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Vertragsunterlagen zu Ihrer
Wohngebäudeversicherung
InhaltsverzeichnisSeite
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten 2–3
Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
in Verbindung mit § 1 Absatz 1 VVG-Informationspflichtenverordnung 4–6
Erläuterungen 6–7
Hinweise zum Datenschutz 7–8
Hinweise zur Vermittlervergütung 8
Mitteilung nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht 9
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur
Wohngebäudeversicherung (VGB 2026) 10 – 34
4000-1502.0626
Zugunsten einer besseren Lesbarkeit sehen wir davon ab, die Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d)
gleichzeitig zu nennen. Mit unseren Formulierungen wenden wir uns gleichermaßen an alle Geschlechter.
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Wohngebäudeversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. / WGV-Versicherung AG
Deutschland
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Wohngebäudeversiche-
rung. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen
(Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle
Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Wohngebäudeversicherung an. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem Gebäude.
Als Zusatz zu einer Wohngebäudeversicherung bieten wir Ihnen auch einen Haus- und Wohnungsschutzbrief sowie einen Erweiterten
Schutz für Photovoltaikanlagen an.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Wohngebäudeversicherung Bestimmte Risiken sind nicht versichert. Dazu gehören
Versichert sind Ihr Gebäude, das Gebäudezubehör, z.B.:
die Gebäudebestandteile und weitere Grundstücks Der Hausrat, der sich im Gebäude befindet.
bestandteile, die beschädigt oder zerstört werden oder In das Gebäude nachträglich eingefügte – nicht aber
abhandenkommen. ausgetauschte – Sachen, die ein Mieter oder Woh-
Versicherte Gefahren nungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder
Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Überspannung übernommen hat und für die er die Gefahr trägt.
durch Blitz, Explosion und Verpuffung, Implosion, Erweiterter Schutz für Photovoltaikanlagen
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, Überschall- – Bestimmte Risiken sind nicht versichert. Dazu gehören
druckwellen, z.B.:
Leitungswasser,
Naturgefahren wie Sturm und Hagel, – Mängel, die bei Vertragsabschluss bereits vorhanden
Weitere Naturgefahren. Das sind die weiteren Ele waren und bekannt sein mussten.
mentargefahren wie Überschwemmung einschließlich – Betriebsbedingte Abnutzung oder Alterung.
Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung/Erdfall, Erdrutsch,
Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.
Versicherte Schäden
Sachschäden infolge von Zerstörung, Beschädigung
oder Abhandenkommens infolge eines Versicherungs-
falls.
Versicherte Kosten
Versichert sind beispielsweise die infolge eines Versiche
rungsfalls erforderlichen und tatsächlich angefallenen
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten,
Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutz
kosten,
Mietausfall bzw. Mietwert oder Hotelkosten,
Kosten für provisorische Maßnahmen,
Kosten für die Dekontamination von Erdreich.
Versicherungssumme und Versicherungswert Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Als Versicherungswert wird der Gleitende Neuwert !
Plus vereinbart. Der Versicherungsschutz ist ausrei- ! Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom
chend, wenn die ermittelte Versicherungssumme dem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind z.B.:
vereinbarten Versicherungswert entspricht. Die Versi- ! Krieg,
cherungssumme vereinbaren wir mit Ihnen im Versi- ! Kernenergie,
cherungsvertrag. ! Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben.
Haus- und Wohnungsschutzbrief
– umfangreiche Hilfeleistungen im Notfall,
– Schlüsseldienst,
– Rohrreinigung,
– Notheizung.
Erweiterter Schutz für Photovoltaikanlagen
– Versichert ist die im Versicherungsschein bezeichnete
Photovoltaikanlage gegen unvorhergesehene Beschä-
digungen oder Zerstörungen (Sachschaden) sowie
gegen das Abhandenkommen durch Diebstahl, Ein-
bruchdiebstahl oder Raub.
– Versichert ist auch im Rahmen der vereinbarten
Höchsterstattung der Ertragsausfall als Folge eines
versicherten Schadens.
Wo bin ich versichert?
Sie haben für den im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsort Versicherungsschutz.
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Welche Verpflichtungen habe ich?
– Sie müssen alle Fragen im Versicherungsantrag wahrheitsgemäß und vollständig beantworten, auch die Fragen zu früheren
Wohngebäudeverträgen und früheren Versicherungsfällen.
– Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
– Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
– Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.
– Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen Sie uns dies mit
teilen, damit der Vertrag gegebenenfalls angepasst werden kann.
€ Wann und wie zahle ich?
€
Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich nach dem Erhalt des Versicherungsscheins zahlen, jedoch nicht vor dem im
Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Wann Sie weitere Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich,
halbjährlich oder jährlich sein. Sie können den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzu-
ziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den
ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben.
Ihr Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12. des folgenden Kalenderjahres, 24.00 Uhr. Er verlängert sich automatisch um je-
weils ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres
kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
Daneben können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z.B. nach einem Schadenfall möglich.
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A. Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
in Verbindung mit § 1 Absatz 1 VVG-Informationspflichtenverordnung
1. Identität des Versicherers, ladungsfähige Für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen Ihnen
Anschrift, vertretungsberechtigte Personen lediglich Kosten in Höhe der üblichen Grundtarife.
Ihr Versicherer ist, wenn Sie Angehöriger des öffentlichen Dienstes 5. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Erfüllung
in Württemberg sind, die
Fälligkeit des Erstbeitrags:
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Der Erstbeitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Versicherungs-
Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart HRB 547. vertrages fällig, nicht jedoch vor dem im Versicherungsschein ange-
gebenen Versicherungsbeginn.
Durch den Abschluss der Versicherung bei der Württembergische
Gemeinde-Versicherung a.G. wird eine Mitgliedschaft erworben. Zahlweise der Folgebeiträge:
Ansonsten ist Ihr Versicherer die zum 01.01. jährlich im Voraus
WGV-Versicherung AG oder
Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart HRB 7479. zum 01.01. und 01.07. halbjährlich im Voraus
oder
Für beide Unternehmen: zum jeweils ersten eines Monats monatlich im Voraus.
Anschrift: Tübinger Straße 55
70178 Stuttgart Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, ziehen wir
Fax: 0711 1695-1100 den Beitrag von Ihrem Konto mittels Lastschrift ein, ansonsten müs-
E-Mail: hus-vertrag@wgv.de sen Sie den Beitrag überweisen.
Sitz: Stuttgart 6. Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung
Vertretungsberechtigte Personen: gestellten Informationen
Vorstand: Dr. Klaus Brachmann (Vorsitzender) Die Gültigkeitsdauer der vorliegend zur Verfügung gestellten Infor-
Anja Emde mationen beträgt vier Wochen.
Hartmut Schöch
7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt
Vorsitzender des Aufsichtsrats:
Joachim Walter, Der Vertrag kommt zustande durch den Antrag des Versicherungs-
Landrat des Landkreises Tübingen i.R. nehmers und die Übersendung des Versicherungsscheins durch
den Versicherer.
2. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Die Versicherung beginnt entsprechend Ihrer Angabe im Antrag, so-
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.: fern dieser unverändert angenommen wird, frühestens aber am Tag
Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt- und Sachversicherungen nach Antragseingang. Zu diesem Zeitpunkt beginnt auch der Versi-
WGV-Versicherung AG: cherungsschutz.
Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- Der Versicherungsnehmer ist an seinen Antrag zwei Wochen ge-
und Krankenzusatzversicherungen bunden.
3. Allgemeine Versicherungsbedingungen und 8. Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs-
wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung rechts
a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Allgemeinen Ver
sicherungsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen Widerrufsbelehrung
sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts. Abschnitt 1
Für das Versicherungsverhältnis in der Wohngebäudeversicherung
gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Wohnge- Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
bäudeversicherung (VGB 2026) sowie etwaige besondere Verein- Widerrufsrecht
barungen, die gesetzlichen sowie die nachstehenden Bestimmun-
gen und Beschreibungen des Versicherungsumfangs. Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist
von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
(z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Anwendung.
b) Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leis- Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
tung des Versicherers. · der Versicherungsschein,
Die Wohngebäudeversicherung schützt im vereinbarten Umfang · die Vertragsbestimmungen,
vor finanziellen Risiken. Versichert ist dabei das Wohngebäude, ein- einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden All
schließlich der auf dem Versicherungsgrundstück vorhandenen und gemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein-
im Versicherungsschein ausgewiesenen Nebengebäude wie z.B. schließlich der Tarifbestimmungen,
Garagen, Carports und Gartenhäuser zum Neuwert. Photovoltaik-
anlagen sind im Rahmen der Wohngebäudeversicherung nur dann · diese Belehrung,
versichert, sofern sie auf dem Versicherungsschein ausgewiesen · das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
sind. · und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
Soweit vereinbart bietet die Wohngebäudeversicherung bei folgen- jeweils in Textform zugegangen sind.
den Gefahren Versicherungsschutz: Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Ab-
Brand, Nutzwärmeschäden, Explosion und Verpuffung, Implosion, sendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Über schalldruckwellen, Blitzschlag und Überspannungsschäden Wenn Sie Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Württemberg
durch Blitz, Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen, Leitungswasser, sind, Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G., Tübinger
Rohrbruch und Frost, Sturm und Hagel, weitere Elementargefahren Straße 55, 70178 Stuttgart, Fax: 0711 1695-1100, E-Mail:
wie Überschwemmung einschließlich Rückstau, Erdbeben, Erd hus-vertrag@wgv.de; ansonsten WGV-Versicherung AG, Tübin-
senkung/Erdfall, Erdrutsch, Vulkanausbruch, Schneedruck und ger Straße 55, 70178 Stuttgart, Fax: 0711 1695-1100, E-Mail:
Lawinen. Außerdem können Photovoltaikanlagen zusätzlich gegen hus-vertrag@wgv.de.
unvorhergesehene Beschädigungen oder Zerstörungen (Sach- Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter
schaden) und Abhandenkommen durch Diebstahl sowie der als https://www.wgv.de/widerruf ausüben. Wenn Sie diese On-
Folge eines versicherten Schadens eintretende Ertragsausfall ver- line-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauer-
sichert werden. haften Datenträger (z.B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine
Zu Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung der Wohnge- Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Wi-
bäudeversicherung verweisen wir auf die Allgemeinen Versiche- derrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres
rungsbedingungen zur Wohngebäudeversicherung (VGB 2026) Eingangs.
sowie etwaige besondere Vereinbarungen, die gesetzlichen sowie
die nachstehenden Bestimmungen und Beschreibungen des Versi- Widerrufsfolgen
cherungsumfangs. Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Wider-
rufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Ver-
4. Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller sicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf
Steuern und sonstigen Preisbestandteile, die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallen-
zusätzliche Kosten den Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prä-
Die Angaben zur Beitragshöhe und die Zahlweise ergeben sich aus mie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung
dem Antrag bzw. der Tarifauskunft. Die gesetzliche Versicherung- entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; da-
steuer ist in den Beiträgen enthalten. bei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von
Nebengebühren und Kosten werden nicht erhoben.
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1/360 der Jahresprämie gemäß Tarifauskunft 9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts so-
(bei jährlicher Prämienzahlung) bzw. wie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbeson-
1/180 der Halbjahresprämie gemäß Tarifauskunft dere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der
(bei halbjährlicher Prämienzahlung) bzw. der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Wider-
rufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im
1/30 der Monatsprämie gemäß Tarifauskunft Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit
(bei monatlicher Prämienzahlung) die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungs einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
schutz bestanden hat. erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie und deutlich gestalteten Form;
vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Ver- 10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
sicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch 11. Angaben zur Beendigung des Vertrages; soweit die Mitteilung
genommen haben, einbehalten. durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich
Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag aus- der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
schließlich unter der Verwendung von Fernkommunikations- die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestal-
mitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail, Brief teten Form;
o.ä.) geschlossen haben, hat der Versicherer Ihnen nur den 12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der
auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfal- Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Ab-
lenden Teil der Prämie zurückzugewähren, wenn Sie dem schluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
Beginn des Versicherungsschutzes vor dem Ende der Wider-
13. das auf den Vertrag anwendbare Recht;
rufsfrist ausdrücklich zugestimmt haben.
14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der
diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt
Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass
werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation wäh-
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von rend der Laufzeit des Vertrages zu führen;
30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versi-
15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen
cherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer
Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenen-
mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
falls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist aus-
Besondere Hinweise drücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie,
den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den
Vertrag gebunden. 16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie
die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren aus-
drücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Ver Ende der Widerrufsbelehrung
sicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht
ausgeübt haben.
9. Angaben zur Laufzeit und gegebenenfalls zur
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und Mindestlaufzeit des Vertrages
14 Tage nach dem Vertragsschluss.
Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12. des folgenden Kalen-
Abschnitt 2 derjahres, 24.00 Uhr. Er verlängert sich mit Ablauf der Vertragszeit
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ab-
Informationen lauf dem Versicherer eine Kündigung in Textform (z.B. Brief, Fax
oder E-Mail) bzw. dem Versicherungsnehmer eine schriftliche Kün-
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informa digung zugegangen ist.
tionen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzel-
nen aufgeführt: 10. Angaben zur Beendigung des Vertrages
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag mit einer Kündigungs-
frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres in Textform
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung (z.B. Brief, Fax oder E-Mail) kündigen. Der Versicherer kann den
zu stellen: Vertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlas- Kalenderjahres schriftlich kündigen.
sung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzu-
11. Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren
geben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger
Recht der Versicherer der Aufnahme von
eingetragen ist und die zugehörige Registernummer;
Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Abschluss des Vertrages zugrunde legt
Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Ver-
Vor Abschluss des Versicherungsvertrages legen wir der Aufnahme
sicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen,
von Beziehungen zu Ihnen das Recht der Bundesrepublik Deutsch-
Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen ei-
land zugrunde.
nes Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch
Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der 12. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die
Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland An-
Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalte-
wendung.
ten Form;
Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie bei folgen-
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
den Gerichten geltend machen:
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbe-
– dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
sondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leis-
– dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie be-
tung des Versicherers;
treuende Niederlassung örtlich zuständig ist.
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steu-
ern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien ein- Sofern Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ih-
zeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis ren Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegen oder Ihr Wohn-
mehrere selbstständige Versicherungsverträge umfassen soll, sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung
oder, wenn der genaue Preis nicht angegeben werden kann, nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Ge-
Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen schäftssitz zuständig ist.
eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 13. Kommunikation während der Laufzeit des
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbe- Vertrages
sondere zur Zahlungsweise der Prämien; Die Vertragsbedingungen und Vorabinformationen werden in deut-
7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestell- scher Sprache mitgeteilt; die Kommunikation während der Laufzeit
ten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befris- des Vertrages wird in deutscher Sprache geführt.
teter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbe-
sondere über den Beginn der Versicherung und des Versiche-
rungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der
Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
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14. Außergerichtliches Beschwerde- und Rechts Als Versicherer ist für uns eine Entscheidung des Versicherungsom-
behelfsverfahren budsmann e.V. bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 EUR ver-
Sie haben Zugang zu einem außergerichtlichen Streitschlichtungs- bindlich; darüber hinaus darf der Versicherungsombudsmann e.V.
verfahren bei der Verbraucherschlichtungsstelle bis zu einem Beschwerdewert von 100.000 EUR eine für beide Sei-
ten unverbindliche Empfehlung abgeben.
Versicherungsombudsmann e.V.
Sitz: Leipziger Straße 121 Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.
10117 Berlin 15. Aufsichtsbehörde und Beschwerdemöglichkeit
Anschrift: Postfach 08 06 32
Zuständige Aufsichtsbehörde ist die
10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Internet: www.versicherungsombudsmann.de – Bereich Versicherungsaufsicht –
Graurheindorfer Straße 108
sofern Sie Verbraucher sind und nicht gleichzeitig in derselben Sache
53117 Bonn
ein Verfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
E-Mail: poststelle@bafin.de
oder vor Gericht anhängig ist. Zur Teilnahme an diesem Verfahren
Internet: www.bafin.de
sind wir verpflichtet.
Sie haben die Möglichkeit zu einer Beschwerde bei der genannten
Aufsichtsbehörde.
B. Erläuterungen
1. Versichertes Gebäude In einem Schadenfall wird kein Abzug wegen Unterversicherung
Versichert ist das im Antrag und im Versicherungsschein näher be- vorgenommen, wenn der Antragsteller alle Antragsfragen nach Grö-
schriebene Gebäude. Garagen, Carports und Nebengebäude (z.B. ße und Ausbau des Gebäudes zutreffend beantwortet und der Ver-
Garten- und Gerätehäuser) auf dem Versicherungsgrundstück, die sicherer den Wert 1914 hiernach berechnet. Gleiches gilt, wenn die
mitversichert werden sollen, sind im Antrag anzugeben. Ansonsten Versicherungssumme durch eine vom Versicherer anerkannte
sind diese nicht versichert. Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird. Wird der
Bauzustand nachträglich verändert, ist dies dem Versicherer bis
2. Versicherte Gefahren zum Ende des laufenden Versicherungsjahres anzuzeigen. Hierzu
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließlich auf die ver- zählt z.B. die Vergrößerung der Wohnfläche.
einbarten und im Versicherungsschein aufgeführten Gefahren. 6. Erläuterungen zur Bauweise des Gebäudes
Die Versicherung der Gefahren „Sturm und Hagel“ und „weitere Ele Die Höhe des Beitrags richtet sich u.a. nach der Bauweise des zu
mentargefahren“ ist nur in Verbindung mit einer Feuerversicherung versichernden Gebäudes. Nebengebäude auf dem Versicherungs-
möglich. grundstück mit einer Grundfläche von maximal 20 Quadratmetern
3. Versicherungsschutz für den Rohbau werden in die gleiche Bauweise wie das Hauptgebäude eingestuft.
Die Feuerversicherung für Neubauten gemäß A.3.12 VGB 2026 Bei Mischbauweisen wird der Beitrag aus der Bauweise berechnet,
wird längstens für 36 Monate beitragsfrei gewährt. Beträgt die Bau- die den höheren Tarifbeitrag zur Folge hat, sofern der Anteil dieser
zeit mehr als 36 Monate, wird ab dem 37. Monat ein Beitrag erhoben. Bauweise 30 Prozent übersteigt.
Tragende Konstruktion
4. Berücksichtigung des Gebäudealters
– Massivbau: Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Fertigbau massiv,
Der Neubaurabatt ist vom Gebäudealter des Hauptgebäudes ab- Verfüllsysteme (z.B. ausgegossene Schalungsbauweise)
hängig. Als Gebäudealter gilt die Differenz zwischen dem Jahr der – Holzfachwerk ausgemauert
Beitragsfälligkeit und dem Jahr der erstmaligen Bezugsfertigkeit – Massivholzbau: Blockbauweise, Brettstapelbauweise
(Baujahr) des Gebäudes. Der Neubaurabatt reduziert sich mit fort- – Holzfertigbau: Holztafel-, Holzrahmen-, Holzständerbauweise
schreitendem Gebäudealter jeweils zum 1. Januar eines Jahres und
dessen Höhe bemisst sich entsprechend Ziffer A.17.2 VGB 2026. Fassade
Ab einem Gebäudealter von 21 Jahren entfällt der Neubaurabatt. – nicht brennbar: Putz, Klinkersteine, Profilblech, Zement
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb faserplatten (Eternit), Schieferplatten
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die – brennbar: Holzbrettverschalung, Holzersatzwerkstoffe ( Werzalit),
Änderung des Neubaurabatts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Holzschindeln
kündigen. Der Neubaurabatt gilt für das Hauptgebäude und die auf Dacheindeckung
dem Versicherungsgrundstück vorhandenen Garagen, Carports und
Nebengebäude mit einer Grundfläche von maximal 20 Quadrat – hart: Ziegel, Schiefer, Metall, Zementfaserplatten, Bitumen,
metern. Folien, Kies, extensive Begrünung
– weich: Holz, Ried, Schilf, Stroh
Der Neubaurabatt gilt nicht für folgende beitragspflichtige Erweite-
rungen: Sollte Ihnen aufgrund der vorstehenden Angaben keine Zuordnung
zu einer Bauweise möglich sein, reichen Sie uns bitte eine Kopie
– Weitere Elementargefahren, der Baubeschreibung aus dem Baugesuch ein.
– Haus- und Wohnungsschutzbrief,
– Erweiterter Schutz für Photovoltaikanlagen 7. Selbstbeteiligung
soweit hierfür Versicherungsschutz vereinbart ist. In der Wohngebäudeversicherung besteht die Möglichkeit, eine
Selbstbeteiligung in Höhe von 250 EUR, 500 EUR oder 1.000 EUR
5. Ermittlung der Versicherungssumme und Unter- zur Beitragsreduzierung zu vereinbaren. Bei Vereinbarung von
versicherungsverzicht „weitere Elementargefahren“ gilt für diese Gefahren eine Selbst
Der Versicherungswert in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus beteiligung von 1.000 EUR. Der Versicherungsnehmer zahlt die
ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren Selbstbeteiligung an jedem Versicherungsfall selbst. Dies gilt nicht
sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten ausgedrückt in für Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten, die
den Preisen des Jahres 1914. Die dem Vertrag zugrunde liegende aufgrund einer Weisung des Versicherers angefallen sind. Eine
Versicherungssumme muss dem Versicherungswert entsprechen, Selbstbeteiligung gilt nicht in der Feuerrohbauversicherung (A.3.12
um in einem Schadenfall nicht unterversichert zu sein. Der Versi- VGB 2026) sondern erst ab Bezugsfertigstellung des Gebäudes mit
cherer ermittelt die Versicherungssumme nach Größe und Ausbau Inkrafttreten des gewünschten, weitergehenden Versicherungs-
des Gebäudes. schutzes. Eine Selbstbeteiligung gilt ferner nicht beim Haus- und
Die Wohnfläche ist die Grundfläche einer Wohnung einschließlich Wohnungsschutzbrief (A.26 VGB 2026), sofern beantragt.
der Hobbyräume. Flächen mit Dachschrägen sind ohne Abzüge voll 8. Versicherungsschutz für Photovoltaikanlagen
zu berücksichtigen. Nicht zur Wohnfläche zählen Balkone, Loggien,
Terrassen und Treppen. Kellerräume und Speicherräume zählen Photovoltaikanlagen in der Wohngebäudeversicherung
nur dann zur Wohnfläche, wenn diese zu Wohn- und Hobbyzwe- Im Rahmen der Wohngebäudeversicherung kann der Versicherungs
cken ausgebaut sind. Bei einem Wohn- und Geschäftsgebäude wird nehmer die Photovoltaikanlage sowie deren zugehörige Installatio-
die gewerblich genutzte Fläche zur Wohnfläche gezählt. nen (z.B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente,
Eine vorhandene Photovoltaikanlage kann ebenfalls in der Versi- Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter, Verkabelung so-
cherungssumme berücksichtigt werden. wie Energiespeicher) mitversichern. Photovoltaikanlagen sind nur
dann versichert, sofern sie im Versicherungsschein ausgewiesen
In Einzelfällen erfolgt die Ermittlung der Versicherungssumme durch sind. Bei einem nachträglichen Einbau ist eine Anmeldung erforder-
einen Bausachverständigen. lich, um diese in den Versicherungsschutz der Wohngebäudeversi-
cherung einzubeziehen.
