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Volltext aufklappen: Tarifblatt und Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Zahnzusatzversicherung DA Direkt Zahnschutz (AZB)
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Tarifblatt zur Zahnzusatzversicherung DA Direkt Zahnschutz
in der Fassung vom 01.03.2025
Dieses Tarifblatt ist Bestandteil der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Zahnzusatzversicherung DA Direkt Zahnschutz (AZB) in der Fassung vom 01.10.2019.
Versicherungsleistungen
Versicherungsleistungen Komfort Premium Premium Plus
Zahnerhaltende außerhalb 75 %1 90 %1 100 %
und zahnersetzende Zahnarztnetzwerk
Maßnahmen
innerhalb 90 %1 100 % 100 %
Zahnarztnetzwerk
bei Regelversorgung 100 % 100 % 100 %
Zahnprophylaktische außerhalb 100 %, 100 %, 100 %,
Maßnahmen Zahnarztnetzwerk max. 150 EUR, max. 180 EUR, max. 200 EUR,
je Versicherungsjahr, (75 EUR je PZR2) (90 EUR je PZR2) (100 EUR je PZR2)
davon max. 2 PZR2
innerhalb 100 %
Zahnarztnetzwerk ohne summenmäßige Begrenzung
Kieferorthopädische bei GKV3-
Maßnahmen Leistungspflicht
je Versicherungsfall außerhalb – 90 %1 100 %
Zahnarztnetzwerk
innerhalb – 100 % 100 %
Zahnarztnetzwerk
• bei fehlender
GKV3-Leistungspflicht
außerhalb – 90 %4, 100 %4,
Zahnarztnetzwerk max. 1.800 EUR max. 2.000 EUR
innerhalb – 100 %4, 100 %4,
Zahnarztnetzwerk max. 2.000 EUR max. 2.000 EUR
1
100 % bei nach Versicherungsbeginn eingetretenem Unfall 3
Gesetzliche Krankenversicherung
DA Direkt_Zahnschutz_Tarifblatt_181_0126
2
PZR = Professionelle Zahnreinigung 4
100 % ohne Höchstbetrag bei nach Versicherungsbeginn eingetretenem Unfall
•
DA Deutsche Allgemeine Sitz der Gesellschaft Angaben zur Umsatzsteuer
Versicherung Aktiengesellschaft Frankfurt am Main UStID-Nr. DE 811493175
Amtsgericht Frankfurt am Main Versicherungsbeiträge sind
(HRB 112118) umsatzsteuerfrei
Aufsichtsratsvorsitzender Vers.St-Nr. 807/V90807001512
Dr. Carsten Schildknecht Bankverbindung
Vorstand Peter Stockhorst (Vors.), Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main
René Billing, Michael Reuter, IBAN: DE78 5007 0010 0094 0684 05
Martin Schmidt-Schön BIC: DEUTDEFFXXX
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Leistungsbegrenzungen (Zahnstaffel)
Zahnstaffel in den ersten
4 Versicherungsjahren (Erstattungsbeträge) Komfort Premium Premium Plus
im ersten Versicherungsjahr maximal 750 EUR 1.100 EUR 1.500 EUR
in den ersten 2 Versicherungsjahren maximal 1.500 EUR 2.200 EUR 3.000 EUR
in den ersten 3 Versicherungsjahren maximal 2.250 EUR 3.300 EUR 4.500 EUR
in den ersten 4 Versicherungsjahren maximal 3.000 EUR 4.400 EUR 6.000 EUR
Die Zahnstaffel findet keine Anwendung auf
• zahnprophylaktische Aufwendungen sowie
• Aufwendungen, die nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen
sind.
Ein Unfall ist ein plötzlich, von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, bei dem die versicherte Person unfreiwillig
eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Versicherungsbeiträge
Angabe in Monatsbeiträgen
Altersstufe Komfort Premium Premium Plus
0-20 Jahre 6,90 EUR 13,90 EUR 16,90 EUR
21-30 Jahre 10,90 EUR 16,90 EUR 18,90 EUR
31-40 Jahre 18,90 EUR 27,90 EUR 32,90 EUR
41-50 Jahre 24,90 EUR 38,90 EUR 44,90 EUR
51-60 Jahre 33,90 EUR 52,90 EUR 60,90 EUR
Ab 61 Jahre 36,90 EUR 54,90 EUR 62,90 EUR
Die Höhe des Beitrages ist nach Altersstufen gestaffelt und richtet sich nach dem Alter der versicherten Person.
