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Volltext aufklappen: Allgemeine Vertragsinformationen Tarife PBUS, PEUS
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Allgemeine
Vertragsinformationen
Tarife PBUS, PEUS
Stand 01.08.2026
Vertrauen, das bleibt.
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In diesen Allgemeinen Vertragsinformationen finden Sie wichtige Vertragsgrundlagen und Hinweise zu Ihrem Versicherungsvertrag, unter anderem die
Versicherungsbedingungen und allgemeine Hinweise zu den Steuerregelungen. Diese Informationen sowie die Kommunikation während der Laufzeit
des Versicherungsvertrags erfolgen in deutscher Sprache.
IDENTITÄT UND ANSCHRIFT DES VERSICHERERS BESCHWERDEMÖGLICHKEITEN
Die Versicherung wird bei der Continentale Lebensversicherung AG Wenn Sie einmal einen Grund zur Beschwerde haben sollten, wenden Sie
mit Sitz in München, Bundesrepublik Deutschland, abgeschlossen. sich bitte direkt an Ihre Ansprechpartner. Mit dem Versicherungsschein
Das Unternehmen ist unter der Nummer B 182 765 beim Handelsre- erhalten Sie ein gesondertes Blatt, auf dem alle Ansprechpartner für Sie
gister des Amtsgerichts München eingetragen. aufgeführt sind. Selbstverständlich können Sie sich auch an den Vor-
stand wenden.
Die Hausanschrift und ladungsfähige Anschrift lautet:
Continentale Lebensversicherung AG Versicherungsombudsmann e. V.
Baierbrunner Straße 31-33 • 81379 München Die Continentale Lebensversicherung AG ist Mitglied im Verein Versi-
Postfach • 81357 München cherungsombudsmann e. V., einer unabhängigen, kostenfrei arbeiten-
den, außergerichtlichen Schlichtungsstelle für Verbraucher. Wir haben
Internet: www.continentale.de uns verpflichtet, an diesem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Sie
können sich mündlich, schriftlich oder in jeder anderen geeigneten
Vorstand: Form an die Schlichtungsstelle wenden.
Dr. Gerhard Schmitz (Vorsitzender), Die derzeitigen Kontaktdaten sind:
Dr. Matthias Hofer, Marcus Lauer, Alf N. Schlegel, Jürgen Wörner
Versicherungsombudsmann e. V.
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Postfach 080632 • 10006 Berlin
Dr. Christoph Helmich
Telefon: 0800 369 6000
Telefax: 0800 369 9000
HAUPTGESCHÄFTSTÄTIGKEIT E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Das Unternehmen betreibt unmittelbar und mittelbar alle Arten der Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Lebensversicherung.
Versicherungsaufsicht
Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht.
Die derzeitigen Kontaktdaten sind:
GESETZLICHER SICHERUNGSFONDS Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Zur Absicherung der Ansprüche aus der Lebensversicherung besteht – Bereich Versicherungen –
ein gesetzlicher Sicherungsfonds (§§ 221 ff. des Versicherungsauf- Graurheindorfer Straße 108 • 53117 Bonn
sichtsgesetzes), der bei der Protektor Lebensversicherungs-AG, Wil- E-Mail: poststelle@bafin.de
helmstraße 43 G, 10117 Berlin, www.protektor-ag.de, errichtet ist. Im Internet: www.bafin.de
Sicherungsfall wird die Aufsichtsbehörde die Verträge auf den Siche-
rungsfonds übertragen. Geschützt von dem Fonds sind die Ansprüche
der Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsbe- Rechtsweg
rechtigten und sonstiger aus dem Versicherungsvertrag begünstigter Ihr Recht, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten, wird durch die
Personen. Die Continentale Lebensversicherung AG gehört dem Siche- Inanspruchnahme der dargestellten Beschwerdemöglichkeiten nicht
rungsfonds an. berührt.
2
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Inhaltsverzeichnis
Inhalt:
Erläuterungen������������������������������������������������������������������������� 7
I. Allgemeine Bedingungen
für die Berufsunfähigkeits-Versicherung
nach Tarif PBUS����������������������������������������������������������������������� 8
II. Ergänzende Bedingungen
für die Leistung
bei speziellen Beeinträchtigungen��������������������������������24
III� Bedingungen für das
Karriere X Paket�������������������������������������������������������������������26
IV. Bedingungen für die Leistung wegen
Arbeitsunfähigkeit������������������������������������������������������������ 29
V. Allgemeine Bedingungen für die
Erwerbsunfähigkeits-Versicherung nach
Tarif PEUS�������������������������������������������������������������������������������30
VI. Besondere Bedingungen
für den vorläufigen Versicherungsschutz
in der Berufsunfähigkeits- und
Erwerbsunfähigkeits-Versicherung�������������������������������44
VII. Besondere Bedingungen für die Dynamik
zur Berufsunfähigkeits- und
Erwerbsunfähigkeits-Versicherung�������������������������������45
VIII. Spezielle Klauseln���������������������������������������������������������������46
IX. Überschussbeteiligung und Kosten�������������������������������50
X. Steuerregelungen���������������������������������������������������������������51
XI. Datenschutzhinweise���������������������������������������������������������52
3
[Seite 4]
Inhaltsverzeichnis
Erläuterungen����������������������������������������������������������������������������������� 7 H. Gestaltungsrechte während der Vertragsdauer /
Empfänger der Versicherungsleistung ����������������������������������18
1 Bezugsrecht, Abtretung und Verpfändung ��������������������������18
I. Allgemeine Bedingungen 2 Nachversicherungsgarantie bei Versicherungsverträgen
für die Berufsunfähigkeits-Versicherung mit laufender Beitragszahlung��������������������������������������������������18
3 Erhöhungen bei Versicherungsverträgen
nach Tarif PBUS����������������������������������������������������������������������� 8
mit laufender Beitragszahlung��������������������������������������������������19
4 Verlängerung des Versicherungsvertrags ohne
A. Die Beteiligten am Versicherungsvertrag���������������������������������8 erneute Risikoprüfung�����������������������������������������������������������������20
1 Versicherungsnehmer und Versicherer���������������������������������������8 5 Qualifikationsbonus für Berufseinsteiger������������������������������20
2 Versicherte Person���������������������������������������������������������������������������8
3 Bezugsberechtigter�������������������������������������������������������������������������8 I. Allgemeine Vertragsbestimmungen����������������������������������������20
1 Beginn des Versicherungsschutzes ����������������������������������������20
B. Versicherungsleistungen und ihre Voraussetzungen�����������8 2 Informationen während der Vertragslaufzeit������������������������20
1 Vorliegen von Berufsunfähigkeit�������������������������������������������������8 3 Regelungen zur Leistungsauszahlung ������������������������������������21
2 Versicherungsleistungen �������������������������������������������������������������� 9 4 Meldung von Adress- und Namensänderungen��������������������21
3 Leistungseinschränkungen bei Krieg, Unruhen und 5 Weitere Mitteilungspflichten ����������������������������������������������������21
bestimmten außergewöhnlichen Ereignissen������������������������11 6 Verrechnung der Kosten Ihres Versicherungsvertrags ������21
4 Leistung bei speziellen Beeinträchtigungen ������������������������11 7 Sonstige Kosten ����������������������������������������������������������������������������21
8 Verjährung der Ansprüche auf Versicherungsleistungen����22
C. Überschussbeteiligung����������������������������������������������������������������11 9 Vereinbartes Vertragsrecht und Gerichtsstand��������������������22
1 Grundsätze der Überschussermittlung und 10 Streitbeilegungsverfahren (Versicherungsombudsmann e.V.)� 22
Überschussbeteiligung����������������������������������������������������������������11
2 Überschussbeteiligung Ihres Versicherungsvertrags����������12 J. Besondere Regelungen für Schüler������������������������������������������22
3 Zukunftswerte der Überschussbeteiligung����������������������������13 1 Vorliegen von Berufsunfähigkeit bei Schülern ����������������������22
2 Erstmalige Aufnahme einer Berufsausbildung,
D. Nachweis- und Mitwirkungspflichten; Nachprüfung��������13 eines Studiums oder einer beruflichen Tätigkeit
1 Nachweis- und Mitwirkungspflichten, nach Versicherungsbeginn����������������������������������������������������������22
wenn Berufsunfähigkeitsleistungen verlangt werden��������13 3 Nachträgliche Vereinbarung der Leistung wegen
2 Erklärung über unsere Leistungspflicht����������������������������������13 Arbeitsunfähigkeit������������������������������������������������������������������������23
3 Nachprüfung der Berufsunfähigkeit;
Leistungseinstellung ������������������������������������������������������������������14
4 Verzicht auf die Arztanordnungsklausel ��������������������������������14 II. Ergänzende Bedingungen
für die Leistung
E. Angaben, die vor Vertragsbeginn erforderlich sind,
bei speziellen Beeinträchtigungen��������������������������������24
und Folgen bei falschen Angaben ��������������������������������������������14
1 Vorvertragliche Anzeigepflicht��������������������������������������������������14 1 Vorliegen von speziellen Beeinträchtigungen ����������������������24
2 Rücktritt������������������������������������������������������������������������������������������14 2 Versicherungsleistungen ������������������������������������������������������������24
3 Kündigung ��������������������������������������������������������������������������������������15
4 Vertragsanpassung ����������������������������������������������������������������������15
5 Schuldlose Verletzung der vorvertraglichen III. Bedingungen für das Karriere X Paket �������������������������26
Anzeigepflicht��������������������������������������������������������������������������������15
6 Weitere Voraussetzungen für die Ausübung unseres Rechtes A. Starter-Bonus����������������������������������������������������������������������������������26
auf Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung��������������� 15 1 Versicherungsleistungen ������������������������������������������������������������26
7 Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ����������������������������15 2 Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit��������������������������������������������26
8 Leistungserweiterung / Wiederinkraftsetzung /
Wiederanhebung ��������������������������������������������������������������������������15 B. Karrieregarantie ����������������������������������������������������������������������������27
9 Erklärungsempfänger������������������������������������������������������������������15
C. Rabatt auf Nachversicherungen ����������������������������������������������27
F. Beitragszahlung und Folgen der Nichtzahlung��������������������15
1 Beitragszahlung ����������������������������������������������������������������������������15 D. Qualifikationsbonus bei Weiterqualifizierung
2 Die Folgen der Nichtzahlung von Beiträgen��������������������������16 und Berufswechsel������������������������������������������������������������������������27
3 Unterstützung bei Zahlungsschwierigkeiten������������������������16
E. Vereinbarungen und Gültigkeit anderer Bedingungen������28
G. Kündigung oder vorzeitige Beitragsfreistellung
des Versicherungsvertrags �������������������������������������������������������� 17
1 Kündigung ��������������������������������������������������������������������������������������17 IV. Bedingungen für die Leistung wegen
2 Vorzeitige Beitragsfreistellung��������������������������������������������������17 Arbeitsunfähigkeit������������������������������������������������������������ 29
3 Befristete vorzeitige Beitragsfreistellung ����������������������������17
4 Auszahlungsbetrag ����������������������������������������������������������������������17
5 Rückkaufswert�������������������������������������������������������������������������������17 Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit����������������������������������������������������29
6 Abzug bei Kündigung oder vorzeitiger 1 Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit ��������������������������������������������29
Beitragsfreistellung����������������������������������������������������������������������18 2 Versicherungsleistungen ������������������������������������������������������������29
7 Tabelle der Garantiewerte ����������������������������������������������������������18 3 Vereinbarungen und Gültigkeit anderer Bedingungen�������29
8 Beitragsrückzahlung��������������������������������������������������������������������18
4
[Seite 5]
Inhaltsverzeichnis
V. Allgemeine Bedingungen für die H. Gestaltungsrechte während der Vertragsdauer /
Erwerbsunfähigkeits-Versicherung Empfänger der Versicherungsleistung ����������������������������������39
1 Bezugsrecht, Abtretung und Verpfändung ��������������������������39
nach Tarif PEUS �������������������������������������������������������������������30
2 Nachversicherungsgarantie bei Versicherungsverträgen
mit laufender Beitragszahlung��������������������������������������������������39
A. Die Beteiligten am Versicherungsvertrag������������������������������30 3 Erhöhungen bei Versicherungsverträgen mit
1 Versicherungsnehmer und Versicherer������������������������������������30 laufender Beitragszahlung����������������������������������������������������������40
2 Versicherte Person������������������������������������������������������������������������30 4 Verlängerung des Versicherungsvertrags ohne
3 Bezugsberechtigter����������������������������������������������������������������������30 erneute Risikoprüfung�����������������������������������������������������������������40
5 Qualifikationsbonus für Berufseinsteiger������������������������������41
B. Versicherungsleistungen und ihre Voraussetzungen��������30
1 Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit��������������������������������������������30 I. Allgemeine Vertragsbestimmungen����������������������������������������41
2 Versicherungsleistungen ������������������������������������������������������������31 1 Beginn des Versicherungsschutzes ����������������������������������������41
3 Leistungseinschränkungen bei Krieg, Unruhen und 2 Informationen während der Vertragslaufzeit������������������������41
bestimmten außergewöhnlichen Ereignissen������������������������31 3 Regelungen zur Leistungsauszahlung ������������������������������������41
4 Meldung von Adress- und Namensänderungen��������������������41
C. Überschussbeteiligung����������������������������������������������������������������32 5 Weitere Mitteilungspflichten ����������������������������������������������������41
1 Grundsätze der Überschussermittlung und 6 Verrechnung der Kosten Ihres Versicherungsvertrags��������42
Überschussbeteiligung����������������������������������������������������������������32 7 Sonstige Kosten ����������������������������������������������������������������������������42
2 Überschussbeteiligung Ihres Versicherungsvertrags����������33 8 Verjährung der Ansprüche auf Versicherungsleistungen����42
3 Zukunftswerte der Überschussbeteiligung����������������������������34 9 Vereinbartes Vertragsrecht und Gerichtsstand��������������������42
10 Streitbeilegungsverfahren (Versicherungsombudsmann e.V.) 43
D. Nachweis- und Mitwirkungspflichten; Nachprüfung��������34
1 Nachweis- und Mitwirkungspflichten,
wenn Erwerbsunfähigkeitsleistungen verlangt werden ����34 VI. Besondere Bedingungen
2 Erklärung über unsere Leistungspflicht����������������������������������34 für den vorläufigen Versicherungsschutz
3 Nachprüfung der Erwerbsunfähigkeit;
in der Berufsunfähigkeits- und
Leistungseinstellung ������������������������������������������������������������������34
4 Verzicht auf die Arztanordnungsklausel ��������������������������������35 Erwerbsunfähigkeits-Versicherung�������������������������������44
E. Angaben, die vor Vertragsbeginn erforderlich sind, 1 Vorläufiger Versicherungsschutz����������������������������������������������44
und Folgen bei falschen Angaben ��������������������������������������������35 2 Voraussetzungen für den vorläufigen
1 Vorvertragliche Anzeigepflicht��������������������������������������������������35 Versicherungsschutz��������������������������������������������������������������������44
2 Rücktritt������������������������������������������������������������������������������������������35 3 Beginn und Ende des vorläufigen Versicherungsschutzes����44
3 Kündigung ��������������������������������������������������������������������������������������35 4 Ausschlüsse vom vorläufigen Versicherungsschutz������������44
4 Vertragsanpassung ����������������������������������������������������������������������35 5 Kosten des vorläufigen Versicherungsschutzes��������������������44
5 Schuldlose Verletzung der vorvertraglichen 6 Verhältnis zum beantragten Versicherungsvertrag
Anzeigepflicht��������������������������������������������������������������������������������35 und Leistungsempfänger������������������������������������������������������������44
6 Weitere Voraussetzungen für die Ausübung unseres Rechtes
auf Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung������������35
7 Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ����������������������������36 VII. Besondere Bedingungen
8 Leistungserweiterung / Wiederinkraftsetzung / für die Dynamik
Wiederanhebung ��������������������������������������������������������������������������36
zur Berufsunfähigkeits- und
9 Erklärungsempfänger������������������������������������������������������������������36
Erwerbsunfähigkeits-Versicherung�������������������������������45
F. Beitragszahlung und Folgen der Nichtzahlung��������������������36
1 Beitragszahlung ����������������������������������������������������������������������������36 1 Der Maßstab für die planmäßige Erhöhung der Beiträge ��45
2 Die Folgen der Nichtzahlung von Beiträgen��������������������������36 2 Der Zeitpunkt der Erhöhung von Beiträgen und
3 Unterstützung bei Zahlungsschwierigkeiten������������������������37 Versicherungsleistungen ������������������������������������������������������������45
3 Sonstige Bestimmungen für die Erhöhung����������������������������45
G. Kündigung oder vorzeitige Beitragsfreistellung 4 Aussetzen von Erhöhungen��������������������������������������������������������45
des Versicherungsvertrags ��������������������������������������������������������37
1 Kündigung ��������������������������������������������������������������������������������������37
2 Vorzeitige Beitragsfreistellung ������������������������������������������������37
3 Befristete vorzeitige Beitragsfreistellung ����������������������������38
4 Auszahlungsbetrag ����������������������������������������������������������������������38
5 Rückkaufswert�������������������������������������������������������������������������������38
6 Abzug bei Kündigung oder vorzeitiger
Beitragsfreistellung����������������������������������������������������������������������38
7 Tabelle der Garantiewerte ����������������������������������������������������������39
8 Beitragsrückzahlung��������������������������������������������������������������������39
5
[Seite 6]
Inhaltsverzeichnis
VIII. Spezielle Klauseln���������������������������������������������������������������46
1 Umtausch in eine Basisrentenversicherung ��������������������������46
2 Umtausch in eine Berufsunfähigkeits-Versicherung für
Beamte ��������������������������������������������������������������������������������������������46
3 Umtausch von Erwerbsunfähigkeits- in
Berufsunfähigkeitsschutz nach Tarif PBUS bei Studenten,
Freiwilligendienstleistenden sowie BGJ- und
BVJ-Leistenden������������������������������������������������������������������������������47
4 Umtausch einer Berufsunfähigkeits-Versicherung
in eine Berufsunfähigkeits-Versicherung mit
Dienstunfähigkeits-Paket für Bundeswehrsoldaten ����������47
5 Ergänzende Erläuterung zum Vorliegen von
Berufsunfähigkeit bei Studenten����������������������������������������������48
6 Ergänzende Erläuterung zum Vorliegen von
Berufsunfähigkeit bei Auszubildenden�����������������������������������48
7 Ergänzende Erläuterung zum Vorliegen von
Berufsunfähigkeit bei Hausfrauen und Hausmännern��������48
8 Finanzielle Angemessenheitsprüfung��������������������������������������48
9 Bezugsberechtigter����������������������������������������������������������������������49
IX. Überschussbeteiligung und Kosten�������������������������������50
A. Überschussbeteiligung����������������������������������������������������������������50
B. Kosten������������������������������������������������������������������������������������������������50
X. Steuerregelungen���������������������������������������������������������������51
1 Einkommensteuer�������������������������������������������������������������������������51
2 Vermögensteuer����������������������������������������������������������������������������51
3 Versicherungsteuer ����������������������������������������������������������������������51
XI. Datenschutzhinweise���������������������������������������������������������52
1 Allgemeines ������������������������������������������������������������������������������������52
2 Verantwortlicher für die Datenverarbeitung /
Kontakt zum Datenschutzbeauftragten��������������������������������52
3 Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung ������52
4 Kategorien und einzelne Stellen von Empfängern
der personenbezogenen Daten��������������������������������������������������52
5 Automatisierte Einzelfallentscheidungen������������������������������53
6 Datenübermittlung in ein Drittland ����������������������������������������54
7 Dauer der Speicherung Ihrer Daten������������������������������������������54
8 Betroffenenrechte������������������������������������������������������������������������54
9 Aktualisierung der Datenschutzhinweise ������������������������������54
10 Anhang����������������������������������������������������������������������������������������������55
6
[Seite 7]
Erläuterungen
Erläuterungen
Rechnungszins
Der Rechnungszins für die Berechnung des Deckungskapitals beträgt
Mit den nachfolgenden Erläuterungen stellen wir Ihnen einige Abkürzun- 1,00 Prozent.
gen und Begriffe in einer kurzen Form vor. Für den Versicherungsvertrag
vorrangig maßgebend sind in den Versicherungsbedingungen enthaltene Risikoprüfung
Beschreibungen. Die Risikoprüfung wird zur individuellen Risikoeinstufung durchgeführt.
Sie besteht aus der Gesundheitsprüfung und weiteren Fragen zur Ein-
Abkürzungen schätzung des Risikos der zu versichernden Person (z.B. Beruf, ausgeübte
Sportarten, Hobbys und Rauchverhalten) sowie der finanziellen Angemes-
• NATO – Organisation des Nordatlantikvertrags senheitsprüfung (siehe Kapitel Spezielle Klauseln der Allgemeinen Ver-
(North Atlantic Treaty Organization) tragsinformationen).
• UNO – Organisation der Vereinten Nationen
(United Nations Organization) Schüler, besondere Regelungen
• EU – Europäische Union Ist die versicherte Person bei Versicherungsbeginn Schüler, gelten bis zur
• OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in erstmaligen Aufnahme einer Berufsausbildung, eines Studiums oder ei-
Europa ner beruflichen Tätigkeit besondere Regelungen für das Vorliegen von Be-
rufsunfähigkeit. Die erstmalige Aufnahme einer Berufsausbildung, eines
Beitragszahlungsdauer / Beitragszahlung Studiums oder einer beruflichen Tätigkeit nach Versicherungsbeginn durch
Die Beitragszahlungsdauer ist der Zeitraum, für den Beiträge zu zahlen die versicherte Person ist uns innerhalb von sechs Monaten in Textform
sind. anzuzeigen.
Berufswechsel Textform
Bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeits- / Erwerbsunfähigkeits-Ver- Ist Textform vorgesehen, muss die Erklärung z.B. per Brief oder E-Mail ab-
sicherung ist der aktuell ausgeübte Beruf maßgebend für die individuelle gegeben werden.
Risikoeinstufung. Eine Veränderung des Berufs während der Laufzeit des
Versicherungsvertrags muss uns – mit Ausnahme der erstmaligen Auf- Versicherungsdauer
nahme einer Berufsausbildung, eines Studiums oder einer beruflichen Tä- Die Versicherungsdauer ist der Zeitraum, innerhalb dessen Versicherungs-
tigkeit durch eine versicherte Person, die bei Versicherungsbeginn Schü- schutz besteht.
ler war (siehe Stichwort Schüler, besondere Regelungen) – nicht angezeigt
werden. Versicherungsfall
Der Versicherungsfall ist das Ereignis, das die Leistungspflicht des Versi-
Bewertungsreserven cherers entstehen lässt, wenn es während der Versicherungsdauer ein-
Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen tritt.
der klassischen Kapitalanlage innerhalb unseres Sicherungsvermögens
über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewie- Weltweiter Versicherungsschutz
sen werden. Im Rahmen der Überschussbeteiligung wird der Versiche- Der Versicherungsschutz besteht weltweit, unabhängig davon, ob die ver-
rungsvertrag an den Bewertungsreserven beteiligt. sicherte Person sich nach Abschluss der Versicherung vorübergehend oder
dauerhaft im Ausland aufhält.
Deckungskapital
Das Deckungskapital wird nach anerkannten Regeln der Versicherungs- Zahlungsschwierigkeiten
mathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation, un- Bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten können Sie verlangen, dass
ter Berücksichtigung der auf die ersten 60 beitragspflichtigen Monate die Beiträge zinslos gestundet werden (Beitragsstundung), die Beitrags-
gleichmäßig verteilten Abschluss- und Vertriebskosten, berechnet. Ist die zahlung unterbrochen wird (Beitragspause) oder die Höhe des zu zahlen-
vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als 60 Monate, verteilen wir die den Beitrags herabgesetzt wird (Herabsetzung des Beitrags).
Kosten gleichmäßig auf die kürzere Beitragszahlungsdauer.
Zielbeitrag
Deckungsrückstellung Der Beitrag steigt in den ersten Versicherungsjahren bis zum Erreichen ei-
Eine Deckungsrückstellung bilden wir, um zu jedem Zeitpunkt die Versi- nes vereinbarten Beitrags (Zielbeitrag). Die Beitragshöhe beträgt in den
cherungsleistungen gewährleisten zu können. ersten drei Versicherungsjahren 50 Prozent des Zielbeitrags. Vom 4. bis
zum 8. Versicherungsjahr steigen die Beiträge jährlich stufenweise auf
Hobby-Wechsel den vereinbarten Zielbeitrag (60, 70, 80, 90, 100 Prozent des Zielbei-
Bei der Beantragung des Versicherungsschutzes sind aktuell ausgeübte trags). Ab dem 8. Versicherungsjahr gilt ein konstanter Beitrag in Höhe
Sportarten und Hobbys maßgebend für die individuelle Risikoeinstufung. von 100 Prozent des Zielbeitrags. Die Höhe des Versicherungsschutzes
Eine Veränderung der ausgeübten Sportarten und Hobbys während der bleibt durch diese Steigerungen unverändert.
Laufzeit des Versicherungsvertrags muss uns nicht angezeigt werden. Die im Versicherungsschein dokumentierten Beitragssteigerungen und
die Termine der Steigerungen sind fester Tarifbestandteil und können
Kriegsrisiko grundsätzlich nicht verändert werden. Sie haben jedoch die Möglichkeit
Das passive Kriegsrisiko (die versicherte Person wurde unmittelbar oder den Beitrag bedingungsgemäß herabzusetzen, so dass die Beitragshöhe
mittelbar durch Kriegsereignisse berufsunfähig, an denen sie nicht aktiv nach einer Steigerung der Beitragshöhe vor einer Beitragssteigerung ent-
beteiligt war) ist vom Versicherungsschutz umfasst. spricht. Hierdurch reduziert sich der Zielbeitrag und die Höhe des Versi-
cherungsschutzes. Zukünftig festgelegte Beitragssteigerungen (60, 70,
Rechnungsgrundlagen 80, 90, 100 Prozent des Zielbeitrags) bis zum 8. Versicherungsjahr blei-
Rechnungsgrundlagen sind die Grundlagen für die Kalkulation Ihres Ver- ben – unter Berücksichtigung des reduzierten Zielbeitrags – von einer He-
sicherungsvertrags. Diese sind in der Regel die Annahmen zur Entwick- rabsetzung des Beitrags unberührt.
lung der versicherten Risiken, der Rechnungszins und die Kosten. Wir ver-
wenden unternehmenseigene Invaliditätstafeln. Diese entsprechen für
den Tarif PBUS den Grundsätzen der Invaliditätstafel DAV 2021 I der Deut-
schen Aktuarvereinigung. Für den Tarif PEUS entsprechen diese den Grund-
sätzen der Invaliditätstafel DAV 1998 E der Deutschen Aktuarvereinigung.
7
[Seite 8]
I. Allgemeine Bedingungen
Kapitel I Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung
Auf einen vergleichbaren Beruf, den die versicherte Person konkret aus-
übt oder ausgeübt hat, werden wir unter Berücksichtigung der Umstände
für die Berufsunfähigkeits-Versicherung des Einzelfalls und der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegebenen-
nach Tarif PBUS falls verweisen (konkrete Verweisung).
(Fassung 8/2026)
Auf einen anderen Beruf, den die versicherte Person ausüben kann, aber
nicht konkret ausübt oder ausgeübt hat, werden wir nicht verweisen (Ver-
zicht auf abstrakte Verweisung).
A. Die Beteiligten am Versicherungsvertrag
1.4 Berufsunfähigkeit liegt ebenfalls nicht vor, wenn die versicherte
1 Versicherungsnehmer und Versicherer Person Selbstständiger oder Freiberufler ist und nach zumutbarer Umor-
ganisation ihres Betriebs / ihrer Praxis weiterhin als Selbstständiger bzw.
Vertragspartner in diesem Versicherungsvertrag sind Sie als Versiche- Freiberufler tätig ist oder sein könnte.
rungsnehmer und wir als Versicherer. Als Versicherungsnehmer haben Sie
alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Als Versicherer Zumutbar ist eine Umorganisation, wenn sie betrieblich und wirtschaft-
tragen wir während der gesamten Vertragslaufzeit den Versicherungs- lich sinnvoll ist und die versicherte Person unter Berücksichtigung ihrer
schutz nach diesen Versicherungsbedingungen. Gesundheitsverhältnisse, Ausbildung und Erfahrung und der bisherigen
Lebensstellung weiterhin leitend tätig ist oder sein könnte. Hierbei be-
2 Versicherte Person rücksichtigen wir die Umstände des Einzelfalls und die höchstrichterliche
Rechtsprechung.
Als versicherte Person wird die Person bezeichnet, auf die sich der Versi-
cherungsschutz bezieht. Dies können Sie oder eine andere Person sein. Eine Umorganisation ist nicht zumutbar, wenn sich dadurch das jährliche
Einkommen aus beruflicher Tätigkeit um mehr als 20 Prozent gegenüber
3 Bezugsberechtigter dem vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erzielten durchschnittlichen jähr-
lichen Einkommen der letzten drei Jahre vermindert.
Als Bezugsberechtigter wird eine Person bezeichnet, die die Versiche-
rungsleistungen erhalten soll. Als Versicherungsnehmer haben grundsätz- Wir verzichten auf die Prüfung einer möglichen Umorganisation, wenn der
lich Sie Anspruch auf die Versicherungsleistungen. Sie können auch an- Selbstständige oder Freiberufler
dere Personen als Bezugsberechtigte für die Versicherungsleistungen be-
stimmen. Für diesen Versicherungsvertrag gelten Einschränkungen bei • eine akademische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder
der Festlegung des Bezugsberechtigten (Bezugsberechtigter – siehe Ka- • eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat oder
pitel Spezielle Klauseln der Allgemeinen Vertragsinformationen). • durchgehend in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Berufsun-
fähigkeit in seinem Betrieb / in seiner Praxis weniger als zehn mit-
arbeitende Personen mit der Ausführung der Arbeiten betraut hat
B. Versicherungsleistungen und ihre Voraussetzungen
und in seiner täglichen Arbeitszeit mindestens zu 90 Prozent kaufmän-
1 Vorliegen von Berufsunfähigkeit nische, planerische, leitende oder organisatorische Innendienst-Tätigkei-
ten ausgeübt hat, es sei denn, eine Umorganisation wurde tatsächlich
1.1 Mit diesem Versicherungsvertrag bieten wir weltweiten Versiche- durchgeführt.
rungsschutz für den Fall der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit im Sinne
dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person sechs Monate Unter einer mitarbeitenden Person im Sinne dieser Bedingungen verste-
ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder (auch alters- hen wir jede Person, die in dem Betrieb / der Praxis der versicherten Per-
entsprechenden) Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, zu min- son im Rahmen der Geschäftsprozesse mitwirkt, ohne Berücksichtigung
destens 50 Prozent außerstande gewesen ist, in ihrem zuletzt ausgeüb- ihres arbeitsrechtlichen Status, nicht jedoch Auszubildende, Praktikan-
ten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet ten und Werkstudenten.
war, tätig zu sein.
Bei weisungsgebundenen Arbeitnehmern wird nicht geprüft, ob eine Um-
1.2 Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die sechs Monate im Sinne organisation möglich ist.
der Nummer 1.1 noch nicht erreicht sind, aber voraussichtlich erreicht
werden. 1.5 Ausscheiden aus dem Berufsleben und Teilzeittätigkeit
Ist die versicherte Person aus dem Berufsleben vorübergehend (z.B. we-
1.3 Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person in gen Arbeitslosigkeit, Sabbatical oder Pflege naher Angehöriger) oder end-
diesem Zeitraum einen anderen Beruf konkret ausgeübt hat oder ausübt, gültig ausgeschieden und werden Leistungen beantragt, so gilt die zu-
der hinsichtlich letzt konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit und die damit verbundene
Lebensstellung als ausgeübter Beruf.
• Ausbildung und Erfahrung, sowie
• der sozialen Wertschätzung und Reduziert die versicherte Person während der Versicherungsdauer vorü-
• des Einkommens bergehend ihre vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit (Teilzeit-
tätigkeit) wegen
mit der durch den bisherigen Beruf geprägten bisherigen Lebensstellung
vergleichbar ist. • gesetzlicher Elternzeit,
• Pflege von nahen Angehörigen im häuslichen Umfeld mit teilwei-
Nicht vergleichbar ist in jedem Fall ein konkret ausgeübter Beruf, wenn ser Freistellung von der Arbeit,
sich das jährliche Bruttoeinkommen um mehr als 20 Prozent gegenüber • Betreuung von minderjährigen, pflegebedürftigen nahen Angehö-
dem vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erzielten jährlichen Bruttoeinkom- rigen außerhalb des häuslichen Umfeldes mit teilweiser Freistel-
men vermindert hat oder dieser konkret ausgeübte Beruf deutlich gerin- lung von der Arbeit,
gere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert. • beruflicher Weiterbildung mit teilweiser Freistellung von der Arbeit,
sofern die Weiterbildung in unmittelbarem Zusammenhang mit der
ausgeübten beruflichen Tätigkeit der versicherten Person steht,
8
[Seite 9]
Kapitel I Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung
und werden Leistungen beantragt, dann wird während der Ausübung dieser • erinnert sich nur noch an einzelne Fakten, die sie selbst oder andere
Teilzeittätigkeit die vor dieser Reduzierung vertraglich vereinbarte wöchent- betreffen,
liche Arbeitszeit bei der Feststellung einer Berufsunfähigkeit zugrunde ge- • braucht keine Hilfe beim Toilettengang oder Essen, kann aber
legt. Dies gilt ebenso, wenn die versicherte Person im direkten Anschluss an Schwierigkeiten bei der Auswahl situationsgerechter Kleidung ha-
diese Teilzeittätigkeit endgültig aus dem Berufsleben ausscheidet. ben (z.B. wählt sie oft Hausschuhe für den Waldspaziergang).
1.6 Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch vor bei Oben stehender Definition der mittelschweren Demenz nebst Fallbeispie-
Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftigkeit ist gegeben, wenn die versi- len liegt die Reisberg-Skala zugrunde (Global Deterioration Scale – GDS,
cherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körper- Einteilung der Demenz in sieben Grade, Stand 08/2014). Nach Reisberg
verletzung oder (auch altersentsprechenden) Kräfteverfalls so hilflos ge- verläuft die Entwicklung einer Demenz so, dass die bis in das Erwachse-
wesen ist, dass sie für Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem nenalter erlernten Fähigkeiten nacheinander verloren werden.
Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedurfte. Der Umfang der
Hilfestellung wird nach einer Punktetabelle ermittelt. Wir leisten ab einem Schweregrad fünf nach Reisberg (GDS 5).
Die versicherte Person benötigt Hilfe beim 1.9 Mittelschwere Demenz liegt auch vor, wenn die sechs Monate im
Sinne der Nummer 1.8 noch nicht erreicht sind, aber voraussichtlich er-
• Fortbewegen im Zimmer 1 Punkt reicht werden.
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Inan-
spruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls – die Unterstüt- 1.10 Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch vor, wenn
zung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt. und solange der versicherten Person zur Verhinderung der Weiterverbrei-
• Aufstehen und Zubettgehen 1 Punkt tung einer Infektion die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit wegen Krank-
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe ei- heit, Krankheitsverdachts, Ansteckungsverdachts oder Ausscheidens
ner anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen durch Verfügung der zuständigen Behörde vollständig oder teilweise un-
kann. tersagt wird (berufliches Tätigkeitsverbot, z.B. nach dem deutschen In-
• An- und Auskleiden 1 Punkt fektionsschutzgesetz). Das vollständige oder teilweise berufliche Tätig-
Hilfebedarf liegt vor, wenn sich die versicherte Person trotz kran- keitsverbot muss sich auf einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten er-
kengerechter Kleidung nur mit Hilfe einer anderen Person an- oder strecken oder sechs Monate ununterbrochen bestanden haben.
ausziehen kann.
• Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken 1 Punkt Bei einem beruflichen Tätigkeitsverbot leisten wir, wenn die versicherte
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benut- Person zu mindestens 50 Prozent außerstande ist, ihre berufliche Tätig-
zung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße – nur mit Hilfe keit, so wie sie vor der Infektionsgefahr ausgestaltet war, auszuüben.
einer anderen Person essen oder trinken kann.
• Waschen, Kämmen oder Rasieren 1 Punkt Es gelten insbesondere auch die Bestimmungen der Nummern 1.3 bis 1.5.
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person von einer ande-
ren Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, weil 1.11 Der Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit ist der Tag, an
sie selbst die dafür erforderlichen Körperbewegungen nicht mehr dem die maßgeblichen sechs Monate begonnen haben.
ausführen kann.
• Verrichten der Notdurft 1 Punkt 1.12 Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch vor, wenn
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstüt- die versicherte Person eine unbefristete Rente der Deutschen Rentenver-
zung einer anderen Person benötigt, weil sie sicherung wegen voller Erwerbsminderung erhält. Dies gilt nur, wenn
– sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann,
– ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel ver- • die versicherte Person die Rente wegen voller Erwerbsminderung
richten kann oder weil allein aus medizinischen Gründen erhält und
– der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden • der Versicherungsvertrag bei Eintritt der vollen Erwerbsminderung
kann. der versicherten Person seit mindestens zehn Jahren bestanden
hat.
Wir leisten ab zwei Punkten.
Für den Begriff der vollen Erwerbsminderung gilt die Definition nach
1.7 Pflegebedürftigkeit liegt auch vor, wenn die sechs Monate im Sinne § 43 Sozialgesetzbuch (SGB) VI in der Fassung vom 20.04.2007.
der Nummer 1.6 noch nicht erreicht sind, aber voraussichtlich erreicht
werden. Entsprechendes gilt, wenn die versicherte Person eine unbefristete Rente
eines berufsständischen Versorgungswerkes in Deutschland wegen voll-
1.8 Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch bei min- ständiger Berufsunfähigkeit erhält.
destens mittelschwerer Demenz vor. Mittelschwere Demenz ist gegeben,
wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen nicht mehr 2 Versicherungsleistungen
ohne fremde Hilfe zurechtkommt. Dies setzt den Verlust geistiger Fähig-
keiten voraus, der sich auf das Denk-, Erkennungs-, Erinnerungs- und Ori- 2.1 Leistungsumfang
entierungsvermögen wie folgt auswirkt: Wird die versicherte Person während der vertraglichen Versicherungs-
dauer nach Maßgabe dieser Bedingungen berufsunfähig, erbringen wir
Die versicherte Person folgende Versicherungsleistungen:
• kann sich während einer Befragung kaum an relevante Aspekte ih- Beitragsbefreiung
res Lebens erinnern, z.B. an die Adresse, die langjährige Telefon- Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht.
nummer, die Namen naher Familienangehöriger wie die der Enkel
oder den Namen der Schule, die sie zuletzt besucht hat, Berufsunfähigkeitsrente
• ist häufig desorientiert hinsichtlich Zeit (Datum, Wochentag, Jah- Volle Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente.
reszeit etc.) oder Ort,
• kann Schwierigkeiten haben, beginnend bei 40 in Viererschritten
oder beginnend bei 20 in Zweierschritten rückwärts zu zählen,
9
[Seite 10]
Kapitel I Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung
Die Berufsunfähigkeitsrente zahlen wir vereinbarungsgemäß nach Ablauf 2.6 Leistungsdynamik bei Berufsunfähigkeit
einer eventuellen Karenzzeit je nach Zahlungsweise der Berufsunfähig- Bei einer eventuell vereinbarten Rentensteigerung im Leistungsfall (Leis-
keitsrente jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich jeweils zu tungsdynamik) wird während der Berufsunfähigkeit die erreichte versi-
Beginn (vorschüssig) oder zum Ende (nachschüssig) der Zahlungsperiode cherte Berufsunfähigkeitsrente ohne Berücksichtigung der Überschuss-
der Berufsunfähigkeitsrente, sofern die versicherte Person den jeweiligen beteiligung jährlich entsprechend dem vereinbarten Prozentsatz erhöht.
