Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)
Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Unternehmerleistungen (ABU 2008), Fassung April 2024
[Seite 1]
Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von
Unternehmerleistungen (ABU 2008) – Fassung April 2024
Abschnitt A – Besonderer Teil für die § B3 Ende des Vertrages; Ende des Versicherungsschutzes
Bauleistungsversicherung § B4 Folgeprämie
§ B5 Lastschriftverfahren
§ A1 Versicherte und nicht versicherte Sachen § B6 Ratenzahlung
§ A2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden § B7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§ A3 Versicherte Interessen § B8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§ A4 Versicherungsort § B9 Gefahrerhöhung
§ A5 Versicherungswert; Versicherungssumme; § B10 Überversicherung
Unterversicherung § B11 Mehrere Versicherer
§ A6 Versicherte und nicht versicherte Kosten § B12 Versicherung für fremde Rechnung
§ A7 Umfang der Entschädigung § B13 Übergang von Ersatzansprüchen
§ A8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § B14 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ A9 Sachverständigenverfahren § B15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ B16 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
Abschnitt B – Allgemeiner Teil für die § B17 Vollmacht des Versicherungsvertreters
Bauleistungsversicherung § B18 Verjährung
§ B1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines § B19 Meinungsverschiedenheiten, Zuständiges Gericht
Vertreters bis zum Vertragsschluss § B20 Anzuwendendes Recht
§ B2 Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit; Folgen
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder
Einmalprämie; Prämienberechnung
Abschnitt A – Besonderer Teil für die Bauleistungsversicherung
§ A1 Versicherte und nicht versicherte Sachen Unvorhergesehen sind Schäden, die der
1 Versicherte Sachen Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder
Versichert sind alle Baustoffe, Bauteile und rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im
Bauleistungen für die Errichtung des im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten
Versicherungsvertrag bezeichneten Bauvorhabens vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet
einschließlich aller zugehörigen Hilfsbauten und und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in
Bauhilfsstoffen. einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
2 Zusätzlich versicherbare Sachen Verhältnis zu kürzen.
Nur wenn dies besonders vereinbart ist, sind 2 Zusätzlich versicherbare Gefahren und Schäden
zusätzlich versichert Nur wenn dies besonders vereinbart ist, leistet der
a) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Versicherer Entschädigung für
Bestandteil der Bauleistungen sind; a) Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall
b) Altbauten, die nicht Bestandteil der Bauleistungen oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
sind. Ladung;
3 Nicht versicherte Sachen b) Schäden durch Gewässer und/oder durch Grundwasser,
Nicht versichert sind das durch Gewässer beeinflusst wird, infolge von
a) Wechseldatenträger; aa) ungewöhnlichem Hochwasser;
b) bewegliche und sonstige nicht als wesentliche bb) außergewöhnlichem Hochwasser.
Bestandteile einzubauende 3 Nicht versicherte Schäden
Einrichtungsgegenstände; Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
c) maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke; a) Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie
d) Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie sonstiger versicherter Sachen;
Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile; b) Verluste von versicherten Sachen;
e) Kleingeräte und Handwerkzeuge; c) Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen
f) Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch eine
Funkgeräte sowie Signal- und Sicherungsanlagen; Tätigkeit an diesen Sachen.
g) Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahlschalungen, 4 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Schalwagen und Vorbaugeräte, ferner Baubüros, Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende
Baucontainer, Baubuden, Baubaracken, Ursachen keine Entschädigung für Schäden
Werkstätten, Magazine, Labors und Gerätewagen; a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen
h) Fahrzeuge aller Art; Repräsentanten;
i) Akten, Zeichnungen und Pläne; b) durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der
j) Gartenanlagen und Pflanzen. Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet
werden muss;
§ A2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der
Schäden Witterungsschaden infolge eines anderen
entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist;
1 Versicherte Gefahren und Schäden c) durch normale Wasserführung oder normale Wasserstände
Der Versicherer leistet Entschädigung für von Gewässern;
unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder
Zerstörungen von versicherten Sachen
80636 1/07.2025
(Sachschaden).
