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Volltext aufklappen: Markel Pro Dienstleister Bedingungen (Vermögensschaden- und Betriebshaftpflicht)
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Bedingungen
Pro Dienstleister
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BEDINGUNGEN
Antrag zur Vermögensschaden- und Betriebshaftpflichtversicherung
für die Dienstleistungsbranche
Pro Dienstleister
Dieses Dokument beinhaltet
Versicherungs- Informations-
bedingungen pflichten
Mitteilung Allgemeine
gemäß § 19 Datenschutz-
Absatz 5 VVG erklärung
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BEDINGUNGEN
INHALTSVERZEICHNIS
Umfang des Versicherungsschutzes
A. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung 4
1. Versicherter Tätigkeitsbereich 4
2. Haftungsumfang 5
3. Zusätzliche Deckungserweiterung zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung 5
4. Aktive Rechtsschutzleistungen 6
5. Assistance-Leistungen 7
6. Zusatzbaustein für Eigenschadenversicherungen 9
7. Zusatzbaustein für Cyber- & Daten-Eigenschadenversicherung 11
8. Zusatzbaustein für D&O-Außenhaftungsversicherung 13
B. Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftpflichtversicherung / 13
Umweltschadenversicherung
1. Haftungsumfang 14
2. Versicherte Risiken 14
C. Versicherte 18
1. Mitversicherte Personen 18
2. Neue Tochtergesellschaften 18
3. Subunternehmer 19
4. Repräsentanten 19
5. Tätigkeiten ausserhalb der Gesellschaft 19
6. Arbeitsgemeinschaften 20
D. Räumlicher Geltungsbereich 20
E. Risikoausschlüsse 20
1. Allgemeine Risikoausschlüsse 20
2. Spezielle Risikoausschlüsse der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung 21
3. Spezielle Risikoausschlüsse der Betriebshaftpflichtversicherung 22
4. Ausschlüsse in der Umwelthaftpflicht- und Umweltschadenversicherung 23
5. Spezielle Ausschlüsse für die USA 25
6. Ausschlüsse des Online-Forderungsmanagements 25
F. Versicherungsfall und Schadenfalldefinition 25
G. Versicherter Zeitraum 27
H. Leistungen des Versicherers 28
I. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 31
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BEDINGUNGEN
Allgemeine Regelungen
A. Beitragszahlung 33
B. Innovationsklausel für künftige Bedingungswerke 34
C. Anzeigepflichten vor Vertragsabschluss 34
D. Dauer des Versicherungsvertrags 35
E. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand 36
F. Bestimmungen zu Sanktionen und Embargos 36
G. Ansprechpartner 37
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BEDINGUNGEN
A. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gilt die Versicherungssumme für Vermögens
schäden im Versicherungsschein. Es gilt der im Versicherungsschein genannte Selbstbehalt für
Vermögensschäden.
1. Versicherter Tätigkeitsbereich
1.1 Versichterter Tätigkeitsbereich in der Dienstleistungsbranche
Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen den im Versicherungsschein
genannten und rechtlich zulässigen Tätigkeiten.
1.2 Vorsorge-Versicherung für Dienstleistungen und eCommerce
Entstehen nach Vertragsschluss neue Risiken durch Aufnahme einer weiteren beruflichen Tätigkeit
in den nachfolgenden Bereichen, sind diese im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrags
sofort versichert (Vorsorge-Versicherung).
‒ Betrieb von Online-Shops, ‒ IT- und Telekommunikation,
‒ Betrieb von Internetplattformen und ‒ Unternehmens- und Personalberatung,
Apps,
‒ Medien- und Werbeagentur,
‒ Immobilienmakler, Facility Manager,
‒ Auswählbare Dienstleistungen gemäß
‒ Verlag, Rundfunk, Fernsehen, dem Produkt Pro Dienstleister.
Der Versicherungsschutz bezieht sich in diesem Fall nur auf Vermögensschäden im Sinne der zu
Grunde liegenden Versicherungsbedingungen.
Der Versicherungsschutz besteht unter folgenden Voraussetzungen:
‒ die Versicherten müssen jedes der oben ‒ der Versicherer wird für das neue Risiko eine
genannten neuen Risiken innerhalb eines Zusatzklausel oder einen separaten Versi-
Monats anzeigen, nachdem sie mit der cherungsvertrag vereinbaren und einen
Jahresrechnung zur Jahresmeldung aufge- angemessen Beitrag verlangen. Einigen
fordert werden, sich die Vertragsparteien (Versicherer und
Versicherungsnehmer) innerhalb eines
‒ die Versicherten haben auch Versicherungs-
Monats nach Eingang der Mitteilung nicht
schutz für versehentlich nicht gemeldete
über die zu Grunde liegenden Versiche-
neu entstandene Risiken. Sie sind jedoch
rungsbedingungen und die Beitragshöhe,
verpflichtet, sobald sie sich des Versäum-
entfällt der Versicherungsschutz für das
nisses bewusst geworden sind, den
neue Risiko rückwirkend ab der Entstehung.
Versicherer unverzüglich zu informieren.
Unterlassen sie dies, entfällt der Versiche-
rungsschutz für das neue Risiko rückwir-
kend ab der Entstehung,
In der Vorsorgeversicherung sind in jedem Fall folgende Risiken ausgeschlossen:
‒ Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten ‒ alle Risiken, die einer Versicherungspflicht
oder Führen eines Kraft-, Luft- oder oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen
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Wasserfahrzeugs. Dies gilt, soweit diese (zum Beispiel Pflichtversicherung für
Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- Anwälte oder Immobilienkreditvermittler).
oder Versicherungspflicht unterliegen,
Die Ausschlüsse des Versicherungsvertrages gelten weiterhin auch für die neu hinzugekommenen
Risiken.
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BEDINGUNGEN
2. Haftungsumfang
2.1 Definition Vermögensschaden
Ein Vermögensschaden ist ein Schaden, der weder Personenschaden (Tötung, Verletzung des
Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschaden (Beschädigung,
Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geld-
werten Zeichen) ist, noch sich aus solch einem Schaden herleitet.
2.2 Erweiterter Vermögensschadenbegriff
Als Vermögensschaden gilt auch der Verlust, die Veränderung oder Blockade elektronischer Daten.
2.3 Gesetzliche Haftung
Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögens
schaden in Anspruch genommen werden.
2.4 Öffentlich-rechtliche Haftung
Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts für einen
Vermögensschaden in Anspruch genommen werden.
2.5 Vertragliche Haftung
Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter auf
Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen Verschulden
bei Vertragsverhandlung, der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer vertraglichen
Leistungspflicht, der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht.
2.6 Verschuldensunabhängige Haftung
Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter auf Scha-
denersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn, wenn für das Abwei-
chen von der vereinbarten Beschaffenheit von Sachen, Lieferungen oder Leistungen (zum Beispiel
im Rahmen von Service Level Agreements) verschuldensunabhängig gehaftet wird.
3. Zusätzliche Deckungserweiterung zur
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
3.1 Verzugsschäden
Der Versicherer gewährt den Versicherten darüber hinaus auch Versicherungsschutz für
Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen
Gewinn aufgrund der Verzögerung einer Leistung.
3.2 Daten- und Cyber-Drittschäden
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Der Versicherer gewährt den Versicherten darüber hinaus auch Versicherungsschutz für
Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen
Gewinn wegen der Verletzung von Geheimhaltungspflichten, aufgrund der Verletzung von
anwendbaren Datenschutzgesetzen (zum Beispiel Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in der
jeweils gültigen Fassung, Europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) oder vertragli-
chen Bestimmungen, die ein den vorgenannten Gesetzen und Verordnungen oder vergleichbaren
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BEDINGUNGEN
ausländischen Rechtsnormen entsprechendes Schutzniveau vorsehen, die durch eine Cyber-
rechtsverletzung in Form der Weitergabe eines sich selbst reproduzierenden schadhaften Codes
(zum Beispiel Viren, Würmer, Trojanische Pferde) sowie durch den unbefugten Zugriff Dritter auf
Daten bei der Internetbenutzung (zum Beispiel Informationspiraterie, Denial-of-Service-Angriff)
verursacht oder mitverursacht werden.
3.3 Verletzung gewerblicher Schutzrechte, Veröffentlichungsrisiken
Der Versicherer gewährt den Versicherten darüber hinaus auch Versicherungsschutz für
Ansprüche Dritter auf (immateriellen) Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder
entgangenen Gewinn wegen der Verletzung von geistigen Eigentumsrechten und (gewerblichen)
Schutzrechten wie zum Beispiel
‒ Marken-, Domain-, Lizenz- und Urheberrechte,
‒ Namens- und Persönlichkeitsrechte (einschließlich Schmerzensgeldansprüchen),
‒ Wettbewerbs- und Kartellrecht sowie unlautere Werbung,
sowie wegen Ansprüchen aufgrund Veröffentlichungen (zum Beispiel auf Webseiten, in den sozialen
Medien oder auf Blogs) im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen der Versicherten.
3.4 Verletzung von Patentrechten
Der Versicherer gewährt den Versicherten darüber hinaus auch Versicherungsschutz für
Ansprüche Dritter auf (immateriellen) Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder
entgangenen Gewinn wegen der Verletzung von Patentrechten im Zusammenhang mit der versi-
cherten Tätigkeit.
Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungs
summe für Vermögensschäden von maximal 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr. Es gilt die
im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung für Vermögensschäden. Im Rahmen der
Entschädigungsgrenze sind auch die bei der Abwehr des Anspruches entstehenden notwendigen
außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten versichert.
3.5 Vertragsstrafen und pauschalierter Schadenersatz
Der Versicherer gewährt den Versicherten darüber hinaus auch Versicherungsschutz für Vertrags-
strafen aufgrund der Verletzung von Geheimhaltungs-, Vertraulichkeits- oder Daten schutz
vereinbarungen beziehungsweise -erklärungen.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Versicherten mit einem Auftraggeber für den Fall
der Verursachung eines Schadens einen pauschalierten Schadenersatz vereinbart haben.
3.6 Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AGG)
Der Versicherer gewährt den Versicherten darüber hinaus auch Versicherungsschutz für Ansprüche
Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn, die aus
Anlass der versicherten beruflichen Tätigkeit der Versicherten wegen einer Diskriminierung oder
wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, geltend gemacht werden.
4. Aktive Rechtsschutzleistungen
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Für die folgenden Bestandteile (4.1 bis 4.3) der Rechtsschutzleistungen gilt eine Entschädigungs
grenze von 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr im Rahmen der Versicherungssumme für
Vermögensschäden. Es gilt der im Versicherungsschein genannte Selbstbehalt für Vermögens-
schäden.
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BEDINGUNGEN
4.1 Vergütungsrechtsschutz
Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für die gesetzlichen Prozess-
kosten (Anwalts-, Gerichts-, Sachverständigen- und Zeugenkosten) bei der gerichtlichen Durch-
setzung von fälligen und dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen Vergütungsansprüchen
(Honorar- oder Werklohnforderung) der Versicherten gegen deren Auftraggeber, sofern der
Anspruchssteller die Aufrechnung eigener Schadenersatzansprüche gegen die Vergütungsforde-
rung der Versicherten erklärt und eine Vergütungsvereinbarung zwischen den Versicherten und
dem Anspruchsteller nachgewiesen werden kann.
4.2 Strafrechtsschutz
Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz bei einem Strafverfahren
wegen eines Schadenereignisses, welches einen unter den Versicherungsschutz fallenden
Haftpflichtschaden zur Folge haben kann, für die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungs-
mäßigen Kosten der Verteidigung. Darüber hinaus ersetzt der Versicherer gegebenenfalls auch
die mit dem Verteidiger besonders vereinbarten höheren Kosten, sofern diese Kosten vor der
Verteidigung vom Versicherer genehmigt wurden.
4.3 Insolvenzanfechtungsrechtsschutz
Wird über das Vermögen eines Auftraggebers einer versicherten Gesellschaft das Insolvenz
verfahren eröffnet und ficht der Insolvenzverwalter in der Folge eine Honorar- oder Werklohn-
zahlung an, die der Auftraggeber während der Laufzeit dieses Versicherungsvertrags an die versi-
cherte Gesellschaft vorgenommen hat (Insolvenzanfechtung), ersetzt der Versicherer die nach
vorheriger Abstimmung entstehenden Kosten einer rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit der
Insolvenzanfechtung sowie – falls erfolgversprechend – die Kosten eines rechtlichen Vorgehens
gegen die Insolvenzanfechtung.
5. Assistance-Leistungen
Im Rahmen dieser Deckungserweiterung stellt der Versicherer in Kooperation mit den genannten
Assistance-Dienstleistern nachfolgende Assistance-Leistungen zur Verfügung.
5.1 Online-Forderungsmanagement / Bonitätsprüfung
Online-Forderungsmanagement
In Kooperation mit der ARAG SE stellt der Versicherer den Zugang zu einem Internetportal zur
Verfügung, mit dessen Hilfe ein Inkassodienstleister mit der Einziehung von Zahlungsforde-
rungen beauftragt werden kann, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
‒ die Zahlungsforderung steht mit der versicherten Tätigkeit im Zusammenhang,
‒ die Zahlungsforderung wurde nicht durch rechtsgeschäftliche Abtretung erlangt,
‒ bei gerichtlicher Geltendmachung ist ein deutsches Gericht zuständig,
‒ die Einzelsumme liegt zwischen 25 € und höchstens 250.000 €,
‒ die Rechnungsstellung erfolgte längstens zwölf Monate vor Abschluss des Vertrags,
‒ die Zahlungsforderung ist unstrittig, das heißt der Schuldner erhebt keine materiell-rechtlichen
Einwände gegen die Forderung und ist der Begleichung nicht nachgekommen.
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Der Inkassodienstleister erbringt die Leistungen eigenständig und rechtlich selbständig. Weder
der Versicherer noch ARAG SE sind hierfür rechtlich verantwortlich.
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BEDINGUNGEN
Bonitätsprüfung
Professionelle Auftragsanalyse bereits vor Annahme des Auftrags:
‒ Inanspruchnahme einer qualifizierten Auskunftei,
‒ wichtige Informationen über Unternehmen und deren Finanzstatus (Firmenvollauskunft,
RiskCheck, ConCheck, BoniCheck zur Vermeidung von Zahlungsausfällen),
‒ vier Auskünfte kostenlos,
‒ weitere Bonitäts-Checks zu Sonderkonditionen.
