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Versicherungsmakler / Wohngebäudeversicherung / Bedingungsarchiv

VPV Eigenheim-Schutz: die Bedingungen im Volltext

Paket aus Wohngebäude Exklusiv und Hausrat nach Wohnflächenmodell ohne Summenangabe, mit Unterversicherungsverzicht, voller grober Fahrlässigkeit und Vorsorge für Flächenzuwachs bis 20 Prozent.

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Ich ermächtige VPV, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von VPV auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt VPV mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei VPV einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif VPV Eigenheim-Schutz von VPV (Wohngebäudeversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an VPV weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 83 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungswert und Summenbildung (gleitender Neuwert, Neuwert, Zeitwert)ja„Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.“A1 13.1.1, Seite 16
Versicherungssumme 1914 und Anpassungsfaktor (gleitender Neuwertfaktor)nicht geregelt
Summenermittlung nach Wohnfläche (Quadratmetermodell ohne Summenangabe)ja„Die Grundprämie errechnet sich aus der Wohn- und Nutzfläche multipliziert mit der Prämie je qm Wohn- und Nutzfläche.“A1 13.2.1, Seite 16
Unterversicherungsverzicht und Folgen einer Unterversicherungja„Im VPV Eigenheim-Schutz besteht grundsätzlich Unterversicherungsverzicht.“A1 14.1, Seite 17
Neuwertentschädigung und Grenze, ab der nur der Zeitwert ersetzt wirdja„nur, soweit und sobald Sie innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellen, dass Sie die Entschädigung verwenden werden“A1 17.8, Seite 18
Selbstbeteiligung Standardja, bis zur Versicherungssumme„Selbstbeteiligungen können individuell vereinbart werden.“A1 9, Seite 13
Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistungja, bis zur Versicherungssumme„Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist dieser mitversichert.“B5 5.1.2, Seite 61
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VGB)ja„Wir garantieren Ihnen, dass die dieser Wohngebäudeversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen Sie in keinem Punkt schlechter stellen“A1 25, Seite 21
Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckungnicht geregelt
Innovationsklausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch)ja„ausschließlich zu Ihrem Vorteil und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.“A1 26, Seite 21
Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherernicht geregelt
Vorsorge für Wertsteigerungen, Um- und Anbauten (Vorsorgebetrag)ja, bis zur Versicherungssumme„wenn sich durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen die Wohnfläche des Gebäudes um bis zu 20 Prozent erhöht.“A1 24, Seite 21
Beitragsfreie Feuerrohbauversicherung während der Bauzeitnicht geregelt

Feuer, Sturm und Hagel

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Brandja, bis zur Versicherungssumme„Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.“A1 3.1, Seite 9
Blitzschlag (direkter Einschlag)ja, bis zur Versicherungssumme„Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.“A1 3.2, Seite 9
Überspannung, Überstrom und Kurzschluss durch Blitz oder atmosphärische Elektrizitätja, bis zur Versicherungssumme„Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität“A1 3.3, Seite 9
Explosionja, bis zur Versicherungssumme„Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen.“A1 3.4, Seite 9
Implosionja, bis zur Versicherungssumme„Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.“A1 3.5, Seite 9
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung, auch Drohnenja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist der Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers.“A1 3.8, Seite 9
Anprall von Straßen- und Schienenfahrzeugen (auch eigene Fahrzeuge)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen an versicherten Sachen.“A1 3.7, Seite 9
Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand)ja, bis zur Versicherungssumme„Voraussetzung ist, dass der Rauch und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem Versicherungsgrundstück austritt.“A1 3.10, Seite 10
Sturm und Hagel am Gebäudeja, bis zur Versicherungssumme„Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befinden.“A1 5.3.1, Seite 11
Sturmdefinition: ab welcher Windstärke oder Windgeschwindigkeitja„Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala“A1 5.1.1, Seite 11

Leitungswasser und Rohre

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leitungswasser (bestimmungswidriger Austritt aus Rohren und Geräten)ja, bis zur Versicherungssumme„Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen“A1 4.2, Seite 10
Rohrbruch innerhalb des Gebäudes (Zu- und Ableitungsrohre, Heizung)ja, bis zur Versicherungssumme„frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung“A1 4.3.1, Seite 10
Frostschäden an Rohren und Installationen (Armaturen, Heizkörper, Kessel)ja, bis zur Versicherungssumme„Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen.“A1 4.3.2.2, Seite 11
Zuleitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstückja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind außerhalb von Gebäuden frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung“A1 4.4, Seite 11
Zuleitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks (soweit Gefahr des Eigentümers)ja, bis zur Versicherungssumme„Bruchschäden an Zuleitungsrohren, die sich nicht auf dem Versicherungsgrundstück befinden, versichert.“A1 4.4, Seite 11
Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstückja, bis 10.000 €„Entschädigung für frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung, auf und außerhalb des Grundstücks“A1 4.4.3, Seite 11
Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks bis zum öffentlichen Kanalja, bis 10.000 €„Entschädigung für frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung, auf und außerhalb des Grundstücks“A1 4.4.3, Seite 11
Regenfallrohre und Regenwasserleitungen (innen und außen)ja, bis zur Versicherungssumme„Innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenfallrohren“A1 4.2.5, Seite 10
Dachrinnen und Schäden durch überlaufende Dachrinnennicht geregelt
Fußbodenheizung, Wärmepumpen- und Solarkreisläufe (Wasser und Sole)ja, bis zur Versicherungssumme„A1 4.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen“A1 4.3.1.2, Seite 10
Sprinkler- und Berieselungsanlagenja, bis zur Versicherungssumme„Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;“A1 4.2.4, Seite 10
Allmählich austretendes Wasser (Sickerschäden, Fugen, Silikon)ja, bis zur Versicherungssumme„Wir leisten auch für Schäden durch bestimmungswidrig austretendes Wasser aus einem verfugten oder verfliesten Bereich.“A1 4.2.7, Seite 10
Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch)ja, bis 10.000 €„Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern“A1 11.2.3, Seite 14

Weitere Naturgefahren (Elementarschäden)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässernja, bis zur Versicherungssumme„Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks“A1 5.4.1, Seite 12
Rückstau aus der Kanalisationja, bis zur Versicherungssumme„Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.“A1 5.4.2, Seite 12
Erdbebenja, bis zur Versicherungssumme„Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.“A1 5.4.3, Seite 12
Erdsenkungja, bis zur Versicherungssumme„Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.“A1 5.4.4, Seite 12
Erdrutsch und Felssturzja, bis zur Versicherungssumme„Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.“A1 5.4.5, Seite 12
Schneedruckja, bis zur Versicherungssumme„Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.“A1 5.4.6, Seite 12
Lawinen und Lawinenluftdruckja, bis zur Versicherungssumme„Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen.“A1 5.4.7, Seite 12
Vulkanausbruchja, bis zur Versicherungssumme„Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste“A1 5.4.8, Seite 12
Selbstbeteiligung bei Elementarschädennicht geregelt
Annahme und Einschränkungen nach Gefährdungszone (ZÜRS, HORA)nicht geregelt
Riesgos extraordinarios über den Consorcio de Compensación de Segurosnicht geregelt

Einbruch, Vandalismus und Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gebäudeschäden durch Einbruch oder Einbruchsversuchja, bis zur Versicherungssumme„die notwendigen Kosten, die Ihnen für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern“A1 11.2.10, Seite 15
Diebstahl fest verbundener Gebäudebestandteile (Kupferrohre, Briefkästen, Leuchten)ja, bis 1.000 €„Wir leisten Entschädigung für den Diebstahl versicherter Sachen, die fest mit dem Gebäude verbunden und außen angebracht sind.“A1 3.12, Seite 10
Vandalismus und böswillige Beschädigung (auch ohne Einbruch)ja, bis 5.000 €, Selbstbeteiligung 500 €„Wir leisten an versicherten Ein-/Zweifamilienhäusern auch die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von mut- und böswilligen Beschädigungen“A1 11.2.9, Seite 15
Graffiti an Außenwänden, Türen und Einfriedungenja, bis 5.000 €, Selbstbeteiligung 500 €„Ein Graffitischaden liegt vor, wenn ein unbefugter Dritter Außenseiten von versicherten Sachen durch Farbe oder Lacke verunstaltet.“A1 11.2.9, Seite 15
Tierbiss: Marderschäden an Dämmung, Unterspannbahn und Leitungenja, bis 5.000 €„Dämmung und Unterspannbahnen, die durch unmittelbare Einwirkung von wildlebenden Mardern, Waschbären, Ratten oder Mäusen entstanden sind.“A1 11.2.13, Seite 16

Haustechnik und Energie

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Photovoltaikanlage auf dem Dach oder am Gebäude, samt Batteriespeichernein„Nicht versichert sind Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen“A1 7.7.1, Seite 13
Ertragsausfall der Photovoltaikanlage nach einem Schadennicht geregelt
Solarthermie (Warmwasser- und Heizungsunterstützung)ja, bis zur Versicherungssumme„Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.“A1 4.3.2.2, Seite 10
Wärmepumpen (auch außen aufgestellt)ja, bis 15.000 €„Diebstahl oder Vandalismusschäden an ausschließlich privat genutzten Wallboxen oder Wärmepumpen-Außengeräten“A1 3.13, Seite 10
Wallbox und Ladestation für Elektrofahrzeugeja, bis 15.000 €„Diebstahl oder Vandalismusschäden an ausschließlich privat genutzten Wallboxen oder Wärmepumpen-Außengeräten“A1 3.13, Seite 10
Smart-Home-Technik und fest verbaute Gebäudeelektroniknicht geregelt
Haustechnik gegen Bedien- und Konstruktionsfehler, Kurzschluss ohne Blitz (Elektronikdeckung)nicht geregelt

Nebengebäude, Grundstück und Glas

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Nebengebäude und Garagen (ohne Einzelnennung, Größengrenze)ja, bis zur Versicherungssumme„Nebengebäude bis zu einer Gesamtgrundfläche aller Nebengebäude von 30 qm mitversichert.“A1 7.1.1, Seite 13
Carports und Gartenhäuserja, bis zur Versicherungssumme„Carports auf dem Versicherungsgrundstück sind mitversichert.“A1 7.5, Seite 13
Grundstückseinfriedungen, Zäune, Mauern und Toreja, bis zur Versicherungssumme„Die Entschädigung für weitere Grundstückbestandteile und weiteres Zubehör ist je Versicherungsfall begrenzt auf 60,- € je qm Wohnfläche.“A1 7.6, Seite 13
Schwimmbecken, Whirlpools und deren Technikja, bis zur Versicherungssumme„sowie Fahnen- und Antennenmasten und Schwimmbecken.“A1 7.6, Seite 13
Gartenanlagen, Bäume und Sträucher nach Sturm, Blitz oder Brandja, bis 10.000 €„Diese Bäume sind durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzt, abgeknickt oder derart beschädigt, dass sie entfernt werden müssen.“A1 11.2.6, Seite 15
Gebäudeverglasung (Fenster, Türen, Wintergarten, Glasdächer)nicht geregelt

Kosten nach einem Schaden

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Aufräumungs- und Entsorgungskostenja, bis zur Versicherungssumme„Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzubrechen.“A1 11.2.1, Seite 14
Abbruchkostenja, bis zur Versicherungssumme„Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzubrechen.“A1 11.2.1, Seite 14
Bewegungs- und Schutzkostenja, bis zur Versicherungssumme„Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen.“A1 11.2.2, Seite 14
Dekontamination und Entsorgung von Erdreichja, bis 100.000 €„Wir ersetzen auch die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Dekontaminationskosten.“A1 11.2.8, Seite 15
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungenja, bis zur Versicherungssumme„Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften technisch noch brauchbare Sachsubstanz der versicherten Sachen für die Wiederherstellung nicht verwendet werden darf“A1 17.1.4, Seite 18
Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarem Gebäude (Tagessatz, Dauer)ja, bis 150 €„für die Dauer von 1 Jahr. Die Entschädigung ist pro Tag auf 150,- € begrenzt.“A1 11.2.4, Seite 14
Mietausfall und Nutzungsausfall für Wohnräume (Dauer in Monaten)ja, bis zur Versicherungssumme„Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar sind, höchstens aber für 36 Monate“A1 12.2.1, Seite 16
Mietausfall für gewerblich genutzte Räumeja, bis 12.000 €„Mietausfall oder Mietwert für gewerblich genutzte Räume bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 12 Monate“A1 12.3, Seite 16
Schlossänderungskosten nach Schlüsselverlustnicht geregelt
Leckortung und Suchkosten, auch ohne versicherten Rohrbruchja, bis 1.000 €„die Kosten für eine Leckortung auch dann, wenn das Ergebnis der Leckortung ist, dass kein ersatzpflichtiger Schaden“A1 11.2.14, Seite 15
Daños estéticos: Wiederherstellung eines einheitlichen Bildes (Fliesen, Fassade)nicht geregelt

Haftpflicht und Service

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (responsabilidad civil inmobiliaria)nicht geregelt
Asistencia urgente: Notdienst rund um die Uhr (Handwerker, Schlüsseldienst)ja„Unser Notruf-Telefon ist an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr einsatzbereit.“A6, Seite 47

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leerstand und Nichtnutzung (ab wie vielen Tagen eingeschränkt)ja„Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden.“A1 20.1.2, Seite 20
Beheizung in der kalten Jahreszeit, Absperren und Entleeren wasserführender Anlagenja„In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und Gebäudeteile beheizt werden.“A1 20.1.3, Seite 20
Obliegenheiten im Schadenfall (Anzeige, Fristen, Schadenminderung)ja„Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.“B3 3.2.1, Seite 45
Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit)ja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr.“B2 1.2, Seite 7
Besondere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, Terror, Baumängel, Schwamm)ja„Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.“A1 2.1, Seite 9

