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Versicherungsmakler / Bauleistungsversicherung / Bedingungsarchiv

Dialog für Unternehmerleistungen: die Bedingungen im Volltext

Bauleistungsversicherung für Bauunternehmer nach ABU 2008 (Fassung April 2024) als Allgefahrendeckung für die eigene Bauleistung samt Subunternehmern; Feuer und Hochwasser nur nach Vereinbarung, Verluste durch Diebstahl nicht versichert.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 63 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Vertragsform

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Herstellungskosten der Bauleistung einschließlich Material und Lohn)laut Versicherungsschein„Der Versicherungswert für die versicherte Bauleistung ist der endgültige Kontraktpreis“§ A5 Nr. 1 a, Seite 2
Allgefahrendeckung: versichert sind unvorhergesehen eintretende Schäden, soweit nicht ausdrücklich ausgeschlossenja„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen“§ A2 Nr. 1, Seite 1
Vertragsform für Auftraggeber oder Bauherren (ABN, ABBL Bauherr, Bauwesen des Bauherrn)nein„Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers (Unternehmer)“§ A3 Nr. 1, Seite 2
Vertragsform für Bauunternehmen oder Handwerker (ABU, Jahresvertrag für Unternehmerleistungen)ja„Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers (Unternehmer)“§ A3 Nr. 1, Seite 2
Jahresvertrag für alle Bauvorhaben eines Unternehmens (Umsatz- oder Pauschalpolice)nicht geregelt
Neubau eines Ein- oder Zweifamilienhauses durch private Bauherren versicherbarnicht geregelt
Umbau, Anbau, Sanierung und Arbeiten an Altbauten versicherbarja„Altbauten, die nicht Bestandteil der Bauleistungen sind.“§ A1 Nr. 2 b, Seite 1
Tief-, Straßen- und Ingenieurbau versicherbarja„Versichert sind alle Baustoffe, Bauteile und Bauleistungen für die Errichtung des im Versicherungsvertrag bezeichneten Bauvorhabens“§ A1 Nr. 1, Seite 1
Höchste Bausumme ohne Einzelanfrage (Grenze der Pauschal- oder Tarifannahme)nicht geregelt

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden an der Bauleistung durch Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler (Folgeschaden, nicht der Mangel selbst)ja„Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen Schaden, so leistet der Versicherer Entschädigung unter Abzug der Kosten, die zusätzlich aufgewendet werden müssen, damit der Mangel nicht erneut entsteht.“§ A7 Nr. 1 b, Seite 3
Sturm und Wolkenbruch, auch Schäden durch Niederschlag am noch offenen Rohbauja„durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss“§ A2 Nr. 4 b, Seite 1
Hochwasser, Überschwemmung und Grundwasserja„Schäden durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird, infolge von“§ A2 Nr. 2, Seite 1
Weitere Naturgefahren (Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen)ja„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen“§ A2 Nr. 1, Seite 1
Frost und Eisja„durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss“§ A2 Nr. 4 b, Seite 1
Vandalismus und Sachbeschädigung durch Unbekannteja„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen“§ A2 Nr. 1, Seite 1
Diebstahl und Einbruchdiebstahl fest eingebauter Bestandteilenein„Verluste von versicherten Sachen“§ A2 Nr. 3 b, Seite 1
Diebstahl noch nicht eingebauter Bauteile und Baustoffenein„Verluste von versicherten Sachen“§ A2 Nr. 3 b, Seite 1
Brand, Blitzschlag und Explosion (eingeschlossen oder nur gegen Zuschlag)nein„Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges“§ A2 Nr. 2, Seite 1
Streik, Aussperrung, innere Unruhennein„durch Innere Unruhen“§ A2 Nr. 4 h und i, Seite 2

Versicherte Sachen und Erweiterungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Altbausubstanz und vorhandene Bauten (Schäden an bestehender Bausubstanz bei Umbauten)ja„Altbauten, die nicht Bestandteil der Bauleistungen sind.“§ A1 Nr. 2 b, Seite 1
Baustelleneinrichtung, Gerüste, Baubuden und Hilfsbautennein„Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahlschalungen, Schalwagen und Vorbaugeräte, ferner Baubüros, Baucontainer, Baubuden“§ A1 Nr. 3, Seite 1
Baugeräte und Baumaschinen (mitversicherbar oder ausgeschlossen)nein„Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile“§ A1 Nr. 3, Seite 1
Baugrund und Bodenmassen (Mehrkosten für Wiederherstellung)ja„Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil“§ A1 Nr. 2, Seite 2
Vom Bauherrn beigestellte Bauteile und Materialiennicht geregelt
Eigenleistungen des Bauherrn und Nachbarschaftshilfe mitversichertnicht geregelt
Haustechnik, Elektro- und Heizungsanlagen als Teil der Bauleistung, einschließlich Probebetriebnein„maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke“§ A1 Nr. 3 c, Seite 1
Verglasungen, Fassadenglas und Glasbausteinenein„Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch eine Tätigkeit an diesen Sachen.“§ A2 Nr. 3 c, Seite 1
Sachen Dritter auf der Baustelle (fremde Gewerke)nicht geregelt

Kosten und Leistungen im Schadenfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskostenja„zusätzliche Aufräumungskosten für den Fall, dass infolge von Aufräumungskosten die Versicherungssumme überschritten wird“§ A6 Nr. 3 b, Seite 2
Bergungs-, Freilegungs- und Suchkostenja„Schadensuchkosten und zusätzliche Aufräumungskosten, soweit nicht besondere Versicherungssummen vereinbart sind“§ A7 Nr. 1 c bb, Seite 3
Mehrkosten für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit und Eilfrachtja„Mehrkosten für Eil- und Expressfrachten werden nur“§ A7 Nr. 2 f, Seite 3
Kosten für Sachverständige, Planer und Statiker zur Schadenbehebungnicht geregelt
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskostenja„Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte“§ A6 Nr. 1 a, Seite 2
