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Versicherungsmakler / Wohngebäudeversicherung / Bedingungsarchiv

VPV Kompakt: die Bedingungen im Volltext

Grundlinie der VPV Wohngebäudeversicherung im Gleitenden Neuwert Plus mit Unterversicherungsverzicht, grober Fahrlässigkeit bis 5.000 Euro und Elementar als Baustein.

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Ich ermächtige VPV, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von VPV auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt VPV mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei VPV einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif VPV Wohngebäudeversicherung Kompakt von VPV (Wohngebäudeversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an VPV weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 83 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungswert und Summenbildung (gleitender Neuwert, Neuwert, Zeitwert)ja„Als Versicherungswert können der Gleitende Neuwert Plus, der Gleitende Zeitwert Plus oder der Gemeine Wert vereinbart werden.“A1 13.1, Seite 16
Versicherungssumme 1914 und Anpassungsfaktor (gleitender Neuwertfaktor)ja„Dieser wird in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt (Versicherungssumme „Wert 1914“).“A1 14.1, Seite 17
Summenermittlung nach Wohnfläche (Quadratmetermodell ohne Summenangabe)nicht geregelt
Unterversicherungsverzicht und Folgen einer Unterversicherungja„Wenn die Versicherungssumme „Wert 1914“ nach A1 14.1 ermittelt und nach A1 13.1.1 vereinbart wird, gilt ein Unterversicherungsverzicht.“A1 14.2.1, Seite 17
Neuwertentschädigung und Grenze, ab der nur der Zeitwert ersetzt wirdja„Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt.“A1 17.6.2, Seite 18
Selbstbeteiligung Standardja, bis zur Versicherungssumme„Selbstbeteiligungen können individuell vereinbart werden.“A1 9, Seite 13
Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistungja, bis 5.000 €„Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist dieser bis zu einer Höhe von 5.000 € mitversichert“B5 5.1.2, Seite 37
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VGB)ja„Wir garantieren Ihnen, dass die dieser Wohngebäudeversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen Sie in keinem Punkt schlechter stellen“A1 24, Seite 21
Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckungnicht geregelt
Innovationsklausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch)ja„ausschließlich zu Ihrem Vorteil und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.“A1 25, Seite 22
Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherernicht geregelt
Vorsorge für Wertsteigerungen, Um- und Anbauten (Vorsorgebetrag)ja, bis zur Versicherungssumme„Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb der laufenden Versicherungsperiode der Wert des Gebäudes erhöht, besteht auch insoweit Versicherungsschutz bis zum Schluss dieser Periode.“A1 13.1.1.4, Seite 17
Beitragsfreie Feuerrohbauversicherung während der Bauzeitnicht geregelt

Feuer, Sturm und Hagel

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Brandja, bis zur Versicherungssumme„Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.“A1 3.1, Seite 8
Blitzschlag (direkter Einschlag)ja, bis zur Versicherungssumme„Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.“A1 3.2, Seite 8
Überspannung, Überstrom und Kurzschluss durch Blitz oder atmosphärische Elektrizitätja, bis zur Versicherungssumme„Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität“A1 3.3, Seite 8
Explosionja, bis zur Versicherungssumme„Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen.“A1 3.4, Seite 8
Implosionja, bis zur Versicherungssumme„Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.“A1 3.5, Seite 8
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung, auch Drohnenja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung.“A1 3.6, Seite 8
Anprall von Straßen- und Schienenfahrzeugen (auch eigene Fahrzeuge)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen an versicherten Sachen.“A1 3.7, Seite 8
Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand)ja, bis 1.000 €„Voraussetzung ist, dass der Rauch und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem Versicherungsgrundstück austritt.“A1 3.9, Seite 9
Sturm und Hagel am Gebäudeja, bis zur Versicherungssumme„Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befinden.“A1 5.3.1, Seite 10
Sturmdefinition: ab welcher Windstärke oder Windgeschwindigkeitja„Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala“A1 5.1.1, Seite 11

Leitungswasser und Rohre

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leitungswasser (bestimmungswidriger Austritt aus Rohren und Geräten)ja, bis zur Versicherungssumme„Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen“A1 4.2, Seite 9
Rohrbruch innerhalb des Gebäudes (Zu- und Ableitungsrohre, Heizung)ja, bis zur Versicherungssumme„frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung“A1 4.3.1, Seite 9
Frostschäden an Rohren und Installationen (Armaturen, Heizkörper, Kessel)ja, bis zur Versicherungssumme„Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen.“A1 4.3.2.2, Seite 10
Zuleitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstückja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind außerhalb von Gebäuden frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung“A1 4.4, Seite 10
Zuleitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks (soweit Gefahr des Eigentümers)ja, bis zur Versicherungssumme„in der gleitenden Neuwertversicherung auf 1 Prozent der Versicherungssumme „Wert 1914““A1 4.4, Seite 10
Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstücknicht geregelt
Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks bis zum öffentlichen Kanalnicht geregelt
Regenfallrohre und Regenwasserleitungen (innen und außen)ja, bis zur Versicherungssumme„Innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenfallrohren“A1 4.2.5, Seite 9
Dachrinnen und Schäden durch überlaufende Dachrinnennicht geregelt
Fußbodenheizung, Wärmepumpen- und Solarkreisläufe (Wasser und Sole)ja, bis zur Versicherungssumme„A1 4.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen“A1 4.3.1.2, Seite 9
Sprinkler- und Berieselungsanlagenja, bis zur Versicherungssumme„Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;“A1 4.2.4, Seite 9
Allmählich austretendes Wasser (Sickerschäden, Fugen, Silikon)ja, bis zur Versicherungssumme„Wir leisten auch für Schäden durch bestimmungswidrig austretendes Wasser aus einem verfugten oder verfliesten Bereich.“A1 4.2.7, Seite 9
Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch)ja, bis 2.000 €„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000,- € begrenzt.“A1 11.2.3, Seite 10

Weitere Naturgefahren (Elementarschäden)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässernja, bis zur Versicherungssumme„Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks“A1 5.4.1, Seite 11
Rückstau aus der Kanalisationja, bis zur Versicherungssumme„Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.“A1 5.4.2, Seite 11
Erdbebenja, bis zur Versicherungssumme„Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.“A1 5.4.3, Seite 11
Erdsenkungja, bis zur Versicherungssumme„Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.“A1 5.4.4, Seite 11
Erdrutsch und Felssturzja, bis zur Versicherungssumme„Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.“A1 5.4.5, Seite 11
Schneedruckja, bis zur Versicherungssumme„Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.“A1 5.4.6, Seite 11
Lawinen und Lawinenluftdruckja, bis zur Versicherungssumme„Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen.“A1 5.4.7, Seite 11
Vulkanausbruchja, bis zur Versicherungssumme„Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste“A1 5.4.8, Seite 11
Selbstbeteiligung bei Elementarschädennicht geregelt
Annahme und Einschränkungen nach Gefährdungszone (ZÜRS, HORA)nicht geregelt
Riesgos extraordinarios über den Consorcio de Compensación de Segurosnicht geregelt

Einbruch, Vandalismus und Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gebäudeschäden durch Einbruch oder Einbruchsversuchja, bis zur Versicherungssumme„die notwendigen Kosten, die Ihnen für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern“A1 11.2.10, Seite 15
Diebstahl fest verbundener Gebäudebestandteile (Kupferrohre, Briefkästen, Leuchten)nicht geregelt
Vandalismus und böswillige Beschädigung (auch ohne Einbruch)nicht geregelt
Graffiti an Außenwänden, Türen und Einfriedungennicht geregelt
Tierbiss: Marderschäden an Dämmung, Unterspannbahn und Leitungennicht geregelt

Haustechnik und Energie

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Photovoltaikanlage auf dem Dach oder am Gebäude, samt Batteriespeichernein„Nicht versichert sind Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen“A1 7.7.1, Seite 13
Ertragsausfall der Photovoltaikanlage nach einem Schadennicht geregelt
Solarthermie (Warmwasser- und Heizungsunterstützung)ja, bis zur Versicherungssumme„Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.“A1 4.3.2.2, Seite 10
Wärmepumpen (auch außen aufgestellt)nicht geregelt
Wallbox und Ladestation für Elektrofahrzeugenicht geregelt
Smart-Home-Technik und fest verbaute Gebäudeelektroniknicht geregelt
Haustechnik gegen Bedien- und Konstruktionsfehler, Kurzschluss ohne Blitz (Elektronikdeckung)nicht geregelt

Nebengebäude, Grundstück und Glas

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Nebengebäude und Garagen (ohne Einzelnennung, Größengrenze)ja, bis zur Versicherungssumme„Nebengebäude bis zu einer Gesamtgrundfläche aller Nebengebäude von 15 qm mitversichert.“A1 7.1.1, Seite 12
Carports und Gartenhäuserja, bis zur Versicherungssumme„Sofern im Antrag angegeben und bei der Wertermittlung berücksichtigt, sind Carports auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert.“A1 7.5, Seite 12
Grundstückseinfriedungen, Zäune, Mauern und Toreja, bis zur Versicherungssumme„in der gleitenden Neuwertversicherung auf 5 Prozent der Versicherungssumme „Wert 1914““A1 7.6, Seite 10
Schwimmbecken, Whirlpools und deren Technikja, bis zur Versicherungssumme„sowie Fahnen- und Antennenmasten und Schwimmbecken.“A1 7.6, Seite 12
Gartenanlagen, Bäume und Sträucher nach Sturm, Blitz oder Brandja, bis 2.500 €„Wir ersetzen die notwendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung durch Sturm umgestürzter Bäume“A1 5.3.7, Seite 11
Gebäudeverglasung (Fenster, Türen, Wintergarten, Glasdächer)nicht geregelt

Kosten nach einem Schaden

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Aufräumungs- und Entsorgungskostenja, bis zur Versicherungssumme„Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzubrechen.“A1 11.2.1, Seite 14
Abbruchkostenja, bis zur Versicherungssumme„Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzubrechen.“A1 11.2.1, Seite 14
Bewegungs- und Schutzkostenja, bis zur Versicherungssumme„Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen.“A1 11.2.2, Seite 14
Dekontamination und Entsorgung von Erdreichja, bis zur Versicherungssumme„Wir ersetzen auch die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Dekontaminationskosten.“A1 11.2.8, Seite 14
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungenja, bis zur Versicherungssumme„Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass versicherte und vom Schaden betroffene Sachen“A1 13.1.1.2, Seite 17
Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarem Gebäude (Tagessatz, Dauer)ja, bis 100 €„Dies gilt längstens für die Dauer von 200 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 100,- € begrenzt.“A1 11.2.4, Seite 14
Mietausfall und Nutzungsausfall für Wohnräume (Dauer in Monaten)ja, bis zur Versicherungssumme„Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar sind, höchstens aber für 12 Monate“A1 12.2.1, Seite 16
Mietausfall für gewerblich genutzte Räumenicht geregelt
Schlossänderungskosten nach Schlüsselverlustnicht geregelt
Leckortung und Suchkosten, auch ohne versicherten Rohrbruchnicht geregelt
Daños estéticos: Wiederherstellung eines einheitlichen Bildes (Fliesen, Fassade)nicht geregelt

Haftpflicht und Service

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (responsabilidad civil inmobiliaria)nicht geregelt
Asistencia urgente: Notdienst rund um die Uhr (Handwerker, Schlüsseldienst)ja„Unser Notruf-Telefon ist an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr einsatzbereit.“A2, Seite 23

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leerstand und Nichtnutzung (ab wie vielen Tagen eingeschränkt)ja„Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden.“A1 20.1.2, Seite 20
Beheizung in der kalten Jahreszeit, Absperren und Entleeren wasserführender Anlagenja„In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und Gebäudeteile beheizt werden.“A1 20.1.3, Seite 20
Obliegenheiten im Schadenfall (Anzeige, Fristen, Schadenminderung)ja„Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.“B3 3.2.1, Seite 31
Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit)ja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr.“B2 1.2, Seite 6
Besondere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, Terror, Baumängel, Schwamm)ja„Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.“A1 2.1, Seite 8

