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Allgemeine Bedingungen Wohngebäudeversicherung (VGB 2025)
Formular 1060 – Stand 01.03.2025
Inhaltsverzeichnis
Teil A – Leistungsversprechen Teil B – Allgemeiner Teil
§1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), gene- § 20 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Ver-
relle Ausschlüsse treters
§2 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Ver- § 21 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspä-
puffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, teter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbei-
Überschalldruckwelle trags
§3 Leitungswasser § 22 Dauer und Ende des Vertrags
§4 Naturgefahren (Sturm, Hagel, weitere Elementargefahren) § 23 Folgebeitrag
und Wartezeit für weitere Elementargefahren § 24 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
§5 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort § 25 Versicherungsperiode und Zahlungsperiode
§6 Wohnungs- und Teileigentum § 26 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§7 Versicherte Kosten § 27 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§8 Mehrkosten § 28 Gefahrerhöhung
§9 Mietausfall, Mietwert § 29 Überversicherung
§ 10 Versicherungswert, Versicherungssumme § 30 Mehrere Versicherer
§ 11 Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neu- § 31 Versicherung für fremde Rechnung
wertversicherung, Unterversicherung
§ 32 Aufwendungsersatz
§ 12 Beitrag und Anpassungsfaktor in der gleitenden Neuwertver-
sicherung § 33 Übergang von Ersatzansprüchen
§ 13 Beitragsberechnung und Beitragsanpassung § 34 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ 14 Entschädigungsberechnung § 35 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 15 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 36 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
§ 16 Sachverständigenverfahren § 37 Vollmacht des Versicherungsvertreters
§ 17 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften (zusätzliche § 38 Repräsentanten
Obliegenheiten) des Versicherungsnehmers vor dem Versi- § 39 Bedingungsanpassungsklausel
cherungsfall § 40 Verjährung
§ 18 Besondere gefahrerhöhende Umstände § 41 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand
§ 19 Veräußerung § 42 Anzuwendendes Recht
§ 43 Embargobestimmung
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Teil A – Leistungsversprechen b) Überspannung durch Blitz
§1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Über-
generelle Ausschlüsse spannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blit-
zes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität
1. Versicherungsfall an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten
Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch entsteht.
folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt wer- 4. Explosion
den oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen:
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Ga-
a) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, sen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäu-
Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahr- ßerung.
zeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, Überschalldruck-
welle; Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.)
liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang
b) Leitungswasser; zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunter-
c) Naturgefahren schieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet.
aa) Sturm, Hagel; Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemi-
sche Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner
bb) weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Wandung nicht erforderlich.
Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdsenkung, Erdrutsch,
Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch). Mitversichert sind Explosionsschäden durch Kampfmittel aus
dem 1. oder 2. Weltkrieg (Blindgänger).
Jede der Gefahrengruppen nach a), b) und c) aa) kann auch
einzeln versichert werden. Die Gefahrengruppe nach c) bb) 5. Verpuffung
kann ausschließlich in Verbindung mit einer oder mehreren Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Ga-
unter a) bis c) aa) genannten Gefahren versichert werden. sen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäu-
2. Ausschlüsse: Krieg, innere Unruhen und Kernenergie ßerung, die im Gegensatz zur Explosion mit nur geringer Ge-
schwindigkeit verläuft.
a) Ausschluss Krieg
6. Implosion
Die Versicherung erstreckt sich ohne Berücksichtigung mit-
wirkender Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegs- Implosion ist ein plötzlicher, unvorhergesehener Zusammen-
ähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion o- fall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines
der Aufstand. inneren Unterdrucks.
b) Ausschluss innere Unruhen 7. Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder
Ladung
Nicht versichert sind Schäden durch innere Unruhen. Das
gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. Versichert sind Schäden durch den Anprall oder Absturz eines
Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz sei-
c) Ausschluss Kernenergie ner Teile oder seiner Ladung.
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare 8. Überschalldruckwelle
Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Be-
rücksichtigung mitwirkender Ursachen. Als Überschalldruckwelle gilt jede unmittelbare Zerstörung o-
der Beschädigung der versicherten Sachen, wenn diese durch
§2 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze
Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luft- durchflogen hat.
fahrzeugs, Überschalldruckwelle 9. Nicht versicherte Schäden
1. Versicherte Gefahren und Schäden Nicht versichert sind
Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch a) Schäden durch weitere Elementargefahren (Überschwem-
a) Brand; mung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdsenkung, Erd-
b) Blitzschlag, Überspannung durch Blitz; rutsch, Schneedruck und Lawinen, Vulkanausbruch);
c) Explosion, Verpuffung, Implosion; b) Seng- und Schmorschäden;
d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden
seiner Ladung; Folge eines versicherten Schadenereignisses nach Nr. 2
sind.
e) Überschalldruckwelle
c) Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbren-
zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereig- nungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Fer-
nisse abhandenkommen. ner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schal-
2. Brand tern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese
Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses
eigener Kraft auszubreiten vermag. nach Nr. 2 sind.
Schäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, §3 Leitungswasser
dass sie einem Nutzfeuer oder Wärme zur Bearbeitung oder 1. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden (Nutzwärmeschä-
den), sind versichert. Dies gilt auch für versicherte Sachen, in Der Versicherer entschädigt für innerhalb von Gebäuden ein-
denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermit- tretende
telt oder weitergeleitet wird. a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
3. Blitzschlag und Überspannung durch Blitz aa) Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen
a) Blitzschlag oder den damit verbundenen Schläuchen),
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf bb) Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen oder den
Sachen. damit verbundenen Schläuchen,
Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschä- cc) Rohren von Wasserlösch-, Sprinkler- oder Beriese-
den an elektrischen Einrichtungen und Geräten können lungsanlagen,
Blitzschlagschäden sein. Das ist der Fall, wenn über diese dd) Rohren von Lüftungsanlagen,
Schäden hinaus auf dem Versicherungsgrundstück der Ein- ee) Regenableitungsrohren, die innerhalb des Gebäudes
schlag eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar verlegt sind,
ist.
ff) Rohren von Zisternenanlagen,
gg) Geruchsverschlüssen (Siphons).
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Das setzt voraus, dass diese Rohre kein Bauteil von Heiz- gg) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explo-
kesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. sion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz ei-
b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten In- nes Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung,
stallationen: hh) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungs-
aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Ar- düsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder
maturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem ver-
Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche; sicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Be-
rieselungsanlage,
bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare
Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen; ii) Sturm, Hagel,
cc) Tanks und Regenwasserfilter oder ähnliche Teile von jj) Wasser aus Eimern, Gießkannen oder ähnlich mobilen
Zisternenanlagen. Behältnissen.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper ein- b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden in
schließlich der Bodenplatte. Rohre und Installationen unter- Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig
halb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) sind nicht sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen
versichert. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach befindlichen Sachen.
gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. §4 Naturgefahren (Sturm, Hagel, weitere Elementargefahren)
2. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden und Wartezeit für weitere Elementargefahren
Der Versicherer entschädigt für außerhalb von Gebäuden ein- 1. Versicherte Gefahren und Schäden
tretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zu- Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch
leitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren
der Heizungs- oder Klimaanlagen soweit a) Sturm, Hagel;
a) diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder b) weitere Elementargefahren
Anlagen dienen und aa) Überschwemmung;
b) die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden bb) Rückstau;
und cc) Erdbeben;
c) der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt. dd) Erdfall, Erdsenkung;
3. Leitungswasserschäden (Nässeschäden) ee) Erdrutsch;
Der Versicherer entschädigt versicherte Sachen, die durch ff) Schneedruck;
bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört o-
der beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhan- gg) Lawinen;
denkommen. hh) Vulkanausbruch
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetre- zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhan-
ten ist aus: denkommen.
a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder 2. Sturm, Hagel
damit verbundenen Schläuchen; a) Sturm
b) den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindes-
sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Tei- tens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit
len; mindestens 62 km/h). Ist die Windstärke für den Schaden-
c) Heizungs- oder Klimaanlagen; ort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn
d) Wasserlösch-, Sprinkler- oder Berieselungsanlagen; der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachver-
halte nachweist:
e) Rohren von Lüftungsanlagen,
aa) Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versiche-
f) Wasserbetten, Wassersäulen, Zimmerbrunnen oder Aqua- rungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwand-
rien; freiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen
g) Regenableitungsrohren, die innerhalb des Gebäudes ver- anderen Sachen angerichtet.
legt sind. bb) Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands
Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Hei- des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in
zungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausgenom- dem sich die versicherten Sachen befunden haben,
men davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Ge-
bestimmt sind. bäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude ver-
4. Nicht versicherte Schäden bunden sind.
a) Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender b) Hagel
Ursachen Schäden durch Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eis-
aa) Regenwasser aus Regenableitungsrohren, die außer- körnern.
halb des Gebäudes liegen, c) Versichert sind nur Schäden an versicherten Sachen, die
bb) Plansch- oder Reinigungswasser, wie folgt entstehen:
cc) Schwamm, aa) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte
Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versi-
dd) Grundwasser, Sturmflut, stehendes oder fließendes cherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folge-
Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsnieder- schäden an versicherten Sachen sind versichert.
schläge (z. B. Starkregen) oder einen durch diese Ur-
sachen hervorgerufenen Rückstau, bb) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein,
die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden
ee) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch, sind.
ff) Erdfall, Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass cc) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein,
Leitungswasser nach Nr. 3 den Erdfall, die Erdsen- die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen
kung oder den Erdrutsch verursacht hat, befinden, baulich verbunden sind.
