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Volltext aufklappen: VHV Verbraucherinformation Wohngebäudeversicherung, Wohnfläche (KLASSIK-GARANT, EXKLUSIV, Bausteine)
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VERBRAUCHERINFORMATION
WOHNGEBÄUDEVERSICHERUNG – WOHNFLÄCHE
NUMMER WGW 0926 PC / STAND 09/2026
660.0005.130 BFSG Stand 09.2026
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Diese Verbraucherinformation beinhaltet eine Sammlung von Bedingungswerken, die für die genannte Wohngebäudeversicherung Vertrags
grundlage sein können. Für Ihren Vertrag gelten aber nur die für das jeweils gewählte Produkt gültigen und im Versicherungsschein ausdrücklich
genannten Versicherungsbedingungen.
Inhaltsverzeichnis
Finanzielle Sicherheit bei zunehmenden Naturgefahren 2
Wohngebäudeversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten 3
Allgemeine Vertragsinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informations
pflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) 5
Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht 8
Produktübersicht Wohngebäude 9
VHV-Home-Service – schnelle Hilfe, wann immer Sie sie brauchen 11
Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2026 Wohnfläche) 12
Besondere Bedingungen KLASSIK-GARANT für die Wohngebäudeversicherung – Wohnfläche
(BB KLASSIK-GARANT – Wohngebäude Wohnfläche) 46
Besondere Bedingungen für die Differenzdeckung in der Wohngebäudeversicherung
(BB Sofortschutz) 55
Zusatzbedingungen für den Baustein EXKLUSIV zur Wohngebäudeversicherung – Wohnfläche
(ZB EXKLUSIV Wohngebäude Wohnfläche) 57
Zusatzbedingungen für die BEST-LEISTUNGS-GARANTIE in der Wohngebäudeversicherung
(ZB BLG Wohngebäude) 67
Zusatzbedingungen Unbenannte Gefahren in der Wohngebäudeversicherung
(ZB Unbenannte Gefahren) 68
Zusatzbedingungen Glasbruch in der Wohngebäudeversicherung (ZB Glasbruch) 69
Zusatzbedingungen Photovoltaikanlagen (ZB Photovoltaik) 76
Zusatzbedingungen für die Versicherung von Solarthermie-, Geothermie sowie sonstige Wärmepumpenanlagen
von Wohngebäuden (ZB Wärmepumpen-/ Solarthermieanlagen) 85
Zusatzbedingungen Technik und Smart Home (ZB Technik) 92
Klauseln zur Wohngebäudeversicherung – Wohnfläche 99
Tarifbestimmungen für die Verbundene Wohngebäudeversicherung 100
Datenschutzhinweise 106
Finanzielle Sicherheit bei zunehmenden Naturgefahren
Extreme Wetterlagen nehmen auch aufgrund des Klimawandels zu. Deshalb wird Versicherungsschutz, der auch Klimarisiken wie z. B. Sturm-,
Hagel- und Überschwemmungsschäden, abdeckt, in der Wohngebäudeversicherung immer wichtiger. Die Wohngebäudeversicherung schützt Sie
vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an ihrem Wohngebäude, die über eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung hinaus gehen, wenn
z. B. Sturm Ihr Wohngebäude beschädigt. Der beste Schutz ist aber: Sichern Sie Ihr Wohngebäude, z. B. durch Schließen von Fenstern und Türen,
wenn sich ein Unwetter ankündigt oder Sie durch eine Unwetterwarnung davon erfahren.
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WOHNGEBÄUDEVERSICHERUNG
INFORMATIONSBLATT ZU VERSICHERUNGSPRODUKTEN
UNTERNEHMEN: PRODUKT:
VHV ALLGEMEINE VERSICHERUNG AG WOHNGEBÄUDEVERSICHERUNG
DEUTSCHLAND
Dieses Informationsblatt gibt Ihnen einen ersten Überblick über eine Wohngebäudeversicherung. Die vollständigen Informationen und den für
Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versiche-
rungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie sich bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Wohngebäudeversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem Gebäude.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Versicherte Sachen ✕ In das Gebäude nachträglich eingefügte – nicht aber ausgetauschte –
✓ Versichert sind Ihr Gebäude, das Gebäudezubehör, die Gebäudebestandteile Sachen, die ein Mieter oder ein Wohnungseigentümer auf seine Kosten
und unmittelbar an das Gebäude anschließende Terrassen, die beschädigt beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt.
oder zerstört werden oder abhandenkommen. ✕ Garagen und Carports (sofern nicht beantragt);
Versicherbare Gefahren ✕ Nebengebäude mit einer Grundfläche über 25 qm (sofern nicht beantragt).
✓ Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, In der Glasversicherung:
Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, Fahrzeuganprall, ✕ Hohlgläser;
Sengschäden, Rauch- und Rußschäden; ✕ Photovoltaikanlagen;
✓ Leitungswasser; ✕ Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;
✓ Naturgefahren wie Sturm, Hagel; ✕ optische Gläser;
✓ Weitere Naturgefahren, soweit diese gesondert vereinbart sind. Das sind die ✕ Geschirr;
Elementargefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, ✕ Beleuchtungskörper und Handspiegel;
Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. ✕ Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektro
Sofern gesondert vereinbart: nischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind.
✓ Unbenannte Gefahren;
✓ Glasbruch;
All-Risk Bausteine:
✓ Photovoltaik;
✓ Wärmepumpe und Solarthermie;
✓ Technik und Smarthome.
Versicherte Schäden
✓ Sachschäden infolge von Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkom
men der versicherten Sachen infolge eines Versicherungsfalls;
✓ Mietausfall infolge eines Versicherungsfalls.
Versicherte Kosten Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Darüber hinaus sind Kosten versichert, die zusätzlich zum Sachschaden
entstehen, zum Beispiel: Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Versicherungsschutz eingeschränkt
✓ Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, sein kann. In jedem Fall vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum
✓ Aufräumungs- und Abbruchkosten und Beispiel:
✓ Bewegungs- und Schutzkosten. ! Krieg,
Welche Sachen, Gefahren und Kosten konkret versichert sind und bis zu ! Kernenergie,
welcher Höhe, können Sie den Versicherungsunterlagen entnehmen. ! Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen,
Versicherungssumme und Versicherungswert ! Sturmflut,
Folgende Versicherungswerte können vereinbart werden: ! Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben.
✓ Gleitender Neuwert Plus;
✓ Gleitender Zeitwert Plus;
✓ Der Versicherungsschutz ist ausreichend, wenn die Angaben zum Gebäude
zutreffend sind bzw. wenn die ermittelte Versicherungssumme dem
vereinbarten Versicherungswert entspricht.
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Wo bin ich versichert?
✓ Sie haben für den in dem Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsort Versicherungsschutz.
Welche Verpflichtungen habe ich?
– Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten, auch die Fragen zu früheren
Wohngebäudeverträgen und früheren Versicherungsfällen.
– Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
– Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
– Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.
– Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen Sie uns ansprechen,
damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren
Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich,
halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto
einzuziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten
Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben.
Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert sich dieser automatisch um jeweils ein weiteres Jahr
(Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie können den Vertrag ebenso wie wir zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlänge
rungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit geschehen).
Ebenfalls können Sie und wir nach dem Eintritt eines Schadenfalls den Versicherungsvertrag kündigen. Dann endet die
Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
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Allgemeine Vertragsinformationen
gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
1. Identität des Versicherers
VHV Allgemeine Versicherung AG
Rechtsform: Aktiengesellschaft
Registergericht: Amtsgericht Hannover
Registernummer: HRB 57331
USt-IdNr.: DE 815 099 837
Postanschrift: 30138 Hannover
Hausanschrift und
Sitz der Gesellschaft: VHV-Platz 1
30177 Hannover
(ladungsfähige Anschrift)
Vorstand: Dr. Sebastian Reddemann, Sprecher,
Ulf Bretz,
Dr. Thomas Diekmann,
Sina Rintelmann,
Dr. Angelo O. Rohlfs
Vorsitzender
des Aufsichtsrates: Thomas Voigt
2. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
Die VHV Allgemeine Versicherung AG betreibt das Versicherungsgeschäft in den folgenden Versicherungssparten:
– Kraftfahrtversicherung,
– Allgemeine Haftpflichtversicherung,
– Sachversicherung inkl. Technische Versicherung,
– Unfallversicherung,
– Kautionsversicherung.
3. Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen
Für das Versicherungsverhältnis zwischen Ihnen und uns gelten der Antrag, die gesetzlichen Bestimmungen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
sowie die für die einzelnen Versicherungsarten geltenden Besonderen Bedingungen, Zusatzbedingungen, Tarifbestimmungen und Sondervereinbarungen.
4. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit unserer Leistungen entnehmen Sie bitte dem Versicherungsantrag, dem Versicherungsschein und den Vertrags
bestimmungen.
5. Gesamtpreis der Versicherung
Die Höhe der Einzelbeiträge, der zu entrichtende Gesamtbeitrag einschließlich der gesetzlichen Versicherungsteuer und der Zeitraum, für den der Beitrag zu
zahlen ist, sind im Antrag und im Versicherungsschein ausgewiesen.
6. Zusätzliche Kosten
Bei Beitragsrückständen berechnen wir Mahnkosten; bei Rückläufern im Lastschriftverfahren behalten wir uns vor, Ihnen die Bankgebühren in Rechnung zu
stellen. Weitere Gebühren oder Kosten, z. B. für die Antragsbearbeitung werden nicht erhoben. Falls besondere Kosten für Telekommunikationsgebühren an
fallen, die über die normalen Telefonkosten hinausgehen, werden diese bei der jeweiligen Telefonnummer angegeben.
7. Beitragszahlung
Die Beiträge sind zum jeweiligen Fälligkeitstermin zu zahlen. Diese Termine, die Zahlungsart und die Zahlungsweise können Sie Ihrem Versicherungsschein
entnehmen.
8. Gültigkeitsdauer des Angebots
Den Ihnen überreichten Angebots- und Antragsunterlagen liegen die Beiträge, Versicherungsleistungen, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinforma
tionen zugrunde, die zum Zeitpunkt der Aushändigung gelten.
9. Zustandekommen des Vertrags
Grundsätzlich kommt der Versicherungsvertrag durch Ihre und unsere inhaltlich übereinstimmende Vertragserklärung (Willenserklärungen) zustande, wenn
Sie Ihre Vertragserklärung nicht innerhalb von 14 Tagen widerrufen.
Im Fall von Abweichungen von Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen sind diese – einschließlich Belehrung und Hinweisen auf die damit verbun
denen Rechtsfolgen – in Ihrem Versicherungsschein gesondert aufgeführt.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Erstbeitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach
Zugang des Versicherungsscheins bezahlt worden ist. Für den Fall, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich, sondern zu einem späte
ren Zeitpunkt zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, es sei denn, Sie haben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten.
Der Versicherungsschutz kann (weil z. B. noch Einzelheiten der Vertragsgestaltung zu klären sind) auch aufgrund einer vorläufigen Deckungszusage in Kraft
treten. Diese ist zunächst ein eigenständiger Versicherungsvertrag, der insbesondere nach endgültigem Abschluss der Vertragsverhandlungen oder Vorlage
des Versicherungsscheins über den endgültigen Versicherungsschutz endet.
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10. Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1 – Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
– der Versicherungsschein,
– die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich
der Tarifbestimmungen,
– diese Belehrung,
– das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, dies allerdings nur, wenn Sie Ihre Vertragserklärung als Verbraucher abgegeben haben,
– und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
VHV Allgemeine Versicherung AG, 30138 Hannover
Fax: +49.511.907-89 99, E-Mail: service@vhv.de
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.vhv.de ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einen dauerhaften
Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der
Uhrzeit Ihres Eingangs.
Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer
hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil des Beitrags zurückzugewähren. Den Teil des Beitrags, der auf
die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Beitrag, der sich
wie folgt berechnet:
Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat, multipliziert mit:
– 1/30 des Monatsbeitrags bzw.
– 1/90 des Vierteljahresbeitrags bzw.
– 1/180 des Halbjahresbeitrags bzw.
– 1/360 des Jahresbeitrags.
Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungs
vertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzuge
währen sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den
Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr
Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
Abschnitt 2 – Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister,
bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich
ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Über
mittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Beiträge einzeln auszuweisen sind, wenn
das Versicherungsverhältnis mehrere selbstständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann,
Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6. a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder
Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
b) a lle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Beiträge;
8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere
hinsichtlich des Preises;
9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der
Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
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10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjeni
gen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle
des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
11. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die
Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen
einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in
denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für
diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
11. Laufzeit des Vertrags
Die Versicherungsdauer beträgt in der Regel mindestens ein Jahr. Nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres verlängert sich der jeweilige Vertrag still
schweigend von Jahr zu Jahr, wenn er nicht fristgemäß gekündigt wird. Etwaige Besonderheiten ergeben sich aus dem Antrag oder dem Versicherungsschein.
12. Beendigung des Vertrags
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor
dem Ablauf des Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr und bei Verträgen, die von vornherein einen festen Endtermin vorsehen, endet der Vertrag, ohne dass es
einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Im Übrigen besteht ein Kündigungsrecht auch in folgenden Fällen:
– für den Versicherer und den Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall,
– für den Versicherer bei Nichtzahlung der Folgeprämie,
– für den Versicherungsnehmer bei Beitragserhöhung.
Einzelheiten können Sie den nachfolgend abgedruckten Allgemeinen Bedingungen entnehmen. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
13. Anzuwendendes Recht, zuständiges Gericht
Auf den Vertrag und die vorvertraglichen Beziehungen ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Der allgemeine Gerichtsstand für Klagen
gegen uns ist Hannover. Als natürliche Person können Sie aber auch an dem Gericht klagen, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren festen
Wohnsitz haben oder, in Ermangelung eines solchen, Ihr gewöhnlicher Wohnsitz liegt. Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, bestimmt sich ab
weichend von vorgenannter Regelung die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz.
14. Anzuwendende Sprache
Die Vertragsbedingungen und Informationen teilen wir in deutscher Sprache mit; während der Laufzeit dieses Vertrags kommunizieren wir mit Ihnen in deut
scher Sprache.
15. Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt:
Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden.
Die VHV Allgemeine Versicherung AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach: 08 06 32, 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungs
verfahren teilzunehmen und erkennen die Entscheidungen des Ombudsmanns bis zu einem Streitwert von 10.000 EUR als verbindlich an. Die Möglichkeit,
den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt davon unberührt.
16. Aufsichtsbehörde
Wenn Sie als Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch uns als Versicherer nicht zufrieden sind oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsab
wicklung auftreten, können Sie sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Wir unterliegen als Versicherer der Aufsicht der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: www.bafin.de
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
17. Hinweis für bestehende Verträge
Wenn der Vertrag vor dem 18. November 2005 abgeschlossen wurde, gilt die Mitgliedschaft in der VHV Vereinigte Hannoversche Versicherung a. G. fort.
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Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Sehr geehrte Versicherungsnehmerin, sehr geehrter Versicherungsnehmer,
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die von uns gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig
beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der VHV Allgemeine Versicherung AG,
VHV-Platz 1, 30177 Hannover schriftlich nachzuholen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. N
ähere Einzelheiten zu den Folgen
einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahr
heitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen,
sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe
Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung
verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
– noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
2. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
geschlossen hätten.
3. Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedin
gungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt,
werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab
der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie
in unserer Mitteilung hinweisen.
4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt
mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Aus
übung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände
angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versi
cherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
5. Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine a ndere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der
Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und
Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder
Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
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WOHNGEBÄUDE
PRODUKTÜBERSICHT
VERTRAGSBESTANDTEILE KLASSIK-GARANT EXKLUSIV
Leistungs-Update-Garantie
Home-Service / Vermittlung von Handwerkern / 24 Stunden täglich / 365 Tage im Jahr
Sofortschutz, beitragsfreie Differenzdeckung bis 12 Monate / Konditions- sowie Summendifferenz bis max. 20.000 Euro
Besitzstandgarantie, bessere Leistungen des Vorvertrages
Feuer (Auszug)
Beitragsfreier Rohbauschutz für 24 Monate
Schäden durch Stromschwankungen oder Kurzschluss
Überspannungsschäden durch Blitz
Wiederbepflanzung von Gärten bis 2.500 Euro
Leitungswasser (Auszug)
Fußbodenheizung, Klima-, Wärmepumpen-, Solarheizungsanlagen
Armaturen 1.000 Euro 2.500 Euro
Aufwendungen für die Beseitigung von Rohrverstopfung 600 Euro
Innenliegende Regenfallrohre
Ableitungsrohre auf und außerhalb des versicherten Grundstücks bis 10.000 Euro inkl. Wurzeleinwuchs und Muffenversatz
Unterirdisch verlegte Regenwasserabflussrohre außerhalb von Gebäuden bis 10.000 Euro
Wasseraustritt aus Whirlpools, Wasserbetten, Aquarien Zimmerbrunnen und Wassersäulen
Bruchschäden von Dichtungsfugen an Bad- und Duschabdichtungen
Sturm / Hagel (Auszug)
Beitragsfreier Rohbauschutz für 24 Monate
Versicherte Kosten (Auszug)
Dekontaminationskosten bis 50.000 Euro
Aufräumungs- / Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten
ab Schadenhöhe ab Schadenhöhe
Mehrkosten für alters- und behindertengerechte Wiederherstellung
40.000 Euro 25.000 Euro
Eindringen von Niederschlägen oder Schmutz durch Fenster oder Türen im Gebäude bis 5.000 Euro bis 10.000 Euro
Leckortungskosten bis 500 Euro bei vermutetem Nässeschaden
Kosten für die Beseitigung von Gebäudeschäden durch Einbruch 10.000 Euro
Graffitischäden an Ein- und Zweifamilienhäusern 10.000 Euro
Rückreisekosten aus Urlaub / Dienstreise ab einer Schadenhöhe von 3.000 Euro bis 5.000 Euro bis 5.000 Euro
Böswillige Beschädigung an Ein- und Zweifamilienhäusern
Hotelkosten für eigengenutzte Ferienwohnung / -haus für max. 7 Tage 100 Euro pro Tag 150 Euro pro Tag
Schalenwild
Gebäudeschäden durch Rettungskräfte infolge Falschalarms eines Warnmelders oder eines Hausnotrufs
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VERTRAGSBESTANDTEILE KLASSIK-GARANT EXKLUSIV
12 Monate 24 Monate
Hotelkosten
100 Euro/Tag 150 Euro/Tag
Umgestürzte Bäume und Wiederaufforstung
Aufräum- / Reinigungskosten für durch Mietnomaden / Messies vermüllte Wohnräume bis 10.000 Euro
Versicherte Sachen / Sonstiges (Auszug)
Grobe Fahrlässigkeit
Verzicht auch bei grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten inkl. Sicherheitsvorschriften bis 5.000 Euro
Vorübergehendes Unbewohntsein bis 180 Tage mitversichert
Keine Kürzung wegen Unterversicherung bei Schäden bis 5.000 Euro
Balkonkraftwerke (Steckersolar-Anlagen)
Geothermie- und Kleinwindkraftanlagen bis 10.000 Euro bis 25.000 Euro
Weitere Grundstücksbestandteile wie z. B. Ladestationen für Elektrofahrzeuge, Schwimmbecken, Markisen, Sonnensegel
Nebengebäude auf dem versicherten Grundstück bis 25 qm Grundfläche
Lüftlmalerei bis 1.500 Euro
Beitragsbefreiung durch Arbeitslosigkeit
Diebstahl von Wärmepumpen bis 35.000 Euro
Diebstahl von außen fest angebrachten Sachen inkl. Diebstahl von stationären Ladestationen für Elektromobilität bis 2.500 Euro
Kosten für die Beseitigung von Tierbissschäden inkl. Spechtschlägen bis 5.000 Euro.
Frist zur Wiederherstellung nach Totalschaden 5 Jahre
Mietverlust (Auszug)
Unbewohnbare Wohnräume 24 Monate 36 Monate
Gewerblich genutzte Räume bis 24 Monate, max. 25.000 Euro / für Ferienwohnungen bis 12 Monate, max. 10.000 Euro
Auszug des Mieters infolge eines Schadens, max. 4 Monate / unterbliebene Vermietung infolge eines Schadens
Nachbarschaftsschäden bis 24 Monate
Übernahme von Kreditkosten anstelle Mietausfall
Baustein Elementargefahren
ELEMENTAR 1 / Überschwemmung und Rückstau durch Witterungsniederschläge (Starkregen), Schneedruck,
Dachlawinen, Lawinen, Erdsenkung, Erdrutsch, Erdbeben, Vulkanausbruch, Erweiterter Rückstau,
ELEMENTAR 2 / Elementar 1 plus Überschwemmung und Rückstau infolge Ausuferung oberirdischer Gewässer
Baustein Photovoltaikanlagen
Elektronik- und Ertragsausfallversicherung mit erweitertem Allgefahrenschutz für Photovoltaikanlagen / Neuwertentschädigung
inkl. Bezugs- und Installationskosten / Ertragsausfall bei ersatzpflichtigem Sachschaden / Fassadenanlagen
Baustein Wärmepumpen-/ Solarthermieanlagen
Erweiterung um einen Allgefahrenschutz für Wärmepumpen-/ Geothermie-/ Solarthermieanlagen
Baustein Gebäudetechnik und Smart Home
Erweiterung um einen Allgefahrenschutz für Anlagen und Geräte der Gebäudetechnik. Dazu gehören elektrische Antriebe und
Steuerungen von z. B. Aufzügen, Treppenlifte, Rolläden, Klingel-, Video- und Kommunikationssysteme, Smart-Home-
Netzwerktechnik zur Steuerung und Überwachung der Gebäudetechnik, Ladesäulen.
Baustein Glasbruch
Ein-/ Zweifamilienhäuser / Mehrfamilienhäuser
Versicherte Kosten bis 1.500 Euro Entschädigung / Glaskeramik-Kochflächen bei Mobiliarverglasungen von Ein- und
Zweifamilienhäusern
Baustein unbenannte Gefahren
Schadenereignisse, die so unvorhersehbar sind, dass sie nicht beschrieben werden können
Baustein BEST-LEISTUNGS-GARANTIE
BEST-LEISTUNGS-GARANTIE garantiert im Schadenfall die besten Leistungen aus allen Wohngebäudeversicherungen am
deutschen Markt im Rahmen der versicherten Gefahren und Schäden
Baustein ProBau
Erweitert den Feuer-Rohbauschutz während der Neubauphase um die Bauherren-Haftpflicht-, Bauleistungs- und Bauhelfer-
Unfallversicherung
enthalten optional nicht enthalten
Die Produktbeschreibungen beziehen sich auf den Leistungsumfang unseres derzeit aktuellen Produkts aus 09/2026 und sind stark verkürzt wiedergegeben.
Maßgebend ist ausschließlich der Wortlaut der Versicherungsbedingungen.
[Seite 11]
VHV-Home-Service – schnelle Hilfe, wann immer Sie sie brauchen
Ob Sie bei uns eine Hausratversicherung oder eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen haben, der VHV Home-Service steht
Ihnen jederzeit zur Verfügung. Er ist Bestandteil Ihrer Versicherung. Was auch immer passiert, über die telefonische VHV-Hotline bekommen
Sie jede erdenkliche Hilfe, zum Beispiel bei Wasserrohrbruch, Brand durch Kurzschluss, Dachabdeckung durch Sturm oder, oder, oder. Wenn etwas
passiert, organisieren wir Ihnen zu jeder Tages- und Nachtzeit auch an Wochenenden und Feiertagen schnelle Hilfe.
Sie können im Schadenfall gleich die VHV-Hotline-Nummer wählen und unserem Mitarbeiter das Problem schildern. Er vermittelt Ihnen sofort den
geeigneten Handwerker bzw. Dienstleister. Dieser meldet sich zur gewünschten Zeit bei Ihnen, um alles Weitere zu vereinbaren. So ersparen Sie sich
zeitraubende Telefonate und die Suche nach einem Handwerker.
So wird Ihr Schaden aufs Schnellste aus der Welt geschaffen – unkompliziert, zeitsparend, fachgerecht. Ob und in welcher Höhe die entstehenden
Handwerker- und Dienstleisterkosten übernommen werden, kann erst nach der Einsendung der Schadenmeldung geprüft werden.
Wir sind immer für Sie da – auch wenn Sie keinen Schadenfall haben. Zum Beispiel weil Sie einen Haushüter während Ihres Urlaubs
suchen oder einen Handwerker für Ihren Umzug benötigen. Einfach die VHV-Hotline anrufen. Wir helfen Ihnen kompetent und schnell.
Das verstehen wir unter gut aufgehoben.
Ihre 24-Stunden-Hotline-Nummer: 0511.907-20 77
Noch eine Bitte:
Wenn Sie den VHV Home-Service einmal nutzen wollen, halten Sie bitte die Versicherungsscheinnummer bereit, wenn Sie anrufen.
Sie finden die Versicherungsscheinnummer auf der ersten Seite des Versicherungsscheines oben rechts.
Vielen Dank.
[Seite 12]
Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2026 Wohnfläche)
Präambel
Die verbundene Wohngebäudeversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem Gebäude. Versicherbar sind Schäden
durch die in diesen Versicherungsbedingungen zusammengefassten (verbundenen) Gefahren. Welche der versicherbaren Gefahren (z. B. Brand,
Sturm und Hagel, Leitungswasser) tatsächlich versichert sein sollen, vereinbaren Sie mit uns. Wird das Gebäude zerstört oder beschädigt, entschä
digen wir Sie für dessen Wiederherstellung nach den unten stehenden Bestimmungen. In der Regel vereinbaren wir mit Ihnen die Wiederherstellung
in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand in der Form einer Gleitenden Neuwertversicherung Plus. Das „Plus“ steht für die E inbeziehung
von Mehrkosten, die durch öffentlich-rechtliche Auflagen sowie Preissteigerungen zwischen Versicherungsfall und Wiederherstellung entstehen
können. Wir übernehmen auch eine Reihe von Folgekosten (z. B. Aufräumungs- und Abbruchkosten), die ein Schadenereignis auslöst.
Die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die verbundene Wohngebäudeversicherung“ und die jeweils vereinbarten Besondere Bedingungen,
Zusatzbedingungen und Klauseln sind die Vertragsgrundlage für Ihre verbundene Wohngebäudeversicherung.
Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind geschlechts
neutral zu verstehen.
Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich unverbindliche Begriffserläuterungen:
Versicherungsnehmer: Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes.
Versicherungsfall: Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten.
Ausschlüsse: Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein Versicherungsschutz besteht. Ausschlüsse
dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie finden sie in den
Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (z. B. Krieg) oder in Bestimmungen zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der Beschrei
bung der versicherten Sachen.
Gleitende Neuwertversicherung Plus: Die Gleitende Neuwertversicherung Plus geht von einem Betrag aus, der aufzuwenden ist, um ein
Gebäude in gleicher Art und Güte wiederherzustellen. Wir berücksichtigen dabei automatisch eventuelle Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche
Wiederherstellungsbeschränkungen. Außerdem passen wir den Versicherungsschutz an die Preisveränderungen der Baukosten für das Gebäude
an. Diese Anpassung wirkt sich sowohl auf die Versicherungsleistung als auch Ihren Versicherungsbeitrag aus.
Obliegenheiten: Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel müssen Sie Sicherheitsvorschriften
zum Brand- oder Frostschutz einhalten. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
Realgläubiger: Realgläubiger sind Kreditgeber, die ihre Forderung über ein im Grundbuch eingetragenes Grundpfandrecht (z. B. Hypothek,
Grundschuld) gesichert haben. Das können zum Beispiel Banken oder Bausparkassen sein. Die Interessen der Realgläubiger sind im Rahmen
einer Wohngebäudeversicherung gesetzlich geschützt. Sie müssen u. a. bei Zahlung von Versicherungsleistungen und der Beendigung des
Versicherungsvertrags einbezogen werden.
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Inhaltsverzeichnis
Teil A
A1 Welche Gefahren sind versicherbar? Welche Schäden sind versichert?
A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
A3 Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion zu verstehen?
Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A4 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A5 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren (Elementargefahren)) zu verstehen?
Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A6 Welche Sachen sind versichert?