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
VPV Allgemeine Versicherungs-AG
Vertrieb
nicht bekannt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Bedingungen und Verbraucherinformationen für den Eigenheim-Schutz (3.PES.0295)
[Seite 1] Bedingungen und Verbraucherinformationen für die Eigenheim-Schutz der VPV Allgemeine Versicherungs-AG 3.PES.0295 06.2026 AB Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungs- text, der Versicherungsschein und seine Nachträge. Inhalt • Allgemeine Verbraucherinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertrags- gesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informationspflich- ten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) • Vertragsinformationen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für 7537 3.PES.0295 06.2026 E1 den Eigenheim-Schutz (AVB 2025) • Bedingungen für VPV Psychologische Assistance • Bedingungen für VPV Fahrrad-Schutzbrief • Bedingungen für den Haus- und Wohnungsschutzbrief (AVB HWS) [Seite 2] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Inhaltsverzeichnis 2 Hinweise zum Aufbau Abschnitt A1 enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Wohngebäudeversicherung. Abschnitt A2 enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Hausratversicherung. Abschnitt A3 enthält Klauseln zur Hausratversicherung. Abschnitt A4 enthält Regelungen zur VPV Psychologischen Assistance. Abschnitt A5 enthält Regelungen zum VPV Fahrrad-Schutzbrief. Abschnitt A6 enthält Regelungen zum Haus- und Wohnungsschutzbrief. Abschnitt B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. • Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung. • Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung. • Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Ihre Obliegenheiten und weitere Bestimmungen. • Abschnitt B5 enthält Besonderheiten für die Sachversicherung. Inhaltsverzeichnis Abschnitt A – AVB VPV Eigenheim-Schutz 2025 Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung Exklusiv A1 1 Welche Gefahren sind versicherbar? Welche Schäden sind versichert? 9 A1 2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 9 A1 3 Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 9 A1 4 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 10 A1 5 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 11 A1 6 Welche Sachen sind versichert? 12 A1 7 Was versteht man unter Gebäuden, Gebäudebestandteilen, Gebäudezubehör, Terrassen, Carports und weiteren Grundstücksbestandteilen? Welche Sachen sind nicht versichert und welche zusätzlich versicherbar? 13 A1 8 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? 13 A1 9 Was gilt für Selbstbeteiligungen im Versicherungsvertrag? 13 A1 10 Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigentum? 14 A1 11 Welche Kosten sind versichert? 14 A1 12 Was ist unter Mietausfall und Mietwert zu verstehen? In welchem Umfang sind sie versichert? 16 A1 13 Was gilt für Umfang und Anpassung des Versicherungsschutzes? Wie wird die Prämie ermittelt und angepasst? 16 A1 14 Was ist der Unterversicherungsverzicht? 17 A1 15 Entfällt 17 A1 16 Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung des Beitrags? 17 A1 17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? 18 A1 18 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? 19 A1 19 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? 20 A1 20 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) haben Sie vor dem Versi- cherungsfall zu erfüllen? 20 A1 21 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? 20 A1 22 Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und angemeldeten Realrechten? 21 A1 23 Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden? 21 A1 24 Was leistet die Vorsorgeversicherung? 21 A1 25 Was gilt bei Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen des GDV? 21 A1 26 Was gilt bei Bedingungsverbesserungen (Innovationsklausel)? 21 Abschnitt A2 – Hausratversicherung Exklusiv A2 1 Welche Gefahren sind versicherbar? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden sind versi- chert? 22 A2 2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 22 A2 3 Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 22 A2 4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 23 A2 5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 26 A2 6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 27 [Seite 3] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Inhaltsverzeichnis 3 A2 7 Welche Sachen sind versichert? 28 A2 8 Was gehört zum Hausrat? 28 A2 9 Was gehört nicht zum Hausrat? 29 A2 10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was ist das Versicherungsgrundstück? 29 A2 11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag? 30 A2 12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie? 30 A2 13 Welche zusätzlichen Leistungen sind versichert? 31 A2 14 Welche Kosten sind versichert? 32 A2 15 Was ist der Versicherungswert? Was ist die maximale Entschädigungsgrenze? 33 A2 16 Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung des Beitrags? 34 A2 17 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? 35 A2 18 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung? 35 A2 19 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen? 36 A2 20 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? 37 A2 21 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? 37 A2 22 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) haben Sie vor dem Versi- cherungsfall zu erfüllen? 38 A2 23 Welche besondere Obliegenheit haben Sie nach dem Versicherungsfall zu erfüllen? 38 A2 24 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? 38 A2 25 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? 38 A2 26 Was gilt bei Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen des GDV? 39 A2 27 Was gilt bei Bedingungsverbesserungen (Innovationsklausel)? 39 Abschnitt A3 – Klauseln zur Hausratversicherung Klausel „Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung“ 40 Klausel „eingelagerte Hausratgegenstände“ 40 Klausel „Diebstahl aus Wohnmobilen und Wohnwagen“ 40 Abschnitt A4 – Besondere Bedingungen VPV Psychologische Assistance A4 1 Was sind die Vertragsgrundlagen? 41 A4 2 Wer ist mitversichert? 41 A4 3 Was beinhaltet die VPV Psychologische Assistance? 41 A4 4 Welchen Leistungsanspruch haben Sie? 41 A4 5 Welche Leistungen stehen Ihnen zur Verfügung? 41 A4 6 Welche Ausschlüsse gibt es? 41 A4 7 Wartezeit 41 A4 8 Obliegenheiten 41 A4 9 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen 41 Abschnitt A5 – Besondere Bedingungen VPV Fahrrad-Schutzbrief A5 1 Was ist die Vertragsgrundlage? 43 A5 2 Wer ist mitversichert? 43 A5 3 Was ist Inhalt des Fahrrad-Schutzbriefs? 43 A5 4 Was sind die auslösenden Ereignisse? 43 A5 5 Was sind die versicherten Ereignisse? 43 A5 6 Was sind versicherte Fahrräder im Sinne dieser Bedingungen? 43 A5 7 Welche Ausschlüsse gibt es? 43 A5 8 Was ist Gegenstand des VPV Fahrrad-Schutzbriefes? 44 A5 9 Welche Leistungen sind im VPV Fahrrad-Schutzbrief enthalten? 44 A5 10 Wie hoch ist die Höchstentschädigung und besteht eine Selbstbeteiligung? 45 A5 11 Welche Angaben und Dokumente sind erforderlich? 45 A5 12 Obliegenheiten 46 A5 13 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen 46 A5 14 Geltungsbereich 46 Abschnitt A6 – Haus- und Wohnungsschutzbrief A6 1 Was ist versichert? Wie hoch sind die Entschädigungsgrenzen und die Jahreshöchstleistung? 47 A6 2 Wer ist versichert? 47 A6 3 Wo gilt die Versicherung? 47 A6 4 Was leistet der Schlüsseldienst im Notfall? 47 A6 5 Was leistet die Rohrreinigung im Notfall? 47 A6 6 Was leistet die Wasserinstallation im Notfall? 47 A6 7 Was leistet die Elektroinstallation im Notfall? 48 A6 8 Was leistet die Heizungsinstallation im Notfall? 48 A6 9 Was leistet die Notheizung? 48 A6 10 Was leistet die Bekämpfung von Schädlingen? 48 A6 11 Was leistet die Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern? 48 A6 12 Was leistet die Datenrettung? 48 A6 13 Was leistet die Unterbringung von Tieren im Notfall? 48 [Seite 4] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Inhaltsverzeichnis 4 A6 14 Was leistet die Kinderbetreuung im Notfall? 49 A6 15 Was leistet die Erstberatung zu Sicherheitsdienstleistungen und Sicherheitssystemen? 49 A6 16 Was leistet das Dokumenten- und Datendepot? 49 A6 17 Wann kann Ihnen der Schutzbrief nicht helfen? (Ausschlüsse und Leistungskürzungen) 49 A6 18 Welche Obliegenheiten haben Sie im Schadenfall zu erfüllen? 49 A6 19 Was gilt für das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen, uns und dem Dienstleister? 50 A6 20 Was gilt bei Kündigung nach Schadenfall? 50 A6 21 Was gilt bei Verpflichtungen Dritter? 50 A6 22 Welche besondere Kündigungsfrist gilt? 50 Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B1 1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 51 B1 2 Was gilt für die Beitragszahlung und Versicherungsperiode? 51 B1 3 Wann ist der Erst- oder Einmalbeitrag fällig? Was sind die Folgen einer verspäteten Zahlung oder Nichtzahlung? 51 B1 4 Was gilt für den Folgebeitrag? 51 B1 5 Was gilt beim Lastschriftverfahren? 52 B1 6 Was gilt für den Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung? 52 Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung B2 1 Was gilt für die Vertragsdauer und das Ende des Vertrages? 53 B2 2 Was gilt für die Kündigung nach dem Versicherungsfall? 53 Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B3 1 Was gilt für Ihre Anzeigepflichten oder die Ihres Vertreters bis zum Vertragsschluss? 54 B3 2 Was gilt bei Gefahrerhöhung? 54 B3 3 Was sind Ihre Obliegenheiten? 55 Abschnitt B4 Weitere Regelungen B4 1 Was gilt bei mehreren Versicherern und einer Mehrfachversicherung? 57 B4 2 Was gilt für Erklärungen und Anzeigen sowie Anschriftenänderungen? 57 B4 3 Was gilt für die Vollmacht des Versicherungsvertreters? 57 B4 4 Was gilt für die Verjährung? 58 B4 5 Was gilt für Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände? 58 B4 6 Welches Recht ist anzuwenden? 58 B4 7 Was gilt für die Embargobestimmung? 59 Abschnitt B5 Besonderheiten für die Sachversicherung und Technischen Versicherungen B5 1 Was gilt für Überversicherung? 60 B5 2 Was gilt für die Versicherung für fremde Rechnung? 60 B5 3 Was gilt für den Aufwendungsersatz? 60 B5 4 Übergang von Ersatzansprüchen  60 B5 5 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen  61 B5 6 Repräsentanten  61 [Seite 5] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) 5 Allgemeine Verbraucherinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungs­ vertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informations­pflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) Die nachstehende Information gibt einen Überblick über die Identität des Versicherers und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages. Die dargestellten Informationen sind nicht abschließend. Die maßgeblichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus dem Versicherungsantrag, der Versicherungspolice, den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, sowie aus den anwendbaren Gesetzen, insbesondere aus dem VVG. Informationen zum Versicherungsunternehmen 1. Angaben zum Versicherer und vertretungsberechtigte Personen Der Versicherer ist die VPV Allgemeine Versicherungs-AG, nachfolgend VPV genannt. Die VPV ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Stuttgart unter folgender Adresse: VPV Allgemeine Versicherungs-AG Mittlerer Pfad 19, 70499 Stuttgart Vorstand: Klaus Brenner, Vorsitzender Steffen Guttenbacher, Dr. Olaf Schmitz, Dietmar Stumböck Die VPV Allgemeine Versicherung ist im Handelsregister des Amtsgerichtes Stuttgart unter der Handelsregister-Nr. HRB 748244 eingetragen. 2. Hauptgeschäftstätigkeit Der unmittelbare und mittelbare Betrieb der Schaden-, Unfall- und Rechtsschutzversicherung. Zuständige Aufsichtsbehörde Die VPV unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn oder Postfach 1253, 53002 Bonn Informationen zur angebotenen Leistung 3. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Für das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns gelten der Antrag, der Versicherungsschein, etwaige Nachträge des Versicherungsscheins, und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen gegebenenfalls einschließlich der Beson- deren Bedingungen und Klauseln. Die Versicherungsbedingungen sowie die Besonderen Bedingungen und Klauseln finden Sie nachfolgend abgedruckt. b) Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit unserer Leistungen entnehmen Sie bitte dem Versicherungsantrag, dem Versicherungsschein und den nachfolgend abgedruckten Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den Besonderen Bedingungen und Klauseln. 4. Angaben zur Versicherungsprämie Die Versicherungsprämie enthält alle darauf zu entrichtenden Steuern sowie eventuelle Zuschläge aufgrund einer verein- barten Zahlungsweise. Höhe und Zahlungsweise der Prämie entnehmen Sie bitte ebenfalls dem von Ihnen ausgefüllten Antragsformular und dem Versicherungsschein. 5. Zusätzliche Gebühren und Kosten Zusätzliche Gebühren oder Kosten, z. B. für die Antragsbearbeitung, Angebotserstellung oder für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln werden nicht erhoben. Vermittler sind nicht berechtigt, von Ihnen irgendwelche besonderen Gebühren oder Kosten für die Aufnahme des Antrags zu erheben. 6. Einzelheiten zur Zahlung der Prämie Die Prämien sind zum jeweiligen Fälligkeitstermin zu entrichten. Dieser ist in Ihrem Versicherungsschein enthalten. Die Prämien können monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich entrichtet werden. Zusätzlich besteht bei einigen Tarifen die Möglichkeit zur Zahlung eines Einmalbeitrags. Für die Prämienzahlung ist die bei Antragsstellung vereinbarte Zahlungsweise maßgeblich. Entsprechend der getroffenen Vereinbarung wird die Prämie entweder durch Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat von Ihnen gezahlt. Näheres entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein. Ihr Versicherungsschutz beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungs- schein angegebenen Versicherungsbeginn. Wenn Sie jedoch die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten und der Versicherungsschutz tritt rückwirkend außer Kraft. 7. Gültigkeitsdauer des Angebots Angebote sind für uns vier Wochen bindend, es sei denn durch eine gesetzliche Vorschrift ist eine Änderung notwendig oder ein zwischenzeitlich eingetretenes Ereignis (entsprechend der Antragsfragen) bedingt eine erneute Antragsprüfung Informationen zum Vertrag 8. Zustandekommen des Versicherungsvertrages Der Abschluss eines Versicherungsvertrags setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Der Versicherungs- vertrag kommt somit durch eine von Ihnen abgegebene Willenserklärung (beispielsweise in Form des ausgefüllten Versi- cherungsantrags) und durch die Übersendung des Versicherungsscheins wirksam zustande, sofern Sie Ihre Vertragserklä- rung nicht wirksam widerrufen (Einzelheiten zum Widerrufsrecht siehe unter Ziffer 9). Ihr Versicherungsschutz beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungs- schein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings entfällt unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie (siehe Allgemeine Bedingungen). [Seite 6] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) 6 Wurde eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, gewährt die VPV bis zur Zustellung der Police Versicherungsschutz im Umfang der schriftlich gewährten vorläufigen Deckungszusage. Sofern Sie Ihre Vertragserklärung wirksam widerrufen haben, endet der Versicherungsschutz über die vorläufige Deckung mit dem Zugang des Widerrufs bei der VPV. 9 Widerrufsbelehrung Abschnitt 1  Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen • der Versicherungsschein, • die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederrum einschließlich der Tarifbestimmungen, • diese Belehrung, • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: VPV Allgemeine Versicherungs-AG Mittlerer Pfad 19, 70499 Stuttgart Ein Widerruf per Telefax ist an folgende Faxnummer zu richten: 07 11/13 91-60 01 Ein Widerruf per E-Mail ist an folgende E-Mail-Adresse zu richten: info@vpv.de Widerrufsfolgen Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Wider- rufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um den im Versicherungsschein im Abschnitt „Zusätzliche Informationen zum Widerrufsrecht“ ausgewiese- nen Betrag. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehal- ten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhän- gender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleis- tung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Ihnen dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen. Besondere Hinweise Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: [Seite 7] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) 7 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzu- geben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein- schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit des Versicherers; 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, ins- besondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbe- sondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalten Form; 10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages; 11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt; 13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitge- teilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; 15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebe- nenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichts- behörde. Ende der Widerrufsbelehrung 10. Angaben zur Laufzeit Die Angaben zur Laufzeit Ihres Versicherungsvertrags entnehmen Sie bitte dem Antragsformular. Dort ist die von Ihnen gewünschte Vertragsdauer eingetragen. Sie ist auch im Versicherungsschein abgedruckt. 11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsmöglichkeiten Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Bei einer Vertragsdauer von drei oder mehr Jahren kann der Vertrag zum Ablauf des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten von Ihnen gekündigt werden. Bei einer Vertragsdauer von weniger als ei- nem Jahr und bei Verträgen, die von vornherein einen festen Endtermin vorsehen, endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. Im Übrigen besteht ein Kündigungsrecht auch in folgenden Fällen: • Für den Versicherer und den Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall. • Für den Versicherer bei Nichtzahlung der Folgeprämie. • Für den Versicherungsnehmer bei Prämienerhöhungen. Einzelheiten können Sie den nachfolgend abgedruckten Allgemeinen Bedingungen entnehmen. Gesetzliche Kündi- gungsrechte bleiben hiervon unberührt. 12. Anzuwendendes Recht Auf Ihren Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 13. Anzuwendende Sprache Die Bedingungen, alle weiteren Vertragsbestimmungen und diese Verbraucherinformation werden Ihnen in deutscher Sprache mitgeteilt. Die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages wird in deutscher Sprache geführt. [Seite 8] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) 8 Informationen zu außergerichtlichen Rechtsbehelfen 14. Versicherungsombudsmann Als Verbraucher haben Sie die Möglichkeit, sich bei Beschwerden gegen uns als Ihren Versicherer an den Versicherungs- ombudsmann zu wenden: Versicherungsombudsmann e.V. Leipziger Str. 121, 10117 Berlin Telefon: 0 800 / 36 96 000 Telefax: 0 800 / 36 99 000 Internet: www.versicherungsombudsmann.de E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Dort haben Sie die Möglichkeit eines kostenlosen außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens, solange die geltend ge- machten Ansprüche nicht verjährt sind. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Ver- jährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Beschwerdegegenstand darf nicht bereits vor einem Gericht, Schiedsgericht oder einer anderen Streitschlichtungs- einrichtung anhängig, entschieden oder geschlichtet worden sein. Der Ombudsmann behandelt Ihre Beschwerde erst, wenn Sie Ihren Anspruch bei uns geltend gemacht haben und uns sechs Wochen Zeit für unsere Entscheidung gegeben haben. Bis zu einem Beschwerdewert von 10.000,- € trifft der Ombudsmann eine Entscheidung, an die wir gebunden sind. Ihnen steht dagegen weiterhin der Weg zum Gericht offen. Bei Beschwerden mit einem Wert von über 10.000,- € spricht der Ombudsmann eine für beide Seiten unverbindliche Empfehlung aus. Ab einem Beschwerdewert von 100.000,- € ist ein Verfahren vor dem Ombudsmann nicht mehr möglich. Durch die Einlegung der Beschwerde bei dem Ombudsmann wird Ihr Recht auf Beschreiten eines Rechtweges bei den ordentlichen Gerichten nicht berührt. 15. Beschwerden Bei Beschwerden können Sie sich direkt an die Direktion der VPV Allgemeine Versicherungs-AG wenden. Wenn Sie nicht zuerst mit uns über Ihr Anliegen sprechen möchten, können Sie sich auch an die unter Ziffer 2 genannte Aufsichtsbehör- de wenden. Neben den Rechtsbehelfen nach Ziffer 14 und 15 bleibt die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen unberührt. [Seite 9] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung Exklusiv 9 Abschnitt A – AVB VPV Eigenheim-Schutz 2025 Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. Wir als Versicherer erbringen die vertraglich vereinbarten Leistun- gen. Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung Exklusiv A1 1 Welche Gefahren sind versicherbar? Welche Schäden sind versichert? Wir entschädigen für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt wer- den oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen: A1 1.1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Überschalldruckwelle; Verpuffung, Blindgänger; Im- plosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden; Nutzwärmeschäden, Diebstahl außen angebrachter Sachen, Diebstahl/Vandalismus von Wallboxen und Wärme- pumpen-Außengeräten A1 1.2 Leitungswasser A1 1.3 Naturgefahren A1 1.3.1 Sturm, Hagel; A1 1.3.2 die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. Jede der Gefahrengruppen nach A1 1.1, A1 1.2 und A1 1.3.1 kann auch einzeln versichert werden. Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) nach A 1.3.2 können ausschließlich in Verbindung mit einer oder mehreren unter A1 1.1, A1 1.2 und A1 1.3.1 genannten Gefahren versichert werden. A1 2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? A1 2.1 Ausschluss Krieg Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Auf- stand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A1 2.2 Ausschluss innere Unruhen Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A1 2.3 Ausschluss Kernenergie Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A1 3 Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche Schä- den sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? A1 3.1 Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Versichert sind auch Schäden durch einen Brand, der aus einem Nutzfeuer entstanden ist. A1 3.2 Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. A1 3.3 Überspannung durch Blitz Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. A1 3.4 Explosion, Verpuffung, Überschalldruckwelle, Blindgänger Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen Explosion und Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung. Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt. Wir leisten auch Entschädigung für Schäden durch Blindgänger (z. B. Fliegerbomben) aus dem Ersten oder Zwei- ten Weltkrieg. Den Ausschluss von Schäden durch Krieg gemäß A1 2.1 wenden wir hier nicht an. A1 3.5 Implosion Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. A1 3.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung. A1 3.7 Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen an versicherten Sachen. Das gilt auch für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung. Nicht versichert sind Schäden, die durch Straßen- oder Wasserfahrzeuge entstehen, deren Halter oder Lenker Sie oder ein Bewohner des Gebäudes ist. Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen, Straßen und Wegen. [Seite 10] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung Exklusiv 10 A1 3.8 Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers Versichert ist der Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers. A1 3.9 Seng- und Schmorschäden Versichert sind Seng- und Schmorschäden, die aus einem Ereignis nach A1 3.1 bis A1 3.7 entstanden sind. Seng- und Schmorschäden aus anderen Ursachen sind bis zu 5.000,- € versichert. Nicht versichert sind Schäden, die durch Zigaretten- oder Zigarrenglut entstanden sind sowie Schäden an elektri- schen Geräten und Einrichtungen. A1 3.10 Rauch- und Rußschäden Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Ereignis nach A1 3.1 bis A1 3.8 entstanden sind. Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmit- telbar beschädigt oder zerstört. Voraussetzung ist, dass der Rauch und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem Versicherungsgrundstück austritt. Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß allmählich einwirken (z. B. Fogging). A1 3.11 Nutzwärmeschäden Nutzwärmeschäden sind Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. A1 3.12 Diebstahl außen angebrachter Sachen Wir leisten Entschädigung für den Diebstahl versicherter Sachen, die fest mit dem Gebäude verbunden und außen angebracht sind. Die Entschädigung ist auf 1.000,- € begrenzt. A1 3.13 Diebstahl/Vandalismus von Wallboxen und Wärmepumpen-Außengeräten Wir leisten Entschädigung bei Diebstahl oder Vandalismusschäden an ausschließlich privat genutzten Wallboxen oder Wärmepumpen-Außengeräten. Voraussetzung ist, dass sich diese Geräte auf dem Versicherungsgrundstück befinden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 15.000,- € begrenzt. A1 3.14 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind A1 3.14.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A1 3.14.2 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftre- tenden Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schadenereig- nisses nach A1 3.1 sind. A1 4 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? A1 4.1 Versicherte Gefahren und Schäden Unter die Gefahr Leitungswasser fallen: A1 4.1.1 Leitungswasserschäden A1 4.1.2 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden A1 4.1.3 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden A1 4.2 Leitungswasserschäden Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: A1 4.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen; A1 4.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Tei- len; A1 4.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen; A1 4.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; A1 4.2.5 Innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenfallrohren; A1 4.2.6 Wasserbetten oder Aquarien/Terrarien. A1 4.2.7 Wir leisten auch für Schäden durch bestimmungswidrig austretendes Wasser aus einem verfugten oder verfliesten Bereich. Dieser muss unmittelbar an eine mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtung grenzen. A1 4.2.8 Wasser aus dauerhaft in das Grundstück eingelassenen Außenschwimmbecken gilt ebenfalls als Leitungswasser. Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Aus- genommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind. Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsniederschläge nach A1 4.6.3 gilt nicht. A1 4.3 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden Versichert sind innerhalb von Gebäuden: A1 4.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren A1 4.3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen; A1 4.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen; A1 4.3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; A1 4.3.1.4 der Regenentwässerung. Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A1 4.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anla- gen sind. A1 4.3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen: A1 4.3.2.1 a) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchs- verschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche; [Seite 11] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung Exklusiv 11 b) Wir ersetzen auch sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchs- verschlüsse, Wassermesser). Nicht versichert sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen. Ist wegen eines Rohrbruchs nach Teil A1 4.3.1 der Austausch einer Armatur technisch erforderlich, ersetzen wir auch die dafür entstehenden Kosten. Die Entschädigung ist auf 1.000,- € begrenzt. A1 4.3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. A1 4.4 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden Versichert sind außerhalb von Gebäuden frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserver- sorgung oder an Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen. Dies gilt, soweit Sie die Gefahr für diese Rohre tragen und A1 4.4.1 sie der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und A1 4.4.2 sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. Außerdem sind Bruchschäden an Zuleitungsrohren für die Sie die Gefahr tragen, die nicht der Versorgung versi- cherter Gebäude oder Anlagen dienen, und Bruchschäden an Zuleitungsrohren, die sich nicht auf dem Versiche- rungsgrundstück befinden, versichert. A1 4.4.3 Wir leisten Entschädigung für frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung, auf und außerhalb des Grundstücks, soweit diese Rohre der Entsorgung des versicherten Gebäudes oder versicherter Anlagen dienen und soweit Sie die Gefahr tragen. Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. Versicherungsschutz besteht außerdem nicht für die Kosten einer vorsorglich durchgeführten oder behördlich angeordneten Untersuchung von Rohren ohne konkreten Schadenverdacht. Erfolgt eine Untersuchung aufgrund eines konkreten Schadenverdachts, werden nur die Kosten für die Lokalisierung und Beseitigung eines entdeck- ten versicherten Bruchschadens ersetzt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 10.000,- €. Bei Gebäuden, die zum Schadenzeitpunkt älter als 20 Jahre sind, wird der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag um einen Selbstbehalt von 1.000,- € gekürzt. Die Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie uns vor Eintritt des Schadens einmalig einen Prüfbericht eingereicht haben, der eine Dichtigkeit der Rohre nach DIN EN 1610 oder DIN 1986 nachweist. Dieser Prüfbericht darf zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als 5 Jahre sein. A1 4.5 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche ge- nannt – Schäden durch A1 4.5.1 Plansch- oder Reinigungswasser; A1 4.5.2 Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen; A1 4.5.3 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau; A1 4.5.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; A1 4.5.5 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach A1 4.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; A1 4.5.6 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luft- fahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden; A1 4.5.7 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage; A1 4.5.8 Sturm, Hagel. Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. A1 5 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen? Welche Schä- den sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? A1 5.1 Sturm A1 5.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windge- schwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn Sie einen der folgenden Sachverhalte nachweisen: A1 5.1.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. A1 5.1.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind. A1 5.2 Hagel Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. A1 5.3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen: [Seite 12] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung Exklusiv 12 A1 5.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. A1 5.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind. A1 5.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen be- finden, baulich verbunden sind. A1 5.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Ge- bäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. A1 5.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind. A1 5.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. A1 5.4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) A1 5.4.1 Überschwemmung Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflä- chenwasser. Dies gilt nur, wenn A1 5.4.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, A1 5.4.1.2 Witterungsniederschläge oder A1 5.4.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von A1 5.4.1.1 oder A1 5.4.1.2 die Überflutung verursacht haben. A1 5.4.2 Rückstau Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtun- gen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn A1 5.4.2.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder A1 5.4.2.2 Witterungsniederschläge den Rückstau verursacht haben. A1 5.4.3 Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinne- ren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der folgenden Sachverhalte nachweisen: A1 5.4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäu- den im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. A1 5.4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstan- den sein. A1 5.4.4 Erdsenkung Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. A1 5.4.5 Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. A1 5.4.6 Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrut- schen von Schnee- oder Eismassen von Dächern. A1 5.4.7 Lawinen Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen. A1 5.4.8 Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen. A1 5.5 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche ge- nannt – Schäden durch A1 5.5.1 Sturmflut; A1 5.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentü- ren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden dar- stellen; A1 5.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen; A1 5.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luft- fahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden; A1 5.5.5 Trockenheit oder Austrocknung. Nicht versichert sind Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäudeteilen sowie an Sachen, die sich darin befinden. Schäden an Laden- und Schaufensterscheiben sind ebenfalls nicht versichert. A1 6 Welche Sachen sind versichert? Versicherte Sachen sind: A1 6.1 die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude, [Seite 13] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung Exklusiv 13 A1 6.2 deren Gebäudebestandteile, A1 6.3 deren Gebäudezubehör, A1 6.4 Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück, die unmittelbar an das Gebäude anschließen, A1 6.5 Carports A1 6.6 weitere Grundstücksbestandteile. A1 7 Was versteht man unter Gebäuden, Gebäudebestandteilen, Gebäudezubehör, Terrassen, Carports und weiteren Grundstücksbestandteilen? Welche Sachen sind nicht versichert und welche zusätzlich versi- cherbar? A1 7.1 Gebäude Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke. Sie müssen gegen äußere Einflüsse schützen können und im Sinne dieser Versicherungsbedingungen für die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sein. A1 7.1.1 Nebengebäude Die Mitversicherung von Nebengebäuden gilt nur für Nebengebäude, die nicht ausschließlich gewerblich genutzt werden. Außer dem Wohngebäude sind auf dem Versicherungsgrundstück befindliche Nebengebäude bis zu einer Ge- samtgrundfläche aller Nebengebäude von 30 qm mitversichert. Die Mitversicherung größerer Nebengebäude kann vereinbart werden. A1 7.1.2 Garagengebäude Garagen auf dem Versicherungsgrundstück sind bis zu einer Gesamtgrundfläche von 50 qm mitversichert. Die Mitversicherung größerer Garagengebäude kann vereinbart werden. A1 7.2 Gebäudebestandteile Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude gefertigt und mit einem großen Einbauaufwand an das Gebäude angepasst sind. Dazu gehören nicht Anbaumöbel oder Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt sind. A1 7.3 Gebäudezubehör Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind. Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. Als Gebäudezubehör gelten auch Müllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanlagen sowie Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen) auf dem Versicherungsgrundstück. Der Ausschluss für Pho- tovoltaikanlagen nach A1 7.7.1 gilt nicht für Balkonkraftwerke. A1 7.4 Terrassen Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Aufenthalt im Freien vorgesehen sind. A1 7.5 Carports Ein Carport ist ein an ein Gebäude angebauter oder freistehender, überdachter Stellplatz für Kraftfahrzeuge. Carports auf dem Versicherungsgrundstück sind mitversichert. A1 7.6 Weitere Grundstücksbestandteile und weiteres Zubehör Als weitere Grundstücksbestandteile gelten die fest mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks verbundene Sachen, z. B. Wege- und Gartenbeleuchtungen, Gartenzäune und -türen, Grundstückseinfriedungen (auch Hecken) sowie Fahnen- und Antennenmasten und Schwimmbecken. Die Entschädigung für weitere Grundstückbestandteile und weiteres Zubehör ist je Versicherungsfall begrenzt auf 60,- € je qm Wohnfläche. A1 7.7 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind A1 7.7.1 Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen (z. B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungs- elemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter, Speicher und Verkabelung). A1 7.7.2 alle in das Gebäude nachträglich eingefügten Sachen, die ein Mieter oder ein Wohnungseigentümer A1 7.7.2.1 auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und A1 7.7.2.2 für die er die Gefahr trägt. Werden Sachen dagegen nur ausgetauscht, sind die neu eingefügten Sachen versichert. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist von Ihnen nachzuweisen. A1 7.7.2.3 Elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die Wiederherstellung von elektronisch gespeicher- ten Daten und Programmen sind nur versichert, soweit dies zusätzlich im Versicherungsvertrag vereinbart ist. A1 7.8 Zusätzlich versicherbar Abweichend von A1 7.7.2 können nachträglich eingefügte Sachen des Mieters/Wohnungseigentümers mitversi- chert werden, wenn er sie auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und er für diese die Gefahr trägt. A1 8 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Der Versicherungsort ist das Versicherungsgrundstück. Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungsort, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu dem/ den versicherten Gebäude(n) gehört. A1 9 Was gilt für Selbstbeteiligungen im Versicherungsvertrag? Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den Sie je Versicherungsfall selbst zu tra- gen haben. Selbstbeteiligungen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden. Im Versicherungsschein werden sie jeweils ausgewiesen. [Seite 14] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung Exklusiv 14 A1 10 Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigentum? A1 10.1 Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt: Wenn wir wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei sind, bleiben wir den übrigen Wohnungseigentümern zur Leistung verpflichtet. Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile. A1 10.2 Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem wir ganz oder teilweise leistungsfrei sind. Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum wiederherzustellen. Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem wir ganz oder teilweise leistungsfrei sind, muss uns diese zusätzliche Entschädigung ersetzen. A1 10.3 Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten A1 10.1 und A1 10.2 entsprechend. A1 11 Welche Kosten sind versichert? A1 11.1 Versicherte Kosten Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind: A1 11.1.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten A1 11.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten A1 11.1.3 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern A1 11.1.4 Hotelkosten A1 11.1.5 Rückreisekosten aus dem Urlaub A1 11.1.6 Beseitigung umgestürzter Bäume A1 11.1.7 Mehrkosten für altersgerechte Umgestaltung A1 11.1.8 Dekontaminationskosten A1 11.1.9 Vandalismus- und Graffitischäden A1 11.1.10 Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte A1 11.1.11 Regiekosten A1 11.1.12 Kosten für provisorische Maßnahmen A1 11.1.13 Kosten für Schäden an Kabeln und Dämmung A1 11.1.14 Leckortungskosten bei nicht versichertem Schaden A1 11.1.15 Rohrverstopfungen A1 11.1.16 Mehrkosten für die Verwendung baubiologischer Baustoffe A1 11.1.17 Kosten für Energieberatung Der Ersatz versicherter Kosten nach A1 11.1.1 bis A1 11.1.17 ist auf den jeweils hierfür vereinbarten Betrag begrenzt. A1 11.2 Definition und Umfang der Kosten A1 11.2.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzubrechen. Dies schließt Aufwendun- gen ein, um Schutt und sonstige Reste dieser Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutrans- portieren, sie abzulagern und zu vernichten. A1 11.2.2 Bewegungs- und Schutzkosten Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Erstattet werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. A1 11.2.3 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls bestim- mungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für Abwasser. Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000,- € begrenzt. A1 11.2.4 Hotelkosten Das sind Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück). Voraussetzung ist, dass die von Ihnen ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und Ihnen die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für eine Unterbringung werden nur erstattet, wenn eine Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 1 Jahr. Die Entschädigung ist pro Tag auf 150,- € begrenzt. A1 11.2.5 Rückreisekosten aus dem Urlaub Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubsreise abbricht und an den Versi- cherungsort nach A1 8 reist. Hierzu zählen auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 5.000,- € voraussichtlich über- steigt. Weiterhin ist Ihre Anwesenheit oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Ver- sicherungsort erforderlich. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von mindestens vier Tagen bis zu einer Dauer von höchs- tens sechs Wochen. Zusätzliche Reisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem ursprünglich vor- gesehenen Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Versicherungsort. [Seite 15] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung Exklusiv 15 A1 11.2.6 Beseitigung umgestürzter Bäume Wir ersetzen die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, um Bäume oder deren Teile von dem Versi- cherungsgrundstück zu entfernen, abzutransportieren und zu entsorgen. Folgende Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein: a) Diese Bäume sind durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzt, abgeknickt oder derart beschädigt, dass sie ent- fernt werden müssen. b) Eine natürliche Regeneration dieser Bäume ist nicht zu erwarten. Bereits abgestorbene Bäume sind nicht versichert. Versichert sind ebenfalls die Kosten einer Wiederaufforstung, wenn wir eine Entschädigung nach Satz 1 geleistet haben. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000,- € begrenzt. A1 11.2.7 Mehrkosten für altersgerechte Umgestaltung Nach einem Versicherungsfall gemäß A1 1 ersetzen wir die bei der Wiederherstellung notwendigen und tatsäch- lich angefallenen Mehrkosten für eine altersgerechte und barrierearme Umgestaltung des vom Schaden betroffe- nen Bereichs. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 10 Prozent des ersatzpflichtigen Schadens, maximal 25.000,- €. A1 11.2.8 Dekontaminationskosten A1 11.2.8.1 Wir ersetzen auch die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Dekontaminationskosten. Das sind Kosten, die aufgrund von behördlichen Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen. Ersetzt werden Kosten, um a) das Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen, zu dekontaminieren oder auszutauschen; b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten; c) insoweit den Zustand des Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen. A1 11.2.8.2 Die Kosten werden ersetzt, soweit die behördlichen Anordnungen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Sie sind aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen waren. b) Sie betreffen eine Kontamination, die nachweislich durch diesen Versicherungsfall entstanden ist. c) Sie sind innerhalb von neun Monaten seit dem Versicherungsfall ergangen. A1 11.2.8.3 Ist das Erdreich bereits kontaminiert und wird es durch den Versicherungsfall zusätzlich verunreinigt, gilt Folgendes: Es werden nur die Aufwendungen ersetzt, die über die Beseitigung der bestehenden Kontamination hinausge- hen. Unerheblich ist dabei, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. A1 11.2.8.4 Nicht ersetzt werden Aufwendungen wegen sonstiger behördlicher Anordnungen oder wegen sonstiger gesetz- licher oder vertraglicher Verpflichtungen. A1 11.2.8.5 Die Kosten nach Ziffer A1 11.2.8.1 gelten nicht als Aufräumungskosten nach Ziffer A1 11.1.1. A1 11.2.8.6 Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich zu melden, wenn Sie eine behördliche Anordnung erhalten. Das müssen Sie auch dann unverzüglich tun, wenn längere Rechtsbehelfsfristen bestehen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, haben wir folgende Rechte: Wir können unter den in Ziffer B3 3.3 beschriebe- nen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein. A1 11.2.8.7 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 100.000,- € begrenzt A1 11.2.9 Vandalismus- und Graffitischäden Wir leisten an versicherten Ein-/Zweifamilienhäusern auch die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von mut- und böswilligen Beschädigungen an versicherten Sachen. Wir übernehmen auch die Kosten für die Beseitigung von Graffitischäden. Ein Graffitischaden liegt vor, wenn ein unbefugter Dritter Außenseiten von versicherten Sachen durch Farbe oder Lacke verunstaltet. Sie sind verpflichtet, den Schaden unverzüglich uns und der Polizei anzuzeigen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, haben wir folgende Rechte: Wir können unter den in Ziffer B3 3.3 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsperiode auf 5.000,- € begrenzt. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um eine Selbstbeteiligung von 500,- €gekürzt. A1 11.2.10 Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte a) Wir ersetzen bei Zwei- und Mehrfamilienhäusern die notwendigen Kosten, die Ihnen für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern, die dem Gemeingebrauch der Hausge- meinschaft unterliegen, dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter aa) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge einge- drungen ist, bb) versucht, durch eine Handlung gemäß Ziffer A1 11.2.10 a) aa) in ein versichertes Gebäude einzudringen. b) Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von außen verursacht, sind nur versichert, soweit sie Folge einer Handlung gemäß Ziffer A1 11.2.10 a) sind. A1 11.2.11 Regiekosten Wir ersetzen bei versicherten Schäden, die voraussichtlich einen Betrag von 25.000,- € übersteigen auch Regie- kosten. Das sind Kosten für einen Architekten, der die Wiederherstellung versicherter Sachen koordiniert, beaufsichtigt oder betreut. Das Gleiche gilt, wenn ein Bauingenieur Regie über die Wiederherstellung führt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000,- € begrenzt. A1 11.2.12 Kosten für provisorische Maßnahmen Wir ersetzen auch die Kosten, um versicherte Sachen provisorisch zu reparieren. Das setzt voraus, dass eine end- gültige Reparatur noch nicht möglich ist. Die Maßnahme muss zudem eilbedürftig sein. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 25.000,- € begrenzt. [Seite 16] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung Exklusiv 16 A1 11.2.13 Kosten für Schäden an Kabeln und Dämmung Wir ersetzen die Kosten für die Beseitigung von Schäden innerhalb von versicherten Gebäuden an elektrischen Leitungen und elektrischen Anlagen sowie an Dämmung und Unterspannbahnen, die durch unmittelbare Einwir- kung von wildlebenden Mardern, Waschbären, Ratten oder Mäusen entstanden sind. Voraussetzung ist, dass diese Kosten erforderlich und tatsächlich angefallen sind. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,- € begrenzt. A1 11.2.14 Leckortungskosten bei nicht versichertem Schaden Wir ersetzen die Kosten für eine Leckortung auch dann, wenn das Ergebnis der Leckortung ist, dass kein ersatz- pflichtiger Schaden gemäß Ziffer A1 4.1 vorliegt. Voraussetzung ist, dass die Beauftragung der Leckortung durch uns erfolgt ist oder mit uns abgesprochen wurde. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000,- € begrenzt. A1 11.2.15 Rohrverstopfungen Wir übernehmen die Kosten für eine im Rahmen eines versicherten Leitungswasser-, Rohrbruch- oder Frostschadens notwendige Beseitigung von Rohrverstopfungen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500,- € begrenzt. A1 11.2.16 Mehrkosten für die Verwendung baubiologischer Baustoffe Wir ersetzen die tatsächlich angefallenen Mehrkosten wenn baubiologische Baustoffe zur Wiederherstellung der vom Schaden betroffenen Gebäudeteile verwendet werden. Hierunter fallen z. B. natürlich nachwachsende Roh- stoffe oder schadstofffreie/-arme Materialien. Die Mehrkosten werden ersetzt, soweit die Baumaßnahmen dem Stand der Technik entsprechen und nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles veranlasst wurden. Voraussetzung ist, dass der versicherte Schaden voraussichtlich einen Betrag von 25.000,- € übersteigt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,- € begrenzt. A1 11.2.17 Kosten für Energieberatung Wir ersetzen bei versicherten Schäden, die voraussichtlich einen Betrag von 25.000,- € übersteigen, die tatsäch- lich angefallenen Kosten für eine qualifizierte Energieberatung für das versicherte Gebäude. Die Energieberatung muss durch einen durch die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) zugelas- senen Energieberater bzw. einen baubiologischen Berater (Mitgliedschaft im Berufsverband Deutscher Baubiolo- gen e.V.) erfolgen. Diese Kosten werden ersetzt, soweit sie nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles veranlasst wurden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000,- € begrenzt und wird nur einmal während der Vertragslauf- zeit gezahlt. A1 12 Was ist unter Mietausfall und Mietwert zu verstehen? In welchem Umfang sind sie versichert? A1 12.1 Mietausfall, Mietwert Wir ersetzen A1 12.1.1 den Mietausfall, wenn Mieter von Wohnräumen wegen eines Versicherungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben oder das Mietverhältnis kündigen. Das schließt die fortlaufenden Betriebs- kosten im Sinne des Mietrechts ein. A1 12.1.2 den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, die Sie selbst bewohnen. Das schließt die fortlaufenden Betriebs- kosten im Sinne des Mietrechts ein. Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist, dass Ihnen wegen eines Versicherungsfalls nicht zugemutet wer- den kann, zumindest Teile der Wohnung zu nutzen. A1 12.1.3 auch einen durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen verursachten zusätzlichen Mietausfall nach A1 12.1.1 bzw. Mietwert nach A1 12.1.2. A1 12.2 Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert A1 12.2.1 Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar sind, höchstens aber für 36 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. A1 12.2.2 Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie Sie die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögern. Es gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs-/-minderungspflicht nach Teil B 3.3.2.1. A1 12.3 Gewerblich genutzte Räume Wir ersetzen auch Mietausfall oder Mietwert für gewerblich genutzte Räume bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 12.000 € begrenzt. A1 12.4 Zusätzlich gilt: A1 12.4.1 Kündigt der Mieter das Mietverhältnis wegen des Versicherungsfalles und können Sie die Wohnung nach Fertig- stellung nicht wieder vermieten, ersetzen wir auch diesen Mietausfall. Dies setzt voraus, dass Sie die Räume zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht vermieten konnten, obwohl Sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewandt haben. Das gilt bis zur Neuvermietung, höchstens aber bis zum Ablauf des Zeitraums nach A1 12.2. A1 12.4.2 Kann ein Mietverhältnis wegen des Versicherungsfalles nicht angetreten werden, ersetzen wir den Mietausfall. Das gilt ab dem Zeitpunkt des vertraglich vereinbarten Mietbeginns bis zum Ablauf des Zeitraums nach A1 12.2. Dies setzt voraus, dass der Mietvertrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles bereits geschlossen war. A1 13 Was gilt für Umfang und Anpassung des Versicherungsschutzes? Wie wird die Prämie ermittelt und angepasst? A1 13.1 Versicherungsumfang A1 13.1.1 Neubauwert Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Wir passen den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an (siehe A1 13.2.2). [Seite 17] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung Exklusiv 17 Wenn sich durch bauliche Maßnahmen ein der Prämienberechnung zugrundeliegender Umstand (Fläche, Gebäu- detyp, Bauausführung und/oder sonstige vereinbarte Merkmale) innerhalb der Versicherungsperiode werterhö- hend verändert, besteht bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode auch insoweit Versicherungsschutz. A1 13.1.2 Gemeiner Wert Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet sind, ist nur noch der erzielbare Ver- kaufspreis ohne Grundstücksanteile versichert (gemeiner Wert). Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn die Gebäude für ihren Zweck nicht mehr zu verwenden sind. A1 13.2 Ermittlung und Anpassung der Prämie A1 13.2.1 Ermittlung der Prämie Grundlagen der Ermittlung der Prämie sind Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung, Nutzung oder sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Prämienberechnung erheblich sind sowie der Anpassungsfaktor (A1 13.2.2). Die Grundprämie errechnet sich aus der Wohn- und Nutzfläche multipliziert mit der Prämie je qm Wohn- und Nutzfläche. A1 13.2.2 Anpassung der Prämie A1 13.2.2.1 Die Prämie verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe A1 13.1) gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors. A1 13.2.2.2 Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für ie in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffent- lichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung werden die Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei dieser Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. A1 13.2.2.3 Das Gebäudealter hat entscheidenden Einfluss auf den Schadenbedarf und die zur Deckung der Schäden notwen- digen Beiträge. Aus diesem Grund ergeben sich für Gebäude unterschiedlichen Alters unterschiedliche Prämien, welche unter Berücksichtigung anerkannter Methoden der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik berechnet wurden. Zum nächsten Hauptfälligkeitstermin eines jeden Jahres wird das zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Gebäudealter prämienwirksam zur Ermittlung der neuen Prämie herangezogen. A1 13.2.3 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A1 13.2.2, können Sie den Versicherungsver- trag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. A1 13.2.4 Die Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. A1 13.3 Nachträgliche Änderung eines Prämienmerkmales A1 13.3.1 Ändert sich nachträglich ein der Prämienberechnung zugrunde liegender Umstand und würde sich dadurch eine höhere Prämie ergeben, können wir die höhere Prämie ab Anzeige der Änderung verlangen. A1 13.3.2 Fallen Umstände, für die eine höhere Prämie vereinbart ist, nachträglich weg, sind wir verpflichtet, die Prämie zu dem Zeitpunkt herabzusetzen, zu dem wir hiervon Kenntnis erlangt haben. Das gleiche gilt, soweit solche prämienrelevan- te Umstände ihre Bedeutung verloren haben oder ihr Vorliegen von Ihnen nur irrtümlich angenommen wurde. A1 14 Was ist der Unterversicherungsverzicht? A1 14.1 Unterversicherungsverzicht Im VPV Eigenheim-Schutz besteht grundsätzlich Unterversicherungsverzicht. Das bedeutet, dass wir im Schadenfall auf den Einwand einer Unterversicherung verzichten. Das gilt auch für die Kosten und den Mietausfall. A1 14.2 Voraussetzungen Wir verzichten auf den Einwand einer Unterversicherung, wenn alle folgenden Voraussetzungen vorliegen: • Die Fragen im Antrag nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes wurden zutreffend beantwortet. • Die Wohnfläche entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles der im Versicherungsschein genannten Wohnfläche. • Es besteht kein weiterer Wohngebäudeversicherungsvertrag ohne Unterversicherungsverzicht für denselben Versicherungsort. A1 15 Entfällt A1 16 Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung des Beitrags? A1 16.1 Beitragsanpassung A1 16.1.1 Die Prämien werden mittels anerkannter mathematisch-statistischer Verfahren unter Berücksichtigung von Scha- denaufwendungen, Feuerschutzsteuer und Gewinnansatz kalkuliert. A1 16.1.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, die Prämien für bestehende Versicherungsverträge mindestens alle drei Jahre zu überprüfen. Anpassungen der Prämien können von uns zur Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen werden, sofern ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für eine Prämienanpassung geprüft und bestätigt hat. [Seite 18] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung Exklusiv 18 A1 16.1.3 Die Überprüfung der Beiträge erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Ver- sicherungstechnik. Dabei werden Risiken mit gleichem Leistungsumfang zusammengefasst. Hierbei ist zusätzlich zur bisherigen Entwicklung der Schäden gemäß A1 16.3.1 und der Feuerschutzsteuer auch die voraussichtliche zukünftige Schadenentwicklung bis zur nächsten Überprüfung zu berücksichtigen (Zukunftseffekte), sofern es nach anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren geboten ist, sie zu berücksichtigen. Unberücksichtigt bleiben Veränderungen des Gewinnansatzes. A1 16.1.4 Zusätzlich zu den eigenen Kennzahlen können auch unternehmensübergreifende Quellen in die Überprüfung der Beiträge einbezogen werden. A1 16.1.5 Anpassungssätze, die inklusive der aus Vorjahren vorgetragenen Anteile zwischen -3 Prozent und +3 Prozent betragen, werden nicht umgesetzt, sondern auf die nächste Überprüfung vorgetragen. Anpassungssätze, die inklusive der aus Vorjahren vorgetragenen Anteile mehr als +3 Prozent betragen, können auf künftige Versiche- rungsperioden, auch innerhalb des nächsten Überprüfungszeitraums, aufgeteilt und vorgetragen werden. A1 16.1.6 Prämiensenkungen, die nicht nach Absatz 5 A1 16.1.5 vorgetragen werden, gelten automatisch ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres. A1 16.1.7 Prämienerhöhungen werden Ihnen unter Gegenüberstellung der alten und neuen Prämienhöhe spätestens einen Monat vor Hauptfälligkeit mitgeteilt. Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhö- hung, kündigen. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu. A1 16.1.8 Die Prämien für bestehende Verträge dürfen diejenigen für Neuverträge nicht übersteigen, sofern die gleichen Tarifmerkmale und der gleiche Deckungsumfang zu Grunde liegen. A1 17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? A1 17.1 Im Versicherungsfall sind Grundlage der Entschädigungsberechnung A1 17.1.1 bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten für das im Versicherungsvertrag in seiner konkreten Ausgestaltung (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind) beschriebene Gebäude (einschließlich der Architekten- gebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten) bei Eintritt des Versicherungsfalles; A1 17.