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Volltext aufklappen: Bedingungen und Verbraucherinformationen für den Eigenheim-Schutz (3.PES.0295)
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Bedingungen und Verbraucherinformationen für die
Eigenheim-Schutz
der VPV Allgemeine Versicherungs-AG
3.PES.0295 06.2026 AB
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungs-
text, der Versicherungsschein und seine Nachträge.
Inhalt
• Allgemeine Verbraucherinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertrags-
gesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informationspflich-
ten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
• Vertragsinformationen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
7537 3.PES.0295 06.2026 E1
den Eigenheim-Schutz (AVB 2025)
• Bedingungen für VPV Psychologische Assistance
• Bedingungen für VPV Fahrrad-Schutzbrief
• Bedingungen für den Haus- und Wohnungsschutzbrief (AVB HWS)
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Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Inhaltsverzeichnis 2
Hinweise zum Aufbau
Abschnitt A1 enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Wohngebäudeversicherung.
Abschnitt A2 enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Hausratversicherung.
Abschnitt A3 enthält Klauseln zur Hausratversicherung.
Abschnitt A4 enthält Regelungen zur VPV Psychologischen Assistance.
Abschnitt A5 enthält Regelungen zum VPV Fahrrad-Schutzbrief.
Abschnitt A6 enthält Regelungen zum Haus- und Wohnungsschutzbrief.
Abschnitt B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
• Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
• Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung.
• Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Ihre Obliegenheiten und weitere Bestimmungen.
• Abschnitt B5 enthält Besonderheiten für die Sachversicherung.
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt A – AVB VPV Eigenheim-Schutz 2025
Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung Exklusiv
A1 1 Welche Gefahren sind versicherbar? Welche Schäden sind versichert? 9
A1 2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 9
A1 3 Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche Schäden sind
darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 9
A1 4 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 10
A1 5 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen? Welche Schäden sind
versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 11
A1 6 Welche Sachen sind versichert? 12
A1 7 Was versteht man unter Gebäuden, Gebäudebestandteilen, Gebäudezubehör, Terrassen, Carports und weiteren
Grundstücksbestandteilen? Welche Sachen sind nicht versichert und welche zusätzlich versicherbar? 13
A1 8 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? 13
A1 9 Was gilt für Selbstbeteiligungen im Versicherungsvertrag? 13
A1 10 Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigentum? 14
A1 11 Welche Kosten sind versichert? 14
A1 12 Was ist unter Mietausfall und Mietwert zu verstehen? In welchem Umfang sind sie versichert? 16
A1 13 Was gilt für Umfang und Anpassung des Versicherungsschutzes? Wie wird die Prämie ermittelt und angepasst? 16
A1 14 Was ist der Unterversicherungsverzicht? 17
A1 15 Entfällt 17
A1 16 Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung des Beitrags? 17
A1 17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? 18
A1 18 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? 19
A1 19 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? 20
A1 20 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) haben Sie vor dem Versi-
cherungsfall zu erfüllen? 20
A1 21 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? 20
A1 22 Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und angemeldeten Realrechten? 21
A1 23 Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden? 21
A1 24 Was leistet die Vorsorgeversicherung? 21
A1 25 Was gilt bei Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen des GDV? 21
A1 26 Was gilt bei Bedingungsverbesserungen (Innovationsklausel)? 21
Abschnitt A2 – Hausratversicherung Exklusiv
A2 1 Welche Gefahren sind versicherbar? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden sind versi-
chert? 22
A2 2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 22
A2 3 Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche Schäden sind
darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 22
A2 4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu verstehen?
Welche Schäden sind hier nicht versichert? 23
A2 5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 26
A2 6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen? Welche Schäden sind
versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 27
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Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Inhaltsverzeichnis 3
A2 7 Welche Sachen sind versichert? 28
A2 8 Was gehört zum Hausrat? 28
A2 9 Was gehört nicht zum Hausrat? 29
A2 10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was ist das Versicherungsgrundstück? 29
A2 11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag? 30
A2 12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie? 30
A2 13 Welche zusätzlichen Leistungen sind versichert? 31
A2 14 Welche Kosten sind versichert? 32
A2 15 Was ist der Versicherungswert? Was ist die maximale Entschädigungsgrenze? 33
A2 16 Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung des Beitrags? 34
A2 17 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? 35
A2 18 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung? 35
A2 19 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen? 36
A2 20 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? 37
A2 21 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? 37
A2 22 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) haben Sie vor dem Versi-
cherungsfall zu erfüllen? 38
A2 23 Welche besondere Obliegenheit haben Sie nach dem Versicherungsfall zu erfüllen? 38
A2 24 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? 38
A2 25 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? 38
A2 26 Was gilt bei Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen des GDV? 39
A2 27 Was gilt bei Bedingungsverbesserungen (Innovationsklausel)? 39
Abschnitt A3 – Klauseln zur Hausratversicherung
Klausel „Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung“ 40
Klausel „eingelagerte Hausratgegenstände“ 40
Klausel „Diebstahl aus Wohnmobilen und Wohnwagen“ 40
Abschnitt A4 – Besondere Bedingungen VPV Psychologische Assistance
A4 1 Was sind die Vertragsgrundlagen? 41
A4 2 Wer ist mitversichert? 41
A4 3 Was beinhaltet die VPV Psychologische Assistance? 41
A4 4 Welchen Leistungsanspruch haben Sie? 41
A4 5 Welche Leistungen stehen Ihnen zur Verfügung? 41
A4 6 Welche Ausschlüsse gibt es? 41
A4 7 Wartezeit 41
A4 8 Obliegenheiten 41
A4 9 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen 41
Abschnitt A5 – Besondere Bedingungen VPV Fahrrad-Schutzbrief
A5 1 Was ist die Vertragsgrundlage? 43
A5 2 Wer ist mitversichert? 43
A5 3 Was ist Inhalt des Fahrrad-Schutzbriefs? 43
A5 4 Was sind die auslösenden Ereignisse? 43
A5 5 Was sind die versicherten Ereignisse? 43
A5 6 Was sind versicherte Fahrräder im Sinne dieser Bedingungen? 43
A5 7 Welche Ausschlüsse gibt es? 43
A5 8 Was ist Gegenstand des VPV Fahrrad-Schutzbriefes? 44
A5 9 Welche Leistungen sind im VPV Fahrrad-Schutzbrief enthalten? 44
A5 10 Wie hoch ist die Höchstentschädigung und besteht eine Selbstbeteiligung? 45
A5 11 Welche Angaben und Dokumente sind erforderlich? 45
A5 12 Obliegenheiten 46
A5 13 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen 46
A5 14 Geltungsbereich 46
Abschnitt A6 – Haus- und Wohnungsschutzbrief
A6 1 Was ist versichert? Wie hoch sind die Entschädigungsgrenzen und die Jahreshöchstleistung? 47
A6 2 Wer ist versichert? 47
A6 3 Wo gilt die Versicherung? 47
A6 4 Was leistet der Schlüsseldienst im Notfall? 47
A6 5 Was leistet die Rohrreinigung im Notfall? 47
A6 6 Was leistet die Wasserinstallation im Notfall? 47
A6 7 Was leistet die Elektroinstallation im Notfall? 48
A6 8 Was leistet die Heizungsinstallation im Notfall? 48
A6 9 Was leistet die Notheizung? 48
A6 10 Was leistet die Bekämpfung von Schädlingen? 48
A6 11 Was leistet die Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern? 48
A6 12 Was leistet die Datenrettung? 48
A6 13 Was leistet die Unterbringung von Tieren im Notfall? 48
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Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Inhaltsverzeichnis 4
A6 14 Was leistet die Kinderbetreuung im Notfall? 49
A6 15 Was leistet die Erstberatung zu Sicherheitsdienstleistungen und Sicherheitssystemen? 49
A6 16 Was leistet das Dokumenten- und Datendepot? 49
A6 17 Wann kann Ihnen der Schutzbrief nicht helfen? (Ausschlüsse und Leistungskürzungen) 49
A6 18 Welche Obliegenheiten haben Sie im Schadenfall zu erfüllen? 49
A6 19 Was gilt für das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen, uns und dem Dienstleister? 50
A6 20 Was gilt bei Kündigung nach Schadenfall? 50
A6 21 Was gilt bei Verpflichtungen Dritter? 50
A6 22 Welche besondere Kündigungsfrist gilt? 50
Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1 1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 51
B1 2 Was gilt für die Beitragszahlung und Versicherungsperiode? 51
B1 3 Wann ist der Erst- oder Einmalbeitrag fällig? Was sind die Folgen einer verspäteten Zahlung oder Nichtzahlung? 51
B1 4 Was gilt für den Folgebeitrag? 51
B1 5 Was gilt beim Lastschriftverfahren? 52
B1 6 Was gilt für den Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung? 52
Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B2 1 Was gilt für die Vertragsdauer und das Ende des Vertrages? 53
B2 2 Was gilt für die Kündigung nach dem Versicherungsfall? 53
Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3 1 Was gilt für Ihre Anzeigepflichten oder die Ihres Vertreters bis zum Vertragsschluss? 54
B3 2 Was gilt bei Gefahrerhöhung? 54
B3 3 Was sind Ihre Obliegenheiten? 55
Abschnitt B4 Weitere Regelungen
B4 1 Was gilt bei mehreren Versicherern und einer Mehrfachversicherung? 57
B4 2 Was gilt für Erklärungen und Anzeigen sowie Anschriftenänderungen? 57
B4 3 Was gilt für die Vollmacht des Versicherungsvertreters? 57
B4 4 Was gilt für die Verjährung? 58
B4 5 Was gilt für Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände? 58
B4 6 Welches Recht ist anzuwenden? 58
B4 7 Was gilt für die Embargobestimmung? 59
Abschnitt B5 Besonderheiten für die Sachversicherung und Technischen Versicherungen
B5 1 Was gilt für Überversicherung? 60
B5 2 Was gilt für die Versicherung für fremde Rechnung? 60
B5 3 Was gilt für den Aufwendungsersatz? 60
B5 4 Übergang von Ersatzansprüchen 60
B5 5 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 61
B5 6 Repräsentanten 61
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Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) 5
Allgemeine Verbraucherinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungs
vertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
Die nachstehende Information gibt einen Überblick über die Identität des Versicherers und den wesentlichen Inhalt des
Versicherungsvertrages. Die dargestellten Informationen sind nicht abschließend. Die maßgeblichen Rechte und Pflichten
der Vertragsparteien ergeben sich aus dem Versicherungsantrag, der Versicherungspolice, den Allgemeinen und Besonderen
Versicherungsbedingungen, sowie aus den anwendbaren Gesetzen, insbesondere aus dem VVG.
Informationen zum Versicherungsunternehmen
1. Angaben zum Versicherer und vertretungsberechtigte Personen
Der Versicherer ist die VPV Allgemeine Versicherungs-AG, nachfolgend VPV genannt.
Die VPV ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Stuttgart unter folgender Adresse:
VPV Allgemeine Versicherungs-AG
Mittlerer Pfad 19, 70499 Stuttgart
Vorstand:
Klaus Brenner, Vorsitzender
Steffen Guttenbacher, Dr. Olaf Schmitz, Dietmar Stumböck
Die VPV Allgemeine Versicherung ist im Handelsregister des Amtsgerichtes Stuttgart unter der Handelsregister-Nr. HRB
748244 eingetragen.
2. Hauptgeschäftstätigkeit
Der unmittelbare und mittelbare Betrieb der Schaden-, Unfall- und Rechtsschutzversicherung.
Zuständige Aufsichtsbehörde
Die VPV unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Graurheindorfer Str. 108,
53117 Bonn oder Postfach 1253, 53002 Bonn
Informationen zur angebotenen Leistung
3. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
a) Für das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns gelten der Antrag, der Versicherungsschein, etwaige Nachträge
des Versicherungsscheins, und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen gegebenenfalls einschließlich der Beson-
deren Bedingungen und Klauseln. Die Versicherungsbedingungen sowie die Besonderen Bedingungen und Klauseln
finden Sie nachfolgend abgedruckt.
b) Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit unserer Leistungen entnehmen Sie bitte dem Versicherungsantrag,
dem Versicherungsschein und den nachfolgend abgedruckten Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den
Besonderen Bedingungen und Klauseln.
4. Angaben zur Versicherungsprämie
Die Versicherungsprämie enthält alle darauf zu entrichtenden Steuern sowie eventuelle Zuschläge aufgrund einer verein-
barten Zahlungsweise.
Höhe und Zahlungsweise der Prämie entnehmen Sie bitte ebenfalls dem von Ihnen ausgefüllten Antragsformular und
dem Versicherungsschein.
5. Zusätzliche Gebühren und Kosten
Zusätzliche Gebühren oder Kosten, z. B. für die Antragsbearbeitung, Angebotserstellung oder für die Benutzung von
Fernkommunikationsmitteln werden nicht erhoben. Vermittler sind nicht berechtigt, von Ihnen irgendwelche besonderen
Gebühren oder Kosten für die Aufnahme des Antrags zu erheben.
6. Einzelheiten zur Zahlung der Prämie
Die Prämien sind zum jeweiligen Fälligkeitstermin zu entrichten. Dieser ist in Ihrem Versicherungsschein enthalten.
Die Prämien können monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich entrichtet werden. Zusätzlich besteht bei einigen
Tarifen die Möglichkeit zur Zahlung eines Einmalbeitrags. Für die Prämienzahlung ist die bei Antragsstellung vereinbarte
Zahlungsweise maßgeblich. Entsprechend der getroffenen Vereinbarung wird die Prämie entweder durch Überweisung
oder per SEPA-Lastschriftmandat von Ihnen gezahlt. Näheres entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.
Ihr Versicherungsschutz beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungs-
schein angegebenen Versicherungsbeginn. Wenn Sie jedoch die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig zahlen,
können wir vom Vertrag zurücktreten und der Versicherungsschutz tritt rückwirkend außer Kraft.
7. Gültigkeitsdauer des Angebots
Angebote sind für uns vier Wochen bindend, es sei denn durch eine gesetzliche Vorschrift ist eine Änderung notwendig
oder ein zwischenzeitlich eingetretenes Ereignis (entsprechend der Antragsfragen) bedingt eine erneute Antragsprüfung
Informationen zum Vertrag
8. Zustandekommen des Versicherungsvertrages
Der Abschluss eines Versicherungsvertrags setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Der Versicherungs-
vertrag kommt somit durch eine von Ihnen abgegebene Willenserklärung (beispielsweise in Form des ausgefüllten Versi-
cherungsantrags) und durch die Übersendung des Versicherungsscheins wirksam zustande, sofern Sie Ihre Vertragserklä-
rung nicht wirksam widerrufen (Einzelheiten zum Widerrufsrecht siehe unter Ziffer 9).
Ihr Versicherungsschutz beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungs-
schein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings entfällt unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Zahlung der
ersten oder einmaligen Prämie (siehe Allgemeine Bedingungen).
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Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) 6
Wurde eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, gewährt die VPV bis zur Zustellung der Police Versicherungsschutz
im Umfang der schriftlich gewährten vorläufigen Deckungszusage. Sofern Sie Ihre Vertragserklärung wirksam widerrufen
haben, endet der Versicherungsschutz über die vorläufige Deckung mit dem Zugang des Widerrufs bei der VPV.
9 Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
(z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
• der Versicherungsschein,
• die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederrum
einschließlich der Tarifbestimmungen,
• diese Belehrung,
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
• und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten
an:
VPV Allgemeine Versicherungs-AG
Mittlerer Pfad 19, 70499 Stuttgart
Ein Widerruf per Telefax ist an folgende Faxnummer zu richten:
07 11/13 91-60 01
Ein Widerruf per E-Mail ist an folgende E-Mail-Adresse zu richten:
info@vpv.de
Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs
der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Wider-
rufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum
Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich
um den im Versicherungsschein im Abschnitt „Zusätzliche Informationen zum Widerrufsrecht“ ausgewiese-
nen Betrag. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts
aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehal-
ten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur
Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für
den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an
einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhän-
gender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleis-
tung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und
dem Versicherer betrifft. Ihnen dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen.
Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Widerrufsrecht erlischt,
wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig
erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden
im Einzelnen aufgeführt:
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Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) 7
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzu-
geben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen
dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch
den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein-
schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit des
Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien
einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen
soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung,
die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche
weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt
werden;
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer
befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, ins-
besondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der
der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbe-
sondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen
des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen
haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versi-
cherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalten Form;
10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich
etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
gestalteten Form;
12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen
vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über
das zuständige Gericht;
14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitge-
teilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation
während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebe-
nenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für
Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichts-
behörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
10. Angaben zur Laufzeit
Die Angaben zur Laufzeit Ihres Versicherungsvertrags entnehmen Sie bitte dem Antragsformular. Dort ist die von Ihnen
gewünschte Vertragsdauer eingetragen. Sie ist auch im Versicherungsschein abgedruckt.
11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsmöglichkeiten
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen
oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Bei einer
Vertragsdauer von drei oder mehr Jahren kann der Vertrag zum Ablauf des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten von Ihnen gekündigt werden. Bei einer Vertragsdauer von weniger als ei-
nem Jahr und bei Verträgen, die von vornherein einen festen Endtermin vorsehen, endet der Vertrag, ohne dass es einer
Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Im Übrigen besteht ein Kündigungsrecht auch in folgenden Fällen:
• Für den Versicherer und den Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall.
• Für den Versicherer bei Nichtzahlung der Folgeprämie.
• Für den Versicherungsnehmer bei Prämienerhöhungen.
Einzelheiten können Sie den nachfolgend abgedruckten Allgemeinen Bedingungen entnehmen. Gesetzliche Kündi-
gungsrechte bleiben hiervon unberührt.
12. Anzuwendendes Recht
Auf Ihren Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
13. Anzuwendende Sprache
Die Bedingungen, alle weiteren Vertragsbestimmungen und diese Verbraucherinformation werden Ihnen in deutscher
Sprache mitgeteilt. Die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages wird in deutscher Sprache geführt.
[Seite 8]
Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) 8
Informationen zu außergerichtlichen Rechtsbehelfen
14. Versicherungsombudsmann
Als Verbraucher haben Sie die Möglichkeit, sich bei Beschwerden gegen uns als Ihren Versicherer an den Versicherungs-
ombudsmann zu wenden:
Versicherungsombudsmann e.V.
Leipziger Str. 121, 10117 Berlin
Telefon: 0 800 / 36 96 000
Telefax: 0 800 / 36 99 000
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Dort haben Sie die Möglichkeit eines kostenlosen außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens, solange die geltend ge-
machten Ansprüche nicht verjährt sind. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Ver-
jährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Der Beschwerdegegenstand darf nicht bereits vor einem Gericht, Schiedsgericht oder einer anderen Streitschlichtungs-
einrichtung anhängig, entschieden oder geschlichtet worden sein.
Der Ombudsmann behandelt Ihre Beschwerde erst, wenn Sie Ihren Anspruch bei uns geltend gemacht haben und uns
sechs Wochen Zeit für unsere Entscheidung gegeben haben.
Bis zu einem Beschwerdewert von 10.000,- € trifft der Ombudsmann eine Entscheidung, an die wir gebunden sind. Ihnen
steht dagegen weiterhin der Weg zum Gericht offen. Bei Beschwerden mit einem Wert von über 10.000,- € spricht der
Ombudsmann eine für beide Seiten unverbindliche Empfehlung aus. Ab einem Beschwerdewert von 100.000,- € ist ein
Verfahren vor dem Ombudsmann nicht mehr möglich.
Durch die Einlegung der Beschwerde bei dem Ombudsmann wird Ihr Recht auf Beschreiten eines Rechtweges bei den
ordentlichen Gerichten nicht berührt.
15. Beschwerden
Bei Beschwerden können Sie sich direkt an die Direktion der VPV Allgemeine Versicherungs-AG wenden. Wenn Sie nicht
zuerst mit uns über Ihr Anliegen sprechen möchten, können Sie sich auch an die unter Ziffer 2 genannte Aufsichtsbehör-
de wenden.
Neben den Rechtsbehelfen nach Ziffer 14 und 15 bleibt die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen unberührt.
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Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung Exklusiv 9
Abschnitt A – AVB VPV Eigenheim-Schutz 2025
Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. Wir als Versicherer erbringen die vertraglich vereinbarten Leistun-
gen.
Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung Exklusiv
A1 1 Welche Gefahren sind versicherbar? Welche Schäden sind versichert?
Wir entschädigen für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt wer-
den oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen:
A1 1.1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Überschalldruckwelle; Verpuffung, Blindgänger; Im-
plosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden;
Nutzwärmeschäden, Diebstahl außen angebrachter Sachen, Diebstahl/Vandalismus von Wallboxen und Wärme-
pumpen-Außengeräten
A1 1.2 Leitungswasser
A1 1.3 Naturgefahren
A1 1.3.1 Sturm, Hagel;
A1 1.3.2 die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch,
Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.
Jede der Gefahrengruppen nach A1 1.1, A1 1.2 und A1 1.3.1 kann auch einzeln versichert werden. Weitere
Naturgefahren (Elementargefahren) nach A 1.3.2 können ausschließlich in Verbindung mit einer oder mehreren
unter A1 1.1, A1 1.2 und A1 1.3.1 genannten Gefahren versichert werden.
A1 2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
A1 2.1 Ausschluss Krieg
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Auf-
stand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A1 2.2 Ausschluss innere Unruhen
Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A1 2.3 Ausschluss Kernenergie
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne
Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A1 3 Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche Schä-
den sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A1 3.1 Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich
aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Versichert sind auch Schäden durch einen Brand, der aus einem Nutzfeuer entstanden ist.
A1 3.2 Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
A1 3.3 Überspannung durch Blitz
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines
Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und
Geräten entsteht.
A1 3.4 Explosion, Verpuffung, Überschalldruckwelle, Blindgänger
Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen
oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen Explosion und Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung.
Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die
Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds
innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische
Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die
Schallgrenze durchflogen hat und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.
Wir leisten auch Entschädigung für Schäden durch Blindgänger (z. B. Fliegerbomben) aus dem Ersten oder Zwei-
ten Weltkrieg. Den Ausschluss von Schäden durch Krieg gemäß A1 2.1 wenden wir hier nicht an.
A1 3.5 Implosion
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge
eines inneren Unterdrucks.
A1 3.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung
Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile
oder seiner Ladung.
A1 3.7 Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge
Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen an versicherten Sachen. Das gilt auch
für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung.
Nicht versichert sind Schäden, die durch Straßen- oder Wasserfahrzeuge entstehen, deren Halter oder Lenker Sie
oder ein Bewohner des Gebäudes ist.
Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen, Straßen und Wegen.
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Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung Exklusiv 10
A1 3.8 Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers
Versichert ist der Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers.
A1 3.9 Seng- und Schmorschäden
Versichert sind Seng- und Schmorschäden, die aus einem Ereignis nach A1 3.1 bis A1 3.7 entstanden sind.
Seng- und Schmorschäden aus anderen Ursachen sind bis zu 5.000,- € versichert.
Nicht versichert sind Schäden, die durch Zigaretten- oder Zigarrenglut entstanden sind sowie Schäden an elektri-
schen Geräten und Einrichtungen.
A1 3.10 Rauch- und Rußschäden
Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Ereignis nach A1 3.1 bis A1 3.8 entstanden sind.
Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmit-
telbar beschädigt oder zerstört.
Voraussetzung ist, dass der Rauch und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder
Trocknungsanlagen auf dem Versicherungsgrundstück austritt.
Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß allmählich einwirken (z. B. Fogging).
A1 3.11 Nutzwärmeschäden
Nutzwärmeschäden sind Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie der Wärme zur
Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die
Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
A1 3.12 Diebstahl außen angebrachter Sachen
Wir leisten Entschädigung für den Diebstahl versicherter Sachen, die fest mit dem Gebäude verbunden und außen
angebracht sind.
Die Entschädigung ist auf 1.000,- € begrenzt.
