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Versicherungsmakler / Betriebshaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

Markel Pro Dienstleister: die Bedingungen im Volltext

Kombinierte Vermögensschaden- und Betriebshaftpflicht für Dienstleister mit Innovationsklausel, unbegrenzter Nachmeldefrist, AGG- und Datenschutzdeckung; Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftpflicht nur, wenn im Versicherungsschein vereinbart.

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Ich ermächtige Markel, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Markel auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt Markel mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei Markel einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Markel Pro Dienstleister von Markel (Betriebshaftpflichtversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Markel weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme je Schadenereignis (pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden)laut Versicherungsschein„gilt die Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden (und daraus resultierende Vermögensschäden) im Versicherungsschein.“B, Seite 14
Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung, z. B. zweifache Versicherungssumme je Versicherungsjahr)ja„Die Leistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist auf die vereinbarte Jahreshöchstleistung beschränkt. Kosten oder anderweitige Aufwendungen werden hierauf angerechnet.“H.11, Seite 31
Reine Vermögensschäden (Baustein in der Betriebshaftpflicht)ja„Ein Vermögensschaden ist ein Schaden, der weder Personenschaden“A.2.1, Seite 6
Selbstbeteiligung Standard je Schadenereignisja„Es gilt der im Versicherungsschein genannte Selbstbehalt für Personen- und Sachschäden.“B, Seite 14
Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit; Auslandsschäden aus Tätigkeiten und Lieferungen)ja„Für Personen-, Sach- und daraus resultierende Vermögensschäden besteht weltweiter Versicherungsschutz mit folgender Ausnahmeregelung für die USA.“D., Seite 21
Mitversicherte Personen (Inhaber, gesetzliche Vertreter, Betriebsangehörige, Leiharbeitnehmer, Praktikanten)ja„in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen,“C.1, Seite 19
Versichertes Risiko nach Betriebsbeschreibung, mitversicherte Nebentätigkeiten und Nebenbetriebeja„Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen den im Versicherungsschein genannten und rechtlich zulässigen Tätigkeiten.“A.1.1, Seite 5
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risikenja„Entstehen nach Vertragsschluss neue Risiken durch Aufnahme einer weiteren beruflichen Tätigkeit in den nachfolgenden Bereichen, sind diese im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrags sofort versichert (Vorsorge-Versicherung).“A.1.2, Seite 5
Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorvertrag, Innovationsklausel (Leistungsupdate)ja„so gelten die Inhalte der neuen Versicherungsbedingungen, soweit sie zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert werden,“Allgemeine Regelungen B., Seite 35
Abwehr unberechtigter Ansprüche, Kosten zusätzlich zur Versicherungssummeja„Die Leistungspflicht des Versicherers je Versicherungsfall ist für die Haftpflichtversicherung auf die vereinbarte Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze begrenzt. Kosten oder anderweitige Aufwendungen werden hierauf nicht angerechnet.“H.8, Seite 31

Betriebsrisiko

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Gebäuden und Räumenja„der Beschädigung oder Vernichtung von gemieteten, gepachteten, geliehenen oder geleasten Gebäuden und Räumlichkeiten (Mietsachschäden),“B.2.2, Seite 17
Mietsachschäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (Arbeitsgeräte, Maschinen)ja, bis 50.000 €„sofern die Versicherten diese Sachen bis zu 6 Monate gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen haben (Obhutsschäden). Es gilt eine Entschädigungsgrenze von 50.000 € je Versicherungsfall und -jahr“B.2.2, Seite 17
Verlust fremder Schlüssel und Codekarten (Kosten für Schlossaustausch und Schließanlage)ja„des Abhandenkommens oder des Verlusts fremder Schlüssel oder fremder Code-Karten von Türen oder Schließanlagen,“B.2.2, Seite 17
Tätigkeitsschäden (Bearbeitungsschäden) an fremden Sachen, an oder mit denen gearbeitet wirdja„Tätigkeiten (zum Beispiel Bearbeitung, Reparatur oder Prüfung) an und mit fremden Sachen,“B.2.2, Seite 17
Obhutsschäden an fremden Sachen in Verwahrung (z. B. Kundenfahrzeuge, Kommissionsware)nein„oder diese Sachen Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind,“E.3.2, Seite 23
Be- und Entladeschäden an Fahrzeugen und Containernja„des Be- und Entladens von Transportmitteln und Containern,“B.2.2, Seite 17
Allmählichkeitsschäden (Temperatur, Gase, Dämpfe, Feuchtigkeit, Niederschläge)nicht geregelt
Schäden an Erd- und Freileitungen sowie unterirdischen Anlagennicht geregelt
Haftung aus der Beauftragung von Subunternehmern (Nachunternehmerrisiko)ja„Versicherungsschutz besteht auch für Haftpflichtansprüche Dritter gegen die Versicherten aus der Beauftragung fremder Unternehmen / Subunternehmen.“C.3, Seite 20
Nicht zulassungspflichtige Arbeitsmaschinen und Stapler bis zur genannten Geschwindigkeitja„Kraftfahrzeugen aller Art mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km / h“B.2.2, Seite 16
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Betriebsgrundstücke und teilweise Vermietungja„Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 250.000 €.“B.2.2, Seite 16
Sachschäden an Eigentum der Betriebsangehörigen (Kleidung, Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände)ja„der Beschädigung, Vernichtung oder des Abhandenkommens von Sachen (nicht jedoch Geld, Wertpapiere, Urkunden, Schmuck, Wertsachen) von Betriebsangehörigen und Besuchern,“B.2.2, Seite 17
Teilnahme an Messen, Ausstellungen und Betriebsveranstaltungenja„der Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen,“B.2.2, Seite 16
Haftung aus elektronischem Datenaustausch und Internetnutzung (Datenlöschung, Schadsoftware)ja„Als Vermögensschaden gilt auch der Verlust, die Veränderung oder Blockade elektronischer Daten.“A.2.2, Seite 6
Vorübergehende Tätigkeiten und Montagen im Ausland, auch USA und Kanadaja„Für Personen-, Sach- und daraus resultierende Vermögensschäden besteht weltweiter Versicherungsschutz mit folgender Ausnahmeregelung für die USA.“D., Seite 21

Produkthaftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Produkthaftpflicht für Personen- und Sachschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse und erbrachte Arbeitenja„den Handel mit Waren,“B.2.1, Seite 15
Erweiterte Produkthaftpflicht für Vermögensschäden (Baustein nach Produkthaftpflicht-Modell)nicht geregelt
Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschädennicht geregelt
Aus- und Einbaukosten mangelhafter Erzeugnissenicht geregelt
Schäden durch mangelhafte hergestellte, gelieferte oder gewartete Maschinen (Maschinenklausel)nicht geregelt
Prüf- und Sortierkostennicht geregelt
Rückrufkosten für Erzeugnissenein„Ansprüche wegen des Rückrufs von Produkten und der damit in Verbindung stehenden Kosten.“E.1.16, Seite 22
Nachbesserungsbegleitschäden bei Handwerksleistungen (Kosten, um an die mangelhafte Stelle zu gelangen)nicht geregelt
Erzeugnisse, die mit Wissen des Versicherungsnehmers in die USA oder nach Kanada gelangenja„für indirekte Exporte von Produkten oder Dienstleistungen in die USA“D., Seite 21

Umwelt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Umwelthaftpflicht (Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, Anlagenrisiken)ja„Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese für Schäden durch Umwelteinwirkungen von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen in Anspruch genommen werden.“B.2.3, Seite 17
Umweltschadensversicherung nach Umweltschadensgesetz (Schäden an Boden, Gewässern, Arten)ja„auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes für die Sanierung von Umweltschäden verantwortlich gemacht werden.“B.2.4.1, Seite 17
Gewässerschäden durch Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (Kleingebinde, Heizöltank)ja„Heizöltanks mit bis zu 15.000 l / kg sind jedoch unabhängig von einer etwaigen Deklarationspflicht versichert,“E.4.4, Seite 24
Sanierung eigener Grundstücke und Gewässer nach einem Umweltschadenja„Umweltschadenversicherung – Zusatzbaustein 1“B.2.4.4, Seite 18

Erweiterungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Privathaftpflicht des Inhabers und seiner Familie mitversichertnicht geregelt
Bauherrenhaftpflicht für eigene Bauvorhaben bis zur genannten Bausummeja„der Tätigkeit als Bauherr sowie wegen des Besitzes eines Baugrundstücks,“B.2.2, Seite 17
Betrieb von Photovoltaikanlagen einschließlich Einspeisung ins Netzja„dem Betrieb von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen.“B.2.2, Seite 17
Betrieb von Drohnen und Flugmodellen für betriebliche Zweckeja„Das Maximalgewicht der Modell-Luftfahrzeuge und / oder der Flugdrohnen inklusive der Kamera darf 5 kg nicht überschreiten.“B.2.2, Seite 17
Ansprüche wegen Benachteiligung von Beschäftigten oder Bewerbern (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)ja„wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz,“A.3.6, Seite 7
Haftung für Datenschutzverletzungen und Cyber-Drittschädenja„aufgrund der Verletzung von anwendbaren Datenschutzgesetzen“A.3.2, Seite 6
Kosten der Strafverteidigung (Straf-Rechtsschutz für Betriebsangehörige)ja, bis 300.000 €„Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz bei einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses,“A.4.2, Seite 8
Forderungsausfall (Schutz bei zahlungsunfähigem Schädiger)nicht geregelt
Haftung für überlassene Arbeitskräfte und Arbeiten auf fremden Betriebsgeländenja„in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen,“C.1, Seite 19

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Erfüllungsansprüchen und Mängelbeseitigung am eigenen Werkja„Ansprüche auf Erbringung der geschuldeten Leistung,“E.1.2, Seite 21
Ausschluss bei bewusstem Abweichen von Gesetzen, Vorschriften oder Weisungenja„Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung, insbesondere wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers.“E.1.1, Seite 21
Ausschluss von Asbestschädenja„Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder asbesthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind.“E.3.11, Seite 23
Ausschluss von Schäden durch Gebrauch zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Benzinklausel)ja„Ansprüche wegen des Gebrauchs, Haltens oder Besitzes eines Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugs, soweit diese nicht ausdrücklich mitversichert sind,“E.3.4, Seite 23
Ausschluss von Planungs-, Beratungs- und Gutachtertätigkeit (Berufshaftpflicht)ja„Ansprüche wegen der Tätigkeit als Architekt oder Ingenieur gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure,“E.1.14, Seite 22
Ausschluss von Strafschadenersatz, Bußgeldern und Vertragsstrafenja„Ansprüche wegen Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter (zum Beispiel punitive oder exemplary damages), sofern diese nicht explizit mitversichert gelten,“E.1.9, Seite 22

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erhöhte Selbstbeteiligung für einzelne Bausteine (Tätigkeits-, Mietsach-, Leitungsschäden)nicht geregelt
Beitragsbemessung und Beitragsregulierung (Umsatz, Lohnsumme, Mitarbeiterzahl), Meldepflichtja„Nach Aufforderung durch den Versicherer hat der Versicherungsnehmer etwaige Änderungen der versicherten Risiken und des Jahresumsatzes abzüglich Umsatzsteuer in Textform“Allgemeine Regelungen A.4, Seite 35
Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung und Änderung der Betriebsartja„Nach Aufforderung durch den Versicherer hat der Versicherungsnehmer etwaige Änderungen der versicherten Risiken“Allgemeine Regelungen A.4, Seite 35
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung)ja„Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen:“I.1, Seite 32
Nachhaftung nach Betriebsaufgabe oder Vertragsende (Schäden aus früheren Lieferungen und Arbeiten)ja„Es besteht bedingungsgemäßer Versicherungsschutz auch für nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses gemeldete Fälle.“G.2, Seite 28
Vertragsdauer und Kündigung (Laufzeit, Kündigung nach Schadenfall)ja„Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode gekündigt wird.“Allgemeine Regelungen D.2, Seite 36

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
RC de explotación (Haftung aus dem laufenden Betrieb im Sinn des spanischen Bedingungswerks)nicht geregelt
RC patronal (Arbeitgeberhaftung gegenüber eigenen Beschäftigten bei Arbeitsunfällen)nicht geregelt
Sublímite por víctima (Höchstbetrag je geschädigter Person)nicht geregelt
RC locativa (Schäden am gemieteten Geschäftslokal)nicht geregelt
RC de productos y post trabajos (Schäden nach Auslieferung oder Abschluss der Arbeiten)nicht geregelt
Defensa jurídica y fianzas (Verteidigung und Kautionen im Zivil- und Strafverfahren)nicht geregelt
Delimitación temporal (Schadenereignis während der Laufzeit, Meldung bis wie lange nach Vertragsende)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Markel Insurance SE
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Markel Pro Dienstleister Bedingungen (Vermögensschaden- und Betriebshaftpflicht)
[Seite 1] Bedingungen Pro Dienstleister [Seite 2] BEDINGUNGEN Antrag zur Vermögensschaden- und Betriebshaftpflichtversicherung für die Dienstleistungsbranche Pro Dienstleister Dieses Dokument beinhaltet Versicherungs- Informations- bedingungen pflichten Mitteilung Allgemeine gemäß § 19 Datenschutz- Absatz 5 VVG erklärung Stand Version 1 Seite 1 von 37 [Seite 3] BEDINGUNGEN INHALTSVERZEICHNIS Umfang des Versicherungsschutzes A. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung 4 1. Versicherter Tätigkeitsbereich 4 2. Haftungsumfang 5 3. Zusätzliche Deckungserweiterung zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung 5 4. Aktive Rechtsschutzleistungen 6 5. Assistance-Leistungen 7 6. Zusatzbaustein für Eigenschadenversicherungen 9 7. Zusatzbaustein für Cyber- & Daten-Eigenschadenversicherung 11 8. Zusatzbaustein für D&O-Außenhaftungsversicherung 13 B. Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftpflichtversicherung  /   13 Umweltschadenversicherung 1. Haftungsumfang 14 2. Versicherte Risiken 14 C. Versicherte 18 1. Mitversicherte Personen 18 2. Neue Tochtergesellschaften 18 3. Subunternehmer 19 4. Repräsentanten 19 5. Tätigkeiten ausserhalb der Gesellschaft 19 6. Arbeitsgemeinschaften 20 D. Räumlicher Geltungsbereich 20 E. Risikoausschlüsse 20 1. Allgemeine Risikoausschlüsse 20 2. Spezielle Risikoausschlüsse der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung 21 3. Spezielle Risikoausschlüsse der Betriebshaftpflichtversicherung 22 4. Ausschlüsse in der Umwelthaftpflicht- und Umweltschadenversicherung 23 5. Spezielle Ausschlüsse für die USA 25 6. Ausschlüsse des Online-Forderungsmanagements 25 F. Versicherungsfall und Schadenfalldefinition 25 G. Versicherter Zeitraum 27 H. Leistungen des Versicherers 28 I. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 31 Stand Version 1 Seite 2 von 37 [Seite 4] BEDINGUNGEN Allgemeine Regelungen A. Beitragszahlung 33 B. Innovationsklausel für künftige Bedingungswerke 34 C. Anzeigepflichten vor Vertragsabschluss 34 D. Dauer des Versicherungsvertrags 35 E. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand 36 F. Bestimmungen zu Sanktionen und Embargos 36 G. Ansprechpartner 37 Stand Version 1 Seite 3 von 37 [Seite 5] BEDINGUNGEN A. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gilt die Versicherungssumme für Vermögens­ schäden im Versicherungsschein. Es gilt der im Versicherungsschein genannte Selbstbehalt für Vermögensschäden. 1. Versicherter Tätigkeitsbereich 1.1 Versichterter Tätigkeitsbereich in der Dienstleistungsbranche Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen den im Versicherungsschein genannten und rechtlich zulässigen Tätigkeiten. 