Zahlungstermin erlebt. Karenzzeit ist der vereinbarte Zeitraum vom Ein- Die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente erfolgt, sofern nichts anderes
tritt der Berufsunfähigkeit bis zum Beginn der Zahlung der Berufsunfä- vereinbart ist, erstmals zum Jahrestag des Versicherungsbeginns, der auf
higkeitsrente. Bei Feststellung der Leistungspflicht innerhalb einer Zah- den Beginn der Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente folgt. Beträgt der
lungsperiode der Berufsunfähigkeitsrente leisten wir die erste Zahlung Zeitraum weniger als ein Jahr, wird die erste Erhöhung anteilig berechnet.
der Berufsunfähigkeitsrente anteilig. Endet die vereinbarte Leistungs-
dauer innerhalb einer Zahlungsperiode der Berufsunfähigkeitsrente, so 2.7 Beteiligung an den Umgestaltungskosten bei Umorganisation des
wird die letzte Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente anteilig geleistet; bei Betriebs / der Praxis
nachschüssiger Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente erfolgt die letzte Bei Selbstständigen und Freiberuflern beteiligen wir uns auf in Textform
Zahlung zum Ablauftermin der Leistungsdauer. gestellten Antrag hin an Umgestaltungskosten bei Umorganisation des
Betriebs / der Praxis mit einem Betrag in Höhe von bis zu sechs monatli-
Über die beschriebenen garantierten Leistungen Beitragsbefreiung und chen Berufsunfähigkeitsrenten, höchstens jedoch 18.000 Euro, wenn die
Berufsunfähigkeitsrente hinaus beteiligen wir Sie an den Überschüssen. konkrete gesundheitliche Beeinträchtigung eine Weiterführung des Be-
triebs / der Praxis (siehe Nummer 1.4) nicht mehr in der bisherigen Art
2.2 Der Anspruch auf Beitragsbefreiung entsteht – unabhängig vom und Weise ermöglicht und die Umgestaltung zu einer Weiterführung des
Zeitpunkt der Geltendmachung – mit Beginn der Versicherungsperiode Betriebs / der Praxis beiträgt. Leistungen wegen Berufsunfähigkeit wer-
(siehe Abschnitt F Nummer 1.1), die auf den Eintritt der Berufsunfähig- den in diesem Fall nicht erbracht.
keit nach Nummer 1 folgt.
2.8 Wiedereingliederungshilfe
Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente entsteht – unabhängig vom Endet unsere Leistungspflicht, weil die versicherte Person aufgrund neu
Zeitpunkt der Geltendmachung – mit Ablauf des Monats, in dem die Be- erworbener beruflicher Fähigkeiten eine andere als die bisherige Tätigkeit
rufsunfähigkeit nach Nummer 1 eingetreten ist. Haben Sie eine Karenz- ausübt, die ihrer Lebensstellung vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ent-
zeit vereinbart, entsteht der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente mit spricht, zahlen wir als Wiedereingliederungshilfe einen einmaligen Betrag
dem Ablauf der Karenzzeit, wenn die Berufsunfähigkeit zu diesem Zeit- in Höhe von sechs monatlichen Berufsunfähigkeitsrenten. Voraussetzung
punkt noch andauert. Endet die Berufsunfähigkeit vor Ablauf der Karenz- für die Zahlung ist, dass bei Entstehen des Anspruchs auf Wiedereinglie-
zeit und tritt innerhalb von vier Jahren danach erneut Berufsunfähigkeit derungshilfe die verbleibende Leistungsdauer noch mindestens ein Jahr
ein, wird die bereits zurückgelegte Karenzzeit angerechnet. beträgt. Besteht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende unserer
Leistungspflicht Berufsunfähigkeit aus dem gleichen medizinischen Grund,
2.3 Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente wird die Wiedereingliederungshilfe mit den Berufsunfähigkeitsleistungen
erlischt, wenn Berufsunfähigkeit nach Nummer 1 nicht mehr vorliegt, verrechnet. Die Wiedereingliederungshilfe kann während der Dauer des
wenn die versicherte Person stirbt oder bei Ablauf der vertraglichen Leis- Versicherungsvertrags mehrmals beansprucht werden.
tungsdauer.
2.9 Rehabilitationshilfe
2.4 Bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht müssen Nimmt die versicherte Person auf eigenen Wunsch und eigene Kosten Re-
Sie die Beiträge in voller Höhe weiter entrichten. Bei Anerkennung der habilitationsmaßnahmen in Anspruch, so beteiligen wir uns an den ent-
Leistungspflicht werden wir die über den Monat des Eintritts der Berufs- standenen Kosten (Rehabilitationshilfe). Bei der Wahl des Dienstleisters
unfähigkeit hinaus gezahlten Beiträge, verzinst mit jährlich 1,00 Prozent, unterliegen Sie keinen Einschränkungen, sofern die Rehabilitationsmaß-
zurückzahlen. nahmen geeignet sind, zu einer Minderung oder dem Wegfall der Berufs-
unfähigkeit beizutragen. Innerhalb von zwölf Monaten, nachdem Ihnen
2.5 Wir sind auf Ihren Antrag hin bereit, die bis zur endgültigen Ent- die Kosten entstanden sind, sind uns geeignete Nachweise hierfür zusam-
scheidung über die Leistungspflicht fälligen Beiträge zinslos zu stunden. men mit einem in Textform gestellten Antrag vorzulegen. Die Rehabilita-
Bei Ablehnung der Leistungspflicht sind diese Beiträge nachzuzahlen. Auf tionshilfe ist insgesamt auf 4.000 Euro begrenzt.
Antrag können Sie diesen Beitragsrückstand auch zinslos in bis zu 24 Mo-
natsraten ausgleichen. Das Gleiche gilt im Fall einer gerichtlichen Ausei- 2.10 Beratung und Hilfestellung
nandersetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Auf Wunsch unterstützen wir Sie während der gesamten Vertragslaufzeit,
indem wir Auskünfte allgemeiner Art zu Ihrem Versicherungsschutz oder
Auf Wunsch kann der Ausgleich des Beitragsrückstands, sofern möglich, individuell zu bestimmten Leistungen erteilen.
auch wie folgt durchgeführt werden:
Gerne beantworten wir z.B. folgende Fragen:
• durch Erhöhung des zu zahlenden Zielbeitrags unter Beibehaltung
des bestehenden Versicherungsschutzes; die Höhe des neuen zu • Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, um Leistungen zu erhalten?
zahlenden Zielbeitrags wird nach anerkannten Regeln der Versiche- • Wie erfolgt die Leistungsprüfung?
rungsmathematik berechnet. • Welche Unterlagen müssen zum Nachweis einer bestehenden Be-
• durch Reduzierung des Versicherungsschutzes; dieser wird nach rufsunfähigkeit der versicherten Person eingereicht werden?
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet. • Wie kann die bisherige berufliche Tätigkeit beschrieben werden?
• durch Verrechnung mit vorhandenem Deckungskapital; hierbei kön- • Welche Möglichkeiten bestehen zur beruflichen Wiedereingliederung?
nen Sie zwischen einer Verringerung des Versicherungsschutzes • Wie kann bei Selbstständigen und Freiberuflern die Umorganisa-
und einer Erhöhung des zu zahlenden Beitrags wählen. tion des Betriebs bzw. der Praxis erfolgen?
Wir nennen Ihnen auch geeignete Ansprechpartner, die Sie bei Fragen zu
möglichen Maßnahmen einer medizinischen und beruflichen Rehabilita-
tion unterstützen.
10
[Seite 11]
Kapitel I Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung
3 Leistungseinschränkungen bei Krieg, Unruhen und 4 Leistung bei speziellen Beeinträchtigungen
bestimmten außergewöhnlichen Ereignissen
Für den Fall, dass Leistungen wegen spezieller Beeinträchtigungen bean-
Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf sprucht werden können, bieten wir Versicherungsschutz nach den Ergän-
welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir sind von der Verpflich- zenden Bedingungen für die Leistung bei speziellen Beeinträchtigungen.
tung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall verursacht wurde
a) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse. C. Überschussbeteiligung
Wir erbringen jedoch die volle Versicherungsleistung, wenn der Ver- 1 Grundsätze der Überschussermittlung und
sicherungsfall unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse Überschussbeteiligung
verursacht wurde,
1.1 Wir beteiligen die Versicherungsnehmer an den Überschüssen und
– denen die versicherte Person während eines Aufenthalts außer- an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Die Überschüsse
halb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt war und an werden nach den jeweils gesetzlich gültigen Bestimmungen, derzeit nach
denen sie nicht aktiv beteiligt war oder den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und des Versicherungs-
– denen die versicherte Person während eines Aufenthalts außer- vertragsgesetzes (VVG), ermittelt und im Rahmen unseres Jahresabschlus-
halb der Grenzen der NATO-Mitgliedsstaaten ausgesetzt war ses festgestellt.
und an denen sie im Rahmen humanitärer Hilfeleistungen oder
friedenssichernder Maßnahmen teilgenommen hat. Die Teil- 1.2 Wir beteiligen die Versicherungsnehmer als Kollektiv an den Über-
nahme muss als Mitglied der deutschen Bundeswehr, Polizei schüssen. Dabei beachten wir die Verordnung über die Mindestbeitrags-
oder Bundespolizei und der Einsatz mit einem Mandat der NATO, rückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverord-
UNO, EU oder OSZE erfolgen. nung) in der jeweils geltenden Fassung.
b) unmittelbar oder mittelbar durch innere Unruhen. Überschüsse können aus dem Kapitalanlageergebnis, dem Risikoergebnis
und dem übrigen Ergebnis entstehen.
Wir erbringen jedoch die volle Versicherungsleistung, wenn die versi-
cherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. Kapitalanlageergebnis
Bei Berufsunfähigkeits-Versicherungen sind die Beiträge so kalkuliert, wie
c) durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines sie zur Deckung des Berufsunfähigkeitsrisikos und der Kosten benötigt
Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person. werden. Es stehen daher keine oder nur geringfügige Beträge zur Verfü-
gung, um Kapital zu bilden. Überschüsse entstehen, wenn die Nettoer-
Wir erbringen jedoch die volle Versicherungsleistung bei Vergehen träge der klassischen Kapitalanlage innerhalb unseres Sicherungsvermö-
im Straßenverkehr, bei denen bei der versicherten Person eine Blut- gens höher sind als die garantierte rechnungsmäßige Verzinsung. An die-
alkoholkonzentration von unter 1,1 Promille festgestellt wurde, so- sem Kapitalanlageergebnis beteiligen wir die Versicherungsnehmer nach
wie bei fahrlässigen und grob fahrlässigen Verstößen. der Mindestzuführungsverordnung.
d) durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall, Risikoergebnis
absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung. Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn sich das versicherte Risiko
(Berufsunfähigkeitsrisiko) günstiger entwickelt als bei der Tarifkalkula-
Wir erbringen jedoch die volle Versicherungsleistung, wenn uns tion angenommen. In diesem Fall müssen wir weniger Renten als ursprüng-
nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die freie Wil- lich angenommen zahlen. An dem Risikoergebnis beteiligen wir die Versi-
lensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der cherungsnehmer nach der Mindestzuführungsverordnung.
Geistestätigkeit begangen worden sind.
Übriges Ergebnis
e) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Versicherungs- Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis können beispielsweise entstehen,
nehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeigeführt haben. wenn die Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen.
An dem übrigen Ergebnis beteiligen wir die Versicherungsnehmer nach
f) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von der Mindestzuführungsverordnung.
atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder durch den
vorsätzlichen Einsatz bzw. die vorsätzliche Freisetzung von radio- In Ausnahmefällen kann die Mindestbeteiligung der Versicherungsneh-
aktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, wenn der Einsatz mer nach der Mindestzuführungsverordnung mit Zustimmung der Auf-
oder die Freisetzung darauf gerichtet gewesen sind, das Leben vie- sichtsbehörde gekürzt werden.
ler Personen zu gefährden. Gleiches gilt bei einer vorsätzlichen Frei-
setzung von Strahlen infolge Kernenergie, die den Einsatz einer Ka- 1.3 Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse führen
tastrophenschutzbehörde oder einer vergleichbaren Einrichtung wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit sie nicht in
notwendig macht. Form der so genannten Direktgutschrift bereits unmittelbar den über-
schussberechtigten Versicherungen gutgeschrieben werden. Diese Rück-
Wir erbringen jedoch die volle Versicherungsleistung, wenn es sich stellung dient dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie
um ein räumlich und zeitlich begrenztes Ereignis handelt, durch das darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungs-
nicht mehr als 1.000 Menschen unmittelbar oder voraussichtlich nehmer verwendet werden. Wir sind berechtigt, im Interesse der Versi-
mittelbar innerhalb von sechs Monaten sterben oder dauerhaft cherten mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen die
schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden. Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits fest-
gelegte Überschussanteile entfällt, heranzuziehen, um
Die Voraussetzungen einer uneingeschränkten Leistungspflicht wer-
den wir innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten seit Eintritt des a) einen drohenden Notstand abzuwenden,
Ereignisses von einem unabhängigen Gutachter prüfen und gege-
benenfalls bestätigen lassen. Ansprüche auf die volle Versicherungs- b) unvorhersehbare Verluste aus überschussberechtigten Versiche-
leistung werden frühestens nach Ablauf dieser Frist fällig. rungsverträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der
Verhältnisse zurückzuführen sind, oder
11
[Seite 12]
Kapitel I Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung
c) die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrund- 2.3 Überschuss-System Sofortbonus
lagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorüberge- Die laufende Überschussbeteiligung wird ab Versicherungsbeginn für eine
henden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. Eine erhöhte Versicherungsleistung (Sofortbonus) verwendet, die bei Berufs-
Deckungsrückstellung bilden wir, um zu jedem Zeitpunkt die Ver- unfähigkeit zusätzlich zur garantierten Berufsunfähigkeitsrente gezahlt
sicherungsleistungen gewährleisten zu können. Die Deckungsrück- wird. Die Überschussbeteiligung wird in Prozent der garantierten Berufs-
stellung wird nach den jeweils gesetzlich gültigen Bestimmungen, unfähigkeitsrente bemessen. Maßgebend ist der bei Eintritt der Berufs-
derzeit nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und dem unfähigkeit festgelegte Prozentsatz.
HGB, sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen berechnet.
Anpassungsgarantie bei Verringerung der Überschussbeteiligung
Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustaus- im Überschuss-System Sofortbonus
gleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, belas- Sollte die Überschussbeteiligung reduziert werden, haben Sie zu diesem
ten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert. Zeitpunkt das Recht, Ihren Beitrag anzupassen und den Versicherungs-
schutz auf das vor dieser Verringerung der Überschussbeteiligung beste-
1.4 Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zu hende Niveau anzuheben, ohne dass eine erneute Risikoprüfung erforder-
den Überschüssen bei. Wir haben deshalb gleichartige bei uns bestehende lich wird.
Versicherungsverträge zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Die Ver-
teilung der Überschüsse für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen 2.4 Überschuss-System Verzinsliche Ansammlung
Bestandsgruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu ihrer Die laufenden Überschussanteile werden
Entstehung beigetragen haben. Hat eine Bestandsgruppe nicht zur Ent-
stehung von Überschüssen beigetragen, werden ihr keine Überschüsse • jeweils zum 01. Januar eines Jahres,
zugeteilt. • bei Beitragsfreistellung und
• bei Beendigung des Versicherungsvertrags
1.5 In Abhängigkeit von dieser Zuordnung und beispielsweise dem ge-
wählten Tarif, dem Tarifwerk, der Zahlweise des Beitrags, dem Beruf und zugewiesen und verzinslich angesammelt (Ansammlungsguthaben).
dem Rauchverhalten werden die Überschuss-Sätze für die einzelnen Ver-
sicherungsverträge jährlich von uns festgesetzt. Wir veröffentlichen die Die Verzinsung des Ansammlungsguthabens erfolgt bei jeder Zuweisung
Überschuss-Sätze in unserem Geschäftsbericht, den Sie bei uns anfordern von laufenden Überschussanteilen mit dem zu diesem Zeitpunkt festge-
können. legten Ansammlungszinssatz. Beträgt der Zuweisungszeitraum kein vol-
les Kalenderjahr, erfolgt die Verzinsung anteilig.
1.6 Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapital-
anlagen der klassischen Kapitalanlage innerhalb unseres Sicherungsver- Die Zuweisung der laufenden Überschussanteile erfolgt jeweils nach der
mögens über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz Verzinsung des Ansammlungsguthabens.
ausgewiesen werden. Die Bewertungsreserven, die nach gesetzlichen und
aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Versicherungs- Die laufenden Überschussanteile werden in Prozent des im Versicherungs-
verträge zu berücksichtigen sind, ordnen wir den Versicherungsverträgen jahr zu zahlenden Beitrags festgelegt. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt
nach einem verursachungsorientierten Verfahren anteilig rechnerisch zu. der jeweiligen Zuweisung festgelegte Überschuss-Satz. Umfasst der Zeit-
Im Überschuss-System Verzinsliche Ansammlung fließt dem einzelnen raum seit der letzten Zuweisung bzw. dem Versicherungsbeginn kein vol-
Versicherungsnehmer bzw. Bezugsberechtigten ein Teil der Bewertungs- les Kalenderjahr, erfolgt die Zuweisung anteilig.
reserven nach § 153 Absatz 3 VVG bei Beendigung des Versicherungsver-
trags unmittelbar zu. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstat- Bei Beendigung des Versicherungsvertrags, spätestens bei Ablauf der Leis-
tung bleiben unberührt. tungsdauer der Berufsunfähigkeits-Versicherung, werden das Ansamm-
lungsguthaben und der entsprechend den Vorschriften des Versicherungs-
1.7 Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Versiche- vertragsgesetzes (§ 153 Absatz 3 VVG) ermittelte Anteil an den Bewer-
rungsvertrags an den Überschüssen und den Bewertungsreserven erge- tungsreserven ausgezahlt. Eine Auszahlung des Ansammlungsguthabens
ben sich aus Nummer 1 noch nicht. können Sie auch bei Kündigung oder vorzeitiger Beitragsfreistellung in
Textform verlangen.
2 Überschussbeteiligung Ihres Versicherungsvertrags
2.5 Beteiligung an den Bewertungsreserven bei vereinbartem
Sofern von uns eine entsprechende Überschussbeteiligung festgesetzt Überschuss-System Verzinsliche Ansammlung
wird, erhält der einzelne Versicherungsvertrag Überschussanteile entspre- Die Bewertungsreserven (siehe Nummer 1.6) werden monatlich jeweils
chend den folgenden Nummern. zum zweiten Börsentag neu ermittelt und den anspruchsberechtigten
Versicherungsverträgen nach einem verursachungsorientierten Verfah-
2.1 Laufende Überschussbeteiligung für die Zeit, ren rechnerisch zugeordnet. Dieser Wert ist jeweils für den auf die Ermitt-
in der keine Leistungen wegen Berufsunfähigkeit erfolgen lung folgenden Monat maßgebend.
Sie können bei Vertragsabschluss zwischen den folgenden Überschuss-
Systemen wählen: Diese Zuordnung erfolgt in dem Verhältnis des Bemessungsguthabens
des einzelnen Versicherungsvertrags zur Summe der Bemessungsgutha-
• Überschuss-System Beitragsverrechnung, ben aller anspruchsberechtigten Versicherungsverträge.
• Überschuss-System Sofortbonus oder
• Überschuss-System Verzinsliche Ansammlung. Bemessungsguthaben eines Versicherungsvertrags ist dabei die Summe
der Kapitalien des Versicherungsvertrags zum 01. Januar jeden Jahres, an
Nach vorzeitiger Beitragsfreistellung gilt das Überschuss-System Sofort- dem der Versicherungsvertrag bestand.
bonus.
Das Kapital ist abhängig von der jeweiligen Versicherungsart. Bei der
2.2 Überschuss-System Beitragsverrechnung Berufsunfähigkeits-Versicherung gilt das Ansammlungsguthaben der
Die Überschussbeteiligung wird in Prozent des fälligen Beitrags bemes- Berufsunfähigkeits-Versicherung als Kapital.
sen und direkt mit dem fälligen Beitrag verrechnet. Maßgebend ist der
bei Fälligkeit des jeweiligen Beitrags festgelegte Prozentsatz.
12
[Seite 13]
Kapitel I Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung
Mit der Zuordnung ist noch keine Zuteilung verbunden. Bei Beendigung 1.2 Weitere Nachweise, Entbindung von der Schweigepflicht
des Versicherungsvertrags teilen wir Ihrem Versicherungsvertrag den für Wir können außerdem weitere medizinische und berufsbezogene Aus-
diesen Zeitpunkt zugeordneten Anteil an den Bewertungsreserven zur künfte, Aufklärungen, Vor-Ort-Prüfungen und zusätzliche Untersuchun-
Hälfte zu. gen sowie weitere notwendige Nachweise – auch über die wirtschaftli-
chen Verhältnisse und ihre Veränderungen – verlangen, wobei wir hierzu
2.6 Laufende Überschussbeteiligung für die Zeit, entsprechende Gutachter, Ärzte und sachverständige Dienstleister ein-
in der Leistungen wegen Berufsunfähigkeit erfolgen setzen können. Die Kosten werden von uns getragen.
Die Überschussbeteiligung wird am 01. Januar eines jeden Jahres zuge-
wiesen und zur Bildung einer beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente ver- Wir können verlangen, dass die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen
wendet. Die Überschussbeteiligung wird in Prozent des Deckungskapitals in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. In diesem Fall
der Berufsunfähigkeits-Versicherung bemessen und in Abhängigkeit von übernehmen wir die angefallenen Reise- und Unterbringungskosten bis
den in Nummer 1.5 beschriebenen Merkmalen festgelegt. Wurde die Be- zu folgender Höhe:
rufsunfähigkeitsrente nur während eines Teiles des Vorjahres gezahlt, wird
die Überschussbeteiligung anteilig berechnet. • Anreisekosten, bei einer Bahnfahrt 2. Klasse und – falls erforder-
lich – einem Flug in der Economy Class (oder einer vergleichbaren
3 Zukunftswerte der Überschussbeteiligung Buchungsklasse) und
• Unterbringungskosten für einen Aufenthalt in einem 4-Sterne-
Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung hängt von vielen, nicht Hotel (oder einer vergleichbaren Hotelkategorie).
vorhersehbaren Einflüssen ab und kann deshalb nicht garantiert werden;
sie kann auch Null betragen. Einflussfaktoren sind die Entwicklung unse- Auf Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland können wir ver-
rer Kapitalanlagen sowie die Entwicklung der versicherten Risiken und der zichten, wenn diese vor Ort nach den von uns in der Bundesrepublik
Kosten. Deutschland angewendeten Grundsätzen / Standards erfolgen.
In diesem Zusammenhang kann es auch erforderlich sein, Ärzte, Kranken-
D. Nachweis- und Mitwirkungspflichten; Nachprüfung häuser und sonstige Krankenanstalten, bei denen die versicherte Person
in Behandlung war oder sein wird, Pflegeeinrichtungen, Personenversi-
1 Nachweis- und Mitwirkungspflichten, cherer (frühere und derzeitige), Berufsgenossenschaften, frühere und der-
wenn Berufsunfähigkeitsleistungen verlangt werden zeitige gesetzliche Krankenkassen und Arbeitgeber der versicherten Per-
son sowie Behörden zu befragen. Dazu ist in der Regel eine Schweige-
1.1 Nachweise für den Eintritt von Berufsunfähigkeit pflichtentbindungserklärung der versicherten Person erforderlich. Hat die
Werden Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag verlangt, informie- versicherte Person die Schweigepflichtentbindungserklärung im Versiche-
ren wir Sie umgehend über die von uns zur Leistungsprüfung benötigten rungsantrag erteilt, wird sie vor Einholung einer solchen Auskunft von uns
Unterlagen: unterrichtet werden; die versicherte Person kann der Einholung einer sol-
chen Auskunft widersprechen. Im Übrigen kann die versicherte Person je-
a) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit; derzeit verlangen, dass die Auskunftserhebung nur bei Einzeleinwilligung
erfolgt.
b) ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person gegen-
wärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ur- 1.3 Folgen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht
sache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens Solange eine Mitwirkungspflicht von Ihnen, der versicherten Person oder
sowie die Auswirkungen auf die Berufsausübung oder Art und Um- dem Anspruchsteller vorsätzlich nicht erfüllt wird, sind wir von der Ver-
fang der Pflegebedürftigkeit oder der Demenz; pflichtung zur Leistung frei. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie einer
Auskunftserhebung, die für die Leistungsprüfung erforderlich ist, wider-
c) Unterlagen über die berufliche Entwicklung der versicherten Per- sprechen oder eine Einzeleinwilligung nicht erteilen. Bei grob fahrlässiger
son und die berufliche Tätigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der Be- Verletzung einer Mitwirkungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung
rufsunfähigkeit; hierzu zählen auch Nachweise über die wirtschaft- in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kür-
lichen und finanziellen Verhältnisse und ihre Veränderungen vor zen. Dies gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Mitwirkungs-
und nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (z.B. Einkommensteuerbe- pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben. Die Ansprüche aus der Versi-
scheide, betriebswirtschaftliche Unterlagen); cherung bleiben jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Ein-
fluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist.
d) bei Pflegebedürftigkeit zusätzlich eine Bescheinigung der Person Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des
oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art und laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung ver-
Umfang der Pflege; pflichtet. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein,
wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechts-
e) bei Berufsunfähigkeit im Sinne von Abschnitt B Nummer 1.10 zu- folge hingewiesen haben.
sätzlich die Verfügung der zuständigen Behörde über das berufli-
che Tätigkeitsverbot; 2 Erklärung über unsere Leistungspflicht
f) bei Berufsunfähigkeit im Sinne von Abschnitt B Nummer 1.12 den Nach Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns beigezogenen Un-
Bescheid, wonach die versicherte Person eine unbefristete Rente terlagen erklären wir innerhalb einer Woche, ob wir eine Leistungspflicht
der Deutschen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminde- anerkennen. Solange Unterlagen noch ausstehen, informieren wir Sie spä-
rung oder eine unbefristete Rente eines berufsständischen Versor- testens alle vier Wochen über den aktuellen Bearbeitungsstand. Grund-
gungswerkes in Deutschland wegen vollständiger Berufsunfähig- sätzlich sprechen wir keine befristeten Anerkenntnisse aus. Nur in begrün-
keit erhält sowie zusätzlich einen Nachweis, dass die versicherte deten Einzelfällen können wir einmalig ein zeitlich begrenztes Anerkennt-
Person die volle Erwerbsminderungsrente bzw. die volle Berufsun- nis von bis zu zwölf Monaten unter einstweiliger Zurückstellung der Prü-
fähigkeitsrente allein aus medizinischen Gründen erhält, wenn sich fung aussprechen, ob eine von der versicherten Person ausgeübte andere
dies aus dem Rentenbescheid nicht eindeutig ableiten lässt. Tätigkeit den in Abschnitt B Nummern 1.3 und 1.4 festgelegten Anforde-
rungen für eine konkrete Verweisung entspricht. Bis zum Ablauf der Frist
Entstehende Kosten hat der Anspruchsteller zu tragen. ist das zeitlich begrenzte Anerkenntnis für uns bindend.
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Kapitel I Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung
3 Nachprüfung der Berufsunfähigkeit; Die versicherte Person ist jedoch verpflichtet, geeignete Hilfsmittel (z.B.
Leistungseinstellung Seh- und Hörhilfen, Stützstrümpfe) zu verwenden und zumutbare Heilbe-
handlungen vornehmen zu lassen, die eine wesentliche Besserung der ge-
3.1 Nachprüfung sundheitlichen Beeinträchtigung erwarten lassen. Zumutbar sind Heilbe-
Nach Anerkennung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fort- handlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbun-
bestehen der Berufsunfähigkeit und den Grad der Berufsunfähigkeit, das den sind.
Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, den Schweregrad der Demenz oder das
Fortbestehen des beruflichen Tätigkeitsverbots und dessen Ausmaß nach-
zuprüfen. Dabei können wir auch prüfen, ob die versicherte Person nach E. Angaben, die vor Vertragsbeginn erforderlich sind,
dem Eintritt ihrer Berufsunfähigkeit neue berufliche Kenntnisse und Fä- und Folgen bei falschen Angaben
higkeiten (z.B. durch Umschulung) erworben hat. Berufsunfähigkeit im
Sinne dieser Bedingungen liegt nicht mehr vor, wenn die versicherte Per- 1 Vorvertragliche Anzeigepflicht
son einen anderen Beruf konkret ausübt, der hinsichtlich
1.1 Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass
• Ausbildung und Erfahrung, sowie Sie alle vor Vertragsabschluss in Textform gestellten Fragen wahrheits-
• der sozialen Wertschätzung und gemäß und vollständig beantwortet haben (vorvertragliche Anzeigepflicht).
• des Einkommens
1.2 Sollen nicht Sie, sondern ein Dritter versicherte Person werden, ist
mit der durch den vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Beruf ge- auch dieser – neben Ihnen – für die wahrheitsgemäße und vollständige
prägten Lebensstellung vergleichbar ist. Beantwortung der Fragen verantwortlich.
Hierbei berücksichtigen wir die Umstände des Einzelfalls und die höchst- 1.3 Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschut-
richterliche Rechtsprechung. Nicht vergleichbar ist in jedem Fall ein kon- zes erheblich sind und nach denen wir in Textform gefragt haben, von Ih-
kret ausgeübter Beruf, wenn sich das jährliche Bruttoeinkommen um mehr nen oder der versicherten Person nicht oder nicht richtig angegeben wor-
als 20 Prozent gegenüber dem vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erziel- den sind, liegt eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vor.
ten jährlichen Bruttoeinkommen vermindert hat oder dieser Beruf deut- Deren Rechtsfolgen hängen davon ab, ob die Anzeigepflicht arglistig, vor-
lich geringere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert. sätzlich, grob fahrlässig, einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt wurde.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist es unerheblich, ob die Berufsun- 1.4 Nachfolgend informieren wir Sie, unter welchen Voraussetzungen
fähigkeit in dem früheren Beruf fortdauert. wir bei einer Verletzung der Anzeigepflicht
3.2 Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdien- • vom Versicherungsvertrag zurücktreten (siehe Nummer 2),
liche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der ver- • den Versicherungsvertrag kündigen (siehe Nummer 3),
sicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen. Die Be- • den Versicherungsvertrag anpassen (siehe Nummer 4) oder
stimmungen der Nummern 1.2 und 1.3 gelten entsprechend. • den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten
(siehe Nummer 7)
3.3 Eine Wiederaufnahme bzw. Änderung der beruflichen Tätigkeit, eine
Aufhebung der Verfügung der zuständigen Behörde über das berufliche können.
Tätigkeitsverbot sowie eine Aufhebung des Bescheids der Deutschen Ren-
tenversicherung wegen voller Erwerbsminderung oder eines berufsstän- 2 Rücktritt
dischen Versorgungswerkes in Deutschland über eine unbefristete Rente
wegen vollständiger Berufsunfähigkeit sind uns unverzüglich mitzuteilen. 2.1 Bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der An-
zeigepflicht können wir vom Versicherungsvertrag zurücktreten.
3.4 Leistungseinstellung bei Wegfall der Berufsunfähigkeit
Ist die Berufsunfähigkeit nach Abschnitt B Nummer 1 weggefallen, teilen Im Falle der grob fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht ist unser Rück-
wir Ihnen die Einstellung unserer Leistungen unter Hinweis auf Ihre Rechte trittsrecht ausgeschlossen, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den
in Textform mit. In unserer Mitteilung werden wir Ihnen die Gründe für Versicherungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
unsere Entscheidung erläutern. Die Leistungseinstellung wird mit dem wenn auch zu anderen Bedingungen, abgeschlossen hätten.
Ablauf des dritten Monats nach Zugang unserer Mitteilung bei Ihnen wirk-
sam. Zu diesem Zeitpunkt muss auch die Beitragszahlung wieder aufge- 2.2 Wenn wir den Rücktritt erklären, besteht kein Versicherungsschutz.
nommen werden.
Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles erklärt, bleibt
Ist unsere Leistungspflicht weggefallen, ist wieder die garantierte Berufs- unsere Leistungspflicht bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, dass die
unfähigkeitsrente versichert, die vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit nicht oder nicht richtig angegebenen Umstände weder für den Eintritt
versichert war; während der Berufsunfähigkeit durchgeführte Erhöhun- oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung
gen aus der Überschussbeteiligung oder einer gegebenenfalls versicher- oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich waren.
ten Leistungsdynamik bleiben also nicht erhalten.
2.3 Wenn der Versicherungsvertrag durch Rücktritt aufgehoben wird,
3.5 Verletzung der Mitwirkungspflichten erlischt der Versicherungsvertrag, ohne dass ein Auszahlungsbetrag nach
nach Eintritt der Berufsunfähigkeit Abschnitt G Nummer 4 fällig wird. Ist das Überschuss-System Verzinsliche
Die Bestimmungen der Nummer 1.3 über die Folgen bei einer Verletzung Ansammlung vereinbart, werden das Ansammlungsguthaben und der ent-
der Mitwirkungspflichten gelten entsprechend. sprechend den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 153 Ab-
satz 3 VVG) ermittelte Anteil an den Bewertungsreserven – sofern vorhan-
4 Verzicht auf die Arztanordnungsklausel den – ausgezahlt. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge besteht nicht.
Grundsätzlich ist die Befolgung von ärztlichen Anordnungen nicht Vor-
aussetzung für die Anerkennung von Berufsunfähigkeitsleistungen. Ins-
besondere ist die versicherte Person nicht verpflichtet, operative Behand-
lungsmaßnahmen, die der untersuchende oder behandelnde Arzt anrät,
durchführen zu lassen.
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Kapitel I Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung
3 Kündigung 7 Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
3.1 Bei einer einfach fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht kön- 7.1 Wir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls durch
nen wir den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt auf unsere
Monat kündigen. Annahmeentscheidung Einfluss genommen worden ist. Handelt es sich
um Angaben der versicherten Person, können wir Ihnen gegenüber die An-
3.2 Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn uns nachgewie- fechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen
sen wird, dass wir den Versicherungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten.
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, abgeschlos-
sen hätten. 7.2 Wenn wir nach Nummer 7.1 die Anfechtung erklären, besteht kein
Versicherungsschutz. Dies gilt auch dann, wenn die nicht oder nicht rich-
3.3 Wenn wir den Versicherungsvertrag kündigen, wandelt sich der Ver- tig angegebenen Umstände nachweislich keinen Einfluss auf den Eintritt
sicherungsvertrag nach Abschnitt G Nummer 2.1 in einen vorzeitig bei- oder die Feststellung des Versicherungsfalles oder den Umfang unserer
tragsfreien Versicherungsvertrag um, sofern die beitragsfreie Mindest- Leistung gehabt haben.
leistung erreicht wird. Andernfalls wird der Auszahlungsbetrag nach Ab-
schnitt G Nummer 4 – sofern vorhanden – ausgezahlt und der Versiche- 7.3 Wenn der Versicherungsvertrag durch Anfechtung aufgehoben wird,
rungsvertrag endet. erlischt der Versicherungsvertrag, ohne dass ein Rückkaufswert nach Ab-
schnitt G Nummer 5 fällig wird. Ist das Überschuss-System Verzinsliche
4 Vertragsanpassung Ansammlung vereinbart, werden das Ansammlungsguthaben und der ent-
sprechend den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 153
4.1 Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil uns nachgewie- Absatz 3 VVG) ermittelte Anteil an den Bewertungsreserven – sofern vor-
sen wird, dass wir den Versicherungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht handen – ausgezahlt. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge besteht
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, abgeschlos- nicht.
sen hätten (siehe Nummern 2.1 und 3.2), werden wir verlangen, dass diese
anderen Bedingungen rückwirkend ab Beginn des Versicherungsvertrags 7.4 Unser Recht auf Anfechtung des Versicherungsvertrags können wir
Vertragsbestandteil werden (Vertragsanpassung). nur innerhalb von zehn Jahren seit Vertragsabschluss ausüben.
4.2 Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 8 Leistungserweiterung / Wiederinkraftsetzung /
zehn Prozent, oder schließen wir den Versicherungsschutz für den nicht Wiederanhebung
angezeigten Umstand im Rahmen der Vertragsanpassung aus, können Sie
den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Wenn eine erneute Risikoprüfung aufgrund einer unsere Leistungspflicht
Mitteilung fristlos kündigen. In unserer Mitteilung werden wir Sie auf das erweiternden Änderung des Versicherungsvertrags, einer Wiederinkraft-
Kündigungsrecht hinweisen. setzung oder einer Wiederanhebung vorgenommen wird, gelten die Num-
mern 1 bis 7 entsprechend. Die Fristen der Nummern 6.3 und 7.4 begin-
5 Schuldlose Verletzung der vorvertraglichen nen mit der Änderung, Wiederinkraftsetzung oder Wiederanhebung be-
Anzeigepflicht züglich des geänderten, wieder in Kraft gesetzten oder wieder angeho-
benen Teiles des Versicherungsschutzes neu zu laufen.
Wir verzichten auf die uns aus § 19 VVG zustehenden Rechte zur Anpas-
sung und Kündigung des Versicherungsvertrags, sofern die Anzeigepflicht- 9 Erklärungsempfänger
verletzung schuldlos erfolgt ist.
Die Ausübung unserer Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung, zur Vertrags-
6 Weitere Voraussetzungen für die Ausübung unseres Rechtes anpassung sowie zur Anfechtung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung.
auf Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung
Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten genannt haben,
6.1 Unser Recht auf Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung steht gilt nach Ihrem Ableben ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, diese
uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Erklärung entgegenzunehmen. Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vor-
Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir können handen, oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den
uns auf unser Recht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Ge- Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der Erklärung als
fahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. bevollmächtigt ansehen.
6.2 Wir müssen unser Recht auf Rücktritt, Kündigung oder Vertragsan- Sind die Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetre-
passung innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist be- ten, verpfändet oder gepfändet, können wir unsere Erklärung auch ge-
ginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeige- genüber einem daraus Berechtigten abgeben.
pflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis er-
langen. Bei Ausübung unseres Rechtes müssen wir die Umstände ange-
ben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dür- F. Beitragszahlung und Folgen der Nichtzahlung
fen wir weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben.