Seite 1 von 8
[Seite 2]
d) durch nicht einsatzbereite oder ausreichend Bauteile, Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe ist der Neuwert der
redundante Anlagen zur Wasserhaltung, redundant Versicherungswert einschließlich der Kosten für
sind die Anlagen, wenn sie die Funktion einer Anlieferung und Abladen.
ausgefallenen Anlage ohne zeitliche Verzögerung c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht
übernehmen können und über eine unabhängige berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
Energieversorgung verfügen; 2 Versicherungssumme
e) während und infolge einer Unterbrechung der Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und
Arbeiten auf dem Baugrundstück oder einem Teil Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der
davon von mehr als drei Monaten; dem Versicherungswert entsprechen soll.
f) durch Baustoffe, die durch eine zuständige Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird für die
Prüfstelle beanstandet oder vorschriftswidrig noch versicherten Lieferungen und Leistungen eine vorläufige
nicht geprüft wurden; Versicherungssumme in Höhe des zu erwartenden
g) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse (z. B. Versicherungswertes vereinbart.
Invasion, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die
Aufstand) oder Verfügung von hoher Hand (z. B. Versicherungssumme auf Grund eingetretener
Beschlagnahme, Verstaatlichung); Veränderungen endgültig festzusetzen. Hierzu sind dem
h) durch Innere Unruhen; Versicherer Originalbelege vorzulegen, z. B. die
i) durch Streik, Aussperrung; Schlussrechnung.
j) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder Die endgültige Versicherungssumme hat dem
radioaktive Substanzen. Versicherungswert zu entsprechen.
3 Unterversicherung
§ A3 Versicherte Interessen Unterversicherung besteht, wenn
1 Versichert ist das Interesse des a) die Versicherungssumme für Lieferungen und Leistungen
Versicherungsnehmers (Unternehmer) einschließlich ohne Einverständnis des Versicherers nicht im vollen
des Interesses an den Lieferungen und Leistungen Umfang gebildet worden ist;
seiner Subunternehmer, welches den vertraglich b) für weitere versicherte Sachen der Versicherungswert zur
vereinbarten Lieferungen und Leistungen mit dem Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles höher als die
Auftraggeber entspricht, soweit der Versicherungssumme ist.
Versicherungsnehmer nach den VOB Teil B (Vergabe-
und Vertragsordnung für Bauleistungen, in der bei § A6 Versicherte und nicht versicherte Kosten
Abschluss des Versicherungsvertrages aktuellen 1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des
Fassung), die Gefahr trägt. Schadens
2 Subunternehmer sind Nachunternehmer, deren sich a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der
der Versicherungsnehmer bedient, um seine Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles
Verpflichtungen gegenüber seinem Auftraggeber zu den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des
erfüllen. Schadens für geboten halten durfte oder die er auf
3 Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer in Weisung des Versicherers macht.
Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung
Schaden gegen Subunternehmer zustehen, gehen auf für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die
den Versicherer über, Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt
a) soweit der Schaden für den Subunternehmer nicht jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des
unvorhergesehen war oder Versicherers entstanden sind.
b) soweit der Schaden an anderen Bauleistungen als c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der
denen dieses Subunternehmers eingetreten ist und Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen
eine abweichende Vereinbarung nicht getroffen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese
wurde. Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Im Übrigen ist ein Rückgriff des Versicherers gegen d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen
Subunternehmer ausgeschlossen. erforderlichen Betrag auf Verlangen des
Weiterhin gelten die Regelungen zum Übergang von Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Ersatzansprüchen. 2 Kosten für die Wiederherstellung von Daten
4 Soweit dies besonders vereinbart ist, sind die a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten
Interessen des des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der
a) Versicherungsnehmers, die abweichend von der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die
VOB Teil B aufgrund zusätzlicher oder besonderer Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge
Vertragsbedingungen entstehen; eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem
b) Auftraggebers, insbesondere des Bauherrn, der Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten
nach VOB Teil B die Gefahr trägt gespeichert waren.
mitversichert. b) Andere Daten sind nur nach besonderer Vereinbarung
versichert.
§ A4 Versicherungsort c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die
Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungssumme je vereinbarter Position.
Versicherungsvertrag bezeichneten räumlichen 3 Zusätzliche Kosten
Bereiche. Soweit vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten
Soweit vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der
auf den Transportwegen zwischen den im jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf erstes
Versicherungsvertrag bezeichneten räumlich Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte
getrennten Bereichen. Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass
eine Entschädigung geleistet wird.
