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Versicherungsmakler / Berufshaftpflicht und Vermögensschadenhaftpflicht / Bedingungsarchiv

Hiscox Professions: die Bedingungen im Volltext

Vermögensschadenhaftpflicht für Dienstleister nach dem Verstoßprinzip mit weltweitem Schutz einschließlich USA und Kanada, unbegrenzter Nachmeldefrist, Kosten außerhalb der Summe und Eigenschäden für Reputation, Vertrauensschäden und Website.

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Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei Hiscox einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Hiscox Professions (Vermögensschadenhaftpflicht Dienstleister) von Hiscox (Berufshaftpflicht und Vermögensschadenhaftpflicht) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Hiscox weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 65 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme für Vermögensschäden je Versicherungsfallja, bis zur Versicherungssumme„Die Leistung des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die vereinbarte Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze beschränkt.“VII.8.1., Seite 10
Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden aus der Berufstätigkeit (kombinierte Berufshaftpflicht)nein„Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden“I.2.1.1., Seite 3
Jahreshöchstleistung (Maximierung der Versicherungssumme je Versicherungsjahr)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Leistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist auf die vereinbarte Jahreshöchstleistung beschränkt.“VII.8.2., Seite 10
Versicherungsfall: Verstoßprinzip (Pflichtverletzung im Vertrag) oder Anspruchserhebungsprinzip (claims made)ja„Als Versicherungsfall im Sinne der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gilt jedes Tun oder Unterlassen, das Haftpflichtansprüche gegen eine versicherte Person zur Folge haben könnte (Verstoß).“IV.1., Seite 7
Offene Tätigkeitsbeschreibung: versichert ist das gesamte Berufsbild, nicht nur eine abschließende Listenein„Versicherungsschutz für Schäden wegen im Versicherungsschein genannter Tätigkeiten.“I.1., Seite 3
Abwehr- und Verfahrenskosten zusätzlich zur Versicherungssumme (nicht angerechnet)ja, bis zur Versicherungssumme„Kosten oder anderweitige Aufwendungen werden hierauf nicht angerechnet.“VII.8.1., Seite 10
Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz)ja„Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Freistellung von begründeten und die Abwehr von unbegründeten Haftpflichtansprüchen“VII.1., Seite 8
Räumlicher Geltungsbereich (Tätigkeit und Ansprüche weltweit oder nur Europa beziehungsweise Inland)ja„Es besteht weltweiter Versicherungsschutz.“VI., Seite 8
Ansprüche aus USA und Kanada mitversichertja, bis zur Versicherungssumme„Soweit Ansprüche vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden, werden die dadurch entstehenden Kosten jedoch auf die vereinbarte Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze angerechnet.“VII.8.1., Seite 10
Serienschadenklausel (mehrere Verstöße gelten als ein Versicherungsfall)ja„Mehrere im versicherten Zeitraum eintretende Versicherungsfälle, die auf derselben Ursache oder auf mehreren gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen“IV.3., Seite 7

Zeitlicher Umfang

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rückwärtsversicherung für Verstöße vor Vertragsbeginnja„umfasst der Versicherungsschutz auch bis zu sechs Monate vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle“V.3., Seite 8
Rückwärtsversicherung zeitlich unbegrenzt (für unbekannte Verstöße)nein„bis zu sechs Monate vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle“V.3., Seite 8
Nachmeldefrist nach Vertragsende (Ansprüche aus Verstößen während der Laufzeit)ja„Es besteht bedingungsgemäßer Versicherungsschutz auch für nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses gemeldete Fälle.“V.2., Seite 8
Nachhaftung bei Berufsaufgabe, Ruhestand oder Todja„Es besteht bedingungsgemäßer Versicherungsschutz auch für nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses gemeldete Fälle.“V.2., Seite 8
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Tätigkeiten oder Risikenja, bis zur Versicherungssumme„besteht für Versicherungsfälle nach dem Zeitpunkt der Gründung oder des Erwerbs automatisch Versicherungsschutz.“III.3., Seite 6
Anschlussdeckung bei Versichererwechsel (keine Lücke zwischen Vor- und Neuvertrag)ja„Der Versicherungsschutz umfasst auch vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle, wenn der Vertrag unmittelbar an einen anderen Versicherungsvertrag gleicher Art anschließt“V.4., Seite 8

Mitversicherte Schäden und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Verlust, Veränderung oder Unbrauchbarkeit elektronischer Daten Dritterja, bis zur Versicherungssumme„Schäden infolge des Verlusts, der Veränderung oder der Blockade elektronischer Daten“I.2.1.1., Seite 3
Ansprüche aus Verletzung des Datenschutzes (DSGVO, Persönlichkeitsrechte)ja, bis zur Versicherungssumme„wenn die Inanspruchnahme wegen der Verletzung von Geheimhaltungs-, Vertraulichkeits- oder Datenschutzvereinbarungen“I.2.1.1., Seite 3
Verletzung von Geheimhaltungspflichten und vertraglichen Verschwiegenheitsabredenja, bis zur Versicherungssumme„wenn die Inanspruchnahme wegen der Verletzung von Geheimhaltungs-, Vertraulichkeits- oder Datenschutzvereinbarungen“I.2.1.1., Seite 3
Vertragsstrafen (zum Beispiel wegen Verletzung von Geheimhaltungs- oder Datenschutzpflichten)ja, bis zur Versicherungssumme„Entschädigungsgrenze besteht Versicherungsschutz wegen der vorgenannten Verletzungen auch für Vertragsstrafen.“I.2.1.1., Seite 4
Verletzung von Urheber-, Marken-, Namens- und Wettbewerbsrechten Dritterja, bis zur Versicherungssumme„Ansprüche aus der Verletzung geistiger Eigentumsrechte (Schutz- und Urheberrechte wie z. B. Namensrechte, Markenrechte, Lizenzrechte) eines Dritten durch einen Versicherten“I.2.1.1., Seite 3
Verletzung von Patent- und Gebrauchsmusterrechtennein„eines Dritten durch einen Versicherten, mit Ausnahme von Patentrechtsverstößen.“I.2.1.1., Seite 3
Ansprüche wegen Diskriminierung (in Deutschland AGG) gegenüber Bewerbern und Beschäftigtennicht geregelt
Abhandenkommen oder Beschädigung von Unterlagen und Akten Dritterja, bis zur Versicherungssumme„auf Ersatz von Sachschäden an Akten, Schriftstücken und sonstigen beweglichen Sachen, die den Versicherten von dem Auftraggeber im Rahmen der Auftragserledigung zugänglich gemacht werden“I.2.1.2., Seite 4
Überschreitung von Fristen und Terminenja, bis zur Versicherungssumme„Ansprüche auf Verzögerungsschäden.“I.2.1.1., Seite 3
Mietsachschäden an gemieteten Büro- und Praxisräumennicht geregelt
Persönliche Haftpflicht der angestellten Mitarbeiter mitversichertja„angestellten Mitarbeiter der versicherten Gesellschaften“III.1., Seite 6
Haftung für beauftragte Subunternehmer und freie Mitarbeiterja„Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch einen von einer versicherten Gesellschaft beauftragten Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden.“III.2., Seite 6
Rückforderung oder Minderung des Honorars als Schadenersatz mitversichertnicht geregelt
Eigenschaden durch Untreue oder Betrug von Mitarbeitern (Vertrauensschaden)ja, bis zur Versicherungssumme„Versicherungsschutz besteht für Eigenschäden einer versicherten Gesellschaft, welche dieser infolge der vorsätzlichen Verwirklichung eines Vermögensdeliktes durch ihre Angestellten oder freien Mitarbeiter zugefügt werden.“I.2.2.3., Seite 4
Kosten für Krisenkommunikation oder Reputationsschutz nach einem Anspruchja, bis zur Versicherungssumme„die notwendigen Kosten eines PR-Beraters zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung eines substanziellen Reputationsschadens“I.2.2.2., Seite 4
Eigenschäden aus Cyberangriffen (Baustein oder eingeschlossen)ja, bis zur Versicherungssumme„Versicherungsschutz besteht für die notwendigen Kosten der Wiederherstellung der eigenen Website einer versicherten Gesellschaft, wenn die Website durch Dritte beschädigt oder zerstört wurde.“I.2.2.4., Seite 4
