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Versicherungsmakler / Bauherrenversicherung / Bedingungsarchiv

Mannheimer Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen: die Bedingungen im Volltext

Bauherren-Haftpflicht nach den Mannheimer BBR 2018 (Abschnitt B) mit Eigenleistung nach Mitversicherung, Erdleitungsschäden, Vermögensschäden, Gewässerschaden-Restrisiko und Umweltschadensversicherung bis 1 Million Euro, Laufzeit höchstens zwei Jahre.

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Damit wir Ihren Antrag bei Mannheimer einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Mannheimer Haftpflicht, Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (mit Bauherrenhaftpflicht) von Mannheimer (Bauherrenversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Mannheimer weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 63 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Schadenereignislaut Versicherungsschein
Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres oder der gesamten Bauzeit (Maximierung)nicht geregelt
Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden)ja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht we-gen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB“Zu A bis D I 1.1, Seite 7
Selbstbeteiligung je Schadenfall (allgemein und bei Sachschäden an Nachbargebäuden)nicht geregelt
Höchstgrenze der Bausumme (Gesamtbaukosten), bis zu der das Bauvorhaben versicherbar istnicht geregelt
Versicherbare Bauvorhaben: Neubau, Umbau, Anbau, Sanierung, Renovierung, Abrissja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr.“B 1, Seite 1
Zulässige Nutzung des Gebäudes (selbst genutztes Ein- oder Zweifamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Ferienhaus, Garage, Nebengebäude)nicht geregelt
Örtlicher Geltungsbereich (Baustelle im Inland, im Ausland, Versicherungsort)nicht geregelt
Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner als Mitbauherr, Miteigentümer, Bauherrengemeinschaft)nicht geregelt
Leistungsupdate und Besitzstandsgarantie: Verbesserungen der Bedingungen und bessere Leistungen des Vorvertrags gelten mitnicht geregelt

Bauweise und Eigenleistung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Voraussetzung: Planung, Bauleitung und Ausführung sind an befugte Fachleute vergeben (Architekt, Bauunternehmer, in Österreich befugter Ziviltechniker oder Gewerbetreibender)ja„Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind, falls nichts Besonderes vereinbart wurde.“B, Seite 1
Eigenleistung des Bauherrn mitversichert (Bauen in Eigenregie, Selbsthilfe am Bau)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausführung der Bauarbeiten oder eines Teiles dieser Arbeiten in Eigenleistungen/Nachbarschaftshilfe.“B 3.1, Seite 1
Grenze der Eigenleistung (Betrag oder Anteil an der Bausumme, ab dem ein Zuschlag oder kein Schutz gilt)nicht geregelt
Bauleitung in eigener Regie zulässig (ohne beauftragten Bauleiter)nein„Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind, falls nichts Besonderes vereinbart wurde.“B, Seite 1
Haftpflicht der unentgeltlichen Bauhelfer (Familie, Freunde, Nachbarschaftshilfe) mitversichertja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung der Baueigenleistung verursachen.“B 3.1, Seite 1
Personenschäden der Bauhelfer untereinander und Ansprüche von Helfern gegen den Bauherrnnein„Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII handelt.“B 3.1, Seite 1
Rückgriffsansprüche der Berufsgenossenschaft Bau, Sozialversicherung oder Unfallversicherung (in Österreich AUVA, in Spanien Seguridad Social) gegen den Bauherrnnicht geregelt
Pflichten des Bauherrn als Auftraggeber nach Baustellenverordnung, Bauarbeitenkoordinationsgesetz oder Real Decreto 1627/1997 (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator)nein„ist die gesetzliche Haftpflicht des Bauherren als Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator gemäß § 3 der Baustellenverordnung (BaustellV)“B 4.2, Seite 2
Gebrauch eigener, gemieteter oder geliehener selbstfahrender Arbeitsmaschinen (Bagger, Radlader, Minibagger) auf der Baustelleja, bis zur Versicherungssumme„nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit.“B 3.2, Seite 2
Kräne, Aufzüge, Gerüste und sonstige Baustelleneinrichtung des Bauherrnja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert ist - in Verbindung mit Ziff. 3.1, Abs. 1 - die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz, Halten und Gebrauch von Turmdrehkränen“B 3.2, Seite 2

Schäden aus dem Bauvorhaben

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle (Absicherung, Beleuchtung, Zugang Unbefugter, spielende Kinder)nicht geregelt
Sachschäden an Nachbargrundstücken und Nachbargebäuden durch die Bauarbeitennicht geregelt
Schäden durch Senkungen, Erdrutsch, Erschütterungen und Rammarbeiten an Grundstücken und Gebäudennein„ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden infolge Erschütterungen durch Rammarbeiten;“B 4.3, Seite 2
Erdarbeiten, Unterfangungen und Unterfahrungen an Nachbargebäudennicht geregelt
Abbruch- und Einreißarbeiten (Abstand zum Nachbarn, Ausschluss im Radius, Grenze)nicht geregelt
Sprengungen auf der Baustellenicht geregelt
Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche ohne Verschulden (§ 906 BGB, in Österreich § 364b ABGB, in Spanien relaciones de vecindad)nicht geregelt
Schäden an Erdleitungen, Kabeln, Rohren und Kanälen (unterirdische Versorgungsleitungen) und deren Folgeschädenja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberleitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden.“B 3.4, Seite 2
Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden an fremden Sachen (zum Beispiel am Nachbarzaun oder an einer gemeinsamen Grenzwand)nicht geregelt
Schäden an gemieteten, geliehenen oder geleasten Baugeräten und Baustelleneinrichtungennicht geregelt
Brand- und Explosionsschäden an Sachen Dritter, die von der Baustelle ausgehenja, bis zur Versicherungssumme„Bei Schäden infolge bewusst vorschriftwidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiblen Stoffen ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.“Zu A bis C 4, Seite 8
Allmählichkeitsschäden (durch allmähliche Einwirkung von Staub, Feuchtigkeit, Abwasser)nicht geregelt
Schäden nach Ende der Bauzeit, die noch aus dem Bauvorhaben stammen (Nachhaftung)nicht geregelt

Umwelt und Gewässer

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gewässerschäden durch Stoffe auf der Baustelle (Heizöl, Diesel, Baustoffe), auch Rettungskostenja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen“Zu A bis D I 2.1, Seite 7
Schäden durch Grundwasserabsenkung oder Wasserhaltungnein„sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;“B 4.1, Seite 2
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz, österreichischem B-UHG oder spanischer Ley 26/2007 (Boden, Gewässer, geschützte Arten)ja, bis 1 Mio. €„Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versicherungssumme je Versicherungsfall EUR 1.000.000,00, begrenzt auf EUR 1.000.000,00 für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.“Zu A bis D I 3.3, Seite 7
Boden- und Grundstücksverunreinigung durch die Bauarbeiten (Altlasten ausgeschlossen oder versichert)ja, bis zur Versicherungssumme„Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - Schädigung des Bodens.“Zu A bis D I 3.1, Seite 7

Erweiterungen und Abgrenzung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftpflicht als Eigentümer des Baugrundstücks (Grundstücks- und Hausbesitzerhaftpflicht während der Bauzeit)ja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundstücksbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk“B 2, Seite 1
Unbebautes Grundstück vor Baubeginn mitversichert (ab Kauf oder Antrag bis Baubeginn)nicht geregelt
Anschlussdeckung als Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht nach Bezugsfertigkeit (beitragsfrei, Dauer)nein„Der Versicherungsschutz für das mitversicherte Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtrisiko endet bereits mit der Bauabnahme, spätestens mit der ersten Nutzung des Bauwerks zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken.“B 5, Seite 2
Bauherrenrisiko in der Privathaftpflicht oder Eigenheimversicherung mit eigener Grenze (Bausumme bis Betrag X)ja, bis 1 Mio. €„als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von EUR 1.000.000,00 je Bauvorhaben.“D, Seite 2
Bauleistungsversicherung im selben Werk geregelt (Schäden am eigenen Bauwerk, nur Hinweis, eigene Sparte)nicht geregelt
Bauhelfer-Unfallversicherung im selben Werk geregeltnicht geregelt
Ausschluss von Schäden am eigenen Bauvorhaben und an eigenen Sachen (Abgrenzung zur Bauleistung)nicht geregelt
Ausschluss von Baumängeln, Gewährleistung und Erfüllungsansprüchennicht geregelt

Abwehr und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkostennicht geregelt
Kosten der Abwehr und Zinsen werden nicht auf die Deckungssumme angerechnetnicht geregelt
Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Unfall auf der Baustellenicht geregelt
Rettungskosten und Kosten zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens (zum Beispiel Abstützung eines Nachbargebäudes)ja, bis zur Versicherungssumme„Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten)“Zu A bis D I 2.2, Seite 7
Kosten der Beweissicherung am Nachbargebäude vor Baubeginnnicht geregelt

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungsdauer: Beginn, Höchstdauer der Bauzeit (zum Beispiel zwei Jahre) und Ende mit Bezugsfertigkeit oder Abnahmeja„Die Versicherung erlischt mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens zwei Jahre nach Versicherungsbeginn.“B 5, Seite 2