A7 Was versteht man unter Gebäuden, Gebäudebestandteilen, Gebäudezubehör, Terrassen und weiteren Grundstücksbestandteilen?
Welche Sachen sind nicht versichert und welche zusätzlich versicherbar?
A8 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
A9 Was gilt für Selbstbeteiligungen im Versicherungsvertrag?
A 10 Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigentum?
A 11 Welche Kosten sind versichert?
A 12 Was ist unter Mietausfall und Mietwert zu verstehen? In welchem Umfang sind sie versichert?
A 13 In welchem Umfang besteht Versicherungsschutz?
A 14 Wie wird der Beitrag ermittelt?
A 15 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag?
A 16 Was geschieht bei einer nachträglichen Änderung eines Beitragsmerkmals?
A 17 Wie wird die Entschädigung ermittelt?
A 18 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?
A 19 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?
A 20 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat der Versicherungsnehmer vor dem
Versicherungsfall zu erfüllen?
A 21 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
A 22 Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und angemeldeten Realrechten?
A 23 Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden?
Teil B
Abschnitt B 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
B 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B 1.4 Folgebeitrag
B 1.5 Lastschriftverfahren
B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
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Abschnitt B 2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
B 2.1 Dauer und Ende des Vertrags
B 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
Abschnitt B 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B 3.2 Gefahrerhöhung
B 3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Abschnitt B 4 Weitere Regelungen
B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B 4.4 Verjährung
B 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
B 4.6 Anzuwendendes Recht
B 4.7 Embargobestimmung
B 4.8 Überversicherung
B 4.9 Versicherung für fremde Rechnung
B 4.10 Aufwendungsersatz
B 4.11 Übergang von Ersatzansprüchen
B 4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
B 4.13 Repräsentanten
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Teil A
A1 Welche Gefahren sind versicherbar? Welche Schäden sind versichert?
Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher
Ereignisse abhandenkommen:
A 1.1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luft
fahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden;
A 1.2 Leitungswasser;
A 1.3 Naturgefahren;
A 1.3.1 Sturm, Hagel;
A 1.3.2 die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,
Lawinen und Vulkanausbruch.
Jede der Gefahrengruppen nach A 1.1, A 1.2 und A 1.3.1 kann auch einzeln versichert werden. Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) nach
A 1.3.2 können ausschließlich in Verbindung mit der Gefahr Sturm, Hagel unter A 1.3.1 versichert werden.
A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
A 2.1 Ausschluss Krieg
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichti
gung mitwirkender Ursachen.
A 2.2 Ausschluss Innere Unruhen
Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A 2.3 Ausschluss Kernenergie
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender
Ursachen.
A3 Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion zu verstehen?
Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A 3.1 Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten
vermag.
Versichert sind auch Schäden durch einen Brand, der aus einem Nutzfeuer entstanden ist.
A 3.2 Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
A 3.3 Überspannung durch Blitz
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmo
sphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht.
A 3.4 Explosion, Verpuffung
Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder D
ämpfen beruhen. Der
Unterschied zwischen Explosion und Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung.
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Die Explosion eines Behälters (z. B. Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in einem solchen
Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern
eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
Mitversichert sind Explosionsschäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen (Blindgänger).
A 3.5 Implosion
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.
A 3.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung
Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung.
A 3.7 Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge
Versichert ist der Anprall von Straßen, Schienen oder Wasserfahrzeugen an versicherten Sachen. Das gilt auch für den Anprall ihrer Teile oder
ihrer Ladung.
Nicht versichert sind Schäden, die durch Straßen oder Wasserfahrzeuge entstehen, deren Halter oder Lenker der Versicherungsnehmer oder ein
Bewohner des Gebäudes ist.
A 3.8 Seng- und Schmorschäden
Versichert sind Seng- und Schmorschäden, die aus einem Ereignis nach A 3.1. bis A 3.7 oder aus anderen Ursachen entstanden sind.
A 3.9 Rauch- und Rußschäden
Versichert sind Rauch und Rußschäden, die aus einem Ereignis nach A 3.1 bis A 3.8 entstanden sind.
Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmittelbar beschädigt oder zerstört.
Voraussetzung ist, dass der Rauch und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs, Heizungs, Koch oder Trocknungsanlagen auf dem Ver
sicherungsgrundstück austritt.
Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß allmählich einwirken (z. B. Fogging).
A 3.10 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind
A 3.10.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A 3.10.2 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an
Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck. Versicherungsschutz
besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses nach A 3.1 sind.
A4 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A 4.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:
A 4.1.1 Leitungswasserschäden;
A 4.1.2 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden;
A 4.1.3 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden.
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A 4.2 Leitungswasserschäden
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:
A 4.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen;
A 4.2.2 den mit diesen Rohren oder Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen;
A 4.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen;
A 4.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
A 4.2.5 Aquarien, Wasserbetten, Zimmerbrunnen / Wassersäulen oder Whirlpools;
A 4.2.6 Schwimmbecken, die im Boden ganzjährig eingelassen sind (keine Aufstellpools).
Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüs
sigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind.
Versichert sind auch Schäden, die durch Wasser entstehen, welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufender Regenrohren bestimmungswidrig
ausgetreten ist.
Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsniederschläge nach A 4.5.3 gilt nicht.
A 4.3 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Versichert sind innerhalb von Gebäuden:
A 4.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
A 4.3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen (z. B. Schläuche von
Wasch- oder Spülmaschinen);
A 4.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen;
A 4.3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
A 4.3.1.4 der Regenentwässerung;
A 4.3.1.5 von Schwimmbecken.
Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A 4.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
A 4.3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:
A 4.3.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wasser
messer) sowie deren Anschlussschläuche;
A 4.3.2.2 Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Teilen von Heizungs- oder Klimaanlagen.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper einschließlich der Bodenplatte.
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
A 4.4 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
Versichert sind außerhalb von Gebäuden frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an Rohren von
Heizungs- oder Klimaanlagen. Dies gilt soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr für diese Rohre trägt und
A 4.4.1 sie der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen
[Seite 18]
oder
A 4.4.2 sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden
Die Entschädigung für Bruchschäden an Zuleitungsrohren, die nicht der Versorgung versicherte Gebäude oder Anlagen dienen, ist je Versiche
rungsfall auf maximal 20.000 Euro begrenzt.
A 4.5 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schäden durch
A 4.5.1 Plansch- oder Reinigungswasser;
A 4.5.2 Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen;
A 4.5.3 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese
Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
A 4.5.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
A 4.5.5 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach A 4.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
A 4.5.6 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeug
anprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden;
A 4.5.7 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder
Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage;
A 4.5.8 Sturm, Hagel.
Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder
Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
A5 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren (Elementargefahren)) zu verstehen?
Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A 5.1 Sturm
A 5.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindes
tens 62 km pro Stunde).
Ist die Windstärke für den Versicherungsort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgen
den Sachverhalte nachweist:
A 5.1.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso
widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
A 5.1.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten
Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude
verbunden sind.
A 5.2 Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
A 5.3 Versicherte Sturm-/ Hagelereignisse
Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:
A 5.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befinden.
Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
[Seite 19]
A 5.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
A 5.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich
verbunden sind.
A 5.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich
versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
A 5.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude baulich
verbunden sind.
A 5.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte
Sachen befinden, baulich verbunden sind.
A 5.4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
A 5.4.1 Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und
Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn
A 5.4.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern (VHV-Elementargefahren 2),
A 5.4.1.2 Witterungsniederschläge (VHV-Elementargefahren 1 und 2)
oder
A 5.4.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von A 5.4.1.1 (VHV-Elementargefahren 2) oder A 5.4.1.2
(VHV-Elementargefahren 1 und 2)
die Überflutung verursacht haben.
A 5.4.2 Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn
A 5.4.2.1 Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt oder
A 5.4.2.2 auf Gebäuden oder auf Grundstücken sich ansammelndes, nicht mehr über gebäudeeigene Ableitungsrohre oder damit verbundene
Einrichtungen abführbares/ableitbares Oberflächenwasser in das Gebäude eindringt.
Dies gilt nur, wenn
A 5.4.2.3 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern (VHV-Elementargefahren 2)
oder
A 5.4.2.4 Witterungsniederschläge (VHV-Elementargefahren 1 und 2)
den Rückstau verursacht haben.
A 5.4.3 Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
A 5.4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien
Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
A 5.4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein.
[Seite 20]
A 5.4.4 Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
A 5.4.5 Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
A 5.4.6 Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
Versichert sind auch Schäden durch Eindringen von Schnee oder Schmelzwasser durch Öffnungen, wenn diese Öffnungen durch Schneedruck
entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen, sowie Schäden durch niedergehende Dachlawinen.
A 5.4.7 Lawinen
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen einschließlich der bei ihrem Niedergang verursachten D
ruckwelle.
A 5.4.8 Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Aus
tritt von sonstigen Materialien und von Gasen.
A 5.4.9 Wartezeit
Der Versicherungsschutz für weitere Naturgefahren (Elementargefahren) beginnt mit dem Ablauf von 14 Tagen ab dem im Versicherungsschein
genannten Versicherungsbeginn (Wartezeit).
– Die Wartezeit nach A 5.4.9 entfällt, soweit gleichartiger Versicherungsschutz für das versicherte Gebäude gegen weitere N
aturgefahren (Elementar
gefahren) über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag
fortgesetzt wird oder
– zwischen dem Zugang des Antrags bei der VHV und dem Beginn des Versicherungsschutzes ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegt.
A 5.5 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schäden durch
A 5.5.1 Sturmflut;
A 5.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere
Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm, Hagel oder weitere Naturgefahren entstanden sind und einen Gebäu
deschaden darstellen;
A 5.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche
gedrungen;
A 5.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeug
anprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst
wurden;
A 5.5.5 Trockenheit oder Austrocknung.
A 5.5.6 wetterbedingte Luftbewegungen von weniger als Windstärke 8 nach der Beaufortskala.
Nicht versichert sind Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäudeteilen sowie an Sachen, die sich darin befinden. Schäden an Laden-
und Schaufensterscheiben sind ebenfalls nicht versichert.
[Seite 21]
A6 Welche Sachen sind versichert?
Versicherte Sachen sind:
A 6.1 die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude,
A 6.2 deren Gebäudebestandteile,
A 6.3 deren Gebäudezubehör,
A 6.4 Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück, die unmittelbar an das Gebäude anschließen,
A 6.5 weitere Grundstücksbestandteile.
A7 Was versteht man unter Gebäuden, Gebäudebestandteilen, Gebäudezubehör, Terrassen und weiteren Grundstücks
bestandteilen? Welche Sachen sind nicht versichert und welche zusätzlich versicherbar?
A 7.1 Gebäude
Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke. Sie müssen gegen äußere Einflüsse schützen können und im Sinne dieser Versicherungs
bedingungen für die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sein.
A 7.2 Gebäudebestandteile
Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbstständigkeit verloren
haben. Dazu gehören auch Einbaumöbel und Einbauküchen, die individuell für das Gebäude gefertigt und mit einem großen Einbauaufwand an das
Gebäude angepasst sind. Dazu gehören nicht Anbaumöbel oder Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt sind.
A 7.3 Gebäudezubehör
Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind.
Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. Als Gebäudezubehör gelten auch
Anbaumöbel, die der Wohnungseigentümer / Hauseigentümer in die vermietete Wohnung eingebracht hat, Müllboxen, Klingel- und Briefkasten
anlagen sowie Balkonkraftwerke (sog. Steckersolar-Anlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen) auf dem Versicherungsgrundstück. Der Ausschluss
für Photovoltaikanlagen nach A 7.6.1 gilt nicht für Balkonkraftwerke.
A 7.4 Terrassen
Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Aufenthalt im Freien vorgesehen sind.
A 7.5 Weitere Grundstücksbestandteile
Als weitere Grundstücksbestandteile gelten ausschließlich folgende fest mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks verbundene
Sachen:
A 7.5.1 Privat genutzte Nebengebäude (z. B. Garten-, Geräte- und Gewächshäuser, Tierbehausungen, Schuppen, Saunahäuser) bis 25 qm
Grundfläche je Gebäude.
Nicht als Nebengebäude gelten Garagen und Carports.
Nebengebäude mit mehr als 25 qm Grundfläche sowie Garagen und Carports sind gesondert zu beantragen. Versicherungsschutz
besteht nur, wenn diese im Versicherungsschein bezeichnet sind.
A 7.5.2 Schwimmbecken, die im Boden ganzjährig eingelassen sind (keine Aufstellpools) einschließlich deren Abdeckungen;
A 7.5.3 Grundstückseinfriedungen (auch Hecken), Trenn- oder Schallschutzwände, Sichtschutzzäune;
A 7.5.4 Hof- und Gehwegbefestigungen;
A 7.5.5 stationäre Ladestationen für Elektrofahrzeuge (z. B. Wallboxes);
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A 7.5.6 Antennen, Masten, Satellitenanlagen und Freileitungen;
A 7.5.7 Wege- und Gartenbeleuchtungen;
A 7.5.8 Pergolen, Überdachungen, Markisen, Sonnensegel;
A 7.5.9 Zisternen;
A 7.5.10 Öl- und Gastanks.
A 7.6 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
A 7.6.1 Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen (z. B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-,
Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung).
A 7.6.2 alle in das Gebäude nachträglich eingefügten Sachen, die ein Mieter oder ein Wohnungseigentümer
A 7.6.2.1 auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat
und
A 7.6.2.2 für die er die Gefahr trägt.
Werden Sachen dagegen nur ausgetauscht, sind die neu eingefügten Sachen versichert.
Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen.
A 7.6.3 Elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten und
Programmen sind nur versichert, soweit dies zusätzlich im Versicherungsvertrag vereinbart ist.
A 7.7 Zusätzlich versicherbar
Abweichend von A 7.6.2 können nachträglich eingefügte Sachen des Mieters / Wohnungseigentümers mitversichert werden, wenn er sie auf seine
Kosten beschafft oder übernommen hat und er für diese die Gefahr trägt.
A8 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
Der Versicherungsort ist das Versicherungsgrundstück. Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück / sind die Flurstücke, auf dem das versi
cherte Gebäude steht. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungsort, der durch Einfriedung
oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu dem / den versicherten Gebäude(n) gehört.
A9 Was gilt für Selbstbeteiligungen im Versicherungsvertrag?
Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat.
Selbstbeteiligungen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander
unterscheiden. Im Versicherungsschein werden die vereinbarten Selbstbeteiligungen ausgewiesen.
A 10 Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigentum?
A 10.1 Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt:
Wenn der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, bleibt er den übrigen
Wohnungseigentümern zur Leistung verpflichtet.
Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile.
A 10.2 Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leis
tungsfrei ist. Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlangen. Das setzt
voraus, dass diese zusätzliche Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum wiederherzustellen. Der Woh
nungseigentümer, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, muss dem Versicherer diese zusätzliche Ent
schädigung ersetzen.
[Seite 23]
A 10.3 Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten A 10.1 und A 10.2 entsprechend.
A 11 Welche Kosten sind versichert?
A 11.1 Versicherte Kosten
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
A 11.1.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten
A 11.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten
A 11.1.3 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern
A 11.1.4 Hotelkosten
A 11.1.5 Rückreisekosten aus dem Urlaub
Der Ersatz versicherter Kosten nach A 11.1.4 bis A 11.1.5 ist auf den jeweils hierfür vereinbarten Betrag begrenzt.
A 11.2 Definition und Umfang der Kosten
A 11.2.1 Aufräumungs und Abbruchkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzubrechen. Dies schließt Aufwendungen ein, um Schutt und sonstige
Reste dieser Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren, sie abzulagern und zu vernichten.
A 11.2.2 Bewegungs- und Schutzkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Erstattet werden sie, wenn diese Maßnahmen
dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
A 11.2.3 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern
Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind.
Hierzu gehören auch Mehrkosten für Abwasser. Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern.
A 11.2.4 Hotelkosten
Das sind Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück). Voraussetzung ist, dass die vom Versicherungs
nehmer ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und ihm die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
Die Kosten für eine Unterbringung werden nur erstattet, wenn eine Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht
werden kann.
Die Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung werden nur insoweit ersetzt als sie die nach A 17.5 für den Mietwert zu leistende Entschädigung
übersteigen.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die vereinbarte Dauer und ver
einbarte Entschädigung.
A 11.2.5 Rückreisekosten aus dem Urlaub
Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende
Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubsreise abbricht und an den Versicherungsort nach A 8 reist. Hierzu zählen
auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 3.000 Euro voraussichtlich übersteigt. Weiterhin ist die Anwesen
heit des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Versicherungsort erforderlich.
Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von höchstens 6 Wochen.
[Seite 24]
Zusätzliche Reisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem ursprünglich vorgesehenen Urlaubsreisemittel und
der Dringlichkeit der Rückreise an den Versicherungsort.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
A 12 Was ist unter Mietausfall und Mietwert zu verstehen? In welchem Umfang sind sie versichert?
A 12.1 Mietausfall, Mietwert
Der Versicherer ersetzt
A 12.1.1 den Mietausfall, wenn Mieter von Wohnräumen wegen eines Versicherungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise
eingestellt haben oder das Mietverhältnis kündigen. Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein.
A 12.1.2 den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt. Das schließt die fortlaufenden Betriebs
kosten im Sinne des Mietrechts ein.
Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist, dass dem Versicherungsnehmer wegen eines Versicherungsfalls nicht zugemutet
werden kann, zumindest Teile der Wohnung zu nutzen.
A 12.1.3 auch einen durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen verursachten zusätzlichen Mietausfall nach A 12.1.1 bzw.
Mietwert nach A 12.1.2.
A 12.1.4 Die Ausführungen gemäß A 12.1.1 bis A 12.1.3 gelten nicht für Ferienwohnungen / Ferienhäuser sowie Häuser und Wohnungen, die
im Rahmen privater Nutzung an Ferien-/ Urlaubsgäste überlassen werden.
A 12.2 Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert
A 12.2.1 Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar sind, höchstens aber für den vereinbarten
Zeitraum seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
A 12.2.2 Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft
verzögert. Es gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs-/ minderungspflicht nach Teil B 3.3.2.1.
A 12.3 Gewerblich genutzte Räume
Für gewerblich genutzte Räume kann die Versicherung des Mietausfalls oder des ortsüblichen Mietwerts vereinbart werden.
A 12.4 Zusätzlich versicherbar
A 12.4.1 Kündigt der Mieter das Mietverhältnis wegen des Versicherungsfalls und kann der Versicherungsnehmer die Wohnung nach Fertig
stellung nicht wieder vermieten, ersetzt der Versicherer auch diesen Mietausfall. Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer die
Räume zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht vermieten konnte, obwohl er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewandt hat.
Das gilt bis zur Neuvermietung, höchstens aber bis zum Ablauf des Zeitraums nach A 12.2.
A 12.4.2 Kann ein Mietverhältnis wegen des Versicherungsfalls nicht angetreten werden, ersetzt der Versicherer den Mietausfall. Das gilt ab
dem Zeitpunkt des vertraglich vereinbarten Mietbeginns bis zum Ablauf des Zeitraums nach A 12.2. Dies setzt voraus, dass der Miet
vertrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits geschlossen war.
A 13 In welchem Umfang besteht Versicherungsschutz?
Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung.
Der Versicherungswert für das Gebäude gilt auch für Gebäudezubehör, Terrassen und weitere Grundstücksbestandteile nach A 7.3 und A 7.5.
A 13.1 Gleitender Neubauwert Plus
A 13.1.1 Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Hierzu gehören auch Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
[Seite 25]
Werden innerhalb der Versicherungsperiode
A 13.1.1.1 Fläche,
A 13.1.1.2 Gebäudetyp,
A 13.1.1.3 Bauausführung oder
A 13.1.1.4 sonstige vereinbarte Merkmale, die der Beitragsberechnung zugrunde liegen,
durch bauliche Maßnahmen verändert, gilt Folgendes:
Versicherungsschutz besteht bis zum Ende der Versicherungsperiode, auch wenn die getroffene Maßnahme wertsteigernd ist.
A 13.1.2 Im Gleitenden Neubauwert Plus berücksichtigt sind:
Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass versicherte und vom
Schaden betroffene Sachen wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder
wiederbeschafft werden können.
Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der unverzüglich veranlassten Wiederherstellung.
A 13.1.3 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz nach A 13.1.1 an die Baukostenentwicklung an (siehe A 15). Insoweit besteht
Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwerts zum Zeitpunkt der unverzüglich nach dem Versicherungsfall
veranlassten Wiederherstellung.
A 13.2 Gleitender Zeitwert Plus bei unterlassener oder verspäteter Wiederherstellung
Bei Gebäuden, die nicht oder verspätet wiederhergestellt werden (A 17.6), ist nur der Gleitende Zeitwert Plus versichert.
Der Gleitende Zeitwert Plus ist der Neubauwert Plus zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls abzüglich der Wertminderung insbeson
dere durch Alter und Abnutzungsgrad.
A 13.3 Gemeiner Wert bei dauerhaft entwerteten Gebäuden
Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet sind, ist nur noch der erzielbare Verkaufspreis ohne Grund
stücksanteile versichert (gemeiner Wert). Eine dauerhafte Entwertung liegt insbesondere vor, wenn Gebäude für ihren Zweck nicht
mehr zu verwenden sind.
A 14 Wie wird der Beitrag ermittelt?
Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind
A 14.1 die Fläche,
A 14.2 der Gebäudetyp,
A 14.3 die Bauausführung und -ausstattung,
A 14.4 die Nutzung,
A 14.5 sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind
und
A 14.6 der Anpassungsfaktor.
Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berechnet durch die Multiplikation folgender Werte:
– Anzahl der Quadratmeter Wohn- und Nutzfläche,
– Beitrag je Quadratmeter Wohn- und Nutzfläche,
– Anpassungsfaktor.
[Seite 26]
A 15 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag?
Es gelten folgende Grundlagen:
A 15.1 Wird der Versicherungsschutz nach A 13.1.3 angepasst, verändert sich der Beitrag. Dazu kommt es, wenn sich der Anpassungsfaktor
erhöht oder vermindert.
A 15.2 Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungs
periode. Er erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den sich folgende Indizes geändert haben:
Der „Baupreisindex für Wohngebäude“ für den Monat Mai des Vorjahres
und
der „Tariflohnindex für das Baugewerbe“ für das 2. Quartal des Vorjahres.
Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt.
Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindex zu 80 Prozent und die des Tariflohnindex zu 20 Prozent berücksichtigt.
Bei der Berechnung der Veränderungsraten zum Vorjahr und der anschließenden Gewichtung beider Veränderungsraten wird jeweils
auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet.
A 15.3 Tarifanpassung
A 15.3.1 Der Versicherer ist berechtigt, einmal jährlich die Tarifbeiträge für bestehende Verträge unter Beachtung der anerkannten Grundsätze
der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu überprüfen, um sie an die erwartete Schaden- und Kostenentwicklung
sowie Änderungen der Feuerschutzsteuer anzupassen und einen sich ergebenden Anpassungsbedarf an die betroffenen Versiche
rungsverträge weiterzugeben.
A 15.3.2 Die Beiträge können für Teile des Gesamtbestands, die nach objektiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind, mittels anerkannter
mathematisch-statistischer Verfahren getrennt ermittelt werden.
A 15.3.3 Ergibt sich aus der Überprüfung der Beiträge ein Erhöhungsbedarf von mindestens 5 Prozent, ist der Versicherer berechtigt, die
Beiträge bestehender Verträge um diesen Änderungssatz, höchstens um 20 Prozent, anzupassen.
A 15.3.4 Wenn die Überprüfung eine Beitragssenkung um mindestens 5 Prozent ergibt, ist der Versicherer zu einer entsprechenden
Anpassung verpflichtet.
A 15.3.5 Beitragsanpassungen werden zur Hauptfälligkeit des Vertrags mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen.
A 15.3.6 Beitragssenkungen können auch ohne gesonderte Information durchgeführt werden. Beitragserhöhungen werden dem Versiche
rungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung des Beitrags mitgeteilt. Er kann dann den
Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, kündigen.
A 16 Was geschieht bei einer nachträglichen Änderung eines Beitragsmerkmals?
A 16.1 Beitragserhöhung
Ändert sich nachträglich ein Umstand nach A 14.1 bis A 14.5 und ergibt sich dadurch ein höherer Beitrag, gilt:
Der Versicherer kann den höheren Beitrag ab dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Änderung angezeigt wird.
[Seite 27]
A 16.2 Beitragsreduzierung
Entfällt nachträglich ein Umstand nach A 14.1 bis A 14.5 und ergibt sich dadurch ein niedrigerer Beitrag, gilt:
Der Versicherer muss den Beitrag ab dem Zeitpunkt reduzieren, ab dem er davon Kenntnis erlangt. Das gleiche gilt, wenn diese Umstände ihre
Bedeutung verloren haben oder der Versicherungsnehmer nur irrtümlich angenommen hatte, dass sie vorliegen.
A 17 Wie wird die Entschädigung ermittelt?
A 17.1 Grundlagen der Entschädigungsberechnung
A 17.1.1 Der Versicherer ersetzt
A 17.1.1.1 bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten nach A 13.1.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Das schließt
Mehrkosten nach A 13.1.2 ein. Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten gehören auch zur Entschädi
gung.
A 17.1.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versiche
rungsfalls. Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber
höchstens der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
A 17.1.1.3 bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis für Sachen gleicher Art und Güte im neu
wertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
A 17.1.2 Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften technisch noch brauchbare Sachsubstanz der versicherten Sachen für die Wiederher
stellung nicht verwendet werden darf, dann erhält der Versicherungsnehmer eine entsprechende Entschädigung nach A 17.1.1.
Das setzt voraus, dass
A 17.1.2.1 die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden
oder
A 17.1.2.2 die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise
untersagt war.
A 17.1.3 Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall und der Wiederherstellung werden entschädigt, wenn die Wiederherstellung inner
halb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt wird.
A 17.1.4 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung nach A 17.1.1 angerechnet.
A 17.2 Gemeiner Wert
Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen zum erzielbaren Verkaufspreis ohne
den Grundstücksanteil entschädigt.
A 17.3 Geringerwertige oder höherwertige Bauausgestaltung
A 17.3.1 Sind die versicherten Gebäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der tatsächlichen Bauausgestaltung geringerwertig als im
Versicherungsvertrag beschrieben, gilt:
Der Versicherer ist nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert zu ersetzen.
A 17.3.2 Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die tatsächliche Bauausgestaltung höherwertig, gilt:
Dies kann zu einer Kürzung der Entschädigung führen.
Grundlage für die Entschädigung ist dann die im Versicherungsvertrag beschriebene Bauausgestaltung (A 14.1 bis A 14.5). Der
Versicherer ersetzt in diesem Fall nur die dafür ortsüblichen Wiederherstellungskosten (A 17.1.1.1) bzw. die notwendigen Reparatur
kosten (A 17.1.1.2).
[Seite 28]
Die folgenden Regelungen bleiben davon unberührt:
– Umfang und der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe A 13),
– Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach Teil B 4.9 und
– Gefahrerhöhung (siehe A 21 sowie Teil B 3.2).
A 17.4 Kosten
Versicherte Kosten nach A 11 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschä
digungsgrenzen berücksichtigt.
A 17.5 Mietausfall, Mietwert
Der Versicherer ersetzt den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums nach A 12.2.
A 17.6 Neuwertanteil
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur
unter folgenden Voraussetzungen:
A 17.6.1 Der Versicherungsnehmer stellt sicher, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweck
bestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen
und
A 17.6.2 die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls
sichergestellt.
Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, genügt es, das Gebäude an anderer
Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu errichten.
Der Versicherungsnehmer muss den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn er verschuldet hat, dass die Sache nicht innerhalb einer angemessenen
Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft wurde.
A 17.7 Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich angefallen ist.
Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
A 17.8 Selbstbeteiligung
Selbstbeteiligungen werden in der vereinbarten Höhe von der Entschädigung abgezogen.
A 18 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?
A 18.1 Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren
festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
A 18.2 Weitere Feststellungen
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungs
fall auszudehnen.
[Seite 29]
A 18.3 Verfahren vor der Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
A 18.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachver
ständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen
zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von
zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sach
verständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung muss der Versicherer
den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen.