Erreicht die versicherte Person die nächste Altersstufe, ist ab der folgenden Zahlungsperiode der für die
jeweilige Altersstufe gültige Beitrag zu zahlen.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Zahnzusatzversicherung der DA Deutsche Allgemeine
Versicherung Aktiengesellschaft (AZB)
Stand: 1. Oktober 2019
Inhaltsverzeichnis
1. Versicherungsschutz
2. Versicherungsfall
3. Leistungsumfang
4. Wartezeiten
5. Laufzeit, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
6. Leistungsausschlüsse
7. Auszahlung der Versicherungsleistungen
8. Beiträge
9. Anpassung der Beiträge
10. Anpassung der Versicherungsbedingungen
11. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen
12. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte
13. Willenserklärungen und Anzeigen
14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
15. Verjährung
DA Direkt_Zahnschutz_AZB_136_0126
DA Deutsche Allgemeine Sitz der Gesellschaft Angaben zur Umsatzsteuer
Versicherung Aktiengesellschaft Frankfurt am Main UStID-Nr. DE 811493175
Amtsgericht Frankfurt am Main Versicherungsbeiträge sind
(HRB 112118) umsatzsteuerfrei
Aufsichtsratsvorsitzender Vers.St-Nr. 807/V90807001512
Dr. Carsten Schildknecht Bankverbindung
Vorstand Peter Stockhorst (Vors.), Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main
René Billing, Michael Reuter, IBAN: DE78 5007 0010 0094 0684 05
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1. Versicherungsschutz 3.1 Vorleistungen der GKV oder anderer Kostenträger
Leistungen, die eine GKV oder ein anderer Kostenträger für den
Die Tariflinie DA Direkt Zahnschutz ist eine Zahnzusatzversicherung, Versicherungsfall erbringt, sind Vorleistungen. Diese sind vorrangig in
die die Leistungen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch zu nehmen.
(GKV) ergänzt.
Als Vorleistung gilt auch ein für die versicherte Person mit der GKV
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem nach § 53 SGB V vereinbarter Selbstbehalt (GKV-Wahltarif mit
Versicherungsschein, den eventuell späteren in Textform festge- Selbstbehalt) sowie ein verbleibender Eigenanteil nach § 29 SGB V,
haltenen Vereinbarungen, den Versicherungsbedingungen inklusive der anfällt, weil die kieferorthopädische Behandlung der versicherten
Tarifblatt sowie den gesetzlichen Vorschriften. Person nicht im medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen
wurde.
1.1 Aufnahmefähigkeit Die versicherte Person kann sich auch für eine Behandlung bei einem
Aufnahmefähig sind Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt Zahnarzt entscheiden, der keine Kassenzulassung besitzt. In diesem
in Deutschland haben und nicht bei einem anderen privaten Fall rechnen wir pauschal 35 % des erstattungsfähigen Rechnungs-
Krankenversicherungsunternehmen mit Leistungen für zahnärztliche betrags als Vorleistung an.
Behandlungen versichert sind. Dies gilt auch für Behandlungen im Ausland, wenn die GKV
oder ein anderer Kostenträger keine Vorleistung erbringt.
1.2 Versicherungsfähigkeit
3.2 Versicherungsleistungen
Versicherungsfähig sind Personen, die in der deutschen GKV
versichert sind. GKV-Versicherten stehen im Folgenden Empfänger Erstattungsfähigkeit
freier Heilfürsorge gleich. An die Vorleistung der GKV (s. Ziffer 3.1) tritt Erstattungsfähig sind Aufwendungen einer ambulanten zahnärztlichen
in diesem Fall die Vorleistung der freien Heilfürsorge. Behandlung.
Fällt die vorgenannte Eigenschaft weg, endet die Versicherung nach Erstattungsfähig sind zudem Aufwendungen einer stationären
diesen Versicherungsbedingungen zum Zeitpunkt des Wegfalls. zahnärztlichen Behandlung, wenn die Behandlung aus allgemein-
medizinischen Gründen nicht ambulant durchgeführt werden kann,
1.3 Geltungsbereich und die GKV die allgemeinen Krankenhausleistungen der stationären
zahnärztlichen Behandlung trägt.
Es besteht weltweiter Versicherungsschutz. Allerdings bleiben wir bei
Behandlungen im Ausland höchstens zu denjenigen Leistungen Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für die gesondert
verpflichtet, die wir bei einer zahnärztlichen Behandlung in Deutsch- berechenbare Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer.
land zu erbringen hätten.
Erstattungshöhe (Leistungsumfang)
Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland wird die Zusammen mit der Vorleistung der GKV oder eines anderen Kosten-
Versicherung unter Berücksichtigung des vorgenannten Absatzes trägers ersetzen wir im Versicherungsfall die erstattungsfähigen
ohne besondere Vereinbarung fortgeführt, wenn die versicherte Person Aufwendungen für zahnprophylaktische, zahnerhaltende, zahner-
weiterhin in der deutschen GKV versichert ist. Anderenfalls endet die setzende sowie für kieferorthopädische Maßnahmen im Umfang
Versicherung nach Ziffer 1.2. des gewählten Tarifs (s. Tarifblatt).
2. Versicherungsfall Anerkannte Zahnärzte
Der versicherten Person steht in Deutschland die Wahl unter den
Im Versicherungsfall ersetzen wir die erstattungsfähigen Aufwendun- niedergelassenen approbierten Zahnärzten frei. Darüber hinaus steht
gen in Höhe des Leistungsumfangs des gewählten Tarifes. ihr die Wahl von Zahnärzten frei, die in medizinischen Versorgungs-
Der Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige zahnärztliche zentren (MVZ) oder Krankenhäusern tätig sind.