Zugang zum Forderungsmanagement, Inkassoservice, Bonitätsprüfung
https: / / markel.de / assistance /
Die Registrierung erfolgt mit der im Versicherungsschein genannten Versicherungsscheinnummer.
5.2 Online-Rechtsservice
In Kooperation mit der ARAG SE stellt der Versicherer rund 1.000 Musterschreiben und -verträge
zum Downloaden aus verschiedensten Rechtsbereichen zur Verfügung, wie zum Beispiel:
‒ GbR-Vertrag,
‒ GmbH-Geschäftsführervertrag,
‒ Arbeitsverträge und Arbeitszeugnisse,
‒ Web-Impressum,
‒ Kaufverträge.
Zugang zum Online-Rechtsservice
https: / / markel.de / assistance /
Die Registrierung erfolgt mit der im Versicherungsschein genannten Versicherungsscheinnummer.
5.3 Cyber-Prävention Basis (Perseus-Basis)
In Kooperation mit der Perseus Technologies GmbH stellt der Versicherer nachfolgende Trainings
und Präventionsmaßnahmen zur Daten- und Cyber-Sicherheit zur Verfügung (Perseus-Basis):
‒ einmalige IT-Sicherheitsprüfung mit ‒ Browser-Check,
Wizard,
‒ Passwort-Generator,
‒ Online-Schulung Cybersicherheit mit
‒ einmalige simulierte Phishing-E-Mail,
Prüfung und Zertifikat,
‒ Kundenbereich mit Mitarbeiterstatistik
‒ Online-Schulung Datenschutz mit Prüfung
(bis zu 3 Mitarbeiter der Versicherten
und Zertifikat,
können eingeladen werden).
Zugang zu den Trainings- und Präventionsmaßnahmen zur Daten- und Cyber-Sicherheit
https: / / markel.de / assistance /
Die Registrierung erfolgt mit der im Versicherungsschein genannten Versicherungsscheinnummer.
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BEDINGUNGEN
6. Zusatzbaustein für Eigenschadenversicherung
(sofern im Versicherungsschein vereinbart)
Der Versicherer gewährt den Versicherten gegen Abtretung der ihnen zustehenden Haft
pflichtansprüche Versicherungsschutz im Rahmen der folgenden Bestandteile (6.1 bis 6.10) für
Vermögens- oder Sachschäden, die sie selbst erleiden (Eigenschäden).
Für die folgenden Bestandteile (6.1 bis 6.10) der Eigenschadenversicherung gelten die jeweils
genannten Entschädigungsgrenzen im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden.
Es gilt der im Versicherungsschein genannte Selbstbehalt für Vermögensschäden.
6.1 Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag
Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz im Falle eines berechtigten Rück-
tritts oder Teilrücktritts (nicht jedoch bei Kündigung des Projektvertrags) eines Auftraggebers
vom Projektvertrag für vergebliche Aufwendungen (Sach- und Personalkosten einschließlich der
Honorare von Selbstständigen und Freiberuflern) – nicht jedoch entgangenen Gewinn der Versi-
cherten.
Hierfür besteht ein Selbstbehalt in Höhe von 10 % der vergeblichen Aufwendungen, mindestens
jedoch der im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbehalt.
Rückwirkender Versicherungsschutz für bereits vor Versicherungsbeginn beziehungsweise vor
Einschluss dieser Leistungserweiterung geschlossene Projektverträge besteht nicht.
Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungs
summe für Vermögensschäden von maximal 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr.
6.2 Reputationsschaden
Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für die notwendigen Kosten
eines externen PR-Beraters zur Verhinderung, Beseitigung oder Verminderung eines drohenden
oder bereits eingetretenen Reputationsschadens, wenn dieser im Zusammenhang mit einem
versicherten Schadenfall steht und die Einschaltung des Beraters sowie die damit verbundenen
Kosten vor Einschaltung mit dem Versicherer in Textform abgestimmt waren.
Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungs
summe für Vermögensschäden von maximal 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr.
6.3 Veränderung oder Blockierung der eigenen Webseite
Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für die entstandenen notwen-
digen Kosten der Versicherten durch die Veränderung oder Blockierung ihrer eigenen Webseite
infolge unbefugter Eingriffe Dritter, sofern die Kosten dazu dienen, die Veränderung oder Blockie-
rung rückgängig zu machen.
Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungs
summe für Vermögensschäden von maximal 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr.
6.4 Verlust von Arbeitsdokumenten zur Auftragserledigung
Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für die Wiederbeschaffung oder -herstellung
eigener (auch elektronischer) Dokumente, die eine versicherte Gesellschaft zur Auftragserledigung
benötigt.
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Für diese Deckungserweiterung gilt die Versicherungssumme für Vermögensschäden ohne
Entschädigungsgrenze.
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BEDINGUNGEN
6.5 Domainschutzversicherung
Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz im Falle eines durch Dritte verur-
sachten Verlustes der Domainnamenrechte beziehungsweise der Verfügungsgewalt über die
eigene Homepage mit der Folge, dass die Domain für Dritte nicht mehr erreichbar ist oder von
Versicherten nicht mehr beeinflusst beziehungsweise geändert werden kann. Der Versicherer
ersetzt die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wiedererlangung des Domainnamens,
dessen Verfügungsgewalt oder der erneuten Freischaltung der Domain zusätzlich entstehenden
Kosten der Versicherten.
Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungs
summe für Vermögensschäden von maximal 25.000 € je Versicherungsfall und -jahr.
6.6 Straf- und Bußgelder sowie Entschädigungen mit Strafcharakter
Der Versicherer ersetzt Straf- und Bußgelder, die eine Datenschutzbehörde oder ein Gericht
wegen einer Datenrechtsverletzung gegen einen Versicherten verhängt, soweit diese nach
geltendem Recht versicherbar sind. Außerdem ersetzt der Versicherer Entschädigungen mit
Strafcharakter (insbesondere punitive oder exemplary damages), die direkt oder indirekt gegen
einen Versicherten verhängt werden und durch eine Datenrechtsverletzung ausgelöst wurden,
soweit diese nach geltendem Recht versicherbar sind.
Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungs
summe für Vermögensschäden von maximal 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr.
6.7 Vertrauensschaden durch Mitarbeiter
Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für unmittelbar entstandene
Vermögensschäden (zum Beispiel vermeidbare Mehraufwendungen), die durch mitversicherte
Personen bei Gelegenheit einer dienstlichen Tätigkeit durch vorsätzliche Verwirklichung eines
Vermögensdeliktes verursacht werden (zum Beispiel Unterschlagung von Geldern aus der
Firmenkasse).
Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungs
summe für Vermögensschäden von maximal 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr.
6.8 Betrug durch Dritte / Fake President / Phishing / Social Engineering
Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für unmittelbar entstandene
Vermögensschäden (zum Beispiel vermeidbare Mehraufwendungen), die durch Betrug, Urkun-
denfälschung oder Urkundenunterdrückung Dritter in der Absicht verursacht werden, sich selbst
oder einen anderen Dritten rechtswidrig zu bereichern.
Versicherungsschutz wird zudem gewährt, wenn mitversicherte Personen, nicht jedoch
Repräsentanten, arglistig von Dritten getäuscht und dadurch irrtümliche Zahlungstransaktionen
oder Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen durchgeführt werden (Social Engineering /
Fake-President-Schaden).
Der Versicherer ersetzt die Höhe des Geldbetrages zur Wiederherstellung des Zustandes, wenn
der Vertrauensschaden oder der Social-Engineering-Schaden nicht eingetreten wäre.
Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungs
summe für Vermögensschäden von maximal 25.000 € je Versicherungsfall und -jahr.
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BEDINGUNGEN
6.9 Ausfall von Mitarbeitern, insbesondere IT-Spezialisten in Schlüsselpositionen
(Key-Man-Absicherung)
Der Versicherer ersetzt den versicherten Gesellschaften gemäß den nachfolgenden Bestim-
mungen diejenigen Kosten, die durch den Ausfall eines Mitarbeiters in Schlüsselposition, das
heißt eines Repräsentanten oder eines IT-Spezialisten, der einen wesentlichen Einfluss auf den
Erfolg der versicherten Tätigkeit oder einzelner IT-Projekte hat, entstehen.
Ein versicherter Ausfall eines Mitarbeiters in Schlüsselposition liegt vor, wenn dieser seine Arbeit
aufgrund eines der folgenden Umstände dauerhaft nicht erbringen kann:
‒ wirksame außerordentliche und fristlose Kündigung durch die versicherte Gesellschaft
aufgrund massiven beruflichen Fehlverhaltens des Mitarbeiters,
‒ länger als sechs Wochen andauernde, von einem Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit oder
Tod des Mitarbeiters.
Ersetzt werden die folgenden zur Vermeidung eines versicherten Haftpflichtschadens notwen-
digen Kosten im Zusammenhang mit einer Nachbesetzung des Mitarbeiters in Schlüsselposition,
soweit diese vorab mit dem Versicherer abgestimmt wurden:
‒ Kosten der Personalberatung (einschließlich Headhunter-Kosten),
‒ Kosten für externe Kommunikation (einschließlich Kosten der Stellenausschreibung) sowie
‒ Personalmehrkosten für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, das heißt zusätzliche
interne und externe Kosten zur Erfüllung der Aufgaben des ausgefallenen Mitarbeiters, abzüg-
lich etwa ersparter Vergütungen.
Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungs-
summe für Vermögensschäden von maximal 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr.
6.10 Vermögenseigenschäden durch mitversicherte Personen
Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für Vermögenseigenschäden, die
diese im Rahmen der versicherten Tätigkeit durch Fahrlässigkeit mitversicherter Personen erlitten
haben, soweit diese gegenüber den Versicherten haftpflichtig sind.
Schäden, die einem Dritten entstanden sind, fallen nicht unter die Eigenschadendeckung, auch
wenn die Versicherten hierfür zum Beispiel dem Dritten Schadenersatz zu leisten hatten und
somit ihr eigenes Vermögen geschädigt wurde. Die Eigenschadendeckung stellt somit keine
Haftpflichtversicherung für Haftpflichtgefahren gegenüber Dritten dar.
Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungs
summe für Vermögensschäden von maximal 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr.
7. Zusatzbaustein für Cyber- & Daten-Eigenschadenversicherung
(sofern im Versicherungsschein vereinbart)
Für die folgenden Bestandteile (7.1 bis 7.2) der Cyber- & Daten-Eigenschadenversicherung gelten
die jeweils genannten Entschädigungsgrenzen im Rahmen der Versicherungssumme für
Vermögensschäden.
Es gilt ein Selbstbehalt in Höhe von 1.000 € je Schadenfall, sofern im Versicherungsschein nicht
abweichend vereinbart.
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BEDINGUNGEN
7.1 Cyber-Eigenschadenversicherung
Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für die Beschädigung, Zerstörung,
Änderung, Blockierung oder den Missbrauch
‒ der IT-Systeme (inklusive des Intranets, des Netzwerks, der Computersysteme von beauf-
tragten Cloud- oder SaaS-Dienstleistern),
‒ der Programme oder
‒ der elektronischen Daten der Versicherten
infolge eines unbefugten Eingriffs
‒ Dritter (zum Beispiel Hacker-Angriff) oder
‒ einer mitversicherten Person bei Gelegenheit einer dienstlichen Tätigkeit mit dem Ziel, die
IT-
/ Computersysteme der Versicherten vorsätzlich zu schädigen (Vertrauensschaden an
eigenen Computersystemen).
Der Versicherer erstattet
‒ alle angemessenen und notwendigen Kosten, die den Versicherten für die Wiederherstellung
oder die Reparatur der Webseite, des Intranets, des Netzwerks, der Computersysteme,
der Programme oder von den Versicherten elektronisch aufbewahrten Daten entstehen.
Notwendig sind Kosten, die dazu dienen, die Datenveränderung oder Blockierung abzuwenden,
zu verkürzen oder in den ursprünglichen Zustand zurückzuführen,
‒ alle Aufwendungen, die im Betrieb der Versicherten normalerweise nicht entstehen und infolge
der Unterbrechung zur Fortführung des Betriebs aufgewendet werden müssen (Mehrkosten).
Mehrkosten können anfallen für die
‒ Nutzung fremder Anlagen, insbesondere IT- / Computersysteme,
‒ Inanspruchnahme von Fremddienstleistungen (zum Beispiel IT-Dienstleistungen, Büroservices,
IT-Forensik),
‒ erforderlichen Maßnahmen zur Information des Kundenstammes.
Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen.
Für diesen Zusatzbaustein gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme
für Vermögensschäden von maximal 100.000 € je Versicherungsfall und -jahr, sofern im Versiche-
rungsschein nicht abweichend vereinbart.
7.2 Daten-Eigenschadenversicherung
Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für Datenrechtsverletzungen
infolge eines unbefugten Eingriffs Dritter (zum Beispiel Hacker-Angriff), wie
‒ die nicht autorisierte Aneignung (zum Beispiel durch Diebstahl von Datenträgern oder Geräten),
‒ der Zugriff auf und die Verwendung oder Offenlegung von personenbezogenen Daten, die den
Versicherten im Rahmen der versicherten Tätigkeit zu Verfügung stehen.
Der Versicherer erstattet die notwendigen und angemessenen Kosten für
‒ externe Computer-Forensik-Analysen zur Bestätigung der Datenrechtsverletzung sowie zur
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Ermittlung der Ursache,
‒ die Identifizierung der betroffenen Personen,
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BEDINGUNGEN
‒ Honorare externer Anwälte sowie sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Bestimmung
der geltenden Melde- und Anzeigepflichten und der Erstellung und Verbreitung der Anzeigen
und Meldungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben entstehen,
‒ die Information und Beratung von Dateninhabern (zum Beispiel durch ein Call-Center),
‒ die Bereitstellung von Kreditschutz- und Kreditüberwachungsdienstleistungen für betroffene
Personen, soweit die Datenrechtsverletzung die Sozialversicherungsnummer, den Führerschein
oder andere Ausweisdaten betrifft, mit deren Hilfe Bankkonten eröffnet oder Versicherungs
verträge geschlossen werden können oder entsprechende Dienstleistungen gesetzlich vorge-
schrieben sind. Die Kosten werden maximal für die Dauer eines Jahres übernommen,
‒ Krisenmanagement- und Public-Relations-Maßnahmen, die der Minderung eines versicherten
Schadens im Zusammenhang mit Datenrechtsverletzungen dienen und vom Versicherer geneh-
migt wurden.
