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Volltext aufklappen: Verbraucherinformation zu Ihrer Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung mit AVB BHV Firmen (F 10067)
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Verbraucherinformation zu Ihrer
Betriebs- und Berufs-
Haftpflichtversicherung
Bereich: Bau, Betrieb, Gastronomie, Handwerk & Handel
(AVB BHV Firmen – Ausgabe Februar 2022)
Stand 02/2022
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Inhaltsverzeichnis Seite
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten 4-7
Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht 8
Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten
nach dem Versicherungsfall 8
Informationen zu Ihrer Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung gemäß
§ 1 VVG-Informationspflichtenverordnung (inkl. Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen für den Verbraucher) 9 - 10
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Betriebshaftpflichtversicherung für Firmen und Gewerbe-
betriebe aus dem Bereich Bau, Betrieb, Gastronomie, Handwerk & Handel (AVB BHV Firmen)
– Ausgabe Februar 2022 11 - 76
Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen betrieblichen und beruflichen Risiken (Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko).
Abschnitt A2 gilt für Schäden durch Umwelteinwirkungen und Schäden an der Umwelt (Umweltrisiko).
Abschnitt A3 gilt für Risiken durch gelieferte Erzeugnisse, abgeschlossene Arbeiten oder sonstige ausgeführte Leistungen (Produkthaftpflichtrisiko).
Abschnitt A4 gilt für Risiken, die im Zusammenhang mit dem Rückruf von Produkten stehen (Produkt-Rückrufkosten).
Abschnitt A5 gilt für Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind oder aus solchen entstehen (Vermögenschadenrisiko).
Abschnitt A6 gilt für die allgemeinen Risiken als Privatperson (Privathaftpflichtrisiko).
Abschnitt A7 gilt für das Private Hundehalter-Haftpflichtrisiko.
Abschnitt A8 gilt für das Geothermie-Risiko mittels Bohrung
Abschnitt A9 gilt für Risiken durch Ansprüche aus Benachteiligung.
Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung.
Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen.
A1 Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten, Betriebsstät- A1-6.30 Schäden durch Flugdrohnen (unbemannte Flugsysteme/Unmanned Aerial
ten (versichertes Risiko) Systems – UAS)
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den A1-6.31 Straf-Rechtsschutz
Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen) A1-6.32 Neuwertentschädigung
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-6.33 Besondere Regelungen für Baugewerbe, Bauträger und Immobilienverwal-
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers tung
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleis- A1-6.34 Besondere Regelungen für Hotels und Gaststätten
tung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A1-6.35 Besondere Regelungen für Unternehmen der Körper- und Gesundheitspfle-
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche und berufliche Risiken (Ver- ge sowie für Heilnebenberufe (ohne Heilpraktiker)
sicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) A1-6.36 Besondere Regelungen für Kindergärten und Schulen
A1-6.1 Ansprüche der Versicherten untereinander A1-6.37 Besondere Regelungen für Sicherheitsdienstleister
A1-6.2 Sozialeinrichtungen, Betriebssicherheit, Veranstaltungen A1-6.38 Besondere Regelungen für Garagenbetriebe
A1-6.3 Haus- und Grundbesitz A1-6.39 Besondere Regelungen für Gewerbliche Wasserfahrzeuge
A1-6.4 Subunternehmer A1-6.40 Besondere Regelungen für Apotheken
A1-6.5 Vertraglich übernommene Haftpflicht A1-6.41 Geothermie
A1-6.6 Belegschafts- und Besucherhabe A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
A1-6.7 Schlüssel- und Codekarten A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
A1-6.8 Verlust von Flüssigkeiten und Gasen (Medienverlust) A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-6.9 Bahnen, Gerüste, Maschinen A1-10 Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung oder Berufsaufgabe (Nach-
A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger haftung)
A1-6.11 Schäden an gemieteten gepachteten, geliehenen Sachen (Mietsachschäden) A1-11 Besserstellungsklausel
A1-6.12 Mängelbeseitigungsnebenkosten
A1-6.13 Nachbesserungsbegleitschäden
A2 Umweltrisikoversicherung (URV)
A1-6.14 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)
A1-6.15 Unterfangungen und Unterfahrungen A2-1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz
A1-6.16 Überschwemmungen A2-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
A1-6.17 Senkungen und Erdrutschungen Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
A1-6.18 Schäden im Ausland A2-3 Versicherungsfall
A1-6.19 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden A2-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A1-6.20 Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften A2-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleis-
A1-6.21 Schäden durch Strahlen tung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A1-6.22 Vermögensschäden A2-6 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche und berufliche Risiken (Ver-
A1-6.23 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch sicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
Übertragung A2-7 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
A1-6.24 Asbestschäden A2-8 Allgemeine Ausschlüsse
A1-6.25 Auslösen von Fehlalarm A2-9 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
A1-6.26 Abhandenkommen fremder Sachen aufgrund Störung / Ausfalls A2-10 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
von Gefahrenmeldesystemen (Alarmanlagen) A2-11 Nachhaftung
A1-6.27 Arbeitnehmerüberlassung A2-12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer Gefahr eines
A1-6.28 Abbruch- und Einreißarbeiten Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
A1-6.29 Aktive Werklohn- Kaufpreis- Mietzinsklage A2-13 Zusatzbaustein 1 zum Umweltschadens-Risiko
A2-14 Zusatzbaustein 2 zum Umweltschadens-Risiko
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A3 Produkthaftpflichtrisiko Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A3-1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
A3-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
A3-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
A3-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
A3-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Maximierung, Serien- Nichtzahlung
schaden, Selbstbeteiligung) B1-4 Folgebeitrag
A3-6 Versicherungsschutz für besondere Produkthaftpflichtrisiken, deren Risiko- B1-5 Lastschriftverfahren
begrenzungen und besondere Ausschlüsse
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
A3-7 Erweiterte Produkthaftpflichtbedingungen
A3-8 Allgemeine Ausschlüsse
B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
A3-9 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
A3-10 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
A3-11 Zeitliche Begrenzung B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
A3-12 Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung oder Berufsaufgabe (Nach- B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
haftung)
B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung,
A4 Rückrufkostenrisiko für Hersteller- und andere Obliegenheiten
Handelsbetriebe
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
Vertragsschluss
A5 Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
A6 Privathaftpflichtrisiko B4 Weitere Regelungen
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
A7 Privates Hundehalter-Haftpflichtrisiko B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
A8 Geothermie-Risiko mittels Bohrung B4-4 Verjährung
B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
B4-6 Anzuwendendes Recht
A9 Haftpflichtversicherung von Ansprüchen aus B4-7 Embargobestimmung
Benachteiligungen B4-8 Beitragsrückerstattung
B4-9 Besondere Bedingungen zur Ergänzungsdeckung (Umbrelladeckung)
Merkblatt zur Datenverarbeitung 77 - 78
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge.
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Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Produkt:
BGV-Versicherung AG Betriebs- und Berufshaft-
Deutschland pflichtversicherung 2022
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren
Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung. Sie schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen Dritter aus
Schäden stehen, die sich aus Ihrer betrieblichen Tätigkeit ergeben. Das gilt auch, wenn Mitarbeiter des Betriebs im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Dritten einen Schaden zufügen.
Was ist versichert? ✗ Schäden, die andere Haftpflicht-Versicherungen decken,
z. B. Kfz-Haftpflicht
✓ Gegenstand der Betriebs- und Berufshaftpflichtversiche ✗ Schäden durch Kriegsereignisse, Unruhen und höhere
rung ist es, gegen Sie geltend gemachte Haftpflichtan Gewalt
sprüche zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu befriedigen
✗ Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten
und unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
Versicherungssummen. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung
✓ Die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung schützt vor
vereinbart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu
den Ansprüchen Dritter bei
berücksichtigen.
- Personenschäden
- Sachschäden Gibt es Deckungsbeschränkungen?
- Vermögensschäden, die sich aus einem Personen- oder Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst
Sachschaden ergeben müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen.
die sich aus der betrieblichen Tätigkeit ergeben. Das gilt Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz
auch, wenn Mitarbeiter des Betriebs im Rahmen ihrer herausgenommen. In jedem Fall vom Versicherungsschutz
dienstlichen Tätigkeit Dritten einen Schaden zufügen. ausgeschlossen sind zum Beispiel:
Wie hoch ist die Versicherungssumme? ! Schäden aus vorsätzlicher Handlung
✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können ! Schäden aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb
Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. oder Beruf zuzurechnen sind
! Schäden durch den Gebrauch eines versicherungspflichtigen
Was ist nicht versichert? Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs
✗ Ansprüche, die auf Grund Vertrags oder Zusagen über die Bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen entfällt der
gesetzliche Haftung hinausgehen Versicherungsschutz ganz oder teilweise.
✗ Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von
Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
✗ Schäden durch Gentechnik
Wo bin ich versichert?
✓ Der Versicherungsschutz gilt für Betriebsstätten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
– Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
– Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
– Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden sind.
– Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung
und –regulierung zu unterstützen.
– Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen
F10068 10.21 PIB Betriebs- und Berufshaftpflicht
müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den
Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um
jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende
des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch im
Versicherungsfall kündigen. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
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Umweltrisikoversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Produkt:
BGV-Versicherung AG Umweltrisikoversicherung
Deutschland
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren
Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Umweltrisikoversicherung. Sie schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen Dritter zur Sanierung von Umwelt-
schäden oder aus Schäden durch Umwelteinwirkung stehen, die sich aus dem beantragten Risiko ergeben.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
✓ Gegenstand der Umweltrisikoversicherung ist es, gegen ✗ Ansprüche, die auf Grund Vertrags oder Zusagen über die
Sie geltend gemachte Haftpflichtansprüche zu prüfen, gesetzliche Haftung hinausgehen
berechtigte Ansprüche zu befriedigen und unberechtigte ✗ Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von
Ansprüche abzuwehren. Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
✓ Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich- ✗ Schäden durch Gentechnik
rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß ✗ Schäden durch Kriegsereignisse, Unruhen und höhere
Umweltschadensgesetz (USchadG) zur Sanierung von Gewalt
Umweltschäden. Darin sind folgende Umweltschäden ✗ Schäden, die andere Haftpflicht-Versicherungen decken,
versichert: z. B. Kfz-Haftpflicht
✗ Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen
Versicherungssummen. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung
Lebensräumen (biologische Vielfalt, Biodiversität)
vereinbart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu
- Schädigung der Gewässer durch Kontamination von berücksichtigen.
oberirdischen Gewässern, Küstengewässern oder des
Grundwassers Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst
- Schädigung des Bodens durch Beeinträchtigung
müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen.
der Bodenfunktion gemäß § 2 Abs. 2
Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz
Bundesbodenschutzgesetz, die Gefahren für die
herausgenommen. In jedem Fall vom Versicherungsschutz
menschliche Gesundheit verursachen
ausgeschlossen sind zum Beispiel:
✓ Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht ! vorsätzlich herbeigeführte Schäden
privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen ! Schäden, aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen
Schäden durch Umwelteinwirkung. oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen
! Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
Wie hoch ist die Versicherungssumme? Erzeugnisse zurückzuführen sind
✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können Bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen entfällt der
Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Versicherungsschutz ganz oder teilweise.
Wo bin ich versichert?
✓ Der Versicherungsschutz gilt für die im Versicherungsschein genannten Anlagen, auch für im Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn diese auf die im
Versicherungsschein gelegenen Anlagen zurückzuführen sind.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
– Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
– Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
– Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden sind.
– Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung
und –regulierung zu unterstützen.
– Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen
müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den
F10069 10.21 PIB Umweltrisikoversicherung
Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um
jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende
des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch im
Versicherungsfall kündigen. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
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Privathaftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Produkt:
BGV-Versicherung AG AVB PH 2016
Deutschland
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren
Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Privathaftpflichtversicherung. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen Dritter aus Schäden stehen,
für die Sie verantwortlich sind.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Versicherte Sachen ✗ Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert. Hierfür
✓ Die Privathaftpflichtversicherung versichert Sie gegen die benötigen Sie eine separate Absicherung. Dazu gehören
Schäden Dritter aus den Gefahren des täglichen Lebens, für z. B.:
die Sie verantwortlich sind und daher Ersatz leisten müssen. ✗ berufliche und selbstständige Tätigkeit,
✓ Geltend gemachte Ansprüche werden geprüft, berechtigte ✗ das Führen von Kraftfahrzeugen,
Ansprüche reguliert und unberechtigte Ansprüche abgewehrt.
✗ das Halten von Hunden und Pferden.
Versicherbare Gefahren
✗ Wir leisten für Schäden überdies bis zu den vereinbarten
✓ Versicherbare Gefahren sind alle Gefahren, die im täglichen Versicherungssummen. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung
Leben auftreten können. vereinbart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu
Versicherte Schäden berücksichtigen.
✓ Ihre Privathaftpflichtversicherung umfasst die wesentlichen
Haftungsrisiken Ihres Privatlebens, beispielsweise Schäden, Gibt es Deckungsbeschränkungen?
die Sie verursachen:
! Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der
✓ als Teilnehmer im Straßenverkehr als Fußgänger oder Versicherungsschutz eingeschränkt sein kann. In jedem Fall
Radfahrer, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind z. B.:
✓ bei der Ausübung von Sport,
! Schäden zwischen mitversicherten Personen,
✓ durch kleine, zahme Haustiere,
✓ als Bewohner einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses - ! Schäden durch den Gebrauch eines versicherungspflichtigen
egal, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind. Kraft- oder Luftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers,
✓ Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf weitere Personen ! Schäden aus ungewöhnlicher und gefährlicher
erstrecken, wie z. B. Ihre Ehe- oder Lebenspartner und Ihre Beschäftigung,
Kinder.
! Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben.
Versicherte Kosten
✓ Grundsätzlich ersetzt die Haftpflichtversicherung bei einem
Schaden immer nur den Zeitwert einer Sache.
Versicherungssumme
✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können
Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein
entnehmen.
Wo bin ich versichert?
✓ Die Privathaftpflichtversicherung gilt weltweit vereinbart. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts (z. B. Urlaub, Schüleraustausch)
einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
– Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
– Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
– Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
– Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
– Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung
und –regulierung zu unterstützen.
– Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden sind.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen
müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den
Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
F5 10.21 PIB Privathaftpflicht
Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um
jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende
des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z.
B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der
vereinbarten Dauer.
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Hundehalterhaftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Produkt:
BGV-Versicherung AG AVB Hund 2016
Deutschland
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren
Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Hundehalterhaftpflichtversicherung. Diese schützt Sie gegen die finanziellen Risiken bei Schäden an Personen oder Sachen, die auf Ihren Hund zurückzuführen
sind und für die Sie als Halter oder von Ihnen bestimmte Hüter des Tieres einstehen müssen.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Versicherte Sachen ✗ Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert. Hierfür
✓ Gegenstand der Hundehalterhaftpflichtversicherung ist benötigen Sie eine separate Absicherung. Dazu gehören z. B.:
es, gegen Sie geltend gemachte Haftpflichtansprüche ✗ Gewerblich oder landwirtschaftlich gehaltene Tiere, die
zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu regulieren und über eine gesonderte gewerbliche Tierhalterhaftpflicht-
unberechtigte Ansprüche abzuwehren. versicherung versichert werden.
Versicherte Schäden ✗ Wir leisten für Schäden überdies bis zu den vereinbarten
Versicherungssummen. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung
✓ Versichert sind Schäden an Personen oder Sachen, die vereinbart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu
auf Ihren Hund zurückzuführen sind und für die Sie berücksichtigen.
als Halter oder von Ihnen bestimmte Hüter des Tieres
einstehen müssen. Gibt es Deckungsbeschränkungen?
✓ Versichert sind auch Schäden, die bei vorübergehenden ! Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Versicherungs
Auslandsaufenthalten (z. B. Urlaub) entstehen. schutz eingeschränkt sein kann.
In jedem Fall vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
Versicherte Kosten sind z. B.:
✓ Grundsätzlich ersetzt die Haftpflichtversicherung bei ! Schäden zwischen mitversicherten Personen,
einem Schaden immer nur den Zeitwert einer Sache.
! Schäden durch den Gebrauch eines versicherungspflichtigen
Kraft- oder Luftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhänger,
Versicherungssumme
✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können ! Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben.
Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein
entnehmen.
Wo bin ich versichert?
✓ Die Hundehalterhaftpflichtversicherung gilt bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt innerhalb Europas oder bei einem vorübergehenden
Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr außerhalb dieser Gebiete.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
– Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
– Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
– Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
– Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung
und –regulierung zu unterstützen.
– Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden sind.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge
zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie
können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um
jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende
des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag nach einem Schadenfall oder zum Ende der vereinbarten Vertragsdauer kündigen. Eine Kündigung zum Ablauf muss uns spätestens 3
Monate vorher zugegangen sein. Wenn Sie die Hundehaltung aufgegeben haben, beenden wir den Vertrag ab Kenntnisnahme.
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[Seite 8]
Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver-
tragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrum-
über die Folgen einer Verletzung der stand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung er-
vorvertraglichen Anzeigepflicht löschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für
Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist
beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
verletzt haben.
Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller,
damit wir Ihren Versicherungsvertrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es not- 5. Stellvertretung durch eine andere Person
wendig, dass Sie die Ihnen gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person
beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts der Kündigung,
Bedeutung beimessen. der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer
Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene
Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die
sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der BGV-Versicherung AG, Durlacher Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur
Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift 76116 Karlsruhe, schriftlich nachzuholen. berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie un- Fahrlässigkeit zur Last fällt.
richtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen
einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information
entnehmen.
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten
gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahr- über die Folgen bei Verletzungen
heitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung,
aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fra- von Obliegenheiten nach dem
gen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Versicherungsfall
Welche Folgen können eintreten, wenn eine
vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzten Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, brauchen wir Ihre Mithilfe.
zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch
grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten, Vorlage von
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktritts- Belegen
recht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstän- Aufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können wir von
de, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätten. Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns wahrheitsge-
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den mäß und fristgerecht jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versiche-
Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leis- rungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist, und uns die
tung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie alles
angegebene Umstand Ihnen zur Sachverhaltsaufklärung Zumutbare unternehmen. Wir können ebenfalls
verlangen, dass Sie uns fristgerecht Belege vorlegen, soweit es Ihnen zugemutet
• weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles werden kann.
• noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeige- Leistungsfreiheit
pflicht arglistig verletzt haben. Verstoßen Sie vorsätzlich gegen Ihre Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Vorlage von Belegen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung.
Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent- Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen eine dieser Obliegenheiten, können wir unsere
spricht. Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens – ggf. bis zum vollständi-
gen Anspruchsverlust – kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen,
2. Kündigung dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche
Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von
können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen,
kündigen. dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die
Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingun-
gen, geschlossen hätten. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen
arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.
3. Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der
nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
Hinweis:
geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten
Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, Aufklärung und Vorlage von Belegen ver-
die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode pflichtet.
Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder
schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mittei-
lung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden
wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt zur Kündigung oder zur
Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der
Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis
erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände
anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir
nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1
nicht verstrichen ist.
8
[Seite 9]
Informationen zu Ihrer Betriebs- und Den Jahresbeitrag können Sie Ihrem individuellen Angebot oder später Ihrer
Versicherungspolice entnehmen.
Berufshaftpflichtversicherung Der Mindestbeitrag je Vertrag beläuft sich auf 50 EUR zzgl. der gesetzlichen
Versicherungssteuer.
gemäß § 1 VVG-Informations- Zusätzliche Kosten, Abgaben und Gebühren werden nicht erhoben. Anrufe
können jedoch im Einzelfall kostenpflichtig sein. Die Höhe der Gebühren richtet
pflichtenverordnung sich nach dem Vertrag mit Ihrem Telekommunikationsanbieter.
6. Die Regelungen zur Zahlung der Prämie entnehmen Sie bitte Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Betriebshaftpflichtversicherung. Es besteht
die Möglichkeit gegen Zahlung eines Ratenzuschlages den Jahresbeitrag statt
jährlich, halb- oder vierteljährlich oder monatlich zu zahlen.
Der Versicherer stellt Ihnen folgende Informationen zur Verfügung:
7. Bitte entnehmen Sie die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere
1. BGV-Versicherung AG, hinsichtlich des Preises, unseren Angeboten und Anträgen.
Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe,
Sitz: Karlsruhe, 8. Der Vertrag kommt durch die Übersendung des Versicherungsscheins zustande.
Amtsgericht Mannheim, HRB 707212, Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem
Aufsichtsratsvorsitzender: Michael Kessler, Versicherungsschein.
Vorstand: Matthias Kreibich (Vors.), Jürgen Schmitz (stellv. Vors.), 9. Die Laufzeit des Vertrages entnehmen Sie bitte dem Antrag sowie dem Ver-
Dr. Philipp Lechner sicherungsschein.
2. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers: 10. Eine Kündigung/Aufhebung des Vertrages kann z. B. erfolgen durch:
BGV-Versicherung AG
- Ordentliche Vertragskündigung zum Ablauf,
Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe,
- Kündigung im Schadenfall,
3. Die BGV-Versicherung AG betreibt die Sparten Schaden- und Unfall-
- Kündigung bei Beitragsanpassung,
versicherung.
Aufsichtsbehörde für die oben genannte Gesellschaft: - Kündigung bei Gefahrerhöhung,
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), - Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Verträgen mit einer
Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorferstr. 108, 53117 Bonn; Laufzeit von mehr als drei Jahren.
E-Mail: poststelle@bafin.de; Tel.: 0228 4108-0; Fax 0228 4108-1550. Die Kündigungsbedingungen, einschließlich evtl. Vertragsstrafen entnehmen
4. Für die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung gelten die Abschnitte Sie bitte den Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Betriebshaftpflicht-
A 1- A4 und Abschnitt B der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die versicherung.
Betriebshaftpflichtversicherung, sowie die weiteren Abschnitte in Buchstabe A 11. Auf diesen Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
oder weitere Klauseln, sofern diese auf Ihrem Versicherungsschein als verein- 12. Die Vertragsabwicklung erfolgt in deutscher Sprache.
bart gelten.
13. Die BGV-Versicherung AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V..
Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers
entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Be- Damit ist für Sie als besonderer Service die Möglichkeit eröffnet, den unabhän-
triebshaftpflichtversicherung. Die wesentlichen Merkmale der Versicherungs- gigen und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn Sie mit einer
leistung können dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten auf den Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollten. Das Verfahren ist für Sie
vorherigen Seiten dieser Verbraucherinformationen entnommen werden. kostenfrei.
5. Die Jahresbeiträge in der Haftpflichtversicherung richten sich zunächst nach Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin –
dem zu versichernden Wagnis (bspw. Risiko, Personen, Lohn u. Gehaltssumme, Tel.: 0800 3696000 – Fax 0800 3699000 –
Umsatzsumme, etc.), nach der Höhe der gewünschten Versicherungssumme, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
nach etwaig vorhandenen, unterschiedlichen Selbstbehalten oder zusätzlichen Die Möglichkeit für Sie den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.
Leistungserweiterungen, nach der gewünschten Vertragslaufzeit sowie nach 14. Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, sich bei der unter Nummer 3 genannten
etwaig vorhandenen Mindestbeiträgen in den Einzeltarifen. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu beschweren.
9
[Seite 10]
Widerrufsbelehrung ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den
Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermitt-
Abschnitt 1: Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und lung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungs-
besondere Hinweise bedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und
deutlich gestalteten Form;
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
von Gründen in Textform (z.B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt,
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben
nachdem Ihnen
über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
- der Versicherungsschein
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen
- die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis gel- Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Ver-
tenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich sicherungsverhältnis mehrere selbstständige Versicherungsverträge umfassen
der Tarifbestimmungen, soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu
- diese Belehrung, den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises
ermöglichen;
- das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
- und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zah-
zugegangen sind. lungsweise der Prämien;
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. 7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informatio-
Der Widerruf ist zu richten an: BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131 nen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere
Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe oder an den im Versicherungsschein ge- hinsichtlich des Preises;
nannten Vermittler. 8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den
Bei einem Widerruf per E-Mail ist der Widerruf an folgende E-Mail-Adresse zu Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der
richten: service@bgv.de. Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingun-
Widerrufsfolgen gen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Ver- Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des
sicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des
Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Über-
vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis mittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versiche-
zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; rungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
dabei handelt es sich um 1/360 der Jahresprämie für jeden Tag des Versicherungs- und deutlich gestalteten Form;
schutzes. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens
30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten. Beginnt der Versicherungsschutz 10. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B.
11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen
Zinsen) herauszugeben sind.
Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die
Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der
Besondere Hinweise Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr
Widerrufsrecht ausgeübt haben. 12. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den
Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt
Abschnitt 2: Auflistung der für den Fristbeginn genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in
denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunika-
erforderlichen weiteren Informationen tion während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die 14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie,
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der 15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit
Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die
für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich
10
[Seite 11]
Allgemeine Versicherungs-
bedingungen für die Betriebshaft-
pflichtversicherung für Firmen und
Gewerbebetriebe aus dem Bereich
Bau, Betrieb, Gastronomie, Hand-
werk & Handel (AVB BHV Firmen) eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen
Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden
– Ausgabe Februar 2022 zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadens-
ersatz in Anspruch genommen wird.
Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung
Teil A des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der
Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat,
kommt es nicht an.
Abschnitt A1
A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich
Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko um gesetzliche Ansprüche handelt,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvor-
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, nahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der
Tätigkeiten, Betriebsstätten (versichertes Risiko) Leistung;
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem im Ver- durchführen zu können;
sicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit
seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten oder aus (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes
der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung ge-
beschriebenen beruflichen Tätigkeit. schuldeten Erfolges;
Der Versicherungsschutz besteht für alle Betriebsstätten (z. B. (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf
Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger) innerhalb der ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
Bundesrepublik Deutschland. (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der
Leistung;
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatz-
Verhältnis zwischen den Versicherten (Versiche- leistungen.
rungsnehmer und mitversicherte Personen) A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf
A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen
Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
A1-2.1.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher
Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten
Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, für Schäden, A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
die sie in Ausführung betrieblicher oder beruflicher Tätigkeiten für Versicherers
den Versicherungsnehmer verursachen.
A1-2.1.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage,
Ausführung betrieblicher oder beruflicher Tätigkeiten für den Versi- die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Frei-
cherungsnehmer verursachen. Betriebsangehörige sind beispiels- stellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadens-
weise auch in den Betrieb eingegliederte Arbeitnehmer fremder ersatzverpflichtungen.
Unternehmen, Praktikanten, Volontäre und Hospitanten. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden und aller Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
sich daraus ergebenden Vermögensschäden, bei denen es sich um Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs- ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und
nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den
Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten- Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder
rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Vergleich bestanden hätte.
Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers
A1-2.1.3 des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters für Schäden aus mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der
der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
beschriebenen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-2.1.4 Versicherungsschutz für die in A1-2.1.1 bis A1-2.1.3 genannten Per- A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des
sonen besteht auch, wenn sie aus ihrer früheren Tätigkeit für den Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig
versicherten Betrieb in Anspruch genommen werden. erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
A1-2.1.5 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch eines berufsfremden abzugeben.
Gesellschafters, soweit dieser für einen Versicherungsfall des in die- Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über
sem Vertrag versicherten berufsangehörigen Versicherungsnehmers Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der
in Anspruch genommen wird. Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer
A1-2.1.6 der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen genannten mit- führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Ver-
versicherten rechtlich selbständigen Unternehmen. sicherungsnehmers.
A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestim- A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses,
mungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan-
anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vor- spruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für
sorgeversicherung (Ziff. A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder ge-
mitversicherte Person gem. Ziff. A1-2.1.1 bis A1-2.1.3 entsteht. nehmigt, so trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung oder die
A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person
einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungs- das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente
schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitver- zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevoll-
sicherten Personen. mächtigt.
A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Ver- A1-4.5 Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur
sicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als
sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. Der
Personen verantwortlich. Versicherer ersetzt auf Wunsch des Versicherungsnehmers auch die
Reparaturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen,
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden.
Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung
A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungs-
nach B3-3.2.1 verpflichtet.
nehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung
11
[Seite 12]
Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Ver- Als Repräsentanten gelten
sicherungssummen und beträgt 130 Prozent der berechtigten - die Mitglieder des Vorstandes und ihnen gleichgestellte General-
Schadensersatzverpflichtungen, höchstens 3.000 EUR. Es erfolgt bevollmächtigte (bei Aktiengesellschaften),
eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungssumme je Ver-
sicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. - die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haf-
tung),
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, - die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften),
Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, - die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften),
Selbstbeteiligung) - die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts),
- die Inhaber (bei Einzelfirmen),
A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Ver-
sicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. - bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften,
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts,
entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Kommunen), die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen
A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi- obersten Vertretungsorgane, sowie der dementsprechende Perso-
gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines nenkreis bei ausländischen Firmen
Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versiche- Als Angehörige gelten
rungssummen begrenzt. - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts-
A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende gesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht
Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt anderer Staaten,
des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - Eltern und Kinder,
- auf derselben Ursache, - Adoptiveltern und -kinder,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und - Schwiegereltern und -kinder,
zeitlichem, Zusammenhang oder
- Stiefeltern und -kinder,
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
- Großeltern und Enkel,
beruhen.
- Geschwister sowie
A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn-
Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers
liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und
mit einem festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Die Selbst-
Kinder miteinander verbunden sind).
beteiligung ist im Versicherungsschein genannt. Auch wenn die
begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die A1-6.1.2 Versichert sind Ansprüche wegen der von dem Versicherten
Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom (1) seinem Ehegatten,
Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziff. A1-
(2) seinen Kindern oder
5.1 bleibt unberührt.
(3) einer in die Versicherung eingeschlossenen Person (A1-2.1.1 und
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Ver-
A1-2.1.2)
sicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht
übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche sowie deren Eigentum zugefügten Schäden, soweit sich hieraus
verpflichtet. - Ersatzansprüche eines Sozialversicherungsträgers oder
A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die - Ansprüche von Betriebsangehörigen aus Anlass eines Sach-
Versicherungssummen angerechnet. schadenfalles ergeben.
A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem A1-6.1.3 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht mitversicherter Personen
Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die untereinander ausschließlich wegen
Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamt- (1) Personenschäden, die nicht Folge eines Arbeitsunfalls im ver-
höhe dieser Ansprüche. sicherten Unternehmen sind;
A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzah- (2) Sachschäden;
lungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger (3) Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgeset-
Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbe- zen im Umfang von A1-6.22.2.
trag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im A1-6.1.4 Mitversichert sind gegenseitige Ansprüche der im Rahmen dieses
Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Versicherungsvertrages versicherten Unternehmen.
Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Ausgenommen bleiben Ansprüche
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vor- (1) wegen Vermögensschäden;
schrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraft-
fahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung (2) der Partner von Arbeitsgemeinschaften untereinander sowie
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Ansprüche der Arbeitsgemeinschaften gegenüber den Partnern
und umgekehrt;
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungs-
nehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn (3) wegen Mietsachschäden an Räumen und Gebäuden gemäß
der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach A1-6.11.1 (2);
Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Be- A1-6.2 Sozialeinrichtungen, Betriebssicherheit, Veranstaltungen
trag von der Versicherungssumme abgesetzt.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haft-
pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich A1-6.2.1 aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die
am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Ver- überwiegend für den versicherten Betrieb bestimmt sind (z. B.
sicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand Betriebssportgemeinschaften, Kantinen, Erholungseinrichtungen,
an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Kindertagesstätten) und seiner Werks- oder Betriebsfeuerwehr.
Versichert ist hierbei auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht
der Mitglieder der Betriebssportgemeinschaft aus der Betätigung in
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche und dieser, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unter-
berufliche Risiken (Versicherungsschutz, Risikobe- lassungen handelt
grenzungen und besondere Ausschlüsse) A1-6.2.2 aus Betriebsveranstaltungen aller Art, z. B. Betriebsfeiern, Be-
triebsausflügen, Schulungskursen sowie den Vorbereitungen hierzu
Ziff. A1- 6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne betriebliche
innerhalb und außerhalb der Betriebsräume.
und berufliche Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese
Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Mitversichert ist die persönlich gesetzliche Haftpflicht der Betriebs-
angehörigen aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen, sofern
Soweit Ziff. A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden
es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen
auch auf die in Ziff. A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertrags-
handelt.
bestimmungen Anwendung (z. B. Ziff. A1-4 – Leistungen der Ver-
sicherung oder Ziff. A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse). A1-6.2.3 aus der Beschäftigung eigener und der Beauftragung selbstän-
diger Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure, sonstiger Fachkräfte
A1-6.1 Ansprüche der Versicherten untereinander
für Arbeitssicherheit, Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz,
A1-6.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aufgrund von Ansprüchen Gewässerschutzbeauftragter, Störfallbeauftragter, Gefahrgutbe-
der Repräsentanten und gesetzlichen Vertreter des Versicherungs- auftragter und Betriebsbeauftragter für Abfall.
nehmers und ihrer Angehörigen ausschließlich dann, wenn der
Die persönliche gesetzliche Haftpflicht eigener Betriebsärzte, Si-
Schaden durch einen Umstand verursacht wird, der nicht im Zu-
cherheitsingenieure, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebs-
ständigkeitsbereich des betreffenden gesetzlichen Vertreters oder
beauftragter ist nach Maßgabe der Ziff. A1-2. dieses Vertrages
Repräsentanten liegt.
(Mitversicherte Personen) mitversichert.
12
[Seite 13]
Die persönliche Haftpflicht selbständiger Betriebsärzte, Sicher- Schäden an Fahrzeugen sind ausschließlich versichert, wenn sie
heitsingenieure, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsbeauf- nachweislich und ausschließlich durch Fehlfunktion / Mangelhaftig-
tragter und deren Personal bleibt ausgeschlossen. keit einer E-Ladestation verursacht wurden.
A1-6.2.4 aus der Teilnahme an Ausstellungen, Messen und Märkten sowie aus Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden an be-
der Vorführung von betrieblichen Tätigkeiten und Produkten und aus triebseigenen Fahrzeugen und deren Inhalt.
der Teilnahme an Lehrveranstaltungen als Dozent für Dritte. A1-6.4 Subunternehmer
A1-6.2.5 aus dem behördlich erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
Schusswaffen und Munition zum Schutz des Betriebes (Werk- rungsnehmers aus der Beauftragung von Subunternehmern. Dies
schutz). gilt auch für die Tätigkeit als Generalunternehmer.
Nicht versichert ist der Besitz und Gebrauch zu anderen Zwecken, z. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf vom Subunterneh-
B. zu Jagdzwecken. mer ausgeführte Bautätigkeiten und -verrichtungen, die über das
A1-6.2.6 als Halter von Hunden für den versicherten Betrieb, z. B. von Wach- Tätigkeitsfeld des Versicherungsnehmers hinausgehen.
hunden, soweit sie als solche behördlich anerkannt sind und nicht Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der Subunternehmer.
einer Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen
oder wenn dies im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen A1-6.5 Vertraglich übernommene Haftpflicht
besonders vereinbart ist. Versichert ist die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer aus-
Als Halter von Reit- und Zugtieren für den versicherten Betrieb, schließlich als Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher über-
wenn dies im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen beson- nommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners in
ders vereinbart ist. dieser Eigenschaft.
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbs- A1-6.6 Belegschafts- und Besucherhabe
mäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft. Der Versicherungsschutz für Schäden durch Abhandenkommen von
A1-6.2.7 aus der Errichtung, Unterhaltung, Sicherung und Beschilderung von zur Aufbewahrung übergebenen oder eingebrachten Sachen von
Baustellen (Baustellenrisiko). Gästen in Hotels und Gaststätten richtet sich ausschließlich nach
A1-6.34.
A1-6.2.8 aus der Durchführung oder Veranstaltung von Betriebsbesichtigun-
gen. Versichert ist in Erweiterung zu A1-3.1 die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung oder Vernichtung
A1-6.3 Haus- und Grundbesitz
sowie Abhandenkommens von Sachen (einschließlich Kraftfahr-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers zeugen und Fahrrädern mit Zubehör) der Betriebsangehörigen und
A1-6.3.1 als Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Auf
Nießbraucher) von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten. diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden An-
wendung.
Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten,
die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaf- Versichert sind – abweichend von Ziff. A1-7.3 – auch Ansprüche we-
ten obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, gen Schäden an fremden Sachen, die Gegenstand eines besonderen
Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Verwahrungsvertrages sind.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Ab-
aus der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von handenkommen von
Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten oder Teilen davon an Dritte. - Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln,
A1-6.3.2 aus Besitz und Unterhaltung von Reklameeinrichtungen, z. B. Aus- - Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern),
stellungsvitrinen, Transparente, Reklametafeln, Leuchtröhren, auch - Scheckheften,
auf fremden Grundstücken.
- Urkunden,
A1-6.3.3 aus Besitz und Unterhaltung von Garagen und Parkplätzen auf den
versicherten Grundstücken, auch bei Benutzung durch Betriebs- - Schmuck und
fremde. - anderen Wertsachen.
A1-6.3.4 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Um- A1-6.7 Schlüssel und Codekarten
bauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten). Für Sicherheitsdienstleister gilt:
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden Der Versicherungsschutz für das Abhandenkommen von bewachten
infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder Sachen richtet sich ausschließlich nach Ziffer A1-6.37.
seines Fließverhaltens.
Versichert ist - in Erweiterung zu A1-3.1 - die gesetzliche Haftpflicht
A1-6.3.5 als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versiche- des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen des Abhanden-
rung bis zum Besitzwechsel bestand. kommens fremder mechanischer oder elektronischer Schlüssel für
A1-6.3.6 durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung Gebäude und Räume, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Ver-
und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen sicherungsnehmers befunden haben. Auf diese Schäden finden die
für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Ver- Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
richtung erhoben werden. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflicht-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus ansprüche wegen der Kosten für das notwendige Auswechseln
Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä- oder Programmieren von Schlössern und Schließanlagen sowie für
den, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Ob-
Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch jektschutz bis zu 30 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem
VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den der Verlust des Schlüssels oder der Codekarten festgestellt wurde.
beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Der Versicherungsschutz für Ansprüche aus Folgeschäden des Ab-
Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. handenkommens richtet sich ausschließlich nach Ziffer A1-6.7.1.
A1-6.3.7 des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei A1-6.7.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch wegen Schäden, die als Folge eines gemäß A1-6.7 versicherten Verlus-
- Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals; tes ausschließlich von Schlüsseln zu unbeweglichen Sachen eintreten.
- häusliche Abwässer; Die Versicherungssumme für diese Schäden beträgt 250.000 EUR
je Versicherungsfall im Rahmen der Versicherungssumme für Sach-
- Abwässer aus Fettabscheidern; schäden. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
- Abwässer aus Benzin- und Ölabscheidern. Versicherungsjahres beträgt 500.000 EUR.
A1-6.3.8 wegen Schäden, die in Zusammenhang mit dem Betrieb von A1-6.8 Verlust von Flüssigkeiten und Gasen (Medienverlust)
Photovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen und/oder Blockheiz- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
kraftwerken stehen. Die Anlagen müssen sich auf dem versicher- wegen Austretens oder Verlust von Flüssigkeit oder Gasen aus der
ten Betriebsgrundstück befinden und der Eigenversorgung des Herstellung, Lieferung, Montage, Instandhaltung oder Wartung
Versicherungsnehmers und/oder der Einspeisung in ein fremdes von Anlagen oder Behältern ausschließlich soweit es sich um den
Versorgungsnetz dienen. Wiederbeschaffungswert dieser Flüssigkeiten oder Gase handelt.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden
(a) sind Regressansprüche des Netzbetreibers aufgrund seiner Haf- Anwendung.
tung gegenüber Endverbrauchern wegen Versorgungsstörungen. A1-6.9 Bahnen, Gerüste, Maschinen
(b) ist die Versorgung von Endverbrauchern. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A1-6.3.9 aus Besitz und Unterhaltung von bauartzugelassenen, durch A1-6.9.1 aus Besitz und Betrieb von Seil-, Schwebe- und Feldbahnen, die
Sachverständige abgenommene und regelmäßig gewartete ausschließlich der Beförderung von Sachen dienen.
E-Ladestationen (Ladesäule / Wallbox) auf eigenen versicherten
A1-6.9.2 aus der Errichtung und dem Gebrauch von Gerüsten zur Durch-
Betriebsgrundstücken mit Einschluss der Stromabgabe an Betriebs-
führung der versicherten Tätigkeiten sowie aus dem gelegentlichen
angehörige und gelegentlich auch an betriebsfremde Personen.
Überlassen an Dritte auch nach Abschluss der eigenen Arbeiten;
13
[Seite 14]
A1-6.9.3 wegen Schäden durch nicht selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Die Versicherungssumme beträgt 500.000 EUR je Versicherungsfall
Kräne und Winden im Rahmen der Versicherungssumme für Sach- und Vermögens-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers schäden. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
aus der Überlassung dieser Maschinen an betriebsfremde Personen. Versicherungsjahres beträgt 1.000.000 EUR.
Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht derjenigen Perso- (4) Mietsachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
nen, denen die Maschinen überlassen worden sind. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-An wegen Schäden ausschließlich an vom Versicherungsnehmer für
hänger, Dienstfahrräder einzelne Tätigkeiten geliehenen, gemieteten oder überlassenen
sonstigen beweglichen Sachen Dritter, soweit diese Sachen nicht
A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von Ziff. A1-7.9 – die gesetzliche Haft-
zur Be- oder Verarbeitung übernommen worden sind.
pflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten, Besitz und Ge-
brauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit dieses Risiko nicht im
Fahrzeugen: Rahmen anderer Versicherungen des Versicherungsnehmers ver-
sichert ist.
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende
Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
Höchstgeschwindigkeit; - wegen Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunstgegenständen,
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter bargeldlosen Zahlungsmitteln, Geld, Wertpapieren, Sparbüchern,
Höchstgeschwindigkeit; Urkunden, Schmucksachen und sonstigen Wertsachen;
(3) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr - wegen Schäden an zulassungspflichtigen Kraftfahrt-, Schienen-,
als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; Wasserfahrzeuge;
(4) nicht zulassungspflichtige Kfz-Anhängern, soweit nicht - wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung;
Versicherungsschutzüber eine Kfz-Versicherung des ziehenden
Fahrzeugs besteht; - der in A1-2.1.1 genannten Personen;
(5) nicht zulassungspflichtige Dienstfahrräder. - der Angehörigen der in A1-2.1.1 genannten Personen, wenn sie mit
diesen in häuslicher Gemeinschaft leben;
A1-6.10.2 Die in Ziff. A1-6.10.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem
berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer - von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer, seinen
das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten Gesellschaftern oder seinen gesetzlichen Vertretern durch
gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Kapital mehrheitlich verbunden und/oder unter einer einheitlichen
zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten unternehmerischen Leitung stehen.
Fahrer gebraucht wird. Die Versicherungssumme beträgt 500.000 EUR je Versicherungsfall
im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden. Die Höchst-
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen We-
ersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
gen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.
beträgt 1.000.000 EUR.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die A1-6.12 Mängelbeseitigungsnebenkosten
erforderliche Fahrerlaubnis hat. Versichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die als
Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit
Ziff. B3-2.3 (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung). auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleis-
tung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zugänglich zu machen
A1-6.10.3 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.
aus der Überlassung dieser Kraftfahrzeuge an betriebsfremde Per-
sonen. Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht derjenigen Kein Versicherungsschutz besteht insofern für Kosten, die auf-
Personen, denen die Kraftfahrzeuge überlassen worden sind. gewendet werden - ausschließlich zur Nachbesserung, ohne dass ein
Folgeschaden eingetreten ist oder - zur Beseitigung des Mangels an
Für Sicherheitsdienstleister gilt: der Werkleistung selbst.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden an sowie A1-6.13 Nachbesserungsbegleitschäden
Schäden durch das Bewegen bewachter, fremder, nicht versiche-
A1-6.13.1 Versichert sind im Folgenden bestimmte Kosten, die nur zur gesetz-
rungspflichtiger Fahrzeuge gemäß A1-6.10.1 einschließlich Zubehör
lich geschuldeten Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass
und Fahrzeuginhalt. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich –
ein Sachschaden als Folge eines mangelhaften Werkes eingetreten
soweit vereinbart – nach A1-6.37.2.
ist. Versichert sind ausschließlich die Kosten, die erforderlich sind,
A1-6.11 Schäden an gemieteten gepachteten, geliehenen Sachen (Miet um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Nachbesserung
sachschäden) zugänglich zu machen und um nach erfolgter Nachbesserung den
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungs- vorherigen Zustand wiederherzustellen. A1-3.2 (1) findet insoweit
nehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten ge- keine Anwendung. Dies gilt auch für Schäden und Mängel an
mieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen und alle sich daraus Leistungen des Versicherungsnehmers, die auf zugekaufte und ein-
ergebenden Vermögensschäden. gebaute mangelhafte Erzeugnisse Dritter zurückzuführen sind.
A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Als Schadensereignis abweichend von A1-3.1 gilt der Zeitpunkt, in
wegen Mietsachschäden ausschließlich an dem die Arbeiten abgeschlossen sind, die später die Nachbesserung
(1) anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemieteten Räumen erforderlich machen.
in Gebäuden. Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich den Ersatz folgen-
(2) zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken gemieteten (nicht der Kosten:
geleasten), gepachteten, geliehenen Gebäuden und/oder Räu- - Aufsuchen und Freilegen von Schäden und Mängeln gemäß A1-
men (einschließlich mobiler und/oder für eine befristete Zeit 6.13.1 (z. B. Grabearbeiten, Abreißen von Tapeten, Aufschlagen
errichteter Räumlichkeiten, wie z.B. Container oder Zelte) und von Wänden, Fliesen, Böden).
deren wesentlichen Bestandteilen und sichtbaren Heizkörpern
sowie an wesentlichen Bestandteilen eines zu gewerblichen - Wiederherstellen des Zustandes der freigelegten Stellen, der
Zwecken gemieteten/gepachteten Grundstücks. bestehen würde, wenn die unter A1-6.13.1 genannten Schäden und
Mängel nicht aufgetreten wären (z. B. Verfüllen, Vermauern, Ver-
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche: putzen einschließlich Maler-, Tapezier- und Fliesenlegearbeiten).
- am Grundstück selbst, A1-6.13.2 Mitversichert sind Schäden an Arbeiten/Sachen, die der Versiche-
- wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasser- rungsnehmer ursprünglich hergestellt oder geliefert hat oder in
bereitungsanlagen, Produktionsanlagen sowie an Elektro- und Gas- seinem Auftrag oder für seine Rechnung hat herstellen oder liefern
geräten und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der lassen und die zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten
Ausschluss gilt nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, beschädigt werden müssen, sofern es sich nicht um die nachzu-
Leistungswasser oder Abwasser entstanden sind. bessernden mangelhaften Sachen/Arbeiten selbst handelt. Der
(3) Arbeitsmaschinen und sonstigen Arbeitsgeräten Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten einer notwendigen
Demontage von vom Versicherungsnehmer gelieferten Arbeiten/
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden ausschließlich Sachen, ohne einen Sachsubstanzschaden.
- an selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen Für Schäden gemäß A1-6.13.2 beträgt die Versicherungssumme je
und Arbeitsgeräten sowie Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Versicherungsfall 250.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, die der Versicherungs- Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 500.000 EUR.
nehmer gemietet, geliehen, gepachtet oder aufgrund eines beson-
deren Verwahrungsvertrages in Besitz hat; A1-6.13.3 Mitversichert sind Schäden durch den Ausfall der Nutzung der von
den Nachbesserungsarbeiten betroffenen Gebäuden/Räumen/
- an Wasserfahrzeugen die der Versicherungsnehmer für betrieb- Grundstücken, wie z. B. Schäden durch Betriebsunterbrechung
liche/berufliche Zwecke gemietet, geliehen, gepachtet oder auf- und Produktionsausfall oder durch die notwendige Räumung einer
grund eines besonderen Verwahrungsvertrages in Besitz hat. Wohnung.
Voraussetzung ist, dass für das Schadensereignis kein Versiche- Für Schäden gemäß A1-6.13.3 beträgt die Versicherungssumme je
rungsschutz aus einer anderen Versicherung (z. B. Fahrzeug- oder Versicherungsfall 250.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle
technische Versicherung) besteht. Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 500.000 EUR.
14
[Seite 15]
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungssumme Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie
je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. Frei- oder Oberleitungen.
