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Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN 2008), B-31-07-0118
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Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung
durch Auftraggeber (ABN 2008)
Abschnitt „A“ § 3 Ende des Vertrages, Ende des Versicherungsschutzes
§ 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen § 4 Folgeprämie
§ 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden § 5 Lastschriftverfahren
§ 3 Versicherte Interessen § 6 Ratenzahlung
§ 4 Versicherungsort § 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§ 5 Versicherungswert, Versicherungssumme, § 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Unterversicherung § 9 Gefahrerhöhung
§ 6 Versicherte und nicht versicherte Kosten § 10 Überversicherung
§ 7 Umfang der Entschädigung § 11 Mehrere Versicherer
§ 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 12 Versicherung für fremde Rechnung
§ 9 Sachverständigenverfahren § 13 Übergang von Ersatzansprüchen
§ 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall
Abschnitt „B“ § 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines § 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
Vertreters bis zum Vertragsschluss § 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen § 18 Verjährung
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder § 19 Zuständiges Gericht
Einmalprämie, Prämienberechnung § 20 Anzuwendendes Recht
Abschnitt „A“ h) Fahrzeuge aller Art;
i) Akten, Zeichnungen und Pläne;
A § 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen j) Gartenanlagen und Pflanzen.
1. Versicherte Sachen
A § 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für das im
Ver
sicherungsvertrag bezeichnete Bauvorhaben (Neubau 1. Versicherte Gefahren und Schäden
oder Umbau eines Gebäudes einschließlich dazugehöriger Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen
Außenanlagen). eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versi-
2. Zusätzlich versicherbare Sachen cherten Sachen (Sachschaden).
Nur wenn dies besonders vereinbart ist, sind zusätzlich Unvorhergesehen sind Schäden, die der Auftraggeber oder
versichert die beauftragten Unternehmen oder deren Repräsentanten
a) medizinisch-technische Einrichtungen und Laboreinrich weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für
tungen; die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwis
b) Stromerzeugungsanlagen, Datenverarbeitungs- und sons sen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahr
tige selbstständige elektronische Anlagen; lässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berech-
c) Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert; tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
d) Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe; entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
e) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestand
2. Zusätzlich versicherbare Gefahren und Schäden
teil der Lieferungen und Leistungen sind;
Nur wenn dies besonders vereinbart ist, leistet der Ver
f) Altbauten, die nicht Bestandteil der Lieferung und Leis
sicherer Entschädigung für
tungen sind.
a) Verluste durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbun-
3. Nicht versicherte Sachen dener versicherter Bestandteile;
Nicht versichert sind b) Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, An
a) Wechseldatenträger; prall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile
b) bewegliche und sonstige nicht als wesentliche Bestand oder seiner Ladung;
teile einzubauende Einrichtungsgegenstände; c) Schäden durch Gewässer und/oder durch Grundwasser,
c) maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke; das durch Gewässer beeinflusst wird, infolge von
d) Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Aus aa) ungewöhnlichem Hochwasser;
rüstungen, Zubehör und Ersatzteile; bb) außergewöhnlichem Hochwasser.
e) Kleingeräte und Handwerkzeuge;
f) Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und Funkgeräte 3. Nicht versicherte Schäden
sowie Signal- und Sicherungsanlagen; Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
g) Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahlschalungen, Schalwa- a) Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen so
B-31/07-0118
gen und Vorbaugeräte, ferner Baubüros, Baubuden, Bau wie sonstiger versicherter Sachen;
container, Baubaracken, Werkstätten, Magazine, Labors und b) Verluste von versicherten Sachen, die nicht mit dem
Gerätewagen; Gebäude fest verbunden sind;
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c)
Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen bb) Baunebenkosten, wie Makler-, Architekten- und In
sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch genieurgebühren, Finanzierungskosten und behörd
eine Tätigkeit an diesen Sachen. liche Gebühren.
