Volltext der Bedingungen
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Volltext aufklappen: Bedingungen Professions by Hiscox, Versicherung für Dienstleister 01/2019
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Bedingungen 01/2019
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Professions by Hiscox
Bedingungen 01/2019
Entschädigungsgrenzen 4
Index
Abschnitt A – Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 5
I. Was ist versichert? 5
1. Versicherte Tätigkeiten 5
2. Werbung und Marketing für das eigene Unternehmen 5
3. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 5
4. Was ist noch versichert? 5
II. Was ist nicht versichert? 7
Abschnitt B – Allgemeine Regelungen 8
I. Wer ist versichert? 8
1. Mitversicherte Personen 8
2. Subunternehmer 8
3. Neue Tochtergesellschaften 8
4. Repräsentantenklausel 8
II. Versicherungsfall 9
1. Versicherungsfall in der Vermögensschaden- 9
Haftpflichtversicherung
2. Versicherungsfall in der Eigenschadenversicherung 9
3. Serienschaden 9
4. Kumulklausel 9
III. Versicherter Zeitraum 9
1. Vorwärtsversicherung 9
2. Nachmeldefrist 9
3. Subsidiäre Rückwärtsversicherung bei Bestehen eines 9
Vorvertrages
4. Rückwärtsversicherung 9
IV. Räumlicher Geltungsbereich 10
V. Leistungen des Versicherers 10
1. Versicherungsschutz 10
2. Erfüllung eines Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag 10
3. Abwehr eines Haftpflichtanspruchs 10
4. Einstweilige Verfügung, Unterlassung, Widerruf 10
5. Kosten 10
6. Sonstiges 11
7. Leistungsobergrenzen 11
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Professions by Hiscox
Bedingungen 01/2019
VI. Prämienanpassung infolge Umsatzänderung 11
VII. Obliegenheiten 11
1. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 11
2. Folgen der Obliegenheitsverletzung 12
VIII. Änderungen des versicherten Risikos 12
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Bedingungen 01/2019
Entschädigungsgrenzen
In Ergänzung der im Versicherungsschein aufgeführten Entschädigungsgrenzen gelten
folgende weitere Entschädigungsgrenzen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung:
Entschädigungsgrenze für Vertragsstrafe wegen der Verletzung von 25.000 €
Geheimhaltungspflichten
Entschädigungsgrenze für Eigenschaden bei Verlust von Dokumenten 100.000 €
Entschädigungsgrenze für Kosten bei Reputationsschäden 100.000 €
Entschädigungsgrenze für Vertrauensschäden 100.000 €
Entschädigungsgrenze für Beschädigung oder Zerstörung der Website 100.000 €
Entschädigungsgrenze für Kosten strafrechtlicher Verteidigung 100.000 €
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Abschnitt A – Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Professions by Hiscox
I. Was ist 1. Versicherte Tätigkeiten
versichert? Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein genannten Tätigkeiten.
2. Werbung und Marketing für das eigene Unternehmen
Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Veröffentlichungen im
Zusammenhang mit den Produkten oder Dienstleistungen des Versicherungsnehmers.
3. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen
Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden (inklusive eines etwaigen
immateriellen Schadens) verantwortlich gemacht werden.
Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung
des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden
(Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen,
insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen) sind, noch sich aus solchen Schäden
herleiten. Als Vermögensschaden gilt auch der Verlust, die Veränderung oder Blockade
elektronischer Daten.
Der Versicherer gewährt auch Versicherungsschutz für Ansprüche auf Schadenersatz,
Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen:
− Verschuldens bei Vertragsverhandlungen,
− Nicht- oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht oder
− Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht.
Versichert sind Verzögerungsschäden, soweit diese nicht auf einer vorsätzlich oder grob
fahrlässig fehlerhaften Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen,
finanziellen oder personellen Ressourcen beruhen.
Versicherungsschutz besteht bei der Verletzung von Geheimhaltungspflichten und der
Verletzung von Schutz- und Urheberrechten, wie z.B.:
− Persönlichkeitsrechte,
− Namensrechte,
− Markenrechte,
− Lizenzrechte.
Vertragsstrafen wegen der Verletzung von Geheimhaltungspflichten oder
Datenschutzvereinbarungen sind bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze vom
Versicherungsschutz umfasst.
Ebenfalls versichert sind Schäden, die durch sich selbst reproduzierende schadhafte
Codes (z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde) verursacht werden.
4. Was ist noch versichert?
4.1. Drittschäden
4.1.1. Sachschaden-Haftpflichtversicherung
Der Versicherer gewährt ferner Versicherungsschutz für Ansprüche wegen
Sachschäden an Akten, Schriftstücken und sonstigen beweglichen Sachen, die
von dem Auftraggeber im Rahmen der Auftragserledigung zugänglich gemacht
werden.
Das Abhandenkommen oder der Verlust fremder Schlüssel oder fremder Code-
Karten von Türen oder Schließanlagen ist vom Versicherungsschutz umfasst,
wenn sich jene rechtmäßig im Besitz des Versicherungsnehmers oder
mitversicherter Personen befanden; der Versicherungsschutz umfasst die
notwendigen Kosten für Änderungen oder Erneuerungen der Schlösser,
Schließanlagen, Schlüssel oder Code-Karten sowie vorübergehende
Objektsicherungsmaßnahmen.
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Abschnitt A – Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Professions by Hiscox
4.1.2. Pauschalierter Schadenersatz
Versicherungsschutz besteht auch, wenn der Versicherungsnehmer oder eine
mitversicherte Person mit einem Auftraggeber für den Fall der Verursachung
eines Schadens einen pauschalierten Schadenersatz vereinbart hat, sofern der
Versicherer dieser Vereinbarung ausdrücklich zugestimmt hat und dieses in den
Besonderen Vertragsvereinbarungen dokumentiert ist.
4.2. Eigenschäden
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten
Personen gegen Abtretung der diesen zustehenden Haftpflichtansprüche
außerdem im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen Versicherungsschutz
für Schäden, die er selbst erleidet (Eigenschäden).
4.2.1. Verlust von Dokumenten
Versicherungsschutz besteht für notwendige Kosten für die Wiederbeschaffung
eigener schriftlicher Dokumente, die der Versicherungsnehmer oder
mitversicherte Tochtergesellschaften zur Auftragserledigung benötigen, soweit
ein Dritter mit der Wiederbeschaffung beauftragt wurde.
