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Versicherungsmakler / Wohngebäudeversicherung / Bedingungsarchiv

Janitos Best Selection: die Bedingungen im Volltext

VGB 2010 mit Zusatzbedingungen Best Selection: Unterversicherungsverzicht bis 100.000 EUR, Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeit, Kosten bis 1 Mio. EUR, Ableitungsrohre bis 10.000 EUR und Elementar, Glas, Erneuerbare Energien, Allgefahren und Multi-Garantie als Zusatzpakete.

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Ich ermächtige Janitos, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Janitos auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt Janitos mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei Janitos einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Janitos Wohngebäudeversicherung Best Selection von Janitos (Wohngebäudeversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Janitos weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 83 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungswert und Summenbildung (gleitender Neuwert, Neuwert, Zeitwert)ja„Als Versicherungswert kann der Gleitende Neuwert, der Neuwert, der Zeitwert oder der Gemeine Wert vereinbart werden.“VGB A § 10 Nr. 1, Seite 5
Versicherungssumme 1914 und Anpassungsfaktor (gleitender Neuwertfaktor)ja„Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert (siehe Abschnitt A § 10 Nr. 1 a) zu ermitteln, der in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt wird“VGB A § 11 Nr. 1, Seite 6
Summenermittlung nach Wohnfläche (Quadratmetermodell ohne Summenangabe)nicht geregelt
Unterversicherungsverzicht und Folgen einer Unterversicherungja„nimmt der Versicherer im Versicherungsfall bis zu einer Höhe von 100.000,- Euro keinen Abzug wegen Unterversicherung vor“ZB § 58 (1), Seite 23
Neuwertentschädigung und Grenze, ab der nur der Zeitwert ersetzt wirdja„erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellt“VGB A § 13 Nr. 7, Seite 7
Selbstbeteiligung Standardkeine„Zusätzlich zu dem vertraglich in der Police genannten, vereinbarten Selbstbehalt“ZB § 20, Seite 17
Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistungja, bis zur Versicherungssumme„nimmt der Versicherer, sofern der Versicherungsnehmer oder einer seiner Repräsentanten den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt haben, keine Kürzung der Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers vor.“ZB § 57 (1), Seite 23
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VGB)ja„Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Vertragsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft … (GDV) empfohlenen Leistungsinhalten“ZB § 59, Seite 23
Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckungja, bis 200.000 €„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme, maximal jedoch auf 200.000 €, begrenzt.“ZB § 72 (1) a), Seite 25
Innovationsklausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch)ja„ausschließlich zum Vorteil des … Versicherungsnehmers und ohne Mehrprämie geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.“ZB § 56, Seite 17
Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversichererja„Im Rahmen der Vorversicherergarantie leistet Janitos auch für Wohngebäuderisiken und -schäden, die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht eingeschlossen sind“ZB § 72 (2), Seite 26
Vorsorge für Wertsteigerungen, Um- und Anbauten (Vorsorgebetrag)ja, bis zur Versicherungssumme„wird die aktuelle Versicherungssumme (Versicherungssumme 1914 multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles für den Vertrag geltenden Anpassungsfaktor) um den Vorsorgebetrag in Höhe von 30 % je Versicherungsfall erhöht.“ZB § 51, Seite 22
Beitragsfreie Feuerrohbauversicherung während der Bauzeitja, bis zur Versicherungssumme„während der Zeit des Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung, längstens für 24 Monate ab Versicherungsbeginn“ZB § 50, Seite 22

Feuer, Sturm und Hagel

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Brandja, bis zur Versicherungssumme„Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.“VGB A § 2 Nr. 2, Seite 2
Blitzschlag (direkter Einschlag)ja, bis zur Versicherungssumme„Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.“VGB A § 2 Nr. 3, Seite 2
Überspannung, Überstrom und Kurzschluss durch Blitz oder atmosphärische Elektrizitätja, bis zur Versicherungssumme„ersetzt der Versicherer auch Überspannungsschäden durch Blitzschläge außerhalb des Versicherungsortes.“ZB § 2, Seite 16
Explosionja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch … d) Explosion, Implosion“VGB A § 2 Nr. 1, Seite 2
Implosionja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch … d) Explosion, Implosion“VGB A § 2 Nr. 1, Seite 2
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung, auch Drohnenja, bis zur Versicherungssumme„Entschädigung für versicherte Sachen, die durch den Anprall eines Luft-, Schienen-, Kraft- oder Wasserfahrzeuges und sonstiger Flugkörper“ZB § 1, Seite 16
Anprall von Straßen- und Schienenfahrzeugen (auch eigene Fahrzeuge)ja, bis zur Versicherungssumme„Für den Anprall von Kraftfahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese nicht vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person (Eigentümer, Halter, Fahrer) betrieben werden.“ZB § 1, Seite 15
Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand)ja, bis zur Versicherungssumme„Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Rauch oder Ruß, der plötzlich bestimmungswidrig aus im Versicherungsort befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen austritt“ZB § 7, Seite 16
Sturm und Hagel am Gebäudeja, bis zur Versicherungssumme„Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.“VGB A § 4 Nr. 2 b), Seite 4
Sturmdefinition: ab welcher Windstärke oder Windgeschwindigkeitja„Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde).“VGB A § 4 Nr. 2 a), Seite 3

Leitungswasser und Rohre

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leitungswasser (bestimmungswidriger Austritt aus Rohren und Geräten)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.“VGB A § 3 Nr. 3, Seite 2
Rohrbruch innerhalb des Gebäudes (Zu- und Ableitungsrohre, Heizung)ja, bis zur Versicherungssumme„frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren: aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen“VGB A § 3 Nr. 1 a), Seite 3
Frostschäden an Rohren und Installationen (Armaturen, Heizkörper, Kessel)ja, bis zur Versicherungssumme„frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen“VGB A § 3 Nr. 1 b), Seite 3
Zuleitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstückja, bis zur Versicherungssumme„frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung“VGB A § 3 Nr. 2, Seite 3
Zuleitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks (soweit Gefahr des Eigentümers)ja, bis zur Versicherungssumme„sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren versichert, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen“ZB § 16, Seite 17
Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstückja, bis 10.000 €, Selbstbeteiligung 500 €„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.“ZB § 20, Seite 17
Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks bis zum öffentlichen Kanalja, bis 10.000 €, Selbstbeteiligung 500 €„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.“ZB § 20, Seite 17
Regenfallrohre und Regenwasserleitungen (innen und außen)ja, bis zur Versicherungssumme„gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist.“ZB § 14 (1), Seite 17
Dachrinnen und Schäden durch überlaufende Dachrinnennicht geregelt
Fußbodenheizung, Wärmepumpen- und Solarkreisläufe (Wasser und Sole)ja, bis zur Versicherungssumme„gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Schwimmbecken, Klima-, Wärmepumpen-, Fußbodenheizungs- und Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten“ZB § 10, Seite 16
Sprinkler- und Berieselungsanlagenja, bis zur Versicherungssumme„aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein.“VGB A § 3 Nr. 3, Seite 3
Allmählich austretendes Wasser (Sickerschäden, Fugen, Silikon)ja, bis zur Versicherungssumme„Entschädigung für Schäden durch bestimmungswidrigen Wasseraustritt aus einem verfugten und verfliesten Bereich, der unmittelbar an eine mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtung angrenzt.“ZB § 23, Seite 17
Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch)ja, bis zur Versicherungssumme„ersetzt der Versicherer den nachgewiesenen Mehrverbrauch von Frischwasser oder den nachgewiesenen Verlust von Öl oder Gas, der infolge eines Versicherungsfalles“ZB § 17, Seite 17

Weitere Naturgefahren (Elementarschäden)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässernja, bis zur Versicherungssumme„Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das Gebäude liegt“ZB § 25 (2) b), Seite 18
Rückstau aus der Kanalisationja, bis zur Versicherungssumme„Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus … dem Rohrsystem des Gebäudes“ZB § 25 (2) h), Seite 18
Erdbebenja, bis zur Versicherungssumme„Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.“ZB § 25 (2) c), Seite 18
Erdsenkungja, bis zur Versicherungssumme„Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdboden über natürlichen Hohlräumen.“ZB § 25 (2) d), Seite 18
Erdrutsch und Felssturzja, bis zur Versicherungssumme„Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.“ZB § 25 (2) e), Seite 18
Schneedruckja, bis zur Versicherungssumme„Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.“ZB § 25 (2) f), Seite 18
Lawinen und Lawinenluftdruckja, bis zur Versicherungssumme„Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.“ZB § 25 (2) g), Seite 18
Vulkanausbruchja, bis zur Versicherungssumme„Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste“ZB § 25 (2) i), Seite 18
Selbstbeteiligung bei Elementarschäden500 €„Es gilt je Schadenfall eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 %, mindestens 500,- Euro, maximal 5.000,- Euro, vereinbart.“ZB § 25 (4) a), Seite 18
Annahme und Einschränkungen nach Gefährdungszone (ZÜRS, HORA)ja„Die Elementardeckung kann optional eingeschlossen werden, sofern die Annahmerichtlinien erfüllt sind.“ZB § 59, Seite 23
Riesgos extraordinarios über den Consorcio de Compensación de Segurosnicht geregelt

Einbruch, Vandalismus und Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gebäudeschäden durch Einbruch oder Einbruchsversuchja, bis zur Versicherungssumme„die dem Versicherungsnehmer für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern eines versicherten Gebäudes dadurch entstehen, dass ein unbefugter Dritter“ZB § 47, Seite 21
Diebstahl fest verbundener Gebäudebestandteile (Kupferrohre, Briefkästen, Leuchten)ja, bis 15.000 €„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 15.000,- Euro begrenzt.“ZB § 67, Seite 17
Vandalismus und böswillige Beschädigung (auch ohne Einbruch)ja, bis 15.000 €„die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Schäden (z. B. Verunstaltung durch Farben oder Lacke etc.), die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sachen“ZB § 46 (1), Seite 20
Graffiti an Außenwänden, Türen und Einfriedungenja, bis 15.000 €„die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Schäden (z. B. Verunstaltung durch Farben oder Lacke etc.), die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sachen“ZB § 46 (1), Seite 20
Tierbiss: Marderschäden an Dämmung, Unterspannbahn und Leitungenja, bis zur Versicherungssumme„auch Schäden an elektrischen Leitungen, elektrischen Anlagen, Dämmungen und Unterspannbahnen innerhalb von versicherten Gebäuden, die unmittelbar durch Marderbiss oder den Biss sonstiger wildlebender Nagetiere entstehen.“ZB § 29, Seite 19

Haustechnik und Energie

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Photovoltaikanlage auf dem Dach oder am Gebäude, samt Batteriespeicherja, bis zur Versicherungssumme„sind auf dem Hausdach befestigte Photovoltaikanlagen (Aufdachmontage) bis zur Höhe der Versicherungssumme mitversichert“ZB § 61, Seite 22
Ertragsausfall der Photovoltaikanlage nach einem Schadenja, bis zur Versicherungssumme„Die Maximalentschädigung beträgt 2,50 Euro pro kW-Spitzenleistung (kWp) für jeden Tag des Unterbrechungszeitraums.“Erneuerbare Energien § 6 (2), Seite 39
Solarthermie (Warmwasser- und Heizungsunterstützung)ja, bis zur Versicherungssumme„sind Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (z. B. Sonnenenergieanlagen, Windkraftkleinanlagen, oberflächennahe geothermische Anlagen) auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert“ZB § 65, Seite 24
Wärmepumpen (auch außen aufgestellt)ja, bis zur Versicherungssumme„sind Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (z. B. Sonnenenergieanlagen, Windkraftkleinanlagen, oberflächennahe geothermische Anlagen) auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert“ZB § 65, Seite 24
Wallbox und Ladestation für Elektrofahrzeugeja, bis zur Versicherungssumme„mit dem Gebäude oder Grundstück fest verbundene Ladestationen für Elektroautos und andere batteriebetriebene Fahrzeuge.“ZB § 63, Seite 24
Smart-Home-Technik und fest verbaute Gebäudeelektroniknicht geregelt
Haustechnik gegen Bedien- und Konstruktionsfehler, Kurzschluss ohne Blitz (Elektronikdeckung)ja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbeteiligung 250 €„Für versicherte Sachen gemäß § 4 (1) besteht Versicherungsschutz, wenn diese unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.“Erneuerbare Energien § 1, Seite 38

Nebengebäude, Grundstück und Glas

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Nebengebäude und Garagen (ohne Einzelnennung, Größengrenze)ja, bis zur Versicherungssumme„sind auf dem Versicherungsgrundstück befindliche und nicht zu Wohnzwecken genutzte Nebengebäude mit einer Grundfläche von bis zu 50 m² versichert.“ZB § 62 (2), Seite 23
Carports und Gartenhäuserja, bis 25.000 €„sind je Versicherungsfall bis zu einem Betrag von 25.000,- Euro auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert“ZB § 62 (1), Seite 23
Grundstückseinfriedungen, Zäune, Mauern und Toreja, bis 25.000 €„sind je Versicherungsfall bis zu einem Betrag von 25.000,- Euro auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert“ZB § 62 (1), Seite 23
Schwimmbecken, Whirlpools und deren Technikja, bis 25.000 €„sind je Versicherungsfall bis zu einem Betrag von 25.000,- Euro auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert“ZB § 62 (1), Seite 23
Gartenanlagen, Bäume und Sträucher nach Sturm, Blitz oder Brandja, bis zur Versicherungssumme„die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Wiederherstellung von gärtnerischen Anlagen (Blumen, Sträucher, Büsche und Grasflächen mit Ausnahme von Bäumen)“ZB § 45, Seite 20
Gebäudeverglasung (Fenster, Türen, Wintergarten, Glasdächer)ja, bis zur Versicherungssumme„Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe Abschnitt A 3), die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.“AGlB 2010 A 1.1, Seite 28

Kosten nach einem Schaden

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Aufräumungs- und Entsorgungskostenja, bis zur Versicherungssumme„In Ergänzung zu Abschnitt A § 7 VGB 2010 wird die genannte Entschädigungsgrenze auf 100 % je Versicherungsfall erhöht.“ZB § 30, Seite 19
Abbruchkostenja, bis zur Versicherungssumme„In Ergänzung zu Abschnitt A § 7 VGB 2010 wird die genannte Entschädigungsgrenze auf 100 % je Versicherungsfall erhöht.“ZB § 30, Seite 19
Bewegungs- und Schutzkostenja, bis zur Versicherungssumme„die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.“VGB A § 7 b), Seite 4
Dekontamination und Entsorgung von Erdreichja, bis zur Versicherungssumme„ersetzt der Versicherer die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen“ZB § 40 (1), Seite 20
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungenja, bis zur Versicherungssumme„ersetzt der Versicherer die tatsächlich entstandenen Mehrkosten infolge von Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften“ZB § 37, Seite 20
Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarem Gebäude (Tagessatz, Dauer)ja, bis 200 €„Die Entschädigung ist pro Tag auf 200,- Euro begrenzt.“ZB § 35, Seite 19
Mietausfall und Nutzungsausfall für Wohnräume (Dauer in Monaten)ja, bis zur Versicherungssumme„höchstens jedoch für 36 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.“ZB § 33, Seite 5
Mietausfall für gewerblich genutzte Räumeja, bis zur Versicherungssumme„den Mietausfall einschließlich etwaiger fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Gewerberäumen infolge eines Versicherungsfalles“ZB § 34, Seite 19
Schlossänderungskosten nach Schlüsselverlustja, bis 500 €„übernehmen die entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für ein … provisorisches Schloss bis max. EUR 500,-“Hausschutzbrief 4.1, Seite 45
Leckortung und Suchkosten, auch ohne versicherten Rohrbruchja, bis 5.000 €„die Kosten für die Ursachensuche bei an versicherten Gebäuden festgestellter Nässe auch dann, wenn sich durch die Untersuchung herausstellen sollte, dass kein Rohrbruch“ZB § 66, Seite 24
Daños estéticos: Wiederherstellung eines einheitlichen Bildes (Fliesen, Fassade)nicht geregelt

Haftpflicht und Service

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (responsabilidad civil inmobiliaria)nicht geregelt
Asistencia urgente: Notdienst rund um die Uhr (Handwerker, Schlüsseldienst)ja„Es gelten die nachfolgenden Bestimmungen, sofern das Zusatzpaket Hausschutzbrief beantragt wurde“Hausschutzbrief, Seite 28

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leerstand und Nichtnutzung (ab wie vielen Tagen eingeschränkt)ja„nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten“VGB A § 16 Nr. 1 b), Seite 8
Beheizung in der kalten Jahreszeit, Absperren und Entleeren wasserführender Anlagenja„in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren“VGB A § 16 Nr. 1 c), Seite 7
Obliegenheiten im Schadenfall (Anzeige, Fristen, Schadenminderung)ja„dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich“VGB B § 8 Nr. 2 a) bb), Seite 11
Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit)ja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Versicherungslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.“VGB B § 2 Nr. 3, Seite 9
Besondere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, Terror, Baumängel, Schwamm)ja„nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.“VGB A § 1 Nr. 2 a), Seite 2