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Erweiterter Schutz für Photovoltaikanlagen 9. Haus- und Wohnungsschutzbrief
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit den Versicherungs- Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit den Haus- und Woh-
schutz für Photovoltaikanlagen gegen Mehrbeitrag zu erweitern, nungsschutzbrief für Ein- und Zweifamilienhäuser, die ausschließ-
sofern für das Wohngebäude mindestens Versicherungsschutz ge- lich zu Wohnzwecken genutzt werden, zu vereinbaren. Dieser um-
gen die Gefahren Feuer sowie Sturm und Hagel besteht. Der Erwei- fasst zahlreiche Hilfeleistungen im Notfall, z.B. Schlüsseldienst,
terte Schutz für Photovoltaikanlagen umfasst unvorhergesehene Rohrreinigung und Notheizung.
Sachschäden durch Beschädigungen oder Zerstörungen der Anla-
ge sowie das Abhandenkommen durch Diebstahl. Versichert ist au-
ßerdem der Ertragsausfall als Folge eines versicherten Schadens.
Für den Erweiterten Schutz für Photovoltaikanlagen gelten – abwei-
chend von einer eventuell in der Wohngebäudeversicherung verein-
barten Selbstbeteiligung – folgende Selbstbeteiligungen je Versi-
cherungsfall:
– Ergänzende Technische Gefahren: 150 EUR
– Baudeckung: 150 EUR.
C. Hinweise zum Datenschutz
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Da
personenbezogenen Daten durch die zur WGV Versicherungsgruppe ten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 b
gehörenden Unternehmen DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G., Daten (z.B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensver-
WGV-Versicherung AG, sicherungsvertrags) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach
WGV-Lebensversicherung AG, Artikel 9 Absatz 2 a in Verbindung mit Artikel 7 DSGVO ein. Erstellen
WGV Rechtsschutz-Schadenservice GmbH, wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grund
WGV-Informatik und Media GmbH, lage von Artikel 9 Absatz 2 j DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG.
WGV-Beteiligungsgesellschaft mbH und Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns
WGV Holding AG oder von Dritten zu wahren (Artikel 6 Absatz 1 f DSGVO). Dies kann
und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. insbesondere erforderlich sein:
– zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung – zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist das Unternehmen, mit andere Produkte der Unternehmen der WGV Versicherungsgrup
dem Ihr Versicherungsvertrag, ein anderer Vertrag oder eine sons- pe und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungs
tige Rechtsbeziehung besteht und hierzu Ihre personenbezogenen umfragen,
Daten verarbeitet. Den jeweiligen Verantwortlichen entnehmen Sie – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere
bitte Ihren Unterlagen. nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf
Bei den Konzerngesellschaften Württembergische Gemeinde-Versiche Versicherungsmissbrauch hindeuten können.
rung a.G., WGV-Versicherung AG, WGV-Lebensversicherung AG, Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur
WGV Rechtsschutz-Schadenservice GmbH und WGV-Informatik und Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher
Media GmbH handelt es sich um gemeinsam Verantwortliche nach Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten
Artikel 26 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei-
Nähere Informationen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit finden tung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen
Sie unter www.wgv.de/datenschutz. in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 c DSGVO.
Sie erreichen uns unter folgender Adresse: Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht ge-
nannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der
WGV Versicherung gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren.
70164 Stuttgart
Telefon: 0711 1695-1500 Kategorien von Empfängern der personenbezogenen
Fax: 0711 1695-1100 Daten
E-Mail: kundenservice@wgv.de Rückversicherer:
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versiche
der oben genannten Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauf- rungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich
tragter – oder per E-Mail unter: datenschutzbeauftragter@wgv.de sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko
oder den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es mög-
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der lich, dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner
DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie
rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsge- bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermit-
setzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber teln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die Er-
hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für füllung unseres Versicherungsvertrags mit Ihnen erforderlich ist bzw.
den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlichen Um-
sicherungswirtschaft“ (Code of Conduct) verpflichtet, die die oben fang. Nähere Informationen zu den eingesetzten Rückversicherern
genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Die- stellen wir Ihnen unter https://www.wgv.de/datenschutz zur Verfügung.
se können Sie im Internet unter www.wgv.de/datenschutz abrufen.
Vermittler:
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die
von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Ver- Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Ver-
trags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. mittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss
Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags-
Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z.B. zur Policie und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten
rung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu
etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanz-
wie hoch der Schaden ist. Ferner benötigen wir Ihre personenbezo- dienstleistungsangelegenheiten benötigen.
genen Daten zur Erbringung von Leistungen. Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmens-
sowie die Erbringung von Leistungen ist ohne die Verarbeitung gruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in
Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Ver
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur sicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unter-
Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z.B. für die Ent- nehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zen
wicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorga- tralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kun-
ben. Die Daten aller mit den Unternehmen der WGV Versicherungs- denservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Ex-
gruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der kasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Un
gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsicht- ternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleister-
lich einer Vertragsanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidun- liste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Daten-
gen oder für umfassende Auskunftserteilungen. verarbeitung teilnehmen.
7
[Seite 8]
Externe Dienstleister:
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzli- Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs
chen Pflichten zum Teil externer Dienstleister. wirtschaft
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienst- Es besteht die Möglichkeit, dass wir bei Abschluss eines Versicherungs
leister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen vertrags oder im Rahmen der Schadenbearbeitung Daten zum Ver-
bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version auf unserer sicherungsobjekt (Fahrzeugidentifikationsdaten oder Adresse des
Internetseite unter Gebäudes) sowie Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Ge-
https://www.wgv.de/docs/rechtliches/liste_personenversicherung.pdf burtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) an die Besurance HIS
entnehmen. GmbH übermitteln (HIS-Anfrage). Die Besurance HIS GmbH überprüft
Auf Wunsch übersenden wir Ihnen diese auch per Post. Gerne kön- anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versiche-
nen Sie mit uns hierzu unter der Telefonnummer 0711 1695-1500 rungsobjekt im „Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs-
Kontakt aufnehmen. wirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind, die auf ein erhöhtes
Weitere Empfänger: Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeu-
ten können. Solche Informationen können nur aufgrund einer
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an wei-
früheren Meldung eines Versicherungsunternehmens an das HIS
tere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung ge-
vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie gegebenenfalls von dem
setzlicher Mitteilungspflichten (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanz
einmeldenden Versicherungsunternehmen gesondert informiert wor-
behörden oder Strafverfolgungsbehörden).
den sind. Daten, die aufgrund einer HIS-Einmeldung im HIS gespei-
Datenübermittlung in ein Drittland chert sind, werden von der Besurance HIS GmbH an uns, das an-
fragende Versicherungsunternehmen, übermittelt.
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt dies nur, Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf den folgenden Internet
soweit Sie dem zugestimmt haben, ein Angemessenheitsbeschluss seiten: https://besurance-his.de. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen
der EU-Kommission vorliegt oder andere angemessene Datenschutz- diese auch per Post. Gerne können Sie mit uns hierzu unter der Tele
garantien vorhanden sind. Informationen hierzu stellen wir Ihnen fonnummer 0711 1695-1500 Kontakt aufnehmen.
gerne über die genannten Kontaktdaten zur Verfügung.
Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Dauer der Datenspeicherung Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags (z.B. zur
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben Mitnahme eines Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtver
genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vor- sicherung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls über-
kommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt prüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforder
werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend ge- lichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit
macht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.
zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen
Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Bonitätsauskünfte
Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem Es besteht die Möglichkeit, dass wir Ihre Daten (Name, Adresse und
aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geld- gegebenenfalls Geburtsdatum) zum Zweck der Bonitätsprüfung an die
wäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden
Jahren. übermitteln. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlung sind Artikel 6 Ab-
Betroffenenrechte satz 1 b und Artikel 6 Absatz 1 f der DSGVO. Übermittlungen auf der
Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur
Sie können unter der oben genannten Adresse Auskunft über die zu Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder
Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus kön- Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte und
nen Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personen
die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht bezogener Daten erfordern, überwiegen. Detaillierte Informationen
auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf zur infoscore Consumer Data GmbH im Sinne des Artikel 14 DSGVO,
Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem struktu- das heißt Informationen zum Geschäftszweck, zu Zwecken der Da
rierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen. tenspeicherung, zu den Datenempfängern, zum Selbstauskunfts-
recht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. finden Sie
Widerspruchsrecht unter folgendem Link: https://finance.arvato.com/icdinfoblatt.
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbe Auf Wunsch übersenden wir Ihnen diese auch per Post. Gerne kön-
zogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widerspre- nen Sie mit uns hierzu unter der Telefonnummer 0711 1695-1500
chen. Kontakt aufnehmen.
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interes- Automatisierte Einzelfallentscheidungen
sen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn
sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die ge Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antrag-
gen die Datenverarbeitung sprechen. stellung befragen, kann in einzelnen Fällen vollautomatisiert über
das Zustandekommen des Vertrags entschieden werden.
Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben
genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzauf-
sichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzauf-
sichtsbehörde ist:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informations-
freiheit Baden-Württemberg
Lautenschlagerstraße 20
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 615541-0
Telefax: 0711 615541-15
E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de
D. Hinweise zur Vermittlervergütung
Die selbstständigen Vermittler der WGV erhalten für die Vermittlung diese ist in der Versicherungsprämie enthalten. Die Vergütung der
von Versicherungsverträgen eine Kombination aus einer erfolgsun- Mitarbeiter der WGV ist unabhängig vom Abschluss eines konkreten
abhängigen und einer erfolgsabhängigen Vergütung (Provision); Versicherungsvertrags, also erfolgsunabhängig.
8
[Seite 9]
Mitteilung nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Sehr geehrter Kunde, 3. Vertragsänderung
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen kön- Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag
nen, ist es notwendig, dass Sie die beiliegenden Fragen wahrheits- auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn
gemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die an-
anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. deren Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Ha-
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, ben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen
wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die An-
Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht kön- zeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen
nen Sie der nachstehenden Information entnehmen. erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ih- angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
nen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung
Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzei- fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mittei-
gen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsan- lung hinweisen.
nahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind
Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. 4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Welche Folgen können eintreten, wenn eine Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend
vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte
Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Er-
Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass klärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere
weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht ver-
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein strichen ist.
Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, ge- zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeig-
schlossen hätten. ten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsände-
wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir rung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist ein-
nicht oder nicht richtig angegebene Umstand getreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeige-
– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls pflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
– noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
5. Stellvertretung durch eine andere Person
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die
Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Per-
son vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts,
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für
bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Ver- die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stell-
tragszeit entspricht. vertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksich-
2. Kündigung tigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätz-
lich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn we-
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertrag-
der Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässig-
liche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos ver-
keit zur Last fällt.
letzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
9
[Seite 10]
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.
WGV-Versicherung AG
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur
Wohngebäudeversicherung (VGB 2026)
Teil A – Besonderer Teil
A.1 Versicherte Gefahren und Schäden 11
A.2 Generelle Ausschlüsse 11
A.3 Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion und Verpuffung, Implosion,
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, Überschalldruckwellen 11
A.4 Leitungswasser 13
A.5 Naturgefahren 15
A.6 Versicherte Sachen 16
A.7 Gebäude, Gebäudebestandteile, Gebäudezubehör und Grundstücksbestandteile 16
A.8 Versicherungsort 17
A.9 Selbstbeteiligung 17
A.10 Wohnungs- und Teileigentum 17
A.11 entfällt 17
A.12 Versicherte Kosten 17
A.13 Mietausfall, Mietwert und Hotelkosten statt Mietwert 19
A.14 Versicherungswert, Versicherungssumme 20
A.15 Ermittlung der Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus, Unterversicherung 20
A.16 Beitrag in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus und dessen Anpassung 21
A.17 Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag 21
A.18 Entschädigungsberechnung, Selbstbeteiligung 22
A.19 Sachverständigenverfahren 23
A.20 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 23
A.21 Vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall,
Sicherheitsvorschriften23
A.22 Besondere gefahrerhöhende Umstände 24
A.23 Besonderheiten bei Kündigungen und angemeldeten Realrechten 24
A.24 Veräußerung und deren Rechtsfolgen 24
A.25 Leistungs-Update-Garantie, Besserstellungs-Garantie 24
A.26 Haus- und Wohnungsschutzbrief 25
A.27 Erweiterter Schutz für Photovoltaikanlagen (Elektronik/Ertragsausfall) 26
Teil B – Allgemeiner Teil
Abschnitt B.1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B.1.1 Beginn des Versicherungsschutzes 29
B.1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 29
B.1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 29
B.1.4 Folgebeitrag 29
B.1.5 Lastschriftverfahren 29
B.1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 29
Abschnitt B.2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B.2.1 Dauer und Ende des Vertrags 30
B.2.2 Kündigung nach Versicherungsfall 30
Abschnitt B.3 – Anzeigepflichten, Gefahrerhöhung, Obliegenheiten
B.3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 30
B.3.2 Gefahrerhöhung 31
B.3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 31
Abschnitt B.4 – Weitere Regelungen
B.4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 32
B.4.2 Keine Deckungslücke bei Versichererwechsel 32
B.4.3 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 33
B.4.4 Vollmacht des Versicherungsvertreters 33
B.4.5 Verjährung 33
B.4.6 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 33
B.4.7 Anzuwendendes Recht 33
B.4.8 Embargobestimmung 33
B.4.9 Überversicherung 33
B.4.10 Versicherung für fremde Rechnung 34
B.4.11 Aufwendungsersatz 34
B.4.12 Übergang von Ersatzansprüchen 34
B.4.13 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 34
B.4.14 Repräsentanten 34
10
[Seite 11]
Teil A – Besonderer Teil A.3.5 Explosion und Verpuffung
A.3.5.1 Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende
A.1 Versicherte Gefahren und Schäden Kraftäußerungen, die auf dem Ausdehnungsbestreben
A.1.1 Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die von Gasen oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied
durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder be- zwischen Explosion und Verpuffung liegt in der Intensi-
schädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhan- tät der Kraftäußerung.
denkommen: Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung
A.1.1.1 Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Überspan- usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor.
nungsschäden durch Blitz, Explosion und Verpuffung, Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen
Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunter-
Überschalldruckwellen, schieds innerhalb und außerhalb des Behälters statt-
A.1.1.2 Leitungswasser, findet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion
durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zer-
A.1.1.3 Naturgefahren, reißen seiner Wandung nicht erforderlich.
A.1.1.3.1 Sturm, Hagel, A. 3.5.2 Versichert sind auch Schäden durch Explosionen von
A.1.1.3.2 Weitere Elementargefahren. Blindgängern aus vergangenen Kriegen. In diesem Zu-
A.1.2 Jede der Gefahrengruppen nach A.1.1.1 und A.1.1.2 sammenhang findet der Ausschluss nach A.2.1 keine
kann auch einzeln versichert werden. Die Gefahren- Anwendung.
gruppe nach A.1.1.3.1 kann nur in Verbindung mit der Darüber hinaus erstattet der Versicherer auch die Kos-
Gefahrengruppe A.1.1.1 versichert werden. Die Gefah- ten für die Räumungs- und Entschärfungsmaßnahmen
rengruppe nach A.1.1.3.2 kann nur in Verbindung mit durch den Kampfmittelräumdienst sowie die Kosten für
der Gefahrengruppe A.1.1.3.1 versichert werden. die Rekultivierung der Gartenanlage.
Eine Inanspruchnahme aus dem vorliegenden Vertrag
A.2 Generelle Ausschlüsse
ist nur insoweit möglich, als durch anderweitig beste-
A.2.1 Ausschluss Krieg hende Versicherungen (z.B. Hausratversicherung) oder
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähn- durch Dritte (Bund oder Länder bei Entschärfungsmaß-
liche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion nahmen) keine oder keine volle Deckung erreicht wird
oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwir- (Subsidiarität). Zu ersetzen ist gegebenenfalls die be-
kender Ursachen. stehende Deckungsdifferenz.
A.2.2 Ausschluss innere Unruhen, Streik und A.3.6 Implosion
Aussperrung Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusam-
Nicht versichert sind Schäden durch innere Unruhen, menfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck
Streik oder Aussperrung. Das gilt ohne Berücksichti- infolge eines inneren Unterdrucks.
gung mitwirkender Ursachen. A.3.7 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs
Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig erhebli- Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahr-
che Teile der Bevölkerung in einer Weise in Bewegung zeugs (z.B. Drohnen). Gleiches gilt für den Anprall oder
geraten, die die öffentliche Ruhe und Ordnung stört und Absturz seiner Teile oder seiner Ladung.
sie dabei Gewalttätigkeiten gegen Personen und Sa-
A.3.8 Überschalldruckwellen
chen begehen.
Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor,
Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf
wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das
ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer
die Schallgrenze durchflogen hat und diese Druckwelle
verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude,
Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete in denen sich versicherte Sachen befinden, einwirkt.
planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig gro-
A.3.9 Erweiterungen bei Vereinbarung des OPTIMAL-
ßen Zahl von Arbeitnehmern.
oder PLUS-Tarifs
Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs gilt dieser Aus-
A.3.9.1 Fahrzeuganprall
schluss nicht. Dies gilt jedoch nicht für beschädigte oder
zerstörte Laden- bzw. Schaufensterscheiben. Ferner Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von
erfolgt keine Leistung, soweit ein öffentlich-rechtlicher Gebäuden, Zäunen, Straßen, Wegen und sonstigen
Schadenersatzanspruch besteht. Das gilt auch dann, Grundstücksbestandteilen durch Straßen-, Schienen-
wenn dieser lediglich hilfsweise eingeräumt wird. und Wasserfahrzeuge, ihrer Teile oder Ladung. Diese
dürfen dabei nicht vom Versicherungsnehmer bzw. von
A.2.3 Ausschluss Kernenergie
Bewohnern des Gebäudes gelenkt werden.
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nu-
A.3.9.2 Rauch- und Rußschäden
kleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt
ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. Als Rauchschaden gilt jede unmittelbare Zerstörung
oder Beschädigung der versicherten Sachen durch
A.3 Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Rauch, der plötzlich bestimmungswidrig aus den auf
Überspannung durch Blitz, Explosion und dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-,
Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen austritt. Nicht
Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz
versichert sind Schäden, die durch die dauernde Ein-
eines Luftfahrzeugs, Überschalldruckwellen wirkung von Rauch entstehen. Rußschäden sind Rauch
A.3.1 Brand schäden gleichgestellt.
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsge- A.3.9.3 Seng- und Schmorschäden
mäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und Seng- oder Schmorschäden sind durch Hitzeeinwirkung
das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. örtlich begrenzte Schäden, die durch Verfärbung der
A.3.2 Nutzwärmeschäden versengten/verschmorten Sachen sichtbar werden.
Nutzwärmeschäden sind Brandschäden, die an versi- A.3.9.4 Böswillige Beschädigung (auch Graffiti)
cherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Versichert sind die erforderlichen und tatsächlich ange-
Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu fallenen Kosten für die Beseitigung von Schäden durch
sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. Dies gilt auch böswillige Beschädigung sowie durch Graffiti (Verun-
für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder staltung durch Farben oder Lacke), die durch unbefug-
Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. te Dritte an Außenseiten von versicherten Sachen im
A.3.3 Blitzschlag Sinne von A.6 verursacht werden. Als böswillige Be-
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes schädigung gilt jede vorsätzliche, unmittelbare Beschä-
auf Sachen. digung und Zerstörung von versicherten Sachen.
A.3.4 Überspannung durch Blitz A.3.9.5 Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Der Versicherer ersetzt die erforderlichen und tatsäch-
Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge ei- lich angefallenen Kosten, die dem Versicherungsneh-
nes Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch beding- mer für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlös-
te Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen sern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern dadurch
und Geräten entsteht. entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter
11
[Seite 12]
A.3.9.5.1 in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mit- A.3.10.4.1.2 Nicht versichert sind
tels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge einge- – Wechseldatenträger;
drungen ist, – Hilfs- und Betriebsstoffe;
A.3.9.5.2 versucht, durch eine Handlung gemäß A.3.9.5.1 in ein – Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, z.B. Kühl-
versichertes Gebäude einzudringen. oder Löschmittel;
A.3.9.6 Diebstahl von Gebäudebestandteilen, -zubehör – Werkzeuge aller Art;
und Grundstücksbestandteilen – sonstige Teile, die während der Lebensdauer der
versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach
Der Versicherer ersetzt die erforderlichen und tatsäch- ausgewechselt werden müssen, z.B. Sicherungen,
lich angefallenen Kosten, die dem Versicherungsneh- Lichtquellen, nicht wieder aufladbare Batterien, Filter
mer entstehen für die Ersatzbeschaffung durch Dieb- massen und -einsätze.
stahl von
A.3.10.4.2 Versicherte Gefahren und Schäden
A.3.9.6.1 fest mit dem Gebäude verbundenen Gebäudebestand-
teilen, Versichert sind unvorhergesehen eintretende Beschä-
digungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen
A.3.9.6.2 Gebäudezubehör nach A.7.3.1 sowie A.7.3.3 und (Sachschaden) und das Abhandenkommen versicherter
A.3.9.6.3 ausschließlich folgenden Grundstücksbestandteilen: Sachen durch Diebstahl.
Elektro-Ladestationen für Elektro-Fahrzeuge, sofern Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungs-
diese nicht gewerblich genutzt werden. Die Entschädi- nehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig
gungsgrenzen nach A.7.4.3 bleiben davon unberührt. vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb
A.3.10 Erweiterungen bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten
A.3.10.1 Meteoriteneinschlag, Weltraumschrott vorhersehen können.