4.2.2. Reputationsschäden
Der Versicherer ersetzt nach vorheriger Abstimmung die notwendigen Kosten
eines PR-Beraters zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung eines
substanziellen Reputationsschadens, wenn dem Versicherungsnehmer oder
den mitversicherten Tochtergesellschaften aufgrund eines Versicherungsfalles
ein Reputationsschaden droht oder bereits eingetreten ist.
4.2.3. Vertrauensschäden
Versicherungsschutz besteht für Eigenschäden des Versicherungsnehmers und
der mitversicherten Tochtergesellschaften, welche diesen infolge der
vorsätzlichen Verwirklichung eines Vermögensdelikts durch ihre Angestellten
oder freien Mitarbeiter zugefügt werden.
4.2.4. Beschädigung oder Zerstörung der Website
Versicherungsschutz besteht für die notwendigen Kosten der Wiederherstellung
der Website des Versicherungsnehmers und der mitversicherten
Tochtergesellschaften, wenn diese durch Dritte, die nicht zu den mitversicherten
Personen gehören, beschädigt oder zerstört wurde.
4.2.5. Ansprüche auf Zahlung von Honorar- oder Werklohnforderungen
Im Zusammenhang mit einem möglichen versicherten Haftpflichtschaden kann
der Versicherer nach freiem Ermessen ausstehende Honorar- oder
Werklohnforderungen des Versicherungsnehmers und der mitversicherten
Tochtergesellschaften erstatten, wenn der Vertragspartner schriftlich
angekündigt hat, Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit demselben
Vertragsverhältnis geltend zu machen, die über die Summe der ausstehenden
Honorar- oder Werklohnforderungen hinausgehen.
Dies gilt nur, soweit die Zahlung der ausstehenden Honorar- oder
Werklohnforderungen durch den Versicherer mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit zu einer Vermeidung weitergehender rechtlicher
Auseinandersetzungen führt. Soweit es trotz der Zahlung der ausstehenden
Honorar- oder Werklohnforderungen zur Durchsetzung von
Haftpflichtansprüchen kommt, besteht insoweit kein Anspruch auf deren
Erfüllung.
4.2.6. Kosten strafrechtlicher Verteidigung
Bei der Verteidigung gegen einen strafrechtlichen Vorwurf, der einen unter den
Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben könnte,
ersetzt der Versicherer die notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen
Kosten eines Strafverteidigers, einschließlich der Kosten eines Verfahrens, mit
dem gegen eine gerichtliche Vorladung des Versicherungsnehmers oder einer
mitversicherten Person vorgegangen wird.
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Abschnitt A – Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
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II. Was ist nicht Kein Versicherungsschutz wird gewährt für
versichert? 1. Ansprüche auf Vertragserfüllung sowie wegen Vertragsstrafen, Garantie- oder
Erfolgszusagen,
2. Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung oder wissentlichen Abweichens von
Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers; der Versicherer übernimmt
jedoch die Abwehr von Haftpflichtansprüchen bis zur Feststellung der wissentlichen
Pflichtverletzung oder des wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder
Anweisung des Auftraggebers durch rechtskräftiges Urteil, Entscheidung eines
Mediators oder Anerkenntnis der versicherten Personen; in diesem Fall ist der
Versicherungsnehmer zur Rückzahlung sämtlicher vom Versicherer auf diesen
Versicherungsfall erbrachten Leistungen verpflichtet,
3. Ansprüche wegen der Tätigkeit als Architekt oder Ingenieur, insbesondere wegen
Planung, Konstruktion oder Berechnung von Fabriken, Gebäuden, Maschinen und
Anlagenkomponenten einschließlich der Bauüberwachung (Architekten- und
Ingenieurrisiko),
4. Ansprüche, die sich aus Geldstrafen, Bußen oder Entschädigungen mit Strafcharakter
(z.B. punitive oder exemplary damages) ergeben,
5. Ansprüche
− des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen gegeneinander,
− von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern des
Versicherungsnehmers, wenn dieser eine offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist,
− von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
Gesellschaftern durch Mehrheitsbeteiligung verbunden sind,
6. Ansprüche wegen Tätigkeiten, durch die Boden, Wasser oder Luft verändert werden,
7. Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, geldwerten Zeichen oder Wertsachen,
8. Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
asbesthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind,
9. Ansprüche wegen Schäden, die durch Androhung oder Anwendung von Gewalt,
insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, Terrorismus, verursacht oder vergrößert werden.
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Abschnitt B – Allgemeine Regelungen
Professions by Hiscox
I. Wer ist 1. Mitversicherte Personen
versichert? Mitversicherte Personen sind die
− Mitglieder der Geschäftsführung des Versicherungsnehmers,
− angestellten Mitarbeiter des Versicherungsnehmers,
− in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter von
Zeitarbeitsunternehmen, Praktikanten und Werksstudenten,
− in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten freien Mitarbeiter
(natürliche Personen), soweit diese im Namen und Auftrag des
Versicherungsnehmers tätig werden,
− Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers im Inland sowie in den
Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).
Ansprüche gegen Tochtergesellschaften, Niederlassungen oder Zweigstellen außerhalb
des EWR sind vom Versicherungsschutz umfasst, soweit diese im Versicherungsschein
ausdrücklich als mitversicherte Personen genannt sind.
2. Subunternehmer
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch einen vom
Versicherungsnehmer beauftragten Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen verursacht
werden. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht dieser Subunternehmer oder
Erfüllungsgehilfen, soweit diese keine mitversicherten Personen sind.
3. Neue Tochtergesellschaften
Wird eine Gesellschaft durch Gründung oder Erwerb während der Vertragslaufzeit zu einer
Tochtergesellschaft, besteht für Versicherungsfälle nach dem Zeitpunkt der Gründung
oder des Erwerbs automatisch Versicherungsschutz. Beläuft sich der Umsatz der neu
gegründeten oder erworbenen Tochtergesellschaft zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des
Erwerbs auf mehr als 20 % der konsolidierten Umsatzsumme der Versicherungsnehmer,
so besteht Versicherungsschutz nur vorbehaltlich der Einigung über eine Bedingungs- und
Prämienanpassung.
Beide Absätze beziehen sich nicht auf Gesellschaften außerhalb des EWR sowie auf
Versicherungsfälle,
− die auf Pflichtverletzungen beruhen, für die aus einem anderen
Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht, oder
− die auf Pflichtverletzungen beruhen, welche dem Versicherungsnehmer
oder mitversicherten Personen zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der
Gründung bekannt waren.