A 18.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:
A 18.3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers;
A 18.3.2.2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen;
A 18.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ä hnlichen
Verhältnis stehen.
A 18.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachver
ständigen als Obmann. Die Regelung nach A 18.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht e inigen,
wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der b eiden Parteien.
A 18.4 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
A 18.4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versi
cherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
A 18.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
A 18.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
A 18.4.4 die versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert.
A 18.5 Verfahren nach der Feststellung
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinan
der ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen
der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann bei
den Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen
wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das
Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie
verzögern.
A 18.6 Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je
zur Hälfte.
A 18.7 Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
[Seite 30]
A 19 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?
A 19.1 Fälligkeit der Entschädigung
A 19.1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der
voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
A 19.1.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer nachgewiesen
hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
A 19.2 Rückzahlung des Neuwertanteils
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der nach A 19.1.2 geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge seines Verschul
dens nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. Das gilt auch für Zinsen, die der Versicherer
nach A 19.3.2 gezahlt hat.
A 19.3 Verzinsung
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
A 19.3.1 Entschädigung
Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde.
A 19.3.2 Über den Zeitwertschaden hinausgehender Teil der Entschädigung
Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
nachgewiesen hat.
A 19.3.3 Zinssatz
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei 4 Prozent
und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
A 19.4 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen nach A 19.1 und A 19.3.1 und A 19.3.2 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens
des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
A 19.5 Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
A 19.5.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
A 19.5.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses
Versicherungsfalls noch läuft;
A 19.5.3 eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Realgläubigers nicht erfolgte.
A 20 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat der Versicherungsnehmer vor
dem Versicherungsfall zu erfüllen?
A 20.1 Sicherheitsvorschriften
Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften:
[Seite 31]
A 20.1.1 Versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Dies gilt insbesondere für wasserführende Anlagen und
Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen.
Mängel oder Schäden an diesen Sachen müssen unverzüglich beseitigt werden.
A 20.1.2 Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden.
Außerdem sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
A 20.1.3 In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und Gebäudeteile beheizt werden. Dies ist genügend häufig zu kontrollieren.
Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
A 20.1.4 Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden gilt:
A 20.1.4.1 Bei rückstaugefährdeten Räumen müssen Rückstausicherungen funktionsbereit gehalten werden.
A 20.1.4.2 Die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück müssen frei gehalten werden.
A 20.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A 20.1 genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil B 3.3.1 und
B 3.3.3 Folgendes:
Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
A 21 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
A 21.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Teil B 3.2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
A 21.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
A 21.1.2 Das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes wird nicht mehr genutzt.
A 21.1.3 Am Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird.
A 21.1.4 Baumaßnahmen am Gebäude führen dazu, dass es überwiegend unbenutzbar wird.
A 21.1.5 In dem Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert.
A 21.1.6 Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt.
A 21.2 Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil B 3.2.3 bis B 3.2.5 geregelt.
A 22 Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und angemeldeten Realrechten?
Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer für
die Gefahrengruppe Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs;
Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden in folgenden Fällen wirksam:
A 22.1 Der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass zu dem Zeitpunkt,
zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mehr mit dem Grundpfandrecht belastet war
oder
A 22.2 der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass der Realgläubiger
der Kündigung zugestimmt hat.
Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall.
[Seite 32]
A 23 Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden?
A 23.1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
A 23.1.1 Veräußert der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, tritt der Erwerber an dessen Stelle in den Versicherungsvertrag ein. Dies
geschieht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser zum Datum des Grundbucheintrags.
Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsverhältnis.
A 23.1.2 Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für den Beitrag der Versicherungsperiode, in
welcher der Eigentumsübergang erfolgt.
A 23.1.3 Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers in den Versicherungsvertrag erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon K enntnis
erlangt.
A 23.2 Kündigungsrechte
A 23.2.1 Der Versicherer ist berechtigt, gegenüber dem Erwerber den Versicherungsvertrag zu kündigen. Dabei muss er eine Frist von einem
Monat einhalten.
Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der Veräußerung ausübt.
A 23.2.2 Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende der laufenden Versiche
rungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er es nicht innerhalb eines
Monats nach dem Erwerb ausübt. Fehlt dem Erwerber die Kenntnis, dass eine Versicherung besteht, erlischt das Kündigungsrecht
einen Monat nachdem er die Kenntnis erlangt hat.
A 23.2.3 Im Falle der Kündigung nach A 23.2.1 und A 23.2.2 haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
A 23.3 Anzeigepflichten
A 23.3.1 Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
anzuzeigen.
A 23.3.2 Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht verpflichtet im Versicherungsfall zu leisten.
Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen.
Der Versicherer weist nach, dass er den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
A 23.3.3 Abweichend von A 23.3.2 ist der Versicherer in folgenden Fällen verpflichtet zu leisten:
Ihm war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist für die Kündigung des Versicherers bereits abgelaufen und er hatte nicht gekündigt.
[Seite 33]
Teil B
Abschnitt B 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über
die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
B 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B 1.2.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjähr
lich oder jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.
B 1.2.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte
Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
B 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B 1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach
Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs
schutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder ein
malige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
B 1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten,
solange die Zahlung nicht veranlasst ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
B 1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 zahlt, so ist der Versicherer für
einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versi
cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im
Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
B 1.4 Folgebeitrag
B 1.4.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn
oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
[Seite 34]
B 1.4.2 Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die
verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den
Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
B 1.4.3 Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B.
E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens
zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten
im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
B 1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt
des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflich
tung zur Leistung frei.
B 1.4.5 Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mah
nung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der
Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
ausdrücklich hinzuweisen.
B 1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung
mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veran
lasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B 1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
B 1.5 Lastschriftverfahren
B 1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit
des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung
auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsauf
forderung des Versicherers erfolgt.
B 1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezo
gen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündi
gen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag
und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in
Rechnung gestellt werden.
[Seite 35]
B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B 1.6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in
dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
B 1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
B 1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach
Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufs
belehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungs
nehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten
Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genom
men hat.
B 1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Bei
trag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig
gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
B 1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer
der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
B 1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag
zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versi
cherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
B 1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung
nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Inte
resse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö
gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem
er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Abschnitt B 2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
B 2.1 Dauer und Ende des Vertrags
B 2.1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
B 2.1.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn
einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
B 2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung
bedarf.
B 2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder
jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Jahres zugegangen sein.
[Seite 36]
B 2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses
Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
B 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
B 2.2.1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der
Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
B 2.2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer
kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versiche
rungsperiode, wirksam wird.
B 2.2.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Abschnitt B 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B 3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzei
gen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers
erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem
Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B 3.1.2
sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur
berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
B 3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B 3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall
des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollstän
digen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungs
nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versiche
rungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber
kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
[Seite 37]
B 3.1.2.2 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer
den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
B 3.1.2.3 Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei
Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen
Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten
Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung
für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
B 3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend
machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere
Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte
Recht begründen.
B 3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsneh
mer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hinge
wiesen hat.
B 3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht
angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
B 3.1.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
B 3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Ver
tragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn
Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
B 3.2 Gefahrerhöhung
B 3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
B 3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen
Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerecht
fertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
B 3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem
der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
B 3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B 3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als
mitversichert gelten soll.
[Seite 38]
B 3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
B 3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrer
höhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
B 3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorge
nommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
B 3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsneh
mer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
B 3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
B 3.2.3.1 Kündigungsrecht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B 3.2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der
Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat kündigen.
B 3.2.3.2 Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden
erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der
erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versi
cherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungs
recht hinzuweisen.
B 3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B 3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats
ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der
Gefahrerhöhung bestanden hat.
B 3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
B 3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche
rungsnehmer seine Pflichten nach B 3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig,
so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs
nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
B 3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat
nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versiche
rungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt
B 3.2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem
Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
B 3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles
oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung
nicht erfolgt war oder
[Seite 39]
c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entspre
chend erhöhten Beitrag verlangt.
B 3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B 3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
B 3.3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind:
a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
B 3.3.1.2 Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegen
über dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis
erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig verletzt hat.
B 3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
B 3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen
des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn
die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat
der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
B 3.3.2.2 Der Versicherungsnehmer hat
a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefo
nisch – anzuzeigen;
b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer frei
gegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch
Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Fest
stellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersu
chung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser
die Obliegenheiten nach B 3.3.2.1 und B 3.3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen
Umständen möglich ist.
B 3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B 3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B 3.3.1 oder B 3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu
kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
[Seite 40]
B 3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist
der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
B 3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahr
lässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Ein
tritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leis
tung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Abschnitt B 4 Weitere Regelungen
B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B 4.1.1 Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versiche
rung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
B 4.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B 4.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in
B 3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt
nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
B 4.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusam
men den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer
ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung
ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstande
nen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Scha
den, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen ins
gesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurde, nur in
diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in
der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versi
cherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
a) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö
gensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis
erlangt.
B 4.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entste
hen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versi
cherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere
Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeit
punkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
a) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss
der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsver
träge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnis
mäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.
[Seite 41]
B 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B 4.2.1 Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber
dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform
oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nach
trägen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzei
gen bleiben bestehen.
B 4.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die
dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer
bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall
einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
B 4.2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung
der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B 4.2.2 entsprechend Anwendung.
B 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B 4.3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
B 4.3.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem
Versicherungsnehmer zu übermitteln.
B 4.3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der
Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versiche
rungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte.
B 4.4 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kennt
nis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum
zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim
Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
[Seite 42]
B 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann sich der Versicherungsneh
mer jederzeit an die Beschwerdestelle des Versicherers wenden:
VHV Allgemeine Versicherung AG
Zentrales Beschwerdemanagement
VHV Platz 1
30177 Hannover
E-Mail: beschwerden@vhv.de
Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:
B 4.5.1 Versicherungsombudsmann
Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage
befindet, gilt:
Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der Versicherungsnehmer an den Versicherungsombudsmann e. V.
wenden.
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Telefon: 0800 36 96 000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versiche
rer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
B 4.5.2 Versicherungsaufsicht
Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der Ver
tragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unter
liegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: www.bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
B 4.5.3 Rechtsweg
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
B 4.5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Ver
sicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz
seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in
Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versi
cherer seinen Sitz hat.
[Seite 43]
B 4.5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz,
dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zustän
digkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für
den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
B 4.6 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
B 4.7 Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver
tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem
nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen
B 4.8 Überversicherung
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der
Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herab
gesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer
berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
B 4.9 Versicherung für fremde Rechnung
B 4.9.1 Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen.
Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt
auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
B 4.9.2 Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte
seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsneh
mers verlangen.
B 4.9.3 Kenntnis und Verhalten
B 4.9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für
fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein
Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versiche
rungsnehmers ist.
B 4.9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine
rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
B 4.9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten
geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
[Seite 44]
B 4.10 Aufwendungsersatz
B 4.10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
B 4.10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen
nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
B 4.10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen
Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträgli
chen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versi
cherers erfolgten.
B 4.10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach B 4.10.1.1 und B 4.10.1.2 ent
sprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
B 4.10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je verein
barter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
B 4.10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B 4.10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vor
zuschießen.
B 4.10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen
Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
B 4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
B 4.10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Scha
dens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuzie
hung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
B 4.10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach B 4.10.2.1 entsprechend kürzen.
B 4.11 Übergang von Ersatzansprüchen
B 4.11.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit
der Versicherer den Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher
Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verur
sacht.
B 4.11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der
geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchset
zung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er
infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versi
cherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
[Seite 45]
B 4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
B 4.12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
B 4.12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers fest
gestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
B 4.12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
B 4.12.1.3 Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles. Dieser Verzicht gilt nicht,
wenn der Versicherungsnehmer gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten nach B 3.3 und nach Teil A, A 20 und 21 VGB
grob fahrlässig verletzt hat.
B 4.12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die
für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges
oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
B 4.13 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
[Seite 46]
Besondere Bedingungen KLASSIK-GARANT für die Wohngebäudeversicherung – Wohnfläche
(BB KLASSIK-GARANT – Wohngebäude Wohnfläche)
Diese Besonderen Bedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag zusätzlich zu den Allgemeinen Wohngebäude
Versicherungsbedingungen (VGB 2026 – Wohnfläche).
Präambel
GDV-Mindeststandards und Mindestanforderungen des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“
Wir garantieren Ihnen, dass unsere Leistungsinhalte Sie in keinem Punkt schlechter stellen als die vom Gesamtverband der Deutschen Versiche
rungswirtschaft (GDV) empfohlenen Leistungsinhalte (GDV-Empfehlung auf Basis VGB 2022). Darüber hinaus garantieren wir Ihnen, dass unsere
Leistungsinhalte die Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ mit Stand vom 10.10.2022 voll erfüllen.
Leistungs-Update-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen
Werden dem von Ihnen gewählten VHV-Produkt (Beispiel: KLASSIK-GARANT) zukünftig Wohngebäude Versicherungsbedingungen zugrunde gelegt,
die ganz oder teilweise zu ihrem Vorteil von den diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen abweichen, so gelten die verbes
serten Inhalte der neuen Bedingungen auch für diesen Vertrag. Voraussetzung für die Bedingungsverbesserung ist, dass die verbesserten Bedin
gungen ohne Mehrbeitrag bei künftigen Versicherungsverträgen des gleichen Produkts mitversichert sind. Die Verbesserung wird mit Einführung
neuer Bedingungen auch für diesen Vertrag sofort wirksam.
[Seite 47]
Inhaltsverzeichnis
Versicherte Gefahren
K 1 Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, Fahrzeuganprall,
Sengschäden, Rauch- und Rußschäden
K 2 Überschalldruckwellen
Leitungswasser
K 3 Bruchschäden an Dichtungsfugen
K 4 Erweiterte Bruchschäden an Zuleitungsrohren außerhalb von Gebäuden
K 5 Anlagen zur Regenwasseraufbereitung für die Hausversorgung
K 6 Armaturen
Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort
K 7 Photovoltaikanlagen
K 8 Solarthermieanlagen
K 9 Wärmepumpen
K 10 Kleinwindkraftanlagen zur Stromerzeugung und Geothermieanlagen
K 11 Bruchschäden an Rohren der Gasversorgung
Versicherte Kosten
K 12 Aufräumungs- und Abbruchkosten
K 13 Bewegungs- und Schutzkosten
K 14 Bewachungskosten
K 15 Kosten für provisorische Maßnahmen
K 16 Transport- und Lagerkosten
K 17 Kosten für die Dekontamination von Erdreich
K 18 Mehrkosten für alters- und / oder behindertengerechte Wiederherstellung
K 19 Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische Modernisierung
K 20 Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte
K 21 Mehrkosten für Primärenergie
K 22 Hotelkosten
K 23 Hotelkosten bei eigengenutzter Ferienwohnung / eigengenutztem Ferienhaus
K 24 Sachverständigenkosten
K 25 Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen
K 26 Regiekosten
K 27 Kosten für die Reparatur von Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß
geschlossene Fenster / Außentüren
K 28 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen
K 29 Leckortungskosten bei Nässeschäden
K 30 Kosten für die Beseitigung von Gebäudeschäden durch Einbruch
K 31 Schäden durch Graffiti
K 32 Erweiterung Rückreisekosten aus dem Urlaub
Besondere gefahrerhöhende Umstände
K 33 Vorübergehendes Unbewohntsein
Weitere Leistungsverbesserungen
K 34 Zeitraum für die Wiederherstellung versicherter Gebäude
K 35 Zeitraum für Mietausfall / Mietwert
K 36 Lüftlmalerei
K 37 Radioaktive Isotope
K 38 Verzicht auf Kürzung der Entschädigung wegen Unterversicherung bei Schäden bis 5.000 Euro
K 39 Rauchwarnmelderpflicht
K 40 Mitversicherung der groben Fahrlässigkeit
K 41 Unklare Zuständigkeit bei Versichererwechsel
K 42 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
[Seite 48]
Versicherte Gefahren
K1 Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
1. Versichert sind abweichend von A 2.2 VGB Schäden durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung.
a) Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung
störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verüben.
b) Als Streik gilt die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig
großen Zahl von Arbeitnehmern.
c) Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeit
nehmern.
2. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren
Unruhen, Streik oder Aussperrung zerstört oder beschädigt werden. Eingeschlossen sind unmittelbare Schäden durch Wegnahme bei
Plünderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen, Streik oder Aussperrung.
3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die der Versicherungsnehmer oder andere am Versicherungsort (A 8 VGB) berechtigt
anwesende Personen verursachen.
4. Abgrenzung zur Staatshaftung
a) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit die Voraussetzungen für einen unmittelbaren oder subsidiären Schadenersatz
anspruch aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts gegeben sind.
b) Ein Anspruch auf Entschädigung im Fall von a) erstreckt sich nur auf den Teil des Schadens, der die Höchstgrenzen aufgrund öffentlich-
rechtlichen Entschädigungsrechts überschreitet.
In Erweiterung von A 3 VGB
Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, Fahrzeuganprall,
Sengschäden, Rauch- und Rußschäden
K2 Überschalldruckwellen
1. Versichert sind in Erweiterung von A 3.4 VGB versicherte Sachen, die durch Überschalldruckwellen zerstört oder beschädigt werden oder
abhandenkommen.
2. Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen
hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, einwirkt.
In Erweiterung von A 4 VGB
Leitungswasser
K3 Bruchschäden an Dichtungsfugen
Versichert sind in Erweiterung von A 4 VGB innerhalb von Gebäuden Bruchschäden von Bad- und Duschabdichtungen, wenn diese ursächlich für
einen versicherten Nässeschaden sind.
K4 Erweiterte Bruchschäden an Zuleitungsrohren außerhalb von Gebäuden
In Erweiterung von A 4.4 VGB umfasst der Versicherungsschutz auch Zuleitungsrohre von
− ganzjährig im Boden eingelassenen Schwimmbecken (keine Aufstellpools),
− Zisternen,
− Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen.
[Seite 49]
K5 Anlagen zur Regenwasseraufbereitung für die Hausversorgung
1. Versichert sind in Erweiterung von A 4.4 VGB außerhalb von Gebäuden frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren von Anlagen
zur Regenwasseraufbereitung auf dem Versicherungsgrundstück, die der Versorgung versicherter Gebäude dienen und für die der Versiche
rungsnehmer die Gefahr trägt.
2. Nr. 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
K6 Armaturen
1. Versichert sind in Erweiterung von A 4.3.2.1 VGB sonstige Bruchschäden an Armaturen (Beispiele: Wasser- und Absperrhähne, Ventile,
Geruchsverschlüsse, Wassermesser). Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
2. Versichert sind weiterhin die Kosten für den Austausch der in Nr. 1 genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versiche
rungsfalls (A 4.2 und A 4.3 VGB) im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.
3. Je Versicherungsfall werden maximal 1.000 Euro ersetzt.
In Erweiterung von A 6, A 7 und A 8 VGB
Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort
K7 Photovoltaikanlagen
Versichert sind abweichend von A 7.6.1 VGB Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen, sofern diese auf Dächern oder an Fassa
den versicherter Gebäude installiert und nach Angaben des Herstellers fest mit dem Baukörper verbunden sind.
Zugehörige Installationen sind: Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Solarstromspeicher
(serienmäßig hergestellt und stationär betrieben), Wechselrichter und Verkabelung.
K8 Solarthermieanlagen
Versichert sind Solarthermieanlagen, sowie deren zugehörige Installationen, sofern sich diese Anlagen auf versicherten Gebäuden befinden. Dies
gilt, soweit diese nach Angaben des Herstellers fest mit dem Baukörper verbunden sind.
Zugehörige Installationen sind: Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik.
K9 Wärmepumpen
Versichert sind in Erweiterung von A 7.5 VGB auf dem Versicherungsgrundstück (A 8 VGB) befindliche Wärmepumpen. Der Montageort muss den
gesetzlichen, bautechnischen und statischen Anforderungen entsprechen.
K 10 Kleinwindkraftanlagen zur Stromerzeugung und Geothermieanlagen
1. Versichert sind in Erweiterung von A 7.5 VGB auf dem Versicherungsgrundstück (A 8 VGB) befindliche Kleinwindkraftanlagen zur Stromer
zeugung sowie Geothermieanlagen. Der Montageort muss den gesetzlichen, bautechnischen und statischen Anforderungen entsprechen.
2. Je Versicherungsfall werden maximal 10.000 Euro ersetzt.
K 11 Bruchschäden an Rohren der Gasversorgung
1. Versichert sind in Erweiterung von A 4.3 und A 4.4 VGB frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren der Gasversorgung innerhalb
und außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück.
2. Nr. 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
3. Je Versicherungsfall werden maximal 50.000 Euro ersetzt.
[Seite 50]
In Erweiterung von A 11 VGB
Versicherte Kosten
K 12 Aufräumungs- und Abbruchkosten
Versichert sind Aufräumungs- und Abbruchkosten (A 11.1.1 VGB) je Versicherungsfall maximal bis zum vereinbarten Versicherungswert (A 13 VGB).
K 13 Bewegungs- und Schutzkosten
Versichert sind Bewegungs- und Schutzkosten (A 11.2 VGB) je Versicherungsfall maximal bis zum vereinbarten Versicherungswert (A 13 VGB).
K 14 Bewachungskosten
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für die Bewachung versicher
ter Gebäude, wenn das Gebäude unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind.
K 15 Kosten für provisorische Maßnahmen
Versichert sind in Erweiterung von A 11 VGB die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für provisorische Maßnahmen,
die entstehen, um nach einem Versicherungsfall (A 1 VGB)
a) versicherte Sachen (A 6 VGB) zu schützen;
b) die Wasser- und Stromversorgung versicherter Gebäude (A 6 VGB) aufrecht zu erhalten.
K 16 Transport- und Lagerkosten
Versichert sind in Erweiterung von A 11 VGB die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Transport- und Lagerkosten, wenn auf
grund eines Versicherungsfalls das versicherte Gebäude (A 6 VGB) unbenutzbar wurde und versicherte Sachen vom Versicherungsort (A 8 VGB)
entfernt und für die Dauer der Wiederherstellung des versicherten Gebäudes außerhalb des Versicherungsortes (A 8 VGB) gelagert werden müssen.
Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, bis die Lagerung wieder im Gebäude möglich ist, längstens für die Dauer von
12 Monaten.
K 17 Kosten für die Dekontamination von Erdreich
1. Versichert sind in Erweiterung von A 11 VGB die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten, die dem Versicherungs
nehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um
a) Erdreich des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen;
b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten;
c) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen.
2. Die Aufwendungen nach Nr. 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen waren und
b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls entstanden ist und
c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittel
fristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurden.
3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Kosten ersetzt, die den für eine
Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann d ieser
Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.
4. Kosten aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich
der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
[Seite 51]
5. Kosten nach Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten (A 11.1 VGB).
6. Je Versicherungsfall werden maximal 50.000 Euro ersetzt.
K 18 Mehrkosten für alters- und / oder behindertengerechte Wiederherstellung
1. Versichert sind in Erweiterung von A 11 VGB die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Mehrkosten für die a lters- und /
oder behindertengerechte Wiederherstellung der vom Schaden zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen, soweit der versicherte
Schaden die Höhe von 40.000 Euro übersteigt.
2. Die alters- und / oder behindertengerechte Wiederherstellung gilt zum Beispiel für:
− den schwellenlosen rollstuhl- und rollatorgerechten Umbau;
− die Installation von Handläufen im Treppenhaus und eines Treppenlifts;
− den die Selbstbestimmung des Lebens unterstützenden Umbau des Badezimmers und der Küche.
K 19 Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische Modernisierung
1. Versichert sind in Erweiterung von A 11 VGB die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Mehrkosten an den vom Schaden
zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen für behördlich nicht vorgeschriebene energetische und tatsächlich durchgeführte Moder
nisierungsmaßnahmen, soweit diese für Neubauten dem Stand der Technik entsprechen.
2. Soweit Maßnahmen nach Satz 1 bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls veranlasst wurden, werden diese Kosten nicht ersetzt.
3. Je Versicherungsfall werden maximal 10.000 Euro ersetzt.
K 20 Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte
In Erweiterung von A 17.1.2 VGB sind bei der Anrechnung des Wertes wiederverwertbarer Reste versicherter und vom Schaden betroffener Sachen
behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist jedoch begrenzt auf den Betrag, der sich vertrags
gemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich
Aufräumungs- und Abbruchkosten.
K 21 Mehrkosten für Primärenergie
1. Versichert sind in Erweiterung von A 11 VGB die infolge eines versicherten Ausfalls von Photovoltaikanlagen und Anlagen der Energiever
sorgung auf Grundlage von oberflächennaher Geothermie, Solarthermie, Umweltwärme, Bioöl und Holz erforderlichen und nachweislich
tatsächlich angefallenen Mehrkosten für Primärenergie.
2. Je Versicherungsfall werden maximal 500 Euro ersetzt.
K 22 Hotelkosten
In Erweiterung von A 11.2.4 VGB werden für Hotelkosten je Versicherungsfall maximal 100 Euro pro Tag ersetzt, längstens für den Zeitraum von
12 Monaten.
K 23 Hotelkosten bei eigengenutzter Ferienwohnung / eigengenutztem Ferienhaus
1. Versichert sind in Erweiterung von A 11.2.4 VGB die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für Hotel- oder
ähnliche Unterbringung, wenn die vom Versicherungsnehmer eigengenutzte Ferienwohnung / das eigengenutzte Ferienhaus durch einen
Versicherungsfall unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil und eine Rückreise
an den Heimatort nicht zumutbar ist. Nebenkosten (Beispiele: Frühstück, Telefon) werden nicht erstattet.
2. Je Versicherungsfall werden maximal 100 Euro pro Tag ersetzt, längstens für den Zeitraum von 7 Tagen.
K 24 Sachverständigenkosten
Versichert sind in Erweiterung von A 18.6 VGB die vom Versicherungsnehmer zu tragenden erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefalle
nen Kosten des Sachverständigenverfahrens, wenn der versicherte Schaden mindestens 100.000 Euro beträgt.
[Seite 52]
K 25 Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen
Versichert sind in Erweiterung von A 11 VGB die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für Verkehrssicherungsmaßnah
men zur Beseitigung einer durch den Eintritt des Versicherungsfalls entstehenden Gefahr innerhalb und außerhalb des Versicherungsortes, wenn
der Versicherungsnehmer aufgrund rechtlicher Vorschriften hierzu verpflichtet ist.
K 26 Regiekosten
1. Versichert sind in Erweiterung von A 11 VGB die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für die Koordination,
Beaufsichtigung und Betreuung von Wiederherstellungsmaßnahmen, die dem Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Fest
stellung und Abwicklung aufgrund eines erheblichen Versicherungsfalls entstehen, wenn kein Architekt beauftragt wird. Erheblich ist ein
Versicherungsfall, wenn der Schaden an versicherten Sachen (A 6 VGB) 25.000 Euro übersteigt.
2. Je Versicherungsfall werden maximal 50.000 Euro ersetzt.
K 27 Kosten für die Reparatur von Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungs
gemäß geschlossene Fenster / Außentüren
1. Abweichend von A 5.5.2 VGB sind versichert die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für Schäden, die entste
hen durch die unmittelbare Einwirkung auf versicherte Sachen von eindringendem Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ord
nungsgemäß geschlossene Fenster / Außentüren.
2. Dies gilt nur, wenn die Gefahrengruppe Sturm, Hagel (A 1.3.1 VGB) versichert ist.
3. Ausgeschlossen sind Schäden durch Schmelzwasser.
4. Je Versicherungsfall werden maximal 5.000 Euro ersetzt.
K 28 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen
1. In Erweiterung von A 11 VGB werden die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Verstop
fungen von Ableitungsrohren innerhalb und außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück ersetzt.
2. Dies gilt nur, wenn die Gefahrengruppe Leitungswasser nach A 1.2 VGB versichert ist.
3. Je Versicherungsfall werden maximal 600 Euro ersetzt.
K 29 Leckortungskosten bei Nässeschäden
1. Versichert sind in Erweiterung von A 11 VGB die Kosten für die Feststellung der Ursache bei Nässeschäden an versicherten Gebäuden, auch
wenn kein Versicherungsfall festgestellt wird.