A1 3.13 Diebstahl/Vandalismus von Wallboxen und Wärmepumpen-Außengeräten
Wir leisten Entschädigung bei Diebstahl oder Vandalismusschäden an ausschließlich privat genutzten Wallboxen
oder Wärmepumpen-Außengeräten.
Voraussetzung ist, dass sich diese Geräte auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 15.000,- € begrenzt.
A1 3.14 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind
A1 3.14.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A1 3.14.2 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen.
Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftre-
tenden Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schadenereig-
nisses nach A1 3.1 sind.
A1 4 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A1 4.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:
A1 4.1.1 Leitungswasserschäden
A1 4.1.2 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
A1 4.1.3 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
A1 4.2 Leitungswasserschäden
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:
A1 4.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen;
A1 4.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Tei-
len;
A1 4.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen;
A1 4.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
A1 4.2.5 Innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenfallrohren;
A1 4.2.6 Wasserbetten oder Aquarien/Terrarien.
A1 4.2.7 Wir leisten auch für Schäden durch bestimmungswidrig austretendes Wasser aus einem verfugten oder verfliesten
Bereich.
Dieser muss unmittelbar an eine mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtung grenzen.
A1 4.2.8 Wasser aus dauerhaft in das Grundstück eingelassenen Außenschwimmbecken gilt ebenfalls als Leitungswasser.
Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Aus-
genommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind.
Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsniederschläge nach A1 4.6.3 gilt nicht.
A1 4.3 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Versichert sind innerhalb von Gebäuden:
A1 4.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
A1 4.3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen;
A1 4.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen;
A1 4.3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
A1 4.3.1.4 der Regenentwässerung.
Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A1 4.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anla-
gen sind.
A1 4.3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:
A1 4.3.2.1 a) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchs-
verschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche;
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Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung Exklusiv 11
b) Wir ersetzen auch sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchs-
verschlüsse, Wassermesser).
Nicht versichert sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
Ist wegen eines Rohrbruchs nach Teil A1 4.3.1 der Austausch einer Armatur technisch erforderlich, ersetzen wir
auch die dafür entstehenden Kosten.
Die Entschädigung ist auf 1.000,- € begrenzt.
A1 4.3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte.
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder
nicht tragend) nicht versichert.
A1 4.4 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
Versichert sind außerhalb von Gebäuden frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserver-
sorgung oder an Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen. Dies gilt, soweit Sie die Gefahr für diese Rohre tragen und
A1 4.4.1 sie der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen
und
A1 4.4.2 sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
Außerdem sind Bruchschäden an Zuleitungsrohren für die Sie die Gefahr tragen, die nicht der Versorgung versi-
cherter Gebäude oder Anlagen dienen, und Bruchschäden an Zuleitungsrohren, die sich nicht auf dem Versiche-
rungsgrundstück befinden, versichert.
A1 4.4.3 Wir leisten Entschädigung für frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der
Wasserversorgung, auf und außerhalb des Grundstücks, soweit diese Rohre der Entsorgung des versicherten
Gebäudes oder versicherter Anlagen dienen und soweit Sie die Gefahr tragen.
Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
Versicherungsschutz besteht außerdem nicht für die Kosten einer vorsorglich durchgeführten oder behördlich
angeordneten Untersuchung von Rohren ohne konkreten Schadenverdacht. Erfolgt eine Untersuchung aufgrund
eines konkreten Schadenverdachts, werden nur die Kosten für die Lokalisierung und Beseitigung eines entdeck-
ten versicherten Bruchschadens ersetzt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 10.000,- €.
Bei Gebäuden, die zum Schadenzeitpunkt älter als 20 Jahre sind, wird der als entschädigungspflichtig errechnete
Betrag um einen Selbstbehalt von 1.000,- € gekürzt.
Die Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie uns vor Eintritt des Schadens einmalig einen Prüfbericht eingereicht haben,
der eine Dichtigkeit der Rohre nach DIN EN 1610 oder DIN 1986 nachweist.
Dieser Prüfbericht darf zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als 5 Jahre sein.
A1 4.5 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche ge-
nannt – Schäden durch
A1 4.5.1 Plansch- oder Reinigungswasser;
A1 4.5.2 Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen;
A1 4.5.3 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen
durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
A1 4.5.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
A1 4.5.5 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach A1 4.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch
verursacht hat;
A1 4.5.6 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luft-
fahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden;
A1 4.5.7 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch
Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage;
A1 4.5.8 Sturm, Hagel.
Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für
die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
A1 5 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen? Welche Schä-
den sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A1 5.1 Sturm
A1 5.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windge-
schwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde).
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn Sie einen der folgenden
Sachverhalte nachweisen:
A1 5.1.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem
Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
A1 5.1.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem
sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die
baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind.
A1 5.2 Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
A1 5.3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse
Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:
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Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung Exklusiv 12
A1 5.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte
Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
A1 5.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
A1 5.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen be-
finden, baulich verbunden sind.
A1 5.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Ge-
bäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind
versichert.
A1 5.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten
Gebäude baulich verbunden sind.
A1 5.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in
denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
A1 5.4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
A1 5.4.1 Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar
angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflä-
chenwasser. Dies gilt nur, wenn
A1 5.4.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
A1 5.4.1.2 Witterungsniederschläge
oder
A1 5.4.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von A1 5.4.1.1 oder A1 5.4.1.2 die Überflutung
verursacht haben.
A1 5.4.2 Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtun-
gen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn
A1 5.4.2.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern
oder
A1 5.4.2.2 Witterungsniederschläge
den Rückstau verursacht haben.
A1 5.4.3 Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinne-
ren ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der folgenden Sachverhalte nachweisen:
A1 5.4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäu-
den im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
A1 5.4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstan-
den sein.
A1 5.4.4 Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
A1 5.4.5 Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
A1 5.4.6 Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrut-
schen von Schnee- oder Eismassen von Dächern.
A1 5.4.7 Lawinen
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen.
A1 5.4.8 Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen,
Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen.
A1 5.5 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche ge-
nannt – Schäden durch
A1 5.5.1 Sturmflut;
A1 5.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentü-
ren oder andere Öffnungen.
Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden dar-
stellen;
A1 5.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern
an die Erdoberfläche gedrungen;
A1 5.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luft-
fahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch
ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
A1 5.5.5 Trockenheit oder Austrocknung.
Nicht versichert sind Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäudeteilen sowie an Sachen, die sich
darin befinden. Schäden an Laden- und Schaufensterscheiben sind ebenfalls nicht versichert.
A1 6 Welche Sachen sind versichert?
Versicherte Sachen sind:
A1 6.1 die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude,
[Seite 13]
Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung Exklusiv 13
A1 6.2 deren Gebäudebestandteile,
A1 6.3 deren Gebäudezubehör,
A1 6.4 Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück, die unmittelbar an das Gebäude anschließen,
A1 6.5 Carports
A1 6.6 weitere Grundstücksbestandteile.
A1 7 Was versteht man unter Gebäuden, Gebäudebestandteilen, Gebäudezubehör, Terrassen, Carports und
weiteren Grundstücksbestandteilen? Welche Sachen sind nicht versichert und welche zusätzlich versi-
cherbar?
A1 7.1 Gebäude
Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke. Sie müssen gegen äußere Einflüsse schützen können
und im Sinne dieser Versicherungsbedingungen für die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sein.
A1 7.1.1 Nebengebäude
Die Mitversicherung von Nebengebäuden gilt nur für Nebengebäude, die nicht ausschließlich gewerblich genutzt
werden.
Außer dem Wohngebäude sind auf dem Versicherungsgrundstück befindliche Nebengebäude bis zu einer Ge-
samtgrundfläche aller Nebengebäude von 30 qm mitversichert.
Die Mitversicherung größerer Nebengebäude kann vereinbart werden.
A1 7.1.2 Garagengebäude
Garagen auf dem Versicherungsgrundstück sind bis zu einer Gesamtgrundfläche von 50 qm mitversichert.
Die Mitversicherung größerer Garagengebäude kann vereinbart werden.
A1 7.2 Gebäudebestandteile
Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude
ihre Selbständigkeit verloren haben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das
Gebäude gefertigt und mit einem großen Einbauaufwand an das Gebäude angepasst sind. Dazu gehören nicht
Anbaumöbel oder Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt sind.
A1 7.3 Gebäudezubehör
Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind.
Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. Als
Gebäudezubehör gelten auch Müllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanlagen sowie Balkonkraftwerke (sog.
Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen) auf dem Versicherungsgrundstück. Der Ausschluss für Pho-
tovoltaikanlagen nach A1 7.7.1 gilt nicht für Balkonkraftwerke.
A1 7.4 Terrassen
Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Aufenthalt im Freien vorgesehen sind.
A1 7.5 Carports
Ein Carport ist ein an ein Gebäude angebauter oder freistehender, überdachter Stellplatz für Kraftfahrzeuge.
Carports auf dem Versicherungsgrundstück sind mitversichert.
A1 7.6 Weitere Grundstücksbestandteile und weiteres Zubehör
Als weitere Grundstücksbestandteile gelten die fest mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks
verbundene Sachen, z. B. Wege- und Gartenbeleuchtungen, Gartenzäune und -türen, Grundstückseinfriedungen
(auch Hecken) sowie Fahnen- und Antennenmasten und Schwimmbecken.
Die Entschädigung für weitere Grundstückbestandteile und weiteres Zubehör ist je Versicherungsfall begrenzt auf
60,- € je qm Wohnfläche.
A1 7.7 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
A1 7.7.1 Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen (z. B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungs-
elemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter, Speicher und Verkabelung).
A1 7.7.2 alle in das Gebäude nachträglich eingefügten Sachen, die ein Mieter oder ein Wohnungseigentümer
A1 7.7.2.1 auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat
und
A1 7.7.2.2 für die er die Gefahr trägt.
Werden Sachen dagegen nur ausgetauscht, sind die neu eingefügten Sachen versichert.
Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist von Ihnen nachzuweisen.
A1 7.7.2.3 Elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die Wiederherstellung von elektronisch gespeicher-
ten Daten und Programmen sind nur versichert, soweit dies zusätzlich im Versicherungsvertrag vereinbart ist.
A1 7.8 Zusätzlich versicherbar
Abweichend von A1 7.7.2 können nachträglich eingefügte Sachen des Mieters/Wohnungseigentümers mitversi-
chert werden, wenn er sie auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und er für diese die Gefahr trägt.
A1 8 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
Der Versicherungsort ist das Versicherungsgrundstück. Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die
Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige
Teil des Flurstücks Versicherungsort, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu dem/
den versicherten Gebäude(n) gehört.
A1 9 Was gilt für Selbstbeteiligungen im Versicherungsvertrag?
Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den Sie je Versicherungsfall selbst zu tra-
gen haben. Selbstbeteiligungen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr
und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden. Im Versicherungsschein werden sie jeweils ausgewiesen.
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A1 10 Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigentum?
A1 10.1 Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt:
Wenn wir wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei sind, bleiben
wir den übrigen Wohnungseigentümern zur Leistung verpflichtet.
Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile.
A1 10.2 Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem wir ganz oder teilweise
leistungsfrei sind.
Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlangen.
Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum
wiederherzustellen.
Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem wir ganz oder teilweise leistungsfrei sind, muss uns diese zusätzliche
Entschädigung ersetzen.
A1 10.3 Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten A1 10.1 und A1 10.2 entsprechend.
A1 11 Welche Kosten sind versichert?
A1 11.1 Versicherte Kosten
Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
A1 11.1.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten
A1 11.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten
A1 11.1.3 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern
A1 11.1.4 Hotelkosten
A1 11.1.5 Rückreisekosten aus dem Urlaub
A1 11.1.6 Beseitigung umgestürzter Bäume
A1 11.1.7 Mehrkosten für altersgerechte Umgestaltung
A1 11.1.8 Dekontaminationskosten
A1 11.1.9 Vandalismus- und Graffitischäden
A1 11.1.10 Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte
A1 11.1.11 Regiekosten
A1 11.1.12 Kosten für provisorische Maßnahmen
A1 11.1.13 Kosten für Schäden an Kabeln und Dämmung
A1 11.1.14 Leckortungskosten bei nicht versichertem Schaden
A1 11.1.15 Rohrverstopfungen
A1 11.1.16 Mehrkosten für die Verwendung baubiologischer Baustoffe
A1 11.1.17 Kosten für Energieberatung
Der Ersatz versicherter Kosten nach A1 11.1.1 bis A1 11.1.17 ist auf den jeweils hierfür vereinbarten Betrag begrenzt.
A1 11.2 Definition und Umfang der Kosten
A1 11.2.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzubrechen. Dies schließt Aufwendun-
gen ein, um Schutt und sonstige Reste dieser Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutrans-
portieren, sie abzulagern und zu vernichten.
A1 11.2.2 Bewegungs- und Schutzkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Erstattet werden
sie, wenn diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
A1 11.2.3 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern
Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls bestim-
mungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für Abwasser.
Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000,- € begrenzt.
A1 11.2.4 Hotelkosten
Das sind Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück). Voraussetzung
ist, dass die von Ihnen ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und Ihnen die Beschränkung auf einen
bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
Die Kosten für eine Unterbringung werden nur erstattet, wenn eine Entschädigung nicht aus einem anderen
Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens
für die Dauer von 1 Jahr. Die Entschädigung ist pro Tag auf 150,- € begrenzt.
A1 11.2.5 Rückreisekosten aus dem Urlaub
Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubsreise abbricht und an den Versi-
cherungsort nach A1 8 reist. Hierzu zählen auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit Ihnen in häuslicher
Gemeinschaft leben.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 5.000,- € voraussichtlich über-
steigt. Weiterhin ist Ihre Anwesenheit oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Ver-
sicherungsort erforderlich.
Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von mindestens vier Tagen bis zu einer Dauer von höchs-
tens sechs Wochen.
Zusätzliche Reisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem ursprünglich vor-
gesehenen Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Versicherungsort.
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A1 11.2.6 Beseitigung umgestürzter Bäume
Wir ersetzen die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, um Bäume oder deren Teile von dem Versi-
cherungsgrundstück zu entfernen, abzutransportieren und zu entsorgen.
Folgende Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein:
a) Diese Bäume sind durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzt, abgeknickt oder derart beschädigt, dass sie ent-
fernt werden müssen.
b) Eine natürliche Regeneration dieser Bäume ist nicht zu erwarten.
Bereits abgestorbene Bäume sind nicht versichert.
Versichert sind ebenfalls die Kosten einer Wiederaufforstung, wenn wir eine Entschädigung nach Satz 1 geleistet
haben.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000,- € begrenzt.
A1 11.2.7 Mehrkosten für altersgerechte Umgestaltung
Nach einem Versicherungsfall gemäß A1 1 ersetzen wir die bei der Wiederherstellung notwendigen und tatsäch-
lich angefallenen Mehrkosten für eine altersgerechte und barrierearme Umgestaltung des vom Schaden betroffe-
nen Bereichs.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 10 Prozent des ersatzpflichtigen Schadens, maximal
25.000,- €.
A1 11.2.8 Dekontaminationskosten
A1 11.2.8.1 Wir ersetzen auch die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Dekontaminationskosten. Das sind Kosten, die
aufgrund von behördlichen Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen. Ersetzt werden Kosten, um
a) das Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen, zu dekontaminieren oder auszutauschen;
b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten;
c) insoweit den Zustand des Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen.
A1 11.2.8.2 Die Kosten werden ersetzt, soweit die behördlichen Anordnungen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie sind aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen
waren.
b) Sie betreffen eine Kontamination, die nachweislich durch diesen Versicherungsfall entstanden ist.
c) Sie sind innerhalb von neun Monaten seit dem Versicherungsfall ergangen.
A1 11.2.8.3 Ist das Erdreich bereits kontaminiert und wird es durch den Versicherungsfall zusätzlich verunreinigt, gilt Folgendes:
Es werden nur die Aufwendungen ersetzt, die über die Beseitigung der bestehenden Kontamination hinausge-
hen. Unerheblich ist dabei, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.
A1 11.2.8.4 Nicht ersetzt werden Aufwendungen wegen sonstiger behördlicher Anordnungen oder wegen sonstiger gesetz-
licher oder vertraglicher Verpflichtungen.
A1 11.2.8.5 Die Kosten nach Ziffer A1 11.2.8.1 gelten nicht als Aufräumungskosten nach Ziffer A1 11.1.1.
A1 11.2.8.6 Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich zu melden, wenn Sie eine behördliche Anordnung erhalten. Das müssen
Sie auch dann unverzüglich tun, wenn längere Rechtsbehelfsfristen bestehen.
Verletzen Sie diese Obliegenheit, haben wir folgende Rechte: Wir können unter den in Ziffer B3 3.3 beschriebe-
nen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
A1 11.2.8.7 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 100.000,- € begrenzt
A1 11.2.9 Vandalismus- und Graffitischäden
Wir leisten an versicherten Ein-/Zweifamilienhäusern auch die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten
für die Beseitigung von mut- und böswilligen Beschädigungen an versicherten Sachen. Wir übernehmen auch die
Kosten für die Beseitigung von Graffitischäden.
Ein Graffitischaden liegt vor, wenn ein unbefugter Dritter Außenseiten von versicherten Sachen durch Farbe oder
Lacke verunstaltet.
Sie sind verpflichtet, den Schaden unverzüglich uns und der Polizei anzuzeigen. Verletzen Sie diese Obliegenheit,
haben wir folgende Rechte:
Wir können unter den in Ziffer B3 3.3 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsperiode auf 5.000,- € begrenzt.
Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um eine Selbstbeteiligung von 500,- €gekürzt.
A1 11.2.10 Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte
a) Wir ersetzen bei Zwei- und Mehrfamilienhäusern die notwendigen Kosten, die Ihnen für die Beseitigung von
Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern, die dem Gemeingebrauch der Hausge-
meinschaft unterliegen, dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter
aa) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge einge-
drungen ist,
bb) versucht, durch eine Handlung gemäß Ziffer A1 11.2.10 a) aa) in ein versichertes Gebäude einzudringen.
b) Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von außen verursacht, sind nur versichert, soweit sie Folge
einer Handlung gemäß Ziffer A1 11.2.10 a) sind.
A1 11.2.11 Regiekosten
Wir ersetzen bei versicherten Schäden, die voraussichtlich einen Betrag von 25.000,- € übersteigen auch Regie-
kosten.
Das sind Kosten für einen Architekten, der die Wiederherstellung versicherter Sachen koordiniert, beaufsichtigt
oder betreut. Das Gleiche gilt, wenn ein Bauingenieur Regie über die Wiederherstellung führt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000,- € begrenzt.
A1 11.2.12 Kosten für provisorische Maßnahmen
Wir ersetzen auch die Kosten, um versicherte Sachen provisorisch zu reparieren. Das setzt voraus, dass eine end-
gültige Reparatur noch nicht möglich ist. Die Maßnahme muss zudem eilbedürftig sein.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 25.000,- € begrenzt.
[Seite 16]
Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung Exklusiv 16
A1 11.2.13 Kosten für Schäden an Kabeln und Dämmung
Wir ersetzen die Kosten für die Beseitigung von Schäden innerhalb von versicherten Gebäuden an elektrischen
Leitungen und elektrischen Anlagen sowie an Dämmung und Unterspannbahnen, die durch unmittelbare Einwir-
kung von wildlebenden Mardern, Waschbären, Ratten oder Mäusen entstanden sind.
Voraussetzung ist, dass diese Kosten erforderlich und tatsächlich angefallen sind.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,- € begrenzt.
A1 11.2.14 Leckortungskosten bei nicht versichertem Schaden
Wir ersetzen die Kosten für eine Leckortung auch dann, wenn das Ergebnis der Leckortung ist, dass kein ersatz-
pflichtiger Schaden gemäß Ziffer A1 4.1 vorliegt.
Voraussetzung ist, dass die Beauftragung der Leckortung durch uns erfolgt ist oder mit uns abgesprochen wurde.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000,- € begrenzt.
A1 11.2.15 Rohrverstopfungen
Wir übernehmen die Kosten für eine im Rahmen eines versicherten Leitungswasser-, Rohrbruch- oder Frostschadens
notwendige Beseitigung von Rohrverstopfungen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500,- € begrenzt.
A1 11.2.16 Mehrkosten für die Verwendung baubiologischer Baustoffe
Wir ersetzen die tatsächlich angefallenen Mehrkosten wenn baubiologische Baustoffe zur Wiederherstellung der
vom Schaden betroffenen Gebäudeteile verwendet werden. Hierunter fallen z. B. natürlich nachwachsende Roh-
stoffe oder schadstofffreie/-arme Materialien. Die Mehrkosten werden ersetzt, soweit die Baumaßnahmen dem
Stand der Technik entsprechen und nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles veranlasst wurden.
Voraussetzung ist, dass der versicherte Schaden voraussichtlich einen Betrag von 25.000,- € übersteigt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,- € begrenzt.
A1 11.2.17 Kosten für Energieberatung
Wir ersetzen bei versicherten Schäden, die voraussichtlich einen Betrag von 25.000,- € übersteigen, die tatsäch-
lich angefallenen Kosten für eine qualifizierte Energieberatung für das versicherte Gebäude.
Die Energieberatung muss durch einen durch die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) zugelas-
senen Energieberater bzw. einen baubiologischen Berater (Mitgliedschaft im Berufsverband Deutscher Baubiolo-
gen e.V.) erfolgen.
Diese Kosten werden ersetzt, soweit sie nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles veranlasst wurden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000,- € begrenzt und wird nur einmal während der Vertragslauf-
zeit gezahlt.
A1 12 Was ist unter Mietausfall und Mietwert zu verstehen? In welchem Umfang sind sie versichert?
A1 12.1 Mietausfall, Mietwert
Wir ersetzen
A1 12.1.1 den Mietausfall, wenn Mieter von Wohnräumen wegen eines Versicherungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete
ganz oder teilweise eingestellt haben oder das Mietverhältnis kündigen. Das schließt die fortlaufenden Betriebs-
kosten im Sinne des Mietrechts ein.
A1 12.1.2 den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, die Sie selbst bewohnen. Das schließt die fortlaufenden Betriebs-
kosten im Sinne des Mietrechts ein.
Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist, dass Ihnen wegen eines Versicherungsfalls nicht zugemutet wer-
den kann, zumindest Teile der Wohnung zu nutzen.
A1 12.1.3 auch einen durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen verursachten zusätzlichen Mietausfall
nach A1 12.1.1 bzw. Mietwert nach A1 12.1.2.
A1 12.2 Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert
A1 12.2.1 Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar sind, höchstens aber
für 36 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
A1 12.2.2 Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie Sie die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft
verzögern. Es gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs-/-minderungspflicht nach Teil B 3.3.2.1.
A1 12.3 Gewerblich genutzte Räume
Wir ersetzen auch Mietausfall oder Mietwert für gewerblich genutzte Räume bis zu dem Zeitpunkt, in dem die
Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 12.000 € begrenzt.
A1 12.4 Zusätzlich gilt:
A1 12.4.1 Kündigt der Mieter das Mietverhältnis wegen des Versicherungsfalles und können Sie die Wohnung nach Fertig-
stellung nicht wieder vermieten, ersetzen wir auch diesen Mietausfall.
Dies setzt voraus, dass Sie die Räume zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht vermieten konnten, obwohl Sie
die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewandt haben.
Das gilt bis zur Neuvermietung, höchstens aber bis zum Ablauf des Zeitraums nach A1 12.2.
A1 12.4.2 Kann ein Mietverhältnis wegen des Versicherungsfalles nicht angetreten werden, ersetzen wir den Mietausfall.
Das gilt ab dem Zeitpunkt des vertraglich vereinbarten Mietbeginns bis zum Ablauf des Zeitraums nach A1 12.2.
Dies setzt voraus, dass der Mietvertrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles bereits geschlossen war.
A1 13 Was gilt für Umfang und Anpassung des Versicherungsschutzes? Wie wird die Prämie ermittelt und
angepasst?
A1 13.1 Versicherungsumfang
A1 13.1.1 Neubauwert
Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude zum Zeitpunkt des
Versicherungsfalles. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
Wir passen den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an (siehe A1 13.2.2).