1 Beitragszahlung
6.3 Unser Recht können wir nur innerhalb von fünf Jahren seit Vertrags-
abschluss ausüben; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf 1.1 Zahlweise
dieser Frist eingetreten sind. Wurde die Anzeigepflicht vorsätzlich ver- Die laufenden Beiträge zu Ihrem Versicherungsvertrag können Sie je nach
letzt, beträgt die Frist zehn Jahre. Vereinbarung durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbei-
träge entrichten.
Die Versicherungsperiode umfasst bei Jahreszahlung ein Jahr, bei unter-
jähriger Beitragszahlung entsprechend der Zahlungsweise einen Monat,
ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr.
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Kapitel I Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung
Zielbeitrag • durch Erhöhung des zu zahlenden Zielbeitrags unter Beibehaltung
Der Beitrag steigt in den ersten Versicherungsjahren bis zum Erreichen ei- des bestehenden Versicherungsschutzes; die Höhe des neuen zu
nes vereinbarten Beitrags (Zielbeitrag). Die festgelegten Beitragssteige- zahlenden Zielbeitrags wird nach anerkannten Regeln der Versiche-
rungen, Termine der Steigerungen und der Zielbeitrag werden im Versi- rungsmathematik neu berechnet.
cherungsschein dokumentiert. Die Höhe des Versicherungsschutzes bleibt • durch Reduzierung des Versicherungsschutzes; dieser wird nach
durch diese Steigerungen unverändert. anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik neu berechnet.
• durch Verrechnung mit vorhandenem Deckungskapital; hierbei kön-
Ändert sich der Zielbeitrag (z.B. durch eine Nachversicherung), ändern sich nen Sie zwischen einer Verringerung des Versicherungsschutzes
die Beiträge vor Erreichen des Zielbeitrags entsprechend und der Versi- und einer Erhöhung des zu zahlenden Beitrags wählen.
cherungsschutz wird angepasst. • durch Verrechnung mit vorhandenem Ansammlungsguthaben, so-
fern das Überschuss-System Verzinsliche Ansammlung vereinbart ist.
1.2 Einlösungs- und Folgebeitrag
Der Einlösungsbeitrag, d.h. der erste laufende Beitrag, wird sofort nach Eine erneute Beitragsstundung ist nur möglich, wenn die gestundeten
Abschluss des Versicherungsvertrags fällig, jedoch nicht vor dem im Ver- Beiträge aus einer früheren Stundung vollständig beglichen wurden.
sicherungsschein angegebenen Beginn des Versicherungsvertrags. Alle
weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der verein- 3.2 Beitragspause
barten Versicherungsperiode fällig. Sie können in Textform verlangen, dass die Beitragszahlung unter Weg-
fall des Versicherungsschutzes für bis zu sechs Monate unterbrochen wird
1.3 Übermittlung der Beiträge (Beitragspause). Voraussetzung für eine Beitragspause ist, dass der Bei-
Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. trag für das vor der Beitragspause liegende Versicherungsjahr vollständig
Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristge- gezahlt wurde und die nach Ablauf der Beitragspause verbleibende Bei-
recht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. tragszahlungsdauer noch mindestens ein Jahr beträgt.
1.4 Lastschriftverfahren Nach Ablauf der Frist für die Beitragspause leben die Beitragszahlungs-
Solange Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen, werden wir Ihre Zahlun- pflicht und der Versicherungsschutz ohne erneute Risikoprüfung wieder
gen so behandeln, als wären sie zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt er- auf. Die Höhe des anschließenden Zielbeitrags wird nach anerkannten Re-
folgt, es sei denn, die Lastschrift wird aufgrund Ihres Verschuldens nicht geln der Versicherungsmathematik neu berechnet.
eingelöst oder Sie widersprechen einer berechtigten Einziehung. Wird eine
Lastschrift nicht eingelöst, sind wir zu weiteren Einziehungen berechtigt, 3.3 Herabsetzung des Beitrags
nicht aber verpflichtet. Sie können in Textform verlangen, dass die Höhe des zu zahlenden Bei-
trags herabgesetzt wird (Herabsetzung des Beitrags). Voraussetzung ist,
2 Die Folgen der Nichtzahlung von Beiträgen dass der verbleibende jährliche Zielbeitrag – beim Überschuss-System
Beitragsverrechnung nach Verrechnung mit Überschüssen – mindestens
2.1 Die Folgen der Nichtzahlung des Einlösungsbeitrags 120 Euro beträgt und die jährliche Mindestberufsunfähigkeitsrente von
Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht oder nicht rechtzeitig zahlen, kön- 600 Euro nicht unterschritten wird. Durch die Herabsetzung des Beitrags
nen wir – solange die Zahlung nicht erfolgt ist – vom Versicherungsver- verringern sich die versicherten Leistungen nach anerkannten Regeln der
trag zurücktreten. Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungs- Versicherungsmathematik.
falles noch nicht gezahlt, besteht keine Leistungspflicht. Dies gilt nicht,
wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung bzw. die nicht Wiederanhebung nach Herabsetzung des Beitrags
rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Nach der Herabsetzung des Beitrags können Sie innerhalb von drei Jah-
ren die Erhöhung des Zielbeitrags bis zur Höhe des unmittelbar vor der
2.2 Die Folgen der Nichtzahlung von Folgebeiträgen Herabsetzung des Beitrags vereinbarten Zielbeitrags (Wiederanhebung)
Wenn ein Folgebeitrag oder ein sonstiger Betrag, den Sie aus dem Versi- in Textform beantragen.
cherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, erhal-
ten Sie von uns eine Mahnung in Textform. Begleichen Sie den Rückstand Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Wiederanhebung der Versi-
nicht innerhalb der in der Mahnung gesetzten Frist von mindestens cherungsfall noch nicht eingetreten ist und die verbleibende Beitragszah-
zwei Wochen, entfällt oder vermindert sich der Versicherungsschutz so, lungsdauer noch mindestens ein Jahr beträgt.
als ob Sie eine vorzeitige Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrags
verlangt hätten; Abschnitt G Nummer 2.1 gilt daher entsprechend. Auf Innerhalb von zwölf Monaten ab dem Termin, zu dem die Herabsetzung
die Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen. des Beitrags wirksam wurde, erfolgt die Wiederanhebung ohne erneute
Risikoprüfung. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Wiederanhebung vom Er-
3 Unterstützung bei Zahlungsschwierigkeiten gebnis einer erneuten Gesundheits- und finanziellen Angemessenheits-
prüfung (Finanzielle Angemessenheitsprüfung – siehe Kapitel Spezielle
3.1 Beitragsstundung Klauseln der Allgemeinen Vertragsinformationen) der versicherten Per-
Sie können in Textform verlangen, dass unter Beibehaltung des vollen Ver- son abhängig.
sicherungsschutzes die Beiträge für einen Zeitraum von bis zu 24 Mona-
ten zinslos gestundet werden. Voraussetzung für eine Beitragsstundung Erfolgt die Herabsetzung des Beitrags wegen einer Elternzeit der versi-
ist, dass der Beitrag für das vor der Beitragsstundung liegende Versiche- cherten Person, kann die Frist, in der die Wiederanhebung ohne erneute
rungsjahr vollständig gezahlt wurde und nach Ablauf der Beitragsstun- Risikoprüfung erfolgt, bis zu 36 Monate betragen. Voraussetzung ist, dass
dung die Versicherungsdauer noch mindestens 24 Monate andauert. Die die Herabsetzung des Beitrags frühestens drei Monate vor Beginn der El-
gestundeten Beiträge sind mit Ablauf des Stundungszeitraumes nachzu- ternzeit und die Wiederanhebung spätestens innerhalb von drei Monaten
zahlen. Auf Antrag können Sie den Beitragsrückstand auch innerhalb ei- nach Ende der Elternzeit erfolgt. Wird die Elternzeit in mehrere Abschnitte
nes Zeitraumes von bis zu 24 Monaten in jährlichen, halbjährlichen, vier- aufgeteilt, gilt dies entsprechend für jeden Abschnitt der Elternzeit. Für
teljährlichen oder monatlichen Raten zinslos ausgleichen. den Beginn und das Ende der Elternzeit sind uns geeignete Nachweise vor-
zulegen.
Auf Wunsch kann der Ausgleich des Beitragsrückstands, sofern möglich,
auch wie folgt durchgeführt werden: Der Versicherungsschutz nach der Wiederanhebung wird nach anerkann-
ten Regeln der Versicherungsmathematik neu berechnet. Er ist aufgrund
der Herabsetzung des Beitrags geringer.
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Kapitel I Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung
Sie können den Versicherungsvertrag ebenso mit dem Versicherungs- Bei einer befristeten vorzeitigen Beitragsfreistellung nach Nummer 3 er-
schutz, wie er unmittelbar vor der Herabsetzung des Beitrags bestanden folgt die Wiederinkraftsetzung mit Ablauf der Frist, ohne dass Sie dies be-
hat, ab der Wiederanhebung fortführen, indem Sie den Zielbeitrag auf die antragen müssen.
Höhe des unmittelbar vor der Herabsetzung des Beitrags vereinbarten
Zielbeitrag erhöhen und zum Zeitpunkt der Wiederanhebung eine einma- Voraussetzung ist jeweils, dass zum Zeitpunkt der Wiederinkraftsetzung
lige Nachzahlung leisten. Die Höhe der Nachzahlung ergibt sich aus der der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist und die verbleibende Bei-
Differenz zwischen den herabgesetzten Beiträgen und den unmittelbar tragszahlungsdauer noch mindestens ein Jahr beträgt.
vor der Herabsetzung vereinbarten Beiträgen.
Innerhalb von zwölf Monaten ab dem Termin, zu dem die vorzeitige Bei-
Die Wiederanhebung erfolgt mit unveränderten Rechnungsgrundlagen. tragsfreistellung wirksam wurde, erfolgt die Wiederinkraftsetzung ohne
erneute Risikoprüfung. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Wiederinkraftset-
3.4 Beitragsstundung, Beitragspause, Herabsetzung des Beitrags und zung vom Ergebnis einer erneuten Gesundheits- und finanziellen Ange-
Wiederanhebung werden gebührenfrei durchgeführt. messenheitsprüfung (Finanzielle Angemessenheitsprüfung – siehe Kapi-
tel Spezielle Klauseln der Allgemeinen Vertragsinformationen) der versi-
cherten Person abhängig.
G. Kündigung oder vorzeitige Beitragsfreistellung des
Versicherungsvertrags Erfolgt die vorzeitige Beitragsfreistellung wegen einer Elternzeit der ver-
sicherten Person, kann die Frist, in der die Wiederinkraftsetzung ohne er-
1 Kündigung neute Risikoprüfung erfolgt, bis zu 36 Monate betragen. Voraussetzung
ist, dass die vorzeitige Beitragsfreistellung frühestens drei Monate vor
Sie können Ihren Versicherungsvertrag jederzeit zum Ende einer Versiche- Beginn der Elternzeit und die Wiederinkraftsetzung spätestens innerhalb
rungsperiode kündigen. von drei Monaten nach Ende der Elternzeit erfolgt. Wird die Elternzeit in
mehrere Abschnitte aufgeteilt, gilt dies entsprechend für jeden Abschnitt
Die Kündigung muss in Textform erfolgen. der Elternzeit. Für den Beginn und das Ende der Elternzeit sind uns geeig-
nete Nachweise vorzulegen.
Durch die Kündigung wandelt sich der Versicherungsvertrag nach Num-
mer 2.1 grundsätzlich in einen vorzeitig beitragsfreien Versicherungsver- Der Versicherungsvertrag wird mit dem Zielbeitrag, wie er vor der Bei-
trag mit herabgesetzter Berufsunfähigkeitsrente um. Ein Auszahlungs- tragsfreistellung vereinbart war, wieder in Kraft gesetzt. Der Versiche-
betrag nach Nummer 4 – sofern vorhanden – wird nur fällig, wenn die jähr- rungsschutz ist aufgrund der während der Beitragsfreistellung nicht ge-
liche beitragsfreie Mindestberufsunfähigkeitsrente von 300 Euro nicht zahlten Beiträge geringer.
erreicht wird.
Sie können den Versicherungsvertrag ebenso mit dem Versicherungs-
2 Vorzeitige Beitragsfreistellung schutz, wie er vor der Beitragsfreistellung bestanden hat, wieder in Kraft
setzen, wenn der Zielbeitrag ab der Wiederinkraftsetzung entsprechend
2.1 Unter Beachtung der in Nummer 1 genannten Termine können Sie erhöht wird. Der erhöhte Zielbeitrag wird nach anerkannten Regeln der
in Textform verlangen, vorzeitig von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit Versicherungsmathematik neu berechnet.
zu werden.
Die Wiederinkraftsetzung erfolgt mit unveränderten Rechnungsgrundla-
Bei der vorzeitigen Beitragsfreistellung wird – soweit vorhanden – der gen.
Rückkaufswert nach Nummer 5, vermindert um den Abzug nach Num-
mer 6 sowie um rückständige Beiträge, für die Bildung einer beitragsfreien Die Wiederinkraftsetzung wird gebührenfrei durchgeführt.
Berufsunfähigkeitsrente verwendet, die nach anerkannten Regeln der Ver-
sicherungsmathematik neu errechnet wird. 3 Befristete vorzeitige Beitragsfreistellung
Für den beitragsfreien Versicherungsvertrag gilt, gegebenenfalls abwei- Die in Nummer 2 beschriebene vorzeitige Beitragsfreistellung können Sie
chend von einer zuvor getroffenen Vereinbarung für die beitragspflich- auch auf einen Zeitraum von bis zu 36 Monaten befristen.
tige Zeit, das Überschuss-System Sofortbonus. Ein gegebenenfalls vor-
handenes Ansammlungsguthaben aus dem Überschuss-System Verzins- 4 Auszahlungsbetrag
liche Ansammlung ist von der vorzeitigen Beitragsfreistellung nicht be-
troffen und wird weiterhin verzinst (siehe Abschnitt C Nummer 2.4) oder Der Auszahlungsbetrag ist der garantierte Auszahlungsbetrag zuzüglich
auf Ihr Verlangen in Textform hin ausgezahlt. War für die beitragspflich- der Leistungen aus der Überschussbeteiligung (zur Überschussbeteiligung
tige Zeit das Überschuss-System Sofortbonus vereinbart, vermindert sich siehe Abschnitt C). Leistungen aus der Überschussbeteiligung erhalten
durch die vorzeitige Beitragsfreistellung auch der Berufsunfähigkeits- Sie nur bei vereinbartem Überschuss-System Verzinsliche Ansammlung.
schutz aus der Überschussbeteiligung.
Der garantierte Auszahlungsbetrag ist der Rückkaufswert nach Nummer 5,
Haben Sie die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt und vermindert um den Abzug nach Nummer 6.
wird die jährliche beitragsfreie Mindestberufsunfähigkeitsrente von
300 Euro nicht erreicht, erhalten Sie – sofern vorhanden – den Auszah- Die Höhe des garantierten Auszahlungsbetrags können Sie der Tabelle der
lungsbetrag nach Nummer 4 und der Versicherungsvertrag endet. Garantiewerte (siehe Nummer 7) entnehmen.
Die garantierte Höhe der beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente können 5 Rückkaufswert
Sie der Tabelle der Garantiewerte (siehe Nummer 7) entnehmen.
Der Rückkaufswert ist das Deckungskapital ohne Berücksichtigung der
2.2 Wiederinkraftsetzung nach vorzeitiger Beitragsfreistellung Überschussbeteiligung zum Termin, zu dem die Kündigung oder die vor-
Nach der vorzeitigen Beitragsfreistellung können Sie innerhalb von zeitige Beitragsfreistellung wirksam wird.
drei Jahren die Wiederaufnahme der Beitragszahlung (Wiederinkraftset-
zung) bis zur Höhe des ursprünglichen Versicherungsschutzes in Textform Die garantierte Höhe des Rückkaufswertes können Sie der Tabelle der Ga-
beantragen. rantiewerte (siehe Nummer 7) entnehmen.
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Kapitel I Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung
6 Abzug bei Kündigung oder vorzeitiger H. Gestaltungsrechte während der Vertragsdauer /
Beitragsfreistellung Empfänger der Versicherungsleistung
6.1 Bei Kündigung oder vorzeitiger Beitragsfreistellung nehmen wir ei- 1 Bezugsrecht, Abtretung und Verpfändung
nen Abzug nach Nummern 6.2, 6.3 und 6.4 vor. Die Höhe des Abzugs kön-
nen Sie der Tabelle der Garantiewerte (siehe Nummer 7) entnehmen. 1.1 Widerrufliches Bezugsrecht
Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als un-
6.2 Durch Kündigung oder vorzeitige Beitragsfreistellung ergibt sich seren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere
für den verbleibenden Versicherungsbestand eine verschlechterte Risiko- Person benannt haben, die die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
situation. Kündigungen oder vorzeitige Beitragsfreistellungen erfolgen erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zur jeweiligen Fälligkeit können
erfahrungsgemäß überwiegend dann, wenn aufgrund des Gesundheits- Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen.
zustands erwartet wird, dass der Versicherungsfall nicht eintritt und des-
halb die Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrags nicht für erforder- 1.2 Unwiderrufliches Bezugsrecht
lich gehalten wird. Im Gegensatz dazu wird bei inzwischen eingetretenen Sie können auch ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte so-
gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht auf den Versicherungsschutz fort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag er-
verzichtet. Für den verbleibenden Versicherungsbestand ergibt sich da- werben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugs-
durch ein durchschnittlich schlechteres Risiko. Deshalb dient dieser Teil recht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen benannten Bezugsberech-
des Abzugs dem Ausgleich der Verschlechterung der Risikolage für den tigten aufgehoben werden.
verbleibenden Versichertenbestand. Dieser Teil des Abzugs wird in Pro-
zent des Rückkaufswertes bemessen. Die Höhe des Prozentsatzes kön- 1.3 Wirksamkeit von Bezugsrechten, Abtretungen und Verpfändungen
nen Sie der Tabelle der Garantiewerte (siehe Nummer 7) entnehmen. Die Einräumung und der Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechts und
die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts sind uns gegenüber
6.3 Das der Berechnung des Rückkaufswertes und der beitragsfreien nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in
Berufsunfähigkeitsrente zugrunde liegende Deckungskapital wird auf Ba- Textform angezeigt worden sind. Das Gleiche gilt für Abtretungen und
sis der Beiträge ohne Berücksichtigung der Überschussbeteiligung ermit- Verpfändungen, soweit derartige Verfügungen überhaupt rechtlich mög-
telt. Ein Teil des jeweiligen Beitrags wurde im Überschuss-System Bei- lich sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie; es können aber
tragsverrechnung nicht gezahlt bzw. im Überschuss-System Verzinsliche auch andere Personen sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen im Sinne
Ansammlung wieder gutgeschrieben. Unter Berücksichtigung der nicht der Nummer 1.2 vorgenommen haben.
gezahlten bzw. wieder gutgeschriebenen Beitragsteile fällt das Deckungs-
kapital niedriger aus. Hierfür dient dieser Teil des Abzugs als Ausgleich. 2 Nachversicherungsgarantie bei Versicherungsverträgen
Dieser Teil des Abzugs wird in Prozent des Rückkaufswertes bemessen. mit laufender Beitragszahlung
Die Höhe des Prozentsatzes können Sie der Tabelle der Garantiewerte
(siehe Nummer 7) entnehmen. Dieser Teil des Abzugs entfällt beim Über- 2.1 Bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung haben
schuss-System Sofortbonus. Sie das Recht, eine Erhöhung der vereinbarten Versicherungsleistungen
ohne erneute Risikoprüfung, mit Ausnahme der finanziellen Angemessen-
6.4 Durch die Kündigung oder die vorzeitige Beitragsfreistellung ent- heitsprüfung, unter Berücksichtigung der Nummern 2.2 bis 2.7 zu verlan-
stehen uns Verwaltungskosten. Dieser Teil des Abzugs beträgt 60 Euro gen (Nachversicherung).
und dient hierfür zum pauschalen Ausgleich.
2.2 Ereignisabhängige Nachversicherung
6.5 Auf Ihr Verlangen hin müssen zunächst wir nachweisen, dass der Sie können eine Nachversicherung innerhalb von zwölf Monaten nach Ein-
Abzug ganz und in seinen einzelnen Teilen dem Grunde und der Höhe nach tritt folgender Ereignisse, die während der Versicherungsdauer eingetre-
zutrifft. Können Sie nachweisen, dass in Ihrem Fall ein Teil des Abzugs oder ten sind, verlangen. Innerhalb der genannten Frist sind uns geeignete
der gesamte Abzug dem Grunde nach nicht zutrifft, dann entfällt dieser Nachweise dafür vorzulegen, dass die jeweiligen Voraussetzungen für die
Teil des Abzugs oder der gesamte Abzug; können Sie nachweisen, dass der Nachversicherung eingetreten sind.
gesamte Abzug oder einer seiner Teile niedriger zu beziffern ist, dann wird
der Abzug entsprechend Ihrem Nachweis herabgesetzt. • Ereignisse:
• Heirat der versicherten Person,
6.6 Der Abzug bei Kündigung oder vorzeitiger Beitragsfreistellung ist • Geburt eines Kindes der versicherten Person,
für Sie wirtschaftlich nachteilig. • Adoption eines minderjährigen Kindes durch die versicherte Person,
• Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit durch die versicherte
7 Tabelle der Garantiewerte Person nach erstmaliger ununterbrochener Elternzeit von mindes-
tens zwölf Monaten für ein Kind; eine Nachversicherung aufgrund
Nähere Informationen zur garantierten Höhe des Rückkaufswertes, der dieses Ereignisses ist nur möglich, wenn noch keine Nachversiche-
beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente, des Auszahlungsbetrags und des rung aufgrund von Geburt oder Adoption für das jeweilige Kind in
Abzugs können Sie der Tabelle der Garantiewerte (Individuelle Vertrags- Anspruch genommen worden ist,
informationen und Versicherungsschein) entnehmen. • Erreichen der Volljährigkeit der versicherten Person,
• Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft im Sinne des
8 Beitragsrückzahlung Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) der versicherten Person,
• Erhöhung des Einkommens der versicherten Person, die erstmalig
Ein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge besteht nicht. zum Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzli-
chen Rentenversicherung führt,
• Steigerung des regelmäßigen monatlichen Bruttoeinkommens der
versicherten Person aus nichtselbstständiger Tätigkeit um mehr
als zehn Prozent gegenüber dem regelmäßigen monatlichen Durch-
schnittsbruttoeinkommen der letzten zwölf Monate,
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Kapitel I Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung
• Steigerung des erzielten Gewinns vor Steuern aus selbstständiger 2.5 Außerdem gelten für die Nachversicherung folgende Bestimmungen:
oder freiberuflicher Tätigkeit der versicherten Person im Durch-
schnitt der letzten drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahre um • Die Begrenzung der Höhe der Berufsunfähigkeitsrente für den bei
zehn Prozent im Vergleich zum durchschnittlich erzielten Gewinn Abschluss des Versicherungsvertrags ausgeübten Beruf darf nicht
vor Steuern in dem 3-Jahres-Zeitraum, der diesen letzten drei Ka- überschritten werden. Ist die versicherte Person bei Abschluss des
lenderjahren voranging, Versicherungsvertrags Schüler, gilt diese Begrenzung ab wirksamer
• Erhöhung des Einkommens der versicherten Person, die erstmalig Umstellung nach Abschnitt J Nummer 2.1 für den uns dann ange-
zum Überschreiten der Pflichtversicherungsgrenze in der Gesetz- zeigten Beruf.
lichen Krankenversicherung führt, • Die versicherte jährliche Berufsunfähigkeitsrente der Nachversi-
• erstmaliger Aufnahme einer der Ausbildung bzw. dem Studium ent- cherung, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus, muss mindestens
sprechenden beruflichen Tätigkeit bei versicherten Schülern, Stu- 600 Euro betragen.
denten und Auszubildenden, • Die zum jeweiligen Zeitpunkt der Nachversicherung bestehende
• erfolgreicher Abschluss einer staatlich anerkannten beruflichen versicherte jährliche Berufsunfähigkeitsrente, gegebenenfalls in-
Weiterqualifizierung zum Fachwirt, zum Betriebswirt, zum Techni- klusive Sofortbonus, darf sich um bis zu 25 Prozent, höchstens je-
ker oder erfolgreiches Ablegen einer Meisterprüfung durch die ver- doch um 6.000 Euro, erhöhen.
sicherte Person, • Bei versicherten Schülern, Studenten und Auszubildenden gilt: Bei
• erfolgreicher Abschluss einer akademischen beruflichen Weiterqua- erstmaliger Aufnahme einer der Ausbildung bzw. dem Studium ent-
lifizierung (z.B. Facharztausbildung, Master of Science) oder erfolg- sprechenden beruflichen Tätigkeit kann sich die versicherte jährli-
reicher Abschluss für rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Be- che Berufsunfähigkeitsrente, gegebenenfalls inklusive Sofortbo-
rufe (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Notar), sofern die dann nus, um bis zu 100 Prozent erhöhen. Die versicherte jährliche Be-
ausgeübte Tätigkeit der versicherten Person in unmittelbarem Zu- rufsunfähigkeitsrente, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus, darf
sammenhang mit dem erfolgreichen Abschluss steht, nach der Erhöhung höchstens 30.000 Euro betragen.
• erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit der versi- • Die jährliche Berufsunfähigkeitsrente aller Nachversicherungen, ge-
cherten Person, sofern die versicherte Person aus dieser Tätigkeit gebenenfalls inklusive Sofortbonus, darf insgesamt 24.000 Euro
ihr hauptsächliches Einkommen bezieht, nicht überschreiten.
• Aufnahme einer freiberuflichen oder selbstständigen Tätigkeit mit • Die jährliche Berufsunfähigkeitsrente, gegebenenfalls inklusive So-
Kammerzugehörigkeit der versicherten Person, fortbonus, darf 90.000 Euro nicht überschreiten.
• Wegfall der Versicherungspflicht der versicherten Person in der ge- • Der Anspruch der versicherten Person auf Leistungen wegen Be-
setzlichen Rentenversicherung oder in einem berufsständischen rufsunfähigkeit darf durch die Nachversicherung ein angemesse-
Versorgungswerk in Deutschland, nes Verhältnis zum Arbeitseinkommen nicht überschreiten. Dabei
• Wegfall oder Minderung der Versorgungsanwartschaft der versi- sind für den Fall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bestehende
cherten Person aus einer betrieblichen Altersversorgung mit Inva- oder vergleichbare Ansprüche der versicherten Person zu berück-
liditätsabsicherung; eine Nachversicherung aufgrund dieses Ereig- sichtigen (Finanzielle Angemessenheitsprüfung – siehe Kapitel Spe-
nisses ist nur möglich, wenn die versicherte Person sich in einem zielle Klauseln der Allgemeinen Vertragsinformationen).
neuen, ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet und der Versi-
cherungsvertrag aus der betrieblichen Altersversorgung nicht durch 2.6 Ihr Recht auf Nachversicherung erlischt,
die versicherte Person oder einen neuen Arbeitgeber als Versiche-
rungsnehmer beitragspflichtig fortgeführt wird, • wenn die versicherte Person im Falle der ereignisabhängigen Nach-
• die versicherte Person ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherung das 50. Lebensjahr oder im Falle der ereignisunabhän-
oder einem berufsständischen Versorgungswerk in Deutschland gigen Nachversicherung das 40. Lebensjahr vollendet hat oder
nicht mehr oder in geringerem Umfang gegen Invalidität abgesi- • die verbleibende Beitragszahlungsdauer weniger als fünf Jahre be-
chert, da die gesetzliche Rentenversicherung oder das berufsstän- trägt oder
dische Versorgungwerk den Umfang der Absicherung reduziert hat, • sobald erstmals Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt
• Erwerb einer Immobilie durch die versicherte Person, die diese selbst werden oder der Versicherungsfall eingetreten ist.
bewohnt, oder Aufnahme eines Darlehens durch die versicherte Per-
son in Höhe von mindestens 50.000 Euro für einen Aus- oder Um- 2.7 Wenn wir eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung feststel-
bau einer Immobilie, die diese selbst bewohnt. len, erlischt Ihr Recht auf Nachversicherung und es gelten die Regelungen
in Abschnitt E entsprechend für bereits bestehende Nachversicherungen.
Der Versicherungsschutz aus der ereignisabhängigen Nachversicherung
beginnt zur nächsten Beitragsfälligkeit, nachdem uns die Erklärung zur 3 Erhöhungen bei Versicherungsverträgen
Nachversicherung und die geeigneten Nachweise vorliegen und Sie den mit laufender Beitragszahlung
erhöhten Beitrag gezahlt haben.
3.1 Sie haben das Recht, bis zu fünfmal eine Erhöhung der vereinbar-
2.3 Ereignisunabhängige Nachversicherung ten Versicherungsleistungen zu verlangen, sofern die folgenden Voraus-
Unabhängig vom Eintritt eines Ereignisses können Sie eine Nachversiche- setzungen erfüllt sind:
rung innerhalb von fünf Jahren nach Versicherungsbeginn einmalig ver-
langen. • Es handelt sich um einen Versicherungsvertrag mit noch laufender
Beitragszahlung.
Der Versicherungsschutz aus der ereignisunabhängigen Nachversicherung • Die verbleibende Beitragszahlungsdauer beträgt noch mindestens
beginnt zur nächsten Beitragsfälligkeit, nachdem uns die Erklärung zur fünf Jahre.
Nachversicherung vorliegt und Sie den erhöhten Beitrag gezahlt haben. • Die einzelne Erhöhung muss den Zielbeitrag um mindestens
120 Euro pro Jahr erhöhen.
2.4 Die Nachversicherung erfolgt in dem bestehenden Versicherungs- • Der Beitrag aller Erhöhungen darf höchstens 200 Prozent des bei
vertrag. Ihr werden der gleiche Tarif – mit den für ihn gültigen Tarifbe- Versicherungsbeginn vereinbarten Zielbeitrags betragen.
stimmungen, den Rechnungsgrundlagen und den zugehörigen Allgemei- • Die jährliche Berufsunfähigkeitsrente, gegebenenfalls inklusive So-
nen, Besonderen oder Ergänzenden Bedingungen – und alle sonstigen gel- fortbonus, darf durch die Erhöhung 72.000 Euro nicht überschreiten.
tenden Vereinbarungen zugrunde gelegt. • Es sind keine Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt wor-
den und der Versicherungsfall ist noch nicht eingetreten.
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Kapitel I Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung
Die Erhöhung erfolgt in dem bestehenden Versicherungsvertrag. Ihr wer- 5 Qualifikationsbonus für Berufseinsteiger
den der gleiche Tarif – mit den für ihn gültigen Tarifbestimmungen, den
Rechnungsgrundlagen und den zugehörigen Allgemeinen, Besonderen 5.1 Der Qualifikationsbonus für Berufseinsteiger kann nur ausgeübt
oder Ergänzenden Bedingungen – und alle sonstigen geltenden Vereinba- werden, wenn die versicherte Person bei Vertragsabschluss Schüler, Aus-
rungen zugrunde gelegt. zubildender oder Student war.
3.2 Ihr Recht auf Erhöhung ist vom Ergebnis einer erneuten Gesund- 5.2 Sie können innerhalb von zwölf Monaten nach erfolgreichem Ab-
heitsprüfung der versicherten Person abhängig. schluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums seitens der versicher-
ten Person eine Überprüfung der individuellen Risikoeinstufung anhand
3.3 Außerdem ist Ihr Recht auf Erhöhung davon abhängig, dass der An- des ausgeübten Berufs der versicherten Person unter Berücksichtigung
spruch der versicherten Person auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit der persönlichen Berufsmerkmale verlangen, sofern die folgenden Vor-
durch die Erhöhung ein angemessenes Verhältnis zum Arbeitseinkommen aussetzungen erfüllt sind:
nicht überschreitet. Dabei sind für den Fall der Berufs- oder Erwerbsun-
fähigkeit bestehende oder vergleichbare Ansprüche zu berücksichtigen • Es handelt sich um einen Versicherungsvertrag mit laufender Bei-
(Finanzielle Angemessenheitsprüfung – siehe Kapitel Spezielle Klauseln tragszahlung.
der Allgemeinen Vertragsinformationen). Außerdem gelten die bei Ab- • Der dann ausgeübte Beruf der versicherten Person steht in unmit-
schluss des Versicherungsvertrags für die Berufsunfähigkeitsrente maß- telbarem Zusammenhang mit dem erfolgreichen Abschluss und
geblichen Begrenzungen. wird im Rahmen der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tä-
tigkeit der versicherten Person ausgeübt.
3.4 Der Versicherungsschutz aus der Erhöhung beginnt zur nächsten
Beitragsfälligkeit, nachdem uns Ihre Erklärung zur Erhöhung vorliegt, die Als berufliche Tätigkeit gelten hierbei Vollzeit- bzw. Teilzeittätigkeiten als
Gesundheitsprüfung und die finanzielle Angemessenheitsprüfung abge- Angestellter oder Arbeiter sowie selbstständige und freiberufliche Tätig-
schlossen sind und Sie den erhöhten Beitrag gezahlt haben. keiten, in einem zeitlich unbefristeten oder in einem auf mindestens
zwei Jahre befristeten Arbeitsverhältnis. Keine beruflichen Tätigkeiten im
4 Verlängerung des Versicherungsvertrags ohne erneute Sinne dieser Bedingungen sind geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
Risikoprüfung (z.B. „Minijobs“ oder „Ein-Euro-Jobs“) sowie Praktika und Aushilfstätig-
keiten (z.B. Studenten- oder Schülerjobs, Saisontätigkeiten).
4.1 Sie haben das Recht, im Fall der Erhöhung der Regelaltersgrenze in
der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem berufsständischen Ver- Hierzu sind uns innerhalb der Frist geeignete Nachweise vorzulegen.
sorgungswerk in Deutschland, in dem die versicherte Person Mitglied ist,
einmalig eine entsprechende Verlängerung der Versicherungs- und Leis- 5.3 Führt die Überprüfung, welche wir – ohne erneute Risikoprüfung –
tungsdauer Ihres Versicherungsvertrags ohne erneute Risikoprüfung zu mit den Rechnungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
verlangen. vornehmen, zu einer Verringerung des Beitrags, werden wir diese zukünf-
tig berücksichtigen.
Die Versicherungs- und Leistungsdauer kann um die Zeitspanne verlän-
gert werden, um die die Regelaltersgrenze erhöht wurde, höchstens je- Der Beitrag verringert sich ab der nächsten Beitragsfälligkeit nach Vor-
doch bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres der versicherten Person. Ist lage des Nachweises und Abschluss unserer Überprüfung.
diese Verlängerung nach den bei Abschluss des Versicherungsvertrags
maßgeblichen Begrenzungen nicht versicherbar, kann stattdessen bis zum 5.4 Führt die Überprüfung zu einer Verringerung des Beitrags, begin-
jeweiligen höchstmöglichen Endalter verlängert werden. nen die Fristen bezüglich der Verletzung der Anzeigepflicht in Abschnitt
E im Hinblick auf die Angaben zur Risikoeinstufung im Rahmen des Qua-
Die Verlängerung Ihres Versicherungsvertrags können Sie innerhalb von lifikationsbonus für Berufseinsteiger neu zu laufen.
zwölf Monaten nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung verlangen.
4.2 Sie können das Recht auf Verlängerung nicht ausüben, I. Allgemeine Vertragsbestimmungen
• wenn die versicherte Person das 55. Lebensjahr vollendet hat, 1 Beginn des Versicherungsschutzes
• wenn die Versicherungsdauer Ihres Versicherungsvertrags höchs-
tens bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres der versicherten Per- Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Versicherungsvertrag aufgrund
son vereinbart ist, der Willenserklärungen der beiden Vertragspartner abgeschlossen wor-
• wenn der Versicherungsvertrag beitragsfrei gestellt ist, den ist und Sie den Einlösungsbeitrag gezahlt haben. Vor dem im Versi-
• sobald erstmals Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt cherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Versi-
werden oder der Versicherungsfall eingetreten ist. cherungsschutz.
4.3 Die Verlängerung erfolgt in dem bestehenden Versicherungsver- Ein vorläufiger Versicherungsschutz wird hierdurch nicht berührt.
trag. Ihr werden der gleiche Tarif – mit den für ihn gültigen Tarifbestim-
mungen, den Rechnungsgrundlagen und den zugehörigen Allgemeinen, 2 Informationen während der Vertragslaufzeit
Besonderen oder Ergänzenden Bedingungen – und alle sonstigen gelten-
den Vereinbarungen zugrunde gelegt. Bei den Überschuss-Systemen Beitragsverrechnung und Sofortbonus in-
formieren wir Sie, wenn sich der Prozentsatz der Überschussbeteiligung
Mit der Verlängerung ändert sich der Zielbeitrag nach anerkannten Re- ändert. Beim Überschuss-System Verzinsliche Ansammlung teilen wir Ih-
geln der Versicherungsmathematik. In der Regel führt dies zu einer Erhö- nen einmal jährlich den aktuellen Stand der Überschussbeteiligung mit.
hung des Zielbeitrags. Die Verlängerung wird zur nächsten Beitragsfällig- Auf Wunsch können Sie den aktuellen Stand Ihres Versicherungsvertrags
keit wirksam, nachdem uns Ihre Erklärung zur Verlängerung zugegangen jederzeit von uns erfahren.
ist und Sie den erhöhten Beitrag gezahlt haben.
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Kapitel I Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung
3 Regelungen zur Leistungsauszahlung Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie der
übrigen Kosten und der darin enthaltenen Verwaltungskosten können Sie
3.1 Auszahlung in Euro den vorvertraglichen Informationen entnehmen.
Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir als Geldleistung
in Euro. 6.2 Für die Berücksichtigung der Abschluss- und Vertriebskosten Ihres
Versicherungsvertrags in unserem Jahresabschluss ist das Verrechnungs-
3.2 Überweisung der Leistungen verfahren nach § 4 Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) maßge-
Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine bend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschluss- und
Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirt- Vertriebskosten herangezogen, soweit die Beiträge nicht für Leistungen
schaftsraumes trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbun- im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen
dene Gefahr. Versicherungsperiode und für die Bildung der bilanziellen Deckungsrück-
stellung bestimmt sind. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach
3.3 Verrechnung von ausstehenden Beträgen der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 Prozent der Summe der für
Bei Fälligkeit von Leistungen aus dem Versicherungsvertrag verrechnen die gesamte Laufzeit des Versicherungsvertrags vereinbarten Beiträge
wir Beitragsrückstände oder sonstige ausstehende Beträge. (Beitragssumme) beschränkt.
4 Meldung von Adress- und Namensänderungen Damit auch in den ersten Jahren bereits Beitragsteile bei einer Kündigung
oder vorzeitigen Beitragsfreistellung zur Verfügung stehen, werden Ab-
4.1 Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mit- schluss- und Vertriebskosten in Höhe von bis zu 2,5 Prozent der Beitrags-
teilen. Andernfalls können für Sie Nachteile entstehen, da wir eine an Sie summe nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik gleich-
zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zu- mäßig auf die ersten 60 beitragspflichtigen Monate verteilt. Ist die ver-
letzt bekannte Anschrift senden können. In diesem Fall gilt unsere Erklä- einbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als 60 Monate, verteilen wir die
rung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegan- Kosten gleichmäßig auf die kürzere Beitragszahlungsdauer. Bereits ver-
gen. Dies gilt auch, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Gewerbe- rechnete Abschluss- und Vertriebskosten werden nicht erstattet.
betrieb abgeschlossen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben.