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dd) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder 4. Nicht versicherte Schäden
andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ur-
Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. sachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt –
Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Schäden durch
Sachen sind versichert.
a) Sturmflut;
ee) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder
andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versi- b) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch
cherten Gebäude baulich verbunden sind. nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren
oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnun-
ff) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder gen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Ge-
andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, bäudeschaden darstellen;
in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich
verbunden sind. c) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsnieder-
schlägen (z. B. Starkregen) oder Ausuferung von oberirdi-
3. Weitere Elementargefahren schen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;
a) Überschwemmung d) Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion;
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Bo- Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner
den des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar Teile oder seiner Ladung. Dies gilt nicht, soweit diese Ge-
angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- fahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächen- e) Trockenheit oder Austrocknung.
wasser.
Nicht versichert sind Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäu-
Dies gilt nur, wenn den und Gebäudeteilen sowie an Sachen, die sich darin be-
aa) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder finden. Schäden an Laden- und Schaufensterscheiben sind
fließenden) Gewässern oder ebenfalls nicht versichert.
bb) Witterungsniederschläge (z. B. Starkregen) oder 5. Wartezeit
cc) ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche in- Für weitere Elementargefahren (Nr. 1 b) besteht Versiche-
folge von aa) oder bb) rungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Antragsstel-
die Überflutung verursacht haben. lung, frühestens mit Eingang des Antrages beim Versicherer
(Wartezeit). Die Wartezeit entfällt, sofern das Risiko im selben
b) Rückstau Umfang versichert war und im unmittelbaren Anschluss an die
Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Vorversicherung übernommen wurde.
Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in 6. Kündigungsrecht
das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhal-
aa) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder tung einer Frist von drei Monaten die Versicherung für weitere
fließenden) Gewässern oder Elementargefahren (Nr. 1 b) in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
bb) Witterungsniederschläge (z. B. Starkregen) oder Brief) kündigen.
den Rückstau verursacht haben. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen,
c) Erdbeben dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versi-
cherungsjahres wirksam wird.
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbo-
dens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer
ausgelöst wird. den Hauptvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer
einen der folgenden Sachverhalte nachweist: §5 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versiche-
aa) Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in rungsort
der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an 1. Beschreibung des Versicherungsumfangs
Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso Versicherte Sachen sind:
widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
a) die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude,
bb) Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustan-
des der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben b) deren Gebäudebestandteile,
entstanden sein. c) deren Gebäudezubehör,
d) Erdfall, Erdsenkung d) Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück, die unmittel-
Erdfall, Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des bar an das Gebäude anschließen.
Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. e) Weitere Grundstücksbestandteile sind nur versichert, so-
e) Erdrutsch weit dies vereinbart ist.
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstür- 2. Definitionen
zen von Erd- oder Gesteinsmassen. a) Gebäude
f) Schneedruck Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke.
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- o- Sie müssen gegen äußere Einflüsse schützen können und
der Eismassen. im Sinne dieser Versicherungsbedingungen für die über-
wiegende Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sein.
Versichert sind auch Schäden durch in Bewegung geratene
und deshalb von Dächern herabstürzende Schnee- oder b) Gebäudebestandteile
Eismassen (Dachlawinen). Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sa-
g) Lawinen chen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude
ihre Selbständigkeit verloren haben. Dazu gehören auch
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das
niedergehen inklusiv der durch den Abgang ausgelösten Gebäude gefertigt und mit einem großen Einbauaufwand
Druckwelle. an das Gebäude angepasst sind. Dazu gehören nicht An-
h) Vulkanausbruch baumöbel oder Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim sind.
Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, c) Gebäudezubehör
Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materi- Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Ge-
alien und Gasen. bäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind.
Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden
Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen.
Hierzu zählen auch thermische Solaranlagen.
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Als Gebäudezubehör gelten auch Fahrrad- und Müllboxen, §7 Versicherte Kosten
Klingel- und Briefkastenanlagen, Paketboxen, mit dem Ge- Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versiche-
bäude (auch Nebengebäuden und Garagen) sowie an Car- rungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
ports oder dem Balkon-/Terrassengeländer gemäß den
Herstellervorgaben sowie den gesetzlichen und behördli- 1. Aufräumungs- und Abbruchkosten
chen Vorschriften fest verbundene Balkonkraftwerke (sog. Das sind Kosten die entstehen, um versicherte Sachen aufzu-
Plug & Play Solaranlage für die Steckdose) inklusive dazu- räumen und abzubrechen. Dies schließt Aufwendungen ein,
gehörigem Batteriespeicher sowie Elektroladestationen um Schutt und sonstige Reste dieser Sachen wegzuräumen,
und Wallboxen (für Elektrofahrzeuge aller Art) auf dem Ver- zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren, sie ab-
sicherungsgrundstück. zulagern und zu vernichten.
Als Gebäudezubehör gelten außerdem Öltanks, Gastanks 2. Bewegungs- und Schutzkosten
sowie Pelletspeicher auf dem Versicherungsgrundstück, Das sind Kosten die entstehen, um andere Sachen zu bewe-
welche eine direkte Verbindung zur Heizungsanlage auf- gen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass
weisen. Öltanks ohne direkte Verbindung zur Heizungsan- diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wieder-
lage, die als reine Öllagerstätte dienen, sind nur aufgrund herzustellen oder wiederzubeschaffen.
besonderer Vereinbarung versichert.
Der Ersatz versicherter Kosten nach Nr. 1. und 2. ist auf den verein-
Gebäudezubehör, das nur vorübergehend vom versicher- barten Betrag – siehe Besondere Bedingungen Wohngebäudeversi-
ten Gebäude getrennt wird und sich in einem der versicher- cherung (BB Wohngebäude 2025) – begrenzt.
ten Gebäude befindet, bleibt mitversichert.
d) Terrassen §8 Mehrkosten
Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Aufenthalt im 1. Versicherte Mehrkosten
Freien vorgesehen sind. Der Versicherer ersetzt bis zu dem hierfür vereinbarten Betrag
e) Weitere Grundstücksbestandteile die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen
Aufwendungen für notwendige Mehrkosten durch
Als weitere Grundstücksbestandteile gelten die mit dem
Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks fest ver- a) behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;
bundenen Sachen. b) Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalls.
f) Versicherungsort 2. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän-
Der Versicherungsort ist das Versicherungsgrundstück. kungen
Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbe-
Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht. Teilen schränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen,
sich mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versiche- dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache
rungsort derjenige Teil des Flurstücks, der durch Einfrie- aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in dersel-
dung oder anderweitige Abgrenzung dem/den im Versiche- ben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft
rungsschein bezeichneten Gebäude(n) ausschließlich zu- werden darf.
gehörig ist. b) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versiche-
3. Nicht versicherte Sachen rungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden
Nicht versichert sind Mehrkosten nicht versichert. War aufgrund öffentlich-recht-
licher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt
a) alle in das Gebäude nachträglich eingefügten Sachen, die des Versicherungsfalls ganz oder teilweise untersagt, sind
ein Mieter oder ein Wohnungseigentümer die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
aa) auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und c) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom
bb) für die er die Gefahr trägt. Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wieder-
Werden Sachen dagegen nur ausgetauscht, sind die neu herstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen
eingefügten Sachen versichert. Eine anderweitige Verein- darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in
barung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsneh- dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle
mer nachzuweisen. entstanden wären.
b) Elektronisch gespeicherte Daten und Programme. d) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entste-
hen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche
Kosten für die Wiederherstellung von elektronisch gespei- Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden
cherten Daten und Programmen sind nur versichert, soweit nach Nr. 3 ersetzt.
dies zusätzlich im Versicherungsvertrag vereinbart ist.
e) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die
§6 Wohnungs- und Teileigentum Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert
1. Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt: ersetzt.
Wenn der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Woh- 3. Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Eintritt des Versi-
nungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, bleibt cherungsfalls
er den übrigen Wohnungseigentümern zur Leistung verpflich- a) Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen
tet. Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigen- für Preissteigerungen versicherter und vom Schaden be-
tumsanteile. troffener Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungs-
2. Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentumsanteil falls und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.
desjenigen, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teil- b) Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung o-
weise leistungsfrei ist. Die übrigen Wohnungseigentümer kön- der Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, wer-
nen dennoch Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil den die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie
verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Entschä- auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbe-
digung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum schaffung entstanden wären.
wiederherzustellen. c) Mehrkosten infolge behördlichen Wiederherstellungs- oder
Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Versicherer Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel sind nicht
ganz oder teilweise leistungsfrei ist, muss dem Versicherer versichert. Sofern behördliche Wiederherstellungsbe-
diese zusätzliche Entschädigung ersetzen. schränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
3. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1
und Nr. 2 entsprechend.
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fung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sa- cc) Der Versicherer passt den Versicherungsschutz nach
chen verzögern, werden die dadurch entstandenen Preis- a) aa) an die Baukostenentwicklung an (§ 12 Nr. 2). Es
steigerungen jedoch ersetzt. besteht insoweit Versicherungsschutz auf der Grund-
d) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die lage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt
Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert des Versicherungsfalls.
ersetzt. dd) Wenn sich durch wertsteigernde bauliche Um-, An-
und Ausbaumaßnahmen der Wert des versicherten
§9 Mietausfall, Mietwert Gebäudes erhöht, besteht für 12 Monate ab Beginn
1. Der Versicherer ersetzt dieser Maßnahme insoweit Versicherungsschutz. In
a) den Mietausfall einschließlich fortlaufender Betriebskosten diesen Fällen verzichten wir auf die Anrechnung einer
im Sinne des Mietrechts, wenn Mieter von Wohnräumen, durch die Baumaßnahme entstehenden Unterversi-
gewerblich genutzten Räumen, Nebengebäuden oder Ga- cherung.
ragen infolge eines Versicherungsfalls zu Recht die Zah- b) Neuwert
lung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben; aa) Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um
b) den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, gewerblich Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand
genutzten Räumen, Nebengebäuden oder Garagen, der herzustellen. Maßgebend sind der ortsübliche Neu-
der bisherigen Nutzung entspricht, einschließlich fortlaufen- bauwert einschließlich Architektengebühren sowie
der Betriebskosten im Sinne des Mietrechts, die der Versi- sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
cherungsnehmer selbst bewohnt oder unentgeltlich Dritten Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwen-
überlassen hat und die infolge eines Versicherungsfalls un- dungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederher-
benutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer stellung der Sachen in derselben Art und Güte infolge
die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder
Wohnung nicht zugemutet werden kann; nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die
c) auch einen durch die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vor- Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen
schriften (z. B. Wiederaufbaubeschränkungen) verursach- möglichst nahe kommen.
ten zusätzlichen Mietausfall bzw. Mietwert. bb) Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten
2. Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkun-
a) Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt, gen, die dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öf-
in dem die versicherten Gebäude oder Räume nicht benutz- fentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art
bar sind, höchstens jedoch für den vereinbarten Zeitraum – und Güte wiederhergestellt werden dürfen, es sei
siehe Besondere Bedingungen Wohngebäudeversicherung denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefort-
(BB Wohngebäude 2025) – seit dem Eintritt des Versiche- schritt nach aa) zu berücksichtigen sind. Versiche-
rungsfalls; rungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den
Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten.
b) Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie
der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem
nicht schuldhaft verzögert. Es gelten die Regelungen zur Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstel-
Schadenabwendungs-/Schadenminderungspflicht nach lung sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes.