Verlängerung bei längerer Bauzeit (beitragsfrei, gegen Zuschlag oder nur auf Antrag)nicht geregelt
Beitragsberechnung nach Bausumme, Einmalbeitrag für die Bauzeit, Nachberechnung bei höherer Bausummenicht geregelt
Spielraum bei Überschreitung der angegebenen Bausumme ohne Anzeige oder Kürzungnicht geregelt
Obliegenheit, Bauvorschriften, Baugenehmigung und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten (Folgen eines Verstoßes)nicht geregelt
Anzeigepflichten bei Änderungen (Bausumme, Bauweise, Eigenleistung, Baubeginn)nicht geregelt
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung, Mitwirkung)nicht geregelt
Leistung bei grober Fahrlässigkeit (zum Beispiel bewusster Verstoß gegen Sicherheitsauflagen)nicht geregelt
Kündigung (nach Schaden, vorzeitige Beendigung bei Abbruch des Bauvorhabens, Beitragserstattung)nicht geregelt
Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, Asbest, Arbeiten ohne Genehmigung, Schwarzarbeit, Gebäude über einer bestimmten Größe)ja„sind Haftpflichtansprüche aus Schäden, deren Eintritt vom Versicherungsnehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste.“B 4.4, Seite 2

Besonderheiten der Märkte

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Spanien: Haftung als promotor nach Art. 17 Ley de Ordenación de la Edificación gegenüber Dritten während der Bauzeit erfasstnicht geregelt
Spanien: Verhältnis zur Zehnjahresversicherung (seguro decenal) und zur Befreiung des autopromotor individual, falls im selben Werk geregeltnicht geregelt
Versicherungsbestätigung für Baubehörde, Bank oder Gemeinde (in Spanien certificado para la licencia de obras)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
nicht bekannt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Mannheimer Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen Haftpflicht (BBR 1/18)
[Seite 1] Mannheimer Versicherung AG Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen 2018 der Mannheimer Versicherung AG für die A Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung B Bauherren-Haftpflichtversicherung C Hunde- und Pferdehalter-Haftpflichtversicherung D Privat-Haftpflichtversicherung Mannheimer BBR 1 '18 (Stand: 01.10.2018) HF_951a_1018 Der Versicherungsschutz erstreckt sich - im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen der (2) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Woh- Mannheimer Versicherung AG für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachste- nungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum. henden BBR - auf die gesetzliche Haftpflicht aus den im Versicherungsvertrag bezeich- (3) Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwal- neten Risiken. ters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft. (4) Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.4 AHB in Verbindung A Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung mit Ziff. 27 AHB - - Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Wenn der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück einen Betrieb unterhält Verwalter, oder einen Beruf ausübt, wird Versicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus - Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine besondere Betriebs- oder Berufs- Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, Haftpflichtversicherung gewährt. - gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betäti- gung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft. 1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Zu Ziff. 3.1: Haus- und/oder Grundstücksbesitzer, z.B. als Eigentümer, Nießbraucher, Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teil- Pächter, Mieter. eigentum und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die 3.2 Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.14 (1) AHB - Haftpflichtan- dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften oblie- sprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des gen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Straßenkanals auftreten. Schneeräumen auf Gehwegen). Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich daraus ergebenden 2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht Vermögensschäden. 2.1 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten 3.3 Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Rasenmäher, Schneeräumgeräte (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu ei- und Bobcat ner veranschlagten Bausumme von EUR 50.000,00 je Bauvorhaben. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz, Halten und Ge- Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es brauch nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtiger selbstfahren- gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung der Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. (Ziff. 4 AHB); Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) und 2.2 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, Ziff. 4.3 (1) AHB. wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. 2.3 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Ver- sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprü- fügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist ver- che, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erho- pflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberech- ben werden. tigten Fahrer gebraucht wird. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei de- Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versi- Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche- cherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen der- selben Dienststelle zugefügt werden; 2.4 der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; B Bauherren-Haftpflichtversicherung 2.5 des Versicherungsnehmers als Betreiber einer Photovoltaik-Anlage/Solar- thermischen Anlage und/oder Kraftwärmekopplungsanlage zur Energieer- Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn Planung, Bauleitung und Bauaus- zeugung einschließlich der teilweisen oder ausschließlichen Einspeisung führung an einen Dritten vergeben sind, falls nichts Besonderes vereinbart wur- von Elektrizität in das Netz des Energieversorgungsunternehmens/Netz- de. betreibers; 1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkunden/Endverbrauchern. Bauherr. Der Ausschluss gemäß Abschnitt A Absatz 1 dieser BBR (Unterhalten eines 2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundstücksbe- Betriebes) findet auf dieses Risiko keine Anwendung. sitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Anlage auf oder im Umfang des Abschnitts A (Haus- und Grundbesitzer- in dem versicherten Gebäude oder auf dem dazugehörenden Grundstück Haftpflichtversicherung). installiert ist und die maximal mögliche Leistungsabgabe der Photovoltaik- 3 Außerdem gilt: Anlage 10 kWp nicht übersteigt. Andernfalls kann Versicherungsschutz 3.1 bei Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus Bauen in Eigenleis- nur über einen separaten Vertrag erlangt werden. tungen/Nachbarschaftshilfe 2.6 des Versicherungsnehmers als Inhaber von Anlagen zur Lagerung sonsti- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der ger umweltgefährlicher Stoffe, sofern die Gesamtlagermenge 1.000 kg/l Ausführung der Bauarbeiten oder eines Teiles dieser Arbeiten in Eigenleis- nicht übersteigt und das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses tungen/Nachbarschaftshilfe. nicht mehr als 200 kg/l beträgt. Versicherungsschutz besteht im Rahmen Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den der Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschä- Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung den - außer Anlagenrisiko - siehe Zu A bis D I Ziff. 2. Wird eine der vorge- der Baueigenleistung verursachen. nannten Mengenschwellen überschritten, erlischt - abweichend von Ziff. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei de- 3.1 (2) AHB - die Mitversicherung der genannten Kleingebinde vollständig. nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versi- Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. cherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII handelt. 3 Außerdem gilt: Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen 3.1 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Gesetzes Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen der- vom 15.03.1951 (WEG) gilt außerdem: selben Dienststelle zugefügt werden. (1) Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentü- mer. –1– [Seite 2] 3.2 Mitversichert ist - in Verbindung mit Ziff. 3.1, Abs. 1 - die gesetzliche Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche Haft- Haftpflicht aus Besitz, Halten und Gebrauch von Turmdrehkränen und pflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden Ar- Die Ausschlüsse und Deckungsbegrenzungen zu A bis D bleiben unbe- beitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. rührt. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) und 3.2 Für Mietsachschäden durch Hunde Ziff. 4.3 (1) AHB. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haft- Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. pflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Ver- Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergeben- fügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist ver- den Vermögensschäden. pflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberech- Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen tigten Fahrer gebraucht wird. (1) Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung, Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder (2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei- Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche- tungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich dar- rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von aus ergebenden Vermögensschäden, einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. (3) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen be- 3.3 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von sonders versichern kann, Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern beim Be- und Entladen. (4) Schäden infolge von Schimmelbildung. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn Zu Ziff. 3.2: diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Landfahrzeuge durch Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen keine höheren Versi- Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens. Ausgeschlossen cherungssummen dokumentiert wurden, gilt: Die Höchstersatzleistung be- vom Versicherungsschutz bleibt die Beschädigung der Ladung von Fahr- trägt innerhalb der vertraglichen Versicherungssumme je Versicherungsfall zeugen und Containern. EUR 50.000,00, begrenzt auf EUR 100.000,00 für alle Versicherungsfälle 3.4 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an Erdleitungen eines Versicherungsjahres. (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Lei- 3.3 Für Risikoerweiterungen bei Hunden, die einer Versicherungspflicht unter- tungen) sowie Frei- und/oder Oberleitungen einschließlich der sich daraus liegen ergebenden Folgeschäden. Eingeschlossen ist - gemäß den Regeln über Risikoerweiterungen in Ziff. 3.5 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als 3.1 (2) AHB - Versicherungsschutz für weitere Hunde, die der Versiche- Inhaber von Anlagen zur Lagerung sonstiger umweltgefährlicher Stoffe, rungsnehmer nach Abschluss dieser Versicherung erwirbt. Dies gilt - ab- sofern die Gesamtlagermenge 1.000 kg/l nicht übersteigt und das Fas- weichend von Ziff. 3.1 (2), Satz 2 AHB - auch, wenn für diese Hunde eine sungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 200 kg/l be- Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht besteht. trägt. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Bedingungen für die Kein Versicherungsschutz besteht für Kampfhunde gemäß Ziff. 2.2. Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko - 4 Nicht versicherte Risiken siehe Zu A bis D I Ziff. 2. Wird eine der vorgenannten Mengenschwellen 4.1 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Figuranten überschritten, erlischt - abweichend von Ziff. 3.1 (2) AHB - die Mitversi- (Scheinverbrechern). cherung der genannten Kleingebinde vollständig. Der Versicherungsschutz 4.2 Nicht versichert sind Ansprüche aus Deckschäden. bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. 4.3 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche infolge Teilnahme an Pferde- 4 Nicht versichert Rennen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training). 4.1 sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnis- se; 4.2 ist die gesetzliche Haftpflicht des Bauherren als Sicherheits- und Gesund- D Privat-Haftpflichtversicherung heitsschutz-Koordinator gemäß § 3 der Baustellenverordnung (BaustellV) vom 10.06.1998, soweit nach der BaustellV die Erstellung eines Sicher- 1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus heits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGePlan) vorgeschrieben ist; den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Ge- 4.3 ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden infolge Erschütterungen fahren eines Betriebes oder Berufes. durch Rammarbeiten; Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 4.4 sind Haftpflichtansprüche aus Schäden, deren Eintritt vom Versicherungs- aus den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verant- nehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste. Dasselbe wortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art, sofern nicht etwas ande- gilt für Schäden, die im Hinblick auf die Wahl einer bestimmten Arbeits- res vereinbart ist, weise zwecks Senkung der Kosten oder Beschleunigung der Arbeit in Kauf oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung. genommen wurden. Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- 5 Die Versicherung erlischt mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens nehmers zwei Jahre nach Versicherungsbeginn. 1.1 als Familien- und Haushaltungsvorstand (z.B. aus der Aufsichtspflicht über Der Versicherungsschutz für das mitversicherte Haus- und Grundbesitzer- Minderjährige); Haftpflichtrisiko endet bereits mit der Bauabnahme, spätestens mit der 1.2 als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; ersten Nutzung des Bauwerks zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken. 1.3 als Inhaber (1) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Son- dereigentümer) - einschließlich Ferienwohnung, C Hunde- und Pferdehalter-Haftpflichtversicherung - bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des 1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch Tierhalter. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigen- nicht gewerbsmäßig tätig ist. tum. - Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei de- (2) eines Einfamilienhauses, nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versi- (3) eines Wochenend-/Ferienhauses (auf Dauer und ohne Unterbre- cherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII handelt. chung fest installierte Wohnwagen sind einem Wochenendhaus 1.1 Der Versicherungsschutz für den Halter einer Hündin umfasst auch dessen gleichgestellt), Haftpflicht als Halter der Welpen eines Wurfes bis zu einem Alter von (4) eines unbebauten Grundstücks, das zu privaten Zwecken genutzt 6 Monaten. Danach besteht Versicherungsschutz nur, wenn die Welpen wird, bis zu einer Gesamtfläche von 2.000 qm. gegen Beitrag in die bestehende Tierhalter-Haftpflichtversicherung einge- Zu Ziff. 1.3: schlossen werden. sofern sie sich innerhalb der Staaten der Europäischen Union (EU) oder der 1.2 Der Versicherungsschutz für den Stutenhalter umfasst auch dessen Haft- Schweiz befinden und vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohn- pflicht als Halter des Fohlens bis zu einem Alter von 6 Monaten. Danach zwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Fohlen gegen Beitrag in die Gärten sowie eines Schrebergartens. bestehende Tierhalter-Haftpflichtversicherung eingeschlossen wird. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht - aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den 2 Kein Versicherungsschutz besteht für oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, 2.1 Jagdhunde, für die bereits Versicherungsschutz durch eine Jagd- Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); Haftpflichtversicherung besteht. - aus dem Miteigentum an zum Einfamilienhaus (auch Doppelhaushälfte, 2.2 Kampfhunde. Als solche gelten: Reihenhaus) gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z.B. gemeinschaftli- American Staffordshire Terrier, Argentinische Dogge, Bandog, Bordeaux che Zugänge zur öffentlichen Straße, Wäschetrockenplätze, Garagen- Dogge, Bull Terrier, Fila Brasileiro, Mastino Neapolitano, Mastiff, Pit Bull, höfe, Abstellplätze für Mülltonnen; Rottweiler, Staffordshire Bull Terrier, Tosa Inu, Alano, American Bulldog, - als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbau- Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und Kreuzungen aus oder ten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme mit diesen Rassen. von EUR 1.000.000,00 je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschrit- ten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmun- 3 Deckungserweiterungen gen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB); 3.1 Für Auslandsaufenthalt - als früherer Besitzer eines Einfamilienhauses aus § 836 Abs. 2 BGB, Für den unbegrenzten Auslandsaufenthalt in den Staaten der Europäi- wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; schen Union (EU) oder der Schweiz, sowie den vorübergehenden Aufent- - der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft. halt außerhalb der EU bis zu 3 Jahren gilt folgende Besondere Bedingung: –2– [Seite 3] 1.4 als Vermieter 2.2 die gesetzliche Haftpflicht des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher (1) von einzelnen Wohnräumen und/oder einer Einliegerwohnung, Gemeinschaft lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht jedoch von Räumen zu sonstigen gewerblichen Zwecken; und dessen Kinder (diese entsprechend Ziff. 2.1 (2) und (3), sofern folgen- (2) von Räumen an Feriengäste, jedoch nur bis max. 8 Betten; de Voraussetzungen zutreffen: (3) einer im Inland gelegenen Eigentums- oder Ferienwohnung; Die Zif- - Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen un- fer 1.3 (1) zweiter Absatz gilt analog. verheiratet sein. Werden mehr als 8 Betten oder mehr als eine Wohnung vermietet entfällt - Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versi- die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge- cherungsnehmer sind ausgeschlossen. versicherung gemäß Ziff. 4 AHB; Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche 1.5 aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern; von Sozialversicherungsträgern wegen Personenschäden. 