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Versicherungsmakler / Berufshaftpflicht und Vermögensschadenhaftpflicht / Bedingungsarchiv

R+V Vermögensschaden-Haftpflicht (MultiLine, freie Berufe): die Bedingungen im Volltext

Vermögensschadenhaftpflicht für freie Berufe nach dem Verstoßprinzip mit offener Deckung, zweifacher Jahresmaximierung, Geltung in EU und EWR, Datenhaftpflicht, Nachmeldefrist von fünf Jahren und LeistungsUpdate-Garantie.

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Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei R+V einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif R+V Vermögensschaden-Haftpflicht (MultiLine, freie Berufe) von R+V (Berufshaftpflicht und Vermögensschadenhaftpflicht) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an R+V weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 65 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme für Vermögensschäden je Versicherungsfallja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag, abgesehen von den Kosten des Rechtsschutzes nach 3.3, der dem Versicherer in jedem einzelnen Versicherungsfall obliegenden Leistung dar“AVB VH 3.2.1, Seite 32
Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden aus der Berufstätigkeit (kombinierte Berufshaftpflicht)nein„Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden“AVB VH 1.1.4, Seite 28
Jahreshöchstleistung (Maximierung der Versicherungssumme je Versicherungsjahr)ja, bis zur Versicherungssumme„Für Drittschäden (1.1.1) beträgt die Jahreshöchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme.“AVB VH 3.2.2, Seite 32
Versicherungsfall: Verstoßprinzip (Pflichtverletzung im Vertrag) oder Anspruchserhebungsprinzip (claims made)ja„Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrags ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche im Sinne von 1.1.1 bzw. Schäden im Sinne von 1.1.2 zur Folge haben könnte.“AVB VH 8.1, Seite 42
Offene Tätigkeitsbeschreibung: versichert ist das gesamte Berufsbild, nicht nur eine abschließende Listeja„Den Bedingungen liegt zudem das Konzept der offenen Deckung zugrunde. Dieses trägt Änderungen des Berufsbildes automatisch mit.“AVB VH, Hinweise, Seite 28
Abwehr- und Verfahrenskosten zusätzlich zur Versicherungssumme (nicht angerechnet)ja, bis zur Versicherungssumme„Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen voll zulasten des Versicherers.“AVB VH 3.3.1, Seite 33
Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz)ja„die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.“AVB VH 3.1.1, Seite 31
Räumlicher Geltungsbereich (Tätigkeit und Ansprüche weltweit oder nur Europa beziehungsweise Inland)ja„Die Versicherung gilt in der Europäischen Union (EU) und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).“AVB VH 1.3.1, Seite 30
Ansprüche aus USA und Kanada mitversichertnein„Dies bezieht sich sowohl auf Ansprüche, die vor einem Gericht eines dieser Länder geltend gemacht werden“AVB VH 1.3.1, Seite 30
Serienschadenklausel (mehrere Verstöße gelten als ein Versicherungsfall)ja„Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß“AVB VH 3.2.1, Seite 32

Zeitlicher Umfang

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rückwärtsversicherung für Verstöße vor Vertragsbeginnja„Die Rückwärtsversicherung bietet, sofern vereinbart (siehe Versicherungsschein), Versicherungsschutz für Verstöße in der Vergangenheit“AVB VH 2.2, Seite 30
Rückwärtsversicherung zeitlich unbegrenzt (für unbekannte Verstöße)nein„Bei Antragstellung ist die zu versichernde Zeit nach Anfangs- und Endpunkt zu bezeichnen.“AVB VH 2.2, Seite 30
Nachmeldefrist nach Vertragsende (Ansprüche aus Verstößen während der Laufzeit)ja„die dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet werden.“AVB VH 2.4, Seite 30
Nachhaftung bei Berufsaufgabe, Ruhestand oder Todja„Fällt das versicherte Interesse vollständig und dauerhaft weg, zum Beispiel wegen Einstellung des Betriebs aus altersbedingten oder gesundheitlichen Gründen, so umfasst der Versicherungsschutz die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße.“AVB VH 2.4, Seite 30
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Tätigkeiten oder Risikenja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf berufliche Tätigkeiten, die der Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu aufnimmt“AVB VH 12, Seite 44
Anschlussdeckung bei Versichererwechsel (keine Lücke zwischen Vor- und Neuvertrag)ja„die erstmalig während der Laufzeit dieses Vertrags als Versicherungsfall geltend gemacht und vom Versicherungsnehmer unverzüglich angezeigt werden“AVB VH 2.5, Seite 30

Mitversicherte Schäden und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Verlust, Veränderung oder Unbrauchbarkeit elektronischer Daten Dritternicht geregelt
Ansprüche aus Verletzung des Datenschutzes (DSGVO, Persönlichkeitsrechte)ja, bis zur Versicherungssumme„Von diesem Versicherungsschutz sind insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie gesetzliche Geheimhaltungspflichten erfasst.“AVB VH 1.1.6, Seite 29
Verletzung von Geheimhaltungspflichten und vertraglichen Verschwiegenheitsabredenja, bis zur Versicherungssumme„sowie gesetzliche Geheimhaltungspflichten erfasst.“AVB VH 1.1.6, Seite 29
Vertragsstrafen (zum Beispiel wegen Verletzung von Geheimhaltungs- oder Datenschutzpflichten)nicht geregelt
Verletzung von Urheber-, Marken-, Namens- und Wettbewerbsrechten Dritternicht geregelt
Verletzung von Patent- und Gebrauchsmusterrechtennein„auf Ansprüche im Zusammenhang mit Patentrechtsverletzungen“AVB VH 4.1.8, Seite 35
Ansprüche wegen Diskriminierung (in Deutschland AGG) gegenüber Bewerbern und Beschäftigtennein„Nicht versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer in seiner Funktion als Arbeitgeber“AVB VH 1.1.5, Seite 29
Abhandenkommen oder Beschädigung von Unterlagen und Akten Dritterja, bis zur Versicherungssumme„an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstücken“AVB VH 1.2.1, Seite 29
Überschreitung von Fristen und Terminennicht geregelt
Mietsachschäden an gemieteten Büro- und Praxisräumennicht geregelt
Persönliche Haftpflicht der angestellten Mitarbeiter mitversichertja„Unmittelbar gegen mitversicherte Personen (1.1.1) erhobene Haftpflichtansprüche Dritter sind im Rahmen des Vertrags mitversichert“AVB VH 10.1, Seite 43
Haftung für beauftragte Subunternehmer und freie Mitarbeiterja„Dies gilt auch für Verstöße von Personen, für die er einzutreten hat.“AVB VH 1.1.1, Seite 28
Rückforderung oder Minderung des Honorars als Schadenersatz mitversichertnein„Ein Anspruch auf Rückforderung von Gebühren und Honoraren fällt nicht unter den Versicherungsschutz.“AVB VH 3.2.4, Seite 32
Eigenschaden durch Untreue oder Betrug von Mitarbeitern (Vertrauensschaden)nein„durch Veruntreuung des Personals des Versicherungsnehmers entstehen.“AVB VH 4.1.4, Seite 34
Kosten für Krisenkommunikation oder Reputationsschutz nach einem Anspruchja, bis 25.000 €„Die Ersatzleistung ist begrenzt auf 1% der vereinbarten Versicherungssumme für Drittschäden; sie beträgt jedoch insgesamt höchstens 25.000 EUR je Versicherungsjahr.“AVB VH 3.4.2, Seite 34
Eigenschäden aus Cyberangriffen (Baustein oder eingeschlossen)nein„auf Schäden, die aus einer Informationssicherheitsverletzung resultieren.“AVB VH 4.1.10, Seite 35
Kosten zur Abwendung oder Minderung eines drohenden Schadens (Rettungskosten, Schadenverhütung)nicht geregelt

Berufsgruppen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Architekten und Ingenieure: Planung, Bauüberwachung und Objektbetreuung versichertnicht geregelt
Architekten und Ingenieure: Überschreitung von Bausummen und Kostenschätzungennein„auf Ansprüche aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten“AVB VH 4.1.3, Seite 34
Gutachter- und Sachverständigentätigkeit mitversichertnicht geregelt
IT: Fehler in Software, Programmierung und Systemintegrationnicht geregelt
IT und Berater: vertraglich übernommene Haftung über das Gesetz hinaus (Projektverträge)nein„auf Ansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen“AVB VH 4.1.2, Seite 34
Berater: Empfehlungen zu Investitionen, Wirtschaftlichkeit oder Unternehmensentscheidungennicht geregelt
Heilberufe: Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler versichertnicht geregelt
Heilberufe: Praxisvertretung, Notdienst und Erste Hilfe außerhalb der Praxisnicht geregelt
Heilberufe: ästhetische Behandlungen ohne medizinische Indikationnicht geregelt
Erfüllt eine gesetzliche oder berufsrechtliche Versicherungspflicht (Kammer, Berufsordnung)nicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung (nicht erst bei Vorsatz)ja„durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung.“AVB VH 4.1.5, Seite 34
Ausschluss von Garantie- und Erfüllungsansprüchenja„auf die Erfüllung von Verträgen sowie auf die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretenden Erfüllungssurrogate.“AVB VH 4.1.1, Seite 34
Ausschluss von Geldstrafen, Bußgeldern und Strafschadenersatzja„Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages.“AVB VH 1.3.3, Seite 30
Ausschluss von Anlage-, Kredit- und Finanzberatungnicht geregelt
Ausschluss von Schäden aus Cyberangriffen und IT-Ausfällenja„auf Schäden, die aus einer Informationssicherheitsverletzung resultieren.“AVB VH 4.1.10, Seite 35
Ausschluss von Ansprüchen verbundener Unternehmen, Gesellschafter und Angehörigerja„Mitgesellschaftern des Versicherungsnehmers“AVB VH 4.1.6, Seite 34
Ausschluss von Fehlbeträgen, Veruntreuung und Kassenführungja„auf Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Barzahlungsakt, durch Veruntreuung des Personals des Versicherungsnehmers entstehen.“AVB VH 4.1.4, Seite 34
Ausschluss von Umweltschädennicht geregelt
Ausschluss bei Tätigkeit als Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsratja„auf Ansprüche wegen Schäden, die aus dem organschaftlichen Handeln des Versicherungsnehmers, beispielsweise als Leiter, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied privater Unternehmungen“AVB VH 4.1.9, Seite 35
Ausschluss bei Anwendung von Recht der USA oder Kanadasja„sowie auf Ansprüche infolge der Verletzung des Rechts eines dieser Länder“AVB VH 1.3.1, Seite 30

Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Frist für die Schadenmeldung (unverzüglich oder feste Frist)ja„Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich“AVB VH 8.2.1, Seite 42
Meldung von Umständen, die einen Anspruch erwarten lassen, sichert die spätere Deckungnicht geregelt
Anerkenntnis oder Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers schadet nicht von selbstja„binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.“AVB VH 3.1.2, Seite 31
Verzicht auf Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzungnein„Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen“AVB VH 9.2, Seite 43
Pflicht zur jährlichen Meldung von Umsatz oder Honorar (Beitragsregulierung)ja„nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen sich in Bezug auf die zur Beitragsbemessung gemachten Angaben ergeben haben.“AT 4.1.1, Seite 5
Anzeigepflicht bei Änderung von Tätigkeit, Umsatz oder Mitarbeiterzahlja„Erkennt der Versicherungsnehmer eine solche nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.“AVB VH 7.5.1, Seite 41

Selbstbehalt und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Versicherungsfallja, bis zur Versicherungssumme„Sofern vereinbart, trägt der Versicherungsnehmer den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen oder den in besonderen Bedingungen vereinbarten Selbstbehalt.“AVB VH 3.2.3, Seite 32
Selbstbeteiligung gilt auch für Abwehrkostenja„Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindestselbstbehalts, so treffen den Versicherer keine Kosten.“AVB VH 3.3.1, Seite 33
Mindestvertragslaufzeit und Verlängerungja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr“AT 2.2, Seite 4
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Versicherungsfallja„Das Versicherungsverhältnis kann nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt werden“AVB VH 6.1.3, Seite 39
Besserstellungs- oder Leistungsgarantie (Mindeststandard, zum Beispiel GDV-Musterbedingungen)nicht geregelt
Innovationsklausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch)ja„so gelten die neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police versicherten Risiken bzw. Gefahren.“LeistungsUpdate-Garantie, Seite 25

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
R+V Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über eigene Vertreter

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen Vermögensschaden-Haftpflicht (Sammelwerk mit AVB VH, Eigenschaden und AVB-P für Pflichtversicherte)
[Seite 1] R+V-Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen (MultiLine) R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 Versicherungsbedingungen zu R+V-Vermögensschaden- Haftpflichtversicherungen (MultiLine) Inhaltsverzeichnis Seite Allgemeine Bestimmungen 3 Allgemeiner Teil zur Police (AT) 3 Bündelnachlassklausel 9 Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) 10 Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten 19 Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten 21 Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung 22 Sanktionsklausel 23 Im Ausland registrierte Fahrzeuge 24 LeistungsUpdate-Garantie 25 LeistungsPlus-Zertifikat 26 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 27 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (AVB VH) 27 Besondere Bedingungen zur Eigenschadendeckung (VH EIGEN) 46 Anlage zur Erweiterung der Eigenschadendeckung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VH- EIG-ERW) 48 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) 49 Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) 62 Besondere Vereinbarungen und Risikobeschreibung für berufliche Betreuer (Betreuer) 63 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Notare einschließlich des Notarrisikos bei Anwaltsnotaren (NOTAR) 65 Besondere Vereinbarungen für die Höherversicherung nach Stammversicherung und Kammervertrag (NOTAR HÖHER) 67 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Patentanwälte (PATANW) 68 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Rechtsanwälte einschließlich des Rechtsanwaltsbereiches bei Anwaltsnotaren (RECHTSANW) 70 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer (RE-BEIST-V) 72 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für registrierte Rechtsdienstleister (RE-BEIST-N) 74 Qualifikationsnachlass für Fachanwaltstitel (QUALIANWALT) 76 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (STEUERBER) 77 Ist die vereinbarte Versicherungssumme höher als die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme, leisten wir höchstens mit der vereinbarten Versicherungssumme. 80 Qualifikationsnachlass für Fachberatertitel (QUALIBERATER) 81 KFM0726 Seite 1 von 136 [Seite 2] R+V-Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen (MultiLine) R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Lohnsteuerhilfevereine (LST HILFEV) 82 Besondere Bedingungen zur Einzelfall-/Objektversicherung (OBJEKT) 83 Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen Bestellung (KAUF) 84 Besondere Vereinbarungen für Einzelkanzleien oder Gesellschafter einer Berufsträger- oder Berufsausübungsgemeinschaft (EINZEL) 85 Besondere Vereinbarung zur Mitversicherung von wissentlichen Pflichtverletzungen (WISS) 86 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder nach der Insolvenzordnung (INSOLVENZ) 87 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Zwangsverwalter (ZWANGSVERW) 89 Vorläufiger Versicherungsschutz zum Nachweis des Bestehens einer Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung (VORLDECK) 90 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Versicherungsvermittler (VERSVERM) 91 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Versicherungsberater (VERSBERAT) 92 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Finanzanlagenvermittler oder Honorar- Finanzanlagenberater (FINVERM) 93 Versicherungssummen- und Beitragsanpassungsklausel (VSU) 95 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für die Erbringung von weiteren Finanzdienstleistungen (FINANZ) 97 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Immobiliardarlehensvermittler und Honorar- Immobiliardarlehensberater (KREDIT) 99 Versicherungssummen- und Beitragsanpassungsklausel (KREDIT-VSU) 101 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Wohnimmobilienverwalter (WOHN) 103 Besondere Bedingungen für die Erbringung von Immobilien-Dienstleistungen (IMMO) 105 D&O-Versicherungen 108 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) 108 Versicherungsbedingungen zur Versicherung von Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG) 120 Sondervereinbarung zur D&O-Versicherung - Beschränkung auf Drittansprüche (DUODRITT) 129 Sondervereinbarung zur D&O-Versicherung - Start-up Unternehmen (DUOSTARTUP) 130 Besondere Vereinbarung zur Selbstbeteiligung - zur D&O-Versicherung - (DUO-SB) 131 Besondere Vereinbarung bei Personengesellschaften (DUOPERSGES) 133 Zusatzvereinbarung für Vereine/Verbände/Kammern/Stiftungen (VEREINEDUO) 134 Besondere Vereinbarung zur Prospekthaftung (PROSP-HAFT) 135 KFM0726 Seite 2 von 136 [Seite 3] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 3 Allgemeine Bestimmungen Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Vertragsgrundlagen 4 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 4 3 Beitrag 4 4 Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung 5 5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 6 6 Mehrfachversicherung und Überversicherung 6 7 Wegfall des versicherten Interesses 6 8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 7 9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand 7 10 Verjährung 7 11 Beitragsanpassung/Beitragsangleichung 7 12 Außergerichtliche Beschwerdestelle 7 13 Auslandssteuer 8 KFM0726 Seite 3 von 136 [Seite 4] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 4 Allgemeiner Teil zur Police (AT) 1 Vertragsgrundlagen Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der Versicherungspolice, sofern in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes. 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 2.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in 3. zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. 2.2 Dauer und Ende des Vertrags Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf zum vorgesehenen Zeitpunkt. Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren nach Versicherungsvertragsgesetz § 11, Absatz 4 (VVG), gekündigt werden. 3 Beitrag 3.1 Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 3.2 Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 3.3 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Solange der Beitrag nicht gezahlt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3.4 Fälligkeit des Folgebeitrags Der Folgebeitrag wird am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. KFM0726 Seite 4 von 136 [Seite 5] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 5 3.5 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Folgebeitrags Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und gleichzeitig kann der Versicherer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach 3.5, Satz 2, darauf hingewiesen wurde. Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 3.6 Teilzahlungen und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 3.7 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. 4 Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung 4.1 Beitragsregulierung 4.1.1 Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen sich in Bezug auf die zur Beitragsbemessung gemachten Angaben ergeben haben. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit angepasst. Wegen gesetzlicher – insbesondere steuerrechtlicher – Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende Regelungen zum Zeitpunkt der Beitragsregulierung gelten. 4.1.2 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. 4.1.3 Die Angaben gem. 4.1.1 sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. 4.2 Gefahrerhöhung 4.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. 4.2.2 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. KFM0726 Seite 5 von 136 [Seite 6] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 6 Einzelvertragliche Regelungen zur Vorsorgeversicherung bleiben hiervon unberührt. Der Versicherer entscheidet aufgrund dieser Angaben, ob und ggf. zu welchen Konditionen der Vertrag fortgeführt werden kann. Mit der Aufforderung nach 4.1.1 kann die Aufforderung verbunden werden, dem Versicherer mitzuteilen, ob und welche Änderungen eingetreten sind. 4.2.3 Rechtsfolgen bei Gefahrerhöhung Es gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. Wegen spezieller gesetzlicher Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende Regelungen zur Gefahrerhöhung gelten. 5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung oder Beitragserhöhung berechtigt sein. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6 Mehrfachversicherung und Überversicherung 6.1 Mehrfachversicherung Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert (Mehrfachversicherung, §§ 77 ff. VVG), ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er binnen eines Monats, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat, die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags oder eine Reduzierung der Versicherungssumme verlangen. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Versicherer zugeht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. 6.2 Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 7 Wegfall des versicherten Interesses Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend KFM0726 Seite 6 von 136 [Seite 7] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 7 aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu. 8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung. 9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist. 10 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. 11 Beitragsanpassung/Beitragsangleichung 11.1 Beitragsanpassungen innerhalb des ersten Jahres nach Abschluss Soweit der Versicherer aufgrund einzelvertraglicher Regelungen berechtigt ist, infolge der Schaden- /Kostenentwicklung eine Beitragsanpassung/Beitragsangleichung vorzunehmen, unterbleibt diese bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind. 11.2 Kündigung wegen Beitragsanpassung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung/Beitragsangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte, in Textform kündigen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. 12 Außergerichtliche Beschwerdestelle Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir KFM0726 Seite 7 von 136 [Seite 8] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 8 sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Die Adresse lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. 13 Auslandssteuer Der Versicherungsnehmer ist dem Versicherer unverzüglich zur Anzeige verpflichtet, wenn der Schwerpunkt der gewerblichen, freiberuflichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, der Sitz der Gesellschaft, eine Niederlassung oder ein unselbständiger Betriebsteil aus Deutschland ins Ausland verlagert wird. Dies gilt auch, wenn die versicherte Sache für länger als drei Monate in eine außerhalb Deutschlands gelegene Betriebsstätte verlagert wird. Bei einer Verlagerung für länger als drei Monate in ein Drittland (außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)), wird der Versicherungsnehmer Steuerentrichtungsschuldner der im Drittland aus dem Versicherungsvertrag entstehenden Steuer. Der Versicherungsnehmer haftet gegenüber dem Versicherer für die Steuerentrichtung der ausländischen Steuer im Drittland. Vorstehender Absatz gilt nicht, wenn der Versicherer in dem jeweiligen Drittland Versicherungsschutz nicht gewähren darf oder nicht gewährt. Die sonstigen vertraglichen und rechtlichen Regelungen (insbesondere des Aufsichtsrechts) bleiben unberührt. KFM0726 Seite 8 von 136 [Seite 9] Bündelnachlassklausel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2020 Seite 9 Bündelnachlassklausel In der Berechnung der Beiträge ist folgender Bündelnachlass je Vertrag berücksichtigt: Anzahl der Verträge: 1 2-3 4-5 6-7 8-9 ab 10 0% 15 % 20 % 25 % 30 % 35 % Ändert sich die Gesamtzahl der rechtlich selbständigen Einzelverträge dieser Police, so erhöht sich der Bündelnachlass je Einzelvertrag ab Einschluss eines weiteren Einzelvertrags bzw. reduziert sich der Bündelnachlass ab Ausschluss eines Einzelvertrags. KFM0726 Seite 9 von 136 [Seite 10] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 10 Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) Inhaltsverzeichnis Seite Risikoträger 11 Wesentliche Merkmale der Versicherung 11 Beitrag, Beitragszahlung und Kosten 11 Bevollmächtigung 12 Zustandekommen des Vertrags 12 Beginn der Versicherung 12 Vorläufige Deckungszusage 12 Widerrufsbelehrung 12 Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen 15 Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat 15 Laufzeit des Vertrags 15 Kündigungsrecht 15 Anwendbares Recht, Sprache 16 Außergerichtliche Beschwerdestelle 16 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde 16 Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung 16 Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 16 Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung 17 Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung 18 KFM0726 Seite 10 von 136 [Seite 11] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 11 Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) Risikoträger Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige, voneinander unabhängige Verträge. Den Risikoträger des jeweiligen Versicherungsvertrags finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein. R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils Reich, Vorsitzender; Volker Buchem, Dr. Klaus Endres, Jens Hasselbächer, Marc René Michallet, Dragica Mischler. Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188 Amtsgericht Wiesbaden, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 811198334 Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art. KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils Reich, Vorsitzender; Jan Dirk Dallmer, Jens Hasselbächer, Sebastian Mederer. Sitz: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg, Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht Hamburg, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 218618884 Die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG betreibt alle Sparten, die unter die Bezeichnungen "Schaden- und Unfallversicherung", "Rechtsschutz" sowie "Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden" fallen, jeweils für sämtliche Risiken im In- und Ausland. Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G., Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils Reich, Vorsitzender; Jens Hasselbächer. Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2173, Amtsgericht Wiesbaden, USt-IdNr. DE 114106927 Die Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. betreibt Tierversicherungen sowie die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen und sonstige Geschäfte, die im engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrieb stehen. Wesentliche Merkmale der Versicherung Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang und Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Verbraucherinformationen. Für das Versicherungsverhältnis gilt jeweils der Allgemeine Teil zur Police (AT) sowie die besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen. Beitrag, Beitragszahlung und Kosten Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein. Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge finden Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen, insbesondere Punkt 3 AT. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt auch für Ersatzverträge. Bei Zahlungsverzug betragen die Kosten 15 EUR je Mahnung. KFM0726 Seite 11 von 136 [Seite 12] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 12 Bevollmächtigung Die R+V Allgemeine Versicherung AG ist bevollmächtigt, die Beitragsforderungen der KRAVAG- LOGISTIC Versicherungs-AG im eigenen Namen geltend zu machen und die Beiträge einzuziehen. Die Vollmacht erstreckt sich ferner auf alle rechtsverbindlichen Erklärungen wie z. B. die Befugnis zur Vertragskündigung, zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung einer Geschäftsgebühr. Zustandekommen des Vertrags Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen, Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten. Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben. Beginn der Versicherung Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist (Punkt 3.3 AT). Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht in der Elementarschaden- und der Einzel- Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag fortgesetzt wird. Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Vorläufige Deckungszusage Die Deckungszusage gilt bis zur Einlösung des Versicherungsscheins/Nachtrags, längstens bis 3 Monate nach Antragsunterschrift. Sie erlischt rückwirkend, auch wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, falls der im Versicherungsschein/Nachtrag genannte Erstbetrag nicht innerhalb von 8 Tagen gezahlt wird. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, hat der Versicherer Anspruch auf einen angemessenen Beitragsanteil. Aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben können einzelne Versicherungsverträge abweichende Regelungen enthalten (siehe z. B. "Besondere Hinweise zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung"). Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen ‒ der Versicherungsschein, ‒ die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen KFM0726 Seite 12 von 136 [Seite 13] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 13 Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, ‒ diese Belehrung, ‒ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, ‒ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Postfach 103905, 20027 Hamburg oder an die Hausanschrift: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg. Bei einem Widerruf per Telefax richten Sie diesen bitte an die Telefaxnummer: 040 23606-4366. Einen Widerruf per E-Mail schicken Sie bitte an info@kravag.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.ruv.de ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit des Eingangs. Widerrufsfolgen Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag in Höhe von ‒ 1/360 des jährlichen Beitrags, ‒ 1/180 des halbjährlichen Beitrags, ‒ 1/90 des vierteljährlichen Beitrags oder ‒ 1/30 des monatlichen Beitrags. Bei Zahlung eines Einmalbeitrages können Sie den Betrag, den wir für jeden Tag einbehalten dürfen, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, anhand folgender Formel errechnen: Einmalbeitrag Ihrer Versicherung Beantragte Versicherungsdauer in Tagen Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise sowie die Höhe Ihres Beitrags können Sie dem Ihnen zur Verfügung gestellten Antrag bzw. Versicherungsschein entnehmen. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Besondere Hinweise Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. KFM0726 Seite 13 von 136 [Seite 14] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 14 Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsabschluss. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1 die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2 die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3 die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4 die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 5 den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6 gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden; 7 Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 8 die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; 9 Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 10 das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, KFM0726 Seite 14 von 136 [Seite 15] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 15 bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 11 Angaben zur Laufzeit des Vertrages; Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages; 12 Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 13 die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt; 14 das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 15 die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; 16 einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 17 Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter. Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Laufzeit des Vertrags Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. dem Versicherungsschein sowie den Verlängerungsbestimmungen in den Versicherungsbedingungen (Punkt 2.2 AT). Kündigungsrecht Die Bestimmungen zu Ihrem Kündigungsrecht finden Sie in den Versicherungsbedingungen, (Punkt 2.2 AT). Weitere Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen. KFM0726 Seite 15 von 136 [Seite 16] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 16 Anwendbares Recht, Sprache Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung (Punkt 9 AT). Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache geführt. Außergerichtliche Beschwerdestelle Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung Sie können z. B. vor Ablauf bei einer Beitragsangleichung, bei einer Zahlung im Schadensfall oder bei Veräußerung des versicherten Unternehmens kündigen. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitten den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (Punkte 10 bis 13 AHB). Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Kündigungsrecht Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den einzuhaltenden Fristen finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen unter Punkt 6, 7 und 9 sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.). Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen) Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe 5.2.2). Vorläufige Deckungszusage Dient die Bestätigung vorläufigen Versicherungsschutzes der Zulassung oder Bestellung eines Berufsträgers oder der Anerkennung einer Berufsträgergesellschaft, wird die vorläufige Deckungszusage zu dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens aber mit Aushändigung der Zulassungs-, Bestellungs- oder Anerkennungsurkunde oder der Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam. KFM0726 Seite 16 von 136 [Seite 17] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 17 Nähere Informationen zum Ende des Versicherungsschutzes, speziellen Anzeigepflichten und dem Versicherungsbeitrag finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 49 ff.). Einzelfall- oder Objektversicherung Gewährt der Versicherer für ein im Versicherungsschein und seinen Nachträgen konkret bezeichnetes Verfahren Versicherungsschutz, entspricht der erste Jahresbeitrag zugleich dem Betrag, welcher unabhängig von der Laufzeit des Vertrages mindestens zu entrichten ist. Bei einer mehrfachen Versicherung bildet die höchste Versicherungssumme zugleich den Betrag der insgesamt zu erbringenden Leistung (Kumulsperre). Einzelheiten entnehmen Sie bitte den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen. Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung Kündigungsrecht Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den einzuhaltenden Fristen finden Sie in den Versicherungsbedingungen zur D&O-Versicherung unter Punkt 3.3 ULLA sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.). Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen) Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe ULLA 10). Auszug aus der Insolvenzordnung § 16 Eröffnungsgrund Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. § 17 Zahlungsunfähigkeit 1 Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. 2 Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit 1 Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. 2 Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. 3 Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind. § 19 Überschuldung 1 Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund. 2 Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im KFM0726 Seite 17 von 136 [Seite 18] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 18 Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen. 3 Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung Bei einer Beitragsanpassung, einer Beitragserhöhung um mehr als 10 Prozent wegen einer Gefahrerhöhung oder einer unberechtigten Ablehnung des Versicherungsschutzes können Sie die Rechtsschutzversicherung vor Ablauf kündigen. Ferner können Sie oder wir den Vertrag auch vorzeitig kündigen, wenn wir innerhalb von 12 Monaten für mindestens zwei Rechtsschutzfälle die Leistungspflicht bejaht haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen zur Rechtsschutzversicherung (FRB). Die Schadenregulierung erfolgt durch unsere Tochtergesellschaft R+V Rechtsschutz- Schadenregulierungs-GmbH, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Diese ist bevollmächtigt, im Rahmen der ihr übertragenen Rechtsgeschäfte die R+V Allgemeine Versicherung AG gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. KFM0726 Seite 18 von 136 [Seite 19] Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 19 Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten 1. Hinweis zu den Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (§ 19 Absatz 5 VVG) Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand ‒ weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls ‒ noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hatten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, KFM0726 Seite 19 von 136 [Seite 20] Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 20 Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 2. Hinweis über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall (§ 28 Absatz 4 VVG) Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten Aufgrund der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist (Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind (Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann. Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Hinweis: Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. KFM0726 Seite 20 von 136 [Seite 21] Klausel Informationsverlagerung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2018 Seite 21 Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc. KFM0726 Seite 21 von 136 [Seite 22] Datenschutzmerkblatt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 22 Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Gesellschaft der R+V Versicherungsgruppe, die im Briefkopf angegeben ist. Personenbezogene Daten, die wir von Ihnen direkt oder von Dritten (z. B. Mitversicherten, Ihrem Vermittler oder, sofern ein wirtschaftliches Ausfallrisiko besteht, ggf. auch Auskunfteien) erhalten, verarbeiten wir nach den geltenden Datenschutzgesetzen und den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft. Zwecke der Datenverarbeitung sind insbesondere Antragsprüfung, Vertragsdurchführung sowie das Bearbeiten von Schäden oder Leistungsfällen. Daneben verarbeiten wir Ihre Daten auch zu weiteren Zwecken, z. B. - Erfüllen regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Anforderungen, - IT-Sicherheit und IT-Betrieb, - Prüfen und Optimieren elektronischer Datenverarbeitungsvorgänge oder - im Rahmen der Erstellung von Tarifkalkulationen. Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit können Sie z. B. bei unserem Datenschutzbeauftragten (datenschutz@ruv.de) geltend machen. Wenn wir Ihre Daten aufgrund einer Einwilligung verarbeiten, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe gegen eine Datenverarbeitung sprechen. Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde. Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz finden Sie im Internet: www.ruv.de/datenschutz/datenschutzmerkblatt. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt in Papierform erhalten möchten. Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz in der Schadenbearbeitung finden Sie im Internet: www.ruv.de/datenschutz/merkblatt-schadenbearbeitung. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt in Papierform erhalten möchten. KFM0726 Seite 22 von 136 [Seite 23] Sanktionsklausel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2021 Seite 23 Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. KFM0726 Seite 23 von 136 [Seite 24] Im Ausland registrierte Fahrzeuge R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 24 Im Ausland registrierte Fahrzeuge Nicht versichert sind Fahrzeuge aller Art, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen oder mit einem Unterscheidungskennzeichen versehen eingetragen sind. Dies gilt nicht für Verträge der Rechtsschutz-Versicherung, der Transport-Versicherung oder den KRAVAG-Logistic-Vertrag (sofern versichert). KFM0726 Seite 24 von 136 [Seite 25] LeistungsUpdate-Garantie R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2020 Seite 25 LeistungsUpdate-Garantie Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser Police abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police zugrundeliegenden Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichen, so gelten die neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police versicherten Risiken bzw. Gefahren. Diese Regelung gilt nicht für individuelle Vereinbarungen (z. B. individuell vereinbarte Selbstbeteiligung), die stets Vorrang haben. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können die LeistungsUpdate-Garantie gesondert mit einer Frist von 3 Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf bzw. zum Ablauf einer sich daran anschließenden Verlängerungsperiode kündigen. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer zumindest in Textform erfolgen. Der Bestand der Police bzw. der Versicherungsverträge im Übrigen wird durch die Kündigung der LeistungsUpdate-Garantie nicht berührt. KFM0726 Seite 25 von 136 [Seite 26] LeistungsPlus-Zertifikat R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2026 Seite 26 LeistungsPlus-Zertifikat In Ergänzung der den Einzelverträgen zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen gelten die besserstellenden Vereinbarungen aus dem LeistungsPlus-Zertifikat. Die im LeistungsPlus-Zertifikat aufgeführten Leistungsbausteine sind nur für die Verträge gültig, die in dieser Police vereinbart wurden. Das aktuelle LeistungsPlus-Zertifikat finden Sie unter folgendem Link: http://buendelpolicen.ruv.de Alternativ scannen Sie den QR-Code: KFM0726 Seite 26 von 136 [Seite 27] AVB VH R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2021 Seite 27 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung (AVB VH) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gegenstand der Versicherung 28 2 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes 30 3 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes 31 4 Ausschlüsse 34 5 Beitragszahlung und Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragsregulierung 38 6 Kündigung, Wegfall des versicherten Interesses 39 7 Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere Obliegenheiten 40 8 Versicherungsfall, Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 42 9 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 43 10 Mitversicherte Personen 43 11 Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen 43 12 Aufnahme einer komplett neuen Tätigkeit und damit verbundene Obliegenheiten 44 13 Zuständiges Gericht, nationales Recht und Sprache 44 KFM0726 Seite 27 von 136 [Seite 28] AVB VH R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2021 Seite 28 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung (AVB VH) Hinweise Diese Versicherung baut auf dem Allgemeinen Teil zur Police (AT) auf und basiert auf dem Verstoßprinzip. Maßgeblich für den Versicherungsschutz ist deshalb der Zeitpunkt einer tatsächlichen oder vermeintlichen Pflichtverletzung. Den Bedingungen liegt zudem das Konzept der offenen Deckung zugrunde. Dieses trägt Änderungen des Berufsbildes automatisch mit. Bei der Aufnahme einer komplett neuen Tätigkeit hilft die integrierte Vorsorgeversicherung. Die in den Bedingungen enthaltenen Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens. Es gibt entweder allgemeine oder spezielle Ausschlüsse. Ausschlüsse können zudem auch direkt bei den versicherten Schäden aufgeführt sein. Dies dient der Verständlichkeit. Es wird zwischen Drittschäden und Eigenschäden unterschieden. Die Schäden müssen durch Verstöße bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit entstehen. 1 Gegenstand der Versicherung 1.1 Versicherte Vermögensschäden 1.1.1 Drittschäden Soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein), gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer, nach Maßgabe des Punktes 10 auch seinen Organen, Arbeitnehmern nach § 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sowie freien Mitarbeitern (ausschließlich natürliche Personen), Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird (Drittschaden). Dies gilt auch für Verstöße von Personen, für die er einzutreten hat. 1.1.2 Eigenschäden Soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein), gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für Vermögensschäden, die dieser infolge eines bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit von seinen Organen, Arbeitnehmern nach § 5 BetrVG sowie freien Mitarbeitern (ausschließlich natürliche Personen) fahrlässig begangenen Verstoßes erlitten hat und soweit sich diese dadurch haftpflichtig gemacht haben (Eigenschaden). Schäden, die einem Dritten entstanden sind, fallen nicht unter die Eigenschadendeckung, auch wenn der Versicherungsnehmer hierfür z.B. dem Dritten Schadenersatz zu leisten hatte und somit sein eigenes Vermögen geschädigt wurde. Die Eigenschadendeckung stellt somit keine Haftpflichtversicherung für Haftpflichtgefahren gegenüber Dritten dar. 1.1.3 Berufliche Tätigkeit Versichert ist die rechtlich zulässige, im Versicherungsschein und seinen Nachträgen genannte, berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers (versicherte Tätigkeit). Hierzu gehört auch die Erbringung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen, soweit diese nach §§ 5, 7 oder 8 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässig sind und die dort genannten jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. 1.1.4 Vermögensschadenbegriff Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen von dem Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat, verursachten Schäden herleiten. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen. KFM0726 Seite 28 von 136 [Seite 29] AVB VH R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2021 Seite 29 1.1.5 Schäden durch Diskriminierung Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die aus Anlass der versicherten beruflichen Tätigkeit, von Kunden (Auftraggebern, Mandanten oder Klienten) des Versicherungsnehmers wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, geltend gemacht werden. Ausnahmen: Nicht versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer in seiner Funktion als Arbeitgeber, Dienstherr, Auftraggeber von Werklohnverträgen oder Unternehmer im Sinne von §§ 84 ff. Handelsgesetzbuch. Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Anbahnung eines solchen Vertrags handelt. 1.1.6 Datenhaftpflicht Mitversichert sind von Kunden (Auftraggebern, Mandanten oder Klienten) des Versicherungsnehmers geltend gemachte unmittelbare Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die aus Verstößen des Versicherungsnehmers bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten und Informationen im Rahmen der beruflichen Betätigung entstehen. Von diesem Versicherungsschutz sind insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie gesetzliche Geheimhaltungspflichten erfasst. 1.2 Versicherte Sachschäden 1.2.1 Sachschäden Im Rahmen der Drittschadendeckung gemäß 1.1.1 sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden 1 an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstücken und 2 an sonstigen beweglichen Gegenständen, die das Objekt der versicherten Betätigung des Versicherungsnehmers bilden mitversichert. Ausnahmen: Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen 1 durch Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsachen, Inhaberpapieren und in Blanco indossierten Orderpapieren; 2 aus Anlass der Ausübung technischer Berufstätigkeit, der Verwaltung von Grundstücken oder der Führung wirtschaftlicher Betriebe. 1.2.2 Schlüsselverlust Soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein), sind Ansprüche im Zusammenhang mit dem Abhandenkommen von Schlüsseln mitversichert (Schlüsselverlust). Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für 1 den notwendigen Austausch von Schlössern und Schließvorrichtungen; 2 vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) sowie 3 den erforderlich gewordenen Objektschutz bis zu einer Dauer von 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Diese versicherten Kosten werden als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet. Ausnahmen: Nicht versichert sind KFM0726 Seite 29 von 136 [Seite 30] AVB VH R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2021 Seite 30 1 Schäden aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen; 2 Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen Einbruchs). 1.3 Geografischer Geltungsbereich 1.3.1 Geltungsbereich Die Versicherung gilt in der Europäischen Union (EU) und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Dies bezieht sich sowohl auf Ansprüche, die vor einem Gericht eines dieser Länder geltend gemacht werden, sowie auf Ansprüche infolge der Verletzung des Rechts eines dieser Länder sowie im Zusammenhang mit einer in einem dieser Länder vorgenommenen Tätigkeit. 1.3.2 Tochtergesellschaften, Niederlassungen, Zweigstellen jeder Art im Ausland Tätigkeiten, die über ausländische Tochtergesellschaften, ausländische Niederlassungen, ausländische Zweigstellen jeder Art (auch Betriebsstätten) oder über durch Kooperationsvereinbarungen verbundene Firmen im Ausland ausgeübt werden, sind nur durch besondere Vereinbarung mitversichert. 1.3.3 Haftpflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages. 2 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes Es wird unterschieden zwischen Vorwärts- und Rückwärtsversicherung. Die Vorwärtsversicherung ist automatisch mitversichert, die Rückwärtsversicherung ist optional auswählbar. 2.1 Vorwärtsversicherung Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes (Punkt 2.1 des Allgemeinen Teils zur Police (AT)) bis zum Ablauf des Vertrags vorkommenden Verstöße. 2.2 Rückwärtsversicherung Die Rückwärtsversicherung bietet, sofern vereinbart (siehe Versicherungsschein), Versicherungsschutz für Verstöße in der Vergangenheit, welche dem Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung nicht bekannt waren. Bei Antragstellung ist die zu versichernde Zeit nach Anfangs- und Endpunkt zu bezeichnen. Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, wenn dieses vom Versicherungsnehmer als fehlerhaft erkannt oder ihm gegenüber als fehlerhaft bezeichnet worden ist. 2.3 Fahrlässige Unterlassung Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. 2.4 Fristen Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße, die dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet werden. Diese fünfjährige Befristung des Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihm unverschuldet versäumt wurde. Fällt das versicherte Interesse vollständig und dauerhaft weg, zum Beispiel wegen Einstellung des Betriebs aus altersbedingten oder gesundheitlichen Gründen, so umfasst der Versicherungsschutz die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße. 2.5 Besonderheiten Verstöße vor Beginn des Versicherungsschutzes (Punkt 2.1 des Allgemeinen Teils zur Police (AT)), die erstmalig während der Laufzeit dieses Vertrags als Versicherungsfall geltend gemacht und vom Versicherungsnehmer unverzüglich angezeigt werden, gelten unabhängig von einer KFM0726 Seite 30 von 136 [Seite 31] AVB VH R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2021 Seite 31 Rückwärtsversicherung nach 2.2 als mitversichert, wenn 1 dieser Vertrag unmittelbar im Anschluss an einen vorherigen Versicherungsvertrag der gleichen Art (Vorversicherung mit Definition des Versicherungsfalls entsprechend 8.1) begonnen hat, 2 der zugrundeliegende Verstoß während der Laufzeit einer Vorversicherung erfolgt ist. Dies gilt auch für Verstöße, die während eines weiteren oder mehrerer Versicherungsverträge der gleichen Art unmittelbar in zeitlicher Abfolge bis zum Beginn der Vorversicherung bestanden haben, 3 der jeweilige Vorversicherer allein wegen des Ablaufs der versicherungsvertraglichen Nachmeldefrist, keinen Versicherungsschutz mehr gewährt und 4 der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass die Nachmeldefrist des jeweiligen Vorversicherers von ihm unverschuldet versäumt wurde. 2.5.1 Begrenzung der Ersatzleistung Die Ersatzleistung für diese Fälle ist auf die Höhe und den Umfang der zum Zeitpunkt des Verstoßes bestehenden Vorversicherung begrenzt, wobei ein über den Rahmen dieses Vertrags hinausgehender Versicherungsschutz, sowohl hinsichtlich der Höhe als auch des Umfangs, ausgeschlossen ist. 2.2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den jeweiligen Versicherungsvertrag der Vorversicherung im Schadensfall offen zu legen. 2.5.2 Versicherungssumme Versicherungsschutz für diese Fälle besteht in Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme, maximal jedoch 1 Mio. EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr für Eigenschäden (1.1.2) bzw. 5 Mio. EUR für Drittschäden (1.1.1). 2.5.3 Abtretung Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag an den Versicherer abzutreten. 3 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes 3.1 Leistungen der Versicherung Die Leistungen sind für Dritt- und Eigenschäden unterschiedlich. 3.1.1 Leistungen bei Drittschäden Sofern Drittschäden versichert sind (1.1.1), umfasst der Versicherungsschutz die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. 3.1.2 Berechtigte Schadensersatzverpflichtungen Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. 3.1.3 Leistungen bei Eigenschäden Sofern Eigenschäden versichert sind (1.1.2), umfasst der Versicherungsschutz die Ermittlung und Feststellung des Schadens. Auf so entstehende Schadenermittlungskosten – sofern mit dem Versicherer zuvor abgestimmt – ist 3.3 sinngemäß anzuwenden. Ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst ist die Entschädigung des festgestellten Schadens. KFM0726 Seite 31 von 136 [Seite 32] AVB VH R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2021 Seite 32 3.1.4 Feststellung des Schadens Ermittelt und festgestellt ist ein Schaden dann, wenn der Grund und die Höhe des Schadens sowie der Schadenverursacher bewiesen sind. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte 3.1.5 Zeitpunkt der Auszahlung Ist bei Drittschäden die Schadenersatzverpflichtung bzw. bei Eigenschäden der Schaden des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen bzw. den Schaden zu begleichen. 3.1.6 Erfüllungszeitpunkt Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro (EUR). Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. 3.1.7 Schiedsgerichtsverfahren und die damit verbundenen Obliegenheiten Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn und soweit die Verfahrensordnung des Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer Paris oder der deutschen Zivilprozessordnung (§§ 1025 ff. ZPO) zugrunde gelegt ist. Des Weiteren müssen folgende Obliegenheiten erfüllt werden: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung hieran entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. 3.2 Versicherungssumme, Selbstbehalt 3.2.1 Versicherungssumme Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag, abgesehen von den Kosten des Rechtsschutzes nach 3.3, der dem Versicherer in jedem einzelnen Versicherungsfall obliegenden Leistung dar, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt, 1 gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz erstreckt, 2 bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden einheitlichen Schadens, 3 bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 3.2.2 Jahreshöchstersatzleistung bei Drittschäden und Eigenschäden Für Drittschäden (1.1.1) beträgt die Jahreshöchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme. Für Eigenschäden (1.1.2) beträgt die Jahreshöchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle die vereinbarte Versicherungssumme. 3.2.3 Selbstbehalt Sofern vereinbart, trägt der Versicherungsnehmer den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen oder den in besonderen Bedingungen vereinbarten Selbstbehalt. Der Versicherer kann verlangen, dass der Versicherungsnehmer seinen Schadenanteil an eine vom Versicherer bestimmte Stelle abführt und die Quittung darüber dem Versicherer einsendet. 3.2.4 Gebühren und Honorare Vereinnahmte Gebühren oder Honorare werden nicht auf die Haftpflichtsumme angerechnet. Ein Anspruch auf Rückforderung von Gebühren und Honoraren fällt nicht unter den Versicherungsschutz. KFM0726 Seite 32 von 136 [Seite 33] AVB VH R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2021 Seite 33 3.2.5 Anderweitige Versicherung Ergänzend zu Punkt 6 des Allgemeinen Teils der Police gilt folgendes: Soweit für das versicherte Risiko eine anderweitige Versicherung besteht, besteht kein Versicherungsschutz über hiesigen Versicherungsvertrag. Die Versicherungssumme des Vertrags mit der höchsten Versicherungssumme, bei gleich hohen Versicherungssummen diese Versicherungssumme, begrenzt die dem Versicherer obliegende Leistung; eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt. § 78 Absatz 2 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt entsprechend. 3.3 Kosten des Rechtsschutzes 3.3.1 Allgemeines Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen voll zulasten des Versicherers. Es gilt dabei aber folgendes: 1 Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versicherungssumme, so trägt der Versicherer die Gebühren und Pauschsätze nur nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf Versicherer und Versicherungsnehmer ein. 2 Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindestselbstbehalts, so treffen den Versicherer keine Kosten. 3 Bei erhöhtem Mindestselbstbehalt hat der Versicherungsnehmer vorweg die Kosten nach dem Streitwert des erhöhten Mindestselbstbehalts allein zu tragen, die Mehrkosten bezüglich des übersteigenden Betrags (bis zum Streitwert vom erhöhten Mindestselbstbehalt zuzüglich Versicherungssumme) trägt der Versicherer. Bezüglich der nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen findet die Bestimmung zu 3.3.1 1. Satz 2 Anwendung. 4 Sofern ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt oder durch einen Sozius oder Mitarbeiter vertreten lässt, werden ihnen eigene Gebühren nicht erstattet. 5 Weiterhin ersetzt der Versicherer im Zusammenhang mit versicherten Tätigkeiten ‒ Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird und zwar auch soweit es sich um Ansprüche auf Unterlassung handelt. Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist, dass der Versicherer von dem Beginn des Verfahrens unverzüglich, spätestens vier Tage nach Zustellung der Antragsschrift oder eines Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird; ‒ Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens mit dem eine Unterlassungsklage gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht wird; ‒ außergerichtliche Anwaltskosten sowie Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Versicherungsnehmer auf Widerruf in Anspruch genommen wird. Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist, dass ein schriftlich begründetes Widerrufsverlangen vorliegt und dass der Versicherungsnehmer diesen Versicherungsfall, spätestens eine Woche nach Eingang des Widerrufsverlangens schriftlich anzeigt. 3.3.2 Sicherheitsleistung oder Hinterlegung An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung der Haftpflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung. 3.3.3 Widerstand des Versicherungsnehmers Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert, oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. KFM0726 Seite 33 von 136 [Seite 34] AVB VH R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2021 Seite 34 3.3.4 Mitversicherte Auslandsrisiken Bei mitversicherten Auslandsrisiken gilt folgendes: Abweichend von 3.3.1 werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenregulierungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen; dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 3.4 Reputationsschäden des Versicherungsnehmers Versichert sind auch die angemessenen Kosten, um einen Reputationsschaden des Versicherungsnehmers zu vermeiden, zu mindern oder zu beseitigen. Dabei gilt: 3.4.1 Umfasst sind Kosten einer Gegendarstellung oder eines PR-Beraters im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall. Die Wahl des Mittels sowie die Auswahl des Beraters muss der Versicherungsnehmer mit der R+V abstimmen. 3.4.2 Die Ersatzleistung ist begrenzt auf 1% der vereinbarten Versicherungssumme für Drittschäden; sie beträgt jedoch insgesamt höchstens 25.000 EUR je Versicherungsjahr. An diesen Kosten beteiligt sich der Versicherungsnehmer zusätzlich mit dem für Drittschäden vereinbarten Selbstbehalt. 4 Ausschlüsse 4.1 Allgemeine Ausschlüsse für Dritt- und Eigenschäden Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht 4.1.1 auf die Erfüllung von Verträgen sowie auf die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretenden Erfüllungssurrogate. Hierzu gehören insbesondere Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz statt der Leistung; 4.1.2 auf Ansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 4.1.3 auf Ansprüche aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; 4.1.4 auf Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Barzahlungsakt, durch Veruntreuung des Personals des Versicherungsnehmers entstehen. Letzteres gilt beim (vorläufigen) Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder nach Insolvenzordnung insoweit nicht, als dieser wegen Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflicht in Anspruch genommen wird; 4.1.5 auf Ansprüche wegen vorsätzlicher Schadensverursachung oder wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. Sofern die vorsätzliche Schadensverursachung oder wissentliche Pflichtverletzung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz oder die wissentliche Pflichtverletzung nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Der Versicherungsnehmer ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten; 4.1.6 auf Haftpflichtansprüche von 1 Mitgesellschaftern des Versicherungsnehmers, 2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben; KFM0726 Seite 34 von 136 [Seite 35] AVB VH R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2021 Seite 35 4.1.7 auf Schadenersatzansprüche von juristischen Personen, wenn die Majorität der Anteile und von sonstigen Gesellschaften, wenn ein Anteil dem Versicherungsnehmer oder Angehörigen des Versicherungsnehmers oder Versicherten gehört; 4.1.8 auf Ansprüche im Zusammenhang mit Patentrechtsverletzungen oder im Zusammenhang mit Verletzungen von Schweigepflicht oder Geheimhaltungsvereinbarungen, insbesondere der unbefugten Weitergabe von Informationen über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, es sei denn, dies ist ausdrücklich mitversichert; 4.1.9 auf Ansprüche wegen Schäden, die aus dem organschaftlichen Handeln des Versicherungsnehmers, beispielsweise als Leiter, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied privater Unternehmungen, von Vereinen, Verbänden oder als Syndikus, resultieren. Ausnahme: Dieser Ausschluss gilt nicht, sofern der Versicherungsnehmer ein ideeller Verein ist. 4.1.10 auf Schäden, die aus einer Informationssicherheitsverletzung resultieren. Eine Informationssicherheitsverletzung ist eine negative Beeinträchtigung der ‒ Verfügbarkeit, ‒ Integrität oder ‒ Vertraulichkeit von elektronischen Daten, die zur Ausübung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers genutzt werden. Der Begriff elektronische Daten umfasst auch Software, Programme und Betriebssysteme. 1.1.6 (Datenhaftpflicht) bleibt hiervon unberührt. 4.2 Spezielle risikobezogene Ausschlüsse Die folgenden Ausschlüsse gelten nur punktuell für bestimmte Berufsgruppen und Tätigkeiten (Betriebsarten). Welche der folgenden Ausschlüsse gelten und für welche Berufsgruppen und Tätigkeiten, entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein. 4.2.1 Beteiligungsausschluss Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche von Kunden, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind, nicht mitversichert; 4.2.2 Umweltausschluss Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der Zustand des Bodens, der Luft oder des Wassers (auch Grundwasser/Gewässer) nicht oder fehlerhaft berücksichtigt worden ist, nicht mitversichert. 4.2.3 Ausschluss für Umweltschäden und Umwelteinwirkungen Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) gilt: Unabhängig vom entstandenen Schaden sind Ansprüche ausgeschlossen wegen ‒ Schäden durch Umwelteinwirkung, d.h. die Veränderung des Bodens, der Luft oder des Wassers (einschließlich Gewässer); ‒ Umweltschäden im Sinne von § 2 Umweltschadensgesetz, d. h. die Schädigung 1. von Arten und natürlichen Lebensräumen nach dem Bundesnaturschutzgesetz; 2. der Gewässer nach dem Wasserhaushaltsgesetz; 3. des Bodens nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz. 4.2.4 Planungs- und Architektenausschluss Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche aus der Planung von Produktionsabläufen, der Berechnung von Bauzeiten und Lieferfristen sowie einer Tätigkeit als Architekt (auch Bauvorlageberechtigte), nicht mitversichert; 4.2.5 Bonitätsausschluss Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche aus der unterlassenen KFM0726 Seite 35 von 136 [Seite 36] AVB VH R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2021 Seite 36 Prüfung der Bonität oder Kreditwürdigkeit von Beteiligten oder der unterlassenen Weitergabe von Kenntnissen hierüber, nicht mitversichert; 4.2.6 Versicherungsausschluss Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche, die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden, nicht mitversichert; 4.2.7 Anfechtungsausschluss Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche, die darauf beruhen, dass die vorgenommenen Rechtsgeschäfte einen Tatbestand geschaffen haben, der den Anfechtungsbestimmungen der Insolvenzordnung oder des Anfechtungsgesetzes unterliegt, nicht mitversichert; 4.2.8 Dienstverhältnisausschluss Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche von Unternehmen, mit denen der Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeit in einem Dienstverhältnis (als Angestellter oder freier Mitarbeiter) steht oder als Subunternehmer tätig wird, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter handelt, nicht mitversichert. 