[Seite 17]
Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung Exklusiv 17
Wenn sich durch bauliche Maßnahmen ein der Prämienberechnung zugrundeliegender Umstand (Fläche, Gebäu-
detyp, Bauausführung und/oder sonstige vereinbarte Merkmale) innerhalb der Versicherungsperiode werterhö-
hend verändert, besteht bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode auch insoweit Versicherungsschutz.
A1 13.1.2 Gemeiner Wert
Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet sind, ist nur noch der erzielbare Ver-
kaufspreis ohne Grundstücksanteile versichert (gemeiner Wert). Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere
vor, wenn die Gebäude für ihren Zweck nicht mehr zu verwenden sind.
A1 13.2 Ermittlung und Anpassung der Prämie
A1 13.2.1 Ermittlung der Prämie
Grundlagen der Ermittlung der Prämie sind Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung, Nutzung oder
sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Prämienberechnung erheblich sind sowie der Anpassungsfaktor (A1
13.2.2). Die Grundprämie errechnet sich aus der Wohn- und Nutzfläche multipliziert mit der Prämie je qm Wohn-
und Nutzfläche.
A1 13.2.2 Anpassung der Prämie
A1 13.2.2.1 Die Prämie verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe A1 13.1) gemäß der
Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors.
A1 13.2.2.2 Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für ie in diesem Jahr
beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des
Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffent-
lichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt.
Bei dieser Anpassung werden die Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes zu
20 Prozent berücksichtigt. Bei dieser Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet.
Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet,
sonst abgerundet.
A1 13.2.2.3 Das Gebäudealter hat entscheidenden Einfluss auf den Schadenbedarf und die zur Deckung der Schäden notwen-
digen Beiträge.
Aus diesem Grund ergeben sich für Gebäude unterschiedlichen Alters unterschiedliche Prämien, welche unter
Berücksichtigung anerkannter Methoden der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik berechnet
wurden.
Zum nächsten Hauptfälligkeitstermin eines jeden Jahres wird das zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Gebäudealter
prämienwirksam zur Ermittlung der neuen Prämie herangezogen.
A1 13.2.3 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A1 13.2.2, können Sie den Versicherungsver-
trag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem
Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens
einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
A1 13.2.4 Die Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
A1 13.3 Nachträgliche Änderung eines Prämienmerkmales
A1 13.3.1 Ändert sich nachträglich ein der Prämienberechnung zugrunde liegender Umstand und würde sich dadurch eine
höhere Prämie ergeben, können wir die höhere Prämie ab Anzeige der Änderung verlangen.
A1 13.3.2 Fallen Umstände, für die eine höhere Prämie vereinbart ist, nachträglich weg, sind wir verpflichtet, die Prämie zu dem
Zeitpunkt herabzusetzen, zu dem wir hiervon Kenntnis erlangt haben. Das gleiche gilt, soweit solche prämienrelevan-
te Umstände ihre Bedeutung verloren haben oder ihr Vorliegen von Ihnen nur irrtümlich angenommen wurde.
A1 14 Was ist der Unterversicherungsverzicht?
A1 14.1 Unterversicherungsverzicht
Im VPV Eigenheim-Schutz besteht grundsätzlich Unterversicherungsverzicht.
Das bedeutet, dass wir im Schadenfall auf den Einwand einer Unterversicherung verzichten. Das gilt auch für die
Kosten und den Mietausfall.
A1 14.2 Voraussetzungen
Wir verzichten auf den Einwand einer Unterversicherung, wenn alle folgenden Voraussetzungen vorliegen:
• Die Fragen im Antrag nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes wurden zutreffend beantwortet.
• Die Wohnfläche entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles der im Versicherungsschein genannten
Wohnfläche.
• Es besteht kein weiterer Wohngebäudeversicherungsvertrag ohne Unterversicherungsverzicht für denselben
Versicherungsort.
A1 15 Entfällt
A1 16 Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung des Beitrags?
A1 16.1 Beitragsanpassung
A1 16.1.1 Die Prämien werden mittels anerkannter mathematisch-statistischer Verfahren unter Berücksichtigung von Scha-
denaufwendungen, Feuerschutzsteuer und Gewinnansatz kalkuliert.
A1 16.1.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, die Prämien für bestehende Versicherungsverträge mindestens alle drei Jahre
zu überprüfen.
Anpassungen der Prämien können von uns zur Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung ab Beginn des nächsten
Versicherungsjahres vorgenommen werden, sofern ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für eine
Prämienanpassung geprüft und bestätigt hat.
[Seite 18]
Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung Exklusiv 18
A1 16.1.3 Die Überprüfung der Beiträge erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Ver-
sicherungstechnik. Dabei werden Risiken mit gleichem Leistungsumfang zusammengefasst. Hierbei ist zusätzlich
zur bisherigen Entwicklung der Schäden gemäß A1 16.3.1 und der Feuerschutzsteuer auch die voraussichtliche
zukünftige Schadenentwicklung bis zur nächsten Überprüfung zu berücksichtigen (Zukunftseffekte), sofern es
nach anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren geboten ist, sie zu berücksichtigen. Unberücksichtigt
bleiben Veränderungen des Gewinnansatzes.
A1 16.1.4 Zusätzlich zu den eigenen Kennzahlen können auch unternehmensübergreifende Quellen in die Überprüfung der
Beiträge einbezogen werden.
A1 16.1.5 Anpassungssätze, die inklusive der aus Vorjahren vorgetragenen Anteile zwischen -3 Prozent und +3 Prozent
betragen, werden nicht umgesetzt, sondern auf die nächste Überprüfung vorgetragen. Anpassungssätze, die
inklusive der aus Vorjahren vorgetragenen Anteile mehr als +3 Prozent betragen, können auf künftige Versiche-
rungsperioden, auch innerhalb des nächsten Überprüfungszeitraums, aufgeteilt und vorgetragen werden.
A1 16.1.6 Prämiensenkungen, die nicht nach Absatz 5 A1 16.1.5 vorgetragen werden, gelten automatisch ab Beginn des
nächsten Versicherungsjahres.
A1 16.1.7 Prämienerhöhungen werden Ihnen unter Gegenüberstellung der alten und neuen Prämienhöhe spätestens einen
Monat vor Hauptfälligkeit mitgeteilt. Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang
der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhö-
hung, kündigen. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht,
steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.
A1 16.1.8 Die Prämien für bestehende Verträge dürfen diejenigen für Neuverträge nicht übersteigen, sofern die gleichen
Tarifmerkmale und der gleiche Deckungsumfang zu Grunde liegen.
A1 17 Wie wird die Entschädigung ermittelt?
A1 17.1 Im Versicherungsfall sind Grundlage der Entschädigungsberechnung
A1 17.1.1 bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten für das im Versicherungsvertrag in seiner
konkreten Ausgestaltung (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter
Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind) beschriebene Gebäude (einschließlich der Architekten-
gebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten) bei Eintritt des Versicherungsfalles;
A1 17.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten in der im
Versicherungsvertrag beschriebenen konkreten Ausgestaltung (Fläche Gebäudetyp, Bauausführung und -aus-
stattung oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind) bei Eintritt des
Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch
die ortsüblichen Wiederherstellungskosten;
A1 17.1.3 bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher
Art und Güte im neuwertigen Zustand;
A1 17.1.4 Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften technisch noch brauchbare Sachsubstanz der versicherten Sachen
für die Wiederherstellung nicht verwendet werden darf, dann erhalten Sie eine entsprechende Entschädigung
nach A1 17.1.1.
Das setzt voraus, dass
A1 17.1.4.1 die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden oder
A1 17.1.4.2 die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften
ganz oder teilweise untersagt war.
A1 17.1.4.3 Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall und der Wiederherstellung werden entschädigt, wenn die
Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt wird.
A1 17.1.5 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung nach A1 17.1.1 angerechnet.
A1 17.2 Entschädigungsberechnung bei gemeinem Wert
Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen nur
unter Zugrundelegung des erzielbaren Verkaufspreises ohne Grundstücksanteile (gemeiner Wert) entschädigt.
A1 17.3 Angezeigte bauliche Veränderungen
Für die Höhe der Entschädigung werden die nach Vertragsschluss gemäß A1 13.3 angezeigten Veränderungen an
den versicherten Gebäuden berücksichtigt.
A1 17.4 Abweichende Bauausgestaltung
A1 17.4.1 Sind im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die im Versicherungsvertrag beschriebenen Gebäude in der konkreten
Bauausgestaltung geringerwertig beschaffen, so sind wir nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich eingetrete-
nen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert zu ersetzen.
A1 17.4.2 Sollte im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die konkrete Bauausgestaltung hingegen höherwertig sein, werden
die ortsüblichen Wiederherstellungskosten (A1 17.1.1) bzw. die notwendigen Reparaturkosten (A1 17.1.2) nur
auf der Grundlage des im Versicherungsvertrag in seiner konkreten Bauausgestaltung (Fläche, Gebäudetyp, Bau-
ausführung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Prämienberechnung erheblich
sind) beschriebenen Gebäudes ersetzt. Unberührt bleiben die Vorschriften über den Umfang und die Anpassung
des Versicherungsschutzes (A1 13), die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (B3 1) und der Gefahrer-
höhung (siehe A1 21 sowie B3 2).
A1 17.5 Kosten
Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten ist der Nachweis tatsächlich angefallener Kos-
ten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
A1 17.6 Mietausfall, Mietwert
Wir ersetzen den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zum Ende der vereinbarten Haftzeit.
A1 17.7 Mehrwertsteuer
[Seite 19]
Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung Exklusiv 19
A1 17.7.1 Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind; das Gleiche gilt, wenn Sie
Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt haben;
A1 17.7.2 Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten und versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts gilt
A1 17.7.1 entsprechend.
A1 17.8 Wiederherstellung und Wiederbeschaffung
In der Neuwertversicherung erwerben Sie den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeit-
wertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald Sie innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Ver-
sicherungsfalles sicherstellen, dass Sie die Entschädigung verwenden werden, um versicherte Sachen in gleicher
Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der
bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn die Gebäude
an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden.
Sie sind zur Rückzahlung des entschädigten Neuwertanteiles an uns verpflichtet, wenn Sie die auf den Neu-
wertanteil geleistete Entschädigung schuldhaft nicht zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versi-
cherten Sachen verwenden.
Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung nach A1 17.1.1 bis A1 17.1.3 abzüglich der Wertmin-
derung durch Alter und Abnutzung. A1 17.7 gilt entsprechend.
A1 17.9 Selbstbeteiligung
Selbstbeteiligungen werden in der vereinbarten Höhe von der Entschädigung abgezogen.
A1 18 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?
A1 18.1 Feststellung der Schadenhöhe
Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständi-
genverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können Sie und wir auch gemeinsam vereinbaren.
A1 18.2 Weitere Feststellungen
Sie und wir können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall
auszudehnen.
A1 18.3 Verfahren vor der Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
A1 18.3.1 jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei,
die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf-
fordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen
angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt
werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Scha-
denort zuständige Amtsgericht ernennen lassen.
In unserer Aufforderung müssen wir Sie auf diese Folge hinweisen.
A1 18.3.2 Wir dürfen folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:
A1 18.3.2.1 Mitbewerber von Ihnen;
A1 18.3.2.2 Personen, die mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen;
A1 18.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern von Ihnen angestellt sind oder mit ihnen in einem ähn-
lichen Verhältnis stehen.
A1 18.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen
einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach A1 18.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn
sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.
A1 18.4 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
A1 18.4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den
dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
A1 18.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
A1 18.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
A1 18.4.4 die versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert.
Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden
betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles enthalten sein.
A1 18.5 Verfahren nach der Feststellung
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen
der Sachverständigen voneinander ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über
die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den
Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind
unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung.
Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung.
Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
A1 18.6 Kosten
a) Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur
Hälfte.
b) Wenn der entschädigungspflichtige Schaden 25.000,- € übersteigt, ersetzen wir die von Ihnen zu tragenden
Kosten des Sachverständigenverfahrens bis maximal 25.000,- €.
[Seite 20]
Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung Exklusiv 20
A1 18.7 Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten nicht berührt.
A1 19 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?
A1 19.1 Fälligkeit der Entschädigung
A1 19.1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn wir den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt
haben.
Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der vor-
aussichtlich mindestens zu zahlen ist.
A1 19.1.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem Sie nachgewiesen
haben, dass Sie die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt haben.
A1 19.2 Rückzahlung des Neuwertanteils
Sie sind zur Rückzahlung der nach A1 19.1.2 geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge Ihres
Verschuldens nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. Das
gilt auch für Zinsen, die wie nach A1 19.3.2 gezahlt haben.
A1 19.3 Verzinsung
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehen-
de Zinspflicht besteht:
A1 19.3.1 Entschädigung
Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Mo-
nats geleistet wurde.
A1 19.3.2 Über den Zeitwertschaden hinausgehender Teil der Entschädigung
Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie die Sicherstellung für die Wiederherstellung oder Wiederbe-
schaffung nachgewiesen haben.
A1 19.3.3 Zinssatz
Der Zinssatz liegt einen Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247
BGB), mindestens aber bei 3 Prozent und höchstens bei 5 Prozent Zinsen pro Jahr.
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
A1 19.4 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen nach A1 19.1 und A1 19.3.1 und A1 19.3.2 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der
Zeitraum, für den wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
A1 19.5 Aufschiebung der Zahlung
Wir können die Zahlung aufschieben, solange
A1 19.5.1 Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;
A1 19.5.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass dieses Versi-
cherungsfalls noch läuft;
A1 19.5.3 eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Realgläubigers nicht erfolgte.
A1 20 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) haben Sie vor
dem Versicherungsfall zu erfüllen?
A1 20.1 Sicherheitsvorschriften
Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften:
A1 20.1.1 Versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Dies gilt insbesondere für wasserführen-
de Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen.
Mängel oder Schäden an diesen Sachen müssen unverzüglich beseitigt werden.
A1 20.1.2 Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden.
Außerdem sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu
halten.
A1 20.1.3 In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und Gebäudeteile beheizt werden. Dies ist genügend häufig zu
kontrollieren.
Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu
halten.
A1 20.1.4 Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden gilt:
A1 20.1.4.1 Bei rückstaugefährdeten Räumen müssen Rückstausicherungen funktionsbereit gehalten werden.
A1 20.1.4.2 Die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück müssen freigehalten werden.
A1 20.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Verletzen Sie eine der in A1 20.1 genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil B 3.3.3.1
und B 3.3.3 folgendes:
Wir sind berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Außerdem können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
A1 21 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
A1 21.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Teil B 3.2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
A1 21.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben.
A1 21.1.2 Das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes wird nicht mehr genutzt.
A1 21.1.3 Am Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird.
A1 21.1.4 Baumaßnahmen am Gebäude führen dazu, dass es überwiegend unbenutzbar wird.
A1 21.1.5 In dem Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert.
[Seite 21]
Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung Exklusiv 21
A1 21.1.6 Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt.
A1 21.2 Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil B 3.2.3 bis B 3.2.5 geregelt.
A1 22 Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und angemeldeten Realrechten?
Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses
durch Sie für die Gefahrengruppe Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosi-
on; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden in folgen-
den Fällen wirksam:
A1 22.1 Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass zu dem Zeitpunkt,
zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mehr mit dem Grundpfandrecht belastet
war
oder
A1 22.2 Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass der Realgläubiger
der Kündigung zugestimmt hat.
Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall.
A1 23 Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden?
A1 23.1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
A1 23.1.1 Veräußern Sie die versicherte Sache, tritt der Erwerber an Ihre Stelle in den Versicherungsvertrag ein. Dies ge-
schieht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser zum Datum des Grundbuchein-
trags.
Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber Ihre Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis.
A1 23.1.2 Sie und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für den Beitrag der Versicherungsperi-
ode, in welcher der Eigentumsübergang erfolgt.
A1 23.1.3 Wir müssen den Eintritt des Erwerbers in den Versicherungsvertrag erst gegen uns gelten lassen, wenn wir hier-
von Kenntnis erlangen.
A1 23.2 Kündigungsrechte
A1 23.2.1 Wir sind berechtigt, gegenüber dem Erwerber den Versicherungsvertrag zu kündigen. Dabei müssen wir eine Frist
von einem Monat einhalten.
Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der Veräußerung
ausüben.
A1 23.2.2 Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende der
laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht
erlischt, wenn er es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt. Fehlt dem Erwerber die Kenntnis, dass
eine Versicherung besteht, erlischt das Kündigungsrecht einen Monat nachdem er die Kenntnis erlangt hat.
A1 23.2.3 Im Falle der Kündigung nach A1 23.2.1 und A1 23.2.2 haften Sie allein für die Zahlung des Beitrags.
A1 23.3 Anzeigepflichten
A1 23.3.1 Die Veräußerung ist uns von Ihnen oder vom Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
anzuzeigen.
A1 23.3.2 Ist die Anzeige unterblieben, sind wir nicht verpflichtet im Versicherungsfall zu leisten.
Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen beide vorliegen:
Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige hätte zu-
gehen müssen.
Wir weisen nach, dass wir den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten.
A1 23.3.3 Abweichend von A1 23.3.2 sind wir in folgenden Fällen verpflichtet zu leisten:
Uns war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen.
Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles war die Frist für eine Kündigung durch uns bereits abgelaufen und wir
haben nicht gekündigt.
A1 24 Was leistet die Vorsorgeversicherung?
In Erweiterung von A1 13 besteht bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode auch insoweit Versiche-
rungsschutz, wenn sich durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen die Wohnfläche des Gebäudes um bis zu
20 Prozent erhöht.
A1 25 Was gilt bei Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen des GDV?
Wir garantieren Ihnen, dass die dieser Wohngebäudeversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Wohngebäu-
deversicherungsbedingungen Sie in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Bedingungen und Musterstrukturen (jeweils aktueller Stand).
A1 26 Was gilt bei Bedingungsverbesserungen (Innovationsklausel)?
Werden die diesem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohngebäude-
versicherung ausschließlich zu Ihrem Vorteil und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen
mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
[Seite 22]
Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Hausratversicherung Exklusiv 22
Abschnitt A2 – Hausratversicherung Exklusiv
A2 1 Welche Gefahren sind versicherbar? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden
sind versichert?
Wir entschädigen für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt wer-
den oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen:
A2 1.1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Überschalldruckwelle; Verpuffung, Blindgänger; Implosion;
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Seng- und Schmorschäden; Rauch- und Rußschäden;
A2 1.2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat;
A2 1.3 Leitungswasser
A2 1.4 Naturgefahren
A2 1.4.1 Sturm, Hagel;
A2 1.4.2 soweit zusätzlich vereinbart:
Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung,
Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.
A2 2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
A2 2.1 Ausschluss Krieg
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Auf-
stand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A2 2.2 Ausschluss Kernenergie
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne
Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A2 3 Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche Schä-
den sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A2 3.1 Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich
aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Versichert sind auch Schäden durch einen Brand, der aus einem Nutzfeuer entstanden ist.
A2 3.2 Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten können
Blitzschlagschäden sein. Das ist der Fall, wenn über diese Schäden hinaus auf dem Grundstück des Versicherungs-
orts der Einschlag eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar ist.
A2 3.3 Überspannung durch Blitz
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines
Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und
Geräten entsteht.
A2 3.4 Explosion, Verpuffung, Überschalldruckwelle, Blindgänger
Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf dem Ausdehnungsbestreben von
Gasen oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen Explosion und Verpuffung liegt in der Intensität der
Kraftäußerung.
Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die
Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds
innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische
Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die
Schallgrenze durchflogen hat und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.
Wir leisten auch Entschädigung für Schäden durch Blindgänger (z. B. Fliegerbomben) aus dem Ersten oder Zwei-
ten Weltkrieg. Den Ausschluss von Schäden durch Krieg gemäß A2 2.1 wenden wir hier nicht an.
A2 3.5 Implosion
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge
eines inneren Unterdrucks.
A2 3.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung
Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile
oder seiner Ladung.
A2 3.7 Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge
Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen an versicherten Sachen. Das gilt auch
für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung.
Nicht versichert sind Schäden, die durch Straßen- oder Wasserfahrzeuge entstehen, deren Halter oder Lenker Sie
oder ein Bewohner des Gebäudes ist.
A2 3.8 Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers
Wir ersetzen Schäden an versicherten Sachen, die durch Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers
entstanden sind.
A2 3.9 Seng- und Schmorschäden
Versichert sind Seng- und Schmorschäden, die aus einem Ereignis nach A2 3.1 bis A2 3.7 entstanden sind.
Seng- und Schmorschäden aus anderen Ursachen sind bis zu 5.000,- € versichert.
[Seite 23]
Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Hausratversicherung Exklusiv 23
Nicht versichert sind Schäden, die durch Zigaretten- oder Zigarrenglut entstanden sind sowie Schäden an elektri-
schen Geräten und Einrichtungen.
A2 3.10 Rauch- und Rußschäden
Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Ereignis nach A2 3.1 bis A2 3.9 entstanden sind.
Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmit-
telbar beschädigt oder zerstört.
Voraussetzung ist, dass der Rauch und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder
Trocknungsanlagen auf dem Versicherungsgrundstück austritt.
Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß allmählich einwirken (z. B. Fogging).
A2 3.11 Schäden durch Innere Unruhen
Schäden durch innere Unruhe werden von uns ersetzt.
Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche
Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten gegen Personen und Sachen
verüben.
A2 3.12 Radioaktive Isotope
Versichert sind Schäden an versicherten Sachen, die infolge eines Versicherungsfalles durch radioaktive Isotope
entstehen. Versichert sind insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Die radioaktiven Isotope
müssen auf dem Grundstück des Versicherungsorts betriebsbedingt vorhanden sein. Dies gilt nicht für radioaktive
Isotope von Kernreaktoren und soweit Schutz aus einem anderen Versicherungsvertrag besteht (Subsidiärdeckung).
A2 3.13 Schäden durch wildlebende Tiere
Das sind Schäden durch wildlebende Tiere, die zum Schalenwild nach § 2 Absatz 3 Bundesjagdgesetz zählen
(z. B. Wildschweine, Rehe oder Rothirsche), wenn diese in die versicherte Wohnung hineingelangen und dadurch
versicherte Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Zusätzlich übernehmen wir die
aufgrund eines solchen Ereignisses notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten
• für die Reinigung der Wohnung und
• für Reparaturen von Gebäudebeschädigungen im Bereich der Wohnung.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 20,- € je qm Wohnfläche begrenzt.
A2 3.14 Nutzwärmeschäden
Nutzwärmeschäden sind Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie der Wärme zur
Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die
Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
A2 3.15 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind
A2 3.15.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A2 3.15.2 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen.
Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftre-
tenden Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schadenereig-
nisses nach A2 3.1 sind.
A2 4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu verste-
hen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
A2 4.1 Einbruchdiebstahl
A2 4.1.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit
Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veran-
lasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
abhandengekommen sind.
A2 4.1.2 Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Be-
hältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veran-
lasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
abhandengekommen sind.
A2 4.1.3 Einschleichen oder Verborgen halten
Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich
zuvor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte.
A2 4.1.4 Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes
Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den
Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der An-
wendung von Gewalt gleichzusetzen.
A2 4.1.5 Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
Dies liegt in folgenden Fällen vor:
A2 4.1.5.1 Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit ein Behält-
nis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach A2 4.4 beschafft.
Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
[Seite 24]
Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Hausratversicherung Exklusiv 24
A2 4.1.5.2 Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich
der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei haben weder Sie noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl
des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des
Versicherungsorts erfolgt sein.
A2 4.2 Diebstahl
A2 4.2.1 Fahrraddiebstahl
Fahrräder und Fahrradanhänger sind auch gegen Diebstahl versichert. Als Fahrräder gelten auch E-Bikes mit einer
Tretunterstützung bis höchstens 25 km/h, die nicht versicherungspflichtig sind (Pedelecs).
Der Versicherungsschutz gilt auch für lose mit dem Fahrrad verbundene und regelmäßig seinem Gebrauch die-
nenden Sachen, die zusammen mit diesem abhandenkommen.