Zeiträume, in denen der Versicherungsvertrag beitragsfrei gestellt ist, wer-
4.2 Bei Änderung Ihres Namens gilt Nummer 4.1 entsprechend. Außer- den bei der Ermittlung des 60-Monats-Zeitraumes nicht berücksichtigt.
dem ist uns ein geeigneter Nachweis über die Namensänderung vorzulegen.
Bei Erhöhungen, z.B. dynamischen Erhöhungen oder Nachversicherungen,
5 Weitere Mitteilungspflichten wird jeder Erhöhungsteil hinsichtlich der Abschluss- und Vertriebskosten
wie ein eigenständiger Versicherungsvertrag behandelt.
5.1 Sofern wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung, Spei-
cherung, Verarbeitung und Meldung von Informationen und Daten zu Ih- 6.3 Die übrigen Kosten werden über die gesamte Vertragslaufzeit verteilt.
rem Versicherungsvertrag verpflichtet sind, müssen Sie uns die hierfür
notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen bei Abschluss des Ver- 6.4 Das beschriebene Verfahren zur Verrechnung der Abschluss- und
sicherungsvertrags, bei Änderung nach Abschluss des Versicherungsver- Vertriebskosten hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ih-
trags oder auf Nachfrage unverzüglich – d.h. ohne schuldhaftes Zögern – res Versicherungsvertrags keine oder nur geringe Beträge für einen Rück-
zur Verfügung stellen. Sie sind auch zur Mitwirkung verpflichtet, soweit kaufswert vorhanden sind. Dies ist für Sie wirtschaftlich nachteilig. Nä-
der Status dritter Personen, die Rechte an Ihrem Versicherungsvertrag ha- here Informationen zur garantierten Höhe des Rückkaufswertes, der bei-
ben, für Datenerhebungen und Meldungen maßgeblich ist. tragsfreien Berufsunfähigkeitsrente, des Auszahlungsbetrags und des Ab-
zugs können Sie der Tabelle der Garantiewerte (Individuelle Vertragsin-
5.2 Notwendige Informationen im Sinne von Nummer 5.1 sind insbe- formationen und Versicherungsschein) entnehmen.
sondere alle Umstände, die für die Beurteilung
7 Sonstige Kosten
• Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit,
• der steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, die Rechte an Ihrem Mit sonstigen Kosten belasten wir Sie oder Ihren Versicherungsvertrag
Versicherungsvertrag haben und nur aus besonderen, von Ihnen veranlassten, Gründen (z.B. bei Ausstel-
• der steuerlichen Ansässigkeit des Leistungsempfängers lung eines Ersatzversicherungsscheins oder Beitragsverzug) zum pauscha-
len Ausgleich der durchschnittlich entstehenden Kosten. Einzelheiten
maßgebend sein können. dazu, insbesondere zur jeweiligen Kostenveranlassung und -höhe, ent-
nehmen Sie bitte unserer Gebührenübersicht (Gebührenübersicht – siehe
Dazu zählen insbesondere Steueridentifikationsnummern, Geburtsdatum, Kapitel Überschussbeteiligung und Kosten der Allgemeinen Vertragsin-
Geburtsort und Wohnsitze. formationen). Die dort genannten Kosten werden von uns regelmäßig
überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen neu festgesetzt.
Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen nicht Die jeweils aktuelle Gebührenübersicht können Sie auf unserer Internet-
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, gilt Folgendes: Bei einer ent- seite einsehen. Gerne teilen wir Ihnen die sonstigen Kosten auf Anfrage
sprechenden gesetzlichen Verpflichtung werden Ihre Versicherungsver- auch jederzeit mit.
tragsdaten an die zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden
gemeldet. Dies gilt auch dann, wenn gegebenenfalls keine steuerliche An- Auf Ihr Verlangen hin müssen zunächst wir das Entstehen und die Höhe
sässigkeit im Ausland besteht. dieser Kosten nachweisen. Können Sie nachweisen, dass in Ihrem Fall keine
Kosten entstanden sind, dann entfallen diese; können Sie nachweisen,
6 Verrechnung der Kosten Ihres Versicherungsvertrags dass geringere Kosten entstanden sind, dann werden diese entsprechend
Ihrem Nachweis herabgesetzt.
6.1 Mit Ihrem Versicherungsvertrag sind Kosten verbunden. Diese sind
bereits bei der Kalkulation Ihrer Beiträge berücksichtigt. Es handelt sich
um Abschluss- und Vertriebskosten (insbesondere Aufwendungen für Ver-
sicherungsvertriebsprovisionen, Beratung, Gesundheitsauskünfte, Wer-
bung oder die Ausstellung des Versicherungsscheins) sowie übrige Kos-
ten. Zu den übrigen Kosten gehören insbesondere Verwaltungskosten.
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[Seite 22]
Kapitel I Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung
8 Verjährung der Ansprüche auf Versicherungsleistungen J. Besondere Regelungen für Schüler
Ansprüche auf Versicherungsleistungen verjähren in drei Jahren. Die Frist Dieser Abschnitt gilt, wenn die versicherte Person bei Versicherungsbe-
beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist ginn Schüler ist, längstens jedoch bis zur Umstellung Ihres Versicherungs-
und der Anspruchsberechtigte von den anspruchsbegründenden Umstän- vertrags nach Nummer 2.
den Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen
müssen. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkennt- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die übri-
nis verjähren alle Ansprüche in zehn Jahren, nachdem sie entstanden sind. gen Abschnitte sinngemäß Anwendung. Dies gilt insbesondere hinsicht-
lich Abschnitt B Nummern 1.2 bis 1.11 für das Vorliegen von Berufsunfä-
Ist der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet wor- higkeit bei Schülern.
den, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem unsere
Leistungsentscheidung dem Anspruchsberechtigten in Textform zugeht. 1 Vorliegen von Berufsunfähigkeit bei Schülern
Der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang unserer Leis-
tungsentscheidung bleibt damit bei der Berechnung der Frist unberück- Berufsunfähigkeit bei Schülern im Sinne dieser Bedingungen liegt vor,
sichtigt. wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krank-
heit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind,
Ist derjenige, der den Anspruch auf eine Versicherungsleistung geltend außerstande gewesen ist, als Schüler am Unterricht an einer Schule ohne
macht, mit unserer Leistungsentscheidung nicht einverstanden, kann er spezielle Förderung teilzunehmen, so wie es ohne gesundheitliche Beein-
den Anspruch innerhalb der Verjährungsfrist gerichtlich geltend machen. trächtigung möglich war. Eine Schule mit spezieller Förderung ist z.B. eine
Wird die Frist versäumt, können wir uns auf die Einrede der Verjährung be- Förder- oder Sonderschule.
rufen.
Berufsunfähigkeit bei Schülern liegt nicht vor, wenn die versicherte Per-
9 Vereinbartes Vertragsrecht und Gerichtsstand son in diesem Zeitraum eine andere ihrer Ausbildung und Erfahrung so-
wie bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit konkret ausübt
9.1 Auf Ihren Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der oder lediglich ein Schuljahr wiederholt.
Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Wir erbringen die Leistung solange die Voraussetzungen für die Berufs-
9.2 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können gegen uns unfähigkeit bei Schülern fortbestehen, längstens bis zur Aufnahme einer
Berufsausbildung, eines Studiums oder einer beruflichen Tätigkeit (aus-
• bei dem für unseren Sitz oder genommen sind geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, z.B. „Minijobs“
• bei dem für Ihren Wohnsitz – in Ermangelung eines solchen bei dem oder „Ein-Euro-Jobs“).
für Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort – zum Zeitpunkt der Klage-
erhebung 2 Erstmalige Aufnahme einer Berufsausbildung,
eines Studiums oder einer beruflichen Tätigkeit
örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden. nach Versicherungsbeginn
9.3 Ansprüche gegen Sie können ausschließlich an dem für Ihren Wohn- 2.1 Anzeigepflicht
sitz – in Ermangelung eines solchen an dem für Ihren gewöhnlichen Auf- Die erstmalige Aufnahme einer Berufsausbildung, eines Studiums oder ei-
enthaltsort – zum Zeitpunkt der Klageerhebung örtlich zuständigen Ge- ner beruflichen Tätigkeit nach Versicherungsbeginn durch die versicherte
richt geltend gemacht werden. Person ist uns innerhalb von sechs Monaten in Textform anzuzeigen. Keine
beruflichen Tätigkeiten sind geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
9.4 Verlegen Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrags Ihren Wohn- (z.B. „Minijobs“ oder „Ein-Euro-Jobs“) sowie Praktika und Aushilfstätig-
sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in ein anderes Land oder ist Ihr keiten (z.B. Studenten- oder Schülerjobs, Saisontätigkeiten). Daraufhin
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageer- werden wir Ihren Versicherungsvertrag – ohne erneute Risikoprüfung –
hebung nicht bekannt, ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht wie nachfolgend beschrieben umstellen.
zuständig.
Mit der Umstellung wird der Beitrag auf Basis der individuellen Risikoein-
10 Streitbeilegungsverfahren (Versicherungsombudsmann e.V.) stufung der versicherten Person anhand ihrer dann ausgeübten Tätigkeit
bzw. der Studienrichtung unter Berücksichtigung der persönlichen Be-
10.1 Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine rufsmerkmale neu bestimmt. Er wird nach anerkannten Regeln der Versi-
Verhandlung mit uns nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis ge- cherungsmathematik neu berechnet und im Versicherungsschein doku-
führt hat, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden. mentiert.
Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige, kostenfrei ar- Die Umstellung erfolgt in dem bestehenden Versicherungsvertrag. Ihr wer-
beitende Schlichtungsstelle für Verbraucher. Wir haben uns verpflichtet, den der gleiche Tarif – mit den für ihn gültigen Tarifbestimmungen, den
an diesem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Sie können sich münd- Rechnungsgrundlagen und den zugehörigen Allgemeinen, Besonderen
lich, schriftlich oder in jeder anderen geeigneten Form an die Schlichtungs- oder Ergänzenden Bedingungen – und alle sonstigen geltenden Vereinba-
stelle wenden. Den Versicherungsombudsmann e.V. erreichen Sie derzeit rungen zugrunde gelegt.
wie folgt:
Die Umstellung wird zum nächsten Monatsersten wirksam, nachdem uns
Versicherungsombudsmann e.V. die Anzeige der erstmaligen Aufnahme einer Berufsausbildung, eines Stu-
Postfach 080632 diums oder einer beruflichen Tätigkeit zugegangen ist und die Berufsaus-
10006 Berlin bildung, das Studium oder die berufliche Tätigkeit aufgenommen wurde.
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Ab diesem Zeitpunkt wird der neue Beitrag fällig.
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Die Fristen bezüglich der Verletzung der Anzeigepflicht (siehe Ab-
10.2 Unabhängig hiervon können Sie sich jederzeit auch an uns wenden schnitt E) beginnen im Hinblick auf die Angaben zur oben genannten
oder den Rechtsweg beschreiten. individuellen Risikoeinstufung für die Umstellung neu zu laufen.
22
[Seite 23]
Kapitel I Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung
Folgen der Nichtanzeige
Die Umstellung Ihres Versicherungsvertrags führt in der Regel zu einem
höheren Beitrag. Tritt in diesem Fall der Versicherungsfall nach dem Zeit-
punkt ein, zu dem Sie uns die erstmalige Aufnahme einer Berufsausbil-
dung, eines Studiums oder einer beruflichen Tätigkeit nach Versicherungs-
beginn hätten mitteilen müssen, verringern sich die Versicherungsleis-
tungen im Verhältnis des bisherigen Beitrags zum erforderlichen Beitrag
nach Umstellung des Versicherungsvertrags. Wir verringern die Versiche-
rungsleistungen nicht, wenn uns die Aufnahme einer Berufsausbildung,
eines Studiums oder einer beruflichen Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt be-
kannt war oder sobald die Anzeige erfolgt ist und der Versicherungsfall
noch nicht eingetreten ist.
2.2 Umstellung von Berufsunfähigkeits- auf
Erwerbsunfähigkeitsschutz
Wir werden Ihren Versicherungsschutz zum nächsten Monatsersten nach
Vollendung des 22. Lebensjahres der versicherten Person von Berufsun-
fähigkeitsschutz auf Erwerbsunfähigkeitsschutz umstellen, falls bis da-
hin keine Anzeige im Sinne der Nummer 2.1 erfolgt ist.
Wir werden Sie sechs Monate vor Vollendung des 22. Lebensjahres der
versicherten Person anschreiben, um Sie daran zu erinnern, uns die dann
ausgeübte Tätigkeit bzw. Studienrichtung der versicherten Person mit-
zuteilen. Sollte uns daraufhin bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres der
versicherten Person keine Mitteilung vorliegen, werden wir Ihren Versi-
cherungsschutz auf Erwerbsunfähigkeitsschutz umstellen.
Die Umstellung nehmen wir nicht vor, wenn der Versicherungsfall einge-
treten ist und mit Vollendung des 22. Lebensjahres fortbesteht.
Die Umstellung erfolgt in dem bestehenden Versicherungsvertrag mit den
bei Vertragsabschluss für den Erwerbsunfähigkeitsschutz gültigen Tarif-
bestimmungen, den Rechnungsgrundlagen und den Allgemeinen Bedin-
gungen für die Erwerbsunfähigkeits-Versicherung nach Tarif PEUS – und
allen sonstigen geltenden Vereinbarungen. Die Höhe der Erwerbsunfähig-
keitsrente entspricht der Höhe der Berufsunfähigkeitsrente. Ein gegebe-
nenfalls vereinbartes Karriere X Paket entfällt. Die Umstellung von Be-
rufsunfähigkeits- auf Erwerbsunfähigkeitsschutz wird im Versicherungs-
schein dokumentiert.
Bereits durchgeführte Nachversicherungen (siehe Abschnitt H Nummer 2)
und Erhöhungen (siehe Abschnitt H Nummer 3) werden für die Erwerbs-
unfähigkeits-Versicherung berücksichtigt.
3 Nachträgliche Vereinbarung der Leistung wegen
Arbeitsunfähigkeit
Sie können innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Aufnahme ei-
ner Berufsausbildung, eines Studiums oder einer beruflichen Tätigkeit –
ohne erneute Risikoprüfung – die Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit ver-
einbaren. Voraussetzung ist, dass es sich um einen Versicherungsvertrag
mit noch laufender Beitragszahlung handelt und keine Karenzzeit verein-
bart ist.
Das Recht auf Abschluss der Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit erlischt,
sobald erstmals Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt werden
oder der Versicherungsfall eingetreten ist sowie mit Umstellung des Ver-
sicherungsschutzes auf Erwerbsunfähigkeitsschutz (siehe Nummer 2.2).
23
[Seite 24]
II. Ergänzende Bedingungen
Kapitel II Ergänzende Bedingungen für die Leistung bei speziellen Beeinträchtigungen
1.3 Vorliegen eines Schlaganfalls (Apoplektischer Insult)
Ein Schlaganfall im Sinne dieser Bedingungen ist ein plötzliches Ereignis mit
für die Leistung Störung der Durchblutung im Gehirn, das zum Absterben von Hirngewebe
bei speziellen Beeinträchtigungen führt, und liegt vor, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(Fassung 8/2026)
• Ursache: Gefäßverschluss oder Gehirnblutung
Für die Leistung bei speziellen Beeinträchtigungen gelten ergänzend zu den Der Schlaganfall wurde durch einen neu aufgetretenen Gefäßver-
schluss oder eine neu aufgetretene Gehirnblutung verursacht.
• Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung • Bleibender Funktionsausfall
nach Tarif PBU, Der Schlaganfall muss zu einem dauerhaften neurologischen Funk-
• Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung tionsausfall führen. Der Funktionsausfall muss dabei in einem Be-
nach Tarif PBUS reich auftreten, der durch die vom Schlaganfall betroffene Hirnre-
und den gion gesteuert wird und dauerhaft, also nicht nur vorübergehend,
• Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung sondern voraussichtlich mindestens über einen Zeitraum von
nach Tarif PBUB - für Beamte drei Jahren bestehen. Die Beurteilung, ob die Bedingung des blei-
benden Funktionsausfalls erfüllt ist, darf frühestens drei Monate
die folgenden Regelungen. Soweit dort nichts anderes bestimmt ist, fin- nach dem Schlaganfall erfolgen.
den die Allgemeinen Bedingungen sinngemäß Anwendung.
1.4 Vorliegen eines Hörverlusts
1 Vorliegen von speziellen Beeinträchtigungen Hörverlust im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte
Person die Hörfähigkeit beider Ohren verloren hat und der Hörverlust und
1.1 Vorliegen einer Krebserkrankung dessen Ausmaß nicht durch zumutbare Hilfsmittel (z.B. Hörgerät) gebes-
Krebs im Sinne dieser Bedingungen ist ein bösartiges Zellwachstum (z.B. sert werden kann. Der Hörverlust für gesprochene Wörter (Frequenzbe-
Tumor), das durch unkontrolliertes Wachstum sowie das Eindringen in an- reich 0,5 bis 3,0 Kilohertz) muss auf beiden Ohren jeweils mindestens
deres Gewebe mit Tendenz zur Metastasenbildung gekennzeichnet ist, 80 Dezibel betragen. Der Hörverlust muss voraussichtlich mindestens
und mindestens das Stadium II erreicht hat. Unter den Begriff Krebs fal- sechs Monate ununterbrochen bestehen oder bereits sechs Monate un-
len auch die Tumorformen des Blutes, der blutbildenden Organe und des unterbrochen bestanden haben.
Lymphsystems, z.B. Leukämie, Lymphome und Morbus Hodgkin.
1.5 Vorliegen einer Erblindung
Bei Leukämien besteht eine Leistungspflicht unabhängig vom Stadium Erblindung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn
nur, wenn diese eine Anämie verursacht haben.
• die versicherte Person die Sehfähigkeit beider Augen vollständig
Die Einstufung des Krebses mindestens in das Stadium II muss verloren hat und der Sehverlust und dessen Ausmaß nicht durch zu-
mutbare Hilfsmittel (z.B. Brille oder Kontaktlinsen) gebessert wer-
• entsprechend der „TNM Klassifikation maligner Tumoren“ der In- den kann oder
ternational Union Against Cancer (UICC), oder • die Sehschärfe bzw. der Visus der versicherten Person nicht mehr
• bei Hirntumoren entsprechend der Klassifikation der Weltgesund- als 0,05 beträgt oder
heitsorganisation (WHO), oder • das Gesichtsfeld der versicherten Person für die Schwarz-Weiß-
• bei Lymphomen entsprechend der Ann-Arbor-Klassifikation, Wahrnehmung auf weniger als 15 Grad Abstand vom Zentrum in
alle Richtungen eingeschränkt ist.
nach dem jeweils im August 2026 gültigen Stand, erfolgt sein.
Die Erblindung muss voraussichtlich mindestens sechs Monate ununter-
1.2 Vorliegen eines Herzinfarkts (Myokardinfarkt) brochen bestehen oder bereits sechs Monate ununterbrochen bestanden
Ein Herzinfarkt im Sinne dieser Bedingungen ist ein plötzliches Ereignis, haben.
das durch ein Absterben von Herzmuskelgewebe aufgrund einer unzurei-
chenden Blutversorgung (Ischämie) der betroffenen Bereiche des Herz- 1.6 Vorliegen von Rollstuhlbedarf
muskels gekennzeichnet ist und liegt vor, wenn alle folgenden Vorausset- Rollstuhlbedarf im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versi-
zungen erfüllt sind: cherte Person voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen
bei der Fortbewegung ständig auf einen Rollstuhl angewiesen sein wird
• Veränderungen im Elektrokardiogramm (EKG) oder dies bereits sechs Monate ununterbrochen gewesen ist.
Es werden neu aufgetretene Veränderungen im Elektrokardiogramm
(EKG) festgestellt, die einem Herzinfarkt entsprechen. 2 Versicherungsleistungen
• Veränderungen von Blutwerten
Es werden Veränderungen von bestimmten Blutwerten diagnosti- 2.1 Wenn die versicherte Person während der vertraglichen Versiche-
ziert, d.h. ein Anstieg der herzspezifischen Enzyme (Troponin oder rungsdauer der Berufsunfähigkeits-Versicherung im Sinne dieser Bedin-
Kreatinkinase-MB) über die geltenden Grenzwerte hinaus, die auf gungen nach Nummer 1
eine Schädigung der Herzmuskelzellen hindeuten. Herzspezifische
Enzyme sind Bestandteile der Herzmuskelzelle. Stirbt ein Teil des • an Krebs erkrankt,
Herzmuskels bei einem Herzinfarkt ab, so werden diese Enzyme in • einen Herzinfarkt, einen Schlaganfall oder einen Hörverlust erleidet,
die Blutbahn freigesetzt und können dann im Rahmen einer Blut- • erblindet oder
entnahme im Labor gemessen werden. • auf einen Rollstuhl angewiesen ist
• Funktionseinschränkung des Herzens
Die Funktionseinschränkung des Herzens ist eine Verringerung der und Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt, erbringen wir für die
Auswurfleistung (Ejektionsfraktion) des Herzens aufgrund des Herz- Dauer von höchstens 15 Monaten die folgenden Versicherungsleistungen:
infarkts. Die Auswurfleistung ist die Blutmenge, die das Herz beim
Zusammenziehen pumpt. Die verringerte Auswurfleistung darf noch • Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht und
höchstens 30 Prozent betragen. • volle Zahlung einer Rente in Höhe der versicherten Berufsunfähig-
keitsrente, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus.
24
[Seite 25]
Kapitel II Ergänzende Bedingungen für die Leistung bei speziellen Beeinträchtigungen
Leistungen wegen spezieller Beeinträchtigungen können während der ver- 2.7 Wartezeit bei Vorliegen einer Krebserkrankung
traglichen Versicherungsdauer der Berufsunfähigkeits-Versicherung mehr- Ein Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistung bei Vorliegen einer
mals beansprucht werden. Krebserkrankung besteht nicht, wenn
Leistungen wegen spezieller Beeinträchtigungen erhöhen sich nicht, wenn • Symptome einer Krebserkrankung innerhalb der ersten sechs Mo-
in dem Zeitraum, in dem wir bereits Leistungen wegen spezieller Beein- nate nach Versicherungsbeginn der Berufsunfähigkeits-Versiche-
trächtigungen erbringen, erneut ein Anspruch auf Leistungen wegen spe- rung auftreten oder
zieller Beeinträchtigungen entsteht. Die Leistungsdauer von höchstens • eine Diagnose von Krebs innerhalb der ersten sechs Monate nach
15 Monaten kann sich jedoch in diesem Fall verlängern. Versicherungsbeginn der Berufsunfähigkeits-Versicherung erfolgt.
2.2 Der Anspruch auf Leistungen wegen spezieller Beeinträchtigungen Wenn eine erneute Risikoprüfung aufgrund einer unsere Leistungspflicht
entsteht mit Ablauf des Monats, in den die fachärztlich bescheinigte erweiternden Änderung des Versicherungsvertrags, einer Wiederinkraft-
Diagnose einer Krebserkrankung, eines Herzinfarkts, eines Schlaganfalls, setzung oder einer Wiederanhebung vorgenommen wird, beginnt die War-
eines Hörverlust, einer Erblindung oder eines Rollstuhlbedarfs fällt. Bei tezeit von sechs Monaten neu zu laufen. Der Neubeginn der Wartezeit gilt
Feststellung der Leistungspflicht innerhalb einer Zahlungsperiode der Be- nur bezüglich des geänderten, wieder in Kraft gesetzten oder wiederan-
rufsunfähigkeitsrente leisten wir die erste Rentenzahlung anteilig. gehobenen Teiles des Versicherungsschutzes und beginnt mit der Ände-
rung, Wiederinkraftsetzung oder Wiederanhebung.
Leistungen wegen spezieller Beeinträchtigungen können nur dann ver-
langt werden, wenn zeitgleich Leistungen wegen Berufsunfähigkeit be-
antragt werden. Die von uns zur Leistungsprüfung von Berufsunfähigkeit
benötigten Unterlagen können Sie uns auch nachreichen.
2.3 Werden Leistungen wegen spezieller Beeinträchtigungen verlangt,
haben Sie uns ein Zeugnis eines Facharztes einschließlich Befunden und –
falls vorhanden – Krankenhausberichte vorzulegen. Aus diesen Unterla-
gen muss hervorgehen, dass die versicherte Person im Sinne dieser Be-
dingungen
• an Krebs erkrankt ist,
• einen Herzinfarkt, Schlaganfall oder Hörverlust erlitten hat,
• erblindet ist oder
• auf einen Rollstuhl angewiesen ist.
Bei Vorliegen eines Herzinfarkts muss die Funktionseinschränkung des
Herzens anhand einer Echokardiographie, Szintigraphie oder einer ande-
ren medizinisch gleichwertigen Methode nachgewiesen werden.
Das Vorliegen eines Schlaganfalls muss durch ein Computertomogramm
(CT), ein Kernspintomogramm (MRT) oder ein anderes gleichwertiges bild-
gebendes Verfahren nachgewiesen werden.
Entstehende Kosten hat der Anspruchsteller zu tragen.
2.4 Der Anspruch auf Leistungen wegen spezieller Beeinträchtigungen
erlischt, wenn die versicherte Person stirbt, wir Leistungen wegen Berufs-
unfähigkeit erbringen oder bei Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer
der Berufsunfähigkeits-Versicherung.
2.5 Wenn die Leistungsprüfung ergibt, dass bei der versicherten Per-
son Berufsunfähigkeit im Sinne der Allgemeinen Bedingungen nach Maß-
gabe des Abschnitts B Nummer 1 vorliegt, und für den Zeitraum seit Ein-
tritt der festgestellten Berufsunfähigkeit bereits Leistungen wegen spe-
zieller Beeinträchtigungen erbracht wurden, so werden diese Leistungen
mit den für diesen Zeitraum fälligen Berufsunfähigkeitsleistungen ver-
rechnet.
2.6 Solange Leistungen wegen Berufsunfähigkeit oder Leistungen we-
gen Arbeitsunfähigkeit erbracht werden, besteht kein Anspruch auf Leis-
tungen wegen spezieller Beeinträchtigungen.
25
[Seite 26]
III. Bedingungen für das Karriere X Paket
Kapitel III Bedingungen – Karriere X Paket
2.3 Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch vor bei
(Fassung 8/2026) Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftigkeit ist gegeben, wenn die versi-
cherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körper-
Wenn Sie das Karriere X Paket vereinbart haben, gelten ergänzend zu den verletzung oder (auch altersentsprechenden) Kräfteverfalls so hilflos ge-
wesen ist, dass sie für Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem
• Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedurfte. Der Umfang der
nach Tarif PBU Hilfestellung wird nach einer Punktetabelle ermittelt.
und den
• Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung Die versicherte Person benötigt Hilfe beim
nach Tarif PBUS
• Fortbewegen im Zimmer 1 Punkt
folgende Regelungen: Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Inan-
spruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls – die Unterstüt-
zung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt.
A. Starter-Bonus • Aufstehen und Zubettgehen 1 Punkt
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe ei-
1 Versicherungsleistungen ner anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen
kann.
Bei Eintritt von Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person nach Num- • An- und Auskleiden 1 Punkt
mer 2 während der vertraglichen Versicherungsdauer der Berufsunfähig- Hilfebedarf liegt vor, wenn sich die versicherte Person trotz kran-
keits-Versicherung und innerhalb der ersten fünf Jahre nach der erstma- kengerechter Kleidung nur mit Hilfe einer anderen Person an- oder
ligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit der versicherten Person zah- ausziehen kann.
len wir eine zusätzliche Erwerbsunfähigkeitsrente. Die fünf Jahre begin- • Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken 1 Punkt
nen unabhängig vom Versicherungsbeginn. Die Höhe der zusätzlichen Er- Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benut-
werbsunfähigkeitsrente entspricht 50 Prozent der versicherten Berufs- zung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße – nur mit Hilfe
unfähigkeitsrente, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus, höchstens je- einer anderen Person essen oder trinken kann.
doch 6.000 Euro jährlich. Die Leistungsdauer der zusätzlichen Erwerbs- • Waschen, Kämmen oder Rasieren 1 Punkt
unfähigkeitsrente entspricht der Leistungsdauer der Berufsunfähigkeits- Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person von einer ande-
Versicherung. ren Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, weil
sie selbst die dafür erforderlichen Körperbewegungen nicht mehr
Als berufliche Tätigkeit gelten hierbei Vollzeit- bzw. Teilzeittätigkeiten als ausführen kann.
Angestellter oder Arbeiter sowie selbstständige und freiberufliche Tätig- • Verrichten der Notdurft 1 Punkt
keiten. Keine beruflichen Tätigkeiten im Sinne dieser Bedingungen sind Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstüt-
geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (z.B. „Minijobs“ oder „Ein-Euro- zung einer anderen Person benötigt, weil sie
Jobs“) sowie Praktika und Aushilfstätigkeiten (z.B. Studenten- oder Schü- – sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann,
lerjobs, Saisontätigkeiten). – ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel ver-
richten kann oder weil
Erfolgte die erstmalige Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit fünf oder – der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden
mehr Jahre vor Versicherungsbeginn besteht kein Versicherungsschutz kann.
aus dem Starter-Bonus, bei weniger als fünf Jahren verkürzt sich die Ver-
sicherungsdauer des Starter-Bonus entsprechend anteilig. Wir leisten ab zwei Punkten.
2 Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit 2.4 Pflegebedürftigkeit liegt auch vor, wenn die sechs Monate im Sinne
der Nummer 2.3 noch nicht erreicht sind, aber voraussichtlich erreicht
2.1 Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn werden.
die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit,
Körperverletzung oder (auch altersentsprechenden) Kräfteverfalls, die 2.5 Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch bei min-
ärztlich nachzuweisen sind, außerstande gewesen ist, mehr als drei Stun- destens mittelschwerer Demenz vor. Mittelschwere Demenz ist gegeben,
den täglich eine Erwerbstätigkeit auszuüben. wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen nicht mehr
ohne fremde Hilfe zurechtkommt. Dies setzt den Verlust geistiger Fähig-
Als Erwerbstätigkeit gelten alle Tätigkeiten, die auf dem allgemeinen Ar- keiten voraus, der sich auf das Denk-, Erkennungs-, Erinnerungs- und Ori-
beitsmarkt üblich sind, und alle selbstständigen Tätigkeiten. Bei der Ent- entierungsvermögen wie folgt auswirkt:
scheidung über das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit kommt es aus-
schließlich auf die gesundheitlichen Verhältnisse der versicherten Person Die versicherte Person
an. Nicht berücksichtigt werden der zuletzt ausgeübte Beruf, die erwor-
benen Kenntnisse und Fähigkeiten, die bisherige Lebensstellung, insbe- • kann sich während einer Befragung kaum an relevante Aspekte ih-
sondere das bislang erzielte berufliche Einkommen, und die jeweilige Ar- res Lebens erinnern, z.B. an die Adresse, die langjährige Telefon-
beitsmarktlage. nummer, die Namen naher Familienangehöriger wie die der Enkel
oder den Namen der Schule, die sie zuletzt besucht hat,
2.2 Erwerbsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die sechs Monate im Sinne • ist häufig desorientiert hinsichtlich Zeit (Datum, Wochentag, Jah-
der Nummer 2.1 noch nicht erreicht sind, aber voraussichtlich erreicht reszeit etc.) oder Ort,
werden. • kann Schwierigkeiten haben, beginnend bei 40 in Viererschritten
oder beginnend bei 20 in Zweierschritten rückwärts zu zählen,
• erinnert sich nur noch an einzelne Fakten, die sie selbst oder andere
betreffen,
• braucht keine Hilfe beim Toilettengang oder Essen, kann aber
Schwierigkeiten bei der Auswahl situationsgerechter Kleidung ha-
ben (z.B. wählt sie oft Hausschuhe für den Waldspaziergang).
26
[Seite 27]
Kapitel III Bedingungen – Karriere X Paket
Oben stehender Definition der mittelschweren Demenz nebst Fallbeispie- 6 Außerdem gelten für die Ausübung der Karrieregarantie folgende
len liegt die Reisberg-Skala zugrunde (Global Deterioration Scale – GDS, Bestimmungen:
Einteilung der Demenz in sieben Grade, Stand 08/2014). Nach Reisberg
verläuft die Entwicklung einer Demenz so, dass die bis in das Erwachse- • Die Begrenzung der Höhe der Berufsunfähigkeitsrente für den bei
nenalter erlernten Fähigkeiten nacheinander verloren werden. Abschluss des Versicherungsvertrags ausgeübten Beruf darf nicht
überschritten werden.
Wir leisten ab einem Schweregrad fünf nach Reisberg (GDS 5). • Die versicherte jährliche Berufsunfähigkeitsrente, gegebenenfalls
inklusive Sofortbonus, darf sich höchstens um den gleichen Pro-
2.6 Mittelschwere Demenz liegt auch vor, wenn die sechs Monate im zentsatz erhöhen, wie sich das regelmäßige monatliche Bruttoein-
Sinne der Nummer 2.5 noch nicht erreicht sind, aber voraussichtlich er- kommen (Karrieregarantie für Arbeitnehmer) bzw. der durchschnitt-
reicht werden. lich erzielte Gewinn vor Steuern (Karrieregarantie für Selbststän-
dige) erhöht hat.
2.7 Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist der Tag, an • Die versicherte jährliche Berufsunfähigkeitsrente aus der Karriere-
dem die maßgeblichen sechs Monate begonnen haben. garantie, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus, muss mindestens
600 Euro betragen.
• Die zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der Karrieregarantie
B. Karrieregarantie bestehende versicherte jährliche Berufsunfähigkeitsrente, gege-
benenfalls inklusive Sofortbonus, darf sich um bis zu 25 Prozent,
1 Wurde die jährliche Berufsunfähigkeitsrente, gegebenenfalls in- höchstens jedoch um 6.000 Euro, erhöhen.
klusive Sofortbonus, bereits aufgrund von Nachversicherungen nach • Die jährliche Berufsunfähigkeitsrente, gegebenenfalls inklusive So-
Abschnitt H Nummer 2 der Allgemeinen Bedingungen um insgesamt fortbonus, darf 90.000 Euro nicht überschreiten.
24.000 Euro erhöht, haben Sie das Recht, eine Erhöhung der vereinbarten • Der Anspruch der versicherten Person auf Leistungen wegen Be-
Versicherungsleistungen ohne erneute Risikoprüfung, mit Ausnahme der rufsunfähigkeit darf durch die Erhöhung aus der Karrieregarantie
finanziellen Angemessenheitsprüfung, zu verlangen (Karrieregarantie). ein angemessenes Verhältnis zum Arbeitseinkommen nicht über-
schreiten. Dabei sind für den Fall der Berufs- oder Erwerbsunfähig-
2 Karrieregarantie für Arbeitnehmer keit bestehende oder vergleichbare Ansprüche der versicherten Per-
Nach einer Steigerung des regelmäßigen monatlichen Bruttoeinkommens son zu berücksichtigen (Finanzielle Angemessenheitsprüfung –
der versicherten Person aus nichtselbstständiger Tätigkeit um mehr siehe Kapitel Spezielle Klauseln der Allgemeinen Vertragsinforma-
als fünf Prozent gegenüber dem regelmäßigen monatlichen Durchschnitts- tionen).
bruttoeinkommen der letzten zwölf Monate können Sie bei Versicherungs-
verträgen mit laufender Beitragszahlung innerhalb von zwölf Monaten 7 Ihr Recht auf Ausübung der Karrieregarantie erlischt,
eine Erhöhung aus der Karrieregarantie verlangen. Voraussetzung ist, dass
sich die versicherte Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung ver- • wenn die versicherte Person das 50. Lebensjahr vollendet hat oder
langt wird, in einem zeitlich unbefristeten oder befristeten Arbeitsver- • die verbleibende Beitragszahlungsdauer weniger als fünf Jahre be-
hältnis befindet. Befindet sich die versicherte Person in einem befriste- trägt oder
ten Arbeitsverhältnis, müssen zu diesem Zeitpunkt noch mindestens • sobald erstmals Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt
zwei Jahre bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung verbleiben. werden oder der Versicherungsfall eingetreten ist.
Hierzu ist uns innerhalb der Frist ein geeigneter Nachweis über die be- 8 Wenn wir eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung feststel-
schriebene Einkommenssteigerung und das bestehende Arbeitsverhält- len, erlischt Ihr Recht auf die Ausübung der Karrieregarantie und es gel-
nis vorzulegen. ten die Regelungen in Abschnitt E der Allgemeinen Bedingungen entspre-
chend für bereits erfolgte Erhöhungen aus der Karrieregarantie.
3 Karrieregarantie für Selbstständige
Hat sich der erzielte Gewinn vor Steuern aus selbstständiger Tätigkeit der
versicherten Person im Durchschnitt der letzten drei aufeinanderfolgen- C. Rabatt auf Nachversicherungen
den Kalenderjahre um zehn Prozent im Vergleich zum durchschnittlich er-
zielten Gewinn vor Steuern in dem 3-Jahres-Zeitraum, der diesen letzten Bei allen Nachversicherungen zu diesem Versicherungsvertrag erhalten Sie
drei Kalenderjahren voranging, gesteigert, können Sie bei Versicherungs- auf den Beitrag für die jeweilige Nachversicherung fünf Prozent Rabatt.
verträgen mit laufender Beitragszahlung innerhalb von zwölf Monaten
eine Erhöhung aus der Karrieregarantie verlangen. Voraussetzung ist, dass
die versicherte Person zu diesem Zeitpunkt ihre selbstständige Tätigkeit D. Qualifikationsbonus bei Weiterqualifizierung
seit mindestens sechs Jahren ausübt. und Berufswechsel
Hierzu ist uns innerhalb der Frist ein geeigneter Nachweis über die be- 1 Bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung können
schriebene Einkommenssteigerung und das Bestehen der selbstständi- Sie eine Überprüfung der individuellen Risikoeinstufung anhand des aus-
gen Tätigkeit vorzulegen. geübten Berufs der versicherten Person unter Berücksichtigung der per-
sönlichen Berufsmerkmale verlangen (Qualifikationsbonus).
4 Der Versicherungsschutz aus der Karrieregarantie beginnt zur nächs-
ten Beitragsfälligkeit, nachdem uns Ihre Erklärung zur Ausübung der Kar- 2 Qualifikationsbonus bei Weiterqualifizierung
rieregarantie und die Nachweise vorliegen und Sie den erhöhten Beitrag Sie können innerhalb von zwölf Monaten nach erfolgreichem Abschluss
gezahlt haben. einer staatlich anerkannten beruflichen oder akademischen Weiterquali-
fizierung seitens der versicherten Person den Qualifikationsbonus verlan-
5 Die Erhöhung aus der Karrieregarantie erfolgt in dem bestehenden gen, sofern der dann ausgeübte Beruf der versicherten Person in unmit-
Versicherungsvertrag. Ihr werden der gleiche Tarif – mit den für ihn gül- telbarem Zusammenhang mit dem erfolgreichen Abschluss steht. Hierzu
tigen Tarifbestimmungen, den Rechnungsgrundlagen und den zugehöri- ist uns innerhalb der Frist ein geeigneter Nachweis über den erfolgreichen
gen Allgemeinen, Besonderen oder Ergänzenden Bedingungen – und alle Abschluss vorzulegen.
sonstigen geltenden Vereinbarungen zugrunde gelegt.