§ A5 Versicherungswert; Versicherungssumme; a) Schadensuchkosten;
Unterversicherung b) zusätzliche Aufräumungskosten für den Fall, dass infolge
von Aufräumungskosten die Versicherungssumme
1 Versicherungswert überschritten wird;
a) Der Versicherungswert für die versicherte c) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil
Bauleistung ist der endgültige Kontraktpreis der der Bauleistung sind.
sich aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber ergibt § A7 Umfang der Entschädigung
und mindestens den Selbstkosten des
Unternehmers zu entsprechen hat. 1 Wiederherstellungskosten
b) Für im Kontraktpreis nicht enthaltene Baustoffe, a) Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der Kosten,
Seite 2 von 8
[Seite 3]
die der Versicherungsnehmer aufwenden muss abrechnen kann, sind zu ersetzen.
(Selbstkosten) um einen Zustand aa) 150 Prozent der mittleren Abschreibungs- und
wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar Verzinsungssätze gemäß der durch den Hauptverband
vor Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist. der Deutschen Bauindustrie herausgegebenen
Der Zeitwert von Resten und Altteilen wird „Baugeräteliste“ in ihrer jeweils neuesten Fassung;
angerechnet. bb) entstandene Kosten für Betriebs- und Schmierstoffe.
Bei Totalschäden an versicherten Hilfsbauten und Damit sind die Kosten für Abschreibung und Verzinsung
Bauhilfsstoffen leistet der Versicherer sowie für Reparaturen der Baugeräte abgegolten.
Entschädigung für das Material nur in Höhe des f) Soweit über Transporte unabhängig von den Preisen des
Zeitwertes. Bauvertrages abgerechnet werden kann, sind die
b) Führt ein Mangel zu einem angemessenen ortsüblichen Kosten zu ersetzen.
entschädigungspflichtigen Schaden, so leistet der Mehrkosten für Eil- und Expressfrachten werden nur
Versicherer Entschädigung unter Abzug der ersetzt, soweit dies besonders vereinbart ist.
Kosten, die zusätzlich aufgewendet werden g) Für Stundenlohnarbeiten sind prüfungsfähige Unterlagen
müssen, damit der Mangel nicht erneut entsteht. vorzulegen. Aus diesen Unterlagen müssen sich ergeben:
c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für aa) Art, Zweck und Dauer jeder Arbeitsleistung;
aa) Vermögensschäden; bb) die Höhe der tariflichen Stundenlohnsätze;
bb) Schadensuchkosten und zusätzliche cc) Art und Höhe etwaiger Lohnzulagen nach Nr. 2 d) aa)
Aufräumungskosten, soweit nicht besondere und Lohnnebenkosten nach Nr. 2 d) dd);
Versicherungssummen vereinbart sind; dd) die Höhe der übertariflichen Löhne und Zulagen sowie
cc) Mehrkosten durch Änderung der Bauweise, der Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags-
durch Verbesserungen gegenüber dem Zustand und Nachtarbeit, soweit sie nach Nr. 2 d) bb) und 2 d)
unmittelbar vor Eintritt des Schadens, durch ee) entschädigungspflichtig sind.
behelfsmäßige Maßnahmen oder durch h) Durch die Zuschläge nach Nr. 2 d) cc) sind abgegolten:
Luftfracht. aa) lohnabhängige Kosten, insbesondere für tarifliche und
2 Kosten der Wiederherstellung, die zu Lasten des gesetzliche soziale Aufwendungen, sowie
Versicherungsnehmers gehen vermögenswirksame Arbeitgeberzulagen;
a) Bei Schäden, die zu Lasten des bb) Kosten für Löhne und Gehälter aller Personen, die an
Versicherungsnehmers gehen, leistet der der Wiederherstellung und Aufräumung nur mittelbar
Versicherer für die Kosten für Wiederherstellung in beteiligt sind; die Arbeiten von Meistern und Polieren
eigener Regie Entschädigung ohne Zuschläge für werden wie Stundenlohnarbeiten nach Nr. 2 d) aa)
aa) Wagnis und Gewinn; berücksichtigt;
bb) nicht schadenbedingte cc) Kosten für die Beförderung von Personen zur Baustelle
Baustellengemeinkosten; und zurück, soweit sie nicht Lohnnebenkosten gemäß
cc) allgemeine Geschäftskosten. Nr. 2 d) dd) sind;
b) Wird nach dem Leistungsverzeichnis abgerechnet, dd) alle sonstigen schadenbedingten Gemeinkosten, z. B.