4.2.9 EDV-Anlagenausschluss Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche aus dem technischen Versagen empfohlener oder eingesetzter EDV-Anlagen/Datenübertragungsnetze, z.B. durch fehlerhafte Software oder durch Programmmanipulation unbefugter Dritter, nicht mitversichert; 4.2.10 Vergebliche Aufwendungen- und Rückrufausschluss Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche wegen Aufwendungen in Erwartung ordnungsgemäßer Leistung (z. B. vergebliche Investitionen) durch den Versicherungsnehmer oder einen Dritten oder Rückruf von eigenen oder fremden Erzeugnissen nicht mitversichert; 4.2.11 Urheberrechtsausschluss Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Erzeugnisse (Produkte/Leistungen) oder Arbeiten gegen Urheberrecht verstoßen, nicht mitversichert; 4.2.12 Datenausschluss Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche aus dem technischen Versagen von Datenverarbeitungsanlagen sowie Vorrichtungen zur sicheren Aufbewahrung, Transport oder Vernichtung von Daten nicht mitversichert; 4.2.13 Aufbewahrungs- und Dokumentationsausschluss Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche aus der Verletzung von gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten nicht mitversichert; 4.2.14 Finanzanlagenausschluss Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche aus der Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumente im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz nicht mitversichert. Hierzu gehören insbesondere Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteile an Investmentvermögen und Vermögensanlagen; 4.2.15 Ausschluss des kaufmännischen Ermessens Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche, die darauf beruhen, dass Fragen kaufmännischen Ermessens nicht oder fehlerhaft berücksichtigt oder entschieden werden, nicht mitversichert. Hierzu gehört insbesondere die Entscheidung über die Fortführung oder Kündigung von Versicherungsverträgen des Schuldners; 4.2.16 Zusicherungs- und Beteiligungsausschluss Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Schäden aus Zusicherungen oder Auskünften über Eigenschaften von Sachen oder Rechten, über Wertentwicklungen und Erträge sowie aus sonstiger fehlerhafter oder nicht erfolgter Beratung nicht mitversichert; KFM0726 Seite 36 von 136 [Seite 37] AVB VH R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2021 Seite 37 4.2.17 Kreditausschluss Partner-Filialen Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche aus dem Kreditvermittlungsgeschäft sowie der Darlehensgewährung jeglicher Art nicht mitversichert; 4.2.18 Planungs- und Überwachungsausschluss Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche aus der Planung (wohl hingegen Layoutplanung), Konstruktion oder Berechnung von Fabriken, Gebäuden, Maschinen und Anlagekomponenten einschließlich der Bauüberwachung (Architekten- und Ingenieurrisiko) sowie der Berechnung von Bauzeiten und Lieferfristen nicht mitversichert; 4.2.19 Kreditausschluss Wohnungsunternehmen, Baubetreuung Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche, die darauf beruhen, dass ein Kredit oder Zwischenkredit nicht gewährt wird oder Kreditmittel nicht oder nur zu anderen Konditionen beschafft werden können, nicht mitversichert; 4.2.20 Zweckentfremdungsausschluss Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche, die darauf beruhen, dass zweckgebundene Gelder für zweckfremde Aufgaben oder Leistungen verwendet werden, nicht mitversichert; 4.2.21 Kostenvoranschlags-, Finanzierungsplan- und Fristenausschluss Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche, die darauf beruhen, dass Kostenvoranschläge, Finanzierungspläne, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Bauzeiten oder Lieferfristen nicht eingehalten oder falsch berechnet werden, nicht mitversichert; 4.2.22 Grundstücksverwertungsausschluss Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche, die darauf beruhen, dass Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Bauwerke, Baumaterial oder sonstige Wirtschaftsgüter nicht oder nur mit Verlust veräußert oder verwertet werden können, nicht mitversichert; 4.2.23 Reiseveranstalterausschluss Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche aus der Tätigkeit als Reiseveranstalter oder Reiseunternehmer nicht mitversichert; 4.2.24 Baugrund- und Altlastengutachtenausschluss Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche aus Begutachtungen in den Bereichen Altlasten, Baugrund, Bodensanierung und Umweltschäden nicht mitversichert. 4.2.25 EDV-Optionsausschluss Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche aus ‒ dem Entwerfen/Gestalten von Webseiten (Leistungsbaustein: Homepage-Service), ‒ der Programmierung von Software/Programmen, Softwareimplementierung oder vergleichbare Tätigkeiten (Leistungsbaustein: EDV-Dienstleistung) oder ‒ Access-/Content-/Host- u. Service-Providing (Leistungsbaustein: Internetproviding) nicht mitversichert. Das gilt nicht, soweit diese Tätigkeit(en) ausdrücklich im Versicherungsschein genannt wird (werden). 4.2.26 Kaufmannsausschluss Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf kaufmännische Kalkulations-, Investitions- und Organisationstätigkeiten, wenn zum betreuenden Vermögen ein Gewerbebetrieb, eine Beteiligung an einem solchen oder Wertpapierbesitz im Nennwert von über 2.500 EUR gehört, es sei denn, dies ist ausdrücklich mitversichert; 4.2.27 Bauvorhabenausschluss Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf die Bearbeitung von eigenen und fremden Bauvorhaben auf rechtlichem und finanziellem Gebiet, es sei denn, dies ist ausdrücklich mitversichert; KFM0726 Seite 37 von 136 [Seite 38] AVB VH R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2021 Seite 38 4.2.28 Grundbesitzverwaltungsausschluss Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf die Verwaltung von eigenem und fremdem Haus- und Grundbesitz, es sei denn, dies ist ausdrücklich mitversichert. 4.3 Spezielle Ausschlüsse bei Eigenschäden Sofern Eigenschäden versichert sind (siehe 1.1.2), bezieht sich der Versicherungsschutz nicht 4.3.1 auf Schäden, die sich aus getroffenen oder unterlassenen Entscheidungen in Fragen unternehmerischen Ermessens herleiten (unternehmerische oder strategische Fehlentscheidung) oder die sich aus einer fehlerhaften Einschätzung des Eintreffens zukünftiger Entwicklungen ergeben; 4.3.2 auf Schäden, die sich aus einem Organisations-, Überwachungs- oder Auswahlverschulden der Geschäftsleitung herleiten (z. B. fehlende Arbeitsanweisungen, Personalmangel); 4.3.3 auf Schäden, die aus einer Betriebsunterbrechung oder aus einem Produktrückruf resultieren; 4.3.4 auf Schäden aus Spekulationsgeschäften, soweit diese nicht innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erforderlich und üblich sind (z. B. Kurssicherungsgeschäfte). Ausgeschlossen sind hierbei insbesondere Investitionsentscheidungen, die auf Gewinnerzielung gerichtet und wegen der Unsicherheit künftiger wirtschaftlicher Entwicklungen (z. B. Überangebot oder Preisverfall, Änderung politischer Rahmenbedingungen, konjunkturelle Schwankungen) in besonderem Maße mit Risiken behaftet sind. 5 Beitragszahlung und Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragsregulierung 5.1 Beitragszahlung In Ergänzung zu 3.5 Allgemeinen Teils der Police ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Vertrag entstandenen Schadens zu verlangen. 5.2 Beitragsregulierung 5.2.1 Unrichtige Angaben In Ergänzung zu 4. des Allgemeinen Teils der Police gilt folgendes: Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers, kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 5.2.2 Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Beginn der laufenden Versicherungsperiode, in der die Mitteilung zu erfolgen hat, neu festgesetzt. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. 5.2.3 Rechtzeitige Mitteilung Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung über den erhöhten Beitrag erfolgen. 5.2.4 Beitragsvorauszahlungen für mehrere Jahre Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlungen für mehrere Jahre Anwendung. 5.3 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 5.3.1 Beitragshöhe KFM0726 Seite 38 von 136 [Seite 39] AVB VH R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2021 Seite 39 Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. 5.3.2 Beendigung durch Rücktritt oder Anfechtung Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt, wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. 5.3.3 Nichtzahlung des Erst- bzw. Einmalbeitrags Tritt der Versicherer wegen Nichtzahlung des Erst- bzw. Einmalbeitrags zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. 6 Kündigung, Wegfall des versicherten Interesses 6.1 Kündigung 6.1.1 Einseitige Kündigung Der Vertrag kann durch einseitige Erklärung (Kündigung) nur zu dem vereinbarten Vertragsende aufgehoben werden. Die Erklärung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrags gegenüber dem Vertragspartner abzugeben. 6.1.2 Kündigung bei längerer Laufzeit Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. 6.1.3 Kündigung im Schadensfall 1 Das Versicherungsverhältnis kann nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt werden, wenn eine Zahlung aufgrund eines Versicherungsfalls geleistet oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist oder der Versicherungsnehmer mit einem von ihm geltend gemachten Versicherungsanspruch rechtskräftig abgewiesen wurde. 2 Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung geleistet, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beigelegt oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird. 3 Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem Monat wirksam. 6.1.4 Kündigung bei Wohnsitzwechsel ins Ausland Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz ins Ausland, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. 6.1.5 Form Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Erklärung bei dem Vertragspartner. 6.2 Wegfall des versicherten Interesses 6.2.1 Erlaubnisaufhebung In Ergänzung zu 7. des Allgemeinen Teils der Police gilt als Wegfall des versicherten Interesses auch, wenn eine zur Berufsausübung des Versicherungsnehmers erforderliche Erlaubnis aufgehoben wird. 6.2.2 Reduzierung des Umfangs der versicherten Tätigkeit Eine Reduzierung des Umfangs der versicherten Tätigkeit stellt keinen Wegfall des versicherten Interesses im Sinne dieser Vorschrift dar. In Abweichung von 5.3.1 steht dem Versicherer der Beitrag KFM0726 Seite 39 von 136 [Seite 40] AVB VH R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2021 Seite 40 bis zu dem Zeitpunkt seiner Kenntnis von den maßgeblichen Umständen zu. 7 Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere Obliegenheiten 7.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände 7.1.1 Mitteilungspflicht des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. 7.1.2 Gefahrerheblich Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. 7.1.3 Zurechnung Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 7.2 Rücktritt 7.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. 7.2.2 Ausnahme Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. 7.2.3 Folgen des Rücktritts Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. 7.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht 7.3.1 Kündigung bei ausgeschlossenem Rücktrittsrecht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Ausnahme: Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. 7.3.2 Vertragsanpassung Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der KFM0726 Seite 40 von 136 [Seite 41] AVB VH R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2021 Seite 41 Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. 7.3.3 Kündigungsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Textform kündigen. 7.4 Frist zur Geltendmachung Der Versicherer muss die ihm nach 7.2 und 7.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Ausnahme: Der Versicherer kann sich auf die in 7.2 und 7.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 7.5 Gefahrerhöhungen 7.5.1 Gefahrerhöhung des Versicherungsnehmers nach Abgabe seiner Vertragserklärung Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer eine solche nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 12 bleibt hiervon unberührt. 7.5.2 Handlungsmöglichkeiten des Versicherers Der Versicherer ist berechtigt nach seiner Wahl 1 den Vertrag zu kündigen, 2 ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen der höheren Gefahr entsprechenden Beitrag zu verlangen (7.3.3 gilt entsprechend) oder aber die Absicherung der höheren Gefahr auszuschließen oder 3 die Leistung zu verweigern für den Fall, dass der Versicherungsfall nach der Gefahrerhöhung eintritt und der Versicherungsnehmer seine Pflicht nach 7.5.1, Satz 1, vorsätzlich verletzt hat bzw. seine Leistung im Falle grober Fahrlässigkeit entsprechend einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen (9.2). 7.5.3 Folgen einer verspäteten Anzeige Tritt in den Fällen des 7.5.1, Satz 2, der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, ist der Versicherer gleichfalls von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dem Versicherer die Gefahrerhöhung unbekannt geblieben ist. Für die Leistungspflicht des Versicherers gilt 7.5.2 Nr. 3. entsprechend. 7.5.4 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Hat der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach 7.5.1, Satz 1, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann der Versicherer den Vertrag fristlos, in allen übrigen Fällen mit einer Frist von einem Monat kündigen. Abweichend von 7.5.3, Satz 1 und 7.5.4 bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Gefahrerhöhung weder ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls noch den Umfang der Leistungspflicht war oder aber zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist zur Kündigung seitens des Versicherers abgelaufen und diese nicht erfolgt war. 7.5.5 Frist Der Versicherer kann die Rechte nach 7.5.2 nur binnen eines Monats nach erlangter Kenntnis ausüben. KFM0726 Seite 41 von 136 [Seite 42] AVB VH R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2021 Seite 42 8 Versicherungsfall, Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 8.1 Versicherungsfall Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrags ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche im Sinne von 1.1.1 bzw. Schäden im Sinne von 1.1.2 zur Folge haben könnte. 8.2 Anzeige des Versicherungsfalls 8.2.1 Form und Frist Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich (Punkt 8 des Allgemeinen Teils der Police) anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten. Macht der Dritte seinen Haftpflichtanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Geltendmachung verpflichtet. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt, ihm gerichtlich der Streit verkündet oder ein Schiedsgerichtsverfahren angestrengt, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Haftpflichtanspruch begründeten Schadenereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. 8.2.2 Fristwahrung Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Für die Erben des Versicherungsnehmers tritt an Stelle der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat. 8.2.3 Folgen bei Nichtbeachtung Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (9.2). Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. 8.3 Weitere Behandlung des Versicherungsfalls 8.3.1 Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers (insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des gegebenenfalls zu beauftragenden Rechtsanwalts) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und - regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden. Den aus Anlass eines Versicherungsfalls erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen. 8.3.2 Bevollmächtigung Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen der versicherten Person. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 8.3.3 Streitverkündung Eine Streitverkündung seitens des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist nicht erforderlich; die Kosten einer solchen werden vom Versicherer nicht ersetzt. KFM0726 Seite 42 von 136 [Seite 43] AVB VH R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2021 Seite 43 9 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 9.1 Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos in Schriftform kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 9.2 Regelung zur Leistungspflicht Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Der Versicherer bleibt indes zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder auf den Versicherungsfall oder dessen Feststellung Einfluss gehabt hat. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach 9.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. 9.3 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 10 Mitversicherte Personen 10.1 Unmittelbar gegen mitversicherte Personen (1.1.1) erhobene Haftpflichtansprüche Dritter sind im Rahmen des Vertrags mitversichert, soweit die in Anspruch genommene Person im Auftrag und im Namen des Versicherungsnehmers tätig geworden ist. 10.2 Soweit sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung. Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen besteht Versicherungsschutz mit der Maßgabe, dass ein amtlicher Vertreter bestellt ist und im Übrigen subjektive Umstände im Sinne von 10.3 allen übrigen Mitgliedern zugerechnet werden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrags. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. 10.3 Nimmt eine juristische Person für sich selbst Versicherung, so besteht Versicherungsschutz mit der Maßgabe, dass in der Person des Verstoßenden gegebene subjektive Umstände, durch welche der Versicherungsschutz beeinflusst wird, als bei dem Versicherungsnehmer selbst vorliegend gelten. 11 Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen 11.1 Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig, sofern nicht die Vertragsparteien durch Individualabrede etwas anderes vereinbart haben. 11.2 Ersatzanspruch Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt hat. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen. KFM0726 Seite 43 von 136 [Seite 44] AVB VH R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2021 Seite 44 11.3 Verhaltenspflichten Der Versicherungsnehmer hat Ersatzansprüche nach 11.2 oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei deren Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. 11.4 Verletzung von Verhaltenspflichten Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit nach 11.3 vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten verlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnisses zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 11.5 Rückgriff Der Versicherer macht den nach 11.2 übergegangenen Ersatzanspruch (Rückgriff) des Versicherungsnehmers gegen dessen Mitarbeiter (mitversicherte Personen im Sinne von 10.) nur geltend, wenn dieser seine Pflichten wissentlich verletzt hat. 12 Aufnahme einer komplett neuen Tätigkeit und damit verbundene Obliegenheiten Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf berufliche Tätigkeiten, die der Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu aufnimmt, es sei denn, für diese Tätigkeit wird der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben (Pflichtversicherung). Hierbei gilt folgendes: Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit der Aufnahme der neuen Tätigkeit, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, spätestens 12 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit oder auf Aufforderung des Versicherers, die auch durch einen auf der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann (binnen eines Monats nach Empfang dieser Aufforderung), jede neu aufgenommene Tätigkeit anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über den Beitrag für die neue Tätigkeit nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dieselbe rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige der neuen Tätigkeit erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass die neue Tätigkeit erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt aufgenommen worden ist, in dem die Anzeigefrist nicht verstrichen war. 13 Zuständiges Gericht, nationales Recht und Sprache 13.1 Gerichtliche Zuständigkeit Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder, in teilweiser Abänderung zu Punkt 9. des Allgemeinen Teils der Police seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig. Hat der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder ist dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. KFM0726 Seite 44 von 136 [Seite 45] AVB VH R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2021 Seite 45 13.2 Nationales Recht und Vertragssprach Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Vertragssprache ist Deutsch. 13.3 Versicherungsvertragsgesetz Im Übrigen gilt das Versicherungsvertragsgesetz. KFM0726 Seite 45 von 136 [Seite 46] VH EIGEN R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 46 Besondere Bedingungen zur Eigenschadendeckung (VH EIGEN) 1 Gegenstand der Versicherung 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für Vermögensschäden, die dieser infolge eines bei Ausübung der versicherten Tätigkeit (1.1.2 AVB-P) von seinem Personal fahrlässig begangenen Verstoßes erlitten hat und wenn sich diese dadurch haftpflichtig gemacht haben (Eigenschaden). Schäden, die einem Dritten entstanden sind, fallen nicht unter die Eigenschadendeckung, auch wenn der Versicherungsnehmer hierfür z. B. dem Dritten Schadenersatz zu leisten hatte und somit sein eigenes Vermögen geschädigt wurde. Die Eigenschadendeckung stellt somit keine Haftpflichtversicherung für Haftpflichtgefahren gegenüber Dritten dar. 1.2 Schäden nach 1.2.2. bis 1.2.4 AVB-P sind nicht versichert. 2 Leistungen der Versicherung 2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Ermittlung und Feststellung des Schadens. Auf so entstehende Schadenermittlungskosten - sofern mit dem Versicherer zuvor abgestimmt - ist 3.5 AVB-P sinngemäß anzuwenden. Ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst ist die Entschädigung des festgestellten Schadens. 2.2 Ermittelt und festgestellt ist ein Schaden dann, wenn der Grund und die Höhe des Schadens sowie der Schadenverursacher bewiesen sind. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. 2.3 Ist der Schaden des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen den Schaden zu begleichen. 3 Ausschlüsse Zusätzlich zu 4. AVB-P sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Schäden 3.1 aus getroffenen oder unterlassenen Entscheidungen in Fragen unternehmerischen Ermessens (unternehmerische oder strategische Fehlentscheidung) oder die sich aus einer fehlerhaften Einschätzung des Eintreffens zukünftiger Entwicklungen ergeben; 3.2 aus einem Organisations-, Überwachungs- oder Auswahlverschulden der Geschäftsleitung (z. B. fehlende Arbeitsanweisungen, Personalmangel); 3.3 aus Spekulationsgeschäften, soweit diese nicht innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erforderlich und üblich sind (z. B. Kurssicherungsgeschäfte). Ausgeschlossen sind hierbei insbesondere Investitionsentscheidungen, die auf Gewinnerzielung gerichtet und wegen der Unsicherheit künftiger wirtschaftlicher Entwicklungen (z. B. Überangebot/Preisverfall, Änderung politischer Rahmenbedingungen, konjunkturelle Schwankungen) in besonderem Maße mit Risiken behaftet sind. 3.3.1 aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; 3.3.2 aus Fehlbeträgen bei der Kassenführung oder Verstößen beim Barzahlungsakt; 3.3.3 aus der unbefugten Weitergabe von Informationen über eigene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse; 3.3.4 wegen Diskriminierungen; KFM0726 Seite 46 von 136 [Seite 47] VH EIGEN R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 47 3.3.5 die aus einer Informationssicherheitsverletzung resultieren. Dabei gilt: Eine Informationssicherheitsverletzung ist eine negative Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit von elektronischen Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen, die das Personal des Versicherungsnehmers zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nutzt. Dabei ist es unerheblich, ob sich die elektronischen Daten oder die informationsverarbeitenden Systeme im unmittelbaren Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers oder des eingeschalteten Dritten befinden oder sich eines externen Dienstleisters bedienen. Der Begriff elektronische Daten umfasst auch Software, Programme und Betriebssysteme. KFM0726 Seite 47 von 136 [Seite 48] VH-EIG-ERW R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.06.2025 Seite 48 Anlage zur Erweiterung der Eigenschadendeckung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VH-EIG-ERW) 1 Allgemeine Deckungserweiterung Abweichend von 1.1.2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung (AVB VH) gilt: Soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein), gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für Vermögensschäden, die dieser infolge eines bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit von seinen Organen, Arbeitnehmern sowie freien Mitarbeitern (ausschließlich natürliche Personen) fahrlässig begangenen Verstoßes erlitten hat (Eigenschaden). Schäden, die einem Dritten entstanden sind, fallen nicht unter die Eigenschadendeckung, auch wenn der Versicherungsnehmer hierfür z.B. dem Dritten Schadenersatz zu leisten hatte und somit sein eigenes Vermögen geschädigt wurde. Die Eigenschadendeckung stellt somit keine Haftpflichtversicherung für Haftpflichtgefahren gegenüber Dritten dar. 2 Besondere Deckungserweiterung für Werbeagenturen Für Werbeagenturen gilt im Rahmen der Eigenschadendeckung (1.1.2 AVB VH) folgende Deckungserweiterung: Mitversichert sind Vermögensschäden des Versicherungsnehmers durch fahrlässige Berufsversehen seiner Mitarbeiter aus den versicherten Tätigkeiten, wenn 1. Streuungs- und Herstellungsaufträge für Werbemittel Dritter auftragsgemäß im eigenen Namen weitergegeben werden und der Versicherungsnehmer die an das Streuungsunternehmen (z. B. Zeitung, Zeitschrift, Film, Funk, Fernsehen, Anschlagstellen, Internet) oder den Hersteller verauslagten Kosten als Folge eines Fehlers seiner Mitarbeiter von seinem Auftraggeber nicht ersetzt verlangen kann; 2. der Auftraggeber die Beseitigung von Mängeln eines fertig gestellten Erzeugnisses durch Nachbessern verlangt und dem Versicherungsnehmer hierdurch Kosten entstehen, die er nicht erstattet verlangen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Druckerzeugnis selbst hergestellt hat. Ziffer 4.1.1 der AVB VH wird durch die Deckungserweiterung für Werbeagenturen modifiziert. KFM0726 Seite 48 von 136 [Seite 49] AVB-P R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 49 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gegenstand der Versicherung 50 2 Zeitlicher Geltungsbereich 53 3 Leistungen des Versicherers 54 4 Ausschlüsse 56 5 Vorsorge-Versicherung 57 6 Außerordentliche Kündigungsrechte 57 7 Versicherungsfall, Anzeigepflicht und Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 58 8 Mitversicherte Personen 59 9 Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen 59 10 Gesellschafterklausel 60 11 Rechtsausübung, Gerichtsstand, anwendbares Recht und Sprache 60 KFM0726 Seite 49 von 136 [Seite 50] AVB-P R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 50 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Hinweise Diese Versicherung baut auf den Allgemeinen Bestimmungen der Police, insbesondere dem Allgemeinen Teil (AT), auf und basiert auf dem Verstoßprinzip. Maßgeblich für den Versicherungsschutz ist deshalb der Zeitpunkt einer tatsächlichen oder vermeintlichen Pflichtverletzung. Versicherungsschutz besteht für die rechtlich zulässige, im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichnete, berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers. Diese wird durch Risikobeschreibungen und besondere Bedingungen abschließend beschrieben. Für nach Vertragsschluss neu aufgenommene Tätigkeiten besteht Versicherungsschutz im Rahmen einer Vorsorgeversicherung. 1 Gegenstand der Versicherung 1.1 Versicherte Ansprüche 1.1.1 Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit (1.1.2) von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einzutreten hat, begangenen Verstoßes (8.1) von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden (1.2.1) verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen bleiben Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate nach § 281 in Verbindung mit § 280 BGB. 1.1.2 Versicherungsschutz besteht für die rechtlich zulässige, im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichnete, berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers (versichertes Risiko). Diese wird durch Risikobeschreibungen und besondere Bedingungen konkretisiert. Kommen nach Vertragsschluss neue berufliche Tätigkeiten hinzu, bestehen für diese Versicherungsschutz im Rahmen einer Vorsorge-Versicherung nach 5 AVB-P. 1.1.3 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die persönliche gesetzliche Haftpflicht 1 der zur Vertretung des Versicherungsnehmers befugten Personen; 2 zugunsten eines berufsangehörigen Gesellschafters, soweit dieser für einen Versicherungsfall des Versicherungsnehmers in Anspruch genommen wird ohne selbst mit der Bearbeitung des Auftrags bzw. Geschäfts befasst gewesen zu sein; 3 zugunsten eines berufsfremden Gesellschafters, soweit dieser für einen Versicherungsfall des in diesem Vertrag versicherten berufsangehörigen Versicherungsnehmers in Anspruch genommen wird; 4 von Vertretern des Versicherungsnehmers aus der Vertretung, solange der Versicherungsnehmer an der Ausübung seines Berufs gehindert ist. Die Mitversicherung besteht nicht, soweit Versicherungsschutz über die eigene Berufshaftpflicht des Vertreters besteht; Beispiele: Allgemein bestellter Vertreter, Praxisabwickler oder Praxistreuhänder; Vertreter während der Dauer eines Berufsverbots. 5 der Erben des Versicherungsnehmers aus Verstößen, die bis zur Bestellung eines Praxisabwicklers, Praxistreuhänders oder eines Stellvertreters nach § 46 Gewerbeordnung verursacht worden sind. KFM0726 Seite 50 von 136 [Seite 51] AVB-P R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 51 1.1.4 Mitversichert sind auch Ansprüche 1 die gegen die nicht versicherungspflichtige Berufsausübungsgesellschaft erhoben werden, in der der Versicherungsnehmer beruflich Tätigkeit ausübt (Inanspruchnahme der Gesellschaft); 2 für Verbindlichkeiten, die vor Eintritt des Versicherungsnehmers in die Berufsausübungsgesellschaft von einem anderen Gesellschafter begründet wurden (gesellschaftsrechtliche Haftung aus Altverbindlichkeiten); 3 für Verbindlichkeiten, die nach dem Ausscheiden des Versicherungsnehmers aus der Berufsausübungsgesellschaft verursacht worden sind, wenn der Zeitpunkt der Auftrags- bzw. Mandatserteilung während der Tätigkeit als Gesellschafter lag (gesellschaftsrechtliche Haftung als austretender Gesellschafter). In allen Fällen gilt: Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr unberechtigter Ansprüche; die Freistellung von berechtigten Ansprüchen jedoch nur, wenn kein Versicherungsschutz über eine andere Berufshaftpflichtversicherung besteht (subsidiäre Deckung). Umstände, die in der Person eines Gesellschafters (1.3.1) vorliegen und den Versicherungsschutz beeinflussen, gehen zu Lasten aller Gesellschafter und der Gesellschaft (Zurechnung nach 1.3.2). 1.1.5 Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die aus Anlass der versicherten beruflichen Tätigkeit von Kunden des Versicherungsnehmers (z. B. Auftraggebern, Mandanten oder Klienten) wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, geltend gemacht werden. Nicht versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer in seiner Funktion als Arbeitgeber, Dienstherr, Auftraggeber von Werklohnverträgen oder Unternehmer im Sinne von §§ 84ff. Handelsgesetzbuch. Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Anbahnung eines solchen Vertrags handelt. 1.1.6 Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche wegen Verletzung einer Geheimhaltungspflicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Verpflichtung aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder Datenschutzgesetzen, berufsständischen Vorschriften oder aufgrund von haupt- oder nebenvertraglichen Abreden besteht. 4.2 bleibt unberührt. Besteht in diesem Zusammenhang eine Schadenersatzpflicht wegen Verletzung einer Auskunftspflicht, ist dies ebenfalls mitversichert. 1.1.7 Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche wegen Verletzung von beruflichen Verhaltensvorschriften. Es macht dabei keinen Unterschied, ob diese aufgrund gesetzlicher Vorschriften, Berufsordnung, Verhaltenskodex eines Verbandes oder aufgrund von haupt- oder nebenvertraglichen Abreden entstanden sind oder geltend gemacht werden. 4.2 bleibt unberührt. 1.1.8 Wird der Versicherungsschutz erweitert, bleibt der Umfang des gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutzes unberührt. 1.2 Versicherte Schäden 1.2.1 Versicherte Schäden sind Vermögensschäden. Keine Vermögensschäden sind 1 die Tötung, die Verletzung des Körpers oder die Schädigung der Gesundheit von Menschen (Personenschaden); KFM0726 Seite 51 von 136 [Seite 52] AVB-P R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 52 2 die Beschädigung, das Verderben, die Vernichtung oder das Abhandenkommen von Sachen, Geld und geldwerten Zeichen sowie Inhaberpapieren und in Blanco indossierten Orderpapieren (Sachschaden). 1.2.2 Mitversichert sind auch Haftpflichtansprüche wegen immaterieller Schäden, insbesondere Schmerzensgeld, aufgrund einer 1 Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, soweit das Rechtsgut Gegenstand des Auftrags- bzw. Mandatsverhältnis ist. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch Freiheitsentzug (Straf- oder Untersuchungshaft, Unterbringung) verursacht worden sind; 2 Diskriminierung im Sinne von 1.1.5; 3 Verletzung von Datenschutzbestimmungen im Sinne von 1.1.6. 1.2.3 Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Sach- oder Vermögensschäden 1 an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Unterlagen (z. B. Schriftstücke und elektronische Akten); 2 aus der Nutzung des Internets, der elektronischen Informations- und Datenverarbeitung, insbesondere dem Austausch elektronischer Daten, im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, sofern Versicherungsschutz nicht über eine anderweitige Versicherung besteht (subsidiäre Deckung). 1.2.4 Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden an anderen als unter 1.2.3.1 genannten beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer zur Ausübung der versicherten Tätigkeit benötigt, sofern Versicherungsschutz nicht über eine anderweitige Versicherung besteht (subsidiäre Deckung). Ausgeschlossen bleiben Sachschäden aus einer technischen Berufstätigkeit, der Verwaltung von Grundstücken sowie der Führung wirtschaftlicher Betriebe. 1.3 Ausübung beruflicher Tätigkeit 1.3.1 Gemeinschaftliche Berufsausübung Üben berufsangehörige Personen ihren Beruf nach außen gemeinschaftlich aus, sind diese Gesellschafter ohne Rücksicht darauf, wie die vertraglichen Beziehungen im Innenverhältnis geregelt sind. Im Falle einer gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme wenden wir 10 an. Die vertraglichen Beziehungen des Innenverhältnisses können sein: Gesellschaftsverhältnis (auch Bürogemeinschaft, Kooperation oder Arbeitsgemeinschaft), Geschäftsführungsauftrag, Anstellungsverhältnis oder freie Mitarbeit. 