A1-6.13.4 Kein Versicherungsschutz besteht, A1-6.14.4 Tätigkeitsschäden an zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial
- wenn der Nachbesserungsanspruch seitens des Auftraggebers Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 634a BGB bzw. § 13 wegen Tätigkeitsschäden an ihm zur Verfügung gestelltem Fremd-
Nummer 4 VOB/B geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann, material beim oder infolge des Ein-, Auf- oder Zusammenbaus in
wenn eine abweichende Verjährungsfrist mit dem Auftraggeber oder mit anderen Sachen. Voraussetzung für den Versicherungs-
vereinbart ist, schutz ist, dass sowohl der Ein-, Auf- oder Zusammenbau, als
- für sonstige Kosten, insbesondere für die Beseitigung unmittel- auch der Eintritt des Tätigkeitsschadens außerhalb des Betriebs-
barer Schäden und Mängel an den hergestellten oder gelieferten grundstücks des Versicherungsnehmers erfolgen. Ziff. A1-3.2 findet
Arbeiten oder Sachen, insoweit keine Anwendung.
- für die Nachlieferung einschließlich Transportkosten. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
A1-6.14 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) (1) der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsneh-
mer zur Lohnbe- oder -verarbeitung/Lohnveredelung oder zur
Für Hotels und Gaststätten gilt: Reparatur befinden oder befunden haben;
Der Versicherungsschutz für Tätigkeitschäden an zur Aufbewah- (2) Vermögensschäden, die sich aus diesen Tätigkeitsschäden er-
rung übergebenen oder eingebrachten Sachen von Gästen in Hotels
geben – insoweit abweichend von Ziff.A1-6.14 Satz 1.
und Gaststätten richtet sich ausschließlich nach A1-6.34.
A1-6.14.5 Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen
Für Sicherheitsdienstleister gilt:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsschutz für Tätigkeitsschäden aus der Durchfüh-
rung von Bewachungsverträgen, die der Pflichtversicherung gemäß wegen Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen.
Bewachungsverordnung unterliegen, richtet sich ausschließlich nach Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
A1-6.37.1. Das gleich gilt, soweit vereinbart, für Tätigkeitsschäden der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer
aus der Bewachung von Landfahrzeugen gemäß A1-37.2. zur Lohnbe- oder -verarbeitung/Lohnveredelung, Reparatur oder zu
Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich sonstigen Zwecken
daraus ergebenden Vermögensschäden durch eine betriebliche oder - auf seinem Betriebsgrundstück oder
berufliche Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der Ver-
sicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des - außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt
Versicherungsnehmers befinden oder befunden haben.
(1) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Die Ausschlussbestimmungen der A1-3.2 (Erfüllungsansprüche) und
Beförderung, Prüfung oder dergleichen), A1-7.4 (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder
(2) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werk- Sachen) bleiben bestehen.
zeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche oder dergleichen A1-6.14.6 Soweit nicht bereits nach den Bestimmungen zu den Tätigkeits-
benutzt hat oder schäden Versicherungsschutz besteht, ist eingeschlossen, auch beim
(3) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungs- unmittelbaren Bearbeitungsvorgang, die gesetzliche Haftpflicht
bereich der Tätigkeit befunden haben. Sind zum Zeitpunkt wegen Beschädigung oder Vernichtung von fremden Sachen, die sich
der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen im Betrieb des Versicherungsnehmers zur Reparatur oder sonstigen
getroffen worden, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Zwecken (z. B. Verpackungs-, Kommissionierungsarbeiten, Foto-,
Tätigkeitsschaden vor. Restaurationsarbeiten, Produktionsmittel) befunden haben.
Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur Die Regelungen von A1-3.2 und A1-7.4 finden insoweit keine Anwen-
dann vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von dung.
der Tätigkeit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind Für Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung oder Vernichtung
oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben. von fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer zur Reparatur
Schiffe gelten als unbewegliche Sachen. oder sonstigen Zwecken (z. B. Verpackungs-, Kommissionierungs-
A1-6.14.1 Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen, Containern arbeiten, Foto-, Restaurationsarbeiten, Produktionsmittel) über-
beim Be- und Entladen nommen hat, beträgt die Versicherungssumme im Rahmen der
Versicherungssumme für Sachschäden 500.000 EUR. Dies stellt
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
wegen Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen, Con-
Versicherungsjahres dar.
tainern ausschließlich, falls jene durch oder beim Be- und Entladen
entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Für Schäden am Ladegut besteht Versicherungsschutz, soweit der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer
zur Lohnbe- oder -verarbeitung/Lohnveredelung befinden oder be-
- die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer oder für Mitver- funden haben.
sicherte bestimmt ist,
Kein Versicherungsschutz besteht für den bei Serien- oder
- es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von Massenverarbeitung ohnehin üblichen/oder verfahrensbedingt zu
ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten ge- erwartenden Ausschussanteil sowie Entsorgung, Unschädlichma-
lieferte Sachen handelt, chung oder sonstige Beseitigung (auch Abtransport) der fehlerhaft
- der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer oder bearbeiteten oder beschädigten Vorprodukte.
Mitversicherten bzw. in deren Auftrag oder deren Rechnung von
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ferner Ansprüche
Dritten übernommen wurde.
wegen Schäden an verderblichen Waren, fehlender oder vermin-
A1-6.14.2 Datenlöschkosten derter Haltbarkeit derselben, die bei oder infolge der Bearbeitung,
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Verarbeitung, Abfüllung, Verpackung usw. entstanden sind. Eine
wegen Schäden Dritter durch versehentliche Datenlöschung, -be- Vereinbarung des Versicherungsnehmers mit seinem Abnehmer
schädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstiger Nicht- über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit verderblicher Waren gilt
verfügbarkeit von Daten, die durch mangelhaft ausgeführte Arbeiten zudem nicht als die Vereinbarung von Eigenschaften, sondern als
(nicht Wartung, Reparatur und Installation von Hard- und / oder Soft- nicht versicherte Garantiezusage.
ware) entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
Ausgeschlossen sind Schäden an fremden Kraft-, Schienen- und
schäden. Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt.
Wasserfahrzeugen, Luft- und Raumfahrzeugen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Sach- und / oder Vermögensschäden Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 500.000
EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Ver-
- an Kraft-, Luft- / Raum-, Schienen- und Wasserfahrzeugen; sicherungsjahres beträgt 1.000.000 EUR.
- durch fehlerhafte IT-Analyse, -Beratung, Planung, Einweisung und Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungs-
/ oder Schulung; summe je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleis-
- durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, ergänzte und / oder tung.
modifizierte Hard- und Software sowie Softwarepflege;
A1-6.14.7 Obhutsschäden
- durch fehlerhafte Datenerfassung, -bearbeitung und / oder -ver-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
arbeitung;
wegen Schäden an fremden Sachen, die sich aufgrund eines beson-
- durch Software u. dgl. die geeignet ist, die bestehende Datenord- deren Verwahrungsvertrages in Obhut des Versicherungsnehmers
nung zu zerstören oder negativ zu beeinflussen (z. B. „Software- befinden.
Viren“, „Trojanische Pferde“)
Die Regelungen gemäß A1-3.2 (Erfüllungsansprüche) und A1-7.4
- sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden wie z.B. (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
Betriebsstillstand, Produktionsausfall. sonstigen Leistungen) bleiben davon unberührt.
A1-6.14.3 Tätigkeitsschäden an Leitungen Der Ausschluss nach A1-7.3 von Ansprüchen wegen Schäden, die
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind, findet
wegen Tätigkeitsschäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische keine Anwendung.
15
[Seite 16]
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprü- A1-6.18.5 Bei Versicherungsfällen gemäß Ziffer A1-6.18.1 (2) und (4) in den
che wegen USA, in US-Territorien und Kanada oder Ansprüchen, die dort
- Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung; geltend gemacht werden, besteht Versicherungsschutz nur, sofern
dies ausdrücklich im Versicherungsschein und seinen Nachträgen als
- Schäden von natürlichen oder juristischen Personen, die mit dem vereinbart gilt.
Versicherungsnehmer oder den in Ziffer A1-2.1.1 genannten Per-
sonen kapital- und/oder personalmäßig verbunden sind oder bei Es gelten dann ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
denen es sich um Angehörige (Definition siehe A1-2.1.2) handelt. 1. Die Versicherungssummen sowie der Selbstbehalt gelten
Dies gilt auch bei Mitversicherung rechtlich selbständiger Unter- gemäß dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen ver-
nehmen; einbart.
- Schäden an Arbeitsmaschinen/-geräten und sonstigen Kraftfahr- 2. Nicht versichert ist die Haftpflicht für in USA, US-Territorien
zeugen – die Regelung gemäß A1-6.11.1 (3) bleibt davon unberührt. und Kanada gelegene Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 500.000 Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl., auch ohne eigene
EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Ver- Rechtspersönlichkeit.
sicherungsjahres beträgt 1.000.000 EUR. 3. Versicherungsschutz besteht nicht für Ansprüche auf Ent-
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungs- schädigungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder
summe je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleis- exemplary damages.
tung. 4. Für die Ermittlung der Leistungen des Versicherers werden bei
A1-6.15 Unterfangungen und Unterfahrungen Schadenereignissen in den USA und in Kanada die Aufwen-
dungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Versicherungssumme angerechnet.
wegen Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahren-
den Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge-
richtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung
A1-6.16 Überschwemmungen
des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls
A1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem
aus Schäden durch Überschwemmung oder Überflutung stehender Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn
und fließender Gewässer auf Grund die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
(1) der Verstopfung natürlicher und künstlicher Wasserläufe A1-6.19 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
infolge von Baumaßnahmen auf in der Nähe befindlichen Bau-
stellen; Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland
geltend gemacht werden, gelten die Ziff. A1-6.18.2 - Ziff. A1-6.18.4
(2) von Rückstau bei Rohrleitungsanlagen infolge ungenügender
Abflussmöglichkeit oder infolge nicht sachgemäß angelegter A1-6.20 Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften
Umleitungsgräben oder Rohrleitungen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A1-6.16.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Dies gilt
Sachschäden aufgrund sonstiger Überschwemmungen oder Über- auch, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder
flutungen stehender und fließender Gewässer, insbesondere, wenn Liefergemeinschaft selbst richtet.
sie im Zusammenhang stehen mit dem Aufstau von Gewässern A1-6.20.1 Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bau-
anlässlich der Errichtung von Staudämmen, Kraftwerken, Brücken abschnitten aufgeteilt, besteht ausschließlich Versicherungsschutz
oder ähnlicher umfangreicher Bauwerke. für Schäden, die der Versicherungsnehmer im Rahmen der von ihm
A1-6.17 Senkungen und Erdrutschungen übernommenen Aufgabe verursacht hat.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-6.20.2 Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A1-6.20.1 aufgeteilt oder ist
aus Schäden durch Senkungen eines Grundstücks und durch Erd- der schadenverursachende Partner nicht zu ermitteln, gilt
rutschungen. (1) Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote beschränkt,
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungs-
Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden nehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.
am Baugrundstück selbst und/oder den darauf befindlichen Ge- Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schaden-
bäuden oder Anlagen. verursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen,
A1-6.18 Schäden im Ausland Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören.
Für Sicherheitsdienstleister gilt: (2) Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der
vereinbarten Versicherungssummen über Ziff. A1-6.20.2(1 )
Der Versicherungsschutz für im Ausland eintretende Versicherungs- hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das
fälle durch Sicherheitsdienstleistungen im Inland, die unter die Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse
Pflichtversicherung gemäß Bewachungsverordnung fallen richtet abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung
sich ausschließlich nach A1-6.37. seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird
A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit
wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch
(1) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Aus- erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
stellungen, Kongressen, Messen und Märkten; A1-6.20.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
(2) Arbeiten oder Leistungen im Inland oder Ausland (nicht USA, (1) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die
US-Territorien oder Kanada); Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeits-
(3) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der gemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus erge-
Versicherungsnehmer wissentlich dorthin geliefert hat oder benden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden
hat liefern lassen (indirekter Export); verursacht wurden.
(4) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland (2) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft unterein-
(nicht USA, US-Territorien oder Kanada) geliefert hat, hat ander sowie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die
liefern lassen oder die dorthin gelangt sind. Partner und umgekehrt.
(5) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die A1-6.20.4 Versicherungsschutz im Umfang der Ziff. A1-6.20.1 bis A1-6.20.3
vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.
der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit A1-6.21 Schäden durch Strahlen
diese Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmun-
A1-6.21.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
gen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen. Dies gilt auch für
wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusam-
die gesetzliche Haftpflicht der unter Ziff. A1-2.1.1 genannten
menhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. Strahlen
Personen.
von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) stehen, ausschließ-
A1-6.18.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und lich für
außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend ge-
(1) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
machten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-,
Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von Ziff. A1-5.5. (2) den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen,
- als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Störstrahlern, Lasern und elektronischen Messgeräten
A1-6.18.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- A1-6.21.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aller
lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, be-
Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi- hördlichen Verfügungen oder Anordnungen abweichen.
schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.
A1-6.18.4 Nicht versichert ist die Haftpflicht für im Ausland gelegene Be- A1-6.22 Vermögensschäden
triebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen,
Der Versicherungsschutz für Vermögensschäden die aus der
Läger und dgl., auch ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
16
[Seite 17]
Durchführung von Bewachungsverträgen entstehen und unter die A1-6.22.4 Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten
Pflichtversicherung gemäß Bewachungsverordnung fallen richtet A1-6.22.4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
sich ausschließlich nach A1-6.37. aus der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-6.22.4.2 In Erweiterung von A1-3.1 und in Abweichung von Ziffer A1-6.22.1 (8)
wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch umfasst der Versicherungsschutz nach A1-6.22.4 auch
Sachschäden entstanden sind.
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der
A1-6.22.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungs-
Vermögensschäden nehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unter-
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder lassung oder Widerruf handelt;
für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Wider-
Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; rufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prü- Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherer vom Beginn eines
fender oder gutachterlicher Tätigkeit; Verfahrens, nach Zustellung der Klageschrift, Antragsschrift oder
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirt- des Gerichtsbeschlusses unverzüglich und vollständig unterrichtet
schaftlich verbundene Unternehmen; wird.
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; A1-6.22.4.3 Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau-
schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens-
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstal-
schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs-
tung;
fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR.
oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor-
A1-6.22.5 Sachverständigentätigkeit
gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
Unterschlagung; A1-6.22.5.1 Versichert ist in teilweiser Abweichung von A1-6.22.1 die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden
(7) aus aus der gelegentlichen Tätigkeit als Gutachter und Sachverständiger,
- Rationalisierung und Automatisierung, sofern diese Tätigkeit im eigenen Fachbereich ausgeübt wird.
- Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstel- Versichert sind die nachfolgend genannten Tätigkeiten:
lung, - gutachterliche Beurteilung bestehender Verhältnisse als Privat-
- Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer gutachter (z. B. Bewertungen, Beschaffenheits- und Eigen-
Daten. schaftsuntersuchungen, Schadenermittlungen, gutachterliche
Stellungnahme zu behaupteten Mängeln und Fehlern),
(8) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namens-
rechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten - Tätigkeit als Gerichtsgutachter, Schiedsgutachter, Schiedsrichter
sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; oder Sachverständiger eines Schiedsgerichts,
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kos- - Erstellung von Sanierungs- und Projektierungsgutachten, sofern
tenanschlägen; sich diese auf Objekte beziehen, die vom Versicherungsnehmer
selbst saniert oder ausgeführt werden. Nicht versichert bleiben
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige Ansprüche wegen Schäden und/oder Mängel an diesen Objekten
oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, und daraus resultierende Vermögensfolgeschaden wie entgange-
Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder ner Gewinn, Mietausfall, Betriebsunterbrechung, Unbenutzbar-
Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; keit, Verdienstausfall usw.,
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen - Wertermittlungen.
Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftrag-
gebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; A1-6.22.5.2 Für die Erstellung von Sanierungs- und Projektierungsgutachten
für Objekte, die vom Versicherungsnehmer nicht selbst saniert oder
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, ausgeführt werden, besteht kein Versicherungsschutz.
Wertpapieren und Wertsachen.
A1-6.22.5.3 Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau-
A1-6.22.2 Energiemehraufwand schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens-
Versichert ist – abweichend von A1-6.22.1 (1) – die gesetzliche schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs-
Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
aus einem erhöhten Energie- oder Wasserverbrauch aufgrund vom Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR.
Versicherungsnehmer mangelhaft erbrachter Installations-, Repara- A1-6.22.6 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
tur- oder Wartungsarbeiten.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche infolge Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator gemäß der Ver-
Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen. ordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau- (BaustellV).
schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens- Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau-
schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs- schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens-
fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs-
Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR. fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
A1-6.22.3 Energieberater Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR.
Teilweise abweichend von A1-6.22.1 gilt: A1-6.23 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Übertragung
aus der Nebentätigkeit als A1-6.23.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen
(1) berechtigter Energieberater und Aussteller von Energieausweisen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
gem. EnEV, wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Perso-
nen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle
(2) staatlich anerkannter bzw. zugelassener Energieberater oder
Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch
(3) zugelassener oder zertifizierter Aussteller von Energieausweisen Verarbeitung personenbezogener Daten.
für Gebäude (inklusive Haustechnik).
Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Ver-
wegen Vermögensschäden, die aus der Durchführung von Energie- fahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im
sparberatung resultieren. Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben,
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Vermögensschäden durch die das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die
Tätigkeit als Energieberater oder Aussteller von Energieausweisen, Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die
Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung
- die sich auf Bauwerke beziehen, die im Eigentum des Versiche- oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Ver-
rungsnehmers stehen oder standen; knüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
- an denen der Versicherungsnehmer Umbauten, Sanierungen oder Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Ver-
ähnliches vornimmt oder vorgenommen hat; mögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach-
- die durch fehlerhafte Planung des Versicherungsnehmers entstanden schäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller Schäden von
sind. Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen)
untereinander. Die Ausschlüsse in A1-6.22.1 findet insoweit keine
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pauschal-
Anwendung.
versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungsfall. A1-6.23.2 Übertragung elektronischer Daten
Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche- A1-6.23.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
rungsjahres beträgt 2.000.000 EUR. wegen Schäden – auch Tätigkeitsschäden und Vermögensschäden,
17
[Seite 18]
die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden A1-6.24 Asbestschäden
sind – aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung A1-6.24.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen-, Sach-
elektronischer Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels und Vermögensschäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen
Datenträger) ausschließlich aus oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
(a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Versichert sind ausschließlich die im Versicherungsschein und seinen
Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Nachträgen genannten betrieblichen Risiken.
Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
A1-6.24.2 Als Versicherungsfall gilt abweichend von A1-3.1 die erstmalige
(b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nicht-
Geltendmachung eines gesetzlichen Haftpflichtanspruches privat-
erfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten
rechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder eine ver-
und zwar wegen
sicherte Person durch Dritte während der Dauer des Versicherungs-
- sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht vertrages (claims made).
jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
A1-6.24.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten
bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft - Ansprüche wegen Personenschäden infolge von Arbeitsunfällen
erfasster Daten; und Berufskrankheiten gemäß SGB VII oder gleichartigen Bestim-
(c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Daten- mungen anderer Länder;
austausch. - Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer, sofern die Schäden
Für a) bis c) gilt: durch bewusstes Abweichen von Gesetzen, Verordnungen oder an
den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
oder Verfügungen herbeigeführt werden.
seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten
durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Viren- A1-6.24.4 Die Versicherungssumme für Personen-, Sach- oder Vermögensschä-
scanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, den infolge von Asbest beträgt 1.000.000 EUR je Versicherungsfall
die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme. Die
auch durch Dritte erfolgen. Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle in einem Versiche-
rungsjahr beträgt ebenfalls 1.000.000 EUR.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt B3-2.3
(Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1-6.25 Auslösen von Fehlalarm
(d) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, Versichert sind – abweichend von A1-3.1 und A1-6.22.1 – auch
insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle öffentlich-rechtliche Ansprüche wegen Vermögensschäden durch
Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten (z. B. Einsatzkosten für
Der Versicherer ersetzt auch Rettungs-/Wach- und sonstige Dienste).
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem Die Versicherungssumme beträgt 300.000 EUR je Versicherungs-
der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Ver- fall im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für Personen-,
sicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Sach- und Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung für alle
Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 600.000 EUR.
- Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder A1-6.26 Abhandenkommen fremder Sachen aufgrund Störung / Ausfalls
Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. von Gefahrenmeldesystemen (Alarmanlagen)
Für a) bis d) gilt:
A1-6.26.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Der Ausschluss in A1-6.22.1 (8) findet keine Anwendung. aus dem Abhandenkommen fremder Sachen, die durch vom Ver-
A1-6.23.2.2 Ausschlüsse sicherungsnehmer projektierte, hergestellte, montierte, gewartete
oder reparierte Gefahrmeldesysteme (Alarmanlagen) geschützt
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
waren. Versicherungsschutz besteht nur, sofern das Abhanden-
(a) Ansprüche, die im Zusammenhang stehen mit kommen auf ein nicht ordnungsgemäßes Funktionieren der Anlage
- massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten zurückzuführen ist. Die Bestimmungen über Sachschäden finden
elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), auch für Vermögensschäden entsprechende Anwendung.
- Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte A1-6.26.2 Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Ver-
Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sicherungsnehmers oder des Geschädigten Dritten besteht, gehen
können; diese Versicherungen vor. Mitversichert gelten Rückgriffsansprüche
(b) Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem von sonstigen Sachversicherern gegen den Versicherungsnehmer.
Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapi- A1-6.26.3 Die Versicherungssumme beträgt 300.000 EUR je Versicherungs-
tal mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen fall im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für Personen-,
Leitung stehen, geltend gemacht werden; Sach- und Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung für alle
(c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 600.000 EUR.
durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behörd- A1-6.27 Arbeitnehmerüberlassung
lichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder
Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste A1-6.27.1 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Ver-
Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. sicherungsnehmers aus der erlaubten gewerblichen Arbeitnehmer-
überlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG),
A1-2.3 findet keine Anwendung.
soweit es sich um Haftpflichtansprüche Dritter wegen Personen-
(d) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen und Sachschäden handelt, die gegen den Versicherungsnehmer
durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versiche- wegen eines etwaigen Auswahlverschuldens geltend gemacht
rungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.23.1. werden.
A1-6.23.2.3 Nicht versicherte Tätigkeiten und Leistungen A1-6.27.2 Mitversichert ist auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tätigkeiten oder der vom Versicherungsnehmer überlassenen Arbeitnehmer für
Leistungen: Personen- und Sachschäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen
(a) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; Verrichtung für das Einsatzunternehmen bei Dritten verursachen.
(b) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn keine anderweitige
Versicherung besteht, die für den Schaden einzutreten hat.
(c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -war-
tung, -pflege; A1-6.27.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die
beim Einsatzunternehmen selbst entstehen sowie Personenschä-
(d) Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-
den als Folge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten im Betrieb
Providing;
des Einsatzunternehmens gemäß Sozialgesetzbuch VII.
(e) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
A1-6.27.4 Der Versicherungsschutz erlischt mit Rücknahme oder Widerruf der
(f) Betrieb von Telekommunikationsnetzen.
Erlaubnis nach AÜG.
A1-6.23.2.4 Serienschaden
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende A1-6.28 Abbruch- und Einreißarbeiten
Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), A1-6.28.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Abbruch- und
der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten Einreißarbeiten.
ist, wenn diese
Kein Versicherungsschutz besteht für Sprengungen.
(a) auf derselben Ursache,
A1-6.28.2 Für Schäden aus Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis,
(b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem dessen Radius der des einzureißenden Bauwerks entspricht, be-
und zeitlichem Zusammenhang oder trägt die Versicherungssumme für Sachschäden 300.000 EUR je
(c) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung Versicherungsfall im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für
elektronischer Daten mit gleichen Mängeln Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die Höchstersatzleis-
beruhen. tung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt
600.000 EUR.
A1-5.3 findet keine Anwendung.
18
[Seite 19]
A1-6.29 Aktive Werklohn- Kaufpreis- Mietzinsklage A1-6.31.6 Dieser Versicherungsschutz gilt für Verfahren in Europa, auf den
A1-6.29.1 Versichert sind die gesetzlich vorgesehenen Prozesskosten für die ge- Kanarischen Inseln, den Azoren und auf Madeira.
richtliche Durchsetzung von Werklohn-, Kaufpreis- oder Mietzinsfor- A1-6.31.7 Nicht versichert sind die Kosten aus einem Straf- oder Ordnungs-
derungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Vertragspartner, widrigkeitenverfahren, das einen unter den Versicherungsschutz der
soweit Privat-Haftpflichtversicherung fallenden Haftpflichtanspruch zur
- der Vertragspartner des Versicherungsnehmers aufgrund eines Folge haben kann, sowie die Kosten der Verteidigung wegen eines
behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versiche- Vorwurfs der Verletzung verkehrsrechtlicher Vorschriften.
rungsschutzes (A1 bis A3 ) fallen würde, der unter den Versi- A1-6.32 Neuwertentschädigung
cherungsschutz dieses Vertrages fallen würde, die Aufrechnung A1-6.32.1 In Abänderung von A1-1 leistet der Versicherer auf Wunsch des
eigener Schadensersatzansprüche gegen die Forderung erklärt Versicherungsnehmers für versicherte Sachschäden seines Auftrag-
hat und gebers Schadenersatz zum Neuwert.
- die Forderung in voller Höhe berechtigt, d.h. unstreitig und A1-6.32.2 Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall
fällig ist. und Versicherungsjahr begrenzt.
Der Nachweis obliegt dem Versicherungsnehmer. A1-6.32.3 Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der
A1-6.29.2 Nicht versichert sind die Prozesskosten, wenn der Vertragspart- Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum
ner Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche geltend sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungs-
macht. nehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht
lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
A1-6.29.3 Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Schadensersatz-
anspruchs zur geltend gemachten Forderung. A1-6.32.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden
Der Versicherungsschutz für die Kosten der Klage entfällt rückwir- - von mitversicherten Personen und Gesellschaften untereinander;
kend, wenn rechtsverbindlich festgestellt wird, dass die Forderung - im Zusammenhang mit der Lohnbe- und -verarbeitung (A1-6.4.1.2)
ganz oder teilweise aus anderen als den oben genannten Gründen und an fremden Sachen im Sinne von A1-6.13;
unbegründet ist.
- an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und -zubehör;
Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer
- an mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobile Tele-
die Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der
fone, Pager);
Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.
- an Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z. B.
Wird ein Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen,
Laptop, Tablet-PC);
entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.
Hinsichtlich der Prozessführung gilt Ziff. A1-4.2 entsprechend. - an Film- und Fotoapparaten;
A1-6.30 Schäden durch Flugdrohnen (unbemannte Flugsysteme/Unmanned - an tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (z. B. MP3-
Aerial Systems – UAS) Player, CD-Wiedergabegeräte);
A1-6.30.1 Versichert ist – teilweise abweichend von A1-7.10 – die gesetzliche - an Brillen jeder Art.
Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich aus dem A1-6.33 Besondere Regelungen für Baugewerbe, Bauträger und Immobi
Gebrauch von Flugdrohnen (UAS) ohne Verbrennungsmotor mit lienverwaltung
einem Gesamtgewicht von bis zu 5 kg im Rahmen der versicherten
A1-6.33.1 Bauhauptgewerbe, Baunebengewerbe
gewerblichen Tätigkeit.
A1-6.33.1.1 Versichert ist die die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
A1-6.30.1.1 Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich, sofern die jeweils
mers aus Planung, Beratung und Bauleitung für solche Bauvor-
geltenden besonderen Anforderungen an den gewerblichen Ge-
haben, die vom Versicherungsnehmer ganz oder teilweise selbst
brauch, z. B. eine behördliche Erlaubnis, vom Versicherungsnehmer
ausgeführt werden.
erfüllt werden.
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus der Übernahme
A1-6.30.1.2 Für den Gebrauch der Flugdrohnen im Ausland gelten darüber der verantwortlichen Bauleitung, Voraussetzung ist jedoch, dass der
hinaus die nachfolgenden Regelungen: verantwortliche Bauleiter seine Tätigkeit im Sinne der in den einzel-
- Der Versicherungsschutz besteht weltweit im Rahmen der Rege- nen Bundesländern geltenden Bauordnungen tatsächlich ausübt.
lungen gemäß A1-6.18. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
- Ausgeschlossen bleiben Ansprüche in USA, US-Territorien und Schäden an Bauobjekten, Anlagen und Anlageteilen, soweit es sich
Kanada. um den Auftragsgegenstand handelt.
A1-6.30.2 Im Inland besteht Versicherungsschutz auch, wenn der Versiche- A1-6.33.1.2 Einsatz von fremden Autokränen – Einweisungstätigkeiten
rungsnehmer oder eine mitversicherte Person als Halter nach §§ 33 Beim Einsatz von Autokränen, die dem Versicherungsnehmer
ff. Luftverkehrsgesetz (LuftVG) belangt werden. zusammen mit dem Bedienungspersonal überlassen werden gilt
A1-6.30.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind folgendes:
(1) Vermögensschäden; Versichert ist – soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz
(2) abweichend von A1-6.22.4 Ansprüche aus der Verletzung von besteht – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für
Namens- oder Persönlichkeitsrechten. durch diese Autokräne verursachte Schäden, die auf fehlerhafte
Einweisung der Kranführer durch die Mitarbeiter des Versicherungs-
A1-6.31 Straf-Rechtsschutz nehmers zurückzuführen sind.
A1-6.31.1 Mitversichert sind die Kosten eines Ordnungswidrigkeiten- oder A1-6.33.2 Bauträger, Baubetreuer und Generalübernehmer
Strafverfahrens im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit
des Versicherungsnehmers, das einen unter den Versicherungs- (1) Versichert sind Haftpflichtansprüche aus
schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben könnte, auch - dem Besitz von Bauvorratsland und Durchlaufeigentum;
soweit es sich gegen eine mitversicherte Person richtet. - Besitz und Unterhaltung von Straßen und Wegen bis zur
A1-6.31.2 Der Versicherer trägt die angemessenen Kosten für die Verteidigung Übernahme durch die öffentliche Hand oder durch private
sowie die Gerichtskosten und ortsüblichen Kosten für notwendige Dritte;
Sachverständigengutachten. Für die Prüfung der Angemessenheit - Werbeeinrichtungen und der Gestattung von Grundstücks-
der zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherungsnehmer und Baustellenbesichtigungen einschließlich der Vorführung
vereinbarten Vergütung gilt die gesetzliche Regelung. von Musterhäusern und Musterwohnungen;
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Strafen wie z.B.: - der Beschäftigung angestellter Architekten, Bauingenieure
- Geldbußen, und Statiker ausschließlich zu Eigenleistungen innerhalb des
Unternehmens (insbesondere Planung und verantwortliche
- Geldstrafen,
Bauleitung i. S. der Landesbauordnungen)
- Strafvollstreckungskosten.
(2) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Bau-
A1-6.31.3 Vorsatztaten sind, mit Ausnahme von Verbrechen, versichert. Bei herrn in dieser Eigenschaft bis zur Objektübergabe.
Straftaten entfällt rückwirkend der Versicherungsschutz, wenn Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
der Versicherte rechtskräftig wegen Vorsatzes verurteilt wird. Der
Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu er- - aus der eigenen Ausführung von Arbeiten, die dem Leistungsbild
statten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines des Bauhaupt- und -nebengewerbes zuzurechnen sind;
vorsätzlichen Verhaltens getragen hat. - wegen Schäden an Bauobjekten, Anlagen und Anlageteilen,
A1-6.31.4 Als Versicherungsfall gilt – abweichend von A1-3.1 – die Einleitung soweit es sich um den Auftragsgegenstand handelt.
eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder A1-6.33.3 Wohnungseigentumsverwalter/ Immobilienverwalter
eine mitversicherte Person im Zusammenhang mit der gewerbli- Versichert sind Haftpflichtansprüche aus der Durchführung von
chen Tätigkeit des Versicherungsnehmers während der Wirksamkeit Veranstaltungen im Rahmen der Verwaltung einschließlich der mit
des Versicherungsvertrages. den Veranstaltungen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden
A1-6.31.5 Die Versicherungssumme für den Straf-Rechtsschutz steht im Rah- Vor- und Nacharbeiten.
men der Pauschalversicherungssumme für Personen-, Sach- und A1-6.34 Besondere Regelungen für Hotels und Gaststätten
Vermögensschäden zur Verfügung. Es gilt die vertraglich verein- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
barte Versicherungssummenmaximierung.
19
[Seite 20]
A1-6.34.1 als Hüter von zahmen Haustieren – nicht jedoch von Rindern und eingebrachten Sachen der Gäste auf 50.000 EUR je Gast und Tag,
Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren von Tieren, die wenn der Versicherungsnehmer gemäß § 701 in Verbindung mit § 702
zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken und auch nicht Abs. 2 Ziffer 1 BGB ersatzpflichtig ist (Haftung bei Verschulden).
von Hunden, die von mitversicherten Personen gehalten werden -.
A1-6.34.8 Wertsachen-Safes in Hotelzimmern
A1-6.34.2 aus dem Verleih von Sportgeräten (z.B. Fahrräder, Ruder- und
Eingeschlossen ist – abweichend von A1-6.34.7 – die gesetzliche
Paddelboote ohne Motor, Tretboote);
Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Gästehabe, die in den
A1-6.34.3 aus dem Verkauf von Waren und eigenen Erzeugnissen; Hotelzimmern in Wertsachen-Safes hinterlegt sind. Für den Inhalt
A1-6.34.4 aus der Durchführung von betriebs- und branchenüblichen Veran- dieser Safes übernimmt der Hotelier bei Beherbergungsgästen die
staltungen ausschließlich Haftung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, die für die
Aufbewahrung von Wertsachen gelten (701 ff. BGB).
(1) auf dem Betriebsgrundstück;
(2) außerhalb des Betriebsgrundstücks Die vereinbarte Versicherungssumme je Safe für Abhandenkom-
men, Beschädigung oder Zerstörung von Sachen, die der Beherber-
- in eigens für diese Veranstaltung gemieteten oder gepach-
gungsgast in den Safe seines Zimmers eingebracht hat, beträgt je
teten Sälen,
Safe 10.000 EUR.
- in Tanz- und Restaurationszelten, einschließlich deren Ver-
mietung Soweit im Rahmen einer anderweitigen, für den Versicherungsneh-
mer bestehenden, Versicherung Versicherungsschutz besteht, geht
- Partyservice und Catering dieser andere Versicherungsschutz vor.
- Kutsch- und Planwagenfahrten
Der Versicherungsschutz besteht unter folgenden Voraussetzungen:
A1-6.34.5 Einrichtungen für Gäste
- der Safe muss fest installiert (d. h. fest mit Wand/Boden verbun-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
den) sein;
aus Besitz und Betrieb von folgenden betriebseigenen Einrichtun-
gen, die überwiegend für die Nutzung durch Gäste bestimmt sind: - ein Stahlgehäuse haben;
(1) Bei Gaststätten: - dem Stand der Technik entsprechen;
Kinderspielplätze und -räume, Minigolfplätze, Kegel- und - der für die Notöffnung erforderliche Schlüssel muss sicher ver-
Bowlingbahnen, Schießstände; schlossen aufbewahrt werden;
(2) Bei Hotels: - die Codenummer für die Notöffnung darf nur dem Hoteldirektor
Kinderspielplätze und -räume sowie die Betreuung der Kinder und einer Vertrauensperson bekannt sein.
von Gästen, Kegel- und Bowlingbahnen, Schießstände, Der Versicherungsschutz endet mit der Entnahme der deponierten
Schwimmbäder, Wellnesseinrichtungen, Fitnessräume und Gegenstände aus dem Wertsachen-Safe des Hotelzimmers, gleich-
sonstige Sportanlagen (z. B. Minigolfplätze, Tennisplätze), gültig, ob dies durch den Beherbergungsgast geschieht oder – bei
Betrieb einer eigenen Wäscherei und Büglerei bzw. Wäscheser- Notöffnung – durch Beauftragte des Hotels.
vice.
A1-6-34.6 Zur Aufbewahrung übergebene Sachen von nicht beherbergten A1-6.34.9 Beschädigung und Abhandenkommen von Eigentum von Musikern
Gästen Mitversichert ist das gesetzliche Haftungsrisiko des Versicherungs-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers nehmers aus der Beschädigung und dem Abhandenkommen von
aus Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkom- Eigentum von Musikern, die im Zusammenhang mit Veranstaltun-
men von Sachen, die ihm von Gästen zur Aufbewahrung übergeben gen in das Hotel eingebracht werden. Der Versicherungsschutz
worden sind. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über bezieht sich nicht auf Bargeld und Fahrzeuge.
Sachschäden Anwendung. Die Versicherungssumme steht im Rahmen der Versicherungssum-
Der Ausschluss nach A1-7.5 von Ansprüchen wegen Schäden, die me für Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung und beträgt
Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind, findet 15.000 EUR. Die Versicherungssumme für alle Versicherungsfälle
keine Anwendung. eines Jahres beträgt das doppelte der genannten Summe.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen A1-6.34.10 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger der beherbergten
Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen Gäste
von Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
- Tieren, aus Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkommen oder unbefug-
- Kraftfahrzeugen aller Art, Kraftfahrzeug-Anhängern und dem tem Gebrauch ausschließlich von Kraftfahrzeugen und Kraftfahr-
jeweiligen Zubehör und Inhalt, zeug-Anhängern der beherbergten Gäste, die
- Geld sowie bargeldlose Zahlungsmittel, Wertpapiere (einschließ- (1) sich in verschließbaren Garagen, Hofräumen oder umfriedeten
lich Sparbücher), Scheckhefte, Urkunden, Schmuck und andere Einstellplätzen befinden,
Wertsachen. (2) auf dem Betriebsgrundstück bewegt werden,
Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus Beschä- (3) außerhalb des Betriebsgrundstücks zugebracht oder abgeholt
digung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen der werden.
Sachen von beherbergten Gästen richtet sich ausschließlich nach
A1-6.34.7. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden
Anwendung.
Die Versicherungssumme für alle Schäden je Tag und Gast steht im
Rahmen der Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschä- Zu (1) bis (3) gilt:
den zur Verfügung und beträgt 10.000 EUR. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf das Zubehör
A1-6.34.7 Sachen von beherbergten Gästen außer Kraftfahrzeuge, deren Zu- dieser Fahrzeuge und das Reisegepäck, das sich in den Fahrzeugen
behör und Inhalt befindet und für den persönlichen Bedarf der beherbergten Gäste
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers bestimmt ist.
aus Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhanden- Der Ausschluss nach A1-7.3 findet keine Anwendung.
kommen der von den beherbergten Gästen eingebrachten oder zur
Aufbewahrung übergebenen Sachen. Dazu gehören auch Sachen, Zu (2) und (3) gilt außerdem:
deren Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde. Auf diese Schä- - Der Ausschluss nach A1-7.9 findet keine Anwendung.
den finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
- Die Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer ge-
Der Ausschluss nach A1-7.3 von Ansprüchen wegen Schäden, die braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind, findet Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
keine Anwendung. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht
Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen werden.
von - Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen
- Tieren Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
- Kraftfahrzeugen aller Art, Kraftfahrzeug-Anhängern und dem
sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der
jeweiligen Zubehör und Inhalt
die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Die Versicherungssumme für Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung
oder Abhandenkommen von Sachen der beherbergten Gäste, die je Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt,
Zimmer/Appartement und je Tag entstehen, beträgt 10.000 EUR. gilt B3-2.1.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Innerhalb dieser Versicherungssumme steht für Geld, Wertpapiere Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
und Kostbarkeiten 800 EUR je Zimmer/Appartement und je Tag zur - Ansprüche wegen Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkommen
Verfügung. oder unbefugtem Gebrauch von sonstigem, im Fahrzeug befindli-
Die Versicherungssumme erhöht sich bei Abhandenkommen von chen Inhalt und Ladung,
20
[Seite 21]
- Versicherungsansprüche aller Personen, die das Fahrzeug, Zube- - Hautunterspritzungen zum Zwecke der Beseitigung von Haut-
hör oder Reisegepäck entwendet oder unbefugt gebraucht haben. falten (Faltenunterspritzungen),
A1-2.3 findet keine Anwendung.
- Verabreichen von Spritzen und Injektionen sowie die Anwendung
Die Versicherungssumme beträgt für Beschädigung, Vernichtung, von Akupunktur,
Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch, die - Fadenlifting,
- Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger und Zubehör betreffen, - Platelet Rich Plasma Haarwurzelbehandlung,
je Kraftfahrzeug und Tag 100.000 EUR
- Piercing, Branding und Tätowierungen sowie deren Entfernung,
- Reisegepäck betreffen, je Kraftfahrzeug und Tag 10.000 EUR
- Zahnkosmetik,
Die Höchstersatzleistung beträgt für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres, die - Behandlungen der Haut und darunter liegender Schichten mittels
energiereicher Strahlung/Wellen (z. B. Laser- und Ultraschall-
- Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger und Zubehör betreffen, behandlung, die nicht zur Haarentfernung dienen), insbesondere
EUR 200.000 EUR zum Zweck der Cellulitebehandlung, sowie Verfahren der ästheti-
- Reisegepäck betreffen, 50.000 EUR schen Lasermedizin,
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versicherungssumme je Ver- - Behandlungen zum Entfernen oder Reduzieren von Fettgewebe
sicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. (z. B. Kryolipolyse, Ultraschallverfahren/Kavitation),
- Durchführung von Permanent-Make-Up und Behandlungen mit
A1-6.34.11 Vermögensschäden durch unterlassenes oder verspätetes Wecken
Micro Needles,
Mitversichert sind Vermögensschäden durch unterlassenes oder
- durch oder aus Anlass einer Behandlung mittels wissenschaftlich
verspätetes Wecken von Hotelgästen.
nicht begründeter Verfahren der Hypnose.
Die Versicherungssumme steht im Rahmen der Versicherungssum-
A1-6.36 Besondere Regelungen für Kindergärten und Schulen
me für Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung und beträgt
50.000 EUR. Die Versicherungssumme ist gleichzeitig die Höchst- A1-6.36.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
ersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. mers aus dem Betrieb von öffentlichen oder privaten Schulen oder
Kindergärten, insbesondere aus
A1-6.34.12 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
nehmers aus der gelegentlichen Vermittlung von Reisen und der (1) der Erteilung von Unterricht (auch Experimentalunterricht mit/
gelegentlichen Durchführung von Reiseveranstaltungen. ohne radioaktive Stoffe) sowie aus Erziehung und Aufsichts-
führung;
Nicht versichert sind Vermögensschäden, die nicht Folge eines
Personen- oder Sachschadens sind. (2) Schulveranstaltungen, die nicht über den allgemein üblichen
A1-6.35 Besondere Regelungen für Unternehmen der Körper- und Gesund Rahmen hinausgehen (z.B. Elternversammlungen, Schulfeste,
heitspflege sowie für Heilnebenberufe (ohne Heilpraktiker) Schulfeiern);
A1-6.35.1 Allgemeine Bestimmungen (3) der Veranstaltung von Schüler- oder Klassenreisen, Zeltlagern
sowie Schulausflügen und aus damit verbundenen Aufent-
A1-6.35.1.1 Versicherte Tätigkeit
halten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem
Versichert sind alle Tätigkeiten und Behandlungen, die der Ver- Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr.
sicherungsnehmer aufgrund seiner Aus- und Fortbildung ausüben
darf. Der Aus- und/oder Fortbildungsnachweis ist dem Versicherer A1-6.36.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
im Schadenfall vorzulegen. A1-6.36.2.1 als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer
A1-6.35.1.2 Geräte und Apparate von Grundstücken - nicht jedoch von Verkehrsübungsplätzen und
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- Luftlandeplätzen-, Gebäuden und Räumlichkeiten, soweit sie für
mers aus dem Besitz und der Verwendung von zur Durchführung den Schulbetrieb oder als Dienstwohnung benutzt werden;
von Behandlungen zugelassenen Geräten und Apparaten, soweit A1-6.36.2.2 aus Besitz und Verwendung von Sport- und Übungsgeräten zu
diese aufgrund der Aus- und Fortbildung des Versicherungsnehmers Unterrichtszwecken im eigenen Schulbetrieb;
von ihm angewandt werden dürfen und soweit diese in der Heil-
kunde anerkannt sind. A1-6.36.3 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
A1-6.35.1.3 Dozententätigkeit, Durchführung von Schulungen A1-6-36.3.1 der Mitglieder des Schulvorstandes und des Kuratoriums in dieser
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- Eigenschaft;
mers – als Dozent – aus der Durchführung von Schulungsveranstal-
A1-6.36.3.2 der Lehrer, Aufsichtspersonen und der sonstigen beschäftigten oder
tungen in eigenen und fremden Räumlichkeiten.
beauftragten Personen für Haftpflichtansprüche wegen Schäden,
A1-6.35.1.4 Arzneimittelgesetz (AMG) die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden durch im
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Personenschä-
Geltungsbereich des AMG an Verbraucher abgegebene Arzneimittel.
den, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle und Berufs-
A1-6.35.1.5 Gemeinschaftspraxen krankheiten im Betrieb der Schule oder der Dienststelle gemäß den
Die Ersatzpflicht des Versicherten bleibt bei gesamtschuldnerischer beamtenrechtlichen Bestimmungen oder dem Sozialgesetzbuch VII
Haftung des Versicherungsnehmers auf die Quote beschränkt, handelt; eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personen-
welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an schäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und
der Gemeinschaft entspricht. Ist eine prozentuale Beteiligung nicht Studierenden.
vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der
A1-6.36.4 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus Forschungs- oder Gutachter-
Anzahl der Partner der Gemeinschaft.
tätigkeit, ungewöhnlicher oder besonders gefährlicher Betätigung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an den von den (z.B. Unternehmungen mit Renncharakter, Erzielung von Höchstge-
einzelnen Partnern in die Gemeinschaft eingebrachten oder von schwindigkeiten, Unterwassersport, Unternehmungen mit erhöhter
der Gemeinschaft beschafften Sachen, gleichgültig von wem die Verletzungsgefahr) und die persönliche Haftpflicht der Schüler.
Schäden verursacht wurden.
A1-6.37 Besondere Regelungen für Sicherheitsdienstleister
Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Gemein-
schaft untereinander sowie Ansprüche der Gemeinschaft gegen die A1-6.37.1 Betriebs-Haftpflichtversicherung für Sicherheitsdienstleister
Partner und umgekehrt.
A1-6.37.1.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprü-
A1-6.35.2 Nicht versicherte Tätigkeiten che wegen Schäden, die bei Durchführung eines Bewachungsvertra-
A1-6.35.2.1 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus ges entstehen. Versicherungsschutz hierfür besteht ausschließlich
Eingriffen, zu denen Behandler nach den gesetzlichen Bestimmun- im Rahmen einer Bewachungs-Haftpflichtversicherung (siehe Ziffer
gen nicht befugt sind bzw. die Personen mit einer medizinischen A1-6.37.2 und Ziffer A1-37.3.).
Ausbildung oder Heilpraktikern vorbehalten sind. A1-6.37.1.2 Die vorübergehende berufliche Tätigkeit im außereuropäischen
A1-6.35.2.2 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche durch Eingriffe und Ausland bis zu einem Jahr gilt als Geschäftsreise im Sinne der Ziffer
Tätigkeiten, die zur Ausübung der ärztlichen Heilkunde gehören. A1-6.18.1.
A1-6.35.2.3 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus der Empfehlung zur A1-6.37.2 Pflicht-Haftpflichtversicherung für Bewachungsunternehmen
Einnahme oder zum Gebrauch von Präparaten und Medikamenten A1-6.37.2.1 Versichertes Risiko
jeder Art.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A1-6.35.2.4 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche, die dadurch verursacht aus dem Betrieb eines Bewachungsunternehmens im Umfang
werden oder mitverursacht werden, dass Patienten des Versiche- der für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Erlaubnis für
rungsnehmers nicht oder nicht rechtzeitig an einen Arzt verwiesen Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung
werden. eines Bewachungsvertrages entstehen.
A1-6.35.2.5 Nicht versichert gelten Haftpflichtansprüche aus der Durchführung
Nicht versichert sind Ansprüche aus Tätigkeiten, die über die Be-
von folgenden Behandlungen:
wachungstätigkeit hinaus erbracht werden.