Die Regelungen zur Außenversicherung nach Teil A2 12 gelten entsprechend.
Einzuhalten sind folgende Obliegenheiten:
A2 4.2.1.1 Sie müssen das Fahrrad und den Fahrradanhänger durch ein eigenständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl si-
chern, wenn Sie es nicht zur Fortbewegung einsetzen. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad
verbunden sind (z. B. sogenannte „Rahmenschlösser“) gelten nicht als eigenständige Schlösser.
A2 4.2.1.2 Sie haben geeignete Unterlagen, die den Erwerb und die Identität (Hersteller, Marke und Rahmennummer) des
Fahrrads belegen, zu beschaffen und aufzubewahren. Soweit dies unverhältnismäßig oder für Sie unzumutbar
ist, können Sie die Entschädigung nur verlangen, wenn Sie die Merkmale des Fahrrads anderweitig nachweisen
können.
A2 4.2.1.3 Sie haben den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Darüber hinaus haben Sie uns einen Nachweis
darüber zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit der Anzeige des Diebstahls wieder
herbeigeschafft wurde.
A2 4.2.1.4 Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen
Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, können wir nach Teil B3 3.1.2 und B3 3.3 zur Kündigung berechtigt
oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
A2 4.2.1.5 Entschädigungsgrenze
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000,- € begrenzt.
Eine Erhöhung der Entschädigungsgrenze ist gegen Mehrbeitrag möglich.
A2 4.2.1.6 Selbstbehalte
Es gelten die für Hausratversicherung vereinbarten Selbstbehalte. Für den Fall, dass die Entschädigungsgrenze ge-
gen Mehrbeitrag erhöht wird, werden im Schadenfall, die für die Hausratversicherung vereinbarten Selbstbehalte
nicht in Abzug gebracht.
A2 4.2.2 „Hausrat außer Haus“ (Reisegepäck)
A2 4.2.2.1 Für Reisegepäck haben Sie in Ergänzung zu A2 12 Außenversicherungsschutz auch gegen folgende Gefahren:
A2 4.2.2.1.1 Diebstahl – ausgenommen Diebstahl beim Zelten und aus Kraftfahrzeugen;
A2 4.2.2.1.2 Transportmittelunfall, wenn Ihr Reisegepäck mit verkehrsüblichen Beförderungsmitteln transportiert wird;
A2 4.2.2.1.3 Abhandenkommen, wenn sich Reisegepäck im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens befindet.
A2 4.2.2.2 Reisegepäck sind folgende Sachen des persönlichen Reisebedarfs:
Dinge, die Sie während einer Reise mitführen, am Körper oder in der Kleidung tragen. Erfasst sind auch Dinge,
die Sie durch ein übliches Transportmittel (bspw. Bahn, Flugzeug) befördern lassen.
A2 4.2.2.3 Versichert sind Reisen von mindestens zwei Kalendertagen.
Unabhängig von der Dauer gelten folgende Fahrten nicht als Reisen:
A2 4.2.2.3.1 Fahrten innerhalb des Wohnorts;
A2 4.2.2.3.2 Fahrten zur und von der regelmäßigen Arbeitsstätte;
A2 4.2.2.3.3 Fahrten zum eigenen Wochenendgrundstück und zurück und der dortige Aufenthalt; Fahrten zur eigenen Wo-
chenendwohnung und zurück und der dortige Aufenthalt.
A2 4.2.2.4 Nicht versichert sind Wertsachen nach A2 19, Gutscheine, Fahrkarten, Schecks und Sammlungen jeglicher Art.
A2 4.2.2.5 Nicht versichert sind außerdem folgende Schäden und Schadenursachen:
A2 4.2.2.5.1 Schrammen und dergleichen an Koffern und sonstigen Gepäckbehältnissen.
A2 4.2.2.5.2 Mängel in der Verpackung, in der Beschaffenheit oder des Verschlusses der Gepäckhüllen.
A2 4.2.2.5.3 Verlieren, Stehen- und Liegenlassen.
A2 4.2.2.5.4 Abhandenkommen außerhalb des Gewahrsams eines Beförderungsunternehmens.
A2 4.2.2.5.5 Taschendiebstahl.
A2 4.2.2.5.6 Transportverzögerungen.
A2 4.2.2.6 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000,- € begrenzt.
Eine Erhöhung der Entschädigungsgrenze ist gegen Mehrbeitrag möglich.
A2 4.2.2.7 Selbstbehalte
Es gelten die für Hausratversicherung vereinbarten Selbstbehalte.
Für den Fall, dass die Entschädigungsgrenze gegen Mehrbeitrag erhöht wird, werden im Schadenfall, die für die
Hausratversicherung vereinbarten Selbstbehalte nicht in Abzug gebracht.
A2 4.2.2.8 Kommt Ihr Reisegepäck im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens abhanden (siehe A2 4.2.2.1, ist die
Entschädigung je Versicherungsfall folgendermaßen begrenzt:
A2 4.2.2.8.1 Auf 250,- € für elektrische/elektronische (auch batteriebetriebene) Geräte einschließlich Zubehör. Foto-, Filmap-
parate und tragbare Videosysteme jeweils mit Zubehör fallen nicht unter diese Entschädigungsgrenze.
A2 4.2.2.8.2 Auf 250,- € für Brillen.
A2 4.2.2.9 Kommt Ihr Reisegepäck im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens abhanden (siehe A2 4.2.2.1), oder wird
es gestohlen (siehe A2 4.2.2.1), müssen Sie einen Teil des Schadens selbst tragen: Die Entschädigung wird dann
je Versicherungsfall um eine Selbstbeteiligung in Höhe von 100,- € gekürzt.
[Seite 25]
Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Hausratversicherung Exklusiv 25
A2 4.2.3 Diebstahl aus Kraftfahrzeugen
Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen gemäß A2 8, wenn diese nach dem Aufbrechen eines ver-
schlossenen Kraftfahrzeugs entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Das gilt auch
für mit diesem Fahrzeug verbundene und verschlossene Dachboxen.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von
Türen oder Behältnissen bestimmte Werkzeuge verwendet werden.
Versichert sind nur Sachen, die Ihr Eigentum oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person
sind oder deren Gebrauch dienen.
Nicht versichert sind Bargeld, auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Chipkarten) und Wertsachen gemäß Ab-
schnitt A2 19.1 sowie optische und elektronische Geräte im verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraft-
fahrzeugs.
A2 4.2.3.1 Wann leisten wir Entschädigung?
Wir leisten Entschädigung für die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen durch Diebstahl.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 40,- € je qm Wohnfläche begrenzt.
A2 4.2.4 Diebstahl aus Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen
Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die aus einem verschlossenen Schlafwagenabteil oder einer
verschlossenen Schiffskabine nach deren Aufbrechen entwendet werden.
Versichert sind nur Sachen, die Ihr Eigentum oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person
sind oder deren Gebrauch dienen.
Der Versicherungsschutz gilt nur, soweit Sie keinen Anspruch aus einer anderen Versicherung (bspw. einer Reise-
gepäckversicherung) haben.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20,- € je qm Wohnfläche begrenzt.
A2 4.2.5 Trickdiebstahl aus der versicherten Wohnung
Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die ein Dieb, der durch Täuschung durch ihn oder weitere
Mitwirkende in die Wohnung gelangt ist, entwendet.
Die freiwillige Herausgabe von versicherten Sachen nach einer Täuschung stellt keinen versicherten Trickdiebstahl
dar und ist nicht versichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20,- € je qm Wohnfläche begrenzt.
A2 4.2.6 Diebstahl von Rollstühlen, Rollatoren, Kinderwagen und Gehhilfen
Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Rollstühlen, nicht versicherungspflichtigen Krankenfahrstüh-
len, Rollatoren, Kinderwagen und Gehhilfen vom Versicherungsort und dem dazugehörigen Treppenhaus.
Für Gegenstände, die mit den oben genannten Sachen lediglich lose verbunden sind, aber regelmäßig deren
Gebrauch dienen, besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit diesen entwendet werden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20,- € je qm Wohnfläche begrenzt.
A2 4.2.7 Diebstahl während eines stationären Aufenthalts
Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von versicherten Sachen aus Patientenzimmern während eines
Krankenhaus-, Kur-, Reha- oder Sanatoriumsaufenthalts.
Voraussetzung ist, dass Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person sich als Patient in einer
dieser Einrichtungen befindet.
Die Entschädigung ist für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge je Versicherungsfall auf 200,- € begrenzt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20,- € je qm Wohnfläche begrenzt.
A2 4.2.8 Diebstahl von Gartenmöbeln, Gartengeräten sowie weiterem Garteninventar
Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Gartenmöbeln und -geräten. Hierzu zählen auch Rasenmähroboter.
Das Gleiche gilt, wenn folgendes Garteninventar gestohlen wird: Grills, Gartenskulpturen, Pflanzkübel, Zierbrun-
nen, Wäschespinnen, Trampolins, Spielgerüste, Planschbecken oder Aufstellpools mit Poolzubehör. Als Poolzu-
behör gelten ausschließlich folgende Sachen, die der Nutzung des Pools dienen: Filteranlagen und Filterpumpen,
Beleuchtungselemente und Leitern.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist: Die Sachen haben sich zum Zeitpunkt des Diebstahls auf dem
Versicherungsgrundstück oder in gemeinschaftlich genutzten Räumen befunden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 40,- € je qm Wohnfläche begrenzt.
Außenversicherungsschutz nach A2 12 besteht nicht.
A2 4.2.9 Diebstahl von Wäsche
Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Wäsche und Kleidung, die sich zum Trocknen oder Lüften auf
dem Versicherungsgrundstück oder in gemeinschaftlich genutzten Räumen befinden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20,- € je qm Wohnfläche begrenzt.
Außenversicherungsschutz nach A2 12 besteht nicht.
A2 4.2.10 Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern
Wir leisten auch Entschädigung bei einfachem Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern, die Ihr
Eigentum sind.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20,- € je qm Wohnfläche begrenzt.
Außenversicherungsschutz nach A2 12 besteht nicht.
A2 4.2.11 Diebstahl am Arbeitsplatz
Wir leisten auch Entschädigung für Schäden durch Diebstahl am Arbeitsplatz.
Bargeld, auf Geldkarten geladene Geldbeträge (z. B. Chipkarten), Wertsachen gemäß A2 19.1 sowie optische
und elektronische Geräte sind nicht versichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20,-€ je qm Wohnfläche begrenzt.
A2 4.2.12 Diebstahl von Balkonkraftwerken
Wir leisten auch Entschädigung für Schäden durch Diebstahl von Balkonkraftwerken.
[Seite 26]
Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Hausratversicherung Exklusiv 26
A2 4.3 Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in A2 4.1.1 oder A2 4.1.5 beschrieben in den
Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
A2 4.4 Raub
Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
A2 4.4.1 Anwendung von Gewalt
Der Räuber wendet gegen Sie Gewalt an, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszu-
schalten.
Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet
werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).
A2 4.4.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
Sie geben Sachen heraus oder lassen sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib
oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei
mehreren Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird.
A2 4.4.3 Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft
Ihnen werden versicherte Sachen weggenommen, weil Ihre Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der
Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung Ihres körperlichen Zustands haben. Diese Beein-
trächtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige
nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein.
Ihnen stehen Personen gleich, die mit Ihrer Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
A2 4.4.4 Daten aus dem Internet
Wir ersetzen auch Schäden an legal aus dem Internet geladener Musik oder Videos, die infolge einer versicherten
Gefahr oder eines versicherten Schadens entstanden sind. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500,- €
begrenzt. Die Höhe des Schadens ist durch Kauf- oder Zahlungsbelege nachzuweisen.
Nicht versichert sind jedoch Schäden, die auf dauernder Einwirkung beruhen.
A2 4.5 Nicht versicherte Schäden
A2 4.5.1 Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Erdbeben,
Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden.
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A2 4.5.2 Nicht versicherte Schäden bei Raub
Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht versichert. Geschieht dies allerdings
innerhalb des Versicherungsorts an dem die Tathandlungen nach A2 4.4.1 bis A2 4.4.3 verübt werden, sind diese
Sachen versichert.
A2 5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A2 5.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:
A2 5.1.1 Leitungswasserschäden
A2 5.1.2 Bruchschäden
A2 5.2 Leitungswasserschäden
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:
A2 5.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen;
A2 5.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Tei-
len;
A2 5.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen;
A2 5.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
A2 5.2.5 Innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenfallrohren;
A2 5.2.6 Wasserbetten, Aquarien/Terrarien, Zimmerbrunnen und Wassersäulen
Für bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Zimmerbrunnen und Wassersäulen ist die Entschädigung be-
grenzt auf 20 € je qm Wohnfläche.
A2 5.2.7 Wir leisten auch für Schäden durch bestimmungswidrig austretendes Wasser aus einem verfugten oder verfliesten
Bereich.
Dieser muss unmittelbar an eine mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtung grenzen.
A2 5.2.8 Wasser aus dauerhaft in das Grundstück eingelassenen Außenschwimmbecken gilt ebenfalls als Leitungswasser.
Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Aus-
genommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind.
Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsniederschläge nach A2 5.4.3 gilt nicht.
A2 5.3 Bruchschäden
Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören, sind folgende Bruchschäden
innerhalb von Gebäuden versichert:
A2 5.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
A2 5.3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen;
A2 5.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen;
A2 5.3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
A2 5.3.1.4 der Regenentwässerung.
Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A2 5.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anla-
gen sind.
A2 5.3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:
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Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Hausratversicherung Exklusiv 27
A2 5.3.2.1 a) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchs-
verschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche;
b) Wir ersetzen auch sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchs-
verschlüsse, Wassermesser).
Nicht versichert sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
Ist wegen eines Rohrbruchs nach Teil A2 5.3.1 der Austausch einer Armatur technisch erforderlich, ersetzen wir
auch die dafür entstehenden Kosten.
Die Entschädigung ist auf 1.000,- € begrenzt.
A2 5.3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte.
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder
nicht tragend) nicht versichert.
A2 5.4 Regen- und Schmelzwasser
Wir ersetzen Schäden, die durch unmittelbare Einwirkung von Regen, Schmelzwasser von Schnee oder Eis oder
deren Folgen entstehen.
Die Entschädigung ist auf 20,- € je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt..
Nicht versichert sind Schäden durch Eindringen von Regenwasser oder Schmelzwasser von Schnee oder Eis durch
nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren, oder anderen Öffnungen, Grundwasser, stehendes
oder fließendes Gewässer, Überschwemmung/Hochwasser oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen
Rückstau oder einen durch Witterungsniederschläge hervorgerufenen Rückstau.
A2 5.5 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche ge-
nannt – Schäden durch
A2 5.5.1 Plansch- oder Reinigungswasser;
A2 5.5.2 Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen;
A2 5.5.3 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen
durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
A2 5.5.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
A2 5.5.5 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach A2 5.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch
verursacht hat;
A2 5.5.6 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch
Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsan-
lage;
Nicht versichert sind Schäden an
A2 5.5.7 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder
Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
A2 5.5.8 dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.
A2 6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen? Welche Schä-
den sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A2 6.1 Sturm
A2 6.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windge-
schwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde).
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn Sie einen der folgenden
Sachverhalte nachweisen:
A2 6.1.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem
Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
A2 6.1.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem
sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die
baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind.
A2 6.2 Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
A2 6.3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse
Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:
A2 6.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte
Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
A2 6.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden
sind.
A2 6.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen be-
finden, baulich verbunden sind.
A2 6.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Ge-
bäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind
versichert.
A2 6.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten
Gebäude baulich verbunden sind.
A2 6.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in
denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
A2 6.3.7 Sturm- oder Hagelschäden an versicherten Sachen, die sich innerhalb des Grundstücks, auf dem die versicherte
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Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Hausratversicherung Exklusiv 28
Wohnung liegt, befinden. Die Entschädigung ist begrenzt auf 20 € je qm Wohnfläche.
Nicht versichert sind Schäden an Wertsachen, elektrischen und optischen Geräten und die allmähliche Einwirkung
von Witterungsverhältnissen oder klimatischen Bedingungen.
A2 6.4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
A2 6.4.1 Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar
angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflä-
chenwasser. Dies gilt nur, wenn
A2 6.4.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
A2 6.4.1.2 Witterungsniederschläge
oder
A2 6.4.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von A2 6.4.1.1 oder A2 6.4.1.2 die Überflutung
verursacht haben.
A2 6.4.2 Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtun-
gen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn
A2 6.4.2.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern
oder
A2 6.4.2.2 Witterungsniederschläge
den Rückstau verursacht haben.
A2 6.4.3 Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinne-
ren ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der folgenden Sachverhalte nachweisen:
A2 6.4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäu-
den im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
A2 6.4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstan-
den sein.
A2 6.4.4 Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
A2 6.4.5 Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
A2 6.4.6 Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrut-
schen von Schnee- oder Eismassen von Dächern.
A2 6.4.7 Lawinen
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen.
A2 6.4.8 Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen,
Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen.
A2 6.5 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche ge-
nannt – Schäden durch
A2 6.5.1 Sturmflut;
A2 6.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentü-
ren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und
einen Gebäudeschaden darstellen;
A2 6.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern
an die Erdoberfläche gedrungen;
A2 6.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luft-
fahrzeugs; Fahrzeuganprall; Seng- und Schmorschäden; Rauch- und Rußschäden. Dies gilt nicht, soweit diese
Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
A2 6.5.5 Trockenheit oder Austrocknung.
Nicht versichert sind Schäden an
A2 6.5.6 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder
Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
A2 6.5.7 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen und Markisen
und Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen) nach A2 8.3.3 .
A2 7 Welche Sachen sind versichert?
Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts.
Hausrat, der anlässlich eines – auch unmittelbar bevorstehenden – Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort
entfernt und bei dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt, ist versichert.
Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts ist nur im Rahmen der Außenver-
sicherung nach A2 12 versichert. Er ist auch versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist.
A2 8 Was gehört zum Hausrat?
A2 8.1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die Ihrem Haushalt zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.
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Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Hausratversicherung Exklusiv 29
A2 8.2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und
Entschädigungsgrenzen nach A2 19.
A2 8.3 Ferner gehören zum Hausrat
A2 8.3.1 alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen). Dies gilt aber nur, wenn Sie diese
als Mieter oder Wohnungseigentümer auf Ihre Kosten beschafft oder übernommen haben.
Sie müssen aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen.
A2 8.3.2 Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt und lediglich mit geringem Einbauaufwand an die
Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind.
A2 8.3.3 privat genutzte Antennenanlagen und Markisen und Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige
Mini PV-Anlagen), die ausschließlich der versicherten Wohnung nach A2 10 dienen. Diese müssen sich auf dem
Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
Die Entschädigung für Balkonkraftwerke ist je Versicherungsfall auf 2.500,- € begrenzt.
A2 8.3.4 selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versi-
cherungspflichtig sind.
A2 8.3.5 Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte.
A2 8.3.6 Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen.
A2 8.3.7 Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände, Handelswaren, Musterkollektionen und selbst hergestellte Sachen. Die-
se Sachen müssen Ihnen oder einer Person, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt, zu ausschließlich be-
ruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen.
Die Entschädigung für Handelswaren, Musterkollektionen und selbst hergestellte Sachen ist je Versicherungsfall
auf 5.000,- € begrenzt.
A2 8.3.8 Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen nach A2 10.1 gehalten werden (z. B. Fische,
Katzen, Vögel).
A2 8.3.9 technische, optische und akustische Anlagen, die zur Sicherung des versicherten Hausrats dienen und die sich auf
dem Grundstück befi nden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
Die Entschädigung erfolgt nur, sofern keine Entschädigung über eine Gebäudeversicherung erlangt werden kann.
A2 8.3.10 Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen sowie Anhänger und nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge bis 6 km/h
Die Entschädigung ist auf 20 € je qm Wohnfläche begrenzt und erfolgt nur, sofern keine oder keine ausreichende
Entschädigung aus einem anderenVersicherungsvertrag erlangt werden kann (Subsidiärdeckung).
A2 8.4 Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach A2 8.1 bis A2 8.3, das sich in Ihrem Haushalt befindet. Das gilt
nicht für Sachen von Ihren Mietern bzw. Untermietern nach A2 9.1.5 .
A2 9 Was gehört nicht zum Hausrat?
A2 9.1 Nicht zum Hausrat gehören
A2 9.1.1 Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in A2 8.3.1 genannt.
A2 9.1.2 vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergegangene Sachen, für die er die Gefahr trägt.
Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Wohnungseigentümer ersetzt werden, sind diese ebenfalls
nicht versichert.
A2 9.1.3 Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von
Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter A2 8.3.4 genannt.
A2 9.1.4 Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile,
soweit nicht unter A2 8.3.4 bis A2 8.3.6 genannt.
A2 9.1.5 Hausrat von Mietern und Untermietern in Ihrer Wohnung, es sei denn, dieser wurde ihnen von Ihnen überlassen.
A2 9.1.6 Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag (z. B. für Schmucksachen und Pelze,
Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen) versichert sind.
A2 9.1.7 elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch
gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und Programme sind nur versichert,
soweit dies zusätzlich vereinbart ist.
A2 10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was ist das Versicherungsgrundstück?
A2 10.1 Der Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung.
Zur Wohnung gehören
A2 10.1.1 diejenigen Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selbständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die
ausschließlich von Ihnen privat genutzten Flächen eines Gebäudes.
Der Nutzung durch Sie steht eine Nutzung durch Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben,
gleich.
Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung. Davon aus-
genommen sind Räume, die ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (sog. Arbeitszimmer in der Woh-
nung).
A2 10.1.2 Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen. Gleiches gilt für ausschließlich von
Ihnen zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden einschließlich Garagen. Diese müssen sich auf
dem Versicherungsgrundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. Der Nutzung durch Sie
steht eine Nutzung durch Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.
A2 10.1.3 gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird (z. B.
ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller). Diese müssen sich auf dem Versicherungsgrund-
stück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.
A2 10.1.4 privat genutzte Garagen, soweit sich diese in der Nähe des Versicherungsgrundstücks befinden.
A2 10.2 Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem die im Versicherungsschein bezeichne-
te Wohnung liegt. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungs-
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Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Hausratversicherung Exklusiv 30
grundstück, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu der versicherten Wohnung
gehört.
A2 11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag?
Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den Sie je Versicherungsfall selbst zu
tragen haben. Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigungshöhe je Versicherungsfall nach oben.
Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach
versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden.
A2 12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?
A2 12.1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen weltweit Versicherungsschutz unter folgenden
Voraussetzungen:
A2 12.1.1 Die Sachen sind Ihr Eigentum oder dienen Ihrem Gebrauch. Dies gilt auch für Sachen der mit Ihnen in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Personen.
A2 12.1.2 Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts. Zeiträume von mehr als 12 Mo-
naten gelten nicht als vorübergehend.
A2 12.2 Unselbständiger Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten
Halten Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person sich länger außerhalb der Wohnung
auf, besteht Versicherungsschutz während:
A2 12.2.1 der Ausbildung;
A2 12.2.2 einem freiwilligen Wehrdienst;
A2 12.2.3 einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst (z. B. Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr, Bundesfreiwil-
ligendienst).
Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen eigenen Hausstand gründet.
A2 12.3 Besonderheit bei Einbruchdiebstahl
Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraussetzungen nach A2 4.1 erfüllt sein.
A2 12.4 Besonderheit bei Raub
Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach A2 4.4.2 an, besteht Außenversicherungs-
schutz nur unter folgender Voraussetzung:
Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden.
Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht versichert.
A2 12.5 Besonderheit bei Naturgefahren
Für Schäden durch Naturgefahren besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden.
A2 12.6 Einbruchdiebstahl aus Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen
Bei der Außenversicherung leisten wir auch Entschädigung für Einbruchdiebstahl aus Schiffskabinen oder Schlaf-
wagenabteilen. Voraussetzung ist, dass sich der Einbruchdiebstahl auf einer Reise oder Fährüberfahrt ereignet
hat.
Sie haben den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dieser sowie uns ein
Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen.