§ 27 Nr. 2. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht ge-
mäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehr-
§ 10 Versicherungswert, Versicherungssumme kosten.
1. Vereinbarte Versicherungswerte c) Zeitwert
Als Versicherungswert kann der gleitende Neuwert, der Neu- Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes
wert, der Zeitwert oder der Gemeine Wert vereinbart werden. (b) abzüglich der Wertminderung insbesondere durch Alter
Im Versicherungsfall kann der Gemeine Wert Anwendung fin- und Abnutzungsgrad.
den, wenn die versicherte Sache dauerhaft entwertet ist (d). d) Gemeiner Wert
Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädi-
gungsberechnung. Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für das
Gebäude oder für das Altmaterial. Ist Versicherung zum
a) Gleitender Neuwert gleitenden Neuwert, Neuwert oder Zeitwert vereinbart und
aa) Der gleitende Neuwert ist der Betrag, der aufzuwen- ist das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dau-
den ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwerti- ernd entwertet, so ist Versicherungswert lediglich der Ge-
gem Zustand herzustellen, ausgedrückt in Preisen des meine Wert. Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere
Jahres 1914. Maßgebend sind der ortsübliche Neu- vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck nicht mehr zu
bauwert einschließlich Architektengebühren sowie verwenden ist.
sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Der Versicherungswert von Gebäudezubehör und Grund-
Bestandteil des gleitenden Neuwertes sind insoweit stücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, entspricht
auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die dem für das Gebäude vereinbarten Versicherungswert.
Wiederherstellung der Sachen in derselben Art und 2. Versicherungssumme
Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht
möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand a) Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und
möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vor- Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der
handenen Sachen möglichst nahe kommen. dem Versicherungswert entsprechen soll.
bb) Nicht Bestandteil des gleitenden Neuwertes sind b) Wenn bauliche Änderungen vorgenommen werden, soll der
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbe- Versicherungsnehmer die Versicherungssumme an den
schränkungen, die dadurch entstehen, dass Sachen veränderten Versicherungswert anpassen.
aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in c) Ist Neuwert, Zeitwert oder Gemeiner Wert vereinbart wor-
derselben Art und Güte wiederhergestellt werden dür- den, soll der Versicherungsnehmer die Versicherungs-
fen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Techno- summe für die versicherte Sache für die Dauer des Versi-
logiefortschritt nach aa) zu berücksichtigen sind. Ver- cherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungs-
sicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht ge- wert anpassen.
mäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehr- d) Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versi-
kosten. cherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die
Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kom-
Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstel- men (§ 14 Nr. 9).
lung sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes.
Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht ge-
mäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehr-
kosten.
[Seite 7]
§ 11 Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden § 13 Beitragsberechnung und Beitragsanpassung
Neuwertversicherung, Unterversicherung 1. In der Neuwertversicherung, der Zeitwertversicherung und der
1. Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neu- Versicherung zum Gemeinen Wert (§ 10) errechnet sich der
wertversicherung Tarifbeitrag für jede einzelne Gefahrengruppe (§ 1) aus der
Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubau- Multiplikation der Versicherungssumme mit dem Beitragssatz
wert (§ 10 Nr. 1 a) zu ermitteln, der in den Preisen des Jahres für den vereinbarten Versicherungsschutz.
1914 ausgedrückt wird (Versicherungssumme „Wert 1914“). In der gleitenden Neuwertversicherung (§ 12) errechnet sich
Die Versicherungssumme gilt als richtig ermittelt, wenn der Tarifbeitrag für jede einzelne Gefahrengruppe (§ 1) aus
a) sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung der Multiplikation der Versicherungssumme 1914 mit dem
eines Bausachverständigen festgesetzt wird, Beitragssatz für den vereinbarten Versicherungsschutz und
dem Anpassungsfaktor.
b) der Versicherungsnehmer im Antrag den Neubauwert in
Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt und der 2. Für die Kalkulation der einzelnen Beitragssätze werden der
Versicherer diesen Betrag umrechnet, erwartete Schadenbedarf, die Risikoart, der Aufwand für
Rückversicherung (die Kosten abzüglich der erwarteten Scha-
c) der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Aus- denerstattung), die Kosten (insbesondere für Vertrieb und
bau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet Verwaltung), der Gewinnansatz und die Feuerschutzsteuer
und der Versicherer hiernach die Versicherungssumme berücksichtigt.
„Wert 1914“ berechnet.
3. Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, die Beitrags-
2. Unterversicherungsverzicht sätze für bestehende Versicherungsverträge zu überprüfen
a) Wird die nach Nr. 1 ermittelte Versicherungssumme (Neukalkulation). Wenn sich daraus eine Beitragserhöhung
„Wert 1914“ vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Ent- ergibt, ist der Versicherer berechtigt und im Fall einer sich aus
schädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) keinen der Neukalkulation ergebenden Beitragssatzreduzierung ver-
Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungs- pflichtet, den bzw. die einzelnen Beitragssätze entsprechend
verzicht). anzupassen.
b) Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Bei der Neukalkulation dürfen auch die durch gesetzlich vor-
Gebäudes und seiner Ausstattung nach Nr. 1 c) von den geschriebene Veränderung des betriebsnotwendigen Sicher-
tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsabschluss ab- heitskapitals entstehenden Kapitalkosten berücksichtigt wer-
weicht und ist dadurch die Versicherungssumme den, nicht jedoch Erhöhungen des Gewinnansatzes und der
„Wert 1914“ zu niedrig bemessen, so kann der Versicherer Provision. Veränderungen von Beitragsfaktoren in der gleiten-
nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen den Neuwertversicherung, die bereits in der Berechnung des
vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsan- Anpassungsfaktors eingegangen sind, dürfen nicht noch ein-
passung vornehmen; ferner kann er bezüglich der Differenz mal bei der Neukalkulation berücksichtigt werden.
zwischen vereinbarter Versicherungssumme und tatsächli- Die Neukalkulation erfolgt mindestens alle fünf Jahre.
chem Versicherungswert nach den Regeln der Unterversi-
cherung leistungsfrei sein. 4. Die Neukalkulation der Beitragssätze wird nach versiche-
rungsmathematischen Grundsätzen durchgeführt und berück-
c) Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der sichtigt insbesondere die voraussichtliche künftige Entwick-
der Versicherungssummenermittlung zu Grunde liegende lung des Schadenbedarfs. Dabei können auch unterneh-
Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde mensübergreifende Daten verwendet werden, wenn unter-
bauliche Maßnahmen verändert wurde und die Verände- nehmenseigene Daten nicht in ausreichender Weise zur Ver-
rung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. fügung stehen.
Dies gilt nicht für wertsteigernde bauliche Maßnahmen, für
die nach § 10 Nr. 1 a) Versicherungsschutz besteht. Für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiven risikobe-
zogenen Kriterien abgrenzbar sind, kann zur Ermittlung des
§ 12 Beitrag und Anpassungsfaktor in der gleitenden Neuwert- Anpassungsbedarfs auf den entsprechenden Teilbestand ab-
versicherung gestellt werden, wenn die Kalkulation hierfür auf Grundlage
1. Berechnung des Beitrags einer versicherungsmathematisch ausreichenden Anzahl
gleichartiger Risiken möglich ist.
Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind die Versiche-
rungssumme „Wert 1914“, der vereinbarte Beitragssatz sowie 5. Ergibt sich bei der Neukalkulation eines Beitragssatzes ein
der Anpassungsfaktor (Nr. 2 a). Der Beitrag wird berechnet Änderungsbedarf von zumindest fünf Prozentpunkten, so ist
durch Multiplikation des vereinbarten Grundbeitrags 1914 der Versicherer berechtigt, diesen Beitragssatz für die beste-
(Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit dem Bei- henden Verträge entsprechend anzupassen.
tragssatz) mit dem jeweils gültigen Anpassungsfaktor. Würde die Änderung zu einer Beitragssatzminderung von
2. Anpassungsfaktor mindestens fünf Prozent führen, so ist der Versicherer zu ei-
ner entsprechenden Anpassung verpflichtet.
a) Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung
des Versicherungsschutzes (§ 10 Nr. 1 a) gemäß der Erhö- Bedingungsgemäß unterbliebene Anpassungen (Anpassun-
hung oder Verminderung des Anpassungsfaktors. gen unter fünf Prozent) bzw. kalkulatorisch nicht genutzte An-
passungspotentiale können bei den folgenden Anpassungen
b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils berücksichtigt werden.
zum 1. Januar eines jeden Jahres ab dem nächsten Versi-
cherungsjahr entsprechend dem Prozentsatz, um den sich 6. Liegen alle Voraussetzungen für die Anpassung eines Bei-
der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte tragssatzes vor, so erfolgt diese zu Beginn des nächsten Ver-
Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat Ap- sicherungsjahres. Eine Beitragserhöhung wird jedoch nur
ril des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Bau- wirksam, wenn die Mitteilung hierüber dem Versicherungs-
gewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statisti- nehmer spätestens einen Monat vor Wirksamkeit der Bei-
sche Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die tragserhöhung zugeht. Der Versicherer hat in dieser Mitteilung
Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer den Ver-
Tariflohnindexes zu 20 Prozent berücksichtigt, und zwar sicherungsvertrag auf Grund der Beitragserhöhung innerhalb
der jeweilige Index auf zwei Stellen nach dem Komma ge- eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung mit sofortiger Wir-
rundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach kung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundun- der Beitragserhöhung kündigen kann.
gen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine Die Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der Textform.
höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet.