Kosten zur Abwendung oder Minderung eines drohenden Schadens (Rettungskosten, Schadenverhütung)ja, bis zur Versicherungssumme„Abwendung oder Minderung eines Versicherungsfalles, soweit der Versicherte sie den Umständen nach für geboten halten durfte.“VII.5., Seite 9

Berufsgruppen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Architekten und Ingenieure: Planung, Bauüberwachung und Objektbetreuung versichertnein„Ansprüche wegen der Tätigkeit als Architekt oder Ingenieur, insbesondere wegen Planung, Konstruktion oder Berechnung“II.6., Seite 5
Architekten und Ingenieure: Überschreitung von Bausummen und Kostenschätzungennicht geregelt
Gutachter- und Sachverständigentätigkeit mitversichertnicht geregelt
IT: Fehler in Software, Programmierung und Systemintegrationnicht geregelt
IT und Berater: vertraglich übernommene Haftung über das Gesetz hinaus (Projektverträge)ja, bis zur Versicherungssumme„stellt der Versicherer den Versicherten auch von dem Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz frei“VII.2., Seite 9
Berater: Empfehlungen zu Investitionen, Wirtschaftlichkeit oder Unternehmensentscheidungennicht geregelt
Heilberufe: Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler versichertnicht geregelt
Heilberufe: Praxisvertretung, Notdienst und Erste Hilfe außerhalb der Praxisnicht geregelt
Heilberufe: ästhetische Behandlungen ohne medizinische Indikationnicht geregelt
Erfüllt eine gesetzliche oder berufsrechtliche Versicherungspflicht (Kammer, Berufsordnung)nein„Ansprüche wegen Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht besteht.“II.5., Seite 5

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung (nicht erst bei Vorsatz)ja„Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung oder wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers.“II.2., Seite 5
Ausschluss von Garantie- und Erfüllungsansprüchenja„Ansprüche auf Vertragserfüllung sowie wegen Vertragsstrafen, Garantie- oder Erfolgszusagen.“II.1., Seite 5
Ausschluss von Geldstrafen, Bußgeldern und Strafschadenersatzja„Ansprüche wegen Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter“II.4., Seite 5
Ausschluss von Anlage-, Kredit- und Finanzberatungnicht geregelt
Ausschluss von Schäden aus Cyberangriffen und IT-Ausfällenkeine„wie Schäden, die durch sich selbst reproduzierende schadhafte Codes (z. B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde) verursacht werden, werden als Vermögensschäden angesehen.“I.2.1.1., Seite 3
Ausschluss von Ansprüchen verbundener Unternehmen, Gesellschafter und Angehörigerja„der Versicherten gegeneinander, unbeschränkt persönlich haftender Gesellschafter einer versicherten Gesellschaft“II.3., Seite 5
Ausschluss von Fehlbeträgen, Veruntreuung und Kassenführungja„Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, geldwerten Zeichen oder Wertsachen.“II.7., Seite 6
Ausschluss von Umweltschädennicht geregelt
Ausschluss bei Tätigkeit als Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsratnicht geregelt
Ausschluss bei Anwendung von Recht der USA oder Kanadaskeine„Es besteht weltweiter Versicherungsschutz.“VI., Seite 8

Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Frist für die Schadenmeldung (unverzüglich oder feste Frist)ja„Der Versicherte hat dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen“IX.1., Seite 10
Meldung von Umständen, die einen Anspruch erwarten lassen, sichert die spätere Deckungnicht geregelt
Anerkenntnis oder Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers schadet nicht von selbstnicht geregelt
Verzicht auf Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzungnein„Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“IX.6., Seite 11
Pflicht zur jährlichen Meldung von Umsatz oder Honorar (Beitragsregulierung)ja„ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers Änderungen des konsolidierten Jahresumsatzes abzüglich Umsatzsteuer in Textform anzuzeigen“VIII., Seite 10
Anzeigepflicht bei Änderung von Tätigkeit, Umsatz oder Mitarbeiterzahlja„Bei einer Änderung des versicherten Risikos gelten die §§ 23 ff. VVG“X., Seite 11

Selbstbehalt und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Versicherungsfallja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall den im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalt zu tragen.“VII.1., Seite 8
Selbstbeteiligung gilt auch für Abwehrkostenkeine„Hinsichtlich der Abwehrkosten kommt jedoch kein Selbstbehalt zum Tragen.“VII.1., Seite 8
Mindestvertragslaufzeit und Verlängerungnicht geregelt
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Versicherungsfallnicht geregelt
Besserstellungs- oder Leistungsgarantie (Mindeststandard, zum Beispiel GDV-Musterbedingungen)nicht geregelt
Innovationsklausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Hiscox SA, Niederlassung für Deutschland
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Bedingungen Professions by Hiscox, Versicherung für Dienstleister 01/2019
[Seite 1] Professions by Hiscox Bedingungen 01/2019 [Seite 2] Professions by Hiscox Bedingungen 01/2019 Entschädigungsgrenzen 4 Index Abschnitt A – Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 5 I. Was ist versichert? 5 1. Versicherte Tätigkeiten 5 2. Werbung und Marketing für das eigene Unternehmen 5 3. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 5 4. Was ist noch versichert? 5 II. Was ist nicht versichert? 7 Abschnitt B – Allgemeine Regelungen 8 I. Wer ist versichert? 8 1. Mitversicherte Personen 8 2. Subunternehmer 8 3. Neue Tochtergesellschaften 8 4. Repräsentantenklausel 8 II. Versicherungsfall 9 1. Versicherungsfall in der Vermögensschaden- 9 Haftpflichtversicherung 2. Versicherungsfall in der Eigenschadenversicherung 9 3. Serienschaden 9 4. Kumulklausel 9 III. Versicherter Zeitraum 9 1. Vorwärtsversicherung 9 2. Nachmeldefrist 9 3. Subsidiäre Rückwärtsversicherung bei Bestehen eines 9 Vorvertrages 4. Rückwärtsversicherung 9 IV. Räumlicher Geltungsbereich 10 V. Leistungen des Versicherers 10 1. Versicherungsschutz 10 2. Erfüllung eines Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag 10 3. Abwehr eines Haftpflichtanspruchs 10 4. Einstweilige Verfügung, Unterlassung, Widerruf 10 5. Kosten 10 6. Sonstiges 11 7. Leistungsobergrenzen 11 2 [Seite 3] Professions by Hiscox Bedingungen 01/2019 VI. Prämienanpassung infolge Umsatzänderung 11 VII. Obliegenheiten 11 1. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 11 2. Folgen der Obliegenheitsverletzung 12 VIII. Änderungen des versicherten Risikos 12 3 [Seite 4] Professions by Hiscox Bedingungen 01/2019 Entschädigungsgrenzen In Ergänzung der im Versicherungsschein aufgeführten Entschädigungsgrenzen gelten folgende weitere Entschädigungsgrenzen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung: Entschädigungsgrenze für Vertragsstrafe wegen der Verletzung von 25.000 € Geheimhaltungspflichten Entschädigungsgrenze für Eigenschaden bei Verlust von Dokumenten 100.000 € Entschädigungsgrenze für Kosten bei Reputationsschäden 100.000 € Entschädigungsgrenze für Vertrauensschäden 100.000 € Entschädigungsgrenze für Beschädigung oder Zerstörung der Website 100.000 € Entschädigungsgrenze für Kosten strafrechtlicher Verteidigung 100.000 € 4 [Seite 5] Abschnitt A – Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Professions by Hiscox I. Was ist 1. Versicherte Tätigkeiten versichert? Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein genannten Tätigkeiten. 2. Werbung und Marketing für das eigene Unternehmen Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Veröffentlichungen im Zusammenhang mit den Produkten oder Dienstleistungen des Versicherungsnehmers. 3. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden (inklusive eines etwaigen immateriellen Schadens) verantwortlich gemacht werden. Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Als Vermögensschaden gilt auch der Verlust, die Veränderung oder Blockade elektronischer Daten. Der Versicherer gewährt auch Versicherungsschutz für Ansprüche auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen: − Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, − Nicht- oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht oder − Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. Versichert sind Verzögerungsschäden, soweit diese nicht auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlerhaften Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen beruhen. Versicherungsschutz besteht bei der Verletzung von Geheimhaltungspflichten und der Verletzung von Schutz- und Urheberrechten, wie z.B.: − Persönlichkeitsrechte, − Namensrechte, − Markenrechte, − Lizenzrechte. Vertragsstrafen wegen der Verletzung von Geheimhaltungspflichten oder Datenschutzvereinbarungen sind bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze vom Versicherungsschutz umfasst. Ebenfalls versichert sind Schäden, die durch sich selbst reproduzierende schadhafte Codes (z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde) verursacht werden. 4. Was ist noch versichert? 4.1. Drittschäden 4.1.1. Sachschaden-Haftpflichtversicherung Der Versicherer gewährt ferner Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Sachschäden an Akten, Schriftstücken und sonstigen beweglichen Sachen, die von dem Auftraggeber im Rahmen der Auftragserledigung zugänglich gemacht werden. Das Abhandenkommen oder der Verlust fremder Schlüssel oder fremder Code- Karten von Türen oder Schließanlagen ist vom Versicherungsschutz umfasst, wenn sich jene rechtmäßig im Besitz des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen befanden; der Versicherungsschutz umfasst die notwendigen Kosten für Änderungen oder Erneuerungen der Schlösser, Schließanlagen, Schlüssel oder Code-Karten sowie vorübergehende Objektsicherungsmaßnahmen. 5 [Seite 6] Abschnitt A – Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Professions by Hiscox 4.1.2. Pauschalierter Schadenersatz Versicherungsschutz besteht auch, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person mit einem Auftraggeber für den Fall der Verursachung eines Schadens einen pauschalierten Schadenersatz vereinbart hat, sofern der Versicherer dieser Vereinbarung ausdrücklich zugestimmt hat und dieses in den Besonderen Vertragsvereinbarungen dokumentiert ist. 4.2. Eigenschäden Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen gegen Abtretung der diesen zustehenden Haftpflichtansprüche außerdem im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen Versicherungsschutz für Schäden, die er selbst erleidet (Eigenschäden). 4.2.1. Verlust von Dokumenten Versicherungsschutz besteht für notwendige Kosten für die Wiederbeschaffung eigener schriftlicher Dokumente, die der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Tochtergesellschaften zur Auftragserledigung benötigen, soweit ein Dritter mit der Wiederbeschaffung beauftragt wurde. 4.2.2. Reputationsschäden Der Versicherer ersetzt nach vorheriger Abstimmung die notwendigen Kosten eines PR-Beraters zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung eines substanziellen Reputationsschadens, wenn dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Tochtergesellschaften aufgrund eines Versicherungsfalles ein Reputationsschaden droht oder bereits eingetreten ist. 4.2.3. Vertrauensschäden Versicherungsschutz besteht für Eigenschäden des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Tochtergesellschaften, welche diesen infolge der vorsätzlichen Verwirklichung eines Vermögensdelikts durch ihre Angestellten oder freien Mitarbeiter zugefügt werden. 4.2.4. Beschädigung oder Zerstörung der Website Versicherungsschutz besteht für die notwendigen Kosten der Wiederherstellung der Website des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Tochtergesellschaften, wenn diese durch Dritte, die nicht zu den mitversicherten Personen gehören, beschädigt oder zerstört wurde. 4.2.5. Ansprüche auf Zahlung von Honorar- oder Werklohnforderungen Im Zusammenhang mit einem möglichen versicherten Haftpflichtschaden kann der Versicherer nach freiem Ermessen ausstehende Honorar- oder Werklohnforderungen des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Tochtergesellschaften erstatten, wenn der Vertragspartner schriftlich angekündigt hat, Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit demselben Vertragsverhältnis geltend zu machen, die über die Summe der ausstehenden Honorar- oder Werklohnforderungen hinausgehen. Dies gilt nur, soweit die Zahlung der ausstehenden Honorar- oder Werklohnforderungen durch den Versicherer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Vermeidung weitergehender rechtlicher Auseinandersetzungen führt. Soweit es trotz der Zahlung der ausstehenden Honorar- oder Werklohnforderungen zur Durchsetzung von Haftpflichtansprüchen kommt, besteht insoweit kein Anspruch auf deren Erfüllung. 4.2.6. Kosten strafrechtlicher Verteidigung Bei der Verteidigung gegen einen strafrechtlichen Vorwurf, der einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben könnte, ersetzt der Versicherer die notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten eines Strafverteidigers, einschließlich der Kosten eines Verfahrens, mit dem gegen eine gerichtliche Vorladung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorgegangen wird. 6 [Seite 7] Abschnitt A – Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Professions by Hiscox II. Was ist nicht Kein Versicherungsschutz wird gewährt für versichert? 1. Ansprüche auf Vertragserfüllung sowie wegen Vertragsstrafen, Garantie- oder Erfolgszusagen, 2. Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung oder wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers; der Versicherer übernimmt jedoch die Abwehr von Haftpflichtansprüchen bis zur Feststellung der wissentlichen Pflichtverletzung oder des wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers durch rechtskräftiges Urteil, Entscheidung eines Mediators oder Anerkenntnis der versicherten Personen; in diesem Fall ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung sämtlicher vom Versicherer auf diesen Versicherungsfall erbrachten Leistungen verpflichtet, 3. Ansprüche wegen der Tätigkeit als Architekt oder Ingenieur, insbesondere wegen Planung, Konstruktion oder Berechnung von Fabriken, Gebäuden, Maschinen und Anlagenkomponenten einschließlich der Bauüberwachung (Architekten- und Ingenieurrisiko), 4. Ansprüche, die sich aus Geldstrafen, Bußen oder Entschädigungen mit Strafcharakter (z.B. punitive oder exemplary damages) ergeben, 5. Ansprüche − des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen gegeneinander, − von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern des Versicherungsnehmers, wenn dieser eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, − von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Mehrheitsbeteiligung verbunden sind, 6. Ansprüche wegen Tätigkeiten, durch die Boden, Wasser oder Luft verändert werden, 7. Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, geldwerten Zeichen oder Wertsachen, 8. Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder asbesthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind, 9. Ansprüche wegen Schäden, die durch Androhung oder Anwendung von Gewalt, insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, Terrorismus, verursacht oder vergrößert werden. 7 [Seite 8] Abschnitt B – Allgemeine Regelungen Professions by Hiscox I. Wer ist 1. Mitversicherte Personen versichert? Mitversicherte Personen sind die − Mitglieder der Geschäftsführung des Versicherungsnehmers, − angestellten Mitarbeiter des Versicherungsnehmers, − in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen, Praktikanten und Werksstudenten, − in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten freien Mitarbeiter (natürliche Personen), soweit diese im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers tätig werden, − Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers im Inland sowie in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Ansprüche gegen Tochtergesellschaften, Niederlassungen oder Zweigstellen außerhalb des EWR sind vom Versicherungsschutz umfasst, soweit diese im Versicherungsschein ausdrücklich als mitversicherte Personen genannt sind. 2. Subunternehmer Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch einen vom Versicherungsnehmer beauftragten Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht dieser Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen, soweit diese keine mitversicherten Personen sind. 3. Neue Tochtergesellschaften Wird eine Gesellschaft durch Gründung oder Erwerb während der Vertragslaufzeit zu einer Tochtergesellschaft, besteht für Versicherungsfälle nach dem Zeitpunkt der Gründung oder des Erwerbs automatisch Versicherungsschutz. Beläuft sich der Umsatz der neu gegründeten oder erworbenen Tochtergesellschaft zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Erwerbs auf mehr als 20 % der konsolidierten Umsatzsumme der Versicherungsnehmer, so besteht Versicherungsschutz nur vorbehaltlich der Einigung über eine Bedingungs- und Prämienanpassung. Beide Absätze beziehen sich nicht auf Gesellschaften außerhalb des EWR sowie auf Versicherungsfälle, − die auf Pflichtverletzungen beruhen, für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht, oder − die auf Pflichtverletzungen beruhen, welche dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Gründung bekannt waren. 