Heilbehandlung der versicherten Person. Im Ausland können die im jeweiligen Land zur zahnärztlichen Behand-
Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung, er endet, wenn lung zugelassenen Zahnärzte in Anspruch genommen werden.
nach zahnmedizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit
mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Zahnarztnetzwerk
Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht Wird die Maßnahme von einem Zahnarzt aus dem Zahnarztnetzwerk
ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Ver- der DA durchgeführt, erhöht sich der Leistungsanspruch je nach
sicherungsfall. gewähltem Tarif (s. Tarifblatt sowie Beiblatt Zahnarztnetzwerk).
Zahnprophylaktische Maßnahmen gelten ebenfalls als Versicherungs- Gebührenrahmen
fall. Zahnärztliche Leistungen sind bei Behandlungen in Deutschland bis zu
den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte
3. Leistungsumfang (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) erstattungsfähig.
Zahntechnische Leistungen sind nach den Bestimmungen der gültigen
Zusammen mit der Vorleistung der GKV oder anderer Kostenträger
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) erstattungsfähig.
ersetzen wir die erstattungsfähigen Aufwendungen in Höhe des
vereinbarten Leistungsumfangs, maximal jedoch 100 % des Im Ausland erbrachte zahnärztliche Leistungen sind nach den im
Rechnungsbetrages. jeweiligen Land üblichen Abrechnungsbestimmungen erstattungs-
fähig. Es gilt jedoch die Bestimmung gemäß Ziffer 1.3, wonach wir
höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleiben, die wir bei
einer zahnärztlichen Behandlung in Deutschland zu erbringen hätten.
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3.3 Heil- und Kostenplan • implantologische Leistungen einschließlich Knochenaufbau und
auf Implantaten getragener Zahnersatz (Suprakonstruktionen);
Übersteigt der zu erwartende Gesamtrechnungsbetrag einer
zahnärztlichen Maßnahme voraussichtlich 1.000 EUR, empfehlen wir • Keramikverblendschalen (Veneers), sofern medizinisch notwendig
Ihnen, uns rechtzeitig vor Beginn der Behandlung einen Heil- und sowie
Kostenplan vorzulegen. Wir teilen Ihnen dann umgehend den Umfang
• Reparatur von Zahnersatz.
der erstattungsfähigen Aufwendungen sowie die nach Abzug der
GKV-Vorleistung und unserer tariflichen Leistung voraussichtlich Im Zusammenhang mit zahnerhaltenden und zahnersetzenden
noch von Ihnen zu tragende Eigenbeteiligung mit. Maßnahmen sind darüber hinaus erstattungsfähig (jeweils inklusive
zahntechnischer Leistungen):
Die Kosten für die Erstellung eines vor der Behandlung eingereichten
Heil- und Kostenplanes tragen wir zu 100 %, sofern die GKV diese • funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
Kosten nicht übernimmt. einschließlich der hierfür notwendigen Aufbissbehelfe und
Schienen (z. B. DROS-Schiene) sowie
3.4 Zahnprophylaktische Maßnahmen
• begleitende Leistungen wie z. B. Bildaufnahmen (auch digitale
Die nach Vorleistung der GKV oder eines anderen Kostenträgers Volumentomographie) oder erweiterte Anästhesieleistungen sowie
verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen für zahnprophy- Laserbehandlungen inklusive PACT.
laktische Maßnahmen ersetzen wir bis zu dem im jeweiligen Tarif
festgelegten Höchstbetrag. 3.6 Kieferorthopädische Maßnahmen nach den Indikationsgruppen
(KIG) 1-5
Zu den erstattungsfähigen zahnprophylaktischen Maßnahmen zählen
beispielsweise: Zu den erstattungsfähigen zahnärztlichen Aufwendungen für
kieferorthopädische Maßnahmen (jeweils inklusive zahntech-
• professionelle Zahnreinigung (PZR); nischer Leistungen) zählen beispielsweise:
• Versiegelung (Fissurenversiegelung); • Mini-Metall-, Keramik- und Kunststoffbrackets;
• Fluoridierung; • unsichtbare Zahnspange (Aligner-Therapie);
• Speicheltest zu Keimbestimmung (Bakterien-/DNA-Test); • Lingualtechnik;
• Politur der Zähne; • festsitzender Retainer;
• Kariesrisikodiagnostik; • konfektionierte herausnehmbare Geräte;
• Erstellung eines Mundhygienestatus oder • festsitzender Lückenhalter;
• Kontrolle des Übungserfolges. • farbige/farblose Bögen/Teilbögen;
3.5 Zahnerhaltende und zahnersetzende Maßnahmen • thermisch programmierbare oder plastische Bögen/Teilbögen;
Zusammen mit der Vorleistung der GKV oder eines anderen • Pendulum, Distal-Jet;
Kostenträgers ersetzen wir die erstattungsfähigen Aufwendungen • im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Maßnahmen
für zahnerhaltende und zahnersetzende Maßnahmen zu dem erforderliche funktionsanalytische und funktionstherapeutische
festgesetzten Prozentsatz des gewählten Tarifs. Maßnahmen sowie
Bei zahnersetzenden Maßnahmen erbringen wir mindestens eine • begleitende Leistungen wie z.B. Bildaufnahmen (auch digitale
Leistung in Höhe des von der GKV für die entsprechende Zahn- Volumentomographie) oder erweiterte Anästhesieleistungen.