[Seite 8]
§ 14 Entschädigungsberechnung 6. Mehrwertsteuer
1. Gleitende Neuwert- und Neuwertversicherung Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tat-
a) Der Versicherer ersetzt sächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versi-
cherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
aa) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederher-
stellungskosten des Gebäudes (einschließlich der Ar- 7. Neuwertanteil
chitektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und In der gleitenden Neuwertversicherung und der Neuwertversi-
Planungskosten) unmittelbar vor Eintritt des Versiche- cherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf
rungsfalls, Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertscha-
bb) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschä- den übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er in-
digten Sachen die notwendigen Reparaturkosten un- nerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls
mittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wert- versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an
minderung, höchstens jedoch der Versicherungswert der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzube-
unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls, schaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht mög-
lich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn
cc) bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik
Sachen den Wiederbeschaffungspreis von Sachen Deutschland wiederhergestellt werden.
gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand unmit-
telbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung
nach Nr. 1 a), b) und c) unter Berücksichtigung eines Abzuges
b) Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vor- entsprechend dem insbesondere durch das Alter und den Ab-
handene und technisch brauchbare Sachsubstanz der ver- nutzungsgrad bestimmten Zustand.
sicherten und vom Schaden betroffenen Sache für die Wie-
derherstellung nicht wieder verwendet werden darf, werden Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des vom Ver-
bei der Entschädigungsberechnung nach a) berücksichtigt, sicherer entschädigten Neuwertanteils verpflichtet, wenn die
soweit Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsneh-
mers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederherge-
aa) es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die stellt oder wiederbeschafft worden ist.
vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden oder
8. Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers
bb) nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die
Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versiche- In der Neu- und Zeitwertversicherung ist die Gesamtentschä-
rungsfalls ganz oder teilweise untersagt war. digung für versicherte Sachen (§ 5), versicherte Kosten (§§ 7
und 8) und versicherten Mietausfall bzw. Mietwert (§ 9) je Ver-
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbe- sicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Scha-
schränkungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte denabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf
und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich- Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbe-
rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wie- grenzt ersetzt.
derhergestellt oder wiederbeschafft werden darf, werden im
Rahmen der Entschädigungsberechnung nach a) nicht er- 9. Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
setzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologie- Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versiche-
fortschritt im Versicherungswert zu berücksichtigen sind. rungsfalls in der gleitenden Neuwertversicherung
Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß (§ 10 Nr. 1 a) ohne Vereinbarung eines Unterversicherungs-
den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten. verzichts, in der Neu- und Zeitwertversicherung sowie in der
c) Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Ent- Versicherung zum Gemeinen Wert (§ 10 Nr. 1 b) – Nr. 1 d)
schädigungsberechnung nach a) angerechnet. niedriger als der Versicherungswert der versicherten Sachen
(Unterversicherung), wird die Entschädigung nach Nr. 1 bis
2. Zeitwert Nr. 3 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versi-
Der Versicherer ersetzt cherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
a) bei zerstörten Gebäuden den Neuwert unmittelbar vor Ein- Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versi-
tritt des Versicherungsfalls abzüglich der Wertminderung cherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Ent-
insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad; sprechendes gilt für die Berechnung versicherter Kosten (§§ 7
und 8) und versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts (§ 9).
b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten
Sachen die notwendigen Reparaturkosten unmittelbar vor § 15 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Re- 1. Fälligkeit der Entschädigung
paratur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens
jedoch den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versiche- a) Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den
rungsfalls; Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend
festgestellt hat.
c) bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sa-
chen den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Mel-
Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des dung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung be-
Vertragsschlusses unter Berücksichtigung eines Abzuges anspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
entsprechend dem insbesondere durch das Alter und den b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Ent-
Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. schädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer
Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Ent- gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat,
schädigungsberechnung nach a) bis c) angerechnet. dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung si-
chergestellt hat.
3. Gemeiner Wert
2. Rückzahlung des Neuwertanteils
Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dau-
erhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen zum erzielba- Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Ver-
ren Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile (Gemeiner Wert) sicherer nach Nr. 1 b) geleisteten Entschädigung einschließ-
entschädigt. lich etwaiger nach Nr. 3 b) gezahlter Zinsen verpflichtet, wenn
die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsneh-
4. Kosten mers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederherge-
Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter stellt oder wiederbeschafft worden ist.
Kosten (§§ 7 und 8) ist der Nachweis tatsächlich angefallener 3. Verzinsung
Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Ent-
schädigungsgrenzen. Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht
aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zins-
5. Mietausfall, Mietwert pflicht besteht.
Der Versicherer ersetzt den versicherten Mietausfall bzw.
Mietwert für den vereinbarten Zeitraum.
[Seite 9]
a) Entschädigung 4. Feststellung
Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gilt Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats ge- a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten
leistet wurde. und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach
b) Über den Zeitwertschaden hinausgehender Teil der Ent- dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versiche-
schädigung rungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, an dem der Ver- b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
sicherungsnehmer die Sicherstellung für die Wiederherstel- c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
lung oder Wiederbeschaffung nachgewiesen hat.
d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten
c) Zinssatz und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert;
Der Zinssatz beträgt vier Prozent, soweit nicht aus einem e) den Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen
anderen Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist. versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls,
d) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist.
4. Hemmung 5. Verfahren nach Feststellung
Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 1, 3 a) und 3 b) gilt: Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen bei-
Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Ver- den Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der
schuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer
nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die
5. Aufschiebung der Zahlung darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der
Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entschei-
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange dungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermit-
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungs- telt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
nehmers bestehen, Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbind-
den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten lich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirk-
aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft, lichen Sachlage erheblich abweichen.
c) eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Realgläubi- Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Ver-
gers nicht erfolgte. sicherer die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unver-
bindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung.
§ 16 Sachverständigenverfahren Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung
1. Feststellung der Schadenhöhe nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versiche- 6. Kosten
rungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die
Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes
Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versi- tragen beide Parteien je zur Hälfte.
cherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
7. Obliegenheiten
2. Weitere Feststellungen
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegen-
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung heiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt
werden. § 17 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften (zusätzli-
3. Verfahren vor Feststellung che Obliegenheiten) des Versicherungsnehmers vor dem
Versicherungsfall
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
1. Sicherheitsvorschriften
a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu be-
nennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten
hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten folgende Sicherheitsvorschriften:
Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten a) Versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemäßem Zu-
Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachver- stand zu erhalten. Dies gilt insbesondere für wasserfüh-
ständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der rende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen an-
Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei gebrachte Sachen. Mängel oder Schäden an diesen Sa-
durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht er- chen müssen unverzüglich beseitigt werden.
nennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer b) Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu je-
ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. der Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden. Außer-
b) Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachver- dem sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrich-
ständigen benennen: tungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
aa) Mitbewerber des Versicherungsnehmers; c) In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und Gebäu-
bb) Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dau- deteile beheizt werden. Dies ist genügend häufig zu kon-
ernder Geschäftsverbindung stehen; trollieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen
und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert
cc) Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspart- zu halten.
nern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder
mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. d) Alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen
Elementarschäden sind zu treffen. Die Abflussleitungen auf
c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn dem Versicherungsgrundstück müssen frei gehalten wer-
ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Ob- den. Rückstausicherungen müssen nach der jeweils gelten-
mann. Die Regelung nach b) gilt auch für seine Benennung. den Landesbauordnung funktionsbereit gehalten werden.
Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Ob-
mann durch das für den Schadenort zuständige Amtsge- 2. Folgen der Obliegenheitsverletzung
richt ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genann-
Parteien. ten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 27
[Seite 10]
Nr. 1 b) und Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kün- 2. Kündigungsrechte
digung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versiche-
§ 18 Besondere gefahrerhöhende Umstände rungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Mo-
nat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn
1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats ab der
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach § 28 kann insbe- Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausübt.
sondere in den folgenden Fällen vorliegen: b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis
a) Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versi-
Vertragsschluss gefragt hat. cherungsperiode in Textform zu kündigen.
b) Ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er es nicht innerhalb
wird nicht mehr genutzt. eines Monats nach dem Erwerb ausübt. Fehlt dem Erwer-
c) Am Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, in de- ber die Kenntnis, dass eine Versicherung besteht, erlischt
ren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird. das Kündigungsrecht einen Monat nachdem er die Kennt-
nis erlangt hat.
d) Baumaßnahmen machen das Gebäude überwiegend unbe-
nutzbar. c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräuße-
rer allein für die Zahlung des Beitrags.
e) In dem Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen
oder verändert. 3. Anzeigepflichten
f) Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmal- a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder
schutz gestellt. Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
2. Folgen einer Gefahrerhöhung b) Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht ver-
pflichtet im Versicherungsfall zu leisten.