4. Nicht versicherte Gefahren und Schäden 2. Versicherungssumme
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und
Ursachen keine Entschädigung für Schäden Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der
a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen dem Versicherungswert entsprechen soll.
Repräsentanten; Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird für die versi-
b) durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen cherten Lieferungen und Leistungen eine vorläufige Ver
der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet sicherungssumme in Höhe des zu erwartenden Versiche
werden muss; rungswertes vereinbart.
Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Witte Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die Versiche
rungsschaden infolge eines anderen entschädigungs- rungssumme auf Grund eingetretener Veränderungen end-
pflichtigen Schadens entstanden ist; gültig festzusetzen. Hierzu sind dem Versicherer Original
c) durch normale Wasserführung oder normale Wasser belege vorzulegen, z. B. die Schlussrechnung.
stände von Gewässern; Die endgültige Versicherungssumme hat dem Versiche
d) durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante rungswert zu entsprechen.
Anlagen zur Wasserhaltung; redundant sind die An
lagen, wenn sie die Funktion einer ausgefallenen Anlage 3. Unterversicherung
ohne zeitliche Verzögerung übernehmen können und Unterversicherung besteht, wenn
über eine unabhängige Energieversorgung verfügen; a) die Versicherungssumme für Lieferungen und Leistun
e) während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten gen ohne Einverständnis des Versicherers nicht im vol-
auf dem Baugrundstück oder einem Teil davon von len Umfang gebildet worden ist;
mehr als drei Monaten; b) für weitere versicherte Sachen der Versicherungswert
f) durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles höher als
beanstandet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft die Versicherungssumme ist.
wurden;
g) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, A § 6 Versicherte und nicht versicherte Kosten
Revolution, Rebellion, Aufstand;
h) durch Innere Unruhen; 1.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des
i) durch Streik, Aussperrung und Verfügungen von hoher Schadens
Hand; a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der
j) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles
Substanzen. den Umständen nach zur Abwendung und Minderung
des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf
A § 3 Versicherte Interessen Weisung des Versicherers macht.
b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung
1.
Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens
(Bauherr oder sonstiger Auftraggeber). die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies
gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des
2. Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem Versicherers entstanden sind.
Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind, einschließlich c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der
der Subunternehmer, jeweils mit ihren Lieferungen und Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentli-
Leistungen. chen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn
diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht wer-
3. Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer oder einem ver- den.
sicherten Unternehmer in Zusammenhang mit einem ent- d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforder-
schädigungspflichtigen Schaden zustehen, gehen auf den lichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers
Versicherer, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, auch vorzuschießen.
dann über, wenn sie sich gegen einen anderen Versicherten
richten. 2. Kosten für die Wiederherstellung von Daten
a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von
A § 4 Versicherungsort Daten des Betriebssystems, welche für die Grund
funktion der versicherten Sache notwendig sind, sofern
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versiche der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit
rungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungs der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten
vertrag bezeichneten räumlichen Bereiche. Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem
Soweit vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch auf diese Daten gespeichert waren.
den Transportwegen zwischen den im Versicherungsvertrag b) Andere Daten sind nur nach besonderer Vereinbarung
bezeichneten räumlich getrennten Bereichen. versichert.
c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung
A § 5 Versicherungswert, Versicherungssumme,Unterver für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens
sicherung die Versicherungssumme je vereinbarter Position.
1.
Versicherungswert 3. Zusätzliche Kosten
a) Der Versicherungswert sind die endgültigen Herstellungs Soweit vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten
kosten für das gesamte versicherte Bauvorhaben ein- hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der
schließlich der Stundenlohnarbeiten, der Eigenleistun jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf ers
gen des Bauherrn und des Neuwertes der Baustoffe und tes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungs
Bauteile sowie hierfür anfallende Kosten für Anlieferung summe vermindert sich nicht dadurch, dass eine Ent
und Abladen. schädigung geleistet wird.