Ersatz zum Wiederherstellungswert ohne Abzug neu für altja„um einen Zustand wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist.“§ A7 Nr. 1 a, Seite 3
Verzicht auf Unterversicherungseinwand (oder Abrechnung nach Schlussbausumme)ja„ist die Versicherungssumme auf Grund eingetretener Veränderungen endgültig festzusetzen“§ A5 Nr. 2, Seite 2
Nachhaftung oder Einschluss der Benutzung nach Abnahme (Mitversicherung bis Ende der Gewährleistung)nicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss der Mängelbeseitigung selbst (Kosten, die auch ohne Schaden für die fehlerfreie Leistung angefallen wären)ja„Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen“§ A2 Nr. 3 a, Seite 1
Ausschluss normaler, nach Jahreszeit und Örtlichkeit zu erwartender Witterungseinflüsseja„durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss“§ A2 Nr. 4 b, Seite 1
Ausschluss von Baugeräten, Fahrzeugen und Schiffenja„Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile“§ A1 Nr. 3, Seite 1
Ausschluss von Abnutzung, Korrosion und Verschleißnicht geregelt
Ausschluss von Vertragsstrafen, Verzug und Vermögensschädenja„Der Versicherer leistet keine Entschädigung für aa) Vermögensschäden“§ A7 Nr. 1 c aa, Seite 3
Ausschluss von Krieg, Terror und Kernenergieja„durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.“§ A2 Nr. 4 g und j, Seite 2
Ausschluss von Schäden durch Mängel, die der Versicherungsnehmer kannte oder kennen mussteja„Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben“§ A2 Nr. 1, Seite 1
Ausschluss von Cyber- und Datenrisikennicht geregelt

Obliegenheiten und Sicherungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sicherungsvorgaben (verschlossene Räume, Bauzaun, Bewachung) für den Diebstahlschutznicht geregelt
Pflicht zu Schutzmaßnahmen gegen Witterung und Wasser (Notdach, Wasserhaltung)ja„durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung“§ A2 Nr. 4 d, Seite 2
Pflicht zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und behördlicher Auflagennicht geregelt
Frist zur Schadenmeldung und Besichtigungsrecht vor Beginn der Aufräumungja„das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind“§ B8 Nr. 2 a, Seite 6
Anzeige bei der Polizei bei Diebstahl und Vandalismusja„Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen“§ B8 Nr. 2 a ee, Seite 6
Anzeigepflicht bei Änderung von Bauzeit, Bausumme oder Bauweiseja„eine gänzliche Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder eines Teils davon dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen“§ B8 Nr. 1 a bb, Seite 5
Leistung bei grober Fahrlässigkeit (Verzicht auf Kürzung)nein„den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.“§ A7 Nr. 8, Seite 4

Selbstbehalt, Laufzeit und Beitragsregeln

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Schaden (allgemein)ja„um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt“§ A7 Nr. 9, Seite 4
Erhöhte Selbstbeteiligung bei Diebstahlnicht geregelt
Erhöhte Selbstbeteiligung bei Naturgefahrennicht geregelt
Beginn der Haftung (Baubeginn, Anlieferung, Vertragsbeginn)ja„Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in Nr. 3 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.“§ B2 Nr. 1, Seite 5
Ende der Haftung (Abnahme, Bezug, Ingebrauchnahme oder Fristablauf)ja„Der Versicherungsschutz endet für Bauleistungen oder Teile davon spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem sie abgenommen werden“§ B3 Nr. 2, Seite 5
Höchste Bauzeit im Grundbeitrag und Verlängerungsregelja„Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.“§ B3 Nr. 2, Seite 5
Einmalbeitrag für das Bauvorhaben (statt laufendem Beitrag)ja„Die erste oder einmalige Prämie ist“§ B2 Nr. 2, Seite 5
Beitragsabrechnung nach endgültiger Bausumme oder Umsatzja„Die Prämie wird zunächst aus den vorläufigen und nach Ende des Versicherungsschutzes aus den endgültigen Versicherungssummen berechnet.“§ B2 Nr. 4, Seite 5
Leistungen aller beteiligten Unternehmer und Subunternehmer mitversichertja„einschließlich des Interesses an den Lieferungen und Leistungen seiner Subunternehmer“§ A3 Nr. 1, Seite 2
Regressverzicht gegenüber mitversicherten Unternehmern (außer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit)ja„Im Übrigen ist ein Rückgriff des Versicherers gegen Subunternehmer ausgeschlossen.“§ A3 Nr. 3, Seite 2
Bauherrenhaftpflicht im selben Werk oder Paketnicht geregelt
Kombination mit Baugewährleistung oder Zehnjahresversicherung (seguro decenal) im selben Paketnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Dialog Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Unternehmerleistungen (ABU 2008), Fassung April 2024
[Seite 1] Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Unternehmerleistungen (ABU 2008) – Fassung April 2024 Abschnitt A – Besonderer Teil für die § B3 Ende des Vertrages; Ende des Versicherungsschutzes Bauleistungsversicherung § B4 Folgeprämie § B5 Lastschriftverfahren § A1 Versicherte und nicht versicherte Sachen § B6 Ratenzahlung § A2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden § B7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung § A3 Versicherte Interessen § B8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers § A4 Versicherungsort § B9 Gefahrerhöhung § A5 Versicherungswert; Versicherungssumme; § B10 Überversicherung Unterversicherung § B11 Mehrere Versicherer § A6 Versicherte und nicht versicherte Kosten § B12 Versicherung für fremde Rechnung § A7 Umfang der Entschädigung § B13 Übergang von Ersatzansprüchen § A8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § B14 Kündigung nach dem Versicherungsfall § A9 Sachverständigenverfahren § B15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen § B16 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen Abschnitt B – Allgemeiner Teil für die § B17 Vollmacht des Versicherungsvertreters Bauleistungsversicherung § B18 Verjährung § B1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines § B19 Meinungsverschiedenheiten, Zuständiges Gericht Vertreters bis zum Vertragsschluss § B20 Anzuwendendes Recht § B2 Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit; Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie; Prämienberechnung Abschnitt A – Besonderer Teil für die Bauleistungsversicherung § A1 Versicherte und nicht versicherte Sachen Unvorhergesehen sind Schäden, die der 1 Versicherte Sachen Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder Versichert sind alle Baustoffe, Bauteile und rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Bauleistungen für die Errichtung des im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten Versicherungsvertrag bezeichneten Bauvorhabens vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet einschließlich aller zugehörigen Hilfsbauten und und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in Bauhilfsstoffen. einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden 2 Zusätzlich versicherbare Sachen Verhältnis zu kürzen. Nur wenn dies besonders vereinbart ist, sind 2 Zusätzlich versicherbare Gefahren und Schäden zusätzlich versichert Nur wenn dies besonders vereinbart ist, leistet der a) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Versicherer Entschädigung für Bestandteil der Bauleistungen sind; a) Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall b) Altbauten, die nicht Bestandteil der Bauleistungen oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner sind. Ladung; 3 Nicht versicherte Sachen b) Schäden durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, Nicht versichert sind das durch Gewässer beeinflusst wird, infolge von a) Wechseldatenträger; aa) ungewöhnlichem Hochwasser; b) bewegliche und sonstige nicht als wesentliche bb) außergewöhnlichem Hochwasser. Bestandteile einzubauende 3 Nicht versicherte Schäden Einrichtungsgegenstände; Der Versicherer leistet keine Entschädigung für c) maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke; a) Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie d) Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie sonstiger versicherter Sachen; Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile; b) Verluste von versicherten Sachen; e) Kleingeräte und Handwerkzeuge; c) Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen f) Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch eine Funkgeräte sowie Signal- und Sicherungsanlagen; Tätigkeit an diesen Sachen. g) Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahlschalungen, 4 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Schalwagen und Vorbaugeräte, ferner Baubüros, Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Baucontainer, Baubuden, Baubaracken, Ursachen keine Entschädigung für Schäden Werkstätten, Magazine, Labors und Gerätewagen; a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen h) Fahrzeuge aller Art; Repräsentanten; i) Akten, Zeichnungen und Pläne; b) durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der j) Gartenanlagen und Pflanzen. Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss; § A2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Schäden Witterungsschaden infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist; 1 Versicherte Gefahren und Schäden c) durch normale Wasserführung oder normale Wasserstände Der Versicherer leistet Entschädigung für von Gewässern; unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen 80636 1/07.2025 (Sachschaden). Seite 1 von 8 [Seite 2] d) durch nicht einsatzbereite oder ausreichend Bauteile, Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe ist der Neuwert der redundante Anlagen zur Wasserhaltung, redundant Versicherungswert einschließlich der Kosten für sind die Anlagen, wenn sie die Funktion einer Anlieferung und Abladen. ausgefallenen Anlage ohne zeitliche Verzögerung c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht übernehmen können und über eine unabhängige berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. Energieversorgung verfügen; 2 Versicherungssumme e) während und infolge einer Unterbrechung der Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Arbeiten auf dem Baugrundstück oder einem Teil Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der davon von mehr als drei Monaten; dem Versicherungswert entsprechen soll. f) durch Baustoffe, die durch eine zuständige Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird für die Prüfstelle beanstandet oder vorschriftswidrig noch versicherten Lieferungen und Leistungen eine vorläufige nicht geprüft wurden; Versicherungssumme in Höhe des zu erwartenden g) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse (z. B. Versicherungswertes vereinbart. Invasion, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die Aufstand) oder Verfügung von hoher Hand (z. B. Versicherungssumme auf Grund eingetretener Beschlagnahme, Verstaatlichung); Veränderungen endgültig festzusetzen. Hierzu sind dem h) durch Innere Unruhen; Versicherer Originalbelege vorzulegen, z. B. die i) durch Streik, Aussperrung; Schlussrechnung. j) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder Die endgültige Versicherungssumme hat dem radioaktive Substanzen. Versicherungswert zu entsprechen. 