21
[Seite 22]
A1-6.37.2.2 Versicherungssummen / Jahreshöchstersatzleistung A1-6.37.3.2.2 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer A1-7.3 und in Ergänzung
zu Ziffer A1-6.14 und in Ergänzung von Ziffer A1- 3.2 - die gesetz-
Die vereinbarten Versicherungssummen stehen zusätzlich zu den
liche Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung, Abhanden-
zur Betriebs-Haftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungs-
kommen oder unbefugten Gebrauch von bewachten fremden
summen zur Verfügung. Die Versicherungssummen und die Jahres-
Landfahrzeugen und deren Zubehör einschließlich zusätzlichen
höchstersatzleistung ergeben sich aus dem Versicherungsschein
Fahrzeuginhalt, ausgenommen Geld, Wertpapieren, Sparbüchern,
und/oder seinen Nachträgen.
bargeldlosen Zahlungsmitteln (z.B. Kredit-/ EC-Karten, Schecks),
A1-6.37.2.3 Mitversicherte Risiken Urkunden, Schmuck und andere Wertsachen.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer A1-3.2 und der Ziffer A1-7.4
bleiben bestehen. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der
- abweichend von Ziffer A1-6.22.1( 12) wegen Abhandenkommens
Versicherungssumme für Sachschäden je Landfahrzeug und Fahr-
der bewachten Sachen und allen sich daraus ergebenden Ver-
zeuginhalt 15 000 EUR.
mögensschäden.
A1-6.38 Besondere Regelungen für Garagenbetriebe
- abweichend von Ziffer A1-7.3 und in Ergänzung zu Ziffer A1-6.14
wegen Beschädigung oder Vernichtung der bewachten Sachen A1-6.38.1 Versichertes Risiko
und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsschutz umfasst auch die dem Versicherungs- aus Besitz und Vermietung von Garagen und Einstellplätzen für Kfz
nehmer oder seinen Betriebsangehörigen zur Durchführung der in Gebäuden und auf umfriedeten Grundstücken.
Bewachung überlassenen Schlüssel, sowie die Kosten für den Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
erforderlich werdenden Austausch von Schlössern und Schließ-
anlagen. - aus der Übernahme einer Fahrzeugbewachung im Sinne der Be-
wachungsverordnung;
- wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer A1-6.22.1 (12) aus
Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versiche- - aus Anlass von Reparaturen;
rung eingetreten sind. - gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte),
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen die Personen, die bewusst die das Fahrzeug entwendet oder unbefugt gebraucht haben.
von Gesetzen, Verordnungen oder anderen Rechtsvorschriften A1-6-38.2 Beschädigungsrisiko auf dem Betriebsgrundstück
abweichen.
A1-6-38.2.1 Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer1-6.22.1(12) - die gesetz-
- aus dem behördlich erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von
liche Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkom-
Schusswaffen und Munition zu betrieblichen Zwecken.
men oder unbefugtem Gebrauch von eingestellten fremden Kfz und
A1-6.37.2.4 Nicht versicherte Risiken deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung) und aus dem
Bewegen dieser Fahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück und allen
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
a) Schäden an sowie Schäden aus dem Abhandenkommen von
Landfahrzeugen einschließlich deren Zubehör und Fahrzeug- A1-6.38.2.2 Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer A1-3.2 (Erfüllungsanspruch)
inhalt. und der Ziffer A1-7.4 (Schäden an hergestellten oder gelieferten
Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen) bleiben bestehen.
b) Schäden an sowie Schäden aus dem Abhandenkommen von
Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln, Wertpapieren (ein- A1-6.38.3 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssum-
schließlich Sparbüchern), Scheckheften, Urkunden, Schmuck me für Sachschäden je Versicherungsfall 12.500 EUR, begrenzt auf
und anderen Wertsachen, sofern diese Schäden aus der Durch- 125.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
führung von Transporten und Geldbearbeitung entstehen.
A1-6.38.4 Beschädigungsrisiko beim Zubringen oder Abholen (falls besonders
c) Schäden aus der Tätigkeit als Personenschützer (Leibwächter, vereinbart)
Bodyguard).
A1-6.38.4.1 Eingeschlossen ist – in Ergänzung zu Ziffer A1-6.14 - die gesetzliche
d) Abhandenkommen, Verwechslung oder Beschädigung von Haftpflicht aus der Beschädigung und Vernichtung von fremden Kfz
Gegenständen, die in einer Garderobe in Verwahrung gegeben und deren Zubehör (ausgenommen Wageninhalt und Ladung) beim
werden. Zubringen und Abholen dieser Kfz außerhalb des Betriebsgrund-
e) Bewachungstätigkeiten gemäß der Verordnung über die Zu- stücks und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
lassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen.
A1-6.38.4.2 Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer A1-3.2 (Erfüllungsanspruch)
f) Schäden aus Tätigkeiten, die der Verordnung über Bodenabfer- und der Ziffer A1-7.4 (Schäden an hergestellten oder gelieferten
tigungsdienste auf Flugplätzen unterliegen. Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen) bleiben bestehen.
g) Schäden aus der Sicherung von Gleisen. A1-6.38.4.3 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssum-
h) Schäden aus IT-Sicherheitsdienstleistungen. me für Sachschäden je Versicherungsfall 12.500 EUR, begrenzt auf
125.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
A1-6.37.3 Bewachungsunternehmen für Landfahrzeuge
A1-6.37.3.1 Versichertes Risiko A1-6.38.5 Führerschein und unberechtigter Fahrer
A1-6.37.3.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
aus dem Betrieb eines Landfahrzeug Bewachungsunternehmens für werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und
Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-
eines Bewachungsvertrages entstehen. rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug
nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
A1-6.37.3.1.2 Nicht versichert sind Ansprüche aus Tätigkeiten, die über die Be-
wachungstätigkeit hinaus erbracht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen
A1-6-37.3.1.3 Die vorübergehende berufliche Tätigkeit im außereuropäischen Wegen und Plätzen nur mit der vorgeschriebenen Fahrerlaub-
Ausland bis zu einem Jahr gilt als Geschäftsreise im Sinne der Ziffer nis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
A1-6.18.1. sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der
nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Verletzt der Versiche-
A1-6.37.3.2 Mitversicherte Risiken rungsnehmer diese Obliegenheit gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei
A1-6.37.3.2.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- Verletzung von Obliegenheiten).
nehmers aus dem Bewegen fremder bewachter Landfahrzeuge auf
dem Betriebsgrundstück. A1-6.39 Besondere Regelungen für Gewerbliche Wasserfahrzeuge
Für Schäden, die entstanden sind beim Bewegen fremder Kfz auf A1-6.39.1 Bootsvermietbetriebe
dem Betriebsgrundstück, gilt: A1-6.39.1.1 Versichertes Risiko
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und aus dem Betrieb einer Bootsvermietung sowie aus Halten, Besitz
Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche- und Gebrauch von Wassersport-Fahrzeugen, die ausschließlich zur
rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug Vermietung - ohne Berufsbesatzung - verwendet werden, und deren
nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer Standort im Inland ist.
des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und
Plätzen nur mit der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis benutzen. A1-6.39.1.2 Mitversicherte Risiken
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Mitversichert ist
das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die
erforderliche Fahrerlaubnis hat. Verletzt der Versicherungsnehmer - die persönliche gesetzliche Haftpflicht des verantwortlichen
diese Obliegenheit gilt Ziffer B3-2.1.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung Führers und der sonst zur Bedienung des Fahrzeugs berechtigten
von Obliegenheiten). Personen;
Für diese Landfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 und - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern
A1-9.4 a) und b). und Schirmdrachenfliegern.
22
[Seite 23]
A1-6.39.1.3 Nicht versicherte Risiken - aus ihrer Tätigkeit aufgrund eines Krankenhaus- bzw. Alten-/ Pfle-
geheimversorgungsvertrags, insbesondere aus der Falschlieferung
Nicht versichert
von Arzneimitteln in das Krankenhaus bzw. das Alten-/Pflege-
1. ist die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des heim, den Prüfungspflichten von Arzneimitteln auf ordnungs-
Schirmdrachenfliegers; gemäße Verwaltung und einwandfreie Beschaffenheit in dem
Krankenhaus bzw. Alten-/Pflegeheim und der Mitwirkung in der
2. ist die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an
Arzneimittelkommission.
Motorbootrennen oder bei den damit im Zusammenhang stehen-
den Übungsfahrten ereignen. A1-6.40.6 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versi
cherung der Produkt-Haftpflicht (Inland) pharmazeutischer Unter
3. sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsneh-
nehmer (AMG-Pharma-ProdH) – sofern der Versicherungsschutz
mer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst
ausdrücklich im Versicherungsschein vereinbart ist
gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit
brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen. A1-6.40.6.1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko
A1-6.39.1.4 Weitere Bestimmungen A1-6.40.6.1.1 Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer gewährt in
dessen Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne
A1-6.39.1.4.1 Patent/Führerschein
des § 4 Abs. 18 des Arzneimittelgesetzes (AMG) vom 24.8.1976 für
Das Wasserfahrzeug darf nur von einem berechtigten Führer die Herstellung und/oder den Vertrieb von solchen Arzneimitteln,
gebraucht werden. Berechtigter Führer ist, wer das Fahrzeug mit für deren Gefahren er nach § 94 AMG eine Deckungsvorsorge zu
Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf und treffen hat.
soweit erforderlich, die behördlich erforderliche Erlaubnis besitzt.
A1-6.40.6.1.2 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Abgabe
Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Führer gebraucht wird. von Arzneimitteln an Verbraucher im Geltungsbereich des AMG
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit gilt Ziffer B3- ab 1.1.1978 bzw. ab 3.10.1990 bei der Abgabe an Verbraucher im in
2.1.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets der früheren
Deutschen Demokratischen Republik.
A1-6.40 Besondere Regelungen für Apotheken
A1-6.40.6.2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwi-
A1-6.40.1 Aut-Idem Deckung
schen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten
Eingeschlossen sind Rückforderungsansprüche bzw. Abrechnungs- Personen)
kürzungen der Krankenkassen gemäß Arzneimittelausgaben Be-
A1-6.40.6.2.1 Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
grenzungsgesetz (AABG).
Die Versicherungssumme beträgt 15.000 EUR je Versicherungsfall A1-6-40-6.2.1.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und sämt-
im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für Personen-, Sach- licher übriger Betriebsangehöriger;
und Vermögensschäden und ist gleichzeitig die Jahreshöchstersatz- A1-6.40.6.2.1.2 des jeweiligen Zulassungsinhabers in seiner Eigenschaft als phar-
leistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. mazeutischer Unternehmer, soweit der Vertrieb durch ein unter
A1-6.40.2 Schadenverhütungs- und Rückrufkosten diesem Vertrag versichertes Unternehmen erfolgt.
Eingeschlossen sind Kosten (auch des Versicherungsnehmers), die A1-6.40.6.2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen
dadurch entstehen, dass falsche Arzneimittel abgegeben wurden sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden.
oder anhand bestimmter Umstände davon auszugehen ist, dass A1-6.40.6.2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen
falsche Arzneimittel abgegeben wurden. Voraussetzung für den oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder
Versicherungsschutz ist ein drohender Personenschaden. einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungs-
Versichert sind ausschließlich die Benachrichtigungskosten, die dem schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitver-
Versicherungsnehmer selbst durch die Inanspruchnahme von Me- sicherten Personen.
dien entstehen oder von Behörden oder vergleichbaren Institutionen A1-6.40.6.2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Ver-
für derartige Maßnahmen in Rechnung gestellt werden. sicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten
Ausgeschlossen bleiben Kosten / Aufwendungen, die im Betrieb des sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
Versicherungsnehmers selbst anfallen. Personen verantwortlich.
Die Ersatzleistung je Versicherungsfall für derartige Schäden be- A1-6.40.6.3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
trägt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für Personen-, A1-6.40.6.3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungs-
Sach- und Vermögensschäden 10.000 EUR. Die Jahreshöchster- nehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung
satzleistung beträgt das Doppelte der genannten Summe. eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen
A1-6.40.3 Unterhaltsansprüche Dritter wegen ungewollter Schwangerschaft Personenschaden oder einen sich daraus ergebenden Vermögens-
schaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichbestim
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers mungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadens-
aus Ansprüchen auf Unterhaltszahlung durch fehlerhafte Abgabe ersatz in Anspruch genommen wird.
von hormonell wirksamen Präparaten zur postkoitalen Empfäng-
nisverhütung (Pille danach). Mängel bei der Beratung über die An- Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung
oder Verwendung stehen Mängeln bei fehlerhafter Abgabe gleich. des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der
Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat,
Die Ersatzleistung je Versicherungsfall für derartige Schäden be- kommt es nicht an.
trägt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für Personen-,
Sach- und Vermögensschäden 500.000 EUR. Die Jahreshöchster- Für den Fall, dass der Zeitpunkt des Eintrittes des Schadenereignis-
satzleistung beträgt das Doppelte der genannten Summe. ses nicht eindeutig feststellbar ist, gilt dieses als in dem Zeitpunkt
eingetreten, in dem der Geschädigte erstmals einen Arzt wegen
A1-6.40.4 Heilkunde, Impfungen Symptomen konsultiert hat, die sich bei diesem Anlass oder später
Teilweise abweichend von A1 -7.25 gilt: als Symptome des betreffenden Personenschadens erweisen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-6.40.6.3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich
aus der Durchführung von Schutzimpfungen gegen Grippe und um gesetzliche Ansprüche handelt,
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, zu denen der Versicherungs- a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvor-
nehmer gemäß § 20 c) IfSG berechtigt ist. Der Ausschluss von nahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der
Schäden aus dem Durchführen von Impfungen findet insoweit keine Leistung;
Anwendung.
b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
Der Ausschluss gemäß A1-7.16 bleibt unberührt. Vom Versicherungs- durchführen zu können;
schutz ausgeschlossen bleiben Schäden aus der Durchführung von
c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes
Impfungen im off-label-use.
oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung ge-
A1-6.40.5 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- schuldeten Erfolges;
mers aus folgenden Tätigkeiten, insbesondere
d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf
- Personenschäden, die dadurch entstehen, dass bei der vom Ver- ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
sicherungsnehmer durchgeführten Verblisterung von Medikamen- e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der
ten in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in eigenen Leistung;
Apothekenräumen Medikamente verwechselt werden;
f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatz-
- aus der Vertretung eines vorübergehend verhinderten Apothekers, leistungen.
einschließlich der Übernahme von Vertretungen sowie aus der
Tätigkeit im Not- bzw. Sonntagsdienst; A1-6.40.6.3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf-
grund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den
- aus der Durchführung von gesundheitsbezogenen Seminaren, Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Schulungen und Kursen sowie gelegentlicher Dozententätigkeit; hinausgehen.
23
[Seite 24]
A1-6.40.6.3.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Aufwen- Sinne dieses Vertrages liegt vor, wenn eine im Geltungsbereich des
dungen, die damit in Zusammenhang stehen, dass Arzneimittel aus Arzneimittelgesetzes (AMG) gesetzlich zuständige Expertengruppe
dem Verkehr gezogen, umgepackt, nachgebessert oder in sonstiger in ihrer Bewertung festgestellt hat, dass das Arzneimittel bei der
Weise verändert werden. Dies gilt auch für Packungsbeilagen, betreffenden Off-Label Use-Anwendung schädliche Wirkungen
Etiketten, Verpackungen o. ä. haben kann, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen
A1-6.40.6.4 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchster- Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.
satzleistung, Serienschaden) Ein positives Votum unter Auflagen zu einer Anwendung im Off-La-
A1-6.40.6.4.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Ver- bel Use im Sinne dieses Vertrages liegt vor, wenn eine im Geltungs-
sicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. bereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) gesetzlich zuständige
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere Expertengruppe Auflagen festlegt, die sicherstellen sollen, dass das
entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Arzneimittel bei der betreffenden Off-Label Use-Anwendung keine
schädlichen Wirkungen haben kann, die über ein nach den Erkennt-
Die Versicherungssumme beträgt nissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausge-
a) im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen 600.000 hen, und die Einhaltung dieser Auflagen für die weitere Anwendung
EUR Kapitalbetrag oder 36.000 EUR jährlicher Rentenbetrag, in diesem bestimmten Off-Label Use für notwendig erachtet wird.
b) im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch A1-6.40.6.5.1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer zu
das gleiche Arzneimittel 120 Mio. EUR Kapitalbetrag oder informieren, wenn er über die Einleitung eines Verfahrens vor einer
7,2 Mio. EUR jährlicher Rentenbetrag unbeschadet der in A1- im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) zuständigen
6.40.5.4.1 a) genannten Begrenzungen für den Einzelnen. Expertengruppe zur Bewertung des Off-Label Use eines von ihm in
A1-6.40.6.4.2 Mehrere Versicherungsfälle, die auf das gleiche Arzneimittel und den Verkehr gebrachten Arzneimittels Kenntnis erlangt.
dieselbe Ursache zurückzuführen sind, gelten als ein Versicherungs- Die Mitteilung hat innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Ver-
fall und unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem sicherungsnehmers von der Einleitung des Verfahrens zu erfolgen.
Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle Kenntnis in diesem Sinne liegt vor, wenn die Expertengruppe den
eingetreten ist. Versicherungsnehmer über die beabsichtigte Feststellung schriftlich
Teilweise abweichend von A1-6.40.5.3.1 bezieht sich die zeitliche informiert hat.
Geltung des Versicherungsschutzes ausschließlich auf Versiche- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer über den
rungsfälle solcher Serien, deren erster Versicherungsfall während Ausgang des Verfahrens unverzüglich nach Bekanntmachung der
der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten ist, aber auch auf abschließenden Bewertung der Expertengruppe zu informieren.
alle Versicherungsfälle dieser Serie.
A1-6.40.6.5.1.2 Der Versicherungsnehmer ist nach Bekanntgabe eines negativen
A1-6.40.6.4.3 Unabhängig von der jeweiligen Ursache steht die Versicherungs- Votums verpflichtet, die angemessenen Maßnahmen (z. B. Informa-
summe tion der Fachkreise) zu unternehmen, um einen bestimmungsgemä-
- gem. A1-6.40.5.4.1 a) auch im Falle der mehrmaligen, voneinander ßen Gebrauch außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung zu
unabhängigen Verletzungen (auch mit Todesfolge) eines Men- unterbinden.
schen durch das gleiche Arzneimittel bzw. A1-6.40.6.5.1.3 Er ist nach Bekanntgabe eines positiven Votums unter Auflagen
- gem. A1-6.40.5.4.1 b) für den Fall der Tötung oder Verletzung verpflichtet, die angemessenen Maßnahmen (z. B. Information
mehrerer Menschen durch das gleiche Arzneimittel selbst bei Vor- der Fachkreise) zu unternehmen, um einen bestimmungsgemäßen
liegen mehrerer Versicherungsfälle im Sinne von A1-6.40.5.4.2 nur Gebrauch außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung auf den
einmal zur Verfügung. von der Expertengruppe positiv bewerteten Umfang zu begrenzen.
Schadenaufwendungen (Zahlungen, Reserven) aus anderen gleich- Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt,
artigen Versicherungen (AMG-Pharma-ProdH) für das gleiche Arznei- gilt B3-2.1.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
mittel werden ebenfalls auf die Versicherungssumme angerechnet. A1-6.40.6.5.2 Schäden durch Strahlen
A1-6.40.6.4.4 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Versicherungssummen angerechnet. wegen Personenschäden durch radioaktive oder mit ionisierenden
A1-6.40.6.4.5 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Strahlen behandelte Arzneimittel, soweit für diese Arzneimittel
Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die keine atomrechtliche Deckungsvorsorge besteht.
Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamt-
A1-6.40.6.6 Rückgriffsrechte
höhe dieser Ansprüche.
Dem Versicherer steht ein Rückgriffsrecht in voller Höhe gegen den
A1-6.40.6.4.6 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzah-
Versicherungsnehmer und/oder gegen mitversicherte Unternehmen
lungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
in den nachfolgenden Fällen zu, soweit die genannten Vorausset-
Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
zungen durch das in Regress genommene Unternehmen oder seine
Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbe-
gesetzlichen Organe verwirklicht worden sind; im Übrigen findet
trag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im
A1-6.40.5.2.3 keine Anwendung.
Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum
Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Ein solches Rückgriffsrecht besteht, wenn der Versicherer Haft-
pflichtansprüche wegen Schäden
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vor-
schrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraft- a) durch solche Produkte befriedigt, deren Verkauf oder Abgabe
fahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung durch eine rechtskräftige oder für sofort vollziehbar erklärte
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Anordnung einer zuständigen Behörde im Geltungsbereich
des AMG wegen Schädlichkeit einzustellen war, soweit solche
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungs- Schäden auf Arzneimittel zurückzuführen sind, die nach der
nehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn Rechtskraft des Verbotes oder der Anordnung seiner sofortigen
der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Vollziehbarkeit in den Verkehr gebracht wurden;
Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme
übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Be- b) die durch bewusstes Abweichen von Gesetzen, Verordnungen,
trag von der Versicherungssumme abgesetzt. rechtskräftigen oder für sofort vollziehbar erklärten behörd-
lichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt wurden;
A1-6.40.6.4.7 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haft-
pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich c) befriedigt, die dadurch verursacht wurden, dass in Kenntnis
am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Ver- von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
sicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht
A1-6.40.6.5 Besondere Regelungen für einzelne Risiken (Versicherungsschutz, wurden.
Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
A1-6.40.6.7 Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung oder Berufsaufgabe
A1-6.40.5.5 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, (Nachhaftung)
deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden be-
sonderen Ausschlüsse. Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des vollständigen
und dauerhaften Wegfalls des versicherten Risikos im Sinne von
Soweit A1-6.40.5.5 keine abweichenden Regelungen enthält, finden A1-6.40.5.1.1 wegen Berufsaufgabe, Betriebs-, Produktions- oder
auch auf die in A1-6.40.5.5 geregelten Risiken alle anderen Ver- Liefereinstellung (nicht aus anderen Gründen, wie z. B. Änderung
tragsbestimmungen Anwendung. der Rechtsform) beendet, gilt Folgendes:
A1-6.40.6.5.1 Meldeobliegenheit bei Off-Label Use Versicherungsschutz über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung
Off-Label Use im Sinne dieses Vertrages ist die Anwendung von hinaus für nach der Wirksamkeit der Versicherung eingetretene Ver-
Arzneimitteln außerhalb des in der Zulassung von der zuständigen sicherungsfälle ist mit dem Versicherer besonders zu vereinbaren
Behörde genehmigten Gebrauchs. Dies beinhaltet alle von der (Nachhaftungsversicherung).
Zulassung abweichenden Anwendungen, insbesondere hinsichtlich A1-6.41 Geothermie
Indikation, Dosierung, Dosierungsintervall und Applikation. Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem
Ein negatives Votum zu einer Anwendung im Off-Label Use im Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehö-
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[Seite 25]
ren nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. (2) Schaden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG
Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und durchschlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche
Geothermie mittels Bohrung. sowie Kohlenstaubexplosionen.
A1-6.41.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-7.9 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versi-
a) Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärme-
cherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen
körbe),
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraft-
b) Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermie-Anlagen. fahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.
Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden
Zum Gebrauch gehört z.B. auch:
oder wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungs-
schutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder - Ein- und Aussteigen,
in seinen Nachträgen erweitert werden. - Be- und Entladen,
A1-6.41.2 Die Ausschlüsse - Betanken und Aufladen,
A1-7.8 Bergschaden, Schäden beim Bergbaubetrieb - Reparatur, Wartung und Reinigung,
A1-7.20 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
- Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsma-
finden keine Anwendung. schine.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im
Falls im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nicht aus- Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder
drücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten folgende Ausschlüsse Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in
vom Versicherungsschutz: Betrieb gesetzt wird.
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden A1-7.10 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die Ausgeschlossen sind Ansprüche
den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Ziff. A1-2.3 findet
(1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitver-
keine Anwendung.
sicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnis Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs
sen, Arbeiten und sonstigen Leistungen verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen
deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Arbeiten oder sonstige beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus er-
Leistungen erbracht haben. Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung. gebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden
A1-7.3 Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen
von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder
und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der
Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau
Versicherungsnehmer diese Sachen geleast, durch verbotene
von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbauin Luft-
Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Ver-
oder Raumfahrzeugen bestimmt waren,
wahrungsvertrages sind.
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überho-
A1-7.4 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und
lung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeu-
sonstigen Leistungen
gen oder deren Teilen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versiche- (3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Päch-
rungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder ter, Leasingnehmer und Nießbraucher von Luftlandeplätzen.
sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung
oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden A1-7.11 Wasserfahrzeuge
Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versi-
in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangel- cherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen
haften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Was-
Sache oder Leistung führt. serfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Her- Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Was-
stellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen serfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
Leistungen übernommen haben. keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist
und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
A1-7.5 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen A1-7.12 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
sind auf Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Besitz oder Be-
(1) gentechnische Arbeiten, trieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie
aus der selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
Eisenbahnbetrieb.
(3) Erzeugnisse, die
A1-7.13 Kriegsereignisse, Unruhen, höhere Gewalt
- Bestandteile aus GVO enthalten,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
- aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr,
A1-7.6 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierungen inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung,
- auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand
Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Dis-
kriminierungen. beruhen.
A1-7.7 Übertragung von Krankheiten Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich
elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
a) Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermö- A1-7.14 Entschädigungen mit Strafcharakter
gensschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcha-
natürlichen versicherten Person resultieren, es sei denn, diese rakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
Person beweist, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahr-
A1-7.15 Französische „Garantie Decennale“ und gleichartige Bestimmungen
lässig gehandelt hat. A1- 2.3 findet keine Anwendung.
b) Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens- Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Art. 1792 ff. und 2270 und
schäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach
gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere ent- Art. 1231-1 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestim-
standen sind, es sei denn, der Versicherungsnehmer beweist, mungen anderer Länder.
dass weder er noch eine mitversicherte Person vorsätzlich oder A1-7.16 Arzneimittel
grob fahrlässig gehandelt hat.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle
A1-7.8 Bergschäden, Schäden beim Bergbaubetrieb sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch im Geltungsbe-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen reich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene
(1) Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG, wenn hierdurch Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als
Grundstücke, deren Bestandteile und Zubehör beschädigt pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungs-
werden; vorsorge zu treffen hat.
25
[Seite 26]
A1-7.17 Sprengstoffe, Feuerwerke A1-9 Neu hinzukommende Risiken
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, (Vorsorgeversicherung)
Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer
Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrages ist die gesetzliche
Abbrennen von Feuerwerken. Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach
Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sofort ver-
A1-7.18 Brennbare und explosible Stoffe sichert.
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des
die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen.
pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
verursacht haben. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, ent-
Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung. fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
A1-7.19 Sprengungen dessen Entstehung.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und allen Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt
sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die entstehen bei wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue
Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius von Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt
weniger als 150 m. hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen
war.
A1-7.20 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemesse-
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
nen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des
infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder
Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der
seines Fließverhaltens.
Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das
A1-7.21 Stollen-, Tunnel- und Untergrundbahnbau neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden durch Stollen-, Tunnel- A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken steht von ihrer Entste-
und Untergrundbau (auch bei offener Bauweise). hung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. A1-9.1 Absatz 4 im Rahmen
der im Versicherungsschein genannten Pauschalversicherungssum-
A1-7.22 Kommissionsware
me für Personen-, Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Beschädigung oder Ver-
nichtung von Kommissionsware und alle sich daraus ergebenden A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
Vermögensschäden. (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines
Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge
A1-7.23 Umweltrisiko der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht
Ausgeschlossen sind unterliegen;
(1) Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von
(2) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Um- Bahnen;
weltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden unterliegen;
nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden.
Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb
Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu ver-
privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche sichern sind;
Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen (5) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die
wird. mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten,
die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer A1-10 Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung oder
auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender Berufsaufgabe (Nachhaftung)
nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Ver- Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des vollständigen und
sicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. dauerhaften Wegfalls des versicherten Risikos wegen Berufsauf-
gabe, Betriebs-, Produktions- oder Liefereinstellung (nicht aus
Siehe hierzu Abschnitt A2 (Umweltrisiko).
anderen Gründen, wie z.B. Änderung der Rechtsform) beendet,
A1-7.24 Produkthaftpflichtrisiko besteht für nach der Wirksamkeit der Versicherung eingetretene
Versicherungsfälle Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, soweit diese durch
wie folgt:
vom Versicherungsnehmer
Der Versicherungsschutz
- hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
- erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen - gilt für die Dauer von 10 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung
des Versicherungsverhältnisses angerechnet;
verursacht wurden und der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in
den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistun- - besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei
gen ausgeführt hat. Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versiche-
rungsvertrages, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der
Siehe hierzu Abschnitt A3 (Produkthaftpflichtrisiko) sowie Ziff. A2.I-
Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das
1.3.1 (Umweltrisiko).
Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungs-
A1-7.25 Heilkunde, Impfungen fall jedoch maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des
Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Ausübung
der Heilkunde sowie auch aus dem Durchführen von Impfungen. Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle
werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbe-
endigung eingetreten.
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos
(Erhöhungen und Erweiterungen)
A1-11 Besserstellungsklausel
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
nehmers Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Umfang
des Versicherungsschutzes bei dem unmittelbaren Vorversicherer
A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. weitergehender war als bei der BGV Versicherung AG, wird diese
Dies gilt nicht den Schaden auf schriftlich geäußerten Wunsch des Versicherungs-
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungs- nehmers nach den Versicherungsbedingungen des Vorvertrags
pflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie regulieren, sofern
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor- - die Haftpflichtversicherung bei der BGV Versicherung AG unmit-
gepflicht unterliegen sowie telbar an den Vorvertrag anschließt,
- für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die - der Versicherungsfall innerhalb von 3 Jahren nach Vertragsbeginn
mittels Borhung errichtet werden oder wurden. bei der BGV Versicherung AG eingetreten ist,
A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung be- - bei der BGV Versicherung AG die gleichen betrieblichen/berufli-
stehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen chen Tätigkeiten wie beim Vorversicherer eingedeckt worden sind,
ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter - der Versicherungsnehmer die Bedingungen des unmittelbaren
Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündi- Vorvertrages zur Verfügung stellt und
gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem
- der Versicherungsnehmer die weitergehende Deckung im Vorver-
Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der
trag schriftlich (Versicherungsschein) nachweist.
Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
26
[Seite 27]
Die Besserstellungsklausel gilt nicht, wenn der Umfang des Versi- rechtliche Pflichten und Ansprüche nach dem USchadG.
cherungsschutzes beim Vorversicherer nur deswegen weitergehen- Ist im Folgenden von gesetzlichen Pflichten die Rede, beziehen sich diese sowohl auf
der ist, weil der Versicherungsnehmer entsprechende Deckungen, gesetzliche Schadensersatzverpflichtungen privatrechtlichen Inhalts als auch auf
Versicherungssummen oder Höchstersatzleistungen bei der BGV Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen nach dem USchadG.
Versicherung AG nicht beantragt hat.
Die Besserstellungsklausel gilt ferner nicht, wenn sich der Versiche-
rungsschutz des Vorversicherers bezieht auf Ansprüche:
- wegen Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden; A2-1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz
- die über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; A2-1.1 Umwelthaftpflicht-Risiko
- auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive A2-1.1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die
oder exemplary damages; gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungs-
- nach den Art. 1972 ff und 2270 und den damit im Zusammenhang nehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung für die gemäß
stehenden Regressansprüchen nach Art. 1231-1 des französischen A2-1.4 versicherten Risiken.
Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderen Länder; Versicherungsschutz besteht ausschließlich für
- aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; a. Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschä-
- wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder den;
Erzeugnisse zurückzuführen sind; b. Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
- wegen Schäden durch elektromagnetische Felder (EMF); Sachschäden entstanden sind, soweit es sich handelt um
Schäden aus der Verletzung
- wegen Schäden durch Schimmelpilzbefall sowie daraus entste-
hender Folgeschäden; - von Aneignungsrechten,
- wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf - des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe-
trieb,
(1) gentechnische Arbeiten,
- von wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnis-
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), sen.
(3) Erzeugnisse, die Diese Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt.
- Bestandteile aus GVO enthalten; A2-1.1.2 Versichert sind auch Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
- aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden; gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten
geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachver-
- die im Zusammenhang mit Luftfahrtrisiken stehen;
ständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten.
- aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvor-
A2-1.2 Umweltschadens-Risiko
sorgepflicht unterliegen.
A2-1.2.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts
Die Versicherungssumme je Versicherungsfall für Schäden, die unter
des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur
diese Deckungen fallen sowie die Höchstersatzleistung für alle
Sanierung von Umweltschäden für die gemäß A2-1.4 versicherten
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Jahreshöchstersatz-
Risiken.
leistung) dieser Deckungen beträgt 1.000.000 Euro.
A2-1.2.2 Versichert sind im Umfang von A2-5.1 folgende Kosten einschließlich
Es erfolgt eine Anrechnung je Versicherungsfall auf die Pauschalver-
notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-,
sicherungssumme des Vertrages sowie auf die Jahreshöchstersatz-
Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten
leistung.
A2-1.2.2.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Ver-
Lebensräumen oder Gewässern:
sicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der
vereinbarten Versicherungssumme begrenzt a. die Kosten für die „primäre Sanierung“, das heißt für
Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen
Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder
Abschnitt A2 annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen;
b. die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, das heißt für Sa-
Umweltrisikoversicherung (URV)
nierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen
und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen
Der Versicherungsschutz umfasst Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaft werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer voll-
pflicht-Risiko) sowie Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (Umwelt ständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen
schadens-Risiko). Ressourcen und/oder Funktionen führt;
c. die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, das heißt für die
Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natür-
Begriffsbestimmungen licher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des
Schaden durch Umwelteinwirkung Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in
dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet
Ein Schaden durch Umwelteinwirkung entsteht, wenn er durch Stoffe, Erschütte- hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste, die darauf
rungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erschei- zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen
nungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben
oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht er-
Umweltschaden füllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der
Ein Umweltschaden ist eine ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben.
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen der
- Schädigung der Gewässer, vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchster-
satzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 2.000.000 EUR
- Schädigung des Bodens ersetzt.
gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). A2-1.2.2.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die
erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die
Betriebsstörung betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder
Eine Betriebsstörung ist eine plötzliche und unfallartige, während der Wirksamkeit vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksich-
des Versicherungsvertrags eingetretene Störung des bestimmungsgemäßen Be- tigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwär-
triebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten. tigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko
einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
Umwelt-Produktrisiko A2-1.2.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungs-
Das Umwelt-Produktrisiko umfasst Schäden durch Umwelteinwirkung sowie Um- nehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Er-
weltschäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer stattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben
- hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (Abfälle sind Erzeugnissen gleichgestellt), genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht
darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher
- erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird.
verursacht wurden und der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr
gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat. A2-1.3 Zuweisung
Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz sind im Umfang des
Umwelthaftpflicht-Risikos versichert, soweit sie auch ohne das
Gesetzliche Ansprüche/Pflichten Bestehen des Umweltschadensgesetzes aufgrund gesetzlicher
Ist im Folgenden von gesetzlichen Ansprüchen die Rede, beziehen sich diese sowohl Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Ver-
auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts als auch auf öffentlich- sicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.
27
[Seite 28]
Beruhen diese Ansprüche nicht auf einer Umwelteinwirkung, be- A2-2.1.1 die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher
steht Versicherungsschutz ausschließlich im Umfang von A1. Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten
Dies gilt auch für Ansprüche nach anderen nationalen Umsetzungs- Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;
gesetzen, die auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) A2-2.1.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in
basieren. Ausführung betrieblicher oder beruflicher Tätigkeiten für den Versi-
cherungsnehmer verursachen. Betriebsangehörige sind beispiels-
A2-1.4 Versicherte Risiken weise auch in den Betrieb eingegliederte Arbeitnehmer fremder
Versichert sind die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen Unternehmen, Praktikanten, Volontäre und Hospitanten.
aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden und aller
ausschließlich für folgende Risiken: sich daraus ergebenden Vermögensschäden, bei denen es sich um
a) Kleingebinde Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-
Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
(Fässer, Kanister, Dosen, Flaschen, etc.) mit einem Fassungs- Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten-
vermögen bis 250 Liter je Einzelgebinde und einer Gesamtla- rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes
germenge bis 5.000 Liter. Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Wird die Gesamtlagermenge der Kleingebinde von 5.000 A2-2.1.3 des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters für Schäden aus
Litern überschritten, entfällt der Versicherungsschutz ab der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
diesem Zeitpunkt insgesamt und es bedarf einer besonderen beschriebenen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit.
Vereinbarung (siehe A2-1.4 j) A2-2.1.4 Versicherungsschutz für die in A2-2.1.1 bis A2-2.1.3 genannten Per-
b) Mobile Kraftstofftanks auf Baustellen bis 1.000 Liter je Einzel- sonen besteht auch, wenn sie aus ihrer früheren Tätigkeit für den
tank, Gesamtlagermenge maximal 5.000 Liter versicherten Betrieb in Anspruch genommen werden.
c) Stationäre Lageranlagen im Sinne des Wasserhaushalts- A2-2.1.5 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch eines berufsfremden
gesetzes (WHG) bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von Gesellschafters, soweit dieser für einen Versicherungsfall des in die-
50.000 Liter die sich auf mitversicherten Grundstücken des sem Vertrag versicherten berufsangehörigen Versicherungsnehmers
Versicherungsnehmer befinden. in Anspruch genommen wird.
Nicht versichert sind solche WHG-Anlagen, die im Anhang 1 A2-2.1.6 der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen genannten mit-
oder 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen) aufgeführt sind versicherten rechtlich selbstständigen Unternehmen.
oder die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) A2-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmun-
oder dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) genehmigungs- gen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzu-
bzw. planfeststellungsbedürftig sind. Diese müssen gesondert wenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgever-
vereinbart werden. sicherung (A2-10), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte
d) Flüssiggastank bis 3 Tonnen Person entsteht.
e) Silos auf Baustellen (Gips, Zement, Kalk, Mörtel, Beton) bis A2-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen
maximal 50 to/m³ oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder
einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungs-
f) Fett-, Benzin- und Ölabscheider schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitver-
g) Umwelt-Produktrisiko sicherten Personen.
h) Probebetrieb A2-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Ver-
Probebetrieb oder Inbetriebnahme von im Auftrag Dritter zu sicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten
errichtender Anlagen, deren vorübergehender Inhaber der Ver- sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
sicherungsnehmer ist. Personen verantwortlich.
i) Allgemeines Umweltrisiko A2-3 Versicherungsfall
Sonstige Anlagen, Betriebseinrichtungen und Tätigkeiten des Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des
Versicherungsnehmers mit Ausnahme von
- Personen-, Sach-, oder gemäß A2-1.1.1 b) mitversicherten Vermö-
- Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe gensschadens (Umwelthaftpflicht-Risiko),
herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu be-
fördern oder wegzuleiten, - Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko)
- Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestim- durch den Versicherungsnehmer, den Geschädigten, die zuständige
mungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unter- Behörde oder einen sonstigen Dritten.
liegen, Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Ver-
- dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer sicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu
oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physi- diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder
kalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des die Möglichkeit zur Erhebung von gesetzlichen Ansprüchen erkenn-
Wassers verändert wird. bar war.
Falls folgende zusätzliche Risiken versichert werden sollen, kann A2-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Ver
Versicherers
sicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert
werden: A2-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
j) Andere umweltrelevante Risiken a) die Prüfung der gesetzlichen Pflichten und Ansprüche,
Andere im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen auf- b) die Abwehr unberechtigter gesetzlicher Ansprüche und
geführte umweltrelevante Risiken, die nicht bereits nach a) bis f) c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
versichert sind.
- Schadensersatzverpflichtungen (Umwelthaftpflicht-Risiko),
k) Geothermie-Anlagen gemäß Ziffer A2-6.17
- Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen (Umwelt-
A2-1.5 Versicherungsschutz gemäß A2-1.4 besteht auch, wenn schadens-Risiko).
- gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegen- Berechtigt sind Verpflichtungen dann, wenn der Versicherungsneh-
ständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, mer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses
Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in oder Vergleichs zur Entschädigung, Sanierungs- und Kostentragung
diese eingebracht oder eingeleitet zu sein; verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. An-
- Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. erkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne
Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
Im Rahmen des versicherten Risikos sind mitversichert Ansprü-
sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne
che wegen Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte
Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
(Subunternehmer). Nicht versichert sind gesetzliche Pflichten der
Subunternehmer selbst und deren Betriebsangehörigen. Ist die Verpflichtung mit bindender Wirkung für den Versicherer
festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen
Kein Versicherungsschutz besteht für Pflichten oder Ansprüche,
zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage
über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers A2-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des
hinausgehen. Schadens oder der Abwehr unberechtigter gesetzlicher Ansprüche
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versiche-
A2-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum rungsnehmers abzugeben.
Verhältnis zwischen den Versicherten (Versiche- Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit oder
rungsnehmer und mitversicherten Personen) Verwaltungsverfahren gegen den Versicherungsnehmer über Scha-
densersatzansprüche, Sanierungs- oder Kostentragungsverpflich-
A2-2.1 Versichert sind gesetzliche Ansprüche gegen tungen, ist der Versicherer bevollmächtigt, das Verfahren und den
28
[Seite 29]
Prozess zu führen. Er führt den Rechtsstreit oder das Verwaltungs- A2-5.3 Selbstbeteiligung
verfahren im Namen des Versicherungsnehmers. Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem
A2-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen Versicherungsfall
a) eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungs- - für das Umwelthaftpflicht-Risiko an der Entschädigungsleistung
schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann des Versicherers
(Umwelthaftpflicht-Risiko), - für das Umweltschadensrisiko an den gemäß A2-1.2.2 versicher-
b) eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter ten Kosten
den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentra- mit einem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen fest-
gungsverpflichtung zur Folge haben kann (Umweltschadens- gelegten Betrag (Selbstbeteiligung).
Risiko),
Auch wenn die begründeten Ansprüche aus einem Versicherungsfall
die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung
von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Ver- vom Betrag der begründeten Ansprüche abgezogen. A2-5.1 bleibt
sicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders unberührt.
vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer
A2-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht über-
das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente steigt, zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht aus-
zuüben. A2-5.4 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs
durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des
A2-4.5 Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von
Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungs-
nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. Der leistung, Kosten gemäß A2-1.1.2 sowie A2-1.2.2 und Zinsen nicht
Versicherer ersetzt auf Wunsch des Versicherungsnehmers auch die aufzukommen.
Reparaturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen, A2-5.5 Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden.
Übersteigen die begründeten Ansprüche aus einem Versicherungs-
Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung fall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskos-
nach B3-3.2.1 verpflichtet. ten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser
Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Ver- Ansprüche.
sicherungssummen und beträgt 130 Prozent der berechtigten A2-5.6 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzah-
Schadensersatzverpflichtungen, höchstens 3.000 EUR. Es erfolgt lungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungssumme je Ver- Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
sicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbe-
trag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im
A2-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssum- Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum
me, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Selbstbeteiligung) Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vor-
schrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraft-
A2-5.1 Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung
fahrzeug- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
A2-5.1.1 Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt: zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Ver- Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungs-
sicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. nehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach
entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten gemäß A2-1.1.2 übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Be-
werden nicht auf die Versicherungssumme angerechnet. trag von der Versicherungssumme abgesetzt.
Die Versicherungssumme für Personen-, Sach- sowie die gemäß
A2-1.2 mitversicherten Vermögensschäden entspricht der im Ver-
A2-6 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche und
sicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme zur Betriebs-/ berufliche Risiken (Versicherungsschutz, Risikobe-
Berufs-Haftpflichtversicherung. grenzungen und besondere Ausschlüsse)
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi- A2-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne betriebliche und
gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines berufliche Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese
Versicherungsjahres auf das einfache der vereinbarten Versiche- Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Versicherungsschutz für
rungssumme begrenzt. diese Risiken besteht ausschließlich im Umfang der gemäß A2-1.4
versicherten Risiken.
A2-5.1.2 Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
Soweit A2-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch
Die Leistung des Versicherers gemäß A2-1.2.2 ist bei jedem Ver- auf die in A2-6 geregelten Risiken alle anderen Bestimmungen von
sicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. A2 Anwendung (z. B. A2-4 – Leistungen der Versicherung oder A2-8
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere – Allgemeine Ausschlüsse).
sanierungs- oder kostentragungspflichtige Personen erstreckt. A2-6.1 Haus- und Grundbesitz
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und A2-6.1.1 Versichert sind gesetzliche Pflichten des Versicherungsnehmers
außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemach- als Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
ten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- Nießbraucher) von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten.
und Gerichtskosten, werden als Leistungen auf die Versicherungs-
summe angerechnet. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten,
die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaf-
Die Versicherungssumme entspricht der im Versicherungsschein ten obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,
vereinbarten Versicherungssumme zur Betriebs-/Berufs-Haft- Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
pflichtversicherung.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Leistungen des aus der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von
Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten oder Teilen davon an Dritte.
das einfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
A2-6.1.2 Versichert sind für die in A2-6.1.1 genannten Risiken auch gesetzliche
A2-5.2 Serienschaden Pflichten
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende a) des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von
Versicherungsfälle durch Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-,
- dieselbe Umwelteinwirkung, Erdarbeiten).
- mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Umwelt- b) des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836
einwirkungen, Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel
bestand.
- mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende
Umwelteinwirkungen, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein c) der vom Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der
innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung
besteht, oder der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die
gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung er-
- die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln,
hoben werden.
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Ver- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus
sicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Personenschäden sowie alle sich daraus ergebenden Vermögens-
Versicherungsfälle als eingetreten gilt. schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
29
[Seite 30]
im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetz- (4) Mietsachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
buch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge wegen Schäden ausschließlich an vom Versicherungsnehmer für
des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. einzelne Tätigkeiten geliehenen, gemieteten oder überlassenen
A2-6.2 Vertraglich übernommene Haftpflicht sonstigen beweglichen Sachen Dritter, soweit diese Sachen nicht
Versichert ist die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Leasingneh- zur Be- oder Verarbeitung übernommen worden sind.
mer, Pächter oder Entleiher durch Vertrag übernommene gesetz- Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit dieses Risiko nicht im
liche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertrags- Rahmen anderer Versicherungen des Versicherungsnehmers ver-
partners (Vermieter, Leasinggeber, Verpächter, Verleiher) in dieser sichert ist.
Eigenschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
A2-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-An - wegen Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunstgegenständen,
hänger, Dienstfahrrädern bargeldlosen Zahlungsmitteln, Geld, Wertpapieren, Sparbü-
A2-6.3.1 Versichert ist – abweichend von A2-8.11 – die gesetzliche Pflicht des chern, Urkunden, Schmucksachen und sonstigen Wertsachen;
Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Halten, Besitz und
- wegen Schäden an zulassungspflichtigen Kraftfahrt-, Schienen-,
Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichti-
Wasserfahrzeuge;
gen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
- wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung;
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende
Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte - der in A2-2.1.1 genannten Personen;
Höchstgeschwindigkeit; - der Angehörigen der in A2-2.1.1 genannten Personen, wenn sie
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben;
Höchstgeschwindigkeit;
- von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer, seinen Ge-
(3) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr sellschaftern oder seinen gesetzlichen Vertretern durch Kapital
als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; mehrheitlich verbunden und/oder unter einer einheitlichen unter-
(4) nicht zulassungspflichtige Kfz-Anhängern, soweit nicht Ver- nehmerischen Leitung stehen.
sicherungsschutz über eine Kfz-Versicherung des ziehenden Die Versicherungssumme beträgt 500.000 EUR je Versicherungsfall
Fahrzeugs besteht. im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden. Die Höchst-
(5) nicht zulassungspflichtige Dienstfahrräder. ersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
beträgt 1.000.000 EUR.
A2-6.3.2 Die in A2-6.3.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berech-
tigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das A2-6.5 Schäden im Ausland
Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten ge- A2-6.5.1 Versichert sind gesetzliche Pflichten oder Ansprüche wegen im Aus-
brauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu land eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer
a) auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine
gebraucht werden.
Tätigkeit im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Arbeiten
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen We- und Leistungen im Sinne von A2-1.4 g) nur, wenn die Anlagen
gen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das bestimmt waren;
Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche
b) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an
Fahrerlaubnis hat.
Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten gemäß A2-1.4
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, i) entstehen;
gilt B3-2.1.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
c) durch Erzeugnisse entstehen, die ins Ausland gelangt sind,
A2-6.4 Schäden an gemieteten gepachteten, geliehenen Sachen ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder
(Mietsachschäden) hat liefern lassen (indirekter Export);
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungs- d) durch Erzeugnisse entstehen, die der Versicherungsnehmer ins
nehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten ge- Ausland geliefert hat oder hat liefern lassen (direkter Export).
mieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen und alle sich daraus
e) auf sonstige Tätigkeiten gemäß A2-1.4 i) zurückzuführen sind,
ergebenden Vermögensschäden.
wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen,
A2-6.4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Mietsachschäden ausschließlich an Zu c), d) und e):
(1) anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemieteten Räu- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle
men in Gebäuden. in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im
Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder
(2) zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken gemieteten (nicht von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin be-
geleasten), gepachteten, geliehenen Gebäuden und/oder Räu- stimmt waren, sowie durch Tätigkeiten des Versicherungsnehmers
men (einschließlich mobiler und/oder für eine befristete Zeit in diesen Ländern.
errichteter Räumlichkeiten, wie z.B. Container oder Zelte) und
deren wesentlichen Bestandteilen und sichtbaren Heizkörpern f) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die
sowie an wesentlichen Bestandteilen eines zu gewerblichen vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit
Zwecken gemieteten/gepachteten Grundstücks. der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit
diese Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche:
des Sozialgesetzbuchs VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich
- am Grundstück selbst für den Versicherungsnehmer und für die in A2-2.1.1 genannten
- wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Personen.
Warmwasserbereitungsanlagen, Produktionsanlagen sowie A2-6.5.2 Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
an Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese a) Aufwendungen des Versicherers für Kosten nach A2-1.1.2 wer-
Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser den – abweichend von A2-5.1.1 Absatz 2 – als Leistungen auf
entstanden sind. die Versicherungssumme angerechnet.
(3) Arbeitsmaschinen und sonstigen Arbeitsgeräten b) Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada
oder Ansprüchen, die dort geltend gemacht werden, gilt:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus-
schließlich Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers: 10.000 EUR
- an selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschi- Bei der Selbstbeteiligung werden auch die Kosten nach A2-1.1.2 be-
nen und Arbeitsgeräten sowie Stapler mit nicht mehr als 20 rücksichtigt.
km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, die der Versi- A2-6.5.3 Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
cherungsnehmer gemietet, geliehen, gepachtet oder aufgrund
eines besonderen Verwahrungsvertrages in Besitz hat; Versicherungsschutz besteht ausschließlich im Geltungsbereich der
EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG).
- an Wasserfahrzeugen die der Versicherungsnehmer für be-
triebliche/berufliche Zwecke gemietet, geliehen, gepachtet Versichert sind jedoch, insoweit abweichend von A2-1.2.1 auch
oder aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages in Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen
Besitz hat. anderer EU- Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche
den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Voraussetzung ist, dass für das Schadensereignis kein Versiche-
rungsschutz aus einer anderen Versicherung (z. B. Fahrzeug- oder A2-6.5.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah-
technische Versicherung) besteht. lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-
union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
Die Versicherungssumme beträgt 500.000 EUR je Versicherungsfall
mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in
im Rahmen der Versicherungssumme für Sach- und Vermögens-
der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewie-
schäden. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
sen ist.
Versicherungsjahres beträgt 1.000.000 EUR.
30
[Seite 31]
A2-6.6 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden A2-6.10.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Für gesetzliche Pflichten und Ansprüche aus inländischen Ver- Sachschäden aufgrund sonstiger Überschwemmungen oder Über-
sicherungsfällen, die im Ausland geltend gemacht werden, gelten flutungen stehender und fließender Gewässer, insbesondere, wenn
A2-6.5.2 bis A2-6.5.4. sie im Zusammenhang stehen mit dem Aufstau von Gewässern
anlässlich der Errichtung von Staudämmen, Kraftwerken, Brücken
A2-6.7 Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften oder ähnlicher umfangreicher Bauwerke.
Versichert sind gesetzliche Ansprüche gegen den Versicherungs- A2-6.11 Senkungen und Erdrutschungen
nehmer aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften.
Dies gilt auch, wenn sich diese Ansprüche gegen die Arbeits- oder Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Liefergemeinschaft selbst richten. aus Schäden durch Senkungen eines Grundstücks und durch Erd-
rutschungen.
A2-6.7.1 Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote beschränkt,
welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden
unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Per- am Baugrundstück selbst und/oder den darauf befindlichen Ge-
sonen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien bäuden oder Anlagen.
usw.) angehören. A2-6.12 Asbestschäden
A2-6.7.2 Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der
Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
vereinbarten Versicherungssummen über A2-6.7.1 hinaus für den
Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren A2-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen-, Sach-
eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist und Vermögensschäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen
und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrags kein oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungs- Versichert sind ausschließlich die im Versicherungsschein und seinen
nehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden Nachträgen genannten betrieblichen Risiken.
des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung A2-6.12.2 Als Versicherungsfall gilt abweichend von A2-3.1 die erstmalige
ein Fehlbetrag verbleibt. Geltendmachung eines gesetzlichen Haftpflichtanspruches privat-
A2-6.7.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche rechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder eine ver-
a) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die sicherte Person durch Dritte während der Dauer des Versicherungs-
Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeits- vertrages (claims made).
gemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus erge- A2-6.12.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
benden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden - Ansprüche wegen Personenschäden infolge von Arbeitsunfällen
verursacht wurden. und Berufskrankheiten gemäß SGB VII oder gleichartigen Be-
b) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft unterein- stimmungen anderer Länder:
ander sowie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die - Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer, sofern die Schä-
Partner und umgekehrt. den durch bewusstes Abweichen von Gesetzen, Verordnungen
A2-6.7.4 Versicherungsschutz im Umfang von A2-6.7.1 bis A2-6.7.3 besteht oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst. Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt werden.
A2-6.12.4 Die Versicherungssumme für Personen-, Sach- oder Vermögens-
A2-6.8 Schäden durch Strahlen
schäden infolge von Asbest beträgt 1.000.000 EUR je Versiche-
A2-6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers rungsfall im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungs-
wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusam- summe. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle in
menhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. einem Versicherungsjahr beträgt ebenfalls 1.000.000 EUR.
Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). A2-6.13 Auslösen von Fehlalarm
Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt dies ausschließlich für Versichert sind – gemäß Ziff. A2-1.3 – auch öffentlich-rechtliche An-
a) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; sprüche wegen Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten
b) den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Alarm bei Dritten (z. B. Einsatzkosten für Rettungs-/Wach- und
Störstrahlern. sonstige Dienste).
c) vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten Die Versicherungssumme beträgt 300.000 EUR je Versicherungsfall
oder sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit energie- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für Personen-, Sach-
reichen ionisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass und Vermögensschäden. Diese Versicherungssumme stellt auch die
dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war. Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
Dies gilt nicht für Schäden, rungsjahres dar.
- die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von A2-6.14 Abhandenkommen fremder Sachen aufgrund Störung / Ausfalls
einer solchen Anlage ausgehen; von Gefahrenmeldesystemen (Alarmanlagen)
- die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich A2-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. aus dem Abhandenkommen fremder Sachen, die durch vom Ver-
sicherungsnehmer projektierte, hergestellte, montierte, gewartete
A2-6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsan-
oder reparierte Gefahrmeldesysteme (Alarmanlagen) geschützt
sprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass
waren. Versicherungsschutz besteht nur, sofern das Abhanden-
sie bewusst von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verord-
kommen auf ein nicht ordnungsgemäßes Funktionieren der Anlage
nungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen abweichen.
zurückzuführen ist. Die Bestimmungen über Sachschäden finden
A2-2.3 findet keine Anwendung. auch für Vermögensschäden entsprechende Anwendung.
A2-6.9 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht A2-6.14.2 Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Ver-
sicherungsnehmers oder des Geschädigten Dritten besteht, gehen
Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung ausschließlich
diese Versicherungen vor. Mitversichert gelten Rückgriffsansprüche
insoweit, als der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abneh-
von sonstigen Sachversicherern gegen den Versicherungsnehmer.
mern vertraglich auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §
377 HGB, Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer anwendba- A2-6.14.3 Die Versicherungssumme beträgt 300.000 EUR je Versicherungs-
rer Bestimmungen verzichtet. fall im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für Personen-,
Sach- und Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung für alle
Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 600.000 EUR.
mit seinen Abnehmern vereinbart, dass eine Eingangskontrolle in
Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transport- A2-6.15 Arbeitnehmerüberlassung
schäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt A2-6.15.1 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Ver-
wird und erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer sicherungsnehmers aus der erlaubten gewerblichen Arbeitnehmer-
gerügt werden müssen sowie unter der Voraussetzung, dass ein überlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG),
Qualitätssicherungsmanagement mit branchenüblichem Standard soweit es sich um Haftpflichtansprüche Dritter wegen Personen-
(z. B. ISO 9000 ff.) beim Versicherungsnehmer eingeführt und eine und Sachschäden handelt, die gegen den Versicherungsnehmer
Ausgangskontrolle geregelt ist. wegen eines etwaigen Auswahlverschuldens geltend gemacht
A2-6.10 Überschwemmungen werden.
A2-6.10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A2-6.15.2 Mitversichert ist auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht
aus Schäden durch Überschwemmung oder Überflutung stehender der vom Versicherungsnehmer überlassenen Arbeitnehmer für
und fließender Gewässer auf Grund Personen- und Sachschäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen
Verrichtung für das Einsatzunternehmen bei Dritten verursachen.
(1) der Verstopfung natürlicher und künstlicher Wasserläufe Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn keine anderweitige
infolge von Baumaßnahmen auf in der Nähe befindlichen Bau- Versicherung besteht, die für den Schaden einzutreten hat.
stellen;
A2-6.15.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die
(2) von Rückstau bei Rohrleitungsanlagen infolge ungenügender beim Einsatzunternehmen selbst entstehen sowie Personenschä-
Abflussmöglichkeit oder infolge nicht sachgemäß angelegter den als Folge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten im Betrieb
Umleitungsgräben oder Rohrleitungen. des Einsatzunternehmens gemäß Sozialgesetzbuch VII.
31
[Seite 32]
A2-6.15.4 Der Versicherungsschutz erlischt mit Rücknahme oder Widerruf der Es erfolgt eine Anrechnung auf die in A2-5.1 vereinbarte Pauschal-
Erlaubnis nach AÜG. Versicherungssumme und auf die Jahreshöchstersatzleistung.
A2-6.16 Abbruch- und Einreißarbeiten Der Versicherungsnehmer hat die im Versicherungsschein genannte
A2-6.16.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Abbruch- und Selbstbeteiligung selbst zu tragen.
Einreißarbeiten. A2-7.7 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit
Kein Versicherungsschutz besteht für Sprengungen. sie sich mit Aufwendungen im Sinne von A2-7.1 decken – zur Er-
haltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
A2-6.16.2 Für Schäden aus Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis,
Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen
dessen Radius der des einzureißenden Bauwerks entspricht, be-
(auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Ver-
trägt die Versicherungssumme für Sachschäden 300.000 EUR je
sicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
Versicherungsfall im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für
Besitz des Versicherungsnehmers standen; auch für solche, die der
Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die Höchstersatzleis-
Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat.
tung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt
600.000 EUR. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder
Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten
A2-6.17 Geothermie
Schadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstü-
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem cke oder Sachen des Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden
Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehö- müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
ren nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen.
A2-7.8 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Aufwendungen– auch
Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und
soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von A2-7.1 decken –, die
Geothermie mittels Bohrung.
im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend
A2-6.17.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers gemacht werden.
wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit
Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung
a) Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärme-
- des Versicherungsnehmers,
körbe),
- zuständiger Behörden oder
b) Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermie-Anlagen.
- sonstiger Dritter
Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden
oder wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungs- an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags-
schutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter
in seinen Nachträgen erweitert werden. Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen und die gegebenenfalls
festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannte
A2-6.17.2 Die Ausschlüsse Maßnahmen durchführen zu lassen.
A2-8.10 Bergschaden, Schäden beim Bergbaubetrieb
A2-8.25 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers A2-8 Allgemeine Ausschlüsse
finden keine Anwendung. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht aus-
drücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungs-
A2-7 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls schutz ausgeschlossen:
A2-7.1 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls sind Aufwendun- A2-8.1 Vorsätzlich oder durch bewusstes Abweichen herbeigeführte Schä-
gen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder den
Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die
- Personen-, Sach-, oder gemäß A2-1.1.1 b) mitversicherten Ver- den Schaden
mögensschadens (Umwelthaftpflicht-Risiko), a) vorsätzlich oder
- Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko). b) durch bewusstes Abweichen von Gesetzen, Verordnungen oder
A2-7.2 Der Versicherer ersetzt Aufwendungen nach A2-7.1 an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anord-
nungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, oder
a) nach einer Betriebsstörung;
c) durch bewusstes
b) auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung aufgrund behörd-
licher Anordnung. - Nichtbefolgen der vom Hersteller gegebenen oder nach
dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder
Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche An-
Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kont-
ordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei
rollen, Inspektionen oder Wartungen oder
maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
- Unterlassen notwendiger Reparaturen
A2-7.3 Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Aufwendungen gemäß
A2-7.1 und A2-7.2 von einem Dritten oder von einer Behörde im Wege herbeigeführt haben.
der Ersatzvornahme geleistet werden. A2-2.3 findet keine Anwendung.
A2-7.4 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, A2-8.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
Arbeiten und sonstigen Leistungen
a) dem Versicherer die Feststellung einer Betriebsstörung oder
eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die
zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von
fang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Wi-
derspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe gegen - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
behördliche Anordnungen einzulegen oder A2-2.3 findet keine Anwendung.
b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. A2-8.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
A2-7.5 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-7.4 genannten Ausgeschlossen sind Ansprüche
Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A2-8.4 benannten
Aufwendungen gemäß A2-7 vereinbarten Gesamtbetrages nur die Personen gegen die mitversicherten Personen,
notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-7.4 genannten rungsvertrags,
Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt,
etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwen- c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Ver-
dungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des sicherungsvertrags.
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der
zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr- vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft
lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. leben.
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz A2-8.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetz-
etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwen- lichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen
dungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Ver- Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
letzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht
a) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häus-
des Versicherers ursächlich ist.
licher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsver-
A2-7.6 Versicherungssummen, Selbstbeteiligung trag mitversicherten Personen gehören;
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden bis Als Angehörige gelten
2.000.000 EUR je Betriebsstörung oder behördlicher Anordnung - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner-
ersetzt. Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsjahr schaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach
2.000.000 EUR. dem Recht anderer Staaten,
32
[Seite 33]
- Eltern und Kinder, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
- Adoptiveltern und -kinder, a) Bergschäden im Sinne des § 114 des Bundesberggesetzes
- Schwiegereltern und -kinder, (BBergG), wenn hierdurch Grundstücke, deren Bestandteile
und Zubehör beschädigt werden;
- Stiefeltern und -kinder,
b) Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG
- Großeltern und Enkel,
durchschlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche
- Geschwister sowie sowie Kohlenstaubexplosionen.
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familien- Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
ähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie
Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.
b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der
Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt ge- A2-8.11 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
schäftsfähige oder betreute Person ist; Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die
c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungs- der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von
nehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.
d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, Zum Gebrauch gehört z.B. auch:
wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesell- - Ein- und Aussteigen,
schaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen
Rechts ist; - Be- und Entladen,
e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine ein- - Betanken und Aufladen,
getragene Partnerschaftsgesellschaft ist; - Reparatur, Wartung und Reinigung,
f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. - Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeits-
Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von An- maschine.
gehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem
Gemeinschaft leben. Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im
A2-8.5 Leasing, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder
Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen
Betrieb gesetzt wird.
und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der
Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter A2-8.12 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, geliehen, durch Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche
verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines be-
sonderen Verwahrungsvertrags sind. a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitver-
sicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
A2-8.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges
sonstigen Leistungen verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versiche- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
rungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen
sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus er-
oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden gebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden
Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangel-
haften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung
Sache oder Leistung führt. von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder
Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Her- Raumfahrzeuge bestimmt waren;
stellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
Leistungen übernommen haben. - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überho-
lung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeu-
A2-8.7 Asbest gen oder deren Teilen.
Für das Umweltschadens-Risiko gilt: c) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Päch-
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die ter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen.
auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu- A2-8.13 Wasserfahrzeuge
führen sind.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die
A2-8.8 Genrisiken
der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von
A2-8.8.1 Gentechnik ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Be-
zurückzuführen sind auf sitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
a) gentechnische Arbeiten, Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Was-
serfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeuges
c) Erzeugnisse, die ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt
- Bestandteile aus GVO enthalten wird.
- aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. A2-8.14 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
A2-8.8.2 Genetische Schäden Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus
Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt: Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder
Sachen sowie aus der selbstständigen und nicht selbstständigen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen genetischer Schäden. Teilnahme am Eisenbahnbetrieb.
A2-8.9 Übertragung von Krankheiten A2-8.15 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die
a) Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermö- nachweislich
gensschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Auf-
natürlichen versicherten Person resultieren, es sei denn, diese
ruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
Person beweist, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahr-
lässig gehandelt hat. - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
A1- 2.3 findet keine Anwendung. beruhen.
b) Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens- Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich
schäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere ent- A2-8.16 Entschädigungen mit Strafcharakter
standen sind, es sei denn, der Versicherungsnehmer beweist,
Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcha-
dass weder er noch eine mitversicherte Person vorsätzlich oder
rakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
grob fahrlässig gehandelt hat.
A2-8.17 Französische „Garantie Décennale“ und gleichartige Bestimmungen
A2-8.10 Bergschäden, Bergbaubetrieb
Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den
Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
33
[Seite 34]
damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe
Artikel 1231.1 des französischen Code Civil oder gleichartiger Be- - durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswid-
stimmungen anderer Länder. rig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen,
A2-8.18 Sprengstoffe, Feuerwerke - durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder
Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt: - in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, sicherungsnehmers stehen.
Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lage- A2-8.27 Entwicklungsrisiko
rung zu Großhandelszwecken.
Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
A2-8.19 Sprengungen
Ausgeschlossen sind Umweltschäden durch hergestellte oder ge-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und allen lieferte fehlerhafte Erzeugnisse, wenn der Fehler im Zeitpunkt des
sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die entstehen bei Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissen-
Sprengungen: an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius schaft und Technik nicht hätte erkannt werden können.
von weniger als 150 m.
Zu A2-8:
A2-8.20 Kleckerschäden
Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die
dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Die Ausschlüsse in A2-8 gelten unabhängig davon, ob bereits er-
Stoffen, diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, ver- hebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von
dampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer eingetreten
ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche sind oder bereits eine Gefahr für die menschliche Gesundheit be-
Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen. steht.
Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt dies nur für wassergefährden-
A2-9 Veränderungen des versicherten Risikos
de Stoffe, die in den Boden oder ein Gewässer gelangen.
(Erhöhungen und Erweiterungen)
A2-8.21 Normalbetrieb
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die A2-9.1 Versichert sind Pflichten und Ansprüche aus Erhöhungen und Er-
durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf weiterungen des versicherten Risikos. Für Risiken gemäß A2-1.4 a)
genommene Umwelteinwirkungen entstehen. bis f) gilt dies ausschließlich für mengenmäßige Veränderungen von
Stoffen innerhalb der versicherten Risiken.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis
A2-9.2 Kein Versicherungsschutz besteht
erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der
schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegeben- a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungs-
heiten des Einzelfalls die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht pflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
erkennen musste. b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvor-
A2-8.22 Schäden vor Vertragsbeginn sorgepflicht unterliegen.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die c) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die
vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind. mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
A2-8.23 Grundstücke des Versicherungsnehmers A2-9.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des
versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Grundstücke des Versicherungsnehmers sind solche, die Rechtsvorschriften, soweit diese nicht Vorschriften zur Versiche-
- in seinem Eigentum stehen oder standen, rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben.
- von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder Für das Umweltschadens-Risiko gilt dies nur, soweit es sich hierbei
um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU - Umwelthaf-
- durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden.
tungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt. In diesen Fällen ist der Ver-
A2-8.23.1 Erwerb belasteter Grundstücke sicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt
des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren. Kenntnis erlangt hat.
A2-8.23.2 Schäden an Böden oder Gewässern A2-9.4 Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes
zur Gefahrerhöhung bleiben unberührt.
Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden an A2-10 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorge-
Böden oder an Gewässern, die auf Grundstücken des Versiche- versicherung)
rungsnehmers eintreten.
A2.10.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags sind Pflichten und Ansprüche
Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu ent-
oder natürliche Lebensräume handelt. stehen, sofort versichert.
A2-8.24 Abfälle
Dies gilt nicht für Risiken gemäß A2-1.4 a) bis f).
A2-8.24.1 Fehlerhafte Deklaration von Abfällen
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen.
infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, ent-
unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich geneh- dessen Entstehung.
migt ist.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde,
A2-8.24.2 Abfalldeponien so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzu-
Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur gekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Endablagerung von Abfällen. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemesse-
A2-8.25 Grundwasser nen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des
Beitrags inner-halb einer Frist von einem Monat nach Eingang der
A2-8.25.1 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder
A2-10.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung
seines Fließverhaltens.
bis zur Einigung im Sinne von A2-10.3
A2-8.25.2 Schäden am Grundwasser
a) für das Umwelthaftpflicht-Risiko auf den Betrag von
Für das Umweltschadens-Risiko gilt: 2.000.000 EUR für Personen-, Sach- und gemäß A2-1.1.1 b)
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden am mitversicherte Vermögensschäden,
Grundwasser. b) für das Umweltschadens-Risiko auf den Betrag von 2.000.000
A2-8.26 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Klär- EUR
schlamm begrenzt.
Für das Umweltschadens-Risiko gilt: A2-10.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines
durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge
Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht
Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln. unterliegen;
34
[Seite 35]
b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von A2-12.7 Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt,
Bahnen; gilt B3-2.1.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
unterliegen;
A2-13 Zusatzbaustein 1 zum Umweltschadens-Risiko
d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb (Obligatorisch mitversichert)
im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu ver-
sichern sind. A2-13.1 Umweltschäden auf eigenen Grundstücken und am Grundwasser
e) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die Abweichend von A2-8.23.2 und A2-8.25.2 besteht im Rahmen und
mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten
oder Ansprüche wegen Umweltschäden
A2-11 Nachhaftung - an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die
sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die
A2-11.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder
dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder
des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der waren.
Versicherungsschutz für solche Schäden weiter, die während der
- an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht,
Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt
stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder ge-
der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht fest-
liehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die
gestellt waren, mit folgender Maßgabe:
menschliche Gesundheit ausgehen.
Der Versicherungsschutz
Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden
- gilt für die Dauer von 10 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung an diesen Böden kann Versicherungsschutz nach A2-14 (Zusatzbau-
des Versicherungsverhältnisses angerechnet. stein 2) vereinbart werden.
- besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei - An Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum
Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Ver- des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge-
sicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils mietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren.
der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in
- Am Grundwasser
dem das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Ver-
sicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versicherungs- Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer han-
summe des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsver- delt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet
hältnis endet. oder geliehen sind oder waren, findet A2-1.3 dann keine Anwendung,
wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch
Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle
genommen wird. Das gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen
werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbe-
Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umwelt-
endigung eingetreten.
schadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher
A2-11.2 A2-11.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch
des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise genommen wird.
wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Ver-
des versicherten Risikos abzustellen ist.
sicherungsschein deklarierten Grundstücke.
A2-12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des
Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht
unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und
abweichend von A2-9 kein Versicherungsschutz.
nach Eintritt eines solchen
Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes
Für das Umweltschadens-Risiko gilt statt B3-2: zur Gefahrerhöhung bleiben unberührt.
A2-12.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach A2-13.2 Betriebsstörungserfordernis
Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die
noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben unmittelbare Folge einer Betriebsstörung sind.
wurden.
A2-7.2 b) (Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls ohne
A2-12.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils Vorliegen einer Betriebsstörung) und A2-8.22 Abs. 2 (Normalbe-
unverzüglich und umfassend zu informieren über: trieb) finden keine Anwendung.
a) seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende A2-13.3 Ausschlüsse
Information an die zuständige Behörde,
Die in A2-1 bis A2-12 enthaltenen Ausschlüsse gelten auch für diesen
b) behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanie- Zusatzbaustein. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträ-
rung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungs- gen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt zusätzlich:
nehmer,
a) Dekontaminationskosten
c) die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten
Ausgeschlossen sind Kosten aus der Dekontamination von
entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung
Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des
oder Sanierung eines Umweltschadens,
Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet,
d) den Erlass eines Mahnbescheids, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetrete-
e) eine gerichtliche Streitverkündung, nen Brandes, Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder
Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung.
f) die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder ge- Dies umfasst auch die Untersuchung oder den Austausch von
richtlichen Verfahrens. Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie
A2-12.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwen- und die Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich.
dung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Ver- Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich
sicherers sind zu befolgen, so-weit es für den Versicherungsnehmer über eine entsprechende Sach-/ Feuerversicherung vereinbart
zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheits- werden.
gemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadener-
b) Unterirdische Abwasseranlagen
mittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach
Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen.
übersandt werden.
Dies gilt nicht für versicherte Abscheider.
A2-12.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden
sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. c) Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen
A2-12.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zu- Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
sammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche-
fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehel- rungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
fe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. A2-13.4 Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbeteiligung
A2-12.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren Die Versicherungssumme entspricht der im Versicherungsschein
wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem
vereinbarten Versicherungssumme zur Betriebs-/Berufs-Haft-
Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des
gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsan-
pflichtversicherung, maximal jedoch 10 Mio. EUR.
walt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsneh- Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Leistungen
mer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs-
Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung jahres auf das einfache der vereinbarten Versicherungssumme
stellen. begrenzt.
35
[Seite 36]
Es gilt die im Versicherungsschein vereinbarte generelle Selbstbetei- A3-1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die
ligung. gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen-,
Sach- oder und sich daraus ergebende Vermögensschäden - nicht
jedoch für in Ziff. A3-7 benannte Schäden - soweit diese durch vom
A2-14 Zusatzbaustein 2 zum Umweltschadens-Risiko Versicherungsnehmer
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann - hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Ver - erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
sicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert verursacht wurden.
werden:
Schäden nach Ziff. A3-7 sind im Umfang des Versicherungsschutzes
A2-14.1 Schädliche Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz nach Abschnitt A3 (Produkthaftpflichtrisiko) versichert.
Abweichend von A2-8.23.2 und über den Umfang von A2-13 (Zu- A3-1.2 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den Produktions- und
satzbaustein 1) hinaus besteht im Rahmen und Umfang dieses Tätigkeitsumfang der Betriebsbeschreibung, die sich aus dem Ver-
Vertrages Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder sicherungsschein und seinen Nachträgen ergibt.
Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Boden-
veränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der A3-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum
Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter Verhältnis zwischen den Versicherten (Versiche-
oder Entleiher des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder rungsnehmer und mitversicherten Personen)
war. A3-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder A3-2.1.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher
Entleiher des Bodens ist oder war, findet A2-1.3 keine Anwendung. Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Ver- Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, für Schäden,
die sie in Ausführung betrieblicher oder beruflicher Tätigkeiten für
sicherungsschein deklarierten Grundstücke.
den Versicherungsnehmer verursachen.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des A3-2.1.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in
Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungs-
abweichend von A2-9 kein Versicherungsschutz. nehmer verursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personen-
Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
zur Gefahrerhöhung bleiben unberührt. im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetz-
buch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß
A2-14.2 Betriebsstörungserfordernis den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die Sanierung des des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen, die unmittelbare A3-2.1.3 des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters für Schäden aus
Folge einer Betriebsstörung sind. der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
beschriebenen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit.
A2-7.2 b) (Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls ohne
Vorliegen einer Betriebsstörung) und A2-8.21 Abs. 2 (Normalbe- A3-2.1.4 der vorgenannten Personen im gleichen Umfange auch nach ihrem
Ausscheiden aus den Diensten des Versicherungsnehmers aus ihrer
trieb) finden keine Anwendung.
früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
A2-14.3 Versicherte Kosten A3-2.1.5 der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen genannten mit-
In Ergänzung zu A2-1.2.2.2 sind die dort genannten Kosten für die versicherten rechtlich selbständigen Unternehmen.
Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, A3-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestim-
soweit von diesem Boden keine Gefahren für die menschliche mungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend
Gesundheit ausgehen. anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vor-
sorgeversicherung (Ziff. A3-10), wenn das neue Risiko nur für eine
Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versiche-
mitversicherte Person gem. Ziff. A3-.2.1.1 bis A3-2.1.3 entsteht.
rungsnehmer nach einer Betriebsstörung
A3-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen
- aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder
- diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufge- einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungs-
wendet wurden. schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitver-
sicherten Personen.
A2-14.4 Ausschlüsse
A3-2.4 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht
Ausgeschlossen sind Kosten im Sinne von A2-14.3, soweit die ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Für die Erfüllung der
Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Be- Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die
triebsstörung beim Dritten ist. mitversicherten Personen verantwortlich.
Die in A2-1 bis A2-13 enthaltenen Ausschlüsse gelten auch für diesen
Zusatzbaustein. A3-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A3-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungs-
A2-14.5 Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbeteiligung
nehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung
Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen
betragen im Rahmen der gemäß A2-5 vereinbarten Versicherungs- Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden
summe 500.000 EUR. zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtversicherungen
privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Leistungen
Anspruch genommen wird.
des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs-
jahres auf das einfache der vereinbarten Versicherungssumme Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung
begrenzt. des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der
Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat,
Es gilt die im Versicherungsschein vereinbarte generelle Selbst-
kommt es nicht an.
beteiligung.
A3-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit diese nicht
in Ziff. A3-6 oder A3-7 ausdrücklich mitversichert sind, auch wenn es
sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvor-
nahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der
Leistung;
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
durchführen zu können;
Abschnitt A3 (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes
Produkthaftpflichtrisiko oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung ge-
schuldeten Erfolges;
Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungs (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf
nehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
die Leistungen ausgeführt hat. (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der
Leistung;
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatz-
A3-1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko leistungen.
36
[Seite 37]
A3-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf A3-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Versicherungssummen angerechnet.
Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. A3-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die
A3-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamt-
Versicherers höhe dieser Ansprüche.
A3-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, A3-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzah-
die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Frei- lungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
stellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadens- Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
ersatzverpflichtungen. Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbe-
trag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der
Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum
Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet
ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vor-
Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des schrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraft-
Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den fahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
Vergleich bestanden hätte. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungs-
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers nehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn
mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach
Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme
Anspruch des Dritten freizustellen. übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Be-
A3-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des trag von der Versicherungssumme abgesetzt.
Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig A3-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haft-
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich
abzugeben. am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Ver-
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über sicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand
Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer
führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Ver- Zu Ziff. A3-6 und Ziff. A3-7 gilt:
sicherungsnehmers. Abschnitt A3-6 und A3-7 regeln den Versicherungsschutz für be-
A3-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, sondere Produkthaftpflichtrisiken und die erweiterten Produkthaft-
das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan- pflichtbedingungen, deren Risikobegrenzungen und die für diese
spruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder ge- Soweit Ziff. A3-6 und A3-7 keine abweichenden Regelungen ent-
nehmigt, so trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung oder die halten, finden auch auf die in Ziff. A3-6 und A3-7 geregelten Risiken
mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. Ziff. A3-4 –
A3-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Leistung der Versicherung und Ziff. A3-8 - Allgemeine Ausschlüsse).
Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for-
dern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. A3-6 Versicherungsschutz für besondere Produkthaft-
A3-4.5 Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur pflichtrisiken, deren Risikobegrenzungen und be-
Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als sondere Ausschlüsse
nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. Der
Versicherer ersetzt auf Wunsch des Versicherungsnehmers auch die A3-6.1 Subunternehmer
Reparaturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen, Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden. aus der Beauftragung von Subunternehmern. Dies gilt auch für die
Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung Tätigkeit als Generalunternehmer.
nach B3-3.2.1 verpflichtet. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf vom Subunterneh-
Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Ver- mer ausgeführte Bautätigkeiten und -verrichtungen, die über das
sicherungssummen und beträgt 130 Prozent der berechtigten Tätigkeitsfeld des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Schadensersatzverpflichtungen, höchstens 3.000 EUR. Es erfolgt Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Sub-
eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungssumme je Ver- unternehmer.
sicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
A3-6.2 Vertraglich übernommene Haftpflicht
A3-6.2.1 Vereinbarte Eigenschaften
A3-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
Maximierung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung insoweit, als
der Versicherungsnehmer für auf Sachmängeln beruhende Scha-
A3-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Ver- denersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang aufgrund einer
sicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldens-
entschädigungspflichtige Personen erstreckt. unabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vor-
A3-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi- handen sind.
gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines A3-6.2.2 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht
Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versiche-
Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung, wenn der
rungssummen begrenzt.
Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern auf die Unter-
A3-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Ver- suchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Art. 38, 39 UN-Kauf-
sicherungsfälle recht oder vergleichbarer anwendbarer Bestimmungen verzichtet.
- aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruk- Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer
tions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es mit seinen Abnehmern vereinbart, dass eine Eingangskontrolle in
besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transportschä-
Zusammenhang, oder den und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und
- aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt
Mängeln behaftet sind, werden müssen.
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem A3-6.2.3 Lieferkettenklausel bei Verbrauchsgüterkauf
Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung, wenn der
eingetreten ist. Versicherungsnehmer, dessen Erzeugnisse Teil eines Verbrauchs-
A3-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem gutes und letzteres wiederum Gegenstand eines Verbrauchsgüter-
Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers kaufes i.S.v. § 474 BGB wurde, vor Eintritt des Versicherungsfalles
mit einem festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die mit seinem unmittelbaren Abnehmer Rückgriffsansprüche analog §
begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die 478, 479 BGB vereinbart.
Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom A3-6.2.4 Verlängerung der Verjährungsfrist bei Gewährleistungsansprüchen
Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziff. A3-
5.1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung, wenn der Ver-
bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbst- sicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der
beteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadens- gesetzlichen Verjährungsfrist bis auf höchstens 5 Jahre vereinbart.
ersatzansprüche verpflichtet. A3-6.2.5 Ziff. A3-3.3 findet keine Anwendung
37
[Seite 38]
A3-6.3 Verlust von Flüssigkeiten und Gasen (Medienverluste) Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten einer notwendigen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Demontage von vom Versicherungsnehmer gelieferten Arbeiten/
wegen Austretens oder Verlust von Flüssigkeit oder Gasen aus der Sachen, ohne einen Sachsubstanzschaden.
Herstellung, Lieferung, Montage, Instandhaltung oder Wartung A3-6.6.2 Mitversichert sind Schäden durch den Ausfall der Nutzung der von
von Anlagen oder Behältern ausschließlich soweit es sich um den den Nachbesserungsarbeiten betroffenen Gebäuden/Räumen/
Wiederbeschaffungswert dieser Flüssigkeiten oder Gase handelt. Grundstücken, wie z. B. Schäden durch Betriebsunterbrechung
Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden und Produktionsausfall oder durch die notwendige Räumung einer
Anwendung. Wohnung.
A3-6.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-An Für Schäden an eigenen Leistungen im Sinne A3-6.6.1 sowie für
hänger, Dienstfahrräder Schäden gemäß A3-6.6.2 beträgt die Versicherungssumme je
Versicherungsfall 250.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle
A3-6.4.1 Versichert ist – abweichend von Ziff. A3-8.11 – die gesetzliche Haft- Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 500.000 EUR.
pflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten, Besitz und Ge-
brauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungssum-
Fahrzeugen: me je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende A3-6.6.3 Kein Versicherungsschutz besteht,
Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte - wenn der Nachbesserungsanspruch seitens des Auftraggebers
Höchstgeschwindigkeit; nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 634a BGB bzw. § 13
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Nummer 4 VOB/B geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann,
Höchstgeschwindigkeit; wenn eine abweichende Verjährungsfrist mit dem Auftraggeber
vereinbart ist,
(3) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr
als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - für sonstige Kosten, insbesondere für die Beseitigung un-
mittelbarer Schäden und Mängel an den hergestellten oder
(4) nicht zulassungspflichtige Kfz-Anhängern, soweit nicht Ver- gelieferten Arbeiten oder Sachen,
sicherungsschutz über eine Kfz-Versicherung des ziehenden
Fahrzeugs besteht. - für die Nachlieferung einschließlich Transportkosten.
(5) nicht zulassungspflichtige Dienstfahrräder. A3-6.7 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)
A3-6.4.2 Die in Ziff. A3-6.4.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich
berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer daraus ergebenden Vermögensschäden durch eine betriebliche oder
das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten berufliche Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der Ver-
gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür sicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des
zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Versicherungsnehmers
Fahrer gebraucht wird. (1) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur,
Beförderung, Prüfung oder dergleichen),
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen We-
gen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. (2) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werk-
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass zeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche oder dergleichen
das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die benutzt hat oder
erforderliche Fahrerlaubnis hat. (3) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungs-
Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt bereich der Tätigkeit befunden haben. Sind zum Zeitpunkt
B3-2.3 (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung). der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen
getroffen worden, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein
A3-6.4.3 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Tätigkeitsschaden vor.
aus der Überlassung dieser Kraftfahrzeuge an betriebsfremde Per-
Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur
sonen. Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht derjenigen
dann vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von
Personen, denen die Kraftfahrzeuge überlassen worden sind.
der Tätigkeit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind
A3-6.5 Mängelbeseitigungsnebenkosten oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben.
Versichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die als Schiffe gelten als unbewegliche Sachen.
Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit A3-6.7.1 Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen, Containern
auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleis- beim Be- und Entladen
tung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zugänglich zu machen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen. wegen Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen, Con-
Kein Versicherungsschutz besteht insofern für Kosten, die aufge- tainern ausschließlich, falls jene durch oder beim Be- und Entladen
wendet werden entstanden sind.
- ausschließlich zur Nachbesserung, ohne dass ein Folgeschaden Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungs-
eingetreten ist oder schutz, wenn diese beim Abheben von oder Heben auf Land- oder
Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be-
- zur Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst. und Entladens entstanden sind. Dies gilt nicht, wenn die Container
A3-6.6 Nachbesserungsbegleitschäden selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions-
oder Lagerverträgen) sind.
A3-6.6.1 Versichert sind im Folgenden bestimmte Kosten, die nur zur gesetz-
lich geschuldeten Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass Für Schäden am Ladegut besteht Versicherungsschutz, soweit
ein Sachschaden als Folge eines mangelhaften Werkes eingetreten - die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer oder für Mitver-
ist. Versichert sind ausschließlich die Kosten, die erforderlich sind, sicherte bestimmt ist,
um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Nachbesserung - es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw.
zugänglich zu machen und um nach erfolgter Nachbesserung den von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
vorherigen Zustand wieder-herzustellen. A3-3.2 (1) findet inso- gelieferte Sachen handelt,
weit keine Anwendung. Dies gilt auch für Schäden und Mängel an
Leistungen des Versicherungsnehmers, die auf zugekaufte und - der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer oder
eingebaute mangelhafte Erzeugnisse Dritter zurückzuführen sind. Mitversicherten bzw. in deren Auftrag oder deren Rechnung
von Dritten übernommen wurde.
Als Schadensereignis gem. A3-3.1 gilt der Zeitpunkt, in dem die
Arbeiten abgeschlossen sind, die später die Nachbesserung erfor- A3-6.7.2 Datenlöschkosten
derlich machen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Schäden Dritter durch versehentliche Datenlöschung, -be-
Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich den Ersatz folgen-
schädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstiger
der Kosten:
Nichtverfügbarkeit von Daten, die durch mangelhaft ausgeführte
- Aufsuchen und Freilegen von Schäden und Mängeln gemäß A3- Arbeiten (nicht Wartung, Reparatur und Installation von Hard- und
6.6 (z. B. Grabearbeiten, Abreißen von Tapeten, Aufschlagen / oder Software) entstanden sind und alle sich daraus ergebenden
von Wänden, Fliesen, Böden). Vermögensschäden. Derartige Schäden werden wie Sachschäden
- Wiederherstellen des Zustandes der freigelegten Stellen, der behandelt.
bestehen würde, wenn die unter A3-6.6 genannten Schäden Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
und Mängel nicht aufgetreten wären (z. B. Verfüllen, Vermau- Sach- und / oder Vermögensschäden
ern, Verputzen einschließlich Maler-, Tapezier- und Fliesenlege- - an Kraft-, Luft- / Raum-, Schienen- und Wasserfahrzeugen;
arbeiten).
- durch fehlerhafte IT-Analyse, -Beratung, Planung, Einweisung
Mitversichert sind Schäden an Arbeiten/Sachen, die der Versiche- und / oder Schulung;
rungsnehmer ursprünglich hergestellt oder geliefert hat oder in
seinem Auftrag oder für seine Rechnung hat herstellen oder liefern - durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, ergänzte und /
lassen und die zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten oder modifizierte Hard- und Software sowie Softwarepflege;
beschädigt werden müssen, sofern es sich nicht um die nachzu- - durch fehlerhafte Datenerfassung, -bearbeitung und / oder
bessernden mangelhaften Sachen/Arbeiten selbst handelt. Der -verarbeitung;
38
[Seite 39]
- durch Software u. dgl. die geeignet ist, die bestehende Daten- deren Verwahrungsvertrages in Obhut des Versicherungsnehmers
ordnung zu zerstören oder negativ zu beeinflussen (z. B. „Soft- befinden.
ware-Viren“, „Trojanische Pferde“): Die Regelungen gemäß A3-3.2 (Erfüllungsansprüche) und A3-8.5
- sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden wie z.B. (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
Betriebsstillstand, Produktionsausfall. sonstigen Leistungen) bleiben davon unberührt.
A3-6.7.3 Tätigkeitsschäden an Leitungen Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprü-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers che wegen
wegen Tätigkeitsschäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische - Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung;
Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie - Schäden von natürlichen oder juristischen Personen, die mit
Frei- oder Oberleitungen. dem Versicherungsnehmer oder den in Ziffer A3-2.1.1 ge-
A3-6.7.4 Tätigkeitsschäden an zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial nannten Personen kapital- und/oder personalmäßig verbunden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers sind oder bei denen es sich um Angehörige (Definition siehe
wegen Tätigkeitsschäden an ihm zur Verfügung gestelltem Fremd- A3-2.1.2) handelt. Dies gilt auch bei Mitversicherung rechtlich
material beim oder infolge des Ein-, Auf- oder Zusammenbaus in selbständiger Unternehmen;
oder mit anderen Sachen. Voraussetzung für den Versicherungs- - Schäden an Arbeitsmaschinen/-geräten und sonstigen Kraft-
schutz ist, dass sowohl der Ein-, Auf- oder Zusammenbau, als auch fahrzeugen.
der Eintritt des Tätigkeitsschadens außerhalb des Betriebsgrund- Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 500.000
stücks des Versicherungsnehmers erfolgen. Ziff. A3-3.2 findet EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Ver-
insoweit keine Anwendung. sicherungsjahres beträgt 1.000.000 EUR.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungssum-
(1) der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsneh- me je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
mer zur Lohnbe- oder -verarbeitung/Lohnveredelung oder zur A3-6.8 Unterfangungen und Unterfahrungen
Reparatur befinden oder befunden haben;
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
(2) Vermögensschäden, die sich aus diesen Tätigkeitsschäden er- wegen Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahren-
geben – insoweit abweichend von Ziff.A1-6.7 Satz 1. den Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen.
A3-6.7.5 Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen
A3-6.9 Überschwemmungen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A3-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen.
aus Schäden durch Überschwemmung oder Überflutung stehender
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen und fließender Gewässer auf Grund
der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer
(1) der Verstopfung natürlicher und künstlicher Wasserläufe
zur Lohnbe- oder -verarbeitung/Lohnveredelung, Reparatur oder zu
infolge von Baumaßnahmen auf in der Nähe befindlichen Bau-
sonstigen Zwecken
stellen;
- auf seinem Betriebsgrundstück oder
(2) von Rückstau bei Rohrleitungsanlagen infolge ungenügender
- außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsge- Abflussmöglichkeit oder infolge nicht sachgemäß angelegter
walt Umleitungsgräben oder Rohrleitungen.
befinden oder befunden haben. A3-6.9.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Die Ausschlussbestimmungen der A3-3.2 (Erfüllungsansprüche) und Sachschäden aufgrund sonstiger Überschwemmungen oder Über-
A3-8.5 (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder flutungen stehender und fließender Gewässer, insbesondere, wenn
Sachen) bleiben bestehen. sie im Zusammenhang stehen mit dem Aufstau von Gewässern
anlässlich der Errichtung von Staudämmen, Kraftwerken, Brücken
A3-6.7.6 Soweit nicht bereits nach den Bestimmungen zu den Tätigkeits-
oder ähnlicher umfangreicher Bauwerke.
schäden Versicherungsschutz besteht, ist eingeschlossen, auch beim
unmittelbaren Bearbeitungsvorgang, die gesetzliche Haftpflicht A3-6.10 Senkungen und Erdrutschungen
wegen Beschädigung oder Vernichtung von fremden Sachen, die sich Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
im Betrieb des Versicherungsnehmers zur Reparatur oder sonstigen aus Schäden durch Senkungen eines Grundstücks und durch Erd-
Zwecken (z. B. Verpackungs-, Kommissionierungsarbeiten, Foto-, rutschungen.
Restaurationsarbeiten, Produktionsmittel) befunden haben.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Die Regelungen von A3-3.2 und A3-8.5 finden insoweit keine An- Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden
wendung. am Baugrundstück selbst und/oder den darauf befindlichen Ge-
Für Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung oder Vernichtung bäuden oder Anlagen.
von fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer zur Reparatur A3-6.11 Schäden im Ausland
oder sonstigen Zwecken (z. B. Verpackungs-, Kommissionierungs- A3-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
arbeiten, Foto-, Restaurationsarbeiten, Produktionsmittel) über- wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich
nommen hat, beträgt die Versicherungssumme im Rahmen der
Versicherungssumme für Sachschäden 500.000 EUR. Dies stellt (1) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Aus-
zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines stellungen, Kongressen, Messen und Märkten;
Versicherungsjahres dar. (2) aus Arbeiten und Leistungen im Inland oder Ausland (nicht
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen USA, US-Territorien oder Kanada);
der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer (3) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der
zur Lohnbe- oder -verarbeitung/Lohnveredelung befinden oder be- Versicherungsnehmer wissentlich dorthin geliefert hat oder
funden haben. hat liefern lassen (indirekter Export);
Kein Versicherungsschutz besteht für den bei Serien- oder (4) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland
Massenverarbeitung ohnehin üblichen/oder verfahrensbedingt zu (nicht USA, US-Territorien oder Kanada) geliefert hat, hat
erwartenden Ausschussanteil sowie Entsorgung, Unschädlichma- liefern lassen oder die dorthin gelangt sind.
chung oder sonstige Beseitigung (auch Abtransport) der fehlerhaft (5) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die
bearbeiteten oder beschädigten Vorprodukte. vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ferner Ansprüche der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit
wegen Schäden an verderblichen Waren, fehlender oder vermin- diese Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmun-
derter Haltbarkeit derselben, die bei oder infolge der Bearbeitung, gen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen. Dies gilt auch für
Verarbeitung, Abfüllung, Verpackung usw. entstanden sind. Eine die gesetzliche Haftpflicht der unter Ziff. A3-2.1.1 genannten
Vereinbarung des Versicherungsnehmers mit seinem Abnehmer Personen.
über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit verderblicher Waren gilt A3-6.11.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und
zudem nicht als die Vereinbarung von Eigenschaften, sondern als außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemach-
nicht versicherte Garantiezusage. ten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-
Ausgeschlossen sind Schäden an fremden Kraft-, Schienen- und und Gerichtskosten, werden - abweichend von Ziff. A3-5.5. - als
Wasserfahrzeugen, Luft- und Raumfahrzeugen. Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 500.000 A3-6.11.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah-
EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Ver- lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-
sicherungsjahres beträgt 1.000.000 EUR. union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungssum- der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewie-
me je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. sen ist.
A3-6.7.7 Obhutsschäden A3-6.11.4 Nicht versichert ist die Haftpflicht für im Ausland gelegene Be-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers triebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen,
wegen Schäden an fremden Sachen, die sich aufgrund eines beson- Läger und dgl., auch ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
39
[Seite 40]
A3-6.11.5 Bei Versicherungsfällen gemäß Ziffer A3-6.11.1 (2) und (4) in den A3-6.15 Vermögensschäden
USA, in US-Territorien und Kanada oder Ansprüchen, die dort Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
geltend gemacht werden, besteht Versicherungsschutz nur, sofern wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
dies ausdrücklich im Versicherungsschein und seinen Nachträgen als Sachschäden entstanden sind.
vereinbart gilt.