1.2 Vorsorge-Versicherung für Dienstleistungen und eCommerce Entstehen nach Vertragsschluss neue Risiken durch Aufnahme einer weiteren beruflichen Tätigkeit in den nachfolgenden Bereichen, sind diese im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrags sofort versichert (Vorsorge-Versicherung). ‒ Betrieb von Online-Shops, ‒ IT- und Telekommunikation, ‒ Betrieb von Internetplattformen und ‒ Unternehmens- und Personalberatung, Apps, ‒ Medien- und Werbeagentur, ‒ Immobilienmakler, Facility Manager, ‒ Auswählbare Dienstleistungen gemäß ‒ Verlag, Rundfunk, Fernsehen, dem Produkt Pro Dienstleister. Der Versicherungsschutz bezieht sich in diesem Fall nur auf Vermögensschäden im Sinne der zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen. Der Versicherungsschutz besteht unter folgenden Voraussetzungen: ‒ die Versicherten müssen jedes der oben ‒ der Versicherer wird für das neue Risiko eine genannten neuen Risiken innerhalb eines Zusatzklausel oder einen separaten Versi- Monats anzeigen, nachdem sie mit der cherungsvertrag vereinbaren und einen Jahresrechnung zur Jahresmeldung aufge- angemessen Beitrag verlangen. Einigen fordert werden, sich die Vertragsparteien (Versicherer und Versicherungsnehmer) innerhalb eines ‒ die Versicherten haben auch Versicherungs- Monats nach Eingang der Mitteilung nicht schutz für versehentlich nicht gemeldete über die zu Grunde liegenden Versiche- neu entstandene Risiken. Sie sind jedoch rungsbedingungen und die Beitragshöhe, verpflichtet, sobald sie sich des Versäum- entfällt der Versicherungsschutz für das nisses bewusst geworden sind, den neue Risiko rückwirkend ab der Entstehung. Versicherer unverzüglich zu informieren. Unterlassen sie dies, entfällt der Versiche- rungsschutz für das neue Risiko rückwir- kend ab der Entstehung, In der Vorsorgeversicherung sind in jedem Fall folgende Risiken ausgeschlossen: ‒ Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten ‒ alle Risiken, die einer Versicherungspflicht oder Führen eines Kraft-, Luft- oder oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen Stand Version 1 Wasserfahrzeugs. Dies gilt, soweit diese (zum Beispiel Pflichtversicherung für Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- Anwälte oder Immobilienkreditvermittler). oder Versicherungspflicht unterliegen, Die Ausschlüsse des Versicherungsvertrages gelten weiterhin auch für die neu hinzuge­kommenen Risiken. Seite 4 von 37 [Seite 6] BEDINGUNGEN 2. Haftungsumfang 2.1 Definition Vermögensschaden Ein Vermögensschaden ist ein Schaden, der weder Personenschaden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschaden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geld- werten Zeichen) ist, noch sich aus solch einem Schaden herleitet. 2.2 Erweiterter Vermögensschadenbegriff Als Vermögensschaden gilt auch der Verlust, die Veränderung oder Blockade elektronischer Daten. 2.3 Gesetzliche Haftung Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögens­ schaden in Anspruch genommen werden. 2.4 Öffentlich-rechtliche Haftung Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts für einen Vermögens­schaden in Anspruch genommen werden. 2.5 Vertragliche Haftung Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter auf Schaden­ersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen Verschulden bei Vertragsverhandlung, der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht, der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. 2.6 Verschuldensunabhängige Haftung Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter auf Scha- denersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn, wenn für das Abwei- chen von der vereinbarten Beschaffenheit von Sachen, Lieferungen oder Leistungen (zum Beispiel im Rahmen von Service Level Agreements) verschuldensunabhängig gehaftet wird. 3. Zusätzliche Deckungserweiterung zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung 3.1 Verzugsschäden Der Versicherer gewährt den Versicherten darüber hinaus auch Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn aufgrund der Verzögerung einer Leistung. 3.2 Daten- und Cyber-Drittschäden Stand Version 1 Der Versicherer gewährt den Versicherten darüber hinaus auch Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen der Verletzung von Geheimhaltungspflichten, aufgrund der Verletzung von anwendbaren Datenschutzgesetzen (zum Beispiel Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in der jeweils gültigen Fassung, Europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) oder vertragli- chen Bestimmungen, die ein den vorgenannten Gesetzen und Verordnungen oder vergleichbaren Seite 5 von 37 [Seite 7] BEDINGUNGEN ausländischen Rechtsnormen entsprechendes Schutzniveau vorsehen, die durch eine Cyber- rechtsverletzung in Form der Weitergabe eines sich selbst reproduzierenden schadhaften Codes (zum Beispiel Viren, Würmer, Trojanische Pferde) sowie durch den unbefugten Zugriff Dritter auf Daten bei der Internetbenutzung (zum Beispiel Informationspiraterie, Denial-of-Service-Angriff) verursacht oder mitverursacht werden. 3.3 Verletzung gewerblicher Schutzrechte, Veröffentlichungsrisiken Der Versicherer gewährt den Versicherten darüber hinaus auch Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter auf (immateriellen) Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen der Verletzung von geistigen Eigentumsrechten und (gewerblichen) Schutzrechten wie zum Beispiel ‒ Marken-, Domain-, Lizenz- und Urheberrechte, ‒ Namens- und Persönlichkeitsrechte (einschließlich Schmerzensgeldansprüchen), ‒ Wettbewerbs- und Kartellrecht sowie unlautere Werbung, sowie wegen Ansprüchen aufgrund Veröffentlichungen (zum Beispiel auf Webseiten, in den sozialen Medien oder auf Blogs) im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen der Versicherten. 3.4 Verletzung von Patentrechten Der Versicherer gewährt den Versicherten darüber hinaus auch Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter auf (immateriellen) Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen der Verletzung von Patentrechten im Zusammenhang mit der versi- cherten Tätigkeit. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungs­ summe für Vermögensschäden von maximal 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr. Es gilt die im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung für Vermögensschäden. Im Rahmen der Entschädigungsgrenze sind auch die bei der Abwehr des Anspruches entstehenden notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten versichert. 3.5 Vertragsstrafen und pauschalierter Schadenersatz Der Versicherer gewährt den Versicherten darüber hinaus auch Versicherungsschutz für Vertrags- strafen aufgrund der Verletzung von Geheimhaltungs-, Vertraulichkeits- oder Daten­ schutz­ vereinbarungen beziehungsweise -erklärungen. Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Versicherten mit einem Auftraggeber für den Fall der Verursachung eines Schadens einen pauschalierten Schadenersatz vereinbart haben. 3.6 Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AGG) Der Versicherer gewährt den Versicherten darüber hinaus auch Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn, die aus Anlass der versicherten beruflichen Tätigkeit der Versicherten wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, geltend gemacht werden. 4. Aktive Rechtsschutzleistungen Stand Version 1 Für die folgenden Bestandteile (4.1 bis 4.3) der Rechtsschutzleistungen gilt eine Entschädigungs­ grenze von 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden. Es gilt der im Versicherungsschein genannte Selbstbehalt für Vermögens- schäden. Seite 6 von 37 [Seite 8] BEDINGUNGEN 4.1 Vergütungsrechtsschutz Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für die gesetzlichen Prozess- kosten (Anwalts-, Gerichts-, Sachverständigen- und Zeugenkosten) bei der gerichtlichen Durch- setzung von fälligen und dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen Vergütungsansprüchen (Honorar- oder Werklohnforderung) der Versicherten gegen deren Auftraggeber, sofern der Anspruchssteller die Aufrechnung eigener Schadenersatzansprüche gegen die Vergütungsforde- rung der Versicherten erklärt und eine Vergütungsvereinbarung zwischen den Versicherten und dem Anspruchsteller nachgewiesen werden kann. 4.2 Strafrechtsschutz Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz bei einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, welches einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflicht­schaden zur Folge haben kann, für die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungs- mäßigen Kosten der Verteidigung. Darüber hinaus ersetzt der Versicherer gegebenenfalls auch die mit dem Verteidiger besonders vereinbarten höheren Kosten, sofern diese Kosten vor der Verteidigung vom Versicherer genehmigt wurden. 4.3 Insolvenzanfechtungsrechtsschutz Wird über das Vermögen eines Auftraggebers einer versicherten Gesellschaft das Insolvenz­ verfahren eröffnet und ficht der Insolvenzverwalter in der Folge eine Honorar- oder Werklohn- zahlung an, die der Auftraggeber während der Laufzeit dieses Versicherungsvertrags an die versi- cherte Gesellschaft vorgenommen hat (Insolvenzanfechtung), ersetzt der Versicherer die nach vorheriger Abstimmung entstehenden Kosten einer rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Insolvenz­anfechtung sowie – falls erfolgversprechend – die Kosten eines rechtlichen Vorgehens gegen die Insolvenzanfechtung. 5. Assistance-Leistungen Im Rahmen dieser Deckungserweiterung stellt der Versicherer in Kooperation mit den genannten Assistance-Dienstleistern nachfolgende Assistance-Leistungen zur Verfügung. 5.1 Online-Forderungsmanagement  /  Bonitätsprüfung Online-Forderungsmanagement In Kooperation mit der ARAG SE stellt der Versicherer den Zugang zu einem Internetportal zur Verfügung, mit dessen Hilfe ein Inkassodienstleister mit der Einziehung von Zahlungsforde- rungen beauftragt werden kann, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: ‒ die Zahlungsforderung steht mit der versicherten Tätigkeit im Zusammenhang, ‒ die Zahlungsforderung wurde nicht durch rechtsgeschäftliche Abtretung erlangt, ‒ bei gerichtlicher Geltendmachung ist ein deutsches Gericht zuständig, ‒ die Einzelsumme liegt zwischen 25 € und höchstens 250.000 €, ‒ die Rechnungsstellung erfolgte längstens zwölf Monate vor Abschluss des Vertrags, ‒ die Zahlungsforderung ist unstrittig, das heißt der Schuldner erhebt keine materiell-rechtlichen Einwände gegen die Forderung und ist der Begleichung nicht nachgekommen. Stand Version 1 Der Inkassodienstleister erbringt die Leistungen eigenständig und rechtlich selbständig. Weder der Versicherer noch ARAG SE sind hierfür rechtlich verantwortlich. Seite 7 von 37 [Seite 9] BEDINGUNGEN Bonitätsprüfung Professionelle Auftragsanalyse bereits vor Annahme des Auftrags: ‒ Inanspruchnahme einer qualifizierten Auskunftei, ‒ wichtige Informationen über Unternehmen und deren Finanzstatus (Firmenvollauskunft, RiskCheck, ConCheck, BoniCheck zur Vermeidung von Zahlungsausfällen), ‒ vier Auskünfte kostenlos, ‒ weitere Bonitäts-Checks zu Sonderkonditionen. Zugang zum Forderungsmanagement, Inkassoservice, Bonitätsprüfung https: /  / markel.de / assistance / Die Registrierung erfolgt mit der im Versicherungsschein genannten Versicherungsscheinnummer. 5.2 Online-Rechtsservice In Kooperation mit der ARAG SE stellt der Versicherer rund 1.000 Musterschreiben und -verträge zum Downloaden aus verschiedensten Rechtsbereichen zur Verfügung, wie zum Beispiel: ‒ GbR-Vertrag, ‒ GmbH-Geschäftsführervertrag, ‒ Arbeitsverträge und Arbeitszeugnisse, ‒ Web-Impressum, ‒ Kaufverträge. Zugang zum Online-Rechtsservice https: /  / markel.de / assistance / Die Registrierung erfolgt mit der im Versicherungsschein genannten Versicherungsscheinnummer. 5.3 Cyber-Prävention Basis (Perseus-Basis) In Kooperation mit der Perseus Technologies GmbH stellt der Versicherer nachfolgende Trainings und Präventionsmaßnahmen zur Daten- und Cyber-Sicherheit zur Verfügung (Perseus-Basis): ‒ einmalige IT-Sicherheitsprüfung mit ‒ Browser-Check, Wizard, ‒ Passwort-Generator, ‒ Online-Schulung Cybersicherheit mit ‒ einmalige simulierte Phishing-E-Mail, Prüfung und Zertifikat, ‒ Kundenbereich mit Mitarbeiterstatistik ‒ Online-Schulung Datenschutz mit Prüfung (bis zu 3 Mitarbeiter der Versicherten und Zertifikat, können eingeladen werden). Zugang zu den Trainings- und Präventionsmaßnahmen zur Daten- und Cyber-Sicherheit https: /  / markel.de / assistance / Die Registrierung erfolgt mit der im Versicherungsschein genannten Versicherungsscheinnummer. Stand Version 1 Seite 8 von 37 [Seite 10] BEDINGUNGEN 6. Zusatzbaustein für Eigenschadenversicherung (sofern im Versicherungsschein vereinbart) Der Versicherer gewährt den Versicherten gegen Abtretung der ihnen zustehenden Haft­ pflichtansprüche Versicherungsschutz im Rahmen der folgenden Bestandteile (6.1 bis 6.10) für Vermögens- oder Sachschäden, die sie selbst erleiden (Eigenschäden). Für die folgenden Bestandteile (6.1 bis 6.10) der Eigenschadenversicherung gelten die jeweils genannten Entschädigungsgrenzen im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden. Es gilt der im Versicherungsschein genannte Selbstbehalt für Vermögensschäden. 6.1 Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz im Falle eines berechtigten Rück- tritts oder Teilrücktritts (nicht jedoch bei Kündigung des Projektvertrags) eines Auftraggebers vom Projektvertrag für vergebliche Aufwendungen (Sach- und Personalkosten einschließlich der Honorare von Selbstständigen und Freiberuflern) – nicht jedoch entgangenen Gewinn der Versi- cherten. Hierfür besteht ein Selbstbehalt in Höhe von 10 % der vergeblichen Aufwendungen, mindestens jedoch der im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbehalt. Rückwirkender Versicherungsschutz für bereits vor Versicherungsbeginn beziehungsweise vor Einschluss dieser Leistungserweiterung geschlossene Projektverträge besteht nicht. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versiche­rungs­ summe für Vermögensschäden von maximal 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr. 6.2 Reputationsschaden Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für die notwendigen Kosten eines externen PR-Beraters zur Verhinderung, Beseitigung oder Verminderung eines drohenden oder bereits eingetretenen Reputationsschadens, wenn dieser im Zusammenhang mit einem versicherten Schadenfall steht und die Einschaltung des Beraters sowie die damit verbundenen Kosten vor Einschaltung mit dem Versicherer in Textform abgestimmt waren. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungs­ summe für Vermögensschäden von maximal 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr. 6.3 Veränderung oder Blockierung der eigenen Webseite Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für die entstandenen notwen- digen Kosten der Versicherten durch die Veränderung oder Blockierung ihrer eigenen Webseite infolge unbefugter Eingriffe Dritter, sofern die Kosten dazu dienen, die Veränderung oder Blockie- rung rückgängig zu machen. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungs­ summe für Vermögensschäden von maximal 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr. 6.4 Verlust von Arbeitsdokumenten zur Auftragserledigung Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für die Wiederbeschaffung oder -herstellung eigener (auch elektronischer) Dokumente, die eine versicherte Gesellschaft zur Auftragserledigung benötigt. Stand Version 1 Für diese Deckungserweiterung gilt die Versicherungssumme für Vermögensschäden ohne Entschädigungsgrenze. Seite 9 von 37 [Seite 11] BEDINGUNGEN 6.5 Domainschutzversicherung Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz im Falle eines durch Dritte verur- sachten Verlustes der Domainnamenrechte beziehungsweise der Verfügungsgewalt über die eigene Homepage mit der Folge, dass die Domain für Dritte nicht mehr erreichbar ist oder von Versicherten nicht mehr beeinflusst beziehungsweise geändert werden kann. Der Versicherer ersetzt die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wiedererlangung des Domainnamens, dessen Verfügungsgewalt oder der erneuten Freischaltung der Domain zusätzlich entstehenden Kosten der Versicherten. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungs­ summe für Vermögensschäden von maximal 25.000 € je Versicherungsfall und -jahr. 6.6 Straf- und Bußgelder sowie Entschädigungen mit Strafcharakter Der Versicherer ersetzt Straf- und Bußgelder, die eine Datenschutzbehörde oder ein Gericht wegen einer Datenrechtsverletzung gegen einen Versicherten verhängt, soweit diese nach geltendem Recht versicherbar sind. Außerdem ersetzt der Versicherer Entschädigungen mit Strafcharakter (insbesondere punitive oder exemplary damages), die direkt oder indirekt gegen einen Versicherten verhängt werden und durch eine Datenrechtsverletzung ausgelöst wurden, soweit diese nach geltendem Recht versicherbar sind. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungs­ summe für Vermögensschäden von maximal 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr. 6.7 Vertrauensschaden durch Mitarbeiter Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für unmittelbar entstandene Vermögensschäden (zum Beispiel vermeidbare Mehraufwendungen), die durch mitversicherte Personen bei Gelegenheit einer dienstlichen Tätigkeit durch vorsätzliche Verwirklichung eines Vermögensdeliktes verursacht werden (zum Beispiel Unterschlagung von Geldern aus der Firmenkasse). Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungs­ summe für Vermögensschäden von maximal 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr. 6.8 Betrug durch Dritte  /  Fake President  /  Phishing  /  Social Engineering Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für unmittelbar entstandene Vermögensschäden (zum Beispiel vermeidbare Mehraufwendungen), die durch Betrug, Urkun- denfälschung oder Urkundenunterdrückung Dritter in der Absicht verursacht werden, sich selbst oder einen anderen Dritten rechtswidrig zu bereichern. Versicherungsschutz wird zudem gewährt, wenn mitversicherte Personen, nicht jedoch Repräsentanten, arglistig von Dritten getäuscht und dadurch irrtümliche Zahlungstransaktionen oder Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen durchgeführt werden (Social Engineering / Fake-President-Schaden). Der Versicherer ersetzt die Höhe des Geldbetrages zur Wiederherstellung des Zustandes, wenn der Vertrauensschaden oder der Social-Engineering-Schaden nicht eingetreten wäre. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungs­ summe für Vermögensschäden von maximal 25.000 € je Versicherungsfall und -jahr. Stand Version 1 Seite 10 von 37 [Seite 12] BEDINGUNGEN 6.9 Ausfall von Mitarbeitern, insbesondere IT-Spezialisten in Schlüsselpositionen (Key-Man-Absicherung) Der Versicherer ersetzt den versicherten Gesellschaften gemäß den nachfolgenden Bestim- mungen diejenigen Kosten, die durch den Ausfall eines Mitarbeiters in Schlüsselposition, das heißt eines Repräsentanten oder eines IT-Spezialisten, der einen wesentlichen Einfluss auf den Erfolg der versicherten Tätigkeit oder einzelner IT-Projekte hat, entstehen. Ein versicherter Ausfall eines Mitarbeiters in Schlüsselposition liegt vor, wenn dieser seine Arbeit aufgrund eines der folgenden Umstände dauerhaft nicht erbringen kann: ‒ wirksame außerordentliche und fristlose Kündigung durch die versicherte Gesellschaft aufgrund massiven beruflichen Fehlverhaltens des Mitarbeiters, ‒ länger als sechs Wochen andauernde, von einem Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Mitarbeiters. Ersetzt werden die folgenden zur Vermeidung eines versicherten Haftpflichtschadens notwen- digen Kosten im Zusammenhang mit einer Nachbesetzung des Mitarbeiters in Schlüsselposition, soweit diese vorab mit dem Versicherer abgestimmt wurden: ‒ Kosten der Personalberatung (einschließlich Headhunter-Kosten), ‒ Kosten für externe Kommunikation (einschließlich Kosten der Stellenausschreibung) sowie ‒ Personalmehrkosten für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, das heißt zusätzliche interne und externe Kosten zur Erfüllung der Aufgaben des ausgefallenen Mitarbeiters, abzüg- lich etwa ersparter Vergütungen. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungs- summe für Vermögensschäden von maximal 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr. 6.10 Vermögenseigenschäden durch mitversicherte Personen Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für Vermögenseigenschäden, die diese im Rahmen der versicherten Tätigkeit durch Fahrlässigkeit mitversicherter Personen erlitten haben, soweit diese gegenüber den Versicherten haftpflichtig sind. Schäden, die einem Dritten entstanden sind, fallen nicht unter die Eigenschadendeckung, auch wenn die Versicherten hierfür zum Beispiel dem Dritten Schadenersatz zu leisten hatten und somit ihr eigenes Vermögen geschädigt wurde. Die Eigenschadendeckung stellt somit keine Haftpflichtversicherung für Haftpflichtgefahren gegenüber Dritten dar. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungs­ summe für Vermögensschäden von maximal 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr. 7. Zusatzbaustein für Cyber- & Daten-Eigenschadenversicherung (sofern im Versicherungsschein vereinbart) Für die folgenden Bestandteile (7.1 bis 7.2) der Cyber- & Daten-Eigenschadenversicherung gelten die jeweils genannten Entschädigungsgrenzen im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögens­schäden. Es gilt ein Selbstbehalt in Höhe von 1.000 € je Schadenfall, sofern im Versicherungsschein nicht abweichend vereinbart. Stand Version 1 Seite 11 von 37 [Seite 13] BEDINGUNGEN 7.1 Cyber-Eigenschadenversicherung Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für die Beschädigung, Zerstörung, Änderung, Blockierung oder den Missbrauch ‒ der IT-Systeme (inklusive des Intranets, des Netzwerks, der Computersysteme von beauf- tragten Cloud- oder SaaS-Dienstleistern), ‒ der Programme oder ‒ der elektronischen Daten der Versicherten infolge eines unbefugten Eingriffs ‒ Dritter (zum Beispiel Hacker-Angriff) oder ‒ einer mitversicherten Person bei Gelegenheit einer dienstlichen Tätigkeit mit dem Ziel, die IT-   /  Computersysteme der Versicherten vorsätzlich zu schädigen (Vertrauensschaden an eigenen Computersystemen). Der Versicherer erstattet ‒ alle angemessenen und notwendigen Kosten, die den Versicherten für die Wiederherstellung oder die Reparatur der Webseite, des Intranets, des Netzwerks, der Computersysteme, der Programme oder von den Versicherten elektronisch aufbewahrten Daten entstehen. Notwendig sind Kosten, die dazu dienen, die Datenveränderung oder Blockierung abzuwenden, zu verkürzen oder in den ursprünglichen Zustand zurückzuführen, ‒ alle Aufwendungen, die im Betrieb der Versicherten normalerweise nicht entstehen und infolge der Unterbrechung zur Fortführung des Betriebs aufgewendet werden müssen (Mehrkosten). Mehrkosten können anfallen für die ‒ Nutzung fremder Anlagen, insbesondere IT-  /  Computersysteme, ‒ Inanspruchnahme von Fremddienstleistungen (zum Beispiel IT-Dienstleistungen, Büroservices, IT-Forensik), ‒ erforderlichen Maßnahmen zur Information des Kundenstammes. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Für diesen Zusatzbaustein gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden von maximal 100.000 € je Versicherungsfall und -jahr, sofern im Versiche- rungsschein nicht abweichend vereinbart. 7.2 Daten-Eigenschadenversicherung Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für Datenrechtsverletzungen infolge eines unbefugten Eingriffs Dritter (zum Beispiel Hacker-Angriff), wie ‒ die nicht autorisierte Aneignung (zum Beispiel durch Diebstahl von Datenträgern oder Geräten), ‒ der Zugriff auf und die Verwendung oder Offenlegung von personenbezogenen Daten, die den Versicherten im Rahmen der versicherten Tätigkeit zu Verfügung stehen. Der Versicherer erstattet die notwendigen und angemessenen Kosten für ‒ externe Computer-Forensik-Analysen zur Bestätigung der Datenrechtsverletzung sowie zur Stand Version 1 Ermittlung der Ursache, ‒ die Identifizierung der betroffenen Personen, Seite 12 von 37 [Seite 14] BEDINGUNGEN ‒ Honorare externer Anwälte sowie sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Bestimmung der geltenden Melde- und Anzeigepflichten und der Erstellung und Verbreitung der Anzeigen und Meldungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben entstehen, ‒ die Information und Beratung von Dateninhabern (zum Beispiel durch ein Call-Center), ‒ die Bereitstellung von Kreditschutz- und Kreditüberwachungsdienstleistungen für betroffene Personen, soweit die Datenrechtsverletzung die Sozialversicherungsnummer, den Führerschein oder andere Ausweisdaten betrifft, mit deren Hilfe Bankkonten eröffnet oder Versicherungs­ verträge geschlossen werden können oder entsprechende Dienstleistungen gesetzlich vorge- schrieben sind. Die Kosten werden maximal für die Dauer eines Jahres übernommen, ‒ Krisenmanagement- und Public-Relations-Maßnahmen, die der Minderung eines versicherten Schadens im Zusammenhang mit Datenrechtsverletzungen dienen und vom Versicherer geneh- migt wurden. Für diesen Zusatzbaustein gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden von maximal 100.000 € je Versicherungsfall und -jahr, sofern im Versiche- rungsschein nicht abweichend vereinbart. 8. Zusatzsbaustein für D&O-Außenhaftungsversicherung (sofern im Versicherungsschein vereinbart) Für die D&O-Außenhaftungsversicherung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versi- cherungssumme für Vermögensschäden von maximal 100.000 € je Versicherungsfall und -jahr. Es gilt der im Versicherungsschein genannte Selbstbehalt für Vermögensschäden. Der Versicherer gewährt den nachfolgenden natürlichen Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass sie wegen einer bei Ausübung ihrer organschaftlichen Tätigkeit bei versicherten Gesellschaften begangenen Pflichtverletzung für einen Vermögensschaden durch einen Dritten in Anspruch genommen werden: Gegenwärtige, bestellte oder stellvertretende ‒ Mitglieder der geschäftsführenden Organe (beispielsweise des Vorstandes, der Geschäftsführung, dem Board of Directors), ‒ Mitglieder der Kontrollorgane (beispielsweise des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Beirats oder Kuratoriums). B. Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftpflichtversicherung  /   Umweltschadenversicherung (sofern im Versicherungsschein vereinbart) Für die Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftpflichtversicherung  /  Umweltschadenversicherung gilt die Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden (und daraus resultierende Vermögens­ schäden) im Versicherungsschein. Es gilt der im Versicherungsschein genannte Selbstbehalt für Personen- und Sachschäden. Stand Version 1 Seite 13 von 37 [Seite 15] BEDINGUNGEN 1. Haftungsumfang 1.1 Definition Personen- und Sachschaden Ein Personenschaden ist die Gesundheitsschädigung, Verletzung oder der Tod eines Menschen als Folge eines versicherten Schadenereignisses. Ein Sachschaden ist die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache als Folge einer Einwirkung auf diese, wobei die Brauchbarkeit der Sache zur Erfüllung ihres ursprünglichen Zwecks wirtschaftlich beeinträchtigt wird. Mitversichert sind auch Ansprüche wegen des Abhandenkommens von Sachen, soweit die Versicherten dafür haften. 1.2 Gesetzliche Haftung Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Personen-, Sach- und daraus resultierenden Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden. 1.3 Öffentlich-rechtliche Haftung Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts für einen Personen-, Sach- und daraus resultierenden Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden. 1.4 Vertragliche Haftung Dies gilt auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen ‒ Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, ‒ der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht, ‒ der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. 1.5 Verschuldensunabhängige Haftung Versicherungsschutz besteht darüber hinaus auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn, wenn für das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit von Sachen, Lieferungen oder Leistungen (zum Beispiel im Rahmen von Service Level Agreements) verschuldensunabhängig gehaftet wird. 2. Versicherte Risiken 2.1 Produkt- und Dienstleistungshaftpflicht Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese aufgrund der versi- cherten Tätigkeit von Dritten wegen eines Personen-, Sach- oder eines daraus resultierenden Vermögensschadens, insbesondere im Zusammenhang mit folgenden Aktivitäten, verantwort- lich gemacht werden für: ‒ die Herstellung von Produkten, ‒ den Handel mit Waren, Stand Version 1 ‒ Dienstleistungen wie zum Beispiel Beratung, Wartung. Seite 14 von 37 [Seite 16] BEDINGUNGEN 2.2 Betriebsstättenrisiko Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen der Unterhaltung eines Betriebes, insbesondere wegen ‒ der Teilnahme an oder der Durchführung von Geschäftsreisen, ‒ der Organisation und Ausführung von Betriebsveranstaltungen, Seminaren oder Schulungen, ‒ der Organisation und Ausführung von Veranstaltungen für das eigene Unternehmen, ‒ der Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen, ‒ der Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten der Versicherten als Eigen- tümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer ausschließlich für den versicherten Betrieb, für Wohnzwecke der versicherten Personen. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die den Versicherten in den oben genannten Eigenschaften obliegen (zum Beispiel bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Nicht versichert sind Luftlandeplätze, ‒ der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von zum Betriebsvermögen der Versicherten gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räum- lichkeiten an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 250.000 €. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die den Versicherten in den oben genannten Eigenschaften obliegen (zum Beispiel bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Nicht versichert sind Luftlandeplätze, ‒ des Haltens und des Gebrauchs von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen aller Art mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km / h (Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt), ‒ des Gebrauchs gemieteter oder geliehener zulassungspflichtiger Personen-Kraftfahrzeuge und Anhänger ausschließlich bei Geschäftsreisen, Dienstreisen und Dienstfahrten im In- und Ausland (Non-Ownership-Deckung), wenn: - es gesetzliche Haftpflichtansprüche sind, - sie gegen die Versicherten gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf die Versicherten zugelassen ist und auch nicht Eigentum der Versicherten ist oder von ihnen geleast wurde, - sie gegen mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf die versicherten Gesellschaften noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch nicht Eigentum der versicherten Gesellschaften oder dieser mitversicherten Person ist oder von ihnen geleast wird. Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als keine ausreichende Deckung der vorbezeich- neten Ansprüche durch eine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht. Schäden an den Fahr- zeugen, deren Gebrauch die vorerwähnten Haftpflichtansprüche ausgelöst hat, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht nur, wenn das Fahrzeug mit Wissen und Wollen des Verfügungsberechtigten genutzt wird und der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Es gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen je Schadenfall: - für Personenschäden 7.500.000 €, - für Sachschäden 1.220.000 €, - für Vermögensschäden 50.000 €. Stand Version 1 In keinem Fall leistet der Versicherer je Schadenfall mehr als die oben genannten Versiche- rungssummen. Diese werden auf die Jahreshöchstleistung angerechnet. Seite 15 von 37 [Seite 17] BEDINGUNGEN ‒ des Einsatzes von Sicherheitskräften, Datenschutzbeauftragten, Betriebsärzten oder mit der Betreuung des Betriebsgrundstücks beauftragten Personen, ‒ der Unterhaltung von Gesundheits- oder Sozialeinrichtungen und Betriebssportgemein- schaften, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind, ‒ der Tätigkeit einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr, ‒ der Beschädigung, Vernichtung oder des Abhandenkommens von Sachen (nicht jedoch Geld, Wertpapiere, Urkunden, Schmuck, Wertsachen) von Betriebsangehörigen und Besuchern, ‒ des Abhandenkommens oder des Verlusts fremder Schlüssel oder fremder Code-Karten von Türen oder Schließanlagen, wenn sich diese rechtmäßig im Besitz der Versicherten befinden (der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für notwendige Änderungen oder Erneuerungen der Schlösser, Schließanlagen, Schlüssel oder Code-Karten sowie vorübergehende Objektsi- cherungsmaßnahmen), ‒ der Tätigkeit als Bauherr sowie wegen des Besitzes eines Baugrundstücks, wenn Ansprüche wegen verletzter Verkehrssicherungspflichten erhoben werden, ‒ der Beschädigung oder Vernichtung von gemieteten, gepachteten, geliehenen oder geleasten Gebäuden und Räumlichkeiten (Mietsachschäden), soweit es sich nicht um ein versichertes Umweltrisiko handelt, ‒ des Be- und Entladens von Transportmitteln und Containern, ‒ Tätigkeiten (zum Beispiel Bearbeitung, Reparatur oder Prüfung) an und mit fremden Sachen, ‒ der Beschädigung, Vernichtung oder des Abhandenkommens von fremden beweglichen Sachen und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern die Versicherten diese Sachen bis zu 6 Monate gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen haben (Obhutsschäden). Es gilt eine Entschädigungsgrenze von 50.000 € je Versicherungsfall und -jahr im Rahmen der Versiche- rungssumme für Personen- und Sachschäden, ‒ des Gebrauchs, Haltens oder Besitzes von Modell-Luftfahrzeugen und  /  oder von Flugdrohnen zur Erstellung von Foto-, Wärmebild- und Videoaufnahmen für die Zwecke des Unternehmens. Das Maximalgewicht der Modell-Luftfahrzeuge und   /   oder der Flugdrohnen inklusive der Kamera darf 5 kg nicht überschreiten. Eine regelmäßige Wartung der Modell-Luftfahrzeuge und  /  oder der Flugdrohnen, insbesondere die Behebung offensichtlicher Mängel, ist verpflichtend, ‒ dem Betrieb von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen. 2.3 Umwelthaftpflichtversicherung Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese für Schäden durch Umwelteinwirkungen von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen in Anspruch genommen werden. Schäden durch Umwelteinwirkungen sind Schäden, bei denen sich Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe oder Wärme in Boden, Luft oder Wasser mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auch allmählich, ausbreiten. 2.4 Umweltschadenversicherung 2.4.1 Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese wegen gesetz­licher Pflichten öffentlich-rechtlichen Inhalts auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes für die Sanierung von Umweltschäden verantwortlich gemacht werden. Stand Version 1 Ein Umweltschaden ist eine: ‒ Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, ‒ Schädigung der Gewässer, ‒ Schädigung des Bodens. Seite 16 von 37 [Seite 18] BEDINGUNGEN 2.4.2 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn die Versicherten von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen  /  Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Versi- cherten auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen werden. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004 / 35 / EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflicht­ bestim­ mungen privatrechtlichen Inhalts gegen die Versicherten geltend gemacht werden könnten. 2.4.3 D  er Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten: a) Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter Punkt E.4.2 bis E.4.5 dieser Bedingungen fallen, b) Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Punkt 2.4.3 c) dieser Bedingungen umfasst sind, nach Inverkehrbringen, Absatz, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Punkt E.4.2 bis E.4.5 dieser Bedingungen oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn die Versicherten nicht selbst Inhaber der Anlagen sind. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes der Versicherten oder eines Dritten sind (Betriebsstörung). c) Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen von Punkt 2.4.3 b) dieser Bedingungen Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen von Punkt 2.4.3 a) dieser Bedingungen für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter im Sinne von Punkt 2.4.2 dieser Bedingungen. Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). 2.4.4 Umweltschadenversicherung – Zusatzbaustein 1 Es besteht auch Versicherungsschutz für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz: ‒ an geschützten Arten oder natürlichen gemietet, geleast, gepachtet oder Lebensräumen, die sich auf Grundstücken geliehen ist oder war, soweit von diesem einschließlich Gewässern befinden, die Boden Gefahren für die menschliche im Eigentum der Versicherten stehen, Gesundheit ausgehen, standen oder von ihnen gemietet, geleast, ‒ an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), gepachtet oder geliehen sind oder waren, die im Eigentum der Versicherten stehen, ‒ an Boden, der im Eigentum der Versi- standen oder von ihnen gemietet, geleast, cherten steht, stand oder von ihnen gepachtet oder geliehen sind oder waren. Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die von den Versicherten gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet Punkt 2.4.2. Absatz 2 dieser Bedingungen dann keine Anwendung, wenn die Versicherten von einer Behörde in Anspruch genommen werden. Stand Version 1 Seite 17 von 37 [Seite 19] BEDINGUNGEN Das Gleiche gilt, wenn sie von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen werden. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die Betriebsstätten der Versicherten. Für Betriebsstätten, die die Versicherten nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwerben oder in Besitz nehmen, wird kein Versicherungsschutz gewährt. C. Versicherte 1. Mitversicherte Personen Versicherte im Sinne dieses Versicherungsvertrags sind versicherte Gesellschaften und mitversi- cherte Personen bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit. Versicherte Gesellschaften sind ‒ der Versicherungsnehmer, ‒ Tochtergesellschaften, Zweigstellen und Niederlassungen des Versicherungsnehmers im Inland sowie in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), ‒ Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers außerhalb des EWR, soweit diese im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind. Mitversicherte Personen sind die ‒ gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers, ‒ leitende und sonstige angestellte Mitarbeiter des Versicherungsnehmers, geringfügig Beschäf- tigte, ehrenamtliche Helfer, Auszubildende, Volontäre, Praktikanten und Werkstudenten, ‒ in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter von Zeitarbeitsunter- nehmen, ‒ in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten freien Mitarbeiter (natürliche Personen), soweit diese im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers tätig werden, ‒ Anteilsinhaber, Kommanditisten, Gesellschafter, Aufsichtsräte und Beiräte (natürliche Personen), soweit diese eine nach diesem Vertrag versicherte Tätigkeit im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers ausüben. 2. Neue Tochtergesellschaften Wird eine Gesellschaft durch Gründung oder Erwerb während der Vertragslaufzeit zu einer Toch- tergesellschaft, besteht für Versicherungsfälle nach dem Zeitpunkt der Gründung oder des Erwerbs automatisch Versicherungsschutz. Beläuft sich der Umsatz der neu gegründeten oder erworbenen Tochtergesellschaft zum Zeit- punkt der Wirksamkeit des Erwerbs auf mehr als 40 % der konsolidierten Umsatzsumme der bisherigen Versicherten, so besteht Versicherungsschutz nur vorbehaltlich der Einigung über eine Bedingungs- und Prämienanpassung. Beide Absätze beziehen sich nicht auf Gesellschaften außerhalb des EWR sowie auf Stand Version 1 Versicherungsfälle, ‒ die auf Pflichtverletzungen beruhen, für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht oder ‒ die auf Pflichtverletzungen beruhen, welche einem Versicherten zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Gründung bekannt waren. Seite 18 von 37 [Seite 20] BEDINGUNGEN 3. Subunternehmer Versicherungsschutz besteht auch für Haftpflichtansprüche Dritter gegen die Versicherten aus der Beauftragung fremder Unternehmen  /  Subunternehmen. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen  /  Subunternehmen und ihrer Mitarbeiter. 4. Repräsentanten Im Falle einer Verhaltenszurechnung gelten als Repräsentanten im Sinne des Vertrags: ‒ die Inhaber (bei Einzelfirmen), ‒ die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung), ‒ die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften), ‒ die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften), ‒ die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts), ‒ bei anderen Unternehmensformen (zum Beispiel Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane, ‒ die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften), ‒ bei ausländischen Firmen der dem Vorstehenden entsprechende Personenkreis. Soweit es auf das Verhalten, das Verschulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder fahrlässig fehlende Kenntnis der versicherten Gesellschaften ankommt, ist nur das Verhalten, das Verschulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder fahrlässig fehlende Kenntnis der Repräsen- tanten entscheidend. 5. Tätigkeiten außerhalb der Gesellschaft Versicherungsschutz besteht auch für versicherte Tätigkeiten, die vom Geschäftsführer der Gesellschaft als mitversicherte Person im eigenen Namen außerhalb der Gesellschaft ausgeübt werden. Die jeweiligen Jahreshonorare aus derartigen Aufträgen beziehungsweise Tätigkeiten sind mit denen der Gesellschaft zu verrechnen und zu melden. 6. Arbeitsgemeinschaften Versicherungsschutz besteht auch für die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften (ARGE). Dies gilt auch, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeitsgemeinschaft selbst richtet. Sind Aufgaben im Innenverhältnis aufgeteilt, besteht Versicherungsschutz für Schäden aus einer von den Versicherten übernommenen Aufgabe, ansonsten für den Teil der prozentualen Beteiligung der Versicherten an der Arbeitsgemeinschaft. Stand Version 1 Seite 19 von 37 [Seite 21] BEDINGUNGEN D. Räumlicher Geltungsbereich Für Vermögensschäden besteht weltweiter Versicherungsschutz. Für Personen-, Sach- und daraus resultierende Vermögensschäden besteht weltweiter Versicherungsschutz mit folgender Ausnahmeregelung für die USA. Vor Gerichten der USA geltend gemachte oder auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhende Personen-, Sach- und daraus resultierende Vermögensschäden, gilt Versicherungs- schutz nur in folgenden Fällen: ‒ bei der Teilnahme an oder der Durchführung von Geschäftsreisen, ‒ bei der Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen, ‒ für indirekte Exporte von Produkten oder Dienstleistungen in die USA (ein indirekter Export liegt dann vor, wenn Produkte oder Dienstleistungen in die USA gelangt sind, ohne dass die Versicherten dies veranlasst haben). Soweit es dem Versicherer aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, vertraglich geschuldete Leistungen im Ausland zu erbringen, sind diese Leistungen am Sitz der Versicherten gegenüber den Versicherten zu erbringen. Einen Anspruch auf Erbringung von Leistungen haben in diesem Fall nur die Versicherten selbst. E. Risikoausschlüsse 1. Allgemeine Risikoausschlüsse Kein Versicherungsschutz wird gewährt für: 1.1 Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung, insbesondere wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers. Der Versicherer übernimmt jedoch die Abwehr von Haftpflichtansprüchen bis zur Feststellung der vorsätzlichen Schadenverursachung oder wissentlichen Pflichtverletzung durch Urteil oder sonstige Tatsachenfeststellung eines Gerichts, Entscheidung eines Mediators, Anerkenntnis oder einer anderweitigen Vereinbarung. Im Falle der Feststellung sind die Versicherten zur Rückzahlung sämtlicher vom Versicherer auf diesen Versicherungsfall erbrachten Leistungen verpflichtet, 1.2 Ansprüche auf Erbringung der geschuldeten Leistung, 1.3 Ansprüche auf Nacherfüllung, Nachbesserung oder Minderung, 1.4 Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung aufgrund wissentlicher fehler- hafter Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen, 1.5 Ansprüche auf Schadenersatz wegen eines berechtigten Rücktritts des Auftraggebers aufgrund wissentlicher fehlerhafter Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen, 1.6 Ansprüche wegen Selbstvornahme durch den Anspruchsteller oder sonstige Dritte im Rahmen der Gewährleistung, 1.7  Ansprüche wegen Garantiezusagen und Erfolgszusagen (dies gilt nicht für Ansprüche auf Schaden­ersatz, wenn für das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit von Sachen, Stand Version 1 Lieferungen oder Leistungen verschuldensunabhängig gehaftet werden muss), 1.8 Ansprüche aus Rücktritt oder Rückabwicklung vom Vertrag. Dies gilt nicht für den für den Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag gemäß A.6.1, sofern im Versicherungsschein vereinbart, Seite 20 von 37 [Seite 22] BEDINGUNGEN 1.9 Ansprüche wegen Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter (zum Beispiel punitive oder exemplary damages), sofern diese nicht explizit mitversichert gelten, 1.10  Ansprüche ‒ der mitversicherten Gesellschaften und der mitversicherten Personen gegeneinander. Dies gilt nicht für Vermögenseigenschäden durch mitversicherte Personen gemäß A.6.10, sofern im Versicherungsschein vereinbart, ‒ von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern der versicherten Gesellschaften, wenn diese eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, ‒ von Liquidatoren, Zwangs- oder Insolvenzverwaltern der Versicherten. Dies gilt nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der D&O-Außenhaftungsversicherung gemäß A.8 (sofern im Versicherungsschein vereinbart), ‒ von Unternehmen, die mit den Versicherten oder seinen Gesellschaftern durch Mehrheits­ beteiligung verbunden sind oder unter einheitlicher unternehmerischer Leitung stehen (dies gilt nicht für Personen- oder Sachschäden im Rahmen des Betriebsstättenrisikos, soweit es sich nicht um Mietsachschäden handelt), 1.11  Ansprüche wegen der organschaftlichen Tätigkeit, zum Beispiel als Geschäftsführungs-, Vorstands-, Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied öffentlicher oder privater Unternehmen, Vereine oder Verbände. Dies gilt nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der D&O-Außenhaftungsver- sicherung gemäß A.8 (sofern im Versicherungsschein vereinbart), 1.12 Ansprüche wegen Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Versicherungs- oder Deckungsvorsorge- pflicht besteht, sofern nicht anders im Versicherungsschein vereinbart, 1.13 Ansprüche wegen Schäden, die durch Androhung oder Anwendung von Gewalt, insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, Terrorismus, verursacht oder vergrößert werden, 1.14 Ansprüche wegen der Tätigkeit als Architekt oder Ingenieur gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, insbesondere wegen Planung, Konstruktion oder Berechnung von Fabriken, Gebäuden, Maschinen und Anlagenkomponenten einschließlich der Bauüberwachung (Architekten- und Ingenieurrisiko), 1.15 Ansprüche wegen des Kaufs, Verkaufs oder Handelns jeder Art von Wertpapieren, 1.16 Ansprüche wegen des Rückrufs von Produkten und der damit in Verbindung stehenden Kosten. 