Versichert sind Schäden durch Meteoriteneinschlag. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sach-
Das Gleiche gilt für den Anprall oder Absturz von Welt- schäden durch
raumschrott (z.B. Teilen von Satelliten). – Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz
A.3.10.2 Tierbiss an elektrischen Anlagen Dritter;
– Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
Versichert sind Schäden an elektrischen Leitungen und – Kurzschluss oder Überstrom;
elektrischen Anlagen innerhalb von versicherten Ge- – Wasser, Feuchtigkeit, soweit nicht nach A.4 ver
bäuden, die unmittelbar durch Marderbiss oder den Biss sicherbar;
sonstiger wildlebender Kleinnager oder Waschbären – Sturm, Hagel, Frost, Eisgang, Überschwemmung
entstehen. soweit nicht nach A.5 versicherbar;
A.3.10.3 Wildtierschäden – Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitsein-
Versichert sind Schäden durch wildlebende Kleinnager, richtungen;
Waschbären, Marder, Spechte und Tiere, die zum Scha- – Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
lenwild nach § 2 Absatz 3 Bundesjagdgesetz zählen – Zerreißen infolge Fliehkraft.
(z.B. Wildschweine, Rehe oder Rothirsche). Die Ent- Kein Versicherungsschutz besteht für Gefahren nach
schädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR be- A.4 und A.5, gegen die sich der Versicherungsnehmer
grenzt. versichert hat bzw. versichern kann.
Ausgeschlossen sind Schäden durch Kot, Urin, Ratten, A.3.10.4.3 Elektronische Bauelemente
Mäuse oder Haustiere. Kein Versicherungsschutz be- Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile)
steht, wenn Gebäude länger als 60 Tage ununterbro- der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine
chen nicht genutzt werden. versicherte Gefahr nachweislich von außen auf
A.3.10.4 Elektronikversicherung für haustechnische – eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicher
Anlagen weise auszutauschende Einheit) oder
A.3.10.4.1 Versicherte und nicht versicherte Sachen – auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat.
A.3.10.4.1.1 Versichert sind die folgenden betriebsfertigen haustech- Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die über-
nischen Anlagen im versicherten Gebäude oder auf dem wiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf
im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück, so- die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen
weit sie sich im Eigentum des Versicherungsnehmers zurückzuführen ist.
befinden und der Versorgung der im Versicherungs- Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird
schein bezeichneten Gebäude dienen: jedoch Entschädigung geleistet.
– Brenner, Pumpen, Steuerungs-, Mess- und Regel- A.3.10.4.4 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
einheiten von Heizungsanlagen aller Art;
– stationäre Klimaanlagen; Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende
– Personen- und Lastenaufzüge; Ursachen keine Entschädigung für Schäden
– Anlagen zur Trink- und Brauchwasseraufbereitung; A.3.10.4.4.1 durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung be-
– elektrische Antriebe von Markisen, Rollläden/Jalou- reits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer
sien, Garagen- und Rolltoren; oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten;
– elektronische Türöffner, Alarm-, Video- und Gegen- A.3.10.4.4.2 durch
sprechanlagen, Klingelanlagen;
– Hebeanlagen; – betriebsbedingte normale Abnutzung;
– Solaranlagen zur Brauchwassererwärmung und/oder – betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung;
Heizungsunterstützung, – korrosive Angriffe oder Abzehrung;
– Anlagen der oberflächennahen Geothermie in Form – übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder
von Flächengeothermie; Geothermie-Anlagen, die sonstigen Ablagerungen;
mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, sind A.3.10.4.4.3 durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftig-
nicht versichert; keit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsen-
– Wärmepumpenanlagen; tanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet je-
– Antennen- und Satellitenempfangsanlagen; doch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch
– Elektro-Ladestationen für Elektro-Fahrzeuge, sofern die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn
diese nicht gewerblich genutzt werden; die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des
– Balkonkraftwerke gemäß des Erneuerbaren Ener- Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
giegesetzes (EEG), sowie A.3.10.4.4.4 soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder
– SmartHome-Geräte, die der Steuerung von Rolllä- Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag
den, Fenstern, Türen, Strom, Heizung, Beleuchtung, einzutreten hat.
Gartenbewässerung oder Überwachungseinrichtung
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der
dienen. Davon ausgenommen sind mobile Steue-
Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach
rungsgeräte, welche auch außerhalb des Gebäudes
Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den
Verwendung finden (z.B Tablets oder Smartphones).
Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies,
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter so behält der Versicherungsnehmer zunächst die be-
Erprobung und – soweit vorgesehen – nach beendetem reits gezahlte Entschädigung.
Probebetrieb entweder zum Betrieb bereit ist oder sich in
§ 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für
Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung des Betriebs
diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen
unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch
Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des
während einer De- oder Remontage sowie während eines
Transports der Sache innerhalb des Versicherungsorts.
12
[Seite 13]
Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls ge- gesetzlichen Bestimmungen und Sicherheitsvorschrif-
richtlich geltend zu machen. ten sowie alle vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Ver- Dies gilt auch für die vom Anlagen-Hersteller vorgege-
sicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers benen Vorschriften und Hinweise zur Installation, War-
nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungs- tung und Pflege der versicherten Anlage(n) sowie des
nehmer Schadenersatz leistet. mitversicherten Zubehörs (z.B. Blitzschutzeinrichtun-
gen, Fernüberwachungssysteme).
A.3.10.4.5 Wiederherstellungskosten
A.3.10.4.6.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Total-
schaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in
die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des A.3.10.4.6.1 genannten Obliegenheiten, gilt B.3.3.1.2
Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der ver- und B.3.3.3.
sicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten A.3.11 Nicht versicherte Schäden
höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt Nicht versichert sind
sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesonde-
re für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. A.3.11.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksich
tigung mitwirkender Ursachen.
A.3.10.4.5.1 Teilschaden
A.3.11.2 bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs Rauch-, Ruß-, Seng-
Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des und Schmorschäden, es sei denn der Schaden wurde
früheren, betriebsfertigen Zustands erforderlichen Auf- durch eine versicherte Gefahr nach A.3.1 bis A.3.8 ver-
wendungen abzüglich des Werts des Altmaterials. ursacht.
A.3.10.4.5.1.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbeson- A.3.11.3 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Ver-
dere brennungsraum der Maschine auftretenden Explosio-
– Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; nen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elek
– Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch über- trischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in
tarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkos- ihnen auftretenden Gasdruck. Versicherungsschutz be-
ten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie steht aber, wenn diese Schäden Folge eines versicher-
für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; ten Schadenereignisses nach A.3.1 bis A.3.8 sind.
– De- und Remontagekosten; A.3.12 Feuerrohbauversicherung
– Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Ex-
pressfrachten; Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude
– Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssys- und die zur Errichtung des Gebäudes notwendigen, auf
tems, welches für die Grundfunktion der versicherten dem Baugrundstück befindlichen Baustoffe und -teile
Sache notwendig ist; sind während der Zeit des Rohbaus bis zur bezugsfer-
– Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren tigen Herstellung, längstens bis zum Ablauf von 36 Mo-
der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kos- naten, beitragsfrei gegen Schäden durch Brand, Nutz-
ten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner wärmeschäden, Blitzschlag, Überspannungsschäden
Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächst- durch Blitz, Explosion und Verpuffung, Implosion, An-
gelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage, je- prall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, Überschalldruck-
doch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung. wellen versichert.
A.3.10.4.5.1.2 Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe Der Versicherungsschutz für Schäden durch Leitungs-
der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und wasser, Rohrbruch, Frost, Sturm, Hagel und weitere
Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmit- Elementargefahren sowie die Erweiterungen im
teln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die OPTIMAL- und PLUS-Tarif nach A.3.9 und A.3.10 tre-
während der Lebensdauer der versicherten Sache er- ten – sofern beantragt – erst in Kraft, wenn das Gebäu-
fahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müs- de bezugsfertig ist. Das gilt auch für den Haus- und
sen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der ver- Wohnungsschutzbrief und den Erweiterten Schutz für
sicherten Sache zerstört oder beschädigt werden. Photovoltaikanlagen (Elektronik/Ertragsausfall).
A.3.10.4.5.1.3 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für A.4 Leitungswasser
– Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnah- A.4.1 Versicherte Gefahren und Schäden
men, die auch unabhängig von dem Versicherungs-
Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:
fall notwendig gewesen wären;
– Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserun- A.4.1.1 Leitungswasserschäden,
gen, die über die Wiederherstellung hinausgehen; A.4.1.2 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden,
– Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, A.4.1.3 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden.
soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in frem-
der Regie entstanden wären; A.4.2 Leitungswasserschäden
– entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener A.4.2.1 Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig aus-
Regie; getreten ist aus:
– Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige A.4.2.1.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen)
Wiederherstellung; oder damit verbundenen Schläuchen,
– Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstel-
lung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten A.4.2.1.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen
Sache selbst ausgeführt werden; sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden
– Vermögensschäden. Teilen,
A.3.10.4.5.2 Totalschaden A.4.2.1.3 Heizungs- oder Klimaanlagen einschließlich Warmwas-
ser- oder Dampfheizungen, Wärmepumpen und Solar-
Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Werts des heizungsanlagen,
Altmaterials.
A.4.2.1.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
A.3.10.4.5.3 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
A.4.2.1.5 Wasserbetten oder Aquarien.
Abweichend von A.3.10.4.5.1 und A.3.10.4.5.2 ist die
Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor A.4.2.2 Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten
Eintritt des Versicherungsfalls begrenzt, wenn die Wie- aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf.
derherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur
(Totalschaden) unterbleibt. Energieerzeugung bestimmt sind (z.B. Heizöl).
Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf A.4.2.3 Als Leitungswasser gilt auch Wasser, das aus Zisternen
den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt anlagen, die der Versorgung des versicherten Gebäu-
nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren des dienen, bestimmungswidrig ausgetreten ist.
nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, A.4.2.4 Bei Leitungswasserschäden an versicherten Gebäuden
dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der werden auch Kosten zur Leckortung ersetzt, wenn kein
beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten Versicherungsfall im Sinne der Bedingungen angefallen
oder abhandengekommenen Sachen verwenden wird. ist.
A.3.10.4.6 Besondere Obliegenheiten, Rechtsfolgen bei A.4.3 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Obliegenheitsverletzungen A.4.3.1 Versichert sind innerhalb von Gebäuden:
A.3.10.4.6.1 Obliegenheiten für haustechnische Anlagen A.4.3.1.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren,
Bei der Planung, Errichtung und beim Betrieb der haus-
technischen Anlagen sind sämtliche behördlichen und
13
[Seite 14]
A.4.3.1.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den A.4.5.5 Zuleitungen außerhalb des Grundstücks, die der
damit verbundenen Schläuchen, Versorgung dienen
A.4.3.1.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen einschließlich Warm- Versichert sind außerhalb von Gebäuden eintretende
wasser- oder Dampfheizungen, Wärmepumpen und frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Zuleitungs
Solarheizungsanlagen, rohren der Wasserversorgung oder an Rohren von Hei-
A.4.3.1.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen. zungs- und Klimaanlagen (einschließlich Warmwasser-
heizungs-, Dampfheizungs-, Wärmepumpen- und So-
A.4.3.1.1.4 Ist wegen eines Rohrbruchs der Austausch einer Arma- larheizungsanlagen), die außerhalb des Versicherungs-
tur technisch erforderlich, ersetzt der Versicherer auch grundstücks liegen. Dies gilt, soweit diese Rohre der
die dafür entstehenden Kosten. Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen
A.4.3.1.1.5 Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A.4.3.1.1 kein und der Versicherungsnehmer die Gefahr dafür trägt.
Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen
Anlagen sind. Zwecken dienen.
A.4.3.1.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen: A.4.6 Erweiterungen bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs
A.4.3.1.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts sowie A.4.6.1 Sonstige Bruchschäden innerhalb des Gebäudes
deren Anschlussschläuche,
A.4.6.1.1 Versichert sind innerhalb von Gebäuden sonstige Bruch-
A.4.3.1.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile schäden an Heizkesseln, Boilern oder an vergleichba-
von Heizungs- oder Klimaanlagen (einschließlich Warm- ren Teilen von Heizungs- und Klimaanlagen (einschließ-
wasser- oder Dampfheizungen, Wärmepumpen- und lich Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Wärme-
Solarheizungsanlagen). pumpen- und Solarheizungsanlagen), durch die es zu
A.4.3.1.3 geplatzte Waschmaschinen- und Spülmaschinenschläu- einem Wasseraustritt kommt. Die Entschädigung ist je
che. Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
A.4.3.2 Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, A.4.6.1.2 Versichert sind innerhalb des Gebäudes auch sonstige
einschließlich der Bodenplatte. Bruchschäden an (Ent-)Lüftungsrohren.
A.4.3.3 Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten A.4.6.2 Nässeschäden aufgrund undichter Fugen oder
als Rohre innerhalb des Gebäudes. Abdichtungen
A.4.3.4 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre Zu den sonstigen mit dem Rohrsystem der Wasser
und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend versorgung verbundenen Einrichtungen zählen auch
oder nicht tragend) nicht versichert. Duscheinrichtungen sowie Badewannen. Ersetzt wer-
A.4.4 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden den auch Schäden in privat genutzten Wohnräumen,
wenn Leitungswasser bestimmungswidrig aus diesen
A.4.4.1 Versichert sind außerhalb von Gebäuden frostbedingte Einrichtungen oder aus undichten Fugen oder Abdich-
und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der tungen oder aus den zugehörigen Armaturen und den
Wasserversorgung oder an Rohren von Heizungs- und Zu- und Ablaufeinrichtungen austritt.
Klimaanlagen (einschließlich Warmwasserheizungs-,
Dampfheizungs-, Wärmepumpen- und Solarheizungs- A.4.6.3 Ableitungsrohre
anlagen) sowie von Zisternenanlagen. Versichert sind außerhalb von versicherten Gebäuden
A.4.4.2 Dies gilt unabhängig davon, ob sie der Versorgung ver- eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden
sicherter Gebäude dienen, soweit an Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die auf
dem Versicherungsgrundstück liegen. Dies gilt, soweit
A.4.4.2.1 sich die Rohre auf dem Versicherungsgrundstück be- diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder
finden und Anlagen dienen und der Versicherungsnehmer die Ge-
A.4.4.2.2 der Versicherungsnehmer die Gefahr dafür trägt. fahr dafür trägt. Die Entschädigung ist je Versicherungs-
A.4.4.3 Bei Zuleitungsrohren zu einer Zisterne (Regenwasser- fall auf 20.000 EUR begrenzt.
sammler), besteht Versicherungsschutz ab dem Regen- Nicht versichert sind Rohre, die ausschließlich gewerb-
wasserfilter. Der Filter selbst ist nicht versichert. lichen Zwecken dienen.
A.4.5 Erweiterungen bei Vereinbarung des OPTIMAL- A.4.6.4 Regenfallrohre außerhalb des Gebäudes
oder PLUS-Tarifs In Erweiterung von A.4.3.1.1 sind frostbedingte und
A.4.5.1 Armaturen sonstige Bruchschäden an Regenfall- und Regenab-
In Erweiterung von A.4.3.1.1 sind frostbedingte und flussrohren versichert, sofern diese der Entsorgung ver-
sonstige Bruchschäden an Armaturen (z.B. Wasser- und sicherter Gebäude oder Anlagen dienen und sich diese
Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsver- Rohre auf dem Versicherungsgrundstück befinden. Die
schlüsse) sowie deren Anschlussschläuche versichert. Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR
begrenzt.
Nicht versichert sind Bruchschäden an bereits defekten
Armaturen. A.4.7 Nicht versicherte Schäden
A.4.5.2 Fernwärme-, Heizöl- und Gasleitungen A.4.7.1 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirken-
der Ursachen Schäden durch
In Erweiterung von A.4.3 und A.4.4 sind frostbedingte
und sonstige Bruchschäden an Fernwärme-, Heizöl- A.4.7.1.1 Regenwasser soweit nicht A.4.5.3 greift,
und Gasleitungen versichert. A.4.7.1.2 Plansch- oder Reinigungswasser,
A.4.5.3 Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes A.4.7.1.3 Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilze,
In Erweiterung von A.4.3.1.1 sind frostbedingte und A.4.7.1.4 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer,
sonstige Bruchschäden an im Gebäude einschließlich Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder
der Bodenplatte verlaufenden Regenfallrohren ver einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau,
sichert. A.4.7.1.5 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch,
In Erweiterung von A.4.2 und abweichend von A.4.7.1.1 A.4.7.1.6 Erdsenkung/Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass
sind Schäden versichert, die durch Wasser entstehen, Leitungswasser nach A.4.2 die Erdsenkung/den Erdfall
welches aus innerhalb des Gebäudes einschließlich der oder den Erdrutsch verursacht hat,
Bodenplatte verlaufenden Regenfallrohren bestim-
mungswidrig ausgetreten ist. A.4.7.1.7 Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Überspan
nungsschäden durch Blitz, Explosion und Verpuffung,
A.4.5.4 Verlust von Wasser, Fernwärme, Gas und Öl Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs,
Der Versicherer ersetzt die Kosten für den Mehrver- Überschalldruckwellen,
brauch von Frisch- und Abwasser, der infolge eines Ver- A.4.7.1.8 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungs-
sicherungsfalls entsteht und den das Wasserversor- düsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder
gungsunternehmen in Rechnung stellt. durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem ver-
Das gilt auch für die Kosten für den Mehrverbrauch sicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Be-
von Fernwärme, Heizöl und Gas, der infolge eines Ver- rieselungsanlage,
sicherungsfalls entsteht und den das Versorgungsun- A.4.7.1.9 Sturm, Hagel.
ternehmen in Rechnung stellt. Erstattet werden auch
die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern. A.4.7.2 Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an
Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig oder wegen Um-
bauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind. Dies
gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäude
teilen befindlichen Sachen.
14
[Seite 15]
A.5 Naturgefahren A.5.4.1.5 Erweiterung bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs:
A.5.1 Sturm Eindringendes Oberflächenwasser
Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von Der Versicherer ersetzt Schäden durch in das versicher-
mindestens Windstärke 7 nach der Beaufortskala (Wind te Gebäude über Gebäudeteile eindringendes Oberflä-
geschwindigkeit mindestens 50 km pro Stunde). chenwasser. Das Eindringen erfolgt durch Türen,
Schächte, Wände oder Fenster im Keller/Erdgeschoss/
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, Souterrain, oder über Garageneinfahrten und -tore/-tü-
wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer ren, oder über Terrassen/Balkone sowie Flachdächer,
einen der folgenden Sachverhalte nachweist: Dachrinnen, Treppenabgänge oder (Licht-)Schächte in-
A.5.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versiche- folge:
rungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwand- A.5.4.1.5.1 von Starkregen; dieser liegt bei Witterungsniederschlä-
freiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen an- gen mit einer Menge von mindestens 15 Liter pro Qua-
deren Sachen angerichtet. dratmeter in 1 Stunde oder 20 Liter pro Quadratmeter
A.5.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands in 6 Stunden vor;
des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem oder
sich die versicherten Sachen befunden haben, nur
durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäu- A.5.4.1.5.2 der Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder flie-
de, die baulich mit dem versicherten Gebäude verbun- ßenden) Gewässern.
den sind. A.5.4.2 Erdbeben
A.5.2 Hagel Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erd-
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von bodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erd
Eiskörnern. inneren ausgelöst wird und an mindestens zwei Erdbe-
benstationen wenigstens die Magnitude ML = 3,5 (nach
A.5.3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse C.F. Richter) erreicht. Erschütterungen innerhalb von
Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen: 72 Stunden gelten als ein Ereignis.
A.5.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsneh-
Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicher- mer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
te Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden A.5.4.2.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in
an versicherten Sachen sind versichert. der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Ge-
A.5.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, bäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso wi-
die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden derstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
sind. A.5.4.2.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands
A.5.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben ent-
die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen standen sein.
befinden, baulich verbunden sind. A.5.4.3 Erdsenkung/Erdfall
A.5.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder Erdsenkung/Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz oder
andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über na-
Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. türlichen Hohlräumen.
Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sa-
chen sind versichert. Nicht versichert sind Schäden durch
A.5.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder A.5.4.3.1 ungenügende Verdichtung des Untergrunds vor Bau-
andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem ver beginn oder fehlerhafte Gründungsvarianten (z.B. Flä-
sicherten Gebäude baulich verbunden sind. chengründung statt Pfahlgründung bei plastischen Bo-
denarten),
A.5.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder
andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, A.5.4.3.2 Absenkung des Grundwasserspiegels,
in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich ver- A.5.4.3.3 Austrocknungs- und Schrumpfprozesse im Untergrund.
bunden sind. A.5.4.4 Erdrutsch
A.5.3.7 Erweiterung bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Ab-
Abweichend von A.5.1 leistet der Versicherer Entschä- stürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
digung für die Beschädigung oder Zerstörung der mit A.5.4.5 Schneedruck
dem versicherten Gebäude verbundenen Markisen
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von ruhen-
durch eine wetterbedingte Luftbewegung.
den Schnee- oder Eismassen.
A.5.4 Weitere Elementargefahren
A.5.4.6 Lawinen
A.5.4.1 Überschwemmung
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berg-
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und hängen niedergehen einschließlich der bei ihrem Ab-
Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmit- gang verursachten Druckwelle. Mitversichert sind auch
telbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Stra- Schäden an versicherten Sachen durch Dachlawinen.
ßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von
A.5.4.7 Vulkanausbruch
Oberflächenwasser.
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim
Dies gilt nur, wenn die Überflutung verursacht wurde
Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen,
durch
Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Ma-
A.5.4.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder flie- terialien und Gasen.
ßenden) Gewässern,
A.5.5 Nicht versicherte Schäden
A.5.4.1.2 Witterungsniederschläge oder
A.5.5.1 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirken-
A.5.4.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als der Ursachen Schäden durch
Folge von A.5.4.1.1 oder A.5.4.1.2.