1.3.2 Zurechnung In der Person eines Organs, Geschäftsführers, Gesellschafters oder eines weiteren Repräsentanten gegebene Umstände, die den Versicherungsschutz beeinflussen, gehen zu Lasten dieser Personen und der Gesellschaft (Zurechnung). Repräsentant ist, wer im Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungsverhältnisses oder aufgrund besonderer Sachkunde an die Stelle des Versicherungsnehmers treten darf. 1.4 Geografischer Geltungsbereich 1.4.1 Mitversichert sind Haftpflichtansprüche mit Auslandsbezug soweit es sich handelt um 1 die Geltendmachung von Ansprüchen vor europäischen und türkischen Gerichten. Dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 Zivilprozessordnung); KFM0726 Seite 52 von 136 [Seite 53] AVB-P R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 53 2 die Beratung, Beschäftigung, Verletzung oder Nichtbeachtung europäischen Rechts einschließlich des Rechts der Türkei; 3 eine im europäischen Ausland oder in der Türkei vorgenommenen Tätigkeit. 1.4.2 Haftpflichtansprüche im Zusammenhang mit der Beratung oder Beschäftigung, dem Verletzen oder Nichtbeachten außereuropäischen Rechts sind nur durch besondere Vereinbarung mitversichert. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Anwendbarkeit eines außereuropäischen Rechts nicht erkannt wurde. Dies gilt auch für Amtspflichtverletzungen. 1.4.3 Für vor Versicherungsschutz umfasste Haftpflichtansprüche, für die der Versicherungsnehmer vor außereuropäischen Gerichten in Anspruch genommen wird, besteht Leistungspflicht nur in Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme. 1.4.4 Tätigkeiten, die über ausländische Betriebsstätten im Sinne der Abgabenordnung ausgeübt werden (zum Beispiel Tochtergesellschaften, ausländische Niederlassungen oder Zweigstellen), sind nur durch besondere Vereinbarung mitversichert. 1.4.5 Generell ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages. 1.4.6 Auch bei mitversicherten Auslandsrisiken leistet die R+V nach 3.1.4. 2 Zeitlicher Geltungsbereich 2.1 Vorwärtsversicherung Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes (2.1 AT) bis zum Ablauf des Vertrags begangenen Verstöße (unbegrenzte Nachmeldefrist). 2.2 Rückwärtsversicherung (optional) Eine Rückwärtsversicherung bietet Versicherungsschutz für Verstöße in der Vergangenheit, die dem Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung nicht bekannt waren. Ein Verstoß ist bekannt, wenn dieser vom Versicherungsnehmer als fehlerhaft erkannt oder ihm gegenüber als fehlerhaft bezeichnet worden ist. Im Antrag muss der zu versichernde Anfangs- und Endpunkt genannt sein. 2.3 Vorversicherung 2.3.1 Bestand für den Versicherungsnehmer eine Vorversicherung und hat der Vorversicherer in rechtlich zulässiger Weise seine Nachhaftung im Verhältnis zu Dritten beschränkt, so übernimmt die R+V während der Laufzeit dieses Vertrags auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche und soweit erforderlich, die Freistellung von berechtigten Ansprüchen. Voraussetzung ist, dass es sich bei der Vorversicherung um eine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung nach dem Verstoßprinzip (8.1) handelt. Für diesen Fall gilt: 1 Der Versicherungsschutz ist begrenzt auf die Höhe und den Umfang des zum Zeitpunkt des Verstoßes bestehenden Versicherungsschutzes, wobei ein über den Rahmen dieses Vertrags hinausgehender Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Die Ersatzleistung beträgt jedoch maximal 2.500.000 EUR je Versicherungsfall und 5.000.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 2 Der Versicherungsnehmer muss den Umfang der Vorversicherung offenlegen. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Vertrag, muss er auch etwaige Ansprüche gegenüber seinem Vorversicherer an die R+V abtreten. KFM0726 Seite 53 von 136 [Seite 54] AVB-P R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 54 3 Endet das Versicherungsverhältnis mit der R+V aufgrund einer vollständigen und dauerhaften Einstellung der beruflichen Tätigkeit (Risikofortfall), so besteht Versicherungsschutz auch für solche vorvertraglichen Fälle, die nach Beendigung des R+V-Vertrags erstmalig von einem Dritten geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn die berufliche Tätigkeit aus unehrenhaften Gründen beendet wurde. 2.3.2 Die Bestimmungen nach 2.3.1 werden auch auf weitere Vorversicherungen angewendet, sofern sie lückenlos bis zum Abschluss dieses Vertrags für den Versicherungsnehmer bestanden haben. 2.4 Wechsel des Versicherers Ist bei einem Wechsel des Versicherers zweifelhaft, wann der Verstoß durch Unterlassen (8.1) eingetreten ist und welcher Versicherer eintrittspflichtig ist, so umfasst der Versicherungsschutz während der Laufzeit dieses Vertrags auch die Abwehr dieser Haftpflichtansprüche und soweit erforderlich, die Freistellung von berechtigten Ansprüchen in entsprechender Anwendung von 2.3.1 und 2.3.2 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Eintrittspflicht eines Versicherers. 3 Leistungen des Versicherers 3.1 Leistung des Versicherers 3.1.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. 3.1.2 Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. 3.1.3 Ist die Schadenersatzverpflichtung bzw. bei Eigenschäden der Schaden des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen bzw. den Schaden zu begleichen. 3.1.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro (EUR). Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. 3.2 Versicherungssumme 3.2.1 Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag, abgesehen von den Kosten des Rechtsschutzes nach 3.5, der dem Versicherer in jedem einzelnen Versicherungsfall obliegenden Leistung dar, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt, 1 gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz erstreckt oder 2 bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden einheitlichen Schadens oder 3 bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die Angelegenheiten miteinander rechtlich oder wirtschaftlich zusammenhängen. Weitere Bestimmungen zum Höchstbetrag der Versicherungsleistung können in den besonderen Bedingungen geregelt werden. KFM0726 Seite 54 von 136 [Seite 55] AVB-P R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 55 3.2.2 Die Leistungen des Versicherers innerhalb eines Versicherungsjahres ergeben sich aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen und können im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherungsbestimmungen begrenzt werden (Jahreshöchstleistung). 3.2.3 Besteht eine rechtsformbedingte Haftungsbeschränkung und entfällt diese nachträglich, so besteht Versicherungsschutz im Umfang der vereinbarten Versicherungssumme. Dies gilt auch, wenn die Haftungsbeschränkung von Anfang an insgesamt oder für einzelne Aufträge oder Mandate nicht bestanden hat. 3.3 Kumulsperre Ergänzend zu 6 AT gilt: 3.3.1 Kann der Versicherungsnehmer aufgrund unterschiedlicher Professionen (zum Beispiel Zulassung als Rechtsanwalt und Steuerberater) für einen Versicherungsfall eine Leistung aus mehreren Verträgen in Anspruch nehmen, so begrenzt die Versicherungssumme des Vertrags mit der höchsten Versicherungssumme die Leistung aller bezüglich dieses Falls eintrittspflichtigen Versicherer. Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt; § 78 Absatz 2 Satz 1 VVG gilt entsprechend. 3.3.2 Die vorstehende Regelung wenden wir auch bei der Bearbeitung eines gemeinschaftlichen Mandats bzw. Auftrags durch unterschiedliche Personen an. 3.4 Selbstbehalt 3.4.1 Sofern vereinbart, trägt der Versicherungsnehmer den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen oder den in besonderen Bedingungen vereinbarten Selbstbehalt. Der Versicherer kann verlangen, dass der Versicherungsnehmer seinen Schadenanteil an eine vom Versicherer bestimmte Stelle abführt und die Quittung darüber dem Versicherer schickt. 3.4.2 Ein Selbstbehalt ist jedoch ausgeschlossen, wenn bei Geltendmachung des Schadens die Berufsausübungsgesellschaft oder der Verein nicht mehr besteht. Gleiches gilt, wenn Haftpflichtansprüche gegen Erben des Versicherungsnehmers erhoben werden. 3.4.3 Eingenommene Gebühren oder Honorare werden nicht auf die Haftpflichtsumme angerechnet. Ein Anspruch auf Rückforderung von Gebühren und Honoraren fällt nicht unter den Versicherungsschutz. 3.5 Kosten des Rechtsschutzes 3.5.1 Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen zu Lasten des Versicherers. Gedeckt in diesem Sinne sind auch die Kosten des Abwehrschutzes eines geltend gemachten Haftpflichtanspruches bei fehlender Passivlegitimation. 3.5.2 Der Versicherungsschutz umfasst auch die auf Weisung des Versicherers aufgewendeten Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, für die der Versicherungsnehmer einem Dritten gegenüber verantwortlich sein könnte. Der Versicherer hat die Kosten auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. 3.5.3 Übersteigt der geltend gemachte Haftpflichtanspruch die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Gebühren und Pauschsätze nur nach der Wertklasse, die der Versicherungssumme entspricht. Nicht durch Pauschsätze abzugeltende Auslagen werden verhältnismäßig zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer aufgeteilt. 3.5.4 Sofern ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt oder durch einen Mitgesellschafter oder Mitarbeiter vertreten lässt, werden eigene Gebühren nicht erstattet. Ist der Versicherungsnehmer als KFM0726 Seite 55 von 136 [Seite 56] AVB-P R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 56 Berufsträgergesellschaft anerkannt, werden keine Gebühren erstattet, sofern der Versicherungsnehmer sich von für die Gesellschaft tätigen Personen vertreten lässt. 3.5.5 Bei der Inanspruchnahme vor ausländischen Gerichten ersetzt der Versicherer begrenzt auf seine Leistungspflicht Kosten höchstens nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse nach deutschem Kosten- und Gebührenrecht, sofern nicht im einzelnen Versicherungsfall mit dem Versicherer etwas Abweichendes vereinbart ist. 3.5.6 An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung der Haftpflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung. 3.5.7 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert, oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 3.6 Vorläufiger Abwehrschutz 3.6.1 Ist strittig, ob eine vorsätzliche Schadenverursachung oder wissentliche Pflichtverletzung im Sinne von 4.5 vorliegt, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz oder die wissentliche Pflichtverletzung nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. 3.6.2 Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Der Versicherungsnehmer ist dann verpflichtet, die erbrachten Leistungen der R+V zurückzuerstatten. 3.7 Reputationsschäden des Versicherungsnehmers Versichert sind auch die angemessenen Kosten um einen Reputationsschaden des Versicherungsnehmers zu vermeiden, zu mindern oder zu beseitigen. Dabei gilt: 3.7.1 Umfasst sind Kosten einer Gegendarstellung oder eines PR-Beraters im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall. Die Wahl des Mittels sowie die Auswahl des Beraters muss der Versicherungsnehmer mit der R+V abstimmen. 3.7.2 Die Ersatzleistung ist begrenzt auf 1% der vereinbarten Versicherungssumme für Drittschäden; sie beträgt jedoch insgesamt höchstens 25.000 EUR je Versicherungsjahr. An diesen Kosten beteiligt sich der Versicherungsnehmer zusätzlich mit dem für Drittschäden vereinbarten Selbstbehalt. 4 Ausschlüsse Soweit in besonderen Bedingungen nicht ausdrücklich abweichend geregelt, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche 4.1 mit Auslandsbezug, die über den Umfang des geografischen Geltungsbereichs (1.4) hinausgehen; 4.2 soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 4.3 wegen Schäden durch Veruntreuung; 4.4 aus einer organschaftlichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder seines Personals; 4.5 wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. Kosten des Abwehrschutzes sind im Umfang von 3.6 mitversichert; KFM0726 Seite 56 von 136 [Seite 57] AVB-P R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 57 Bei einer wissentlichen Pflichtverletzung behält der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn diese nicht durch ihn und auch nicht in der Person eines Organs, Geschäftsführers, Gesellschafters oder Repräsentanten (1.3.2) begangen oder durch Unterlassung verursacht worden ist. Rückgriffsansprüche nach 11. bleiben unberührt. 4.6 wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations-, Spekulations- oder Organisationstätigkeit als gerichtlich oder behördlich bestellter Treuhänder, zum Beispiel in der Funktion als Insolvenzverwalter oder Betreuer. 5 Vorsorge-Versicherung Versicherungsschutz besteht auch für berufliche Tätigkeiten, die der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss neu aufnimmt. Dabei gilt: 5.1 Anzeige-Obliegenheiten und Rechtsfolgen 5.1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, diese Tätigkeiten spätestens innerhalb von 12 Monaten anzuzeigen. Fordert die R+V zur Anzeige auf, so muss der Versicherungsnehmer binnen eines Monats anzeigen. Der Versicherer kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung auffordern. 5.1.2 Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig, so entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Dies ist auch dann der Fall, wenn innerhalb eines Monats nach Anzeige keine Einigung über die Konditionen (Versicherungssumme, Bedingungen, Selbstbehalt oder Beitrag) für die neue Tätigkeit zustande gekommen ist. 5.1.3 Tritt der Versicherungsfall vor Eintritt der Anzeige ein, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass die Tätigkeit erst nach Vertragsschluss aufgenommen wurde und die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. 5.2 Ersatzleistung Die Ersatzleistung für neu aufgenommene Tätigkeiten ist auf 250.000 EUR für Vermögensschäden für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt. 5.3 Nicht umfasste Tätigkeiten Kein Versicherungsschutz besteht im Rahmen dieser Vorsorge-Versicherung für Tätigkeiten 5.3.1 die einer eigenständigen Versicherungspflicht oder der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) unterliegen; 5.3.2 die aufsichts- oder geschäftsführenden Charakter haben; hierzu zählt zum Beispiel auch die Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur oder als Verwahrstelle nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB); 5.3.3 die auf eine Anlageberatung, -vermittlung oder -verwaltung gerichtet sind; dabei kommt es nicht darauf an, ob die konkrete Dienstleistung bereits gesetzlich reguliert ist oder nicht. 6 Außerordentliche Kündigungsrechte 6.1.1 In Ergänzung zum Allgemeinen Teil der Police ist folgendes vereinbart: 6.2 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls 6.2.1 Das Versicherungsverhältnis kann nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt werden, wenn eine Zahlung aufgrund eines Versicherungsfalls geleistet oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist oder der Versicherungsnehmer mit einem von ihm geltend gemachten Versicherungsanspruch rechtskräftig abgewiesen wurde. KFM0726 Seite 57 von 136 [Seite 58] AVB-P R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 58 6.2.2 Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung geleistet, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beigelegt oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird. 6.2.3 Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem Monat wirksam. 6.3 Kündigung nach Sitzverlegung ins Ausland 6.3.1 Verlegt der Versicherungsnehmer seinen (Wohn-) Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. 6.4 Wegfall des versicherten Interesses 6.4.1 Das versicherte Interesse fällt auch weg, wenn eine zur Berufsausübung des Versicherungsnehmers erforderliche Erlaubnis durch Rücknahme, Widerruf oder Entzug aufgehoben wird. Die R+V kann einen Nachweis verlangen. 6.4.2 Eine Reduzierung des Umfangs der versicherten Tätigkeit oder eine vorübergehende Nichtausübung stellt keinen Wegfall des versicherten Interesses dar. Gleiches gilt für persönliche Verträge eines Gesellschafters, wenn dieser aus der Gesellschaft ausscheidet. 6.4.3 Stirbt der Versicherungsnehmer und wird ein Praxisabwickler, Praxistreuhänder oder Stellvertreter nach § 46 Gewerbeordnung bestellt, so liegt bis zur Praxisveräußerung oder Praxisübernahme kein Wegfall des versicherten Interesses vor. 7 Versicherungsfall, Anzeigepflicht und Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 7.1 Versicherungsfall Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrags ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche eines Dritten gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. 7.2 Anzeige des Versicherungsfalls 7.2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen anzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten. Macht der Dritte seinen Haftpflichtanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Geltendmachung verpflichtet. 7.2.2 Auch wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall bereits angezeigt hat, gilt: 1 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt, ein Mahnbescheid erlassen, ihm gerichtlich der Streit verkündet oder ein Schiedsgerichtsverfahren angestrengt, muss er den Versicherer unverzüglich informieren. Das Gleiche gilt bei einem Arrest, einer einstweiligen Verfügung oder einem selbstständigen Beweisverfahren. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Haftpflichtanspruch begründenden Schadenereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl erlassen wird. KFM0726 Seite 58 von 136 [Seite 59] AVB-P R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 59 2 Die gleiche Verpflichtung trifft den Versicherungsnehmer in außergerichtlichen Schlichtungsverfahren, in denen die Verfahrungsordnung dem Schlichter (Ombudsmann) das Recht zu einer verbindlichen Entscheidung einräumt. 7.2.3 Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Für die Erben des Versicherungsnehmers gilt an Stelle der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat. 7.2.4 Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (9.2). Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. 7.3 Weitere Behandlung des Versicherungsfalls 7.3.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Weisungen des Versicherers (insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des gegebenenfalls zu beauftragenden Rechtsanwalts) zu beachten und möglichst für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zum Klären des Versicherungsfalls dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Er muss den Versicherer bei der Abwehr des Schadens, bei der Schadenermittlung und Regulierung unterstützen und ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte vorlegen. Alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, muss er mitteilen und die nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke schicken. Den dazu erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen. 7.3.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen der versicherten Person. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 7.3.3 Eine Streitverkündung seitens des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist nicht erforderlich; die Kosten dafür ersetzt der Versicherer nicht. 7.4 Einlegung von Rechtsbehelfen Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer selbst und eigenverantwortlich Widerspruch erheben. 8 Mitversicherte Personen 8.1 Soweit sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß Anwendung. 8.2 Unmittelbar gegen Personal des Versicherungsnehmers erhobene Haftpflichtansprüche Dritter sind im Rahmen des Vertrags mitversichert, soweit die in Anspruch genommene Person im Namen des Versicherungsnehmers tätig geworden ist. Rückgriff wird nur genommen, wenn diese wissentlich von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers abgewichen haben. 9 Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen 9.1 Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten KFM0726 Seite 59 von 136 [Seite 60] AVB-P R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 60 Dritten ist zulässig, sofern die Vertragsparteien durch Individualabrede nicht etwas anderes vereinbart haben. 9.2 Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt hat. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen. 9.3 Der Versicherungsnehmer hat Ersatzansprüche oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei deren Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten verlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnisses zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 10 Gesellschafterklausel 10.1 Der Versicherungsfall auch nur eines Gesellschafters gilt als Versicherungsfall aller Gesellschafter. Als Gesellschafter gelten Personen, die ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder einen anderen Vertrag verbunden sind oder nicht, vergleiche 1.3.1. 10.2 Der Versicherer tritt für alle Gesellschafter zusammen mit einer einheitlichen Durchschnittsleistung wie folgt ein: 1 Die Leistung auf die Haftpflichtsumme wird in der Weise berechnet, dass zunächst bei jedem einzelnen Gesellschafter festgestellt wird, wie viel er vom Versicherer zu erhalten hätte, wenn er, ohne Gesellschafter zu sein, allein einzutreten hätte (fiktive Leistung), und sodann die Summe dieser fiktiven Leistung durch die Zahl aller, auch der Gesellschafter, die nicht Versicherungsnehmer sind, geteilt wird. Dieser Durchschnittsversicherungsschutz besteht daher auch zu Gunsten eines Gesellschafters, der nicht Versicherungsnehmer dieses Vertrags ist. 2 Ein Ausschlussgrund, der in der Person eines Gesellschafters vorliegt, geht zu Lasten aller Gesellschafter. 10.3 Auch bei den Kosten des Rechtsschutzes (3.5.) wenden wir 10.2 an. 11 Rechtsausübung, Gerichtsstand, anwendbares Recht und Sprache 11.1 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer und den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen genannten versicherten Personen zu. Der Versicherungsnehmer bleibt neben den versicherten Personen für die Erfüllung der versicherungsvertraglichen Obliegenheiten verantwortlich. 11.2 Für Klagen aus dem Vertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder, in teilweiser Abänderung zu 9. AT, seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig. KFM0726 Seite 60 von 136 [Seite 61] AVB-P R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 61 Hat der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder ist dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung. 11.3 Auf den Vertrag wird ausschließlich deutsches Recht angewendet. Die Vertragssprache ist deutsch. 11.4 Im Übrigen gilt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). KFM0726 Seite 61 von 136 [Seite 62] PFLICHT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 62 Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) 1 Gegenstand der Versicherung Der Versicherer gewährt nach Maßgabe der dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen und den Bestimmungen zur Versicherungspflicht nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die aufgrund von Berufsgesetzen erforderliche Vermögensschaden-Haftpflicht (Pflichtversicherung). 2 Anzeigepflichten 2.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen im Umfang der beruflichen Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen, insbesondere den Eintritt in oder den Austritt aus einer Gesellschaft oder die Beteiligung als Komplementär an einer anderen Personenhandelsgesellschaft. 2.2 Änderungen im Umfang der beruflichen Tätigkeit stellen keinen Wegfall des versicherten Interesses dar, vergleiche 6.3.1 AVB -P. 3 Versicherung für fremde Rechnung 3.1 Besteht für Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft eine zusätzliche Versicherungspflicht, so kann Versicherungsschutz hierfür im Rahmen der Police beantragt werden. 3.2 Ist der Versicherungsnehmer selbst nicht Inhaber der beruflichen Erlaubnis, so kann Versicherungsschutz für die Tätigkeit der einzelnen Gesellschafter (im Versicherungsschein genannte Personen) im Rahmen der Police beantragt werden. 3.3 In den vorgenannten Fällen handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung nach § 43 VVG. KFM0726 Seite 62 von 136 [Seite 63] Betreuer R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2022 Seite 63 Besondere Vereinbarungen und Risikobeschreibung für berufliche Betreuer (Betreuer) 1 Risikobeschreibung 1.1 Versichert ist die Tätigkeit als beruflicher Betreuer, der selbständig oder als Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins, rechtliche Betreuungen nach §§ 1814ff. Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) durchführt. Dies gilt auch für Abwicklungstätigkeiten nach dem Tod der betreuten Person. Versicherungsschutz besteht auch als Verhinderungsbetreuer, Ergänzungsbetreuer oder Abwesenheitspfleger. 1.2 Der Versicherungsschutz umfasst alle Tätigkeiten, die für die betreute Person erforderlich sind, insbesondere ‒ gerichtliche oder außergerichtliche Vertretung, ‒ Unterstützung bei der Errichtung einer Patientenverfügung, ‒ Vermögensverwaltung nach § 1835ff. BGB, ‒ Abschluss, Erfüllung oder Beendigung von wirtschaftlichen Verträgen, insbesondere Versicherungsverträgen. 2 Versicherungsumfang 2.1 Öffentlich-rechtliche Ansprüche Versichert sind auch öffentlich-rechtliche Ansprüche 2.1.1 auf Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistung der Sozialhilfe nach §§ 103, 104 SGB XII, 2.1.2 auf Erstattung von Geldleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 118 Absatz 4 SGB VI, 2.1.3 aus dem Steuerverhältnis einschließlich Säumniszuschlägen nach §§ 34, 69 Abgabenordnung. 2.2 Gesamtschuldnerische Inanspruchnahme Sind für den Betreuten mehrere Betreuer bestellt, so besteht Versicherungsschutz für den Fall einer gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme. Die R+V wendet Ziffer 10 AVB-P nicht an. 2.3 Anlagegeld, Anlagekonto 2.3.1 Versichert ist auch der Fall, dass der Betreuer wegen einer fahrlässigen Verfügung über Beträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung auf ein Anlagekonto eingezahlt sind, von dem Berechtigten in Anspruch genommen wird. 2.3.2 Die Ersatzleistung ist begrenzt auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme einschließlich der Jahreshöchstersatzleistung. Sie beträgt höchstens 1.500.000 EUR je Versicherungsfall. Abweichende Vereinbarungen müssen ausdrücklich vereinbart werden. 2.4 Fortführung eines Betriebs Erstreckt sich die Betreuung auch auf die Fortführung eines Betriebs, sind Haftpflichtansprüche aus einer kaufmännischen Kalkulations-, Organisations- oder Investitionstätigkeit mitversichert. Dies weicht von 4.6 AVB-P ab. Nicht versichert bleiben Haftpflichtansprüche aus einer organschaftlichen Tätigkeit, vergleiche 4.4 AVB-P. KFM0726 Seite 63 von 136 [Seite 64] Betreuer R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2022 Seite 64 2.5 Immaterielle Schäden Mitversichert sind immaterielle Schaden, insbesondere Schmerzensgeld, bei einer nicht erforderlichen Unterbringung (§ 1831 BGB), nicht jedoch bei einer Körper- oder Gesundheitsverletzung. Dies weicht von 1.2.2.1 AVB-P ab. 3 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers 3.1 Der Versicherer ist verpflichtet, der für die Registrierung zuständigen Stammbehörde die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Vertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. 3.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 3.2.1 bei Antragstellung seine Stammbehörde anzugeben, 3.2.2 über eine Änderung seiner Adresse und eine etwaige Änderung der Stammbehörde die R+V unverzüglich zu informieren. KFM0726 Seite 64 von 136 [Seite 65] NOTAR R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 65 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Notare einschließlich des Notarrisikos bei Anwaltsnotaren (NOTAR) 1 Risikobeschreibung 1.1 Notarielle Tätigkeiten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Verletzung seiner Amtspflichten als Notar nach der Bundesnotarordnung (BNotO). 1.2 Weitere berufliche Tätigkeiten Mitversichert sind - vorbehaltlich Ziffer 1.3 - berufliche Tätigkeiten als 1.2.1 (vorläufiger) Insolvenz- oder Sonderinsolvenzverwalter, (vorläufiges) Gläubigerausschussmitglied, Sachwalter oder Treuhänder in Verfahren nach der Insolvenzordnung sowie als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator nach dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRuG); 1.2.2 gerichtlich (vorläufig) bestellter Liquidator oder Abwickler, Gesamtvollstreckungsverwalter, Vergleichsverwalter, Sequester; 1.2.3 Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter; 1.2.4 Vormund, Betreuer, Pfleger oder Beistand; 1.2.5 Schiedsrichter, Schiedsgutachter, Schlichter, Mediator; 1.2.6 Tätigkeit in einer Berufskammer oder in berufsständischen Vereinen; 1.2.7 Autor, Dozent, Gutachter oder Referent auf rechtswissenschaftlichem Gebiet; 1.2.8 bevollmächtigter Vertreter bei der Übermittlung von Angaben zum Transparenzregister. 1.3 Nicht umfasste Risiken 1.3.1 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für einzelne Tätigkeiten der Abschluss einer gesonderten Vermögensschaden-Haftpflicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für Pflichtversicherungen der Bundesländer. 1.3.2 Tätigkeiten, die über die Risikobeschreibung hinausgehen, sind nicht Gegenstand des Vertrags. Weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zweitberufs können nach Prüfung durch den Versicherer im Rahmen eines rechtlich selbständigen Vertrags versichert werden. 2 Anderkonten-Deckung 2.1 Versicherungsschutz wird auch für den Fall geboten, dass der Versicherungsnehmer wegen einer fahrlässigen Verfügung über Beträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Notartätigkeit auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem Berechtigten in Anspruch genommen wird. 2.2 Das Gleiche gilt für Inanspruchnahmen des Versicherungsnehmers aus fahrlässigen Verfügungen über fremde Gelder, die zur alsbaldigen Anlage auf ein Anderkonto in Verwahrung genommen und ordnungsgemäß verbucht sind. 2.3 In beiden Fällen ist die Ersatzleistung begrenzt auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme einschließlich der Jahreshöchstersatzleistung. Sie beträgt höchstens 2.500.000 EUR je Versicherungsfall. Abweichende Vereinbarungen müssen ausdrücklich vereinbart werden. KFM0726 Seite 65 von 136 [Seite 66] NOTAR R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 66 3 Versicherungssumme Sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Amtsgeschäfts gelten als ein Versicherungsfall. Dies gilt unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung aus dem Verhalten des Notars oder einer Hilfsperson beruht. Dies weicht von 3.2.1.3. AVB-P ab. 4 Veruntreuung Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal oder Angehörige des Notars sind mitversichert, wenn dem Notar fahrlässig eine Amtspflicht angelastet wird. Dies weicht von 4.1.3 AVB-P ab. 5 Wissentliche Pflichtverletzung Ist bei einer Amtspflichtverletzung nur streitig, ob ein Ausschlussgrund nach § 19a Absatz 1 Nr. 3 BNotO vorliegt, leistest die R+V im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherungssumme vor. 6 Anzeigepflichten Die R+V ist verpflichtet, der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Vertrags sowie jede Änderung des Vertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. KFM0726 Seite 66 von 136 [Seite 67] NOTAR HÖHER R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 67 Besondere Vereinbarungen für die Höherversicherung nach Stammversicherung und Kammervertrag (NOTAR HÖHER) 1 Risikobeschreibung Im Rahmen der dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit als Notar. 2 Besondere Bedingung 2.1 Mitversichert sind im Rahmen des Vertrags Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung bei Notartätigkeit gemäß § 23 Bundesnotarordnung (BNotO). Versicherungsschutz besteht insoweit auch bei Ansprüchen wegen Fehlverfügungen. 2.2 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einem vorsätzlichen Verstoß seines amtlich bestellten Vertreters, soweit nicht Versicherungsschutz über eine Vertrauensschaden-Versicherung besteht. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Versicherungsnehmer selbst höchstens Fahrlässigkeit zur Last fällt. 2.3 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht von Notariatsangestellten, soweit sie in Sachen des Notariats als bevollmächtigte Vertreter der Beteiligten auftreten. 2.4 Werden Haftpflichtansprüche gegen Erben des Versicherungsnehmers erhoben, ersetzt der Versicherer die gesamte Haftpflichtsumme bis zur Versicherungssumme. Dasselbe gilt für Haftpflichtansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden, nachdem er die versicherte Tätigkeit alters- oder krankheitshalber oder aus anderen, nicht unehrenhaften Gründen beendet hat. 3 Geografischer Geltungsbereich In Ergänzung zu 1.4.1.2. AVB-P besteht Versicherungsschutz aus der Nichtbeachtung außereuropäischen Rechts, soweit die Amtspflichtverletzung darin besteht, dass die Möglichkeit der Anwendbarkeit eines außereuropäischen Rechts nicht erkannt wurde. 4 Versicherungssumme 4.1 3.2 der AVB-P erhält folgenden Wortlaut: Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer - abgesehen vom Kostenpunkte nach 3.5 AVB-P - in jedem einzelnen Schadensfalle obliegenden Leistung dar und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei der Erledigung eines einheitlichen Amtsgeschäfts, mögen diese auf dem Verhalten des Notars, seines amtlich bestellten Vertreters oder sonstiger Personen, für die er haftet, beruhen, als ein Versicherungsfall (einheitlicher Verstoß). 4.2 Die Ersatzleistung aus der Höherversicherung (siehe Versicherungsschein) kommt erst dann zum Tragen, wenn die vereinbarten Versicherungssummen aus der Stammversicherung und dem Kammervertrag oder die dort vorgesehene Jahreshöchstersatzleistung ausgeschöpft sind. 5 Veruntreuung Abweichend von 4.2 AVB-P sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Veruntreuung durch Personal des Notars mitversichert, soweit dieser wegen fahrlässiger Verletzung seiner Amtspflicht zur Überwachung des Personals in Anspruch genommen wird. KFM0726 Seite 67 von 136 [Seite 68] PATANW R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 68 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Patentanwälte (PATANW) 1 Risikobeschreibung 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinen Auftraggebern freiberuflich ausgeübten unabhängigen Beratung und Vertretung als Patentanwalt. Hierzu gehört insbesondere die Beratung zu gewerblichen Schutzrechten und die Vertretung vor Gerichten. 