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Versicherungsmakler / Bauleistungsversicherung / Bedingungsarchiv

GEV Bauleistungsversicherung (ABN 2008): die Bedingungen im Volltext

Bauleistungsversicherung für Bauherren und Auftraggeber nach ABN 2008 für Neubau und Umbau von Gebäuden als Allgefahrendeckung mit allen beteiligten Unternehmern; Diebstahl eingebauter Teile, Feuer und Hochwasser nur nach besonderer Vereinbarung.

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Was der Tarif leistet: 63 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Vertragsform

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Herstellungskosten der Bauleistung einschließlich Material und Lohn)laut Versicherungsschein„Der Versicherungswert sind die endgültigen Herstellungskosten für das gesamte versicherte Bauvorhaben“A § 5 Nr. 1 a, Seite 2
Allgefahrendeckung: versichert sind unvorhergesehen eintretende Schäden, soweit nicht ausdrücklich ausgeschlossenja„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen“A § 2 Nr. 1, Seite 1
Vertragsform für Auftraggeber oder Bauherren (ABN, ABBL Bauherr, Bauwesen des Bauherrn)ja„Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers (Bauherr oder sonstiger Auftraggeber).“A § 3 Nr. 1, Seite 2
Vertragsform für Bauunternehmen oder Handwerker (ABU, Jahresvertrag für Unternehmerleistungen)nein„Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind“A § 3 Nr. 2, Seite 2
Jahresvertrag für alle Bauvorhaben eines Unternehmens (Umsatz- oder Pauschalpolice)nicht geregelt
Neubau eines Ein- oder Zweifamilienhauses durch private Bauherren versicherbarja„Bauvorhaben (Neubau oder Umbau eines Gebäudes einschließlich dazugehöriger Außenanlagen)“A § 1 Nr. 1, Seite 1
Umbau, Anbau, Sanierung und Arbeiten an Altbauten versicherbarja„Bauvorhaben (Neubau oder Umbau eines Gebäudes einschließlich dazugehöriger Außenanlagen)“A § 1 Nr. 1, Seite 1
Tief-, Straßen- und Ingenieurbau versicherbarnein„Bauvorhaben (Neubau oder Umbau eines Gebäudes einschließlich dazugehöriger Außenanlagen)“A § 1 Nr. 1, Seite 1
Höchste Bausumme ohne Einzelanfrage (Grenze der Pauschal- oder Tarifannahme)nicht geregelt

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden an der Bauleistung durch Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler (Folgeschaden, nicht der Mangel selbst)ja„Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen Schaden, so leistet der Versicherer Entschädigung unter Abzug der Kosten, die zusätzlich aufgewendet werden müssen, damit der Mangel nicht erneut entsteht.“A § 7 Nr. 1 b, Seite 3
Sturm und Wolkenbruch, auch Schäden durch Niederschlag am noch offenen Rohbauja„durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss“A § 2 Nr. 4 b, Seite 2
Hochwasser, Überschwemmung und Grundwasserja„Schäden durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird, infolge von“A § 2 Nr. 2, Seite 1
Weitere Naturgefahren (Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen)ja„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen“A § 2 Nr. 1, Seite 1
Frost und Eisja„durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss“A § 2 Nr. 4 b, Seite 2
Vandalismus und Sachbeschädigung durch Unbekannteja„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen“A § 2 Nr. 1, Seite 1
Diebstahl und Einbruchdiebstahl fest eingebauter Bestandteileja„Verluste durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener versicherter Bestandteile“A § 2 Nr. 2 a, Seite 1
Diebstahl noch nicht eingebauter Bauteile und Baustoffenein„Verluste von versicherten Sachen, die nicht mit dem Gebäude fest verbunden sind“A § 2 Nr. 3 b, Seite 1
Brand, Blitzschlag und Explosion (eingeschlossen oder nur gegen Zuschlag)nein„Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges“A § 2 Nr. 2, Seite 1
Streik, Aussperrung, innere Unruhennein„durch Innere Unruhen“A § 2 Nr. 4 h und i, Seite 2

Versicherte Sachen und Erweiterungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Altbausubstanz und vorhandene Bauten (Schäden an bestehender Bausubstanz bei Umbauten)ja„Altbauten, die nicht Bestandteil der Lieferungen“A § 1 Nr. 2 f, Seite 1
Baustelleneinrichtung, Gerüste, Baubuden und Hilfsbautennein„Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahlschalungen, Schalwagen und Vorbaugeräte, ferner Baubüros, Baubuden“A § 1 Nr. 3 g, Seite 1
Baugeräte und Baumaschinen (mitversicherbar oder ausgeschlossen)nein„Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile“A § 1 Nr. 3, Seite 1
Baugrund und Bodenmassen (Mehrkosten für Wiederherstellung)ja„Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil“A § 1 Nr. 2, Seite 1
Vom Bauherrn beigestellte Bauteile und Materialienja„der Eigenleistungen des Bauherrn und des Neuwertes der Baustoffe und Bauteile“A § 5 Nr. 1 a, Seite 2
Eigenleistungen des Bauherrn und Nachbarschaftshilfe mitversichertja„der Eigenleistungen des Bauherrn“A § 5 Nr. 1 a, Seite 3
Haustechnik, Elektro- und Heizungsanlagen als Teil der Bauleistung, einschließlich Probebetriebja„Stromerzeugungsanlagen, Datenverarbeitungs- und“A § 1 Nr. 2 b, Seite 1
Verglasungen, Fassadenglas und Glasbausteinenein„Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch eine Tätigkeit an diesen Sachen.“A § 2 Nr. 3 c, Seite 2
Sachen Dritter auf der Baustelle (fremde Gewerke)ja„Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind“A § 3 Nr. 2, Seite 2

Kosten und Leistungen im Schadenfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskostenja„zusätzliche Aufräumungskosten für den Fall, dass infolge von Aufräumungskosten die Versicherungssumme überschritten wird“A § 6 Nr. 3 b, Seite 2
Bergungs-, Freilegungs- und Suchkostenja„Schadensuchkosten und zusätzliche“A § 7 Nr. 1 c bb, Seite 3
Mehrkosten für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit und Eilfrachtja„Mehrkosten für Eil- und Expressfrachten werden nur“A § 7 Nr. 2 f, Seite 3
Kosten für Sachverständige, Planer und Statiker zur Schadenbehebungnicht geregelt
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskostenja„Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte“A § 6 Nr. 1 a, Seite 2
Ersatz zum Wiederherstellungswert ohne Abzug neu für altja„vor Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist.“A § 7 Nr. 1 a, Seite 3
Verzicht auf Unterversicherungseinwand (oder Abrechnung nach Schlussbausumme)ja„Versicherungssumme auf Grund eingetretener Veränderungen“A § 5 Nr. 2, Seite 2