A.5.5.1.1 Sturmflut;
A.5.4.1.4 Rückstau, dieser liegt vor, wenn Wasser bestimmungs-
A.5.5.1.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz
widrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder
durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster,
damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude
Außentüren oder andere Öffnungen. Es sei denn:
eindringt. Dies gilt nur, wenn der Rückstau verursacht
wurde durch – dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel ent-
standen sind und einen Gebäudeschaden darstellen,
A.5.4.1.4.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder flie-
oder
ßenden) Gewässern,
– Schäden, die nach A.5.4.1.5 versichert sind;
A.5.4.1.4.2 Witterungsniederschläge oder
A.5.5.1.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsnie-
A.5.4.1.4.3 Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge derschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Ge-
von A.5.4.1.4.1 oder A.5.4.1.4.2. wässern an die Erdoberfläche gedrungen;
A.5.4.1.4.4 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass A.5.5.1.4 Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Überspan
das Gebäude insgesamt fachgerecht gegen Rückstau nungsschäden durch Blitz, Explosion und Verpuffung,
gesichert ist (funktionsbereite Rückstausicherungen). Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs,
Überschalldruckwellen. Dies gilt nicht, soweit diese
Schäden durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst
wurden;
15
[Seite 16]
A.5.5.1.5 Trockenheit oder Austrocknung. dem Versicherungsnehmer gehören und dieser dafür
A.5.5.2 Nicht versichert sind Schäden an die Gefahr trägt.
A.5.5.2.1 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugs A.7.3.3 Bei Vereinbarung des OPTIMAL- und PLUS-Tarifs sind
fertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht als Gebäudezubehör auch Defibrillatoren, Feuerlöscher
benutzbar sind und an den in diesen Gebäuden oder und -decken versichert, inklusive des Diebstahls vom
Gebäudeteilen befindlichen Sachen, Grundstück selbst.
A.5.5.2.2 Laden- und Schaufensterscheiben. A.7.4 Grundstücksbestandteile
A.5.6 Wartezeit A.7.4.1 Folgende Grundstücksbestandteile sind mitversichert,
soweit sie sich auf dem im Versicherungsschein be-
Der Versicherungsschutz für Schäden nach A.5.4.1.1, zeichneten Grundstück befinden:
A.5.4.1.4.1 und A.5.4.1.5.2 beginnt mit dem Ablauf von
sieben Tagen ab Vertragsbeginn (Wartezeit). A.7.4.1.1 Hof- und Gehwegbefestigungen,
Die Wartezeit entfällt, sofern gleichartiger Versicherungs A.7.4.1.2 äußere Grundstückseinfriedung (auch Hecken – ent-
schutz für das versicherte Objekt über einen anderen schädigt werden die tatsächlich angefallenen Kosten
Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz für die Wiederanpflanzung mit Jungpflanzen),
ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden A.7.4.1.3 Wege- und Gartenbeleuchtungen,
Vertrag fortgesetzt wird. A.7.4.1.4 Hundehütten, Hundezwinger und Volieren,
Die Wartezeit entfällt auch dann, wenn zwischen dem A.7.4.1.5 Gartenbrücken und Springbrunnen, sowie Skulpturen,
Antragseingang beim Versicherer und dem beantragten Figuren und Plastiken; diese müssen jeweils mindes-
zukünftigen Beginn mehr als sieben Tage liegen. tens 50 kg schwer und aus robustem, für Außenflächen
geeignetem Material gearbeitet sein,
A.6 Versicherte Sachen
A.7.4.1.6 Masten und Ständer,
Versicherte Sachen sind:
A.7.4.1.7 Freileitungen,
A.6.1 die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude,
A.7.4.1.8 im Erdreich befindliche Zisternen,
A.6.2 deren Gebäudebestandteile,
A.7.4.1.9 freistehende Antennen und Parabolspiegel,
A.6.3 deren Gebäudezubehör,
A.7.4.1.10 Pergolen/Freisitze und fest installierte Pavillons,
A.6.4 Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück, die un-
mittelbar an das Gebäude anschließen. A.7.4.1.11 in das Erdreich eingelassene Schwimmbecken, deren
Zu- und Ableitungsrohre mit dem häuslichen Rohrsys-
A.6.5 Grundstücksbestandteile sind nur versichert, soweit die-
tem verbunden sind,
se in A.7.4 genannt werden oder ausdrücklich verein-
bart sind. A.7.4.1.12 gemauerte Grills,
A.7.4.1.13 fest und dauerhaft im Boden verankerte Vorrichtungen
A.7 Gebäude, Gebäudebestandteile, Gebäude- zur Wäschetrocknung inklusive Wäschespinnen,
zubehör und Grundstücksbestandteile A.7.4.1.14 fest und dauerhaft im Boden verankerte Sichtschutz-
A.7.1 Gebäude und Trennwände,
Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bau A.7.4.1.15 Sonnensegel, die fest und dauerhaft
werke. Sie müssen gegen äußere Einflüsse schützen – im Boden verankert (z.B. Masten mit Standfuß) oder
können und im Sinne dieser Versicherungsbedingungen – am Gebäude verschraubt (z.B. tragfähige Segel- und
für die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken be- Wandbefestigungen)
stimmt sein.
sind,
A.7.2 Gebäudebestandteile
A.7.4.1.16 im Erdreich verlegte Induktionsschleifen von Rasen-
A.7.2.1 Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte mährobotern einschließlich der dazugehörigen Lade-
Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Ge- stationen,
bäude ihre Selbstständigkeit verloren haben.
A.7.4.1.17 Elektro-Ladestationen für Elektro-Fahrzeuge, sofern
A.7.2.2 Zu den Gebäudebestandteilen zählen auch Markisen diese nicht gewerblich genutzt werden,
und Terrassenüberdachungen sowie Einbaumöbel bzw.
Einbauküchen, die individuell für das Gebäude gefertigt A.7.4.1.18 Fahrradboxen,
und mit einem großen Einbauaufwand an das Gebäude A.7.4.1.19 fest und dauerhaft im Boden verankerte Spielgeräte,
angepasst sind. Dazu gehören nicht Anbaumöbel oder A.7.4.1.20 Windkrafträder bis zu 10 m Höhe und mit einer Leistung
Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt sind. bis zu 15 kWp,
Nur bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs sind serienmä- A.7.4.1.21 nur bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs:
ßig vorgefertigte Anbauküchen mitversichert. Soweit der
Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche- Gewächshäuser mit einer Grundfläche von maximal
rungsvertrag Ersatz beanspruchen kann, leistet der Ver- 20 qm, die sich auf dem Grundstück des versicherten
sicherer keine Entschädigung. und im Versicherungsschein bezeichneten Wohngebäu-
des befinden,
A.7.2.3 Mitversichert sind auch Solarthermieanlagen, die auf
dem Dach der versicherten Gebäude angebracht oder A.7.4.1.22 nur bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs:
in deren Baukörper integriert sind, sowie Wärmepum- Bienenvölker und andere Nutztiere wie Hühner, Ziegen
penanlagen und Anlagen der oberflächennahen Geo- oder Schafe, sofern diese artgerecht und privat gehal-
thermie in Form von Flächengeothermie. Geothermie- ten werden.
Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wur- A.7.4.2 Weitere Grundstücksbestandteile sind nur versichert,
den, sind nicht versichert. soweit diese ausdrücklich in den Versicherungsumfang
A.7.2.4 Ebenfalls mitversichert sind Anlagen zur Erzeugung und einbezogen sind.
Speicherung von Wasserstoff, sowie zur Nutzbarma- A.7.4.3 Die Entschädigungsleistung ist bei Grundstücksbe-
chung von Holz und Biomasse. Als Gebäudebestand- standteilen nur bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs auf
teile zählen auch Pellettanks sowie Saunen und Dampf- 5.000 EUR und bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs
bäder. auf 30.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt.
A.7.3 Gebäudezubehör A.7.5 Ausschlüsse
Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im A.7.5.1 Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installatio
Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht nen (z.B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungs-
sind. Sie müssen ausschließlich der Instandhaltung elemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechsel-
bzw. Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes richter und Verkabelung sowie Energiespeicher) sind
dienen. nur versichert, sofern sie im Antrag aufgeführt sind.
A.7.3.1 Als Gebäudezubehör gelten auch Müllboxen sowie Klin- A.7.5.2 Nicht versichert sind in das Gebäude nachträglich ein-
gel- und Briefkastenanlagen und Balkonkraftwerke ge- gefügte – nicht aber ausgetauschte – Sachen, die ein
mäß des Erneuerbaren Energiegesetzes (EEG) auf dem Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten be-
Versicherungsgrundstück. Der Ausschluss für Photo- schafft oder übernommen hat und daher hierfür die Ge-
voltaikanlagen nach A 7.5.1 gilt nicht für Balkonkraft- fahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung über die Ge-
werke gemäß EEG. fahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuwei-
A.7.3.2 Als Gebäudezubehör gelten Baustoffe und Bauteile auf sen. A.7.2.2 bleibt davon unberührt.
dem Versicherungsgrundstück, welche zukünftig am A.7.5.3 Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind
oder im versicherten Gebäude verbaut werden oder als nur versichert, wenn dies in diesen Bedingungen aus-
Restbestand nach Einbau vorhanden sind, soweit diese drücklich geregelt ist.
16
[Seite 17]
A.7.5.4 Nicht versichert sind Gewächshäuser, Frühbeete und A.12.4 Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und
Schwimmbecken im Freien, welche nicht zu den mit- Schutzkosten
versicherten Grundstücksbestandteilen nach A.7.4.1 A.12.4.1 Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls er-
zählen. forderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, um
A.7.5.5 Schäden an Bepflanzungen (z.B. Bäume, Sträucher, versicherte Sachen aufzuräumen und abzubrechen.
Gewächse und sonstige Bodenerzeugnisse) sind nur Dies schließt Aufwendungen ein, um Schutt und sons-
versichert, wenn dies in diesen Bedingungen ausdrück- tige Reste dieser Sachen wegzuräumen, zum nächsten
lich geregelt ist. Ablagerungsplatz abzutransportieren, sie abzulagern
A.7.5.6 Nebengebäude, wie Garten- oder Gerätehäuser, sind und zu vernichten.
nur versichert, sofern sie im Antrag aufgeführt sind. A.12.4.2 Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls er-
A.7.5.7 Nicht versichert sind maschinelle und technische Be- forderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, um
triebseinrichtungen in gewerblich genutzten Räumen. andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu
schützen. Erstattet werden sie, wenn diese Maßnahmen
A.8 Versicherungsort dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen
oder wiederzubeschaffen. Hierzu zählen insbesondere
Der Versicherungsort ist das Versicherungsgrundstück.
Kosten für den Ab- und Wiederaufbau von Maschinen
Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die
oder sonstigen Sachen, für Durchbruch, Abriss oder
Flurstücke, auf dem/denen das versicherte Gebäude
Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erwei-
steht. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude,
tern von Öffnungen.
ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungsort, der
durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung aus- A.12.4.3 Nur bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs ist die Entschä-
schließlich zu dem/den versicherten Gebäude(n) gehört. digung je Versicherungsfall auf 100.000 EUR begrenzt.
A.12.5 Kosten für die Dekontamination von Erdreich
A.9 Selbstbeteiligung
A.12.5.1 Der Versicherer ersetzt die erforderlichen und tatsäch-
Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung lich angefallenen Dekontaminationskosten. Das sind
oder der Betrag, den der Versicherungsnehmer je Ver- Kosten, die aufgrund von behördlichen Anordnungen
sicherungsfall selbst zu tragen hat. Sie können sich je infolge eines Versicherungsfalls entstehen.
nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung
voneinander unterscheiden. Im Versicherungsschein Ersetzt werden Kosten, um
werden sie jeweils ausgewiesen. A.12.5.1.1 das Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu unter-
suchen, zu dekontaminieren oder auszutauschen,
A.10 Wohnungs- und Teileigentum A.12.5.1.2 den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie
A.10.1 Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaf- zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernich-
ten gilt: ten,
Wenn der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner A.12.5.1.3 insoweit den Zustand des im Versicherungsschein be-
Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei zeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungs-
ist, bleibt er den übrigen Wohnungseigentümern zur falls wiederherzustellen.
Leistung verpflichtet. A.12.5.2 Die Kosten werden nur ersetzt, soweit die behördlichen
Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigen- Anordnungen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
tumsanteile. A.12.5.2.1 Sie sind aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen
A.10.2 Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentums ergangen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlas-
anteil desjenigen, gegenüber dem der Versicherer ganz sen waren.
oder teilweise leistungsfrei ist. A.12.5.2.2 Sie betreffen eine Kontamination, die nachweislich durch
Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Ent- diesen Versicherungsfall entstanden ist.
schädigung für diesen Miteigentumsanteil verlangen. A.12.5.2.3 Sie sind innerhalb von neun Monaten seit dem Versiche
Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Entschädigung rungsfall ergangen.
verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum
wiederherzustellen. A.12.5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versiche
rer innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis den Erhalt
Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Ver der Anordnung zu melden. Dies gilt auch dann, wenn
sicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, muss dem längere Rechtsbehelfsfristen bestehen.
Versicherer diese zusätzliche Entschädigung ersetzen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
A.10.3 Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten so kann der Versicherer gemäß B.3.3.3 ganz oder teil-
A.10.1 und A.10.2 entsprechend. weise leistungsfrei sein.
A.11 entfällt A.12.5.4 Ist das Erdreich bereits kontaminiert und wird es durch
den Versicherungsfall zusätzlich verunreinigt, gilt Fol-
A.12 Versicherte Kosten gendes:
A.12.1 Schadenabwendungs- und Schadenminderungs- Es werden nur die Aufwendungen ersetzt, die über die
kosten Beseitigung der bestehenden Kontamination hinausge-
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls erfor hen. Unerheblich ist dabei, ob und wann dieser Betrag
derlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für – auch ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.
erfolglose – Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer A.12.5.5 Nicht ersetzt werden Aufwendungen wegen sonstiger
zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicher- behördlicher Anordnungen oder wegen sonstiger ge-
ten Schadens oder Minderung eines Schadens für sach- setzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen.
gerecht halten durfte. Dazu zählen auch Feuerlösch- A.12.5.6 Kosten für die Dekontamination von Erdreich gemäß
kosten zur Brandbekämpfung. A.12.5 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß
A.12.2 Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen A.12.4.
Entsteht durch den Eintritt eines Versicherungsfalls ei- A.12.5.7 Nur bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs ist die Entschä-
ne Gefahr, innerhalb oder außerhalb des Versicherungs- digung je Versicherungsfall auf 100.000 EUR begrenzt.
grundstücks, zu deren Beseitigung der Versicherungs- A.12.6 Bewachungskosten
nehmer aufgrund gesetzlicher oder öffentlich-rechtlicher
Vorschriften verpflichtet ist, so ersetzt der Versicherer A.12.6.1 Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Bewachung
die hierfür erforderlichen und tatsächlich angefallenen versicherter und vom Schaden betroffener Gebäude,
Kosten. wenn in Folge eines Versicherungsfalls Schließvorrich-
tungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichen-
A.12.3 Kosten für provisorische Maßnahmen den Schutz bieten.
Der Versicherer ersetzt die erforderlichen und tatsäch- A.12.6.2 Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem
lich angefallenen Sicherungskosten und provisorischen die Schließvorrichtungen und sonstigen Sicherungen
Reparaturkosten, wenn zum Schutz versicherter Sa- wieder voll gebrauchsfähig sind, bzw. bei Vereinbarung
chen nach einem Versicherungsfall bis zur Wiederher- des BASIS-Tarifs längstens bis zu 72 Stunden und bei
stellung der endgültigen Schutz- und Sicherungsein- Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs längstens bis zu
richtungen Öffnungen vorläufig verschlossen werden 14 Tage.
müssen (z.B. Notverschalungen, Notverglasungen)
oder versicherte Sachen beschädigt wurden und eine
endgültige Reparatur noch nicht möglich ist.
17
[Seite 18]
A.12.7 Erweiterungen bei Vereinbarung des OPTIMAL- Vereinbarung des PLUS-Tarifs auf 20.000 EUR be-
oder PLUS-Tarifs grenzt.
A.12.7.1 Transport- und Lagerkosten A.12.7.5 Mehrkosten für baubiologische oder umwelt-
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungs- freundliche Baustoffe
falls erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten Der Versicherer ersetzt die erforderlichen und tatsäch-
für Transport und Lagerung der versicherten Sachen, lich angefallenen Mehrkosten für die Wiederherstellung
wenn eine Lagerung auf dem Versicherungsgrundstück der versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäu-
nicht zumutbar ist. Die Lagerkosten werden so lange deteile in derselben Art und Güte mit baubiologischen
übernommen, bis das versicherte Gebäude wiederher- oder umweltfreundlichen Baustoffen. Dies sind Baustof-
gestellt ist oder die Lagerung auf dem Versicherungs- fe aus natürlich vorkommenden Stoffen pflanzlichen,
grundstück wieder möglich ist. tierischen oder mineralischen Ursprungs oder natürlich
A.12.7.2 Aufwendungen für die Beseitigung/Wieder- nachwachsenden Rohstoffen bzw. schadstofffreien/
aufforstung von Bäumen und Rekultivierung -armen Materialien. Voraussetzung für die Leistung ist,
gärtnerischer Anlagen dass der entschädigungspflichtige Schaden 25.000 EUR
übersteigt.
A.12.7.2.1 Der Versicherer ersetzt bei Brand, Explosion, Blitz-
schlag, Sturm, Hagel und weitere Elementargefahren, Die Entschädigung ist je Versicherungsfall bei Verein-
soweit vereinbart, die erforderlichen und tatsächlich an- barung des OPTIMAL-Tarifs auf 5.000 EUR und bei
gefallenen Kosten für Vereinbarung des PLUS-Tarifs auf 20.000 EUR be-
grenzt.
A.12.7.2.1.1 das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung der
umgestürzten oder abgeknickten Bäume vom Versiche- A.12.7.6 Rückreisekosten
rungsgrundstück, soweit eine natürliche Regeneration Der Versicherer ersetzt die erforderlichen und tatsäch-
nicht zu erwarten ist, lich angefallenen Fahrtmehrkosten, wenn der Versiche-
A.12.7.2.1.2 die Wiederaufforstung von umgestürzten oder abge- rungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemein-
knickten Bäumen auf dem Versicherungsgrundstück. schaft lebende Person wegen eines erheblichen Ver
Das Gleiche gilt, wenn ein Baum so beschädigt wurde, sicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubs- oder Dienstreise
dass er vom Versicherungsgrundstück entfernt werden abbricht und an den Versicherungsort reist.
musste, weil eine natürliche Regeneration nicht zu er- Ein Versicherungsfall ist erheblich, wenn Art und Um-
warten war, fang des Schadens eine Anwesenheit des Versiche-
A.12.7.2.1.3 die Rekultivierung gärtnerischer Anlagen auf dem Ver- rungsnehmers erfordern.
sicherungsgrundstück nach dem Versicherungsfall. Als Urlaubs-/Dienstreise gilt jede privat/beruflich veran-
A.12.7.2.2 Bei der Wiederaufforstung von Bäumen und der Rekul- lasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers.
tivierung gärtnerischer Anlagen wird die Neuanpflan- Der Versicherungsnehmer hat vor Antritt der Rückreise
zung mit Jungpflanzen übernommen. an den Schadenort – soweit es die Umstände gestat-
A.12.7.2.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf ten – bei dem Versicherer Weisungen einzuholen. Ver-
letzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so
A.12.7.2.3.1 5.000 EUR bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs, kann der Versicherer gemäß B.3.3.3 ganz oder teilweise
A.12.7.2.3.2 25.000 EUR bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs. leistungsfrei sein.
A.12.7.2.4 Bäume und gärtnerische Anlagen, die vor dem Zeitpunkt A.12.7.7 Kosten für die Beseitigung von Gebäudeschäden
des Versicherungsfalls bereits abgestorben waren, so- durch Rettungskräfte oder Dritte
wie jegliche Art von Topfbepflanzung fallen nicht unter Der Versicherer ersetzt die erforderlichen und tatsäch-
den Versicherungsschutz. lich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Schä-
A.12.7.2.5 Als Bäume in diesem Sinne gelten auch Hecken, Sträu- den an Türen, Türrahmen und Fenstern, die durch das
cher und Zierpflanzen. gewaltsame Eindringen der Polizei, Feuerwehr oder
A.12.7.3 Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene durch Dritte wie z.B. infolge von Hausnotrufen oder
energetische Modernisierung einschließlich durch andere Personen entstehen, um Hilfe für Leib
energieeffizienter Geräte und Leben leisten zu können.
Der Versicherer ersetzt bei der Wiederherstellung der Ersetzt werden die Kosten auch, wenn der Einsatz durch
versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäudetei- einen Fehlalarm des Hausnotrufs oder des Rauch-,
le die tatsächlich angefallenen Mehrkosten für energeti- Gas-, Hitze- oder Wassermelders ausgelöst wurde.
sche Modernisierung, die behördlich nicht vorgeschrie- A.12.7.8 Übernachtungskosten infolge einer behördlich
ben sind, einschließlich energieeffizienter Geräte. Sie verfügten Evakuierung oder Räumung
werden ersetzt, soweit sie dem Stand der Technik für Mitversichert sind die notwendigen Kosten für Hotel-
Neubauten entsprechen und nicht bereits vor Eintritt des oder ähnliche Unterbringung, die infolge einer behörd-
Versicherungsfalls veranlasst wurden. Der entschädi- lich verfügten Evakuierung oder Räumung notwendig
gungspflichtige Schaden muss 25.000 EUR übersteigen. geworden sind.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall bei Verein- Voraussetzung für die Leistung ist, dass das selbstge-
barung des OPTIMAL-Tarifs auf 5.000 EUR und bei nutzte Gebäude infolge einer behördlich verfügten Eva-
Vereinbarung des PLUS-Tarifs auf 20.000 EUR be- kuierung/Räumung verlassen werden musste.
grenzt.