4. Repräsentantenklausel Repräsentanten im Sinne des Vertrages sind − die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften), − die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung), − die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften), − die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften), − die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts), − die Inhaber (bei Einzelfirmen), − bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane, − der Leiter der Rechtsabteilung sowie angestellte Risk-Manager, − bei ausländischen Firmen der dem Vorstehenden entsprechende Personenkreis. 8 [Seite 9] Abschnitt B – Allgemeine Regelungen Professions by Hiscox II. Versicherungsfall 1. Versicherungsfall in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Als Versicherungsfall im Sinne der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gilt jedes Tun oder Unterlassen, das Haftpflichtansprüche gegen eine versicherte Person zur Folge haben könnte (Verstoß). Wird ein Schaden durch Unterlassen verursacht, gilt der Versicherungsfall im Zweifel als an dem Tag eingetreten, an dem spätestens hätte gehandelt werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. 2. Versicherungsfall in der Eigenschadenversicherung Der Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das die Schädigung des Dritten oder des Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführt. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung kommt es nicht an. 3. Serienschaden Mehrere im versicherten Zeitraum eintretende Versicherungsfälle, die auf derselben Ursache oder auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen, gelten als ein einziger Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. 4. Kumulklausel Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt, wenn für ein und denselben Verstoß oder für ein und dasselbe Schadenereignis Versicherungsschutz über mehrere Versicherungsverträge der Hiscox Gruppe oder mehrere Module dieses Versicherungsvertrages besteht. Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt. III. Versicherter 1. Vorwärtsversicherung Zeitraum Der Versicherungsschutz umfasst alle während der Dauer des Versicherungsvertrages eintretenden Versicherungsfälle. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, − für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht oder − deren Entstehung der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person bei Abgabe der Vertragserklärung vorhergesehen hat. 2. Nachmeldefrist Versicherungsschutz besteht nur für Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als 10 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. 3. Subsidiäre Rückwärtsversicherung bei Bestehen eines Vorvertrages Der Versicherungsschutz umfasst auch vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle, wenn der Vertrag unmittelbar an einen anderen Versicherungsvertrag gleicher Art anschließt und der Versicherungsfall dort wegen Ablaufs einer Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist nicht mehr gedeckt ist. Kein rückwirkender Versicherungsschutz besteht, wenn der Vorvertrag eine Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist von weniger als 2 Jahren vorsieht, der Versicherungsfall dem Vorversicherer vor Ablauf der Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist hätte gemeldet werden können oder der Versicherungsfall dem Versicherungsnehmer oder der in Anspruch genommenen mitversicherten Person vor Abgabe der Vertragserklärung bekannt war. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf den Umfang des Vorvertrages, wenn jener geringer ist. Soweit rückwirkender Versicherungsschutz besteht, gelten die zu Beginn des ersten Versicherungsjahres vereinbarten Versicherungsbedingungen. 4. Rückwärtsversicherung Rückwirkender Versicherungsschutz für vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle besteht darüber hinaus nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Bei der Vereinbarung rückwirkenden Versicherungsschutzes besteht kein Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, 9 [Seite 10] Abschnitt B – Allgemeine Regelungen Professions by Hiscox − für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht oder − welche dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person vor Abgabe der Vertragserklärung bekannt waren. Soweit rückwirkender Versicherungsschutz besteht, gelten die zu Beginn des ersten Versicherungsjahres vereinbarten Versicherungsbedingungen. IV. Räumlicher Es besteht weltweiter Versicherungsschutz, mit der Ausnahme von Ansprüchen, die vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des Geltungsbereich Rechts dieser Staaten beruhen. Für Ansprüche, die vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen, besteht jedoch Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche wegen − der Teilnahme an oder der Durchführung von Geschäftsreisen, − der Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen, − indirekter Exporte von Produkten oder Dienstleistungen in die USA oder nach Kanada; ein indirekter Export liegt dann vor, wenn Produkte oder Dienstleistungen in die USA oder nach Kanada gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen dies veranlasst haben. V. Leistungen des 1. Versicherungsschutz Versicherers Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche in Verfahren sowohl gerichtlicher als auch außergerichtlicher sowie schiedsgerichtlicher Art durch den Versicherer. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der Eigenschäden. Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch, die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder der Eigenschaden den vereinbarten Selbstbehalt übersteigen. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme, den Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder dem Eigenschaden abgezogen. 2. Erfüllung eines Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag Der Versicherer weist den zu zahlenden Betrag spätestens innerhalb einer Woche nach Fälligkeit, etwaige Renten an den Fälligkeitsterminen zur Auszahlung an. 3. Abwehr eines Haftpflichtanspruchs Der Versicherer übernimmt die Abwehr des Anspruchs und trägt die notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten. Davon umfasst sind auch die Kosten einer mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention. 4. Einstweilige Verfügung, Unterlassung, Widerruf Der Versicherer übernimmt ferner notwendige außergerichtliche und gerichtliche Kosten der Abwehr eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person begehrt wird. Dies gilt auch für Verfügungen oder Klagen, die einen Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf zum Gegenstand haben und im Zusammenhang mit einem möglichen Versicherungsfall stehen. 5. Kosten Als Kosten gelten Anwalts-, Gutachter-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, Reise- und Schadenregulierungskosten. Kosten, die nicht auf Weisung oder Veranlassung des Versicherers entstehen, insbesondere Kosten eines ohne Zustimmung des Versicherers beauftragten Rechtsanwalts, werden nicht erstattet. Ebenfalls nicht erstattet werden Kosten einer 10 [Seite 11] Abschnitt B – Allgemeine Regelungen Professions by Hiscox Streitverkündung gegen den Versicherer und Kosten, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person für den aus Anlass eines Versicherungsfalles erforderlichen Schriftwechsel entstehen. 