3 Unterversicherung § A3 Versicherte Interessen Unterversicherung besteht, wenn 1 Versichert ist das Interesse des a) die Versicherungssumme für Lieferungen und Leistungen Versicherungsnehmers (Unternehmer) einschließlich ohne Einverständnis des Versicherers nicht im vollen des Interesses an den Lieferungen und Leistungen Umfang gebildet worden ist; seiner Subunternehmer, welches den vertraglich b) für weitere versicherte Sachen der Versicherungswert zur vereinbarten Lieferungen und Leistungen mit dem Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles höher als die Auftraggeber entspricht, soweit der Versicherungssumme ist. Versicherungsnehmer nach den VOB Teil B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, in der bei § A6 Versicherte und nicht versicherte Kosten Abschluss des Versicherungsvertrages aktuellen 1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Fassung), die Gefahr trägt. Schadens 2 Subunternehmer sind Nachunternehmer, deren sich a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der der Versicherungsnehmer bedient, um seine Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles Verpflichtungen gegenüber seinem Auftraggeber zu den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des erfüllen. Schadens für geboten halten durfte oder die er auf 3 Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer in Weisung des Versicherers macht. Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung Schaden gegen Subunternehmer zustehen, gehen auf für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die den Versicherer über, Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt a) soweit der Schaden für den Subunternehmer nicht jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des unvorhergesehen war oder Versicherers entstanden sind. b) soweit der Schaden an anderen Bauleistungen als c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der denen dieses Subunternehmers eingetreten ist und Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen eine abweichende Vereinbarung nicht getroffen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese wurde. Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. Im Übrigen ist ein Rückgriff des Versicherers gegen d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen Subunternehmer ausgeschlossen. erforderlichen Betrag auf Verlangen des Weiterhin gelten die Regelungen zum Übergang von Versicherungsnehmers vorzuschießen. Ersatzansprüchen. 2 Kosten für die Wiederherstellung von Daten 4 Soweit dies besonders vereinbart ist, sind die a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten Interessen des des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der a) Versicherungsnehmers, die abweichend von der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die VOB Teil B aufgrund zusätzlicher oder besonderer Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge Vertragsbedingungen entstehen; eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem b) Auftraggebers, insbesondere des Bauherrn, der Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten nach VOB Teil B die Gefahr trägt gespeichert waren. mitversichert. b) Andere Daten sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert. § A4 Versicherungsort c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungssumme je vereinbarter Position. Versicherungsvertrag bezeichneten räumlichen 3 Zusätzliche Kosten Bereiche. Soweit vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten Soweit vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der auf den Transportwegen zwischen den im jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Versicherungsvertrag bezeichneten räumlich Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte getrennten Bereichen. Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. § A5 Versicherungswert; Versicherungssumme; a) Schadensuchkosten; Unterversicherung b) zusätzliche Aufräumungskosten für den Fall, dass infolge von Aufräumungskosten die Versicherungssumme 1 Versicherungswert überschritten wird; a) Der Versicherungswert für die versicherte c) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil Bauleistung ist der endgültige Kontraktpreis der der Bauleistung sind. sich aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber ergibt § A7 Umfang der Entschädigung und mindestens den Selbstkosten des Unternehmers zu entsprechen hat. 1 Wiederherstellungskosten b) Für im Kontraktpreis nicht enthaltene Baustoffe, a) Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der Kosten, Seite 2 von 8 [Seite 3] die der Versicherungsnehmer aufwenden muss abrechnen kann, sind zu ersetzen. (Selbstkosten) um einen Zustand aa) 150 Prozent der mittleren Abschreibungs- und wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar Verzinsungssätze gemäß der durch den Hauptverband vor Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist. der Deutschen Bauindustrie herausgegebenen Der Zeitwert von Resten und Altteilen wird „Baugeräteliste“ in ihrer jeweils neuesten Fassung; angerechnet. bb) entstandene Kosten für Betriebs- und Schmierstoffe. Bei Totalschäden an versicherten Hilfsbauten und Damit sind die Kosten für Abschreibung und Verzinsung Bauhilfsstoffen leistet der Versicherer sowie für Reparaturen der Baugeräte abgegolten. Entschädigung für das Material nur in Höhe des f) Soweit über Transporte unabhängig von den Preisen des Zeitwertes. Bauvertrages abgerechnet werden kann, sind die b) Führt ein Mangel zu einem angemessenen ortsüblichen Kosten zu ersetzen. entschädigungspflichtigen Schaden, so leistet der Mehrkosten für Eil- und Expressfrachten werden nur Versicherer Entschädigung unter Abzug der ersetzt, soweit dies besonders vereinbart ist. Kosten, die zusätzlich aufgewendet werden g) Für Stundenlohnarbeiten sind