so werden 90 Prozent der Preise ersetzt, die in dem Bürokosten;
Bauvertrag vereinbart oder auf gleicher Grundlage ee) Kosten infolge betrieblicher Störungen und
ermittelt worden sind. dergleichen;
Durch diesen Prozentsatz ist der Ausschluss von ff) Kosten für Bauplatzanlagen, ferner für Nebenfrachten
Zuschlägen gemäß Nr. 2 a) aa) bis 2 a) cc) und für Nebenstoffe in geringen Mengen;
berücksichtigt. gg) Kosten für das Vorhalten von Handwerkzeugen,
c) Unabhängig von den Preisen des Bauvertrages Kleingeräten und Gerüsten mit einer Arbeitsbühne bis
kann über die Wiederherstellungskosten nur mit zu 2 m Höhe;
Zustimmung des Versicherers abgerechnet werden, hh) Kosten für Einrichtung und Betrieb der Werkstatt
die jedoch erteilt werden muss, wenn der (einschließlich Gehaltskosten) sowie für das Vorhalten
versicherte Unternehmer sie aus wichtigem Grund der Werkstatteinrichtung;
verlangt. ii) Aufwendungen für Verbrauchsstoffe in der Werkstatt.
d) Soweit über Stundenlohnarbeiten unabhängig von 3 Wiederherstellungskosten durch Lieferungen und Leistungen
den Preisen des Bauvertrages abgerechnet werden Dritter
kann, sind zu ersetzen a) Lieferungen und Leistungen Dritter kann der
aa) die für die Baustelle geltenden tariflichen Versicherungsnehmer für Material und in Ausnahmefällen
Stundenlöhne für Bau-, Montage- und mit Zustimmung des Versicherers auch sonst in Anspruch
Werkstattarbeiten zuzüglich tariflicher Zulagen nehmen.
für Erschwernis, Schmutzarbeit usw.; b) Unter dieser Voraussetzung leistet der Versicherer
bb) tarifliche Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Entschädigung für den Rechnungsbetrag in den
Feiertags- und Nachtarbeiten, soweit solche vereinbarten Grenzen sowie außerdem pauschal für
Zuschläge im Kontraktpreis enthalten sind, und schadenbedingte Geschäftskosten des versicherten
soweit der Ersatz dieser Kosten außerdem Unternehmers, und zwar bei einem Rechnungsbetrag
besonders vereinbart ist; aa) bis zu 2.600 EUR in Höhe von 5 Prozent dieses
cc) Zuschläge auf die Beträge gemäß Nr. 2 d) aa) Betrages;
und 2 d) bb), und zwar in Höhe von 100 bb) von mehr als 2.600 EUR in Höhe von 5 Prozent aus
Prozent, wenn nicht ein anderer Satz vereinbart 2.600 EUR zuzüglich 3 Prozent des Mehrbetrages.
ist; 4 Kosten der Wiederherstellung, die nicht zu Lasten eines
dd) notwendige und schadenbedingte versicherten Unternehmers gehen
Lohnnebenkosten, soweit sie in der Bei Schäden, die nicht zu Lasten eines versicherten
Versicherungssumme enthalten sind; Unternehmers gehen, der die Bauleistung ausgeführt hat,
ee) übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, soweit gelten als entschädigungspflichtige Wiederherstellungskosten
solche Kosten als Teil des Kontraktpreises in nur Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen Dritter,
der Versicherungssumme enthalten sind; und zwar in dem Umfang, in dem die Rechnungsbeträge
ff) Zuschläge auf die Beträge gemäß Nr. 2 d) dd) schadenbedingt und der Höhe nach angemessen sind.
und 2 d) ee), auf Beträge gemäß Nr. 2 d) dd) Angemessen sind in der Regel die Sätze des
jedoch nur, soweit sie lohnsteuerpflichtig sind; Leistungsverzeichnisses. Ist der Auftraggeber zum
der Zuschlag beträgt 65 Prozent, wenn nicht ein Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Mehrwertsteuer in
anderer Satz vereinbart ist. die Entschädigung einzubeziehen.