Für diesen Zusatzbaustein gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme
für Vermögensschäden von maximal 100.000 € je Versicherungsfall und -jahr, sofern im Versiche-
rungsschein nicht abweichend vereinbart.
8. Zusatzsbaustein für D&O-Außenhaftungsversicherung
(sofern im Versicherungsschein vereinbart)
Für die D&O-Außenhaftungsversicherung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versi-
cherungssumme für Vermögensschäden von maximal 100.000 € je Versicherungsfall und -jahr. Es
gilt der im Versicherungsschein genannte Selbstbehalt für Vermögensschäden.
Der Versicherer gewährt den nachfolgenden natürlichen Personen Versicherungsschutz für den
Fall, dass sie wegen einer bei Ausübung ihrer organschaftlichen Tätigkeit bei versicherten
Gesellschaften begangenen Pflichtverletzung für einen Vermögensschaden durch einen Dritten in
Anspruch genommen werden:
Gegenwärtige, bestellte oder stellvertretende
‒ Mitglieder der geschäftsführenden Organe (beispielsweise des Vorstandes, der Geschäftsführung,
dem Board of Directors),
‒ Mitglieder der Kontrollorgane (beispielsweise des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Beirats oder
Kuratoriums).
B. Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftpflichtversicherung /
Umweltschadenversicherung
(sofern im Versicherungsschein vereinbart)
Für die Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftpflichtversicherung / Umweltschadenversicherung
gilt die Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden (und daraus resultierende Vermögens
schäden) im Versicherungsschein. Es gilt der im Versicherungsschein genannte Selbstbehalt für
Personen- und Sachschäden.
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BEDINGUNGEN
1. Haftungsumfang
1.1 Definition Personen- und Sachschaden
Ein Personenschaden ist die Gesundheitsschädigung, Verletzung oder der Tod eines Menschen als
Folge eines versicherten Schadenereignisses.
Ein Sachschaden ist die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache als Folge einer Einwirkung auf
diese, wobei die Brauchbarkeit der Sache zur Erfüllung ihres ursprünglichen Zwecks wirtschaftlich
beeinträchtigt wird. Mitversichert sind auch Ansprüche wegen des Abhandenkommens von
Sachen, soweit die Versicherten dafür haften.
1.2 Gesetzliche Haftung
Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Personen-,
Sach- und daraus resultierenden Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden.
1.3 Öffentlich-rechtliche Haftung
Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts für einen
Personen-, Sach- und daraus resultierenden Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden.
1.4 Vertragliche Haftung
Dies gilt auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder
entgangenen Gewinn wegen
‒ Verschuldens bei Vertragsverhandlungen,
‒ der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht,
‒ der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.
1.5 Verschuldensunabhängige Haftung
Versicherungsschutz besteht darüber hinaus auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz,
Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn, wenn für das Abweichen von der
vereinbarten Beschaffenheit von Sachen, Lieferungen oder Leistungen (zum Beispiel im Rahmen
von Service Level Agreements) verschuldensunabhängig gehaftet wird.
2. Versicherte Risiken
2.1 Produkt- und Dienstleistungshaftpflicht
Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese aufgrund der versi-
cherten Tätigkeit von Dritten wegen eines Personen-, Sach- oder eines daraus resultierenden
Vermögensschadens, insbesondere im Zusammenhang mit folgenden Aktivitäten, verantwort-
lich gemacht werden für:
‒ die Herstellung von Produkten,
‒ den Handel mit Waren,
Stand Version 1
‒ Dienstleistungen wie zum Beispiel Beratung, Wartung.
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BEDINGUNGEN
2.2 Betriebsstättenrisiko
Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen der Unterhaltung eines Betriebes,
insbesondere wegen
‒ der Teilnahme an oder der Durchführung von Geschäftsreisen,
‒ der Organisation und Ausführung von Betriebsveranstaltungen, Seminaren oder Schulungen,
‒ der Organisation und Ausführung von Veranstaltungen für das eigene Unternehmen,
‒ der Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen,
‒ der Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten der Versicherten als Eigen-
tümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer ausschließlich für den versicherten
Betrieb, für Wohnzwecke der versicherten Personen. Versichert sind hierbei Ansprüche aus
der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die den Versicherten in den oben genannten
Eigenschaften obliegen (zum Beispiel bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,
Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Nicht versichert sind Luftlandeplätze,
‒ der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von zum Betriebsvermögen der
Versicherten gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räum-
lichkeiten an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 250.000 €. Versichert sind hierbei
Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die den Versicherten in den
oben genannten Eigenschaften obliegen (zum Beispiel bauliche Instandhaltung, Beleuchtung,
Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Nicht versichert sind Luftlandeplätze,
‒ des Haltens und des Gebrauchs von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen
Kraftfahrzeugen aller Art mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km / h (Versicherungsschutz
besteht nur, wenn der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt),
‒ des Gebrauchs gemieteter oder geliehener zulassungspflichtiger Personen-Kraftfahrzeuge
und Anhänger ausschließlich bei Geschäftsreisen, Dienstreisen und Dienstfahrten im In- und
Ausland (Non-Ownership-Deckung), wenn:
- es gesetzliche Haftpflichtansprüche sind,
- sie gegen die Versicherten gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf die Versicherten
zugelassen ist und auch nicht Eigentum der Versicherten ist oder von ihnen geleast wurde,
- sie gegen mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf die versicherten
Gesellschaften noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch nicht
Eigentum der versicherten Gesellschaften oder dieser mitversicherten Person ist oder von
ihnen geleast wird.
Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als keine ausreichende Deckung der vorbezeich-
neten Ansprüche durch eine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht. Schäden an den Fahr-
zeugen, deren Gebrauch die vorerwähnten Haftpflichtansprüche ausgelöst hat, bleiben vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Versicherungsschutz besteht nur, wenn das Fahrzeug mit Wissen und Wollen des
Verfügungsberechtigten genutzt wird und der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt.
Es gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen je Schadenfall:
- für Personenschäden 7.500.000 €,
- für Sachschäden 1.220.000 €,
- für Vermögensschäden 50.000 €.
Stand Version 1
In keinem Fall leistet der Versicherer je Schadenfall mehr als die oben genannten Versiche-
rungssummen. Diese werden auf die Jahreshöchstleistung angerechnet.
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BEDINGUNGEN
‒ des Einsatzes von Sicherheitskräften, Datenschutzbeauftragten, Betriebsärzten oder mit der
Betreuung des Betriebsgrundstücks beauftragten Personen,
‒ der Unterhaltung von Gesundheits- oder Sozialeinrichtungen und Betriebssportgemein-
schaften, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind,
‒ der Tätigkeit einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr,
‒ der Beschädigung, Vernichtung oder des Abhandenkommens von Sachen (nicht jedoch Geld,
Wertpapiere, Urkunden, Schmuck, Wertsachen) von Betriebsangehörigen und Besuchern,
‒ des Abhandenkommens oder des Verlusts fremder Schlüssel oder fremder Code-Karten von
Türen oder Schließanlagen, wenn sich diese rechtmäßig im Besitz der Versicherten befinden
(der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für notwendige Änderungen oder Erneuerungen
der Schlösser, Schließanlagen, Schlüssel oder Code-Karten sowie vorübergehende Objektsi-
cherungsmaßnahmen),
‒ der Tätigkeit als Bauherr sowie wegen des Besitzes eines Baugrundstücks, wenn Ansprüche
wegen verletzter Verkehrssicherungspflichten erhoben werden,
‒ der Beschädigung oder Vernichtung von gemieteten, gepachteten, geliehenen oder geleasten
Gebäuden und Räumlichkeiten (Mietsachschäden), soweit es sich nicht um ein versichertes
Umweltrisiko handelt,
‒ des Be- und Entladens von Transportmitteln und Containern,
‒ Tätigkeiten (zum Beispiel Bearbeitung, Reparatur oder Prüfung) an und mit fremden Sachen,
‒ der Beschädigung, Vernichtung oder des Abhandenkommens von fremden beweglichen Sachen
und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern die Versicherten diese Sachen bis
zu 6 Monate gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen haben (Obhutsschäden). Es gilt eine
Entschädigungsgrenze von 50.000 € je Versicherungsfall und -jahr im Rahmen der Versiche-
rungssumme für Personen- und Sachschäden,
‒ des Gebrauchs, Haltens oder Besitzes von Modell-Luftfahrzeugen und / oder von Flugdrohnen
zur Erstellung von Foto-, Wärmebild- und Videoaufnahmen für die Zwecke des Unternehmens.
Das Maximalgewicht der Modell-Luftfahrzeuge und /
oder der Flugdrohnen inklusive der
Kamera darf 5 kg nicht überschreiten. Eine regelmäßige Wartung der Modell-Luftfahrzeuge
und / oder der Flugdrohnen, insbesondere die Behebung offensichtlicher Mängel, ist verpflichtend,
‒ dem Betrieb von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen.
2.3 Umwelthaftpflichtversicherung
Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese für Schäden durch
Umwelteinwirkungen von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen in
Anspruch genommen werden.
Schäden durch Umwelteinwirkungen sind Schäden, bei denen sich Stoffe, Erschütterungen,
Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe oder Wärme in Boden, Luft oder Wasser mit
unterschiedlicher Geschwindigkeit, auch allmählich, ausbreiten.
2.4 Umweltschadenversicherung
2.4.1 Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese wegen gesetzlicher
Pflichten öffentlich-rechtlichen Inhalts auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes für die
Sanierung von Umweltschäden verantwortlich gemacht werden.
Stand Version 1
Ein Umweltschaden ist eine:
‒ Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume,
‒ Schädigung der Gewässer,
‒ Schädigung des Bodens.
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BEDINGUNGEN
2.4.2 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn die Versicherten von einer Behörde oder einem
sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen / Pflichten der oben
genannten Art in Anspruch genommen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Versi-
cherten auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen
werden.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Ansprüche, die auch ohne das Bestehen
des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004 / 35 / EG)
basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflicht bestim
mungen privatrechtlichen Inhalts gegen die Versicherten geltend gemacht werden könnten.
2.4.3 D
er Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
a) Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern
sie nicht unter Punkt E.4.2 bis E.4.5 dieser Bedingungen fallen,
b) Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Punkt 2.4.3 c) dieser Bedingungen
umfasst sind, nach Inverkehrbringen, Absatz, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage,
Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Punkt E.4.2 bis E.4.5 dieser Bedingungen oder
Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn die Versicherten nicht selbst
Inhaber der Anlagen sind.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer
plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes der Versicherten oder eines Dritten
sind (Betriebsstörung).
c) Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen von Punkt 2.4.3 b) dieser
Bedingungen Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte
Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen von Punkt 2.4.3 a) dieser Bedingungen für Umweltschäden
durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter im Sinne
von Punkt 2.4.2 dieser Bedingungen. Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und
2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz,
wenn der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
2.4.4 Umweltschadenversicherung – Zusatzbaustein 1
Es besteht auch Versicherungsschutz für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden
gemäß Umweltschadensgesetz:
‒ an geschützten Arten oder natürlichen gemietet, geleast, gepachtet oder
Lebensräumen, die sich auf Grundstücken geliehen ist oder war, soweit von diesem
einschließlich Gewässern befinden, die Boden Gefahren für die menschliche
im Eigentum der Versicherten stehen, Gesundheit ausgehen,
standen oder von ihnen gemietet, geleast,
‒ an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser),
gepachtet oder geliehen sind oder waren,
die im Eigentum der Versicherten stehen,
‒ an Boden, der im Eigentum der Versi- standen oder von ihnen gemietet, geleast,
cherten steht, stand oder von ihnen gepachtet oder geliehen sind oder waren.
Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die von den Versicherten
gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet Punkt 2.4.2. Absatz 2 dieser
Bedingungen dann keine Anwendung, wenn die Versicherten von einer Behörde in Anspruch
genommen werden.
Stand Version 1
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BEDINGUNGEN
Das Gleiche gilt, wenn sie von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der
Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen werden.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die Betriebsstätten der Versicherten. Für
Betriebsstätten, die die Versicherten nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwerben oder
in Besitz nehmen, wird kein Versicherungsschutz gewährt.
C. Versicherte
1. Mitversicherte Personen
Versicherte im Sinne dieses Versicherungsvertrags sind versicherte Gesellschaften und mitversi-
cherte Personen bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit.
Versicherte Gesellschaften sind
‒ der Versicherungsnehmer,
‒ Tochtergesellschaften, Zweigstellen und Niederlassungen des Versicherungsnehmers im
Inland sowie in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR),
‒ Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers außerhalb des EWR, soweit diese im
Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind.
Mitversicherte Personen sind die
‒ gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers,
‒ leitende und sonstige angestellte Mitarbeiter des Versicherungsnehmers, geringfügig Beschäf-
tigte, ehrenamtliche Helfer, Auszubildende, Volontäre, Praktikanten und Werkstudenten,
‒ in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter von Zeitarbeitsunter-
nehmen,
‒ in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten freien Mitarbeiter (natürliche
Personen), soweit diese im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers tätig werden,
‒ Anteilsinhaber, Kommanditisten, Gesellschafter, Aufsichtsräte und Beiräte (natürliche
Personen), soweit diese eine nach diesem Vertrag versicherte Tätigkeit im Namen und Auftrag
des Versicherungsnehmers ausüben.
2. Neue Tochtergesellschaften
Wird eine Gesellschaft durch Gründung oder Erwerb während der Vertragslaufzeit zu einer Toch-
tergesellschaft, besteht für Versicherungsfälle nach dem Zeitpunkt der Gründung oder des
Erwerbs automatisch Versicherungsschutz.
Beläuft sich der Umsatz der neu gegründeten oder erworbenen Tochtergesellschaft zum Zeit-
punkt der Wirksamkeit des Erwerbs auf mehr als 40 % der konsolidierten Umsatzsumme der
bisherigen Versicherten, so besteht Versicherungsschutz nur vorbehaltlich der Einigung über eine
Bedingungs- und Prämienanpassung.