4. Repräsentantenklausel
Repräsentanten im Sinne des Vertrages sind
− die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften),
− die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
− die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften),
− die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften),
− die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts),
− die Inhaber (bei Einzelfirmen),
− bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden,
Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach
den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane,
− der Leiter der Rechtsabteilung sowie angestellte Risk-Manager,
− bei ausländischen Firmen der dem Vorstehenden entsprechende
Personenkreis.
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Abschnitt B – Allgemeine Regelungen
Professions by Hiscox
II. Versicherungsfall 1. Versicherungsfall in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Als Versicherungsfall im Sinne der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gilt jedes
Tun oder Unterlassen, das Haftpflichtansprüche gegen eine versicherte Person zur Folge
haben könnte (Verstoß). Wird ein Schaden durch Unterlassen verursacht, gilt der
Versicherungsfall im Zweifel als an dem Tag eingetreten, an dem spätestens hätte
gehandelt werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
2. Versicherungsfall in der Eigenschadenversicherung
Der Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das die Schädigung des Dritten oder des
Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführt. Auf den Zeitpunkt der
Schadenverursachung kommt es nicht an.
3. Serienschaden
Mehrere im versicherten Zeitraum eintretende Versicherungsfälle, die auf derselben
Ursache oder auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
zeitlichem Zusammenhang beruhen, gelten als ein einziger Versicherungsfall, der im
Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
4. Kumulklausel
Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten
Versicherungssummen begrenzt, wenn für ein und denselben Verstoß oder für ein und
dasselbe Schadenereignis Versicherungsschutz über mehrere Versicherungsverträge der
Hiscox Gruppe oder mehrere Module dieses Versicherungsvertrages besteht. Eine
Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt.
III. Versicherter 1. Vorwärtsversicherung
Zeitraum Der Versicherungsschutz umfasst alle während der Dauer des Versicherungsvertrages
eintretenden Versicherungsfälle.
Dies gilt nicht für Versicherungsfälle,
− für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz
besteht oder
− deren Entstehung der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte
Person bei Abgabe der Vertragserklärung vorhergesehen hat.
2. Nachmeldefrist
Versicherungsschutz besteht nur für Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später
als 10 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.
3. Subsidiäre Rückwärtsversicherung bei Bestehen eines Vorvertrages
Der Versicherungsschutz umfasst auch vor Abschluss des Versicherungsvertrages
eingetretene Versicherungsfälle, wenn der Vertrag unmittelbar an einen anderen
Versicherungsvertrag gleicher Art anschließt und der Versicherungsfall dort wegen Ablaufs
einer Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist nicht mehr gedeckt ist. Kein rückwirkender
Versicherungsschutz besteht, wenn der Vorvertrag eine Nachhaftungs- oder
Nachmeldefrist von weniger als 2 Jahren vorsieht, der Versicherungsfall dem
Vorversicherer vor Ablauf der Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist hätte gemeldet werden
können oder der Versicherungsfall dem Versicherungsnehmer oder der in Anspruch
genommenen mitversicherten Person vor Abgabe der Vertragserklärung bekannt war. Der
Versicherungsschutz beschränkt sich auf den Umfang des Vorvertrages, wenn jener
geringer ist. Soweit rückwirkender Versicherungsschutz besteht, gelten die zu Beginn des
ersten Versicherungsjahres vereinbarten Versicherungsbedingungen.
4. Rückwärtsversicherung
Rückwirkender Versicherungsschutz für vor Abschluss des Versicherungsvertrages
eingetretene Versicherungsfälle besteht darüber hinaus nur bei ausdrücklicher
Vereinbarung.
Bei der Vereinbarung rückwirkenden Versicherungsschutzes besteht kein
Versicherungsschutz für Versicherungsfälle,
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Abschnitt B – Allgemeine Regelungen
Professions by Hiscox
− für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz
besteht oder
− welche dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person vor
Abgabe der Vertragserklärung bekannt waren. Soweit rückwirkender
Versicherungsschutz besteht, gelten die zu Beginn des ersten
Versicherungsjahres vereinbarten Versicherungsbedingungen.
IV. Räumlicher Es besteht weltweiter Versicherungsschutz, mit der Ausnahme von Ansprüchen, die vor
Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des
Geltungsbereich Rechts dieser Staaten beruhen.
Für Ansprüche, die vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden oder
auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen, besteht jedoch
Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche wegen
− der Teilnahme an oder der Durchführung von Geschäftsreisen,
− der Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen,
− indirekter Exporte von Produkten oder Dienstleistungen in die USA oder
nach Kanada; ein indirekter Export liegt dann vor, wenn Produkte oder
Dienstleistungen in die USA oder nach Kanada gelangt sind, ohne dass der
Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen dies veranlasst haben.
V. Leistungen des 1. Versicherungsschutz
Versicherers Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter
und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche in Verfahren sowohl gerichtlicher als
auch außergerichtlicher sowie schiedsgerichtlicher Art durch den Versicherer. Im Rahmen
eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung,
insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung,
überlassen wird.
Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der
Eigenschäden.
Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch, die Kosten der Sanierungs- und
Kostentragungspflicht oder der Eigenschaden den vereinbarten Selbstbehalt übersteigen.
Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme, den Kosten der
Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder dem Eigenschaden abgezogen.
2. Erfüllung eines Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag
Der Versicherer weist den zu zahlenden Betrag spätestens innerhalb einer Woche nach
Fälligkeit, etwaige Renten an den Fälligkeitsterminen zur Auszahlung an.
3. Abwehr eines Haftpflichtanspruchs
Der Versicherer übernimmt die Abwehr des Anspruchs und trägt die notwendigen
außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten. Davon umfasst sind auch die Kosten einer
mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten
Person betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention.
4. Einstweilige Verfügung, Unterlassung, Widerruf
Der Versicherer übernimmt ferner notwendige außergerichtliche und gerichtliche Kosten
der Abwehr eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen
den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person begehrt wird. Dies gilt auch für
Verfügungen oder Klagen, die einen Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf zum
Gegenstand haben und im Zusammenhang mit einem möglichen Versicherungsfall
stehen.
5. Kosten
Als Kosten gelten Anwalts-, Gutachter-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, Reise-
und Schadenregulierungskosten.
Kosten, die nicht auf Weisung oder Veranlassung des Versicherers entstehen,
insbesondere Kosten eines ohne Zustimmung des Versicherers beauftragten
Rechtsanwalts, werden nicht erstattet. Ebenfalls nicht erstattet werden Kosten einer
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Abschnitt B – Allgemeine Regelungen
Professions by Hiscox
Streitverkündung gegen den Versicherer und Kosten, die dem Versicherungsnehmer oder
einer mitversicherten Person für den aus Anlass eines Versicherungsfalles erforderlichen
Schriftwechsel entstehen.
