
3. Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
D
Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte
Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. § 24 - Keine/Eingeschränkte Leistungspflicht aus besonderen Gründen
b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige
Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so
war. ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbei-
führung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der
c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche
Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist
der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul-
§ 21 - Aufwendungsersatz dens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsneh-
bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und mer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der
Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die
Versicherers macht. Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen
b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so
bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese
Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände § 25 - Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des
1. Form
Versicherers erfolgten.
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform
c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
Aufwendungsersatz nach Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Geschäftsstelle gerichtet werden.
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung für versi- 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
cherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je ver- Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer
einbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungs-
Versicherers entstanden sind. nehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes
e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) erforderlichen Betrag an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach
auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall
f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder ande- einer Änderung des Namens des Versicherungsnehmers.
rer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind,
wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. § 26 - Vollmacht des Versicherungsvertreters
2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs-
und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags,
Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt,
soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefor- b) eines bestehenden Versicherungsverhältnisses einschließlich dessen
dert wurde. Beendigung,
b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen zu kürzen, kann er auch den c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während
Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen. des Versicherungsverhältnisses.
– 33 –
[Seite 34]
2. Erklärungen des Versicherers § 29 - Zuständiges Gericht
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte 1. Klagen gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler
Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu über-
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich
mitteln.
die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine
Aufenthalt hat.
Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich
gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte 2. Klagen gegen den Versicherungsnehmer
oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer müssen bei
dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
§ 27 - Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner § 30 - Anzuwendendes Recht
Repräsentanten zurechnen lassen.
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
§ 28 - Verjährung § 31 - Sanktionsklausel
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungs-
Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstan- schutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt
den ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
müsste.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos,
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet
der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht europäische oder deut-
worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und
Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim sche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Anspruchsteller nicht mit.
D
– 34 –
[Seite 35]
E. Klauseln zur Glasversicherung
(Folgende Klauseln sind, sofern ausdrücklich beantragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet, Vertragsinhalt.)
711 (2008) – Brand; Blitzschlag; Explosion 785 (2008) – Wohnungs- und Teileigentum
1. Der Versicherer leistet auch Ersatz für Schäden durch Zerbrechen (§ 1 1. Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der
Nr. 1 AGlB 2008), die durch Brand, Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen
durch Lösch- oder Rettungsmaßnahmen verursacht wurden. Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums sowie deren
2. Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Miteigentumsanteile nicht berufen.
Rebellion, Aufstand, innere Unruhen, Kernenergie, nukleare Strahlung oder 2. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie
radioaktive Substanzen sind ausgeschlossen. auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern lei-
stungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des
732 (2008) – Blei-, Messing- oder Eloxalverglasung; transparentes Glasmosaik gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der Wohnungseigentümer, in
dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer
Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen diese Mehraufwendungen zu erstatten.
von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder von transparentem
Glasmosaik nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch 3. Für die Glasversicherung bei Teileigentum gilt Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend.
Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden
auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen
Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand
der Versicherung.
E
– 35 –
[Seite 36]
F. Satzung
Name, Sitz, Zweck, Geschäftsbereich und Geschäftsjahr B. Der Aufsichtsrat
§1 §7
1. Der im Jahre 1906 gegründete Verein ist ein Versicherungsverein auf 1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen. Von seinen Mitgliedern wer-
den vier gemäß § 189 Absatz 2 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz
Gegenseitigkeit und führt den Namen:
durch die Hauptversammlung gewählt sowie zwei gemäß § 4 Absatz 1
Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691
Drittelbeteiligungsgesetz durch die Belegschaft des Unternehmens.
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.
Gleichzeitig mit den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern kann für ein
2. Der Verein hat seinen Sitz in Itzehoe. bestimmtes oder für mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder ein
3. Der Verein betreibt alle Versicherungszweige in der Erstversicherung, Ersatzmitglied gewählt werden, das für die Dauer der restlichen Amtszeit
des ausscheidenden ordentlichen Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Zum
jedoch die Lebens-, Kranken-, Kredit- und Kautionsversicherung nur in
Aufsichtsratsmitglied beziehungsweise Ersatzmitglied kann nur gewählt
der Rückversicherung. In der Kraftfahrtversicherung werden nicht versichert
werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl das siebzigste Lebensjahr noch nicht
die Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller, des Kraftfahrzeug-Handels und vollendet hat. Gleiches gilt für die Wiederwahl.