1.2 Mitversichert ist auch die Vertretung vor europäischen Ämtern in patentanwaltlichen Angelegenheiten. Dies erweitert 1.4.1 AVB-P. 1.3 Höchstpersönliche Mandate eines Patentanwalts sind über die Berufsausübungsgesellschaft mitversichert. Dabei gilt: Besteht für den Berufsträger sein Pflichtversicherungsvertrag nach § 45 PAO bei der R+V, verzichten wir auf die Anwendung der Regelung zur Mehrfachversicherung. Eine Kumulierung der Versicherungsleistung findet jedoch nicht statt. 1.4 Weitere berufliche Tätigkeiten Mitversichert sind - vorbehaltlich Ziffer 1.5 - berufliche Tätigkeiten als 1.4.1 Schiedsrichter, Schiedsgutachter, Schlichter, Mediator; 1.4.2 Abwickler einer Praxis nach § 48 Patentanwaltsordnung (PAO); 1.4.3 Zustellungsbevollmächtigter nach § 28 PAO; 1.4.4 Mitglied eines Aufsichtsgremiums, insbesondere in einem Aufsichtsrat, Beirat oder Stiftungsrat, und zwar unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung auf einer anwaltlichen Berufsausübung oder einem organschaftlichen Handeln bzw. Unterlassen beruht; 1.4.5 Ausschuss-Mitglied in einer Berufskammer oder in berufsständischen Vereinen; 1.4.6 Autor, Dozent, Gutachter oder Referent auf dem Gebiet eines Patentanwalts; 1.4.7 bevollmächtigter Vertreter bei der Übermittlung von Angaben zum Transparenzregister. 1.5 Nicht umfasste Risiken 1.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für einzelne Tätigkeiten der Abschluss einer gesonderten Vermögensschaden-Haftpflicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für Pflichtversicherungen der Bundesländer. 1.5.2 Tätigkeiten, die über die Risikobeschreibung hinausgehen, sind nicht Gegenstand des Vertrags. Weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zweitberufs können nach Prüfung durch den Versicherer im Rahmen eines rechtlich selbständigen Vertrags versichert werden. 2 Anderkonten-Deckung 2.1 Versicherungsschutz wird auch für den Fall geboten, dass der Versicherungsnehmer wegen einer fahrlässigen Verfügung über Beträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Patentanwaltstätigkeit auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem Berechtigten in Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt für Inanspruchnahmen des Versicherungsnehmers aus fahrlässigen Verfügungen über fremde Gelder, die zur alsbaldigen Anlage auf ein Anderkonto in Verwahrung genommen und ordnungsgemäß verbucht sind. KFM0726 Seite 68 von 136 [Seite 69] PATANW R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 69 2.2 In beiden Fällen ist die Ersatzleistung begrenzt auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme einschließlich der Jahreshöchstersatzleistung. Sie beträgt höchstens 2.500.000 EUR je Versicherungsfall. Abweichende Vereinbarungen müssen ausdrücklich vereinbart werden. 3 Versicherungssumme Sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags gelten als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes. Dies weicht von 3.2.1.3. AVB-P ab. 4 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers Für Berufsträger und zugelassene Berufsausübungsgesellschaften gilt: 4.1 Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Berufskammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Vertrags sowie jede Änderung des Vertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. 4.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer über eine Änderung seiner Adresse unverzüglich zu informieren. 5 Versicherungsbeitrag Bestimmt sich der Beitrag zu dieser Versicherung nach Honorareinnahmen gilt: Beitragsbemessungsgrundlage ist die erzielte Jahreshonorareinnahme aus der versicherten Tätigkeit. Hierzu gehören insbesondere vereinnahmte Gebühren sowie Einnahmen aus Honorarvereinbarungen. Dies gilt auch, soweit keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde und sich die Gebühr nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt. KFM0726 Seite 69 von 136 [Seite 70] RECHTSANW R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 70 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Rechtsanwälte einschließlich des Rechtsanwaltsbereiches bei Anwaltsnotaren (RECHTSANW) 1 Risikobeschreibung 1.1 Anwaltliche Tätigkeiten 1.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinen Auftraggebern freiberuflich ausgeübten unabhängigen Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten als Rechtsanwalt. 1.1.2 Höchstpersönliche Mandate eines anwaltlichen Berufsträgers, zum Beispiel als Strafverteidiger, sind über die Berufsausübungsgesellschaft mitversichert. Dabei gilt: Besteht für den Berufsträger sein Pflichtversicherungsvertrag nach § 51 BRAO bei der R+V, verzichten wir auf die Anwendung der Regelung zur Mehrfachversicherung. Eine Kumulierung der Versicherungsleistungen findet jedoch nicht statt. 1.1.3 Versicherungsschutz besteht auch für die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse. Die Bestellung oder Anerkennung nach dem StBerG bedarf einer gesonderten Vereinbarung. 1.2 Weitere berufliche Tätigkeiten Mitversichert sind - vorbehaltlich Ziffer 1.3 - berufliche Tätigkeiten als 1.2.1 (vorläufiger) Insolvenz- oder Sonderinsolvenzverwalter, (vorläufiges) Gläubigerausschussmitglied, Sachwalter oder Treuhänder in Verfahren nach der Insolvenzordnung sowie als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator nach dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRuG); 1.2.2 gerichtlich (vorläufig) bestellter Liquidator oder Abwickler, Gesamtvollstreckungsverwalter, Vergleichsverwalter, Sequester; 1.2.3 Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter; 1.2.4 Vormund, Betreuer, Pfleger oder Beistand; 1.2.5 Schiedsrichter, Schiedsgutachter, Schlichter, Mediator; 1.2.6 Abwickler einer Praxis nach § 55 BRAO 1.2.7 Abwickler eines registrierten Rentenberaters nach § 14a Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG); 1.2.8 Zustellungsbevollmächtigter nach § 30 BRAO; 1.2.9 Notarvertreter; 1.2.10 Mitglied eines Aufsichtsgremiums, insbesondere in einem Aufsichtsrat, Beirat oder Stiftungsrat, und zwar unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung auf einer anwaltlichen Berufsausübung oder einem organschaftlichen Handeln bzw. Unterlassen beruht; 1.2.11 Ausschuss-Mitglied in einer Berufskammer oder in berufsständischen Vereinen; 1.2.12 Autor, Dozent, Gutachter oder Referent auf rechtswissenschaftlichem Gebiet; 1.2.13 bevollmächtigter Vertreter bei der Übermittlung von Angaben zum Transparenzregister. KFM0726 Seite 70 von 136 [Seite 71] RECHTSANW R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 71 1.3 Nicht umfasste Risiken 1.3.1 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für einzelne Tätigkeiten der Abschluss einer gesonderten Vermögensschaden-Haftpflicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für Pflichtversicherungen der Bundesländer. 1.3.2 Tätigkeiten, die über die Risikobeschreibung hinausgehen, sind nicht Gegenstand des Vertrags. Weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zweitberufs können nach Prüfung durch den Versicherer im Rahmen eines rechtlich selbständigen Vertrags versichert werden. 2 Anderkonten-Deckung 2.1 Versicherungsschutz wird auch für den Fall geboten, dass der Versicherungsnehmer wegen einer fahrlässigen Verfügung über Beträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Rechtsanwaltstätigkeit auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem Berechtigten in Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt für Inanspruchnahmen des Versicherungsnehmers aus fahrlässigen Verfügungen über fremde Gelder, die zur alsbaldigen Anlage auf ein Anderkonto in Verwahrung genommen und ordnungsgemäß verbucht sind. 2.2 In beiden Fällen ist die Ersatzleistung begrenzt auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme einschließlich der Jahreshöchstersatzleistung. Sie beträgt höchstens 2.500.000 EUR je Versicherungsfall. Abweichende Vereinbarungen müssen ausdrücklich vereinbart werden. 3 Versicherungssumme Sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags gelten als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes. 4 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers Für Berufsträger und zugelassene Berufsausübungsgesellschaften gilt: 4.1 Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Berufskammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Vertrags sowie jede Änderung des Vertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. 4.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer über eine Änderung seiner Adresse und eine etwaige Änderung der Berufskammer unverzüglich zu informieren. 5 Versicherungsbeitrag Bestimmt sich der Beitrag zu dieser Versicherung nach Honorareinnahmen gilt: Beitragsbemessungsgrundlage ist die erzielte Jahreshonorareinnahme aus der versicherten Tätigkeit. Hierzu gehören insbesondere vereinnahmte Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sowie Einnahmen aus Honorarvereinbarungen. Dies gilt auch, soweit keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde und sich die Gebühr nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt. KFM0726 Seite 71 von 136 [Seite 72] RE-BEIST-V R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 72 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer (RE-BEIST-V) 1 Risikobeschreibung Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichnete Tätigkeit des Versicherungsnehmers im Umfang der nachstehenden Risikobeschreibung. 1.1 Erlaubnisinhaber nach § 209 BRAO Versicherungsschutz besteht für die freiberuflich ausgeübte uneingeschränkte oder unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilte Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung. 1.2 Ausländische Anwälte (§ 206 BRAO, § 157 PAO) 1.2.1 Versicherungsschutz besteht für die rechtlich zulässige Erbringung von Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des Rechts des Herkunftsstaats und des Völkerrechts. 1.4.3. AVB-P bleibt unberührt. 1.2.2 Gehört der Herkunftsstaat nicht zur Welthandelsorganisation und ist die Gegenseitigkeit zwischen Deutschland und diesem nicht verbürgt, beschränkt sich der Versicherungsschutz auf das Recht des Herkunftsstaats. 1.3 Ausländische Berufsausübungsgesellschaften (§ 207a BRAO, § 159 PAO) 1.3.1 Versicherungsschutz besteht für die rechtlich zulässige Erbringung von Rechtsdienstleistungen einer ausländischen Berufsausübungsgesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des Rechts des Herkunftsstaats und des Völkerrechts. 1.4.3. AVB-P bleibt unberührt. 1.3.2 Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Hauptsitz nicht in einem Mitgliedsstaat der Welthandelsorganisation haben und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist, beschränkt sich der Versicherungsschutz auf Rechtsdienstleistungen auf dem Rechtsgebiet des Herkunftsstaats. 2 Versicherungssumme Sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags gelten als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes. Dies ändert 3.2.1.3. AVB-P ab. 3 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers 3.1 Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Berufskammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. 3.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer über eine Änderung seiner Adresse und eine etwaige Änderung der Berufskammer unverzüglich zu informieren. 4 Beitrag Bestimmt sich der Beitrag zu dieser Versicherung nach Honorareinnahmen, gilt: Beitragsbemessungsgrundlage ist die erzielte Jahreshonorareinnahme aus der versicherten Tätigkeit. Hierzu gehören insbesondere vereinnahmte Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie Einnahmen aus Honorarvereinbarungen. KFM0726 Seite 72 von 136 [Seite 73] RE-BEIST-V R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 73 Dies gilt auch, soweit keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde und sich die Gebühr nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt. KFM0726 Seite 73 von 136 [Seite 74] RE-BEIST-N R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2025 Seite 74 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für registrierte Rechtsdienstleister (RE-BEIST-N) 1 Risikobeschreibung Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichnete Tätigkeit des Versicherungsnehmers im Umfang der nachstehenden Risikobeschreibung. 1.1 Inkassodienstleister Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die nach § 10 Absatz 1 Nr. 1 RDG erteilte Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen. Inkassodienstleistung ist die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Forderung, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. 1.2 Rentenberater Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die nach § 10 Absatz 1 Nr. 2 RDG erteilte Erlaubnis zur Beratung auf dem Gebiet 1 der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, 2 des sozialen Entschädigungsrechts, 3 des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung. 1.2.1 Mitversichert ist die rechtlich zulässige gerichtliche Vertretung in Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz. 1.2.2 Versicherungsschutz besteht auch als Abwickler eines anderen registrierten Rentenberaters nach § 14a Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). 1.3 Berater im ausländischen Recht 1.3.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die nach § 10 Absatz 1 Nr. 3 RDG erteilte Erlaubnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet eines ausländischen Rechts einschließlich des Rechts des gewerblichen Rechtsschutzes und des Steuerrechts. Ist die Befugnis beschränkt, z. B. auf den gewerblichen Rechtsschutz, so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf diesen Teilbereich, vergleiche § 10 Absatz 2 RDG. 1.3.2 In teilweiser Erweiterung von 1.4.2. AVB-P ist mitversichert die Beratung, die Beschäftigung, die Verletzung oder Nichtbeachtung eines außereuropäischen Rechts, wenn sich die erteilte Rechtsdienstleistungsbefugnis auf dieses Recht erstreckt. 1.3.3 Besteht die Befugnis zu mehreren ausländischen Rechtsgebieten, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. 1.4 Rechtsdienstleister aufgrund besonderer Sachkunde 1.4.1 Für Alterlaubnisinhaber erstreckt sich der Versicherungsschutz auf den Umfang der nach dem Rechtsberatungsgesetz erteilten Erlaubnis. 1.4.2 Ist der Erlaubnisumfang durch einen ergänzenden Sachkundenachweis nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) erweitert worden, so erstreckt sich der Versicherungsumfang auch auf diese erweiterte Rechtdienstleistungsbefugnis. KFM0726 Seite 74 von 136 [Seite 75] RE-BEIST-N R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2025 Seite 75 2 Versicherungssumme Sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags gelten als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes. Dies ändert 3.2.1.3. AVB-P ab. 3 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers 3.1 Der Versicherer ist nach § 5 Absatz 6 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) verpflichtet, dem Bundesamt für Justiz, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. 3.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer über eine Änderung seiner Adresse unverzüglich zu informieren. KFM0726 Seite 75 von 136 [Seite 76] QUALIANWALT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 76 Qualifikationsnachlass für Fachanwaltstitel (QUALIANWALT) Der Versicherungsbeitrag für die rechtsanwaltliche Tätigkeit enthält einen Nachlass von 15 Prozent für die Erlaubnis zur Führung eines oder mehrerer Fachanwaltsbezeichnungen im Sinne der Fachanwaltsordnung der Bundesrechtsanwaltskammer. Wird die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen, entfällt der Nachlass mit Wirkung der Rücknahme bzw. des Widerrufs der Fachanwaltsbezeichnung. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen, wenn kein Fachanwaltstitel mehr geführt wird und den Zeitpunkt der Rücknahme bzw. Widerrufs auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. KFM0726 Seite 76 von 136 [Seite 77] STEUERBER R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 77 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (STEUERBER) 1 Risikobeschreibung 1.1 Hilfeleistung in Steuersachen 1.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinen Auftraggebern freiberuflich ausgeübten Beratung, Vertretung und Hilfeleistung in Steuersachen, sobald diese eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Hierzu gehört auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber hierzu nicht schon aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften verpflichtet ist. Die Verletzung oder Nichtbeachtung außereuropäischen Abgabenrechts ist versichert, wenn dem Auftragsverhältnis nur deutsches Recht zu Grunde liegt. Eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers vor außereuropäischen Gerichten ist nicht versichert. Dies weicht von 1.4.3 AVB-P ab. 1.1.2 Höchstpersönliche Mandate eines steuerberatenden Berufsträgers, zum Beispiel als Strafverteidiger nach § 392 Abgabenordnung, sind über die Berufsausübungsgesellschaft mitversichert. Dabei gilt: Besteht für den Berufsträger sein Pflichtversicherungsvertrag nach § 67 StBerG bei der R+V, verzichten wir auf die Anwendung der Regelung zur Mehrfachversicherung. Eine Kumulierung der Versicherungsleistungen findet jedoch nicht statt. 1.2 Vereinbare Tätigkeiten Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Tätigkeiten, die nach § 57 Absatz 3 Nr. 2 bis 6 StBerG mit dem Beruf vereinbar sind, soweit es sich handelt um die 1.2.1 Durchführung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen sowie die Erteilung von Vermerken und Bescheinigungen. Hierunter fallen auch 1 Unterschlagungs-, Kassen- und Kontenprüfungen; 2 Prüfungen von Gewerbetreibenden, wie zum Beispiel nach - der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), - § 24 der Verordnung über Finanzanlagenvermittlung (FinVermV), - § 34d der Gewerbeordnung (GewO); 3 Prüfungen von Vollständigkeitserklärungen als registrierte Person nach dem Verpackungsgesetz; 1.2.2 Erstattung von berufsüblichen Gutachten; 1.2.3 Erstellung von Bilanzanalysen; 1.2.4 Fertigung oder Prüfung der Lohnabrechnung, Erteilung von Verdienstbescheinigungen; 1.2.5 An- und Abmeldung bei Sozialversicherungsträgern und sonstigen gesetzlichen Einrichtungen (z. B. Agentur für Arbeit, Zusatzversorgungskassen, Pensionssicherungsvereine) sowie die dabei vorzunehmende Prüfung der Beitragspflicht und die Berechnung der abzuführenden Beträge; 1.2.6 Erteilung von Haushalts- und Lebensbescheinigungen; KFM0726 Seite 77 von 136 [Seite 78] STEUERBER R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 78 1.2.7 Bearbeitung von sonstigen öffentlichen Abgaben oder Zuwendungen, auch wenn diese nicht der Verwaltung der Finanzbehörden unterliegen; 1.2.8 Tätigkeit als nicht geschäftsführender Treuhänder; 1.2.9 Beratung und Wahrnehmung sonstiger fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten, soweit diese berufsüblich sind, insbesondere die 1 Beratung einschließlich betriebswirtschaftlicher Analysen und Hilfestellungen bei der Gründung, Umwandlung, Sanierung, Auflösung, dem Verkauf von Unternehmen sowie bei Abschluss von Verträgen. Hierzu gehört auch die Unterstützung bei der Vorbereitung, Beantragung und Abwicklung (insbesondere Rückmeldeverfahren) von Fördermitteln, Kurzarbeitergeld oder staatlichen Entschädigungen einschließlich dem Ausstellen von Bescheinigungen und Übermittlung des Antrags unabhängig auf welchem Weg. 2 wirtschaftliche Beratung bei der Gründung und Unterhaltung betrieblicher Versorgungseinrichtungen. 3 wirtschaftliche Beratung bei Finanzierung von Projekten. 4 wirtschaftliche Beratung bei Aufstellung von Budgets und Wirtschaftlichkeitsberechnungen. 1.2.10 Unternehmensberatung, wie zum Beispiel - Management-Beratung in Fragen zur Strategieentwicklung, - Change-Management und Unternehmensnachfolge, - Compliance-Beratung, - strategische Beratung zu Themen wie Digitalisierung, Cyber-Security und Cloud-Lösungen; 1.2.11 Organisationsberatung, wie zum Beispiel - Analyse von Strukturen und Abläufen, - Beratung zur Geschäftsprozessoptimierung, - Beratung im Bereich des Personalmanagements; 1.2.12 IT-Beratung im Zusammenhang mit versicherten Tätigkeiten, wenn es sich um Softwarelösungen im kaufmännischen Bereich handelt, wie zum Beispiel Software - zur Aufstellung von Handelsbilanzen, - zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, - in der Lohn- und Gehaltsabrechnung, - im Rechnungswesen, - zu Warenwirtschaftssystemen, wie zum Beispiel Einkauf, Lagerhaltung, Produktion und Vertrieb. Mitversichert ist die Unterstützung bei der Einrichtung der kaufmännischen Software. Nicht versichert ist 1. die Empfehlung einer bestimmten Datenverarbeitungsanlage, 2. die Erstellung oder Implementierung eigener Programme, 3. der Betrieb eines Rechenzentrums oder einer Cloud, 4. der Handel mit eigener oder fremder Hard- oder Software. 1.2.13 die Erstellung privater Finanzpläne, die eine persönliche Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine Vermögensbilanz aufweisen (Financial Planning). Nicht versichert ist die Empfehlung wirtschaftlicher Geschäfte, insbesondere die Anlageberatung, Anlage- oder Abschlussvermittlung von bestimmten Geld-, Kapital- oder Vermögensanlagen; 1.2.14 Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter; 1.2.15 Mitglied eines Aufsichtsgremiums, insbesondere in einem Aufsichtsrat, Beirat oder Stiftungsrat, und zwar unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung auf einer steuerberatenden Berufsausübung oder einem organschaftlichen Handeln bzw. Unterlassen beruht; KFM0726 Seite 78 von 136 [Seite 79] STEUERBER R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 79 1.2.16 Tätigkeit als Ausschuss-Mitglied in einer Berufskammer oder in berufsständischen Vereinen; 1.2.17 Autor, Referent oder Dozent auf dem Gebiet des Steuerrechts. 1.3 Weitere versicherte Tätigkeiten Mitversichert sind - vorbehaltlich Ziffer 1.4 - berufliche Tätigkeiten als 1.3.1 vorläufiger Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter, Sachwalter, gerichtlich bestellter Liquidator, Gläubigerausschussmitglied oder Treuhänder nach der Insolvenzordnung (InsO) sowie als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator nach dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG); 1.3.2 gerichtlich (vorläufig) bestellter Liquidator oder Abwickler, Gesamtvollstreckungsverwalter, Vergleichsverwalter, Sequester; 1.3.3 Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter; 1.3.4 Vormund, Betreuer, Pfleger oder Beistand; 1.3.5 Schiedsrichter oder Schiedsgutachter, Mediator; 1.3.6 Praxisabwickler im Sinne von § 70 StBerG; 1.3.7 bevollmächtigter Vertreter bei der Übermittlung von Angaben zum Transparenzregister. Setzt die Ermittlung des wirtschaftlichen Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) eine rechtliche Prüfung voraus, so ist im Zweifel ein Rechtsanwalt hinzuzuziehen. 1.4 Nicht versicherte Tätigkeiten 1.4.1 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für einzelne Tätigkeiten der Abschluss einer gesonderten Vermögensschaden-Haftpflicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für Pflichtversicherungen der Bundesländer. 1.4.2 Eine über diese Risikobeschreibung hinausgehende gewerbliche oder unternehmerische Tätigkeit, die über die steuerliche oder wirtschaftliche Beratung hinausgeht, ist nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Hierzu zählt insbesondere die entgeltliche oder unentgeltliche Empfehlung oder Vermittlung von Geld-, Grundstücks- oder anderen wirtschaftlichen Geschäften, insbesondere Kapital- /Vermögenanlagen oder Kreditgewährungen. 2 Mitversicherte Personen 2.1 Für den Versicherungsnehmer als freie Mitarbeiter tätige selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind gegen die aus der freien Mitarbeit sowie aus § 63 StBerG sich ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mitversichert. Dies gilt nicht, wenn neben der freien Mitarbeit eigene Mandate betreut werden. 2.2 Für den Versicherungsnehmer als Angestellte (§ 58 StBerG) tätige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte gilt 2.1 sinngemäß. 3 Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen Versicherungsschutz besteht auch für weitere außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten Berufs- und Tätigkeitsbild gehören, vgl. § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz. Mitversichert ist die versehentliche, nicht bewusste, Überschreitung der Rechtsdienstleistungsbefugnis. KFM0726 Seite 79 von 136 [Seite 80] STEUERBER R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 80 4 Anderkonten-Deckung 4.1 Versicherungsschutz wird auch für den Fall geboten, dass der Versicherungsnehmer wegen einer fahrlässigen Verfügung über Beträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem Berechtigten in Anspruch genommen wird. 4.2 Das Gleiche gilt für Inanspruchnahmen des Versicherungsnehmers aus fahrlässigen Verfügungen über fremde Gelder, die zur alsbaldigen Anlage auf ein Anderkonto in Verwahrung genommen und ordnungsgemäß verbucht sind. 4.3 In beiden Fällen ist die Ersatzleistung begrenzt auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme einschließlich der Jahreshöchstersatzleistung. Sie beträgt höchstens 2.500.000 EUR je Versicherungsfall. Eine abweichende Regelung muss ausdrücklich vereinbart werden. 5 Versicherungssumme Abweichend von 3.2.1 3 AVB-P gilt: Die Versicherungssumme steht nur einmal zur Verfügung bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Serienschaden). In diesem Fall leistet R+V höchstens mit dem fünffachen Betrag der Mindestversicherungssumme. Ist die vereinbarte Versicherungssumme höher als die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme, leisten wir höchstens mit der vereinbarten Versicherungssumme. 6 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers Für Berufsträger und anerkannte Berufsausübungsgesellschaften gilt: 6.1 Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Berufskammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. 6.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer über eine Änderung seiner Adresse und eine etwaige Änderung der Berufskammer unverzüglich zu informieren. 7 Versicherungsbeitrag Bestimmt sich der Beitrag zu dieser Versicherung nach Honorareinnahmen, gilt: Beitragsbemessungsgrundlage ist die erzielte Jahreshonorareinnahme aus der versicherten Tätigkeit. Hierzu gehören insbesondere eingenommene Gebühren nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (StBVV) sowie Einnahmen aus Honorarvereinbarungen. Dies gilt auch so weit keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde und sich die Gebühr nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt. KFM0726 Seite 80 von 136 [Seite 81] LST_HILFEV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 81 Qualifikationsnachlass für Fachberatertitel (QUALIBERATER) Der Versicherungsbeitrag für die steuerberatende Tätigkeit enthält einen Nachlass von 15 Prozent für die Verleihung eines oder mehrerer Fachberaterbezeichnungen im Sinne von § 86 Absatz 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz bzw. Fachberatertitel des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. Wird die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen, entfällt der Nachlass mit Wirkung der Rücknahme bzw. des Widerrufs der Fachberaterbezeichnung. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen, wenn kein Fachberatertitel mehr geführt wird und den Zeitpunkt der Rücknahme bzw. Widerrufs auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. KFM0726 Seite 81 von 136 [Seite 82] LST_HILFEV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 82 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Lohnsteuerhilfevereine (LST HILFEV) 1 Risikobeschreibung 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Lohnsteuerhilfevereins aus der zulässigen Hilfeleistung in Steuersachen nach dem Steuerberatungsgesetz. 1.2 Mitversichert ist die nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten Berufs- und Tätigkeitsbild gehört. 2 Versicherungssumme Im Falle eines einheitlichen Verstoßes im Sinne von 3.2.1 3. AVB-P ist die Leistung des Versicherers auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme begrenzt. Ist die vereinbarte Versicherungssumme höher als das Fünffache der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme, tritt der Versicherer mit der vereinbarten Versicherungssumme ein. 3 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers 3.1 Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, der zuständigen Erlaubnisbehörde den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. 3.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung der zuständigen Aufsichtsbehörde dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. KFM0726 Seite 82 von 136 [Seite 83] OBJEKT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 83 Besondere Bedingungen zur Einzelfall-/Objektversicherung (OBJEKT) 1. Risikobeschreibung Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichnete Verfahren. Die Gesellschafterklausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) findet keine Anwendung. 2. Versicherungsumfang Im Rahmen der versicherten Tätigkeit sind abweichend von 4.6 AVB-P - auch bei Fortführung eines Betriebes - Haftpflichtansprüche aus einer Kalkulations-, Organisations- oder Investitionstätigkeit mitversichert. Nicht versichert ist die Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteilen an Investmentvermögen und Vermögensanlagen. 3. Kumulsperre Besteht für ein und denselben Verstoß auch über einen anderen Vertrag Versicherungsschutz, so begrenzt die Versicherungssumme des Vertrages mit der höchsten Ersatzleistung - bei gleich hohen Versicherungssummen diese Versicherungssumme - die Leistung aller bezüglich dieses Verstoßes eintrittspflichtigen Versicherer. Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet also nicht statt. § 78 Absatz 2 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt entsprechend. 4. Versicherungsbeitrag Der erste Jahresbeitrag ist zugleich der Mindestbeitrag. Sobald die Beendigung des Verfahrens nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres angezeigt worden ist, hebt der Versicherer den Vertrag auf und erstattet den unverbrauchten Beitrag. KFM0726 Seite 83 von 136 [Seite 84] KAUF R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 84 Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen Bestellung (KAUF) 1 Kaufmännische Tätigkeiten 1.1 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations- oder Organisationstätigkeit sind mitversichert, wenn der Versicherungsnehmer tätig wird als ‒ (vorläufiger) Insolvenzverwalter, Sonderinsolvenzverwalter, Restrukturierungsbeauftragter, Gläubigerausschussmitglied, Sachwalter oder Treuhänder nach der Insolvenzordnung oder Gesamtvollstreckungsverwalter, ‒ gerichtlich bestellter Liquidator oder Abwickler oder ‒ gerichtlich bestellter oder behördlich eingesetzter Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand. 1.2 Nicht versichert ist die Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes. Hierzu gehören insbesondere Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteilen an Investmentvermögen und Vermögensanlagen. 2 Versicherungsumfang Mitversichert sind auch Haftpflichtansprüche ‒ wegen Schäden, die aus der Fortführung eines Betriebs entstehen, ‒ aus §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO) und vergleichbaren Fällen wegen Nichtabführung öffentlicher Abgaben, sofern nicht wissentlich vom Gesetz abgewichen wurde, ‒ die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden, es sei denn, dies wurde bewusst unterlassen, ‒ wegen Fehl- und Doppelüberweisungen, ‒ wegen Fehlern bei der Auszahlung der Insolvenzquote und der Abrechnung des Insolvenzgeldes, ‒ wegen Schäden durch vorsätzliche Straftaten gegen das verwaltete Vermögen durch Personal des Versicherungsnehmers wie auch des Masse- oder Insolvenzschuldners, soweit der Versicherungsnehmer wegen fahrlässiger Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflicht in Anspruch genommen wird, ‒ gegen den Versicherungsnehmer wegen Pflichtverletzungen von Angestellten des Masse- oder Insolvenzschuldners 3 Versicherungssumme Die Ersatzleistung ist begrenzt auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme einschließlich der Jahreshöchstersatzleistung. Sie beträgt höchstens 2.500.000 EUR je Versicherungsjahr. Abweichende Vereinbarungen müssen ausdrücklich vereinbart werden. KFM0726 Seite 84 von 136 [Seite 85] EINZEL R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 85 Besondere Vereinbarungen für Einzelkanzleien oder Gesellschafter einer Berufsträger- oder Berufsausübungsgemeinschaft (EINZEL) 1 Besondere Vereinbarungen 1.1 Versicherungsschutz besteht für die im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausgeübte freiberufliche Tätigkeit im Umfang des im Versicherungsschein bezeichneten versicherten Risikos. 1.2 Eine Reduzierung des Umfangs der beruflichen Tätigkeit stellt keinen Wegfall des versicherten Interesses dar, vgl. 6.3.2 AVB-P. 2 Anzeigepflichten Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner beruflichen Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen, insbesondere 2.1 die Aufnahme, Änderung oder Beendigung einer gemeinschaftlichen Berufsausübung; dies gilt auch für die berufliche Zusammenarbeit mit anderen Berufen nach § 1 Absatz 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, 2.2 den Eintritt in oder den Austritt aus einer Berufsausübungsgesellschaft oder 2.3 die Beteiligung als Komplementär an einer anderen Gesellschaft oder einem Konzern. KFM0726 Seite 85 von 136 [Seite 86] WISS R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2022 Seite 86 Besondere Vereinbarung zur Mitversicherung von wissentlichen Pflichtverletzungen (WISS) 1 Mitversicherung von Haftpflichtansprüchen bei wissentlicher Pflichtverletzung Abweichend von 4.5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) gilt: 1.1 Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. 1.2 Die Ersatzleistung ist begrenzt auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme einschließlich der Jahreshöchstersatzleistung. Sie beträgt höchstens 2.500.000 EUR je Versicherungsfall. Abweichende Vereinbarungen müssen ausdrücklich vereinbart werden. 2 Regressvereinbarung Sofern vereinbart, nimmt der Versicherer bei Freistellung von einer berechtigten Schadenersatzverpflichtung (3.1.2 AVB-P) im Fall einer wissentlichen Pflichtverletzung Rückgriff gegenüber dem Versicherungsnehmer. KFM0726 Seite 86 von 136 [Seite 87] INSOLVENZ R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 87 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder nach der Insolvenzordnung (INSOLVENZ) 1 Risikobeschreibung Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichnete Verfahren. Die Gesellschafterklausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) findet keine Anwendung. 