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Versicherungsmakler / Cyberversicherung für Unternehmen / Bedingungsarchiv

ERGO Cyber Kompakt: die Bedingungen im Volltext

Kompakte Eigenschadendeckung ohne Haftpflicht: Datenwiederherstellung auch nach Bedienfehler, Mehrkosten mit 60 Tagen Haftzeit, Computerbetrug, Hardwareersatz, Lösegeld nach Zustimmung und Cyber-Rechtsschutz; Daten nur im Inland.

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Ich ermächtige ERGO, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von ERGO auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt ERGO mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei ERGO einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif ERGO Cyber-Versicherung Cyber Kompakt von ERGO (Cyberversicherung für Unternehmen) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an ERGO weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Summen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme je Versicherungsfalllaut Versicherungsschein„Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen begrenzt.“D.4.1, Seite 11
Jahreshöchstleistung (Maximierung aller Versicherungsfälle eines Jahres)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind auf das Einfache der jeweiligen Versicherungssummen begrenzt.“D.4.1, Seite 11
Selbstbeteiligung Standardja, bis zur Versicherungssumme„Ist ein Selbstbehalt vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit dem im Versicherungsschein festgelegten Selbstbehalt an der Entschädigungsleistung.“D.4.1, Seite 12
Umsatzgrenze, bis zu der der Tarif gilt (Zielgruppe kleine und mittlere Betriebe)nicht geregelt
Geltungsbereich weltweit (auch Server und Tätigkeit im Ausland)nein„die in IT-Systemen des Versicherungsnehmers im Inland gespeichert sind.“A.1.2.1, Seite 4
Anspruchserhebungs- oder Feststellungsprinzip (Versicherungsfall ist die Entdeckung oder Geltendmachung)ja„Die Feststellung des versicherten Schadens gemäß Ziffer A.1.1.1 muss spätestens drei Monate nach Beendigung dieses Vertrags erfolgen.“A.1.1.1, Seite 4
Rückwärtsdeckung für bei Vertragsbeginn unbekannte Pflichtverletzungen und Angriffeja„Versicherungsschutz besteht für Schadensursachen, die dem Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn nach den anerkannten Regeln der Technik nicht bekannt … oder“A.1.1.1, Seite 4
Nachmeldefrist nach Vertragsendeja„Die Feststellung des versicherten Schadens gemäß Ziffer A.1.1.1 muss spätestens drei Monate nach Beendigung dieses Vertrags erfolgen.“A.1.1.1, Seite 4
Mitversicherung von Tochtergesellschaften, Inhabern und Mitarbeiternnicht geregelt
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfallja„Beide Vertragsparteien können den Vertrag nach dem Eintritt des Versicherungsfalls kündigen.“D.8.3, Seite 13

Versicherte Ereignisse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hackerangriff und unberechtigter Zugriff auf IT-Systemeja„zielgerichtete oder nicht zielgerichtete Angriffe … Dritte oder Mitarbeiter auf IT-Systeme des Versicherungsnehmers;“A.1.1.1 b), Seite 4
Schadsoftware, Viren und Verschlüsselungstrojaner (Ransomware)ja„Wiederherstellung des IT-Systems in die zuletzt funktionierende … vor … z. B. durch die Entfernung von“A.1.3.1 a), Seite 4
Denial-of-Service-Angriffe (Überlastung von Servern und Websites)ja„Denial-of-Service Angriffe auf die IT-Systeme des Versicherungsnehmers (DoS Attacke);“A.1.1.1 a), Seite 4
Datendiebstahl und Datenschutzverletzung (Abfluss personenbezogener Daten)ja„unberechtigte Aneignung von Zugangsdaten des Versicherungsnehmers;“A.1.1.1 e), Seite 4
Bedienfehler und Fehlbedienung durch Mitarbeiter ohne Angriffja„fahrlässige Bedienungsfehler an IT-Systemen des Versicherungsnehmers (z.B. falscher Umgang mit Datenträgern, falsche Befehlseingabe) durch seine Mitarbeiter“A.1.1.1 d), Seite 4
Technisches Versagen und Programmierfehler ohne Angriffnein„geplanter Abschaltung und/oder Störung oder Ausfall der Hardware, des Rechenzentrums, der Netzwerkinfrastruktur und -leitung oder der Klimaanlage.“A.1.1.2 a), Seite 4
Vorsätzliche Handlungen eigener Mitarbeiter (Innentäter)ja„zielgerichtete oder nicht zielgerichtete Angriffe … Dritte oder Mitarbeiter auf IT-Systeme des Versicherungsnehmers;“A.1.1.1 b), Seite 4
Verlust oder Diebstahl mobiler Geräte mit Firmendatenja„Diebstahl durch Dritte von stationärer oder mobiler Hardware der IT-Systeme des Versicherungsnehmers oder deren Verlust;“A.1.1.1 c), Seite 4
Daten und Systeme bei externen Dienstleistern und in der Cloud mitversichertnein„die in IT-Systemen des Versicherungsnehmers im Inland gespeichert sind.“A.1.2.1, Seite 4

Soforthilfe und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Notfall-Hotline rund um die Uhr mit Einsatz ohne vorherige Deckungszusagenicht geregelt
IT-Forensik (Ursache und Umfang des Angriffs ermitteln)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind die notwendigen Kosten zur … Ermittlung der Ursache des Schadens; b) Ermittlung des Umfangs des Schadens.“B.1.1.2, Seite 7
Wiederherstellung von Daten und Softwareja, bis zur Versicherungssumme„Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Daten“A.1.3.1 c), Seite 4
Bereinigung und Wiederinbetriebnahme der IT-Systemeja, bis zur Versicherungssumme„Wiederherstellung des IT-Systems in die zuletzt funktionierende … vor … z. B. durch die Entfernung von“A.1.3.1 a), Seite 4
Ersatz unbrauchbar gewordener Hardware nach einem Angriffja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer erstattet die dem Versicherungsnehmer entstandenen Kosten aus Reparatur/Neuanschaffung der IT-Hardware des Versicherungsnehmers, wenn:“A.4, Seite 6
Kosten für Sicherheitsverbesserungen nach einem Schadenja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer erstattet Kosten zur Verbesserung des IT-Systems des Versicherungsnehmers, wenn:“B.7, Seite 9
Krisenkommunikation und PR-Berater (Reputationsschutz)ja, bis zur Versicherungssumme„Es werden in Abstimmung mit dem Versicherer Kosten für einen externen Berater für Krisenmanagement und Reputationsmaßnahmen übernommen.“B.3, Seite 7
Anwaltliche Beratung zu Melde- und Informationspflichten nach Datenschutzrechtja, bis zur Versicherungssumme„Der Beratungsrechtsschutz umfasst die telefonische anwaltliche Rechtsberatung des Versicherungsnehmers.“B.6.1, Seite 9
Benachrichtigung betroffener Personen und Aufsichtsbehördenja, bis zur Versicherungssumme„Es werden in Abstimmung mit dem Versicherer Aufwendungen des Versicherungsnehmers im Falle einer gesetzlich geforderten Information von Behörden und potentiell betroffenen Personen ersetzt.“B.2, Seite 7
Überwachung (Monitoring) für betroffene Personen und Callcenternicht geregelt
Lösegeld bei Cybererpressung, soweit rechtlich zulässigja, bis zur Versicherungssumme„Erpressungs- oder Lösegeld wird vom Versicherer übernommen, wenn“B.4.3, Seite 7
Krisenberater und Verhandlungsführung bei Erpressungja, bis zur Versicherungssumme„Unter die versicherten Leistungen fallen insbesondere Kosten des Dienstleisters für a) Abwehr der akuten Bedrohungslage; b) Krisenberatung und -management.“B.4.2, Seite 7
Belohnung für Hinweise zur Ergreifung der Täternicht geregelt
Präventionsleistungen (Schwachstellenscan, Schulung, Phishing-Simulation)nicht geregelt
Eigene Untergrenzen (Sublimits) für einzelne Kostenartenja„Die Erstattung des Versicherers ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme begrenzt.“B.7, Seite 9

Betriebsunterbrechung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ertragsausfall durch Betriebsunterbrechung nach Cyberangriffnein„so ersetzt der Versicherer die dadurch in dem Betrieb des Versicherungsnehmers entstandenen Mehrkosten bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme.“A.2.1, Seite 5
Zeitlicher Selbstbehalt (Karenzzeit) vor Beginn der Ertragsausfallentschädigungja„Die vereinbarte Wartefrist beträgt zehn Stunden.“A.2.3.2, Seite 5
Haftzeit für den Ertragsausfallja„Die vereinbarte Haftzeit beträgt 60 Tage.“A.2.3.1, Seite 5
Mehrkosten zur Aufrechterhaltung des Betriebs (Ausweichlösungen, Überstunden)ja, bis zur Versicherungssumme„Kosten für die Anmietung von IT-Systemen und b) Kosten für die Anmietung von Telekommunikationseinrichtungen.“A.2.2.1, Seite 5
Betriebsunterbrechung auch durch Bedienfehler oder technisches Versagenja„Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge … versicherten Daten-/Programmschadens unterbrochen oder beeinträchtigt“A.2.1, Seite 5
Betriebsunterbrechung durch Angriff auf einen IT- oder Cloud-Dienstleisternicht geregelt
Betriebsunterbrechung durch behördliche Anordnung nach Datenschutzverletzungja„eine vollziehbare Verfügung einer Datenschutzbehörde aufgrund einer Datenschutz- oder Datenvertraulichkeitsverletzung beim Versicherungsnehmer“A.1.1.1 f), Seite 4
Ertragseinbußen durch Reputationsschaden nach einem Vorfallnicht geregelt

Betrug und Vertrauensschäden

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Social Engineering und Fake President (Überweisung nach Täuschung)ja, bis zur Versicherungssumme„Betrug mit Hilfe von Phishing, Pharming, Identitätsmissbrauch oder Identitätsdiebstahl.“A.3.1 d), Seite 5
Gefälschte Rechnungen und geänderte Kontodaten von Lieferanten (Payment Diversion)ja, bis zur Versicherungssumme„wird irrtümlich und ohne Rechtsgrund Geld überwiesen“A.3.2 a), Seite 5
Missbrauch von Online-Banking und Zahlungsdaten durch Dritteja, bis zur Versicherungssumme„Nutzung des Onlinebankings des … mit gestohlenen Identitätsdaten“A.3.1 b), Seite 5
Telefonmissbrauch (Gebühren durch gehackte Telefonanlage)ja, bis zur Versicherungssumme„entstehen Telefonmehrkosten durch die unberechtigte Nutzung der Telefonanlage des Versicherungsnehmers.“A.3.2 c), Seite 5
Mehrkosten durch Missbrauch von Rechenleistung oder Cloud-Ressourcen (Cryptojacking)nicht geregelt
Warenbetrug über gefälschte Bestellungen oder Identitätenja, bis zur Versicherungssumme„wird irrtümlich und ohne Rechtsgrund eigene Ware verschickt“A.3.2 b), Seite 5
Nachweis- und Sorgfaltsauflagen für Betrugsschäden (Vier-Augen-Prinzip, Rückruf)nicht geregelt

Haftpflicht gegenüber Dritten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftpflicht wegen Datenschutzverletzung (Ansprüche Betroffener)nicht geregelt
Verletzung der Vertraulichkeit fremder Geschäftsgeheimnissenicht geregelt
Haftpflicht wegen Weitergabe von Schadsoftware oder Angriffen über eigene Systemenicht geregelt
Medienhaftpflicht (Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechte bei Online-Inhalten)nicht geregelt