-Handwerks, Kraftomnibusse und Lehrlastkraftwagen.
In den von ihm nicht betriebenen Versicherungszweigen kann der Verein 2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis zur Beendigung derjenigen
den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln. Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte
Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr,
4. Das Vereinsgebiet ist das Inland und Ausland. in dem gewählt wird, nicht mitgerechnet. Wird in Ermangelung eines
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Ersatzmitgliedes ein Aufsichtsratsmitglied an Stelle eines vorzeitig aus-
scheidenden Mitgliedes gewählt, so gilt sein Amt für den Rest der
Bekanntmachungen Amtsdauer des ausscheidenden Mitgliedes. Jedes Mitglied bzw.
Ersatzmitglied des Aufsichtsrates kann, sofern nicht ein wichtiger Grund
§2 zur fristlosen Niederlegung des Amtes berechtigt, sein Amt unter
Die Bekanntmachungen des Vereins werden in den öffentlichen Blättern veröffent- Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche
licht. Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegen.
3. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen
Mitgliedschaft Vorsitzenden und erste und zweite Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
§3 Scheidet im Laufe der Wahlperiode die oder der Vorsitzende oder eine oder
einer der gewählten Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus ihrem oder
1. Die Mitgliedschaft entsteht mit dem Beginn oder mit dem aufgrund
seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat innerhalb von sechs Monaten eine
gesetzlicher Bestimmungen erfolgten Übergang eines Versicherungs- Neuwahl für die ausgeschiedene Person vorzunehmen.
verhältnisses. Einen Versicherungsvertrag mit dem Verein können alle
4. Die Hauptversammlung setzt die Vergütung der Mitglieder des
natürlichen und juristischen Personen abschließen.
Aufsichtsrates durch Beschluss fest.
2. Die Mitgliedschaft erlischt mit der Beendigung des Versicherungs-
5. Alle Erklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates
vertrages. Ausscheidende Mitglieder verlieren alle auf der Mitgliedschaft von seiner oder seinem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder
beruhenden Rechte, sie haften jedoch für die Verbindlichkeiten des einem Stellvertreter abgegeben.
Vereins aus dem laufenden Geschäftsjahr.
3. Der Verein kann auch Versicherungen zu festem Beitrag abschließen, §8
1. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in Sitzungen gefasst.
ohne dass die Versicherungsnehmerinnen oder -nehmer Mitglieder des
Beschlussfassung in schriftlicher, Text-, fernmündlicher oder anderer
Vereins werden. Der Umfang derartiger Versicherungsabschlüsse darf jedoch gesetzlich zulässiger Form der Beschlussfassung ist zulässig, wenn kein
20 % der jährlichen Gesamtbeitragseinnahme nicht übersteigen. Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht.
Die Organe des Vereins sind 2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit
§4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
A. der Vorstand, gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los den
B. der Aufsichtsrat, Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt die oder der Vorsitzende. Bei
C. die Hauptversammlung. Beschlussfassung in schriftlicher, Text-, fernmündlicher oder anderer
gesetzlich zulässiger Form ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn alle
A. Der Vorstand Mitglieder zur Abstimmung aufgefordert worden sind und mindestens die
F §5
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen, die vom Aufsichtsrat
bestellt werden.
Hälfte der Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Der Beschluss wird mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja-Stimmen gefasst.
3. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine
Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden oder einer
2. Der Vorstand leitet den Verein nach Maßgabe der gesetzlichen Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und einem weiteren
Bestimmungen, der Satzung und der vom Aufsichtsrat zu genehmigen- Aufsichtsratsmitglied zu unterzeichnen ist.
den Geschäftsordnung.
3. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstands- §9
mitglied mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen gerichtlich und Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrates erfolgt durch die oder den
Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch eine Stellvertreterin oder einen
außergerichtlich vertreten.
