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Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen Vermögensschaden-Haftpflicht (Sammelwerk mit AVB VH, Eigenschaden und AVB-P für Pflichtversicherte)
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R+V-Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen (MultiLine) R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 1
Versicherungsbedingungen zu R+V-Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherungen (MultiLine)
Inhaltsverzeichnis
Seite
Allgemeine Bestimmungen 3
Allgemeiner Teil zur Police (AT) 3
Bündelnachlassklausel 9
Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen
(VVG-InfoV) 10
Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten 19
Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten 21
Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung 22
Sanktionsklausel 23
Im Ausland registrierte Fahrzeuge 24
LeistungsUpdate-Garantie 25
LeistungsPlus-Zertifikat 26
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 27
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (AVB VH) 27
Besondere Bedingungen zur Eigenschadendeckung (VH EIGEN) 46
Anlage zur Erweiterung der Eigenschadendeckung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VH-
EIG-ERW) 48
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und
Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) 49
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher
Versicherungspflicht (PFLICHT) 62
Besondere Vereinbarungen und Risikobeschreibung für berufliche Betreuer (Betreuer) 63
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Notare einschließlich des Notarrisikos bei
Anwaltsnotaren (NOTAR) 65
Besondere Vereinbarungen für die Höherversicherung nach Stammversicherung und Kammervertrag
(NOTAR HÖHER) 67
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Patentanwälte (PATANW) 68
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Rechtsanwälte einschließlich des
Rechtsanwaltsbereiches bei Anwaltsnotaren (RECHTSANW) 70
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer (RE-BEIST-V)
72
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für registrierte Rechtsdienstleister (RE-BEIST-N) 74
Qualifikationsnachlass für Fachanwaltstitel (QUALIANWALT) 76
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Berufsausübungsgesellschaften (STEUERBER) 77
Ist die vereinbarte Versicherungssumme höher als die gesetzlich vorgeschriebene
Mindestversicherungssumme, leisten wir höchstens mit der vereinbarten Versicherungssumme. 80
Qualifikationsnachlass für Fachberatertitel (QUALIBERATER) 81
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R+V-Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen (MultiLine) R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 2
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Lohnsteuerhilfevereine (LST HILFEV) 82
Besondere Bedingungen zur Einzelfall-/Objektversicherung (OBJEKT) 83
Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen
oder behördlichen Bestellung (KAUF) 84
Besondere Vereinbarungen für Einzelkanzleien oder Gesellschafter einer Berufsträger- oder
Berufsausübungsgemeinschaft (EINZEL) 85
Besondere Vereinbarung zur Mitversicherung von wissentlichen Pflichtverletzungen (WISS) 86
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder nach
der Insolvenzordnung (INSOLVENZ) 87
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Zwangsverwalter (ZWANGSVERW) 89
Vorläufiger Versicherungsschutz zum Nachweis des Bestehens einer Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung (VORLDECK) 90
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Versicherungsvermittler (VERSVERM) 91
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Versicherungsberater (VERSBERAT) 92
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Finanzanlagenvermittler oder Honorar-
Finanzanlagenberater (FINVERM) 93
Versicherungssummen- und Beitragsanpassungsklausel (VSU) 95
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für die Erbringung von weiteren Finanzdienstleistungen
(FINANZ) 97
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Immobiliardarlehensvermittler und Honorar-
Immobiliardarlehensberater (KREDIT) 99
Versicherungssummen- und Beitragsanpassungsklausel (KREDIT-VSU) 101
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Wohnimmobilienverwalter (WOHN) 103
Besondere Bedingungen für die Erbringung von Immobilien-Dienstleistungen (IMMO) 105
D&O-Versicherungen 108
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von
Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) 108
Versicherungsbedingungen zur Versicherung von Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG) 120
Sondervereinbarung zur D&O-Versicherung - Beschränkung auf Drittansprüche (DUODRITT) 129
Sondervereinbarung zur D&O-Versicherung - Start-up Unternehmen (DUOSTARTUP) 130
Besondere Vereinbarung zur Selbstbeteiligung - zur D&O-Versicherung - (DUO-SB) 131
Besondere Vereinbarung bei Personengesellschaften (DUOPERSGES) 133
Zusatzvereinbarung für Vereine/Verbände/Kammern/Stiftungen (VEREINEDUO) 134
Besondere Vereinbarung zur Prospekthaftung (PROSP-HAFT) 135
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AT R+V Allgemeine Versicherung AG
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Allgemeine Bestimmungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Vertragsgrundlagen 4
2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 4
3 Beitrag 4
4 Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung 5
5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 6
6 Mehrfachversicherung und Überversicherung 6
7 Wegfall des versicherten Interesses 6
8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 7
9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand 7
10 Verjährung 7
11 Beitragsanpassung/Beitragsangleichung 7
12 Außergerichtliche Beschwerdestelle 7
13 Auslandssteuer 8
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AT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2021 Seite 4
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
1 Vertragsgrundlagen
Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der
Versicherungspolice, sofern in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen nichts
Abweichendes geregelt ist.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des
Versicherungsvertragsgesetzes.
2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer
2.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in 3. zu dem im Versicherungsschein
angegebenen Zeitpunkt.
2.2 Dauer und Ende des Vertrags
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr,
wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den Versicherer muss
in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
Kündigung bedarf zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren nach
Versicherungsvertragsgesetz § 11, Absatz 4 (VVG), gekündigt werden.
3 Beitrag
3.1 Beitrag und Versicherungsteuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in
der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
3.2 Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags
Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort
nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein
angegebenen Versicherungsbeginn.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
einmalige Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des
ersten Jahresbeitrags.
3.3 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu
einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Solange der
Beitrag nicht gezahlt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
vertreten hat.
3.4 Fälligkeit des Folgebeitrags
Der Folgebeitrag wird am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
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AT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2021 Seite 5
3.5 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Folgebeitrags
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und gleichzeitig kann der
Versicherer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach 3.5,
Satz 2, darauf hingewiesen wurde.
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats
den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem
Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
3.6 Teilzahlungen und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort
fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der
Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
3.7 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
der Beitrag zum Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der
Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
4 Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung
4.1 Beitragsregulierung
4.1.1 Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer
nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen sich in Bezug auf die zur
Beitragsbemessung gemachten Angaben ergeben haben.
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit angepasst.
Wegen gesetzlicher – insbesondere steuerrechtlicher – Vorschriften können in einzelnen Verträgen
abweichende Regelungen zum Zeitpunkt der Beitragsregulierung gelten.
4.1.2 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,
findet eine Beitragsregulierung statt.
4.1.3 Die Angaben gem. 4.1.1 sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und
auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
4.2 Gefahrerhöhung
4.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die
ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
4.2.2 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine
Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der
Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem
Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
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AT R+V Allgemeine Versicherung AG
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Einzelvertragliche Regelungen zur Vorsorgeversicherung bleiben hiervon unberührt.
Der Versicherer entscheidet aufgrund dieser Angaben, ob und ggf. zu welchen Konditionen der
Vertrag fortgeführt werden kann.
Mit der Aufforderung nach 4.1.1 kann die Aufforderung verbunden werden, dem Versicherer
mitzuteilen, ob und welche Änderungen eingetreten sind.
4.2.3 Rechtsfolgen bei Gefahrerhöhung
Es gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein,
eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.
Wegen spezieller gesetzlicher Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende
Regelungen zur Gefahrerhöhung gelten.
5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so
kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung oder
Beitragserhöhung berechtigt sein.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
ursächlich ist.
6 Mehrfachversicherung und Überversicherung
6.1 Mehrfachversicherung
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert
(Mehrfachversicherung, §§ 77 ff. VVG), ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
anzugeben.
Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
wusste, kann er binnen eines Monats, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt
hat, die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags oder eine Reduzierung der
Versicherungssumme verlangen. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem
Versicherer zugeht.
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28
VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit
Zugang wirksam.
6.2 Überversicherung
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann
sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die
Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der
Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
Kenntnis erlangt.
7 Wegfall des versicherten Interesses
Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der
Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das
Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend
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AT R+V Allgemeine Versicherung AG
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aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der
Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu.
8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
Geschäftsstelle gerichtet werden.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer
nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.
9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit
gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas
Abweichendes vereinbart ist.
10 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei
der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten
Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
11 Beitragsanpassung/Beitragsangleichung
11.1 Beitragsanpassungen innerhalb des ersten Jahres nach Abschluss
Soweit der Versicherer aufgrund einzelvertraglicher Regelungen berechtigt ist, infolge der Schaden-
/Kostenentwicklung eine Beitragsanpassung/Beitragsangleichung vorzunehmen, unterbleibt diese
bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.
11.2 Kündigung wegen Beitragsanpassung
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung/Beitragsangleichung, ohne dass sich der
Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den
Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit
sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in dem die Beitragserhöhung wirksam
werden sollte, in Textform kündigen.
Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden
der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
Kündigungsrecht.
12 Außergerichtliche Beschwerdestelle
Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
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AT R+V Allgemeine Versicherung AG
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sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Die Adresse lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter
www.versicherungsombudsmann.de.
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
13 Auslandssteuer
Der Versicherungsnehmer ist dem Versicherer unverzüglich zur Anzeige verpflichtet, wenn der
Schwerpunkt der gewerblichen, freiberuflichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, der Sitz der
Gesellschaft, eine Niederlassung oder ein unselbständiger Betriebsteil aus Deutschland ins Ausland
verlagert wird. Dies gilt auch, wenn die versicherte Sache für länger als drei Monate in eine außerhalb
Deutschlands gelegene Betriebsstätte verlagert wird.
Bei einer Verlagerung für länger als drei Monate in ein Drittland (außerhalb des Gebiets der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)),
wird der Versicherungsnehmer Steuerentrichtungsschuldner der im Drittland aus dem
Versicherungsvertrag entstehenden Steuer. Der Versicherungsnehmer haftet gegenüber dem
Versicherer für die Steuerentrichtung der ausländischen Steuer im Drittland. Vorstehender Absatz
gilt nicht, wenn der Versicherer in dem jeweiligen Drittland Versicherungsschutz nicht gewähren darf
oder nicht gewährt.
Die sonstigen vertraglichen und rechtlichen Regelungen (insbesondere des Aufsichtsrechts) bleiben
unberührt.
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Bündelnachlassklausel R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2020 Seite 9
Bündelnachlassklausel
In der Berechnung der Beiträge ist folgender Bündelnachlass je Vertrag berücksichtigt:
Anzahl der Verträge: 1 2-3 4-5 6-7 8-9 ab 10
0% 15 % 20 % 25 % 30 % 35 %
Ändert sich die Gesamtzahl der rechtlich selbständigen Einzelverträge dieser Police, so erhöht sich
der Bündelnachlass je Einzelvertrag ab Einschluss eines weiteren Einzelvertrags bzw. reduziert sich
der Bündelnachlass ab Ausschluss eines Einzelvertrags.
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 10
Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
Inhaltsverzeichnis
Seite
Risikoträger 11
Wesentliche Merkmale der Versicherung 11
Beitrag, Beitragszahlung und Kosten 11
Bevollmächtigung 12
Zustandekommen des Vertrags 12
Beginn der Versicherung 12
Vorläufige Deckungszusage 12
Widerrufsbelehrung 12
Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen 15
Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat 15
Laufzeit des Vertrags 15
Kündigungsrecht 15
Anwendbares Recht, Sprache 16
Außergerichtliche Beschwerdestelle 16
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde 16
Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung 16
Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 16
Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung 17
Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung 18
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 11
Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
Risikoträger
Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige,
voneinander unabhängige Verträge. Den Risikoträger des jeweiligen Versicherungsvertrags finden
Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein.
R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
Reich, Vorsitzender; Volker Buchem, Dr. Klaus Endres, Jens Hasselbächer, Marc René
Michallet, Dragica Mischler.
Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188 Amtsgericht Wiesbaden,
Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 811198334
Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und
Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art.
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
Reich, Vorsitzender; Jan Dirk Dallmer, Jens Hasselbächer, Sebastian Mederer.
Sitz: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg, Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht
Hamburg, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 218618884
Die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG betreibt alle Sparten, die unter die Bezeichnungen
"Schaden- und Unfallversicherung", "Rechtsschutz" sowie "Beistandsleistungen zugunsten von
Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden" fallen, jeweils für sämtliche Risiken im In- und
Ausland.
Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G., Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
Reich, Vorsitzender; Jens Hasselbächer.
Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2173, Amtsgericht Wiesbaden,
USt-IdNr. DE 114106927
Die Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. betreibt Tierversicherungen sowie die Verwaltung
von Versorgungseinrichtungen und sonstige Geschäfte, die im engen wirtschaftlichen
Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrieb stehen.
Wesentliche Merkmale der Versicherung
Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang
und Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw.
Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Verbraucherinformationen.
Für das Versicherungsverhältnis gilt jeweils der Allgemeine Teil zur Police (AT) sowie die
besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.
Beitrag, Beitragszahlung und Kosten
Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer finden Sie im Antrag
bzw. Versicherungsschein.
Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge finden
Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen, insbesondere Punkt
3 AT. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt auch für Ersatzverträge.
Bei Zahlungsverzug betragen die Kosten 15 EUR je Mahnung.
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 12
Bevollmächtigung
Die R+V Allgemeine Versicherung AG ist bevollmächtigt, die Beitragsforderungen der KRAVAG-
LOGISTIC Versicherungs-AG im eigenen Namen geltend zu machen und die Beiträge einzuziehen.
Die Vollmacht erstreckt sich ferner auf alle rechtsverbindlichen Erklärungen wie z. B. die Befugnis
zur Vertragskündigung, zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung einer Geschäftsgebühr.
Zustandekommen des Vertrags
Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen,
Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige
vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten.
Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer
Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der
Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben.
Beginn der Versicherung
Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem
Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von
der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist (Punkt 3.3 AT).
Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht in der Elementarschaden- und der Einzel-
Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach
Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen
anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag
fortgesetzt wird.
Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür
kein Versicherungsschutz.
Vorläufige Deckungszusage
Die Deckungszusage gilt bis zur Einlösung des Versicherungsscheins/Nachtrags, längstens bis 3
Monate nach Antragsunterschrift. Sie erlischt rückwirkend, auch wenn der Versicherungsfall bereits
eingetreten ist, falls der im Versicherungsschein/Nachtrag genannte Erstbetrag nicht innerhalb von
8 Tagen gezahlt wird. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, hat der
Versicherer Anspruch auf einen angemessenen Beitragsanteil.
Aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben können einzelne Versicherungsverträge abweichende
Regelungen enthalten (siehe z. B. "Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung").
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von
Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
‒ der Versicherungsschein,
‒ die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 13
Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
‒ diese Belehrung,
‒ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
‒ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der
Widerruf ist zu richten an:
R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden.
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Postfach 103905, 20027 Hamburg oder an die
Hausanschrift: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg. Bei einem Widerruf per Telefax richten
Sie diesen bitte an die Telefaxnummer: 040 23606-4366. Einen Widerruf per E-Mail schicken
Sie bitte an info@kravag.de.
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.ruv.de ausüben. Wenn Sie diese
Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch
eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der
Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit des Eingangs.
Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines
wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die
Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien
zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der
Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es
sich für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag in Höhe von
‒ 1/360 des jährlichen Beitrags,
‒ 1/180 des halbjährlichen Beitrags,
‒ 1/90 des vierteljährlichen Beitrags oder
‒ 1/30 des monatlichen Beitrags.
Bei Zahlung eines Einmalbeitrages können Sie den Betrag, den wir für jeden Tag einbehalten
dürfen, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, anhand folgender Formel errechnen:
Einmalbeitrag Ihrer Versicherung
Beantragte Versicherungsdauer in Tagen
Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise sowie die Höhe Ihres Beitrags können Sie dem Ihnen
zur Verfügung gestellten Antrag bzw. Versicherungsschein entnehmen.
Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des
Widerrufrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in
Anspruch genommen haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame
Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die
Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der
Abgabe der Widerrufserklärung.
Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
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Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von
Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt
haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsabschluss.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1 die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen
werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und
die zugehörige Registernummer;
2 die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die
Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen,
Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
gestalteten Form;
3 die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4 die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und
Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5 den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,
wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere
selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben
werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des
Preises ermöglichen;
6
gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden
Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den
Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn
solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;
7 Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der
Prämien;
8 die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die
Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
9 Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung
und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den
Antrag gebunden sein soll;
10 das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu
erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den
Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 15
bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
11
Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
12 Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen
Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch
Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
13 die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von
Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
14 das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare
Recht oder über das zuständige Gericht;
15 die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten
Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu
führen;
16 einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten,
hiervon unberührt bleibt;
17 Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei
dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen
Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter.
Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem
Monat.
Laufzeit des Vertrags
Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. dem Versicherungsschein sowie
den Verlängerungsbestimmungen in den Versicherungsbedingungen (Punkt 2.2 AT).
Kündigungsrecht
Die Bestimmungen zu Ihrem Kündigungsrecht finden Sie in den Versicherungsbedingungen, (Punkt
2.2 AT). Weitere Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den besonderen
Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
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Anwendbares Recht, Sprache
Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung (Punkt 9 AT). Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in
deutscher Sprache mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache
geführt.
Außergerichtliche Beschwerdestelle
Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
von 10.000 EUR sind für uns bindend.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
wenden. Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung
Sie können z. B. vor Ablauf bei einer Beitragsangleichung, bei einer Zahlung im Schadensfall oder
bei Veräußerung des versicherten Unternehmens kündigen. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie
bitten den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (Punkte 10 bis 13 AHB).
Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Kündigungsrecht
Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
einzuhaltenden Fristen finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen unter
Punkt 6, 7 und 9 sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).
Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag
für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige
Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe 5.2.2).
Vorläufige Deckungszusage
Dient die Bestätigung vorläufigen Versicherungsschutzes der Zulassung oder Bestellung eines
Berufsträgers oder der Anerkennung einer Berufsträgergesellschaft, wird die vorläufige
Deckungszusage zu dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens aber mit Aushändigung der
Zulassungs-, Bestellungs- oder Anerkennungsurkunde oder der Eintragung in das
Partnerschaftsregister wirksam.
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 17
Nähere Informationen zum Ende des Versicherungsschutzes, speziellen Anzeigepflichten und dem
Versicherungsbeitrag finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen sowie im
Versicherungsvertragsgesetz (§§ 49 ff.).
Einzelfall- oder Objektversicherung
Gewährt der Versicherer für ein im Versicherungsschein und seinen Nachträgen konkret
bezeichnetes Verfahren Versicherungsschutz, entspricht der erste Jahresbeitrag zugleich dem
Betrag, welcher unabhängig von der Laufzeit des Vertrages mindestens zu entrichten ist. Bei einer
mehrfachen Versicherung bildet die höchste Versicherungssumme zugleich den Betrag der
insgesamt zu erbringenden Leistung (Kumulsperre). Einzelheiten entnehmen Sie bitte den
vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen.
Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung
Kündigungsrecht
Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
einzuhaltenden Fristen finden Sie in den Versicherungsbedingungen zur D&O-Versicherung
unter Punkt 3.3 ULLA sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).
Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag
für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige
Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe ULLA
10).
Auszug aus der Insolvenzordnung
§ 16 Eröffnungsgrund
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist.
§ 17 Zahlungsunfähigkeit
1 Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
2 Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten
zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine
Zahlungen eingestellt hat.
§ 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit
1 Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende
Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
2 Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein
wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
3 Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag
nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern
oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller
zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.
§ 19 Überschuldung
1 Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.
2 Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden
Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den
Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von
Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich
entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 18
Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart
worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.
3 Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter
eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu
den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein
persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung
Bei einer Beitragsanpassung, einer Beitragserhöhung um mehr als 10 Prozent wegen einer
Gefahrerhöhung oder einer unberechtigten Ablehnung des Versicherungsschutzes können Sie die
Rechtsschutzversicherung vor Ablauf kündigen. Ferner können Sie oder wir den Vertrag auch
vorzeitig kündigen, wenn wir innerhalb von 12 Monaten für mindestens zwei Rechtsschutzfälle die
Leistungspflicht bejaht haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen zur
Rechtsschutzversicherung (FRB).
Die Schadenregulierung erfolgt durch unsere Tochtergesellschaft R+V Rechtsschutz-
Schadenregulierungs-GmbH, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Diese ist bevollmächtigt, im
Rahmen der ihr übertragenen Rechtsgeschäfte die R+V Allgemeine Versicherung AG gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten.
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Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 19
Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten
1. Hinweis zu den Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen
Anzeigepflicht (§ 19 Absatz 5 VVG)
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen
Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach
gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies
gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei
grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des
Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der
nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
‒ weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
‒ noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt
haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht einfach
fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hatten,
werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die
Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend
Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen
Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses
Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Vertragsänderung nur innerhalb
eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von
der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet,
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[Seite 20]
Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 20
Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf
die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände
angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von
fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
verletzt haben.
Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind
bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der
Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters
als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die
Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2. Hinweis über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach
dem Versicherungsfall (§ 28 Absatz 4 VVG)
Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten
Aufgrund der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des
Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des
Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist
(Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit
ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind
(Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung
stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.
Leistungsfreiheit
Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben
oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren
Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten,
verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis
zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie
die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von
Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die
vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich
war.
Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen
arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.
Hinweis:
Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist
auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet.
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Klausel Informationsverlagerung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2018 Seite 21
Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten
Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie
das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte
Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.
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[Seite 22]
Datenschutzmerkblatt R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025 Seite 22
Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung
R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden
Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Gesellschaft der R+V
Versicherungsgruppe, die im Briefkopf angegeben ist.
Personenbezogene Daten, die wir von Ihnen direkt oder von Dritten (z. B. Mitversicherten, Ihrem Vermittler
oder, sofern ein wirtschaftliches Ausfallrisiko besteht, ggf. auch Auskunfteien) erhalten, verarbeiten wir nach
den geltenden Datenschutzgesetzen und den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft.
Zwecke der Datenverarbeitung sind insbesondere Antragsprüfung, Vertragsdurchführung sowie das
Bearbeiten von Schäden oder Leistungsfällen. Daneben verarbeiten wir Ihre Daten auch zu weiteren Zwecken,
z. B.
- Erfüllen regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Anforderungen,
- IT-Sicherheit und IT-Betrieb,
- Prüfen und Optimieren elektronischer Datenverarbeitungsvorgänge oder
- im Rahmen der Erstellung von Tarifkalkulationen.
Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit
können Sie z. B. bei unserem Datenschutzbeauftragten (datenschutz@ruv.de) geltend machen. Wenn wir Ihre
Daten aufgrund einer Einwilligung verarbeiten, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein
Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe
gegen eine Datenverarbeitung sprechen. Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörde.
Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/datenschutzmerkblatt.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.
Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz in der Schadenbearbeitung
finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/merkblatt-schadenbearbeitung.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.
KFM0726 Seite 22 von 136
[Seite 23]
Sanktionsklausel R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2021 Seite 23
Sanktionsklausel
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
KFM0726 Seite 23 von 136
[Seite 24]
Im Ausland registrierte Fahrzeuge R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2022 Seite 24
Im Ausland registrierte Fahrzeuge
Nicht versichert sind Fahrzeuge aller Art, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in ein
amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen oder mit einem
Unterscheidungskennzeichen versehen eingetragen sind.
Dies gilt nicht für Verträge der Rechtsschutz-Versicherung, der Transport-Versicherung oder den
KRAVAG-Logistic-Vertrag (sofern versichert).
KFM0726 Seite 24 von 136
[Seite 25]
LeistungsUpdate-Garantie R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2020 Seite 25
LeistungsUpdate-Garantie
Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser Police
abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police zugrundeliegenden
Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichen, so gelten die
neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police
versicherten Risiken bzw. Gefahren. Diese Regelung gilt nicht für individuelle Vereinbarungen (z. B.
individuell vereinbarte Selbstbeteiligung), die stets Vorrang haben.
Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können die LeistungsUpdate-Garantie
gesondert mit einer Frist von 3 Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf bzw. zum Ablauf einer sich
daran anschließenden Verlängerungsperiode kündigen. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang
der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich. Die Kündigung
durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer zumindest in Textform
erfolgen.
Der Bestand der Police bzw. der Versicherungsverträge im Übrigen wird durch die Kündigung der
LeistungsUpdate-Garantie nicht berührt.
KFM0726 Seite 25 von 136
[Seite 26]
LeistungsPlus-Zertifikat R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2026 Seite 26
LeistungsPlus-Zertifikat
In Ergänzung der den Einzelverträgen zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen gelten die
besserstellenden Vereinbarungen aus dem LeistungsPlus-Zertifikat. Die im LeistungsPlus-Zertifikat
aufgeführten Leistungsbausteine sind nur für die Verträge gültig, die in dieser Police vereinbart
wurden.
Das aktuelle LeistungsPlus-Zertifikat finden Sie unter folgendem Link:
http://buendelpolicen.ruv.de
Alternativ scannen Sie den QR-Code:
KFM0726 Seite 26 von 136
[Seite 27]
AVB VH R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2021 Seite 27
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung (AVB VH)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Gegenstand der Versicherung 28
2 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes 30
3 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes 31
4 Ausschlüsse 34
5 Beitragszahlung und Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragsregulierung 38
6 Kündigung, Wegfall des versicherten Interesses 39
7 Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere Obliegenheiten 40
8 Versicherungsfall, Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 42
9 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 43
10 Mitversicherte Personen 43
11 Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen 43
12 Aufnahme einer komplett neuen Tätigkeit und damit verbundene Obliegenheiten 44
13 Zuständiges Gericht, nationales Recht und Sprache 44
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[Seite 28]
AVB VH R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2021 Seite 28
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung (AVB VH)
Hinweise
Diese Versicherung baut auf dem Allgemeinen Teil zur Police (AT) auf und basiert auf dem Verstoßprinzip.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz ist deshalb der Zeitpunkt einer tatsächlichen oder vermeintlichen
Pflichtverletzung.
Den Bedingungen liegt zudem das Konzept der offenen Deckung zugrunde. Dieses trägt Änderungen des
Berufsbildes automatisch mit. Bei der Aufnahme einer komplett neuen Tätigkeit hilft die integrierte
Vorsorgeversicherung.
Die in den Bedingungen enthaltenen Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens. Es gibt
entweder allgemeine oder spezielle Ausschlüsse. Ausschlüsse können zudem auch direkt bei den versicherten
Schäden aufgeführt sein. Dies dient der Verständlichkeit.
Es wird zwischen Drittschäden und Eigenschäden unterschieden. Die Schäden müssen durch Verstöße bei
der Ausübung der beruflichen Tätigkeit entstehen.
1 Gegenstand der Versicherung
1.1 Versicherte Vermögensschäden
1.1.1 Drittschäden
Soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein), gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer,
nach Maßgabe des Punktes 10 auch seinen Organen, Arbeitnehmern nach § 5
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sowie freien Mitarbeitern (ausschließlich natürliche Personen),
Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit
begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für
einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird (Drittschaden). Dies gilt auch für Verstöße
von Personen, für die er einzutreten hat.
1.1.2 Eigenschäden
Soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein), gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer
Versicherungsschutz für Vermögensschäden, die dieser infolge eines bei Ausübung der beruflichen
Tätigkeit von seinen Organen, Arbeitnehmern nach § 5 BetrVG sowie freien Mitarbeitern
(ausschließlich natürliche Personen) fahrlässig begangenen Verstoßes erlitten hat und soweit sich
diese dadurch haftpflichtig gemacht haben (Eigenschaden).
Schäden, die einem Dritten entstanden sind, fallen nicht unter die Eigenschadendeckung, auch
wenn der Versicherungsnehmer hierfür z.B. dem Dritten Schadenersatz zu leisten hatte und somit
sein eigenes Vermögen geschädigt wurde. Die Eigenschadendeckung stellt somit keine
Haftpflichtversicherung für Haftpflichtgefahren gegenüber Dritten dar.
1.1.3 Berufliche Tätigkeit
Versichert ist die rechtlich zulässige, im Versicherungsschein und seinen Nachträgen genannte,
berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers (versicherte Tätigkeit). Hierzu gehört auch die
Erbringung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen, soweit diese nach §§ 5, 7 oder 8
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässig sind und die dort genannten jeweiligen
Voraussetzungen erfüllt sind.
1.1.4 Vermögensschadenbegriff
Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des
Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung,
Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen von dem
Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat, verursachten Schäden herleiten.
Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen.
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AVB VH R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2021 Seite 29
1.1.5 Schäden durch Diskriminierung
Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die aus
Anlass der versicherten beruflichen Tätigkeit, von Kunden (Auftraggebern, Mandanten oder
Klienten) des Versicherungsnehmers wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung
einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz, geltend gemacht werden.
Ausnahmen:
Nicht versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer in seiner Funktion als Arbeitgeber,
Dienstherr, Auftraggeber von Werklohnverträgen oder Unternehmer im Sinne von §§ 84 ff.
Handelsgesetzbuch. Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Anbahnung eines solchen Vertrags
handelt.
1.1.6 Datenhaftpflicht
Mitversichert sind von Kunden (Auftraggebern, Mandanten oder Klienten) des
Versicherungsnehmers geltend gemachte unmittelbare Haftpflichtansprüche wegen
Vermögensschäden, die aus Verstößen des Versicherungsnehmers bei der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung von Daten und Informationen im Rahmen der beruflichen
Betätigung entstehen.
Von diesem Versicherungsschutz sind insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
sowie gesetzliche Geheimhaltungspflichten erfasst.
1.2 Versicherte Sachschäden
1.2.1 Sachschäden
Im Rahmen der Drittschadendeckung gemäß 1.1.1 sind Haftpflichtansprüche wegen
Sachschäden
1 an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstücken und
2 an sonstigen beweglichen Gegenständen, die das Objekt der versicherten Betätigung des
Versicherungsnehmers bilden
mitversichert.
Ausnahmen:
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen
1 durch Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsachen, Inhaberpapieren und in
Blanco indossierten Orderpapieren;
2 aus Anlass der Ausübung technischer Berufstätigkeit, der Verwaltung von Grundstücken oder
der Führung wirtschaftlicher Betriebe.
1.2.2 Schlüsselverlust
Soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein), sind Ansprüche im Zusammenhang mit dem
Abhandenkommen von Schlüsseln mitversichert (Schlüsselverlust). Der Versicherungsschutz
umfasst die Kosten für
1 den notwendigen Austausch von Schlössern und Schließvorrichtungen;
2 vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) sowie
3 den erforderlich gewordenen Objektschutz bis zu einer Dauer von 14 Tagen, gerechnet ab dem
Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
Diese versicherten Kosten werden als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet.
Ausnahmen:
Nicht versichert sind
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1 Schäden aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu
beweglichen Sachen;
2 Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen Einbruchs).
1.3 Geografischer Geltungsbereich
1.3.1 Geltungsbereich
Die Versicherung gilt in der Europäischen Union (EU) und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
Dies bezieht sich sowohl auf Ansprüche, die vor einem Gericht eines dieser Länder geltend gemacht
werden, sowie auf Ansprüche infolge der Verletzung des Rechts eines dieser Länder sowie im
Zusammenhang mit einer in einem dieser Länder vorgenommenen Tätigkeit.