Abwehr behördlicher Verfahren der Datenschutzaufsichtja, bis zur Versicherungssumme„Wird gegen den Versicherungsnehmer der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit erhoben, besteht Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz.“B.5.1.2, Seite 8
Bußgelder und Strafen der Datenschutzaufsicht, soweit versicherbarnein„Bußgelder, Steuern, Strafen, behördliche Vollstreckungen und Anordnungen.“C.1.7, Seite 10
Vertragsstrafen der Kartenzahlungsbranche (PCI DSS)nicht geregelt

Ausschlüsse und Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kriegs- und staatliche Cyberoperationen ausgeschlossenja„Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, staatlich veranlasste oder politisch motivierte Angriffe, welche sich auf IT-Systeme auswirken;“C.1.3 a), Seite 10
Ausfall von Strom, Internet oder öffentlicher Infrastruktur ausgeschlossenja„Schäden im Zusammenhang mit dem Ausfall bzw. der Einschränkung von Infrastrukturen.“C.1.6, Seite 10
Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeitnicht geregelt
Feste Pflichtliste zur IT-Sicherheit als Obliegenheit (Updates, Virenschutz, Firewall)ja„Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls“D.1, Seite 11
Pflicht zur regelmäßigen Datensicherung als Leistungsvoraussetzungja„eine angemessene, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datenvollsicherung vorzunehmen“D.1.1, Seite 11
Pflicht zu Mehr-Faktor-Authentifizierung für Fernzugriff und E-Mailnicht geregelt
Ausschluss bei veralteter, nicht mehr unterstützter Softwareja„sicherzustellen, dass die eingesetzten Programme aktuell vom Hersteller unterstützt werden.“D.1.2, Seite 11
Ausschluss für unverschlüsselte mobile Geräte und Datenträgernicht geregelt
Ausschluss vertraglicher Haftungserweiterungen und Garantiennicht geregelt
Ausschluss bei Vertragsbeginn bekannter Sicherheitslücken oder Vorfälleja„Versicherungsschutz besteht für Schadensursachen, die dem Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn nach den anerkannten Regeln der Technik nicht bekannt waren“A.1.1.1, Seite 4

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
ERGO Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
nicht bekannt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: ERGO Cyber-Versicherung, Bedingungsdokument Maklerportal (CV2019 oder CVK2019, Zuordnung am Text prüfen)
[Seite 1] ERGO Cyber-Versicherung Kompakt ung Haft Wichtige Informationen zu Ihrer ERGO Cyber-Versicherung Kompakt – Bedingungen Cyber-Versicherung Kompakt (CVK2019) – Kundeninformation Cyber-Versicherung Kompakt (Stand: 1.7.2019) [Seite 2] Inhaltsverzeichnis Versicherungsbedingungen ERGO Cyber-Versicherung Kompakt Vertragsteil A – Versicherungsschutz für Eigenschäden 4 A.1 Wiederherstellung von Daten und Programmen 4 A.2 Mehrkosten IT und Telekommunikation 5 A.3 Computerbetrug 5 A.4 Sachschäden an IT-Hardware 6 Vertragsteil B – Serviceleistungen/Kostenübernahmen 7 B.1 IT-Dienst- und -Forensikleistungen 7 B.2 Benachrichtigungskosten 7 B.3 Kosten für Krisenmanagement und Reputationsmaßnahmen 7 B.4 Cyber-Bedrohung/-Erpressung oder Lösegeldforderung 7 B.5 Cyber-Rechtsschutz 8 B.6 Cyber-Beratungsrechtsschutz 9 B.7 Systemverbesserungen 9 Vertragsteil C – Ausschlüsse 10 C.1 Was ist nicht bzw. nicht in vollem Umfang versichert? 10 Vertragsteil D – Grundsätzliche Regelungen zum Versicherungsvertrag 11 D.1 Welche Obliegenheiten bestehen vor Eintritt des Versicherungsfalls? 11 D.2 Welche Obliegenheiten bestehen im Versicherungsfall? 11 D.3 Welche Folgen hat die Verletzung von Obliegenheiten? 11 D.4 Wie ist die Entschädigungsleistung begrenzt? 12 D.5 Was ist bei erlassenen Sanktionen zu beachten? 12 D.6 Was muss der Versicherungsnehmer bei der Beitragszahlung beachten? 12 D.7 Warum können sich die Beiträge ändern? 13 D.8 Wie lange läuft der Vertrag und wann kann er beendet werden? 13 D.9 Welche Regelungen gelten bei einer Veräußerung des Betriebs? 13 D.10 Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? 13 D.11 Wann kann aus besonderen Gründen die Leistungspflicht entfallen? 14 D.12 Welches Recht ist anzuwenden? 14 D.13 Welches Gericht ist zuständig? 14 D.14 Was ist bei Anzeigen, Willenserklärungen und einer Anschriftenänderung des Versicherungsnehmers zu beachten? 14 Vertragsteil E – Definitionen 15 E.1 Denial of Service (DoS) 15 E.2 IT-Forensik 15 E.3 IT-Systeme 15 E.4 Phishing und Pharming 15 E.5 Datenschutzverletzung 15 E.6 Datenvertraulichkeitsverletzung 15 2 [Seite 3] Kundeninformation zur ERGO Cyber-Versicherung Kompakt 16 I Informationen zum Versicherer 16 II Informationen zum Vertrag 16 1 Versicherungsbedingungen 16 2 Umfang des Versicherungsschutzes 16 3 Inhalt der Versicherungsbedingungen 16 4 Widerrufsrecht 17 III Welche Beschwerdemöglichkeiten haben Sie? 17 Übersichtsblatt für elektronisch übermittelte Anträge ERGO Cyber-Versicherung Kompakt 19 Informationen zur Verwendung Ihrer Daten 20 3 [Seite 4] ERGO Cyber-Versicherung Kompakt Versicherungsbedingungen (CVK2019) Vertragsteil A – Versicherungsschutz d) Fehlern in Programmen, für die es bereits Aktua- lisierungen der Hersteller gibt, oder inkompati- für Eigenschäden blen Programmen. Darüber hinaus gelten auch die unter Vertragsteil C aufgeführten Ausschlüsse. A.1 Wiederherstellung von Daten und Programmen A.1.2 Welche Daten und Programme sind versichert und A.1.1 Welche Schäden sind versichert und welche nicht? welche nicht? A.1.1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für den Fall, A.1.2.1 Versichert sind dass im versicherten Zeitraum durch a) Daten (digitalisierte maschinenlesbare Infor- a) Denial-of-Service Angriffe auf die IT-Systeme des mationen); Versicherungsnehmers (DoS Attacke); b) Programme (Folge von Anweisungen, um b) zielgerichtete oder nicht zielgerichtete Angriffe bestimmte Funktionen bzw. Aufgaben oder Pro- durch Dritte oder Mitarbeiter auf IT-Systeme des bleme mit Hilfe eines Computers zu bearbeiten Versicherungsnehmers; oder zu lösen), z. B. Betriebssysteme, Standard- c) Diebstahl durch Dritte von stationärer oder mobi- programme und individuell hergestellte Pro- ler Hardware der IT-Systeme des Versicherungs- gramme, nehmers oder deren Verlust; die in IT-Systemen des Versicherungsnehmers im d) fahrlässige Bedienungsfehler an IT-Systemen des Inland gespeichert sind. Versicherungsnehmers (z.B. falscher Umgang mit A.1.2.2 Nicht versichert sind Datenträgern, falsche Befehlseingabe) durch seine Mitarbeiter (als Mitarbeiter gelten auch freie a) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Mitarbeiter, sofern sie in den Betrieb des Versi- Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist. Dazu cherungsnehmers eingegliedert sind und der Ver- zählen z. B. Raubkopien, nicht lizenzierte Pro- sicherungsnehmer für sie einzustehen hat.); gramme, illegal erworbene Daten und Programme; e) unberechtigte Aneignung von Zugangsdaten des Versicherungsnehmers; b) nicht betriebsfertige, nicht freigegebene oder nicht lauffähige Programme; f) eine vollziehbare Verfügung einer Datenschutz- behörde aufgrund einer Datenschutz- oder c) fehlerhaft eingegebene Daten; Datenvertraulichkeitsverletzung beim Versiche- d) Daten und Programme, die sich nur in flüchtigen rungsnehmer Speichern (z. B. Arbeitsspeicher) befinden; eine nachteilige Veränderung, die Nichtverfügbarkeit e) Daten aus dem Gebiet der Glücksspiele, Wetten, oder ein Verlust versicherter Daten oder Programme Preisausschreiben, Vergünstigungen, Coupons, unvorhergesehen eingetreten ist (Daten-/Programm- virtuelles Geld/Cybermoney (z. B. Bitcoins), Por- schaden). nografie oder Wehrtechnik. Versicherungsschutz besteht für Schadensursachen, A.1.3 Was leistet der Versicherer im Versicherungsfall? die dem Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn Was leistet der Versicherer im Versicherungsfall nach den anerkannten Regeln der Technik nicht nicht? Welche Fristen hat der Versicherungsneh- bekannt waren oder nicht hätten bekannt sein mer zur Wiederherstellung, Wiederbeschaffung müssen. oder Wiedereingabe einzuhalten? Die Feststellung des versicherten Schadens gemäß A.1.3.1 Bis zu der im Versicherungsschein genannten Versi- Ziffer A.1.1.1 muss spätestens drei Monate nach cherungssumme leistet der Versicherer Entschädi- Beendigung dieses Vertrags erfolgen. gung infolge eines Versicherungsfalls in Höhe der A.1.1.2 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwir- notwendigen Kosten für die jeweils erforderliche kende Ursachen keine Entschädigung für Daten-/ a) Wiederherstellung des IT-Systems in die zuletzt Programmschäden als Folge von funktionierende Konfiguration vor Schadensein- a) geplanter Abschaltung und/oder Störung oder tritt, z. B. durch die Entfernung von Schadpro- Ausfall der Hardware, des Rechenzentrums, der grammen, Wiederaufspielen von Sicherheits- Netzwerkinfrastruktur und -leitung oder der Kli- aktualisierungen; maanlage. Dies gilt nicht, wenn diese Störungen b) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungs- oder Ausfälle durch ein versichertes Ereignis datenträgern; gemäß Ziffer A.1.1.1 verursacht werden; c) Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder b) Einführung, Erprobung oder Test neuer IT-Verfah- Wiederherstellung von Daten (einschließlich ren, IT-Systeme oder Programme; dafür erforderlicher Belegaufbereitung/Informa- c) Verwendung von Daten und Programmen, die tionsbeschaffung); nach Ziffer A.1.2.2 a), b) und e) nicht versichert d) Wiederbeschaffung und Neuinstallation von sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Versiche- Standardprogrammen; rungsnehmer diese selbst verwendet oder die Verwendung zulässt; 4 [Seite 5] e) Wiedereingabe von Programmdaten individuell A.2.2.3 Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach Ablauf der hergestellter Programme und Programmerweite- Haftzeit ergeben, sind auf die Entschädigung rungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) anzurechnen. aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen A.2.2.4 Bei der Feststellung der Mehrkosten sind alle Belegen. Umstände zu berücksichtigen, die die Kosten des Der Versicherer ersetzt auch zusätzliche Kosten, Betriebs während der Haftzeit günstig oder ungüns- wenn versicherte Daten oder Programme durch tig beeinflusst haben würden, wenn der Daten-/Pro- Kopierschutz, Zugriffsschutz oder vergleichbare Vor- grammschaden nicht eingetreten wäre. kehrungen gesichert sind. Diese Kosten (z. B. Kosten A.2.3 Was sind Haftzeit und Wartefrist? für erneuten Lizenzerwerb) müssen innerhalb von 12 Monaten ab Eintritt des Versicherungsfalls ent- A.2.3.1 Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der standen sein. Versicherer Entschädigung für die Mehrkosten leistet. A.1.3.