6. Sonstiges
Darüber hinaus ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten eines Verfahrens, mit dem
gegen eine gerichtliche Vorladung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten
Person vorgegangen wird, soweit die Vorladung im Zusammenhang mit einem
versicherten Haftpflichtanspruch steht.
7. Leistungsobergrenzen
7.1. Je Versicherungsfall
Die Leistung des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die vereinbarte
Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze beschränkt. Kosten oder
anderweitige Aufwendungen werden hierauf nicht angerechnet. Soweit Ansprüche
vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden, werden die dadurch
entstehenden Kosten jedoch auf die vereinbarte Versicherungssumme oder
Entschädigungsgrenze angerechnet.
7.2. Je Versicherungsjahr/Jahreshöchstleistung
Die Leistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist auf die vereinbarte
Jahreshöchstleistung beschränkt. Kosten oder anderweitige Aufwendungen werden
hierauf angerechnet.
7.3. Kostenerstattung bei Überschreitung einer Leistungsobergrenze
Übersteigt der geltend gemachte Anspruch eine der Leistungsobergrenzen, trägt der
Versicherer Kosten nur in dem Umfang, in welchem diese bei einem Anspruch in
Höhe der Leistungsobergrenze entstanden wären.
VI. Prämien- Ergänzend zu Ziffer II. Allgemeine Regelungen, Bedingungen 01/2019 („Anpassung des
Prämiensatzes“) gilt nachstehende Regelung zur Prämienanpassung:
anpassung
infolge Soweit die Prämie in Abhängigkeit vom Umsatz des Versicherungsnehmers berechnet
wird, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers
Umsatzänderung Änderungen des konsolidierten Jahresumsatzes abzüglich Umsatzsteuer in Textform
anzuzeigen (Änderungsanzeige). Hierzu übersendet der Versicherer dem
Versicherungsnehmer einen Fragebogen, der innerhalb von drei Monaten zu beantworten
ist. Auf Verlangen des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder
sonstige Belege nachzuweisen.
Bei einer Änderung des Jahresumsatzes erfolgt eine Prämienanpassung für die gesamte
laufende Versicherungsperiode. Für frühere Versicherungsperioden wird keine
Prämienanpassung vorgenommen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Änderungsanzeige, kann der
Versicherer anstelle der Prämienanpassung die für die gesamte laufende
Versicherungsperiode vereinbarte Prämie noch einmal verlangen. Wird die
Änderungsanzeige innerhalb eines Monats nach Empfang der Nachzahlungsaufforderung
des Versicherers nachgeholt, erlischt die Pflicht des Versicherungsnehmers zur
nochmaligen Zahlung der Prämie und der Versicherer nimmt die Prämienanpassung vor.
VII. Obliegenheiten 1. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
1.1. Anzeige bestimmter Umstände
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich nach
Kenntniserlangung anzuzeigen:
1.1.1. den Eintritt eines Versicherungsfalles,
1.1.2. die Erhebung eines gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichteten
Anspruchs,
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Abschnitt B – Allgemeine Regelungen
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1.1.3. gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichtete Gerichts- oder
Ermittlungsverfahren, Mahnbescheide, Arreste, Strafbefehle, Streitverkündungen,
einstweilige Verfügungen, selbstständige Beweisverfahren und Anträge auf
Prozesskostenhilfe durch den Anspruchsteller.
1.2. Einlegung bestimmter Rechtsbehelfe
Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf
Schadenersatz hat der Versicherungsnehmer, ohne die Weisung des
Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die sonst
erforderlichen Rechtsbehelfe einzulegen.
1.3. Befolgung der Weisungen des Versicherers
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Befolgung der Weisungen des
Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient,
sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der
Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
unterstützen, ausführlich und wahrheitsgemäß Bericht zu erstatten, alle
Tatsachen, die den Versicherungsfall und die Schadenfolgen betreffen,
mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des
Versicherungsfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden.
1.4. Überlassung der Verfahrensführung an den Versicherer
Kommt es zu einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsstreit bzw.
Schiedsverfahren über einen Haftpflichtanspruch, hat der Versicherungsnehmer
die Verfahrensführung dem Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer
bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht zu erteilen und jede mögliche
Auskunft zu geben.
1.5. Beachtung der Regulierungsvollmacht des Versicherers
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr eines
Haftpflichtanspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden außergerichtlichen und
gerichtlichen Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
2. Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die
Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die
Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
Versicherungsnehmer.
In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für
die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers
wird der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge der vollständigen oder
teilweisen Leistungsfreiheit durch gesonderte Mitteilung in Textform hinweisen.
VIII. Änderungen des Bei einer Änderung des versicherten Risikos gelten die §§ 23 ff. VVG, soweit in diesem
Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.
versicherten
Risikos
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Volltext aufklappen: Bedingungen Professions by Hiscox, Versicherung für Dienstleister 02/2019
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Berufs-/Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Dienstleistungsbranche
Bedingungen 02/2019
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Berufs-/Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Dienstleistungsbranche
Bedingungen 02/2019
Index I. Was ist versichert? 3
II. Was ist nicht versichert? 5
III. Wer ist versichert? 6
IV. Versicherungsfall 7
V. Versicherter Zeitraum 8
VI. Räumlicher Geltungsbereich und Non-Admitted Länder 8
VII. Was leistet der Versicherer? 8
VIII. Prämienanpassung infolge Umsatzänderung 10
IX. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 10
X. Änderungen des versicherten Risikos 11
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Berufs-/Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Dienstleistungsbranche
Bedingungen 02/2019
I. Was ist versichert? 1. Versicherte Tätigkeiten
Der Versicherer gewährt den Versicherten (Ziffer III.1.) im Rahmen der nachstehen-
den Bedingungen Versicherungsschutz für Schäden wegen im Versicherungsschein
genannter Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht für die Versicherten auch wenn
sie infolge von Werbung und Marketing für das eigene Unternehmen wegen Veröffent-
lichungen im Zusammenhang mit den Produkten oder Dienstleistungen des Ver-
sicherungsnehmers in Anspruch genommen werden.
2. Gegenstand der Versicherung
Der Versicherer gewährt den Versicherten im Rahmen der vorgenannten Tätigkeiten
Versicherungsschutz für die in Ziffer I.2.1. aufgeführten Haftpflichtschäden sowie für
die in Ziffer I.2.2. genannten Eigenschäden. Des Weiteren gewährt der Versicherer
den Versicherten die im Versicherungsschein näher beschriebenen Assistance- und
Präventionsleistungen.