2 Versicherungsumfang 2.1 Der Versicherungsschutz umfasst insbesondere Haftpflichtansprüche 2.1.1 wegen Schäden, die aus der Fortführung eines Betriebs entstehen; 2.1.2 aus §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO) und vergleichbaren Fällen wegen Nichtabführung öffentlicher Abgaben, sofern nicht wissentlich vom Gesetz abgewichen wurde; 2.1.3 die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden, es sei denn, dies wurde bewusst unterlassen; 2.1.4 wegen Fehl- und Doppelüberweisungen; 2.1.5 wegen Fehlern bei der Auszahlung der Insolvenzquote und der Abrechnung des Insolvenzgeldes; 2.1.6 wegen Schäden durch vorsätzliche Straftaten gegen das verwaltete Vermögen durch Personal des Versicherungsnehmers wie auch des Masse- oder Insolvenzschuldners, soweit der Versicherungsnehmer wegen fahrlässiger Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflicht in Anspruch genommen wird. 2.1.7 gegen den Versicherungsnehmer wegen Pflichtverletzungen von Angestellten des Masse- oder Insolvenzschuldners; von Angestellten und Gesellschaftern (auch Sozien oder Partner) des Versicherungsnehmers sowie dessen freien Mitarbeitern, derer er sich zur Mitwirkung bei der Ausübung seiner Tätigkeit bedient. 2.2 Im Rahmen der versicherten Tätigkeit sind abweichend von 4.6 AVB-P - auch bei Fortführung eines Betriebs - Haftpflichtansprüche aus einer Kalkulations-, Organisations- oder Investitionstätigkeit mitversichert. Nicht versichert ist die Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz (KWG). Hierzu gehören insbesondere Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteilen an Investmentvermögen und Vermögensanlagen. 3 Kumulsperre Besteht für ein und denselben Verstoß auch über einen anderen Vertrag Versicherungsschutz, so begrenzt die Versicherungssumme des Vertrags mit der höchsten Ersatzleistung - bei gleich hohen Versicherungssummen diese Versicherungssumme - die Leistung aller bezüglich dieses Verstoßes eintrittspflichtigen Versicherer. Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet also nicht statt. § 78 Absatz 2 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt entsprechend. KFM0726 Seite 87 von 136 [Seite 88] INSOLVENZ R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 88 4 Versicherungsbeitrag Der erste Jahresbeitrag ist zugleich der Mindestbeitrag. Sobald die Beendigung des Verfahrens nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres angezeigt worden ist, hebt der Versicherer den Vertrag auf und erstattet den unverbrauchten Beitrag. KFM0726 Seite 88 von 136 [Seite 89] ZWANGSVERW R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 89 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Zwangsverwalter (ZWANGSVERW) 1 Risikobeschreibung 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als gerichtlich bestellter Zwangsverwalter. 1.2 Mitversichert ist die nach § 8 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese im Rahmen des versicherten Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbracht werden. 2 Versicherungsumfang 2.1 Abweichend von 4.6 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations- oder Organisationstätigkeit mitversichert. Nicht versichert ist die Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteilen an Investmentvermögen und Vermögensanlagen. 2.2 Mitversichert sind auch Haftpflichtansprüche 2.2.1 aus §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO) und vergleichbaren Fällen wegen Nichtabführung öffentlicher Abgaben, sofern nicht wissentlich vom Gesetz abgewichen wurde; 2.2.2 die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden; 2.2.3 wegen Fehl- und Doppelüberweisungen; 2.2.4 wegen Schäden durch vorsätzliche Straftaten gegen das verwaltete Vermögen durch Personal des Versicherungsnehmers wie auch des Schuldners, soweit der Versicherungsnehmer wegen fahrlässiger Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflicht in Anspruch genommen wird; 2.2.5 gegen den Versicherungsnehmer wegen Pflichtverletzungen von Angestellten des Schuldners, Angestellten und freien Mitarbeitern des Versicherungsnehmers sowie Gesellschaftern, derer er sich zur Mitwirkung bei der Ausübung seiner Tätigkeit bedient. KFM0726 Seite 89 von 136 [Seite 90] VORLDECK R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 90 Vorläufiger Versicherungsschutz zum Nachweis des Bestehens einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VORLDECK) 1 Beginn des Versicherungsschutzes Erfolgt eine Zulassung, Bestellung oder Anerkennung eines Berufsträgers bzw. einer Berufsausübungsgesellschaft mit Nachweis einer vorläufigen Deckungszusage im Sinne von §§ 49 ff. Versicherungsvertragsgesetz (VVG), gilt: Der Versicherungsschutz wird mit entsprechender Erklärung der R+V ab dem vereinbarten Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch mit Aushändigung der Berufs-Urkunde. 2 Beendigung des Versicherungsschutzes 2.1 Der Vertrag über diesen vorläufigen Versicherungsnachweis endet mit dem Beginn des Hauptvertrags. 2.2 Kommt der Hauptvertrag nicht zustande, weil der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung nach § 8 VVG wirksam widerrufen hat oder nach § 5 Absatz 1 und 2 VVG einen Widerspruch erklärt, endet der Vertrag nach Zugang des Widerrufs bzw. des Widerspruchs beim Versicherer. 3 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 3.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die R+V unverzüglich zu informieren, wann die Zulassung, Bestellung bzw. Anerkennung erfolgt ist. 3.2 Er ist auch verpflichtet, die R+V über eine etwaige Änderung der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zwischen Antragstellung und Zustandekommen des Hauptvertrags zu informieren. KFM0726 Seite 90 von 136 [Seite 91] VERSVERM R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 91 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Versicherungsvermittler (VERSVERM) 1 Risikobeschreibung 1.1 Versichert ist die Vermittlung von Versicherungsverträgen einschließlich der rechtlich zulässigen Honorarberatung. Nicht versichert ist die Tätigkeit als Assekuradeur. 1.2 Mitversichert ist die Vermittlung von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge soweit es sich um Modelle der Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds (einschließlich der Vermittlung von Rückdeckungsversicherungen für die Pensionszusage oder Unterstützungskasse) handelt. Vom Versicherungsschutz nicht umfasst ist das Erstellen von versicherungsmathematischen Gutachten. 1.3 Mitversichert ist die Vermittlung von Produkten zur Anlage und Absicherung von Wertguthabenvereinbarungen im Sinne von §§ 7b ff. SGB IV (Lebensarbeitszeitkonten), soweit es sich um Produkte eines Versicherungsunternehmens handelt. 1.4 Die Beratung gegen Honorar ist versichert, sofern diese nach § 34d Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung zulässig ist. 1.5 Die Beratung gegenüber den Beschäftigten von Unternehmen ist in den Fällen mitversichert, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät (z. B. Beratung des Beschäftigten im Zusammenhang mit der Vermittlung von Gruppen-Versicherungsverträgen oder Produkten der betrieblichen Altersvorsorge sowie Lebensarbeitszeitkonten). 2 Versicherungssumme In Abänderung von 3.2.1 3. der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäfts als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes. 3 Ausschlüsse Ausgeschlossen sind in Ergänzung zu 4. AVB-P Haftpflichtansprüche 3.1 wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind; 3.2 von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeit in agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter handelt; 3.3 von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. 4 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers 4.1 Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, der zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 117 Absatz 2 VVG die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann, unverzüglich mitzuteilen. 4.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung der zuständigen Erlaubnisbehörde dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. KFM0726 Seite 91 von 136 [Seite 92] VERSBERAT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 92 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Versicherungsberater (VERSBERAT) 1 Risikobeschreibung 1.1 Versichert ist die mit behördlicher Erlaubnis unabhängig ausgeübte Tätigkeit als Versicherungsberater. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die 1.2 Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen; 1.3 Beratung bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall; 1.4 außergerichtliche Vertretung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer. 1.5 Mitversichert ist die Beratung zu Produkten der betrieblichen Altersvorsorge soweit es sich um Modelle der Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds (einschließlich der Beratung zu Rückdeckungsversicherungen für die Pensionszusage oder Unterstützungskasse) handelt. Vom Versicherungsschutz nicht umfasst ist das Erstellen von versicherungsmathematischen Gutachten. 1.6 Mitversichert ist die Beratung zur Anlage und Absicherung von Wertguthabenvereinbarungen im Sinne von §§ 7b ff. SGB IV (Lebensarbeitszeitkonten), soweit es sich um Produkte eines Versicherungsunternehmens handelt. 2 Versicherungssumme In Abänderung von 3.2.1.3. der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäfts als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes. 3 Ausschlüsse Ausgeschlossen sind in Ergänzung zu 4. AVB-P Haftpflichtansprüche 3.1 wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind; 3.2 von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. 4 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers 4.1 Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, der zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 117 Absatz 2 VVG die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann, unverzüglich mitzuteilen. 4.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung der zuständigen Erlaubnisbehörde dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. KFM0726 Seite 92 von 136 [Seite 93] FINVERM R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 93 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater (FINVERM) 1 Risikobeschreibung 1.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein), auf die rechtlich zulässige Anlageberatung oder die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von 1.2 Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU- Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagengesetz vertrieben werden dürfen, 1.3 Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU- Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagengesetz vertrieben werden dürfen, 1.4 Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes, sofern die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1, Satz 2, Nummer 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist. 1.5 Mitversichert ist die nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten Berufs- und Tätigkeitsbild gehört. 2 Versicherungssumme 2.1 Die vereinbarte Versicherungssumme (einschließlich der Jahreshöchstersatzleistung) steht für alle versicherten Tätigkeiten insgesamt zur Verfügung. 2.2 In Abänderung von 3.2.1.3. der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäfts als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes. 3 Ausschlüsse In Ergänzung zu 4. AVB-P sind Haftpflichtansprüche ausgeschlossen, 3.1 die dadurch entstanden sind, dass in Aussicht gestellte Renditen, Gewinnerwartungen, Verzinsungen, steuerliche Vorteile oder sonstige Entwicklungen nicht eingetroffen sind (Rendite- und Performancerisiko) oder diesbezüglich unrichtige Angaben gemacht wurden 3.2 wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind, 3.3 von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeiten in agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter handelt, 3.4 von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, 3.5 die darauf beruhen, dass der Versicherungsnehmer wegen unrichtigen Prospektinhalts oder unrichtigem Produktinformationsblatt unter dem Gesichtspunkt einer abgeleiteten Initiatoreneigenschaft (Prospekthaftung im engeren Sinn) in Anspruch genommen wird. Mitversichert bleibt die Verletzung eigener Pflichten des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Finanzanlagenvermittler bzw. Honorar-Finanzanlagenberater. KFM0726 Seite 93 von 136 [Seite 94] FINVERM R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 94 4 Dokumentationspflichten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, im Rahmen eines Beratungsprotokolls die Erfüllung nachstehender gesetzlicher Pflichten zu dokumentieren und das Protokoll im Versicherungsfall dem Versicherer vorzulegen: 4.1 Informationen des Anlegers über Risiken, Kosten und Nebenkosten sowie Interessenkonflikte nach § 13 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV), 4.2 Einholung von Informationen über den Anleger und die Empfehlung einer geeigneten Finanzanlage (§ 16 FinVermV) sowie 4.3 Übergabe des gesetzlichen Verkaufsprospekts oder die Bereitstellung eines Informationsblatts im Sinne von § 15 FinVermV. 5 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers 5.1 Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, der zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 117 Absatz 2 VVG, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann, unverzüglich mitzuteilen. 5.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung der zuständigen Erlaubnisbehörde dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. KFM0726 Seite 94 von 136 [Seite 95] VSU R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 95 Versicherungssummen- und Beitragsanpassungsklausel (VSU) 1 Anpassung der Versicherungssumme 1.1 Ist aufgrund einer gesetzlichen Anpassung der Mindestversicherungssumme die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme niedriger als die Gesetzliche, so gewährt der Versicherer mit Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung Versicherungsschutz in Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme. 1.2 Im Falle einer notwendigen Anpassung gilt die angepasste Versicherungssumme mit Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung als vertraglich vereinbarte Versicherungssumme. 1.3 Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Jahreshöchstleistung des Versicherers findet, unbeschadet der Bestimmungen unter 4. dieser Vereinbarungen, nicht statt. 2 Anpassung des Beitrags an die höhere gesetzliche Mindestversicherungssumme Im Falle einer notwendigen Anpassung der Versicherungssumme erhöht sich der Versicherungsbeitrag und zwar um den vereinbarten Erhöhungssatz. Dieser beträgt die Hälfte des prozentualen Veränderungswertes zwischen der bisher vertraglich vereinbarten Versicherungssumme und der durch den Gesetzgeber neu bestimmten Mindestversicherungssumme. 3 Verminderung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme 3.1 Hat der Versicherungsnehmer nur in Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme einschließlich etwaiger Anpassungen Versicherungsschutz vereinbart und verringert sich diese, so bleibt die bisherige Mindestversicherungssumme als neue vertragliche Versicherungssumme bestehen. Der Versicherungsnehmer kann jedoch auf ausdrücklichen Wunsch verlangen, dass die Versicherungssumme auf die neue gesetzliche Mindestversicherungssumme für die Zukunft reduziert wird. 3.2 Übt der Versicherungsnehmer dieses Wahlrecht aus, reduziert sich die Versicherungssumme auf die neue gesetzliche Mindestversicherungssumme. Die vereinbarte Jahreshöchstersatzleistung bleibt hiervon ausgenommen. 3.3 Im Falle der Verminderung der Versicherungssumme gilt Folgendes: Der Versicherungsbeitrag reduziert sich um den hälftigen prozentualen Veränderungssatz von der bisherigen Versicherungssumme und der durch den Gesetzgeber neu bestimmten Mindestversicherungssumme. 3.4 Unberührt von diesen Bestimmungen bleibt die Möglichkeit des Versicherungsnehmers die Versicherungssumme im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen für die Zukunft zu verändern. Eine Reduzierung unterhalb der gesetzlichen Mindestversicherungssumme ist indes ausgeschlossen. 4 Sonstige Anpassungen an gesetzliche Erfordernisse Werden Inhalt und Umfang der Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich oder aufgrund einer gesetzlich erlassenen Verordnung oder Verwaltungsanweisung der Erlaubnisbehörde geändert, so bestimmen sich die Änderungen in diesem Vertrag nach § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). KFM0726 Seite 95 von 136 [Seite 96] VSU R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 96 5 Erläuterungen 5.1 Anpassung der Versicherungssumme 5.1.1 Die Mindestversicherungssumme einschließlich der Jahreshöchstleistung unterliegt einer automatischen gesetzlichen Überprüfung und Anpassung. 5.1.2 Ist im Versicherungsvertrag die gesetzliche Versicherungssumme vereinbart, so wird diese bei einer gesetzlichen Erhöhung der Mindestversicherungssumme automatisch zur neuen vertraglichen Versicherungssumme. Gleiches gilt für eine Erhöhung der gesetzlichen Mindestjahreshöchstleistung, wenn diese die vereinbarte Jahreshöchstleistung übersteigt. 5.1.3 Ist eine höhere Versicherungssumme als die gesetzliche Mindestversicherungssumme vereinbart, so erfolgt eine Anpassung der Versicherungssumme erst mit dem Zeitpunkt, zu dem die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme die gesetzliche Mindestversicherungssumme unterschreitet. 5.2 Anpassung des Versicherungsbeitrags an eine Erhöhung des Versicherungsschutzes Aufgrund der Erhöhung der Versicherungssumme wird auch der Versicherungsbeitrag angepasst. Dieser erhöht sich um die Hälfte des Unterschiedes zwischen der bisherigen vertraglich vereinbarten Versicherungssumme und der neuen durch Gesetz bestimmten Mindestversicherungssumme. Beispiel bei bislang vereinbarter gesetzlicher Versicherungssumme: Gesetzliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent Vertragliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent Beitragserhöhung um 6,5 Prozent Beispiel bei bislang vereinbarter höherer Versicherungssumme: Gesetzliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent Vertragliche Steigerung der Versicherungssumme um 7 Prozent Beitragserhöhung um 3,5 Prozent 5.3 Verfahren bei Verringerung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme Sofern der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherungssumme vereinbart hat, hat der Versicherungsnehmer bei Verringerung der gesetzlichen Versicherungssumme ein Wahlrecht, ob der Versicherungsvertrag entsprechend der Verringerung der gesetzlichen Versicherungssummen angepasst wird oder ob die bisherige gesetzliche Mindestversicherungssumme als neue vertraglich vereinbarte Versicherungssumme bestehen bleibt. Bei Verringerung der vertraglichen Versicherungssumme verringert sich der Beitrag entsprechend dem bei einer Erhöhung geltenden Verhältnis. Beispiel: Gesetzliche Verringerung der Versicherungssumme um 5 Prozent Vertragliche Verringerung der Versicherungssumme um 5 Prozent Beitragsänderung um 2,5 Prozent KFM0726 Seite 96 von 136 [Seite 97] FINANZ R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2016 Seite 97 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für die Erbringung von weiteren Finanzdienstleistungen (FINANZ) 1 Risikobeschreibung 1.1 Versicherungsschutz besteht für die nachstehende rechtlich zulässige Vermittlung von oder den Nachweis über 1.1.1 Verträgen über Grundstücke, grundstückgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume; 1.1.2 Darlehensverträgen; nicht versichert ist die Vermittlung von Darlehensverträgen im Sinne des Vermögensanlagegesetzes. 1.1.3 Bausparverträgen; 1.1.4 Leasingverträgen; 1.1.5 Spareinlagen und Kontenverträgen, sofern die Einlage durch eine Entschädigungsrichtung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) oder einer nach § 12 EAEG institutseigenen Einrichtung gesichert ist; 1.1.6 Mitgliedschaften einer gesetzlichen Krankenversicherung. 1.2 Versicherungsschutz besteht auch für Verwaltung von Haus-, Grundstücks- und Wohnungseigentum. 1.3 Vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind Tätigkeiten, die unter das Kreditwesengesetz fallen oder einer Pflichtversicherung im Sinne von §§ 113 VVG unterliegen. 2 Versicherungsumfang 2.1 Mitversichert ist im vertragsgemäßen Umfang die rechtlich zulässige Beratung, auch Honorarberatung, im Zusammenhang mit der unter 1 beschriebenen Tätigkeit. 2.2 Mitversichert ist die nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten Berufs- und Tätigkeitsbild gehört. 3 Ausschlüsse In Ergänzung zu 4 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) sind Haftpflichtansprüche ausgeschlossen, 3.1 die daraus hergeleitet werden, dass 3.1.1 die vorgenommenen Rechtsgeschäfte gegen die guten Sitten verstoßen, Steuerhinterziehungszwecken dienen oder einen Tatbestand geschaffen haben, der den Anfechtungsbestimmungen der Insolvenzordnung oder des Anfechtungsgesetzes unterliegt; 3.1.2 Kenntnisse über die mangelnde Bonität eines Interessenten nicht an den Auftraggeber weitergeleitet werden oder Verpflichtungen zur Nachforschung über die Kreditwürdigkeit eines Interessenten nicht erfüllt worden sind oder 3.1.3 Kenntnisse über die mangelnde Kreditwürdigkeit eines Darlehensnehmers nicht an dem Darlehensgeber weitergeleitet oder Verpflichtungen zur Nachforschung über die Kreditwürdigkeit nicht erfüllt worden sind. KFM0726 Seite 97 von 136 [Seite 98] FINANZ R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2016 Seite 98 3.2 die dadurch entstanden sind, dass bei der Verwaltung von Haus- und Grundbesitz Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden; 3.3 von Darlehensgebern sowie von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeiten in agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter handelt; 3.4 wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind. KFM0726 Seite 98 von 136 [Seite 99] KREDIT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2016 Seite 99 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Immobiliardarlehensvermittler und Honorar-Immobiliardarlehensberater (KREDIT) 1 Risikobeschreibung Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die rechtliche zulässige Beratung, Vermittlung, den Nachweis oder eine anderweitige Hilfestellung beim Abschluss von Immobiliar- Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne von § 491 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne von § 506 BGB. 2 Versicherungsumfang Mitversichert ist die nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten Berufs- und Tätigkeitsbild gehört. 3 Versicherungssumme In Abänderung von 3.2.1.3 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäftes als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes. 4 Ausschlüsse In Ergänzung zu 4 AVB-P sind Haftpflichtansprüche ausgeschlossen 4.1 die daraus hergeleitet werden, dass Kenntnisse über die mangelnde Kreditwürdigkeit eines Darlehensnehmers nicht an den Darlehensgeber weitergeleitet oder Verpflichtungen zur Nachforschung über die Kreditwürdigkeit nicht erfüllt worden sind; 4.2 von Darlehensgebern sowie von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeit in agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen des Darlehensnehmers handelt; 4.3 wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind. 5 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer unverzüglich folgende Umstände anzuzeigen: 5.1 Änderung seiner Anschrift oder der zuständigen Erlaubnisbehörde, 5.2 Änderung der Berufsausübung im Hinblick auf die Registrierung als Vermittler oder Honorarberater im Sinne von § 6 Absatz 1 Ziffer 3 oder 4 der Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV). KFM0726 Seite 99 von 136 [Seite 100] KREDIT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2016 Seite 100 6 Anzeigepflichten des Versicherers Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung nach § 34i Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) zuständigen Behörde unverzüglich Mittteilung zu machen über 6.1 die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags, ggf. erst nach Ablauf der Frist nach § 38 Absatz 3 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG); 6.2 das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person aus einem Gruppenversicherungsvertrag sowie 6.3 jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann. KFM0726 Seite 100 von 136 [Seite 101] KREDIT-VSU R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2016 Seite 101 Versicherungssummen- und Beitragsanpassungsklausel (KREDIT-VSU) 1 Anpassung der Versicherungssumme 1.1 Ist aufgrund einer gesetzlichen Anpassung der Mindestversicherungssumme die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme niedriger als die gesetzliche, so gewährt der Versicherer mit Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung Versicherungsschutz in Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme. Maßgeblich sind die Beträge, die aufgrund der Richtlinie 2014/17/EU von der Europäischen Kommission durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1125/2014 bestimmt worden sind, vgl. auch § 10 Absatz 2 der Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV). 1.2 Im Falle einer notwendigen Anpassung gilt die angepasste Versicherungssumme mit Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung als vertraglich vereinbarte Versicherungssumme. 1.3 Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Jahreshöchstleistung des Versicherers findet, unbeschadet der Bestimmungen unter 4 dieser Vereinbarungen, nicht statt. 2 Anpassung des Beitrags an die höhere gesetzliche Mindestversicherungssumme Im Falle einer notwendigen Anpassung der Versicherungssumme erhöht sich der Versicherungsbeitrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung durch die Delegierte Verordnung der Europäischen Kommission und zwar um den vereinbarten Erhöhungssatz. Dieser beträgt die Hälfte des prozentualen Veränderungswertes zwischen der bisher vertraglich vereinbarten Versicherungssumme und der durch die Europäische Kommission neu bestimmten Mindestversicherungssumme. 3 Verminderung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme 3.1 Hat der Versicherungsnehmer nur in Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme einschließlich etwaiger Anpassungen Versicherungsschutz vereinbart und verringert sich diese, so bleibt die bisherige Mindestversicherungssumme als neue vertragliche Versicherungssumme bestehen. 3.2 Der Versicherungsnehmer kann jedoch auf ausdrücklichen Wunsch verlangen, dass die Versicherungssumme auf die neue gesetzliche Mindestversicherungssumme für die Zukunft reduziert wird. 3.3 Übt der Versicherungsnehmer dieses Wahlrecht aus, reduziert sich die Versicherungssumme frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung der Europäischen Kommission auf die neue gesetzliche Mindestversicherungssumme. Die vereinbarte Jahreshöchstersatzleistung bleibt hiervon ausgenommen. 3.4 Im Falle der Verminderung der Versicherungssumme gilt Folgendes: Der Versicherungsbeitrag reduziert sich um den hälftigen prozentualen Veränderungssatz von der bisherigen Versicherungssumme und der durch die Europäische Kommission neu bestimmten Mindestversicherungssumme. 3.5 Unberührt von diesen Bestimmungen bleibt die Möglichkeit des Versicherungsnehmers die Versicherungssumme im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen für die Zukunft zu verändern. Eine Reduzierung unterhalb der gesetzlichen Mindestversicherungssumme ist indes ausgeschlossen. KFM0726 Seite 101 von 136 [Seite 102] KREDIT-VSU R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2016 Seite 102 4 Sonstige Anpassungen an gesetzliche Erfordernisse Werden Inhalt und Umfang der Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich oder aufgrund einer gesetzlich erlassenen Verordnung oder Verwaltungsanweisung der Erlaubnisbehörde geändert, so bestimmen sich die Änderungen in diesem Vertrag nach § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). 5 Erläuterungen 5.1 Anpassung der Versicherungssumme 5.1.1 Ist im Versicherungsvertrag die gesetzliche Versicherungssumme vereinbart, so wird diese bei einer gesetzlichen Erhöhung der Mindestversicherungssumme automatisch zur neuen vertraglichen Versicherungssumme. Gleiches gilt für eine Erhöhung der gesetzlichen Mindestjahreshöchstleistung, wenn diese die vereinbarte Jahreshöchstleistung übersteigt. 5.1.2 Ist eine höhere Versicherungssumme als die gesetzliche Mindestversicherungssumme vereinbart, so erfolgt eine Anpassung der Versicherungssumme erst mit dem Zeitpunkt, zu dem die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme die gesetzliche Mindestversicherungssumme unterschreitet. 5.2 Anpassung des Versicherungsbeitrags an eine Erhöhung des Versicherungsschutzes Aufgrund der Erhöhung der Versicherungssumme wird auch der Versicherungsbeitrag angepasst. Dieser erhöht sich um die Hälfte des Unterschiedes zwischen der bisherigen vertraglich vereinbarten Versicherungssumme und der neuen durch Gesetz bestimmten Mindestversicherungssumme. Beispiel bei bislang vereinbarter gesetzlicher Versicherungssumme: Gesetzliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent Vertragliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent Beitragserhöhung um 6,5 Prozent Beispiel bei bislang vereinbarter höherer Versicherungssumme: Gesetzliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent Vertragliche Steigerung der Versicherungssumme um 7 Prozent Beitragserhöhung um 3,5 Prozent 5.3 Verfahren bei Verringerung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme Sofern der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherungssumme vereinbart hat, hat der Versicherungsnehmer bei Verringerung der gesetzlichen Versicherungssumme ein Wahlrecht, ob der Versicherungsvertrag entsprechend der Verringerung der gesetzlichen Versicherungssummen angepasst wird oder ob die bisherige gesetzliche Mindestversicherungssumme als neue vertraglich vereinbarte Versicherungssumme bestehen bleibt. Bei Verringerung der vertraglichen Versicherungssumme verringert sich der Beitrag entsprechend dem bei einer Erhöhung geltenden Verhältnis. Beispiel: Gesetzliche Verringerung der Versicherungssumme um 5 Prozent Vertragliche Verringerung der Versicherungssumme um 5 Prozent Beitragsänderung um 2,5 Prozent KFM0726 Seite 102 von 136 [Seite 103] WOHN R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2018 Seite 103 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Wohnimmobilienverwalter (WOHN) 1. Risikobeschreibung und Versicherungsumfang 1.1 Versichert ist die Verwaltung des gemeinschaftlichen Wohnungseigentums (auch Sonder- und Teileigentum) nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) und die Verwaltung von Mietverhältnissen für Dritte über Wohnräume nach § 549 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). 1.2 Versicherungsschutz besteht insbesondere gegen Haftpflichtansprüche wegen Fehlern 1.2.1 beim Erstellen von Hausgeld- oder Betriebskostenabrechnungen; mitversichert ist der Abrechnungsservice für Heiz- und Wasserkosten; 1.2.2 beim Betreuen von Modernisierungs- und Instandsetzungsvorhaben auf rechtlichem oder finanziellen Gebiet; 1.2.3 beim Durchführen des bargeldlosen Mietinkassos; 1.2.4 beim Entgegennehmen der Mietkaution bzw. Bürgschaftserklärung; mitversichert ist die Tätigkeit als Tippgeber für Mietkautionen bzw. Bürgschaftserklärungen in Form eines Spar- oder Versicherungsvertrags; 1.2.5 beim Erstellen von Bescheinigungen über Betriebskosten für haushaltsnahe Dienst- und Handwerksleistungen nach § 35 a Einkommenssteuergesetz. 1.2.6 als Ersatzzustellungsvertreter oder als dessen Vertreter; 1.2.7 beim Abschluss, der Erfüllung oder Fortführung von Versicherungsverträgen, sofern der Versicherungsnehmer nicht als Versicherungsvermittler bzw. -berater nach § 34 d der Gewerbeordnung (GewO) tätig wird; 1.2.8 beim Durchführen des Zins- oder Tilgungsdienstes für nachstellige Grundpfandrechte. 1.3 Mitversichert ist auch die 1.3.1 Auferlegung von Prozesskosten und zwar selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer nicht Partei des Rechtsstreits ist, dieser jedoch von ihm grob fahrlässig verursacht wurde. Dies ergänzt 1.1.1 AVB-P. 1.3.2 Inanspruchnahme als verfassungsmäßig berufener Vertreter einer WEG nach § 9b Wohnungseigentumsgesetz oder Mieteinnahme-Gemeinschaft (Mietpool). Mitversichert ist die Inanspruchnahme nach § 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dies weicht von 4.4 AVB-P ab. 1.3.3 gesamtschuldnerische Inanspruchnahme mit anderen, insbesondere mit dem Verwaltungsbeirat nach § 29 WEG. 1.3.4 Inanspruchnahme von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer durch Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind. 1.3.5 rechtlich zulässige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), insbesondere zu Fragen des Miet- und Eigentumsrechts und zu Fördergeldern. Eine versehentlich unerlaubt erbrachte Rechtsdienstleistung beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht. 1.3.6 rechtlich zulässige Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Die Mitversicherung besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer unbeschränkt zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist. KFM0726 Seite 103 von 136 [Seite 104] WOHN R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2018 Seite 104 1.3.7 Sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung einer einheitlichen Verwaltung gelten als ein Versicherungsfall, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dies weicht von 3.2.1 3. AVB-P ab. 2 Versicherte und nicht versicherte Schäden 2.1 Versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden (1.2.1 AVB-P), immaterielle Schäden nach 1.2.2 AVB-P sowie Sach- oder Vermögenschäden an Akten und bei Nutzung des Internets, vergleiche 1.2.3 AVB-P. 2.2 Mitversichert sind Vermögensschäden, die der Versicherungsnehmer selbst erleidet, weil er Miteigentümer einer WEG oder bei einer Mieteinnahmengemeinschaft Eigentümer einer oder mehrerer Wohneinheiten ist. Eine Kürzung der Versicherungsleistung findet nicht statt; Versicherschutz besteht daher auch für den anteiligen Eigenschaden. 