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Die Haftzeit beginnt mit Eintritt der Betriebs- a) Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versi- unterbrechung. cherungsnehmer die Verwendung von nicht ver- sicherten Daten oder Programmen zulässt oder Die vereinbarte Haftzeit beträgt 60 Tage. solche selbst verwendet; A.2.3.2 Die Wartefrist legt den Zeitraum fest, für welchen b) die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebe- der Versicherer keine Entschädigung für die Mehr- nen Daten; kosten leistet. c) Fehlerbeseitigungskosten in Programmen; Die Wartefrist beginnt mit Eintritt der Betriebs- unterbrechung. d) Mehrkosten, soweit nicht ausdrücklich mitversi- chert, durch Änderungen oder Verbesserungen, Übersteigt die Dauer der Betriebsunterbrechung die die über die Wiederherstellung hinausgehen; vereinbarte Wartefrist, leistet der Versicherer Ent- schädigung für die Mehrkosten ab Beginn der e) sonstige Vermögensschäden; Betriebsunterbrechung. f) Kosten, die auch dann entstanden wären, wenn Die vereinbarte Wartefrist beträgt zehn Stunden. der Schaden nicht eingetreten wäre (z. B. Wartung); A.3 Computerbetrug g) nicht notwendige Wiederbeschaffungen oder A.3.1 Was versteht man unter Computerbetrug? Wiedereingaben von Daten und Programmen. Computerbetrug im Sinne der Bedingungen ist die A.1.3.3 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Wie- vorsätzliche, rechtswidrige und zielgerichtete Hand- derbeschaffungen oder Wiedereingaben von Daten lung eines Dritten in betrügerischer Absicht über das und Programmen sowie Wiederherstellungen des Internet durch: IT-Systems, die nicht innerhalb von 12 Monaten a) Manipulation der Website des Versicherungsneh- nach Feststellung des Schadens erfolgen. mers (z.B. Angebotstools, Webshops) oder A.2 Mehrkosten IT und Telekommunikation b) Nutzung des Onlinebankings des Versicherungs- A.2.1 Welche Schäden sind versichert? nehmers mit gestohlenen Identitätsdaten oder Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge c) Nutzung der Telefonanlage des Versicherungs- eines versicherten Daten-/Programmschadens nehmers oder unterbrochen oder beeinträchtigt (Betriebsunterbre- d) Betrug mit Hilfe von Phishing, Pharming, Identi- chung), so ersetzt der Versicherer die dadurch in tätsmissbrauch oder Identitätsdiebstahl. dem Betrieb des Versicherungsnehmers entstande- nen Mehrkosten bis zu der im Versicherungsschein Computerbetrug durch Betriebsangehörige des Ver- vereinbarten Versicherungssumme. sicherungsnehmers ist nicht versichert. A.2.2 Was leistet der Versicherer? A.3.2 Welche Schäden werden ersetzt? A.2.2.1 Mehrkosten sind Kosten, Für unmittelbare Vermögensschäden besteht Versi- cherungsschutz bis zu der im Versicherungsschein • die im normalen Betrieb des Versicherungsneh- genannten Versicherungssumme. Diese Schäden mers dem Grunde und/oder der Höhe nach nicht müssen dem Versicherungsnehmer in unmittelbarer entstehen und Folge eines zielgerichteten Computerbetrugs wie • nach einem Daten-/Programmschaden zur Fort- folgt entstehen: Auf Rechnung des Versicherungs- führung des Betriebs aufgewendet werden nehmers müssen. a) wird irrtümlich und ohne Rechtsgrund Geld über- Dies sind wiesen oder a) Kosten für die Anmietung von IT-Systemen und b) wird irrtümlich und ohne Rechtsgrund eigene Ware verschickt oder b) Kosten für die Anmietung von Telekommunika- tionseinrichtungen. c) entstehen Telefonmehrkosten durch die unbe- rechtigte Nutzung der Telefonanlage des A.2.2.2 Mehrkosten werden nur ersetzt, soweit ihr Aufwand Versicherungsnehmers. rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist. Es findet der vereinbarte Selbstbehalt Anwendung. 5 [Seite 6] A.3.3 Welche Voraussetzungen müssen für eine Ersatz- pflicht erfüllt sein? Eine Entschädigungsleistung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Grund und die Höhe der Schadensersatzverpflichtung nachweist. Für den Nachweis eines Versicherungsfalls reichen eine Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Bestand oder statistisch ermittelten Daten allein nicht aus. Die Aufklärung über das Entstehen von eventuellen Dif- ferenzen ist erforderlich. Im Schadensfall ist der Versicherungsnehmer ver- pflichtet, unverzüglich Strafanzeige zu erstatten. A.4 Sachschäden an IT-Hardware Nach einem versicherten Daten-/Programmschaden gemäß Ziffer A.1.1.1 gilt: Der Versicherer erstattet die dem Versicherungsneh- mer entstandenen Kosten aus Reparatur/Neuan- schaffung der IT-Hardware des Versicherungsneh- mers, wenn: • die Beschädigung an der IT-Hardware die unmit- telbare Folge eines versicherten Daten-/Pro- grammschadens ist und • der Versicherer seine Zustimmung für die geplante Reparatur/Neuanschaffung erteilt. Der Kaufpreis für die Neuanschaffung wird nur erstattet, sofern er geringer ist als die Reparatur- kosten. Kaufpreis ist der Betrag, den der Versicherungsneh- mer aufwenden muss, um IT-Hardware der gleichen Art und Güte zu erwerben. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme begrenzt. 6 [Seite 7] Vertragsteil B – Serviceleistungen/ B.3 Kosten für Krisenmanagement und Reputations- maßnahmen Kostenübernahmen Liegt ein versicherter Schaden nach Vertragsteil A vor, gilt: Es werden in Abstimmung mit dem Versi- cherer Kosten für einen externen Berater für Krisen- B.1 IT-Dienst- und -Forensikleistungen management und Reputationsmaßnahmen über- B.1.1 Welche IT-Dienst- und -Forensikleistungen sind nommen. bei einem Versicherungsfall versichert? Voraussetzungen hierfür sind: Liegt ein Versicherungsfall nach Vertragsteil A vor, a) Der Versicherer wird vorab informiert, erteilt sein regeln sich IT-Dienst- und -Forensikleistungen wie Einverständnis und benennt den Dienstleister; folgt: b) die Kosten müssen aufgewendet werden, um die B.1.1.1 Der Versicherungsnehmer kann bei Vorliegen folgen- Folgen eines versicherten Schadens zu mindern; der Voraussetzungen einen IT-Dienstleister beauf- tragen: c) für die Erstattung von Reputationsmaßnahmen wie z. B. Goodwill-Aktionen muss eine nachweis- a) Der Versicherer wird vorab informiert, erteilt sein liche Beeinträchtigung der Reputation vorliegen. Einverständnis und benennt den IT-Dienst- Der Reputationsschaden muss aufgrund von leister; Medienberichten oder anderen öffentlich zugäng- b) die Beauftragung erfolgt für Tätigkeiten nach Zif- lichen Informationen Dritter drohen oder ent- fer B.1.1.2; standen sein; c) die Erstattung der Kosten regelt sich nach Ziffer d) die Maßnahmen müssen innerhalb von 12 Mona- B.1.1.3. ten nach Eintritt des Versicherungsfalls erfol- gen. B.1.1.2 Versichert sind die notwendigen Kosten zur B.4 Cyber-Bedrohung/-Erpressung oder Lösegeld- a) Ermittlung der Ursache des Schadens; forderung b) Ermittlung des Umfangs des Schadens. B.4.1 Was ist versichert? Mitversichert sind auch Kosten für hieraus resultie- Wird der Versicherungsnehmer mit/durch rende Empfehlungen geeigneter Maßnahmen zur Vorbeugung derartiger Schäden. Soweit nicht aus- a) Zugangssperrung zu seinen Daten und drücklich mitversichert, besteht kein Versicherungs- Programmen; schutz für Kosten, die durch die Umsetzung dieser b) Störung seiner IT-Systeme; Empfehlungen entstehen. c) Störung seiner Website oder anderer seiner inter- B.1.1.3 Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der netbasierten Leistungen; notwendigen Kosten für d) unberechtigten Zugriff auf geschützte Daten a) Dienstleister (Honorare, Aufwendungen und Auslagen); bedroht, erpresst oder wird ein Lösegeld verlangt, werden in Abstimmung mit dem Versicherer die Kos- b) den unterstützenden Einsatz von Mitarbeitern des ten für einen vom Versicherer zu benennenden Versicherungsnehmers. IT-Dienstleister zur Abwendung der Bedrohungslage Der Versicherer leistet Entschädigung maximal bis ersetzt. zu dem Betrag, den ein beauftragter Dienstleister für B.4.2 Was leistet der Versicherer? die Erbringung der Leistung berechnet hätte. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für entgan- Unter die versicherten Leistungen fallen insbeson- genen Gewinn aufgrund des unterstützenden Ein- dere Kosten des Dienstleisters für satzes von Mitarbeitern des Versicherungsnehmers. a) Abwehr der akuten Bedrohungslage; B.1.2 Was ist, wenn sich nach den IT-Dienst- und -Foren- b) Krisenberatung und -management. sikleistungen das Vorliegen eines versicherten Schadens nicht bestätigt? Ersetzt werden in diesem Rahmen auch Kosten für den unterstützenden Einsatz von Mitarbeitern des Wird durch den IT-Dienstleister festgestellt, dass Versicherungsnehmers. Der Versicherer leistet Ent- kein versicherter Schaden nach Vertragsteil A vor- schädigung maximal bis zu dem Betrag, den ein liegt, gilt: beauftragter Dienstleister für die Erbringung der Es werden die bis dahin aufgewendeten IT-Dienst- Leistung berechnet hätte. Der Versicherer leistet leister-/-Forensikkosten – maximal jedoch zwei keine Entschädigung für entgangenen Gewinn auf- Tagessätze – übernommen. grund des unterstützenden Einsatzes von Mitarbei- tern des Versicherungsnehmers. Der im Versicherungsschein festgelegte Selbstbehalt findet in diesem Fall keine Anwendung. B.4.3 Welche Regelungen gelten für die Übernahme von Erpressungs- oder Lösegeld durch den Versicherer? B.2 Benachrichtigungskosten Erpressungs- oder Lösegeld wird vom Versicherer Liegt ein versicherter Schaden nach Vertragsteil A übernommen, wenn vor, gilt: Es werden in Abstimmung mit dem Versi- cherer Aufwendungen des Versicherungsnehmers im Falle einer gesetzlich geforderten Information von Behörden und potentiell betroffenen Personen ersetzt. 