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
VPV Allgemeine Versicherungs-AG
Vertrieb
nicht bekannt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Bedingungen und Verbraucherinformationen für die Wohngebäudeversicherung (3.PES.0294)
[Seite 1] Bedingungen und Verbraucherinformationen für die Wohngebäudeversicherung der VPV Allgemeine Versicherungs-AG 3.PES.0294 06.2026 AB Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungs- text, der Versicherungsschein und seine Nachträge. Inhalt • Allgemeine Verbraucherinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertrags- gesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informationspflich- 7536 3.PES.0294 06.2026 E1 ten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) • Vertragsinformationen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung 2025 (VGB 2025) • Bedingungen für den Haus- und Wohnungsschutzbrief (AVB HWS) [Seite 2] Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026) Inhaltsverzeichnis 2 Hinweise zum Aufbau Abschnitt A1 enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Wohngebäudeversicherung. Abschnitt A2 enthält Regelungen zum Haus- und Wohnungsschutzbrief. Abschnitt B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. • Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung. • Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung. • Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Ihre Obliegenheiten und weitere Bestimmungen. • Abschnitt B5 enthält Besonderheiten für die Sachversicherung. Inhaltsverzeichnis Teil A1 VGB 2025 Abschnitt A1 Wohngebäudeversicherung A1 1 Welche Gefahren sind versicherbar? Welche Schäden sind versichert? 8 A1 2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 8 A1 3 Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 8 A1 4 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 9 A1 5 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 10 A1 6 Welche Sachen sind versichert? 12 A1 7 Was versteht man unter Gebäuden, Gebäudebestandteilen, Gebäudezubehör, Terrassen, Carports und weiteren Grundstücksbestandteilen? Welche Sachen sind nicht versichert und welche zusätzlich versicherbar? 12 A1 8 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? 13 A1 9 Was gilt für Selbstbeteiligungen im Versicherungsvertrag? 13 A1 10 Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigentum? 13 A1 11 Welche Kosten sind versichert? 13 A1 12 Was ist unter Mietausfall und Mietwert zu verstehen? In welchem Umfang sind sie versichert? 16 A1 13 Welche Versicherungswerte gibt es? Was ist die Versicherungssumme? 16 A1 14 Wie wird die Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus ermittelt? Was ist der Unterver- sicherungsverzicht? 17 A1 15 Wie wird der Beitrag in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus ermittelt? 17 Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind 17 A1 16 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag? 17 A1 17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? 18 A1 18 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? 19 A1 19 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? 20 A1 20 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) haben Sie vor dem Versi- cherungsfall zu erfüllen? 20 A1 21 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? 21 A1 22 Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und angemeldeten Realrechten? 21 A1 23 Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden? 21 A1 24 Was gilt bei Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen des GDV? 22 A1 25 Was gilt bei Bedingungsverbesserungen (Innovationsklausel)? 22 Teil A2 Haus- und Wohnungsschutzbrief A2 1 Was ist versichert? Wie hoch sind die Entschädigungsgrenzen und die Jahreshöchstleistung? 23 A2 2 Wer ist versichert? 23 A2 3 Wo gilt die Versicherung? 23 A2 4 Was leistet der Schlüsseldienst im Notfall? 23 A2 5 Was leistet die Rohrreinigung im Notfall? 23 A2 6 Was leistet die Wasserinstallation im Notfall? 23 A2 7 Was leistet die Elektroinstallation im Notfall? 24 A2 8 Was leistet die Heizungsinstallation im Notfall? 24 A2 9 Was leistet die Notheizung? 24 A2 10 Was leistet die Bekämpfung von Schädlingen? 24 A2 11 Was leistet die Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern? 24 A2 12 Was leistet die Datenrettung? 24 A2 13 Was leistet die Unterbringung von Tieren im Notfall? 24 A2 14 Was leistet die Kinderbetreuung im Notfall? 25 A2 15 Was leistet die Erstberatung zu Sicherheitsdienstleistungen und Sicherheitssystemen? 25 A2 16 Was leistet das Dokumenten- und Datendepot? 25 A2 17 Wann kann Ihnen der Schutzbrief nicht helfen? (Ausschlüsse und Leistungskürzungen) 25 A2 18 Welche Obliegenheiten haben Sie im Schadenfall zu erfüllen? 25 [Seite 3] Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026) Inhaltsverzeichnis 3 A2 19 Was gilt für das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen, uns und dem Dienstleister? 26 A2 20 Was gilt bei Kündigung nach Schadenfall? 26 A2 21 Was gilt bei Verpflichtungen Dritter? 26 A2 22 Welche besondere Kündigungsfrist gilt? 26 Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B1 1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 27 B1 2 Was gilt für die Beitragszahlung und Versicherungsperiode? 27 B1 3 Wann ist der Erst- oder Einmalbeitrag fällig? Was sind die Folgen einer verspäteten Zahlung oder Nichtzahlung? 27 B1 4 Was gilt für den Folgebeitrag? 27 B1 5 Was gilt beim Lastschriftverfahren? 28 B1 6 Was gilt für den Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung? 28 Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung B2 1 Was gilt für die Vertragsdauer und das Ende des Vertrages? 29 B2 2 Was gilt für die Kündigung nach dem Versicherungsfall? 29 Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B3 1 Was gilt für Ihre Anzeigepflichten oder die Ihres Vertreters bis zum Vertragsschluss? 30 B3 2 Was gilt bei Gefahrerhöhung? 30 B3 3 Was sind Ihre Obliegenheiten? 31 Abschnitt B4 Weitere Regelungen B4 1 Was gilt bei mehreren Versicherern und einer Mehrfachversicherung? 33 B4 2 Was gilt für Erklärungen und Anzeigen sowie Anschriftenänderungen? 33 B4 3 Was gilt für die Vollmacht des Versicherungsvertreters? 33 B4 4 Was gilt für die Verjährung? 34 B4 5 Was gilt für Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände? 34 B4 6 Welches Recht ist anzuwenden? 34 B4 7 Was gilt für die Embargobestimmung? 35 Abschnitt B5 Besonderheiten für die Sachversicherung und Technischen Versicherungen B5 1 Was gilt für Überversicherung? 36 B5 2 Was gilt für die Versicherung für fremde Rechnung? 36 B5 3 Was gilt für den Aufwendungsersatz? 36 B5 4 Übergang von Ersatzansprüchen  36 B5 5 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen  37 B5 6 Repräsentanten  37 [Seite 4] Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026) 4 Allgemeine Verbraucherinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungs­ vertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informations­pflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) Die nachstehende Information gibt einen Überblick über die Identität des Versicherers und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages. Die dargestellten Informationen sind nicht abschließend. Die maßgeblichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus dem Versicherungsantrag, der Versicherungspolice, den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, sowie aus den anwendbaren Gesetzen, insbesondere aus dem VVG. Informationen zum Versicherungsunternehmen 1. Angaben zum Versicherer und vertretungsberechtigte Personen Der Versicherer ist die VPV Allgemeine Versicherungs-AG, nachfolgend VPV genannt. Die VPV ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Stuttgart unter folgender Adresse: VPV Allgemeine Versicherungs-AG Mittlerer Pfad 19, 70499 Stuttgart Vorstand: Klaus Brenner, Vorsitzender Steffen Guttenbacher, Dr. Olaf Schmitz, Dietmar Stumböck Die VPV Allgemeine Versicherung ist im Handelsregister des Amtsgerichtes Stuttgart unter der Handelsregister-Nr. HRB 748244 eingetragen. 2. Hauptgeschäftstätigkeit Der unmittelbare und mittelbare Betrieb der Schaden-, Unfall- und Rechtsschutzversicherung. Zuständige Aufsichtsbehörde Die VPV unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn oder Postfach 1253, 53002 Bonn Informationen zur angebotenen Leistung 3. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Für das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns gelten der Antrag, der Versicherungsschein, etwaige Nachträge des Versicherungsscheins, und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen gegebenenfalls einschließlich der Beson- deren Bedingungen und Klauseln. Die Versicherungsbedingungen sowie die Besonderen Bedingungen und Klauseln finden Sie nachfolgend abgedruckt. b) Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit unserer Leistungen entnehmen Sie bitte dem Versicherungsantrag, dem Versicherungsschein und den nachfolgend abgedruckten Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den Besonderen Bedingungen und Klauseln. 4. Angaben zur Versicherungsprämie Die Versicherungsprämie enthält alle darauf zu entrichtenden Steuern sowie eventuelle Zuschläge aufgrund einer verein- barten Zahlungsweise. Höhe und Zahlungsweise der Prämie entnehmen Sie bitte ebenfalls dem von Ihnen ausgefüllten Antragsformular und dem Versicherungsschein. 5. Zusätzliche Gebühren und Kosten Zusätzliche Gebühren oder Kosten, z. B. für die Antragsbearbeitung, Angebotserstellung oder für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln werden nicht erhoben. Vermittler sind nicht berechtigt, von Ihnen irgendwelche besonderen Gebühren oder Kosten für die Aufnahme des Antrags zu erheben. 6. Einzelheiten zur Zahlung der Prämie Die Prämien sind zum jeweiligen Fälligkeitstermin zu entrichten. Dieser ist in Ihrem Versicherungsschein enthalten. Die Prämien können monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich entrichtet werden. Zusätzlich besteht bei einigen Tarifen die Möglichkeit zur Zahlung eines Einmalbeitrags. Für die Prämienzahlung ist die bei Antragsstellung vereinbarte Zahlungsweise maßgeblich. Entsprechend der getroffenen Vereinbarung wird die Prämie entweder durch Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat von Ihnen gezahlt. Näheres entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein. Ihr Versicherungsschutz beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungs- schein angegebenen Versicherungsbeginn. Wenn Sie jedoch die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten und der Versicherungsschutz tritt rückwirkend außer Kraft. 7. Gültigkeitsdauer des Angebots Angebote sind für uns vier Wochen bindend, es sei denn durch eine gesetzliche Vorschrift ist eine Änderung notwendig oder ein zwischenzeitlich eingetretenes Ereignis (entsprechend der Antragsfragen) bedingt eine erneute Antragsprüfung. Informationen zum Vertrag 8. Zustandekommen des Versicherungsvertrages Der Abschluss eines Versicherungsvertrags setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Der Versicherungs- vertrag kommt somit durch eine von Ihnen abgegebene Willenserklärung (beispielsweise in Form des ausgefüllten Versi- cherungsantrags) und durch die Übersendung des Versicherungsscheins wirksam zustande, sofern Sie Ihre Vertragserklä- rung nicht wirksam widerrufen (Einzelheiten zum Widerrufsrecht siehe unter Ziffer 9). Ihr Versicherungsschutz beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungs- schein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings entfällt unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie (siehe Allgemeine Bedingungen). [Seite 5] Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026) 5 Wurde eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, gewährt die VPV bis zur Zustellung der Police Versicherungsschutz im Umfang der schriftlich gewährten vorläufigen Deckungszusage. Sofern Sie Ihre Vertragserklärung wirksam widerrufen haben, endet der Versicherungsschutz über die vorläufige Deckung mit dem Zugang des Widerrufs bei der VPV. 9 Widerrufsbelehrung Abschnitt 1  Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen • der Versicherungsschein, • die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederrum einschließlich der Tarifbestimmungen, • diese Belehrung, • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: VPV Allgemeine Versicherungs-AG Mittlerer Pfad 19, 70499 Stuttgart Ein Widerruf per Telefax ist an folgende Faxnummer zu richten: 07 11/13 91-60 01 Ein Widerruf per E-Mail ist an folgende E-Mail-Adresse zu richten: info@vpv.de Widerrufsfolgen Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Wider- rufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um den im Versicherungsschein im Abschnitt „Zusätzliche Informationen zum Widerrufsrecht“ ausgewiese- nen Betrag. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehal- ten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhän- gender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleis- tung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Ihnen dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen. Besondere Hinweise Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: [Seite 6] Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026) 6 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzu- geben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein- schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit des Versicherers; 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, ins- besondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbe- sondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalten Form; 10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages; 11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt; 13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitge- teilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; 15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebe- nenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichts- behörde. Ende der Widerrufsbelehrung 10. Angaben zur Laufzeit Die Angaben zur Laufzeit Ihres Versicherungsvertrags entnehmen Sie bitte dem Antragsformular. Dort ist die von Ihnen gewünschte Vertragsdauer eingetragen. Sie ist auch im Versicherungsschein abgedruckt. 11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsmöglichkeiten Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Bei einer Vertragsdauer von drei oder mehr Jahren kann der Vertrag zum Ablauf des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten von Ihnen gekündigt werden. Bei einer Vertragsdauer von weniger als ei- nem Jahr und bei Verträgen, die von vornherein einen festen Endtermin vorsehen, endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. Im Übrigen besteht ein Kündigungsrecht auch in folgenden Fällen: • Für den Versicherer und den Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall. • Für den Versicherer bei Nichtzahlung der Folgeprämie. • Für den Versicherungsnehmer bei Prämienerhöhungen. Einzelheiten können Sie den nachfolgend abgedruckten Allgemeinen Bedingungen entnehmen. Gesetzliche Kündi- gungsrechte bleiben hiervon unberührt. 12. Anzuwendendes Recht Auf Ihren Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 13. Anzuwendende Sprache Die Bedingungen, alle weiteren Vertragsbestimmungen und diese Verbraucherinformation werden Ihnen in deutscher Sprache mitgeteilt. Die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages wird in deutscher Sprache geführt. [Seite 7] Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026) 7 Informationen zu außergerichtlichen Rechtsbehelfen 14. Versicherungsombudsmann Als Verbraucher haben Sie die Möglichkeit, sich bei Beschwerden gegen uns als Ihren Versicherer an den Versicherungs- ombudsmann zu wenden: Versicherungsombudsmann e.V. Leipziger Str. 121, 10117 Berlin Telefon: 0 800 / 36 96 000 Telefax: 0 800 / 36 99 000 Internet: www.versicherungsombudsmann.de E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Dort haben Sie die Möglichkeit eines kostenlosen außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens, solange die geltend ge- machten Ansprüche nicht verjährt sind. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Ver- jährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Beschwerdegegenstand darf nicht bereits vor einem Gericht, Schiedsgericht oder einer anderen Streitschlichtungs- einrichtung anhängig, entschieden oder geschlichtet worden sein. Der Ombudsmann behandelt Ihre Beschwerde erst, wenn Sie Ihren Anspruch bei uns geltend gemacht haben und uns sechs Wochen Zeit für unsere Entscheidung gegeben haben. Bis zu einem Beschwerdewert von 10.000,- € trifft der Ombudsmann eine Entscheidung, an die wir gebunden sind. Ihnen steht dagegen weiterhin der Weg zum Gericht offen. Bei Beschwerden mit einem Wert von über 10.000,- € spricht der Ombudsmann eine für beide Seiten unverbindliche Empfehlung aus. Ab einem Beschwerdewert von 100.000,- € ist ein Verfahren vor dem Ombudsmann nicht mehr möglich. Durch die Einlegung der Beschwerde bei dem Ombudsmann wird Ihr Recht auf Beschreiten eines Rechtweges bei den ordentlichen Gerichten nicht berührt. 15. Beschwerden Bei Beschwerden können Sie sich direkt an die Direktion der VPV Allgemeine Versicherungs-AG wenden. Wenn Sie nicht zuerst mit uns über Ihr Anliegen sprechen möchten, können Sie sich auch an die unter Ziffer 2 genannte Aufsichtsbehör- de wenden. Neben den Rechtsbehelfen nach Ziffer 14 und 15 bleibt die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen unberührt. [Seite 8] Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung 8 Teil A1 VGB 2025 Hinweis: Die nachfolgenden Bedingungen gelten für den Kompakt-Tarif. Wenn Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart haben, gelten zusätzlich die nachfolgend kursiv geschriebenen Bedingungspassagen. Abschnitt A1 Wohngebäudeversicherung A1 1 Welche Gefahren sind versicherbar? Welche Schäden sind versichert? Wir entschädigen für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt wer- den oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen: A1 1.1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung, Überschalldruckwelle, Blindgänger; Im- plosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden; Nutzwärmeschäden, Diebstahl außen angebrachter Sachen, Diebstahl/Vandalismus von Wallboxen und Wärme- pumpen-Außengeräten A1 1.2 Leitungswasser A1 1.3 Naturgefahren A1 1.3.1 Sturm, Hagel; A1 1.3.2 die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. Jede der Gefahrengruppen nach A1 1.1, A1 1.2 und A1 1.3.1 kann auch einzeln versichert werden. Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) nach A 1.3.2 können ausschließlich in Verbindung mit einer oder mehreren unter A1 1.1, A1 1.2 und A1 1.3.1 genannten Gefahren versichert werden. A1 2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? A1 2.1 Ausschluss Krieg Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Auf- stand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A1 2.2 Ausschluss innere Unruhen Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A1 2.3 Ausschluss Kernenergie Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A1 3 Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche Schä- den sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? A1 3.1 Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Versichert sind auch Schäden durch einen Brand, der aus einem Nutzfeuer entstanden ist. A1 3.2 Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. A1 3.3 Überspannung durch Blitz Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. A1 3.4 Explosion, Verpuffung, Überschalldruckwelle, Blindgänger Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen Explosion und Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung. Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt. Wir leisten auch Entschädigung für Schäden durch Blindgänger (z. B. Fliegerbomben) aus dem Ersten oder Zwei- ten Weltkrieg. Den Ausschluss von Schäden durch Krieg gemäß A1 2.1 wenden wir hier nicht an. A1 3.5 Implosion Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. A1 3.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung. A1 3.7 Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen an versicherten Sachen. Das gilt auch für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung. [Seite 9] Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung 9 Nicht versichert sind Schäden, die durch Straßen- oder Wasserfahrzeuge entstehen, deren Halter oder Lenker Sie oder ein Bewohner des Gebäudes ist. Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen, Straßen und Wegen. A1 3.8 Seng- und Schmorschäden Versichert sind Seng- und Schmorschäden, die aus einem Ereignis nach A1 3.1 bis A1 3.7 entstanden sind. Seng- und Schmorschäden aus anderen Ursachen sind bis zu 1.000,- € versichert. Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, sind Seng- und Schmorschäden aus anderen Ursachen bis 5.000,- € versichert. Nicht versichert sind Schäden, die durch Zigaretten- oder Zigarrenglut entstanden sind sowie Schäden an elektri- schen Geräten und Einrichtungen. A1 3.9 Rauch- und Rußschäden Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Ereignis nach A1 3.1 bis A1 3.8 entstanden sind. Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmit- telbar beschädigt oder zerstört. Voraussetzung ist, dass der Rauch und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem Versicherungsgrundstück austritt. Die Entschädigung ist auf 1.000,- € begrenzt. Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, entfällt die Begrenzung der Entschädigung. Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß allmählich einwirken (z. B. Fogging). A1 3.10 Nutzwärmeschäden Nutzwärmeschäden sind Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. A1 3.11 Diebstahl außen angebrachter Sachen Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, leisten wir Entschädigung für den Diebstahl versicherter Sa- chen, die fest mit dem Gebäude verbunden und außen angebracht sind. Die Entschädigung ist auf 1.000,- € begrenzt. A1 3.12 Diebstahl/Vandalismus von Wallboxen und Wärmepumpen-Außengeräten Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, leisten wir Entschädigung bei Diebstahl oder Vandalismusschä- den an ➢• ausschließlich privat genutzten Wallboxen oder ➢• Wärmepumpen-Außengeräten Voraussetzung ist, dass sich diese Geräte auf dem Versicherungsgrundstück befinden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 15.000,- € begrenzt. A1 3.13 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind A1 3.13.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A1 3.13.2 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftre- tenden Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schadenereig- nisses nach A1 3.1 sind. A1 4 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? A1 4.1 Versicherte Gefahren und Schäden Unter die Gefahr Leitungswasser fallen: A1 4.1.1 Leitungswasserschäden A1 4.1.2 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden A1 4.1.3 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden A1 4.2 Leitungswasserschäden Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: A1 4.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen; A1 4.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Tei- len; A1 4.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen; A1 4.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; A1 4.2.5 Innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenfallrohren A1 4.2.6 Wasserbetten oder Aquarien/Terrarien. A1 4.2.7 Wir leisten auch für Schäden durch bestimmungswidrig austretendes Wasser aus einem verfugten oder verfliesten Bereich. Dieser muss unmittelbar an eine mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtung grenzen. A1 4.2.8 Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, so gilt Wasser aus dauerhaft in das Grundstück eingelassenen Außenschwimmbecken ebenfalls als Leitungswasser. Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Aus- genommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind. Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsniederschläge nach A1 4.6.3 gilt nicht. A1 4.3 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden Versichert sind innerhalb von Gebäuden: A1 4.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren A1 4.3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen; [Seite 10] Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung 10 A1 4.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen; A1 4.3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; A1 4.3.1.4 der Regenentwässerung. Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A1 4.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anla- gen sind. A1 4.3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen: A1 4.3.2.1 a) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Ge- ruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche; b) W ir ersetzen auch sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsver- schlüsse, Wassermesser). Nicht versichert sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen. Ist wegen eines Rohrbruchs nach Teil A1 4.3.1 der Austausch einer Armatur technisch erforderlich, ersetzen wir auch die dafür entstehenden Kosten. Die Entschädigung ist auf 500,- € begrenzt. Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, ist die Entschädigung auf 1.000,- € begrenzt. A1 4.3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. A1 4.4 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden Versichert sind außerhalb von Gebäuden frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Was- serversorgung oder an Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen. Dies gilt, soweit Sie die Gefahr für diese Rohre tragen und A1 4.4.1 sie der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und A1 4.4.2 sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. Die Entschädigung für Bruchschäden an Zuleitungsrohren für die Sie die Gefahr tragen, die nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, und für Bruchschäden an Zuleitungsrohren, die sich nicht auf dem Versicherungsgrundstück befinden, ist je Versicherungsfall begrenzt ➢• in der gleitenden Neuwertversicherung auf 1 Prozent der Versicherungssumme „Wert 1914“ (siehe A1 13.1.1), multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles geltenden Anpassungsfaktor (siehe A1 16.2). ➢• in der Zeitwertversicherung nach A1 13.1.2 auf 1 Prozent der Versicherungssumme. Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, entfällt die Begrenzung der Entschädigung. A1 4.4.3 Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, leisten wir Entschädigung für frostbedingte und sonstige Bruch- schäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung, auf und außerhalb des Grundstücks, soweit diese Rohre der Entsorgung des versicherten Gebäudes oder versicherter Anlagen dienen und soweit Sie die Gefahr tragen. Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. Versicherungsschutz besteht außerdem nicht für die Kosten einer vorsorglich durchgeführten oder be- hördlich angeordneten Untersuchung von Rohren ohne konkreten Schadenverdacht. Erfolgt eine Un- tersuchung aufgrund eines konkreten Schadenverdachts, werden nur die Kosten für die Lokalisierung und Beseitigung eines entdeckten versicherten Bruchschadens ersetzt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 10.000,- €. Bei Gebäuden, die zum Schadenzeitpunkt älter als 20 Jahre sind, wird der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag um einen Selbstbehalt von 1.000,- € gekürzt. Die Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie uns vor Eintritt des Schadens einmalig einen Prüfbericht einge- reicht haben, der eine Dichtigkeit der Rohre nach DIN EN 1610 oder DIN 1986 nachweist. Dieser Prüfbericht darf zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als 5 Jahre sein. A1 4.5 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche ge- nannt – Schäden durch A1 4.5.1 Plansch- oder Reinigungswasser; A1 4.5.2 Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen; A1 4.5.3 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau; A1 4.5.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; A1 4.5.5 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach A1 4.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; A1 4.5.6 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luft- fahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden; A1 4.5.7 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsan- lage; A1 4.5.8 Sturm, Hagel. Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. A1 5 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen? Welche Schä- den sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? A1 5.1 Sturm [Seite 11] Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung 11 A1 5.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn Sie einen der folgenden Sachverhalte nachweisen: A1 5.1.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. A1 5.1.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind. A1 5.2 Hagel Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. A1 5.3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen: A1 5.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. A1 5.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind. A1 5.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen be- finden, baulich verbunden sind. A1 5.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Ge- bäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. A1 5.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind. A1 5.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. A1 5.3.7 Wir ersetzen die notwendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung durch Sturm um- gestürzter Bäume auf dem Versicherungsgrundstück, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen. Versichert sind ebenfalls die Kosten einer Wiederaufforstung, wenn wir eine Entschädigung nach Satz 1 geleistet haben. Die Entschädigung ist je Versiche- rungsfall auf 2.500,- € begrenzt. A1 5.4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) A1 5.4.1 Überschwemmung Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflä- chenwasser. Dies gilt nur, wenn A1 5.4.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, A1 5.4.1.2 Witterungsniederschläge oder A1 5.4.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von A1 5.4.1.1 oder A1 5.4.1.2 die Überflutung verursacht haben. A1 5.4.2 Rückstau Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtun- gen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn A1 5.4.2.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder A1 5.4.2.2 Witterungsniederschläge den Rückstau verursacht haben. A1 5.4.3 Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinne- ren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der folgenden Sachverhalte nachweisen: A1 5.4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäu- den im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. A1 5.4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstan- den sein. A1 5.4.4 Erdsenkung Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. A1 5.4.5 Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. A1 5.4.6 Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrut- schen von Schnee- oder Eismassen von Dächern. A1 5.4.7 Lawinen Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen. A1 5.4.8 Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen. A1 5.5 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche ge- nannt – Schäden durch [Seite 12] Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung 12 A1 5.5.1 Sturmflut; A1 5.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentü- ren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen; A1 5.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen; A1 5.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luft- fahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden; A1 5.5.5 Trockenheit oder Austrocknung. Nicht versichert sind Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäudeteilen sowie an Sachen, die sich darin befinden. Schäden an Laden- und Schaufensterscheiben sind ebenfalls nicht versichert. A1 6 Welche Sachen sind versichert? Versicherte Sachen sind: A1 6.1 die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude, A1 6.2 deren Gebäudebestandteile, A1 6.3 deren Gebäudezubehör, A1 6.4 Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück, die unmittelbar an das Gebäude anschließen, A1 6.5 Carports A1 6.6 weitere Grundstücksbestandteile. A1 7 Was versteht man unter Gebäuden, Gebäudebestandteilen, Gebäudezubehör, Terrassen, Carports und weiteren Grundstücksbestandteilen? Welche Sachen sind nicht versichert und welche zusätzlich versi- cherbar? A1 7.1 Gebäude Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke. Sie müssen gegen äußere Einflüsse schützen können und im Sinne dieser Versicherungsbedingungen für die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sein. A1 7.1.1 Nebengebäude Die Mitversicherung von Nebengebäuden gilt nur für Nebengebäude, die nicht ausschließlich gewerblich genutzt werden. Außer dem Wohngebäude sind auf dem Versicherungsgrundstück befindliche Nebengebäude bis zu einer Ge- samtgrundfläche aller Nebengebäude von 15 qm mitversichert. Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, sind auf dem Versicherungsgrundstück befindliche Nebenge- bäude bis zu einer Gesamtgrundfläche aller Nebengebäude von 30 qm mitversichert. Die Mitversicherung größerer Nebengebäude kann vereinbart werden. A1 7.1.2 Garagengebäude Sofern im Antrag angegeben und bei der Wertermittlung berücksichtigt, sind Garagen auf dem Versicherungs- grundstück bis zu einer Gesamtgrundfläche von 50 qm mitversichert. Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, kann die Mitversicherung größerer Garagengebäude verein- bart werden. A1 7.2 Gebäudebestandteile Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude gefertigt und mit einem großen Einbauaufwand an das Gebäude angepasst sind. Dazu gehören nicht Anbaumöbel oder Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt sind. A1 7.3 Gebäudezubehör Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind. Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. Als Gebäudezubehör gelten auch Müllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanlagen sowie Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen) auf dem Versicherungsgrundstück. Der Ausschluss für Pho- tovoltaikanlagen nach A1 7.7.1 gilt nicht für Balkonkraftwerke. A1 7.4 Terrassen Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Aufenthalt im Freien vorgesehen sind. A1 7.5 Carports Ein Carport ist ein an ein Gebäude angebauter oder freistehender, überdachter Stellplatz für Kraftfahrzeuge. Sofern im Antrag angegeben und bei der Wertermittlung berücksichtigt, sind Carports auf dem Versicherungs- grundstück mitversichert. A1 7.6 Weitere Grundstücksbestandteile und weiteres Zubehör Als weitere Grundstücksbestandteile gelten die fest mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks verbundene Sachen, z. B. Wege- und Gartenbeleuchtungen, Gartenzäune und –türen, Grundstückseinfriedungen (auch Hecken) sowie Fahnen- und Antennenmasten und Schwimmbecken. Die Entschädigung für weitere Grundstückbestandteile und weiteres Zubehör ist je Versicherungsfall begrenzt ➢• in der gleitenden Neuwertversicherung auf 5 Prozent der Versicherungssumme „Wert 1914“ (siehe A1 13.1.1), multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles geltenden Anpassungsfaktor (siehe A1 16.2). ➢• in der Zeitwertversicherung nach A1 13.1.2 auf 5 Prozent der Versicherungssumme. [Seite 13] Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung 13 Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, ist die Entschädigung für weitere Grundstückbestandteile und weiteres Zubehör je Versicherungsfall begrenzt ➢• in der gleitenden Neuwertversicherung auf 10 Prozent der Versicherungssumme „Wert 1914“ (siehe A1 13.1.1), multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles geltenden Anpassungsfaktor (siehe A1 16.2). ➢• in der Zeitwertversicherung nach Ziffer A1 13.1.2 auf 10 Prozent der Versicherungssumme. A1 7.7 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind A1 7.7.1 Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen (z. B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungs- elemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter, Speicher und Verkabelung). A1 7.7.2 alle in das Gebäude nachträglich eingefügten Sachen, die ein Mieter oder ein Wohnungseigentümer A1 7.7.2.1 auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und A1 7.7.2.2 für die er die Gefahr trägt. Werden Sachen dagegen nur ausgetauscht, sind die neu eingefügten Sachen versichert. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist von Ihnen nachzuweisen. A1 7.7.2.3 Elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die Wiederherstellung von elektronisch gespeicher- ten Daten und Programmen sind nur versichert, soweit dies zusätzlich im Versicherungsvertrag vereinbart ist. A1 7.8 Zusätzlich versicherbar Abweichend von A1 7.7.2 können nachträglich eingefügte Sachen des Mieters/Wohnungseigentümers mitversi- chert werden, wenn er sie auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und er für diese die Gefahr trägt. A1 8 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Der Versicherungsort ist das Versicherungsgrundstück. Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungsort, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu dem/ den versicherten Gebäude(n) gehört. A1 9 Was gilt für Selbstbeteiligungen im Versicherungsvertrag? Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den Sie je Versicherungsfall selbst zu tra- gen haben. Selbstbeteiligungen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden. Im Versicherungsschein werden sie jeweils ausgewiesen. A1 10 Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigentum? A1 10.1 Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt: Wenn wir wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei sind, bleiben wir den übrigen Wohnungseigentümern zur Leistung verpflichtet. Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile. A1 10.2 Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem wir ganz oder teilweise leistungsfrei sind. Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum wiederherzustellen. Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem wir ganz oder teilweise leistungsfrei sind, muss uns diese zusätzliche Entschädigung ersetzen. A1 10.3 Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten A1 10.1 und A1 10.2 entsprechend. A1 11 Welche Kosten sind versichert? A1 11.1 Versicherte Kosten Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind: A1 11.1.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten A1 11.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten A1 11.1.3 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern A1 11.1.4 Hotelkosten A1 11.1.5 Rückreisekosten aus dem Urlaub A1 11.1.6 Beseitigung umgestürzter Bäume A1 11.1.7 Mehrkosten für altersgerechte Umgestaltung A1 11.1.8 Dekontaminationskosten A1 11.1.9 Vandalismus- und Graffitischäden A1 11.1.10 Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte A1 11.1.11 Regiekosten A1 11.1.12 Kosten für provisorische Maßnahmen A1 11.1.13 Kosten für Schäden an Kabeln und Dämmung A1 11.1.14 Leckortungskosten bei nicht versichertem Schaden A1 11.1.15 Rohrverstopfungen A1 11.1.16 Mehrkosten für die Verwendung baubiologischer Baustoffe A1 11.1.17 Kosten für Energieberatung Der Ersatz versicherter Kosten nach A1 11.1.1 bis A1 11.1.16 ist auf den jeweils hierfür vereinbarten Betrag be- grenzt. [Seite 14] Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung 14 A1 11.2 Definition und Umfang der Kosten A1 11.2.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzubrechen. Dies schließt Aufwendun- gen ein, um Schutt und sonstige Reste dieser Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutrans- portieren, sie abzulagern und zu vernichten. A1 11.2.2 Bewegungs- und Schutzkosten Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Erstattet werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. A1 11.2.3 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls bestim- mungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für Abwasser. Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000,- € begrenzt. Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 10.000,- € be- grenzt. A1 11.2.4 Hotelkosten Das sind Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück). Voraussetzung ist, dass die von Ihnen ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und Ihnen die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für eine Unterbringung werden nur erstattet, wenn eine Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 200 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 100,- € begrenzt. Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, leisten wir längstens für die Dauer von 1 Jahr. Die Entschädi- gung ist auf 150,- € pro Tag begrenzt. A1 11.2.5 Rückreisekosten aus dem Urlaub Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubsreise abbricht und an den Versi- cherungsort nach A1 8 reist. Hierzu zählen auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 5.000,- € voraussichtlich über- steigt. Weiterhin ist Ihre Anwesenheit oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Ver- sicherungsort erforderlich. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von mindestens vier Tagen bis zu einer Dauer von höchs- tens sechs Wochen. Zusätzliche Reisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem ursprünglich vor- gesehenen Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Versicherungsort. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,- € begrenzt. Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, entfällt die Begrenzung der Entschädigung. A1 11.2.6 Beseitigung umgestürzter Bäume Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, ersetzen wir die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, um Bäume von dem Versicherungsgrundstück zu entfernen, abzutransportieren und zu entsor- gen. Folgende Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein: a) Diese Bäume sind durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzt, abgeknickt oder derart beschädigt, dass sie entfernt werden müssen. b) Eine natürliche Regeneration dieser Bäume ist nicht zu erwarten. Bereits abgestorbene Bäume sind nicht versichert. Versichert sind ebenfalls die Kosten einer Wiederaufforstung, wenn wir eine Entschädigung nach Satz 1 geleistet haben. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000,- € begrenzt. A1 11.2.7 Mehrkosten für altersgerechte Umgestaltung Nach einem Versicherungsfall gemäß A1 1 ersetzen wir die bei der Wiederherstellung notwendigen und tatsäch- lich angefallenen Mehrkosten für eine altersgerechte und barrierearme Umgestaltung des vom Schaden betroffe- nen Bereichs. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 10 Prozent des ersatzpflichtigen Schadens, maximal 25.000,- €. A1 11.2.8 Dekontaminationskosten A1 11.2.8.1 Wir ersetzen auch die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Dekontaminationskosten. Das sind Kosten, die aufgrund von behördlichen Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen. Ersetzt werden Kosten, um a) das Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen, zu dekontaminieren oder auszutauschen; b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernich- ten; c) insoweit den Zustand des Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen. A1 11.2.8.2 Die Kosten werden ersetzt, soweit die behördlichen Anordnungen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Sie sind aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen waren. b) Sie betreffen eine Kontamination, die nachweislich durch diesen Versicherungsfall entstanden ist. c) Sie sind innerhalb von neun Monaten seit dem Versicherungsfall ergangen. [Seite 15] Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung 15 A1 11.2.8.3 Ist das Erdreich bereits kontaminiert und wird es durch den Versicherungsfall zusätzlich verunreinigt, gilt Folgendes: Es werden nur die Aufwendungen ersetzt, die über die Beseitigung der bestehenden Kontamination hinausge- hen. Unerheblich ist dabei, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. A1 11.2.8.4 Nicht ersetzt werden Aufwendungen wegen sonstiger behördlicher Anordnungen oder wegen sonstiger gesetz- licher oder vertraglicher Verpflichtungen. A1 11.2.8.5 Die Kosten nach A1 11.2.8.1 gelten nicht als Aufräumungskosten nach Ziffer A1 11.1.1. A1 11.2.8.6 Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich zu melden, wenn Sie eine behördliche Anordnung erhalten. Das müssen Sie auch dann unverzüglich tun, wenn längere Rechtsbehelfsfristen bestehen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, haben wir folgende Rechte: Wir können unter den in B3 3.3 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein. A1 11.2.8.7 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt • in der gleitenden Neuwertversicherung auf 1 Prozent der Versicherungssumme „Wert 1914“ (siehe A1 13.1.1), multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles geltenden Anpassungsfaktor (siehe A1 16.2). • in der Zeitwertversicherung nach A1 13.1.2 auf 1 Prozent der Versicherungssumme. Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, ist die Entschädigung auf 100.000,- € begrenzt. A1 11.2.9 Vandalismus- und Graffitischäden Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, ersetzen wir an versicherten Ein-/Zweifamilienhäusern auch die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von mut- und böswilligen Beschädigungen an versicherten Sachen. Wir übernehmen auch die Kosten für die Beseitigung von Graffitischäden. Ein Graffitischaden liegt vor, wenn ein unbefugter Dritter Außenseiten von versicherten Sachen durch Farbe oder Lacke verunstaltet. Sie sind verpflichtet, den Schaden unverzüglich uns und der Polizei anzuzeigen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, haben wir folgende Rechte: Wir können unter den in B3 3.3 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsperiode auf 5.000,- € begrenzt. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um eine Selbstbeteiligung von 500,- €gekürzt. A1 11.2.10 Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte a) W ir ersetzen bei Zwei- und Mehrfamilienhäusern die notwendigen Kosten, die Ihnen für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern, die dem Gemeingebrauch der Hausge- meinschaft unterliegen, dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter aa) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge einge- drungen ist, bb) versucht, durch eine Handlung gemäß A1 11.2.10 a) aa) in ein versichertes Gebäude einzudringen. b) Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von außen verursacht, sind nur versichert, soweit sie Folge einer Handlung gemäß A1 11.2.10 a) sind. c) D  ie Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt • in der gleitenden Neuwertversicherung auf 5 ‰ der Versicherungssumme „Wert 1914“ (siehe A1 13.1.1), multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles geltenden Anpassungsfaktor (siehe A1 16.2) • in der Zeitwertversicherung nach A1 13.1.2 auf 5 ‰ der Versicherungssumme. Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, entfällt die Entschädigungsgrenze. A1 11.2.11Regiekosten Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, so ersetzen wir bei versicherten Schäden, die voraussichtlich einen Betrag von 25.000,- € übersteigen auch Regiekosten. Das sind Kosten für einen Architekten, der die Wiederherstellung versicherter Sachen koordiniert, beauf- sichtigt oder betreut. Das Gleiche gilt, wenn ein Bauingenieur Regie über die Wiederherstellung führt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000,- € begrenzt. A1 11.2.12Kosten für provisorische Maßnahmen Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, ersetzen wir auch die Kosten, um versicherte Sachen proviso- risch zu reparieren. Das setzt voraus, dass eine endgültige Reparatur noch nicht möglich ist. Die Maß- nahme muss zudem eilbedürftig sein. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 25.000,- € begrenzt. A1 11.2.13Kosten für Schäden an Kabeln und Dämmung Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, ersetzen wir die Kosten für die Beseitigung von Schäden inner- halb von versicherten Gebäuden an elektrischen Leitungen und elektrischen Anlagen sowie an Däm- mung und Unterspannbahnen, die durch unmittelbare Einwirkung von wildlebenden Mardern, Wasch- bären, Ratten oder Mäusen entstanden sind. Voraussetzung ist, dass diese Kosten erforderlich und tatsächlich angefallen sind. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,- € begrenzt. A1 11.2.14 Leckortungskosten bei nicht versichertem Schaden Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, ersetzen wir die Kosten für eine Leckortung auch dann, wenn das Ergebnis der Leckortung ist, dass kein ersatzpflichtiger Schaden gemäß A1 4.1 vorliegt. Voraussetzung ist, dass die Beauftragung der Leckortung durch uns erfolgt ist oder mit uns abgespro- chen wurde. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000,- € begrenzt. A1 11.2.15 Rohrverstopfungen Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, so übernehmen wir die Kosten für eine im Rahmen eines versi- cherten Leitungswasser-, Rohrbruch- oder Frostschadens notwendige Beseitigung von Rohrverstopfun- gen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 € begrenzt. [Seite 16] Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung 16 A1 11.2.16 Mehrkosten für die Verwendung baubiologischer Baustoffe Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, so ersetzen wir die tatsächlich angefallenen Mehrkosten wenn baubiologische Baustoffe zur Wiederherstellung der vom Schaden betroffenen Gebäudeteile verwen- det werden. Hierunter fallen z. B. natürlich nachwachsende Rohstoffe oder schadstofffreie/-arme Mate- rialien. Die Mehrkosten werden ersetzt, soweit die Baumaßnahmen dem Stand der Technik entsprechen und nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles veranlasst wurden. Voraussetzung ist, dass der versicherte Schaden voraussichtlich einen Betrag von 25.000,- € übersteigt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,- € begrenzt. A1 11.2.17 Kosten für Energieberatung Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, so ersetzen wir bei versicherten Schäden, die voraussichtlich einen Betrag von 25.000,- € übersteigen, die tatsächlich angefallenen Kosten für eine qualifizierte Ener- gieberatung für das versicherte Gebäude. Die Energieberatung muss durch einen durch die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrol- le) zugelassenen Energieberater bzw. einen baubiologischen Berater (Mitgliedschaft im Berufsverband Deutscher Baubiologen e.V.) erfolgen. Diese Kosten werden ersetzt, soweit sie nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles veranlasst wurden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000,- € begrenzt und wird nur einmal während der Vertragslaufzeit gezahlt. A1 12 Was ist unter Mietausfall und Mietwert zu verstehen? In welchem Umfang sind sie versichert? A1 12.1 Mietausfall, Mietwert Wir ersetzen A1 12.1.1 den Mietausfall, wenn Mieter von Wohnräumen wegen eines Versicherungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben oder das Mietverhältnis kündigen. Das schließt die fortlaufenden Betriebs- kosten im Sinne des Mietrechts ein. A1 12.1.2 den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, die Sie selbst bewohnen. Das schließt die fortlaufenden Betriebs- kosten im Sinne des Mietrechts ein. Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist, dass Ihnen wegen eines Versicherungsfalls nicht zugemutet wer- den kann, zumindest Teile der Wohnung zu nutzen. A1 12.1.3 auch einen durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen verursachten zusätzlichen Mietausfall nach A1 12.1.1 bzw. Mietwert nach A1 12.1.2. A1 12.2 Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert A1 12.2.1 Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar sind, höchstens aber für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, beträgt der Zeitraum maximal 36 Monate. A1 12.2.2 Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie Sie die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögern. Es gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs-/-minderungspflicht nach B 3.3.2.1. A1 12.3 Gewerblich genutzte Räume Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, ersetzen wir auch Mietausfall oder Mietwert für gewerblich genutzte Räume bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 12.000,- € begrenzt. A1 12.4 Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, gilt zusätzlich: A1 12.4.1 Kündigt der Mieter das Mietverhältnis wegen des Versicherungsfalles und können Sie die Wohnung nach Fertigstellung nicht wieder vermieten, ersetzen wir auch diesen Mietausfall. Dies setzt voraus, dass Sie die Räume zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht vermieten konnten, obwohl Sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewandt haben. Das gilt bis zur Neuvermietung, höchstens aber bis zum Ablauf des Zeitraums nach A1 12.2. A1 12.4.2 Kann ein Mietverhältnis wegen des Versicherungsfalles nicht angetreten werden, ersetzen wir den Mie- tausfall. Das gilt ab dem Zeitpunkt des vertraglich vereinbarten Mietbeginns bis zum Ablauf des Zeit- raums nach A1 12.2. Dies setzt voraus, dass der Mietvertrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles bereits geschlossen war. A1 13 Welche Versicherungswerte gibt es? Was ist die Versicherungssumme? A1 13.1 Vereinbarte Versicherungswerte Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung. Der für das Gebäude vereinbarte Versicherungswert gilt auch für Gebäudezubehör, Terrassen und weitere Grund- stücksbestandteile nach A1 7.3 bis A1 7.5. Als Versicherungswert können der Gleitende Neuwert Plus, der Gleitende Zeitwert Plus oder der Gemeine Wert vereinbart werden. A1 13.1.1 Gleitender Neuwert Plus A1 13.1.1.1Der Gleitende Neuwert Plus ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwerti- gem Zustand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert. Dazu gehören Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Der Gleitende Neuwert Plus wird ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts in derselben Art und Güte nicht mehr oder nur mit unwirtschaft- lichem Aufwand wiederhergestellt werden, umfasst der Gleitende Neuwert Plus auch Aufwendungen für Ersatz- güter. Diese müssen den zu ersetzenden Sachen möglichst nahe kommen. [Seite 17] Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung 17 A1 13.1.1.2 Im Gleitenden Neuwert Plus berücksichtigt sind: • Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass ver- sicherte und vom Schaden betroffene Sachen wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden können. • Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der unverzüglich veranlassten Wiederher- stellung. A1 13.1.1.3 Wir passen den Versicherungsschutz nach A1 13.1.1.1 an die Baukostenentwicklung an (siehe A1 16). Insoweit besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwerts zum Zeitpunkt der unverzüglich nach dem Versicherungsfall veranlassten Wiederherstellung. A1 13.1.1.4 Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb der laufenden Versicherungsperiode der Wert des Gebäudes erhöht, besteht auch insoweit Versicherungsschutz bis zum Schluss dieser Periode. A1 13.1.2 Gleitender Zeitwert Plus Der Gleitende Zeitwert Plus ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes, ermittelt nach A1 13.1.1.1, abzüglich einer Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad. A1 13.1.3 Gemeiner Wert Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial. A1 13.2 Abweichender Versicherungswert bei dauerhaft entwerteten Gebäuden Auch wenn Gleitender Neuwert Plus oder Gleitender Zeitwert Plus vereinbart ist, kann der Gemeine Wert Versi- cherungswert sein. Das ist dann der Fall, wenn das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft ent- wertet ist. Eine dauerhafte Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck nicht mehr zu verwenden ist. A1 13.3 Versicherungssumme A1 13.3.1 Die Versicherungssumme wird zwischen uns und Ihnen vereinbart. Sie soll dem Versicherungswert entsprechen. A1 13.3.2 Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme geringer als der Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen (siehe A1 17.8). A1 13.3.3 Ist Gemeiner Wert vereinbart, sind Sie für die zutreffende Höhe der Versicherungssumme verantwortlich. A1 14 Wie wird die Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus ermittelt? Was ist der Unterversicherungsverzicht? A1 14.1 Ermittlung der Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert (siehe A1 13.1.1) zu ermitteln. Dieser wird in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt (Versicherungssumme „Wert 1914“). Die Versicherungssumme gilt unter folgenden Voraussetzungen als richtig ermittelt: A1 14.1.1 Sie haben die Fragen im Antrag nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet und A1 14.1.2 wir haben nach diesen Angaben die Versicherungssumme „Wert 1914“ berechnet. A1 14.2 Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts A1 14.2.1 Wenn die Versicherungssumme „Wert 1914“ nach A1 14.1 ermittelt und nach A1 13.1.1 vereinbart wird, gilt ein Unterversicherungsverzicht. Wir verzichten dann auf einen Abzug wegen Unterversicherung. Das gilt auch für die Kosten und den Mietausfall. A1 14.2.2 Ein Abzug wegen Unterversicherung erfolgt jedoch, wenn nach Vertragsschluss wertsteigernde bauliche Maß- nahmen zu Veränderungen der nach A1 14.1 ermittelten Versicherungssumme führen und dies uns nicht unver- züglich angezeigt wurde. Kein Abzug wegen Unterversicherung erfolgt aber, wenn die wertsteigernden baulichen Maßnahmen in der Ver- sicherungsperiode vorgenommen wurden, in der ein Versicherungsfall eingetreten ist. A1 14.2.3 Haben Sie die Antragsfragen nach A1 14.1 nicht zutreffend beantwortet und wurde dadurch die Versicherungs- summe „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, gilt der Unterversicherungsverzicht nach A1 14.2.1 nicht. Dadurch können wir auch einen Abzug wegen Unterversicherung vornehmen. Unsere Rechte nach den Regelungen der Anzeigepflichten von Ihnen oder Ihrem Vertreter bis zum Vertragsschluss bleiben davon unberührt. A1 15 Wie wird der Beitrag in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus ermittelt? Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind A1 15.1 die Versicherungssumme „Wert 1914“, A1 15.2 der Beitragssatz sowie A1 15.3 der Anpassungsfaktor. Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berechnet durch die Multiplikation dieser Werte. A1 16 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag? Es gelten folgende Grundlagen: A1 16.1 Wird der Versicherungsschutz nach A1 13.1.1.3 angepasst, verändert sich der Beitrag. Dazu kommt es, wenn sich der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert. A1 16.2 Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode. Er erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den sich folgende Indi- zes geändert haben: Der „Baupreisindex für Wohngebäude“ für den Monat Mai des Vorjahres und der „Tariflohnindex für das Baugewerbe“ für das 2. Quartal des Vorjahres. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. [Seite 18] Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung 18 Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindex zu 80 Prozent und die des Tariflohnindex zu 20 Pro- zent berücksichtigt. Bei der Berechnung der Veränderungsraten zum Vorjahr und der anschließenden Gewichtung beider Veränderungsraten wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. A1 16.3 Beitragsanpassung A1 16.3.1 Die Prämien werden mittels anerkannter mathematisch-statistischer Verfahren unter Berücksichtigung von Scha- denaufwendungen, Feuerschutzsteuer und Gewinnansatz kalkuliert. A1 16.3.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, die Prämien für bestehende Versicherungsverträge mindestens alle drei Jahre zu überprüfen. Anpassungen der Prämien können von uns zur Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen werden, sofern ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für eine Prämienanpassung geprüft und bestätigt hat. A1 16.3.3 Die Überprüfung der Beiträge erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Ver- sicherungstechnik. Dabei werden Risiken mit gleichem Leistungsumfang zusammengefasst. Hierbei ist zusätzlich zur bisherigen Entwicklung der Schäden gemäß A1 16.3.1 und der Feuerschutzsteuer auch die voraussichtliche zukünftige Schadenentwicklung bis zur nächsten Überprüfung zu berücksichtigen (Zukunftseffekte), sofern es nach anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren geboten ist, sie zu berücksichtigen. Unberücksichtigt bleiben Veränderungen des Gewinnansatzes. A1 16.3.4 Zusätzlich zu den eigenen Kennzahlen können auch unternehmensübergreifende Quellen in die Überprüfung der Beiträge einbezogen werden. A1 16.3.5 Anpassungssätze, die inklusive der aus Vorjahren vorgetragenen Anteile zwischen -3 Prozent und +3 Prozent betragen, werden nicht umgesetzt, sondern auf die nächste Überprüfung vorgetragen. Anpassungssätze, die inklusive der aus Vorjahren vorgetragenen Anteile mehr als +3 Prozent betragen, können auf künftige Versiche- rungsperioden, auch innerhalb des nächsten Überprüfungszeitraums, aufgeteilt und vorgetragen werden. A1 16.3.6 Prämiensenkungen, die nicht nach Absatz 5 vorgetragen werden, gelten automatisch ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres. A1 16.3.7 Prämienerhöhungen werden Ihnen unter Gegenüberstellung der alten und neuen Prämienhöhe spätestens einen Monat vor Hauptfälligkeit mitgeteilt. Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhö- hung, kündigen. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu. A1 16.3.8 Die Prämien für bestehende Verträge dürfen diejenigen für Neuverträge nicht übersteigen, sofern die gleichen Tarifmerkmale und der gleiche Deckungsumfang zu Grunde liegen. A1 17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? A1 17.1 Gleitende Neuwertversicherung Plus A1 17.1.1 Wir ersetzen A1 17.1.1.1 bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten nach A1 13.1.1.1 zum Zeitpunkt des Ver- sicherungsfalles. Das schließt Mehrkosten nach A1 13.1.1.2 ein. Architektenhonorare sowie sonstige Konstruk- tions- und Planungskosten gehören auch zur Entschädigung. A1 17.1.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeit- punkt des Versicherungsfalles. Wir ersetzen außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausge- glichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. A1 17.1.1.3 bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis für Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. A1 17.1.2 Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften technisch noch brauchbare Sachsubstanz der versicherten Sachen für die Wiederherstellung nicht verwendet werden darf, dann erhalten Sie eine entsprechende Entschädigung nach A1 17.1.1. Das setzt voraus, dass A1 17.1.2.1 die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden oder A1 17.1.2.2 die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise untersagt war. A1 17.1.3 Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall und der Wiederherstellung werden entschädigt, wenn die Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt wird. A1 17.1.4 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung nach A1 17.1.1 angerechnet. A1 17.2 Gleitender Zeitwert Plus A1 17.2.1 Wir ersetzen A1 17.2.1.1 bei zerstörten Gebäuden den Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach A1 13.1.1 abzüglich der Wert- minderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad. A1 17.2.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeit- punkt des Versicherungsfalles. Wir ersetzen außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausge- glichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. A1 17.2.1.3 bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Davon abgezogen wird die Wert- minderung insbesondere durch Alter und Abnutzung. A1 17.2.2 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung nach A1 17.2.1 angerechnet. [Seite 19] Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung 19 A1 17.3 Gemeiner Wert Ist ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet, werden versicherte Sachen zum erziel- baren Verkaufspreis ohne den Grundstücksanteil entschädigt. A1 17.4 Kosten Versicherte Kosten nach A1 11 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt. A1 17.5 Mietausfall, Mietwert Wir ersetzen den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums nach A1 12.2. A1 17.6 Neuwertanteil In der Gleitenden Neuwertversicherung Plus erwerben Sie den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach A1 17.2 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgenden Voraussetzungen: A1 17.6.1 Sie stellen sicher, dass Sie die Entschädigung verwenden werden, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen und A1 17.6.2 Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt. Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, genügt es, das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu errichten. Sie müssen den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn Sie verschuldet haben, dass die Sache nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft wurde. A1 17.7 Gesamtentschädigung, Kosten auf unsere Weisung In der Zeitwertversicherung ist die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen nach A 6, versicherte Kosten nach A1 11 und versicherten Mietausfall bzw. Mietwert nach A1 12 je Versicherungsfall auf den für den Zeitpunkt des Versicherungsfalles geltenden Versicherungswert begrenzt. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf unsere Weisung entstanden sind, werden unbe- grenzt ersetzt. A1 17.8 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung Für die Fälle von A1 14.2.2 und A1 14.2.3 gilt für die Prüfung der Unterversicherung Folgendes: Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall wird die Entschädigung nach A1 17.1 bis A1 17.3 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Die Erstattung von versicherten Kosten nach A1 11 und des versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts nach A1 12 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. A1 17.9 Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf- fung tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. A1 17.10 Selbstbeteiligung Selbstbeteiligungen werden in der vereinbarten Höhe von der Entschädigung abgezogen. A1 18 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? A1 18.1 Feststellung der Schadenhöhe Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständi- genverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Sie und wir auch gemeinsam vereinbaren. A1 18.2 Weitere Feststellungen Sie und wir können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen. A1 18.3 Verfahren vor der Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: A1 18.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf- fordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Scha- denort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In unserer Aufforderung müssen wir Sie auf diese Folge hinweisen. A1 18.3.2 Wir dürfen folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen: A1 18.3.2.1 Mitbewerber von Ihnen; A1 18.3.2.2 Personen, die mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen; A1 18.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern von Ihnen angestellt sind oder mit ihnen in einem ähn- lichen Verhältnis stehen. A1 18.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach A1 18.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien. A1 18.4 Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: [Seite 20] Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung 20 A1 18.4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; A1 18.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; A1 18.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; A1 18.4.4 die versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert. Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles enthalten sein. A1 18.5 Verfahren nach der Feststellung Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. A1 18.6 Kosten a) Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. b) Wenn der entschädigungspflichtige Schaden 25.000 € übersteigt, ersetzen wir die von Ihnen zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens bis maximal 2.500,- €. Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, ersetzen wir die von Ihnen zu tragenden Kosten des Sachver- ständigenverfahrens bis maximal 25.000,- €. A1 18.7 Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten nicht berührt. A1 19 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? A1 19.1 Fälligkeit der Entschädigung A1 19.1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn wir den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt haben. Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der vor- aussichtlich mindestens zu zahlen ist. A1 19.1.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem Sie nachgewiesen haben, dass Sie die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt haben. A1 19.2 Rückzahlung des Neuwertanteils Sie sind zur Rückzahlung der nach A1 19.1.2 geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge Ihres Verschuldens nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. Das gilt auch für Zinsen, die wie nach A1 19.3.2 gezahlt haben. A1 19.3 Verzinsung Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehen- de Zinspflicht besteht: A1 19.3.1 Entschädigung Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Mo- nats geleistet wurde. A1 19.3.2 Über den Zeitwertschaden hinausgehender Teil der Entschädigung Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie die Sicherstellung für die Wiederherstellung oder Wiederbe- schaffung nachgewiesen haben. A1 19.3.3 Zinssatz Der Zinssatz liegt einen Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei 3 Prozent und höchstens bei 5 Prozent Zinsen pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. A1 19.4 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen nach A1 19.1 und A1 19.3.1 und A1 19.3.2 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. A1 19.5 Aufschiebung der Zahlung Wir können die Zahlung aufschieben, solange A1 19.5.1 Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen; A1 19.5.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass dieses Versi- cherungsfalls noch läuft; A1 19.5.3 eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Realgläubigers nicht erfolgte. A1 20 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) haben Sie vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? A1 20.1 Sicherheitsvorschriften Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften: A1 20.1.1 Versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Dies gilt insbesondere für wasserführen- de Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen. Mängel oder Schäden an diesen Sachen müssen unverzüglich beseitigt werden. [Seite 21] Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung 21 A1 20.1.2 Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden. Außerdem sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. A1 20.1.3 In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und Gebäudeteile beheizt werden. Dies ist genügend häufig zu kontrollieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. A1 20.1.4 Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden gilt: A1 20.1.4.1 Bei rückstaugefährdeten Räumen müssen Rückstausicherungen funktionsbereit gehalten werden. A1 20.1.4.2 Die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück müssen freigehalten werden. A1 20.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzen Sie eine der in A1 20.1 genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil B 3.3.3.1 und B 3.3.3 folgendes: Wir sind berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Außerdem können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein. A1 21 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? A1 21.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach B 3.2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen: A1 21.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben. A1 21.1.2 Das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes wird nicht mehr genutzt. A1 21.1.3 Am Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird. A1 21.1.4 Baumaßnahmen am Gebäude führen dazu, dass es überwiegend unbenutzbar wird. A1 21.1.5 In dem Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert. A1 21.1.6 Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt. A1 21.2 Folgen einer Gefahrerhöhung Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind inTeil B 3.2.3 bis B 3.2.5 geregelt. A1 22 Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und angemeldeten Realrechten? Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch Sie für die Gefahrengruppe Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosi- on; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden in folgen- den Fällen wirksam: A1 22.1 Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mehr mit dem Grundpfandrecht belastet war oder A1 22.2 Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat. Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall. A1 23 Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden? A1 23.1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang A1 23.1.1 Veräußern Sie die versicherte Sache, tritt der Erwerber an Ihre Stelle in den Versicherungsvertrag ein. Dies ge- schieht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser zum Datum des Grundbuchein- trags. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber Ihre Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis. A1 23.1.2 Sie und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für den Beitrag der Versicherungsperi- ode, in welcher der Eigentumsübergang erfolgt. A1 23.1.3 Wir müssen den Eintritt des Erwerbers in den Versicherungsvertrag erst gegen uns gelten lassen, wenn wir hier- von Kenntnis erlangen. A1 23.2 Kündigungsrechte A1 23.2.1 Wir sind berechtigt, gegenüber dem Erwerber den Versicherungsvertrag zu kündigen. Dabei müssen wir eine Frist von einem Monat einhalten. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der Veräußerung ausüben. A1 23.2.2 Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt. Fehlt dem Erwerber die Kenntnis, dass eine Versicherung besteht, erlischt das Kündigungsrecht einen Monat nachdem er die Kenntnis erlangt hat. A1 23.2.3 Im Falle der Kündigung nach A1 23.2.1 und A1 23.2.2 haften Sie allein für die Zahlung des Beitrags. A1 23.3 Anzeigepflichten A1 23.3.1 Die Veräußerung ist uns von Ihnen oder vom Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. A1 23.3.2 Ist die Anzeige unterblieben, sind wir nicht verpflichtet im Versicherungsfall zu leisten. Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen beide vorliegen: Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige hätte zu- gehen müssen. Wir weisen nach, dass wir den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten. A1 23.3.3 Abweichend von A1 23.3.2 sind wir in folgenden Fällen verpflichtet zu leisten: Uns war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen. [Seite 22] Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung 22 Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles war die Frist für eine Kündigung durch uns bereits abgelaufen und wir haben nicht gekündigt. A1 24 Was gilt bei Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen des GDV? Wir garantieren Ihnen, dass die dieser Wohngebäudeversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Wohngebäu- deversicherungsbedingungen Sie in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Bedingungen und Musterstrukturen (jeweils aktueller Stand). A1 25 Was gilt bei Bedingungsverbesserungen (Innovationsklausel)? Werden die diesem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohngebäude- versicherung ausschließlich zu Ihrem Vorteil und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. [Seite 23] Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Haus- und Wohnungsschutzbrief 23 Teil A2 Haus- und Wohnungsschutzbrief Liebe Kundin, lieber Kunde, wir möchten Ihnen zunächst einige Hinweise zu Ihrem Haus- und Wohnungs-Schutzbrief geben. Wir sorgen im Schadenfall dafür, dass Sie schnelle Hilfe bekommen und übernehmen anfallende Kosten. Zum Beispiel • Schlüsseldienst • Rohrreinigung • Entfernung von Wespennestern. Voraussetzung ist, dass Sie uns unverzüglich unter 07 11/13 91-61 92 anrufen. Unser Notruf-Telefon ist an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr einsatzbereit. Im Rahmen des nachstehend beschriebenen Umfangs erbringen wir als Versicherer Hilfsleistungen aus dem Haus- und Woh- nungsschutzbrief. Wir bedienen uns dazu qualifizierter Dienstleister. Ihre VPV Allgemeine Versicherungs-AG A2 1 Was ist versichert? Wie hoch sind die Entschädigungsgrenzen und die Jahreshöchstleistung? A2 1.1 Was ist versichert? A2 1.1.1 Wenn ein Schaden eintritt, erbringen wir die in den A2 4 bis A2 14 genannten Leistungen. A2 1.1.2 Voraussetzung ist, dass die Ursache des Schadens während der Vertragslaufzeit eingetreten ist. A2 1.1.3 Die Instandhaltung bzw. Wartung der Geräte und Installationen Ihres Haushalts ist nicht versichert. A2 1.2 Entschädigungsgrenzen und Jahreshöchstleistung A2 1.2.1 Für Serviceleistungen gemäß A2 4 bis A2 12 übernehmen wir Kosten von jeweils höchstens 500,- €. Die Kosten für alle Schäden sind pro Versicherungsjahr auf 1.500,- € begrenzt (Jahreshöchstleistung). A2 1.2.2 Für Kinderbetreuung im Notfall (siehe A2 13), Erstberatung zu Sicherheitssystemen (siehe A2 14) und Dokumen- tendepot (siehe A2 15) gelten diese Kostengrenzen nicht. A2 2 Wer ist versichert? Alle Leistungen dieses Schutzbriefs stehen folgenden Personen zu: • Ihnen selbst und • den Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. A2 3 Wo gilt die Versicherung? A2 3.1 Der Versicherungsschutz gilt für: • Ihre im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung/Einfamilienhaus (versicherte Wohnung) in Deutschland. • Hierzu gehören auch Balkone, Loggien, Terrassen, Keller- und Speicherräume sowie Garagen und Carports. Nicht versichert sind Stellplätze innerhalb von Sammelgaragen. A2 3.2 Wenn Sie umziehen, geht der Versicherungsschutz auf Ihre neue Wohnung beziehungsweise Ihr neues Einfa- milienhaus über. Das ist nicht der Fall, wenn Sie ins Ausland umziehen. Während des Umzugs besteht Versiche- rungsschutz in beiden Wohnungen. In der bisherigen Wohnung sind Sie jedoch längstens einen Monat nach Umzugsbeginn versichert. Im Fall eines Umzugs in das Ausland endet dieser Vertrag mit dem Umzug. A2 4 Was leistet der Schlüsseldienst im Notfall? Was tun wir, wenn der Schlüssel für Ihre Wohnungstür abhanden gekommen ist oder Sie sich versehentlich aus- gesperrt haben? Oder Sie sind ohne Verschulden in der Wohnung eingesperrt und können diese nicht verlassen. In diesen Fällen organisieren wir die Öffnung der Wohnungstür. Dabei übernehmen wir bis zur vereinbarten Höhe die Kosten: • für das Öffnen der Wohnungstür durch den Schlüsseldienst und • für ein provisorisches Schloss, wenn das Schloss durch das Öffnen funktionsunfähig wird. A2 5 Was leistet die Rohrreinigung im Notfall? A2 5.1 Was geschieht, wenn Abflussrohre verstopft sind (Abflussrohre von Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder Spül- becken, WC, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen)? In diesem Fall organisieren wir die Behebung der Verstopfung und übernehmen die Kosten bis zur vereinbarten Höhe. A2 5.2 Was ist, wenn die Ursache der Rohrverstopfung außerhalb Ihrer versicherten Wohnung lag und für Sie nicht er- kennbar war? Dann übernehmen wir die Kosten bis zur vereinbarten Höhe für Maßnahmen innerhalb dieser Wohnung inklusive An- und Abfahrt. A2 6 Was leistet die Wasserinstallation im Notfall? Was geschieht in folgendem Fall? • Eine Armatur, ein Boiler oder die Spülung des WCs oder des Urinals ist defekt. • Am Haupthahn Ihrer Wohnung kann das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden. Oder [Seite 24] Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Haus- und Wohnungsschutzbrief 24 • die Kalt- oder Warmwasserversorgung ist unterbrochen. In diesem Fall organisieren wir die Schadenbehebung und übernehmen die Lohnkosten des beauftragten Hand- werkers bis zur vereinbarten Höhe. Materialkosten übernehmen wir nicht. A2 7 Was leistet die Elektroinstallation im Notfall? A2 7.1 Wie verfahren wir bei Schäden an der Elektroinstallation? Wir organisieren die Schadenbehebung und übernehmen die Kosten bis zur vereinbarten Höhe. A2 7.2 Wir erbringen keine Leistung A2 7.2.1 für die Behebung von Schäden an elektrischen und elektronischen Geräten Z. B. Waschmaschinen, Geschirrspüler, Backöfen, Heizkessel, Heizungssteuerungsanlagen, Kühlschränke, sonsti- ge Küchengeräte, Lampen, Telefonanlagen und Unterhaltungselektronik. A2 7.2.2 für die Behebung von Schäden an Stromverbrauchszählern. A2 8 Was leistet die Heizungsinstallation im Notfall? A2 8.1 Wie verfahren wir bei Schäden an der Heizungsinstallation? Wir organisieren die Schadenbehebung und übernehmen die Lohnkosten des beauftragten Handwerkers bis zur vereinbarten Höhe. Materialkosten übernehmen wir nicht. A2 8.2 Dies geschieht in folgenden Fällen: A2 8.2.1 Heizkörper in Ihrer Wohnung