2. Spezielle Risikoausschlüsse der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Kein Versicherungsschutz wird gewährt für: 2.1 Ansprüche aus Emissions-Prospekthaftung, 2.2 Ansprüche wegen der Vermittlung oder des Verkaufs von Versicherungen und Kapitalanlage­ produkten sowie wegen der Tätigkeit als Anlage-, Versicherungs- oder Vermögensberater, 2.3 Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, geldwerten Zeichen oder Wertsachen, 2.4 Ansprüche wegen der Verletzung von Patentrechten, die vor Gerichten der USA geltend gemacht Stand Version 1 werden oder auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen, 2.5 Ansprüche wegen Tätigkeiten, durch die Boden, Wasser oder Luft verändert werden, 2.6 Ansprüche wegen der Berechnung von Bauzeiten oder Lieferterminen oder aus der Überschreitung von Voranschlägen. Seite 21 von 37 [Seite 23] BEDINGUNGEN 3. Spezielle Risikoausschlüsse der Betriebshaftpflichtversicherung Kein Versicherungsschutz wird gewährt für: 3.1 Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen für Waffensysteme, 3.2 Schäden an fremden beweglichen Sachen und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Versicherten diese Sachen länger als 6 Monate gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt haben oder diese Sachen Gegenstand eines beson- deren Verwahrungsvertrags sind, soweit es sich nicht um Sachfolgeschäden im Zusammenhang mit Verfügbarkeiten von Rechenzentrumsdienstleistungen handelt, 3.3 Personenschäden aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten im Sinne des Sozialge- setzbuchs VII oder aufgrund von Dienstunfällen im Sinne beamtenrechtlicher Vorschriften, die Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden sowie Ansprüche wegen Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder Dienstunfällen nach Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen. Abweichend hiervon besteht Versicherungsschutz bei Ansprüchen gegen die Versicherten, die auf dem Regresswege geltend gemacht werden, 3.4 Ansprüche wegen des Gebrauchs, Haltens oder Besitzes eines Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugs, soweit diese nicht ausdrücklich mitversichert sind, 3.5 Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Planung, Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen einschließlich der Steuerung und Überwachung des Luft- oder Raumverkehrs, 3.6 Ansprüche aus Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, Überwachung, Steuerung oder Lieferung von kerntechnischen oder atomaren Anlagen, 3.7 Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf ‒ gentechnische Arbeiten, ‒ gentechnisch veränderte Organismen (GVO), ‒ Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten oder unter Verwendung von GVO hergestellt werden, 3.8 Ansprüche wegen Veranstaltungen jeder Art, die nicht für das eigene Unternehmen durchgeführt werden (Veranstalterhaftung für Dritte), 3.9 Ansprüche durch Abnutzung, Verschleiß, übermäßige Beanspruchung sowie die Entschädigung von Einrichtungsgegenständen (zum Beispiel Küchengeräten, Möbeln, Heizungen) und Glas bei gemieteten, gepachteten, geleasten Gebäuden oder Räumlichkeiten (Mietsachschäden). Im Rahmen von Geschäftsreisen ist die Beschädigung von Einrichtungsgegenständen versichert, 3.10  Ansprüche wegen Produktfehlern (zum Beispiel Hardware, Software), die ausschließlich im Verantwortungsbereich eines Dritten (zum Beispiel Hersteller oder Lieferant) liegen. Dies gilt nur, soweit die Versicherten aufgrund individueller vertraglicher Vereinbarungen auf ihren Regressanspruch gegen diesen Dritten verzichtet haben, 3.11 Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder asbesthaltige Erzeug- nisse zurückzuführen sind. Stand Version 1 Seite 22 von 37 [Seite 24] BEDINGUNGEN 4. Ausschlüsse in der Umwelthaftpflicht- und Umweltschadenversicherung Kein Versicherungsschutz wird gewährt für: 4.1 Schäden durch Umwelteinwirkungen durch Anlagenrisiken aus der Lagerung von gewässerschäd- lichen Stoffen in Kleingebinden (zum Beispiel Fässer, Kanister, Dosen, Flaschen) mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 1.000 l / kg und einem Einzelfassungsvermögen von mehr als 100 l / kg je Behältnis sowie Heizöltanks von mehr als 15.000 l / kg, 4.2  Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen der Versicherten, die bestimmt sind, gewässer­schädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzulegen (WHG-Anlagen), soweit das Anlagenrisiko nicht ausdrücklich mitversichert ist, 4.3 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes (Anlagen nach Anhang 1 und Anhang 2 des UHG), 4.4 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen der Versicherten, die nach dem Umwelt- schutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sons- tige deklarationspflichtige Anlagen), Heizöltanks mit bis zu 15.000 l / kg sind jedoch unabhängig von einer etwaigen Deklarationspflicht versichert, 4.5  Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Abwasseranlagen – ausgenommen häusliche Abwasser­anlagen – der Versicherten oder des Einbringens oder des Einleitens von Stoffen in ein Gewässer oder der Einwirkung auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), 4.6 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demon- tage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß oben stehender Punkte 4.1 bis 4.4 dieser Versicherungsbedingungen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind (Umwelt- Regress-Risiko), soweit diese nicht ausdrücklich mitversichert sind, 4.7 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder in ähnlicher Weise in den Boden oder ein Gewässer gelangen (dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen), 4.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingte unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen (dies gilt nicht, wenn die Versicherten den Nach- weis erbringen, dass sie nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen mussten), 4.9 Ansprüche wegen ‒ bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden, ‒ Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können, ‒ Schäden, die sich daraus ergeben, dass die Versicherten nach Beginn des Versicherungsver- hältnisses Grundstücke erwerben oder in Besitz nehmen, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren, 4.10 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen, Stand Version 1 4.11 Ansprüche wegen Schäden, die durch von den Versicherten hergestellte oder gelieferte Abfälle nach der Auslieferung entstehen, 4.12 Ansprüche wegen Schäden in Folge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten, Seite 23 von 37 [Seite 25] BEDINGUNGEN 4.13 Ansprüche wegen Schäden in Folge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens, 4.14 Ansprüche im Zusammenhang mit Umweltschäden in den USA oder Kanada, 4.15 Ansprüche wegen Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässern haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen ‒ am Grundwasser, ‒ durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abge- schwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz der Versicherten stehen, ‒ die durch Krankheit der den Versicherten gehörenden, von ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn die Versicherten beweisen, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben, ‒ die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) der Versicherten eintreten, die im Eigentum der Versicherten stehen, standen oder von ihnen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt, ‒ die außerhalb des Geltungsbereichs der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004 / 35 / EG) eintreten, ‒ soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung der Versicherten hinausgehen, ‒ soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den Schaden dadurch verursachten, dass sie bewusst von an den Versicherten gerichteten behördlichen Anord- nungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abwichen, ‒ soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den Schaden dadurch verursachten, dass sie es bewusst unterließen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Repara- turen bewusst nicht ausführten, ‒ soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben, ‒ infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist, ‒ Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum der Versicherten stehen, standen oder von ihnen gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Brandes, Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die Unter- suchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich. Versicherungsschutz für derartige Kosten Stand Version 1 kann ausschließlich über eine entsprechende Sach-  /  Feuerversicherung vereinbart werden, ‒ die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen, ‒ für die Versicherten aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen können. Seite 24 von 37 [Seite 26] BEDINGUNGEN 5. Spezielle Ausschlüsse für die USA Kein Versicherungsschutz wird gewährt für: 5.1 Ansprüche wegen der Verletzung des Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act 18 USC Sections 1961 ff. einschließlich der Änderungsvorschriften, 5.2  Ansprüche wegen der Verletzung des Employee Retirement Income Security Act of 1974 einschließlich der Änderungsvorschriften sowie entsprechender Vorschriften anderer Gesetz­ gebungsorgane (zum Beispiel der Bundesstaaten, Gemeinden, Städte), 5.3 Ansprüche wegen staatlicher Handlungen, Verwaltungsentscheidungen oder Untersuchungen durch Behörden in den USA. 6. Ausschlüsse des Online-Forderungsmanagements Anspruch auf Online-Forderungsmanagement besteht nicht, ‒ wenn die Forderung verjährt oder noch nicht fällig ist, ‒ für die Betreibung der Forderung im Ausland, ‒ wenn die Forderung in ursächlichem Zusammenhang steht mit Spiel- oder Wettverträgen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften, Gewinnzusagen, dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen, ‒ wenn eine durch das Inkassounternehmen einzuholende Bonitätsauskunft über den Schuldner nicht positiv ausfällt und wenn (weitere) Beitreibungsbemühungen wegen der persönli­ chen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nach verständiger kaufmännischer Würdigung ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg sind, ‒ wenn Sie den Inkassoauftrag an den Inkassodienstleister zurückziehen. In diesem Fall erlischt der Versicherungsschutz rückwirkend, ‒ mehr ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlungsforderung strittig wird. Die Kosten für das strittige Verfahren werden im Rahmen des Online-Forderungsmanagements nicht übernommen. F. Versicherungsfall und Schadenfalldefinition 1. Versicherungsfall in der Vermögensschadenhaftpflicht-, Eigenschaden- und D&O-Aussenhaftungsversicherung Als Versicherungsfall im Sinne der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gilt jedes Tun oder Unterlassen, das Haftpflichtansprüche gegen eine versicherte Person zur Folge haben könnte (Verstoß). Wird ein Schaden durch Unterlassen verursacht, gilt der Versicherungsfall im Zweifel als an dem Tag eingetreten, an dem spätestens hätte gehandelt werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. 2. Versicherungsfall in der Betriebshaftpflicht- und Rechtsschutzversicherung Stand Version 1 Der Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das die Schädigung des Dritten oder der Versicherten unmittelbar herbeiführt. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung kommt es nicht an. Seite 25 von 37 [Seite 27] BEDINGUNGEN 3. Versicherungsfall in der Umwelthaftpflicht- und Umweltschadenversicherung Versicherungsfall ist die nachprüfbar erste Feststellung eines Schadens durch den Geschädigten, die zuständige Behörde, einen sonstigen Dritten oder die Versicherten. Es kommt nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits die Ursache oder der Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Ansprüchen oder die Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war. 4. Versicherungsfall in der Cyber- und Daten-Eigenschadenversicherung Der Versicherungsfall bei einem Cyber-Eigenschaden ist der erstmalige unbefugte Eingriff Dritter. Der Versicherungsfall bei einem Datenrechtseigenschaden ist die erstmalige widerrechtliche Aneignung, der Zugriff oder die Offenlegung personenbezogener Daten Dritter. 5. Versicherungsfall in der Eigenschadenversicherung bei Ausfall von Mitarbeitern oder IT-Spezialisten in Schlüsselpositionen / Key-Man-Absicherung Der Versicherungsfall im Sinne dieser Eigenschadendeckung ist die wirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung der dauerhaften Arbeitsun­ fähigkeit oder das Versterben des Mitarbeiters in einer Schlüsselposition. 6. Serienschaden Mehrere im versicherten Zeitraum eintretende Versicherungsfälle, die auf derselben Ursache oder auf mehreren gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen, gelten – auch wenn sie in unterschiedlichen Versicherungsperioden oder in der Nachmeldefrist eintreten – als ein einziger Versicherungsfall, der zum Zeitpunkt als eingetreten gilt, in dem der erste der zusammengefassten Versicherungsfälle eingetreten ist. 7. Kumulklausel Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt, wenn für ein und denselben Verstoß oder für ein und dasselbe Schadenereignis Versi­ cherungsschutz über mehrere Versicherungsverträge bei Markel Insurance SE oder mehrere Deckungserweiterungen und Zusatzbausteine dieses Versicherungsvertrags besteht. Eine Kumu­ lierung der Versicherungssummen findet nicht statt. Sind für den Versicherungsfall oder Schaden in den betroffenen Versicherungsverträgen unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, so kommt in einem Kumulfall nur der niedrigere der vereinbarten Selbstbehalte zur Anwendung. Stand Version 1 Seite 26 von 37 [Seite 28] BEDINGUNGEN G. Versicherter Zeitraum 1. Vorwärtsversicherung, Subsidiarität und Ausschluss bekannter Pflichtverletzungen Der Versicherungsschutz umfasst alle während der Dauer des Versicherungsvertrags eintretenden Versicherungsfälle. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, ‒ für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht oder ‒ welche auf Umständen beruhen, die den Versicherten vor Abgabe der Vertragserklärung bekannt waren. 2. Unbegrenzte Nachmeldefrist Es besteht bedingungsgemäßer Versicherungsschutz auch für nach Beendigung des Versicher- ungs­verhältnisses gemeldete Fälle. 3. Subsidiäre Rückwärtsversicherung bei Bestehen eines Vorvertrags Der Versicherungsschutz umfasst auch vor Abschluss des Versicherungsvertrags eingetretene Versicherungsfälle, wenn der Vertrag unmittelbar an einen anderen Versicherungsvertrag glei- cher Art anschließt und der Versicherungsfall dort wegen Ablaufs einer Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist nicht mehr gedeckt ist. Kein rückwirkender Versicherungsschutz besteht, wenn der Vorvertrag eine Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist von weniger als zwei Jahren vorsieht, der Versicherungsfall dem Vorversicherer vor Ablauf der Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist hätte gemeldet werden können oder der Versicherungsfall der versicherten Gesellschaft oder der in Anspruch genommenen mitversicherten Person vor Abgabe der Vertragserklärung bekannt war. Es gelten die zu Beginn des ersten Versicherungsjahres vereinbarten Versicherungsbedingungen. 4. Rückwärtsversicherung ohne Bestehen eines Vorvertrags Wenn kein Vorversicherungsvertrag bestand, umfasst der Versicherungsschutz auch vor Abschluss des Versicherungsvertrags eingetretene Schadenereignisse, welche ‒ bis zu sechs Monate und ‒ bei Neugründungen  /  Start-ups (Gründung bis zu 12 Monate vor Vertragsbeginn) bis zu zwölf Monate vor Abschluss des Versicherungsvertrags eingetreten sind, falls für diese grundsätz- lich Versicherungsschutz bestehen würde. Dies gilt nicht, wenn die Schadenereignisse einem Versicherten vor Abgabe der Vertragserklärung bekannt waren. Es gelten die zu Beginn des ersten Versicherungsjahres vereinbarten Versicherungsbedingungen. Eine darüber hinausgehende Rückwärtsversicherung für vor Abschluss des Versicherungsver- Stand Version 1 trags eingetretene Versicherungsfälle besteht darüber hinaus nur bei ausdrücklicher Vereinba- rung im Versicherungsschein. Seite 27 von 37 [Seite 29] BEDINGUNGEN Bei der Vereinbarung rückwirkenden Versicherungsschutzes besteht kein Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, ‒ für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht oder ‒ welche den Versicherten vor Abgabe der Vertragserklärung bekannt waren. H. Leistungen des Versicherers 1. Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der Eigenschäden. Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch, die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder der Eigenschaden den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme, den Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder dem Eigenschaden abgezogen. Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung gesetzlicher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Freistellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer Behörde oder einem sonstigen Dritten. Der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung umfasst die Erstattung der notwendigen Kosten. 2. Freistellung von Haftpflichtansprüchen und pauschalierter Schadenersatz Ist die Begründetheit des Haftpflichtanspruchs mit bindender Wirkung für den Versicherer fest- gestellt, so stellt der Versicherer den Versicherten von den dem Grunde und der Höhe nach fest- gestellten Schadenersatzansprüchen frei und weist den zu zahlenden Betrag spätestens inner- halb einer Woche nach Fälligkeit zur Auszahlung an. Hat der Versicherte mit einem Auftraggeber für den Fall der Verursachung eines Schadens, für den grundsätzlich nach den vorliegenden Bedingungen Versicherungsschutz bestehen würde, einen pauschalierten Schadenersatz vereinbart, stellt der Versicherer den Versicherten auch von dem Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz frei, wenn die Begründetheit des Anspruchs dem Grunde nach mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt wurde. Ein pauschalierter Schadenersatz liegt vor, wenn zwischen einer versicherten Gesellschaft und dem Auftraggeber statt eines konkret zu berechnenden Schadens ein Pauschalbetrag vereinbart wird, der auf einer ernsthaften Schätzung des typischerweise zu erwartenden Schadens beruht, und somit die Pauschalierung lediglich der Beweiserleichterung dient und keine Straffunktion hat. Stand Version 1 Seite 28 von 37 [Seite 30] BEDINGUNGEN 3. Abwehr eines Haftpflichtanspruchs Der Versicherer übernimmt die Abwehr des Anspruchs und trägt die notwendigen außergericht- lichen und gerichtlichen Kosten. Davon umfasst sind auch die Kosten einer mit Zustimmung des Versicherers von den Versicherten betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebeninter- vention. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens oder Umweltdeliktes, der  /  das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für die Versicherten von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm beson- ders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 4. Einstweilige Verfügung, Unterlassung, Widerruf Der Versicherer übernimmt ferner notwendige außergerichtliche und gerichtliche Kosten der Abwehr eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Versi- cherten begehrt wird. Dies gilt auch für Verfügungen oder Klagen, die einen Anspruch auf Unter- lassung oder Widerruf zum Gegenstand haben und im Zusammenhang mit einem möglichen Versicherungsfall stehen. 5. Kosten Als Kosten gelten Anwalts-, Gutachter-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, Reise-, Schaden­ minderungs- und Schadenregulierungskosten. Der Versicherer ersetzt die Kosten eines Versicherten zur – auch erfolglosen – Abwendung oder Minderung eines Versicherungsfalles, soweit der Versicherte sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Als Kosten im Rahmen der Umweltschadenversicherung gelten darüber hinaus Verwaltungs­ verfahrens- sowie Sanierungskosten. Sanierungskosten sind Kosten für die primäre Sanierung, die ergänzende Sanierung und Ausgleichssanierung. Für die Sanierung von Schädigungen des Bodens ersetzt der Versicherer die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Kosten, die nicht auf Weisung oder Veranlassung des Versicherers entstehen, insbesondere Kosten eines ohne Zustimmung des Versicherers beauftragten Rechtsanwalts, werden nicht erstattet. Ebenfalls nicht erstattet werden Kosten einer Streitverkündung gegen den Versicherer und Kosten, die den Versicherten für den aus Anlass eines Versicherungsfalls erforderlichen Schriftwechsel entstehen. 6. Assistance-Leistungen Die Leistungen des Versicherers umfassen die Bereitstellung der in den Versicherungs­beding- Stand Version 1 ungen genannten Assistance-Leistungen. Seite 29 von 37 [Seite 31] BEDINGUNGEN 7. Sonstiges Darüber hinaus ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten eines Verfahrens, mit dem gegen eine gerichtliche Vorladung der Versicherten vorgegangen wird, soweit die Vorladung im Zusam- menhang mit einem versicherten Haftpflichtanspruch steht. 8. Leistungsobergrenzen je Versicherungsfall Die Leistungspflicht des Versicherers je Versicherungsfall ist für die Haftpflichtversicherung auf die vereinbarte Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze begrenzt. Kosten oder ander- weitige Aufwendungen werden hierauf nicht angerechnet. 9. Kostenanrechnung USA Soweit Ansprüche vor Gerichten der USA geltend gemacht werden, werden die dadurch entste- henden Kosten auf die vereinbarte Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze angerechnet. 10. Leistungsobergrenze je Deckungserweiterung und Zusatzbaustein Die Leistungspflicht des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die jeweils genannte Entschädi- gungsgrenze je Deckungserweiterung und je Zusatzbaustein begrenzt. 11. Leistungsobergrenzen je Versicherungsjahr  / Jahreshöchstleistung Die Leistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist auf die vereinbarte Jahreshöchstleistung beschränkt. Kosten oder anderweitige Aufwendungen werden hierauf angerechnet. 12. Kostenerstattung bei Überschreitung einer Leistungsobergrenze Übersteigt der geltend gemachte Anspruch eine der Leistungsobergrenzen, trägt der Versicherer Kosten nur in dem Umfang, in welchem diese bei einem Anspruch in Höhe der jeweiligen Leistungsobergrenze entstanden wären. Stand Version 1 Seite 30 von 37 [Seite 32] BEDINGUNGEN I. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 1. Anzeige bestimmter Umstände Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen: ‒ den Eintritt eines Versicherungsfalls, die Erhebung eines gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichteten Haftpflichtanspruchs, ‒ gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichtete Gerichts- oder Ermittlungsverfahren, Mahnbescheide, Arreste, Strafbefehle, Streitverkündungen, einstweilige Verfügungen, selbst- ständige Beweisverfahren und Anträge auf Prozesskostenhilfe durch den Anspruchsteller, ‒ im Rahmen der Umwelthaftpflicht- oder Umweltschadenversicherung eine Störung des Betriebs, eine behördliche Anordnung oder behördliches Tätigwerden ihm gegenüber sowie ihm obliegende Informationspflichten gegenüber zuständigen Behörden. 2. Einlegung bestimmter Rechtsbehelfe Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat der Versicherungsnehmer, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einzulegen. 3. Handeln nach Weisungen des Versicherers Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, soweit für ihn zumutbar, nach den Weisungen des Versicherers zu handeln, nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ausführlich und wahrheitsgemäß Bericht zu erstatten, alle Tatsachen, die den Versicherungsfall und die Schadenfolgen betreffen, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden. 4. Überlassung der Verfahrensführung an den Versicherer Kommt es zu einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsstreit beziehungsweise Schieds- verfahren über einen Haftpflichtanspruch, hat der Versicherungsnehmer die Verfahrensführung dem Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Voll- macht zu erteilen und jede mögliche Auskunft zu geben. Stand Version 1 Seite 31 von 37 [Seite 33] BEDINGUNGEN 5. Beachtung der Regulierungsvollmacht des Versicherers Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr eines Haftpflichtan- spruchs ihm zweckmäßig erscheinenden außergerichtlichen und gerichtlichen Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. 6. Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr- lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versi- cherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers wird der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit in Textform hinweisen. 7. Obliegenheiten mitversicherter Personen Für mitversicherte Personen gelten die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung entsprechend. Stand Version 1 Seite 32 von 37 [Seite 34] BEDINGUNGEN ALLGEMEINE REGELUNGEN A. Beitragszahlung 1. Erster oder einmaliger Versicherungsbeitrag Der einmalige oder erste Beitrag ist unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Ist der einmalige oder der erste Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt, ist der Versicherer zur Leistung nicht verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Allerdings ist der Versicherer nur leistungsfrei, wenn der Versi- cherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Solange der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt ist, ist der Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. 2. Folgebeitrag zur Versicherung Die Folgebeiträge sind unverzüglich nach Erhalt der Beitragsrechnung zu zahlen. Wird ein Folge- beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, darf der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die mit dem Fristablauf verbunden sind. Bei zusammengefassten Verträgen wird der Versicherer die Beträge jeweils getrennt angeben. Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Nach Fristablauf kann der Versicherer den Versicherungs- vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Der Versicherer darf die Kündigung mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbinden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungs- nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf wird der Versicherer den Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder des Fristab- laufs die Zahlung leistet, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. 3. SEPA-Lastschriftverfahren Ist vereinbart, dass der Versicherer die Beiträge von einem Konto einzieht, gilt Folgendes: ‒ Kann eine Einziehung aus Gründen, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht frist- gerecht bewirkt werden, oder widerspricht der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einzie- hung, gilt der Beitrag als nicht rechtzeitig gezahlt. ‒ Scheitert die Einziehung eines Betrags aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, gilt der Beitrag erst dann als nicht rechtzeitig gezahlt, wenn der Versicherungs­ nehmer nach schriftlicher Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von zwei Wochen zahlt. Zu weiteren Einziehungsversuchen ist der Versicherer nicht verpflichtet. Stand Version 1 Seite 33 von 37 [Seite 35] BEDINGUNGEN 4. Beitragsanpassung  /  Änderungsanzeige Nach Aufforderung durch den Versicherer hat der Versicherungsnehmer etwaige Änderungen der versicherten Risiken und des Jahresumsatzes abzüglich Umsatzsteuer in Textform aller Versicherten (zum Beispiel Versicherungsnehmer, Tochtergesellschaften) anzuzeigen (Änderungsanzeige). Hierzu übersendet der Versicherer dem Versicherungsnehmer zumindest jährlich einen Fragebogen, der innerhalb von drei Monaten zu beantworten und einzureichen ist. Die gemachten Angaben sind gegebenenfalls durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen, wenn der Versicherer dies anfordert. Anhand der Änderungsanzeige erfolgt die Beitragsberechnung für die gesamte laufende Versicherungsperiode. Bei Änderungen der versicherten Risiken oder des Jahresumsatzes erfolgt eine Beitragsanpassung. Für frühere Versicherungsperioden wird keine Beitragsanpassung vorgenommen. Reicht der Versicherungsnehmer die Änderungsanzeige nicht rechtzeitig ein, kann der Versicherer eine Beitragsanpassung in der Weise vornehmen, dass der Beitrag nach der nächsthöheren Umsatzstaffel des Beitragstableaus des jeweils für den Versicherungsvertrag gültigen Antrags berechnet wird. Bei Umsätzen, die über den jeweiligen Antrag hinausgehen, wird bei der Berechnung eine Erhöhung des Jahresumsatzes von 20 % zugrunde gelegt. Wird die Änderungsanzeige innerhalb eines Monats nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung durch den Versicherungsnehmer nachgeholt, findet wiederum eine Beitragsanpassung ausschließlich nach den Angaben dieser Änderungsanzeige statt. B. Innovationsklausel für künftige Bedingungswerke Werden die diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen durch zukünftige Versicherungsbedingungen ersetzt, so gelten die Inhalte der neuen Versiche- rungsbedingungen, soweit sie zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert werden, ab dem Zeitpunkt des Erscheinens der neuen Bedingungen auch für den beste- henden Versicherungsvertrag. Neu hinzukommende Zusatzbausteine, die separat auf dem Antrag gewählt werden müssen und mit einer Mehrprämie verbunden sind, werden über diese Innovati- onsklausel nicht automatisch Bestandteil des Versicherungsvertrags. C. Anzeigepflichten vor Vertragsabschluss 1. Anzeige gefahrerheblicher Umstände Bis zur Abgabe der Vertragserklärung durch den Versicherungsnehmer hat der Versicherungs- nehmer dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, die für den Entschluss des Versicherers, diesen Vertrag zu schließen, erheblich sind. Erheblich sind die Gefahrumstände, nach denen der Versicherer den Versicherungsnehmer in Textform gefragt hat. 2. Folgen einer Pflichtverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Anzeige gefahr- erheblicher Umstände, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Stand Version 1 der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer aber das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Seite 34 von 37 [Seite 36] BEDINGUNGEN 3. Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls Im Falle eines Rücktritts nach Eintritt des Versicherungsfalls ist der Versicherer nicht zur Leis- tung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungs- nehmer seine Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. 4. Anzeigepflichten mitversicherter Personen Für mitversicherte Personen gelten die Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung entsprechend. D. Dauer des Versicherungsvertrags 1. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt und endet zu dem im Versicherungsvertrag bezeichneten Zeitpunkt. 2. Vertragsverlängerung Der Versicherungsvertrag ist für die im Versicherungsschein bestimmte Dauer abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode gekündigt wird. 3. Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalls Hat der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt, kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen. Dies gilt auch, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es zum Rechtsstreit über den Anspruch des Dritten kommen zu lassen. Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung oder Ablehnung des Freistellungsanspruchs oder seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigt. Stand Version 1 Seite 35 von 37 [Seite 37] BEDINGUNGEN E. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand 1. Anzuwendendes Recht Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anzuwenden. 2. Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag können bei dem für seinen oder für den Geschäftssitz der vertragsverwaltenden Niederlassung örtlich zuständigen Gericht erhoben werden. Hat ein Versicherungsvertreter den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, ist für Klagen, die aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer erhoben werden auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Vertreter zur Zeit der Vermittlung oder Schließung seine gewerbliche Niederlassung oder bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohn- oder Geschäftssitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. 