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Janitos Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Janitos Wohngebäudeversicherung, Produktlinie Best Selection (Bedingungsnummer 070417)
[Seite 1] Vers Janitos Wohngebäudeversicherung Produktlinie Best Selection Versicherungsbedingungen und Informationen Stand: 01.05.2022 | Bedingungsnummer: 070417 [Seite 2] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung (VGB 2010) (Stand 01.05.2022) Abschnitt B Abschnitt A §1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters §1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), bis zum Vertragsschluss generelle Ausschlüsse §2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des §2 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Vertrages Implosion, Luftfahrzeuge §3 Prämien, Versicherungsperiode §3 Leitungswasser §4 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspäteter §4 Sturm, Hagel Zahlung oder Nichtzahlung §5 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort §5 Folgeprämie §6 Wohnungs- und Teileigentum §6 Lastschriftverfahren §7 Versicherte Kosten §7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung §8 Mehrkosten §8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers §9 Mietausfall, Mietwert §9 Gefahrerhöhung § 10 Versicherungswert, Versicherungssumme § 10 Überversicherung § 11 Ermittlung der Versicherungssumme in der Gleitenden § 11 Mehrere Versicherer Neuwertversicherung, Unterversicherung § 12 Versicherung für fremde Rechnung § 12 Prämie in der Gleitenden Neuwertversicherung und deren Anpassung § 13 Aufwendungsersatz § 13 Entschädigungsberechnung § 14 Übergang von Ersatzansprüchen § 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 15 Kündigung nach dem Versicherungsfall § 15 Sachverständigenverfahren § 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen § 16 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten des § 17 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften § 18 Vollmacht des Versicherungsvertreters § 17 Besonders gefahrerhöhende Umstände § 19 Repräsentanten § 18 Veräußerung der versicherten Sachen § 20 Verjährung § 21 Zuständiges Gericht § 22 Anzuwendendes Recht § 23 Sanktionsklausel Abschnitt A c) Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende §1 Versicherte Gefahren und Schäden Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse (1) Versicherungsfall §2 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge a) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, (1) Versicherte Gefahren und Schäden Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Ladung, a) Brand, b) Leitungswasser, b) Blitzschlag, c) Sturm, Hagel c) Überspannung durch Blitz, zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen. d) Explosion, Implosion, Jede der Gefahrengruppen nach a), b) und c) kann auch einzeln ver- e) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner sichert werden. Ladung (2) Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. a) Ausschluss Krieg (2) Brand Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. auszubreiten vermag. b) Ausschluss Innere Unruhen (3) Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen. Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag 1 von 13 [Seite 3] Schäden anderer Art entstanden sind. Spuren eines direkten Blitzschlags heizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungs- an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen anlagen soweit Sachen als elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich. a) diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen (4) Überspannung durch Blitz dienen und Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, b) die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrich- c) der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt. tungen und Geräten entsteht. (5) Explosion, Implosion (3) Nässeschäden Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt a) Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur werden oder abhandenkommen. vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohr- außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters system verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasser- eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist führenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampf- ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. heizung, aus Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus b) Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein. Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder (6) Nicht versicherte Schäden Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. Nicht versichert sind (4) Nicht versicherte Schäden a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben; a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen b) Sengschäden; Schäden durch c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Ver- aa) Regenwasser aus Fallrohren; brennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftre- bb) Plansch- oder Reinigungswasser; tenden Gasdruck entstehen; d) Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, cc) Schwamm; dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Über- denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt schwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch oder weitergeleitet wird. diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau; Die Ausschlüsse gemäß b) bis d) gelten nicht für Schäden, die dadurch verursacht wurden, dass sich an anderen Sachen eine versicherte Gefahr ee) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; gemäß Nr. 1 verwirklicht hat. ff) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Nr. 3 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; §3 Leitungswasser (1) Bruchschäden innerhalb von Gebäuden gg) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintre- Teile oder seiner Ladung; tende hh) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüse a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren: wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten verbundenen Schläuchen, Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage; bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärme- pumpen- oder Solarheizungsanlagen, ii) Sturm, Hagel; cc) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, jj) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder mobilen Behältnissen. vergleichbaren Anlagen sind. b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installa- b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an tionen: Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsver- Sachen. schlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche, §4 Sturm, Hagel bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärme- pumpen- oder Solarheizungsanlagen. (1) Versicherte Gefahren und Schäden Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Sturm oder Hagel zerstört oder beschädigt werden oder abhanden- Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre inner- kommen. halb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen (2) Sturm, Hagel unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. a) Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens (2) Bruchschäden außerhalb von Gebäuden Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde). Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungs- Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird rohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasser- Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass 2 von 13 [Seite 4] aa) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungs- Grund und Boden verbundenen Garagen auf dem im Versicherungs- grundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand schein bezeichneten Versicherungsgrundstück. oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen Weitere Grundstückbestandteile sind nur versichert, soweit diese angerichtet hat, oder dass ausdrücklich in den Versicherungsumfang einbezogen sind. (2) Definitionen bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die a) Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem Erdboden versicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem verbundene Bauwerke, die der überwiegenden Nutzung zu Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm Wohnzwecken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen entstanden sein kann. können. b) Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die b) Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude raumspezifisch c) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die geplant und gefertigt sind. zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen c) Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind und der aa) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherten Gebäudes dienen. Als Gebäudezubehör gelten ferner versicherte Sachen befinden; Müllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück. bb) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume d) Als Grundstückbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf des Versicherungsgrundstücks fest verbundenen Sachen. Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft; e) Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsort). Teilen sich cc) als Folge eines Schadens nach aa) oder bb) an versicherten mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort Sachen; derjenige Teil des Flurstücks, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung dem/den im Versicherungsschein dd) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels bezeichneten Gebäude(n) ausschließlich zugehörig ist. auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder (3) Ausschlüsse Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich a) Nicht versichert sind Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige verbunden sind; Installationen (z. B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungs- elemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und ee) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume Verkabelung). oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem b) Nicht versichert sind in das Gebäude nachträglich eingefügte – nicht versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich aber ausgetauschte – Sachen, die ein Mieter oder Wohnungs- versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. eigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung über (3) Nicht versicherte Schäden die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen. c) Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Sachen. Kosten für die Wiederherstellung von elektronisch Schäden durch gespeicherten Daten und Programmen sind nur versichert, soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist. aa) Sturmflut; §6 Wohnungs- und Teileigentum bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch (1) Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigen- nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder tümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungs- andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch eigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf eine der versicherten Naturgefahren (siehe Nr. 1 a) ent- gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sonder- standen sind und einen Gebäudeschaden darstellen; eigentums sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen. (2) Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der cc) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen (siehe Nr. 3 a) cc); Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. dd) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu seiner Ladung; dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein erstatten. versichertes Erdbeben ausgelöst wurden; (3) Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend. ee) Trockenheit oder Austrocknung. §7 Versicherte Kosten b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind a) Aufräumungs- und Abbruchkosten und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen; für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das bb) Laden- und Schaufensterscheiben. Ablagern und Vernichten; b) Bewegungs- und Schutzkosten §5 Versicherte und nicht versicherte Sachen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Versicherungsort Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, (1) Beschreibung des Versicherungsumfangs verändert oder geschützt werden müssen. Versichert sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude Die Entschädigung für versicherte Kosten gemäß a) und b) ist je mit ihren Gebäudebestandteilen und Gebäudezubehör einschließlich Versicherungsfall auf 5 % der Versicherungssumme 1914, multipliziert mit unmittelbar an das Gebäude anschließender Terrassen und fest mit dem dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles für den Vertrag geltenden Anpassungsfaktor begrenzt. 3 von 13 [Seite 5] §8 Mehrkosten (3) Gewerblich genutzte Räume (1) Versicherte Mehrkosten Für gewerblich genutzte Räume kann die Versicherung des Mietausfalles oder des ortsüblichen Mietwertes vereinbart werden. Der Versicherer ersetzt bis zu dem hierfür vereinbarten Betrag die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige Mehrkosten § 10 Versicherungswert, Versicherungssumme a) behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen; (1) Vereinbarte Versicherungswerte b) Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalles. Als Versicherungswert kann der Gleitende Neuwert, der Neuwert, der Zeitwert oder der Gemeine Wert vereinbart werden. Im Versicherungsfall (2) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen kann der Gemeine Wert Anwendung finden, wenn die versicherte Sache a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen dauerhaft entwertet ist (siehe d). Der Versicherungswert bildet die sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte Grundlage der Entschädigungsberechnung. und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher a) Gleitende Neuwert Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf. aa) Der Gleitende Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand b) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungs- herzustellen, ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. falles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert, einschließlich nicht versichert. Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Planungskosten. Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise Bestandteil des Gleitenden Neuwertes sind insoweit auch untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wieder- versichert. herstellung der Sachen in derselben Art und Güte infolge c) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbe- unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter schränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei kommen. Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären. bb) Nicht Bestandteil des Gleitenden Neuwertes sind Mehrkosten d) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungs- dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich- beschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 3 ersetzt. rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wie- e) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten derhergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehr- nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt. kosten als Technologiefortschritt gemäß aa) zu berücksichti- gen sind. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht (3) Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Eintritt des gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten. Versicherungsfalles Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt a) Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung sind Preissteigerungen versicherter und vom Schaden betroffener ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungs- Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der schutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung. Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten. b) Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder cc) Der Versicherer passt den Versicherungsschutz nach a) aa) Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden die an die Baukostenentwicklung an (siehe Abschnitt A § 12 Nr. Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei 2). Es besteht insoweit Versicherungsschutz auf der Grundla- unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ge des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt des Versi- entstanden wären. cherungsfalles. c) Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behörd- dd) Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb des lichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen oder laufenden Versicherungsjahres der Wert des Gebäudes Kapitalmangel sind nicht versichert. erhöht, besteht bis zum Schluss dieses Jahres auch insoweit Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wieder- Versicherungsschutz. herstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom b) Neuwert Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen Preissteigerungen jedoch ersetzt. aa) Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. d) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt. Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. §9 Mietausfall, Mietwert Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, (1) Mietausfall, Mietwert die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der Der Versicherer ersetzt Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologie- fortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit a) den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter Mieter von Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalles zu Recht müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben; kommen. b) den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen einschließlich fort- bb) Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch laufender Nebenkosten im Sinne des Mietrechts, die der behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch Versicherungsnehmer selbst bewohnt und die infolge eines entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Versicherungsfalles unbenutzbar geworden sind, falls dem Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen benutzbar werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann; Technologiefortschritt gemäß aa) zu berücksichtigen sind. c) auch einen durch behördliche Wiederaufbaubeschränkungen Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß verursachten zusätzlichen Mietausfall bzw. Mietwert. den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten. (2) Haftzeit Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt a) Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, ab des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung sind dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 12 ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungs- Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. schutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten. b) Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht c) Zeitwert schuldhaft verzögert. Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert des Gebäudes (siehe b) abzüglich der Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzung. 4 von 13 [Seite 6] d) Gemeiner Wert Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude § 12 Prämie in der Gleitenden Neuwertversicherung oder für das Altmaterial. und deren Anpassung Ist Versicherung zum Gleitenden Neuwert, Neuwert oder Zeitwert (1) Berechnung der Prämie vereinbart und ist das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst Grundlagen der Berechnung der Prämie sind die Versicherungssumme dauernd entwertet, so ist Versicherungswert lediglich der Gemeine „Wert 1914“, der vereinbarte Prämiensatz sowie der Anpassungsfaktor Wert (Nutzungsvorbehalt). Eine dauernde Entwertung liegt (siehe Nr. 2 a). insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck nicht mehr Die jeweils zu zahlende Jahresprämie wird berechnet durch Multiplikation zu verwenden ist. der vereinbarten Grundprämie 1914 (Versicherungssumme „Wert 1914“ Der Versicherungswert von Gebäudezubehör und Grundstücksbestand- multipliziert mit dem Prämiensatz) mit dem jeweils gültigen teilen, die nicht Gebäude sind, entspricht dem für das Gebäude Anpassungsfaktor. vereinbarten Versicherungswert. (2) Anpassung der Prämie (2) Versicherungssumme a) Die Prämie verändert sich entsprechend der Anpassung des a) Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsschutzes (siehe Abschnitt A § 10 Nr. 1 a) gemäß der Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors. Versicherungswert entsprechen soll. b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. b) Wenn bauliche Änderungen vorgenommen werden, soll der Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versicherungsnehmer die Versicherungssumme an den veränderten Versicherungsjahr entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Versicherungswert anpassen. jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte c) Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart worden, soll Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme für die Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 d) Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Prozent berücksichtigt, und zwar der jeweilige Index auf zwei Stellen Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die nach dem Komma gerundet. Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen (siehe Abschnitt A §13 Nr. 9). Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. § 11 Ermittlung der Versicherungssumme in der Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf gleitenden Neuwertversicherung, oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. Unterversicherung c) Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung der Prämie innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die (1) Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neuwert- Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung versicherung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert (siehe rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Abschnitt A § 10 Nr. 1 a) zu ermitteln, der in den Preisen des Jahres 1914 Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversicherung (siehe ausgedrückt wird (Versicherungssumme „Wert 1914“). Abschnitt A § 10 Nr. 1 b) in Kraft, und zwar zur bisherigen Prämie Die Versicherungssumme gilt als richtig ermittelt, wenn und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit 1/100 des a) sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres Bausachverständigen festgesetzt wird; galt. b) der Versicherungsnehmer im Antrag den Neubauwert in Preisen In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht eines anderen Jahres zutreffend angibt und der Versicherer diesen mehr. Betrag umrechnet; Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herabsetzung der c) der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet und der unberührt. Versicherer hiernach die Versicherungssumme „Wert 1914“ berechnet. § 13 Entschädigungsberechnung (2) Unterversicherungsverzicht (1) Gleitende Neuwert- und Neuwertversicherung a) Wird die nach Nr. 1 ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Entschädigung a) Der Versicherer ersetzt (einschließlich Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen aa) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungs- Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht). kosten des Gebäudes (einschließlich der Architektengebühren b) Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten) Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß Nr. 1 c) von den unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist bb) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig Sachen die notwendigen Reparaturkosten unmittelbar vor bemessen, so kann der Versicherer nach den Regelungen über die Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens oder eine Vertragsanpassung vornehmen; ferner kann er bezüglich jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des der Differenz zwischen vereinbarter Versicherungssumme und Versicherungsfalles, tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln der cc) bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen Unterversicherung leistungsfrei sein. den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und c) Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der der Güte im neuwertigen Zustand unmittelbar vor Eintritt des Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand Versicherungsfalles. nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen b) Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vorhandene verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht und technisch brauchbare Sachsubstanz der versicherten und vom unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Schaden betroffenen Sache für die Wiederherstellung nicht wieder Neubauwert innerhalb des zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls verwendet werden darf, werden bei der Entschädigungsberechnung laufenden Versicherungsjahres durch bauliche Maßnahmen erhöht gemäß a) berücksichtigt, soweit wurde. aa) es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden oder bb) nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise untersagt war. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden 5 von 13 [Seite 7] betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in (9) Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalles in der werden darf, werden im Rahmen der Entschädigungsberechnung Gleitenden Neuwertversicherung (siehe Abschnitt A § 10 Nr. 1 a) ohne gemäß a) nicht ersetzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichts, in der Neu- und Technologiefortschritt im Versicherungswert zu berücksichtigen Zeitwertversicherung sowie in der Versicherung zum gemeinen Wert sind. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den (siehe Abschnitt A § 10 Nr. 1 b) – Nr. 1 c) niedriger als der Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten. Versicherungswert der versicherten Sachen (Unterversicherung), wird die c) Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigung gemäß Nr. 1 bis Nr. 3 in dem Verhältnis von Entschädigungsberechnung gemäß a) angerechnet. Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender (2) Zeitwert Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Der Versicherer ersetzt Entsprechendes gilt für die Berechnung versicherter Kosten (siehe a) bei zerstörten Gebäuden den Neuwert unmittelbar vor Eintritt des Abschnitt A §§ 7 und 8) und versicherten Mietausfalles bzw. Mietwerts Versicherungsfalls abzüglich der Wertminderung insbesondere (siehe Abschnitt A § 9). durch Alter und Abnutzungsgrad; b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen § 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung die notwendigen Reparaturkosten unmittelbar vor Eintritt des (1) Fälligkeit der Entschädigung Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch der Zeitwert a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. c) bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der Berücksichtigung eines Abzuges entsprechend dem insbesondere nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. durch das Alter und den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand; b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der d) Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer Entschädigungsberechnung gemäß a) bis c) angerechnet. gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. (3) Gemeinem Wert (2) Rückzahlung des Neuwertanteils Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen nur unter Zugrundelegung des Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach erzielbaren Verkaufspreises ohne Grundstücksanteile (gemeiner Wert) 1 b) geleisteten Entschädigung einschließlich etwaiger nach Nr. 3 b) entschädigt. gezahlter Zinsen verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist (4) Kosten wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe (3) Verzinsung Abschnitt A § 7 und 8) ist der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: (5) Mietausfall, Mietwert a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats Der Versicherer ersetzt den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des zum Ende der vereinbarten Haftzeit. Schadens zu verzinsen. (6) Mehrwertsteuer b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der a) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungs- Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der nehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat. b) Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten (siehe Abschnitt A §§ 7 und 8) und versicherten Mietausfalls bzw. c) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt(e) unter dem jeweiligen Basis- Mietwerts (siehe Abschnitt A § 9) gilt a) entsprechend. zinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 % und höchstens bei 6 % Zinsen pro Jahr. (7) Neuwertanteil In der Gleitenden Neuwertversicherung und der Neuwertversicherung d) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der (4) Hemmung Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3 a) und Nr. 3 b) ist der soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsfalles sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung gezahlt werden kann. wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. (5) Aufschiebung der Zahlung Bei Teilschäden muss die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung an der bisherigen Stelle erfolgen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehen; wiederhergestellt werden. b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Bei Totalschäden muss die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. dieses Versicherungsfalles noch läuft; Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung nach Nr. 1 a), c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Nr. 1 b) und Nr. 1 c) unter Berücksichtigung eines Abzuges entsprechend Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht dem insbesondere durch das Alter und den Abnutzungsgrad bestimmten erfolgte. Zustand. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des vom Versicherer § 15 Sachverständigenverfahren entschädigten Neuwertanteils verpflichtet, wenn die Sache infolge eines (1) Feststellung der Schadenhöhe Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigen- (8) Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers verfahren festgestellt wird. In der Neu- und Zeitwertversicherung ist die Gesamtentschädigung für Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und versicherte Sachen (siehe Abschnitt A § 5), versicherte Kosten (siehe Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. Abschnitt A §§ 7 und 8) und versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts (2) Weitere Feststellungen (siehe Abschnitt A § 9) je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt. Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. 6 von 13 [Seite 8] (3) Verfahren vor Feststellung c) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu Für das Sachverständigenverfahren gilt: beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. entleeren und entleert zu halten; Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in d) zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. aa) bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen funktionsbereit zu halten und nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die bb) Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige freizuhalten. Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge (2) Folgen der Obliegenheitsverletzung hinzuweisen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 Nr. 1 b) die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in und Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. § 17 Besondere gefahrerhöhende Umstände c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer (1) Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 kann Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines insbesondere dann vorliegen, wenn Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Vertragsschluss gefragt hat; (4) Feststellung b) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird; Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: c) an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Gebäude überwiegend unbenutzbar machen; Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; d) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird; b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; e) das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; wird. d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten und den (2) Folgen einer Gefahrerhöhung versicherten Mietausfall bzw. Mietwert; Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Abschnitt B § 9 Nr. 3 bis Nr. e) den Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen 5. versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist. § 18 Veräußerung der versicherten Sachen (5) Verfahren nach Feststellung (1) Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen die während der Dauer seines Eigentums aus dem Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf das offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die entfällt, als Gesamtschuldner. Entschädigung. c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung (2) Kündigungsrechte nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungs- (6) Kosten verhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der je zur Hälfte. Veräußerung ausgeübt wird. (7) Obliegenheiten Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt zum Ablauf Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des des Versicherungsjahres in Schriftform zu kündigen. Versicherungsnehmers nicht berührt. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom § 16 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung des Versicherungsnehmers vor dem Ver- der Kenntnis, ausgeübt wird. sicherungsfall, Sicherheitsvorschriften c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein (1) Sicherheitsvorschriften für die Zahlung der Prämie Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der (3) Anzeigepflichten Versicherungsnehmer a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen. und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen unverzüglich beseitigen zu lassen; Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert geschlossen hätte. zu halten; c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem 7 von 13 [Seite 9] ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und den Umständen Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. begründen. (4) Rechtsfolgenhinweis Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Abschnitt B Kündigung (Nr. 2 c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die §1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. seines Vertreters bis zum Vertragsschluss (5) Vertreter des Versicherungsnehmers (1) Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahr- Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers umständen geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und Nr. 2 sowohl die Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Ver- denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen sicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn schließen. weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der (6) Erlöschen der Rechte des Versicherers Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum (2) Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, a) Vertragsänderung die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf §2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung Ende des Vertrages werden die anderen Bedingungen ab der laufenden (1) Beginn des Versicherungsschutzes Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen über die Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den Einmalprämie zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer (2) Dauer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser abgeschlossen. Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. (3) Stillschweigende Verlängerung b) Rücktritt und Leistungsfreiheit Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. (4) Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder werden. anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der (5) Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers (6) Nachweis bei angemeldetem Grundpfandrecht durch Realgläubiger ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungs- c) Kündigung nehmer im Hinblick auf die Gefahrengruppe Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Absturz oder Anprall Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 eines Luftfahrzeuges nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, nachgewiesen hat, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mit dem Grundpfandrecht angezeigten Umständen zu gleichen oder anderen Bedingungen belastet war oder dass der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat. abgeschlossen. Diese gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im d) Ausschluss von Rechten des Versicherers Versicherungsfall. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung a), zum Rücktritt (7) Wegfall des versicherten Interesses b) und zur Kündigung c) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall unrichtige Anzeige kannte. des Risikos Kenntnis erlangt. e) Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger §3 Prämien, Versicherungsperiode Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch laufende (3) Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder Einmalprämie im Voraus gezahlt. zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen umfasst die schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er Versicherungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere ein Jahr. Bei einer Einmalprämie ist die Versicherungsperiode die Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung vereinbarte Vertragsdauer, jedoch höchstens ein Jahr. angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der 8 von 13 [Seite 10] §4 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen mung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 3 b) bleibt (1) Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie unberührt. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten §6 Lastschriftverfahren und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. (1) Pflichten des Versicherungsnehmers Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für Vertragsschluss zu zahlen. eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 (2) Änderung des Zahlungsweges oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere nachdem die Zahlung bewirkt ist. Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie in Textform zu kündigen. frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der zahlen. Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und (2) Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug zukünftige Prämien selbst zu übermitteln. Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1 Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. werden. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. §7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung (3) Leistungsfreiheit des Versicherers (1) Allgemeiner Grundsatz Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu a) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Versicherer dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. Die Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. (2) Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse §5 Folgeprämie a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertrags- (1) Fälligkeit erklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, hat der Versicherer a) Eine Folgeprämie wird zu Beginn der vereinbarten Versicherungs- nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil periode fällig. der Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungs- Zeitraums bewirkt ist. schutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. (2) Schadenersatz bei Verzug Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen entstandenen Schadens zu verlangen. aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. (3) Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer die Prämie bis mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. bestimmen (Mahnung). Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die beendet, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Geschäftsgebühr zu. Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des hinweist. Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungs- Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt erklärung zu. des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der zur Leistung frei. Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. verlangen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung Versicherer steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, ausdrücklich hinzuweisen. zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. (4) Zahlung der Prämie nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestim- 9 von 13 [Seite 11] §9 Gefahrerhöhung §8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (1) Begriff der Gefahrerhöhung (1) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertrags- a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungs- erklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen nehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind: Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrschein- bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten licher wird. Obliegenheiten. b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. mitversichert gelten soll. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn (2) Pflichten des Versicherungsnehmers der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungs- vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. nehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine (2) Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Dritten gestatten. Versicherungsfalls b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung Schadens zu sorgen; vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung telefonisch – anzuzeigen; unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungs- nehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/- ihr Kenntnis erlangt hat. minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; (3) Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/- a) Kündigungsrecht minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2 a), mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. unverzüglich der Polizei anzuzeigen; Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die 2 b) und Nr. 2 c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den einer Frist von einem Monat kündigen. Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen b) Vertragsänderung unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten aufzubewahren; Gefahr ausschließen. hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Kündigungsrecht hinzuweisen. Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann; (4) Erlöschen der Rechte des Versicherers b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertrags- einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) anpassung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung rechtlichen Umständen möglich ist. ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der (3) Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 (5) Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs- der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu nehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs- Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs- b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und Nr. 2 c) ist der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungs- Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, obliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. 10 von 13 [Seite 12] c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere oder Versicherung nicht gedeckt ist. bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem Kündigung nicht erfolgt war oder Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss entsprechende erhöhte Prämie verlangt. der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungs- verträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer § 10 Überversicherung geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die (1) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Prämien verlangen. Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung § 12 Versicherung für fremde Rechnung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet (1) Rechte aus dem Vertrag haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen geschlossen worden wäre. Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die (2) Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungs- geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu nehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis Versicherte den Versicherungsschein besitzt. zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden (2) Zahlung der Entschädigung Umständen Kenntnis erlangt. Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte § 11 Mehrere Versicherer seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der (1) Anzeigepflicht Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung (3) Kenntnis und Verhalten unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers und die Versicherungssumme anzugeben. von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für (2) Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine (3) Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr möglich oder nicht zumutbar war. versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. § 13 Aufwendungsersatz b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm (1) Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für bei demselben Versicherer bestehen. geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen macht. Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnis- Deckung gegeben worden wäre. mäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen, höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben Versicherers entstanden sind. worden wäre. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden geschlossene Vertrag nichtig. sind. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers erlangt. vorzuschießen. (4) Beseitigung der Mehrfachversicherung f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Interesse kostenfrei zu erbringen sind. 11 von 13 [Seite 13] (2) Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens § 17 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriften- a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die änderungen Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden (1) Form Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in aufgefordert wurde. Textform abzugeben. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versiche- auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen. rers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle der Janitos Versicherung AG gerichtet § 14 Übergang von Ersatzansprüchen werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen (1) Übergang von Ersatzansprüchen und Anzeigen bleiben unberührt. Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen (2) Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich Absendung des Briefes als zugegangen. verursacht. (3) Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung (2) Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerbli- Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der chen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Anwendung. Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwir- § 18 Vollmacht des Versicherungsvertreters ken. (1) Erklärungen des Versicherungsnehmers Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs- infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhält- Beendigung; nis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. § 15 Kündigung nach dem Versicherungsfall (2) Erklärungen des Versicherers (1) Kündigungsrecht Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertrags- ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Ver- parteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schrift- sicherungsnehmer zu übermitteln. form zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit (3) Zahlungen an den Versicherungsvertreter dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der (2) Kündigung durch Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur Versicherungsjahres in Schriftform zu kündigen. gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. (3) Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang § 19 Repräsentanten beim Versicherungsnehmer wirksam. Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. § 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen (1) Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des § 20 Verjährung Versicherungsfalles Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festge- grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. stellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer bewiesen. angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent- sprechenden Verhältnis zu kürzen. § 21 Zuständiges Gericht (2) Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles (1) Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungs- Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für vermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer oder zu täuschen versucht. zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes handelt, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem 1 als bewiesen. für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. 12 von 13 [Seite 14] (2) Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungs- vermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. § 22 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. § 23 Sanktionsklausel Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. 13 von 13 [Seite 15] Zusatzbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung Best Selection 2022 gültig nur zusammen mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (VGB 2010) (Stand 01.05.2022) A Versicherte Gefahr Feuer - Erweiterungen § 36 Rückreisekosten aus dem Urlaub §1 Anprall von Luft-, Schienen-, Kraft- und Wasserfahrzeugen § 37 Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen §2 Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folge- § 38 Erweiterte Sachverständigenkosten schäden § 39 Externe Lagerkosten §3 Nutzfeuer-/Wärmeschäden § 40 Kosten für Dekontamination von Erdreich §4 Schmor-/Sengschäden § 41 Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen §5 Überschalldruckwellen/Tiefflieger § 42 Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen §6 Verpuffung § 43 Mehrkosten durch Technologiefortschritt §7 Rauch/Ruß § 44 Aufräumkosten für Bäume §8 Blindgängerschäden § 45 Gärtnerische Anlagen B Versicherte Gefahr Leitungswasser - Erweiterungen § 46 Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte §9 Wasseraustritt aus Wasserbetten, Aquarien, Zimmerbrunnen, § 47 Gebäudebeschädigung infolge Einbruchdiebstahls Wassersäulen und Terrarien § 48 Mehrkosten für alters- oder behindertengerechten Wiederaufbau § 10 Wasseraustritt aus Schwimmbecken, Klima-, Wärmepumpen-, Fußbodenheizungs- und Solarheizungsanlagen § 49 Mehrkosten für ökologische Modernisierung und umweltfreundliche Baustoffe § 11 Frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren von Schwimmbecken, Klima-, Wärmepumpen-, Fußbodenheizungs- und E Sonstiges Solarheizungsanlagen § 50 Feuer-Rohbau § 12 Bruchschäden an Wasch- / Spülmaschinenschläuchen § 51 Vorsorgebetrag § 13 Armaturen § 52 Versehensklausel § 14 Regelfallrohre innerhalb des Gebäudes § 53 Prämienanpassung § 15 Wasserzuleitungs- und Heizungsrohre auf dem Versicherungs- § 54 Regelungen für die Prämienberechnung aufgrund des Gebäudeal- grundstück ters § 16 Wasserzuleitungs- und Heizungszuleitungsrohre außerhalb des § 55 Sanktionen Versicherungsgrundstücks § 56 Innovationsupdate § 17 Medienverlust infolge eines versicherten Rohrbruchs § 57 Grobe Fahrlässigkeit § 18 Rohrverstopfung § 58 Unterversicherungsverzicht § 19 Frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Gasleitungen § 59 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen § 20 Ableitungsrohre außerhalb von Gebäuden/außerhalb des Versiche- § 60 Versicherungsschutz bei Versichererwechsel rungsgrundstücks F Zusätzlich versicherte Sachen § 21 Zisternen § 61 Photovoltaikanlagen § 22 Regen-/Schmelzwasser § 62 Sonstige Grundstücksbestandteile § 23 Wasseraustritt aus einem verfugten und verfliesten Bereich § 63 Weiteres Gebäudezubehör § 24 Sonstige Bruchschäden an Heizkörpern, Heizkesseln und Boilern § 64 Zubehör auf dem Versicherungsgrundstück C Weitere Gefahren - Erweiterungen § 65 Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien § 25 Elementarschäden (sofern vereinbart) G Zusätzliche Erweiterungen § 26 Schäden durch radioaktive Isotope § 66 Leckortungskosten bei vermutetem Rohrbruch § 27 Streik und Aussperrung § 67 Diebstahl von außen am Gebäude angebrachten Sachen § 28 Innere Unruhen § 68 Reparaturkosten infolge Rettungsmaßnahmen § 29 Bissschäden durch Marder oder Nagetiere § 69 Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit D Versicherte Kosten § 70 Neutarifgarantie § 30 Entschädigungsgrenzen für Aufräumungs-, Abbruchs-, Bewegungs- und Schutzkosten § 71 Konditionsdifferenzdeckung § 31 Entschädigungsgrenzen für Schadensabwendungs- und Minde- § 72 Multi-Garantie rungskosten § 32 Mehrkosten infolge Preissteigerung § 33 Mietverlust für private Wohnräume § 34 Mietverlust für gewerblich genutzte Räume § 35 Kosten für Hotel oder sonstige ähnliche Unterbringung im Schaden- fall Seite 1 von 13 [Seite 16] Zusatzbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung Best Selection 2022 gültig nur zusammen mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (VGB 2010) (Stand 01.05.2022) A Versicherte Gefahr Feuer - Erweiterungen B Versicherte Gefahr Leitungswasser – Erweiterungen Sofern die Gefahr Feuer beantragt und im Versicherungsschein dokumen- Sofern die Gefahr Leitungswasser beantragt und im Versicherungsschein tiert ist, gelten die nachfolgenden Bestimmungen: dokumentiert ist, gelten die nachfolgenden Bestimmungen: § 1 Anprall von Luft-, Schienen-, Kraft- und Wasserfahr- §9 Wasseraustritt aus Wasserbetten, Aquarien, Zim- zeugen merbrunnen, Wassersäulen und Terrarien Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 1 a) VGB 2010 leistet der Versicherer Gemäß Abschnitt A § 3 Nr. 3 VGB 2010 gilt als Leitungswasser auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch den Anprall eines Luft-, Wasser, das aus Wasserbetten, Aquarien, Zimmerbrunnen, Wassersäulen Schienen-, Kraft- oder Wasserfahrzeuges und sonstiger Flugkörper (gem. § und Terrarien bestimmungswidrig ausgetreten ist. 1 LuftVG) zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden- kommen. Für den Anprall von Kraftfahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur, § 10 Wasseraustritt aus Schwimmbecken, Klima-, Wär- wenn diese nicht vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häusli- mepumpen-, Fußbodenheizungs- und Solarhei- cher Gemeinschaft lebenden Person (Eigentümer, Halter, Fahrer) betrieben zungsanlagen werden. Gemäß Abschnitt A § 3 Nr. 3 VGB 2010 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Schwimmbecken, Klima-, Wärmepumpen-, Fußboden- §2 Überspannungsschäden durch Blitz unter Ein- heizungs- und Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. schluss von Folgeschäden Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen-, Fußbodenhei- zungs- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungs- In Ergänzung zu Abschnitt A § 2 Nr. 4 VGB 2010 ersetzt der Versicherer wasser gleich. auch Überspannungsschäden durch Blitzschläge außerhalb des Versiche- rungsortes. § 11 Frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Roh- §3 Nutzfeuer-/Wärmeschäden ren von Schwimmbecken, Klima-, Wärmepumpen-, Fußbodenheizungs- und Solarheizungsanlagen Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 6 d) VGB 2010 sind auch die dort bezeichneten Brandschäden versichert. (1) In Ergänzung zu Abschnitt A § 3 Nr. 1 a) VGB 2010 sind innerhalb versicherter Gebäude frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren von Schwimmbecken, Klima-, Wärmepumpen-, Fußbodenheizungs- und §4 Schmor-/Sengschäden Solarheizungsanlagen versichert. In Ergänzung zu Abschnitt A § 1 Nr. 1 a) VGB 2010 und abweichend von (2) In Ergänzung zu Abschnitt A § 3 Nr. 1 b) VGB 2010 sind innerhalb Abschnitt A § 2 Nr. 6 b) VGB 2010 leistet der Versicherer Entschädigung für versicherter Gebäude frostbedingte Schäden an sonstigen Einrichtungen Schmor- und Sengschäden, die an versicherten Sachen entstehen. von Schwimmbecken, Klima-, Wärmepumpen-, Fußbodenheizungs- und Solarheizungsanlagen versichert. (3) In Ergänzung zu Abschnitt A § 3 Nr. 2 VGB 2010 sind außerhalb §5 Überschalldruckwellen/Tiefflieger versicherter Gebäude frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren In Ergänzung zu Abschnitt A § 1 Nr. 1 a) VGB 2010 und Abschnitt A § 2 Nr. von Schwimmbecken, Klima-, Wärmepumpen-, Fußboden-heizungs- und 1 VGB 2010 leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, Solarheizungsanlagen versichert, soweit diese Rohre der Versorgung der die unmittelbar durch Überschalldruckwellen oder tieffliegende Flugzeuge versicherten Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem Versiche- beschädigt oder zerstört werden. rungsgrundstück befinden. §6 Verpuffung § 12 Bruchschäden an Wasch- / Spülmaschinenschläu- In Ergänzung zu Abschnitt A § 2 Nr. 1 VGB 2010 sind Schäden durch chen Verpuffung mitversichert. Verpuffung ist die Umsetzung von Gasen, Dämp- Gemäß Abschnitt A § 3 Nr. 1 VGB 2010 ist der Bruch von Wasch- und fen und Stäuben mit nur geringer Geschwindigkeit und Druck-wirkung. Spülmaschinenschläuchen innerhalb von Gebäuden mitversichert. §7 Rauch/Ruß § 13 Armaturen In Ergänzung zu Abschnitt A § 2 Nr. 1 VGB 2010 leistet der Versicherer (1) Frostbedingte Bruchschäden an Armaturen Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Rauch oder Gemäß Abschnitt A § 3 Nr. 1 b) aa) VGB 2010 ersetzt der Versicherer Ruß, der plötzlich bestimmungswidrig aus im Versicherungsort befindlichen frostbedingte Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperr- Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen austritt, beschädigt hähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse) innerhalb versicherter oder zerstört werden. Nicht versichert sind Schäden, die durch dauernde Gebäude. Einwirkung des Rauches und/oder Rußes entstehen. Ausgeschlossen sind frostbedingte Bruchschäden an bereits defekten Armaturen. §8 Blindgängerschäden Weiterhin ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten für den Aus- In Abänderung zu Abschnitt „A“ § 1 Nr. 2 a) VGB 2010 gilt dieser Aus- tausch der genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines schluss nicht für Schäden die durch Kampfmittel entstehen aus bereits Versicherungsfalles gemäß Abschnitt A § 3 Nr. 1 a) VGB 2010 im Bereich abgeschlossenen Kriegshandlungen in Deutschland. der Rohrbruchstelle notwendig ist. (2) Sonstige Bruchschäden an Armaturen In Ergänzung zu Abschnitt A § 3 Nr. 1 b) aa) VGB 2010 ersetzt der Versi- cherer sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperr- Seite 2 von 13 [Seite 17] Zusatzbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung Best Selection 2022 gültig nur zusammen mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (VGB 2010) (Stand 01.05.2022) hähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse) innerhalb versicherter § 20 Ableitungsrohre außerhalb von Gebäuden / außer- Gebäude. halb des Versicherungsgrundstücks Ausgeschlossen sind sonstige Bruchschäden an bereits defekten Armatu- In Ergänzung zu Abschnitt A § 3 Nr. 2 VGB 2010 sind frostbedingte- und ren. sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren, die auf dem Versicherungs- Weiterhin ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten für den Aus- grundstück verlegt sind, der Entsorgung versicherter Gebäuden oder Anla- tausch der genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines gen dienen und soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr dafür trägt, Versicherungsfalles gemäß Abschnitt A § 3 Nr. 1 a) VGB 2010 im Bereich mitversichert. der Rohrbruchstelle notwendig ist. In Ergänzung zu Abschnitt A § 3 Nr. 2 VGB 2010 sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren, die außerhalb des Versiche- § 14 Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes rungsgrundstücks verlegt sind, der Entsorgung versicherter Gebäude oder (1) Wasseraustritt aus Regenfallrohren innerhalb des Gebäudes Anlagen dienen und soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr dafür trägt, mitversichert . In Abweichung von Abschnitt A § 3 Nr. 4 a) aa) VGB 2010 gilt als Leitungs- wasser auch Wasser, das aus im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren Zusätzlich zu dem vertraglich in der Police genannten, vereinbarten Selbst- bestimmungswidrig ausgetreten ist. Die Höchstentschädigung je Versiche- behalt gilt je Schadenfall eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500,- Euro als rungsfall ist die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme. vereinbart. Diese vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt, sofern das versi- cherte Gebäude zum Zeitpunkt der Antragsstellung maximal 10 Jahre alt ist (2) Frostbedingte und sonstige Bruchschäden oder ein ordnungsgemäß durchgeführter Dichtigkeitsnachweis zum Zeit- In Ergänzung zu Abschnitt A § 3 Nr. 1 a) VGB 2010 sind frostbedingte und punkt der Antragsstellung vorgelegt wird. Für den Nachweis ist zumindest sonstige Bruchschäden an im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren eine vereinfachte Dichtheitsprüfung (DR2) nach DIN 1986-30 erforderlich. versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000, - Euro Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt. begrenzt. § 21 Zisternen § 15 Wasserzuleitungs- und Heizungsrohre auf dem (1) Wasseraustritt aus Zisternen Versicherungsgrundstück In Ergänzung zu Abschnitt A § 3 Nr. 3 VGB 2010 gilt als Leitungswasser In Ergänzung zu Abschnitt A § 3 Nr. 2 VGB 2010 sind frostbedingte und auch Wasser, sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren versi- chert, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der a) das aus im versicherten Gebäude befindlichen Zisternen oder aus Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. dazugehörigen, im Gebäude verlaufenden Zu- und Ableitungsrohren austritt, sofern diese der Versorgung des versicherten Gebäudes die- Nicht versichert sind diese genannten Rohre, wenn sie ausschließlich nen, gewerblichen Zwecken dienen. b) das aus außerhalb des Gebäudes befindlichen Zisternen, sofern die Zisterne der Versorgung des versicherten Gebäudes dient, oder aus § 16 Wasserzuleitungs- und Heizungsrohre außerhalb dazugehörigen, zum Gebäude führenden oder im Gebäude verlau- fenden Leitungen (eine ausschließliche Nutzung zur Gartenbewässe- des Versicherungsgrundstücks rung dient nicht der Versorgung des versicherten Gebäudes) bestim- In Ergänzung zu Abschnitt A § 3 Nr. 2 VGB 2010 sind frostbedingte- und mungswidrig ausgetreten ist. sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren versi- (2) Frostbedingte und sonstige Bruchschäden chert, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der Versi- In Ergänzung zu Abschnitt A § 3 Nr. 1 und Nr. 2 VGB 2010 sind frostbeding- cherungsnehmer dafür die Gefahr trägt. te und sonstige Bruchschäden an Leitungen/Rohren von Zisternen mitversi- chert. Nicht versichert sind diese genannten Rohre, wenn sie ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. (3) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 15.000,- Euro begrenzt. § 17 Medienverlust infolge eines versicherten Rohr- § 22 Regen- / Schmelzwasser bruchs In Ergänzung zu Abschnitt A § 1 Nr. 1 b) VGB 2010 und abweichend von