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Versicherungsmakler / Betriebsunterbrechungsversicherung / Bedingungsarchiv

HanseMerkur / Hiscox / Chubb Sach-by Hiscox für Onlineshops: die Bedingungen im Volltext

Modul Sach-Betriebsunterbrechung für Onlineshops, Ertragsausfall und Mehrkosten nach Sachschäden aus dem Modul Sachinhalt am Versicherungsort, Haftzeit höchstens 12 Monate, Verzicht auf Unterversicherung.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (versicherter Jahresertrag aus Betriebsgewinn und fortlaufenden Kosten)laut Versicherungsschein„Die Versicherungsleistung für den Ertragsausfall ist zudem begrenzt auf die im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme je Versicherungsfall.“Abschnitt A III. 5, Seite 4
Vertragsform: eigenständige Betriebsunterbrechungsversicherung oder Baustein eines Inhalts- oder Bündelvertragsnein„versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden gemäß Sachinhalt by Hiscox“Abschnitt A I., Seite 3
Art der Deckung: Klein-BU (Summe an den Inhalt gekoppelt), Ertragsausfall auf Ertragsbasis (Mittlere BU) oder Tagessatzja„Der Ertragsausfallschaden berechnet sich aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn“Abschnitt A III. 1, Seite 3
Klein-BU: Versicherungssumme gleich der Inhaltssumme (Kopplung an die Sachversicherung)nein„auf die im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme“Abschnitt A III. 5, Seite 4
Definition des Unterbrechungsschadens (entgangener Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten, Deckungsbeitrag)ja„Der Ertragsausfallschaden berechnet sich aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn, soweit der Versicherungsnehmer diese fortlaufenden Kosten und den Betriebsgewinn ausschließlich infolge und während der Betriebsunterbrechung nicht erwirtschaften kann.“Abschnitt A III. 1, Seite 3
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherungja, bis zur Versicherungssumme„Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet.“Abschnitt A III. 6, Seite 4
Versicherung auf Erstes Risiko (ohne Unterversicherung bis zur Summe)nicht geregelt
Vorsorge für Ertragssteigerung (Vorsorgeversicherung, Nachhaftung bei Überschreitung)nicht geregelt
Tagesentschädigung oder Pauschale je Unterbrechungstagnicht geregelt
Mehrere Betriebsstellen und Wechselwirkung zwischen ihnennicht geregelt

Haftzeit, Karenz und Selbstbeteiligung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftzeit (Standard laut Werk, in Monaten)ja„Die Haftzeit beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Versicherungsschein maximal 12 Monate.“Abschnitt A III. 5, Seite 4
Längste wählbare Haftzeit (zum Beispiel 24 oder 36 Monate)ja„Die Haftzeit beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Versicherungsschein maximal 12 Monate.“Abschnitt A III. 5, Seite 4
Beginn der Haftzeit (mit Eintritt des Sachschadens oder mit Beginn der Unterbrechung)ja„Der Versicherer ersetzt den seit Eintritt des versicherten Sachschadens bis zum Ende der versicherten Betriebsunterbrechung entstehenden Ertragsausfallschaden (Haftzeit).“Abschnitt A III. 5, Seite 4
Zeitlicher Selbstbehalt (Karenz in Stunden oder Tagen)nicht geregelt
Kurze Unterbrechungen (zum Beispiel bis 24 Stunden) nicht versichertja„Bei nicht erheblichen Unterbrechungen, deren Folgen sich im Betrieb ohne wesentliche Aufwendungen wieder einholen lassen, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.“Abschnitt A II. 1, Seite 3
Selbstbeteiligung in Euro oder Prozent des Schadensja, bis zur Versicherungssumme„Von dem aufgrund des Versicherungsfalles zu leistenden Ersatz ist der im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbehalt in Abzug zu bringen.“Abschnitt A VII., Seite 4
Leistung auch bei bloßer Beeinträchtigung (Teilunterbrechung) des Betriebsja„wenn und soweit die Erbringung von Dienstleistungen durch den Versicherungsnehmer am Versicherungsort vollständig oder teilweise unterbrochen ist“Abschnitt A I., Seite 3