7 [Seite 8] a) die Abwehr der akuten Bedrohungslage nicht b) Für Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen gilt: Der Rechtsschutzfall ist die Einleitung eines Aufwand möglich ist und Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherungs- nehmer. Ein Ermittlungsverfahren ist eingeleitet, b) der Versicherer hierfür seine Zustimmung erklärt. wenn es bei der zuständigen Behörde als solches Der Versicherungsnehmer hat das Bestehen dieses verfügt ist. Versicherungsschutzes geheim zu halten. Er darf c) Für Privatklageverfahren gilt: Der Rechtsschutzfall maximal drei Personen seines Vertrauens sowie, ist die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den soweit erforderlich, den mit der Betreuung des Privatkläger. Wenn kein Sühneversuch erfolgt, IT-Systems beauftragten Dienstleister über das gilt: Der Rechtsschutzfall ist die Klageerhebung Bestehen dieses Versicherungsschutzes informieren. nach § 381 Strafprozessordnung (StPO). Im Schadensfall ist der Versicherungsnehmer verpflich- d) Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen tet, unverzüglich Strafanzeige zu erstatten und das mehrere versicherte Personen gilt als ein staatliche Strafverfolgungsinteresse zu unterstützen. Rechtsschutzfall. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je B.5.4 Welchen Umfang haben die Leistungen? Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme begrenzt. a) Der Versicherer trägt die Verfahrenskosten. Ver- fahrenskosten sind die Kosten, die dem Versiche- B.5 Cyber-Rechtsschutz rungsnehmer in den Verfahren nach Ziffer B.5.1 B.5.1 Was ist in welchem Umfang versichert? auferlegt werden. In Verfahren außerhalb Euro- pas trägt der Versicherer die Kosten bis zu dem Liegt ein versicherter Schaden nach Vertragsteil A Betrag, der entstehen würde, wenn die Verfahren vor, gilt: in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden B.5.1.1 Wird gegen den Versicherungsnehmer der Vorwurf würden. erhoben, dadurch eine Vorschrift des Strafrechts ver- b) Der Versicherer trägt die Rechtsanwaltskosten in letzt zu haben, besteht Straf-Rechtsschutz. angemessener Vergütung. Wenn bei einem Vorwurf einer nur vorsätzlich begeh- Hierfür prüft der Versicherer, ob die Vergütungs- baren Straftat rechtskräftig festgestellt wird, dass die vereinbarung des Versicherungsnehmers mit sei- Straftat vorsätzlich begangen wurde, gilt: nem Rechtsanwalt angemessen ist. Maßstab Der Versicherungsnehmer hat sich gegen den Vor- hierfür ist § 4 Absatz 3 des Rechtsanwaltsvergü- wurf eines vorsätzlichen Verhaltens verteidigt. Der tungsgesetzes (RVG). Danach kann der Versiche- Versicherer hat hierfür Kosten getragen. Der Versi- rer eine vereinbarte Vergütung auf den angemes- cherungsnehmer muss dem Versicherer diese Kos- senen Betrag herabsetzen, wenn sie unter ten erstatten. Diese Verpflichtung besteht nicht, Berücksichtigung aller Umstände unangemessen wenn das Verfahren durch rechtskräftigen Strafbe- hoch ist. Der Versicherer kann sich nicht auf die fehl abgeschlossen wurde. Unangemessenheit der Vergütungsvereinbarung berufen, wenn er ihr in Textform zugestimmt hat. B.5.1.2 Wird gegen den Versicherungsnehmer der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit erhoben, besteht Ordnungs- Des Weiteren trägt der Versicherer die üblichen widrigkeiten-Rechtsschutz. Auslagen für folgende Tätigkeiten eines vom Ver- sicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalts: B.5.2 Wer ist versichert? • Verteidigung des Versicherungsnehmers in Ver- Versicherungsschutz besteht für den Versicherungs- fahren nach Ziffer B.5.1 einschließlich Strafvoll- nehmer. Mitversichert sind: streckungsverfahren; a) die gesetzlichen Vertreter des Versicherungs- • Tätigkeit in Privatklageverfahren (§§ 374 ff. StPO), nehmers; um die rechtlichen Interessen des Versiche- b) die Personen, die zur Leitung oder Beaufsichti- rungsnehmers als Angeklagten wahrzunehmen. gung des versicherten Betriebs angestellt sind; B.5.5 Wer bearbeitet die Cyber-Rechtsschutzfälle? c) sämtliche übrigen Betriebsangehörigen; Die ERGO Versicherung AG hat die Bearbeitung von d) freie Mitarbeiter, sofern sie in den Betrieb des Ver- Rechtsschutzfällen in ein rechtlich selbstständiges sicherungsnehmers eingegliedert sind und der Schadensabwicklungsunternehmen i. S. v. § 126 Ver- Versicherungsnehmer für sie einzustehen hat. sicherungsvertragsgesetz (VVG) ausgegliedert. Es handelt sich um die ERGO Rechtsschutz Leis- Dies gilt für Verfahren gemäß Ziffer B.5.1.1, die aus tungs-GmbH, Thomas-Dehler-Str. 2, 81737 München der Ausführung dieser Funktionen und/oder Verrich- (ladungsfähige Anschrift), gesetzlich vertreten durch tungen resultieren. den Geschäftsführer Helmut Plote. Sitz München. B.5.3 Was sind die Voraussetzungen für den Anspruch Handelsregister: HRB 213964 Amtsgericht München. auf Rechtsschutz? a) Der Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Ein- tritt eines Rechtsschutzfalls. Dieser muss inner- halb des versicherten Zeitraums eintreten. 8 [Seite 9] B.6 Cyber-Beratungsrechtsschutz B.6.1 Was ist in welchem Umfang versichert? Liegt ein Versicherungsfall nach Vertragsteil A vor, gilt: Der Beratungsrechtsschutz umfasst die telefo- nische anwaltliche Rechtsberatung des Versiche- rungsnehmers. Der Versicherungsnehmer ruft den Versicherer an. Dieser empfiehlt dem Versicherungsnehmer auf Wunsch eine auf telefonische Rechtsberatung aus- gerichtete Rechtsanwaltskanzlei. Mitversichert ist auch eine vorsorgliche telefonische anwaltliche Rechtsberatung in unmittelbarem Zusammenhang mit Cyber-Rechtsfällen. Voraussetzungen: Der Versicherungsnehmer ruft den Versicherer an. Dieser vermittelt die Anwaltskanzlei, die den Versicherungsnehmer telefonisch berät. Der im Versicherungsschein festgelegte Selbstbehalt findet keine Anwendung. B.6.2 Welches ist das zuständige Abwicklungsunterneh- men für den Cyber-Beratungsrechtsschutz? Die ERGO Versicherung AG hat die Bearbeitung von Rechtsschutzfällen in ein rechtlich selbstständiges Schadensabwicklungsunternehmen i. S. v. § 126 Ver- sicherungsvertragsgesetz (VVG) ausgegliedert. Es handelt sich um die ERGO Rechtsschutz Leis- tungs-GmbH, Thomas-Dehler-Str. 2, 81737 München (ladungsfähige Anschrift), gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Helmut Plote. Sitz München. Handelsregister: HRB 213964 Amtsgericht München. B.7 Systemverbesserungen Liegt ein versicherter Schaden nach Vertragsteil A vor, gilt – teilweise abweichend von Ziffer A.1.3.2 d) und Ziffer B.1.1.2: Der Versicherer erstattet Kosten zur Verbesserung des IT-Systems des Versicherungsnehmers, wenn: • die Maßnahme geeignet ist, den erneuten Eintritt des Schadens zukünftig zu verhindern, und • der Aufwand der Verbesserung des IT-Systems in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen aus der Verhinderung eines erneuten Schadens steht und • der Versicherer seine Zustimmung für die geplante Maßnahme erteilt. Die Erstattung des Versicherers ist je Versicherungs- fall auf die im Versicherungsschein genannte Versi- cherungssumme begrenzt. 9 [Seite 10] Vertragsteil C – Ausschlüsse C.1 Was ist nicht bzw. nicht in vollem Umfang versichert? Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen besteht kein Versicherungsschutz für: C.1.1 Schäden, die der Versicherungsnehmer oder mitver- sicherte Gesellschaften wissentlich oder vorsätzlich herbeiführen. C.1.2 Schäden durch die Verletzung von Patenten, Urhe- berrechten, Markenrechten, Betriebs- und Geschäfts- geheimnissen, geistigem Eigentum und gewerbli- chen Schutzrechten. Gleiches gilt bei Verstößen gegen das Kartell- oder Wettbewerbsrecht. Für Schäden, die mit dem Vorgenannten im Zusam- menhang stehen, besteht ebenfalls kein Versiche- rungsschutz. C.1.3 Schäden durch a) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, staatlich veran- lasste oder politisch motivierte Angriffe, welche sich auf IT-Systeme auswirken; b) Bürgerkrieg, Revolution, Aufstand, Aufruhr, innere Unruhen, andere feindselige Handlungen, Gene- ralstreik, illegalen Streik; c) Terrorakte (dies sind jegliche Handlungen von Per- sonen oder Personengruppen zur Erreichung poli- tischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen); d) Kernenergie, nukleare Strahlung/Röntgenstrah- lung, radioaktive Stoffe/Substanzen; e) Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand (staatliche oder behördliche Anweisungen), soweit nicht ausdrücklich mitversichert; f) höhere Gewalt, soweit sich elementare Natur- kräfte ausgewirkt haben. Für Schäden, die mit dem Vorgenannten im Zusam- menhang stehen, besteht ebenfalls kein Versicherungsschutz. C.1.4 Schäden im Zusammenhang mit Glücksspielen, Wet- ten, Preisausschreiben, Vergünstigungen (z. B. Gut- scheine, Preisnachlässe, Rabatte). Gleiches gilt bei Coupons, virtuellem Geld/Cybermoney (z. B. Bitcoins) oder Pornografie. C.1.5 Schäden im Zusammenhang mit der rechtswidrigen oder nicht autorisierten Sammlung von persönlichen Daten oder Kundeninformationen. C.1.6 Schäden im Zusammenhang mit dem Ausfall bzw. der Einschränkung von Infrastrukturen. Hierzu zäh- len zum Beispiel die Versorgung mit Strom, Energie, Internet sowie Satelliten- und Telekommunikation. C.1.7 Bußgelder, Steuern, Strafen, behördliche Vollstre- ckungen und Anordnungen. 10 [Seite 11] Vertragsteil D – Grundsätzliche b) vom Versicherer angeforderte Belege beizubrin- gen, deren Beschaffung ihm billigerweise zuge- Regelungen zum Versicherungsvertrag mutet werden kann. D.2.4 Dokumentation des Schadenbildes D.1 Welche Obliegenheiten bestehen vor Eintritt des Der Versicherungsnehmer hat das Schadenbild so Versicherungsfalls? lange unverändert zu lassen, bis der Versicherer eine Veränderung gestattet. Sind Veränderungen unum- Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des gänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu Versicherungsfalls dokumentieren. D.1.1 eine angemessene, jedoch mindestens einmal D.2.5 Unterstützung bei der Schadenregulierung wöchentliche Datenvollsicherung vorzunehmen, das heißt Duplikate der versicherten Daten und Pro- Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer aus- gramme anzufertigen. Diese Duplikate müssen führliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu geeignet sein, eine ordnungsgemäße Wiederherstel- erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und lung des IT-Systems in die zuletzt funktionierende -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die Konfiguration vor Eintritt des Versicherungsfalls zu nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung ermöglichen und sind so aufzubewahren, dass sie des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie von einem Schadensfall der Originale nicht gleich- alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt zeitig betroffen sein können; werden. D.1.2 sicherzustellen, dass die eingesetzten Programme D.3 Welche Folgen hat die Verletzung von Obliegen- aktuell vom Hersteller unterstützt werden. Die Vor- heiten? schriften und Hinweise des Herstellers zur Installa- D.3.1 