1.3.2 Tochtergesellschaften, Niederlassungen, Zweigstellen jeder Art im Ausland
Tätigkeiten, die über ausländische Tochtergesellschaften, ausländische Niederlassungen,
ausländische Zweigstellen jeder Art (auch Betriebsstätten) oder über durch
Kooperationsvereinbarungen verbundene Firmen im Ausland ausgeübt werden, sind nur durch
besondere Vereinbarung mitversichert.
1.3.3 Haftpflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere
punitive und exemplary damages.
2 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes
Es wird unterschieden zwischen Vorwärts- und Rückwärtsversicherung. Die Vorwärtsversicherung
ist automatisch mitversichert, die Rückwärtsversicherung ist optional auswählbar.
2.1 Vorwärtsversicherung
Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes (Punkt
2.1 des Allgemeinen Teils zur Police (AT)) bis zum Ablauf des Vertrags vorkommenden Verstöße.
2.2 Rückwärtsversicherung
Die Rückwärtsversicherung bietet, sofern vereinbart (siehe Versicherungsschein),
Versicherungsschutz für Verstöße in der Vergangenheit, welche dem Versicherungsnehmer bis zur
Abgabe seiner Vertragserklärung nicht bekannt waren. Bei Antragstellung ist die zu versichernde
Zeit nach Anfangs- und Endpunkt zu bezeichnen. Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, wenn
dieses vom Versicherungsnehmer als fehlerhaft erkannt oder ihm gegenüber als fehlerhaft
bezeichnet worden ist.
2.3 Fahrlässige Unterlassung
Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem
Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden
müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
2.4 Fristen
Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen
Verstöße, die dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des
Versicherungsvertrags gemeldet werden. Diese fünfjährige Befristung des Versicherungsschutzes
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihm
unverschuldet versäumt wurde.
Fällt das versicherte Interesse vollständig und dauerhaft weg, zum Beispiel wegen Einstellung des
Betriebs aus altersbedingten oder gesundheitlichen Gründen, so umfasst der Versicherungsschutz
die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße.
2.5 Besonderheiten
Verstöße vor Beginn des Versicherungsschutzes (Punkt 2.1 des Allgemeinen Teils zur Police (AT)),
die erstmalig während der Laufzeit dieses Vertrags als Versicherungsfall geltend gemacht und vom
Versicherungsnehmer unverzüglich angezeigt werden, gelten unabhängig von einer
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Rückwärtsversicherung nach 2.2 als mitversichert, wenn
1 dieser Vertrag unmittelbar im Anschluss an einen vorherigen Versicherungsvertrag der gleichen
Art (Vorversicherung mit Definition des Versicherungsfalls entsprechend 8.1) begonnen hat,
2 der zugrundeliegende Verstoß während der Laufzeit einer Vorversicherung erfolgt ist. Dies gilt
auch für Verstöße, die während eines weiteren oder mehrerer Versicherungsverträge der
gleichen Art unmittelbar in zeitlicher Abfolge bis zum Beginn der Vorversicherung bestanden
haben,
3 der jeweilige Vorversicherer allein wegen des Ablaufs der versicherungsvertraglichen
Nachmeldefrist, keinen Versicherungsschutz mehr gewährt und
4 der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass die Nachmeldefrist des jeweiligen
Vorversicherers von ihm unverschuldet versäumt wurde.
2.5.1 Begrenzung der Ersatzleistung
Die Ersatzleistung für diese Fälle ist auf die Höhe und den Umfang der zum Zeitpunkt des Verstoßes
bestehenden Vorversicherung begrenzt, wobei ein über den Rahmen dieses Vertrags
hinausgehender Versicherungsschutz, sowohl hinsichtlich der Höhe als auch des Umfangs,
ausgeschlossen ist. 2.2 gilt entsprechend.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den jeweiligen Versicherungsvertrag der Vorversicherung
im Schadensfall offen zu legen.
2.5.2 Versicherungssumme
Versicherungsschutz für diese Fälle besteht in Höhe der vertraglich vereinbarten
Versicherungssumme, maximal jedoch 1 Mio. EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr für
Eigenschäden (1.1.2) bzw. 5 Mio. EUR für Drittschäden (1.1.1).
2.5.3 Abtretung
Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, ist der Versicherungsnehmer
verpflichtet, etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag an den Versicherer
abzutreten.
3 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
3.1 Leistungen der Versicherung
Die Leistungen sind für Dritt- und Eigenschäden unterschiedlich.
3.1.1 Leistungen bei Drittschäden
Sofern Drittschäden versichert sind (1.1.1), umfasst der Versicherungsschutz die Prüfung der
Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des
Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
3.1.2 Berechtigte Schadensersatzverpflichtungen
Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
bestanden hätte.
3.1.3 Leistungen bei Eigenschäden
Sofern Eigenschäden versichert sind (1.1.2), umfasst der Versicherungsschutz die Ermittlung und
Feststellung des Schadens. Auf so entstehende Schadenermittlungskosten – sofern mit dem
Versicherer zuvor abgestimmt – ist 3.3 sinngemäß anzuwenden. Ebenfalls vom Versicherungsschutz
umfasst ist die Entschädigung des festgestellten Schadens.
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3.1.4 Feststellung des Schadens
Ermittelt und festgestellt ist ein Schaden dann, wenn der Grund und die Höhe des Schadens sowie
der Schadenverursacher bewiesen sind. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
bestanden hätte
3.1.5 Zeitpunkt der Auszahlung
Ist bei Drittschäden die Schadenersatzverpflichtung bzw. bei Eigenschäden der Schaden des
Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer
den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen bzw. den
Schaden zu begleichen.
3.1.6 Erfüllungszeitpunkt
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro (EUR). Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit
dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
3.1.7 Schiedsgerichtsverfahren und die damit verbundenen Obliegenheiten
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn
und soweit die Verfahrensordnung des Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer
Paris oder der deutschen Zivilprozessordnung (§§ 1025 ff. ZPO) zugrunde gelegt ist. Des Weiteren
müssen folgende Obliegenheiten erfüllt werden:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von
Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung hieran
entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu
ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden
Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
3.2 Versicherungssumme, Selbstbehalt
3.2.1 Versicherungssumme
Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag, abgesehen von den Kosten des Rechtsschutzes
nach 3.3, der dem Versicherer in jedem einzelnen Versicherungsfall obliegenden Leistung dar, und
zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt,
1 gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der
Versicherungsschutz erstreckt,
2 bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden einheitlichen Schadens,
3 bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder
gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die
betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen.
3.2.2 Jahreshöchstersatzleistung bei Drittschäden und Eigenschäden
Für Drittschäden (1.1.1) beträgt die Jahreshöchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle das
Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme. Für Eigenschäden (1.1.2) beträgt die
Jahreshöchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle die vereinbarte Versicherungssumme.
3.2.3 Selbstbehalt
Sofern vereinbart, trägt der Versicherungsnehmer den im Versicherungsschein und seinen
Nachträgen oder den in besonderen Bedingungen vereinbarten Selbstbehalt. Der Versicherer kann
verlangen, dass der Versicherungsnehmer seinen Schadenanteil an eine vom Versicherer
bestimmte Stelle abführt und die Quittung darüber dem Versicherer einsendet.
3.2.4 Gebühren und Honorare
Vereinnahmte Gebühren oder Honorare werden nicht auf die Haftpflichtsumme angerechnet. Ein
Anspruch auf Rückforderung von Gebühren und Honoraren fällt nicht unter den
Versicherungsschutz.
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3.2.5 Anderweitige Versicherung
Ergänzend zu Punkt 6 des Allgemeinen Teils der Police gilt folgendes: Soweit für das versicherte
Risiko eine anderweitige Versicherung besteht, besteht kein Versicherungsschutz über hiesigen
Versicherungsvertrag. Die Versicherungssumme des Vertrags mit der höchsten
Versicherungssumme, bei gleich hohen Versicherungssummen diese Versicherungssumme,
begrenzt die dem Versicherer obliegende Leistung; eine Kumulierung der Versicherungssummen
findet nicht statt. § 78 Absatz 2 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt entsprechend.
3.3 Kosten des Rechtsschutzes
3.3.1 Allgemeines
Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig gewordenen, einen gedeckten
Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs
mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen
Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen voll zulasten des Versicherers. Es gilt dabei aber
folgendes:
1 Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versicherungssumme, so trägt der Versicherer die
Gebühren und Pauschsätze nur nach der der Versicherungssumme entsprechenden
Wertklasse. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen tritt eine
verhältnismäßige Verteilung auf Versicherer und Versicherungsnehmer ein.
2 Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindestselbstbehalts, so treffen den
Versicherer keine Kosten.
3 Bei erhöhtem Mindestselbstbehalt hat der Versicherungsnehmer vorweg die Kosten nach dem
Streitwert des erhöhten Mindestselbstbehalts allein zu tragen, die Mehrkosten bezüglich des
übersteigenden Betrags (bis zum Streitwert vom erhöhten Mindestselbstbehalt zuzüglich
Versicherungssumme) trägt der Versicherer. Bezüglich der nicht durch Pauschsätze
abzugeltenden Auslagen findet die Bestimmung zu 3.3.1 1. Satz 2 Anwendung.
4 Sofern ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt oder durch einen Sozius oder Mitarbeiter
vertreten lässt, werden ihnen eigene Gebühren nicht erstattet.
5 Weiterhin ersetzt der Versicherer im Zusammenhang mit versicherten Tätigkeiten
‒ Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird und zwar auch soweit es sich um
Ansprüche auf Unterlassung handelt. Voraussetzung für die Gewährung des
Versicherungsschutzes ist, dass der Versicherer von dem Beginn des Verfahrens
unverzüglich, spätestens vier Tage nach Zustellung der Antragsschrift oder eines
Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird;
‒ Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens mit dem eine Unterlassungsklage gegen den
Versicherungsnehmer geltend gemacht wird;
‒ außergerichtliche Anwaltskosten sowie Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit
dem der Versicherungsnehmer auf Widerruf in Anspruch genommen wird. Voraussetzung
für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist, dass ein schriftlich begründetes
Widerrufsverlangen vorliegt und dass der Versicherungsnehmer diesen Versicherungsfall,
spätestens eine Woche nach Eingang des Widerrufsverlangens schriftlich anzeigt.
3.3.2 Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung
der Haftpflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der
Ersatzleistung.
3.3.3 Widerstand des Versicherungsnehmers
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert, oder falls der
Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt,
so hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden
Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
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3.3.4 Mitversicherte Auslandsrisiken
Bei mitversicherten Auslandsrisiken gilt folgendes:
Abweichend von 3.3.1 werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf
die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und
Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt
des Versicherungsfalls sowie Schadenregulierungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer
nicht selbst entstehen; dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers
entstanden sind.
3.4 Reputationsschäden des Versicherungsnehmers
Versichert sind auch die angemessenen Kosten, um einen Reputationsschaden des
Versicherungsnehmers zu vermeiden, zu mindern oder zu beseitigen. Dabei gilt:
3.4.1 Umfasst sind Kosten einer Gegendarstellung oder eines PR-Beraters im Zusammenhang mit einem
Versicherungsfall. Die Wahl des Mittels sowie die Auswahl des Beraters muss der
Versicherungsnehmer mit der R+V abstimmen.
3.4.2 Die Ersatzleistung ist begrenzt auf 1% der vereinbarten Versicherungssumme für Drittschäden; sie
beträgt jedoch insgesamt höchstens 25.000 EUR je Versicherungsjahr.
An diesen Kosten beteiligt sich der Versicherungsnehmer zusätzlich mit dem für Drittschäden
vereinbarten Selbstbehalt.
4 Ausschlüsse
4.1 Allgemeine Ausschlüsse für Dritt- und Eigenschäden
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht
4.1.1 auf die Erfüllung von Verträgen sowie auf die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretenden
Erfüllungssurrogate. Hierzu gehören insbesondere Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt,
Minderung oder Schadenersatz statt der Leistung;
4.1.2 auf Ansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der
gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;
4.1.3 auf Ansprüche aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten;
4.1.4 auf Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim
Barzahlungsakt, durch Veruntreuung des Personals des Versicherungsnehmers entstehen.
Letzteres gilt beim (vorläufigen) Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder nach
Insolvenzordnung insoweit nicht, als dieser wegen Verletzung seiner Aufsichts- und
Überwachungspflicht in Anspruch genommen wird;
4.1.5 auf Ansprüche wegen vorsätzlicher Schadensverursachung oder wegen Schäden durch
wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers
(Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung.
Sofern die vorsätzliche Schadensverursachung oder wissentliche Pflichtverletzung streitig ist,
besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass
der Vorsatz oder die wissentliche Pflichtverletzung nicht durch rechtskräftige Entscheidung,
Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der
Versicherungsschutz rückwirkend. Der Versicherungsnehmer ist dann verpflichtet, dem Versicherer
die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten;
4.1.6 auf Haftpflichtansprüche von
1 Mitgesellschaftern des Versicherungsnehmers,
2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben;
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4.1.7 auf Schadenersatzansprüche von juristischen Personen, wenn die Majorität der Anteile und von
sonstigen Gesellschaften, wenn ein Anteil dem Versicherungsnehmer oder Angehörigen des
Versicherungsnehmers oder Versicherten gehört;
4.1.8 auf Ansprüche im Zusammenhang mit Patentrechtsverletzungen oder im Zusammenhang mit
Verletzungen von Schweigepflicht oder Geheimhaltungsvereinbarungen, insbesondere der
unbefugten Weitergabe von Informationen über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, es sei denn,
dies ist ausdrücklich mitversichert;
4.1.9 auf Ansprüche wegen Schäden, die aus dem organschaftlichen Handeln des
Versicherungsnehmers, beispielsweise als Leiter, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied privater
Unternehmungen, von Vereinen, Verbänden oder als Syndikus, resultieren.
Ausnahme:
Dieser Ausschluss gilt nicht, sofern der Versicherungsnehmer ein ideeller Verein ist.
4.1.10 auf Schäden, die aus einer Informationssicherheitsverletzung resultieren.
Eine Informationssicherheitsverletzung ist eine negative Beeinträchtigung der
‒ Verfügbarkeit,
‒ Integrität oder
‒ Vertraulichkeit
von elektronischen Daten, die zur Ausübung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des
Versicherungsnehmers genutzt werden. Der Begriff elektronische Daten umfasst auch Software,
Programme und Betriebssysteme.
1.1.6 (Datenhaftpflicht) bleibt hiervon unberührt.
4.2 Spezielle risikobezogene Ausschlüsse
Die folgenden Ausschlüsse gelten nur punktuell für bestimmte Berufsgruppen und Tätigkeiten
(Betriebsarten). Welche der folgenden Ausschlüsse gelten und für welche Berufsgruppen und
Tätigkeiten, entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.
4.2.1 Beteiligungsausschluss
Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche von Kunden, die mit
dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung
verbunden sind, nicht mitversichert;
4.2.2 Umweltausschluss
Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Haftpflichtansprüche wegen
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der Zustand des Bodens, der Luft oder des Wassers
(auch Grundwasser/Gewässer) nicht oder fehlerhaft berücksichtigt worden ist, nicht mitversichert.
4.2.3 Ausschluss für Umweltschäden und Umwelteinwirkungen
Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) gilt: Unabhängig vom entstandenen
Schaden sind Ansprüche ausgeschlossen wegen
‒ Schäden durch Umwelteinwirkung, d.h. die Veränderung des Bodens, der Luft oder des Wassers
(einschließlich Gewässer);
‒ Umweltschäden im Sinne von § 2 Umweltschadensgesetz, d. h. die Schädigung
1. von Arten und natürlichen Lebensräumen nach dem Bundesnaturschutzgesetz;
2. der Gewässer nach dem Wasserhaushaltsgesetz;
3. des Bodens nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz.
4.2.4 Planungs- und Architektenausschluss
Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche aus der Planung von
Produktionsabläufen, der Berechnung von Bauzeiten und Lieferfristen sowie einer Tätigkeit als
Architekt (auch Bauvorlageberechtigte), nicht mitversichert;
4.2.5 Bonitätsausschluss
Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche aus der unterlassenen
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Prüfung der Bonität oder Kreditwürdigkeit von Beteiligten oder der unterlassenen Weitergabe von
Kenntnissen hierüber, nicht mitversichert;
4.2.6 Versicherungsausschluss
Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche, die darauf beruhen,
dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt
werden, nicht mitversichert;
4.2.7 Anfechtungsausschluss
Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche, die darauf beruhen,
dass die vorgenommenen Rechtsgeschäfte einen Tatbestand geschaffen haben, der den
Anfechtungsbestimmungen der Insolvenzordnung oder des Anfechtungsgesetzes unterliegt, nicht
mitversichert;
4.2.8 Dienstverhältnisausschluss
Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche von Unternehmen, mit
denen der Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeit in einem Dienstverhältnis (als
Angestellter oder freier Mitarbeiter) steht oder als Subunternehmer tätig wird, soweit es sich nicht
um Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter handelt, nicht mitversichert.
4.2.9 EDV-Anlagenausschluss
Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche aus dem technischen
Versagen empfohlener oder eingesetzter EDV-Anlagen/Datenübertragungsnetze, z.B. durch
fehlerhafte Software oder durch Programmmanipulation unbefugter Dritter, nicht mitversichert;
4.2.10 Vergebliche Aufwendungen- und Rückrufausschluss
Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche wegen Aufwendungen
in Erwartung ordnungsgemäßer Leistung (z. B. vergebliche Investitionen) durch den
Versicherungsnehmer oder einen Dritten oder Rückruf von eigenen oder fremden Erzeugnissen nicht
mitversichert;
4.2.11 Urheberrechtsausschluss
Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche, die daraus hergeleitet
werden, dass gelieferte Erzeugnisse (Produkte/Leistungen) oder Arbeiten gegen Urheberrecht
verstoßen, nicht mitversichert;
4.2.12 Datenausschluss
Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche aus dem technischen
Versagen von Datenverarbeitungsanlagen sowie Vorrichtungen zur sicheren Aufbewahrung,
Transport oder Vernichtung von Daten nicht mitversichert;
4.2.13 Aufbewahrungs- und Dokumentationsausschluss
Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche aus der Verletzung von
gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten nicht mitversichert;
4.2.14 Finanzanlagenausschluss
Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche aus der Anlage von
privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumente im Sinne von § 1 Absatz
11 Kreditwesengesetz nicht mitversichert. Hierzu gehören insbesondere Aktien, Derivate, Options-
und Genussscheine sowie Anteile an Investmentvermögen und Vermögensanlagen;
4.2.15 Ausschluss des kaufmännischen Ermessens
Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche, die darauf beruhen,
dass Fragen kaufmännischen Ermessens nicht oder fehlerhaft berücksichtigt oder entschieden
werden, nicht mitversichert. Hierzu gehört insbesondere die Entscheidung über die Fortführung oder
Kündigung von Versicherungsverträgen des Schuldners;
4.2.16 Zusicherungs- und Beteiligungsausschluss
Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Schäden aus Zusicherungen oder
Auskünften über Eigenschaften von Sachen oder Rechten, über Wertentwicklungen und Erträge
sowie aus sonstiger fehlerhafter oder nicht erfolgter Beratung nicht mitversichert;
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4.2.17 Kreditausschluss Partner-Filialen
Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche aus dem
Kreditvermittlungsgeschäft sowie der Darlehensgewährung jeglicher Art nicht mitversichert;
4.2.18 Planungs- und Überwachungsausschluss
Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche aus der Planung (wohl
hingegen Layoutplanung), Konstruktion oder Berechnung von Fabriken, Gebäuden, Maschinen und
Anlagekomponenten einschließlich der Bauüberwachung (Architekten- und Ingenieurrisiko) sowie
der Berechnung von Bauzeiten und Lieferfristen nicht mitversichert;
4.2.19 Kreditausschluss Wohnungsunternehmen, Baubetreuung
Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche, die darauf beruhen,
dass ein Kredit oder Zwischenkredit nicht gewährt wird oder Kreditmittel nicht oder nur zu anderen
Konditionen beschafft werden können, nicht mitversichert;
4.2.20 Zweckentfremdungsausschluss
Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche, die darauf beruhen,
dass zweckgebundene Gelder für zweckfremde Aufgaben oder Leistungen verwendet werden, nicht
mitversichert;
4.2.21 Kostenvoranschlags-, Finanzierungsplan- und Fristenausschluss
Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche, die darauf beruhen,
dass Kostenvoranschläge, Finanzierungspläne, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Bauzeiten oder
Lieferfristen nicht eingehalten oder falsch berechnet werden, nicht mitversichert;
4.2.22 Grundstücksverwertungsausschluss
Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche, die darauf beruhen,
dass Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Bauwerke, Baumaterial oder sonstige
Wirtschaftsgüter nicht oder nur mit Verlust veräußert oder verwertet werden können, nicht
mitversichert;
4.2.23 Reiseveranstalterausschluss
Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche aus der Tätigkeit als
Reiseveranstalter oder Reiseunternehmer nicht mitversichert;
4.2.24 Baugrund- und Altlastengutachtenausschluss
Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche aus Begutachtungen in
den Bereichen Altlasten, Baugrund, Bodensanierung und Umweltschäden nicht mitversichert.
4.2.25 EDV-Optionsausschluss
Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) sind Ansprüche aus
‒ dem Entwerfen/Gestalten von Webseiten (Leistungsbaustein: Homepage-Service),
‒ der Programmierung von Software/Programmen, Softwareimplementierung oder vergleichbare
Tätigkeiten (Leistungsbaustein: EDV-Dienstleistung) oder
‒ Access-/Content-/Host- u. Service-Providing (Leistungsbaustein: Internetproviding)
nicht mitversichert.
Das gilt nicht, soweit diese Tätigkeit(en) ausdrücklich im Versicherungsschein genannt wird
(werden).
4.2.26 Kaufmannsausschluss
Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) bezieht sich der Versicherungsschutz
nicht auf kaufmännische Kalkulations-, Investitions- und Organisationstätigkeiten, wenn zum
betreuenden Vermögen ein Gewerbebetrieb, eine Beteiligung an einem solchen oder
Wertpapierbesitz im Nennwert von über 2.500 EUR gehört, es sei denn, dies ist ausdrücklich
mitversichert;
4.2.27 Bauvorhabenausschluss
Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) bezieht sich der Versicherungsschutz
nicht auf die Bearbeitung von eigenen und fremden Bauvorhaben auf rechtlichem und finanziellem
Gebiet, es sei denn, dies ist ausdrücklich mitversichert;
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4.2.28 Grundbesitzverwaltungsausschluss
Ergänzend zu 4.1 der Versicherungsbedingungen (AVB VH) bezieht sich der Versicherungsschutz
nicht auf die Verwaltung von eigenem und fremdem Haus- und Grundbesitz, es sei denn, dies ist
ausdrücklich mitversichert.
4.3 Spezielle Ausschlüsse bei Eigenschäden
Sofern Eigenschäden versichert sind (siehe 1.1.2), bezieht sich der Versicherungsschutz nicht
4.3.1 auf Schäden, die sich aus getroffenen oder unterlassenen Entscheidungen in Fragen
unternehmerischen Ermessens herleiten (unternehmerische oder strategische Fehlentscheidung)
oder die sich aus einer fehlerhaften Einschätzung des Eintreffens zukünftiger Entwicklungen
ergeben;
4.3.2 auf Schäden, die sich aus einem Organisations-, Überwachungs- oder Auswahlverschulden der
Geschäftsleitung herleiten (z. B. fehlende Arbeitsanweisungen, Personalmangel);
4.3.3 auf Schäden, die aus einer Betriebsunterbrechung oder aus einem Produktrückruf resultieren;
4.3.4 auf Schäden aus Spekulationsgeschäften, soweit diese nicht innerhalb eines ordnungsgemäßen
Geschäftsgangs erforderlich und üblich sind (z. B. Kurssicherungsgeschäfte). Ausgeschlossen sind
hierbei insbesondere Investitionsentscheidungen, die auf Gewinnerzielung gerichtet und wegen der
Unsicherheit künftiger wirtschaftlicher Entwicklungen (z. B. Überangebot oder Preisverfall, Änderung
politischer Rahmenbedingungen, konjunkturelle Schwankungen) in besonderem Maße mit Risiken
behaftet sind.
5 Beitragszahlung und Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragsregulierung
5.1 Beitragszahlung
In Ergänzung zu 3.5 Allgemeinen Teils der Police ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch
den Vertrag entstandenen Schadens zu verlangen.
5.2 Beitragsregulierung
5.2.1 Unrichtige Angaben
In Ergänzung zu 4. des Allgemeinen Teils der Police gilt folgendes: Bei unrichtigen Angaben zum
Nachteil des Versicherers, kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher
Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
5.2.2 Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
der Beitrag ab dem Beginn der laufenden Versicherungsperiode, in der die Mitteilung zu erfolgen
hat, neu festgesetzt. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten
werden.
5.2.3 Rechtzeitige Mitteilung
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,
findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird
nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung über
den erhöhten Beitrag erfolgen.
5.2.4 Beitragsvorauszahlungen für mehrere Jahre
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlungen für
mehrere Jahre Anwendung.
5.3 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
5.3.1 Beitragshöhe
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Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht
dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem
Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
5.3.2 Beendigung durch Rücktritt oder Anfechtung
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt, wegen Verletzung vorvertraglicher
Anzeigepflichten oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet,
steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder
Anfechtungserklärung zu.
5.3.3 Nichtzahlung des Erst- bzw. Einmalbeitrags
Tritt der Versicherer wegen Nichtzahlung des Erst- bzw. Einmalbeitrags zurück, kann er eine
angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
6 Kündigung, Wegfall des versicherten Interesses
6.1 Kündigung
6.1.1 Einseitige Kündigung
Der Vertrag kann durch einseitige Erklärung (Kündigung) nur zu dem vereinbarten Vertragsende
aufgehoben werden. Die Erklärung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrags gegenüber
dem Vertragspartner abzugeben.
6.1.2 Kündigung bei längerer Laufzeit
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten
oder jedes darauffolgenden Jahres vom Versicherungsnehmer gekündigt werden.
6.1.3 Kündigung im Schadensfall
1 Das Versicherungsverhältnis kann nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt werden,
wenn eine Zahlung aufgrund eines Versicherungsfalls geleistet oder der Haftpflichtanspruch
rechtshängig geworden ist oder der Versicherungsnehmer mit einem von ihm geltend
gemachten Versicherungsanspruch rechtskräftig abgewiesen wurde.
2 Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung
geleistet, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beigelegt oder
das Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird.
3 Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der
laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem
Monat wirksam.
6.1.4 Kündigung bei Wohnsitzwechsel ins Ausland
Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz ins Ausland, so ist der Versicherer berechtigt,
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
6.1.5 Form
Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in
Textform erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Erklärung bei dem Vertragspartner.
6.2 Wegfall des versicherten Interesses
6.2.1 Erlaubnisaufhebung
In Ergänzung zu 7. des Allgemeinen Teils der Police gilt als Wegfall des versicherten Interesses
auch, wenn eine zur Berufsausübung des Versicherungsnehmers erforderliche Erlaubnis
aufgehoben wird.
6.2.2 Reduzierung des Umfangs der versicherten Tätigkeit
Eine Reduzierung des Umfangs der versicherten Tätigkeit stellt keinen Wegfall des versicherten
Interesses im Sinne dieser Vorschrift dar. In Abweichung von 5.3.1 steht dem Versicherer der Beitrag
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bis zu dem Zeitpunkt seiner Kenntnis von den maßgeblichen Umständen zu.
7 Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere Obliegenheiten
7.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
7.1.1 Mitteilungspflicht des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu
schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
7.1.2 Gefahrerheblich
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss
auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
7.1.3 Zurechnung
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den
gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er
selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
7.2 Rücktritt
7.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben
Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den
Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
7.2.2 Ausnahme
Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder
sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der
Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
geschlossen hätte.
7.2.3 Folgen des Rücktritts
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des
Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder
für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung
ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
7.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
7.3.1 Kündigung bei ausgeschlossenem Rücktrittsrecht
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag
kündigen.
Ausnahme:
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch
zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
7.3.2 Vertragsanpassung
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der
nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen
Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der
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AVB VH R+V Allgemeine Versicherung AG
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Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab
der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
7.3.3 Kündigungsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der
Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Versicherers fristlos in Textform kündigen.
7.4 Frist zur Geltendmachung
Der Versicherer muss die ihm nach 7.2 und 7.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats
schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von
ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt.
Ausnahme:
Der Versicherer kann sich auf die in 7.2 und 7.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht
angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
7.5 Gefahrerhöhungen
7.5.1 Gefahrerhöhung des Versicherungsnehmers nach Abgabe seiner Vertragserklärung
Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine
Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der
Versicherungsnehmer eine solche nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem Willen ein,
hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 12 bleibt hiervon unberührt.
7.5.2 Handlungsmöglichkeiten des Versicherers
Der Versicherer ist berechtigt nach seiner Wahl
1 den Vertrag zu kündigen,
2 ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen der höheren Gefahr entsprechenden Beitrag zu
verlangen (7.3.3 gilt entsprechend) oder aber die Absicherung der höheren Gefahr
auszuschließen oder
3 die Leistung zu verweigern für den Fall, dass der Versicherungsfall nach der Gefahrerhöhung
eintritt und der Versicherungsnehmer seine Pflicht nach 7.5.1, Satz 1, vorsätzlich verletzt hat
bzw. seine Leistung im Falle grober Fahrlässigkeit entsprechend einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen (9.2).
7.5.3 Folgen einer verspäteten Anzeige
Tritt in den Fällen des 7.5.1, Satz 2, der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
ein, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, ist der Versicherer
gleichfalls von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dem Versicherer die Gefahrerhöhung
unbekannt geblieben ist. Für die Leistungspflicht des Versicherers gilt 7.5.2 Nr. 3. entsprechend.
7.5.4 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Hat der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach 7.5.1, Satz 1, vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt, kann der Versicherer den Vertrag fristlos, in allen übrigen Fällen mit einer Frist
von einem Monat kündigen.
Abweichend von 7.5.3, Satz 1 und 7.5.4 bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die
Gefahrerhöhung weder ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls noch den Umfang der
Leistungspflicht war oder aber zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist zur Kündigung
seitens des Versicherers abgelaufen und diese nicht erfolgt war.
7.5.5 Frist
Der Versicherer kann die Rechte nach 7.5.2 nur binnen eines Monats nach erlangter Kenntnis
ausüben.
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8 Versicherungsfall, Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
8.1 Versicherungsfall
Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrags ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche im Sinne von
1.1.1 bzw. Schäden im Sinne von 1.1.2 zur Folge haben könnte.
8.2 Anzeige des Versicherungsfalls
8.2.1 Form und Frist
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche,
schriftlich (Punkt 8 des Allgemeinen Teils der Police) anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer
hat dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die seine
Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten. Macht der Dritte seinen
Haftpflichtanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist der
Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Geltendmachung
verpflichtet. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend
gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt, ihm gerichtlich der Streit verkündet oder ein
Schiedsgerichtsverfahren angestrengt, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Haftpflichtanspruch
begründeten Schadenereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
8.2.2 Fristwahrung
Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Für die Erben des
Versicherungsnehmers tritt an Stelle der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat.
8.2.3 Folgen bei Nichtbeachtung
Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (9.2). Dies gilt
nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt
hat.