Beide Absätze beziehen sich nicht auf Gesellschaften außerhalb des EWR sowie auf
Stand Version 1
Versicherungsfälle,
‒ die auf Pflichtverletzungen beruhen, für die aus einem anderen Versicherungsvertrag
Versicherungsschutz besteht oder
‒ die auf Pflichtverletzungen beruhen, welche einem Versicherten zum Zeitpunkt des Erwerbs
oder der Gründung bekannt waren.
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BEDINGUNGEN
3. Subunternehmer
Versicherungsschutz besteht auch für Haftpflichtansprüche Dritter gegen die Versicherten aus
der Beauftragung fremder Unternehmen / Subunternehmen.
Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen / Subunternehmen und
ihrer Mitarbeiter.
4. Repräsentanten
Im Falle einer Verhaltenszurechnung gelten als Repräsentanten im Sinne des Vertrags:
‒ die Inhaber (bei Einzelfirmen),
‒ die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
‒ die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften),
‒ die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften),
‒ die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts),
‒ bei anderen Unternehmensformen (zum Beispiel Genossenschaften, Verbänden, Vereinen,
Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften
berufenen obersten Vertretungsorgane,
‒ die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften),
‒ bei ausländischen Firmen der dem Vorstehenden entsprechende Personenkreis.
Soweit es auf das Verhalten, das Verschulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder fahrlässig
fehlende Kenntnis der versicherten Gesellschaften ankommt, ist nur das Verhalten, das
Verschulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder fahrlässig fehlende Kenntnis der Repräsen-
tanten entscheidend.
5. Tätigkeiten außerhalb der Gesellschaft
Versicherungsschutz besteht auch für versicherte Tätigkeiten, die vom Geschäftsführer der
Gesellschaft als mitversicherte Person im eigenen Namen außerhalb der Gesellschaft ausgeübt
werden. Die jeweiligen Jahreshonorare aus derartigen Aufträgen beziehungsweise Tätigkeiten
sind mit denen der Gesellschaft zu verrechnen und zu melden.
6. Arbeitsgemeinschaften
Versicherungsschutz besteht auch für die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften (ARGE). Dies gilt
auch, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeitsgemeinschaft selbst richtet. Sind
Aufgaben im Innenverhältnis aufgeteilt, besteht Versicherungsschutz für Schäden aus einer von
den Versicherten übernommenen Aufgabe, ansonsten für den Teil der prozentualen Beteiligung
der Versicherten an der Arbeitsgemeinschaft.
Stand Version 1
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BEDINGUNGEN
D. Räumlicher Geltungsbereich
Für Vermögensschäden besteht weltweiter Versicherungsschutz.
Für Personen-, Sach- und daraus resultierende Vermögensschäden besteht weltweiter
Versicherungsschutz mit folgender Ausnahmeregelung für die USA.
Vor Gerichten der USA geltend gemachte oder auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten
beruhende Personen-, Sach- und daraus resultierende Vermögensschäden, gilt Versicherungs-
schutz nur in folgenden Fällen:
‒ bei der Teilnahme an oder der Durchführung von Geschäftsreisen,
‒ bei der Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen,
‒ für indirekte Exporte von Produkten oder Dienstleistungen in die USA (ein indirekter Export
liegt dann vor, wenn Produkte oder Dienstleistungen in die USA gelangt sind, ohne dass die
Versicherten dies veranlasst haben).
Soweit es dem Versicherer aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, vertraglich geschuldete
Leistungen im Ausland zu erbringen, sind diese Leistungen am Sitz der Versicherten gegenüber
den Versicherten zu erbringen. Einen Anspruch auf Erbringung von Leistungen haben in diesem
Fall nur die Versicherten selbst.
E. Risikoausschlüsse
1. Allgemeine Risikoausschlüsse
Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:
1.1 Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung, insbesondere wissentlichen Abweichens von
Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers. Der Versicherer übernimmt jedoch die
Abwehr von Haftpflichtansprüchen bis zur Feststellung der vorsätzlichen Schadenverursachung
oder wissentlichen Pflichtverletzung durch Urteil oder sonstige Tatsachenfeststellung eines
Gerichts, Entscheidung eines Mediators, Anerkenntnis oder einer anderweitigen Vereinbarung. Im
Falle der Feststellung sind die Versicherten zur Rückzahlung sämtlicher vom Versicherer auf
diesen Versicherungsfall erbrachten Leistungen verpflichtet,
1.2 Ansprüche auf Erbringung der geschuldeten Leistung,
1.3 Ansprüche auf Nacherfüllung, Nachbesserung oder Minderung,
1.4 Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung aufgrund wissentlicher fehler-
hafter Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen
Ressourcen,
1.5 Ansprüche auf Schadenersatz wegen eines berechtigten Rücktritts des Auftraggebers aufgrund
wissentlicher fehlerhafter Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen
oder personellen Ressourcen,
1.6 Ansprüche wegen Selbstvornahme durch den Anspruchsteller oder sonstige Dritte im Rahmen
der Gewährleistung,
1.7
Ansprüche wegen Garantiezusagen und Erfolgszusagen (dies gilt nicht für Ansprüche auf
Schadenersatz, wenn für das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit von Sachen,
Stand Version 1
Lieferungen oder Leistungen verschuldensunabhängig gehaftet werden muss),
1.8 Ansprüche aus Rücktritt oder Rückabwicklung vom Vertrag. Dies gilt nicht für den für den Rücktritt
des Auftraggebers vom Projektvertrag gemäß A.6.1, sofern im Versicherungsschein vereinbart,
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[Seite 22]
BEDINGUNGEN
1.9 Ansprüche wegen Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter
(zum Beispiel punitive oder exemplary damages), sofern diese nicht explizit mitversichert gelten,
1.10 Ansprüche
‒ der mitversicherten Gesellschaften und der mitversicherten Personen gegeneinander. Dies
gilt nicht für Vermögenseigenschäden durch mitversicherte Personen gemäß A.6.10, sofern im
Versicherungsschein vereinbart,
‒ von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern der versicherten Gesellschaften, wenn
diese eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen
Rechts ist,
‒ von Liquidatoren, Zwangs- oder Insolvenzverwaltern der Versicherten. Dies gilt nicht für
Ansprüche im Zusammenhang mit der D&O-Außenhaftungsversicherung gemäß A.8 (sofern
im Versicherungsschein vereinbart),
‒ von Unternehmen, die mit den Versicherten oder seinen Gesellschaftern durch Mehrheits
beteiligung verbunden sind oder unter einheitlicher unternehmerischer Leitung stehen (dies
gilt nicht für Personen- oder Sachschäden im Rahmen des Betriebsstättenrisikos, soweit es
sich nicht um Mietsachschäden handelt),
1.11
Ansprüche wegen der organschaftlichen Tätigkeit, zum Beispiel als Geschäftsführungs-,
Vorstands-, Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied öffentlicher oder privater Unternehmen, Vereine
oder Verbände. Dies gilt nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der D&O-Außenhaftungsver-
sicherung gemäß A.8 (sofern im Versicherungsschein vereinbart),
1.12 Ansprüche wegen Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Versicherungs- oder Deckungsvorsorge-
pflicht besteht, sofern nicht anders im Versicherungsschein vereinbart,
1.13 Ansprüche wegen Schäden, die durch Androhung oder Anwendung von Gewalt, insbesondere
Krieg, Bürgerkrieg, Terrorismus, verursacht oder vergrößert werden,
1.14 Ansprüche wegen der Tätigkeit als Architekt oder Ingenieur gemäß der Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure, insbesondere wegen Planung, Konstruktion oder Berechnung von
Fabriken, Gebäuden, Maschinen und Anlagenkomponenten einschließlich der Bauüberwachung
(Architekten- und Ingenieurrisiko),
1.15 Ansprüche wegen des Kaufs, Verkaufs oder Handelns jeder Art von Wertpapieren,
1.16 Ansprüche wegen des Rückrufs von Produkten und der damit in Verbindung stehenden Kosten.
2. Spezielle Risikoausschlüsse der
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:
2.1 Ansprüche aus Emissions-Prospekthaftung,
2.2 Ansprüche wegen der Vermittlung oder des Verkaufs von Versicherungen und Kapitalanlage
produkten sowie wegen der Tätigkeit als Anlage-, Versicherungs- oder Vermögensberater,
2.3 Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, geldwerten Zeichen oder Wertsachen,
2.4 Ansprüche wegen der Verletzung von Patentrechten, die vor Gerichten der USA geltend gemacht
Stand Version 1
werden oder auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen,
2.5 Ansprüche wegen Tätigkeiten, durch die Boden, Wasser oder Luft verändert werden,
2.6 Ansprüche wegen der Berechnung von Bauzeiten oder Lieferterminen oder aus der Überschreitung
von Voranschlägen.
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[Seite 23]
BEDINGUNGEN
3. Spezielle Risikoausschlüsse der Betriebshaftpflichtversicherung
Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:
3.1 Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen für Waffensysteme,
3.2 Schäden an fremden beweglichen Sachen und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
wenn die Versicherten diese Sachen länger als 6 Monate gemietet, geleast, gepachtet, geliehen
oder durch verbotene Eigenmacht erlangt haben oder diese Sachen Gegenstand eines beson-
deren Verwahrungsvertrags sind, soweit es sich nicht um Sachfolgeschäden im Zusammenhang
mit Verfügbarkeiten von Rechenzentrumsdienstleistungen handelt,
3.3 Personenschäden aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten im Sinne des Sozialge-
setzbuchs VII oder aufgrund von Dienstunfällen im Sinne beamtenrechtlicher Vorschriften, die
Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden sowie Ansprüche wegen Arbeitsunfällen,
Berufskrankheiten oder Dienstunfällen nach Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen.
Abweichend hiervon besteht Versicherungsschutz bei Ansprüchen gegen die Versicherten, die
auf dem Regresswege geltend gemacht werden,
3.4 Ansprüche wegen des Gebrauchs, Haltens oder Besitzes eines Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugs,
soweit diese nicht ausdrücklich mitversichert sind,
3.5 Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Planung, Konstruktion,
Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen einschließlich der Steuerung und
Überwachung des Luft- oder Raumverkehrs,
3.6 Ansprüche aus Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Planung, Konstruktion,
Herstellung, Überwachung, Steuerung oder Lieferung von kerntechnischen oder atomaren
Anlagen,
3.7 Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
‒ gentechnische Arbeiten,
‒ gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
‒ Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten oder unter
Verwendung von GVO hergestellt werden,
3.8 Ansprüche wegen Veranstaltungen jeder Art, die nicht für das eigene Unternehmen durchgeführt
werden (Veranstalterhaftung für Dritte),
3.9 Ansprüche durch Abnutzung, Verschleiß, übermäßige Beanspruchung sowie die Entschädigung
von Einrichtungsgegenständen (zum Beispiel Küchengeräten, Möbeln, Heizungen) und Glas bei
gemieteten, gepachteten, geleasten Gebäuden oder Räumlichkeiten (Mietsachschäden). Im
Rahmen von Geschäftsreisen ist die Beschädigung von Einrichtungsgegenständen versichert,
3.10
Ansprüche wegen Produktfehlern (zum Beispiel Hardware, Software), die ausschließlich im
Verantwortungsbereich eines Dritten (zum Beispiel Hersteller oder Lieferant) liegen. Dies gilt
nur, soweit die Versicherten aufgrund individueller vertraglicher Vereinbarungen auf ihren
Regressanspruch gegen diesen Dritten verzichtet haben,
3.11 Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder asbesthaltige Erzeug-
nisse zurückzuführen sind.
Stand Version 1
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BEDINGUNGEN
4. Ausschlüsse in der Umwelthaftpflicht- und
Umweltschadenversicherung
Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:
4.1 Schäden durch Umwelteinwirkungen durch Anlagenrisiken aus der Lagerung von gewässerschäd-
lichen Stoffen in Kleingebinden (zum Beispiel Fässer, Kanister, Dosen, Flaschen) mit einem
Gesamtfassungsvermögen von mehr als 1.000 l / kg und einem Einzelfassungsvermögen von
mehr als 100 l / kg je Behältnis sowie Heizöltanks von mehr als 15.000 l / kg,
4.2
Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen der Versicherten, die bestimmt sind,
gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder
wegzulegen (WHG-Anlagen), soweit das Anlagenrisiko nicht ausdrücklich mitversichert ist,
4.3 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes
(Anlagen nach Anhang 1 und Anhang 2 des UHG),
4.4 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen der Versicherten, die nach dem Umwelt-
schutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sons-
tige deklarationspflichtige Anlagen), Heizöltanks mit bis zu 15.000 l / kg sind jedoch unabhängig
von einer etwaigen Deklarationspflicht versichert,
4.5
Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Abwasseranlagen – ausgenommen häusliche
Abwasseranlagen – der Versicherten oder des Einbringens oder des Einleitens von Stoffen in ein
Gewässer oder der Einwirkung auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko),
4.6 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demon-
tage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß oben stehender Punkte 4.1 bis 4.4 dieser
Versicherungsbedingungen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind (Umwelt-
Regress-Risiko), soweit diese nicht ausdrücklich mitversichert sind,
4.7 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen diese verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,
verdunsten oder in ähnlicher Weise in den Boden oder ein Gewässer gelangen (dies gilt nicht,
soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen),
4.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingte unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
genommene Umwelteinwirkungen entstehen (dies gilt nicht, wenn die Versicherten den Nach-
weis erbringen, dass sie nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen
Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden
nicht erkennen mussten),
4.9 Ansprüche wegen
‒ bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden,
‒ Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht
oder hätte beantragt werden können,
‒ Schäden, die sich daraus ergeben, dass die Versicherten nach Beginn des Versicherungsver-
hältnisses Grundstücke erwerben oder in Besitz nehmen, die zu diesem Zeitpunkt bereits von
einer Umwelteinwirkung betroffen waren,
4.10 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen
zur Endablagerung von Abfällen,
Stand Version 1
4.11 Ansprüche wegen Schäden, die durch von den Versicherten hergestellte oder gelieferte Abfälle
nach der Auslieferung entstehen,
4.12 Ansprüche wegen Schäden in Folge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten
Generation eintreten,
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BEDINGUNGEN
4.13 Ansprüche wegen Schäden in Folge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder
seines Fließverhaltens,
4.14 Ansprüche im Zusammenhang mit Umweltschäden in den USA oder Kanada,
4.15 Ansprüche wegen Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen
Lebensräumen oder Gewässern haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen
‒ am Grundwasser,
‒ durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche,
Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es
sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig
und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abge-
schwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz der Versicherten
stehen,
‒ die durch Krankheit der den Versicherten gehörenden, von ihnen gehaltenen oder veräußerten
Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn die Versicherten beweisen, dass
sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben,
‒ die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) der Versicherten eintreten, die im
Eigentum der Versicherten stehen, standen oder von ihnen gemietet, geleast, gepachtet,
geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich
um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt,
‒ die außerhalb des Geltungsbereichs der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004 / 35 / EG) eintreten,
‒ soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über
die gesetzliche Verpflichtung der Versicherten hinausgehen,
‒ soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den Schaden dadurch
verursachten, dass sie bewusst von an den Versicherten gerichteten behördlichen Anord-
nungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abwichen,
‒ soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den Schaden dadurch
verursachten, dass sie es bewusst unterließen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem
Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung,
regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Repara-
turen bewusst nicht ausführten,
‒ soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den Schaden dadurch
verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben,
‒ infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür
erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration
oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist,
‒ Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum
der Versicherten stehen, standen oder von ihnen gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen
sind oder waren, eingetretenen Brandes, Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder
Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die Unter-
suchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie
und die Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich. Versicherungsschutz für derartige Kosten
Stand Version 1
kann ausschließlich über eine entsprechende Sach- / Feuerversicherung vereinbart werden,
‒ die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen,
‒ für die Versicherten aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen können.