27
[Seite 28]
Kapitel III Bedingungen – Karriere X Paket
3 Qualifikationsbonus bei Berufswechsel
Sie können innerhalb von zwölf Monaten nach einem Berufswechsel der
versicherten Person den Qualifikationsbonus verlangen, wenn
• der Berufswechsel innerhalb der ersten zehn Jahre nach Versiche-
rungsbeginn oder innerhalb der ersten zehn Jahre nach der erst-
maligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit der versicherten Per-
son erfolgt und
• die versicherte Person zum Zeitpunkt des Berufswechsels das
40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Der Zeitraum nach der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit
beginnt unabhängig vom Versicherungsbeginn.
Als berufliche Tätigkeit gelten hierbei Vollzeit- bzw. Teilzeittätigkeiten als
Angestellter oder Arbeiter sowie selbstständige und freiberufliche Tätig-
keiten. Keine beruflichen Tätigkeiten im Sinne dieser Bedingungen sind
geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (z.B. „Minijobs“ oder „Ein-Euro-
Jobs“) sowie Praktika und Aushilfstätigkeiten (z.B. Studenten- oder Schü-
lerjobs, Saisontätigkeiten).
Hierzu ist uns innerhalb der Frist ein geeigneter Nachweis über den Be-
rufswechsel vorzulegen.
Der Qualifikationsbonus kann während der Versicherungsdauer nur ein-
mal ausgeübt werden.
4 Führt die Überprüfung, welche wir – ohne erneute Risikoprüfung –
mit den Rechnungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
vornehmen, zu einer Verringerung des Beitrags, werden wir diese zukünf-
tig berücksichtigen.
Der Beitrag verringert sich ab der nächsten Beitragsfälligkeit nach Vor-
lage des Nachweises und Abschluss unserer Überprüfung.
5 Führt die Überprüfung zu einer Verringerung des Beitrags, begin-
nen die Fristen bezüglich der Verletzung der Anzeigepflicht (siehe Ab-
schnitt E der Allgemeinen Bedingungen) im Hinblick auf die Angaben zur
Risikoeinstufung im Rahmen des Qualifikationsbonus neu zu laufen.
E. Vereinbarungen und Gültigkeit anderer Bedingungen
Für das Karriere X Paket besteht kein separates Kündigungsrecht.
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden die All-
gemeinen Bedingungen sinngemäß Anwendung.
Ausschlüsse und besondere Vereinbarungen zu Art und Umfang des Ver-
sicherungsschutzes bei Berufsunfähigkeit gelten entsprechend auch für
das Karriere X Paket. Informationen hierzu können Sie Ihrem Versiche-
rungsschein entnehmen.
28
[Seite 29]
IV. Bedingungen für die Leistung wegen
Kapitel IV Bedingungen für die Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit
2.4 Die Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit erbringen wir, solange
Arbeitsunfähigkeit
• die versicherte Person ununterbrochen arbeitsunfähig im Sinne der
(Fassung 8/2026) Nummer 1 ist,
• die vertragliche Leistungsdauer der Berufsunfähigkeits-Versiche-
Wenn Sie die Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit vereinbart haben, gel- rung nicht abgelaufen ist,
ten ergänzend zu den • wir keine Leistungen wegen Berufsunfähigkeit erbringen,
• die versicherte Person lebt und
• Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung • insgesamt eine Dauer der Arbeitsunfähigkeit von 24 Monaten wäh-
nach Tarif PBU rend der vertraglichen Leistungsdauer der Berufsunfähigkeits-Ver-
und den sicherung nicht überschritten ist. Wenn die versicherte Person
• Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung mehrfach nach Nummer 1 bescheinigt arbeitsunfähig ist, ist die
nach Tarif PBUS Leistungsdauer wegen Arbeitsunfähigkeit für alle eintretenden Ar-
beitsunfähigkeiten zusammen auf 24 Monate beschränkt. Bei der
folgende Regelungen: maximalen Leistungsdauer von 24 Monaten werden auch die Mo-
nate berücksichtigt, in denen Arbeitsunfähigkeit vorlag, aber auf-
grund einer gegebenenfalls vereinbarten Karenzzeit noch keine
Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit Leistung erbracht wurde.
1 Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit Sie müssen uns unverzüglich informieren, wenn keine Arbeitsunfähigkeit
mehr vorliegt.
Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die ver-
sicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körper- 2.5 Wenn die Leistungsprüfung ergibt, dass bei der versicherten Per-
verletzung oder Kräfteverfalls ihre zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähig- son Berufsunfähigkeit im Sinne der Allgemeinen Bedingungen nach Maß-
keit ausgeübte Tätigkeit nicht oder nur unter der Gefahr der Verschlim- gabe des Abschnitts B Nummer 1 vorliegt, und für den Zeitraum seit Ein-
merung der Erkrankung oder Verletzung ausführen konnte. tritt der festgestellten Berufsunfähigkeit bereits Leistungen wegen Ar-
beitsunfähigkeit erbracht wurden, so werden diese Leistungen mit den
Die Arbeitsunfähigkeit ist ärztlich zu bescheinigen. Mindestens eine der für diesen Zeitraum fälligen Berufsunfähigkeitsleistungen verrechnet und
Bescheinigungen muss von einem Facharzt ausgestellt worden sein. bei der maximalen Leistungsdauer wegen Arbeitsunfähigkeit von 24 Mo-
naten nicht berücksichtigt.
Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch vor, wenn die
sechs Monate noch nicht erreicht sind, aber die versicherte Person min- 2.6 Solange Leistungen wegen Berufsunfähigkeit oder Leistungen we-
destens drei Monate ununterbrochen ärztlich bescheinigt arbeitsunfähig gen spezieller Beeinträchtigungen erbracht werden, besteht kein Anspruch
gewesen ist und eine fachärztliche Prognose vorliegt, dass die Arbeitsun- auf Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit.
fähigkeit voraussichtlich insgesamt mindestens sechs Monate ununter-
brochen andauern wird. 2.7 Kann die versicherte Person ihre bisherige Tätigkeit in einer stufen-
weisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach dem Sozialgesetz-
2 Versicherungsleistungen buch (SGB) V teilweise verrichten, stellt dies keine Unterbrechung der Ar-
beitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen dar.
2.1 Wird die versicherte Person während der vertraglichen Versiche-
rungsdauer der Berufsunfähigkeits-Versicherung im Sinne der Nummer 1 3 Vereinbarungen und Gültigkeit anderer Bedingungen
arbeitsunfähig und werden Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt,
erbringen wir die folgenden Versicherungsleistungen: Für die Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit besteht kein separates Kündi-
gungsrecht.
• Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht und
• volle Zahlung einer Rente in Höhe der versicherten Berufsunfähig- Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden die All-
keitsrente, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus. gemeinen Bedingungen für die Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit sinn-
gemäß Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Abschnitte D und E der
2.2 Der Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit entsteht Allgemeinen Bedingungen.
mit Ablauf des Monats, in den der ärztlich bzw. fachärztlich bescheinigte
Beginn der Arbeitsunfähigkeit fällt. Bei Feststellung der Leistungspflicht Ausschlüsse und besondere Vereinbarungen zu Art und Umfang des Ver-
innerhalb einer Zahlungsperiode der Berufsunfähigkeitsrente leisten wir sicherungsschutzes bei Berufsunfähigkeit gelten entsprechend auch für
die erste Rentenzahlung anteilig. die Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit. Informationen hierzu können
Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit können nur dann verlangt werden,
wenn zeitgleich Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt werden.
2.3 Werden Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit verlangt, müssen uns
auf Kosten des Anspruchstellers auf die versicherte Person ausgestellte
ärztliche Bescheinigungen nach Nummer 1 eingereicht werden. Die Be-
scheinigungen müssen von einem in Deutschland zugelassenen Arzt bzw.
Facharzt der entsprechenden Fachrichtung ausgestellt worden sein. An-
schließend sind wir berechtigt zu prüfen, ob nach wie vor eine ununter-
brochene Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person im Sinne der Num-
mer 1 vorliegt.
29
[Seite 30]
V. Allgemeine Bedingungen für die
Kapitel V Allgemeine Bedingungen für die Erwerbsunfähigkeits-Versicherung nach Tarif PEUS
Die versicherte Person benötigt Hilfe beim
Erwerbsunfähigkeits-Versicherung
• Fortbewegen im Zimmer 1 Punkt
nach Tarif PEUS Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Inan-
(Fassung 8/2026) spruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls – die Unterstüt-
zung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt.
• Aufstehen und Zubettgehen 1 Punkt
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe ei-
A. Die Beteiligten am Versicherungsvertrag ner anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen
kann.
1 Versicherungsnehmer und Versicherer • An- und Auskleiden 1 Punkt
Hilfebedarf liegt vor, wenn sich die versicherte Person trotz kran-
Vertragspartner in diesem Versicherungsvertrag sind Sie als Versiche- kengerechter Kleidung nur mit Hilfe einer anderen Person an- oder
rungsnehmer und wir als Versicherer. Als Versicherungsnehmer haben Sie ausziehen kann.
alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Als Versicherer • Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken 1 Punkt
tragen wir während der gesamten Vertragslaufzeit den Versicherungs- Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benut-
schutz nach diesen Versicherungsbedingungen. zung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße – nur mit Hilfe
einer anderen Person essen oder trinken kann.
2 Versicherte Person • Waschen, Kämmen oder Rasieren 1 Punkt
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person von einer ande-
Als versicherte Person wird die Person bezeichnet, auf die sich der Versi- ren Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, weil
cherungsschutz bezieht. Dies können Sie oder eine andere Person sein. sie selbst die dafür erforderlichen Körperbewegungen nicht mehr
ausführen kann.
3 Bezugsberechtigter • Verrichten der Notdurft 1 Punkt
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstüt-
Als Bezugsberechtigter wird eine Person bezeichnet, die die Versiche- zung einer anderen Person benötigt, weil sie
rungsleistungen erhalten soll. Als Versicherungsnehmer haben grundsätz- – sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann,
lich Sie Anspruch auf die Versicherungsleistungen. Sie können auch an- – ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel ver-
dere Personen als Bezugsberechtigte für die Versicherungsleistungen be- richten kann oder weil
stimmen. Für diesen Versicherungsvertrag gelten Einschränkungen bei – der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden
der Festlegung des Bezugsberechtigten (Bezugsberechtigter – siehe Ka- kann.
pitel Spezielle Klauseln der Allgemeinen Vertragsinformationen).
Wir leisten ab zwei Punkten.
B. Versicherungsleistungen und ihre Voraussetzungen 1.4 Pflegebedürftigkeit liegt auch vor, wenn die sechs Monate im Sinne
der Nummer 1.3 noch nicht erreicht sind, aber voraussichtlich erreicht
1 Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit werden.
1.1 Mit diesem Versicherungsvertrag bieten wir weltweiten Versiche- 1.5 Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch bei min-
rungsschutz für den Fall der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit im destens mittelschwerer Demenz vor. Mittelschwere Demenz ist gegeben,
Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person sechs Mo- wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen nicht mehr
nate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder (auch al- ohne fremde Hilfe zurechtkommt. Dies setzt den Verlust geistiger Fähig-
tersentsprechenden) Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, au- keiten voraus, der sich auf das Denk-, Erkennungs-, Erinnerungs- und Ori-
ßerstande gewesen ist, mehr als drei Stunden täglich eine Erwerbstätig- entierungsvermögen wie folgt auswirkt:
keit auszuüben.
Die versicherte Person
Als Erwerbstätigkeit gelten alle Tätigkeiten, die auf dem allgemeinen Ar-
beitsmarkt üblich sind, und alle selbstständigen Tätigkeiten. Bei der Ent- • kann sich während einer Befragung kaum an relevante Aspekte ih-
scheidung über das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit kommt es aus- res Lebens erinnern, z.B. an die Adresse, die langjährige Telefon-
schließlich auf die gesundheitlichen Verhältnisse der versicherten Person nummer, die Namen naher Familienangehöriger wie die der Enkel
an. Nicht berücksichtigt werden der zuletzt ausgeübte Beruf, die erwor- oder den Namen der Schule, die sie zuletzt besucht hat,
benen Kenntnisse und Fähigkeiten, die bisherige Lebensstellung, insbe- • ist häufig desorientiert hinsichtlich Zeit (Datum, Wochentag, Jah-
sondere das bislang erzielte berufliche Einkommen, und die jeweilige Ar- reszeit etc.) oder Ort,
beitsmarktlage. • kann Schwierigkeiten haben, beginnend bei 40 in Viererschritten
oder beginnend bei 20 in Zweierschritten rückwärts zu zählen,
1.2 Erwerbsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die sechs Monate im Sinne • erinnert sich nur noch an einzelne Fakten, die sie selbst oder andere
der Nummer 1.1 noch nicht erreicht sind, aber voraussichtlich erreicht betreffen,
werden. • braucht keine Hilfe beim Toilettengang oder Essen, kann aber
Schwierigkeiten bei der Auswahl situationsgerechter Kleidung ha-
1.3 Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch vor bei ben (z.B. wählt sie oft Hausschuhe für den Waldspaziergang).
Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftigkeit ist gegeben, wenn die versi-
cherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körper- Oben stehender Definition der mittelschweren Demenz nebst Fallbeispie-
verletzung oder (auch altersentsprechenden) Kräfteverfalls so hilflos ge- len liegt die Reisberg-Skala zugrunde (Global Deterioration Scale – GDS,
wesen ist, dass sie für Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Einteilung der Demenz in sieben Grade, Stand 08/2014). Nach Reisberg
Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedurfte. Der Umfang der verläuft die Entwicklung einer Demenz so, dass die bis in das Erwachse-
Hilfestellung wird nach einer Punktetabelle ermittelt. nenalter erlernten Fähigkeiten nacheinander verloren werden.
Wir leisten ab einem Schweregrad fünf nach Reisberg (GDS 5).
30
[Seite 31]
Kapitel V Allgemeine Bedingungen für die Erwerbsunfähigkeits-Versicherung nach Tarif PEUS
1.6 Mittelschwere Demenz liegt auch vor, wenn die sechs Monate im Auf Wunsch kann der Ausgleich des Beitragsrückstands, sofern möglich,
Sinne der Nummer 1.5 noch nicht erreicht sind, aber voraussichtlich er- auch wie folgt durchgeführt werden:
reicht werden.
• durch Erhöhung des zu zahlenden Zielbeitrags unter Beibehaltung
1.7 Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist der Tag, an des bestehenden Versicherungsschutzes; die Höhe des neuen zu
dem die maßgeblichen sechs Monate begonnen haben. zahlenden Zielbeitrags wird nach anerkannten Regeln der Versiche-
rungsmathematik berechnet.
2 Versicherungsleistungen • durch Reduzierung des Versicherungsschutzes; dieser wird nach
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet.
2.1 Leistungsumfang • durch Verrechnung mit vorhandenem Deckungskapital; hierbei kön-
Wird die versicherte Person während der vertraglichen Versicherungs- nen Sie zwischen einer Verringerung des Versicherungsschutzes
dauer nach Maßgabe dieser Bedingungen erwerbsunfähig, erbringen wir und einer Erhöhung des zu zahlenden Beitrags wählen.
folgende Versicherungsleistungen:
2.6 Leistungsdynamik bei Erwerbsunfähigkeit
Beitragsbefreiung Bei einer eventuell vereinbarten Rentensteigerung im Leistungsfall (Leis-
Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht. tungsdynamik) wird während der Erwerbsunfähigkeit die erreichte versi-
cherte Erwerbsunfähigkeitsrente ohne Berücksichtigung der Überschuss-
Erwerbsunfähigkeitsrente beteiligung jährlich entsprechend dem vereinbarten Prozentsatz erhöht.
Volle Zahlung der versicherten Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Erhöhung der Erwerbsunfähigkeitsrente erfolgt, sofern nichts anderes
vereinbart ist, erstmals zum Jahrestag des Versicherungsbeginns, der auf
Die Erwerbsunfähigkeitsrente zahlen wir vereinbarungsgemäß nach Ab- den Beginn der Zahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente folgt. Beträgt der
lauf einer eventuellen Karenzzeit je nach Zahlungsweise der Erwerbsun- Zeitraum weniger als ein Jahr, wird die erste Erhöhung anteilig berechnet.
fähigkeitsrente jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich jeweils
zu Beginn (vorschüssig) oder zum Ende (nachschüssig) der Zahlungsperi- 2.7 Wiedereingliederungshilfe
ode der Erwerbsunfähigkeitsrente, sofern die versicherte Person den je- Wenn die versicherte Person mindestens vier Jahre ununterbrochen er-
weiligen Zahlungstermin erlebt. Karenzzeit ist der vereinbarte Zeitraum werbsunfähig im Sinne dieser Bedingungen war und unsere Leistungen
vom Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bis zum Beginn der Zahlung der Er- wegen Wiederaufnahme der zuletzt ausgeübten oder Aufnahme einer an-
werbsunfähigkeitsrente. Bei Feststellung der Leistungspflicht innerhalb deren Erwerbstätigkeit wegfallen, zahlen wir als Wiedereingliederungs-
einer Zahlungsperiode der Erwerbsunfähigkeitsrente leisten wir die erste hilfe einen einmaligen Betrag in Höhe von drei monatlichen Erwerbsunfä-
Zahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente anteilig. Endet die vereinbarte Leis- higkeitsrenten, höchstens jedoch 3.000 Euro. Voraussetzung für die Zah-
tungsdauer innerhalb einer Zahlungsperiode der Erwerbsunfähigkeits- lung ist, dass bei Entstehen des Anspruchs auf Wiedereingliederungshilfe
rente, so wird die letzte Zahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente anteilig die verbleibende Leistungsdauer noch mindestens ein Jahr beträgt. Die
geleistet; bei nachschüssiger Zahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente er- Wiedereingliederungshilfe kann während der Dauer des Versicherungs-
folgt die letzte Zahlung zum Ablauftermin der Leistungsdauer. vertrags nur einmal beansprucht werden.
Über die beschriebenen garantierten Leistungen Beitragsbefreiung und 2.8 Beratung und Hilfestellung
Erwerbsunfähigkeitsrente hinaus beteiligen wir Sie an den Überschüssen. Auf Wunsch unterstützen wir Sie während der gesamten Vertragslaufzeit,
indem wir Auskünfte allgemeiner Art zu Ihrem Versicherungsschutz oder
2.2 Der Anspruch auf Beitragsbefreiung entsteht – unabhängig vom individuell zu bestimmten Leistungen erteilen.
Zeitpunkt der Geltendmachung – mit Beginn der Versicherungsperiode
(siehe Abschnitt F Nummer 1.1), die auf den Eintritt der Erwerbsunfähig- Gerne beantworten wir z.B. folgende Fragen:
keit nach Nummer 1 folgt.
• Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, um Leistungen zu erhalten?
Der Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente entsteht – unabhängig vom • Wie erfolgt die Leistungsprüfung?
Zeitpunkt der Geltendmachung – mit Ablauf des Monats, in dem die Er- • Welche Unterlagen müssen zum Nachweis einer bestehenden Er-
werbsunfähigkeit nach Nummer 1 eingetreten ist. Haben Sie eine Karenz- werbsunfähigkeit der versicherten Person eingereicht werden?
zeit vereinbart, entsteht der Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente mit • Wie kann die bisherige berufliche Tätigkeit beschrieben werden?
dem Ablauf der Karenzzeit, wenn die Erwerbsunfähigkeit zu diesem Zeit-
punkt noch andauert. Endet die Erwerbsunfähigkeit vor Ablauf der Ka- 3 Leistungseinschränkungen bei Krieg, Unruhen und
renzzeit und tritt innerhalb von vier Jahren danach erneut Erwerbsunfä- bestimmten außergewöhnlichen Ereignissen
higkeit ein, wird die bereits zurückgelegte Karenzzeit angerechnet.
Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf
2.3 Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Erwerbsunfähigkeitsrente welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir sind von der Verpflich-
erlischt, wenn Erwerbsunfähigkeit nach Nummer 1 nicht mehr vorliegt, tung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall verursacht wurde
wenn die versicherte Person stirbt oder bei Ablauf der vertraglichen Leis-
tungsdauer. a) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse.
2.4 Bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht müssen Wir erbringen jedoch die volle Versicherungsleistung, wenn der Ver-
Sie die Beiträge in voller Höhe weiter entrichten. Bei Anerkennung der sicherungsfall unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse
Leistungspflicht werden wir die über den Monat des Eintritts der Erwerbs- verursacht wurde,
unfähigkeit hinaus gezahlten Beiträge, verzinst mit jährlich 1,00 Prozent,
zurückzahlen. – denen die versicherte Person während eines Aufenthalts außer-
halb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt war und an
2.5 Wir sind auf Ihren Antrag hin bereit, die bis zur endgültigen Ent- denen sie nicht aktiv beteiligt war oder
scheidung über die Leistungspflicht fälligen Beiträge zinslos zu stunden.
Bei Ablehnung der Leistungspflicht sind diese Beiträge nachzuzahlen. Auf
Antrag können Sie diesen Beitragsrückstand auch zinslos in bis zu 24 Mo-
natsraten ausgleichen. Das Gleiche gilt im Fall einer gerichtlichen Ausei-
nandersetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung.
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Kapitel V Allgemeine Bedingungen für die Erwerbsunfähigkeits-Versicherung nach Tarif PEUS
– denen die versicherte Person während eines Aufenthalts außer- 1.2 Wir beteiligen die Versicherungsnehmer als Kollektiv an den Über-
halb der Grenzen der NATO-Mitgliedsstaaten ausgesetzt war schüssen. Dabei beachten wir die Verordnung über die Mindestbeitrags-
und an denen sie im Rahmen humanitärer Hilfeleistungen oder rückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverord-
friedenssichernder Maßnahmen teilgenommen hat. Die Teil- nung) in der jeweils geltenden Fassung.
nahme muss als Mitglied der deutschen Bundeswehr, Polizei
oder Bundespolizei und der Einsatz mit einem Mandat der NATO, Überschüsse können aus dem Kapitalanlageergebnis, dem Risikoergebnis
UNO, EU oder OSZE erfolgen. und dem übrigen Ergebnis entstehen.
b) unmittelbar oder mittelbar durch innere Unruhen. Kapitalanlageergebnis
Bei Erwerbsunfähigkeits-Versicherungen sind die Beiträge so kalkuliert,
Wir erbringen jedoch die volle Versicherungsleistung, wenn die ver- wie sie zur Deckung des Erwerbsunfähigkeitsrisikos und der Kosten benö-
sicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen tigt werden. Es stehen daher keine oder nur geringfügige Beträge zur Ver-
hat. fügung, um Kapital zu bilden. Überschüsse entstehen, wenn die Nettoer-
träge der klassischen Kapitalanlage innerhalb unseres Sicherungsvermö-
c) durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines gens höher sind als die garantierte rechnungsmäßige Verzinsung. An die-
Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person. sem Kapitalanlageergebnis beteiligen wir die Versicherungsnehmer nach
der Mindestzuführungsverordnung.
Wir erbringen jedoch die volle Versicherungsleistung bei Vergehen
im Straßenverkehr, bei denen bei der versicherten Person eine Blut- Risikoergebnis
alkoholkonzentration von unter 1,1 Promille festgestellt wurde, so- Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn sich das versicherte Risiko
wie bei fahrlässigen und grob fahrlässigen Verstößen. (Erwerbsunfähigkeitsrisiko) günstiger entwickelt als bei der Tarifkalkula-
tion angenommen. In diesem Fall müssen wir weniger Renten als ursprüng-
d) durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall, lich angenommen zahlen. An dem Risikoergebnis beteiligen wir die Versi-
absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung. cherungsnehmer nach der Mindestzuführungsverordnung.
Wir erbringen jedoch die volle Versicherungsleistung, wenn uns Übriges Ergebnis
nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die freie Wil- Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis können beispielsweise entstehen,
lensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der wenn die Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen.
Geistestätigkeit begangen worden sind. An dem übrigen Ergebnis beteiligen wir die Versicherungsnehmer nach
der Mindestzuführungsverordnung.
e) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Versicherungs-
nehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeigeführt haben. In Ausnahmefällen kann die Mindestbeteiligung der Versicherungsneh-
mer nach der Mindestzuführungsverordnung mit Zustimmung der Auf-
f) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von sichtsbehörde gekürzt werden.
atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder durch den
vorsätzlichen Einsatz bzw. die vorsätzliche Freisetzung von radio- 1.3 Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse führen
aktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, wenn der Einsatz wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit sie nicht in
oder die Freisetzung darauf gerichtet gewesen sind, das Leben vie- Form der so genannten Direktgutschrift bereits unmittelbar den über-
ler Personen zu gefährden. Gleiches gilt bei einer vorsätzlichen Frei- schussberechtigten Versicherungen gutgeschrieben werden. Diese Rück-
setzung von Strahlen infolge Kernenergie, die den Einsatz einer Ka- stellung dient dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie
tastrophenschutzbehörde oder einer vergleichbaren Einrichtung darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungs-
notwendig macht. nehmer verwendet werden. Wir sind berechtigt, im Interesse der Versi-
cherten mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen die
Wir erbringen jedoch die volle Versicherungsleistung, wenn es sich Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits fest-
um ein räumlich und zeitlich begrenztes Ereignis handelt, durch das gelegte Überschussanteile entfällt, heranzuziehen, um
nicht mehr als 1.000 Menschen unmittelbar oder voraussichtlich
mittelbar innerhalb von sechs Monaten sterben oder dauerhaft a) einen drohenden Notstand abzuwenden,
schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden.
b) unvorhersehbare Verluste aus überschussberechtigten Versiche-
Die Voraussetzungen einer uneingeschränkten Leistungspflicht wer- rungsverträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der
den wir innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten seit Eintritt des Verhältnisse zurückzuführen sind, oder
Ereignisses von einem unabhängigen Gutachter prüfen und gege-
benenfalls bestätigen lassen. Ansprüche auf die volle Versicherungs- c) die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrund-
leistung werden frühestens nach Ablauf dieser Frist fällig. lagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorüberge-
henden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. Eine
Deckungsrückstellung bilden wir, um zu jedem Zeitpunkt die Ver-
C. Überschussbeteiligung sicherungsleistungen gewährleisten zu können. Die Deckungsrück-
stellung wird nach den jeweils gesetzlich gültigen Bestimmungen,
1 Grundsätze der Überschussermittlung und derzeit nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und dem
Überschussbeteiligung HGB, sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen berechnet.
1.1 Wir beteiligen die Versicherungsnehmer an den Überschüssen und Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustaus-
an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Die Überschüsse gleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, belas-
werden nach den jeweils gesetzlich gültigen Bestimmungen, derzeit nach ten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert.
den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und des Versicherungs-
vertragsgesetzes (VVG), ermittelt und im Rahmen unseres Jahresabschlus-
ses festgestellt.
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Kapitel V Allgemeine Bedingungen für die Erwerbsunfähigkeits-Versicherung nach Tarif PEUS
1.4 Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zu den 2.4 Überschuss-System Verzinsliche Ansammlung
Überschüssen bei. Wir haben deshalb gleichartige bei uns bestehende Ver- Die laufenden Überschussanteile werden
sicherungsverträge zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Die Verteilung
der Überschüsse für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen Bestands- • jeweils zum 01. Januar eines Jahres,
gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu ihrer Entstehung • bei Beitragsfreistellung und
beigetragen haben. Hat eine Bestandsgruppe nicht zur Entstehung von Über- • bei Beendigung des Versicherungsvertrags
schüssen beigetragen, werden ihr keine Überschüsse zugeteilt.
zugewiesen und verzinslich angesammelt (Ansammlungsguthaben).
1.5 In Abhängigkeit von dieser Zuordnung und beispielsweise dem ge-
wählten Tarif, dem Tarifwerk, der Zahlweise des Beitrags, dem Beruf und Die Verzinsung des Ansammlungsguthabens erfolgt bei jeder Zuweisung
dem Rauchverhalten werden die Überschuss-Sätze für die einzelnen Ver- von laufenden Überschussanteilen mit dem zu diesem Zeitpunkt festge-
sicherungsverträge jährlich von uns festgesetzt. Wir veröffentlichen die legten Ansammlungszinssatz. Beträgt der Zuweisungszeitraum kein vol-
Überschuss-Sätze in unserem Geschäftsbericht, den Sie bei uns anfordern les Kalenderjahr, erfolgt die Verzinsung anteilig.
können.
Die Zuweisung der laufenden Überschussanteile erfolgt jeweils nach der
1.6 Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapital- Verzinsung des Ansammlungsguthabens.
anlagen der klassischen Kapitalanlage innerhalb unseres Sicherungsver-
mögens über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz Die laufenden Überschussanteile werden in Prozent des im Versicherungs-
ausgewiesen werden. Die Bewertungsreserven, die nach gesetzlichen und jahr zu zahlenden Beitrags festgelegt. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt
aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Versicherungs- der jeweiligen Zuweisung festgelegte Überschuss-Satz. Umfasst der Zeit-
verträge zu berücksichtigen sind, ordnen wir den Versicherungsverträgen raum seit der letzten Zuweisung bzw. dem Versicherungsbeginn kein vol-
nach einem verursachungsorientierten Verfahren anteilig rechnerisch zu. les Kalenderjahr, erfolgt die Zuweisung anteilig.
Im Überschuss-System Verzinsliche Ansammlung fließt dem einzelnen
Versicherungsnehmer bzw. Bezugsberechtigten ein Teil der Bewertungs- Bei Beendigung des Versicherungsvertrags, spätestens bei Ablauf der Leis-
reserven nach § 153 Absatz 3 VVG bei Beendigung des Versicherungsver- tungsdauer der Erwerbsunfähigkeits-Versicherung, werden das Ansamm-
trags unmittelbar zu. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstat- lungsguthaben und der entsprechend den Vorschriften des Versicherungs-
tung bleiben unberührt. vertragsgesetzes (§ 153 Absatz 3 VVG) ermittelte Anteil an den Bewer-
tungsreserven ausgezahlt. Eine Auszahlung des Ansammlungsguthabens
1.7 Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Versiche- können Sie auch bei Kündigung oder vorzeitiger Beitragsfreistellung in
rungsvertrags an den Überschüssen und den Bewertungsreserven erge- Textform verlangen.
ben sich aus Nummer 1 noch nicht.
2.5 Beteiligung an den Bewertungsreserven bei vereinbartem
2 Überschussbeteiligung Ihres Versicherungsvertrags Überschuss-System Verzinsliche Ansammlung
Die Bewertungsreserven (siehe Nummer 1.6) werden monatlich jeweils
Sofern von uns eine entsprechende Überschussbeteiligung festgesetzt zum zweiten Börsentag neu ermittelt und den anspruchsberechtigten
wird, erhält der einzelne Versicherungsvertrag Überschussanteile entspre- Versicherungsverträgen nach einem verursachungsorientierten Verfah-
chend den folgenden Nummern. ren rechnerisch zugeordnet. Dieser Wert ist jeweils für den auf die Ermitt-
lung folgenden Monat maßgebend.
2.1 Laufende Überschussbeteiligung für die Zeit,
in der keine Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit erfolgen Diese Zuordnung erfolgt in dem Verhältnis des Bemessungsguthabens
Sie können bei Vertragsabschluss zwischen den folgenden Überschuss- des einzelnen Versicherungsvertrags zur Summe der Bemessungsgutha-
Systemen wählen: ben aller anspruchsberechtigten Versicherungsverträge.
• Überschuss-System Beitragsverrechnung, Bemessungsguthaben eines Versicherungsvertrags ist dabei die Summe
• Überschuss-System Sofortbonus oder der Kapitalien des Versicherungsvertrags zum 01. Januar jeden Jahres, an
• Überschuss-System Verzinsliche Ansammlung. dem der Versicherungsvertrag bestand.
Nach vorzeitiger Beitragsfreistellung gilt das Überschuss-System Sofort- Das Kapital ist abhängig von der jeweiligen Versicherungsart. Bei der
bonus. Erwerbsunfähigkeits-Versicherung gilt das Ansammlungsguthaben der
Erwerbsunfähigkeits-Versicherung als Kapital.
2.2 Überschuss-System Beitragsverrechnung
Die Überschussbeteiligung wird in Prozent des fälligen Beitrags bemes- Mit der Zuordnung ist noch keine Zuteilung verbunden. Bei Beendigung
sen und direkt mit dem fälligen Beitrag verrechnet. Maßgebend ist der des Versicherungsvertrags teilen wir Ihrem Versicherungsvertrag den für
bei Fälligkeit des jeweiligen Beitrags festgelegte Prozentsatz. diesen Zeitpunkt zugeordneten Anteil an den Bewertungsreserven zur
Hälfte zu.
2.3 Überschuss-System Sofortbonus
Die laufende Überschussbeteiligung wird ab Versicherungsbeginn für eine 2.6 Laufende Überschussbeteiligung für die Zeit,
erhöhte Versicherungsleistung (Sofortbonus) verwendet, die bei Erwerbs- in der Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit erfolgen
unfähigkeit zusätzlich zur garantierten Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt Die Überschussbeteiligung wird am 01. Januar eines jeden Jahres zuge-
wird. Die Überschussbeteiligung wird in Prozent der garantierten Erwerbs- wiesen und zur Bildung einer beitragsfreien Erwerbsunfähigkeitsrente
unfähigkeitsrente bemessen. verwendet. Die Überschussbeteiligung wird in Prozent des Deckungska-
pitals der Erwerbsunfähigkeits-Versicherung bemessen und in Abhängig-
Anpassungsgarantie bei Verringerung der Überschussbeteiligung im keit von den in Nummer 1.5 beschriebenen Merkmalen festgelegt. Wurde
Überschuss-System Sofortbonus die Erwerbsunfähigkeitsrente nur während eines Teiles des Vorjahres ge-
Sollte die Überschussbeteiligung reduziert werden, haben Sie zu diesem zahlt, wird die Überschussbeteiligung anteilig berechnet.
Zeitpunkt das Recht, Ihren Beitrag anzupassen und den Versicherungs-
schutz auf das vor dieser Verringerung der Überschussbeteiligung beste-
hende Niveau anzuheben, ohne dass eine erneute Risikoprüfung erforder-
lich wird.
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Kapitel V Allgemeine Bedingungen für die Erwerbsunfähigkeits-Versicherung nach Tarif PEUS
3 Zukunftswerte der Überschussbeteiligung In diesem Zusammenhang kann es auch erforderlich sein, Ärzte, Kranken-
häuser und sonstige Krankenanstalten, bei denen die versicherte Person
Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung hängt von vielen, nicht in Behandlung war oder sein wird, Pflegeeinrichtungen, Personenversi-
vorhersehbaren Einflüssen ab und kann deshalb nicht garantiert werden; cherer (frühere und derzeitige), Berufsgenossenschaften, frühere und der-
sie kann auch Null betragen. Einflussfaktoren sind die Entwicklung unse- zeitige gesetzliche Krankenkassen und Arbeitgeber der versicherten Per-
rer Kapitalanlagen sowie die Entwicklung der versicherten Risiken und der son sowie Behörden zu befragen. Dazu ist in der Regel eine Schweige-
Kosten. pflichtentbindungserklärung der versicherten Person erforderlich. Hat die
versicherte Person die Schweigepflichtentbindungserklärung im Versiche-
rungsantrag erteilt, wird sie vor Einholung einer solchen Auskunft von uns
D. Nachweis- und Mitwirkungspflichten; Nachprüfung unterrichtet werden; die versicherte Person kann der Einholung einer sol-
chen Auskunft widersprechen. Im Übrigen kann die versicherte Person je-
1 Nachweis- und Mitwirkungspflichten, derzeit verlangen, dass die Auskunftserhebung nur bei Einzeleinwilligung
wenn Erwerbsunfähigkeitsleistungen verlangt werden erfolgt.
1.1 Nachweise für den Eintritt von Erwerbsunfähigkeit 1.3 Folgen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht
Werden Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag verlangt, informie- Solange eine Mitwirkungspflicht von Ihnen, der versicherten Person oder
ren wir Sie umgehend über die von uns zur Leistungsprüfung benötigten dem Anspruchsteller vorsätzlich nicht erfüllt wird, sind wir von der Ver-
Unterlagen: pflichtung zur Leistung frei. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie einer
Auskunftserhebung, die für die Leistungsprüfung erforderlich ist, wider-
a) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit; sprechen oder eine Einzeleinwilligung nicht erteilen. Bei grob fahrlässiger
Verletzung einer Mitwirkungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung
b) ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person gegen- in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kür-
wärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ur- zen. Dies gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Mitwirkungs-
sache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben. Die Ansprüche aus der Versi-
sowie die Auswirkungen auf die Berufsausübung oder Art und Um- cherung bleiben jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Ein-
fang der Pflegebedürftigkeit oder der Demenz; fluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist.
Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des
c) Unterlagen über die berufliche Entwicklung der versicherten Per- laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung ver-
son und die berufliche Tätigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der Er- pflichtet. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein,
werbsunfähigkeit; hierzu zählen auch Nachweise über die wirt- wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechts-
schaftlichen und finanziellen Verhältnisse und ihre Veränderungen folge hingewiesen haben.
vor und nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit (z.B. Einkommensteu-
erbescheide, betriebswirtschaftliche Unterlagen); 2 Erklärung über unsere Leistungspflicht
d) bei Pflegebedürftigkeit zusätzlich eine Bescheinigung der Person Nach Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns beigezogenen Un-
oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art und terlagen erklären wir innerhalb einer Woche, ob wir eine Leistungspflicht
Umfang der Pflege. anerkennen. Solange Unterlagen noch ausstehen, informieren wir Sie spä-
testens alle vier Wochen über den aktuellen Bearbeitungsstand. Grund-
Entstehende Kosten hat der Anspruchsteller zu tragen. sätzlich sprechen wir keine befristeten Anerkenntnisse aus.
1.2 Weitere Nachweise, Entbindung von der Schweigepflicht 3 Nachprüfung der Erwerbsunfähigkeit;
Wir können außerdem weitere medizinische und berufsbezogene Aus- Leistungseinstellung
künfte, Aufklärungen, Vor-Ort-Prüfungen und zusätzliche Untersuchun-
gen sowie weitere notwendige Nachweise – auch über die wirtschaftli- 3.1 Nachprüfung
chen Verhältnisse und ihre Veränderungen – verlangen, wobei wir hierzu Nach Anerkennung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fort-
entsprechende Gutachter, Ärzte und sachverständige Dienstleister ein- bestehen der Erwerbsunfähigkeit, das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit
setzen können. Die Kosten werden von uns getragen. oder den Schweregrad der Demenz nachzuprüfen. Dabei können wir er-
neut prüfen, ob die versicherte Person eine Erwerbstätigkeit im Sinne von
Wir können verlangen, dass die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen Abschnitt B Nummer 1 ausübt oder ausüben kann.
in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. In diesem Fall
übernehmen wir die angefallenen Reise- und Unterbringungskosten bis 3.2 Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdien-
zu folgender Höhe: liche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der ver-
sicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen. Die Be-
• Anreisekosten, bei einer Bahnfahrt 2. Klasse und – falls erforder- stimmungen der Nummern 1.2 und 1.3 gelten entsprechend.
lich – einem Flug in der Economy Class (oder einer vergleichbaren
Buchungsklasse) und 3.3 Eine Aufnahme bzw. Änderung der Erwerbstätigkeit ist uns unver-
• Unterbringungskosten für einen Aufenthalt in einem 4-Sterne- züglich mitzuteilen.