Versicherte Gefahren als Auslöser

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs (Feuer-BU)ja„versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden gemäß Sachinhalt by Hiscox“Abschnitt A I., Seite 3
Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus nach Einbruchja„versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden gemäß Sachinhalt by Hiscox“Abschnitt A I., Seite 3
Leitungswasserja„versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden gemäß Sachinhalt by Hiscox“Abschnitt A I., Seite 3
Sturm und Hagelja„versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden gemäß Sachinhalt by Hiscox“Abschnitt A I., Seite 3
Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Starkregen, Erdbeben, Schneedruck, Lawinen)nicht geregelt
Unbenannte Gefahren (Allgefahren: versichert ist, was nicht ausgeschlossen ist)nicht geregelt
Überspannung durch Blitznicht geregelt
Böswillige Beschädigung, innere Unruhen, Streiknicht geregelt
Bruch von Glas, Schaufenstern und Werbeanlagen als Auslösernicht geregelt
Ausfall durch Schaden an Maschinen oder Elektronik (Maschinen- oder Elektronik-BU)nicht geregelt
Terroraktenicht geregelt
Spanien: Pérdida de beneficios über das Consorcio de Compensación de Seguros bei außerordentlichen Risikennicht geregelt

Erweiterungen ohne eigenen Sachschaden

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Zugangsbehinderung oder Schaden in der Nachbarschaft (Umgebungsschaden)nicht geregelt
Rückwirkungsschäden bei Zulieferern oder Abnehmernnicht geregelt
Ausfall der öffentlichen Versorgung (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation)nicht geregelt
Sachschäden außerhalb des Versicherungsorts (Messen, Baustellen, Außenlager)nein„durch versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden“Abschnitt A I., Seite 3
Behördliche Betriebsschließung wegen meldepflichtiger Krankheiten oder Erregernicht geregelt
Unterbrechung durch Cyberangriff oder Datenverlust ohne Sachschadennicht geregelt
Ausfall des Inhabers oder einer Schlüsselperson durch Krankheit oder Unfall (BUFT, Praxisausfall)nicht geregelt
Quarantäne oder Tätigkeitsverbot des Inhabersnicht geregelt
Unterbrechung durch Verlust von Daten und Programmen nach einem Sachschadennicht geregelt
Berücksichtigung von Saisonspitzen und Sonderereignissen bei der Ertragsberechnungnicht geregelt

Fortlaufende Kosten und Mehrkosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Löhne und Gehälter der Mitarbeiter während der Unterbrechungnicht geregelt
Miete, Pacht, Leasingraten und Kreditzinsennicht geregelt
Mehrkosten zur Fortführung des Betriebs (Ersatzräume, Leihmaschinen, Überstunden, Fremdfertigung)ja, bis zur Versicherungssumme„Vom Versicherungsschutz umfasst sind auch Mehrkosten.“Abschnitt A III. 1, Seite 3
Mehrkosten auch über den ersparten Unterbrechungsschaden hinaus (Mehrkostenversicherung)nicht geregelt
Schadenminderungskosten, auch wenn sie erfolglos bleibennicht geregelt
Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zum Nachweis des Schadensnicht geregelt
Kosten des Sachverständigenverfahrensja, bis zur Versicherungssumme„Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.“Abschnitt B VI. 5, Seite 8
Wiederanlaufkosten (Werbung, Kundenrückgewinnung nach der Wiederaufnahme)nicht geregelt
Vertragsstrafen und Konventionalstrafen gegenüber Kundennicht geregelt

Ausschlüsse und Kürzungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie bezogene Waren nicht ersetztnicht geregelt
Vergrößerung durch außergewöhnliche Ereignisse oder behördliche Wiederaufbau- und Betriebsbeschränkungenja„außergewöhnliche Ereignisse, die während der Unterbrechung eintreten;“Abschnitt A II. 2.1, Seite 3
Vergrößerung durch Kapitalmangel bei der Wiederherstellungja„Kapitalmangel.“Abschnitt A II. 2.3, Seite 3
Ausschluss von Seuchen, Epidemien und Pandemiennicht geregelt
Ausschluss von Ertragseinbußen durch Marktlage, Konjunktur oder Kundenverlust ohne Sachschadennicht geregelt
Kürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadensnicht geregelt
Ausschluss von Cyberrisiken und Datenschädennicht geregelt

Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pflicht, Bücher, Inventuren und Bilanzen der letzten Jahre getrennt sicher aufzubewahrenja„Bücher zu führen. Inventurlisten, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen sind für die drei Vorjahre vor Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu schützen.“Abschnitt B IV. 1.2, Seite 6
Sicherheitsvorschriften (Brandschutz, Einbruchschutz, Wartung) mit Leistungsfolgenja„sämtliche gemäß Abschnitt B 1. Sachinhalt by Hiscox“Abschnitt B IV. 1.1, Seite 6
Wartezeit ab Vertragsbeginn (vor allem bei Krankheit des Inhabers)nicht geregelt
Ausschluss von Vorerkrankungen des Inhabersnicht geregelt
Prämienrückgewähr bei Überversicherung (Nachmeldung des tatsächlichen Ertrags)nicht geregelt
Prämienrückvergütung bei Schadenfreiheitnicht geregelt
Besserstellungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen oder Vorvertragnicht geregelt
Innovationsklausel (künftige Verbesserungen gelten automatisch)nicht geregelt
Vertragslaufzeit und Kündigungsfristnicht geregelt
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenja„Die Möglichkeit der Parteien, den Vertrag nach Eintritt eines Versicherungsfalles (teilweise) zu kündigen, bestimmt sich nach Ziffer V. 3. der Allgemeinen Regelungen“Abschnitt B VII., Seite 9

