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Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) für das Baunebengewerbe mit Produkthaftpflicht
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
(BBR) zur Spezial-Haftpflichtversicherung für das
Baunebengewerbe
Die Haftpflichtkasse VVaG
Darmstädter Str. 103
64380 Roßdorf
Service-Center: 06154 / 601-1275
E-Mail: info@haftpflichtkasse.de
www.haftpflichtkasse.de
Stand 01/2024
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Inhaltsverzeichnis
A Allgemeine Vertragsbestimmungen 3
1. Vertragsgrundlagen 3
1.1 Beginn und Dauer des Vertrages 3
1.2 Vertragsrelevante Bestimmungen 3
1.3 Anwendbares Recht für die Vertragsauslegung 3
1.4 Salvatorische Klausel 3
1.5 Vertragsrelevante Willenserklärungen 3
1.6 Vorsorgeversicherung 3
1.7 Versehensklausel 4
1.8 Betriebseinstellung / Nachhaftung 4
1.9 Schiedsgerichtsverfahren 4
1.10 Erweiterter Strafrechtsschutz 4
1.11 Maklerklausel 5
2. Versicherungssummen / Sublimits 5
3. Selbstbehalte 6
4. Beitrag 6
5. Versichertes Risiko 6
5.1 Unternehmensbeschreibung 6
5.2 Allgemeines Betriebsrisiko 6
5.3 Nebenrisiken 6
6. Mitversicherte Personen und Repräsentanten 8
7. Erweiterungen des Versicherungsschutzes 8
7.1 Auslandsschäden 8
7.2 Beauftragung fremder Unternehmen / Subunternehmen 10
7.3 Teilnahme an Arbeits- / Liefergemeinschaften / Konsortien 10
7.4 Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander 10
7.5 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers 10
7.6 Ansprüche mitversicherter Personen untereinander 10
7.7 Abwasserschäden 10
7.8 Belegschafts- und Besucherhabe 10
7.9 Mietsachschäden 11
7.10 Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen 12
7.11 Vermögensschäden 13
7.12 Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen 14
7.13 Vertraglich übernommene Haftpflicht 14
7.14 Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten 14
7.15 Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung 14
7.16 Anlagen der regenerativen Energieversorgung 16
7.17 Auslösen von Fehlalarm 16
8. Ausschlüsse 16
B Besondere Vertragsbestimmungen 19
1.1 Aktive Werklohnklage 19
1.2 Arbeitnehmerüberlassung 19
1.3 Asbestschäden 19
1.4 Energieberatung 20
1.5 Energiemehrkosten 20
1.6 Medienverlust 20
1.7 Mietsachschäden an auf Baustellen gemieteten Arbeitsmaschinen 20
1.8 Besitz und Verwendung, sowie der Verleih von Gerüsten 21
1.9 Tätigkeitsschäden / Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln 21
1.10 Be- und Entladeschäden 22
1.11 Leitungsschäden 22
1.12 Mängelbeseitigungsnebenkosten 22
1.13 Nachbesserungsbegleitschäden 22
1.14 Unterfangungen / Unterfahrungen 23
1.15 Nebentätigkeiten i.S.v. § 5 Handwerksordnung (HwO) 23
C. Produkt-Haftpflichtrisiko 24
D. Umwelt- und Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko (privatrechtliche Inanspruchnahme) 30
E. Umweltschadens-Risiko / Umweltschadensversicherung (öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme) 31
F. Private Haftpflichtrisiken 32
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A Allgemeine Vertragsbestimmungen
1. Vertragsgrundlagen
1.1 Beginn und Dauer des Vertrages
Beginn: siehe Angaben im Versicherungsschein;
Der Vertrag verlängert sich von Jahr zu Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf
gekündigt wird.
1.2 Vertragsrelevante Bestimmungen
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag sowie Inhalt und Umfang des
Versicherungsschutzes bestimmen sich nach:
1.2.1 den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB);
1.2.2 diesem Vertragsteil A.;
1.2.3 dem Vertragsteil B.;
1.2.4 sofern vereinbart Vertragsteil C, Ziff. 4 in Verbindung mit Vertragsteil A. für das Haftungsrisiko wegen
Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Arbeiten
oder sonstige Leistungen nach dem Zeitpunkt verursacht wurden, in dem der Versicherungsnehmer die
Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat –
Produkt-Haftpflichtrisiko;
1.2.5 Vertragsteil D. in Verbindung mit Vertragsteil A. für das Umwelt- und Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko
(privatrechtliche Inanspruchnahme);
1.2.6 Vertragsteil E. für das Umweltschadens-Risiko (öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme);
1.2.7 Vertragsteil F. für die Privaten Haftpflichtrisiken.
1.3 Anwendbares Recht für die Vertragsauslegung
Auf alle Rechtsstreitigkeiten, die Inhalt, Umfang oder Auslegung des vorliegenden Versicherungsvertrages
sowie seine Rechtsgültigkeit insgesamt oder einzelner Bestimmungen betreffen, findet, auch soweit
Versicherungsnehmer / mitversicherte Firmen im Ausland tangiert sind, ausschließlich deutsches Recht
Anwendung und ist allein das Gericht des inländischen Sitzes des deutschen Versicherungsnehmers örtlich
zuständig.
1.4 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder von Teilen einzelner Vertragsbestimmungen berührt
nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages bzw. der übrigen Vertragsbestimmungen.
1.5 Vertragsrelevante Willenserklärungen
Die Abgabe von Willenserklärungen zu diesem Vertrag erfolgt, soweit sich aus einzelnen
Vertragsbestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, ausschließlich zwischen dem im Deckblatt
genannten Versicherungsnehmer und der Haftpflichtkasse.
1.6 Vorsorgeversicherung
Abweichend von Ziff. 4.2 AHB gilt:
Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im
Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit ihrem Eintritt, ohne
dass es einer besonderen Anzeige bedarf.
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Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf Aufforderung des Versicherers – die auch durch einen der
Beitragsrechnung beigedruckten Hinweis erfolgen kann – binnen 3 Monate nach Empfang dieser
Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung
über den Beitrag für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe
rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen Risikos
erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der
Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht verstrichen war.
Die vereinbarten Versicherungssummen gelten auch für die Vorsorgeversicherung.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch nicht auf die Gefahren, die mit dem Eigentum, Besitz oder
Betrieb von Bahnen, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von Ruderbooten), mit der
Herstellung von Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen oder Teilen für Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge, mit
Tätigkeiten (z. B. Wartung, Reparatur, Beförderung) an Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen oder Luft-,
Raum- und Wasserfahrzeugteilen sowie mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen verbunden sind.
1.7 Versehensklausel
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen der
Unternehmensbeschreibung gemäß Versicherungsschein liegen und die nach den Bestimmungen dieses
Vertrages nicht von der Versicherung ausgeschlossen sind.
1.8 Betriebseinstellung / Nachhaftung
Endet der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder
Produktions- und Lieferungseinstellung, so besteht Versicherungsschutz im Umfange dieses Vertrages bis zu
fünf Jahre nach Vertragsbeendigung.
1.9 Schiedsgerichtsverfahren
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versicherungsschutz insoweit nicht, als
der Versicherungsnehmer der Haftpflichtkasse dessen Einleitung unverzüglich anzeigt und ihr die Mitwirkung
an diesem Verfahren ermöglicht.
1.10 Erweiterter Strafrechtsschutz
Abweichend von Ziffer 5.3 AHB übernimmt die Haftpflichtkasse in einem Straf- oder
Ordnungswidrigkeitenverfahren, das im Zusammenhang mit einem unter den Versicherungsschutz fallenden
geltend gemachten Haftpflichtanspruch steht, die Kosten der Verteidigung entsprechend den geltenden
Gebührenordnungen – ggf. auch die mit dem Versicherer besonders vereinbarten höheren Kosten – sowie die
Gerichtskosten und ortsüblichen Kosten für notwendige Sachverständigengutachten.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die in Vertragsteil A Ziff. 6 genannten Personen,
soweit diese zum Zeitpunkt der Einleitung des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens noch in den
Diensten des Versicherungsnehmers standen.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf während der Vertragsdauer einschließlich Nachhaftungszeit in
Europa eingeleitete Verfahren.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer sich mit der Haftpflichtkasse
über das einzuschlagende Vorgehen im Voraus abstimmt und über das Verfahren informiert.
Nicht versichert sind:
- die einem Versicherten auferlegten Bußen, Strafen und andere Leistungen, denen materieller
Strafcharakter zukommt (z. B. Geldbußen, Geldstrafen etc.);
- Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, die in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit
stehen;
- Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlichen
Bestimmungen (z. B. Steuer-, Zoll-, Devisen- oder Außenhandelsvorschriften, kartell-, wettbewerbs- oder
patentrechtlichen Vorschriften etc.)
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Das Sublimit für diese Deckungserweiterung beträgt im Rahmen der Versicherungssummen gemäß
Versicherungsschein 100.000 EUR je Verfahren und gleichzeitig für alle Verfahren eines Versicherungsjahres.
Es gilt ein Selbstbehalt von 10 % je Verfahren vereinbart.
1.11 Maklerklausel
Die im Deckblatt genannte Maklerfirma ist – insoweit abweichend von Vertragsteil A, Ziff. 1.5 dieser BBR –
bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
Sie ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer bzw. die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
2. Versicherungssummen / Sublimits
2.1 Versicherungssummen / Sublimits für das Betriebs- und Produkt-Haftpflichtrisiko
2.1.1 Versicherungssummen
Die Versicherungssumme je Versicherungsfall für nach den Vertragsteilen A., B. und C. versicherte Schäden
(Betriebs- und Produkt-Haftpflichtrisiko) beträgt
siehe Versicherungsschein
2.1.2 Sublimits
Die vorgenannten Versicherungssummen gelten grundsätzlich als vereinbart, sofern und soweit in den
Bestimmungen im Vertragsteil A., Ziff. 7 und Vertragsteil B. dieser BBR (Erweiterungen des
Versicherungsschutzes) keine hiervon abweichenden, besonderen Versicherungssummen (Sublimits)
genannt sind.
2.2 Versicherungssumme für das Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko (privatrechtliche Inanspruchnahme)
Die Versicherungssumme je Versicherungsfall für nach Vertragsteil D. versicherte Schäden
(Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko) beträgt
3.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (Abweichungen: siehe
Versicherungsschein)
Die Versicherungssumme gilt 2-fach jahresmaximiert.
2.3 Versicherungssumme für das Umweltschadens-Risiko (öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme)
Die Versicherungssumme je Versicherungsfall für nach Vertragsteil E. versicherte Schäden
(Umweltschadens-Risiko) beträgt
3.000.000 EUR pauschal für versicherte Kosten (Abweichungen: siehe Versicherungsschein).
Die Versicherungssumme gilt 1-fach jahresmaximiert.
2.4 Versicherungssumme für Private Haftpflichtrisiken
Die Versicherungssumme je Versicherungsfall für nach Vertragsteil F. versicherte Schäden (Private
Haftpflichtrisiken) beträgt zur Haftpflichtversicherung für Privatpersonen:
siehe Versicherungsschein
zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung:
in Höhe der Versicherungssumme des Betriebs-Haftpflichtrisikos, maximal 15.000.000 EUR pauschal
2.5 Jahresmaximierung für das Betriebs-Haftpflichtrisiko
Für die im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme gilt eine 2-fache Jahresmaximierung.
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3. Selbstbehalte
3.1 Bis zur Höhe eines vereinbarten Selbstbehaltes beteiligt sich der Versicherungsnehmer an der
Schadenersatzleistung. Für die Abwehr unberechtigter Ansprüche wird Versicherungsschutz gewährt.
3.2 Sind unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, so gilt der höchste Selbstbehalt.
3.3 Auf die besonderen Selbstbehalte in den Bestimmungen im Vertragsteil A., Ziff. 7 und Vertragsteil B. dieser
BBR (Erweiterungen des Versicherungsschutzes) wird besonders hingewiesen.
4. Beitrag
Der Versicherungsnehmer ist der Haftpflichtkasse gegenüber alleiniger Beitragsschuldner.
4.1 Beitragsberechnung
Beitrag:
Siehe Beitragsberechnung im Versicherungsschein
4.2 Ratenzuschlag
Bei halbjährlicher Zahlweise beträgt der Zuschlag 3 %, bei vierteljährlicher Zahlweise 5 %.
5. Versichertes Risiko
5.1 Unternehmensbeschreibung
siehe Versicherungsschein
Mitversichert sind Arbeiten auf fremden Grundstücken, sofern sie im Zusammenhang mit dem versicherten
Betrieb stehen.
5.2 Allgemeines Betriebsrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts
des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Unternehmensbeschreibung gemäß Versicherungsschein
ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, soweit es sich handelt um
- Personen- und Sachschäden einschließlich deren Folgeschäden
- Vermögensschäden nach Maßgabe des Vertragsteils A., Ziff. 7.14.
5.3 Nebenrisiken
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht aus
allen betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken,
unter anderem aus
5.3.1 Haus- und Grundbesitz: mitversichert gilt hier die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Mieter, Pächter oder
Nutznießer von Grundstücken (ausgenommen Luftlandeplätze), Gebäuden oder Räumlichkeiten, die
ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner
Betriebsangehörigen benutzt werden.
Versichert sind hierbei Schäden infolge eines Verstoßes gegen die dem Versicherungsnehmer in den
obengenannten Eigenschaften obliegenden Pflichten (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,
Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm); dies gilt auch,
wenn die Pflichten vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommen sind.
Werden Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten oder Garagen auf dem Betriebsgrundstück – auch Teile
davon / Garagen – mit einem Bruttojahresmietwert über 30.000 EUR an Betriebsfremde / Dritte vermietet,
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verpachtet oder sonst überlassen, ist die gesetzliche Haftpflicht hieraus nur mitversichert, wenn der Beitrag
nach dem Brutto-Jahresmiet- bzw. -pachtwert dieser Teile berechnet ist.
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1 - 3 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden
durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen
Abwässer) und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des
Straßenkanals auftreten.
Mitversichert ist hinsichtlich der in Ziff. 5.3.1 dieser Bedingungen aufgeführten Grundstücke, Gebäude und
Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers:
5.3.1.1 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 EUR je
Versicherungsjahr einschließlich der persönlichen Haftung angestellter Betriebsarchitekten und deren
Hilfspersonal. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die
Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4. AHB);
5.3.1.2 als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
5.3.1.3 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der
Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser
Verrichtungen erhoben werden.
Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und / oder Berufskrankheiten im
Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt;
5.3.1.4 der Zwangs- und Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft;
5.3.2 aus der Ausrichtung von Veranstaltungen und Tagungen sowie Kurzveranstaltungen und Festveranstaltungen
– auch außerhalb des Betriebsgeländes – sofern und soweit diese Veranstaltungen im Zusammenhang mit
dem versicherten Risiko gemäß Versicherungsschein stehen;
5.3.3 aus Besitz und Unterhaltung von Zapfstellen und Tankanlagen mit Einschluss der Treibstoffabgabe an
Betriebsangehörige und gelegentlich auch Betriebsfremde;
5.3.4 aus Besitz und Halten von Hunden zur Bewachung der versicherten Betriebsstätte unter Einschluss der
gesetzlichen Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft;
5.3.5 aus dem Vorhandensein elektrischer Leitungen und der gelegentlichen Abgabe elektrischer Energie;
5.3.6 aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen;
5.3.7 aus Reklameeinrichtungen (z. B. Transparente, Reklametafeln, Leuchtröhren und dergl.);
5.3.8 aus der Veranstaltung von Betriebsfeiern und -ausflügen.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Betätigung im
Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt;
5.3.9 aus Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige (z. B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime,
Kindergärten und dergl.), auch wenn sie gelegentlich durch Betriebsfremde in Anspruch genommen werden
sowie aus der Unterhaltung von Betriebssportgemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und
Geräten an diese.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie die persönliche gesetzliche
Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser;
5.3.10 aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Waffen, Munition und Geschossen (nicht jedoch bei Führen oder
Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen) sowie deren Überlassung an Betriebsangehörige.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Waffenträger aus dem Gebrauch der Waffen in
Ausführung dienstlicher Verrichtungen;
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5.3.11 – abweichend von Ziff. 7.12 AHB – aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit energiereichen
ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen genetischer Schäden.
Wird ein Schaden vom Versicherungsnehmer oder Versicherten durch vorsätzliches Abweichen von dem
Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen
herbeigeführt, ist die Haftpflichtkasse von der Verpflichtung zur Leistung frei.
6. Mitversicherte Personen und Repräsentanten
6.1 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht,
6.1.1 aller gesetzlichen Vertreter sowie solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten
Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft.
Hierzu zählen auch solche Personen, denen Unternehmerpflichten im Sinne von § 15 SGB VII in Verbindung
mit § 9 (2) OWiG übertragen wurden sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte,
Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und
dergleichen.
6.1.2 aller übrigen angestellten Betriebsangehörigen, bei Betriebsärzten und Sanitätspersonal auch für Schäden im
Rahmen von Hilfeleistungen bei Notfällen außerhalb der betrieblichen Tätigkeit, sofern hierfür kein
Versicherungsschutz im Rahmen einer anderweitigen Versicherung besteht.
6.1.3 aller sonstigen in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten und seinem Weisungsrecht
unterliegenden Personen.
6.1.4 aller aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen vorgenannten Personen für von ihnen
im Zusammenhang mit ihrer beruflichen / dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursachte, im
Rahmen und Umfang dieses Vertrages versicherte Schäden.
Zu Ziffern 6.1.1 – 6.1.4
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und /
oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
6.2 Repräsentanten
Sofern sich der Versicherungsnehmer das Verhalten eines Repräsentanten zurechnen lassen muss, gelten
als Repräsentanten in diesem Sinne ausschließlich
- die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften);
- die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
- die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften);
- die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts);
- die Inhaber (bei Einzelfirmen);
- bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des
öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten
Vertretungsorgane. Bei ausländischen Firmen gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend.
7. Erweiterungen des Versicherungsschutzes
7.1 Auslandsschäden
7.1.1 Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse
a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und
Märkten;
b) durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der
Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);
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c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat oder hat liefern
lassen (direkter Export);
7.1.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom
Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden
sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Ziff. 6.1
dieser BBR genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des
Sozialgesetzbuchs VII unterliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB).
7.1.3 Bei Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada und bei Versicherungsfällen, die vor US-
amerikanischen oder kanadischen Gerichten oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend
gemacht werden, werden – abweichend von Ziff. 6.4 AHB – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten
der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche,
insbesondere
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten - als Leistungen auf die Versicherungssumme
angerechnet.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter,
insbesondere punitive oder exemplary damages.
7.1.4 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Kanada oder in den USA, US-Territorien und Kanada
geltend gemachten Ansprüchen gilt:
Der Versicherungsnehmer hat sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens
10.000 EUR selbst zu beteiligen. Dieser Selbstbehalt gilt auch für die vorgenannten Kosten.
7.1.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt
als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
7.1.6 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen
feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf
Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
7.1.7 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
7.1.7.1 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.4 AHB – als Leistungen auf die
Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung
des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch
Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung
des Versicherers entstanden sind;
7.1.7.2 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt:
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens
10.000 EUR. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben
Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
7.1.7.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt
als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
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7.2 Beauftragung fremder Unternehmen / Subunternehmen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder
Unternehmen / Subunternehmen, auch Kraftfuhrunternehmen.
Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der fremden Unternehmen / Subunternehmen /
Kraftfuhrunternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.
7.3 Teilnahme an Arbeits- / Liefergemeinschaften / Konsortien
Bei der Teilnahme an Arbeits- / Liefergemeinschaften und Konsortien sind, unbeschadet der sonstigen
Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen), Ansprüche der Partner der Arbeits- /
Liefergemeinschaft / des Konsortiums untereinander sowie Ansprüche gegen die Partner und umgekehrt
wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits- / Liefergemeinschaft / das Konsortium unmittelbar
erlitten haben, ausgeschlossen.
7.4 Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander
Mitversichert sind abweichend von Ziff. 7.4 Abs. 2 AHB gesetzliche Haftpflichtansprüche der
Versicherungsnehmer untereinander wegen Personen- und Sachschäden.
Nicht versichert sind Mietsachschäden gemäß Vertragsteil A, Ziff. 7.12 dieser BBR.
7.5 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.5 Abs. 3 AHB - auch Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des
Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für
den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
7.6 Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziff. 7.4 Abs. 3 AHB in Verbindung mit
Ziff. 7.4 Abs. 1 AHB – auch Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander wegen
1. Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten in dem Betrieb
handelt, in dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist;
2. Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR betragen.
3. Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Vertragsteil A, Ziff. 7.15
dieser BBR.
7.7 Abwasserschäden
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden,
die entstanden sind durch Abwässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen
durch Verschmutzungen und Verstopfungen.
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 250 EUR, maximal 5.000 EUR.
7.8 Belegschafts- und Besucherhabe
Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 2 AHB und Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen von Sachen
der Betriebsangehörigen und Besucher, sofern das Abhandenkommen die ursächlich zusammenhängende
Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter
Verbindung steht.
Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus
Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen von Betriebsangehörigen und Besuchern, sofern diese Fahrzeuge auf
dafür vorgesehenen Plätzen innerhalb des Betriebsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden. Liegen
die Abstellplätze außerhalb des Betriebsgrundstücks, so besteht Versicherungsschutz, wenn die Abstellplätze
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entweder ständig bewacht oder durch ausreichende Sicherung gegen Zutritt und Benutzung betriebsfremder
Personen geschützt sind.
Ersetzt wird der Schaden bis zur Höhe des Zeitwertes, den die abhanden gekommenen Sachen am Tage des
Schadens hatten.
Die Ersatzleistung je Schadenereignis wird im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf
30.000 EUR begrenzt.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des
Geschädigten besteht, z. B. Feuer-, Einbruch-Diebstahl-, Kaskoversicherung etc., gehen diese
Versicherungen vor.
7.9 Mietsachschäden
7.9.1 Mietsachschäden anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die
anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumen in Gebäuden und / oder an deren
Ausstattung entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden
3.000.000 EUR.
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 250 EUR, maximal 1.500 EUR.
7.9.2 Mietsachschäden an Gebäuden und Räumen durch Brand, Explosion sowie durch Leitungswasser
und Abwässer
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an zu
betrieblichen Zwecken gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an
deren Ausstattung, Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden durch Brand, Explosion sowie durch Leitungswasser und Abwässer.
Ausgeschlossen sind
Haftpflichtansprüche wegen
a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro-
und Gasgeräten;
c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;
Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden
3.000.000 EUR.
7.9.3 Mietsachschäden an Gebäuden und Räumen durch sonstige Ursachen
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an zu
betrieblichen Zwecken gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an
deren Ausstattung, Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden durch sonstige Ursachen.
Ausgeschlossen sind
Haftpflichtansprüche wegen
a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro-
und Gasgeräten;
c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;
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[Seite 12]
Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden
150.000 EUR.
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mind. 250 EUR, max. 1.500 EUR.
7.10 Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen
7.10.1 Nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge
Mitversichert sind – abweichend von Ziff. 8.1 dieser BBR – gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus Besitz,
Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art, die nach den Bestimmungen der
Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) nicht der Zulassungs-
und Versicherungspflicht unterliegen, soweit es sich handelt um:
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt;
- sonstige Kraftfahrzeuge aller Art, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht
übersteigt,
- sonstige Kraftfahrzeuge aller Art über 6 km/h, Hub- und Gabelstapler über 20 km/h, selbstfahrende
Arbeitsmaschinen über 20 km/h und Anhänger, die nur innerhalb solcher Betriebsgrundstücke verkehren,
die weder öffentliche Verkehrsflächen, noch beschränkt öffentliche Verkehrsflächen darstellen.
Das Befahren öffentlicher Verkehrsflächen und beschränkt öffentlicher Verkehrsflächen ist nur
mitversichert, wenn dieses behördlich erlaubt oder genehmigt wird und dadurch gleichzeitig die
Zulassungs- und Versicherungspflicht entfällt.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers bestehen, gehen
diese Versicherungen vor.
7.10.2 Zulassungs- und versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge
Sofern vereinbart sind – abweichend von Ziff. 8.1 dieser BBR – mitversichert gesetzliche
Haftpflichtansprüche Dritter aus Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art,
die nach den Bestimmungen der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und des
Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) zwar der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen, tatsächlich
aber nicht zugelassen sind oder auch vom förmlichen Zulassungsverfahren gem. FZV befreit sind
(selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h), soweit sie
auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des Betriebsgrundstücks oder mit einer behördlichen
Ausnahmegenehmigung auf öffentlichen Wegen und Plätzen eingesetzt werden.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages und nach Maßgabe des
Pflichtversicherungsgesetzes und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsordnung, soweit diese speziellere
oder abweichende Regelungen enthalten.
Für Ansprüche, die nach Maßgabe des Pflichtversicherungsgesetzes geltend gemacht werden, werden die
Mindestversicherungssummen des Pflichtversicherungsgesetzes zur Verfügung gestellt.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das
Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen
Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht
von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung
von Obliegenheiten).
Kein Versicherungsschutz besteht für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Betriebsgrundstücken im
Ausland eingesetzt werden, auch dann nicht, wenn Unternehmen im Ausland mitversichert sind.
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[Seite 13]
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers bestehen, gehen
diese Versicherungen vor.
7.11 Vermögensschäden
7.11.1 Vereinbarungsgemäß wird auch Versicherungsschutz für den Fall gewährt, dass der Versicherungsnehmer
wegen eines in den versicherten Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten – von ihm selbst oder
einer anderen Person, für die er einzutreten hat – begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich
gemacht wird (vgl. Ziff. 2. ff. AHB).
7.11.2 Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder
Beschädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung)
sind, noch sich aus solchen – von dem Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat,
verursachten – Schäden herleiten.
7.11.3 Die Vermögensschadenversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes an bis
zum Ablauf des Versicherungsvertrages vorkommenden Verstöße.
7.11.4 Bei Vermögensschäden gilt als Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalles der Augenblick, in dem der
Verstoß begangen wurde. Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel der
Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen
werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
7.11.5 Ausgeschlossen von der Vermögensschadenversicherung sind Haftpflichtansprüche
a) Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen;
b) Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);
c) planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
d) der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten;
e) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen
wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und
Unterschlagung;
f) aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten, aus Kauf- und Lieferungsverträgen –
insbesondere wegen Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen – sowie aus Garantiezusagen; aus der
entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und anderen
wirtschaftlichen Geschäften;
g) aus Taxationen (wegen unrichtiger Taxen usw.);
h) aus Schäden, welche darauf zurückzuführen sind, dass der Versicherungsnehmer oder seine Angestellten
Fehler übersehen, die in Rechnungen, Aufstellungen, Kostenanschlägen oder Maßen in Zeichnungen
enthalten sind, deren Prüfung dem Versicherungsnehmer übertragen war;
i) Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen, entsprechende
Unterlassungen sowie fehlerhafte oder unterlassene Kontrolltätigkeit;
j) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung,
Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung;
k) wegen Schäden, die durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschriften, Anweisung oder Bedingung
des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung verursacht worden
sind;
l) wegen Abhandenkommen von Sachen, also auch wegen Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und
Wertsachen (bei Haftung gemäß § 701 ff. BGB bei Hotel- und Gaststättenbetrieben siehe Vertragsteil B.);
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[Seite 14]
7.12 Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen
Mitversichert ist im Rahmen der Versicherungssumme für allgemeine Vermögensschäden die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der Betriebsangehörigen einschließlich des etwa angestellten
Datenschutzbeauftragten wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2 AHB aus Schadenereignissen durch
die Verletzung personenbezogener Bestimmungen in Datenschutzgesetzen, die während der Wirksamkeit
der Versicherung eingetreten sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und
Löschung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten. Ferner sind nicht versichert
Bußen, Strafen sowie Kosten derartiger Verfahren.
7.13 Vertraglich übernommene Haftpflicht
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer
7.13.1 durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter, soweit derartige Haftungsübernahmen in der
Branche üblich sind;
7.13.2 als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen durch Vertrag
übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners;
7.13.3 gegenüber der Deutschen Bahn AG gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und Allgemeinen
Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht;
7.13.4 gegenüber Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Verträge genormten Inhalts oder
sog. Gestattungs- und Einstellungsverträge übernommene gesetzliche Haftpflicht.
7.14 Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten
Eingeschlossen ist gemäß Ziff. 2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Abhandenkommens von fremden Schlüsseln und Codekarten, soweit diese
Schlüsselfunktion haben.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die notwendigen Kosten für die Erneuerung der Schlüssel, Code-
Karten und Schließanlagen.
Die Versicherungssumme für Schäden dieserart ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden
begrenzt auf 100.000 EUR je Schadenereignis und steht je Versicherungsjahr zweimal zur Verfügung.
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 250 EUR, maximal 500 EUR.
7.15 Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung
7.15.1 Versichertes Risiko
Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffern 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
elektronischer Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um
Schäden aus
a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung)
bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadenprogramme;
b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung
von Daten bei Dritten und zwar wegen
- sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen
sowie
- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht
oder fehlerhaft erfasster Daten;
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[Seite 15]
c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;
Für Ziffer a) bis c) gilt:
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer seine auszutauschenden, zu
übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder -techniken (z. B.
Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat bzw. hat prüfen lassen, die dem Stand der Technik
entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
d) der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle
Ansprüche, nicht jedoch von Urheberrechten;
e) der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle
Ansprüche.
Für Ziffer d) und e) gilt:
In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt die Haftpflichtkasse
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung
gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung
oder Widerruf handelt;
- Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
Versicherungsnehmer.
Voraussetzung für die Leistung der Haftpflichtkasse ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich,
spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses,
vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer 25 AHB wird hingewiesen.
7.15.2 Im Rahmen der Versicherungssumme für Personenschäden beträgt die Versicherungssumme für die
Zusatzversicherung 1.000.000 EUR, max. jedoch 100.000 EUR für Schäden aus der Verletzung von
Namensrechten gem. obiger Ziff. 7.18.1, 1e). Diese Versicherungssumme stellt zugleich die
Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
7.15.3 Serienschaden und Anrechnung von Kosten
1. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
beruhen.
Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.
2. Aufwendungen der Haftpflichtkasse für Kosten werden - abweichend von Ziffer 6.5 AHB - als Leistung auf
die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder
Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten,
auch Reisekosten, die der Haftpflichtkasse nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten
auf Weisung der Haftpflichtkasse entstanden sind.
7.15.4 Nicht versicherte Risiken
Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
- Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
- IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
- Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb -wartung, -pflege;
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- Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
- Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
- Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
- Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S.d. SigG/SigV;
- Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht-
versicherung besteht.
7.15.5 Ausschlüsse
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche
1. die im Zusammenhang stehen mit
- massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B.
Spamming),
- Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer
gesammelt werden können
2. wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern
durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht
werden;
3. gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes
Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder
Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
7.16 Anlagen der regenerativen Energieversorgung
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz und Betrieb von Anlagen
der regenerativen Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung die sich an bzw. auf dem versicherten Gebäude und
Grundstück befinden zur Erzeugung und Abgabe von Strom, Gas, Wärme und Wasser und der Eigen- oder
Fremdversorgung dienen, z.B. Photovoltaik-, Solar-, Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, Kleinwindanlagen
und Mini-Blockheizkraftwerke.
Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Letztverbrauchern mit elektrischem Strom. Letztverbraucher
sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen (§3 Nr. 25 Gesetz über die Elektrizitäts- und
Gasversorgung (EnWG)).
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden
Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung
(NAV) Tarifkunden vom 08. November 2006.
Die Versicherungssumme für Vermögensschäden beträgt im Rahmen der Sachschadenversicherungssumme
500.000 EUR und das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Versichert sind auch Anlagen die in Eigenmontage (auch Teilmontage) montiert werden.
7.17 Auslösen von Fehlalarm
Eingeschlossen sind – abweichend von 7.14.5 – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden
durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten. Mitversichert gelten – abweichend von Ziffer 1.1 AHB –
insoweit auch öffentlich-rechtliche Ansprüche.
8. Ausschlüsse
Nicht versichert sind Ansprüche:
8.1 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder Wasserfahrzeuges
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder
Wasserfahrzeuges (siehe jedoch Ziff. 7.13 dieser BBR) in Anspruch genommen werden.
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[Seite 17]
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein
Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug, Anhänger oder Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i.S. dieses
Ausschlusses, wenn weder der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder
beauftragte Person Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb
gesetzt wird.
8.2 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- und Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als
Halter oder Besitzer eines Luft- und Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein
Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
8.3 wegen Schäden, die resultieren aus:
(1) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Teilen
für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den
Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder
Raumfahrzeugen oder zum Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
(2) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder
Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen,
und zwar sowohl wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen einschließlich der mit diesen beförderten
Sachen und der Insassen, als auch wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
8.4 wegen Schäden an Kommissionsware;
8.5 wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken,
deren Bestandteilen und Zubehör handelt sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114
BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche, sowie Kohlenstaubexplosionen;
8.6 aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit wegen
Schäden an Sachen, die Gegenstand dieser Tätigkeit gewesen sind (z. B. aufgrund der Planung hergestellt
wurden);
8.7 aus Schäden durch außergewöhnliche Risiken, die nicht im Versicherungsschein beschriebenen
Betriebscharakter entsprechen (für solche Risiken siehe Vorsorgeversicherung gemäß Ziff. 4 AHB in
Verbindung mit Ziff. 1.8 dieser BBR);
8.8 aus Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu
Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
8.9 aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen
sowie Abwässeranlagen und das Einwirkungsrisiko (siehe jedoch Vertragsteil D.);
8.10 wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen,
soweit der Versicherungsnehmer als Betreiber einer gentechnischen Anlage im Sinne des
Gentechnikgesetzes (GenTG) oder aus der Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne
des Gentechnikgesetzes (GenTG) in Anspruch genommen wird;
8.11 aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen, sowie aus der nicht
selbständigen und selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb.
8.12 aus Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher
abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer
Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.
8.13 aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf dienen noch sonst dem versicherten Risiko
zuzurechnen sind.
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[Seite 18]
8.14 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder.
8.15 aus Besitz oder Betrieb von Luftlandeplätzen.
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B Besondere Vertragsbestimmungen
1. Spezielle Deckungsinhalte
Für das Baunebengewerbe gilt:
1.1 Aktive Werklohnklage
1.1.1 Mitversichert sind – ergänzend zu Ziffer 5 AHB – die gesetzlich vorgesehenen Prozesskosten für die
gerichtliche Durchsetzung von Werklohnforderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber,
soweit
(1) er Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter
den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen würde, die Aufrechnung eigener
Schadensersatzansprüche gegen die Werklohnforderung erklärt hat und
(2) die Werklohnforderung in voller Höhe berechtigt, d. h. unstreitig und fällig ist. Der Nachweis obliegt dem
Versicherungsnehmer.
Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder Mängelansprüche geltend macht.
1.1.2 Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Schadenersatzanspruchs zur geltend gemachten
Werklohnforderung.
1.1.3 Der Versicherungsschutz für die Kosten der Werklohnklage entfällt rückwirkend, wenn rechtsverbindlich
festgestellt wird, dass die Werklohnforderung ganz oder teilweise aus anderen als unter Ziffer 1.1.1 genannten
Gründen unbegründet ist.
1.1.4 Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Prozesskosten anteilig in Höhe der
Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.
1.1.5 Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt Ziffer 5.2 AHB entsprechend.
1.2 Arbeitnehmerüberlassung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich für Schäden, die infolge
eines Verschuldens bei der Auswahl der Arbeitskräfte im Rahmen einer erlaubten Arbeitnehmerüberlassung
an Dritte gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) entstehen.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der überlassenen Arbeitskräfte für Schäden, die sie bei
der Ausführung ihrer dienstlichen Verpflichtung für den Entleiher Dritten – nicht jedoch dem Entleiher selbst –
zufügen.
Erlangt die überlassene Arbeitskraft Versicherungsschutz aus der Betriebs-Haftpflichtversicherung des
Entleihers, so entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Nicht versichert sind Personenschäden als Folge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten im Betrieb des
Entleihers gemäß Sozialgesetzbuch VII sowie Haftpflichtansprüche des Entleihers gegen die überlassenen
Arbeitskräfte.
Der Versicherungsschutz erlischt – unbeschadet sonstiger Fristen – mit der Rücknahme oder dem Widerruf
der Erlaubnis (§§ 4 und 5 AÜG).
1.3 Asbestschäden
1.3.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.11 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen-, Sach- und
Vermögensschäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
1.3.2 Als Versicherungsfall gilt – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die erstmalige Geltendmachung eines
gesetzlichen Haftpflichtanspruches privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder eine
mitversicherte Person durch Dritte während der Dauer des Versicherungsvertrages.
Ein Haftpflichtanspruch ist geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte
Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt,
einen Anspruch gegen diese zu haben.
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[Seite 20]
1.3.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden infolge von
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gemäß SGB VII oder gleichartigen Bestimmungen anderer Länder.
1.3.4 Die Versicherungssumme für Schäden im Sinne von Ziffer 1.3.1 dieser BBR ist im Rahmen der
Versicherungssumme begrenzt auf 1.000.000 EUR je Versicherungsfall, 1-fach jahresmaximiert
1.4 Energieberatung
Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Teil A Ziffer 7.11.5. a) und c) – die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der Erstellung von Energieausweisen und / oder der
Durchführung von Gebäude-Energieberatungen, sofern der Versicherungsnehmer – berechtigter
Energieberater und Aussteller von Energieausweisen gemäß EnEV – staatlich anerkannter bzw. zugelassener
Energieberater (z. B. HWK, IHK, BAFA) oder – zugelassener oder zertifizierter Aussteller von
Energieausweisen ist.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Durchführung von
Energieberatungen und/oder der Erstellung von Energieausweisen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages
vorgenommen bzw. erstellt wurden.
Die Versicherungssumme für Schäden dieserart ist im Rahmen der Versicherungssumme begrenzt auf
300.000 € je Versicherungsfall, 2-fach jahresmaximiert.
1.5 Energiemehrkosten
Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffern 1.1 und 7.7 AHB sowie Teil A, Ziffer 7.11.5 a) – die
gesetzliche Haftpflicht wegen eines erhöhten Energie- und Wasserverbrauchs und erhöhter Energiekosten
aufgrund vom Versicherungsnehmer mangelhaft durchgeführter Installations-, Reparatur- oder
Wartungsarbeiten. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche infolge vollständiger oder teilweiser Unwirksamkeit von
Energiesparmaßnahmen.
1.6 Medienverlust
Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffern 1 und 2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Austretens
oder Verlustes von Flüssigkeiten oder Gasen aufgrund vom Versicherungsnehmer mangelhaft durchgeführter
Installations-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten von Anlagen, Anlagenteilen, Rohrleitungen und Behältern.
Diese Schäden gelten als Sachschäden.
Ersetzt wird ausschließlich der Wiederbeschaffungswert der abhanden gekommenen Flüssigkeiten oder
Gase.
1.7 Mietsachschäden an auf Baustellen gemieteten Arbeitsmaschinen
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen
Mietsachschäden
- an selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sowie sonstigen nicht
zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen, die der Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten auf der
Baustelle von am Bau tätigen Unternehmen gemietet, geliehen, gepachtet oder aufgrund eines
besonderen Verwahrungsvertrages in Besitz hat.
- an selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Arbeitsgeräten sowie sonstigen nicht
zulassungspflichtigen ,Kraftfahrzeugen, die der Versicherungsnehmer von nicht am Bau tätigen
Unternehmen kurzfristig, maximal bis zu drei Monate gemietet, geliehen, gepachtet oder aufgrund eines
besonderen Verwahrungsvertrages in Besitz hat.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz:
- Schäden infolge Transports
- Schäden durch Brand und Explosion
- Abnutzung und Verschleiß
- Vermögensfolgeschäden
Die Entschädigung beschränkt sich, bei einem Einsatz in einer Arbeitsgemeinschaft, auf die anteilige Quote
des Versicherungsnehmers innerhalb der Arbeitsgemeinschaft.
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Die Versicherungssumme ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden begrenzt auf
50.000 EUR je Versicherungsfall, 2-fach jahresmaximiert.
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 250 EUR, max. 500 EUR
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des
Geschädigten besteht, gehen diese Versicherungen vor.
1.8 Besitz und Verwendung, sowie der Verleih von Gerüsten
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Vermieten oder Verleihen von
Gerüsten.
1.9 Tätigkeitsschäden / Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln
1.9.1 Tätigkeitsschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1 - 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an
fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit
diesen Sachen entstanden sind, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden.
Die Ausschlussbestimmungen der Ziff. 7.6 und 7.8 AHB sowie die gemeinsamen Ausschlussbestimmungen
zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 AHB bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben
(1) Be- und Entladeschäden einschließlich Ladung (siehe jedoch Vertragsteil B, Ziff. 1.11 dieser BBR)
(2) Leitungsschäden (siehe jedoch Vertragsteil B, Ziff. 1.12 dieser BBR)
(3) Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden an Sachen, die sich bei dem Versicherungsnehmer bzw.
bei den Versicherungsnehmern zur Be- und / oder Verarbeitung (wie z. B. Reparatur, Wartung,
Lohnveredelung) befinden.
Dieser Ausschluss gilt jedoch nur für solche Schäden, die bei dem unmittelbaren Bearbeitungsvorgang
entstanden sind. Zum unmittelbaren Bearbeitungsvorgang zählen nicht z. B. vor- oder nachgelagerte
Verpackungstätigkeiten, Transporttätigkeiten oder Lagerung der Sachen.
Die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden steht im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden
zur Verfügung. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall ist 2-fach jahresmaximiert.
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 250 EUR, max. 5.000 EUR.
1.9.2 Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln
Eingeschlossen ist – abweichend von den Ziff. 7.6 und 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
an fremden Arbeitsgeräten, -vorlagen, Werkzeugen oder sonstigen Hilfsmitteln (sofern diese nicht länger als
vier Wochen überlassen wurden), die für die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit überlassen worden sind
und wegen aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Dies gilt nicht für Schäden an
- versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen;
- überlassenen Sachen, die Gegenstand einer vertraglich geschuldeten Prüfung, Reparatur, Be- oder
Verarbeitung oder sonstigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit an diesen Sachen waren (z. B.
Lohnbe- oder verarbeitung),
und für alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Regelungen der Ziff. 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder
gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
- wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;
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- von den Gesellschaftern oder deren Angehörigen;
- von den gesetzlichen Vertretern oder solchen Personen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des
versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt sind oder deren Angehörigen;
- von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder den Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich
verbunden sind oder unter einheitlicher unternehmerischer Leitung stehen.
Die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln steht im Rahmen der
Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall ist 2-
fach jahresmaximiert.
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 250 EUR, maximal 5.000 EUR.
1.10 Be- und Entladeschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1-3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung
von Transportmitteln jeder Art und Containern beim oder durch Be- und Entladen.
Das diesem Zweck dienende Bewegen der vorgenannten Transportmittel und Container wird dem Be- und
Entladen gleichgestellt. Vertragsteil A, Ziff. 8.1 dieser BBR bleibt unberührt.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von den
Fahrzeugen/Transportmitteln oder Heben auf die Fahrzeuge entstehen.
Für Schäden am Ladegut beim oder durch Be- und Entladen besteht insoweit Versicherungsschutz als
(1) die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
(2) es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, es sich nicht um vom Versicherungsnehmer be-
und/oder verarbeitete Sachen bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
gelieferte Sachen handelt oder
(3) der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine
Rechnung von Dritten übernommen wurde.
1.11 Leitungsschäden
Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden an unter- und oberirdischen Leitungen
einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden.
Abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1 – 3 AHB ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an
solchen Leitungen eingeschlossen.
1.12 Mängelbeseitigungsnebenkosten
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes
auftreten und erfasst insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum
Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wieder herzustellen.
Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein
Folgeschaden eingetreten ist. Ferner sind in jedem Fall nicht gedeckt die Kosten des Versicherungsnehmers
für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.
1.13 Nachbesserungsbegleitschäden
Eingeschlossen sind - ohne dass ein weitergehender Schaden eingetreten ist und insoweit teilweise
abweichend von Ziffer 1.2 AHB - gesetzliche Ansprüche Dritter wegen Schäden, die darauf zurückzuführen
sind, dass zur Durchführbarkeit von gesetzlich geschuldeten Nachbesserungsarbeiten Sachen des
Auftraggebers beschädigt werden müssen (z. B. Abreißen von Tapeten, Aufschlagen von Wänden, Fliesen,
Böden). Der Versicherungsschutz umfasst auch die ggf. erforderlichen Suchkosten.
Als Versicherungsfall im Sinne dieser Bestimmungen gilt der Zeitpunkt, in dem die Werkleistung, die später zu
den Nachbesserungsarbeiten führt, abgeschlossen ist.
Kein Versicherungsschutz besteht,
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- wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen,
ursprünglich vom Versicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
Dritten) verlegt oder angebracht worden sind;
- wenn der Nachbesserungsanspruch seitens des Auftraggebers nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäß
§ 634 a BGB bzw. VOB, Teil B § 13 Nummer 4 geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann, wenn eine
abweichende Verjährungsfrist mit dem Auftraggeber vereinbart ist;
- für die Kosten der Beseitigung des Mangels der Werkleistung selbst;
- für die Kosten der Nach- und Neulieferung mangelfreier Produkte;
- für Folgeschäden wie z. B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, Mietausfall,
Nachbesserungsbegleitschäden.
Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Deckungssumme für Sachschäden 100.000 Euro je
Versicherungsfall, 1-fach jahresmaximiert.
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 250 EUR, maximal 1.000 EUR.
Soweit zur Versicherung besonders beantragt und im Versicherungsschein entsprechend deklariert, beträgt
die Höchstersatzleistung innerhalb der Deckungssumme für Sachschäden 300.000 Euro je Versicherungsfall,
1-fach jahresmaximiert.
1.14 Unterfangungen / Unterfahrungen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Beschädigungen fremden
Eigentums
- infolge Unterfangens oder Unterfahrens von Gebäuden;
- durch allmähliche Senkungen von Grundstücken (Gebäuden, Anlagen) oder Erdrutsch.
1.15 Nebentätigkeiten i.S.v. § 5 Handwerksordnung (HwO)
Mitversichert gelten Montage-, Installation- und sonstige Tätigkeiten auf fremden Grundstücken sowie
auftragsbezogene Nebentätigkeiten i.S.v. § 5 HwO
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C. Produkt-Haftpflichtrisiko
1. Gegenstand des Versicherungsschutzes / Allgemeines Produkt-Haftpflichtrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich für Schäden gemäß
Ziff. 4. dieses Vertragsteils C., soweit diese durch vom Versicherungsnehmer
- hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
- erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
verursacht wurden.
Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in
den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.
2. Versichertes Risiko
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den sich aus der Unternehmensbeschreibung im
Versicherungsschein ergebenden Produktions- und Tätigkeitsumfang.
3. Versicherungsfall
Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Schadenereignis gemäß
Ziff. 1.1 AHB.
4. Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert sind - insoweit abweichend von Ziff. 1.1, Ziff. 7.3 und Ziff. 1.2 AHB – auf Sachmängeln beruhende
gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung
mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür
verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. Mängel bei der
Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten
Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich,
soweit es sich handelt um Personen- und Sachschäden
und die daraus entstandenen weiteren Schäden.
Sofern vereinbart, gelten die Leistungserweiterungen (gem. Vertragsteil C. Ziff. 4 – 9) mitversichert.
4. Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes
4.1 Versicherungsfall
Der Versicherungsfall tritt ein bei:
- Ziff. 4.2 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse;
- Ziff. 4.3 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder Weiterverarbeitung der Erzeugnisse;
- Ziff. 4.4 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse;
Der Versicherungssumme für versicherte Produktvermögensschäden gemäß Vertragsteil C, Ziff. 4.2 bis 4.4,
beträgt im Rahmen der vereinbarten Sachversicherungssummen 1.000.000 EUR. Diese
Versicherungssumme gilt 2-fach jahresmaximiert.
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Produktvermögensschaden gemäß Vertragsteil C, Ziff. 4.2
bis 4.4, mit 2.500 EUR selbst.
4.2 Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden
4.2.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in Ziff. 4.2.2 genannten
Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die
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durch eine aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder
Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden
sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch
Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über
die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie
Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziff. 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf
Sachmängeln beruhende Schadensersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der
Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften
seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei
Gefahrübergang vorhanden sind.
4.2.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
4.2.2.1 der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz
nach Ziff. 1 oder 4.1 besteht;
4.2.2.2 anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des Entgeltes für die
mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers;
4.2.2.3 Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der Gesamtprodukte oder
für eine andere Schadenbeseitigung. Die Haftpflichtkasse ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem
das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach
Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;
4.2.2.4 weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangener Gewinn), weil die Gesamtprodukte nicht oder nur mit einem
Preisnachlass veräußert werden können. Die Haftpflichtkasse ersetzt diese Vermögensnachteile in dem
Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis
steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die
Gesamtprodukte zu erzielen gewesen wäre;
4.2.2.5 der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den
Produktionsausfall, der aus der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche wegen eines
darüber hinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht versichert.
4.3 Weiterverarbeitungs- / Weiterbearbeitungsschäden
4.3.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziff. 4.3.2 genannten
Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2.1 AHB infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft
hergestellter oder gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit
anderen Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des
Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten.
Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder
gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziff. 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf
Sachmängeln beruhende Schadensersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der
Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften
seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei
Gefahrübergang vorhanden sind.
4.3.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
4.3.2.1 Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme des
Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern die verarbeiteten oder
bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind;
4.3.2.2 Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten
oder -bearbeiteten Erzeugnisse oder für eine andere Schadenbeseitigung. Die Haftpflichtkasse ersetzt diese
Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum
Verkaufspreis der weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer
Schadenbeseitigung) steht;
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4.3.2.3 weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangener Gewinn), weil die weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten
Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können. Die Haftpflichtkasse ersetzt
diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des
Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der
Erzeugnisse des Versicherungsnehmers nach Weiterverarbeitung oder -bearbeitung zu erwarten gewesen
wäre.
4.4 Aus- und Einbaukosten
4.4.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziff. 4.4.2 und 4.4.3
genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten
Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder
gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des
Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten.
Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder
gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziff. 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf
Sachmängeln beruhende Schadensersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der
Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften
seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei
Gefahrübergang vorhanden sind.
4.4.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:
4.4.2.1 Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d. h. Kosten für
das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen,
Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom
Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier
Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.
4.4.2.2 Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher
an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den
direkten Transport vom Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die
Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort
des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert.
4.4.3 Ausschließlich für die in Ziff. 4.4.2 genannten Kosten gilt:
4.4.3.1 In Erweiterung der Ziff. 4.4.1 – und insoweit abweichend von Ziff. 1.1 und 1.2 AHB – besteht
Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur
Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder einem Dritten
aufgewendet werden.
4.4.3.2 Selbst Austausch
Nimmt der Versicherungsnehmer aus Gründen der Schadenminderung den Austausch selbst vor, besteht für
die vorgenannten Kosten Versicherungsschutz soweit der Selbstaustausch im Vergleich zu den dafür
anfallenden Kosten Dritter eine wirtschaftlich kostengünstigere Maßnahme darstellt.
4.4.4 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn
4.4.4.1 der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem
Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen. Dies gilt nicht,
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder
Montageanleitung, sondern ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert.
4.4.4.2 sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziff. 4.4.1 bis 4.4.3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen
von Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der
Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder
den Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge bestimmt waren.
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4.4.5 Ersatzmaßnahme
Die Haftpflichtkasse ersetzt auch Aufwendungen aus Ersatzmaßnahmen, deren Kosten die erforderlichen
Aufwendungen für den ersparten Austausch nicht überschreiten.
Eine Ersatzmaßnahme liegt vor, wenn ein Austausch mangelhafter Erzeugnisse nach Ziff. 4.4 nicht stattfindet,
obwohl er zur Mangelbeseitigung erforderlich wäre und statt dessen an der Sache, die durch den Einbau des
mangelhaften Erzeugnisses entstanden ist, eine geeignete andere, die möglichen Auswirkungen des Mangels
verhindernde Maßnahme getroffen wurde.
Die Aufwendungen für die Ersatzmaßnahmen werden in dem Verhältnis nicht ersetzt, in dem das Entgelt für
das gelieferte Erzeugnis und die sich darauf beziehenden Transportkosten zu den Kosten stehen, die im Falle
des Austauschs insgesamt entstanden wären.
Kann der Mangel des gelieferten Erzeugnisses im eingebauten Zustand beseitigt werden und ist deshalb ein
haftungsrechtlich geschuldeter Austausch im Sinne der Ziff. 4.4 nicht erforderlich, dann sind die der
Mangelbeseitigung dienenden Maßnahmen keine Ersatzmaßnahmen, sondern Nachbearbeitungsmaßnahmen
und somit nicht versichert (siehe auch Ziff. 6.1.1).
5. Zusätzliche Erweiterungen des Versicherungsschutzes
5.1 Tätigkeitsschäden nach Abschluss von Tätigkeiten
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.7 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die
an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit
diesen Sachen entstanden sind, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dieser
Versicherungsschutz gilt nur für die nach Vertragsteil A Ziff. 7.7 versicherten Tätigkeitsschäden, sofern diese
Schäden nach Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind.
Dies gilt unabhängig davon, ob ein derartiger Schaden durch einen Fehler bei der Tätigkeit oder durch einen
Mangel des gelieferten Erzeugnisses entstanden ist.
Es gilt die für diesen Vertragsteil B vereinbarte Versicherungssumme.
Ausgeschlossen sind
Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur
Lohnbearbeitung oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder
die von ihm übernommen wurden.
5.2 Abbedingung der kaufmännischen Prüf- und Rügepflicht
Im Falle der rechtswirksamen Abbedingung des § 377 HGB oder entsprechender ausländischer oder
internationaler Bestimmungen besteht, insoweit abweichend von Ziff. 7.3 AHB Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Auslieferung der Produkte ISO-zertifiziert war bzw. ein anderes, den
branchenüblichen Standards entsprechendes Qualitätssicherungsmanagement hatte.
5.3 Verlängerung gesetzlicher Gewährleistungsverjährungsfristen
Hat der Versicherungsnehmer bei einer gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist vertraglich eine
Verlängerung dieser Frist bis zu drei Jahren ab Ablieferung bzw. Abnahme zugestanden, besteht, insoweit
abweichend von Ziff. 7.3 AHB hierfür Versicherungsschutz.
