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Hiscox CyberClear
Bedingungen 06/2022
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Bedingungen 06/2022
Index Versicherungsbedingungen 3
I. Was ist versichert? 3
1. Netzwerksicherheitsverletzung 3
2. Bedien- und Programmierfehler 3
3. Datenrechtsverletzung 3
4. Cyber-Erpressung 4
II. Was leistet der Versicherer? 4
1. Assistance-Leistungen 4
2. Cyber-Eigenschaden 5
3. Cyber-Haftpflicht 9
4. Cyber-Betriebsunterbrechung 11
III. Was ist nicht versichert? 14
IV. Allgemeine Regelungen 17
1. Versicherungsfall 17
2. Vorrangige Versicherung 17
3. Versicherter Zeitraum 17
4. Räumlicher Geltungsbereich
und Non-Admitted-Countries 18
5. Kumulklausel 18
6. Fälligkeit von Entschädigungsleistungen
für Cyber-Eigenschäden 18
7. Monetärer Selbstbehalt 18
8. Leistungsobergrenzen 18
9. Zahlung der Versicherungssumme 19
10. Versicherte 19
11. Repräsentanten 20
12. Mitversicherte natürliche Personen 20
13. Regressverzicht bei grober Fahrlässigkeit 20
14. Gefahrerhöhung 20
15. Obliegenheiten vor Eintritt des
Versicherungsfalles 21
16. Obliegenheiten nach Eintritt des
Versicherungsfalles 22
17. Prämienanpassung bei Umsatzänderung 23
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Versicherungsbedingungen
I. Was ist versichert? Der Versicherer gewährt den Versicherten im Rahmen der nachstehenden Bedingungen Ver-
sicherungsschutz für Vermögensschäden aufgrund folgender Ereignisse (Cyber-Schäden):
• einer Netzwerksicherheitsverletzung;
• eines Bedien- und Programmierfehlers;
• einer Datenrechtsverletzung;
• einer Cyber-Erpressung.
Versicherungsschutz besteht für Eigenschäden in Form von Soforthilfe im Notfall gemäß Ziffer
II.1.1., für Kosten und Schäden gemäß Ziffer II.2. als auch für Cyber-Betriebsunterbrechungs-
schäden gemäß Ziffer II.4. Zudem besteht Versicherungsschutz für Vermögensschäden eines
Dritten gemäß Ziffer II.3., aufgrund derer ein Versicherter in Anspruch genommen wird (Cy-
ber-Haftpflicht).
Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des
Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung,
Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere von Geld und
geldwerten Zeichen) sind noch sich aus solchen Schäden herleiten. Schäden infolge des Ver-
lusts oder der Einschränkung der Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit elektronischer
Daten werden als Vermögensschäden angesehen.
1. Netzwerksicherheitsverletzung
Eine Netzwerksicherheitsverletzung ist jeder unzulässige Zugriff auf das IT-System oder
jede unzulässige Nutzung des IT-Systems eines Versicherten, insbesondere auch durch
mitversicherte natürliche Personen. Zum IT-System des Versicherten gehören auch
private IT-Geräte mitversicherter natürlicher Personen, sofern jene für die Tätigkeit für
einen Versicherten eingesetzt werden („Bring your own device“).
Eine Netzwerksicherheitsverletzung liegt insbesondere vor bei:
• (Hacker-)Angriffen – gezielt und ungezielt – auf das IT-System eines Versicherten,
sofern die Angriffe die Veränderung, Beschädigung, Zerstörung, Löschung, Ver-
schlüsselung, Kopie oder das Abhandenkommen von Daten zur Folge haben;
• Eingriffen in das IT-System des Versicherten zum Beispiel mit durch Täuschung
(Phishing) erhaltenen Zugangsdaten von Mitarbeitern;
• Schadprogrammen, wie Viren, Würmern oder Trojanern, die sich im IT-System
eines Versicherten ausbreiten;
• Denial-of-Service-Angriffen, durch die der Betrieb des IT-Systems eines Ver-
sicherten unterbrochen wird;
• jeder Weitergabe von Schadprogrammen an oder Denial-of-Service-Angriffen
gegen das IT-System eines Dritten ausgehend vom IT-System eines Versicherten.
2. Bedien- und Programmierfehler
Ein Bedienfehler ist die unsachgemäße Bedienung oder Programmierung des IT-
Systems eines Versicherten durch fahrlässiges, auch grob fahrlässiges, Handeln oder
Unterlassen eines Versicherten oder einer mitversicherten natürlichen Person, sofern
die Bedienung oder Programmierung die Veränderung, Beschädigung, Zerstörung,
Löschung, Verschlüsselung, Kopie oder das Abhandenkommen von Daten zur Folge
hat.