Stellvertreter.
4. Ein zur oder zum Vorsitzenden des Vorstandes bestelltes Vorstandsmitglied Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in Textform unter Mitteilung der
hat nicht die alleinige Entscheidungsbefugnis. Bei Stimmengleichheit im Tagesordnung. In dringenden Fällen kann sie auch mündlich, fernmündlich oder
Vorstand gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag, es sei denn, der in anderer gesetzlich zulässiger Form erfolgen.
Vorstand besteht nur aus zwei Personen oder es nehmen nur zwei
Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassug teil. § 10
Der Aufsichtsrat hat die Befugnis, durch Geschäftsordnung oder durch Beschluss
§6 festzulegen, dass bestimmte Geschäfte nur mit seiner Zustimmung vom
Vorstand vorgenommen werden dürfen. Insbesondere ist die Zustimmung des
1. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat einen Beirat Aufsichtsrates erforderlich:
gründen.
1. zur Veräußerung und dinglichen Belastung sowie zum Erwerb von
2. Aufgabe des Beirates ist es, Vorstand und Aufsichtsrat auf Wunsch in wich- Grundeigentum;
tigen geschäftspolitischen Fragen zu beraten und zu unterstützen und den
2. zur Erteilung von Prokura;
Versicherungsgedanken in der Öffentlichkeit zu fördern.
3. zur Festsetzung der Nachschüsse.
3. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand im Einvernehmen mit
dem Aufsichtsrat berufen und abberufen; erneute Berufung ist zulässig. Ihre C. Die Hauptversammlung
Amtszeit beträgt vier Jahre. § 11
4. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat eine 1. Die Hauptversammlung ist die oberste Vertretung des Vereins. Sie
Geschäftsordnung für den Beirat erlassen und setzt die Vergütung der besteht aus mindestens 40 und höchstens 48 Mitgliedervertretenden, die
Beiratsmitglieder fest. sich auf die einzelnen Regionen des Geschäftsgebietes den Mitglieder-
– 36 –
[Seite 37]
verhältnissen entsprechend verteilen sollen. Jede und jeder Rücklagen
Mitgliedervertretende hat eine Stimme. § 19
2. Mitgliedervertretend kann nur ein volljähriges, im Besitz der bürgerlichen 1. Zur Deckung eines außerordentlichen Verlustes aus dem
Ehrenrechte befindliches Mitglied des Vereins werden. Geschäftsbetrieb ist eine Verlustrücklage zu bilden. Ihre Mindesthöhe soll
20 % der Beitragseinnahme für eigene Rechnung betragen.
3. Die Mitgliedervertretenden werden von der Hauptversammlung auf höch-
stens 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Alljährlich scheidet ein 2. Der Verlustrücklage sind jährlich mindestens 25 % des Jahresüberschus-
Viertel der Mitgliedervertretenden mit dem Schluss der ordentlichen ses zuzuführen.
Hauptversammlung aus dem Amt aus. Für innerhalb der Amtszeit ausschei- 3. Ist die Mindesthöhe nach Ziffer 1 erreicht bzw. wieder erreicht, so sind der
dende Mitgliedervertretende erfolgt in der nächsten Hauptversammlung eine Verlustrücklage jährlich mindestens 20 % des Jahresüberschusses zuzu-
Zuwahl für den Rest der Amtszeit. Für jede Wahl unterbreitet ein aus führen.
Mitgliedern des Vorstandes, des Aufsichtsrates und der Mitgliedervertreten-
4. Neben der gesetzlichen Verlustrücklage kann eine freie Rücklage gebildet
denversammlung bestehender Wahlausschuss einen Vorschlag.
werden. Über Zuführungen beschließt die Hauptversammlung.