Kündigung tion, Wartung und Pflege der Hard- und Software sind zu beachten. Aktualisierungen müssen nach Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder Bereitstellung durch den Hersteller unverzüglich in- grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt stalliert werden; des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb D.1.3 ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen den eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kennt- bestimmungswidrigen oder nicht autorisierten nis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Zugriff auf gespeicherte Daten und Programme vor- zunehmen. Zum Beispiel durch Anti-Viren- Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Programme; Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Oblie- genheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver- D.1.4 Regelungen zur Nutzung externer Datenträger zu letzt hat. treffen. Die Nutzung ist den Betriebsangehörigen nur zu erlauben, wenn diese Datenträger vorher auf D.3.2 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen Schadprogramme geprüft wurden und/oder für Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit betriebliche Zwecke im Unternehmen zugelassen vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflich- sind. tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verlet- D.2 Welche Obliegenheiten bestehen im Versiche- zung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, rungsfall? seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt mers entspricht. des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder D.2.1 Schadensminderung Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn die Abwendung und Minderung des Schadens zu sor- er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit- gen. Dabei hat er Weisungen des Versicherers, soweit teilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen ein- auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. zuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn D.2.2 Anzeigepflicht der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nach- Schadenseintritt, nachdem er von ihm Kenntnis weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder erlangt hat, unverzüglich anzuzeigen. für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- D.2.3 Auskunftspflicht rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich Der Versicherungsnehmer hat war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer a) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich die Obliegenheit arglistig verletzt hat jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungs- falls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersu- chung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; 11 [Seite 12] D.4 Wie ist die Entschädigungsleistung begrenzt? Die genannten Rechte stehen dem Versicherer nur unter folgenden Bedingungen zu: Der Versicherer D.4.1 Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versiche- muss den Versicherungsnehmer durch gesonderte rungsfall auf die im Versicherungsschein genannten Mitteilung in Textform auf die beschriebenen Rechts- Versicherungssummen begrenzt. Sofern nicht etwas folgen aufmerksam gemacht haben. Dies kann auch anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungs- durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs- leistungen des Versicherers für alle Versicherungs- schein erfolgt sein. fälle eines Versicherungsjahres sind auf das Einfache der jeweiligen Versicherungssummen begrenzt. D.6.2 Zahlung des Folgebeitrags und mögliche Folgen einer verspäteten Zahlung: Ist ein Selbstbehalt vereinbart, beteiligt sich der Ver- sicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit Alle weiteren Beiträge sind, je nach Zahlungsweise, dem im Versicherungsschein festgelegten Selbstbe- zu Beginn des vereinbarten Beitragszeitraums halt an der Entschädigungsleistung. fällig. D.4.2 Für die Vertragsteile A und B gilt jeweils: Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig, gerät er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung soweit er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten eintretende Versicherungsfälle gelten unter folgen- hat. Der Versicherer ist berechtigt, dem Versiche- den Voraussetzungen als ein Versicherungsfall rungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine (Serienschaden): Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen zu Sie beruhen auf: bestimmen. Diese Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn der Versicherer darin die rückständi- • derselben Ursache; gen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Ein- • gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere zelnen beziffert. Zusätzlich müssen die mit dem sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang; Fristablauf verbundenen Rechtsfolgen angegeben werden. • der Schadensverursachung durch dieselbe Person. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Frist Es ist ausreichend, wenn mindestens eine dieser Vor- von zwei Wochen noch in Zahlungsverzug, gilt: Ab aussetzungen erfüllt ist. diesem Zeitpunkt besteht bis zur Zahlung kein Ver- Der Serienschaden gilt zum Zeitpunkt des ersten die- sicherungsschutz. Außerdem kann der Versicherer ser Versicherungsfälle als eingetreten. den Vertrag fristlos kündigen. D.5 Was ist bei erlassenen Sanktionen zu beachten? Beide Rechtsfolgen gelten nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsauffor- Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbe- derung darauf hingewiesen hat. stimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt Kündigt der Versicherer und zahlt der Versicherungs- anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- nehmer nach der Kündigung innerhalb eines Monats sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenste- Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der hen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Zahlungsfrist und der Zahlung eingetreten sind, Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Ver- besteht jedoch kein Versicherungsschutz. einigten Staaten von Amerika erlassen werden, D.6.3 Unterjährige Zahlungsweise und mögliche Folgen soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäi- einer verspäteten Zahlung: schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Sind Monats-, Viertel- oder Halbjahresbeiträge ver- einbart und kommt der Versicherungsnehmer mit D.6 Was muss der Versicherungsnehmer bei der Bei- der Zahlung eines Beitrags in Verzug, gilt: Der noch tragszahlung beachten? ausstehende Beitrag wird sofort fällig. Der Versiche- D.6.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags und rer kann dann für die Zukunft auch eine jährliche mögliche Folgen einer verspäteten Zahlung: Beitragszahlung verlangen. Der Versicherungsnehmer muss den Beitrag unver- D.6.4 Besonderheiten im Lastschriftverfahren: züglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Versicherer den Versicherungsscheins zahlen. Der Versicherungsneh- Beitrag zum Fälligkeitstag abbuchen kann und der mer muss jedoch nicht vor dem im Versicherungs- Versicherungsnehmer einer berechtigten Abbuchung schein genannten Beginn der Versicherung zahlen. nicht widerspricht. Kann der Versicherer den fälligen Zahlt der Versicherungsnehmer zu einem späteren Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsneh- Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst mers nicht abbuchen, gilt: Die Zahlung ist noch dann. Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktre- rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Text- ten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Beides gilt form abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt. nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzah- D.6.5 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung lung nicht zu vertreten hat. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Bei- Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rück- trags eintreten, hat der Versicherungsnehmer keinen wirkend aufgehoben, gilt: Dem Versicherer steht der Versicherungsschutz. Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu. Dies gilt auch, wenn das Ver- sicherungsverhältnis von Anfang an wegen arglisti- ger Täuschung nichtig ist. 12 [Seite 13] D.7 Warum können sich die Beiträge ändern? D.9 Welche Regelungen gelten bei einer Veräußerung des Betriebs? D.7.1 Beitragsanpassung D.9.1 Übergang der Versicherung Der Versicherer ist berechtigt, den vertraglich verein- barten Beitrag zu Beginn des jeweiligen Vertragsver- Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber längerungsjahrs anzupassen. Die Anpassung erfolgt an Stelle des Versicherungsnehmers in die während unter Beibehaltung der dem Vertrag zugrunde lie- der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versiche- genden Kalkulationsmethode und entsprechend der rungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. bis zum Ende des Verlängerungszeitraums erwarte- Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund ten Entwicklung des Schadenbedarfs. Weiterhin wer- eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines den die tatsächlichen Veränderungen berücksichtigt, ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernom- die nach der zugrunde liegenden Tarifkalkulation men wird. eingetreten sind. Hierzu gehören zum Beispiel die Kostensätze für Rückversicherung. D.9.2 Kündigung D.7.2 Kündigung Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegen- über den Versicherungsvertrag unter Einhaltung Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Versi- einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, cherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mit- Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungs- teilung der Beitragserhöhung zu kündigen. Die Kün- recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats digung wird frühestens zum Zeitpunkt des Wirksam- ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräuße- werdens der Beitragsveränderung wirksam. rung ausgeübt wird. D.8 Wie lange läuft der Vertrag und wann kann er Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsver- beendet werden? trag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der D.8.1 Die vereinbarte Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kün- Versicherungsschein. digen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei feh- D.8.2 Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres lender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Jahr, wenn eine Vertragspartei ihn nicht mit einer Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung Frist von drei Monaten zum Ablauf der vereinbarten der Kenntnis, ausgeübt wird. Vertragslaufzeit kündigt. Gleiches gilt zum Ablauf jedes folgenden Versicherungsjahres. Bei einer Lauf- D.9.3 Beitrag zeit von mehr als drei Jahren kann der Versiche- Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Bei- rungsnehmer bereits zum Ablauf des dritten Jahres trag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf kündigen. Eine Kündigung ist fristgerecht, wenn sie den Erwerber während einer laufenden Versiche- dem Versicherer drei Monate vor dem jeweiligen rungsperiode erfolgt. Ablauf zugegangen ist. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haf- Abweichend hiervon verlängert sich der Versiche- tet der Veräußerer allein für die Zahlung des rungsschutz nach Ziffer B.4.3 (Übernahme von Beitrags. Erpressungs- oder Lösegeld durch den Versicherer) nur dann jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der D.9.4 Anzeigepflichten Versicherungsnehmer nach Aufforderung des Versi- Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer cherers vor Ablauf des laufenden Versicherungsjah- oder Erwerber unverzüglich in Textform anzu- res eine Verlängerungserklärung zu diesem Versiche- zeigen. rungsschutz abgibt. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht D.8.3 Ist der Versicherungsfall eingetreten, gilt: besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versi- Beide Vertragsparteien können den Vertrag nach cherungsfall später als einen Monat nach dem Zeit- dem Eintritt des Versicherungsfalls kündigen. Die punkt eintritt, an dem die Anzeige dem Versicherer Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschä- nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer beste- digung zulässig. henden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Die Kündigung muss in Textform erfolgen. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird sie sofort nach Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versiche- ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, rungsnehmer kann bestimmen, dass die Kündigung an dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, spätes- Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, tens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungs- wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die periode. Kündigt der Versicherer, wird die Kündigung Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er einen Monat nach Zugang beim Versicherungsneh- nicht gekündigt hat. mer wirksam. D.10 Wann verjähren Ansprüche aus dem Versiche- rungsvertrag? Die Ansprüche verjähren in drei Jahren, wobei sich die Fristberechnung nach den Vorschriften des Bür- gerlichen Gesetzbuchs richtet. Wurde ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, gilt: 13 [Seite 14] Die Verjährung ist von der Anmeldung bis zu dem Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohn- oder Zeitpunkt gehemmt, an dem die Entscheidung des Geschäftssitz in einen Staat außerhalb Versicherers dem Anspruchsteller zugeht. Dies muss • der Europäischen Union; in Textform erfolgen. • Islands, Norwegens oder Liechtensteins, D.11 Wann kann aus besonderen Gründen die Leis- tungspflicht entfallen? ist das Gericht am Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlas- Der Versicherer ist unter folgender Voraussetzung sung zuständig. von der Entschädigungspflicht frei: Wenn der Versi- cherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tat- D.14 Was ist bei Anzeigen, Willenserklärungen und sachen, die für den Grund oder die Höhe der Ent- einer Anschriftenänderung des Versicherungsneh- schädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu mers zu beachten? täuschen versucht. Änderung der Anschrift: Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer über rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungs- die Änderung seiner Anschrift informieren. Unter- nehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs fest- lässt er eine Mitteilung, gilt: gestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. Für eine Willenserklärung dem Versicherungsnehmer gegenüber genügt die Absendung eines Einschrei- D.12 Welches Recht ist anzuwenden? bens an die letzte dem Versicherer bekannte Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Anschrift des Versicherungsnehmers. D.13 Welches Gericht ist zuständig? Das Einschreiben gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt auch, wenn der Klagen gegen den Versicherer: Versicherungsnehmer seinen Namen ändert. Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer kann der Versicherungsnehmer an fol- gende Gerichtsstände richten: den Firmensitz oder den Sitz der für den Versicherungsvertrag zuständi- gen Niederlassung des Versicherers. Klagen aus der Rechtsschutzdeckung gegen den Ver- sicherer sind an die ERGO Rechtsschutz Leis- tungs-GmbH, Thomas-Dehler-Str. 2, 81737 Mün- chen, zu richten. ERGO hat die Bearbeitung von Rechtsschutzfällen in ein rechtlich selbstständiges Schadensabwicklungs- unternehmen i. S. v. § 126 Versicherungsvertragsge- setz (VVG) ausgegliedert. Es handelt sich um die ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, Thomas-Deh- ler-Str. 2, 81737 München (ladungsfähige Anschrift), gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Hel- mut Plote. Sitz: München. Handelsregister: HRB 213964 Amtsgericht München. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, gilt: Die Klage kann bei dem für seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung zuständigen Gericht eingereicht werden. Klagen gegen den Versicherungsnehmer: Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, ist das Gericht am Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers zuständig. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, gilt: Die Klage muss bei dem für seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeit- punkt der Klageerhebung zuständigen Gericht ein- gereicht werden. 14 [Seite 15] Vertragsteil E – Definitionen E.5 Datenschutzverletzung Eine Datenschutzverletzung liegt vor, wenn eine nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), E.1 Denial of Service (DoS) dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder ande- Denial of Service (DoS) sind Dienstverweigerungen, ren Regelungen zum Datenschutz unzulässige oder die im Internet zur Beeinträchtigung von Web- unrichtige services führen. Eine DoS-Attacke kann einen ange- • Erhebung, griffenen Server oder eine Website außer Betrieb setzen. • Verarbeitung oder E.2 IT-Forensik • Nutzung Die IT-Forensik behandelt die Untersuchung von ver- personenbezogener Daten Dritter durch den Versi- dächtigen Vorfällen im Zusammenhang mit IT-Sys- cherungsnehmer erfolgt. Dies gilt auch bei einer Ver- temen und die Feststellung des Tatbestandes und letzung vergleichbarer ausländischer Rechtsnormen. der Täter durch Erfassung, Analyse und Auswertung E.6 Datenvertraulichkeitsverletzung digitaler Spuren. Eine Datenvertraulichkeitsverletzung ist eine Verlet- E.3 IT-Systeme zung der Vertraulichkeit elektronischer Daten Dritter IT-Systeme im Sinne dieser Bedingungen sind der durch den Versicherungsnehmer. Die Daten müssen Verbund elektronischer datenverarbeitender Sys- sich im Verfügungsbereich des Versicherungsneh- teme. Darunter fallen sämtliche vom Versicherungs- mers oder bei einem vom Versicherungsnehmer nehmer genutzten stationären und mobilen Hard- beauftragten externen Dienstleister (z.B. Cloud- und Softwaresysteme einschließlich Netzwerkkom- anbieter) befinden. ponenten. Hierzu zählen z.B. auch dienstlich genutzte private Geräte („Bring-your-own-device“). Als IT-Systeme im Sinne dieser Bedingungen gelten auch industrielle Steuerungsanlagen wie z. B. Infor- mationstechnologien zur Steuerung oder zur Kon- trolle technischer Prozesse, eingebettete Systeme (embedded systems) und SCADA-Systeme (super- visory control and data acquisition systems). E.4 Phishing und Pharming Beim Phishing und Pharming handelt es sich um Internetangriffe. Beide haben das Ziel, Daten (in der Regel Zugangsdaten wie Benutzername und Kenn- wort) von Personen abzufangen. Die Opfer sollen vertrauliche Daten im Internet eingeben. Dem Opfer wird eine falsche Identität des Webservers vorgetäuscht. E.4.1 Phishing Beim Phishing wird dem Opfer in der Regel eine E-Mail geschickt. Das Opfer wird dazu verleitet, mit der Website des Angreifers Kontakt aufzunehmen. Über den Link in der E-Mail wird die Website des Angreifers angesteuert. Es handelt sich hierbei um eine Nachahmung des Designs einer vertrauenswür- digen Website. Ziel ist, an persönliche Zugangsdaten wie z. B. Benutzernamen oder Passwörter zu gelangen. E.4.2 Pharming Unter Pharming versteht man eine Methode zum Betrug im Internet. Die Opfer werden beim Pharming auf manipulierte Internetseiten gelenkt. Ziel ist, in Betrugsabsicht an persönliche Informationen, z. B. Bankdaten, zu kommen. 15 [Seite 16] Kundeninformation ERGO Cyber-Versicherung Kompakt Haft ung 2.2 Serviceleistungen/Kostenübernahmen gemäß I. Informationen zum Versicherer Vertragsteil B mit folgenden Deckungsbausteinen: Versicherer ist die ERGO Versicherung AG B.1 IT-Dienst- und -Forensikleistungen ERGO-Platz 1 B.2 Benachrichtigungskosten 40477 Düsseldorf B.3 Kosten für Krisenmanagement und Reputations- maßnahmen Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Clemens Muth B.4 Cyber-Bedrohung/-Erpressung oder Lösegeldforderung Vorstand: Mathias Scheuber (Vorsitzender), B.5 Cyber-Rechtsschutz Dr. Christian Gründl, Christian Molt, Andrea Mondry, B.6 Cyber-Beratungsrechtsschutz Heiko Stüber B.7 Systemverbesserungen Sitz: Düsseldorf – Handelsregister: Amtsgericht Düsseldorf, 3. Inhalt der Versicherungsbedingungen HRB 36466 Nähere Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den jeweils geltenden Die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmens ist im In- und ERGO Cyber-Versicherungsbedingungen: ERGO Cyber-Versiche- Ausland der unmittelbare Betrieb aller Arten der Schaden- und rung Kompakt CVK 2019. Unfallversicherung mit Ausnahme der Kreditversicherung. Angaben zum Gesamtpreis der Versicherung (Beitrag) ein- Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanz- schließlich der gesetzlichen Versicherungssteuer und zur Zah- dienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, lungsweise finden Sie im Antrag. 