ersatzmaßnahme gezahlten Festzuschuss nach § 55 Abs. 1 SGB V,
zusammen mit der Vorleistung der GKV oder anderer Kostenträger Bei GKV-Leistungspflicht
maximal 100 % des Rechnungsbetrages. Besteht eine Leistungspflicht der GKV gemäß § 29 SGB V, ersetzen wir
zusammen mit der Vorleistung der GKV oder eines anderen Kosten-
Zu den erstattungsfähigen zahnerhaltenden Maßnahmen (jeweils trägers die erstattungsfähigen Aufwendungen für die Behandlung
inklusive zahntechnischer Leistungen) zählen beispielsweise: einer Zahn- und Kieferfehlstellung zu dem festgesetzten Prozentsatz
• Kunststoff- und Kompositfüllungen (dentin-adhäsive des gewählten Tarifs.
Konstruktionen/Füllungen);
Bei fehlender GKV-Leistungspflicht
• Einlagefüllungen (Inlays, Onlays und Overlays); Bei fehlender Leistungspflicht der GKV ersetzen wir die erstattungs-
• Wurzelbehandlungen inkl. elektrometrischer Wurzellängenmessung, fähigen Leistungen zu dem festgesetzten Prozentsatz des gewählten
Behandlung mit dem OP-Mikroskop; Tarifs unter Berücksichtigung des im jeweiligen Tarif festgelegten
Höchstbetrags.
• Parodontosebehandlungen inkl. VECTOR-Technologie,
Schleimhauttransplantation, Bakterienanalyse, DNA-Test; 3.7 Erweiterte Maßnahmen zur Schmerzausschaltung
• Mikroinvasive Kariesinfiltration sowie Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für erweiterte
• Aufbissbehelfe und Schienen. Maßnahmen zur Schmerzausschaltung in gleichem Umfang wie die
zugrundeliegende Maßnahme zu dem festgesetzten Prozentsatz des
Zu den erstattungsfähigen zahnersetzenden Maßnahmen (jeweils gewählten Tarifs.
inklusive zahntechnischer Leistungen) zählen beispielsweise:
Zu den erstattungsfähigen erweiterten Maßnahmen zur Schmerzaus-
• Brücken, Kronen (z. B. Stiftkronen, Teleskopkronen und Teilkronen) schaltung zählen beispielsweise:
inkl. Verblendungen bis zum Zahn 8;
• Akupunktur;
• prothetische Leistungen wie Voll- und Teilprothesen;
• Hypnose;
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• Vollnarkose; Ablauf von 12 Monaten. Jedes weitere Versicherungsjahr umfasst
ebenfalls einen Zeitraum von 12 Monaten.
• Lachgas-Sedierung oder
Veränderungen des Versicherungsverhältnisses (z. B. Tarifwechsel)
• Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf).
bleiben ohne Einfluss auf Beginn und Ende des Versicherungsjahres.
3.8 Leistungsbegrenzung (Zahnstaffel) 5.3 Beginn des Versicherungsschutzes
Innerhalb der ersten vier Versicherungsjahre begrenzen wir unsere Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein
Erstattung für zahnerhaltende und zahnersetzende Maßnahmen (Ziffer genannten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Ab-
3.5), kieferorthopädische Maßnahmen (Ziffer 3.6) sowie erweiterte schluss des Versicherungsvertrages, insbesondere dem Zugang des
Maßnahmen zur Schmerzausschaltung (Ziffer 3.7) pro versicherter Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung.
Person auf die im jeweiligen Tarif festgelegten Höchstbeträge.
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes
Aufwendungen, die wir nicht ersetzen, weil sie den Höchstbetrag eines eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Ver-
Versicherungsjahres übersteigen, können nicht zu einem späteren sicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den
Zeitpunkt mit dem Höchstbetrag eines nachfolgenden Versicherungs- Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor
jahres verrechnet werden. Versicherungsbeginn fällt.
Zahnprophylaktische Maßnahmen (s. Ziffer 3.4) fallen nicht unter die Diese Regelung gilt auch entsprechend bei Vertragsänderungen. Das
Zahnstaffel. heißt, bei Vertragsänderungen gelten hinzukommende Versicherungs-
leistungen oder ein erhöhter Leistungsumfang nur für nach Beginn der
Die Zahnstaffel entfällt bei zahnärztlichen Behandlungen, die nach-
Vertragsänderung eingetretene Versicherungsfälle.
weislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall
zurückzuführen sind. Die in diesem Zusammenhang erbrachten Leis-
5.4 Beitragsfreie Mitversicherung von Kindern (Unfallschutz)
tungen werden bei einer späteren, unfallunabhängigen Behandlung
nicht auf die Zahnstaffel angerechnet. Alternativ zu einer beitragspflichtigen Versicherung können Kinder
auch beitragsfrei im vereinbarten DA Direkt Zahnschutz-Tarif des bei
Wechselt die versicherte Person nahtlos aus einem DA Direkt Zahn-
uns versicherten Elternteils mitversichert werden.
schutz-Tarif in einen anderen DA Direkt Zahnschutz-Tarif (Zieltarif),
so werden die bisherige Versicherungsdauer (Vorversicherungszeit) In diesem Fall besteht Versicherungsschutz für zahnerhaltende, zahn-
sowie die bisher gezahlten Leistungen auf die Zahnstaffel des Zieltarifs ersetzende und kieferorthopädische Maßnahmen ausschließlich bei
angerechnet. unfallbedingter zahnärztlicher Behandlung, und nur dann, wenn der
Unfall nach Beginn der Versicherung des Kindes eingetreten ist.