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten in der im Versicherungsvertrag beschriebenen konkreten Ausgestaltung (Fläche Gebäudetyp, Bauausführung und -aus- stattung oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind) bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch die ortsüblichen Wiederherstellungskosten; A1 17.1.3 bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand; A1 17.1.4 Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften technisch noch brauchbare Sachsubstanz der versicherten Sachen für die Wiederherstellung nicht verwendet werden darf, dann erhalten Sie eine entsprechende Entschädigung nach A1 17.1.1. Das setzt voraus, dass A1 17.1.4.1 die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden oder A1 17.1.4.2 die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise untersagt war. A1 17.1.4.3 Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall und der Wiederherstellung werden entschädigt, wenn die Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt wird. A1 17.1.5 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung nach A1 17.1.1 angerechnet. A1 17.2 Entschädigungsberechnung bei gemeinem Wert Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen nur unter Zugrundelegung des erzielbaren Verkaufspreises ohne Grundstücksanteile (gemeiner Wert) entschädigt. A1 17.3 Angezeigte bauliche Veränderungen Für die Höhe der Entschädigung werden die nach Vertragsschluss gemäß A1 13.3 angezeigten Veränderungen an den versicherten Gebäuden berücksichtigt. A1 17.4 Abweichende Bauausgestaltung A1 17.4.1 Sind im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die im Versicherungsvertrag beschriebenen Gebäude in der konkreten Bauausgestaltung geringerwertig beschaffen, so sind wir nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich eingetrete- nen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert zu ersetzen. A1 17.4.2 Sollte im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die konkrete Bauausgestaltung hingegen höherwertig sein, werden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten (A1 17.1.1) bzw. die notwendigen Reparaturkosten (A1 17.1.2) nur auf der Grundlage des im Versicherungsvertrag in seiner konkreten Bauausgestaltung (Fläche, Gebäudetyp, Bau- ausführung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Prämienberechnung erheblich sind) beschriebenen Gebäudes ersetzt. Unberührt bleiben die Vorschriften über den Umfang und die Anpassung des Versicherungsschutzes (A1 13), die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (B3 1) und der Gefahrer- höhung (siehe A1 21 sowie B3 2). A1 17.5 Kosten Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten ist der Nachweis tatsächlich angefallener Kos- ten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. A1 17.6 Mietausfall, Mietwert Wir ersetzen den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zum Ende der vereinbarten Haftzeit. A1 17.7 Mehrwertsteuer [Seite 19] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung Exklusiv 19 A1 17.7.1 Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind; das Gleiche gilt, wenn Sie Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt haben; A1 17.7.2 Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten und versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts gilt A1 17.7.1 entsprechend. A1 17.8 Wiederherstellung und Wiederbeschaffung In der Neuwertversicherung erwerben Sie den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeit- wertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald Sie innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Ver- sicherungsfalles sicherstellen, dass Sie die Entschädigung verwenden werden, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden. Sie sind zur Rückzahlung des entschädigten Neuwertanteiles an uns verpflichtet, wenn Sie die auf den Neu- wertanteil geleistete Entschädigung schuldhaft nicht zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versi- cherten Sachen verwenden. Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung nach A1 17.1.1 bis A1 17.1.3 abzüglich der Wertmin- derung durch Alter und Abnutzung. A1 17.7 gilt entsprechend. A1 17.9 Selbstbeteiligung Selbstbeteiligungen werden in der vereinbarten Höhe von der Entschädigung abgezogen. A1 18 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? A1 18.1 Feststellung der Schadenhöhe Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständi- genverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Sie und wir auch gemeinsam vereinbaren. A1 18.2 Weitere Feststellungen Sie und wir können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen. A1 18.3 Verfahren vor der Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: A1 18.3.1 jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf- fordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Scha- denort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In unserer Aufforderung müssen wir Sie auf diese Folge hinweisen. A1 18.3.2 Wir dürfen folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen: A1 18.3.2.1 Mitbewerber von Ihnen; A1 18.3.2.2 Personen, die mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen; A1 18.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern von Ihnen angestellt sind oder mit ihnen in einem ähn- lichen Verhältnis stehen. A1 18.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach A1 18.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien. A1 18.4 Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: A1 18.4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; A1 18.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; A1 18.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; A1 18.4.4 die versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert. Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles enthalten sein. A1 18.5 Verfahren nach der Feststellung Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. A1 18.6 Kosten a) Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. b) Wenn der entschädigungspflichtige Schaden 25.000,- € übersteigt, ersetzen wir die von Ihnen zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens bis maximal 25.000,- €. [Seite 20] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung Exklusiv 20 A1 18.7 Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten nicht berührt. A1 19 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? A1 19.1 Fälligkeit der Entschädigung A1 19.1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn wir den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt haben. Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der vor- aussichtlich mindestens zu zahlen ist. A1 19.1.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem Sie nachgewiesen haben, dass Sie die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt haben. A1 19.2 Rückzahlung des Neuwertanteils Sie sind zur Rückzahlung der nach A1 19.1.2 geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge Ihres Verschuldens nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. Das gilt auch für Zinsen, die wie nach A1 19.3.2 gezahlt haben. A1 19.3 Verzinsung Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehen- de Zinspflicht besteht: A1 19.3.1 Entschädigung Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Mo- nats geleistet wurde. A1 19.3.2 Über den Zeitwertschaden hinausgehender Teil der Entschädigung Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie die Sicherstellung für die Wiederherstellung oder Wiederbe- schaffung nachgewiesen haben. A1 19.3.3 Zinssatz Der Zinssatz liegt einen Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei 3 Prozent und höchstens bei 5 Prozent Zinsen pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. A1 19.4 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen nach A1 19.1 und A1 19.3.1 und A1 19.3.2 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. A1 19.5 Aufschiebung der Zahlung Wir können die Zahlung aufschieben, solange A1 19.5.1 Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen; A1 19.5.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass dieses Versi- cherungsfalls noch läuft; A1 19.5.3 eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Realgläubigers nicht erfolgte. A1 20 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) haben Sie vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? A1 20.1 Sicherheitsvorschriften Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften: A1 20.1.1 Versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Dies gilt insbesondere für wasserführen- de Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen. Mängel oder Schäden an diesen Sachen müssen unverzüglich beseitigt werden. A1 20.1.2 Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden. Außerdem sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. A1 20.1.3 In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und Gebäudeteile beheizt werden. Dies ist genügend häufig zu kontrollieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. A1 20.1.4 Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden gilt: A1 20.1.4.1 Bei rückstaugefährdeten Räumen müssen Rückstausicherungen funktionsbereit gehalten werden. A1 20.1.4.2 Die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück müssen freigehalten werden. A1 20.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzen Sie eine der in A1 20.1 genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil B 3.3.3.1 und B 3.3.3 folgendes: Wir sind berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Außerdem können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein. A1 21 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? A1 21.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Teil B 3.2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen: A1 21.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben. A1 21.1.2 Das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes wird nicht mehr genutzt. A1 21.1.3 Am Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird. A1 21.1.4 Baumaßnahmen am Gebäude führen dazu, dass es überwiegend unbenutzbar wird. A1 21.1.5 In dem Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert. [Seite 21] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung Exklusiv 21 A1 21.1.6 Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt. A1 21.2 Folgen einer Gefahrerhöhung Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil B 3.2.3 bis B 3.2.5 geregelt. A1 22 Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und angemeldeten Realrechten? Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch Sie für die Gefahrengruppe Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosi- on; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden in folgen- den Fällen wirksam: A1 22.1 Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mehr mit dem Grundpfandrecht belastet war oder A1 22.2 Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat. Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall. A1 23 Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden? A1 23.1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang A1 23.1.1 Veräußern Sie die versicherte Sache, tritt der Erwerber an Ihre Stelle in den Versicherungsvertrag ein. Dies ge- schieht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser zum Datum des Grundbuchein- trags. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber Ihre Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis. A1 23.1.2 Sie und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für den Beitrag der Versicherungsperi- ode, in welcher der Eigentumsübergang erfolgt. A1 23.1.3 Wir müssen den Eintritt des Erwerbers in den Versicherungsvertrag erst gegen uns gelten lassen, wenn wir hier- von Kenntnis erlangen. A1 23.2 Kündigungsrechte A1 23.2.1 Wir sind berechtigt, gegenüber dem Erwerber den Versicherungsvertrag zu kündigen. Dabei müssen wir eine Frist von einem Monat einhalten. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der Veräußerung ausüben. A1 23.2.2 Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt. Fehlt dem Erwerber die Kenntnis, dass eine Versicherung besteht, erlischt das Kündigungsrecht einen Monat nachdem er die Kenntnis erlangt hat. A1 23.2.3 Im Falle der Kündigung nach A1 23.2.1 und A1 23.2.2 haften Sie allein für die Zahlung des Beitrags. A1 23.3 Anzeigepflichten A1 23.3.1 Die Veräußerung ist uns von Ihnen oder vom Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. A1 23.3.2 Ist die Anzeige unterblieben, sind wir nicht verpflichtet im Versicherungsfall zu leisten. Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen beide vorliegen: Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige hätte zu- gehen müssen. Wir weisen nach, dass wir den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten. A1 23.3.3 Abweichend von A1 23.3.2 sind wir in folgenden Fällen verpflichtet zu leisten: Uns war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen. Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles war die Frist für eine Kündigung durch uns bereits abgelaufen und wir haben nicht gekündigt. A1 24 Was leistet die Vorsorgeversicherung? In Erweiterung von A1 13 besteht bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode auch insoweit Versiche- rungsschutz, wenn sich durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen die Wohnfläche des Gebäudes um bis zu 20 Prozent erhöht. A1 25 Was gilt bei Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen des GDV? Wir garantieren Ihnen, dass die dieser Wohngebäudeversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Wohngebäu- deversicherungsbedingungen Sie in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Bedingungen und Musterstrukturen (jeweils aktueller Stand). A1 26 Was gilt bei Bedingungsverbesserungen (Innovationsklausel)? Werden die diesem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohngebäude- versicherung ausschließlich zu Ihrem Vorteil und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. [Seite 22] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Hausratversicherung Exklusiv 22 Abschnitt A2 – Hausratversicherung Exklusiv A2 1 Welche Gefahren sind versicherbar? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden sind versichert? Wir entschädigen für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt wer- den oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen: A2 1.1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Überschalldruckwelle; Verpuffung, Blindgänger; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Seng- und Schmorschäden; Rauch- und Rußschäden; A2 1.2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat; A2 1.3 Leitungswasser A2 1.4 Naturgefahren A2 1.4.1 Sturm, Hagel; A2 1.4.2 soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. A2 2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? A2 2.1 Ausschluss Krieg Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Auf- stand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A2 2.2 Ausschluss Kernenergie Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A2 3 Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche Schä- den sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? A2 3.1 Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Versichert sind auch Schäden durch einen Brand, der aus einem Nutzfeuer entstanden ist. A2 3.2 Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten können Blitzschlagschäden sein. Das ist der Fall, wenn über diese Schäden hinaus auf dem Grundstück des Versicherungs- orts der Einschlag eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar ist. A2 3.3 Überspannung durch Blitz Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. A2 3.4 Explosion, Verpuffung, Überschalldruckwelle, Blindgänger Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen Explosion und Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung. Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt. Wir leisten auch Entschädigung für Schäden durch Blindgänger (z. B. Fliegerbomben) aus dem Ersten oder Zwei- ten Weltkrieg. Den Ausschluss von Schäden durch Krieg gemäß A2 2.1 wenden wir hier nicht an. A2 3.5 Implosion Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. A2 3.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung. A2 3.7 Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen an versicherten Sachen. Das gilt auch für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung. Nicht versichert sind Schäden, die durch Straßen- oder Wasserfahrzeuge entstehen, deren Halter oder Lenker Sie oder ein Bewohner des Gebäudes ist. A2 3.8 Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers Wir ersetzen Schäden an versicherten Sachen, die durch Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers entstanden sind. A2 3.9 Seng- und Schmorschäden Versichert sind Seng- und Schmorschäden, die aus einem Ereignis nach A2 3.1 bis A2 3.7 entstanden sind. Seng- und Schmorschäden aus anderen Ursachen sind bis zu 5.000,- € versichert. [Seite 23] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Hausratversicherung Exklusiv 23 Nicht versichert sind Schäden, die durch Zigaretten- oder Zigarrenglut entstanden sind sowie Schäden an elektri- schen Geräten und Einrichtungen. A2 3.10 Rauch- und Rußschäden Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Ereignis nach A2 3.1 bis A2 3.9 entstanden sind. Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmit- telbar beschädigt oder zerstört. Voraussetzung ist, dass der Rauch und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem Versicherungsgrundstück austritt. Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß allmählich einwirken (z. B. Fogging). A2 3.11 Schäden durch Innere Unruhen Schäden durch innere Unruhe werden von uns ersetzt. Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten gegen Personen und Sachen verüben. A2 3.12 Radioaktive Isotope Versichert sind Schäden an versicherten Sachen, die infolge eines Versicherungsfalles durch radioaktive Isotope entstehen. Versichert sind insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Die radioaktiven Isotope müssen auf dem Grundstück des Versicherungsorts betriebsbedingt vorhanden sein. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren und soweit Schutz aus einem anderen Versicherungsvertrag besteht (Subsidiärdeckung). A2 3.13 Schäden durch wildlebende Tiere Das sind Schäden durch wildlebende Tiere, die zum Schalenwild nach § 2 Absatz 3 Bundesjagdgesetz zählen (z. B. Wildschweine, Rehe oder Rothirsche), wenn diese in die versicherte Wohnung hineingelangen und dadurch versicherte Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Zusätzlich übernehmen wir die aufgrund eines solchen Ereignisses notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten • für die Reinigung der Wohnung und • für Reparaturen von Gebäudebeschädigungen im Bereich der Wohnung. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 20,- € je qm Wohnfläche begrenzt. A2 3.14 Nutzwärmeschäden Nutzwärmeschäden sind Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. A2 3.15 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind A2 3.15.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A2 3.15.2 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftre- tenden Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schadenereig- nisses nach A2 3.1 sind. A2 4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu verste- hen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben: A2 4.1 Einbruchdiebstahl A2 4.1.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veran- lasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind. A2 4.1.2 Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Be- hältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veran- lasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind. A2 4.1.3 Einschleichen oder Verborgen halten Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte. A2 4.1.4 Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der An- wendung von Gewalt gleichzusetzen. A2 4.1.5 Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel Dies liegt in folgenden Fällen vor: A2 4.1.5.1 Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit ein Behält- nis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach A2 4.4 beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein. [Seite 24] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Hausratversicherung Exklusiv 24 A2 4.1.5.2 Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei haben weder Sie noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein. A2 4.2 Diebstahl A2 4.2.1 Fahrraddiebstahl Fahrräder und Fahrradanhänger sind auch gegen Diebstahl versichert. Als Fahrräder gelten auch E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis höchstens 25 km/h, die nicht versicherungspflichtig sind (Pedelecs). Der Versicherungsschutz gilt auch für lose mit dem Fahrrad verbundene und regelmäßig seinem Gebrauch die- nenden Sachen, die zusammen mit diesem abhandenkommen. Die Regelungen zur Außenversicherung nach Teil A2 12 gelten entsprechend. Einzuhalten sind folgende Obliegenheiten: A2 4.2.1.1 Sie müssen das Fahrrad und den Fahrradanhänger durch ein eigenständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl si- chern, wenn Sie es nicht zur Fortbewegung einsetzen. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad verbunden sind (z. B. sogenannte „Rahmenschlösser“) gelten nicht als eigenständige Schlösser. A2 4.2.1.2 Sie haben geeignete Unterlagen, die den Erwerb und die Identität (Hersteller, Marke und Rahmennummer) des Fahrrads belegen, zu beschaffen und aufzubewahren. Soweit dies unverhältnismäßig oder für Sie unzumutbar ist, können Sie die Entschädigung nur verlangen, wenn Sie die Merkmale des Fahrrads anderweitig nachweisen können. A2 4.2.1.3 Sie haben den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Darüber hinaus haben Sie uns einen Nachweis darüber zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit der Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde. A2 4.2.1.4 Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, können wir nach Teil B3 3.1.2 und B3 3.3 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein. A2 4.2.1.5 Entschädigungsgrenze Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000,- € begrenzt. Eine Erhöhung der Entschädigungsgrenze ist gegen Mehrbeitrag möglich. A2 4.2.1.6 Selbstbehalte Es gelten die für Hausratversicherung vereinbarten Selbstbehalte. Für den Fall, dass die Entschädigungsgrenze ge- gen Mehrbeitrag erhöht wird, werden im Schadenfall, die für die Hausratversicherung vereinbarten Selbstbehalte nicht in Abzug gebracht. A2 4.2.2 „Hausrat außer Haus“ (Reisegepäck) A2 4.2.2.1 Für Reisegepäck haben Sie in Ergänzung zu A2 12 Außenversicherungsschutz auch gegen folgende Gefahren: A2 4.2.2.1.1 Diebstahl – ausgenommen Diebstahl beim Zelten und aus Kraftfahrzeugen; A2 4.2.2.1.2 Transportmittelunfall, wenn Ihr Reisegepäck mit verkehrsüblichen Beförderungsmitteln transportiert wird; A2 4.2.2.1.3 Abhandenkommen, wenn sich Reisegepäck im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens befindet. A2 4.2.2.2 Reisegepäck sind folgende Sachen des persönlichen Reisebedarfs: Dinge, die Sie während einer Reise mitführen, am Körper oder in der Kleidung tragen. Erfasst sind auch Dinge, die Sie durch ein übliches Transportmittel (bspw. Bahn, Flugzeug) befördern lassen. A2 4.2.2.3 Versichert sind Reisen von mindestens zwei Kalendertagen. Unabhängig von der Dauer gelten folgende Fahrten nicht als Reisen: A2 4.2.2.3.1 Fahrten innerhalb des Wohnorts; A2 4.2.2.3.2 Fahrten zur und von der regelmäßigen Arbeitsstätte; A2 4.2.2.3.3 Fahrten zum eigenen Wochenendgrundstück und zurück und der dortige Aufenthalt; Fahrten zur eigenen Wo- chenendwohnung und zurück und der dortige Aufenthalt. A2 4.2.2.4 Nicht versichert sind Wertsachen nach A2 19, Gutscheine, Fahrkarten, Schecks und Sammlungen jeglicher Art. A2 4.2.2.5 Nicht versichert sind außerdem folgende Schäden und Schadenursachen: A2 4.2.2.5.1 Schrammen und dergleichen an Koffern und sonstigen Gepäckbehältnissen. A2 4.2.2.5.2 Mängel in der Verpackung, in der Beschaffenheit oder des Verschlusses der Gepäckhüllen. A2 4.2.2.5.3 Verlieren, Stehen- und Liegenlassen. A2 4.2.2.5.4 Abhandenkommen außerhalb des Gewahrsams eines Beförderungsunternehmens. A2 4.2.2.5.5 Taschendiebstahl. A2 4.2.2.5.6 Transportverzögerungen. A2 4.2.2.6 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000,- € begrenzt. Eine Erhöhung der Entschädigungsgrenze ist gegen Mehrbeitrag möglich. A2 4.2.2.7 Selbstbehalte Es gelten die für Hausratversicherung vereinbarten Selbstbehalte. Für den Fall, dass die Entschädigungsgrenze gegen Mehrbeitrag erhöht wird, werden im Schadenfall, die für die Hausratversicherung vereinbarten Selbstbehalte nicht in Abzug gebracht. A2 4.2.2.8 Kommt Ihr Reisegepäck im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens abhanden (siehe A2 4.2.2.1, ist die Entschädigung je Versicherungsfall folgendermaßen begrenzt: A2 4.2.2.8.1 Auf 250,- € für elektrische/elektronische (auch batteriebetriebene) Geräte einschließlich Zubehör. Foto-, Filmap- parate und tragbare Videosysteme jeweils mit Zubehör fallen nicht unter diese Entschädigungsgrenze. A2 4.2.2.8.2 Auf 250,- € für Brillen. A2 4.2.2.9 Kommt Ihr Reisegepäck im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens abhanden (siehe A2 4.2.2.1), oder wird es gestohlen (siehe A2 4.2.2.1), müssen Sie einen Teil des Schadens selbst tragen: Die Entschädigung wird dann je Versicherungsfall um eine Selbstbeteiligung in Höhe von 100,- € gekürzt. [Seite 25] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Hausratversicherung Exklusiv 25 A2 4.2.3 Diebstahl aus Kraftfahrzeugen Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen gemäß A2 8, wenn diese nach dem Aufbrechen eines ver- schlossenen Kraftfahrzeugs entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Das gilt auch für mit diesem Fahrzeug verbundene und verschlossene Dachboxen. Versicherungsschutz besteht auch, wenn falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen oder Behältnissen bestimmte Werkzeuge verwendet werden. Versichert sind nur Sachen, die Ihr Eigentum oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen. Nicht versichert sind Bargeld, auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Chipkarten) und Wertsachen gemäß Ab- schnitt A2 19.1 sowie optische und elektronische Geräte im verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraft- fahrzeugs. A2 4.2.3.1 Wann leisten wir Entschädigung? Wir leisten Entschädigung für die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen durch Diebstahl. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 40,- € je qm Wohnfläche begrenzt. A2 4.2.4 Diebstahl aus Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die aus einem verschlossenen Schlafwagenabteil oder einer verschlossenen Schiffskabine nach deren Aufbrechen entwendet werden. Versichert sind nur Sachen, die Ihr Eigentum oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen. Der Versicherungsschutz gilt nur, soweit Sie keinen Anspruch aus einer anderen Versicherung (bspw. einer Reise- gepäckversicherung) haben. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20,- € je qm Wohnfläche begrenzt. A2 4.2.5 Trickdiebstahl aus der versicherten Wohnung Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die ein Dieb, der durch Täuschung durch ihn oder weitere Mitwirkende in die Wohnung gelangt ist, entwendet. Die freiwillige Herausgabe von versicherten Sachen nach einer Täuschung stellt keinen versicherten Trickdiebstahl dar und ist nicht versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20,- € je qm Wohnfläche begrenzt. A2 4.2.6 Diebstahl von Rollstühlen, Rollatoren, Kinderwagen und Gehhilfen Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Rollstühlen, nicht versicherungspflichtigen Krankenfahrstüh- len, Rollatoren, Kinderwagen und Gehhilfen vom Versicherungsort und dem dazugehörigen Treppenhaus. Für Gegenstände, die mit den oben genannten Sachen lediglich lose verbunden sind, aber regelmäßig deren Gebrauch dienen, besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit diesen entwendet werden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20,- € je qm Wohnfläche begrenzt. A2 4.2.7 Diebstahl während eines stationären Aufenthalts Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von versicherten Sachen aus Patientenzimmern während eines Krankenhaus-, Kur-, Reha- oder Sanatoriumsaufenthalts. Voraussetzung ist, dass Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person sich als Patient in einer dieser Einrichtungen befindet. Die Entschädigung ist für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge je Versicherungsfall auf 200,- € begrenzt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20,- € je qm Wohnfläche begrenzt. A2 4.2.8 Diebstahl von Gartenmöbeln, Gartengeräten sowie weiterem Garteninventar Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Gartenmöbeln und -geräten. Hierzu zählen auch Rasenmähroboter. Das Gleiche gilt, wenn folgendes Garteninventar gestohlen wird: Grills, Gartenskulpturen, Pflanzkübel, Zierbrun- nen, Wäschespinnen, Trampolins, Spielgerüste, Planschbecken oder Aufstellpools mit Poolzubehör. Als Poolzu- behör gelten ausschließlich folgende Sachen, die der Nutzung des Pools dienen: Filteranlagen und Filterpumpen, Beleuchtungselemente und Leitern. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist: Die Sachen haben sich zum Zeitpunkt des Diebstahls auf dem Versicherungsgrundstück oder in gemeinschaftlich genutzten Räumen befunden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 40,- € je qm Wohnfläche begrenzt. Außenversicherungsschutz nach A2 12 besteht nicht. A2 4.2.9 Diebstahl von Wäsche Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Wäsche und Kleidung, die sich zum Trocknen oder Lüften auf dem Versicherungsgrundstück oder in gemeinschaftlich genutzten Räumen befinden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20,- € je qm Wohnfläche begrenzt. Außenversicherungsschutz nach A2 12 besteht nicht. A2 4.2.10 Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern Wir leisten auch Entschädigung bei einfachem Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern, die Ihr Eigentum sind. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20,- € je qm Wohnfläche begrenzt. Außenversicherungsschutz nach A2 12 besteht nicht. A2 4.2.11 Diebstahl am Arbeitsplatz Wir leisten auch Entschädigung für Schäden durch Diebstahl am Arbeitsplatz. Bargeld, auf Geldkarten geladene Geldbeträge (z. B. Chipkarten), Wertsachen gemäß A2 19.1 sowie optische und elektronische Geräte sind nicht versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20,-€ je qm Wohnfläche begrenzt. A2 4.2.12 Diebstahl von Balkonkraftwerken Wir leisten auch Entschädigung für Schäden durch Diebstahl von Balkonkraftwerken. [Seite 26] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Hausratversicherung Exklusiv 26 A2 4.3 Vandalismus nach einem Einbruch Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in A2 4.1.1 oder A2 4.1.5 beschrieben in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. A2 4.4 Raub Raub ist in folgenden Fällen gegeben: A2 4.4.1 Anwendung von Gewalt Der Räuber wendet gegen Sie Gewalt an, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszu- schalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl). A2 4.4.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben Sie geben Sachen heraus oder lassen sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei mehreren Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird. A2 4.4.3 Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft Ihnen werden versicherte Sachen weggenommen, weil Ihre Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung Ihres körperlichen Zustands haben. Diese Beein- trächtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein. Ihnen stehen Personen gleich, die mit Ihrer Zustimmung in der Wohnung anwesend sind. A2 4.4.4 Daten aus dem Internet Wir ersetzen auch Schäden an legal aus dem Internet geladener Musik oder Videos, die infolge einer versicherten Gefahr oder eines versicherten Schadens entstanden sind. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500,- € begrenzt. Die Höhe des Schadens ist durch Kauf- oder Zahlungsbelege nachzuweisen. Nicht versichert sind jedoch Schäden, die auf dauernder Einwirkung beruhen. A2 4.5 Nicht versicherte Schäden A2 4.5.1 Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A2 4.5.2 Nicht versicherte Schäden bei Raub Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht versichert. Geschieht dies allerdings innerhalb des Versicherungsorts an dem die Tathandlungen nach A2 4.4.1 bis A2 4.4.3 verübt werden, sind diese Sachen versichert. A2 5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? A2 5.1 Versicherte Gefahren und Schäden Unter die Gefahr Leitungswasser fallen: A2 5.1.1 Leitungswasserschäden A2 5.1.2 Bruchschäden A2 5.2 Leitungswasserschäden Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: A2 5.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen; A2 5.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Tei- len; A2 5.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen; A2 5.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; A2 5.2.5 Innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenfallrohren; A2 5.2.6 Wasserbetten, Aquarien/Terrarien, Zimmerbrunnen und Wassersäulen Für bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Zimmerbrunnen und Wassersäulen ist die Entschädigung be- grenzt auf 20 € je qm Wohnfläche. A2 5.2.7 Wir leisten auch für Schäden durch bestimmungswidrig austretendes Wasser aus einem verfugten oder verfliesten Bereich. Dieser muss unmittelbar an eine mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtung grenzen. A2 5.2.8 Wasser aus dauerhaft in das Grundstück eingelassenen Außenschwimmbecken gilt ebenfalls als Leitungswasser. Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Aus- genommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind. Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsniederschläge nach A2 5.4.3 gilt nicht. A2 5.3 Bruchschäden Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören, sind folgende Bruchschäden innerhalb von Gebäuden versichert: A2 5.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren A2 5.3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen; A2 5.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen; A2 5.3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; A2 5.3.1.4 der Regenentwässerung. Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A2 5.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anla- gen sind. A2 5.3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen: [Seite 27] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Hausratversicherung Exklusiv 27 A2 5.3.2.1 a) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchs- verschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche; b) Wir ersetzen auch sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchs- verschlüsse, Wassermesser). Nicht versichert sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen. Ist wegen eines Rohrbruchs nach Teil A2 5.3.1 der Austausch einer Armatur technisch erforderlich, ersetzen wir auch die dafür entstehenden Kosten. Die Entschädigung ist auf 1.000,- € begrenzt. A2 5.3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. A2 5.4 Regen- und Schmelzwasser Wir ersetzen Schäden, die durch unmittelbare Einwirkung von Regen, Schmelzwasser von Schnee oder Eis oder deren Folgen entstehen. Die Entschädigung ist auf 20,- € je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt.. Nicht versichert sind Schäden durch Eindringen von Regenwasser oder Schmelzwasser von Schnee oder Eis durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren, oder anderen Öffnungen, Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung/Hochwasser oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau oder einen durch Witterungsniederschläge hervorgerufenen Rückstau. A2 5.5 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche ge- nannt – Schäden durch A2 5.5.1 Plansch- oder Reinigungswasser; A2 5.5.2 Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen; A2 5.5.3 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau; A2 5.5.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; A2 5.5.5 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach A2 5.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; A2 5.5.6 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsan- lage; Nicht versichert sind Schäden an A2 5.5.7 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. A2 5.5.8 dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist. A2 6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen? Welche Schä- den sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? A2 6.1 Sturm A2 6.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windge- schwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn Sie einen der folgenden Sachverhalte nachweisen: A2 6.1.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. A2 6.1.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind. A2 6.2 Hagel Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. A2 6.3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen: A2 6.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. A2 6.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind. A2 6.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen be- finden, baulich verbunden sind. A2 6.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Ge- bäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. A2 6.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind. A2 6.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. A2 6.3.7 Sturm- oder Hagelschäden an versicherten Sachen, die sich innerhalb des Grundstücks, auf dem die versicherte [Seite 28] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Hausratversicherung Exklusiv 28 Wohnung liegt, befinden. Die Entschädigung ist begrenzt auf 20 € je qm Wohnfläche. Nicht versichert sind Schäden an Wertsachen, elektrischen und optischen Geräten und die allmähliche Einwirkung von Witterungsverhältnissen oder klimatischen Bedingungen. A2 6.4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) A2 6.4.1 Überschwemmung Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflä- chenwasser. Dies gilt nur, wenn A2 6.4.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, A2 6.4.1.2 Witterungsniederschläge oder A2 6.4.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von A2 6.4.1.1 oder A2 6.4.1.2 die Überflutung verursacht haben. A2 6.4.2 Rückstau Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtun- gen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn A2 6.4.2.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder A2 6.4.2.2 Witterungsniederschläge den Rückstau verursacht haben. A2 6.4.3 Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinne- ren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der folgenden Sachverhalte nachweisen: A2 6.4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäu- den im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. A2 6.4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstan- den sein. A2 6.4.4 Erdsenkung Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. A2 6.4.5 Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. A2 6.4.6 Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrut- schen von Schnee- oder Eismassen von Dächern. A2 6.4.7 Lawinen Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen. A2 6.4.8 Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen. A2 6.5 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche ge- nannt – Schäden durch A2 6.5.1 Sturmflut; A2 6.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentü- ren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen; A2 6.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen; A2 6.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luft- fahrzeugs; Fahrzeuganprall; Seng- und Schmorschäden; Rauch- und Rußschäden. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden; A2 6.5.5 Trockenheit oder Austrocknung. Nicht versichert sind Schäden an A2 6.5.6 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. A2 6.5.7 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen und Markisen und Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen) nach A2 8.3.3 . A2 7 Welche Sachen sind versichert? Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts. Hausrat, der anlässlich eines – auch unmittelbar bevorstehenden – Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und bei dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt, ist versichert. Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts ist nur im Rahmen der Außenver- sicherung nach A2 12 versichert. Er ist auch versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist. A2 8 Was gehört zum Hausrat? A2 8.1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die Ihrem Haushalt zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. [Seite 29] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Hausratversicherung Exklusiv 29 A2 8.2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen nach A2 19. A2 8.3 Ferner gehören zum Hausrat A2 8.3.1 alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen). Dies gilt aber nur, wenn Sie diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf Ihre Kosten beschafft oder übernommen haben. Sie müssen aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen. A2 8.3.2 Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt und lediglich mit geringem Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind. A2 8.3.3 privat genutzte Antennenanlagen und Markisen und Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen), die ausschließlich der versicherten Wohnung nach A2 10 dienen. Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt. Die Entschädigung für Balkonkraftwerke ist je Versicherungsfall auf 2.500,- € begrenzt. A2 8.3.4 selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versi- cherungspflichtig sind. A2 8.3.5 Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte. A2 8.3.6 Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen. A2 8.3.7 Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände, Handelswaren, Musterkollektionen und selbst hergestellte Sachen. Die- se Sachen müssen Ihnen oder einer Person, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt, zu ausschließlich be- ruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen. Die Entschädigung für Handelswaren, Musterkollektionen und selbst hergestellte Sachen ist je Versicherungsfall auf 5.000,- € begrenzt. A2 8.3.8 Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen nach A2 10.1 gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, Vögel). A2 8.3.9 technische, optische und akustische Anlagen, die zur Sicherung des versicherten Hausrats dienen und die sich auf dem Grundstück befi nden, auf dem die versicherte Wohnung liegt. Die Entschädigung erfolgt nur, sofern keine Entschädigung über eine Gebäudeversicherung erlangt werden kann. A2 8.3.10 Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen sowie Anhänger und nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge bis 6 km/h Die Entschädigung ist auf 20 € je qm Wohnfläche begrenzt und erfolgt nur, sofern keine oder keine ausreichende Entschädigung aus einem anderenVersicherungsvertrag erlangt werden kann (Subsidiärdeckung). A2 8.4 Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach A2 8.1 bis A2 8.3, das sich in Ihrem Haushalt befindet. Das gilt nicht für Sachen von Ihren Mietern bzw. Untermietern nach A2 9.1.5 . A2 9 Was gehört nicht zum Hausrat? A2 9.1 Nicht zum Hausrat gehören A2 9.1.1 Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in A2 8.3.1 genannt. A2 9.1.2 vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergegangene Sachen, für die er die Gefahr trägt. Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Wohnungseigentümer ersetzt werden, sind diese ebenfalls nicht versichert. A2 9.1.3 Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter A2 8.3.4 genannt. A2 9.1.4 Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter A2 8.3.4 bis A2 8.3.6 genannt. A2 9.1.5 Hausrat von Mietern und Untermietern in Ihrer Wohnung, es sei denn, dieser wurde ihnen von Ihnen überlassen. A2 9.1.6 Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag (z. B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen) versichert sind. A2 9.1.7 elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist. A2 10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was ist das Versicherungsgrundstück? A2 10.1 Der Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur Wohnung gehören A2 10.1.1 diejenigen Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selbständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich von Ihnen privat genutzten Flächen eines Gebäudes. Der Nutzung durch Sie steht eine Nutzung durch Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich. Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung. Davon aus- genommen sind Räume, die ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (sog. Arbeitszimmer in der Woh- nung). A2 10.1.2 Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen. Gleiches gilt für ausschließlich von Ihnen zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden einschließlich Garagen. Diese müssen sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. Der Nutzung durch Sie steht eine Nutzung durch Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich. A2 10.1.3 gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller). Diese müssen sich auf dem Versicherungsgrund- stück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. A2 10.1.4 privat genutzte Garagen, soweit sich diese in der Nähe des Versicherungsgrundstücks befinden. A2 10.2 Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem die im Versicherungsschein bezeichne- te Wohnung liegt. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungs- [Seite 30] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Hausratversicherung Exklusiv 30 grundstück, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu der versicherten Wohnung gehört. A2 11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag? Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den Sie je Versicherungsfall selbst zu tragen haben. Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigungshöhe je Versicherungsfall nach oben. Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden. A2 12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie? A2 12.1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen weltweit Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen: A2 12.1.1 Die Sachen sind Ihr Eigentum oder dienen Ihrem Gebrauch. Dies gilt auch für Sachen der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. A2 12.1.2 Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts. Zeiträume von mehr als 12 Mo- naten gelten nicht als vorübergehend. A2 12.2 Unselbständiger Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten Halten Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person sich länger außerhalb der Wohnung auf, besteht Versicherungsschutz während: A2 12.2.1 der Ausbildung; A2 12.2.2 einem freiwilligen Wehrdienst; A2 12.2.3 einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst (z. B. Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr, Bundesfreiwil- ligendienst). Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen eigenen Hausstand gründet. A2 12.3 Besonderheit bei Einbruchdiebstahl Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraussetzungen nach A2 4.1 erfüllt sein. A2 12.4 Besonderheit bei Raub Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach A2 4.4.2 an, besteht Außenversicherungs- schutz nur unter folgender Voraussetzung: Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht versichert. A2 12.5 Besonderheit bei Naturgefahren Für Schäden durch Naturgefahren besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden. A2 12.6 Einbruchdiebstahl aus Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen Bei der Außenversicherung leisten wir auch Entschädigung für Einbruchdiebstahl aus Schiffskabinen oder Schlaf- wagenabteilen. Voraussetzung ist, dass sich der Einbruchdiebstahl auf einer Reise oder Fährüberfahrt ereignet hat. Sie haben den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dieser sowie uns ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen. Diesen Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn versicherte Sachen bei einem solchen Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20,- € je qm Wohnfläche begrenzt. Für Wertsachen besteht hier kein Versicherungsschutz im Rahmen der Außenversicherung. Wir zahlen aber nur, soweit Sie keinen Anspruch aus einer anderen Versicherung haben (bspw. einer Reisegepäck- versicherung). A2 12.7 Diebstahl aus Umkleidekabinen und Spinden Bei der Außenversicherung leisten wir auch Entschädigung für versicherte Sachen, die folgendermaßen gestohlen werden: Durch Aufbrechen verschlossener Umkleidekabinen oder Spinde, die außerhalb von Gebäuden aufge- stellt sind. Das Gleiche gilt, wenn versicherte Sachen bei einem solchen Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Sie haben den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dieser sowie uns ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20,- € je qm Wohnfläche begrenzt. Für Wertsachen besteht hier kein Versicherungsschutz im Rahmen der Außenversicherung. A2 12.8 Diebstahl aus Bank- und Kundenschließfächern Versicherte Hausratsachen, die Sie in Kundenschließfächern in Tresorräumen von Geldinstituten aufbewahren, sind wie folgt versichert: Sie haben dafür unabhängig von der zeitlichen Dauer Außenversicherungsschutz (siehe A2 12.1). Voraussetzung ist, dass das Behältnis aufgebrochen oder gewaltsam geöffnet wurde. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 150,- € je qm Wohnfläche begrenzt. Eine Entschädigung erfolgt jedoch nur, sofern hierfür keine besondere Versicherung besteht. A2 12.9 Sportgeräte außer Haus Für Hausratsachen nach A2 7, die der Ausübung eines Sports dienen, leisten wir im Rahmen der Außenversiche- rung wie folgt Entschädigung: A2 12.9.1 Versicherte Sachen, die in Ihrem Eigentum oder im Eigentum einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person stehen oder die Ihrem oder deren Gebrauch dienen, sind weltweit versichert, auch wenn sie sich nicht nur vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. [Seite 31] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Hausratversicherung Exklusiv 31 A2 12.9.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 115,- € je qm Wohnfläche begrenzt. A2 12.10 Selbstbeteiligung und Entschädigungsgrenzen Es gelten die vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligungen. Die Entschädigung für die Außenversicherung ist auf insgesamt auf 200,- € je qm Wohnfläche, maximal jedoch 30.000,- € begrenzt. Für Wertsachen gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß A2 19, maximal jedoch die Entschädigungsgrenzen für die Außenversicherung. A2 13 Welche zusätzlichen Leistungen sind versichert? A2 13.1 Schäden durch Scheck, Kredit- und Kundenkartenmissbrauch A2 13.1.1 Wir ersetzen auch Vermögensschäden, die Ihnen durch Missbrauch von Scheck-, Kredit- oder Kundenkarten ent- standen sind. Voraussetzung ist, dass die Karten durch einen versicherten Einbruchdiebstahl oder Raub abhand- engekommen sind. A2 13.1.2 Der Versicherungsschutz umfasst keine Schäden, für die das kontoführende Kreditinstitut bzw. der Herausgeber der Karte Ersatz leistet oder haftet. A2 13.1.3 Nach Eintritt des Versicherungsfalles müssen Sie zusätzlich zu den in B3 3.2 beschriebenen Obliegenheiten Fol- gendes tun: • Ermächtigen Sie die kontoführende Bank bzw. den Herausgeber der Karte, uns alle erforderlichen Auskünfte zur Aufklärung des Versicherungsfalles zu erteilen. • Zeigen Sie den Versicherungsfall unverzüglich der Polizei an. Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, können wir unsere Leistung unter den in B3 3.3 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise verweigern. A2 13.1.4 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20,-€ je qm Wohnfläche begrenzt. A2 13.2 Schäden durch Phishing beim Online-Banking A2 13.2.1 Wir ersetzen auch Vermögensschäden, die Ihnen durch Phishing beim Online-Banking entstanden sind. Phishing ist ein Verfahren, bei dem Täter sich mit Hilfe gefälschter E-Mails vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten von arglosen Dritten verschaffen. Dabei nutzen die Täter typischerweise ein Vertrauensverhältnis aus, das sie durch die Täuschung über die tatsächliche Identität geschaffen haben. Mit den gewonnenen Daten nehmen die Täter unter der Identität des Inhabers im Online-Verkehr unerlaubte Handlungen vor. Als Vermögensschaden gilt hier nur die unmittelbar aus dem Phishing- Angriff resultierende Vermögenseinbuße: Maßgebend ist die Höhe des abgebuchten Betrags. A2 13.2.2 Andere Arten des Ausspähens von vertraulichen Zugangs- oder Identifikationsdaten wie z. B. Pharming, sind nicht versichert. Nicht versichert sind Folgeschäden, die aus der Abbuchung resultieren. Das können z. B. Zinseinbußen, Kosten der Rechtsverfolgung oder in Rechnung gestellte Kosten der Bank sein. Der Versicherungsschutz umfasst keine Schäden, die das kontoführende Kreditinstitut ersetzt bzw. für die es haftet. A2 13.2.3 Versicherungsschutz besteht unter folgenden Voraussetzungen: Der Schaden ist bei Ihren privaten Online-Banking-Aktionen entstanden. Diese haben Sie in Ihrer versicherten Wohnung durchgeführt, oder an Ihrem eigenen portablen PC (bspw. Laptop, Tablet). Unsere Entschädigungsleistung setzt zudem voraus, dass Ihre Bank einen aktuellen Online-Banking-Sicherheits- standard verwendet. A2 13.2.4 Haben die Täter bei einem Phishing-Angriff mehrere Zugangs- und Identifikationsdaten erlangt und damit meh- rere Schäden angerichtet, gilt: Diese Schäden gelten als nur ein Versicherungsfall. A2 13.2.5 Vor Eintritt des Versicherungsfalles müssen Sie Ihre Computer, die Sie zum Online-Banking nutzen, folgender- maßen sichern: Mit einem Zugangsschutz (z. B. einem Passwort), einer Firewall und einer Virenschutzsoftware. Letztere muss auf dem neuesten Stand gehalten werden. Virendefinitionen sind mindestens einmal im Monat zu aktualisieren. Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, haben wir folgende Rechte: Wir können den Vertrag unter den in B3 3.1 beschriebenen Voraussetzungen kündigen oder unsere Leistung ganz oder teilweise verweigern. A2 13.2.6 Nach Eintritt des Versicherungsfalles müssen Sie zusätzlich zu den in B3 3.2 beschriebenen Obliegenheiten Fol- gendes tun: • Ermächtigen Sie die kontoführende Bank, uns alle erforderlichen Auskünfte zur Aufklärung des Versicherungs- falles zu erteilen. • Zeigen Sie den Versicherungsfall unverzüglich der Polizei an. Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, können wir unsere Leistung unter den in B3 3.3 beschriebenen Voraus- setzungen ganz oder teilweise verweigern. A2 13.2.7 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 5.000,- € begrenzt. A2 13.3 Vorsorgeversicherung bei Berufsstart Ihrer Kinder A2 13.3.1 Starten Ihre Kinder ins Berufsleben, haben sie über Ihre Hausratversicherung einen Vorsorgeversicherungsschutz. Dieser ist auf sechs Monate, gerechnet ab Ausbildungsende, begrenzt. Er gilt nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Die Vorsorgeversicherung greift, wenn Ihre Kinder die Ausbildung beendet haben und in einer eigenen Wohnung wohnen. Einen Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst setzen wir einer Ausbildung gleich. Das gilt auch für internationale und nationale Jugendfreiwilligendienste (freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr). Nach Ablauf der sechs Monate erlischt die Vorsorgeversicherung. Versicherungsschutz kann dann nur über eine eigene Hausrat-Versicherung hergestellt werden. Als „Ihre Kinder“ gelten neben leiblichen Kindern und Adoptivkindern auch Ihre Stief- und Pflegekinder. Erfasst sind auch Kinder Ihres Ehegatten oder Lebenspartners, der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt. A2 13.3.2 Unsere Entschädigungsleistung setzt Folgendes voraus: [Seite 32] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Hausratversicherung Exklusiv 32 • Die Kinder hatten unmittelbar vor dem Beginn der Ausbildung mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft gelebt. • Sie haben uns die Anschrift der Wohnung mitgeteilt. • Sie haben uns die Wohnfläche der Wohnung in Quadratmetern angegeben. A2 13.3.3 Bei der Vorsorgeversicherung besteht Versicherungsschutz nach den für Ihren Vertrag gültigen Bestimmungen. Ausgenommen sind Mehrleistungen, die gegen Zusatzbeitrag vereinbart sind. Fremdes Eigentum ist nur versi- chert, wenn es der Einrichtung, dem Gebrauch oder Verbrauch des Kindes dient. A2 13.3.4 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 30.000,- € begrenzt. Einen Abzug wegen Unterversicherung nehmen wir bei der Vorsorgeversicherung nicht vor. Wir zahlen nur, soweit kein Anspruch aus einer anderen Versicherung besteht. A2 14 Welche Kosten sind versichert? A2 14.1 Versicherte Kosten Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalles erforderlich und tatsächlich angefallen sind: A2 14.1.1 Aufräumungskosten A2 14.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten A2 14.1.3 Hotelkosten A2 14.1.4 Transport- und Lagerkosten A2 14.1.5 Schlossänderungskosten A2 14.1.6 Bewachungskosten A2 14.1.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden A2 14.1.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen A2 14.1.9 Kosten für provisorische Maßnahmen A2 14.1.10 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern A2 14.1.11 Rückreisekosten aus dem Urlaub A2 14.1.12 Schäden am Tiefkühlgut wegen öffentlichen Stromausfalls A2 14.1.13 Kosten für Telefonmissbrauch nach einem Einbruch A2 14.1.14 Umzugskosten A2 14.1.15 Mietfortzahlungskosten A2 14.1.16 Mehrkosten durch Preissteigerungen A2 14.1.17 Mehrkosten durch Technologierfortschritt A2 14.1.18 Mehrkosten für energetisch modernisierte Haushaltsgeräte A2 14.1.19 Geräteanmietungskosten A2 14.2 Definition und Umfang der Kosten A2 14.2.1 Aufräumungskosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies schließt Aufwendungen ein, um zer- störte und beschädigte Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten. A2 14.2.2 Bewegungs- und Schutzkosten Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. A2 14.2.3 Hotelkosten Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück) vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und Ihnen die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 1 Jahr. Die Entschädigung ist pro Tag auf 3,- € je qm Wohnfläche begrenzt, maximal jedoch 500,- € pro Tag. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 liegen vor, aber Sie kommen bei Freunden oder Verwandten unter und ver- zichten auf ein Hotel? Dann erhalten Sie von uns statt der Hotelkosten einen pauschalen Tagessatz in Höhe von 30,- €. Den pauschalen Tagessatz zahlen wir für höchstens so lange, wie wir für Hotelkosten aufkommen würden. A2 14.2.4 Transport- und Lagerkosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern. Voraussetzung ist, dass die Wohnung unbenutzbar wurde und Ihnen auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. A2 14.2.5 Schlossänderungskosten Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind. A2 14.2.6 Bewachungskosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind. Dies gilt längstens für die Dauer von 10 Tagen. A2 14.2.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind. Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub verursacht wur- den, zählen ebenfalls dazu. [Seite 33] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Hausratversicherung Exklusiv 33 A2 14.2.