4. Das Amt einer oder eines Mitgliedervertretenden ist ein Ehrenamt und
erlischt vor Ablauf der ordentlichen Amtszeit Deckung der Ausgaben und Verwendung der Überschüsse
– durch Wegfall der Mitgliedschaft § 20
– durch Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr oder sein Vermögen
– durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte 1. Die Mittel zur Deckung der Ausgaben bestehen in:
– durch Abwahl seitens der Hauptversammlung. a) den Beiträgen,
b) dem Ertrag von Kapitalanlagen,
§ 12 c) der Verlustrücklage, die in einem Jahr nur bis zur Hälfte ihres
Bestandes verbraucht werden darf; ihr Bestand darf die Höhe des
1. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte gesetzlich vorgeschriebenen Garantiefonds nicht unterschreiten,
der Mitgliedervertretenden anwesend ist. d) den freien Rücklagen.
2. Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, soweit 2. Reichen in einem Jahr die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel nicht aus, die
sich aus dem Gesetz oder dieser Satzung nichts anderes ergibt. Bei Solvabilitätskapitalanforderung oder Mindestkapitalanforderung zu
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. bedecken, so wird der Fehlbetrag durch Nachschüsse gedeckt.
Zur Änderung der Satzung sowie zur Verschmelzung oder Auflösung des Nachschüsse werden auch zur Abwendung einer handelsrechtlichen
Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der in der Hauptversammlung Überschuldung erhoben. Zur Entrichtung der Nachschüsse sind sämtli-
abgegebenen Stimmen erforderlich. che Mitglieder im Verhältnis und bis zur Höhe eines Jahresbeitrags ver-
Wahlen erfolgen mit Stimmzetteln, wenn nicht sämtliche anwesenden pflichtet, der auf das letzte Geschäftsjahr entfällt. Der Vorstand setzt mit
Mitgliedervertretenden einem anderen Abstimmungsverfahren zustimmen. Zustimmung des Aufsichtsrates die Höhe des Nachschusses fest. Die
Erhält bei einer Wahl niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gül- Zahlung ist innerhalb eines Monats ab Erhalt der in Schrift- oder Textform
tigen Stimmen, so kommen die beiden Personen, die die meisten ausgesprochenen Zahlungsaufforderung fällig. Für den Fall der nicht
Stimmen erhalten haben, in die engere Wahl. Bei der engeren Wahl ent- rechtzeitigen Nachschusszahlung gilt § 38 des Versicherungsvertrags-
scheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet gesetzes. Hierauf ist das Mitglied in der Zahlungsaufforderung hinzuwei-
das Los. sen.
§ 21
§ 13 1. Die Hauptversammlung entscheidet über Beitragserhöhungen insoweit,
1. Den Zeitpunkt und den Ort der Hauptversammlung bestimmt nach als die Erhöhungen mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhält-
Anhören des Aufsichtsrates der Vorstand. nisse erfolgen sollen.
2. Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung hat durch 2. Dies gilt nicht für Beitragserhöhungen, zu denen der Verein bereits auf-
den Aufsichtsrat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. grund der Allgemeinen Versicherungsbedingungen berechtigt ist.
§ 22
3. Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand unter Mitteilung der
Tagesordnung spätestens einen Monat vor der Versammlung durch 1. Der nach Vornahme von Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie
Bekanntmachung in dem in § 2 genannten Blatt und durch schriftliche nach Bildung von Rücklagen und Rückstellungen verbleibende Über-
Benachrichtigung der Mitgliedervertretenden einberufen. schuss ist in voller Höhe der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
zuzuweisen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist ausschließ-
§ 14 lich zur Gewährung von Beitragsrückerstattungen bestimmt.