2.1. Haftpflichtversicherung
Im Rahmen der Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz, wenn ein
Versicherter von einem Dritten (d. h. nicht Versicherten) auf Ersatz eines Ver-
mögensschadens (Ziffer I. 2.1.1.) oder eines nachstehend benannten Sach-
schadens (Ziffer I. 2.1.2.) in Anspruch genommen wird.
2.1.1. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung,
Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen)
noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhan-
denkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen)
sind noch sich aus solchen Schäden herleiten. Schäden infolge des Ver-
lusts, der Veränderung oder der Blockade elektronischer Daten, ebenso
wie Schäden, die durch sich selbst reproduzierende schadhafte Codes (z.
B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde) verursacht werden, werden als Ver-
mögensschäden angesehen.
Der Versicherungsschutz der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
umfasst insbesondere auch
• Ansprüche wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen.
• Schadenersatz wegen der Nicht- oder Schlechterfüllung der vertrag-
lichen Leistungspflicht.
• Ansprüche auf Schadenersatz wegen der Verletzung vertraglicher
Nebenpflichten.
• Ansprüche auf Verzögerungsschäden.
• Ansprüche aus der Verletzung geistiger Eigentumsrechte (Schutz- und
Urheberrechte wie z. B. Namensrechte, Markenrechte, Lizenzrechte)
eines Dritten durch einen Versicherten, mit Ausnahme von Patent-
rechtsverstößen.
• die Haftung aus Kartell- und Wettbewerbsrechtsverstößen.
• immaterielle Schäden, die sich aus versicherten Vermögensschäden
herleiten. Hierzu zählen auch Schmerzensgeldansprüche aufgrund
einer Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Der Versicherer gewährt den Versicherten im Rahmen der vorliegenden
Bedingungen Versicherungsschutz nicht nur, wenn die Versicherten von
einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen auf Ersatz
eines Vermögensschadens in Anspruch genommen werden, sondern
auch, wenn die Inanspruchnahme wegen der Verletzung von Geheim-
haltungs-, Vertraulichkeits- oder Datenschutzvereinbarungen bzw. -er-
klärungen erfolgt. Im Rahmen der im Versicherungsschein benannten
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Berufs-/Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Dienstleistungsbranche
Bedingungen 02/2019
Entschädigungsgrenze besteht Versicherungsschutz wegen der vor-
genannten Verletzungen auch für Vertragsstrafen. Der Risikoausschluss
gemäß Ziffer II.1. findet insoweit keine Anwendung.
2.1.2. Sachschaden-Haftpflichtversicherung
Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn
diese von Dritten auf Ersatz von Sachschäden an Akten, Schriftstücken
und sonstigen beweglichen Sachen, die den Versicherten von dem Auftrag-
geber im Rahmen der Auftragserledigung zugänglich gemacht werden, in
Anspruch genommen werden.
2.2. Eigenschadenversicherung
Der Versicherer gewährt den Versicherten gegen Abtretung der diesen zustehen-
den Haftpflichtansprüche außerdem im Rahmen der nachstehenden Bestimmun-
gen Versicherungsschutz für nachfolgend aufgeführte Schaden- und Kosten-
positionen, die sie selbst erleiden (Eigenschäden).
2.2.1. Verlust von Dokumenten zur Auftragserledigung
Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für die Wiederbeschaffung
oder -herstellung eigener (auch elektronischer) Dokumente, die eine ver-
sicherte Gesellschaft zur Auftragserledigung benötigt.
Für die Deckung nach der vorliegenden Ziffer gilt die im Versicherungs-
schein benannte Entschädigungsgrenze.
2.2.2. Reputationsschäden
Der Versicherer ersetzt nach vorheriger Abstimmung die notwendigen
Kosten eines PR-Beraters zur Verhinderung, Beseitigung oder Ver-
ringerung eines substanziellen Reputationsschadens, wenn einer ver-
sicherten Gesellschaft aufgrund eines Versicherungsfalles ein solcher droht
oder bereits eingetreten ist.
Für die Deckung nach der vorliegenden Ziffer gilt die im Versicherungs-
schein benannte Entschädigungsgrenze.
2.2.3. Vertrauensschäden
Versicherungsschutz besteht für Eigenschäden einer versicherten Gesell-
schaft, welche dieser infolge der vorsätzlichen Verwirklichung eines Ver-
mögensdeliktes durch ihre Angestellten oder freien Mitarbeiter zugefügt
werden.
Der Ausschluss gemäß Ziffer II.7. findet insoweit keine Anwendung.
Für die Deckung nach der vorliegenden Ziffer gilt die im Versicherungs-
schein benannte Entschädigungsgrenze.
2.2.4. Beschädigung oder Zerstörung der eigenen Website
Versicherungsschutz besteht für die notwendigen Kosten der Wiederher-
stellung der eigenen Website einer versicherten Gesellschaft, wenn die
Website durch Dritte beschädigt oder zerstört wurde.
Für die Deckung nach der vorliegenden Ziffer gilt die im Versicherungs-
schein benannte Entschädigungsgrenze.
2.2.5. Kosten strafrechtlicher Verteidigung
Bei der Verteidigung gegen ein Straf- oder Ordnungswidrigkeits- oder
sonstiges behördliches Verfahren, das einen unter den Versicherungs-
schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben könnte, ersetzt der
Versicherer die notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehr-
kosten eines Strafverteidigers, einschließlich der Kosten eines Verfahrens,
mit dem gegen eine gerichtliche Vorladung eines Versicherten vorgegan-
gen wird.
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Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Versicherter vorsätzlich eine Straftat
oder eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, ist er verpflichtet, dem Ver-
sicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung gegen den
Vorwurf getragen hat.
Für die Deckung nach der vorliegenden Ziffer gilt die im Versicherungs-
schein benannte Entschädigungsgrenze.
II. Was ist nicht Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:
versichert? 1. Vertragserfüllung / Vertragsstrafen
Ansprüche auf Vertragserfüllung sowie wegen Vertragsstrafen, Garantie- oder Erfolgs-
zusagen.
2. Wissentliche Pflichtverletzung
Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung oder wissentlichen Abweichens von
Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers. Der Versicherungsnehmer
behält, wenn dieser Ausschlussgrund nicht in seiner Person und auch nicht in der
Person eines Repräsentanten gemäß Ziffer III.4. vorliegt, den Anspruch auf Ver-
sicherungsschutz.