6. Sonstiges Darüber hinaus ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten eines Verfahrens, mit dem gegen eine gerichtliche Vorladung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorgegangen wird, soweit die Vorladung im Zusammenhang mit einem versicherten Haftpflichtanspruch steht. 7. Leistungsobergrenzen 7.1. Je Versicherungsfall Die Leistung des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die vereinbarte Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze beschränkt. Kosten oder anderweitige Aufwendungen werden hierauf nicht angerechnet. Soweit Ansprüche vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden, werden die dadurch entstehenden Kosten jedoch auf die vereinbarte Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze angerechnet. 7.2. Je Versicherungsjahr/Jahreshöchstleistung Die Leistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist auf die vereinbarte Jahreshöchstleistung beschränkt. Kosten oder anderweitige Aufwendungen werden hierauf angerechnet. 7.3. Kostenerstattung bei Überschreitung einer Leistungsobergrenze Übersteigt der geltend gemachte Anspruch eine der Leistungsobergrenzen, trägt der Versicherer Kosten nur in dem Umfang, in welchem diese bei einem Anspruch in Höhe der Leistungsobergrenze entstanden wären. VI. Prämien- Ergänzend zu Ziffer II. Allgemeine Regelungen, Bedingungen 01/2019 („Anpassung des Prämiensatzes“) gilt nachstehende Regelung zur Prämienanpassung: anpassung infolge Soweit die Prämie in Abhängigkeit vom Umsatz des Versicherungsnehmers berechnet wird, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers Umsatzänderung Änderungen des konsolidierten Jahresumsatzes abzüglich Umsatzsteuer in Textform anzuzeigen (Änderungsanzeige). Hierzu übersendet der Versicherer dem Versicherungsnehmer einen Fragebogen, der innerhalb von drei Monaten zu beantworten ist. Auf Verlangen des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. Bei einer Änderung des Jahresumsatzes erfolgt eine Prämienanpassung für die gesamte laufende Versicherungsperiode. Für frühere Versicherungsperioden wird keine Prämienanpassung vorgenommen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Änderungsanzeige, kann der Versicherer anstelle der Prämienanpassung die für die gesamte laufende Versicherungsperiode vereinbarte Prämie noch einmal verlangen. Wird die Änderungsanzeige innerhalb eines Monats nach Empfang der Nachzahlungsaufforderung des Versicherers nachgeholt, erlischt die Pflicht des Versicherungsnehmers zur nochmaligen Zahlung der Prämie und der Versicherer nimmt die Prämienanpassung vor. VII. Obliegenheiten 1. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 1.1. Anzeige bestimmter Umstände Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen: 1.1.1. den Eintritt eines Versicherungsfalles, 1.1.2. die Erhebung eines gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichteten Anspruchs, 11 [Seite 12] Abschnitt B – Allgemeine Regelungen Professions by Hiscox 1.1.3. gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichtete Gerichts- oder Ermittlungsverfahren, Mahnbescheide, Arreste, Strafbefehle, Streitverkündungen, einstweilige Verfügungen, selbstständige Beweisverfahren und Anträge auf Prozesskostenhilfe durch den Anspruchsteller. 1.2. Einlegung bestimmter Rechtsbehelfe Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat der Versicherungsnehmer, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einzulegen. 1.3. Befolgung der Weisungen des Versicherers Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Befolgung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ausführlich und wahrheitsgemäß Bericht zu erstatten, alle Tatsachen, die den Versicherungsfall und die Schadenfolgen betreffen, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden. 1.4. Überlassung der Verfahrensführung an den Versicherer Kommt es zu einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsstreit bzw. Schiedsverfahren über einen Haftpflichtanspruch, hat der Versicherungsnehmer die Verfahrensführung dem Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht zu erteilen und jede mögliche Auskunft zu geben. 1.5. Beachtung der Regulierungsvollmacht des Versicherers Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr eines Haftpflichtanspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden außergerichtlichen und gerichtlichen Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. 2. Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers wird der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit durch gesonderte Mitteilung in Textform hinweisen. VIII. Änderungen des Bei einer Änderung des versicherten Risikos gelten die §§ 23 ff. VVG, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist. versicherten Risikos 12
Volltext aufklappen: Bedingungen Professions by Hiscox, Versicherung für Dienstleister 02/2019
[Seite 1] Professions by Hiscox Berufs-/Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Dienstleistungsbranche Bedingungen 02/2019 [Seite 2] Professions by Hiscox Berufs-/Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Dienstleistungsbranche Bedingungen 02/2019 Index I. Was ist versichert? 3 II. Was ist nicht versichert? 5 III. Wer ist versichert? 6 IV. Versicherungsfall 7 V. Versicherter Zeitraum 8 VI. Räumlicher Geltungsbereich und Non-Admitted Länder 8 VII. Was leistet der Versicherer? 8 VIII. Prämienanpassung infolge Umsatzänderung 10 IX. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 10 X. Änderungen des versicherten Risikos 11 2 [Seite 3] Professions by Hiscox Berufs-/Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Dienstleistungsbranche Bedingungen 02/2019 I. Was ist versichert? 1. Versicherte Tätigkeiten Der Versicherer gewährt den Versicherten (Ziffer III.1.) im Rahmen der nachstehen- den Bedingungen Versicherungsschutz für Schäden wegen im Versicherungsschein genannter Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht für die Versicherten auch wenn sie infolge von Werbung und Marketing für das eigene Unternehmen wegen Veröffent- lichungen im Zusammenhang mit den Produkten oder Dienstleistungen des Ver- sicherungsnehmers in Anspruch genommen werden. 2. Gegenstand der Versicherung Der Versicherer gewährt den Versicherten im Rahmen der vorgenannten Tätigkeiten Versicherungsschutz für die in Ziffer I.2.1. aufgeführten Haftpflichtschäden sowie für die in Ziffer I.2.2. genannten Eigenschäden. Des Weiteren gewährt der Versicherer den Versicherten die im Versicherungsschein näher beschriebenen Assistance- und Präventionsleistungen. 2.1. Haftpflichtversicherung Im Rahmen der Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz, wenn ein Versicherter von einem Dritten (d. h. nicht Versicherten) auf Ersatz eines Ver- mögensschadens (Ziffer I. 2.1.1.) oder eines nachstehend benannten Sach- schadens (Ziffer I. 2.1.2.) in Anspruch genommen wird. 2.1.1. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhan- denkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen) sind noch sich aus solchen Schäden herleiten. Schäden infolge des Ver- lusts, der Veränderung oder der Blockade elektronischer Daten, ebenso wie Schäden, die durch sich selbst reproduzierende schadhafte Codes (z. B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde) verursacht werden, werden als Ver- mögensschäden angesehen. Der Versicherungsschutz der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung umfasst insbesondere auch • Ansprüche wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen. • Schadenersatz wegen der Nicht- oder Schlechterfüllung der vertrag- lichen Leistungspflicht. • Ansprüche auf Schadenersatz wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. • Ansprüche auf Verzögerungsschäden. • Ansprüche aus der Verletzung geistiger Eigentumsrechte (Schutz- und Urheberrechte wie z. B. Namensrechte, Markenrechte, Lizenzrechte) eines Dritten durch einen Versicherten, mit Ausnahme von Patent- rechtsverstößen. • die Haftung aus Kartell- und Wettbewerbsrechtsverstößen. • immaterielle Schäden, die sich aus versicherten Vermögensschäden herleiten. Hierzu zählen auch Schmerzensgeldansprüche aufgrund einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Der Versicherer gewährt den Versicherten im Rahmen der vorliegenden Bedingungen Versicherungsschutz nicht nur, wenn die Versicherten von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen auf Ersatz eines Vermögensschadens in Anspruch genommen werden, sondern auch, wenn die Inanspruchnahme wegen der Verletzung von Geheim- haltungs-, Vertraulichkeits- oder Datenschutzvereinbarungen bzw. -er- klärungen erfolgt. Im Rahmen der im Versicherungsschein benannten 3 [Seite 4] Professions by Hiscox Berufs-/Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Dienstleistungsbranche Bedingungen 02/2019 Entschädigungsgrenze besteht Versicherungsschutz wegen der vor- genannten Verletzungen auch für Vertragsstrafen. Der Risikoausschluss gemäß Ziffer II.1. findet insoweit keine Anwendung. 