Es gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen: A3-6.15.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Vermögensschäden
(1) Die Versicherungssummen sowie der Selbstbehalt gelten
gemäß dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen ver- (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder
einbart. für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(2) Nicht versichert ist die Haftpflicht für in USA, US-Territorien
und Kanada gelegene Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prü-
Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl., auch ohne eigene fender oder gutachterlicher Tätigkeit;
Rechtspersönlichkeit. (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirt-
(3) Versicherungsschutz besteht nicht für Ansprüche auf Ent- schaftlich verbundene Unternehmen;
schädigungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
exemplary damages.
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstal-
(4) Für die Ermittlung der Leistungen des Versicherers werden bei tung;
Schadenereignissen in den USA und in Kanada die Aufwen-
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing-
dungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die
oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor-
Versicherungssumme angerechnet.
gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichts- Unterschlagung;
kosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Scha-
(7) aus
dens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadener-
mittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst - Rationalisierung und Automatisierung,
entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des - Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstel-
Versicherers entstanden sind. lung,
A3-6.12 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden - Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer
Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland Daten.
geltend gemacht werden, gelten die Ziff. A3-6.11.2 – Ziff. A3-6.11.4. (8) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namens-
rechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
A3-6.13 Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kos-
aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Dies gilt tenanschlägen;
auch, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder
Liefergemeinschaft selbst richtet. (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige
oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
A3-6.13.1 Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bau- Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
abschnitten aufgeteilt, besteht ausschließlich Versicherungsschutz Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
für Schäden, die der Versicherungsnehmer im Rahmen der von ihm
übernommenen Aufgabe verursacht hat. (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftrag-
A3-6.13.2 Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A3-6.13.1 aufgeteilt oder ist
gebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
der schadenverursachende Partner nicht zu ermitteln, gilt
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld,
(1) Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote beschränkt,
Wertpapieren und Wertsachen.
welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungs-
nehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. A3-6.15.2 Verletzung von Datenschutzgesetzen
Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schaden-
verursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Versichert ist – abweichend von den Ziff. A3-6.15.1 – die gesetzliche
Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden
aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung
(2) Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der personenbezogener Daten.
vereinbarten Versicherungssummen über Ziff. A3-6.13.1 hinaus
für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das In- Versichert sind – abweichend von Ziff. A3-8.3 – gesetzliche Haft-
solvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse pflichtansprüche wegen Vermögensschäden von Versicherten (Ver-
abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nicht- sicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander.
zahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau-
Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens-
Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs-
der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
verbleibt. Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR.
A3-6.13.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
A3-6.15.3 Vermögensschäden durch Energiemehraufwand
(1) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die
Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeits- Versichert ist - abweichend von A3-1.1 -die gesetzliche Haftpflicht
gemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus erge- des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder
benden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden durch Personen- noch Vermögensschäden entstanden sind, aus
verursacht wurden. einem erhöhten Energie- oder Wasserverbrauch aufgrund vom
Versicherungsnehmer mangelhaft erbrachten Installationen, Repa-
(2) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft unterein- raturen, Wartungsarbeiten.
ander sowie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die
Partner und umgekehrt. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche infolge
Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.
A3-6.13.4 Versicherungsschutz im Umfang der Ziff. A3-6.13.1 bis A3-6.13.3 be-
steht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau-
schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens-
A3-6.14 Schäden durch Strahlen schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs-
A3-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen- Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR.
hang mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. Strahlen von A3-6.15.4 Energieberater
radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) stehen, ausschließlich für
Teilweise abweichend von A3-6.15.1 gilt:
- vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
oder sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit energie- aus der Nebentätigkeit als
reichen ionisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass
dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war. (1) berechtigter Energieberater und Aussteller von Energieausweisen
gem. EnEV,
A3-6.14.2 Dies gilt nicht für Schäden,
(2) staatlich anerkannter bzw. zugelassener Energieberater oder
- die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von
(3) zugelassener oder zertifizierter Aussteller von Energieausweisen
einer solchen Anlage ausgehen;
für Gebäude (inklusive Haustechnik).
- die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich wegen Vermögensschäden, die aus der Durchführung von Energie-
der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. sparberatung resultieren.
40
[Seite 41]
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Vermögensschäden durch die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die
Tätigkeit als Energieberater oder Aussteller von Energieausweisen, Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung
- die sich auf Bauwerke beziehen, die im Eigentum des Versiche- oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Ver-
rungsnehmers stehen oder standen; knüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Ver-
- an denen der Versicherungsnehmer Umbauten, Sanierungen
mögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach-
oder ähnliches vornimmt oder vorgenommen hat;
schäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller Schäden von
- die durch fehlerhafte Planung des Versicherungsnehmers ent- Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen)
standen sind. untereinander. Die Ausschlüsse in A3-6.15.1 findet insoweit keine
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau- Anwendung.
schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens- A3-6.16.2 Übertragung elektronischer Daten
schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs- A3-6.16.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines wegen Schäden – auch Tätigkeitsschäden und Vermögensschäden,
Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR. die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden
A3-6.15.5 Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten sind – aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
elektronischer Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels
A3-6.15.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Datenträger) ausschließlich aus
aus der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten.
(a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder
A3-6.15.5.2 In Erweiterung von A3-3.1 und in Abweichung von A3-6.15.1 (8) um-
Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
fasst der Versicherungsschutz nach A3-6.15.5 auch
Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der (b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nicht-
Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungs- erfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten
nehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf und zwar wegen
Unterlassung oder Widerruf handelt;
- sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht
- Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Wider- jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
rufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten
Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherer vom Beginn eines bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft
Verfahrens, nach Zustellung der Klageschrift, Antragsschrift oder des erfasster Daten;
Gerichtsbeschlusses unverzüglich und vollständig unterrichtet wird.
(c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Daten-
A3-6.15.5.3 Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau- austausch.
schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens- Für a) bis c) gilt:
schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs-
fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR. seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten
durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Viren-
A3-6.15.6 Sachverständigentätigkeit scanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind,
A3-6.15.6.1 Versichert ist in teilweiser Abweichung von A3-6.15.1 die gesetzliche die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können
Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden auch durch Dritte erfolgen.
aus der gelegentlichen Tätigkeit als Gutachter und Sachverständi- Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt B3-2.3
ger, sofern diese Tätigkeit im eigenen Fachbereich ausgeübt wird. (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Versichert sind die nachfolgend genannten Tätigkeiten: (d) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten,
- gutachterliche Beurteilung bestehender Verhältnisse als Pri- insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle
vatgutachter (z. B. Bewertungen, Beschaffenheits- und Eigen- Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten.
schaftsuntersuchungen, Schadenermittlungen, gutachterliche Der Versicherer ersetzt auch
Stellungnahme zu behaupteten Mängeln und Fehlern), - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem
der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Ver-
- Tätigkeit als Gerichtsgutachter, Schiedsgutachter, Schiedsrich-
sicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um
ter oder Sachverständiger eines Schiedsgerichts,
Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
- Erstellung von Sanierungs- und Projektierungsgutachten,
- Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder
sofern sich diese auf Objekte beziehen, die vom Versiche-
Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
rungsnehmer selbst saniert oder ausgeführt werden. Nicht
versichert bleiben Ansprüche wegen Schäden und/oder Mängel Für a) bis d) gilt:
an diesen Objekten und daraus resultierende Vermögensfolge- Der Ausschluss in A3-6.15.1 (8) findet keine Anwendung.
schaden wie entgangener Gewinn, Mietausfall, Betriebsunter- A3-6.16.2.2 Ausschlüsse
brechung, Unbenutzbarkeit, Verdienstausfall usw.,
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
- Wertermittlungen.
(a) Ansprüche, die im Zusammenhang stehen mit
A3-6.15.6.2 Für die Erstellung von Sanierungs- und Projektierungsgutachten - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten
für Objekte, die vom Versicherungsnehmer nicht selbst saniert oder elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
ausgeführt werden, besteht kein Versicherungsschutz.
- Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte
A3-6.15.6.3 Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau- Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden
schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens- können;
schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs-
(b) Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem
fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapi-
Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR.
tal mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
A3-6.15.7 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator Leitung stehen, geltend gemacht werden;
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als (c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator gemäß der Ver- durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behörd-
ordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen lichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder
(BaustellV). Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau- Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens- A1-2.3 findet keine Anwendung.
schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs- (d) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen
fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versiche-
Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR. rungsschutz hierfür richtet sich nach A3-6.16.1.
A3-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch A3-6.16.3 Nicht versicherte Tätigkeiten und Leistungen
Übertragung Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tätigkeiten oder
A3-6.16.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen Leistungen:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (a) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Perso- (b) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
nen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle
(c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung,
Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch
-pflege;
Verarbeitung personenbezogener Daten.
(d) Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-
Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Ver- Providing;
fahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im
Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, (e) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die (f) Betrieb von Telekommunikationsnetzen.
41
[Seite 42]
A3-6.16.4 Serienschaden A3-6.21 Abbruch- und Einreißarbeiten
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende A3-6.21.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Abbruch- und Ein-
Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), reißarbeiten. Kein Versicherungsschutz besteht für Sprengungen.
der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten
A3-6.21.2 Für Schäden aus Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis,
ist, wenn diese
dessen Radius der des einzureißenden Bauwerks entspricht, be-
(a) auf derselben Ursache, trägt die Versicherungssumme für Sachschäden 300.000 EUR je
(b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem Versicherungsfall im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für
und zeitlichem Zusammenhang oder Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die Höchstersatzleis-
tung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt
(d) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung
600.000 EUR.
elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
beruhen. A3-6.22 Aktive Werklohn- Kaufpreis- Mietzinsklage
A3-5.3 findet keine Anwendung. A3-6.22.1 Versichert sind die gesetzlich vorgesehenen Prozesskosten für die ge-
richtliche Durchsetzung von Werklohn-, Kaufpreis- oder Mietzinsfor-
A3-6.17 Asbestschäden derungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Vertragspartner,
A3-6.17.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen-, Sach- soweit
und Vermögensschäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen - der Vertragspartner des Versicherungsnehmers aufgrund eines
oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. Versichert sind ausschließlich behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungs-
die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen genannten be- schutzes (A1 bis A3 ) fallen würde, der unter den Versicherungs-
trieblichen Risiken. schutz dieses Vertrages fallen würde, die Aufrechnung eigener
A3-6.17.2 Als Versicherungsfall gilt abweichend von A3-3.1 die erstmalige Schadensersatzansprüche gegen die Forderung erklärt hat
Geltendmachung eines gesetzlichen Haftpflichtanspruches privat- und
rechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder eine ver-
- die Forderung in voller Höhe berechtigt, d.h. unstreitig und fällig
sicherte Person durch Dritte während der Dauer des Versicherungs-
ist.
vertrages (claims made).
Der Nachweis obliegt dem Versicherungsnehmer.
A3-6.17.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
A3-6.22.2 Nicht versichert sind die Prozesskosten, wenn der Vertragspart-
- Ansprüche wegen Personenschäden infolge von Arbeitsunfällen ner Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche geltend
und Berufskrankheiten gemäß SGB VII oder gleichartigen Bestim- macht.
mungen anderer Länder;
A3-6.22.3 Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Schadensersatz-
- Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer, sofern die Schäden
anspruchs zur geltend gemachten Forderung.
durch bewusstes Abweichen von Gesetzen, Verordnungen oder an
den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen Der Versicherungsschutz für die Kosten der Klage entfällt rückwir-
oder Verfügungen herbeigeführt werden. kend, wenn rechtsverbindlich festgestellt wird, dass die Forderung
ganz oder teilweise aus anderen als den oben genannten Gründen
A3-6.17.4 Die Versicherungssumme für Personen-, Sach- oder Vermögens-
unbegründet ist.
schäden infolge von Asbest beträgt 1.000.000 EUR je Versiche-
rungsfall im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungs- Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer
summe. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle in die Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der
einem Versicherungsjahr beträgt ebenfalls 1.000.000 EUR. Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.
Wird ein Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen,
A3-6.18 Auslösen von Fehlalarm
entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.
Versichert sind – abweichend von A3-3.1 und A3-6.15.1 – auch
Hinsichtlich der Prozessführung gilt Ziff. A3-4.2 entsprechend.
öffentlich-rechtliche Ansprüche wegen Vermögensschäden durch
versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten (z. B. Einsatzkosten für A3-6.23 Straf-Rechtsschutz
Rettungs-/Wach- und sonstige Dienste). A3-6.23.1 Mitversichert sind die Kosten eines Ordnungswidrigkeiten- oder
Die Versicherungssumme beträgt 300.000 EUR je Versicherungs- Strafverfahrens im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit
fall im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für Personen-, des Versicherungsnehmers, das einen unter den Versicherungs-
Sach- und Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung für alle schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben könnte, auch
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 600.000 EUR. soweit es sich gegen eine mitversicherte Person richtet.
A3-6.23.2 Der Versicherer trägt die angemessenen Kosten für die Verteidigung
A3-6.19 Abhandenkommen fremder Sachen aufgrund Störung / Ausfalls
sowie die Gerichtskosten und ortsüblichen Kosten für notwendige
von Gefahrenmeldesystemen (Alarmanlagen)
Sachverständigengutachten. Für die Prüfung der Angemessenheit
A3-6.19.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers der zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherungsnehmer
aus dem Abhandenkommen fremder Sachen, die durch vom Ver- vereinbarten Vergütung gilt die gesetzliche Regelung.
sicherungsnehmer projektierte, hergestellte, montierte, gewartete Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Strafen wie z.B.:
oder reparierte Gefahrmeldesysteme (Alarmanlagen) geschützt
- Geldbußen,
waren. Versicherungsschutz besteht nur, sofern das Abhanden-
kommen auf ein nicht ordnungsgemäßes Funktionieren der Anlage - Geldstrafen,
zurückzuführen ist. Die Bestimmungen über Sachschäden finden - Strafvollstreckungskosten.
auch für Vermögensschäden entsprechende Anwendung. A3-6.23.3 Vorsatztaten sind, mit Ausnahme von Verbrechen, versichert. Bei
A3-6.19.2 Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Ver- Straftaten entfällt rückwirkend der Versicherungsschutz, wenn
sicherungsnehmers oder des Geschädigten Dritten besteht, gehen der Versicherte rechtskräftig wegen Vorsatzes verurteilt wird. Der
diese Versicherungen vor. Mitversichert gelten Rückgriffsansprüche Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu er-
von sonstigen Sachversicherern gegen den Versicherungsnehmer. statten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines
A3-6.19.3 Die Versicherungssumme beträgt 300.000 EUR je Versicherungs- vorsätzlichen Verhaltens getragen hat.
fall im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für Personen-, A3-6.23.4 Als Versicherungsfall gilt – abweichend von A3-3.1 – die Einleitung
Sach- und Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung für alle eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 600.000 EUR. eine mitversicherte Person im Zusammenhang mit der gewerbli-
chen Tätigkeit des Versicherungsnehmers während der Wirksamkeit
A3-6.20 Arbeitnehmerüberlassung des Versicherungsvertrages.
A3-6.20.1 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Ver- A3-6.23.5 Die Versicherungssumme für den Straf-Rechtsschutz steht im Rah-
sicherungsnehmers aus der erlaubten gewerblichen Arbeitnehmer- men der Pauschalversicherungssumme für Personen-, Sach- und
überlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), Vermögensschäden zur Verfügung. Es gilt die vertraglich verein-
soweit es sich um Haftpflichtansprüche Dritter wegen Personen- barte Versicherungssummenmaximierung.
und Sachschäden handelt, die gegen den Versicherungsnehmer
A3-6.23.6 Dieser Versicherungsschutz gilt für Verfahren in Europa, auf den
wegen eines etwaigen Auswahlverschuldens geltend gemacht
Kanarischen Inseln, den Azoren und auf Madeira.
werden.
A3-6.23.7 Nicht versichert sind die Kosten aus einem Straf- oder Ordnungs-
A3-6.20.2 Mitversichert ist auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht widrigkeitenverfahren, das einen unter den Versicherungsschutz
der vom Versicherungsnehmer überlassenen Arbeitnehmer für der Privat-Haftpflichtversicherung fallenden Haftpflichtanspruch
Personen- und Sachschäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen zur Folge haben kann, sowie die Kosten der Verteidigung wegen
Verrichtung für das Einsatzunternehmen bei Dritten verursachen. eines Vorwurfs der Verletzung verkehrsrechtlicher Vorschriften.
Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn keine anderweitige
Versicherung besteht, die für den Schaden einzutreten hat. A3-6.24 Neuwertentschädigung
A3-6.24.1 In Abänderung von A3-1 leistet der Versicherer auf Wunsch des
A3-6.20.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die beim
Versicherungsnehmers für versicherte Sachschäden seines Auftrag-
Einsatzunternehmen selbst entstehen sowie Personenschäden als
gebers Schadenersatz zum Neuwert.
Folge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten im Betrieb des Ein-
satzunternehmens gemäß Sozialgesetzbuch VII. A3-6.24.2 Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall
und Versicherungsjahr begrenzt.
A3-6.20.4 Der Versicherungsschutz erlischt mit Rücknahme oder Widerruf der
Erlaubnis nach AÜG. A3-6.24.3 Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der
42
[Seite 43]
Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum - in Tanz- und Restaurationszelten, einschließlich deren Ver-
sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungs- mietung
nehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht - Partyservice und Catering
lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
- Kutsch- und Planwagenfahrten
A3-6.24.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden
A3-6.26.5 Einrichtungen für Gäste
- von mitversicherten Personen und Gesellschaften untereinan-
der; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
aus Besitz und Betrieb von folgenden betriebseigenen Einrichtun-
- im Zusammenhang mit der Lohnbe- und -verarbeitung (A3- gen, die überwiegend für die Nutzung durch Gäste bestimmt sind:
6.7.6) und an fremden Sachen im Sinne von A3-6.6;
(1) Bei Gaststätten:
- an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und -zubehör;
Kinderspielplätze und -räume, Minigolfplätze, Kegel- und
- an mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobile Tele-
Bowlingbahnen, Schießstände;
fone, Pager);
(2) Bei Hotels:
- an Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z.
B. Laptop, Tablet-PC); Kinderspielplätze und -räume sowie die Betreuung der Kinder
von Gästen, Kegel- und Bowlingbahnen, Schießstände,
- an Film- und Fotoapparaten;
Schwimmbäder, Wellnesseinrichtungen, Fitnessräume und
- an tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (z. B. MP3- sonstige Sportanlagen (z. B. Minigolfplätze, Tennisplätze),
Player, CD-Wiedergabegeräte); Betrieb einer eigenen Wäscherei und Büglerei bzw. Wäscheser-
- an Brillen jeder Art. vice.
A3-6.25 Besondere Regelungen für Baugewerbe, Bauträger und Immobi A3-6-26.6 Zur Aufbewahrung übergebene Sachen von nicht beherbergten
lienverwaltung Gästen
A3-6.25.1 Bauhauptgewerbe, Baunebengewerbe Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A3-6.25.1.1 Versichert ist die die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- aus Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkom-
mers aus Planung, Beratung und Bauleitung für solche Bauvor- men von Sachen, die ihm von Gästen zur Aufbewahrung übergeben
haben, die vom Versicherungsnehmer ganz oder teilweise selbst worden sind. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über
ausgeführt werden. Sachschäden Anwendung.
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus der Übernahme Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
der verantwortlichen Bauleitung, Voraussetzung ist jedoch, dass der Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen
verantwortliche Bauleiter seine Tätigkeit im Sinne der in den einzel- von
nen Bundesländern geltenden Bauordnungen tatsächlich ausübt. - Tieren,
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen - Kraftfahrzeugen aller Art, Kraftfahrzeug-Anhängern und dem
Schäden an Bauobjekten, Anlagen und Anlageteilen, soweit es sich jeweiligen Zubehör und Inhalt,
um den Auftragsgegenstand handelt.
- Geld sowie bargeldlose Zahlungsmittel, Wertpapiere (ein-
A3-6.25.1.2 Einsatz von fremden Autokränen – Einweisungstätigkeiten schließlich Sparbücher), Scheckhefte, Urkunden, Schmuck und
Beim Einsatz von Autokränen, die dem Versicherungsnehmer andere Wertsachen.
zusammen mit dem Bedienungspersonal überlassen werden, gilt Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus Be-
folgendes: schädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen der
Versichert ist – soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz Sachen von beherbergten Gästen richtet sich ausschließlich nach
besteht – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für A3-6.26.7.
durch diese Autokräne verursachte Schäden, die auf fehlerhafte Die Versicherungssumme für alle Schäden je Tag und Gast steht im
Einweisung der Kranführer durch die Mitarbeiter des Versicherungs- Rahmen der Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschä-
nehmers zurückzuführen sind. den zur Verfügung und beträgt 10.000 EUR.
A3-6.25.2 Bauträger, Baubetreuer und Generalübernehmer A3-6.26.7 Sachen von beherbergten Gästen außer Kraftfahrzeuge, deren Zu-
(1) Versichert sind Haftpflichtansprüche aus behör und Inhalt
- dem Besitz von Bauvorratsland und Durchlaufeigentum; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
- Besitz und Unterhaltung von Straßen und Wegen bis zur aus Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhanden-
Übernahme durch die öffentliche Hand oder durch private kommen der von den beherbergten Gästen eingebrachten oder zur
Dritte; Aufbewahrung übergebenen Sachen. Dazu gehören auch Sachen,
deren Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde. Auf diese Schä-
- Werbeeinrichtungen und der Gestattung von Grundstücks-
den finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
und Baustellenbesichtigungen einschließlich der Vorführung
von Musterhäusern und Musterwohnungen; Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen
- der Beschäftigung angestellter Architekten, Bauingenieure
von
und Statiker ausschließlich zu Eigenleistungen innerhalb des
Unternehmens (insbesondere Planung und verantwortliche - Tieren
Bauleitung i. S. der Landesbauordnungen) - Kraftfahrzeugen aller Art, Kraftfahrzeug-Anhängern und dem
(2) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Bau- jeweiligen Zubehör und Inhalt
herrn in dieser Eigenschaft bis zur Objektübergabe. Die Versicherungssumme für Beschädigung, Vernichtung, Verwechs-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche lung oder Abhandenkommen von Sachen der beherbergten Gäste,
- aus der eigenen Ausführung von Arbeiten, die dem Leistungs- die je Zimmer/Appartement und je Tag entstehen, beträgt 10.000
bild des Bauhaupt- und -nebengewerbes zuzurechnen sind; EUR.
- wegen Schäden an Bauobjekten, Anlagen und Anlageteilen, Innerhalb dieser Versicherungssumme steht für Geld, Wertpapiere
soweit es sich um den Auftragsgegenstand handelt. und Kostbarkeiten 800 EUR je Zimmer/Appartement und je Tag zur
Verfügung.
A3-6.25.3 Wohnungseigentumsverwalter/ Immobilienverwalter
Die Versicherungssumme erhöht sich bei Abhandenkommen von
Versichert sind Haftpflichtansprüche aus der Durchführung von
eingebrachten Sachen der Gäste auf 50.000 EUR je Gast und Tag,
Veranstaltungen im Rahmen der Verwaltung einschließlich der mit
wenn der Versicherungsnehmer gemäß § 701 in Verbindung mit § 702
den Veranstaltungen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden
Abs. 2 Ziffer 1 BGB ersatzpflichtig ist (Haftung bei Verschulden).
Vor- und Nacharbeiten.
A3-6.26.8 Wertsachen-Safes in Hotelzimmern
A3-6.26 Besondere Regelungen für Hotels und Gaststätten
Eingeschlossen ist – abweichend von A3-6.26.7 – die gesetzliche
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Gästehabe, die in den
A3-6.26.1 als Hüter von zahmen Haustieren – nicht jedoch von Rindern und Hotelzimmern in Wertsachen-Safes hinterlegt sind. Für den Inhalt
Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren von Tieren, die dieser Safes übernimmt der Hotelier bei Beherbergungsgästen die
zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken und auch nicht Haftung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, die für die
von Hunden, die von mitversicherten Personen gehalten werden - ; Aufbewahrung von Wertsachen gelten (701 ff. BGB).
A3-6.26.2 aus dem Verleih von Sportgeräten (z.B. Fahrräder, Ruder- und Die vereinbarte Versicherungssumme je Safe für Abhandenkom-
Paddelboote ohne Motor, Tretboote); men, Beschädigung oder Zerstörung von Sachen, die der Beherber-
A3-6.26.3 aus dem Verkauf von Waren und eigenen Erzeugnissen; gungsgast in den Safe seines Zimmers eingebracht hat, beträgt je
Safe 10.000 EUR.
A3-6.26.4 aus der Durchführung von betriebs- und branchenüblichen Veran-
staltungen ausschließlich Soweit im Rahmen einer anderweitigen, für den Versicherungsneh-
mer bestehenden, Versicherung Versicherungsschutz besteht, geht
(1) auf dem Betriebsgrundstück;
dieser andere Versicherungsschutz vor.
(2) außerhalb des Betriebsgrundstücks
Der Versicherungsschutz besteht unter folgenden Voraussetzungen:
- in eigens für diese Veranstaltung gemieteten oder gepach-
- der Safe muss fest installiert (d. h. fest mit Wand/Boden ver-
teten Sälen,
bunden) sein;
43
[Seite 44]
- ein Stahlgehäuse haben; - dem Stand der Technik entsprechen; A3-6.27 Besondere Regelungen für Unternehmen der Körper- und Gesund
- der für die Notöffnung erforderliche Schlüssel muss sicher ver- heitspflege sowie für Heilnebenberufe (ohne Heilpraktiker)
schlossen aufbewahrt werden; A3-6.27.1 Allgemeine Bestimmungen
- die Codenummer für die Notöffnung darf nur dem Hoteldirek- A3-6.27.1.1 Versicherte Tätigkeit
tor und einer Vertrauensperson bekannt sein. Versichert sind alle Tätigkeiten und Behandlungen, die der Ver-
Der Versicherungsschutz endet mit der Entnahme der deponierten sicherungsnehmer aufgrund seiner Aus- und Fortbildung ausüben
Gegenstände aus dem Wertsachen-Safe des Hotelzimmers, gleich- darf. Der Aus- und/oder Fortbildungsnachweis ist dem Versicherer
gültig, ob dies durch den Beherbergungsgast geschieht oder – bei im Schadenfall vorzulegen.
Notöffnung – durch Beauftragte des Hotels. A3-6.27.1.2 Geräte und Apparate
A3-6.26.9 Beschädigung und Abhandenkommen von Eigentum von Musikern Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
Mitversichert ist das gesetzliche Haftungsrisiko des Versicherungs- mers aus dem Besitz und der Verwendung von zur Durchführung
nehmers aus der Beschädigung und dem Abhandenkommen von von Behandlungen zugelassenen Geräten und Apparaten, soweit
Eigentum von Musikern, die im Zusammenhang mit Veranstaltun- diese aufgrund der Aus- und Fortbildung des Versicherungsnehmers
gen in das Hotel eingebracht werden. Der Versicherungsschutz von ihm angewandt werden dürfen und soweit diese in der Heil-
bezieht sich nicht auf Bargeld und Fahrzeuge. kunde anerkannt sind.
Die Versicherungssumme steht im Rahmen der Versicherungssum- A3-6.27.1.4 Dozententätigkeit, Durchführung von Schulungen
me für Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung und beträgt Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
15.000 EUR. Die Versicherungssumme für alle Versicherungsfälle mers – als Dozent – aus der Durchführung von Schulungsveranstal-
eines Jahres beträgt das doppelte der genannten Summe. tungen in eigenen und fremden Räumlichkeiten.
A3-6.26.10 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger der beherbergten Gäste A3-6.27.1.5 Arzneimittelgesetz (AMG)
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden durch im
aus Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkommen oder unbefug- Geltungsbereich des AMG an Verbraucher abgegebene Arzneimittel.
tem Gebrauch ausschließlich von Kraftfahrzeugen und Kraftfahr- A3-6.27.1.6 Gemeinschaftspraxen
zeug-Anhängern der beherbergten Gäste, die
Die Ersatzpflicht des Versicherten bleibt bei gesamtschuldnerischer
(1) sich in verschließbaren Garagen, Hofräumen oder umfriedeten Haftung des Versicherungsnehmers auf die Quote beschränkt,
Einstellplätzen befinden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an
(2) auf dem Betriebsgrundstück bewegt werden, der Gemeinschaft entspricht. Ist eine prozentuale Beteiligung nicht
(3) außerhalb des Betriebsgrundstücks zugebracht oder abgeholt vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der
werden. Anzahl der Partner der Gemeinschaft.
Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an den von den
Anwendung. einzelnen Partnern in die Gemeinschaft eingebrachten oder von
der Gemeinschaft beschafften Sachen, gleichgültig von wem die
Zu (1) bis (3) gilt:
Schäden verursacht wurden.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf das Zubehör
Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Gemein-
dieser Fahrzeuge und das Reisegepäck, das sich in den Fahrzeugen
schaft untereinander sowie Ansprüche der Gemeinschaft gegen die
befindet und für den persönlichen Bedarf der beherbergten Gäste
Partner und umgekehrt.
bestimmt ist.
A3-6.27.2 Nicht versicherte Tätigkeiten
Zu (2) und (3) gilt:
A3-6.27.2.1 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus
- Der Ausschluss nach A3-8.11 findet keine Anwendung.
Eingriffen, zu denen Behandler nach den gesetzlichen Bestimmun-
- Die Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer ge- gen nicht befugt sind bzw. die Personen mit einer medizinischen
braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Ausbildung oder Heilpraktikern vorbehalten sind.
Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen
A3-6.27.2.2 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche durch Eingriffe und
darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
Tätigkeiten, die zur Ausübung der ärztlichen Heilkunde gehören.
sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten
Fahrer gebraucht werden. A3-6.27.2.3 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus der Empfehlung zur
Einnahme oder zum Gebrauch von Präparaten und Medikamenten
- Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen jeder Art.
Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu A3-6.27.2.4 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche, die dadurch verursacht
sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, werden oder mitverursacht werden, dass Patienten des Versiche-
der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. rungsnehmers nicht oder nicht rechtzeitig an einen Arzt verwiesen
werden.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt,
gilt B3-2.1.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A3-6.27.2.5 Nicht versichert gelten Haftpflichtansprüche aus der Durchführung
von folgenden Behandlungen:
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
- Hautunterspritzungen zum Zwecke der Beseitigung von Haut-
- Ansprüche wegen Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkom-
falten (Faltenunterspritzungen),
men oder unbefugtem Gebrauch von sonstigem, im Fahrzeug
befindlichen Inhalt und Ladung, - Verabreichen von Spritzen und Injektionen sowie die Anwen-
dung von Akupunktur,
- Versicherungsansprüche aller Personen, die das Fahrzeug, Zu-
behör oder Reisegepäck entwendet oder unbefugt gebraucht - Fadenlifting,
haben. A3-2.3 findet keine Anwendung. - Platelet Rich Plasma Haarwurzelbehandlung,
Die Versicherungssumme beträgt für Beschädigung, Vernichtung, - Piercing, Branding und Tätowierungen sowie deren Entfernung,
Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch, die - Zahnkosmetik,
- Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger und Zubehör betref- - Behandlungen der Haut und darunter liegender Schichten
fen, je Kraftfahrzeug und Tag 100.000 EUR mittels energiereicher Strahlung/Wellen (z. B. Laser- und
- Reisegepäck betreffen, je Kraftfahrzeug und Tag 10.000 EUR Ultraschallbehandlung, die nicht zur Haarentfernung dienen),
insbesondere zum Zweck der Cellulitebehandlung, sowie Ver-
Die Höchstersatzleistung beträgt für alle Versicherungsfälle eines
fahren der ästhetischen Lasermedizin,
Versicherungsjahres, die
- Behandlungen zum Entfernen oder Reduzieren von Fettgewe-
- Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger und Zubehör betreffen,
be (z. B. Kryolipolyse, Ultraschallverfahren/Kavitation),
200.000 EUR
- Durchführung von Permanent-Make-Up und Behandlungen mit
- Reisegepäck betreffen, 50.000 EUR Micro Needles,
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versicherungssumme je Ver- - durch oder aus Anlass einer Behandlung mittels wissenschaft-
sicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. lich nicht begründeter Verfahren der Hypnose.
A3-6.26.11 Vermögensschäden durch unterlassenes oder verspätetes Wecken A3-6.28 Besondere Regelungen für Kindergärten und Schulen
Mitversichert sind Vermögensschäden durch unterlassenes oder A3-6.28.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
verspätetes Wecken von Hotelgästen. mers aus dem Betrieb von öffentlichen oder privaten Schulen oder
Die Versicherungssumme steht im Rahmen der Versicherungssum- Kindergärten, insbesondere aus
me für Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung und beträgt (1) der Erteilung von Unterricht (auch Experimentalunterricht mit/
50.000 EUR. Die Versicherungssumme ist gleichzeitig die Höchster- ohne radioaktive Stoffe) sowie aus Erziehung und Aufsichts-
satzleistung für alles Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. führung;
A3-6.26.12 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
(2) Schulveranstaltungen, die nicht über den allgemein üblichen
nehmers aus der gelegentlichen Vermittlung von Reisen und der
Rahmen hinausgehen (z.B. Elternversammlungen, Schulfeste,
gelegentlichen Durchführung von Reiseveranstaltungen.
Schulfeiern);
Nicht versichert sind Vermögensschäden, die nicht Folge eines
(3) der Veranstaltung von Schüler- oder Klassenreisen, Zeltlagern
Personen- oder Sachschadens sind.
44
[Seite 45]
sowie Schulausflügen und aus damit verbundenen Aufent- A3-6.29.3.1 Versichertes Risiko
halten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem A3-6.29.3.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr. aus dem Betrieb eines Landfahrzeug-Bewachungsunternehmens
A3-6.28.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durch-
A3-6.28.2.1 als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer führung eines Bewachungsvertrages entstehen.
von Grundstücken - nicht jedoch von Verkehrsübungsplätzen und A3-6.29.3.1.2 Nicht versichert sind Ansprüche aus Tätigkeiten, die über die Be-
Luftlandeplätzen-, Gebäuden und Räumlichkeiten, soweit sie für wachungstätigkeit hinaus erbracht werden.
den Schulbetrieb oder als Dienstwohnung benutzt werden; A3-6-29.3.1.3 Die vorübergehende berufliche Tätigkeit im außereuropäischen
A3-6.28.2.2 aus Besitz und Verwendung von Sport- und Übungsgeräten zu Ausland bis zu einem Jahr gilt als Geschäftsreise im Sinne der Ziffer
Unterrichtszwecken im eigenen Schulbetrieb; A3-6.11.1.
A3-6.28.3 die persönliche gesetzliche Haftpflicht A3-6.29.3.2 Mitversicherte Risiken
A3-6-28.3.1 der Mitglieder des Schulvorstandes und des Kuratoriums in dieser A3-6.29.3.2.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
Eigenschaft; nehmers aus dem Bewegen fremder bewachter Landfahrzeuge auf
dem Betriebsgrundstück.
A3-6.28.3.2 der Lehrer, Aufsichtspersonen und der sonstigen beschäftigten oder
beauftragten Personen für Haftpflichtansprüche wegen Schäden, Für Schäden, die entstanden sind beim Bewegen fremder Kfz auf
die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen. dem Betriebsgrundstück, gilt:
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Personenschä- Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
den, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle und Berufs- werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und
krankheiten im Betrieb der Schule oder der Dienststelle gemäß den Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-
beamtenrechtlichen Bestimmungen oder dem Sozialgesetzbuch VII rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug
handelt; eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personen- nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer
schäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und
Studierenden. Plätzen nur mit der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis benutzen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
A3-6.28.4 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus Forschungs- oder Gutachter- das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die
tätigkeit, ungewöhnlicher oder besonders gefährlicher Betätigung erforderliche Fahrerlaubnis hat. Verletzt der Versicherungsnehmer
(z.B. Unternehmungen mit Renncharakter, Erzielung von Höchstge- diese Obliegenheit gilt Ziffer B3-2.1.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung
schwindigkeiten, Unterwassersport, Unternehmungen mit erhöhter von Obliegenheiten).
Verletzungsgefahr) und die persönliche Haftpflicht der Schüler.
A3-6.29.3.2.2 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer A3-8.3 und in Ergänzung
A3-6.29 Besondere Regelungen für Bewachungsunternehmen zu Ziffer A3-6.7 und in Ergänzung von Ziffer A3-3.2 - die gesetzliche
A3-6.69.1 Betriebs-Haftpflichtversicherung für Bewachungsunternehmen und Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkommen
Detektive oder unbefugten Gebrauch von bewachten fremden Landfahrzeu-
gen und deren Zubehör einschließlich zusätzlichen Fahrzeuginhalt,
A3-6.29.1.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprü- ausgenommen Geld, Wert-papieren, Sparbüchern, bargeldlosen
che wegen Schäden, die bei Durchführung eines Bewachungsvertra- Zahlungsmitteln (z.B. Kredit-/ EC-Karten, Schecks), Urkunden,
ges entstehen. Versicherungsschutz hierfür besteht ausschließlich Schmuck und andere Wertsachen.
im Rahmen einer Bewachungs-Haftpflichtversicherung (siehe Ziffer
A3-6.29.2 und Ziffer A3-6.29.3.). Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer A3-3.2 und der Ziffer A3-
8.54 bleiben bestehen. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb
A3-6.29.1.2 Die vorübergehende berufliche Tätigkeit im außereuropäischen
der Versicherungssumme für Sachschäden je Landfahrzeug und
Ausland bis zu einem Jahr gilt als Geschäftsreise im Sinne der Ziffer
Fahrzeuginhalt 15 000 EUR.
A3-6.11.1.
A3-6.30 Besondere Regelungen für Garagenbetriebe
A3-6.29.2 Pflicht-Haftpflichtversicherung für Bewachungsunternehmen
A3-6.30.1 Versichertes Risiko
A3-6.29.2.1 Versichertes Risiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
aus dem Betrieb eines Bewachungsunternehmens im Umfang der aus Besitz und Vermietung von Garagen und Einstellplätzen für Kfz
für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Erlaubnis für Schä- in Gebäuden und auf umfriedeten Grundstücken.
den, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung eines Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
Bewachungsvertrages entstehen. - aus der Übernahme einer Fahrzeugbewachung im Sinne der
Nicht versichert sind Ansprüche aus Tätigkeiten, die über die Be- Bewachungsverordnung;
wachungstätigkeit hinaus erbracht werden. - aus Anlass von Reparaturen;
A3-6.29.2.2 Versicherungssummen / Jahreshöchstersatzleistung
- gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicher-
Die vereinbarten Versicherungssummen stehen zusätzlich zu den te), die das Fahrzeug entwendet oder unbefugt gebraucht
zur Betriebs-Haftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungs- haben.
summen zur Verfügung. Die Versicherungssummen und die Jahres-
A3-6-30.2 Beschädigungsrisiko auf dem Betriebsgrundstück
höchstersatzleistung ergeben sich aus dem Versicherungsschein
und/oder seinen Nachträgen. A3-6-30.2.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer A3-6.15.1(12) - die ge-
setzliche Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung, Abhanden-
A3-6.29.2.3 Mitversicherte Risiken
kommen oder unbefugtem Gebrauch von eingestellten fremden Kfz
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung) und aus dem
- abweichend von Ziffer A3-6.15.1(12) wegen Abhandenkommens Bewegen dieser Fahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück und allen
der bewachten Sachen und allen sich daraus ergebenden Ver- sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
mögensschäden, A3-6.30.2.2 Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer A3-3.2 (Erfüllungs-
- abweichend von Ziffer A3-8.3 und in Ergänzung zu Ziffer anspruch) und der Ziffer A3-8.5 (Schäden an hergestellten oder
A3-6.7 wegen Beschädigung oder Vernichtung der bewachten gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen) bleiben
Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. bestehen.
Der Versicherungsschutz umfasst auch die dem Versicherungs- A3-6.30.3 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssum-
nehmer oder seinen Betriebsangehörigen zur Durchführung der me für Sachschäden je Versicherungsfall 12 500 EUR, begrenzt auf
Bewachung überlassenen Schlüssel, sowie die Kosten für den 125 000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
erforderlich werdenden Austausch von Schlössern und Schließ-
A3-6.30.4 Beschädigungsrisiko beim Zubringen oder Abholen (falls besonders
anlagen;
vereinbart)
- wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer A3-6.15.1 (12)
A3-6.30.4.1 Eingeschlossen ist – in Ergänzung zu Ziffer A3-6.7 – die gesetzliche
aus Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Ver-
Haftpflicht aus der Beschädigung und Vernichtung von fremden Kfz
sicherung eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche
und deren Zubehör (ausgenommen Wageninhalt und Ladung) beim
gegen die Personen, die bewusst von Gesetzen, Verordnungen
Zubringen und Abholen dieser Kfz außerhalb des Betriebsgrund-
oder anderen Rechtsvorschriften abweichen;
stücks und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
- aus dem behördlich erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch
A3-6.30.4.2 Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer A3-3.2 (Erfüllungsanspruch)
von Schusswaffen und Munition zu betrieblichen Zwecken.
und der Ziffer A3-8.5 (Schäden an hergestellten oder gelieferten
A3-6.29.2.4 Nicht versicherte Risiken Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen) bleiben bestehen.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche A3-6.30.4.3 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssum-
- aus der Bewachung von Landfahrzeugen einschließlich mit- me für Sachschäden je Versicherungsfall 12 500 EUR, begrenzt auf
geführter Gegenstände; 125 000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
- wegen Verlust, Verwechslung oder Beschädigung von Gegen- A3-6.30.5 Führerschein und unberechtigter Fahrer
ständen, die in einer Garderobe in Verwahrung gegeben Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
werden. werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und
A3-6.29.3 Bewachungsunternehmen für Landfahrzeuge Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-
45
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rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug A3-7.1.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. (1) der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte;
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen (2) anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewende-
Wegen und Plätzen nur mit der vorgeschriebenen Fahrerlaub- ter Kosten mit Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften
nis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu Erzeugnisse des Versicherungsnehmers;
sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der
(3) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutba-
nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Verletzt der Versiche-
re Nachbearbeitung der Gesamtprodukte oder für eine andere
rungsnehmer diese Obliegenheit gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei
Schadensbeseitigung. Der Versicherer ersetzt diese Kosten in
Verletzung von Obliegenheiten).
dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse
A3-6.31 Besondere Regelungen für Gewerbliche Wasserfahrzeuge des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtpro-
A3-6.31.1 Bootsvermietbetriebe dukte (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadensbeseiti-
A3-6.31.1.1 Versichertes Risiko gung) steht;
(4) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinnes),
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
weil die Gesamtprodukte nicht oder nur mit einem Preis-
aus dem Betrieb einer Bootsvermietung sowie aus Halten, Besitz
nachlass veräußert werden können. Der Versicherer ersetzt
und Gebrauch von Wassersport-Fahrzeugen, die ausschließlich zur
diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das
Vermietung - ohne Berufsbesatzung - verwendet werden, und deren
Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem
Standort im Inland ist.
Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder
A3-6.31.1.2 Mitversicherte Risiken Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die
Mitversichert ist Gesamtprodukte zu erzielen gewesen wäre;
1. die persönliche gesetzliche Haftpflicht des verantwortlichen (5) der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar
Führers und der sonst zur Bedienung des Fahrzeugs berechtig- entstandenen Kosten durch den Produktionsausfall, der aus
ten Personen; der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche
wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den
2. die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläu- Produktionsausfall sind nicht versichert.
fern und Schirmdrachenfliegern.
A3-7.2 Weiterver- oder -bearbeitungsschäden
A3-6.31.1.3 Nicht versicherte Risiken
A3-7.2.1 Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen
Nicht versichert der in Ziff. A3-7.2.2 genannten Schäden infolge Weiterverarbeitung
1. ist die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des oder -bearbeitung durch Dritte mangelhaft hergestellter oder vom
Schirmdrachenfliegers; Versicherungsnehmer gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Ver-
2. ist die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung bindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten
an Motorbootrennen oder bei den damit im Zusammenhang stattfindet.
stehenden Übungsfahrten ereignen. A3-7.2.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
3. sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungs- (1) Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der
nehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme des Entgeltes für die
bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Um- mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern die
gang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen. verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind;
A3-6.31.1.4 Weitere Bestimmungen (2) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutba-
re Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten oder bearbeiteten
A3-6.31.1.4.1 Patent/Führerschein Erzeugnisse oder für eine andere Schadensbeseitigung. Der
Das Wasserfahrzeug darf nur von einem berechtigten Führer Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in
gebraucht werden. Berechtigter Führer ist, wer das Fahrzeug mit dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers
Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf und zum Verkaufspreis der weiterverarbeiteten oder bearbeiteten
soweit erforderlich, die behördlich erforderliche Erlaubnis besitzt. Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadens-
beseitigung) steht;
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Führer gebraucht wird. (3) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinnes),
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit gilt Ziffer B3- weil die weiterverarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse
2.1.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden
können. Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in
A3-6.32 Geothermie dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei
Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehö- mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des
ren nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Versicherungsnehmers nach Weiterverarbeitung oder -bearbei-
Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und tung zu erwarten gewesen wäre.
Geothermie mittels Bohrung.
A3-7.3 Aus- und Einbaukosten
A3-6.32.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A3-7.3.1 Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen
wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit
der in Ziff. A3-7.3.2 und A3-7.3.3 genannten Schäden infolge Mangel-
a) Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe), haftigkeit von Gesamtprodukten Dritter die durch den Einbau, das
b) Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermie-Anlagen. Anbringen, Verlegen oder Auftragen von durch Dritte mangelhaft
hergestellten oder durch vom Versicherungsnehmer gelieferten
Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden Erzeugnissen entstanden sind.
oder wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungs-
schutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder A3-7.3.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
in seinen Nachträgen erweitert werden. (1) Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht
jedoch von deren Einzelteilen), d.h. Kosten für das Ausbauen,
A3-6.32.2 Der Ausschluss A3-8.10 (Bergschaden, Schäden beim Bergbaube-
Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeug-
trieb) findet keine Anwendung.
nisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen
mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.
A3-7 Erweiterte Produkthaftpflicht Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten
für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder
Ziffer A3-7 gilt ausschließlich für den Handel mit fremd hergestell- mangelfreier Produkte Dritter.
ten Produkten sowie für den Einbau von mangelhaft zugekauftem
(2) Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder
Baumaterial.
mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den
Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung sind ausschließlich Produkte, Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungs-
die von Dritten hergestellt wurden. nehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Ver-
Mangelhaftigkeit im Sinne dieser Regelung ist die tatsächliche sicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches
Mangelhaftigkeit, nicht der Mangelverdacht. geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der
ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort
Ziff. A3-6.2 (vertraglich übernommene Haftpflicht) und Ziff. A3-6.11
des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes
(Schäden im Ausland) finden Anwendung.
versichert.
A3-7.1 Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden A3-7.3.3 Ausschließlich für die in Ziff. A3-7.3.2 genannten Kosten besteht in
A3-7.1.1 Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen Erweiterung der Ziff. A3-7.3.1 Versicherungsschutz auch dann, wenn
der in Ziff. A3-7.1.2 genannten Schäden infolge Mangelhaftigkeit von sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur
Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsneh-
wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung mers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.
oder Verarbeitung von durch Dritte mangelhaft hergestellten oder A3-7.3.4 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn
durch vom Versicherungsnehmer gelieferten Erzeugnissen mit
(1) der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst
anderen Produkten entstanden sind.
eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine
46
[Seite 47]
Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder mon- A3-7.5.4 Ausschließlich für die in Ziff. A3-7.5.2 und A3-7.5.3 genannten Kosten
tieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer besteht in Erweiterung der Ziff. A3-7.5.1 Versicherungsschutz
beweist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur
Montage oder Montageleitung, sondern ausschließlich aus der Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses
Herstellung oder Lieferung resultiert. Die Beweislast hierfür des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer auf-
trägt der Versicherungsnehmer. gewendet werden.
(2) sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziff. A3-7.3.1 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 500.000
bis A3-7.3.3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Ver-
Schienen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese sicherungsjahres beträgt 1.000.000 EUR.
Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Ver- Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungssum-
sicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich me je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen-, oder
A3-7.6 Schäden durch mangelhafte Codierungen
Wasserfahrzeugen bestimmt waren.
A3-7.6.1 Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen
A3-7.4 Schäden durch mangelhafte Maschinen der in Ziff. A3-7.6.2 genannten Vermögensschäden infolge Mangel-
A3-7.4.1 Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen haftigkeit von Codierungen (z. B. EAN-Codierungen), mit der die
der in Ziff. A3-7.4.2 genannten Schäden infolge Mangelhaftigkeit Erzeugnisse des Versicherungsnehmers oder die Verpackungen der
von Produkten, die durch vom Versicherungsnehmer mangelhaft Erzeugnisse versehen sind.
hergestellte, gelieferte, montierte oder gewartete Maschinen A3-7.6.2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:
produziert, be- oder verarbeitet wurden.