Der Versicherer übernimmt die Abwehr von Haftpflichtansprüchen bis zur Feststellung
der wissentlichen Pflichtverletzung oder des wissentlichen Abweichens von Gesetz,
Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers durch rechtskräftiges Urteil, Entschei-
dung eines Mediators oder Anerkenntnis der Versicherten. In diesem Fall ist der Ver-
sicherungsnehmer zur Rückzahlung sämtlicher vom Versicherer auf diesen Versiche-
rungsfall erbrachten Leistungen verpflichtet.
3. Ansprüche der Versicherten untereinander
Ansprüche
• der Versicherten gegeneinander,
• unbeschränkt persönlich haftender Gesellschafter einer versicherten Gesellschaft,
wenn diese eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist,
• von Unternehmen, die mit einer versicherten Gesellschaft durch Mehrheitsbe-
teiligung verbunden sind oder die von einer Person repräsentiert werden, die
zugleich Repräsentant einer versicherten Gesellschaft ist.
4. Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter
Ansprüche wegen Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit
Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary damages), soweit diese nicht ausdrücklich
mitversichert sind. Von diesem Ausschluss nicht umfasst sind jedoch gegenüber den
Versicherten geltend gemachte Regressansprüche, die auf einem Dritten auferlegten
Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B.
punitive oder exemplary damages) beruhen.
5. Pflichtversicherungen
Ansprüche wegen Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Versicherungs- oder Deckungs-
vorsorgepflicht besteht.
6. Architekten- und Ingenieursrisiko
Ansprüche wegen der Tätigkeit als Architekt oder Ingenieur, insbesondere wegen
Planung, Konstruktion oder Berechnung von Fabriken, Gebäuden, Maschinen und An-
lagenkomponenten einschließlich der Bauüberwachung (Architekten- und Ingenieurs-
risiko).
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7. Geld, geldwerte Zeichen oder Wertsachen
Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, geldwerten Zeichen oder Wertsachen.
8. Gewaltsame Auseinandersetzung
Ansprüche wegen Schäden aufgrund von Krieg, Invasion, Bürgerkrieg, Aufstand,
Revolution, Aufruhr sowie militärischer oder anderer Formen der gewaltsamen Aus-
einandersetzung.
III. Wer ist versichert? 1. Versicherte
Versicherte im Sinne dieses Versicherungsvertrages sind versicherte Gesellschaften und
mitversicherte Personen bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit.
Versicherte Gesellschaften sind
• der Versicherungsnehmer,
• dessen Tochtergesellschaften im Inland und in den Ländern des Europäi-
schen Wirtschaftsraums (EWR) oder des Vereinigten Königreichs Groß-
britannien und Nordirland (UK) und
• Tochtergesellschaften, Niederlassungen und Zweigstellen des Versiche-
rungsnehmers außerhalb des EWR / UK, soweit diese im Versicherungs-
schein ausdrücklich benannt sind.
Mitversicherte Personen sind die
• Mitglieder der Geschäftsführung der versicherten Gesellschaften,
• angestellten Mitarbeiter der versicherten Gesellschaften,
• in den Betrieb der versicherten Gesellschaften eingegliederten Mitarbeiter
von Zeitarbeitsunternehmen, Praktikanten und Werksstudenten,
• in den Betrieb der versicherten Gesellschaften eingegliederten freien Mit-
arbeiter (natürliche Personen), soweit diese im Namen und Auftrag der ver-
sicherten Gesellschaften tätig werden.
2. Subunternehmer
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch einen von einer ver-
sicherten Gesellschaft beauftragten Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen verursacht
werden. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht dieser Subunternehmer oder Er-
füllungsgehilfen, soweit diese keine mitversicherten Personen sind.
3. Neue Tochtergesellschaften
Wird eine Gesellschaft durch Gründung oder Erwerb während der Vertragslaufzeit zu
einer Tochtergesellschaft, besteht für Versicherungsfälle nach dem Zeitpunkt der Grün-
dung oder des Erwerbs automatisch Versicherungsschutz.
Beläuft sich der Umsatz der neu gegründeten oder erworbenen Tochtergesellschaft zum
Zeitpunkt der Wirksamkeit des Erwerbs auf mehr als 40 % der konsolidierten Umsatz-
summe des Versicherungsnehmers, so besteht Versicherungsschutz nur vorbehaltlich
der Einigung über eine Bedingungs- und Prämienanpassung.
Beide Absätze beziehen sich nicht auf Gesellschaften außerhalb des EWR / UK sowie
auf Versicherungsfälle,
• die auf Pflichtverletzungen beruhen, für die aus einem anderen Versiche-
rungsvertrag Versicherungsschutz besteht, oder
• die auf Pflichtverletzungen beruhen, welche einem Versicherten zum Zeit-
punkt des Erwerbs oder der Gründung bekannt waren.
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4. Repräsentantenklausel
Repräsentanten im Sinne des Vertrages sind
• die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften),
• die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
• die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften),
• die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften),
• die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts),
• die Inhaber (bei Einzelfirmen),
• bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden,
Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach
den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane,
• bei ausländischen Unternehmen der dem Vorstehenden entsprechende
Personenkreis.
Soweit es auf das Verhalten, das Verschulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder fahr-
lässig fehlende Kenntnis der versicherten Gesellschaften ankommt, ist nur das Verhalten,
das Verschulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder fahrlässig fehlende Kenntnis der
Repräsentanten entscheidend.
IV. Versicherungsfall 1. Versicherungsfall in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Als Versicherungsfall im Sinne der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gilt jedes
Tun oder Unterlassen, das Haftpflichtansprüche gegen eine versicherte Person zur Folge
haben könnte (Verstoß). Wird ein Schaden durch Unterlassen verursacht, gilt der Ver-
sicherungsfall im Zweifel als an dem Tag eingetreten, an dem spätestens hätte gehandelt
werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
2. Versicherungsfall in der Eigenschadenversicherung
Der Versicherungsfall im Sinne dieser Eigenschadendeckung ist das Schadenereignis,
das die Schädigung des Dritten oder des Versicherungsnehmers unmittelbar herbei-
führt.
3. Serienschaden
Mehrere im versicherten Zeitraum eintretende Versicherungsfälle, die auf derselben
Ursache oder auf mehreren gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem
und zeitlichem Zusammenhang beruhen, gelten – auch wenn sie in unterschiedlichen
Versicherungsperioden oder in der Nachmeldefrist eintreten – als ein einziger Ver-
sicherungsfall, der zum Zeitpunkt als eingetreten gilt, in dem der erste der zusammen-
gefassten Versicherungsfälle eingetreten ist.