Der Versicherer bezahlt bei Vereinbarung des OPTIMAL-
A.12.7.4 Mehrkosten für den alters-/behindertengerechten Tarifs bis zu 150 EUR/Tag und bei Vereinbarung des
Wiederaufbau PLUS-Tarifs bis zu 200 EUR/Tag. Von der Erstattung
Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 25.000 EUR sind etwaige Nebenkosten (z.B. Frühstück, Parkplatz
übersteigt, ersetzt der Versicherer die erforderlichen und oder Telefon) ausgenommen.
tatsächlich angefallenen Mehrkosten, die dadurch ent- Die Entschädigung erfolgt bis die behördliche Verfügung
stehen, dass durch einen Versicherungsfall zerstörte aufgehoben wird, längstens jedoch bis zu 7 Tage.
bzw. beschädigte versicherte Gebäudeteile alters- bzw.
behindertengerecht wieder aufgebaut werden. A.12.8 Erweiterungen bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs
Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um ein vom Ver- A.12.8.1 Regiekosten
sicherungsnehmer selbstgenutztes Ein- bzw. Zweifami- Der Versicherer ersetzt die erforderlichen und tatsäch-
lienhaus handelt und wenn der körperliche Zustand des lich angefallenen Kosten für die Abwicklung des Scha-
Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher dens (z.B. die Koordination der Handwerker), soweit
Gemeinschaft lebenden Person diese Maßnahmen be- der entschädigungspflichtige Schaden 25.000 EUR
gründet. übersteigt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
Ein alters- bzw. behindertengerechter Wiederaufbau auf 5.000 EUR begrenzt.
liegt vor bei A.12.8.2 Mehrkosten für Primärenergie
– einem schwellenlosen rollstuhl- bzw. rollatorgerech- Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungs-
ten Umbau, falls entstehenden Mehrkosten für Energie durch den
– der Installation von Handläufen im Treppenhaus und/ Ausfall von Anlagen des Versicherungsnehmers zur re-
oder eines Treppenlifts, generativen Energieversorgung.
– einem die Selbstständigkeit unterstützenden Umbau Anlagen der regenerativen Energieversorgung sind
des Badezimmers oder Anlagen auf Grundlage von Solarthermie (nicht Photo
– der Erweiterung oder Verbreiterung von Türen. voltaik oder Balkonkraftwerke gemäß EEG), oberflä-
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall bei Verein- chennaher Geothermie in Form von Flächengeothermie,
barung des OPTIMAL-Tarifs auf 5.000 EUR und bei Windkrafträder sowie sonstige Wärmepumpenanlagen.
18
[Seite 19]
A.12.8.3 Mehrverbrauch von Brennstoffen A.12.8.8.2 Anerkannt widerstandsfähiger im Sinne des vorherge-
Der Versicherer ersetzt den Mehrverbrauch oder den henden Satzes sind Bauweisen oder Materialien, die
Verlust von Brennstoffen infolge eines Versicherungs- Schäden an versicherten Sachen durch versicherte
falls (z.B. Heizöl oder Holz). Wetterereignisse oder Naturgefahren künftig verhin-
dern, mindestens jedoch möglichst vermindern. Darun-
A.12.8.4 Psychologische Erstberatung ter fallen insbesondere:
Benötigt der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in – Baustoffe und Bauteile, mit einer klassifizierten Ha-
häuslicher Gemeinschaft lebende Person in Folge ei- gelwiderstandsfähigkeit von mindestens HW3 zum
nes Brandschadens (A.3.1) eine psychologische Erst- Schutz vor Hagelschäden an versicherten Sachen;
beratung, übernimmt der Versicherer die Kosten. – bauliche Maßnahmen, in Abhängigkeit zur objektbe-
Die psychologische Erstberatung muss innerhalb von zogenen Gefährdungslage, zur Vermeidung oder
sechs Monaten nach dem Schadendatum erfolgen. mindestens Reduzierung potenzieller Schäden an
A.12.8.5 Darlehenszinsen versicherten Sachen durch Überschwemmungs-
ereignisse;
A.12.8.5.1 Der Versicherer ersetzt bei einem vom Versicherungs- – Installation, Anpassung und Optimierung eines Blitz-
nehmer selbstgenutzten Ein- bzw. Zweifamilienhaus die schutzsystems, zur Vermeidung oder mindestens
nachweislich gezahlten, laufenden Darlehenszinsen, Reduzierung potenzieller Schäden an versicherten
wenn Sachen durch Blitzschlag oder Überspannung.
A.12.8.5.1.1 das Darlehen der Finanzierung des im Versicherungs- A.12.8.8.3 Keine Mehrkosten im Sinne von A.12.8.8.2 sind Auf-
schein oder dessen Nachträgen bezeichneten Gebäu- wendungen, die aufgrund behördlicher Wiederherstel-
des dienen und lungsbeschränkungen entstehen. Mehrkosten durch be-
A.12.8.5.1.2 das Darlehen durch eine auf dem Versicherungsgrund- hördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Auf-
stück lastende Hypothek oder Grundschuld gesichert wendungen, die dadurch entstehen, dass die versicher-
ist und te und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffent-
A.12.8.5.1.3 dem Versicherungsnehmer wegen eines Versicherungs- lich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und
falls nicht zugemutet werden kann, zumindest Teile der Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden
Wohnung zu nutzen. darf.
A.12.8.5.2 Der Anspruch entsteht mit der durch den Versicherungs- A.12.8.9 Mehrkosten durch unbenutzbare Küche
fall verursachten Unbewohnbarkeit und endet mit der Ist die Küche in dem versicherten Gebäude aufgrund
Wiederherstellung der vollständigen Bewohnbarkeit, eines Versicherungsfalls unbenutzbar, so ersetzt der
spätestens aber nach 24 Monaten. Versicherer die notwendigen Kosten für die Alternativ-
A.12.8.5.3 Die erste Zahlung wird dann fällig, wenn der Versiche- beschaffung von frisch zubereiteten Speisen. Die Ent-
rungsnehmer den Bauantrag für die Wiederherstellung schädigung ist auf 500 EUR je Versicherungsfall be-
des Wohngebäudes beim zuständigen Bauamt einge- grenzt.
reicht hat. A.12.8.10 Verpflegungskosten für Helfer
A.12.8.5.4 Der Versicherer leistet keine Entschädigung, wenn der Der Versicherer ersetzt die Kosten, die dem Versiche-
Versicherungsnehmer die Wiederherstellung nicht be- rungsnehmer durch die Verpflegung freiwilliger Helfer
treibt oder soweit schuldhaft verzögert. im Zusammenhang mit einem erheblichen Versiche-
A.12.8.5.5 Im Falle einer Veräußerung endet die Leistungspflicht rungsfall entstehen. Erheblich ist ein Versicherungsfall,
mit dem Tag der notariellen Beurkundung. wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 EUR über-
steigt. Die Höchstentschädigung beträgt 500 EUR je
A.12.8.5.6 Für anteilig betroffene Monate wird die Entschädigung
Versicherungsfall.
anteilig geleistet.
A.12.8.11 Gebäudeschäden durch unbemerkten Tod
A.12.8.5.7 Die Höhe der laufenden Zinsen muss durch eine ent-
sprechende Bescheinigung der jeweiligen Kreditgeber Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für die
nachgewiesen werden. Reparatur oder Instandsetzung von Schäden am ver-
sicherten Gebäude, wenn diese durch den unbemerk-
A.12.8.5.8 Soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
ten Tod einer Person entstanden sind.
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann, leis-
tet der Versicherer keine Entschädigung. A.12.8.11.1 Ersetzt werden darüber hinaus die notwendigen und
tatsächlich angefallenen Kosten für
A.12.8.5.9 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 30.000 EUR
begrenzt. – die Desinfektion der betroffenen Gebäudeteile,
– Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung,
A.12.8.6 Datenrettungskosten
– das Öffnen der betroffenen Wohnung durch einen
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungs- Schlüsseldienst,
falls erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten – die Reparatur der durch Polizei oder Feuerwehr ver-
für die Wiederbeschaffung von Daten und Programmen, ursachten Schäden an Fenstern oder Türen.
die in einem am Computer, welcher als Gebäudebe-
A.12.8.11.2 Nicht versichert sind Schäden, die der Mieter/Bewohner
standteil nach A.7.2 versichert ist, gespeichert waren.
zu seinen Lebzeiten verursacht hatte.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 4.000 EUR
begrenzt. A.12.8.11.3 Die Höchstentschädigung für Gebäudeschäden durch
unbemerkten Tod beträgt 5.000 EUR je Versicherungs-
A.12.8.7 Kosten für Energieberatung
fall.
Der Versicherer ersetzt bei einem entschädigungspflich-
Eine Inanspruchnahme aus dem vorliegenden Vertrag
tigen Schaden, der einen Betrag von 25.000 EUR über-
ist nur insoweit möglich, als durch eine hinterlegte Kau-
steigt, die erforderlichen und tatsächlich angefallenen
tion, durch anderweitig bestehende Versicherungen
Kosten für eine qualifizierte Energieberatung durch ei-
(z.B. Hausratversicherung) oder durch Dritte keine oder
nen durch die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
keine volle Deckung erreicht wird (Subsidiarität). Zu er-
fuhrkontrolle) zugelassenen Energieberater für das ver-
setzen ist gegebenenfalls die bestehende Deckungs-
sicherte Gebäude. Diese Kosten werden ersetzt, soweit
differenz.
sie nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls ver-
anlasst wurden und diese nicht von Dritten oder Behör- A.13 Mietausfall, Mietwert und Hotelkosten statt
den übernommen werden.
Mietwert
A.12.8.8 Mehrkosten für widerstandsfähigere Materialien
A.13.1 Versicherter Umfang
oder Bauweise
A.13.1.1 Mietausfall
Der Versicherer beteiligt sich bei der Wiederherstellung
der versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäu- Der Versicherer ersetzt den Mietausfall, wenn Mieter
deteile an den Mehrkosten für die Wiederherstellung, von Wohnräumen wegen eines Versicherungsfalls zu
Wiederinstandsetzung oder Wiederbeschaffung in wi- Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise einge-
derstandsfähigerer Bauweise oder mit widerstandsfä- stellt haben. Das schließt die fortlaufenden Betriebs-
higeren Materialien. kosten im Sinne des Mietrechts ein.
A.12.8.8.1 Der Versicherer beteiligt sich, sofern der entschädi- A.13.1.2 Mietwert
gungspflichtige Schaden mehr als 25.000 EUR über- Der Versicherer ersetzt den ortsüblichen Mietwert von
steigt, in einer Höhe von 50 Prozent der anfallenden Wohnräumen, die der Versicherungsnehmer selbst be-
und notwendigen Kosten. Voraussetzung für die Leis- wohnt. Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten
tung ist die Beteiligung des Versicherungsnehmers mit im Sinne des Mietrechts ein.
einem Eigenanteil von 50 Prozent. Die maximale Ent-
schädigungsleistung beträgt 10.000 EUR.
19
[Seite 20]
Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist, dass A.14 Versicherungswert, Versicherungssumme
dem Versicherungsnehmer wegen eines Versicherungs- A.14.1 Vereinbarte Versicherungswerte
falls nicht zugemutet werden kann, zumindest Teile der
Wohnung zu nutzen. Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Be-
rechnung der Entschädigung.
A.13.1.3 Mietausfall bzw. Mietwert bei öffentlich-rechtlichen
Wiederherstellungsbeschränkungen Der für das Gebäude vereinbarte Versicherungswert gilt
auch für Gebäudebestandteile, -zubehör und weitere
Der Versicherer ersetzt auch einen durch die Einhaltung Grundstücksbestandteile nach A.7.2 bis A.7.4.
öffentlich-rechtlicher Wiederherstellungsbeschränkun-
gen verursachten zusätzlichen Mietausfall bzw. Miet- Als Versicherungswert können der Gleitende Neuwert
wert. Plus, der Gleitende Zeitwert Plus oder der Gemeine
Wert vereinbart werden.
A.13.1.4 Hotelkosten
A.14.1.1 Gleitender Neuwert Plus
Statt des Mietwerts kann der Versicherungsnehmer vom
Versicherer die Erstattung der erforderlichen und tat- A.14.1.1.1 Der Gleitende Neuwert Plus ist der Betrag, der aufzu-
sächlich angefallenen Kosten für die Unterbringung in wenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neu-
einem Hotel verlangen. Von der Erstattung sind etwaige wertigem Zustand herzustellen. Maßgebend ist der orts-
Nebenkosten (z.B. Frühstück oder Telefon) ausgenom- übliche Neubauwert. Dazu gehören Architektenhonora-
men. Als Unterbringung in einem Hotel gilt auch die Un- re sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
terbringung in Pensionen, Gaststätten oder Ferienwoh- Der Gleitende Neuwert Plus wird ausgedrückt in Preisen
nungen. Die Kosten werden nicht ersetzt, soweit der des Jahres 1914.
Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche- Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts in der-
rungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. selben Art und Güte nicht mehr oder nur mit unwirt-
A.13.1.4.1 Bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs ist die Entschä schaftlichem Aufwand wiederhergestellt werden, um-
digung auf max. 100 EUR pro Tag, für max. 50 Tage fasst der Gleitende Neuwert Plus auch Aufwendungen
begrenzt. für Ersatzgüter. Diese müssen den zu ersetzenden Sa-
chen möglichst nahe kommen.
A.13.1.4.2 Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs ist die Entschä-
digung auf max. 150 EUR pro Tag, für max. 70 Tage A.14.1.1.2 Im Gleitenden Neuwert Plus sind berücksichtigt:
begrenzt. – Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederher-
A.13.1.4.3 Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs ist die Entschädi- stellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen,
gung auf max. 200 EUR pro Tag, für max. 365 Tage dass versicherte und vom Schaden betroffene Sa-
begrenzt. chen wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht
in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wie-
A.13.1.5 Mietausfall bei gewerblich genutzten Räumen derbeschafft werden können;
Für gewerblich genutzte Räume ersetzt der Versicherer – Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Ver
maximal den Mietausfall einschließlich fortlaufender Be- sicherungsfalls und der unverzüglich veranlassten
triebskosten von Wohnräumen (Wohnraummiete) bzw. Wiederherstellung.
den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen (Wohn- A.14.1.1.3 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz nach
raummietwert). A.14.1.1.1 an die Baukostenentwicklung an (siehe
A.13.1.6 Mietausfall wegen Kündigung/Nichtantritt A.17.1). Insoweit besteht Versicherungsschutz auf
Mietverhältnis Grundlage des ortsüblichen Neubauwerts zum Zeit-
A.13.1.6.1 Kündigt der Mieter das Mietverhältnis aufgrund eines punkt der unverzüglich nach dem Versicherungsfall ver-
Versicherungsfalls und kann der Versicherungsnehmer anlassten Wiederherstellung.
die Wohnung nach Fertigstellung nicht wieder vermie- A.14.1.1.4 Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb der
ten, ersetzt der Versicherer auch diesen Mietausfall. laufenden Versicherungsperiode der Wert des Gebäu-
Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer die des erhöht, besteht auch insoweit Versicherungsschutz
Räume zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht ver- bis zum Schluss dieser Periode.
mieten konnte, obwohl er die im Verkehr erforderliche A.14.1.2 Gleitender Zeitwert Plus
Sorgfalt angewandt hat. Der Gleitende Zeitwert Plus ergibt sich aus dem
Das gilt bis zur Neuvermietung, höchstens aber bis zum Gleitenden Neuwert Plus des Gebäudes (A.14.1.1) ab-
Ablauf des Zeitraums nach A.13.2. züglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzungs-
A.13.1.6.2 Kann ein Mietverhältnis wegen des Versicherungsfalls grad.
nicht angetreten werden, ersetzt der Versicherer den A.14.1.3 Gemeiner Wert
Mietausfall. Das gilt ab dem Zeitpunkt des vertraglich Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für
vereinbarten Mietbeginns bis zum Ablauf des Zeitraums das Gebäude oder für das Altmaterial.
nach A.13.2.
A.14.2 Abweichender Versicherungswert bei dauerhaft
Dies setzt voraus, dass der Mietvertrag zum Zeitpunkt entwerteten Gebäuden
des Versicherungsfalls bereits geschlossen war.
Auch wenn Gleitender Neuwert Plus oder Gleitender
A.13.2 Zeitraum für Mietausfall, Mietwert oder Hotelkosten Zeitwert Plus vereinbart ist, kann der Gemeine Wert
A.13.2.1 Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum er- Versicherungswert sein. Das ist dann der Fall, wenn
setzt, in dem die Räume nicht benutzbar sind. das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauer
A.13.2.1.1 Bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs höchstens jedoch haft entwertet ist. Eine dauerhafte Entwertung liegt ins-
für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls. besondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck
nicht mehr zu verwenden ist.
A.13.2.1.2 Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs höchstens je-
doch für 24 Monate seit dem Eintritt des Versicherungs- A.14.3 Versicherungssumme
falls. A.14.3.1 Die Versicherungssumme wird zwischen Versicherer
A.13.2.1.3 Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs höchstens jedoch und Versicherungsnehmer vereinbart. Sie soll dem Ver-
für 36 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls. sicherungswert entsprechen.
A.13.2.2 Hotelkosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in A.14.3.2 Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versiche-
dem das Gebäude wieder benutzbar ist. Die sich aus rungssumme geringer als der Versicherungswert, kann
A.13.1.4.1 bis A.13.1.4.3 ergebenden Entschädigungs- die Regelung über die Unterversicherung zur Anwen-
grenzen sind zu beachten. dung kommen (siehe A.18.8).
A.13.2.3 Mietausfall, Mietwert oder Hotelkosten anstelle des Miet- A.14.3.3 Ist Gemeiner Wert vereinbart, ist der Versicherungsneh-
werts werden nur insoweit ersetzt, wie der Versiche- mer für die zutreffende Höhe der Versicherungssumme
rungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht verantwortlich.
schuldhaft verzögert. Es gelten die Regelungen zur
Schadenabwendungs-/-minderungspflicht nach B.3.3.2.
A.15 Ermittlung der Versicherungssumme in der
Gleitenden Neuwertversicherung Plus,
A.13.2.4 Fällt der letzte Tag des Leistungszeitraums auf einen
Samstag, Sonntag oder auf einen am Versicherungsort Unterversicherung
staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an A.15.1 Ermittlung der Versicherungssumme in der
die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Gleitenden Neuwertversicherung Plus
Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen
Neubauwert (siehe A.14.1.1) zu ermitteln. Dieser wird
in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt (Versiche-
rungssumme „Wert 1914“).
20
[Seite 21]
Die Versicherungssumme gilt unter den folgenden Vor zwischen dem Jahr der Beitragsfälligkeit und dem Jahr
aussetzungen als richtig ermittelt, wenn der erstmaligen Bezugsfertigkeit (Baujahr) des Gebäu-
A.15.1.1 sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schät- des. Der Neubaurabatt reduziert sich mit fortschreitendem
zung eines Bausachverständigen festgesetzt wird, Gebäudealter jeweils zum 1. Januar eines Jahres und
dessen Höhe bemisst sich entsprechend nachfolgender
A.15.1.2 der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe Tabelle. Ab einem Gebäudealter von 21 Jahren entfällt
und Ausbau des Gebäudes zutreffend beantwortet und der Neubaurabatt.
der Versicherer hiernach die Versicherungssumme
„Wert 1914“ berechnet. Bei folgenden Gefahren wird der Neubaurabatt berück-
sichtigt:
A.15.2 Unterversicherungsverzicht
– Feuer (Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Über
A.15.2.1 Wenn die Versicherungssumme „Wert 1914“ nach A.15.1 spannung durch Blitz, Explosion und Verpuffung, Im-
ermittelt und nach A.14.1.1 vereinbart wird, gilt ein Unter plosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs,
versicherungsverzicht. Der Versicherer verzichtet dann Überschalldruckwellen) nach A.3,
auf einen Abzug wegen Unterversicherung. Das gilt – Leitungswasser nach A.4,
auch für die Kosten und den Mietausfall bzw. Mietwert. – Sturm und Hagel nach A.5.1 und A.5.2
A.15.2.2 Ein Abzug wegen Unterversicherung erfolgt jedoch, soweit hierfür Versicherungsschutz vereinbart ist.
wenn nach Vertragsschluss wertsteigernde bauliche
Maßnahmen zu Veränderungen der nach A.15.1 ermit- Außerdem gilt dieser ausschließlich für das Hauptge-
telten Versicherungssumme führen und dies dem Ver- bäude und die auf dem Versicherungsgrundstück vor-
sicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. handenen
A.15.2.2.1 Kein Abzug wegen Unterversicherung erfolgt aber, wenn – Garagen,
die wertsteigernden baulichen Maßnahmen in der Ver- – Carports,
sicherungsperiode vorgenommen wurden, in dem ein – Nebengebäude mit einer Grundfläche von maximal
Versicherungsfall eingetreten ist. 20 Quadratmetern.
A.15.2.2.2 Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs wird die Versiche- Der Neubaurabatt gilt nicht für folgende beitragspflich-
rungssumme in Ergänzung zu A.14.1.1 um den Vorsor- tige Erweiterungen:
gebetrag von 50.000 EUR über das Ende der laufenden – Weitere Elementargefahren nach A.5.4,
Versicherungsperiode hinaus erhöht, wenn die wertstei- – Haus- und Wohnungsschutzbrief nach A.26,
gernde bauliche Maßnahme diesen Betrag nicht über- – Erweiterter Schutz für Photovoltaikanlagen nach A.27
steigt. soweit hierfür Versicherungsschutz vereinbart ist.
A.15.2.3 Hat der Versicherungsnehmer die Antragsfragen nach
A.15.1.2 nicht zutreffend beantwortet und wurde da- Gebäudealter Neubaurabatt
durch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig 0 55 %
bemessen, gilt der Unterversicherungsverzicht nach 1 50 %
A.15.2.1 nicht. Dadurch kann der Versicherer auch ei-
2 42 %
nen Abzug wegen Unterversicherung vornehmen.
3 39 %
Die Rechte des Versicherers nach den Regelungen der
Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder sei- 4 36 %
nes Vertreters bis zum Vertragsschluss bleiben davon 5 33 %
unberührt. 6 30 %
A.15.2.4 Bei Schäden bis 5.000 EUR nimmt der Versicherer kei- 7 28 %
nen Abzug wegen Unterversicherung vor.
8 26 %
A.16 Beitrag in der Gleitenden Neuwert 9 24 %
versicherung Plus und dessen Anpassung 10 22 %
Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind 11 20 %
– die Versicherungssumme „Wert 1914“, 12 18 %
– der Beitragssatz, 13 16 %
– der Anpassungsfaktor (siehe A.17.1) sowie
14 14 %
– das Gebäudealter (siehe A.17.2).