3.9 Verkürzte Leistungsbegrenzung (Zahnstaffel) Eine Zahnstaffel gemäß Ziffer 3.8 findet dabei keine Anwendung (s.
Tarifblatt „Beitragsfreie Mitversicherung von Kindern“).
Besteht für die versicherte Person bis zum Versicherungsbeginn
des vereinbarten Tarifs eine Zahnzusatzversicherung bei einem Kein Versicherungsschutz besteht für zahnprophylaktische
anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen mit vergleich- Maßnahmen gemäß Ziffer 3.4.
baren Leistungen, so wird die nachgewiesene ununterbrochene
Die beitragsfreie Mitversicherung des Kindes beginnt ab dem Folgetag
Versicherungsdauer beim anderen privaten Krankenversicherungs-
der Mitteilung durch das versicherte Elternteil bei uns. Mit dem Tag der
unternehmen (Vorversicherungszeit) auf die Zahnstaffel des bei
Vollendung des 18. Lebensjahres des mitversicherten Kindes endet
uns vereinbarten Tarifes angerechnet.
auch die beitragsfreie Mitversicherung. Gleiches gilt zu dem Zeitpunkt,
Dabei wird die versicherte Person so gestellt, als habe sie die zu dem die Versicherung des Elternteils endet, bei dem das Kind
Vorversicherungszeit bezüglich der Zahnstaffel des vereinbarten beitragsfrei mitversichert ist.
Tarifes bereits durchlaufen.
Als Kinder im Sinne dieser Bedingungen gelten die leiblichen oder
Eventuelle Leistungen, die bei dem anderen privaten Krankenver- adoptierten Kinder der versicherten Person, die das 18. Lebensjahr
sicherungsunternehmen in der Vorversicherungszeit in Anspruch noch nicht vollendet haben.
genommen wurden, bleiben unberücksichtigt.
5.5 Kündigung des Versicherungsvertrages durch den
4. Wartezeiten Versicherungsnehmer
Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit haben Sie das Recht, den
Wartezeiten bestehen nicht. Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Ende des
laufenden Versicherungsmonats in Textform zu kündigen.
5. Laufzeit, Beginn und Ende des
Versicherungsschutzes Innerhalb der Mindestvertragslaufzeit können Sie den Vertragsteil
für die versicherte Person ebenfalls ohne Einhaltung einer Frist zum
5.1 Vertragslaufzeit und Mindestvertragsdauer Ende des laufenden Versicherungsmonats kündigen, sofern Sie für die
versicherte Person bis zum Kündigungszeitpunkt keine Leistungen in
Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Anspruch genommen haben. Kündigen Sie den Vertrag für eine
Mindestvertragsdauer beträgt 24 Monate. Gemäß Ziffer 5.5 kann der versicherte Person innerhalb der Mindestvertragslaufzeit, verzichten
Versicherungsvertrag innerhalb der Mindestvertragslaufzeit ohne Sie damit auf eine Erstattung von Leistungen für diese Person für
Einhaltung einer Frist zum Ende des laufenden Versicherungsmonats deren gesamte Vertragslaufzeit.
gekündigt werden, sofern bisher keine Leistungen in Anspruch
genommen worden sind. Für die Kündigung ist der von Ihnen angegebene Zeitpunkt, frühestens
der Zugang Ihrer Kündigungserklärung bei uns, maßgeblich.
5.2 Versicherungsjahr
Sind mehrere Personen in einem Vertrag versichert, so können
Das erste Versicherungsjahr beginnt für die versicherte Person mit Sie Ihre Kündigung auch auf bestimmte versicherte Personen
dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt und endet nach begrenzen.
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5.6 Kündigung des Versicherungsvertrages durch uns • Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1
Lebenspartnerschaftsgesetz, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene
Wir verzichten auf unser Recht, den Versicherungsvertrag ordentlich
Sachkosten und Auslagen erstatten wir tarifgemäß;
zu kündigen. Unser Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen,
bleibt hiervon unberührt. • gesetzliche Zuzahlungen im Sinne von § 61 des Fünften Buchs
Sozialgesetzbuch (SGB V);
5.7 Beendigung des Versicherungsvertrages
• durch Kriegsereignisse verursachte Krankheiten, Krankheitsfolgen
Der Versicherungsvertrag endet für eine versicherte Person mit oder Unfallfolgen. Wird die versicherte Person außerhalb der
Wegfall ihrer Versicherungsfähigkeit (s. Ziffer 1.2). Bundesrepublik Deutschland vom Eintritt des Kriegsereignisses
überrascht und kann das betroffene Gebiet aus Gründen, die sie
Der Versicherungsvertrag endet auch, wenn Sie versterben. Die
nicht zu vertreten hat, nicht verlassen, besteht Versicherungsschutz
versicherte Person hat dann das Recht, den Versicherungsvertrag
solange, bis die Ausreise möglich ist. Ein Kriegsereignis tritt dann
unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen.