Hotel (oder einer vergleichbaren Hotelkategorie).
3.4 Leistungseinstellung bei Wegfall der Erwerbsunfähigkeit
Auf Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland können wir ver- Ist die Erwerbsunfähigkeit nach Abschnitt B Nummer 1 weggefallen, tei-
zichten, wenn diese vor Ort nach den von uns in der Bundesrepublik len wir Ihnen die Einstellung unserer Leistungen unter Hinweis auf Ihre
Deutschland angewendeten Grundsätzen / Standards erfolgen. Rechte in Textform mit. In unserer Mitteilung werden wir Ihnen die Gründe
für unsere Entscheidung erläutern. Die Leistungseinstellung wird mit dem
Ablauf des dritten Monats nach Zugang unserer Mitteilung bei Ihnen wirk-
sam. Zu diesem Zeitpunkt muss auch die Beitragszahlung wieder aufge-
nommen werden.
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Kapitel V Allgemeine Bedingungen für die Erwerbsunfähigkeits-Versicherung nach Tarif PEUS
Ist unsere Leistungspflicht weggefallen, ist wieder die garantierte Er- 2.2 Wenn wir den Rücktritt erklären, besteht kein Versicherungsschutz.
werbsunfähigkeitsrente versichert, die vor dem Eintritt der Erwerbsunfä-
higkeit versichert war; während der Erwerbsunfähigkeit durchgeführte Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles erklärt, bleibt
Erhöhungen aus der Überschussbeteiligung oder einer gegebenenfalls unsere Leistungspflicht bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, dass die
versicherten Leistungsdynamik bleiben also nicht erhalten. nicht oder nicht richtig angegebenen Umstände weder für den Eintritt
oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung
3.5 Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Eintritt der oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich waren.
Erwerbsunfähigkeit
Die Bestimmungen der Nummer 1.3 über die Folgen bei einer Verletzung 2.3 Wenn der Versicherungsvertrag durch Rücktritt aufgehoben wird,
der Mitwirkungspflichten gelten entsprechend. erlischt der Versicherungsvertrag, ohne dass ein Auszahlungsbetrag nach
Abschnitt G Nummer 4 fällig wird. Ist das Überschuss-System Verzinsli-
4 Verzicht auf die Arztanordnungsklausel che Ansammlung vereinbart, werden das Ansammlungsguthaben und der
entsprechend den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 153
Grundsätzlich ist die Befolgung von ärztlichen Anordnungen nicht Vor- Absatz 3 VVG) ermittelte Anteil an den Bewertungsreserven – sofern vor-
aussetzung für die Anerkennung von Erwerbsunfähigkeitsleistungen. Ins- handen – ausgezahlt. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge besteht
besondere ist die versicherte Person nicht verpflichtet, operative Behand- nicht.
lungsmaßnahmen, die der untersuchende oder behandelnde Arzt anrät,
durchführen zu lassen. 3 Kündigung
Die versicherte Person ist jedoch verpflichtet, geeignete Hilfsmittel (z.B. 3.1 Bei einer einfach fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht kön-
Seh- und Hörhilfen, Stützstrümpfe) zu verwenden und zumutbare Heil- nen wir den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
behandlungen vornehmen zu lassen, die eine wesentliche Besserung der Monat kündigen.
gesundheitlichen Beeinträchtigung erwarten lassen. Zumutbar sind Heil-
behandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen ver- 3.2 Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn uns nachgewie-
bunden sind. sen wird, dass wir den Versicherungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, abgeschlos-
sen hätten.
E. Angaben, die vor Vertragsbeginn erforderlich sind,
und Folgen bei falschen Angaben 3.3 Wenn wir den Versicherungsvertrag kündigen, wandelt sich der Ver-
sicherungsvertrag nach Abschnitt G Nummer 2.1 in einen vorzeitig bei-
1 Vorvertragliche Anzeigepflicht tragsfreien Versicherungsvertrag um, sofern die beitragsfreie Mindest-
leistung erreicht wird. Andernfalls wird der Auszahlungsbetrag nach Ab-
1.1 Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass schnitt G Nummer 4 – sofern vorhanden – ausgezahlt und der Versiche-
Sie alle vor Vertragsabschluss in Textform gestellten Fragen wahrheits- rungsvertrag endet.
gemäß und vollständig beantwortet haben (vorvertragliche Anzeige-
pflicht). 4 Vertragsanpassung
1.2 Sollen nicht Sie, sondern ein Dritter versicherte Person werden, ist 4.1 Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil uns nachgewie-
auch dieser – neben Ihnen – für die wahrheitsgemäße und vollständige sen wird, dass wir den Versicherungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht
Beantwortung der Fragen verantwortlich. angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, abgeschlos-
sen hätten (siehe Nummern 2.1 und 3.2), werden wir verlangen, dass diese
1.3 Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschut- anderen Bedingungen rückwirkend ab Beginn des Versicherungsvertrags
zes erheblich sind und nach denen wir in Textform gefragt haben, von Ih- Vertragsbestandteil werden (Vertragsanpassung).
nen oder der versicherten Person nicht oder nicht richtig angegeben wor-
den sind, liegt eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vor. 4.2 Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als
Deren Rechtsfolgen hängen davon ab, ob die Anzeigepflicht arglistig, vor- zehn Prozent, oder schließen wir den Versicherungsschutz für den nicht
sätzlich, grob fahrlässig, einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt wurde. angezeigten Umstand im Rahmen der Vertragsanpassung aus, können Sie
den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer
1.4 Nachfolgend informieren wir Sie, unter welchen Voraussetzungen Mitteilung fristlos kündigen. In unserer Mitteilung werden wir Sie auf das
wir bei einer Verletzung der Anzeigepflicht Kündigungsrecht hinweisen.
• vom Versicherungsvertrag zurücktreten (siehe Nummer 2), 5 Schuldlose Verletzung der vorvertraglichen
• den Versicherungsvertrag kündigen (siehe Nummer 3), Anzeigepflicht
• den Versicherungsvertrag anpassen (siehe Nummer 4) oder
• den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten Wir verzichten auf die uns aus § 19 VVG zustehenden Rechte zur Anpas-
(siehe Nummer 7) sung und Kündigung des Versicherungsvertrags, sofern die Anzeigepflicht-
verletzung schuldlos erfolgt ist.
können.
6 Weitere Voraussetzungen für die Ausübung unseres Rechtes
2 Rücktritt auf Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung
2.1 Bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der An- 6.1 Unser Recht auf Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung steht
zeigepflicht können wir vom Versicherungsvertrag zurücktreten. uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die
Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir können
Im Falle der grob fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht ist unser Rück- uns auf unser Recht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Ge-
trittsrecht ausgeschlossen, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den fahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Versicherungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
wenn auch zu anderen Bedingungen, abgeschlossen hätten.
35
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Kapitel V Allgemeine Bedingungen für die Erwerbsunfähigkeits-Versicherung nach Tarif PEUS
6.2 Wir müssen unser Recht auf Rücktritt, Kündigung oder Vertragsan- F. Beitragszahlung und Folgen der Nichtzahlung
passung innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist be-
ginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeige- 1 Beitragszahlung
pflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis er-
langen. Bei Ausübung unseres Rechtes müssen wir die Umstände ange- 1.1 Zahlweise
ben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dür- Die laufenden Beiträge zu Ihrem Versicherungsvertrag können Sie je nach
fen wir weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Vereinbarung durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbei-
träge entrichten.
6.3 Unser Recht können wir nur innerhalb von fünf Jahren seit Vertrags-
abschluss ausüben; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf Die Versicherungsperiode umfasst bei Jahreszahlung ein Jahr, bei unter-
dieser Frist eingetreten sind. Wurde die Anzeigepflicht vorsätzlich ver- jähriger Beitragszahlung entsprechend der Zahlungsweise einen Monat,
letzt, beträgt die Frist zehn Jahre. ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr.
7 Anfechtung wegen arglistiger Täuschung Zielbeitrag
Der Beitrag steigt in den ersten Versicherungsjahren bis zum Erreichen ei-
7.1 Wir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls durch nes vereinbarten Beitrags (Zielbeitrag). Die festgelegten Beitragssteige-
unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt auf unsere rungen, Termine der Steigerungen und der Zielbeitrag werden im Versi-
Annahmeentscheidung Einfluss genommen worden ist. Handelt es sich cherungsschein dokumentiert. Die Höhe des Versicherungsschutzes bleibt
um Angaben der versicherten Person, können wir Ihnen gegenüber die An- durch diese Steigerungen unverändert.
fechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen
Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten. Ändert sich der Zielbeitrag (z.B. durch eine Nachversicherung), ändern sich
die Beiträge vor Erreichen des Zielbeitrags entsprechend und der Versi-
7.2 Wenn wir nach Nummer 7.1 die Anfechtung erklären, besteht kein cherungsschutz wird angepasst.
Versicherungsschutz. Dies gilt auch dann, wenn die nicht oder nicht rich-
tig angegebenen Umstände nachweislich keinen Einfluss auf den Eintritt 1.2 Einlösungs- und Folgebeitrag
oder die Feststellung des Versicherungsfalles oder den Umfang unserer Der Einlösungsbeitrag, d.h. der erste laufende Beitrag, wird sofort nach
Leistung gehabt haben. Abschluss des Versicherungsvertrags fällig, jedoch nicht vor dem im Ver-
sicherungsschein angegebenen Beginn des Versicherungsvertrags. Alle
7.3 Wenn der Versicherungsvertrag durch Anfechtung aufgehoben wird, weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der verein-
erlischt der Versicherungsvertrag, ohne dass ein Rückkaufswert nach Ab- barten Versicherungsperiode fällig.
schnitt G Nummer 5 fällig wird. Ist das Überschuss-System Verzinsliche
Ansammlung vereinbart, werden das Ansammlungsguthaben und der ent- 1.3 Übermittlung der Beiträge
sprechend den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 153 Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten.
Absatz 3 VVG) ermittelte Anteil an den Bewertungsreserven – sofern vor- Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristge-
handen – ausgezahlt. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge besteht recht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht.
nicht.
1.4 Lastschriftverfahren
7.4 Unser Recht auf Anfechtung des Versicherungsvertrags können wir Solange Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen, werden wir Ihre Zahlun-
nur innerhalb von zehn Jahren seit Vertragsabschluss ausüben. gen so behandeln, als wären sie zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt er-
folgt, es sei denn, die Lastschrift wird aufgrund Ihres Verschuldens nicht
8 Leistungserweiterung / Wiederinkraftsetzung / eingelöst oder Sie widersprechen einer berechtigten Einziehung. Wird eine
Wiederanhebung Lastschrift nicht eingelöst, sind wir zu weiteren Einziehungen berechtigt,
nicht aber verpflichtet.
Wenn eine erneute Risikoprüfung aufgrund einer unsere Leistungspflicht
erweiternden Änderung des Versicherungsvertrags, einer Wiederinkraft- 2 Die Folgen der Nichtzahlung von Beiträgen
setzung oder einer Wiederanhebung vorgenommen wird, gelten die Num-
mern 1 bis 7 entsprechend. Die Fristen der Nummern 6.3 und 7.4 begin- 2.1 Die Folgen der Nichtzahlung des Einlösungsbeitrags
nen mit der Änderung, Wiederinkraftsetzung oder Wiederanhebung be- Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht oder nicht rechtzeitig zahlen, kön-
züglich des geänderten, wieder in Kraft gesetzten oder wieder angeho- nen wir – solange die Zahlung nicht erfolgt ist – vom Versicherungsver-
benen Teiles des Versicherungsschutzes neu zu laufen. trag zurücktreten. Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungs-
falles noch nicht gezahlt, besteht keine Leistungspflicht. Dies gilt nicht,
9 Erklärungsempfänger wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung bzw. die nicht
rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben.
Die Ausübung unserer Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung, zur Vertrags-
anpassung sowie zur Anfechtung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung. 2.2 Die Folgen der Nichtzahlung von Folgebeiträgen
Wenn ein Folgebeitrag oder ein sonstiger Betrag, den Sie aus dem Versi-
Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten genannt haben, cherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, erhal-
gilt nach Ihrem Ableben ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, diese ten Sie von uns eine Mahnung in Textform. Begleichen Sie den Rückstand
Erklärung entgegenzunehmen. Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vor- nicht innerhalb der in der Mahnung gesetzten Frist von mindestens zwei
handen, oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Wochen, entfällt oder vermindert sich der Versicherungsschutz so, als ob
Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der Erklärung als Sie eine vorzeitige Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrags ver-
bevollmächtigt ansehen. langt hätten; Abschnitt G Nummer 2.1 gilt daher entsprechend. Auf die
Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen.
Sind die Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetre-
ten, verpfändet oder gepfändet, können wir unsere Erklärung auch ge-
genüber einem daraus Berechtigten abgeben.
36
[Seite 37]
Kapitel V Allgemeine Bedingungen für die Erwerbsunfähigkeits-Versicherung nach Tarif PEUS
3 Unterstützung bei Zahlungsschwierigkeiten Innerhalb von zwölf Monaten ab dem Termin, zu dem die Herabsetzung
des Beitrags wirksam wurde, erfolgt die Wiederanhebung ohne erneute
3.1 Beitragsstundung Risikoprüfung. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Wiederanhebung vom Er-
Sie können in Textform verlangen, dass unter Beibehaltung des vollen Ver- gebnis einer erneuten Gesundheits- und finanziellen Angemessenheits-
sicherungsschutzes die Beiträge für einen Zeitraum von bis zu 24 Mona- prüfung (Finanzielle Angemessenheitsprüfung – siehe Kapitel Spezielle
ten zinslos gestundet werden. Voraussetzung für eine Beitragsstundung Klauseln der Allgemeinen Vertragsinformationen) der versicherten Per-
ist, dass der Beitrag für das vor der Beitragsstundung liegende Versiche- son abhängig.
rungsjahr vollständig gezahlt wurde und nach Ablauf der Beitragsstun-
dung die Versicherungsdauer noch mindestens 24 Monate andauert. Die Erfolgt die Herabsetzung des Beitrags wegen einer Elternzeit der versicher-
gestundeten Beiträge sind mit Ablauf des Stundungszeitraumes nachzu- ten Person, kann die Frist, in der die Wiederanhebung ohne erneute Risiko-
zahlen. Auf Antrag können Sie den Beitragsrückstand auch innerhalb ei- prüfung erfolgt, bis zu 36 Monate betragen. Voraussetzung ist, dass die He-
nes Zeitraumes von bis zu 24 Monaten in jährlichen, halbjährlichen, vier- rabsetzung des Beitrags frühestens drei Monate vor Beginn der Elternzeit
teljährlichen oder monatlichen Raten zinslos ausgleichen. und die Wiederanhebung spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ende
der Elternzeit erfolgt. Wird die Elternzeit in mehrere Abschnitte aufgeteilt,
Auf Wunsch kann der Ausgleich des Beitragsrückstands, sofern möglich, gilt dies entsprechend für jeden Abschnitt der Elternzeit. Für den Beginn und
auch wie folgt durchgeführt werden: das Ende der Elternzeit sind uns geeignete Nachweise vorzulegen.
• durch Erhöhung des zu zahlenden Zielbeitrags unter Beibehaltung Der Versicherungsschutz nach der Wiederanhebung wird nach anerkann-
des bestehenden Versicherungsschutzes; die Höhe des neuen zu ten Regeln der Versicherungsmathematik neu berechnet. Er ist aufgrund
zahlenden Zielbeitrags wird nach anerkannten Regeln der Versiche- der Herabsetzung des Beitrags geringer.
rungsmathematik neu berechnet.
• durch Reduzierung des Versicherungsschutzes; dieser wird nach Sie können den Versicherungsvertrag ebenso mit dem Versicherungs-
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik neu berechnet. schutz, wie er unmittelbar vor der Herabsetzung des Beitrags bestanden
• durch Verrechnung mit vorhandenem Deckungskapital; hierbei kön- hat, ab der Wiederanhebung fortführen, indem Sie den Zielbeitrag auf die
nen Sie zwischen einer Verringerung des Versicherungsschutzes Höhe des unmittelbar vor der Herabsetzung des Beitrags vereinbarten
und einer Erhöhung des zu zahlenden Beitrags wählen. Zielbeitrag erhöhen und zum Zeitpunkt der Wiederanhebung eine einma-
• durch Verrechnung mit vorhandenem Ansammlungsguthaben, so- lige Nachzahlung leisten. Die Höhe der Nachzahlung ergibt sich aus der
fern das Überschuss-System Verzinsliche Ansammlung vereinbart ist. Differenz zwischen den herabgesetzten Beiträgen und den unmittelbar
vor der Herabsetzung vereinbarten Beiträgen.
Eine erneute Beitragsstundung ist nur möglich, wenn die gestundeten
Beiträge aus einer früheren Stundung vollständig beglichen wurden. Die Wiederanhebung erfolgt mit unveränderten Rechnungsgrundlagen.
3.2 Beitragspause 3.4 Beitragsstundung, Beitragspause, Herabsetzung des Beitrags und
Sie können in Textform verlangen, dass die Beitragszahlung unter Weg- Wiederanhebung werden gebührenfrei durchgeführt.
fall des Versicherungsschutzes für bis zu sechs Monate unterbrochen wird
(Beitragspause). Voraussetzung für eine Beitragspause ist, dass der Bei-
trag für das vor der Beitragspause liegende Versicherungsjahr vollständig G. Kündigung oder vorzeitige Beitragsfreistellung des
gezahlt wurde und die nach Ablauf der Beitragspause verbleibende Bei- Versicherungsvertrags
tragszahlungsdauer noch mindestens ein Jahr beträgt.
1 Kündigung
Nach Ablauf der Frist für die Beitragspause leben die Beitragszahlungs-
pflicht und der Versicherungsschutz ohne erneute Risikoprüfung wieder Sie können Ihren Versicherungsvertrag jederzeit zum Ende einer Versiche-
auf. Die Höhe des anschließenden Zielbeitrags wird nach anerkannten Re- rungsperiode kündigen.
geln der Versicherungsmathematik neu berechnet.
Die Kündigung muss in Textform erfolgen.
3.3 Herabsetzung des Beitrags
Sie können in Textform verlangen, dass die Höhe des zu zahlenden Bei- Durch die Kündigung wandelt sich der Versicherungsvertrag nach Num-
trags herabgesetzt wird (Herabsetzung des Beitrags). Voraussetzung ist, mer 2.1 grundsätzlich in einen vorzeitig beitragsfreien Versicherungsver-
dass der verbleibende jährliche Zielbeitrag – beim Überschuss-System trag mit herabgesetzter Erwerbsunfähigkeitsrente um. Ein Auszahlungs-
Beitragsverrechnung nach Verrechnung mit Überschüssen – mindestens betrag nach Nummer 4 – sofern vorhanden – wird nur fällig, wenn die jähr-
120 Euro beträgt und die jährliche Mindesterwerbsunfähigkeitsrente von liche beitragsfreie Mindesterwerbsunfähigkeitsrente von 300 Euro nicht
600 Euro nicht unterschritten wird. Durch die Herabsetzung des Beitrags erreicht wird.
verringern sich die versicherten Leistungen nach anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik. 2 Vorzeitige Beitragsfreistellung
Wiederanhebung nach Herabsetzung des Beitrags 2.1 Unter Beachtung der in Nummer 1 genannten Termine können Sie
Nach der Herabsetzung des Beitrags können Sie innerhalb von drei Jah- in Textform verlangen, vorzeitig von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit
ren die Erhöhung des Zielbeitrags bis zur Höhe des unmittelbar vor der zu werden.
Herabsetzung des Beitrags vereinbarten Zielbeitrags (Wiederanhebung)
in Textform beantragen. Bei der vorzeitigen Beitragsfreistellung wird – soweit vorhanden – der
Rückkaufswert nach Nummer 5, vermindert um den Abzug nach Num-
Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Wiederanhebung der Versi- mer 6 sowie um rückständige Beiträge, für die Bildung einer beitragsfreien
cherungsfall noch nicht eingetreten ist und die verbleibende Beitragszah- Erwerbsunfähigkeitsrente verwendet, die nach anerkannten Regeln der
lungsdauer noch mindestens ein Jahr beträgt. Versicherungsmathematik neu errechnet wird.
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Kapitel V Allgemeine Bedingungen für die Erwerbsunfähigkeits-Versicherung nach Tarif PEUS
Für den beitragsfreien Versicherungsvertrag gilt, gegebenenfalls abwei- 3 Befristete vorzeitige Beitragsfreistellung
chend von einer zuvor getroffenen Vereinbarung für die beitragspflich-
tige Zeit, das Überschuss-System Sofortbonus. Ein gegebenenfalls vor- Die in Nummer 2 beschriebene vorzeitige Beitragsfreistellung können Sie
handenes Ansammlungsguthaben aus dem Überschuss-System Verzins- auch auf einen Zeitraum von bis zu 36 Monaten befristen.
liche Ansammlung ist von der vorzeitigen Beitragsfreistellung nicht be-
troffen und wird weiterhin verzinst (siehe Abschnitt C Nummer 2.4) oder 4 Auszahlungsbetrag
auf Ihr Verlangen in Textform hin ausgezahlt. War für die beitragspflich-
tige Zeit das Überschuss-System Sofortbonus vereinbart, vermindert sich Der Auszahlungsbetrag ist der garantierte Auszahlungsbetrag zuzüglich
durch die vorzeitige Beitragsfreistellung auch der Erwerbsunfähigkeits- der Leistungen aus der Überschussbeteiligung (zur Überschussbeteiligung
schutz aus der Überschussbeteiligung. siehe Abschnitt C). Leistungen aus der Überschussbeteiligung erhalten
Sie nur bei vereinbartem Überschuss-System Verzinsliche Ansammlung.
Haben Sie die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt und
wird die jährliche beitragsfreie Mindesterwerbsunfähigkeitsrente von Der garantierte Auszahlungsbetrag ist der Rückkaufswert nach Nummer 5,
300 Euro nicht erreicht, erhalten Sie – sofern vorhanden – den Auszah- vermindert um den Abzug nach Nummer 6.
lungsbetrag nach Nummer 4 und der Versicherungsvertrag endet.
Die Höhe des garantierten Auszahlungsbetrags können Sie der Tabelle der
Die garantierte Höhe der beitragsfreien Erwerbsunfähigkeitsrente kön- Garantiewerte (siehe Nummer 7) entnehmen.
nen Sie der Tabelle der Garantiewerte (siehe Nummer 7) entnehmen.
5 Rückkaufswert
2.2 Wiederinkraftsetzung nach vorzeitiger Beitragsfreistellung
Nach der vorzeitigen Beitragsfreistellung können Sie innerhalb von Der Rückkaufswert ist das Deckungskapital ohne Berücksichtigung der
drei Jahren die Wiederaufnahme der Beitragszahlung (Wiederinkraftset- Überschussbeteiligung zum Termin, zu dem die Kündigung oder die vor-
zung) bis zur Höhe des ursprünglichen Versicherungsschutzes in Textform zeitige Beitragsfreistellung wirksam wird.
beantragen.
Die garantierte Höhe des Rückkaufswertes können Sie der Tabelle der Ga-
Bei einer befristeten vorzeitigen Beitragsfreistellung nach Nummer 3 er- rantiewerte (siehe Nummer 7) entnehmen.
folgt die Wiederinkraftsetzung mit Ablauf der Frist, ohne dass Sie dies be-
antragen müssen. 6 Abzug bei Kündigung oder vorzeitiger
Beitragsfreistellung
Voraussetzung ist jeweils, dass zum Zeitpunkt der Wiederinkraftsetzung
der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist und die verbleibende Bei- 6.1 Bei Kündigung oder vorzeitiger Beitragsfreistellung nehmen wir ei-
tragszahlungsdauer noch mindestens ein Jahr beträgt. nen Abzug nach Nummern 6.2, 6.3 und 6.4 vor. Die Höhe des Abzugs kön-
nen Sie der Tabelle der Garantiewerte (siehe Nummer 7) entnehmen.
Innerhalb von zwölf Monaten ab dem Termin, zu dem die vorzeitige Bei-
tragsfreistellung wirksam wurde, erfolgt die Wiederinkraftsetzung ohne 6.2 Durch Kündigung oder vorzeitige Beitragsfreistellung ergibt sich
erneute Risikoprüfung. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Wiederinkraftset- für den verbleibenden Versicherungsbestand eine verschlechterte Risiko-
zung vom Ergebnis einer erneuten Gesundheits- und finanziellen Ange- situation. Kündigungen oder vorzeitige Beitragsfreistellungen erfolgen
messenheitsprüfung (Finanzielle Angemessenheitsprüfung – siehe Kapi- erfahrungsgemäß überwiegend dann, wenn aufgrund des Gesundheits-
tel Spezielle Klauseln der Allgemeinen Vertragsinformationen) der versi- zustands erwartet wird, dass der Versicherungsfall nicht eintritt und des-
cherten Person abhängig. halb die Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrags nicht für erforder-
lich gehalten wird. Im Gegensatz dazu wird bei inzwischen eingetretenen
Erfolgt die vorzeitige Beitragsfreistellung wegen einer Elternzeit der ver- gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht auf den Versicherungsschutz
sicherten Person, kann die Frist, in der die Wiederinkraftsetzung ohne er- verzichtet. Für den verbleibenden Versicherungsbestand ergibt sich da-
neute Risikoprüfung erfolgt, bis zu 36 Monate betragen. Voraussetzung durch ein durchschnittlich schlechteres Risiko. Deshalb dient dieser Teil
ist, dass die vorzeitige Beitragsfreistellung frühestens drei Monate vor des Abzugs dem Ausgleich der Verschlechterung der Risikolage für den
Beginn der Elternzeit und die Wiederinkraftsetzung spätestens innerhalb verbleibenden Versichertenbestand. Dieser Teil des Abzugs wird in Pro-
von drei Monaten nach Ende der Elternzeit erfolgt. Wird die Elternzeit in zent des Rückkaufswertes bemessen. Die Höhe des Prozentsatzes kön-
mehrere Abschnitte aufgeteilt, gilt dies entsprechend für jeden Abschnitt nen Sie der Tabelle der Garantiewerte (siehe Nummer 7) entnehmen.
der Elternzeit. Für den Beginn und das Ende der Elternzeit sind uns geeig-
nete Nachweise vorzulegen. 6.3 Das der Berechnung des Rückkaufswertes und der beitragsfreien
Erwerbsunfähigkeitsrente zugrunde liegende Deckungskapital wird auf
Der Versicherungsvertrag wird mit dem Zielbeitrag, wie er vor der Bei- Basis der Beiträge ohne Berücksichtigung der Überschussbeteiligung er-
tragsfreistellung vereinbart war, wieder in Kraft gesetzt. Der Versiche- mittelt. Ein Teil des jeweiligen Beitrags wurde im Überschuss-System Bei-
rungsschutz ist aufgrund der während der Beitragsfreistellung nicht ge- tragsverrechnung nicht gezahlt bzw. im Überschuss-System Verzinsliche
zahlten Beiträge geringer. Ansammlung wieder gutgeschrieben. Unter Berücksichtigung der nicht
gezahlten bzw. wieder gutgeschriebenen Beitragsteile fällt das Deckungs-
Sie können den Versicherungsvertrag ebenso mit dem Versicherungs- kapital niedriger aus. Hierfür dient dieser Teil des Abzugs als Ausgleich.
schutz, wie er vor der Beitragsfreistellung bestanden hat, wieder in Kraft Dieser Teil des Abzugs wird in Prozent des Rückkaufswertes bemessen.
setzen, wenn der Zielbeitrag ab der Wiederinkraftsetzung entsprechend Die Höhe des Prozentsatzes können Sie der Tabelle der Garantiewerte
erhöht wird. Der erhöhte Zielbeitrag wird nach anerkannten Regeln der (siehe Nummer 7) entnehmen. Dieser Teil des Abzugs entfällt beim Über-
Versicherungsmathematik neu berechnet. schuss-System Sofortbonus.
Die Wiederinkraftsetzung erfolgt mit unveränderten Rechnungsgrundlagen. 6.4 Durch die Kündigung oder die vorzeitige Beitragsfreistellung ent-
stehen uns Verwaltungskosten. Dieser Teil des Abzugs beträgt 60 Euro
Die Wiederinkraftsetzung wird gebührenfrei durchgeführt. und dient hierfür zum pauschalen Ausgleich.
38
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Kapitel V Allgemeine Bedingungen für die Erwerbsunfähigkeits-Versicherung nach Tarif PEUS
6.5 Auf Ihr Verlangen hin müssen zunächst wir nachweisen, dass der Ereignisse:
Abzug ganz und in seinen einzelnen Teilen dem Grunde und der Höhe nach • Heirat der versicherten Person,
zutrifft. Können Sie nachweisen, dass in Ihrem Fall ein Teil des Abzugs oder • Geburt eines Kindes der versicherten Person,
der gesamte Abzug dem Grunde nach nicht zutrifft, dann entfällt dieser • Adoption eines minderjährigen Kindes durch die versicherte Person,
Teil des Abzugs oder der gesamte Abzug; können Sie nachweisen, dass der • Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit durch die versicherte
gesamte Abzug oder einer seiner Teile niedriger zu beziffern ist, dann wird Person nach erstmaliger ununterbrochener Elternzeit von mindes-
der Abzug entsprechend Ihrem Nachweis herabgesetzt. tens zwölf Monaten für ein Kind; eine Nachversicherung aufgrund
dieses Ereignisses ist nur möglich, wenn noch keine Nachversiche-
6.6 Der Abzug bei Kündigung oder vorzeitiger Beitragsfreistellung ist rung aufgrund von Geburt oder Adoption für das jeweilige Kind in
für Sie wirtschaftlich nachteilig. Anspruch genommen worden ist,
• Erreichen der Volljährigkeit der versicherten Person,
7 Tabelle der Garantiewerte • Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) der versicherten Person,
Nähere Informationen zur garantierten Höhe des Rückkaufswertes, der • Erhöhung des Einkommens der versicherten Person, die erstmalig
beitragsfreien Erwerbsunfähigkeitsrente, des Auszahlungsbetrags und zum Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzli-
des Abzugs können Sie der Tabelle der Garantiewerte (Individuelle Ver- chen Rentenversicherung führt,
tragsinformationen und Versicherungsschein) entnehmen. • Steigerung des regelmäßigen monatlichen Bruttoeinkommens der
versicherten Person aus nichtselbstständiger Tätigkeit um mehr
8 Beitragsrückzahlung als zehn Prozent gegenüber dem regelmäßigen monatlichen Durch-
schnittsbruttoeinkommen der letzten zwölf Monate,
Ein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge besteht nicht. • Steigerung des erzielten Gewinns vor Steuern aus selbstständiger
oder freiberuflicher Tätigkeit der versicherten Person im Durch-
schnitt der letzten drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahre um
H. Gestaltungsrechte während der Vertragsdauer / zehn Prozent im Vergleich zum durchschnittlich erzielten Gewinn
Empfänger der Versicherungsleistung vor Steuern in dem 3-Jahres-Zeitraum, der diesen letzten drei Ka-
lenderjahren voranging,
1 Bezugsrecht, Abtretung und Verpfändung • Erhöhung des Einkommens der versicherten Person, die erstmalig
zum Überschreiten der Pflichtversicherungsgrenze in der Gesetz-
1.1 Widerrufliches Bezugsrecht lichen Krankenversicherung führt,
Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als un- • erstmaliger Aufnahme einer der Ausbildung bzw. dem Studium ent-
seren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere sprechenden beruflichen Tätigkeit bei versicherten Schülern, Stu-
Person benannt haben, die die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag denten und Auszubildenden,
erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zur jeweiligen Fälligkeit können • erfolgreicher Abschluss einer staatlich anerkannten beruflichen
Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen. Weiterqualifizierung zum Fachwirt, zum Betriebswirt, zum Techni-
ker oder erfolgreiches Ablegen einer Meisterprüfung durch die ver-
1.2 Unwiderrufliches Bezugsrecht sicherte Person,
Sie können auch ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte so- • erfolgreicher Abschluss einer akademischen beruflichen Weiterqua-
fort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag er- lifizierung (z.B. Facharztausbildung, Master of Science) oder erfolg-
werben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugs- reicher Abschluss für rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Be-
recht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen benannten Bezugsberech- rufe (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Notar), sofern die dann
tigten aufgehoben werden. ausgeübte Tätigkeit der versicherten Person in unmittelbarem Zu-
sammenhang mit dem erfolgreichen Abschluss steht,
1.3 Wirksamkeit von Bezugsrechten, Abtretungen und Verpfändungen • erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit der versi-
Die Einräumung und der Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechts und cherten Person, sofern die versicherte Person aus dieser Tätigkeit
die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts sind uns gegenüber ihr hauptsächliches Einkommen bezieht,
nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in • Aufnahme einer freiberuflichen oder selbstständigen Tätigkeit mit
Textform angezeigt worden sind. Das Gleiche gilt für Abtretungen und Kammerzugehörigkeit der versicherten Person,
Verpfändungen, soweit derartige Verfügungen überhaupt rechtlich mög- • Wegfall der Versicherungspflicht der versicherten Person in der ge-
lich sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie; es können aber setzlichen Rentenversicherung oder in einem berufsständischen
auch andere Personen sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen im Sinne Versorgungswerk in Deutschland,
der Nummer 1.2 vorgenommen haben. • Wegfall oder Minderung der Versorgungsanwartschaft der versi-
cherten Person aus einer betrieblichen Altersversorgung mit Inva-
2 Nachversicherungsgarantie bei Versicherungsverträgen liditätsabsicherung; eine Nachversicherung aufgrund dieses Ereig-
mit laufender Beitragszahlung nisses ist nur möglich, wenn die versicherte Person sich in einem
neuen, ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet und der Versi-
2.1 Bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung haben cherungsvertrag aus der betrieblichen Altersversorgung nicht durch
Sie das Recht, eine Erhöhung der vereinbarten Versicherungsleistungen die versicherte Person oder einen neuen Arbeitgeber als Versiche-
ohne erneute Risikoprüfung, mit Ausnahme der finanziellen Angemessen- rungsnehmer beitragspflichtig fortgeführt wird,
heitsprüfung, unter Berücksichtigung der Nummern 2.2 bis 2.7 zu verlan- • die versicherte Person ist in der gesetzlichen Rentenversicherung
gen (Nachversicherung). oder einem berufsständischen Versorgungswerk in Deutschland
nicht mehr oder in geringerem Umfang gegen Invalidität abgesi-
2.2 Ereignisabhängige Nachversicherung chert, da die gesetzliche Rentenversicherung oder das berufsstän-
Sie können eine Nachversicherung innerhalb von zwölf Monaten nach Ein- dische Versorgungwerk den Umfang der Absicherung reduziert hat,
tritt folgender Ereignisse, die während der Versicherungsdauer eingetre- • Erwerb einer Immobilie durch die versicherte Person, die diese selbst
ten sind, verlangen. Innerhalb der genannten Frist sind uns geeignete bewohnt, oder Aufnahme eines Darlehens durch die versicherte Per-
Nachweise dafür vorzulegen, dass die jeweiligen Voraussetzungen für die son in Höhe von mindestens 50.000 Euro für einen Aus- oder Um-
Nachversicherung eingetreten sind. bau einer Immobilie, die diese selbst bewohnt.
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Kapitel V Allgemeine Bedingungen für die Erwerbsunfähigkeits-Versicherung nach Tarif PEUS
Der Versicherungsschutz aus der ereignisabhängigen Nachversicherung 3 Erhöhungen bei Versicherungsverträgen mit laufender
beginnt zur nächsten Beitragsfälligkeit, nachdem uns die Erklärung zur Beitragszahlung
Nachversicherung und die geeigneten Nachweise vorliegen und Sie den
erhöhten Beitrag gezahlt haben. 3.1 Sie haben das Recht, bis zu fünfmal eine Erhöhung der vereinbar-
ten Versicherungsleistungen zu verlangen, sofern die folgenden Voraus-
2.3 Ereignisunabhängige Nachversicherung setzungen erfüllt sind:
Unabhängig vom Eintritt eines Ereignisses können Sie eine Nachversiche-
rung innerhalb von fünf Jahren nach Versicherungsbeginn einmalig ver- • Es handelt sich um einen Versicherungsvertrag mit noch laufender
langen. Beitragszahlung.
• Die verbleibende Beitragszahlungsdauer beträgt noch mindestens
Der Versicherungsschutz aus der ereignisunabhängigen Nachversicherung fünf Jahre.
beginnt zur nächsten Beitragsfälligkeit, nachdem uns die Erklärung zur • Die einzelne Erhöhung muss den Zielbeitrag um mindestens
Nachversicherung vorliegt und Sie den erhöhten Beitrag gezahlt haben. 120 Euro pro Jahr erhöhen.
• Der Beitrag aller Erhöhungen darf höchstens 200 Prozent des bei
2.4 Die Nachversicherung erfolgt in dem bestehenden Versicherungs- Versicherungsbeginn vereinbarten Zielbeitrags betragen.
vertrag. Ihr werden der gleiche Tarif – mit den für ihn gültigen Tarifbe- • Die jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente, gegebenenfalls inklusive
stimmungen, den Rechnungsgrundlagen und den zugehörigen Allgemei- Sofortbonus, darf durch die Erhöhung 72.000 Euro nicht überschrei-
nen, Besonderen oder Ergänzenden Bedingungen – und alle sonstigen gel- ten.
tenden Vereinbarungen zugrunde gelegt. • Es sind keine Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt wor-
den und der Versicherungsfall ist noch nicht eingetreten.
2.5 Außerdem gelten für die Nachversicherung folgende Bestimmungen:
Die Erhöhung erfolgt in dem bestehenden Versicherungsvertrag. Ihr wer-
• Die Begrenzung der Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente für den bei den der gleiche Tarif – mit den für ihn gültigen Tarifbestimmungen, den
Abschluss des Versicherungsvertrags ausgeübten Beruf darf nicht Rechnungsgrundlagen und den zugehörigen Allgemeinen, Besonderen
überschritten werden. oder Ergänzenden Bedingungen – und alle sonstigen geltenden Vereinba-
• Die versicherte jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente der Nachversi- rungen zugrunde gelegt.
cherung, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus, muss mindestens
600 Euro betragen. 3.2 Ihr Recht auf Erhöhung ist vom Ergebnis einer erneuten Gesund-
• Die zum jeweiligen Zeitpunkt der Nachversicherung bestehende heitsprüfung der versicherten Person abhängig.
versicherte jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente, gegebenenfalls in-
klusive Sofortbonus, darf sich um bis zu 25 Prozent, höchstens je- 3.3 Außerdem ist Ihr Recht auf Erhöhung davon abhängig, dass der An-
doch um 6.000 Euro, erhöhen. spruch der versicherten Person auf Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit
• Bei versicherten Schülern, Studenten und Auszubildenden gilt: Bei durch die Erhöhung ein angemessenes Verhältnis zum Arbeitseinkommen
erstmaliger Aufnahme einer der Ausbildung bzw. dem Studium ent- nicht überschreitet. Dabei sind für den Fall der Berufs- oder Erwerbsun-
sprechenden beruflichen Tätigkeit kann sich die versicherte jährli- fähigkeit bestehende oder vergleichbare Ansprüche zu berücksichtigen
che Erwerbsunfähigkeitsrente, gegebenenfalls inklusive Sofortbo- (Finanzielle Angemessenheitsprüfung – siehe Kapitel Spezielle Klauseln
nus, um bis zu 100 Prozent erhöhen. Die versicherte jährliche Er- der Allgemeinen Vertragsinformationen). Außerdem gelten die bei Ab-
werbsunfähigkeitsrente, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus, schluss des Versicherungsvertrags für die Erwerbsunfähigkeitsrente maß-
darf nach der Erhöhung höchstens 30.000 Euro betragen. geblichen Begrenzungen.
