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Versicherungsmakler / Betriebsunterbrechungsversicherung / Bedingungsarchiv

ALTE LEIPZIGER Klein-BU zur Gewerbeschutzversicherung: die Bedingungen im Volltext

Klein-BU zur Gewerbeschutzversicherung mit Summe gleich der Inhaltssumme, Gefahren laut Sachvertrag und 12 Monaten Haftzeit.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (versicherter Jahresertrag aus Betriebsgewinn und fortlaufenden Kosten)laut Versicherungsschein„Die im Vertrag für die Betriebseinrichtung und Vorräte (Sach-Versicherungsvertrag) vereinbarte Sachversicherungssumme gilt auch als Versicherungssumme für die Klein-BU-Versicherung.“Ziffer 3, Seite 1
Vertragsform: eigenständige Betriebsunterbrechungsversicherung oder Baustein eines Inhalts- oder Bündelvertragsnein„Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungsversicherung“Titel, Seite 1
Art der Deckung: Klein-BU (Summe an den Inhalt gekoppelt), Ertragsausfall auf Ertragsbasis (Mittlere BU) oder Tagessatzja„Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungsversicherung“Titel, Seite 1
Klein-BU: Versicherungssumme gleich der Inhaltssumme (Kopplung an die Sachversicherung)ja„Die im Vertrag für die Betriebseinrichtung und Vorräte (Sach-Versicherungsvertrag) vereinbarte Sachversicherungssumme gilt auch als Versicherungssumme für die Klein-BU-Versicherung.“Ziffer 3, Seite 1
Definition des Unterbrechungsschadens (entgangener Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten, Deckungsbeitrag)ja„Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb“Ziffer 2.2.1, Seite 1
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherungnein„Ist die für die Klein-BU-Versicherung zugrunde gelegte Versicherungssumme niedriger als der bei Eintritt des Sachschadens für den Sach-Versicherungsvertrag maßgebende Versicherungswert, so besteht Unterversicherung.“Ziffer 4.2.1, Seite 1
Versicherung auf Erstes Risiko (ohne Unterversicherung bis zur Summe)ja, bis zur Versicherungssumme„Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt.“Ziffer 4.3, Seite 2
Vorsorge für Ertragssteigerung (Vorsorgeversicherung, Nachhaftung bei Überschreitung)nicht geregelt
Tagesentschädigung oder Pauschale je Unterbrechungstagnicht geregelt
Mehrere Betriebsstellen und Wechselwirkung zwischen ihnennicht geregelt

Haftzeit, Karenz und Selbstbeteiligung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftzeit (Standard laut Werk, in Monaten)ja„Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens. … 12 Monate, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.“Ziffer 2.3, Seite 1
Längste wählbare Haftzeit (zum Beispiel 24 oder 36 Monate)nicht geregelt
Beginn der Haftzeit (mit Eintritt des Sachschadens oder mit Beginn der Unterbrechung)ja„Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens.“Ziffer 2.3, Seite 1
Zeitlicher Selbstbehalt (Karenz in Stunden oder Tagen)nicht geregelt
Kurze Unterbrechungen (zum Beispiel bis 24 Stunden) nicht versichertnicht geregelt
Selbstbeteiligung in Euro oder Prozent des Schadensja, bis zur Versicherungssumme„Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.“Ziffer 4.4, Seite 2
Leistung auch bei bloßer Beeinträchtigung (Teilunterbrechung) des Betriebsja„Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt“Ziffer 2.1, Seite 1

Versicherte Gefahren als Auslöser

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs (Feuer-BU)ja„Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, der nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen aus dem Sachversicherungsvertrag dem Grunde nach entschädigungspflichtig ist“Ziffer 2.1, Seite 1
Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus nach Einbruchja„Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, der nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen aus dem Sachversicherungsvertrag dem Grunde nach entschädigungspflichtig ist“Ziffer 2.1, Seite 1
Leitungswasserja„Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, der nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen aus dem Sachversicherungsvertrag dem Grunde nach entschädigungspflichtig ist“Ziffer 2.1, Seite 1
Sturm und Hagelja„Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, der nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen aus dem Sachversicherungsvertrag dem Grunde nach entschädigungspflichtig ist“Ziffer 2.1, Seite 1
Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Starkregen, Erdbeben, Schneedruck, Lawinen)nicht geregelt
Unbenannte Gefahren (Allgefahren: versichert ist, was nicht ausgeschlossen ist)nicht geregelt
Überspannung durch Blitznicht geregelt
Böswillige Beschädigung, innere Unruhen, Streiknicht geregelt
Bruch von Glas, Schaufenstern und Werbeanlagen als Auslösernicht geregelt
Ausfall durch Schaden an Maschinen oder Elektronik (Maschinen- oder Elektronik-BU)nicht geregelt
Terroraktenicht geregelt
Spanien: Pérdida de beneficios über das Consorcio de Compensación de Seguros bei außerordentlichen Risikennicht geregelt