4. Kumulklausel
Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten Versicherungs-
summen begrenzt, wenn für einen Versicherungsfall oder Schaden über mehrere
Versicherungsverträge derselben Versicherungsart (Vermögensschadenhaftpflicht-,
Betriebshaftpflicht, D&O-, Cyber- oder Sachversicherung bzw. entsprechende Hiscox
Versicherungsprodukte im Ausland) der Hiscox-Gruppe (insbesondere der Risikoträger
Hiscox SA, Hiscox Insurance Company Ltd., Lloyds Syndicate 33 und 3624) Versiche-
rungsschutz besteht (Kumulfall).
Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt.
Sind für den Versicherungsfall oder Schaden in den betroffenen Versicherungsverträgen
unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, so kommt in einem Kumulfall nur der niedri-
gere der vereinbarten Selbstbehalte zur Anwendung.
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V. Versicherter 1. Vorwärtsversicherung
Zeitraum Der Versicherungsschutz umfasst alle während der Dauer des Versicherungsvertrages
eintretenden Versicherungsfälle.
2. Unbegrenzte Nachmeldefrist
Es besteht bedingungsgemäßer Versicherungsschutz auch für nach Beendigung des
Versicherungsverhältnisses gemeldete Fälle.
3. Rückwärtsversicherung ohne Bestehen eines Vorvertrages
Wenn kein Vorversicherungsvertrag bestand, umfasst der Versicherungsschutz auch
bis zu sechs Monate vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Ver-
sicherungsfälle, falls für diese grundsätzlich Versicherungsschutz bestehen würde. Dies
gilt nicht, wenn die Schadenereignisse oder Verstöße einem Versicherten vor Abgabe
der Vertragserklärung zu diesem Vertrag und vor Umstellung auf diese Versicherungs-
bedingungen bekannt waren. Es gelten die zu Beginn des ersten Versicherungsjahres
vereinbarten Versicherungsbedingungen.
4. Subsidiäre Rückwärtsversicherung bei Bestehen eines Vorvertrages
Der Versicherungsschutz umfasst auch vor Abschluss des Versicherungsvertrages
eingetretene Versicherungsfälle, wenn der Vertrag unmittelbar an einen anderen Ver-
sicherungsvertrag gleicher Art anschließt und der Versicherungsfall dort wegen Ablaufs
einer Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist nicht mehr gedeckt ist. Kein rückwirkender
Versicherungsschutz besteht, wenn der Vorvertrag eine Nachhaftungs- oder Nach-
meldefrist von weniger als zwei Jahren vorsieht, der Versicherungsfall dem Vorversicher-
er vor Ablauf der Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist hätte gemeldet werden können oder
der Versicherungsfall dem Versicherungsnehmer oder der in Anspruch genommenen
mitversicherten Person vor Abgabe der Vertragserklärung bekannt war. Soweit rück-
wirkender Versicherungsschutz besteht, gelten die zu Beginn des ersten Versicherungs-
jahres vereinbarten Versicherungsbedingungen.
VI. Räumlicher Es besteht weltweiter Versicherungsschutz.
Geltungsbereich Soweit es dem Versicherer aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, vertraglich geschul-
und Non-Admitted dete Leistungen im Ausland zu erbringen (insbesondere bei sog. Non-Admitted Ländern), sind
Länder diese Leistungen am Sitz des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherungsnehmer
zu erbringen. Einen Anspruch auf Erbringung von Leistungen hat in diesem Fall nur der Ver-
sicherungsnehmer selbst.
VII. Was leistet der 1. Umfang des Versicherungsschutzes
Versicherer? Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Freistellung von be-
gründeten und die Abwehr von unbegründeten Haftpflichtansprüchen in Verfahren so-
wohl gerichtlicher als auch außergerichtlicher sowie schiedsgerichtlicher Art durch den
Versicherer. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Ver-
sicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die
Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird.
Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der
Eigenschäden.
Versicherungsschutz besteht jedoch nur, soweit die gegenüber dem Versicherer geltend
gemachten Haftpflichtansprüche oder Eigenschäden den im Versicherungsschein ver-
einbarten Selbstbehalt übersteigen. Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versiche-
rungsfall den im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalt zu tragen. Hinsichtlich
der Abwehrkosten kommt jedoch kein Selbstbehalt zum Tragen.
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2. Freistellung von Haftpflichtansprüchen und pauschalierter Schadenersatz
Ist die Begründetheit des Haftpflichtanspruchs mit bindender Wirkung für den Versicherer
festgestellt, so stellt der Versicherer den Versicherten von den dem Grunde und der Höhe
nach festgestellten Schadenersatzansprüchen frei und weist den zu zahlenden Betrag
spätestens innerhalb einer Woche nach Fälligkeit zur Auszahlung an.
Hat der Versicherte mit einem Auftraggeber für den Fall der Verursachung eines Scha-
dens, für den grundsätzlich nach den vorliegenden Bedingungen Versicherungsschutz
bestehen würde, einen pauschalierten Schadenersatz vereinbart, stellt der Versicherer
den Versicherten auch von dem Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz frei, wenn
die Begründetheit des Anspruchs dem Grunde nach mit bindender Wirkung für den Ver-
sicherer festgestellt wurde. Ein pauschalierter Schadenersatz liegt vor, wenn zwischen
einer versicherten Gesellschaft und dem Auftraggeber statt eines konkret zu berechnen-
den Schadens ein Pauschalbetrag vereinbart wird, der auf einer ernsthaften Schätzung
des typischerweise zu erwartenden Schadens beruht, und somit die Pauschalierung
lediglich der Beweiserleichterung dient und keine Straffunktion hat.
3. Abwehr von Haftpflichtansprüchen und Unterlassung / Widerruf
Der Versicherer übernimmt die Abwehr des Anspruchs und trägt die notwendigen außer-
gerichtlichen und gerichtlichen Kosten. Davon umfasst sind auch die Kosten einer mit
Zustimmung des Versicherers von einem Versicherten betriebenen negativen Fest-
stellungsklage oder Nebenintervention.
Wird ein Versicherter aufgrund eines versicherten Verstoßes auf Unterlassung oder
Widerruf in Anspruch genommen, so besteht auch insoweit Versicherungsschutz in Form
der Abwehrdeckung.
4. Kosten
Als Kosten gelten Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, Reisekosten, Auf-
wendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des
Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten.