Ist die Versicherung von weiteren Sachen vereinbart, so a) Schadensuchkosten;
ist deren Versicherungswert der Neuwert. b) zusätzliche Aufräumungskosten für den Fall, dass infol-
b) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht ge von Aufräumungskosten die Versicherungssumme
berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. überschritten wird;
c) Nicht berücksichtigt werden c) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Be
aa) Grundstücks- und Erschließungskosten; standteil der Bauleistung sind.
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A § 7 Umfang der Entschädigung aa) 150 % der mittleren Abschreibungs- und Verzinsungs
sätze gemäß der durch den Hauptverband der
1.Wiederherstellungskosten Deutschen Bauindustrie herausgegebenen „Bau
a) Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der Kos geräteliste” in ihrer jeweils neuesten Fassung;
ten, die aufgewendet werden müssen, um einen Zu bb) entstandene Kosten für Betriebs- und Schmierstoffe.
stand wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar Damit sind die Kosten für Abschreibung und Verzinsung
vor Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist. sowie für Reparaturen der Baugeräte abgegolten.
Der Zeitwert von Resten und Altteilen wird angerechnet. f) Soweit über Transporte unabhängig von den Preisen des
Bei Totalschäden an versicherten Hilfsbauten und Bau Bauvertrages abgerechnet werden kann, sind die ange-
hilfsstoffen leistet der Versicherer Entschädigung für messenen ortsüblichen Kosten zu ersetzen.
das Material nur in Höhe des Zeitwertes. Mehrkosten für Eil- und Expressfrachten werden nur
b) Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen ersetzt, soweit dies besonders vereinbart ist.
Schaden, so leistet der Versicherer Entschädigung unter g) Für Stundenlohnarbeiten sind prüfungsfähige Unterla
Abzug der Kosten, die zusätzlich aufgewendet werden gen vorzulegen. Aus diesen Unterlagen müssen sich
müssen, damit der Mangel nicht erneut entsteht. ergeben:
c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für aa) Art, Zweck und Dauer jeder Arbeitsleistung;
aa) Vermögensschäden; bb) die Höhe der tariflichen Stundenlohnsätze;
bb) Schadensuchkosten und zusätzliche Aufräumungs cc) Art und Höhe etwaiger Lohnzulagen nach Nr. 2 d) aa)
kosten, soweit nicht besondere Versicherungssum und Lohnnebenkosten nach Nr. 2 d) dd);
men vereinbart sind; dd) die Höhe der übertariflichen Löhne und Zulagen
cc) Mehrkosten durch Änderung der Bauweise, durch sowie der Zuschläge für Überstunden, Sonntags-,
Verbesserungen gegenüber dem Zustand unmittel- Feiertags- und Nachtarbeit, soweit sie nach Nr. 2 d) bb)
bar vor Eintritt des Schadens, durch behelfsmäßige und 2 d) ee) entschädigungspflichtig sind.
Maßnahmen oder durch Luftfracht. h) Durch die Zuschläge nach Nr. 2 d) cc) sind abgegolten:
aa) lohnabhängige Kosten, insbesondere für tarifliche
2. Kosten der Wiederherstellung, die zu Lasten eines versi und gesetzliche soziale Aufwendungen, sowie ver-
cherten Unternehmers gehen mögenswirksame Arbeitgeberzulagen;
a) Bei Schäden, die zu Lasten eines versicherten Unterneh bb) Kosten für Löhne und Gehälter aller Personen, die
mers gehen, der die Bauleistung ausgeführt hat, leistet an der Wiederherstellung und Aufräumung nur mit-
der Versicherer für die Kosten für Wiederherstellung in telbar beteiligt sind; die Arbeiten von Meistern und
eigener Regie des Unternehmers Entschädigung ohne Polieren werden wie Stundenlohnarbeiten gemäß
Zuschläge für Nr. 2 d) aa) berücksichtigt;
aa) Wagnis und Gewinn; cc) Kosten für die Beförderung von Personen zur Bau
bb) nicht schadenbedingte Baustellengemeinkosten; stelle und zurück, soweit sie nicht Lohnnebenkosten
cc) allgemeine Geschäftskosten. gemäß Nr. 2 d) dd) sind;
Dies gilt auch für Eigenleistungen des Bauherrn. dd) alle sonstigen schadenbedingten Gemeinkosten, z. B.