3. Datenrechtsverletzung
Eine Datenrechtsverletzung ist jeder Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder
vertragliche Vereinbarungen eines Versicherten, die den Schutz personenbezogener,
persönlicher oder geschäftlicher Daten bezwecken und ein den gesetzlichen Bestim-
mungen entsprechendes Schutzniveau vorsehen. Im Zusammenhang mit Datenrechts-
verletzungen bezeichnet der Begriff Daten sowohl elektronische als auch physische
Daten.
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Eine Datenrechtsverletzung liegt insbesondere vor bei einem Verstoß gegen:
• gesetzliche Datenschutzbestimmungen wie das Bundesdatenschutzgesetz, die
Datenschutz-Grundverordnung oder vergleichbare ausländische Rechtsnormen
zum Datenschutz;
• vertragliche Geheimhaltungspflichten;
• vertragliche Payment Card Industry (PCI)-Datensicherheitsstandards oder eine
PCI-Datensicherheitsvereinbarung mit einem E-Payment Service Provider.
4. Cyber-Erpressung
Eine Cyber-Erpressung liegt vor, wenn einem Versicherten rechtswidrig
• mit einer Netzwerksicherheitsverletzung gemäß Ziffer I.1. oder
• mit einer Datenrechtsverletzung gemäß Ziffer I.3.
gedroht wird und für die Nicht-Verwirklichung der Drohung ein Lösegeld verlangt wird.
Als Lösegeld ist dabei jede Form einer Gegenleistung anzusehen, zum Beispiel in Form
von Geld, Waren, Dienstleistungen, Handlungen oder Unterlassungen, die der Erpress-
er von einem Versicherten oder einer mitversicherten natürlichen Person verlangt.
II. Was leistet der
Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz in Form der nachstehenden
Versicherer?
Leistungen. Leistungen nach den Ziffern II.2.7. (Cyber-Diebstahl), II.2.8. (Cyber-Betrug),
II.2.13. (E-Discovery), II.4.1. (Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises), II.4.1.4. (Cyber-
Betriebsunterbrechung On-Premises bei technischen Problemen) und II.4.2. (Cyber-Betriebs-
unterbrechung bei Cloud-Ausfall) werden nur gewährt, wenn und soweit dies im Versiche-
rungsschein durch Aufnahme einer diesbezüglichen Entschädigungsgrenze vereinbart wird.
Soweit der Versicherungsschein keine diesbezügliche Entschädigungsgrenze enthält, sind
diese Leistungsarten nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
1. Assistance-Leistungen
1.1. Soforthilfe im Notfall
Bei Bestehen einer konkreten Risikolage für einen Versicherten übernimmt der
Versicherer bei entsprechender Verfügbarkeit die Bereitstellung und Kosten des
Krisendienstleisters für eine erste Notfall- und Krisenunterstützung in Form von:
• einer Experteneinschätzung zur Risikolage,
• Empfehlungen für Sofortmaßnahmen zur Schadenbegrenzung,
• Empfehlungen für Sofortmaßnahmen zur Ursachenermittlung,
• einer ersten Bewertung der bisherigen Maßnahmen und
• soweit erforderlich einer Ermittlung, ob eine Netzwerksicherheitsverletzung
vorliegt.
Eine konkrete Risikolage liegt vor, wenn aus Sicht eines Versicherten oder einer
mitversicherten natürlichen Person der tatsächliche oder der künftige Eintritt eines
versicherten Ereignisses gemäß Ziffern I.1. bis I.4. aufgrund der objektiven Um-
stände zu vermuten ist.
Darüber hinaus ersetzt der Versicherer im Rahmen der Soforthilfe im Notfall auch
die notwendigen anfallenden Kosten, die zur Bestimmung der geltenden Melde-
und Anzeigepflichten infolge einer Datenrechtsverletzung gemäß Ziffer I.3. und zur
Erstellung entsprechender Anzeigen und Meldungen entstehen.
Hinsichtlich der Kosten für die Soforthilfe im Notfall fällt weder ein Selbstbehalt an,
noch werden diese Kosten auf die Versicherungssumme angerechnet.