2.1.2. Sachschaden-Haftpflichtversicherung Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese von Dritten auf Ersatz von Sachschäden an Akten, Schriftstücken und sonstigen beweglichen Sachen, die den Versicherten von dem Auftrag- geber im Rahmen der Auftragserledigung zugänglich gemacht werden, in Anspruch genommen werden. 2.2. Eigenschadenversicherung Der Versicherer gewährt den Versicherten gegen Abtretung der diesen zustehen- den Haftpflichtansprüche außerdem im Rahmen der nachstehenden Bestimmun- gen Versicherungsschutz für nachfolgend aufgeführte Schaden- und Kosten- positionen, die sie selbst erleiden (Eigenschäden). 2.2.1. Verlust von Dokumenten zur Auftragserledigung Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für die Wiederbeschaffung oder -herstellung eigener (auch elektronischer) Dokumente, die eine ver- sicherte Gesellschaft zur Auftragserledigung benötigt. Für die Deckung nach der vorliegenden Ziffer gilt die im Versicherungs- schein benannte Entschädigungsgrenze. 2.2.2. Reputationsschäden Der Versicherer ersetzt nach vorheriger Abstimmung die notwendigen Kosten eines PR-Beraters zur Verhinderung, Beseitigung oder Ver- ringerung eines substanziellen Reputationsschadens, wenn einer ver- sicherten Gesellschaft aufgrund eines Versicherungsfalles ein solcher droht oder bereits eingetreten ist. Für die Deckung nach der vorliegenden Ziffer gilt die im Versicherungs- schein benannte Entschädigungsgrenze. 2.2.3. Vertrauensschäden Versicherungsschutz besteht für Eigenschäden einer versicherten Gesell- schaft, welche dieser infolge der vorsätzlichen Verwirklichung eines Ver- mögensdeliktes durch ihre Angestellten oder freien Mitarbeiter zugefügt werden. Der Ausschluss gemäß Ziffer II.7. findet insoweit keine Anwendung. Für die Deckung nach der vorliegenden Ziffer gilt die im Versicherungs- schein benannte Entschädigungsgrenze. 2.2.4. Beschädigung oder Zerstörung der eigenen Website Versicherungsschutz besteht für die notwendigen Kosten der Wiederher- stellung der eigenen Website einer versicherten Gesellschaft, wenn die Website durch Dritte beschädigt oder zerstört wurde. Für die Deckung nach der vorliegenden Ziffer gilt die im Versicherungs- schein benannte Entschädigungsgrenze. 2.2.5. Kosten strafrechtlicher Verteidigung Bei der Verteidigung gegen ein Straf- oder Ordnungswidrigkeits- oder sonstiges behördliches Verfahren, das einen unter den Versicherungs- schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben könnte, ersetzt der Versicherer die notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehr- kosten eines Strafverteidigers, einschließlich der Kosten eines Verfahrens, mit dem gegen eine gerichtliche Vorladung eines Versicherten vorgegan- gen wird. 4 [Seite 5] Professions by Hiscox Berufs-/Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Dienstleistungsbranche Bedingungen 02/2019 Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Versicherter vorsätzlich eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, ist er verpflichtet, dem Ver- sicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung gegen den Vorwurf getragen hat. Für die Deckung nach der vorliegenden Ziffer gilt die im Versicherungs- schein benannte Entschädigungsgrenze. II. Was ist nicht Kein Versicherungsschutz wird gewährt für: versichert? 1. Vertragserfüllung / Vertragsstrafen Ansprüche auf Vertragserfüllung sowie wegen Vertragsstrafen, Garantie- oder Erfolgs- zusagen. 2. Wissentliche Pflichtverletzung Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung oder wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers. Der Versicherungsnehmer behält, wenn dieser Ausschlussgrund nicht in seiner Person und auch nicht in der Person eines Repräsentanten gemäß Ziffer III.4. vorliegt, den Anspruch auf Ver- sicherungsschutz. Der Versicherer übernimmt die Abwehr von Haftpflichtansprüchen bis zur Feststellung der wissentlichen Pflichtverletzung oder des wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers durch rechtskräftiges Urteil, Entschei- dung eines Mediators oder Anerkenntnis der Versicherten. In diesem Fall ist der Ver- sicherungsnehmer zur Rückzahlung sämtlicher vom Versicherer auf diesen Versiche- rungsfall erbrachten Leistungen verpflichtet. 3. Ansprüche der Versicherten untereinander Ansprüche • der Versicherten gegeneinander, • unbeschränkt persönlich haftender Gesellschafter einer versicherten Gesellschaft, wenn diese eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, • von Unternehmen, die mit einer versicherten Gesellschaft durch Mehrheitsbe- teiligung verbunden sind oder die von einer Person repräsentiert werden, die zugleich Repräsentant einer versicherten Gesellschaft ist. 4. Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter Ansprüche wegen Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary damages), soweit diese nicht ausdrücklich mitversichert sind. Von diesem Ausschluss nicht umfasst sind jedoch gegenüber den Versicherten geltend gemachte Regressansprüche, die auf einem Dritten auferlegten Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary damages) beruhen. 5. Pflichtversicherungen Ansprüche wegen Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Versicherungs- oder Deckungs- vorsorgepflicht besteht. 6. Architekten- und Ingenieursrisiko Ansprüche wegen der Tätigkeit als Architekt oder Ingenieur, insbesondere wegen Planung, Konstruktion oder Berechnung von Fabriken, Gebäuden, Maschinen und An- lagenkomponenten einschließlich der Bauüberwachung (Architekten- und Ingenieurs- risiko). 5 [Seite 6] Professions by Hiscox Berufs-/Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Dienstleistungsbranche Bedingungen 02/2019 7. Geld, geldwerte Zeichen oder Wertsachen Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, geldwerten Zeichen oder Wertsachen. 8. Gewaltsame Auseinandersetzung Ansprüche wegen Schäden aufgrund von Krieg, Invasion, Bürgerkrieg, Aufstand, Revolution, Aufruhr sowie militärischer oder anderer Formen der gewaltsamen Aus- einandersetzung. III. Wer ist versichert? 1. Versicherte Versicherte im Sinne dieses Versicherungsvertrages sind versicherte Gesellschaften und mitversicherte Personen bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit. Versicherte Gesellschaften sind • der Versicherungsnehmer, • dessen Tochtergesellschaften im Inland und in den Ländern des Europäi- schen Wirtschaftsraums (EWR) oder des Vereinigten Königreichs Groß- britannien und Nordirland (UK) und • Tochtergesellschaften, Niederlassungen und Zweigstellen des Versiche- rungsnehmers außerhalb des EWR / UK, soweit diese im Versicherungs- schein ausdrücklich benannt sind. Mitversicherte Personen sind die • Mitglieder der Geschäftsführung der versicherten Gesellschaften, • angestellten Mitarbeiter der versicherten Gesellschaften, • in den Betrieb der versicherten Gesellschaften eingegliederten Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen, Praktikanten und Werksstudenten, • in den Betrieb der versicherten Gesellschaften eingegliederten freien Mit- arbeiter (natürliche Personen), soweit diese im Namen und Auftrag der ver- sicherten Gesellschaften tätig werden. 