8.3 Weitere Behandlung des Versicherungsfalls
8.3.1 Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers
(insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des gegebenenfalls zu beauftragenden Rechtsanwalts)
nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was
zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird.
Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -
regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten,
alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht
des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden.
Den aus Anlass eines Versicherungsfalls erforderlichen Schriftwechsel hat der
Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.
8.3.2 Bevollmächtigung
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
Versicherungsnehmers abzugeben. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch
gerichtlich geltend gemacht, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den
Rechtsstreit im Namen der versicherten Person. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt
Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur
Verfügung stellen.
8.3.3 Streitverkündung
Eine Streitverkündung seitens des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist nicht erforderlich;
die Kosten einer solchen werden vom Versicherer nicht ersetzt.
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9 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
9.1 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des
Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab
Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos in Schriftform kündigen. Der Versicherer hat kein
Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
9.2 Regelung zur Leistungspflicht
Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung
verpflichtet. Der Versicherer bleibt indes zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder auf den Versicherungsfall oder dessen
Feststellung Einfluss gehabt hat. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
arglistig verletzt hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig
davon, ob der Versicherer ein ihm nach 9.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
9.3 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
unberührt.
10 Mitversicherte Personen
10.1 Unmittelbar gegen mitversicherte Personen (1.1.1) erhobene Haftpflichtansprüche Dritter sind im
Rahmen des Vertrags mitversichert, soweit die in Anspruch genommene Person im Auftrag und im
Namen des Versicherungsnehmers tätig geworden ist.
10.2 Soweit sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des
Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäße
Anwendung. Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen besteht Versicherungsschutz mit der
Maßgabe, dass ein amtlicher Vertreter bestellt ist und im Übrigen subjektive Umstände im Sinne von
10.3 allen übrigen Mitgliedern zugerechnet werden.
Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung und zur Kündigung des
Versicherungsvertrags. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht
ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
10.3 Nimmt eine juristische Person für sich selbst Versicherung, so besteht Versicherungsschutz mit der
Maßgabe, dass in der Person des Verstoßenden gegebene subjektive Umstände, durch welche der
Versicherungsschutz beeinflusst wird, als bei dem Versicherungsnehmer selbst vorliegend gelten.
11 Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen
11.1 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung
des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
Dritten ist zulässig, sofern nicht die Vertragsparteien durch Individualabrede etwas anderes
vereinbart haben.
11.2 Ersatzanspruch
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt hat. Der Übergang kann nicht
zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Der Versicherer kann die
Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen.
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AVB VH R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2021 Seite 44
11.3 Verhaltenspflichten
Der Versicherungsnehmer hat Ersatzansprüche nach 11.2 oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei
deren Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
11.4 Verletzung von Verhaltenspflichten
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit nach 11.3 vorsätzlich, ist der Versicherer zur
Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten verlangen
kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
Verhältnisses zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
Versicherungsnehmer.
11.5 Rückgriff
Der Versicherer macht den nach 11.2 übergegangenen Ersatzanspruch (Rückgriff) des
Versicherungsnehmers gegen dessen Mitarbeiter (mitversicherte Personen im Sinne von 10.) nur
geltend, wenn dieser seine Pflichten wissentlich verletzt hat.
12 Aufnahme einer komplett neuen Tätigkeit und damit verbundene Obliegenheiten
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf berufliche Tätigkeiten, die der
Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu aufnimmt, es sei denn, für diese
Tätigkeit wird der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gesetzlich
vorgeschrieben (Pflichtversicherung).
Hierbei gilt folgendes:
Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit der Aufnahme der neuen Tätigkeit, ohne dass es einer
besonderen Anzeige bedarf. Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, spätestens 12 Monate
nach Aufnahme der Tätigkeit oder auf Aufforderung des Versicherers, die auch durch einen auf der
Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann (binnen eines Monats nach Empfang dieser
Aufforderung), jede neu aufgenommene Tätigkeit anzuzeigen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist
nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über den Beitrag für die neue
Tätigkeit nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dieselbe rückwirkend vom
Gefahreneintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige der neuen Tätigkeit
erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass die neue Tätigkeit erst nach
Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt aufgenommen worden ist, in dem die
Anzeigefrist nicht verstrichen war.
13 Zuständiges Gericht, nationales Recht und Sprache
13.1 Gerichtliche Zuständigkeit
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder, in teilweiser Abänderung zu
Punkt 9. des Allgemeinen Teils der Police seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Niederlassung.
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen
Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist
dieses Gericht ausschließlich zuständig.
Hat der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder ist dieser
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer nach
dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
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AVB VH R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2021 Seite 45
13.2 Nationales Recht und Vertragssprach
Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die
Vertragssprache ist Deutsch.
13.3 Versicherungsvertragsgesetz
Im Übrigen gilt das Versicherungsvertragsgesetz.
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[Seite 46]
VH EIGEN R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 46
Besondere Bedingungen zur Eigenschadendeckung (VH EIGEN)
1 Gegenstand der Versicherung
1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für Vermögensschäden,
die dieser infolge eines bei Ausübung der versicherten Tätigkeit (1.1.2 AVB-P) von seinem Personal
fahrlässig begangenen Verstoßes erlitten hat und wenn sich diese dadurch haftpflichtig gemacht
haben (Eigenschaden).
Schäden, die einem Dritten entstanden sind, fallen nicht unter die Eigenschadendeckung, auch wenn
der Versicherungsnehmer hierfür z. B. dem Dritten Schadenersatz zu leisten hatte und somit sein
eigenes Vermögen geschädigt wurde. Die Eigenschadendeckung stellt somit keine
Haftpflichtversicherung für Haftpflichtgefahren gegenüber Dritten dar.
1.2 Schäden nach 1.2.2. bis 1.2.4 AVB-P sind nicht versichert.
2 Leistungen der Versicherung
2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Ermittlung und Feststellung des Schadens. Auf so
entstehende Schadenermittlungskosten - sofern mit dem Versicherer zuvor abgestimmt - ist 3.5
AVB-P sinngemäß anzuwenden. Ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst ist die Entschädigung
des festgestellten Schadens.
2.2 Ermittelt und festgestellt ist ein Schaden dann, wenn der Grund und die Höhe des Schadens sowie
der Schadenverursacher bewiesen sind. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
bestanden hätte.
2.3 Ist der Schaden des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt,
hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen den Schaden zu begleichen.
3 Ausschlüsse
Zusätzlich zu 4. AVB-P sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Schäden
3.1 aus getroffenen oder unterlassenen Entscheidungen in Fragen unternehmerischen Ermessens
(unternehmerische oder strategische Fehlentscheidung) oder die sich aus einer fehlerhaften
Einschätzung des Eintreffens zukünftiger Entwicklungen ergeben;
3.2 aus einem Organisations-, Überwachungs- oder Auswahlverschulden der Geschäftsleitung (z. B.
fehlende Arbeitsanweisungen, Personalmangel);
3.3 aus Spekulationsgeschäften, soweit diese nicht innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs
erforderlich und üblich sind (z. B. Kurssicherungsgeschäfte). Ausgeschlossen sind hierbei
insbesondere Investitionsentscheidungen, die auf Gewinnerzielung gerichtet und wegen der
Unsicherheit künftiger wirtschaftlicher Entwicklungen (z. B. Überangebot/Preisverfall, Änderung
politischer Rahmenbedingungen, konjunkturelle Schwankungen) in besonderem Maße mit Risiken
behaftet sind.
3.3.1 aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten;
3.3.2 aus Fehlbeträgen bei der Kassenführung oder Verstößen beim Barzahlungsakt;
3.3.3 aus der unbefugten Weitergabe von Informationen über eigene Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse;
3.3.4 wegen Diskriminierungen;
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[Seite 47]
VH EIGEN R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 47
3.3.5 die aus einer Informationssicherheitsverletzung resultieren. Dabei gilt:
Eine Informationssicherheitsverletzung ist eine negative Beeinträchtigung der Verfügbarkeit,
Integrität oder Vertraulichkeit von elektronischen Daten oder von informationsverarbeitenden
Systemen, die das Personal des Versicherungsnehmers zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit
nutzt.
Dabei ist es unerheblich, ob sich die elektronischen Daten oder die informationsverarbeitenden
Systeme im unmittelbaren Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers oder des eingeschalteten
Dritten befinden oder sich eines externen Dienstleisters bedienen.
Der Begriff elektronische Daten umfasst auch Software, Programme und Betriebssysteme.
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VH-EIG-ERW R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.06.2025 Seite 48
Anlage zur Erweiterung der Eigenschadendeckung in der
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VH-EIG-ERW)
1 Allgemeine Deckungserweiterung
Abweichend von 1.1.2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung (AVB VH) gilt:
Soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein), gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer
Versicherungsschutz für Vermögensschäden, die dieser infolge eines bei Ausübung der beruflichen
Tätigkeit von seinen Organen, Arbeitnehmern sowie freien Mitarbeitern (ausschließlich natürliche
Personen) fahrlässig begangenen Verstoßes erlitten hat (Eigenschaden).
Schäden, die einem Dritten entstanden sind, fallen nicht unter die Eigenschadendeckung, auch
wenn der Versicherungsnehmer hierfür z.B. dem Dritten Schadenersatz zu leisten hatte und somit
sein eigenes Vermögen geschädigt wurde. Die Eigenschadendeckung stellt somit keine
Haftpflichtversicherung für Haftpflichtgefahren gegenüber Dritten dar.
2 Besondere Deckungserweiterung für Werbeagenturen
Für Werbeagenturen gilt im Rahmen der Eigenschadendeckung (1.1.2 AVB VH) folgende
Deckungserweiterung:
Mitversichert sind Vermögensschäden des Versicherungsnehmers durch fahrlässige
Berufsversehen seiner Mitarbeiter aus den versicherten Tätigkeiten, wenn
1. Streuungs- und Herstellungsaufträge für Werbemittel Dritter auftragsgemäß im eigenen Namen
weitergegeben werden und der Versicherungsnehmer die an das Streuungsunternehmen (z. B.
Zeitung, Zeitschrift, Film, Funk, Fernsehen, Anschlagstellen, Internet) oder den Hersteller
verauslagten Kosten als Folge eines Fehlers seiner Mitarbeiter von seinem Auftraggeber nicht
ersetzt verlangen kann;
2. der Auftraggeber die Beseitigung von Mängeln eines fertig gestellten Erzeugnisses durch
Nachbessern verlangt und dem Versicherungsnehmer hierdurch Kosten entstehen, die er nicht
erstattet verlangen kann.
Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Druckerzeugnis selbst hergestellt hat.
Ziffer 4.1.1 der AVB VH wird durch die Deckungserweiterung für Werbeagenturen modifiziert.
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[Seite 49]
AVB-P R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit
gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Gegenstand der Versicherung 50
2 Zeitlicher Geltungsbereich 53
3 Leistungen des Versicherers 54
4 Ausschlüsse 56
5 Vorsorge-Versicherung 57
6 Außerordentliche Kündigungsrechte 57
7 Versicherungsfall, Anzeigepflicht und Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 58
8 Mitversicherte Personen 59
9 Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen 59
10 Gesellschafterklausel 60
11 Rechtsausübung, Gerichtsstand, anwendbares Recht und Sprache 60
KFM0726 Seite 49 von 136
[Seite 50]
AVB-P R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 50
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit
gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P)
Hinweise
Diese Versicherung baut auf den Allgemeinen Bestimmungen der Police, insbesondere dem Allgemeinen Teil
(AT), auf und basiert auf dem Verstoßprinzip. Maßgeblich für den Versicherungsschutz ist deshalb der
Zeitpunkt einer tatsächlichen oder vermeintlichen Pflichtverletzung.
Versicherungsschutz besteht für die rechtlich zulässige, im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
bezeichnete, berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers. Diese wird durch Risikobeschreibungen und
besondere Bedingungen abschließend beschrieben.
Für nach Vertragsschluss neu aufgenommene Tätigkeiten besteht Versicherungsschutz im Rahmen einer
Vorsorgeversicherung.
1 Gegenstand der Versicherung
1.1 Versicherte Ansprüche
1.1.1 Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen
eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit (1.1.2) von ihm selbst oder einer Person, für die er nach
§ 278 oder 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einzutreten hat, begangenen Verstoßes (8.1)
von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden
(1.2.1) verantwortlich gemacht wird.
Ausgenommen bleiben Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie
Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate nach § 281 in Verbindung mit § 280 BGB.
1.1.2 Versicherungsschutz besteht für die rechtlich zulässige, im Versicherungsschein und seinen
Nachträgen bezeichnete, berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers (versichertes Risiko).
Diese wird durch Risikobeschreibungen und besondere Bedingungen konkretisiert.
Kommen nach Vertragsschluss neue berufliche Tätigkeiten hinzu, bestehen für diese
Versicherungsschutz im Rahmen einer Vorsorge-Versicherung nach 5 AVB-P.
1.1.3 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die persönliche gesetzliche Haftpflicht
1 der zur Vertretung des Versicherungsnehmers befugten Personen;
2 zugunsten eines berufsangehörigen Gesellschafters, soweit dieser für einen Versicherungsfall
des Versicherungsnehmers in Anspruch genommen wird ohne selbst mit der Bearbeitung des
Auftrags bzw. Geschäfts befasst gewesen zu sein;
3 zugunsten eines berufsfremden Gesellschafters, soweit dieser für einen Versicherungsfall des
in diesem Vertrag versicherten berufsangehörigen Versicherungsnehmers in Anspruch
genommen wird;
4 von Vertretern des Versicherungsnehmers aus der Vertretung, solange der
Versicherungsnehmer an der Ausübung seines Berufs gehindert ist. Die Mitversicherung
besteht nicht, soweit Versicherungsschutz über die eigene Berufshaftpflicht des Vertreters
besteht;
Beispiele: Allgemein bestellter Vertreter, Praxisabwickler oder Praxistreuhänder; Vertreter
während der Dauer eines Berufsverbots.
5 der Erben des Versicherungsnehmers aus Verstößen, die bis zur Bestellung eines
Praxisabwicklers, Praxistreuhänders oder eines Stellvertreters nach § 46 Gewerbeordnung
verursacht worden sind.
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1.1.4 Mitversichert sind auch Ansprüche
1 die gegen die nicht versicherungspflichtige Berufsausübungsgesellschaft erhoben werden, in
der der Versicherungsnehmer beruflich Tätigkeit ausübt (Inanspruchnahme der Gesellschaft);
2 für Verbindlichkeiten, die vor Eintritt des Versicherungsnehmers in die
Berufsausübungsgesellschaft von einem anderen Gesellschafter begründet wurden
(gesellschaftsrechtliche Haftung aus Altverbindlichkeiten);
3 für Verbindlichkeiten, die nach dem Ausscheiden des Versicherungsnehmers aus der
Berufsausübungsgesellschaft verursacht worden sind, wenn der Zeitpunkt der Auftrags- bzw.
Mandatserteilung während der Tätigkeit als Gesellschafter lag (gesellschaftsrechtliche Haftung
als austretender Gesellschafter).
In allen Fällen gilt:
Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr unberechtigter Ansprüche; die Freistellung von
berechtigten Ansprüchen jedoch nur, wenn kein Versicherungsschutz über eine andere
Berufshaftpflichtversicherung besteht (subsidiäre Deckung).
Umstände, die in der Person eines Gesellschafters (1.3.1) vorliegen und den Versicherungsschutz
beeinflussen, gehen zu Lasten aller Gesellschafter und der Gesellschaft (Zurechnung nach 1.3.2).
1.1.5 Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die aus Anlass der
versicherten beruflichen Tätigkeit von Kunden des Versicherungsnehmers (z. B. Auftraggebern,
Mandanten oder Klienten) wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum
Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, geltend
gemacht werden.
Nicht versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer in seiner Funktion als Arbeitgeber,
Dienstherr, Auftraggeber von Werklohnverträgen oder Unternehmer im Sinne von §§ 84ff.
Handelsgesetzbuch. Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Anbahnung eines solchen Vertrags
handelt.
1.1.6 Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche wegen Verletzung einer Geheimhaltungspflicht
im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit.
Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Verpflichtung aufgrund von gesetzlichen Vorschriften,
insbesondere dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder Datenschutzgesetzen,
berufsständischen Vorschriften oder aufgrund von haupt- oder nebenvertraglichen Abreden besteht.
4.2 bleibt unberührt.
Besteht in diesem Zusammenhang eine Schadenersatzpflicht wegen Verletzung einer
Auskunftspflicht, ist dies ebenfalls mitversichert.
1.1.7 Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche wegen Verletzung von beruflichen
Verhaltensvorschriften.
Es macht dabei keinen Unterschied, ob diese aufgrund gesetzlicher Vorschriften, Berufsordnung,
Verhaltenskodex eines Verbandes oder aufgrund von haupt- oder nebenvertraglichen Abreden
entstanden sind oder geltend gemacht werden. 4.2 bleibt unberührt.
1.1.8 Wird der Versicherungsschutz erweitert, bleibt der Umfang des gesetzlich vorgeschriebenen
Versicherungsschutzes unberührt.
1.2 Versicherte Schäden
1.2.1 Versicherte Schäden sind Vermögensschäden. Keine Vermögensschäden sind
1 die Tötung, die Verletzung des Körpers oder die Schädigung der Gesundheit von Menschen
(Personenschaden);
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2 die Beschädigung, das Verderben, die Vernichtung oder das Abhandenkommen von Sachen,
Geld und geldwerten Zeichen sowie Inhaberpapieren und in Blanco indossierten Orderpapieren
(Sachschaden).
1.2.2 Mitversichert sind auch Haftpflichtansprüche wegen immaterieller Schäden, insbesondere
Schmerzensgeld, aufgrund einer
1 Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, soweit das Rechtsgut Gegenstand
des Auftrags- bzw. Mandatsverhältnis ist. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch
Freiheitsentzug (Straf- oder Untersuchungshaft, Unterbringung) verursacht worden sind;
2 Diskriminierung im Sinne von 1.1.5;
3 Verletzung von Datenschutzbestimmungen im Sinne von 1.1.6.
1.2.3 Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Sach- oder Vermögensschäden
1 an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Unterlagen (z. B.
Schriftstücke und elektronische Akten);
2 aus der Nutzung des Internets, der elektronischen Informations- und Datenverarbeitung,
insbesondere dem Austausch elektronischer Daten, im Zusammenhang mit der versicherten
Tätigkeit, sofern Versicherungsschutz nicht über eine anderweitige Versicherung besteht
(subsidiäre Deckung).
1.2.4 Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden an anderen als unter 1.2.3.1 genannten
beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer zur Ausübung der versicherten Tätigkeit
benötigt, sofern Versicherungsschutz nicht über eine anderweitige Versicherung besteht (subsidiäre
Deckung).
Ausgeschlossen bleiben Sachschäden aus einer technischen Berufstätigkeit, der Verwaltung von
Grundstücken sowie der Führung wirtschaftlicher Betriebe.
1.3 Ausübung beruflicher Tätigkeit
1.3.1 Gemeinschaftliche Berufsausübung
Üben berufsangehörige Personen ihren Beruf nach außen gemeinschaftlich aus, sind diese
Gesellschafter ohne Rücksicht darauf, wie die vertraglichen Beziehungen im Innenverhältnis
geregelt sind. Im Falle einer gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme wenden wir 10 an.
Die vertraglichen Beziehungen des Innenverhältnisses können sein: Gesellschaftsverhältnis (auch
Bürogemeinschaft, Kooperation oder Arbeitsgemeinschaft), Geschäftsführungsauftrag,
Anstellungsverhältnis oder freie Mitarbeit.
1.3.2 Zurechnung
In der Person eines Organs, Geschäftsführers, Gesellschafters oder eines weiteren Repräsentanten
gegebene Umstände, die den Versicherungsschutz beeinflussen, gehen zu Lasten dieser Personen
und der Gesellschaft (Zurechnung).
Repräsentant ist, wer im Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines
Vertretungsverhältnisses oder aufgrund besonderer Sachkunde an die Stelle des
Versicherungsnehmers treten darf.
1.4 Geografischer Geltungsbereich
1.4.1 Mitversichert sind Haftpflichtansprüche mit Auslandsbezug soweit es sich handelt um
1 die Geltendmachung von Ansprüchen vor europäischen und türkischen Gerichten. Dies gilt auch
im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 Zivilprozessordnung);
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2 die Beratung, Beschäftigung, Verletzung oder Nichtbeachtung europäischen Rechts
einschließlich des Rechts der Türkei;
3 eine im europäischen Ausland oder in der Türkei vorgenommenen Tätigkeit.
1.4.2 Haftpflichtansprüche im Zusammenhang mit der Beratung oder Beschäftigung, dem Verletzen oder
Nichtbeachten außereuropäischen Rechts sind nur durch besondere Vereinbarung mitversichert.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Anwendbarkeit eines außereuropäischen Rechts
nicht erkannt wurde. Dies gilt auch für Amtspflichtverletzungen.
1.4.3 Für vor Versicherungsschutz umfasste Haftpflichtansprüche, für die der Versicherungsnehmer vor
außereuropäischen Gerichten in Anspruch genommen wird, besteht Leistungspflicht nur in Höhe der
gesetzlichen Mindestversicherungssumme.
1.4.4 Tätigkeiten, die über ausländische Betriebsstätten im Sinne der Abgabenordnung ausgeübt werden
(zum Beispiel Tochtergesellschaften, ausländische Niederlassungen oder Zweigstellen), sind nur
durch besondere Vereinbarung mitversichert.
1.4.5 Generell ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter,
insbesondere punitive und exemplary damages.
1.4.6 Auch bei mitversicherten Auslandsrisiken leistet die R+V nach 3.1.4.
2 Zeitlicher Geltungsbereich
2.1 Vorwärtsversicherung
Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes (2.1 AT)
bis zum Ablauf des Vertrags begangenen Verstöße (unbegrenzte Nachmeldefrist).
2.2 Rückwärtsversicherung (optional)
Eine Rückwärtsversicherung bietet Versicherungsschutz für Verstöße in der Vergangenheit, die dem
Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung nicht bekannt waren. Ein Verstoß ist
bekannt, wenn dieser vom Versicherungsnehmer als fehlerhaft erkannt oder ihm gegenüber als
fehlerhaft bezeichnet worden ist.
Im Antrag muss der zu versichernde Anfangs- und Endpunkt genannt sein.
2.3 Vorversicherung
2.3.1 Bestand für den Versicherungsnehmer eine Vorversicherung und hat der Vorversicherer in rechtlich
zulässiger Weise seine Nachhaftung im Verhältnis zu Dritten beschränkt, so übernimmt die R+V
während der Laufzeit dieses Vertrags auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche und soweit
erforderlich, die Freistellung von berechtigten Ansprüchen. Voraussetzung ist, dass es sich bei der
Vorversicherung um eine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung nach dem Verstoßprinzip (8.1)
handelt.
Für diesen Fall gilt:
1 Der Versicherungsschutz ist begrenzt auf die Höhe und den Umfang des zum Zeitpunkt des
Verstoßes bestehenden Versicherungsschutzes, wobei ein über den Rahmen dieses Vertrags
hinausgehender Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Die Ersatzleistung beträgt jedoch
maximal 2.500.000 EUR je Versicherungsfall und 5.000.000 EUR für alle Versicherungsfälle
eines Versicherungsjahres.
2 Der Versicherungsnehmer muss den Umfang der Vorversicherung offenlegen. Kommt es zu
einer Leistung aus diesem Vertrag, muss er auch etwaige Ansprüche gegenüber seinem
Vorversicherer an die R+V abtreten.
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3 Endet das Versicherungsverhältnis mit der R+V aufgrund einer vollständigen und dauerhaften
Einstellung der beruflichen Tätigkeit (Risikofortfall), so besteht Versicherungsschutz auch für
solche vorvertraglichen Fälle, die nach Beendigung des R+V-Vertrags erstmalig von einem
Dritten geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn die berufliche Tätigkeit aus unehrenhaften
Gründen beendet wurde.
2.3.2 Die Bestimmungen nach 2.3.1 werden auch auf weitere Vorversicherungen angewendet, sofern sie
lückenlos bis zum Abschluss dieses Vertrags für den Versicherungsnehmer bestanden haben.
2.4 Wechsel des Versicherers
Ist bei einem Wechsel des Versicherers zweifelhaft, wann der Verstoß durch Unterlassen (8.1)
eingetreten ist und welcher Versicherer eintrittspflichtig ist, so umfasst der Versicherungsschutz
während der Laufzeit dieses Vertrags auch die Abwehr dieser Haftpflichtansprüche und soweit
erforderlich, die Freistellung von berechtigten Ansprüchen in entsprechender Anwendung von 2.3.1
und 2.3.2 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Eintrittspflicht eines Versicherers.
3 Leistungen des Versicherers
3.1 Leistung des Versicherers
3.1.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter
Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
Schadenersatzverpflichtungen.
3.1.2 Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
3.1.3 Ist die Schadenersatzverpflichtung bzw. bei Eigenschäden der Schaden des Versicherungsnehmers
mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen bzw. den
Schaden zu begleichen.
3.1.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro (EUR). Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit
dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
3.2 Versicherungssumme
3.2.1 Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag, abgesehen von den Kosten des Rechtsschutzes
nach 3.5, der dem Versicherer in jedem einzelnen Versicherungsfall obliegenden Leistung dar, und
zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt,
1 gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der
Versicherungsschutz erstreckt oder
2 bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden einheitlichen Schadens oder
3 bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder
gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die
Angelegenheiten miteinander rechtlich oder wirtschaftlich zusammenhängen.
Weitere Bestimmungen zum Höchstbetrag der Versicherungsleistung können in den besonderen
Bedingungen geregelt werden.
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3.2.2 Die Leistungen des Versicherers innerhalb eines Versicherungsjahres ergeben sich aus dem
Versicherungsschein und seinen Nachträgen und können im Rahmen der gesetzlichen
Pflichtversicherungsbestimmungen begrenzt werden (Jahreshöchstleistung).
3.2.3 Besteht eine rechtsformbedingte Haftungsbeschränkung und entfällt diese nachträglich, so besteht
Versicherungsschutz im Umfang der vereinbarten Versicherungssumme. Dies gilt auch, wenn die
Haftungsbeschränkung von Anfang an insgesamt oder für einzelne Aufträge oder Mandate nicht
bestanden hat.
3.3 Kumulsperre
Ergänzend zu 6 AT gilt:
3.3.1 Kann der Versicherungsnehmer aufgrund unterschiedlicher Professionen (zum Beispiel Zulassung
als Rechtsanwalt und Steuerberater) für einen Versicherungsfall eine Leistung aus mehreren
Verträgen in Anspruch nehmen, so begrenzt die Versicherungssumme des Vertrags mit der
höchsten Versicherungssumme die Leistung aller bezüglich dieses Falls eintrittspflichtigen
Versicherer. Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt; § 78 Absatz 2 Satz 1
VVG gilt entsprechend.
3.3.2 Die vorstehende Regelung wenden wir auch bei der Bearbeitung eines gemeinschaftlichen Mandats
bzw. Auftrags durch unterschiedliche Personen an.
3.4 Selbstbehalt
3.4.1 Sofern vereinbart, trägt der Versicherungsnehmer den im Versicherungsschein und seinen
Nachträgen oder den in besonderen Bedingungen vereinbarten Selbstbehalt.
Der Versicherer kann verlangen, dass der Versicherungsnehmer seinen Schadenanteil an eine vom
Versicherer bestimmte Stelle abführt und die Quittung darüber dem Versicherer schickt.
3.4.2 Ein Selbstbehalt ist jedoch ausgeschlossen, wenn bei Geltendmachung des Schadens die
Berufsausübungsgesellschaft oder der Verein nicht mehr besteht. Gleiches gilt, wenn
Haftpflichtansprüche gegen Erben des Versicherungsnehmers erhoben werden.
3.4.3 Eingenommene Gebühren oder Honorare werden nicht auf die Haftpflichtsumme angerechnet. Ein
Anspruch auf Rückforderung von Gebühren und Honoraren fällt nicht unter den
Versicherungsschutz.
3.5 Kosten des Rechtsschutzes
3.5.1 Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig gewordenen, einen gedeckten
Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs
mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen
Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen
zu Lasten des Versicherers.
Gedeckt in diesem Sinne sind auch die Kosten des Abwehrschutzes eines geltend gemachten
Haftpflichtanspruches bei fehlender Passivlegitimation.
3.5.2 Der Versicherungsschutz umfasst auch die auf Weisung des Versicherers aufgewendeten Kosten
der Verteidigung in einem Strafverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, für die der
Versicherungsnehmer einem Dritten gegenüber verantwortlich sein könnte. Der Versicherer hat die
Kosten auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
3.5.3 Übersteigt der geltend gemachte Haftpflichtanspruch die Versicherungssumme, trägt der
Versicherer die Gebühren und Pauschsätze nur nach der Wertklasse, die der Versicherungssumme
entspricht. Nicht durch Pauschsätze abzugeltende Auslagen werden verhältnismäßig zwischen
Versicherer und Versicherungsnehmer aufgeteilt.
3.5.4 Sofern ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt oder durch einen Mitgesellschafter oder
Mitarbeiter vertreten lässt, werden eigene Gebühren nicht erstattet. Ist der Versicherungsnehmer als
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Berufsträgergesellschaft anerkannt, werden keine Gebühren erstattet, sofern der
Versicherungsnehmer sich von für die Gesellschaft tätigen Personen vertreten lässt.
3.5.5 Bei der Inanspruchnahme vor ausländischen Gerichten ersetzt der Versicherer begrenzt auf seine
Leistungspflicht Kosten höchstens nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse
nach deutschem Kosten- und Gebührenrecht, sofern nicht im einzelnen Versicherungsfall mit dem
Versicherer etwas Abweichendes vereinbart ist.
3.5.6 An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung
der Haftpflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der
Ersatzleistung.
3.5.7 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert, oder falls der
Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt,
so hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden
Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
3.6 Vorläufiger Abwehrschutz
3.6.1 Ist strittig, ob eine vorsätzliche Schadenverursachung oder wissentliche Pflichtverletzung im Sinne
von 4.5 vorliegt, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der
Bedingung, dass der Vorsatz oder die wissentliche Pflichtverletzung nicht durch rechtskräftige
Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird.
3.6.2 Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Der
Versicherungsnehmer ist dann verpflichtet, die erbrachten Leistungen der R+V zurückzuerstatten.
3.7 Reputationsschäden des Versicherungsnehmers
Versichert sind auch die angemessenen Kosten um einen Reputationsschaden des
Versicherungsnehmers zu vermeiden, zu mindern oder zu beseitigen. Dabei gilt:
3.7.1 Umfasst sind Kosten einer Gegendarstellung oder eines PR-Beraters im Zusammenhang mit einem
Versicherungsfall. Die Wahl des Mittels sowie die Auswahl des Beraters muss der
Versicherungsnehmer mit der R+V abstimmen.
3.7.2 Die Ersatzleistung ist begrenzt auf 1% der vereinbarten Versicherungssumme für Drittschäden; sie
beträgt jedoch insgesamt höchstens 25.000 EUR je Versicherungsjahr.
An diesen Kosten beteiligt sich der Versicherungsnehmer zusätzlich mit dem für Drittschäden
vereinbarten Selbstbehalt.