1.6 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung - Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch und die Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die Vor- Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der bereitung hierzu (Training); häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und 1.7 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von dem Partner. Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht je- - Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden doch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen; Partner und dessen Kinder Ziff. 5.17 sinngemäß. 1.8 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und 2.3 die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers be- Bienen - nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und schäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Woh- landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden; nung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. 1.9 a) als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei de- b) als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versi- c) als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwe- cherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII handelt. cken, 3 Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflicht- 3.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, versicherung besteht. Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahr- Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer zeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs sowie Fuhrwerkseigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personen- verursacht werden. schäden. 3.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht wer- Ebenfalls besteht kein Versicherungsschutz als Hüter von sogenannten den durch den Gebrauch von Kampfhunden. Als solche gelten: American Staffordshire Terrier, Argenti- (1) - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden nische Dogge, Bandog, Bordeaux Dogge, Bull Terrier, Fila Brasileiro, Mas- Kraftfahrzeugen und Anhängern ohne Rücksicht auf eine tino Neapolitano, Mastiff, Pit Bull, Rottweiler, Staffordshire Bull Terrier, Höchstgeschwindigkeit, Tosa Inu, Alano, American Bulldog, Kangal (Karabash), Kaukasischer - Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindig- Owtscharka und Kreuzungen aus oder mit diesen Rassen; keit, z.B. Krankenfahr- oder Elektro-Rollstühle, 1.10 als Betreiber einer Photovoltaik-Anlage/Solarthermischen Anlage und/oder - Aufsitzrasenmähern, Schneeräumgeräten und sonstigen selbst- Kraftwärmekopplungsanlage zur Energieerzeugung einschließlich der fahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchst- teilweisen oder ausschließlichen Einspeisung von Elektrizität in das Netz geschwindigkeit, des Energieversorgungsunternehmens/Netzbetreibers. - nicht versicherungspflichtigen Anhängern. Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkunden/Endverbrauchern. Hierfür gilt: Der Ausschluss gemäß Abschnitt D Ziff. 1 dieser BBR (Gefahren eines Be- Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) und triebes) findet auf dieses Risiko keine Anwendung. Ziff. 4.3 (1) AHB. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Anlage auf oder Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. in dem bedingungsgemäß mitversicherten Einfamilienhaus (auch Woche- Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Ver- nend-/Ferienhaus) oder auf dem dazugehörigen Grundstück installiert ist fügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist ver- und die maximal mögliche Leistungsabgabe der Photovoltaik-Anlage10 pflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberech- kWp nicht übersteigt. Andernfalls kann Versicherungsschutz nur über ei- tigten Fahrer gebraucht wird. nen separaten Vertrag erlangt werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Die Begrenzung auf 10 kWp findet keine Anwendung, wenn die Photo- Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche- voltaik-Anlage auf einem Dach installiert ist, das im Eigentum des Versi- rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von cherungsnehmers oder einer gemäß Ziff. 2.1 (1) bis (4) oder 2.2 mitversi- einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat, cherten Person steht. (2) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen; 2 Mitversichert ist (3) Wassersportfahrzeugen, auch Windsurfbretter, soweit diese nicht 2.1 die gleichartige gesetzliche Haftpflicht an Dritte vermietet werden, ausgenommen eigene Segelboote und (1) des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners* des Versiche- eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch rungsnehmers; Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen. (2) ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspart- Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden nerschaft* lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer behördliche Erlaubnis erforderlich ist; Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung be- (4) Modelleisenbahnen sowie ferngelenkten Land- und Wasserfahr- finden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium, auch zeugmodellen, sofern diese nicht zur Beförderung von Personen o- Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, der Sachen bestimmt sind. Die Teilnahme an Rennen mit solchen nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Unterbre- Modellfahrzeugen ist ausgeschlossen; chungen sind bis zum Erreichen des 28. Lebensjahres unschädlich. (5) motorgetriebenen Kinderfahrzeugen mit einer erzielbaren Höchst- Bei Ableistung des Grundwehr-, oder Zivildienstes (einschließlich des geschwindigkeit bis 6 km/h (nicht motorgetriebene Go-Karts). freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) oder des freiwilligen sozialen 4 Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung 4.1 Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von Ziff. 7.15 AHB - die gesetzli- bleibt der Versicherungsschutz bestehen. che Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Aus- Für volljährige unverheiratete Kinder besteht Versicherungsschutz tausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. auch nach Beendigung der Schul-/Berufsausbildung bei vorliegender im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, Arbeitslosigkeit in unmittelbarem Anschluss an die Ausbildungs- soweit es sich handelt um maßnahmen für die Dauer eines Jahres, höchstens jedoch bis zum (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände- 28. Lebensjahr; rung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer- (3) der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht Viren und/oder andere Schadprogramme, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft* lebenden Kinder (auch (2) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung; und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar we- (4) aller unverheirateten und alleinstehenden sowie nicht in einer einge- gen tragenen Lebensgemeinschaft lebenden Verwandten (auch Enkel- - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch kinder), die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemein- weiterer Datenveränderungen sowie schaft leben und dort polizeilich gemeldet sind; - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Er- (5) der Personen, die sich vorübergehend - maximal 1 Jahr- im Haushalt fassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Da- des Versicherungsnehmers aufhalten. (z. B. Au- pair, Austausch- ten, schüler). Dieser Versicherungsschutz besteht nur subsidiär. Andere (3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Versicherungen gehen dieser Versicherung vor; Zu Ziff. 4.1: (6) der dauerhaft in einer Pflegeeinrichtung lebenden Kinder, Eltern Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu und Großeltern des Versicherungsnehmers, seines Ehegatten, Le- übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen benspartners oder in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versiche- und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft rungsnehmer lebenden Lebensgefährten. Dieser Versicherungs- werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese schutz besteht nur subsidiär. Andere Versicherungen gehen dieser Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Versicherung vor. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziff. 26 AHB. –3– [Seite 4] 4.2 Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen keine höheren Versi- stand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind und die Sachen cherungssummen dokumentiert wurden, gilt: Die Höchstersatzleistung be- nicht länger als 3 Monate den versicherten Personen überlassen trägt innerhalb der vertraglichen Versicherungssumme je Versicherungsfall wurden. EUR 100.000,00, begrenzt auf EUR 100.000,00 für alle Versicherungsfälle Mitversichert sind auch Haftpflichtansprüche wegen Schäden an eines Versicherungsjahres. elektrischen medizinischen Geräten (z.B. 24-Stunden-EKG- und - Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche- Blutdruckmessgerät, Dialysegerät). rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten die- (2) Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen ser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese a) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versi- - auf derselben Ursache, cherten Personen dienen; - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeit- b) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Bean- lichem Zusammenhang oder spruchung; - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer c) Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Daten mit gleichen Mängeln Geld, Urkunden und Wertpapieren; beruhen. d) Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen, Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen. (3) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem unter diese 4.3 Versicherungsschutz besteht - insoweit abweichend von Ziff. 7.9 AHB - für Bestimmung fallenden Schaden: EUR 150,00. Versicherungsfälle im Ausland. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versi- Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in euro- cherungssumme EUR 30.000,00 je Versicherungsfall, begrenzt auf päischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend ge- EUR 60.000,00 für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. macht werden. 5.4 Für Sachschäden durch Rückstau 4.4 Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.14 (1) AHB - Haftpflichtan- und Leistungen: sprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des - Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; Straßenkanals entstehen. - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich daraus ergebenden -pflege; Vermögensschäden. - Bereithaltung fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service- 5.5 Für den Einschluss von Schlüsselschäden (einschl. Code-Karten) Providing; Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB und abweichend von - Betrieb von Datenbanken. Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von 4.5 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche fremden Schlüsseln/Code-Karten (auch General-Hauptschlüssel für eine (1) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungs- fremde Schließanlage und die im Rahmen einer beruflichen oder ehren- nehmer bewusst amtlichen Tätigkeit übernommenen Schlüssel), die sich regelmäßig im - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze ein- Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben. greift (z.B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), Eingeschlossen ist ferner die Haftung aus dem Verlust von vorübergehend - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstö- übernommenen Schlüsseln/Code-Karten (z.B. Schlüssel für Hotelzimmer, ren oder zu verändern (z.B. Software-Viren, Trojanische Pferde), Ferienwohnung etc.), Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen (2) die in engem Zusammenhang stehen mit Schlüsseln/Code-Karten zu beweglichen Sachen. - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektro- Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtan- nisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming), sprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlös- - Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte In- sern und Schließanlagen bzw. Änderungsprogrammierung des Zugangs- formationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen, systems sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) (3) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen welchem der Verlust des Schlüssels/der Code-Karte festgestellt wurde. oder behördlichen Vorschriften (z.B. Teilnahme an rechtswidrigen Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverlet- Schlüssel-/Code-Karten-Verlustes (z.B. wegen Einbruchs). zungen herbeigeführt haben. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem unter diese Be- 5 Außerdem gilt: stimmung fallenden Schaden: EUR 150,00. 5.1 Für Auslandsschäden Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versiche- (1) Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche rungssumme EUR 300.000,00 je Versicherungsfall, begrenzt auf Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen, die EUR 600.000,00 für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland be- 5.6 Für Gewässerschäden durch Kleinmengen verschiedenartiger gewässer- stehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind. schädlicher Stoffe (2) Für den unbegrenzten Auslandsaufenthalt in den Staaten der Euro- (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Anlagen des Versiche- päischen Union (EU) oder der Schweiz, sowie den vorübergehenden rungsnehmers zur Lagerung sonstiger umweltgefährlicher Stoffe, Aufenthalt außerhalb der EU bis zu 3 Jahren gilt folgende Besonde- sofern die Gesamtlagermenge 1.000 kg/l nicht übersteigt und das re Bedingung: Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche 200 kg/l beträgt. Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. (2) Wird eine der vorgenannten Mengenschwellen überschritten, er- Die Deckungsbegrenzungen zu A bis E bleiben unberührt. lischt - abweichend von Ziff. 3.1 (2) AHB - die Mitversicherung der 5.2 Für Mietsachschäden unter (1) genannten Risiken vollständig. Der Versicherungsschutz (1) Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. Haftpflicht aus der Beschädigung von Ferienhäusern, Schrebergär- (3) Der vorgenannte Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Be- ten sowie Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemie- dingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschä- teten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Ver- den - außer Anlagenrisiko - siehe Zu A bis D I Ziff. 2. Die unter (1) mögensschäden, aufgeführten Behältnisse gelten in diesem Sinne nicht als Anlagen. (2) Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche 5.7 Für Gewässerschäden durch Öltanks - Anlagenrisiko Haftpflicht aus der Beschädigung von gemieteten beweglichen Sa- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als chen in Hotelzimmern, Ferienwohnungen oder Ferienhäusern, Pen- Inhaber von oberirdischen Tankanlagen zur Lagerung von Heizöl, sofern sionen und Schiffskabinen. sich die Tankanlagen in dem vom Versicherungsnehmer selbst zu Wohn- Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen zwecken genutzten und unter Ziff. 1.3 (2) und 1.3 (3) aufgeführten Ge- (1) Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung, bäude befinden. (2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei- (1) Gegenstand der Versicherung tungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- ergebenden Vermögensschäden, nehmers als Inhaber von oberirdischen Anlagen zur Lagerung (3) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen be- und aus der Verwendung von Heizöl für unmittelbare oder sonders versichern kann, mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) (4) Schäden infolge von Schimmelbildung. von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder bio- Zu Ziff. 5.2: logischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versiche- Grundwassers (Gewässerschaden). rungssumme je Versicherungsfall für Ziff. 5.2 (1) EUR 500.000,00, be- Mitversichert ist die Haftpflicht für Gewässerschäden, die grenzt auf EUR 1.000.000,00 für alle Versicherungsfälle eines Versiche- dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern ge- rungsjahres sowie für Ziff. 5.2 (2) EUR 30.000,00, begrenzt auf EUR wässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Ge- 60.000,00 für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. wässer gelangen. 5.3 Für die Beschädigung, Vernichtung oder Verlust fremder Sachen b) Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer (außerhalb der Mietsachschaden-Deckung nach Ziffer 5.2) durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuch- (1) Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abwei- tung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt chend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- hat, für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in rungsnehmers aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Anspruch genommen werden. Verlust von fremden beweglichen Sachen, auch wenn diese zu pri- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschä- vaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegen- den, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankhei- –4– [Seite 5] ten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozial- durch ein vorsätzliches Handeln des Schädigers entstan- gesetzbuch (SGB) VII handelt. den sind; c) Die Gewässerschadenversicherung im Umfang der Bedingun- - abweichend von Ziff. 1.8 und 1.9 für Schadenereignisse, gen bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus dem Was- die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder serhaushaltsgesetz, sondern auch auf alle anderen gesetzli- Tierhüter entstanden sind. chen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. (2) Leistungsvoraussetzungen (2) Rettungskosten Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsneh- gemäß Ziff. 2.1 (1) bis (4) und 2.2 mitversicherten Person leistungs- mer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung pflichtig, wenn des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), a) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen voll- sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versi- streckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der cherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Ent- Bundesrepublik Deutschland oder einem andern Mitglieds- schädigungsleistung die Versicherungssumme nicht überstei- staat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island gen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Rege- und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Ver- lung der Allgemeinen Bedingungen der Mannheimer Versi- säumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichba- cherung