Diesen Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn versicherte Sachen bei einem solchen Ereignis zerstört oder
beschädigt werden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20,- € je qm Wohnfläche begrenzt.
Für Wertsachen besteht hier kein Versicherungsschutz im Rahmen der Außenversicherung.
Wir zahlen aber nur, soweit Sie keinen Anspruch aus einer anderen Versicherung haben (bspw. einer Reisegepäck-
versicherung).
A2 12.7 Diebstahl aus Umkleidekabinen und Spinden
Bei der Außenversicherung leisten wir auch Entschädigung für versicherte Sachen, die folgendermaßen gestohlen
werden: Durch Aufbrechen verschlossener Umkleidekabinen oder Spinde, die außerhalb von Gebäuden aufge-
stellt sind. Das Gleiche gilt, wenn versicherte Sachen bei einem solchen Ereignis zerstört oder beschädigt werden.
Sie haben den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dieser sowie uns ein
Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20,- € je qm Wohnfläche begrenzt.
Für Wertsachen besteht hier kein Versicherungsschutz im Rahmen der Außenversicherung.
A2 12.8 Diebstahl aus Bank- und Kundenschließfächern
Versicherte Hausratsachen, die Sie in Kundenschließfächern in Tresorräumen von Geldinstituten aufbewahren,
sind wie folgt versichert: Sie haben dafür unabhängig von der zeitlichen Dauer Außenversicherungsschutz (siehe
A2 12.1).
Voraussetzung ist, dass das Behältnis aufgebrochen oder gewaltsam geöffnet wurde.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 150,- € je qm Wohnfläche begrenzt.
Eine Entschädigung erfolgt jedoch nur, sofern hierfür keine besondere Versicherung besteht.
A2 12.9 Sportgeräte außer Haus
Für Hausratsachen nach A2 7, die der Ausübung eines Sports dienen, leisten wir im Rahmen der Außenversiche-
rung wie folgt Entschädigung:
A2 12.9.1 Versicherte Sachen, die in Ihrem Eigentum oder im Eigentum einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Person stehen oder die Ihrem oder deren Gebrauch dienen, sind weltweit versichert, auch wenn sie sich nicht nur
vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden.
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Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Hausratversicherung Exklusiv 31
A2 12.9.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 115,- € je qm Wohnfläche begrenzt.
A2 12.10 Selbstbeteiligung und Entschädigungsgrenzen
Es gelten die vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligungen.
Die Entschädigung für die Außenversicherung ist auf insgesamt auf 200,- € je qm Wohnfläche, maximal jedoch
30.000,- € begrenzt.
Für Wertsachen gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß A2 19, maximal jedoch die Entschädigungsgrenzen für
die Außenversicherung.
A2 13 Welche zusätzlichen Leistungen sind versichert?
A2 13.1 Schäden durch Scheck, Kredit- und Kundenkartenmissbrauch
A2 13.1.1 Wir ersetzen auch Vermögensschäden, die Ihnen durch Missbrauch von Scheck-, Kredit- oder Kundenkarten ent-
standen sind. Voraussetzung ist, dass die Karten durch einen versicherten Einbruchdiebstahl oder Raub abhand-
engekommen sind.
A2 13.1.2 Der Versicherungsschutz umfasst keine Schäden, für die das kontoführende Kreditinstitut bzw. der Herausgeber
der Karte Ersatz leistet oder haftet.
A2 13.1.3 Nach Eintritt des Versicherungsfalles müssen Sie zusätzlich zu den in B3 3.2 beschriebenen Obliegenheiten Fol-
gendes tun:
• Ermächtigen Sie die kontoführende Bank bzw. den Herausgeber der Karte, uns alle erforderlichen Auskünfte
zur Aufklärung des Versicherungsfalles zu erteilen.
• Zeigen Sie den Versicherungsfall unverzüglich der Polizei an. Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, können
wir unsere Leistung unter den in B3 3.3 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise verweigern.
A2 13.1.4 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20,-€ je qm Wohnfläche begrenzt.
A2 13.2 Schäden durch Phishing beim Online-Banking
A2 13.2.1 Wir ersetzen auch Vermögensschäden, die Ihnen durch Phishing beim Online-Banking entstanden sind. Phishing
ist ein Verfahren, bei dem Täter sich mit Hilfe gefälschter E-Mails vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten
von arglosen Dritten verschaffen. Dabei nutzen die Täter typischerweise ein Vertrauensverhältnis aus, das sie
durch die Täuschung über die tatsächliche Identität geschaffen haben. Mit den gewonnenen Daten nehmen die
Täter unter der Identität des Inhabers im Online-Verkehr unerlaubte Handlungen vor.
Als Vermögensschaden gilt hier nur die unmittelbar aus dem Phishing- Angriff resultierende Vermögenseinbuße:
Maßgebend ist die Höhe des abgebuchten Betrags.
A2 13.2.2 Andere Arten des Ausspähens von vertraulichen Zugangs- oder Identifikationsdaten wie z. B. Pharming, sind nicht
versichert.
Nicht versichert sind Folgeschäden, die aus der Abbuchung resultieren. Das können z. B. Zinseinbußen, Kosten
der Rechtsverfolgung oder in Rechnung gestellte Kosten der Bank sein.
Der Versicherungsschutz umfasst keine Schäden, die das kontoführende Kreditinstitut ersetzt bzw. für die es
haftet.
A2 13.2.3 Versicherungsschutz besteht unter folgenden Voraussetzungen:
Der Schaden ist bei Ihren privaten Online-Banking-Aktionen entstanden. Diese haben Sie in Ihrer versicherten
Wohnung durchgeführt, oder an Ihrem eigenen portablen PC (bspw. Laptop, Tablet).
Unsere Entschädigungsleistung setzt zudem voraus, dass Ihre Bank einen aktuellen Online-Banking-Sicherheits-
standard verwendet.
A2 13.2.4 Haben die Täter bei einem Phishing-Angriff mehrere Zugangs- und Identifikationsdaten erlangt und damit meh-
rere Schäden angerichtet, gilt: Diese Schäden gelten als nur ein Versicherungsfall.
A2 13.2.5 Vor Eintritt des Versicherungsfalles müssen Sie Ihre Computer, die Sie zum Online-Banking nutzen, folgender-
maßen sichern: Mit einem Zugangsschutz (z. B. einem Passwort), einer Firewall und einer Virenschutzsoftware.
Letztere muss auf dem neuesten Stand gehalten werden. Virendefinitionen sind mindestens einmal im Monat zu
aktualisieren. Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, haben wir folgende Rechte: Wir können den Vertrag unter
den in B3 3.1 beschriebenen Voraussetzungen kündigen oder unsere Leistung ganz oder teilweise verweigern.
A2 13.2.6 Nach Eintritt des Versicherungsfalles müssen Sie zusätzlich zu den in B3 3.2 beschriebenen Obliegenheiten Fol-
gendes tun:
• Ermächtigen Sie die kontoführende Bank, uns alle erforderlichen Auskünfte zur Aufklärung des Versicherungs-
falles zu erteilen.
• Zeigen Sie den Versicherungsfall unverzüglich der Polizei an.
Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, können wir unsere Leistung unter den in B3 3.3 beschriebenen Voraus-
setzungen ganz oder teilweise verweigern.
A2 13.2.7 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 5.000,- € begrenzt.
A2 13.3 Vorsorgeversicherung bei Berufsstart Ihrer Kinder
A2 13.3.1 Starten Ihre Kinder ins Berufsleben, haben sie über Ihre Hausratversicherung einen Vorsorgeversicherungsschutz.
Dieser ist auf sechs Monate, gerechnet ab Ausbildungsende, begrenzt. Er gilt nur innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland.
Die Vorsorgeversicherung greift, wenn Ihre Kinder die Ausbildung beendet haben und in einer eigenen Wohnung
wohnen. Einen Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst setzen wir einer Ausbildung gleich. Das gilt auch für
internationale und nationale Jugendfreiwilligendienste (freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr).
Nach Ablauf der sechs Monate erlischt die Vorsorgeversicherung. Versicherungsschutz kann dann nur über eine
eigene Hausrat-Versicherung hergestellt werden.
Als „Ihre Kinder“ gelten neben leiblichen Kindern und Adoptivkindern auch Ihre Stief- und Pflegekinder. Erfasst
sind auch Kinder Ihres Ehegatten oder Lebenspartners, der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt.
A2 13.3.2 Unsere Entschädigungsleistung setzt Folgendes voraus:
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Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Hausratversicherung Exklusiv 32
• Die Kinder hatten unmittelbar vor dem Beginn der Ausbildung mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft gelebt.
• Sie haben uns die Anschrift der Wohnung mitgeteilt.
• Sie haben uns die Wohnfläche der Wohnung in Quadratmetern angegeben.
A2 13.3.3 Bei der Vorsorgeversicherung besteht Versicherungsschutz nach den für Ihren Vertrag gültigen Bestimmungen.
Ausgenommen sind Mehrleistungen, die gegen Zusatzbeitrag vereinbart sind. Fremdes Eigentum ist nur versi-
chert, wenn es der Einrichtung, dem Gebrauch oder Verbrauch des Kindes dient.
A2 13.3.4 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 30.000,- € begrenzt.
Einen Abzug wegen Unterversicherung nehmen wir bei der Vorsorgeversicherung nicht vor.
Wir zahlen nur, soweit kein Anspruch aus einer anderen Versicherung besteht.
A2 14 Welche Kosten sind versichert?
A2 14.1 Versicherte Kosten
Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalles erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
A2 14.1.1 Aufräumungskosten
A2 14.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten
A2 14.1.3 Hotelkosten
A2 14.1.4 Transport- und Lagerkosten
A2 14.1.5 Schlossänderungskosten
A2 14.1.6 Bewachungskosten
A2 14.1.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden
A2 14.1.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen
A2 14.1.9 Kosten für provisorische Maßnahmen
A2 14.1.10 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern
A2 14.1.11 Rückreisekosten aus dem Urlaub
A2 14.1.12 Schäden am Tiefkühlgut wegen öffentlichen Stromausfalls
A2 14.1.13 Kosten für Telefonmissbrauch nach einem Einbruch
A2 14.1.14 Umzugskosten
A2 14.1.15 Mietfortzahlungskosten
A2 14.1.16 Mehrkosten durch Preissteigerungen
A2 14.1.17 Mehrkosten durch Technologierfortschritt
A2 14.1.18 Mehrkosten für energetisch modernisierte Haushaltsgeräte
A2 14.1.19 Geräteanmietungskosten
A2 14.2 Definition und Umfang der Kosten
A2 14.2.1 Aufräumungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies schließt Aufwendungen ein, um zer-
störte und beschädigte Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu
vernichten.
A2 14.2.2 Bewegungs- und Schutzkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung
ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
A2 14.2.3 Hotelkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück)
vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und
Ihnen die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens
für die Dauer von 1 Jahr. Die Entschädigung ist pro Tag auf 3,- € je qm Wohnfläche begrenzt, maximal jedoch
500,- € pro Tag.
Die Voraussetzungen nach Absatz 1 liegen vor, aber Sie kommen bei Freunden oder Verwandten unter und ver-
zichten auf ein Hotel? Dann erhalten Sie von uns statt der Hotelkosten einen pauschalen Tagessatz in Höhe von
30,- €. Den pauschalen Tagessatz zahlen wir für höchstens so lange, wie wir für Hotelkosten aufkommen würden.
A2 14.2.4 Transport- und Lagerkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern. Voraussetzung ist, dass
die Wohnung unbenutzbar wurde und Ihnen auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist.
Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder
eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist.
A2 14.2.5 Schlossänderungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen
der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen
sind.
A2 14.2.6 Bewachungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde
und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen
wieder voll gebrauchsfähig sind. Dies gilt längstens für die Dauer von 10 Tagen.
A2 14.2.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden
Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. Dies
setzt voraus, dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind.
Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub verursacht wur-
den, zählen ebenfalls dazu.
[Seite 33]
Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Hausratversicherung Exklusiv 33
A2 14.2.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen
Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten
repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass der Schaden in einer gemieteten oder in Sondereigentum be-
findlichen Wohnung entstanden ist.
A2 14.2.9 Kosten für provisorische Maßnahmen
Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu schützen.
A2 14.2.10 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern
Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalles bestim-
mungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für Abwasser.
Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 50,- € je qm Wohnfläche begrenzt.
A2 14.2.11 Rückreisekosten aus dem Urlaub
Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig eine Urlaubsreise abbrechen/abbricht und
an den Versicherungsort nach A2 10.1 reisen/reist. Hierzu zählen auch die Kosten für mitreisende Personen, die
mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 5.000,- € voraussichtlich über-
steigt. Weiterhin ist die Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Person am Versicherungsort erforderlich.
Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von höchs-
tens 6 Wochen.
Zusätzliche Reisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem ursprünglich vor-
gesehenen Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Versicherungsort.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 100,- € je qm Wohnfläche begrenzt.
A2 14.2.12 Schäden am Tiefkühlgut wegen öffentlichen Stromausfalls
Versichert sind Schäden an Gefriergut, die dadurch entstehen, dass eine Tiefkühlanlage durch eine Unterbre-
chung der öffentlichen Stromversorgung ausfällt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500,- € begrenzt.
A2 14.2.13 Kosten für Telefonmissbrauch nach einem Einbruch
Das sind Telefonkosten, die dadurch entstehen, dass ein Täter in einer nach A2 4.1 beschriebenen Weise in die
versicherte Wohnung einbricht und ein dort vorhandenes Telefon verwendet.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000,- € begrenzt.
A2 14.2.14 Umzugskosten
Wir ersetzen Umzugskosten, wenn Ihre ständig bewohnte Wohnung durch einen Versicherungsfall unbewohnbar
geworden ist. Wir erstatten die tatsächlich entstandenen und von Ihnen nachgewiesenen Kosten.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 50,- € je qm Wohnfläche begrenzt.
A2 14.2.15 Mietfortzahlungskosten
Wir ersetzen Mietfortzahlungskosten inkl. Mietnebenkosten, wenn und solange trotz Unbewohnbarkeit der
Wohnung Mietkosten weiterbezahlt werden müssen.
A2 14.2.16 Mehrkosten durch Preissteigerungen
Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen
dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung. Veranlassen Sie nicht unverzüglich die Wieder-
herstellung, sind die Mehrkosten nur im Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstel-
lung entstanden wären.
A2 14.2.17 Mehrkosten durch Technologierfortschritt
Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaf-
fung oder Wiederherstellung versicherter Sachen, wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in
derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der
Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Art und Güte möglichst nahe
kommt.
A2 14.2.18 Mehrkosten für energetisch modernisierte Haushaltsgeräte
Bei folgenden neu zu beschaffenden Haushaltsgeräten ersetzen wir die Mehrkosten für die zum Zeitpunkt des
Versicherungsfalles verfügbare höchste Effizienzklasse:
Wasser- bzw. energiesparende Waschmaschinen oder Waschtrockner, Trockner, Kühlschränke, Gefrierschränke
bzw. -truhen und Geschirrspüler.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.500,- € begrenzt.
A2 15 Was ist der Versicherungswert? Was ist die maximale Entschädigungsgrenze?
A2 15.1 Versicherungswert
Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung.
A2 15.1.1 Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in
neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.
A2 15.1.2 Für Kunstgegenstände nach A2 19.1.1.4 und Antiquitäten nach A2 19.1.1.5 ist der Versicherungswert der Be-
trag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen.
A2 15.1.3 Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, ist der Versicherungswert
der gemeine Wert. Das ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer dafür bei einem Verkauf erzielen kann.
A2 15.1.4 Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge nach A2 19.3 begrenzt, werden höchstens diese
berücksichtigt.
A2 15.2 Maximale Entschädigungsgrenze
[Seite 34]
Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Hausratversicherung Exklusiv 34
A2 15.2.1 Die maximale Entschädigungsgrenze ist fix und beträgt 200.000,- €. Sie wird zwischen Ihnen und uns vereinbart.
Der Versicherungswert nach A2 15.1 soll diesem Betrag entsprechen.
A2 14.2.19 Geräteanmietungskosten
Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalles entstandenen und tatsächlich angefallenen Mietkosten für Er-
satzgeräte, sofern diese dringend benötigt werden und eine umgehende Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht
möglich ist.
Unter dringend benötigte Geräte fallen privat genutzte Haushaltsgeräte wie Kühlschrank, Herd, Tiefkühltruhe,
Waschmaschine und medizinische Geräte.
Die Kosten werden längstens für den Zeitraum bis zur Ersatzbeschaffung bzw. bis zum Abschluss der Reparatur
erstattet. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500,- € begrenzt.
A2 16 Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung des Beitrags?
A2 16.1 Veränderung des Anpassungsfaktors
A2 16.1.1 Ermittlung der Prämie
Grundlage zur Ermittlung der Prämie ist die Wohnfläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung, Nut-
zung oder sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Prämienberechnung erheblich sind sowie der Anpassungs-
faktor (A2 16.1.2.1). Die Grundprämie errechnet sich aus der Wohnfläche multipliziert mit der Prämie je qm
Wohnfläche.
A2 16.1.2 Anpassung der Prämie
A2 16.1.2.1 Die Prämie verändert sich gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors.
Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr
beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex für “Verbrauchs-
und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Gü-
ter” – aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) – im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem
davorliegenden Kalenderjahr verändert hat.
Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index. Der
Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt.
A2 16.1.2.2 Der neue Beitrag wird kaufmännisch gerundet und Ihnen bekanntgegeben. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei
Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet.
Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet,
sonst abgerundet.
A2 16.1.3 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A2 16.1.2.1, können Sie den Versicherungsver-
trag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem
Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Wir haben Sie in der Mitteilung auf das
Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der
Beitragserhöhung zugehen.
A2 16.1.4 Die Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht
A2 16.1.5 Nachträgliche Änderung eines Prämienmerkmales
A2 16.1.5.1 Ändert sich nachträglich ein der Prämienberechnung zugrunde liegender Umstand und würde sich dadurch eine
höhere Prämie ergeben, können wir die höhere Prämie ab Anzeige der Änderung verlangen.
A2 16.1.5.2 Fallen Umstände, für die eine höhere Prämie vereinbart ist, nachträglich weg, sind wir verpflichtet, die Prämie zu
dem Zeitpunkt herabzusetzen, zu dem wir hiervon Kenntnis erlangt haben. Das gleiche gilt, soweit solche prämi-
enrelevanten Umstände ihre Bedeutung verloren haben oder ihr Vorliegen von Ihnen nur irrtümlich angenommen
wurde. Prämie zu dem Zeitpunkt herabzusetzen, zu dem wir hiervon Kenntnis erlangt haben. Das gleiche gilt,
soweit solche prämienrelevanten Umstände ihre Bedeutung verloren haben oder ihr Vorliegen von Ihnen nur
irrtümlich angenommen wurde.
A2 16.2 Beitragsanpassung
A2 16.2.1 Die Prämien werden mittels anerkannter mathematisch-statistischer Verfahren unter Berücksichtigung von Scha-
denaufwendungen, Feuerschutzsteuer und Gewinnansatz kalkuliert.
A2 16.2.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, die Prämien für bestehende Versicherungsverträge mindestens alle drei Jahre
zu überprüfen.
Anpassungen der Prämien können von uns zur Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung ab Beginn des nächsten
Versicherungsjahres vorgenommen werden, sofern ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für eine
Prämienanpassung geprüft und bestätigt hat.
A2 16.2.3 Die Überprüfung der Beiträge erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Ver-
sicherungstechnik. Dabei werden Risiken mit gleichem Leistungsumfang zusammengefasst. Hierbei ist zusätzlich
zur bisherigen Entwicklung der Schäden gemäß A2 16.2.1 sowie der Feuerschutzsteuer auch die voraussichtliche
zukünftige Schadenentwicklung bis zur nächsten Überprüfung zu berücksichtigen (Zukunftseffekte), sofern es
nach anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren geboten ist, sie zu berücksichtigen. Unberücksichtigt
bleiben Veränderungen des Gewinnansatzes.
A2 16.2.4 Zusätzlich zu den eigenen Kennzahlen können auch unternehmensübergreifende Quellen in die Überprüfung der
Beiträge einbezogen werden.
A2 16.2.5 Anpassungssätze, die inklusive der aus Vorjahren vorgetragenen Anteile zwischen -3 Prozent und +3 Prozent-
betragen, werden nicht umgesetzt, sondern auf die nächste Überprüfung vorgetragen. Anpassungssätze, die
inklusive der aus Vorjahren vorgetragenen Anteile mehr als +3 Prozent betragen, können auf künftige Versiche-
rungsperioden, auch innerhalb des nächsten Überprüfungszeitraums, aufgeteilt und vorgetragen werden.
A2 16.2.6 Prämiensenkungen, die nicht nach A2 16.2.5 vorgetragen werden, gelten automatisch ab Beginn des nächsten
Versicherungsjahres.
[Seite 35]
Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Hausratversicherung Exklusiv 35
A2 16.2.7 Prämienerhöhungen werden Ihnen unter Gegenüberstellung der alten und neuen Prämienhöhe spätestens einen
Monat vor Hauptfälligkeit mitgeteilt. Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang
der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhö-
hung, kündigen. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht,
steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.
A2 16.2.8 Die Prämien für bestehende Verträge dürfen diejenigen für Neuverträge nicht übersteigen, sofern die gleichen
Tarifmerkmale und der gleiche Deckungsumfang zu Grunde liegen.
A2 17 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
A2 17.1 Umzug in eine neue Wohnung
Wechseln Sie die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Woh-
nungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen
Wohnung erlischt spätestens drei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem
erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
A2 17.2 Mehrere Wohnungen
Bewohnen Sie neben der neuen weiterhin Ihre bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungs-
schutz nicht über. Für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
A2 17.3 Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf
die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate
nach Umzugsbeginn.
A2 17.4 Anzeige der neuen Wohnung
A2 17.4.1 Ein Wohnungswechsel muss uns spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche
in Quadratmetern anzugeben.
A2 17.4.2 Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist uns mitzuteilen, ob auch in der neuen
Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) erfolgen.
A2 17.4.3 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats, kann das zu einer Un-
terversicherung führen, wenn der Versicherungsschutz nicht angepasst wird.
A2 17.5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
A2 17.5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die unsere Tarifbestimmungen, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind.
A2 17.5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, können Sie den Vertrag kündigen.
Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird.
Kündigen Sie, müssen Sie das in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) tun. Dafür haben Sie einen Monat nach
Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang bei uns. Die
Kündigung wird einen Monat, nachdem sie uns zugegangen ist, wirksam.
A2 17.5.3 Uns steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der
Kündigung zu.
A2 17.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:
A2 17.6.1 Ziehen Sie aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungs-
ort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und Ihre neue Wohnung. Dies gilt so lange, bis der Versiche-
rungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden
Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in Ihrer neuen Wohnung.
A2 17.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versi-
cherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden
Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei
Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die
neue Wohnung.
A2 17.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt A2 17.6.2 entspre-
chend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der
Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
A2 17.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
A2 17.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versiche-
rungsort gemeldet sind.
A2 18 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung?
A2 18.1 Wir ersetzen
A2 18.1.1 bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert nach A2 15.1 zum Zeitpunkt des Ver-
sicherungsfalles. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet.
A2 18.1.2 bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Wir ersetzen
außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der
Versicherungswert nach A2 15.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten
wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet.
A2 18.1.3 bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist (Schönheitsschaden), einen Betrag
der dem Minderwert entspricht. Das setzt voraus, dass Ihnen eine Nutzung dieser Sache ohne Reparatur zumut-
bar ist.
A2 18.2 Mehrwertsteuer
[Seite 36]
Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Hausratversicherung Exklusiv 36
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
fung tatsächlich angefallen ist.
Sie wird nicht ersetzt, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
A2 18.3 Gesamtentschädigung, Kosten auf unsere Weisung
Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles geltende maximale Entschädigungsgrenze.
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf unsere Weisung entstanden sind, werden unbe-
grenzt ersetzt.