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in § 28 Nr. 3 bis Nr. 5
geregelt. Dies gilt nur, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen
erfüllt sind:
§ 19 Veräußerung Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem
1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige hätte zugehen
a) Veräußert der Versicherungsnehmer die versicherte Sa- müssen.
che, tritt der Erwerber an dessen Stelle in den Versiche- Der Versicherer weist nach, dass er den bestehenden Ver-
rungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des Eigen- trag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
tumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser zum Datum c) Abweichend von b) ist der Versicherer in folgenden Fällen
des Grundbucheintrags. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt verpflichtet zu leisten:
der Erwerber die Rechte und Pflichten des Versicherungs-
nehmers aus dem Versicherungsverhältnis. Ihm war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt, zu
dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als
Gesamtschuldner. Das gilt für den Beitrag der Versiche- Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist für die
rungsperiode, in welcher der Eigentumsübergang erfolgt. Kündigung des Versicherers bereits abgelaufen, und er
hatte nicht gekündigt.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen
sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
[Seite 11]
Teil B – Allgemeiner Teil 3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
§ 20 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt
Vertreters (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer
innerhalb eines Monats in Textform geltend machen und da-
1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Ge- bei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt;
fahrumständen zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände inner-
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver- halb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.
tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr- Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versi-
umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Text- cherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Um-
form gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, stände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend ge-
den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. machte Recht begründen.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige ver- 4. Rechtsfolgenhinweis
pflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Ver- Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt
tragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) stehen dem Versicherer
des Satzes 1 stellt. nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der An-
a) Vertragsänderung zeigepflicht hingewiesen hat.
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vor- 5. Vertreter des Versicherungsnehmers
sätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsneh-
nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu mers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und
anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch
Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu be-
Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer rücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf,
unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Be- dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
dingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Ver- verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter
tragsbestandteil. noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrläs-
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um sigkeit zur Last fällt.
mehr als zehn Prozent oder schließt der Versicherer die 6. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a),
aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) erlöschen
halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versi- mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt
cherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mit- nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist einge-
teilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Ver- treten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der
sicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuwei- Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht
sen. vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit
§ 21 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, Einmalbeitrags
es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeige-
pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. 1. Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit des einmaligen
oder des ersten Beitrags.
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist
das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs-
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- schein angegebenen Zeitpunkt, bei weiteren Elementargefah-
cherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Um- ren jedoch nicht vor Ablauf der Wartezeit nach § 4 Nr. 5.
stände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlos- Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem
sen hätte. Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein an-
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- gegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
rück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, Liegt der angegebene Zeitpunkt nach dem Zugang des Versi-
der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung cherungsscheines, so hat der Versicherungsnehmer den ein-
der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der we- maligen oder ersten Beitrag unverzüglich nach Zugang des
der für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs- Versicherungsscheins zu zahlen.
falls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leis- Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versiche-
tungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versi- rungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, beträgt
cherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der die Zahlungsfrist einen Monat nach Zugang des Versiche-
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. rungsscheines.
c) Kündigung Liegt der angegebene Zeitpunkt vor dem Zugang des Versi-
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht cherungsscheines, so beginnt der Versicherungsschutz zum
nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versi- angegebenen Zeitpunkt, wenn der einmalige oder erste Bei-
cherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem trag unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins ge-
Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den zahlt wird.
Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu 2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.
Wird der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig ge-
d) Ausschluss von Rechten des Versicherers zahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, so-
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a), lange die Zahlung nicht bewirkt ist.
zum Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind jeweils ausge- Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-
schlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Ge- nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
fahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
3. Leistungsfreiheit des Versicherers
e) Anfechtung
Ist der einmalige oder der erste Beitrag bei Eintritt des Versi-
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger cherungsfalls nicht gezahlt, so ist der Versicherer nicht zur
Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer
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durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auf- c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung ge-
fälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts- setzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer
folge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der
hat. Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten
Die Leistungsfreiheit ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- Beträge in Verzug ist.
rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so
verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird,
§ 22 Dauer und Ende des Vertrags wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der
1. Dauer Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Zeitraum abgeschlossen. 4. Zahlung des Beitrags nach Kündigung
2. Stillschweigende Verlängerung Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsneh-
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlän- mer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn
gert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb
Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Rege-
Vertrags eine Kündigung in Textform zugegangen ist. lung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 3 b)
bleibt unberührt.
3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei § 24 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die
Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Ver- Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag einge-
sicherungsnehmer gekündigt werden. zogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtig-
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate ten Einziehung nicht widerspricht.
vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsneh-
4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr mers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung
auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers er-
Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgese- folgt.
henen Zeitpunkt.
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versiche-
5. Wegfall des versicherten Interesses rungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versiche- der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass
rung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer be-
Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt. rechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu ver-
6. Nachweis bei angemeldetem Grundpfandrecht durch Real- langen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags
gläubiger erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufge-
fordert worden ist.
Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist
eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch
Versicherungsnehmer im Hinblick auf die Gefahrengruppe ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer
Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Ver- mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versiche-
puffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, rer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
seiner Teile oder seiner Ladung oder Überschalldruckwelle § 25 Versicherungsperiode und Zahlungsperiode
nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer mindestens ei-
nen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewie- 1. In diesem Vertrag ist die Dauer der Versicherungsperiode
sen hat, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spä- nach § 12 VVG gleich der Dauer der vereinbarten Zahlungs-
testens zulässig war, das Grundstück nicht mit dem Grund- periode.
pfandrecht belastet war oder dass der Realgläubiger der Kün- 2. Je nachdem, welche Zahlweise oder Zahlungsperiode verein-
digung zugestimmt hat. Dies gilt nicht für eine Kündigung nach bart ist, dauert die Versicherungsperiode einen Monat, ein
Veräußerung oder im Versicherungsfall. Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einem Einmal-
beitrag entspricht die Versicherungsperiode der Dauer des
§ 23 Folgebeitrag Vertrags, jedoch höchstens ein Jahr.
1. Fälligkeit 3. Für monatliche Zahlweise ist Voraussetzung, dass die Bei-
a) Ein Folgebeitrag wird jeweils zum Monatsersten fällig, in träge per Lastschrift eingezogen werden können. Entfällt
welchem die nächste Versicherungsperiode beginnt. diese Voraussetzung, gilt vierteljährliche Zahlweise als verein-
b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- bart.
cherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- 4. Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von
nen Zeitpunkt erfolgt. zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch
2. Schadenersatz bei Verzug nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr
entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebei- zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
trags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm
durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. § 26 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung 1. Allgemeiner Grundsatz
a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kos- vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer
ten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs- für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Bei-
frist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zah- trags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versiche-
lungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist rungsschutz bestanden hat.
nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückstän- b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versi-
digen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzel- cherung weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er
nen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leis- hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis
tungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Ver-
fristgerechten Zahlung hinweist. sicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs- 2. Beiträge oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, An-
frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsneh- fechtung und fehlendem versicherten Interesse
mer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des
Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Ver-
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. tragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen,
hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des
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Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Vo- dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen-
raussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über dung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befol-
das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs gen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag
und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versi- beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat
cherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungs- der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Er-
schutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. messen zu handeln;
Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versi- ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Ei-
cherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr ge- gentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
zahlten Beitrag zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versi- ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Ver-
cherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsver- zeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzu-
trag in Anspruch genommen hat. reichen;
b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Ver- gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis
sicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahr- die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen
umstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsan- durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind
nahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild
dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos)
Rücktrittserklärung zu. und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichti-
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Ver- gung durch den Versicherer aufzubewahren;
sicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede
nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versiche- Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die
rer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Um-
c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des fanges der Leistungspflicht des Versicherers erforder-
Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so lich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und
steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden Höhe des Schadens und über den Umfang der Ent-
der Anfechtungserklärung zu. schädigungspflicht zu gestatten;
d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Bei- ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,
trags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be- deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet wer-
ginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Inte- den kann.
resse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unter- b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versiche-
nehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genom- rers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach
men ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den
angemessene Geschäftsgebühr verlangen. tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Inte- 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
resse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswid-
rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach
Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der
Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verlet-
Umständen Kenntnis erlangt. zung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
§ 27 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versi-
cherungsnehmer zu beweisen.
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versiche-
rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist
hat, sind: der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (§ 17), Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um-
bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten fang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Obliegenheiten (§ 17). c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des
b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklä-
fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versiche- rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig
rungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs-
kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos Rechtsfolge hingewiesen hat.
kündigen.
§ 28 Gefahrerhöhung
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen,
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Oblie- 1. Begriff der Gefahrerhöhung
genheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Ver-
2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls tragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich
vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Ein-
a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Ver- tritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des
sicherungsfalls Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des
aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung Versicherers wahrscheinlicher wird.
des Schadens zu sorgen; b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand än-
ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenen- dert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt
falls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; hat (§ 18).
cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen- c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die
dung/-minderung – gegebenenfalls auch mündlich o- Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umstän-
der telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies den als mitversichert gelten soll.
gestatten;
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2. Pflichten des Versicherungsnehmers cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem
a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche- Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Ge-
rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versiche- schäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag
rers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor- verlangt.
nahme durch einen Dritten gestatten. § 29 Überversicherung
b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er 1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicher-
ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefah- ten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als
rerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseiti-
diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. gung der Überversicherung die Versicherungssumme mit so-
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragser- fortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabset-
klärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der zungsverlangens ist für die Höhe des Beitrags der Betrag
Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzei- maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde,
gen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt ge-
3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer schlossen worden wäre.
a) Kündigungsrecht 2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der
Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver-
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung mögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem
nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kün- Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem
digen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. erlangt.
Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Ver- § 30 Mehrere Versicherer
letzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer 1. Anzeigepflicht
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere
nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter Ein- Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind
haltung einer Frist von einem Monat kündigen. der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzu-
b) Vertragsänderung geben.