können wegen Schäden an ihren Thermostatventilen nicht genutzt werden, A2 8.2.2 wegen eines Bruchschadens oder wegen Undichtigkeit müssen Heizkörper in Ihrer Wohnung repariert oder er- setzt werden. A2 8.3 Wir erbringen keine Leistung A2 8.3.1 für die Behebung von Schäden an Heizkesseln, Brennern, Tanks und Heizungsrohren. A2 8.3.2 für die Behebung von Schäden durch Korrosion. A2 9 Was leistet die Notheizung? Was geschieht in folgendem Fall? • Die Heizungsanlage fällt unvorhergesehen aus. • Abhilfe durch den Heizungsinstallateur ist im Notfall (siehe A2 8) nicht möglich. In diesem Fall stellen wir Ihnen für die Zeit des Ausfalls bis zu drei elektrische Heizgeräte zur Verfügung und über- nehmen hierfür die Kosten. A2 10 Was leistet die Bekämpfung von Schädlingen? A2 10.1 Was geschieht, wenn ein Schädlingsbefall so groß ist, dass er nur fachmännisch beseitigt werden kann? In diesem Fall organisieren wir die Schädlingsbekämpfung und übernehmen die Kosten bis zur vereinbarten Höhe. A2 10.2 Schädlinge sind Schaben (z. B. Kakerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silberfischchen. A2 11 Was leistet die Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern? A2 11.1 Wir organisieren die Entfernung bzw. Umsiedlung eines Wespen-, Hornissen- oder Bienennestes und überneh- men die Kosten bis zur vereinbarten Höhe. Das gilt für Nester in und außen an der versicherten Wohnung und in dem dazu gehörenden Garten. A2 11.2 Wir erbringen keine Leistungen, wenn das Nest aus rechtlichen Gründen nicht entfernt oder umgesiedelt werden darf, z. B. wegen des Artenschutzes. A2 12 Was leistet die Datenrettung? A2 12.1 Wir organisieren die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten (maschinenlesbare In- formationen) durch eine Fachfirma unter folgenden Voraussetzungen: • Es handelt sich um Daten, die ausschließlich für die private Nutzung bestimmt sind. • Die Daten sind durch einen Defekt an einem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar. • Der Datenträger muss das Eigentum einer versicherten Person sein. A2 12.2 Die erfolgreiche technische Wiederherstellung der Daten garantieren wir nicht. A2 12.3 Wir erbringen keine Leistung für a) die Wiederbeschaffung der Daten b) einen neuerlichen Lizenzerwerb c) die Rettung von Daten, die Sie zusätzlich auf einem anderen Medium (z. B. Rücksicherungs- oder Installations- medium) vorhalten d) die Rettung von Daten strafrechtlichen Inhalts oder zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt sind. A2 13 Was leistet die Unterbringung von Tieren im Notfall? A2 13.1 Was geschieht in folgendem Fall? Sie sind durch Unfall, Noteinweisung in ein Krankenhaus oder Tod unvorher- gesehen an der Betreuung von Tieren gehindert. Die Tiere leben in Ihrem Haushalt und eine andere Person steht zur Betreuung nicht zur Verfügung. Dann organisieren wir innerhalb Deutschlands die Unterbringung und Versorgung der Tiere in einer Tierpension bzw. in einem Tierheim. Hierfür übernehmen wir die Kosten bis zur vereinbarten Höhe. A2 13.2 Die Tiere müssen einem unserer Beauftragten übergeben werden. A2 13.3 Als versicherte Tiere gelten: Hunde, Katzen, Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen und Ziervögel. [Seite 25] Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Haus- und Wohnungsschutzbrief 25 A2 13.4 Der Anspruch besteht auch, wenn Sie eine dritte Person mit der Betreuung des Tieres beauftragt haben und diese aufgrund eines der in A2 13.1 genannten Gründe ausfällt. A2 14 Was leistet die Kinderbetreuung im Notfall? A2 14.1 Was geschieht in folgendem Fall? Sie sind durch Unfall, Noteinweisung in ein Krankenhaus oder Tod unvorherge- sehen an der Betreuung von Kindern gehindert. Die Kinder leben in Ihrem Haushalt und haben das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet. Und eine andere versicherte Person steht zur Betreuung nicht zur Verfügung. Dann organisieren wir innerhalb Deutschlands die Betreuung der Kinder. A2 14.2 Wir lassen die Kinder nach Möglichkeit in der versicherten Wohnung betreuen. Dies so lange, bis die Betreuung anderweitig übernommen werden kann, z. B. durch einen Verwandten. Für die Betreuung übernehmen wir die Kosten, maximal für die Dauer von 48 Stunden. A2 14.3 Der Anspruch besteht auch, wenn Sie eine dritte Person mit der Betreuung des Kindes beauftragt haben und diese ausfällt. A2 15 Was leistet die Erstberatung zu Sicherheitsdienstleistungen und Sicherheitssystemen? A2 15.1 Wir organisieren eine Erstberatung zu Sicherheitsdienstleistungen und Sicherheitssystemen für die versicherte Wohnung. A2 15.2 Wir erbringen keine Leistungen für Kosten, die über die Erstberatung hinausgehen, wie z. B. Planung, Einkauf und Installation von Sicherheitssystemen. A2 16 Was leistet das Dokumenten- und Datendepot? A2 16.1 Sie können bis zu 20 DIN A4-Seiten Kopien Ihrer persönlichen Dokumente und Daten in unserem Dokumenten- und Daten-Depot archivieren lassen. A2 16.2 Unter persönlichen Dokumenten sind zu verstehen: Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Kredit- und Bezahl- karten usw. A2 16.3 Auf das Depot können nur Sie zugreifen oder die durch Sie benannten Vertrauenspersonen. Sobald Sie uns be- nachrichtigen, stellen wir Ihnen die archivierten Kopien unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen unver- züglich zur Verfügung. A2 16.4 Außerdem unterstützen wir Sie bei der Beschaffung von Ersatzdokumenten: Wir nennen Ihnen die zuständigen Behörden. Wir informieren wir Sie, welche Unterlagen für die Ausstellung der Ersatzdokumente erforderlich sind. A2 16.5 Wir verpflichten uns, • den Inhalt der Dokumente vertraulich zu behandeln und • die archivierten Kopien nach Beendigung des Vertrags zu vernichten. A2 17 Wann kann Ihnen der Schutzbrief nicht helfen? (Ausschlüsse und Leistungskürzungen) A2 17.1 Wir zahlen nicht, wenn der Versicherungsfall durch folgende Ereignisse verursacht wurde: A2 17.1.1 durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen, Erdbeben oder Kerne- nergie. Wir helfen jedoch, soweit möglich, wenn Sie von einem dieser Ereignisse überrascht worden sind. Wir helfen Ihnen dann 14 Tage lang, seit das Ereignis zum ersten Mal aufgetreten ist. A2 17.1.2 Sie haben den Schaden vorsätzlich herbeigeführt. Wenn Sie ihn grob fahrlässig herbeigeführt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. A2 17.2 Leistungskürzung Was geschieht, wenn Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart haben, die Ihnen auch ohne den Schaden- fall entstanden wären? In diesem Fall können wir unsere Leistung in Höhe der ersparten Kosten kürzen oder die Ersparnis auf unsere Leistung anrechnen. A2 18 Welche Obliegenheiten haben Sie im Schadenfall zu erfüllen? A2 18.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Schadenfall eingetreten ist? A2 18.1.1 Sie müssen uns den Schadenfall unverzüglich melden. A2 18.1.2 Sie müssen sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistungen wir erbringen. Sie erreichen uns telefo- nisch jeden Tag rund um die Uhr. A2 18.1.3 Sie müssen den Schaden so gering wie möglich halten und unsere Weisungen beachten. A2 18.1.4 Sie müssen Folgendes tun: • Uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Ent- schädigungspflicht gestatten. • Uns Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe auf Verlangen zur Verfügung stellen. • Soweit erforderlich die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden, damit wir unserer Leistungs- pflicht nachkommen können. A2 18.1.5 Wenn durch unsere Leistungen Ihre Ansprüche gegenüber Dritten auf uns übergehen, müssen Sie uns bei deren Geltendmachung unterstützen. Sie müssen uns die hierfür benötigten Unterlagen zur Verfügung stellen. A2 18.2 Was geschieht, wenn Sie diese Obliegenheiten verletzen? A2 18.2.1 Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. A2 18.2.2 Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Was geschieht, wenn Sie nach einem Schadenfall keine Auskünfte erteilen? Oder wenn Sie sich nicht an der Auf- [Seite 26] Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A2 – Haus- und Wohnungsschutzbrief 26 klärung des Schadenfalls beteiligen? Dann kann auch dies dazu führen, dass der Versicherungsschutz ganz oder teilweise entfällt. Der Schutz entfällt aber nur, wenn wir Sie vorher über diese Pflichten informiert haben. Und zwar durch eine gesonderte Mitteilung in Textform. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. A2 18.2.3 Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass die Verletzung der Obliegenheit nicht die Ursache war • für den Eintritt des Versicherungsfalles, • für die Feststellung des Versicherungsfalles oder • für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung. Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt haben. A2 18.3 Wenn wir Geld für Sie ausgelegt haben, gilt: Sie müssen uns diese Beträge unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte zurückzahlen. Spätestens jedoch innerhalb eines Monats, nachdem wir sie ausgezahlt haben. A2 19 Was gilt für das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen, uns und dem Dienstleister? A2 19.1 Wir erbringen die vereinbarten Hilfsleistungen aus dem Haus- und Wohnungsschutzbrief durch einen von uns beauftragten Dienstleister. Die Kosten der von uns organisierten Leistungen werden in den vereinbarten Grenzen getragen. Wir zahlen die von uns gemäß A2 4 bis A2 15 zu übernehmenden Kosten direkt an den Dienstleister. A2 19.2 Sofern die gemäß A2 4 bis A2 13 von uns zu übernehmenden Kosten für die Erbringung der Leistungen nicht ausreichen oder die Jahreshöchstleistung (siehe A2 1.2) überschritten wird, steht es Ihnen frei, den Dienstleister mit der Erbringung weitergehender Leistungen zu beauftragen. In diesem Fall stellt der Dienstleister den über die versicherte Leistung hinausgehenden Betrag Ihnen bzw. der versicherten Person in Rechnung, die ihn beauftragt hat. A2 19.3 Sofern sich unsere Leistung auf die Benennung eines Dienstleisters beschränkt bzw. Sie den jeweiligen Dienstleis- ter gemäß A2 19.2 selbst beauftragen, übernehmen wir für die Leistung des Dienstleisters keine Haftung. A2 20 Was gilt bei Kündigung nach Schadenfall? A2 20.1 Nach Eintritt eines Schadenfalles können sowohl Sie als auch wir den Haus- und Wohnungsschutzbrief in Text- form kündigen. Die Kündigung muss uns bzw. Ihnen spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. A2 20.2 Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald wir sie erhalten. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird. Spätestens jedoch am Ende des laufenden Versiche- rungsjahres. A2 20.3 Wann wird unsere Kündigung wirksam? Einen Monat, nachdem Sie sie erhalten haben. A2 20.4 Wird der Vertrag gekündigt, haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum des Versiche- rungsschutzes entspricht. A2 21 Was gilt bei Verpflichtungen Dritter? A2 21.1 Wie ist zu verfahren, wenn im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist? Dann geht diese Leistungsverpflichtung des Dritten vor. Gleiches gilt, wenn eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann. A2 21.2 Wenn Sie Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beanspruchen können, steht es Ihnen frei, wel- chem Versicherer Sie den Schadenfall melden. Melden Sie uns den Schaden, werden wir im Rahmen dieses Schutzbriefs in Vorleistung treten. A2 21.3 Was geschieht, wenn Sie aufgrund desselben Schadenfalls auch Erstattungsansprüche gegen Dritte haben? Dann darf die Entschädigung nicht höher sein als Ihr Gesamtschaden. A2 22 Welche besondere Kündigungsfrist gilt? A2 22.1 Sie und wir können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten den Haus- und Wohnungsschutzbrief in Text- form kündigen. Sie können bestimmen, dass Ihre Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. A2 22.2 Machen wir von unserem Kündigungsrecht Gebrauch, so können Sie die VPV Wohngebäudeversicherung inner- halb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen. A2 22.3 Kündigen wir, so haben wir nur Anspruch auf einen Teil des Beitrags. Und zwar den Teil, der dem Zeitraum des Versicherungsschutzes entspricht. Gleiches gilt, wenn Sie gemäß Ziffer A2 22.1 kündigen. [Seite 27] Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 27 Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B1 1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. B1 2 Was gilt für die Beitragszahlung und Versicherungsperiode? B1 2.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljähr- lich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag gezahlt. B1 2.2 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. B1 3 Wann ist der Erst- oder Einmalbeitrag fällig? Was sind die Folgen einer verspäteten Zahlung oder Nichtzahlung? B1 3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einma- lige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. B1 3.2 Unser Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1.3.1 gezahlt, so können wir vom Vertrag zurück- treten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. B1 3.3 Unser Recht auf Leistungsfreiheit Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1.3.1 zahlen, so sind wir für einen vor Zah- lung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht haben. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben. B1 4 Was gilt für den Folgebeitrag? B1 4.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjah- res- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. B1 4.2 Verzug und Schadenersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn Sie die verspätete Zahlung zu vertreten haben. Sind Sie mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug ent- standenen Schadens zu verlangen. B1 4.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Sie auf Ihre Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindes- tens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweisen. B1 4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. B1 4.5 Kündigung nach Mahnung Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung ge- setzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündi- gung wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf sind Sie bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. B1 4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung inner- halb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Unsere Leistungsfreiheit nach B1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. [Seite 28] Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 28 B1 5 Was gilt beim Lastschriftverfahren? B1 5.1 Ihre Pflichten Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, haben Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer von uns in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgege- benen Zahlungsaufforderung erfolgt. B1 5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Haben Sie es zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezo- gen werden können, sind wir berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass Sie verpflichtet sind, den ausstehenden Beitrag und zu- künftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können Ihnen in Rechnung gestellt werden. B1 6 Was gilt für den Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung? B1 6.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. B1 6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, haben wir nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass wir in der Widerrufsbeleh- rung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, haben wir zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben. B1 6.2.1 Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht uns Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1 6.2.2 Wird der Versicherungsvertrag durch unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu B1 6.2.3 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht uns der Beitrag zu, den wir hätten beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben. B1 6.2.4 Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein an- deres künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö- gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben. [Seite 29] Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrages, Kündigung 29 Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung B2 1 Was gilt für die Vertragsdauer und das Ende des Vertrages? B2 1.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. B2 1.