3. Gerichtsstand für Klagen des Versicherers Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohn- oder Geschäfts­ sitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. F. Bestimmungen zu Sanktionen und Embargos Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren gesetzlichen Wirtschafts-, Handels-, oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Zu derartigen gesetzlichen Bestimmungen zählen insbesondere: ‒ Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), ‒ Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), ‒ Verordnungen der Europäischen Union wie zum Beispiel die Verordnung (EU) 961 / 2010, ‒ sonstige deutsche gesetzliche Bestimmungen, ‒ sonstige direkt anwendbare Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder das Vereinigte Königreich erlassen wurden oder noch werden, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Stand Version 1 Seite 36 von 37 [Seite 38] BEDINGUNGEN G. Ansprechpartner 1. Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift oder seines Namens unverzüglich mitzuteilen. An die letzte, dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers gerichtete Mitteilungen, insbesondere Willenserklärungen, gelten als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem sie dem Versicherungsnehmer ohne die Anschrifts- oder Namensänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wären. 2. Makler Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willens­ erklärungen des Versicherungsnehmers, mitversicherter Personen und des Versicherers entge- genzunehmen. 3. Versicherer Markel Insurance SE Vertreten durch den Vorstand: Frederik Wulff, Dr. Ulfried Spessert, Matthias Schneider Sophienstraße 26 80333 München 4. Beschwerden Beschwerden können an den Versicherer, dessen Vertragsverwaltung und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53177 Bonn) gerichtet werden. Stand Version 1 Seite 37 von 37 [Seite 39] INFORMATIONS- PFLICHTEN INFORMATIONSPFLICHTEN über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht 1. Versicherer Ihres Vertrags Angaben zur Gesellschaft: Markel Insurance SE Sophienstraße 26 80333 München Handelsregisternummer HRB 233618 Vertreten durch den Vorstand: Frederik Wulff, Dr. Ulfried Spessert, Matthias Schneider 2. Die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Die Markel Insurance SE betreibt ihr Geschäft hauptsächlich im Bereich der gewerblichen Haftpflichtversicherung. Versicherungsaufsicht für das deutsche Geschäft der Markel Insurance SE: BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn Telefon: +49 (0)228 4108 1394 Telefax: +49 (0)228 4108 1550 Website: www.bafin.de, E-Mail: poststelle@bafin.de 3. Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung a) Es handelt sich um eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (Pro Dienstleister v1). Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein benannten Tätigkeiten. Soweit vereinbart, besteht über die Betriebshaftpflichtversicherung (Pro Dienstleister v1) darüber hinaus Versicherungsschutz für Personen und Sachschäden wegen Haftpflichtansprüchen aus der Unter- haltung eines Betriebs. b) Die Versicherungsleistung wird in Euro bis zur Höhe des ersatzpflichtigen Schadens, maximal den Entschädigungsgrenzen und der Versicherungssumme gemäß der Angaben in diesem Versi- cherungsschein, erbracht. Weitere Beschränkungen der Ersatzpflicht ergeben sich aus Pro Dienst- leister Abschnitt H Leistungen des Versicherers. 4. Gesamtpreis Die Versicherungsprämie wird auf der Grundlage der uns überlassenen Risikoinformationen, insbesondere unter Berücksichtigung des Umsatzes des Versicherungsnehmers, der vereinbarten Versicherungssumme sowie des vereinbarten Selbstbehaltes berechnet. Der Jahresbruttobeitrag beinhaltet die jeweils gültige Versicherungssteuer. Versichertes Risiko gemäß Versicherungsschein in Zusammenhang mit dem Bedingungswerk Stand Version 1 Versicherungssumme je nach gewählter und angegebener Höhe ... € für Vermögensschäden (3-fach maximiert je Versicherungsjahr) je nach gewählter und angegebener Höhe ... € für Personen- und Sachschäden (3-fach maximiert je Versicherungsjahr) Selbstbehalt je nach gewählter und angegebener Höhe ... € Seite 1 von 4 [Seite 40] INFORMATIONS- PFLICHTEN Beitragsberechnung Grundbeitrag im Rahmen des Antrags: ... € nach Staffel des Beitragstableaus des Antrags (in Abhängigkeit vom Jahresumsatz) im Rahmen eines individuellen Angebotes: Umsatz ... € x anwendbarem Beitragssatz ‰ gemäß Angebot beziehungsweise Versicherungsschein = ... € gegebenenfalls Versandnachlass -5€ abzüglich Laufzeitnachlass bei 3-jähriger Laufzeit des Vertrags mit - 10 % automatischer Verlängerung gegebenenfalls D&O-Außenhaftungs­versicherung + … € in Abhängigkeit vom zuzüglich Nettojahreshonorarumsatz Zuschlag für Cyber- und Daten- + … € in Abhängigkeit vom Zusatzbaustein Eigenschadenversicherung Nettojahreshonorarumsatz Eigenschäden durch mitversicherte + … € in Abhängigkeit vom Personen / Key-Man Nettojahreshonorarumsatz gegebenenfalls halbjährliche Zahlweise +3% zuzüglich oder Zuschlag für vierteljährliche Zahlweise +5% Grundlagen des Berechnungsmodells für den Versicherungsbeitrag = Gesamtjahresnettobeitrag zuzüglich 19 % Versicherungssteuer 5. Zusätzliche Kosten Abgesehen von den in den Versicherungsbedingungen genannten, werden keine besonderen Gebühren erhoben oder Kosten verlangt. Falls besondere Kosten für Telekommunikations­ gebühren anfallen, die über die normalen Telefonkosten hinausgehen, werden diese bei der jewei- ligen Nummer angegeben. 6. Zahlung und Zahlungsweise Der Beitrag ist in der Regel an den in der Beitragsrechnung ausgewiesenen Empfänger zu zahlen. Eventuell vereinbarte Teilzahlungen, Fristen und Fälligkeiten sind bitte der Rechnung zu entnehmen. Mit Zustimmung des Versicherungsnehmers kann der Versicherer den Versiche- rungsbeitrag auch direkt per SEPA-Lastschriftverfahren einziehen. 7. Gültigkeitsdauer des Angebots / Antrags Die Gültigkeitsdauer unseres Angebots beträgt zwei Monate ab Ausstellungsdatum. Unser Antrag gilt bis zwei Monate nach dem Erscheinen eines aktualisierten Antrags. Stand Version 1 Seite 2 von 4 [Seite 41] INFORMATIONS- PFLICHTEN 8. Zustandekommen des Vertrags / Versicherungsbeginn Wenn der Versicherungsnehmer ein Angebot von dem Versicherer im Rahmen des so genannten Invitatio-Modells annehmen möchte, dann kann er dies durch seine Annahmeerklärung tun. Beim Invitatio-Modell stellt der Versicherungsnehmer eine unverbindliche Anfrage an den Versicherer, ihm ein Angebot zu unterbreiten. Der Versicherer erstellt auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Angaben dann einen Vertragsvorschlag in Form eines verbindlichen Angebots. Der Versicherungsvertrag kommt dann mit Eingang der Annahmeerklärung des Versicherungsneh- mers bei dem Versicherer oder bei dem vom Versicherungsnehmer bevollmächtigten Versiche- rungsvermittler zustande. In der Regel liegt der Versicherungsbeginn des Vertrags frühestens an dem Tag des Ausstellungsdatums des Angebots oder kann innerhalb der oben angegebenen Gültigkeitsdauer des Angebots frei gewählt werden. Wenn nichts anderes vereinbart ist, fallen der Versicherungsbeginn und der Beginn des Versicherungsschutzes auf denselben Tag. Abwei- chend davon kann der Versicherungsnehmer oder der von ihm bevollmächtigte Vermittler auch einen anderen Versicherungsbeginn außerhalb der Gültigkeitsdauer des Angebots wählen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer diesen abweichenden Beginn in Textform bestätigt. Wenn der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer einen Versicherungsvertrag im Rahmen des so genannten Antrags schließen möchte, muss er einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung unter Angabe eines von ihm gewünschten Versicherungsbeginns stellen, frühestens jedoch gemäß den Regelungen des Antrags. In diesem Fall kommt der Vertrag mit Erhalt des Versicherungsscheines zustande. Der Versicherungsbeginn und der Beginn des Versicherungsschutzes fallen auf denselben Tag. In beiden oben genannten Verfahren ist die Gewährung des Versicherungsschutzes abhängig von der rechtzeitigen Zahlung der Erst- oder Folgeprämien. Die Fälligkeit der Prämienzahlung kann der Versicherungsnehmer den jeweiligen Rechnungen entnehmen. 9. Widerrufsbelehrung nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 VVG Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt am Tag, nachdem Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Allge- meinen Versicherungsbedingungen sowie die Vertragsinformationen gemäß § 7 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes und diese Belehrung in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf kann sowohl an den von Ihnen beauftragten Vermittler als auch direkt an uns, Markel Insurance SE, Sophienstraße 26, 80333 München, gerichtet werden. Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten: +49 89 20 50 94 - 099. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir einbe- halten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Wider- rufsfrist beginnt. Haben Sie eine solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versi- Stand Version 1 cherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Seite 3 von 4 [Seite 42] INFORMATIONS- PFLICHTEN Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt wurde, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprüng­licher Versicherungsver- trag weiter. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat und bei vorläufiger Deckung. 10. Laufzeit des Vertrags / Beendigung des Vertrags Die Laufzeit des Vertrags beträgt in der Regel 12 Monate, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat ausdrücklich für die erste Vertragsperiode etwas anderes beantragt und der Versicherer hat diesem Antrag zugestimmt. Für eventuell folgende Vertragsperioden gilt dann die Regellaufzeit von 12 Monaten. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht von einer der Parteien unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäß der gesetzlichen Frist von einem Monat zum Ablauf der aktuellen Periode in Textform gekündigt wird. Daneben hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den Vertrag nach Eintritt eines Versicherungsfalls gemäß Abschnitt D der Allgemeinen Regelungen der Pro Dienstleister v1 zu kündigen. 11. Anwendbares Recht / Vertragssprache / Gerichtsstand Dem Vertrag ‒ einschließlich der Verhandlungen vor Abschluss ‒ liegt deutsches Recht zugrunde. Vertragssprache ist in Deutsch. Ebenso erfolgt jede Kommunikation zwischen Ihnen und uns in Deutsch. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen Sie ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem Sie Ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Klagen gegen uns können Sie bei dem Gericht an Ihrem Wohn- oder Geschäftssitz oder Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt oder bei dem Gericht an unserem Geschäftssitz anhängig machen. Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohn- oder Geschäfts- sitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum EWG ist, oder ist ihr Wohn- oder Geschäftssitz oder ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klage­ erhebung nicht bekannt, ist das Gericht an unserem Geschäftssitz zuständig. 12. Beschwerden Bei Beschwerden können Sie sich an die für uns zuständige Aufsichtsbehörde wenden: BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn Telefon: +49 (0)228 4108 1394 Telefax: +49 (0)228 4108 1550 Website: www.bafin.de, E-Mail: poststelle@bafin.de Stand Version 1 Seite 4 von 4 [Seite 43] MITTEILUNG GEMÄSS § 19 ABSATZ 5 VVG MITTEILUNG GEMÄSS § 19 ABSATZ 5 VVG Über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Grundlage unseres Angebots sind die von Ihnen gemachten Angaben. Dafür ist es notwendig, dass Sie die Ihnen gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten beziehungs- weise beantwortet haben. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen oder gemacht haben. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerhebli- chen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer die vorvertragliche Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht hat der Versicherer kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklärt der Versicherer den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleibt er dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs­nehmer nachweist, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand ‒ weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles ‒ noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Die Leistungspflicht des Versicherers entfällt jedoch, wenn der Versicherungs- nehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Bei einem Rücktritt steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksam- werden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Kann der Versicherer nicht vom Vertrag zurücktreten, weil der Versicherungsnehmer die vorver- tragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt hat, kann der Versi- cherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Stand Version 1 Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn dieser den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Seite 1 von 2 [Seite 44] MITTEILUNG GEMÄSS § 19 ABSATZ 5 VVG 3. Vertragsänderung Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf sein Verlangen Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungs- nehmer die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der Ver- sicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungs- nehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Vertragsände- rung fristlos kündigen. Auf dieses Recht wird der Versicherer den Versicherungsnehmer in seiner Mitteilung hinweisen. 4. Ausübung der Rechte des Versicherers Der Versicherer kann seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das vom Versicherer geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung seiner Rechte hat der Versicherer die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Der Versicherer kann sich auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsände- rung nicht berufen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrich- tigkeit der Anzeige kannte. Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungs- nehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lässt sich der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsände- rung und der Ausschlussfrist für die Ausübung der Rechte des Versicherers die Kenntnis und Arglist des Stellvertreters des Versicherungsnehmers als auch die eigene Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder seinem Stellvertreter noch ihm selbst Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Stand Version 1 Seite 2 von 2 [Seite 45] ALLGEMEINE DATENSCHUTZ- ERKLÄRUNG ALLGEMEINE DATENSCHUTZERKLÄRUNG Dies ist unsere allgemeine Datenschutzerklärung in der wir erläutern, wie wir personenbe­zogene Daten nutzen, die wir über Personen erfassen. Für die Nutzung unserer Webseite haben wir eine gesonderte Datenschutzerklärung, die Sie beim Besuch unserer Webseite unter https://markel.de/datenschutzerklaerung aufrufen können. Die Markel Insurance SE (nachfolgend „Markel“) legt besonderen Wert auf den Schutz Ihrer personen- bezogenen Daten. Bevor Sie uns personenbezogene Daten über Dritte bereitstellen, informieren Sie die jeweilige Person bitte – falls dies den Vertragszwecken nicht entgegen steht, oder diese erheblich gefährdet – über diese Datenschutzerklärung und holen Sie (falls möglich) deren Erlaubnis für die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten an uns ein. 1. Begriffsbestimmungen Unsere Datenschutzerklärung beruht auf den Begrifflichkeiten, die durch den Europäischen Richt- linien- und Verordnungsgeber bei der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verwendet wurden. Unsere Datenschutzerklärung soll für unsere Kunden, Geschäftspartner und die Öffentlichkeit gut lesbar und verständlich sein. Um dies zu gewährleisten, möchten wir vorab die wichtigsten verwendeten Begrifflichkeiten erläutern. Wir verwenden in dieser Datenschutzerklärung unter anderem die folgenden Begriffe: 1.1 Personenbezogene Daten Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizier- bare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologi- schen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann (zum Beispiel Stamm-, Versicherungs- und Finanzdaten beziehungsweise Bankdaten). 