Nachhaftung oder Einschluss der Benutzung nach Abnahme (Mitversicherung bis Ende der Gewährleistung)nicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss der Mängelbeseitigung selbst (Kosten, die auch ohne Schaden für die fehlerfreie Leistung angefallen wären)ja„Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen“A § 2 Nr. 3 a, Seite 1
Ausschluss normaler, nach Jahreszeit und Örtlichkeit zu erwartender Witterungseinflüsseja„durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss“A § 2 Nr. 4 b, Seite 2
Ausschluss von Baugeräten, Fahrzeugen und Schiffenja„Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile“A § 1 Nr. 3, Seite 1
Ausschluss von Abnutzung, Korrosion und Verschleißnicht geregelt
Ausschluss von Vertragsstrafen, Verzug und Vermögensschädenja„Der Versicherer leistet keine Entschädigung für aa) Vermögensschäden“A § 7 Nr. 1 c aa, Seite 3
Ausschluss von Krieg, Terror und Kernenergieja„durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.“A § 2 Nr. 4 g und j, Seite 2
Ausschluss von Schäden durch Mängel, die der Versicherungsnehmer kannte oder kennen mussteja„Unvorhergesehen sind Schäden, die der Auftraggeber oder die beauftragten Unternehmen oder deren Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben“A § 2 Nr. 1, Seite 1
Ausschluss von Cyber- und Datenrisikennicht geregelt

Obliegenheiten und Sicherungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sicherungsvorgaben (verschlossene Räume, Bauzaun, Bewachung) für den Diebstahlschutznicht geregelt
Pflicht zu Schutzmaßnahmen gegen Witterung und Wasser (Notdach, Wasserhaltung)ja„durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung“A § 2 Nr. 4 d, Seite 2
Pflicht zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und behördlicher Auflagennicht geregelt
Frist zur Schadenmeldung und Besichtigungsrecht vor Beginn der Aufräumungja„das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind“B § 8 Nr. 2 a, Seite 6
Anzeige bei der Polizei bei Diebstahl und Vandalismusja„Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen“B § 8 Nr. 2 a ee, Seite 6
Anzeigepflicht bei Änderung von Bauzeit, Bausumme oder Bauweiseja„keine Gefahrerhöhung vornehmen“B § 9 , Seite 6
Leistung bei grober Fahrlässigkeit (Verzicht auf Kürzung)nein„den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.“A § 7 Nr. 8, Seite 4

Selbstbehalt, Laufzeit und Beitragsregeln

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Schaden (allgemein)ja„um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt“A § 7 Nr. 9, Seite 4
Erhöhte Selbstbeteiligung bei Diebstahlnicht geregelt
Erhöhte Selbstbeteiligung bei Naturgefahrennicht geregelt
Beginn der Haftung (Baubeginn, Anlieferung, Vertragsbeginn)ja„Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in Nr. 3 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.“B § 2 Nr. 1, Seite 5
Ende der Haftung (Abnahme, Bezug, Ingebrauchnahme oder Fristablauf)ja„mit der Bezugsfertigkeit oder“B § 3 Nr. 2, Seite 5
Höchste Bauzeit im Grundbeitrag und Verlängerungsregelja„Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.“B § 3 Nr. 2, Seite 5
Einmalbeitrag für das Bauvorhaben (statt laufendem Beitrag)ja„Die erste oder einmalige Prämie ist“B § 2 Nr. 2, Seite 5
Beitragsabrechnung nach endgültiger Bausumme oder Umsatzja„Die Prämie wird zunächst aus den vorläufigen und nach Ende des Versicherungsschutzes aus den endgültigen Versicherungssummen berechnet.“B § 2 Nr. 4, Seite 5
Leistungen aller beteiligten Unternehmer und Subunternehmer mitversichertja„einschließlich der Subunternehmer, jeweils mit ihren Lieferungen und Leistungen“A § 3 Nr. 2, Seite 2
Regressverzicht gegenüber mitversicherten Unternehmern (außer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit)nein„auch dann über, wenn sie sich gegen einen anderen Versicherten richten“A § 3 Nr. 3, Seite 2
Bauherrenhaftpflicht im selben Werk oder Paketnicht geregelt
Kombination mit Baugewährleistung oder Zehnjahresversicherung (seguro decenal) im selben Paketnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
GRUNDEIGENTÜMER-VERSICHERUNG Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Covomo / Hiscox / Grundeigentümer-Konzepte
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN 2008), B-31-07-0118
[Seite 1] Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN 2008) Abschnitt „A“ § 3 Ende des Vertrages, Ende des Versicherungsschutzes § 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen § 4 Folgeprämie § 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden § 5 Lastschriftverfahren § 3 Versicherte Interessen § 6 Ratenzahlung § 4 Versicherungsort § 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung § 5 Versicherungswert, Versicherungssumme, § 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers ­Unterversicherung § 9 Gefahrerhöhung § 6 Versicherte und nicht versicherte Kosten § 10 Überversicherung § 7 Umfang der Entschädigung § 11 Mehrere Versicherer § 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 12 Versicherung für fremde Rechnung § 9 Sachverständigenverfahren § 13 Übergang von Ersatzansprüchen § 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall Abschnitt „B“ § 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen § 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines § 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen Vertreters bis zum Vertragsschluss § 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters § 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen § 18 Verjährung verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder § 19 Zuständiges Gericht Einmalprämie, Prämienberechnung § 20 Anzuwendendes Recht Abschnitt „A“ h) Fahrzeuge aller Art; i) Akten, Zeichnungen und Pläne; A § 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen j) Gartenanlagen und Pflanzen. 1. Versicherte Sachen A § 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für das im Ver­ sicherungsvertrag bezeichnete Bauvorhaben (Neubau 1. Versicherte Gefahren und Schäden oder Um­­bau eines Gebäudes einschließlich dazugehöriger Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen Außen­anla­gen). eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versi- 2. Zusätzlich versicherbare Sachen cherten Sachen (Sachschaden).  Nur wenn dies besonders vereinbart ist, sind zusätzlich Unvorhergesehen sind Schäden, die der Auftraggeber oder versichert die beauftragten Unternehmen oder deren Repräsentanten a) medizinisch-technische Einrichtungen und Laboreinrich­ weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für tungen; die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fach­wis­ b) Stromerzeugungsanlagen, Datenverarbeitungs- und sons­­­ sen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahr­ tige selbstständige elektronische Anlagen; lässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berech- c) Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert; tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens d) Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe; entsprechenden Verhältnis zu kürzen. e) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestand­ 2. Zusätzlich versicherbare Gefahren und Schäden teil der Lieferungen und Leistungen sind;  Nur wenn dies besonders vereinbart ist, leistet der Ver­ f) Altbauten, die nicht Bestandteil der Lieferung und Leis­ siche­­rer Entschädigung für tungen sind. a) Verluste durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbun- 3. Nicht versicherte Sachen dener versicherter Bestandteile; Nicht versichert sind b) Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, An­­ a) Wechseldatenträger; prall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile b) bewegliche und sonstige nicht als wesentliche Bestand­ oder seiner Ladung; teile einzubauende Einrichtungsgegenstände; c) Schäden durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, c) maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke; das durch Gewässer beeinflusst wird, infolge von d) Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Aus­ aa) ungewöhnlichem Hochwasser; rüstungen, Zubehör und Ersatzteile; bb) außergewöhnlichem Hochwasser. e) Kleingeräte und Handwerkzeuge; f) Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und Funkgeräte 3. Nicht versicherte Schäden sowie Signal- und Sicherungsanlagen; Der Versicherer leistet keine Entschädigung für g) Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahlschalungen, Schal­wa­- a) Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen so­­ B-31/07-0118 gen und Vorbaugeräte, ferner Baubüros, Baubuden, Bau­ wie sonstiger versicherter Sachen; con­tainer, Baubaracken, Werkstätten, Magazine, La­­bors und b) Verluste von versicherten Sachen, die nicht mit dem Ge­­räte­wagen; Gebäude fest verbunden sind; [Seite 2] c)  Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen bb) Baunebenkosten, wie Makler-, Architekten- und In­­ sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch genieurgebühren, Finanzierungskosten und behörd­­ eine Tätigkeit an diesen Sachen. liche Gebühren. 4. Nicht versicherte Gefahren und Schäden 2. Versicherungssumme  Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Ursachen keine Entschädigung für Schäden Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der a) durch Vorsatz des Versiche­rungsnehmers oder dessen dem Versicherungswert entsprechen soll. Repräsentanten; Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird für die versi- b) durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen cherten Lieferungen und Leistungen eine vorläufige Ver­ der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet sicherungssumme in Höhe des zu erwartenden Versiche­ werden muss; rungswertes vereinbart. Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Witte­  Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die Versiche­ rungsschaden infolge eines anderen entschädigungs- rungs­­­summe auf Grund eingetretener Veränderungen end- pflichtigen Schadens entstanden ist; gültig festzusetzen. Hierzu sind dem Versicherer Original­­ c) durch normale Wasserführung oder normale Wasser­ be­lege vorzulegen, z. B. die Schlussrechnung. stände von Gewässern;  Die endgültige Versicherungssumme hat dem Versiche­ d) durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante rungs­wert zu entsprechen. Anlagen zur Wasserhaltung; redundant sind die An­­ lagen, wenn sie die Funktion einer ausgefallenen Anlage 3. Unterversicherung ohne zeitliche Verzögerung übernehmen können und Unterversicherung besteht, wenn über eine unabhängige Energieversorgung verfügen; a) die Versicherungssumme für Lieferungen und Leis­tun­ e) während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten gen ohne Einverständnis des Versicherers nicht im vol- auf dem Baugrundstück oder einem Teil davon von len Umfang gebildet worden ist; mehr als drei Monaten; b) für weitere versicherte Sachen der Versicherungswert f) durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles höher als beanstandet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft die Versicherungssumme ist. wurden; g) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, A § 6 Versicherte und nicht versicherte Kosten Revo­lution, Rebellion, Aufstand; h) durch Innere Unruhen; 1.  Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des i) durch Streik, Aussperrung und Verfügungen von hoher Schadens Hand; a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der j) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles Substanzen. den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf A § 3 Versicherte Interessen Weisung des Versicherers macht. b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung 1.  Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens (Bauherr oder sonstiger Auftraggeber). die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des 2. Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem Versicherers entstanden sind. Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind, einschließlich c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der der Subunternehmer, jeweils mit ihren Lieferungen und Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentli- Leistungen. chen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht wer- 3. Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer oder einem ver- den. sicherten Unternehmer in Zusammenhang mit einem ent- d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforder- schädigungspflichtigen Schaden zustehen, gehen auf den lichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers Versicherer, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, auch vorzuschießen. dann über, wenn sie sich gegen einen anderen Versicherten richten. 2. Kosten für die Wiederherstellung von Daten a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von A § 4 Versicherungsort Daten des Betriebssystems, welche für die Grund­­­­ funktion der versicherten Sache notwendig sind, sofern Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versiche­ der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit rungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungs­ der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten vertrag bezeichneten räumlichen Bereiche. Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem Soweit vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch auf diese Daten gespeichert waren. den Transportwegen zwischen den im Versicherungsvertrag b) Andere Daten sind nur nach besonderer Vereinbarung bezeichneten räumlich getrennten Bereichen. versichert. c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung A § 5 Versicherungswert, Versicherungssumme,­Unter­­ver­ für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens siche­rung die Versicherungssumme je vereinbarter Position. 1. Versicherungswert 3. Zusätzliche Kosten a) Der Versicherungswert sind die endgültigen Herstel­lungs­­­­­ Soweit vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten kosten für das gesamte versicherte Bauvorhaben ein- hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der schließlich der Stundenlohnarbeiten, der Eigenleis­tun­ jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf ers­ gen des Bauherrn und des Neuwertes der Baustoffe und tes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versiche­rungs­ Bauteile sowie hierfür anfallende Kosten für Anlieferung summe vermindert sich nicht dadurch, dass eine Ent­ und Abladen. schädigung geleistet wird. Ist die Versicherung von weiteren Sachen vereinbart, so a) Schadensuchkosten; ist deren Versicherungswert der Neuwert. b) zusätzliche Aufräumungskosten für den Fall, dass infol- b) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht ge von Aufräumungskosten die Versicherungssumme berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. über­­schritten wird; c) Nicht berücksichtigt werden c) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Be­­ aa) Grundstücks- und Erschließungskosten; standteil der Bauleistung sind. [Seite 3] A § 7 Umfang der Entschädigung aa) 150 % der mittleren Abschreibungs- und Verzins­ungs­­­­­­­­ sätze gemäß der durch den Hauptverband der 1.Wiederherstellungskosten Deutschen Bauindustrie herausgegebenen „Bau­ a) Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der Kos­ geräteliste” in ihrer jeweils neuesten Fassung; ten, die aufgewendet werden müssen, um einen Zu­­ bb) entstandene Kosten für Betriebs- und Schmierstoffe. stand wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar Damit sind die Kosten für Abschreibung und Verzinsung vor Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist. sowie für Reparaturen der Baugeräte abgegolten. Der Zeitwert von Resten und Altteilen wird angerechnet. f) Soweit über Transporte unabhängig von den Preisen des Bei Totalschäden an versicherten Hilfsbauten und Bau­ Bauvertrages abgerechnet werden kann, sind die ange- hilfsstoffen leistet der Versicherer Entschädigung für messenen ortsüblichen Kosten zu ersetzen. das Material nur in Höhe des Zeitwertes.  Mehrkosten für Eil- und Expressfrachten werden nur b) Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen er­setzt, soweit dies besonders vereinbart ist. Schaden, so leistet der Versicherer Entschädigung unter g) Für Stundenlohnarbeiten sind prüfungsfähige Unter­la­ Abzug der Kosten, die zusätzlich aufgewendet werden gen vorzulegen. Aus diesen Unterlagen müssen sich müssen, damit der Mangel nicht erneut entsteht. ergeben: c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für aa) Art, Zweck und Dauer jeder Arbeitsleistung; aa) Vermögensschäden; bb) die Höhe der tariflichen Stundenlohnsätze; bb)  Schadensuchkosten und zusätzliche Aufräumungs­ cc) Art und Höhe etwaiger Lohnzulagen nach Nr. 2 d) aa) kosten, soweit nicht besondere Versicherungs­sum­ und Lohnnebenkosten nach Nr. 2 d) dd); men vereinbart sind; dd)  die Höhe der übertariflichen Löhne und Zulagen cc)  Mehrkosten durch Änderung der Bauweise, durch sowie der Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Verbesserungen gegenüber dem Zustand unmittel- Feiertags- und Nachtarbeit, soweit sie nach Nr. 2 d) bb) bar vor Eintritt des Schadens, durch behelfsmäßige und 2 d) ee) entschädigungspflichtig sind. Maßnahmen oder durch Luftfracht. h) Durch die Zuschläge nach Nr. 2 d) cc) sind abgegolten: aa)  lohnabhängige Kosten, insbesondere für tarifliche 2. Kosten der Wiederherstellung, die zu Lasten eines versi­ und gesetzliche soziale Aufwendungen, sowie ver- cherten Unternehmers gehen mögenswirksame Arbeitgeberzulagen; a) Bei Schäden, die zu Lasten eines versicherten Unter­neh­ bb) Kosten für Löhne und Gehälter aller Personen, die mers gehen, der die Bauleistung ausgeführt hat, leistet an der Wiederherstellung und Aufräumung nur mit- der Versicherer für die Kosten für Wieder­herstellung in telbar beteiligt sind; die Arbeiten von Meistern und eigener Regie des Unternehmers Entschädigung ohne Polieren werden wie Stundenlohnarbeiten gemäß Zuschläge für Nr. 2 d) aa) berücksichtigt; aa) Wagnis und Gewinn; cc) Kosten für die Beförderung von Personen zur Bau­ bb) nicht schadenbedingte Baustellengemeinkosten; stelle und zurück, soweit sie nicht Lohn­nebenkosten cc) allgemeine Geschäftskosten. gemäß Nr. 2 d) dd) sind; Dies gilt auch für Eigenleistungen des Bauherrn. dd) alle sonstigen schadenbedingten Gemeinkosten, z. B. b) Wird nach dem Leistungsverzeichnis abgerechnet, so Bürokosten; werden 90 % der Preise ersetzt, die in dem Bau­ver­trag ee)  Kosten infolge betrieblicher Störungen und der­ ver­einbart oder auf gleicher Grundlage ermittelt worden gleichen; sind. ff) Kosten für Bauplatzanlagen, ferner für Neben­frach­ten  Durch diesen Prozentsatz ist der Ausschluss von Zu­­ und für Nebenstoffe in geringen Mengen; schlä­gen gemäß Nr. 2 a) aa) bis 2 a) cc) berücksichtigt. gg)  Kosten für das Vorhalten von Handwerkzeugen, c) Unabhängig von den Preisen des Bauvertrages kann Klein­­geräten und Gerüsten mit einer Arbeitsbühne über die Wiederherstellungskosten nur mit Zustimmung bis zu 2 m Höhe; des Versicherers abgerechnet werden, die jedoch erteilt hh)  Kosten für Einrichtung und Betrieb der Werkstatt werden muss, wenn der versicherte Unternehmer sie (einschließlich Gehaltskosten) sowie für das aus wichtigem Grund verlangt. Vorhalten der Werkstatteinrichtung; d) Soweit über Stundenlohnarbeiten unabhängig von den ii) Aufwendungen für Verbrauchsstoffe in der Werk­statt. Preisen des Bauvertrages abgerechnet werden kann, sind zu ersetzen 3.   Wiederherstellungskosten durch Lieferungen und Leis­ aa) die für die Baustelle geltenden tariflichen Stunden­ tungen Dritter löhne für Bau-, Montage- und Werkstattarbeiten zu­­ a) Lieferungen und Leistungen Dritter kann der versicherte züglich tariflicher Zulagen für Erschwernis, Schmutz­ Unternehmer für Material und in Ausnahmefällen mit arbeit usw.; Zustimmung des Versicherers auch sonst in Anspruch bb)  tarifliche Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, nehmen. Feiertags- und Nachtarbeiten, soweit solche Zu­­schlä­ b) Unter dieser Voraussetzung leistet der Versicherer Ent­ ge in den Herstellungskosten enthalten sind, und schädigung für den Rechnungsbetrag in den vereinbar- soweit der Ersatz dieser Kosten außerdem beson- ten Grenzen sowie außerdem pauschal für schadenbe- ders vereinbart ist; dingte Geschäftskosten des versicherten Unterneh­mers, cc) Zuschläge auf die Beträge gemäß Nr. 2 d) aa) und­ und zwar bei einem Rechnungsbetrag 2 d) bb), und zwar in Höhe von 100 %, wenn nicht aa)  von bis zu 2.600,– 1 in Höhe von 5 % dieses ein anderer Satz vereinbart ist; Betrages; dd) notwendige und schadenbedingte Lohnneben­­­­ bb) von mehr als 2.600,– 1 in Höhe von 5 % aus ­2.600,– 1 kosten, soweit sie in der Versicherungssumme ent- zuzüglich 3 % des Mehrbetrages. halten sind; ee) übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, soweit sol- 4. Kosten der Wiederherstellung, die nicht zu Lasten eines che Kosten als Teil der Herstellungskosten in der Ver­ ver­sicherten Unternehmers gehen sicherungssumme enthalten sind; Bei Schäden, die nicht zu Lasten eines versicherten Unter­ ff) Zuschläge auf die Beträge gemäß Nr. 2 d) dd) und nehmers gehen, der die Bauleistung ausgeführt hat, gelten 2 d) ee), auf Beträge gemäß Nr. 2 d) dd) jedoch nur, als entschädigungspflichtige Wiederherstellungskosten nur soweit sie lohnsteuerpflichtig sind; der Zuschlag Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen Dritter, und beträgt 65 %, wenn nicht ein anderer Satz vereinbart zwar in dem Umfang, in dem die Rechnungsbeträge scha- ist. denbedingt und der Höhe nach angemessen sind. e) Soweit ein versicherter Unternehmer über das Vorhalten Angemessen sind in der Regel die Sätze des Leistungs­ver­ eigener Baugeräte für die Zeit ihres Einsatzes zwecks zeichnisses. Ist der Auftraggeber zum Vorsteuerabzug nicht Beseitigung des Schadens unabhängig von den Preisen berechtigt, so ist die Mehrwertsteuer in die Entschädigung des Bauvertrages abrechnen kann, sind zu ersetzen: einzubeziehen. [Seite 4] 5. Weitere Kosten 2. Weitere Feststellungen  Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Scha­ Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung dens über die Wiederherstellungskosten hinaus aufgewen- auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausge- det werden müssen, ersetzt der Versicherer im Rah­men der dehnt werden. hierfür vereinbarten Versicherungssummen. 3. Verfahren vor Feststellung 6. Grenze der Entschädigung Für das Sachverständigenverfahren gilt: Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Ver­ a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu sicherungssummen. benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen be­­ nannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr 7. Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung genannten Sachverständigen in Textform auffordern, Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der Nr. 1 bis 6 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem gan- zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei zen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungs­ sum­ kann ihn die auffordernde Partei durch das für den men auf Erstes Risiko. Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Ver­ 8. Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit sicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsen­tan­ b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person ten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers Ent­schädigung in einem der Schwere des Verschuldens ent­ ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung sprechenden Verhältnis gekürzt. steht, ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem 9. Selbstbehalt ähnlichen Verhältnis steht.  Der nach Nr. 1 bis 8 ermittelte Betrag wird je Versiche­ c) Beide Sachverständigen benennen in Textform vor rungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt ge­­kürzt. Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sach­ ver­  Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt ständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt ent- jeweils einzeln abgezogen. sprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sach­ver­stän­digen. Einigen sich die Sachverständigen A § 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 1. Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des 4. Feststellung Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthal- abgeschlossen sind. ten: Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeit­ des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru- punkt, von dem an der Sachschaden für den Versiche­ chen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. rungs­nehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war; 2. Verzinsung b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung; ins-  Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen besondere Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: aa) ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstör- a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines ten und beschädigten versicherten Sachen mit deren Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – ab Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Fälligkeit zu verzinsen; Neuwerten zur Zeit des Schadens; b) der Zinssatz beträgt 4 %; bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wieder­her­stel­lung c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. in den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen Kos­­ten; 3. Hemmung cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und 2 a) ist c) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten. der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung 5. Verfahren nach Feststellung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen bei- den Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der 4. Aufschiebung der Zahlung Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Ver­ Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange siche­rer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versiche­ über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch rungs­­­­­nehmers bestehen; die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Gren­ b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen zen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten gleich­zeitig. aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Ob­­man­ 5. Abtretung des Entschädigungsanspruches nes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht  Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Zustimmung des Versicherers abgetreten werden. Die Zu­­ Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindli- stimmung muss erteilt werden, wenn der Versiche­rungs­ chen Feststellungen berechnet der Versicherer die Ent­ neh­­mer sie aus wichtigem Grund verlangt. schädigung.  Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die A § 9 Sachverständigenverfahren Sach­verständigen die Feststellung nicht treffen können 1. Feststellung der Schadenhöhe oder wollen oder sie verzögern. Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Ver­siche­ rungsfalles verlangen, dass der Schaden in einem Sach­ 6. Kosten verständigenverfahren festgestellt wird. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Ob­­man­ und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. nes tragen beide Parteien je zur Hälfte. [Seite 5] 7. Obliegenheiten a) mit der Bezugsfertigkeit oder  Durch das Sachverständigenverfahren werden die Ob­­lie­­ b) nach Ablauf von sechs Werktagen seit Beginn der gen­heiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. Benutzung oder c) mit dem Tage der behördlichen Gebrauchsabnahme. Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Für Rest­­­ Abschnitt „B“ arbeiten besteht weiterhin Versicherungsschutz. Liegen vorstehende Voraussetzungen nur für eines von B § 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder sei­ mehreren Bauwerken oder für einen Teil eines Bauwerkes nes Vertreters bis zum Vertragsschluss vor, so endet der Versicherungsschutz für dieses von meh- reren Bauwerken oder für diesen Teil eines Bauwerkes. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem im Ver­ Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten sicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vor Ende des Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Versicherungsschutzes kann der Versicherungsnehmer die Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheb- Verlängerung des Versicherungsschutzes beantragen. lich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie- ßen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur An­­ 3. Ende des Versicherungsschutzes für versicherte Unter­neh­mer zeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber Der Versicherungsschutz eines versicherten Unternehmers vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Bauleistung oder im Sinne des Satzes 1 stellt. Teile davon abgenommen werden oder nach dem Bau­ver­ Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht trag als abgenommen gelten oder in dem der Auftrag­ge­ nach Abs. 1, so kann der Versicherer nach Maßgabe der ber in Abnahmeverzug gerät. §§ 19 – 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder Für Baustoffe und Bauteile endet der Versicherungsschutz eine Ver­trags­­­änderung vornehmen. Der Versicherer kann abweichend von Satz 1 einen Monat nach dem Ende des nach § 21 Abs. 2 VVG auch leistungsfrei sein. Versicherungsschutzes für die zugehörige Bauleistung. Das Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche­rungs­ Gleiche gilt für versicherte Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe. nehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die Der Versicherungsschutz endet jedoch spätestens mit dem Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis in Nr. 2 genannten Zeitpunkt. und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. B § 4 Folgeprämie Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der B§2Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als ver­­­späteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein Einmal­­prämie, Prämienberechnung oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums be­­ 1. Beginn des Versicherungsschutzes  wirkt ist. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben  Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Rege­ sich aus § 38 VVG. lung in Nr. 3 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Fol­ge­ Zeitpunkt. prämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 2. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem B § 5 Lastschriftverfahren Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein an­­ 1. Pflichten des Versicherungsnehmers  gegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren ver- Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns einbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeit­ vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie punkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Deckung des Kontos zu sorgen.  Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der 2. Änderung des Zahlungsweges Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.  Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versiche­ oder mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungs­­­ rungs­­nehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, versuch nicht eingezogen werden können, ist der Versiche­ ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat rer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. kündigen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass Rate als erste Prämie. der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln. 3.  Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehl­ oder Einmalprämie geschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versiche­rungs­ Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach nehmer in Rechnung gestellt werden. Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der Ver­ sicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Ver­ B § 6 Ratenzahlung trag zurückzutreten, oder auch leistungsfrei. Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Ra­­ten 4. Prämienberechnung bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als ge­­stundet.  Die Prämie wird zunächst aus den vorläufigen und nach Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode Ende des Versicherungsschutzes aus den endgültigen Ver­ werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit sicherungssummen berechnet. Ein Differenzbetrag ist nach­ einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn zuentrichten oder zurückzugewähren. eine Entschädigung fällig wird. B § 3 Ende des Vertrages, Ende des Versicherungsschutzes B § 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 1. Ende des Vertrages Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versiche­ Der Vertrag endet mit dem Ende des Versiche­rungs­schutzes. rungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufge- hoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung 2. Ende des Versicherungsschutzes nichtig, so gebührt dem Versicherer die Prämie oder die Der Versicherungsschutz endet Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG. [Seite 6] B § 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B § 9 Gefahrerhöhung 1.Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles  Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche­ a) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versiche­ rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers rungsfalles keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme aa) die notwendigen Informationen über die Eigenschaften durch einen Dritten gestatten. oder Veränderungen des Baugrundes und die Grund­ Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die wasserverhältnisse einzuholen und zu beachten; ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzei- bb) eine gänzliche Unterbrechung der Arbeiten auf dem gen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen Baugrundstück oder eines Teils davon dem Ver­ eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach sicherer unverzüglich anzuzeigen; kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine cc)  alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegen­ Ver­tragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. heiten einzuhalten. b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten B § 10 Überversicherung Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt. Eine Kündigung 1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versi- des Versicherers wird mit Zugang wirksam. cherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Ver­siche­ rer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versiche­rungssumme und 2.Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles der Prämie verlangen. a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versiche­ rungsfalles 2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen des Schadens zu sorgen; Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. bb)  dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gege- zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um­­ benenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzu- ständen Kenntnis erlangt. zeigen; cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenab­wen­dung/ B § 11 Mehrere Versicherer -minderung – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies 1. Anzeigepflicht gestatten;  Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die­ dd)  Weisungen des Versicherers zur Schadenab­ wen­ selbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer dung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befol- die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der gen; erteilen mehrere an dem Versiche­rungsvertrag Mit­teilung sind der andere Versicherer und die Versiche­ beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, rungs­summe anzugeben. hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Ermessen zu handeln; Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe ee)  Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Nr. 1), ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kün­di­ ff)  dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein gung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen ein- Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor zureichen; dem Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der ande- gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis ren Versicherung erlangt hat. die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen  Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung durch den Versicherer freigegeben worden sind; sind ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Ver­ Veränderungen unumgänglich, ist das Scha­ denbild letzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Fest­stel­ und die beschädigten Sachen sind bis zu einer Be­­ lung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versiche­ sich­tigung durch den Versicherer aufzubewahren; rers ursächlich ist. hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform (z. B. E-Mail, 3.Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung Telefax oder Brief) – zu erteilen, die zur Feststellung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die- des Versicherungsfalles oder des Umfanges der selbe Gefahr versichert und übersteigen die Versiche­ Leistungspflicht des Versicherers er­­for­­­­derlich ist rungssummen zusammen den Versicherungs­wert oder sowie jede Untersuchung über Ur­­sache und Höhe übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Ent­ des Schadens und über den Umfang der schädigungen, die von jedem Versicherer ohne Be­­ Entschädigungspflicht zu gestatten; stehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner werden kann. verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Ver­ hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; sicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegen­ der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht heiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen, so­­weit ihm mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umstän­den verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge möglich ist. bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte 3.Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die und 82 VVG leistungsfrei. Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht  Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versiche­ der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Ver­let­zung rungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurden, der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest­stellung nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ur­­säch­­lich ist. ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus [Seite 7] allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung B § 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versiche­ rungs­summen in diesem Vertrag in Deckung gegeben 1. Kündigungsrecht worden wäre. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der c)  Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachver­ siche­ Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die rung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie muss der ande- rechts­­widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder ren Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszah­ in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. lung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um­­ 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer ständen Kenntnis erlangt. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch  Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Ver­ zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam sicherungsnehmers nach Maßgabe des § 79 VVG durch wird. Aufhebung oder Herabsetzung der Versicherungssumme des später geschlossenen Vertrages beseitigt werden. 3. Kündigung durch Versicherer Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. B § 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen B § 12 Versicherung für fremde Rechnung  Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig 1. Rechte aus dem Vertrag über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täu- im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Ver­ schen versucht. sicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem  Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der we­­gen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gel- Versicherte den Versicherungsschein besitzt. ten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. 2. Zahlung der Entschädigung B § 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass 1. Form der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und An­­ zeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Text­ 3. Kenntnis und Verhalten form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben.  Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versiche­ Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle ge­­ und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. richtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zu­­ So­weit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers gang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. und des Versicherten umfasst, muss sich der Versiche­rungs­ nehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der  Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An­­ Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. schrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitge- Im Übrigen gilt § 47 VVG. teilt, findet § 13 VVG Anwendung. B § 13 Übergang von Ersatzansprüchen B § 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters 1. Übergang von Ersatzansprüchen 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers  Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch ge­­  Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom gen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Ver­ Ver­sicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegen- siche­rer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. zunehmen betreffend Der Über­gang kann nicht zum Nachteil des Versiche­rungs­ a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs­ nehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Er­­ vertrages; satzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Per­ b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich son, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Ge­­ dessen Beendigung; meinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vor- Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. sätzlich verursacht. Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Ver­sicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder Nach­­träge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zah­lun­ Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer gen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungs­ der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versiche­rungs­ nehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer nach vertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung die- Maßgabe des § 86 Abs. 2 VVG leis­tungsfrei. ser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur ge­ gen [Seite 8] sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. B § 18 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläu­ biger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne gro- be Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Frist­­ berechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. B § 19 Zuständiges Gericht Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG. B § 20 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
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