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BEDINGUNGEN
5. Spezielle Ausschlüsse für die USA
Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:
5.1 Ansprüche wegen der Verletzung des Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act 18
USC Sections 1961 ff. einschließlich der Änderungsvorschriften,
5.2
Ansprüche wegen der Verletzung des Employee Retirement Income Security Act of 1974
einschließlich der Änderungsvorschriften sowie entsprechender Vorschriften anderer Gesetz
gebungsorgane (zum Beispiel der Bundesstaaten, Gemeinden, Städte),
5.3 Ansprüche wegen staatlicher Handlungen, Verwaltungsentscheidungen oder Untersuchungen
durch Behörden in den USA.
6. Ausschlüsse des Online-Forderungsmanagements
Anspruch auf Online-Forderungsmanagement besteht nicht,
‒ wenn die Forderung verjährt oder noch nicht fällig ist,
‒ für die Betreibung der Forderung im Ausland,
‒ wenn die Forderung in ursächlichem Zusammenhang steht mit Spiel- oder Wettverträgen,
Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften, Gewinnzusagen, dem Erwerb, der
Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen,
‒ wenn eine durch das Inkassounternehmen einzuholende Bonitätsauskunft über den Schuldner
nicht positiv ausfällt und wenn (weitere) Beitreibungsbemühungen wegen der persönli
chen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nach verständiger kaufmännischer
Würdigung ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg sind,
‒ wenn Sie den Inkassoauftrag an den Inkassodienstleister zurückziehen. In diesem Fall erlischt
der Versicherungsschutz rückwirkend,
‒ mehr ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlungsforderung strittig wird. Die Kosten für das strittige
Verfahren werden im Rahmen des Online-Forderungsmanagements nicht übernommen.
F. Versicherungsfall und Schadenfalldefinition
1. Versicherungsfall in der Vermögensschadenhaftpflicht-,
Eigenschaden- und D&O-Aussenhaftungsversicherung
Als Versicherungsfall im Sinne der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gilt jedes Tun oder
Unterlassen, das Haftpflichtansprüche gegen eine versicherte Person zur Folge haben könnte
(Verstoß). Wird ein Schaden durch Unterlassen verursacht, gilt der Versicherungsfall im Zweifel
als an dem Tag eingetreten, an dem spätestens hätte gehandelt werden müssen, um den Eintritt
des Schadens abzuwenden.
2. Versicherungsfall in der Betriebshaftpflicht- und
Rechtsschutzversicherung
Stand Version 1
Der Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das die Schädigung des Dritten oder der Versicherten
unmittelbar herbeiführt. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung kommt es nicht an.
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[Seite 27]
BEDINGUNGEN
3. Versicherungsfall in der Umwelthaftpflicht- und
Umweltschadenversicherung
Versicherungsfall ist die nachprüfbar erste Feststellung eines Schadens durch den Geschädigten,
die zuständige Behörde, einen sonstigen Dritten oder die Versicherten. Es kommt nicht darauf an,
ob zu diesem Zeitpunkt bereits die Ursache oder der Umfang des Schadens oder die Möglichkeit
zur Erhebung von Ansprüchen oder die Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen
erkennbar war.
4. Versicherungsfall in der Cyber- und Daten-Eigenschadenversicherung
Der Versicherungsfall bei einem Cyber-Eigenschaden ist der erstmalige unbefugte Eingriff Dritter.
Der Versicherungsfall bei einem Datenrechtseigenschaden ist die erstmalige widerrechtliche
Aneignung, der Zugriff oder die Offenlegung personenbezogener Daten Dritter.
5. Versicherungsfall in der Eigenschadenversicherung
bei Ausfall von Mitarbeitern oder IT-Spezialisten in
Schlüsselpositionen / Key-Man-Absicherung
Der Versicherungsfall im Sinne dieser Eigenschadendeckung ist die wirksame Kündigung des
Arbeitsverhältnisses, die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung der dauerhaften Arbeitsun
fähigkeit oder das Versterben des Mitarbeiters in einer Schlüsselposition.
6. Serienschaden
Mehrere im versicherten Zeitraum eintretende Versicherungsfälle, die auf derselben Ursache
oder auf mehreren gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem
Zusammenhang beruhen, gelten – auch wenn sie in unterschiedlichen Versicherungsperioden
oder in der Nachmeldefrist eintreten – als ein einziger Versicherungsfall, der zum Zeitpunkt als
eingetreten gilt, in dem der erste der zusammengefassten Versicherungsfälle eingetreten ist.
7. Kumulklausel
Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten Versicherungssummen
begrenzt, wenn für ein und denselben Verstoß oder für ein und dasselbe Schadenereignis Versi
cherungsschutz über mehrere Versicherungsverträge bei Markel Insurance SE oder mehrere
Deckungserweiterungen und Zusatzbausteine dieses Versicherungsvertrags besteht. Eine Kumu
lierung der Versicherungssummen findet nicht statt.
Sind für den Versicherungsfall oder Schaden in den betroffenen Versicherungsverträgen
unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, so kommt in einem Kumulfall nur der niedrigere der
vereinbarten Selbstbehalte zur Anwendung.
Stand Version 1
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[Seite 28]
BEDINGUNGEN
G. Versicherter Zeitraum
1. Vorwärtsversicherung, Subsidiarität und Ausschluss
bekannter Pflichtverletzungen
Der Versicherungsschutz umfasst alle während der Dauer des Versicherungsvertrags eintretenden
Versicherungsfälle.
Dies gilt nicht für Versicherungsfälle,
‒ für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht oder
‒ welche auf Umständen beruhen, die den Versicherten vor Abgabe der Vertragserklärung
bekannt waren.
2. Unbegrenzte Nachmeldefrist
Es besteht bedingungsgemäßer Versicherungsschutz auch für nach Beendigung des Versicher-
ungsverhältnisses gemeldete Fälle.
3. Subsidiäre Rückwärtsversicherung bei Bestehen eines Vorvertrags
Der Versicherungsschutz umfasst auch vor Abschluss des Versicherungsvertrags eingetretene
Versicherungsfälle, wenn der Vertrag unmittelbar an einen anderen Versicherungsvertrag glei-
cher Art anschließt und der Versicherungsfall dort wegen Ablaufs einer Nachhaftungs- oder
Nachmeldefrist nicht mehr gedeckt ist.
Kein rückwirkender Versicherungsschutz besteht, wenn der Vorvertrag eine Nachhaftungs- oder
Nachmeldefrist von weniger als zwei Jahren vorsieht, der Versicherungsfall dem Vorversicherer
vor Ablauf der Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist hätte gemeldet werden können oder der
Versicherungsfall der versicherten Gesellschaft oder der in Anspruch genommenen mitversicherten
Person vor Abgabe der Vertragserklärung bekannt war.
Es gelten die zu Beginn des ersten Versicherungsjahres vereinbarten Versicherungsbedingungen.
4. Rückwärtsversicherung ohne Bestehen eines Vorvertrags
Wenn kein Vorversicherungsvertrag bestand, umfasst der Versicherungsschutz auch vor
Abschluss des Versicherungsvertrags eingetretene Schadenereignisse, welche
‒ bis zu sechs Monate und
‒ bei Neugründungen / Start-ups (Gründung bis zu 12 Monate vor Vertragsbeginn) bis zu zwölf
Monate vor Abschluss des Versicherungsvertrags eingetreten sind, falls für diese grundsätz-
lich Versicherungsschutz bestehen würde. Dies gilt nicht, wenn die Schadenereignisse einem
Versicherten vor Abgabe der Vertragserklärung bekannt waren.
Es gelten die zu Beginn des ersten Versicherungsjahres vereinbarten Versicherungsbedingungen.
Eine darüber hinausgehende Rückwärtsversicherung für vor Abschluss des Versicherungsver-
Stand Version 1
trags eingetretene Versicherungsfälle besteht darüber hinaus nur bei ausdrücklicher Vereinba-
rung im Versicherungsschein.
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[Seite 29]
BEDINGUNGEN
Bei der Vereinbarung rückwirkenden Versicherungsschutzes besteht kein Versicherungsschutz
für Versicherungsfälle,
‒ für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht oder
‒ welche den Versicherten vor Abgabe der Vertragserklärung bekannt waren.
H. Leistungen des Versicherers
1. Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter und die
Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber
nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters
und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird.
Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der Eigenschäden.
Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch, die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht
oder der Eigenschaden den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der
Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme, den Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht
oder dem Eigenschaden abgezogen.
Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung gesetzlicher
Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Freistellung von
berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer Behörde oder
einem sonstigen Dritten. Der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung umfasst die
Erstattung der notwendigen Kosten.
2. Freistellung von Haftpflichtansprüchen und
pauschalierter Schadenersatz
Ist die Begründetheit des Haftpflichtanspruchs mit bindender Wirkung für den Versicherer fest-
gestellt, so stellt der Versicherer den Versicherten von den dem Grunde und der Höhe nach fest-
gestellten Schadenersatzansprüchen frei und weist den zu zahlenden Betrag spätestens inner-
halb einer Woche nach Fälligkeit zur Auszahlung an.
Hat der Versicherte mit einem Auftraggeber für den Fall der Verursachung eines Schadens, für
den grundsätzlich nach den vorliegenden Bedingungen Versicherungsschutz bestehen würde,
einen pauschalierten Schadenersatz vereinbart, stellt der Versicherer den Versicherten auch von
dem Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz frei, wenn die Begründetheit des Anspruchs
dem Grunde nach mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt wurde. Ein pauschalierter
Schadenersatz liegt vor, wenn zwischen einer versicherten Gesellschaft und dem Auftraggeber
statt eines konkret zu berechnenden Schadens ein Pauschalbetrag vereinbart wird, der auf einer
ernsthaften Schätzung des typischerweise zu erwartenden Schadens beruht, und somit die
Pauschalierung lediglich der Beweiserleichterung dient und keine Straffunktion hat.
Stand Version 1
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[Seite 30]
BEDINGUNGEN
3. Abwehr eines Haftpflichtanspruchs
Der Versicherer übernimmt die Abwehr des Anspruchs und trägt die notwendigen außergericht-
lichen und gerichtlichen Kosten. Davon umfasst sind auch die Kosten einer mit Zustimmung des
Versicherers von den Versicherten betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebeninter-
vention.
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens oder Umweltdeliktes, der / das eine
unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge
haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für die Versicherten von dem Versicherer gewünscht
oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm beson-
ders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
4. Einstweilige Verfügung, Unterlassung, Widerruf
Der Versicherer übernimmt ferner notwendige außergerichtliche und gerichtliche Kosten der
Abwehr eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Versi-
cherten begehrt wird. Dies gilt auch für Verfügungen oder Klagen, die einen Anspruch auf Unter-
lassung oder Widerruf zum Gegenstand haben und im Zusammenhang mit einem möglichen
Versicherungsfall stehen.
5. Kosten
Als Kosten gelten Anwalts-, Gutachter-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, Reise-, Schaden
minderungs- und Schadenregulierungskosten.
Der Versicherer ersetzt die Kosten eines Versicherten zur – auch erfolglosen – Abwendung oder
Minderung eines Versicherungsfalles, soweit der Versicherte sie den Umständen nach für geboten
halten durfte.
Als Kosten im Rahmen der Umweltschadenversicherung gelten darüber hinaus Verwaltungs
verfahrens- sowie Sanierungskosten. Sanierungskosten sind Kosten für die primäre Sanierung,
die ergänzende Sanierung und Ausgleichssanierung. Für die Sanierung von Schädigungen des
Bodens ersetzt der Versicherer die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest
sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder
vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt
der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein
erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
Kosten, die nicht auf Weisung oder Veranlassung des Versicherers entstehen, insbesondere
Kosten eines ohne Zustimmung des Versicherers beauftragten Rechtsanwalts, werden nicht
erstattet. Ebenfalls nicht erstattet werden Kosten einer Streitverkündung gegen den Versicherer
und Kosten, die den Versicherten für den aus Anlass eines Versicherungsfalls erforderlichen
Schriftwechsel entstehen.
6. Assistance-Leistungen
Die Leistungen des Versicherers umfassen die Bereitstellung der in den Versicherungsbeding-
Stand Version 1
ungen genannten Assistance-Leistungen.
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[Seite 31]
BEDINGUNGEN
7. Sonstiges
Darüber hinaus ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten eines Verfahrens, mit dem gegen
eine gerichtliche Vorladung der Versicherten vorgegangen wird, soweit die Vorladung im Zusam-
menhang mit einem versicherten Haftpflichtanspruch steht.