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (Nr. 1)
entsprechend erhöhten Beitrag verlangen oder die Absi- vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den
cherung der erhöhten Gefahr ausschließen. in § 27 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung be-
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um rechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leis-
mehr als zehn Prozent oder schließt der Versicherer die Ab- tungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt
sicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versiche- des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versiche-
rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu- rung erlangt hat.
gang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzu- Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssum-
weisen. men zusammen den Versicherungswert oder übersteigt
4. Erlöschen der Rechte des Versicherers aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen,
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsan- die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Ver-
passung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb ei- sicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine
nes Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrer- Mehrfachversicherung vor.
höhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederher- b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner ver-
gestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. pflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, des-
5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung sen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; der Versi-
cherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den
a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1
so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versi-
der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vor- cherer bestehen.
sätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer
diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer be- Verlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte
rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus
entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschä-
hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. digung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als
wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Vertrag
Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als ei- in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von
nen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der
dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungs- Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere
frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag
vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung
seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 gegeben worden wäre.
entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt
bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung
zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswid-
bekannt war. rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser
Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu,
aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umstän-
Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des den Kenntnis erlangt.
Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungs-
pflicht war oder 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von
und eine Kündigung nicht erfolgt war oder dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen,
kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag
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aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält- e) Versichert sind Kosten zur Brandbekämpfung die der Ver-
nismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag her- sicherungsnehmer für geboten halten durfte, einschließlich
abgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht ge- der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im
deckt ist. öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter Institu-
Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der tionen, soweit diese nicht nach den Bestimmungen über die
Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Scha-
zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Ver- dens zu ersetzen sind.
sicherer zugeht. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen In-
Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach teresse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leis-
Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versi- tungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen
cherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehre- sind.
ren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einverneh- f) Eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird bei der Erstattung
men der Versicherer geschlossen worden, kann der Versi- von Kosten nach Nr. 1a), b) oder e) nicht berücksichtigt.
cherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
der Versicherungssummen und des Beitrags verlangen.
a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kos-
§ 31 Versicherung für fremde Rechnung ten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu er-
1. Rechte aus dem Vertrag setzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach
geboten waren.
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im
eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen o-
schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag der Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, so-
steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Ver- weit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom
sicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versi- Versicherer aufgefordert wurde.
cherungsschein besitzt. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,
2. Zahlung der Entschädigung kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kür-
zen.
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den
Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der § 33 Übergang von Ersatzansprüchen
Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versi- 1. Übergang von Ersatzansprüchen
cherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustim-
mung des Versicherungsnehmers verlangen. Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen
einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
3. Kenntnis und Verhalten über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Über-
a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs- gang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers gel-
nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Ver- tend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des
sicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Ein-
Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der tritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der
Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese
Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Ver- 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
sicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Re-
präsentant des Versicherungsnehmers ist. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder
ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter
b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wah-
der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist o- ren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versi-
der ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versiche- cherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer so-
rungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. weit erforderlich mitzuwirken.
c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vor-
wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag sätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht ver-
des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht pflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten
darüber informiert hat. erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der
§ 32 Aufwendungsersatz Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Ver-
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls sicherungsnehmer.
den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des
Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung § 34 Kündigung nach dem Versicherungsfall
des Versicherers macht. 1. Kündigungsrecht
b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Ver-
unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwen- tragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündi-
den oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so gung ist in Textform zu erklären. Sie muss der anderen Ver-
leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese tragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder
Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Be- Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
trachtung der Umstände verhältnismäßig waren oder die 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungs-
c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, verhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeit-
kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) ent- punkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu
sprechend kürzen. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwen- kündigen.
dungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
3. Kündigung durch Versicherer
d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen nach a) er-
forderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsneh- Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ih-
mers vorzuschießen. rem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
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§ 35 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen § 39 Bedingungsanpassungsklausel
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versi- 1. Der Versicherer ist berechtigt, die jeweils betroffenen Bedin-
cherungsfalls gungen des Versicherungsvertrags zu ändern, zu ergänzen
a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vor- oder zu ersetzen (Anpassung), wenn
sätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi- a) sich Änderungen bestehender oder Inkrafttreten neuer
gungspflicht frei. Rechtsvorschriften unmittelbar auf sie auswirken,
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges b) sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ihnen än-
Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche- dert,
rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbei- c) ein Gericht ihre Unwirksamkeit rechtskräftig feststellt oder
führung des Schadens als bewiesen.
d) sie durch das Versicherungsaufsichts- oder Kartellamt
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahr- durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für mit geltendem
lässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leis- Recht nicht vereinbar erklärt werden oder gegen Leitlinien
tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- oder Rundschreiben dieser Behörden verstoßen.
rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
2. Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls Gegenstand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Ob-
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn liegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertrags-
der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tat- schluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
sachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung 3. Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten
von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Änderungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechts- Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht un-
kräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen bedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksam-
Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die keit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die An-
Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. passung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetz-
lichen Vorschriften keine Regelungen enthalten, die an die
§ 36 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedingungen
1. Form treten.
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in 4. Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde
diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei
den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die Gesamtbetrachtung der Anpassung nicht zum Nachteil des
das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar ge- Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungs-
genüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. verbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer er-
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des gänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beidersei-
Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in des- tigen Interessen erfolgen.
sen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet 5. Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten
werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Voraussetzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedin-
Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. gungen des Versicherers, wenn sich die gerichtlichen und be-
2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung hördlichen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer Ver-
sicherer richten.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift
dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä- 6. Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss
rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt
ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die werden. Die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsge-
letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes setzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entspre-
gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensän- chend.
derung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des 7. Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungs-
Briefes als zugegangen. nehmer in Textform bekanntgegeben und erläutert. Der Ver-
sicherungsnehmer kann den Vertrag bis und zum Zeitpunkt
§ 37 Vollmacht des Versicherungsvertreters des Inkrafttretens der Änderung kündigen.
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
§ 40 Verjährung
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versi-
cherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzuneh- Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jah-
men betreffend ren.
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsver- Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der An-
trags, spruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begrün-
denden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis er-
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich langt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
dessen Beendigung,
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Ver- angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwi-
trags und während des Versicherungsverhältnisses. schen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entschei-
2. Erklärungen des Versicherers dung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versi- § 41 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand
cherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nach-
träge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. 1. Außergerichtliche alternative Streitbeilegung
3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter Vor oder anstelle einer Klage kann der Versicherungsnehmer
auch die kostenlose alternative Streitbeilegung nutzen:
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen,
die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Ver- Versicherungsombudsmann e. V.
mittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an Postfach 08 06 32
ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht 10006 Berlin
muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, Weitere Informationen im Internet: www.versicherungsom-
wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung budsmann.de
kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Bei einer Beschwerde gegen den Vermittler (z. B. Makler oder
§ 38 Repräsentanten Vertreter) kann der Ombudsmann einen Schlichtungsvor-
schlag unterbreiten.
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhal-
ten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. Beschwerden gegen den Versicherer sind zulässig bis zu ei-
nem Beschwerdewert von 100.000 EUR und nur für private
Verträge des Versicherungsnehmers. Der Ombudsmann
[Seite 17]
spricht eine Empfehlung aus, die bis 10.000 EUR für den Ver- – ins Ausland verlegt wurde oder
sicherer bindend ist. – nicht bekannt ist
In jedem Fall steht dem Versicherungsnehmer im Anschluss kann der Versicherer ihn auch vor dem für den Sitz des Ver-
der gesamte Rechtsweg zu den Gerichten offen. sicherers zuständigen Gericht verklagen.
2. Versicherungsaufsicht
§ 42 Anzuwendendes Recht
Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versiche-
rers nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
bei der Vertragsabwicklung auf, kann er sich auch an die für § 43 Embargobestimmung
den Versicherer zuständige Aufsicht wenden:
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver-
Sektor Versicherungsaufsicht tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Fi-
Graurheindorfer Straße 108 nanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der
53117 Bonn Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
E-Mail: poststelle@bafin.de
Tel.: 0228 4108- 0; Fax: 0228 4108-1550 Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht
Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepub-
nicht verbindlich entscheiden. lik Deutschland entgegenstehen.
3. Gerichtsstand
Es gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ausnahme: wenn der
Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Geschäftssitz des
Versicherungsnehmers
Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen Wohngebäudeversicherung KompaktSchutz (Formular 1181)
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Besondere Bedingungen Wohngebäudeversicherung KompaktSchutz
(BB Wohngebäude Kompakt 2025)
Formular 1181 – Stand 01.03.2025
I. Erläuterungen
Abweichend von den Allgemeinen Bedingungen Wohngebäudever- Selbstbeteiligung
sicherung (VGB 2025) sind, soweit im Versicherungsschein nicht an- Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Be-
ders bestimmt, folgende Erweiterungen zum Versicherungsumfang trag wird je Versicherungsfall um eine ggfs. vereinbarte Selbstbetei-
vereinbart: ligung gekürzt. Dies gilt nicht für Schadenabwendungs- oder Scha-
denminderungskosten (§ 32 VGB 2025).
II. Klauseln
Die nachstehenden Klauseln gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen Wohngebäudeversicherung (VGB 2025) als vereinbart.
Versichererwechsel b) alle Außentüren eingesetzt sind,
1. Der Versicherer leistet bei einem Wechsel der Versicherung zur c) alle Fenster verglast oder in anderer Weise gleichwertig ver-
Württembergischen Versicherung AG für Versicherungsfälle, bei schlossen sind und
denen der genaue Eintrittszeitpunkt und somit auch die Zustän- d) keine oder keine ausreichende Entschädigung aus anderweiti-
digkeit des jeweiligen Versicherers nicht bestimmt werden kön- gen Versicherungen (z. B. Bauleistungsversicherung) bean-
nen. sprucht werden kann (Subsidiärdeckung),
2. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: bis zur bezugsfertigen Herstellung beitragsfrei Versicherungs-
a) Für den Versicherungsfall hätte auch beim Vorversicherer Ver- schutz längstens für den Zeitraum von zwei Jahren. Nicht versi-
sicherungsschutz bestanden. chert sind Frostschäden.
b) Der bei der Württembergischen Versicherung AG bestehende Unterbrochene Nutzung (Unbewohntsein)
Vertrag schließt unmittelbar an den Vorvertrag an.