b) Wird nach dem Leistungsverzeichnis abgerechnet, so Bürokosten;
werden 90 % der Preise ersetzt, die in dem Bauvertrag ee) Kosten infolge betrieblicher Störungen und der
vereinbart oder auf gleicher Grundlage ermittelt worden gleichen;
sind. ff) Kosten für Bauplatzanlagen, ferner für Nebenfrachten
Durch diesen Prozentsatz ist der Ausschluss von Zu und für Nebenstoffe in geringen Mengen;
schlägen gemäß Nr. 2 a) aa) bis 2 a) cc) berücksichtigt. gg) Kosten für das Vorhalten von Handwerkzeugen,
c) Unabhängig von den Preisen des Bauvertrages kann Kleingeräten und Gerüsten mit einer Arbeitsbühne
über die Wiederherstellungskosten nur mit Zustimmung bis zu 2 m Höhe;
des Versicherers abgerechnet werden, die jedoch erteilt hh) Kosten für Einrichtung und Betrieb der Werkstatt
werden muss, wenn der versicherte Unternehmer sie (einschließlich Gehaltskosten) sowie für das
aus wichtigem Grund verlangt. Vorhalten der Werkstatteinrichtung;
d) Soweit über Stundenlohnarbeiten unabhängig von den ii) Aufwendungen für Verbrauchsstoffe in der Werkstatt.
Preisen des Bauvertrages abgerechnet werden kann,
sind zu ersetzen 3.
Wiederherstellungskosten durch Lieferungen und Leis
aa) die für die Baustelle geltenden tariflichen Stunden tungen Dritter
löhne für Bau-, Montage- und Werkstattarbeiten zu a) Lieferungen und Leistungen Dritter kann der versicherte
züglich tariflicher Zulagen für Erschwernis, Schmutz Unternehmer für Material und in Ausnahmefällen mit
arbeit usw.; Zustimmung des Versicherers auch sonst in Anspruch
bb) tarifliche Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, nehmen.
Feiertags- und Nachtarbeiten, soweit solche Zuschlä b) Unter dieser Voraussetzung leistet der Versicherer Ent
ge in den Herstellungskosten enthalten sind, und schädigung für den Rechnungsbetrag in den vereinbar-
soweit der Ersatz dieser Kosten außerdem beson- ten Grenzen sowie außerdem pauschal für schadenbe-
ders vereinbart ist; dingte Geschäftskosten des versicherten Unternehmers,
cc) Zuschläge auf die Beträge gemäß Nr. 2 d) aa) und und zwar bei einem Rechnungsbetrag
2 d) bb), und zwar in Höhe von 100 %, wenn nicht aa) von bis zu 2.600,– 1 in Höhe von 5 % dieses
ein anderer Satz vereinbart ist; Betrages;
dd) notwendige und schadenbedingte Lohnneben bb) von mehr als 2.600,– 1 in Höhe von 5 % aus 2.600,– 1
kosten, soweit sie in der Versicherungssumme ent- zuzüglich 3 % des Mehrbetrages.
halten sind;
ee) übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, soweit sol- 4. Kosten der Wiederherstellung, die nicht zu Lasten eines
che Kosten als Teil der Herstellungskosten in der Ver versicherten Unternehmers gehen
sicherungssumme enthalten sind; Bei Schäden, die nicht zu Lasten eines versicherten Unter
ff) Zuschläge auf die Beträge gemäß Nr. 2 d) dd) und nehmers gehen, der die Bauleistung ausgeführt hat, gelten
2 d) ee), auf Beträge gemäß Nr. 2 d) dd) jedoch nur, als entschädigungspflichtige Wiederherstellungskosten nur
soweit sie lohnsteuerpflichtig sind; der Zuschlag Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen Dritter, und
beträgt 65 %, wenn nicht ein anderer Satz vereinbart zwar in dem Umfang, in dem die Rechnungsbeträge scha-
ist. denbedingt und der Höhe nach angemessen sind.