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. B2 1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. B2 1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweili- gen Jahres zugegangen sein. B2 1.5 Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Ver- trag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangen. B2 2 Was gilt für die Kündigung nach dem Versicherungsfall? B2 2.1 Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. B2 2.2.2 Kündigung durch Sie Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirk- sam wird. B2 2.2.3 Kündigung durch uns Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. [Seite 30] Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 30 Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B3 1 Was gilt für Ihre Anzeigepflichten oder die Ihres Vertreters bis zum Vertragsschluss? B3 1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Sie haben bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung uns alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen wir in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellen. Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3 1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch Ihre Kenntnis und Ihre Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. B3 1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B3 1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach B3 1.1 Absatz 1, können wir vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rück- tritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die unrichtigen oder unvollständigen An- gaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis, der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versiche- rungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. B3 1.2.2 Kündigung Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach B3 1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kennt- nis, der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten. B3 1.2.3 Vertragsänderung Haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach B3 1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer Ihnen unverschuldeten Pflichtver- letzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsi- cherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung haben wir Sie auf Ihr Kündigungs- recht hinzuweisen. B3 1.3 Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung müssen wir innerhalb eines Monats schrift- lich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Be- gründung können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen. B3 1.4 Unsere Hinweispflicht Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch ge- sonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen haben. B3 1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. B3 1.6 Anfechtung Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. B3 1.7 Erlöschen unserer Rechte Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B3 2 Was gilt bei Gefahrerhöhung? B3 2.1 Begriff der Gefahrerhöhung B3 2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstän- de so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von uns wahrscheinlicher wird. B3 2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben. B3 2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B3 2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. [Seite 31] Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 31 B3 2.2 Ihre Pflichten B3 2.2.1 Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vor- nehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. B3 2.2.2 Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben, so müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen. B3 2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihren Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben. B3 2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch uns B3 2.3.1 Kündigungsrecht Verletzen Sie Ihre Verpflichtung nach B3 2.2.1, können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn Sie Ihre Verpflich- tung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B3 2.2.2 und B3 2.2.3 bekannt, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. B3 2.3.2 Vertragsänderung Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. B3 2.4 Erlöschen unserer Rechte Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B3 2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. B3 2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung B3 2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten nach B3 2.2.1 vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. B3 2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B3 2.2.2 und B3 2.2.3 sind wir für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige uns hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt haben. Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B3 2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeit- punkt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. B3 2.5.3 Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, a) soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung durch uns abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder c) wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen. B3 3 Was sind Ihre Obliegenheiten? B3 3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles B3 3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen haben, sind: a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. B3 3.1.2 Rechtsfolgen Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles gegen- über uns zu erfüllen haben, so können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. B3 3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen: B3 3.2.1 Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – ein- zuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. B3 3.2.2 zusätzlich zu B3 3.2.1 gilt: Sie haben a) uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; c) uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu [Seite 32] Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 32 dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzube- wahren; e) soweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu ge- statten; f) von uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann. g) Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem anderen als Ihnen zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B3 2.2.1 und B3 3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. B3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung B3 3.3.1 Verletzen Sie eine Obliegenheit nach B3 3.1 oder B3 3.2 vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. B3 3.3.2 Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. B3 3.3.3 Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig ver- letzt haben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. [Seite 33] Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B4 – Weitere Regelungen 33 Abschnitt B4 Weitere Regelungen B4 1 Was gilt bei mehreren Versicherern und einer Mehrfachversicherung? B4 1.1 Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, uns die andere Ver- sicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind die anderen Versicherer und die Versicherungssummen anzugeben. B4 1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach B4 1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in B3 3 beschrie- benen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt haben B4 1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versiche- rungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Ent- schädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; Sie können im Ganzen nicht mehr als den Betrag des Ihnen entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versiche- rer bestehen. Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö- gensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben. B4 1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Ent- stehen der Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung uns zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, können Sie nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen. B4 2 Was gilt für Erklärungen und Anzeigen sowie Anschriftenänderungen? B4 2.1 Form, zuständige Stelle Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber uns erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit ge- setzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. B4 2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen ge- genüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer uns von Ihnen nicht angezeigten Namensänderung. B4 2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verle- gung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B4 2.2 entsprechend Anwendung. B4 3 Was gilt für die Vollmacht des Versicherungsvertreters? B4 3.1 Ihre Erklärungen Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Ihre abgegebenen Erklärungen entgegenzunehmen betreffend a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. B4 3.2 Unsere Erklärungen Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Ihnen von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge zu übermitteln. [Seite 34] Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B4 – Weitere Regelungen 34 B4 3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die Sie im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten. Eine Beschränkung dieser Vollmacht müssen Sie nur gegen sich gelten lassen, wenn Sie die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannten oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannten. B4 4 Was gilt für die Verjährung? Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der unserer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. B4 5 Was gilt für Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände? Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und uns auf, können Sie sich jederzeit an unsere Beschwerde- stelle wenden: E-Mail: Meine.Beschwerde@vpv.de Außerdem stehen Ihnen insbesondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu: B4 5.1 Versicherungsombudsmann Wenn es sich Ihnen um einen Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt: Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin Telefon: 0800 3696000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Haben Sie diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen, können sich mit Ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet. B4 5.2 Versicherungsaufsicht Wenn Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden sind oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwick- lung auftreten, können Sie sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Wir unter- liegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. B4 5.3 Rechtsweg Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. B4 5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen uns Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Verlegen Sie jedoch nach Vertragsschluss Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung, Ihren Wohnsitz oder, in Erman- gelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren seinen Sitz haben. B4 5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Sie Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach Ihrem Sitz, dem Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihrem Wohnsitz; fehlt ein solcher, nach Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. B4 6 Welches Recht ist anzuwenden? Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. [Seite 35] Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B4 – Weitere Regelungen 35 B4 7 Was gilt für die Embargobestimmung? Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. [Seite 36] Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B5 – Besonderheiten für die Sachversicherung und Technischen Versicherungen 36 Abschnitt B5 Besonderheiten für die Sachversicherung und Technischen Versicherungen B5 1 Was gilt für Überversicherung? Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so sowohl wir als auch Sie verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabge- setzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den wir berechnet haben würden, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Haben Sie die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangen. B5 2 Was gilt für die Versicherung für fremde Rechnung? B5 2.1 Rechte aus dem Vertrag Sie können den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur Ihnen und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. B5 2.2 Zahlung der Entschädigung Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustim- mung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zustimmung verlangen. B5 2.3 Kenntnis und Verhalten B5 2.3.1 Soweit Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Ihre Interessen und des Versicherten umfasst, müssen Sie sich für Ihr Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Ihr Repräsentant ist. B5 2.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung an Sie nicht möglich oder nicht zumutbar war. B5 2.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn Sie den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und uns nicht darüber informiert haben. B5 3 Was gilt für den Aufwendungsersatz? B5 3.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens B5 3.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durften oder die Sie auf unsere Weisung ma- chen. B5 3.1.2 Machen Sie Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leisten wir Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwen- dungen auf unsere Weisung erfolgten. B5 3.1.3 Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Aufwendungsersatz nach B5 3.1.1 und B5 3.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind. B5 3.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versiche- rungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstan- den sind. B5 3.1.5 Wir haben den für die Aufwendungen gemäß B5 3.1.1 erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzuschießen. B5 3.1.6 Für die Sach-, Maschinen und Elektronikversicherung gilt: Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leis- tungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. B5 3.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens B5 3.2.1 Wir ersetzen bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von uns zu erset- zenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit Sie zur Zuziehung vertraglich verpflichtet sind oder uns aufgefordert wurden. B5 3.2.2 Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Kostenersatz nach B5 3.2.1 entsprechend kürzen B5 4 Übergang von Ersatzansprüchen B5 4.1 Übergang von Ersatzansprüchen Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Richtet sich Ihr Ersat- zanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. B5 4.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf uns bei dessen Durchsetzung durch uns soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwe- [Seite 37] Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B5 – Besonderheiten für die Sachversicherung und Technischen Versicherungen 37 re Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie. B5 5 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen B5 5.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles B5 5.1.1 Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Her- beiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. B5 5.1.2 Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist dieser bis zu einer Höhe von 5.000 € mitversichert, Soweit der Schaden den vorstehenden Betrag übersteigt, so sind wir hinsichtlich des übersteigenden Betrages berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, sind Schäden, die Sie grob fahrlässig herbeigeführt haben, mit- versichert. B5 5.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen Sie wegen Betruges oder Betrugsversuches festge- stellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. B5 6 Repräsentanten Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten Ihrer Repräsentanten zurechnen lassen.

Ihr Makler: Norman Nammert, unter der Marke NAMMERT.

Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO.

Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37.

Die NAMMERT Assekuradeur GmbH ist ein eigenes Unternehmen.

Sie vermittelt Ihren Vertrag nicht.

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