2. Subunternehmer Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch einen von einer ver- sicherten Gesellschaft beauftragten Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht dieser Subunternehmer oder Er- füllungsgehilfen, soweit diese keine mitversicherten Personen sind. 3. Neue Tochtergesellschaften Wird eine Gesellschaft durch Gründung oder Erwerb während der Vertragslaufzeit zu einer Tochtergesellschaft, besteht für Versicherungsfälle nach dem Zeitpunkt der Grün- dung oder des Erwerbs automatisch Versicherungsschutz. Beläuft sich der Umsatz der neu gegründeten oder erworbenen Tochtergesellschaft zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Erwerbs auf mehr als 40 % der konsolidierten Umsatz- summe des Versicherungsnehmers, so besteht Versicherungsschutz nur vorbehaltlich der Einigung über eine Bedingungs- und Prämienanpassung. Beide Absätze beziehen sich nicht auf Gesellschaften außerhalb des EWR / UK sowie auf Versicherungsfälle, • die auf Pflichtverletzungen beruhen, für die aus einem anderen Versiche- rungsvertrag Versicherungsschutz besteht, oder • die auf Pflichtverletzungen beruhen, welche einem Versicherten zum Zeit- punkt des Erwerbs oder der Gründung bekannt waren. 6 [Seite 7] Professions by Hiscox Berufs-/Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Dienstleistungsbranche Bedingungen 02/2019 4. Repräsentantenklausel Repräsentanten im Sinne des Vertrages sind • die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften), • die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung), • die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften), • die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften), • die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts), • die Inhaber (bei Einzelfirmen), • bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane, • bei ausländischen Unternehmen der dem Vorstehenden entsprechende Personenkreis. Soweit es auf das Verhalten, das Verschulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder fahr- lässig fehlende Kenntnis der versicherten Gesellschaften ankommt, ist nur das Verhalten, das Verschulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder fahrlässig fehlende Kenntnis der Repräsentanten entscheidend. IV. Versicherungsfall 1. Versicherungsfall in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Als Versicherungsfall im Sinne der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gilt jedes Tun oder Unterlassen, das Haftpflichtansprüche gegen eine versicherte Person zur Folge haben könnte (Verstoß). Wird ein Schaden durch Unterlassen verursacht, gilt der Ver- sicherungsfall im Zweifel als an dem Tag eingetreten, an dem spätestens hätte gehandelt werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. 2. Versicherungsfall in der Eigenschadenversicherung Der Versicherungsfall im Sinne dieser Eigenschadendeckung ist das Schadenereignis, das die Schädigung des Dritten oder des Versicherungsnehmers unmittelbar herbei- führt. 3. Serienschaden Mehrere im versicherten Zeitraum eintretende Versicherungsfälle, die auf derselben Ursache oder auf mehreren gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen, gelten – auch wenn sie in unterschiedlichen Versicherungsperioden oder in der Nachmeldefrist eintreten – als ein einziger Ver- sicherungsfall, der zum Zeitpunkt als eingetreten gilt, in dem der erste der zusammen- gefassten Versicherungsfälle eingetreten ist. 4. Kumulklausel Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten Versicherungs- summen begrenzt, wenn für einen Versicherungsfall oder Schaden über mehrere Versicherungsverträge derselben Versicherungsart (Vermögensschadenhaftpflicht-, Betriebshaftpflicht, D&O-, Cyber- oder Sachversicherung bzw. entsprechende Hiscox Versicherungsprodukte im Ausland) der Hiscox-Gruppe (insbesondere der Risikoträger Hiscox SA, Hiscox Insurance Company Ltd., Lloyds Syndicate 33 und 3624) Versiche- rungsschutz besteht (Kumulfall). Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt. Sind für den Versicherungsfall oder Schaden in den betroffenen Versicherungsverträgen unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, so kommt in einem Kumulfall nur der niedri- gere der vereinbarten Selbstbehalte zur Anwendung. 7 [Seite 8] Professions by Hiscox Berufs-/Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Dienstleistungsbranche Bedingungen 02/2019 V. Versicherter 1. Vorwärtsversicherung Zeitraum Der Versicherungsschutz umfasst alle während der Dauer des Versicherungsvertrages eintretenden Versicherungsfälle. 2. Unbegrenzte Nachmeldefrist Es besteht bedingungsgemäßer Versicherungsschutz auch für nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses gemeldete Fälle. 3. Rückwärtsversicherung ohne Bestehen eines Vorvertrages Wenn kein Vorversicherungsvertrag bestand, umfasst der Versicherungsschutz auch bis zu sechs Monate vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Ver- sicherungsfälle, falls für diese grundsätzlich Versicherungsschutz bestehen würde. Dies gilt nicht, wenn die Schadenereignisse oder Verstöße einem Versicherten vor Abgabe der Vertragserklärung zu diesem Vertrag und vor Umstellung auf diese Versicherungs- bedingungen bekannt waren. Es gelten die zu Beginn des ersten Versicherungsjahres vereinbarten Versicherungsbedingungen. 4. Subsidiäre Rückwärtsversicherung bei Bestehen eines Vorvertrages Der Versicherungsschutz umfasst auch vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle, wenn der Vertrag unmittelbar an einen anderen Ver- sicherungsvertrag gleicher Art anschließt und der Versicherungsfall dort wegen Ablaufs einer Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist nicht mehr gedeckt ist. Kein rückwirkender Versicherungsschutz besteht, wenn der Vorvertrag eine Nachhaftungs- oder Nach- meldefrist von weniger als zwei Jahren vorsieht, der Versicherungsfall dem Vorversicher- er vor Ablauf der Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist hätte gemeldet werden können oder der Versicherungsfall dem Versicherungsnehmer oder der in Anspruch genommenen mitversicherten Person vor Abgabe der Vertragserklärung bekannt war. Soweit rück- wirkender Versicherungsschutz besteht, gelten die zu Beginn des ersten Versicherungs- jahres vereinbarten Versicherungsbedingungen. VI. Räumlicher Es besteht weltweiter Versicherungsschutz. Geltungsbereich Soweit es dem Versicherer aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, vertraglich geschul- und Non-Admitted dete Leistungen im Ausland zu erbringen (insbesondere bei sog. Non-Admitted Ländern), sind Länder diese Leistungen am Sitz des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erbringen. Einen Anspruch auf Erbringung von Leistungen hat in diesem Fall nur der Ver- sicherungsnehmer selbst. VII. Was leistet der 1. Umfang des Versicherungsschutzes Versicherer? Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Freistellung von be- gründeten und die Abwehr von unbegründeten Haftpflichtansprüchen in Verfahren so- wohl gerichtlicher als auch außergerichtlicher sowie schiedsgerichtlicher Art durch den Versicherer. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Ver- sicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der Eigenschäden. Versicherungsschutz besteht jedoch nur, soweit die gegenüber dem Versicherer geltend gemachten Haftpflichtansprüche oder Eigenschäden den im Versicherungsschein ver- einbarten Selbstbehalt übersteigen. Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versiche- rungsfall den im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalt zu tragen. Hinsichtlich der Abwehrkosten kommt jedoch kein Selbstbehalt zum Tragen. 