überraschend ein, wenn vor Beginn der Reise keine Reisewarnung
Eine solche Erklärung ist uns gegenüber innerhalb von zwei Monaten
durch das Auswärtige Amt für das betroffene Reisegebiet bestand.
nach dem Tod in Textform abzugeben.
Terroristische Anschläge gelten nicht als Kriegsereignisse.
Bei Tod einer versicherten Person endet der Versicherungsvertrag in
Bezug auf diese versicherte Person.
7. Auszahlung der Versicherungsleistungen
Mit Beendigung des Versicherungsvertrages endet – auch für
schwebende Versicherungsfälle – der Versicherungsschutz. 7.1 Nachweise
Wir sind zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von uns geforderten
6. Leistungsausschlüsse
Nachweise erbracht sind; diese werden unser Eigentum.
6.1 Heilbehandlungsmaßnahmen mit vor Vertragsschluss fest-
7.2 Fälligkeit der Versicherungsleistungen
stehender Notwendigkeit
Die Versicherungsleistungen sind fällig, sobald der Versicherungsfall
Wir ersetzen keine Aufwendungen für:
und der Umfang der Versicherungsleistungen durch uns festgestellt
• Heilbehandlungsmaßnahmen, deren Notwendigkeit der ver- wurden. Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit
sicherten Person bereits vor Vertragsschluss bekannt war unserer Leistungen aus § 14 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
bzw. die vor Vertragsschluss zahnärztlich oder ärztlich
angeraten oder bereits begonnen wurden; 7.3 Empfangsberechtigte Person
• die Versorgung von bereits vor Vertragsschluss fehlenden und Wir sind verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der
nicht dauerhaft ersetzten Zähnen. Dabei zählen Milchzähne nicht Versicherungsnehmer uns diese in Textform als Empfangsberechtigte
als fehlende Zähne. für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraus-
setzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistungen
Diese Regelungen gelten entsprechend bei Vertragsänderungen. verlangen.
Nach Tarifwechsel hinzukommende Versicherungsleistungen oder ein
erhöhter Leistungsumfang gelten nicht 7.4 Überweisungs-/Übersetzungskosten
• für vor Vertragsänderung bereits bekannte bzw. zahnärztlich oder Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten rechnen wir zum
ärztlich angeratene Heilbehandlungsmaßnahmen sowie Kurs des Tages, an dem die Belege bei uns eingehen, in Euro um.
• für vor Vertragsänderung bereits fehlende, nicht dauerhaft ersetzte Mehrkosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen auf
Zähne. Dabei zählen Milchzähne nicht als fehlende Zähne. ein ausländisches Konto und für Übersetzungen können von den
Versicherungsleistungen abgezogen werden.
6.2 Sonstige Leistungsausschlüsse
7.5 Abtretung und Verpfändung
Kein Versicherungsschutz besteht für:
Ansprüche auf Versicherungsleistungen können nicht verpfändet oder
• Aufwendungen für Heilbehandlungsmaßnahmen und zahn- ohne unsere Zustimmung abgetreten werden.
technische Leistungen, die in einem auffälligen Missverhältnis
zu den erbrachten Leistungen stehen oder für Maßnahmen, für 7.6 Zeitliche Zurechnung
die Leistungen vereinbart sind, die das medizinisch notwendige
Die vom Versicherungsschutz umfassten Leistungen werden dem
Maß übersteigen; in diesen Fällen können wir unsere Versiche-
Zeitpunkt zugerechnet, in dem sie erbracht, bezogen oder in Anspruch
rungsleistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen;
genommen wurden. Die Zeitpunkte von Rechnungsstellung und
• Behandlungen durch Zahnärzte sowie durch Ärzte oder Zahnärzte Rechnungseinreichung bei uns sind für die zeitliche Zurechnung nicht
in Krankenanstalten oder medizinischen Versorgungszentren, deren maßgebend.
Rechnungen wir aus wichtigem Grunde von der Erstattung ausge-
schlossen haben, wenn der Versicherungsfall nach der Benach- 8. Beiträge
richtigung des Versicherungsnehmers über den Leistungsaus-
schluss eintritt. Sofern zum Zeitpunkt der Benachrichtigung ein 8.1 Berechnung der Beiträge
Versicherungsfall schwebt, besteht keine Leistungspflicht für die
nach Ablauf von drei Monaten seit der Benachrichtigung entstan- Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften
denen Aufwendungen; des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in den technischen
Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
• von der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführte Krankheiten
und Unfälle einschließlich deren Folgen; Die Höhe des Beitrages ist nach Altersstufen gestaffelt und richtet sich
nach dem Alter der versicherten Person.