2.3 Unabhängig vom entstandenen Schaden sind Ansprüche ausgeschlossen wegen 2.3.1 Schäden durch Umwelteinwirkung, d.h. die Veränderung des Bodens, der Luft oder des Wassers (einschließlich Gewässer); 2.3.2 Umweltschäden im Sinne von § 2 Umweltschadensgesetz, d. h. die Schädigung 1 von Arten und natürlichen Lebensräumen nach dem Bundesnaturschutzgesetz; 2 der Gewässer nach dem Wasserhaushaltsgesetz; 3 des Bodens nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz. 3 Anzeigepflichten 3.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, R+V die Änderung seiner Anschrift oder die Änderung der für ihn zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 GewO unverzüglich anzuzeigen. 3.2 R+V ist gesetzlich verpflichtet, der Erlaubnisbehörde folgende Umstände anzuzeigen: 3.3 Die Beendigung des Versicherungsvertrags, insbesondere infolge einer wirksamen Kündigung; 3.4 das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person aus einem Gruppenversicherungsvertrag und 3.5 jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann. KFM0726 Seite 104 von 136 [Seite 105] IMMO R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2018 Seite 105 Besondere Bedingungen für die Erbringung von Immobilien- Dienstleistungen (IMMO) 1 Immobilienvermittlung (§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GewO) 1.1 Versicherungsschutz besteht für die Vermittlung oder den Nachweis von Verträgen über Grundstücke (Verkauf, Belastung, Vermietung oder Verpachtung), grundstücksgleiche Rechte, Wohn- und Geschäftsräumen sowie Garagen und Stellplätzen. 1.2 Mitversichert sind die in diesem Zusammenhang stehenden Grundbuchgeschäfte sowie die Ablieferung der erzielten Gegenwerte. Versicherungsschutz besteht auch als bevollmächtigter Vertreter bei der Vornahme dieser Rechtsgeschäfte. 2 Immobilienbewertung Versicherungsschutz besteht als Sachverständiger auf dem Gebiet der Immobilien- und Grundstücksbewertung für Verkehrs-, Beleihungs- und Mietwertgutachten einschließlich der Begutachtung von unbebauten Grundstücken. 3 Finanzierungsvermittlung (§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 GewO) 3.1 Versichert ist die Vermittlung oder der Nachweis von Darlehensverträgen, wenn es sich nicht um Verbraucher-Immobiliardarlehen oder Vermögensanlagen handelt. 3.2 Mitversichert ist die Vermittlung oder die Tippweitergabe von 3.2.1 Restschuldversicherungen. Die Mitversicherung besteht nicht, sofern der Versicherungsnehmer zum Abschluss einer Berufshaftpflicht nach § 34d GewO verpflichtet ist. 3.2.2 Bausparverträgen. 3.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche von Darlehensgebern sowie von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer in handelsvertraglicher Beziehung stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen des Darlehensnehmers handelt. Dies ergänzt 4 AVB-P. 4 Verwaltung von Gewerbe-Immobilien 4.1 Versichert ist die Verwaltung von gewerblich oder geschäftlich genutzten Immobilien. 4.2 Die Erbringung von weiteren Dienstleistungen auf dem Gebiet der Immobilienverwaltung (Facility- Management) einschließlich der Betreuung von Bauvorhaben auf rechtlichem oder finanziellem Gebiet ist mitversichert. Hierzu gehört insbesondere die Analyse, Optimierung und Steuerung der Wirtschaftlichkeit einer Immobilie. 4.3 Nicht versichert ist die Ausführung von Bau- oder Instandsetzungsmaßnahmen, der Erbringung von Architekten- oder Ingenieurleistungen, insbesondere die Bauleitung bzw. -überwachung einschließlich der Projektsteuerung. Dies ergänzt 4 AVB-P. 4.4 Sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung einer einheitlichen Verwaltung gelten als ein Versicherungsfall, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dies weicht von 3.2.1 3. AVB-P ab. 4.5 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche, die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden. Dies ergänzt 4 AVB-P. KFM0726 Seite 105 von 136 [Seite 106] IMMO R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2018 Seite 106 5 Energieberatung, Energiepass-Aussteller 5.1 Versichert ist die Energiespar-Beratung bezogen auf Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan) sowie mittelständischer Unternehmen gemäß den Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung der Energieberatung für Wohngebäude bzw. Förderung der Energieberatung im Mittelstand. 5.2 Mitversichert ist die 5.2.1 Erstellung von Energie-Ausweisen bzw. -Pässen; 5.2.2 Vermittlung von Energielieferverträgen gegenüber Haushaltskunden einschließlich der Erstellung von Tarif- bzw. Preisvergleichen. 5.3 Nicht versichert ist die Tätigkeit im Bereich des Energiespar-Contracting. 6 Vermittlung von Dienstleistungen und Verträgen 6.1 Versicherungsschutz besteht für die Vermittlung oder die Tippweitergabe von 6.1.1 Telefon- und Mobilfunkverträgen einschließlich der Erstellung von Tarif- bzw. und Preisvergleichen; 6.1.2 Unternehmen und Betrieben, die haushaltsnahe Dienstleistungen, ambulante Pflegedienste sowie Handwerksleistungen erbringen. 6.1.3 Pachtverträgen über Flächen an Gebäuden zur Installation von Anlagen zur Stromerzeugung. 6.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeit in handelsvertraglicher Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter handelt. 7 Versicherungsumfang 7.1 Bei der Erbringung von Immobiliendienstleistungen besteht Versicherungsschutz auch für die 7.1.1 Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, 7.1.2 Tätigkeit als Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichter, 7.1.3 Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, 7.1.4 an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien. 7.2 7.2 Mitversichert ist die rechtlich zulässige 7.2.1 Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Eine versehentlich unerlaubt erbrachte Rechtsdienstleistung beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht. 7.2.2 Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Die Mitversicherung besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer unbeschränkt zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist. 7.3 Mitversichert sind Gerichts- und Anwaltskosten 7.3.1 einer Unterlassungsklage gegen den Versicherungsnehmer; KFM0726 Seite 106 von 136 [Seite 107] IMMO R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2018 Seite 107 7.3.2 eines Verfahrens auf einstweilige Verfügung gegen den Versicherungsnehmer, auch wenn es sich um einen Anspruch auf Unterlassung handelt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, R+V über den Verfahrensbeginn vollständig und unverzüglich zu berichten, spätestens 4 Tage nach Zustellung der Antragsschrift bzw. des Gerichtsbeschlusses. 8 Versicherte und nicht versicherte Schäden 8.1 Versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden (1.2.1 AVB-P), immaterielle Schäden nach 1.2.2 AVB-P sowie Sach- oder Vermögenschäden an Akten und bei Nutzung des Internets, vergleiche 1.2.3 AVB-P. 8.2 Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Abhandenkommen fremder Schlüssel und Codekarten, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben. Dies weicht von 1.2.4 AVB.P ab. 8.2.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Kosten 1 für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen. Hierzu zählt auch die Anbringung eines Notschlosses; 2 für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen eines Objektschutzes bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der Verlust festgestellt wurde. 8.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Folgeschäden eines Schlüssel- oder Codekartenverlusts, insbesondere Diebstahl und Sachbeschädigung. 8.3 Unabhängig vom entstandenen Schaden sind Ansprüche ausgeschlossen wegen 8.3.1 Schäden durch Umwelteinwirkung, d.h. die Veränderung des Bodens, der Luft oder des Wassers (einschließlich Gewässer); 8.3.2 Umweltschäden im Sinne von § 2 Umweltschadensgesetz, d. h. die Schädigung 1 von Arten und natürlichen Lebensräumen nach dem Bundesnaturschutzgesetz; 2 der Gewässer nach dem Wasserhaushaltsgesetz; 3 des Bodens nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz. KFM0726 Seite 107 von 136 [Seite 108] AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2021 Seite 108 D&O-Versicherungen Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gegenstand der Versicherung 109 2 Versicherungsfall 111 3 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes 111 4 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes 112 5 Örtlicher Geltungsbereich 114 6 Ausschlüsse 114 7 Anderweitige Versicherungen, Mehrfachversicherung 114 8 Haftungsfreistellung 115 9 Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruchs 115 10 Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen, Vertragsfortführung 116 11 Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere Obliegenheiten 116 12 Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstige Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 116 13 Abwehr und Kostenschutz 118 14 Freistellung von Schadenersatzleistungen 119 KFM0726 Seite 108 von 136 [Seite 109] AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2021 Seite 109 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) Hinweis Diese Versicherung basiert auf dem Anspruchserhebungsprinzip (claims made). Maßgeblich für den Versicherungsschutz ist deshalb nicht der Zeitpunkt einer tatsächlichen oder vermeintlichen Pflichtverletzung, sondern der Zeitpunkt der erstmaligen schriftlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einer versicherten Person oder versicherten Unternehmen, bzw., im Fall der vorsorglichen Gewährung von Abwehrkostenschutz, das Eintreten von Umständen, die eine Inanspruchnahme wahrscheinlich erscheinen lassen, während der Vertragslaufzeit oder einer sich daran anschließenden Nachmeldefrist. Der Versicherungsanspruch steht grundsätzlich den versicherten Personen zu, sofern nicht diese Versicherungsbedingungen oder Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes etwas anderes zulassen oder vorsehen. Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Sofern in den nachfolgenden Versicherungsbedingungen und den diese ergänzenden Zusatzvereinbarungen oder abweichenden individualvertraglichen Vereinbarungen nicht abweichend geregelt, steht für vertragliche Leistungen die Versicherungssumme in voller Höhe zur Verfügung. Beschränkungen oder Genehmigungsvorbehalte, die der Versicherer in Ansehung der Versicherungsnehmerin, mitversicherter Unternehmen oder mitversicherter Personen oder Risiken (Rechtsform, Börsennotierung, Branche, Auslandsbezug etc.) in dem Antrag, in Unterlagen zur Antragsaufnahme (Fragebogen) oder in elektronischen Medien zur Aufnahme des Antrags gemacht hat, sind als die versicherte Gefahr gegebenenfalls erhöhende Umstände im Sinne der §§ 23 ff. VVG auch während der Vertragslaufzeit unverzüglich anzuzeigen. 1 Gegenstand der Versicherung 1.1 Versicherte Tätigkeit Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person wegen einer in ihrer Eigenschaft nach 1.2 bei der Versicherungsnehmerin, einem Tochterunternehmen oder einem auf Antrag mitversicherten Unternehmen (z. B. Schwestergesellschaften, Joint-Ventures) begangenen Pflichtverletzung, auch im Rahmen der Gründungsphase, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsnehmerin sind insoweit Tochterunternehmen und auf Antrag mitversicherte Unternehmen gleichgestellt. Als Schadenersatzansprüche im Sinne der Versicherungsbedingungen gelten auch: ‒ Ansprüche nach §§ 34, 69 AO sowie ‒ Ansprüche nach § 15 n InsO oder § 188 Abs. 2 Nr. 3 VAG sowie vergleichbare Ansprüche einer ausländischen Rechtsordnung. 1.2 Versicherte Personen Versicherte Personen sind sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) unter Einschluss von Liquidatoren und Abwicklern für deren Tätigkeit außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Operative Tätigkeiten stehen strategischen Entscheidungen gleich. Versichert sind auch Generalbevollmächtigte, Prokuristen und leitende Angestellte sowie Angestellte und Mitarbeiter, die als benannte Compliance-Beauftragte bzw. besondere, vom Gesetzgeber oder durch Industriestandards vorgesehene Beauftragte zur Sicherstellung der Compliance, z. B. als Gleichstellungs-, Arbeitsschutz-, Sicherheits-, Datenschutz- oder Geldwäschebeauftragte tätig werden. KFM0726 Seite 109 von 136 [Seite 110] AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2021 Seite 110 Werden Ehegatten oder Erben oder gesetzliche Vertreter versicherter Personen für deren Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese Schadenersatzansprüche. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ansprüche gegen versicherte Personen oder gegenwärtige, ehemalige oder zukünftige Arbeitnehmer der Versicherungsnehmerin oder eines mitversicherten Unternehmens im Rahmen der Ausübung von Mandaten, die diese im Auftrag oder im Interesse der Versicherungsnehmerin oder eines mitversicherten Unternehmens in Aufsichtsgremien von externen Unternehmen, sowie in Leitungs- und Aufsichtsgremien von Verbänden oder gemeinnützigen Organisationen wahrnehmen (Fremdmandate). Für die Leistungen des Versicherers (4.1) im Rahmen von Fremdmandaten bei Non-Profit- Unternehmen steht die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme (siehe Versicherungsschein) in voller Höhe zur Verfügung, sofern die Versicherungsnehmerin dies nicht abweichend beantragt hat. Sofern besonders vereinbart, sind auch Mandate in Leitungsgremien von Profit-Unternehmen bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme (Sublimit oder Zusatzlimit) versichert (siehe Versicherungsschein). Im Übrigen bleibt Ziffer 4.4 unberührt. 1.3 Versicherte Schäden 1.3.1 Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind noch sich aus solchen Schäden herleiten. 1.3.2 Versichert sind auch Schäden, die aus ‒ einem Personen- oder Sachschaden folgen, die Pflichtverletzung der versicherten Personen jedoch nicht für diesen Personen- oder Sachschaden, sondern ausschließlich für den damit im Zusammenhang stehenden Vermögensschaden ursächlich war; ‒ Personen- und Sachschäden Dritter folgen, es sich jedoch nicht um deren Ersatz, sondern um den der Versicherungsnehmerin oder einem Tochterunternehmen bzw. mitversichertem Unternehmen daraus entstehenden eigenen Schaden handelt. 1.3.3 Regressansprüche versicherter Gesellschaften gegen versicherte Personen wegen erlittener oder gegen sie verhängter zivil- oder öffentlich-rechtlicher Strafen, Bußen oder sonstiger Pönalen, sind vom Versicherungsschutz umfasst, soweit dies rechtlich zulässig ist. Für Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. „punitive“ oder „exemplary damages“) sowie Anstellungsschadenersatzansprüche (Employment Practices Liability-Ansprüche) besteht Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer Vereinbarung (s. Versicherungsschein). 1.4 Mitversicherung von Tochterunternehmen Tochterunternehmen sind Unternehmen, auf die die Versicherungsnehmerin - mittelbar oder unmittelbar - einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, weil ‒ ihr die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht oder ‒ das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafterin ist oder ‒ die Leitung und mehr als den fünften Teil des Nennkapitals oder ‒ das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens zu bestimmen oder ‒ sie bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen dieses Unternehmens trägt, das ihr zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels dient (Zweckgesellschaft). Unternehmen, zu denen ein Tochterunternehmen in einem der vorstehend beschriebenen Verhältnisse steht, gelten ebenfalls als mitversichert (Enkelunternehmen). KFM0726 Seite 110 von 136 [Seite 111] AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2021 Seite 111 2 Versicherungsfall Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen eine versicherte Person. Unbeschadet Teil 13.2.1 (Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls) ist ein Haftpflichtanspruch im Sinne dieses Vertrags geltend gemacht, wenn gegen eine versicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter der Versicherungsnehmerin, einem mitversicherten (Tochter-)Unternehmen oder der versicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen eine versicherte Person zu haben. 3 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes 3.1 Anspruchserhebung (claims made) Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrags eingetretene Versicherungsfälle. Unbeschadet Absatz 3 gilt dies insbesondere auch im Hinblick auf solche Versicherungsfälle, deren zugrundeliegende Pflichtverletzung ursprünglich unter der Geltung eines zeitlich früher geschlossenen Versicherungsvertrags gleicher Art versichert war (Vorvertrag), deren Regulierung der Vorversicherer aber wegen des Ablaufs der dort geltenden Nachmeldefrist abgelehnt hat. Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den versicherten Personen bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren, es sei denn, die Vertragsparteien haben mit Rücksicht auf zeitlich frühere Versicherungen ein Kontinuitätsdatum vereinbart (siehe Versicherungsschein). Für neu hinzukommende Unternehmen besteht Versicherungsschutz für solche Pflichtverletzungen, die bis zu 12 Monate vor dem Zeitpunkt des Erwerbs durch die Versicherungsnehmerin begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbs ist die Wirksamkeit gegenüber Dritten. Aufgrund besonderer Vereinbarung kann gegen einen einmaligen Zuschlag des im Jahr des Erwerbs zu zahlenden Versicherungsbeitrags der Zeitraum ausgedehnt werden (siehe Versicherungsschein). Voraussetzung ist, dass die Versicherungsnehmerin, das übernommene Unternehmen oder die in Anspruch genommene versicherte Person im Zeitpunkt des Erwerbs von der Pflichtverletzung keine Kenntnis hatte. 3.2 Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung Hinsichtlich der Erhebung von Schadenersatzansprüchen nach Beendigung des Versicherungsvertrags gelten keine zeitlichen Beschränkungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, besteht demnach für vor Vertragsende begangene Pflichtverletzungen Versicherungsschutz unabhängig davon, wann der daraus resultierende Schadenersatzanspruch erhoben wird (unbegrenzte Nachmeldefrist). Dies gilt auch im Falle eines Wechsels des Versicherers (Unverfallbarkeit der Nachmeldefrist). Die Verpflichtung, Inanspruchnahmen unverzüglich anzuzeigen, bleibt hiervon unberührt. Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldeperiode im Rahmen der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres. Kein Versicherungsschutz über diese Deckungserweiterung besteht für den Fall, dass der Versicherungsvertrag wegen Nicht- oder verspäteter Zahlung des Versicherungsbeitrags geendet hat (AT 3.3 und 3.5). Für mitversicherte Unternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die Voraussetzungen unter 1.4 nicht mehr vorliegen oder ein auf Antrag mitversichertes Unternehmen aus dem Vertrag ausscheidet. Für ausgeschiedene versicherte Personen tritt an die Stelle des Vertragsendes der Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Unternehmen. Unabhängig vom Verbrauch der Versicherungssumme im Rahmen der Nachmeldeperiode, steht für jede - allein altersbedingt, aus gesundheitlichen Gründen oder regulär - ausgeschiedene versicherte Person für Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis einmalig mindestens eine KFM0726 Seite 111 von 136 [Seite 112] AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2021 Seite 112 Versicherungssumme von 20 Prozent des im Jahr des Ausscheidens der versicherten Person unverbrauchten Teils der Versicherungssumme, jedenfalls aber ein Betrag von 250.000 EUR zur Verfügung (retirement cover). Sofern nicht abweichend vereinbart (siehe Versicherungsschein), ist die Ersatzleistung für diese Deckungserweiterung für alle ausgeschiedenen versicherten Personen insgesamt beschränkt auf die höchste der während der Vertragslaufzeit vereinbarten Versicherungssummen. 3.3 Vertragsaufhebung, Kündigung 3.3.1 Der Vertrag kann durch einseitige Erklärung (Kündigung) zu dem vereinbarten Vertragsende aufgehoben werden. Die Erklärung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrags gegenüber dem Vertragspartner abzugeben. 3.3.2 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden. 3.3.3 Das Versicherungsverhältnis kann ferner nach Eintritt eines Versicherungsfalls (siehe 12.) gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Zahlung geleistet oder die Leistung der fälligen Entschädigung zu Unrecht verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist. Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung geleistet, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beigelegt oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird. Die Versicherungsnehmerin kann bestimmen, ob sie mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem Monat wirksam. 3.3.4 Im Falle der Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin oder eines mitversicherten (Tochter-)Unternehmens besteht der Vertrag fort. Eine Kündigung seitens des Versicherers erfolgt nicht. Dies gilt entsprechend, wenn die Versicherungsnehmerin selbst freiwillig liquidiert, fusioniert oder neu beherrscht werden wird. Entsteht hierdurch eine neue juristische Person, wird der Versicherer den Vertrag unter der neuen juristischen Person fortführen. 3.3.5 Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Erklärung bei dem Vertragspartner. 3.3.6 Der Versicherer verzichtet im Leistungsfall auf sein Kündigungsrecht. 4 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes 4.1 Leistungen des Versicherers Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage ‒ die Kosten für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche (siehe 13.) und ‒ die Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen (siehe 14). Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn die versicherte Person aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Hierbei gilt folgendes: Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung neben nicht über diesen Vertrag versicherten Personen übernimmt der Versicherer die umfassende Freistellung der versicherten Person. Ansprüche der versicherten Person in diesem Zusammenhang, insbesondere Ausgleichsansprüche gem. § 426 BGB, gehen automatisch auf den Versicherer über. Der Versicherer behält sich vor, diese Ansprüche durchzusetzen. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von versicherten Personen ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. KFM0726 Seite 112 von 136 [Seite 113] AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2021 Seite 113 Ist die Schadenersatzverpflichtung der versicherten Person mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer die versicherte Person binnen zwei Wochen von dem Schadenersatzanspruch freizustellen. 4.2 Serienschäden Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller ‒ aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch eine oder mehrere versicherte Personen begangen wurde, ‒ aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch eine oder mehrere versicherte Personen begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall. Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde. 4.3 Selbstbeteiligung Unbeschadet zwingender gesetzlicher Regelungen oder einer, in Ansehung kodifizierter Grundsätze zu guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung, mit der Versicherungsnehmerin individual-vertraglich getroffenen Vereinbarung (z. B. im Anstellungsvertrag), haben die versicherten Personen, im Fall von 8. die Versicherungsnehmerin, in einem Versicherungsfall keinen Selbstbehalt zu tragen. Auch wenn ein Selbstbehalt zu tragen ist, erfolgt keine Anrechnung auf die Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr unbegründeter Ansprüche (4.1). 4.4 Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung Für den Umfang der Leistungen des Versicherers unter 4.1 ist die im Versicherungsschein jeweils angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen. Sofern besonders vereinbart, steht für die unter Ziffer 4.1 genannte Freistellung von Schadenersatzverpflichtungen die aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen ersichtliche Versicherungssumme für die Aufsichtsorgane gesondert zur Verfügung. Sofern die über den gegenständlichen Vertrag sowie gegebenenfalls anderweit bestehende Versicherungsverträge bei demselben Versicherer, für die Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen vereinbarte Versicherungssumme einer Versicherungsperiode aufgrund Zahlung oder Reservierung vollständig oder teilweise ausgeschöpft ist, hat die Versicherungsnehmerin das Recht, innerhalb von drei Monaten, beginnend mit der Anweisung der Zahlung oder der Reservierung durch den Versicherer, diese Versicherungssumme einmalig gegen einen Beitragszuschlag von 150 % des letzten Jahresbeitrags, bei teilweiser Ausschöpfung anteilig, wieder vollständig auffüllen zu lassen. Eine Rückerstattung des Beitrags findet, auch anteilig, nicht statt. Der wiederaufgefüllte Betrag der Versicherungssumme steht ausschließlich den versicherten Personen und für den Fall zur Verfügung, dass eine Freistellung durch die Versicherungsnehmerin (siehe 8.) unzulässig ist. Der wiederaufgefüllte Betrag der Versicherungssumme steht hingegen nicht zur Verfügung für Haftpflichtansprüche, deren Versicherungsfall oder Versicherungsfallmeldung selbst die Wiederauffüllung veranlasst hatte oder die mit diesem Haftpflichtanspruch einen Serienschaden (siehe 4.2) bilden, sowie für Haftpflichtansprüche, die auf zum Zeitpunkt der Wiederauffüllung bereits bekannten Pflichtverletzungen beruhen. Die Wiederauffüllung führt in keinem Fall zu einer Erhöhung der Ersatzleistung je Versicherungsfall (siehe Absatz 1). Eine Wiederauffüllung der Versicherungssumme ist nicht möglich nach Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin oder eines mitversicherten Unternehmens, bei Vereinbarung einer den Faktor 1 übersteigenden Jahreshöchstersatzleitung, sowie im Rahmen der vorläufigen Deckung. Die Wiederauffüllung ist innerhalb einer Versicherungsperiode nur einmal möglich. Für die KFM0726 Seite 113 von 136 [Seite 114] AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2021 Seite 114 Nachmeldeperiode (siehe 3.2, Absatz 1) gilt dies sinngemäß. 4.5 Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die Verpflichtung des Versicherers als mit dem Zeitpunkt erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 5 Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt - soweit rechtlich zulässig – weltweit. Soweit dem Versicherer aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben (Versicherungsaufsichtsrecht, Sanktionen etc.) der Versicherungsbetrieb oder die Gewährung von Versicherungsleistungen aus diesem Vertrag in einzelnen Ländern untersagt ist, wird der Versicherer im Rahmen eines Internationalen Versicherungsprogramms (IVP), soweit möglich, lokale Deckungen in dem jeweiligen Land platzieren. 6 Ausschlüsse Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung durch eine versicherte Person. Wird der Schaden durch eine direkt vorsätzliche Pflichtverletzung gegen auf Unternehmensebene gesetztem Recht (Satzung, Gesellschaftsvertrag, Compliance-Richtlinie, Handlungsanweisung/- empfehlung, etc.) verursacht, so besteht Versicherungsschutz unter der Voraussetzung, dass die versicherte Person bei objektiver Würdigung aller Umstände, insbesondere auf der Grundlage angemessener Information und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, zum Wohl der Versicherungsnehmerin oder eines mitversicherten (Tochter-) Unternehmens zu handeln. Den versicherten Personen werden Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, welche von anderen versicherten Personen begangen wurden. Sofern die vorsätzliche Schadenverursachung oder wissentliche Pflichtverletzung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz oder die wissentliche Pflichtverletzung nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Die versicherten Personen sind dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. 7 Anderweitige Versicherungen, Mehrfachversicherung Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz, so sind Versicherungsnehmerin und versicherte Personen verpflichtet, den Schaden zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer - außer in Fällen der eigenen Zahlungsunfähigkeit - nicht leistet. Versicherungsschutz besteht in diesem Fall in Ergänzung zu der Leistung des anderen Versicherers, im Rahmen und im Umfang des gegenständlichen Versicherungsvertrags, soweit der Versicherungsschutz unter diesem Vertrag weiter ist als unter dem anderen einschlägigen KFM0726 Seite 114 von 136 [Seite 115] AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2021 Seite 115 Versicherungsvertrag (Konditionendifferenzdeckung/DIC) oder der anderweitige Versicherungsschutz durch Zahlung verbraucht ist (Summenausschöpfungsdeckung/DIL). Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrags seine Leistungspflicht gegenüber der Versicherungsnehmerin oder einer versicherten Person bestreitet, so sind diese verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn abzutreten. Sofern die Versicherungsnehmerin, ein mitversichertes Unternehmen oder eine versicherte Person das durch diesen Versicherungsvertrag versicherte Risiko auch anderweitig versichert (Doppelversicherung, Anschlussversicherung), ist dies dem Versicherer unter Angabe des Versicherers und der Versicherungssumme unverzüglich anzuzeigen, unabhängig davon, ob der Versicherungsschutz bei dem Versicherer des gegenständlichen Vertrags oder bei einem anderen Versicherer besteht. Enthält ein anderweitig bestehender Vertrag hiermit vergleichbare Regelungen, so geht der Versicherungsvertrag vor, der mit dem geltend gemachten Schaden im engeren sachlichen Zusammenhang steht. Ein engerer sachlicher Zusammenhang besteht etwa zu dem Vertrag, der für das versicherte Risiko eine speziellere Deckung, insbesondere, aber nicht ausschließlich, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Vorsorgeunternehmen (PTL), für Wertpapieremissionen (POSI bzw. IPO), für Unternehmenskäufe (W&I), für Cyber-Risiken, für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (EPLI) oder eine Vertrauensschadenversicherung bietet. AT 6 bleibt im Übrigen unberührt. 8 Haftungsfreistellung Gibt die Versicherungsnehmerin oder ein mitversichertes Unternehmen gegenüber versicherten Personen eine Erklärung des Inhalts ab, diese von Ansprüchen Dritter frei zu stellen oder auf eigene Schadenersatzansprüche zu verzichten (siehe 1.1), erteilt sie bezüglich des Versicherungsfalls diesen Entlastung oder schließt mit ihnen insoweit einen Vergleich, so ist dies von der Versicherungsnehmerin dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 9 Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruchs 9.1 Anspruchsberechtigte Anspruch auf Versicherungsschutz können - ausgenommen 14.2 – grundsätzlich nur die versicherten Personen geltend machen. Die Anzeigepflichten und Obliegenheiten der Versicherungsnehmerin gelten sinngemäß für mitversicherte Unternehmen und die versicherten Personen. 9.2 Übertragung der Versicherungsansprüche Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden. Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig. 9.3 Rückgriffsansprüche Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß § 255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen. 9.4 Verzichtswirkung Hat eine versicherte Person auf einen Anspruch gemäß 9.3 oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, bleibt der Versicherer dieser gegenüber nur insoweit verpflichtet, als die versicherte Person nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre. KFM0726 Seite 115 von 136 [Seite 116] AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2021 Seite 116 10 Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen, Vertragsfortführung Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers, welche mit den zum Zwecke der Beitragsbemessung (siehe AT 4.) benötigten Angaben verbunden werden kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderungen in dem versicherten Risiko eingetreten sind (Vertragsfortführung). Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Aufgrund der Änderungsmitteilung oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag entsprechend dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung). Unterlässt die Versicherungsnehmerin die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein von der Versicherungsnehmerin zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlungen für mehrere Jahre Anwendung. Beim Fortfall eines Risikos (siehe Versicherungsschein) wird der etwaige Minderbeitrag vom Eingang der Anzeige ab berechnet. Kein Risikofortfall in diesem Sinne ist das Ausscheiden von versicherten Personen oder Unternehmen. 11 Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere Obliegenheiten In Erweiterung des Versicherungsschutzes und insoweit abweichend von AT 5 und den Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (§§ 19 bis 23 VVG), gilt folgendes: 11.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Wird der Vertrag von einem Vertreter der Versicherungsnehmerin geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich die Versicherungsnehmerin so behandeln lassen, als habe sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. Unabhängig davon besteht Versicherungsschutz für die versicherten Personen, die diese Kenntnis nicht hatten. 11.2 Kenntnis, Verhalten und Verschulden versicherter Personen Die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden einer versicherten Person wird einer anderen versicherten Person nicht zugerechnet. Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer nicht zur Kündigung, Rücktritt und Anfechtung des Vertrags. Kein Versicherungsschutz besteht für diejenigen versicherten Personen, die die unvollständigen oder unrichtigen Angaben gemacht haben bzw. davon Kenntnis hatten. 12 Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstige Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 12.1 Versicherungsfall Versicherungsfall im Sinne dieses Abschnitts ist neben der Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen (siehe 2) der Eintritt von Umständen gemäß 13.2.1. 12.2 Anzeige des Versicherungsfalls 12.2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet oder ergeht ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat die Versicherungsnehmerin oder die versicherte Person KFM0726 Seite 116 von 136 [Seite 117] AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2021 Seite 117 dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde. Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid muss die versicherte Person fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf. 12.2.2 Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. 12.2.3 Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (siehe 13.). Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. 12.3 Weitere Behandlung des Versicherungsfalls 12.3.1 Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, wenn ‒ die versicherte Person dies verlangt; ‒ die versicherte Person keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. 12.3.2 Wenn die versicherte Person den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen der versicherten Person beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich. 12.3.3 Macht die versicherte Person den Versicherungsanspruch geltend, hat sie den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. 12.3.4 Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift die versicherte Person Maßnahmen zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. 12.3.5 Die Versicherungsnehmerin und die versicherten Personen sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ‒ ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, ‒ alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und ‒ alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden. 12.3.6 Den aus Anlass eines Versicherungsfalls erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen. 12.3.7 Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherten bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen. 12.4 Erledigung des Versicherungsfalls Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand der Versicherungsnehmerin oder einer versicherten Person scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der KFM0726 Seite 117 von 136 [Seite 118] AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2021 Seite 118 Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 13 Abwehr und Kostenschutz Aufwendungen für Kosten, auch soweit sie nicht unmittelbare Kosten der Anspruchsabwehr sind, übernimmt der Versicherer bis zur vollen Höhe der Versicherungssumme für Kosten (siehe 4.1 und 4.4), sofern in diesen Versicherungsbedingungen, den diese ergänzenden Zusatzvereinbarungen oder aufgrund besonderer Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Im Zusammenhang mit einem unter den Versicherungsschutz fallenden Ereignis (siehe 2. und 13.2.1) sind dieses insbesondere, aber nicht abschließend: ‒ Verweigerung der Entlastung ‒ Erteilung einer Abmahnung ‒ Fristlose Kündigung oder vorzeitige Abberufung eines Organs ‒ Kürzung oder Zurückbehaltung von Vergütungsleistungen von Organen ‒ Beschluss des Aufsichtsorgans, wonach ein haftungsrelevantes Verhalten vorliegt ‒ negative Feststellungsklage, gerichtet auf Nichtbestehen von Schadenersatz- oder Herausgabeansprüchen ‒ Gerichtlicher Antrag zur Bestellung eines satzungsmäßigen Vertreters ‒ Ankündigung oder Androhung eines auf die organschaftliche Tätigkeit bezogenen Schadenersatzanspruchs ‒ Staatsanwaltliche oder ordnungsbehördliche Ermittlungen ‒ Aufsichtsrechtliche Sonderuntersuchungen ‒ Interne Untersuchungen (Vorbereitung und Teilnahme an einer Anhörung, Abfassung von Stellungnahmen) ‒ Forensische Dienstleistungen ‒ Quasi negatorische Ansprüche (Widerruf, Unterlassung, Gegendarstellung) ‒ Dienst- oder anstellungsvertragliche Ansprüche (Gehalt, Pension, Abfindung) 13.1 Verfahrensführung, Anwaltswahl Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person und trägt die der versicherten Person hierbei entstehenden Kosten. Dies gilt auch insoweit, als die Höhe der, auch im Wege der Widerklage, geltend gemachten Ansprüche (Streitwert) die Versicherungssumme übersteigt. Die Anwaltswahl steht den versicherten Personen zu. 13.2 Kosten Der Versicherer übernimmt die gebührenordnungsmäßigen Kosten und - nach Abstimmung - darüber hinausgehende Kosten im Rahmen von Honorarvereinbarungen. Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen für forensische Dienstleister und zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Versicherer trägt Reisekosten der versicherten Person für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen der versicherten Person vorgeschrieben oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen. 13.2.1 Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls In Erweiterung zu 2. haben die versicherten Personen das Recht, einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder sonstigen Sachverständigen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen, sofern eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist. Abweichend von 13.1 gilt diese Regelung nur, soweit der Versicherer der Beauftragung nicht widersprochen hat. Dem Versicherer ist die beabsichtigte Beauftragung unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. KFM0726 Seite 118 von 136 [Seite 119] AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2021 Seite 119 13.2.2 Kosten bei Reputationsschäden und Persönlichkeitsrechtsverletzungen Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die erforderlichen Kosten zur Wahrung der Reputation und von Persönlichkeitsrechten versicherter Personen im Zusammenhang mit einem unter den Versicherungsschutz fallenden Ereignis gemäß 2. und 13.2.1. Diese Kosten sind Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung handelt. Soweit ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassen geltend gemacht wird, ersetzt der Versicherer auch außergerichtliche Anwaltskosten, die der versicherten Person entstehen. 14 Freistellung von Schadenersatzleistungen 14.1 Versicherungsumfang Der Versicherer übernimmt die Schadenersatzleistungen, zu denen die versicherte Person in Zusammenhang mit versicherten Tätigkeiten aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches verpflichtet und soweit der Versicherer hierdurch gebunden ist. 14.2 Übergang bei Haftungsfreistellung Im Falle einer Haftungsfreistellung (siehe 8.) geht der Anspruch gegen den Versicherer auf Freistellung von Schadenersatzansprüchen in dem Umfang auf die Versicherungsnehmerin über, in welchem diese oder ein mitversichertes Unternehmen ihre Verpflichtung gegenüber der versicherten Person erfüllt hat. KFM0726 Seite 119 von 136 [Seite 120] AGG R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 120 Versicherungsbedingungen zur Versicherung von Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Allgemeine Bestimmungen 121 2 Abwehr- und Kostenschutz 127 KFM0726 Seite 120 von 136 [Seite 121] AGG R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 121 Versicherungsbedingungen zur Versicherung von Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG) 1 Allgemeine Bestimmungen Der Umfang des Versicherungsschutzes für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) richtet sich ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil zur Police (AT) und der folgenden Bestimmungen. Auf 1.7 wird besonders hingewiesen. 1.1 Gegenstand der Versicherung 1.1.1 Versicherte Tätigkeit Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass Versicherte gemäß 1.1.2 aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden in Anspruch genommen werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf den Fall, dass gegen die Versicherten ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird im Rahmen von 2. Mitversichert sind Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt. 1.1.2 Versicherte Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin (nachfolgend "der Versicherungsnehmer"); Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers. Den Tochterunternehmen gleichgestellt sind auf besonderen Antrag in den Vertrag einbezogene selbstständige Unternehmen. Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch ‒ die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder ‒ das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder ‒ die Leitung und mehr als der fünfte Teil des Nennkapitals oder ‒ das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben; sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter- )Unternehmen; sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-)Unternehmen sowie die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter fremder Unternehmen (z. B. Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte). Für die Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß 1.1.2 c. – e. Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und die Unternehmen gemäß 1.1.2 b). KFM0726 Seite 121 von 136 [Seite 122] AGG R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 122 Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der 1.1.2 c. – e. für deren Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese Schadenersatzansprüche. 1.2 Versicherungsfall Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines unter 1.1.1 genannten Anspruchs gegen einen Versicherten. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Anspruch geltend gemacht, wenn gegen einen Versicherten ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter einem Versicherten schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen einen Versicherten zu haben. Der schriftlichen Anspruchserhebung steht die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens gleich. 1.3 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes 1.3.1 Anspruchserhebung (claims made) Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrags eingetretene Versicherungsfälle. Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den Versicherten bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren. Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche Pflichtverletzungen, die nach dem Zeitpunkt des Erwerbs durch den Versicherungsnehmer begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbs ist die Wirksamkeit gegenüber Dritten. Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer vom Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf Ansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens begangen worden sind. 1.3.2 Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Ansprüche versichert, die nicht später als drei Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem Versicherer gegenüber angezeigt werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden. Für Tochterunternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die Voraussetzungen der 1.1.2 b) nicht mehr vorliegen. Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres. Die Nachmeldefrist endet unmittelbar mit Beginn eines anderen Versicherungsvertrags der vorliegenden Art für die Versicherten. 1.3.3 Vertragsaufhebung/Kündigung Kündigung nach Versicherungsfall Das Versicherungsverhältnis kann ferner nach Eintritt eines Versicherungsfalls gemäß 1.2 gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Zahlung geleistet oder die Leistung der fälligen Entschädigung zu Unrecht verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist. Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung geleistet oder die Rechtshängigkeit des Anspruchs eingetreten oder die Leistungsverweigerung des Versicherers dem Versicherungsnehmer zugegangen ist, ausgeübt wird. KFM0726 Seite 122 von 136 [Seite 123] AGG R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 123 Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem Monat wirksam. Im Falle freiwilliger Liquidation, einer Fusion oder Neubeherrschung erlischt der Versicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation oder mit Beginn des neuen Beherrschungsverhältnisses automatisch. 1.4 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes 1.4.1 Leistungen des Versicherers Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage ‒ die Kosten gemäß 2. für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter Ansprüche und ‒ die Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 218 in Verbindung mit § 280 BGB. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn ein Versicherter aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnis und Vergleiche, die von Versicherten ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherten mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherten binnen zwei Wochen von dem Schadenersatzanspruch freizustellen. 1.4.2 Serienschäden Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags geltend gemachten Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller ‒ aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen wurde, ‒ aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall. Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde. 1.4.3 Selbstbeteiligung Selbstbeteiligung siehe Vereinbarungen/Hinweise zur Position. Eine Anrechnung auf die Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr unbegründeter Ansprüche gemäß 1.4.1 erfolgt nicht. 1.4.4 Versicherungssumme/Jahreshöchstersatzleistung Versicherungssumme siehe Position. Die Kosten gemäß 2. sind darin inbegriffen. 1.4.5 Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken Die Leistungen des Versicherten erfolgen in Euro. Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die Verpflichtung des Versicherers als mit dem Zeitpunkt erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. KFM0726 Seite 123 von 136 [Seite 124] AGG R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 124 1.5 Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen, 1 die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt; 2 infolge der Verletzung des Rechts eines Landes, in welchem Common Law gilt; 3 in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vorgenommenen Tätigkeit. Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada sowie Australien, Großbritannien, Hongkong, Indien, Irland, Israel, Jamaika, Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika. 1.6 Ausschlüsse Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung gegen den Handelnden selbst. Sofern die vorsätzliche Handlung oder Unterlassung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz nicht durch gerichtliche oder behördliche Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz für den Handelnden selbst rückwirkend. Der Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. im Zusammenhang mit der Verletzung oder Geltendmachung kollektiven Arbeitsrechts, namentlich des Betriebsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Rechtsvorschriften sowie im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen. Unberührt bleiben Ansprüche nach § 17, Absatz 2, AGG. die auf Erfüllung/Zahlung von Vertragsstrafen, Bußen oder Geldstrafen, Steuern oder sonstigen öffentlichen Abgaben sowie Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary damages) gerichtet sind. aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII handelt. 1.1.1 bleibt unberührt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 2.4 bleibt unberührt. 1.7 Anderweitige Versicherungen Besteht für einen der unter 1.1.1 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag bei dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften Versicherungsschutz, so sind nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien für die Eintrittspflicht des Versicherers ausschließlich die Regelungen und der Umfang dieses Vertrags maßgeblich. Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind die Versicherten verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrags seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten bestreitet, so ist dieser verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem KFM0726 Seite 124 von 136 [Seite 125] AGG R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 125 anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn abzutreten. 1.8 Zurechnung Die individuelle Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden eines Versicherten werden einem anderen Versicherten nicht zugerechnet. Ist Versicherter eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden ihr - in Ansehung versicherungsvertraglicher Pflichten - abweichend hiervon die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden jedes ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Vorstands, Geschäftsführers, Aufsichtsratsmitglieds oder Leiters der Personal- oder Rechtsabteilung (oder des entsprechenden ausländischen Organs/Funktionsträgers) zugerechnet. 1.9 Versicherung für fremde Rechnung/Abtretung des Versicherungsanspruchs 1.9.1 Anspruchsberechtigte Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer, den mitversicherten Tochterunternehmen und den unter 1.1.2 c. - bei besonderer Vereinbarung auch den unter 1.1.2 d. und e. - genannten Personen zu. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrags. 1.9.2 Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden. Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 1.9.3 Rückgriffsansprüche Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß § 255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen. 1.9.4 Verzichtswirkung Hat ein Versicherter auf einen Anspruch gemäß 1.9.3 oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, bleibt der Versicherer diesem gegenüber nur insoweit verpflichtet, als der Versicherte nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre. 1.9.5 Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage/Beitragsregulierung Gemäß 4 AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer Zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. KFM0726 Seite 125 von 136 [Seite 126] AGG R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 126 Kein Risikofortfall in diesem Sinne ist das Ausscheiden von Versicherten. 1.10 Verhalten im Versicherungsfall und sonstige Obliegenheiten 1.10.1 Anzeige des Versicherungsfalls Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich (8 AT) anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet oder ergeht ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde. Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid muss die versicherte Person fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. 1.10.2 Weitere Behandlung des Versicherungsfalls Der Versicherer gilt, auch außergerichtlich, als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der Versicherten abzugeben. Er wird jedoch kein Anerkenntnis abgeben und keinem Vergleich zustimmen, wenn und insoweit die Versicherungssumme zur Befriedigung nicht ausreicht. Wenn der Versicherte den Rechtsanwalt nicht in Abstimmung mit dem Versicherer bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherten beauftragt, wenn dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich. Macht der Versicherte den Versicherungsanspruch geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie Beweismaterial anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. Die Versicherten sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihnen dabei nicht Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ‒ ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, ‒ alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und ‒ alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden. Den aus Anlass eines Versicherungsfalls erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen. KFM0726 Seite 126 von 136 [Seite 127] AGG R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 127 Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherten bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen. 1.10.3 Erledigung des Versicherungsfalls Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 2 Abwehr- und Kostenschutz 2.1 Versicherungsumfang Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherten und trägt die dem Versicherten hierbei entstehenden Kosten. 2.1.1 Kosten Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 2.1.2 Strafrechtsschutz Wird in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die Kosten gemäß Gebührenordnung, gegebenenfalls die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 2.2 Leistungsumfang 2.2.1 Kostenregelung Der Versicherer trägt in dem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren die dem Versicherten auferlegten Kosten des Verfahrens sowie die ihm auferlegten Kosten der Gegenseite. 2.2.2 Rechtsanwaltskosten des Versicherten außergerichtlich Der Versicherer trägt im außergerichtlichen Verfahren die Kosten eines von dem Versicherten beauftragten und auf Stundenbasis abrechnenden Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt des Versicherten bestimmt im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sowohl die Anzahl der Stunden als auch die Höhe des Stundensatzes. Rechtsanwaltskosten, die nach Prüfung der vorstehend genannten Kriterien unangemessen sind, trägt der Versicherer nicht. Reicht nach Auffassung des Rechtsanwalts im konkreten Einzelfall der im Versicherungsvertrag vereinbarte Stundenhöchstsatz nicht aus, kann der Versicherer, sofern er die Auffassung teilt, Anwaltskosten nach einem höheren Stundensatz erstatten. Der Versicherer trägt ferner gesetzliche Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwalts zum Versicherten oder an den Sitz der Gegenseite. gerichtlich Im gerichtlichen Verfahren trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines von dem Versicherten beauftragten Rechtsanwalts, der die Prozessvertretung des Versicherten vor dem zuständigen Gericht übernehmen kann. Soweit es im Ausland keine gesetzliche Vergütung gibt, weil der Rechtsanwalt nicht nach einer mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergleichbaren Gebührenordnung abrechnen kann, trägt der Versicherer die Vergütung bis zu KFM0726 Seite 127 von 136 [Seite 128] AGG R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 128 dem Betrag, der nach dem RVG zu übernehmen wäre, wenn das Gerichtsverfahren in Deutschland durchgeführt würde. 2.2.3 Reisekosten der versicherten Person im Ausland Der Versicherer trägt die Reisekosten der Versicherten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen des Versicherten vorgeschrieben oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen. 2.3 Zeitpunkt der Kostenübernahme Der Versicherer hat die Kosten nach 2.2 zu übernehmen, sobald der Versicherte nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat. 2.4 Ausschlüsse In Ergänzung zu 1.6 trägt der Versicherer nicht die Kosten, ‒ die aufgrund einer einverständlichen Erledigung (z. B. Vergleich) entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des von dem Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; ‒ die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; ‒ aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; ‒ einer negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitritts oder einer Streitverkündung des Versicherten, es sei denn, dass der Versicherer sich zu deren Übernahme schriftlich bereit erklärt hat. KFM0726 Seite 128 von 136 [Seite 129] DUODRITT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 129 Sondervereinbarung zur D&O-Versicherung - Beschränkung auf Drittansprüche (DUODRITT) Aufgrund besonderer Vereinbarung zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Versicherer besteht - insofern abweichend von 1.1 ULLA - Versicherungsschutz ausschließlich für den Fall, dass versicherte Personen von Dritten, nicht aber von der Versicherungsnehmerin oder mitversicherten (Tochter-)Unternehmen, auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. KFM0726 Seite 129 von 136 [Seite 130] DUOSTARTUP R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 130 Sondervereinbarung zur D&O-Versicherung - Start-up Unternehmen (DUOSTARTUP) Der Versicherungsnehmerin und den versicherten Personen ist bekannt, dass dem Versicherungsvertrag Sonderkonditionen zugrunde liegen. Sie bestätigen, vor Abgabe ihrer Vertragserklärung auf die nachfolgenden Regelungen ausdrücklich hingewiesen worden zu sein: 1 Abweichend von dem Tarif/Antrag gewährt der Versicherer Versicherungsschutz auch, sofern die Geschäftstätigkeit die dort vorgesehene Mindestdauer von 36 Monaten unterschreitet. Hierauf bezogene, anderslautende Regelungen in dem Versicherungsschein und seinen Anlagen haben insoweit keine Geltung. 2 Für den maßgeblichen Zeitraum der Unterschreitung der Mindestdauer ist eine Erhöhung der bei Abschluss des Vertrags in dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen ausgewiesenen Versicherungssumme nicht möglich. 3 Tritt der für die Gewährung obiger Sonderkonditionen maßgebliche Umstand nicht ein oder entfällt dieser während des vorgenannten Zeitraumes, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag nach seiner Wahl vorzeitig aufzuheben oder nur zu anderen Konditionen fortzuführen. Dem Antrag stehen sonstige, auf den Abschluss oder die Fortführung des Versicherungsvertrags gerichtete Unterlagen (z. B. Fragebögen) gleich. Vorstehende Regelungen gelten auch dann, wenn sich der Versicherer zur Aufnahme des Antrags elektronischer Medien bedient. KFM0726 Seite 130 von 136 [Seite 131] DUO-SB R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 131 Besondere Vereinbarung zur Selbstbeteiligung - zur D&O-Versicherung - (DUO-SB) 1 Selbstbehalt aufgrund gesetzlicher Vorgaben und Empfehlungen Abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieses D&O-Vertrags haben die in Anspruch genommenen versicherten Personen den gesetzlich vorgeschriebenen oder einen in Ansehung einer gesetzlichen Regelung mit der Versicherungsnehmerin individual-vertraglich (z. B. im Anstellungsvertrag) vereinbarten höheren Selbstbehalt (SB) zu tragen, auch wenn ein solcher im Versicherungsschein nicht ausdrücklich ausgewiesen ist. Die gesetzliche oder vertragliche Regelung ist insoweit Bestandteil des Versicherungsvertrags. Soweit die Versicherungsnehmerin Festlegungen und Empfehlungen eines Kodex zu guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung folgt, stehen diese einer gesetzlichen Regelung gleich. 2 Offenlegung der Vergütung Steht fest, dass der Versicherer Ersatz zu leisten hat, sind die Versicherungsnehmerin und die versicherten Personen verpflichtet, dem Versicherer auf Befragen Auskunft über die Höhe des Selbstbehalts und, sofern erforderlich, die seiner Berechnung zugrundeliegende Bezugsgröße zu geben. 3 Anzeigepflicht während der Vertragslaufzeit Ist ein Selbstbehalt gesetzlich nicht vorgeschrieben oder wird die gesetzliche Regelung bei einzelnen versicherten Personen erst später wirksam, ist der Versicherer über den Abschluss einer solchen Vereinbarung oder das Wirksamwerden der gesetzlichen Regelung unverzüglich zu unterrichten. 4 Umfang der Leistungsverpflichtung/Vorleistung und Regress Die Versicherungsleistung der R+V erfolgt stets in ungekürzter Höhe, also ohne SB-Abzug. Der Leistungsinhalt und -umfang ist dabei von folgenden Faktoren abhängig: Die Schadenersatzleistung der R+V erfolgt in ungekürzter Höhe, sofern der von den versicherten Personen zu ersetzende Schaden unter Berücksichtigung des Selbstbehalts gemäß Ziffer 1 die Versicherungssumme übersteigt oder jedenfalls nicht unterschreitet. In diesen Fällen geht der jeweilige Selbstbehalt in voller Höhe zu Lasten der versicherten Person, so dass der Pflicht zur SB-Tragung umfassend Rechnung getragen wird. Ist der zu ersetzende Schaden unter Berücksichtigung des Selbstbehalts gemäß Ziffer 1 niedriger als die Versicherungssumme, so erfolgt die Schadenersatzleistung der R+V ebenfalls in ungekürzter Höhe. Hinsichtlich des Selbstbehalts erbringt der Versicherer seine Leistung aber als Vorleistung, und zwar, aa. sofern der Selbstbehalt über einen weiteren Vertrag (SB-Vertrag) bei der R+V versichert ist, Zug um Zug gegen Übertragung der den Selbstbehalt betreffenden Ansprüche des Geschädigten und, je nach Ausgestaltung des SB-Versicherungsvertrags, ‒ unter Anrechnung auf die D&O-Versicherungssumme, sofern der SB-Vertrag keine eigene Versicherungssumme ausweist, bzw. ‒ unter Gutschrift der aus dem SB-Vertrag erbrachten Leistung auf die Versicherungssumme des D&O-Vertrags, sofern der SB-Vertrag eine eigene Versicherungssumme ausweist. KFM0726 Seite 131 von 136 [Seite 132] DUO-SB R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 132 bb. sofern der Selbstbehalt über einen weiteren Vertrag (SB-Vertrag) bei einer anderen Versicherungsgesellschaft als R+V versichert ist, Zug um Zug gegen Übertragung der Versicherungsansprüche. Soweit R+V hieraus Ersatz erlangen konnte, wird dieser der Versicherungssumme des D&O-Vertrags wieder gutgeschrieben. cc. sofern der Selbstbehalt nicht versichert ist, Zug um Zug gegen Übertragung der den Selbstbehalt betreffenden Ansprüche des Geschädigten. Der im Wege des Regresses erlangte Betrag wird der Versicherungssumme des D&O-Vertrags wieder gutgeschrieben. KFM0726 Seite 132 von 136 [Seite 133] DUOPERSGES R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 133 Besondere Vereinbarung bei Personengesellschaften (DUOPERSGES) Bei der (Mit-)Versicherung von Personen(handels-)gesellschaften ist "versicherte Tätigkeit" (ULLA 1.1) diejenige Tätigkeit, die die versicherte Person (ULLA 1.2) im Rahmen der ihr durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder durch besondere Beauftragung oder ein Dienstverhältnis obliegenden Geschäftsführungs- und/oder Vertretungsbefugnis oder Aufsichtspflicht (Beirat, Aufsichts-, Verwaltungsrat, Gesellschafterausschluss) im Interesse der Versicherungsnehmerin oder deren Gesellschafter wahrnimmt. Insofern gelten für die Bestimmung des Versicherungsschutzes neben den Vorschriften des Aktien- und GmbH-Gesetzes insbesondere diejenige des Handelsgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen demnach Ansprüche aufgrund von Kapitalerhaltungspflichten oder die sich allein aus der Eigenschaft als Gesellschafter ergeben (z. B. Haftung für Verbindlichkeiten aus dem laufenden Geschäftsbetrieb). Nicht versichert sind deshalb Ansprüche aufgrund von oder im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten bei professionellen Dienstleistungen durch die Versicherten. Hierbei sind professionelle Dienstleistungen sämtliche Dienstleistungen, die von Versicherten für eine Gebühr, Honorar, Provision, Vergütung oder andere Gegenleistung für ihre Kunden bzw. in deren Namen aufgrund einer Vereinbarung zwischen Versicherten und den Kunden erbracht werden bzw. erbracht werden sollen. Versichert bleiben hingegen solche Aktivitäten, die allein mit dem Management (das Organisieren, Leiten, Anweisen, Kontrollieren und Überwachen von Mitarbeitern, die professionelle Dienstleistungen für die versicherten Unternehmen erbringen durch die Versicherten) der versicherten Unternehmen im Zusammenhang stehen. Im Rahmen der Übernahme von "Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls" (ULLA 13.2.1) besteht insbesondere auch Versicherungsschutz in Fällen der Einschränkung oder Entziehung der Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis sowie behaupteter Verstöße gegen (der versicherten Person durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag auferlegte) Treuepflichten. Soweit die Versicherungsbedingungen eine automatische Mitversicherung von Tochterunternehmen (ULLA 1.4) vorsehen, werden diese abweichend hiervon nur auf besonderen Antrag in den Versicherungsschutz einbezogen (siehe Versicherungsschein). KFM0726 Seite 133 von 136 [Seite 134] Zusatzvereinbarung VEREINEDUO R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 134 Zusatzvereinbarung für Vereine/Verbände/Kammern/Stiftungen (VEREINEDUO) 1 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist (siehe Versicherungsschein), ist unter einer "bei der Versicherungsnehmerin begangenen Pflichtverletzung" (ULLA 1.1) nur eine solche zu verstehen, die Folge einer Tätigkeit war, welche nach der Satzung des Versicherungsnehmers den versicherten Personen zur ausschließlichen Wahrnehmung zugewiesen ist. 2 Unbeschadet der Regelung im Übrigen, sind "Versicherte Personen" (ULLA 1.2) sämtliche gegenwärtigen oder ehemaligen Mitglieder des Vorstands/Präsidiums und des Kuratoriums, der Geschäftsführung und des Beirats sowie die besonderen Vertreter nach § 30 BGB. 3 Soweit die Versicherungsbedingungen eine automatische Mitversicherung von Tochterunternehmen (ULLA 1.4) vorsehen, werden diese abweichend hiervon nur auf besonderen Antrag in den Versicherungsschutz einbezogen (siehe Versicherungsschein). 4 Im Rahmen der Übernahme von "Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls" (ULLA 13.2.1) haben die versicherten Personen das Recht, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen, sofern dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Unternehmen/Untergliederungen erstmals während der Dauer des Versicherungsvertrags schriftlich mitgeteilt wird, dass eine der nachfolgenden Maßnahmen beabsichtigt oder durchgeführt wird: ‒ vollständige oder teilweise Aberkennung der Gemeinnützigkeit (§§ 51 ff., 63 AO); ‒ Entzug oder Widerruf der stiftungsrechtlichen Genehmigung; ‒ zwangsweise Aufhebung der Organisation, sofern Grund nicht die Insolvenz oder eine Zweckänderung ist. Besteht zugunsten des Versicherungsnehmers neben der gegenständlichen D&O-Versicherung nicht auch eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, so übernimmt der Versicherer im Umfang dieser Deckungserweiterung, und insoweit abweichend von ULLA 9.1, auch diejenigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer selbst entstehen - auch, soweit es sich um andere Aufwendungen als die Kosten eines Rechtsanwalts handelt (ULLA 13.2). Für diesen Organisationsrechtsschutz ist die Versicherungsleistung, je Verfahren und für alle Verfahren eines Versicherungsjahres insgesamt im Rahmen der für die Abwehrkosten zur Verfügung stehenden Versicherungssumme, begrenzt auf 20 Prozent der Versicherungssumme, maximal aber 100.000 EUR. KFM0726 Seite 134 von 136 [Seite 135] Vereinbarung PROSP-HAFT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 135 Besondere Vereinbarung zur Prospekthaftung (PROSP-HAFT) In Ergänzung von 6. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) sind Haftpflichtansprüche vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Prospekte erstellt und/oder überarbeitet und/oder weitergeleitet oder in Umlauf gebracht hat und deshalb unter dem Gesichtspunkt einer abgeleiteten Initiatoreneigenschaft (insbesondere Prospekthaftung, Garantenstellung oder vergleichbarerer Garantieansprüche etc.) in Anspruch genommen wird. Der vorstehende Versicherungsausschluss gilt nicht im Rahmen eines Sublimits in Höhe von 50 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme, maximal jedoch in Höhe von 1.000.000 EUR. KFM0726 Seite 135 von 136
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