e) Soweit ein versicherter Unternehmer über das Vorhalten Angemessen sind in der Regel die Sätze des Leistungsver
eigener Baugeräte für die Zeit ihres Einsatzes zwecks zeichnisses. Ist der Auftraggeber zum Vorsteuerabzug nicht
Beseitigung des Schadens unabhängig von den Preisen berechtigt, so ist die Mehrwertsteuer in die Entschädigung
des Bauvertrages abrechnen kann, sind zu ersetzen: einzubeziehen.
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5. Weitere Kosten 2. Weitere Feststellungen
Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Scha Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung
dens über die Wiederherstellungskosten hinaus aufgewen- auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausge-
det werden müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen der dehnt werden.
hierfür vereinbarten Versicherungssummen.
3. Verfahren vor Feststellung
6. Grenze der Entschädigung Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Ver a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu
sicherungssummen. benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen be
nannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr
7. Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung genannten Sachverständigen in Textform auffordern,
Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der
Nr. 1 bis 6 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem gan- zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei
zen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so
Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungs sum kann ihn die auffordernde Partei durch das für den
men auf Erstes Risiko. Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In
der Aufforderung durch den Versicherer ist der Ver
8. Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit sicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentan b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person
ten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers
Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens ent ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung
sprechenden Verhältnis gekürzt. steht, ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder
Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
9. Selbstbehalt ähnlichen Verhältnis steht.
Der nach Nr. 1 bis 8 ermittelte Betrag wird je Versiche c) Beide Sachverständigen benennen in Textform vor
rungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sach ver
Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt ständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt ent-
jeweils einzeln abgezogen. sprechend für die Benennung eines Obmannes durch
die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen
A § 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch
das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
1. Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des 4. Feststellung
Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthal-
abgeschlossen sind. ten:
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeit
des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru- punkt, von dem an der Sachschaden für den Versiche
chen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. rungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik
frühestens erkennbar war;
2. Verzinsung b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung; ins-
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen besondere
Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: aa) ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstör-
a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines ten und beschädigten versicherten Sachen mit deren
Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – ab Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren
Fälligkeit zu verzinsen; Neuwerten zur Zeit des Schadens;
b) der Zinssatz beträgt 4 %; bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung
c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. in den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen
Kosten;
3. Hemmung cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und 2 a) ist c) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge
Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung
5. Verfahren nach Feststellung
nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen bei-
den Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der
4. Aufschiebung der Zahlung
Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Ver
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
sicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versiche
über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch
rungsnehmers bestehen;
die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Gren
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen
zen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien
den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
gleichzeitig.
aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obman
5. Abtretung des Entschädigungsanspruches nes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht
Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen
Zustimmung des Versicherers abgetreten werden. Die Zu Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindli-
stimmung muss erteilt werden, wenn der Versicherungs chen Feststellungen berechnet der Versicherer die Ent
nehmer sie aus wichtigem Grund verlangt. schädigung.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese
durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die
A § 9 Sachverständigenverfahren
Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können
1. Feststellung der Schadenhöhe oder wollen oder sie verzögern.
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versiche
rungsfalles verlangen, dass der Schaden in einem Sach 6. Kosten
verständigenverfahren festgestellt wird. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obman
und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. nes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
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7. Obliegenheiten a) mit der Bezugsfertigkeit oder
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Oblie b) nach Ablauf von sechs Werktagen seit Beginn der
genheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. Benutzung oder
c) mit dem Tage der behördlichen Gebrauchsabnahme.
Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Für Rest
Abschnitt „B“ arbeiten besteht weiterhin Versicherungsschutz.