Abschnitt A § 3 VGB 2010 sind Schäden an Fußbodenbelägen aller Art, In Ergänzung zu Abschnitt A § 7 VGB 2010 ersetzt der Versicherer den Tapeten und Farbinnenanstrichen des versicherten Gebäudes, die durch nachgewiesenen Mehrverbrauch von Frischwasser oder den nach- die unmittelbare Einwirkung von Regenwasser, Schmelzwasser von Schnee gewiesenen Verlust von Öl oder Gas, der infolge eines Versicherungsfalles und Eis oder deren Folgen entstehen, mitversichert. nach Abschnitt A § 1 VGB 2010 entsteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden durch (1) Eindringen von Regenwasser, Schmelzwasser von Schnee und Eis § 18 Rohrverstopfung durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder Versichert sind die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für andere Öffnungen, die Beseitigung von Rohrverstopfungen von (2) durch Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Über- a) Ableitungsrohren in versicherten Gebäuden schwemmung/Hochwasser oder einen durch diese Ursachen hervor- b) Ableitungsrohren außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versiche- gerufenen Rückstau, rungsgrundstück. (3) einen durch Witterungsniederschläge hervorgerufenen Rückstau. (4) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 15.000,- Euro begrenzt. § 19 Frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Gas- leitungen In Ergänzung zu Abschnitt A § 3 Nr. 1 VGB 2010 sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Gasleitungen innerhalb des versicherten Ge- bäudes mitversichert. Seite 3 von 13 [Seite 18] Zusatzbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung Best Selection 2022 gültig nur zusammen mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (VGB 2010) (Stand 01.05.2022) § 23 Wasseraustritt aus einem verfugten und verfliesten Nicht versichert sind, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, Schäden durch Bereich aa) Sturmflut, In Abweichung von Abschnitt A § 3 Nr. 4 VGB 2010 leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch bestimmungswidrigen Wasseraustritt aus bb) Ausuferung von Nord- oder Ostsee, einem verfugten und verfliesten Bereich, der unmittelbar an eine mit dem cc) Rückstau, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, Rohrsystem verbundene Einrichtung angrenzt. Ausgeschlossen bleiben dd) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen weiterhin Schäden durch Plansch- und Reinigungswasser. (siehe Abschnitt C § 23 Nr. 2 b cc). c) Erdbeben: § 24 Sonstige Bruchschäden an Heizkörpern, Heizkes- Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die seln und Boilern durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird. In Ergänzung zu Abschnitt A § 3 Nr. 1 b) bb) VGB 2010 ersetzt der Versi- Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nach-weist, cherer sonstige Bruchschäden an Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder dass an vergleichbaren Teilen von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, aa) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umge- Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen innerhalb versicherter bung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in ein- Gebäude. wandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen ande- Ausgeschlossen sind sonstige Bruchschäden an bereits defekten Heizkör- ren Sachen angerichtet hat oder pern, Heizkesseln und Boilern. bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicher- Weiterhin ersetzt der Versicherer die erforderlichen und tatsächlich angefal- ten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann. lenen Kosten für den Austausch der oben genannten Anlagen, soweit dieser d) Erdsenkung: Austausch infolge eines Versicherungsfalles gemäß Abschnitt A § 3 Nr. 1 a) Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdboden über VGB 2010 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist. natürlichen Hohlräumen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 15.000,- Euro begrenzt. e) Erdrutsch: Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Ge- C Weitere Gefahren - Erweiterungen steins- oder Erdmassen. f) Schneedruck: Sofern das Zusatzpaket Elementarschadenversicherung beantragt wurde Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismas- und im Versicherungsschein dokumentiert ist, gelten die nachfolgenden sen. Bestimmungen: g) Lawinen: Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eis- § 25 Elementarschäden massen. (1) Vertragsgrundlage h) Rückstau: Es gelten die Allgemeinen Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von ober- (VGB 2010), soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas irdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witte- anderes ergibt. rungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des Gebäudes, in dem sich der Versicherungsort befindet, oder dessen (2) Versicherte Gefahren und Schäden zugehörigen Einrichtungen austritt. a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die i) Vulkanausbruch: durch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der aa) Überschwemmung des Versicherungsortes (b), Erdkruste verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem bb) Erdbeben (c), Ausströmen von sonstigen Materialien und Gasen. cc) Erdsenkung (d), (3) Nicht versicherte Schäden dd) Erdrutsch (e), Nicht versichert sind Schäden an versicherten Sachen, solange die Gebäu- ee) Schneedruck (f), de, in denen sich versicherte Sachen befinden, noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind. ff) Lawinen (g), (4) Selbstbeteiligung gg) Rückstau (h) (Bitte die eventuelle Selbstbeteiligung unter Ziffer 4 beachten) a) Es gilt je Schadenfall eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 %, min- destens 500,- Euro, maximal 5.000,- Euro, vereinbart. hh) Vulkanausbruch (i) b) Bei einer nicht vorhandenen oder nicht funktionsfähigen Rückstausi- zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkom- cherung (z. B. Rückstauventil, Rückstauklappe) gilt für Rückstauschä- men. den nach 2 h) eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 %, mindestens b) Überschwemmung des Versicherungsortes: Überschwemmung ist 2.500,- Euro, maximal 10.000,- Euro vereinbart. eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das Gebäude liegt, (5) Kündigung in welchem sich die versicherte Wohnung (Versicherungsort) befindet, durch Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung von Elementarschäden durch schriftli- aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) che Erklärung kündigen. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass Gewässern, seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres bb) Witterungsniederschläge. wirksam wird. cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der oder bb) Versicherungsnehmer den Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Seite 4 von 13 [Seite 19] Zusatzbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung Best Selection 2022 gültig nur zusammen mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (VGB 2010) (Stand 01.05.2022) Zeitpunkt kündigen. Kündigt der Versicherer bzw. der Ver- des ortsüblichen Neubauwertes des versicherten Gebäudes (vgl. Abschnitt sicherungsnehmer, so gebührt ihm jener Teil der Prämie, der der Dauer der A § 10 Nr. 1 a) aa) VGB 2010), höchstens jedoch auf 1.000.000,- Euro für Gefahrtragung entspricht. alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. (6) Wartezeit Ist der Versicherungswert dagegen nur nach dem Neu- oder Zeitwert Versicherungsschutz besteht erst nach Ablauf von 1 Monat ab Ver- gemäß Abschnitt A § 10 Nr. 1 b) oder c) VGB 2010 vereinbart, gilt die unter sicherungsbeginn, es sei denn, dass nachweislich bis zum beantragten Abschnitt A § 13 Nr. 8 VGB 2010 beschriebene Begrenzung der Gesam- Versicherungsbeginn bei einem anderen Versicherer ein gleichartiger tentschädigung für versicherte Sachen, Kosten und Mietausfall/Mietwert. Versicherungsschutz bestanden hat und der beantragte Versicherungs- Die Maximalentschädigung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs- schutz sich ohne Unterbrechung unmittelbar anschließt. jahres beträgt 1.000.000,- Euro. § 26 Schäden durch radioaktive Isotope § 30 Entschädigungsgrenze für Aufräumungs-, Abbruch-, Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines Bewegungs-, Schutzkosten unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem In Ergänzung zu Abschnitt A § 7 VGB 2010 wird die genannte Entschädi- Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhande- gungsgrenze auf 100 % je Versicherungsfall erhöht. ne oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren. § 31 Entschädigungsgrenze für Schadenabwendungs- und Minderungskosten § 27 Streik und Aussperrung In Ergänzung zu Abschnitt A § 7 VGB 2010 wird die genannte Entschädi- gungsgrenze auf 100 % je Versicherungsfall erhöht. In Ergänzung zu Abschnitt A § 1 VGB 2010 sind Schäden durch Streik oder Aussperrung mitversichert. (1) Streik ist eine planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel § 32 Mehrkosten infolge Preissteigerung gerichtete, gemeinsame Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Gemäß Abschnitt A § 8 Nr. 3 VGB 2010 ersetzt der Versicherer auch Anzahl von Arbeitnehmern. Preissteigerungen, die im Zuge der Wiederherstellung entstehen und deren (2) Aussperrung ist eine auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, planmäßige Ursache in der Zeit zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und der Arbeitsausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeit- unverzüglichen Wiederherstellung liegt und für die nicht gleichzeitig eine nehmern. Preisdifferenzversicherung besteht. Veranlasst der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten nur in dem Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden, die der Versiche- Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung rungsnehmer, dessen Arbeitnehmer oder andere in den Räumen berechtigt entstanden wären. anwesende Personen verursachen. § 28 Innere Unruhen § 33 Mietverlust für private Wohnräume In Ergänzung zu Abschnitt A § 9 Nr. 2 a) VGB 2010 wird Mietausfall oder Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 2 b) VGB 2010 leistet der Versicherer Mietwert bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, ab dem die Wohnung wieder benutz- für Schäden durch Innere Unruhen, sofern das versicherte Gebäude unmit- bar ist, höchstens jedoch für 36 Monate seit dem Eintritt des Versicherungs- telbar durch Gewaltanwendung im Zusammenhang mit Inneren Unruhen falles. zerstört oder beschädigt wird. § 34 Zusatzbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung Best Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Selection 2022 (gewerblicher Mietausfall) bleibt von dieser Regelung aus- Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in genommen. Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verüben. Eingeschlossen sind auch unmittelbare Schäden durch Wegnahme bei § 34 Mietverlust für gewerblich genutzte Räume Plünderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen. In Ergänzung zu Abschnitt A § 9 Nr. 3 VGB 2010 ersetzt der Versicherer Nicht versichert sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder andere in (1) den Mietausfall einschließlich etwaiger fortlaufender Mietneben- den versicherten Räumen berechtigt anwesende Personen verursachen. kosten, wenn Mieter von Gewerberäumen infolge eines Versicherungs- falles kraft Gesetzes oder nach dem Mietvertrag berechtigt sind, die Zah- lung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern, § 29 Bissschäden durch Marder oder Nagetiere In Ergänzung zu Abschnitt A § 1 Nr. 1 VGB 2010 ersetzt der Versicherer (2) den ortsüblichen Mietwert von Gewerberäumen, die der Ver- auch Schäden an elektrischen Leitungen, elektrischen Anlagen, Dämmun- sicherungsnehmer selbst nutzt und die infolge eines Versicherungsfalles gen und Unterspannbahnen innerhalb von versicherten Gebäuden, die unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer die Beschrän- unmittelbar durch Marderbiss oder den Biss sonstiger wildlebender Nagetie- kung auf einen etwa benutzbar gebliebenen Teil der gewerblich genutzten re entstehen. Räume nicht zugemutet werden kann, höchstens jedoch für 36 Monate seit Folgeschäden aller Art, z. B. durch das Fehlen elektrischer Spannung, fallen dem Eintritt des Versicherungsfalles. nicht unter den Versicherungsschutz. Abschnitt A § 9 Nr. 2 a) und b) VGB 2010 gilt analog. D Versicherte Kosten § 35 Kosten für Hotel oder sonstige ähnliche Unterbrin- Ist der Versicherungswert nach dem Gleitenden Neuwert gemäß Abschnitt gung im Schadenfall A § 10 Nr. 1 a) VGB 2010 vereinbart, gilt: In Ergänzung zu Abschnitt A § 9 Nr. 1 b) VGB 2010 sind Kosten für Hotel- Für die unter § 30 bis § 49 und die unter § 66 bis § 68 genannten Kosten ist oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon) die Entschädigungsleistung insgesamt begrenzt auf 100 % des Betrages mitversichert, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und dem Ver- Seite 5 von 13 [Seite 20] Zusatzbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung Best Selection 2022 gültig nur zusammen mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (VGB 2010) (Stand 01.05.2022) sicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu erset- nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem zenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 365 Tagen. (4) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder Die Entschädigung ist pro Tag auf 200,- Euro begrenzt. aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers ein- Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer Leis- schließlich der so genannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. Nicht tungen aus einem anderen Versicherungsvertrag beanspruchen kann. ersetzt werden Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Ge- wässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grund- wassers oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft. § 36 Rückreisekosten aus dem Urlaub (5) Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Versichert sind die Mehrkosten für eine notwendige vorzeitige Rückreise Abschnitt A § 7 Nr. 1 a) VGB 2010. aus dem Urlaub bis 15.000,- Euro, wenn durch den Eintritt eines Versiche- Auch nicht versichert sind diese Kosten, wenn die Gefahr Brand, Blitz- rungsfalles gemäß Abschnitt A § 1 VGB 2010 am Versicherungsort die schlag, Explosion, Implosion und Luftfahrzeuge nicht als vereinbart gilt. Anwesenheit des Versicherungsnehmers erforderlich wird und die Entschä- digung des Versicherungsfalles mindestens 5.000,- Euro beträgt. (6) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. (7) Aufwendungen gemäß Nr. 1 durch Versicherungsfälle, die innerhalb § 37 Mehrkosten aufgrund behördlichen Auflagen eines Versicherungsjahres eintreten, sind je Versicherungsfall auf die Gemäß Abschnitt A § 8 Nr. 1 VGB 2010 ersetzt der Versicherer die tatsäch- vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. lich entstandenen Mehrkosten infolge von Veränderungen der öffentlich- rechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen), die zwischen Errich- tung bzw. letztmaliger genehmigungspflichtiger Baumaßnahme am be- § 41 Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen troffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind. Entsteht durch den Eintritt des Versicherungsfalls eine Gefahr innerhalb und/oder außerhalb des Versicherungsortes, zu deren Sicherung der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher und öffentlich-rechtlicher § 38 Erweiterte Sachverständigenkosten Vorschriften verpflichtet ist, so ersetzt der Versicherer die hierfür erforderli- Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe 10.000,- Euro chen Kosten für Sicherungsmaßnahmen. übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer gemäß Abschnitt A § 15 Nr. 6 VGB 2010 zu tragenden Kosten des Sach- verständigenverfahrens bis zur Versicherungssumme. § 42 Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen In Erweiterung von Abschnitt A § 7 VGB 2010 ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten zum Schutz versicherter Sachen, wenn nach einem § 39 Externe Lagerkosten Versicherungsfall bis zur Wiederherstellung der endgültigen Schutz- und Im Rahmen der Bewegungs- und Schutzkosten gemäß § 30 der Zusatzbe- Sicherungseinrichtungen Öffnungen vorläufig verschlossen werden müssen dingungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung Best Selection 2022 (z. B. Notverglasungen, Notverschalungen). ersetzt der Versicherer die Lagerungskosten, sofern die versicherten Sa- chen infolge eines eingetretenen Versicherungsfalles vom Versicherungs- grundstück entfernt und für die Dauer der Wiederherstellung des versicher- § 43 Mehrkosten durch Technologiefortschritt ten Gebäudes extern gelagert werden. Der Versicherer ersetzt die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn deren Wiederherstellung oder Wieder- § 40 Kosten für Dekontamination von Erdreich beschaffung in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht (1) In Ergänzung zu Abschnitt A § 7 Nr. 1 VGB 2010 ersetzt der Versiche- möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein rer die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, die dem Versi- Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art cherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versi- und Güte möglichst nahe kommt. cherungsfalls entstehen, um Sobald seitens des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungs- a) Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen oder zu wirtschaft (GDV) ein Technologie-Index eingeführt wird, der die Mehrkosten dekontaminieren oder auszutauschen, für technische Innovationen bei der Wiederherstellung von versicherten Sachen gemäß Abschnitt A § 5 VGB 2010 berücksichtigt, wird dieser b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportie- Bestandteil der Prämienkalkulation. ren und dort abzulagern oder zu vernichten, c) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen. § 44 Aufräumkosten für Bäume (2) Die Aufwendungen gemäß Nr. 1 werden nur ersetzt, sofern die be- In Ergänzung zu Abschnitt A § 7 VGB 2010 ersetzt der Versicherer je hördlichen Anordnungen Versicherungsfall die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung von umgestürzten Eintritt des Versicherungsfalles erlassen worden waren und Bäumen auf dem Versicherungsgrundstück, die aufgrund einer unter Ab- schnitt A § 2 (Brand, Blitzschlag), § 3 (Leitungswasser) oder § 4 b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versi- (Sturm/Hagel) genannten Gefahr beschädigt wurden und eine natürliche cherungsfalles entstanden ist, Regeneration nicht zu erwarten ist. Bereits abgestorbene Bäume sowie die c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles Neubepflanzung sind von der Versicherung ausgeschlossen. ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittel- fristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung ge- meldet wurden. § 45 Gärtnerische Anlagen (3) Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des In Ergänzung zu Abschnitt A § 7 VGB 2010 ersetzt der Versicherer je Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Versicherungsfall die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag überstei- die Wiederherstellung von gärtnerischen Anlagen (Blumen, Sträucher, gen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Büsche und Grasflächen mit Ausnahme von Bäumen) auf dem Versiche- Seite 6 von 13 [Seite 21] Zusatzbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung Best Selection 2022 gültig nur zusammen mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (VGB 2010) (Stand 01.05.2022) rungsgrundstück, die aufgrund einer genannten Gefahr unter Abschnitt A § Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer Leis- 2 (Brand, Blitzschlag), § 3 (Leitungswasser) oder § 4 (Sturm) – mit Aus- tungen aus einem anderen Versicherungsvertrag beanspruchen kann. nahme von Hagel – so stark beschädigt wurden, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Bäume und bereits abgestorbene Pflanzen sind von der Versicherung ausgeschlossen. § 48 Mehrkosten für alters- oder behindertengerechten Nicht versichert sind Bepflanzungen und Pflanzen, für die der Ver- Wiederaufbau sicherungsnehmer nicht die Gefahr trägt (z. B. Pflanzen von Mietern, öffent- In Ergänzung zu Abschnitt A § 8 VGB 2010 ersetzt der Versicherer die liche Wege). erforderlichen und tatsächlich angefallenen Mehrkosten für den alters- oder Die den Schaden verursachende Gefahr muss zum Schadenzeitpunkt im behindertengerechten Wiederaufbau der versicherten und vom Schaden Vertrag versichert sein. betroffenen Gebäudeteile, sofern der Schaden 25.000 Euro übersteigt. Ein alters- oder behindertengerechter Wiederaufbau liegt vor bei einem § 46 Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte  schwellenlosen Rollstuhl bzw. Rollator gerechten Umbau, (1) In Erweiterung von Abschnitt A § 7 VGB 2010 ersetzt der Versicherer  der Installation von Handläufen im Treppenhaus und/oder eines Trep- die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung penliftes, von Schäden (z. B. Verunstaltung durch Farben oder Lacke etc.), die durch  der die Selbstständigkeit unterstützende Umbau des Badezimmers unbefugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sachen im Sinne von und/oder der Küche, Abschnitt A § 5 Nr. 1) und 2) VGB 2010 verursacht werden.  der Erweiterung bzw. Verbreiterung von Türen. (2) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 15.000,- Euro begrenzt. Voraussetzung für den Kostenersatz ist, dass (3) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versi-  die umzubauenden Gebäudeteile so stark vom Schaden betroffen sind, cherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen. dass sie erneuert werden müssen, Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer  die Umbaumaßnahmen nachweislich aus gesundheitlichen Gründen nach Maßgabe der in Abschnitt B § 8 Nr. 1 b) und Nr. 3 VGB 2010 be- erforderlich sind (z. B. durch Bescheinigung einer Berufs- oder Er- schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz werbsunfähigkeit oder eines Pflegegrades / einer Pflegestufe) und oder teilweise leistungsfrei.  die Umbaumaßnahmen nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls (4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken- veranlasst wurden. de Ursachen nicht auf Schäden, Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 50.000,- Euro begrenzt. a) die durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, Revolution, Rebelli- on, Aufstand oder Verfügungen von hoher Hand entstehen. Ist der Beweis für einen dieser Ausschlüsse nicht zu erbringen, so genügt die § 49 Mehrkosten für ökologische Modernisierung und überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf eine dieser umweltfreundliche Baustoffe Ursachen zurückzuführen ist; (1) Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische / b) die vom Versicherungsnehmer selbst oder seinem Repräsentanten ökologische Modernisierung verursacht werden; a) In Ergänzung zu Abschnitt A § 8 VGB 2010 ersetzt der Versicherer bei c) durch Brand, Explosion, Implosion, Fahrzeuganprall oder Leitungs- der Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen wasser; Gebäudeteile auch Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene d) an Schaufensterverglasungen; energetische bzw. ökologische und tatsächlich durchgeführte Moder- nisierungsmaßnahmen, soweit der Schaden 25.000 € übersteigt und e) an versicherten Sachen, soweit die Gebäude nicht bezugsfertig oder soweit die Maßnahmen dem Stand der Technik für Neubauten ent- wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind. sprechen. (5) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer b) Die Mehrkosten werden maximal bis zu 100 Prozent des Schaden- Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch aufwands übernommen, der für die Wiederherstellung der Gebäude- schriftliche Erklärung verlangen, dass dieser Versicherungsschutz für teile zuzüglich der behördlich vorgeschriebenen Modernisierung auf- Gebäudebeschädigungen mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres gewendet werden muss. Luxusmodernisierungen werden nicht über- entfällt. nommen. (6) Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so c) Soweit Maßnahmen bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles veran- kann der Versicherungsnehmer den Wohngebäudeversicherungsvertrag lasst wurden, werden diese Kosten nicht ersetzt. innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. (2) Mehrkosten für umweltfreundliche Baustoffe a) In Ergänzung zu Abschnitt A § 8 VGB 2010 ersetzt der Versicherer bei § 47 Gebäudebeschädigung infolge Einbruchdiebstahls der Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäudeteile auch tatsächlich anfallende Mehrkosten für den Einsatz In Ergänzung zu Abschnitt A § 7 Nr. 1 VGB 2010 ersetzt der Versicherer die umweltfreundlicher Baustoffe. erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, die dem Versiche- rungsnehmer für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Sie werden ersetzt, soweit die Baustoffe der Art und Güte der ur- Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und sprünglichen Baustoffe entsprechen und der Einsatz dieser Stoffe nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls veranlasst wurde. Schutzgittern eines versicherten Gebäudes dadurch entstehen, dass ein unbefugter Dritter b) Umweltfreundliche Baustoffe sind Baustoffe aus natürlich vorkom- (1) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher menden Stoffen pflanzlichen, tierischen oder mineralischen Ur- Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist, sprungs, die frei von toxischen bzw. sonstigen bedenklichen Stoffen sind. Herstellung, Verarbeitung, Transport und Entsorgung der Bau- (2) versucht, durch eine Handlung gemäß a) in das versicherte Gebäude stoffe muss schonend und umweltfreundlich erfolgen. einzudringen. c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt. Schäden, die außen an dem versicherten Gebäude entstanden sind, sind nur dann versichert, soweit sie Folge einer Handlung gemäß a) oder b) sind. Seite 7 von 13 [Seite 22] Zusatzbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung Best Selection 2022 gültig nur zusammen mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (VGB 2010) (Stand 01.05.2022) E Sonstiges d) Die Neukalkulation berücksichtigt neben der der bisherigen Schaden- entwicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des Scha- denbedarfs. Der Versicherer ist berechtigt, Veränderungen der seit § 50 Feuer-Rohbau der letzten Festsetzung der Beiträge tatsächlich eingetretenen Scha- den- und Kostenentwicklung zu berücksichtigen. Bei steigenden Kos- Leistungsumfang und Dauer der beitragsfreien Feuerrohbauversicherung. ten berücksichtigt der Versicherer insbesondere nur – bei Vertrags- In Ergänzung zu Abschnitt A § 1 Nr. 1 a) und Abschnitt A § 2 Nr. 1 VGB schluss nicht vorhersehbare – Erhöhungen der Abschluss- und Ver- 2010 sind die im Versicherungsschein genannten Gebäude und die zu ihrer waltungskosten, höhere Regulierungskosten für Schadensfälle, Rück- Errichtung notwendigen, auf dem versicherten Baugrundstück befindlichen versicherungskosten, inflationär bedingte Preissteigerungen und Baustoffe, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt, während Steuererhöhungen. Eine Anpassung der Beiträge aus Gründen der der Zeit des Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung, längstens für 24 Gewinnsteigerung o. Ä. kommt nicht in Betracht. Monate ab Versicherungsbeginn, gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner e) Als Datengrundlage für die Kalkulation kommen unternehmenseigene Teile oder seiner Ladung versichert. und unternehmensübergreifende Daten in Betracht; unternehmens- übergreifende Daten werden u.a. vom Gesamtverband der Deutschen Der eventuell vereinbarte Versicherungsschutz gegen die Gefahren Lei- Versicherungswirtschaft bzw. vom Bundesaufsichtsamt für Finanz- tungswasser, Rohrbruch, Frost, Sturm und Hagel sowie für die Zusatzpake- dienstleistungen zur Verfügung gestellt. te Glasversicherung, Elementarschadenversicherung, Erneuerbare Ener- gien, Allgefahrenversicherung, Multi-Garantie und Hausschutzbrief tritt erst f) Sind Teile des Gesamtbestands aller versicherten Gebäude nach in Kraft, wenn das versicherte Gebäude bezugsfertig ist. Bezugsfertig ist ein objektiven risikobezogenen Kriterien voneinander abgrenzbar, kann Gebäude dann, wenn zur Bewohnbarkeit nur noch die beweglichen Gegen- die Ermittlung des Anpassungsbedarfs durch eine gesondert zu kalku- stände wie z. B. Möbel fehlen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, lierende Zusammenfassung erfolgen, welche mathematisch- dem Versicherer den Zeitpunkt der bezugsfertigen Erstellung der Gebäude statistischen und geographischen Verfahren folgt. Solche Zusammen- unverzüglich mitzuteilen. Mit diesem Zeitpunkt endet die beitragsfreie fassungen kommen z.B. bei den Kriterien „Nutzungsart des Gebäu- Feuerrohbauversicherung und beginnt die Wohngebäudeversicherung, des“, „Bauart“ oder „Geographische Lage“ in Betracht. sofern der Versicherungsnehmer nicht etwas anderes mit dem Versicherer vereinbart hat. g) Sofern die Neukalkulation eine Veränderung des Beitragssatzes ergibt, ist der Versicherer berechtigt und im Fall einer sich aus der Für die Ermittlung der Entschädigung aus diesem Versicherungsschutz Neukalkulation ergebenden Beitragssatzreduzierung verpflichtet, den gelten die Vorschriften der beantragten und abgeschlossenen Wohngebäu- Beitragssatz für die bestehenden Verträge mit Wirkung ab Beginn des deversicherung (siehe Abschnitt A §11 und Abschnitt B §2, §10 VGB 2010). nächsten Versicherungsjahres entsprechend anzupassen. Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des Beitragssatzes weniger als drei Prozent, besteht kein Anpassungsrecht und auch keine Anpassungs- § 51 Vorsorgebetrag verpflichtung. Sieht der Versicherer von einer Beitragssatzerhöhung In Ergänzung zu Abschnitt A § 11 Nr. 2 b VGB 2010 wird die aktuelle ab, kann die festgestellte Abweichung jedoch bei der nächsten An- Versicherungssumme (Versicherungssumme 1914 multipliziert mit dem im passung berücksichtigt werden. Zeitpunkt des Versicherungsfalles für den Vertrag geltenden Anpassungs- faktor) um den Vorsorgebetrag in Höhe von 30 % je Versicherungsfall h) Der neue Beitragssatz darf nicht höher sein als der Beitragssatz für erhöht. den gleichen Versicherungsschutz im Neugeschäft (bei gleichen risi- kotechnischen Voraussetzungen). i) Erhöht der Versicherer auf Grund des vereinbarten Anpassungsrechts § 52 Versehensklausel den Beitrag, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb ei- Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt nes Monats nach Zugang der Mitteilung der Beitragserhöhung mit so- er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die fortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwer- Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin Versicherungs- dens der Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den Versiche- schutz, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis rungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Mo- nachgeholt wird. Handelt es sich um die Anzeige eines Umstandes, auf- nat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung des Beitrags zugehen. grund dessen eine Zuschlagsprämie zu entrichten ist, so hat der Ver- sicherungsnehmer die Zuschlagsprämie ab dem Zeitpunkt zu entrichten, ab dem der Umstand eingetreten ist. § 54 Regelungen für die Prämienberechnung aufgrund Die in § 195 Bürgerliches Gesetzbuch festgelegte Verjährungsfrist oder ein des Gebäudealters vereinbartes Kündigungsrecht wird durch die vorstehende Versehens- klausel nicht berührt. Das Gebäudealter hat entscheidenden Einfluss auf den Schadenbedarf und die zur Deckung der Schäden notwendigen Prämien. Aus diesem Grund ergeben sich für Gebäude unterschiedlichen Alters § 53 Prämienanpassung unterschiedliche Prämien, welche unter Berücksichtigung anerkannter a) Der Versicherer ist berechtigt, mindestens einmal im Kalenderjahr bei Methoden der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik bestehenden Verträgen zu prüfen, ob die Beitragssätze beibehalten berechnet wurden. Zum nächsten Hauptfälligkeitstermin eines jeden Jahres werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) wird das zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Gebäudealter prämienwirksam vorgenommen werden muss. Zur Ermittlung des Anpassungsbedarf zur Ermittlung der neuen Prämie herangezogen. wird der Beitragssatz mindestens alle 5 Jahre - gerechnet ab dem 01.01.2023 neu ermittelt. § 55 Sanktionen b) Zweck der Prüfung ist es, durch eine Neukalkulation der Beitragssätze Hat der Versicherungsnehmer unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur eine dauerhafte Erfüllbarkeit unserer Verpflichtungen aus den Versi- Prämienberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt, gilt rück- cherungsverträgen sicherzustellen. wirkend ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode die Prämie, die den c) Dabei wendet der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versi- tatsächlichen Merkmalen zur Prämienberechnung entspricht. cherungsmathematik und Versicherungstechnik an. Prämienrelevant sind insbesondere das Baujahr, die Anzahl der Vorschä- den in den letzten 5 Jahren (in Abhängigkeit der betroffenen Gefahr), die Seite 8 von 13 [Seite 23] Zusatzbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung Best Selection 2022 gültig nur zusammen mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (VGB 2010) (Stand 01.05.2022) Gebäudeart, die Bauartklasse und ob das Objekt ständig oder nicht ständig denmeldung in die Vertragslaufzeit (gem. Abschnitt B § 2 VGB 2010) der durch den Versicherungsnehmer selbst oder andere Personen bewohnt Janitos Versicherung AG fällt. wird. Sofern sich herausstellt, dass der Schadenfall bereits einem anderen Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich unzutreffende Angaben beim Versicherer gemeldet wurde, behält sich die Janitos Versicherung AG Vertragsschluss gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und Regressansprüche gegen diesen vor. ist deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden, ist zusätzlich zur Prämienerhöhung eine Vertragsstrafe bei Vertragsschluss in Höhe von 100 von Hundert und während der Laufzeit in Höhe von 50 von Hundert auf die F Zusätzlich versicherte Sachen Prämie für das Versicherungsjahr zu erheben, in welchem der Versicherer von der Änderung der Voraussetzungen Kenntnis erlangt. § 61 Photovoltaikanlagen Abweichend von Abschnitt A § 5 Nr. 3 a) VGB 2010 sind auf dem Hausdach § 56 Innovationsupdate befestigte Photovoltaikanlagen (Aufdachmontage) bis zur Höhe der Versi- Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für cherungssumme mitversichert, soweit sie im Eigentum des Versicherungs- die Janitos Wohngebäudeversicherung (VGB 2010) oder die Zusatzbedin- nehmers stehen und er hierfür die Gefahr trägt. gungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung Best Selection 2022 Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befesti- ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrprä- gungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter Verkabe- mie geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch lung und Leitungen, Speichereinheiten, Laderegler, Temperaturfühler, für diesen Vertrag. Trafos, Überspannungsschutzeinrichtungen, Verteilerkästen und Zähler aller Art. § 57 Grobe Fahrlässigkeit Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer Leis- tungen aus einem anderen Versicherungsvertrag beanspruchen kann. (1) Abweichend von Abschnitt B § 16 VGB 2010 nimmt der Versicherer, sofern der Versicherungsnehmer oder einer seiner Repräsentanten den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt haben, keine Kürzung der § 62 Sonstige Grundstücksbestandteile Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Ver- sicherungsnehmers vor. (1) In Ergänzung zu Abschnitt A § 5 Nr. 1 VGB 2010 sind je Versiche- rungsfall bis zu einem Betrag von 25.000,- Euro auf dem Versiche- (2) Verletzt der Versicherungsnehmer grob fahrlässig eine Obliegenheit rungsgrundstück mitversichert: nach Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) VGB 2010, so nimmt der Versicherer – abwei- chend von Abschnitt B § 8 Nr. 3 a) VGB 2010 – nur für den Teil des Scha- a) Garten- und Gerätehäuser, Gewächshäuser mit einer Grundflä- dens eine Kürzung der Leistung entsprechend der Schwere des Verschul- che von bis zu 10 m², Saunen, Schwimmbecken und Schwimm- dens des Versicherungsnehmers vor, der 25 Prozent der Ver- beckenabdeckungen, Hof- und Gehwegbefestigungen, Grund- sicherungssumme übersteigt (Versicherungssumme 1914 multipliziert mit stückseinfriedungen, Hundehütten, Hundezwinger, Masten, dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles für den Vertrag geltenden An- elektrische (Frei-)Leitungen, Gartenbeleuchtungsanlagen, Wä- passungsfaktor). schespinnen, Wäsche- und Teppichstangen, frei stehende An- tennen- und Satellitenanlagen, im Boden verankerte Spielgerä- te, Wäsche- und Fahrradständer, Carports, Pergolen, Pavillons, § 58 Unterversicherungsverzicht Gartenkamine, Schutz- und Trennwände, Terrassenbefestigun- gen, frei stehende Terrassenüberdachungen. (1) In Abweichung von Abschnitt A § 11 Nr. 2 VGB 2010 nimmt der Versicherer im Versicherungsfall bis zu einer Höhe von 100.000,- Euro b) Sofern der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt und aus einer keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (generell vereinbarter Unter- Inhaltsversicherung keine Entschädigung beansprucht werden versicherungsverzicht). kann: gewerbliche Markisen, Firmenschilder, Transparente, Leuchtröhrenanlagen. (2) Folgeschäden aller Art, z. B. durch das Fehlen elektrischer Spannung, fallen nicht unter den Versicherungsschutz. (2) In Ergänzung zu Abschnitt A § 5 Nr. 1 VGB 2010 sind auf dem Versi- cherungsgrundstück befindliche und nicht zu Wohnzwecken genutzte Nebengebäude mit einer Grundfläche von bis zu 50 m² versichert. § 59 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Muster- a) Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass es sich bei bedingungen den/dem Nebengebäude(n) um Gebäude mit massiven Außen- wänden handelt, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Vertragsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung zum Nachteil des Versicherungsnehmers von b) Zu Gebäuden mit massiven Außenwänden zählen Gebäude, de- den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungs-wirtschaft ren Wände aus Ziegelsteinen, Poroton oder Beton gebaut wur- (GDV) empfohlenen Leistungsinhalten (GDV-Empfehlung auf Basis der zum den. Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen VGB) ab, wird der Versicherer c) Wird die Grundfläche von 50 m² überschritten, entfällt die Mit- auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedingungen regulie- versicherung. ren. Ausgenommen hiervon ist die generelle Mitversicherung von Elementar- schäden. Die Elementardeckung kann optional eingeschlossen werden, § 63 Weiteres Gebäudezubehör sofern die Annahmerichtlinien erfüllt sind. Weiterhin bleibt gemäß § 25 Ziffer Gemäß Abschnitt A § 5 Nr. 1 VGB 2010 gilt Gebäudezubehör, welches sich 2 b) bb) der Zusatzbedingungen die Ausuferung von Nord- und Ostsee im Gebäude befindet oder außen am Gebäude angebracht ist und der ausgeschlossen. Instandhaltung bzw. der überwiegenden Zweckbestimmung des versicher- ten Gebäudes dient, als mitversichert. In Erweiterung dazu gelten ebenfalls als Gebäudezubehör: § 60 Versicherungsschutz bei Versichererwechsel  Gemeinschaftswaschmaschinen und -trockner, Tritt nach einem Wechsel des Gebäudeversicherers ein Schaden ein,  Brennstoffvorräte für Sammelheizungen, dessen genauen Zeitpunkt des Schadeneintritts der Versicherungs-nehmer auch durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so tritt die Janitos Versi-  Sachen, die künftig in das Gebäude eingefügt werden sollen (z. B. cherung AG in die Schadenregulierung ein, wenn der Eingang der Scha- Vorräte an Fliesen, Bodenbelägen, Tapeten), Seite 9 von 13 [Seite 24] Zusatzbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung Best Selection 2022 gültig nur zusammen mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (VGB 2010) (Stand 01.05.2022)  mit dem Gebäude oder Grundstück fest verbundene Ladestationen für Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Elektroautos und andere batteriebetriebene Fahrzeuge.  der Versicherungsnehmer keiner bezahlten Vollbeschäftigung nach- geht, § 64 Zubehör auf dem Versicherungsgrundstück  bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet ist, In Ergänzung zu Abschnitt A § 5 Nr. 1 VGB 2010 ist Zubehör, das zur  Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II bezieht und Instandhaltung des Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient  sich aktiv um Arbeit bemüht. und sich auf dem Versicherungsgrundstück befindet, mitversichert. War der Versicherungsnehmer bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 25.000,- Euro begrenzt. 12 Monate vollbeschäftigt, bestand der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate und ist die Prämie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bezahlt, so wird der Versicherungsvertrag für maximal 12 § 65 Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien Monate prämienfrei gestellt. Dies gilt ab Eintritt der Arbeitslosigkeit bzw. ab In Ergänzung zu Abschnitt A § 5 Nr. 1 VGB 2010 sind Anlagen zur Erzeu- der Prämienfälligkeit, die der Meldung an den Versicherer über die beste- gung erneuerbarer Energien (z. B. Sonnenenergieanlagen, Wind- hende Arbeitslosigkeit folgt. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist dem kraftkleinanlagen, oberflächennahe geothermische Anlagen) auf dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Versicherungsgrundstück mitversichert, sofern der Versicherungsnehmer Sollte der Versicherungsnehmer während dieser 12 Monate eine Beschäfti- hierfür die Gefahr trägt. gung annehmen und dann erneut arbeitslos werden, wird der Versiche- rungsvertrag ab Eintritt der erneuten Arbeitslosigkeit bzw. ab der Prämien- fälligkeit, die der Meldung an den Versicherer über die erneute Arbeitslosig- G Zusätzliche Erweiterungen keit folgt nochmals prämienfrei gestellt. Die Prämienfreistellung des Versicherungsvertrages gilt insgesamt für § 66 Leckortungskosten bei vermutetem Rohrbruch maximal 12 Monate. Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Leitungswasser nach Abschnitt A Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit, § 3 VGB 2010 versichert ist, die Kosten für die Ursachensuche bei an außer durch Arbeitsunfähigkeit, unfreiwillig und nicht nur vorübergehend versicherten Gebäuden festgestellter Nässe auch dann, wenn sich durch eingestellt haben (z. B. durch Insolvenz) und sich aktiv um Arbeit bemühen. die Untersuchung herausstellen sollte, dass kein Rohrbruch gemäß Ab- Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer unverzüglich schnitt A § 3 Nr. 1 und Nr. 2 VGB 2010 vorliegt. anzuzeigen. Die entsprechenden Nachweise über die Arbeitslosigkeit sind Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000, - Euro begrenzt. vom Versicherungsnehmer zu erbringen. Kein Anspruch auf Prämienbefreiung besteht für Arbeitslosigkeit, die bei Antragstellung bereits bekannt oder schriftlich angekündigt war. § 67 Diebstahl von außen am Gebäude angebrachten Sachen § 70 Neutarifgarantie In Erweiterung zu Abschnitt A § 5 Nr. 1 VGB 2010 gilt der einfache Dieb- stahl von fest an versicherten Gebäuden außen angebrachten Sachen (zum (1) Gegenstand und Umfang der Leistungen Beispiel Markisen, Schutzgitter, Rollläden, Antennen, Satellitenanlagen, Im Rahmen der Neutarifgarantie reguliert Janitos Schadenfälle von Wohn- Ladestationen für Elektroautos und andere batteriebetriebene Fahrzeuge) gebäudeverträgen, die sich noch in einer alten Tarifgeneration befinden, mitversichert. immer entsprechend dem Leistungs- und Deckungsumfang der aktuell im Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 15.000,- Euro begrenzt. Neugeschäft angebotenen Tarifgeneration. Sollte die ursprünglich abge- schlossene Tarifgeneration dagegen bessere Leistungen bieten als die Ein Leistungsanspruch aus diesem Versicherungsvertrag besteht nicht, aktuelle, behält die für den Versicherungsnehmer günstigere Variante ihre soweit die begünstigte Person Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, Gültigkeit. eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages ge- schlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen kann. Dies gilt auch dann, (2) Einschränkungen der Neutarifgarantie wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Die Neutarifgarantie gilt nicht für  Leistungen und Risiken, die nur im Rahmen einer zusätzlich ausgewie- § 68 Reparaturkosten infolge Rettungsmaßnahmen senen Mehrprämie in der im Neugeschäft angebotenen, aktuellen Ta- rifgeneration versicherbar sind. Dies gilt nicht für die Erweiterung Ele- Der Versicherer ersetzt Reparaturkosten für Beschädigungen am versicher- mentarschäden und Glas sofern für diese Erweiterungen zum Zeitpunkt ten Gebäude, des Schadeneintritts eine Mehrprämie entrichtet wurde bzw. der Ein- a) die infolge von Rettungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem schluss im Versicherungsschein dokumentiert ist. Versicherungsfall entstehen. Das gilt auch, wenn der Eintritt eines  Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen. Versicherungsfalls nach den konkreten Umstanden zu vermuten war oder unmittelbar drohte (zum Beispiel Aufbrechen der Wohnung durch (3) Kündigung der Neutarifgarantie Polizei oder Feuerwehr aufgrund eines Rauchmelder-Fehlalarms). Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist b) die dadurch entstehen, dass sich Helfer Zugang zum versicherten von einem Monat die Neutarifgarantie durch schriftliche Erklärung kündigen. Gebäude verschaffen, um in Not geratene Menschen zu retten. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. Macht der Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt und Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der Versiche- wird nur ersetzt, sofern nicht anderweitig Ersatz erlangt werden kann (zum rungsnehmer den gesamten Wohngebäude-versicherungsvertrag innerhalb Beispiel von der Gemeinde). eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. § 69 Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil der Prämie, der der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht. Bei einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers vor Vollendung des 58. Lebensjahres wird der Versicherungsvertrag unter Erfüllung der nachfolgenden Kriterien prämienfrei gestellt: Seite 10 von 13 [Seite 25] Zusatzbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung Best Selection 2022 gültig nur zusammen mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (VGB 2010) (Stand 01.05.2022) § 71 Konditionsdifferenzdeckung der Leistungshöhe notwendigen Unterlagen des anderen Versicherers einzureichen. (1) Vertragsgrundlagen d) Auf die in den vereinbarten Vertragsgrundlagen aufgeführten Rechts- Es gelten die vereinbarten Vertragsgrundlagen (z.B. Allgemeine Wohnge- folgen bei Verletzung von Obliegenheiten wird besonders hingewiesen. bäudeversicherungsbedingungen (VGB), vereinbarte Zusatzbedingungen (5) Dauer der Konditionsdifferenzdeckung und Klauseln) soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. a) Der vorliegende Wohngebäudeversicherungsvertrag wird zum Beendi- (2) Gegenstand der Konditionsdifferenzdeckung gungstermin der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung durch den Wegfall der Bestimmungen über die Konditionsdifferenzde- a) Die Konditionsdifferenzdeckung ergänzt eine anderweitig bestehende ckung auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt. Gleiches gilt, Versicherung für das gleiche Risiko und die gleiche Gefahr im nachste- wenn die anderweitig bestehende Wohngebäudeversicherung vor dem hend beschriebenen Umfang. Der Versicherungsschutz aus dem an- genannten Beendigungstermin endet. Die vorzeitige Beendigung der derweitig bestehenden Versicherungsvertrag geht dem Versicherungs- anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung ist unverzüglich schutz aus dem vorliegenden Vertrag der Konditionsdifferenzdeckung mitzuteilen. vor. b) Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Konditionsdifferenzdeckung b) Die Konditionsdifferenzdeckung leistet für solche Schadenereignisse, auf den vollen Versicherungsschutz ist die hierfür zu zahlende Prämie die in der anderweitig bestehenden Versicherung nicht oder nicht in zu entrichten. vollem Umfang versichert sind, bis zur Höhe des im vorliegenden Ver- trag vereinbarten Versicherungsschutzes abzüglich der vertraglich ver- einbarten und sonstigen Leistungen aus der anderweitig bestehenden § 72 Multi-Garantie Versicherung. Soweit im vorliegenden Vertrag ein Selbstbehalt verein- Die nachfolgend aufgeführten Leistungen sind gültig, sofern die Multi- bart gilt, wird dieser bei der Entschädigungsleistung in Abzug gebracht. Garantie gegen Prämienzuschlag gesondert vereinbart wurde und im c) Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der ander- Versicherungsschein aufgeführt ist. weitig bestehenden Wohngebäudeversicherung ist der Umfang des Versicherungsschutzes des anderen Vertrages, der zum Zeitpunkt der (1) Marktgarantie Antragstellung der Konditionsdifferenzdeckung bestanden hat. Nach- träglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden a) Umfang der Leistungen Wohngebäudeversicherung bewirken keine Erweiterung der Konditi- Im Rahmen der Marktgarantie leistet Janitos auch für Wohngebäudeschä- onsdifferenzdeckung. den, die im Rahmen des vereinbarten Vertrages (3) Einschränkungen der Konditionsdifferenzdeckung  nicht eingeschlossen sind oder Ergänzend zu den vereinbarten Vertragsgrundlagen werden Leistungen aus  hinsichtlich der Entschädigungsgrenze (Sublimit) nicht vollständig der Konditionsdifferenzdeckung nicht erbracht, wenn eingeschlossen sind oder a) zum Zeitpunkt der Antragstellung der Konditionsdifferenzdeckung keine  aufgrund einer Selbstbeteiligung nicht oder nur teilweise zu entschä- anderweitige Versicherung für das gleiche Risiko und der gleichen Ge- digen sind oder fahren bestanden hat,  aufgrund einer Mindestschadenhöhe nicht zu entschädigen sind. b) die Leistung des anderen Versicherers infolge eines Vergleichs zwi- Der Umfang der Leistungen richtet sich dabei nach den Regelungen des schen dem anderweitigen Versicherer und dem Versicherungsnehmer leistungsstärkeren Tarifs, über den die Wohngebäudeschäden gemäß den und/oder einem Dritten, bzw. aufgrund einer bestehenden Unterversi- Voraussetzungen von § 72 (1) b) mitversichert wären. cherung nicht zum vollen Ersatz des Schadens führt. Gleiches gilt, Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versiche- wenn aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe durch den rungssumme, maximal jedoch auf 200.000 €, begrenzt. Die Regelungen zur anderweitigen Versicherer lediglich eine pauschale Entschädigung er- Entschädigungsberechnung und Unterversicherung (Abschnitt A Ziff. 11 und bracht wird. 13.9 VGB 2010) bleiben unberührt. c) Ist der anderweitige Versicherer infolge b) Voraussetzungen für die Leistungen  Nichtzahlung der Prämien, Der Versicherungsschutz ist an folgende Bedingungen geknüpft:  Obliegenheitsverletzung,  Der bei Janitos nicht versicherte oder nicht ausreichend versicherte  arglistiger Täuschung Schaden wäre zum Zeitpunkt des Schadenereignisses nachweislich von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit, so wird dadurch über einen leistungsstärkeren Tarif auf Basis der Allgemeinen Wohn- keine Erweiterung des Leistungsumfangs der Konditionsdifferenzdeckung gebäudeversicherungsbedingungen (VGB) versichert gewesen, bewirkt. Leistungen aus der Konditionsdifferenzdeckung werden dann nur  der Versicherer, der den leistungsstärkeren Tarif anbietet, ist in insoweit erbracht, wie sie entstanden wären, wenn keiner der vorgenannten Deutschland zum Betrieb zugelassen, Gründe für den Wegfall oder die Reduzierung der Leistung vorgelegen hätte.  der leistungsstärkere Tarif ist zum Zeitpunkt des Schadenereignisses allgemein und überregional für jedermann in Deutschland zugänglich, (4) Besondere Obliegenheiten im Versicherungsfall  der leistungsstärkere Tarif unterliegt dem deutschen Versicherungs- a) Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall zunächst dem vertragsrecht, Versicherer der anderweitig bestehenden Versicherung anzuzeigen und dort seine Ansprüche geltend zu machen,  der Versicherer erhebt für die entsprechenden Leistungen keine Zusatzprämie, b) den Versicherungsfall zur Differenzdeckung unverzüglich zu melden, sobald er von dem anderweitigen Versicherer informiert wird, dass ein  die entsprechenden Leistungen sind in ihrer Höhe oder ihrem Umfang gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter nach nicht bei Janitos versicherbar – auch nicht gegen eine Zusatz- die Leistungspflicht fällt. prämie. c) Die übrigen in den Bedingungen genannten Obliegenheiten, die vom Der Nachweis (in Form von Versicherungsbedingungen, Besonderen Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zu beachten sind, bleiben Bedingungen, Risikobeschreibungen und Klauseln) über die Erfüllung der Voraussetzungen, ist vom Versicherungsnehmer zu erbringen. unberührt. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer nach Aufforde- rung durch den Versicherer die erforderlichen Auskünfte zur Feststel- lung der Entschädigungspflicht zu erteilen, sowie die zur Feststellung Seite 11 von 13 [Seite 26] Zusatzbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung Best Selection 2022 gültig nur zusammen mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (VGB 2010) (Stand 01.05.2022) c) Einschränkungen der Marktgarantie b) Voraussetzungen Die Marktgarantie gilt nicht für Als unmittelbarer Vorvertrag gelten nur Verträge, die  weitere, nicht im Versicherungsschein genannte Versicherungsorte,  mindestens ein volles Versicherungsjahr bestanden haben und  im Ausland vorkommende Schadenereignisse,  maximal 3 Monate vor Vertragsbeginn bei Janitos beendet wurden  weitere Elementargefahren. Dazu zählen: Überschwemmung, Rück- und stau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vul-  denselben Versicherungsnehmer aufweisen und kanausbruch, Sturmflut und Grundwasser,  deutschem Versicherungsvertragsrecht unterliegen.  vorsätzliche Schäden. Dies sind Schäden, die der Versicherungsneh- mer oder eine Person, dessen Verhalten sich der Versicherungsneh- c) Umfang der Leistungen mer zurechnen lassen muss (vgl. Abschnitt B Ziff. 16.1. VGB 2010), Der Umfang der Leistungen richtet sich nach den Regelungen des Vorver- vorsätzlich verursacht, trages, über den die Mitversicherung nachgewiesen wurde und berücksich-  berufliche und gewerbliche Risiken, tigt zum Beispiel weitreichendere Risikodeckungen, höhere Sublimits oder geringere Selbstbeteiligungen und Mindestschadenhöhen. Die Höchster-  Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen, satzleistung im Rahmen der Vorversicherergarantie richtet sich nach der bei  Einschlüsse und/oder Leistungserweiterungen nach dem Prinzip der der Janitos vereinbarten Versicherungssumme für diesen Vertrag. Eine “unbenannten Gefahren“, der „Allgefahrendeckung“, der „Glasversi- Ersatzleistung über die bei der Janitos vereinbarte Versicherungssumme cherung“, der „Elektronikversicherung“ oder der „Ertragsausfallversi- hinaus ist nicht möglich. cherung“, d) Einschränkungen der Vorversicherergarantie  den Verzicht auf das Leistungskürzungs-, bzw. Leistungsverweige- rungsrecht, das bei Obliegenheitsverletzungen durch den Versiche- Die Vorversicherergarantie gilt nicht für: rungsnehmer oder Personen, deren Verhalten er sich zurechnen las-  im Ausland vorkommende Schadenereignisse, sen muss, dem Versicherer gemäß Versicherungsvertragsgesetz zu-  weitere, nicht im Versicherungsschein genannte Versicherungsorte, steht,  weitere Elementargefahren. Dazu zählen: Überschwemmung, Rück-  Selbstbeteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Vertragsab- stau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vul- schluss durch Wahl einer entsprechenden Tarifvariante mit uns ver- kanausbruch, Sturmflut und Grundwasser, einbart hat oder wenn diese dem Versicherungsnehmer als Voraus- setzung für den Abschluss oder die Fortführung des Vertrages ange-  vorsätzliche Schäden. Dies sind Schäden, die der Versicherungsneh- boten wurde, mer oder eine Person, dessen Verhalten sich der Versicherungsneh- mer zurechnen lassen muss (vgl. Abschnitt B Ziff. 16.1. VGB 2010),  Schäden durch Tiere, vorsätzlich verursacht,  Schäden durch Schwamm oder sonstige holzzerstörende Pilze,  berufliche und gewerbliche Risiken,  Schäden am Leitungswassersystem, das der Entsorgung versicherter  Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen, Gebäude dient (Ableitungsrohre),  Einschlüsse und/oder Leistungserweiterungen nach dem Prinzip der  Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolu- „unbenannten Gefahren“, der „Allgefahrendeckung“, der „Glasversi- tion, Rebellion oder Aufstand, cherung“, der „Elektronikversicherung“ oder der „Ertragsausfallversi-  Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive cherung“, Substanzen,  den Verzicht auf das Leistungskürzungs-, bzw. Leistungsverweige-  Verträge, die nicht auf Basis der Allgemeinen Wohngebäudeversiche- rungsrecht, das bei Obliegenheitsverletzungen durch den Versiche- rungsbedingungen (VGB) geschlossen wurden. rungsnehmer oder Personen, deren Verhalten er sich zurechnen las- sen muss, dem Versicherer gemäß Versicherungsvertragsgesetz zu- d) Kündigung der Marktgarantie steht, Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist  Selbstbeteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Vertragsab- von einem Monat die Marktgarantie durch schriftliche Erklärung kündigen. schluss durch Wahl einer entsprechenden Tarifvariante mit uns ver- Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung erst einbart hat oder wenn diese dem Versicherungsnehmer als Voraus- zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. Macht der setzung für den Abschluss oder die Fortführung des Vertrages ange- Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der Versiche- boten wurde, rungsnehmer den gesamten Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen  Schäden durch Tiere, Zeitpunkt kündigen.  Schäden durch Schwamm oder sonstige holzzerstörende Pilze, Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer nur Anspruch  Schäden am Leitungswassersystem, das der Entsorgung versicherter auf den Teil der Prämie, der der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht. Gebäude dient (Ableitungsrohre),  Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolu- tion, Rebellion oder Aufstand, (2) Vorversicherergarantie  Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive a) Gegenstand der Leistungen Substanzen, Im Rahmen der Vorversicherergarantie leistet Janitos auch für Wohngebäu-  Verträge, die nicht auf Basis der Allgemeinen Wohngebäudeversiche- derisiken und -schäden, die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht rungsbedingungen (VGB) geschlossen wurden, eingeschlossen sind oder hinsichtlich der Entschädigungsgrenze (Sublimit)  Differenzen zwischen den vertraglich vereinbarten Versicherungs- nicht vollständig eingeschlossen sind, jedoch über die Wohngebäudeversi- summen dieses Vertrages und des Vorvertrages, sofern sie vom Ver- cherung des unmittelbaren Wohngebäude-Vorvertrages versichert oder mit sicherungsnehmer bei Vertragsabschluss willentlich verursacht wur- höherem Sublimit versichert waren. den. Der Nachweis (in Form der Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibun- gen und Klauseln) über die Mitversicherung ist vom Versicherungsnehmer zu erbringen. Seite 12 von 13 [Seite 27] Zusatzbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung Best Selection 2022 gültig nur zusammen mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (VGB 2010) (Stand 01.05.2022) e) Kündigung der Vorversicherergarantie (6) Wasseraustritt aus Regenfallrohren innerhalb des Gebäudes Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist Abweichend von § 14 Nr.1 der Zusatzbedingungen für die Janitos Wohnge- von einem Monat die Vorversicherergarantie durch schriftliche Erklärung bäudeversicherung Best Selection 2022 gelten als im Gebäude verlaufende kündigen. Regenfallrohre auch Regenfallrohre, die sich unterhalb der Bodenplatte Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung erst befinden. zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. Macht der Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 15.000,- Euro begrenzt. Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der Versiche- rungsnehmer den gesamten Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen (7) Unterversicherungsverzicht Zeitpunkt kündigen. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Abweichend von § 58 Nr.1 der Zusatzbedingungen für die Janitos Wohnge- Versicherer nur Anspruch auf den Teil der Prämie, der der abgelaufenen bäudeversicherung Best Selection 2022, wird die maximale Höchstgrenze Versicherungszeit entspricht. für den Verzicht der Anrechnung des Versicherers wegen Unterversiche- rung auf 250.000,- Euro angehoben. (3) Individualgarantie a) Gegenstand der Leistungen (8) Kündigung der Multi-Garantie Im Rahmen der Individualgarantie besteht automatisch Versicherungs- Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist schutz für Wohngebäuderisikoänderungen und neue Wohngebäuderisiken, von einem Monat die Multi-Garantie (§ 72 (1) bis (7)) durch schriftliche ohne dass eine Änderungsanzeige durch den Versicherungsnehmer erfol- Erklärung kündigen. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass gen muss. seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. b) Voraussetzung für die Leistungen Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der Die Risikoänderungen und neuen Risiken sind im Rahmen der zum Zeit- Versicherungsnehmer den gesamten Wohngebäudeversicherungsvertrag punkt der Änderung gültigen Versicherungsbedingungen, Annahme- und innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Zeichnungsrichtlinien zur Janitos Wohngebäudeversicherung versicherbar. gleichen Zeitpunkt kündigen. c) Zeitlicher Umfang der Leistungen Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer nur Anspruch Der Zeitraum der automatischen Mitversicherung beginnt mit dem Datum auf den Teil der Prämie, der der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht. der Risikoänderung bzw. mit dem Eintritt des neuen Risikos. Sie gilt bis zur folgenden Hauptfälligkeit des Versicherungsvertrages zuzüglich zwölf weiterer Monate. d) Ende der Leistungen Wurde bis zum Ende des Gültigkeitszeitraumes der automatischen Mitversi- cherung das Änderungsrisiko nicht angezeigt, entfällt ab diesem Zeitpunkt die automatische Mitversicherung. (4) Ableitungsrohre außerhalb von Gebäuden / außerhalb des Versicherungsgrundstücks Abweichend von § 20 der Zusatzbedingungen für die Janitos Wohngebäu- deversicherung Best Selection 2022 beträgt die Höchstentschädigung je Versicherungsfall die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme, sofern  das Gebäude zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 30 Jahre ist oder  der Versicherungsnehmer nachweist, dass in den letzten 10 Jahren vor Eintritt des Schadens eine Dichtheitsprüfung durchgeführt wurde und keine Mängel oder Schäden festgestellt wurden, bzw. die dabei beanstandeten Mängel oder Schäden nachweisbar erfolgreich beho- ben wurden. Es ist eine Dichtheitsprüfung mit Wasser oder Luft (DR1) nach DIN 1986-30 erforderlich. Eine vereinfachte Dichtheitsprüfung (DR2) ist nicht ausreichend. (5) Grobe Fahrlässigkeit Abweichend von § 57 Nr. 2 der Zusatzbedingungen für die Janitos Wohn- gebäudeversicherung Best Selection 2022 nimmt der Versicherer, sofern der Versicherungsnehmer oder einer seiner Repräsentanten grob fahrlässig eine Obliegenheit verletzt, keine Kürzung der Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers vor. Seite 13 von 13 [Seite 28] Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010) (Stand 01.05.2022) 6. Lastschriftverfahren Abschnitt A 7. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 1. Versicherte Gefahr; Versicherungsfall 8. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie 9. Gefahrerhöhung 3. Versicherte und nicht versicherte Sachen 10. Überversicherung 4. Versicherte Kosten 11. Mehrere Versicherer 5. Versicherungsort 12. Versicherung für fremde Rechnung 6. Anpassung der Versicherung 13. Aufwendungsersatz 7. Entschädigung 14. Übergang von Ersatzansprüchen 8. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung bei Geldleistung 15. Kündigung nach dem Versicherungsfall 9. Wohnungswechsel 16. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 10. Besondere gefahrerhöhende Umstände 17. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen Abschnitt B 18. Vollmacht des Versicherungsvertreters 1. Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 19. Repräsentanten 2. Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des 20. Verjährung Vertrages 21. Zuständiges Gericht 3. Beiträge, Versicherungsperiode 22. Anzuwendendes Recht 4. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäte- ter Zahlung oder Nichtzahlung 23. Sanktionsklausel 5. Folgebeitrag Es gelten die nachfolgenden Bestimmungen, sofern das Zusatzpaket 2.2. Ausschluss Innere Unruhen Glasversicherung beantragt wurde und im Versicherungsschein do- kumentiert ist. Die Versicherung erstreckt sich ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursa- chen nicht auf Schäden durch innere Unruhen. 2.3. Ausschluss Kernenergie Abschnitt A Die Versicherung erstreckt sich ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursa- 1. Versicherte Gefahr; Versicherungsfall chen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radi- oaktive Substanzen. 1.1. Versicherungsfall Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe Abschnitt A 3), die durch 3. Versicherte und nicht versicherte Sachen Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. 3.1. Versicherte Sachen 1.2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten, 1.2.1. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf 3.1.1. fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, (1) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, 3.1.2. Platten und Spiegel aus Glas. Kratzer, Muschelausbrüche); 3.1.3. künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Ent- (2) Undicht werden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolier- schädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag be- verglasungen. grenzt. 1.2.2. Nicht versichert sind Schäden, die durch 3.2. Zusätzlich versicherbar (1) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Zusätzlich versicherbar sind die im Folgenden benannten und fertig einge- Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner setzten oder montierten Ladung; 3.2.1. Scheiben und Platten aus Kunststoff; (2) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat; 3.2.2. Platten aus Glaskeramik; (3) Leitungswasser; 3.2.3. Glasbausteine und Profilbaugläser; 3.2.4. Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff; (4) Sturm, Hagel; 3.2.5. sonstigen Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt (5) Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee- sind. druck, Lawinen oder Vulkanausbruch entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht. 3.3. Nicht versicherte Sachen 2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie Nicht versichert sind 3.3.1. optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und 2.1. Ausschluss Krieg Handspiegel; Die Versicherung erstreckt sich ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursa- chen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürger- krieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Seite 1 von 9 [Seite 29] Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010) (Stand 01.05.2022) 3.3.2. Photovoltaikanlagen; 7. Entschädigung 3.3.3. Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind; 7.1. Entschädigung als Sachleistung 3.3.4. Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elekt- 7.1.1. Sachleistung ronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten, und Monitoren, Displays (1) Der Versicherer erbringt im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu von Tablets und Smartphones,). der er den Auftrag erteilt. 3.3.5. Verglasungen von Gewächshäusern sowie Schwimmbadabdeckun- (2) Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung des gen und -überdachungen Versicherers die zerstörten oder beschädigte Sachen entsorgt und in gleicher Art und Güte (siehe Abschnitt A 3) an den Schadenort 4. Versicherte Kosten geliefert und wieder eingesetzt werden. 4.1. Versicherte Kosten (3) Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendun- gen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen und tat- bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. An- sächlich angefallenen Kosten für striche, De- und Remontage von Vergitterungen) erforderlich sind. 4.1.1. das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Not- Diese Aufwendungen werden nur - soweit dies besonders verein- verglasungen); bart ist - in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe Abschnitt A 4). 4.1.2. das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungs- Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sach- platz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten). leistung notwendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache mit dem Versicherungsnehmer in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Ver- 4.2. Zusätzlich versicherbar sicherer erstattet dem Versicherungsnehmer die Rechnungskosten Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer bis zum jeweils verein- bis zur vereinbarten Höhe. barten Betrag die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen und tat- (4) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Anglei- sächlich angefallenen Kosten für chung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an ent- 4.2.1. zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von schädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen und erteilt Gerüstkosten); hierzu keinen Auftrag. 4.2.2. die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, 7.1.2. Abweichende Entschädigungsleistung Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen (siehe Ab- (1) Im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ersetzt der Versi- schnitt A 3); cherer den Geldbetrag, welcher dem unter Nummer 1 beschriebe- 4.2.3. das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen nen Leistungsumfang entspricht. von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, (2) Darüber hinaus kann der Versicherer in Geld leisten, soweit eine Markisen usw.); Sachleistung durch den Versicherer zu den ortsüblichen Wiederher- 4.2.4. die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mau- stellungskosten nicht möglich ist. erwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen (3) Wird Unterversicherung nach Nr. 7.1.5 festgestellt, leistet der Versi- 5. Versicherungsort cherer ausschließlich in Geld. Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Ge- (4) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsneh- bäude oder Räume von Gebäuden. mer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsortes. 7.1.3. Notverglasung / Notverschalung Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notver- 6. Anpassung der Versicherung schalungen kann vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben und als 6.1. Anpassung des Versicherungsumfangs erforderliche versicherte Kosten geltend gemacht werden. Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Preisentwicklung 7.1.4. Kosten für Verglasungsarbeiten an; entsprechend verändert sich der Beitrag (1) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe Abschnitt A 4) ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalles. 6.2. Anpassung des Beitrags (2) Kürzungen nach Nr. 7.1.2(4) gelten entsprechend für die versicherten Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Kosten. Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entspre- chend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt 7.1.5. Unterversicherung veröffentlichten Preisindizes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für Soweit eine Versicherungssumme vereinbart worden ist, liegt Unterversi- gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für Wohngebäude ins- cherung vor, wenn der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versiche- gesamt, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude. Für Wohnun- rungsfalles höher ist als die Versicherungssumme. gen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das Mittel aus den Indizes Ist Unterversicherung festgestellt worden, wird die Entschädigung in dem für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude. Der Veränderungsprozentsatz Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgen- wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind die für der Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipli- den Monat Mai veröffentlichten Indizes. ziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. 6.3. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe Abschnitt A Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über 4) gilt die Kürzung entsprechend. die Erhöhung des Versicherungsumfangs und der damit verbundenen An- 7.2. Entschädigung als Geldleistung passung des Beitrags kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zum Anpassungszeitpunkt kün- 7.2.1. Geldleistung digen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Mitteilung (1) Der Versicherer erbringt im Versicherungsfall eine Geldleistung. des Versicherers, in der der Versicherungsnehmer auf sein Kündigungs- (2) Geldleistung bedeutet, dass Aufwendungen für die Entsorgung der recht hinzuweisen ist, muss diesem mindestens 1 Monat vor Wirksamwer- zerstörten oder beschädigten Sachen, deren Wiederbeschaffung in den der Anpassung des Beitrags zugehen. gleicher Art und Güte (siehe Abschnitt A 3), die Lieferung an den Schadenort sowie die Montage in ortsüblicher Höhe ersetzt werden. (3) Besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen Seite 2 von 9 [Seite 30] Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010) (Stand 01.05.2022) der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterun- 9. Wohnungswechsel gen) erforderlich sind, werden nur soweit vereinbart und in vereinbar- ter Höhe ersetzt (siehe Abschnitt A 4). 9.1. Umzug in eine neue Wohnung (4) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Anglei- Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versiche- chung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschä- rungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswech- digten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Er- sels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versiche- satzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen. rungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erst- (5) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsneh- mals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden. mer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. 9.2. Mehrere Wohnungen 7.2.2. Notverglasung / Notverschalung Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bis- Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Not- herige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht verschalungen) können vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben über. Für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungs- und als erforderliche versicherte Kosten geltend gemacht werden. schutz in beiden Wohnungen. 7.2.3. Kosten 9.3. Umzug ins Ausland (1) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe Abschnitt A 4) ist Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, der Zeitpunkt des Versicherungsfalles. so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der (2) Kürzungen nach Nr. 7.2.1(5) gelten entsprechend für die versicherten Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Kosten. Monate nach Umzugsbeginn. 7.2.4. Unterversicherung 9.4. Anzeige der neuen Wohnung Soweit eine Versicherungssumme vereinbart worden ist, liegt Unterversi- 9.4.1. Ein Wohnungswechsel ist spätestens bei Beginn des Einzuges dem cherung vor, wenn der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versiche- Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern rungsfalles höher ist als die Versicherungssumme. Ist Unterversicherung bzw. sonstiger für die Beitragsberechnung erforderlichen Umstände festgestellt worden, wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versi- anzuzeigen. cherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungs- 9.4.2. Verändert sich nach dem Wohnungswechsel ein für die Beitrags-be- formel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Ver- rechnung erforderlicher Umstand, nach dem im Antrag gefragt wurde sicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. und wird der Versicherungsschutz nicht entsprechend angepasst, Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe Abschnitt kann dies zu Unterversicherung führen. A 4) gilt die Kürzung entsprechend. 9.5. Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht 7.2.5. Restwerte 9.5.1. Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungs-leis- Tarifbestimmungen des Versicherers. tung angerechnet. 9.5.2. Bei einer Erhöhung des Beitrags aufgrund veränderter Beitrags-sätze 8. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung bei Geldleistung oder bei Erhöhung eines Selbstbehaltes kann der Versicherungsneh- mer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Mo- 8.1. Fälligkeit der Entschädigung nat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie Die Geldleistung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Text- Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens 9.5.3. Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bis- den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich min- heriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu. destens zu zahlen ist. 9.6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung 8.2. Verzinsung 9.6.1. Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen weitergehende Zinspflicht besteht: Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt 8.2.1. Die Geldleistung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach A 5) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bishe- Meldung des Schadens geleistet wird - seit Anzeige des Schadens rige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungs- zu verzinsen. vertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden 8.2.2. Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt(e) unter dem jeweiligen Basiszins- Beitrags-fälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in satz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens je- der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. doch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. 9.6.2. Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Tren- 8.2.3. Die Zinsen werden zusammen mit der Geldleistung fällig. nung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, 8.3. Hemmung so sind Versicherungsort (siehe Abschnitt A 5) die bisherige Ehewoh- nung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 8.1, Nr. 8.2.1 (und Nr. 8.2.2) ist bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, für den wegen Verschuldens des zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug Versicherungsnehmers die Geldleistung nicht ermittelt oder nicht gezahlt des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Ver- werden kann. sicherungsschutz für die neue Wohnung. 8.4. Aufschiebung der Zahlung 9.6.3. Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Wohnungen ziehen, so gilt 9.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten 8.4.1. Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für bestehen; beide neuen Wohnungen. 8.4.2. ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versi- 9.7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften cherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft. Nr. 9.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspart- nerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind. Seite 3 von 9 [Seite 31] Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010) (Stand 01.05.2022) 10. Besondere gefahrerhöhende Umstände cherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs- pflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die 10.1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung ver- 10.1.1. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B 9 pflichtet. kann insbesondere dann vorliegen, wenn 1.2.3. Kündigung 10.1.2. die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist; Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1.1 leicht 10.1.3. im Versicherungsort ein Betrieb dauernd oder vorübergehend fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhal- stillgelegt wird; tung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer 10.1.4. das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht; hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umständen zu glei- chen oder anderen Bedingungen abgeschlossen. 10.1.5. im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird; 1.2.4. Ausschluss von Rechten des Versicherers 10.1.6. Art und Umfang eines Betriebes - gleich welcher Art - verändert wird, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen In- Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (1.2.1), zum Rücktritt haltsversicherung vereinbart ist; (1.2.2) und zur Kündigung (1.2.3) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige 10.1.7. sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss Anzeige kannte. gefragt hat, ändert. 1.2.5. Anfechtung 10.2. Folgen einer Gefahrerhöhung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an- Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Abschnitt B Nr. 9.3 bis Nr. 9.5. zufechten, bleibt unberührt. 1.3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 1.2.1), zum Rücktritt (Nr. 1.2.2) o- Abschnitt B der zur Kündigung (Nr. 1.2.3) muss der Versicherer innerhalb eines Mo- nats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die 1. Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Vertreters bis zum Vertragsschluss Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung ange- ben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer 1.1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahr- von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, umständen die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung 1.4. Rechtsfolgenhinweis dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 1.2.1), zum Rücktritt (Nr. 1.2.2) und hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem zur Kündigung (Nr. 1.2.3) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den vereinbarten Inhalt zu schließen. Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als hingewiesen hat. nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Fragen im Sinne des Satzes 1.5. Vertreter des Versicherungsnehmers 1 stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge- 1.2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht schlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1.1 und Nr. 1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die 1.2.1. Vertragsänderung Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versiche- Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt rungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrum- oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem stände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so wer- Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrläs- den die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend sigkeit zur Last fällt. Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Ver- 1.6. Erlöschen der Rechte des Versicherers sicherungsperiode Vertragsbestandteil. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 1.2.1), zum Rück- Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Pro- tritt (Nr. 1.2.2) und zur Kündigung (Nr. 1.2.3) erlöschen mit Ablauf von fünf zent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht an- Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor gezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vor- Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung sätzlich oder arglistig verletzt hat. hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungs- recht hinzuweisen. 2. Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des 1.2.2. Rücktritt und Leistungsfreiheit Vertrages Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1.1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungs- 2.1. Beginn des Versicherungsschutzes nehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver- Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen über die letzt. Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbei- Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktritts- trags zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. recht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht ange- 2.2. Dauer zeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum ab- hätte. geschlossen. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand be- zieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi- Seite 4 von 9 [Seite 32] Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010) (Stand 01.05.2022) 2.3. Stillschweigende Verlängerung Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätes- tens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kün- 5. Folgebeitrag digung zugegangen ist. 5.1. Fälligkeit 2.4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen 5.1.1. Ein Folgebeitrag wird zu Beginn der vereinbarten Versicherungspe- Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren riode fällig. zum Ablauf des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhal- 5.1.2. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versiche- tung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt rungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums werden. bewirkt ist. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ab- lauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. 5.2. Schadenersatz bei Verzug Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Ver- 2.5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr zug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug ent- Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, standenen Schadens zu verlangen. ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. 5.3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung 2.6. Wegfall des versicherten Interesses 5.3.1. Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzei- Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, tiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten in Textform (z. endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zah- des Risikos Kenntnis erlangt. lungs-frist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungs-auf- forderung bestimmen (Mahnung). 3. Beiträge, Versicherungsperiode Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück- Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durchlaufende Zah- ständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert lungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbei- und außerdem auf die Rechtsfolgen - Leistungsfreiheit und Kündigungs- trag im Voraus gezahlt. recht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. Entsprechend der Vereinbarung überlaufende Zahlungen umfasst die Ver- 5.3.2. Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein sicherungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Jahr. Bei einem Einmalbeitrag ist die Versicherungsperiode die vereinbarte Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen o- Vertragsdauer, jedoch höchstens ein Jahr. der Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. 4. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäte- 5.3.3. Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten ter Zahlung oder Nichtzahlung Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der 4.1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Der erste oder einmalige Beitrag ist - unabhängig von dem Bestehen Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden eines Widerrufrechts - unverzüglich nach dem Zeitpunkt des verein-bar- werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungs- ten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der zu zahlen. Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags- schluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertrags- 5.4. Zahlung des Beitrags nach Kündigung schluss zu zahlen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer inner- Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 halb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbe- oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nach- stimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf dem die Zahlung bewirkt ist. die Zahlung leistet. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 5.3.2) bleibt oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag unberührt. frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zah- len. 6. Lastschriftverfahren 4.2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug 6.1. Pflichten des Versicherungsnehmers Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Nr. 4.1 maßge- Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, benden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 6.2. Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere Bei- 4.3. Leistungsfreiheit des Versicherers träge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Text- zu dem nach Nr. 4.1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versiche- Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versi- rungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsneh- cherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige mer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Beiträge selbst zu übermitteln. Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen hat. Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. Seite 5 von 9 [Seite 33] Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010) (Stand 01.05.2022) 8.2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles 7. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 8.2.1. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versiche- rungsfalles 7.1. Allgemeiner Grundsatz (1) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens 7.1.1. Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Versicherer zu sorgen; nur derjenige Teil des Beitrages zu, der dem Zeitraum entspricht, in (2) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis dem der Versicherungsschutz bestanden hat. erlangt hat, unverzüglich - ggf. auch mündlich oder telefonisch - an- 7.1.2. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung zuzeigen; weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen (3) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt ggf. auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Um- worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses stände dies gestatten; Kenntnis erlangt hat. (4) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, 7.2. Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Ver- und fehlendem versicherten Interesse sicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisun- gen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen 7.2.1. Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklä- zu handeln; rung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge (5) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unver- zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung züglich der Polizei anzuzeigen; über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den (6) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schaden- zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zuge- stelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freige- stimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist geben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das beginnt. Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten; dies Versicherer aufzubewahren; gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versiche- (7) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf rungsvertrag in Anspruch genommen hat. Verlangen in Schriftform - zu erteilen, die zur Feststellung des Ver- 7.2.2. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers sicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versi- beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach denen cherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform (z. B. E-Mail, Telefax Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs- oder Brief) gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer pflicht zu gestatten der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. (8) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaf- Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers be- fung ihm billigerweise zugemutet werden kann; endet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt 8.2.2. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers ei- worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsge- nem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 8.2.1 bühr zu. ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und 7.2.3. Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versiche- rechtlichen Umständen möglich ist. rers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu. 8.3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 7.2.4. Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags ver- 8.3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 8.1 pflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung oder Nr. 8.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für zur Leistung frei. ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse ge- Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer be- nommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemes- rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des sene Geschäftsgebühr verlangen. Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Ab- Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungs- sicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu nehmer zu beweisen. verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall 8.3.2. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Ver- der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit sicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungs- begründenden Umständen Kenntnis erlangt. nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die 8. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 8.1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 8.3.3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versiche- 8.1.1. Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsneh- rungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist mer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind: der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn (1) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform vereinbarten Sicherheitsvorschriften. (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. (2) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenhei- ten. 9. Gefahrerhöhung 8.1.2. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber 9.1. Begriff der Gefahrerhöhung dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb ei- nes Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den 9.1.1. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragser- Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist klärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Um- ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die stände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles Obliegenheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat. oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte In- anspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. Seite 6 von 9 [Seite 34] Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010) (Stand 01.05.2022) 9.1.2. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versi- hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. cherer vor Vertragsschluss gefragt hat. 9.5.3. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, 9.1.3. Eine Gefahrerhöhung nach 9.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr (1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Um- gelten soll. fang der Leistungspflicht war oder (2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die 9.2. Pflichten des Versicherungsnehmers Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht er- 9.2.1. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsneh- folgt war oder mer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhö- (3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Ge- hung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. fahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden 9.2.2. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorhe- erhöhten Beitrag verlangt. rige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich an- 10. Überversicherung zeigen. 9.2.3. Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung 10.1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten In- unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer teresses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versi- dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis cherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung erlangt hat. die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der 9.3. Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden 9.3.1. Kündigungsrecht wäre. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 9.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsneh- 10.2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht mer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver- Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versiche- schaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu rungsnehmer zu beweisen. dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um- ständen Kenntnis erlangt. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 11. Mehrere Versicherer Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 9.2.2 und Nr. 9.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 11.1. Anzeigepflicht einem Monat kündigen. Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr ver- 9.3.2. Vertragsänderung sichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unver- Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefah- züglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die rerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöh- Versicherungssumme anzugeben. ten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr aus- schließen. 11.2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 11.1) vor- Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Ge- sätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt fahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines B 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung ganz oder teilweise leistungsfrei. einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versiche- Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versi- rungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. cherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. 9.4. Erlöschen der Rechte des Versicherers 11.3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung 11.3.1. Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Ge- nach Nr. 9.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab fahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusam- Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden o- men den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen der wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne bestanden hat. Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamt- schaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. 9.5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung 11.3.2. Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, 9.5.1. Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsneh- nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im mer seine Pflichten nach Nr. 9.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versi- verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Versicherer bestehen. Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh- Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Ver- mer zu beweisen. sicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermä- ßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass 9.5.2. Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 9.2.2 und Nr. 9.2.3 ist der Ver- die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als sicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Bei- dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zuge- träge errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben wor- gangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsneh- der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine mer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt 9.5.1 Satz 2 und 3 ent- höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der sprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Seite 7 von 9 [Seite 35] Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010) (Stand 01.05.2022) 11.3.3. Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versiche- Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens- rers erfolgten. vorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag 13.1.3. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er nichtig. auch den Aufwendungsersatz nach 13.1.1 und 13.1.2 entsprechend Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Versicherers entstanden sind. 13.1.4. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für ver- 11.4. Beseitigung der Mehrfachversicherung sicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungs- 11.4.1. Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehr- summe je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwen- fachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen dungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der 13.1.5. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß 13.1.1 er- später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungs- forderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- summe unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teil- schießen. betrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht ge- deckt ist. 13.1.6. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen In- Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungs- teresse kostenfrei zu erbringen sind. summe und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. 13.2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens 11.4.2. Die Regelungen nach 11.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die 13.2.1. Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Scha- der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesun- dens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. ken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen wor- hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung ver- den, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herab- traglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. setzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen. 13.2.2. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er 12. Versicherung für fremde Rechnung auch den Kostenersatz nach 13.2.1 entsprechend kürzen. 12.1. Rechte aus dem Vertrag 14. Übergang von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Aus- 14.1. Übergang von Ersatzansprüchen übung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsneh- Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten mer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versi- zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer cherte den Versicherungsschein besitzt. den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend 12.2. Zahlung der Entschädigung gemacht werden. Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versiche- Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine rungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zu- Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft stimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Ent- lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese schädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 12.3. Kenntnis und Verhalten 14.2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen 12.3.1. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsneh- Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Siche- mers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versi- Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzan- cherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Ver- spruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versiche- sicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der rer soweit erforderlich mitzuwirken. Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versi- Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist cherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob 12.3.2. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht mög- rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für lich oder nicht zumutbar war. das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungs- 12.3.3. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der nehmer. Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten ge- schlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. 15. Kündigung nach dem Versicherungsfall 13. Aufwendungsersatz 15.1. Kündigungsrecht 13.1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragspartei- 13.1.1. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- en den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen (hier auch Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zulässig) zu erklären. nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten hal- Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der ten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. 13.1.2. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmit- 15.2. Kündigung durch Versicherungsnehmer telbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Auf- wendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträg- sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des lichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und Seite 8 von 9 [Seite 36] Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010) (Stand 01.05.2022) Versicherungsjahres in Schriftform (hier auch Textform (z. B. E-Mail, Tele- 18.1.2. ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen fax oder Brief) zulässig) zu kündigen. Beendigung; 18.1.3. Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages 15.3. Kündigung durch Versicherer und während des Versicherungsverhältnisses. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 18.2. Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer aus- 16. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen gefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versiche- rungsnehmer zu übermitteln. 16.1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versiche- rungsfalles 18.3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter 16.1.1. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur ge- so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles als be- gen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der wiesen. Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. 16.1.2. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahr- lässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem 19. Repräsentanten der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre- Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten sei- chenden Verhältnis zu kürzen. ner Repräsentanten zurechnen lassen. 16.2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles 20. Verjährung Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versiche- Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. rungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Um- täuschen versucht. ständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Be- Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer ange- trugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 meldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen An- als bewiesen. meldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mit- geteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. 17. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 21. Zuständiges Gericht 17.1. Form 21.1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Ver- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermitt- trag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer be- lung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Ge- stimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis be- richt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit treffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Text- der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen sei- form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. nen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versiche- Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, rers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für den zuständig bezeichnete Stelle (oder entsprechende unternehmensindivi- Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht duelle Bezeichnung) gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über geltend machen. den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. 21.2. Klagen gegen Versicherungsnehmer 17.2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermitt- Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versi- lung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht ört- cherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versi- lich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der cherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge- Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen schriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. gewöhnlichen Aufenthalt hat. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Na- Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung han- mensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des delt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz Briefes als zugegangen. oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht gel- tend machen. 17.3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines 22. Anzuwendendes Recht Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerb- Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. lichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 17.2 entsprechend An- wendung. 23. Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versiche- 18. Vollmacht des Versicherungsvertreters rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. 18.1. Erklärungen des Versicherungsnehmers Embargos der Europäischen Uni-on oder der Bundesrepublik Deutsch- land entgegenstehen. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs- nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den 18.1.1. den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechts- vorschriften entgegenstehen. Seite 9 von 9 [Seite 37] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Glasversicherung (Stand 01.05.2022) 4. Versehensklausel 1. Deklaration zur Gebäudeverglasung für Ein-, Zwei- und Mehrfami- lienhäuser 5. Innovationsklausel 2. Versicherte Kosten 6. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen 3. Grobe Fahrlässigkeit Es gelten die nachfolgenden Bestimmungen, sofern das Zusatzpaket 5. Innovationsklausel Glasversicherung beantragt wurde und im Versicherungsschein dokumentiert ist. Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungs- bedingungen für die Glasversicherung (AGlB) oder die Besonderen Be- dingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Glasversicherung aus- 1. Deklaration zur Gebäudeverglasung für Ein-, Zwei- und Mehr- schließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag familienhäuser geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. Gebäudeverglasungen 6. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Glasscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Win- tergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstun- Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Vertragsbedingungen für gen, Duschkabinen; Glasbausteine, Profilbaugläser, Sicherheitsgläser je- die Glasversicherung zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den der Art, Blei-, Kunststoff-, Messing- und Elektrolytverglasungen, Dallglä- durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ser, künstlerisch bearbeitete Gläser. empfohlenen Leistungsinhalten (GDV-Empfehlung auf Basis der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen AGlB) ab, wird der Versiche- 2. Versicherte Kosten rer auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedingungen re- Die gemäß Abschnitt A 4.2. der AGlB 2010 aufgeführten zusätzlichen gulieren. Aufwendungen wie z. B. Sonderkosten für Gerüste, Kräne oder Kosten für das Beseitigen und Wiederanbringen von Hindernissen (z. B. Schutz- gitter) sind bis zu einer Summe von insgesamt 10.000 Euro je Schaden- fall mitversichert. 3. Grobe Fahrlässigkeit Abweichend von Abschnitt B 16 der AGlB 2010 verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. 4. Versehensklausel Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin Versicherungs- schutz, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wird. Handelt es sich um die Anzeige eines Umstandes, auf- grund dessen ein Zuschlagsbeitrag zu entrichten ist, so hat der Versiche- rungsnehmer den Zuschlagsbeitrag ab dem Zeitpunkt zu entrichten, an dem der Umstand eingetreten ist. Die in § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegte Verjährungsfrist oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch die vorstehende Verse- hensklausel nicht berührt. Seite 1 von 1 [Seite 38] Zusatzbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung Erneuerbare Energien 2022 gültig nur zusammen mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (VGB 2010) sowie den Zusatzbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung (Stand 01.05.2022) Es gelten die nachfolgenden Bestimmungen, sofern das Zusatzpaket wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung Erneuerbare Energien beantragt wurde und im Versicherungsschein des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war. dokumentiert ist. (17) Schäden durch Witterungseinflüsse an im Freien befindlichen versicherten Sachen. (18) Schäden, wenn die versicherte Sache nicht gemäß ihrer Bestim- § 1 Umfang des Versicherungsschutzes mung, unsachgemäß oder nicht nach den Vorgaben des Herstellers Für versicherte Sachen gemäß § 4 (1) besteht Versicherungsschutz, verwendet oder gereinigt wird. wenn diese unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden oder (19) Schäden durch Be- oder Verarbeitung, unsachgemäße Reparatur / abhandenkommen. Eingriffe und nicht fachgerechtes Einbauen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer weder (20) Schäden die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der rechtzeitig vorhergesehen hat noch mit dem für den Betrieb der versicher- versicherten Sache beeinträchtigen, wie z. B. Kratzer, Schrammen, ten Anlagen erforderlichen Fachwissen für ihn vorhersehbar waren. Lack- oder sonstige Schönheitsschäden. Hat der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig nicht (21) Schäden durch Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erd- vorhergesehen, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem rutsch, Schneedruck, Lawinen, Rückstau oder Vulkanausbruch. der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen- (22) Schäden die im Rahmen der Zusatzbedingungen für die Janitos den Verhältnis zu kürzen. Wohngebäudeversicherung Hausschutzbrief 2022 versichert wer- den können. § 2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden (Ausschlüsse) (1) Kein Versicherungsschutz besteht für Gefahren, die bereits über die § 3 Selbstbeteiligung je Versicherungsfall Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Janitos Wohnge- Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungs- bäudeversicherung (VGB 2010) und/oder – je nach Vereinbarung – fall um einen Selbstbehalt in Höhe von 250,-- Euro gekürzt. die Zusatzbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung Balance 2022 bzw. Best Selection 2022 versichert sind oder versi- Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln chert werden können. abgezogen. Entstehen die Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schä- Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für den, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen. (2) Schäden durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seiner Repräsentanten. § 4 Versicherte und nicht versicherte Sachen (3) Schäden durch Veruntreuung, Unterschlagung oder Betrug. (1) Versicherte Sachen (4) Schäden durch Beschlagnahme, Verstaatlichung, Entziehung oder Versicherungsschutz besteht für die auf dem Dach der versicherten andere hoheitliche Maßnahmen. Gebäude / Nebengebäude und mitversicherten Garagen (Aufdach- (5) Schäden durch Abhandenkommen infolge Stehen-, Liegen-, Hän- montage) befestigten Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu genlassen oder Verlieren. insgesamt 20 kW-Spitzenleistung (kWp). Die Anlagen können auch (6) Schäden durch Grundwasser, Sturmflut oder Ausuferung der Nord- in den Baukörper integriert sein. oder Ostsee. Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Be- (7) Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, festigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrich- Revolution, Rebellion, Aufstand oder innere Unruhen. ter Verkabelung und Leitungen, Speichereinheiten, Laderegler, Temperaturfühler, Trafos, Überspannungsschutzeinrichtungen, Ver- (8) Schäden durch Kernenergie oder radioaktive Strahlung. teilerkästen und Zähler aller Art. (9) Schäden durch die Manipulation elektronischer Steuerungstechnik, Versichert sind außerdem die auf dem Dach der versicherten Ge- sogenannter Smart-Home-Geräte, infolge eines unberechtigten Zu- bäude / Nebengebäude und mitversicherten Garagen (Aufdachmon- griffs Dritter auf diese Technik. tage) befestigten Solarthermieanlagen, sowie oberflächennahe Ge- (10) Schäden an oder durch Software oder Datenträger, durch Compu- othermieanlagen und sonstige Wärmepumpenanlagen. Weitere An- terviren, Programmierungs- oder Softwarefehler. lagen der Erneuerbaren Energien sind nur bei besonderer Vereinba- (11) Schäden für die Dritte als Lieferant (Hersteller oder Händler), rung versichert. Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag gesetzlich oder ver- Der Versicherungsschutz besteht frühestens mit der Betriebsfertig- traglich haften. keit der Anlage. Betriebsfertig ist eine Anlage, sobald sie erprobt (12) Schäden durch allmähliche Einwirkung, zum Beispiel von Frost, oder ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie muss sich in Hitze, Temperatur- und Luftschwankungen, Feuchtigkeit, Trocken- Betrieb befinden, zumindest aber zur Arbeitsaufnahme bereit sein. heit, Rost, Staub, Licht, Chemikalien etc. Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unterbrochen ist. Dies gilt ebenfalls (13) Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte während einer De- oder Remontage sowie während eines vorzeitige Abnutzung oder Alterung der versicherten Anlagen. Transports der Anlage innerhalb des Versicherungsorts. (14) Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte (2) Nicht versichert sind vorzeitige Abnutzung oder Alterung an elektronischen Bauelemen- ten, die im Reparaturfall üblicherweise auszutauschen sind (Aus- a) Sachen / Anlagen, die rein beruflichen Zwecken dienen. tauscheinheiten). Dies gilt nicht für Folgeschäden an weiteren Aus- b) Software und Daten tauscheinheiten. c) Wechseldatenträger (15) Schäden durch Defekte oder Mängel, die bei Abschluss der Versi- d) Werkzeuge cherung bereits vorhanden waren. e) Akkumulatoren (16) Schäden durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer bekannt sein musste. Dies gilt nicht, f) Hilfs- und Betriebsstoffe wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht g) Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel Seite 1 von 3 [Seite 39] Zusatzbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung Erneuerbare Energien 2022 gültig nur zusammen mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (VGB 2010) sowie den Zusatzbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung (Stand 01.05.2022) h) sonstige Anlagenteile, die während der Lebensdauer der ver- c) Nicht versicherte Aufwendungen sicherten Anlagen üblicherweise mehrmals ausgewechselt Der Versicherer entschädigt nicht oder ausgetauscht werden müssen.  Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, i) elektronische Bauelemente, die im Reparaturfall üblicherweise die auch unabhängig von dem Versicherungsfall erfor- auszutauschen sind (Austauscheinheiten). Dies gilt nicht, derlich gewesen wären. wenn ein versichertes Ereignis gemäß dieser Zusatzbedin- gungen von außen auf ein solches Bauelement oder auf die  Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, versicherte Anlage insgesamt eingewirkt hat. Kann dies nicht die über die Wiederherstellung hinausgehen. nachgewiesen werden, genügt die überwiegende Wahrschein-  Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit lichkeit, dass der Schaden auf ein versichertes Ereignis von die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie außen zurückzuführen ist. entstanden wären. Der Ausschluss der Sachen gemäß d) bis h) gilt nicht, wenn diese  entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener für die Wiederherstellung einer von einem Versicherungsfall be- Regie. troffenen versicherten Anlage erforderlich sind.  Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wie- derherstellung. § 5 Entschädigung im Schadenfall (3) Totalschaden (1) Wiederherstellungskosten Der Versicherer entschädigt den Neuwert der Anlage. Der Wert des Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unter- Altmaterials wird davon abgezogen. schieden. (4) Zeitwertbegrenzung Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zu- Abweichend von Nr. (2) und (3) ist die Entschädigungsleistung in folgen- züglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert den Fällen auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles der versicherten Anlage. Sind die Wiederherstellungskosten höher, begrenzt: so liegt ein Totalschaden vor.  Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versi- bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft. cherungsfalls durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.  Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft werden. (2) Teilschaden (5) Neuwertanteil a) Aufwendungen zur Wiederherstellung Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils Der Versicherer entschädigt alle erforderlichen Aufwendun- der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach Nr. (4) übersteigt gen, um den früheren betriebsfertigen Zustand der versicher- (Neuwertanteil) unter der Voraussetzung, dass die Wiederherstellung ten Anlagen wiederherzustellen. Der Wert des Altmaterials oder Wiederbeschaffung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach wird davon abgezogen. Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt ist. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere  Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe. § 6 Ertragsausfall für Photovoltaikanlagen  Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich (1) Versicherungsfall übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, Mehrkosten Wird die Stromgewinnung der gemäß § 4 (1) versicherten Photovol- durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für taikanlagen durch einen versicherten Schaden Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten.  dieser Zusatzbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversi-  De- und Remontagekosten. cherung Erneuerbare Energien 2022 oder  Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Express-  der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Janitos frachten. Wohngebäudeversicherung (VGB 2010) und/oder – je nach  Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wieder- Vereinbarung – der Zusatzbedingungen für die Janitos Wohn- herzustellen, das für die Grundfunktion der versicherten gebäudeversicherung Balance 2022 bzw. Best Selection 2022 Anlage erforderlich ist. unterbrochen oder beeinträchtigt, ersetzt der Versicherer den ent-  Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder stehenden Ertragsausfall sowie die Mehrkosten für Fremdstrombe- deren Teile aufzuräumen und zu dekontaminieren. zug.  Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage (2) Ertragsausfall zu vernichten. Dazu gehören auch Kosten, um diese Die Entschädigungsleistung ist auf den tatsächlichen finanziellen Teile in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseiti- Verlust durch entgangene Erlöse aus der Stromeinspeisung be- gungsanlage abzutransportieren. Das gilt nicht für Kos- grenzt. Grundlage sind die Vergütungssätze für Strom aus solarer ten, die aus oder aufgrund der Haftung durch eine nicht Strahlungsenergie des EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz). fachgerechte Entsorgung entstehen (Einliefererhaftung). Die Maximalentschädigung beträgt 2,50 Euro pro kW- b) Abzug bei Wertverbesserung Spitzenleistung (kWp) für jeden Tag des Unterbrechungszeitraums. Bei den folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von Der Ertragsausfall wird ab dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls für den Wiederherstellungskosten abgezogen: die Dauer bis zur Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Anlage,  Hilfs- und Betriebsstoffe. höchstens aber für 12 Monate ersetzt.  Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel. (3) Mehrkosten für Fremdstrombezug  Werkzeuge aller Art. Die tatsächlich während des Unterbrechungszeitraums anfallenden  sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versi- Mehrkosten für den Fremdstrombezug werden bis maximal 10.000,- cherten Anlage erfahrungsgemäß mehrfach ausgewech- Euro je Versicherungsfall erstattet. selt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur Die Mehrkosten für den Fremdstrombezug werden ab dem Zeit- Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder punkt des Versicherungsfalls für die Dauer bis zur Wiederherstel- beschädigt werden. Seite 2 von 3 [Seite 40] Zusatzbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung Erneuerbare Energien 2022 gültig nur zusammen mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (VGB 2010) sowie den Zusatzbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung (Stand 01.05.2022) lung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber für 12 Monate ersetzt. (4) Selbstbeteiligung Die Summe der als entschädigungspflichtig errechneten Beträge gemäß Nr. (2) und (3) wird je Versicherungsfall um einen Selbstbe- halt in Höhe von 150,- Euro gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. Entstehen die Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwi- schen diesen Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal ab- gezogen. § 7 Besondere Obliegenheiten (1) Wartung Zur Vermeidung von Schäden hat der Versicherungsnehmer die versicherten Anlagen stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb war- ten zu lassen und hierüber einen Nachweis zu führen. (2) Aufbewahren von Datenträger Die vom jeweiligen Hersteller gegebenenfalls mitgelieferten Daten- träger mit Daten und Programmen aufzubewahren. (3) Aufbewahren von Abrechnungen Zur Feststellung des Ertragsausfalls die Vertragsunterlagen über die Energielieferungen sowie die Abrechnungen der letzten 3 Jahre aufzubewahren. (4) Folgen von Obliegenheitsverletzungen Verletzt der Versicherungsnehmer eine in Nr. 1 bis 3 genannte Ob- liegenheit, ist der Versicherer gemäß Abschnitt B § 8 der Allgemei- nen Versicherungsbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversi- cherung 2010 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teil- weise leistungsfrei. § 8 Beendigung des Versicherungsschutzes Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von einem Monat den Versicherungsschutz für die Janitos Wohnge- bäudeversicherung Erneuerbare Energien 2022 durch schriftliche Erklä- rung kündigen. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Wohngebäudeversicherungs- vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versiche- rers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer nur An- spruch auf den Teil der Prämie, der der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht. Seite 3 von 3 [Seite 41] Zusatzbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung Allgefahrenversicherung 2022 gültig nur zusammen mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (VGB 2010) sowie den Zusatzbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung Best Selection 2022 (Stand 01.05.2022) Es gelten die nachfolgenden Bestimmungen, sofern das Zusatzpaket Defekte auftreten besteht kein Versicherungsschutz. In diesen Fäl- Allgefahrenversicherung beantragt wurde und im Versicherungs- len gelten die Bestimmungen gemäß § 4 ZB. schein dokumentiert ist. (13) die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Verweise mit der Abkürzung „VGB“ beziehen sich auf die Allgemeinen Sache beeinträchtigen, wie z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder Versicherungsbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung sonstige Schönheitsschäden. 2010 mit Stand 01.05.2022. (14) für die Dritte als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunterneh- Verweise mit der Abkürzung „ZB“ beziehen sich auf die Zusatzbedingun- mer oder aus Reparaturauftrag gesetzlich oder vertraglich haften. gen für die Janitos Wohngebäudeversicherung Best Selection 2022 mit (15) durch allmähliche Einwirkung, zum Beispiel von Frost, Hitze, Tem- Stand 01.05.2022. peratur- und Luftschwankungen, Feuchtigkeit, Trockenheit, Rost, Staub, Licht, Chemikalien etc. § 1 Umfang des Versicherungsschutzes (16) durch Schimmel, Schwamm, Fäulnis, Pilzbefall oder Mikroorganis- Für versicherte Sachen gemäß § 4 (1) besteht Versicherungsschutz, men. wenn diese unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden oder (17) durch Material-, Planungs-, Konstruktions- und Fabrikationsfehler. abhandenkommen. (18) durch fehlerhafte Instandhaltung, Reinigung, Wartung oder Bedie- Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer weder nung. rechtzeitig vorhergesehen hat noch bei aller gebotenen Sorgfalt hätten vorhersehen können. (19) durch Baumaßnahmen, inkl. Renovierung und Restaurierung, sowie Reparatur, Bearbeitung oder Verarbeitung. Hat der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig nicht vorhergesehen, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem (20) durch Abnutzung, Alterung, Verschleiß oder Verfall. der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen- (21) durch Defekte oder Mängel, die vor Abschluss der Versicherung den Verhältnis zu kürzen. bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer bekannt sein mussten. § 2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden (Ausschlüsse) (22) durch Elementarereignisse gemäß § 25 ZB. Entsprechender Versi- (1) Kein Versicherungsschutz besteht für Gefahren, die bereits über die cherungsschutz kann gegen einen Zusatzbeitrag beantragt werden. Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Janitos Wohnge- (23) durch Glasbruch und sonstige Schäden an Gläsern. Entsprechen- bäudeversicherung (VGB 2010) und/oder die Zusatzbedingungen der Versicherungsschutz kann gegen einen Zusatzbeitrag beantragt für die Janitos Wohngebäudeversicherung Best Selection 2022 ver- werden. sichert sind oder versichert werden können. (24) Schäden die im Rahmen der Zusatzbedingungen für die Janitos Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für Schäden Wohngebäudeversicherung Hausschutzbrief 2022 versichert wer- (2) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seiner Repräsentan- den können. ten. (25) durch Sturmflut oder Ausuferung der Nord- oder Ostsee. (3) durch Veruntreuung, Unterschlagung oder Betrug. (4) durch Beschlagnahme, Verstaatlichung, Entziehung oder andere § 3 Selbstbeteiligung je Versicherungsfall hoheitliche Maßnahmen. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungs- (5) durch Abhandenkommen infolge Stehen-, Liegen-, Hängenlassen fall um einen Selbstbehalt in Höhe von 250,- Euro gekürzt. oder Verlieren. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln (6) durch Grundwasser sowie Plansch- oder Reinigungswasser. Schä- abgezogen. Entstehen die Schäden jedoch an derselben Sache und den durch den Austritt von Grundwasser an die Oberfläche kann, besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schä- neben weiteren Elementargefahren, gegen Zusatzbeitrag beantragt den, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen. werden (Vgl. § 25 ZB). (7) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, § 4 Versicherte und nicht versicherte Sachen Rebellion, Aufstand oder innere Unruhen. Für Blindgängerschäden (1) Versichert sind Gebäude, Gebäudebestandteile, Grundstücksbe- gelten die Bestimmungen gemäß § 8 ZB. Für Schäden durch innere standteile sowie Zubehör gemäß folgenden Bestimmungen: Unruhen gelten die Bestimmungen gemäß § 28 ZB.  Abschnitt A § 5 VGB: Versicherte und nicht versicherte Sachen (8) durch Kernenergie oder radioaktive Strahlung. Für Schäden durch  § 62 ZB: Sonstige Grundstücksbestandteile radioaktive Isotope gelten die Bestimmungen gemäß § 26 ZB.  § 63 ZB: Weiteres Gebäudezubehör (9) durch die Manipulation elektronischer Steuerungstechnik, soge- nannter Smart-Home-Geräte, infolge eines unberechtigten Zugriffs  § 64 ZB: Zubehör auf dem Versicherungsgrundstück Dritter auf diese Technik. (2) Nicht versichert sind (10) durch Tiere, Schädlinge und Ungeziefer aller Art. Für Bissschäden  Photovoltaikanlagen gemäß § 61 ZB sowie weitere Anlagen zur durch Marder oder wildlebende Nagetiere gelten die Bestimmungen Erzeugung erneuerbarer Energien gemäß § 65 ZB. gemäß § 29 ZB.  Sachen, die beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen. (11) durch Pflanzen.  Sachen / Anlagen, die noch nicht betriebsfertig sind. (12) durch technische, mechanische, elektrische oder elektronische  Gewässer, Grund und Boden. Defekte. Dies gilt nicht, wenn ein versichertes Ereignis gemäß die- ser Zusatzbedingungen von außen auf die versicherte Sache insge-  Akkumulatoren. samt eingewirkt und zu dem Defekt geführt hat. Kann dies nicht  Software und Daten. nachgewiesen werden, genügt die überwiegende Wahrscheinlich-  Pflanzen. Für Aufräumungskosten für Bäume sowie Kosten für keit, dass der Defekt auf ein versichertes Ereignis von außen zu- gärtnerische Anlagen gelten die Bestimmungen gemäß § 44 ZB rückzuführen ist. Für Schmor- und Sengschäden, die infolge dieser sowie § 45 ZB. Seite 1 von 2 [Seite 42] Zusatzbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung Allgefahrenversicherung 2022 gültig nur zusammen mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (VGB 2010) sowie den Zusatzbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung Best Selection 2022 (Stand 01.05.2022)  noch nicht bezugsfertige Gebäude oder Gebäudeteile und die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. Für Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion und Implosion während der Rohbauphase gelten die Bestimmungen gemäß § 50 ZB. Versicherungsschutz für Photovoltaikanlagen und weitere Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien besteht nur im Rahmen der Bestimmungen der VGB und ZB. Gegen einen Zusatzbeitrag kann darüber hinaus Versicherungsschutz für sonstige, unvorhergesehe- ne Schäden gesondert beantragt werden. § 5 Versicherte und nicht versicherte Kosten (1) Versicherte Kosten Hinsichtlich versicherter Kosten gelten die Bestimmungen  der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung VGB 2010 mit Stand 01.05.2022 in Verbindung mit  den Zusatzbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversi- cherung Best Selection 2022 mit Stand 01.05.2022. Der Versicherer ersetzt darüber hinaus die notwendigen und tat- sächlich angefallenen Kosten eines Dienstleisters (z. B. Architekt, Bauingenieur) für die notwendige Koordination, Beaufsichtigung und Betreuung der Wiederherstellungsmaßnahmen bis maximal 5.000,- Euro je Versicherungsfall (Regiekosten). Die Kosten des Dienstleis- ters werden nur erstattet, wenn der Versicherer dessen Beauftra- gung veranlasst oder ihr zugestimmt hat. (2) Nicht versicherte Kosten Kein Kostenersatz wird geleistet für das Aufräumen, den Abbruch das Wegräumen und den Abtransport von Asbest oder asbesthalti- gen Erzeugnissen als Folge eines Schadenereignisses gemäß § 1 dieser Zusatzbedingungen. Dies gilt nicht, wenn es sich um Schadenereignisse handelt, für die im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Ja- nitos Wohngebäudeversicherung (VGB 2010) und/oder der Zusatz- bedingungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung Best Selec- tion 2022 Versicherungsschutz besteht. § 6 Beendigung des Versicherungsschutzes Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von einem Monat den Versicherungsschutz für die Janitos Wohnge- bäudeversicherung Allgefahren 2022 durch schriftliche Erklärung kündi- gen. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Wohngebäudeversicherungs- vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versiche- rers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer nur An- spruch auf den Teil der Prämie, der der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht. Seite 2 von 2 [Seite 43] Zusatzbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung Hausschutzbrief 2022 (Stand 01.05.2022) Es gelten die nachfolgenden Bestimmungen, sofern das Zusatzpaket 2 Anwendbares Recht Hausschutzbrief beantragt wurde und im Versicherungsschein dokumentiert ist. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Einleitung 3 Vertragssprache Die nachfolgenden Versicherungsbedingungen sind wichtige Unterlagen Die Vertragsbedingungen und Informationen werden in deutscher Spra- für Sie. Sie sollen Ihnen verständlich machen, wie der Versicherungs- che mitgeteilt. Während der Laufzeit des Vertrages erfolgt die Kommuni- schutz gestaltet ist und was von Ihnen beachtet werden muss, damit Sie kation ausnahmslos in deutscher Sprache. in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen. Bitte bewahren Sie dieses Dokument sorgfältig auf. 4 Gegenstand der Versicherung Der Versicherungsschutz ist Bestandteil eines Gruppenversicherungsver- Gegenstand der Versicherung ist der in den nachfolgend aufgeführten trages zwischen der Janitos Versicherung AG, Im Breitspiel 2-4, 69126 Abschnitten beschriebene Versicherungsschutz im Rahmen des Haus- Heidelberg und der Inter Partner Assistance S.A. Direktion für Deutsch- und Wohnungs-Schutzbriefes. land, Colonia Allee 10-20, 51067 Köln (nachfolgend: „IPA“). Der Versicherungsschutz besteht für versicherte Ereignisse gemäß Teil B Diese Bedingungen sind kein Versicherungsvertrag. Sie beinhalten „Besonderer Teil der Versicherungsbedingungen“. vielmehr eine Beschreibung der Versicherungsleistungen, die durch den oben genannten Gruppenversicherungsvertrag für die begünstigte Person zur Verfügung stehen. Des Weiteren beinhalten die Bedingungen die 5 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Voraussetzungen für die Erlangung der Leistungen, deren Begrenzungen, Der Versicherungsschutz beginnt mit dem wirksamen Abschluss des Ausschlüsse, Pflichten und Obliegenheiten der begünstigten Person(en). Haus- und Wohnungs-Schutzbriefes. Voraussetzung für den Anspruch auf die Leistungen gemäß Teil B „Be- Die Laufzeit des Haus- und Wohnungs-Schutzbriefes beträgt ein Jahr und sonderer Teil“ ist, dass die Hilfeleistung durch den mit der Schadenregu- verlängert sich um ein weiteres Jahr, sofern er nicht innerhalb einer Frist lierung beauftragten Dienstleister organisiert wird. Eingetretene Scha- von 3 Monaten zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt wird. Für densfälle sind daher unverzüglich der 24h-Notrufzentrale zu melden. Die Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetre- Telefonnummer entnehmen Sie bitte unserer Homepage www.janitos.de. ten sind, besteht keine Leistungspflicht des Versicherungsgebers. Für die Leistungen „Entfernung von Wespennestern“ (4.7) und „Schäd- Beauftragt mit der Abwicklung der Assistance- und Versicherungsleistun- lingsbekämpfung“ (4.8) wird eine Karenzzeit von 30 Tagen ab Vertrags- gen sind: schluss vereinbart. Für Fälle, die innerhalb der Karenzzeit eintreten, besteht keine Leistungspflicht des Versicherers. AXA Assistance Deutschland GmbH Colonia-Allee 10-20 51067 Köln Der versicherten Person steht ein vertragliches Widerrufsrecht zu. Die und versicherte Person hat das Recht, binnen 14 Tagen ihren Beitrittsantrag Inter Partner Assistance Service GmbH zum Gruppenversicherungsvertrag gegenüber der Versicherungsnehme- Postfach 1584 rin in Textform zu widerrufen. 15205 Frankfurt (Oder) 6 Begünstigte Person Beide Gesellschaften werden nachfolgend AXA Assistance genannt. Begünstigte Person ist der Inhaber eines Haus- und Wohnungs- Schutzbriefes sowie die Personen, die mit diesem am gemeldeten Für Sie, als begünstigte Person, ist AXA Assistance direkter Ansprech- Hauptwohnsitz in häuslicher Gemeinschaft leben. partner für alle Anfragen zur Geltendmachung von Assistance-Leistungen und Versicherungsansprüchen. Unter folgende Kontaktdaten kann die begünstigte Person AXA As- 7 Geltungsbereich sistance im Schadensfall erreichen: Versicherungsschutz besteht für den vom Inhaber des Schutzbriefes als Hauptwohnsitz gemeldeten Haushalt innerhalb der Bundesrepublik Inter Partner Assistance Service GmbH Deutsch-land. Postfach 1584 Hauptwohnsitz ist die bei der zuständigen Melde-behörde als Hauptwoh- 15205 Frankfurt (Oder) nung i.S. von § 12 Melderechtsrahmengesetz gemeldete Wohneinheit in Deutschland (Mietwohnung, Eigentumswohnung, gemietetes oder selbst- Die Telefonnummer entnehmen Sie bitte unserer Homepage genutztes EFH (ohne Einliegerwohnung) einschließlich zugehöriger www.janitos.de. Balkone, Loggien, Dachterrassen, Keller- und Speicherräume sowie Garagen (nicht: Stellplätze innerhalb von Sammelgaragen). Teil A: Allgemeiner Teil der Versicherungsbedingun- gen 8 Subsidiarität Die vorliegenden Versicherungsleistungen gelten subsidiär, d. h., Voraus- setzung für die Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z. B. ein 1 Informationen zum Versicherer anderer Versicherer oder staatlicher Leistungsträger) Sitz des Versicherers Inter Partner Assistance S.A., Direktion für Deutsch-  nicht zur Leistung verpflichtet ist oder land, ist die Colonia Allee 10-20, 51067 Köln. Die Handelsregisternummer ist HRB 89 668 am Amtsgericht Köln. Hauptsitz der Gesellschaft ist  seine Leistungspflicht bestreitet oder Brüssel (B-1050) unter der Rechts-form S.A. (Société Anonyme / Aktien-  seine Leistung erbrachte, diese aber zur Begleichung der Kosten gesellschaft). nicht ausgereicht hat. Ladungsfähige Anschrift und Vertretungsberechtigter: Ein Anspruch auf Leistungen im Rahmen der in diesen Bedingungen Inter Partner Assistance S.A., Direktion für Deutschland, Colonia Allee 10- genannten Versicherungs- und Assistance-Bausteinen besteht somit 20, 51067 Köln. Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienst- nicht, soweit die begünstigte Person Ersatz aus einem konkurrierenden, leistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn. Seite 1 von 4 [Seite 44] Zusatzbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung Hausschutzbrief 2022 (Stand 01.05.2022) anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertra- 11 Ausschlüsse ges geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen kann. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritäts- Entschädigung für Schäden klausel enthalten sollten. Be-streitet der andere Versicherer schriftlich seine Eintrittspflicht, so erfolgt insoweit jedoch eine Vorleistung im Rah- 11.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der begünstigten Personen; men dieses Vertrages. Die begünstigte Person hat alles ihr Mögliche und 11.2 durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Zumutbare zu unternehmen, um dazu beizutragen, dass die An-sprüche Rebellion, Aufstand oder innere Unruhen; gegen andere Versicherer verfolgt werden können. Die Vorschriften über 11.3 durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; den gesetzlichen Forderungsübergang bleiben unberührt. 11.4 durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und der begünstigten Person bekannt sein mussten; 9 Obliegenheiten 11.5 an elektrischen und elektronischen Geräten sowie an Stromver- Die begünstigte Person hat bei Eintritt des Versicherungsfalles: brauchszählern; 9.1 dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis 11.6 außerhalb des versicherten Haushaltes und Schäden für die die erlangt hat, unverzüglich unter der zur Verfügung gestellten Notfallruf- begünstigte Person nicht der Träger des Risikos ist sind vom Versiche- nummer anzuzeigen; rungsschutz aus-geschlossen. 9.2 nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu 11.7 welche innerhalb der Karenzzeit aufgetreten sind, sofern relevant. sorgen; 9.3 Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – 12 Anzeigen und Willenserklärungen ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Schriftform und sind an folgende Adresse zu richten: 9.4 Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen; erteilen mehrere an dem Versiche- AXA Assistance Deutschland GmbH rungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Postfach 1584 Versicherungsnehmer nach pflicht-gemäßem Ermessen zu handeln; 15205 Frankfurt (Oder). 9.5 Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüg- Die Assistance ist von dem Versicherer zur Entgegennahme und zur lich der Polizei anzuzeigen; Abgabe von Willenserklärungen bevollmächtigt. 9.6 vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaf- fung ihm zugemutet werden kann; 9.7 Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem 13 Verjährung Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Ziffer 9 ebenfalls zu Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren innerhalb von drei erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umstän- Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, indem der den möglich ist. An-spruch entstanden ist und der begünstigten Person bekannt war bzw. bekannt sein musste. 9.8 Zudem informieren wir Sie darüber, dass die Kenntnis und das Ver- halten der versicherten oder mitversicherten Person berücksichtigt wer- den kann, sofern die Kenntnis und das Verhalten der Versicherungsneh- 14 Ansprüche gegen Dritte merin von rechtlicher Bedeutung ist. Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers bzw. der begünstigten Person gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis zur Höhe der 10 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen geleisteten Zahlung auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden 10.1 Verletzt die begünstigte Person eine der oben genannten Obliegen- ersetzt hat. Sofern erforderlich, ist die begünstigte Person bzw. der heiten vorsätzlich, so ist der Ver-sicherer (mit der in § 28 Abs. 2-4 Versi- Versicherungsnehmer verpflichtet, in diesem Umfang eine Abtretungser- klärung gegenüber der Assistance abzugeben. cherungsvertragsgesetz vorgeschriebenen Einschränkung) von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Ver- 15 Zahlung der Entschädigung/ Versicherungsleistung hältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der begünstigten Person entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die 15.1 Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe begünstigte Person zu beweisen. nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Leistung binnen zwei Wo- chen zu erfolgen, sofern in den speziellen Bedingungen nichts anderes 10.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der festgelegt ist. Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die begünstigte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den 15.2 Sind im Zusammenhang mit einem Versicherungs-fall behördliche Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Fest- Erhebungen oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die stellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursäch- begünstigte Person eingeleitet worden, so kann der Versicherer bis zum lich ist. rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens die Zahlung aussetzen. 10.3 Verletzt die begünstigte Person eine nach Eintritt des Versicherungs- falles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versi- 16 Rechte im Schadenfall cherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er die begünstigte Person durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Die Ausübung der Rechte im Schadenfall (ein-schließlich einer gerichtli- Rechtsfolge hingewiesen hat. chen Geltendmachung) kann die begünstigte Person gegenüber dem Ver- sicherer geltend machen. Dies ist auch ohne Zu-stimmung der Versiche- 10.4 Der Versicherer wird ferner von der Verpflichtung zur Leistung frei, rungsnehmerin möglich. wenn die begünstigte Person arglistig über Umstände zu täuschen ver- sucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind, oder aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der 17 Aufrechnung Schadensanzeige, vorsätzlich oder arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch dem Versicherer kein Nachteil entsteht. Bei Vorsatz Die begünstigte Person kann gegen Forderungen des Versicherers nur bleibt der Versicherer in-soweit zur Leistung verpflichtet, als die Verlet- aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig zung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Um-fang der Leis- festgestellt ist. Dem Versicherer steht ein Aufrechnungs-recht gegenüber tungsverpflichtung des Versicherers gehabt hat. den versicherten Personen nicht zu. Seite 2 von 4 [Seite 45] Zusatzbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung Hausschutzbrief 2022 (Stand 01.05.2022) 18 Datenschutz Teil B: Besonderer Teil der Versicherungsbedingun- Sie genießen als versicherte Person Versicherungsschutz im Rahmen gen eines Gruppenversicherungsvertrages, den die Janitos Versicherung AG als Versicherungsnehmer mit der Inter Partner Assistance S.A., Direktion für Deutschland, als Versicherer ab-geschlossen hat. Im Hinblick auf die 1 Inhalt des Haus- und Wohnungsschutzbriefs Durchführung dieses Gruppenversicherungsvertrages ist die Inter Partner Der Versicherer gewährt den begünstigten Personen einen Haus- und Assistance S.A. Direktion für Deutschland, der datenschutzrechtlich Wohnungsschutzbrief für die unter Punkt 4 (Teil B „Besonderer Teil der Verantwortliche im Sinne von Artikel 24 der Datenschutzgrundverordnung Versicherungsbedingungen“) aufgeführten Leistungen. (DSGVO). Sie erhalten zusammen mit Ihren Versicherungsunterlagen ein Merkblatt, in dem Ihnen die Inter Partner Assistance S.A., Direktion für Deutschland, die gemäß Artikel 13 DSGVO vorgesehenen Informationen 2 Begünstigte Personen (Versicherungsnehmer) und über den Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten mitteilt. versicherter Haushalt Es gilt Teil A, Punkt 6 und Punkt 7 dieser Bedingungen. 19 Beschwerdeverfahren Wenn Sie einmal mit unseren Leistungen unzufrieden sein sollten, wen- 3 Versicherungssumme den Sie sich bitte zunächst an uns. Wir versuchen dann, gemeinsam mit Ihnen eine Lösung zu finden. 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Übernahme der Kosten der Notreparatur einschließlich mitgeführter Kleinteile sowie der Fahrtkosten des beauftragten Dienstleistungsbetriebes bis zu maximal EUR 500,- je AXA Assistance Deutschland GmbH Versicherungsfall. Mitgeführte Klein-teile (wie z.B. Schrauben, Muttern, Postfach 1584 Scharniere, Ventile oder ähnliches) werden bis maximal EUR 50,- je Versicherungsfall übernommen. Wir beauftragen den erforderlichen 15205 Frankfurt (Oder) Handwerker im Namen und im Auftrag der begünstigten Person und über- E-Mail: Customer-Care@axa-assistance.de nehmen die Kosten direkt, ohne Vorleistung der begünstigten Person. Rechnungsbeträge, die über den Betrag von EUR 500,- hinausgehen, sind von der begünstigten Person selbst zu tragen und unter Abzug der Der Versicherer Inter Partner Assistance S.A, Di-rektion für Deutschland, bereits von uns im Auftrag des Versicherers zugesagten Summe an den ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. Wenn Sie Ver- Handwerker zu entrichten. braucher sind, können Sie daher das kostenlose Streitschlichtungsverfah- ren des Versicherungsombudsmanns in Anspruch nehmen. Bitte wenden 3.2 Die Übernahme von Kosten durch den Versicherer ist begrenzt auf Sie sich hierzu an: insgesamt drei Versicherungsfälle pro Versicherungsjahr. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 08 06 32 4 Versicherungsumfang 10006 Berlin 4.1 Schlüsseldienst im Notfall www.versicherungsombudsmann.de Kann die begünstigte Person nicht in ihren versicherten Hauptwohnsitz Telefon: 0800 3696000 (gebührenfrei aus dem deutschen Festnetz) gelangen, weil die Schlüssel für die Wohnungstür abhandengekommen Telefax: 0800 3699000 (gebührenfrei aus dem deutschen Festnetz sind, organisieren wir das Öffnen der Wohnungstür durch eine Fachfirma (Schlüsseldienst) und über-nehmen die entstehenden Kosten einschließ- lich der Kosten für ein provisorisches Schloss bis max. EUR 500,- je Alternativ können Sie sich auch an unsere Aufsichtsbehörden wenden: Versicherungsfall. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) 4.2 Rohrreinigungsdienst im Notfall Bereich Versicherungen Sind im versicherten Haushalt Abflussrohre von Bade- oder Duschwan- Graurheindorfer Straße 108 nen, Wasch- oder Spülbecken, WC, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen 53117 Bonn verstopft und kann dies nicht ohne eine fachmännische Behebung besei- tigt werden, organisieren wir den Einsatz einer Rohrreinigungsfirma und Telefon: 0228 4108-0 über-nehmen die entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für Telefax: 0228 4108-1550 mitgeführte Kleinteile bis max. EUR 500,- je Versicherungsfall. E-Mail: poststelle@bafin.de 4.3 Sanitär-Installateurdienst im Notfall oder: Ist im versicherten Haushalt Leitungswasser infolge eines Rohrbruchs aus den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung aus sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen sowie aus Anlagen der Financial Services and Markets Authority (FSMA) Warmwasser- oder Dampfheizung und aus Einrichtungen von Klimaanla- Rue de Congrés/Congresstraat 12-14 gen, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen "bestimmungswidrig" 1000 Brüssel ausgetreten, organisieren wir den Einsatz eines Sanitär-Installateur- Betriebes und übernehmen die entstehenden Kosten einschließlich der Belgien Kosten für mitgeführte Kleinteile bis max. EUR 500,- je Versicherungsfall. Telefon: +3222205211 4.4 Elektro-Installateurdienst im Notfall E-Mail: Kontaktformular unter: https://www.fsma.be/en/contact Bei Stromausfall im versicherten Haushalt organisieren wir den Einsatz eines Elektro-Installateurbetriebes und übernehmen die entstehenden Wenn Sie eine Beschwerde beim Versicherungsombudsmann oder bei Kosten für die Behebung des Defekts an den elektrischen Leitungen der einer der Aufsichtsbehörden einlegen, beeinträchtigt das nicht Ihr Recht, Hausinstallation einschließlich der Kosten für mitgeführte Kleinteile bis Ihre Ansprüche durch eine Klage vor dem zuständigen Gericht zu verfol- max. EUR 500,- je Versicherungsfall. gen. 4.5 Heizungs-Installateurdienst im Notfall a) Im Falle eines plötzlichen und unvorhersehbaren Funktionsausfalles der Heizung im versicherten Haushalt organisieren wir den Einsatz eines Heizungs-Installateurbetriebes und übernehmen die entstehenden Kosten Seite 3 von 4 [Seite 46] Zusatzbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung Hausschutzbrief 2022 (Stand 01.05.2022) für die Behebung des Defekts einschließlich der Kosten für mitgeführte 4.10 Dachbeschädigung durch Sturm Kleinteile. a) Sind durch Sturm ab Windstärke 8 Beschädigungen am Dach des b) Wenn der Defekt während der Heizperiode auf-tritt und nicht innerhalb versicherten Hauptwohnsitzes eingetreten und besteht die Gefahr, dass von zwei Stunden behebbar ist, stellen wir maximal drei elektrische Leih- dadurch weitere Schäden am versicherten Objekt auftreten können, Heiz-geräte zur Verfügung. organisieren wir die provisorische Sicherung des Daches durch eine c) Wir übernehmen die Kosten für den Einsatz des Heizungs- Fachfirma und über-nehmen die entstehenden Kosten bis max. EUR Installationsbetriebes nach 4.5 a) und die Bereitstellung der Leih- 500,- je Versicherungsfall. Heizgeräte nach 4.5 b) bis zu insgesamt EUR 500,- je Versicherungsfall. b) Die Windstärke ist durch den Anspruchsteller nachzuweisen. d) Nicht ersetzt werden durch den Einsatz der Leih-Heizgeräte entste- hende zusätzliche Stromkosten. 4.6 Ausfall der Wohnung Wird der versicherte Haushalt durch Feuer-, Elementar- oder Wasser- schaden unbewohnbar, organisieren wir a) eine angemessene Ersatzwohnung (Hotel, Pension, Mietwohnung und dgl.) und übernehmen die Übernachtungskosten für zwei Nächte bis max. EUR 75,- pro Nacht. b) die Betreuung von im versicherten Haushalt lebenden Kindern unter 16 Jahren für die Dauer von 48 Stunden, wenn eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht. c) die Unterbringung und Versorgung von im versicherten Haushalt lebenden Hunden, Katzen, Hamstern, Meerschweinchen und Kaninchen in einer Tierpension bzw. in einem Tierheim. d) die Bewachung und Sicherung des versicherten Haushaltes durch ein spezialisiertes Unternehmen und übernehmen die durch in 4.6 beschrie- benen Leistungen entstehenden Kosten bis max. EUR 500,- je Versiche- rungsfall. 4.7 Entfernung von Wespennestern Wir organisieren die fachgerechte Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespennestern, die sich im Be-reich des versicherten Haushaltes befin- den und übernehmen die hierfür entstehenden Kosten bis zu max. EUR 500,- je Versicherungsfall. Wir erbringen keine Leistungen, wenn a) sich das Wespennest in einem räumlichen Be-reich befindet, der nicht dem versicherten Haushalt zugeordnet werden kann, oder b) die Entfernung bzw. Umsiedlung des Wespen-nests aus rechtlichen Gründen, z. B. aus Gründen des Artenschutzes, nicht zulässig ist. Für die Entfernung von Wespennestern wird eine Karenzzeit von 30 Tagen ab Vertragsschluss vereinbart. Für Fälle, die innerhalb der Karenz- zeit eintreten, besteht keine Leistungspflicht des Versicherungsgebers. 4.8 Schädlingsbekämpfung Wenn das versicherte Objekt von Schädlingen befallen ist und der Befall aufgrund seines Ausmaßes nur fachmännisch beseitigt werden kann, organisieren wir die Schädlingsbekämpfung durch eine Fachfirma und übernehmen die Kosten für die Schädlingsbekämpfung bis zu EUR 500,– je Versicherungsfall. Als Schädlinge gelten ausschließlich Schaben (z. B. Kakerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silberfischchen. Für die Schädlingsbekämpfung wird eine Karenzzeit von 30 Tagen ab Vertragsschluss vereinbart. Für Fälle, die innerhalb der Karenzzeit eintre- ten, besteht keine Leistungspflicht des Versicherungs-gebers. 4.9 Einbruch Werden infolge eines versuchten oder vollbrachten, polizeilich gemelde- ten Einbruchs in den versicherten Haushalt Sicherungsmaßnahmen erforderlich, um den versicherten Haushalt vor weiteren Schäden zu schützen, organisieren wir a) die provisorische Sicherung der Wohnungstür durch einen Schlüssel- dienst, b) die provisorische Sicherung von Fenstern durch einen Glasereibetrieb, c) die Bewachung und Sicherung des versicherten Objekts durch ein auf Bewachung bzw. Sicherung spezialisiertes Unternehmen und überneh- men die durch in 4.8 beschriebenen Leistungen entstehen-den Kosten bis max. EUR 500,- je Versicherungs-fall. Seite 4 von 4

Ihr Makler: Norman Nammert, unter der Marke NAMMERT.

Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO.

Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37.

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