prüfungsfähige Unterlagen müssen, damit der Mangel nicht erneut entsteht. vorzulegen. Aus diesen Unterlagen müssen sich ergeben: c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für aa) Art, Zweck und Dauer jeder Arbeitsleistung; aa) Vermögensschäden; bb) die Höhe der tariflichen Stundenlohnsätze; bb) Schadensuchkosten und zusätzliche cc) Art und Höhe etwaiger Lohnzulagen nach Nr. 2 d) aa) Aufräumungskosten, soweit nicht besondere und Lohnnebenkosten nach Nr. 2 d) dd); Versicherungssummen vereinbart sind; dd) die Höhe der übertariflichen Löhne und Zulagen sowie cc) Mehrkosten durch Änderung der Bauweise, der Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- durch Verbesserungen gegenüber dem Zustand und Nachtarbeit, soweit sie nach Nr. 2 d) bb) und 2 d) unmittelbar vor Eintritt des Schadens, durch ee) entschädigungspflichtig sind. behelfsmäßige Maßnahmen oder durch h) Durch die Zuschläge nach Nr. 2 d) cc) sind abgegolten: Luftfracht. aa) lohnabhängige Kosten, insbesondere für tarifliche und 2 Kosten der Wiederherstellung, die zu Lasten des gesetzliche soziale Aufwendungen, sowie Versicherungsnehmers gehen vermögenswirksame Arbeitgeberzulagen; a) Bei Schäden, die zu Lasten des bb) Kosten für Löhne und Gehälter aller Personen, die an Versicherungsnehmers gehen, leistet der der Wiederherstellung und Aufräumung nur mittelbar Versicherer für die Kosten für Wiederherstellung in beteiligt sind; die Arbeiten von Meistern und Polieren eigener Regie Entschädigung ohne Zuschläge für werden wie Stundenlohnarbeiten nach Nr. 2 d) aa) aa) Wagnis und Gewinn; berücksichtigt; bb) nicht schadenbedingte cc) Kosten für die Beförderung von Personen zur Baustelle Baustellengemeinkosten; und zurück, soweit sie nicht Lohnnebenkosten gemäß cc) allgemeine Geschäftskosten. Nr. 2 d) dd) sind; b) Wird nach dem Leistungsverzeichnis abgerechnet, dd) alle sonstigen schadenbedingten Gemeinkosten, z. B. so werden 90 Prozent der Preise ersetzt, die in dem Bürokosten; Bauvertrag vereinbart oder auf gleicher Grundlage ee) Kosten infolge betrieblicher Störungen und ermittelt worden sind. dergleichen; Durch diesen Prozentsatz ist der Ausschluss von ff) Kosten für Bauplatzanlagen, ferner für Nebenfrachten Zuschlägen gemäß Nr. 2 a) aa) bis 2 a) cc) und für Nebenstoffe in geringen Mengen; berücksichtigt. gg) Kosten für das Vorhalten von Handwerkzeugen, c) Unabhängig von den Preisen des Bauvertrages Kleingeräten und Gerüsten mit einer Arbeitsbühne bis kann über die Wiederherstellungskosten nur mit zu 2 m Höhe; Zustimmung des Versicherers abgerechnet werden, hh) Kosten für Einrichtung und Betrieb der Werkstatt die jedoch erteilt werden muss, wenn der (einschließlich Gehaltskosten) sowie für das Vorhalten versicherte Unternehmer sie aus wichtigem Grund der Werkstatteinrichtung; verlangt. ii) Aufwendungen für Verbrauchsstoffe in der Werkstatt. d) Soweit über Stundenlohnarbeiten unabhängig von 3 Wiederherstellungskosten durch Lieferungen und Leistungen den Preisen des Bauvertrages abgerechnet werden Dritter kann, sind zu ersetzen a) Lieferungen und Leistungen Dritter kann der aa) die für die Baustelle geltenden tariflichen Versicherungsnehmer für Material und in Ausnahmefällen Stundenlöhne für Bau-, Montage- und mit Zustimmung des Versicherers auch sonst in Anspruch Werkstattarbeiten zuzüglich tariflicher Zulagen nehmen. für Erschwernis, Schmutzarbeit usw.; b) Unter dieser Voraussetzung leistet der Versicherer bb) tarifliche Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Entschädigung für den Rechnungsbetrag in den Feiertags- und Nachtarbeiten, soweit solche vereinbarten Grenzen sowie außerdem pauschal für Zuschläge im Kontraktpreis enthalten sind, und schadenbedingte Geschäftskosten des versicherten soweit der Ersatz dieser Kosten außerdem Unternehmers, und zwar bei einem Rechnungsbetrag besonders vereinbart ist; aa) bis zu 2.600 EUR in Höhe von 5 Prozent dieses cc) Zuschläge auf die Beträge gemäß Nr. 2 d) aa) Betrages; und 2 d) bb), und zwar in Höhe von 100 bb) von mehr als 2.600 EUR in Höhe von 5 Prozent aus Prozent, wenn nicht ein anderer Satz vereinbart 2.600 EUR zuzüglich 3 Prozent des Mehrbetrages. ist; 4 Kosten der Wiederherstellung, die nicht zu Lasten eines dd) notwendige und schadenbedingte versicherten Unternehmers gehen Lohnnebenkosten, soweit sie in der Bei Schäden, die nicht zu Lasten eines versicherten Versicherungssumme enthalten sind; Unternehmers gehen, der die Bauleistung ausgeführt hat, ee) übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, soweit gelten als entschädigungspflichtige Wiederherstellungskosten solche Kosten als Teil des Kontraktpreises in nur Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen Dritter, der Versicherungssumme enthalten sind; und zwar in dem Umfang, in dem die Rechnungsbeträge ff) Zuschläge auf die Beträge gemäß Nr. 2 d) dd) schadenbedingt und der Höhe nach angemessen sind. und 2 d) ee), auf Beträge gemäß Nr. 2 d) dd) Angemessen sind in der Regel die Sätze des jedoch nur, soweit sie lohnsteuerpflichtig sind; Leistungsverzeichnisses. Ist der Auftraggeber zum der Zuschlag beträgt 65 Prozent, wenn nicht ein Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Mehrwertsteuer in anderer Satz vereinbart ist. die Entschädigung einzubeziehen. e) Soweit der Versicherungsnehmer über das 5 Weitere Kosten Vorhalten eigener Baugeräte für die Zeit ihres Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens Einsatzes zwecks Beseitigung des Schadens über die Wiederherstellungskosten hinaus aufgewendet unabhängig von den Preisen des Bauvertrages werden müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen der Seite 3 von 8 [Seite 4] hierfür vereinbarten Versicherungssummen. Für das Sachverständigenverfahren gilt: 6 Grenze der Entschädigung a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen Versicherungssummen. benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr 7 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite des nach Nr. 1 bis 6 ermittelten Betrages ersetzt, der Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. auffordernde Partei durch das für den Schadenort Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Risiko. Aufforderung durch den Versicherer ist der 8 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. Haben der Versicherungsnehmer oder seine b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, Schwere des Verschuldens entsprechenden ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Verhältnis gekürzt. Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem 9 Selbstbehalt ähnlichen Verhältnis steht. Der nach Nr. 1 bis 8 ermittelte Betrag wird je c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als gekürzt. Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. jeweils einzeln abgezogen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den § A8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 1 Fälligkeit der Entschädigung 4 Feststellung Die Entschädigung wird fällig, wenn die Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Meldung des Schadens den Betrag als Technik frühestens erkennbar war; Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, Sache mindestens zu zahlen ist. insbesondere 2 Verzinsung aa) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem zerstörten und beschädigten versicherten Sachen mit anderen deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: deren Neuwerten zur Zeit des Schadens; a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung eines Monats nach Meldung des Schadens in den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen geleistet wird – ab Fälligkeit zu verzinsen; Kosten; b) der Zinssatz beträgt 4 Prozent; cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; c) die Zinsen werden zusammen mit der c) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten. Entschädigung fällig. 5 Verfahren nach Feststellung 3 Hemmung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und 2 a) Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb werden kann. der durch die Feststellungen der Sachverständigen 4 Aufschiebung der Zahlung gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, beiden Parteien gleichzeitig. solange Die Feststellungen der Sachverständigen oder des a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn Versicherungsnehmers bestehen; nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Repräsentanten aus Anlass dieses Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch Versicherungsfalles noch läuft. gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die 5 Abtretung des Entschädigungsanspruches Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur wollen oder sie verzögern. mit Zustimmung des Versicherers abgetreten werden. 6 Kosten Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn der Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Versicherungsnehmer sie aus wichtigem Grund Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes verlangt. tragen beide Parteien je zur Hälfte. 7 Obliegenheiten § A9 Sachverständigenverfahren Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. 1 Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Schaden in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. 2 Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. 3 Verfahren vor Feststellung Seite 4 von 8 [Seite 5] dem sonstigen Auftraggeber unverzüglich in Textform Abschnitt B – Allgemeiner Teil für die mitzuteilen, dass seine Leistungen fertig gestellt sind. Bauleistungsversicherung Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vor Ende des § B1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder Versicherungsschutzes kann der Versicherungsnehmer die seines Vertreters bis zum Vertragsschluss Verlängerung des Versicherungsschutzes beantragen. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner § B4 Folgeprämie Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige oder verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus § 38 Sinne des Satzes 1 stellt. VVG. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Abs. 1, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 – Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu Vertragsänderung vornehmen. Der Versicherer kann nach § verlangen. 21 Abs. 2 VVG auch leistungsfrei sein. Wird der Vertrag von einem Vertreter des § B5 Lastschriftverfahren Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 1 Pflichten des Versicherungsnehmers VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum berücksichtigen. Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG Deckung des Kontos zu sorgen. wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 2 Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine § B2 Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit; Folgen oder mehrere Prämien, trotz wiederholtem verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist Einmalprämie; Prämienberechnung der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in 1 Beginn des Versicherungsschutzes Textform zu kündigen. Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, in Nr. 3 zu dem im Versicherungsschein angegebenen dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die Zeitpunkt. ausstehende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu 2 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie übermitteln. Durch die Banken erhobene Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein Rechnung gestellt werden. angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor § B6 Ratenzahlung Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem gestundet. in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen Entschädigung fällig wird. ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. § B7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der 3 Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend Einmalprämie aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 Täuschung nichtig, so gebührt dem Versicherer die Prämie maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom VVG. Vertrag zurückzutreten oder auch leistungsfrei. 4 Prämienberechnung § B8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Die Prämie wird zunächst aus den vorläufigen und nach 1 Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall Ende des Versicherungsschutzes aus den endgültigen a) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungssummen berechnet. Ein Differenzbetrag ist Versicherungsfalles nach zu entrichten oder zurück zu gewähren. aa) die notwendigen Informationen über die Eigenschaften oder Veränderungen des Baugrundes und die § B3 Ende des Vertrages; Ende des Versicherungsschutzes Grundwasserverhältnisse einzuholen und zu beachten; 1 Ende des Vertrages bb) eine gänzliche Unterbrechung der Arbeiten auf dem Der Vertrag endet mit dem Ende des Versicherungsschutzes. Baugrundstück oder eines Teils davon dem 2 Ende des Versicherungsschutzes Versicherer unverzüglich anzuzeigen; Der Versicherungsschutz endet für Bauleistungen oder Teile cc) alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten davon spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem sie einzuhalten. abgenommen werden oder gemäß VOB Teil B (Vergabe- und b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Vertragsordnung für Bauleistungen), in der bei Abschluss des Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des Bauvertrages aktuellen Fassung, als abgenommen gelten. § 28 VVG zur Kündigung berechtigt. Eine Kündigung des Für Baustoffe und Bauteile endet der Versicherungsschutz Versicherers wird mit Zugang wirksam. abweichend von Satz 1 einen Monat nach dem Ende des 2 Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsschutzes für die zugehörige Bauleistung; das a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des gleiche gilt für versicherte Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe. Versicherungsfalles Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Bauherrn oder aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; Seite 5 von 8 [Seite 6] bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von § 11 Mehrere Versicherer ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – 1 Anzeigepflicht gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe anzuzeigen; Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/- Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch – der andere Versicherer und die Versicherungssumme einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; anzugeben. dd) Weisungen des Versicherers zur 2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe zumutbar, zu befolgen; erteilen mehrere an dem Nr. 1), ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine unterschiedliche Weisungen, hat der Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem zu handeln; Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Versicherung erlangt hat. Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die einzureichen; Feststellung des Versicherungsfalles, noch für die gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch Versicherers ursächlich ist. den Versicherer freigegeben worden sind; sind 3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die und die beschädigten Sachen bis zu einer Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, und Höhe des Schadens und über den Umfang der dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Entschädigungspflicht zu gestatten; Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei werden kann; demselben Versicherer bestehen. b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Umständen möglich ist. Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher 3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung ist, als wenn der Gesamtbetrag der Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden 82 VVG leistungsfrei. wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des gegeben worden wäre. Versicherers ursächlich ist. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen § B9 Gefahrerhöhung rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Vornahme durch einen Dritten gestatten. Umständen Kenntnis erlangt. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm 4 Beseitigung der Mehrfachversicherung bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Versicherungsnehmers nach Maßgabe des § 79 VVG durch Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Aufhebung oder Herabsetzung der Versicherungssumme des Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine später geschlossenen Vertrages beseitigt werden. Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu § B10 Überversicherung dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem 1 Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des Versicherer zugeht. versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach § B12 Versicherung für fremde Rechnung Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der 1 Rechte aus dem Vertrag Versicherungssumme und der Prämie verlangen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im 2 Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Versicherungsschein besitzt. Kenntnis erlangt. 