4 Ausschlüsse
Soweit in besonderen Bedingungen nicht ausdrücklich abweichend geregelt, bezieht sich der
Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche
4.1 mit Auslandsbezug, die über den Umfang des geografischen Geltungsbereichs (1.4) hinausgehen;
4.2 soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht
hinausgehen;
4.3 wegen Schäden durch Veruntreuung;
4.4 aus einer organschaftlichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder seines Personals;
4.5 wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder wegen Schäden durch wissentliches Abweichen
von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige
wissentliche Pflichtverletzung. Kosten des Abwehrschutzes sind im Umfang von 3.6 mitversichert;
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Bei einer wissentlichen Pflichtverletzung behält der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf
Versicherungsschutz, wenn diese nicht durch ihn und auch nicht in der Person eines Organs,
Geschäftsführers, Gesellschafters oder Repräsentanten (1.3.2) begangen oder durch Unterlassung
verursacht worden ist. Rückgriffsansprüche nach 11. bleiben unberührt.
4.6 wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations-, Spekulations- oder Organisationstätigkeit
als gerichtlich oder behördlich bestellter Treuhänder, zum Beispiel in der Funktion als
Insolvenzverwalter oder Betreuer.
5 Vorsorge-Versicherung
Versicherungsschutz besteht auch für berufliche Tätigkeiten, die der Versicherungsnehmer nach
Vertragsschluss neu aufnimmt. Dabei gilt:
5.1 Anzeige-Obliegenheiten und Rechtsfolgen
5.1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, diese Tätigkeiten spätestens innerhalb von 12 Monaten
anzuzeigen. Fordert die R+V zur Anzeige auf, so muss der Versicherungsnehmer binnen eines
Monats anzeigen. Der Versicherer kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung
auffordern.
5.1.2 Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig, so entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.
Dies ist auch dann der Fall, wenn innerhalb eines Monats nach Anzeige keine Einigung über die
Konditionen (Versicherungssumme, Bedingungen, Selbstbehalt oder Beitrag) für die neue Tätigkeit
zustande gekommen ist.
5.1.3 Tritt der Versicherungsfall vor Eintritt der Anzeige ein, muss der Versicherungsnehmer beweisen,
dass die Tätigkeit erst nach Vertragsschluss aufgenommen wurde und die Anzeigefrist noch nicht
verstrichen war.
5.2 Ersatzleistung
Die Ersatzleistung für neu aufgenommene Tätigkeiten ist auf 250.000 EUR für Vermögensschäden
für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt.
5.3 Nicht umfasste Tätigkeiten
Kein Versicherungsschutz besteht im Rahmen dieser Vorsorge-Versicherung für Tätigkeiten
5.3.1 die einer eigenständigen Versicherungspflicht oder der Aufsicht der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungen (BaFin) unterliegen;
5.3.2 die aufsichts- oder geschäftsführenden Charakter haben; hierzu zählt zum Beispiel auch die Tätigkeit
als Mittelverwendungskontrolleur oder als Verwahrstelle nach dem Kapitalanlagegesetzbuch
(KAGB);
5.3.3 die auf eine Anlageberatung, -vermittlung oder -verwaltung gerichtet sind; dabei kommt es nicht
darauf an, ob die konkrete Dienstleistung bereits gesetzlich reguliert ist oder nicht.
6 Außerordentliche Kündigungsrechte
6.1.1 In Ergänzung zum Allgemeinen Teil der Police ist folgendes vereinbart:
6.2 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls
6.2.1 Das Versicherungsverhältnis kann nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt werden, wenn
eine Zahlung aufgrund eines Versicherungsfalls geleistet oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig
geworden ist oder der Versicherungsnehmer mit einem von ihm geltend gemachten
Versicherungsanspruch rechtskräftig abgewiesen wurde.
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6.2.2 Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung
geleistet, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beigelegt oder das
Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird.
6.2.3 Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der
laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem Monat
wirksam.
6.3 Kündigung nach Sitzverlegung ins Ausland
6.3.1 Verlegt der Versicherungsnehmer seinen (Wohn-) Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland,
so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu
kündigen.
6.4 Wegfall des versicherten Interesses
6.4.1 Das versicherte Interesse fällt auch weg, wenn eine zur Berufsausübung des Versicherungsnehmers
erforderliche Erlaubnis durch Rücknahme, Widerruf oder Entzug aufgehoben wird. Die R+V kann
einen Nachweis verlangen.
6.4.2 Eine Reduzierung des Umfangs der versicherten Tätigkeit oder eine vorübergehende Nichtausübung
stellt keinen Wegfall des versicherten Interesses dar. Gleiches gilt für persönliche Verträge eines
Gesellschafters, wenn dieser aus der Gesellschaft ausscheidet.
6.4.3 Stirbt der Versicherungsnehmer und wird ein Praxisabwickler, Praxistreuhänder oder Stellvertreter
nach § 46 Gewerbeordnung bestellt, so liegt bis zur Praxisveräußerung oder Praxisübernahme kein
Wegfall des versicherten Interesses vor.
7 Versicherungsfall, Anzeigepflicht und Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
7.1 Versicherungsfall
Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrags ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche eines Dritten
gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.
Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem
Tag begangen, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen,
um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
7.2 Anzeige des Versicherungsfalls
7.2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche,
anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen
anzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten.
Macht der Dritte seinen Haftpflichtanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist
der Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Geltendmachung
verpflichtet.
7.2.2 Auch wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall bereits angezeigt hat, gilt:
1 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht,
Prozesskostenhilfe beantragt, ein Mahnbescheid erlassen, ihm gerichtlich der Streit verkündet
oder ein Schiedsgerichtsverfahren angestrengt, muss er den Versicherer unverzüglich
informieren. Das Gleiche gilt bei einem Arrest, einer einstweiligen Verfügung oder einem
selbstständigen Beweisverfahren.
Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Haftpflichtanspruch
begründenden Schadenereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl
erlassen wird.
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2 Die gleiche Verpflichtung trifft den Versicherungsnehmer in außergerichtlichen
Schlichtungsverfahren, in denen die Verfahrungsordnung dem Schlichter (Ombudsmann) das
Recht zu einer verbindlichen Entscheidung einräumt.
7.2.3 Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Für die Erben des
Versicherungsnehmers gilt an Stelle der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat.
7.2.4 Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (9.2). Dies gilt
nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt
hat.
7.3 Weitere Behandlung des Versicherungsfalls
7.3.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Weisungen des Versicherers (insbesondere auch
hinsichtlich der Auswahl des gegebenenfalls zu beauftragenden Rechtsanwalts) zu beachten und
möglichst für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zum
Klären des Versicherungsfalls dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird.
Er muss den Versicherer bei der Abwehr des Schadens, bei der Schadenermittlung und Regulierung
unterstützen und ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte vorlegen. Alle Tatumstände,
welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, muss er mitteilen und die nach Ansicht des
Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke schicken. Den
dazu erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.
7.3.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
Versicherungsnehmers abzugeben.
Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, ist der
Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen der versicherten
Person. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen
Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
7.3.3 Eine Streitverkündung seitens des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist nicht erforderlich;
die Kosten dafür ersetzt der Versicherer nicht.
7.4 Einlegung von Rechtsbehelfen
Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der
Versicherungsnehmer selbst und eigenverantwortlich Widerspruch erheben.
8 Mitversicherte Personen
8.1 Soweit sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des
Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß
Anwendung.
8.2 Unmittelbar gegen Personal des Versicherungsnehmers erhobene Haftpflichtansprüche Dritter sind
im Rahmen des Vertrags mitversichert, soweit die in Anspruch genommene Person im Namen des
Versicherungsnehmers tätig geworden ist.
Rückgriff wird nur genommen, wenn diese wissentlich von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder
Bedingung des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers abgewichen haben.
9 Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen
9.1 Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung
des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
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Dritten ist zulässig, sofern die Vertragsparteien durch Individualabrede nicht etwas anderes
vereinbart haben.
9.2 Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt hat. Der Übergang kann nicht
zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Der Versicherer kann die
Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen.
9.3 Der Versicherungsnehmer hat Ersatzansprüche oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes
Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei deren
Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung
insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten verlangen kann. Im
Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
Verhältnisses zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
Versicherungsnehmer.
10 Gesellschafterklausel
10.1 Der Versicherungsfall auch nur eines Gesellschafters gilt als Versicherungsfall aller Gesellschafter.
Als Gesellschafter gelten Personen, die ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, ohne
Rücksicht darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder einen anderen Vertrag verbunden sind
oder nicht, vergleiche 1.3.1.
10.2 Der Versicherer tritt für alle Gesellschafter zusammen mit einer einheitlichen Durchschnittsleistung
wie folgt ein:
1 Die Leistung auf die Haftpflichtsumme wird in der Weise berechnet, dass zunächst bei jedem
einzelnen Gesellschafter festgestellt wird, wie viel er vom Versicherer zu erhalten hätte, wenn
er, ohne Gesellschafter zu sein, allein einzutreten hätte (fiktive Leistung), und sodann die
Summe dieser fiktiven Leistung durch die Zahl aller, auch der Gesellschafter, die nicht
Versicherungsnehmer sind, geteilt wird.
Dieser Durchschnittsversicherungsschutz besteht daher auch zu Gunsten eines
Gesellschafters, der nicht Versicherungsnehmer dieses Vertrags ist.
2 Ein Ausschlussgrund, der in der Person eines Gesellschafters vorliegt, geht zu Lasten aller
Gesellschafter.
10.3 Auch bei den Kosten des Rechtsschutzes (3.5.) wenden wir 10.2 an.
11 Rechtsausübung, Gerichtsstand, anwendbares Recht und Sprache
11.1 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
Versicherungsnehmer und den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen genannten
versicherten Personen zu. Der Versicherungsnehmer bleibt neben den versicherten Personen für
die Erfüllung der versicherungsvertraglichen Obliegenheiten verantwortlich.
11.2 Für Klagen aus dem Vertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
nach dem Sitz des Versicherers oder, in teilweiser Abänderung zu 9. AT, seiner für den Vertrag
zuständigen Niederlassung.
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen
Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist
dieses Gericht ausschließlich zuständig.
KFM0726 Seite 60 von 136
[Seite 61]
AVB-P R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 61
Hat der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder ist dieser
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer nach
dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung.
11.3 Auf den Vertrag wird ausschließlich deutsches Recht angewendet. Die Vertragssprache ist deutsch.
11.4 Im Übrigen gilt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
KFM0726 Seite 61 von 136
[Seite 62]
PFLICHT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 62
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und
Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT)
1 Gegenstand der Versicherung
Der Versicherer gewährt nach Maßgabe der dem Vertrag zugrundeliegenden
Versicherungsbedingungen und den Bestimmungen zur Versicherungspflicht nach dem
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die
aufgrund von Berufsgesetzen erforderliche Vermögensschaden-Haftpflicht (Pflichtversicherung).
2 Anzeigepflichten
2.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen im Umfang der beruflichen
Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen, insbesondere den Eintritt in oder den Austritt aus einer
Gesellschaft oder die Beteiligung als Komplementär an einer anderen Personenhandelsgesellschaft.
2.2 Änderungen im Umfang der beruflichen Tätigkeit stellen keinen Wegfall des versicherten Interesses
dar, vergleiche 6.3.1 AVB -P.
3 Versicherung für fremde Rechnung
3.1 Besteht für Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft eine zusätzliche Versicherungspflicht,
so kann Versicherungsschutz hierfür im Rahmen der Police beantragt werden.
3.2 Ist der Versicherungsnehmer selbst nicht Inhaber der beruflichen Erlaubnis, so kann
Versicherungsschutz für die Tätigkeit der einzelnen Gesellschafter (im Versicherungsschein
genannte Personen) im Rahmen der Police beantragt werden.
3.3 In den vorgenannten Fällen handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung nach
§ 43 VVG.
KFM0726 Seite 62 von 136
[Seite 63]
Betreuer R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2022 Seite 63
Besondere Vereinbarungen und Risikobeschreibung für berufliche
Betreuer (Betreuer)
1 Risikobeschreibung
1.1 Versichert ist die Tätigkeit als beruflicher Betreuer, der selbständig oder als Mitarbeiter eines
anerkannten Betreuungsvereins, rechtliche Betreuungen nach §§ 1814ff. Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB) durchführt. Dies gilt auch für Abwicklungstätigkeiten nach dem Tod der betreuten Person.
Versicherungsschutz besteht auch als Verhinderungsbetreuer, Ergänzungsbetreuer oder
Abwesenheitspfleger.
1.2 Der Versicherungsschutz umfasst alle Tätigkeiten, die für die betreute Person erforderlich sind,
insbesondere
‒ gerichtliche oder außergerichtliche Vertretung,
‒ Unterstützung bei der Errichtung einer Patientenverfügung,
‒ Vermögensverwaltung nach § 1835ff. BGB,
‒ Abschluss, Erfüllung oder Beendigung von wirtschaftlichen Verträgen, insbesondere
Versicherungsverträgen.
2 Versicherungsumfang
2.1 Öffentlich-rechtliche Ansprüche
Versichert sind auch öffentlich-rechtliche Ansprüche
2.1.1 auf Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistung der Sozialhilfe nach §§ 103, 104 SGB XII,
2.1.2 auf Erstattung von Geldleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 118 Absatz 4 SGB
VI,
2.1.3 aus dem Steuerverhältnis einschließlich Säumniszuschlägen nach §§ 34, 69 Abgabenordnung.
2.2 Gesamtschuldnerische Inanspruchnahme
Sind für den Betreuten mehrere Betreuer bestellt, so besteht Versicherungsschutz für den Fall einer
gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme. Die R+V wendet Ziffer 10 AVB-P nicht an.
2.3 Anlagegeld, Anlagekonto
2.3.1 Versichert ist auch der Fall, dass der Betreuer wegen einer fahrlässigen Verfügung über Beträge,
die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung auf ein Anlagekonto eingezahlt
sind, von dem Berechtigten in Anspruch genommen wird.
2.3.2 Die Ersatzleistung ist begrenzt auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme einschließlich
der Jahreshöchstersatzleistung. Sie beträgt höchstens 1.500.000 EUR je Versicherungsfall.
Abweichende Vereinbarungen müssen ausdrücklich vereinbart werden.
2.4 Fortführung eines Betriebs
Erstreckt sich die Betreuung auch auf die Fortführung eines Betriebs, sind Haftpflichtansprüche aus
einer kaufmännischen Kalkulations-, Organisations- oder Investitionstätigkeit mitversichert. Dies
weicht von 4.6 AVB-P ab.
Nicht versichert bleiben Haftpflichtansprüche aus einer organschaftlichen Tätigkeit, vergleiche 4.4
AVB-P.
KFM0726 Seite 63 von 136
[Seite 64]
Betreuer R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2022 Seite 64
2.5 Immaterielle Schäden
Mitversichert sind immaterielle Schaden, insbesondere Schmerzensgeld, bei einer nicht
erforderlichen Unterbringung (§ 1831 BGB), nicht jedoch bei einer Körper- oder
Gesundheitsverletzung. Dies weicht von 1.2.2.1 AVB-P ab.
3 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers
3.1 Der Versicherer ist verpflichtet, der für die Registrierung zuständigen Stammbehörde die Beendigung
oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Vertrags, die den
vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
3.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
3.2.1 bei Antragstellung seine Stammbehörde anzugeben,
3.2.2 über eine Änderung seiner Adresse und eine etwaige Änderung der Stammbehörde die R+V
unverzüglich zu informieren.
KFM0726 Seite 64 von 136
[Seite 65]
NOTAR R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 65
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Notare
einschließlich des Notarrisikos bei Anwaltsnotaren (NOTAR)
1 Risikobeschreibung
1.1 Notarielle Tätigkeiten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Verletzung seiner
Amtspflichten als Notar nach der Bundesnotarordnung (BNotO).
1.2 Weitere berufliche Tätigkeiten
Mitversichert sind - vorbehaltlich Ziffer 1.3 - berufliche Tätigkeiten als
1.2.1 (vorläufiger) Insolvenz- oder Sonderinsolvenzverwalter, (vorläufiges) Gläubigerausschussmitglied,
Sachwalter oder Treuhänder in Verfahren nach der Insolvenzordnung sowie als
Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator nach dem Gesetz über den
Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRuG);
1.2.2 gerichtlich (vorläufig) bestellter Liquidator oder Abwickler, Gesamtvollstreckungsverwalter,
Vergleichsverwalter, Sequester;
1.2.3 Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter;
1.2.4 Vormund, Betreuer, Pfleger oder Beistand;
1.2.5 Schiedsrichter, Schiedsgutachter, Schlichter, Mediator;
1.2.6 Tätigkeit in einer Berufskammer oder in berufsständischen Vereinen;
1.2.7 Autor, Dozent, Gutachter oder Referent auf rechtswissenschaftlichem Gebiet;
1.2.8 bevollmächtigter Vertreter bei der Übermittlung von Angaben zum Transparenzregister.
1.3 Nicht umfasste Risiken
1.3.1 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für einzelne Tätigkeiten der Abschluss einer gesonderten
Vermögensschaden-Haftpflicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für
Pflichtversicherungen der Bundesländer.
1.3.2 Tätigkeiten, die über die Risikobeschreibung hinausgehen, sind nicht Gegenstand des Vertrags.
Weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zweitberufs können nach Prüfung durch den Versicherer im
Rahmen eines rechtlich selbständigen Vertrags versichert werden.
2 Anderkonten-Deckung
2.1 Versicherungsschutz wird auch für den Fall geboten, dass der Versicherungsnehmer wegen einer
fahrlässigen Verfügung über Beträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Notartätigkeit
auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem Berechtigten in Anspruch genommen wird.
2.2 Das Gleiche gilt für Inanspruchnahmen des Versicherungsnehmers aus fahrlässigen Verfügungen
über fremde Gelder, die zur alsbaldigen Anlage auf ein Anderkonto in Verwahrung genommen und
ordnungsgemäß verbucht sind.
2.3 In beiden Fällen ist die Ersatzleistung begrenzt auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme
einschließlich der Jahreshöchstersatzleistung. Sie beträgt höchstens 2.500.000 EUR je
Versicherungsfall. Abweichende Vereinbarungen müssen ausdrücklich vereinbart werden.
KFM0726 Seite 65 von 136
[Seite 66]
NOTAR R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 66
3 Versicherungssumme
Sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Amtsgeschäfts gelten als ein
Versicherungsfall. Dies gilt unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung aus dem Verhalten des
Notars oder einer Hilfsperson beruht. Dies weicht von 3.2.1.3. AVB-P ab.
4 Veruntreuung
Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal oder Angehörige des Notars sind
mitversichert, wenn dem Notar fahrlässig eine Amtspflicht angelastet wird. Dies weicht von 4.1.3
AVB-P ab.
5 Wissentliche Pflichtverletzung
Ist bei einer Amtspflichtverletzung nur streitig, ob ein Ausschlussgrund nach § 19a Absatz 1 Nr. 3
BNotO vorliegt, leistest die R+V im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherungssumme vor.
6 Anzeigepflichten
Die R+V ist verpflichtet, der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer den Beginn und die
Beendigung oder Kündigung des Vertrags sowie jede Änderung des Vertrags, die den
vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
KFM0726 Seite 66 von 136
[Seite 67]
NOTAR HÖHER R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 67
Besondere Vereinbarungen für die Höherversicherung nach
Stammversicherung und Kammervertrag (NOTAR HÖHER)
1 Risikobeschreibung
Im Rahmen der dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen zur
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher
Versicherungspflicht (AVB-P) ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
aus der Tätigkeit als Notar.
2 Besondere Bedingung
2.1 Mitversichert sind im Rahmen des Vertrags Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung bei
Notartätigkeit gemäß § 23 Bundesnotarordnung (BNotO). Versicherungsschutz besteht insoweit
auch bei Ansprüchen wegen Fehlverfügungen.
2.2 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
einem vorsätzlichen Verstoß seines amtlich bestellten Vertreters, soweit nicht Versicherungsschutz
über eine Vertrauensschaden-Versicherung besteht. Voraussetzung ist jedoch, dass dem
Versicherungsnehmer selbst höchstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2.3 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht von Notariatsangestellten,
soweit sie in Sachen des Notariats als bevollmächtigte Vertreter der Beteiligten auftreten.
2.4 Werden Haftpflichtansprüche gegen Erben des Versicherungsnehmers erhoben, ersetzt der
Versicherer die gesamte Haftpflichtsumme bis zur Versicherungssumme. Dasselbe gilt für
Haftpflichtansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden, nachdem er
die versicherte Tätigkeit alters- oder krankheitshalber oder aus anderen, nicht unehrenhaften
Gründen beendet hat.
3 Geografischer Geltungsbereich
In Ergänzung zu 1.4.1.2. AVB-P besteht Versicherungsschutz aus der Nichtbeachtung
außereuropäischen Rechts, soweit die Amtspflichtverletzung darin besteht, dass die Möglichkeit der
Anwendbarkeit eines außereuropäischen Rechts nicht erkannt wurde.
4 Versicherungssumme
4.1 3.2 der AVB-P erhält folgenden Wortlaut:
Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer - abgesehen vom
Kostenpunkte nach 3.5 AVB-P - in jedem einzelnen Schadensfalle obliegenden Leistung dar und
zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt
bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei der
Erledigung eines einheitlichen Amtsgeschäfts, mögen diese auf dem Verhalten des Notars, seines
amtlich bestellten Vertreters oder sonstiger Personen, für die er haftet, beruhen, als ein
Versicherungsfall (einheitlicher Verstoß).
4.2 Die Ersatzleistung aus der Höherversicherung (siehe Versicherungsschein) kommt erst dann zum
Tragen, wenn die vereinbarten Versicherungssummen aus der Stammversicherung und dem
Kammervertrag oder die dort vorgesehene Jahreshöchstersatzleistung ausgeschöpft sind.
5 Veruntreuung
Abweichend von 4.2 AVB-P sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Veruntreuung durch
Personal des Notars mitversichert, soweit dieser wegen fahrlässiger Verletzung seiner Amtspflicht
zur Überwachung des Personals in Anspruch genommen wird.
KFM0726 Seite 67 von 136
[Seite 68]
PATANW R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 68
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Patentanwälte
(PATANW)
1 Risikobeschreibung
1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinen
Auftraggebern freiberuflich ausgeübten unabhängigen Beratung und Vertretung als Patentanwalt.
Hierzu gehört insbesondere die Beratung zu gewerblichen Schutzrechten und die Vertretung vor
Gerichten.
1.2 Mitversichert ist auch die Vertretung vor europäischen Ämtern in patentanwaltlichen
Angelegenheiten. Dies erweitert 1.4.1 AVB-P.
1.3 Höchstpersönliche Mandate eines Patentanwalts sind über die Berufsausübungsgesellschaft
mitversichert. Dabei gilt:
Besteht für den Berufsträger sein Pflichtversicherungsvertrag nach § 45 PAO bei der R+V, verzichten
wir auf die Anwendung der Regelung zur Mehrfachversicherung. Eine Kumulierung der
Versicherungsleistung findet jedoch nicht statt.
1.4 Weitere berufliche Tätigkeiten
Mitversichert sind - vorbehaltlich Ziffer 1.5 - berufliche Tätigkeiten als
1.4.1 Schiedsrichter, Schiedsgutachter, Schlichter, Mediator;
1.4.2 Abwickler einer Praxis nach § 48 Patentanwaltsordnung (PAO);
1.4.3 Zustellungsbevollmächtigter nach § 28 PAO;
1.4.4 Mitglied eines Aufsichtsgremiums, insbesondere in einem Aufsichtsrat, Beirat oder Stiftungsrat, und
zwar unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung auf einer anwaltlichen Berufsausübung oder einem
organschaftlichen Handeln bzw. Unterlassen beruht;
1.4.5 Ausschuss-Mitglied in einer Berufskammer oder in berufsständischen Vereinen;
1.4.6 Autor, Dozent, Gutachter oder Referent auf dem Gebiet eines Patentanwalts;
1.4.7 bevollmächtigter Vertreter bei der Übermittlung von Angaben zum Transparenzregister.
1.5 Nicht umfasste Risiken
1.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für einzelne Tätigkeiten der Abschluss einer gesonderten
Vermögensschaden-Haftpflicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für
Pflichtversicherungen der Bundesländer.
1.5.2 Tätigkeiten, die über die Risikobeschreibung hinausgehen, sind nicht Gegenstand des Vertrags.
Weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zweitberufs können nach Prüfung durch den Versicherer im
Rahmen eines rechtlich selbständigen Vertrags versichert werden.
2 Anderkonten-Deckung
2.1 Versicherungsschutz wird auch für den Fall geboten, dass der Versicherungsnehmer wegen einer
fahrlässigen Verfügung über Beträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer
Patentanwaltstätigkeit auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem Berechtigten in Anspruch
genommen wird.
Das Gleiche gilt für Inanspruchnahmen des Versicherungsnehmers aus fahrlässigen Verfügungen
über fremde Gelder, die zur alsbaldigen Anlage auf ein Anderkonto in Verwahrung genommen und
ordnungsgemäß verbucht sind.
KFM0726 Seite 68 von 136
[Seite 69]
PATANW R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 69
2.2 In beiden Fällen ist die Ersatzleistung begrenzt auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme
einschließlich der Jahreshöchstersatzleistung. Sie beträgt höchstens 2.500.000 EUR je
Versicherungsfall. Abweichende Vereinbarungen müssen ausdrücklich vereinbart werden.
3 Versicherungssumme
Sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags gelten als ein
Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten
Verstoßes. Dies weicht von 3.2.1.3. AVB-P ab.
4 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers
Für Berufsträger und zugelassene Berufsausübungsgesellschaften gilt:
4.1 Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Berufskammer den Beginn und die Beendigung oder
Kündigung des Vertrags sowie jede Änderung des Vertrags, die den vorgeschriebenen
Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
4.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer über eine Änderung seiner Adresse
unverzüglich zu informieren.
5 Versicherungsbeitrag
Bestimmt sich der Beitrag zu dieser Versicherung nach Honorareinnahmen gilt:
Beitragsbemessungsgrundlage ist die erzielte Jahreshonorareinnahme aus der versicherten
Tätigkeit. Hierzu gehören insbesondere vereinnahmte Gebühren sowie Einnahmen aus
Honorarvereinbarungen.
Dies gilt auch, soweit keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde und sich die Gebühr nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt.
KFM0726 Seite 69 von 136
[Seite 70]
RECHTSANW R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 70
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Rechtsanwälte
einschließlich des Rechtsanwaltsbereiches bei Anwaltsnotaren
(RECHTSANW)
1 Risikobeschreibung
1.1 Anwaltliche Tätigkeiten
1.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinen
Auftraggebern freiberuflich ausgeübten unabhängigen Beratung und Vertretung in
Rechtsangelegenheiten als Rechtsanwalt.
1.1.2 Höchstpersönliche Mandate eines anwaltlichen Berufsträgers, zum Beispiel als Strafverteidiger, sind
über die Berufsausübungsgesellschaft mitversichert. Dabei gilt:
Besteht für den Berufsträger sein Pflichtversicherungsvertrag nach § 51 BRAO bei der R+V,
verzichten wir auf die Anwendung der Regelung zur Mehrfachversicherung. Eine Kumulierung der
Versicherungsleistungen findet jedoch nicht statt.
1.1.3 Versicherungsschutz besteht auch für die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach dem
Steuerberatungsgesetz (StBerG) im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse. Die Bestellung
oder Anerkennung nach dem StBerG bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
1.2 Weitere berufliche Tätigkeiten
Mitversichert sind - vorbehaltlich Ziffer 1.3 - berufliche Tätigkeiten als
1.2.1 (vorläufiger) Insolvenz- oder Sonderinsolvenzverwalter, (vorläufiges) Gläubigerausschussmitglied,
Sachwalter oder Treuhänder in Verfahren nach der Insolvenzordnung sowie als
Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator nach dem Gesetz über den
Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRuG);
1.2.2 gerichtlich (vorläufig) bestellter Liquidator oder Abwickler, Gesamtvollstreckungsverwalter,
Vergleichsverwalter, Sequester;
1.2.3 Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter;
1.2.4 Vormund, Betreuer, Pfleger oder Beistand;
1.2.5 Schiedsrichter, Schiedsgutachter, Schlichter, Mediator;
1.2.6 Abwickler einer Praxis nach § 55 BRAO
1.2.7 Abwickler eines registrierten Rentenberaters nach § 14a Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG);
1.2.8 Zustellungsbevollmächtigter nach § 30 BRAO;
1.2.9 Notarvertreter;
1.2.10 Mitglied eines Aufsichtsgremiums, insbesondere in einem Aufsichtsrat, Beirat oder Stiftungsrat, und
zwar unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung auf einer anwaltlichen Berufsausübung oder einem
organschaftlichen Handeln bzw. Unterlassen beruht;
1.2.11 Ausschuss-Mitglied in einer Berufskammer oder in berufsständischen Vereinen;
1.2.12 Autor, Dozent, Gutachter oder Referent auf rechtswissenschaftlichem Gebiet;
1.2.13 bevollmächtigter Vertreter bei der Übermittlung von Angaben zum Transparenzregister.
KFM0726 Seite 70 von 136
[Seite 71]
RECHTSANW R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 71
1.3 Nicht umfasste Risiken
1.3.1 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für einzelne Tätigkeiten der Abschluss einer gesonderten
Vermögensschaden-Haftpflicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für
Pflichtversicherungen der Bundesländer.
1.3.2 Tätigkeiten, die über die Risikobeschreibung hinausgehen, sind nicht Gegenstand des Vertrags.
Weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zweitberufs können nach Prüfung durch den Versicherer im
Rahmen eines rechtlich selbständigen Vertrags versichert werden.
2 Anderkonten-Deckung
2.1 Versicherungsschutz wird auch für den Fall geboten, dass der Versicherungsnehmer wegen einer
fahrlässigen Verfügung über Beträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer
Rechtsanwaltstätigkeit auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem Berechtigten in Anspruch
genommen wird.
Das Gleiche gilt für Inanspruchnahmen des Versicherungsnehmers aus fahrlässigen Verfügungen
über fremde Gelder, die zur alsbaldigen Anlage auf ein Anderkonto in Verwahrung genommen und
ordnungsgemäß verbucht sind.
2.2 In beiden Fällen ist die Ersatzleistung begrenzt auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme
einschließlich der Jahreshöchstersatzleistung. Sie beträgt höchstens 2.500.000 EUR je
Versicherungsfall. Abweichende Vereinbarungen müssen ausdrücklich vereinbart werden.
3 Versicherungssumme
Sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags gelten als ein
Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten
Verstoßes.
4 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers
Für Berufsträger und zugelassene Berufsausübungsgesellschaften gilt:
4.1 Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Berufskammer den Beginn und die Beendigung oder
Kündigung des Vertrags sowie jede Änderung des Vertrags, die den vorgeschriebenen
Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
4.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer über eine Änderung seiner Adresse und
eine etwaige Änderung der Berufskammer unverzüglich zu informieren.