8 [Seite 9] Professions by Hiscox Berufs-/Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Dienstleistungsbranche Bedingungen 02/2019 2. Freistellung von Haftpflichtansprüchen und pauschalierter Schadenersatz Ist die Begründetheit des Haftpflichtanspruchs mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, so stellt der Versicherer den Versicherten von den dem Grunde und der Höhe nach festgestellten Schadenersatzansprüchen frei und weist den zu zahlenden Betrag spätestens innerhalb einer Woche nach Fälligkeit zur Auszahlung an. Hat der Versicherte mit einem Auftraggeber für den Fall der Verursachung eines Scha- dens, für den grundsätzlich nach den vorliegenden Bedingungen Versicherungsschutz bestehen würde, einen pauschalierten Schadenersatz vereinbart, stellt der Versicherer den Versicherten auch von dem Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz frei, wenn die Begründetheit des Anspruchs dem Grunde nach mit bindender Wirkung für den Ver- sicherer festgestellt wurde. Ein pauschalierter Schadenersatz liegt vor, wenn zwischen einer versicherten Gesellschaft und dem Auftraggeber statt eines konkret zu berechnen- den Schadens ein Pauschalbetrag vereinbart wird, der auf einer ernsthaften Schätzung des typischerweise zu erwartenden Schadens beruht, und somit die Pauschalierung lediglich der Beweiserleichterung dient und keine Straffunktion hat. 3. Abwehr von Haftpflichtansprüchen und Unterlassung / Widerruf Der Versicherer übernimmt die Abwehr des Anspruchs und trägt die notwendigen außer- gerichtlichen und gerichtlichen Kosten. Davon umfasst sind auch die Kosten einer mit Zustimmung des Versicherers von einem Versicherten betriebenen negativen Fest- stellungsklage oder Nebenintervention. Wird ein Versicherter aufgrund eines versicherten Verstoßes auf Unterlassung oder Widerruf in Anspruch genommen, so besteht auch insoweit Versicherungsschutz in Form der Abwehrdeckung. 4. Kosten Als Kosten gelten Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, Reisekosten, Auf- wendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten. Kosten, die nicht auf Weisung oder Veranlassung des Versicherers entstehen, ins- besondere Kosten eines ohne Zustimmung des Versicherers beauftragten Rechts- anwalts, werden nicht erstattet. Ebenfalls nicht erstattet werden Kosten einer Streit- verkündung gegen den Versicherer und Kosten, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person für den aus Anlass eines Versicherungsfalles erforder- lichen Schriftwechsel entstehen. 5. Schadenminderungskosten Der Versicherer ersetzt die Kosten eines Versicherten für die – auch erfolglose – Abwendung oder Minderung eines Versicherungsfalles, soweit der Versicherte sie den Umständen nach für geboten halten durfte. 6. Honorar- und Werklohnforderungen Wird ein Versicherter von einem Auftraggeber auf Ersatz eines versicherten Schadens in Anspruch genommen oder hat ein Auftraggeber eine solche Inanspruchnahme an- gekündigt, kann der Versicherer zur Vermeidung einer rechtlichen Auseinander- setzung bezüglich des Bestehens einer versicherten Haftpflichtforderung offene Hono- rar- und Werklohnforderungen einer versicherten Gesellschaft gegen einen Auftrag- geber erfüllen, wenn die möglichen Schadenersatzansprüche die Summe der ausstehen- den Honorar- oder Werklohnforderungen übersteigen. Zahlungen des Versicherers an die versicherte Gesellschaft werden, für den Fall, dass der Dritte wider Erwarten doch Haftpflichtansprüche geltend macht, auf die Leistung des Versicherers ange- rechnet. 7. Assistance- und Präventionsleistungen gemäß Versicherungsschein Die Leistungen des Versicherers umfassen des Weiteren die im Versicherungsschein näher beschriebenen Assistance- und Präventionsleistungen. 9 [Seite 10] Professions by Hiscox Berufs-/Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Dienstleistungsbranche Bedingungen 02/2019 8. Leistungsobergrenzen 8.1. Je Versicherungsfall Die Leistung des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die vereinbarte Ver- sicherungssumme oder Entschädigungsgrenze beschränkt. Kosten oder ander- weitige Aufwendungen werden hierauf nicht angerechnet. Soweit Ansprüche vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden, werden die dadurch entstehenden Kosten jedoch auf die vereinbarte Versicherungssumme oder Ent- schädigungsgrenze angerechnet. 8.2. Je Versicherungsjahr / Jahreshöchstleistung Die Leistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist auf die vereinbarte Jahres- höchstleistung beschränkt. Kosten oder anderweitige Aufwendungen werden hierauf angerechnet. 8.3. Kostenerstattung bei Überschreitung einer Leistungsobergrenze Übersteigt der geltend gemachte Anspruch eine der Leistungsobergrenzen, trägt der Versicherer Kosten nur in dem Umfang, in welchem diese bei einem Anspruch in Höhe der Leistungsobergrenze entstanden wären. VIII. Prämien- Ergänzend zu Ziffer II. Allgemeine Regelungen, Bedingungen 01/2019 („Anpassung des anpassung Prämiensatzes“) gilt nachstehende Regelung zur Prämienanpassung: infolge Umsatz Soweit die Prämie in Abhängigkeit vom Umsatz des Versicherungsnehmers berechnet wird, -änderung ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers Änderungen des konsolidierten Jahresumsatzes abzüglich Umsatzsteuer in Textform anzuzeigen (Än- derungsanzeige). Hierzu übersendet der Versicherer dem Versicherungsnehmer einen Frage- bogen, der innerhalb von drei Monaten zu beantworten ist. Auf Verlangen des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. Bei einer Änderung des Jahresumsatzes erfolgt eine Prämienanpassung für die gesamte laufende Versicherungsperiode. Für frühere Versicherungsperioden wird keine Prämien- anpassung vorgenommen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Änderungsanzeige, kann der Versicherer anstelle der Prämienanpassung die für die gesamte laufende Versicherungsperiode verein- barte Prämie noch einmal verlangen. Wird die Änderungsanzeige innerhalb eines Monats nach Empfang der Nachzahlungsaufforderung des Versicherers nachgeholt, erlischt die Pflicht des Versicherungsnehmers zur nochmaligen Zahlung der Prämie und der Versicherer nimmt die Prämienanpassung vor. IX. Obliegenheiten 1. Anzeige bestimmter Umstände nach Eintritt des Der Versicherte hat dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen: Versicherungs- falles • den Eintritt eines Versicherungsfalles, • die Erhebung eines gegen ihn gerichteten Anspruchs, • gegen ihn gerichtete Gerichts- oder Ermittlungsverfahren, Mahnbescheide, Arreste, Strafbefehle, Streitverkündungen, einstweilige Verfügungen, selbst- ständige Beweisverfahren und Anträge auf Prozesskostenhilfe durch den Anspruchsteller. 2. Einlegung bestimmter Rechtsbehelfe Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat der Versicherte, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Wider- spruch zu erheben oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einzulegen. 10 [Seite 11] Professions by Hiscox Berufs-/Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Dienstleistungsbranche Bedingungen 02/2019 3. Befolgung der Weisungen des Versicherers Der Versicherte ist verpflichtet, unter Befolgung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihm dabei nichts Unbilli- ges zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ausführlich und wahrheitsgemäß Bericht zu erstatten, alle Tatsachen, die den Versicherungsfall und die Schadenfolgen betreffen, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Ver- sicherungsfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden. 4. Überlassung der Verfahrensführung an den Versicherer Kommt es zu einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsstreit bzw. Schiedsver- fahren über einen Haftpflichtanspruch, hat der Versicherte die Verfahrensführung dem Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht zu erteilen und jede mögliche Auskunft zu geben. 5. Beachtung der Regulierungsvollmacht des Versicherers Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr eines Haftpflicht- anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden außergerichtlichen und gerichtlichen Erklärungen im Namen des Versicherten abzugeben. 6. Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt ein Versicherter eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherte die Obliegenheit vorsätzlich ver- letzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten ent- sprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherte. In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherte die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherten wird der Versicherer den Versicherten auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit durch gesonderte Mitteilung in Textform hinweisen. X. Änderungen des Bei einer Änderung des versicherten Risikos gelten die §§ 23 ff. VVG, soweit in diesem Ver- versicherten trag nichts Abweichendes vereinbart ist. Risikos 11
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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