2. Je Versicherungsfall werden maximal 500 Euro ersetzt.
K 30 Kosten für die Beseitigung von Gebäudeschäden durch Einbruch
1. Versichert sind in Erweiterung von A 11 VGB die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von
Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern des versicherten Gebäu
des dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter
a) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist;
b) versucht, durch eine Handlung nach a) in ein versichertes Gebäude einzudringen;
c) sich nach einer in a) beschriebenen Methode Zugang zu einem versicherten Gebäude (A 6.1 VGB) verschaffte und innerhalb des Gebäu
des versicherte Gebäudebestandteile (A 6.2 VGB) und versichertes Gebäudezubehör (A 6.3 VGB) vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
2. Diese Kosten werden nur ersetzt, soweit keine oder keine ausreichende Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag bean
sprucht werden kann (Subsidiärdeckung).
3. Je Versicherungsfall werden maximal 10.000 Euro ersetzt.
[Seite 53]
K 31 Schäden durch Graffiti
1. Versichert sind in Erweiterung von A 11 VGB die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von
Schäden durch Graffiti (Wandschmiererei durch Farben oder Lacke), die durch unbefugte Dritte an versicherten Sachen (A 6 VGB) verur
sacht werden.
2. Je Versicherungsfall werden maximal 10.000 Euro ersetzt.
3. Von der berechneten Entschädigung wird je Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro abgezogen.
4. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen.
K 32 Erweiterung Rückreisekosten aus dem Urlaub
In Erweiterung von A 11.2.5 VGB gilt als Urlaubsreise auch eine dienstlich veranlasste Abwesenheit von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von
höchstens 6 Wochen.
In Erweiterung zu A 21 in Verbindung mit B 3.2 VGB
Besondere gefahrerhöhende Umstände
K 33 Vorübergehendes Unbewohntsein
1. Abweichend von A 21.1 und B 3.2 VGB liegt eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung erst dann vor, wenn das versicherte Gebäude länger als
180 Tage unbewohnt ist.
2. Die Regelungen nach Nr. 1 gelten nicht für Gebäude, die bereits bei Antragstellung eine überwiegend unbewohnte Eigenschaft besitzen
(Beispiele: Ferien- und Wochenendhäuser), und dies im Versicherungsschein dokumentiert ist.
Weitere Leistungsverbesserungen
K 34 Zeitraum für die Wiederherstellung versicherter Gebäude
1. Abweichend von A 17.6.2 VGB muss die Wiederherstellung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls
sichergestellt werden.
2. Preissteigerungen nach A 17.1.3 VGB werden entschädigt, wenn die Wiederherstellung innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt des Versi
cherungsfalls sichergestellt wird.
K 35 Zeitraum für Mietausfall / Mietwert
1. Mietausfall oder ortsüblicher Mietwert von Wohnräumen (A 12.2 VGB) werden längstens für den Zeitraum von 24 Monaten seit dem Eintritt
des Versicherungsfalls ersetzt.
2. Nr. 1 gilt nicht für Ferienhäuser und Ferienwohnungen.
K 36 Lüftlmalerei
1. Versichert sind Lüftlmalerei (Gebäudemalerei) sowie Schnitzereien an Gebäuden, soweit diese unvorhergesehen beschädigt oder zerstört
werden.
2. Nicht versichert sind Schäden durch normale Witterungseinflüsse sowie Reißen, Setzen, Schrumpfen oder Dehnen der versicherten
Gebäude und Gebäudebestandteile.
3. Von der berechneten Entschädigung wird je Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung in Höhe von 125 Euro abgezogen.
4. Je Versicherungsjahr werden maximal 1.500 Euro ersetzt.
K 37 Radioaktive Isotope
Versichert sind Schäden an versicherten Sachen (A 6 VGB), die als Folge eines Versicherungsfalls durch auf dem Versicherungsgrundstück (A 8
VGB) betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Verseuchung. Dies gilt nicht für
[Seite 54]
radioaktive Isotope von Kernreaktoren sowie für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kern- oder Wiederaufbereitungsanlagen bzw.
der End- oder Zwischenlagerung von Kernbrennstoffen.
K 38 Verzicht auf Kürzung der Entschädigung wegen Unterversicherung bei Schäden bis 5.000 Euro
In Erweiterung von A 17.3.2 VGB sind im Versicherungsfall die Bestimmungen über die Unterversicherung nicht anzuwenden, wenn die Entschädi
gungsleistung 5.000 Euro nicht übersteigt.
K 39 Rauchwarnmelderpflicht
Bei einem Verstoß gegen eine landesrechtliche Rauchwarnmelderpflicht (Installation, Wartung und Betrieb) beruft sich der Versicherer nicht auf
eine Obliegenheitsverletzung nach B 3.3.1.2 VGB.
K 40 Mitversicherung der groben Fahrlässigkeit
1. Abweichend von B 4.12.1.2 VGB verzichtet der Versicherer im Versicherungsfall auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit und auf eine
Leistungskürzung.
2. Nr. 1 gilt nicht bei Verletzungen von Sicherheitsvorschriften und anderen Obliegenheiten. Es gelten hierfür die Bestimmungen A 20 und
A 21 VGB in Verbindung mit B 3.2 und B 3.3 VGB.
K 41 Unklare Zuständigkeit bei Versichererwechsel
Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zustän
digkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden
Nachweises seiner Zuständigkeit ablehnen.
Kann sich der Versicherer mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen
des mit ihm vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vor
versicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des
Sachverhalts unterstützt und der Versicherungsnehmer seine diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer abtritt.
Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den Versicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in
die Zuständigkeit des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versi
cherer vom Versicherungsnehmer die zu viel erbrachten Leistungen zurückverlangen. Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden
zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann,
dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses bei dem Versicherer noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
K 42 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
Wenn der Versicherungsnehmer während der Versicherungsdauer unverschuldet arbeitslos wird und
− mindestens 12 Monate vollbeschäftigt gewesen ist,
− die Arbeitslosigkeit mindestens 1 Monat andauert,
− keiner bezahlten Beschäftigung mehr nachgeht,
− bei der Agentur für Arbeit („Arbeitsamt“) als arbeitslos gemeldet ist und
− der Beitrag zu diesem Vertrag gezahlt ist,
wird dieser Vertrag für die Zeit der Arbeitslosigkeit, längstens für die Dauer von 12 Monaten, beitragsfrei gestellt.
Der Beginn der Arbeitslosigkeit ist der VHV Allgemeine Versicherung AG unverzüglich anzuzeigen und durch eine Bescheinigung der Agentur für
Arbeit nachzuweisen.
Während der Dauer der Beitragsbefreiung besteht der Versicherungsschutz unverändert fort. Eine Änderung des Versicherungsumfangs in der
beitragsfreien Zeit hat die sofortige Beendigung der Beitragsbefreiung zur Folge.
Sollte der Versicherungsnehmer erneut eine Beschäftigung aufnehmen, entfällt die Beitragsfreistellung mit Beginn des Monats, in dem die
Beschäftigung erneut aufgenommen wird.
Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist unverzüglich anzuzeigen.
Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit außer durch Arbeitsunfähigkeit, unfreiwillig und nicht nur vorüber
gehend eingestellt haben (Beispiel: durch Insolvenz). Dies gilt nicht bei Arbeitsunfähigkeit.
[Seite 55]
Besondere Bedingungen für die Differenzdeckung in der Wohngebäudeversicherung
(BB Sofortschutz)
S1 Vertragsgrundlagen
Der Versicherungsschutz regelt sich nach Maßgabe der Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen auf Basis Wert 1914 bzw.
Wohnfläche (VGB 2026), den Besonderen Bedingungen KLASSIK-GARANT (BB KLASSIK-GARANT) und – nur sofern ausdrücklich
vereinbart – den Zusatzbedingungen und Klauseln des bei der VHV neu abgeschlossenen Vertrages, soweit sich aus den folgenden
Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
S2 Gegenstand der Differenzdeckung
Diese Differenzdeckung erweitert eine bei einem anderen Versicherer bestehende Wohngebäudeversicherung. Der Versicherungsschutz
aus der bei einem anderen Versicherer bestehenden Wohngebäudeversicherung geht dem Versicherungsschutz des bei der VHV neu abge
schlossenen Vertrages vor (Subsidiarität).
S3 Leistungsumfang und Voraussetzung
S 3.1 Die Erweiterung beinhaltet die
a) Summen-Differenzdeckung
Die Summen-Differenzdeckung gilt bis maximal 20.000 Euro,
sofern die im Versicherungsschein dokumentierte Versicherungssumme, der bei einem anderen Versicherer bestehenden Wohngebäu
deversicherung, nicht ausreichend ist,
b) Konditions-Differenzdeckung
Die Konditions-Differenzdeckung gilt, sofern der Versicherungsschutz des bei der VHV neu abgeschlossenen Vertrages Leistungen bein
haltet, die in der Wohngebäudeversicherung des anderen Versicherers nicht oder nicht in diesem Umfang vereinbart sind (Beispiele:
Leistungserweiterungen, Entschädigungsgrenzen, Selbstbehalte).
S 3.2 Für Gefahren die bei der VHV Wohngebäudeversicherung nur mittels zusätzliche Vereinbarungen gegen Mehrbeitrag einschlossen werden
können (zum Beispiel weitere Naturgefahren, unbenannte Gefahren, Bausteine zu den erneuerbaren Energien), gilt die Differenz-Deckung
nur, wenn der Einschluss dieser Gefahren von Ihnen beantragt wurde und diese zudem in der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversi
cherung ebenfalls eingeschlossen sind.
S 3.3 Maßgeblich für die Entschädigung aus der Differenzdeckung ist der Umfang des Versicherungsschutzes der bei einem anderen Versicherer
bestehenden Wohngebäudeversicherung zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung. Nach diesem Zeitpunkt vorgenommene
Änderungen der Wohngebäudeversicherung des anderen Versicherers werden bei der Differenzdeckung nicht berücksichtigt.
S 3.4 Beinhaltet der bei der VHV neu abgeschlossene Vertrag eine Selbstbeteiligung, wird diese von der Entschädigung aus der Differenzdeckung
abgezogen.
S4 Ausschlüsse
S 4.1 Die Differenzdeckung leistet nicht, wenn
a) zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung keine Wohngebäudeversicherung bei einem anderen Versicherer besteht;
b) zum Zeitpunkt des Schadenereignisses keine Wohngebäudeversicherung bei einem anderen Versicherer besteht;
c) die Entschädigung des anderen Versicherers aufgrund einer Vereinbarung (Beispiele: Vergleich, Abfindung) zwischen dem anderen Ver
sicherer und dem Versicherungsnehmer nicht zum vollen Ersatz des Schadens führt. Gleiches gilt, wenn aufgrund fehlender Nachweise
über die Schadenhöhe durch den anderen Versicherer lediglich eine pauschale Entschädigung geleistet wird.
[Seite 56]
S 4.2 Ist der andere Versicherer aufgrund
− Nichtzahlung der Beiträge (§§ 37, 38 VVG),
− Verletzung von Obliegenheiten oder Sicherheitsvorschriften,
− arglistiger Täuschung
ganz oder teilweise leistungsfrei, so entfällt auch die Leistungspflicht aus der Differenzdeckung der VHV.
S5 Verhalten im Schadenfall
Der Versicherungsnehmer hat
a) dem Versicherer der anderweitig bestehenden Wohngebäude-Versicherung, den Schadeneintritt anzuzeigen und dort seine Schadener
satzansprüche geltend zu machen;
b) der VHV den Schadenfall unverzüglich anzuzeigen, wenn Schadenersatzansprüche zur Differenzdeckung geltend gemacht werden.
Die übrigen in Abschnitt B 3.3.2 VGB genannten Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben hiervon unberührt.
S6 Dauer der Differenzdeckung
a) Der Versicherungsschutz für die Differenzdeckung gilt längstens für 12 Monate und endet automatisch mit dem Beginn des beantrag
ten vollen Versicherungsschutzes. Eine vorzeitige Beendigung der bei dem anderen Versicherer bestehenden Wohngebäude
versicherung ist der VHV unverzüglich mitzuteilen.
b) Sollte der Anschlussversicherungsschutz nicht zustande kommen, so kann ein Beitrag für den Zeitraum des Differenzversicherungs
schutzes auf den Tag genau erhoben werden.
c) Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz ist der hierfür vereinbarte Beitrag zu
zahlen.
[Seite 57]
Zusatzbedingungen für den Baustein EXKLUSIV zur Wohngebäudeversicherung – Wohnfläche
(ZB EXKLUSIV Wohngebäude Wohnfläche)
Diese Zusatzbedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich vereinbart – zusätzlich zu
den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2026 – Wohnfläche) sowie zu den Besonderen Bedingungen KLASSIK-GARANT
(BB KLASSIK-GARANT Wohngebäude – Wohnfläche).
Inhaltsverzeichnis
Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz und Explosion
E1 Schäden durch Überspannung, Überstrom / Stromschwankungen oder Kurzschluss
E2 Wiederbepflanzung von Gärten
Leitungswasser
E3 Bruchschäden an Ableitungsrohren außerhalb von Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück
E4 Bruchschäden an Ableitungsrohren außerhalb von Gebäuden außerhalb des Versicherungsgrundstücks
E5 Erhöhte Entschädigung für Bruchschäden an Zuleitungsrohren außerhalb von Gebäuden
E6 Unterirdisch verlegte Regenwasserabflussrohre außerhalb von Gebäuden
E7 Armaturen
Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort
E8 Kleinwindkraftanlagen zur Stromerzeugung und Geothermieanlagen
E9 Bruchschäden an Rohren der Gasversorgung
E 10 Diebstahl von außen am Gebäude angebrachten Sachen sowie stationären Ladestationen (Wallboxes)
E 11 Diebstahl von Wärmepumpen
Versicherte Kosten
E 12 Kosten für die Dekontamination von Erdreich
E 13 Mehrkosten für alters- und / oder behindertengerechte Wiederherstellung
E 14 Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische Modernisierung
E 15 Hotelkosten
E 16 Hotelkosten bei eigengenutzter Ferienwohnung / eigengenutztem Ferienhaus
E 17 Datenrettungskosten
E 18 Sachverständigenkosten
E 19 Verpflegungskosten
E 20 Persönliche Auslagen
E 21 Regiekosten
E 22 Kosten für die Beseitigung oder Umsiedlung von Bienen-, Wespen-, Hornissennestern
E 23 Kosten für die Beseitigung von Gebäudebeschädigungen aufgrund Falschalarms eines Rauch-, Gas- oder Wassermelders
E 24 Kosten für die Beseitigung von Gebäudebeschädigungen aufgrund Alarms eines Hausnotrufs
E 25 Beseitigung und Wiederaufforstung umgestürzter Bäume
E 26 Kosten für die Reparatur von Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlos
sene Fenster / Außentüren
E 27 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen
[Seite 58]
E 28 Kosten für die Beseitigung von Gebäudeschäden durch Einbruch
E 29 Böswillige Beschädigungen, Graffitischäden an Ein- und Zweifamilienhäusern
E 30 Schäden durch Graffiti an Mehrfamilienhäusern
E 31 Kosten für Aufräumung, Entsorgung, Reinigung, Desinfektion und Schädlingsbekämpfung nach Auszug von M
essies oder Mietnomaden
E 32 Gebäudeschäden durch unbemerkten Tod
Weitere Leistungsverbesserungen
E 33 Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert
E 34 Wahlrecht zwischen Mietausfall / Mietwert oder Kreditkosten
E 35 Mietausfall / Mietwert für gewerblich genutzte Räume
E 36 Mietausfall / Mietwert für Ferienwohnungen / Ferienhäuser
E 37 Mietausfall bei Auszug des Mieters infolge des Versicherungsfalls
E 38 Mietausfall bei Nachweis der unterbliebenen Vermietung infolge des Versicherungsfalls
E 39 Mietausfall / Mietwert bei Nachbarschaftsschäden
E 40 Kosten für die Beseitigung von Tierbissschäden inkl. Spechtschlägen
E 41 Schäden durch Schalenwild
E 42 Grob fahrlässige Verletzung von Obliegenheiten / Sicherheitsvorschriften
E 43 Psychologische Erstberatung und Behandlung
E 44 Besitzstandsgarantie zum Vorvertrag
[Seite 59]
Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz und Explosion
In Erweiterung von A 3 VGB Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahr
zeugs, Fahrzeuganprall, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden sowie der BB KLASSIK-GARANT
E1 Schäden durch Überspannung, Überstrom / Stromschwankungen oder Kurzschluss
Versichert sind in Erweiterung von A 3.3 VGB Schäden durch Überspannung, Überstrom / Stromschwankungen oder Kurzschluss, wenn
diese nicht infolge eines Blitzes entstehen.
E2 Wiederbepflanzung von Gärten
1. Versichert sind Schäden an gärtnerischen Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück (A 8 VGB), die durch einen versicherten Schaden nach
der Gefahrengruppe A 3 (VGB) beschädigt oder zerstört werden. Ersetzt wird eine gärtnerische Anlage in gleicher Art und Güte.
2. Als gärtnerische Anlage gelten alle Pflanzungen im Garten, die unmittelbar mit dem Erdreich verwurzelt sind. Hierzu gehören sowohl Zier-
als auch Nutzpflanzen. Es ist unerheblich, ob es sich dabei um mehrere Pflanzen oder eine Solitärpflanze handelt. Nicht versichert sind
Kübel-, Topf- oder Balkonpflanzen.
3. Bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls abgestorbene Pflanzen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
4. Je Versicherungsfall werden maximal 2.500 Euro ersetzt.
Leitungswasser
In Erweiterung von A 4 VGB Leitungswasser sowie der BB KLASSIK-GARANT
E3 Bruchschäden an Ableitungsrohren außerhalb von Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück
1. Versichert sind in Erweiterung von A 4.4 VGB frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung
außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück (A 8 VGB), soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude
oder Anlagen dienen.
2. Als sonstige Bruchschäden gemäß Nr. 1 gelten auch Unterbrechungen der Rohrleitungen durch Muffenversatz und Schäden durch Wurzel
einwuchs.
3. Nr. 1 und Nr. 2 gelten nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
4. Je Versicherungsfall werden maximal 10.000 Euro ersetzt.
E4 Bruchschäden an Ableitungsrohren außerhalb von Gebäuden außerhalb des Versicherungsgrundstücks
1. Versichert sind in Erweiterung von A 4.4 VGB frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung außer
halb versicherter Gebäude und außerhalb des Versicherungsgrundstücks (A 8 VGB), soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter
Gebäude oder Anlagen dienen und der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt.
2. Als sonstige Bruchschäden gemäß Nr. 1 gelten auch Unterbrechungen der Rohrleitungen durch Muffenversatz und Schäden durch Wurzel
einwuchs.
3. Nr. 1 und Nr. 2 gelten nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
4. Je Versicherungsfall werden maximal 10.000 Euro ersetzt.
E5 Erhöhte Entschädigung für Bruchschäden an Zuleitungsrohren außerhalb von Gebäuden
In Erweiterung von A 4.4 VGB besteht Versicherungsschutz für Bruchschäden an Zuleitungsrohren, die nicht der Versorgung versicherter Gebäude
oder Anlagen dienen, je Versicherungsfall maximal bis zum vereinbarten Versicherungswert (A 13 VGB).
[Seite 60]
E6 Unterirdisch verlegte Regenwasserabflussrohre außerhalb von Gebäuden
1. Versichert sind in Erweiterung von A 4.4 VGB frostbedingte und sonstige Bruchschäden an unterirdisch verlegten Regenwasserabfluss
rohren außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück oder außerhalb des Versicherungsgrundstücks (A 8 VGB), soweit
diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt.
2. Nr. 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
3. Je Versicherungsfall werden maximal 10.000 Euro ersetzt.
E7 Armaturen
In Erweiterung von K 6 Nr. 3 (BB KLASSIK-GARANT Wohnfläche) werden je Versicherungsfall maximal 2.500 Euro ersetzt.
Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort
In Erweiterung von A 6 und A 8 VGB sowie der BB KLASSIK-GARANT Wohnfläche
E8 Kleinwindkraftanlagen zur Stromerzeugung und Geothermieanlagen
In Erweiterung von K 10 Nr. 2 (BB KLASSIK-GARANT Wohnfläche) werden je Versicherungsfall maximal 25.000 Euro ersetzt.
E9 Bruchschäden an Rohren der Gasversorgung
In Erweiterung von K 11 Nr. 3 (BB KLASSIK-GARANT Wohnfläche) werden Bruchschäden an Rohren der Gasversorgung je Versicherungsfall maxi
mal bis zum vereinbarten Versicherungswert (A 13 VGB) ersetzt.
E 10 Diebstahl von außen am Gebäude angebrachten Sachen sowie stationären Ladestationen (Wallboxes)
1. Versichert sind Schäden durch Diebstahl von außen an versicherten Gebäuden angebrachten Lampen, Briefkästen, Klingelanlagen,
Markisen, Sonnensegeln, Dachrinnen, Wetterhähnen, Wetterfahnen, Fensterläden, Vordächern und Schildern eines Gewerbebetriebs sowie
stationäre Ladestationen für Elektrofahrzeuge (Wallboxes).
2. Je Versicherungsfall werden maximal 2.500 Euro ersetzt.
3. Eine Entschädigung erfolgt nur, soweit keine oder keine ausreichende Leistung über einen anderweitigen Versicherungsvertrag erlangt
werden kann (Subsidiärdeckung).
E 11 Diebstahl von Wärmepumpen
1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden durch Diebstahl von betriebsfertigen Wärmepumpen, die der Versorgung des
versicherten Gebäudes dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück (A 8 VGB) befinden.
Betriebsfertig ist eine Anlage, sobald sie fest installiert wurde und nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist
oder sich in Betrieb befindet.
2. Je Versicherungsfall werden maximal 35.000 Euro ersetzt.
Eine Entschädigung erfolgt nur, soweit keine oder keine ausreichende Leistung aus dem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann
(Subsidiärdeckung).
3. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer
diese Obliegenheit, kann der Versicherer gemäß B 3.3.3 VGB leistungsfrei sein.
Versicherte Kosten
Versicherte Kosten – in Erweiterung von A 11 VGB
E 12 Kosten für die Dekontamination von Erdreich
In Erweiterung von K 17 Nr. 6 (BB KLASSIK-GARANT Wohnfläche) werden diese Kosten je Versicherungsfall maximal bis zum vereinbarten Versiche
rungswert (A 13 VGB) ersetzt.
[Seite 61]
E 13 Mehrkosten für alters- und / oder behindertengerechte Wiederherstellung
In Erweiterung von K 18 Nr. 1 (BB KLASSIK-GARANT Wohnfläche) werden diese Mehrkosten ersetzt, soweit der versicherte Schaden die Höhe von
25.000 Euro übersteigt.
E 14 Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische Modernisierung
In Erweiterung von K 19 Nr. 3 (BB KLASSIK-GARANT Wohnfläche) werden diese Kosten je Versicherungsfall maximal bis 25.000 Euro ersetzt.
E 15 Hotelkosten
In Erweiterung von K 22 Nr. 2 (BB KLASSIK-GARANT Wohnfläche) werden Hotelkosten maximal bis 150 Euro pro Tag, längstens für den Zeitraum
von 24 Monaten ersetzt.
E 16 Hotelkosten bei eigengenutzter Ferienwohnung / eigengenutztem Ferienhaus
In Erweiterung von K 23 Nr. 2 (BB KLASSIK-GARANT Wohnfläche) werden diese Hotelkosten maximal bis 150 Euro pro Tag, längstens für den
Zeitraum von 7 Tagen ersetzt.
E 17 Datenrettungskosten
1. Versichert sind abweichend von A 7.6.3 VGB die infolge eines Versicherungsfalls am Versicherungsort erforderlichen und nachweislich tat
sächlich angefallenen Kosten für die technische Wiederherstellung – nicht der Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten, aus
schließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmen. Voraussetzung ist, dass die
Daten und Programme durch einen Versicherungsfall an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt
oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
2. Nicht versichert sind Kosten für
a) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (Beispiel: Raubkopien);
b) Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium gespeichert hat und die ihm
zur Verfügung stehen;
c) einen neuen Lizenzerwerb.
3. Je Versicherungsfall werden maximal 500 Euro ersetzt.
E 18 Sachverständigenkosten
Versichert sind in Erweiterung von K 24 (BB KLASSIK-GARANT Wohnfläche) die vom Versicherungsnehmer zu tragenden erforderlichen und nach
weislich tatsächlich angefallenen Kosten des Sachverständigenverfahrens, wenn der versicherte Schaden mindestens 50.000 Euro beträgt.
E 19 Verpflegungskosten
1. Versichert sind in Erweiterung von A 11 VGB die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für die Verpflegung von
Personen, die anlässlich eines Versicherungsfalls Hilfe geleistet haben.
2. Je Versicherungsfall werden maximal 500 Euro ersetzt.
E 20 Persönliche Auslagen
1. Versichert sind in Erweiterung von A 11 VGB Kosten für persönliche Auslagen, sofern die Entschädigungsleistung für den Versicherungsfall
mindestens 500 Euro beträgt.
2. Je Versicherungsfall werden 10 % der Entschädigungsleistung, maximal 500 Euro ersetzt.
E 21 Regiekosten
Versichert sind abweichend von K 26 Nr. 2 (BB KLASSIK-GARANT Wohnfläche) die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Regie
kosten maximal bis zum vereinbarten Versicherungswert (A 13 VGB).
[Seite 62]
E 22 Kosten für die Beseitigung oder Umsiedlung von Bienen-, Wespen-, Hornissennestern
Versichert sind in Erweiterung von A 11 VGB die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für die fachgerechte Beseitigung
oder Umsiedlung von Bienen-, Wespen- oder Hornissennestern, wenn diese sich im oder am versicherten Gebäude befinden. Ausgeschlossen sind
die Kosten für die Entfernung von Nestern an Nebengebäuden, die nicht zu Wohnzwecken bestimmt sind.
E 23 Kosten für die Beseitigung von Gebäudebeschädigungen aufgrund Falschalarms eines Rauch-, Gas- oder Wassermelders
1. Versichert sind in Erweiterung von A 11 VGB die notwendigen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von
Gebäudebeschädigungen, die dadurch entstehen, dass sich Polizei, Feuerwehr oder befugte Dritte infolge Falschalarms eines Rauch-, Gas-
oder Wassermelders Zugang zum Gebäude oder dessen Wohnungen verschaffen müssen.
2. Ersetzt werden auch die Kosten bis maximal 500 Euro, die eine Behörde für den Einsatz in Rechnung stellt.
3. Dies gilt, wenn:
a) der alarmgebende Gefahrenmelder nach den anerkannten Regeln der Technik eingebaut und betriebsbereit gehalten und
b) der Falschalarm durch einen technischen Defekt an dem Gefahrenmelder ausgelöst wird.
Nicht versichert sind Falschalarme durch Tabakrauch, E-Zigaretten, Kochdünste oder dergleichen.
E 24 Kosten für die Beseitigung von Gebäudebeschädigungen aufgrund Alarms eines Hausnotrufs
Versichert sind in Erweiterung von A 11 VGB die notwendigen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Gebäude
beschädigungen, die dadurch entstehen, dass sich Rettungsdienste oder befugte Dritte infolge Alarms eines Hausnotrufs Z ugang zum Gebäude
oder dessen Wohnungen verschaffen müssen.
E 25 Beseitigung und Wiederaufforstung umgestürzter Bäume
Versichert sind in Erweiterung von A 11 VGB die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten, um Bäume oder deren Teile von
dem Versicherungsgrundstück zu entfernen, abzutransportieren und zu entsorgen, sowie die Kosten für die Wiederaufforstung mit Jungpflanzen.
Dies gilt, wenn
1. diese Bäume in Folge einer versicherten Gefahr umgestürzt, abgeknickt oder derart beschädigt sind, dass sie entfernt werden müssen
und
2. eine natürliche Regeneration dieser Bäume nicht zu erwarten ist
und
3. diese Bäume nicht bereits vor dem Schadenfall abgestorben waren.