5 Versicherungsbeitrag
Bestimmt sich der Beitrag zu dieser Versicherung nach Honorareinnahmen gilt:
Beitragsbemessungsgrundlage ist die erzielte Jahreshonorareinnahme aus der versicherten
Tätigkeit. Hierzu gehören insbesondere vereinnahmte Gebühren nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sowie Einnahmen aus Honorarvereinbarungen.
Dies gilt auch, soweit keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde und sich die Gebühr nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt.
KFM0726 Seite 71 von 136
[Seite 72]
RE-BEIST-V R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 72
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Mitglieder einer
Rechtsanwaltskammer (RE-BEIST-V)
1 Risikobeschreibung
Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichnete
Tätigkeit des Versicherungsnehmers im Umfang der nachstehenden Risikobeschreibung.
1.1 Erlaubnisinhaber nach § 209 BRAO
Versicherungsschutz besteht für die freiberuflich ausgeübte uneingeschränkte oder unter Ausnahme
lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilte Erlaubnis zur geschäftsmäßigen
Rechtsbesorgung.
1.2 Ausländische Anwälte (§ 206 BRAO, § 157 PAO)
1.2.1 Versicherungsschutz besteht für die rechtlich zulässige Erbringung von Rechtsdienstleistungen in
der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des Rechts des Herkunftsstaats und des
Völkerrechts. 1.4.3. AVB-P bleibt unberührt.
1.2.2 Gehört der Herkunftsstaat nicht zur Welthandelsorganisation und ist die Gegenseitigkeit zwischen
Deutschland und diesem nicht verbürgt, beschränkt sich der Versicherungsschutz auf das Recht des
Herkunftsstaats.
1.3 Ausländische Berufsausübungsgesellschaften (§ 207a BRAO, § 159 PAO)
1.3.1 Versicherungsschutz besteht für die rechtlich zulässige Erbringung von Rechtsdienstleistungen einer
ausländischen Berufsausübungsgesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des
Rechts des Herkunftsstaats und des Völkerrechts. 1.4.3. AVB-P bleibt unberührt.
1.3.2 Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Hauptsitz nicht in einem Mitgliedsstaat der
Welthandelsorganisation haben und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist, beschränkt sich der
Versicherungsschutz auf Rechtsdienstleistungen auf dem Rechtsgebiet des Herkunftsstaats.
2 Versicherungssumme
Sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags gelten als ein
Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten
Verstoßes. Dies ändert 3.2.1.3. AVB-P ab.
3 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers
3.1 Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Berufskammer den Beginn und die Beendigung oder
Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den
vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
3.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer über eine Änderung seiner Adresse und
eine etwaige Änderung der Berufskammer unverzüglich zu informieren.
4 Beitrag
Bestimmt sich der Beitrag zu dieser Versicherung nach Honorareinnahmen, gilt:
Beitragsbemessungsgrundlage ist die erzielte Jahreshonorareinnahme aus der versicherten
Tätigkeit. Hierzu gehören insbesondere vereinnahmte Gebühren nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie Einnahmen aus Honorarvereinbarungen.
KFM0726 Seite 72 von 136
[Seite 73]
RE-BEIST-V R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 73
Dies gilt auch, soweit keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde und sich die Gebühr nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt.
KFM0726 Seite 73 von 136
[Seite 74]
RE-BEIST-N R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2025 Seite 74
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für registrierte
Rechtsdienstleister (RE-BEIST-N)
1 Risikobeschreibung
Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichnete
Tätigkeit des Versicherungsnehmers im Umfang der nachstehenden Risikobeschreibung.
1.1 Inkassodienstleister
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die nach § 10 Absatz 1 Nr. 1 RDG erteilte Erlaubnis zur
Erbringung von Inkassodienstleistungen.
Inkassodienstleistung ist die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde
Rechnung abgetretene Forderung, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft
betrieben wird.
1.2 Rentenberater
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die nach § 10 Absatz 1 Nr. 2 RDG erteilte Erlaubnis zur
Beratung auf dem Gebiet
1 der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung,
2 des sozialen Entschädigungsrechts,
3 des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer
gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung.
1.2.1 Mitversichert ist die rechtlich zulässige gerichtliche Vertretung in Verfahren nach dem
Sozialgerichtsgesetz.
1.2.2 Versicherungsschutz besteht auch als Abwickler eines anderen registrierten Rentenberaters nach §
14a Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
1.3 Berater im ausländischen Recht
1.3.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die nach § 10 Absatz 1 Nr. 3 RDG erteilte Erlaubnis zur
Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet eines ausländischen Rechts
einschließlich des Rechts des gewerblichen Rechtsschutzes und des Steuerrechts. Ist die Befugnis
beschränkt, z. B. auf den gewerblichen Rechtsschutz, so beschränkt sich der Versicherungsschutz
auf diesen Teilbereich, vergleiche § 10 Absatz 2 RDG.
1.3.2 In teilweiser Erweiterung von 1.4.2. AVB-P ist mitversichert die Beratung, die Beschäftigung, die
Verletzung oder Nichtbeachtung eines außereuropäischen Rechts, wenn sich die erteilte
Rechtsdienstleistungsbefugnis auf dieses Recht erstreckt.
1.3.3 Besteht die Befugnis zu mehreren ausländischen Rechtsgebieten, gelten die vorstehenden
Bestimmungen entsprechend.
1.4 Rechtsdienstleister aufgrund besonderer Sachkunde
1.4.1 Für Alterlaubnisinhaber erstreckt sich der Versicherungsschutz auf den Umfang der nach dem
Rechtsberatungsgesetz erteilten Erlaubnis.
1.4.2 Ist der Erlaubnisumfang durch einen ergänzenden Sachkundenachweis nach § 4 Absatz 1 Satz 3
Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) erweitert worden, so erstreckt sich der
Versicherungsumfang auch auf diese erweiterte Rechtdienstleistungsbefugnis.
KFM0726 Seite 74 von 136
[Seite 75]
RE-BEIST-N R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2025 Seite 75
2 Versicherungssumme
Sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags gelten als ein
Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten
Verstoßes. Dies ändert 3.2.1.3. AVB-P ab.
3 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers
3.1 Der Versicherer ist nach § 5 Absatz 6 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) verpflichtet, dem
Bundesamt für Justiz, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede
Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz
beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
3.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer über eine Änderung seiner Adresse
unverzüglich zu informieren.
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[Seite 76]
QUALIANWALT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 76
Qualifikationsnachlass für Fachanwaltstitel (QUALIANWALT)
Der Versicherungsbeitrag für die rechtsanwaltliche Tätigkeit enthält einen Nachlass von 15 Prozent
für die Erlaubnis zur Führung eines oder mehrerer Fachanwaltsbezeichnungen im Sinne der
Fachanwaltsordnung der Bundesrechtsanwaltskammer.
Wird die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen, entfällt der Nachlass mit Wirkung der
Rücknahme bzw. des Widerrufs der Fachanwaltsbezeichnung.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen, wenn kein
Fachanwaltstitel mehr geführt wird und den Zeitpunkt der Rücknahme bzw. Widerrufs auf Verlangen
des Versicherers nachzuweisen.
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STEUERBER R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025 Seite 77
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
(STEUERBER)
1 Risikobeschreibung
1.1 Hilfeleistung in Steuersachen
1.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinen
Auftraggebern freiberuflich ausgeübten Beratung, Vertretung und Hilfeleistung in Steuersachen,
sobald diese eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
Hierzu gehört auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer
Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die
aufgrund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren
steuerrechtliche Beurteilung. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber hierzu nicht schon aufgrund
steuerrechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.
Die Verletzung oder Nichtbeachtung außereuropäischen Abgabenrechts ist versichert, wenn dem
Auftragsverhältnis nur deutsches Recht zu Grunde liegt. Eine Inanspruchnahme des
Versicherungsnehmers vor außereuropäischen Gerichten ist nicht versichert. Dies weicht von 1.4.3
AVB-P ab.
1.1.2 Höchstpersönliche Mandate eines steuerberatenden Berufsträgers, zum Beispiel als Strafverteidiger
nach § 392 Abgabenordnung, sind über die Berufsausübungsgesellschaft mitversichert. Dabei gilt:
Besteht für den Berufsträger sein Pflichtversicherungsvertrag nach § 67 StBerG bei der R+V,
verzichten wir auf die Anwendung der Regelung zur Mehrfachversicherung. Eine Kumulierung der
Versicherungsleistungen findet jedoch nicht statt.
1.2 Vereinbare Tätigkeiten
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Tätigkeiten, die nach § 57 Absatz 3 Nr. 2 bis 6
StBerG mit dem Beruf vereinbar sind, soweit es sich handelt um die
1.2.1 Durchführung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen sowie die Erteilung von Vermerken und
Bescheinigungen. Hierunter fallen auch
1 Unterschlagungs-, Kassen- und Kontenprüfungen;
2 Prüfungen von Gewerbetreibenden, wie zum Beispiel nach
- der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV),
- § 24 der Verordnung über Finanzanlagenvermittlung (FinVermV),
- § 34d der Gewerbeordnung (GewO);
3 Prüfungen von Vollständigkeitserklärungen als registrierte Person nach dem
Verpackungsgesetz;
1.2.2 Erstattung von berufsüblichen Gutachten;
1.2.3 Erstellung von Bilanzanalysen;
1.2.4 Fertigung oder Prüfung der Lohnabrechnung, Erteilung von Verdienstbescheinigungen;
1.2.5 An- und Abmeldung bei Sozialversicherungsträgern und sonstigen gesetzlichen Einrichtungen (z. B.
Agentur für Arbeit, Zusatzversorgungskassen, Pensionssicherungsvereine) sowie die dabei
vorzunehmende Prüfung der Beitragspflicht und die Berechnung der abzuführenden Beträge;
1.2.6 Erteilung von Haushalts- und Lebensbescheinigungen;
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[Seite 78]
STEUERBER R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025 Seite 78
1.2.7 Bearbeitung von sonstigen öffentlichen Abgaben oder Zuwendungen, auch wenn diese nicht der
Verwaltung der Finanzbehörden unterliegen;
1.2.8 Tätigkeit als nicht geschäftsführender Treuhänder;
1.2.9 Beratung und Wahrnehmung sonstiger fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten,
soweit diese berufsüblich sind, insbesondere die
1 Beratung einschließlich betriebswirtschaftlicher Analysen und Hilfestellungen bei der Gründung,
Umwandlung, Sanierung, Auflösung, dem Verkauf von Unternehmen sowie bei Abschluss von
Verträgen.
Hierzu gehört auch die Unterstützung bei der Vorbereitung, Beantragung und Abwicklung
(insbesondere Rückmeldeverfahren) von Fördermitteln, Kurzarbeitergeld oder staatlichen
Entschädigungen einschließlich dem Ausstellen von Bescheinigungen und Übermittlung des
Antrags unabhängig auf welchem Weg.
2 wirtschaftliche Beratung bei der Gründung und Unterhaltung betrieblicher
Versorgungseinrichtungen.
3 wirtschaftliche Beratung bei Finanzierung von Projekten.
4 wirtschaftliche Beratung bei Aufstellung von Budgets und Wirtschaftlichkeitsberechnungen.
1.2.10 Unternehmensberatung, wie zum Beispiel
- Management-Beratung in Fragen zur Strategieentwicklung,
- Change-Management und Unternehmensnachfolge,
- Compliance-Beratung,
- strategische Beratung zu Themen wie Digitalisierung, Cyber-Security und Cloud-Lösungen;
1.2.11 Organisationsberatung, wie zum Beispiel
- Analyse von Strukturen und Abläufen,
- Beratung zur Geschäftsprozessoptimierung,
- Beratung im Bereich des Personalmanagements;
1.2.12 IT-Beratung im Zusammenhang mit versicherten Tätigkeiten, wenn es sich um Softwarelösungen im
kaufmännischen Bereich handelt, wie zum Beispiel Software
- zur Aufstellung von Handelsbilanzen,
- zur Erfüllung steuerlicher Pflichten,
- in der Lohn- und Gehaltsabrechnung,
- im Rechnungswesen,
- zu Warenwirtschaftssystemen, wie zum Beispiel Einkauf, Lagerhaltung, Produktion und Vertrieb.
Mitversichert ist die Unterstützung bei der Einrichtung der kaufmännischen Software.
Nicht versichert ist
1. die Empfehlung einer bestimmten Datenverarbeitungsanlage,
2. die Erstellung oder Implementierung eigener Programme,
3. der Betrieb eines Rechenzentrums oder einer Cloud,
4. der Handel mit eigener oder fremder Hard- oder Software.
1.2.13 die Erstellung privater Finanzpläne, die eine persönliche Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine
Vermögensbilanz aufweisen (Financial Planning).
Nicht versichert ist die Empfehlung wirtschaftlicher Geschäfte, insbesondere die Anlageberatung,
Anlage- oder Abschlussvermittlung von bestimmten Geld-, Kapital- oder Vermögensanlagen;
1.2.14 Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung
sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder
der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter;
1.2.15 Mitglied eines Aufsichtsgremiums, insbesondere in einem Aufsichtsrat, Beirat oder Stiftungsrat, und
zwar unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung auf einer steuerberatenden Berufsausübung oder
einem organschaftlichen Handeln bzw. Unterlassen beruht;
KFM0726 Seite 78 von 136
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STEUERBER R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025 Seite 79
1.2.16 Tätigkeit als Ausschuss-Mitglied in einer Berufskammer oder in berufsständischen Vereinen;
1.2.17 Autor, Referent oder Dozent auf dem Gebiet des Steuerrechts.
1.3 Weitere versicherte Tätigkeiten
Mitversichert sind - vorbehaltlich Ziffer 1.4 - berufliche Tätigkeiten als
1.3.1 vorläufiger Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter, Sachwalter, gerichtlich bestellter Liquidator,
Gläubigerausschussmitglied oder Treuhänder nach der Insolvenzordnung (InsO) sowie als
Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator nach dem Gesetz über den
Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG);
1.3.2 gerichtlich (vorläufig) bestellter Liquidator oder Abwickler, Gesamtvollstreckungsverwalter,
Vergleichsverwalter, Sequester;
1.3.3 Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter;
1.3.4 Vormund, Betreuer, Pfleger oder Beistand;
1.3.5 Schiedsrichter oder Schiedsgutachter, Mediator;
1.3.6 Praxisabwickler im Sinne von § 70 StBerG;
1.3.7 bevollmächtigter Vertreter bei der Übermittlung von Angaben zum Transparenzregister. Setzt die
Ermittlung des wirtschaftlichen Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) eine
rechtliche Prüfung voraus, so ist im Zweifel ein Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
1.4 Nicht versicherte Tätigkeiten
1.4.1 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für einzelne Tätigkeiten der Abschluss einer gesonderten
Vermögensschaden-Haftpflicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für
Pflichtversicherungen der Bundesländer.
1.4.2 Eine über diese Risikobeschreibung hinausgehende gewerbliche oder unternehmerische Tätigkeit,
die über die steuerliche oder wirtschaftliche Beratung hinausgeht, ist nicht vom Versicherungsschutz
umfasst. Hierzu zählt insbesondere die entgeltliche oder unentgeltliche Empfehlung oder Vermittlung
von Geld-, Grundstücks- oder anderen wirtschaftlichen Geschäften, insbesondere Kapital-
/Vermögenanlagen oder Kreditgewährungen.
2 Mitversicherte Personen
2.1 Für den Versicherungsnehmer als freie Mitarbeiter tätige selbständige Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte sind gegen die aus der freien Mitarbeit sowie aus § 63 StBerG sich
ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mitversichert. Dies gilt nicht, wenn neben
der freien Mitarbeit eigene Mandate betreut werden.
2.2 Für den Versicherungsnehmer als Angestellte (§ 58 StBerG) tätige Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte gilt 2.1 sinngemäß.
3 Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
Versicherungsschutz besteht auch für weitere außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, soweit
diese als Nebendienstleistung zum versicherten Berufs- und Tätigkeitsbild gehören, vgl. § 5
Rechtsdienstleistungsgesetz. Mitversichert ist die versehentliche, nicht bewusste, Überschreitung
der Rechtsdienstleistungsbefugnis.
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[Seite 80]
STEUERBER R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025 Seite 80
4 Anderkonten-Deckung
4.1 Versicherungsschutz wird auch für den Fall geboten, dass der Versicherungsnehmer wegen einer
fahrlässigen Verfügung über Beträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer versicherten
Tätigkeit auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem Berechtigten in Anspruch genommen wird.
4.2 Das Gleiche gilt für Inanspruchnahmen des Versicherungsnehmers aus fahrlässigen Verfügungen
über fremde Gelder, die zur alsbaldigen Anlage auf ein Anderkonto in Verwahrung genommen und
ordnungsgemäß verbucht sind.
4.3 In beiden Fällen ist die Ersatzleistung begrenzt auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme
einschließlich der Jahreshöchstersatzleistung. Sie beträgt höchstens 2.500.000 EUR je
Versicherungsfall. Eine abweichende Regelung muss ausdrücklich vereinbart werden.
5 Versicherungssumme
Abweichend von 3.2.1 3 AVB-P gilt:
Die Versicherungssumme steht nur einmal zur Verfügung bezüglich sämtlicher Folgen eines
Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder
Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in
rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Serienschaden).
In diesem Fall leistet R+V höchstens mit dem fünffachen Betrag der Mindestversicherungssumme.
Ist die vereinbarte Versicherungssumme höher als die gesetzlich vorgeschriebene
Mindestversicherungssumme, leisten wir höchstens mit der vereinbarten Versicherungssumme.
6 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers
Für Berufsträger und anerkannte Berufsausübungsgesellschaften gilt:
6.1 Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Berufskammer den Beginn und die Beendigung oder
Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den
vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
6.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer über eine Änderung seiner Adresse und
eine etwaige Änderung der Berufskammer unverzüglich zu informieren.
7 Versicherungsbeitrag
Bestimmt sich der Beitrag zu dieser Versicherung nach Honorareinnahmen, gilt:
Beitragsbemessungsgrundlage ist die erzielte Jahreshonorareinnahme aus der versicherten
Tätigkeit. Hierzu gehören insbesondere eingenommene Gebühren nach der Vergütungsverordnung
für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (StBVV) sowie
Einnahmen aus Honorarvereinbarungen.
Dies gilt auch so weit keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde und sich die Gebühr nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt.
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[Seite 81]
LST_HILFEV R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 81
Qualifikationsnachlass für Fachberatertitel (QUALIBERATER)
Der Versicherungsbeitrag für die steuerberatende Tätigkeit enthält einen Nachlass von 15 Prozent
für die Verleihung eines oder mehrerer Fachberaterbezeichnungen im Sinne von § 86 Absatz 4 Nr.
11 Steuerberatungsgesetz bzw. Fachberatertitel des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. Wird
die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen, entfällt der Nachlass mit Wirkung der Rücknahme
bzw. des Widerrufs der Fachberaterbezeichnung.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen, wenn kein
Fachberatertitel mehr geführt wird und den Zeitpunkt der Rücknahme bzw. Widerrufs auf Verlangen
des Versicherers nachzuweisen.
KFM0726 Seite 81 von 136
[Seite 82]
LST_HILFEV R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 82
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Lohnsteuerhilfevereine (LST HILFEV)
1 Risikobeschreibung
1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Lohnsteuerhilfevereins aus der zulässigen Hilfeleistung
in Steuersachen nach dem Steuerberatungsgesetz.
1.2 Mitversichert ist die nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung
außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten
Berufs- und Tätigkeitsbild gehört.
2 Versicherungssumme
Im Falle eines einheitlichen Verstoßes im Sinne von 3.2.1 3. AVB-P ist die Leistung des Versicherers
auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme begrenzt. Ist die vereinbarte
Versicherungssumme höher als das Fünffache der gesetzlich vorgeschriebenen
Mindestversicherungssumme, tritt der Versicherer mit der vereinbarten Versicherungssumme ein.
3 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers
3.1 Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, der zuständigen Erlaubnisbehörde den Beginn und die
Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des
Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich
mitzuteilen.
3.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung
der zuständigen Aufsichtsbehörde dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.
KFM0726 Seite 82 von 136
[Seite 83]
OBJEKT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 83
Besondere Bedingungen zur Einzelfall-/Objektversicherung (OBJEKT)
1. Risikobeschreibung
Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für das im
Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichnete Verfahren.
Die Gesellschafterklausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P)
findet keine Anwendung.
2. Versicherungsumfang
Im Rahmen der versicherten Tätigkeit sind abweichend von 4.6 AVB-P - auch bei Fortführung eines Betriebes
- Haftpflichtansprüche aus einer Kalkulations-, Organisations- oder Investitionstätigkeit mitversichert.
Nicht versichert ist die Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in
Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere Aktien,
Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteilen an Investmentvermögen und Vermögensanlagen.
3. Kumulsperre
Besteht für ein und denselben Verstoß auch über einen anderen Vertrag Versicherungsschutz, so begrenzt
die Versicherungssumme des Vertrages mit der höchsten Ersatzleistung - bei gleich hohen
Versicherungssummen diese Versicherungssumme - die Leistung aller bezüglich dieses Verstoßes
eintrittspflichtigen Versicherer. Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet also nicht statt. § 78 Absatz
2 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt entsprechend.
4. Versicherungsbeitrag
Der erste Jahresbeitrag ist zugleich der Mindestbeitrag. Sobald die Beendigung des Verfahrens nach Ablauf
des ersten Versicherungsjahres angezeigt worden ist, hebt der Versicherer den Vertrag auf und erstattet den
unverbrauchten Beitrag.
KFM0726 Seite 83 von 136
[Seite 84]
KAUF R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 84
Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer
Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen
Bestellung (KAUF)
1 Kaufmännische Tätigkeiten
1.1 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations- oder
Organisationstätigkeit sind mitversichert, wenn der Versicherungsnehmer tätig wird als
‒ (vorläufiger) Insolvenzverwalter, Sonderinsolvenzverwalter, Restrukturierungsbeauftragter,
Gläubigerausschussmitglied, Sachwalter oder Treuhänder nach der Insolvenzordnung oder
Gesamtvollstreckungsverwalter,
‒ gerichtlich bestellter Liquidator oder Abwickler oder
‒ gerichtlich bestellter oder behördlich eingesetzter Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger,
Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand.
1.2 Nicht versichert ist die Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in
Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes. Hierzu gehören insbesondere Aktien,
Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteilen an Investmentvermögen und
Vermögensanlagen.
2 Versicherungsumfang
Mitversichert sind auch Haftpflichtansprüche
‒ wegen Schäden, die aus der Fortführung eines Betriebs entstehen,
‒ aus §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO) und vergleichbaren Fällen wegen Nichtabführung
öffentlicher Abgaben, sofern nicht wissentlich vom Gesetz abgewichen wurde,
‒ die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß
abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden, es sei denn, dies wurde bewusst unterlassen,
‒ wegen Fehl- und Doppelüberweisungen,
‒ wegen Fehlern bei der Auszahlung der Insolvenzquote und der Abrechnung des
Insolvenzgeldes,
‒ wegen Schäden durch vorsätzliche Straftaten gegen das verwaltete Vermögen durch Personal
des Versicherungsnehmers wie auch des Masse- oder Insolvenzschuldners, soweit der
Versicherungsnehmer wegen fahrlässiger Verletzung seiner Aufsichts- und
Überwachungspflicht in Anspruch genommen wird,
‒ gegen den Versicherungsnehmer wegen Pflichtverletzungen von Angestellten des Masse- oder
Insolvenzschuldners
3 Versicherungssumme
Die Ersatzleistung ist begrenzt auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme einschließlich
der Jahreshöchstersatzleistung. Sie beträgt höchstens 2.500.000 EUR je Versicherungsjahr.
Abweichende Vereinbarungen müssen ausdrücklich vereinbart werden.
KFM0726 Seite 84 von 136
[Seite 85]
EINZEL R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 85
Besondere Vereinbarungen für Einzelkanzleien oder Gesellschafter
einer Berufsträger- oder Berufsausübungsgemeinschaft (EINZEL)
1 Besondere Vereinbarungen
1.1 Versicherungsschutz besteht für die im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausgeübte
freiberufliche Tätigkeit im Umfang des im Versicherungsschein bezeichneten versicherten Risikos.
1.2 Eine Reduzierung des Umfangs der beruflichen Tätigkeit stellt keinen Wegfall des versicherten
Interesses dar, vgl. 6.3.2 AVB-P.
2 Anzeigepflichten
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner beruflichen Tätigkeit
unverzüglich anzuzeigen, insbesondere
2.1 die Aufnahme, Änderung oder Beendigung einer gemeinschaftlichen Berufsausübung; dies gilt auch
für die berufliche Zusammenarbeit mit anderen Berufen nach § 1 Absatz 2
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz,
2.2 den Eintritt in oder den Austritt aus einer Berufsausübungsgesellschaft oder
2.3 die Beteiligung als Komplementär an einer anderen Gesellschaft oder einem Konzern.
KFM0726 Seite 85 von 136
[Seite 86]
WISS R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2022 Seite 86
Besondere Vereinbarung zur Mitversicherung von wissentlichen
Pflichtverletzungen (WISS)
1 Mitversicherung von Haftpflichtansprüchen bei wissentlicher Pflichtverletzung
Abweichend von 4.5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P) gilt:
1.1 Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz,
Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche
Pflichtverletzung.
1.2 Die Ersatzleistung ist begrenzt auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme einschließlich
der Jahreshöchstersatzleistung. Sie beträgt höchstens 2.500.000 EUR je Versicherungsfall.
Abweichende Vereinbarungen müssen ausdrücklich vereinbart werden.
2 Regressvereinbarung
Sofern vereinbart, nimmt der Versicherer bei Freistellung von einer berechtigten
Schadenersatzverpflichtung (3.1.2 AVB-P) im Fall einer wissentlichen Pflichtverletzung Rückgriff
gegenüber dem Versicherungsnehmer.
KFM0726 Seite 86 von 136
[Seite 87]
INSOLVENZ R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 87
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder nach der
Insolvenzordnung (INSOLVENZ)
1 Risikobeschreibung
Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für das im
Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichnete Verfahren.
Die Gesellschafterklausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P) findet keine Anwendung.
2 Versicherungsumfang
2.1 Der Versicherungsschutz umfasst insbesondere Haftpflichtansprüche
2.1.1 wegen Schäden, die aus der Fortführung eines Betriebs entstehen;
2.1.2 aus §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO) und vergleichbaren Fällen wegen Nichtabführung öffentlicher
Abgaben, sofern nicht wissentlich vom Gesetz abgewichen wurde;
2.1.3 die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen,
erfüllt oder fortgeführt werden, es sei denn, dies wurde bewusst unterlassen;
2.1.4 wegen Fehl- und Doppelüberweisungen;
2.1.5 wegen Fehlern bei der Auszahlung der Insolvenzquote und der Abrechnung des Insolvenzgeldes;
2.1.6 wegen Schäden durch vorsätzliche Straftaten gegen das verwaltete Vermögen durch Personal des
Versicherungsnehmers wie auch des Masse- oder Insolvenzschuldners, soweit der
Versicherungsnehmer wegen fahrlässiger Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflicht in
Anspruch genommen wird.
2.1.7 gegen den Versicherungsnehmer wegen Pflichtverletzungen von Angestellten des Masse- oder
Insolvenzschuldners; von Angestellten und Gesellschaftern (auch Sozien oder Partner) des
Versicherungsnehmers sowie dessen freien Mitarbeitern, derer er sich zur Mitwirkung bei der
Ausübung seiner Tätigkeit bedient.
2.2 Im Rahmen der versicherten Tätigkeit sind abweichend von 4.6 AVB-P - auch bei Fortführung eines
Betriebs - Haftpflichtansprüche aus einer Kalkulations-, Organisations- oder Investitionstätigkeit
mitversichert.
Nicht versichert ist die Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in
Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz (KWG). Hierzu gehören
insbesondere Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteilen an Investmentvermögen
und Vermögensanlagen.
3 Kumulsperre
Besteht für ein und denselben Verstoß auch über einen anderen Vertrag Versicherungsschutz, so
begrenzt die Versicherungssumme des Vertrags mit der höchsten Ersatzleistung - bei gleich hohen
Versicherungssummen diese Versicherungssumme - die Leistung aller bezüglich dieses Verstoßes
eintrittspflichtigen Versicherer. Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet also nicht statt.
§ 78 Absatz 2 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt entsprechend.
KFM0726 Seite 87 von 136
[Seite 88]
INSOLVENZ R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 88
4 Versicherungsbeitrag
Der erste Jahresbeitrag ist zugleich der Mindestbeitrag. Sobald die Beendigung des Verfahrens nach
Ablauf des ersten Versicherungsjahres angezeigt worden ist, hebt der Versicherer den Vertrag auf
und erstattet den unverbrauchten Beitrag.
KFM0726 Seite 88 von 136
[Seite 89]
ZWANGSVERW R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 89
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Zwangsverwalter
(ZWANGSVERW)
1 Risikobeschreibung
1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als gerichtlich bestellter
Zwangsverwalter.
1.2 Mitversichert ist die nach § 8 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung
außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese im Rahmen des versicherten Aufgaben- und
Zuständigkeitsbereichs erbracht werden.
2 Versicherungsumfang
2.1 Abweichend von 4.6 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P) sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations- oder
Organisationstätigkeit mitversichert.
Nicht versichert ist die Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in
Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere
Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteilen an Investmentvermögen und
Vermögensanlagen.
2.2 Mitversichert sind auch Haftpflichtansprüche
2.2.1 aus §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO) und vergleichbaren Fällen wegen Nichtabführung öffentlicher
Abgaben, sofern nicht wissentlich vom Gesetz abgewichen wurde;
2.2.2 die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen,
erfüllt oder fortgeführt werden;
2.2.3 wegen Fehl- und Doppelüberweisungen;
2.2.4 wegen Schäden durch vorsätzliche Straftaten gegen das verwaltete Vermögen durch Personal des
Versicherungsnehmers wie auch des Schuldners, soweit der Versicherungsnehmer wegen
fahrlässiger Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflicht in Anspruch genommen wird;
2.2.5 gegen den Versicherungsnehmer wegen Pflichtverletzungen von Angestellten des Schuldners,
Angestellten und freien Mitarbeitern des Versicherungsnehmers sowie Gesellschaftern, derer er sich
zur Mitwirkung bei der Ausübung seiner Tätigkeit bedient.
KFM0726 Seite 89 von 136
[Seite 90]
VORLDECK R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 90
Vorläufiger Versicherungsschutz zum Nachweis des Bestehens einer
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VORLDECK)
1 Beginn des Versicherungsschutzes
Erfolgt eine Zulassung, Bestellung oder Anerkennung eines Berufsträgers bzw. einer
Berufsausübungsgesellschaft mit Nachweis einer vorläufigen Deckungszusage im Sinne von
§§ 49 ff. Versicherungsvertragsgesetz (VVG), gilt:
Der Versicherungsschutz wird mit entsprechender Erklärung der R+V ab dem vereinbarten Zeitpunkt
wirksam, frühestens jedoch mit Aushändigung der Berufs-Urkunde.
2 Beendigung des Versicherungsschutzes
2.1 Der Vertrag über diesen vorläufigen Versicherungsnachweis endet mit dem Beginn des
Hauptvertrags.