Wird die maximale Entschädigungsgrenze für die Entschädigung versicherter Sachen bereits vollständig ausge-
schöpft, gilt Folgendes:
Versicherte Kosten nach A2 14 werden darüber hinaus bis zu 20 Prozent der Maximalentschädigung nach A2
15.2 ersetzt.
A2 18.4 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
Ist die maximale Entschädigungsgrenze zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungs-
wert nach A2 15.1, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall kann die Entschädigung nach A2 18.1 in dem
Verhältnis von maximaler Entschädigungsgrenze zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt folgende Berech-
nungsformel:
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der maximalen Entschädigungsgrenze dividiert durch den Versi-
cherungswert.
Die Erstattung von versicherten Kosten nach A2 14 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis
von maximaler Entschädigungsgrenze zum Versicherungswert gekürzt. Das schließt auch Schadenabwendungs-,
Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten ein.
A2 18.5 Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts
A2 18.5.1 Unterversicherungsverzicht
Im VPV Eigenheim-Schutz besteht grundsätzlich Unterversicherungsverzicht.
Das bedeutet, dass wir im Schadenfall auf den Einwand einer Unterversicherung verzichten.
A2 18.5.2 Voraussetzungen
Wir verzichten auf den Einwand einer Unterversicherung, wenn alle folgenden Voraussetzungen vorliegen:
• Die Wohnfläche entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles der im Versicherungsschein genannten
Wohnfläche.
• Es besteht kein weiterer Hausratversicherungsvertrag ohne Unterversicherungsverzicht für denselben Versiche-
rungsort.
A2 18.5.3 Wohnungswechsel
Wechseln Sie die Wohnung, geht ein bisher vereinbarter Unterversicherungsverzicht auf die neue Wohnung über.
Dies gilt dann, wenn die Voraussetzungen für den Unterversicherungsverzicht nach A2 18.5.2 für die neue Woh-
nung vorliegen.
Vergrößert sich die Wohnfläche der neuen Wohnung gilt:
Der Unterversicherungsverzicht besteht bis zu drei Monate nach Umzugsbeginn fort. In dieser Zeit muss der
Vertrag an die tatsächliche Anzahl der Quadratmeter angepasst werden. Der Unterversicherungsverzicht entfällt
nach Ablauf dieser Frist, wenn bis dahin keine Anpassung erfolgte.
A2 18.6 Kosten
Versicherte Kosten nach A2 14 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden
die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
A2 19 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wert-
sachen?
A2 19.1 Wertsachen
A2 19.1.1 Versicherte Wertsachen nach A2 8.2 sind:
A2 19.1.1.1 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge;
A2 19.1.1.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
A2 19.1.1.3 Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin;
A2 19.1.1.4 Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände sowie nicht in A2 19.1.1.3 genannte Sachen
aus Silber;
A2 19.1.1.5 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken.
A2 19.2 Wertschutzschränke
Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine glei-
chermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind.
A2 19.2.1 Zusätzlich gilt:
Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen.
Bei geringerem Gewicht müssen sie nach den Herstellervorschriften fachmännisch verankert oder in der Wand
oder im Fußboden bündig eingelassen sein.
A2 19.3 Entschädigungsgrenzen
A2 19.3.1 Wertsachen werden je Versicherungsfall bis 300,- € je qm Wohnfläche entschädigt, sofern nichts anderes verein-
bart ist.
A2 19.3.2 Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks nach A2 19.2 gelten folgende Entschädi-
gungsgrenzen je Versicherungsfall, höchstens jedoch der jeweils vereinbarte Betrag:
A2 19.3.2.1 2.000,- € insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme
von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt;
A2 19.3.2.2 10.000,- € insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
[Seite 37]
Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Hausratversicherung Exklusiv 37
A2 19.3.2.3 30.000,- € insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen
aus Gold oder Platin.
A2 20 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?
A2 20.1 Feststellung der Schadenhöhe
Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständi-
genverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können Sie und wir auch gemeinsam vereinbaren.
A2 20.2 Weitere Feststellungen
Sie und wir können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall
auszudehnen.
A2 20.3 Verfahren vor der Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
A2 20.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei,
die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf-
fordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen
angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt
werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Scha-
denort zuständige Amtsgericht ernennen lassen.
In unserer Aufforderung müssen wir Sie auf diese Folge hinweisen.
A2 20.3.2 Wir dürfen folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:
A2 20.3.2.1 Mitbewerber von Ihnen;
A2 20.3.2.2 Personen, die mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen;
A2 20.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern von Ihnen angestellt sind oder mit ihnen in einem ähn-
lichen Verhältnis stehen.
A2 20.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen
einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach A2 20.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn
sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.
A2 20.4 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
A2 20.4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den
dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
A2 20.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
A2 20.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
A2 20.4.4 die versicherten Kosten.
Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden
betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles enthalten sein.
A2 20.5 Verfahren nach der Feststellung
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen
der Sachverständigen voneinander ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über
die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den
Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind
unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung.
Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung.
Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
A2 20.6 Kosten
• Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur
Hälfte.
• Wenn der entschädigungspflichtige Schaden 25.000,- € übersteigt, ersetzen wir die von Ihnen zu tragenden
Kosten des Sachverständigenverfahrens bis maximal 25.000,- €.
A2 20.7 Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten nicht berührt.
A2 21 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?
A2 21.1 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn wir den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt haben.
Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der vor-
aussichtlich mindestens zu zahlen ist.
A2 21.2 Verzinsung
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehen-
de Zinspflicht besteht:
A2 21.2.1 Entschädigung
Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines
Monats geleistet wurde.
A2 21.2.2 Zinssatz
[Seite 38]
Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Hausratversicherung Exklusiv 38
Der Zinssatz liegt einen Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247
BGB), mindestens aber bei 3 Prozent und höchstens bei 5 Prozent Zinsen pro Jahr.
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
A2 21.3 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen nach A2 21.1 und A2 21.2.1 : Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den
wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
A2 21.4 Aufschiebung der Zahlung
Wir können die Zahlung aufschieben, solange
A2 21.4.1 Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;
A2 21.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass dieses Versi-
cherungsfalls noch läuft.
A2 22 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) haben Sie vor
dem Versicherungsfall zu erfüllen?
A2 22.1 Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit
Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften:
Sie haben in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach A2 10 zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrol-
lieren.
Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu
halten.
A2 22.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Verletzen Sie eine der in A2 22.1 genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil B3 3.1.2
und B3 3.3 Folgendes:
Wir sind berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Außerdem können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
A2 23 Welche besondere Obliegenheit haben Sie nach dem Versicherungsfall zu erfüllen?
A2 23.1 Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden
Sie haben bei zerstörten oder abhanden gekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu
wahren.
Zum Beispiel müssen Sie für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren
einleiten. Ebenso müssen Sie Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen.
A2 23.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzen Sie diese Obliegenheit, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil B3 3.3 Folgendes: Wir können ganz
oder teilweise leistungsfrei sein.
A2 24 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
A2 24.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Teil B3 2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
A2 24.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben.
A2 24.1.2 Anlässlich eines Wohnungswechsels nach A2 17 ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden
ist.
A2 24.1.3 Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 120 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbar-
te längere Frist hinaus unbewohnt.
A2 24.1.4 Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand.
Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
A2 24.2 Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil B3 2.3 bis B3 2.5 geregelt.
A2 25 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
A2 25.1 Anzeigepflicht
Erlangen Sie oder wir Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, ist dies dem Vertragspartner
unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
A2 25.2 Entschädigung
Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser
Sache:
A2 25.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung.
Das setzt voraus, dass Sie uns die Sache innerhalb von 2 Wochen zur Verfügung stellen.
Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für
eine anteilig geleistete Entschädigung.
A2 25.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Sie können innerhalb von 2 Wochen nach Empfang einer Aufforderung von uns wählen, die Entschädigung zu-
rückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
A2 25.2.2.1Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts können Sie uns die Sache zur Verfügung
stellen. Dieses Wahlrecht müssen Sie innerhalb von 2 Wochen nach Empfang unserer Aufforderung ausüben. Tun
Sie das nicht, geht das Wahlrecht auf uns über.
A2 25.2.2.2Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts müssen Sie sie im
Einvernehmen mit uns öffentlich meistbietend verkaufen lassen.
[Seite 39]
Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Hausratversicherung Exklusiv 39
Wir erhalten von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den wir bereits für die Sache
entschädigt haben.
A2 25.3 Beschädigte Sachen
Behalten Sie wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, können Sie auch die bedingungs-
gemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
A2 25.4 Rückerlangung
Ist es Ihnen möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückzuerlangen, ohne dass Sie davon Ge-
brauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.
A2 25.5 Übertragung der Rechte
Müssen Sie uns zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt:
Sie haben uns den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die uns an diesen Sachen zu-
stehen.
A2 25.6 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, haben Sie die gleichen Rechte und
Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers.
Sie können die Entschädigung jedoch behalten, soweit Ihnen bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger
Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
A2 26 Was gilt bei Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen des GDV?
Wir garantieren Ihnen, dass die dieser Hausratversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Hausratversiche-
rungsbedingungen Sie keinem Punkt schlechter stellen als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungs-
wirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Bedingungen und Musterstrukturen (jeweils aktueller Stand).
A2 27 Was gilt bei Bedingungsverbesserungen (Innovationsklausel)?
Werden die diesem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hausratversi-
cherung ausschließlich zu Ihrem Vorteil und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit
sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
[Seite 40]
Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A3 – Klauseln zur Hausratversicherung 40
Abschnitt A3 – Klauseln zur Hausratversicherung
Klausel „Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung“
Soweit Hausrat auch außerhalb der ständigen Wohnung versichert ist, gilt abweichend von Teil A2 8:
Nicht versichert sind
1. In Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäuden
1.1 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge;
1.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
1.3 Schmucksachen, Edelsteine und Perlen;
1.4 Briefmarken, Münzen und Medaillen;
1.5 alle Sachen aus Silber, Gold oder Platin;
1.6 Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins;
1.7 Kunstgegenstände.
2. In nicht ständig bewohnten Gebäude wie z. B. Wochenend-, Ferien-, Land-, Jagd-, Garten- und Weinberghäusern zusätz-
lich zu 1.1 bis 1.7:
2.1 Schusswaffen;
2.2 Foto- und optische Apparate;
2.3 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken.
Klausel „eingelagerte Hausratgegenstände“
Werden Hausratgegenstände außerhalb des Versicherungsorts eingelagert, sind folgende Sachen nicht versichert:
1. Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge;
2. Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
3. Schmucksachen, Edelsteine und Perlen;
4. Briefmarken, Münzen und Medaillen;
5. alle Sachen aus Silber, Gold oder Platin;
6. Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins;
7. Kunstgegenstände;
8. Schusswaffen;
9. Foto- und optische Apparate;
10. Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken.
Klausel „Diebstahl aus Wohnmobilen und Wohnwagen“
In Erweiterung von A2 12 leisten wir auch bei
• Zerstörung,
• Beschädigung oder
• Abhandenkommen durch Diebstahl
von Hausratgegenständen (siehe A2 8) aus einem
a) Wohnmobil,
b) Wohnwagen,
c) mittels eine Kederschiene fest mit einem Wohnmobil oder Wohnwagen verbundenen, allseitig umschlossenen Vorzelt.
Wir leisten, wenn
• das Wohnmobil bzw. der Wohnwagen abgeschlossen war und vom Täter aufgebrochen oder gewaltsam geöffnet wurde.
• Dem Aufbrechen, stehen die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer, nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen be-
stimmter Werkzeuge gleich.
• Der Versicherungsschutz gilt auch bei einer nachgewiesenen Totalentwendung des abgeschlossenen Wohnmobils bzw.
Wohnwagens.
• das Vorzelt durch Aufschneiden oder Aufschlitzen gewaltsam geöffnet wurde.
Nicht versichert sind Wertsachen gemäß A2 19.1.
Die Entschädigung ist begrenzt auf die im Versicherungsschein hierfür genannte Summe.
Für optische und elektronische Geräte ist die Entschädigung auf 1.000,- € je Versicherungsfall begrenzt.
Die zeitliche Begrenzung gemäß A2 12.1 bleibt davon unberührt.
[Seite 41]
Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A4 – VPV Psychologische Assistance 41
Abschnitt A4 – Besondere Bedingungen VPV Psychologische Assistance
Der Abschluss der VPV Psychologische Assistance ist nur in Verbindung mit einer VPV Hausratversicherung gemäß Abschnitt
A2 möglich.
Die Zusatzleistungen der VPV Psychologische Assistance gelten nur, wenn dies im Versicherungsschein aufgeführt ist.
Die Kooperation und die Erbringung der Leistungen erfolgt durch einen von der VPV Allgemeine Versicherungs-AG sorgsam
ausgewählten und qualifizierten Dienstleister.
Voraussetzung für den Anspruch auf die Leistungen aus der VPV Psychologische Assistance ist, dass die Hilfeleistung durch
unseren ausgewählten Dienstleister organisiert und durchgeführt wird. Eine gewünschte Inanspruchnahme der Leistungen
melden Sie bitte unter
Telefon: 0711/1391-6270
E-Mail: psychologische.assistance@vpv.de
A4 1 Was sind die Vertragsgrundlagen?
Es gelten die Bedingungen und Verbraucherinformationen für die VPV Hausratversicherung.
A4 2 Wer ist mitversichert?
Versichert sind Sie als Versicherungsnehmer der VPV Hausratversicherung sowie die mit Ihnen in häuslicher Ge-
meinschaft lebenden Personen.
A4 3 Was beinhaltet die VPV Psychologische Assistance?
Wir gewähren Ihnen eine psychologische Assistance im Falle von akuten psychologischen Problemen.
A4 4 Welchen Leistungsanspruch haben Sie?
A4 4.1 Sie haben Anspruch auf höchstens drei verschiedene Fälle im Kalenderjahr je Hausratversicherung.
A4 4.2 Die Kosten für eine Inanspruchnahme der psychologischen Assistance werden vollständig übernommen.
A4 5 Welche Leistungen stehen Ihnen zur Verfügung?
A4 5.1 Übernommen werden die Kosten von bis zu drei persönlichen Erstberatungen (jede maximal 45 Minuten) zu drei
unterschiedlichen Fällen im Jahr mit einem durch die Helpline vermittelten Psychologen. Diese Helpline ist unter
0711/1391-6270 an sieben Tagen die Woche, 24 Stunden am Tag erreichbar. Wir kontaktieren dann einen Psy-
chologen, der sich zu den üblichen Arbeitszeiten (Montag bis Freitag, 8 bis 17 Uhr) bei Ihnen melden wird.
Die Erstberatung kann aus jeglichen Gründen erfolgen, für welche Sie auf die Unterstützung einer psychologi-
schen Erstberatung zurückgreifen möchten. Eine Prüfung dieser Gründe findet nicht statt.
Wir können Ihnen nicht garantieren, dass Sie sofort ein Erstgespräch wahrnehmen können. Es kann zu Warte-
zeiten kommen. Wenn Sie sofort Hilfe benötigen, können Sie sich auch an die allgemeine Telefonseelsorge oder
Rettungsdienst wenden.
In dringenden Fällen steht ihnen die allgemeine Telefonseelsorge unter +49 800 111 011 1 zur Verfügung.
Bei lebensbedrohlichen Situationen wenden Sie sich bitte an Tel. 112 (Rettungsdienst) bzw. an 116 (Ärztlicher
Bereitschaftsdienst).
Es wird keine psychoanalytische oder psychotherapeutische Behandlung durchgeführt, die Psychologen empfeh-
len Ihnen gegebenenfalls jedoch weitere Behandlungsmaßnahmen.
Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versicherten Leistungen kommt zwischen Ihnen und dem
durch unseren Partner vermittelten Dienstleistungserbringer zustande. Somit beschränkt sich die Haftung unseres
Partners auf ein Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden.
A4 6 Welche Ausschlüsse gibt es?
A4 6.1 Eine psychoanalytische oder psychotherapeutische Behandlung wird nicht durchgeführt oder organisiert. Die Psy-
chologen empfehlen Ihnen gegebenenfalls jedoch weitere Behandlungsmaßnahmen. Die Heilbehandlungskosten
dieser weiteren Maßnahmen werden nicht durch uns übernommen.
A4 6.2 Mittelbare Schäden und Vermögensfolgeschäden sind nicht versichert.
A4 7 Wartezeit
Für die Assistance-Leistungen aus diesem Vertrag besteht eine Wartezeit von 30 Tagen ab Beginn des Versiche-
rungsschutzes.
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf der Wartezeit eintreten, zahlen wir keine Leistungen und erbringen keine
psychologische Assistance.
A4 8 Obliegenheiten
Die begünstigte Person hat vor Inanspruchnahme der Assistance-Leistungen:
a) uns die Inanspruchnahme der Leistung unter der zur Verfügung gestellten Telefonnummer anzuzeigen;
b) unsere Weisungen, soweit für sie zumutbar, zu befolgen;
c) Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß A4 8
ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
A4 9 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen
a) Verletzt die begünstigte Person eine der oben genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so sind wir (mit der in §
28 Abs. 2-4 Versicherungsvertragsgesetz vorgeschriebenen Einschränkung) von der Verpflichtung zur Leistung
[Seite 42]
Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A4 – VPV Psychologische Assistance 42
frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis
zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der begünstigten Person entspricht. Das Nichtvorliegen einer
groben Fahrlässigkeit hat die begünstigte Person zu beweisen.
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die
begünstigte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel-
lung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist.
c) Verletzt die begünstigte Person eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklä-
rungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir die begünstigte Person
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
d) Wir werden ferner von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die begünstigte Person arglistig über Um-
stände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind, oder
aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadensanzeige, vorsätzlich oder arglistig unwahre
Angaben macht, auch wenn hierdurch uns kein Nachteil entsteht. Bei Vorsatz bleiben wir insoweit zur Leistung
verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungsver-
pflichtung gehabt hat.
[Seite 43]
Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A5 – Besondere Bedingungen VPV Fahrrad-Schutzbrief (04.2025) 43
Abschnitt A5 – Besondere Bedingungen VPV Fahrrad-Schutzbrief
Der Abschluss des VPV Fahrrad-Schutzbriefes ist nur in Verbindung mit einer VPV Hausratversicherung gemäß Abschnitt A2
möglich.
Die Zusatzleistungen des VPV Fahrrad-Schutzbriefes gelten nur, wenn dies im Versicherungsschein aufgeführt ist.
Die Kooperation und die Erbringung der Leistungen erfolgt durch einen von der VPV Allgemeine Versicherungs-AG sorgsam
ausgewählten und qualifizierten Dienstleister.
Wenn Sie Leistungen aus dem VPV Fahrrad-Schutzbrief in Anspruch nehmen wollen, sollten Sie dies vorab mit der ganzjäh-
rig – 24 Stunden am Tag – erreichbaren Notrufzentrale abstimmen:
Telefon: 0711/1391-6270
A5 1 Was ist die Vertragsgrundlage?
Es gelten die Bedingungen und Verbraucherinformationen für die VPV Hausratversicherung.
A5 2 Wer ist mitversichert?
Versichert sind Sie als Versicherungsnehmer der VPV Hausratversicherung sowie die mit Ihnen in häuslicher Ge-
meinschaft lebenden Personen.
A5 3 Was ist Inhalt des Fahrrad-Schutzbriefs?
Sie erhalten Hilfe nach Panne, Unfall, Diebstahl oder Totalschaden für das versicherte Fahrrad.
A5 4 Was sind die auslösenden Ereignisse?
A5 4.1 Definition des Begriffs „Panne“
Eine Panne ist eine Störung am versicherten Fahrrad, bei der eine Weiterfahrt/Antritt einer Fahrt nicht möglich
ist. Voraussetzung für das Vorliegen einer Panne ist, dass die Störung nicht vom Fahrer selbst verschuldet ist und
auch nicht durch äußere Einwirkung verursacht wurde.
A5 4.2 Definition des Begriffs „Unfall“
Ein Verkehrsunfall ist ein straßenverkehrsbezogenes, unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt auf das
versicherte Fahrrad einwirkendes Ereignis, infolgedessen das Fahrrad nicht mehr fahrbereit ist.
A5 4.3 Definition des Begriffs „Diebstahl“
Ein Diebstahl liegt vor, wenn das gesamte versicherte Fahrrad oder Teilkomponenten (Räder, Lenkrad) geraubt
worden sind. Die räuberischen Folgen führen dazu, dass das Fahrrad nicht mehr fahrbereit ist. Diebstahl liegt auch
bei Raub, Unterschlagung und unbefugtem Gebrauch vor.
A5 4.4 Definition des Begriffs „Totalschaden“
Ein Totalschaden liegt dann vor, wenn die Reparaturkosten höher sind als die Differenz zwischen Wiederbeschaf-
fungskosten und Restwert des versicherten Fahrrads.
A5 5 Was sind die versicherten Ereignisse?
Versichert ist die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust des Fahrrads durch:
A5 5.1 Diebstahl, wenn das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert war.
A5 5.2 Unfall mit dem Fahrrad im Straßenverkehr.
A5 5.3 Unfall des Transportmittels, mit dem das versicherte Fahrrad befördert wird, sofern das Transportmittel bei dem
Unfall selbst beschädigt wird.
A5 5.4 Totalschaden (Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen des Fahrrads), während sich das versicher-
te Fahrrad auf Reisen in Gewahrsam eines Beförderungs-, eines Beherbergungsunternehmens oder einer Ge-
päckaufbewahrung befindet.
A5 5.5 Beschädigung des Fahrrads (Panne).
Wenn eine Panne vorliegt, haben Sie Anspruch gemäß A5 8 und A5 9 .
A5 6 Was sind versicherte Fahrräder im Sinne dieser Bedingungen?
Versichert sind ausschließlich Fahrräder aus Ihrem Eigentum, die für den privaten Gebrauch bestimmt und nicht
zulassungspflichtig sind.
Wir gewähren Ihnen Versicherungsschutz für die nachstehend genannten Fahrräder und die mit diesen fest ver-
bundenen Teile:
A5 6.1 Klassisches Fahrrad (MTB, Rennrad, Cityrad, etc.)
A5 6.2 Pedelec: ein Elektrofahrrad, das die Tretbewegung bis 25 km/h mit einer Nenndauerleistung bis maximal 250 Watt
unterstützt.
A5 6.3 E-Bike: ein Elektrofahrrad, bei dem die Motorunterstützung durch Gas geben erfolgt, also unabhängig vom Treten
des Fahrers. Versichert sind alle E-Bikes bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von max. 25 km/h mit einer maxima-
len Motorleistung von 250 Watt. Schnelle Pedelecs (S-Pedelecs), Fahrräder, die gewerblich genutzt werden und
zulassungspflichtige Räder sind nicht Bestandteil der Versicherung.
A5 7 Welche Ausschlüsse gibt es?
Wir leisten nicht bei
a) Schäden, die nicht die Funktionsfähigkeit des versicherten Fahrrads beeinträchtigten, wie insbesondere Schr-
ammen und Schäden an der Lackierung;
b) Schäden bzw. Abhandenkommen nicht fest verbundener Teile (z. B. Tachos, GPS-Geräte, Fahrradkörbe, Anhän-
ger, Trinkflaschen, Gepäcktaschen, Kindersitze, aufsteckbare Fahrradbeleuchtung);
c) Schäden für die Garantie- bzw. Gewährleistungsansprüche gegen Hersteller oder Händler bestehen;
[Seite 44]
Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A5 – Besondere Bedingungen VPV Fahrrad-Schutzbrief (04.2025) 44
d) Schäden, für die Schadenersatzansprüche gegen den Hersteller oder Händler aus Vertragsverletzung oder we-
gen Fehlen zugesicherter Eigenschaften geltend gemacht werden können;
e) Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen von Ihnen oder eines berechtigten Nutzers
des Fahrrads verursacht sind;
f) Schäden, die bei der Teilnahme an Radwettkampfveranstaltungen und den dazugehörigen Übungs- und Trai-
ningsfahrten entstehen;
g) Verlieren, Stehen- oder Liegenlassen des versicherten Fahrrads;
h) Serienschäden sowie Rückrufaktionen seitens des Herstellers;
i) Verschleiß an Reifen und Bremsbelägen;
j) Diebstahl, wenn das Fahrrad nicht ordnungsgemäß gegen den Diebstahl gesichert worden ist;
k) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbei-
führung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entspre-
chenden Verhältnis zu kürzen.
l) Es wird ferner kein Versicherungsschutz gewährt für Schäden, die durch die begünstigte Person durch oder
während der vorsätzlichen Ausführung einer Straftat oder des vorsätzlichen Versuches einer Straftat verursacht
werden.
m) Versicherungsschutz wird nicht gewährt für unmittelbare oder mittelbare Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg,
kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt, Terroranschläge, Asbest, Streik,
Kernenergie und Strahlungsenergie, Naturkatastrophen, Erdbeben, Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige
Eingriffe von hoher Hand.