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Erreicht die versicherte Person die nächste Altersstufe, ist in der 9. Anpassung der Beiträge
folgenden Zahlungsperiode der für diese Altersstufe gültige Beitrag zu
zahlen. Die Ausgaben für Heilbehandlungsmaßnahmen können sich, z. B.
wegen steigender Kosten im Gesundheitswesen oder einer häufigeren
Den zu zahlenden Versicherungsbeitrag können Sie dem jeweils
Inanspruchnahme von Heilbehandlungsmaßnahmen, ändern.
gültigen Versicherungsschein entnehmen.
Dementsprechend vergleichen wir jährlich die erforderlichen mit den in
den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungs-
8.2 Zahlungsart
leistungen. Ergibt die Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit
Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag. Der Beitrag wird durch Lastschrift- eine Abweichung von mehr als fünf Prozent, werden alle Beiträge für
verfahren von uns von einem deutschen Konto eingezogen. Widerruft diese Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erforderlich,
der Beitragszahler seine hierfür gegebene Einwilligung, so ist der mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders angepasst.
Beitrag auf ein von uns angegebenes deutsches Konto zu zahlen.
Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach
Ist der Einzug der Beiträge im Lastschriftverfahren vereinbart und übereinstimmender Beurteilung durch uns und den unabhängigen
kommt es zu zwei oder mehr fehlgeschlagenen Einzugsversuchen, Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als
können wir die Zahlung der ausstehenden und künftigen Beiträge vorübergehend anzusehen ist.
durch Überweisung verlangen. Zu weiteren Einzugsversuchen sind wir
Die Änderung der Beiträge werden wir Ihnen unter Angabe der maß-
bis auf Widerruf durch den Versicherungsnehmer berechtigt, aber
geblichen Gründe in Textform mitteilen. Die Änderungen werden zu
nicht verpflichtet.
Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf unsere Mitteilung folgt.
8.3 Fälligkeit des Erstbeitrages Erhöht sich Ihr Beitrag, können Sie den Versicherungsvertrag in jedem
Fall innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmittei-
Der Erstbeitrag wird mit Zugang des Versicherungsscheines fällig,
lung zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Beitragserhöhung
jedoch nicht vor dem in dem Versicherungsschein angegebenen
wirksam wird.
Versicherungsbeginn.
8.4 Folgen von nicht rechtzeitiger Zahlung des Erstbeitrages
10. Anpassung der Versicherungsbedingungen
Solange der fällige Erstbeitrag nicht gezahlt ist, können wir von dem Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der
Versicherungsvertrag zurücktreten. Verhältnisse des Gesundheitswesens können Versicherungsbedingun-
gen den veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Ände-
In diesem Fall können wir eine angemessene Geschäftsgebühr
rungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungs-
verlangen. Unser Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns
nehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die
nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessen-
Ist der fällige Erstbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht heit bestätigt hat.
gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn wir Sie durch
Die Änderungen von Versicherungsbedingungen werden wir Ihnen
gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen Hinweis im
unter Angabe der maßgeblichen Gründe in Textform mitteilen. Die
Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des
Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf
Erstbeitrages aufmerksam gemacht haben, es sei denn, Sie haben die
unsere Mitteilung folgt.
Nichtzahlung nicht zu vertreten.
Ist eine Bestimmung in den Versicherungsbedingungen durch
8.5 Fälligkeit der Folgebeiträge höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen
Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, können wir sie durch eine
Die Folgebeiträge sind jeweils zu Beginn der vereinbarten Zahlungs-
neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags not-
periode fällig und zu entrichten.
wendig ist oder wenn das Festhalten an dem Versicherungsvertrag
ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichti-
8.6 Folgen von nicht rechtzeitiger Zahlung der Folgebeiträge
gung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare
Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, werden wir Sie auffor- Härte darstellen würde.
dern, den rückständigen Folgebeitrag innerhalb von zwei Wochen ab
Im Falle von Änderungen der Versicherungsbedingungen durch
Zugang des Aufforderungsschreibens zu zahlen. Wir sind berechtigt,
höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen
die im Zusammenhang mit der Mahnung entstandenen Kosten geltend
Verwaltungsakt werden die neuen Regelungen zwei Wochen, nachdem
zu machen.
wir Ihnen die neuen Regelungen unter Angabe der maßgeblichen
Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die verspätete Gründe mitgeteilt haben, Bestandteil Ihres Versicherungsvertrages.
Zahlung nicht zu vertreten haben.
Sind Sie mit der Zahlung des Folgebeitrags nach Ablauf der zwei- 11. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheits-
wöchigen Zahlungsfrist noch in Verzug, können wir den Vertrag mit verletzungen
sofortiger Wirkung außerordentlich kündigen. Unsere Kündigung wird
unwirksam, wenn Sie sämtliche bereits fälligen Folgebeiträge innerhalb 11.1 Obliegenheiten
eines Monats ab Zugang des Kündigungsschreibens zahlen. 11.1.1 Anzeige Wegfall Versicherungsfähigkeit
Für Versicherungsfälle, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit ist uns innerhalb von zwei
Zahlungsfrist bis zur Zahlung eintreten, besteht kein Monaten in Textform anzuzeigen.
Versicherungsschutz. 11.1.2 Anzeige Adress-/Namensänderung
Der Versicherungsnehmer hat Änderungen seiner Anschrift oder
seines Namens unverzüglich mitzuteilen. Anderenfalls gelten Erklä-
rungen, die wir mit eingeschriebenem Brief an die letzte uns bekannte
Anschrift senden, drei Tage nach Absendung als zugegangen.