e) Soweit der Versicherungsnehmer über das 5 Weitere Kosten
Vorhalten eigener Baugeräte für die Zeit ihres Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens
Einsatzes zwecks Beseitigung des Schadens über die Wiederherstellungskosten hinaus aufgewendet
unabhängig von den Preisen des Bauvertrages werden müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen der
Seite 3 von 8
[Seite 4]
hierfür vereinbarten Versicherungssummen. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
6 Grenze der Entschädigung a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu
Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen
Versicherungssummen. benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr
7 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den
Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite
des nach Nr. 1 bis 6 ermittelten Betrages ersetzt, der Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach
sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die
Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. auffordernde Partei durch das für den Schadenort
Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der
Risiko. Aufforderung durch den Versicherer ist der
8 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
Haben der Versicherungsnehmer oder seine b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person
Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist
herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht,
Schwere des Verschuldens entsprechenden ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder
Verhältnis gekürzt. Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
9 Selbstbehalt ähnlichen Verhältnis steht.
Der nach Nr. 1 bis 8 ermittelte Betrag wird je c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn
Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
gekürzt. Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die
Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
jeweils einzeln abgezogen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der
Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den
§ A8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
1 Fälligkeit der Entschädigung 4 Feststellung
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den
Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der
Meldung des Schadens den Betrag als Technik frühestens erkennbar war;
Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung,
Sache mindestens zu zahlen ist. insbesondere
2 Verzinsung aa) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen,
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem zerstörten und beschädigten versicherten Sachen mit
anderen deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie
Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: deren Neuwerten zur Zeit des Schadens;
a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung
eines Monats nach Meldung des Schadens in den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen
geleistet wird – ab Fälligkeit zu verzinsen; Kosten;
b) der Zinssatz beträgt 4 Prozent; cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
c) die Zinsen werden zusammen mit der c) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
Entschädigung fällig. 5 Verfahren nach Feststellung
3 Hemmung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und 2 a) Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der
ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der
infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser
Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb
werden kann. der durch die Feststellungen der Sachverständigen
4 Aufschiebung der Zahlung gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, beiden Parteien gleichzeitig.
solange Die Feststellungen der Sachverständigen oder des
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn
Versicherungsnehmers bestehen; nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
Repräsentanten aus Anlass dieses Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch
Versicherungsfalles noch läuft. gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die
5 Abtretung des Entschädigungsanspruches Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder
Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur wollen oder sie verzögern.
mit Zustimmung des Versicherers abgetreten werden. 6 Kosten
Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn der Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die
Versicherungsnehmer sie aus wichtigem Grund Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes
verlangt. tragen beide Parteien je zur Hälfte.
7 Obliegenheiten
§ A9 Sachverständigenverfahren Durch das Sachverständigenverfahren werden die
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
1 Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des
Versicherungsfalles verlangen, dass der Schaden in
einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können
Versicherer und Versicherungsnehmer auch
gemeinsam vereinbaren.
2 Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch
Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
Versicherungsfall ausgedehnt werden.
3 Verfahren vor Feststellung
Seite 4 von 8
[Seite 5]
dem sonstigen Auftraggeber unverzüglich in Textform
Abschnitt B – Allgemeiner Teil für die mitzuteilen, dass seine Leistungen fertig gestellt sind.
Bauleistungsversicherung Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem im
Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vor Ende des
§ B1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder Versicherungsschutzes kann der Versicherungsnehmer die
seines Vertreters bis zum Vertragsschluss Verlängerung des Versicherungsschutzes beantragen.
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner
§ B4 Folgeprämie
Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten
Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der
Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als
sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige oder
verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus § 38
Sinne des Satzes 1 stellt. VVG.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer
Abs. 1, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 – Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz
21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
Vertragsänderung vornehmen. Der Versicherer kann nach § verlangen.