(1) Kosten für die Benachrichtigung über die Mangelhaftigkeit der
Als Maschinen gelten auch Werkzeuge an Maschinen und Erzeug- Codierung;
nisse der Steuer-, Mess- und Regeltechnik sowie Formen.
(2) Mehrkosten, die entstehen, um Angaben über Preise oder An-
A3-7.4.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen gaben zum Zweck der Lagerhaltung manuell zu verarbeiten;
(1) der Beschädigung oder Vernichtung der mittels der Maschine (3) Kosten für den Rücktransport der mit mangelhaften Codierun-
hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte; gen versehenen Erzeugnisse des Versicherungsnehmers sowie
(2) anderer für die Herstellung, Be- oder Verarbeitung der Produk- Kosten für den Transport der mangelfreien Nachlieferungen,
te nutzlos aufgewendeter Kosten; sofern der ursprüngliche Transport der Erzeugnisse nicht zu
(3) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutba- den Vertragspflichten des Versicherungsnehmers gehörte;
re Nachbearbeitung der mittels der Maschinen des Versiche- (4) Mehrkosten wegen Fehldispositionen in der Lagerhaltung.
rungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte
A3-7.6.3 Versichert sind die in Ziff. A3-7.6.2 (1), (2) und (4) genannten Kosten
oder für eine andere Schadensbeseitigung;
auch dann, wenn sie aufgrund gesetzlicher Vertragspflichten des
(4) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinnes), Versicherungsnehmers von seinem Abnehmer gegen ihn geltend
weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers her- gemacht werden.
gestellten, be- oder verarbeiteten Produkte nicht oder nur mit
A3-7.6.4 Eine Vereinbarung des Versicherungsnehmers mit seinem Abnehmer
einem Preisnachlass veräußert werden konnten;
über die maschinelle Lesbarkeit von Codierungen gilt nicht als Ver-
(5) der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittel- einbarung von Eigenschaften im Sinne von Ziff. A3-6.4.1 sondern als
bar entstandenen Kosten infolge eines sich aus Mängeln der nicht versicherte vertragliche Haftungserweiterung.
hergestellten, be- oder verarbeitenden Produkte ergebenden
Produktionsausfalles. Ansprüche wegen eines darüber hinaus- A3-7.6.5 Versichert sind Kosten der Überprüfung von Erzeugnissen des
gehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht Versicherungsnehmers auf Mangelhaftigkeit der Codierung, wenn
versichert; die Mangelhaftigkeit bei einzelnen Erzeugnissen bereits festgestellt
wurde und aufgrund ausreichenden Stichprobenbefundes oder
(6) weiterer Vermögensnachteile, weil die mittels der Maschinen sonstiger nachweisbarer Tatsachen gleiche Mängel an gleicharti-
des Versicherungsnehmers mangelhaft hergestellten, be- oder gen Erzeugnissen zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der
verarbeiteten Produkte mit anderen Produkten verbunden, Feststellung dienen, welche der Erzeugnisse mit Mangelverdacht
vermischt, verarbeitet (Ziff. A3-7.1) oder weiterverarbeitet oder tatsächlich eine mangelhafte Codierung haben.
-bearbeitet (Ziff. A3-7.2), eingebaut, angebracht, verlegt oder
aufgetragen (Ziff. A3-7.3) werden. Dieser Versicherungsschutz (1) Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
wird im Umfang der vorgenannten Ziff. A3-7.1 ff. gewährt. Kosten der Überprüfung der Erzeugnisse mit Mangelverdacht.
Zur Überprüfung gehören auch ein notwendiges Vorsortieren
A3-7.5 Prüf- und Sortierkosten; Versicherungsschutz gemäß Ziff. A3-7.1 zu überprüfender und Aussortieren von überprüften Erzeugnis-
bis A3-7.4 für Produkte mit Mangelverdacht sen sowie das infolge der Überprüfung erforderliche Umpacken
Besteht Versicherungsschutz nach der vorangehenden Ziff. A3-7.1 ff., gilt: der betroffenen Erzeugnisse.
A3-7.5.1 Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen (2) Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der
der in Ziff. A3-7.5.2 und A3-7.5.3 genannten Schäden infolge der Erzeugnisse mit Mangelverdacht höher sind, als die nach
Überprüfung von Produkten der Dritten auf Mängel, wenn die Ziff. A3-7.6.2 versicherten Kosten im Falle der tatsächlichen
Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits festgestellt wurde und Mangelhaftigkeit der Codierungen an allen Erzeugnissen mit
aufgrund ausreichenden Stichprobenbefundes oder sonstiger nach- Mangelverdacht, so beschränkt sich der Versicherungsschutz
weisbarer Tatsachen gleiche Mängel an gleichartigen Produkten auf diese Kosten. In diesem Fall bedarf es keines Nachweises,
zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststellung dienen, dass die Erzeugnisse mit Mangelverdacht tatsächlich mangel-
welche der Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft hafte Codierungen aufweisen.
sind und bei welchen dieser Produkte die nach den Ziff.A3-7.1 ff.
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 500.000
versicherten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich sind.
EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Ver-
Produkte im Sinne dieser Regelung sind solche, die aus oder mit
sicherungsjahres beträgt 1.000.000 EUR.
Erzeugnissen des Versicherungsnehmers hergestellt, be- oder ver-
arbeitet wurden. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungssum-
me je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
A3-7.5.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen Kosten
der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht. Zur Überprü- A3-7.7 Versicherungsfall und Zeitpunkt seines Eintritts
fung gehört auch ein notwendiges Vorsortieren zu überprüfender Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrages
und Aussortieren von überprüften Produkten sowie das infolge der eingetretene Schadensereignis gemäß Ziff. A3-3.1.
Überprüfung erforderliche Umpacken der betroffenen Produkte.
Bei Ziff. A3-7.3.3 ist es für den Versicherungsfall - abweichend von
A3-7.5.3 Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der Pro-
Ziff. A3-3.1 - unerheblich, dass es sich nicht um Haftpflichtansprüche
dukte mit Mangelverdacht zzgl. der nach Ziff. A3-7.1 ff. gedeckten
handelt.
Kosten auf Basis der festgestellten oder nach objektiven Tatsachen
anzunehmenden Fehlerquote höher sind, als die nach Ziff. A3-7. ff. Der Versicherungsfall tritt ein bei:
gedeckten Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller (1) Ziff. A3-7.1 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder
Produkte mit Mangelverdacht, so beschränkt sich der Versiche- Verarbeitung der Erzeugnisse.
rungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach Ziff. A3-7.1 ff. In
diesen Fällen oder wenn eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur (2) Ziff. A3-7.2 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbei-
durch Zerstörung des Produktes möglich ist, bedarf es keines Nach- tung der Erzeugnisse.
weises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel (3) Ziff. A3-7.3 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens
aufweisen. oder Auftragens der Erzeugnisse.
Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der A3-7.8 Besondere Ausschlüsse für die erweiterten
Erzeugnisse möglich und wäre bei tatsächlicher Mangelhaftig- Produkthaftpflichtbedingungen
keit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige Mangel-
beseitigungsmaßnahme nach Ziff. A3-7.3, so beschränkt sich der A3-7.8.1 Folgeschäden
Versicherungsschutz ebenfalls auf die Versicherungsleistungen nach Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B. Be-
Ziff. A3-7.3. Auch in diesen Fällen bedarf es keines Nachweises, dass triebsunterbrechung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht in
die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen. den Ziff. A3-7.1 ff. ausdrücklich mitversichert sind.
47
[Seite 48]
A3-7.8.2 Verbundene Unternehmen (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungs-
nehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die von Unterneh-
Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
men, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern
durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheit- (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,
lichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden. wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesell-
schaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen
A3-7.8.3 Rückrufkostenausschluss Rechts ist;
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Kosten gemäß Ziff. A3-7.1.2. (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine ein-
(3), A3-7.2.2. (2), A3-7.3 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. getragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
Vernichtungskosten gemäß Ziff. A3-7.1.2. (4) und A3-7.2.2. (3), die
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;
im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend
gemacht werden. Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) erstrecken sich auch auf Ansprüche
von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in
Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des häuslicher Gemeinschaft leben.
Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeug-
nisse des Versicherungsnehmers enthalten. Rückruf ist die auf A3-8.5 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und
gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versiche- sonstigen Leistungen
rungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versiche-
Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- rungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung
Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen, die gegebenenfalls oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannten Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache
Maßnahmen durchführen zu lassen. in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangel-
haften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der
A3-8 Allgemeine Ausschlüsse Sache oder Leistung führt.
Falls im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nicht aus- Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im
drücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten folgende Ausschlüsse Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Her-
vom Versicherungsschutz: stellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
A3-8.1 Vorsätzlich oder durch bewusstes Abweichen herbeigeführte Leistungen übernommen haben.
Schäden A3-8.6 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen
den Schaden sind auf
(1) vorsätzlich oder
(1) gentechnische Arbeiten,
(2) durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behörd-
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
lichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder
Bedingungen des Auftraggebers (3) Erzeugnisse, die
herbeigeführt haben. - Bestandteile aus GVO enthalten,
Ziff. A3-2.3 findet keine Anwendung. - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
Ziff. A3-8.1 (2) findet nur dann Anwendung, wenn Versicherungs- A3-8.7 Rechtsmängel
schutz nach Ziff. A3-7 vereinbart ist.
Ausgeschlossen sind Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass
A3-8.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnis gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet
sen, Arbeiten und sonstigen Leistungen sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Namens-
den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von rechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung);
deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
A3-8.8 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierungen
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung,
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Dis-
Ziff. A3-2.3 findet keine Anwendung. kriminierungen.
A3-8.3 Ansprüche der Versicherten untereinander A3-8.9 Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. A3-8.4 be- a) Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermö-
nannten Personen gegen die mitversicherten Personen, gensschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche- natürlichen versicherten Person resultieren, es sei denn, diese
rungsvertrages, Person beweist, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahr-
lässig gehandelt hat.
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Ver-
sicherungsvertrages, wenn es sich nicht um Haftpflichtansprü- A3-2.3 findet keine Anwendung.
che wegen Personen- und Sachschäden Betriebsangehöriger
b) Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
im Sinne von Ziff. A3-2.1.2 untereinander handelt.
schäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von An- gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere ent-
gehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher standen sind, es sei denn, der Versicherungsnehmer beweist,
Gemeinschaft leben. dass weder er noch eine mitversicherte Person vorsätzlich oder
A3-8.3 findet zwischen mehreren mitversicherten rechtlich grob fahrlässig gehandelt hat.
selbständigen Unternehmen (Ziff. A3-2.1.4) untereinander nur An- A3-8.10 Bergschäden, Schäden beim Bergbaubetrieb
wendung bei Vermögensschäden aus der erweiterten Produkthaft-
pflichtversicherung (Ziff. A3-7) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
A3-8.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, (1) Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG, wenn hierdurch
gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen Grundstücke, deren Bestandteile und Zubehör beschädigt
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer werden,
(1) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häus- (2) Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG
licher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsver- durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche
trag mitversicherten Personen gehören; sowie Kohlenstaubexplosionen.
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des A3-8.11 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versi-
schaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder,
cherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen
Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stief-
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraft-
eltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie
fahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.
Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn-
liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Zum Gebrauch gehört z.B. auch:
Kinder miteinander verbunden sind).
- Ein- und Aussteigen,
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der
Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt ge- - Be- und Entladen,
schäftsfähige oder betreute Person ist; - Betanken und Aufladen,
48
[Seite 49]
- Reparatur, Wartung und Reinigung, A3-8.21 Sprengungen
- Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeits- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und allen
maschine. sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die entstehen bei
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius von
Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im weniger als 150 m.
Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder A3-8.22 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in
Betrieb gesetzt wird. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder
A3-8.12 Luft- und Raumfahrzeuge seines Fließverhaltens.
Ausgeschlossen sind Ansprüche A3-8.23 Stollen-, Tunnel- und Untergrundbahnbau
(1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitver- Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden durch Stollen-, Tunnel-
sicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte und Untergrundbau (auch bei offener Bauweise).
Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- A3-8.24 Umweltrisiko
oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Ausgeschlossen sind
(2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen
(1) Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus er-
gebenden Vermögensschäden (2) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umwelt-
(3) wegen Schäden aus schäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der
EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden natio-
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung nalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt
von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten
Raumfahrzeugen, soweit die Teile im Zeitpunkt der Ausliefe- aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrecht-
rung ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen lichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden
oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
waren,
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überho- die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer
lung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeu- auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender
gen oder deren Teilen. nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher
A3-8.13 Wasserfahrzeuge Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Ver-
sicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versi-
cherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen Siehe hierzu Abschnitt A2 (Umweltrisiko).
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Was-
serfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer A3-8.25 Erprobungsklausel
eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Sachschäden und alle sich
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Was- daraus ergebenden Vermögensschäden sowie Ansprüche aus Schä-
serfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn den gemäß Ziff. A3-7 durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder
keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht
und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend
erprobt waren.
A3-8.14 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Besitz oder Be- oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammen-
trieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie hang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unter-
aus der selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am liegen;
Eisenbahnbetrieb.
Ziff. A3-8.25 findet nur dann Anwendung, wenn Versicherungs-
A3-8.15 Kriegsereignisse, Unruhen, höhere Gewalt schutz nach Ziff. A3-7 vereinbart ist.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich A3-8.26 Heilkunde, Impfungen
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Ausübung
Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder der Heilkunde sowie auch aus dem Durchführen von Impfungen.
unmittelbar
A3-8.27 Kommissionsware
- auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Kommissions-
beruhen.
ware und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich
elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. A3-9 Veränderungen des versicherten Risikos
A3-8.16 Entschädigungen mit Strafcharakter (Erhöhungen und Erweiterungen)
Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcha- Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
rakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. nehmers
A3-8.17 Französische „Garantie Decennale“ und gleichartige Bestimmungen A3-9.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Art. 1792 ff. und den damit
Dies gilt nicht für Risiken
im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1231-1
des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer a) aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen
Länder. Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
A3-8.18 Arzneimittel b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvor-
sorgepflicht unterliegen,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle
sich darauf ergebenden Vermögensschäden durch im Geltungsbe- c) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die
reich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als
pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungs- A3-9.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehen-
vorsorge zu treffen hat. der oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
A3-8.19 Sprengstoffe, Feuerwerke In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsver-
hältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lage- von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer
rung zu Großhandelszwecken. von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
A3-8.20 Brennbare und explosible Stoffe
A3-9.3 Wenn Versicherungsschutz nach A3-7 vereinbart ist, hat der Versi-
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, cherungsnehmer wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des
die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst Produktions- oder Tätigkeitsumfanges zwecks Vereinbarung neuer
pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen Prämien und Überprüfung der Bedingungen – abweichend von Ziff.
verursacht haben. A(GB)-2.1 der Gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A (Beitragsregu-
lierung) – unverzüglich anzuzeigen.
Ziff. A3-2.3 findet keine Anwendung.
49
[Seite 50]
A3-10 Neu hinzukommende Risiken - besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des
(Vorsorgeversicherung) bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden
Versicherungsvertrages, und zwar in Höhe des unverbrauchten
A3-10.1 Im Umfang des bestehenden Vertrages ist die gesetzliche Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres,
Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach in dem das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen
Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sofort ver- Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versiche-
sichert. rungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versiche-
rungsverhältnis endet.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des
Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle
Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbe-
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, ent- endigung eingetreten.
fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
dessen Entstehung.
Wenn Versicherungsschutz nach A3-7 vereinbart ist, ist der Ver-
sicherungsnehmer auch ohne Aufforderung des Versicherers ver-
pflichtet, jedes neue Risiko unverzüglich anzuzeigen.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt
wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue
Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt Abschnitt A4
hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen
war. Rückrufkostenrisiko für Hersteller- und Handelsbetriebe
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemesse-
A4-1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko
nen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des
Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der A4-1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die
Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Vermögens-
neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. schäden, die dadurch entstehen, dass
Für die Vorsorgeversicherung beträgt die Versicherungssumme - aufgrund behördlicher Anordnung
je Versicherungsfall 5.000.000 EUR pauschal für Personen- und zur Vermeidung von Personenschäden ein Rückruf im Sinne von
Sachschäden und – soweit vereinbart – Schäden gemäß Ziff. A4-3.1 durchgeführt wurde und der Versicherungsnehmer hierfür in
A3-7 und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres Anspruch genommen wird.
10.000.000 EUR. Vermögensschäden sind Schäden, die weder durch Personen- noch
A3-10.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für durch Sachschäden entstanden sind.
A4-1.2 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die in der
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines
Risikobeschreibung gemäß Versicherungsschein und seinen Nach-
Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge
trägen aufgeführten, vom Versicherungsnehmer hergestellten,
der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht
gelieferten oder vertriebenen Erzeugnisse. Hiervon ausgenommen
unterliegen;
bleiben Kraft-, Luft- und Raumfahrzeuge sowie ersichtlich für
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Kraft-, Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmte Teile, Zubehör und
Bahnen; Einrichtungen.
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht A4-1.3 Erzeugnisse im Sinne dieser Bedingungen können sowohl vom
unterliegen; Versicherungsnehmer hergestellte, gelieferte oder vertriebene
Erzeugnisse als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Ver-
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb sicherungsnehmers enthalten.
im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu ver-
A4-1.4 Der Versicherungsnehmer hat auch dann Versicherungsschutz,
sichern sind.
wenn er zur Erfüllung seiner gesetzlichen Rückrufverpflichtung
(5) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die unter vorgenannten Voraussetzungen selbst einen Rückruf im Sinne
mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. von A4-3.1 durchführt und ihm hierdurch ein Vermögensschaden
entsteht.
A3-11 Zeitliche Begrenzung A4-1.5 Im Rahmen dieses Risikos sind mitversichert Ansprüche wegen
Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunterneh-
A3-11.1 Der Versicherungsschutz gemäß Ziff. A3-7.1 ff. umfasst die Folgen mer). Nicht versichert ist die Haftpflicht der Subunternehmer selbst
aller während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen und deren Betriebsangehörige.
Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als drei Jahre
nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. A4-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum
Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten. Diese Verhältnis zwischen den Versicherten (Versiche-
dreijährige Befristung des Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn
der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist
rungsnehmer und mitversicherten Personen)
von ihm unverschuldet versäumt wurde. A4-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
A3-11.2 Für Ansprüche nach Ziff. A3-7.1 ff. wegen Schäden durch Erzeugnis- A4-2.1.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher
se des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Versiche- Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Be-
rungsvertrages ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz triebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
nur, wenn
A4-2.1.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in
- der Versicherungsfall nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungs-
eingetreten ist und nehmer verursachen.
- dem Versicherungsnehmer bis zum Inkrafttreten dieses Vertra- A4-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen
ges eine zum Schaden führende mögliche Ursache (z. B. vom sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden.
Versicherungsnehmer mangelhaft hergestellte Erzeugnisse) A4-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen
noch nicht bekannt war. oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder
- Als bekannt gilt eine Ursache dann, wenn ein Vorkommnis vom einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungs-
Versicherungsnehmer als objektiv fehlerhaft erkannt worden schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitver-
ist oder hätte erkannt werden können. sicherten Personen.
A4-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Ver-
A3-12 Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung oder sicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten
sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
Berufsaufgabe (Nachhaftung)
Personen verantwortlich.
Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des vollständigen und
dauerhaften Wegfalls des versicherten Risikos wegen Berufsaufgabe, A4-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
Betriebs-, Produktions- oder Liefereinstellung (nicht aus anderen
Gründen, wie z.B. Änderung der Rechtsform) beendet, besteht für A4-3.1 Versicherungsfall ist der während der Wirksamkeit der Versicherung
nach der Wirksamkeit der Versicherung eingetretene Versicherungs- erfolgte Rückruf.
fälle Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags, wie folgt: Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforde-
Der Versicherungsschutz rung
- gilt für die Dauer von 10 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung - des Versicherungsnehmers,
des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; - zuständiger Behörden
50
[Seite 51]
an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- mangelhafter Einzelteile und das Einbauen, Anbringen, Verlegen
oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter oder Auftragen mangelfreier Einzelteile. Vom Versicherungsschutz
Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen und die gegebenenfalls ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- oder Neulieferung
festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannte mangelfreier Einzelteile.
Maßnahmen durchführen zu lassen. Für die Kosten des Austauschs mangelhafter Einzelteile besteht
Als Rückruf gilt auch die Warnung vor nicht sicheren Erzeugnissen, jedoch nur dann Versicherungsschutz, soweit sich die Gefahr nicht
soweit auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen zur Vermeidung von durch die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder
Personen- oder Sachschäden eine Warnung ausreichend ist. mangelfreier Produkte Dritter kostengünstiger beseitigen lässt;
A4-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit diese nicht A4-3.4.8 die Reparatur mangelhafter Erzeugnisse sowie Ersatz- bzw. Nach-
in A4-3.4 ausdrücklich mitversichert sind, auch wenn es sich um rüstmaßnahmen, jedoch nur soweit sich die Gefahr nicht durch die
gesetzliche Ansprüche handelt, Nach- oder Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier
a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvor- Produkte Dritter kostengünstiger beseitigen lässt;
nahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der A4-3.4.9 den Transport nach- oder neugelieferter mangelfreier Erzeug-
Leistung; nisse im Sinne von A4-3.4.6 oder einzelner Ersatzteile im Sinne von
b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung A4-3.4.7 oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher
durchführen zu können; Kosten für den Transport an den Erfüllungsort der ursprünglichen
Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direk-
c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes ten Transport vom Versicherungsnehmer bzw. Dritten zum Ort der
oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung ge- Gefahrenabwehr geringer als die Kosten des Transportes vom Er-
schuldeten Erfolges; füllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers
d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf zum Ort der Gefahrenabwehr, sind nur die Kosten des Direkttrans-
ordnungsgemäße Vertragserfüllung; ports versichert;
e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der A4-3.4.10 die Beseitigung bzw. Vernichtung der Erzeugnisse, soweit die Ge-
Leistung; fahr nicht auf andere Weise zu beseitigen ist;
f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatz- A4-3.4.11 die Ablauf- und Erfolgskontrolle.
leistungen.
A4-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf- A4-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
grund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Versicherers
Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers
hinausgehen. A4-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst im Falle eines Rückrufs gemäß
A4-1.1
A4-3.4 Umfang des Versicherungsschutzes
a) die Prüfung der Haftpflichtfrage,
Versichert sind ausschließlich die Kosten für die nachfolgend auf-
b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
geführten Gefahrabwendungsmaßnahmen, soweit sie im Rahmen
eines Rückrufs notwendig sind. Kann die Gefahr durch verschiedene c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
vom Versicherungsschutz umfasste Gefahrabwendungsmaßnah- Schadensersatzverpflichtungen.
men beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der
günstigsten versicherten Gesamtkosten. Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
Vom Versicherungsschutz umfasst sind die Kosten für Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und
A4-3.4.1 die Benachrichtigung der Endverbraucher, Endverbraucher be- Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
liefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, wozu auch Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den
die Kosten für Aufrufe über die Medien gehören; Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder
A4-3.4.2 das Vorsortieren der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse; Vergleich bestanden hätte.
A4-3.4.3 den Transport der Erzeugnisse zum Versicherungsnehmer oder zu Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers
autorisierten Stellen; mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der
Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
A4-3.4.4 die Überprüfung der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse, wobei
Anspruch des Dritten freizustellen.
die Überprüfung der Feststellung dienen muss, welche der Erzeug-
nisse mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft und bei welchen A4-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des
dieser Erzeugnisse die gemäß A4-3.4.5 bis A4-3.4.10 versicherten Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig
Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Zur Über- erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
prüfung gehören auch ein notwendiges Vorsortieren, Aussortieren abzugeben.
und Umpacken der Erzeugnisse. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über
Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der
vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse zzgl. der nach A4-3.4.5 bis Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer
A4-3.4.10 gedeckten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Ver-
objektiven Tatsachen anzunehmende Fehlerquote höher sind als die sicherungsnehmers.
nach A4-3.4.5 bis A4-3.4.10 gedeckten Kosten im Falle der tatsäch- A4-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Versicherungsfalls, der
lichen Mangelhaftigkeit aller vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse, einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch
so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die Versicherungs- zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Ver-
leistungen nach A4-3.4.5 bis A4-3.4.10. In diesen Fällen oder wenn sicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt,
eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung des so trägt der Versicherer die gebührenordungsmäßigen oder die mit
Produktes möglich ist, bedarf es keines Nachweises, dass die Pro- ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
dukte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen.
A4-4.4 Der Versicherungsschutz umfasst im Falle eines Rückrufs gemäß
Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Er- A4-1.4 die beim Versicherungsnehmer angefallenen Kosten gemäß
zeugnisse möglich und wäre bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der A4-3.4.
Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige Gefahrabwendungs-
maßnahme nach A4-3.4.6, so beschränkt sich der Versicherungs- A4-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
schutz ebenfalls auf die Versicherungsleistungen nach A4-3.4.5 bis Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbst-
A4-3.4.10. Auch in diesen Fällen bedarf es keines Nachweises, dass
beteiligung)
die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen.
Entsprechendes gilt für den Fall, dass eine Feststellung der Mangel- A4-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche-
haftigkeit nur nach Ausbau von Einzelteilen der Erzeugnisse möglich rungsfall auf 50.000 EUR begrenzt.
ist und bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser
A4-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
Einzelteile die notwendige Gefahrabwendungsmaßnahme nach
A4-3.4.7 wäre. Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Ver-
sicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das einfache der
A4-3.4.5 eine ggf. erforderliche Zwischenlagerung der vom Rückruf betroffe-
vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
nen Erzeugnisse während eines Zeitraums von bis zu 12 Monaten;
A4-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrags eintretende Ver-
A4-3.4.6 den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren
sicherungsfälle
Einzelteilen), d.h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen
oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, An- a) aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruk-
bringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse. Vom tions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es
Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer
Nach- oder Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Zusammenhang, oder
Produkte Dritter; b) aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen
A4-3.4.7 den Austausch mangelhafter Einzelteile von Erzeugnissen, d.h. Mängeln behaftet sind,
Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem
51
[Seite 52]
Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die
eingetreten ist. den Schaden
A4-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem a) vorsätzlich oder
Versicherungsfall an den versicherten Kosten mit einem im Ver- b) durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behörd-
sicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag lichen Vorschriften, Anordnungen oder Warnungen sowie von
(Selbstbeteiligung). schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftragge-
Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem bers herbeigeführt haben.
Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die
A4-2.3 findet keine Anwendung.
Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtan-
sprüche abgezogen. Gleiches gilt für vom Versicherungsnehmer im A4-9.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
Rahmen eines Eigenrückrufes gemäß A4-1.4 aufgewendete Kosten Arbeiten und sonstigen Leistungen
nach A4-3.4. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die
A4-5.1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von
wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter a) Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
Schadensersatzansprüche verpflichtet.
b) Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
A4-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
Versicherungssummen angerechnet. A4-2.3 findet keine Anwendung.
A4-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem A4-9.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Ausgeschlossen sind Ansprüche
Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamt- a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A4-8.4 benannten
höhe dieser Ansprüche. Personen gegen die mitversicherten Personen,
A4-5.7 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haft-
b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-
pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich
rungsvertrags,
am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Ver-
sicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Ver-
an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. sicherungsvertrags.
A4-9.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetz-
A4-6 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht lichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen
Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung ausschließlich Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
insoweit, als der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abneh- a) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungs-
mern vertraglich auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § nehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen
377 HGB, Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer anwendba- Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
rer Bestimmungen verzichtet.
b) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,
Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesell-
mit seinen Abnehmern vereinbart, dass eine Eingangskontrolle in schaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen
Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transport- Rechts ist;
schäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt
c) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine ein-
wird und erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer
getragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
gerügt werden müssen sowie unter der Voraussetzung, dass ein
Qualitätssicherungsmanagement mit branchenüblichem Standard d) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
(z. B. ISO 9000 ff.) beim Versicherungsnehmer eingeführt und eine Die Ausschlüsse unter a) bis d) gelten auch für Ansprüche von An-
Ausgangskontrolle geregelt ist. gehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher
Gemeinschaft leben.
A4-7 Schäden im Ausland
A4-9.5 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und
A4-7.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers sonstigen Leistungen
wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versiche-
- durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland rungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen, sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung
- oder wegen Erzeugnissen des Versicherungsnehmers, die ins oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer sie Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache
dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen. in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangel-
haften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle Sache oder Leistung führt.
in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im
Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im
von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Her-
bestimmt waren. stellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
Leistungen übernommen haben.
A4-7.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und
außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend ge- A4-9.6 Asbest
machten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Rückrufen, die auf Asbest,
Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A4-5.5 – als asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. A4-9.7 Gentechnik
A4-7.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Rückrufen, die zurückzuführen
lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs- sind auf
union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der a) gentechnische Arbeiten,
Europäischen Währungsuni-on gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
A4-7.4 Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder c) Erzeugnisse, die
Ansprüchen, die dort geltend gemacht werden, gilt: - Bestandteile aus GVO enthalten,
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers: 10.000 EUR - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
Bei der Selbstbeteiligung werden auch die Kosten gemäß A4-7.2 A4-9.8 Rechtsmängel
berücksichtigt.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Rückrufen, die daraus her-
geleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem
A4-8 Schäden im Inland, die im Ausland geltend ge-
Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von
macht werden Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persön-
Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland lichkeitsrechten, Namensrechten, Verstößen in Wettbewerb und
geltend gemacht werden, gelten A4-7.2 bis A4-7.4. Werbung).
A4-9.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierungen
A4-9 Allgemeine Ausschlüsse Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung,
Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Dis-
Falls im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nicht aus-
kriminierungen.
drücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungs-
schutz ausgeschlossen: A4-9.10 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt
A4-9.1 Vorsätzlich oder durch bewusstes Abweichen herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
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[Seite 53]
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Auf- anderen Gründen, wie z.B. Änderung der Rechtsform) beendet,
ruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder besteht für nach der Wirksamkeit der Versicherung eingetretene
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen Versicherungsfälle Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags,
beruhen. wie folgt:
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich Der Versicherungsschutz
elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. - gilt für die Dauer von 10 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung
A4-9.11 Entschädigungen mit Strafcharakter („punitive damages“) des Versicherungsverhältnisses angerechnet;
- besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des
Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcha-
bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden
rakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
Versicherungsvertrages, und zwar in Höhe des unverbrauchten
A4-9.12 Schäden im Zusammenhang mit dem Austausch, der Übermittlung Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres,
und der Bereitstellung elektronischer Daten in dem das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Aus- Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versiche-
tausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer rungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versiche-
Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus rungsverhältnis endet.
a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Ver- Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle
änderung von Daten, werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbe-
endigung eingetreten.
b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
c) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
A4-9.13 Erprobungsklausel
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Kosten durch Erzeugnisse,
deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Ver-
wendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger
Weise ausreichend erprobt war.
Abschnitt A5
A4-9.14 Noch nicht ausgelieferte Erzeugnisse
Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Kosten durch Erzeugnisse,
die zum Zeitpunkt des Rückrufes noch nicht an den Endverbraucher
oder Endverbraucher beliefernde Händler ausgeliefert bzw. abgege-
ben worden waren.
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere
A4-9.15 Mut- bzw. böswillige Manipulationen Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Rückrufen infolge behaupteter, Nachträgen wie folgt erweitert werden:
angedrohter oder tatsächlicher mut- bzw. böswilliger Manipulation
von Erzeugnissen. A5-1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall,
Soziusse, mitversicherte Personen
A4-9.16 Vertragliche Haftungserweiterungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sons- A5-1.1 Gegenstand der Versicherung
tiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um A5-1.1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen der versicherten beruf-
die in A4-6 vereinbarten Haftungserweiterungen handelt. lichen oder betrieblichen Tätigkeit für den Fall, dass der Ver-
A4-9.17 Energiereiche ionisierende Strahlen sicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der
Versicherung von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Rückrufen, die in unmittelba-
oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Verstoßes (Versiche-
rem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen
rungsfall), der einen Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
ionisierenden Strahlen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von
Röntgenstrahlen).
einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Versichert sind ausschließlich Vermögensschäden.
A4-10 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhun-
Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschä-
gen und Erweiterungen) den (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesund-
Versicherungsschutz besteht auch heit von Menschen), noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben,
Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich
A4-10.1 für Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. aus solchen – von dem Versicherungsnehmer oder einer Person,
Dies gilt nicht für Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvor- für die er einzutreten hat, verursachten – Schäden herleiten. Als
sorgepflicht unterliegen. Sachen gelten auch Geld und geldwerte Zeichen.
A4-10.2 für Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehen- Verstoß ist das Verhalten (Tun oder Unterlassen), das Haftpflicht-
der oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. ansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.
In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsver- Wird ein Vermögensschaden durch Unterlassen verursacht, gilt im
hältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Zweifel der Verstoß als in dem Zeitpunkt begangen, in welchem
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden
von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer müssen, um den Eintritt des Vermögensschadens abzuwenden.
von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. A5-1.1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche auf
A4-10.3 Der Versicherungsnehmer hat wesentliche Erhöhungen oder
(1) Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleis-
Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsumfangs zwecks
tung tretenden Erfüllungsurrogate. Hierzu gehören insbeson-
Vereinbarung neuer Prämien und Überprüfung der Bedingungen
dere Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder
– abweichend von A(GB)-2.1 (Beitragsregulierung) – unverzüglich
Schadenersatz statt der Leistung;
anzuzeigen. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht
nicht nach, so verdoppeln sich die in A4-5.4 genannten Selbstbehal- (2) Rückforderung von Gebühren oder Honoraren des Versiche-
te in Schadensfällen, die mit solchen Erhöhungen oder Erweiterun- rungsnehmers.
gen in Zusammenhang stehen. A5-1.1.3 Nimmt eine juristische Person oder eine Personengesellschaft für
sich selbst Versicherung, besteht Versicherungsschutz für die ihren
A4-11 Zeitliche Begrenzung Organen, Geschäftsführern, Gesellschaftern von Personengesell-
schaften, Partnern und Angestellten oder sonstigen Personen,
A4-11.1 Der Versicherungsschutz umfasst diejenigen während der Wirksam- deren sie sich zur Erfüllung ihrer versicherten Tätigkeit bedient, zur
keit der Versicherung eintretenden Versicherungsfälle, die innerhalb Last fallenden Verstöße.
eines Zeitraums von 5 Jahren nach der Auslieferung des Erzeugnis-
In der Person des Verstoßenden gegebene Umstände, die den Ver-
ses durch den Versicherungsnehmer eintreten.
sicherungsschutz beeinflussen, werden dem Versicherungsnehmer
A4-11.2 Für Ansprüche wegen Kosten durch Erzeugnisse, die vor In-Kraft- zugerechnet; das gilt nicht, wenn Angestellte (nicht Organe, Ge-
Treten dieses Vertrages ausgeliefert wurden, besteht Versiche- schäftsführer, Gesellschafter von Personengesellschaften, Partner)
rungsschutz nur bei besonderer Vereinbarung. des Versicherungsnehmers oder sonstige Personen, deren er sich zur
Erfüllung seiner versicherten Tätigkeit bedient, in Erfüllung dieser
A4-12 Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung oder Tätigkeit von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des
Berufsaufgabe (Nachhaftung) Auftraggebers wissentlich abgewichen sind oder sonst ihre Pflich-
ten wissentlich verletzt haben.
Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des vollständigen und
Rückgriff gegen Angestellte des Versicherungsnehmers wird nur
dauerhaften Wegfalls des versicherten Risikos wegen Berufsauf-
genommen, wenn der Angestellte seine Dienstpflichten vorsätzlich
gabe, Betriebs-, Produktions- oder Liefereinstellung (nicht aus
verletzt hat.
53
[Seite 54]
A5-1.2 Soziusse, Scheinsoziusse Dies gilt unabhängig davon, ob diese Verstöße auf dem Verschulden
A5-1.2.1 Als Soziusse gelten Personen, die ihre Berufe nach außen hin ge- des Versicherungsnehmers oder einer von ihm herangezogenen
meinschaftlich ausüben, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Gesell- Hilfsperson beruhen oder gleiche Verstöße in einem inneren, ins-
schaftsvertrag oder einen anderen Vertrag verbunden sind. besondere sachlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen oder zeitlichen
Zusammenhang stehen.
Wer als Mitglied einer Sozietät außerhalb der Sozietät tätig wird,
gilt insoweit nicht als Sozius. A5-5.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer
bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein
A5-1.2.2 Der Versicherungsfall auch nur eines Sozius gilt als Versicherungs- festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt).
fall aller Soziusse. Der Versicherer tritt für diese zusammen mit Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer
einer einheitlichen Durchschnittsleistung ein. Dieser Durchschnitts- auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzan-
versicherungsschutz besteht (nach Maßgabe der Ziff. A5-1.3.1 auch sprüche verpflichtet.
zugunsten eines Sozius, der Nichtversicherungsnehmer ist.
A5-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
A5-1.2.3 Ein Ausschlussgrund im Sinne von Ziff. A5-6 oder ein Rechtsver- Versicherungssumme angerechnet.
lust im Sinne von Ziff.A-5.7 sowie Ziff B3-2.1.3, der in der Person
A5-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
eines Sozius vorliegt, geht zu Lasten aller Soziusse. Soweit sich
Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die
ein Rechtsverlust im Sinne von Ziff. B3-2.1.3 an eine Unterlassung
Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamt-
knüpft, wirkt das Tun eines Sozius zugunsten aller Soziusse.
höhe dieser Ansprüche.
A5-1.3 Mitversicherte Personen A5-5.7 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haft-
A5-1.3.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich
gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Ver-
alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entspre- sicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand
chend anzuwenden. an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
A5-1.3.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht A5-5.8 Für die Durchschnittsleistung gemäß Ziff. A5-1.2.2 gilt folgendes:
ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Ver- A5-5.8.1 Die Leistung auf die Haftpflichtsumme ist in der Weise zu be-
sicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. rechnen, dass zunächst bei jedem einzelnen Sozius festgestellt wird,
wie viel er vom Versicherer zu erhalten hätte, wenn er, ohne Sozius
A5-2 Sachschäden zu sein, allein einzutreten hätte (fiktive Leistung), und sodann die
Summe dieser fiktiven Leistung durch die Zahl aller, auch der Nicht-
Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung
versicherungsnehmer, geteilt wird;
auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versi-
cherungsnehmers wegen Sachschäden an Akten, anderen Schrift- A5-5.8.2 bezüglich der Kosten sind die Bestimmungen in Ziff. A5-5.5 in
stücken und sonstigen beweglichen Sachen erweitert werden. sinngemäßer Verbindung mit den vorstehenden Bestimmungen
anzuwenden.
A5-3 Zeitlicher Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Ver-
A5-6 Ausschlüsse
sicherungsdauer begangenen Verstöße, die dem Versicherer nicht Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht aus-
später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages drücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung
gemeldet werden. ausgeschlossen, Haftpflichtansprüche
A5-6.1 (1) wegen vorsätzlicher Schadenverursachung
A5-4 Leistungen der Versicherung
oder
A5-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, (2) wegen wissentlichen Abweichens von Gesetzen, Vorschriften,
die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Frei- Beschlüssen, Vollmachten, Weisungen oder sonstiger wissent-
stellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadens- licher Pflichtverletzungen;
ersatzverpflichtungen. A5-6.2 soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen;
Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, A5-6.3 (a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. A5-6.4 be-
Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet nannten Personen gegen die Mitversicherten,
ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und
(b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-
Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
rungsvertrages,
Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den
Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder (c) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungver-
Vergleich bestanden hätte. trages.
A5-6.4 gegen den Versicherungsnehmer aus Schadenfällen
Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers
mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der (1) von Soziussen und seiner Angehörigen, die mit ihm in häus-
Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom licher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsver-
Anspruch des Dritten freizustellen. trag mitversicherten Personen gehören;
A5-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des
Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner-
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers schaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder,
abzugeben. Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stief-
eltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn-
Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und
der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Kinder miteinander verbunden sind).
Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
(2) von einer juristischen Person, wenn der Versicherungsnehmer,
An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung ein Versicherter oder ein Angehöriger des Versicherungsnehmers
der zwangsweisen Beitreibung der Haftpflichtsumme zu leisten oder Versicherten die Majorität der Anteile der juristischen
ist, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Person besitzt oder von einer sonstigen Gesellschaften, wenn
Ersatzleistung. der Versicherungsnehmer, ein Versicherter, ein Sozius oder
ein Angehöriger des Versicherungsnehmers oder Versicherten
persönlich haftender Gesellschafter dieser Gesellschaft ist;
A5-5 Begrenzung der Leistung
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungs-
A5-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Ver- nehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen
sicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,
entschädigungspflichtige Personen erstreckt. wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesell-
A5-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi- schaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen
gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Rechts ist;
Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versiche- (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine ein-
rungssumme begrenzt. getragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
A5-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;
Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt
Zu Ziff.A5-6.3 und Ziff. A5-6.4
des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
Die Ausschlüsse unter Ziff. A5-6.3 und Ziff. A5-6.4 (2) bis (6) er-
- mehrere Verstöße zu einem einheitlichen Schaden führen oder
strecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der
- mehrere Verstöße bei der Erledigung eines einheitlichen Auftrages dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft
begangen werden. leben.
54
[Seite 55]
A5-6.5 (a) die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies häuslicher Gemeinschaft leben mitversichert, sofern der Versicherungs-
gilt auch im Fall eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 nehmer mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt ist.
ZPO);
A5-7.2 Für Grafiker gilt:
(b) wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts;
A5-7.2.1 Versichert ist die Tätigkeit als Grafiker/Designer, insbesondere
(c) wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit.
- Entwicklungs- und Entwurfsarbeiten einschließlich der Rein-
Diese Ausschlüsse gelten nicht für die Staaten der europäischen zeichnungen;
Union sowie Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz.
- Beratung auf den Gebieten Grafik und Design;
Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, gilt:
- Überwachung von Druckaufträgen im Namen des Auftraggebers.
- die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Ver-
Eine Tätigkeit als Werbeagentur ist nicht Gegenstand des Versiche-
pflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt,
rungsvertrages.
in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut
angewiesen ist; A5-7.2.2 Ergänzend zu Teil A5-2 sind mitversichert Ansprüche wegen Sach-
- Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen schäden
und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend - an Akten und anderen für die Sachbearbeitung in Betracht
gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverstän- kommenden Schriftstücken;
digen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden abweichend von
- an sonstigen beweglichen Sachen, die das Objekt der ver-
Ziff. A5-5.5 als Leistungen auf die Versicherung angerechnet;
sicherten Betätigung des Versicherungsnehmers bilden, sofern
- der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche es sich nicht um Sachschäden aus Anlass der Ausübung tech-
aus Tätigkeiten, die über ausländische Tochtergesellschaften, nischer Berufstätigkeit oder der Verwaltung von Grundstücken
ausländische Niederlassungen, ausländische Zweigstellen jeder handelt.
Art oder über durch Kooperationsvereinbarungen verbundene
Firmen im Ausland ausgeübt werden; Das gilt nicht für Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen
durch Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsa-
- vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben weiterhin chen, Inhaberpapieren und in blanko indossierten Orderpapieren.
Ansprüche auf Entschädigungen mit Strafcharakter, insbeson-
dere punitive und exemplary damages, Vertragsstrafen und Das Abhandenkommen von Wechseln sowie von zu Protest gegan-
Bußen sowie Ansprüche, die sich aus Vertragsstrafen, Bußen genen Schecks fällt nicht unter diese Bestimmung.
oder Entschädigungen mit Strafcharakter ergeben. A5-7.2.3 Ergänzend zu Teil A5-6 sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
sen Ansprüche
- Bei der Inanspruchnahme vor ausländischen Gerichten ersetzt
der Versicherer begrenzt auf seine Leistungspflicht Kosten - auf Kostenersatz, wenn vor der Herstellung dem Auftraggeber
höchstens nach der der Versicherungssumme entsprechenden der endgültige Entwurf nicht zur Prüfung vorgelegen hat;
Wertklasse nach deutschem Kosten- und Gebührenrecht. - wegen Schäden aus einer Tätigkeit für Auftraggeber, die mit
A5-6.6 aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschafts-
entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung verhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind.
von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften;
A5-7.3 Für Werbeagenturen gilt:
A5-6.7 wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenführung,
A5-7.3.1 Versichert ist die Tätigkeit der Werbeagentur in den Bereichen Wer-
durch Verstöße beim Barzahlungsakt, durch Veruntreuung des
bung, Verkaufsförderung, Marketing, Public Relations, Multimedia
Personals des Versicherten entstehen;
sowie Telekommunikation, Onlinedienste und Internet.
A5-6.8 aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder seines Personals Diese umfasst insbesondere:
als Leiter, Geschäftsführer Vorstands- oder Aufsichtsrats- oder
Beiratsmitglied privater Unternehmungen, Vereine, Verbände, Stif- - Analyse, Beratung, Organisation, Konzeption, Planung, Strategie;
tungen oder Körperschaften öffentlichen Rechts und als Syndikus; - Realisierung, Entwurf, Gestaltung, Design, Produktion;
A5-6.9 aus § 69 Abgabenordnung; - Umsetzung, Digitalisierung, Schaltung und Verbreitung von
A5-6.10 aus bankmäßigem Betrieb und bankmäßiger Tätigkeit (Scheck-, Inhalten;
Wechsel-, Giro-, Depositen-, Kontokorrent-, Devisen-Verkehr, Akkre- - Implementierung, Wartung, Pflege, Änderung und Anpassung;
ditiv-Geschäfte usw.). - Planung und Durchführung von Aktionen und Veranstaltungen;
- Domainservice, Entwurf und Design;
A5-7 Besondere Regelungen für bestimmte
Berufsgruppen - Erstellen, Pflege und Vorhalten von Datenbanken.
A5-7.3.2 Mitversichert sind Vermögensschäden des Versicherungsnehmers
In Ergänzung zu den vorgenannten Bestimmungen in Teil A5 gelten durch fahrlässige Berufsversehen aus den genannten Tätigkeiten,
nachfolgende Besondere Regelungen für die jeweilige versicherte wenn
Betriebsart als vereinbart:
- Streuungs- und Herstellungsaufträge für Dritte auftragsgemäß
A5-7.1 Für Berufsbetreuer gilt: im eigenen Namen weitergegeben werden und der Versiche-
Versichert ist die vom Familiengericht bestellte Betreuung von rungsnehmer die an das Streuungsunternehmen (z.B. Zeitung,
Personen. Zeitschrift, Film, Funk, Fernsehen, Anschlagstellen, Internet)
oder den Hersteller verauslagten Kosten als Folge eines Fehlers
A5-7.1.1 Abweichend von Teil A5-3 umfasst der Versicherungsschutz die Fol- von seinem Auftraggeber nicht ersetzt verlangen kann;
gen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße.
- der Auftraggeber die Beseitigung von Mängeln eines fertig
A5-7.1.2 Ergänzend zu Teil A5-2 sind mitversichert Ansprüche wegen Sach- gestellten Erzeugnisses durch Nachbessern verlangt und dem
schäden Versicherungsnehmer hierdurch Kosten entstehen, die er nicht
- an Akten und anderen für die Sachbearbeitung in Betracht erstattet verlangen kann. Das gilt nicht, wenn der Versiche-
kommenden Schriftstücken; rungsnehmer das Erzeugnis selbst hergestellt hat.
- an sonstigen beweglichen Sachen, die das Objekt der ver- A5-7.3.3 Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden,
sicherten Betätigung des Versicherungsnehmers bilden, sofern die unmittelbar Folge der Verletzung von Vorschriften der Daten-
es sich nicht um Sachschäden aus Anlass der Ausübung tech- schutzgesetze sind.
nischer Berufstätigkeit oder der Verwaltung von Grundstücken A5-7.3.4 Mitversichert sind Haftpflichtansprüche auf Ersatz eines immate-
handelt. riellen Schadens wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
Das gilt nicht für Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen A5-7.3.5 Das versehentliche Löschen oder Blockieren und Verändern von Daten
durch Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsa- und Systemdateien Dritter durch Programmfehler, Fehlbedienung
chen, Inhaberpapieren und in blanko indossierten Orderpapieren. oder durch fehlerhafte Anleitung durch den Versicherungsnehmer
Das Abhandenkommen von Wechseln sowie von zu Protest gegan- wird als Vermögensschaden behandelt und ist mitversichert.
genen Schecks fällt nicht unter diese Bestimmung. A5-7.3.6 Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch
A5-7.1.3 Ergänzend zu Teil A5-6 sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos- Computerviren, sonstige Sabotageprogramme sowie durch den
sen Haftpflichtansprüche wegen unbefugten Zugriff Dritter auf Daten bei der Internetbenutzung (z.