15 12 %
A.17 Grundlagen der Anpassung von 16 10 %
Versicherungsschutz und Beitrag 17 8%
A.17.1 Anpassung des Beitrags durch Veränderung des 18 6%
Anpassungsfaktors 19 4%
A.17.1.1 Wird der Versicherungsschutz nach A.14.1.1.3 ange- 20 2%
passt, verändert sich der Beitrag. Dazu kommt es, wenn
sich der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert. ab 21 0%
A.17.1.2 Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum 1. Ja- Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsneh-
nuar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr begin- mer die Änderung spätestens einen Monat vor Wirk-
nende Versicherungsperiode. Er erhöht oder vermindert samwerden mitzuteilen und den Versicherungsnehmer
sich entsprechend dem Prozentsatz, um den sich fol- auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen.
gende Indizes geändert haben:
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsver-
– Der „Baupreisindex für Wohngebäude“ für den Mo- trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
nat Mai des Vorjahres und des Versicherers zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
– der „Tariflohnindex für das Baugewerbe“ für das Änderung kündigen.
2. Quartal des Vorjahres.
A.17.3 Tarifänderung
Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt.
Der Versicherer ist berechtigt, die Tarife für bestehende
Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreis- Verträge an den aktuellen Schaden- und Kostenverlauf
index zu 80 Prozent und die des Tariflohnindex zu anzupassen. Dabei muss der Versicherer die anerkann-
20 Prozent berücksichtigt. Bei der Berechnung der Ver- ten Grundsätze der Versicherungstechnik beachten und
änderungsraten zum Vorjahr und der anschließenden die Merkmale zur Beitragsberechnung des bei Ab-
Gewichtung beider Veränderungsraten wird jeweils auf schluss des Vertrags geltenden Tarifs berücksichtigen.
zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Der Versicherer darf den Ansatz für versicherungstech-
Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem nischen Gewinn, wie er eventuell bei dem bei Abschluss
Komma errechnet und gerundet. des Vertrags geltenden Tarifs kalkuliert worden war,
Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Kom- nicht erhöhen.
ma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerun- Der angepasste Tarif wird ab Beginn der nächsten Ver-
det, sonst abgerundet. sicherungsperiode berücksichtigt. Abweichende Verein-
A.17.2 Anpassung des Beitrags aufgrund Änderung des barungen (z.B. Zuschläge oder Rabatte) bleiben unbe-
Neubaurabatts rührt.
Der Neubaurabatt ist vom Gebäudealter des Hauptge- Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsneh-
bäudes abhängig. Als Gebäudealter gilt die Differenz mer die Beitragsänderung spätestens einen Monat vor
21
[Seite 22]
Wirksamwerden mitzuteilen und den Versicherungsneh- A.18.3 Gemeiner Wert
mer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen. Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsver- dauerhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen zum
trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung erzielbaren Verkaufspreis ohne den Grundstücksanteil
des Versicherers über die Tarifänderung zum Zeitpunkt entschädigt.
des Inkrafttretens der Änderung kündigen. A.18.4 Kosten
A.17.4 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung Versicherte Kosten werden ersetzt, wenn sie nachweis-
Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein im lich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils
Versicherungsschein aufgeführtes Merkmal zur Bei- vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
tragsberechnung, berechnet der Versicherer den Bei- A.18.5 Mietausfall, Mietwert oder Hotelkosten
trag neu. Dies kann zu einer Beitragssenkung oder zu
einer Beitragserhöhung führen. Merkmale zur Beitrags- Der Versicherer ersetzt den versicherten Mietausfall
berechnung sind Umstände, die im Versicherungsver- bzw. Mietwert oder die Hotelkosten anstelle des Miet-
trag vereinbart werden und im Versicherungsschein werts bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums. Dabei
ausgewiesen sind. Die Änderung eines im Versiche- werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgren-
rungsschein aufgeführten Merkmals zur Beitragsbe- zen berücksichtigt.
rechnung muss der Versicherungsnehmer dem Ver A.18.6 Neuwertanteil
sicherer unverzüglich anzeigen. A.18.6.1 In der Gleitenden Neuwertversicherung Plus erwirbt der
Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des
A.18 Entschädigungsberechnung, Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach
Selbstbeteiligung A.18.2 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgenden
A.18.1 Gleitende Neuwertversicherung Plus Voraussetzungen:
A.18.1.1 Der Versicherer ersetzt A.18.6.1.1 Der Versicherungsnehmer stellt sicher, dass er die Ent-
schädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in
A.18.1.1.1 bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wieder
gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen
herstellungskosten nach A.14.1.1.1 zum Zeitpunkt des
Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen und
Versicherungsfalls. Das schließt Mehrkosten nach
A.14.1.1.2 ein. Architektenhonorare sowie sonstige A.18.6.1.2 die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist in-
Konstruktions- und Planungskosten gehören auch zur nerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt
Entschädigung. des Versicherungsfalls sichergestellt.
A.18.1.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädig- A.18.6.2 Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle recht-
ten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum lich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten,
Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Versicherer er- genügt es, das Gebäude an anderer Stelle innerhalb
setzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Re- der Bundesrepublik Deutschland zu errichten.
paratur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber A.18.6.3 Der Versicherungsnehmer muss den Neuwertanteil zu-
höchstens der Versicherungswert zum Zeitpunkt des rückzahlen, wenn er verschuldet hat, dass die Sache
Versicherungsfalls. nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederherge-
A.18.1.1.3 bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen stellt oder wiederbeschafft wurde.
Sachen den Wiederbeschaffungspreis für Sachen glei- A.18.7 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des
cher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeit- Versicherers
punkt des Versicherungsfalls.
In der Versicherung Gleitender Zeitwert Plus ist die Ge-
A.18.1.2 Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften tech- samtentschädigung für versicherte Sachen, versicherte
nisch noch brauchbare Sachsubstanz (wiederverwert- Kosten und versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts
bare Reste) der versicherten Sachen für die Wiederher- oder Hotelkosten anstelle des Mietwerts je Versiche-
stellung nicht verwendet werden dürfen, dann erhält der rungsfall auf den für den Zeitpunkt des Versicherungs-
Versicherungsnehmer eine entsprechende Entschädi- falls geltenden Versicherungswert begrenzt.
gung nach A.18.1.1.
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten,
Das setzt voraus, dass die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, wer-
A.18.1.2.1 die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt des Ver- den unbegrenzt ersetzt.
sicherungsfalls erteilt wurden oder A.18.8 Feststellung und Berechnung einer Unter
A.18.1.2.2 die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versiche- versicherung
rungsfalls nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschrif- Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Ver
ten ganz oder teilweise untersagt war. sicherungsfalls in der Gleitenden Neuwertversicherung
A.18.1.3 Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall und Plus ohne Vereinbarung eines Unterversicherungsver-
der Wiederherstellung werden entschädigt, wenn die zichts, in der Versicherung Gleitender Zeitwert Plus so-
Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach Ein- wie in der Versicherung zum Gemeinen Wert niedriger
tritt des Versicherungsfalls sichergestellt wird. als der Versicherungswert, besteht eine Unterversiche-
rung. In diesem Fall wird die Entschädigung nach A.18.1
A.18.1.4 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der
bis A.18.3 in dem Verhältnis von Versicherungssumme
Entschädigungsberechnung gemäß A.18.1.1 angerech-
zum Versicherungswert gekürzt. Es gilt folgende Be-
net.
rechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag mul-
A.18.2 Gleitender Zeitwert Plus tipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch
Der Versicherer ersetzt den Versicherungswert.
A.18.2.1 bei zerstörten Gebäuden den Neuwert zum Zeitpunkt Entsprechendes gilt für die Berechnung versicherter
des Versicherungsfalls nach A.14.1.1 abzüglich der Kosten und versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts
Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnut- oder Hotelkosten anstelle des Mietwerts.
zungsgrad. Bei Schäden bis 5.000 EUR nimmt der Versicherer kei-
A.18.2.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädig- nen Abzug wegen Unterversicherung vor.
ten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum A.18.9 Mehrwertsteuer
Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Versicherer er-
Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Ver
setzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Re-
sicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das
paratur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber
Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Mehr-
höchstens der Zeitwert zum Zeitpunkt des Versiche-
wertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.
rungsfalls.
A.18.10 Selbstbeteiligung
A.18.2.3 bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen
Sachen den Wiederbeschaffungspreis von Sachen glei- Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig er-
cher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeit- rechnete Betrag wird je Versicherungsfall um die ver-
punkt des Versicherungsfalls. Davon abgezogen wird einbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
die Wertminderung insbesondere durch Alter und Ab- Dies gilt nicht für Schadenabwendungs- oder Schaden-
nutzung. minderungskosten (siehe A.12.1), die aufgrund einer
A.18.2.4 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Weisung des Versicherers angefallen sind. Eine Selbst-
Entschädigungsberechnung gemäß A.18.2.1 bis A.18.2.3 beteiligung gilt ferner nicht in der Feuerrohbauversiche-
angerechnet. rung (A.3.12) sowie beim Haus- und Wohnungsschutz-
brief (A.26), sofern beantragt.
22
[Seite 23]
A.19 Sachverständigenverfahren A.19.6.2 Die durch den Versicherungsnehmer im Rahmen eines
A.19.1 Feststellung der Schadenhöhe Sachverständigenverfahrens zu tragenden Sachver-
ständigenkosten sind
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Ver-
sicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens A.19.6.2.1 bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs bis 20.000 EUR
in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. mitversichert, soweit der ersatzpflichtige Schaden
25.000 EUR übersteigt;
Ein solches Sachverständigenverfahren können Ver
sicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam A.19.6.2.2 bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs mitversichert, soweit
vereinbaren. der ersatzpflichtige Schaden 25.000 EUR übersteigt.
A.19.2 Weitere Feststellungen A.19.7 Obliegenheiten
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können Durch das Sachverständigenverfahren werden die Ob-
vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf wei- liegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
tere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudeh-
A.20 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
nen.
A.20.1 Fälligkeit der Entschädigung
A.19.3 Verfahren vor Feststellung
A.20.1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend
A.19.3.1 Jede Partei hat in Textform (z.B. Brief, Fax oder E-Mail) festgestellt hat.
einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Mel-
ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere
dung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung
Partei in Textform auffordern, den zweiten Sachverstän-
beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zah-
digen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr be-
len ist.
nannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sach-
verständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zu- A.20.1.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der
gang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungs-
geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachver- nehmer nachgewiesen hat, dass er die Wiederherstel-
ständigen durch das für den Schadenort zuständige lung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung A.20.2 Rückzahlung des Neuwertanteils
muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der nach
diese Folge hinweisen. A.20.1.2 geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn
A.19.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sach- die Sache infolge seines Verschuldens nicht innerhalb
verständigen benennen: einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wie
A.19.3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers; derbeschafft worden ist. Das gilt auch für Zinsen, die
der Versicherer nach A.20.3.2 gezahlt hat.
A.19.3.2.2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dau-
ernder Geschäftsverbindung stehen; A.20.3 Verzinsung
A.19.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit
des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ih- nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weiterge-
nen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. hende Zinspflicht besteht:
A.19.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Be- A.20.3.1 Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb ei
ginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständi- nes Monats nach Meldung des Schadens geleistet
gen als Obmann. Die Regelung unter A.19.3.2 gilt auch wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.
für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen A.20.3.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der
nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Scha- Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in
denort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der
auf Antrag einer der beiden Parteien. Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicher-
A.19.4 Feststellung ter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen
hat.
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen ent-
halten: A.20.3.3 Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen
Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247
A.19.4.1 ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten
BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens
und beschädigten versicherten Sachen mit den dazu-
bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
gehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Ver-
sicherungsfalls; A.20.3.4 Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung
fällig.
A.19.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
A.20.4 Hemmung
A.19.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
Bei der Berechnung der Fristen nach A.20.1, A.20.3.1
A.19.4.4 die versicherten Kosten und den versicherten Mietaus-
und A.20.3.2 gilt:
fall bzw. Mietwert;
Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen
A.19.4.5 den Versicherungswert der nicht vom Schaden betrof-
Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschä-
fenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versiche
digung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
rungsfalls, wenn kein Unterversicherungsverzicht ge-
geben ist. A.20.5 Aufschiebung der Zahlung
A.19.5 Verfahren nach Feststellung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen A.20.5.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versiche-
beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellun- rungsnehmers bestehen;
gen der Sachverständigen voneinander ab, übergibt der A.20.5.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren ge-
Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser ent- gen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsen-
scheidet über die streitig gebliebenen Punkte. Die Fest- tanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft;
stellungen der Sachverständigen bilden dabei die Gren- A.20.5.3 eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Realgläu-
zen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. bigers nicht erfolgte.
Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden
Parteien gleichzeitig. A.21 Vertraglich vereinbarte, zusätzliche
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Ob- Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
manns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind vor dem Versicherungsfall, Sicherheits
unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offen
bar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. vorschriften
Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet A.21.1 Sicherheitsvorschriften
der Versicherer die Entschädigung. Wenn die Feststel- Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten
lungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine ver- gelten folgende Sicherheitsvorschriften:
bindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sach- A.21.1.1 Versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemäßem
verständigen die Feststellung nicht treffen können oder Zustand zu erhalten. Dies gilt insbesondere für wasser-
wollen oder sie verzögern. führende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und au-
A.19.6 Kosten ßen angebrachte Sachen.
A.19.6.1 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Mängel oder Schäden an diesen Sachen müssen un-
Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten verzüglich beseitigt werden.
des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
23
[Seite 24]
A.21.1.2 Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu A.24.1.3 Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers in den
jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden. Versicherungsvertrag erst gegen sich gelten lassen,
Außerdem sind dort alle wasserführenden Anlagen und wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert A.24.2 Kündigungsrechte
zu halten. A.24.2.1 Der Versicherer ist berechtigt, gegenüber dem Erwerber
A.21.1.3 In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und Ge- den Versicherungsvertrag zu kündigen. Dabei muss er
bäudeteile beheizt werden. Dies ist genügend häufig zu eine Frist von einem Monat einhalten. Dieses Kündi-
kontrollieren. gungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht in-
Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und nerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der Veräuße
Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert rung ausübt.
zu halten. A.24.2.2 Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag
A.21.1.4 Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rück- mit sofortiger Wirkung oder bis zum Ende der laufenden
stauschäden gilt: Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das
Kündigungsrecht erlischt, wenn er es nicht innerhalb
A.21.1.4.1 Die Rückstausicherungen müssen funktionsbereit ge- eines Monats nach dem Erwerb ausübt. Fehlt dem Er-
halten und werber die Kenntnis, dass eine Versicherung besteht,
A.21.1.4.2 die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück erlischt das Kündigungsrecht einen Monat nachdem er
müssen frei gehalten werden. die Kenntnis erlangt hat.
A.21.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung A.24.2.3 Im Falle der Kündigung nach A.24.2.1 und A.24.2.2 haf-
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A.21.1 tet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
genannten Obliegenheiten gilt B.3.3.1.2 und B.3.3.3. A.24.3 Anzeigepflichten
A.24.3.1 Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer
A.22 Besondere gefahrerhöhende Umstände
oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
A.22.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
A.24.3.2 Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach B.3.2 kann verpflichtet im Versicherungsfall zu leisten.
insbesondere dann vorliegen, wenn
Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen bei-
A.22.1.1 sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor de vorliegen:
Vertragsabschluss gefragt hat,
Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach
A.22.1.2 ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige hätte
A.22.1.2.1 bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs länger als 60 Tage zugehen müssen.
nicht genutzt wird, Der Versicherer weist nach, dass er den bestehenden
A.22.1.2.2 bei Vereinbarung des OPTIMAL- oder PLUS-Tarifs län- Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
ger als 180 Tage nicht genutzt wird, A.24.3.3 Abweichend von A.24.3.2 ist der Versicherer in folgen-
A.22.1.3 an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt wer- den Fällen verpflichtet zu leisten:
den, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise ent- Ihm war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt,
fernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbe- zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
nutzbar machen,
Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist für
A.22.1.4 in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb auf- die Kündigung des Versicherers bereits abgelaufen, und
genommen oder verändert wird, er hatte nicht gekündigt.
A.22.1.5 das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmal-
schutz gestellt wird. A.25 Leistungs-Update-Garantie,
A.22.2 Folgen einer Gefahrerhöhung Besserstellungs- Garantie
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in B.3.2.3 bis A.25.1 Leistungs-Update-Garantie
B.3.2.5 geregelt. A.25.1.1 Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs gelten für einen Zeit-
raum von fünf Jahren ab Beginn dieses Versicherungs-
A.23 Besonderheiten bei Kündigungen und vertrags alle Leistungsverbesserungen, die in einer neu-
angemeldeten Realrechten en Fassung des PLUS-Tarifs der vorliegenden Ver
A.23.1 Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemel- sicherungsbedingungen eingeführt werden, auch für
det, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses diesen Vertrag.
durch den Versicherungsnehmer für die Gefahrengrup- A.25.1.2 Das gilt auch dann, wenn diese Leistungsverbesserun-
pe Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Überspan- gen in einer neuen Fassung des PLUS-Tarifs mit einer
nungsschäden durch Blitz, Explosion und Verpuffung, Änderung des Beitrags verbunden sind.
Implosion, Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeugs und Die Leistungsverbesserung wird mit ihrer Einführung
Überschalldruckwellen in folgenden Fällen wirksam: für diesen Vertrag sofort wirksam.
A.23.1.1 Der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat A.25.1.3 Nach Ablauf der fünf Jahre gelten wieder ausschließlich
vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, die in der vorliegenden Fassung vereinbarten Bedin-
dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätes- gungen.
tens zulässig war, das Grundstück nicht mehr mit dem
Danach kann der Versicherungsnehmer nur von den in
Grundpfandrecht belastet war oder
diesem Zeitraum eingeführten Leistungsverbesserun-
A.23.1.2 der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat gen profitieren, wenn eine Umstellung des Vertrags auf
vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, den dann aktuellen Tarif zu den dann geltenden Bedin-
dass der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat. gungen und Beiträgen erfolgt.
A.23.2 Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung A.25.2 Besserstellungs-Garantie
oder im Versicherungsfall.
A. 25.2.1 Der Versicherungsnehmer kann im Versicherungsfall
A.24 Veräußerung und deren Rechtsfolgen verlangen, dass die Regulierung auf Grundlage der Ver-
sicherungsbedingungen des Vertrags bei dem Vorver-
A.24.1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang sicherer erfolgt, die zum Zeitpunkt des Versicherungs-
A.24.1.1 Veräußert der Versicherungsnehmer die versicherte Sa- beginns des Anschlussvertrags beim Versicherer galten.
che, tritt der Erwerber an dessen Stelle in den Versiche A.25.2.2 Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
rungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des Ei-
gentumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser zum A.25.2.2.1 Bei dem Vorversicherer handelt es sich um einen in
Datum des Grundbucheintrags. Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherer.
Der Vorvertrag unterlag deutschem Recht;
Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber die Rech-
te und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem A.25.2.2.2 es handelt sich um allgemeine Versicherungsbedingun-
Versicherungsverhältnis. gen einschließlich in den Vertrag eventuell einbezoge-
ner und zur standardmäßigen Verwendung vorgesehe-
Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte ner besonderer Bedingungen;
Sache im Wege der Zwangsversteigerung erworben
wird. A.25.2.2.3 der beim Versicherer bestehende Vertrag schließt un-
mittelbar an den Vorvertrag an. Eine Lücke von bis zu
A.24.1.2 Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Ver 12 Stunden aufgrund unterschiedlicher Beginn- und
sicherungsbeitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für den Endzeiten ist dabei unschädlich;
Beitrag der Versicherungsperiode, in welcher der Ei-
gentumsübergang erfolgt.
24
[Seite 25]
A.25.2.2.4 der Versicherungsnehmer stellt dem Versicherer im Ver- A.26.1.3.3 Sofern der Leistungsinhalt mehrfach versichert ist, kann
sicherungsfall die Versicherungsbedingungen des Vor- dieser nur aus einem Versicherungsvertrag beansprucht
vertrags im Original zur Verfügung. werden.
A.25.2.3 Die beim Versicherer geltende Versicherungssumme A.26.2 Versicherte Personen
stellt nach Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung Alle Leistungen dieses Schutzbriefs stehen folgenden
die Höchstentschädigung je Versicherungsfall dar. Personen zu:
A.25.2.4 Die Besserstellungs-Garantie gegenüber dem Vorver- – dem Versicherungsnehmer selbst und
trag gilt nicht – den Personen, die mit diesem in häuslicher Gemein-
A.25.2.4.1 für Selbstbehalte; schaft leben sowie
A.25.2.4.2 soweit es sich bei den Versicherungsbedingungen des – bei vermieteten Ein-/Zweifamilienhäusern: der Mie-
Vorvertrags um – einzelvertragliche bzw. individuelle ter und die Personen, die mit diesem in häuslicher
Vereinbarungen; – Assistanceleistungen oder sonstige Gemeinschaft leben.
Dienstleistungen handelt; A.26.3 Versicherungsort
A.25.2.4.3 soweit die Versicherungsbedingungen des Vorvertrags Der Versicherungsschutz gilt für das im Versicherungs-
eine Allgefahrendeckung oder unbenannte Gefahren schein bezeichnete Ein-/Zweifamilienhaus. Hierzu ge-
beinhalten; hören auch Balkone, Loggien, Terrassen, Keller- und
A.25.2.4.4 ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden Speicherräume sowie Garagen.
– durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Nicht versichert sind Carports und Nebengebäude. Auch
Revolution, Rebellion, Aufstand, innere Unruhen Stellplätze innerhalb von Sammelgaragen sind nicht
oder Erdbeben; versichert.
– durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radio- A.26.4 Schlüsseldienst im Notfall
aktive Substanzen; Gelangt der Versicherungsnehmer nicht in seine Woh-
– in Folge von Kontamination auf Grund biologischer nung, weil der Schlüssel für die Wohnungstür abhan
und/oder chemischer Substanzen, sofern nicht als dengekommen oder abgebrochen ist oder er sich ver-
Folge von versicherten Sachschäden; sehentlich ausgesperrt hat, organisiert der Versicherer
– an versicherten Daten oder Programmen durch die die Öffnung der Wohnungstür.