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass der Schaden in einer gemieteten oder in Sondereigentum be- findlichen Wohnung entstanden ist. A2 14.2.9 Kosten für provisorische Maßnahmen Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu schützen. A2 14.2.10 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalles bestim- mungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für Abwasser. Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 50,- € je qm Wohnfläche begrenzt. A2 14.2.11 Rückreisekosten aus dem Urlaub Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig eine Urlaubsreise abbrechen/abbricht und an den Versicherungsort nach A2 10.1 reisen/reist. Hierzu zählen auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 5.000,- € voraussichtlich über- steigt. Weiterhin ist die Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Versicherungsort erforderlich. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von höchs- tens 6 Wochen. Zusätzliche Reisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem ursprünglich vor- gesehenen Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Versicherungsort. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 100,- € je qm Wohnfläche begrenzt. A2 14.2.12 Schäden am Tiefkühlgut wegen öffentlichen Stromausfalls Versichert sind Schäden an Gefriergut, die dadurch entstehen, dass eine Tiefkühlanlage durch eine Unterbre- chung der öffentlichen Stromversorgung ausfällt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500,- € begrenzt. A2 14.2.13 Kosten für Telefonmissbrauch nach einem Einbruch Das sind Telefonkosten, die dadurch entstehen, dass ein Täter in einer nach A2 4.1 beschriebenen Weise in die versicherte Wohnung einbricht und ein dort vorhandenes Telefon verwendet. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000,- € begrenzt. A2 14.2.14 Umzugskosten Wir ersetzen Umzugskosten, wenn Ihre ständig bewohnte Wohnung durch einen Versicherungsfall unbewohnbar geworden ist. Wir erstatten die tatsächlich entstandenen und von Ihnen nachgewiesenen Kosten. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 50,- € je qm Wohnfläche begrenzt. A2 14.2.15 Mietfortzahlungskosten Wir ersetzen Mietfortzahlungskosten inkl. Mietnebenkosten, wenn und solange trotz Unbewohnbarkeit der Wohnung Mietkosten weiterbezahlt werden müssen. A2 14.2.16 Mehrkosten durch Preissteigerungen Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung. Veranlassen Sie nicht unverzüglich die Wieder- herstellung, sind die Mehrkosten nur im Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstel- lung entstanden wären. A2 14.2.17 Mehrkosten durch Technologierfortschritt Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaf- fung oder Wiederherstellung versicherter Sachen, wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Art und Güte möglichst nahe kommt. A2 14.2.18 Mehrkosten für energetisch modernisierte Haushaltsgeräte Bei folgenden neu zu beschaffenden Haushaltsgeräten ersetzen wir die Mehrkosten für die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles verfügbare höchste Effizienzklasse: Wasser- bzw. energiesparende Waschmaschinen oder Waschtrockner, Trockner, Kühlschränke, Gefrierschränke bzw. -truhen und Geschirrspüler. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.500,- € begrenzt. A2 15 Was ist der Versicherungswert? Was ist die maximale Entschädigungsgrenze? A2 15.1 Versicherungswert Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung. A2 15.1.1 Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. A2 15.1.2 Für Kunstgegenstände nach A2 19.1.1.4 und Antiquitäten nach A2 19.1.1.5 ist der Versicherungswert der Be- trag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen. A2 15.1.3 Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, ist der Versicherungswert der gemeine Wert. Das ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer dafür bei einem Verkauf erzielen kann. A2 15.1.4 Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge nach A2 19.3 begrenzt, werden höchstens diese berücksichtigt. A2 15.2 Maximale Entschädigungsgrenze [Seite 34] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Hausratversicherung Exklusiv 34 A2 15.2.1 Die maximale Entschädigungsgrenze ist fix und beträgt 200.000,- €. Sie wird zwischen Ihnen und uns vereinbart. Der Versicherungswert nach A2 15.1 soll diesem Betrag entsprechen. A2 14.2.19 Geräteanmietungskosten Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalles entstandenen und tatsächlich angefallenen Mietkosten für Er- satzgeräte, sofern diese dringend benötigt werden und eine umgehende Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht möglich ist. Unter dringend benötigte Geräte fallen privat genutzte Haushaltsgeräte wie Kühlschrank, Herd, Tiefkühltruhe, Waschmaschine und medizinische Geräte. Die Kosten werden längstens für den Zeitraum bis zur Ersatzbeschaffung bzw. bis zum Abschluss der Reparatur erstattet. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500,- € begrenzt. A2 16 Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung des Beitrags? A2 16.1 Veränderung des Anpassungsfaktors A2 16.1.1 Ermittlung der Prämie Grundlage zur Ermittlung der Prämie ist die Wohnfläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung, Nut- zung oder sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Prämienberechnung erheblich sind sowie der Anpassungs- faktor (A2 16.1.2.1). Die Grundprämie errechnet sich aus der Wohnfläche multipliziert mit der Prämie je qm Wohnfläche. A2 16.1.2 Anpassung der Prämie A2 16.1.2.1 Die Prämie verändert sich gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors. Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex für “Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Gü- ter” – aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) – im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index. Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt. A2 16.1.2.2 Der neue Beitrag wird kaufmännisch gerundet und Ihnen bekanntgegeben. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. A2 16.1.3 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A2 16.1.2.1, können Sie den Versicherungsver- trag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. A2 16.1.4 Die Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht A2 16.1.5 Nachträgliche Änderung eines Prämienmerkmales A2 16.1.5.1 Ändert sich nachträglich ein der Prämienberechnung zugrunde liegender Umstand und würde sich dadurch eine höhere Prämie ergeben, können wir die höhere Prämie ab Anzeige der Änderung verlangen. A2 16.1.5.2 Fallen Umstände, für die eine höhere Prämie vereinbart ist, nachträglich weg, sind wir verpflichtet, die Prämie zu dem Zeitpunkt herabzusetzen, zu dem wir hiervon Kenntnis erlangt haben. Das gleiche gilt, soweit solche prämi- enrelevanten Umstände ihre Bedeutung verloren haben oder ihr Vorliegen von Ihnen nur irrtümlich angenommen wurde. Prämie zu dem Zeitpunkt herabzusetzen, zu dem wir hiervon Kenntnis erlangt haben. Das gleiche gilt, soweit solche prämienrelevanten Umstände ihre Bedeutung verloren haben oder ihr Vorliegen von Ihnen nur irrtümlich angenommen wurde. A2 16.2 Beitragsanpassung A2 16.2.1 Die Prämien werden mittels anerkannter mathematisch-statistischer Verfahren unter Berücksichtigung von Scha- denaufwendungen, Feuerschutzsteuer und Gewinnansatz kalkuliert. A2 16.2.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, die Prämien für bestehende Versicherungsverträge mindestens alle drei Jahre zu überprüfen. Anpassungen der Prämien können von uns zur Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen werden, sofern ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für eine Prämienanpassung geprüft und bestätigt hat. A2 16.2.3 Die Überprüfung der Beiträge erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Ver- sicherungstechnik. Dabei werden Risiken mit gleichem Leistungsumfang zusammengefasst. Hierbei ist zusätzlich zur bisherigen Entwicklung der Schäden gemäß A2 16.2.1 sowie der Feuerschutzsteuer auch die voraussichtliche zukünftige Schadenentwicklung bis zur nächsten Überprüfung zu berücksichtigen (Zukunftseffekte), sofern es nach anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren geboten ist, sie zu berücksichtigen. Unberücksichtigt bleiben Veränderungen des Gewinnansatzes. A2 16.2.4 Zusätzlich zu den eigenen Kennzahlen können auch unternehmensübergreifende Quellen in die Überprüfung der Beiträge einbezogen werden. A2 16.2.5 Anpassungssätze, die inklusive der aus Vorjahren vorgetragenen Anteile zwischen -3 Prozent und +3 Prozent- betragen, werden nicht umgesetzt, sondern auf die nächste Überprüfung vorgetragen. Anpassungssätze, die inklusive der aus Vorjahren vorgetragenen Anteile mehr als +3 Prozent betragen, können auf künftige Versiche- rungsperioden, auch innerhalb des nächsten Überprüfungszeitraums, aufgeteilt und vorgetragen werden. A2 16.2.6 Prämiensenkungen, die nicht nach A2 16.2.5 vorgetragen werden, gelten automatisch ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres. [Seite 35] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Hausratversicherung Exklusiv 35 A2 16.2.7 Prämienerhöhungen werden Ihnen unter Gegenüberstellung der alten und neuen Prämienhöhe spätestens einen Monat vor Hauptfälligkeit mitgeteilt. Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhö- hung, kündigen. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu. A2 16.2.8 Die Prämien für bestehende Verträge dürfen diejenigen für Neuverträge nicht übersteigen, sofern die gleichen Tarifmerkmale und der gleiche Deckungsumfang zu Grunde liegen. A2 17 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? A2 17.1 Umzug in eine neue Wohnung Wechseln Sie die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Woh- nungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens drei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden. A2 17.2 Mehrere Wohnungen Bewohnen Sie neben der neuen weiterhin Ihre bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungs- schutz nicht über. Für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. A2 17.3 Umzug ins Ausland Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. A2 17.4 Anzeige der neuen Wohnung A2 17.4.1 Ein Wohnungswechsel muss uns spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben. A2 17.4.2 Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist uns mitzuteilen, ob auch in der neuen Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. A2 17.4.3 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats, kann das zu einer Un- terversicherung führen, wenn der Versicherungsschutz nicht angepasst wird. A2 17.5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht A2 17.5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die unsere Tarifbestimmungen, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind. A2 17.5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, können Sie den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird. Kündigen Sie, müssen Sie das in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) tun. Dafür haben Sie einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang bei uns. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie uns zugegangen ist, wirksam. A2 17.5.3 Uns steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu. A2 17.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes: A2 17.6.1 Ziehen Sie aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungs- ort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und Ihre neue Wohnung. Dies gilt so lange, bis der Versiche- rungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in Ihrer neuen Wohnung. A2 17.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versi- cherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. A2 17.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt A2 17.6.2 entspre- chend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen. A2 17.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften A2 17.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versiche- rungsort gemeldet sind. A2 18 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung? A2 18.1 Wir ersetzen A2 18.1.1 bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert nach A2 15.1 zum Zeitpunkt des Ver- sicherungsfalles. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet. A2 18.1.2 bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Wir ersetzen außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert nach A2 15.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet. A2 18.1.3 bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist (Schönheitsschaden), einen Betrag der dem Minderwert entspricht. Das setzt voraus, dass Ihnen eine Nutzung dieser Sache ohne Reparatur zumut- bar ist. A2 18.2 Mehrwertsteuer [Seite 36] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Hausratversicherung Exklusiv 36 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf- fung tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. A2 18.3 Gesamtentschädigung, Kosten auf unsere Weisung Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles geltende maximale Entschädigungsgrenze. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf unsere Weisung entstanden sind, werden unbe- grenzt ersetzt. Wird die maximale Entschädigungsgrenze für die Entschädigung versicherter Sachen bereits vollständig ausge- schöpft, gilt Folgendes: Versicherte Kosten nach A2 14 werden darüber hinaus bis zu 20 Prozent der Maximalentschädigung nach A2 15.2 ersetzt. A2 18.4 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung Ist die maximale Entschädigungsgrenze zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungs- wert nach A2 15.1, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall kann die Entschädigung nach A2 18.1 in dem Verhältnis von maximaler Entschädigungsgrenze zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt folgende Berech- nungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der maximalen Entschädigungsgrenze dividiert durch den Versi- cherungswert. Die Erstattung von versicherten Kosten nach A2 14 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von maximaler Entschädigungsgrenze zum Versicherungswert gekürzt. Das schließt auch Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten ein. A2 18.5 Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts A2 18.5.1 Unterversicherungsverzicht Im VPV Eigenheim-Schutz besteht grundsätzlich Unterversicherungsverzicht. Das bedeutet, dass wir im Schadenfall auf den Einwand einer Unterversicherung verzichten. A2 18.5.2 Voraussetzungen Wir verzichten auf den Einwand einer Unterversicherung, wenn alle folgenden Voraussetzungen vorliegen: • Die Wohnfläche entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles der im Versicherungsschein genannten Wohnfläche. • Es besteht kein weiterer Hausratversicherungsvertrag ohne Unterversicherungsverzicht für denselben Versiche- rungsort. A2 18.5.3 Wohnungswechsel Wechseln Sie die Wohnung, geht ein bisher vereinbarter Unterversicherungsverzicht auf die neue Wohnung über. Dies gilt dann, wenn die Voraussetzungen für den Unterversicherungsverzicht nach A2 18.5.2 für die neue Woh- nung vorliegen. Vergrößert sich die Wohnfläche der neuen Wohnung gilt: Der Unterversicherungsverzicht besteht bis zu drei Monate nach Umzugsbeginn fort. In dieser Zeit muss der Vertrag an die tatsächliche Anzahl der Quadratmeter angepasst werden. Der Unterversicherungsverzicht entfällt nach Ablauf dieser Frist, wenn bis dahin keine Anpassung erfolgte. A2 18.6 Kosten Versicherte Kosten nach A2 14 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt. A2 19 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wert- sachen? A2 19.1 Wertsachen A2 19.1.1 Versicherte Wertsachen nach A2 8.2 sind: A2 19.1.1.1 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge; A2 19.1.1.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; A2 19.1.1.3 Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin; A2 19.1.1.4 Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände sowie nicht in A2 19.1.1.3 genannte Sachen aus Silber; A2 19.1.1.5 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken. A2 19.2 Wertschutzschränke Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine glei- chermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind. A2 19.2.1 Zusätzlich gilt: Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen. Bei geringerem Gewicht müssen sie nach den Herstellervorschriften fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sein. A2 19.3 Entschädigungsgrenzen A2 19.3.1 Wertsachen werden je Versicherungsfall bis 300,- € je qm Wohnfläche entschädigt, sofern nichts anderes verein- bart ist. A2 19.3.2 Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks nach A2 19.2 gelten folgende Entschädi- gungsgrenzen je Versicherungsfall, höchstens jedoch der jeweils vereinbarte Betrag: A2 19.3.2.1 2.000,- € insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt; A2 19.3.2.2 10.000,- € insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; [Seite 37] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Hausratversicherung Exklusiv 37 A2 19.3.2.3 30.000,- € insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin. A2 20 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? A2 20.1 Feststellung der Schadenhöhe Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständi- genverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Sie und wir auch gemeinsam vereinbaren. A2 20.2 Weitere Feststellungen Sie und wir können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen. A2 20.3 Verfahren vor der Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: A2 20.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf- fordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Scha- denort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In unserer Aufforderung müssen wir Sie auf diese Folge hinweisen. A2 20.3.2 Wir dürfen folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen: A2 20.3.2.1 Mitbewerber von Ihnen; A2 20.3.2.2 Personen, die mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen; A2 20.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern von Ihnen angestellt sind oder mit ihnen in einem ähn- lichen Verhältnis stehen. A2 20.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach A2 20.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien. A2 20.4 Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: A2 20.4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; A2 20.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; A2 20.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; A2 20.4.4 die versicherten Kosten. Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles enthalten sein. A2 20.5 Verfahren nach der Feststellung Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. A2 20.6 Kosten • Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. • Wenn der entschädigungspflichtige Schaden 25.000,- € übersteigt, ersetzen wir die von Ihnen zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens bis maximal 25.000,- €. A2 20.7 Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten nicht berührt. A2 21 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? A2 21.1 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn wir den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt haben. Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der vor- aussichtlich mindestens zu zahlen ist. A2 21.2 Verzinsung Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehen- de Zinspflicht besteht: A2 21.2.1 Entschädigung Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde. A2 21.2.2 Zinssatz [Seite 38] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Hausratversicherung Exklusiv 38 Der Zinssatz liegt einen Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei 3 Prozent und höchstens bei 5 Prozent Zinsen pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. A2 21.3 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen nach A2 21.1 und A2 21.2.1 : Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. A2 21.4 Aufschiebung der Zahlung Wir können die Zahlung aufschieben, solange A2 21.4.1 Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen; A2 21.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass dieses Versi- cherungsfalls noch läuft. A2 22 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) haben Sie vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? A2 22.1 Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften: Sie haben in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach A2 10 zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrol- lieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. A2 22.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzen Sie eine der in A2 22.1 genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil B3 3.1.2 und B3 3.3 Folgendes: Wir sind berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Außerdem können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein. A2 23 Welche besondere Obliegenheit haben Sie nach dem Versicherungsfall zu erfüllen? A2 23.1 Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden Sie haben bei zerstörten oder abhanden gekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu wahren. Zum Beispiel müssen Sie für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einleiten. Ebenso müssen Sie Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen. A2 23.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung Verletzen Sie diese Obliegenheit, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil B3 3.3 Folgendes: Wir können ganz oder teilweise leistungsfrei sein. A2 24 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? A2 24.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Teil B3 2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen: A2 24.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben. A2 24.1.2 Anlässlich eines Wohnungswechsels nach A2 17 ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist. A2 24.1.3 Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 120 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbar- te längere Frist hinaus unbewohnt. A2 24.1.4 Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel. A2 24.2 Folgen einer Gefahrerhöhung Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil B3 2.3 bis B3 2.5 geregelt. A2 25 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? A2 25.1 Anzeigepflicht Erlangen Sie oder wir Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, ist dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. A2 25.2 Entschädigung Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache: A2 25.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass Sie uns die Sache innerhalb von 2 Wochen zur Verfügung stellen. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung. A2 25.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung Sie können innerhalb von 2 Wochen nach Empfang einer Aufforderung von uns wählen, die Entschädigung zu- rückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen: A2 25.2.2.1Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts können Sie uns die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht müssen Sie innerhalb von 2 Wochen nach Empfang unserer Aufforderung ausüben. Tun Sie das nicht, geht das Wahlrecht auf uns über. A2 25.2.2.2Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts müssen Sie sie im Einvernehmen mit uns öffentlich meistbietend verkaufen lassen. [Seite 39] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Hausratversicherung Exklusiv 39 Wir erhalten von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den wir bereits für die Sache entschädigt haben. A2 25.3 Beschädigte Sachen Behalten Sie wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, können Sie auch die bedingungs- gemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten. A2 25.4 Rückerlangung Ist es Ihnen möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückzuerlangen, ohne dass Sie davon Ge- brauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten. A2 25.5 Übertragung der Rechte Müssen Sie uns zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt: Sie haben uns den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die uns an diesen Sachen zu- stehen. A2 25.6 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, haben Sie die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers. Sie können die Entschädigung jedoch behalten, soweit Ihnen bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. A2 26 Was gilt bei Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen des GDV? Wir garantieren Ihnen, dass die dieser Hausratversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Hausratversiche- rungsbedingungen Sie keinem Punkt schlechter stellen als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungs- wirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Bedingungen und Musterstrukturen (jeweils aktueller Stand). A2 27 Was gilt bei Bedingungsverbesserungen (Innovationsklausel)? Werden die diesem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hausratversi- cherung ausschließlich zu Ihrem Vorteil und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. [Seite 40] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A3 – Klauseln zur Hausratversicherung 40 Abschnitt A3 – Klauseln zur Hausratversicherung Klausel „Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung“ Soweit Hausrat auch außerhalb der ständigen Wohnung versichert ist, gilt abweichend von Teil A2 8: Nicht versichert sind 1. In Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäuden 1.1 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge; 1.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; 1.3 Schmucksachen, Edelsteine und Perlen; 1.4 Briefmarken, Münzen und Medaillen; 1.5 alle Sachen aus Silber, Gold oder Platin; 1.6 Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins; 1.7 Kunstgegenstände. 2. In nicht ständig bewohnten Gebäude wie z. B. Wochenend-, Ferien-, Land-, Jagd-, Garten- und Weinberghäusern zusätz- lich zu 1.1 bis 1.7: 2.1 Schusswaffen; 2.2 Foto- und optische Apparate; 2.3 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken. Klausel „eingelagerte Hausratgegenstände“ Werden Hausratgegenstände außerhalb des Versicherungsorts eingelagert, sind folgende Sachen nicht versichert: 1. Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge; 2. Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; 3. Schmucksachen, Edelsteine und Perlen; 4. Briefmarken, Münzen und Medaillen; 5. alle Sachen aus Silber, Gold oder Platin; 6. Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins; 7. Kunstgegenstände; 8. Schusswaffen; 9. Foto- und optische Apparate; 10. Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken. Klausel „Diebstahl aus Wohnmobilen und Wohnwagen“ In Erweiterung von A2 12 leisten wir auch bei • Zerstörung, • Beschädigung oder • Abhandenkommen durch Diebstahl von Hausratgegenständen (siehe A2 8) aus einem a) Wohnmobil, b) Wohnwagen, c) mittels eine Kederschiene fest mit einem Wohnmobil oder Wohnwagen verbundenen, allseitig umschlossenen Vorzelt. Wir leisten, wenn • das Wohnmobil bzw. der Wohnwagen abgeschlossen war und vom Täter aufgebrochen oder gewaltsam geöffnet wurde. • Dem Aufbrechen, stehen die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer, nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen be- stimmter Werkzeuge gleich. • Der Versicherungsschutz gilt auch bei einer nachgewiesenen Totalentwendung des abgeschlossenen Wohnmobils bzw. Wohnwagens. • das Vorzelt durch Aufschneiden oder Aufschlitzen gewaltsam geöffnet wurde. Nicht versichert sind Wertsachen gemäß A2 19.1. Die Entschädigung ist begrenzt auf die im Versicherungsschein hierfür genannte Summe. Für optische und elektronische Geräte ist die Entschädigung auf 1.000,- € je Versicherungsfall begrenzt. Die zeitliche Begrenzung gemäß A2 12.1 bleibt davon unberührt. [Seite 41] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A4 – VPV Psychologische Assistance 41 Abschnitt A4 – Besondere Bedingungen VPV Psychologische Assistance Der Abschluss der VPV Psychologische Assistance ist nur in Verbindung mit einer VPV Hausratversicherung gemäß Abschnitt A2 möglich. Die Zusatzleistungen der VPV Psychologische Assistance gelten nur, wenn dies im Versicherungsschein aufgeführt ist. Die Kooperation und die Erbringung der Leistungen erfolgt durch einen von der VPV Allgemeine Versicherungs-AG sorgsam ausgewählten und qualifizierten Dienstleister. Voraussetzung für den Anspruch auf die Leistungen aus der VPV Psychologische Assistance ist, dass die Hilfeleistung durch unseren ausgewählten Dienstleister organisiert und durchgeführt wird. Eine gewünschte Inanspruchnahme der Leistungen melden Sie bitte unter Telefon: 0711/1391-6270 E-Mail: psychologische.assistance@vpv.de A4 1 Was sind die Vertragsgrundlagen? Es gelten die Bedingungen und Verbraucherinformationen für die VPV Hausratversicherung. A4 2 Wer ist mitversichert? Versichert sind Sie als Versicherungsnehmer der VPV Hausratversicherung sowie die mit Ihnen in häuslicher Ge- meinschaft lebenden Personen. A4 3 Was beinhaltet die VPV Psychologische Assistance? Wir gewähren Ihnen eine psychologische Assistance im Falle von akuten psychologischen Problemen. A4 4 Welchen Leistungsanspruch haben Sie? A4 4.1 Sie haben Anspruch auf höchstens drei verschiedene Fälle im Kalenderjahr je Hausratversicherung. A4 4.2 Die Kosten für eine Inanspruchnahme der psychologischen Assistance werden vollständig übernommen. A4 5 Welche Leistungen stehen Ihnen zur Verfügung? A4 5.1 Übernommen werden die Kosten von bis zu drei persönlichen Erstberatungen (jede maximal 45 Minuten) zu drei unterschiedlichen Fällen im Jahr mit einem durch die Helpline vermittelten Psychologen. Diese Helpline ist unter 0711/1391-6270 an sieben Tagen die Woche, 24 Stunden am Tag erreichbar. Wir kontaktieren dann einen Psy- chologen, der sich zu den üblichen Arbeitszeiten (Montag bis Freitag, 8 bis 17 Uhr) bei Ihnen melden wird. Die Erstberatung kann aus jeglichen Gründen erfolgen, für welche Sie auf die Unterstützung einer psychologi- schen Erstberatung zurückgreifen möchten. Eine Prüfung dieser Gründe findet nicht statt. Wir können Ihnen nicht garantieren, dass Sie sofort ein Erstgespräch wahrnehmen können. Es kann zu Warte- zeiten kommen. Wenn Sie sofort Hilfe benötigen, können Sie sich auch an die allgemeine Telefonseelsorge oder Rettungsdienst wenden. In dringenden Fällen steht ihnen die allgemeine Telefonseelsorge unter +49 800 111 011 1 zur Verfügung. Bei lebensbedrohlichen Situationen wenden Sie sich bitte an Tel. 112 (Rettungsdienst) bzw. an 116 (Ärztlicher Bereitschaftsdienst). Es wird keine psychoanalytische oder psychotherapeutische Behandlung durchgeführt, die Psychologen empfeh- len Ihnen gegebenenfalls jedoch weitere Behandlungsmaßnahmen. Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versicherten Leistungen kommt zwischen Ihnen und dem durch unseren Partner vermittelten Dienstleistungserbringer zustande. Somit beschränkt sich die Haftung unseres Partners auf ein Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden. A4 6 Welche Ausschlüsse gibt es? A4 6.1 Eine psychoanalytische oder psychotherapeutische Behandlung wird nicht durchgeführt oder organisiert. Die Psy- chologen empfehlen Ihnen gegebenenfalls jedoch weitere Behandlungsmaßnahmen. Die Heilbehandlungskosten dieser weiteren Maßnahmen werden nicht durch uns übernommen. A4 6.2 Mittelbare Schäden und Vermögensfolgeschäden sind nicht versichert. A4 7 Wartezeit Für die Assistance-Leistungen aus diesem Vertrag besteht eine Wartezeit von 30 Tagen ab Beginn des Versiche- rungsschutzes. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf der Wartezeit eintreten, zahlen wir keine Leistungen und erbringen keine psychologische Assistance. A4 8 Obliegenheiten Die begünstigte Person hat vor Inanspruchnahme der Assistance-Leistungen: a) uns die Inanspruchnahme der Leistung unter der zur Verfügung gestellten Telefonnummer anzuzeigen; b) unsere Weisungen, soweit für sie zumutbar, zu befolgen; c) Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß A4 8 ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. A4 9 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen a) Verletzt die begünstigte Person eine der oben genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so sind wir (mit der in § 28 Abs. 2-4 Versicherungsvertragsgesetz vorgeschriebenen Einschränkung) von der Verpflichtung zur Leistung [Seite 42] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A4 – VPV Psychologische Assistance 42 frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der begünstigten Person entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die begünstigte Person zu beweisen. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die begünstigte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel- lung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. c) Verletzt die begünstigte Person eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir die begünstigte Person durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. d) Wir werden ferner von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die begünstigte Person arglistig über Um- stände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind, oder aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadensanzeige, vorsätzlich oder arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch uns kein Nachteil entsteht. Bei Vorsatz bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungsver- pflichtung gehabt hat. [Seite 43] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A5 – Besondere Bedingungen VPV Fahrrad-Schutzbrief (04.2025) 43 Abschnitt A5 – Besondere Bedingungen VPV Fahrrad-Schutzbrief Der Abschluss des VPV Fahrrad-Schutzbriefes ist nur in Verbindung mit einer VPV Hausratversicherung gemäß Abschnitt A2 möglich. Die Zusatzleistungen des VPV Fahrrad-Schutzbriefes gelten nur, wenn dies im Versicherungsschein aufgeführt ist. Die Kooperation und die Erbringung der Leistungen erfolgt durch einen von der VPV Allgemeine Versicherungs-AG sorgsam ausgewählten und qualifizierten Dienstleister. Wenn Sie Leistungen aus dem VPV Fahrrad-Schutzbrief in Anspruch nehmen wollen, sollten Sie dies vorab mit der ganzjäh- rig – 24 Stunden am Tag – erreichbaren Notrufzentrale abstimmen: Telefon: 0711/1391-6270 A5 1 Was ist die Vertragsgrundlage? Es gelten die Bedingungen und Verbraucherinformationen für die VPV Hausratversicherung. A5 2 Wer ist mitversichert? Versichert sind Sie als Versicherungsnehmer der VPV Hausratversicherung sowie die mit Ihnen in häuslicher Ge- meinschaft lebenden Personen. A5 3 Was ist Inhalt des Fahrrad-Schutzbriefs? Sie erhalten Hilfe nach Panne, Unfall, Diebstahl oder Totalschaden für das versicherte Fahrrad. A5 4 Was sind die auslösenden Ereignisse? A5 4.1 Definition des Begriffs „Panne“ Eine Panne ist eine Störung am versicherten Fahrrad, bei der eine Weiterfahrt/Antritt einer Fahrt nicht möglich ist. Voraussetzung für das Vorliegen einer Panne ist, dass die Störung nicht vom Fahrer selbst verschuldet ist und auch nicht durch äußere Einwirkung verursacht wurde. A5 4.2 Definition des Begriffs „Unfall“ Ein Verkehrsunfall ist ein straßenverkehrsbezogenes, unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt auf das versicherte Fahrrad einwirkendes Ereignis, infolgedessen das Fahrrad nicht mehr fahrbereit ist. A5 4.3 Definition des Begriffs „Diebstahl“ Ein Diebstahl liegt vor, wenn das gesamte versicherte Fahrrad oder Teilkomponenten (Räder, Lenkrad) geraubt worden sind. Die räuberischen Folgen führen dazu, dass das Fahrrad nicht mehr fahrbereit ist. Diebstahl liegt auch bei Raub, Unterschlagung und unbefugtem Gebrauch vor. A5 4.4 Definition des Begriffs „Totalschaden“ Ein Totalschaden liegt dann vor, wenn die Reparaturkosten höher sind als die Differenz zwischen Wiederbeschaf- fungskosten und Restwert des versicherten Fahrrads. A5 5 Was sind die versicherten Ereignisse? Versichert ist die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust des Fahrrads durch: A5 5.1 Diebstahl, wenn das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert war. A5 5.2 Unfall mit dem Fahrrad im Straßenverkehr. A5 5.3 Unfall des Transportmittels, mit dem das versicherte Fahrrad befördert wird, sofern das Transportmittel bei dem Unfall selbst beschädigt wird. A5 5.4 Totalschaden (Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen des Fahrrads), während sich das versicher- te Fahrrad auf Reisen in Gewahrsam eines Beförderungs-, eines Beherbergungsunternehmens oder einer Ge- päckaufbewahrung befindet. A5 5.5 Beschädigung des Fahrrads (Panne). Wenn eine Panne vorliegt, haben Sie Anspruch gemäß A5 8 und A5 9 . A5 6 Was sind versicherte Fahrräder im Sinne dieser Bedingungen? Versichert sind ausschließlich Fahrräder aus Ihrem Eigentum, die für den privaten Gebrauch bestimmt und nicht zulassungspflichtig sind. Wir gewähren Ihnen Versicherungsschutz für die nachstehend genannten Fahrräder und die mit diesen fest ver- bundenen Teile: A5 6.1 Klassisches Fahrrad (MTB, Rennrad, Cityrad, etc.) A5 6.2 Pedelec: ein Elektrofahrrad, das die Tretbewegung bis 25 km/h mit einer Nenndauerleistung bis maximal 250 Watt unterstützt. A5 6.3 E-Bike: ein Elektrofahrrad, bei dem die Motorunterstützung durch Gas geben erfolgt, also unabhängig vom Treten des Fahrers. Versichert sind alle E-Bikes bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von max. 25 km/h mit einer maxima- len Motorleistung von 250 Watt. Schnelle Pedelecs (S-Pedelecs), Fahrräder, die gewerblich genutzt werden und zulassungspflichtige Räder sind nicht Bestandteil der Versicherung. A5 7 Welche Ausschlüsse gibt es? Wir leisten nicht bei a) Schäden, die nicht die Funktionsfähigkeit des versicherten Fahrrads beeinträchtigten, wie insbesondere Schr- ammen und Schäden an der Lackierung; b) Schäden bzw. Abhandenkommen nicht fest verbundener Teile (z. B. Tachos, GPS-Geräte, Fahrradkörbe, Anhän- ger, Trinkflaschen, Gepäcktaschen, Kindersitze, aufsteckbare Fahrradbeleuchtung); c) Schäden für die Garantie- bzw. Gewährleistungsansprüche gegen Hersteller oder Händler bestehen; [Seite 44] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A5 – Besondere Bedingungen VPV Fahrrad-Schutzbrief (04.2025) 44 d) Schäden, für die Schadenersatzansprüche gegen den Hersteller oder Händler aus Vertragsverletzung oder we- gen Fehlen zugesicherter Eigenschaften geltend gemacht werden können; e) Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen von Ihnen oder eines berechtigten Nutzers des Fahrrads verursacht sind; f) Schäden, die bei der Teilnahme an Radwettkampfveranstaltungen und den dazugehörigen Übungs- und Trai- ningsfahrten entstehen; g) Verlieren, Stehen- oder Liegenlassen des versicherten Fahrrads; h) Serienschäden sowie Rückrufaktionen seitens des Herstellers; i) Verschleiß an Reifen und Bremsbelägen; j) Diebstahl, wenn das Fahrrad nicht ordnungsgemäß gegen den Diebstahl gesichert worden ist; k) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbei- führung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entspre- chenden Verhältnis zu kürzen. l) Es wird ferner kein Versicherungsschutz gewährt für Schäden, die durch die begünstigte Person durch oder während der vorsätzlichen Ausführung einer Straftat oder des vorsätzlichen Versuches einer Straftat verursacht werden. m) Versicherungsschutz wird nicht gewährt für unmittelbare oder mittelbare Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt, Terroranschläge, Asbest, Streik, Kernenergie und Strahlungsenergie, Naturkatastrophen, Erdbeben, Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand. Ausgeschlossen sind zudem Schäden jeder Art, die direkt oder indirekt durch Terrorakte verursacht worden sind. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen und Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst und Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. Aus- geschlossen sind auch Schäden oder Kosten, die durch nukleare, chemische, oder biologische Massenvernich- tungswaffen entstehen, wie auch immer diese in Umlauf gebracht oder kombiniert werden und unabhängig von anderen Ursachen oder Ereignissen, die gleichzeitig oder in anderer zeitlicher Reihenfolge zu diesem Schaden oder diesen Kosten beitragen. A5 8 Was ist Gegenstand des VPV Fahrrad-Schutzbriefes? A5 8.1 Im Versicherungsfall sorgen wir für die Wiederinstandsetzung des Fahrrads bzw. für Ihre Mobilität. Wir beauf- tragen den geeigneten Dienstleistungsbetrieb in Ihrem Namen und Ihrem Auftrag und übernehmen die Kosten direkt, ohne dass Sie in Vorleistung gehen müssen. Bei Diebstahl oder Verlust des versicherten Fahrrads ersetzen wir nicht dessen Neukauf- oder Zeitwert. Die Leistungen nachA5 9 dieser Bedingungen werden für ein auslösendes Ereignis nach A5 4 dieser Bedingungen nur einmalig je Versicherungsfall erbracht. Ist das versicherte Fahrrad nach Erbringung der Leistungen immer noch fahruntüchtig, dann werden die Leistungen für Schäden durch das entsprechende auslösende Ereignis kein zweites Mal erbracht. Sie haben in diesem Fall für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft selbst zu sorgen. A5 8.2 Wir übernehmen Kosten maximal für insgesamt drei Versicherungsfälle pro Versicherungsjahr, maximal jedoch 500,- € pro Versicherungsfall. A5 8.3 Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn: a) die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen gemäß Nr. 9 der Bedingungen vorliegen und b) wenn der Leistungsanspruch Sie bei der 24h-Notrufzentrale tatsächlich geltend gemacht wird. A5 8.4 Die Leistungen des VPV Fahrrad-Schutzbriefs sind begrenzt auf die in A5 14 definierten Länder. Sollten wir im europäischen Ausland aufgrund lokaler Gegebenheiten keine direkten Assistance-Leistungen anbieten können, erfolgt die Wiederinstandsetzung des Fahrrads, nach Rücksprache mit uns, auf Veranlassung durch Sie und auf Ihre Rechnung. Im Anschluss sind Sie entsprechend der Regelung in Nr. 8.2 berechtigt, sich die Kosten der Repa- ratur durch uns ersetzen zu lassen. Hierfür ist ein Nachweis der erbrachten Wiederinstandsetzung durch Vorlage der entsprechenden Belege erforderlich. Eine Erstattung für Reparaturen ohne entsprechende Belege wird nicht geleistet. A5 9 Welche Leistungen sind im VPV Fahrrad-Schutzbrief enthalten? A5 9.1 24h Service-Hotline Die Service Hotline steht Ihnen rund um die Uhr, 365 Tage im Jahr, bei Fragen und in einer Notsituation zur Ver- fügung und hilft Ihnen bei allen nachfolgenden Leistungen. Die 24h Service-Hotline erreichen Sie unter Telefon: 0711/1391-6270 A5 9.2 Auskunft öffentliche Verkehrsmittel Die Hotline gibt Ihnen Auskunft über mögliche Verbindungen des öffentlichen Verkehrsnetzes und nennt andere mögliche Ziele in der naheliegenden Umgebung. A5 9.3 Telefonische Rechtsberatung Bei straßenbezogenen Rechtsproblemen bzw. -fragen im Zusammenhang mit der Verkehrsordnung steht Ihnen eine unverbindliche telefonische Erstberatung (max. 45 Minuten) zu den üblichen Geschäftszeiten (9 bis 17 Uhr) zur Verfügung. Mit der telefonischen Erstberatung durch einen Rechtsanwalt können Sie sich bei allen Angelegenheiten, die Ihr Fahrrad betreffen, eine rechtlich fundierte Meinung einholen. Eine Rechtsberatung kann nur für Deutschland angeboten werden. a) Der Versicherungsschutz umfasst die telefonische Erstberatung durch einen von uns vermittelten, in Deutsch- land zugelassenen Rechtsanwalt. Dies gilt immer, wenn Sie aufgrund konkreter Fallumstände ein erkennbares Beratungsbedürfnis als Eigentümer, Halter, Fahrer eines Fahrrads hat. [Seite 45] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A5 – Besondere Bedingungen VPV Fahrrad-Schutzbrief (04.2025) 45 b) Nicht versichert sind alle Maßnahmen, die über eine einmalige telefonische Beratung hinausgehen. Kein Ver- sicherungsschutz besteht für die Erstberatung, wenn die Beratung nur nach Prüfung von Unterlagen erfolgen kann. Daher ist dieser Service kein Ersatz für eine Rechtsschutzversicherung. A5 9.4 Pannenhilfe am Schadenort Wir sind bei der Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle behilflich. Die hierdurch entstehen- den Kosten einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten Kleinteile werden bis zu 150,- € übernom- men. Eine Pannenhilfe erfolgt zwischen 9 Uhr und 18 Uhr. Voraussetzung für die Erbringung der Leistung ist die Erreichbarkeit der Schadenstelle durch öffentlich zugängli- che und befestigte Straßen. Ist die Reparatur am Ort der Schadenstelle nicht möglich oder nicht erfolgreich, organisieren wir das Abschleppen des Fahrrads zu einer nahegelegenen, von uns benannten Werkstatt und übernehmen die Kosten für die Wieder- herstellung der Fahrbereitschaft in dieser Werkstatt. Zusätzlich können wir eine Weiterfahrt oder Übernachtungsmöglichkeit organisieren. A5 9.5 Abschleppservice Kann das Fahrrad nach Panne oder Unfall am Schadenort nicht fahrtüchtig gemacht werden, sorgen wir für das Abschleppen des Fahrrads. Ein Fahrrad ist nicht fahrtüchtig, wenn es aufgrund von technischen Mängeln die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet. Wir übernehmen wahlweise die anfallenden Abschleppkosten bis zu einer Entfernung von max. 50 Kilometer Luftlinie für: a) das Abschleppen zu Ihrem Wohnsitz oder b) das Abschleppen zur nächstliegenden Werkstatt oder c) das Abschleppen zu Ihrem Zielort Voraussetzung für die Erbringung der Leistung ist die Erreichbarkeit der Schadenstelle durch öffentlich zugängli- che und befestigte Straßen. Die hierdurch entstehenden Kosten werden bis zu 150,- € werden übernommen. A5 9.6 Taxiservice oder andere Beförderungsmittel Ist eine Fahrt bzw. eine Weiterfahrt mit dem Fahrrad nicht möglich, organisieren wir die Fahrt nach Hause, zum nächsten Bahnhof, zum Ort der Übernachtungsmöglichkeit (siehe Nr. 9.9) oder zum Zielort. Wir übernehmen die Kosten für ein Taxi oder anderes Beförderungsmittel bis zu einer Entfernung von max. 50 Kilometer Luftlinie. A5 9.7 Übernachtung (bei mind. 50 Kilometer Luftlinie Entfernung vom Wohnort) Kann die Fahrbereitschaft des Fahrrads am gleichen Tag nicht innerhalb von 4 Stunden wieder hergestellt werden, helfen wir Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit und übernehmen die Über- nachtungskosten für eine Nacht in Höhe von 75,- €/Nacht. Alternativ übernehmen wir Ihre Rückreisekosten sowie den Rücktransport des Fahrrads zu Ihrem Wohnsitz bis max. in Höhe der nicht in Anspruch genommenen Übernachtungsleistung. A5 9.8 Ersatz-Fahrrad (max. 7 Tage) Auf Wunsch übernehmen wir die Kosten für die Anmietung eines gleichartigen Fahrrads bis zur Wiederher- stellung der Fahrbereitschaft, jedoch höchstens für sieben Tage à 35,- € für klassische Fahrräder und 50,- € für Pedelecs oder E-Bikes, höchstens insgesamt 350,- € pro begünstigte Person. A5 9.9 Rücktransport Bei einem Krankenrücktransport von Ihnen bzw. nach Wiederauffinden des gestohlenen Fahrrads, sorgen wir für die Abholung des mitgeführten Fahrrads (inkl. Gepäck) zu Ihrem ständigen Wohnsitz. Wurde die Abholung des Fahrrads von Ihnen oder von Dritten veranlasst, erstatten wir nach vorheriger Abstim- mung die dadurch entstandenen Kosten. Es werden maximal die Kosten übernommen, die angefallen wären, wenn wir den Transport organisiert hätte. Geschieht der Rücktransport des Fahrrads mit einem privaten Fahrzeug, so wird eine Pauschale von 0,30 €/km durch uns gezahlt. A5 9.10 Ersatzteilversand Können nach einer Panne mehr als 50 Kilometer Luftlinie von Ihrem Wohnsitz entfernt Ersatzteile zur Wiederher- stellung der Fahrbereitschaft des Fahrrads nicht beschafft werden, übernehmen wir die Kosten für den Versand der entsprechenden Ersatzteile an den Ort der Reparatur und organisieren zusätzlich die Regelung der Zollforma- litäten. Zölle und Kosten für die Ersatzteile selbst werden nicht getragen. A5 9.11 Verschrottung Liegt ein Totalschaden vor, organisieren wir auf Wunsch die Verschrottung des Fahrrads und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. A5 9.12 Ersatz-Schlüsselversand Bei Schlüsselverlust, Schlüsseldiebstahl oder Schlüsselbruch helfen wir bei der Beschaffung von Ersatzschlüsseln und übernehmen die Kosten für den Versand des Ersatzschlüssels. A5 10 Wie hoch ist die Höchstentschädigung und besteht eine Selbstbeteiligung? Die Höchstentschädigung je Versicherungsfall beträgt 500,- €. Für den Fahrrad-Schutzbrief besteht keine Selbst- beteiligung. A5 11 Welche Angaben und Dokumente sind erforderlich? Zur Prüfung und Durchführung der Versicherungsleistungen müssen Sie folgende Unterlagen einreichen: a) Kaufbeleg auf dem der Typ des Fahrrads, das Kaufdatum und der Kaufpreis zu entnehmen sind b) Kontaktdaten für Rückfragen. [Seite 46] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A5 – Besondere Bedingungen VPV Fahrrad-Schutzbrief (04.2025) 46 A5 12 Obliegenheiten A5 12.1 Die begünstigte Person hat nach Eintritt des Versicherungsfalles den Schaden möglichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte; A5 12.2 Die begünstigte Person hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; A5 12.3 Die begünstigte Person hat unsere Weisungen zur Schadenabwendung/-minderung ggf. auch mündlich oder telefonisch einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten, und diese Weisungen zu befolgen, soweit zumutbar; A5 12.4 Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum sind unverzüglich der Polizei anzuzeigen; A5 12.5 Schäden an einem auf Reisen aufgegebenen Fahrrad sind dem Beförderungs- oder Beherbergungsunternehmen oder einer Gepäckaufbewahrung unverzüglich zu melden und uns ein Nachweis dafür zu erbringen; A5 12.6 Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß A5 12 ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. A5 13 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen a) Verletzt die begünstigte Person eine der oben genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so sind wir (mit der in § 28 Abs. 2-4 Versicherungsvertragsgesetz vorgeschriebenen Einschränkung) von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der begünstigten Person entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die begünstigte Person zu beweisen. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die begünstigte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel- lung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. c) Verletzt die begünstigte Person eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir die begünstigte Person durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. d) Wir werden ferner von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die begünstigte Person arglistig über Um- stände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind, oder aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadensanzeige, vorsätzlich oder arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch uns kein Nachteil entsteht. Bei Vorsatz bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungsver- pflichtung gehabt hat. A5 14 Geltungsbereich Die in A5 8.4 beschriebenen Leistungen des VPV Fahrrad-Schutzbriefes werden, entsprechend der lokalen Ver- fügbarkeiten und den örtlichen Gegebenheiten, in folgenden Ländern erbracht, sofern in den entsprechenden Versicherungsbedingungen nicht anders beschrieben: • Albanien • Andorra • Belgien • Bosnien-Herzegowina • Bulgarien • Dänemark (ohne Grönland) • Deutschland • Estland • Finnland • Frankreich (ohne Überseegebiete) • Griechenland • Großbritannien (ohne Überseegebiete) • Irland • Island • Italien • Kanada • Kroatien • Lettland • Liechtenstein • Litauen • Luxemburg • Malta • Mazedonien • Moldawien • Monaco • Montenegro • Niederlande (ohne Überseegebiete) • Norwegen (ohne Spitzbergen) • Österreich • Polen • Portugal • Rumänien • San Marino • Schweden • Schweiz • Serbische Republik • Slowakei • Slowenien • Spanien (inkl. Kanarische Inseln, ohne Ex- klaven Ceuta und Melilla) • Tschechische Republik • Ungarn • Zypern [Seite 47] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A6 – Haus- und Wohnungsschutzbrief (Stand 04.2025) 47 Abschnitt A6 – Haus- und Wohnungsschutzbrief Liebe Kundin, lieber Kunde, wir möchten Ihnen zunächst einige Hinweise zu Ihrem Haus- und Wohnungs-Schutzbrief geben. Wir sorgen im Schadenfall dafür, dass Sie schnelle Hilfe bekommen und übernehmen anfallende Kosten. Zum Beispiel • Schlüsseldienst • Rohrreinigung • Entfernung von Wespennestern. Voraussetzung ist, dass Sie uns unverzüglich unter 07 11/13 91-61 92 anrufen. Unser Notruf-Telefon ist an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr einsatzbereit. Im Rahmen des nachstehend beschriebenen Umfangs erbringen wir als Versicherer Hilfsleistungen aus dem Haus- und Woh- nungsschutzbrief. Wir bedienen uns dazu qualifizierter Dienstleister. Ihre VPV Allgemeine Versicherungs-AG A6 1 Was ist versichert? Wie hoch sind die Entschädigungsgrenzen und die Jahreshöchstleistung? A6 1.1 Was ist versichert? A6 1.1.1 Wenn ein Schaden eintritt, erbringen wir die in A6 4 bis A6 14 genannten Leistungen. A6 1.1.2 Voraussetzung ist, dass die Ursache des Schadens während der Vertragslaufzeit eingetreten ist. A6 1.1.3 Die Instandhaltung bzw. Wartung der Geräte und Installationen Ihres Haushalts ist nicht versichert. A6 1.2 Entschädigungsgrenzen und Jahreshöchstleistung A6 1.2.1 Für Serviceleistungen gemäß A6 4 bis A6 12 übernehmen wir Kosten von jeweils höchstens 500,- €. Die Kosten für alle Schäden sind pro Versicherungsjahr auf 1.500,- € begrenzt (Jahreshöchstleistung). A6 1.2.2 Für Kinderbetreuung im Notfall (siehe A6 13), Erstberatung zu Sicherheitssystemen (siehe A6 14) und Dokumen- tendepot (siehe A6 15) gelten diese Kostengrenzen nicht. A6 2 Wer ist versichert? Alle Leistungen dieses Schutzbriefs stehen folgenden Personen zu: • Ihnen selbst und • den Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. A6 3 Wo gilt die Versicherung? A6 3.1 Der Versicherungsschutz gilt für: • Ihre im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung/Einfamilienhaus (versicherte Wohnung) in Deutschland. • Hierzu gehören auch Balkone, Loggien, Terrassen, Keller- und Speicherräume sowie Garagen und Carports. Nicht versichert sind Stellplätze innerhalb von Sammelgaragen. A6 3.2 Wenn Sie umziehen, geht der Versicherungsschutz auf Ihre neue Wohnung beziehungsweise Ihr neues Einfa- milienhaus über. Das ist nicht der Fall, wenn Sie ins Ausland umziehen. Während des Umzugs besteht Versiche- rungsschutz in beiden Wohnungen. In der bisherigen Wohnung sind Sie jedoch längstens einen Monat nach Umzugsbeginn versichert. Im Fall eines Umzugs in das Ausland endet dieser Vertrag mit dem Umzug. A6 4 Was leistet der Schlüsseldienst im Notfall? Was tun wir, wenn der Schlüssel für Ihre Wohnungstür abhandengekommen ist oder Sie sich versehentlich aus- gesperrt haben? Oder Sie sind ohne Verschulden in der Wohnung eingesperrt und können diese nicht verlassen. In diesen Fällen organisieren wir die Öffnung der Wohnungstür. Dabei übernehmen wir bis zur vereinbarten Höhe die Kosten: • für das Öffnen der Wohnungstür durch den Schlüsseldienst und • für ein provisorisches Schloss, wenn das Schloss durch das Öffnen funktionsunfähig wird. A6 5 Was leistet die Rohrreinigung im Notfall? A6 5.1 Was geschieht, wenn Abflussrohre verstopft sind (Abflussrohre von Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder Spül- becken, WC, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen)? In diesem Fall organisieren wir die Behebung der Verstopfung und übernehmen die Kosten bis zur vereinbarten Höhe. A6 5.2 Was ist, wenn die Ursache der Rohrverstopfung außerhalb Ihrer versicherten Wohnung lag und für Sie nicht er- kennbar war? Dann übernehmen wir die Kosten bis zur vereinbarten Höhe für Maßnahmen innerhalb dieser Wohnung inklusive An- und Abfahrt. A6 6 Was leistet die Wasserinstallation im Notfall? Was geschieht in folgendem Fall? • Eine Armatur, ein Boiler oder die Spülung des WCs oder des Urinals ist defekt. • Am Haupthahn Ihrer Wohnung kann das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden. Oder • die Kalt- oder Warmwasserversorgung ist unterbrochen. In diesem Fall organisieren wir die Schadenbehebung und übernehmen die Lohnkosten des beauftragten Hand- werkers bis zur vereinbarten Höhe. Materialkosten übernehmen wir nicht. [Seite 48] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A6 – Haus- und Wohnungsschutzbrief (Stand 04.2025) 48 A6 7 Was leistet die Elektroinstallation im Notfall? A6 7.1 Wie verfahren wir bei Schäden an der Elektroinstallation? Wir organisieren die Schadenbehebung und übernehmen die Kosten bis zur vereinbarten Höhe. A6 7.2 Wir erbringen keine Leistung A6 7.2.1 für die Behebung von Schäden an elektrischen und elektronischen Geräten Z. B. Waschmaschinen, Geschirrspüler, Backöfen, Heizkessel, Heizungssteuerungsanlagen, Kühlschränke, sonsti- ge Küchengeräte, Lampen, Telefonanlagen und Unterhaltungselektronik. A6 7.2.2 für die Behebung von Schäden an Stromverbrauchszählern. A6 8 Was leistet die Heizungsinstallation im Notfall? A6 8.1 Wie verfahren wir bei Schäden an der Heizungsinstallation? Wir organisieren die Schadenbehebung und übernehmen die Lohnkosten des beauftragten Handwerkers bis zur vereinbarten Höhe. Materialkosten übernehmen wir nicht. A6 8.2 Dies geschieht in folgenden Fällen: A6 8.2.1 Heizkörper in Ihrer Wohnung können wegen Schäden an ihren Thermostatventilen nicht genutzt werden, A6 8.2.2 wegen eines Bruchschadens oder wegen Undichtigkeit müssen Heizkörper in Ihrer Wohnung repariert oder er- setzt werden. A6 8.3 Wir erbringen keine Leistung A6 8.3.1 für die Behebung von Schäden an Heizkesseln, Brennern, Tanks und Heizungsrohren. A6 8.3.2 für die Behebung von Schäden durch Korrosion. A6 9 Was leistet die Notheizung? Was geschieht in folgendem Fall? • Die Heizungsanlage fällt unvorhergesehen aus. • Abhilfe durch den Heizungsinstallateur ist im Notfall (siehe A6 8) nicht möglich. In diesem Fall stellen wir Ihnen für die Zeit des Ausfalls bis zu drei elektrische Heizgeräte zur Verfügung und über- nehmen hierfür die Kosten. A6 10 Was leistet die Bekämpfung von Schädlingen? A6 10.1 Was geschieht, wenn ein Schädlingsbefall so groß ist, dass er nur fachmännisch beseitigt werden kann? In diesem Fall organisieren wir die Schädlingsbekämpfung und übernehmen die Kosten bis zur vereinbarten Höhe. A6 10.2 Schädlinge sind Schaben (z. B. Kakerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silberfischchen. A6 11 Was leistet die Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern? A6 11.1 Wir organisieren die Entfernung bzw. Umsiedlung eines Wespen-, Hornissen- oder Bienennestes und überneh- men die Kosten bis zur vereinbarten Höhe. Das gilt für Nester in und außen an der versicherten Wohnung und in dem dazu gehörenden Garten. A6 11.2 Wir erbringen keine Leistungen, wenn das Nest aus rechtlichen Gründen nicht entfernt oder umgesiedelt werden darf, z. B. wegen des Artenschutzes. A6 12 Was leistet die Datenrettung? A6 12.1 Wir organisieren die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten (maschinenlesbare In- formationen) durch eine Fachfirma unter folgenden Voraussetzungen: • Es handelt sich um Daten, die ausschließlich für die private Nutzung bestimmt sind. • Die Daten sind durch einen Defekt an einem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar. • Der Datenträger muss das Eigentum einer versicherten Person sein. A6 12.2 Die erfolgreiche technische Wiederherstellung der Daten garantieren wir nicht. A6 12.3 Wir erbringen keine Leistung für a) die Wiederbeschaffung der Daten b) einen neuerlichen Lizenzerwerb c) die Rettung von Daten, die Sie zusätzlich auf einem anderen Medium (z. B. Rücksicherungs- oder Installations- medium) vorhalten d) die Rettung von Daten strafrechtlichen Inhalts oder zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt sind. A6 13 Was leistet die Unterbringung von Tieren im Notfall? A6 13.1 Was geschieht in folgendem Fall? Sie sind durch Unfall, Noteinweisung in ein Krankenhaus oder Tod unvorher- gesehen an der Betreuung von Tieren gehindert. Die Tiere leben in Ihrem Haushalt und eine andere Person steht zur Betreuung nicht zur Verfügung. Dann organisieren wir innerhalb Deutschlands die Unterbringung und Versorgung der Tiere in einer Tierpension bzw. in einem Tierheim. Hierfür übernehmen wir die Kosten bis zur vereinbarten Höhe. A6 13.2 Die Tiere müssen einem unserer Beauftragten übergeben werden. A6 13.3 Als versicherte Tiere gelten: Hunde, Katzen, Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen und Ziervögel. A6 13.4 Der Anspruch besteht auch, wenn Sie eine dritte Person mit der Betreuung des Tieres beauftragt haben und diese aufgrund eines der in A6 13.1 genannten Gründe ausfällt. [Seite 49] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A6 – Haus- und Wohnungsschutzbrief (Stand 04.2025) 49 A6 14 Was leistet die Kinderbetreuung im Notfall? A6 14.1 Was geschieht in folgendem Fall? Sie sind durch Unfall, Noteinweisung in ein Krankenhaus oder Tod unvorherge- sehen an der Betreuung von Kindern gehindert. Die Kinder leben in Ihrem Haushalt und haben das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet. Und eine andere versicherte Person steht zur Betreuung nicht zur Verfügung. Dann organisieren wir innerhalb Deutschlands die Betreuung der Kinder. A6 14.2 Wir lassen die Kinder nach Möglichkeit in der versicherten Wohnung betreuen. Dies so lange, bis die Betreuung anderweitig übernommen werden kann, z. B. durch einen Verwandten. Für die Betreuung übernehmen wir die Kosten, maximal für die Dauer von 48 Stunden. A6 14.3 Der Anspruch besteht auch, wenn Sie eine dritte Person mit der Betreuung des Kindes beauftragt haben und diese ausfällt. A6 15 Was leistet die Erstberatung zu Sicherheitsdienstleistungen und Sicherheitssystemen? A6 15.1 Wir organisieren eine Erstberatung zu Sicherheitsdienstleistungen und Sicherheitssystemen für die versicherte Wohnung. A6 15.2 Wir erbringen keine Leistungen für Kosten, die über die Erstberatung hinausgehen, wie z. B. Planung, Einkauf und Installation von Sicherheitssystemen. A6 16 Was leistet das Dokumenten- und Datendepot? A6 16.1 Sie können bis zu 20 DIN A4-Seiten Kopien Ihrer persönlichen Dokumente und Daten in unserem Dokumenten- und Daten-Depot archivieren lassen. A6 16.2 Unter persönlichen Dokumenten sind zu verstehen: Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Kredit- und Bezahl- karten usw. A6 16.3 Auf das Depot können nur Sie zugreifen oder die durch Sie benannten Vertrauenspersonen. Sobald Sie uns be- nachrichtigen, stellen wir Ihnen die archivierten Kopien unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen unver- züglich zur Verfügung. A6 16.4 Außerdem unterstützen wir Sie bei der Beschaffung von Ersatzdokumenten: Wir nennen Ihnen die zuständigen Behörden. Wir informieren wir Sie, welche Unterlagen für die Ausstellung der Ersatzdokumente erforderlich sind. A6 16.5 Wir verpflichten uns, • den Inhalt der Dokumente vertraulich zu behandeln und • die archivierten Kopien nach Beendigung des Vertrags zu vernichten. A6 17 Wann kann Ihnen der Schutzbrief nicht helfen? (Ausschlüsse und Leistungskürzungen) A6 17.1 Wir zahlen nicht, wenn der Versicherungsfall durch folgende Ereignisse verursacht wurde: A6 17.1.1 durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen, Erdbeben oder Kern- energie. Wir helfen jedoch, soweit möglich, wenn Sie von einem dieser Ereignisse überrascht worden sind. Wir helfen Ihnen dann 14 Tage lang, seit das Ereignis zum ersten Mal aufgetreten ist. A6 17.1.2 1 Sie haben den Schaden vorsätzlich herbeigeführt. Wenn Sie ihn grob fahrlässig herbeigeführt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. A6 17.2 Leistungskürzung Was geschieht, wenn Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart haben, die Ihnen auch ohne den Schaden- fall entstanden wären? In diesem Fall können wir unsere Leistung in Höhe der ersparten Kosten kürzen oder die Ersparnis auf unsere Leistung anrechnen. A6 18 Welche Obliegenheiten haben Sie im Schadenfall zu erfüllen? A6 18.