E 26 Kosten für die Reparatur von Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungs
gemäß geschlossene Fenster / Außentüren
In Erweiterung von K 27 Nr. 4 (BB KLASSIK-GARANT Wohnfläche) werden je Versicherungsfall maximal 10.000 Euro ersetzt.
E 27 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen
In Erweiterung von A 11 VGB werden die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen
von Ableitungsrohren innerhalb und außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück ersetzt.
Dies gilt nur, wenn die Gefahrengruppe Leitungswasser nach A 1.2 VGB versichert ist.
E 28 Kosten für die Beseitigung von Gebäudeschäden durch Einbruch
In Erweiterung von K 30 (BB KLASSIK-GARANT Wohnfläche) werden diese Kosten je Schadenfall maximal bis zum vereinbarten Versicherungswert
(A 13 VGB). ersetzt.
[Seite 63]
E 29 Böswillige Beschädigungen, Graffitischäden an Ein- und Zweifamilienhäusern
1. Versichert sind in Erweiterung von A 11 VGB böswillige Beschädigungen an Ein- und Zweifamilienhäusern.
2. Als böswillige Beschädigung gilt jede vorsätzliche Beschädigung der Zerstörung von versicherten Sachen durch mut- oder böswillige
Handlungen unbefugter Dritter. Hierzu zählen auch Schäden durch Graffiti (Wandschmiererei durch Farben oder Lacke).
3. Von der berechneten Entschädigung wird je Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro abgezogen.
4. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen.
E 30 Schäden durch Graffiti an Mehrfamilienhäusern
1. In Erweiterung von K 31 (BB KLASSIK-GARANT Wohnfläche) werden diese Kosten je Versicherungsfall maximal bis 20.000 Euro ersetzt.
2. Von der berechneten Entschädigung wird je Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro abgezogen.
E 31 Kosten für Aufräumung, Entsorgung, Reinigung, Desinfektion und Schädlingsbekämpfung nach Auszug von Messies oder
Mietnomaden
1. Versichert sind in Erweiterung von A 11 VGB die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für Aufräumung, Entsor
gung, Reinigung, Desinfektion und Schädlingsbekämpfung von durch Messies gemieteten Wohnungen, soweit diese wegen eines zwang
haften Verhaltens vor allem nutzlose Gegenstände unordentlich und chaotisch in der Wohnung angesammelt oder die Wohnung dadurch
vermüllt haben.
2. Nicht versichert ist Mietausfall.
3. Der Anspruch auf Entschädigung entsteht erst, wenn der Mietvertrag beendet und der Mieter ausgezogen ist.
4. Der Anspruch auf Entschädigung besteht, soweit kein Schadenersatz aus einer Mietsicherheit oder aus anderweitigen Verträgen erlangt
werden kann.
5. Der Versicherungsschutz für diese Vereinbarung beginnt mit dem Ablauf von 180 Tagen ab dem im Versicherungsschein genannten
Versicherungsbeginn (Wartezeit).
6. Je Versicherungsfall werden maximal 10.000 Euro ersetzt.
7. Nr. 1 bis Nr. 6 gilt gleichermaßen für Mietnomaden.
E 32 Gebäudeschäden durch unbemerkten Tod
1. Der Versicherer ersetzt in Erweiterung von A 11 VGB die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für die Reparatur
von Schäden an versicherten Sachen nach A6 und A7 VGB, die infolge des Verwesungsprozesses vom Körper eines Menschen nach dessen
unbemerkten Tod entstehen.
2. Versichert sind auch Kosten für:
a) Desinfektion der betroffenen Gebäudeteile,
b) Öffnen der betroffenen Wohnung durch einen Schlüsseldienst,
c) Reparatur der durch Polizei oder Feuerwehr verursachten Schäden an Fenstern oder Türen.
3. Nicht versichert ist Mietausfall.
4. Der Anspruch auf Entschädigung besteht, soweit kein Schadenersatz aus einer Mietsicherheit oder aus anderweitigen Verträgen erlangt
werden kann.
5. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 10.000 Euro begrenzt.
[Seite 64]
Weitere Leistungsverbesserungen
E 33 Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert
1. Versichert sind in Erweiterung von K 35 Nr. 1 (BB KLASSIK-GARANT Wohnfläche) Mietausfall oder ortsüblicher Mietwert von Wohnräumen
längstens für den Zeitraum von 36 Monaten seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
2. Nr. 1 gilt nicht für Ferienhäuser und Ferienwohnungen.
E 34 Wahlrecht zwischen Mietausfall / Mietwert oder Kreditkosten
Abweichend von E 33 kann sich der Versicherungsnehmer für den Ersatz von Kreditkosten entscheiden (Wahlrecht).
In diesem Fall gelten folgende Bestimmungen:
1. Der Versicherer ersetzt die monatlich fortlaufenden Kreditkosten (Zins und Tilgung) für die Hypotheken oder Grundschulden des versicherten
Gebäudes, wenn durch einen Versicherungsfall die Räume des versicherten Gebäudes unbenutzbar geworden sind oder die Beschränkung
auf einen benutzbar gebliebenen Teil des Gebäudes nicht zumutbar ist.
2. Die monatlich fortlaufende Kreditrate wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind.
3. Die monatlich fortlaufenden Kreditkosten werden nur insoweit ersetzt, wie die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert wird.
4. Die Gesamtentschädigung ist begrenzt auf den Mietausfall oder ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen (A 12.2.1 VGB) längstens für den
Zeitraum von 36 Monaten seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
E 35 Mietausfall / Mietwert für gewerblich genutzte Räume
1. Versichert ist in Erweiterung von A 12.1 VGB der Mietausfall, wenn Mieter von gewerblich genutzten Räumen wegen eines Versicherungs
falls zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben. Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten im Sinne des Miet
rechts ein.
2. Versichert ist in Erweiterung von A 12.1 VGB der ortsübliche Mietwert von selbstgenutzten gewerblichen Räumen, die der Versicherungs
nehmer wegen eines Versicherungsfalls nicht mehr nutzen kann. Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten im Sinne des M ietrechts ein.
Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist, dass dem Versicherungsnehmer nicht zugemutet werden kann, zumindest Teile der
gewerblichen Räume zu nutzen.
3. Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, längstens für den Zeitraum von
24 Monaten seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
4. Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert wird.
5. Nr. 1 und Nr. 2 gelten nicht für Ferienhäuser und Ferienwohnungen.
6. Je Versicherungsfall werden maximal 25.000 Euro ersetzt.
E 36 Mietausfall / Mietwert für Ferienwohnungen / Ferienhäuser
1. Versichert sind Mietausfall oder ortsüblicher Mietwert für Ferienwohnungen / Ferienhäuser.
2. Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, längstens für den Zeitraum von
12 Monaten seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
3. Je Versicherungsfall werden maximal 10.000 Euro ersetzt.
E 37 Mietausfall bei Auszug des Mieters infolge des Versicherungsfalls
1. Endet das Mietverhältnis infolge des Versicherungsfalls und sind die privaten Wohnräume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus
für den Zeitraum von längstens 4 Monaten ersetzt.
2. Die Ausführungen gemäß Nr. 1 gelten nicht für Ferienhäuser und Ferienwohnungen.
[Seite 65]
E 38 Mietausfall bei Nachweis der unterbliebenen Vermietung infolge des Versicherungsfalls
1. Kann ein Mietverhältnis wegen des Versicherungsfalls nicht angetreten werden, ersetzt der Versicherer den Mietausfall. Das gilt ab dem
Zeitpunkt des vertraglich vereinbarten Mietbeginns bis zum Ablauf des vereinbarten Zeitraums. Dies setzt voraus, dass der Mietvertrag zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits geschlossen war.
2. Die Ausführungen gemäß Nr. 1 gelten nicht für Ferienhäuser und Ferienwohnungen.
E 39 Mietausfall / Mietwert bei Nachbarschaftsschäden
1. Versichert sind in Erweiterung von A 12.1.1 VGB der Mietausfall / Mietwert, wenn auf einem unmittelbar an den Versicherungsort (A 8 VGB)
angrenzenden Flurstück ein Versicherungsfall eintritt, der über diesen Vertrag versichert ist und die Räumung des versicherten Gebäudes
durch eine zuständige Behörde angeordnet wird.
2. Der unter Nr. 1 beschriebene Mietausfall / Mietwert wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar ist, längstens
für den Zeitraum von 24 Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls. Der Mietausfall / Mietwert wird nur insoweit ersetzt, wie der Versiche
rungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.
3. Der Mietausfall / Mietwert wird nur ersetzt, soweit keine oder keine ausreichende Entschädigung über einen anderen Versicherungsvertrag
erlangt werden kann (Subsidiärdeckung).
E 40 Kosten für die Beseitigung von Tierbissschäden inkl. Spechtschlägen
1. Versichert sind in Erweiterung von A 1 VGB innerhalb versicherter Gebäude die erforderlichen Reparaturkosten für Schäden an elektrischen
Einrichtungen innerhalb von versicherten Gebäuden sowie bei Dächern an Dämmungen und an Unterspannbahnen, die unmittelbar durch
den Biss wild lebender Tiere entstehen. Pickschäden durch Vögel sowie Kratzschäden sind einem Tierbiss gleichgestellt.
2. Versichert sind in Erweiterung von A 1 VGB die erforderlichen Reparaturkosten für die Beseitigung von sogenannten Spechtschlägen an
versicherten Sachen.
3. Nicht versichert sind Folgeschäden aller Art, zum Beispiel durch Fehlen elektrischer Spannung.
4. Je Versicherungsfall werden maximal 5.000 Euro ersetzt.
E 41 Schäden durch Schalenwild
Versichert sind Schäden an versicherten Sachen durch wild lebende Tiere, die zum Schalenwild nach § 2 Absatz 3 Bundesjagdgesetz zählen
(Beispiele: Wildschweine, Rehe oder Rothirsche).
E 42 Grob fahrlässige Verletzung von Obliegenheiten / Sicherheitsvorschriften
Bei einer grob fahrlässigen Verletzung von Obliegenheiten / Sicherheitsvorschriften gemäß A 20 und A 21 VGB wird bis zu einer Versicherungs
leistung von 5.000 Euro auf die Möglichkeit der Leistungskürzung nach B 3.3.1 und B 3.3.3 verzichtet.
E 43 Psychologische Erstberatung und Behandlung
1. Der Versicherer ersetzt die Kosten für eine Erstbetreuung und Behandlung auf dem Gebiet der Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie oder
Psychosomatik durch ausgebildete und zertifizierte Ärzte oder Therapeuten wegen eines erheblichen Versicherungsfalls nach A 1 VGB,
soweit diese Kosten nicht anderweitig erstattet werden. Die Übernahme der Kosten muss vom Versicherungsnehmer oder mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen bis spätestens sechs Monate nach dem Schadeneintritt beim Versicherer beantragt werden.
2. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der versicherte Schaden voraussichtlich 10.000 Euro übersteigt.
3. Die Kosten werden längstens für ein Jahr ab Beginn der Behandlung übernommen.
4. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf die Kosten von Behandlungen, die bereits vor Eintritt
des Versicherungsfalls begonnen haben bzw. beantragt oder vereinbart waren.
5. Je Versicherungsfall werden maximal 5.000 Euro ersetzt.
[Seite 66]
E 44 Besitzstandsgarantie zum Vorvertrag
1. Stellt sich im Schadenfall heraus, dass der Versicherungsnehmer durch die Wohngebäude-Vertragsbedingungen des Vorvertrages beim
vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsschutz bessergestellt gewesen wäre, wird die VHV nach den letzten Vertragsbe
dingungen des direkten Vorvertrags regulieren. Der Versicherungsnehmer hat die Vertragsunterlagen des Vorversicherers zur Verfügung
zu stellen.
Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass
a) ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;
b) der Vorvertrag für ein Risiko innerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen war;
c) der Versicherungsfall innerhalb von 5 Jahren ab Vertragsbeginn bei den VHV Versicherungen eintritt;
2. Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit
a) Vorsatz;
b) beruflichen und gewerblichen Risiken;
c) Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen, Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und / oder Arbeitsunfähigkeit;
d) Unbenannte Gefahren, Allgefahrendeckung (All Risk), Elektronikversicherung;
e) Verträge, die nicht auf Basis der Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB) geschlossen wurden;
f) Weitere Naturgefahren (Elementargefahren);
g) Glasbruchschäden;
h) für Risiken aus der Computerkriminalität (Internet-, Hacker- oder Cyber-Risiken);
i) Selbstbeteiligungen, sofern diese für den gesamten Wohngebäudevertrag oder im Rahmen einer nachträglichen (Sanierungsmaßnahme)
vereinbart wurden;
j) Differenzen zwischen den vertraglich vereinbarten Versicherungssummen dieses Vertrages und des Vorvertrages, sofern sie vom
Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss willentlich verursacht wurden.
[Seite 67]
Zusatzbedingungen für die BEST-LEISTUNGS-GARANTIE in der Wohngebäudeversicherung
(ZB BLG Wohngebäude)
Diese Zusatzbedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich vereinbart – zusätzlich zu
den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen auf Basis Wert 1914 bzw. Wohnfläche (VGB 2026), den Besonderen Bedingungen
KLASSIK-GARANT (BB KLASSIK-GARANT) und den Zusatzbedingungen für den Baustein EXKLUSIV (ZB EXKLUSV Wohngebäude)
L1 Bietet zum Zeitpunkt des Schadeneintritts ein Versicherer einen leistungsstärkeren Tarif an, wird die VHV im Schadenfalll
− den Versicherungsschutz im Rahmen der versicherten Gefahren und Schäden (A 1 VGB) entsprechend erweitern,
− Entschädigungsgrenzen entsprechend erhöhen,
− Selbstbeteiligungen reduzieren oder streichen, es sei denn, es handelt sich um eine individuell oder durch die Wahl eines entsprechenden
Tarifs vereinbarte Selbstbeteiligung.
Der Versicherer mit dem leistungsstärkeren Tarif muss in Deutschland zum Betrieb zugelassen sein und der Tarif muss als für jedermann
zugängliche Wohngebäudeversicherung angeboten werden.
L2 Die BEST-LEISTUNGS-GARANTIE gilt für Versicherungsschutzerweiterungen eines anderen Versicherers
− für die von diesem kein Zusatzbeitrag erhoben wird und
− die in Höhe oder Umfang nicht bei der VHV versicherbar sind (auch nicht gegen Zusatzbeitrag).
L3 Die BEST-LEISTUNGS-GARANTIE gilt nicht
− für Versicherungsschutzerweiterungen auf All-Risk-Basis.
− für die Gefahrengruppe nach A 1.3.2 VGB weitere Naturgefahren (Elementargefahren). Weitere Naturgefahren sind: Überschwemmung,
Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.
− wenn der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten (B 4.9.3 VGB) den Schaden vorsätzlich herbeiführen.
− für Schäden, die im Rahmen einer Glasbruchversicherung versichert werden können.
L4 Der Versicherungsnehmer muss die weitergehenden Leistungen eines anderen Versicherers im Schadenszeitpunkt nachweisen. Als
Nachweis dienen die Versicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen des anderen Versicherers, auf
dessen Tarif sich der Versicherungsnehmer beruft.
L5 Die Entschädigung bleibt je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Die Regelungen zur Entschädigungs
berechnung und zur Unterversicherung (A 17.8 VGB – Wert 1914) bleiben unberührt. Diese Regelung gilt nicht für VGB – Wohnfläche.
L6 Für die BEST-LEISTUNGS-GARANTIE gilt die Beitragsanpassung nach A 16.3 VGB – Wert 1914 bzw. A 15.3 VGB – Wohnfläche.
[Seite 68]
Zusatzbedingungen Unbenannte Gefahren in der Wohngebäudeversicherung
(ZB Unbenannte Gefahren)
Diese Zusatzbedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich vereinbart – zusätzlich zu
den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen auf Basis Wert 1914 bzw. Wohnfläche (VGB 2026), den Besonderen Bedingungen
KLASSIK-GARANT (BB KLASSIK-GARANT) und den Zusatzbedingungen für den Baustein EXKLUSIV (ZB EXKLUSV Wohngebäude).
U1 Versicherungsfall
In Erweiterung von A 1 VGB 2026 leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die unvorhergesehen zerstört oder beschä
digt werden oder im unmittelbaren Zusammenhang damit abhandenkommen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsneh
mer oder seine Repräsentanten (B 4.9.3 VGB) nicht rechtzeitig vorhergesehen haben.
U2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Nicht versichert sind im Rahmen der Versicherung gegen unbenannte Gefahren ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch:
a) Gefahren, die nach A 1.1 bis A 1.3.2 VGB versicherbar sind, einschließlich der zu diesen Gefahren nicht versicherten Schäden;
b) Versicherungsschutzerweiterungen im Rahmen der Besonderen Bedingungen KLASSIK-GARANT oder der Zusatzbedingungen EXKLUSIV,
einschließlich der zu diesen Versicherungsschutzerweiterungen nicht versicherten Schäden;
c) Gefahren, die durch zusätzliche Bausteine bei der VHV versichert werden können einschließlich der bei diesen Bausteinen nicht versi
cherten Gefahren und Schäden;
d) Senken, Reißen, Schrumpfen oder Dehnen versicherter Sachen; hierzu zählen auch Schäden durch (aktive oder frühere) Methoden der
Rohstoffgewinnung, Bergbautätigkeit, Gasförderung oder Wärmegewinnung durch Geothermie;
e) allmähliche Einwirkung auf versicherte Sachen (Beispiele: Chemikalien, Feuchtigkeit, Licht, Staub, Strahlen oder Temperaturen);
f) Abnutzung, Verschleiß, Alterung, Rost, Schimmel, Fäulnis, Insekten, Schädlinge oder durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffen
heit versicherter Sachen;
g) Trockenheit oder Austrocknung des Untergrundes;
h) Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten
bekannt waren oder bekannt sein mussten;
i) fehlerhafte Konstruktion, Planung oder Instandhaltung versicherter Sachen;
j) Baumaßnahmen (auch Renovierung oder Restaurierung) auf dem Versicherungsgrundstück;
k) Bedienungsfehler, Bearbeitung, Gebrauch, Reinigung, Reparatur oder Wartung, bestimmungswidrigen Gebrauch oder übermäßige
Beanspruchung;
l) eigene Tiere, Folgeschäden sind jedoch versichert;
m) Ausfall oder Fehlfunktion elektrotechnischer Einrichtungen und Geräte, von EDV- oder elektronisch gesteuerten Anlagen (Beispiele:
Energieversorgung, Klima-, Mess- oder Regeltechnik);
n) Cyberrisiken; hierzu zählen Risiken durch vorsätzliche, zielgerichtete IT-gestützter Angriffe auf Daten und IT-Systeme, die in einer digita
len und vernetzten Welt entstehen. Dies gilt auch für technische Verfahren und Systeme in Wohnräumen und -häusern, in deren Mittel
punkt eine Erhöhung von Wohn- und Lebensqualität, Sicherheit und effizienter Energienutzung auf Basis vernetzter und fernsteuerbarer
Geräte und Installationen sowie automatisierbarer Abläufe steht (Smarthome).
U3 Selbstbeteiligung
Es gilt eine Selbstbeteiligung je Versicherungsfall von 250 Euro vereinbart, ausgenommen es gilt eine generelle Selbstbeteiligung für den
Gesamtvertrag vereinbart. In diesem Fall gilt ausschließlich die höhere Selbstbeteiligung.
[Seite 69]
Zusatzbedingungen Glasbruch in der Wohngebäudeversicherung (ZB Glasbruch)
Diese Zusatzbedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich vereinbart – zusätzlich zu
den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2026) soweit die folgenden Bestimmungen keine abweichenden Vereinbarungen
enthalten.
Inhaltsverzeichnis
G1 Was ist der Versicherungsfall?
G2 Welche Schäden und Gefahren sind nicht versichert?
G3 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
G4 Welche Sachen sind versichert? Was ist zusätzlich versicherbar? Welche Sachen sind nicht versichert?
G5 Welche Kosten sind versichert? Welche Kosten können zusätzlich versichert werden?
G6 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
G7 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag?
G8 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag?
G9 In welcher Form erfolgt die Entschädigung?
G 10 Was ist unter einer Entschädigung als Sachleistung zu verstehen?
G 11 Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verstehen?
G 12 Wann wird eine Geldleistung gezahlt und wie wird sie verzinst?
G 13 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
[Seite 70]
G1 Was ist der Versicherungsfall?
Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.
G2 Welche Schäden und Gefahren sind nicht versichert?
G 2.1 Nicht versichert sind folgende Schäden:
G 2.1.1 Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (Beispiele: durch Schrammen, Kratzer, Muschelausbrüche).
G 2.1.2 Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen werden undicht.
G 2.2 Nicht versichert ist der Bruch durch folgende Gefahren, soweit für diese Gefahren anderweitiger Versicherungsschutz
besteht:
G 2.2.1 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner
Ladung;
G 2.2.2 Leitungswasser;
G 2.2.3 Sturm, Hagel;
G 2.2.4 weitere Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder
Vulkanausbruch.
G3 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
G 3.1 Ausschluss Krieg
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne
Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
G 3.2 Ausschluss Kernenergie
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung
mitwirkender Ursachen.
G4 Welche Sachen sind versichert? Was ist zusätzlich versicherbar? Welche Sachen sind nicht versichert?
G 4.1 Versicherte Sachen
Versichert sind folgende im Versicherungsschein bezeichnete / dokumentierte Sachen:
G 4.1.1 Mobiliarverglasung
Versichert gelten mit einer Einzelgröße bis 10 qm:
− Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben von Bildern, Schränken, Vitrinen, Sichtfenster von Öfen, Elektro- und Gasgeräten,
Duschkabinen sowie Aquarien und Terrarien,
− Scheiben und Platten aus Kunststoff,
− Platten und Spiegel aus Glas,
− Platten aus Glaskeramik (Glaskeramik-Kochflächen) einschließlich der zugehörigen Elektronik, wenn die Glaskeramik-Kochfläche
nur in Verbindung mit der zugehörigen Elektronik ersetzt werden kann,
− künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.500 Euro begrenzt.
Eine höhere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden,
[Seite 71]
− Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen, transparentes Glasmosaik, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbre
chen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der
Scheibe den anderen Schaden verursacht hat.
G 4.1.2 Gebäudeverglasung
Versichert gelten mit einer Einzelgröße bis 10 qm:
− Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden,
Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen,
− Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen,
− Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff,
− Glasbausteine und Profilbaugläser,
− Scheiben und Platten aus Kunststoff,
− Platten und Spiegel aus Glas,
− Platten aus Glaskeramik,
− künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.500 Euro begrenzt.
Eine höhere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden,
− Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen, transparentes Glasmosaik, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbre
chen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der
Scheibe den anderen Schaden verursacht hat.
G 4.2 Zusätzlich versicherbar
Nur durch zusätzliche Vereinbarung können folgende fertig eingesetzte oder montierte Sachen mitversichert werden:
G 4.2.1 Scheiben und Platten in ausschließlich gewerblich genutzten Räumen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind;
G 4.2.2 sonstige Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind.
G 4.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
G 4.3.1 optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel;
G 4.3.2 Photovoltaikanlagen;
G 4.3.3 Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikations
geräte sind (Beispiele: Bildschirme von Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und Smartphones);
G 4.3.4 Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;
G 4.3.5 Rahmen der Verglasungen;
G 4.3.6 Scheiben und Platten in ausschließlich gewerblich genutzten Räumen.
[Seite 72]
G5 Welche Kosten sind versichert? Welche Kosten können zusätzlich versichert werden?
G 5.1 Versicherte Kosten
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind bis zu einer maximalen
Entschädigungsgrenze je Schadenfall von 1.500 Euro:
G 5.1.1 für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);
G 5.1.2 um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungskosten);
G 5.1.3 für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (Beispiele:
Kran- oder Gerüstkosten);
G 5.1.4 für aufgeklebte oder innenliegende Sprossen der Gebäudeverglasung, sofern ein Versicherungsfall an der Verglasung selbst vorliegt;
G 5.1.5 um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu beseitigen;
G 5.1.6 Um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und Folien auf den versicherten Sachen zu erneuern;
G 5.1.7 um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (Beispiele: Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.) zu beseitigen
und wiederanzubringen.
G6 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
Versicherungsort sind die im Versicherungsschein unter der dokumentierten Adresse bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden ein
schließlich auf dem Grundstück befindlicher Nebengebäude bis 25 qm Grundfläche. Weitere Nebengebäude sind nach gesonderter Vereinbarung
versichert.
Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsorts.
G7 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag?
Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat.
Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigung je Versicherungsfall auf einen bestimmten Betrag.
Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und Versiche
rungsleistung voneinander unterscheiden.
G8 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag?
Es gelten folgende Grundlagen:
G 8.1 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten an. Der Beitrag ver-
ändert sich entsprechend.
Für eine Beitragsanpassung werden die Preisindizes für Verglasungsarbeiten verwendet. Maßgebend sind die für den Monat Mai vom
Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes.
Bei Wohnungen, Ein- und Mehrfamiliengebäuden gilt der Index für Wohngebäude insgesamt.
Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für Wohngebäude insgesamt, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude.
Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich das
jeweilige Mittel der Preisindizes im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat.
Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet.
[Seite 73]
G 8.2 Bei einer Beitragserhöhung nach G 8.1 kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform (Beispiele: E-Mail,
Telefax oder Brief) mit Wirkung zum Erhöhungszeitpunkt kündigen. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer
auf sein Kündigungsrecht hinweisen. Diese Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer mindestens einen Monat,
bevor der neue Beitrag wirksam wird, zugegangen sein.
Der Versicherungsnehmer muss innerhalb eines Monats kündigen, nachdem ihm die Mitteilung über die Beitragserhöhung zuge
gangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, die Kündigung rechtzeitig abzusenden. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam.
G9 In welcher Form erfolgt die Entschädigung?
Die Entschädigung erfolgt als Sachleistung oder als Geldleistung.
G 10 Was ist unter einer Entschädigung als Sachleistung zu verstehen?
G 10.1 Sachleistung
G 10.1.1 Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer eine Sachleistung auf seine Veranlassung und Rechnung. Das bedeutet, dass er die zer
störten oder beschädigten Sachen entsorgen, in gleicher Art und Güte an den Schadenort liefern und wieder einsetzen lässt.
G 10.1.2 Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Schadenort zu erreichen (Bei
spiele: für Gerüste und Kräne). Das Gleiche gilt für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Einsetzen einer Scheibe
(Beispiele: Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen).
Solche Aufwendungen ersetzt der Versicherer nur in begrenztem Umfang (siehe G 5.1).
Falls diese Kosten erforderlich werden, erteilt der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers in dessen Namen den Auftrag
hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer dann die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe.
G 10.1.3 Der Versicherer ersetzt und beauftragt nicht:
G 10.1.3.1 Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen anzugleichen (Beispiele: Farbe und Struktur);
G 10.1.3.2 Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen.
G 10.2 Abweichende Entschädigungsleistung in Geld
G 10.2.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können sich darauf einigen, dass der Versicherer anstelle einer Sachleistung eine Geldleistung
erbringt. Diese muss dem Leistungsumfang nach G 10.1 entsprechen.
G 10.2.2 Der Versicherer erbringt eine Geldleistung, soweit eine Sachleistung durch ihn zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht
möglich ist.
G 10.2.3 Wird eine Unterversicherung nach G 10.5 festgestellt, erbringt der Versicherer ausschließlich eine Geldleistung.
G 10.2.4 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungs
nehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
G 10.3 Notverglasung / Notverschalung
Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen nach G 5.1.1) selbst in Auftrag
geben. Diese erforderlichen Aufwendungen kann er als versicherte Kosten geltend machen.
G 10.4 Kosten
G 10.4.1 Für die Berechnung der versicherten Kosten nach G 5 ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgeblich. Dabei werden die jeweils
vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
G 10.4.2 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungs
nehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
[Seite 74]
G 10.5 Unterversicherung
Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wurde, gilt:
Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert, besteht eine Unterversicherung.
In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt folgende
Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
Die Erstattung von versicherten Kosten nach G 5 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Ver
sicherungswert gekürzt.
G 11 Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verstehen?