8. Leistungsobergrenzen je Versicherungsfall
Die Leistungspflicht des Versicherers je Versicherungsfall ist für die Haftpflichtversicherung auf
die vereinbarte Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze begrenzt. Kosten oder ander-
weitige Aufwendungen werden hierauf nicht angerechnet.
9. Kostenanrechnung USA
Soweit Ansprüche vor Gerichten der USA geltend gemacht werden, werden die dadurch entste-
henden Kosten auf die vereinbarte Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze angerechnet.
10. Leistungsobergrenze je Deckungserweiterung und Zusatzbaustein
Die Leistungspflicht des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die jeweils genannte Entschädi-
gungsgrenze je Deckungserweiterung und je Zusatzbaustein begrenzt.
11. Leistungsobergrenzen je Versicherungsjahr / Jahreshöchstleistung
Die Leistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist auf die vereinbarte Jahreshöchstleistung
beschränkt. Kosten oder anderweitige Aufwendungen werden hierauf angerechnet.
12. Kostenerstattung bei Überschreitung einer Leistungsobergrenze
Übersteigt der geltend gemachte Anspruch eine der Leistungsobergrenzen, trägt der Versicherer
Kosten nur in dem Umfang, in welchem diese bei einem Anspruch in Höhe der jeweiligen
Leistungsobergrenze entstanden wären. Stand Version 1
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BEDINGUNGEN
I. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
1. Anzeige bestimmter Umstände
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen:
‒ den Eintritt eines Versicherungsfalls, die Erhebung eines gegen ihn oder mitversicherte
Personen gerichteten Haftpflichtanspruchs,
‒ gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichtete Gerichts- oder Ermittlungsverfahren,
Mahnbescheide, Arreste, Strafbefehle, Streitverkündungen, einstweilige Verfügungen, selbst-
ständige Beweisverfahren und Anträge auf Prozesskostenhilfe durch den Anspruchsteller,
‒ im Rahmen der Umwelthaftpflicht- oder Umweltschadenversicherung eine Störung des
Betriebs, eine behördliche Anordnung oder behördliches Tätigwerden ihm gegenüber sowie ihm
obliegende Informationspflichten gegenüber zuständigen Behörden.
2. Einlegung bestimmter Rechtsbehelfe
Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat der
Versicherungsnehmer, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch
zu erheben oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einzulegen.
3. Handeln nach Weisungen des Versicherers
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, soweit für ihn zumutbar, nach den Weisungen des
Versicherers zu handeln, nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient. Er hat den Versicherer
bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen,
ausführlich und wahrheitsgemäß Bericht zu erstatten, alle Tatsachen, die den Versicherungsfall
und die Schadenfolgen betreffen, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die
Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden.
4. Überlassung der Verfahrensführung an den Versicherer
Kommt es zu einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsstreit beziehungsweise Schieds-
verfahren über einen Haftpflichtanspruch, hat der Versicherungsnehmer die Verfahrensführung
dem Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Voll-
macht zu erteilen und jede mögliche Auskunft zu geben.
Stand Version 1
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BEDINGUNGEN
5. Beachtung der Regulierungsvollmacht des Versicherers
Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr eines Haftpflichtan-
spruchs ihm zweckmäßig erscheinenden außergerichtlichen und gerichtlichen Erklärungen im
Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
6. Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer von
der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich
verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr-
lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung
des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versi-
cherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
verletzt hat.
Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers wird
der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen
Leistungsfreiheit in Textform hinweisen.
7. Obliegenheiten mitversicherter Personen
Für mitversicherte Personen gelten die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und die
Rechtsfolgen ihrer Verletzung entsprechend.
Stand Version 1
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BEDINGUNGEN
ALLGEMEINE REGELUNGEN
A. Beitragszahlung
1. Erster oder einmaliger Versicherungsbeitrag
Der einmalige oder erste Beitrag ist unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins zu
zahlen. Ist der einmalige oder der erste Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt,
ist der Versicherer zur Leistung nicht verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die
Nichtzahlung nicht zu vertreten. Allerdings ist der Versicherer nur leistungsfrei, wenn der Versi-
cherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen
auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags
aufmerksam gemacht hat.
Solange der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt ist, ist der Versicherer zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung
nicht zu vertreten.
2. Folgebeitrag zur Versicherung
Die Folgebeiträge sind unverzüglich nach Erhalt der Beitragsrechnung zu zahlen. Wird ein Folge-
beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, darf der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen
Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und
Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die mit dem Fristablauf verbunden
sind. Bei zusammengefassten Verträgen wird der Versicherer die Beträge jeweils getrennt
angeben. Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei
Eintritt mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer
von der Verpflichtung zur Leistung frei. Nach Fristablauf kann der Versicherer den Versicherungs-
vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung
der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Der Versicherer darf die Kündigung mit der Bestimmung
der Zahlungsfrist so verbinden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungs-
nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf wird der Versicherer den
Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung wird unwirksam,
wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder des Fristab-
laufs die Zahlung leistet, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
3. SEPA-Lastschriftverfahren
Ist vereinbart, dass der Versicherer die Beiträge von einem Konto einzieht, gilt Folgendes:
‒ Kann eine Einziehung aus Gründen, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht frist-
gerecht bewirkt werden, oder widerspricht der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einzie-
hung, gilt der Beitrag als nicht rechtzeitig gezahlt.
‒ Scheitert die Einziehung eines Betrags aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu
vertreten hat, gilt der Beitrag erst dann als nicht rechtzeitig gezahlt, wenn der Versicherungs
nehmer nach schriftlicher Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von zwei Wochen zahlt. Zu
weiteren Einziehungsversuchen ist der Versicherer nicht verpflichtet.
Stand Version 1
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[Seite 35]
BEDINGUNGEN
4. Beitragsanpassung / Änderungsanzeige
Nach Aufforderung durch den Versicherer hat der Versicherungsnehmer etwaige Änderungen der
versicherten Risiken und des Jahresumsatzes abzüglich Umsatzsteuer in Textform aller
Versicherten (zum Beispiel Versicherungsnehmer, Tochtergesellschaften) anzuzeigen
(Änderungsanzeige). Hierzu übersendet der Versicherer dem Versicherungsnehmer zumindest
jährlich einen Fragebogen, der innerhalb von drei Monaten zu beantworten und einzureichen ist.
Die gemachten Angaben sind gegebenenfalls durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege
nachzuweisen, wenn der Versicherer dies anfordert.
Anhand der Änderungsanzeige erfolgt die Beitragsberechnung für die gesamte laufende
Versicherungsperiode. Bei Änderungen der versicherten Risiken oder des Jahresumsatzes erfolgt
eine Beitragsanpassung. Für frühere Versicherungsperioden wird keine Beitragsanpassung
vorgenommen.
Reicht der Versicherungsnehmer die Änderungsanzeige nicht rechtzeitig ein, kann der Versicherer
eine Beitragsanpassung in der Weise vornehmen, dass der Beitrag nach der nächsthöheren
Umsatzstaffel des Beitragstableaus des jeweils für den Versicherungsvertrag gültigen Antrags
berechnet wird. Bei Umsätzen, die über den jeweiligen Antrag hinausgehen, wird bei der
Berechnung eine Erhöhung des Jahresumsatzes von 20 % zugrunde gelegt.
Wird die Änderungsanzeige innerhalb eines Monats nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung
durch den Versicherungsnehmer nachgeholt, findet wiederum eine Beitragsanpassung
ausschließlich nach den Angaben dieser Änderungsanzeige statt.
B. Innovationsklausel für künftige Bedingungswerke
Werden die diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen
durch zukünftige Versicherungsbedingungen ersetzt, so gelten die Inhalte der neuen Versiche-
rungsbedingungen, soweit sie zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag
geändert werden, ab dem Zeitpunkt des Erscheinens der neuen Bedingungen auch für den beste-
henden Versicherungsvertrag. Neu hinzukommende Zusatzbausteine, die separat auf dem Antrag
gewählt werden müssen und mit einer Mehrprämie verbunden sind, werden über diese Innovati-
onsklausel nicht automatisch Bestandteil des Versicherungsvertrags.
C. Anzeigepflichten vor Vertragsabschluss
1. Anzeige gefahrerheblicher Umstände
Bis zur Abgabe der Vertragserklärung durch den Versicherungsnehmer hat der Versicherungs-
nehmer dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, die für den Entschluss
des Versicherers, diesen Vertrag zu schließen, erheblich sind. Erheblich sind die Gefahrumstände,
nach denen der Versicherer den Versicherungsnehmer in Textform gefragt hat.
2. Folgen einer Pflichtverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Anzeige gefahr-
erheblicher Umstände, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn
Stand Version 1
der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt
hat. In diesem Fall hat der Versicherer aber das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat zu kündigen.
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BEDINGUNGEN
3. Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls
Im Falle eines Rücktritts nach Eintritt des Versicherungsfalls ist der Versicherer nicht zur Leis-
tung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand,
der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung
oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungs-
nehmer seine Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
4. Anzeigepflichten mitversicherter Personen
Für mitversicherte Personen gelten die Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers und die
Rechtsfolgen ihrer Verletzung entsprechend.
D. Dauer des Versicherungsvertrags
1. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt und endet zu dem im Versicherungsvertrag bezeichneten
Zeitpunkt.
2. Vertragsverlängerung
Der Versicherungsvertrag ist für die im Versicherungsschein bestimmte Dauer abgeschlossen. Der
Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer
Frist von einem Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode gekündigt wird.
3. Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalls
Hat der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch des
Versicherungsnehmers auf Freistellung anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt, kann jede
Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen. Dies gilt auch, wenn der Versicherer dem
Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es zum Rechtsstreit über den Anspruch des Dritten
kommen zu lassen.
Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung oder Ablehnung des
Freistellungsanspruchs oder seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen
Urteils zulässig.
Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer
kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode
kündigt.
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BEDINGUNGEN
E. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
1. Anzuwendendes Recht
Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anzuwenden.
2. Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer
Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag können bei dem für seinen oder für
den Geschäftssitz der vertragsverwaltenden Niederlassung örtlich zuständigen Gericht erhoben
werden.
Hat ein Versicherungsvertreter den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, ist für Klagen, die aus
dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer erhoben werden auch das Gericht des Ortes
zuständig, an dem der Vertreter zur Zeit der Vermittlung oder Schließung seine gewerbliche
Niederlassung oder bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht
örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
Wohn- oder Geschäftssitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat.
3. Gerichtsstand für Klagen des Versicherers
Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht örtlich ausschließlich zuständig, in
dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohn- oder Geschäfts
sitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat.
F. Bestimmungen zu Sanktionen und Embargos
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit
und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren gesetzlichen Wirtschafts-,
Handels-, oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der Europäischen Union oder der
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Zu derartigen gesetzlichen Bestimmungen zählen insbesondere:
‒ Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG),
‒ Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV),
‒ Verordnungen der Europäischen Union wie zum Beispiel die Verordnung (EU) 961 / 2010,
‒ sonstige deutsche gesetzliche Bestimmungen,
‒ sonstige direkt anwendbare Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos, die
durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder das Vereinigte Königreich erlassen wurden oder
noch werden, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen.
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BEDINGUNGEN
G. Ansprechpartner
1. Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift oder
seines Namens unverzüglich mitzuteilen. An die letzte, dem Versicherer bekannte Anschrift des
Versicherungsnehmers gerichtete Mitteilungen, insbesondere Willenserklärungen, gelten als in
dem Zeitpunkt zugegangen, in dem sie dem Versicherungsnehmer ohne die Anschrifts- oder
Namensänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wären.
2. Makler
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willens
erklärungen des Versicherungsnehmers, mitversicherter Personen und des Versicherers entge-
genzunehmen.
3. Versicherer
Markel Insurance SE
Vertreten durch den Vorstand: Frederik Wulff, Dr. Ulfried Spessert, Matthias Schneider
Sophienstraße 26
80333 München
4. Beschwerden
Beschwerden können an den Versicherer, dessen Vertragsverwaltung und die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108,
53177 Bonn) gerichtet werden.
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INFORMATIONS-
PFLICHTEN
INFORMATIONSPFLICHTEN
über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
1. Versicherer Ihres Vertrags
Angaben zur Gesellschaft:
Markel Insurance SE
Sophienstraße 26
80333 München
Handelsregisternummer HRB 233618
Vertreten durch den Vorstand: Frederik Wulff, Dr. Ulfried Spessert, Matthias Schneider
2. Die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
Die Markel Insurance SE betreibt ihr Geschäft hauptsächlich im Bereich der gewerblichen
Haftpflichtversicherung.
Versicherungsaufsicht für das deutsche Geschäft der Markel Insurance SE:
BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn
Telefon: +49 (0)228 4108 1394
Telefax: +49 (0)228 4108 1550
Website: www.bafin.de, E-Mail: poststelle@bafin.de
3. Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung
a) Es handelt sich um eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (Pro Dienstleister v1).
Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein benannten Tätigkeiten. Soweit
vereinbart, besteht über die Betriebshaftpflichtversicherung (Pro Dienstleister v1) darüber hinaus
Versicherungsschutz für Personen und Sachschäden wegen Haftpflichtansprüchen aus der Unter-
haltung eines Betriebs.
b) Die Versicherungsleistung wird in Euro bis zur Höhe des ersatzpflichtigen Schadens, maximal
den Entschädigungsgrenzen und der Versicherungssumme gemäß der Angaben in diesem Versi-
cherungsschein, erbracht. Weitere Beschränkungen der Ersatzpflicht ergeben sich aus Pro Dienst-
leister Abschnitt H Leistungen des Versicherers.
4. Gesamtpreis
Die Versicherungsprämie wird auf der Grundlage der uns überlassenen Risikoinformationen,
insbesondere unter Berücksichtigung des Umsatzes des Versicherungsnehmers, der vereinbarten
Versicherungssumme sowie des vereinbarten Selbstbehaltes berechnet. Der Jahresbruttobeitrag
beinhaltet die jeweils gültige Versicherungssteuer.