Veränderung oder den Verlust durch Programme
oder Dateien mit Schadenfunktion, z.B. Computer- Dabei übernimmt der Versicherer bis zur vereinbarten
viren, Würmer oder Trojanischer Pferde. Dieser Aus- Höhe die Kosten:
schluss gilt ebenfalls für daraus folgende Sachschä- – für das Öffnen der Wohnungstür durch den Schlüssel
den; dienst und
A.25.2.4.5 für Gefahren, Leistungen und Risiken, die im Vorvertrag – für ein provisorisches Schloss, wenn das Schloss
versichert waren, jedoch in dem aktuellen Vertrag mit durch das Öffnen funktionsunfähig wird.
dem Versicherer nicht vereinbart wurden, weil diese Diese Leistung übernimmt der Versicherer auch, wenn
vom Versicherungsnehmer nicht gewünscht oder vom sich der Versicherungsnehmer ohne Verschulden oder
Versicherer abgelehnt wurden. versehentlich in der Wohnung eingesperrt hat und die-
se nicht verlassen kann.
A.26 Haus- und Wohnungsschutzbrief A.26.5 Rohrreinigung im Notfall
Gegen Mehrbeitrag kann bei Ein-/Zweifamilienhäusern, A.26.5.1 Wenn in der Wohnung des Versicherungsnehmers Ab-
die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, flussrohre verstopft sind (Abflussrohre von Bade- oder
der Haus- und Wohnungsschutzbrief gesondert verein- Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, WC, Urinalen,
bart werden. Bidets oder Bodenabläufen) und dies nicht ohne eine
A.26.1 Service und Kostenersatz, Meldung an unser fachmännische Behebung beseitigt werden kann, orga-
Notruf-Telefon nisiert der Versicherer die Behebung der Verstopfung
A.26.1.1 Versicherungsumfang und übernimmt die Kosten bis zur vereinbarten Höhe.
A.26.1.1.1 Wenn ein Schaden eintritt, erbringt der Versicherer die A.26.5.2 Wenn die Ursache der Rohrverstopfung außerhalb der
in A.26.4 bis A.26.14 genannten Leistungen. Wohnung des Versicherungsnehmers lag und für die-
sen nicht erkennbar war, übernimmt der Versicherer die
A.26.1.1.2 Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsneh
Kosten bis zur vereinbarten Höhe für Maßnahmen in-
mer oder eine sonstige versicherte Person dem Ver
nerhalb dieser Wohnung inklusive An- und Abfahrt.
sicherer das Schadenereignis über das Notruf-Telefon
meldet und dem Versicherer die unverzügliche Organi- A.26.6 Wasserinstallation im Notfall
sation der Leistung überlassen. Wenn in der Wohnung des Versicherungsnehmers das
Das Notruf-Telefon ist hierfür unter der Nummer Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden
0711 1695-1655 an allen Tagen des Jahres rund um die kann oder die Kalt- oder Warmwasserversorgung un-
Uhr einsatzbereit. terbrochen ist, organisiert der Versicherer die Schaden-
behebung und übernimmt die Kosten für die Behebung
Auf eine Verletzung dieser Obliegenheiten findet B.3.3.3
des Defekts bis zur vereinbarten Höhe. Voraussetzung
Anwendung.
ist, dass ein Defekt an einer Armatur, einem Boiler, der
A.26.1.1.3 Weitere Voraussetzung ist, dass die Ursache des Scha- Spülung des WCs oder des Urinals oder am Haupthahn
dens während der Vertragslaufzeit eingetreten ist. der Wohnung vorliegt.
A.26.1.2 Ausschlüsse und Leistungskürzungen A.26.7 Elektroinstallation im Notfall
A.26.1.2.1 Über die in A.2 genannten Ausschlüsse hinaus besteht A.26.7.1 Bei Defekten an der Elektroinstallation der Wohnung
kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall des Versicherungsnehmers, organisiert der Versicherer
durch terroristische Handlungen, Anordnungen staat die Schadenbehebung und übernimmt die Kosten für
licher Stellen oder Erdbeben verursacht wurde. die Behebung des Defekts bis zur vereinbarten Höhe.
A.26.1.2.2 Wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Leis- A.26.7.2 Der Versicherer erbringt keine Leistung
tung des Versicherers Kosten erspart hat, die ihm auch
A.26.7.2.1 für die Behebung von Schäden an elektrischen und elek-
ohne den Schadenfall entstanden wären, kann der Ver-
tronischen Geräten (z.B. Waschmaschinen, Trockner,
sicherer seine Leistung in Höhe der ersparten Kosten
Spülmaschinen, Herde, Backöfen, Dunstabzugshauben,
kürzen oder die Ersparnis auf seine Leistung anrechnen.
Heizkessel, Heizungssteuerungsanlagen, Kühlschränke,
A.26.1.2.3 Die Instandhaltung bzw. Wartung der Geräte und Instal- Tiefkühlgeräte, sonstige Küchengeräte, Lampen ein-
lationen des Haushalts des Versicherungsnehmers ist schließlich Leuchtmittel, Computer, Telefonanlagen und
nicht versichert. Unterhaltungselektronik).
A.26.1.3 Entschädigungsgrenzen und Jahreshöchstleistung A.26.7.2.2 für die Behebung von Schäden an Stromverbrauchs-
A.26.1.3.1 Für die Serviceleistungen gemäß A.26.4 bis A.26.13 zählern.
übernimmt der Versicherer Kosten von jeweils höchs- A.26.8 Heizungsinstallation im Notfall
tens 500 EUR. Die Kosten für alle Schäden sind pro
A.26.8.1 Der Versicherer organisiert die Schadenbehebung und
Versicherungsjahr auf 1.500 EUR begrenzt (Jahres-
übernimmt die Kosten für die Behebung des Defekts
höchstleistung).
bis zur vereinbarten Höhe.
A.26.1.3.2 Für die Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen
A.26.8.2 Dies geschieht in folgenden Fällen:
Angehörigen im Notfall (A.26.14) gelten diese Kosten-
grenzen nicht. A.26.8.2.1 Heizkörper in der Wohnung des Versicherungsnehmers
können wegen Schäden an dessen Thermostatventilen
nicht genutzt werden.
25
[Seite 26]
A.26.8.2.2 Wegen eines Bruchschadens oder wegen Undichtigkeit anderweitig, z.B. durch einen Verwandten, übernommen
müssen Heizkörper in der Wohnung des Versicherungs- werden kann. Für die Betreuung übernimmt der Versiche
nehmers repariert oder ersetzt werden. rer die Kosten maximal für die Dauer von 48 Stunden.
A.26.8.3 Der Versicherer erbringt keine Leistung für die Behe- A.26.14.3 Der Anspruch besteht auch, wenn der Versicherungs-
bung von Schäden an Heizkesseln, Brennern, Tanks nehmer eine dritte Person mit der Betreuung der Kinder
und Heizungsrohren und nicht für die Behebung von oder der pflegebedürftigen Angehörigen beauftragt hat
Schäden durch Korrosion. und diese ausfällt.
A.26.9 Notheizung A.26.15 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten im Schaden-
Fällt während der Heizperiode die Heizungsanlage in fall für den Haus- und Wohnungsschutzbrief
der Wohnung des Versicherungsnehmers unvorherge- A.26.15.1 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des
sehen aus und ist eine Abhilfe durch den Heizungsinstal Versicherungsfalls
lateur im Notfall (A.26.8) nicht möglich, so stellt der Ver- Der Versicherungsnehmer muss Folgendes tun:
sicherer dem Versicherungsnehmer für die Zeit des Aus-
falls bis zu drei elektrische Leih-Heizgeräte zur Verfü- – dem Versicherer den Schadenfall unverzüglich
gung und übernimmt hierfür die Kosten. über dessen Notruf-Telefon unter der Nummer
0711 1695-1655 melden. Das Notruf-Telefon ist an
A.26.10 Bekämpfung von Schädlingen allen Tagen des Jahres rund um die Uhr besetzt.
A.26.10.1 Ist die Wohnung des Versicherungsnehmers von Schäd- – sich mit dem Versicherer darüber abstimmen, ob und
lingen befallen und kann der Befall aufgrund seines Aus- welche Leistungen dieser erbringt.
maßes nur fachmännisch beseitigt werden, organisiert A.26.15.2 Rechtsfolgen
der Versicherer die Schädlingsbekämpfung und über-
nimmt die Kosten bis zur vereinbarten Höhe. Auf eine Verletzung dieser Obliegenheiten findet B.3.3.3
Anwendung.
A.26.10.2 Schädlinge sind Schaben (z.B. Kakerlaken), Ratten,
Mäuse, Motten, Ameisen und Silberfischchen. A.27 Erweiterter Schutz für Photovoltaikanlagen
A.26.11 Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienen- (Elektronik/Ertragsausfall)
nestern Gegen Mehrbeitrag kann der Erweiterte Schutz für
A.26.11.1 Der Versicherer organisiert die Entfernung bzw. Um- Photovoltaikanlagen (Elektronik/Ertragsausfall) geson-
siedlung eines Wespen-, Hornissen- oder Bienennestes dert vereinbart werden.
und übernimmt die Kosten bis zur vereinbarten Höhe. A.27.1 Versicherte Sachen
Das gilt für Nester im Bereich der Wohnung des Versiche
rungsnehmers und in dem dazu gehörenden Garten. Versichert sind auf und an dem Gebäude oder den mit-
versicherten Nebengebäude(n)/Garage(n) befestigte
A.26.11.2 Der Versicherer erbringt keine Leistung, wenn das Nest sowie auf dem Grundstück (Versicherungsort) ange-
aus rechtlichen Gründen, z.B. wegen des Artenschutzes, brachte betriebsfertige Photovoltaikanlagen.
nicht entfernt oder umgesiedelt werden darf.
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter
A.26.12 Unterbringung von Tieren im Notfall Erprobung und – soweit vorgesehen – nach beendetem
A.26.12.1 Der Versicherer organisiert innerhalb Deutschlands die Probebetrieb entweder zum Betrieb bereit ist oder sich
Unterbringung und Versorgung von Tieren in einer Tier- in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung des
pension bzw. in einem Tierheim, wenn der Versiche- Betriebs unterbricht den Versicherungsschutz nicht.
rungsnehmer durch Unfall, Noteinweisung in ein Kran- Dies gilt auch während einer De- oder Remontage so-
kenhaus oder Tod unvorhergesehen an der Betreuung wie während eines Transports der Sache innerhalb des
von Tieren gehindert ist. Voraussetzung ist, dass die Versicherungsorts.
Tiere im Haushalt des Versicherungsnehmers leben und Zur Photovoltaikanlage gehören Photovoltaikmodule,
eine andere Person nicht zur Betreuung zur Verfügung Modultrageeinrichtungen, Laderegler, Energiespeicher
steht. Hierfür übernimmt der Versicherer die Kosten bis (z.B. Akkumulatoren), Wechselrichter, Bezugs- und Ein-
zur vereinbarten Höhe. speiseregler, Trafos, Überspannungsschutzeinrichtung,
A.26.12.2 Die Tiere müssen einem Beauftragten des Versicherers Gleich- und Wechselstromverkabelung, Überwachungs-
übergeben werden. komponenten sowie sonstige nicht mobile Peripherie-
A.26.12.3 Als versicherte Tiere gelten: Hunde, Katzen, Hamster, geräte.
Meerschweinchen, Kaninchen und Ziervögel. A.27.2 Nicht versichert sind
A.26.12.4 Der Anspruch besteht auch, wenn der Versicherungs- A.27.2.1 Stromzähler und das zur Hausinstallation gehörende
nehmer eine dritte Person mit der Betreuung des Tieres Stromleitungsnetz;
beauftragt hat und diese ausfällt. A.27.2.2 Rohrleitungen, die zu den unter A.27.1 aufgeführten
A.26.13 Hotelübernachtung im Notfall Photovoltaikanlagen gehören;
A.26.13.1 Wird die Wohnung des Versicherungsnehmers A.27.2.3 Wechseldatenträger;
– aufgrund eines Falls aus den in A.26.4 bis A.26.11 A.27.2.4 Hilfs- und Betriebsstoffe;
definierten Leistungsarten oder A.27.2.5 Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
– durch Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl oder
– durch eine sich verwirklichende Naturgefahr unbe- A.27.2.6 Werkzeuge aller Art;
nutzbar und A.27.2.7 sonstige Teile, die während der Lebensdauer der ver-
– es ist auch eine Abhilfe durch die eingesetzten sicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausge-
Dienstleister in diesem Notfall nicht möglich, wechselt werden müssen, z.B. Sicherungen, Lichtquellen,
organisiert der Versicherer eine Hotelunterbringung in nicht wieder aufladbare Batterien.
der Nähe des Wohnorts des Versicherungsnehmers. A.27.3 Ergänzende Technische Gefahren
Der Versicherer übernimmt die hierdurch entstehenden A.27.3.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Kosten bis zur vereinbarten Höhe.
Versichert sind unvorhergesehen eintretende Beschä-
A.26.13.2 Naturgefahren sind Sturm, Hagel, Überschwemmung, digungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen
Rückstau, Erdsenkung/Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, (Sachschaden) und das Abhandenkommen versicherter
Lawinen und Vulkanausbruch. Sachen durch Diebstahl.
A.26.14 Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungs-
Angehörigen im Notfall nehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig
A.26.14.1 Der Versicherer organisiert innerhalb Deutschlands die vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb
Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Ange- ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten
hörigen, wenn der Versicherungsnehmer durch Unfall, vorhersehen können.
Noteinweisung in ein Krankenhaus oder Tod unvorher- Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sach-
gesehen an der Betreuung gehindert ist. schäden durch
Voraussetzung ist, dass die Kinder das 16. Lebensjahr A.27.3.1.1 Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
noch nicht vollendet haben, und die pflegebedürftigen
Angehörigen im Haushalt des Versicherungsnehmers A.27.3.1.2 Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
leben und eine andere versicherte Person nicht zur Be- A.27.3.1.3 Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung, soweit
treuung zur Verfügung steht. nicht nach A.3 versicherbar;
A.26.14.2 Der Versicherer lässt die Kinder oder die pflegebedürf- A.27.3.1.4 Brand, Rauch/Ruß, Seng-/Schmorschäden, Nutzwärme
tigen Angehörigen nach Möglichkeit in der versicherten schäden, Blitzschlag, Explosion und Verpuffung, Implo-
Wohnung betreuen. Dies so lange, bis die Betreuung sion, Fahrzeuganprall, Anprall oder Absturz eines
26
[Seite 27]
Luftfahrzeugs, Überschalldruckwellen sowie Schwelen, A.27.4.1.2 Einbruchdiebstahl von unter Verschluss gelagertem
Glimmen oder Glühen, soweit nicht nach A.3 versicher- Material sowie
bar; A.27.4.1.3 Sturm und Hagel.
A.27.3.1.5 Wasser, Feuchtigkeit, soweit nicht nach A.4 versicherbar; A.27.4.2 Die Entschädigungsleistung ist auf maximal 20.000 EUR
A.27.3.1.6 Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung, soweit nicht begrenzt.
nach A.5 versicherbar; A.27.4.3 Je Versicherungsfall gilt eine Selbstbeteiligung von
A.27.3.1.7 Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrich- 150 EUR.
tungen; A.27.4.4 Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand fremde Sa-
A.27.3.1.8 Tierverbiss, soweit nicht nach A.3.10.2 versicherbar. chen wegnimmt, nachdem er in einen Raum eines Ge-
A.27.3.2 Elektronische Bauelemente bäudes einbricht, einsteigt oder eindringt mittels
A.27.3.2.1 Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) A.27.4.4.1 richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder
der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine durch Raub an sich gebracht hatte;
versicherte Gefahr nachweislich von außen auf A.27.4.4.2 falscher Schlüssel oder
A.27.3.2.1.1 eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise A.27.4.4.3 anderer Werkzeuge.
auszutauschende Einheit) oder A.27.5 Ertragsausfall, Nutzungsausfall
A.27.3.2.1.2 auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. A.27.5.1 Versichert ist der Ertrags- oder Nutzungsausfall, wenn
A.27.3.2.2 Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die über- der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage als
wiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf Folgeschaden eines versicherten Schadens an der An-
die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen lage durch
zurückzuführen ist. – eine nach A.3 bis A.5 vereinbarte und versicherte
Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird Gefahr oder
jedoch Entschädigung geleistet. – durch Ergänzende Technische Gefahren nach A.27.3
A.27.3.3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden unterbrochen oder beeinträchtigt wird.
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende A.27.5.2 Der Ertrags- oder Nutzungsausfall wird bis zu dem Zeit-
Ursachen keine Entschädigung für Schäden punkt ersetzt, indem die versicherte Sache wieder be-
A.27.3.3.1 durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung be- nutzbar ist, höchstens jedoch für zwölf Monate (Haft-
reits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer zeit).
oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; A.27.5.3 Der Ertragsausfall wird auf Tagesbasis ersetzt. Dabei
A.27.3.3.2 durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte zahlt der Versicherer die Einspeisevergütung, die der
vorzeitige Abnutzung oder Alterung. Für Folgeschäden Versicherungsnehmer im Einspeisevertrag mit seinem
an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschä- Netzbetreiber vereinbart hat. Erstattet wird der tatsäch-
digung geleistet. A.27.3.2 bleibt unberührt; lich entstandene Ertragsausfall.
A.27.3.3.3 durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftig- Fällt nur ein Teil der Anlage aus, ist die Entschädigung
keit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsen- auf die ausgefallene Leistung begrenzt.
tanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet je- A.27.5.4 Ersetzt wird auch der Nutzungsausfall für den Eigenbe-
doch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch darf. Der Nutzungsausfall ist der finanzielle Nachteil,
die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn der dadurch entsteht, dass der Versicherungsnehmer
die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des die Anlage nicht nutzen konnte und Strom von einem
Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; Stromversorger zukaufen musste. Dabei wird der Ar-
A.27.3.3.4 soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder beitspreis pro kWh, den der Versicherungsnehmer auf-
Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag grund des Ausfalls der Anlage von einem Stromversor-
einzutreten hat. ger beziehen musste, zugrunde gelegt.
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der A.27.6 Technologiefortschritt
Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Sind für die versicherten Sachen bzw. Komponenten
Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den nach einem ersatzpflichtigen Schadenfall serienmäßig
Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen, so leis-
so behält der Versicherungsnehmer zunächst die be- tet der Versicherer eine Entschädigung abweichend von
reits gezahlte Entschädigung. A.18.1 wie folgt:
§ 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für Soweit die versicherten Sachen bzw. Komponenten wie-
diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen derbeschafft werden, ersetzt der Versicherer die vom
Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Sachschaden betroffenen Module durch Module der ak-
Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls ge- tuellen Nachfolgegeneration mit identischen oder ver-
richtlich geltend zu machen. gleichbaren Leistungs- und Produkteigenschaften.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Ver- Module, die nicht vom Schaden betroffen sind, aber den-
sicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers noch, aus welchen Gründen auch immer, ausgetauscht
nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungs- werden, sind nicht Gegenstand dieser Versicherung.
nehmer Schadenersatz leistet. A.27.7 Umfang der Entschädigung bei Schäden durch
A.27.3.3.5 durch Gefahren nach A.3 bis A.5, soweit sich der Ver- Ergänzende Technische Gefahren und im Rahmen
sicherungsnehmer gesondert versichert hat bzw. versi- der Baudeckung
chern kann. Bei Schäden durch Ergänzende Technische Gefahren
A.27.3.3.6 durch Gefahren, die in den generellen Ausschlüssen nach A.27.3 wird bei den Wiederherstellungskosten zwi-
nach A.2 geregelt sind. Diese gelten auch für Ergän- schen Teil- und Totalschaden unterschieden. Dies gilt
zende Technische Gefahren. auch bei Schäden im Rahmen der Baudeckung nach
A.27.4 Baudeckung A.27.4.
A.27.4.1 Der Versicherungsschutz beginnt bereits vor der eigent- Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungs-
lichen Inbetriebnahme der Anlage mit dem Eintreffen kosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher
der versicherten Sachen am Versicherungsort, sofern sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die
der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt und Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalscha-
die Installation innerhalb eines Monats erfolgt. den vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch
einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und
Bei Verzögerungen aufgrund der Witterung oder wegen technischen Zustand.
unvorhergesehener Liefer- oder Montageengpässen
verlängert sich die Baudeckung automatisch um bis zu A.27.7.1 Teilschaden
vier weitere Wochen. A.27.7.1.1 Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des
Die Deckung während dieser Bauphase ist bis zur Fer früheren, betriebsfertigen Zustands erforderlichen Auf-
tigstellung und Inbetriebnahme auf folgende Gefahren wendungen abzüglich des Werts des Altmaterials.
beschränkt: Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbeson-
A.27.4.1.1 Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Überspannung dere
durch Blitz, Explosion und Verpuffung, Implosion, An- – Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
prall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, Überschalldruck- – Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch über-
wellen, Diebstahl verbauter Teile, tarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkos-
ten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie
für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;
27
[Seite 28]
– De- und Remontagekosten; A.27.9 Wiederherbeigeschaffte Sachen
– Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Ex- A.27.9.1 Anzeigepflicht
pressfrachten;
– Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssys- Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen er-
tems, welches für die Grundfunktion der versicherten mittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach
Sache notwendig ist; Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich an-
– Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren zuzeigen.
der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kos- A.27.9.2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
ten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhan
Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächst- dengekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle
gelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage, je- Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so
doch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung. behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er
Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer
der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache
Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmit- gewährte Zahlung zurückzugeben.
teln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die A.27.9.3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
während der Lebensdauer der versicherten Sache er-
fahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müs- A.27.9.3.1 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhan
sen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der ver- dengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für
sicherten Sache zerstört oder beschädigt werden. diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres
Versicherungswerts gezahlt worden ist, so hat der Ver-
A.27.7.1.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für sicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen
– Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnah- oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stel-
men, die auch unabhängig von dem Versicherungs- len. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht
fall notwendig gewesen wären; innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schrift-
– Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserun- lichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach
gen, die über die Wiederherstellung hinausgehen; fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf
– Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, den Versicherer über.
soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in frem- A.27.9.3.2 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhan
der Regie entstanden wären; dengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für
– entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist,
Regie; die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungs-
– Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige wert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache
Wiederherstellung; behalten und muss sodann die Entschädigung zurück-
– Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstel- zahlen.
lung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten
Sache selbst ausgeführt werden; Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach
– Vermögensschäden. Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versiche-
rers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die
A.27.7.2 Totalschaden Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich
Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Werts des meistbietend verkaufen zu lassen.