53117 Bonn. Weitere Einzelheiten zur Beitragszahlung finden Sie unter der Überschrift „Was muss der Versicherungsnehmer bei der Bei- II. Informationen zum Vertrag tragszahlung beachten?“ in den ERGO Cyber-Versicherungsbe- 1. Versicherungsbedingungen dingungen Kompakt CVK 2019, Vertragsteil D, Ziffer 6. Es gelten die ERGO Cyber-Versicherungsbedingungen: ERGO Cyber-Versicherung Kompakt CVK 2019, Stand 01.07.2019. Sollten sich – zum Beispiel risikobedingt – Abweichungen von den Versicherungsbedingungen ergeben, werden wir Sie darü- 2. Umfang des Versicherungsschutzes ber informieren, wenn wir Ihnen den Versicherungsschein schi- Im Rahmen der unter Ziffer 1 genannten Versicherungsbedin- cken. Sie können dann dem Versicherungsabschluss wider- gungen besteht Versicherungsschutz für: sprechen. Über dieses Widerspruchsrecht belehren wir Sie dann gesondert. 2.1 Eigenschäden gemäß Vertragsteil A mit folgenden Deckungsbausteinen: Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme Ihres Antrags durch den Versicherer zustande. A.1 Wiederherstellung von Daten und Programmen A.2 Mehrkosten IT und Telekommunikation Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Antrag bezie- A.3 Computerbetrug hungsweise Ihrer Anlage zum Antrag angegebenen Zeitpunkt, A.4 Sachschäden an IT-Hardware wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Vertragsteil D Ziffer 6.1 der ERGO Cyber-Versicherungsbedingungen Kompakt CVK 2019 zahlen. 16 [Seite 17] Angaben zur Vertragslaufzeit können Sie Vertragsteil D, Ziffer 8 finden Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ der ERGO Cyber-Versicherungsbedingungen Kompakt CVK 2019 Ihre Beschwerde wird dann über die Plattform für außerge- sowie Ihrem Antrag bzw. Ihrer Anlage zum Antrag entnehmen. richtliche Online-Streitbeilegung dem Versicherungsombuds- mann e. V. weitergeleitet. Angaben zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen finden Sie in Vertragsteil D, Ziffern 7, 8 und 9 der ERGO Cyber-Versi- Die Anschrift der BaFin lautet: cherungsbedingungen Kompakt CVK 2019. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. Maßgebend für die Vertragsanbahnung und den Vertrag ist deutsches Recht. Die Vertragssprache ist Deutsch. Dies ist gere- Online ist die BaFin zu erreichen unter: www.bafin.de gelt in Vertragsteil D, Ziffer 12 der ERGO Cyber-Versicherungs- bedingungen Kompakt CVK 2019. Reichen Sie Ihre Beschwerden in Schrift- oder Textform ein. Dabei müssen der Sachverhalt sowie der Beschwerdegrund Welches Gericht für Klagen aus dem Versicherungsvertrag enthalten sein. Die BaFin kann einzelne Streitfälle nicht ver- zuständig ist, finden Sie unter der Überschrift „Welches Gericht bindlich entscheiden und erstellt keine Rechtsgutachten. Sie ist zuständig?“ in Vertragsteil D, Ziffer 13 der ERGO Cyber-Versi- prüft nur, ob die Entscheidung rechtlich zu beanstanden ist. cherungsbedingungen Kompakt CVK 2019. Die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, 4. Wie können Sie Ihren Antrag auf Abschluss dieses bleibt Ihnen erhalten. Vertrags widerrufen? Informationen zum Widerruf können Sie dem Dokument „Widerrufsbelehrung“ entnehmen. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat besteht kein Widerrufsrecht. III. Welche Beschwerdemöglichkeiten haben Sie? Wir haben uns derzeit zur Teilnahme am Streitbeilegungsver- fahren vor dem Versicherungsombudsmann e.V. als allgemeine Schlichtungsstelle verpflichtet. Verbraucher oder Personen in einer verbraucherähnlichen Lage können Beschwerden an den Versicherungsombudsmann e. V. richten. Zudem besteht die Möglichkeit – auch für Unternehmer –, ihre Beschwerde an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu richten. Die Anschrift des Versicherungsombudsmanns e. V. lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin. Er ist online zu erreichen über: www.versicherungsombudsmann.de Der Versicherungsombudsmann ist als Schlichtungsstelle unabhängig. Das Verfahren ist für Verbraucher oder für Personen in einer verbraucherähnlichen Lage kostenlos. Sofern der Versicherungsombudsmann die Entscheidung zu Ihren Gunsten trifft, sind wir bis zu einem Betrag in Höhe von 10.000 Euro daran gebunden. Sie müssen sich hingegen nicht an die Entscheidung halten. Der Ombudsmann behandelt Ihre Beschwerde erst dann, wenn Sie Ihren Anspruch zuvor uns gegenüber geltend gemacht haben. Sie müssen uns sechs Wochen Zeit gegeben haben, um den Anspruch abschließend zu beurteilen. Für die Dauer des Verfahrens verjähren Ihre Ansprüche nicht. Für Verbraucher gilt: Haben Sie den Vertrag elektronisch geschlossen (z. B. über eine Internetseite oder per E-Mail), kön- nen Sie sich bei Beschwerden auch an die Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Union wenden. Diese 17 [Seite 18] Übersichtsblatt für elektronisch übermittelte Anträge ERGO Cyber-Versicherung Kompakt Wenn Sie einen Versicherungsantrag stellen, gibt es für einige ERGO Cyber-Versicherung Kompakt Antragsfragen spezielle Regelungen im Versicherungsvertrags- • Besteht eine Vorversicherung, und wenn ja, bei welchem gesetz (VVG). Bei elektronisch übermittelten Anträgen müssen Versicherer? Sie diese speziellen Fragen vor Antragstellung erhalten. Dazu nutzen wir dieses Übersichtsblatt. • Wenn Sie eine Vorversicherung hatten: Haben Sie oder die Versicherungsgesellschaft diese Versicherung gekündigt? Die Beantwortung der Fragen erfolgt am Bildschirm und • Welche Vorschäden sind innerhalb der letzten 5 Jahre nicht in diesem Blatt. eingetreten? Ihre Angaben zu diesen Fragen erhalten Sie vollständig mit der • Verwenden Sie Betriebssysteme und Programme einschließ- Antragskopie. lich Antivirensoftware und Firewalls für die vom Hersteller Updates bereitgestellt werden und installieren Sie diese Wichtig: Updates unverzüglich auf Ihren IT-Systemen? Bitte beantworten Sie die nachfolgend gestellten Fragen • Führen Sie mindestens einmal wöchentlich eine Daten- wahrheitsgemäß und vollständig. Tun Sie dies nicht, können sicherung durch? wir 1. den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen oder 2. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vom Vertrag zurücktreten. Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz. Dies gilt nicht, wenn uns durch die Verletzung der Anzeigepflicht kein Nachteil ent- standen ist. Kann der Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen werden, dürfen wir – außer bei Vorsatz – weder kündigen noch zurücktreten. Den Vertrag können wir in Form eines Risikoausschlusses oder einer Beitragserhöhung auch rückwirkend anpassen. Haben Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, wird die Anpassung erst ab der laufenden Versicherungsperiode wirksam. Bitte beachten Sie, dass durch die rückwirkende Einfügung eines Risikoausschlusses auch Ihr Versicherungsschutz für einen eingetretenen oder künftigen Versicherungsfall ent- fallen kann. 18 [Seite 19] Information zur Verwendung Ihrer Daten Hiermit informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer Dies kann z. B. erforderlich sein: personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem • zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des Datenschutzrecht zustehenden Rechte. IT-Betriebs, Die Informationen finden Sie stets aktuell auch hier: • zur bedarfsgerechten Werbung für eigene Versiche- www.ergo.de/datenschutz. rungsprodukte und für andere Produkte der Unterneh- Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich? men der ERGO Gruppe und ihrer Kooperationspartner ERGO Versicherung AG sowie für Markt- und Meinungsumfragen, ERGO-Platz 1 • zur Optimierung unserer internen Abläufe, z. B. bei der 40477 Düsseldorf Eingangsbearbeitung. Wir nutzen dabei automatische Tel. 0800 3746-333 (gebührenfrei innerhalb Deutsch- Systeme, um nachvollziehen zu können, welche Doku- lands) mente und Mitteilungen uns erreichen, und analysie- Tel. 0049 211 477-7100 (aus dem Ausland) ren diese mit dem Ziel, die weitere Bearbeitung zu Fax 01803 123460 (9 ct/Min. aus dem dt. Festnetz; beschleunigen, Angaben aus den Dokumenten in Mobilfunkhöchstpreis: 42 ct/Min.) unsere digitalen Systeme zu überführen und die E-Mail-Adresse: info@ergo.de interne Zuteilung von Vorgängen zu verbessern, Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter • zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, ins- der oben genannten Adresse oder unter: besondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung datenschutz@ergo.de von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hin- Für welche Zwecke und auf welcher Rechtsgrundlage deuten können, werden Ihre Daten verarbeitet? • zum Abgleich gegen die sogenannten „Terrorlisten“ Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter bzw. „US-Sanktionslisten“, um sicherzustellen, dass Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung keine Gelder oder sonstigen wirtschaftlichen Ressour- (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der cen für terroristische Zwecke bereitgestellt werden. datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Ver- Aufgrund der europäischen Antiterrorverordnungen sicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren 2580/2001 und 881/2002 sind wir zum Datenabgleich maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser sogar gesetzlich verpflichtet. Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang Wir verarbeiten die Daten jeweils zu den Zwecken, über mit personenbezogenen Daten durch die deutsche die wir bei der Erhebung informiert haben und in Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben bestimmten Situationen darüber hinaus auch für weitere, genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft damit vereinbare Zwecke im Rahmen der gesetzlichen präzisieren. Regelungen auf Basis der oben genannten Rechtsgrund- Wenn Sie sich bei uns versichern möchten, benötigen wir lagen. So werden z. B. eingehende Dokumente nicht nur Ihre Daten für den Abschluss des Vertrags und zur Ein- verarbeitet, um den konkreten Vorgang zu bearbeiten, schätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. sondern zugleich, um unsere internen Systeme anhand Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten der Vorgänge zu optimieren. wir diese Daten, um Ihnen den Versicherungsschein aus- Widerspruchsrecht zustellen oder eine Rechnung zu schicken. Angaben in Schaden- und Leistungsfällen benötigen wir, um zu prü- Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personen- fen, wie Sie sich im Detail abgesichert haben und welche bezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu Leistungen Sie von uns erhalten. Der Abschluss bzw. die widersprechen. Ihre Rechte können Sie geltend machen Durchführung des Versicherungsvertrags sind ohne die unter den oben genannten Kontaktdaten. Verarbeitung Ihrer Daten nicht möglich. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widerspre- Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Sta- chen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe tistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen. Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Wir nutzen Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen zudem ausgewählte Daten aller innerhalb der ERGO Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen. Dazu Gruppe bestehenden Verträge für die Betrachtung der gehören z. B. aufsichtsrechtliche Vorgaben, handels- und gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise, um Sie steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten oder unsere gezielt bei einer Vertragsanpassung oder -ergänzung zu Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei- beraten. Sie sind auch die Grundlage für einen umfassen- tung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen den Kundenservice. Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezo- An welche Empfänger leiten wir Ihre personenbezoge- gener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke nen Daten weiter? ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kate- Rückversicherer gorien personenbezogener Daten, z. B. Ihre Gesundheits- Von uns übernommene Risiken versichern wir bei spezia- daten, erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach lisierten Versicherungsunternehmen – den sogenannten Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Sta- Rückversicherern. Dafür kann es erforderlich sein, Ihre tistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversiche- Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. rer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interes- das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann. sen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). 19 [Seite 20] Vermittler festzustellen. Dazu nutzen wir verschiedene Informati- Werden Sie von einem Vermittler betreut, verarbeitet Ihr onsquellen und befragen Dritte, die Ihre aktuelle Adresse Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des kennen. Das sind z. B. Vermittler, Postdienstleister oder Vertrags benötigten Daten. Diese Daten gibt der Vermitt- Anbieter von Adressrecherchen. Aktuell arbeiten wir mit ler an uns weiter. Wir übermitteln im Gegenzug auch der Firma Deutsche Post Adress GmbH & Co KG, Am Daten an Ihren Vermittler, soweit der Vermittler diese Anger 33, 33332 Gütersloh, zusammen. Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Wie übermitteln wir Daten ins außereuropäische Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenhei- Ausland? ten benötigt. Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister Datenverarbeitung in der ERGO Gruppe außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Innerhalb der ERGO Gruppe werden bestimmte Aufgaben übermitteln, erfolgt dies nur, soweit dem Drittland durch in der Datenverarbeitung zentral wahrgenommen. Wenn die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzni- Sie bei einem oder mehreren Unternehmen der ERGO veau bestätigt wurde. Daneben ist dies erlaubt, wenn Gruppe versichert sind, können Ihre Daten also durch ein andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B. ver- Unternehmen der ERGO Gruppe verarbeitet werden. Dies bindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften erfolgt beispielsweise aus folgenden Gründen: zur Ver- oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. waltung von Adressen, für den Kundenservice, zu Marke- Detaillierte Informationen dazu sowie über das Daten- tingzwecken, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für schutzniveau bei unseren Dienstleistern in Drittländern In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung. können Sie unter der oben genannten Adresse anfordern. In unserer Dienstleisterliste finden Sie die Unternehmen, Wie lange speichern wir Ihre Daten? die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilneh- Wir speichern Ihre Daten während der Laufzeit Ihres Ver- men. Die jeweils aktuelle Version können Sie auf unserer trags. Darüber hinaus speichern wir Ihre personenbezo- Internetseite einsehen. genen Daten zur Erfüllung von gesetzlichen Nachweis- Externe Dienstleister und Aufbewahrungspflichten. Diese ergeben sich unter Wir arbeiten mit ausgewählten externen Dienstleistern anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenord- zusammen, um unsere vertraglichen und gesetzlichen nung und dem Geldwäschegesetz. Die Aufbewahrungs- Pflichten zu erfüllen. In der Dienstleisterliste finden Sie fristen betragen bis zu zehn Jahre. Müssen wir aufgrund die Unternehmen, zu denen wir dauerhafte Geschäftsbe- längerer zivilrechtlicher Verjährungsfristen mit der Gel- ziehungen haben. tendmachung von Ansprüchen rechnen, speichern wir Weitere Empfänger Ihre Daten bis zu deren Ablauf. Die Fristen regelt das Bür- Darüber hinaus können wir verpflichtet sein, Ihre perso- gerliche Gesetzbuch. nenbezogenen Daten an weitere Empfänger zu übermit- Falls der Versicherungsvertrag nicht zustande kommt, teln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher löschen wir Ihre Antragsdaten drei Jahre nach Antrag- Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, stellung. Bei einer vorläufigen Deckung beträgt die Auf- Finanzbehörden und Zentrale Zulagenstelle für bewahrungsfrist zehn Jahre. Altersvermögen). Welche Rechte haben Sie? Welche anderen Datenquellen nutzen wir? Sie haben neben dem Widerspruchsrecht ein Recht auf Frühere Versicherer Auskunft, Berichtigung und Löschung Ihrer Daten und Es kommt vor, dass wir mit Ihrem früheren Versicherer auf Einschränkung der Verarbeitung. Wir stellen Ihnen erforderliche personenbezogene Daten austauschen. die von Ihnen bereitgestellten Daten auf Wunsch in Wenn wir z. B. vor Vertragsschluss Informationen über einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Vorschäden einholen oder Ihre Angaben in einem Scha- Format zur Verfügung. Falls Sie Daten einsehen oder dens- oder sonstigen Versicherungsfall prüfen oder etwas ändern wollen, wenden Sie sich bitte an die oben ergänzen müssen. genannte Adresse. Welche Daten tauschen wir aus? Möchten Sie sich über den Umgang mit Ihren Daten • Name, Vorname beschweren? • Adresse Sie haben die Möglichkeit, sich an den oben genannten • Geburtsdatum Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzauf- • Schadenfreiheitsrabatt sichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Daten- • Geschlecht schutzaufsichtsbehörde ist: • Beruf Landesbeauftragte für Datenschutz und Informations- • Kündigungsdatum freiheit • Versicherungssumme Nordrhein-Westfalen • Schadendaten Kavalleriestr. 2 – 4 Müssen wir Gesundheitsdaten abfragen, holen wir stets 40213 Düsseldorf zuvor Ihre Einwilligung ein. Weitergehende Informationen wie Bonitätsauskünfte • Erläuterungen zu den Verhaltensregeln, Wie viele andere Unternehmen auch prüfen wir das all- • Listen der Unternehmen unserer Gruppe, die an einer gemeine Zahlungsverhalten z. B. von neuen Kunden, die zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen, wir noch nicht so gut kennen. Das ist ein übliches Proze- • Liste der Auftragnehmer und Dienstleister, die für dere in der Geschäftswelt, bei dem wir Informationen uns tätig sind, über Auskunfteien einholen. finden Sie auf www.ergo.de unter „Service/Datenschutz“. Adressermittlung Auf Wunsch schicken wir Ihnen gern einen Ausdruck Wir benötigen Ihre Adressdaten für die Durchführung des dieser Dokumente zu. Bitte wenden Sie sich dafür an Versicherungsvertrags. Wenn wir Sie nicht postalisch unseren Kundenservice unter 0800 3746-000 oder an erreichen können, versuchen wir, Ihre aktuelle Adresse info@ergo.de. 20 [Seite 21] Wir sind immer für Sie da! Wer sein Leben selbst gestalten will, braucht jemanden an seiner Seite, der dafür genügend Sicherheit bietet. Wir von ERGO helfen Ihnen dabei, Ihren Weg in sichere Bahnen zu lenken. Wenn Sie Fragen zu Versicherungen von ERGO haben – kein Problem. Ihr ERGO Berater vor Ort: Nutzen Sie unseren Kundenservice: Gebührenfreie Rufnummer: 0800 3746-000 Mehr über unsere Leistungen erfahren: ergo.de Wir freuen uns über Ihre Meinung: ergo.de/feedback © ERGO Versicherung AG | 40198 Düsseldorf | HG | 50071384 | 8.2021 | VHCD [Seite 22] Widerrufsbelehrung Hinweis: Bei Verträgen mit einer Laufzeit unter einem Monat haben Sie kein Widerrufsrecht. Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen • der Versicherungsschein, • die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, • diese Belehrung, • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: ERGO Versicherung AG, ERGO-Platz 1, 40477 Düsseldorf, E-Mail: service@ergo.de Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag von 1/360 der Jahresprämie bei jährlicher Zahlungsweise bzw. 1/180 der Halbjahresprämie bei halbjährlicher Zahlungs- weise, 1/90 der Vierteljahresprämie bei vierteljährlicher Zahlungsweise oder 1/30 der Monatsprämie bei monatlicher Zahlungsweise, multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Ver- tragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. [Seite 23] Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein- schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6 a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; b) alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden; 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; 9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechts- folgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 11. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages; b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages; 12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt; 14. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; 16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung © ERGO Versicherung AG | 40198 Düsseldorf | 50078126 | Stand 11.2021
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