Liegen vorstehende Voraussetzungen nur für eines von
B § 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder sei mehreren Bauwerken oder für einen Teil eines Bauwerkes
nes Vertreters bis zum Vertragsschluss vor, so endet der Versicherungsschutz für dieses von meh-
reren Bauwerken oder für diesen Teil eines Bauwerkes.
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem im Ver
Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten sicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vor Ende des
Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Versicherungsschutzes kann der Versicherungsnehmer die
Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheb- Verlängerung des Versicherungsschutzes beantragen.
lich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie-
ßen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur An 3. Ende des Versicherungsschutzes für versicherte Unternehmer
zeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber Der Versicherungsschutz eines versicherten Unternehmers
vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Bauleistung oder
im Sinne des Satzes 1 stellt. Teile davon abgenommen werden oder nach dem Bauver
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht trag als abgenommen gelten oder in dem der Auftragge
nach Abs. 1, so kann der Versicherer nach Maßgabe der ber in Abnahmeverzug gerät.
§§ 19 – 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder Für Baustoffe und Bauteile endet der Versicherungsschutz
eine Vertragsänderung vornehmen. Der Versicherer kann abweichend von Satz 1 einen Monat nach dem Ende des
nach § 21 Abs. 2 VVG auch leistungsfrei sein. Versicherungsschutzes für die zugehörige Bauleistung. Das
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs Gleiche gilt für versicherte Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe.
nehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die Der Versicherungsschutz endet jedoch spätestens mit dem
Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis in Nr. 2 genannten Zeitpunkt.
und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG
wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. B § 4 Folgeprämie
Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der
B§2Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein
Einmalprämie, Prämienberechnung oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums be
1. Beginn des Versicherungsschutzes wirkt ist. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Rege sich aus § 38 VVG.
lung in Nr. 3 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folge
Zeitpunkt. prämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des
ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
2. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem B § 5 Lastschriftverfahren
Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem
Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein an 1. Pflichten des Versicherungsnehmers
gegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren ver-
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns einbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeit
vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie punkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende
unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Deckung des Kontos zu sorgen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach
dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der 2. Änderung des Zahlungsweges
Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versiche oder mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungs
rungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, versuch nicht eingezogen werden können, ist der Versiche
ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat rer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu
nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. kündigen.
Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass
Rate als erste Prämie. der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende
Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.
3.
Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehl
oder Einmalprämie geschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungs
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach nehmer in Rechnung gestellt werden.
Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der Ver
sicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Ver B § 6 Ratenzahlung
trag zurückzutreten, oder auch leistungsfrei.
Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten
4. Prämienberechnung bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet.
Die Prämie wird zunächst aus den vorläufigen und nach Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode
Ende des Versicherungsschutzes aus den endgültigen Ver werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit
sicherungssummen berechnet. Ein Differenzbetrag ist nach einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn
zuentrichten oder zurückzugewähren. eine Entschädigung fällig wird.
B § 3 Ende des Vertrages, Ende des Versicherungsschutzes B § 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
1. Ende des Vertrages Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versiche
Der Vertrag endet mit dem Ende des Versicherungsschutzes. rungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufge-
hoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung
2. Ende des Versicherungsschutzes nichtig, so gebührt dem Versicherer die Prämie oder die
Der Versicherungsschutz endet Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG.
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B § 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B § 9 Gefahrerhöhung
1.Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche
a) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versiche rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
rungsfalles keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme
aa) die notwendigen Informationen über die Eigenschaften durch einen Dritten gestatten.
oder Veränderungen des Baugrundes und die Grund Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die
wasserverhältnisse einzuholen und zu beachten; ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzei-
bb) eine gänzliche Unterbrechung der Arbeiten auf dem gen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen
Baugrundstück oder eines Teils davon dem Ver eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach
sicherer unverzüglich anzuzeigen; kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine
cc) alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegen Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.
heiten einzuhalten.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten B § 10 Überversicherung
Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe
des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt. Eine Kündigung 1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versi-
des Versicherers wird mit Zugang wirksam. cherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versiche
rer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des
§ 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und
2.Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles der Prämie verlangen.
a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versiche
rungsfalles 2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der
aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen
des Schadens zu sorgen; Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig.