B. Informationspiraterie) verursacht oder mit verursacht werden.
- Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations-, Spekulati-
Voraussetzung für den Versicherungsschutzes ist jedoch, dass der
ons- oder Organisationstätigkeit,
Versicherungsnehmer
- Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Versicherungsver-
- nachweist, dass er Arbeitsrichtlinien erlassen hat, wonach
träge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt
weitergegebene Software sowie sein System standardmäßig
oder fortgeführt werden.
nach dem Stand der Technik auf Viren und ähnliche Sabotage-
Für ehrenamtliche Betreuer gilt zusätzlich: programme hin zu überprüfen sind;
Abweichend von Teil A5-6.4 (1) sind Haftpflichtansprüche von An- - für das Hosting eine Firewall nach dem Stand der Technik
gehörigen des Versicherungsnehmers sowie von Personen, die mit in unterhält.
55
[Seite 56]
A5-7.3.7. In Erweiterung von Teil A5-5.6 ersetzt der Versicherer im Zusam- - an Akten und anderen für die Sachbearbeitung in Betracht
menhang mit versicherten Tätigkeiten für Dritte kommenden Schriftstücken;
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der - an sonstigen beweglichen Sachen, die das Objekt der ver-
Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungs- sicherten Betätigung des Versicherungsnehmers bilden, sofern
nehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf es sich nicht um Sachschäden aus Anlass der Ausübung tech-
Unterlassung handelt. Voraussetzung für die Gewährung des nischer Berufstätigkeit oder der Verwaltung von Grundstücken
Versicherungsschutzes ist es, dass der Versicherer von dem handelt.
Beginn des Verfahrensunverzüglich, spätestens 4 Tage nach Das gilt nicht für Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen
Zustellung der Antragsschrift oder eines Gerichtsbeschlusses, durch Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsa-
vollständig unterrichtet wird; chen, Inhaberpapieren und in blanko indossierten Orderpapieren.
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem eine Das Abhandenkommen von Wechseln sowie von zu Protest gegan-
Unterlassungsklage gegen den Versicherungsnehmer geltend genen Schecks fällt nicht unter diese Bestimmungen.
gemacht wird;
- außergerichtliche Anwaltskosten sowie Gerichts- und Anwalts-
kosten eines Verfahrens, mit dem der Versicherungsnehmer
auf Widerruf in Anspruch genommen wird.
Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist
es, dass ein schriftlich begründetes Widerrufsverlangen vorliegt und
dass der Versicherungsnehmer diesen Versicherungsfall unverzüg-
lich, spätestens eine Woche nach Eingang des Widerrufsverlangens,
Abschnitt A6
schriftlich anzeigt, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Haft- Privat-Haftpflichtrisiko
pflichtanspruchs gemäß Teil A5-5.6 der Streitwert tritt.
A5-7.3.8 Ergänzend Teil A5-2 sind mitversichert Ansprüche wegen Sachschäden Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere
- an Akten und anderen für die Sachbearbeitung in Betracht Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen
kommenden Schriftstücken; Nachträgen wie folgt erweitert werden:
- an sonstigen beweglichen Sachen, die das Objekt der ver-
sicherten Betätigung des Versicherungsnehmers bilden, sofern A6-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten
es sich nicht um Sachschäden aus Anlass der Ausübung tech- (versichertes Risiko)
nischer Berufstätigkeit oder der Verwaltung von Grundstücken
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die ge-
handelt.
setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren
Das gilt nicht für Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren
durch Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsa- eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.
chen, Inhaberpapieren und in blanko indossierten Orderpapieren.
Das Abhandenkommen von Wechseln sowie von zu Protest gegan- A6-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum
genen Schecks fällt nicht unter diese Bestimmung.
Verhältnis zwischen den Versicherten (Versiche-
A5-7.3.9 Ergänzend zu Teil A5-6 sind ausgeschlossen Ansprüche rungsnehmer und mitversicherten Personen)
- wegen Schäden durch Verletzung von gewerblichen Schutz-
und Urheberrechten bei der Weitergabe von Software (Be- A6-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
triebssysteme und Anwendungsprogramme); A6-2.1.1 des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners des Ver-
- die darauf beruhen, dass eingesetzte EDV-Anlagen oder sicherungsnehmers,
Datenübertragungsnetze des Versicherungsnehmers ausfallen A6-2.1.2 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer
oder blockiert sind (z.B. wegen Überlastung). lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und
Versichert sind jedoch Folgen fehlerhaften Operatings; dessen Kinder:
- aus Erfolgs- und Garantiezusagen; - Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner
müssen unverheiratet sein.
- aus dem Bereich Datenschutz (Ziff. 3) auf Auskunft, Berich-
tigung, Sperrung und Löschung und die hiermit zusammen- - Der mitversicherte Partner muss unter der Anschrift des Ver-
hängenden Verfahrenskosten, Bußen, Strafen sowie Kosten sicherungsnehmers amtlich gemeldet sein.
derartiger Verfahren; - Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen
- vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche Drit- den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
ter, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, - Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die
Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet
sind. mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem
A5-7.3.10. Ein Rückgriff gegen freie Mitarbeiter wird, wie bei Angestellten, nur Versicherungsnehmer und dem Partner.
bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung genommen (Teil A5 1.1.3). - Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den über-
A5-7.4 Für Gutachter gilt: lebenden Partner und dessen Kinder A6-10 sinngemäß.
A5-7.4.1 Versichert ist die freiberufliche gutachtliche Beurteilung be- - Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist auch der in einer
stehender Verhältnisse einschließlich der Tätigkeit als Gerichts- und Pflegeeinrichtung lebende Lebenspartner mitversichert.
Schiedsgutachter für die im Versicherungsschein angegebenen A6-2.1.3 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspart-
Fachrichtungen. nerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder und
Zur gutachtlichen Beurteilung bestehender Verhältnisse gehören Mündel), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch
z. B. Bewertungen, Beschaffenheits- und Eigenschaftsuntersu- in einer Schul- oder sich innerhalb von 12 Monaten anschließenden
chungen, Schadenermittlungen, gutachtliche Stellungnahmen zu Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/
behaupteten Mängeln und Fehlern. oder Studium –, auch Bachelor und innerhalb von 12 Monaten an-
geschlossener Master, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnah-
Falls besonders vereinbart, gilt:
men und dgl.). Eine innerhalb von 12 Monaten anschließende zweite
Mitversichert sind Beratungen, Vorschläge oder sonstige Forderun- Ausbildung (Lehre oder Studium) ist ebenfalls mitversichert.
gen aus den erstatteten Gutachten.
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdiens-
A5-7.4.2 Ergänzend zu Teil A5-2 sind mitversichert Ansprüche wegen Sach- tes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen
schäden an Akten und anderen für die Sachbearbeitung in Betracht oder ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die
kommenden Schriftstücken. Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen,
Das gilt nicht für Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen A6-2.1.4 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht
durch Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsa- in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch
chen, Inhaberpapieren und in blanko indossierten Orderpapieren. Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), die eine geistige, körperliche oder
Das Abhandenkommen von Wechseln sowie von zu Protest gegan- seelische Behinderung aufweisen.
genen Schecks fällt nicht unter diese Bestimmung.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv besteht dieser Ver-
A5-7.4.3 Ergänzend zu Teil A5-6 sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos- sicherungsschutz auch wenn keine häusliche Gemeinschaft mit dem
sen Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die dadurch entstanden Versicherungsnehmer besteht und die unverheirateten Kinder des
sind, dass der Zustand des Bodens, der Luft oder des Wassers Versicherungsnehmers und des versicherten Ehe- oder Lebens-
(auch Grundwasser/Gewässer) nicht oder fehlerhaft berücksichtigt partners in einer Pflegeeinrichtung (z. B. Pflegeheim, betreutes
worden sind. Wohnen) leben.
A5-7.5 Für Dolmetscher gilt: A6-2.1.5 der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen
A5-7.5.1 Versichert ist die Tätigkeit als Dolmetscher und Übersetzer. gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Perso-
A5-7.5.2 Ergänzend zu Teil A5-2 sind mitversichert Ansprüche wegen Sach- nen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus
schäden und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
56
[Seite 57]
A6-2.1.6 des Versicherungsnehmers und der versicherten Personen aus (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf
gesetzlichen Regressansprüchen von Sozialversicherungsträgern, ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern und Arbeitgebern (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der
wegen Personenschäden. Leistung;
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatz-
- bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im leistungen.
Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetz- A6-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf-
buch VII handelt. grund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den
- gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Abs. 1a SGB VII Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers
(Regress der Sozialversicherungsträger bei Schwarzarbeit). hinausgehen.
A6-2.1.7 eines Elternteils des Versicherungsnehmers oder seines mitversi-
cherten Partners, sofern diese Person alleinstehend ist und ständig
im Haushalt des Versicherungsnehmers lebt. A6-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
Versicherers
A6-2.1.8 Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist auch die Privathaft-
pflicht von vorübergehend in die Familie eingegliederten unverheira- A6-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
teten Personen mitversichert (z. B. Au-pair, Austauschschüler).
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
A6-2.1.9 Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist auch die gesetzliche
- die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und
Haftpflicht des Ersthelfers versichert, der dem Versicherungs-
nehmer oder einer mitversicherten Person bei einem Unfall oder - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
medizinischen Notfall Hilfe leistet. Schadenersatzverpflichtungen.
Mitversichert sind auch Aufwendungen, die dem Ersthelfer durch Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Ver-
die Hilfeleistung entstanden sind. sicherungsnehmer aufgrund eines Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet
sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Ver- ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und
sicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder
Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz Vergleich bestanden hätte.
aus diesem Vertrag.
Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers
A6-2.1.10 Hat der Versicherungsnehmer das 58. Lebensjahr erreicht und die mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der
Produktlinie Exklusiv gewählt (VITALplus), ist auch die Privathaft- Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
pflicht einer im Haushalt des Versicherungsnehmers wohnenden Anspruch des Dritten freizustellen.
Pflegekraft versichert.
A6-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des
A6-2.1.11 Hat der Versicherungsnehmer das 58. Lebensjahr erreicht und die
Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig
Produktlinie Exklusiv gewählt (VITALplus), ist auch die Privathaft-
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
pflicht von im Pflegeheim lebenden Verwandten des Versicherungs-
abzugeben.
nehmers bis zum 2. Grad (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder
und Geschwister) versichert, sofern kein anderweitiger Versiche- Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über
rungsschutz für diese besteht. Die Versicherungssumme beträgt je Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der
Versicherungsfall 10.000 EUR. Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer
A6-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmun- führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Ver-
gen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwen- sicherungsnehmers.
den. Dies gilt auch für die Bestimmungen über die Vorsorgeversi- A6-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das
cherung (A6-9), wenn das neue Risiko für eine mitversicherte Person einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch
gemäß A6-2.1.1 bis A6-2.1.4 entsteht. zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Ver-
A6-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen sicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt,
oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit
einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungs- ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitver- A6-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das
sicherten Personen. Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu
A6-2.4 Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag darf nur der Versiche- fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
rungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind
sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten A6-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssum-
Personen verantwortlich. me, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
A6-2.5 Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv: Entfallen die Vorausset- Selbstbeteiligung)
zungen für die Mitversicherung der in den Ziffern A6-2 genannten
Personen, weil z.B. die Ehe rechtskräftig geschieden wurde oder Kin- A6-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Ver-
der geheiratet haben oder nach der Ausbildung berufstätig werden, sicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
so besteht weiterhin Versicherungsschutz für ein Jahr (Nachver- Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
sicherung). Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei der entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
BGV-Versicherung AG beantragt, so entfällt die Nachversicherung A6-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
rückwirkend. Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Ver-
sicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das zweifache der
vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
A6-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A6-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
A6-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungs- Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden-
nehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung klausel), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen eingetreten ist, wenn diese
Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden
- auf derselben Ursache,
zur Folge hatte, aufgrund gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem
Anspruch genommen wird. und zeitlichem, Zusammenhang oder
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der beruhen.
Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat,
A6-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem
kommt es nicht an.
Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers
A6-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich mit einem festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die
um gesetzliche Ansprüche handelt, begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvor- Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom
nahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
Leistung; A6-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes verein-
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung bart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe
durchführen zu können. die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter
Schadenersatzansprüche verpflichtet.
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes
oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung ge- A6-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
schuldeten Erfolges; Versicherungssummen angerechnet.
57
[Seite 58]
A6-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem - öffentlich/hoheitliche Tätigkeiten bei Ehrenämtern, wie z.
Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe oder
Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamt- Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr (bei nicht hoheitlicher
höhe dieser Ansprüche. Tätigkeit besteht Versicherungsschutz):
A6-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzah- - die Gefahren aus der Ausübung von wirtschaftlichen/sozialen
lungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Ehrenämtern mit beruflichem Charakter, wie z. B. als Betriebs-
Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger rat oder Versichertenältester.
Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbe- A6-6.3 Haus- und Grundbesitz
trag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im
Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum A6-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. als Inhaber
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vor- (1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Woh-
schrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraft- nungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich einer
fahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung Ferienwohnung
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Ge-
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungs- meinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung
nehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn des Gemeinschaftseigentums versichert. Die Leistungspflicht
der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem
Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme gemeinschaftlichen Eigentum.
übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Be- (2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses,
trag von der Versicherungssumme abgesetzt.
(3) eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses,
A6-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haft-
sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohn-
pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich
zwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen
am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Ver-
Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze und Gärten sowie eines
sicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand
Schrebergartens.
an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
(4) Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt zusätzlich:
A6-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und be- mers als Inhaber eines Zweifamilienhauses, sofern eine der beiden
sondere Ausschlüsse) Wohnungen vom Versicherungsnehmer selbst genutzt wird.
(5) Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Exklusiv gilt
A6-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken,
zusätzlich:
deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden be-
sonderen Ausschlüsse. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von un-
bebauten Grundstücke, Gärten, Obstwiesen und Waldgrund-
Soweit A6-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch
stücken soweit diese ausschließlich für private Zwecke des
auf die in A6-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmun-
Versicherungsnehmers genutzt werden.
gen Anwendung (z.B. A6-4 - Leistungen der Versicherung oder A6-7
- Allgemeine Ausschlüsse). Nicht versichert sind hierbei Grundstücke, die ganz oder teil-
weise für gewerbliche oder berufliche Zwecke genutzt oder
A6-6.1 Familie und Haushalt
Dritten zur Nutzung überlassen werden sowie Grundstücke, für
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers die eine Bebauung möglich wäre (Bauplätze).
(1) als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichts- Hat der Versicherungsnehmer das 58. Lebensjahr erreicht und die
pflicht über Minderjährige); Produktlinie Exklusiv gewählt, so gilt zusätzlich folgende Leistungs-
(2) als Arbeitgeber der in seinem Haushalt tätigen Personen; erweiterung (VITALplus):
(3) aus der Beaufsichtigung von zur Betreuung übernommenen Stirbt der Versicherungsnehmer oder zieht er in ein Alten- oder
minderjährigen Kindern im eigenen Haushalt oder im Haushalt Pflegeheim, so besteht bis zur Dauer von 2 Jahren der Versiche-
der betreuten Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z. B. beim rungsschutz für die in Ziffer A1-6.3.1 (1) bis (5) genannten und zuvor
Spielen, Ausflügen usw. selbst genutzten Objekte fort.
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der zu betreu- Zu A6-6.3.1 (2) und (3) gilt:
enden Kinder. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum
Nicht versichert sind die persönliche gesetzliche Haftpflicht der an zu einem Einfamilienhaus sowie zu Wochenend-/ Ferienhäusern
Kinder sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen gehörenden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen
der betreuten Kinder. Straße, Zuwege zu einem gemeinschaftlichen Wäschetrockenplatz,
A6-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit, Tätigkeit als Tages dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze
mutter oder Betreuer für Müllgefäße). Die Leistungspflicht erstreckt sich bei Schäden an
der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des
(1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- Versicherungsnehmers.
nehmers aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen
Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen A6-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A6-6.3.1 genannten
Engagements. Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(2) Versichert ist die Tätigkeit als Tagespflegeperson (Tagesmut- (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungs-
ter) aus der Betreuung von bis zu drei fremden Kindern gegen nehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B.
Entgelt. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und
das Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch
(3) Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Tätigkeit Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter,
als Tagesmutter versichert, auch wenn mehr als drei fremde Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht
Kinder betreut werden. für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Ver-
(4) Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Exklusiv gilt – mieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
abweichend von A1-7.15 – zusätzlich:
(2) aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/oder von
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus ehrenamtlicher Tätig- Räumen innerhalb der selbstbewohnten Wohnung bzw. des
keit oder als vormundschaftlich bestellter Betreuer auch bei einer selbstbewohnten Einfamilienhauses mit dazugehörigen Gara-
verantwortlichen Betätigung. gen, Carports und Kfz-Stellplätzen.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögens-
- als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht beruflicher schäden im Sinne von A6-6.15 wegen Versicherungsfällen, die
Betreuer/Vormund für die zu betreuende Person. während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind,
aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Miss-
- aus ehrenamtlicher Tätigkeit oder unentgeltlicher Freiwilligen-
brauch personenbezogener Daten.
arbeit aufgrund eines sozialen Engagements, sofern nicht
Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten,
(z. B. Vereins- oder Betriebshaftpflicht) besteht. Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) auf ver-
sicherten Grundstücken und an versicherten Objekten.
Versichert ist insbesondere die Mitarbeit
Dieser Versicherungsschutz gilt
- in der Kranken- und Altenpflege, Behinderten-, Kirchen- und
Jugendarbeit; - bei der Produktlinie Basis bis zu einer Bausumme von
50.000 EUR je Bauvorhaben
- in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden;
- bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgrup- - bei der Produktlinie Klassik bis zu einer Bausumme von
pen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. 100.000 EUR je Bauvorhaben
Nicht versichert sind - bei der Produktlinie Exklusiv ohne Bausummenbegrenzung.
58
[Seite 59]
Nicht versichert sind Geothermie-Bohrungen. A6-6.6.1 Sachschäden an Immobilien
Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Ver- (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
sicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die mers wegen Mietsachschäden an Wohnräumen und sonstigen
Vorsorgeversicherung (A6-9). zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden sowie
dazugehörige Terrassen und Balkone.
Auf einen Ausschluss von Schäden durch Erdsenkungen und
Erdrutsch verzichtet der Versicherer. Bei der Produktlinie Exklusiv gilt zusätzlich die gesetzliche Haft-
pflicht aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemie-
(4) als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Abs. 2 BGB teten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken,
(Haftung des Grundstücksbesitzers), wenn die Versicherung bis Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden
zum Besitzwechsel bestand. und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
(5) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft. (2) Die Versicherungssumme für Mietsachschäden an Räumen
(6) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- beträgt bei der Produktlinie Basis 1 Mio. EUR je Versicherungs-
mers als Inhaber und Betreiber von ausschließlich folgenden fall. Diese stellt gleichzeitig Höchstersatzleistung für alle
Anlagen für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien, Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
die sich auf de unter A6-6.3 versicherten Grundstücken be- Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschalversicherungssumme
finden. je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
- Photovoltaikanlagen Bei den Produktlinien Klassik und Exklusiv besteht Versiche-
rungsschutz ohne Begrenzung (bis zur vertraglich vereinbarten
- Solaranlagen
Versicherungssumme).
- Wärmepumpenanlagen (Luft-Luft, Luft-Wasser) (3) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtan-
- Geothermieanlagen zur ausschließlichen Eigennutzung der sprüche wegen
Erdwärme - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
- Windkraftanlagen - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwas-
- Blockheizkraftwerke in den Kellern von Wohnhäusern serbereitungsanlagen sowie an Elektro- und
- Wasserkraftanlagen Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögens-
schäden,
Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das Netz eines
Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte - Glasschäden (z. B. auch Plexiglas und Cerankochfelder),
Versorgung von Endverbrauchern. soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders
versichern kann und
Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versi-
- Schäden infolge von Schimmelbildung soweit es sich nicht
cherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen noch
um die Abwehr von unberechtigten Forderungen handelt.
weitere Personen an der Anlage beteiligt sind.
A6-6.6.2 Sachschäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen der Reise-
A6-6.3.3 Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik gilt: unterkunft (eines Heims)
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt:
(1) der Vermietung von im Inland gelegenen Garagen; (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
(2) der gelegentlichen Vermietung von im Inland gelegenen Fe- mers wegen Mietsachschäden an beweglichen Einrichtungs-
rien-/Wochenendhäusern oder Ferien-/Wochenendwohnungen gegenständen der vorübergehend gemieteten Reiseunterkunft.
mit dazugehörigen Garagen, Kfz-Stellplätzen und Carports; (2) Hat der Versicherungsnehmer das 58. Lebensjahr erreicht und
(3) der Vermietung von im Inland gelegenen Eigentumswohnungen die Produktlinie Exklusiv gewählt, so gilt zusätzlich folgende
mit dazugehörigen Garagen, Kfz-Stellplätzen und Carports. Leistungserweiterung (VITALplus):
A6-6.3.4 Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
mers wegen Mietsachschäden an beweglichen Einrichtungsge-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber bzw. Vermieter genständen eines Alten-, Pflege- oder sonstigen Wohnheimes.
aus
(3) Die Versicherungssumme für Mietsachschäden an beweg-
(1) der Vermietung von in Europa (inkl. den außereuropäischen lichen Einrichtungsgegenständen beträgt je Versicherungsfall
Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union 1.000.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versiche-
gehören) gelegenen Garagen; rungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 1.000.000 EUR.
(2) der Vermietung von in Europa (inkl. den außereuropäischen Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungs-
Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union summe je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatz-
gehören) gelegenen Ferien-/Wochenendhäusern oder Ferien-/ leistung.
Wochenendwohnungen mit dazugehörigen Garagen, Kfz-Stell- (4) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtan-
plätzen und Carports, sofern das vermietete Objekt nicht zu sprüche wegen
gewerblichen Zwecken genutzt wird;
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung sowie
(3) der Vermietung von in Europa (inkl. den außereuropäischen
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwas-
Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union
serbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten
gehören) gelegenen Eigentumswohnungen mit dazugehörigen
und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Garagen, Kfz-Stellplätzen und Carports.
A6-6.6.3 Sachschäden an beweglichen Sachen
(4) einem oder mehreren auf Dauer und ohne Unterbrechung fest
installierten Wohnwagen in Europa (inkl. den außereuropäi- Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt:
schen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
Union gehören). nehmers wegen dem Verlust von oder Schäden an beweglichen
A6-6.4 Allgemeines Umweltrisiko Sachen, die der Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken ge-
mietet, geleast, gepachtet, geliehen hat oder die Gegenstand
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
(2) Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 50.000
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, EUR.
Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe,
Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungs-
Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. summe je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatz-
leistung.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Ge-
(3) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
wässerschäden.
- Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Be-
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensge-
anspruchung,
setz siehe Abschnitt 2 (Besondere Umweltrisiken).
- Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von
A6-6.5 Abwässer
Geld, Urkunden und Wertpapieren,
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies aus- - Schäden an Tieren,
schließlich für Schäden durch - Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie An-
- Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder hängern
- häusliche Abwässer. Versichert sind jedoch Schäden an solchen Fahrzeugen, für
deren Gebrauch nach den A6-6.10 bis A6-6.13 Versicherungs-
A6-6.6 Miete, Leihe, Pacht, Leasing, besonderer Verwahrungsvertrag schutz besteht,
Versichert sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen aus- - Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe des Versicherungsneh-
schließlich in nachfolgend beschriebenem Umfang: mers dienen.
59
[Seite 60]
A6-6.7 Freizeit, Sport, Praktikum und fachpraktischer Unterricht Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen We-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers gen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.
aus der Ausübung von Sport. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche
Ausgenommen ist
Fahrerlaubnis hat.
- eine jagdliche Betätigung,
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt,
- die Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen gilt B3-2.1.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
sowie
- ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter orga- A6-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen
nisiertes oder vorgeschriebenes Training bei dem die Erzielung A6-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem
von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird. Besitz und Gebrauch von Flugmodellen, Ballonen, und Drachen
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv und bis zur Höhe von sofern diese
100.000 EUR ist zusätzlich die gesetzliche Haftpflicht aus der Teil- - unbemannt sind,
nahme an einem Betriebspraktikum, Ferienjob (auch sogenanntes
- das Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt
Work&Travel) oder am fachpraktischen Unterricht auf dem Gelände
einer Schule, einer Universität, einer Fach- oder Berufsakademie - und bei Vereinbarung der Produktlinie Basis oder Klassik weder
im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes mitversichert. Dabei durch Motoren noch Treibsätze angetrieben werden.
eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Himmelslaternen
Lehrgeräten (auch Maschinen) in der Schule, der Universität, der (ballonartige Flugkörper, die mit einer offenen Feuerquelle versorgt
Berufs- oder Fachakademie. werden).
A6-6.8 Waffen und Munition
Die Versicherungssumme für Vermögensschäden ist je Versiche-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers rungsfall und Versicherungsjahr auf 1 Mio. EUR begrenzt.
aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen
Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.
fremden Haftpflicht-Versicherungsvertrag, so entfällt insoweit der
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu
Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungs-
Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.
nehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag
A6-6.9 Tiere an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Verein-
A6-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers barung.
als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, Kleintieren und A6-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
Bienen. sicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ver-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haft- sicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der
pflicht als Halter oder Hüter von Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter
oder Führer in Anspruch genommen wird.
- Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
- wilden Tieren sowie von A6-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
- Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken A6-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
gehalten werden. wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch aus-
schließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:
A6-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
(1) Eigene und fremde Wassersportfahrzeuge ohne Segel,
- als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder
- als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, Treibsätze;
- als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten (2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außen-
Zwecken, soweit nicht Versicherungsschutz über eine Haft- bordmotoren) oder Treibsätzen;
pflichtversicherung des Tierhalters besteht.
(3) eigene und fremde Windsurfbretter, Surfbretter, Strandsegler
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprü- und Kitesportgeräte;
che der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer
(4) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit
wegen Sach- und Vermögensschäden.
- diese nur gelegentlich gebraucht werden und
A6-6.9.3 Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt:
- für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
(1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
mers als Halter oder Hüter eines Blindenhundes (5) Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv besteht auch
Versicherungsschutz für eigene und für den gelegentlichen
(2) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
Gebrauch fremder
mers aus der erlaubten privaten Haltung oder dem Hüten von
wilden Tieren (z. B. Schlangen, Reptilien) in seinem Haushalt, - Segelboote bis zu einer Segelfläche von max. 25 m2
sofern hierfür kein Haltungsverbot besteht. - Motorboote mit einer Motorleistung von max. 25 kW.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Tiere, die in aus- A6-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
gewachsenem Zustand Menschen durch Körperkraft, Gifte oder sicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von
Verhalten erheblich verletzen können (z. B. Raubtiere, Gift- und Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungs-
Würgeschlangen) sowie Schadenersatzansprüche im Zusammen- nehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in
hang mit dem Wiedereinfangen der Tiere. Anspruch genommen wird.
A6-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-An
hänger, Fahrräder mit Anfahrhilfe/ Tretunterstützung A6-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen
A6-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A6-7.13 – die gesetzliche Haftpflicht Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden wegen Schäden, die durch den Gebrauch von ferngelenkten Land-
durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versiche- und Wasser-Modellfahrzeugen verursacht werden.
rungspflichtigen Fahrzeugen:
A6-6.14 Schäden im Ausland
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende
A6-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte
wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich,
Höchstgeschwindigkeit;
wenn diese
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit; (1) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland
bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchst-
geschwindigkeit; (2) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt innerhalb
Europas eingetreten sind (oder in den außereuropäischen
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h
Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
gehören) oder
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind
oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; (3) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb
dieser Gebiete eingetreten sind, sofern dieser
(6) Fahrräder mit elektrischer Anfahrhilfe bis 6 km/h und/oder
Tretunterstützung bis max. 25 km/h. bei der Produktlinie Basis maximal ein Jahr oder
A6-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: bei der Produktlinie Klassik maximal drei Jahre beträgt.
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer ge- Bei der Produktlinie Exklusiv besteht Versicherungsschutz ohne
braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit zeitliche Begrenzung.
Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
Für A6-6.14.1 (2) und (3) gilt:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die
Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungs-
60
[Seite 61]
nehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Daten-
aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem austausch.
Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß
Für A6-6.16.1 (1) bis (3) gilt:
A6-6.3.1 (1) bis (3).
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungs-
seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten
ort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder –techniken (z. B. Viren-
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
scanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind,
Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi-
die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können
schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
auch durch Dritte erfolgen.
A6-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-
eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner
2.1.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
gesetzlichen Haftpflicht – mit Ausnahme von Verkehrsdelikten – zu
hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den A6-6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend
erforderlichen Betrag genannten Tätigkeiten und Leistungen:
- bei Produktlinie Basis bis zur Höhe von 25.000 EUR, (1) Software-Erstellung, - Handel, - Implementierung, -Pflege;
- bei Produktlinie Klassik bis zur Höhe von 50.000 EUR, (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
- bei Produktlinie Exklusiv bis zur Höhe von 150.000 EUR (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -war-
zur Verfügung. tung, -pflege;
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Ser-
Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der vice- Providing;
zu leistende Schadenersatz ist der Versicherungsnehmer verpflich- (5) Betrieb von Datenbanken.
tet, den Differenzbetrag zurück zu zahlen. Das gleiche gilt, wenn
die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht A6-6.16.3 Ergänzend zu A6-5.3 (Serienschadenklausel) gilt:
versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
Kaution verfallen ist. Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt
des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese auf
A6-6.15 Vermögensschäden dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer
A6-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Daten mit gleichen Mängeln beruhen.
wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch A6-6.16.4 Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend
Sachschäden entstanden sind. von A6-6.14 – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die ver-
A6-6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen sicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach
Vermögensschäden dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder A6-6.16.5 Versicherungssummen
für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Die Versicherungssumme für Schäden im Zusammenhang mit der
Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; Übertragung elektronischer Daten beträgt je Versicherungsfall und
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prü- Versicherungsjahr
fender oder gutachterlicher Tätigkeit; bei der Produktlinie Basis 500.000 EUR,
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirt- bei der Produktlinie Klassik 1 Mio. EUR.
schaftlich verbundene Unternehmen; Bei der Produktlinie Exklusiv besteht Versicherungsschutz ohne Be-
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; grenzung (bis zur vertraglich vereinbarten Versicherungssumme).
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstal- Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme
tung; je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- A6-6.16.6 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor- (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der
gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Versicherungsnehmer bewusst
Unterschlagung; - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Daten-
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung; netze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service
Attacks);
(8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Ur-
heberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zer-
stören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kos- Pferde);
tenanschlägen;
(2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige
- massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten
oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
elektronisch übertragenen Informationen (z. B.
Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leistungs-
oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; Spamming);
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte
Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftrag- Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden
gebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; sollen;
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch
Wertpapieren und Wertsachen; bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tausch-
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Ge- börsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen
rüche, Erschütterungen). herbeigeführt haben. A6-2.3 findet keine Anwendung.
A6-6.16 Übertragung elektronischer Daten A6-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen
A6-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Exklusiv gilt:
wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
A6-6.17.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A6-7.10 – die gesetzliche
Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail
Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Arbeitgeber der in seinem
oder mittels Datenträger.
Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäf-
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus tigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden
(1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen.
Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Gründe für eine Benachteiligung sind
Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - die Rasse,
(2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nicht- - die ethnischer Herkunft,
erfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten - das Geschlecht,
und zwar wegen
- die Religion,
- sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht
- die Weltanschauung,
jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
- eine Behinderung,
- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten
bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft - das Alter
erfasster Daten; - oder die sexuelle Identität.
61
[Seite 62]
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbe- A6-6.19.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
sondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz AGG). Soweit (1) alle weiteren sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungs-
schutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend (2) Ansprüche aus dem Verlust von Kraftfahrzeugschlüsseln.
gemacht werden. A6-6.20 Gefälligkeitshandlungen
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Exklusiv gilt:
für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Be-
schäftigungsverhältnis beendet ist. (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
mers wegen Schäden, die im Rahmen eines Gefälligkeitsver-
A6-6.17.2 Versicherungssummen hältnisses (private unentgeltliche Hilfeleistung für Dritte, z.B.
Die Versicherungssumme für Schäden aus Benachteiligung beträgt Umzugshilfe) verursacht werden.
je Versicherungsfall und Versicherungsjahr 100.000 EUR. (2) Zusätzlich gilt:
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme Der Versicherer wird sich bei Personen- oder Sachschäden aus
je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. dem Gefälligkeitsverhältnis nicht auf mögliche Haftungsein-
wendungen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer
A6-6.18 Schadenersatzansprüche gegen deliktunfähige Personen
wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungs-
(1) Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Exklusiv gilt für träger) nicht leistungspflichtig ist.
Schäden durch mitversicherte Kinder zusätzlich:
Die Versicherungssumme für Schäden aus Gefälligkeitshandlungen
Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit beträgt je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines
von mitversicherten Kindern berufen, soweit dies der Ver- Versicherungsjahres bei der Produktlinie Klassik 5.000 EUR.
sicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z.
Bei der Produktlinie Exklusiv besteht Versicherungsschutz ohne Be-
B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der
grenzung (bis zur vertraglich vereinbarten Versicherungssumme).
Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen
seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme
(z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte des Ver- je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
trages sind, vor.
A6-6.21 Forderungsausfallrisiko
(2) Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt für Schäden
Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Exklusiv gilt:
durch vorübergehend zur Aufsicht übernommene Kinder zu-
sätzlich: A6-6.21.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von (1) Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versiche-
vorübergehend zur Aufsicht übernommenen Kindern berufen, rungsnehmer oder eine gemäß A6-2 mitversicherte Person
soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten
Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungs- geschädigt wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses
pflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner
(Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatz- Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nach-
pflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht kommen kann. Dies setzt voraus, dass die Zahlungs- oder
Versicherte des Vertrages sind, vor. Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten
festgestellt und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn
(3) Hat der Versicherungsnehmer die Produktlinie Exklusiv ge-
gescheitert ist.
wählt, so gilt zusätzlich folgende Leistungserweiterung:
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-,
Der Versicherer wird sich nicht auf einen Ausschluss oder die
Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge
Minderung der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers
hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflicht-
berufen, soweit er dies wünscht und kein anderer Versicherer
bestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz
(z. B. Sozialversicherungsträger) leistungspflichtig ist. Der
verpflichtet ist (schädigender Dritter).
Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen
seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (2) Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem
(z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte des Ver- der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im
trages sind, vor. Rahmen und Umfang einer Privathaftpflichtversicherung des
Deckungskonzeptes Basis hätte. Daher finden im Rahmen der
(4) Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schä-
Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch
den beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr
die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für
- bei der Produktlinie Klassik 5.000 EUR, den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere
- bei der Produktlinie Exklusiv 100.000 EUR für Sach- und kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden
Vermögensschäden, für Personenschäden besteht Ver- im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit
sicherungsschutz ohne Begrenzung (bis zur vertraglich verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall
vereinbarten Versicherungssumme). vorsätzlich herbeigeführt hat.
Mitversichert sind – abweichend von A-6.9 –gesetzliche
A6-6.19 Schlüsselverlust
Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des
Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Exklusiv gilt zusätzlich: Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes.
A6-6.19.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Der Versicherungsumfang richtet sich nach einer beim BGV
wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüs- bestehenden Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Deckungs-
seln (auch General-/ Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage konzeptes Klassik.
sowie elektronische Zugangsberechtigungskarten), die sich recht- (3) Hat der Versicherungsnehmer das 58. Lebensjahr erreicht und
mäßig im Besitz des Versicherten befunden haben. Abweichend von die Produktlinie Exklusiv gewählt, so gilt zusätzlich folgende
A6-1 gilt dieser Versicherungsschutz auch bei für Schlüssel, die dem Leistungserweiterung (VITALplus):
Versicherungsnehmer im Rahmen einer nichtselbständigen beruf- Versicherungsschutz besteht auch für den Fall, dass der Ver-
lichen oder in diesem Vertrag mitversicherten weiteren Tätigkeit sicherungsnehmer während der Wirksamkeit der Versicherung
überlassen wurden. von seinem ehrenamtlichen Betreuer geschädigt wird und
A6-6.19.2 Versichert sind bei Sondereigentümern darüber hinaus auch Haft- dieser seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise
pflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die nicht nachkommen kann.
wegen des Verlustes von Schlüsseln der im Gemeinschaftseigentum Es gelten die Leistungsvoraussetzungen und weiteren Regelun-
stehenden Schlösser bzw. Schließanlagen gegen den Versicherten gen von A6-6.21.2 bis A6-6.21.5.
erhoben werden. In diesen Fällen erstreckt sich die Ersatzpflicht
nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers bzw. Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung
Mitversicherten am Gemeinschaftseigentum. betragen für Schäden durch einen ehrenamtlichen Betreuer im
Rahmen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
A6-6.19.3 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haft- vereinbarten Versicherungssumme 100.000 EUR.
pflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechs-
A6-6.21.2 Leistungsvoraussetzungen
lung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende
Sicherheitsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer
14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des gemäß A6-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
Schlüssels festgestellt wurde. (1) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen
A6-6.19.4 Die Versicherungssumme je Versicherungsfallbeträgt vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in
einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz,
- bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik 25.000 EUR. Norwegen, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist.
- bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv 50.000 EUR. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche
Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche- sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den
rungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme. Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser
Titel bestanden hätte;
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme
je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. (2) der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist.
62
[Seite 63]
Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mit- A6-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von
versicherte Person nachweist, dass wirtschaftlich verbundenen Personen
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung ge- Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
führt hat, (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häus-
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der licher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsver-
schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die trag mitversicherten Personen gehören;
eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhält- Als Angehörige gelten
nisse abgegeben hat oder
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts-
- ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durch- gesetze oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht
geführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung anderer Staaten,
geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse
abgelehnt wurde, - Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft und deren
Eltern und Kinder,
und
- Eltern und Kinder,
(3) an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatz-
pflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abge- - Adoptiveltern und -kinder,
treten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils - Schwiegereltern und -kinder,
oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer
hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzu- - Stiefeltern und -kinder,
wirken. - Großeltern und Enkel,
A6-6.21.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung - Geschwister sowie
(1) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familien-
Forderung. ähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie
(2) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen
Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt ge-
mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. schäftsfähige oder betreute Person ist;
(3) Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik gilt: (3) von seinen Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Für Schäden bis zur Höhe von 2.500 EUR besteht kein Ver- A6-7.5 Verbotene Eigenmacht
sicherungsschutz.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt: und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der
Für Schäden bis zur Höhe von 500 EUR besteht kein Versiche- Versicherungsnehmer diese Sachen durch verotene Eigenmacht
rungsschutz. erlangt hat.
(4) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus A6-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und
diesem Vertrag zu. sonstigen Leistungen
A6-6.21.4 Räumlicher Geltungsbereich
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versiche-
Versicherungsschutz besteht – abweichend von A6-6.14 – für Scha- rungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
denereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder
der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein eintreten. Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Ver-
A6-6.21.5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko mögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder einer mangelhaften
Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache
(1) sämtliche Prozess- und Anwaltskosten einschließlich der
oder Leistung führt.
Kosten der Zwangsvollstreckung, die dem Versicherungsneh-
mer bei der gerichtlichen Verfolgung seines Schadenersatzan- Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im
spruchs entstanden sind. Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Her-
(2) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz stellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
Leistungen übernommen haben.
- ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B.
der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder A6-7.7 Asbest
- ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Basis sind Ansprüche
Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Erzeugnisse zurückzuführen sind ausgeschlossen.
Dritten handelt.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv sind Ansprüche bis zu
1.000.000 EUR wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige
A6-7 Allgemeine Ausschlüsse
Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind mitversichert.
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht aus- Schäden die einen Betrag von 1.000.000 EUR übersteigen sind vom
drücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungs- Versicherungsschutz ausgeschlossen.
schutz ausgeschlossen: A6-7.8 Gentechnik
A6-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die sind auf
den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
(1) gentechnische Arbeiten,
A6-2.3 findet keine Anwendung.
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
A6-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
Arbeiten und sonstigen Leistungen (3) Erzeugnisse, die
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die - Bestandteile aus GVO erhalten,
den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
A6-7.9 Persönlichkeits- und Namenrechtsverletzungen
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlich-
keits- und Namenrechtsverletzungen.
A6-2.3 findet keine Anwendung.
A6-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
A6-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung,
Ausgeschlossen sind Ansprüche
Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Dis-
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A6-7.4 benannten kriminierungen.
Personen gegen die mitversicherten Personen,
A6-7.11 Übertragung von Krankheiten
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-
rungsvertrages, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Ver- (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des
sicherungsvertrages. Versicherungsnehmers resultieren,
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von An- (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsneh-
gehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher mer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere
Gemeinschaft leben. entstanden sind.
63
[Seite 64]
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versiche- A6-10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach
rungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahr- dem Tod des Versicherungsnehmers
lässig gehandelt hat.
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungs-
A6-7.12 Strahlen
gemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfällig-
Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Basis sind An- keitstermin fort. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den in
sprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem A6-2.1.1 und A6-2.1.2 genannten Partner beglichen, so wird dieser
Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen Versicherungsnehmer.
(z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) aus-
geschlossen. A6-11 Führen fremder Fahrzeuge im Ausland (Mallorca-
A6-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Deckung)
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt zusätzlich:
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer,
Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhän- Bei einer Reise im europäischen Ausland (sowie den außereuropäi-
gers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder schen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union
Anhängers verursacht werden. gehören) sind auch Schäden aus der Benutzung eines gemieteten,
versicherungspflichtigen Pkw, Kraftrades oder Campingfahrzeuges
A6-2.3 findet keine Anwendung.
versichert, die Sie oder eine mitversicherte Person verursachen.
A6-7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
Kein Versicherungsschutz besteht, soweit für das Fahrzeug bereits
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die Deckung aus einer anderen Haftpflichtversicherung besteht.
den Schaden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäfti- Versicherungsschutz besteht in der Haftpflichtversicherung für die
gung herbeigeführt haben. Dauer von höchstens einem Monat ab dem Zeitpunkt der Anmie-
A6-2.3 findet keine Anwendung. tung des Fahrzeuges.
A6-7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art Hat der Versicherungsnehmer das 58. Lebensjahr erreicht und die
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verant- Produktlinie Exklusiv gewählt, so gilt zusätzlich folgende Leistungs-
wortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art. erweiterung (VITALplus):
Bei Vereinbarung der Produktlinie Klassik oder Exklusiv sind Aus- Hat der Versicherungsnehmer für das gemietete Fahrzeug eine Kas-
nahmen hiervon in A6-6.2 (4) beschrieben. koversicherung abgeschlossen und erfolgte aus dieser eine Leistung,
so ist ein dort vereinbarter Selbstbehalt bis zu maximal 1.000 EUR
A6-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen mitversichert.
und Erweiterungen)
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- A6-12 Leistungserweiterungen BGVSorglosPlus
nehmers
(1) Neuwertentschädigung
A6-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Sofern Sie es wünschen, leisten wir für Sachschäden
Dies gilt nicht Schadenersatz zum Neuwert. Folgende Voraussetzungen
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungs- müssen hierzu vorliegen:
pflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - der Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvor- Zerstörung nicht älter als 24 Monate - sofern es sich um ein
sorgepflicht unterliegen. elektrisches oder elektronisches Gerät handelt, nicht älter
A6-8.2 aus Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung bestehender als 12 Monate - sein,
oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Ver- - das Kaufdatum muss nachgewiesen werden können.
sicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
Die Höchstentschädigung ist auf 2.500 EUR je Versicherungs-
einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
fall und Versicherungsjahr begrenzt.
erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt
an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung (2) Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern, Dienstherren oder
Kenntnis erlangt hat. Arbeitskollegen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
A6-9 Neu hinzukommende Risiken nehmers aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes
(Vorsorgeversicherung) oder Amtes wegen eines dem Arbeitgeber oder Arbeitskollegen
zugefügten Sachschadens. Die Höchstersatzleistung ist auf
A6-9.1 Für Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu 500 EUR je Schadenereignis begrenzt.
entstehen, ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
im Umfang des bestehenden Vertrages sofort versichert. Ausgeschlossen bleiben Schäden an Kraft-, Luft- und Wasser-
fahrzeugen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des
Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. (3) Schlüsselverlust
Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Die Versicherungssumme in Ziffer A6-6.19 für das Abhanden-
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, ent-
kommen von fremden Schlüsseln wird auf 100.000 EUR
fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
erhöht. Zusätzlich gelten die Kosten für Folgeschäden durch
dessen Entstehung.
die Entwendung, Beschädigung oder Vernichtung von Sachen
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, infolge des Schlüsselverlusts, in Höhe der hier zuvor genannten
so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko Versicherungssumme, als mitversichert.
erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzu-
gekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. (4) Betankungsschäden an gemieteten oder geliehenen Kraftfahr-
zeugen
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemesse-
nen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die
Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der an fremden geliehenen oder gemieteten Kraftfahrzeugen
Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht
neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. geeigneten Kraftstoffen entstehen.
A6-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung Die Versicherungssumme für Betankungsschäden beträgt je
bis zur Einigung im Sinne von A6-9.1 Absatz 4 auf den Betrag von 10 Versicherungsfall 10.000 EUR.
Mio. EUR für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt.
A6-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrzeuge, die dem
Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.
Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge
der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht (5) Be- und Entladeschäden
unterliegen; Sofern Sie bei der privaten Nutzung eines Kfz oder Anhängers
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von einem Dritten beim Be- oder Entladen einen Schaden zufügen
Bahnen; und diesen Schaden nicht über die eigentlich zuständige Kfz-
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Haftpflichtversicherung regulieren lassen möchten, besteht
unterliegen; Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrages.
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb Schäden durch Öffnen einer Kfz-Tür
im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs-verträgen zu ver-
sichern sind; Versichert ist - abweichend von A6-7.13 - die gesetzliche Haft-
pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die ein
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher
Kraftfahrzeug-Mitfahrer des Versicherungsnehmers gegenüber
Tätigkeit.
Dritten durch das Öffnen einer Kraftfahrzeugtür verursacht,
64
[Seite 65]
sofern Sie den Schaden nicht über die eigentlich zuständige (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden
Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren lassen möchten. Bedingungen.
Schäden durch Reinigungs- und Pflegearbeiten an fremden Kfz Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Ver-
sicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen
Versichert ist - abweichend von A6-7.13 - die gesetzliche
(Allgemeines Umweltrisiko) siehe A6-6.4.
Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
Reinigungs- und Pflegearbeiten an fremden Kraftfahrzeugen A6-14.1 Gewässerschäden
und Kraftfahrzeug-Anhängern.
A6-14.1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
Die Versicherungssumme für Be- und Entladeschäden,
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Schäden durch öffnen einer KFZ-Tür sowie Schäden durch
für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Ver-
Reinigungs- und Pflegearbeiten an fremden Kfz beträgt je Ver-
änderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich
sicherungsfall insgesamt maximal 10.000 EUR.
des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermö-
SFR-Rückstufung für fremde KFZ gensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässer-
schäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus
Versichert ist - abweichend von A6-7.13 - die gesetzliche
Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren,
Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an
besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 80 l/
fremden, nicht zum dauerhaften oder regelmäßigen privaten
kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der
Gebrauch überlassenen Fahrzeugen bei Vermögensschäden
vorhandenen Behälter 800 l/kg nicht übersteigt.
durch Rabattrückstufungen, wenn der Dritte keinen Rabatt-
schutz (SFR-Retter o.ä.) in seinem Vertrag vereinbart hat. Wir Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv sind auch oberirdische
erstatten je Versicherungsfall pauschal einen Wert von 500 und unterirdische Anlagen zur Lagerung von Heizöl (Heizöltanks)
EUR, höchstens jedoch die erbrachte Entschädigungsleistung sowie Flüssiggas (Flüssiggastank) mitversichert, sofern diese aus-
der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- bzw. Kraftfahrzeug-Vollkasko- schließlich zur Versorgung von nach A6-6.3 mitversicherten Häusern
versicherung. oder Wohnungen dienen.