AG für die Haftpflichtversicherung (AHB). re Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, b) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu er- hätte, setzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versiche- b) der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. rungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Ab- mitversicherte Person nachweist, dass wendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Wei- - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung sung des Versicherers. geführt hat, c) Rettungskosten im Sinne dieser Bedingungen entstehen be- - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der reits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Ein- schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren leitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angese- die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögens- hen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist verhältnisse abgegeben hat oder es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlichrechtlich - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchge- oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung führtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung dieser Kosten verpflichtet ist. geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse d) Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstel- abgelehnt wurde, lung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen - und auch des Versicherungsnehmers, wie er vor Beginn der Ret- c) an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatz- tungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen pflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetre- oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung ten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuzie- oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hen. hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mit- (3) Vorsätzliche Verstöße zuwirken. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Ver- (3) Umfang der Forderungsausfalldeckung sicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden a) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten For- durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden derung. Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten b) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Ver- behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt ha- sicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- ben. grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungs- (4) Vorsorgeversicherung schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen er- Die Bestimmungen der Ziff. 3.1 (3) und der Ziff. 4 AHB - Vorsorge- streckt. versicherung - finden keine Anwendung. c) Für Schäden bis zur Höhe von EUR 1.500,00 besteht kein Ver- (5) Eingeschlossene Schäden sicherungsschutz. Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 1.1 AHB - auch ohne d) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbe- diesem Vertrag zu. weglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verur- (4) Räumlicher Geltungsbereich sacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungs- Versicherungsschutz besteht - abweichend von Ziff. 5.1 - für Scha- widrig aus der Anlage (gemäß Ziff. (1) a)) ausgetreten sind. Der Ver- denersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmun- sicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zu- gen privatrechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die stands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wert- in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Nor- verbesserungen sind abzuziehen. wegen, Island oder Liechtenstein eintreten. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziff. (1) a)) (5) Ausschlüsse selbst. a) Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem unter diese - Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen und Kraftfahrzeug- Bestimmung fallenden Schaden: 10%, mindestens EUR 150,00, anhängern; höchstens EUR 1.000,00. - Immobilien; 5.8 Für die Forderungsausfalldeckung - Tieren; (1) Gegenstand der Forderungsausfalldeckung - Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Be- a) Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versiche- triebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Ver- rungsnehmer oder eine gemäß Ziff. 2.1 (1) bis (4) und 2.2 sicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zu- mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versiche- zurechnen sind. rung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruche ge- - Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfol- nommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder gung, teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder - Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertragli- Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten chen Forderungsübergangs, festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung - Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtige gegen ihn gescheitert ist. Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Fol- - Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haft- - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schaden- (z.B. der Schadensversicherer des Versicherungsneh- ersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). mers) oder b) Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem - ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträ- der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im ger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit Rahmen und Umfang der Privat-Haftpflichtversicherung des es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der ähnliche von Dritten handelt. Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch c) Die Bestimmungen der Ziff. 4 AHB (Vorsorge-Versicherung) die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die finden keine Anwendung. für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere (6) Obliegenheiten kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden a) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit anzuzeigen, sobald ihm bekannt wird, dass zur Durchsetzung verursacht hat. seiner Forderungen möglicherweise gerichtliche Schritte er- c) Versicherungsschutz besteht jedoch forderlich sind. Er ist dabei verpflichtet, wahrheitsgemäße und - abweichend von Zff. 7.1 AHB für Schadenereignisse, die ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden zu machen –5– [Seite 6] und alle Tatumstände, welche auf den Haftpflichtschaden Be- - in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden; zug nehmen, mitzuteilen. Der Versicherer kann den Versiche- - bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, rungsnehmer auffordern, weitere für die Beurteilung des bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke einzureichen. (2) Dieser Versicherungsschutz gilt nur subsidiär. Erlangt der Versiche- b) Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten ver- rungsnehmer Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtver- letzt, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Ob- sicherungsvertrag (z.B. Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtver- liegenheiten). sicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. 5.9 Für die Regulierung von Schäden, die durch minderjährige Kinder verur- (3) Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von sacht wurden, die das siebente bzw. zehnte Lebensjahr noch nicht vollen- a) öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z.B. als Bürgermeister, det haben Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, a) Der Versicherer leistet im Interesse des Versicherungsnehmers Scha- Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr; denersatz, ohne sich auf etwaige Deliktsunfähigkeit der gemäß b) wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter Ziff. 2.1 mitversicherten minderjährige Kinder zu berufen. wie z.B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Ver- Als deliktsunfähige minderjährige Kinder im Sinne dieser Bestim- trauensperson nach § 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach § mung gelten 1897 (6) BGB. - Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres (vgl. § 828 Abs. 1 5.15 Für die Vorsorgeversicherung BGB) sowie Abweichend von Ziff. 4.2 AHB ist die Versicherungssumme für die Vorsor- - Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres, soweit es sich geversicherung auf EUR 3.000.000,00 pauschal für Personen- und Sach- um Schäden gemäß § 828 Abs. 2 Satz 1 (in der Fassung vom schäden erhöht. Die Versicherungssumme für Vermögensschäden in Höhe 1.8.2002) handelt. von EUR 50.000,00 bleibt unverändert. b) Ziff. a) dieser Bestimmung findet keine Anwendung, soweit 5.16 Für die Vorsorgeversicherung bei Hunden, die einer Versicherungspflicht - ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger) leistungs- unterliegen pflichtig ist, Eingeschlossen ist - gemäß den Regeln über die Vorsorgeversicherung in - der Geschädigte selbst aufsichtspflichtig war oder er von einem Ziff. 4 AHB - Versicherungsschutz für Hunde, die der Versicherungsneh- Aufsichtspflichtigen Schadenersatz erlangen kann. mer nach Abschluss dieser Versicherung erwirbt. Dies gilt - abweichend c) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem unter diese von Ziff. 4.3 (3) AHB - auch, wenn für diese Hunde eine Versicherungs- Bestimmung fallenden Schaden: EUR 150,00 oder Deckungsvorsorgepflicht besteht. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versi- Kein Versicherungsschutz besteht für Kampfhunde gemäß Aufzählung in cherungssumme je Versicherungsfall EUR 5.000,00, begrenzt auf Ziff. 1.9, letzter Absatz. EUR 10.000,00 für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 5.17 Für die Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des 5.10 Für Gefälligkeitsschäden Versicherungsnehmers Der Versicherer leistet im Interesse des Versicherungsnehmers Schadener- Für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner* des satz für Versicherungsfälle, die aus einem Handeln/Unterlassen des Versi- Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete und nicht in einer einge- cherungsnehmers im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses entstanden tragenen Lebenspartnerschaft* lebende Kinder des Versicherungsnehmers sind. Der Versicherer wird sich insoweit nicht auf einen stillschweigenden besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes Haftungsausschluss berufen. des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Ausgeschlossen bleiben aber Schäden an elektronischen Geräten wie z.B. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten Handy, Laptop, Personal-Computer etc. oder eingetragenen Lebenspartner* eingelöst, so wird dieser Versiche- Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem unter diese Be- rungsnehmer. stimmung fallenden Schaden: EUR 150,00 6 Anpassung des Versicherungsbeitrages Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versiche- Neben der in Ziff. 15 AHB genannten Beitragsangleichung kann der Versi- rungssumme je Versicherungsfall EUR 100.000,00, begrenzt auf cherer den Beitrag, auch für den erweiterten Versicherungsschutz, mit EUR 200.000,00 für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Wirkung zum Beginn der nächsten Versicherungsperiode an erhöhen. 5.11 Für die Tätigkeit als Tagesmutter Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Betreuung von maximal Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Beitragser- fünf minderjährigen Kindern im Rahmen des eigenen Haushalts und/oder höhung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen. des Haushalts der zu betreuenden Kinder und auch außerhalb der Woh- Die Kündigung ist in Textform zu erklären. nung (z.B. bei Spielen, Ausflügen etc.). Mitversichert sind gesetzliche 7 Ansprüche aus Benachteiligungen für Privatpersonen Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für 7.1 Für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen besteht - Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden. Nicht versichert ist die abweichend von Ziff. 7.17 AHB - Versicherungsschutz für den Fall, dass persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie die Haftpflicht wegen der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzli- Abhandenkommens von Sachen der zu betreuenden Kinder. cher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Benachtei- 5.12 Für die Teilnahme am fachpraktischen Unterricht ligungen aus den in Ziff. 7.2 genannten Gründen für einen Personen-, Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme am fach- Sach- oder Vermögensschaden auf Schadensersatz in Anspruch genom- praktischen Unterricht (z.B. Laborarbeiten) an einer Fach-, Gesamt- bzw. men werden. Hochschule oder Universität. Nicht versichert sind Schäden an Anlagen der Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz als Dienstherr elektronischen Datenverarbeitung und der dazugehörigen Software. der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich be- Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem unter diese Be- schäftigten Personen. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen stimmung fallenden Schaden: EUR 150,00 und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Person, deren Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versiche- Beschäftigungsverhältnis beendet ist. rungssumme je Versicherungsfall EUR 5.000,00, begrenzt auf Mitversicherte Personen sind die in Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 genannten Per- EUR 10.000,00 für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. sonen. 5.13 Für Schnupperlehren/Schülerpraktika 7.2 Gründe für eine Benachteiligung sind die Rasse, die ethnische Herkunft, Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Schnup- das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine Behinderung, das perlehren/Schülerpraktika, soweit es sich um schulische Veranstaltungen Alter oder die sexuelle Identität. in Betrieben, Sozialeinrichtungen oder Verwaltungen mit einer Dauer bis 7.3 Versicherungsfall ist – abweichend von Ziff. 1.1 AHB - die erstmalige Gel- zu 4 Wochen handelt. Im Rahmen dieser Tätigkeiten besteht - abwei- tendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer chend von Ziff. 7.7 AHB - auch Versicherungsschutz für Schäden an frem- oder eine mitversicherte Person während der Dauer des Versicherungsver- den Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit der Versi- trages. Ein Haftpflichtanspruch ist geltend gemacht, wenn gegen den Ver- cherten. sicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ein Anspruch in Text- Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem unter diese Be- form erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer oder einer stimmung fallenden Schaden: EUR 150,00 mitversicherten Person in Textform mitteilt, einen Anspruch gegen den Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen keine höheren Versi- Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person zu haben. cherungssummen dokumentiert wurden, gilt: Die Höchstersatzleistung be- Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung trägt innerhalb der vertraglichen Versicherungssumme je Versicherungsfall müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine EUR 5.000,00, begrenzt auf EUR 10.000,00 für alle Versicherungsfälle ei- Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im nes Versicherungsjahres. Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung Der Versicherungsschutz besteht subsidiär, also nur soweit, als anderwei- spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des tig zu Gunsten des Versicherten kein oder nicht ausreichender Versiche- Schadens abzuwenden. rungsschutz (z.B. durch eine vom kommunalen Schulträger oder ander- 7.4 Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen keine höheren Versi- weitig abgeschlossene Versicherung) besteht, sowie kein Rückgriffs- oder cherungssummen dokumentiert wurden, gilt: Anspruchsverzicht oder keine Freistellung wirkt. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem unter diese Be- 5.14 Für ehrenamtliche Tätigkeit stimmung fallenden Schaden: EUR 150,00. (1) In Abänderung von Ziff. 1 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versiche- rungsnehmers aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit rungssumme je Versicherungsfall EUR 50.000,00, begrenzt auf oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen En- EUR 50.000,00 für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. gagements mitversichert. Hierunter fallen z.B. die Mitarbeit - in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit; –6– [Seite 7] 7.5 Ausschlüsse 2.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versiche- Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche rungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewuss- (1) gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherten Per- tes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verord- sonen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von nungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anord- Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch nungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben; dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen wer- 3 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt- den die Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die schäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) ohne ihr Wissen begangen worden sind; 3.1 Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich-rechtliche (2) die von den mitversicherten Personen gemäß Ziff. 7.1 geltend ge- Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Um- macht werden; weltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Ver- (3) - teilweise abweichend von Ziff. 5.1 - sicherungsvertrages - welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und be- werden; dies gilt auch im Falle der Vollstreckung von Urteilen, die stimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder außerhalb Deutschlands gefällt wurden; - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim- - wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer mungswidrig erfolgt ist. Staaten; Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi- (4) auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hier- cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder unter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Per- wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder In- sonen verhängt worden sind; struktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein (5) wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hät- im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen te erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen Umweltschaden ist eine es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Ver- - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, sicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII handelt. - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - Schädigung des Bodens. Mitversichert sind - teilweise abweichend von Ziff. 7.6 AHB - Pflichten o- der Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, Zu A bis D gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind. Diese Deckungs- I Deckungserweiterungen erweiterung gilt nicht für die Hunde- und Pferdehalter- Haftpflichtversicherung gemäß Abschnitt C. 1 Für Vermögensschäden 3.2 Nicht versichert sind 1.