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu,
von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gege- zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um
benenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzu- ständen Kenntnis erlangt.
zeigen;
cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/ B § 11 Mehrere Versicherer
-minderung – gegebenenfalls auch mündlich oder
telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies 1. Anzeigepflicht
gestatten; Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die
dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenab wen selbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer
dung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befol- die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der
gen; erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versiche
beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, rungssumme anzugeben.
hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Ermessen zu handeln;
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe
ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das
Nr. 1), ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur
Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündi
ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein
gung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen ein- Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor
zureichen; dem Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der ande-
gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis ren Versicherung erlangt hat.
die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung
durch den Versicherer freigegeben worden sind; sind ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Ver
Veränderungen unumgänglich, ist das Scha denbild letzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststel
und die beschädigten Sachen sind bis zu einer Be lung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versiche
sichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; rers ursächlich ist.
hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede
Auskunft – auf Verlangen in Textform (z. B. E-Mail, 3.Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
Telefax oder Brief) – zu erteilen, die zur Feststellung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die-
des Versicherungsfalles oder des Umfanges der selbe Gefahr versichert und übersteigen die Versiche
Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist rungssummen zusammen den Versicherungswert oder
sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Ent
des Schadens und über den Umfang der schädigungen, die von jedem Versicherer ohne Be
Entschädigungspflicht zu gestatten; stehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den
ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner
werden kann. verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Ver hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt;
sicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegen der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht
heiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens
dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge
möglich ist. bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte
3.Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus
Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die
und 82 VVG leistungsfrei. Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versiche
der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung rungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurden,
der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden
des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen
Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus
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allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung B § 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall
zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versiche
rungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben 1. Kündigungsrecht
worden wäre. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der
c)
Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachver siche Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
rung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie muss der ande-
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder ren Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszah
in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. lung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt
zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
ständen Kenntnis erlangt. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung
sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Ver
zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam
sicherungsnehmers nach Maßgabe des § 79 VVG durch
wird.
Aufhebung oder Herabsetzung der Versicherungssumme
des später geschlossenen Vertrages beseitigt werden.
3. Kündigung durch Versicherer
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach
Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden
ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem
Versicherer zugeht.
B § 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
B § 12 Versicherung für fremde Rechnung
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei,
wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig
1. Rechte aus dem Vertrag über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täu-
im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Ver schen versucht.
sicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch
Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer
auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gel-
Versicherte den Versicherungsschein besitzt. ten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
2. Zahlung der Entschädigung B § 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an
den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass 1. Form
der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit
Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind
Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und An
zeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die
unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Text
3. Kenntnis und Verhalten form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben.
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versiche Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung
rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder
der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle ge
und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. richtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zu
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers gang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungs
nehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An
Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. schrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitge-
Im Übrigen gilt § 47 VVG. teilt, findet § 13 VVG Anwendung.
B § 13 Übergang von Ersatzansprüchen B § 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters
1. Übergang von Ersatzansprüchen 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch ge Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
gen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Ver Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegen-
sicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. zunehmen betreffend
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungs a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs
nehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Er vertrages;
satzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Per b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich
son, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Ge dessen Beendigung;
meinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vor- Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
sätzlich verursacht.
Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter
Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlun
Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer gen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit
soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungs der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungs
nehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer nach vertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung die-
Maßgabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungsfrei. ser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur ge gen
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sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der
Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte.
B § 18 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des
Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläu
biger von den Anspruch begründenden Umständen und
der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne gro-
be Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem
Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Frist
berechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang
der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers
beim Anspruchsteller nicht mit.
B § 19 Zuständiges Gericht
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die
inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO
sowie § 215 VVG.
B § 20 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.