Die Hauptversammlungen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden 2. Die Beitragsrückerstattungen können für alle oder einzelne versicherte
des Aufsichtsrates und bei ihrer oder seiner Verhinderung oder persönlichen Wagnisse erfolgen. Alle Mitglieder, deren Versicherungsverhältnis im
Beteiligung durch eine oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. letzten Geschäftsjahr nicht schadenfrei verlaufen ist, können von der
Sind die oder der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden verhindert Beitragsrückerstattung ausgeschlossen werden, oder ihr Anteil kann auf
den Betrag beschränkt werden, um den die Beitragsrückerstattung die
F
oder persönlich beteiligt, so übernimmt von den anderen Aufsichtsrats-
mitgliedern das dem Lebensalter nach älteste die Leitung. Entschädigungsleistung des Vereins übersteigt. Im Laufe des Geschäfts-
jahres beigetretene oder ausgeschiedene Mitglieder sind von jeglicher
§ 15 Beitragsrückerstattung ausgeschlossen. In der Kraftfahrtversicherung
können abweichend von Satz 3 auch im Laufe des Geschäftsjahres beige-
Die Hauptversammlung beschließt in den in Gesetz und Satzung bestimmten tretene oder ausgeschiedene Mitglieder bei der Beitragsrückerstattung
Fällen insbesondere über: berücksichtigt werden.
a) die Wahl der Mitgliedervertretenden, Vermögensanlage
b) die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, soweit diese nicht gemäß § 7 Nr. 1
von der Belegschaft zu wählen sind, § 23
c) die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, Die Anlage des Vermögens erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften und den
d) die Änderungen der Satzung, von der Aufsichtsbehörde aufgestellten Grundsätzen.
e) die Auflösung des Vereins.
Anträge der Mitgliedervertretenden für die Hauptversammlung müssen späte- Änderung der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
stens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht § 24
sein. 1. Änderungen der Satzung werden von der Hauptversammlung beschlos-
§ 16 sen und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Zur Vornahme
von Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen, ist der
Rechte, die das Gesetz einer Minderheit von Mitgliedern der obersten Vertretung Aufsichtsrat ermächtigt.
einräumt, stehen einem Fünftel der Mitgliedervertretenden zu.
2. Änderungen und Einführungen der Allgemeinen Versicherungsbedin-
§ 17 gungen beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die ordentliche Hauptversammlung zu Auflösung des Vereins
stellen. Diese müssen schriftlich bis zum 31.01. beim Vorstand eingehen. Alle § 25
Mitglieder des Vereins haben das Recht, der Hauptversammlung als Zuhörende
beizuwohnen. Der Beschluss über die Verschmelzung oder Auflösung des Vereins bedarf der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die bestehenden Versicherungsverhältnisse
Rechnungs- und Buchführungswesen enden einen Monat nach der Veröffentlichung des genehmigten
Auflösungsbeschlusses. Nach der Auflösung findet die Liquidation statt, die
§ 18 durch den Vorstand durchgeführt wird; es können auch besondere
Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Liquidatorinnen oder Liquidatoren bestellt werden. Nach Beendigung der
Geschäftsjahres über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, Liquidation ist der Hauptversammlung eine Schlussrechnung zur Prüfung und
über die Verwendung des Bilanzgewinns und in den im Gesetz vorgesehenen Genehmigung vorzulegen. Über die Verteilung des nach Erfüllung der
Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses. Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens beschließt die Hauptversammlung.
– 37 –
[Seite 38]
G. Merkblatt zur Datenverarbeitung für den Versicherungsnehmer und versicherte
Personen
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personen- an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer
bezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und
Rechte. Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung Externe Dienstleister
Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G. Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten
Itzehoer Platz zum Teil externer Dienstleister. Eine Auflistung der von uns eingesetzten
25521 Itzehoe Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende
Telefon 04821 773-0 Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version auf
Telefax 04821 773-8888 unserer Homepage www.itzehoer.de unter dem Link „Datenschutz“ abrufen
E-Mail info@itzehoer.de. oder sich auf Wunsch per Post oder E-Mail zusenden lassen.
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der vorher
genannten Adresse mit dem Zusatz - Datenschutzbeauftragter - oder per Weitere Empfänger
E-Mail unter: datenschutz@itzehoer.de. Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere
Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher
I. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder
Strafverfolgungsbehörden).