21 Abs. 2 VVG auch leistungsfrei sein.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des § B5 Lastschriftverfahren
Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 1 Pflichten des Versicherungsnehmers
VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren
die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum
berücksichtigen. Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende
Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG Deckung des Kontos zu sorgen.
wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 2 Änderung des Zahlungsweges
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine
§ B2 Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit; Folgen oder mehrere Prämien, trotz wiederholtem
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist
Einmalprämie; Prämienberechnung der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in
1 Beginn des Versicherungsschutzes Textform zu kündigen.
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen,
in Nr. 3 zu dem im Versicherungsschein angegebenen dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die
Zeitpunkt. ausstehende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu
2 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie übermitteln. Durch die Banken erhobene
Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen
Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in
Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein Rechnung gestellt werden.
angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor § B6 Ratenzahlung
Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden
unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem gestundet.
in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode
Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine
Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen Entschädigung fällig wird.
ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen
Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. § B7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste
Rate als erste Prämie. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der
3 Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend
Einmalprämie aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 Täuschung nichtig, so gebührt dem Versicherer die Prämie
maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80
Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom VVG.
Vertrag zurückzutreten oder auch leistungsfrei.
4 Prämienberechnung § B8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Die Prämie wird zunächst aus den vorläufigen und nach 1 Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall
Ende des Versicherungsschutzes aus den endgültigen a) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des
Versicherungssummen berechnet. Ein Differenzbetrag ist Versicherungsfalles
nach zu entrichten oder zurück zu gewähren. aa) die notwendigen Informationen über die Eigenschaften
oder Veränderungen des Baugrundes und die
§ B3 Ende des Vertrages; Ende des Versicherungsschutzes Grundwasserverhältnisse einzuholen und zu beachten;
1 Ende des Vertrages bb) eine gänzliche Unterbrechung der Arbeiten auf dem
Der Vertrag endet mit dem Ende des Versicherungsschutzes. Baugrundstück oder eines Teils davon dem
2 Ende des Versicherungsschutzes Versicherer unverzüglich anzuzeigen;
Der Versicherungsschutz endet für Bauleistungen oder Teile cc) alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten
davon spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem sie einzuhalten.
abgenommen werden oder gemäß VOB Teil B (Vergabe- und b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten
Vertragsordnung für Bauleistungen), in der bei Abschluss des Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des
Bauvertrages aktuellen Fassung, als abgenommen gelten. § 28 VVG zur Kündigung berechtigt. Eine Kündigung des
Für Baustoffe und Bauteile endet der Versicherungsschutz Versicherers wird mit Zugang wirksam.
abweichend von Satz 1 einen Monat nach dem Ende des 2 Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles
Versicherungsschutzes für die zugehörige Bauleistung; das a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des
gleiche gilt für versicherte Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe. Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Bauherrn oder aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
des Schadens zu sorgen;
Seite 5 von 8
[Seite 6]
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von § 11 Mehrere Versicherer
ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – 1 Anzeigepflicht
gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
anzuzeigen; Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere
cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/- Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind
minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch – der andere Versicherer und die Versicherungssumme
einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; anzugeben.
dd) Weisungen des Versicherers zur 2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe
zumutbar, zu befolgen; erteilen mehrere an dem Nr. 1), ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur
Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine
unterschiedliche Weisungen, hat der Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem
zu handeln; Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen
ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Versicherung erlangt hat.
Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist
ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die
Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
einzureichen; Feststellung des Versicherungsfalles, noch für die
gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch Versicherers ursächlich ist.
den Versicherer freigegeben worden sind; sind 3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen
nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die
und die beschädigten Sachen bis zu einer Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert
Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der
hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne
Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den
die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner
erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,
und Höhe des Schadens und über den Umfang der dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der
Entschädigungspflicht zu gestatten; Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als
ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen.
deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei
werden kann; demselben Versicherer bestehen.
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte
Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus
soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die
Umständen möglich ist. Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher
3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung ist, als wenn der Gesamtbetrag der
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet
1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden
82 VVG leistungsfrei. wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen
der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu
Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der
Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung
Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des gegeben worden wäre.
Versicherers ursächlich ist. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung
in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
§ B9 Gefahrerhöhung rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder
Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu,
Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
Vornahme durch einen Dritten gestatten. Umständen Kenntnis erlangt.
Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm 4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des
zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Versicherungsnehmers nach Maßgabe des § 79 VVG durch
Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Aufhebung oder Herabsetzung der Versicherungssumme des
Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine später geschlossenen Vertrages beseitigt werden.
Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der
Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu
§ B10 Überversicherung dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem
1 Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des Versicherer zugeht.
versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der
Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach § B12 Versicherung für fremde Rechnung
Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der 1 Rechte aus dem Vertrag
Versicherungssumme und der Prämie verlangen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im
2 Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)
Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem
Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Versicherungsschein besitzt.
Kenntnis erlangt. 2 Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den
Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der
Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der
Seite 6 von 8
[Seite 7]
Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle
Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den
3 Kenntnis und Verhalten Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des 2 Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift
bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet §
und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. 13 VVG Anwendung.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers
und des Versicherten umfasst, muss sich der § B17 Vollmacht des Versicherungsvertreters
Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und 1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen
Versicherungsnehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG. entgegenzunehmen betreffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines
§ B13 Übergang von Ersatzansprüchen Versicherungsvertrages;
1 Übergang von Ersatzansprüchen b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen dessen Beendigung;
einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
Übergang kann nicht zum Nachteil des 2 Erklärungen des Versicherers
Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht 3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
vorsätzlich verursacht. Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang
2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine
ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beschränkung dieser Vollmacht muss der
Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er
wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte
Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der § B18 Verjährung
Versicherer nach Maßgabe des § 86 Abs. 2 VVG Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
leistungsfrei. drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des
Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
§ B14 Kündigung nach dem Versicherungsfall Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und
1 Kündigungsrecht der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem
Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie muss der anderen Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und
oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des
2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung
sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der § B19 Meinungsverschiedenheiten, Zuständiges Gericht
Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die 1 Meinungsverschiedenheiten
Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch Wenn es einmal eine Beschwerde des
zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam Versicherungsnehmers oder Meinungsverschiedenheiten
wird. zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer
3 Kündigung durch Versicherer geben sollte, stehen dem Versicherungsnehmer derzeit
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten
ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. offen.
a) Beschwerdemanagement des Versicherers
§ B15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Der Versicherungsnehmer kann sich jederzeit mit seinem
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn Anliegen oder seiner Beschwerde an den Versicherer
der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über wenden. Die Adresse und die Telefonnummer finden sich
Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der im Begleitschreiben zum Versicherungsschein. Darüber
Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu hinaus ist eine Kontaktaufnahme auch über die im
täuschen versucht. Versicherungsschein genannte Internetseite, speziell über
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch die dort bei Kontakt für Feedback oder Verbesserungen
rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer genannte E-Mailadresse des Versicherers möglich.
wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so Sollte das Problem auf diesem Wege nicht zu lösen sein,
gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. kann sich der Versicherungsnehmer auch postalisch an
den Vorstand des Versicherers wenden.
b) Versicherungsombudsmann e. V.
§ B16 Anzeigen; Willenserklärungen; Wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
Anschriftenänderungen als Verbraucher abgeschlossen hat, und der
1 Form Versicherungsnehmer mit der Entscheidung des
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in Versicherers nicht einverstanden ist, kann der
diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für Versicherungsnehmer auch den
den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die Versicherungsombudsmann e. V. als unabhängigen und
das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar neutralen Schlichter kontaktieren.
gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform Die derzeitigen Kontaktdaten sind:
abzugeben. Versicherungsombudsmann e. V.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung Postfach 08 06 32
des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in 10006 Berlin
Seite 7 von 8
[Seite 8]
www.versicherungsombudsmann.de
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine
unabhängige Schlichtungsstelle. Er überprüft neutral,
schnell und unbürokratisch die Entscheidungen der
Versicherer. Für Verbraucher arbeitet er kostenfrei.
c) Versicherungsaufsicht
Eine Beschwerde kann auch an die für Versicherer
zuständige Aufsicht gerichtet werden. Die derzeitigen
Kontaktdaten sind:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Die BaFin ist allerdings keine Schiedsstelle und ihre
Entscheidung ist in einzelnen Streitfällen nicht verbindlich.
d) Rechtsweg
Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt von
den vorgenannten Beschwerdemöglichkeiten unberührt.
2 Zuständiges Gericht
a) Klagen gegen den Versicherer oder
Versicherungsvermittler
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der
Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen
der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich
zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur
Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung
eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche
Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer
seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die
Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht
geltend machen.
b) Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der
Versicherungsvermittlung gegen den
Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich
zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur
Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung
eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche
Versicherung handelt, kann der Versicherer seine
Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die
Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht
geltend machen.
§ B20 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Seite 8 von 8