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht we- (1) Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Ver- gen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB wegen Versicherungs- sicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Scha- fällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. den dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Ver- 1.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden ordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördli- a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage oder für chen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz die- seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, er- nen, abweichen. brachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; (2) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden b) Schäden durch ständige Immissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Er- a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genom- schütterungen); mene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen, c) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender b) die durch gewerbliche Abwässer von unterirdischen Abwas- oder gutachtlicher Tätigkeit; seranlagen ausgehen, d) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich c) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche- verbundene Unternehmen; rungsvertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) e) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. f) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; 3.3 Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen keine höheren Versi- g) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder cherungssummen dokumentiert wurden, gilt: Die Höchstersatzleistung be- ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller trägt innerhalb der vertraglichen Versicherungssumme je Versicherungsfall Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; EUR 1.000.000,00, begrenzt auf EUR 1.000.000,00 für alle Versicherungs- h) aus Rationalisierung und Automatisierung; fälle eines Versicherungsjahres. i) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber- 3.4 Ausland rechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; Versichert sind - abweichend von Ziff. 7.9 AHB sowie Abschnitt C Ziff. 3.1 j) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan- und Abschnitt D Ziff. 5.1 - im Umfang dieses Versicherungsvertrages im schlägen; Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten- k) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder ge- de Versicherungsfälle. genwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichts- Versicherungsschutz besteht - insoweit abweichend von Ziff. 7.9 AHB so- rat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgre- wie Abschnitt C Ziff. 3.1 und Abschnitt D Ziff. 5.1 - auch für Pflichten o- mien/Organe im Zusammenhang stehen; der Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU- l) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor- Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; m) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wert- II Ausschlüsse und Deckungsbegrenzungen papieren und Wertsachen. 2 Für Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko 1 Nicht versicherte Risiken 2.1 Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Nicht versichert ist die Haftpflicht Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- 1.1 wegen Schäden, die auf Glasfasern, Mineralfasern und diese Stoffe ent- rungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderun- haltende Stäube zurückzuführen sind; gen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit ei- 1.2 der Endhersteller/Produzenten wegen Ansprüchen aus Gesundheitsbeein- nes Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) trächtigung aus dem Konsum von Tabak, Tabakprodukten (ausgenommen mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von Nikotin als therapeutisches Mittel) und Zusatzprodukten, die im Zusam- gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten menhang mit solchen Tabakprodukten verwendet werden (z.B. Filter); Stoffe. 1.3 wegen Ansprüchen auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere 2.2 (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im punitive oder exemplary damages; Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für 1.4 wegen Ansprüchen nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des fran- Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, zösischen Code Civil oder gleichartigen Bestimmungen anderer Länder; als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die vertragliche 1.5 wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindse- Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwalts- ligen Handlungen (inkl. Terrorakten), Aufruhr, Inneren Unruhen, General- kosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Bedingungen der streik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnah- Mannheimer Versicherung AG für die Haftpflichtversicherung (AHB). men von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere (2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außer- Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. gerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie 2 Auslandsschäden sowie inländische Versicherungsfälle, die im Ausland zusammen mit der Entschädigung die vertragliche Versicherungs- geltend gemacht werden summe übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnah- Für Auslandsschäden - soweit diese mitversichert sind - sowie für inländi- men des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder sche Versicherungsfälle, aus denen Ansprüche im Ausland geltend ge- Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. macht werden, gilt: –7– [Seite 8] 2.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versi- cherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuch (SGB) VII unterliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB). 2.2 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von Ziff. 6.5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendun- gen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Zu Ziff. 2: Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EURO. Die Verpflichtung des Versi- cherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EURO-Betrag bei einem in- ländischen Geldinstitut angewiesen ist. Zu A bis C Nicht versicherte Risiken 1 Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht aus Tätigkeiten, die nicht dem versicherten Risiko zuzurechnen sind. 2 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeuge 2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungs- nehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftrag- te Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Kraftfahrzeuge, die in den Abschnitten A bis C ausdrücklich mitversichert sind. 2.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungs- nehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftrag- te Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch ge- nommen werden. 2.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versiche- rungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 2.4 Eine Tätigkeit der in Ziffern 2.1 und 2.2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Ge- brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Be- trieb gesetzt wird. 3 Luft-/Raumfahrzeuge 3.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungs- nehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftrag- te Person durch den Gebrauch eines Luft-/Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-/Raumfahrzeugs in An- spruch genommen werden. 3.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versiche- rungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 3.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus (1) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft-/Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft-/Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-/ Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft-/Raumfahrzeuge bestimmt waren. (2) Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Repa- ratur, Beförderung) an Luft-/Raumfahrzeugen oder deren Teilen. Zu Ziff. 3.3: und zwar wegen Schäden an Luft-/Raumfahrzeugen, der mit diesen be- förderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermö- gensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft-/Raumfahrzeuge. 4 Brand- und Explosionsschäden Bei Schäden infolge bewusst vorschriftwidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiblen Stoffen ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis- tung frei. _________________________________________________________ * Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaften gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten. –8–
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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