Altmaterials. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der
A.27.7.3 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten
Abweichend von A.27.7.1 und A.27.7.2 ist die Entschä- bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
digungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt A.27.9.4 Beschädigte Sachen
des Versicherungsfalls begrenzt, wenn die Wiederher- Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so
stellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Total- kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße
schaden) unterbleibt. Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten
Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen
den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt in den Fällen von A.27.9.2 oder A.27.9.3 bei ihm ver-
nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren bleiben.
nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, A.27.9.5 Gleichstellung
dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der
beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich,
oder abhandengekommenen Sachen verwenden wird. wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat,
sich den Besitz wieder zu verschaffen.
A.27.7.4 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
A.27.9.6 Übertragung der Rechte
Ist im Zeitpunkt des Versicherungsfalls die im Versiche-
rungsvertrag beschriebene Anlage in der Leistung hö Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurück-
herwertiger, liegt eine Unterversicherung vor. erlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem
Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonsti-
Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des gen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese
nach A.27.7.1 bis A.27.7.3 ermittelten Betrags ersetzt, Sachen zustehen.
der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie der gezahl-
te Jahresbeitrag zu dem zu zahlenden Jahresbeitrag A.27.10 Besondere Obliegenheiten, Rechtsfolgen bei
gemäß tatsächlich vorhandener Leistung. Obliegenheitsverletzungen
A.27.7.5 Selbstbeteiligung A.27.10.1 Allgemeine Obliegenheiten für Photovoltaikanlagen
Der nach A.27.7.1 bis A.27.7.4 ermittelte Betrag wird Bei der Planung, Errichtung und beim Betrieb der Photo
für Schäden durch Gefahren nach A.27.3 je Versiche- voltaikanlage sind sämtliche behördlichen und gesetz-
rungsfall um eine Selbstbeteiligung von 150 EUR ge- lichen Bestimmungen und Sicherheitsvorschriften sowie
kürzt. alle vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten.
Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteili- Dies gilt auch für die vom Anlagen-Hersteller vorgege-
gung jeweils einzeln abgezogen. benen Vorschriften und Hinweise zur Installation, War-
tung und Pflege der versicherten Anlage(n) sowie des
Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben mitversicherten Zubehörs (z.B. Blitzschutzeinrichtun-
Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammen- gen, Fernüberwachungssysteme).
hang zwischen diesen Schäden, so wird die Selbstbe-
teiligung nur einmal abgezogen. A.27.10.2 Obliegenheiten zur Baudeckung
A.27.8 Außenversicherung Versicherungsschutz für Schäden durch die Gefahr Ein-
bruchdiebstahl von unter Verschluss gelagertem Mate-
Der Versicherer leistet auch Entschädigung für Schä- rial besteht nur, wenn die versicherten Sachen in rundum
den an den versicherten Sachen, wenn sie sich aus geschlossenen Gebäuden gelagert werden. Die Außen-
Anlass der Behebung eines Sachschadens, einer Re- türen sind mindestens durch ein bündiges Zylinder-
vision oder einer Überholung außerhalb des bezeich- schloss mit nicht abschraubbaren Beschlägen zu sichern.
neten Versicherungsorts innerhalb der Bundesrepublik Fenster müssen isolierverglast oder vergittert sein.
Deutschland befinden. Anderweitige Versicherungen
gehen voran. A.27.10.3 Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A.27.10.1
und A.27.10.2 genannten Obliegenheiten gilt B.3.3.1.2
und B.3.3.3.
28
[Seite 29]
Teil B – Allgemeiner Teil Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zah-
lungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist
Abschnitt B.1 – muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zah-
Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung lungsaufforderung betragen.
B.1.1 Beginn des Versicherungsschutzes Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je
Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche-
der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf
rungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbe-
die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungs-
haltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter
recht) hinweist.
Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbei-
trags. B.1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
B.1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zah-
lungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versiche-
B.1.2.1 Beitragszahlung
rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in
durch laufende Zahlungen monatlich, halbjährlich, jähr- Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
lich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. Leistung frei.
B.1.2.2 Versicherungsperiode B.1.4.5 Kündigung nach Mahnung
Die erste Versicherungsperiode beginnt mit dem Ver Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ge-
sicherungsbeginn und endet am 31.12. des betreffen- schuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer
den Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsperio nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist
den fallen mit dem Kalenderjahr zusammen. den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit
B.1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen sofortiger Wirkung kündigen.
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs-
B.1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags frist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündi-
gung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu die-
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach
sem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist
dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungs-
der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrück-
schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
lich hinzuweisen.
Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Wider-
rufsrechts. B.1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbe- Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung in-
ginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige nerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst
Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbun-
den worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach
innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt
der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B.1.4.4
veranlasst ist. bleibt bis zur Zahlung bestehen.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Ver- B.1.5 Lastschriftverfahren
sicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen B.1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen
Eine monatliche Zahlweise ist nur bei erteiltem Last-
Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zah-
schriftmandat möglich.
len.
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfah-
B.1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungs
ren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer
verzug
zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine aus-
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig reichende Deckung des Kontos zu sorgen.
nach B.1.3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Ver-
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche
trag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer
rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen wer-
die Zahlung nicht veranlasst hat.
den, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen
rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
B.1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers B.1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder ein- Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil
maligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B.1.3.1 zahlt, so der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat
ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus
eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung ver- anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht
pflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungs- eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens
durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein zu verlangen. In diesen Fällen ist der Versicherer auch
auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags berechtigt, eine monatliche Zahlweise auf halbjährliche
aufmerksam gemacht hat. Zahlweise umzustellen. Der Versicherungsnehmer ist
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versiche- zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er
rungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden
ist.
B.1.4 Folgebeitrag
B.1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B.1.4.1 Fälligkeit
B.1.6.1 Allgemeiner Grundsatz
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten
Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Halbjahres- oder Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Ver-
Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeit- sicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem
punkt fällig. Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz
bestanden hat.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit
veranlasst wird. B.1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf,
Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten
B.1.4.2 Verzug und Schadenersatz
Interesse
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät
B.1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragser-
der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug.
klärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur
Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertre-
den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung
ten hat.
entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Vorausset-
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines zung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung
Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs
Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Scha- und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Ver-
dens zu verlangen. sicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versiche
B.1.4.3 Mahnung rungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben,
Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen hat der Versicherer zusätzlich den für das erste
29
[Seite 30]
Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen wirksam wird.
aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen B.2.2.3 Kündigung durch den Versicherer
hat.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach
B.1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertrag- ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
lichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück,
so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktritts-
erklärung zu.
Abschnitt B.3 –
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Ver- Anzeigepflichten, Gefahrerhöhung, Obliegenheiten
sicherers beendet, weil der einmalige oder der erste
Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem B.3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder
Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B.1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des B.3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über
Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so gefahrerhebliche Umstände
steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner
Anfechtungserklärung zu. Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten
B.1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versiche
Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem rer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss
Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeit- vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht
punkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versiche-
vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. rungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor
der Vertragsannahme, Fragen im Sinn von Satz 1 in
B.1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Bei- Textform stellt.
trags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei
Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs-
Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges nehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von
Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse Absatz 1 und B.3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arg-
genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann je- list des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist
doch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die
Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig ver-
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der letzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter
Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe
der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den Fahrlässigkeit zur Last fällt.
die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er- B.3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
langt. B.3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
nach B.3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Ver-
Abschnitt B.2 – trag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch
Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
B.2.1 Dauer und Ende des Vertrags Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn
B.2.1.1 Vertragsdauer der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die un-
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein ange- richtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätz-
gebenen Zeitraum abgeschlossen. lich noch grob fahrlässig gemacht hat.
B.2.1.2 Stillschweigende Verlängerung Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahr-
lässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht,
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
wird der Versicherungsvertrag zunächst bis zum 31.12. Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an-
des folgenden Kalenderjahres abgeschlossen und ver- gezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedin-
längert sich um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, gungen geschlossen hätte.
wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei M onate
vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kün- Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls
digung zugegangen ist. zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
B.2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest-
endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne stellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war.
dass es einer Kündigung bedarf. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungs-
B.2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen schutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeige-
pflicht arglistig verletzt hat.
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann
der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des B.3.1.2.2 Kündigung
dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kün- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
digen. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens nach B.3.1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos,
drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zu- kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
gegangen sein. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Ver-
B.2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses sicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Um-
Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der stände zu gleichen oder anderen Bedingungen ge-
Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, schlossen hätte.
zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses B.3.1.2.3 Vertragsänderung
Kenntnis erlangt. Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
B.2.2 Kündigung nach Versicherungsfall B.3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der
B.2.2.1 Kündigungsrecht Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahr
umstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf
der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündi- Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertrags
gen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kün- bestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer un-
digung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem verschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Be-
Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung dingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Ver-
zulässig. tragsbestandteil.
B.2.2.2 Kündigung durch den Versicherungsnehmer Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündi- um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer
gung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Um-
Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die stand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Ver-
Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
30
[Seite 31]
des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. B.3.2.3.2 Vertragsänderung
In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versiche Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeit-
rungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. punkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäfts-
B.3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des grundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlan-
Versicherers gen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr aus-
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver- schließen.
tragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung
Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Um- um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer
stände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der
Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Mo-
innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung nats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne
angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat
dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeige- der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses
pflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von Kündigungsrecht hinzuweisen.
ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B.3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers
B.3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Ver-
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver- tragsänderung nach B.3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht
tragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers
den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn
in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeige- der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahr-
pflicht hingewiesen hat. erhöhung bestanden hat.
B.3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers B.3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rück- B.3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall
tritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflich-
berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand tet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten
oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. nach B.3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Ver-
B.3.1.6 Anfechtung sicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so
ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglis- Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschul-
tiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. dens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nicht-
B.3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers vorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versiche-
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündi- rungsnehmer zu beweisen.
gung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf B.3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B.3.2.2.2 und
von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte B.3.2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall,
erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt,
dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jah- zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen
re, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungs-
die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. nehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat
B.3.2 Gefahrerhöhung der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig
verletzt, so gilt B.3.2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend.
B.3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
B.3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu
Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tat- dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen,
sächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, bekannt war.
dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Ver- B.3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
größerung des Schadens oder die ungerechtfertigte In-
anspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher B.3.2.5.3.1 soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
wird. Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Ver-
sicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht
B.3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht war oder
nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Um-
stand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertrags- B.3.2.5.3.2 wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die
schluss gefragt hat. Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen
und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
B.3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B.3.2.1.1 liegt nicht vor,
wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder B.3.2.5.3.3 wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeit-
nach den Umständen als mitversichert gelten soll. punkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäfts-
grundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
B.3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
B.3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B.3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Ver
sicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des B.3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder B.3.3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten
deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versiche
B.3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu er-
er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine füllen hat, sind:
Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so B.3.3.1.1.1 die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie
muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
B.3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertrags- B.3.3.1.1.2 die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten
erklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss Obliegenheiten.
der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüg-
lich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. B.3.3.1.2 Rechtsfolgen
B.3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob
Versicherer fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Ver-
sicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen
B.3.2.3.1 Kündigungsrecht hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats,
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat,
nach B.3.2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag frist- den Vertrag fristlos kündigen.
los kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegen-
hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahr- heit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
lässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
B.3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann Versicherungsfalls
der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat kündigen. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des
Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fäl-
len nach B.3.2.2.2 und B.3.2.2.3 bekannt, kann er den B.3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde-
Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat rung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versiche-
kündigen. rungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für
31
[Seite 32]
ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – gegebe- ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungs-
nenfalls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, falls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt
wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere hat.
an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer un- B.4.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfach
terschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsneh- versicherung
mer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
B.4.1.3.1 Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die-
B.3.3.2.2 Der Versicherungsnehmer hat selbe Gefahr versichert und übersteigen die Versiche-
B.3.3.2.2.1 dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von rungssummen zusammen den Versicherungswert oder
ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenen- übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Ent-
falls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; schädigungen, die von jedem Versicherer ohne Beste-
B.3.3.2.2.2 Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigen- hen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den
tum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
B.3.3.2.2.3 dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Ver- B.4.1.3.2 Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner
zeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzurei- verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen
chen; hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt;
der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht
B.3.3.2.2.4 das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens
die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge
den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Verän- bei demselben Versicherer bestehen.
derungen unumgänglich, sind das Schadenbild nach-
vollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte
die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
durch den Versicherer aufzubewahren; denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus
dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Ent-
B.3.3.2.2.5 soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Aus- schädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher
kunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssum-
Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs men, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in
der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist so- diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei
wie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich
Schadens und über den Umfang der Entschädigungs- der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen ins-
pflicht zu gestatten; gesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als
B.3.3.2.2.6 vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, de- wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in
ren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
kann. B.4.1.3.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversiche-
B.3.3.2.3 Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Ver- rung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
sicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist je-
zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B.3.3.2.1 und der in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
B.3.3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt
den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
ist. Umständen Kenntnis erlangt.
B.3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung B.4.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
B.3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit B.4.1.4.1 Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den
nach B.3.3.1 oder B.3.3.2 vorsätzlich, so ist der Ver die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kennt-
sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. nis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung ge-
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist schlossen, kann er verlangen, dass der später geschlos-
der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Ver- sene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssum-
hältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens me unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf
des Versicherungsnehmers entspricht. den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere
Bei Vereinbarung des OPTIMAL- und PLUS-Tarifs wird Versicherung nicht gedeckt ist.
dieser Einwand bei der grob fahrlässigen Verletzung Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der
einer Obliegenheit nach B.3.3.1 nicht erhoben. Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags wer-
B.3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des den zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung
Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklä- dem Versicherer zugeht.
rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollstän- B.4.1.4.2 Die Regelungen nach B.4.1.4.1 sind auch anzuwenden,
dig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versiche- wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden
rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungs-
auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. verträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in
B.3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleich-
der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Ob- zeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlos-
liegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt sen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die
auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssum-
die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt men und der Beiträge verlangen.
oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für B.4.2 Keine Deckungslücke bei Versichererwechsel
die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer Bestanden für die versicherten Sachen vor diesem Ver-
obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, trag bereits Versicherungen für dieselbe Gefahr (nach-
wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arg- folgend Vorversicherung genannt) und ist ein versicher-
listig verletzt hat. ter Schaden eingetreten, kann der Versicherungsneh-
mer seine Ansprüche vorläufig aus dem aktuellen Ver-
trag geltend machen, wenn
Abschnitt B.4 – Weitere Regelungen
B.4.2.1 der Schaden erst während der Vertragslaufzeit dieses
B.4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung Vertrags erkannt worden ist,
B.4.1.1 Anzeigepflicht B.4.2.2 zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar ist, ob der
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen Schaden während der Gültigkeit dieser Versicherung
dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Ver eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin
sicherer die andere Versicherung unverzüglich mit bestehenden Vorversicherung fällt und sich der Versi
zuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer cherer mit dem Vorversicherer nicht einigen kann, welche
und die Versicherungssumme anzugeben. Falls keine Gesellschaft für den Schaden zuständig ist,
Versicherungssumme vereinbart ist, ist stattdessen der B.4.2.3 durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen
Versicherungsumfang anzugeben. den Vorversicherungen und dem aktuellen Vertrag be-
B.4.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht steht und der Schaden sowohl nach diesem Vertrag,
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht als auch nach dem Vertrag mit dem Vorversicherer ver-
nach B.4.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der sichert wäre und
Versicherer unter den in B.3.3 beschriebenen Voraus- B.4.2.4 der Versicherungsnehmer den Versicherer bei der Klä-
setzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz rung des Sachverhalts unterstützt und seine Ansprüche
oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht gegen den oder die Vorversicherer an den Versicherer
abtritt.
32
[Seite 33]
B.4.3 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhän-
B.4.3.1 Form, zuständige Stelle gige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlich-
tungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und
die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, B.4.6.2 Versicherungsaufsicht
sind in Textform abzugeben. Bei Unzufriedenheit mit der Betreuung durch den Ver-
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwal- sicherer oder bei Meinungsverschiedenheiten bei der
tung des Versicherers oder an die im Versicherungs- Vertragsabwicklung kann sich der Versicherungsneh-
schein oder in dessen Nachträgen als zuständig be- mer auch an die zuständige Aufsicht wenden.
zeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Re- Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Versiche-
gelungen über den Zugang von Erklärungen und An- rer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
zeigen bleiben bestehen. tungsaufsicht. Die derzeitigen Kontaktdaten sind:
B.4.3.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namens Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
änderung – Bereich Versicherungsaufsicht –
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An- Graurheindorfer Straße 108
schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine 53117 Bonn
Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegen- Telefon: 0800 2100 500
über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschrie- E-Mail: poststelle@bafin.de
benen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Internet: www.bafin.de
Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absen- Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann
dung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten B.4.6.3 Hinweis auf den Rechtsweg
Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbrau-
B.4.3.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen cherschlichtungsstelle oder an die Versicherungsauf-
Niederlassung sicht zu wenden, steht dem Versicherungsnehmer der
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter Rechtsweg offen.
der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, B.4.6.4 Gerichtsstände
findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlas-
sung die Bestimmung nach B.4.3.2 entsprechend An- B.4.6.4.1 Klagen gegen den Versicherer
wendung. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
B.4.4 Vollmacht des Versicherungsvertreters Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
B.4.4.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entge- der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
genzunehmen betreffend seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen
B.4.4.1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs- Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
vertrags; gewöhnlichen Aufenthalt hat.
B.4.4.1.2 ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertrags-
dessen Beendigung; schluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, sei-
B.4.4.1.3 Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des nen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, sei-
Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. nen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Ge-
richte des Staates zuständig, in dem der Versicherer
B.4.4.2 Erklärungen des Versicherers seinen Sitz hat.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom B.4.6.4.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder de-
ren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zu-
B.4.5 Verjährung ständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt
in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist
des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der der Versicherungsnehmer eine juristische Person, be-
Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen stimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers.
grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft,
Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristbe- Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetrage-
rechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zu- ne Partnergesellschaft ist.
gang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Ver- Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit-
sicherers beim Anspruchsteller nicht mit. punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allge- die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Ver-
meinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. sicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
B.4.6 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Es ist das Anliegen des Versicherers, dass der Versi- B.4.7 Anzuwendendes Recht
cherungsnehmer zufrieden ist. Sollte dies einmal nicht
der Fall sein, so kann der Versicherungsnehmer Kon- Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
takt mit dem Versicherer aufnehmen, damit die Ange- B.4.8 Embargobestimmung
legenheit direkt geklärt werden kann. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-
B.4.6.1 Versicherungsombudsmann mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange
Wenn der Versicherungsnehmer als Verbraucher mit dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
der Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden ist Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em-
oder eine Verhandlung mit dem Versicherer nicht zu bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepu-
dem vom Versicherungsnehmer gewünschten Ergebnis blik Deutschland entgegenstehen.
geführt hat, kann der Versicherungsnehmer sich an den Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
Versicherungsombudsmann e.V. wenden. sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von
Versicherungsombudsmann e.V. Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Eu-
Sitz: Leipziger Straße 121 ropäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
10117 Berlin entgegenstehen.
Anschrift: Postfach 08 06 32 B.4.9 Überversicherung
10006 Berlin B.4.9.1 Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des ver-
Telefon: 0800 369 6000 sicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Ver-
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de sicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen,
Internet: www.versicherungsombudsmann.de dass zur Beseitigung der Überversicherung die Ver
sicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt
33
[Seite 34]
wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für B.4.11.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des
die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Schadens
Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag B.4.11.2.1 Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung
von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen wor- und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Scha-
den wäre. dens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
B.4.9.2 Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständi-
der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswid- gen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur
rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet
nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begrün-
denden Umständen Kenntnis erlangt. B.4.11.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,
kann er auch den Kostenersatz nach B.4.11.2.1 ent-
B.4.10 Versicherung für fremde Rechnung sprechend kürzen.
B.4.10.1 Rechte aus dem Vertrag B.4.12 Übergang von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsver- B.4.12.1 Übergang von Ersatzansprüchen
trag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten
(Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch
diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den
und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden
der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Ver-
sicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet
B.4.10.2 Zahlung der Entschädigung sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens
an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang
dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Per-
Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung son hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers ver B.4.12.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatz
langen. ansprüchen
B.4.10.3 Kenntnis und Verhalten Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch
B.4.10.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versiche- oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes
rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Frist-
der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kennt- vorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatz-
nis und das Verhalten des Versicherten zu berücksich- anspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchset-
tigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungs- zung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzu-
nehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der wirken.
Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit
und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen las- vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit
sen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versiche- nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz
rungsnehmers ist. von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahr-
B.4.10.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, lässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer
wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-
des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nicht-
zumutbar war. vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche
B.4.10.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen rungsnehmer.
an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne B.4.13 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Auftrag des Versicherten geschlossen und den Ver B.4.13.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung
sicherer nicht darüber informiert hat. des Versicherungsfalls
B.4.11 Aufwendungsersatz B.4.13.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
B.4.11.1 Aufwendungen zur Abwehr und Minderung des vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Ent-
Schadens schädigungspflicht frei.
B.4.11.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräf-
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls tiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Ver-
den Umständen nach zur Abwendung und Minderung sicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche
des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Weisung des Versicherers macht. B.4.13.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob
B.4.11.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen gel- fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, sei-
tend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versiche- ne Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
rungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis
mindern, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz zu kürzen. Bei Vereinbarung des OPTIMAL- und
nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen PLUS-Tarifs wird auf den Einwand der groben Fahrläs-
objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig sigkeit verzichtet.
und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Wei- B.4.13.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des
sung des Versicherers erfolgten. Versicherungsfalls
B.4.11.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei,
kann er auch den Aufwendungsersatz nach B.4.11.1.1 wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arg-
und B.4.11.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch listig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe
nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versiche- der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder
rers entstanden sind. zu täuschen versucht.
B.4.11.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Ent- Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch
schädigung betragen zusammen höchstens die Versi- rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsneh-
cherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt je- mer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt,
doch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Ver- so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewie-
sicherers entstanden sind. sen.
B.4.11.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B.4.14 Repräsentanten
B.4.11.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Ver-
sicherungsnehmers vorzuschießen. Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und
das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
B.4.11.1.6 Bei einer Unterversicherung sind diese Aufwendungen
nur in demselben Verhältnis zu ersetzen wie der Schaden.
B.4.11.1.7 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der
Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leis-
tungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen
sind.
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