2 Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Seite 6 von 8 [Seite 7] Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den 3 Kenntnis und Verhalten Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des 2 Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. 13 VVG Anwendung. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der § B17 Vollmacht des Versicherungsvertreters Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und 1 Erklärungen des Versicherungsnehmers die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen Versicherungsnehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG. entgegenzunehmen betreffend a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines § B13 Übergang von Ersatzansprüchen Versicherungsvertrages; 1 Übergang von Ersatzansprüchen b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen dessen Beendigung; einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. Übergang kann nicht zum Nachteil des 2 Erklärungen des Versicherers Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht 3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vorsätzlich verursacht. Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang 2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beschränkung dieser Vollmacht muss der Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der § B18 Verjährung Versicherer nach Maßgabe des § 86 Abs. 2 VVG Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in leistungsfrei. drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der § B14 Kündigung nach dem Versicherungsfall Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und 1 Kündigungsrecht der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Fahrlässigkeit erlangen müsste. Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie muss der anderen Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des 2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der § B19 Meinungsverschiedenheiten, Zuständiges Gericht Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die 1 Meinungsverschiedenheiten Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch Wenn es einmal eine Beschwerde des zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam Versicherungsnehmers oder Meinungsverschiedenheiten wird. zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer 3 Kündigung durch Versicherer geben sollte, stehen dem Versicherungsnehmer derzeit Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. offen. a) Beschwerdemanagement des Versicherers § B15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Der Versicherungsnehmer kann sich jederzeit mit seinem Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn Anliegen oder seiner Beschwerde an den Versicherer der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über wenden. Die Adresse und die Telefonnummer finden sich Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der im Begleitschreiben zum Versicherungsschein. Darüber Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu hinaus ist eine Kontaktaufnahme auch über die im täuschen versucht. Versicherungsschein genannte Internetseite, speziell über Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch die dort bei Kontakt für Feedback oder Verbesserungen rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer genannte E-Mailadresse des Versicherers möglich. wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so Sollte das Problem auf diesem Wege nicht zu lösen sein, gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. kann sich der Versicherungsnehmer auch postalisch an den Vorstand des Versicherers wenden. b) Versicherungsombudsmann e. V. § B16 Anzeigen; Willenserklärungen; Wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag Anschriftenänderungen als Verbraucher abgeschlossen hat, und der 1 Form Versicherungsnehmer mit der Entscheidung des Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in Versicherers nicht einverstanden ist, kann der diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für Versicherungsnehmer auch den den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die Versicherungsombudsmann e. V. als unabhängigen und das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar neutralen Schlichter kontaktieren. gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform Die derzeitigen Kontaktdaten sind: abzugeben. Versicherungsombudsmann e. V. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung Postfach 08 06 32 des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in 10006 Berlin Seite 7 von 8 [Seite 8] www.versicherungsombudsmann.de E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige Schlichtungsstelle. Er überprüft neutral, schnell und unbürokratisch die Entscheidungen der Versicherer. Für Verbraucher arbeitet er kostenfrei. c) Versicherungsaufsicht Eine Beschwerde kann auch an die für Versicherer zuständige Aufsicht gerichtet werden. Die derzeitigen Kontaktdaten sind: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de Die BaFin ist allerdings keine Schiedsstelle und ihre Entscheidung ist in einzelnen Streitfällen nicht verbindlich. d) Rechtsweg Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt von den vorgenannten Beschwerdemöglichkeiten unberührt. 2 Zuständiges Gericht a) Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. b) Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. § B20 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Seite 8 von 8
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