2.2 Kommt der Hauptvertrag nicht zustande, weil der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung
nach § 8 VVG wirksam widerrufen hat oder nach § 5 Absatz 1 und 2 VVG einen Widerspruch erklärt,
endet der Vertrag nach Zugang des Widerrufs bzw. des Widerspruchs beim Versicherer.
3 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
3.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die R+V unverzüglich zu informieren, wann die Zulassung,
Bestellung bzw. Anerkennung erfolgt ist.
3.2 Er ist auch verpflichtet, die R+V über eine etwaige Änderung der örtlich zuständigen
Zulassungsbehörde zwischen Antragstellung und Zustandekommen des Hauptvertrags zu
informieren.
KFM0726 Seite 90 von 136
[Seite 91]
VERSVERM R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 91
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Versicherungsvermittler (VERSVERM)
1 Risikobeschreibung
1.1 Versichert ist die Vermittlung von Versicherungsverträgen einschließlich der rechtlich zulässigen
Honorarberatung. Nicht versichert ist die Tätigkeit als Assekuradeur.
1.2 Mitversichert ist die Vermittlung von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge soweit es sich um
Modelle der Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds (einschließlich der Vermittlung von
Rückdeckungsversicherungen für die Pensionszusage oder Unterstützungskasse) handelt.
Vom Versicherungsschutz nicht umfasst ist das Erstellen von versicherungsmathematischen
Gutachten.
1.3 Mitversichert ist die Vermittlung von Produkten zur Anlage und Absicherung von
Wertguthabenvereinbarungen im Sinne von §§ 7b ff. SGB IV (Lebensarbeitszeitkonten), soweit es
sich um Produkte eines Versicherungsunternehmens handelt.
1.4 Die Beratung gegen Honorar ist versichert, sofern diese nach § 34d Absatz 1 Satz 4 der
Gewerbeordnung zulässig ist.
1.5 Die Beratung gegenüber den Beschäftigten von Unternehmen ist in den Fällen mitversichert, in
denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät (z. B. Beratung des Beschäftigten im
Zusammenhang mit der Vermittlung von Gruppen-Versicherungsverträgen oder Produkten der
betrieblichen Altersvorsorge sowie Lebensarbeitszeitkonten).
2 Versicherungssumme
In Abänderung von 3.2.1 3. der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P) gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäfts als ein
Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten
Verstoßes.
3 Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind in Ergänzung zu 4. AVB-P Haftpflichtansprüche
3.1 wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch
Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind;
3.2 von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeit in
agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen
Schädigungen Dritter handelt;
3.3 von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
4 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers
4.1 Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, der zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 117 Absatz 2
VVG die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des
Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten
beeinträchtigen kann, unverzüglich mitzuteilen.
4.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung
der zuständigen Erlaubnisbehörde dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.
KFM0726 Seite 91 von 136
[Seite 92]
VERSBERAT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 92
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Versicherungsberater (VERSBERAT)
1 Risikobeschreibung
1.1 Versichert ist die mit behördlicher Erlaubnis unabhängig ausgeübte Tätigkeit als
Versicherungsberater. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die
1.2 Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen;
1.3 Beratung bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im
Versicherungsfall;
1.4 außergerichtliche Vertretung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer.
1.5 Mitversichert ist die Beratung zu Produkten der betrieblichen Altersvorsorge soweit es sich um
Modelle der Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds (einschließlich der Beratung zu
Rückdeckungsversicherungen für die Pensionszusage oder Unterstützungskasse) handelt.
Vom Versicherungsschutz nicht umfasst ist das Erstellen von versicherungsmathematischen
Gutachten.
1.6 Mitversichert ist die Beratung zur Anlage und Absicherung von Wertguthabenvereinbarungen im
Sinne von §§ 7b ff. SGB IV (Lebensarbeitszeitkonten), soweit es sich um Produkte eines
Versicherungsunternehmens handelt.
2 Versicherungssumme
In Abänderung von 3.2.1.3. der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P) gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäfts als ein
Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten
Verstoßes.
3 Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind in Ergänzung zu 4. AVB-P Haftpflichtansprüche
3.1 wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch
Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind;
3.2 von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
4 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers
4.1 Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, der zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 117 Absatz 2
VVG die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des
Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten
beeinträchtigen kann, unverzüglich mitzuteilen.
4.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung
der zuständigen Erlaubnisbehörde dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.
KFM0726 Seite 92 von 136
[Seite 93]
FINVERM R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2015 Seite 93
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater (FINVERM)
1 Risikobeschreibung
1.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein), auf die
rechtlich zulässige Anlageberatung oder die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von
1.2 Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-
Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem
Kapitalanlagengesetz vertrieben werden dürfen,
1.3 Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-
Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem
Kapitalanlagengesetz vertrieben werden dürfen,
1.4 Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes, sofern die
Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1, Satz 2, Nummer 1 des
Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist.
1.5 Mitversichert ist die nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung
außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten
Berufs- und Tätigkeitsbild gehört.
2 Versicherungssumme
2.1 Die vereinbarte Versicherungssumme (einschließlich der Jahreshöchstersatzleistung) steht für alle
versicherten Tätigkeiten insgesamt zur Verfügung.
2.2 In Abänderung von 3.2.1.3. der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P) gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäfts als ein
Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten
Verstoßes.
3 Ausschlüsse
In Ergänzung zu 4. AVB-P sind Haftpflichtansprüche ausgeschlossen,
3.1 die dadurch entstanden sind, dass in Aussicht gestellte Renditen, Gewinnerwartungen,
Verzinsungen, steuerliche Vorteile oder sonstige Entwicklungen nicht eingetroffen sind (Rendite- und
Performancerisiko) oder diesbezüglich unrichtige Angaben gemacht wurden
3.2 wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch
Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind,
3.3 von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeiten in
agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen
Schädigungen Dritter handelt,
3.4 von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben,
3.5 die darauf beruhen, dass der Versicherungsnehmer wegen unrichtigen Prospektinhalts oder
unrichtigem Produktinformationsblatt unter dem Gesichtspunkt einer abgeleiteten
Initiatoreneigenschaft (Prospekthaftung im engeren Sinn) in Anspruch genommen wird.
Mitversichert bleibt die Verletzung eigener Pflichten des Versicherungsnehmers in seiner
Eigenschaft als Finanzanlagenvermittler bzw. Honorar-Finanzanlagenberater.
KFM0726 Seite 93 von 136
[Seite 94]
FINVERM R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2015 Seite 94
4 Dokumentationspflichten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, im Rahmen eines Beratungsprotokolls die Erfüllung
nachstehender gesetzlicher Pflichten zu dokumentieren und das Protokoll im Versicherungsfall dem
Versicherer vorzulegen:
4.1 Informationen des Anlegers über Risiken, Kosten und Nebenkosten sowie Interessenkonflikte nach
§ 13 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV),
4.2 Einholung von Informationen über den Anleger und die Empfehlung einer geeigneten Finanzanlage
(§ 16 FinVermV) sowie
4.3 Übergabe des gesetzlichen Verkaufsprospekts oder die Bereitstellung eines Informationsblatts im
Sinne von § 15 FinVermV.
5 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers
5.1 Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, der zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 117 Absatz 2
VVG, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des
Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten
beeinträchtigen kann, unverzüglich mitzuteilen.
5.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung
der zuständigen Erlaubnisbehörde dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.
KFM0726 Seite 94 von 136
[Seite 95]
VSU R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 95
Versicherungssummen- und Beitragsanpassungsklausel (VSU)
1 Anpassung der Versicherungssumme
1.1 Ist aufgrund einer gesetzlichen Anpassung der Mindestversicherungssumme die vertraglich
vereinbarte Versicherungssumme niedriger als die Gesetzliche, so gewährt der Versicherer mit
Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung Versicherungsschutz in Höhe der gesetzlichen
Mindestversicherungssumme.
1.2 Im Falle einer notwendigen Anpassung gilt die angepasste Versicherungssumme mit Inkrafttreten
der gesetzlichen Änderung als vertraglich vereinbarte Versicherungssumme.
1.3 Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Jahreshöchstleistung des Versicherers findet,
unbeschadet der Bestimmungen unter 4. dieser Vereinbarungen, nicht statt.
2 Anpassung des Beitrags an die höhere gesetzliche Mindestversicherungssumme
Im Falle einer notwendigen Anpassung der Versicherungssumme erhöht sich der
Versicherungsbeitrag und zwar um den vereinbarten Erhöhungssatz. Dieser beträgt die Hälfte des
prozentualen Veränderungswertes zwischen der bisher vertraglich vereinbarten
Versicherungssumme und der durch den Gesetzgeber neu bestimmten
Mindestversicherungssumme.
3 Verminderung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme
3.1 Hat der Versicherungsnehmer nur in Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme
einschließlich etwaiger Anpassungen Versicherungsschutz vereinbart und verringert sich diese, so
bleibt die bisherige Mindestversicherungssumme als neue vertragliche Versicherungssumme
bestehen.
Der Versicherungsnehmer kann jedoch auf ausdrücklichen Wunsch verlangen, dass die
Versicherungssumme auf die neue gesetzliche Mindestversicherungssumme für die Zukunft
reduziert wird.
3.2 Übt der Versicherungsnehmer dieses Wahlrecht aus, reduziert sich die Versicherungssumme auf
die neue gesetzliche Mindestversicherungssumme. Die vereinbarte Jahreshöchstersatzleistung
bleibt hiervon ausgenommen.
3.3 Im Falle der Verminderung der Versicherungssumme gilt Folgendes: Der Versicherungsbeitrag
reduziert sich um den hälftigen prozentualen Veränderungssatz von der bisherigen
Versicherungssumme und der durch den Gesetzgeber neu bestimmten
Mindestversicherungssumme.
3.4 Unberührt von diesen Bestimmungen bleibt die Möglichkeit des Versicherungsnehmers die
Versicherungssumme im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen für die Zukunft zu verändern.
Eine Reduzierung unterhalb der gesetzlichen Mindestversicherungssumme ist indes
ausgeschlossen.
4 Sonstige Anpassungen an gesetzliche Erfordernisse
Werden Inhalt und Umfang der Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich oder
aufgrund einer gesetzlich erlassenen Verordnung oder Verwaltungsanweisung der
Erlaubnisbehörde geändert, so bestimmen sich die Änderungen in diesem Vertrag nach § 313
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
KFM0726 Seite 95 von 136
[Seite 96]
VSU R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 96
5 Erläuterungen
5.1 Anpassung der Versicherungssumme
5.1.1 Die Mindestversicherungssumme einschließlich der Jahreshöchstleistung unterliegt einer
automatischen gesetzlichen Überprüfung und Anpassung.
5.1.2 Ist im Versicherungsvertrag die gesetzliche Versicherungssumme vereinbart, so wird diese bei einer
gesetzlichen Erhöhung der Mindestversicherungssumme automatisch zur neuen vertraglichen
Versicherungssumme. Gleiches gilt für eine Erhöhung der gesetzlichen
Mindestjahreshöchstleistung, wenn diese die vereinbarte Jahreshöchstleistung übersteigt.
5.1.3 Ist eine höhere Versicherungssumme als die gesetzliche Mindestversicherungssumme vereinbart,
so erfolgt eine Anpassung der Versicherungssumme erst mit dem Zeitpunkt, zu dem die vertraglich
vereinbarte Versicherungssumme die gesetzliche Mindestversicherungssumme unterschreitet.
5.2 Anpassung des Versicherungsbeitrags an eine Erhöhung des Versicherungsschutzes
Aufgrund der Erhöhung der Versicherungssumme wird auch der Versicherungsbeitrag angepasst.
Dieser erhöht sich um die Hälfte des Unterschiedes zwischen der bisherigen vertraglich vereinbarten
Versicherungssumme und der neuen durch Gesetz bestimmten Mindestversicherungssumme.
Beispiel bei bislang vereinbarter gesetzlicher Versicherungssumme:
Gesetzliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent
Vertragliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent
Beitragserhöhung um 6,5 Prozent
Beispiel bei bislang vereinbarter höherer Versicherungssumme:
Gesetzliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent
Vertragliche Steigerung der Versicherungssumme um 7 Prozent
Beitragserhöhung um 3,5 Prozent
5.3 Verfahren bei Verringerung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme
Sofern der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzlichen
Mindestversicherungssumme vereinbart hat, hat der Versicherungsnehmer bei Verringerung der
gesetzlichen Versicherungssumme ein Wahlrecht, ob der Versicherungsvertrag entsprechend der
Verringerung der gesetzlichen Versicherungssummen angepasst wird oder ob die bisherige
gesetzliche Mindestversicherungssumme als neue vertraglich vereinbarte Versicherungssumme
bestehen bleibt.
Bei Verringerung der vertraglichen Versicherungssumme verringert sich der Beitrag entsprechend
dem bei einer Erhöhung geltenden Verhältnis.
Beispiel:
Gesetzliche Verringerung der Versicherungssumme um 5 Prozent
Vertragliche Verringerung der Versicherungssumme um 5 Prozent
Beitragsänderung um 2,5 Prozent
KFM0726 Seite 96 von 136
[Seite 97]
FINANZ R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2016 Seite 97
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für die Erbringung
von weiteren Finanzdienstleistungen (FINANZ)
1 Risikobeschreibung
1.1 Versicherungsschutz besteht für die nachstehende rechtlich zulässige Vermittlung von oder den
Nachweis über
1.1.1 Verträgen über Grundstücke, grundstückgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume;
1.1.2 Darlehensverträgen; nicht versichert ist die Vermittlung von Darlehensverträgen im Sinne des
Vermögensanlagegesetzes.
1.1.3 Bausparverträgen;
1.1.4 Leasingverträgen;
1.1.5 Spareinlagen und Kontenverträgen, sofern die Einlage durch eine Entschädigungsrichtung nach
dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) oder einer nach § 12 EAEG
institutseigenen Einrichtung gesichert ist;
1.1.6 Mitgliedschaften einer gesetzlichen Krankenversicherung.
1.2 Versicherungsschutz besteht auch für Verwaltung von Haus-, Grundstücks- und
Wohnungseigentum.
1.3 Vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind Tätigkeiten, die unter das Kreditwesengesetz fallen
oder einer Pflichtversicherung im Sinne von §§ 113 VVG unterliegen.
2 Versicherungsumfang
2.1 Mitversichert ist im vertragsgemäßen Umfang die rechtlich zulässige Beratung, auch
Honorarberatung, im Zusammenhang mit der unter 1 beschriebenen Tätigkeit.
2.2 Mitversichert ist die nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung
außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten
Berufs- und Tätigkeitsbild gehört.
3 Ausschlüsse
In Ergänzung zu 4 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) sind
Haftpflichtansprüche ausgeschlossen,
3.1 die daraus hergeleitet werden, dass
3.1.1 die vorgenommenen Rechtsgeschäfte gegen die guten Sitten verstoßen,
Steuerhinterziehungszwecken dienen oder einen Tatbestand geschaffen haben, der den
Anfechtungsbestimmungen der Insolvenzordnung oder des Anfechtungsgesetzes unterliegt;
3.1.2 Kenntnisse über die mangelnde Bonität eines Interessenten nicht an den Auftraggeber weitergeleitet
werden oder Verpflichtungen zur Nachforschung über die Kreditwürdigkeit eines Interessenten nicht
erfüllt worden sind oder
3.1.3 Kenntnisse über die mangelnde Kreditwürdigkeit eines Darlehensnehmers nicht an dem
Darlehensgeber weitergeleitet oder Verpflichtungen zur Nachforschung über die Kreditwürdigkeit
nicht erfüllt worden sind.
KFM0726 Seite 97 von 136
[Seite 98]
FINANZ R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2016 Seite 98
3.2 die dadurch entstanden sind, dass bei der Verwaltung von Haus- und Grundbesitz
Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt
werden;
3.3 von Darlehensgebern sowie von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der
versicherten Tätigkeiten in agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um
Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter handelt;
3.4 wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch
Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind.
KFM0726 Seite 98 von 136
[Seite 99]
KREDIT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2016 Seite 99
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Immobiliardarlehensvermittler und Honorar-Immobiliardarlehensberater
(KREDIT)
1 Risikobeschreibung
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die rechtliche zulässige Beratung, Vermittlung, den
Nachweis oder eine anderweitige Hilfestellung beim Abschluss von Immobiliar-
Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne von § 491 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder
entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne von § 506 BGB.
2 Versicherungsumfang
Mitversichert ist die nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung
außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten
Berufs- und Tätigkeitsbild gehört.
3 Versicherungssumme
In Abänderung von 3.2.1.3 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P) gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäftes als ein
Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten
Verstoßes.
4 Ausschlüsse
In Ergänzung zu 4 AVB-P sind Haftpflichtansprüche ausgeschlossen
4.1 die daraus hergeleitet werden, dass Kenntnisse über die mangelnde Kreditwürdigkeit eines
Darlehensnehmers nicht an den Darlehensgeber weitergeleitet oder Verpflichtungen zur
Nachforschung über die Kreditwürdigkeit nicht erfüllt worden sind;
4.2 von Darlehensgebern sowie von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der
versicherten Tätigkeit in agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um
Regressansprüche wegen Schädigungen des Darlehensnehmers handelt;
4.3 wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch
Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind.
5 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer unverzüglich folgende Umstände
anzuzeigen:
5.1 Änderung seiner Anschrift oder der zuständigen Erlaubnisbehörde,
5.2 Änderung der Berufsausübung im Hinblick auf die Registrierung als Vermittler oder Honorarberater
im Sinne von § 6 Absatz 1 Ziffer 3 oder 4 der Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung
(ImmVermV).
KFM0726 Seite 99 von 136
[Seite 100]
KREDIT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2016 Seite 100
6 Anzeigepflichten des Versicherers
Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung nach § 34i Absatz 1
Gewerbeordnung (GewO) zuständigen Behörde unverzüglich Mittteilung zu machen über
6.1 die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags, ggf. erst nach Ablauf der Frist nach §
38 Absatz 3 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG);
6.2 das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person aus einem
Gruppenversicherungsvertrag sowie
6.3 jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im
Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann.
KFM0726 Seite 100 von 136
[Seite 101]
KREDIT-VSU R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2016 Seite 101
Versicherungssummen- und Beitragsanpassungsklausel (KREDIT-VSU)
1 Anpassung der Versicherungssumme
1.1 Ist aufgrund einer gesetzlichen Anpassung der Mindestversicherungssumme die vertraglich
vereinbarte Versicherungssumme niedriger als die gesetzliche, so gewährt der Versicherer mit
Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung Versicherungsschutz in Höhe der gesetzlichen
Mindestversicherungssumme.
Maßgeblich sind die Beträge, die aufgrund der Richtlinie 2014/17/EU von der Europäischen
Kommission durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1125/2014 bestimmt worden sind, vgl. auch
§ 10 Absatz 2 der Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV).
1.2 Im Falle einer notwendigen Anpassung gilt die angepasste Versicherungssumme mit Inkrafttreten
der gesetzlichen Änderung als vertraglich vereinbarte Versicherungssumme.
1.3 Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Jahreshöchstleistung des Versicherers findet,
unbeschadet der Bestimmungen unter 4 dieser Vereinbarungen, nicht statt.
2 Anpassung des Beitrags an die höhere gesetzliche Mindestversicherungssumme
Im Falle einer notwendigen Anpassung der Versicherungssumme erhöht sich der
Versicherungsbeitrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung durch die Delegierte
Verordnung der Europäischen Kommission und zwar um den vereinbarten Erhöhungssatz. Dieser
beträgt die Hälfte des prozentualen Veränderungswertes zwischen der bisher vertraglich
vereinbarten Versicherungssumme und der durch die Europäische Kommission neu bestimmten
Mindestversicherungssumme.
3 Verminderung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme
3.1 Hat der Versicherungsnehmer nur in Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme
einschließlich etwaiger Anpassungen Versicherungsschutz vereinbart und verringert sich diese, so
bleibt die bisherige Mindestversicherungssumme als neue vertragliche Versicherungssumme
bestehen.
3.2 Der Versicherungsnehmer kann jedoch auf ausdrücklichen Wunsch verlangen, dass die
Versicherungssumme auf die neue gesetzliche Mindestversicherungssumme für die Zukunft
reduziert wird.
3.3 Übt der Versicherungsnehmer dieses Wahlrecht aus, reduziert sich die Versicherungssumme
frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung der Europäischen Kommission auf die
neue gesetzliche Mindestversicherungssumme. Die vereinbarte Jahreshöchstersatzleistung bleibt
hiervon ausgenommen.
3.4 Im Falle der Verminderung der Versicherungssumme gilt Folgendes: Der Versicherungsbeitrag
reduziert sich um den hälftigen prozentualen Veränderungssatz von der bisherigen
Versicherungssumme und der durch die Europäische Kommission neu bestimmten
Mindestversicherungssumme.
3.5 Unberührt von diesen Bestimmungen bleibt die Möglichkeit des Versicherungsnehmers die
Versicherungssumme im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen für die Zukunft zu verändern.
Eine Reduzierung unterhalb der gesetzlichen Mindestversicherungssumme ist indes
ausgeschlossen.
KFM0726 Seite 101 von 136
[Seite 102]
KREDIT-VSU R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2016 Seite 102
4 Sonstige Anpassungen an gesetzliche Erfordernisse
Werden Inhalt und Umfang der Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich oder
aufgrund einer gesetzlich erlassenen Verordnung oder Verwaltungsanweisung der
Erlaubnisbehörde geändert, so bestimmen sich die Änderungen in diesem Vertrag nach § 313
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
5 Erläuterungen
5.1 Anpassung der Versicherungssumme
5.1.1 Ist im Versicherungsvertrag die gesetzliche Versicherungssumme vereinbart, so wird diese bei einer
gesetzlichen Erhöhung der Mindestversicherungssumme automatisch zur neuen vertraglichen
Versicherungssumme. Gleiches gilt für eine Erhöhung der gesetzlichen
Mindestjahreshöchstleistung, wenn diese die vereinbarte Jahreshöchstleistung übersteigt.
5.1.2 Ist eine höhere Versicherungssumme als die gesetzliche Mindestversicherungssumme vereinbart,
so erfolgt eine Anpassung der Versicherungssumme erst mit dem Zeitpunkt, zu dem die vertraglich
vereinbarte Versicherungssumme die gesetzliche Mindestversicherungssumme unterschreitet.
5.2 Anpassung des Versicherungsbeitrags an eine Erhöhung des Versicherungsschutzes
Aufgrund der Erhöhung der Versicherungssumme wird auch der Versicherungsbeitrag angepasst.
Dieser erhöht sich um die Hälfte des Unterschiedes zwischen der bisherigen vertraglich vereinbarten
Versicherungssumme und der neuen durch Gesetz bestimmten Mindestversicherungssumme.
Beispiel bei bislang vereinbarter gesetzlicher Versicherungssumme:
Gesetzliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent
Vertragliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent
Beitragserhöhung um 6,5 Prozent
Beispiel bei bislang vereinbarter höherer Versicherungssumme:
Gesetzliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent
Vertragliche Steigerung der Versicherungssumme um 7 Prozent
Beitragserhöhung um 3,5 Prozent
5.3 Verfahren bei Verringerung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme
Sofern der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzlichen
Mindestversicherungssumme vereinbart hat, hat der Versicherungsnehmer bei Verringerung der
gesetzlichen Versicherungssumme ein Wahlrecht, ob der Versicherungsvertrag entsprechend der
Verringerung der gesetzlichen Versicherungssummen angepasst wird oder ob die bisherige
gesetzliche Mindestversicherungssumme als neue vertraglich vereinbarte Versicherungssumme
bestehen bleibt.
Bei Verringerung der vertraglichen Versicherungssumme verringert sich der Beitrag entsprechend
dem bei einer Erhöhung geltenden Verhältnis.
Beispiel:
Gesetzliche Verringerung der Versicherungssumme um 5 Prozent
Vertragliche Verringerung der Versicherungssumme um 5 Prozent
Beitragsänderung um 2,5 Prozent
KFM0726 Seite 102 von 136
[Seite 103]
WOHN R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2018 Seite 103
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Wohnimmobilienverwalter (WOHN)
1. Risikobeschreibung und Versicherungsumfang
1.1 Versichert ist die Verwaltung des gemeinschaftlichen Wohnungseigentums (auch Sonder- und
Teileigentum) nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) und die Verwaltung von
Mietverhältnissen für Dritte über Wohnräume nach § 549 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
1.2 Versicherungsschutz besteht insbesondere gegen Haftpflichtansprüche wegen Fehlern
1.2.1 beim Erstellen von Hausgeld- oder Betriebskostenabrechnungen; mitversichert ist der
Abrechnungsservice für Heiz- und Wasserkosten;
1.2.2 beim Betreuen von Modernisierungs- und Instandsetzungsvorhaben auf rechtlichem oder
finanziellen Gebiet;
1.2.3 beim Durchführen des bargeldlosen Mietinkassos;
1.2.4 beim Entgegennehmen der Mietkaution bzw. Bürgschaftserklärung; mitversichert ist die Tätigkeit als
Tippgeber für Mietkautionen bzw. Bürgschaftserklärungen in Form eines Spar- oder
Versicherungsvertrags;
1.2.5 beim Erstellen von Bescheinigungen über Betriebskosten für haushaltsnahe Dienst- und
Handwerksleistungen nach § 35 a Einkommenssteuergesetz.
1.2.6 als Ersatzzustellungsvertreter oder als dessen Vertreter;
1.2.7 beim Abschluss, der Erfüllung oder Fortführung von Versicherungsverträgen, sofern der
Versicherungsnehmer nicht als Versicherungsvermittler bzw. -berater nach § 34 d der
Gewerbeordnung (GewO) tätig wird;
1.2.8 beim Durchführen des Zins- oder Tilgungsdienstes für nachstellige Grundpfandrechte.
1.3 Mitversichert ist auch die
1.3.1 Auferlegung von Prozesskosten und zwar selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer nicht Partei
des Rechtsstreits ist, dieser jedoch von ihm grob fahrlässig verursacht wurde. Dies ergänzt 1.1.1
AVB-P.
1.3.2 Inanspruchnahme als verfassungsmäßig berufener Vertreter einer WEG nach § 9b
Wohnungseigentumsgesetz oder Mieteinnahme-Gemeinschaft (Mietpool). Mitversichert ist die
Inanspruchnahme nach § 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dies weicht von 4.4 AVB-P ab.
1.3.3 gesamtschuldnerische Inanspruchnahme mit anderen, insbesondere mit dem Verwaltungsbeirat
nach § 29 WEG.
1.3.4 Inanspruchnahme von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer durch
Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind.
1.3.5 rechtlich zulässige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nach dem
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), insbesondere zu Fragen des Miet- und Eigentumsrechts und
zu Fördergeldern. Eine versehentlich unerlaubt erbrachte Rechtsdienstleistung beeinträchtigt den
Versicherungsschutz nicht.
1.3.6 rechtlich zulässige Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Die
Mitversicherung besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer unbeschränkt zur Hilfeleistung in
Steuersachen befugt ist.
KFM0726 Seite 103 von 136
[Seite 104]
WOHN R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2018 Seite 104
1.3.7 Sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung einer einheitlichen Verwaltung gelten als ein
Versicherungsfall, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dies weicht von 3.2.1 3. AVB-P ab.
2 Versicherte und nicht versicherte Schäden
2.1 Versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden (1.2.1 AVB-P), immaterielle
Schäden nach 1.2.2 AVB-P sowie Sach- oder Vermögenschäden an Akten und bei Nutzung des
Internets, vergleiche 1.2.3 AVB-P.
2.2 Mitversichert sind Vermögensschäden, die der Versicherungsnehmer selbst erleidet, weil er
Miteigentümer einer WEG oder bei einer Mieteinnahmengemeinschaft Eigentümer einer oder
mehrerer Wohneinheiten ist. Eine Kürzung der Versicherungsleistung findet nicht statt;
Versicherschutz besteht daher auch für den anteiligen Eigenschaden.
2.3 Unabhängig vom entstandenen Schaden sind Ansprüche ausgeschlossen wegen
2.3.1 Schäden durch Umwelteinwirkung, d.h. die Veränderung des Bodens, der Luft oder des Wassers
(einschließlich Gewässer);
2.3.2 Umweltschäden im Sinne von § 2 Umweltschadensgesetz, d. h. die Schädigung
1 von Arten und natürlichen Lebensräumen nach dem Bundesnaturschutzgesetz;
2 der Gewässer nach dem Wasserhaushaltsgesetz;
3 des Bodens nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz.
3 Anzeigepflichten
3.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, R+V die Änderung seiner Anschrift oder die Änderung der
für ihn zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 GewO unverzüglich
anzuzeigen.
3.2 R+V ist gesetzlich verpflichtet, der Erlaubnisbehörde folgende Umstände anzuzeigen:
3.3 Die Beendigung des Versicherungsvertrags, insbesondere infolge einer wirksamen Kündigung;
3.4 das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person aus einem
Gruppenversicherungsvertrag und
3.5 jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im
Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann.
KFM0726 Seite 104 von 136
[Seite 105]
IMMO R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2018 Seite 105
Besondere Bedingungen für die Erbringung von Immobilien-
Dienstleistungen (IMMO)
1 Immobilienvermittlung (§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GewO)
1.1 Versicherungsschutz besteht für die Vermittlung oder den Nachweis von Verträgen über
Grundstücke (Verkauf, Belastung, Vermietung oder Verpachtung), grundstücksgleiche Rechte,
Wohn- und Geschäftsräumen sowie Garagen und Stellplätzen.
1.2 Mitversichert sind die in diesem Zusammenhang stehenden Grundbuchgeschäfte sowie die
Ablieferung der erzielten Gegenwerte. Versicherungsschutz besteht auch als bevollmächtigter
Vertreter bei der Vornahme dieser Rechtsgeschäfte.
2 Immobilienbewertung
Versicherungsschutz besteht als Sachverständiger auf dem Gebiet der Immobilien- und
Grundstücksbewertung für Verkehrs-, Beleihungs- und Mietwertgutachten einschließlich der
Begutachtung von unbebauten Grundstücken.
3 Finanzierungsvermittlung (§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 GewO)
3.1 Versichert ist die Vermittlung oder der Nachweis von Darlehensverträgen, wenn es sich nicht um
Verbraucher-Immobiliardarlehen oder Vermögensanlagen handelt.
3.2 Mitversichert ist die Vermittlung oder die Tippweitergabe von
3.2.1 Restschuldversicherungen. Die Mitversicherung besteht nicht, sofern der Versicherungsnehmer zum
Abschluss einer Berufshaftpflicht nach § 34d GewO verpflichtet ist.
3.2.2 Bausparverträgen.
3.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche von Darlehensgebern sowie von Unternehmen, die mit
dem Versicherungsnehmer in handelsvertraglicher Beziehung stehen, soweit es sich nicht um
Regressansprüche wegen Schädigungen des Darlehensnehmers handelt. Dies ergänzt 4 AVB-P.