• Die jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente aller Nachversicherungen,
gegebenenfalls inklusive Sofortbonus, darf insgesamt 24.000 Euro 3.4 Der Versicherungsschutz aus der Erhöhung beginnt zur nächsten
nicht überschreiten. Beitragsfälligkeit, nachdem uns Ihre Erklärung zur Erhöhung vorliegt, die
• Die jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente, gegebenenfalls inklusive Gesundheitsprüfung und die finanzielle Angemessenheitsprüfung abge-
Sofortbonus, darf 90.000 Euro nicht überschreiten. schlossen sind und Sie den erhöhten Beitrag gezahlt haben.
• Der Anspruch der versicherten Person auf Leistungen wegen Er-
werbsunfähigkeit darf durch die Nachversicherung ein angemes- 4 Verlängerung des Versicherungsvertrags ohne erneute
senes Verhältnis zum Arbeitseinkommen nicht überschreiten. Da- Risikoprüfung
bei sind für den Fall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beste-
hende oder vergleichbare Ansprüche der versicherten Person zu be- 4.1 Sie haben das Recht, im Fall der Erhöhung der Regelaltersgrenze in
rücksichtigen (Finanzielle Angemessenheitsprüfung – siehe Kapi- der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem berufsständischen Ver-
tel Spezielle Klauseln der Allgemeinen Vertragsinformationen). sorgungswerk in Deutschland, in dem die versicherte Person Mitglied ist,
einmalig eine entsprechende Verlängerung der Versicherungs- und Leis-
2.6 Ihr Recht auf Nachversicherung erlischt, tungsdauer Ihres Versicherungsvertrags ohne erneute Risikoprüfung zu
verlangen.
• wenn die versicherte Person im Falle der ereignisabhängigen Nach-
versicherung das 50. Lebensjahr oder im Falle der ereignisunabhän- Die Versicherungs- und Leistungsdauer kann um die Zeitspanne verlän-
gigen Nachversicherung das 40. Lebensjahr vollendet hat oder gert werden, um die die Regelaltersgrenze erhöht wurde, höchstens je-
• die verbleibende Beitragszahlungsdauer weniger als fünf Jahre be- doch bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres der versicherten Person. Ist
trägt oder diese Verlängerung nach den bei Abschluss des Versicherungsvertrags
• sobald erstmals Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt maßgeblichen Begrenzungen nicht versicherbar, kann stattdessen bis zum
werden oder der Versicherungsfall eingetreten ist. jeweiligen höchstmöglichen Endalter verlängert werden.
2.7 Wenn wir eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung feststel- Die Verlängerung Ihres Versicherungsvertrags können Sie innerhalb von
len, erlischt Ihr Recht auf Nachversicherung und es gelten die Regelungen zwölf Monaten nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung verlangen.
in Abschnitt E entsprechend für bereits bestehende Nachversicherungen.
40
[Seite 41]
Kapitel V Allgemeine Bedingungen für die Erwerbsunfähigkeits-Versicherung nach Tarif PEUS
4.2 Sie können das Recht auf Verlängerung nicht ausüben, I. Allgemeine Vertragsbestimmungen
• wenn die versicherte Person das 55. Lebensjahr vollendet hat, 1 Beginn des Versicherungsschutzes
• wenn die Versicherungsdauer Ihres Versicherungsvertrags höchs-
tens bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres der versicherten Per- Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Versicherungsvertrag aufgrund
son vereinbart ist, der Willenserklärungen der beiden Vertragspartner abgeschlossen wor-
• wenn der Versicherungsvertrag beitragsfrei gestellt ist, den ist und Sie den Einlösungsbeitrag gezahlt haben. Vor dem im Versi-
• sobald erstmals Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt cherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Versi-
werden oder der Versicherungsfall eingetreten ist. cherungsschutz.
4.3 Die Verlängerung erfolgt in dem bestehenden Versicherungsver- Ein vorläufiger Versicherungsschutz wird hierdurch nicht berührt.
trag. Ihr werden der gleiche Tarif – mit den für ihn gültigen Tarifbestim-
mungen, den Rechnungsgrundlagen und den zugehörigen Allgemeinen, 2 Informationen während der Vertragslaufzeit
Besonderen oder Ergänzenden Bedingungen – und alle sonstigen gelten-
den Vereinbarungen zugrunde gelegt. Bei den Überschuss-Systemen Beitragsverrechnung und Sofortbonus in-
formieren wir Sie, wenn sich der Prozentsatz der Überschussbeteiligung
Mit der Verlängerung ändert sich der Zielbeitrag nach anerkannten Re- ändert. Beim Überschuss-System Verzinsliche Ansammlung teilen wir Ih-
geln der Versicherungsmathematik. In der Regel führt dies zu einer Erhö- nen einmal jährlich den aktuellen Stand der Überschussbeteiligung mit.
hung des Zielbeitrags. Die Verlängerung wird zur nächsten Beitragsfällig- Auf Wunsch können Sie den aktuellen Stand Ihres Versicherungsvertrags
keit wirksam, nachdem uns Ihre Erklärung zur Verlängerung zugegangen jederzeit von uns erfahren.
ist und Sie den erhöhten Beitrag gezahlt haben.
3 Regelungen zur Leistungsauszahlung
5 Qualifikationsbonus für Berufseinsteiger
3.1 Auszahlung in Euro
5.1 Der Qualifikationsbonus für Berufseinsteiger kann nur ausgeübt Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir als Geldleistung
werden, wenn die versicherte Person bei Vertragsabschluss Schüler, Aus- in Euro.
zubildender oder Student war.
3.2 Überweisung der Leistungen
5.2 Sie können innerhalb von zwölf Monaten nach erfolgreichem Ab- Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine
schluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums seitens der versicher- Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirt-
ten Person eine Überprüfung der individuellen Risikoeinstufung anhand schaftsraumes trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbun-
des ausgeübten Berufs der versicherten Person unter Berücksichtigung dene Gefahr.
der persönlichen Berufsmerkmale verlangen, sofern die folgenden Vor-
aussetzungen erfüllt sind: 3.3 Verrechnung von ausstehenden Beträgen
Bei Fälligkeit von Leistungen aus dem Versicherungsvertrag verrechnen
• Es handelt sich um einen Versicherungsvertrag mit laufender Bei- wir Beitragsrückstände oder sonstige ausstehende Beträge.
tragszahlung.
• Der dann ausgeübte Beruf der versicherten Person steht in unmit- 4 Meldung von Adress- und Namensänderungen
telbarem Zusammenhang mit dem erfolgreichen Abschluss und
wird im Rahmen der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tä- 4.1 Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mit-
tigkeit der versicherten Person ausgeübt. teilen. Andernfalls können für Sie Nachteile entstehen, da wir eine an Sie
zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zu-
Als berufliche Tätigkeit gelten hierbei Vollzeit- bzw. Teilzeittätigkeiten als letzt bekannte Anschrift senden können. In diesem Fall gilt unsere Erklä-
Angestellter oder Arbeiter sowie selbstständige und freiberufliche Tätig- rung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegan-
keiten, in einem zeitlich unbefristeten oder in einem auf mindestens gen. Dies gilt auch, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Gewerbe-
zwei Jahre befristeten Arbeitsverhältnis. Keine beruflichen Tätigkeiten im betrieb abgeschlossen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben.
Sinne dieser Bedingungen sind geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
(z.B. „Minijobs“ oder „Ein-Euro-Jobs“) sowie Praktika und Aushilfstätig- 4.2 Bei Änderung Ihres Namens gilt Nummer 4.1 entsprechend. Außer-
keiten (z.B. Studenten- oder Schülerjobs, Saisontätigkeiten). dem ist uns ein geeigneter Nachweis über die Namensänderung vorzulegen.
Hierzu sind uns innerhalb der Frist geeignete Nachweise vorzulegen. 5 Weitere Mitteilungspflichten
5.3 Führt die Überprüfung, welche wir – ohne erneute Risikoprüfung – 5.1 Sofern wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung, Spei-
mit den Rechnungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses cherung, Verarbeitung und Meldung von Informationen und Daten zu Ih-
vornehmen, zu einer Verringerung des Beitrags, werden wir diese zukünf- rem Versicherungsvertrag verpflichtet sind, müssen Sie uns die hierfür
tig berücksichtigen. notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen bei Abschluss des Ver-
sicherungsvertrags, bei Änderung nach Abschluss des Versicherungsver-
Der Beitrag verringert sich ab der nächsten Beitragsfälligkeit nach Vor- trags oder auf Nachfrage unverzüglich – d.h. ohne schuldhaftes Zögern –
lage des Nachweises und Abschluss unserer Überprüfung. zur Verfügung stellen. Sie sind auch zur Mitwirkung verpflichtet, soweit
der Status dritter Personen, die Rechte an Ihrem Versicherungsvertrag ha-
5.4 Führt die Überprüfung zu einer Verringerung des Beitrags, be- ben, für Datenerhebungen und Meldungen maßgeblich ist.
ginnen die Fristen bezüglich der Verletzung der Anzeigepflicht in Ab-
schnitt E im Hinblick auf die Angaben zur Risikoeinstufung im Rahmen des
Qualifikationsbonus für Berufseinsteiger neu zu laufen.
41
[Seite 42]
Kapitel V Allgemeine Bedingungen für die Erwerbsunfähigkeits-Versicherung nach Tarif PEUS
5.2 Notwendige Informationen im Sinne von Nummer 5.1 sind insbe- 6.4 Das beschriebene Verfahren zur Verrechnung der Abschluss- und
sondere alle Umstände, die für die Beurteilung Vertriebskosten hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ih-
res Versicherungsvertrags keine oder nur geringe Beträge für einen Rück-
• Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit, kaufswert vorhanden sind. Dies ist für Sie wirtschaftlich nachteilig. Nä-
• der steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, die Rechte an Ih- here Informationen zur garantierten Höhe des Rückkaufswertes, der bei-
rem Versicherungsvertrag haben und tragsfreien Erwerbsunfähigkeitsrente, des Auszahlungsbetrags und des
• der steuerlichen Ansässigkeit des Leistungsempfängers Abzugs können Sie der Tabelle der Garantiewerte (Individuelle Vertrags-
informationen und Versicherungsschein) entnehmen.
maßgebend sein können.
7 Sonstige Kosten
Dazu zählen insbesondere Steueridentifikationsnummern, Geburtsdatum,
Geburtsort und Wohnsitze. Mit sonstigen Kosten belasten wir Sie oder Ihren Versicherungsvertrag
nur aus besonderen, von Ihnen veranlassten, Gründen (z.B. bei Ausstel-
Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen nicht lung eines Ersatzversicherungsscheins oder Beitragsverzug) zum pauscha-
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, gilt Folgendes: Bei einer ent- len Ausgleich der durchschnittlich entstehenden Kosten. Einzelheiten
sprechenden gesetzlichen Verpflichtung werden Ihre Versicherungsver- dazu, insbesondere zur jeweiligen Kostenveranlassung und -höhe, ent-
tragsdaten an die zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden nehmen Sie bitte unserer Gebührenübersicht (Gebührenübersicht – siehe
gemeldet. Dies gilt auch dann, wenn gegebenenfalls keine steuerliche An- Kapitel Überschussbeteiligung und Kosten der Allgemeinen Vertragsin-
sässigkeit im Ausland besteht. formationen). Die dort genannten Kosten werden von uns regelmäßig
überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen neu festgesetzt.
6 Verrechnung der Kosten Ihres Versicherungsvertrags Die jeweils aktuelle Gebührenübersicht können Sie auf unserer Internet-
seite einsehen. Gerne teilen wir Ihnen die sonstigen Kosten auf Anfrage
6.1 Mit Ihrem Versicherungsvertrag sind Kosten verbunden. Diese sind auch jederzeit mit.
bereits bei der Kalkulation Ihrer Beiträge berücksichtigt. Es handelt sich
um Abschluss- und Vertriebskosten (insbesondere Aufwendungen für Ver- Auf Ihr Verlangen hin müssen zunächst wir das Entstehen und die Höhe
sicherungsvertriebsprovisionen, Beratung, Gesundheitsauskünfte, Wer- dieser Kosten nachweisen. Können Sie nachweisen, dass in Ihrem Fall keine
bung oder die Ausstellung des Versicherungsscheins) sowie übrige Kos- Kosten entstanden sind, dann entfallen diese; können Sie nachweisen,
ten. Zu den übrigen Kosten gehören insbesondere Verwaltungskosten. dass geringere Kosten entstanden sind, dann werden diese entsprechend
Ihrem Nachweis herabgesetzt.
Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie der
übrigen Kosten und der darin enthaltenen Verwaltungskosten können Sie 8 Verjährung der Ansprüche auf Versicherungsleistungen
den vorvertraglichen Informationen entnehmen.
Ansprüche auf Versicherungsleistungen verjähren in drei Jahren. Die Frist
6.2 Für die Berücksichtigung der Abschluss- und Vertriebskosten Ihres beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist
Versicherungsvertrags in unserem Jahresabschluss ist das Verrechnungs- und der Anspruchsberechtigte von den anspruchsbegründenden Umstän-
verfahren nach § 4 Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) maßge- den Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen
bend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschluss- und müssen. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkennt-
Vertriebskosten herangezogen, soweit die Beiträge nicht für Leistungen nis verjähren alle Ansprüche in zehn Jahren, nachdem sie entstanden sind.
im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen
Versicherungsperiode und für die Bildung der bilanziellen Deckungsrück- Ist der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet wor-
stellung bestimmt sind. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach den, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem unsere
der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 Prozent der Summe der für Leistungsentscheidung dem Anspruchsberechtigten in Textform zugeht.
die gesamte Laufzeit des Versicherungsvertrags vereinbarten Beiträge Der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang unserer Leis-
(Beitragssumme) beschränkt. tungsentscheidung bleibt damit bei der Berechnung der Frist unberück-
sichtigt.
Damit auch in den ersten Jahren bereits Beitragsteile bei einer Kündigung
oder vorzeitigen Beitragsfreistellung zur Verfügung stehen, werden Ab- Ist derjenige, der den Anspruch auf eine Versicherungsleistung geltend
schluss- und Vertriebskosten in Höhe von bis zu 2,5 Prozent der Beitrags- macht, mit unserer Leistungsentscheidung nicht einverstanden, kann er
summe nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik gleich- den Anspruch innerhalb der Verjährungsfrist gerichtlich geltend machen.
mäßig auf die ersten 60 beitragspflichtigen Monate verteilt. Ist die ver- Wird die Frist versäumt, können wir uns auf die Einrede der Verjährung be-
einbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als 60 Monate, verteilen wir die rufen.
Kosten gleichmäßig auf die kürzere Beitragszahlungsdauer. Bereits ver-
rechnete Abschluss- und Vertriebskosten werden nicht erstattet. 9 Vereinbartes Vertragsrecht und Gerichtsstand
Zeiträume, in denen der Versicherungsvertrag beitragsfrei gestellt ist, wer- 9.1 Auf Ihren Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der
den bei der Ermittlung des 60-Monats-Zeitraumes nicht berücksichtigt. Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Bei Erhöhungen, z.B. dynamischen Erhöhungen oder Nachversicherungen, 9.2 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können gegen uns
wird jeder Erhöhungsteil hinsichtlich der Abschluss- und Vertriebskosten
wie ein eigenständiger Versicherungsvertrag behandelt. • bei dem für unseren Sitz oder
• bei dem für Ihren Wohnsitz – in Ermangelung eines solchen bei dem
6.3 Die übrigen Kosten werden über die gesamte Vertragslaufzeit verteilt. für Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort – zum Zeitpunkt der Klage-
erhebung
örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden.
42
[Seite 43]
Kapitel V Allgemeine Bedingungen für die Erwerbsunfähigkeits-Versicherung nach Tarif PEUS
9.3 Ansprüche gegen Sie können ausschließlich an dem für Ihren Wohn-
sitz – in Ermangelung eines solchen an dem für Ihren gewöhnlichen Auf-
enthaltsort – zum Zeitpunkt der Klageerhebung örtlich zuständigen Ge-
richt geltend gemacht werden.
9.4 Verlegen Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrags Ihren Wohn-
sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in ein anderes Land oder ist Ihr
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageer-
hebung nicht bekannt, ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht
zuständig.
10 Streitbeilegungsverfahren (Versicherungsombudsmann e.V.)
10.1 Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine
Verhandlung mit uns nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis ge-
führt hat, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden.
Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige, kostenfrei ar-
beitende Schlichtungsstelle für Verbraucher. Wir haben uns verpflichtet,
an diesem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Sie können sich münd-
lich, schriftlich oder in jeder anderen geeigneten Form an die Schlichtungs-
stelle wenden. Den Versicherungsombudsmann e.V. erreichen Sie derzeit
wie folgt:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
10.2 Unabhängig hiervon können Sie sich jederzeit auch an uns wenden
oder den Rechtsweg beschreiten.
43
[Seite 44]
VI. Besondere Bedingungen
Kapitel V Besondere Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz
e) der Einlösungsbeitrag für die beantragte Versicherung nicht recht-
zeitig gezahlt wurde bzw. der Einzug des Einlösungsbeitrags aus
für den vorläufigen Versicherungsschutz von Ihnen zu vertretenden Gründen nicht möglich war oder dem
in der Berufsunfähigkeits- und Einzug widersprochen worden ist.
Erwerbsunfähigkeits-Versicherung
3.3 Bei unfallbedingter Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit erbringen wir
(Fassung 8/2026)
so lange Leistungen, wie die unfallbedingte Berufs- bzw. Erwerbsunfähig-
keit andauert, längstens jedoch bis zum Ablauf der vorgesehenen Leis-
1 Vorläufiger Versicherungsschutz tungsdauer.
1.1 Wir zahlen die beantragte Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente, 4 Ausschlüsse vom vorläufigen Versicherungsschutz
höchstens jedoch eine jährliche Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente
von 12.000 Euro, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus sowie sonstiger 4.1 Unsere Leistungspflicht ist ausgeschlossen für Versicherungsfälle
eingeschlossener Rentenleistungen, wenn die versicherte Person wäh- aufgrund von Ursachen, nach denen im Antrag gefragt wurde und von de-
rend der Dauer des vorläufigen Versicherungsschutzes einen Unfall erlei- nen die versicherte Person bei Unterzeichnung Kenntnis hatte. Dies gilt
det und dadurch Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach Maßgabe des Ab- auch, wenn diese im Antrag angegeben wurden.
schnitts B Nummer 1 der Allgemeinen Bedingungen eintritt.
Dies gilt nicht für Umstände, die für den Eintritt des Versicherungsfalls
Die Begrenzung der Höhe der jährlichen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeits- lediglich mitursächlich geworden sind.
rente auf 12.000 Euro, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus sowie sons-
tiger eingeschlossener Rentenleistungen gilt, wenn bei uns für die versi- 4.2 Sofern eine unfallbedingte Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach
cherte Person mehrere Anträge auf Abschluss von Berufsunfähigkeits- Maßgabe des Abschnitts B Nummer 3 der Allgemeinen Bedingungen ein-
oder Erwerbsunfähigkeits-Versicherungen betroffen sind, für alle Anträge tritt, besteht kein Versicherungsschutz.
zusammen.
5 Kosten des vorläufigen Versicherungsschutzes
Der Unfall muss uns innerhalb von drei Monaten nach dessen Eintritt an-
gezeigt werden. Für den vorläufigen Versicherungsschutz erheben wir keinen Beitrag. Er-
bringen wir Leistungen aufgrund des vorläufigen Versicherungsschutzes,
1.2 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich so behalten wir ein Entgelt ein. Das Entgelt entspricht dem Jahresbeitrag
von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwil- für das erste Versicherungsjahr der beantragten Berufs- bzw. Erwerbsun-
lig eine Gesundheitsschädigung erleidet. fähigkeitsrente. Bereits gezahlte Beiträge rechnen wir an.
1.3 Wir leisten ab dem nächsten Monatsersten nach Eintritt der unfall- 6 Verhältnis zum beantragten Versicherungsvertrag und
bedingten Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, frühestens ab dem beantrag- Leistungsempfänger
ten Versicherungsbeginn.
6.1 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden
2 Voraussetzungen für den vorläufigen die Allgemeinen Bedingungen Anwendung.
Versicherungsschutz
6.2 Haben Sie im Antrag ein Bezugsrecht festgelegt, gilt dieses auch
Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Voraussetzung für den vorläufi- für die Leistungen aus dem vorläufigen Versicherungsschutz.
gen Versicherungsschutz, dass
6.3 Bei Direktversicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersver-
a) Ihr Antrag nicht von dem von uns angebotenen Tarif mit den dazu- sorgung entfällt der vorläufige Versicherungsschutz aufgrund gesetzli-
gehörigen Tarifierungsmerkmalen und Annahmerichtlinien und sei- cher Rahmenbedingungen.
nen Bedingungen abweicht;
b) Sie das Zustandekommen der beantragten Versicherung nicht von
einer besonderen Bedingung abhängig gemacht haben;
c) Sie und die versicherte Person ihren Wohnsitz in Deutschland oder
Österreich haben.
3 Beginn und Ende des vorläufigen Versicherungsschutzes
3.1 Der vorläufige Versicherungsschutz beginnt mit dem auf den Ein-
gang Ihres Antrags bei uns folgenden Tag, frühestens jedoch zwei Monate
vor dem beantragten Versicherungsbeginn.
3.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet der vorläufige Versiche-
rungsschutz, wenn
a) der Versicherungsschutz aus der beantragten Versicherung begon-
nen hat;
b) Sie einem von uns angebotenen, vom Antrag abweichenden Versi-
cherungsschutz widersprechen;
c) wir Ihren Antrag abgelehnt haben. In diesem Fall werden wir den
vorläufigen Versicherungsschutz kündigen;
d) Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht oder Sie Ihren An-
trag zurückgenommen haben;
44
[Seite 45]
VII. Besondere Bedingungen
Kapitel VI Besondere Bedingungen - Dynamik
4 Aussetzen von Erhöhungen
für die Dynamik 4.1 Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr bis zum Ende des
zur Berufsunfähigkeits- und zweiten Monats nach dem Erhöhungstermin in Textform widersprechen
Erwerbsunfähigkeits-Versicherung oder den ersten erhöhten Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach
dem Erhöhungstermin zahlen.
(Fassung 8/2026)
4.2 Sie können beliebig oft ohne Angabe von Gründen auf Erhöhungen
1 Der Maßstab für die planmäßige Erhöhung der Beiträge verzichten.
1.1 Der vereinbarte laufende Beitrag für diesen Versicherungsvertrag Ihr Recht auf weitere Erhöhungen bleibt weiterhin bestehen, sofern Sie
erhöht sich nach der getroffenen Vereinbarung, die im Versicherungs- nicht generell hierauf verzichten. Der generelle Verzicht auf weitere Erhö-
schein dokumentiert ist. hungen ist uns in Textform mitzuteilen.
Basis für die jeweilige Erhöhung ist der jeweils vor der Erhöhung geltende 4.3 Das Recht auf Erhöhungen ohne erneute Risikoprüfung erlischt, so-
Beitrag. bald erstmals Leistungen wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bean-
tragt werden oder der Versicherungsfall eingetreten ist.
1.2 Die Beitragserhöhung bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleis-
tungen ohne erneute Risikoprüfung. Die jeweilige Erhöhung der Versiche-
rungsleistungen ist abhängig vom Alter der versicherten Person sowie der
restlichen Versicherungs- und Leistungsdauer und wird nach anerkann-
ten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet. Die Erhöhung er-
folgt in dem bestehenden Versicherungsvertrag. Ihr werden der gleiche
Tarif – mit den für ihn gültigen Tarifbestimmungen, den Rechnungsgrund-
lagen und den zugehörigen Allgemeinen, Besonderen oder Ergänzenden
Bedingungen – und alle sonstigen geltenden Vereinbarungen zugrunde
gelegt. Die Versicherungsleistungen erhöhen sich nicht im gleichen Ver-
hältnis wie die Beiträge.
2 Der Zeitpunkt der Erhöhung von Beiträgen und
Versicherungsleistungen
2.1 Die Erhöhung des Beitrags und der Versicherungsleistungen erfolgt
nach der getroffenen Vereinbarung, die im Versicherungsschein dokumen-
tiert ist.
2.2 Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine Mitteilung
über die Erhöhung. Der Versicherungsschutz aus der jeweiligen Erhöhung
beginnt am Erhöhungstermin.
2.3 Erhöhungen finden bis fünf Jahre vor Ablauf der Beitragszahlungs-
dauer statt. Die letzte Erhöhung erfolgt, wenn mit der Erhöhung die ver-
sicherte Jahresrente von 90.000 Euro, gegebenenfalls inklusive Sofort-
bonus, überschritten wird. Bei vorzeitig beitragsfrei gestellten Versiche-
rungsverträgen findet keine weitere Erhöhung statt.
3 Sonstige Bestimmungen für die Erhöhung
3.1 Alle im Rahmen des Versicherungsvertrags getroffenen Vereinba-
rungen, insbesondere die Allgemeinen, Besonderen oder Ergänzenden Be-
dingungen sowie die Bezugsrechtsverfügung, erstrecken sich auch auf die
Erhöhung.
3.2 Das in den Allgemeinen Bedingungen beschriebene Verfahren zur
Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten gilt auch für die Erhö-
hung, wobei jeder Erhöhungsteil hinsichtlich der Abschluss- und Vertriebs-
kosten wie ein eigenständiger Versicherungsvertrag behandelt wird.
3.3 Die Fristen des Abschnitts E der Allgemeinen Bedingungen bezüg-
lich der Verletzung der Anzeigepflicht beginnen durch die Erhöhung je-
doch nicht neu zu laufen.
45
[Seite 46]
VIII. Spezielle Klauseln
Kapitel IX Spezielle Klauseln
Im neuen Basisrentenversicherungsvertrag gilt für Ihr Recht auf Nachver-
sicherung und Erhöhung (siehe Abschnitt H der Allgemeinen Bedingun-
1 Umtausch in eine Basisrentenversicherung gen) zusätzlich zu den bedingungsgemäßen Bestimmungen, dass der jähr-
liche Beitrag (ohne Berücksichtigung der Berufsunfähigkeits- bzw. Er-
Sie haben die Möglichkeit Ihre bestehende Berufsunfähigkeits- bzw. Er- werbsunfähigkeits-Zusatzversicherungen) nach einer Nachversicherung
werbsunfähigkeits-Versicherung mit noch laufender Beitragszahlung in / Erhöhung 3.000 Euro nicht überschreiten darf. Des Weiteren gilt bei Wie-
eine Basisrentenversicherung der Continentale Lebensversicherung AG in derinkraftsetzung abweichend von den bedingungsgemäßen Bestimmun-
Verbindung mit einer entsprechenden Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbs- gen im neuen Basisrentenversicherungsvertrag, dass nach vorzeitiger Bei-
unfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ bzw. EUZ) umzutauschen. tragsfreistellung (siehe Abschnitt G der Allgemeinen Bedingungen) eine
Wiederinkraftsetzung nur mit der Beitragshöhe, wie sie vor der Beitrags-
Ausgangstarif Zieltarif 1 freistellung bestanden hat, erfolgen kann.
PBU
PBUB Basisrentenversicherung mit BUZ oder EUZ Wenn uns Ihr Antrag für die Basisrentenversicherung bis zum 20. eines
PBUS 2 Monats zugegangen ist, erfolgt der Umtausch zum darauf folgenden Mo-
natsersten.
PEU
Basisrentenversicherung mit EUZ
PEUS
Dieses Umtauschrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsneh-
1 Sofern wir eine entsprechende verkaufsoffene Versicherung anbieten. mer oder die versicherte Person, zum Zeitpunkt der Ausübung des Um-
2 Bei Schülern erst nach erstmaliger Aufnahme einer Berufsausbildung, eines tausches, US-Person ist.
Studiums oder einer beruflichen Tätigkeit möglich.
US-Personen im Sinne dieser Klausel sind Personen, auf die mindestens
Bei einem Umtausch wird der bestehende Versicherungsvertrag beendet eines der folgenden Merkmale zutrifft:
und ein neuer Basisrentenversicherungsvertrag vereinbart.
• US-amerikanische Staatsbürgerschaft (auch bei Mehrstaatigkeit)
Für diesen Umtausch ist keine Gesundheitsprüfung erforderlich, wenn die • Geburtsort in den USA
folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: • Aktueller Wohnsitz oder Postanschrift in den USA (einschließlich
Postfach)
• in Ihrem neuen Versicherungsvertrag wird keine höhere Berufsun- • Gegenwärtiger oder früherer Besitz einer Aufenthalts- und Arbeits-
fähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente, gegebenenfalls inklu- erlaubnis in den USA (Green Card)
sive Sofortbonus, als in Ihrem bisherigen Versicherungsvertrag ver- • Steuerpflicht in den USA
sichert (ohne Starter-Bonus eines gegebenenfalls eingeschlosse-
nen Karriere X Pakets), 2 Umtausch in eine Berufsunfähigkeits-Versicherung für
• der neue Beitrag (ohne Berücksichtigung der Berufsunfähigkeits- Beamte
bzw. Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherungen) beträgt maximal
3.000 Euro jährlich, Sie haben die Möglichkeit, innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme
• die versicherte Person darf zum Zeitpunkt des Umtauschs kein Schü- eines Beamtenverhältnisses durch die versicherte Person, Ihre bisherige
ler sein, Berufsunfähigkeits-Versicherung – ohne erneute Gesundheitsprüfung –
• die versicherte Person ist zum Zeitpunkt des Umtauschs nicht äl- in eine selbstständige Berufsunfähigkeits-Versicherung für Beamte um-
ter als 50 Jahre, zutauschen, in der auch Leistungen erbracht werden, wenn Berufsunfä-
• die Versicherungs- und Leistungsdauer der Berufsunfähigkeits- higkeit aufgrund von allgemeiner Dienstunfähigkeit vorliegt.
bzw. Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung geht nicht über die
Restdauer des bisherigen Versicherungsvertrags hinaus, Für einen Umtausch müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
• wenn in Ihrem bisherigen Versicherungsvertrag eine Dynamik ver-
einbart war, können Sie in dem neuen Versicherungsvertrag ebenso • Es handelt sich um einen Versicherungsvertrag mit noch laufender
eine Dynamik – in Höhe von maximal 5 Prozent – vereinbaren, Beitragszahlung,
• es sind keine Leistungen wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit • die neue berufliche Tätigkeit ist im neuen Versicherungsvertrag
beantragt worden und der Versicherungsfall ist noch nicht einge- versicherbar,
treten und • es sind keine Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt wor-
• in Ihrem bisherigen Versicherungsvertrag sind weder Risikozuschläge den und der Versicherungsfall ist bislang nicht eingetreten,
aus gesundheitlichen Gründen noch Leistungsausschlüsse vereinbart. • in Ihrem bisherigen Versicherungsvertrag sind keine Leistungsaus-
schlüsse vereinbart und
Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist Ihr Umtauschrecht von • wir bieten einen entsprechenden verkaufsoffenen Tarif an.
einer erneuten Gesundheitsprüfung abhängig.
Bei einem Umtausch wird der bisherige Versicherungsvertrag beendet und
Der Umtausch erfolgt zu den dann gültigen Tarifbestimmungen, Rech- ein neuer Berufsunfähigkeits-Versicherungsvertrag für Beamte vereinbart.
nungsgrundlagen und zugehörigen Allgemeinen, Besonderen und Ergän-
zenden Bedingungen – und allen sonstigen geltenden Vereinbarungen In Ihrem neuen Versicherungsvertrag wird keine höhere jährliche Berufs-
(sofern in der Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeits-Zusatzver- unfähigkeitsrente, gegebenenfalls inklusive Sofortbonus, als in Ihrem bis-
sicherung möglich). Die individuelle Risikoeinstufung der versicherten Per- herigen Versicherungsvertrag versichert. Ausgenommen ist ein Starter
son erfolgt unter Berücksichtigung der im bisherigen Versicherungsver- Bonus eines gegebenenfalls bisher eingeschlossenen Karriere X Pakets.
trag vereinbarten Merkmale – unter Berücksichtigung der dann gültigen Ist die bisher versicherte Höhe der jährlichen Berufsunfähigkeitsrente für
Tarifbestimmungen. die neue berufliche Tätigkeit nicht versicherbar, wird stattdessen die dann
höchstmögliche jährliche Berufsunfähigkeitsrente, gegebenenfalls inklu-
Wenn Fragen, die wir vor Vertragsabschluss in Textform gestellt haben, sive Sofortbonus, vereinbart.
von Ihnen oder der versicherten Person nicht wahrheitsgemäß und voll-
ständig beantwortet wurden (vorvertragliche Anzeigepflicht), gelten die Ist die bisherige Versicherungsdauer für die neue berufliche Tätigkeit nicht
Regelungen nach Abschnitt E der Allgemeinen Bedingungen auch für die versicherbar, wird stattdessen die für die neue berufliche Tätigkeit höchst-
Basisrentenversicherung mit Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähig- mögliche Versicherungsdauer vereinbart. Entsprechendes gilt für die Leis-
keits-Zusatzversicherungen. tungsdauer.
46
[Seite 47]
Kapitel IX Spezielle Klauseln
Bei Umtausch entfallen gegebenenfalls weitere, über die Berufsunfähig- Der Umtausch erfolgt im bestehenden Versicherungsvertrag mit den bei
keitsleistungen hinausgehende, zusätzlich vereinbarte Pakete und Leis- Vertragsabschluss bzw. Einschluss für den Berufsunfähigkeitsschutz gül-
tungen (z.B. das Dienstunfähigkeits-Paket für Bundeswehrsoldaten, das tigen Tarifbestimmungen, den Rechnungsgrundlagen und den zugehöri-
Karriere X Paket und die Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit). gen Allgemeinen, Besonderen oder Ergänzenden Bedingungen – und al-
len sonstigen geltenden Vereinbarungen.
Ein Recht auf ereignisunabhängige Nachversicherung besteht in der neuen
Berufsunfähigkeits-Versicherung für Beamte abweichend von Abschnitt H Wenn Fragen, die wir vor Vertragsabschluss in Textform gestellt haben,
der Allgemeinen Bedingungen nicht, wenn dieses im bisherigen Versiche- von Ihnen oder der versicherten Person nicht wahrheitsgemäß und voll-
rungsvertrag bereits geltend gemacht wurde. Im bisherigen Versiche- ständig beantwortet wurden (vorvertragliche Anzeigepflicht), gelten die
rungsvertrag getroffene Vereinbarungen (z.B. Risikozuschläge, Beitrags- Regelungen nach Abschnitt E der Allgemeinen Bedingungen auch für die
dynamik) gelten auch für den neuen Versicherungsvertrag. Berufsunfähigkeits-Versicherung.
Der Umtausch erfolgt zu den dann gültigen Tarifbestimmungen, Rech- Der Beitrag wird auf Basis der individuellen Risikoeinstufung der versi-
nungsgrundlagen und zugehörigen Allgemeinen, Besonderen und Ergän- cherten Person anhand ihrer dann ausgeübten Tätigkeit unter Berücksich-
zenden Bedingungen – und allen sonstigen geltenden Vereinbarungen tigung der persönlichen Berufsmerkmale mit den bei Vertragsabschluss
(sofern im neuen Versicherungsvertrag möglich). gültigen Tarifbestimmungen neu bestimmt. Durch den Umtausch ergibt
sich ein höherer Beitrag. Er wird nach anerkannten Regeln der Versiche-
In der neuen Berufsunfähigkeits-Versicherung für Beamte wird der Bei- rungsmathematik neu berechnet.
trag auf Basis der individuellen Risikoeinstufung der versicherten Person
anhand ihrer dann ausgeübten Tätigkeit unter Berücksichtigung der per- Ist die Versicherungsdauer des ursprünglichen Versicherungsvertrags für
sönlichen Berufsmerkmale und der dann gültigen Tarifbestimmungen neu die neue berufliche Tätigkeit / Studienrichtung nicht versicherbar, wird
bestimmt. Er wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathema- stattdessen die danach höchstmögliche Versicherungsdauer versichert.
tik neu berechnet und im Versicherungsschein dokumentiert. Maßgeblich Entsprechendes gilt für die Leistungsdauer.
ist das Eintrittsalter zum Zeitpunkt des Umtausches.
Ist die ursprünglich versicherte Jahresrente für die neue berufliche Tätig-
Wenn Fragen, die wir vor Vertragsabschluss in Textform gestellt haben, keit / Studienrichtung nicht versicherbar, wird stattdessen die dann
von Ihnen oder der versicherten Person nicht wahrheitsgemäß und voll- höchstmögliche Jahresrente versichert.
ständig beantwortet wurden (vorvertragliche Anzeigepflicht), gelten die
Regelungen nach Abschnitt E der Allgemeinen Bedingungen auch für den Der Umtausch in den Berufsunfähigkeitsschutz wird zum nächsten Mo-
neuen Versicherungsvertrag. natsersten wirksam, nachdem uns Ihre Erklärung zugegangen ist. Ist die
Berufsunfähigkeit nach den Bedingungen bereits vor dem Umtausch ein-
Die Fristen bezüglich der Verletzung der Anzeigepflicht (siehe Abschnitt E getreten, so besteht keine Leistungspflicht.
der Allgemeinen Bedingungen) beginnen im Hinblick auf die Angaben zur
individuellen Risikoeinstufung im Rahmen des Umtausches neu zu laufen. Ist die neue berufliche Tätigkeit für den Fall der Berufsunfähigkeit nicht
versicherbar, wird der bisherige Versicherungsschutz bei Erwerbsunfähig-
Bei Umtausch in die neue Berufsunfähigkeits-Versicherung für Beamte keit unverändert weitergeführt.
muss uns ein geeigneter Nachweis über den Wechsel in das Beamtenver-
hältnis der versicherten Person vorgelegt werden. Wenn uns Ihre Erklä- Nach Ablauf des Jahres ist eine Umstellung nur noch mit erneuter Gesund-
rung zum Umtausch und der geeignete Nachweis zum 20. eines Monats heitsprüfung möglich.
zugegangen sind, erfolgt der Umtausch zum darauffolgenden Monats-
ersten. 4 Umtausch einer Berufsunfähigkeits-Versicherung
in eine Berufsunfähigkeits-Versicherung mit
3 Umtausch von Erwerbsunfähigkeits- in Dienstunfähigkeits-Paket für Bundeswehrsoldaten
Berufsunfähigkeitsschutz nach Tarif PBUS bei Studenten,
Freiwilligendienstleistenden sowie BGJ- und Ist die versicherte Person bei Versicherungsbeginn Schüler, ist uns nach
BVJ-Leistenden Abschnitt J Nummer 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfä-
higkeits-Versicherung nach Tarif PBUS die erstmalige Aufnahme einer Be-
Versicherte Studenten, Freiwilligendienstleistende sowie Berufsgrund- rufsausbildung, eines Studiums oder einer beruflichen Tätigkeit nach Ver-
schuljahr (BGJ)- und Berufsvorbereitungsjahr (BVJ)-Leistende haben die sicherungsbeginn durch die versicherte Person innerhalb von sechs Mo-
Möglichkeit, den bestehenden Erwerbsunfähigkeitsschutz ohne erneute naten in Textform anzuzeigen. Daraufhin wird der Versicherungsvertrag
Gesundheitsprüfung in Berufsunfähigkeitsschutz umzutauschen: ohne erneute Risikoprüfung umgestellt.