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Schadenfall eingetreten ist? A6 18.1.1 Sie müssen uns den Schadenfall unverzüglich melden. A6 18.1.2 Sie müssen sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistungen wir erbringen. Sie erreichen uns telefo- nisch jeden Tag rund um die Uhr. A6 18.1.3 Sie müssen den Schaden so gering wie möglich halten und unsere Weisungen beachten. A6 18.1.4 Sie müssen Folgendes tun: • Uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Ent- schädigungspflicht gestatten. • Uns Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe auf Verlangen zur Verfügung stellen. • Soweit erforderlich die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden, damit wir unserer Leistungs- pflicht nachkommen können. A6 18.1.5 Wenn durch unsere Leistungen Ihre Ansprüche gegenüber Dritten auf uns übergehen, müssen Sie uns bei deren Geltendmachung unterstützen. Sie müssen uns die hierfür benötigten Unterlagen zur Verfügung stellen. A6 18.2 Was geschieht, wenn Sie diese Obliegenheiten verletzen? A6 18.2.1 Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. A6 18.2.2 Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Was geschieht, wenn Sie nach einem Schadenfall keine Auskünfte erteilen? Oder wenn Sie sich nicht an der Auf- klärung des Schadenfalls beteiligen? Dann kann auch dies dazu führen, dass der Versicherungsschutz ganz oder teilweise entfällt. Der Schutz entfällt aber nur, wenn wir Sie vorher über diese Pflichten informiert haben. Und zwar durch eine gesonderte Mitteilung in Textform. [Seite 50] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt A6 – Haus- und Wohnungsschutzbrief (Stand 04.2025) 50 Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. A6 18.2.3 Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass die Verletzung der Obliegenheit nicht die Ursache war • für den Eintritt des Versicherungsfalles, • für die Feststellung des Versicherungsfalles oder • für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung. Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt haben. A6 18.3 Wenn wir Geld für Sie ausgelegt haben, gilt: Sie müssen uns diese Beträge unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte zurückzahlen. Spätestens jedoch innerhalb eines Monats, nachdem wir sie ausgezahlt haben. A6 19 Was gilt für das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen, uns und dem Dienstleister? A6 19.1 Wir erbringen die vereinbarten Hilfsleistungen aus dem Haus- und Wohnungsschutzbrief durch einen von uns beauftragten Dienstleister. Die Kosten der von uns organisierten Leistungen werden in den vereinbarten Grenzen getragen. Wir zahlen die von uns gemäß A6 4 bis A6 15 zu übernehmenden Kosten direkt an den Dienstleister. A6 19.2 Sofern die gemäß A6 4 bis A6 13 von uns zu übernehmenden Kosten für die Erbringung der Leistungen nicht ausreichen oder die Jahreshöchstleistung (siehe A6 1.2) überschritten wird, steht es Ihnen frei, den Dienstleister mit der Erbringung weitergehender Leistungen zu beauftragen. In diesem Fall stellt der Dienstleister den über die versicherte Leistung hinausgehenden Betrag Ihnen bzw. der versicherten Person in Rechnung, die ihn beauftragt hat. A6 19.3 Sofern sich unsere Leistung auf die Benennung eines Dienstleisters beschränkt bzw. Sie den jeweiligen Dienstleis- ter gemäß A6 19.2 selbst beauftragen, übernehmen wir für die Leistung des Dienstleisters keine Haftung. A6 20 Was gilt bei Kündigung nach Schadenfall? A6 20.1 Nach Eintritt eines Schadenfalles können sowohl Sie als auch wir den Haus- und Wohnungsschutzbrief in Text- form kündigen. Die Kündigung muss uns bzw. Ihnen spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. A6 20.2 Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald wir sie erhalten. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird. Spätestens jedoch am Ende des laufenden Versiche- rungsjahres. A6 20.3 Wann wird unsere Kündigung wirksam? Einen Monat, nachdem Sie sie erhalten haben. A6 20.4 Wird der Vertrag gekündigt, haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum des Versiche- rungsschutzes entspricht. A6 21 Was gilt bei Verpflichtungen Dritter? A6 21.1 Wie ist zu verfahren, wenn im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist? Dann geht diese Leistungsverpflichtung des Dritten vor. Gleiches gilt, wenn eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann. A6 21.2 Wenn Sie Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beanspruchen können, steht es Ihnen frei, wel- chem Versicherer Sie den Schadenfall melden. Melden Sie uns den Schaden, werden wir im Rahmen dieses Schutzbriefs in Vorleistung treten. A6 21.3 Was geschieht, wenn Sie aufgrund desselben Schadenfalls auch Erstattungsansprüche gegen Dritte haben? Dann darf die Entschädigung nicht höher sein als Ihr Gesamtschaden. A6 22 Welche besondere Kündigungsfrist gilt? A6 22.1 Sie und wir können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten den Haus- und Wohnungsschutzbrief in Text- form kündigen. Sie können bestimmen, dass Ihre Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. A6 22.2 Machen wir von unserem Kündigungsrecht Gebrauch, so können Sie den VPV Eigenheim-Schutz innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen. A6 22.3 Kündigen wir, so haben wir nur Anspruch auf einen Teil des Beitrags. Und zwar den Teil, der dem Zeitraum des Versicherungsschutzes entspricht. Gleiches gilt, wenn Sie gemäß A6 22.1 kündigen. [Seite 51] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 51 Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B1 1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. B1 2 Was gilt für die Beitragszahlung und Versicherungsperiode? B1 2.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljähr- lich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag gezahlt. B1 2.2 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. B1 3 Wann ist der Erst- oder Einmalbeitrag fällig? Was sind die Folgen einer verspäteten Zahlung oder Nichtzahlung? B1 3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einma- lige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. B1 3.2 Unser Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1 3.1 gezahlt, so können wir vom Vertrag zurück- treten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. B1 3.3 Unser Recht auf Leistungsfreiheit Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1 3.1 zahlen, so sind wir für einen vor Zah- lung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht haben. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben. B1 4 Was gilt für den Folgebeitrag? B1 4.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjah- res- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. B1 4.2 Verzug und Schadenersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn Sie die verspätete Zahlung zu vertreten haben. Sind Sie mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug ent- standenen Schadens zu verlangen. B1 4.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Sie auf Ihre Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindes- tens 2 Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweisen. B1 4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. B1 4.5 Kündigung nach Mahnung Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung ge- setzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündi- gung wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf sind Sie bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. B1 4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung inner- halb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Unsere Leistungsfreiheit nach B1 4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. [Seite 52] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 52 B1 5 Was gilt beim Lastschriftverfahren? B1 5.1 Ihre Pflichten Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, haben Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer von uns in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgege- benen Zahlungsaufforderung erfolgt. B1 5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Haben Sie es zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezo- gen werden können, sind wir berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass Sie verpflichtet sind, den ausstehenden Beitrag und zu- künftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können Ihnen in Rechnung gestellt werden. B1 6 Was gilt für den Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung? B1 6.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. B1 6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, haben wir nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass wir in der Widerrufsbeleh- rung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, haben wir zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben. B1 6.2.1 Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht uns Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1 6.2.2 Wird der Versicherungsvertrag durch unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu B1 6.2.3 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht uns der Beitrag zu, den wir hätten beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben. B1 6.2.4 Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein an- deres künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö- gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben. [Seite 53] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrages, Kündigung 53 Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung B2 1 Was gilt für die Vertragsdauer und das Ende des Vertrages? B2 1.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. B2 1.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens 3 Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. B2 1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. B2 1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren können Sie den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss uns spätestens 3 Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. B2 1.5 Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Ver- trag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangen. Für Hausratversicherungen gilt: Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrats. Dazu zählt auch a) die Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder b) die Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung. Ein Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses. Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt unserer Kenntniserlangung über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch 3 Monate nach dem Tod des Versi- cherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer. B2 2 Was gilt für die Kündigung nach dem Versicherungsfall? B2 2.1 Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. B2 2.2.2 Kündigung durch Sie Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirk- sam wird. B2 2.2.3 Kündigung durch uns Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. [Seite 54] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 54 Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B3 1 Was gilt für Ihre Anzeigepflichten oder die Ihres Vertreters bis zum Vertragsschluss? B3 1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Sie haben bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung uns alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen wir in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellen. Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3 1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch Ihre Kenntnis und Ihre Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. B3 1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B3 1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach B3 1.1 Absatz 1, können wir vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rück- tritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die unrichtigen oder unvollständigen An- gaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis, der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versiche- rungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. B3 1.2.2 Kündigung Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach B3 1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kennt- nis, der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten. B3 1.2.3 Vertragsänderung Haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach B3 1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer Ihnen unverschuldeten Pflichtver- letzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsi- cherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung haben wir Sie auf Ihr Kündigungs- recht hinzuweisen. B3 1.3 Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung müssen wir innerhalb eines Monats schrift- lich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Be- gründung können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen. B3 1.4 Unsere Hinweispflicht Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch ge- sonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen haben. B3 1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. B3 1.6 Anfechtung Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. B3 1.7 Erlöschen unserer Rechte Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B3 2 Was gilt bei Gefahrerhöhung? B3 2.1 Begriff der Gefahrerhöhung B3 2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstän- de so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von uns wahrscheinlicher wird. B3 2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben. B3 2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B3 2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. B3 2.2 Ihre Pflichten [Seite 55] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 55 B3 2.2.1 Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vor- nehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. B3 2.2.2 Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben, so müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen. B3 2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihren Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben. B3 2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch uns B3 2.3.1 Kündigungsrecht Verletzen Sie Ihre Verpflichtung nach B3 2.2.1, können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn Sie Ihre Verpflich- tung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B3 2.2.2 und B3 2.2.3 bekannt, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. B3 2.3.2 Vertragsänderung Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. B3 2.4 Erlöschen unserer Rechte Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B3 2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. B3 2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung B3 2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten nach B3 2.2.1 vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. B3 2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B3 2.2.2 und B3 2.2.3 sind wir für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige uns hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt haben. Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B3 2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeit- punkt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. B3 2.5.3 Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, a) soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung durch uns abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder c) wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen. B3 3 Was sind Ihre Obliegenheiten? B3 3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles B3 3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen haben, sind: a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. B3 3.1.2 Rechtsfolgen Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles gegen- über uns zu erfüllen haben, so können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. B3 3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen: B3 3.2.1 Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – ein- zuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. B3 3.2.2 zusätzlich zu B3 3.2.1 gilt: Sie haben a) uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; c) uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu doku- mentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren; [Seite 56] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 56 e) soweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu ge- statten; f) von uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann. g) Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem anderen als Ihnen zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B3 2.2.1 und B3 3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. B3 3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung B3 3.3.1 Verletzen Sie eine Obliegenheit nach B3 3.1 oder B3 3.2 vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. B3 3.3.2 Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. B3 3.3.3 Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig ver- letzt haben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. [Seite 57] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt B4 – Weitere Regelungen 57 Abschnitt B4 Weitere Regelungen B4 1 Was gilt bei mehreren Versicherern und einer Mehrfachversicherung? B4 1.1 Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, uns die andere Ver- sicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind die anderen Versicherer und die Versicherungssummen anzugeben. B4 1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach B4 1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in B3 3 beschrie- benen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt haben B4 1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versiche- rungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Ent- schädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; Sie können im Ganzen nicht mehr als den Betrag des Ihnen entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versiche- rer bestehen. Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö- gensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben. B4 1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Ent- stehen der Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung uns zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, können Sie nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen. B4 2 Was gilt für Erklärungen und Anzeigen sowie Anschriftenänderungen? B4 2.1 Form, zuständige Stelle Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber uns erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit ge- setzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. B4 2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen ge- genüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer uns von Ihnen nicht angezeigten Namensänderung. B4 2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verle- gung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B4 2.2 entsprechend Anwendung. B4 3 Was gilt für die Vollmacht des Versicherungsvertreters? B4 3.1 Ihre Erklärungen Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Ihre abgegebenen Erklärungen entgegenzunehmen betreffend a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. B4 3.2 Unsere Erklärungen Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Ihnen von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge zu übermitteln. [Seite 58] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt B4 – Weitere Regelungen 58 B4 3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die Sie im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten. Eine Beschränkung dieser Vollmacht müssen Sie nur gegen sich gelten lassen, wenn Sie die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannten oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannten. B4 4 Was gilt für die Verjährung? Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der unserer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. B4 5 Was gilt für Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände? Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und uns auf, können Sie sich jederzeit an unsere Beschwerde- stelle wenden: E-Mail: Meine.Beschwerde@vpv.de Außerdem stehen Ihnen insbesondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu: B4 5.1 Versicherungsombudsmann Wenn es sich Ihnen um einen Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt: Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin Telefon: 0800 3696000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Haben Sie diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen, können sich mit Ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet. B4 5.2 Versicherungsaufsicht Wenn Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden sind oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwick- lung auftreten, können Sie sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Wir unter- liegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. B4 5.3 Rechtsweg Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten B4 5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen uns Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Verlegen Sie jedoch nach Vertragsschluss Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung, Ihren Wohnsitz oder, in Erman- gelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren seinen Sitz haben. B4 5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Sie Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach Ihrem Sitz, dem Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihrem Wohnsitz; fehlt ein solcher, nach Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. B4 6 Welches Recht ist anzuwenden? Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. [Seite 59] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt B4 – Weitere Regelungen 59 B4 7 Was gilt für die Embargobestimmung? Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. [Seite 60] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt B5 – Besonderheiten für die Sachversicherung und Technischen Versicherungen 60 Abschnitt B5 Besonderheiten für die Sachversicherung und Technischen Versicherungen B5 1 Was gilt für Überversicherung? Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so sowohl wir als auch Sie verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabge- setzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den wir berechnet haben würden, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Haben Sie die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangen. B5 2 Was gilt für die Versicherung für fremde Rechnung? B5 2.1 Rechte aus dem Vertrag Sie können den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur Ihnen und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. B5 2.2 Zahlung der Entschädigung Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustim- mung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zustimmung verlangen. B5 2.3 Kenntnis und Verhalten B5 2.3.1 Soweit Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Ihre Interessen und des Versicherten umfasst, müssen Sie sich für Ihr Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Ihr Repräsentant ist. B5 2.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung an Sie nicht möglich oder nicht zumutbar war. B5 2.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn Sie den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und uns nicht darüber informiert haben. B5 3 Was gilt für den Aufwendungsersatz? B5 3.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens B5 3.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durften oder die Sie auf unsere Weisung ma- chen. B5 3.1.2 Machen Sie Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leisten wir Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwen- dungen auf unsere Weisung erfolgten. B5 3.1.3 Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Aufwendungsersatz nach B5 3.1.1 und B5 3.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind. B5 3.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versiche- rungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstan- den sind. B5 3.1.5 Wir haben den für die Aufwendungen gemäß B5 3.1.1 erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzuschießen. B5 3.1.6 Für die Sach-, Maschinen und Elektronikversicherung gilt: Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leis- tungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. B5 3.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens B5 3.2.1 Wir ersetzen bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von uns zu erset- zenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit Sie zur Zuziehung vertraglich verpflichtet sind oder uns aufgefordert wurden. B5 3.2.2 Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Kostenersatz nach B5 3.2.1 entsprechend kürzen B5 4 Übergang von Ersatzansprüchen B5 4.1 Übergang von Ersatzansprüchen Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Richtet sich Ihr Ersat- zanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. B5 4.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf uns bei dessen Durchsetzung durch uns soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im [Seite 61] Eigenheim-Schutz (Stand 06.2026) Abschnitt B5 – Besonderheiten für die Sachversicherung und Technischen Versicherungen 61 Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwe- re Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie. B5 5 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen B5 5.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles B5 5.1.1 Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Her- beiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist dieser mitversichert. B5 5.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen Sie wegen Betruges oder Betrugsversuches festge- stellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. B5 6 Repräsentanten Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten Ihrer Repräsentanten zurechnen lassen.

Ihr Makler: Norman Nammert, unter der Marke NAMMERT.

Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO.

Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37.

Die NAMMERT Assekuradeur GmbH ist ein eigenes Unternehmen.

Sie vermittelt Ihren Vertrag nicht.

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