Abweichend von § 18 Nr. 1 b) VGB 2025 liegt eine anzeigepflichtige
c) Der Vorvertrag wurde bei der Antragstellung angegeben. Gefahrerhöhung dann vor, wenn ein Gebäude oder der überwie-
d) Der Versicherungsnehmer stellt der Württembergischen Versi- gende Teil eines Gebäudes länger als zwölf Monate nicht bewohnt
cherung AG im Versicherungsfall die Bedingungen des Vorver- wird. Hiervon unberührt bleiben die Obliegenheiten des Versiche-
trags zur Verfügung. rungsnehmers nach § 17 VGB 2025 (Sicherheitsvorschriften).
e) Der Versicherungsnehmer tritt seine Ansprüche gegen den Vor- Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte (Einbruch)
versicherer bei Aufforderung an die Württembergische Versi-
cherung AG ab. 1. In Erweiterung von § 7 VGB 2025 ersetzt der Versicherer die not-
wendigen Kosten für die Beseitigung von Schäden an versicher-
3. Der Versicherer leistet höchstens in dem Umfang, in dem der Vor- ten Sachen (ausgenommen Schaufensterverglasungen), die
versicherer bei Ablauf seines Vertrags geleistet hätte. Als Scha- dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter
dentag gilt der Beginn des Versicherungsschutzes bei der Würt-
tembergischen Versicherung AG. a) in das Gebäude oder in Räume des Gebäudes eingebrochen,
eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer
4. Wenn das Risiko zuvor schon bei einem anderen Unternehmen Werkzeuge eingedrungen ist,
versichert war und dieser Schutz am Tag vor Beginn des Vertrags
bei der Württembergischen Versicherung AG endete, beginnt der b) versucht, durch eine Handlung nach Nr. 1 a) in ein versichertes
Versicherungsschutz lückenlos im Anschluss an den Vorvertrag. Gebäude oder in Räume des Gebäudes einzudringen.
2. Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus
Rohbauversicherung einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsvertrag ge- 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR be-
nannten und im Bau befindlichen versicherten Gebäude oder Ge- grenzt.
bäudeteile. Vertragliche und gesetzliche Erfüllungs- und Gewährleis-
tungsansprüche gegen einen Werkunternehmer sind vom Versiche- Fahrzeuganprall
rungsnehmer zuvor bei diesem geltend zu machen, siehe auch § 33 In Erweiterung von § 1 Nr. 1 a) VGB 2025 leistet der Versicherer
Nr. 2 VGB 2025. Mitversichert sind die zur Errichtung notwendigen, Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Anprall eines Fahr-
auf dem Baugrundstück befindlichen Baustoffe, sofern der Versiche- zeugs, seiner Teile (auch Anhänger) oder Ladung unmittelbar zer-
rungsnehmer die Gefahr trägt. stört oder beschädigt werden.
1. Der Versicherungsschutz besteht beitragsfrei während der Zeit Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschä-
des Rohbaus bzw. der Bauphase bis zur bezugsfertigen Herstel- digung der versicherten Sachen durch die Berührung eines Schie-
lung, längstens für den Zeitraum von zwei Jahren, für Schäden nen-, Straßen- oder Wasserfahrzeugs oder einer fahrbaren oder
durch Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, selbstfahrenden Arbeitsmaschine.
Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges,
seiner Teile oder seiner Ladung, sowie durch eine Überschall- Nebengebäude
druckwelle. Ein längerer Zeitraum kann vereinbart werden. Auf dem Versicherungsgrundstück befindliche freistehende, nicht
2. Sofern Versicherungsschutz für Schäden durch Leitungswasser, mit dem Hauptgebäude verbundene Nebengebäude (hierzu zählen
Sturm und Hagel sowie weitere Elementargefahren vereinbart auch Gartenhäuser oder Geräteschuppen) mit einer Grundfläche bis
wurde, besteht für diese Gefahren sobald das versicherte Ge- jeweils 40 m² sind je Versicherungsfall bis insgesamt 50.000 EUR
bäude mitversichert. Nicht hierunter fallen Gewächshäuser oder als Garage
a) fertig gedeckt ist, genutzte Gebäude bzw. Carports.
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Grundstücksbestandteile gelten nicht als Nebengebäude im Sinne Garagen und Carports
dieser Bedingungen. Für Garagen und Carports außerhalb des Gebäudes besteht unter
Weitere Grundstücksbestandteile der Voraussetzung Versicherungsschutz, dass sie im Versiche-
rungsschein benannt sind.
1. In Erweiterung von § 5 Nr. 1 e) VGB 2025 sind weitere fest mit
dem Grundstück verbundene Grundstücksbestandteile, sofern Versicherungsschutz besteht dann auch außerhalb des im Versiche-
nicht unter Nr. 2 oder 4 dieser Bedingung aufgeführt, auf dem im rungsschein bezeichneten Versicherungsorts bis zu einer Entfer-
Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück mit- nung von 500 Metern ohne nähere Angaben des Versicherungsorts.
versichert. Pflanzen – mit Ausnahme von Grundstückseinfriedun- Bei einer Entfernung größer 500 Meter ist eine gesonderte Verein-
gen (auch Hecken) – sind nicht versichert. Gebäude und Neben- barung erforderlich.
gebäude gelten nicht als weitere Grundstücksbestandteile im
Sinne dieser Bedingung. Photovoltaikanlagen
Als weitere Grundstücksbestandteile zählen beispielhaft: Für an versicherten Gebäuden (auch Nebengebäuden und Gara-
gen) sowie an Carports außen angebrachten oder integrierten Pho-
– Pergolen und Überdachungen, tovoltaikanlagen (inklusive Batteriespeicher) besteht nur unter der
– Hof- und Wegbefestigungen, Voraussetzung Versicherungsschutz, dass sie im Versicherungs-
– Terrassen und Freisitze, schein ausdrücklich benannt sind und keine Entschädigung aus ei-
nem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann.
– Grundstückseinfriedungen (auch Hecken),
Balkonkraftwerke (sog. Plug & Play Solaranlagen für die Steckdose)
– elektrische Freileitungen, Beleuchtungsanlagen, gelten gemäß § 5 Nr. 2 c) VGB 2025 als Gebäudezubehör im Rah-
– Wäschespinnen, men des Vertrags mitversichert.
– Kinderspielgeräte, Summarische Begrenzung von Kosten
– Wärmepumpenanlagen oder deren Teile, Folgende Kosten sind summarisch (d. h. mit einer gemeinsamen
– Elektroladestationen und Wallboxen (für Elektrofahrzeuge aller Versicherungssumme) bis zu insgesamt 25.000 EUR versichert:
Art), – Aufräumungs- und Abbruchkosten (§ 7 VGB 2025),
– Ständer, Masten, (Satelliten-)Antennen, – Bewegungs- und Schutzkosten (§ 7 VGB 2025),
– Hundehütten und -zwinger, – Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen (§ 8 Nr. 1 a)
– Volieren, VGB 2025),
– Pavillons, Palisaden und Sichtschutzwände, – Mehrkosten aufgrund Preissteigerungen (§ 8 Nr. 1 b) VGB 2025).
– Kleinkläranlagen zur Reinigung von häuslichem Abwasser Transport- und Lagerkosten
(Schmutzwasser aus Küchen, Waschräumen, Badezimmern, Versichert sind die in Folge eines Versicherungsfalls notwendigen
Toiletten und ähnlichen Einrichtungen), die sich außerhalb ver- Kosten für Transport und Lagerung versicherter Sachen, wenn das
sicherter Gebäude auf dem im Versicherungsschein bezeichne- versicherte Gebäude unbenutzbar wurde und dem Versicherungs-
ten Versicherungsgrundstück befinden, nehmer die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist.
– Gartenbrücken, Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in
– Gartenbrunnen, dem das Gebäude wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem
benutzbaren Teil des Gebäudes wieder zumutbar ist, längstens für
– Zisternenanlagen, die Dauer von zwei Jahren.
– Erdsonden als Teil einer Heizungsanlage.
Kosten für die Dekontamination von Erdreich
2. Unter den nachstehenden Voraussetzungen gelten mitversichert:
1. In Erweiterung von § 7 VGB 2025 ersetzt der Versicherer die not-
– Kleinwindkraftanlagen (Leistung bis maximal 5 kW), wendigen und tatsächlich angefallenen Kosten, die dem Versiche-
– Gartengrill/-kamin, sofern gemauert, rungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines
– Gartenhochbeete und Pflanzkübel, sofern massiv gebaut oder Versicherungsfalls entstehen, um
mindestens 50 kg (Leergewicht) schwer, a) Erdreich des im Versicherungsschein bezeichneten Grund-
– Skulpturen, Figuren und Plastiken, wenn diese fest verankert stücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutau-
oder mindestens 50 kg schwer sind und aus robustem, für Au- schen,
ßenflächen geeignetem Material gearbeitet sind, b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu
– Schwimmbecken (auch Whirlpools), einschließlich zugehöriger transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten,
Technik, sofern das Schwimmbecken vollständig ins Erdreich c) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichne-
eingelassen oder mindestens 50 kg (Leergewicht) schwer ist. ten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls wiederher-
Die Abdeckung des Schwimmbeckens gilt mitversichert, zustellen.
– Schwimmteiche einschließlich zugehöriger Technik, 2. Die Kosten nach Nr. 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen
– Bienenstöcke und Bienenvölker, die artgerecht, auf dem Versi- Anordnungen
cherungsgrundstück gehalten werden. a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die
3. Die Entschädigung für weitere Grundstücksbestandteile gemäß vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen waren und
Nr. 1 und Nr. 2 ist je Versicherungsfall auf insgesamt 5.000 EUR b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses
begrenzt. Versicherungsfalls entstanden ist,
4. Nicht versichert als weitere Grundstücksbestandteile sind: c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls
– Garagen außerhalb des Wohngebäudes, ergangen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem
Versicherer den Zugang einer behördlichen Anordnung ohne
– Carports, Rücksicht auf Rechtsbehelfsfristen innerhalb von drei Monaten
– Gebäude und Nebengebäude, zu melden. Die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Obliegen-
– Mobilheime, Wohnwagen und Bauwagen, heit ergeben sich aus § 27 VGB 2025.