• bei erstmaliger Aufnahme einer Berufsausbildung oder Anstatt dieser Umstellung ist ein Umtausch in eine Berufsunfähigkeits-
• bei erstmaliger Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder Versicherung mit Dienstunfähigkeits-Paket für Bundeswehrsoldaten ohne
• bei erstmaliger Aufnahme eines Studiums (nur bei Freiwilligen- erneute Gesundheitsprüfung möglich, sofern die erstmalige Aufnahme
dienstleistenden sowie BGJ- und BVJ-Leistenden). einer Berufsausbildung, eines Studiums oder einer beruflichen Tätigkeit
durch die versicherte Person im Eintritt in die Bundeswehr als Soldat auf
Voraussetzung für einen Umtausch ist, dass der Versicherungsnehmer der Zeit besteht. Voraussetzung für den Umtausch ist, dass es sich um einen
Continentale Lebensversicherung AG die erstmalige Aufnahme einer be- Versicherungsvertrag mit noch laufender Beitragszahlung handelt.
ruflichen Tätigkeit / Berufsausbildung / eines Studiums innerhalb ei-
nes Jahres nach dem jeweiligen Ereignis in Textform mitteilt. Dabei muss Für diesen Umtausch sind uns die dann ausgeübte Tätigkeit sowie per-
uns auch die dann ausgeübte Tätigkeit sowie persönliche Berufsmerkmale sönliche Berufsmerkmale der versicherten Person mitzuteilen. Bei Um-
der versicherten Person mitgeteilt werden. tausch entfallen gegebenenfalls weitere, über die Berufsunfähigkeitsleis-
tungen hinausgehende, zusätzlich vereinbarte Pakete und Leistungen
Ihr Recht auf den Umtausch erlischt, sobald erstmals Leistungen wegen (z.B. Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit, Karriere X Paket). Abweichend
Erwerbsunfähigkeit beantragt werden oder der Versicherungsfall einge- von Abschnitt J Nummer 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Berufs-
treten ist. unfähigkeits-Versicherung nach Tarif PBUS kann die Leistung wegen Ar-
beitsunfähigkeit nicht nachträglich vereinbart werden.
47
[Seite 48]
Kapitel IX Spezielle Klauseln
Ihr Recht auf den Umtausch erlischt, sobald erstmals Leistungen wegen Be- 6 Ergänzende Erläuterung zum Vorliegen von
rufsunfähigkeit beantragt werden oder der Versicherungsfall eingetreten ist. Berufsunfähigkeit bei Auszubildenden
Der Umtausch ist nur möglich, sofern eine entsprechende verkaufsoffene
Versicherung angeboten wird. Bei Auszubildenden liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Per-
son infolge Krankheit, Körperverletzung oder (auch altersentsprechenden)
Der Umtausch erfolgt zu den dann gültigen Tarifbestimmungen, Rech- Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, sechs Monate ununterbro-
nungsgrundlagen und zugehörigen Allgemeinen, Besonderen oder Ergän- chen außerstande gewesen ist oder voraussichtlich sechs Monate außer-
zenden Bedingungen. Im ursprünglichen Versicherungsvertrag getroffene stande sein wird, ihre zuletzt betriebene Berufsausbildung so, wie sie ohne
Vereinbarungen (z.B. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse, Beitragsdy- gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, fortzusetzen. Berufs-
namik) gelten auch für den neuen Versicherungsvertrag. ausbildung ist ein berufliches Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufs-
bildungsgesetzes.
Wenn Fragen, die wir vor Vertragsabschluss in Textform gestellt haben,
von Ihnen oder der versicherten Person nicht wahrheitsgemäß und voll- 7 Ergänzende Erläuterung zum Vorliegen von
ständig beantwortet wurden (vorvertragliche Anzeigepflicht), gelten die Berufsunfähigkeit bei Hausfrauen und Hausmännern
Regelungen nach Abschnitt E der Allgemeinen Bedingungen für die Be-
rufsunfähigkeits-Versicherung nach Tarif PBUS auch für die Berufsunfä- Bei Hausfrauen und Hausmännern liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die
higkeits-Versicherung mit Dienstunfähigkeits-Paket. versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder (auch alters
entsprechenden) Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, sechs Mo-
Die Fristen bezüglich der Verletzung der Anzeigepflicht (siehe Abschnitt E nate ununterbrochen außerstande gewesen ist oder voraussichtlich sechs
der Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung Monate außerstande sein wird, ihre im heimischen Haushalt konkret wahr-
nach Tarif PBUS) beginnen im Hinblick auf die Angaben zur individuellen genommenen Aufgaben und ausgeübten Tätigkeiten so, wie sie ohne ge-
Risikoeinschätzung für den Umtausch neu zu laufen. sundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet waren, weiterhin wahrzu-
nehmen und auszuüben.
Der Beitrag wird auf Basis der individuellen Risikoeinstufung der versi-
cherten Person anhand ihrer dann ausgeübten Tätigkeit unter Berücksich- 8 Finanzielle Angemessenheitsprüfung
tigung der persönlichen Berufsmerkmale mit den bei Umtausch gültigen
Tarifbestimmungen neu bestimmt. Er wird nach anerkannten Regeln der Bei Erhöhungen von Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszah-
Versicherungsmathematik neu berechnet. lung erfolgt – auch im Rahmen der Nachversicherungsgarantie – eine fi-
nanzielle Angemessenheitsprüfung.
Ist die Versicherungsdauer des ursprünglichen Versicherungsvertrags für
die neue berufliche Tätigkeit nicht versicherbar, wird stattdessen die da- Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente
nach höchstmögliche Versicherungsdauer versichert. Entsprechendes gilt Die finanzielle Angemessenheitsprüfung erfolgt bei einer Berufsunfähig-
für die Leistungsdauer. keits- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente von mehr als 1.500 Euro, gegebe-
nenfalls inklusive Sofortbonus, monatlich.
Ist die ursprünglich versicherte Jahresrente für die neue berufliche Tätig-
keit nicht versicherbar, wird stattdessen die dann höchstmögliche Jah- Der jährliche Anspruch der versicherten Person auf Berufsunfähigkeits-
resrente versichert. bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente darf folgende Obergrenzen nicht über-
schreiten:
Der Umtausch in die Berufsunfähigkeits-Versicherung mit Dienstunfähig-
keits-Paket wird zum nächsten Monatsersten wirksam, nachdem uns die Arbeitnehmer
Erklärung des Versicherungsnehmers zugegangen ist. Ist die Dienstunfä- 65 % des Jahres-Bruttoarbeitseinkommens
higkeit nach den Bedingungen bereits vor dem Umtausch eingetreten, so bis 80.000 Euro p. a. und zusätzlich
besteht keine Leistungspflicht. 35 % des über 80.000 Euro p. a.
hinausgehenden Jahres-Bruttoarbeitseinkommens
Ist die neue berufliche Tätigkeit in der Berufsunfähigkeits-Versicherung
mit Dienstunfähigkeits-Paket nicht versicherbar, erfolgt ein Umtausch betriebliche Altersversorgung
nach Abschnitt J Nummer 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Berufs- 75 % des Jahres-Bruttoarbeitseinkommens
unfähigkeits-Versicherung nach Tarif PBUS. Nach dieser Umstellung ist
ein Umtausch in eine Berufsunfähigkeits-Versicherung mit Dienstunfä- Selbstständige
higkeits-Paket nicht mehr möglich. 65 % des Gewinns / Jahresüberschusses vor Steuern
bis 80.000 Euro p. a. und zusätzlich
5 Ergänzende Erläuterung zum Vorliegen von 35 % des über 80.000 Euro p. a. hinausgehenden
Berufsunfähigkeit bei Studenten Gewinns / Jahresüberschusses vor Steuern
Bei Studenten liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person in- Abweichende Regelung für Versicherungsverträge mit Versicherungsneh-
folge Krankheit, Körperverletzung oder (auch altersentsprechenden) Kräf- mern mit Hauptwohnsitz – bei juristischen Personen mit Geschäftssitz –
teverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, sechs Monate ununterbrochen in Österreich:
außerstande gewesen ist oder voraussichtlich sechs Monate außerstande
sein wird, ihr zuletzt betriebenes Studium so, wie es ohne gesundheitli- Arbeitnehmer
che Beeinträchtigung ausgestaltet war, fortzusetzen. 60 % des Jahres-Bruttoarbeitseinkommens
bis 80.000 Euro p. a. und zusätzlich
35 % des über 80.000 Euro p. a.
hinausgehenden Jahres-Bruttoarbeitseinkommens
Selbstständige
60 % des Gewinns / Jahresüberschusses vor Steuern
bis 80.000 Euro p. a. und zusätzlich
35 % des über 80.000 Euro p. a. hinausgehenden
Gewinns / Jahresüberschusses vor Steuern
48
[Seite 49]
Kapitel IX Spezielle Klauseln
Bei der Prüfung der finanziellen Angemessenheit werden bestehende und
beantragte Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits-, Dienstunfähig-
keits- und Grundfähigkeitsabsicherungen der versicherten Person (pri-
vate und betriebliche Leistungen, auch bei anderen Gesellschaften oder
Versorgungsträgern) sowie Anwartschaften aus Beamten- oder beamten-
ähnlichen Verhältnissen berücksichtigt.
Bei einer jährlichen Gesamtrente (inkl. bereits bestehender Absicherun-
gen) von mehr als 42.000 Euro werden auch Anwartschaften aus berufs-
ständischen Versorgungswerken zu 50 Prozent berücksichtigt.
Absicherungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden nicht be-
rücksichtigt.
9 Bezugsberechtigter
Bei der Festlegung des Bezugsberechtigten für die Versicherungsleis-
tungen gelten für folgende Tarife Einschränkungen:
• Berufsunfähigkeits-Versicherung nach Tarif PBU und PBUS
• Berufsunfähigkeits-Versicherung nach Tarif PBUB
• Erwerbsunfähigkeits-Versicherung nach Tarif PEU und PEUS
• Erwerbsunfähigkeits-Versicherung mit Teilleistung bei Berufsun-
fähigkeit nach Tarif EC
• Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach den Tarifen PBUZB
und PBUZR
• Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach den Tarifen PEUZB
und PEUZR
Als Bezugsberechtigte für die genannten Tarife können folgende Perso-
nen festgelegt werden:
1. die versicherte Person
2. Personen, die nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Versiche-
rungsteuergesetz (VersStG) i.V.m. § 7 Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
und § 15 Abgabenordnung (AO) in einem persönlichen bzw. rechtli-
chen Verhältnis zur versicherten Person stehen.
Diese sind zum Beispiel:
• Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner-
schaftsgesetzes
• Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerähnlichen
Lebensgemeinschaft
• Elternteil oder Kind einschließlich Adoptivelternteil oder
Adoptivkind
• Geschwister
Diese Einschränkungen, welche wir aufgrund einer Änderung des
§ 4 VersStG vorgenommen haben, gelten ab 01.01.2022 bei Vertragsab-
schluss sowie während der gesamten Vertragslaufzeit und nur für Versi-
cherungsnehmer, die in Deutschland steuerlich ansässig sind.
Tarife, die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung – inklusive Rück-
deckungsversicherungen zu Unterstützungskassen und Pensionszusa-
gen – abgeschlossen werden, sowie Tarife der Basisversorgung sind von
dieser Einschränkung nicht betroffen.
Stand: 08/2026
Den jeweils aktuellen Stand können Sie auf unserer Internetseite
www.continentale.de einsehen. Mögliche Bezugsberechtigte teilen wir
Ihnen auf Anfrage gerne mit.
49
[Seite 50]
IX. Überschussbeteiligung und Kosten
Kapitel X Überschussbeteiligung und Kosten
A. Überschussbeteiligung
Die Tarife PBUS und PEUS gehören zum Tarifwerk 202605.
Einzelheiten zur Beteiligung an den Überschüssen und an den Bewertungs-
reserven sind im Abschnitt Überschussbeteiligung der Bedingungen gere-
gelt.
B. Kosten
Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie der üb-
rigen Kosten und der darin enthaltenen Verwaltungskosten können Sie den
vorvertraglichen Informationen entnehmen.
Die aktuellen sonstigen Kosten zum Stand 1/2022 entnehmen Sie bitte der
Gebührenübersicht.
Gebührenübersicht (Stand 1/2022) Betrag Erhebung
Ausstellung eines Ersatzversicherungsscheins* 20 EUR derzeit nicht
Schriftliche Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen / Mahnverfahren 3 EUR derzeit nicht
Bearbeitung von Rückläufern im Lastschriftverfahren* 3 EUR derzeit nicht
Bearbeitung von Zahlungsrückständen* 20 EUR derzeit nicht
Bearbeitung von Abtretung und Verpfändung an nicht gewerbliche Dritte* 25 EUR derzeit nicht
Bearbeitung von Abtretung und Verpfändung an gewerbliche Gebrauchtpolicenhändler* 150 EUR derzeit nicht
Durchführung von Vertragsänderungen (z.B. Laufzeitänderung)* – mit Ausnahme von vertraglich vereinbarten
40 EUR derzeit nicht
Optionen
Beitragsübermittlung durch Sie aus einem Ort außerhalb des SEPA-Zahlungsraums oder Leistungsübermittlung
35 EUR derzeit nicht
durch uns an einen Ort außerhalb des SEPA-Zahlungsraums*
Adress-Recherche aufgrund nicht angezeigter Anschriftenänderung* 10 EUR derzeit nicht
Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren (pro Fälligkeit)* 2,50 EUR derzeit nicht
Erstellung von zusätzlichen Auskünften, die über die gesetzlichen Informationspflichten hinausgehen
100 EUR ja
(z.B. Kostenaufstellung, historische Fondsübersicht, Hochrechnungen / Wertverläufe)*
* Nicht bei den Tarifen BRI, BRC, BRCP, BRCP100, BRCB, RRG, RRIG, BRIG und BRIG100. Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Mahngebühren ergibt sich aus
§§ 280, 286 Bürgerliches Gesetzbuch.
50
[Seite 51]
X. Steuerregelungen
Kapitel XI Steuerregelungen
1.5 Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer
(Stand 05/2026) Falls aus diesem Vertrag einkommensteuerpflichtige Leistungen erfolgen,
muss der Steuerpflichtige eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die
Die folgenden Informationen geben einen grundsätzlichen Überblick zur zu entrichtende Steuer inklusive Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls
steuerlichen Behandlung von neu abgeschlossenen Lebensversicherun- Kirchensteuer wird dann vom Finanzamt individuell ermittelt.
gen nach deutschem Steuerrecht. Sie erfolgen mit aller Sorgfalt, aber ohne
Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit. Auskunft zu speziellen Steu- 2 Vermögensteuer
erfragen können Ihnen Steuerberater und Finanzbehörden geben.
Eine Vermögensteuer wird nicht erhoben.
Private Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeits-
Versicherung nach Tarif PBUS bzw. PEUS 3 Versicherungsteuer
1 Einkommensteuer Wenn Sie in Deutschland steuerlich ansässig sind, kann für die Beiträge
der Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeits-Versicherung Versiche-
1.1 Beiträge rungsteuer anfallen. Die Versicherungsteuer beträgt 19 Prozent dieser
Beiträge zu dieser Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeits-Versi- Beiträge.
cherung sind bei der Einkommensteuer nach § 10 Absatz 1 Nummer 3a
Einkommensteuergesetz (EStG) im Rahmen der Höchstbeträge als sons- Die Besteuerung ist abhängig davon, wem die Versicherungsleistung aus
tige Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. der Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeits-Versicherung zuste-
hen soll.
1.2 Rentenleistungen Von der Versicherungsteuer ausgenommen sind gemäß § 4 Absatz 1 Num-
Renten aus dieser Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeits-Versiche- mer 5 Buchstabe b Versicherungsteuergesetz (VersStG 2021) Beiträge
rung (außer der Pflegerente), deren Beiträge aus versteuertem Einkommen für eine Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeits-Versicherung, wenn
gezahlt wurden, sind einkommensteuerpflichtig. Als zeitlich begrenzte Leib- für die Leistungen als Bezugsberechtigter die versicherte Person oder ein
renten sind sie mit dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nummer 1 Satz 3 Buch- Angehöriger im Sinne des § 7 des Pflegezeitgesetzes oder des § 15 der
stabe a Doppelbuchstabe bb Satz 5 EStG in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Abgabenordnung der versicherten Person benannt wird.
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) zu versteuern.
Angehörige im Sinne des § 7 des Pflegezeitgesetzes oder des § 15 der
Der Ertragsanteil ist abhängig von der Laufzeit der Rente ab Beginn des Abgabenordnung sind unter anderem
Rentenbezugs bis zum vereinbarten Ende der Leistungsdauer der Berufs-
unfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeits-Versicherung. Der Ertragsanteil • Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts-
kann der Tabelle des § 55 Absatz 2 EStDV entnommen werden. gesetzes
• Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerähnlichen Lebens-
Die nachfolgende Tabelle zeigt beispielhaft den Ertragsanteil bei verschie- gemeinschaft
denen Rentenlaufzeiten. • (Schwieger-)Elternteil oder (Schwieger-)Kind
• Adoptivelternteil oder Adoptivkind
Rentenlaufzeit in Jahren • Stiefelternteil oder Stiefkind
ab Beginn des Rentenbezugs Ertragsanteil
bis zum vereinbarten der Rente
• Pflegeelternteil oder Pflegekind
Leistungsende • (Ur-/Stief-/Schwieger-)Großelternteil oder
(Ur-/Stief-/Schwieger-)Enkelkind
2 1% • Geschwister
5 5%
• Onkel oder Tante bzw. Neffe oder Nichte
• Schwager oder Schwägerin
10 12 %
Von der Versicherungsteuer ausgenommen sind ebenso Beiträge für Be-
15 16 % rufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeits-Versicherungen, die im Rah-
20 21 % men der betrieblichen Altersversorgung – inklusive Rückdeckungsversi-
cherungen zu Unterstützungskassen und Pensionszusagen – abgeschlos-
25 26 % sen werden.
30 30 %
1.3 Einmalige Leistungen
Die folgenden einmaligen Leistungen aus dieser Berufsunfähigkeits- bzw.
Erwerbsunfähigkeits-Versicherung – sofern vereinbart – sind grundsätz-
lich einkommensteuerfrei:
• die Beteiligung an den Umgestaltungskosten
• die Zahlung einer Wiedereingliederungshilfe
• die Zahlung einer Rehabilitationshilfe
1.4 Rentenbezugsmitteilung
Bei laufenden einkommensteuerpflichtigen Rentenleistungen sind wir ver-
pflichtet, diese jährlich an die Deutsche Rentenversicherung Bund als zen-
trale Stelle zu melden (Rentenbezugsmitteilung nach § 22a Absatz 1 EStG).
51
[Seite 52]
XI. Datenschutzhinweise
Kapitel XII Datenschutzhinweise
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder
(Stand 10/2025) von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 lit. f) oder Art. 9 Abs. 2 lit. f) i. V. m.
Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein:
1 Allgemeines • zur Identifizierung und kundenfreundlichen Ansprache,
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer per- • zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
sonenbezogenen Daten durch die Continentale Lebensversicherung AG • zur Aktualisierung von Adressdaten unserer Kunden und Interes-
und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. senten,
• zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für
Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie unter andere Produkte des Continentale Versicherungsverbundes auf Ge-
www.continentale.de/datenschutz. genseitigkeit und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und
Meinungsumfragen,
2 Verantwortlicher für die Datenverarbeitung / • zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nut-
Kontakt zum Datenschutzbeauftragten zen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, um miss-
bräuchliche oder betrügerische Handlungen gegen uns oder ein Un-
Continentale Lebensversicherung AG ternehmen des Continentale Versicherungsverbundes zu entde-
Baierbrunner Straße 31-33 cken, aufzuklären oder zu verhindern,
81379 München • zum Abgleich von Sanktionslisten im Rahmen der Sanktions-Com-
Telefon: 089 5153-0 pliance,
E-Mail: kundenservice-lv@continentale.de • zur Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung von Produkten,
Dienstleistungen und Prozessen,
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie mit dem Zusatz – Da- • zur Risikosteuerung innerhalb des Unternehmens sowie des Conti-
tenschutzbeauftragter – unter der o.g. Anschrift oder per E-Mail unter nentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit insgesamt,
datenschutz@continentale.de • zur Anonymisierung oder Pseudonymisierung Ihrer Daten, um diese
für Auswertungen zur Unternehmensführung zu verwenden.
3 Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfül-
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags ist ohne lung gesetzlicher Verpflichtungen. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei-
die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. tung dienen in diesen Fällen die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in
Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgeset- Dies ist insbesondere erforderlich:
zes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Ver-
sicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Ge- • aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorgaben,
setze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensre- • aufgrund handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten,
geln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche • zur Erfüllung unserer Beratungspflicht.
Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze
für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet Aufgrund gesetzlicher und regulatorischer Vorgaben sind wir zudem zur
unter www.continentale.de/datenschutz abrufen. Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und vermögens-
gefährdenden Straftaten sowie zur Erfüllung der Sanktions-Compliance
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von verpflichtet. Dabei werden auch Datenauswertungen vorgenommen.
Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrags und zur
Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versi- Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genann-
cherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung ten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie darüber zuvor informieren,
des Vertragsverhältnisses, z.B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. soweit Sie nicht bereits über diese Informationen verfügen (Art. 13
Angaben zum Schaden/Leistungsfall benötigen wir etwa, um prüfen zu Abs. 4 DS-GVO) oder eine Information gesetzlich nicht erforderlich ist
können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden/ (Art. 13 Abs. 4 und 14 Abs. 5 DS-GVO).
Leistungsfall ist.
4 Kategorien und einzelne Stellen von Empfängern
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstel- der personenbezogenen Daten
lung von versicherungsspezifischen Statistiken, z.B. für die Entwicklung
neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten 4.1 Spezialisierte Unternehmen des Continentale Versicherungsver-
aller mit der Continentale Lebensversicherung AG bestehenden Verträge bundes auf Gegenseitigkeit
nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, bei- Innerhalb unseres Versicherungsverbundes nehmen spezialisierte Unter-
spielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung, -ergän- nehmen oder Bereiche bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die
zung oder für umfassende Auskunftserteilungen. verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsver-
trag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unternehmen unseres Ver-
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für bundes besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von
vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO. So- Anschriftsdaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und
weit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten erforderlich Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Post-
sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a) i. V. m. Art. 7 DS-GVO bearbeitung zentral oder dezentral durch ein oder mehrere Unternehmen
ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf des Verbundes verarbeitet werden. Die Unternehmen, die eine zentrale
Grundlage von Art. 9 Abs. 2 lit. j) DS-GVO i. V. m. § 27 BDSG. Datenverarbeitung vornehmen, können Sie der Liste der Unternehmen
des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit im Anhang
zu diesen Hinweisen entnehmen.
52
[Seite 53]
Kapitel XII Datenschutzhinweise
4.2 Externe Dienstleister Wir übermitteln die im Rahmen der Begründung dieses Vertragsverhält-
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen nisses erhobenen personenbezogenen Daten zur Identitätsprüfung. Wir
Pflichten zum Teil externer Dienstleister. Eine Auflistung der von uns ein- können anhand der von der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5,
gesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorüber- 65201 Wiesbaden übermittelten Übereinstimmungsraten erkennen, ob
gehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie jeweils aktuell un- eine Person unter der von ihr angegebenen Anschrift im Datenbestand
seren Datenschutzhinweisen unter www.continentale.de/datenschutz der SCHUFA gespeichert ist.
entnehmen.
Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 lit. b) und
4.3 Weitere Empfänger Art. 6 Abs. 1 lit. f) der DS-GVO. Übermittlungen auf der Grundlage von
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung
Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher unserer berechtigten Interessen oder Dritter erforderlich ist und nicht die
Mitteilungspflichten (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden, Zen- Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Per-
trale Stelle für die Digitale Rentenübersicht, Bundesanstalt für Finanz- son, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
dienstleistungsaufsicht (BaFin) oder Strafverfolgungsbehörden). Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem Informations-
blatt nach Art. 14 DS-GVO unter
4.4 Vermittler https://www.schufa.de/de/datenschutz-dsgvo/ entnommen werden.
Soweit Sie hinsichtlich Ihres Versicherungsvertrags von einem Vermittler
betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur 4.8 Adressaktualisierung
Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags- und – soweit Zur Aktualisierung unserer Adressbestände erhalten wir Adressdaten auf-
erforderlich – Schaden-/ Leistungsfalldaten. Auch übermittelt unser Un- tragsbezogen von der Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG, Am Anger 33,
ternehmen solche Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese 33332 Gütersloh. Erhalten wir zu Ihrer Person eine neue Anschrift, ändern
die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- wir Ihre Adressdaten bei uns entsprechend. Eine gesonderte Information
und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen. zu derartigen Adressänderungen erfolgt nicht.
4.5 Datenaustausch mit Versicherern 4.9 Bonitätsauskünfte
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags (z.B. zur Angabe Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten wirtschaftlichen Interessen,
von vorvertraglichen Versicherungsverläufen) bzw. Ihre Angaben bei Ein- z.B. im Zusammenhang mit offenen Beitragsforderungen oder zur Aufklä-
tritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, rung von betrügerischen Handlungen gegen unser Unternehmen, notwen-
kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezoge- dig ist, fragen wir bei Bonitätsdienstleistern Informationen zur Beurtei-
nen Daten mit den von Ihnen im Antrag benannten Versicherern erfolgen. lung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Rechtsgrundlagen dieser
Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 lit. b) und Art. 6 Abs. 1 lit. f) der DS-GVO.
4.6 Rückversicherer Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur er-
Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, können wir Rückversiche- folgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Un-
rer einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise übernehmen. In einigen ternehmens oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grund-
Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen rechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, die den Schutz per-
sie ebenfalls Ihre Daten übergeben. Damit sich die Rückversicherer ein ei- sonenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
genes Bild über das Risiko oder den Leistungsfall machen können, ist es
möglich, dass wir ihnen Ihren Versicherungs- oder Leistungsantrag vorle- 5 Automatisierte Einzelfallentscheidungen
gen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um ein schwer ein-
zustufendes Risiko handelt. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rück- Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung
versicherer uns aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- und befragen, entscheiden wir ggf. vollautomatisiert über das Zustandekom-
Leistungsprüfung unterstützen. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rück- men oder die Kündigung des Vertrags, mögliche Risikoausschlüsse oder
versicherer nur, soweit dies für die Erfüllung unseres Versicherungsver- über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie.
trags mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtig-
ten Interessen notwendigen Umfang. Zu den genannten Zwecken werden Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf von uns vorher fest-
möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten verwendet. Ihre gelegten Regeln und Gewichtung der Informationen. Die Regeln richten
personenbezogenen Daten werden von den Rückversicherern nur zu den sich unter anderem nach unseren Annahmegrundsätzen, gesetzlichen und
vorgenannten sowie mit diesen kompatiblen Zwecken (z.B. Statistik, wis- vertraglichen Regelungen sowie den vereinbarten Tarifen. Des Weiteren
senschaftliche Forschung) verwendet. Über die Übermittlung besonderer kommen versicherungsmathematische Kriterien und Kalkulationen je nach
Kategorien personenbezogener Daten (z.B. Gesundheitsdaten) werden Entscheidung zur Anwendung.
Sie durch uns unterrichtet.
Wenn beispielsweise im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versi-
4.7 Datenübermittlung an Auskunfteien cherungsvertrags eine Bonitätsprüfung erfolgt, entscheidet unser Sys-
Wir übermitteln die im Rahmen der Begründung dieses Vertragsverhältnis- tem in bestimmten Fällen aufgrund der erhaltenen Informationen vollau-
ses erhobenen personenbezogenen Daten zur Einschätzung des Zahlungs- tomatisiert über das Zustandekommen des Vertrags, mögliche Risikoaus-
ausfallrisikos an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, schlüsse oder über Modalitäten zu der von Ihnen zu zahlenden Versiche-
76532 Baden-Baden und vereinzelt an die Info Partner KG, Bahnhofplatz 18, rungsprämie. Wir nutzen die automatisierte Entscheidung im Zusammen-
82110 Germering. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Art. 6 hang mit der Bonitätsprüfung, um uns und die Versichertengemeinschaft
Abs. 1 lit. b) und Art. 6 Abs. 1 lit. f) der DS-GVO. Übermittlungen auf der vor möglichen Zahlungsausfällen und deren Folgen zu schützen.
Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies
zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist und nicht die Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall und der zu Ihrem Vertrag
Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, gespeicherten Daten (z.B. zu Versicherungsumfang, Selbstbehaltsverein-
die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Nähere barungen, Prämienzahlung) sowie ggf. von Dritten hierzu erhaltenen In-
Informationen zur Tätigkeit der oben genannten Auskunfteien können Sie formationen entscheiden wir unter Umständen vollautomatisiert über un-
dem Informationsblatt der infoscore Consumer Data GmbH unter sere Leistungspflicht sowie der Höhe der Leistungspflicht, Bonifikationen
https://finance.arvato.com/de/verbraucher/selbstauskunft.html bzw. der und Zusatzdienstleistungen. Die vollautomatisierten Entscheidungen be-
„Information nach Art. 14 DSGVO“ der Info Partner KG unter ruhen auf den zuvor beschriebenen Regeln.
https://www.info-partner.info/datenschutz/ entnehmen.
53
[Seite 54]
Kapitel XII Datenschutzhinweise
Soweit wir eine vollautomatisierte Einzelfallentscheidung in den zuvor be- 8.3 Beschwerderecht
schriebenen Fällen ohne menschliche Einflussnahme abschließend durch- Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an unseren Daten-
geführt haben, werden Sie mit unserer Mitteilung der Entscheidung dar- schutzbeauftragten oder an die für uns zuständige Datenschutzaufsichts-
auf hingewiesen. Sie haben das Recht, zum Beispiel über unsere Service- behörde zu wenden:
Hotline, weitere Informationen sowie eine Erklärung zu dieser Entschei-
dung zu erhalten und sie durch einen Mitarbeiter von uns überprüfen zu Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
lassen. Dieses Recht besteht nicht, wenn Ihrem Begehren vollumfänglich Postfach 1349
stattgegeben wurde. Vollautomatisierte Einzelfallentscheidungen, die ein 91504 Ansbach
Mitarbeiter von uns für seine abschließende Entscheidung nur zu einem Telefon: 0981 180093-0
untergeordneten Teil berücksichtigt hat, sind ebenfalls nicht betroffen. Telefax: 0981 180093-800
E-Mail: poststelle@lda.bayern.de
6 Datenübermittlung in ein Drittland
9 Aktualisierung der Datenschutzhinweise
Zur Prüfung und Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtung im Versi-
cherungsfall kann es erforderlich sein, im Einzelfall Ihre personenbezoge- Diese Datenschutzhinweise können aufgrund von Änderungen, z.B. der
nen Daten an Dienstleister weiterzugeben. Bei einem Versicherungsfall gesetzlichen Bestimmungen, zu einem späteren Zeitpunkt angepasst wer-
außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) kann es zu diesem den. Eine jeweils aktuelle Fassung dieser Hinweise inkl. der Liste der Un-
Zweck erforderlich sein, dass wir oder unsere Dienstleister in Ihrem Inter ternehmen des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitig-
esse Ihre Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschafts- keit, die untereinander auch als Auftragnehmer und Kooperationspartner
raums (EWR) geben müssen. Wir und unsere Dienstleister übermitteln tätig werden und eine zentrale Datenverarbeitung vornehmen, sowie die
Ihre Daten planmäßig nur, wenn diesem Drittland durch die EU-Kommis- Liste der Dienstleister der Continentale Lebensversicherung AG erhalten
sion ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere Sie unter www.continentale.de/datenschutz.
angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche unternehmensin-
terne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln mit
weiteren Garantieerklärungen) vorhanden sind, oder die Übermittlung auf
einer Einwilligung von Ihnen beruht.
7 Dauer der Speicherung Ihrer Daten
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben ge-
nannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Zudem speichern wir Ihre
personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind.
Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten können sich un-
ter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung, dem
Geldwäschegesetz sowie aufsichtsrechtlichen Vorschriften ergeben.
Können Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden,
orientiert sich die Aufbewahrungsfrist nach den gesetzlichen Verjährungs-
fristen von drei oder bis zu dreißig Jahren.
8 Betroffenenrechte
8.1 Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder
Herausgabe
Sie können uns gegenüber Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicher-
ten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Vor-
aussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen.
Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer
Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Da-
ten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu-
stehen.
8.2 Widerspruchsrecht
Sie haben uns gegenüber jederzeit das Recht, einer Verarbeitung Ihrer
personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widerspre-
chen (Art. 21 Abs. 2 DS-GVO).
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, kön-
nen Sie uns gegenüber dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich
aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenver-
arbeitung sprechen (Art. 21 Abs. 1 DS-GVO).
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Kapitel XII Datenschutzhinweise
10 Anhang
10.1 Unternehmen des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit, die untereinander auch als Auftragnehmer und Kooperations-
partner tätig werden und eine zentrale Datenverarbeitung vornehmen
Rechenzentrum, Rechnungswesen, Inkasso, Exkasso, Forderungseinzug, Recht, Kommunikation,
Beschwerdebearbeitung, Qualitätsmanagement, Statistiken, Medizinischer Beratungsdienst, Re-
vision, Compliance, Betriebsorganisation, verbundübergreifende Vertragsauskünfte allgemeiner
Continentale Krankenversicherung a.G.
Art, Empfang/Telefonservice, Postservice inklusive Scannen und Zuordnung von Eingangspost,
Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, Betrugsmanagement, Aktenentsor-
gung, Druck- und Versanddienstleistungen, zentrale Datenverarbeitung
Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, verbundübergreifende Vertragsaus-
Continentale Sachversicherung AG künfte allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice, Postservice inklusive Scannen
und Zuordnen von Eingangspost), zentrale Datenverarbeitung
Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, Sanktions-Compliance, verbundüber-
greifende Vertragsauskünfte allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice, Postser-
Continentale Lebensversicherung AG
vice inklusive Scannen und Zuordnen von Eingangspost), Darlehensverwaltung, zentrale Daten-
verarbeitung
Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, verbundübergreifende Vertragsaus-
EUROPA Versicherung AG künfte allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice, Postservice inklusive Scannen
und Zuordnen von Eingangspost), zentrale Datenverarbeitung
Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, verbundübergreifende Vertragsaus-
EUROPA Lebensversicherung AG künfte allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice, Postservice inklusive Scannen
und Zuordnen von Eingangspost), zentrale Datenverarbeitung
Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, verbundübergreifende Vertragsaus-
Mannheimer Versicherung AG künfte allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice, Postservice inklusive Scannen
und Zuordnen von Eingangspost), zentrale Datenverarbeitung
10.2 Liste der Dienstleister der Continentale Lebensversicherung AG
Für jede Datenverarbeitung, Datenerhebung und Datenübermittlung wird im Einzelfall geprüft, ob und wenn ja, welcher Dienstleister/Auftragnehmer
beauftragt wird. Eine automatische Datenübermittlung an jeden der in der Liste genannten Dienstleister erfolgt nicht.
Dienstleister mit Datenverarbeitung als Hauptgegenstand des Auftrags
Einzelne Stellen als Auftragnehmer und
Übertragene Aufgaben, Funktionen
Kooperationspartner
Antrags-, Vertrags- und Leistungsbearbeitung
Continentale Assekuranz Service;
(nur bei Versicherungsverträgen mit Versicherungsnehmern mit Hauptwohnsitz / Geschäftssitz in
Österreich, 1010 Wien
Österreich)
AmTrust International Ausfallversicherung für Immobiliendarlehen
Deutsche Post Adress GmbH & Co.KG Adressaktualisierung
Datenerhebung über Gesundheitszustand für die Risikoprüfung, Unterstützung vor Ort beim
Medicals Direct Deutschland GmbH
Leistungsantrag
Münchener Rückversicherungs-
Digitale Gesundheitsdatenabfrage
Gesellschaft AG in München
Pro Claims Solutions GmbH Leistungsprüfung
Tele2 Telecommunication GmbH; Datenaustausch ExtraNet mit Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (nur bei Versi-
Österreich, 1220 Wien cherungsverträgen mit Versicherungsnehmern mit Hauptwohnsitz / Geschäftssitz in Österreich)
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Kapitel XII Datenschutzhinweise
Kategorien von Dienstleistern, bei denen die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nicht Hauptgegenstand des Auftrags ist, und Auftrag-
nehmer, die nur gelegentlich tätig sind
Kategorien als Auftragnehmer und
Übertragene Aufgaben, Funktionen
Kooperationspartner
Adressermittler Adressprüfung
Akten- und Datenvernichter Vernichtung von vertraulichen Unterlagen auf Papier und elektronischen Datenträgern
Assisteure Telefonservice, Durchführung und Vermittlung von Assistance-Leistungen
Wirtschaftsauskünfte, Identitäts- und Bonitätsprüfungen (SCHUFA, infoscore Consumer Data
Auskunfteien und Bonitätsdienstleister
GmbH, Info Partner, CRIF Bürgel GmbH und andere)
Cloud-Dienstleister Hosten von Servern / Web-Diensten
Gutachter, Sachverständige und Ärzte Belegprüfung; Erstellung von Gutachten; Beratungsdienstleistungen
Inkassounternehmen,
Forderungseinzug, Prozessführung
Rechtsanwaltskanzleien
IT-Dienstleister Sicherheitssysteme inkl. Wartungs- und Servicearbeiten
IT-Druckdienstleister Druck- und Versanddienstleistungen
Kreditinstitute Einzug der Versicherungsprämien, Leistungs- und Schadensauszahlungen
Marktforschungsunternehmen Marktforschung
Rückversicherer Risikoprüfung; Leistungsprüfung
Übersetzer Übersetzung
Angebotserstellung, Antrags- und Risikovorprüfung; Postservice inklusive Scannen und Zuord-
Vermittler
nung von Eingangspost; Bestandsverwaltung; Leistungsbearbeitung
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L134 / 08.2026
Continentale Lebensversicherung AG
Baierbrunner Straße 31–33
81379 München
www.continentale.de
Ein Unternehmen des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit