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Volltext aufklappen: Bedingungen Shops by Hiscox, Betriebshaftpflicht
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Betriebshaftpflichtversicherung für den Online- und Einzelhandel
Bedingungen 04/2020
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Betriebshaftpflichtversicherung für den Online- und Einzelhandel
Bedingungen 04/2020
Index
I. Was ist versichert? 3
II. Was ist nicht versichert? 6
III. Wer ist versichert? 11
IV. Versicherungsfall 12
V. Versicherter Zeitraum 12
VI. Räumlicher Geltungsbereich 13
VII. Leistungen des Versicherers 14
VIII. Prämienanpassung infolge Umsatzänderung 15
IX. Obliegenheiten 15
X. Änderung des versicherten Risikos 16
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Betriebshaftpflichtversicherung für den Online- und Einzelhandel
Bedingungen 04/2020
I. Was ist versichert? Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein aufgeführte Betriebsart im Rah-
men der folgenden Bedingungen:
1. Produkthaftpflicht- und Dienstleistungsrisiko
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen
im Rahmen der nachfolgenden Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz, wenn
diese wegen folgender Tätigkeiten von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflicht-
bestimmungen für einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden
verantwortlich gemacht werden:
Herstellung und Handel (Einkauf/Verkauf) von und mit Produkten der im Versicherungs-
schein angegebenen Produktarten sowie Dienstleistungen (z. B. Beratung und Wartung),
die mit den Produkten in Zusammenhang stehen. Vom Versicherungsschutz ausge-
schlossen bleiben Produkte gemäß Ziffer II.1.2.
Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen
besteht auch für Ansprüche aus der Tätigkeit als Quasihersteller und EU-Importeur.
2. Betriebsstättenrisiko
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen
Versicherungsschutz, wenn diese wegen betrieblicher Risiken (Betriebsstättenrisiko) von
einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Personen-, Sach-
oder daraus folgenden Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden.
Der Versicherer gewährt auch Versicherungsschutz für Ansprüche auf Schadenersatz,
Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen:
• Verschuldens bei Vertragsverhandlungen;
• Nicht- oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht; oder
• Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht.
Versicherungsschutz besteht auch z. B. für folgende Risiken:
2.1. Teilnahme an oder Durchführung von Geschäftsreisen;
2.2. Organisation und Ausführung von Betriebsveranstaltungen, Seminaren oder Schu-
lungen und Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen; aus-
geschlossen bleiben Veranstaltungen jeder Art, die nicht für das eigene Unterneh-
men durchgeführt werden;
2.3. Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten des Versicherungs-
nehmers als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer aus-
schließlich für den versicherten Betrieb, für Wohnzwecke des Versicherungsneh-
mers oder seiner angestellten Mitarbeiter. Versichert sind hierbei Ansprüche aus
der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die dem Versicherungsnehmer in
den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Be-
leuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen);
Nicht versichert sind Luftlandeplätze;
2.4. Vermietung, Verpachtung oder sonstige Überlassung von zum Betriebsvermögen
des Versicherungsnehmers gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken,
Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte. Versichert sind hierbei Ansprüche aus
der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die dem Versicherungsnehmer
in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Be-
leuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen);
Nicht versichert sind Luftlandeplätze;
2.5. Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Bauherr sowie Besitzer eines Baugrund-
stücks, wenn Ansprüche wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
erhoben werden;
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2.6. Halten und Gebrauch nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtiger Hub-
und Gabelstapler, selbstfahrender Arbeitsmaschinen, Anhänger sowie Kraftfahr-
zeuge aller Art, jeweils mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h; inklusive der
rechtlich zulässigen Nutzung auf beschränkt/faktisch öffentlichen Wegen und Plät-
zen. Versicherungsschutz besteht nur, wenn das Fahrzeug mit Wissen und Wollen
des Versicherungsnehmers genutzt wird und der Fahrer die erforderliche Fahrer-
laubnis besitzt (Ziffer II. 1.13. dieser Bedingungen findet insofern keine Anwen-
dung);
2.7. Abweichend von Ziffer II. 1.13. dieser Bedingungen gelten bei Geschäftsreisen,
Dienstreisen und Dienstfahrten gesetzliche Haftpflichtansprüche aus dem Ge-
brauch gemieteter oder geliehener zulassungspflichtiger Personen-Kraftfahrzeuge
und Anhänger im In- und Ausland (Non-Ownership-Deckung) als mitversichert,
wenn sie:
• gegen den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf
den Versicherungsnehmer zugelassen ist und auch nicht Eigentum des Ver-
sicherungsnehmers ist oder von ihm geleast wurde;
• gegen mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf
den Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person
zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder die-
ser mitversicherten Person ist oder von ihnen geleast wurde.
Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als keine ausreichende Deckung der
vorbezeichneten Ansprüche durch eine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht.
Schäden an den Fahrzeugen, deren Gebrauch die vorerwähnten Haftpflichtan-
sprüche ausgelöst hat, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Versi-
cherungsschutz besteht nur, wenn das Fahrzeug mit Wissen und Wollen des Ver-
fügungsberechtigten genutzt wird und der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis
besitzt.
Der Versicherungsschutz ist auf die gesetzlichen Mindestversicherungssummen
begrenzt.
Diese werden auf die Jahreshöchstleistung gemäß Ziffer VIII.9.2. angerechnet.
2.8. Einsatz von Sicherheitskräften, Datenschutzbeauftragten, Betriebsärzten, mit der
Betreuung des Betriebsgrundstücks beauftragten Personen;
2.9. Unterhaltung von Gesundheits- oder Sozialeinrichtungen und Betriebssportge-
meinschaften, die für den versicherten Betrieb bestimmt sind;
2.10. Tätigkeit einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr;
2.11. Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen (nicht jedoch
Geld, Wertpapiere, Urkunden, Schmuck oder Wertsachen) von Betriebsangehö-
rigen und Besuchern;
2.12. Abhandenkommen oder Verlust fremder Schlüssel oder fremder Code-Karten von
Türen oder Schließanlagen, wenn sich jene rechtmäßig im Besitz des Versiche-
rungsnehmers oder mitversicherter Personen befanden; der Versicherungsschutz
umfasst die notwendigen Kosten für Änderungen oder Erneuerungen der Schlös-
ser, Schließanlagen, Schlüssel oder Code-Karten sowie vorübergehende Objekt-
sicherungsmaßnahmen;
2.13. Mietsachschäden
Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Beschädigung gemiete-
ter, gepachteter, geleaster Gebäude oder Räumlichkeiten und beweglichen Sachen
(z.B. Arbeitsgeräte und Werkzeuge), soweit es sich nicht um ein Umweltrisiko han-
delt. Nicht mitversichert sind Schäden durch Abnutzung, Verschleiß, übermäßige
Beanspruchung, sowie Ansprüche wegen Schäden an versicherungspflichtigen
Kraftfahrzeugen und aller daraus ergebenden Vermögensschäden.
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2.14. Tätigkeitsschäden
Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Schäden aufgrund Tätig-
keiten an (z. B. Bearbeitung, Reparatur oder Prüfung) und mit (z.B. als Werkzeug
oder Hilfsmittel) fremden Sachen. Versicherungsschutz besteht insoweit auch für
Ansprüche wegen Schäden aufgrund Be- und Entladen von Transportmitteln und
Containern (Be- und Entladeschäden), wegen Schäden an Leitungen (Leitungs-
schäden) sowie wegen Schäden an zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur
oder sonstigen Zwecken übernommenen Sachen (Lohnbearbeitungsschäden).
Für Lohnbearbeitungsschäden gilt die im Versicherungsschein benannte Entschä-
digungsgrenze je Versicherungsfall und -jahr.
3. Umwelthaftpflichtversicherung
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen
Versicherungsschutz, wenn diese für Schäden durch Umwelteinwirkungen von einem
Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen verantwortlich gemacht werden.
Schäden durch Umwelteinwirkungen sind Schäden, bei denen sich Stoffe, Erschütte-
rungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe oder Wärme in Boden, Luft oder
Wasser mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auch allmählich, ausbreiten.
4. Umweltschadenversicherung
4.1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Per-
sonen Versicherungsschutz, wenn diese wegen gesetzlicher Pflichten öffentlich-
rechtlichen Inhalts auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes für die Sanie-
rung von Umweltschäden verantwortlich gemacht werden.
Ein Umweltschaden ist eine:
• Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume;
• Schädigung der Gewässer;
• Schädigung des Bodens.
4.2. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer
Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungs-
maßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei
kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher
oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Ansprüche, die auch
ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Um-
welthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze
bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.
4.3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
4.3.1. Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden
Grundstücken, sofern sie nicht unter Ziffer II. 2.2. bis II. 2.5. dieser Bedin-
gungen fallen;
4.3.2. Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer I. 4.3.3.
dieser Bedingungen umfasst sind, nach Inverkehrbringen;
4.3.3. Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und
Wartung von Anlagen gemäß Ziffer II. 2.2. bis 2.5. dieser Bedingungen oder
Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Ver-
sicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare
Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versiche-
rungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des
Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung).
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Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen von Ziffer I. 4.3.2.
dieser Bedingungen Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte
oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen von Ziffer I. 4.3.1. dieser
Bedingungen für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Um-
gang von oder mit Erzeugnissen Dritter i. S. v. Ziffer I. 4.3.2. dieser Bedingungen.
Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann,
wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktions-
fehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungs-
schutz, wenn der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
(Entwicklungsrisiko).
4.4. Umweltschadenversicherung – Zusatzbaustein 1
Es besteht auch Versicherungsschutz für Pflichten oder Ansprüche wegen Umwelt-
schäden gemäß Umweltschadensgesetz:
• an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grund-
stücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versiche-
rungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet
oder geliehen sind oder waren;
• an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder
von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von
diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen;
• an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versiche-
rungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet
oder geliehen sind oder waren.
Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom
Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren,
findet Ziffer I. 4.2. Absatz 2 dieser Bedingungen dann keine Anwendung, wenn der
Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird.
Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem
auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genom-
men wird.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die Betriebsstätten des
Versicherungsnehmers sowie der mitversicherten Tochtergesellschaften.
Für Betriebsstätten, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungs-
verhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, wird kein Versicherungsschutz gewährt.
II. Was ist nicht Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:
versichert? 1. Allgemeine Risikoausschlüsse
1.1. Ansprüche
• auf Erbringung der geschuldeten Leistung;
• auf Nacherfüllung oder Nachbesserung;
• wegen Vertragsstrafen;
• wegen Garantiezusagen;
• wegen Selbstvornahme durch den Anspruchsteller oder sonstige Dritte im
Rahmen der Gewährleistung;
• aus Rücktritt oder Rückabwicklung vom Vertrag;
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1.2. Ansprüche wegen Herstellung von und Handel sowie Dienstleistungen im Zusam-
menhang mit folgenden Produkten:
• gebrauchten Elektronikartikeln, gebrauchter Hard- oder Software;
• Leiterplatten (CPUs), Motherboards;
• Baby-, Kinder-Spielzeug und -Equipment inklusive Kinderwagen;
• Schutzbekleidung sowie Schutzbrillen und -handschuhen;
• Sportequipment und (Sport-)Spezialbekleidung z. B. für Motorradfahren,
Wingsuit Flying;
• Motor-, Schienen-, Wasser-, Luftfahrzeugen sowie deren Bestandteilen;
• Brand-, Einbruchmeldeanlagen;
• Sex-, pornografischen Artikeln;
• Kinder- und Babynahrung, Nahrungsergänzungsmitteln;
• Arzneimitteln, pharmazeutischen Produkten;
• Tieren und nicht für Haustiere bestimmten Futtermitteln;
• landwirtschaftlichen Pflanzen, Samen, Düngemitteln;
• Tabakwaren, Legal Highs und Zubehör; insbesondere E-Zigaretten;
• Chemikalien, Gasen und unter Druck stehenden Behältnissen;
• Feuerwerksartikeln, Feuerzeugen und Zündhölzern;
• Waffen, Waffensystemen, Zubehör und Munition;
• Kontaktlinsen.
1.3. Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Pla-
nung, Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
einschließlich der Steuerung und Überwachung des Luft- oder Raumverkehrs;
1.4. Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Pla-
nung, Konstruktion, Herstellung, Überwachung, Steuerung oder Lieferung kern-
technischer oder atomarer Anlagen;
1.5. Ansprüche wegen Schäden aufgrund energiereicher ionisierender Strahlen (z.B.
Strahlen radioaktiver Stoffe) sowie elektromagnetischer Felder;
1.6. Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
• gentechnische Arbeiten;
• gentechnisch veränderte Organismen (GVO);
• Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten oder unter Verwendung
von GVO hergestellt werden.
1.7. Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder as-
besthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind;
1.8. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung, soweit jene auf
einer vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlerhaften Einschätzung der vorhandenen
technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen beruht;
1.9. Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung oder wissentlichen Abweichens
von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers; der Versicherer über-
nimmt jedoch die Abwehr von Haftpflichtansprüchen bis zur Feststellung der
wissentlichen Pflichtverletzung durch rechtskräftiges Urteil, Entscheidung eines
Mediators oder Anerkenntnis der versicherten Personen; in diesem Fall ist der Ver-
sicherungsnehmer zur Rückzahlung sämtlicher vom Versicherer auf diesen Ver-
sicherungsfall erbrachten Leistungen verpflichtet;
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1.10. Ansprüche wegen Produktfehlern (z. B. Hardware, Software), die ausschließlich
im Verantwortungsbereich eines Dritten (z. B. Hersteller oder Lieferant) liegen,
soweit der Versicherungsnehmer aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf sei-
nen Regressanspruch gegen diesen Dritten verzichtet hat;
1.11. Ansprüche wegen Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit
Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary damages);
1.12. Ansprüche wegen des Rückrufs von Produkten und der damit in Verbindung ste-
henden Kosten;
1.13. Ansprüche wegen Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Versicherungs- oder
Deckungsvorsorgepflicht besteht;
1.14. Ansprüche wegen des Gebrauchs, Haltens oder Besitzes eines Luft-, Wasser-
oder Kraftfahrzeugs, soweit dieses nicht ausdrücklich mitversichert ist;
1.15. Ansprüche wegen Personenschäden aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufs-
krankheiten im Sinne des Sozialgesetzbuchs VII oder aufgrund von Dienst-
unfällen im Sinne beamtenrechtlicher Vorschriften, die Angehörigen derselben
Dienststelle zugefügt werden, sowie Ansprüche wegen Arbeitsunfällen, Berufs-
krankheiten oder Dienstunfällen nach Vorschriften ausländischer Rechtsordnun-
gen; abweichend hiervon besteht Versicherungsschutz bei Ansprüchen gegen
den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen, die auf dem Regress-
wege geltend gemacht werden;
1.16. Ansprüche
• des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen gegenein-
ander;
• unbeschränkt persönlich haftender Gesellschafter des Versicherungs-
nehmers, wenn dieser eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesell-
schaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
• von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesell-
schaftern durch Mehrheitsbeteiligung verbunden sind.
dies gilt nicht für Personen- oder Sachschäden im Rahmen des Betriebsstätten-
risikos, soweit es sich nicht um Mietsachschäden handelt.
1.17. Ansprüche wegen Schäden an fremden beweglichen Sachen und aller sich daraus
ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen
länger als 6 Monate gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbote-
ne Eigenmacht erlangt hat oder diese Sachen Gegenstand eines besonderen Ver-
wahrungsvertrages sind, soweit es sich nicht um Sachfolgeschäden im Zusam-
menhang mit Verfügbarkeiten von Rechenzentrumsdienstleistungen handelt;
1.18. Ansprüche wegen Schäden, die durch Androhung oder Anwendung von Gewalt,
insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, Terrorismus, verursacht oder vergrößert wer-
den.
2. Zusätzliche Risikoausschlüsse für Schäden aus Umwelteinwirkungen
Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:
2.1. Schäden durch Umwelteinwirkungen durch Anlagenrisiken aus der Lagerung ge-
wässerschädlicher Stoffe in Kleingebinden (z. B. Fässer, Kanister, Dosen, Fla-
schen) mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 1.000 l/kg und einem
Einzelfassungsvermögen von mehr als 100 l/kg je Behälter sowie Heizöltanks von
mehr als 15.000 l/kg;
2.2. Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen des Versicherungsnehmers,
die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu
lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen), soweit das
Anlagenrisiko nicht ausdrücklich mitversichert ist;
2.3. Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen im Sinne des Umwelt-
haftungsgesetzes (Anlagen nach Anhang 1 und Anhang 2 des UHG);
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2.4. Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen des Versicherungsnehmers,
die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs-
oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarationspflichtige Anlagen); Heizöl-
tanks mit bis zu 15.000 l/kg sind jedoch unabhängig von einer etwaigen Deklara-
tionspflicht versichert;
2.5. Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Abwasseranlagen – ausgenommen
häusliche Abwasseranlagen und Fettabscheider – des Versicherungsnehmers
oder des Einbringens oder des Einleitens von Stoffen in ein Gewässer oder der
Einwirkung auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder bio-
logische Beschaffenheit des Wassers verändert wird (Abwasseranlagen- und Ein-
wirkungsrisiko);
2.6. Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Planung, Herstellung, Lieferung,
Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer II.
2.1. bis 2.4. dieser Bedingungen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt
sind (Umwelt-Regress-Risiko), soweit diese nicht ausdrücklich mitversichert sind;
2.7. Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass
beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese verschüttet werden, abtrop-
fen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder in ähnlicher Weise in den Boden oder
ein Gewässer gelangen; dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung
des Betriebes beruhen;
2.8. Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingte unvermeidbare, notwen-
dige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nicht,
wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand
der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter
den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeit derartiger Schäden nicht er-
kennen musste;
2.9. Ansprüche wegen:
• bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden;
• Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versiche-
rungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;
• Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach
Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz
nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung be-
troffen waren.
2.10. Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder
Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen;
2.11. Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte
oder gelieferte Abfälle nach der Auslieferung entstehen;
2.12. Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die
ab der zweiten Generation eintreten;
2.13. Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grund-
wassers oder seines Fließverhaltens;
2.14. Ansprüche im Zusammenhang mit Umweltschäden in den USA oder Kanada.
3. Zusätzliche Risikoausschlüsse in der Umweltschadenversicherung (für Ziffer I. 4. dieser
Bedingungen)
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden – unabhängig davon,
ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von
Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässern haben oder eine Gefahr für die
menschliche Gesundheit darstellen:
3.1. am Grundwasser;
3.2. durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm,
Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbe-
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kämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige
Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, durch
Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke ab-
driften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Perso-
nen stehen;
3.3. die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Perso-
nen gehörenden, von ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer oder die mit-
versicherten Personen beweisen, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
gehandelt haben;
3.4. die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers
oder mitversicherter Personen eintreten, die vom Versicherungsnehmer oder von
mitversicherten Personen durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt
auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebens-
räume handelt;
3.5. die außerhalb des Geltungsbereichs der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/
EG) eintreten;
3.6. soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder
Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers oder mit-
versicherter Personen hinausgehen;
3.7. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den
Schaden dadurch verursachten, dass sie bewusst von an den Versicherungsneh-
mer oder mitversicherte Personen gerichteten behördlichen Anordnungen oder
Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abwichen;
3.8. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den
Schaden dadurch verursachten, dass sie es bewusst unterließen, die vom Her-
steller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien
oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektio-
nen oder Wartungen zu befolgen, oder notwendige Reparaturen bewusst nicht
ausführten;
3.9. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den
Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftig-
keit oder Schädlichkeit:
• Erzeugnisse in den Verkehr gebracht; oder
• Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
3.10. infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen
ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder
unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Um-
fang dafür behördlich genehmigt ist;
3.11. durch Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grund-
stücken, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von
ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen
Brandes, Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines
Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die Untersu-
chung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in
eine Deponie und die Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich;
Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über eine entspre-
chende Sach-/Feuerversicherung vereinbart werden.
3.12. die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;
3.13. für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz
beanspruchen kann.
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III. Wer ist versichert? 1. Mitversicherte Personen
Mitversicherte Personen sind die
• Mitglieder der Geschäftsführung des Versicherungsnehmers;
• angestellten Mitarbeiter des Versicherungsnehmers;
• in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter von Zeit-
arbeitsunternehmen, Praktikanten und Werksstudenten;
• in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten freien Mitarbeiter (na-
türliche Personen), soweit diese im Namen und Auftrag des Versicherungsneh-
mers tätig werden;
• Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers im Inland sowie in den Län-
dern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).
Ansprüche gegen Tochtergesellschaften außerhalb des EWR sind vom Versicherungs-
schutz umfasst, soweit diese im Versicherungsschein ausdrücklich als mitversicherte
Personen genannt sind.
2. Subunternehmer
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch einen vom Versi-
cherungsnehmer beauftragten Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen verursacht
werden. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht dieser Subunternehmer oder Er-
füllungsgehilfen, soweit diese keine mitversicherten Personen sind.
3. Neue Tochtergesellschaften
Wird eine Gesellschaft durch Gründung oder Erwerb während der Vertragslaufzeit zu
einer Tochtergesellschaft, besteht für Versicherungsfälle nach dem Zeitpunkt der Grün-
dung oder des Erwerbs automatisch Versicherungsschutz. Beläuft sich der Umsatz der
neu gegründeten oder erworbenen Tochtergesellschaft zum Zeitpunkt der Wirksamkeit
des Erwerbs auf mehr als 20 % der konsolidierten Umsatzsumme der Versicherungs-
nehmer, so besteht Versicherungsschutz nur vorbehaltlich der Einigung über eine Be-
dingungs- und Prämienanpassung.
Beide Absätze beziehen sich nicht auf Gesellschaften außerhalb des EWR sowie auf
Versicherungsfälle,
• die auf Pflichtverletzungen beruhen, für die aus einem anderen Versicherungsver-
trag Versicherungsschutz besteht; oder
• die auf Pflichtverletzungen beruhen, welche dem Versicherungsnehmer oder mit-
versicherten Personen zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Gründung bekannt
waren.
4. Repräsentantenklausel
Repräsentanten im Sinne des Vertrages sind
• die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften);
• die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
• die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften);
• die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften);
• die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts);
• die Inhaber (bei Einzelfirmen);
• bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden, Verei-
nen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetz-
lichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane;
• der Leiter der Rechtsabteilung sowie angestellte Risk-Manager;
• bei ausländischen Firmen der dem Vorstehenden entsprechende Personenkreis.
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IV. Versicherungsfall 1. Versicherungsfall in der Betriebshaftpflichtversicherung
Der Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das die Schädigung des Dritten oder des
Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführt. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursa-
chung kommt es nicht an.
2. Versicherungsfall in der Umwelthaftpflicht- und Umweltschadenversicherung
Versicherungsfall ist die nachprüfbar erste Feststellung eines Schadens durch den Ge-
schädigten, die zuständige Behörde, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungs-
nehmer. Es kommt nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits die Ursache oder
der Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Ansprüchen oder die
Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.
Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, nach einer
Störung des Betriebes oder aufgrund behördlicher Anordnung, Aufwendungen des Ver-
sicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver-
meidbar eintretenden Schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die
behördliche Anordnung müssen in den Zeitraum der Vorwärtsversicherung fallen.
3. Serienschaden
Mehrere im versicherten Zeitraum eintretende Versicherungsfälle, die auf derselben Ur-
sache oder auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem
Zusammenhang beruhen, gelten als ein einziger Versicherungsfall, der zum Zeitpunkt
des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
4. Kumulklausel
Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten Versiche-
rungssummen begrenzt, wenn für einen Versicherungsfall oder Schaden über mehre-
re Versicherungsverträge derselben Versicherungsart (Vermögensschadenhaftpflicht-,
Betriebshaftpflicht, D&O-, Cyber- oder Sachversicherung bzw. entsprechende Hiscox
Versicherungsprodukte im Ausland) der Hiscox-Gruppe (insbesondere der Risikoträger
Hiscox SA, Hiscox Insurance Company Ltd., Lloyds Syndicate 33 und 3624) Versiche-
rungsschutz besteht (Kumulfall).
Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt.
Sind für den Versicherungsfall oder Schaden in den betroffenen Versicherungsverträgen
unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, so kommt in einem Kumulfall nur der niedrige-
re der vereinbarten Selbstbehalte zur Anwendung.
V. Versicherter 1. Vorwärtsversicherung
Zeitraum Der Versicherungsschutz umfasst alle während der Dauer des Versicherungsvertrages
eintretenden Versicherungsfälle.
Dies gilt nicht für Versicherungsfälle:
• für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht; oder
• deren Entstehung der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person
bei Abgabe der Vertragserklärung vorhergesehen hat.
2. Nachmeldefrist
Versicherungsschutz besteht nur für Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später
als 10 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.
3. Subsidiäre Rückwärtsversicherung bei Bestehen eines Vorvertrages
Der Versicherungsschutz umfasst auch vor Abschluss des Versicherungsvertrages ein-
getretene Versicherungsfälle, wenn der Vertrag unmittelbar an einen anderen Versiche-
rungsvertrag gleicher Art anschließt und der Versicherungsfall dort wegen Ablaufs einer
Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist nicht mehr gedeckt ist. Kein rückwirkender Versiche-
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rungsschutz besteht, wenn der Vorvertrag eine Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist von
weniger als 2 Jahren vorsieht, der Versicherungsfall dem Vorversicherer vor Ablauf der
Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist hätte gemeldet werden können oder der Versiche-
rungsfall dem Versicherungsnehmer oder der in Anspruch genommenen mitversicherten
Person vor Abgabe der Vertragserklärung bekannt war. Der Versicherungsschutz be-
schränkt sich auf den Umfang des Vorvertrages, wenn jener geringer ist. Soweit rück-
wirkender Versicherungsschutz besteht, gelten die zu Beginn des ersten Versicherungs-
jahres vereinbarten Versicherungsbedingungen.
4. Rückwärtsversicherung
Rückwirkender Versicherungsschutz für vor Abschluss des Versicherungsvertrages ein-
getretene Versicherungsfälle besteht darüber hinaus nur bei ausdrücklicher Vereinba-
rung.
Bei der Vereinbarung rückwirkenden Versicherungsschutzes besteht kein Versicherungs-
schutz für Versicherungsfälle:
• für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht oder
• welche dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person vor Abgabe
der Vertragserklärung bekannt waren. Soweit rückwirkender Versicherungsschutz
besteht, gelten die zu Beginn des ersten Versicherungsjahres vereinbarten Ver-
sicherungsbedingungen.
VI. Räumlicher 1. Weltweiter Versicherungsschutz exkl. USA und Kanada
Geltungsbereich Es besteht weltweiter Versicherungsschutz, mit der Ausnahme von Ansprüchen, die vor
und Non-Admitted- Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des
Countries Rechts dieser Staaten beruhen.
Für Ansprüche, die vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden oder
auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen, besteht jedoch Versicherungs-
schutz für Haftpflichtansprüche wegen
• der Teilnahme an oder der Durchführung von Geschäftsreisen;
• der Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen;
• indirekter Exporte von Produkten oder Dienstleistungen in die USA oder nach
Kanada; ein indirekter Export liegt dann vor, wenn Produkte oder Dienstleistungen
in die USA oder nach Kanada gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer
oder mitversicherte Personen dies veranlasst haben.
Soweit es dem Versicherer aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, vertraglich ge-
schuldete Leistungen im Ausland zu erbringen (insbesondere bei sog. Non-Admitted
Ländern), sind diese Leistungen am Sitz des Versicherungsnehmers gegenüber dem
Versicherungsnehmer zu erbringen. Einen Anspruch auf Erbringung von Leistungen hat
in diesem Fall nur der Versicherungsnehmer selbst.
2. Erstmaliger direkter Export in die USA und/oder nach Kanada
Wird unterjährig erstmalig Ware in die USA oder nach Kanada exportiert besteht Ver-
sicherungsschutz auch für Ansprüche, die vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend
gemacht werden oder auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen, sofern
der Jahresumsatz der direkten Exporte eine Höhe von € 25.000 nicht übertrifft. Der Ver-
sicherungsnehmer hat diesen Umsatz dem Versicherer spätestens bis vier Wochen nach
Hauptfälligkeit zu benennen, anderweitig entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.
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VII. Leistungen des 1. Versicherungsschutz
Versicherers Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter
und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche in Verfahren sowohl gerichtlicher als
auch außergerichtlicher sowie schiedsgerichtlicher Art durch den Versicherer. Im Rah-
men eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrens-
führung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensord-
nung, überlassen wird.
Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung ge-
setzlicher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Frei-
stellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber
einer Behörde oder einem sonstigen Dritten.
Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch oder die Kosten der Sanierungs- und Kos-
tentragungspflicht den vereinbarten Selbstbehalt übersteigen. Ist dies der Fall, wird der
Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme oder den Kosten der Sanierungs- und Kosten-
tragungspflicht abgezogen.
2. Erfüllung eines Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag
Der Versicherer weist den zu zahlenden Betrag spätestens innerhalb einer Woche nach
Fälligkeit, etwaige Renten an den Fälligkeitsterminen zur Auszahlung an.
3. Abwehr eines Haftpflichtanspruchs
Der Versicherer übernimmt die Abwehr des Anspruchs und trägt die notwendigen außer-
gerichtlichen und gerichtlichen Kosten. Davon umfasst sind auch die Kosten einer mit
Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten
Person betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention.
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens oder Umweltdeliktes, der/
das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsver-
pflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche-
rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer
die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm gesondert vereinbarten höheren Kosten
des Verteidigers.
4. Einstweilige Verfügung, Unterlassung, Widerruf
Der Versicherer übernimmt ferner notwendige außergerichtliche und gerichtliche Kosten
der Abwehr eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen
den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person begehrt wird. Dies gilt auch
für Verfügungen oder Klagen, die einen Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf zum
Gegenstand haben und im Zusammenhang mit einem möglichen Versicherungsfall ste-
hen.
5. Kosten
Als Kosten gelten Anwalts-, Gutachter-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, Reise-
und Schadenregulierungskosten.
Als Kosten im Rahmen der Umweltschadenversicherung gelten darüber hinaus Verwal-
tungsverfahrens sowie Sanierungskosten.
Sanierungskosten sind Kosten für die primäre Sanierung, die ergänzende Sanierung und
Ausgleichssanierung. Für die Sanierung von Schädigungen des Bodens ersetzt der Ver-
sicherer die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass
die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden,
so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schä-
digung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erheb-
liches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
Kosten, die nicht auf Weisung oder Veranlassung des Versicherers entstehen, insbeson-
dere Kosten eines ohne Zustimmung des Versicherers beauftragten Rechtsanwalts, wer-
den nicht erstattet. Ebenfalls nicht erstattet werden Kosten einer Streitverkündung gegen
den Versicherer und Kosten, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten
Person für den aus Anlass eines Versicherungsfalles erforderlichen Schriftwechsel ent-
stehen.
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6. Sonstiges
Darüber hinaus ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten eines Verfahrens, mit
dem gegen eine gerichtliche Vorladung des Versicherungsnehmers oder einer mitver-
sicherten Person vorgegangen wird, soweit die Vorladung im Zusammenhang mit einem
versicherten Haftpflichtanspruch steht.
7. Leistungsobergrenzen
7.1. Je Versicherungsfall
Die Leistung des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die vereinbarte Versiche-
rungssumme oder Entschädigungsgrenze beschränkt. Kosten oder anderweitige
Aufwendungen werden hierauf nicht angerechnet. Soweit Ansprüche vor Gerichten
der USA oder Kanadas geltend gemacht werden, werden die dadurch entstehen-
den Kosten jedoch auf die vereinbarte Versicherungssumme oder Entschädigungs-
grenze angerechnet.
7.2. Je Versicherungsjahr / Jahreshöchstleistung
Die Leistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist auf die vereinbarte Jahres-
höchstleistung beschränkt. Kosten oder anderweitige Aufwendungen werden hier-
auf angerechnet.
7.3. Kostenerstattung bei Überschreitung einer Leistungsobergrenze
Übersteigt der geltend gemachte Anspruch eine der Leistungsobergrenzen, trägt
der Versicherer Kosten nur in dem Umfang, in welchem diese bei einem Anspruch
in Höhe der Leistungsobergrenze entstanden wären.
VIII. Prämien- Ergänzend zu Ziffer II. Allgemeine Regelungen, Bedingungen 01/2019 („Anpassung des
anpassung Prämiensatzes“) gilt nachstehende Regelung zur Prämienanpassung:
infolge Umsatz-
Soweit die Prämie in Abhängigkeit vom Umsatz des Versicherungsnehmers berechnet wird, ist
änderung
der Versicherungsnehmer verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers Änderungen des
konsolidierten Jahresumsatzes abzüglich Umsatzsteuer in Textform anzuzeigen (Änderungs-
anzeige). Hierzu übersendet der Versicherer dem Versicherungsnehmer einen Fragebogen,
der innerhalb von drei Monaten zu beantworten ist. Auf Verlangen des Versicherers sind die
Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen.
Bei einer Änderung des Jahresumsatzes erfolgt eine Prämienanpassung für die gesamte lau-
fende Versicherungsperiode. Für frühere Versicherungsperioden wird keine Prämienanpas-
sung vorgenommen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Änderungsanzeige, kann der Versicherer
anstelle der Prämienanpassung die für die gesamte laufende Versicherungsperiode verein-
barte Prämie noch einmal verlangen. Wird die Änderungsanzeige innerhalb eines Monats nach
Empfang der Nachzahlungsaufforderung des Versicherers nachgeholt, erlischt die Pflicht des
Versicherungsnehmers zur nochmaligen Zahlung der Prämie und der Versicherer nimmt die
Prämienanpassung vor.
IX. Obliegenheiten 1. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
1.1. Anzeige bestimmter Umstände
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlan-
gung anzuzeigen:
1.1.1. den Eintritt eines Versicherungsfalles;
1.1.2. die Erhebung eines gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichteten
Anspruchs;
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1.1.3. gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichtete Gerichts- oder Ermitt-
lungsverfahren, Mahnbescheide, Arreste, Strafbefehle, Streitverkündungen,
einstweilige Verfügungen, selbstständige Beweisverfahren und Anträge auf
Prozesskostenhilfe durch den Anspruchsteller; sowie
1.1.4. im Rahmen der Umwelthaftpflicht- oder Umweltschadenversicherung eine
Störung des Betriebes, eine behördliche Anordnung oder behördliches Tä-
tigwerden ihm gegenüber sowie ihm obliegende Informationspflichten ge-
gen- über zuständigen Behörden.
1.2. Einlegung bestimmter Rechtsbehelfe
Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schaden-
ersatz hat der Versicherungsnehmer, ohne die Weisung des Versicherers abzu-
warten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die sonst erforderlichen Rechts-
behelfe einzulegen.
1.3. Befolgung der Weisungen des Versicherers
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Befolgung der Weisungen des Ver-
sicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern
ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der Abwehr
des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen,
ausführlich und wahrheitsgemäß Bericht zu erstatten, alle Tatsachen, die den Ver-
sicherungsfall und die Schadenfolgen betreffen, mitzuteilen und alle nach Ansicht
des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalles erheblichen Schrift-
stücke einzusenden.
1.4. Überlassung der Verfahrensführung an den Versicherer
Kommt es zu einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsstreit bzw.
Schiedsverfahren über einen Haftpflichtanspruch, hat der Versicherungsnehmer
die Verfahrensführung dem Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer be-
stellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht zu erteilen und jede mögliche Auskunft
zu geben.
1.5. Beachtung der Regulierungsvollmacht des Versicherers
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr eines Haft-
pflichtanspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden außergerichtlichen und gericht-
lichen Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
2. Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versi-
cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Oblie-
genheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen-
heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch
für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsneh-
mers wird der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge der vollständi-
gen oder teilweisen Leistungsfreiheit durch gesonderte Mitteilung in Textform hinweisen.
X. Änderungen des Bei einer Änderung des versicherten Risikos gelten die §§ 23 ff. VVG, soweit in diesem Ver-
versicherten Risikos trag nichts Abweichendes vereinbart ist.
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