Ausgeschlossen sind zudem Schäden jeder Art, die direkt oder indirekt durch Terrorakte verursacht worden sind.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen und Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser,
ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst und Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der
Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. Aus-
geschlossen sind auch Schäden oder Kosten, die durch nukleare, chemische, oder biologische Massenvernich-
tungswaffen entstehen, wie auch immer diese in Umlauf gebracht oder kombiniert werden und unabhängig von
anderen Ursachen oder Ereignissen, die gleichzeitig oder in anderer zeitlicher Reihenfolge zu diesem Schaden
oder diesen Kosten beitragen.
A5 8 Was ist Gegenstand des VPV Fahrrad-Schutzbriefes?
A5 8.1 Im Versicherungsfall sorgen wir für die Wiederinstandsetzung des Fahrrads bzw. für Ihre Mobilität. Wir beauf-
tragen den geeigneten Dienstleistungsbetrieb in Ihrem Namen und Ihrem Auftrag und übernehmen die Kosten
direkt, ohne dass Sie in Vorleistung gehen müssen. Bei Diebstahl oder Verlust des versicherten Fahrrads ersetzen
wir nicht dessen Neukauf- oder Zeitwert.
Die Leistungen nachA5 9 dieser Bedingungen werden für ein auslösendes Ereignis nach A5 4 dieser Bedingungen
nur einmalig je Versicherungsfall erbracht. Ist das versicherte Fahrrad nach Erbringung der Leistungen immer
noch fahruntüchtig, dann werden die Leistungen für Schäden durch das entsprechende auslösende Ereignis kein
zweites Mal erbracht. Sie haben in diesem Fall für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft selbst zu sorgen.
A5 8.2 Wir übernehmen Kosten maximal für insgesamt drei Versicherungsfälle pro Versicherungsjahr, maximal jedoch
500,- € pro Versicherungsfall.
A5 8.3 Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn:
a) die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen gemäß Nr. 9 der Bedingungen vorliegen und
b) wenn der Leistungsanspruch Sie bei der 24h-Notrufzentrale tatsächlich geltend gemacht wird.
A5 8.4 Die Leistungen des VPV Fahrrad-Schutzbriefs sind begrenzt auf die in A5 14 definierten Länder. Sollten wir im
europäischen Ausland aufgrund lokaler Gegebenheiten keine direkten Assistance-Leistungen anbieten können,
erfolgt die Wiederinstandsetzung des Fahrrads, nach Rücksprache mit uns, auf Veranlassung durch Sie und auf
Ihre Rechnung. Im Anschluss sind Sie entsprechend der Regelung in Nr. 8.2 berechtigt, sich die Kosten der Repa-
ratur durch uns ersetzen zu lassen. Hierfür ist ein Nachweis der erbrachten Wiederinstandsetzung durch Vorlage
der entsprechenden Belege erforderlich.
Eine Erstattung für Reparaturen ohne entsprechende Belege wird nicht geleistet.
A5 9 Welche Leistungen sind im VPV Fahrrad-Schutzbrief enthalten?
A5 9.1 24h Service-Hotline
Die Service Hotline steht Ihnen rund um die Uhr, 365 Tage im Jahr, bei Fragen und in einer Notsituation zur Ver-
fügung und hilft Ihnen bei allen nachfolgenden Leistungen.
Die 24h Service-Hotline erreichen Sie unter Telefon: 0711/1391-6270
A5 9.2 Auskunft öffentliche Verkehrsmittel
Die Hotline gibt Ihnen Auskunft über mögliche Verbindungen des öffentlichen Verkehrsnetzes und nennt andere
mögliche Ziele in der naheliegenden Umgebung.
A5 9.3 Telefonische Rechtsberatung
Bei straßenbezogenen Rechtsproblemen bzw. -fragen im Zusammenhang mit der Verkehrsordnung steht Ihnen
eine unverbindliche telefonische Erstberatung (max. 45 Minuten) zu den üblichen Geschäftszeiten (9 bis 17 Uhr)
zur Verfügung.
Mit der telefonischen Erstberatung durch einen Rechtsanwalt können Sie sich bei allen Angelegenheiten, die Ihr
Fahrrad betreffen, eine rechtlich fundierte Meinung einholen. Eine Rechtsberatung kann nur für Deutschland
angeboten werden.
a) Der Versicherungsschutz umfasst die telefonische Erstberatung durch einen von uns vermittelten, in Deutsch-
land zugelassenen Rechtsanwalt. Dies gilt immer, wenn Sie aufgrund konkreter Fallumstände ein erkennbares
Beratungsbedürfnis als Eigentümer, Halter, Fahrer eines Fahrrads hat.
[Seite 45]
Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A5 – Besondere Bedingungen VPV Fahrrad-Schutzbrief (04.2025) 45
b) Nicht versichert sind alle Maßnahmen, die über eine einmalige telefonische Beratung hinausgehen. Kein Ver-
sicherungsschutz besteht für die Erstberatung, wenn die Beratung nur nach Prüfung von Unterlagen erfolgen
kann. Daher ist dieser Service kein Ersatz für eine Rechtsschutzversicherung.
A5 9.4 Pannenhilfe am Schadenort
Wir sind bei der Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle behilflich. Die hierdurch entstehen-
den Kosten einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten Kleinteile werden bis zu 150,- € übernom-
men.
Eine Pannenhilfe erfolgt zwischen 9 Uhr und 18 Uhr.
Voraussetzung für die Erbringung der Leistung ist die Erreichbarkeit der Schadenstelle durch öffentlich zugängli-
che und befestigte Straßen.
Ist die Reparatur am Ort der Schadenstelle nicht möglich oder nicht erfolgreich, organisieren wir das Abschleppen
des Fahrrads zu einer nahegelegenen, von uns benannten Werkstatt und übernehmen die Kosten für die Wieder-
herstellung der Fahrbereitschaft in dieser Werkstatt.
Zusätzlich können wir eine Weiterfahrt oder Übernachtungsmöglichkeit organisieren.
A5 9.5 Abschleppservice
Kann das Fahrrad nach Panne oder Unfall am Schadenort nicht fahrtüchtig gemacht werden, sorgen wir für das
Abschleppen des Fahrrads.
Ein Fahrrad ist nicht fahrtüchtig, wenn es aufgrund von technischen Mängeln die Sicherheit im Straßenverkehr
gefährdet.
Wir übernehmen wahlweise die anfallenden Abschleppkosten bis zu einer Entfernung von max. 50 Kilometer
Luftlinie für:
a) das Abschleppen zu Ihrem Wohnsitz oder
b) das Abschleppen zur nächstliegenden Werkstatt oder
c) das Abschleppen zu Ihrem Zielort
Voraussetzung für die Erbringung der Leistung ist die Erreichbarkeit der Schadenstelle durch öffentlich zugängli-
che und befestigte Straßen.
Die hierdurch entstehenden Kosten werden bis zu 150,- € werden übernommen.
A5 9.6 Taxiservice oder andere Beförderungsmittel
Ist eine Fahrt bzw. eine Weiterfahrt mit dem Fahrrad nicht möglich, organisieren wir die Fahrt nach Hause, zum
nächsten Bahnhof, zum Ort der Übernachtungsmöglichkeit (siehe Nr. 9.9) oder zum Zielort. Wir übernehmen die
Kosten für ein Taxi oder anderes Beförderungsmittel bis zu einer Entfernung von max. 50 Kilometer Luftlinie.
A5 9.7 Übernachtung (bei mind. 50 Kilometer Luftlinie Entfernung vom Wohnort)
Kann die Fahrbereitschaft des Fahrrads am gleichen Tag nicht innerhalb von 4 Stunden wieder hergestellt werden,
helfen wir Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit und übernehmen die Über-
nachtungskosten für eine Nacht in Höhe von 75,- €/Nacht.
Alternativ übernehmen wir Ihre Rückreisekosten sowie den Rücktransport des Fahrrads zu Ihrem Wohnsitz bis
max. in Höhe der nicht in Anspruch genommenen Übernachtungsleistung.
A5 9.8 Ersatz-Fahrrad (max. 7 Tage)
Auf Wunsch übernehmen wir die Kosten für die Anmietung eines gleichartigen Fahrrads bis zur Wiederher-
stellung der Fahrbereitschaft, jedoch höchstens für sieben Tage à 35,- € für klassische Fahrräder und 50,- € für
Pedelecs oder E-Bikes, höchstens insgesamt 350,- € pro begünstigte Person.
A5 9.9 Rücktransport
Bei einem Krankenrücktransport von Ihnen bzw. nach Wiederauffinden des gestohlenen Fahrrads, sorgen wir für
die Abholung des mitgeführten Fahrrads (inkl. Gepäck) zu Ihrem ständigen Wohnsitz.
Wurde die Abholung des Fahrrads von Ihnen oder von Dritten veranlasst, erstatten wir nach vorheriger Abstim-
mung die dadurch entstandenen Kosten.
Es werden maximal die Kosten übernommen, die angefallen wären, wenn wir den Transport organisiert hätte.
Geschieht der Rücktransport des Fahrrads mit einem privaten Fahrzeug, so wird eine Pauschale von 0,30 €/km
durch uns gezahlt.
A5 9.10 Ersatzteilversand
Können nach einer Panne mehr als 50 Kilometer Luftlinie von Ihrem Wohnsitz entfernt Ersatzteile zur Wiederher-
stellung der Fahrbereitschaft des Fahrrads nicht beschafft werden, übernehmen wir die Kosten für den Versand
der entsprechenden Ersatzteile an den Ort der Reparatur und organisieren zusätzlich die Regelung der Zollforma-
litäten. Zölle und Kosten für die Ersatzteile selbst werden nicht getragen.
A5 9.11 Verschrottung
Liegt ein Totalschaden vor, organisieren wir auf Wunsch die Verschrottung des Fahrrads und übernehmen die
hierdurch entstehenden Kosten.
A5 9.12 Ersatz-Schlüsselversand
Bei Schlüsselverlust, Schlüsseldiebstahl oder Schlüsselbruch helfen wir bei der Beschaffung von Ersatzschlüsseln
und übernehmen die Kosten für den Versand des Ersatzschlüssels.
A5 10 Wie hoch ist die Höchstentschädigung und besteht eine Selbstbeteiligung?
Die Höchstentschädigung je Versicherungsfall beträgt 500,- €. Für den Fahrrad-Schutzbrief besteht keine Selbst-
beteiligung.
A5 11 Welche Angaben und Dokumente sind erforderlich?
Zur Prüfung und Durchführung der Versicherungsleistungen müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:
a) Kaufbeleg auf dem der Typ des Fahrrads, das Kaufdatum und der Kaufpreis zu entnehmen sind
b) Kontaktdaten für Rückfragen.
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Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A5 – Besondere Bedingungen VPV Fahrrad-Schutzbrief (04.2025) 46
A5 12 Obliegenheiten
A5 12.1 Die begünstigte Person hat nach Eintritt des Versicherungsfalles den Schaden möglichst gering zu halten und alles
zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte;
A5 12.2 Die begünstigte Person hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
A5 12.3 Die begünstigte Person hat unsere Weisungen zur Schadenabwendung/-minderung ggf. auch mündlich oder
telefonisch einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten, und diese Weisungen zu befolgen, soweit zumutbar;
A5 12.4 Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum sind unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
A5 12.5 Schäden an einem auf Reisen aufgegebenen Fahrrad sind dem Beförderungs- oder Beherbergungsunternehmen
oder einer Gepäckaufbewahrung unverzüglich zu melden und uns ein Nachweis dafür zu erbringen;
A5 12.6 Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß A5 12
ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
A5 13 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen
a) Verletzt die begünstigte Person eine der oben genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so sind wir (mit der in §
28 Abs. 2-4 Versicherungsvertragsgesetz vorgeschriebenen Einschränkung) von der Verpflichtung zur Leistung
frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis
zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der begünstigten Person entspricht. Das Nichtvorliegen einer
groben Fahrlässigkeit hat die begünstigte Person zu beweisen.
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die
begünstigte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel-
lung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist.
c) Verletzt die begünstigte Person eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklä-
rungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir die begünstigte Person
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
d) Wir werden ferner von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die begünstigte Person arglistig über Um-
stände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind, oder
aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadensanzeige, vorsätzlich oder arglistig unwahre
Angaben macht, auch wenn hierdurch uns kein Nachteil entsteht. Bei Vorsatz bleiben wir insoweit zur Leistung
verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungsver-
pflichtung gehabt hat.
A5 14 Geltungsbereich
Die in A5 8.4 beschriebenen Leistungen des VPV Fahrrad-Schutzbriefes werden, entsprechend der lokalen Ver-
fügbarkeiten und den örtlichen Gegebenheiten, in folgenden Ländern erbracht, sofern in den entsprechenden
Versicherungsbedingungen nicht anders beschrieben:
• Albanien • Andorra • Belgien
• Bosnien-Herzegowina • Bulgarien • Dänemark (ohne Grönland)
• Deutschland • Estland • Finnland
• Frankreich (ohne Überseegebiete) • Griechenland • Großbritannien (ohne Überseegebiete)
• Irland • Island • Italien
• Kanada • Kroatien • Lettland
• Liechtenstein • Litauen • Luxemburg
• Malta • Mazedonien • Moldawien
• Monaco • Montenegro • Niederlande (ohne Überseegebiete)
• Norwegen (ohne Spitzbergen) • Österreich • Polen
• Portugal • Rumänien • San Marino
• Schweden • Schweiz • Serbische Republik
• Slowakei • Slowenien • Spanien (inkl. Kanarische Inseln, ohne Ex-
klaven Ceuta und Melilla)
• Tschechische Republik • Ungarn • Zypern
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Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A6 – Haus- und Wohnungsschutzbrief (Stand 04.2025) 47
Abschnitt A6 – Haus- und Wohnungsschutzbrief
Liebe Kundin, lieber Kunde,
wir möchten Ihnen zunächst einige Hinweise zu Ihrem Haus- und Wohnungs-Schutzbrief geben. Wir sorgen im Schadenfall
dafür, dass Sie schnelle Hilfe bekommen und übernehmen anfallende Kosten. Zum Beispiel
• Schlüsseldienst
• Rohrreinigung
• Entfernung von Wespennestern.
Voraussetzung ist, dass Sie uns unverzüglich unter 07 11/13 91-61 92 anrufen. Unser Notruf-Telefon ist an allen Tagen des
Jahres rund um die Uhr einsatzbereit.
Im Rahmen des nachstehend beschriebenen Umfangs erbringen wir als Versicherer Hilfsleistungen aus dem Haus- und Woh-
nungsschutzbrief.
Wir bedienen uns dazu qualifizierter Dienstleister.
Ihre VPV Allgemeine Versicherungs-AG
A6 1 Was ist versichert? Wie hoch sind die Entschädigungsgrenzen und die Jahreshöchstleistung?
A6 1.1 Was ist versichert?
A6 1.1.1 Wenn ein Schaden eintritt, erbringen wir die in A6 4 bis A6 14 genannten Leistungen.
A6 1.1.2 Voraussetzung ist, dass die Ursache des Schadens während der Vertragslaufzeit eingetreten ist.
A6 1.1.3 Die Instandhaltung bzw. Wartung der Geräte und Installationen Ihres Haushalts ist nicht versichert.
A6 1.2 Entschädigungsgrenzen und Jahreshöchstleistung
A6 1.2.1 Für Serviceleistungen gemäß A6 4 bis A6 12 übernehmen wir Kosten von jeweils höchstens 500,- €.
Die Kosten für alle Schäden sind pro Versicherungsjahr auf 1.500,- € begrenzt (Jahreshöchstleistung).
A6 1.2.2 Für Kinderbetreuung im Notfall (siehe A6 13), Erstberatung zu Sicherheitssystemen (siehe A6 14) und Dokumen-
tendepot (siehe A6 15) gelten diese Kostengrenzen nicht.
A6 2 Wer ist versichert?
Alle Leistungen dieses Schutzbriefs stehen folgenden Personen zu:
• Ihnen selbst und
• den Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
A6 3 Wo gilt die Versicherung?
A6 3.1 Der Versicherungsschutz gilt für:
• Ihre im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung/Einfamilienhaus (versicherte Wohnung) in Deutschland.
• Hierzu gehören auch Balkone, Loggien, Terrassen, Keller- und Speicherräume sowie Garagen und Carports.
Nicht versichert sind Stellplätze innerhalb von Sammelgaragen.
A6 3.2 Wenn Sie umziehen, geht der Versicherungsschutz auf Ihre neue Wohnung beziehungsweise Ihr neues Einfa-
milienhaus über. Das ist nicht der Fall, wenn Sie ins Ausland umziehen. Während des Umzugs besteht Versiche-
rungsschutz in beiden Wohnungen. In der bisherigen Wohnung sind Sie jedoch längstens einen Monat nach
Umzugsbeginn versichert. Im Fall eines Umzugs in das Ausland endet dieser Vertrag mit dem Umzug.
A6 4 Was leistet der Schlüsseldienst im Notfall?
Was tun wir, wenn der Schlüssel für Ihre Wohnungstür abhandengekommen ist oder Sie sich versehentlich aus-
gesperrt haben? Oder Sie sind ohne Verschulden in der Wohnung eingesperrt und können diese nicht verlassen.
In diesen Fällen organisieren wir die Öffnung der Wohnungstür. Dabei übernehmen wir bis zur vereinbarten Höhe
die Kosten:
• für das Öffnen der Wohnungstür durch den Schlüsseldienst
und
• für ein provisorisches Schloss, wenn das Schloss durch das Öffnen funktionsunfähig wird.
A6 5 Was leistet die Rohrreinigung im Notfall?
A6 5.1 Was geschieht, wenn Abflussrohre verstopft sind (Abflussrohre von Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder Spül-
becken, WC, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen)?
In diesem Fall organisieren wir die Behebung der Verstopfung und übernehmen die Kosten bis zur vereinbarten
Höhe.
A6 5.2 Was ist, wenn die Ursache der Rohrverstopfung außerhalb Ihrer versicherten Wohnung lag und für Sie nicht er-
kennbar war?
Dann übernehmen wir die Kosten bis zur vereinbarten Höhe für Maßnahmen innerhalb dieser Wohnung inklusive
An- und Abfahrt.
A6 6 Was leistet die Wasserinstallation im Notfall?
Was geschieht in folgendem Fall?
• Eine Armatur, ein Boiler oder die Spülung des WCs oder des Urinals ist defekt.
• Am Haupthahn Ihrer Wohnung kann das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden.
Oder
• die Kalt- oder Warmwasserversorgung ist unterbrochen.
In diesem Fall organisieren wir die Schadenbehebung und übernehmen die Lohnkosten des beauftragten Hand-
werkers bis zur vereinbarten Höhe. Materialkosten übernehmen wir nicht.
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Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A6 – Haus- und Wohnungsschutzbrief (Stand 04.2025) 48
A6 7 Was leistet die Elektroinstallation im Notfall?
A6 7.1 Wie verfahren wir bei Schäden an der Elektroinstallation?
Wir organisieren die Schadenbehebung und übernehmen die Kosten bis zur vereinbarten Höhe.
A6 7.2 Wir erbringen keine Leistung
A6 7.2.1 für die Behebung von Schäden an elektrischen und elektronischen Geräten
Z. B. Waschmaschinen, Geschirrspüler, Backöfen, Heizkessel, Heizungssteuerungsanlagen, Kühlschränke, sonsti-
ge Küchengeräte, Lampen, Telefonanlagen und Unterhaltungselektronik.
A6 7.2.2 für die Behebung von Schäden an Stromverbrauchszählern.
A6 8 Was leistet die Heizungsinstallation im Notfall?
A6 8.1 Wie verfahren wir bei Schäden an der Heizungsinstallation?
Wir organisieren die Schadenbehebung und übernehmen die Lohnkosten des beauftragten Handwerkers bis zur
vereinbarten Höhe. Materialkosten übernehmen wir nicht.
A6 8.2 Dies geschieht in folgenden Fällen:
A6 8.2.1 Heizkörper in Ihrer Wohnung können wegen Schäden an ihren Thermostatventilen nicht genutzt werden,
A6 8.2.2 wegen eines Bruchschadens oder wegen Undichtigkeit müssen Heizkörper in Ihrer Wohnung repariert oder er-
setzt werden.
A6 8.3 Wir erbringen keine Leistung
A6 8.3.1 für die Behebung von Schäden an Heizkesseln, Brennern, Tanks und Heizungsrohren.
A6 8.3.2 für die Behebung von Schäden durch Korrosion.
A6 9 Was leistet die Notheizung?
Was geschieht in folgendem Fall?
• Die Heizungsanlage fällt unvorhergesehen aus.
• Abhilfe durch den Heizungsinstallateur ist im Notfall (siehe A6 8) nicht möglich.
In diesem Fall stellen wir Ihnen für die Zeit des Ausfalls bis zu drei elektrische Heizgeräte zur Verfügung und über-
nehmen hierfür die Kosten.
A6 10 Was leistet die Bekämpfung von Schädlingen?
A6 10.1 Was geschieht, wenn ein Schädlingsbefall so groß ist, dass er nur fachmännisch beseitigt werden kann?
In diesem Fall organisieren wir die Schädlingsbekämpfung und übernehmen die Kosten bis zur vereinbarten
Höhe.
A6 10.2 Schädlinge sind Schaben (z. B. Kakerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silberfischchen.
A6 11 Was leistet die Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern?
A6 11.1 Wir organisieren die Entfernung bzw. Umsiedlung eines Wespen-, Hornissen- oder Bienennestes und überneh-
men die Kosten bis zur vereinbarten Höhe. Das gilt für Nester in und außen an der versicherten Wohnung und in
dem dazu gehörenden Garten.
A6 11.2 Wir erbringen keine Leistungen, wenn das Nest aus rechtlichen Gründen nicht entfernt oder umgesiedelt werden
darf, z. B. wegen des Artenschutzes.
A6 12 Was leistet die Datenrettung?
A6 12.1 Wir organisieren die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten (maschinenlesbare In-
formationen) durch eine Fachfirma unter folgenden Voraussetzungen:
• Es handelt sich um Daten, die ausschließlich für die private Nutzung bestimmt sind.
• Die Daten sind durch einen Defekt an einem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen,
beschädigt oder nicht mehr verfügbar.
• Der Datenträger muss das Eigentum einer versicherten Person sein.
A6 12.2 Die erfolgreiche technische Wiederherstellung der Daten garantieren wir nicht.
A6 12.3 Wir erbringen keine Leistung für
a) die Wiederbeschaffung der Daten
b) einen neuerlichen Lizenzerwerb
c) die Rettung von Daten, die Sie zusätzlich auf einem anderen Medium (z. B. Rücksicherungs- oder Installations-
medium) vorhalten
d) die Rettung von Daten strafrechtlichen Inhalts oder zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt sind.
A6 13 Was leistet die Unterbringung von Tieren im Notfall?
A6 13.1 Was geschieht in folgendem Fall? Sie sind durch Unfall, Noteinweisung in ein Krankenhaus oder Tod unvorher-
gesehen an der Betreuung von Tieren gehindert. Die Tiere leben in Ihrem Haushalt und eine andere Person steht
zur Betreuung nicht zur Verfügung.