Erweiterungen ohne eigenen Sachschaden

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Zugangsbehinderung oder Schaden in der Nachbarschaft (Umgebungsschaden)ja, bis zur Versicherungssumme„wenn der dem Grunde nach entschädigungspflichtige Sachschaden am Versicherungsort befindliche Gebäude oder bewegliche Sachen betrifft, die dem versicherten Betrieb des Versicherungsnehmers dienen, jedoch nicht durch den vorliegenden Vertrag versichert sind.“Ziffer 2.1, Seite 1
Rückwirkungsschäden bei Zulieferern oder Abnehmernnicht geregelt
Ausfall der öffentlichen Versorgung (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation)nicht geregelt
Sachschäden außerhalb des Versicherungsorts (Messen, Baustellen, Außenlager)nicht geregelt
Behördliche Betriebsschließung wegen meldepflichtiger Krankheiten oder Erregernicht geregelt
Unterbrechung durch Cyberangriff oder Datenverlust ohne Sachschadennein„werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens nach diesem Vertrag am Datenträger, auf dem die Daten und Programme gespeichert waren, entstanden sind.“Ziffer 2.4, Seite 1
Ausfall des Inhabers oder einer Schlüsselperson durch Krankheit oder Unfall (BUFT, Praxisausfall)nicht geregelt
Quarantäne oder Tätigkeitsverbot des Inhabersnicht geregelt
Unterbrechung durch Verlust von Daten und Programmen nach einem Sachschadenja, bis zur Versicherungssumme„Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens nach diesem Vertrag am Datenträger“Ziffer 2.4, Seite 1
Berücksichtigung von Saisonspitzen und Sonderereignissen bei der Ertragsberechnungja„Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und Ergebnis des Betriebes während des Unterbrechungszeitraumes günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden“Ziffer 4.1.1, Seite 1

Fortlaufende Kosten und Mehrkosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Löhne und Gehälter der Mitarbeiter während der Unterbrechungnicht geregelt
Miete, Pacht, Leasingraten und Kreditzinsennicht geregelt
Mehrkosten zur Fortführung des Betriebs (Ersatzräume, Leihmaschinen, Überstunden, Fremdfertigung)nicht geregelt
Mehrkosten auch über den ersparten Unterbrechungsschaden hinaus (Mehrkostenversicherung)nicht geregelt
Schadenminderungskosten, auch wenn sie erfolglos bleibennicht geregelt
Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zum Nachweis des Schadensnicht geregelt
Kosten des Sachverständigenverfahrensnicht geregelt
Wiederanlaufkosten (Werbung, Kundenrückgewinnung nach der Wiederaufnahme)nicht geregelt
Vertragsstrafen und Konventionalstrafen gegenüber Kundennicht geregelt

Ausschlüsse und Kürzungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie bezogene Waren nicht ersetztja„Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und Leistungen“Ziffer 2.2.3.1, Seite 1
Vergrößerung durch außergewöhnliche Ereignisse oder behördliche Wiederaufbau- und Betriebsbeschränkungenja„außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung hinzutretende Ereignisse; behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen“Ziffer 2.2.2, Seite 1
Vergrößerung durch Kapitalmangel bei der Wiederherstellungja„den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhandengekommener Sachen, Daten oder Programme nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht.“Ziffer 2.2.2.3, Seite 1
Ausschluss von Seuchen, Epidemien und Pandemiennicht geregelt
Ausschluss von Ertragseinbußen durch Marktlage, Konjunktur oder Kundenverlust ohne Sachschadennicht geregelt
Kürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadensnicht geregelt
Ausschluss von Cyberrisiken und Datenschädenja„Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens“Ziffer 2.4, Seite 1

Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pflicht, Bücher, Inventuren und Bilanzen der letzten Jahre getrennt sicher aufzubewahrennicht geregelt
Sicherheitsvorschriften (Brandschutz, Einbruchschutz, Wartung) mit Leistungsfolgennicht geregelt
Wartezeit ab Vertragsbeginn (vor allem bei Krankheit des Inhabers)nicht geregelt
Ausschluss von Vorerkrankungen des Inhabersnicht geregelt
Prämienrückgewähr bei Überversicherung (Nachmeldung des tatsächlichen Ertrags)nicht geregelt
Prämienrückvergütung bei Schadenfreiheitnicht geregelt
Besserstellungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen oder Vorvertragnicht geregelt
Innovationsklausel (künftige Verbesserungen gelten automatisch)nicht geregelt
Vertragslaufzeit und Kündigungsfristja„Überschreitet während der Vertragsdauer die Versicherungssumme für die Betriebsunterbrechungsversicherung gemäß Ziffer 3 in dem vorliegenden Vertrag den Betrag von 1.500.000 EUR, so können Versicherungsnehmer und Versicherer jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten“Ziffer 7, Seite 2
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadennicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Alte Leipziger Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungsversicherung, Klein-BU-Versicherung (ZKBU 2008, SE 003)
[Seite 1] Vertragsbestandteil S E3.1 Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungsversicherung – Klein-BU-Versicherung (ZKBU 2008) Fassung April 2025 1 Vertragsgrundlage Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens. Die Haftzeit be- Für die einfache Betriebsunterbrechungs-Versicherung (Klein-BU- trägt 12 Monate, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Versicherung) gelten je nach der Vereinbarung über die versicher- Ist die Haftzeit nach Monaten bemessen, so gelten jeweils 30 Ka- ten Gefahren die dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegten lendertage als ein Monat. Ist jedoch ein Zeitraum von 12 Monaten Versicherungsbedingungen, soweit sich nicht aus den folgenden vereinbart, so beträgt die Haftzeit ein volles Kalenderjahr. Bestimmungen etwas anderes ergibt. 2.4 Daten und Programme 2 Gegenstand der Versicherung Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die 2.1 Gegenstand der Deckung Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen werden nur er- Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sach- setzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens nach diesem Vertrag schadens unterbrochen oder beeinträchtigt, der nach den verein- am Datenträger, auf dem die Daten und Programme gespeichert barten Versicherungsbedingungen aus dem Sachversicherungsver- waren, entstanden sind. trag dem Grunde nach entschädigungspflichtig ist, leistet der Ver- Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Ertragsausfallschäden sicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsaus- durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit fallschaden. von Daten und Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungs- Über Satz 1 hinaus wird ein Ertragsausfallschaden auch dann er- nehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauf- setzt, wenn der dem Grunde nach entschädigungspflichtige Sach- fähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit schaden am Versicherungsort befindliche Gebäude oder bewegli- befinden. che Sachen betrifft, die dem versicherten Betrieb des Versiche- rungsnehmers dienen, jedoch nicht durch den vorliegenden Ver- 3 Versicherungssumme trag versichert sind. Die im Vertrag für die Betriebseinrichtung und Vorräte (Sach-Versi- cherungsvertrag) vereinbarte Sachversicherungssumme gilt auch 2.2 Ertragsausfallschaden als Versicherungssumme für die Klein-BU-Versicherung. 2.2.1 Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb, die 4 Umfang der Entschädigung der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem an ein Un- 4.1 Entschädigungsberechnung terbrechungsschaden nicht mehr entsteht, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der Betriebsunterbrechung oder 4.1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für den versicherten -beeinträchtigung nicht erwirtschaften konnte. Ertragsausfallschaden. 2.2.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Er- Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände tragsausfallschaden vergrößert wird durch zu berücksichtigen, die Gang und Ergebnis des Betriebes während des Unterbrechungszeitraumes günstig oder ungünstig beeinflusst 2.2.2.1 außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Be- haben würden, wenn die Unterbrechung oder Beeinträchtigung einträchtigung hinzutretende Ereignisse; nicht eingetreten wäre. 2.2.2.2 behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Be- 4.1.2 Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. triebsbeschränkungen; Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach dem Zeitpunkt, von dem an ein Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht, als Folge der Un- 2.2.2.3 den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wieder- terbrechung oder Beeinträchtigung innerhalb der Haftzeit erge- herstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder ben, sind angemessen zu berücksichtigen. abhandengekommener Sachen, Daten oder Programme nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht. 4.1.3 Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit 2.2.3 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für sie ohne die Unterbrechung oder Beeinträchtigung erwirtschaftet 2.2.3.1 Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für worden wären. bezogene Waren und Leistungen, soweit es sich nicht um Aufwen- 4.1.4 Gebrauchsbedingte Abschreibungen auf Sachen, die dem dungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltege- Betrieb dienen, sind nicht zu entschädigen, soweit die Sachen in- bühren für Energiefremdbezug handelt; folge des Sachschadens nicht eingesetzt werden. 