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes III. Dauer der Datenspeicherung
(BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben genannten
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen
Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personen-
Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln
bezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser
für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche
Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von
Versicherungswirtschaft“ (sogenannter Code of Conduct) verpflichtet, die die
drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen
oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese kön-
Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis-
nen Sie im Internet auf unserer Homepage www.itzehoer.de unter dem Link
und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem
„Datenschutz“ abrufen oder sich auf Wunsch per Post oder
Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die
E-Mail zusenden lassen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz,
Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahre.
benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des
Vertrags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt IV. Betroffenenrechte
der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur
Sie können unter der vorher genannten Adresse Auskunft über die zu Ihrer
Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder
Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter
können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten
verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags ist ohne die Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von
versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder V. Widerspruchsrecht
zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten nutzen wir auch zur Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu
Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung beispielsweise zum Zwecke der Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen.
Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung oder -ergänzung, für Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie
Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen. dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorver- Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
tragliche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO. Soweit dafür
besondere Kategorien personenbezogener Daten erforderlich sind, holen wir Ihre VI. Beschwerderecht
Einwilligung nach Artikel 9 Absatz 2 a) in Verbindung mit Artikel 7 DSGVO ein. Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten
Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden.
von Artikel 9 Absatz 2 j) DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG. Ihre Daten verar- Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: Unabhängiges
beiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) in Kiel.
(Artikel 6 Absatz 1 f) DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein:
- zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, VII. Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft
- zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und solche ande- Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS)
rer Unternehmen der Itzehoer Versicherungsgruppe sowie für Markt- und der Besurance HIS GmbH zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall,
Meinungsumfragen, zur Sachverhaltsaufklärung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung
- zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbe-
Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungs- zogener Daten mit dem HIS erforderlich. Nähere Informationen gemäß Artikel 13
missbrauch hindeuten können. und 14 DSGVO über den Datenaustausch mit der Besurance HIS GmbH finden Sie
Auf der genannten Rechtsgrundlage nutzen wir die zu Ihrem Haushalt gespei- unter Abschnitt H.
cherten Daten zu Anzahl, Sparten und Laufzeit der Verträge, zu Beitragshöhe,
G Schäden und Zahlungsverhalten zudem zur Beurteilung des Zahlungsausfall-
und Schadenrisikos. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen
Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher
Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer
VIII. Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags bzw. Ihre Angaben
bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu kön-
nen, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezoge-
Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall nen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfol-
die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 c) gen.
DSGVO. Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genann-
ten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen darüber zuvor informieren.
II. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Rückversicherer
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen
Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein,
Ihre Vertrags- und gegebenenfalls Schadendaten an einen Rückversicherer zu
übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den
Versicherungsfall machen kann.
Vermittler
Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem oder mehreren
Vermittlern betreut werden, verarbeitet Ihr oder verarbeiten Ihre Vermittler die
zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-,
Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten
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H. Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO über den Datenaustausch mit
der Besurance HIS GmbH
Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass wir bei Abschluss eines VI. Dauer der Datenspeicherung
Versicherungsvertrags oder im Rahmen der Schadenbearbeitung Daten zum Die Besurance HIS GmbH speichert Informationen über Personen gemäß
Versicherungsobjekt (Fahrzeugidentifikationsdaten oder Adresse des Gebäudes) Artikel17 Absatz 1 a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit.
sowie Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frü- Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht.
here Anschriften) an die Besurance HIS GmbH übermitteln (HIS-Anfrage) können. Für die Speicherfristen bei HIS-Einmeldungen gilt:
Die Besurance HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person • direkt personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) so-
und/oder zu Ihrem Versicherungsobjekt im „Hinweis- und Informationssystem wie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des vierten Kalender-
der Versicherungswirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind, die auf ein jahres nach erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in dem
erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeuten genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung zu einer Person erfolgt, führt
können. Solche Informationen können nur aufgrund einer früheren Meldung dies zur Verlängerung der Speicherung der personenbezogenen Daten um
eines Versicherungsunternehmens an das HIS vorliegen (HIS-Einmeldung), über weitere vier Jahre. Die maximale Speicherdauer beträgt in diesen Fällen
die Sie gegebenenfalls von dem einmeldenden Versicherungsunternehmen zehn Jahre.
gesondert informiert worden sind. Daten, die aufgrund einer HIS-Einmeldung im • Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zustande ge-
HIS gespeichert sind, werden von der Besurance HIS GmbH an uns, das anfra- kommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres nach der erstmaligen
gende Versicherungsunternehmen, übermittelt. Speicherung gelöscht.
Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgender Internetseite:
www.besurance-his.de. VII. Betroffenenrechte
I. Zwecke der Datenverarbeitung der Besurance HIS GmbH Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf
Die Besurance HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortliche das Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese Rechte nach Artikel
Hinweis- und Informationssystem HIS der Versicherungswirtschaft. Sie verarbei- 15 bis 18 DSGVO können gegenüber der Besurance HIS GmbH unter der unten
tet darin personenbeziehbare Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der genannten Adresse geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht die
Bearbeitung von Versicherungsanträgen und -schäden zu unterstützen. Es han- Möglichkeit, sich an die für die Besurance HIS GmbH zuständige
delt sich bei diesen Daten um Angaben zu erhöhten Risiken oder um Aufsichtsbehörde - Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stresemann-
Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfachabrechnung eines Ring 1, 65189 Wiesbaden - zu wenden. Hinsichtlich der Meldung von Daten an
Versicherungsschadens bei verschiedenen Versicherungsunternehmen) hindeu- das HIS, ist die für das Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzauf-
ten können. sichtsbehörde zuständig.
II. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Nach Artikel 21 Absatz 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die
Die Besurance HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, unter der
des Artikels 6 Absatz 1 f) DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung zur unten genannten Adresse widersprochen werden.
Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten
erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die Besurance HIS GmbH zu Ihrer
der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespeichert hat und an wen
überwiegen. welche Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die Besurance HIS GmbH dies
gern mit. Sie können dort unentgeltlich eine sogenannte Selbstauskunft anfor-
Die Besurance HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss dern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass die Besurance HIS GmbH aus
eines Versicherungsvertrags oder über die Regulierung von Schäden. Sie stellt datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf,
den Versicherungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügli- da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um
che Entscheidungsfindung zur Verfügung. einen Missbrauch durch Dritte zu vermeiden, benötigt die Besurance HIS GmbH
III. Herkunft der Daten der Besurance HIS GmbH folgende Angaben von Ihnen:
Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die
• Name (gegebenenfalls Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum.
diese in das HIS einmelden.
• Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie gege-
IV. Kategorien der personenbezogenen Daten benenfalls Voranschriften der letzten fünf Jahre.
Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungs- • Gegebenenfalls Fahrzeugidentifikationsnummer des Fahrzeugs. Bei Anfra-
unternehmens werden von der Besurance HIS GmbH - abhängig von der gen zum Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der Zulassungsbescheini-
Versicherungsart bzw. -sparte - die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den gung I. oder II. zum Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich.
dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, • Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versicherungs-
Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt scheins oder eines sonstigen Dokuments erforderlich, das das Eigentum
(z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder ein- belegt (z. B. Kopie des Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags).
meldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung
durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem Wenn Sie - auf freiwilliger Basis - eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und
gesondert informiert werden, speichert die Besurance HIS GmbH erhöhte Risiken Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der Besurance HIS GmbH die Identifizierung
oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern sol- Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die
che Informationen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Selbstauskunft auch via Internet unter:
Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne www.besurance-his.de/selbstauskunft/ bei der Besurance HIS GmbH beantra-
Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu gen.
Fahrzeugen sind gegebenenfalls z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder
Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten
Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Besurance HIS GmbH
Gebäudeschäden. Daimlerring 4
65205 Wiesbaden
V. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Telefon 0151 50691844
Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz in
Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungsverfahren staatliche Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Besurance HIS GmbH ist zudem
Ermittlungsbehörden. unter der vorher genannten Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per E-
Mail unter folgender Adresse erreichbar: his-datenschutz@besurance-his.de.
H
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[Seite 40]
I. Auszüge aus den Gesetzen
II. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
I. Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 247 Basiszinssatz
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße
geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist.
Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der
Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden
Halbjahres.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und (2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich
Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt im Bundesanzeiger bekannt.
soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflich-
tet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall
einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berech-
tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für
das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine
Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt,
kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn,
diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
I
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