Dann organisieren wir innerhalb Deutschlands die Unterbringung und Versorgung der Tiere in einer Tierpension
bzw. in einem Tierheim. Hierfür übernehmen wir die Kosten bis zur vereinbarten Höhe.
A6 13.2 Die Tiere müssen einem unserer Beauftragten übergeben werden.
A6 13.3 Als versicherte Tiere gelten: Hunde, Katzen, Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen und Ziervögel.
A6 13.4 Der Anspruch besteht auch, wenn Sie eine dritte Person mit der Betreuung des Tieres beauftragt haben und diese
aufgrund eines der in A6 13.1 genannten Gründe ausfällt.
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Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A6 – Haus- und Wohnungsschutzbrief (Stand 04.2025) 49
A6 14 Was leistet die Kinderbetreuung im Notfall?
A6 14.1 Was geschieht in folgendem Fall? Sie sind durch Unfall, Noteinweisung in ein Krankenhaus oder Tod unvorherge-
sehen an der Betreuung von Kindern gehindert. Die Kinder leben in Ihrem Haushalt und haben das 16. Lebensjahr
noch nicht vollendet. Und eine andere versicherte Person steht zur Betreuung nicht zur Verfügung.
Dann organisieren wir innerhalb Deutschlands die Betreuung der Kinder.
A6 14.2 Wir lassen die Kinder nach Möglichkeit in der versicherten Wohnung betreuen. Dies so lange, bis die Betreuung
anderweitig übernommen werden kann, z. B. durch einen Verwandten. Für die Betreuung übernehmen wir die
Kosten, maximal für die Dauer von 48 Stunden.
A6 14.3 Der Anspruch besteht auch, wenn Sie eine dritte Person mit der Betreuung des Kindes beauftragt haben und
diese ausfällt.
A6 15 Was leistet die Erstberatung zu Sicherheitsdienstleistungen und Sicherheitssystemen?
A6 15.1 Wir organisieren eine Erstberatung zu Sicherheitsdienstleistungen und Sicherheitssystemen für die versicherte
Wohnung.
A6 15.2 Wir erbringen keine Leistungen für Kosten, die über die Erstberatung hinausgehen, wie z. B. Planung, Einkauf
und Installation von Sicherheitssystemen.
A6 16 Was leistet das Dokumenten- und Datendepot?
A6 16.1 Sie können bis zu 20 DIN A4-Seiten Kopien Ihrer persönlichen Dokumente und Daten in unserem Dokumenten-
und Daten-Depot archivieren lassen.
A6 16.2 Unter persönlichen Dokumenten sind zu verstehen: Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Kredit- und Bezahl-
karten usw.
A6 16.3 Auf das Depot können nur Sie zugreifen oder die durch Sie benannten Vertrauenspersonen. Sobald Sie uns be-
nachrichtigen, stellen wir Ihnen die archivierten Kopien unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen unver-
züglich zur Verfügung.
A6 16.4 Außerdem unterstützen wir Sie bei der Beschaffung von Ersatzdokumenten: Wir nennen Ihnen die zuständigen
Behörden. Wir informieren wir Sie, welche Unterlagen für die Ausstellung der Ersatzdokumente erforderlich sind.
A6 16.5 Wir verpflichten uns,
• den Inhalt der Dokumente vertraulich zu behandeln
und
• die archivierten Kopien nach Beendigung des Vertrags zu vernichten.
A6 17 Wann kann Ihnen der Schutzbrief nicht helfen? (Ausschlüsse und Leistungskürzungen)
A6 17.1 Wir zahlen nicht, wenn der Versicherungsfall durch folgende Ereignisse verursacht wurde:
A6 17.1.1 durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen, Erdbeben oder Kern-
energie.
Wir helfen jedoch, soweit möglich, wenn Sie von einem dieser Ereignisse überrascht worden sind. Wir helfen
Ihnen dann 14 Tage lang, seit das Ereignis zum ersten Mal aufgetreten ist.
A6 17.1.2 1 Sie haben den Schaden vorsätzlich herbeigeführt.
Wenn Sie ihn grob fahrlässig herbeigeführt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Und zwar in
einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis.
A6 17.2 Leistungskürzung
Was geschieht, wenn Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart haben, die Ihnen auch ohne den Schaden-
fall entstanden wären? In diesem Fall können wir unsere Leistung in Höhe der ersparten Kosten kürzen oder die
Ersparnis auf unsere Leistung anrechnen.
A6 18 Welche Obliegenheiten haben Sie im Schadenfall zu erfüllen?
A6 18.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Schadenfall eingetreten ist?
A6 18.1.1 Sie müssen uns den Schadenfall unverzüglich melden.
A6 18.1.2 Sie müssen sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistungen wir erbringen. Sie erreichen uns telefo-
nisch jeden Tag rund um die Uhr.
A6 18.1.3 Sie müssen den Schaden so gering wie möglich halten und unsere Weisungen beachten.
A6 18.1.4 Sie müssen Folgendes tun:
• Uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Ent-
schädigungspflicht gestatten.
• Uns Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe auf Verlangen zur Verfügung stellen.
• Soweit erforderlich die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden, damit wir unserer Leistungs-
pflicht nachkommen können.
A6 18.1.5 Wenn durch unsere Leistungen Ihre Ansprüche gegenüber Dritten auf uns übergehen, müssen Sie uns bei deren
Geltendmachung unterstützen. Sie müssen uns die hierfür benötigten Unterlagen zur Verfügung stellen.
A6 18.2 Was geschieht, wenn Sie diese Obliegenheiten verletzen?
A6 18.2.1 Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.
A6 18.2.2 Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in
einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis.
Was geschieht, wenn Sie nach einem Schadenfall keine Auskünfte erteilen? Oder wenn Sie sich nicht an der Auf-
klärung des Schadenfalls beteiligen? Dann kann auch dies dazu führen, dass der Versicherungsschutz ganz oder
teilweise entfällt.
Der Schutz entfällt aber nur, wenn wir Sie vorher über diese Pflichten informiert haben. Und zwar durch eine
gesonderte Mitteilung in Textform.
[Seite 50]
Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A6 – Haus- und Wohnungsschutzbrief (Stand 04.2025) 50
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig
verletzt haben.
A6 18.2.3 Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass die Verletzung der Obliegenheit nicht die Ursache war
• für den Eintritt des Versicherungsfalles,
• für die Feststellung des Versicherungsfalles oder
• für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung.
Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt haben.
A6 18.3 Wenn wir Geld für Sie ausgelegt haben, gilt: Sie müssen uns diese Beträge unverzüglich nach deren Erstattung
durch Dritte zurückzahlen. Spätestens jedoch innerhalb eines Monats, nachdem wir sie ausgezahlt haben.
A6 19 Was gilt für das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen, uns und dem Dienstleister?
A6 19.1 Wir erbringen die vereinbarten Hilfsleistungen aus dem Haus- und Wohnungsschutzbrief durch einen von uns
beauftragten Dienstleister. Die Kosten der von uns organisierten Leistungen werden in den vereinbarten Grenzen
getragen. Wir zahlen die von uns gemäß A6 4 bis A6 15 zu übernehmenden Kosten direkt an den Dienstleister.
A6 19.2 Sofern die gemäß A6 4 bis A6 13 von uns zu übernehmenden Kosten für die Erbringung der Leistungen nicht
ausreichen oder die Jahreshöchstleistung (siehe A6 1.2) überschritten wird, steht es Ihnen frei, den Dienstleister
mit der Erbringung weitergehender Leistungen zu beauftragen.
In diesem Fall stellt der Dienstleister den über die versicherte Leistung hinausgehenden Betrag Ihnen bzw. der
versicherten Person in Rechnung, die ihn beauftragt hat.
A6 19.3 Sofern sich unsere Leistung auf die Benennung eines Dienstleisters beschränkt bzw. Sie den jeweiligen Dienstleis-
ter gemäß A6 19.2 selbst beauftragen, übernehmen wir für die Leistung des Dienstleisters keine Haftung.
A6 20 Was gilt bei Kündigung nach Schadenfall?
A6 20.1 Nach Eintritt eines Schadenfalles können sowohl Sie als auch wir den Haus- und Wohnungsschutzbrief in Text-
form kündigen. Die Kündigung muss uns bzw. Ihnen spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen
über die Entschädigung zugehen.
A6 20.2 Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald wir sie erhalten. Sie können jedoch bestimmen, dass
die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird. Spätestens jedoch am Ende des laufenden Versiche-
rungsjahres.
A6 20.3 Wann wird unsere Kündigung wirksam?
Einen Monat, nachdem Sie sie erhalten haben.
A6 20.4 Wird der Vertrag gekündigt, haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum des Versiche-
rungsschutzes entspricht.
A6 21 Was gilt bei Verpflichtungen Dritter?
A6 21.1 Wie ist zu verfahren, wenn im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist?
Dann geht diese Leistungsverpflichtung des Dritten vor. Gleiches gilt, wenn eine Entschädigung aus anderen
Versicherungsverträgen beansprucht werden kann.
A6 21.2 Wenn Sie Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beanspruchen können, steht es Ihnen frei, wel-
chem Versicherer Sie den Schadenfall melden.
Melden Sie uns den Schaden, werden wir im Rahmen dieses Schutzbriefs in Vorleistung treten.
A6 21.3 Was geschieht, wenn Sie aufgrund desselben Schadenfalls auch Erstattungsansprüche gegen Dritte haben?
Dann darf die Entschädigung nicht höher sein als Ihr Gesamtschaden.
A6 22 Welche besondere Kündigungsfrist gilt?
A6 22.1 Sie und wir können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten den Haus- und Wohnungsschutzbrief in Text-
form kündigen. Sie können bestimmen, dass Ihre Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres
wirksam wird.
A6 22.2 Machen wir von unserem Kündigungsrecht Gebrauch, so können Sie den VPV Eigenheim-Schutz innerhalb eines
Monats nach Zugang unserer Erklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
A6 22.3 Kündigen wir, so haben wir nur Anspruch auf einen Teil des Beitrags. Und zwar den Teil, der dem Zeitraum des
Versicherungsschutzes entspricht. Gleiches gilt, wenn Sie gemäß A6 22.1 kündigen.
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Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 51
Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1 1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen
Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst-
oder Einmalbeitrags.
B1 2 Was gilt für die Beitragszahlung und Versicherungsperiode?
B1 2.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljähr-
lich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag gezahlt.
B1 2.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr
ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
B1 3 Wann ist der Erst- oder Einmalbeitrag fällig? Was sind die Folgen einer verspäteten Zahlung oder
Nichtzahlung?
B1 3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein
angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag
unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt
der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einma-
lige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
B1 3.2 Unser Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1 3.1 gezahlt, so können wir vom Vertrag zurück-
treten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
B1 3.3 Unser Recht auf Leistungsfreiheit
Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1 3.1 zahlen, so sind wir für einen vor Zah-
lung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass wir Sie
durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im
Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht haben.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben.
B1 4 Was gilt für den Folgebeitrag?
B1 4.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjah-
res- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn
sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
B1 4.2 Verzug und Schadenersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn Sie die
verspätete Zahlung zu vertreten haben.
Sind Sie mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug ent-
standenen Schadens zu verlangen.
B1 4.3 Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Sie auf Ihre Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindes-
tens 2 Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und
Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweisen.
B1 4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt
des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir von der
Verpflichtung zur Leistung frei.
B1 4.5 Kündigung nach Mahnung
Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung ge-
setzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündi-
gung wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf sind Sie bei der Kündigung
ausdrücklich hinzuweisen.
B1 4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird.
Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung inner-
halb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Unsere Leistungsfreiheit nach B1 4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
[Seite 52]
Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 52
B1 5 Was gilt beim Lastschriftverfahren?
B1 5.1 Ihre Pflichten
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, haben Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit
des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann
noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer von uns in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgege-
benen Zahlungsaufforderung erfolgt.
B1 5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Haben Sie es zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezo-
gen werden können, sind wir berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
zu kündigen.
Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass Sie verpflichtet sind, den ausstehenden Beitrag und zu-
künftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können Ihnen in
Rechnung gestellt werden.
B1 6 Was gilt für den Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung?
B1 6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht,
in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
B1 6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, haben wir nur den auf die Zeit nach Zugang der
Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass wir in der Widerrufsbeleh-
rung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und Sie
zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, haben wir zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr
gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch
genommen haben.
B1 6.2.1 Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht uns
Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht
rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
B1 6.2.2 Wird der Versicherungsvertrag durch unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht uns der
Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu
B1 6.2.3 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht uns der
Beitrag zu, den wir hätten beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt
worden wäre, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben.
B1 6.2.4 Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung
nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein an-
deres künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr
verlangen.
Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-
gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu,
zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben.
[Seite 53]
Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrages, Kündigung 53
Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B2 1 Was gilt für die Vertragsdauer und das Ende des Vertrages?
B2 1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
B2 1.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert
sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens 3 Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit
eine Kündigung zugegangen ist.
B2 1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es
einer Kündigung bedarf.
B2 1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren können Sie den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes
darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss uns spätestens 3 Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Jahres zugegangen sein.
B2 1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Ver-
trag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangen.
Für Hausratversicherungen gilt:
Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrats.
Dazu zählt auch
a) die Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung
oder
b) die Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung.
Ein Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt unserer Kenntniserlangung
über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch 3 Monate nach dem Tod des Versi-
cherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der
verstorbene Versicherungsnehmer.
B2 2 Was gilt für die Kündigung nach dem Versicherungsfall?
B2 2.1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen.
Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf
eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
B2 2.2.2 Kündigung durch Sie
Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die
Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirk-
sam wird.
B2 2.2.3 Kündigung durch uns
Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
[Seite 54]
Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 54
Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3 1 Was gilt für Ihre Anzeigepflichten oder die Ihres Vertreters bis zum Vertragsschluss?
B3 1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Sie haben bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung uns alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach
denen wir in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich
sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn wir Ihnen
nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellen.
Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3 1.2 sowohl
die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch Ihre Kenntnis und Ihre Arglist zu berücksichtigen.
Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur
berufen, wenn weder Ihrem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
B3 1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B3 1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach B3 1.1 Absatz 1, können wir vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rück-
tritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die unrichtigen oder unvollständigen An-
gaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen,
dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis, der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
geschlossen hätte.
Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn
Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versiche-
rungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht
aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
B3 1.2.2 Kündigung
Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach B3 1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag
kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kennt-
nis, der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten.
B3 1.2.3 Vertragsänderung
Haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach B3 1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis der nicht
angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen
Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer Ihnen unverschuldeten Pflichtver-
letzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsi-
cherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung haben wir Sie auf Ihr Kündigungs-
recht hinzuweisen.
B3 1.3 Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung müssen wir innerhalb eines Monats schrift-
lich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Be-
gründung können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung
angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und der
Umstände Kenntnis erlangt, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen.
B3 1.4 Unsere Hinweispflicht
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch ge-
sonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
hingewiesen haben.
B3 1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn
wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
B3 1.6 Anfechtung
Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
B3 1.7 Erlöschen unserer Rechte
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren
nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten
sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt
hat.
B3 2 Was gilt bei Gefahrerhöhung?
B3 2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
B3 2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstän-
de so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die
ungerechtfertigte Inanspruchnahme von uns wahrscheinlicher wird.
B3 2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand
ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben.
B3 2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B3 2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach
den Umständen als mitversichert gelten soll.
B3 2.2 Ihre Pflichten
[Seite 55]
Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 55
B3 2.2.1 Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vor-
nehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
B3 2.2.2 Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen
oder gestattet haben, so müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen.
B3 2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihren Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie
uns unverzüglich anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
B3 2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch uns
B3 2.3.1 Kündigungsrecht
Verletzen Sie Ihre Verpflichtung nach B3 2.2.1, können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn Sie Ihre Verpflich-
tung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
haben Sie zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
kündigen.
Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B3 2.2.2 und B3 2.2.3 bekannt, können wir den Vertrag unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
B3 2.3.2 Vertragsänderung
Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen
entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Absicherung
der erhöhten Gefahr aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
B3 2.4 Erlöschen unserer Rechte
Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B3 2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines
Monats ab unserer Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt
ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
B3 2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
B3 2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie
Ihre Pflichten nach B3 2.2.1 vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese Pflichten grob fahrlässig, so sind wir
berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
B3 2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B3 2.2.2 und B3 2.2.3 sind wir für einen Versicherungsfall, der später als einen
Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige uns hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn
Sie Ihre Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt haben. Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B3 2.5.1
Satz 2 und 3 entsprechend. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeit-
punkt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
B3 2.5.3 Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,
a) soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder
den Umfang der Leistungspflicht war oder
b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung durch uns abgelaufen und eine
Kündigung nicht erfolgt war oder
c) wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen
entsprechend erhöhten Beitrag verlangen.
B3 3 Was sind Ihre Obliegenheiten?
B3 3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
B3 3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen haben, sind:
a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
B3 3.1.2 Rechtsfolgen
Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles gegen-
über uns zu erfüllen haben, so können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis
erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen.
Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig verletzt haben.
B3 3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
B3 3.2.1 Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere
Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – ein-
zuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
B3 3.2.2 zusätzlich zu B3 3.2.1 gilt:
Sie haben
a) uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich – ggf. auch mündlich
oder telefonisch – anzuzeigen;
b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
c) uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch uns
freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu doku-
mentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren;
[Seite 56]
Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 56
e) soweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die
zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich ist sowie jede
Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu ge-
statten;
f) von uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann.
g) Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem anderen als Ihnen zu, so hat dieser die Obliegenheiten
nach B3 2.2.1 und B3 3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen
Umständen möglich ist.
B3 3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B3 3.3.1 Verletzen Sie eine Obliegenheit nach B3 3.1 oder B3 3.2 vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung
frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu
kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
B3 3.3.2 Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit,
sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
B3 3.3.3 Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig ver-
letzt haben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder
die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung
ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
[Seite 57]
Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt B4 – Weitere Regelungen 57
Abschnitt B4 Weitere Regelungen
B4 1 Was gilt bei mehreren Versicherern und einer Mehrfachversicherung?
B4 1.1 Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, uns die andere Ver-
sicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind die anderen Versicherer und die Versicherungssummen
anzugeben.
B4 1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach B4 1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in B3 3 beschrie-
benen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit
tritt nicht ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt haben
B4 1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versiche-
rungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Ent-
schädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den
Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen
hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; Sie können im Ganzen nicht mehr als den Betrag des
Ihnen entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versiche-
rer bestehen.
Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden,
so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen
Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die
Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von
Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine
höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag
in Deckung gegeben worden wäre.
c) Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-
gensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
Kenntnis erlangt haben.
B4 1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
a) Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Ent-
stehen der Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie verlangen, dass der später geschlossene Vertrag
aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag
herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags
werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung uns zugeht.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass
nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall
die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden,
können Sie nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.
B4 2 Was gilt für Erklärungen und Anzeigen sowie Anschriftenänderungen?
B4 2.1 Form, zuständige Stelle
Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar
gegenüber uns erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit ge-
setzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen
Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von
Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
B4 2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen ge-
genüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die
Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer
uns von Ihnen nicht angezeigten Namensänderung.
B4 2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verle-
gung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B4 2.2 entsprechend Anwendung.
B4 3 Was gilt für die Vollmacht des Versicherungsvertreters?
B4 3.1 Ihre Erklärungen
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Ihre abgegebenen Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
B4 3.2 Unsere Erklärungen
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Ihnen von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
Nachträge zu übermitteln.
[Seite 58]
Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt B4 – Weitere Regelungen 58
B4 3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die Sie im Zusammenhang mit der
Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten. Eine Beschränkung dieser Vollmacht
müssen Sie nur gegen sich gelten lassen, wenn Sie die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannten oder
in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannten.
B4 4 Was gilt für die Verjährung?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss
des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der
Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der unserer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten
Entscheidung beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
B4 5 Was gilt für Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände?
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und uns auf, können Sie sich jederzeit an unsere Beschwerde-
stelle wenden:
E-Mail: Meine.Beschwerde@vpv.de
Außerdem stehen Ihnen insbesondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:
B4 5.1 Versicherungsombudsmann
Wenn es sich Ihnen um einen Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage
befindet, gilt:
Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen
wenden.
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Telefon: 0800 3696000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir
haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Haben Sie diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen, können sich mit Ihrer
Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird
dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.
B4 5.2 Versicherungsaufsicht
Wenn Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden sind oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwick-
lung auftreten, können Sie sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Wir unter-
liegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: https://www.bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
B4 5.3 Rechtsweg
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten
B4 5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen uns
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem
Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den Sitz Ihrer
Niederlassung oder Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Verlegen Sie jedoch nach Vertragsschluss Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung, Ihren Wohnsitz oder, in Erman-
gelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem
wir unseren seinen Sitz haben.
B4 5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Sie
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach Ihrem Sitz,
dem Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihrem Wohnsitz; fehlt ein solcher, nach Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder unserer für
den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
B4 6 Welches Recht ist anzuwenden?
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
[Seite 59]
Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt B4 – Weitere Regelungen 59
B4 7 Was gilt für die Embargobestimmung?
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange
dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em-
bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von
Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
[Seite 60]
Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt B5 – Besonderheiten für die Sachversicherung und Technischen Versicherungen 60
Abschnitt B5 Besonderheiten für die Sachversicherung und Technischen
Versicherungen
B5 1 Was gilt für Überversicherung?
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so sowohl wir als auch Sie
verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabge-
setzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den
wir berechnet haben würden, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
Haben Sie die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die
Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangen.
B5 2 Was gilt für die Versicherung für fremde Rechnung?
B5 2.1 Rechte aus dem Vertrag
Sie können den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen.
Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur Ihnen und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch,
wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
B5 2.2 Zahlung der Entschädigung
Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustim-
mung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zustimmung verlangen.
B5 2.3 Kenntnis und Verhalten
B5 2.3.1 Soweit Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde
Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Ihre Interessen und des Versicherten umfasst, müssen Sie sich für Ihr Interesse das Verhalten
und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Ihr Repräsentant ist.
B5 2.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden
ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung an Sie nicht möglich oder nicht zumutbar war.
B5 2.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn Sie den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten
geschlossen und uns nicht darüber informiert haben.
B5 3 Was gilt für den Aufwendungsersatz?
B5 3.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
B5 3.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach
zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durften oder die Sie auf unsere Weisung ma-
chen.
B5 3.1.2 Machen Sie Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen
Auswirkungen zu mindern, geltend, so leisten wir Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer
nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwen-
dungen auf unsere Weisung erfolgten.
B5 3.1.3 Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Aufwendungsersatz nach B5 3.1.1 und B5
3.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind.
B5 3.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versiche-
rungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstan-
den sind.
B5 3.1.5 Wir haben den für die Aufwendungen gemäß B5 3.1.1 erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzuschießen.
B5 3.1.6 Für die Sach-, Maschinen und Elektronikversicherung gilt:
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leis-
tungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
B5 3.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
B5 3.2.1 Wir ersetzen bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von uns zu erset-
zenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Ziehen Sie einen Sachverständigen oder
Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit Sie zur Zuziehung vertraglich verpflichtet sind oder
uns aufgefordert wurden.
B5 3.2.2 Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Kostenersatz nach B5 3.2.1 entsprechend
kürzen
B5 4 Übergang von Ersatzansprüchen
B5 4.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den
Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Richtet sich Ihr Ersat-
zanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, kann der
Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
B5 4.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der
geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf uns bei dessen
Durchsetzung durch uns soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir
zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im
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Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt B5 – Besonderheiten für die Sachversicherung und Technischen Versicherungen 61
Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwe-
re Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit tragen Sie.
B5 5 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
B5 5.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
B5 5.1.1 Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Her-
beiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die
vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist dieser mitversichert.
B5 5.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die
Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen. Ist die Täuschung oder der
Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen Sie wegen Betruges oder Betrugsversuches festge-
stellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
B5 6 Repräsentanten
Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten Ihrer Repräsentanten zurechnen lassen.