5.4 Verkaufs- und Lieferbedingungen
Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen des Versicherungsnehmers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich die Haftpflichtkasse,
insoweit abweichend von Ziff. 7.3 AHB nicht auf den Haftungsausschluss für weitergehende Schäden berufen,
wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur
Haftung verpflichtet ist.
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6. Risikoabgrenzungen
6.1 Nicht versichert sind, neben den bereits in Vertragsteil A Ziff. 8 genannten Ausschlüssen:
6.1.1 Ansprüche, soweit diese nicht in Vertragsteil C Ziff. 4 ausdrücklich mitversichert sind,
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz
statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der
Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
6.1.2 im Rahmen der Versicherung gemäß Ziff. 4.2 ff Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung
oder Produktionsausfall), soweit diese nicht in den Ziff. 4.2 ff ausdrücklich mitversichert sind;
6.2 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind
6.2.1 Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht
um im Rahmen der Ziff. 4 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten
und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im
gesetzlichen Umfang einzustehen hat;
6.2.2 Ansprüche die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel
behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten,
Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung);
6.2.3 Ansprüche wegen Schäden gemäß Ziff. 7.8 AHB;
6.2.4 Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch
bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen
oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben;
6.2.5 Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im
Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise
ausreichend erprobt waren;
Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem
Funktionszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;
6.2.6 Ansprüche im Zusammenhang mit Luft- und Raumfahrt (siehe Vertragsteil A Ziff. 8.2);
6.2.7 Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2.1 AHB die von Unternehmen, die mit dem
Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer
einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden;
6.2.8 Ansprüche wegen Kosten gemäß Ziff. 4.2.2.3, 4.3.2.2, 4.4 und – soweit vereinbart – Ziff. 4.6 sowie Ansprüche
wegen Beseitigungs- und bzw. Vernichtungskosten im Rahmen der Ziff. 4.2.2.4 und 4.3.2.3, die im
Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden. Erzeugnisse im Sinne dieser
Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse
des Versicherungsnehmers enthalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung
des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endverbraucher
beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die
angegebenen Mängel zu prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich
benannte Maßnahmen durchführen zu lassen. Versicherungsschutz hierfür besteht ausschließlich im Rahmen
und Umfang einer gesondert zu vereinbarenden Rückrufkostenversicherung.
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7. Serienschäden
Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren
eintretende Versicherungsfälle
(1) aus der gleichen Ursache, z. B. dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei
denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder
(2) aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind,
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser
Versicherungsfälle während der Wirksamkeit des Vertrages eingetreten ist.
Für die Höhe der Entschädigung sind die zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Versicherungssummen,
Jahreshöchstersatzleistungen und Selbstbeteiligungen maßgeblich.
Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen.
In Erweiterung von Ziff. 1.1 AHB besteht auch Versicherungsschutz für Einzelschadenereignisse, die nach
Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und zu einem Serienschaden gehören, der als während der
Vertragsdauer eingetreten gilt, wenn der Vertrag durch Kündigung des Versicherers beendet wird und kein
anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
8. Zeitliche Bestimmungen zum Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz gemäß Ziff. 4.2 ff umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle, die der
Haftpflichtkasse nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.
Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigenobliegenheiten.
9. Vorumsätze
Soweit in gegebenenfalls vereinbarten "Ergänzenden Vertragsbestimmungen zu Vertragsteil B" nicht
ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, gilt folgendes:
9.1 Für während der Wirksamkeit dieses Vertrages eintretende Schadenereignisse, gemäß Ziff. 4.1 durch
Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages ausgeliefert wurden, besteht
Versicherungsschutz.
9.2 Für während der Wirksamkeit dieses Vertrages eintretende Schadenereignisse gemäß Ziff. 4.2 ff durch
Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die bis zu 2 Jahre vor Inkrafttreten dieses Vertrages ausgeliefert
wurden, besteht Versicherungsschutz.
9.3 Ausgeschlossen bleiben jedoch, insoweit auch abweichend von Ziff. 1.1 AHB, Ansprüche wegen Personen- /
Sachschäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages
ausgeliefert wurden, soweit diese Ansprüche vor US-amerikanischen oder kanadischen Gerichten und / oder
nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden.
10. Umwelt-Produkt-Risiko (Haftung nach dem Umweltschadensgesetz)
Soweit aus der Herstellung / Lieferung von Erzeugnissen oder der Erbringung von Arbeiten oder sonstigen
Leistungen Kosten für Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz geltend gemacht werden, besteht
hierfür Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des Vertragsteils D.
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D. Umwelt- und Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko
(privatrechtliche Inanspruchnahme)
1. Klarstellende Bestimmung
Gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) der
Haftpflichtkasse sind Schäden durch Umwelteinwirkungen im Rahmen und Umfang der Betriebs-
Haftpflichtversicherung mitversichert, da der Ausschluss gemäß Ziff. 7.10 b) der Muster-AHB des
Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) bzw. gemäß § 4 I 8 AHB in älteren
AHB-Fassungen in den AHB der Haftpflichtkasse nicht enthalten ist. Das bedeutet, dass Schäden durch
Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, im Rahmen und
Umfang von Vertragsteil A. als mitversichert gelten.
Dies gilt jedoch nicht für das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko (vgl. hierzu
jedoch Ziff. 2 des Vertragsteils D.).
Hiervon unberührt bleiben die Ausschlussbestimmungen gemäß Ziff. 7.10 (bzw. § 4 I 8 AHB der älteren
Fassungen) der AHB der Haftpflichtkasse (Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
(USchadG) oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen
Umsetzungsgesetzen) bestehen.
Hierfür kann separater Versicherungsschutz in Form einer Umweltschadensversicherung zur Verfügung
gestellt werden.
2. Für das Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko des Versicherungsnehmers gelten folgende Bestimmungen:
2.1. WHG-Restrisiko
Mitversichert ist das Gewässerschaden-Risiko im Rahmen und Umfang des beigefügten Druckstückes
(sogenanntes Restrisiko außer Anlagen- sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko).
2.2 Kleingebinde
Kleingebinde mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg gelten nicht als Anlagen.
2.3 WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden gemäß den "Zusatzbedingungen zur Betriebs-
Haftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko sowie
Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko –" für Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung
gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern.
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E. Umweltschadens-Risiko / Umweltschadensversicherung
(öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme)
Für das Umweltschadens-Risiko des Versicherungsnehmers gelten folgende Bestimmungen:
Für diesen Vertragsteil E. gelten die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB) als nicht vereinbart. Diesem Vertragsteil liegen ausschließlich die Allgemeinen und Besonderen
Bedingungen für die Umweltschadensversicherung (AVB-USV) in deren jeweils aktuellen Fassung zugrunde.
Versichert ist – sofern im Versicherungsschein keine hiervon abweichenden, gesonderten Vereinbarungen
dokumentiert sind – das Umweltschadens-Basisrisiko mit den Risikobausteinen 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 gemäß
den AVB-USV der Haftpflichtkasse. Gemäß Baustein 2.9 der AVB-USV sind Öl-/Fettabscheider und
Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000
Litern pauschal mitversichert.
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F. Private Haftpflichtrisiken
Für den Betreiber / Inhaber besteht während der Laufzeit der vorliegenden Haftpflichtversicherung,
längstens jedoch bis zur Beendigung des jeweiligen Dienstverhältnisses, als rechtlich selbständige Verträge
eine Familien-Privat-Haftpflichtversicherung sowie eine Hundehalter- Haftpflichtversicherung (für einen Hund).
Sollte anderweitig ein gleichartiger Vertrag bestehen geht dieser andere Vertrag vor.
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein sowie aus
- Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Privatpersonen –
innerhalb der jeweils gültigen Verbraucherinformationen;
- Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung –
innerhalb der jeweils gültigen Verbraucherinformationen;
Bei diesen Versicherungen handelt es sich um rechtlich selbständige Verträge. Sie erlöschen mit dem
Ausscheiden des Versicherten aus den Diensten des Versicherungsnehmers, spätestens mit dem Erlöschen
der Betriebs-Haftpflichtversicherung.
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