G 11.1 Geldleistung
G 11.1.1 Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer in ortsüblicher Höhe eine Geldleistung. Diese umfasst Aufwendungen, um zerstörte oder
beschädigte Sachen nach G 4 zu entsorgen, sie in gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen, an den Schadenort zu liefern und zu
montieren.
G 11.1.2 Von der Geldleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Schadenort zu erreichen (Beispiele:
für Gerüste und Kräne). Das Gleiche gilt für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Einsetzen einer Scheibe
(Beispiele: Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen).
Solche Aufwendungen ersetzt der Versicherer nur in begrenztem Umfang (siehe G 5.1).
G 11.1.3 Der Versicherer ersetzt nicht:
G 11.1.3.1 Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen anzugleichen (Beispiele: Farbe und Struktur);
G 11.1.3.2 Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen.
G 11.1.4 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungs
nehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
G 11.2 Notverglasung / Notverschalung
Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen nach G 5.1.1) selbst in Auftrag
geben. Diese erforderlichen Aufwendungen kann er als versicherte Kosten geltend machen.
G 11.3 Kosten
G 11.3.1 Für die Berechnung der versicherten Kosten nach G 5 ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgeblich. Dabei werden die jeweils
vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
G 11.3.2 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungs
nehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
G 11.4 Unterversicherung
Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wurde, gilt:
Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert, besteht eine Unterversicherung. In diesem
Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungsfor
mel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
Die Erstattung von versicherten Kosten nach G 5 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Ver
sicherungswert gekürzt.
[Seite 75]
G 11.5 Restwerte
Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsleistung angerechnet.
G 12 Wann wird eine Geldleistung gezahlt und wie wird sie verzinst?
G 12.1 Fälligkeit der Geldleistung
Eine Geldleistung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat. Der Versicherungs
nehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen
ist.
G 12.2 Verzinsung
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
G 12.2.1 Geldleistung
Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet
wurde.
G 12.2.2 Zinssatz
Der Zinssatz liegt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 288, 247 BGB).
Die Zinsen werden zusammen mit der Geldleistung fällig.
G 12.3 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen nach G 12.1 und G 12.2.1 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des Versi
cherungsnehmers die Geldleistung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
G 12.4 Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
G 12.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
G 12.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses
Versicherungsfalls noch läuft.
G 13 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
G 13.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach VGB Teil B 3.2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
G 13.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
G 13.1.2 Das Gebäude steht dauernd oder vorübergehend leer.
G 13.1.3 Im Versicherungsort wird ein gewerblicher Betrieb aufgenommen.
G 13.1.4 Art und Umfang eines Betriebs – gleich welcher Art – wird verändert, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen
Inhaltsversicherung vereinbart ist.
G 13.2 Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil B 3.2.3 bis B 3.2.5 geregelt.
[Seite 76]
Zusatzbedingungen Photovoltaikanlagen (ZB Photovoltaik)
Diese Zusatzbedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich vereinbart – zusätzlich zu
den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2026) soweit die folgenden Bestimmungen keine abweichenden Vereinbarungen
enthalten.
Inhaltsverzeichnis
1 Welche Sachen sind versichert?
2 Welche Gefahren und Schäden sind versichert? Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
3 Was ist unter Ergänzende Technische Gefahren zu verstehen?
4 Was ist der versicherte Ertragsausfall?
5 Wie wird die Entschädigung ermittelt?
6 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
7 Welche besonderen Obliegenheiten gelten?
8 Was gilt bei einer Kündigung dieser Zusatzbedingungen?
9 Was gilt bei der Beendigung der Wohngebäudeversicherung?
[Seite 77]
1 Welche Sachen sind versichert?
1.1 Photovoltaikanlagen bis 30 kWp
Versichert sind betriebsfertige Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen, sofern diese auf Dächern oder an Fassaden
versicherter Gebäude installiert und nach Angaben des Herstellers fest mit dem Baukörper verbunden sind. Die Installation muss den
anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Versichert sind Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kWp.
Unter den Versicherungsschutz fallen sämtliche zur stationär installierten Photovoltaikanlage (Stromerzeugung) gehörenden serien
mäßig hergestellten Teile, insbesondere bestehend aus folgenden Einzelkomponenten:
− Einspeise- und Erzeugungszähler,
− Verkabelungen,
− Modultragkonstruktionen,
− Montagesets (Beispiele: Anschluss-, Befestigungs- und Verbindungssets),
− Photovoltaikmodule,
− Trafos,
− Wechselrichter
sowie die erforderlichen Installations- und Montagekosten.
Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt oder ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie muss sich in Betrieb befinden,
zumindest aber zur Arbeitsaufnahme bereit sein.
Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unterbrochen ist. Dies gilt ebenfalls
während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Anlage innerhalb des Versicherungsorts.
Versicherungsschutz besteht auch für Photovoltaikanlagen, die ganz oder teilweise in Eigenregie des Versicherungsnehmers montiert
wurden.
1.2 Welche Sachen sind zusätzlich versichert?
1.2.1 Solarstromspeicher bis 50 kWh für den Betrieb an Photovoltaikanlagen
Versichert gelten serienmäßig hergestellte und von einem Fachbetrieb nach den anerkannten Regeln der Technik installierte stationär
betriebene Solarstromspeicher bis zu einer Kapazität von 50 kWh, soweit sie in der Versicherungssumme enthalten sind.
Mitversichert gelten zugehöriger Teile (Batteriemanagement, Wechselrichter, Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen, Gehäuse,
Verkabelung) sowie die erforderlichen Installations- und Montagekosten. Nicht versichert gelten Prototypen und Einzelanfertigungen.
1.2.2 Ladestationen für die Elektromobilität (Stromtankstelle)
Versichert gelten serienmäßig hergestellte und von einem Fachbetrieb nach den anerkannten Regeln der Technik installierte Ladestatio
nen zur Eigennutzung, soweit sie in der Versicherungssumme enthalten sind.
Mitversichert gelten zugehörige Anschlussleitungen, fest installierte Ladekabel und -stecker sowie die erforderlichen Installations- und
Montagekosten. Nicht versichert gelten Prototypen, Einzelanfertigungen und Ladestationen mit öffentlichem Zugang.
1.3 Versicherungssumme, Umsatzsteuer
Für die Bildung der Versicherungssumme ist die Investitionssumme zum Zeitpunkt der Erstinbetriebnahme der Photovoltaikanlage und
(soweit vorhanden) von Solarstromspeicher und Ladestationen einschließlich aller Bezugs- und Installationskosten maßgebend.
Sofern der Versicherungsnehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist und im Versicherungsfall die Umsatzsteuer ebenfalls ersetzt wer
den soll, ist dies bei Bildung der Versicherungssumme zu berücksichtigen.
1.4 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag?
1.4.1 Für die VGB „Wohnfläche“ gelten die Regelungen nach A 15 VGB.
1.4.2 Für die VGB „Wert 1914“ gelten die Regelungen nach A 16 VGB.
[Seite 78]
2 Welche Gefahren und Schäden sind versichert? Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
2.1 Der Versicherer ersetzt – soweit im Wohngebäudeversicherungsvertrag versichert – Schäden durch
2.1.1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, Fahrzeug
anprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden nach A 3.1 bis A 3.9 VGB
2.1.2 Leitungswasser nach A 4 VGB
2.1.3 Naturgefahren
2.1.3.1 Sturm, Hagel nach A 5.2 und A 5.3 VGB
sowie
2.1.3.2 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) nach A 5.4 VGB.
2.2 Der Versicherer ersetzt – soweit vereinbart – Schäden durch Ergänzende Technische Gefahren nach 3.
Diese können nur in Verbindung mit einer der Gefahren nach 2.1.1 bis 2.1.3 vereinbart werden.
2.3 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden durch Krieg, Innere Unruhen und Kern-
energie nach A 2 VGB.
3 Was ist unter Ergänzende Technische Gefahren zu verstehen?
3.1 Versicherte Gefahren und Schäden
3.1.1 Der Versicherer entschädigt für unvorhergesehene Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Photovoltaikanlagen, soweit
nicht bereits über 2.1 versicherbar. Darüber hinaus entschädigt er für diese Anlagen oder deren Teile, wenn sie durch Diebstahl, Ein
bruchdiebstahl, Raub oder Plünderung abhandenkommen.
3.1.2 Als unvorhergesehen gilt ein Schaden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Der Versicherungsnehmer hat den Schaden nicht rechtzeitig vorhergesehen. Der Schaden war für den Versicherungsnehmer mit dem
für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlichen Fachwissen nicht vorhersehbar.
Hat der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig nicht vorhergesehen, verzichtet der Versicherer darauf, seine Leistung in
dem Verhältnis kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
3.1.3 Insbesondere entschädigt der Versicherer für Schäden durch
3.1.3.1 Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter, Tierverbiss;
3.1.3.2 Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
3.1.3.3 Kurzschluss, Überstrom;
3.1.3.4 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz; Explosion, Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, Fahrzeug
anprall, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen, soweit nicht nach 2.1.1 versichert;
3.1.3.5 Wasser, Feuchtigkeit, soweit nicht nach 2.1.2 versichert;
3.1.3.6 Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung, soweit nicht nach 2.1.3 versichert.
3.2 Elektronische Bauelemente
Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im Reparaturfall üblicherweise auszutauschen sind. Der Versicherer entschädigt diese
nur in folgenden Fällen:
[Seite 79]
3.2.1 Eine versicherte Gefahr hat nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf die versicherte Anlage insgesamt eingewirkt.
Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer
versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
Diese Bestimmungen gelten auch für die versicherten Photovoltaik-Module, Wechselrichter und sonstige elektronischen Bauteile der
versicherten Sachen.
3.2.2 Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt.
3.3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer entschädigt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen nicht:
3.3.1 Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer bekannt sein
mussten.
3.3.2 Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung der versicherten Anlage.
3.3.3 Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung an Austauscheinheiten. Folgeschä
den an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt. Die Entschädigungsregelung für elektronische Bauteile nach 3.2 bleibt
bestehen.
3.3.4 Schäden durch Nutzung einer Sache, von der dem Versicherungsnehmer bekannt sein musste, dass sie reparaturbedürftig ist.
Der Versicherer entschädigt aber in folgenden Fällen:
− Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht.
− Die Sache war zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert.
3.3.5 Schäden durch chemische-/ physikalische Reaktionen innerhalb der Speicherzellen von Solarstromspeichern. Für Folgeschäden an wei
teren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.
3.4 Gefahrendefinitionen
3.4.1 Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
3.4.1.1 Anwendung von Gewalt
Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen
auszuschalten.
Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Dieb
stahl / Trickdiebstahl).
3.4.1.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
Der Versicherungsnehmer gibt versicherte Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr
für Leib oder Leben androht.
Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die versicherten Sachen für ihn aufbewahren.
3.4.2 Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
3.4.2.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen
Werkzeugen eindringt.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt
wurde.
[Seite 80]
3.4.2.2 Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch
Einbruchdiebstahl oder Raub nach 3.4.1 beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versi
cherungsorts erfolgt sein.
4 Was ist der versicherte Ertragsausfall?
Der Ertragsausfall ist der durch Produktionsausfall der Photovoltaikanlage nach 1.1 unmittelbar entstandene finanzielle Verlust durch
entgangene Erlöse aus Stromeinspeisung und Mehrkosten für Fremdstrombezug.
Ist der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines Versicherungsfalls nach 2.1 – soweit im Wohngebäudeversicherungs
vertrag versichert – und 3.1 an dieser unterbrochen oder beeinträchtigt, wird der entstandene Ertragsausfall entschädigt.
Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls für die Dauer bis zur Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Anlage,
höchstens aber für 6 Monate versichert. Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Schaden für den Versicherungsnehmer
frühestens erkennbar war, jedoch nicht vor Beginn des Unterbrechungsschadens (schadenbedingter Minderertrag). Es gelten die Rege
lungen nach 7.1.2.
Der Versicherer haftet nicht, soweit der Unterbrechungsschaden vergrößert wird durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder
Betriebsbeschränkungen, oder weil dem Versicherungsnehmer infolge der fehlenden technischen Ersatzmöglichkeit von Anlagen und
Geräten oder eines Schadens an Gebäuden nicht genügend Kapital zur Verfügung steht.
5 Wie wird die Entschädigung ermittelt?
5.1 Grundlagen
Bei Gefahren nach 3.1 richtet sich die Entschädigung nach A 17 VGB.
5.2 Wiederherstellungskosten
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der
versicherten Anlage.
Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
Der Versicherer verzichtet auf die Anrechnung des Altmaterials.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung
und technischen Zustand.
Sind für die versicherte Sache nach einem Schadenfall serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen, so leistet der Versi
cherer wie folgt: Ersetzt werden die vom Schaden betroffenen Anlagenteile durch Anlagenteile der aktuellen Nachfolgegeneration, mit
identischen oder vergleichbaren Leistungs- und Produkteigenschaften, soweit diese wiederbeschafft wurden (Technologiefortschritt).
Sonderanfertigungen werden bis 30 % über den Preis der Nachfolgegeneration reguliert. Anlagenteile, die nicht vom Schaden betroffen
sind, aber dennoch aus welchen Gründen auch immer ausgetauscht werden müssen, sind nicht Gegenstand dieser Versicherung.
5.3 Teilschaden
Der Versicherer entschädigt alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren betriebsfertigen Zustand wiederherzustellen.
5.3.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
5.3.1.1 Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
5.3.1.2 Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge
für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;
[Seite 81]
5.3.1.3 De- und Remontagekosten;
5.3.1.4 Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
5.3.1.5 Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für die Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich ist;
5.3.1.6 Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzuräumen und zu dekontaminieren.
5.3.1.7 Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene
geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzutransportieren.
Das gilt nicht für Kosten, die aus oder aufgrund der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Einliefererhaftung).
5.3.2 Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den Wiederherstellungskosten abgezogen:
5.3.2.1 Hilfs- und Betriebsstoffe,
5.3.2.2 Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel,
5.3.2.3 Werkzeuge aller Art,
5.3.2.4 sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies
gilt nur, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder beschädigt werden.
5.3.3 Der Versicherer entschädigt nicht
5.3.3.1 Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall erforderlich gewesen wären;
5.3.3.2 Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen. Der Technologiefortschritt nach 5.2
bleibt hiervon unberührt;
5.3.3.3 Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären;
5.3.3.4 entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
5.3.3.5 Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung.
5.4 Totalschaden
Der Versicherer entschädigt den Neuwert der Anlage.
5.5 Zusätzliche Kosten
Zusätzlich zu den in 5.3.1 genannten Kosten gelten folgende bis zu 30.000 Euro je Kostenart und ersatzpflichtigen Schadenereignis
versichert:
5.5.1 Gebäudebeschädigungen
Mitversichert gelten nach einem unvorhergesehen eingetretenen Schaden am Gebäude nach 2.1 die zur Reparatur nachweislich erfor
derlichen De- und Remontagekosten der versicherten Photovoltaikanlage. Dies gilt auch, wenn die versicherte Photovoltaikanlage vom
Schadenereignis nicht betroffen ist.
5.5.2 Schadenbedingte Arbeiten an Dächern und Fassaden
Mitversichert gelten nachweislich erforderliche Arbeiten an Dächern und Fassaden, die als Folge der Instandsetzung eines ersatzpflich
tigen Schadens an der versicherten Photovoltaikanlage notwendig geworden sind.
5.5.3 Schadensuchkosten
Mitversichert gelten anfallende Kosten, um die Schadenursache zu lokalisieren bzw. aufzuspüren.
[Seite 82]
5.6 Entschädigungsbegrenzungen
5.6.1 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
Abweichend von 5.3 und 5.4 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt, wenn die
Anlage bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft wird.
5.6.2 Wechselrichter
Bei Schäden an Wechselrichtern ab einem Gerätealter von fünf Jahren wird die Entschädigung abweichend von 5.3 und 5.4 um jährlich
10 % gekürzt, jedoch insgesamt nicht mehr als um 70 % des Neuwertes der versicherten Sache am Schadentag.
Maßgeblich für die Abrechnung ist für das Gerätealter und Schadenereignis das jeweilige Kalenderjahr. Sonstige Materialkosten, Fahrt-
und Montagekosten werden gemäß 5.3 und 5.4 ersetzt.
5.6.3 Solarstromspeicher
Bei Schäden an Solarstromspeichern ab einem Gerätealter von zwei Jahren wird die Entschädigung abweichend von 5.3 und 5.4 um
jährlich 8 % gekürzt, jedoch insgesamt nicht mehr als um 80 % des Neuwertes der versicherten Sache am Schadentag.
Maßgeblich für die Abrechnung ist für das Gerätealter und Schadenereignis das jeweilige Kalenderjahr. Sonstige Materialkosten, Fahrt-
und Montagekosten werden gemäß 5.3 und 5.4 ersetzt.
5.7 Neuwertanteil
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach 5.6.1 über
steigt (Neuwertanteil) nur unter folgender
Voraussetzung: Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versiche
rungsfalls sichergestellt.
5.8 Ertragsausfall
5.8.1 Entgangene Erlöse aus Stromeinspeisung
Es erfolgt eine pauschale Entschädigung im Teil- und Totalschadenfall von 2,00 Euro je kWp und Tag, maximal jedoch die im Ausfall
zeitraum erzielbare Einspeisevergütung.
5.8.2 Mehrkosten für Fremdstrombezug
Bei Photovoltaikanlagen, die einen Teil der erzeugten Energie für den Eigenverbrauch liefern, leistet der Versicherer bis zu einer Jahres
höchstentschädigung von 500 Euro auf Erstes Risiko auch Entschädigung für nachgewiesene Mehrkosten, die dadurch anfallen, dass
anstelle der selbstgenutzten Energie zusätzliche Energie vom Netzbetreiber bezogen werden muss. Voraussetzung hierfür ist, dass die
Kosten für diesen Fremdenergiebezug in unmittelbarem Zusammenhang mit einem versicherten Schaden an der Photovoltaikanlage
stehen.
5.9 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die versicherte Anlage in der konkreten Ausführung und Leistung höherwertig, liegt eine Unter
versicherung vor.
Es wird dann nur der Teil des nach 5.2 bis 5.7 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versiche
rungssumme zu dem Versicherungswert.
5.10 Selbstbeteiligungen
5.10.1 Bei Schäden zu den Ergänzenden Technischen Gefahren wird eine Selbstbeteiligung von 150 Euro je Versicherungsfall von der Entschä
digung abgezogen.
5.10.2 Bei Schäden zum Ertragsausfall wird eine Selbstbeteiligung von 2 Ausfalltagen je Versicherungsfall von der Entschädigung abgezogen.
[Seite 83]
6 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
6.1 Anzeigepflicht
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, hat er dies dem
Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige muss in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
6.2 Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser
Sache:
6.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung.
Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete
Entschädigung.
6.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschä
digung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
6.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses
Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungs
nehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
6.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem
V ersicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen.
Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
6.3 Beschädigte Sachen
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungs
gemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
6.4 Mögliche Rückerlangung
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne dass er davon
Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.
6.5 Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt:
Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen.
7 Welche besonderen Obliegenheiten gelten?
7.1 Obliegenheiten
Der Versicherungsnehmer hat zusätzlich zu B 3.3 VGB folgende vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten zu erfüllen:
[Seite 84]
7.1.1 Elektronik-Versicherung
Im Interesse der Schadenverhütung hat der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen, behördlichen und vereinbarten Sicherheitsvor
schriften einzuhalten.
Dies gilt vor allem für die von den Herstellern vorgegebenen Vorschriften und Hinweise zur Installation, Wartung und Pflege der versi
cherten Sachen, des mitversicherten Zubehörs, wie auch für die vom Fachhandel installierten Blitzschutz- und Überspannungsschutz
einrichtungen. Abgeschlossene Wartungsverträge zwischen Versicherungsnehmer und Gerätehersteller bzw. Lieferant sind vertrags
gemäß einzuhalten. Der Versicherungsnehmer hat das Dach, auf dem die Photovoltaikanlage installiert ist, stets im ordnungsgemäßen
Zustand zu halten.
7.1.2 Ertragsausfall-Versicherung
Der Versicherungsnehmer hat jeden Sachschaden an der versicherten Anlage, der einen Unterbrechungsschaden verursachen könnte,
dem Versicherer innerhalb von 2 Werktagen nach Eintritt anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nach dieser Frist, so beginnt die Berechnung
des Ertragsausfalls frühestens mit dem Eingang der Anzeige beim Versicherer.
Der Versicherungsnehmer hat den Unterbrechungsschaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen
des Versicherers zu befolgen. Er hat zur Feststellung des Ertragsausfalls die Vertragsunterlagen über die Energielieferungen sowie die
Abrechnungen der letzten 3 Jahre aufzubewahren.
7.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach B 3.3.1.2 und B 3.3.3 VGB
folgendes:
Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
8 Was gilt bei einer Kündigung dieser Zusatzbedingungen?
8.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Zusatzbedingungen für die Versiche
rung von Photovoltaikanlagen in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen.
8.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres
wirksam wird.
8.3 Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
9 Was gilt bei der Beendigung der Wohngebäudeversicherung?
Mit Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrags erlöschen auch die Zusatzbedingungen für die Versicherung von Photovoltaik
anlagen.
[Seite 85]
Zusatzbedingungen für die Versicherung von Solarthermie-, Geothermie sowie sonstige
Wärmepumpenanlagen von Wohngebäuden (ZB Wärmepumpen-/ Solarthermieanlagen)
Diese Zusatzbedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich vereinbart – zusätzlich zu
den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2026) soweit die folgenden Bestimmungen keine abweichenden Vereinbarungen
enthalten
Inhaltsverzeichnis
1 Welche Sachen sind versichert?
2 Welche Gefahren und Schäden sind versichert? Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
3 Was ist unter Ergänzende Technische Gefahren zu verstehen?
4 Wie wird die Entschädigung ermittelt?
5 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
6 Welche besonderen Obliegenheiten gelten?
7 Was gilt bei einer Kündigung dieser Zusatzbedingungen?
8 Was gilt bei der Beendigung der Wohngebäudeversicherung?
[Seite 86]
1 Welche Sachen sind versichert?
Versichert sind folgende betriebsfertige Anlagen der regenerativen Wärme- und / oder Warmwassererzeugung:
1.1 auf dem Haus- oder Garagendach befestigte Solarthermie (Aufdachmontage);
1.2 Wärmepumpenanlagen der oberflächennahen Geothermie;
1.3 sonstige Wärmepumpenanlagen.
1.4 Die Installationen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Versichert sind nach 1.2 und 1.3 Wärmepumpenanlagen bis zu einer Leistung von jeweils maximal 30 kW. Wärmepumpen mit einer
Leistung über 30 kW sind nicht über die Zusatzbedingungen versichert.
Mitversichert sind die damit verbundenen Heizungsanlagen der im Versicherungsschein genannten Gebäude. Diese müssen der Warm
wasser- oder auch Wärmeversorgung der versicherten Gebäude dienen.
Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt oder ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie muss sich in Betrieb befinden,
zumindest aber zur Arbeitsaufnahme bereit sein.
Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unterbrochen ist. Dies gilt ebenfalls
während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Anlage innerhalb des Versicherungsorts.
1.5 Versicherungssumme, Umsatzsteuer
Für die Bildung der Versicherungssumme ist die Investitionssumme zum Zeitpunkt der Erstinbetriebnahme der Solarthermie- und Wär
mepumpenanlagen einschließlich aller Bezugs- und Installationskosten maßgebend.
Sofern der Versicherungsnehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist und im Versicherungsfall die Umsatzsteuer ebenfalls ersetzt wer
den soll, ist dies bei Bildung der Versicherungssumme zu berücksichtigen.
1.6 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag?
1.6.1 Für die VGB „Wohnfläche“ gelten die Regelungen nach A 15 VGB.
1.6.2 Für die VGB „Wert 1914“ gelten die Regelungen nach A 16 VGB.
2 Welche Gefahren und Schäden sind versichert? Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
2.1 Der Versicherer ersetzt Schäden durch Ergänzende Technische Gefahren nach 3. Dies gilt nur, soweit diese nicht nach A 1 VGB
versicherbar sind.
2.2 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden durch Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
nach A 2 VGB.
3 Was ist unter Ergänzende Technische Gefahren zu verstehen?
3.1 Versicherte Gefahren und Schäden
3.1.1 Der Versicherer entschädigt für unvorhergesehene Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Solarthermie-, Geothermie-
sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen.
3.1.2 Als unvorhergesehen gilt ein Schaden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Der Versicherungsnehmer hat den Schaden nicht rechtzeitig vorhergesehen. Der Schaden war für den Versicherungsnehmer mit dem
für den Betrieb einer Solarthermie-, Geothermie- oder sonstigen Wärmepumpenanlage erforderlichen Fachwissen nicht vorhersehbar.
Hat der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig nicht vorhergesehen, verzichtet der Versicherer darauf, seine Leistung in
dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
[Seite 87]
3.1.3 Insbesondere entschädigt der Versicherer für Schäden durch
3.1.3.1 Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
3.1.3.2 Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
3.1.3.3 Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
3.1.3.4 Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
3.1.3.5 Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
3.1.3.6 Zerreißen wegen Fliehkraft;
3.1.3.7 Überdruck oder Unterdruck;
3.1.3.8 Frost oder Eisgang.
3.1.4 Darüber hinaus entschädigt der Versicherer für Anlagen oder deren Teile, wenn sie durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder
Plünderung abhandenkommen.
3.2 Elektronische Bauelemente
Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im Reparaturfall üblicherweise auszutauschen sind. Der Versicherer entschädigt diese
nur in folgenden Fällen:
3.2.1 Eine versicherte Gefahr hat nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf die versicherte Anlage insgesamt eingewirkt.
Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer
versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
3.2.2 Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt.
3.3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer entschädigt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen nicht:
3.3.1 Schäden durch Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahr
zeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden und die in A 3.10 VGB genannten Ausschlüsse;
3.3.2 Schäden durch Leitungswasser und die in A 4.5 VGB genannten Ausschlüsse;
3.3.3 Schäden durch Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) und die in A 5.5 VGB genannten Ausschlüsse;
Darüber hinaus entschädigt der Versicherer ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen nicht:
3.3.4 Schäden durch Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen;
3.3.5 Schäden durch nicht naturbedingte Erdsenkung;
3.3.6 Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer bekannt sein
mussten.
3.3.7 Schäden an der versicherten Anlage durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung, korrosive Angriffe
oder Abzehrungen, übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstige Ablagerungen.
3.3.7.1 Versicherungsschutz besteht aber für benachbarte Maschinenteile, die infolge eines unter 3.3.7 genannten Schadens beschädigt wer
den und nicht aus den vorstehenden Gründen bereits erneuerungsbedürftig waren.
3.3.7.2 Der Versicherungsschutz bleibt ebenfalls bestehen, wenn der betriebsbedingte vorzeitige Verschleiß; der korrosive Angriff oder die
Abzehrung; der übermäßige Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder eine sonstige Ablagerung auf einen Konstruktions-, Material- oder
Ausführungsfehler; auf ein Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen oder auf Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel
an der Anlage zurückzuführen ist. Gleiches gilt für entsprechende Schäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz
Dritter.
[Seite 88]
3.3.8 Schäden durch Nutzung einer Sache, von der dem Versicherungsnehmer bekannt sein musste, dass sie reparaturbedürftig ist.
Der Versicherer entschädigt aber in folgenden Fällen:
– Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht.
– Die Sache war zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers behelfsmäßig repariert.
4 Wie wird die Entschädigung ermittelt?
4.1 Wiederherstellungskosten
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der
versicherten Anlage.
Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
Der Versicherer verzichtet auf die Anrechnung des Altmaterials.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung
und technischen Zustand.
4.2 Teilschaden
Der Versicherer entschädigt alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren betriebsfertigen Zustand wiederherzustellen.
4.2.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
4.2.1.1 Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
4.2.1.2 Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge
für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;
4.2.1.3 De- und Remontagekosten;
4.2.1.4 Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
4.2.1.5 Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für die Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich ist;
4.2.1.6 Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzuräumen und zu dekontaminieren;
4.2.1.7 Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene
geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzutransportieren.
Das gilt nicht für Kosten, die aus oder aufgrund der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Einliefererhaftung).
4.2.2 Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den Wiederherstellungskosten abgezogen:
4.2.2.1 Hilfs- und Betriebsstoffe;
4.2.2.2 Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
4.2.2.3 Werkzeuge aller Art;
4.2.2.4 sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies
gilt nur, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder beschädigt werden.
4.2.3 Der Versicherer entschädigt nicht
4.2.3.1 Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall erforderlich gewesen wären;
4.2.3.2 Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
[Seite 89]
4.2.3.3 Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären;
4.2.3.4 entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
4.2.3.5 Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung.
4.2.4 Zusätzliche Kosten
Zusätzlich zu den in 4.2.1 genannten Kosten gelten folgende Kosten bis zu 30.000 Euro je Kostenart und ersatzpflichtigen Schadener
eignis versichert:
4.2.4.1 Gebäudebeschädigungen
Versichert sind nach einem unvorhergesehen eingetretenen Schaden am Gebäude nach A1 VGB die zur Reparatur nachweislich
erforderlichen De- und Remontagekosten der versicherten Solarthermie- und Wärmepumpenanlagen. Dies gilt auch, wenn die
versicherten Anlagen vom Schadenereignis nicht betroffen sind.
4.2.4.2 Versichert sind nachweislich erforderliche Arbeiten am Gebäude, die als Folge der Instandsetzung eines ersatzpflichtigen Schadens an
der versicherten Solarthermie- und Wärmepumpenanlagen notwendig geworden sind.
4.2.4.3 Schadensuchkosten
Versichert sind anfallende Kosten, um die Schadenursache zu lokalisieren bzw. aufzuspüren.
4.3 Totalschaden
Der Versicherer entschädigt den Neuwert der Anlage.
4.4 Technologiefortschritt
Sind für die versicherte Sache nach einem Schadenfall serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen, so leistet der Versi
cherer wie folgt: Ersetzt werden die vom Schaden betroffenen Anlagenteile durch Anlagenteile der aktuellen Nachfolgegeneration, mit
identischen oder vergleichbaren Leistungs- und Produkteigenschaften, soweit diese wiederbeschafft wurden.
4.5 Wärmepumpengeräte, Erdwärmesonden und Erdwärmekollektoren
4.5.1 Bei Schäden an Wärmepumpengeräten ab einem Gerätealter von fünf Jahren wird die Entschädigung abweichend von 4.2 und 4.3 um
jährlich 10 % gekürzt, jedoch insgesamt nicht mehr als um 50 % des Neuwertes der versicherten Sache am Schadentag.
4.5.2 Bei Schäden an Erdwärmesonden und Erdwärmekollektoren ab einem Gerätealter von 20 Jahren wird die Entschädigung abweichend
von 4.2 und 4.3 um jährlich 5 % gekürzt, jedoch insgesamt nicht mehr als um 70 % des Neuwertes der versicherten Sache am Scha
dentag.
4.5.3 Maßgeblich für die Abrechnung ist für das Gerätealter und Schadenereignis das jeweilige Kalenderjahr. Sonstige Materialkosten, Fahrt-
und Montagekosten werden gemäß 4.2 und 4.3 ersetzt.
4.6 Mehrkosten im ersatzpflichtigen Schadenfall für Ersatzwärmeerzeugung
Im ersatzpflichtigen Schadenfall nach A 1 VGB – soweit im Wohngebäudeversicherungsvertrag versichert – und 3.1 an Wärmepumpen
anlagen leistet der Versicherer auch Entschädigung für nachgewiesene Mehrkosten dafür, dass anstelle der Wärmepumpenheizung
eine Ersatzwärmeversorgung erfolgt. Entschädigung wird geleistet ab dem dritten Ausfalltag für nachgewiesene Mehrkosten durch
a) notwendige Aufwendungen für Leihgeräte, die zur Ersatzwärmeerzeugung angemietet werden;
b) notwendige Aufwendungen für Energieträger (z. B. Strom, Gas), die für die Ersatzwärmeerzeugung bezogen werden müssen.
In Abzug gebracht werden nicht angefallene Kosten für den Energiebezug durch den Ausfall der Wärmepumpenanalegen.
Die Entschädigungsleistung beträgt zusammen maximal 20 Euro je Ausfalltag. Die Jahreshöchstentschädigung für alle im Versiche
rungsjahr eintretenden Schadenfälle beträgt hierfür maximal zusammen 2.500 Euro.
[Seite 90]
4.7 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
Abweichend von 4.2 und 4.3 ist die Entschädigungsleistung in folgenden Fällen auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
begrenzt:
Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft.
4.8 Neuwertanteil
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach 4.4 übersteigt
(Neuwertanteil) nur unter folgender Voraussetzung:
Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls
sichergestellt.
4.9 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die versicherte Anlage in der konkreten Ausführung und Leistung höherwertig, liegt eine Unter
versicherung vor.
Es wird dann nur der Teil des nach 4.2 bis 4.8 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versiche
rungssumme zu dem Versicherungswert.
4.10 Selbstbeteiligung
Bei Schäden zu den Ergänzenden Technischen Gefahren wird eine Selbstbeteiligung von 150 Euro je Versicherungsfall von der Entschä
digung abgezogen.
5 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
5.1 Anzeigepflicht
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, hat er dies dem Ver
tragspartner unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
5.2 Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser
Sache:
5.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung.
Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete
Entschädigung.
5.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädi
gung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
5.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses
Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsneh
mer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
[Seite 91]
5.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Ver
sicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen.
Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
5.3 Beschädigte Sachen
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungsge
mäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
5.4 Mögliche Rückerlangung
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne dass er davon
Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.
5.5 Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt:
Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen.
6 Welche besonderen Obliegenheiten gelten?
6.1 Obliegenheiten
Der Versicherungsnehmer hat zusätzlich zu B 3.3 VGB folgende vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten zu erfüllen:
6.1.1 Er hat die versicherten Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen stets im vom Hersteller empfohlenen Inter
vall von einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen.
6.1.2 Er hat die vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellten Daten und Programme für die Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen
Wärmepumpenanlagen aufzubewahren.
6.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach B 3.3.1.2 und B 3.3.3 VGB folgendes:
Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
7 Was gilt bei einer Kündigung dieser Zusatzbedingungen?
7.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Zusatzbedingungen für die Versiche
rung von Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen.
7.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres
wirksam wird.
7.3 Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
8 Was gilt bei der Beendigung der Wohngebäudeversicherung?
Mit Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrags erlöschen auch die Zusatzbedingungen für die Versicherung von Solarthermie-,
Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen.
[Seite 92]
Zusatzbedingungen Technik und Smart Home (ZB Technik)
Diese Zusatzbedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich vereinbart – zusätzlich zu
den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2026) soweit die folgenden Bestimmungen keine abweichenden Vereinbarungen
enthalten.
Inhaltsverzeichnis
1 Welche Sachen sind versichert?
2 Welche Gefahren und Schäden sind versichert? Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
3 Was ist unter Ergänzende Technische Gefahren zu verstehen?
4 Wie wird die Entschädigung ermittelt?
5 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
6 Welche besonderen Obliegenheiten gelten?
7 Was gilt bei einer Kündigung dieser Zusatzbedingungen?
8 Was gilt bei der Beendigung der Wohngebäudeversicherung?
[Seite 93]
1 Welche Sachen sind versichert?
1.1 Versichert sind folgende betriebsfertige Anlagen und Geräte der Gebäudetechnik einschließlich des dazugehörigen Leistungsnetzes:
– Ladegeräte für Elektrofahrzeuge (z. B. Wallboxen, Ladesäulen);
– Steckersolaranlagen (sogenannte Balkonanlagen) mit einer Modulleistung von maximal 2,0 kWp gemäß den geltenden gesetzlichen
Vorschriften;
– Solarstromspeicher mit einer Gesamtkapazität von maximal 5 kWh, sofern dieser ausschließlich durch die Steckersolaranlage
gespeist wird;
– Elektrische Steuerungen von Gas-, Öl-, Holz-, und Pelletheizungen;
– Hebeanlagen (inkl. Pumpe);
– Alarm-, Brand-, Gas-, und Rauchmeldeanlagen;
– Beleuchtungs- und Videoanlagen im Außenbereich sowie in Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern;
– Elektrische Antriebe und Steuerungen für Roll-, Schwenk- und Garagentore, Markisen, Fenstern und Rollläden;
– Elektrische Antriebe und Steuerungen für Aufzüge und Treppenlifte;
– Schwimmbad- und Saunatechnik;
– Klingelanlagen inkl. zugehörige Video- und Kommunikationssysteme sowie Türöffner;
– Elektronische Schließsystem für Eingangstüren und Tore;
Inkl. zugehöriger Netzwerktechnik (Smart Home), die der Steuerung und Überwachung der versicherten Gebäudetechnik dient.
1.2 Nicht versichert sind Router sowie mobile Endgeräte wie z. B. Smartphones, Tablets, Notebooks und stationäre EDV- und Bürotechnik,
auch wenn diese zur Steuerung und Überwachung der Gebäudetechnik dienen.
1.3 Die Installationen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Betriebsfertig sind Anlagen und Geräte, sobald sie erprobt oder ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie müssen sich in Betrieb
befinden, zumindest aber zur Arbeitsaufnahme bereit sein.
Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unterbrochen ist. Dies gilt ebenfalls
während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Anlage innerhalb des Versicherungsorts.
1.4 Versicherungssumme, Höchstentschädigung, Umsatzsteuer
Als Versicherungssumme gilt die im Versicherungsschein genannte Höchstentschädigung je Schadenfall vereinbart (Versicherungs
summe auf Erstes Risiko). Schäden, die über die vereinbarte Versicherungssumme hinausgehen, werden nicht entschädigt. Im Scha
denfall entfällt eine Prüfung auf Unterversicherung.
Sofern der Versicherungsnehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, wird im Schadenfall die Umsatzsteuer ersetzt.
2 Welche Gefahren und Schäden sind versichert? Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
2.1 Der Versicherer ersetzt Schäden durch Ergänzende Technische Gefahren nach 3. Dies gilt nur, soweit diese nicht nach A 1 VGB
versicherbar sind.
2.2 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden durch Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
nach A 2 VGB.
3 Was ist unter Ergänzende Technische Gefahren zu verstehen?
3.1 Versicherte Gefahren und Schäden
3.1.1 Der Versicherer entschädigt für unvorhergesehene Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Anlagen und Geräten.
3.1.2 Als unvorhergesehen gilt ein Schaden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Der Versicherungsnehmer hat den Schaden nicht rechtzeitig vorhergesehen. Der Schaden war für den Versicherungsnehmer mit dem
für den Betrieb der versicherten Anlagen und Geräte erforderlichen Fachwissen nicht vorhersehbar.
Hat der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig nicht vorhergesehen, verzichtet der Versicherer darauf, seine Leistung in
dem Verhältnis kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
[Seite 94]
3.1.3 Insbesondere entschädigt der Versicherer für Schäden durch
3.1.3.1 Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
3.1.3.2 Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
3.1.3.3 Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
3.1.3.4 Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
3.1.3.5 Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
3.1.3.6 Zerreißen wegen Fliehkraft;
3.1.3.7 Überdruck oder Unterdruck;
3.1.3.8 Frost oder Eisgang.
3.1.4 Darüber hinaus entschädigt der Versicherer für Anlagen oder deren Teile, wenn sie durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder
Plünderung abhandenkommen.
3.2 Elektronische Bauelemente
Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im Reparaturfall üblicherweise auszutauschen sind. Der Versicherer entschädigt diese
nur in folgenden Fällen:
3.2.1 Eine versicherte Gefahr hat nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf die versicherte Anlage insge samt eingewirkt.
Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer
versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
3.2.2 Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt.
3.3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer entschädigt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen nicht:
3.3.1 Schäden durch Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahr
zeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden und die in A 3.10 VGB genannten Ausschlüsse;
3.3.2 Schäden durch Leitungswasser und die in A 4.5 VGB genannten Ausschlüsse;
3.3.3 Schäden durch Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) und die in A 5.5 VGB genannten Ausschlüsse;
Darüber hinaus entschädigt der Versicherer ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen nicht:
3.3.4 Schäden durch Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen;
3.3.5 Schäden durch nicht naturbedingte Erdsenkung;
3.3.6 Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer bekannt sein
mussten.
3.3.7 Schäden an der versicherten Anlage durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung, korrosive Angriffe
oder Abzehrungen, übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstige Ablagerungen.
3.3.7.1 Versicherungsschutz besteht aber für benachbarte Maschinenteile, die infolge eines unter 3.3.7 genannten Schadens beschädigt wer
den und nicht aus den vorstehenden Gründen bereits erneuerungsbedürftig waren.
3.3.7.2 Der Versicherungsschutz bleibt ebenfalls bestehen, wenn der betriebsbedingte vorzeitige Verschleiß; der korrosive Angriff oder die
Abzehrung; der übermäßige Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder eine sonstige Ablagerung auf einen Konstruktions-, Material- oder
Ausführungsfehler; auf ein Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen oder auf Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel
an der Anlage zurückzuführen ist. Gleiches gilt für entsprechende Schäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz
Dritter.
[Seite 95]
3.3.8 Schäden durch Nutzung einer Sache, von der dem Versicherungsnehmer bekannt sein musste, dass sie reparaturbedürftig ist.
Der Versicherer entschädigt aber in folgenden Fällen:
– Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht.
– Die Sache war zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers behelfsmäßig repariert.
4 Wie wird die Entschädigung ermittelt?
4.1 Wiederherstellungskosten
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der
versicherten Anlage.
Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
Der Versicherer verzichtet auf die Anrechnung des Altmaterials.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung
und technischen Zustand.
4.2 Teilschaden
Der Versicherer entschädigt alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren betriebsfertigen Zustand wiederherzustellen. Grenze
der Entschädigungsleistung ist die vereinbarte Höchstentschädigung je Schadenfall nach 1.4.
4.2.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
4.2.1.1 Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
4.2.1.2 Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge
für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;
4.2.1.3 De- und Remontagekosten;
4.2.1.4 Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
4.2.1.5 Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für die Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich ist;
4.2.1.6 Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzuräumen und zu dekontaminieren;
4.2.1.7 Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene
geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzutransportieren.
Das gilt nicht für Kosten, die aus oder aufgrund der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Einliefererhaftung).
4.2.2 Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den Wiederherstellungskosten abgezogen:
4.2.2.1 Hilfs- und Betriebsstoffe;
4.2.2.2 Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
4.2.2.3 Werkzeuge aller Art;
4.2.2.4 sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies
gilt nur, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder beschädigt werden.
4.2.3 Der Versicherer entschädigt nicht
4.2.3.1 Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall erforderlich gewesen wären;
[Seite 96]
4.2.3.2 Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
4.2.3.3 Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären;
4.2.3.4 entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
4.2.3.5 Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung.
4.2.4 Zusätzliche Kosten
Zusätzlich zu den in 4.2.1 genannten Kosten gelten folgende Kosten bis zu 5.000 Euro je Kostenart und ersatzpflichtigen Schadener
eignis versichert:
4.2.4.1 Versichert sind nachweislich erforderliche Arbeiten am Gebäude, die als Folge der Instandsetzung eines ersatzpflichtigen Schadens an
den versicherten Sachen notwendig geworden sind.
4.2.4.2 Schadensuchkosten
Versichert sind anfallende Kosten, um die Schadenursache zu lokalisieren bzw. aufzuspüren.
4.2.4.3 Die zusätzlichen Kosten gemäß 4.2.4.1 und 4.2.4.2 werden unabhängig von der gemäß 1.4 vereinbarten Höchstentschädigung
erstattet.
4.3 Totalschaden
Der Versicherer entschädigt den Neuwert der versicherten Sachen. Grenze der Entschädigungsleistung ist die vereinbarte Höchstent
schädigung je Schadenfall nach 1.4.
4.4 Technologiefortschritt
Sind für die versicherte Sachen nach einem Schadenfall serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen, so leistet der Ver
sicherer wie folgt: Ersetzt werden die vom Schaden betroffenen Anlagenteile durch Anlagenteile der aktuellen Nachfolgegeneration, mit
identischen oder vergleichbaren Leistungs- und Produkteigenschaften, soweit diese wiederbeschafft wurden (Technologiefortschritt).
4.5 Entschädigungsbegrenzungen
4.5.1 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
Abweichend von 4.2 und 4.3 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt, wenn die
Anlage bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft wird.
4.5.2 Solarstromspeicher
Bei Schäden an Solarstromspeichern ab einem Gerätealter von zwei Jahren wird die Entschädigung abweichend von 4.2 und 4.3 um
jährlich 8 % gekürzt, jedoch insgesamt nicht mehr als um 80 % des Neuwertes der versicherten Sache am Schadentag.
Maßgeblich für die Abrechnung ist für das Gerätealter und Schadenereignis das jeweilige Kalenderjahr. Sonstige Materialkosten, Fahrt-
und Montagekosten werden gemäß 4.2 und 4.3 ersetzt.
4.6 Neuwertanteil
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach 4.5.1 über
steigt (Neuwertanteil) nur unter folgender Voraussetzung:
Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls
sichergestellt.
4.7 Selbstbeteiligung
Bei Schäden zu den Ergänzenden Technischen Gefahren wird eine Selbstbeteiligung von 150 Euro je Versicherungsfall von der Entschä
digung abgezogen.
[Seite 97]
5 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
5.1 Anzeigepflicht
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, hat er dies dem Ver
tragspartner unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
5.2 Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser
Sache:
5.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung.
Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete
Entschädigung.
5.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädi
gung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
5.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses
Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsneh
mer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
5.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Ver
sicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen.
Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
5.3 Beschädigte Sachen
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungsge
mäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
5.4 Mögliche Rückerlangung
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne dass er davon
Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.
5.5 Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt:
Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen.
6 Welche besonderen Obliegenheiten gelten?
6.1 Obliegenheiten
Der Versicherungsnehmer hat zusätzlich zu B 3.3 VGB folgende vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten zu erfüllen:
6.1.1 Er hat die versicherten Sachen stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbe
trieb warten zu lassen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen.
6.1.2 Er hat die vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellten Daten und Programme für die versicherten Sachen aufzubewahren.
[Seite 98]
6.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach B 3.3.1.2 und B 3.3.3 VGB folgen
des:
Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
7 Was gilt bei einer Kündigung dieser Zusatzbedingungen?
7.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Zusatzbedingungen für die Versiche
rung von Technik und Smart Home in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen.
7.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres
wirksam wird.
7.3 Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
8 Was gilt bei der Beendigung der Wohngebäudeversicherung?
Mit Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrags erlöschen auch die Zusatzbedingungen für die Versicherung von Technik und
Smart Home.
[Seite 99]
Klauseln zur Wohngebäudeversicherung – Wohnfläche
Folgende Klauseln gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich vereinbart – zusätzlich zu den Allgemeinen Wohngebäude Versiche
rungsbedingungen (VGB 2026 Wohnfläche) und den Besonderen Bedingungen KLASSIK-GARANT Wohnfläche (BB KLASSIK-GARANT Wohnfläche).
Rohbauversicherung für neu zu errichtende Wohngebäude (Feuer)
Befindet sich das über diesen Vertrag versicherte Wohngebäude noch in der Rohbauphase, besteht – sofern im Versicherungsschein vereinbart –
nachfolgender Versicherungsschutz:
1. Versichert sind die im Vertrag bezeichneten Gebäude und die zu ihrer Errichtung notwendigen, auf dem Baugrundstück im Eigentum des Ver
sicherungsnehmers befindlichen Baustoffe gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall
oder Absturz eines Luftfahrzeugs, Fahrzeuganprall, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden.
2. Die Rohbauversicherung endet mit der Bezugsfertigkeit des Gebäudes, spätestens jedoch 24 Monate nach Beginn des Versicherungsvertra
ges, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
3. Mit Bezugsfertigkeit des Gebäudes beginnt der darüber hinaus beantragte und vereinbarte Versicherungsschutz gegen die weiteren Gefahren
und Bausteine (Anschlussvertrag). Der Versicherungsnehmer hat dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Nach Ablauf der Rohbauver
sicherung erhält der Versicherungsnehmer einen geänderten Versicherungsschein.
4. Der beitragsfreie Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, sofern durch Kündigung kein Anschlussvertrag zustande kommt.
Rohbauversicherung für neu zu errichtende Wohngebäude (Sturm, Hagel)
Befindet sich das über diesen Vertrag versicherte Wohngebäude noch in der Rohbauphase, besteht – sofern im Versicherungsschein vereinbart –
nachfolgender Versicherungsschutz:
1. Versichert sind die im Vertrag bezeichneten Gebäude gegen Schäden durch Sturm und Hagel, wenn das Gebäude fertig gedeckt ist, alle
Außentüren eingesetzt sind und alle Fenster verglast oder in anderer Weise gleichwertig verschlossen sind.
2. Die Rohbauversicherung endet mit der Bezugsfertigkeit des Gebäudes, spätestens jedoch 24 Monate nach Beginn des Versicherungsvertra
ges, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
3. Mit Bezugsfertigkeit des Gebäudes beginnt der darüber hinaus beantragte und vereinbarte Versicherungsschutz gegen die weiteren Gefahren
und Bausteine (Anschlussvertrag). Der Versicherungsnehmer hat dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Nach Ablauf der Rohbauver
sicherung erhält der Versicherungsnehmer einen geänderten Versicherungsschein.
4. Der beitragsfreie Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, sofern durch Kündigung kein Anschlussvertrag zustande kommt.
Glasbruch – Verglasung der Räume des allgemeinen Gebrauchs
Versichert sind die mit dem Gebäude fest verbundenen Außen- und Innenscheiben nach G 4.1.2 Gebäudeverglasung, ZB Glasbruch, soweit die
Verglasung zu Räumen oder Gebäudeteilen gehören, die dem allgemeinen Gebrauch dienen (z. B. in Treppenhäusern, Gemeinschafts-, Keller- und
Bodenräumen, von Windfängen und Wetterschutzbauten).
Glasbruch – Verglasung des gesamten Gebäudes
Versichert sind die mit dem Gebäude fest verbundenen Außen- und Innenscheiben nach G 4.1.2 Gebäudeverglasung, ZB Glasbruch des gesamten
Gebäudes.
Glasbruch – Scheiben von gewerblich genutzten Räumen
Abweichend von G 4.2.1 ZB Glasbruch sind Verglasungen von ausschließlich gewerblich genutzten Räumen mitversichert.
[Seite 100]
Tarifbestimmungen für die Verbundene Wohngebäudeversicherung
1 Tarifbestimmungen
1.1 Beitragsumstufung während der Vertragslaufzeit aufgrund des Gebäudealters
Neubauten erhalten im ersten Jahr einen Neubaunachlass auf den Grundbeitrag.
Der Nachlass beträgt in der Gefahr
− Feuer: 30 %
− Leitungswasser: 60 %
− Sturm / Hagel: 30 %
Der Nachlass baut sich kontinuierlich über 30 Jahre ab (siehe Indextabelle). Bei zusätzlich zum Grundversicherungsschutz gewählten
und beitragspflichtigen Einschlüssen werden die Indices nicht berücksichtigt.
Maßgebend für die Beitragseinstufung eines Neuvertrages ist das Alter des Gebäudes zu Beginn einer jeden Versicherungsperiode. In
den ersten 30 Gebäudealtersjahren ergeben sich zu jeder Hauptfälligkeit Anpassungen des Beitrags. Hierbei wird das Gebäudealter als
Differenz der vollen Jahre zwischen dem jeweiligen Versicherungsjahr (Hauptfälligkeit des Vertrages) und dem Jahr der ersten Bezugs
fertigstellung des versicherten Gebäudes (Baujahr) bestimmt.
Im Falle einer Kernsanierung des Leitungswasser- und Heizungssystems sowie der Elektrik tritt dieser Zeitpunkt an die Stelle des ersten
Bezugsfertigstellungszeitpunktes für die Einstufung in die Altersgruppenstaffel.
Bei Teilsanierungsmaßnahmen (nur Leitungswasser- / Heizungssystem und / oder Elektrik) wird das Gebäude entsprechend dem Zeit
punkt der durchgeführten (Teil-) Maßnahme je Gefahr in die entsprechende Altersgruppenstaffel (Leitungswasser, Feuer) eingestuft.
Kern- und / oder Teilsanierungen werden während der Vertragslaufzeit nur dann berücksichtigt, wenn Beginn und Abschluss dieser Maß
nahmen dem Versicherer spätestens innerhalb eines Monats nach deren Beginn und Abschluss schriftlich angezeigt werden. Für den
Zeitraum vor Eingang der Fertigstellungsanzeige einer Kernsanierungsmaßnahme kann deren Berücksichtigung bei der Berechnung
eines laufenden Beitrages nicht beansprucht werden.
Der Beitrag für die Gefahr Sturm / Hagel richtet sich immer nach dem ursprünglichen Baujahr eines Gebäudes. Kern- oder Teilsanierun
gen des Daches finden keine Berücksichtigung.
Die Nachlassstaffel gilt nicht für pauschal versicherte Nebengebäude von 25 – 50 qm.
[Seite 101]
1.2 Indexstaffel
Abbildung der Nachlässe entsprechend des Gebäudealters.
Die Beiträge passen sich während der Vertragslaufzeit dem Gebäudealter gemäß der Indextabellen an. Bei Teilsanierung wird der Nach
lass nur auf die entsprechende Gefahr (z. B. Sanierung des Leitungswassernetzes = Nachlass auf Grundbeitragssatz Leitungswasser)
berechnet.
Indextabelle (Nachlass je Gefahr)
Gebäudealter Feuer Leitungswasser Sturm / Hagel
0
30 % Punkte (Index 70) 60 % Punkte (Index 40) 30 % Punkte (Index 70)
(Jahr der Fertigstellung)
1 29 % Punkte (Index 71) 58 % Punkte (Index 42) 29 % Punkte (Index 71)
2 28 % Punkte (Index 72) 56 % Punkte (Index 44) 28 % Punkte (Index 72)
3 27 % Punkte (Index 73) 54 % Punkte (Index 46) 27 % Punkte (Index 73)
4 26 % Punkte (Index 74) 52 % Punkte (Index 48) 26 % Punkte (Index 74)
5 25 % Punkte (Index 75) 50 % Punkte (Index 50) 25 % Punkte (Index 75)
6 24 % Punkte (Index 76) 48 % Punkte (Index 52) 24 % Punkte (Index 76)
7 23 % Punkte (Index 77) 46 % Punkte (Index 54) 23 % Punkte (Index 77)
8 22 % Punkte (Index 78) 44 % Punkte (Index 56) 22 % Punkte (Index 78)
9 21 % Punkte (Index 79) 42 % Punkte (Index 58) 21 % Punkte (Index 79)
10 20 % Punkte (Index 80) 40 % Punkte (Index 60) 20 % Punkte (Index 80)
11 19 % Punkte (Index 81) 38 % Punkte (Index 62) 19 % Punkte (Index 81)
12 18 % Punkte (Index 82) 36 % Punkte (Index 64) 18 % Punkte (Index 82)
13 17 % Punkte (Index 83) 34 % Punkte (Index 66) 17 % Punkte (Index 83)
14 16 % Punkte (Index 84) 32 % Punkte (Index 68) 16 % Punkte (Index 84)
15 15 % Punkte (Index 85) 30 % Punkte (Index 70) 15 % Punkte (Index 85)
16 14 % Punkte (Index 86) 28 % Punkte (Index 72) 14 % Punkte (Index 86)
17 13 % Punkte (Index 87) 26 % Punkte (Index 74) 13 % Punkte (Index 87)
18 12 % Punkte (Index 88) 24 % Punkte (Index 76) 12 % Punkte (Index 88)
19 11 % Punkte (Index 89) 22 % Punkte (Index 78) 11 % Punkte (Index 89)
20 10 % Punkte (Index 90) 20 % Punkte (Index 80) 10 % Punkte (Index 90)
21 9 % Punkte (Index 91) 18 % Punkte (Index 82) 9 % Punkte (Index 91)
22 8 % Punkte (Index 92) 16 % Punkte (Index 84) 8 % Punkte (Index 92)
23 7 % Punkte (Index 93) 14 % Punkte (Index 86) 7 % Punkte (Index 93)
24 6 % Punkte (Index 94) 12 % Punkte (Index 88) 6 % Punkte (Index 94)
25 5 % Punkte (Index 95) 10 % Punkte (Index 90) 5 % Punkte (Index 95)
26 4 % Punkte (Index 96) 8 % Punkte (Index 92) 4 % Punkte (Index 96)
27 3 % Punkte (Index 97) 6 % Punkte (Index 94) 3 % Punkte (Index 97)
28 2 % Punkte (Index 98) 4 % Punkte (Index 96) 2 % Punkte (Index 98)
29 1 % Punkte (Index 99) 2 % Punkte (Index 98) 1 % Punkte (Index 99)
30 0 % Punkte (Index 100) 0 % Punkte (Index 100) 0 % Punkte (Index 100)
[Seite 102]
1.3 Zahlweise / Ratenzahlung
Sofern keine abweichende Angabe gemacht wurde, wird die jährliche Zahlweise vereinbart.
Bei unterjähriger Zahlweise erheben wir einen Ratenzahlungszuschlag. Dieser wird aus dem Jahresbeitrag berechnet und beträgt bei
− halbjährlicher Zahlung 3%
− vierteljährlicher Zahlung 5%
Bei Vereinbarung von Lastschriftverfahren verzichten wir generell bei unterjähriger Zahlweise auf den Ratenzahlungszuschlag.
Die monatliche Zahlweise wird nur angeboten, wenn das Lastschriftverfahren vereinbart wird.
1.4 Versicherungsteuer
Alle genannten Beiträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Versicherungsteuer. Nebengebühren (Beispiel: für Ausfertigung der
Versicherungsscheine) werden nicht erhoben.
1.5 Selbstbeteiligungen
1.5.1 Optionale Selbstbeteiligungen
Auf Wunsch des Versicherungsnehmers können die nachstehend genannten Selbstbeteiligungen je Schadenfall vereinbart werden.
− 300 Euro
− 600 Euro
− 1.000 Euro
− 2.000 Euro
Je nach Höhe der gewählten Selbstbeteiligung werden Nachlässe auf den Grundbeitrag für die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm
und Hagel berechnet. Für den Zusatzbaustein Glasbruch gilt die gewählte Selbstbeteiligung nicht.
Wohngebäudeversicherungen zum Zeitwert (während der Sanierungsphase): es kann keine Selbstbeteiligung vereinbart werden.
1.5.1 Obligatorische Selbstbeteiligungen
Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
Folgende Selbstbeteiligung ist obligatorisch vereinbart:
Je Schadenereignis 10 % des Schadens, mindestens 250 Euro, maximal 5.000 Euro.
Unbenannte Gefahren
Selbstbeteiligung 250 Euro, ausgenommen es gilt eine optionale Selbstbeteiligung für den Gesamtvertrag vereinbart.
In diesem Fall gilt ausschließlich die höhere Selbstbeteiligung.
Bausteine Photovoltaik, Wärmepumpe und Solarthermie, Technik und Smart Home
Selbstbeteiligung 150 Euro je Versicherungsfall.
Baustein ProBau
Für die Bauleistungsversicherung gilt eine Selbstbeteiligung von 500 Euro.
Weitere bedingungsgemäße obligatorische Selbstbeteiligungen sind in den Verbraucherinformationen geregelt und zu beachten.
[Seite 103]
1.6 Gefahrerhebliche Umstände
Der Beitrag in der Wohngebäudeversicherung richtet sich nach gefahrerheblichen Umständen. Hierzu zählen alle Umstände, zu denen
der Versicherer im Antrag Angaben verlangt, es sei denn sie werden nur für statistische Erhebungen benötigt, worauf im Antrag beson
ders hingewiesen wird. Diese werden nach finanz- und versicherungsmathematischen Methoden kalkuliert und miteinander verknüpft.
Gefahrerhebliche Umstände sind zum Beispiel:
− Vorhandensein weiterer Versicherungsverträge bei der VHV
− Ort, an dem das zu versichernde freistehende Einfamilienhaus, Reihenhaus / Doppelhaushälfte, Zweifamilien- oder Mehrfamilien
haus gelegen ist
− Bauart des Gebäudes
− Gebäude mit / ohne Unterkellerung
− Alter des Gebäudes
− Art der Nutzung des Gebäudes (rein zu privaten Wohnzwecken oder auch gewerblich genutzte Flächen oder vermietet, Ferienhaus)
− Schadenverlauf / Vorschäden der letzten 5 Jahre
1.7 Nutzungsarten
Nutzungsart Gilt für: Modell
Wohngebäude in Eigennutzung Hauptgebäude Wert M 1914
Wohnfläche
Wohngebäude vermietet Hauptgebäude Wert M 1914
Wohnfläche
Wohngebäude teilweise vermietet Hauptgebäude Wert M 1914
Wohnfläche
Wohn- / Geschäftsgebäude max. 50 % gewerbliche Nutzung Hauptgebäude Wert M 1914
Wohnfläche
Ferienhaus Hauptgebäude Wert M 1914
Wohnfläche
Privat genutzte Nebengebäude (Wohn- und Hobbyzwecke) Nebengebäude Wert M 1914
Wohnfläche
Teilweise gewerbliche Nutzung bis max. 50 % Nebengebäude Wert M 1914
Wohnfläche
[Seite 104]
1.8 Bauweise der Gebäude
Bauartklassen (BAK)
Klasse Außenwände Dacheindeckung
I Massiv (Mauerwerk, Beton)
II Stahl- oder Holzfachwerk mit Stein- oder Glasfüllung, Stahl- oder Stahl
beton-Konstruktion mit Wandplattenverkleidung aus nichtbrennbarem
Material (z. B. Profilblech, kein Kunststoff) hart
III Holz, Holzfachwerk mit (z. B. mit Ziegel, Schiefer, Betonplatten,
Lehmfüllung, Holzkonstruktion mit Metall, gesandete Dachpappe
Verkleidung jeglicher Art, Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion mit Wand
plattenverkleidung aus Holz, Kunststoff
Gebäude mit einer oder mehreren offenen Seiten
IV Wie Klasse I oder II weich
V Wie Klasse III (Holz, Ried, Schilf, Stroh o. ä.)
Anmerkung: Bei gemischter Bauweise gilt die ungünstigere, wenn auf diese ein Anteil von mehr als 30 % entfällt.
Fertighausgruppen
Gruppe Außenwände Dacheindeckung
I In allen Teilen – einschließlich der tragenden Konstruktion – aus feuerbe
ständigen Bauteilen (massiv)
II Fundament massiv, tragende Konstruktion aus Stahl, Holz, Leichtbauteilen
oder dergleichen, außen mit feuerhemmenden Bauteilen bzw. nicht hart (z. B. mit Ziegel, Schiefer, Betonplat
brennbaren Baustoffen verkleidet (z. B. Putz, Klinkersteine, Gipsplatten, ten, Metall, gesandete Dachpappe
Profilblech, kein Kunststoff)
III Wie Gruppe II, jedoch ohne feuerhemmende Ummantelung bzw. Verklei
dung
Anmerkung: Bei gemischter Bauweise gilt die ungünstigere, wenn auf diese ein Anteil von mehr als 30 % entfällt.
2 Anwendungsbereich
− Risiken in der Bundesrepublik Deutschland;
− Wohn- und Geschäftsgebäude mit max. 50 % gewerblicher Nutzung;
− Gebäude der Bauartklasse / Fertighausgruppe I, II und III;
− Ständig bewohnte und genutzte Gebäude, sowie Ferien- und Wochenendhäuser;
− Höchstversicherungssummen:
Der Tarif gilt für Versicherungssumme bis 10 Mio. Euro (in der gleitenden Neuwertversicherung Plus ist die entsprechende Umrech
nung mit dem jeweils gültigen Baupreisindex vorzunehmen).
3 Nicht versicherbare Risiken
− Gebäude mit mehr als 50 % gewerblicher Nutzung bezogen auf den gesamten Flächenanteil des Gebäudes;
− Gebäude mit drei oder mehr Vorschäden in einer Gefahr;
− Landwirtschaftlich genutzte Gebäude;
[Seite 105]
− Gebäude mit einer oder mehreren offenen Seiten oder mit provisorischen Dächern;
− Gebäude, die zum Abbruch bestimmt sind sowie Versicherungen zum gemeinen Wert;
− Gartenhäuser oder Lauben und Datschen in Kleingartenanlagen, -Kolonien und Schrebergärten;
− sämtliche Wohnstätten mit fehlendem Gebäudecharakter, wie z. B. Wohnmobile, Campingmobile, feststehende Wohn- oder
Eisenbahnwagen und ähnliches;
− Elementargefahren für Risiken, die in der Hochwassergefährdungsklasse IV ZÜRS (Zonierungssystem Überschwemmung, Rückstau,
Starkregen) liegen;
− Bei Vereinbarung des Bausteins Photovoltaik:
• Anlagen mit einer Leistung von mehr als 30 kWp, Solarstromspeicher über 50 kWh sowie Freiflächenanlagen;
− Bei Vereinbarung des Bausteins Wärmepumpe und Solarthermie:
• Wärmepumpenanlagen, die bei Vertragsbeginn älter als 10 Jahre sind und mit Leistungen über als 30 kW;
• Gesamt-Investitionssumme über 300.000 Euro bzw. über 100.000 Euro je Anlage.
[Seite 106]
Datenschutzhinweise
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die VHV Allge-
meine Versicherung AG und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.
1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
VHV Allgemeine Versicherung AG
VHV-Platz 1
30177 Hannover
Telefon: +49 (0)511.907- 0
E-Mail-Adresse: service@vhv.de
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter den vorgenannten Kontaktdaten oder unter
datenschutzbeauftragter@vhv.de.
2. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO),
der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), des Bundes
datenschutzgesetzes (BDSG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unterneh-
men auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirt-
schaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie im
Internet unter www.vhv.de unter der Rubrik Datenschutz abrufen.
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den
Abschluss des Vertrags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Wir verarbeiten diese personen
bezogenen Daten, um das von uns zu übernehmende Risiko bestimmen und einschätzen zu können. Kommt der
Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur
Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir, um prüfen zu können, ob ein Versiche-
rungsfall eingetreten ist. Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags ist ohne die Verarbei-
tung Ihrer Daten nicht möglich. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von
versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vor-
gaben. Die Daten aller mit der VHV Allgemeine Versicherung AG bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung
der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung, -ergänzung, für
Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen.
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist
Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten
bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a)
i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9
Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. Die Verarbeitung ist ohne Einwilligung zulässig, wenn dies zur Geltendmachung,
Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist, vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 2 BDSG, Art. 9 Abs. 2 f)
DSGVO.
Die genannten Zwecke und Rechtsgrundlagen erstrecken sich auch auf Testverfahren zur Entwicklung, Implementie-
rung und Kontrolle der hierzu eingesetzten automatisierten Datenverarbeitungsverfahren.
Ihre Daten verarbeiten wir auch, wenn es nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO erforderlich ist, um berechtigte Interessen von
uns oder von Dritten zu wahren. Dies kann insbesondere der Fall sein:
– zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
– zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen der VHV Gruppe
001.0033.01 BFSG Stand 07.2026
und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen,
– zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere von Datenanalysen zur Erkennung von Unstimmig-
keiten, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können, (Missbrauchsprävention), einschließlich Datenauswer-
tungen für künftige Schadensmeldungen (Scoring),
– zur Bearbeitung und Regulierung von Schäden, soweit Sie an dem jeweiligen Schaden nicht bereits als Versiche-
rungsnehmer beteiligt sind, einschließlich Regressprüfung,
– zur Erhöhung und Sicherstellung der Datenqualität,
– zur Risikosteuerung innerhalb des Unternehmens sowie der VHV Gruppe insgesamt,
– zur Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung von Prozessen, Dienstleistungen und Produkten.
[Seite 107]
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. auf-
sichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c)
DSGVO.
Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für andere, oben nicht genannte Zwecke verarbeiten wollen, werden wir Sie
darüber zuvor informieren.
3. Nutzung Ihrer E-Mail-Adresse
Wenn Sie uns im Rahmen der Bearbeitung eines Vorgangs Ihre E-Mail-Adresse zur Kenntnis bringen, speichern wir diese
und nutzen sie ggf. für die weitere Kommunikation zu dem betreffenden Vertrag oder Schaden, sofern Sie dieser Nutzung
nicht widersprechen.
Wir weisen Sie ferner darauf hin, dass wir Ihre E-Mail-Adresse, soweit Sie uns diese mitgeteilt haben, zur Werbung für
eigene oder ähnliche Versicherungsprodukte verwenden. Sie können auch dieser Nutzung jederzeit formlos widerspre-
chen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen anfallen.
4. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Rückversicherer
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es
erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein
eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann.
Vermittler
Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum
Abschluss und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser
Unternehmen diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Bera-
tung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.
Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe
Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsauf
gaben für die in der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und
einem oder mehreren Unternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von
Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder
zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleis-
terliste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen.
Externe Dienstleister
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister.
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister nebst, sofern erforderlich, der Fundstelle ihrer
Datenschutzhinweise im Internet, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, sowie der Unter-
nehmen unserer Gruppe, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen, können Sie unserer Internetseite
unter www.vhv.de unter der Rubrik Datenschutz entnehmen. Sofern von Ihnen gewünscht, können wir Ihnen diese Liste
auch in Schriftform zukommen lassen.
Weitere Empfänger
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, z. B. an Behörden zur
Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten. Hierzu zählen u. a. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen im
Rahmen der Geldwäscheprävention und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder an Beteiligte
von Schadenfällen (bspw. Anspruchsteller), soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des jeweiligen Beteilig-
ten erforderlich ist. Im Falle von Sanktionslistentreffern erfolgen Meldungen an die Bundesbank.
5. Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei
kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unter-
nehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem spei-
chern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Dies ergibt sich regelmäßig durch
rechtliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten, die unter anderem im Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung, dem
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und dem Geldwäschegesetz geregelt sind. Die Speicherfristen betragen danach
bis zu zehn Jahre.
[Seite 108]
6. Betroffenenrechte
Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus
können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann
weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereit-
gestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.
Widerspruchsrechte
Sie haben ferner das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu
widersprechen. Ihren Werbewiderspruch richten Sie bitte an service@vhv.de.
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn
sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen. Dieses Recht können
Sie ebenfalls unter der o. g. Adresse geltend machen.
Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine
Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: Der Landesbeauftrag-
te für den Datenschutz in Niedersachsen, Prinzenstr. 5, 30159 Hannover.
7. Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft
Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Besurance HIS GmbH, Daimlerring 4,
65205 Wiesbaden, zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei der Leistungs-
prüfung sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbezoge-
ner Daten mit dem HIS erforderlich. Der Betrieb des HIS beruht auf den berechtigten Interessen der Versicherungswirt-
schaft gem. Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO, die wir gerne erläutern:
Einmeldung
An das HIS melden wir – ebenso wie andere Versicherungsunternehmen – erhöhte Risiken sowie Auffälligkeiten, die auf
Versicherungsmissbrauch hindeuten könnten und daher einer näheren Prüfung bedürfen. Die Meldung ist bei Antragstel-
lung oder im Schadenfall möglich und kann eine Person oder eine Sache, z. B. ein Kfz, betreffen. Eine Meldung zur Person
ist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder z. B. das Schadenbild mit der Schadenschilderung
nicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer müssen im Schadenfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende oder
unreparierte Vorschäden hatte oder sogar schon einmal als gestohlen gemeldet wurde. Aus diesem Grunde melden wir
Fahrzeuge an das HIS, wenn diese einen Totalschaden haben, gestohlen worden sind sowie im Falle von Abrechnungen
ohne Reparaturnachweis. Immobilien melden wir an das HIS, wenn wir eine ungewöhnlich hohe Schadenhäufigkeit fest-
stellen. Sollten wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, werden Sie in jedem Fall über die Einmeldung
benachrichtigt.
Anfragen
Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrags oder Regulierung eines Schadens richten wir
Anfragen zur Person oder Sache (z. B. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisse der Anfragen. Im Schadenfall kann
es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den Versicherern, die
Daten an das HIS gemeldet haben, zu erfragen. Auch diese Ergebnisse speichern wir, soweit sie für die Prüfung des Ver-
sicherungsfalls relevant sind.
Es kann auch dazu kommen, dass wir Anfragen anderer Versicherer (als Folge einer HIS-Auskunft) in einem späteren
Leistungsfall beantworten und daher Auskunft über Ihren Schadenfall geben müssen. Diese Formen der HIS-Nutzung
basieren sowohl auf dem berechtigten Interesse des Versicherers als auch auf dem Erlaubnistatbestand der Vertrags-
durchführung gem. Art. 6 Abs. 1 b) und f) DSGVO.
Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie im Internet unter www.besurance-his.de.
In begründeten Fällen können Sie der HIS-Einmeldung und -Abfrage widersprechen. Einen Widerspruch richten Sie bitte
an die oben unter 1. genannte Adresse.
8. Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags (z. B. zur Mitnahme eines Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-
Haftpflichtversicherung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu
können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag
benannten früheren Versicherer erfolgen.
Diese Übermittlung basiert sowohl auf dem berechtigten Interesse des Versicherers als auch auf dem Erlaubnistatbestand
der Vertragsdurchführung gem. Art. 6 Abs. 1 b) und f) DSGVO.
[Seite 109]
9. Bonitätsauskünfte
Soweit es zum Vertragsschluss oder zur Vertragsdurchführung aufgrund unserer berechtigten Interessen notwendig ist,
fragen wir bei Auskunfteien, vornehmlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung, Informationen zur Beurteilung Ihrer Zahlungs-
fähigkeit oder Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab.
Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und gegebenenfalls Geburtsdatum) zum Zweck der Bonitätsprüfung, dem
Bezug von Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter
Verwendung von Anschriftendaten an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden. Rechts-
grundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 b) und f) der DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser
Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder
Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den
Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Detaillierte Informationen zur ICD im Sinne des Artikels 14 Europäische Datenschutzgrundverordnung („EU DSGVO“),
d. h. Informationen zum Geschäftszweck, zu Zwecken der Datenspeicherung, zu den Datenempfängern, zum Selbstaus-
kunftsrecht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. finden Sie in der Anlage zu diesen Datenschutzhinweisen.
Die von uns angefragten Auskunfteien entnehmen Sie bitte unserer Dienstleisterliste.
10. Datenübermittlung in ein Drittland
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln,
erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestä-
tigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvor-
schriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. Detaillierte Informationen dazu sowie über das Datenschutz-
niveau bei unseren Dienstleistern in Drittländern finden Sie ggf. in unserer Dienstleisterliste. Sie können die Informationen
auch unter den unter 1. genannten Kontaktinformationen anfordern.
11. Automatisierte Einzelfallentscheidungen
Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung befragen, entscheiden wir vollautomatisiert etwa
über das Zustandekommen oder die Kündigung des Vertrags, mögliche Risikoausschlüsse oder über die Höhe der von
Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie. Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall und der zu Ihrem Vertrag
gespeicherten Daten entscheiden wir vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht.
Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf vom Unternehmen vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der
Informationen: Bei Nichtzahlung des Versicherungsbeitrags erfolgt nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen eine
automatisierte Vertragskündigung. In der Kfz-Versicherung gewähren wir im Zuge automatisierter Antragsprüfung bei
negativen Auskünften (Zahlungsunfähigkeit, eidesstattliche Versicherung oder Insolvenzverfahren = sog. „harte Treffer“)
keinen Kaskoversicherungsschutz und in der Haftpflichtversicherung nur Versicherungsschutz in Höhe der gesetzlichen
Mindestdeckung.
[Seite 110]
Anlage
Information gem. Art. 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“)
1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der ICD ist unter der o. a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per
E-Mail unter: ICD-Datenschutz@experian.com erreichbar.
2. Zwecke der Datenverarbeitung der ICD
Die ICD verarbeitet und speichert personenbezogene Daten, um ihren Vertragspartnern Informationen zur Beurteilung
der Kreditwürdigkeit von natürlichen und juristischen Personen sowie zur Prüfung der postalischen Erreichbarkeit von
Personen zu geben. Hierzu werden auch Wahrscheinlichkeits- bzw. Scoringwerte errechnet und übermittelt. Solche
Auskünfte sind notwendig und erlaubt, um das Zahlungsausfallrisiko z. B. bei einer Kreditvergabe, beim Rechnungs-
kauf oder bei Abschluss eines Versicherungsvertrages vorab einschätzen zu können. Die Datenverarbeitung und die
darauf basierenden Auskunftserteilungen der ICD dienen gleichzeitig der Bewahrung der Auskunftsempfänger vor
wirtschaftlichen Verlusten und schützen Verbraucher gleichzeitig vor der Gefahr der übermäßigen Verschuldung. Die
Verarbeitung der Daten erfolgt darüber hinaus zur Identitätsprüfung, Betrugsprävention, Anschriftenermittlung, Risiko-
steuerung, Festlegung von Zahlarten oder Konditionen sowie zur Tarifierung. Neben den vorgenannten Zwecken ver-
arbeitet die ICD personenbezogene Daten auch zu weiteren Zwecken (z. B. Nachverfolgung und Geltendmachung
rechtlicher Ansprüche und Verteidigung bei rechtlichen Streitigkeiten, Weiterentwicklung von Dienstleistungen und
Produkten, Qualitätsanalysen). Es können auch anonymisierte Daten verarbeitet werden.
3. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung der ICD
Die ICD ist ein Auskunfteiunternehmen, das als solches bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet
ist. Die Verarbeitung der Daten durch die ICD erfolgt auf Basis einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 a i. V. m. Art. 7
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO, soweit die Verarbeitung zur
Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und sofern die Interessen
und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen.
Die ICD stellt ihren Vertragspartnern die Informationen nur dann zur Verfügung, wenn eine Einwilligung des Betroffenen
vorliegt oder von den Vertragspartnern ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde und
eine Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Das berechtigte Interesse ist insbesondere vor Einge-
hung von Geschäften mit wirtschaftlichem Risiko gegeben (z. B. Rechnungskauf, Kreditvergabe, Abschluss eines
Mobilfunk-, Festnetz- oder Versicherungsvertrages).
4. Kategorien der personenbezogenen Daten der ICD
Von der ICD werden personenbezogene Daten (Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Anschrift(en), Telefonnummer(n),
E-Mail-Adresse(n)), Informationen zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe auch Ziff. 5), zu Schuldnerverzeich-
niseintragungen, (Privat-)Insolvenzverfahren und zur postalischen (Nicht-)Erreichbarkeit sowie entsprechende Score-
werte verarbeitet bzw. gespeichert.
5. Herkunft der Daten der ICD
Die Daten der ICD stammen aus den amtlichen Insolvenzveröffentlichungen sowie den Schuldnerverzeichnissen, die
bei den zentralen Vollstreckungsgerichten geführt werden. Dazu kommen Informationen von Vertragspartnern der ICD
über vertragswidriges Zahlungsverhalten, basierend auf gerichtlichen sowie außergerichtlichen Inkassomaßnahmen.
Stand des Dokuments: November 2023
Darüber hinaus werden personenbezogene Daten (s. Nr. 4) aus den Anfragen von Vertragspartnern der ICD gespei-
chert sowie Daten von Adressdienstleistern.
6. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten der ICD
Empfänger sind insbesondere Unternehmen, die ein wirtschaftliches Risiko tragen und ihren Sitz im Europäischen
Wirtschaftsraum oder auch außerhalb in einem Drittland haben, wie Vereinigten Königreich, Indien, Costa Rica, Malay-
sia, USA und in der Schweiz haben. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um eCommerce-, Telekommunikations-
und Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleister (z. B. Banken, Kreditkartenanbieter), Energieversorgungs- und
Dienstleistungsunternehmen. Darüber hinaus gehören zu den Empfängern solche Unternehmen, die Forderungen
einziehen, wie etwa Inkassounternehmen, Abrechnungsstellen, Rechtsanwälte, Adressdienstleister sowie (interne und
externe) Dienstleister der ICD (z. B. Softwareentwickler, Support / Wartung, Rechenzentrum und Postdienstleister) oder
andere Auskunfteien. Empfänger außerhalb der Europäischen Union und des europäischen Wirtschaftsraums fallen
entweder unter einen gültigen Angemessenheitsbeschluss oder haben die erforderlichen Standardvertragsklauseln
zur Sicherstellung eines adäquaten Datenschutzniveaus bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten unter-
zeichnet.
[Seite 111]
7. Dauer der Datenspeicherung der ICD
Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung
i. S .d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO notwendig ist.
Die bei der ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Con-
duct) der im Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e. V.“ zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen.
• Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, solange deren Ausgleich nicht bekannt
gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach drei Jahren überprüft.
Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau
drei Jahre danach.
• Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882 c Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 – 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das
zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird.
• Informationen über Verbraucher-/ Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre
nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht.
• Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen
oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht.
• Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht.
• Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwähren-
den Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizie-
rung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.
8. Betroffenenrechte gegenüber der ICD
Jede betroffene Person hat gegenüber der ICD das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung
nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach
Art. 18 DSGVO. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die ICD zuständige Aufsichtsbehörde -Der Landes-
beauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Lautenschlagerstraße 20, 70173 Stutt-
gart- zu wenden. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies
gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DSGVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt
nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.
Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation
der betroffenen Person ergeben, gegenüber der ICD widersprochen werden.
Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die ICD zu Ihrer Person gespeichert und an wen sie welche Daten übermittelt hat,
teilt Ihnen die ICD das gerne im Rahmen einer – unentgeltlichen – schriftlichen Selbstauskunft mit. Die ICD bittet um Ihr
Verständnis, dass sie aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeu-
tige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch des Auskunftsrechts durch Dritte zu
vermeiden, benötigt die ICD folgende Angaben von Ihnen: Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum, Aktuel-
le Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort), ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre (dies dient der Vollstän-
digkeit der zu erteilenden Auskunft).
Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises beifügen, erleichtern Sie der ICD die Identifizierung Ihrer
Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter
https://www.experian.de/selbstauskunft beantragen.
9. Profilbildung / Profiling / Scoring
Die ICD-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring der ICD wird anhand von Informationen
und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose insbesondere über Zahlungswahrscheinlichkeiten erstellt. Das
Scoring basiert primär auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der ICD gespeicherten Informationen. Anhand dieser
Daten, von adressbezogenen Daten sowie von Anschriftendaten erfolgt auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren
(insbes. Verfahren der logistischen Regression) eine Zuordnung zu Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliches
Zahlungsverhalten aufwiesen.
Folgende Datenarten werden bei der ICD für das Scoring verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne
Berechnung mit einfließt: Daten zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe Nrn. 4 u. 5), zu Schuldnerverzeichnis-
Eintragungen und Insolvenzverfahren (siehe Nrn. 4 u. 5), Geschlecht und Alter der Person, adressbezogene Daten
(Bekanntsein des Namens bzw. des Haushalts an der Adresse, Anzahl bekannter Personen im Haushalt (Haushaltsstruk-
tur), Bekanntsein der Adresse), Anschriftendaten (Informationen zu vertragswidrigem Zahlungsverhalten in Ihrem Wohn-
umfeld (Straße / Haus)), Daten aus Anfragen von Vertragspartnern der ICD.
Besondere Kategorien von Daten i. S. d. Art. 9 DSGVO (z. B. Angaben zur Staatsangehörigkeit, ethnischen Herkunft oder
zu politischen oder religiösen Einstellungen) werden von der ICD weder gespeichert noch bei der Berechnung von Wahr-
scheinlichkeitswerten berücksichtigt. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z. B. die Einsichtnah-
me in die bei der ICD gespeicherten Informationen nach Art. 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf das Scoring.
Die ICD selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder dessen Rahmenbedingungen
(wie z. B. angebotene Zahlarten), sie unterstützt die ihr angeschlossenen Vertragspartner lediglich mit ihren Informationen
bei der diesbezüglichen Entscheidungsfindung. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit sowie die
darauf basierende Entscheidung erfolgt allein durch Ihren Geschäftspartner.
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Versicherer
VHV Allgemeine Versicherung AG
VHV-Platz 1
30177 Hannover
T 0511.65 50 50 30
F 0511.907-89 99
vhv.de