4 Verwaltung von Gewerbe-Immobilien
4.1 Versichert ist die Verwaltung von gewerblich oder geschäftlich genutzten Immobilien.
4.2 Die Erbringung von weiteren Dienstleistungen auf dem Gebiet der Immobilienverwaltung (Facility-
Management) einschließlich der Betreuung von Bauvorhaben auf rechtlichem oder finanziellem
Gebiet ist mitversichert. Hierzu gehört insbesondere die Analyse, Optimierung und Steuerung der
Wirtschaftlichkeit einer Immobilie.
4.3 Nicht versichert ist die Ausführung von Bau- oder Instandsetzungsmaßnahmen, der Erbringung
von Architekten- oder Ingenieurleistungen, insbesondere die Bauleitung bzw. -überwachung
einschließlich der Projektsteuerung. Dies ergänzt 4 AVB-P.
4.4 Sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung einer einheitlichen Verwaltung gelten als ein
Versicherungsfall, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dies weicht von 3.2.1 3. AVB-P ab.
4.5 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche, die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht
oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden. Dies ergänzt 4 AVB-P.
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IMMO R+V Allgemeine Versicherung AG
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5 Energieberatung, Energiepass-Aussteller
5.1 Versichert ist die Energiespar-Beratung bezogen auf Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller
Sanierungsfahrplan) sowie mittelständischer Unternehmen gemäß den Richtlinien des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung der Energieberatung für
Wohngebäude bzw. Förderung der Energieberatung im Mittelstand.
5.2 Mitversichert ist die
5.2.1 Erstellung von Energie-Ausweisen bzw. -Pässen;
5.2.2 Vermittlung von Energielieferverträgen gegenüber Haushaltskunden einschließlich der Erstellung
von Tarif- bzw. Preisvergleichen.
5.3 Nicht versichert ist die Tätigkeit im Bereich des Energiespar-Contracting.
6 Vermittlung von Dienstleistungen und Verträgen
6.1 Versicherungsschutz besteht für die Vermittlung oder die Tippweitergabe von
6.1.1 Telefon- und Mobilfunkverträgen einschließlich der Erstellung von Tarif- bzw. und Preisvergleichen;
6.1.2 Unternehmen und Betrieben, die haushaltsnahe Dienstleistungen, ambulante Pflegedienste sowie
Handwerksleistungen erbringen.
6.1.3 Pachtverträgen über Flächen an Gebäuden zur Installation von Anlagen zur Stromerzeugung.
6.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer
hinsichtlich der versicherten Tätigkeit in handelsvertraglicher Beziehungen stehen, soweit es sich
nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter handelt.
7 Versicherungsumfang
7.1 Bei der Erbringung von Immobiliendienstleistungen besteht Versicherungsschutz auch für die
7.1.1 Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
7.1.2 Tätigkeit als Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichter,
7.1.3 Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht
durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
7.1.4 an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in
den Medien.
7.2 7.2 Mitversichert ist die rechtlich zulässige
7.2.1 Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
(RDG). Eine versehentlich unerlaubt erbrachte Rechtsdienstleistung beeinträchtigt den
Versicherungsschutz nicht.
7.2.2 Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Die Mitversicherung
besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer unbeschränkt zur Hilfeleistung in Steuersachen
befugt ist.
7.3 Mitversichert sind Gerichts- und Anwaltskosten
7.3.1 einer Unterlassungsklage gegen den Versicherungsnehmer;
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IMMO R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2018 Seite 107
7.3.2 eines Verfahrens auf einstweilige Verfügung gegen den Versicherungsnehmer, auch wenn es sich
um einen Anspruch auf Unterlassung handelt.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, R+V über den Verfahrensbeginn vollständig und
unverzüglich zu berichten, spätestens 4 Tage nach Zustellung der Antragsschrift bzw. des
Gerichtsbeschlusses.
8 Versicherte und nicht versicherte Schäden
8.1 Versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden (1.2.1 AVB-P), immaterielle
Schäden nach 1.2.2 AVB-P sowie Sach- oder Vermögenschäden an Akten und bei Nutzung des
Internets, vergleiche 1.2.3 AVB-P.
8.2 Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Abhandenkommen fremder
Schlüssel und Codekarten, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers
befunden haben. Dies weicht von 1.2.4 AVB.P ab.
8.2.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Kosten
1 für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen. Hierzu zählt auch die
Anbringung eines Notschlosses;
2 für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen eines Objektschutzes bis zu 14 Tagen, gerechnet
ab dem Zeitpunkt, an dem der Verlust festgestellt wurde.
8.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Folgeschäden eines Schlüssel- oder
Codekartenverlusts, insbesondere Diebstahl und Sachbeschädigung.
8.3 Unabhängig vom entstandenen Schaden sind Ansprüche ausgeschlossen wegen
8.3.1 Schäden durch Umwelteinwirkung, d.h. die Veränderung des Bodens, der Luft oder des Wassers
(einschließlich Gewässer);
8.3.2 Umweltschäden im Sinne von § 2 Umweltschadensgesetz, d. h. die Schädigung
1 von Arten und natürlichen Lebensräumen nach dem Bundesnaturschutzgesetz;
2 der Gewässer nach dem Wasserhaushaltsgesetz;
3 des Bodens nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz.
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AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG
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D&O-Versicherungen
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden
Angestellten (ULLA)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Gegenstand der Versicherung 109
2 Versicherungsfall 111
3 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes 111
4 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes 112
5 Örtlicher Geltungsbereich 114
6 Ausschlüsse 114
7 Anderweitige Versicherungen, Mehrfachversicherung 114
8 Haftungsfreistellung 115
9 Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruchs 115
10 Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen, Vertragsfortführung 116
11 Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere Obliegenheiten 116
12 Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstige Obliegenheiten nach Eintritt des
Versicherungsfalls 116
13 Abwehr und Kostenschutz 118
14 Freistellung von Schadenersatzleistungen 119
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AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG
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Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden
Angestellten (ULLA)
Hinweis
Diese Versicherung basiert auf dem Anspruchserhebungsprinzip (claims made). Maßgeblich für den
Versicherungsschutz ist deshalb nicht der Zeitpunkt einer tatsächlichen oder vermeintlichen Pflichtverletzung,
sondern der Zeitpunkt der erstmaligen schriftlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einer
versicherten Person oder versicherten Unternehmen, bzw., im Fall der vorsorglichen Gewährung von
Abwehrkostenschutz, das Eintreten von Umständen, die eine Inanspruchnahme wahrscheinlich erscheinen
lassen, während der Vertragslaufzeit oder einer sich daran anschließenden Nachmeldefrist.
Der Versicherungsanspruch steht grundsätzlich den versicherten Personen zu, sofern nicht diese
Versicherungsbedingungen oder Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes etwas anderes zulassen
oder vorsehen.
Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Sofern
in den nachfolgenden Versicherungsbedingungen und den diese ergänzenden Zusatzvereinbarungen oder
abweichenden individualvertraglichen Vereinbarungen nicht abweichend geregelt, steht für vertragliche
Leistungen die Versicherungssumme in voller Höhe zur Verfügung.
Beschränkungen oder Genehmigungsvorbehalte, die der Versicherer in Ansehung der
Versicherungsnehmerin, mitversicherter Unternehmen oder mitversicherter Personen oder Risiken
(Rechtsform, Börsennotierung, Branche, Auslandsbezug etc.) in dem Antrag, in Unterlagen zur
Antragsaufnahme (Fragebogen) oder in elektronischen Medien zur Aufnahme des Antrags gemacht hat, sind
als die versicherte Gefahr gegebenenfalls erhöhende Umstände im Sinne der §§ 23 ff. VVG auch während
der Vertragslaufzeit unverzüglich anzuzeigen.
1 Gegenstand der Versicherung
1.1 Versicherte Tätigkeit
Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person wegen
einer in ihrer Eigenschaft nach 1.2 bei der Versicherungsnehmerin, einem Tochterunternehmen oder
einem auf Antrag mitversicherten Unternehmen (z. B. Schwestergesellschaften, Joint-Ventures)
begangenen Pflichtverletzung, auch im Rahmen der Gründungsphase, aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem
Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsnehmerin sind insoweit Tochterunternehmen und auf Antrag mitversicherte
Unternehmen gleichgestellt.
Als Schadenersatzansprüche im Sinne der Versicherungsbedingungen gelten auch:
‒ Ansprüche nach §§ 34, 69 AO sowie
‒ Ansprüche nach § 15 n InsO oder § 188 Abs. 2 Nr. 3 VAG
sowie vergleichbare Ansprüche einer ausländischen Rechtsordnung.
1.2 Versicherte Personen
Versicherte Personen sind sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder
der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane
(Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) unter Einschluss von Liquidatoren und Abwicklern für
deren Tätigkeit außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Operative Tätigkeiten stehen strategischen
Entscheidungen gleich.
Versichert sind auch Generalbevollmächtigte, Prokuristen und leitende Angestellte sowie Angestellte
und Mitarbeiter, die als benannte Compliance-Beauftragte bzw. besondere, vom Gesetzgeber oder
durch Industriestandards vorgesehene Beauftragte zur Sicherstellung der Compliance, z. B. als
Gleichstellungs-, Arbeitsschutz-, Sicherheits-, Datenschutz- oder Geldwäschebeauftragte tätig
werden.
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AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2021 Seite 110
Werden Ehegatten oder Erben oder gesetzliche Vertreter versicherter Personen für deren
Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
diese Schadenersatzansprüche.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ansprüche gegen versicherte Personen oder
gegenwärtige, ehemalige oder zukünftige Arbeitnehmer der Versicherungsnehmerin oder eines
mitversicherten Unternehmens im Rahmen der Ausübung von Mandaten, die diese im Auftrag oder
im Interesse der Versicherungsnehmerin oder eines mitversicherten Unternehmens in
Aufsichtsgremien von externen Unternehmen, sowie in Leitungs- und Aufsichtsgremien von
Verbänden oder gemeinnützigen Organisationen wahrnehmen (Fremdmandate).
Für die Leistungen des Versicherers (4.1) im Rahmen von Fremdmandaten bei Non-Profit-
Unternehmen steht die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme (siehe Versicherungsschein) in
voller Höhe zur Verfügung, sofern die Versicherungsnehmerin dies nicht abweichend beantragt hat.
Sofern besonders vereinbart, sind auch Mandate in Leitungsgremien von Profit-Unternehmen bis zu
der hierfür vereinbarten Versicherungssumme (Sublimit oder Zusatzlimit) versichert (siehe
Versicherungsschein).
Im Übrigen bleibt Ziffer 4.4 unberührt.
1.3 Versicherte Schäden
1.3.1 Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des
Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung,
Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind noch sich aus solchen Schäden
herleiten.
1.3.2 Versichert sind auch Schäden, die aus
‒ einem Personen- oder Sachschaden folgen, die Pflichtverletzung der versicherten Personen
jedoch nicht für diesen Personen- oder Sachschaden, sondern ausschließlich für den damit im
Zusammenhang stehenden Vermögensschaden ursächlich war;
‒ Personen- und Sachschäden Dritter folgen, es sich jedoch nicht um deren Ersatz, sondern um
den der Versicherungsnehmerin oder einem Tochterunternehmen bzw. mitversichertem
Unternehmen daraus entstehenden eigenen Schaden handelt.
1.3.3 Regressansprüche versicherter Gesellschaften gegen versicherte Personen wegen erlittener oder
gegen sie verhängter zivil- oder öffentlich-rechtlicher Strafen, Bußen oder sonstiger Pönalen, sind
vom Versicherungsschutz umfasst, soweit dies rechtlich zulässig ist.
Für Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. „punitive“ oder „exemplary damages“) sowie
Anstellungsschadenersatzansprüche (Employment Practices Liability-Ansprüche) besteht
Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer Vereinbarung (s. Versicherungsschein).
1.4 Mitversicherung von Tochterunternehmen
Tochterunternehmen sind Unternehmen, auf die die Versicherungsnehmerin - mittelbar oder
unmittelbar - einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, weil
‒ ihr die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht oder
‒ das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden
Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig
Gesellschafterin ist oder
‒ die Leitung und mehr als den fünften Teil des Nennkapitals oder
‒ das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik aufgrund eines mit diesem Unternehmen
geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses
Unternehmens zu bestimmen oder
‒ sie bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen dieses Unternehmens
trägt, das ihr zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels dient
(Zweckgesellschaft).
Unternehmen, zu denen ein Tochterunternehmen in einem der vorstehend beschriebenen
Verhältnisse steht, gelten ebenfalls als mitversichert (Enkelunternehmen).
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AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG
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2 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen eine
versicherte Person.
Unbeschadet Teil 13.2.1 (Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls) ist ein Haftpflichtanspruch im
Sinne dieses Vertrags geltend gemacht, wenn gegen eine versicherte Person ein Anspruch
schriftlich erhoben wird oder ein Dritter der Versicherungsnehmerin, einem mitversicherten
(Tochter-)Unternehmen oder der versicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen eine
versicherte Person zu haben.
3 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes
3.1 Anspruchserhebung (claims made)
Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrags eingetretene
Versicherungsfälle.
Unbeschadet Absatz 3 gilt dies insbesondere auch im Hinblick auf solche Versicherungsfälle, deren
zugrundeliegende Pflichtverletzung ursprünglich unter der Geltung eines zeitlich früher
geschlossenen Versicherungsvertrags gleicher Art versichert war (Vorvertrag), deren Regulierung
der Vorversicherer aber wegen des Ablaufs der dort geltenden Nachmeldefrist abgelehnt hat.
Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den versicherten
Personen bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren, es sei
denn, die Vertragsparteien haben mit Rücksicht auf zeitlich frühere Versicherungen ein
Kontinuitätsdatum vereinbart (siehe Versicherungsschein).
Für neu hinzukommende Unternehmen besteht Versicherungsschutz für solche Pflichtverletzungen,
die bis zu 12 Monate vor dem Zeitpunkt des Erwerbs durch die Versicherungsnehmerin begangen
worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbs ist die Wirksamkeit gegenüber Dritten.
Aufgrund besonderer Vereinbarung kann gegen einen einmaligen Zuschlag des im Jahr des Erwerbs
zu zahlenden Versicherungsbeitrags der Zeitraum ausgedehnt werden (siehe Versicherungsschein).
Voraussetzung ist, dass die Versicherungsnehmerin, das übernommene Unternehmen oder die in
Anspruch genommene versicherte Person im Zeitpunkt des Erwerbs von der Pflichtverletzung keine
Kenntnis hatte.
3.2 Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung
Hinsichtlich der Erhebung von Schadenersatzansprüchen nach Beendigung des
Versicherungsvertrags gelten keine zeitlichen Beschränkungen. Soweit keine anderweitige
Vereinbarung getroffen wird, besteht demnach für vor Vertragsende begangene Pflichtverletzungen
Versicherungsschutz unabhängig davon, wann der daraus resultierende Schadenersatzanspruch
erhoben wird (unbegrenzte Nachmeldefrist).
Dies gilt auch im Falle eines Wechsels des Versicherers (Unverfallbarkeit der Nachmeldefrist).
Die Verpflichtung, Inanspruchnahmen unverzüglich anzuzeigen, bleibt hiervon unberührt.
Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldeperiode im Rahmen der bei Ablauf des
letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten
Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres. Kein Versicherungsschutz über
diese Deckungserweiterung besteht für den Fall, dass der Versicherungsvertrag wegen Nicht- oder
verspäteter Zahlung des Versicherungsbeitrags geendet hat (AT 3.3 und 3.5).
Für mitversicherte Unternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in
welchem die Voraussetzungen unter 1.4 nicht mehr vorliegen oder ein auf Antrag mitversichertes
Unternehmen aus dem Vertrag ausscheidet.
Für ausgeschiedene versicherte Personen tritt an die Stelle des Vertragsendes der Zeitpunkt ihres
Ausscheidens aus dem Unternehmen.
Unabhängig vom Verbrauch der Versicherungssumme im Rahmen der Nachmeldeperiode, steht für
jede - allein altersbedingt, aus gesundheitlichen Gründen oder regulär - ausgeschiedene versicherte
Person für Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis einmalig mindestens eine
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AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG
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Versicherungssumme von 20 Prozent des im Jahr des Ausscheidens der versicherten Person
unverbrauchten Teils der Versicherungssumme, jedenfalls aber ein Betrag von 250.000 EUR zur
Verfügung (retirement cover).
Sofern nicht abweichend vereinbart (siehe Versicherungsschein), ist die Ersatzleistung für diese
Deckungserweiterung für alle ausgeschiedenen versicherten Personen insgesamt beschränkt auf
die höchste der während der Vertragslaufzeit vereinbarten Versicherungssummen.
3.3 Vertragsaufhebung, Kündigung
3.3.1 Der Vertrag kann durch einseitige Erklärung (Kündigung) zu dem vereinbarten Vertragsende
aufgehoben werden. Die Erklärung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrags gegenüber
dem Vertragspartner abzugeben.
3.3.2 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten
oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden.
3.3.3 Das Versicherungsverhältnis kann ferner nach Eintritt eines Versicherungsfalls (siehe 12.) gekündigt
werden, wenn der Versicherer eine Zahlung geleistet oder die Leistung der fälligen Entschädigung
zu Unrecht verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist.
Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat,
nachdem die Zahlung geleistet, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder
Vergleich beigelegt oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird.
Die Versicherungsnehmerin kann bestimmen, ob sie mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der
laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem Monat
wirksam.
3.3.4 Im Falle der Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin
oder eines mitversicherten (Tochter-)Unternehmens besteht der Vertrag fort. Eine Kündigung seitens
des Versicherers erfolgt nicht. Dies gilt entsprechend, wenn die Versicherungsnehmerin selbst
freiwillig liquidiert, fusioniert oder neu beherrscht werden wird. Entsteht hierdurch eine neue
juristische Person, wird der Versicherer den Vertrag unter der neuen juristischen Person fortführen.
3.3.5 Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in
Textform erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Erklärung bei dem Vertragspartner.
3.3.6 Der Versicherer verzichtet im Leistungsfall auf sein Kündigungsrecht.
4 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
4.1 Leistungen des Versicherers
Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage
‒ die Kosten für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter
Schadenersatzansprüche (siehe 13.) und
‒ die Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen (siehe 14).
Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn die versicherte Person aufgrund
Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Hierbei gilt folgendes:
Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung neben nicht über diesen Vertrag versicherten
Personen übernimmt der Versicherer die umfassende Freistellung der versicherten Person.
Ansprüche der versicherten Person in diesem Zusammenhang, insbesondere Ausgleichsansprüche
gem. § 426 BGB, gehen automatisch auf den Versicherer über. Der Versicherer behält sich vor,
diese Ansprüche durchzusetzen.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die von versicherten Personen ohne Zustimmung des Versicherers
abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
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Ist die Schadenersatzverpflichtung der versicherten Person mit bindender Wirkung für den
Versicherer festgestellt, hat der Versicherer die versicherte Person binnen zwei Wochen von dem
Schadenersatzanspruch freizustellen.
4.2 Serienschäden
Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des
Versicherungsvertrags geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller
‒ aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch eine oder mehrere versicherte Personen
begangen wurde,
‒ aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch eine oder mehrere versicherte Personen
begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind
und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen,
als ein Versicherungsfall.
Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen
Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend
gemacht wurde.
4.3 Selbstbeteiligung
Unbeschadet zwingender gesetzlicher Regelungen oder einer, in Ansehung kodifizierter Grundsätze
zu guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung, mit der Versicherungsnehmerin
individual-vertraglich getroffenen Vereinbarung (z. B. im Anstellungsvertrag), haben die versicherten
Personen, im Fall von 8. die Versicherungsnehmerin, in einem Versicherungsfall keinen Selbstbehalt
zu tragen.
Auch wenn ein Selbstbehalt zu tragen ist, erfolgt keine Anrechnung auf die Kosten im
Zusammenhang mit der Abwehr unbegründeter Ansprüche (4.1).
4.4 Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung
Für den Umfang der Leistungen des Versicherers unter 4.1 ist die im Versicherungsschein jeweils
angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle
während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen.
Sofern besonders vereinbart, steht für die unter Ziffer 4.1 genannte Freistellung von
Schadenersatzverpflichtungen die aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen
ersichtliche Versicherungssumme für die Aufsichtsorgane gesondert zur Verfügung.
Sofern die über den gegenständlichen Vertrag sowie gegebenenfalls anderweit bestehende
Versicherungsverträge bei demselben Versicherer, für die Freistellung von berechtigten
Schadenersatzverpflichtungen vereinbarte Versicherungssumme einer Versicherungsperiode
aufgrund Zahlung oder Reservierung vollständig oder teilweise ausgeschöpft ist, hat die
Versicherungsnehmerin das Recht, innerhalb von drei Monaten, beginnend mit der Anweisung der
Zahlung oder der Reservierung durch den Versicherer, diese Versicherungssumme einmalig gegen
einen Beitragszuschlag von 150 % des letzten Jahresbeitrags, bei teilweiser Ausschöpfung anteilig,
wieder vollständig auffüllen zu lassen. Eine Rückerstattung des Beitrags findet, auch anteilig, nicht
statt.
Der wiederaufgefüllte Betrag der Versicherungssumme steht ausschließlich den versicherten
Personen und für den Fall zur Verfügung, dass eine Freistellung durch die Versicherungsnehmerin
(siehe 8.) unzulässig ist.
Der wiederaufgefüllte Betrag der Versicherungssumme steht hingegen nicht zur Verfügung für
Haftpflichtansprüche, deren Versicherungsfall oder Versicherungsfallmeldung selbst die
Wiederauffüllung veranlasst hatte oder die mit diesem Haftpflichtanspruch einen Serienschaden
(siehe 4.2) bilden, sowie für Haftpflichtansprüche, die auf zum Zeitpunkt der Wiederauffüllung bereits
bekannten Pflichtverletzungen beruhen. Die Wiederauffüllung führt in keinem Fall zu einer Erhöhung
der Ersatzleistung je Versicherungsfall (siehe Absatz 1).
Eine Wiederauffüllung der Versicherungssumme ist nicht möglich nach Beantragung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin oder eines mitversicherten
Unternehmens, bei Vereinbarung einer den Faktor 1 übersteigenden Jahreshöchstersatzleitung,
sowie im Rahmen der vorläufigen Deckung.
Die Wiederauffüllung ist innerhalb einer Versicherungsperiode nur einmal möglich. Für die
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Nachmeldeperiode (siehe 3.2, Absatz 1) gilt dies sinngemäß.
4.5 Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die Verpflichtung des Versicherers als mit dem
Zeitpunkt erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
5 Örtlicher Geltungsbereich
Die Versicherung gilt - soweit rechtlich zulässig – weltweit.
Soweit dem Versicherer aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben (Versicherungsaufsichtsrecht,
Sanktionen etc.) der Versicherungsbetrieb oder die Gewährung von Versicherungsleistungen aus
diesem Vertrag in einzelnen Ländern untersagt ist, wird der Versicherer im Rahmen eines
Internationalen Versicherungsprogramms (IVP), soweit möglich, lokale Deckungen in dem jeweiligen
Land platzieren.
6 Ausschlüsse
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher
Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss,
Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung durch eine versicherte
Person.
Wird der Schaden durch eine direkt vorsätzliche Pflichtverletzung gegen auf Unternehmensebene
gesetztem Recht (Satzung, Gesellschaftsvertrag, Compliance-Richtlinie, Handlungsanweisung/-
empfehlung, etc.) verursacht, so besteht Versicherungsschutz unter der Voraussetzung, dass die
versicherte Person bei objektiver Würdigung aller Umstände, insbesondere auf der Grundlage
angemessener Information und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, im Zeitpunkt ihrer
Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, zum Wohl der Versicherungsnehmerin oder eines
mitversicherten (Tochter-) Unternehmens zu handeln.
Den versicherten Personen werden Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, welche
von anderen versicherten Personen begangen wurden.
Sofern die vorsätzliche Schadenverursachung oder wissentliche Pflichtverletzung streitig ist, besteht
Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der
Vorsatz oder die wissentliche Pflichtverletzung nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich
oder Anerkenntnis festgestellt wird.
Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Die versicherten
Personen sind dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
7 Anderweitige Versicherungen, Mehrfachversicherung
Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem
anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz, so sind Versicherungsnehmerin und
versicherte Personen verpflichtet, den Schaden zunächst unter dem anderweitigen
Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem
Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer - außer in Fällen der eigenen
Zahlungsunfähigkeit - nicht leistet.
Versicherungsschutz besteht in diesem Fall in Ergänzung zu der Leistung des anderen Versicherers,
im Rahmen und im Umfang des gegenständlichen Versicherungsvertrags, soweit der
Versicherungsschutz unter diesem Vertrag weiter ist als unter dem anderen einschlägigen
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AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG
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Versicherungsvertrag (Konditionendifferenzdeckung/DIC) oder der anderweitige
Versicherungsschutz durch Zahlung verbraucht ist (Summenausschöpfungsdeckung/DIL).
Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des
anderweitigen Versicherungsvertrags seine Leistungspflicht gegenüber der Versicherungsnehmerin
oder einer versicherten Person bestreitet, so sind diese verpflichtet, diese Versicherungsverträge
offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung
des Versicherers durchzusetzen oder an ihn abzutreten.
Sofern die Versicherungsnehmerin, ein mitversichertes Unternehmen oder eine versicherte Person
das durch diesen Versicherungsvertrag versicherte Risiko auch anderweitig versichert
(Doppelversicherung, Anschlussversicherung), ist dies dem Versicherer unter Angabe des
Versicherers und der Versicherungssumme unverzüglich anzuzeigen, unabhängig davon, ob der
Versicherungsschutz bei dem Versicherer des gegenständlichen Vertrags oder bei einem anderen
Versicherer besteht.
Enthält ein anderweitig bestehender Vertrag hiermit vergleichbare Regelungen, so geht der
Versicherungsvertrag vor, der mit dem geltend gemachten Schaden im engeren sachlichen
Zusammenhang steht. Ein engerer sachlicher Zusammenhang besteht etwa zu dem Vertrag, der für
das versicherte Risiko eine speziellere Deckung, insbesondere, aber nicht ausschließlich, eine
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Vorsorgeunternehmen (PTL), für
Wertpapieremissionen (POSI bzw. IPO), für Unternehmenskäufe (W&I), für Cyber-Risiken, für
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (EPLI) oder eine Vertrauensschadenversicherung bietet.
AT 6 bleibt im Übrigen unberührt.
8 Haftungsfreistellung
Gibt die Versicherungsnehmerin oder ein mitversichertes Unternehmen gegenüber versicherten
Personen eine Erklärung des Inhalts ab, diese von Ansprüchen Dritter frei zu stellen oder auf eigene
Schadenersatzansprüche zu verzichten (siehe 1.1), erteilt sie bezüglich des Versicherungsfalls
diesen Entlastung oder schließt mit ihnen insoweit einen Vergleich, so ist dies von der
Versicherungsnehmerin dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
9 Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruchs
9.1 Anspruchsberechtigte
Anspruch auf Versicherungsschutz können - ausgenommen 14.2 – grundsätzlich nur die
versicherten Personen geltend machen.
Die Anzeigepflichten und Obliegenheiten der Versicherungsnehmerin gelten sinngemäß für
mitversicherte Unternehmen und die versicherten Personen.
9.2 Übertragung der Versicherungsansprüche
Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden.
Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig.
9.3 Rückgriffsansprüche
Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf
Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß § 255
BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über.
Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde
verlangen.
9.4 Verzichtswirkung
Hat eine versicherte Person auf einen Anspruch gemäß 9.3 oder ein zu dessen Sicherung dienendes
Recht verzichtet, bleibt der Versicherer dieser gegenüber nur insoweit verpflichtet, als die versicherte
Person nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre.
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AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2021 Seite 116
10 Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen, Vertragsfortführung
Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers, welche
mit den zum Zwecke der Beitragsbemessung (siehe AT 4.) benötigten Angaben verbunden werden
kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderungen in dem versicherten Risiko
eingetreten sind (Vertragsfortführung).
Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf
Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
Aufgrund der Änderungsmitteilung oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag entsprechend dem
Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung).
Unterlässt die Versicherungsnehmerin die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,
findet eine Beitragsregulierung statt. Ein von der Versicherungsnehmerin zu viel gezahlter Beitrag
wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung
des erhöhten Beitrags erfolgten.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlungen für
mehrere Jahre Anwendung. Beim Fortfall eines Risikos (siehe Versicherungsschein) wird der
etwaige Minderbeitrag vom Eingang der Anzeige ab berechnet. Kein Risikofortfall in diesem Sinne
ist das Ausscheiden von versicherten Personen oder Unternehmen.
11 Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere Obliegenheiten
In Erweiterung des Versicherungsschutzes und insoweit abweichend von AT 5 und den Regelungen
des Versicherungsvertragsgesetzes (§§ 19 bis 23 VVG), gilt folgendes:
11.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Wird der Vertrag von einem Vertreter der Versicherungsnehmerin geschlossen und kennt dieser den
gefahrerheblichen Umstand, muss sich die Versicherungsnehmerin so behandeln lassen, als habe
sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. Unabhängig davon besteht
Versicherungsschutz für die versicherten Personen, die diese Kenntnis nicht hatten.
11.2 Kenntnis, Verhalten und Verschulden versicherter Personen
Die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden einer versicherten Person wird einer anderen
versicherten Person nicht zugerechnet.
Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den
Versicherer nicht zur Kündigung, Rücktritt und Anfechtung des Vertrags. Kein Versicherungsschutz
besteht für diejenigen versicherten Personen, die die unvollständigen oder unrichtigen Angaben
gemacht haben bzw. davon Kenntnis hatten.
12 Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstige Obliegenheiten nach Eintritt des
Versicherungsfalls
12.1 Versicherungsfall
Versicherungsfall im Sinne dieses Abschnitts ist neben der Geltendmachung von
Haftpflichtansprüchen (siehe 2) der Eintritt von Umständen gemäß 13.2.1.
12.2 Anzeige des Versicherungsfalls
12.2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet oder
ergeht ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand
hat oder zur Folge haben könnte, so hat die Versicherungsnehmerin oder die versicherte Person
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[Seite 117]
AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2021 Seite 117
dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits
angezeigt wurde.
Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe
beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies ebenfalls unverzüglich
anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung. Gegen einen
Mahnbescheid muss die versicherte Person fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer
Weisung des Versicherers bedarf.
12.2.2 Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
12.2.3 Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (siehe 13.).
Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis
erlangt hat.
12.3 Weitere Behandlung des Versicherungsfalls
12.3.1 Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, wenn
‒ die versicherte Person dies verlangt;
‒ die versicherte Person keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige
Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint.
12.3.2 Wenn die versicherte Person den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom
Versicherer im Namen der versicherten Person beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist
der Versicherer nicht verantwortlich.
12.3.3 Macht die versicherte Person den Versicherungsanspruch geltend, hat sie den Versicherer
vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten
sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
12.3.4 Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden
Versicherungsschutzes. Ergreift die versicherte Person Maßnahmen zur Wahrnehmung ihrer
rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat
und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei
einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
12.3.5 Die Versicherungsnehmerin und die versicherten Personen sind verpflichtet, unter Beachtung der
Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu
sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihnen dabei nichts
Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der
Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen,
‒ ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten,
‒ alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und
‒ alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen
Schriftstücke einzusenden.