Versichertes Risiko gemäß Versicherungsschein in Zusammenhang mit dem
Bedingungswerk
Stand Version 1
Versicherungssumme je nach gewählter und angegebener Höhe ... € für Vermögensschäden
(3-fach maximiert je Versicherungsjahr)
je nach gewählter und angegebener Höhe ... € für Personen- und
Sachschäden (3-fach maximiert je Versicherungsjahr)
Selbstbehalt je nach gewählter und angegebener Höhe ... €
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INFORMATIONS-
PFLICHTEN
Beitragsberechnung
Grundbeitrag im Rahmen des Antrags: ... € nach Staffel des Beitragstableaus des
Antrags (in Abhängigkeit vom Jahresumsatz)
im Rahmen eines individuellen Angebotes: Umsatz ... € x anwendbarem
Beitragssatz ‰ gemäß Angebot beziehungsweise Versicherungsschein =
... €
gegebenenfalls Versandnachlass -5€
abzüglich Laufzeitnachlass bei 3-jähriger
Laufzeit des Vertrags mit - 10 %
automatischer Verlängerung
gegebenenfalls D&O-Außenhaftungsversicherung + … € in Abhängigkeit vom
zuzüglich Nettojahreshonorarumsatz
Zuschlag für Cyber- und Daten- + … € in Abhängigkeit vom
Zusatzbaustein Eigenschadenversicherung Nettojahreshonorarumsatz
Eigenschäden durch mitversicherte + … € in Abhängigkeit vom
Personen / Key-Man Nettojahreshonorarumsatz
gegebenenfalls halbjährliche Zahlweise +3%
zuzüglich oder
Zuschlag für
vierteljährliche Zahlweise +5%
Grundlagen des Berechnungsmodells für den Versicherungsbeitrag
= Gesamtjahresnettobeitrag zuzüglich 19 % Versicherungssteuer
5. Zusätzliche Kosten
Abgesehen von den in den Versicherungsbedingungen genannten, werden keine besonderen
Gebühren erhoben oder Kosten verlangt. Falls besondere Kosten für Telekommunikations
gebühren anfallen, die über die normalen Telefonkosten hinausgehen, werden diese bei der jewei-
ligen Nummer angegeben.
6. Zahlung und Zahlungsweise
Der Beitrag ist in der Regel an den in der Beitragsrechnung ausgewiesenen Empfänger zu zahlen.
Eventuell vereinbarte Teilzahlungen, Fristen und Fälligkeiten sind bitte der Rechnung zu
entnehmen. Mit Zustimmung des Versicherungsnehmers kann der Versicherer den Versiche-
rungsbeitrag auch direkt per SEPA-Lastschriftverfahren einziehen.
7. Gültigkeitsdauer des Angebots / Antrags
Die Gültigkeitsdauer unseres Angebots beträgt zwei Monate ab Ausstellungsdatum.
Unser Antrag gilt bis zwei Monate nach dem Erscheinen eines aktualisierten Antrags.
Stand Version 1
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INFORMATIONS-
PFLICHTEN
8. Zustandekommen des Vertrags / Versicherungsbeginn
Wenn der Versicherungsnehmer ein Angebot von dem Versicherer im Rahmen des so genannten
Invitatio-Modells annehmen möchte, dann kann er dies durch seine Annahmeerklärung tun. Beim
Invitatio-Modell stellt der Versicherungsnehmer eine unverbindliche Anfrage an den Versicherer,
ihm ein Angebot zu unterbreiten. Der Versicherer erstellt auf Grundlage der zur Verfügung
gestellten Angaben dann einen Vertragsvorschlag in Form eines verbindlichen Angebots. Der
Versicherungsvertrag kommt dann mit Eingang der Annahmeerklärung des Versicherungsneh-
mers bei dem Versicherer oder bei dem vom Versicherungsnehmer bevollmächtigten Versiche-
rungsvermittler zustande. In der Regel liegt der Versicherungsbeginn des Vertrags frühestens an
dem Tag des Ausstellungsdatums des Angebots oder kann innerhalb der oben angegebenen
Gültigkeitsdauer des Angebots frei gewählt werden. Wenn nichts anderes vereinbart ist, fallen
der Versicherungsbeginn und der Beginn des Versicherungsschutzes auf denselben Tag. Abwei-
chend davon kann der Versicherungsnehmer oder der von ihm bevollmächtigte Vermittler auch
einen anderen Versicherungsbeginn außerhalb der Gültigkeitsdauer des Angebots wählen. Dies
ist jedoch nur möglich, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer diesen abweichenden
Beginn in Textform bestätigt.
Wenn der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer einen Versicherungsvertrag im Rahmen des
so genannten Antrags schließen möchte, muss er einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung
unter Angabe eines von ihm gewünschten Versicherungsbeginns stellen, frühestens jedoch
gemäß den Regelungen des Antrags. In diesem Fall kommt der Vertrag mit Erhalt des
Versicherungsscheines zustande. Der Versicherungsbeginn und der Beginn des
Versicherungsschutzes fallen auf denselben Tag. In beiden oben genannten Verfahren ist die
Gewährung des Versicherungsschutzes abhängig von der rechtzeitigen Zahlung der Erst- oder
Folgeprämien. Die Fälligkeit der Prämienzahlung kann der Versicherungsnehmer den jeweiligen
Rechnungen entnehmen.
9. Widerrufsbelehrung nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 VVG
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in
Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt am Tag, nachdem
Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Allge-
meinen Versicherungsbedingungen sowie die Vertragsinformationen gemäß § 7 Absatz 2
des Versicherungsvertragsgesetzes und diese Belehrung in Textform zugegangen
sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf kann sowohl an den von Ihnen beauftragten Vermittler als auch direkt
an uns, Markel Insurance SE, Sophienstraße 26, 80333 München, gerichtet werden.
Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten:
+49 89 20 50 94 - 099.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten
Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Den Teil
Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir einbe-
halten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Wider-
rufsfrist beginnt. Haben Sie eine solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versi-
Stand Version 1
cherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beiderseits empfangenen
Leistungen zurückzugewähren. Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30
Tage nach Zugang des Widerrufs.
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INFORMATIONS-
PFLICHTEN
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren
ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt wurde, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt
haben. Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsver-
trag weiter. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von
weniger als einem Monat und bei vorläufiger Deckung.
10. Laufzeit des Vertrags / Beendigung des Vertrags
Die Laufzeit des Vertrags beträgt in der Regel 12 Monate, es sei denn, der Versicherungsnehmer
hat ausdrücklich für die erste Vertragsperiode etwas anderes beantragt und der Versicherer hat
diesem Antrag zugestimmt. Für eventuell folgende Vertragsperioden gilt dann die Regellaufzeit
von 12 Monaten.
Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht von einer
der Parteien unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäß der gesetzlichen Frist von einem
Monat zum Ablauf der aktuellen Periode in Textform gekündigt wird. Daneben hat der
Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den Vertrag nach Eintritt eines Versicherungsfalls
gemäß Abschnitt D der Allgemeinen Regelungen der Pro Dienstleister v1 zu kündigen.
11. Anwendbares Recht / Vertragssprache / Gerichtsstand
Dem Vertrag ‒ einschließlich der Verhandlungen vor Abschluss ‒ liegt deutsches Recht zugrunde.
Vertragssprache ist in Deutsch. Ebenso erfolgt jede Kommunikation zwischen Ihnen und uns in
Deutsch. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen Sie ist das Gericht des Ortes
zuständig, an dem Sie Ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder in Ermangelung eines solchen Ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben. Klagen gegen uns können Sie bei dem Gericht an Ihrem Wohn-
oder Geschäftssitz oder Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt oder bei dem Gericht an unserem
Geschäftssitz anhängig machen. Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohn- oder Geschäfts-
sitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum EWG ist, oder
ist ihr Wohn- oder Geschäftssitz oder ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klage
erhebung nicht bekannt, ist das Gericht an unserem Geschäftssitz zuständig.
12. Beschwerden
Bei Beschwerden können Sie sich an die für uns zuständige Aufsichtsbehörde wenden:
BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn
Telefon: +49 (0)228 4108 1394
Telefax: +49 (0)228 4108 1550
Website: www.bafin.de, E-Mail: poststelle@bafin.de
Stand Version 1
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MITTEILUNG
GEMÄSS § 19
ABSATZ 5 VVG
MITTEILUNG GEMÄSS § 19 ABSATZ 5 VVG
Über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
Grundlage unseres Angebots sind die von Ihnen gemachten Angaben. Dafür ist es notwendig,
dass Sie die Ihnen gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten beziehungs-
weise beantwortet haben. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe
Bedeutung beimessen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder
unvollständige Angaben machen oder gemacht haben. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer
Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen
Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerhebli-
chen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer die vorvertragliche Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom
Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass weder
Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht hat der Versicherer kein Rücktrittsrecht,
wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch
zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklärt der Versicherer den Rücktritt
nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleibt er dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
‒ weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
‒ noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Die Leistungspflicht des Versicherers entfällt jedoch, wenn der Versicherungs-
nehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Bei einem Rücktritt steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksam-
werden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
2. Kündigung
Kann der Versicherer nicht vom Vertrag zurücktreten, weil der Versicherungsnehmer die vorver-
tragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt hat, kann der Versi-
cherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Stand Version 1
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn dieser den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
hätte.
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MITTEILUNG
GEMÄSS § 19
ABSATZ 5 VVG
3. Vertragsänderung
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der
nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte,
werden die anderen Bedingungen auf sein Verlangen Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungs-
nehmer die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend
Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden
die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der Ver-
sicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungs-
nehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Vertragsände-
rung fristlos kündigen. Auf dieses Recht wird der Versicherer den Versicherungsnehmer in seiner
Mitteilung hinweisen.
4. Ausübung der Rechte des Versicherers
Der Versicherer kann seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur
innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem
der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das vom Versicherer geltend gemachte
Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung seiner Rechte hat der Versicherer die
Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich
weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Der Versicherer kann sich auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsände-
rung nicht berufen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrich-
tigkeit der Anzeige kannte.
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung
erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle,
die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungs-
nehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
5. Stellvertretung durch eine andere Person
Lässt sich der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person
vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsände-
rung und der Ausschlussfrist für die Ausübung der Rechte des Versicherers die Kenntnis und
Arglist des Stellvertreters des Versicherungsnehmers als auch die eigene Kenntnis und Arglist
des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass
die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
weder seinem Stellvertreter noch ihm selbst Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Stand Version 1
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ALLGEMEINE
DATENSCHUTZ-
ERKLÄRUNG
ALLGEMEINE DATENSCHUTZERKLÄRUNG
Dies ist unsere allgemeine Datenschutzerklärung in der wir erläutern, wie wir personenbezogene
Daten nutzen, die wir über Personen erfassen. Für die Nutzung unserer Webseite haben wir
eine gesonderte Datenschutzerklärung, die Sie beim Besuch unserer Webseite unter
https://markel.de/datenschutzerklaerung aufrufen können.
Die Markel Insurance SE (nachfolgend „Markel“) legt besonderen Wert auf den Schutz Ihrer personen-
bezogenen Daten. Bevor Sie uns personenbezogene Daten über Dritte bereitstellen, informieren Sie
die jeweilige Person bitte – falls dies den Vertragszwecken nicht entgegen steht, oder diese erheblich
gefährdet – über diese Datenschutzerklärung und holen Sie (falls möglich) deren Erlaubnis für die
Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten an uns ein.
1. Begriffsbestimmungen
Unsere Datenschutzerklärung beruht auf den Begrifflichkeiten, die durch den Europäischen Richt-
linien- und Verordnungsgeber bei der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
verwendet wurden. Unsere Datenschutzerklärung soll für unsere Kunden, Geschäftspartner und
die Öffentlichkeit gut lesbar und verständlich sein. Um dies zu gewährleisten, möchten wir vorab
die wichtigsten verwendeten Begrifflichkeiten erläutern.
Wir verwenden in dieser Datenschutzerklärung unter anderem die folgenden Begriffe:
1.1 Personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizier-
bare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Als identifizierbar wird eine
natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer
Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung
oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologi-
schen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser
natürlichen Person sind, identifiziert werden kann (zum Beispiel Stamm-, Versicherungs- und
Finanzdaten beziehungsweise Bankdaten).
1.2 Betroffene Person
Betroffene Person ist jede identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, deren personen-
bezogene Daten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet werden (zum Beispiel
Makler, Versicherter, Anspruchsteller beziehungsweise Geschädigter).
1.3 Verarbeitung
Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder
jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben,
das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung,
das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung
oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung,
das Löschen oder die Vernichtung.
1.4 Einschränkung der Verarbeitung
Einschränkung der Verarbeitung ist die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit
dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken.
Stand Version 1.1
1.5 Profiling
Profiling ist jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin
besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche
Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere, um Aspekte
bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen,
Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analy-
sieren oder vorherzusagen.
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ALLGEMEINE
DATENSCHUTZ-
ERKLÄRUNG
1.6 Pseudonymisierung
Pseudonymisierung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, auf welche die
personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezi-
fischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen
gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen,
die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifi-
zierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.
1.7 Verantwortlicher oder für die Verarbeitung Verantwortlicher
Verantwortlicher oder für die Verarbeitung Verantwortlicher ist die natürliche oder juristische
Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die
Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Sind die Zwecke
und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorge-
geben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner
Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.
1.8 Auftragsverarbeiter
Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere
Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.
1.9 Empfänger
Empfänger ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle,
der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen
Dritten handelt oder nicht (zum Beispiel Vermittler, externe Dienstleister, Sachverständige).
Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder
dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch
nicht als Empfänger.
1.10 Dritter
Dritter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle außer
der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die
unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
1.11 Einwilligung
Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter
Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer
sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt,
dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.
2. Verantwortlicher
Markel Insurance SE
Sophienstr. 26
80333 München
Stand Version 1.1
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ALLGEMEINE
DATENSCHUTZ-
ERKLÄRUNG
3. Name und Anschrift des Datenschutzbeauftragten
Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen ist:
ISiCO Datenschutz GmbH
Am Hamburger Bahnhof 4
10557 Berlin
datenschutz@markel.de
Jede betroffene Person kann sich jederzeit bei allen Fragen und Anregungen zum Datenschutz
direkt an unseren Datenschutzbeauftragten wenden.