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11.1.3 Verlegung gewöhnlicher Aufenthalt ins Ausland 12.2 Pflicht zur Mitwirkung
Verlegen Sie unter Aufrechterhaltung der Versicherungsfähigkeit Ihren
Sie und die versicherte Person müssen einen Ersatzanspruch oder
gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, haben Sie uns unverzüglich eine
ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht wahren. Dabei
verbindliche Zustelladresse mitzuteilen, an die wir dann sämtlichen
müssen Sie geltende Form- und Fristvorschriften beachten und uns bei
Schriftverkehr Ihren Versicherungsvertrag betreffend zusenden
der Durchsetzung der Ansprüche, soweit erforderlich, unterstützen.
können. Mit der Mitteilung einer Zustelladresse erklären Sie, dass
unsere Zustellungen an diese Adresse Ihnen gegenüber als wirksam
12.3 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
zugegangen gelten.
Bei Verletzung einer Obliegenheit nach Ziffer 12.1 bzw. 12.2 werden wir
11.1.4 Zustimmung zu weiteren Zahnzusatzversicherungen
mit den in § 86 Abs. 2 und 3 VVG vorgeschriebenen Einschränkungen
Jeder Abschluss einer weiteren Versicherung für die versicherte
ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit wir
Person mit nicht unfallbedingten Leistungen für zahnärztliche
infolge der Obliegenheitsverletzung keinen Ersatz von dem Dritten
Behandlungen in Deutschland bedarf unserer Zustimmung.
erlangen können.
11.1.5 Schadenminderung
Die versicherte Person hat nach Eintritt eines Versicherungsfalles nach 12.4 Anspruch auf Rückzahlung gegen den Leistungserbringer
Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sor-
Steht Ihnen oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rück-
gen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich
zahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den
sind oder ihr entgegenstehen.
Erbringer von Leistungen zu, für die wir aufgrund des Versicherungs-
11.1.6 Auskünfte und Nachweise vertrages Erstattungsleistungen erbracht haben, gelten die Abschnitte
Auf unser Verlangen haben Sie uns alle Auskünfte zu erteilen und alle 12.1 bis 12.3 entsprechend.
Nachweise zu erbringen, die für die Feststellung des Versicherungs-
falles und des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich sind. 13. Willenserklärungen und Anzeigen
Sie haben uns stets sämtliche Belege mit Erstattungsvermerk der
GKV oder eines anderen Kostenträgers vorzulegen. Aus den Belegen Willenserklärungen und Anzeigen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
müssen sich Vor- und Zuname der versicherten Person, die Behand- Textform (z. B. per E-Mail oder Brief).
lungsdaten, die durchgeführten Leistungen sowie die Höhe der
Vorleistung ergeben. 14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Wir sind zur Leistung nur verpflichtet, wenn alle von uns geforderten Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht.
Nachweise erbracht sind. Die Nachweise können uns sowohl elek-
tronisch übermittelt als auch im Original vorgelegt werden. Die Belege Für alle Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist das Gericht, in
gehen in unser Eigentum über. dessen Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuständig
oder bei Klagen gegen uns auch wahlweise das Gericht an unserem
11.1.7 Zahnärztliche Untersuchung Geschäftssitz.
Die versicherte Person ist auf unser Verlangen verpflichtet, die behan-
delnden Zahnärzte von ihrer ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
und sich auf unsere Kosten durch einen von uns beauftragten Zahnarzt einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
untersuchen zu lassen, soweit dies zur Beurteilung unserer Leistungs- Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
pflicht erforderlich ist. Die Untersuchung beschränkt sich in jedem Fall raum ist, oder ist Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klage-
auf die für die Beurteilung unserer Leistungspflicht konkret in Frage erhebung nicht bekannt, ist das Gericht an unserem Geschäftssitz
stehende Heilbehandlungsmaßnahme. zuständig.
11.2 Folgen von Obliegenheitsverletzungen 15. Verjährung
Bei Verletzung einer Obliegenheit nach Abschnitt 11.1.4 - 11.1.7 Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren regelmäßig in drei Jahren.
werden wir mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG vorgeschriebenen
Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der
Leistung frei. Anspruch entstanden ist und der Berechtigte Kenntnis von den
Umständen, die den Anspruch begründen, erlangt hat, bzw. ohne grobe
Wird die in Abschnitt 11.1.4 genannte Obliegenheit verletzt, so können Fahrlässigkeit hätte erlangen können.
wir das Versicherungsverhältnis zudem, unter der Voraussetzung des Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet
§ 28 Abs. 1 VVG, innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem
Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. unsere Entscheidung dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
12. Obliegenheiten und Folgen von Verletzungen
der Obliegenheiten bei Ansprüchen gegen
Dritte
12.1 Abtretung bei Ansprüchen gegenüber Dritten
Haben Sie oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte,
so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergangs
gemäß § 86 VVG die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in
der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie
Sach- und Dienstleistung) zu leisten ist, an uns schriftlich abzutreten.
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