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Hanse Merkur, Hiscox, Chubb (falls PHV für Private)
Vertrieb
nicht bekannt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Bedingungen Modul Sach-Betriebsunterbrechung für Onlineshops
[Seite 1] Sachbetriebsunterbrechung by Hiscox Bedingungen 01/2019 für Onlineshops [Seite 2] Sachbetriebsunterbrechung by Hiscox Bedingungen 01/2019 für Onlineshops Index Abschnitt A – Was ist versichert? 3 I. Versicherte Risiken/Versicherungsfall 3 II. Risikoausschlüsse 3 III. Leistungen des Versicherers 3 IV. Selbstbehalt 4 Abschnitt B – Allgemeine Regelungen 5 I. Repräsentanten 5 II. Versicherung für fremde Rechnung 5 III. Gefahrerhöhung 5 IV. Obliegenheiten 6 V. Subsidiarität 7 VI. Sachverständigenverfahren 8 VII. Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalles 9 2 [Seite 3] Abschnitt A – Was ist versichert? Bedingungen 01/2019 für Onlineshops I. Versicherte Der Versicherer ersetzt den unmittelbar durch eine versicherte Betriebsunterbrechung Risiken/Ver- verursachten Ertragsausfallschaden des Versicherungsnehmers. sicherungsfall Eine versicherte Betriebsunterbrechung liegt vor, wenn und soweit die Erbringung von Dienst- leistungen durch den Versicherungsnehmer am Versicherungsort vollständig oder teilweise unterbrochen ist und wenn diese Unterbrechung unmittelbar und ausschließlich durch versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden gemäß Sachinhalt by Hiscox, Bedingungen 01/2019 für Onlineshops verursacht wird (Versicherungsfall). II. Risikoausschlüsse Kein Versicherungsschutz wird – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – gewährt für: 1. Bei nicht erheblichen Unterbrechungen, deren Folgen sich im Betrieb ohne wesentliche Aufwendungen wieder einholen lassen, ist der Versicherer nicht zur Leistung ver- pflichtet. 2. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, wenn und soweit der Ertragsausfall- schaden verursacht oder erheblich vergrößert wird durch: 2.1. außergewöhnliche Ereignisse, die während der Unterbrechung eintreten; 2.2. öffentlich-rechtliche Verfügungen wie z.B. im Zusammenhang mit Wieder- aufbau- und Betriebsbeschränkungen; 2.3. Kapitalmangel. III. Leistungen des 1. Der Ertragsausfallschaden berechnet sich aus den fortlaufenden Kosten und dem Versicherers Betriebsgewinn, soweit der Versicherungsnehmer diese fortlaufenden Kosten und den Betriebsgewinn ausschließlich infolge und während der Betriebsunterbrechung nicht erwirtschaften kann. Vom Versicherungsschutz umfasst sind auch Mehrkosten. Mehrkosten sind Kosten, die zusätzlich zu den gewöhnlichen Kosten der Fortführung des versicherten Betriebes aufgewandt werden müssen, um eine versicherte Betriebsunterbrechung zu verhindern oder zu verkürzen. Bei der Berechnung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die das Geschäftsergebnis des Versicherungsnehmers günstig oder ungünstig beeinflusst hätten, wenn die Betriebsunterbrechung oder das schädigende Ereignis insgesamt nicht eingetreten wären. Wirtschaftliche Vorteile, die nach dem Zeitpunkt, ab dem eine Betriebsunterbrechung nicht mehr besteht, entstehen, sind angemessen zu berücksichtigen. 2. Nicht versichert sind: 2.1. Abschreibungen auf Gerätschaften und Einrichtung. Diese sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie auf vom Sachschaden nicht betroffene Teile des ver- sicherten Betriebs entfallen; 2.2. Umsatz- und Verbrauchssteuern; 2.3. umsatzabhängige Versicherungsbeiträge; 2.4. umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen; 2.5. Gewinne und Kosten, die mit dem Betrieb nicht zusammenhängen, z.B. aus Kapital-, Spekulations- oder Grundstücksgeschäften. 3. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung des Versicherungsnehmers führen. 3 [Seite 4] Abschnitt A – Was ist versichert? Bedingungen 01/2019 für Onlineshops 4. Wird der Betrieb nach der versicherten Betriebsunterbrechung nicht wieder aufge- nommen, ersetzt der Versicherer nur die fortlaufenden Kosten, sofern diese ohne Betriebsunterbrechung erwirtschaftet worden wären. Der Versicherungsnehmer hat die Höhe des Schadens nachzuweisen. 5. Der Versicherer ersetzt den seit Eintritt des versicherten Sachschadens bis zum Ende der versicherten Betriebsunterbrechung entstehenden Ertragsausfallschaden (Haftzeit). Die Haftzeit beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Versicherungs- schein maximal 12 Monate. Die Versicherungsleistung für den Ertragsausfall ist zudem begrenzt auf die im Ver- sicherungsschein angegebene Versicherungssumme je Versicherungsfall. 6. Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet. 7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten Ver- sicherungssummen begrenzt, wenn für ein und denselben Versicherungsfall Ver- sicherungsschutz über mehrere Versicherungsverträge der Hiscox Gruppe oder mehrere Module dieses Versicherungsvertrages besteht. Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt. VII. Selbstbehalt Von dem aufgrund des Versicherungsfalles zu leistenden Ersatz ist der im Versicherungs- schein vereinbarte Selbstbehalt in Abzug zu bringen. 4 [Seite 5] Abschnitt B – Allgemeine Regelungen Bedingungen 01/2019 für Onlineshops I. Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. II. Versicherung für 1. Rechte aus dem Vertrag fremde Rechnung Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. 2. Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Ver- sicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungs- nehmers verlangen. 3. Kenntnis und Verhalten 3.1. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kennt- nis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Ver- sicherungsnehmers ist. 3.2. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Unabhängig davon, ob der Vertrag mit Wissen des Versicherten geschlossen wurde, kommt es auf die Kenntnis des Versicherten an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. III. Gefahrerhöhung 1. Der Versicherungsnehmer darf nach Antragstellung ohne vorherige Zustimmung durch den Versicherer keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Über dennoch vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhungen hat der Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 2. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die zum Zeitpunkt der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers vorhandenen gefahrerheblichen Umstände so ändern, dass dadurch der Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher wird. Eine Gefahrerhöhung liegt insbesondere vor, wenn 2.1. sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer (z.B. im Angebotsfragebogen) gefragt hat; 2.2. vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. 3. Nimmt der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung durch den Versicherer eine Gefahrerhöhung vor oder gestattet der Versicherungsnehmer dies einem Dritten, so kann der Versicherer den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat seine Verpflichtung weder vor- sätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Beruht die Verletzung seitens des Versicherungs- nehmers auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Vertrag unter Ein- haltung einer Frist von einem Monat kündigen. 5 [Seite 6] Abschnitt B – Allgemeine Regelungen Bedingungen 01/2019 für Onlineshops 4. Tritt der Versicherungsfall nach einer vom Versicherungsnehmer vorgenommenen oder gestatteten Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 5. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er eine Gefahrerhöhung vor- genommen oder gestattet hat, oder tritt die Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers ein, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Anzeige hätte zu- stellen müssen. Dies gilt nicht, wenn dem Versicherer die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war. Der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nicht auf Vorsatz beruhte. Bei grob fahrlässiger Ver- letzung ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Für das Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast. IV. Obliegenheiten 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherungsnehmer hat 1.1. sämtliche gemäß Abschnitt B 1. Sachinhalt by Hiscox, Bedingungen 01/2019 für Onlineshops vereinbarten Obliegenheiten zu beachten; 1.2. Bücher zu führen. Inventurlisten, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen sind für die drei Vorjahre vor Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu schützen. 2. Folgen einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles 2.1. (Teilweise) Kündigung Die Möglichkeit des Versicherers, den Vertrag im Falle einer Obliegenheitsver- letzung vor Eintritt des Versicherungsfalles (teilweise) zu kündigen, bestimmt sich nach Ziffer V. 2. der Allgemeinen Regelungen, Bedingungen 01/2019. 2.2. (Teilweise) Leistungsfreiheit Unabhängig vom Bestehen einer Kündigungsmöglichkeit ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine Obliegenheit verletzt, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Außer im Fall einer arglistigen Verletzung der Obliegenheit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Die Beweislast für das Nicht- vorliegen der vorstehenden Kausalität trägt der Versicherungsnehmer. 3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalles 3.1. den Versicherer unverzüglich zu informieren, nachdem der Versicherungsnehmer vom Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis erlangt hat; 3.2. Weisungen des Versicherers zur Schadenminderung und -abwendung – soweit die Umstände es gestatten – einzuholen und zu beachten. 6 [Seite 7] Abschnitt B – Allgemeine Regelungen Bedingungen 01/2019 für Onlineshops 3.3. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen; 3.4. dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen; 3.5. die Schadenstelle möglichst so lange unverändert zu lassen, bis sie vom Ver- sicherer freigegeben worden ist. Sind Veränderungen unumgänglich, hat der Versicherungsnehmer das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; 3.6. dem Versicherer – soweit möglich – jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie jede Auskunft dazu vollständig und wahrheitsgemäß – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen und die angeforderten Belege beizubringen; 3.7. jede Auskunft zur Aufklärung etwaiger Regressansprüche – soweit die Umstände es gestatten – zu erteilen; 3.8. den Versicherer bei Wiederauffindung versicherter Sachen unverzüglich zu informieren. 4. Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles Wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine Obliegenheit verletzt, die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, ist der Versicherer – ebenso wie im Falle der Verletzung einer Obliegenheit, die der Ver- sicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat (vgl. hierzu Abschnitt B IV. 1.) – von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Außer im Fall einer arglistigen Verletzung der Obliegenheit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Die Beweislast für das Nichtvorliegen der vorstehenden Kausalität trägt der Versicherungsnehmer. Bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit durch den Versicherungs- nehmer, die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechts- folge hingewiesen hat. V. Subsidiarität Ist der versicherte Ertragsausfallschaden ganz oder teilweise auch bei anderen Versicherern versichert, besteht kein Versicherungsschutz unter dem vorliegenden Vertrag (qualifizierte Subsidiarität). Der vorliegende Vertrag gewährt jedoch insoweit Versicherungsschutz, als ein Ertragsausfallschaden aufgrund des Umfangs oder der Höhe der vereinbarten Versicherungs- summen über den anderen Versicherungsvertrag nicht versichert ist. Bestreitet der Ver- sicherer des anderen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht ganz oder teilweise, so leistet der Versicherer des vorliegenden Vertrages unter Eintritt in die Rechte des Ver- sicherungsnehmers vor. In diesem Fall gelten die Regelungen der Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles entsprechend. Ist der Versicherer des anderen Vertrages ebenfalls ein Unternehmen der Hiscox Gruppe, beschränkt sich die maximale Leistung aus beiden Verträgen auf die höhere der vereinbarten Leistungen. 7 [Seite 8] Abschnitt B – Allgemeine Regelungen Bedingungen 01/2019 für Onlineshops VI. Sachverständi- 1. Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können nach Eintritt des Versicherungs genverfahren falles vereinbaren, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tat- sächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie die Höhe der Ent- schädigung ausgedehnt werden. Der Versicherungsnehmer kann ein Sachver- ständigenverfahren zur Feststellung der Höhe des Schadens auch durch einseitige Erklärung dem Versicherer gegenüber verlangen. 2. Für das Sachverständigenverfahren gilt: 2.1. Jede Partei benennt in Textform einen Sachverständigen und kann dann die andere Partei unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sach- verständige nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadensort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzu- weisen. 2.2. Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn des Feststellungsver- fahrens einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadensort zu- ständige Amtsgericht ernannt. 2.3. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Personen benennen, die Mit- bewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäfts- verbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäfts- partnern angestellt sind oder in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachver- ständigen. 3. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: 3.1 den Versicherungswert; 3.2 den Umfang und die Dauer der Betriebsunterbrechung; 3.3 den Beitrag des innerhalb der Haftzeit eintretenden Unterbrechungsschadens. 4. Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen diese voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. 5. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. 6. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Im Falle unverbindlicher Feststellungen oder wenn die Sachverständigen eine Fest- stellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern, erfolgt die Feststellung – vorbehaltlich einer einvernehmlichen Einigung der Parteien – durch gerichtliche Ent- scheidung. 7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungs- nehmers nicht berührt. 8 [Seite 9] Abschnitt B – Allgemeine Regelungen Bedingungen 01/2019 für Onlineshops VII. Kündigung nach Die Möglichkeit der Parteien, den Vertrag nach Eintritt eines Versicherungsfalles (teilweise) Eintritt eines Ver- zu kündigen, bestimmt sich nach Ziffer V. 3. der Allgemeinen Regelungen, sicherungsfalles Bedingungen 01/2019. 9
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