4. Datenverarbeitung
Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig
vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die
von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen, haben Einfluss darauf, wie und ob wir
personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten
gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich
unserer Dienstleistungen angefragt haben, oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer
Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen
wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O-Versicherung“ sind). Ebenso spei-
chern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein
Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der
wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstüt-
zung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten,
die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter
anderem folgende Arten personenbezogener Daten:
4.1 Kontaktangaben
Name, Adresse, E-Mail und Telefonnummer
4.2 Allgemeine Informationen
Geschlecht, Familienstand, Geburtsdatum und Geburtsort (je nach den Umständen)
4.3 Informationen zu Bildung und Beschäftigung
Bildungsstand, Angaben des Arbeitgebers und bisherige Arbeitsstellen (zum Beispiel bei Bewer-
bern), Fähigkeiten und Erfahrung, Berufszulassungen, Mitgliedschaften und Zugehörigkeiten
4.4 Versicherungs- und Forderungsinformationen
Policen- und Forderungsnummern, Verhältnis zu Versicherungsnehmer, Versichertem, Anspruch-
steller oder einer sonstigen relevanten Person, Datum und Ursache des Vermögensschadens,
Verlusts oder Diebstahls, der Verletzung, Behinderung oder des Todes, Tätigkeitsberichte (zum
Beispiel Fahrtaufzeichnungen) und sonstige Informationen, die für die Ausstellung der Versiche-
rungspolice und die Prüfung und Begleichung von Forderungen relevant sind. Bei einer Haft-
pflichtversicherung umfasst dies auch Angaben zu Streitigkeiten, Forderungen und Verfahren,
die Sie betreffen.
4.5 Behördliche und sonstige offizielle Identifikationsnummern
Stand Version 1.1
Sozialversicherungs- und nationale Versicherungsnummer, Reisepassnummer, Steueridentifi-
kationsnummer, Führerscheinnummer oder eine sonstige behördlich ausgestellte Identifika-
tionsnummer.
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ALLGEMEINE
DATENSCHUTZ-
ERKLÄRUNG
4.6 Finanzielle Informationen und Bankverbindung
Zahlungskartennummer (Kredit- oder Debitkarte), Bankkontonummer oder eine sonstige Finanz-
kontonummer und Bankverbindung, Kredithistorie, Kreditreferenzinformationen und Kreditwür-
digkeit, Vermögen, Einkommen und sonstige finanzielle Informationen, Konto-Login-Informati-
onen und Passworte für den Zugriff auf das Versicherungs-, Forderungs- und sonstige Konten
und die Digitalen Dienste von Markel.
4.7 Sensible Informationen
Informationen über Gesundheitsdaten oder sonstige sensible Informationen wie zum Beispiel
religiöse Ansichten, ethnische Zugehörigkeit, politische Ansichten oder sexuelle Orientierung
erheben und verarbeiten wir grundsätzlich nicht. Sollte dies ausnahmsweise dennoch einmal der
Fall sein, holen wir uns vom Betroffenen zuvor eine ausdrückliche Einwilligung ein.
Wir können jedoch ohne Ihre Einwilligung Informationen über Strafregistereintragungen oder
Zivilprozesse einholen (zum Beispiel um Betrug zu verhindern, aufzudecken und zu ermitteln)
und geben Informationen zur Aufdeckung, Ermittlung und Verhinderung von Straftaten, wie
Betrug und Geldwäsche an die ermittelnden Behörden weiter.
4.8 Informationen,
die uns die Bereitstellung unserer Produkte und Dienstleistungen ermöglichen wie zum Beispiel
Standort und Bezeichnung von versichertem Eigentum (zum Beispiel Adresse einer Immobilie,
Kfz-Kennzeichen oder Identifikationsnummer), Reisepläne, Alterskategorien der zu versi-
chernden Personen, Angaben über die zu versichernden Risiken, Unfall- und Verlusthistorie und
Verlustursache, Position als leitender Angestellter, Geschäftsführer oder Gesellschafter oder
sonstige Eigentums- oder Geschäfts-führungsinteressen an einer Organisation, frühere Streitig-
keiten, Zivil- oder Strafverfahren oder förmliche Untersuchungen, die Sie betreffen, und Informa-
tionen über sonstige geführte Versicherungen.
4.9 Ergänzende Informationen aus anderen Quellen
Wir und unsere Dienstleister können die von uns erhobenen personenbezogenen Daten durch
Informationen aus anderen Quellen ergänzen (zum Beispiel allgemein verfügbare Informationen
von Online-Diensten bei sozialen Medien und sonstige Informationsquellen, externe kommerzi-
elle Informationsquellen und Informationen von unseren Konzernunternehmen und Geschäfts-
partnern). Wir werden diese ergänzenden Informationen gemäß dem geltenden Recht nutzen
(unter anderem werden wir auch Ihre Einwilligung einholen, wenn dies erforderlich ist).
5. Zweck der Datenverarbeitung
Wir nutzen personenbezogene Daten, um unsere Geschäftstätigkeiten auszuführen.
Die Zwecke, für die wir Ihre personenbezogenen Daten oder die von anderen Personen nutzen,
sind je nach dem Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, wie der Art von Kommunikationen
zwischen uns und der von uns erbrachten Dienstleistungen, unterschiedlich. Personenbezogene
Daten werden für andere Zwecke genutzt, wenn Sie ein Versicherungsnehmer sind, als wenn Sie
ein Versicherter oder ein Anspruchsteller aus einer Versicherungspolice, ein kommerzieller Versi-
cherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in
Beziehung stehen, sind.
Stand Version 1.1
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ALLGEMEINE
DATENSCHUTZ-
ERKLÄRUNG
Die wesentlichen Zwecke, für die wir personenbezogene Daten nutzen, sind:
‒ zur Prüfung eines aufgetretenen Schadenfalls. Zur Feststellung der Leistungspflicht müssen
neben dem Schadenshergang, die Beziehungen des Versicherten zum Schaden sowie das
Bestehen eines anderweitigen Versicherungsschutzes ermittelt werden,
‒ mit Ihnen und anderen Personen zu kommunizieren,
‒ Prüfungen durchzuführen und Entscheidungen zu treffen (automatisiert und nicht automati-
siert, auch durch das Profiling von Personen) über: (i) die Bereitstellung und die Bedingungen
einer Versicherung und (ii) die Begleichung von Forderungen und die Bereitstellung von Unter-
stützung und sonstigen Dienstleistungen,
‒ Versicherungs-, Forderungs- und Unterstützungsdienstleistungen sowie sonstige Produkte
und Dienstleistungen bereitzustellen, die wir anbieten, wie Prüfung, Verwaltung, Begleichung
von Forderungen und Streitbeilegung,
‒ Ihre Teilnahmeberechtigung zu prüfen in Bezug auf Zahlungspläne und um Ihre Prämien und
sonstigen Zahlungen zu bearbeiten,
‒ die Qualität unserer Produkte und Dienstleistungen zu verbessern, Mitarbeitertraining bereit
zustellen und die Informationssicherheit zu wahren (zum Beispiel können wir zu diesem
Zweck Anrufe aufzeichnen und überwachen),
‒ Straftaten zu verhindern, aufzudecken und zu ermitteln, wie Betrug und Geldwäsche, und
andere kommerzielle Risiken zu analysieren und zu verwalten,
‒ Forschung und Datenanalysen durchzuführen, wie eine Analyse unseres Kundenstamms
und sonstiger Personen, deren personenbezogene Daten wir erheben, um Marktforschung
durchzuführen, einschließlich Kundenzufriedenheitsumfragen, und die Risiken zu beurteilen,
denen unser Unternehmen ausgesetzt ist, dies jeweils im Einklang mit dem geltenden Recht
(einschließlich der Einholung von Einwilligungen, wenn dies erforderlich ist),
‒ gemäß Ihren angegebenen Präferenzen Marketinginformationen bereitzustellen (Marketingin-
formationen können Produkte und Dienstleistungen betreffen, die anhand Ihrer angegebenen
Präferenzen von unseren externen Partnern angeboten werden). Wir können gemäß Ihren
Präferenzen Marketingaktivitäten mithilfe von E-Mails, SMS- und sonstigen Textnachrichten,
per Post oder Telefon ausführen,
‒ Ihnen die Teilnahme an Wettbewerben, Preisausschreibungen und ähnlichen Werbeaktionen
zu ermöglichen und diese Aktivitäten zu verwalten. Für diese Aktivitäten gelten zusätzliche
Bedingungen, die weitere Informationen darüber enthalten, wie wir Ihre personenbezogenen
Daten nutzen und offenlegen, wenn dies hilfreich ist, um Ihnen ein vollständiges Bild darüber
wiederzugeben, wie wir personenbezogene Daten erheben und nutzen. Diese Informationen
werden wir Ihnen rechtzeitig vor der Teilnahme an solchen Wettbewerben oder zum Beispiel
Preisausschreibungen zur Verfügung stellen,
‒ Ihr Besuchererlebnis zu personalisieren, wenn Sie die Digitalen Dienste von Markel nutzen oder
Websites Dritter besuchen, indem wir Ihnen auf Sie abgestimmte Informationen und Werbung
anzeigen, Sie gegenüber jedem identifizieren, dem Sie über die Digitalen Dienste von Markel
Nachrichten zusenden, und die Veröffentlichung in sozialen Medien erleichtern,
‒ unsere Geschäftstätigkeiten und unsere IT-Infrastruktur zu verwalten und dies im Einklang mit
unseren internen Richtlinien und Verfahren, einschließlich derjenigen in Bezug auf Finanzen
und Buchhaltung, Abrechnung und Inkasso, IT-Systembetrieb, Daten- und Website-Hosting,
Datenanalysen, Unternehmensfortführung, Verwaltung von Unterlagen, Dokument- und
Druckmanagement und Rechnungsprüfung,
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ALLGEMEINE
DATENSCHUTZ-
ERKLÄRUNG
‒ Beschwerden, Feedback und Anfragen zu bearbeiten und Anfragen bezüglich der Einsicht-
nahme oder Korrektur von Daten oder der Ausübung sonstiger Rechte in Bezug auf personen-
bezogene Daten zu bearbeiten,
‒ geltende Gesetze und regulatorische Verpflichtungen einzuhalten (einschließlich Gesetzen und
Vorschriften außerhalb des Landes, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben), zum Beispiel Gesetze
und Vorschriften in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche, Sanktionen und die Bekämp-
fung von Terrorismus, um gerichtlichen Verfahren und gerichtlichen Anordnungen nachzu-
kommen und um Aufforderungen öffentlicher und staatlicher Behörden (einschließlich solcher
außerhalb des Landes, in dem sich Ihr Wohnsitz befindet) Folge zu leisten,
‒ gesetzliche Rechte zu begründen, durchzusetzen und zu verteidigen, um unsere Geschäfts-
tätigkeiten und diejenigen unserer Konzernunternehmen und Geschäftspartner zu schützen,
und um unsere und Ihre Rechte, Privatsphäre, Sicherheit und unser und Ihr Eigentum sowie
die Rechte, Privatsphäre, Sicherheit und das Eigentum unserer Konzernunternehmen und
Geschäftspartner oder sonstiger Personen oder Dritter zu schützen, um unsere Bedingungen
durchzusetzen und um verfügbare Abhilfemaßnahmen zu verfolgen und unsere Schäden zu
begrenzen.
6. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur rechtmäßig, wenn es hierfür eine gesetzliche
Grundlage gibt. Die DSGVO sieht in Art. 6 verschiedene Rechtsgrundlagen vor, die sich je nach der
Art der erhobenen Daten und der Zweck deren Verarbeitung unterscheiden.
Im Regelfall werden wir auf Basis von Art. 6 Abs. (1) lit. b) DSGVO personenbezogene Daten von
Ihnen einholen und verarbeiten, um den Abschluss eines Versicherungsvertrags mit Ihnen vorzu-
bereiten oder einen abgeschlossenen Versicherungsvertrag mit Ihnen abzuwickeln und / oder zu
erfüllen. Wenn Sie uns die relevanten personenbezogenen Daten nicht bereitstellen, sind wir
unter diesen Umständen möglicherweise nicht in der Lage, Ihnen unsere Produkte oder Dienst-
leistungen bereitzustellen.
Teilweise müssen wir personenbezogene Daten bei Ihnen einholen und verarbeiten, um geltenden
gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Rechtsgrundlage hierfür bildet dann Art. 6 Abs. (1)
lit. c) DSGVO.
In besonderen Fällen ist eine Verarbeitung erhobener Daten auch dazu notwendig, unsere berech-
tigten Interessen oder die eines Dritten zu wahren, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte
und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegend dagegen sprechen. In diesem Fall
erfolgt die Datenverarbeitung auf Grundlage von Art. 6 Abs. (1) lit. f) DSGVO.
7. Routinemäßige Löschung und Sperrung personenbezogener Daten
Der für die Verarbeitung Verantwortliche verarbeitet und speichert personenbezogene Daten der
betroffenen Person nur für den Zeitraum, der zur Erreichung des Speicherzwecks erforderlich ist,
oder sofern dies durch den Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber oder einen anderen
Gesetzgeber in Gesetzen oder Vorschriften, welchen der für die Verarbeitung Verantwortliche
unterliegt, vorgesehen wurde. Darüber hinaus müssen Ihre personenbezogenen Daten für die Zeit
aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden
können (gesetzliche Verjährungsfrist von 3 oder bis zu 30 Jahren). Entsprechende Nachweis- und
Aufbewahrungspflichten ergeben sich aus dem Handelsgesetzbuch sowie der Abgabenordnung.
Stand Version 1.1
Die Speicherfristen betragen danach bis zu 10 Jahre.
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ALLGEMEINE
DATENSCHUTZ-
ERKLÄRUNG
Entfällt der Speicherungszweck oder läuft eine vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungs-
geber oder einem anderen zuständigen Gesetzgeber vorgeschriebene Speicherfrist aus, werden
die personenbezogenen Daten routinemäßig und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften
gesperrt oder gelöscht.
8. Rechte der betroffenen Person
Sie haben die Möglichkeit jederzeit von Ihren „Betroffenenrechten“ Gebrauch zu machen:
‒ Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO.
‒ Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO.
‒ Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO.
‒ Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO.
‒ Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 DSGVO.
‒ Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO.
Sofern Sie von Ihren Rechten Gebrauch machen möchten, richten Sie Ihr Anliegen bitte per E-Mail
an service@markel.de oder per Briefpost an die in Punkt 2 genannte Anschrift. Daneben haben
Sie gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO ein Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde. Weitere
Informationen erhalten Sie bei der jeweils für Sie örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde.
Stand Version 1.1
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Markel Insurance SE
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