Kosten, die nicht auf Weisung oder Veranlassung des Versicherers entstehen, ins-
besondere Kosten eines ohne Zustimmung des Versicherers beauftragten Rechts-
anwalts, werden nicht erstattet. Ebenfalls nicht erstattet werden Kosten einer Streit-
verkündung gegen den Versicherer und Kosten, die dem Versicherungsnehmer oder
einer mitversicherten Person für den aus Anlass eines Versicherungsfalles erforder-
lichen Schriftwechsel entstehen.
5. Schadenminderungskosten
Der Versicherer ersetzt die Kosten eines Versicherten für die – auch erfolglose –
Abwendung oder Minderung eines Versicherungsfalles, soweit der Versicherte sie den
Umständen nach für geboten halten durfte.
6. Honorar- und Werklohnforderungen
Wird ein Versicherter von einem Auftraggeber auf Ersatz eines versicherten Schadens
in Anspruch genommen oder hat ein Auftraggeber eine solche Inanspruchnahme an-
gekündigt, kann der Versicherer zur Vermeidung einer rechtlichen Auseinander-
setzung bezüglich des Bestehens einer versicherten Haftpflichtforderung offene Hono-
rar- und Werklohnforderungen einer versicherten Gesellschaft gegen einen Auftrag-
geber erfüllen, wenn die möglichen Schadenersatzansprüche die Summe der ausstehen-
den Honorar- oder Werklohnforderungen übersteigen. Zahlungen des Versicherers
an die versicherte Gesellschaft werden, für den Fall, dass der Dritte wider Erwarten
doch Haftpflichtansprüche geltend macht, auf die Leistung des Versicherers ange-
rechnet.
7. Assistance- und Präventionsleistungen gemäß Versicherungsschein
Die Leistungen des Versicherers umfassen des Weiteren die im Versicherungsschein
näher beschriebenen Assistance- und Präventionsleistungen.
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8. Leistungsobergrenzen
8.1. Je Versicherungsfall
Die Leistung des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die vereinbarte Ver-
sicherungssumme oder Entschädigungsgrenze beschränkt. Kosten oder ander-
weitige Aufwendungen werden hierauf nicht angerechnet. Soweit Ansprüche vor
Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden, werden die dadurch
entstehenden Kosten jedoch auf die vereinbarte Versicherungssumme oder Ent-
schädigungsgrenze angerechnet.
8.2. Je Versicherungsjahr / Jahreshöchstleistung
Die Leistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist auf die vereinbarte Jahres-
höchstleistung beschränkt. Kosten oder anderweitige Aufwendungen werden
hierauf angerechnet.
8.3. Kostenerstattung bei Überschreitung einer Leistungsobergrenze
Übersteigt der geltend gemachte Anspruch eine der Leistungsobergrenzen, trägt
der Versicherer Kosten nur in dem Umfang, in welchem diese bei einem Anspruch
in Höhe der Leistungsobergrenze entstanden wären.
VIII. Prämien- Ergänzend zu Ziffer II. Allgemeine Regelungen, Bedingungen 01/2019 („Anpassung des
anpassung Prämiensatzes“) gilt nachstehende Regelung zur Prämienanpassung:
infolge Umsatz
Soweit die Prämie in Abhängigkeit vom Umsatz des Versicherungsnehmers berechnet wird,
-änderung ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers Änderungen
des konsolidierten Jahresumsatzes abzüglich Umsatzsteuer in Textform anzuzeigen (Än-
derungsanzeige). Hierzu übersendet der Versicherer dem Versicherungsnehmer einen Frage-
bogen, der innerhalb von drei Monaten zu beantworten ist. Auf Verlangen des Versicherers sind
die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen.
Bei einer Änderung des Jahresumsatzes erfolgt eine Prämienanpassung für die gesamte
laufende Versicherungsperiode. Für frühere Versicherungsperioden wird keine Prämien-
anpassung vorgenommen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Änderungsanzeige, kann der Versicherer
anstelle der Prämienanpassung die für die gesamte laufende Versicherungsperiode verein-
barte Prämie noch einmal verlangen. Wird die Änderungsanzeige innerhalb eines Monats nach
Empfang der Nachzahlungsaufforderung des Versicherers nachgeholt, erlischt die Pflicht des
Versicherungsnehmers zur nochmaligen Zahlung der Prämie und der Versicherer nimmt die
Prämienanpassung vor.
IX. Obliegenheiten 1. Anzeige bestimmter Umstände
nach Eintritt des Der Versicherte hat dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen:
Versicherungs-
falles • den Eintritt eines Versicherungsfalles,
• die Erhebung eines gegen ihn gerichteten Anspruchs,
• gegen ihn gerichtete Gerichts- oder Ermittlungsverfahren, Mahnbescheide,
Arreste, Strafbefehle, Streitverkündungen, einstweilige Verfügungen, selbst-
ständige Beweisverfahren und Anträge auf Prozesskostenhilfe durch den
Anspruchsteller.
2. Einlegung bestimmter Rechtsbehelfe
Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz
hat der Versicherte, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Wider-
spruch zu erheben oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einzulegen.
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3. Befolgung der Weisungen des Versicherers
Der Versicherte ist verpflichtet, unter Befolgung der Weisungen des Versicherers nach
Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu
tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihm dabei nichts Unbilli-
ges zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der
Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ausführlich und wahrheitsgemäß
Bericht zu erstatten, alle Tatsachen, die den Versicherungsfall und die Schadenfolgen
betreffen, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Ver-
sicherungsfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden.
4. Überlassung der Verfahrensführung an den Versicherer
Kommt es zu einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsstreit bzw. Schiedsver-
fahren über einen Haftpflichtanspruch, hat der Versicherte die Verfahrensführung dem
Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt
Vollmacht zu erteilen und jede mögliche Auskunft zu geben.
5. Beachtung der Regulierungsvollmacht des Versicherers
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr eines Haftpflicht-
anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden außergerichtlichen und gerichtlichen
Erklärungen im Namen des Versicherten abzugeben.
6. Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Verletzt ein Versicherter eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer von
der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherte die Obliegenheit vorsätzlich ver-
letzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten ent-
sprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherte.
In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für
die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherte die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherten wird
der Versicherer den Versicherten auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen
Leistungsfreiheit durch gesonderte Mitteilung in Textform hinweisen.
X. Änderungen des Bei einer Änderung des versicherten Risikos gelten die §§ 23 ff. VVG, soweit in diesem Ver-
versicherten trag nichts Abweichendes vereinbart ist.
Risikos
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