– Bepflanzungen mit Ausnahme von Grundstückseinfriedungen 3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination
(auch Hecken), des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt,
die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination not-
– Erdreiche, wendigen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf,
– Ab- und Zuleitungsrohre, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewen-
– Sachen, die überwiegend aus Planen, Stoffen oder Folien be- det worden wäre.
stehen, 4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen o-
– Photovoltaikanlagen und Solaranlagen. der aufgrund sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Verpflich-
tungen werden nicht ersetzt.
5. Kosten nach Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten nach § 7
Nr. 1 VGB 2025.
[Seite 3]
6. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR be- Reparatur an Rohren der Gasversorgung innerhalb und außer-
grenzt. halb des Gebäudes
Bewachungskosten In Erweiterung von § 1 VGB 2025 leistet der Versicherer Entschädi-
gung für innerhalb von Gebäuden eintretende sonstige Bruchschä-
Versichert sind die Kosten für die Bewachung versicherter Gebäude, den an Rohren der Gasversorgung.
wenn in Folge eines Versicherungsfalls Schließvorrichtungen und
sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. Versicherungsschutz besteht außerdem für außerhalb von Gebäu-
den eintretende sonstige Bruchschäden an Rohren der Gasversor-
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließ- gung, sofern diese Rohre auf dem Versicherungsgrundstück verlegt
vorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind und soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt und
sind, längstens für die Dauer von 14 Tagen. außerdem die Reparaturkosten nicht durch das Versorgungsunter-
Kosten für die Ermittlung der Schadenursache nehmen zu tragen sind.
Der Versicherer ersetzt die aufgewendeten Kosten zur Ermittlung Gasverlust
und Feststellung der Schadenursache, wenn beim Versicherungs- In Erweiterung von § 7 VGB 2025 ersetzt der Versicherer den Mehr-
nehmer der Verdacht eines dem Grunde nach die Ersatzleistung verbrauch von Gas, der infolge eines Versicherungsfalls nach § 1
auslösenden Ereignisses vorliegt, dann aber festgestellt wird, dass VGB 2025 entsteht und den das Versorgungsunternehmen in Rech-
kein ersatzpflichtiger Schaden gegeben ist. Ausgenommen sind die nung stellt.
Kosten für die Ermittlung der Schadenursache von Ableitungsrohren
der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 EUR begrenzt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 EUR begrenzt.
Die nachfolgenden Klauseln sind nur Vertragsbestandteil, wenn
Kosten für provisorische Maßnahmen die Gefahr Leitungswasser mitversichert ist:
Der Versicherer ersetzt die infolge eines entschädigungspflichtigen Armaturen
Versicherungsfalls notwendigen und tatsächlich angefallenen Kos-
ten für provisorische Maßnahmen, die zum Schutz versicherter Sa- Mitversichert ist der notwendige Austausch von Armaturen bei einem
chen oder zur Aufrechterhaltung der Wasser- und Stromversorgung bedingungsgemäßen Versicherungsfall nach § 3 Nr. 1 VGB 2025.
dienen. Die provisorischen Maßnahmen müssen in einem angemes- In Erweiterung von § 3 Nr. 1 b) aa) VGB 2025 sind Bruchschäden an
senen Verhältnis zum Schaden stehen. Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermes-
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 EUR begrenzt. ser), auch wenn diese nicht durch Frost verursacht wurden, bis zu
2.500 EUR je Versicherungsfall versichert. Ausgeschlossen sind
Hotelkosten Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
1. In Erweiterung von § 7 VGB 2025 ersetzt der Versicherer die Ho- Wasserverlust
telkosten oder die Kosten für eine andere Unterbringung, wenn
die vom Versicherungsnehmer ständig bewohnten Wohnräume In Erweiterung von § 7 VGB 2025 ersetzt der Versicherer den Mehr-
infolge eines Versicherungsfalls unbewohnbar wurden und dem verbrauch von Frischwasser (einschließlich der damit verbundenen
Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohn- Abwassergebühren), der infolge eines Versicherungsfalls nach § 3
baren Teil nicht zumutbar ist. VGB 2025 entsteht und den das Versorgungsunternehmen in Rech-
nung stellt.
2. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohn-
räume wieder bewohnbar sind, längstens für die Dauer von sechs Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 EUR begrenzt.
Monaten. Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungs-
3. Die Entschädigung ist pro Tag auf 150 EUR begrenzt. rohren außerhalb versicherter Gebäude (auf und außerhalb dem
Hotelkosten werden nur ersetzt, soweit keine Entschädigung aus ei- Versicherungsgrundstück)
nem anderen Versicherungsvertrag oder für Mietwert nach § 9 In Erweiterung von § 3 Nr. 2 VGB 2025 sind Frost- und sonstige
Nr. 1 b) VGB 2025 beansprucht werden kann. Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren versi-
chert, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht
Mietausfall, Mietwert der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sowie
In Erweiterung von § 9 Nr. 2 VGB 2025 wird der Mietausfall oder die Wasserzuleitungs- und Heizungsrohre, die außerhalb des Versi-
Mietwert höchstens für zwölf Monate seit dem Eintritt des Versiche- cherungsgrundstücks verlegt sind und der Versorgung versicherter
rungsfalls ersetzt. Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer
dafür die Gefahr trägt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
[Seite 4]
III. Erweiterungen
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, gelten zu-
sätzlich:
Die nachstehenden Bedingungen gelten – sofern ausdrücklich vereinbart – zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen Wohngebäude-
versicherung (VGB 2025).
Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren außerhalb versi- b) Der Versicherungsschutz im Rahmen des Sofort-Schutzes be-
cherter Gebäude (auf und außerhalb dem Versicherungsgrund- zieht sich nur auf den Teil des Schadens, der vom Versiche-
stück) rungsumfang der bereits bestehenden Versicherung nicht er-
1. In Erweiterung von § 3 Nr. 2 VGB 2025 sind Frost- und sonstige fasst wird und/oder diesen der Höhe nach übersteigt.
Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung au- c) Eine beim Vorversicherer bestehende Selbstbeteiligung wird
ßerhalb versicherter Gebäude auf und außerhalb dem Versiche- nicht vom Sofort-Schutz erfasst.
rungsgrundstück versichert, soweit diese Rohre der Entsorgung d) Eine Aufhebung der bestehenden Vorversicherung oder eine
versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und soweit der Versi- Minderung ihres Leistungsumfanges nach Beantragung dieses
cherungsnehmer dafür die Gefahr trägt. Vertrags bewirkt vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 keine
2. Kein Bruchschaden liegt vor, wenn Dichtungen undicht werden, Erhöhung des Sofort-Schutzes dieses Vertrags.
Rohrstücke ihre Lage verändert haben (Muffenversatz) oder wenn e) Eine Leistung im Rahmen des Sofort-Schutzes kann insoweit
Wurzeln in die Rohre oder deren Verbindungen hineingewachsen nicht beansprucht werden, als der Vorversicherer wegen
sind, ohne dass die Rohre in ihrer Substanz beschädigt (gebro- Pflicht- (z. B. Beitragsverzug) bzw. Obliegenheitsverletzungen
chen) sind (Wurzeleinwuchs). von der Verpflichtung zur Leistung frei ist.
Versicherungsschutz besteht außerdem nicht für Kosten einer 3. Obliegenheiten
vorsorglich durchgeführten oder behördlich angeordneten Unter-
suchung von Rohren ohne konkreten Schadenverdacht. Erfolgt Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf Anforderung alle
eine Untersuchung aufgrund eines konkreten Schadenverdachts, Unterlagen und Nachträge zur bestehenden Vorversicherung ein-
werden nur die Kosten für die Lokalisierung und Beseitigung eines zureichen.
versicherten Bruchschadens ersetzt. Dazu gehören im Versicherungsfall auch die Schadenabrechnun-
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten gen des Vorversicherers.
Betrag begrenzt. Änderungen der Vorversicherung, die nach der Beantragung die-
ses Vertrags vorgenommen werden, sind der Württembergischen
Besondere Bedingungen zum Sofort-Schutz Versicherung AG unverzüglich anzuzeigen.
1. Anwendung 4. Ende
Besteht für den Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Ver- Der Sofort-Schutz endet vereinbarungsgemäß zum nächstmögli-
tragsschlusses für das im Rahmen dieses Vertrags versicherte Ri- chen Ablauf des Vorvertrags, spätestens jedoch nach Ablauf von
siko bereits Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer drei Jahren ab Beginn dieses Vertrags.
(Vorversicherer), findet der nachfolgend beschriebene Sofort-
Schutz Anwendung. Wird die Vorversicherung vor dem für das Ende des Sofort-Schut-
zes vereinbarten Zeitpunkt beendet, ist dies der Württembergi-
2. Wesen schen Versicherung AG unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall
Der Vertrag des Vorversicherers geht dem bei der Württembergi- endet der Sofort-Schutz mit dem Ende der Vorversicherung.
schen Versicherung AG bestehenden Vertrag im Falle eines Mit Ende des Sofort-Schutzes beginnt der vereinbarte Versiche-
Schadenereignisses grundsätzlich vor. rungsschutz.
Hierbei gilt folgendes vereinbart: Ein für das Bestehen der Vorversicherung gewährter Beitragsra-
a) Die Leistung aus dem Sofort-Schutz berechnet sich nach den batt entfällt ab diesem Zeitpunkt.
Bedingungen und Vereinbarungen dieses Vertrags abzüglich
einer Leistung des Vorversicherers.