(6) Wiedereinschluss von Kindern in Ausbildung Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten
werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die
In Abänderung von Ziffer A6-2.1.3 besteht für Kinder auch bei Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A6-9).
einer innerhalb von 48 Monaten anschließenden (weiteren)
Ausbildung (Lehre oder Studium) Versicherungsschutz. Versichert sind -auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder ein-
tritt- Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers,
(7) Nebenberufliche Tätigkeiten die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer der nach- bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind (Eigenschäden).
folgend aufgeführten selbständigen nebenberuflichen Tätig- Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung
keiten: des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintre-
- Flohmarkt- und Basarverkauf, tende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Für Eigenschäden gilt
eine Selbstbeteiligung von 250 EUR als vereinbart. Ausgeschlossen
- Änderungsschneiderei, bleiben Schäden an der Anlage selbst.
- Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospektzustellung, A6-14.1.2 Rettungskosten
- Markt- und Meinungsforschung, Daten- und Texterfassung, Der Versicherer übernimmt
- die Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer
Fitnesskursen. im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des
Voraussetzung für diesen Versicherungsschutz: Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
- außergerichtliche Gutachterkosten.
- ein Jahresumsatz von maximal 10.000 EUR,
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zu-
- die Tätigkeit wird ausschließlich vom Versicherungsnehmer
sammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme
oder einer mitversicherten Person ausgeführt (es werden
für Sachschäden nicht übersteigen.
keine Angestellten beschäftigt),
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und
- es besteht keine Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung für
außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von
die Tätigkeit.
ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung
Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder
wenn Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
Weisung des Versicherers.
- die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätig-
keit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbei- A6-14.1.3 Ausschlüsse
tung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen,
sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur
die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem
insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar
Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den
von der Tätigkeit betroffen waren;
Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
- die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Ver- oder Verfügungen herbeigeführt haben.
sicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner
A6-2.3 findet keine Anwendung.
gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug,
Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nach-
unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, weislich
als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen,
Benutzung betroffen waren.
Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik
(8) Schadenersatzrechtsschutz oder
Besteht für die zwangsweise Durchsetzung des titulierten - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
Schadenersatzanspruchs im Rahmen der Forderungsausfall- beruhen.
deckung nach Abschnitt A6-6.21 kein Versicherungsschutz über
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich
eine bestehende Rechtsschutzversicherung, übernehmen wir
elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme die Kosten,
die bei der Vollstreckung des titulierten Schadenersatzan- A6-14.2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
spruchs anfallen. (USchadG)
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes
A6-13 Innovationsgarantie (USchadG) ist eine
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt: Werden die dieser (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebens-
Privat-Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Bedingungen räumen,
ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofor-
tiger Wirkung auch für diesen Vertrag. (3) Schädigung des Bodens.
A6-14.2.1 Versichert sind – abweichend von A6-3.1 – den Versicherungsnehmer
A6-14 Besondere Umweltrisiken
betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während
von A6-6.4 – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
65
[Seite 66]
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig wenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgever-
und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder sicherung (A7-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte
Person entsteht.
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und
bestimmungswidrig erfolgt ist. A7-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen
oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungs-
Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Ver- schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitver-
wendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter sicherten Personen.
ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Kons-
A7-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Ver-
truktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse
sicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten
zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn
sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse
Personen verantwortlich.
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt
werden können (Entwicklungsrisiko).
A7-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betref-
fende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, A7-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungs-
gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, nehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung
soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertra- eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen
ges erfasst sind. Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden
zur Folge hatte, aufgrund gesetzlichen Haftpflichtversicherungen
A6-14.2.2 Ausland privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in
Versichert sind im Umfang von A6-6.14 die im Geltungsbereich der Anspruch genommen wird.
EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versiche- Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung
rungsfälle. des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer be- Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat,
treffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungs- kommt es nicht an.
gesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder A7-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich
Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. um gesetzliche Ansprüche handelt,
A6-14.2.3 Ausschlüsse (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvor-
nahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, Leistung;
die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst
von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die durchführen zu können;
dem Umweltschutz dienen, abweichen. (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes
oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung ge-
A1-2.3 findet keine Anwendung.
schuldeten Erfolges;
(2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf
a. die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genom- ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
mene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der
b. für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Ver- Leistung;
sicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtver- (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatz-
sicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen leistungen.
können. A7-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf-
A6-14.2.4 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung be- grund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den
trägt 100.000 EUR. Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers
hinausgehen.
A7-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
Versicherers
A7-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
Abschnitt A7 - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
Privates Hundehalter-Haftpflichtrisiko - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
Schadensersatzverpflichtungen.
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der
Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
Nachträgen wie folgt erweitert werden: Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet
ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und
A7-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
(versichertes Risiko) Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den
Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder
A7-1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die Vergleich bestanden hätte.
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Hun-
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers
dehalter. Versichert sind auch Haftpflichtansprüche wegen Schäden
mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der
beim Führen von Hunden ohne Leine oder Maulkorb.
Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
A7-1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- Anspruch des Dritten freizustellen.
mers als privater Halter von Hundewelpen
A7-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des
bei der Produktlinie Klassik bis zu einem Alter von 3 Monaten, Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig
bei der Produktlinie Exklusiv bis zu einem Alter von 12 Monaten. erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
abzugeben.
A7-1.3 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
nehmers als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungs- Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über
schutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht. Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist
der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den
A7-1.4 Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt zusätzlich:
Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
Mitversichert sind Schäden durch ungewollte Deckakte.
A7-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das
einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch
A7-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Ver-
Verhältnis zwischen den Versicherten (Versiche- sicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt,
rungsnehmer und mitversicherten Personen) so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit
ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A7-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig
tätigen Hundehüters in dieser Eigenschaft. A7-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person
das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente
A7-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmun- zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevoll-
gen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzu- mächtigt.
66
[Seite 67]
A7-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden sowie
Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbst- dazugehörige Terrassen und Balkone.
beteiligung) (2) Die Versicherungssumme für Mietsachschäden an Räumen
beträgt je Versicherungsfall 300.000 EUR. Die Höchstersatz-
A7-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Ver- leistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
sicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. beträgt 600.000 EUR.
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssum-
me je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchst-ersatzleis-
A7-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi- tung.
gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versiche- (3) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtan-
rungssummen begrenzt. sprüche wegen
A7-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden- - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwas-
klausel), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle serbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und
eingetreten ist, wenn diese allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
- auf derselben Ursache, - Glasschäden (z. B. auch Plexiglas und Cerankochfelder),
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders
und zeitlichem, Zusammenhang oder versichern kann,
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln - Schäden infolge von Schimmelbildung soweit es sich nicht
um die Abwehr von unberechtigten Forderungen handelt.
beruhen.
A7-6.2.2 Sachschäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen der Reise-
A7-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem unterkunft
Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers
mit einem festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt:
begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom mers wegen Mietsachschäden an beweglichen Einrichtungs-
Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. gegenständen der vorübergehend gemieteten Reiseunterkunft.
A7-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes verein- (2) Die Versicherungssumme für Mietsachschäden an beweg-
bart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe lichen Einrichtungsgegenständen beträgt je Versicherungsfall
die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter 100.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungs-
Schadensersatzansprüche verpflichtet. fälle eines Versicherungsjahres beträgt 100.000 EUR.
A7-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungs-
Versicherungssummen angerechnet. summe je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatz-
A7-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem leistung.
Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die (3) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtan-
Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamt- sprüche wegen
höhe dieser Ansprüche. - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung
A7-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzah- sowie
lungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwas-
Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger serbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten
Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbe- und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
trag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im
Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum A7-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeug-Anhänger
Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Versichert ist – abweichend von A7-7.10 – die gesetzliche Haftpflicht
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vor- des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden
schrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraft- durch den Gebrauch von zum Transport von Hunden bestimmten
fahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung Kraftfahrzeug-Anhängern, die nicht versicherungs- und zulassungs-
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. pflichtig sind.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungs- A7-6.4 Schäden im Ausland
nehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich,
Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme wenn diese
übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Be-
- bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt innerhalb
trag von der Versicherungssumme abgesetzt.
Europas eingetreten sind (oder in den außereuropäischen
A7-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haft- Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union
pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich gehören) oder
am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Ver-
sicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand - bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem
an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Jahr außerhalb dieser Gebiete eingetreten sind.
Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungs-
A7-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des pri- nehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
vaten Hundehalters (Versicherungsschutz, Risiko- Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungs-
begrenzungen und besondere Ausschlüsse) ort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
A7-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren
Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi-
Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen
schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Ausschlüsse.
Soweit A7-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch A7-6.5 Vermögensschäden
auf die in A7-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmun- A7-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
gen Anwendung (z.B. A7-4 – Leistungen der Versicherung oder A7-7 wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
– Allgemeine Ausschlüsse). Sachschäden entstanden sind.
A7-6.1 Allgemeines Umweltrisiko A7-6.5.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts Vermögensschäden
des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwir-
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder
kung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch
für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämp-
Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
fe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich
in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben. (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prü-
Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A7- fender oder gutachterlicher Tätigkeit;
10 (besonderes Umweltrisiko).
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirt-
A7-6.2 Mietsachschäden schaftlich verbundene Unternehmen;
Versichert sind Ansprüche wegen Schäden an fremden gemieteten (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
Sachen ausschließlich in nachfolgend beschriebenem Umfang:
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstal-
A7-6.2.1 (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
tung;
mers wegen Mietsachschäden an Wohnräumen und sonstigen
67
[Seite 68]
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- A7-7.6 Gentechnik
oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen
gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
sind auf
Unterschlagung;
(1) gentechnische Arbeiten,
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
(8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Ur-
heberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; (3) Erzeugnisse, die
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kos- - Bestandteile aus GVO erhalten,
tenanschlägen;
- aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige
A7-7.7 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlich-
Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; keits- oder Namensrechtsverletzungen.
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen A7-7.8 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftrag- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung,
gebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Dis-
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, kriminierungen.
Wertpapieren und Wertsachen; A7-7.9 Übertragung von Krankheiten
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Ge- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden, die durch
rüche, Erschütterungen). Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm ge-
haltenen oder veräußerten Hunde entstanden sind.
Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer be-
A7-7 Allgemeine Ausschlüsse
weist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht aus- A7-7.10 Kraft-, Luft-, und Wasserfahrzeuge
drücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungs-
schutz ausgeschlossen: Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer,
Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhän-
A7-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden gers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die Anhängers verursacht werden.
den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.
A7-2.3 findet keine Anwendung. A7-8 Veränderungen des versicherten Risikos
A7-7.2 Ansprüche der Versicherten untereinander (Erhöhungen und Erweiterungen)
Ausgeschlossen sind Ansprüche Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A7-7.3 benannten nehmers
Personen gegen die mitversicherten Personen,
A7-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-
Dies gilt nicht für Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvor-
rungsvertrages,
sorgepflicht unterliegen.
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Ver-
A7-8.2 aus Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung bestehender
sicherungsvertrages.
oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Ver-
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von An- sicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
gehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
Gemeinschaft leben. erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt
A7-7.3 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
wirtschaftlich verbundenen Personen Kenntnis erlangt hat.
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer A7-9 Neu hinzukommende Risiken
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häus- (Vorsorgeversicherung)
licher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsver-
trag mitversicherten Personen gehören; A7-9.1 Für Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu
entstehen, ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Als Angehörige gelten
im Umfang des bestehenden Vertrages sofort versichert.
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner-
schaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des
dem Recht anderer Staaten, Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
- Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft und Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, ent-
deren Eltern und Kinder, fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
- Eltern und Kinder, dessen Entstehung.
- Adoptiveltern und -kinder, Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt
- Schwiegereltern und -kinder, wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue
Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt
- Stiefeltern und -kinder, hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen
- Großeltern und Enkel, war.
- Geschwister sowie Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemesse-
nen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familien-
Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der
ähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie
Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das
Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der
Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt ge- A7-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung
schäftsfähige oder betreute Person ist; bis zur Einigung im Sinne von A7-9.1 Absatz 4 auf den Betrag von 3
Mio. EUR für Personen- und Sachschäden und 100.000 EUR Ver-
(3) von seinen Zwangs- und Insolvenzverwaltern. mögensschäden begrenzt.
A7-7.4 Leihe, Pacht, Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwah- A7-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
rungsvertrag
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen
Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge
und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der
der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht
Versicherungsnehmer diese Sachen geliehen, gepachtet, geleast,
unterliegen;
durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines
besonderen Verwahrungsvertrages sind. (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von
A7-7.5 Asbest Bahnen;
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. unterliegen;
68
[Seite 69]
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb Soweit Abschnitt A8 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in
im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu ver- Abschnitt A8 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen der Abschnitte
sichern sind; A1 bis A3 Anwendung.
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher
Tätigkeit. A8-1 In Erweiterung zu A1-6.41, A2-1.4 und A3-6.17 gilt:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
mers als Betreiber von Geothermie-Anlagen wegen Schäden im
A7-10 Besonderes Umweltrisiko Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung
errichtet werden oder wurden. Dies gilt entsprechend für Pflichten
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadens-
und Ansprüche gemäß USchadG.
gesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A7 und den
folgenden Bedingungen.
A8-2 Die folgenden Ausschlüsse finden keine
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Ver- Anwendung:
sicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen
(Allgemeines Umweltrisiko) siehe A7-6.1. Veränderung der Lagerstätten und des Fließverhaltens der des
Grundwassers
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes A1-6.3.4, A1- 7.20, A2-8.25.1, A3-8.22
(USchadG) ist eine Bergschäden, Schäden durch Bergbaubetrieb
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebens- A1-7.8, A2-8.10, A3-8.10
räumen, nicht versicherte Anlagen und Tätigkeiten
A2-1.4
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
(3) Schädigung des Bodens. A8-3 Für Bauherren besteht Versicherungsschutz nur,
wenn Planung und Errichtung Geothermie-Anlage
A7-10.1 Umfang des Versicherungsschutzes
an Dritte vergeben sind.
Versichert sind – abweichend von A7-3.1 - den Versicherungsnehmer
betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur
Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während
A8-4 Versicherungssummen
der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags A8-4.1 Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko (Abschnitt A1)
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig Die Versicherungssumme für Sachschäden durch Geothermie-An-
und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder lagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, beträgt je
Versicherungsfall 3.000.000 EUR.
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und
bestimmungswidrig erfolgt ist. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
rungsjahres beträgt 6.000.000 EUR.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht
Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Ver- Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme
wendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Kons- A8-4.2 Umweltrisiko (Abschnitt A2)
truktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse A8-4.2.1 Umwelthaftpflicht-Basisversicherung
zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn
der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse Die Versicherungssumme für Sachschäden und für die gemäß A2-1.2
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt mitversicherten Vermögensschäden durch Geothermie-Anlagen,
werden können (Entwicklungsrisiko). die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, beträgt je Ver-
sicherungsfall 3.000.000 EUR.
A7-10.2 Ausland
Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
Versichert sind im Umfang von A7-6.4 die im Geltungsbereich der rungsjahres beträgt 3.000.000 EUR.
EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versiche- Es erfolgt eine Anrechnung auf die in A2-5.1.1 vereinbarte Pauschal-
rungsfälle. Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöch-
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer be- stersatzleistung.
treffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungs- A8-4.2.2 Umweltschadens-Basisversicherung
gesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. Die Versicherungssumme für Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen beträgt je Versicherungs-
A7-10.3 Ausschlüsse fall 3.000.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungs-
A7-10.3.1 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die fälle eines Versicherungsjahres beträgt 3.000.000 EUR.
den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Es erfolgt eine Anrechnung auf die in A2-5.1.2 vereinbarte Versiche-
Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer ge- rungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatz-
richteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem leistung.
Umweltschutz dienen, abweichen.
A8-4.3 Produkthaftpflichtrisiko (Abschnitt A3)
A7-2.3 findet keine Anwendung.
Die Versicherungssumme für Sachschäden durch Geothermie-An-
A7-10.3.2 Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden lagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, beträgt je
Versicherungsfall 3.000.000 EUR.
(a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genomme-
ne Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
rungsjahres beträgt 3.000.000 EUR.
(b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche- Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme
rungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
A7-10.4 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung be-
trägt 100.000 EUR.
Abschnitt A9
Abschnitt A9 – Haftpflichtversicherung von Ansprüchen aus
Benachteiligungen
Abschnitt A8
Geothermie-Risiko mittels Bohrung Dieser Abschnitt des Versicherungsvertrags ist eine auf dem Anspruchserhebungs
prinzip (Claims-made-Prinzip) basierende Versicherung, das heißt der Versiche
rungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen
Versicherungsschutz nach Abschnitt A8 besteht für Betreiber von Geo- den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Dauer des
thermie-Anlagen obligatorisch ohne besondere Vereinbarung im Ver- Versicherungsvertrages oder einer sich ggf. hieran anschließenden Nachmeldefrist.
sicherungsschein.
Versicherungsschutz für Errichter, Bauunternehmen und Planer der- Kosten (siehe A9-5.1) werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
artiger Anlagen kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungs-
schutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt A9-1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz,
erweitert werden: Benachteiligungsgründe
69
[Seite 70]
A9-1.1 Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mit- A9-3.2.2 Rückwärtsdeckung für vorvertragliche Benachteiligungen
versicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass der Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen,
Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen aufgrund die innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren vor Vertragsbeginn be-
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gangen wurden.
wegen einer Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Benach-
teiligung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungs- Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versiche-
gesetz (AGG), aus den in A9-1.1 Abs. 2 genannten Gründen für einen rungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages kannte.
Personen-, Sach- oder Vermögensschaden in Anspruch genommen Als bekannt gilt eine Benachteiligung, wenn sie von dem Versiche-
werden. Vom Versicherungsschutz ebenfalls umfasst sind Ansprü- rungsnehmer als – wenn auch nur möglicherweise – objektiv fehlsam
che auf Ersatz immaterieller Schäden wie z.B. aus § 15 Abs. 2 S.1 erkannt oder ihm gegenüber, wenn auch nur bedingt, als fehlsam
und § 21 Abs. 2 S. 3 AGG. bezeichnet worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder
erhoben noch angedroht noch befürchtet worden sind.
Gründe für eine Benachteiligung sind insbesondere, soweit sie
gesetzlich geregelt sind, A9-3.2.3 Anspruchserhebungen nach Vertragsende (Nachmeldefrist)
Der Versicherungsschutz umfasst - unbeschadet der Regelung gem.
- die Rasse
A-3 Abs. 3 - auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachtei-
- die ethnische Herkunft ligungen beruhen, die bis zum Ende des Versicherungsvertrages
begangen und innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren nach Ende
- das Geschlecht
des Versicherungsvertrages erhoben und dem Versicherer gemeldet
- die Religion worden sind.
- die Weltanschauung Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer das Recht, gegen
Zahlung eines zusätzlichen Beitrages einer weiteren Nachmeldefrist
- eine Behinderung von 3 Jahren zu verlangen. Das Recht des Versicherungsnehmers,
- das Alter die Vereinbarung dieser weiteren Nachmeldefrist zu verlangen, er-
lischt, wenn die Nachmeldefrist nicht innerhalb eines Monats nach
- die sexuelle Identität. Ablauf des Versicherungsvertrages in Textform beim Versicherer be-
Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz aus- antragt wird oder wenn die Zahlung des zusätzlichen Beitrages für
schließlich im Rahmen der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. die Nachmeldefrist nicht unverzüglich geleistet wird. Maßgeblicher
Für die mitversicherten Personen besteht Versicherungsschutz Zeitpunkt der Beantragung ist der Zugang beim Versicherer.
ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Ver- Das Recht zum Erwerb einer weiteren Nachmeldefrist gilt im Falle
sicherungsnehmer. der Vertragsbeendigung nicht nach einem Antrag auf Eröffnung des
Der Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers.
seine Betriebsstätten ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland. In den Fällen, in denen der Versicherungsvertrag wegen Zahlungs-
A9-1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche auf Erfüllung von verzug beendet worden ist, gilt weder die automatische Nachmel-
Verträgen sowie wegen anderer an die Stelle der Erfüllung treten- defrist noch das Recht zum Erwerb einer weiteren Nachmeldefrist.
der Ersatzleistungen. Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im
A9-1.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf- Rahmen und nach Maßgabe der bei Ablauf des letzten Versiche-
grund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den rungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen, und zwar in Höhe
Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des letzten
hinausgehen. Versicherungsjahres.
A9-3.2.4 Meldung von Umständen (Notice of Circumstance)
A9-2 Regelungen zu mitversicherten Personen Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer
während der Laufzeit des Vertrages konkrete Umstände in Text-
A9-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
form zu melden, die eine Inanspruchnahme des Versicherungsneh-
A9-2.1.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher mers hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten
Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, kann zudem
Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, für Schäden,
eine Meldung solcher Umstände innerhalb einer Frist von 30 Tagen
die sie in Ausführung betrieblicher oder beruflicher Tätigkeiten für
nach Ende des Vertrages erfolgen. Die Meldung von Umständen
den Versicherungsnehmer verursachen.
innerhalb dieser Frist von 30 Tagen nach Ende des Vertrages ist
A9-2.1.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in jedoch nicht möglich, wenn der Versicherungsvertrag aufgrund
Ausführung betrieblicher oder beruflicher Tätigkeiten für den Versi- Zahlungsverzugs beendet worden ist.
cherungsnehmer verursachen. Betriebsangehörige sind beispiels-
Im Fall einer tatsächlichen späteren Inanspruchnahme, die aufgrund
weise auch in den Betrieb eingegliederte Arbeitnehmer fremder
eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von
Unternehmen, Praktikanten, Volontäre und Hospitanten.
3 Jahren erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeit-
A9-2.1.3 des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters für Schäden aus punkt der Meldung der Umstände erfolgt.
der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Meldung ist der Zugang beim Versicherer.
beschriebenen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit.
A9-3.2.5 Insolvenz
A9-2.1.4 Versicherungsschutz für die in A9-2.1.1 bis A9-2.1.3 genannten Per-
sonen besteht auch, wenn sie aus ihrer früheren Tätigkeit für den Im Fall der Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen des
versicherten Betrieb in Anspruch genommen werden. Versicherungsnehmers erstreckt sich der Versicherungsschutz für
das betroffene Unternehmen nur auf Haftpflichtansprüche infolge
A9-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen
von Benachteiligungen, die bis zum Zeitpunkt der Insolvenzantrags-
sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anwendbar.
tellung begangen worden sind.
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Ver-
sicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten
sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten A9-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
Personen verantwortlich. Versicherers
A9-4.1 Leistungen der Versicherung
A9-3 Versicherungsfall
Der Versicherungsschutz umfasst
A9-3.1 Claims-made-Prinzip
(a) die Prüfung der Haftpflichtfrage,
Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haft-
pflichtanspruchs gegen den Ver-sicherungsnehmer während der (b) die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und
Dauer des Versicherungsvertrages oder einer sich ggf. hieran (c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
anschließenden Nachmeldefrist. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Schadenersatzverpflichtungen.
Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versiche-
rungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der
dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
den Versicherungsnehmer zu haben. Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet
ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und
A9-3.2 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes Vergleiche, die von dem Versicherungsnehmer ohne Zustimmung
A9-3.2.1 Benachteiligungen und Anspruchserhebung während der Vertragsdauer des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden
Versicherungsschutz besteht für alle während der Vertragsdauer den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis
eintretenden Versicherungsfälle wegen Benachteiligungen, die wäh- oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung
rend der Dauer des Versicherungsvertrages begangen wurden. Wird des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Ver-
eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte binnen zwei Wochen vom Anspruch freizustellen.
Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den A9-4.2 Vollmacht des Versicherers
Eintritt des Schadens abzuwenden. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des
70
[Seite 71]
Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig Ausgeschlossen sind Ansprüche der Angehörigen des Versicherungs-
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers nehmers gegen mitversicherte Personen.
abzugeben. Als Angehörige gelten
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner-
Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist
schaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach
der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den
dem Recht anderer Staaten,
Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.
A9-4.5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchst- - Eltern und Kinder,
ersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) - Adoptiveltern und -kinder,
A9-4.5.1 Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung - Schwiegereltern und -kinder,
Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die vereinbarte
- Stiefeltern und -kinder,
Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall
und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Dies gilt - Großeltern und Enkel,
auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere ent-
- Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die
schädigungspflichtige Personen erstreckt.
durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Ver-
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und hältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend ge-
A9-7.4 Geltendmachung von Ansprüchen im Ausland oder nach ausländi-
machten Ansprüche (insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-,
schem Recht
Zeugen- und Gerichtskosten) werden auf die Versicherungssumme
angerechnet. Ausgeschlossen sind Ansprüche
A9-4.5.2 Serienschaden - welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend ge-
Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere macht werden – dies gilt auch im Falle der Vollstreckung von
während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages geltend ge- Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden –;
machte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller - wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländi-
(a) aufgrund einer Benachteiligung, welche durch den Versiche- scher Staaten.
rungsnehmer, die mitversicherten Unternehmen (Töchter) und/ A9-7.5 Kollektivklage, Prozessstandschaft
oder eine oder mehrere mitversicherte Personen begangen Ausgeschlossen sind Ansprüche, die im Wege einer Verbandsklage
wurde oder (z.B. Musterfeststellungsklage), einer Streitgenossenschaft oder die
(b) aufgrund mehrerer Benachteiligungen, welche durch den Ver- von Gewerkschaften oder Betriebsräten geltend gemacht werden.
sicherungsnehmer, die mitversicherten Unternehmen und/oder
A9-7.6 Kollektives Arbeits- oder Dienstrecht
eine oder mehrere mitversicherte Personen begangen wurden,
sofern diese Benachteiligungen demselben Sachverhalt zuzu- Ausgeschlossen sind Ansprüche im Zusammenhang mit
ordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem - der Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus dem kollektiven
oder zeitlichem Zusammenhang stehen, Arbeits- oder Dienstrecht sowie
als ein Versicherungsfall. - Arbeitskampfmaßnahmen (z. B. Aussperrung, Streik).
Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Gel- A9-7.7 Entschädigungen mit Strafcharakter
tendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeit-
punkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter,
gemacht wurde. Liegt die erste Benachteiligung zeitlich vor Beginn insbesondere punitive oder exemplary damages.
des Versicherungsvertrages, so gelten alle Benachteiligungen dieser A9-7.8 Ansprüche auf Zahlungen aus dem Arbeitsverhältnis
Serie als nicht versichert. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Gehalt, rückwirkenden Lohn-
A9-5.3 Selbstbeteiligung zahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversor-
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem gung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung
Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Perso-
sowie den Abwehrkosten i.S.v. A9-5.3 mit einem im Versicherungs- nenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, bei
schein oder seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteili- denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
gung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das
Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen
Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen
abgezogen. derselben Dienststelle zugefügt werden.
A9-5.3 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart A9-7.9 Aufwandsentschädigungen für bauliche und andere Maßnahmen
wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Aufwendungen im Zusam-
Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter menhang mit der Vornahme von Maßnahmen aufgrund gesetzlicher
Schadensersatzansprüche verpflichtet. Verpflichtungen, die Auswirkungen auf die Betriebsstätte, wie z. B.
baulichen Veränderungen, den Arbeitsplatz und/oder den Arbeits-
A9-6 Anerkenntnis, Befriedigung, Vergleich prozess haben.
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
spruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Ver-
halten des Versicherungsnehmers scheitert oder falls der Versicherer
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten
zur Verfügung stellt, so hat der Versicherer für den von der Weigerung A(GB)-1 Abtretungsverbot
bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung
Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch ver-
pfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist
A9-7 Ausschlüsse zulässig.
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht aus-
drücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungs- A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Aus-
schutz ausgeschlossen: wirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
A9-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden, wissentliche Pflichtverletzung
A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den
den Schaden vorsätzlich oder durch wissentliches Abweichen von früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch
Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die An-
sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Dem gaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung
Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei
werden die Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser
ohne ihr Wissen begangen worden sind. vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe
A9-7.2 Ansprüche des Versicherungsnehmers und der mitversicherten des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht,
Personen wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtig-
keit der Angaben kein Verschulden trifft.
Ausgeschlossen sind
A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder
(a) Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst gegen die mitver-
sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Ver-
sicherten Personen;
änderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter
(b) Ansprüche, die von den mitversicherten Personen gemäß A9- Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung
2.1 geltend gemacht werden. beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf
A9-7.3 Ansprüche von Angehörigen des Versicherungsnehmers dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1
71
[Seite 72]
nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist
Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit gilt Ziff. B3-
kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu 2.3 (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung).
machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die A(GB)-5 Leistungs-Update-Garantie für künftige Leistungs-
Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung verbesserungen
statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird
nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten A(GB)-5.1 Werden der Betriebs-Haftpflichtversicherung zukünftig Versiche-
nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. rungsbedingungen zugrunde gelegt, die ausschließlich zum Vorteil
A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Ver- des Versicherungsnehmers von den hier vereinbarten Bedingungen
sicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. abweichen, so werden die verbesserten Deckungsinhalte mit Ein-
führung neuer Betriebs-Haftpflichtbedingungen auch für diesen
Vertrag sofort wirksam. Als Deckungsinhalte gelten alle Regelungen
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach in den Bedingungen, die den Umfang des Versicherungsschutzes
Beitragsangleichung und dessen Einschränkungen definieren. Sofern die zukünftigen
Versicherungsbedingungen nicht ausschließlich Änderungen zum
A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. So- Vorteil des Versicherungsnehmers beinhalten, können diese insge-
weit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet samt im gegenseitigen Einvernehmen dem Versicherungsverhältnis
werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge zu Grunde gelegt werden.
unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der
Beitragsangleichung. A(GB)-5.2 Voraussetzung für die Geltung der verbesserten Deckungsinhalte
ist, dass diese ohne gesonderten Mehrbeitrag bei künftigen Ver-
A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die sicherungsverträgen der gleichen Betriebs-Haftpflichtversicherung
ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im mitversichert sind.
vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenszahlungen
aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zu-
gelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht
oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die
nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenszahlungen gelten dabei auch die speziell durch den
einzelnen Schadensfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung
von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Abschnitt B1
Durchschnitt der Schadenszahlungen eines Kalenderjahres ist die Sum- Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
me der in diesem Jahr geleisteten Schadenszahlungen geteilt durch die
Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadensfälle.
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer
Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein
A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsanglei- angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über
chung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungs- die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
nehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Einmalbeitrags.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenszahlungen des Versiche-
rers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für B1-2.1 Beitragszahlung
diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer
den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt,
sich der Durchschnitt seiner Schadenszahlungen nach seinen unter- entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halb-
nehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese jährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem B1-2.2 Versicherungsperiode
vorstehenden Absatz ergeben würde.
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die
A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach Ziff. A(GB)-3.2 oder Ziff. A(GB)-3.3 vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte
unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Verände- Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungs-
rung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. periode der Vertragsdauer.
A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß B1-2.3 Versicherungsjahr
Ziff. A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschut-
zes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versiche-
mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündi- rungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre
gen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf
das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versi- B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
cherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
der Beitragserhöhung zugehen. B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungs-
recht. Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeit-
punkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
Versicherungsbeginn zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem
A(GB)-4 Schiedsgerichtsverfahren
Bestehen eines Widerrufrechts.
A(GB)-4.1 Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt des Ver- Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Ver-
sicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn tragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach
das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: Vertragsschluss zu zahlen.
- Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in
Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum
Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs-
Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in ver-
schutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
schiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
- Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungs-
nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle nehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder
eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Ver-
Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle sicherungsscheins zu zahlen.
Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
festgelegt sein.
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1
- Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet.
gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange
In seiner Begründung ist die Entscheidung tragenden Rechts-
der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
normen anzugeben.
A(GB)-4.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Bei-
72
[Seite 73]
trag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall
nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur
B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis
derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem
im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des
der Versicherungsschutz bestanden hat.
Beitrags aufmerksam gemacht hat.
B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer
und fehlendem versicherten Interesse
die Nichtzahlung zu vertreten hat.
B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung inner-
B1-4 Folgebeitrag halb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach
Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu
B1-4.1 Fälligkeit
erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufs-
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungswei- belehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs
se jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungs-
oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. nehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. der Widerrufsfrist beginnt.
B1-4.2 Verzug und Schadensersatz Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der
Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungs-
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche- schutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der
rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in
verspätete Zahlung zu vertreten hat. Anspruch genommen hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags
B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen
in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den
Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der
Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
B1-4.3 Mahnung
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig
den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E- gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene
Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs- Geschäftsgebühr zu.
frist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens
B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers
zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im
B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung
Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und
vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag
Kündigungsrecht) hinweist.
zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur
B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versiche-
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein rer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags ver-
des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen pflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versiche-
oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung rung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung,
zur Leistung frei. die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges
B1-4.5 Kündigung nach Mahnung Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann
jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten
Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mah- Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der
nung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens-
Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. vorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist ver- in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
bunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in
Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
ausdrücklich hinzuweisen.
B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines
Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung
mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, Abschnitt B2
wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf ver-
anlasst wird.
Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
Zahlung bestehen.
B2-1.1 Vertragsdauer
B1-5 Lastschriftverfahren Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeit-
raum abgeschlossen.
B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich
worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer
des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungs- jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
nehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungs- Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der
aufforderung des Versicherers erfolgt. Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung
bedarf.
B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder
mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Ver-
eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SE- sicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder
PA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem
zu kündigen. Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Jahres zugegangen sein.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der
Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses
und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses
schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall
Rechnung gestellt werden. des Interesses Kenntnis erlangt.
73
[Seite 74]
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche
Umstände
B2-2.1 Kündigungsrecht
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertrags-
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn erklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände
- vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail,
Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Ver-
wurde, sicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu
schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer
- der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor
Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat oder der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
- dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge-
Anspruch gerichtlich zugestellt wird. schlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und
Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht
B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur be-
rufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann
jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeit- B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
punkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungs- B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
periode, wirksam wird.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1
B2-2.3 Kündigung durch Versicherer Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zu- Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
gang beim Versicherungsnehmer wirksam. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versiche-
rungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständi-
B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen gen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger
B2-3.1 Übergang der Versicherung Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versiche-
Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des rungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums Kenntnis, der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflich- Bedingungen geschlossen hätte.
ten ein. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück,
darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Ver-
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs,
sicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig
eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem
angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung
Dritten übernommen wird.
des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
B2-3.2 Kündigung der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht
aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Ver-
Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
sicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses B3-1.2.2 Kündigung
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1
der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit soforti- Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
ger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungspe- Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-
riode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis, der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb Bedingungen geschlossen hätte.
eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. B3-1.2.3 Vertragsänderung
B2-3.3 Beitrag Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei
Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch
einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Be-
dingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertrags-
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer bestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten
allein für die Zahlung des Beitrags. Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufen-
B2-3.4 Anzeigepflichten den Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber
zehn Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung
unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzei-
für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungs-
gen.
nehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In
kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag
mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsände-
rung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Ver- machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
äußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere
hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung
verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Um-
hat. stände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte
Recht begründen.
B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsände-
rung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungs-
nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
hingewiesen hat.
Abschnitt B3
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kün-
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder digung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht
seines Vertreters bis zum Vertragsschluss angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
kannte.
74
[Seite 75]
B3-1.6 Anfechtung B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Ver-
sicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täu-
fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungs-
schung anzufechten, bleibt bestehen.
nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für
B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für
die Feststellung oder den Umfang, der dem Versicherer obliegenden
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und
Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh-
zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
mer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungs-
fälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die
Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Abschnitt B4
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsneh- Weitere Regelungen
mer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist
zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwä- B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
gung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand,
der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren
gefahrdrohend. Versicherungsverträgen versichert ist.
B3-2.1.3 Rechtsfolgen B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass
der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig später geschlossenen Vertrags verlangen.
eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegen-
B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer
über dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer inner-
es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der
halb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt
Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu
hat, den Vertrag fristlos kündigen.
dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungs- wird, dem Versicherer zugeht.
nehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig verletzt hat. B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls B4-2.1 Form, zuständige Stelle
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versiche- Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die
rungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber
dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
B3-2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder
Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Wei- Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des
sungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen
Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungs- Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
vertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und
Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. Anzeigen bleiben bestehen.
B3-2.2.3 Zusätzlich zu B3-2.2.1 gilt: B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Wo- Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
che anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprü- Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung,
che erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die
Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Ver-
werden. sicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der
Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für
b) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung
Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadensermitt-
des Versicherungsnehmers.
lung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach
Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift
Schriftstücke übersandt werden. seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung
der gewerblichen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.
c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich
geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm
gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden
Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Ver-
sicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen
d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- betreffend
tungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungs-
(1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
nehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen
es nicht. Beendigung;
(3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags
e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch
und während des Versicherungsverhältnisses.
gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens
dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt B4-3.2 Erklärungen des Versicherers
im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer
Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem
sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angefor- Versicherungsnehmer zu übermitteln.
derten Unterlagen zur Verfügung stellen. B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen
B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.2 anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang
oder B3-2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsver-
zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit trags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der
ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die
kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge
mers entspricht. grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versiche-
rungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, B4-4 Verjährung
ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei
wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem Anspruch
hingewiesen hat. begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
75
[Seite 76]
erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. B4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherungsnehmer
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versiche-
angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum rungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des
Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen
Anspruchsteller nicht mit. Aufenthalt.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vor- Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zu-
ständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände Versicherungs-nehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner
für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungs- B4-6 Anzuwendendes Recht
nehmer und dem Versicherer auf, kann sich der Versicherungsnehmer
jederzeit an die Beschwerdestelle des Versicherers wenden: Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
BGV Badische Versicherungen
76116 Karlsruhe
B4-7 Embargobestimmung
E-Mail-Adresse: beschwerde@bgv.de Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
Tel.: 0721 660-0 Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
weitere Beschwerdemöglichkeiten zu: Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der
B4-5.1 Versicherungsombudsmann Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage bzw. Embargos, der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem
befindet, gilt: nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundes-
republik Deutschland entgegenstehen.
Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der
Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Versicherungen
wenden. B4-8 Beitragsrückerstattung
Versicherungsombudsmann e.V.
Der Versicherungsvertrag unterfällt nicht dem Anwendungsbereich
Postfach 080632
der Beitragsrückerstattung, die die BGV-Versicherung AG in einzel-
10006 Berlin
nen Versicherungszweigen gewähren kann (§ 17 der Gesellschafts-
Telefon: 0800 3696000
satzung). Ein Anspruch auf satzungsgemäße Beitragsrückerstat-
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
tung ist ausgeschlossen.
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und
kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich B4-9 Besondere Bedingungen zur Ergänzungsdeckung
verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. (Umbrelladeckung)
Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Bei Vereinbarung des Deckungsumfanges „Ergänzungsdeckung“
Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit gelten zusätzlich nachfolgende Bedingungen:
ihrer Beschwerde auch online an die Plattform https://ec.europa.
eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese B4-9.1 Versicherungsschutz über diesen Vertrag besteht nur, sofern über
Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet. einen anderen, vor diesem abgeschlossenen Vertrag kein Versiche-
rungsschutz besteht, weil dort Leistungen ausgeschlossen sind,
B4-5.2 Versicherungsaufsicht Höchstversicherungssummen überschritten werden oder Selbst-
Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers beteiligungen bestehen. Die Leistungen dieses Vertrages bestehen
nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertrags- in diesen Fällen darin, den über den Leistungsumfang der anderen
abwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für Versicherung hinausgehenden Teil insoweit abzudecken, als dieser
Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der im Umfang des bei uns abgeschlossenen Vertrages versichert gilt.
Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. B4-9.2.1 Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, den anderen Vertrag
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum nächstmöglichen Vertragsablauf fristgerecht zu kündigen.
Sektor Versicherungsaufsicht
B4-9.2.2 Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich,
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn - einen Schadenfall zuerst der anderen Versicherung zur Regulie-
Telefon: 0800 2 100 500 rung zu melden;
E-Mail: poststelle@bafin.de
- nach deren Abschluss der Schadensbearbeitung unverzüglich
Internet: https://www.bafin.de
den Schadensfall dem BGV zu melden, sofern er eine Regulie-
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streit- rung aus diesem Vertrag wünscht.
fälle nicht verbindlich entscheiden.
Hierbei sind folgende Unterlagen vorzulegen:
B4-5.3 Rechtsweg
- der gesamte vorliegende Schriftverkehr mit der anderen Ver-
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
sicherung;
B4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer
- auf Anforderung weitere Vertragsunterlagen (Versicherungs-
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer schein und Versicherungsbedingungen).
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des
B4-9.3 Für den Zeitraum, für den die andere Versicherung besteht, wird
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
dem Versicherungsnehmer ein Beitragsnachlass eingeräumt. Dieser
Niederlassung.
fällt weg, sobald die andere Versicherung beendet ist. Der Wegfall
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ver- dieses Beitragsnachlasses begründet kein Kündigungsrecht wegen
sicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz Beitragserhöhung. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich,
seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung den vorzeitigen Wegfall der anderen Versicherung (z. B. wegen
eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kündigung nach Beitragserhöhung oder Schadenfall) dem BGV
unverzüglich mitzuteilen. Bei einem vorzeitigen Wegfall entfällt der
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss
Beitragsnachlass ab Beendigung der anderen Versicherung.
seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder,
in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins
Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Ver-
sicherer seinen Sitz hat.
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Merkblatt zur Datenverarbeitung
Stand: 15.05.2018
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbe- Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
zogenen Daten durch die Gesellschaften der Unternehmensgruppe BGV I Badische
Rückversicherer:
Versicherungen.
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen
Des Weiteren informieren wir Sie über die Ihnen nach dem aktuellen Datenschutzrecht (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertragsdaten und ggf. Scha-
zustehenden Rechte. dendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser ein zu versicherndes
Risiko oder einen Versicherungsfall selbst einschätzen kann. Darüber hinaus ist es
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung möglich, dass der Rückversicherer unsere Gesellschaften aufgrund seiner besonderen
BGV I Badische Versicherungen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Ver-
Durlacher Allee 56 fahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur,
76131 Karlsruhe soweit dies für die Erfüllung des Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist, bzw.
in dem Umfang, wie es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist.
Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Vermittler:
Datenschutzbeauftragter
BGV I Badische Versicherungen Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut wer-
Durlacher Allee 56 den, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung der durch ihn
76131 Karlsruhe vermittelten Verträge benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten.
E-Mail-Adresse: datenschutzbeauftragter@bgv.de Auch übermitteln unsere Gesellschaften diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler,
soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs-
und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Daten- Spezialisierte Bereiche unserer Unternehmensgruppe übernehmen zentral bestimmte
schutzgrundverordnung (EU-DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der Datenverarbeitungsaufgaben für die in der Unternehmensgruppe verbundenen Gesell-
datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes schaften. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren
(VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe besteht, können Ihre Daten z. B. zur
Darüber hinaus haben sich die Gesellschaften der Unternehmensgruppe zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice,
BGV / Badische Versicherungen freiwillig zur Einhaltung der “Verhaltensregeln für den zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen
Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ Postbearbeitung zentral durch eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe verarbeitet
verpflichtet. Ab dem 25.05.2018 verlieren diese Regeln in der bisherigen Form ihre werden.
Gültigkeit. Sie werden zurzeit überarbeitet. Sobald die Genehmigung dieser Regeln Externe Dienstleister:
durch die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde vorliegt, ist deren Einhaltung für
Zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten haben wir zum Teil ex-
unsere Gesellschaften verbindlich.
terne Dienstleister vertraglich verpflichtet.
Bei einem Antrag auf Versicherungsschutz benötigen wir die von Ihnen dazu gemachten Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen
Angaben für den Abschluss des beantragten Versicherungsvertrages und zur Einschät- nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils
zung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt mit Ihnen und uns der beantragte aktuellen Version unserer Internetseite unter www.bgv.de/datenschutz entnehmen
Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des oder beim Verantwortlichen für die Datenverarbeitung anfordern.
Vertragsverhältnisses, z.B. zur Policierung oder Rechnungsstellung.
Weitere Empfänger:
In einem Schadenfall benötigen wir Angaben zum Schaden, um prüfen zu können, ob
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger
ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist.
übermitteln, wie z. B. an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten
Der Abschluss bzw. die Durchführung eines Versicherungsvertrages sowie die Be (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden).
arbeitung von Schäden sind ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
nicht möglich! Dauer der Datenspeicherung
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke
versicherungsspezifischen Statistiken, z.B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur nicht mehr erforderlich sind.
Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für einen Zeitraum aufbe-
wahrt werden, innerhalb dessen Ansprüche gegen unsere Gesellschaften geltend ge-
Die Daten aller mit uns bestehenden Verträge nutzen wir für eine Bewertung der
macht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren).
gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrags-
anpassung, Vertragsergänzung oder für eine umfassende Auskunftserteilung. Außerdem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich
verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertrag- sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem
liche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 lit. b) EU-DSGVO. Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen bis zu zehn Jahren.
Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z.B. Ihre Gesundheits-
daten bei Abschluss eines Lebensversicherungs- oder Krankenversicherungsvertrages) Betroffenenrechte
erforderlich sind, holen wir vor einer Verarbeitung dazu Ihre Einwilligung nach Artikel Sie können unter der oben genannten Adresse des Verantwortlichen Auskunft über
9 Absatz 2 lit. a) in Verbindung mit Artikel 7 EU-DSGVO ein. die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus haben Sie unter
Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten.
Artikel 9 Absatz 2 lit. j) EU-DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie
ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten personenbezogenen Daten in
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu
einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.
wahren (Artikel 6 Absatz 1 lit. f) EU-DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein:
- zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, Widerspruchsrecht
- zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken
VU.F37 04.21 Merkblatt zur Datenverarbeitung
der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen sowie für Markt- und der Direktwerbung zu widersprechen.
Meinungsumfragen der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen, Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser
- zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Daten- Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe er
analysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten geben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
können.
Beschwerderecht
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzli- Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Daten-
cher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrecht- schutzbeauftragten oder an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden.
licher Aufbewahrungspflichten oder um unsere Beratungspflichten erfüllen zu können. Zuständig ist die Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundeslandes, in dem der Ver-
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung in diesem Fall sind die jeweiligen gesetzlichen antwortliche für die Datenverarbeitung seinen Sitz hat.
Regelungen in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 lit. c) EU-DSGVO.
Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS)
Für den Fall, dass wir beabsichtigen, Ihre personenbezogenen Daten für einen oben
nicht genannten Zweck zu verarbeiten, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der
Bestimmungen zuvor darüber informieren. informa HIS GmbH, Kreuzberger Ring 68, 65205 Wiesbaden zur Unterstützung der
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[Seite 78]
Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei Leistungsprüfungen Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information gem.
sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch be- Artikel 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“), auf das Sie
stimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich. über unsere Homepage unter www.bgv.de/datenschutz zugreifen oder direkt bei der
Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information über infoscore Consumers Data GmbH anfordern können.
den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und
14 EU-DSGVO“, auf das Sie über unserer Homepage unter www.bgv.de/datenschutz Datenübermittlung in ein Drittland
zugreifen oder direkt bei er informa HIS GmbH anfordern können.
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen
Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Dritt-
Um Ihre Angaben bei Abschluss eines Versicherungsvertrages (z.B. Angaben zu einem land durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde
Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. um Ihre Angaben bei oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche unternehmens-
Eintritt eines Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann interne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind.
im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit
Automatisierte Einzelfallentscheidungen
dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer (Vorversicherer) erfolgen.
Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, die von Ihnen bei Antragstellung abgefragt werden,
Bonitätsprüfung entscheiden wir teilweise vollautomatisiert über das Zustandekommen eines Vertrages
Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum Zwecke der und über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie.
Bonitätsprüfung und um Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos auf Aufgrund Ihrer Angaben zu einem Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag gespeicher-
Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten ten Daten sowie ggf. von Dritten dazu erhaltenen Informationen entscheiden wir voll-
zu erhalten, an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden. automatisiert über unsere Leistungspflicht. Die vollautomatisierten Entscheidungen
Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 lit. b) und Artikel 6 Ab- beruhen auf von unseren Gesellschaften vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung
satz 1 lit. f) der EU-DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen der Informationen.
dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unserer Werden Anträge auf Abschluss eines Vertrages oder gemeldete Schäden durch eine
Gesellschaften oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte automatisierte Einzelfallentscheidung abgelehnt, werden diese Ablehnungen vor
und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten einer endgültigen Mitteilung an Antragsteller von einem Mitarbeiter des zuständigen
erfordern, überwiegen. Fachbereichs manuell überprüft.
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F10067 01.25 Versicherungsbedingungen zur Firmen Haftpflichtversicherung
www.bgv.de
Telefon: 0721 660-0
BGV Badische Versicherungen
Stand 02/2022