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Versicherungsmakler / Bauleistungsversicherung / Bedingungsarchiv

InterRisk XXL: die Bedingungen im Volltext

Bauleistungsversicherung XXL für private Bauherren beim Neubau eines Gebäudes als Allgefahrendeckung mit Diebstahl fest eingebauter Teile, Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeit und Feuer sowie Hochwasser in Verbindung mit einer Wohngebäudeversicherung beim selben Versicherer.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 63 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Vertragsform

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Herstellungskosten der Bauleistung einschließlich Material und Lohn)laut Versicherungsschein„Der Versicherungswert sind die endgültigen Herstellungskosten für das gesamte versicherte Bauvorhaben“§ 4 Nr. 1.1, Seite 3
Allgefahrendeckung: versichert sind unvorhergesehen eintretende Schäden, soweit nicht ausdrücklich ausgeschlossenja„Wir leisten für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen versicherter Sachen (Sachschaden).“§ 1 Nr. 2.1, Seite 2
Vertragsform für Auftraggeber oder Bauherren (ABN, ABBL Bauherr, Bauwesen des Bauherrn)ja„Versichert ist Ihr Interesse als Bauherr oder sonstiger Auftraggeber bei der Errichtung eines Gebäudes“§ 1 Nr. 1, Seite 2
Vertragsform für Bauunternehmen oder Handwerker (ABU, Jahresvertrag für Unternehmerleistungen)nein„Mitversichert ist das Interesse aller Unternehmer, die von Ihnen im Zusammenhang mit dem Bauprojekt beauftragt werden“§ 1 Nr. 1, Seite 2
Jahresvertrag für alle Bauvorhaben eines Unternehmens (Umsatz- oder Pauschalpolice)nicht geregelt
Neubau eines Ein- oder Zweifamilienhauses durch private Bauherren versicherbarja„Versichert ist Ihr Interesse als Bauherr oder sonstiger Auftraggeber bei der Errichtung eines Gebäudes“§ 1 Nr. 1, Seite 2
Umbau, Anbau, Sanierung und Arbeiten an Altbauten versicherbarnicht geregelt
Tief-, Straßen- und Ingenieurbau versicherbarnein„bei der Errichtung eines Gebäudes“§ 1 Nr. 1, Seite 2
Höchste Bausumme ohne Einzelanfrage (Grenze der Pauschal- oder Tarifannahme)nicht geregelt

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden an der Bauleistung durch Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler (Folgeschaden, nicht der Mangel selbst)ja„Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen Schaden, so leisten wir unter Abzug der Kosten, die zusätzlich aufgewendet werden müssen, damit der Mangel nicht erneut entsteht.“§ 9 Nr. 1.2, Seite 5
Sturm und Wolkenbruch, auch Schäden durch Niederschlag am noch offenen Rohbauja„Schäden durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss“§ 1 Nr. 3 c, Seite 2
Hochwasser, Überschwemmung und Grundwasserja„Schäden durch ungewöhnliches Hochwasser sind versichert, sofern die Wohngebäudeversicherung gemäß Nr. 2.3 mit Einschluss des Überschwemmungsrisikos abgeschlossen wurde.“§ 1 Nr. 2.4, Seite 2
Weitere Naturgefahren (Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen)ja„Wir leisten für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen versicherter Sachen“§ 1 Nr. 2.1, Seite 2
Frost und Eisja„Schäden durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss“§ 1 Nr. 3 c, Seite 2
Vandalismus und Sachbeschädigung durch Unbekannteja„Wir leisten für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen versicherter Sachen“§ 1 Nr. 2.1, Seite 2
Diebstahl und Einbruchdiebstahl fest eingebauter Bestandteileja„Mitversichert sind Verluste durch den Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener versicherter Bestandteile.“§ 1 Nr. 2.2, Seite 2
Diebstahl noch nicht eingebauter Bauteile und Baustoffenicht geregelt
Brand, Blitzschlag und Explosion (eingeschlossen oder nur gegen Zuschlag)ja„sind versichert, sofern Sie zum Schadenzeitpunkt mit Wirkung ab der voraussichtlichen Fertigstellung des Gebäudes eine Wohngebäudeversicherung mit Einschluss des Feuerrisikos bei uns abgeschlossen haben.“§ 1 Nr. 2.3, Seite 2
Streik, Aussperrung, innere Unruhenja„Schäden durch Innere Unruhen sind versichert, soweit kein Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.“§ 1 Nr. 2.5, Seite 2

Versicherte Sachen und Erweiterungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Altbausubstanz und vorhandene Bauten (Schäden an bestehender Bausubstanz bei Umbauten)nicht geregelt
Baustelleneinrichtung, Gerüste, Baubuden und Hilfsbautenja, bis 10.000 €„Bis zu einer Entschädigungsgrenze von jeweils 10.000 € sind mitversichert: a) Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe“§ 2 Nr. 1.2, Seite 2
Baugeräte und Baumaschinen (mitversicherbar oder ausgeschlossen)nein„Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen, wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile“§ 2 Nr. 2 b, Seite 2
Baugrund und Bodenmassen (Mehrkosten für Wiederherstellung)ja, bis 10.000 €„Baugrund und Bodenmassen, die nicht Bestandteil der Lieferungen und Leistungen sind.“§ 2 Nr. 1.2 b, Seite 2
Vom Bauherrn beigestellte Bauteile und Materialienja„Ihrer Eigenleistungen und des Neuwertes der Baustoffe und Bauteile“§ 4 Nr. 1.1, Seite 3
Eigenleistungen des Bauherrn und Nachbarschaftshilfe mitversichertja„Dies gilt auch für von Ihnen selbst erbrachte Eigenleistungen.“§ 9 Nr. 2.1, Seite 5
Haustechnik, Elektro- und Heizungsanlagen als Teil der Bauleistung, einschließlich Probebetriebja„mobile Stromerzeugungsanlagen, Datenverarbeitungs- und sonstige selbstständige elektronische Anlagen“§ 2 Nr. 2 d, Seite 2
Verglasungen, Fassadenglas und Glasbausteinenein„Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch eine Tätigkeit an diesen Sachen“§ 1 Nr. 3 b, Seite 2
Sachen Dritter auf der Baustelle (fremde Gewerke)ja„Mitversichert ist das Interesse aller Unternehmer, die von Ihnen im Zusammenhang mit dem Bauprojekt beauftragt werden“§ 1 Nr. 1, Seite 2

Kosten und Leistungen im Schadenfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskostenja„Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen“§ 3 Nr. 2, Seite 3
Bergungs-, Freilegungs- und Suchkostenja„Eingeschlossen sind auch die Kosten für die Suche nach der Schadenstelle (Schadensuchkosten).“§ 3 Nr. 1.2, Seite 3
Mehrkosten für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit und Eilfrachtja„Mehrkosten für Eil- und Expressfrachten werden nur ersetzt, soweit dies besonders vereinbart ist.“§ 9 Nr. 2.9, Seite 5
Kosten für Sachverständige, Planer und Statiker zur Schadenbehebungja„Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit wir Sie zur Zuziehung aufgefordert haben.“§ 3 Nr. 1.2, Seite 3
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskostenja„Wir ersetzen Ihre Aufwendungen“§ 3 Nr. 1.1, Seite 3
Ersatz zum Wiederherstellungswert ohne Abzug neu für altja„um einen Zustand wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist.“§ 9 Nr. 1.1, Seite 5
Verzicht auf Unterversicherungseinwand (oder Abrechnung nach Schlussbausumme)nein„Unterversicherung besteht, wenn die Versicherungssumme bei Vertragsabschluss nicht dem vollen Umfang der erwarteten Lieferungen und Leistungen entspricht.“§ 4 Nr. 3, Seite 3
Nachhaftung oder Einschluss der Benutzung nach Abnahme (Mitversicherung bis Ende der Gewährleistung)ja„die abgeschlossenen Versicherungen beginnen mit dem Ende des Versicherungsschutzes“§ 5 Nr. 5.1, Seite 4

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss der Mängelbeseitigung selbst (Kosten, die auch ohne Schaden für die fehlerfreie Leistung angefallen wären)ja„Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen“§ 1 Nr. 3 a, Seite 2
Ausschluss normaler, nach Jahreszeit und Örtlichkeit zu erwartender Witterungseinflüsseja„Schäden durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss“§ 1 Nr. 3 c, Seite 2
Ausschluss von Baugeräten, Fahrzeugen und Schiffenja„Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen, wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile“§ 2 Nr. 2 b, Seite 2
Ausschluss von Abnutzung, Korrosion und Verschleißnicht geregelt
Ausschluss von Vertragsstrafen, Verzug und Vermögensschädenja„Wir leisten nicht für a) Vermögensschäden“§ 9 Nr. 1.3, Seite 5
Ausschluss von Krieg, Terror und Kernenergieja„Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Verfügungen von hoher Hand.“§ 1 Nr. 3 i, Seite 2
Ausschluss von Schäden durch Mängel, die der Versicherungsnehmer kannte oder kennen mussteja„Unvorhergesehen sind Schäden, die Sie, die beauftragten Unternehmen oder die Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben“§ 1 Nr. 2.1, Seite 2
Ausschluss von Cyber- und Datenrisikennicht geregelt

Obliegenheiten und Sicherungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sicherungsvorgaben (verschlossene Räume, Bauzaun, Bewachung) für den Diebstahlschutznicht geregelt
Pflicht zu Schutzmaßnahmen gegen Witterung und Wasser (Notdach, Wasserhaltung)ja„Schäden durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung“§ 1 Nr. 3 e, Seite 2
Pflicht zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und behördlicher Auflagennicht geregelt
Frist zur Schadenmeldung und Besichtigungsrecht vor Beginn der Aufräumungja„uns den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen“§ 6 Nr. 2.1 b, Seite 4
Anzeige bei der Polizei bei Diebstahl und Vandalismusja„Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen“§ 6 Nr. 2.1 e, Seite 4
Anzeigepflicht bei Änderung von Bauzeit, Bausumme oder Bauweiseja„während einer gänzlichen Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder eines Teils davon notwendige und zumutbare Maßnahmen zum Schutz der versicherten Sachen zu ergreifen“§ 6 Nr. 1 b, Seite 4
Leistung bei grober Fahrlässigkeit (Verzicht auf Kürzung)ja„Auf unser gesetzliches Recht zur Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles verzichten wir.“§ 8, Seite 4

Selbstbehalt, Laufzeit und Beitragsregeln

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Schaden (allgemein)nicht geregelt
Erhöhte Selbstbeteiligung bei Diebstahlnicht geregelt
Erhöhte Selbstbeteiligung bei Naturgefahrennicht geregelt
Beginn der Haftung (Baubeginn, Anlieferung, Vertragsbeginn)ja„Der Versicherungsschutz tritt zu dem im Versicherungsschein genannten Vertragsbeginn in Kraft“B01 § 3 Nr. 2, Seite 2
Ende der Haftung (Abnahme, Bezug, Ingebrauchnahme oder Fristablauf)ja„Der Versicherungsschutz endet a) mit der Bezugsfertigkeit oder“§ 5 Nr. 1, Seite 3
Höchste Bauzeit im Grundbeitrag und Verlängerungsregelja„verlängert sich der Ablauf bei weniger als zweijähriger Vertragsdauer automatisch auf bis zu zwei Jahre ab Vertragsbeginn.“§ 5 Nr. 4, Seite 3
Einmalbeitrag für das Bauvorhaben (statt laufendem Beitrag)nicht geregelt
Beitragsabrechnung nach endgültiger Bausumme oder Umsatzja„endgültig festzusetzen. Hierzu sind uns auf Wunsch Originalbelege vorzulegen“§ 4 Nr. 2.2, Seite 3
Leistungen aller beteiligten Unternehmer und Subunternehmer mitversichertja„einschließlich der Subunternehmer, jeweils mit ihren Lieferungen und Leistungen.“§ 1 Nr. 1, Seite 2
Regressverzicht gegenüber mitversicherten Unternehmern (außer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit)nicht geregelt
Bauherrenhaftpflicht im selben Werk oder Paketnicht geregelt
Kombination mit Baugewährleistung oder Zehnjahresversicherung (seguro decenal) im selben Paketnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group.
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Bedingungen zur Bauleistungsversicherung XXL (B61)
[Seite 1] Bedingungen zur Bauleistungsversicherung „XXL“ B61 Inhalt §1 Gegenstand der Versicherung . . . . . . . . 2 §2 Versicherte Sachen, Versicherungsort. . . . . 2 §3 Versicherte Kosten. . . . . . . . . . . . . . 3 § 4 Versicherungswert, Versicherungs­summe, Unterversicherung . . . . . . . . . . . . . . 3 §5 Ende des Versicherungsschutzes . . . . . . . 3 §6 Obliegenheiten. . . . . . . . . . . . . . . . 4 §7 Folgen von Obliegenheitsverletzungen. . . . 4 §8 Vorsätzliche Schadenverursachung. . . . . . 4 §9 Umfang der Entschädigung . . . . . . . . . 5 § 10 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung. . . . . . . . . . . . . . . . 6 § 11 Übergang von Ersatzansprüchen. . . . . . . 6 § 12 Sachverständigenverfahren. . . . . . . . . . 7 Gültig ab 19.12.2016 [Seite 2] § 1 Gegenstand der Versicherung d) Schäden durch normale Wasserführung oder normale Wasserstände von Gewässern, 1. Versichertes Interesse e) Schäden durch nicht einsatzbereite oder ausreichend Versichert ist Ihr Interesse als Bauherr oder sonstiger redundante Anlagen zur Wasserhaltung (redundant Auftraggeber bei der Errichtung eines Gebäudes auf dem sind die Anlagen, wenn sie die Funktion einer ausgefal- im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück. lenen Anlage ohne zeitliche Verzögerung übernehmen Mitversichert ist das Interesse aller Unternehmer, die von können und über eine unabhängige Energieversorgung Ihnen im Zusammenhang mit dem Bauprojekt beauftragt verfügen), werden, einschließlich der Subunternehmer, jeweils mit f) Schäden während und infolge einer Unterbrechung der ihren Lieferungen und Leistungen. Arbeiten auf dem Baugrundstück oder einem Teil davon 2. Versicherte Schäden von mehr als drei Monaten, 2.1 Unvorhergesehene Schäden g) Schäden durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle beanstandet oder vorschriftswidrig noch nicht Wir leisten für unvorhergesehen eintretende Beschädigun- geprüft wurden, gen oder Zerstörungen versicherter Sachen (Sachschaden). h) Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder Unvorhergesehen sind Schäden, die Sie, die beauftragten radioaktive Substanzen, Unternehmen oder die Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb i) Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder vorhersehen müssen. Verfügungen von hoher Hand. 2.2 Diebstahl Mitversichert sind Verluste durch den Diebstahl mit dem § 2 Versicherte Sachen, Versicherungsort Gebäude fest verbundener versicherter Bestandteile. 1. Versicherte Sachen 2.3 Feuer 1.1 Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für das im Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Versicherungsvertrag bezeichnete Bauvorhaben einschließ- Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner lich dazugehöriger Außenanlagen. Ladung sind versichert, sofern Sie zum Schadenzeitpunkt 1.2 Bis zu einer Entschädigungsgrenze von jeweils 10.000 € mit Wirkung ab der voraussichtlichen Fertigstellung des sind mitversichert: Gebäudes eine Wohngebäudeversicherung mit Einschluss des Feuer­risikos bei uns abgeschlossen haben. a) Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe, 2.4 Hochwasser b) Baugrund und Bodenmassen, die nicht Bestandteil der Lieferungen und Leistungen sind. Schäden durch ungewöhnliches Hochwasser sind versi- chert, sofern die Wohngebäudeversicherung gemäß 2. Nicht versicherte Sachen Nr. 2.3 mit Einschluss des Überschwemmungsrisikos Nicht versichert sind abgeschlossen wurde. a) Baubüros, Baubuden, Baucontainer, Baubaracken, Hochwasser gilt als ungewöhnlich, wenn der höchste Werkstätten, Magazine, Labors und Gerätewagen, Wasserstand oder die größte Wassermenge während der b) Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen, wie letzten 10 Jahre am Versicherungsort am nächsten Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile, Kleingeräte gelegenen und durch die Baumaßnahmen nicht beein- und Handwerkzeuge, flussten amtlichen Pegel überschritten wird. c) Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahlschalungen, 2.5 Innere Unruhen Schal­wagen und Vorbaugeräte, Schäden durch Innere Unruhen sind versichert, soweit kein d) mobile Stromerzeugungsanlagen, Datenverarbeitungs- Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi- und sonstige selbstständige elektronische Anlagen, gungsrechts beansprucht werden kann. e) bewegliche und sonstige nicht als wesentliche Bestand- 3. Nicht versicherte Schäden teile einzubauende Einrichtungsgegenstände, Wir leisten keine Entschädigung für f) maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke, a) Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf- und Funkgeräte, sowie sonstiger versicherter Sachen, Signal- und Sicherungsanlagen, Laboreinrichtungen b) Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie medizinisch-technische Einrichtungen, sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch g) Fahrzeuge aller Art, eine Tätigkeit an diesen Sachen, h) Akten, Zeichnungen und Pläne, c) Schäden durch normale Witterungseinflüsse, mit denen i) Gartenanlagen und Pflanzen. wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse 3. Versicherungsort gerechnet werden muss (Entschädigung wird jedoch ge­leistet, wenn der Witterungsschaden infolge eines Versicherungsschutz besteht nur auf dem im Versiche- anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstan- rungsschein bezeichneten Baugrundstück. den ist), Bedingungen zur Bauleistungsversicherung „XXL“ 2 [Seite 3] § 3 Versicherte Kosten 1.2 Nicht berücksichtigt werden a) Grundstücks- und Erschließungskosten, 1. Schadenabwendung, Schadenermittlung b) Baunebenkosten, wie Makler-, Architekten- und 1.1 Abwendung und Minderung des Schadens Ingen­ieurgebühren, Finanzierungskosten und behörd­ Wir ersetzen Ihre Aufwendungen, liche Gebühren. a) die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umstän- 2. Versicherungssumme den nach zur Abwendung und Minderung des Scha- dens für geboten halten durften oder die Sie auf unsere 2.1 Bei Vertragsabschluss wird für die versicherten Lieferungen Weisung machen, auch wenn die Aufwendungen und Leistungen eine vorläufige Versicherungssumme letztlich erfolglos geblieben sind (auf Wunsch werden vereinbart, die der Höhe des zu erwartenden Versiche- wir den erforderlichen Betrag vorschießen), rungswertes entsprechen soll. b) um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall 2.2 Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die Versiche- abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, rungssumme aufgrund eingetretener Veränderungen sofern diese Aufwendungen bei einer nachträglichen endgültig festzusetzen. Hierzu sind uns auf Wunsch objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig Originalbelege vorzulegen (z.B. die Schlussrechnung). Die und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf endgültige Versicherungssumme hat dem Versicherungs- unsere Weisung erfolgten. wert zu entsprechen. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der 3. Unterversicherung Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Unterversicherung besteht, wenn die Versicherungssumme Inte­resse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese bei Vertragsabschluss nicht dem vollen Umfang der Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbrin- erwar­teten Lieferungen und Leistungen entspricht. gen sind. 1.2 Ermittlung und Feststellung des Schadens § 5 Ende des Versicherungsschutzes Wir ersetzen die Kosten für die Ermittlung und Feststel- lung eines von uns zu ersetzenden Schadens, sofern diese 1. Benutzbarkeit den Umständen nach geboten waren. Eingeschlossen sind Der Versicherungsschutz endet auch die Kosten für die Suche nach der Schadenstelle a) mit der Bezugsfertigkeit oder (Schadensuchkosten). b) nach Ablauf von sechs Werktagen seit Beginn der Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so Benutzung oder werden diese Kosten nur ersetzt, soweit wir Sie zur c) mit dem Tage der behördlichen Gebrauchsabnahme. Zuziehung aufgefordert haben. Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Für 2. Aufräum- und Abbruchkosten Restar­beiten besteht weiterhin Versicherungsschutz. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles 2. Teilfertigstellung notwendigen Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versi­cherter Sachen, für das Wegräumen und den Abtrans- Liegen die Voraussetzungen gemäß Nr. 1 nur für eines von port von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum mehreren Gebäuden oder für einen Teil eines Gebäudes nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und vor, so endet der Versicherungsschutz für dieses von Vernichten. mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen. 3. Kosten für die Wiederherstellung von Daten 3. Regelung für versicherte Unternehmer Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Der Versicherungsschutz eines versicherten Unternehmers Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Bauleistung oder der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, Teile davon abgenommen werden oder nach dem Bauver- die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten trag als abgenommen gelten oder Sie in Abnahmeverzug infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an geraten. Für Baustoffe und Bauteile endet der Versiche- dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten rungsschutz abweichend von Satz 1 einen Monat nach gespeichert waren. dem Ende des Versicherungsschutzes für die zugehörige Bauleistung; das Gleiche gilt für versicherte Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe. § 4 Versicherungswert, Versicherungs­summe, Unterversicherung 4. Vertragsablauf Die Versicherung endet zu dem im Versicherungsschein 1. Versicherungswert genannten Ablauftermin. Ist zu diesem Termin noch keine 1.1 Der Versicherungswert sind die endgültigen Herstellungs- Benutzbarkeit im Sinne von Nr. 1 gegeben, verlängert sich kosten für das gesamte versicherte Bauvorhaben ein- der Ablauf bei weniger als zweijähriger Vertragsdauer schließlich der Stundenlohnarbeiten, Ihrer Eigenleistungen auto­matisch auf bis zu zwei Jahre ab Vertragsbeginn. und des Neuwertes der Baustoffe und Bauteile sowie hierfür anfal­lende Kosten für Anlieferung und Abladen. Die Umsatzsteuer ist einzubeziehen, sofern Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Bedingungen zur Bauleistungsversicherung „XXL“ 3 [Seite 4] 5. Anschlussversicherung g) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die 5.1 Wenn Sie bereits vor der Fertigstellung oder Teilfertigstel- Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch uns lung bei uns eine Wohngebäude- und/oder Glasversiche- freigegeben worden sind oder – falls Veränderungen rung mit Wirkung ab der voraussichtlichen Fertigstellung unumgänglich sind – das Schadenbild nachvollziehbar des Gebäudes abgeschlossen haben, gilt folgendes: zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschä- digten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns a) die abgeschlossenen Versicherungen beginnen mit dem aufzubewahren, Ende des Versicherungsschutzes nach Nr. 1, h) uns soweit möglich, unverzüglich jede Auskunft (auf b) bei einer Teilfertigstellung gemäß Nr. 2 besteht der Verlangen in Textform) zu erteilen, die zur Feststellung Versicherungsschutz für die fertig gestellten Teile des Versicherungsfalles oder des Umfanges unserer entsprechend dem Versicherungsumfang der abge- Leistungspflicht erforderlich ist sowie jede Untersu- schlossenen Versicherungen bis zum Zeitpunkt der chung über Ursache und Höhe des Schadens und über vollständigen Benutzbarkeit nach Nr. 1 fort. den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, 5.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz nach Nr. 5.1 i) von uns angeforderte Belege beizubringen, deren ist, dass Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden a) die Fertigstellung spätestens zwei Jahre nach Vertrags- kann. beginn erfolgt, 2.2 Steht das Recht auf die vertragliche Leistung einem Dritten b) uns Ihre Anzeige über die Fertigstellung spätestens drei zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2.1 Monate nach dem Fertigstellungszeitpunkt nach Nr. 1 ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächli- zugeht, chen und rechtlichen Umständen möglich ist. c) der Erstbeitrag zu den abgeschlossenen Versicherungen rechtzeitig im Sinne von § 3 Nr. 2 der Allgemeinen § 7 Folgen von Obliegenheitsverletzungen Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft (B01) gezahlt wird. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, sind wir § 6 Obliegenheiten berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, 1. Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Sie sind verpflichtet, vor Eintritt des Versicherungsfalles: Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass a) die notwendigen Informationen über die Eigenschaften oder Veränderungen des Baugrundes und die Grund- a) die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig wasserverhältnisse einzuholen und zu beachten, verletzt wurde oder b) während einer gänzlichen Unterbrechung der Arbeiten b) die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheits­ auf dem Baugrundstück oder eines Teils davon notwen- verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung dige und zumutbare Maßnahmen zum Schutz der des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder versicherten Sachen zu ergreifen, den Umfang der Leistung ursächlich war. c) alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten Wir verzichten auf eine Leistungskürzung wegen grober einzuhalten. Fahrlässigkeit, sofern und solange die Obliegenheitsverlet- zung aus Unkenntnis einer Sicherheitsvorschrift oder 2. Obliegenheiten bei Schadeneintritt Anzeigepflicht erfolgte oder Sie vergeblich versuchten, 2.1 Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles: diese zu erfüllen. a) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung Die Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles des Schadens zu sorgen, zu erfüllenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit b) uns den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen (ggf. bleibt folgenlos, wenn wir es unterlassen hatten, Sie durch auch mündlich oder telefonisch), eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Rechtsfol- c) unsere Weisungen zur Schadenabwendung und gen hinzuweisen. -minderung (ggf. auch mündlich oder telefonisch) einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten, § 8 Vorsätzliche Schadenverursachung d) unsere Weisungen zur Schadenabwendung und Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind -minderung zu befolgen, soweit dies für Sie zumutbar wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeifüh- ist, rung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen e) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Vor­satzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die vorsätzli- Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen, che Herbeiführung des Schadens als bewiesen. f) uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der Auf unser gesetzliches Recht zur Leistungskürzung bei abhanden gekommenen Sachen einzureichen, grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles verzichten wir. Bedingungen zur Bauleistungsversicherung „XXL“ 4 [Seite 5] § 9 Umfang der Entschädigung 2.5 Auf die Beträge nach Nr. 2.4 a) und b) ersetzen wir Zuschläge in Höhe von 100 %. Damit sind abgegolten: 1. Wiederherstellungskosten a) lohnabhängige Kosten, insbesondere für tarifliche und 1.1 Wir leisten Entschädigung in Höhe der Kosten, die gesetzliche soziale Aufwendungen, sowie vermögens- aufgewendet werden müssen, um einen Zustand wirk­same Arbeitgeberzulagen, wiederherzu­stellen, der dem Zustand unmittelbar vor b) Kosten für Löhne und Gehälter aller Personen, die an Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist. der Wiederherstellung und Aufräumung nur mittelbar Der Zeitwert von Resten und Altteilen wird angerechnet. beteiligt sind; die Arbeiten von Meistern und Polieren Bei Totalschäden an versicherten Hilfsbauten und Bauhilfs- werden wie Stundenlohnarbeiten gemäß Nr. 2.4 a) stoffen leisten wir Entschädigung für das Material nur in berücksichtigt, Höhe des Zeitwertes. c) Kosten für die Beförderung von Personen zur Baustelle 1.2 Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen und zurück, soweit sie nicht Lohnnebenkosten gemäß Schaden, so leisten wir unter Abzug der Kosten, die Nr. 2.4 c) sind, zusätzlich aufgewendet werden müssen, damit der d) alle sonstigen schadenbedingten Gemeinkosten (z.B. Mangel nicht erneut entsteht. Bürokosten), 1.3 Wir leisten nicht für e) Kosten infolge betrieblicher Störungen und dergleichen, a) Vermögensschäden, f) Kosten für Bauplatzanlagen, ferner für Nebenfrachten b) Mehrkosten durch Änderung der Bauweise, durch und für Nebenstoffe in geringen Mengen, Verbesserungen gegenüber dem Zustand unmittelbar g) Kosten für das Vorhalten von Handwerkzeugen, Klein­- vor Eintritt des Schadens, durch behelfsmäßige Maß- geräten und Gerüsten mit einer Arbeitsbühne bis zu nahmen oder durch Luftfracht. 2 m Höhe, 2. Wiederherstellungskosten versicherter Unternehmer h) Kosten für Einrichtung und Betrieb der Werkstatt 2.1 Bei Schäden, die zu Lasten eines versicherten Unterneh- (einschließlich Gehaltskosten) sowie für das Vorhalten mers gehen, der die Bauleistung ausgeführt hat, leisten der Werkstatteinrichtung, wir für die Kosten für Wiederherstellung in eigener Regie i) Aufwendungen für Verbrauchsstoffe in der Werkstatt. des Unter­nehmers Entschädigung ohne Zuschläge für 2.6 Auf die Beträge nach Nr. 2.4 c) und d) ersetzen wir a) Wagnis und Gewinn, Zuschläge in Höhe von 65 %. Der Zuschlag auf die Beträge b) nicht schadenbedingte Baustellengemeinkosten, nach Nr. 2.4 c) wird jedoch nur ersetzt, soweit er lohnsteu- erpflichtig ist. c) allgemeine Geschäftskosten. 2.7 Für Stundenlohnarbeiten sind prüfungsfähige Unterlagen Dies gilt auch für von Ihnen selbst erbrachte Eigenleistungen. vorzulegen. Aus diesen Unterlagen müssen sich ergeben: 2.2 Wird nach dem Leistungsverzeichnis abgerechnet, so a) Art, Zweck und Dauer jeder Arbeitsleistung, werden 90 % der Preise ersetzt, die in dem Bauvertrag vereinbart oder auf gleicher Grundlage ermittelt worden b) die Höhe der tariflichen Stundenlohnsätze, sind. Durch diesen vom Hundertsatz ist der Ausschluss von c) Art und Höhe etwaiger Lohnzulagen nach Nr. 2.4 a) Zuschlägen gemäß Nr. 2.1 a) bis c) berücksichtigt. und Lohnnebenkosten nach Nr. 2.4 c), 2.3 Unabhängig von den Preisen des Bauvertrages kann über d) die Höhe der übertariflichen Löhne und Zulagen sowie die Wiederherstellungskosten nur mit unserer Zustimmung der Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- abgerechnet werden, die wir jedoch erteilen müssen, und Nachtarbeit, soweit sie nach Nr. 2.4 b) und d) wenn der versicherte Unternehmer sie aus wichtigem entschädigungspflichtig sind. Grund verlangt. 2.8 Soweit ein versicherter Unternehmer über das Vorhalten 2.4 Soweit über Stundenlohnarbeiten unabhängig von den eigener Baugeräte für die Zeit ihres Einsatzes zwecks Preisen des Bauvertrages abgerechnet werden kann, sind Beseitigung des Schadens unabhängig von den Preisen des zu er­setzen: Bauvertrages abrechnen kann, sind zu ersetzen: a) die für die Baustelle geltenden tariflichen Stundenlöhne a) 150 % der mittleren Abschreibungs- und Verzinsungs- für Bau-, Montage- und Werkstattarbeiten zuzüglich sätze gemäß der durch den Hauptverband der Deut- tariflicher Zulagen für Erschwernis, Schmutzarbeit usw., schen Bauindustrie herausgegebenen „Baugeräteliste“ b) tarifliche Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, in ihrer jeweils neuesten Fassung, Feiertags- und Nachtarbeiten, soweit solche Zuschläge b) entstandene Kosten für Betriebs- und Schmierstoffe. in den Herstellungskosten enthalten sind und soweit Damit sind die Kosten für Abschreibung und Verzinsung der Ersatz dieser Kosten außerdem besonders verein- sowie für Reparaturen der Baugeräte abgegolten. bart ist, 2.9 Soweit über Transporte unabhängig von den Preisen des c) notwendige und schadenbedingte Lohnnebenkosten, Bauvertrages abgerechnet werden kann, sind die ange- soweit sie in der Versicherungssumme enthalten sind, messenen ortsüblichen Kosten zu ersetzen. Mehrkosten d) übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, soweit solche für Eil- und Expressfrachten werden nur ersetzt, soweit Kosten als Teil der Herstellungskosten in der Versiche- dies besonders vereinbart ist. rungssumme enthalten sind. Bedingungen zur Bauleistungsversicherung „XXL“ 5 [Seite 6] 3. Wiederherstellungskosten durch Lieferungen und 2.3 Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung Leistungen Dritter fällig. Lieferungen und Leistungen Dritter kann der versicherte 3. Hemmung Unternehmer für Material (in Ausnahmefällen mit unserer Bei der Berechnung der Fristen ist der Zeitraum nicht zu Zustimmung auch sonst) in Anspruch nehmen. berücksichtigen, in dem infolge Ihres Verschuldens die Ent- Unter dieser Voraussetzung leisten wir Entschädigung für schädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. den Rechnungsbetrag in den vereinbarten Grenzen sowie außerdem pauschal für schadenbedingte Geschäftskosten 4. Aufschiebung der Zahlung des versicherten Unternehmers, und zwar bei einem Wir können die Zahlung aufschieben, solange Rechnungsbetrag a) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen, a) bis zu 3.000 € in Höhe von 5 %, b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren b) von mehr als 3.000 € in Höhe von 5 % aus 3.000 € gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass dieses zuzüglich 3 % aus dem Mehrbetrag. Versicherungsfalles noch läuft. 4. Wiederherstellungskosten, die nicht zu Lasten eines 5. Abtretung des Entschädigungsanspruchs versicherten Unternehmers gehen Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Bei Schäden, die nicht zu Lasten eines versicherten unserer Zustimmung abgetreten werden. Die Zustimmung Unternehmers gehen, der die Bauleistung ausgeführt hat, muss erteilt werden, wenn Sie die Abtretung aus wichti- gelten als entschädigungspflichtige Wiederherstellungs- gem Grund verlangen. kosten nur Aufwendungen für Lieferungen und Leistun- gen Dritter, und zwar in dem Umfang, in dem die Rech- § 11 Übergang von Ersatzansprüchen nungsbeträge schadenbedingt und der Höhe nach angemessen sind. Angemessen sind in der Regel die Sätze 1. Übergehende Ersatzansprüche des Leistungsverzeichnisses. Die Mehrwertsteuer wird in 1.1 Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, die Entschädigung einbezogen, sofern Sie nicht zum geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den Vorsteuerabzug berechtigt sind. Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem 5. Gesamtentschädigung Nachteil geltend gemacht werden. Grenze der Entschädigung für versicherte Wiederherstel- 1.2 Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der lungskosten ist die vereinbarte Versicherungssumme. Auch Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft über die Versicherungssumme hinaus leisten wir für leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, Baugrund und Bodenmassen gemäß § 2 Nr. 1.2 b) sowie es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich für die nach § 3 versicherten Kosten. verursacht. 6. Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung 2. Einspruch gegen die Geltendmachung Liegt zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles eine Unterver­ 2.1 In Erweiterung von Nr. 1.2 nehmen wir im Falle Ihres sicherung entsprechend § 4 Nr. 3 vor, wird die Gesamtent- entsprechend Nr. 2.2 erfolgenden Einspruchs von der schädigung im Verhältnis von Versicherungssumme zum Geltendmachung übergehender Ersatzansprüche Abstand, Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel soweit der Ersatzanspruch einen sonstigen Angehörigen gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit oder eine bei Ihnen angestellte Person betrifft. der Versicherungssumme dividiert durch den Versiche- 2.2 Der Einspruch ist von Ihnen innerhalb eines Monats rungswert. einzulegen, nachdem Sie davon Kenntnis erlangen, dass wir den Anspruch geltend machen wollen. § 10 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 2.3 Ein Einspruch ist nicht möglich, wenn der Angehörige oder Angestellte den Anspruch über seine Haftpflichtversi- 1. Fälligkeit der Entschädigung cherung geltend machen kann oder der Schaden vorsätz- 1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn unsere Feststellungen lich verursacht wurde. zum Grunde und zur Höhe des Anspruches abgeschlossen 3. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen sind. 3.1 Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung die- 1.2 Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den ses Anspruches dienendes Recht unter Beachtung der Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach der Sache mindestens zu zahlen ist. Übergang des Ersatzanspruches auf uns bei dessen 2. Verzinsung Durchsetzung soweit erforderlich mitzuwirken. 2.1 Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines 3.2 Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolgedessen Anzeige des Schadens zu verzinsen. keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall 2.2 Der Zinssatz liegt einem Prozentpunkt unter dem jeweili- einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind gen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu mindestens jedoch bei 4 % und höchstens bei 6 % Zinsen kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Die pro Jahr. Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig- keit tragen Sie. Bedingungen zur Bauleistungsversicherung „XXL“ 6 [Seite 7] § 12 Sachverständigenverfahren 4.2 Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obman- nes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht 1. Vereinbarung des Sachverständigenverfahrens nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindli- dass der Schaden in einem Sachverständigenverfahren chen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung. fest­gestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann 4.3 Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Versicherungsfall ausgedehnt werden. Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können 2. Benennung der Sachverständigen oder wollen oder sie verzögern. 2.1 Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu 5. Kosten des Sachverständigenverfahrens benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen 5.1 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den 5.2 Bei einer festgestellten Schadenhöhe von mindestens zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite 10.000 € übernehmen wir abweichend von Nr. 5.1 die Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kosten des Sachverständigenverfahrens in vollem Umfang. Zugang der Auffor­derung benannt, so kann ihn die auffor- dernde Partei durch das für den Schadenort zuständige 6. Obliegenheiten Amtsgericht ernennen lassen. Im Falle einer Aufforderung Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre durch uns haben wir Sie auf diese Folge hinzuweisen. Obliegenheiten nicht berührt. 2.2 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 3. Feststellungen der Sachverständigen Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für Sie nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere • ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstör- ten und beschädigten versicherten Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neu­werten zur Zeit des Schadens, • die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstel- lung in den Zustand vor Schadeneintritt erforder­ lichen Kosten, • die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen, c) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten. 4. Verfahren nach Feststellung 4.1 Beide Sachverständige übermitteln ihre Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. B61 / pdf / 06.26.3 InterRisk Versicherungs-AG Vorstand: Carl-Bosch-Straße 5 Vienna Insurance Group Dr. Florian Sallmann (Vors.), 65203 Wiesbaden Telefon: 0611 2787-0 Sitz / Registergericht: Beate Krost, Christoph Wolf Postfach 25 72 www.interrisk.de Wiesbaden HRB 8043 Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger 65015 Wiesbaden info@interrisk.de
Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft (B01)
[Seite 1] Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft B01 Inhalt §1 Am Vertrag beteiligte Personen . . . . . . . 2 §2 Vorvertragliche Anzeigepflicht . . . . . . . . 2 § 3 Beginn des Versicherungsschutzes, Zahlung des ersten Beitrages. . . . . . . . . 2 §4 Zahlung des Folgebeitrages . . . . . . . . . 3 §5 Lastschriftverfahren . . . . . . . . . . . . . 3 §6 Vertragsdauer, Verlängerung, Kündigung. . . 3 §7 Versicherungsjahr, Versicherungsperiode. . . 3 §8 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. . 4 §9 Herabsetzung des Beitrages . . . . . . . . . 4 § 10 Mitteilungen, Anschriftenänderungen . . . . 4 § 11 Verjährung. . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 § 12 Meinungsverschiedenheiten, Zuständiges Gericht . . . . . . . . . . . . . 4 § 13 Anzuwendendes Recht. . . . . . . . . . . . 4 § 14 Keine Nachteile gegenüber GDV- Muster­bedingungen . . . . . . . . . . . . . 4 § 15 Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse. . . . . . . . . . . . . . 4 § 16 Künftige Bedingungsverbesserungen. . . . . 5 § 17 Sanktionsklausel . . . . . . . . . . . . . . . 5 Vorbemerkungen zu sämtlichen Privat­ versicherungsbedingungen. . . . . . . . . . . . . 5 Verbindliche Erläuterungen zu den B01. . . . . . . 5 Gültig ab 31.08.2022 [Seite 2] § 1 Am Vertrag beteiligte Personen 3. Kündigung Wenn Sie nachweisen, dass Sie die unrichtigen oder 1. Vertragsparteien unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob 1.1 Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. fahrlässig gemacht haben, können wir anstelle eines 1.2 Wir als Ihr Versicherer erbringen die vertraglich zuge­ Rücktrittes nach Nr. 2 den Versicherungsvertrag unter sicherten Leistungen. Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Dies gilt nicht, wenn unser Kündigungsrecht 2. Versicherte Person nach Nr. 4 ausgeschlossen ist. 2.1 Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht ausschließlich Ihnen zu, auch soweit eine andere Person 4. Rückwirkende Vertragsanpassung versichert ist. Unsere Rechte nach Nr. 2 und Nr. 3 sind ausgeschlossen, 2.2 Für die Erfüllung der Obliegenheiten aus dem Vertrag sind wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei sowohl Sie als auch die versicherte Person verantwortlich. Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. In diesem Fall 3. Repräsentant werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Kenntnis und Verhalten Ihrer Repräsentanten müssen Sie rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflichtver- sich zurechnen lassen. Sofern der Vertrag durch eine von letzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingun- Ihnen bevollmächtigte Person abgeschlossen wurde, gilt gen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbe- dies bereits im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht standteil. Sind Sie mit den geänderten Bedingungen nicht (§ 2). einverstanden, können Sie den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. 4. Rechtsnachfolger Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechts­­­­ 5. Ausübung unserer Rechte nachfolger und sonstige Anspruchssteller ent­sprechend 5.1 Wir können uns auf die Ausübung unserer Rechte nach anzuwenden. Nr. 2 bis Nr. 4 nicht berufen, wenn wir den nicht angezeig- ten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige § 2 Vorvertragliche Anzeigepflicht kannten oder wenn wir es versäumt haben, Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer 1. Anzeige gefahrerheblicher Umstände Anzeigepflichtverletzung hinzuweisen. 1.1 Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle 5.2 Wir müssen unsere Rechte innerhalb eines Monats Ihnen bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, schriftlich geltend machen, nachdem wir von der Verlet- nach denen wir Sie in Textform gefragt haben und die für zung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangen. Dabei haben unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung vereinbarten Inhalt zu schließen. stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch 1.2 Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor unserer Vertrags­ Erklärung angeben. annahme, Fragen im Sinne von Nr. 1.1 stellen. 5.3 Unsere Rechte erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn 2. Rücktritt die Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt wurde. 2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahr­­ erheblichen Umständen berechtigen uns, vom Versicherungs­­­vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn § 3 Beginn des Versicherungsschutzes, Zahlung unser Rücktrittsrecht nach Nr. 3 oder Nr. 4 ausgeschlossen des ersten Beitrages ist. 1. Beginn des Versicherungsschutzes 2.2 Sind die Voraussetzungen nur im Hinblick auf einen Teil 1.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs­ der Gegenstände oder Personen erfüllt, die durch den schein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten Vertrag versichert sind, können wir unser Recht auch für Beitrag rechtzeitig im Sinne von Nr. 2 zahlen. den übrigen Teil ausüben. Dies gilt jedoch nur, wenn 1.2 Ist Ihnen bei Antragstellung bekannt, dass ein Ver­ anzu­nehmen ist, dass wir für diesen Teil allein den Vertrag sicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen kein Versicherungsschutz. hätten. 2. Rechtzeitige Zahlung 2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz tritt zu dem im Versicherungs­ Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, schein genannten Vertragsbeginn in Kraft, wenn der erste dürfen wir den Versicherungsschutz jedoch nicht versagen, Beitrag wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des a) vor Vertragsbeginn gezahlt wird oder Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den b) innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungs- Umfang der Leistung ursächlich war. scheines gezahlt wird oder c) von uns entsprechend § 5 im Lastschriftverfahren einge­zogen werden kann. Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft 2 [Seite 3] 3. Leistungsfreiheit 3. Beendigung des Lastschriftverfahrens Zahlen Sie den ersten Beitrag verspätet, beginnt der Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern wir die Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder haben Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag Rechtsfolgen aufmerksam gemacht haben. Das gilt nicht, wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu berechtigt, künftig Beitragszahlung außerhalb des vertreten haben. Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind in diesem Fall zur Übermittlung des Bei­trages erst verpflichtet, wenn Sie 4. Rücktritt von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind. Zahlen Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht § 6 Vertragsdauer, Verlängerung, Kündigung gezahlt ist. Im Falle des Rücktritts steht uns eine angemes- sene Geschäftsgebühr zu. Wir können nicht zurücktreten, 1. Vertrag mit Verlängerung wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu 1.1 Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebe- vertreten haben. nen Zeitraum abgeschlossen und verlängert sich über den Ablauftermin hinaus um jeweils ein Jahr, wenn er nicht § 4 Zahlung des Folgebeitrages von Ihnen oder uns gekündigt wird. 1. Fälligkeit 1.2 Sie können den Vertrag jederzeit mit Wirkung ab Zugang Ihrer Erklärung bei uns oder zu einem von Ihnen ge- Die Folgebeiträge sind zum Monatsersten des Beginns wünschten späteren Zeitpunkt kündigen. jeder Versicherungsperiode fällig. 1.3 Wir können unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu 2. Verzug dem im Versicherungsschein angegebenen Ablauftermin 2.1 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten oder zum Ende jedes darauf folgenden Versicherungs­ Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die jahres kündigen. verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. 2. Vertrag ohne Verlängerung 2.2 Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug Ist nach dem Versicherungsschein keine automatische ent­standenen Schadens zu verlangen. Vertragsverlängerung entsprechend Nr. 1.1 vorgesehen, 3. Zahlungsaufforderung weil Sie mit uns die Absicherung einer vorübergehenden Sind Sie mit der Zahlung in Verzug, werden wir Sie auf Gefahr vereinbart haben (z.B. Bauwesenversicherung), Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und Ihnen endet die Versicherung abweichend von Nr. 1 zum eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. vereinbarten Ablauf. Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die 3. Kündigung nach einem Versicherungsfall rück­ständigen Beträge des Beitrages sowie die Zinsen und 3.1 Nach einem Versicherungsfall kann der Vertrag vorzeitig Kosten im Einzelnen beziffern und die mit dem Fristablauf gekündigt werden, wenn wir eine Leistung erbracht oder verbundenen Rechtsfolgen angeben. Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben. 4. Leistungsfreiheit Das Kündigungsrecht besteht auch, wenn ein Geschädig- Sind Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist noch mit der ter Sie wegen eines unter den Versicherungsschutz Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur fallenden Haftpflichtanspruches verklagt. Zahlung kein Versicherungsschutz, sofern Sie mit der 3.2 Unsere Kündigung muss Ihnen spätestens einen Monat Zahlungsauf­forderung nach Nr. 3 darauf hingewiesen nach Leistung, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft wurden. des Urteiles zugegangen sein und wird einen Monat nach Zugang bei Ihnen wirksam. § 5 Lastschriftverfahren 3.3 Ihnen steht das Kündigungsrecht nach Nr. 1.2 zu. 1. Rechtzeitigkeit der Zahlung § 7 Versicherungsjahr, Versicherungsperiode Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto verein- bart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum 1. Versicherungsjahr Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und Sie einer Ein Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum berechtigten Einziehung nicht widersprechen. von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer 2. Unverschuldete verspätete Zahlung jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versiche- rungsjahr entsprechend verkürzt. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch 2. Versicherungsperiode rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schrift­ 2.1 Bei jährlicher Beitragszahlung entspricht die Versicherungs- lichen Zahlungsaufforderung erfolgt. periode dem Versicherungsjahr. 2.2 Ist die Zahlung des Beitrages in halbjährlichen, vierteljähr­ lichen oder monatlichen Raten vereinbart, unterteilt sich das Versicherungsjahr entsprechend in zwei, vier oder zwölf Versicherungsperioden. Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft 3 [Seite 4] 2.3 Bei Verträgen ohne Verlängerung (§ 6 Nr. 2) entspricht die E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Versicherungsperiode der Vertragslaufzeit. Telefon: 0800 / 3696000; Fax: 0800 / 3699000 Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab­­­­­ § 8 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung hängige und für Sie kostenfrei arbeitende Schlichtungs- stelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsver- Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf fahren vor dieser Stelle teilzunehmen. der Versicherungsperiode haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Sofern Sie diesen Versicherungsvertrag online (z.B. über Versicherungsschutz bestanden hat. eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können Sie sich mit Ihrer Beschwerde auch online an die Wenn wir nach § 2 vom Vertrag zurücktreten oder Sie Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Ihren Antrag nach § 8 des Gesetzes über den Versiche- Union (http://ec.europa.eu/consumers/odr/) wenden. Ihre rungsvertrag (VVG) widerrufen oder einen Widerspruch Beschwerde wird dann über diese Plattform an den nach § 5 Abs. 1 und 2 VVG erklären, steht uns der Teil des Ombudsmann für Versi-cherungen weitergeleitet. Beitrages zu, welcher der Vertragszeit entspricht, die bis zum Zugang der Erklärung bei der anderen Partei abge­ 1.2 Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten laufen ist. Meinungsverschiedenheiten bei der Vertrags­abwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherer unter­liegen wir der § 9 Herabsetzung des Beitrages Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Ist wegen bestimmter Gefahrumstände ein höherer Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Beitrag vereinbart und fallen diese Umstände nach Sektor Versicherungsaufsicht Stellung Ihres Versicherungsantrages oder nach Vertrags- Graurheindorfer Straße 108 schluss weg oder haben sie ihre Bedeutung verloren oder 53117 Bonn wurde ihr Vorliegen von Ihnen nur irrtümlich angenom- E-Mail: poststelle@bafin.de men, sind wir ver­pflichtet, den Beitrag zu dem Zeitpunkt Telefon: 0228 / 41080; Fax: 0228 / 41081550 herabzusetzen, zu dem Sie uns den Wegfall melden. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht keine Schlichtungsstelle ist § 10 Mitteilungen, Anschriftenänderungen und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen richten 1.3 Außerdem haben Sie die Möglichkeit den Rechtsweg zu Sie bitte an unsere Hauptverwaltung. beschreiten. Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht 2. Zuständiges Gericht mit­­ge­­­teilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge- 2.1 Wenn Sie uns aus diesem Versicherungsvertrag verklagen schriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. sollten, ist das Gericht an unserem Sitz zuständig. Örtlich Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermange- einer Änderung Ihres Namens. lung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2.2 Wir können Klagen gegen Sie bei dem für Ihren Wohnsitz § 11 Verjährung zuständigen Gericht erheben. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in § 13 Anzuwendendes Recht drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den all­gemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. (BGB). Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns § 14 Keine Nachteile gegenüber GDV-Muster­ angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmel- bedingungen dung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen Die Ihrem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedin- unsere Entscheidung in Textform zugeht. gungen weichen ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den entsprechenden Musterbedingungen ab, wie sie zum § 12 Meinungsverschiedenheiten, Zuständiges Stichtag 1.1.2013 vom Gesamtverband der Deutschen Gericht Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlen werden. 1. Meinungsverschiedenheiten § 15 Mindeststandards Arbeitskreis Beratungs- 1.1 Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind prozesse oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich Wir garantieren Ihnen, dass unsere Bedingungen die an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse Versicherungsombudsmann e.V. vom Februar 2010 erfüllen. Postfach 080632 10006 Berlin Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft 4 [Seite 5] § 16 Künftige Bedingungsverbesserungen Grobe Fahrlässigkeit Werden die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungs- Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen wird. Dies nehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für Ihren (BGH VersR 94, S. 314), wenn selbst einfachste Überlegun- Vertrag. gen nicht angestellt und keine Maßnahmen ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen. § 17 Sanktionsklausel Vorsatz Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- Vorsatz ist eine bewusste Handlung oder ein bewusstes mungen – Versicherungsschutz und Anspruch auf jegliche Unterlassen, welches ein bestimmtes Ergebnis beabsichtigt Leistungen nur, soweit und solange dem keine auf die Ver- oder zumindest billigend in Kauf nimmt. tragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Arglistige Täuschung Finanzsanktionen bzw. Embargos der Euro­päischen Union, Eine arglistige Täuschung (§ 123 BGB) liegt vor, wenn der Vereinten Nationen oder der Bundesrepublik Deutsch- jemand bei einem anderen vorsätzlich einen Irrtum land ent­gegenstehen. hervorruft, um diesen zu einer erwünschten Handlung zu Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank­ bewegen. Auch wenn dies in den Bedingungen nicht tionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von ausdrücklich aufgeführt ist, besteht im Falle arglistiger Amerika und des Vereinigten Königreichs, soweit dem Täuschung die Möglichkeit zur Anfechtung von Rechtsge- nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der schäften mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit von Anfang Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. an (§ 142 BGB). Vorbemerkungen zu sämtlichen Privat­ Verbindliche Erläuterungen zu den B01 versicherungsbedingungen Zu § 1 Am Vertrag beteiligte Personen Repräsentant Besitz des Versicherungsscheines (zu § 1 Nr. 2.1) Repräsentant des Versicherungsnehmers ist, wer in dem Auch wenn die versicherte Person den Versicherungs- Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, schein besitzt, steht die Ausübung der Rechte aus diesem aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses Vertrag nur Ihnen zu. an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist, d.h. mit der tatsächlichen Risikoverwaltung betraut ist (BGH Verhalten der versicherten Person (zu § 1 Nr. 2.2) 21.04.1993 - IV ZR 34/92). Soweit der Vertrag sowohl Ihre Interessen als auch die Das kann z.B. der Hausverwalter der versicherten Immobilie Inte­ressen der versicherten Person umfasst, müssen Sie sein, im Hinblick auf die Pflicht, Wasserleitungen abzu­ sich für Ihre Interessen die Kenntnis und das Verhalten der sperren, oder die Ehefrau im Hinblick auf den versicherten ver­sicherten Person nur zurechnen lassen, wenn diese Ihr und ausschließlich von ihr getragenen Schmuck. Repräsentant ist. Unverzüglich Zu § 3 Beginn des Versicherungsschutzes Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“. Es kommt daher auf die Umstände des Einzelfalles an, Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel welche Zeitspanne noch als unverzüglich anzusehen ist. (zu § 3 Nr. 1) Wir werden jedoch in keinem Fall etwas einwenden, Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein wenn Sie eine unverzüglich zu erfüllende Anzeigepflicht Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung innerhalb einer Woche erfüllen. einge­treten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin Verschuldensfragen bestehenden Vorversicherung fällt, werden wir die Schaden­ bearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises In den B01 sowie in den übrigen Bedingungen werden in unserer Zuständigkeit ablehnen.
Können wir uns mit dem Anlehnung an die gesetzlichen Bestimmungen des Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) und des Schaden zuständig ist, treten wir im Rahmen des mit uns Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verschiedene Begriffe im vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung. Dabei Zusammenhang mit Verschuldensfragen verwendet: leisten wir jedoch nicht mehr, als auch im Falle einer Fahrlässigkeit unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche worden wäre. Unsere Leistung erbringen wir unter der Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Voraussetzung, dass Sie uns soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre diesbezüg­lichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an uns abtreten. Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft 5 [Seite 6] Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an uns Zu § 14 Keine Nachteile gegenüber abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden GDV-Musterbedingungen tatsächlich nicht in unsere Zuständigkeit fiel und der Die aktuell vom Gesamtverband der Deutschen Versiche- Vorver­sicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur rungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Bedingungen Leistung verpflichtet war, können wir von Ihnen die zu viel sind unter www.gdv.de einzusehen. Unsere Bedingungs- erbrachte Leistung zurückverlangen. garantie bezieht sich auf den Stand der Musterbedingun- Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den gen zu dem in § 14 genannten Stichtag. Schaden zuständig ist, erbringen wir auch eine sich gegen- Sollte entgegen unserer Bedingungsgarantie eine für Sie über der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern nachteilige Abweichung von den Musterbedingungen festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des vorliegen, können Sie verlangen, dass wir Sie so stellen, Abschlusses bei unserer Gesellschaft noch keine Anzeichen als würden anstelle unserer Bedingungen die entsprechen- für einen bereits eingetretenen Schaden gab. den, vom GDV empfohlenen Bedingungen gelten. Uhrzeit bei Versicherungswechsel (zu § 3 Nr. 1) Um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes zu Zu § 15 Mindeststandards Arbeitskreis vermeiden, beginnt der Versicherungsschutz abweichend Beratungsprozesse von den Angaben im Versicherungsschein nicht um 12 Uhr, Der Arbeitskreis Beratungsprozesse (www.beratungspro- sondern bereits um 0 Uhr, falls die Vorversicherung um zesse.de) ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände 0 Uhr des gleichen Tages bzw. um 24 Uhr des Vortages und Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt endet. Risikoanalysen und Mindeststandards für die Vermittler. Wir garantieren die Einhaltung der Mindeststandards mit Zu § 4 Zahlung des Folgebeitrages dem in § 15 genannten Stand. Verzicht auf außerordentliches Kündigungsrecht Zu § 16 Künftige Bedingungsverbesserungen Wir verzichten ausdrücklich auf das uns nach den gesetz­­­ lichen Bestimmungen zustehende Recht zur außerordent­ Wenn wir ein Bedingungswerk verbessern, gilt dieses lichen Kündigung wegen Nichtzahlung eines Folgebeitrages. unter folgenden Voraussetzungen automatisch auch für bestehende Verträge: Zu § 6 Vertragsdauer, Verlängerung, a) die geänderten Bedingungen enthalten keine Regelun- Kündigung gen, die sich nachteilig für die Versicherungsnehmer auswirken können, Zusammentreffen mehrerer Kündigungen b) d  ie verbesserten Bedingungen sind für die Kunden nicht Werden zu einem Vertrag mehrere Kündigungen ausge­ mit einem Mehrbeitrag verbunden. sprochen (gemäß § 6 oder nach anderen Bestimmungen), Wenn wir künftig geänderte Bedingungen mit unveränder­ so gilt immer die Kündigung, die zum frühesten Zeitpunkt ter Bedingungsnummer (also z.B. neue „B01“) einführen, wirksam wird. gelten diese automatisch auch für Ihren Vertrag. Wir Kündigung nach einem Versicherungsfall (zu § 6 Nr. 3.3) können uns dann auf eventuelle Schlechterstellungen der neuen Bedingungen nicht berufen. Sie können den Vertrag nach einem Versicherungsfall auch dann mit sofortiger Wirkung (oder zu einem von Ihnen Neue Bedingungen unter geänderter Bedingungsnummer gewünschten späteren Zeitpunkt) kündigen, wenn der gelten nur im Falle ausdrücklicher Vereinbarung, bei Vertrag entsprechend Nr. 2 für einen festen Zeitraum Anwendung des dann gültigen Tarifes und unter uneinge- abgeschlossen wurde. schränkter Wirksamkeit der neuen Bedingungsregelungen. Zu § 8 Beitrag bei vorzeitiger Vertrags­  beendigung Bei Vertragsbeginn fehlendes versichertes Interesse Wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versiche- rung nicht besteht oder die Versicherung für ein künftiges Interesse genommen ist, welches nicht entsteht, sind Sie entsprechend § 80 des Gesetzes über den Versicherungs- vertrag (VVG) nicht zur Beitragszahlung verpflichtet. Wir können stattdessen eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. B01 / pdf / 06.26.9 InterRisk Versicherungs-AG Vorstand: Carl-Bosch-Straße 5 Vienna Insurance Group Dr. Florian Sallmann (Vors.), 65203 Wiesbaden Telefon: 0611 2787-0 Sitz / Registergericht: Beate Krost, Christoph Wolf Postfach 25 72 www.interrisk.de Wiesbaden HRB 8043 Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger 65015 Wiesbaden info@interrisk.de
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