2.2.3.2 Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle; 4.2 Unterversicherung 2.2.3.3 umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten; 4.2.1 Ist die für die Klein-BU-Versicherung zugrunde gelegte Ver- 2.2.3.4 umsatzabhängige Versicherungsprämien; sicherungssumme niedriger als der bei Eintritt des Sachschadens für den Sach-Versicherungsvertrag maßgebende Versicherungs- 2.2.3.5 umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige wert, so besteht Unterversicherung. Erfindervergütungen; Ist die für die Klein-BU-Versicherung gemäß Ziffer 3 Satz 2 zu- 2.2.3.6 Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- grunde gelegte Versicherungssumme niedriger als der bei Eintritt oder Gewerbebetrieb nicht zusammenhängen. des Sachschadens für den Sach-Versicherungsvertrag maßgebende Versicherungswert zuzüglich der anderweitig vereinbarten Versi- 2.3 Haftzeit cherungssumme für Betriebseinrichtung oder Vorräte, die dem ver- Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer sicherten Betrieb dienen, aber nicht durch den Sach-Versicherungs- Entschädigung für den Ertragsausfallschaden leistet. vertrag versichert sind, so besteht Unterversicherung. Alte Leipziger Versicherung AG S E3.1 – 04.2025 Seite 1 von 2 [Seite 2] Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Zif- 5.2.2 der Zinssatz beträgt 4 %; fer 4.1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versiche- rungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: 5.2.3 die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der für die Klein- 5.3 Hemmung BU-Versicherung zugrunde gelegten Versicherungssumme, divi- Bei der Berechnung der Fristen gemäß Ziffer 5.1 und Ziffer 5.2.1 ist diert durch den für den Sach-Versicherungsvertrag maßgebenden der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens Versicherungswert zuzüglich der Betriebseinrichtung oder Vorräte, des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder die dem versicherten Betrieb dienen, aber nicht durch den Sach- nicht gezahlt werden kann. Versicherungsvertrag versichert sind. 5.4 Aufschiebung der Zahlung 4.2.2 Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Ziffer 4.5 sind im Anschluss von Ziffer 4.5.1 anzuwenden. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange 4.3 Versicherung auf Erstes Risiko 5.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungs- nehmers bestehen; Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko ver- einbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen nicht 5.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen berücksichtigt. den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. 4.4 Selbstbehalt Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten 6 Sachverständigenverfahren Selbstbehalt gekürzt. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen zusätzlich enthal- ten: 4.5 Entschädigungsgrenzen • Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Geschäftsjahr 4.5.1 Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall bis zum Beginn der Betriebsunterbrechung und für das voraus- höchstens gegangene Geschäftsjahr; 4.5.1.1 bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; • eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des Unterbre- 4.5.1.2 bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; chungszeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, ohne die versicherte Unterbrechung des Betriebes entwickelt 4.5.1.3 bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schä- hätten; den, die in der laufenden Versicherungsperiode beginnen, fallen • eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des Unterbre- 4.5.2 Maßgebend ist der niedrigere Betrag. chungszeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit infolge der versicherten Unterbrechung gestaltet haben; 5 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung • ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den ver- sicherten Ertragsausfallschaden beeinflussen. 5.1 Fälligkeit der Entschädigung Die Sachverständigen haben in den Gewinn- und Verlustrechnun- Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versi- gen die Bestimmungen zum Ertragsausfallschaden zu berücksichti- cherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen gen. Alle Arten von Kosten sind gesondert auszuweisen; die fort- sind. laufenden Kosten sind zu kennzeichnen. Wenn es nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Unterbrechung und nach Ablauf jedes weiteren Monats möglich ist, den Betrag 7 Kündigung festzustellen, den der Versicherer für die verflossene Zeit der Un- Überschreitet während der Vertragsdauer die Versicherungs- terbrechung mindestens zu vergüten hat, kann der Versicherungs- summe für die Betriebsunterbrechungsversicherung gemäß Zif- nehmer verlangen, dass ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die fer 3 in dem vorliegenden Vertrag den Betrag von 1.500.000 EUR, Gesamtleistung gezahlt wird. so können Versicherungsnehmer und Versicherer jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten den vorliegenden Klein-Be- 5.2 Verzinsung triebsunterbrechungsversicherungsvertrag kündigen. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechts- grund eine weitergehende Zinspflicht besteht: 5.2.1 Die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab dem Zeitpunkt, von dem an ein Unterbrechungsschaden nicht mehr ent- steht zu verzinsen; maßgebend ist der frühere Zeitpunkt; Alte Leipziger Versicherung Aktiengesellschaft Alte Leipziger-Platz 1 61440 Oberursel sach@alte-leipziger.de www.alte-leipziger.de
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