12.3.6 Den aus Anlass eines Versicherungsfalls erforderlichen Schriftwechsel hat der
Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.
12.3.7 Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen
hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche
notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen
Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherten bereits erstattete
Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.
12.4 Erledigung des Versicherungsfalls
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand der Versicherungsnehmerin oder einer versicherten
Person scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des
Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der
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AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2021 Seite 118
Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht
aufzukommen.
13 Abwehr und Kostenschutz
Aufwendungen für Kosten, auch soweit sie nicht unmittelbare Kosten der Anspruchsabwehr sind,
übernimmt der Versicherer bis zur vollen Höhe der Versicherungssumme für Kosten (siehe 4.1 und
4.4), sofern in diesen Versicherungsbedingungen, den diese ergänzenden Zusatzvereinbarungen
oder aufgrund besonderer Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Im Zusammenhang mit einem unter den Versicherungsschutz fallenden Ereignis (siehe 2. und
13.2.1) sind dieses insbesondere, aber nicht abschließend:
‒ Verweigerung der Entlastung
‒ Erteilung einer Abmahnung
‒ Fristlose Kündigung oder vorzeitige Abberufung eines Organs
‒ Kürzung oder Zurückbehaltung von Vergütungsleistungen von Organen
‒ Beschluss des Aufsichtsorgans, wonach ein haftungsrelevantes Verhalten vorliegt
‒ negative Feststellungsklage, gerichtet auf Nichtbestehen von Schadenersatz- oder
Herausgabeansprüchen
‒ Gerichtlicher Antrag zur Bestellung eines satzungsmäßigen Vertreters
‒ Ankündigung oder Androhung eines auf die organschaftliche Tätigkeit bezogenen
Schadenersatzanspruchs
‒ Staatsanwaltliche oder ordnungsbehördliche Ermittlungen
‒ Aufsichtsrechtliche Sonderuntersuchungen
‒ Interne Untersuchungen (Vorbereitung und Teilnahme an einer Anhörung, Abfassung von
Stellungnahmen)
‒ Forensische Dienstleistungen
‒ Quasi negatorische Ansprüche (Widerruf, Unterlassung, Gegendarstellung)
‒ Dienst- oder anstellungsvertragliche Ansprüche (Gehalt, Pension, Abfindung)
13.1 Verfahrensführung, Anwaltswahl
Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen der versicherten Person und trägt die der versicherten Person hierbei
entstehenden Kosten. Dies gilt auch insoweit, als die Höhe der, auch im Wege der Widerklage,
geltend gemachten Ansprüche (Streitwert) die Versicherungssumme übersteigt.
Die Anwaltswahl steht den versicherten Personen zu.
13.2 Kosten
Der Versicherer übernimmt die gebührenordnungsmäßigen Kosten und - nach Abstimmung -
darüber hinausgehende Kosten im Rahmen von Honorarvereinbarungen.
Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen für
forensische Dienstleister und zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt
des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer
nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers
entstanden sind.
Der Versicherer trägt Reisekosten der versicherten Person für Reisen an den Ort des zuständigen
ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen der versicherten Person vorgeschrieben oder zur
Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für
Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.
13.2.1 Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls
In Erweiterung zu 2. haben die versicherten Personen das Recht, einen Rechtsanwalt,
Wirtschaftsprüfer oder sonstigen Sachverständigen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu
beauftragen, sofern eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist.
Abweichend von 13.1 gilt diese Regelung nur, soweit der Versicherer der Beauftragung nicht
widersprochen hat. Dem Versicherer ist die beabsichtigte Beauftragung unverzüglich und schriftlich
mitzuteilen.
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13.2.2 Kosten bei Reputationsschäden und Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die erforderlichen Kosten zur Wahrung der
Reputation und von Persönlichkeitsrechten versicherter Personen im Zusammenhang mit einem
unter den Versicherungsschutz fallenden Ereignis gemäß 2. und 13.2.1.
Diese Kosten sind Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer
einstweiligen Verfügung begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung handelt.
Soweit ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassen geltend gemacht wird, ersetzt der
Versicherer auch außergerichtliche Anwaltskosten, die der versicherten Person entstehen.
14 Freistellung von Schadenersatzleistungen
14.1 Versicherungsumfang
Der Versicherer übernimmt die Schadenersatzleistungen, zu denen die versicherte Person in
Zusammenhang mit versicherten Tätigkeiten aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
Anerkenntnisses oder Vergleiches verpflichtet und soweit der Versicherer hierdurch gebunden ist.
14.2 Übergang bei Haftungsfreistellung
Im Falle einer Haftungsfreistellung (siehe 8.) geht der Anspruch gegen den Versicherer auf
Freistellung von Schadenersatzansprüchen in dem Umfang auf die Versicherungsnehmerin über, in
welchem diese oder ein mitversichertes Unternehmen ihre Verpflichtung gegenüber der versicherten
Person erfüllt hat.
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AGG R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 120
Versicherungsbedingungen zur Versicherung von Ersatzansprüchen
wegen Diskriminierung (AGG)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Allgemeine Bestimmungen 121
2 Abwehr- und Kostenschutz 127
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AGG R+V Allgemeine Versicherung AG
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Versicherungsbedingungen zur Versicherung von Ersatzansprüchen
wegen Diskriminierung (AGG)
1 Allgemeine Bestimmungen
Der Umfang des Versicherungsschutzes für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) richtet
sich ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil zur Police (AT) und der folgenden Bestimmungen.
Auf 1.7 wird besonders hingewiesen.
1.1 Gegenstand der Versicherung
1.1.1 Versicherte Tätigkeit
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass Versicherte gemäß 1.1.2 aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer Diskriminierung oder
wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden in
Anspruch genommen werden.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf den Fall, dass gegen die Versicherten ein
Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird im Rahmen von 2.
Mitversichert sind Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte
werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt.
1.1.2 Versicherte
Versicherungsschutz besteht für
den Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin (nachfolgend "der
Versicherungsnehmer");
Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers. Den Tochterunternehmen gleichgestellt sind
auf besonderen Antrag in den Vertrag einbezogene selbstständige Unternehmen.
Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder
Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch
‒ die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
‒ das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen
Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder
‒ die Leitung und mehr als der fünfte Teil des Nennkapitals oder
‒ das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen
geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses
Unternehmens auszuüben;
sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der geschäftsführenden
Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat,
Verwaltungsrat, etc.) des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-
)Unternehmen;
sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Arbeitnehmer des
Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-)Unternehmen sowie
die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter fremder Unternehmen (z. B.
Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte).
Für die Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen oder
beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß 1.1.2 c. – e. Versicherten besteht Versicherungsschutz
ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und die
Unternehmen gemäß 1.1.2 b).
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AGG R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 122
Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der 1.1.2 c. – e. für deren
Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
diese Schadenersatzansprüche.
1.2 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines unter 1.1.1 genannten Anspruchs gegen
einen Versicherten.
Im Sinne dieses Vertrags ist ein Anspruch geltend gemacht, wenn gegen einen Versicherten ein
Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter einem Versicherten schriftlich mitteilt, einen
Anspruch gegen einen Versicherten zu haben.
Der schriftlichen Anspruchserhebung steht die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen
Verfahrens gleich.
1.3 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes
1.3.1 Anspruchserhebung (claims made)
Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrags eingetretene
Versicherungsfälle.
Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den Versicherten
bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren.
Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche
Pflichtverletzungen, die nach dem Zeitpunkt des Erwerbs durch den Versicherungsnehmer
begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbs ist die Wirksamkeit gegenüber Dritten.
Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer vom
Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das betroffene
Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf Ansprüche
infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens
begangen worden sind.
1.3.2 Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung
Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Ansprüche versichert, die nicht später
als drei Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem Versicherer gegenüber angezeigt
werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden.
Für Tochterunternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die
Voraussetzungen der 1.1.2 b) nicht mehr vorliegen.
Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen der bei Ablauf des letzten
Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten Teils der
Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres.
Die Nachmeldefrist endet unmittelbar mit Beginn eines anderen Versicherungsvertrags der
vorliegenden Art für die Versicherten.
1.3.3 Vertragsaufhebung/Kündigung
Kündigung nach Versicherungsfall
Das Versicherungsverhältnis kann ferner nach Eintritt eines Versicherungsfalls gemäß 1.2
gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Zahlung geleistet oder die Leistung der fälligen
Entschädigung zu Unrecht verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden
ist.
Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat,
nachdem die Zahlung geleistet oder die Rechtshängigkeit des Anspruchs eingetreten oder die
Leistungsverweigerung des Versicherers dem Versicherungsnehmer zugegangen ist, ausgeübt
wird.
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AGG R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 123
Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der
laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem
Monat wirksam.
Im Falle freiwilliger Liquidation, einer Fusion oder Neubeherrschung erlischt der
Versicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation oder mit Beginn des neuen
Beherrschungsverhältnisses automatisch.
1.4 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
1.4.1 Leistungen des Versicherers
Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage
‒ die Kosten gemäß 2. für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter
Ansprüche und
‒ die Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß §
218 in Verbindung mit § 280 BGB.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn ein Versicherter aufgrund Gesetzes,
rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der
Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnis und Vergleiche, die von Versicherten ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben
oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne
Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherten mit bindender Wirkung für den Versicherer
festgestellt, hat der Versicherer den Versicherten binnen zwei Wochen von dem
Schadenersatzanspruch freizustellen.
1.4.2 Serienschäden
Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des
Versicherungsvertrags geltend gemachten Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller
‒ aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen
wurde,
‒ aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen
wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und
miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen,
als ein Versicherungsfall.
Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen
Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend
gemacht wurde.
1.4.3 Selbstbeteiligung
Selbstbeteiligung siehe Vereinbarungen/Hinweise zur Position.
Eine Anrechnung auf die Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr unbegründeter Ansprüche
gemäß 1.4.1 erfolgt nicht.
1.4.4 Versicherungssumme/Jahreshöchstersatzleistung
Versicherungssumme siehe Position.
Die Kosten gemäß 2. sind darin inbegriffen.
1.4.5 Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken
Die Leistungen des Versicherten erfolgen in Euro.
Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die Verpflichtung des Versicherers als mit dem
Zeitpunkt erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
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AGG R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 124
1.5 Örtlicher Geltungsbereich
Die Versicherung gilt weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen,
1 die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt;
2 infolge der Verletzung des Rechts eines Landes, in welchem Common Law gilt;
3 in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vorgenommenen Tätigkeit.
Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend die Vereinigten Staaten
von Amerika, Kanada sowie Australien, Großbritannien, Hongkong, Indien, Irland, Israel, Jamaika,
Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika.
1.6 Ausschlüsse
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche
wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz,
Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche
Pflichtverletzung gegen den Handelnden selbst.
Sofern die vorsätzliche Handlung oder Unterlassung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für
die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz nicht durch
gerichtliche oder behördliche Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird.
Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz für den Handelnden selbst
rückwirkend. Der Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen
zurückzuerstatten.
im Zusammenhang mit der Verletzung oder Geltendmachung kollektiven Arbeitsrechts,
namentlich des Betriebsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer ausländischer
Rechtsvorschriften sowie im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen. Unberührt bleiben
Ansprüche nach § 17, Absatz 2, AGG.
die auf Erfüllung/Zahlung von Vertragsstrafen, Bußen oder Geldstrafen, Steuern oder sonstigen
öffentlichen Abgaben sowie Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary
damages) gerichtet sind.
aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII handelt. 1.1.1 bleibt
unberührt.
Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 2.4
bleibt unberührt.
1.7 Anderweitige Versicherungen
Besteht für einen der unter 1.1.1 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich
früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag bei dem Versicherer oder seinen
Konzerngesellschaften Versicherungsschutz, so sind nach dem übereinstimmenden Willen der
Vertragsparteien für die Eintrittspflicht des Versicherers ausschließlich die Regelungen und der
Umfang dieses Vertrags maßgeblich.
Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem
anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind die
Versicherten verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweitigen
Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem
Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer
Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen
Versicherungsvertrags seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten bestreitet, so ist dieser
verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem
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AGG R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 125
anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn
abzutreten.
1.8 Zurechnung
Die individuelle Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden eines Versicherten werden einem
anderen Versicherten nicht zugerechnet.
Ist Versicherter eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden ihr - in
Ansehung versicherungsvertraglicher Pflichten - abweichend hiervon die Kenntnis, das Verhalten
oder das Verschulden jedes ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Vorstands,
Geschäftsführers, Aufsichtsratsmitglieds oder Leiters der Personal- oder Rechtsabteilung (oder des
entsprechenden ausländischen Organs/Funktionsträgers) zugerechnet.
1.9 Versicherung für fremde Rechnung/Abtretung des Versicherungsanspruchs
1.9.1 Anspruchsberechtigte
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer, den
mitversicherten Tochterunternehmen und den unter 1.1.2 c. - bei besonderer Vereinbarung auch den
unter 1.1.2 d. und e. - genannten Personen zu.
Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung
und zur Kündigung des Versicherungsvertrags.
1.9.2 Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen
Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden.
Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig. Der
Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers
weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
1.9.3 Rückgriffsansprüche
Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf
Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß § 255
BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über.
Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde
verlangen.
1.9.4 Verzichtswirkung
Hat ein Versicherter auf einen Anspruch gemäß 1.9.3 oder ein zu dessen Sicherung dienendes
Recht verzichtet, bleibt der Versicherer diesem gegenüber nur insoweit verpflichtet, als der
Versicherte nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre.
1.9.5 Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage/Beitragsregulierung
Gemäß 4 AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten
Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.
Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine
Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht,
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein
Verschulden trifft.
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall
versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,
findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer Zuviel gezahlter Beitrag wird
nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des
erhöhten Beitrags erfolgten.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
KFM0726 Seite 125 von 136
[Seite 126]
AGG R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 126
Kein Risikofortfall in diesem Sinne ist das Ausscheiden von Versicherten.
1.10 Verhalten im Versicherungsfall und sonstige Obliegenheiten
1.10.1 Anzeige des Versicherungsfalls
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich (8 AT) anzuzeigen. Wird ein
Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet oder ergeht ein
Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat
oder zur Folge haben könnte, so hat der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person dem
Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits
angezeigt wurde.
Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht,
Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies
ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrests oder einer
einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid muss die versicherte Person fristgemäß
Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf.
Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt
nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis
erlangt hat.
1.10.2 Weitere Behandlung des Versicherungsfalls
Der Versicherer gilt, auch außergerichtlich, als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr
des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der Versicherten
abzugeben.
Er wird jedoch kein Anerkenntnis abgeben und keinem Vergleich zustimmen, wenn und insoweit
die Versicherungssumme zur Befriedigung nicht ausreicht.
Wenn der Versicherte den Rechtsanwalt nicht in Abstimmung mit dem Versicherer bereits selbst
beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherten beauftragt, wenn dem
Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. Für die
Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich.
Macht der Versicherte den Versicherungsanspruch geltend, hat er den Versicherer vollständig
und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie
Beweismaterial anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden
Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner
rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt
hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die
er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
Die Versicherten sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach
Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was
zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihnen dabei nicht Unbilliges zugemutet
wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung
und -regulierung zu unterstützen,
‒ ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten,
‒ alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und
‒ alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen
Schriftstücke einzusenden.
Den aus Anlass eines Versicherungsfalls erforderlichen Schriftwechsel hat der
Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.
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AGG R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 127
Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer
getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der
Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen und
bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherten
bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.
1.10.3 Erledigung des Versicherungsfalls
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert oder falls der Versicherer
seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der
Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden
Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
2 Abwehr- und Kostenschutz
2.1 Versicherungsumfang
Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen der Versicherten und trägt die dem Versicherten hierbei entstehenden Kosten.
2.1.1 Kosten
Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur
Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt
auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
2.1.2 Strafrechtsschutz
Wird in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die einen
unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung
eines Verteidigers für die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so
trägt der Versicherer die Kosten gemäß Gebührenordnung, gegebenenfalls die mit ihm besonders
vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
2.2 Leistungsumfang
2.2.1 Kostenregelung
Der Versicherer trägt in dem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren die dem Versicherten
auferlegten Kosten des Verfahrens sowie die ihm auferlegten Kosten der Gegenseite.
2.2.2 Rechtsanwaltskosten des Versicherten
außergerichtlich
Der Versicherer trägt im außergerichtlichen Verfahren die Kosten eines von dem Versicherten
beauftragten und auf Stundenbasis abrechnenden Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt des
Versicherten bestimmt im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller
Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit
der anwaltlichen Tätigkeit, sowohl die Anzahl der Stunden als auch die Höhe des
Stundensatzes. Rechtsanwaltskosten, die nach Prüfung der vorstehend genannten Kriterien
unangemessen sind, trägt der Versicherer nicht. Reicht nach Auffassung des Rechtsanwalts im
konkreten Einzelfall der im Versicherungsvertrag vereinbarte Stundenhöchstsatz nicht aus, kann
der Versicherer, sofern er die Auffassung teilt, Anwaltskosten nach einem höheren Stundensatz
erstatten.
Der Versicherer trägt ferner gesetzliche Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwalts zum
Versicherten oder an den Sitz der Gegenseite.
gerichtlich
Im gerichtlichen Verfahren trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines von dem
Versicherten beauftragten Rechtsanwalts, der die Prozessvertretung des Versicherten vor dem
zuständigen Gericht übernehmen kann. Soweit es im Ausland keine gesetzliche Vergütung gibt,
weil der Rechtsanwalt nicht nach einer mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
vergleichbaren Gebührenordnung abrechnen kann, trägt der Versicherer die Vergütung bis zu
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AGG R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 128
dem Betrag, der nach dem RVG zu übernehmen wäre, wenn das Gerichtsverfahren in
Deutschland durchgeführt würde.
2.2.3 Reisekosten der versicherten Person im Ausland
Der Versicherer trägt die Reisekosten der Versicherten für Reisen an den Ort des zuständigen
ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen des Versicherten vorgeschrieben oder zur
Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für
Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.
2.3 Zeitpunkt der Kostenübernahme
Der Versicherer hat die Kosten nach 2.2 zu übernehmen, sobald der Versicherte nachweist, dass er
zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
2.4 Ausschlüsse
In Ergänzung zu 1.6 trägt der Versicherer nicht die Kosten,
‒ die aufgrund einer einverständlichen Erledigung (z. B. Vergleich) entstanden sind, soweit sie
nicht dem Verhältnis des von dem Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten
Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich
vorgeschrieben ist;
‒ die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je
Vollstreckungstitel entstehen;
‒ aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des
Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
‒ einer negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitritts oder einer Streitverkündung des
Versicherten, es sei denn, dass der Versicherer sich zu deren Übernahme schriftlich bereit
erklärt hat.
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[Seite 129]
DUODRITT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 129
Sondervereinbarung zur D&O-Versicherung - Beschränkung auf
Drittansprüche (DUODRITT)
Aufgrund besonderer Vereinbarung zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Versicherer
besteht - insofern abweichend von 1.1 ULLA - Versicherungsschutz ausschließlich für den Fall, dass
versicherte Personen von Dritten, nicht aber von der Versicherungsnehmerin oder mitversicherten
(Tochter-)Unternehmen, auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
KFM0726 Seite 129 von 136
[Seite 130]
DUOSTARTUP R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 130
Sondervereinbarung zur D&O-Versicherung - Start-up Unternehmen
(DUOSTARTUP)
Der Versicherungsnehmerin und den versicherten Personen ist bekannt, dass dem
Versicherungsvertrag Sonderkonditionen zugrunde liegen. Sie bestätigen, vor Abgabe ihrer
Vertragserklärung auf die nachfolgenden Regelungen ausdrücklich hingewiesen worden zu sein:
1 Abweichend von dem Tarif/Antrag gewährt der Versicherer Versicherungsschutz auch, sofern
die Geschäftstätigkeit die dort vorgesehene Mindestdauer von 36 Monaten unterschreitet.
Hierauf bezogene, anderslautende Regelungen in dem Versicherungsschein und seinen
Anlagen haben insoweit keine Geltung.
2 Für den maßgeblichen Zeitraum der Unterschreitung der Mindestdauer ist eine Erhöhung der
bei Abschluss des Vertrags in dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen
ausgewiesenen Versicherungssumme nicht möglich.
3 Tritt der für die Gewährung obiger Sonderkonditionen maßgebliche Umstand nicht ein oder
entfällt dieser während des vorgenannten Zeitraumes, so ist der Versicherer berechtigt, den
Vertrag nach seiner Wahl vorzeitig aufzuheben oder nur zu anderen Konditionen fortzuführen.
Dem Antrag stehen sonstige, auf den Abschluss oder die Fortführung des Versicherungsvertrags
gerichtete Unterlagen (z. B. Fragebögen) gleich.
Vorstehende Regelungen gelten auch dann, wenn sich der Versicherer zur Aufnahme des Antrags
elektronischer Medien bedient.
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[Seite 131]
DUO-SB R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.10.2010 Seite 131
Besondere Vereinbarung zur Selbstbeteiligung - zur D&O-Versicherung
- (DUO-SB)
1 Selbstbehalt aufgrund gesetzlicher Vorgaben und Empfehlungen
Abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieses D&O-Vertrags haben die in
Anspruch genommenen versicherten Personen den gesetzlich vorgeschriebenen oder einen in
Ansehung einer gesetzlichen Regelung mit der Versicherungsnehmerin individual-vertraglich (z. B.
im Anstellungsvertrag) vereinbarten höheren Selbstbehalt (SB) zu tragen, auch wenn ein solcher im
Versicherungsschein nicht ausdrücklich ausgewiesen ist.
Die gesetzliche oder vertragliche Regelung ist insoweit Bestandteil des Versicherungsvertrags.
Soweit die Versicherungsnehmerin Festlegungen und Empfehlungen eines Kodex zu guter und
verantwortungsvoller Unternehmensführung folgt, stehen diese einer gesetzlichen Regelung gleich.
2 Offenlegung der Vergütung
Steht fest, dass der Versicherer Ersatz zu leisten hat, sind die Versicherungsnehmerin und die
versicherten Personen verpflichtet, dem Versicherer auf Befragen Auskunft über die Höhe des
Selbstbehalts und, sofern erforderlich, die seiner Berechnung zugrundeliegende Bezugsgröße zu
geben.
3 Anzeigepflicht während der Vertragslaufzeit
Ist ein Selbstbehalt gesetzlich nicht vorgeschrieben oder wird die gesetzliche Regelung bei einzelnen
versicherten Personen erst später wirksam, ist der Versicherer über den Abschluss einer solchen
Vereinbarung oder das Wirksamwerden der gesetzlichen Regelung unverzüglich zu unterrichten.
4 Umfang der Leistungsverpflichtung/Vorleistung und Regress
Die Versicherungsleistung der R+V erfolgt stets in ungekürzter Höhe, also ohne SB-Abzug. Der
Leistungsinhalt und -umfang ist dabei von folgenden Faktoren abhängig:
Die Schadenersatzleistung der R+V erfolgt in ungekürzter Höhe, sofern der von den
versicherten Personen zu ersetzende Schaden unter Berücksichtigung des Selbstbehalts
gemäß Ziffer 1 die Versicherungssumme übersteigt oder jedenfalls nicht unterschreitet.
In diesen Fällen geht der jeweilige Selbstbehalt in voller Höhe zu Lasten der versicherten
Person, so dass der Pflicht zur SB-Tragung umfassend Rechnung getragen wird.
Ist der zu ersetzende Schaden unter Berücksichtigung des Selbstbehalts gemäß Ziffer 1
niedriger als die Versicherungssumme, so erfolgt die Schadenersatzleistung der R+V ebenfalls
in ungekürzter Höhe.
Hinsichtlich des Selbstbehalts erbringt der Versicherer seine Leistung aber als Vorleistung, und
zwar,
aa. sofern der Selbstbehalt über einen weiteren Vertrag (SB-Vertrag) bei der R+V versichert ist,
Zug um Zug gegen Übertragung der den Selbstbehalt betreffenden Ansprüche des
Geschädigten und, je nach Ausgestaltung des SB-Versicherungsvertrags,
‒ unter Anrechnung auf die D&O-Versicherungssumme, sofern der SB-Vertrag keine
eigene Versicherungssumme ausweist, bzw.
‒ unter Gutschrift der aus dem SB-Vertrag erbrachten Leistung auf die
Versicherungssumme des D&O-Vertrags, sofern der SB-Vertrag eine eigene
Versicherungssumme ausweist.
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[Seite 132]
DUO-SB R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.10.2010 Seite 132
bb. sofern der Selbstbehalt über einen weiteren Vertrag (SB-Vertrag) bei einer anderen
Versicherungsgesellschaft als R+V versichert ist, Zug um Zug gegen Übertragung der
Versicherungsansprüche. Soweit R+V hieraus Ersatz erlangen konnte, wird dieser der
Versicherungssumme des D&O-Vertrags wieder gutgeschrieben.
cc. sofern der Selbstbehalt nicht versichert ist, Zug um Zug gegen Übertragung der den
Selbstbehalt betreffenden Ansprüche des Geschädigten. Der im Wege des Regresses
erlangte Betrag wird der Versicherungssumme des D&O-Vertrags wieder gutgeschrieben.
KFM0726 Seite 132 von 136
[Seite 133]
DUOPERSGES R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 133
Besondere Vereinbarung bei Personengesellschaften (DUOPERSGES)
Bei der (Mit-)Versicherung von Personen(handels-)gesellschaften ist "versicherte Tätigkeit" (ULLA
1.1) diejenige Tätigkeit, die die versicherte Person (ULLA 1.2) im Rahmen der ihr durch Gesetz,
Gesellschaftsvertrag oder durch besondere Beauftragung oder ein Dienstverhältnis obliegenden
Geschäftsführungs- und/oder Vertretungsbefugnis oder Aufsichtspflicht (Beirat, Aufsichts-,
Verwaltungsrat, Gesellschafterausschluss) im Interesse der Versicherungsnehmerin oder deren
Gesellschafter wahrnimmt.
Insofern gelten für die Bestimmung des Versicherungsschutzes neben den Vorschriften des Aktien-
und GmbH-Gesetzes insbesondere diejenige des Handelsgesetzbuches und des Bürgerlichen
Gesetzbuches.
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen demnach Ansprüche aufgrund von
Kapitalerhaltungspflichten oder die sich allein aus der Eigenschaft als Gesellschafter ergeben (z. B.
Haftung für Verbindlichkeiten aus dem laufenden Geschäftsbetrieb).
Nicht versichert sind deshalb Ansprüche aufgrund von oder im Zusammenhang mit einem
Fehlverhalten bei professionellen Dienstleistungen durch die Versicherten.
Hierbei sind professionelle Dienstleistungen sämtliche Dienstleistungen, die von Versicherten für
eine Gebühr, Honorar, Provision, Vergütung oder andere Gegenleistung für ihre Kunden bzw. in
deren Namen aufgrund einer Vereinbarung zwischen Versicherten und den Kunden erbracht werden
bzw. erbracht werden sollen. Versichert bleiben hingegen solche Aktivitäten, die allein mit dem
Management (das Organisieren, Leiten, Anweisen, Kontrollieren und Überwachen von Mitarbeitern,
die professionelle Dienstleistungen für die versicherten Unternehmen erbringen durch die
Versicherten) der versicherten Unternehmen im Zusammenhang stehen.
Im Rahmen der Übernahme von "Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls" (ULLA 13.2.1) besteht
insbesondere auch Versicherungsschutz in Fällen der Einschränkung oder Entziehung der
Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis sowie behaupteter Verstöße gegen (der versicherten
Person durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag auferlegte) Treuepflichten.
Soweit die Versicherungsbedingungen eine automatische Mitversicherung von Tochterunternehmen
(ULLA 1.4) vorsehen, werden diese abweichend hiervon nur auf besonderen Antrag in den
Versicherungsschutz einbezogen (siehe Versicherungsschein).
KFM0726 Seite 133 von 136
[Seite 134]
Zusatzvereinbarung VEREINEDUO R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 134
Zusatzvereinbarung für Vereine/Verbände/Kammern/Stiftungen
(VEREINEDUO)
1 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist (siehe Versicherungsschein), ist unter einer "bei der
Versicherungsnehmerin begangenen Pflichtverletzung" (ULLA 1.1) nur eine solche zu
verstehen, die Folge einer Tätigkeit war, welche nach der Satzung des Versicherungsnehmers
den versicherten Personen zur ausschließlichen Wahrnehmung zugewiesen ist.
2 Unbeschadet der Regelung im Übrigen, sind "Versicherte Personen" (ULLA 1.2) sämtliche
gegenwärtigen oder ehemaligen Mitglieder des Vorstands/Präsidiums und des Kuratoriums, der
Geschäftsführung und des Beirats sowie die besonderen Vertreter nach § 30 BGB.
3 Soweit die Versicherungsbedingungen eine automatische Mitversicherung von
Tochterunternehmen (ULLA 1.4) vorsehen, werden diese abweichend hiervon nur auf
besonderen Antrag in den Versicherungsschutz einbezogen (siehe Versicherungsschein).
4 Im Rahmen der Übernahme von "Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls" (ULLA 13.2.1)
haben die versicherten Personen das Recht, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer
Interessen zu beauftragen, sofern dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten
Unternehmen/Untergliederungen erstmals während der Dauer des Versicherungsvertrags
schriftlich mitgeteilt wird, dass eine der nachfolgenden Maßnahmen beabsichtigt oder
durchgeführt wird:
‒ vollständige oder teilweise Aberkennung der Gemeinnützigkeit (§§ 51 ff., 63 AO);
‒ Entzug oder Widerruf der stiftungsrechtlichen Genehmigung;
‒ zwangsweise Aufhebung der Organisation, sofern Grund nicht die Insolvenz oder eine
Zweckänderung ist.
Besteht zugunsten des Versicherungsnehmers neben der gegenständlichen D&O-Versicherung
nicht auch eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, so übernimmt der Versicherer im
Umfang dieser Deckungserweiterung, und insoweit abweichend von ULLA 9.1, auch diejenigen
Kosten, die dem Versicherungsnehmer selbst entstehen - auch, soweit es sich um andere
Aufwendungen als die Kosten eines Rechtsanwalts handelt (ULLA 13.2). Für diesen
Organisationsrechtsschutz ist die Versicherungsleistung, je Verfahren und für alle Verfahren eines
Versicherungsjahres insgesamt im Rahmen der für die Abwehrkosten zur Verfügung stehenden
Versicherungssumme, begrenzt auf 20 Prozent der Versicherungssumme, maximal aber
100.000 EUR.
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[Seite 135]
Vereinbarung PROSP-HAFT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 135
Besondere Vereinbarung zur Prospekthaftung (PROSP-HAFT)
In Ergänzung von 6. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) sind
Haftpflichtansprüche vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, die dadurch entstanden sind, dass
der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Prospekte erstellt und/oder überarbeitet
und/oder weitergeleitet oder in Umlauf gebracht hat und deshalb unter dem Gesichtspunkt einer
abgeleiteten Initiatoreneigenschaft (insbesondere Prospekthaftung, Garantenstellung oder
vergleichbarerer Garantieansprüche etc.) in Anspruch genommen wird.
Der vorstehende Versicherungsausschluss gilt nicht im Rahmen eines Sublimits in Höhe von
50 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme, maximal jedoch in Höhe von 1.000.000 EUR.
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