1.2 Betroffene Person Betroffene Person ist jede identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, deren personen- bezogene Daten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet werden (zum Beispiel Makler, Versicherter, Anspruchsteller beziehungsweise Geschädigter). 1.3 Verarbeitung Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. 1.4 Einschränkung der Verarbeitung Einschränkung der Verarbeitung ist die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken. Stand Version 1.1 1.5 Profiling Profiling ist jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere, um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analy- sieren oder vorherzusagen. Seite 1 von 7 [Seite 46] ALLGEMEINE DATENSCHUTZ- ERKLÄRUNG 1.6 Pseudonymisierung Pseudonymisierung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, auf welche die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezi- fischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifi- zierbaren natürlichen Person zugewiesen werden. 1.7 Verantwortlicher oder für die Verarbeitung Verantwortlicher Verantwortlicher oder für die Verarbeitung Verantwortlicher ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorge- geben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden. 1.8 Auftragsverarbeiter Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. 1.9 Empfänger Empfänger ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht (zum Beispiel Vermittler, externe Dienstleister, Sachverständige). Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger. 1.10 Dritter Dritter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten. 1.11 Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. 2. Verantwortlicher Markel Insurance SE Sophienstr. 26 80333 München Stand Version 1.1 Seite 2 von 7 [Seite 47] ALLGEMEINE DATENSCHUTZ- ERKLÄRUNG 3. Name und Anschrift des Datenschutzbeauftragten Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen ist: ISiCO Datenschutz GmbH Am Hamburger Bahnhof 4 10557 Berlin datenschutz@markel.de Jede betroffene Person kann sich jederzeit bei allen Fragen und Anregungen zum Datenschutz direkt an unseren Datenschutzbeauftragten wenden. 4. Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen, haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben, oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O-Versicherung“ sind). Ebenso spei- chern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstüt- zung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten: 4.1 Kontaktangaben Name, Adresse, E-Mail und Telefonnummer 4.2 Allgemeine Informationen Geschlecht, Familienstand, Geburtsdatum und Geburtsort (je nach den Umständen) 4.3 Informationen zu Bildung und Beschäftigung Bildungsstand, Angaben des Arbeitgebers und bisherige Arbeitsstellen (zum Beispiel bei Bewer- bern), Fähigkeiten und Erfahrung, Berufszulassungen, Mitgliedschaften und Zugehörigkeiten 4.4 Versicherungs- und Forderungsinformationen Policen- und Forderungsnummern, Verhältnis zu Versicherungsnehmer, Versichertem, Anspruch- steller oder einer sonstigen relevanten Person, Datum und Ursache des Vermögensschadens, Verlusts oder Diebstahls, der Verletzung, Behinderung oder des Todes, Tätigkeitsberichte (zum Beispiel Fahrtaufzeichnungen) und sonstige Informationen, die für die Ausstellung der Versiche- rungspolice und die Prüfung und Begleichung von Forderungen relevant sind. Bei einer Haft- pflichtversicherung umfasst dies auch Angaben zu Streitigkeiten, Forderungen und Verfahren, die Sie betreffen. 4.5 Behördliche und sonstige offizielle Identifikationsnummern Stand Version 1.1 Sozialversicherungs- und nationale Versicherungsnummer, Reisepassnummer, Steueridentifi- kationsnummer, Führerscheinnummer oder eine sonstige behördlich ausgestellte Identifika- tionsnummer. Seite 3 von 7 [Seite 48] ALLGEMEINE DATENSCHUTZ- ERKLÄRUNG 4.6 Finanzielle Informationen und Bankverbindung Zahlungskartennummer (Kredit- oder Debitkarte), Bankkontonummer oder eine sonstige Finanz- kontonummer und Bankverbindung, Kredithistorie, Kreditreferenzinformationen und Kreditwür- digkeit, Vermögen, Einkommen und sonstige finanzielle Informationen, Konto-Login-Informati- onen und Passworte für den Zugriff auf das Versicherungs-, Forderungs- und sonstige Konten und die Digitalen Dienste von Markel. 4.7 Sensible Informationen Informationen über Gesundheitsdaten oder sonstige sensible Informationen wie zum Beispiel religiöse Ansichten, ethnische Zugehörigkeit, politische Ansichten oder sexuelle Orientierung erheben und verarbeiten wir grundsätzlich nicht. Sollte dies ausnahmsweise dennoch einmal der Fall sein, holen wir uns vom Betroffenen zuvor eine ausdrückliche Einwilligung ein. Wir können jedoch ohne Ihre Einwilligung Informationen über Strafregistereintragungen oder Zivilprozesse einholen (zum Beispiel um Betrug zu verhindern, aufzudecken und zu ermitteln) und geben Informationen zur Aufdeckung, Ermittlung und Verhinderung von Straftaten, wie Betrug und Geldwäsche an die ermittelnden Behörden weiter. 4.8 Informationen, die uns die Bereitstellung unserer Produkte und Dienstleistungen ermöglichen wie zum Beispiel Standort und Bezeichnung von versichertem Eigentum (zum Beispiel Adresse einer Immobilie, Kfz-Kennzeichen oder Identifikationsnummer), Reisepläne, Alterskategorien der zu versi- chernden Personen, Angaben über die zu versichernden Risiken, Unfall- und Verlusthistorie und Verlustursache, Position als leitender Angestellter, Geschäftsführer oder Gesellschafter oder sonstige Eigentums- oder Geschäfts-führungsinteressen an einer Organisation, frühere Streitig- keiten, Zivil- oder Strafverfahren oder förmliche Untersuchungen, die Sie betreffen, und Informa- tionen über sonstige geführte Versicherungen. 4.9 Ergänzende Informationen aus anderen Quellen Wir und unsere Dienstleister können die von uns erhobenen personenbezogenen Daten durch Informationen aus anderen Quellen ergänzen (zum Beispiel allgemein verfügbare Informationen von Online-Diensten bei sozialen Medien und sonstige Informationsquellen, externe kommerzi- elle Informationsquellen und Informationen von unseren Konzernunternehmen und Geschäfts- partnern). Wir werden diese ergänzenden Informationen gemäß dem geltenden Recht nutzen (unter anderem werden wir auch Ihre Einwilligung einholen, wenn dies erforderlich ist). 5. Zweck der Datenverarbeitung Wir nutzen personenbezogene Daten, um unsere Geschäftstätigkeiten auszuführen. Die Zwecke, für die wir Ihre personenbezogenen Daten oder die von anderen Personen nutzen, sind je nach dem Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, wie der Art von Kommunikationen zwischen uns und der von uns erbrachten Dienstleistungen, unterschiedlich. Personenbezogene Daten werden für andere Zwecke genutzt, wenn Sie ein Versicherungsnehmer sind, als wenn Sie ein Versicherter oder ein Anspruchsteller aus einer Versicherungspolice, ein kommerzieller Versi- cherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Stand Version 1.1 Seite 4 von 7 [Seite 49] ALLGEMEINE DATENSCHUTZ- ERKLÄRUNG Die wesentlichen Zwecke, für die wir personenbezogene Daten nutzen, sind: ‒ zur Prüfung eines aufgetretenen Schadenfalls. Zur Feststellung der Leistungspflicht müssen neben dem Schadenshergang, die Beziehungen des Versicherten zum Schaden sowie das Bestehen eines anderweitigen Versicherungsschutzes ermittelt werden, ‒ mit Ihnen und anderen Personen zu kommunizieren, ‒ Prüfungen durchzuführen und Entscheidungen zu treffen (automatisiert und nicht automati- siert, auch durch das Profiling von Personen) über: (i) die Bereitstellung und die Bedingungen einer Versicherung und (ii) die Begleichung von Forderungen und die Bereitstellung von Unter- stützung und sonstigen Dienstleistungen, ‒ Versicherungs-, Forderungs- und Unterstützungsdienstleistungen sowie sonstige Produkte und Dienstleistungen bereitzustellen, die wir anbieten, wie Prüfung, Verwaltung, Begleichung von Forderungen und Streitbeilegung, ‒ Ihre Teilnahmeberechtigung zu prüfen in Bezug auf Zahlungspläne und um Ihre Prämien und sonstigen Zahlungen zu bearbeiten, ‒ die Qualität unserer Produkte und Dienstleistungen zu verbessern, Mitarbeitertraining bereit­ zustellen und die Informationssicherheit zu wahren (zum Beispiel können wir zu diesem Zweck Anrufe aufzeichnen und überwachen), ‒ Straftaten zu verhindern, aufzudecken und zu ermitteln, wie Betrug und Geldwäsche, und andere kommerzielle Risiken zu analysieren und zu verwalten, ‒ Forschung und Datenanalysen durchzuführen, wie eine Analyse unseres Kundenstamms und sonstiger Personen, deren personenbezogene Daten wir erheben, um Marktforschung durchzuführen, einschließlich Kundenzufriedenheitsumfragen, und die Risiken zu beurteilen, denen unser Unternehmen ausgesetzt ist, dies jeweils im Einklang mit dem geltenden Recht (einschließlich der Einholung von Einwilligungen, wenn dies erforderlich ist), ‒ gemäß Ihren angegebenen Präferenzen Marketinginformationen bereitzustellen (Marketingin- formationen können Produkte und Dienstleistungen betreffen, die anhand Ihrer angegebenen Präferenzen von unseren externen Partnern angeboten werden). Wir können gemäß Ihren Präferenzen Marketingaktivitäten mithilfe von E-Mails, SMS- und sonstigen Textnachrichten, per Post oder Telefon ausführen, ‒ Ihnen die Teilnahme an Wettbewerben, Preisausschreibungen und ähnlichen Werbeaktionen zu ermöglichen und diese Aktivitäten zu verwalten. Für diese Aktivitäten gelten zusätzliche Bedingungen, die weitere Informationen darüber enthalten, wie wir Ihre personenbezogenen Daten nutzen und offenlegen, wenn dies hilfreich ist, um Ihnen ein vollständiges Bild darüber wiederzugeben, wie wir personenbezogene Daten erheben und nutzen. Diese Informationen werden wir Ihnen rechtzeitig vor der Teilnahme an solchen Wettbewerben oder zum Beispiel Preisausschreibungen zur Verfügung stellen, ‒ Ihr Besuchererlebnis zu personalisieren, wenn Sie die Digitalen Dienste von Markel nutzen oder Websites Dritter besuchen, indem wir Ihnen auf Sie abgestimmte Informationen und Werbung anzeigen, Sie gegenüber jedem identifizieren, dem Sie über die Digitalen Dienste von Markel Nachrichten zusenden, und die Veröffentlichung in sozialen Medien erleichtern, ‒ unsere Geschäftstätigkeiten und unsere IT-Infrastruktur zu verwalten und dies im Einklang mit unseren internen Richtlinien und Verfahren, einschließlich derjenigen in Bezug auf Finanzen und Buchhaltung, Abrechnung und Inkasso, IT-Systembetrieb, Daten- und Website-Hosting, Datenanalysen, Unternehmensfortführung, Verwaltung von Unterlagen, Dokument- und Druckmanagement und Rechnungsprüfung, Stand Version 1.1 Seite 5 von 7 [Seite 50] ALLGEMEINE DATENSCHUTZ- ERKLÄRUNG ‒ Beschwerden, Feedback und Anfragen zu bearbeiten und Anfragen bezüglich der Einsicht- nahme oder Korrektur von Daten oder der Ausübung sonstiger Rechte in Bezug auf personen- bezogene Daten zu bearbeiten, ‒ geltende Gesetze und regulatorische Verpflichtungen einzuhalten (einschließlich Gesetzen und Vorschriften außerhalb des Landes, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben), zum Beispiel Gesetze und Vorschriften in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche, Sanktionen und die Bekämp- fung von Terrorismus, um gerichtlichen Verfahren und gerichtlichen Anordnungen nachzu- kommen und um Aufforderungen öffentlicher und staatlicher Behörden (einschließlich solcher außerhalb des Landes, in dem sich Ihr Wohnsitz befindet) Folge zu leisten, ‒ gesetzliche Rechte zu begründen, durchzusetzen und zu verteidigen, um unsere Geschäfts- tätigkeiten und diejenigen unserer Konzernunternehmen und Geschäftspartner zu schützen, und um unsere und Ihre Rechte, Privatsphäre, Sicherheit und unser und Ihr Eigentum sowie die Rechte, Privatsphäre, Sicherheit und das Eigentum unserer Konzernunternehmen und Geschäftspartner oder sonstiger Personen oder Dritter zu schützen, um unsere Bedingungen durchzusetzen und um verfügbare Abhilfemaßnahmen zu verfolgen und unsere Schäden zu begrenzen. 6. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur rechtmäßig, wenn es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt. Die DSGVO sieht in Art. 6 verschiedene Rechtsgrundlagen vor, die sich je nach der Art der erhobenen Daten und der Zweck deren Verarbeitung unterscheiden. Im Regelfall werden wir auf Basis von Art. 6 Abs. (1) lit. b) DSGVO personenbezogene Daten von Ihnen einholen und verarbeiten, um den Abschluss eines Versicherungsvertrags mit Ihnen vorzu- bereiten oder einen abgeschlossenen Versicherungsvertrag mit Ihnen abzuwickeln und / oder zu erfüllen. Wenn Sie uns die relevanten personenbezogenen Daten nicht bereitstellen, sind wir unter diesen Umständen möglicherweise nicht in der Lage, Ihnen unsere Produkte oder Dienst- leistungen bereitzustellen. Teilweise müssen wir personenbezogene Daten bei Ihnen einholen und verarbeiten, um geltenden gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Rechtsgrundlage hierfür bildet dann Art. 6 Abs. (1) lit. c) DSGVO. In besonderen Fällen ist eine Verarbeitung erhobener Daten auch dazu notwendig, unsere berech- tigten Interessen oder die eines Dritten zu wahren, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegend dagegen sprechen. In diesem Fall erfolgt die Datenverarbeitung auf Grundlage von Art. 6 Abs. (1) lit. f) DSGVO. 7. Routinemäßige Löschung und Sperrung personenbezogener Daten Der für die Verarbeitung Verantwortliche verarbeitet und speichert personenbezogene Daten der betroffenen Person nur für den Zeitraum, der zur Erreichung des Speicherzwecks erforderlich ist, oder sofern dies durch den Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber oder einen anderen Gesetzgeber in Gesetzen oder Vorschriften, welchen der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, vorgesehen wurde. Darüber hinaus müssen Ihre personenbezogenen Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von 3 oder bis zu 30 Jahren). Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich aus dem Handelsgesetzbuch sowie der Abgabenordnung. Stand Version 1.1 Die Speicherfristen betragen danach bis zu 10 Jahre. Seite 6 von 7 [Seite 51] ALLGEMEINE DATENSCHUTZ- ERKLÄRUNG Entfällt der Speicherungszweck oder läuft eine vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungs- geber oder einem anderen zuständigen Gesetzgeber vorgeschriebene Speicherfrist aus, werden die personenbezogenen Daten routinemäßig und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gesperrt oder gelöscht. 8. Rechte der betroffenen Person Sie haben die Möglichkeit jederzeit von Ihren „Betroffenenrechten“ Gebrauch zu machen: ‒ Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO. ‒ Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO. ‒ Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO. ‒ Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. ‒ Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 DSGVO. ‒ Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO. Sofern Sie von Ihren Rechten Gebrauch machen möchten, richten Sie Ihr Anliegen bitte per E-Mail an service@markel.de oder per Briefpost an die in Punkt 2 genannte Anschrift. Daneben haben Sie gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO ein Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde. Weitere Informationen erhalten Sie bei der jeweils für Sie örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Stand Version 1.1 Seite 7 von 7 [Seite 52] Markel Insurance SE Sophienstraße 26 80333 München +49 89 20 50 94 - 000 service@markel.de www.markel.de
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