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1.2. Präventionsleistungen
Den Versicherten stehen während der Laufzeit dieses Vertrages, unabhängig
davon, ob ein versichertes Ereignis gemäß Ziffer I.1. bis I.4. eingetreten ist, die
im Versicherungsschein-Beiblatt und unter www.hiscox.de/cybercleargo näher
beschriebenen Präventionsleistungen zur Verfügung. Hierzu gehört insbesondere
der Zugriff auf
• einen Cyber-Krisenplan,
• ein Cyber-Training für Mitarbeiter und
• die Hiscox Business Academy.
2. Cyber-Eigenschaden
Der Versicherer gewährt im Rahmen der nachstehenden Bedingungen Versicherungs-
schutz für Eigenschäden, wenn diese aufgrund eines versicherten Ereignisses gemäß
Ziffern I.1. bis I.4. entstehen.
Sämtliche der nachfolgend aufgeführten Schaden- und Kostenpositionen stellen Eigen-
schäden im Sinne dieser Bedingungen dar.
Der Versicherer ersetzt die nachstehenden Schadenpositionen sowie alle angemessen-
en und notwendigen Kosten. Kosten, die nicht auf Weisung oder Veranlassung des Ver-
sicherers entstehen, insbesondere Kosten eines ohne Zustimmung des Versicherers
beauftragten Dienstleisters, werden nicht erstattet.
2.1. Kosten für Krisenmanagement
Der Versicherer ersetzt die Kosten eines Versicherten für Krisenmanagement und
Coaching.
Hiervon umfasst sind insbesondere auch die Kosten
• zur Unterstützung beim Aufbau eines Krisenstabs und der Befähigung zur
Stabsarbeit,
• für Materialien zur Befähigung des Krisenstabs und der generellen Stabs-
arbeit,
• der Koordination zwischen der forensischen Analyse und der Unter-
nehmensleitung und
• der Betreuung bei der Abwicklung einer Lösegeldforderung.
2.2. Kosten für IT-Forensik
Der Versicherer ersetzt die Kosten eines Versicherten für externe IT-Forensik-
Analysen zur Ermittlung der Ursache eines versicherten Ereignisses gemäß
Ziffern I.1. bis I.4. und für die Identifizierung der Betroffenen, sowie die Kosten
für die Erstellung eines abschließenden Berichts zur forensischen Analyse.
2.3. Kosten für Rechtsberatung
Der Versicherer ersetzt die Kosten eines Versicherten zur rechtlichen Prüfung
eines versicherten Ereignisses gemäß Ziffern I.1. bis I.4. und für Empfehlungen
zur weiteren rechtlichen Vorgehensweise.
2.4. Kosten für Public-Relations-Maßnahmen
Der Versicherer ersetzt die Kosten für Public-Relations-Maßnahmen eines Ver-
sicherten zur Erhaltung oder Wiederherstellung seiner öffentlichen Reputation.
Hiervon umfasst sind auch die Kosten für die Gestaltung und das Versenden
von Goodwill-Coupons (Preisnachlässe, Gutscheine, Rabatte o. Ä.) inklusive der
Frankierung, nicht jedoch die gewährten Vorteile selbst.
2.5. Wiederherstellungskosten
Der Versicherer ersetzt die Wiederherstellungskosten (insbesondere für den
Krisendienstleister, weitere externe Dienstleister und interne Mehrkosten des
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Versicherten), die einem Versicherten durch
• die Wiederherstellung der ursprünglichen Funktionsfähigkeit des IT-Systems,
• die Wiederherstellung oder Reparatur elektronischer Daten,
• den Aufbau provisorischer Zwischenlösungen, um den Betrieb eines Ver-
sicherten aufrechtzuerhalten oder zeitnah wieder aufzunehmen, oder
• die Isolation und Säuberung (insbesondere die Entfernung von Schad-
programmen) der IT-Hardware
entstehen, wenn die Daten und das IT-System seiner alleinigen Herrschaftsgewalt
unterliegen bzw. der Versicherte die vollständige Kontrolle darüber hat oder es
sich um private IT-Geräte im Sinne von Ziffer I.1. handelt.
Darüber hinaus ersetzt der Versicherer auch die o. g. Wiederherstellungskosten
für die Daten und das IT-System des Versicherten, die nicht seiner alleinigen
Herrschaftsgewalt unterliegen und über die er nicht die vollständige Kontrolle hat,
wenn das versicherte Ereignis von dem Teil des IT-Systems des Versicherten
ausgeht, der seiner alleinigen Herrschaftsgewalt unterliegt und über den er die
vollständige Kontrolle hat.
Soweit die Isolation und Säuberung der IT-Hardware technisch nicht möglich oder
erheblich teurer als eine Neubeschaffung sind, ersetzt der Versicherer auch die
Kosten für die Neubeschaffung des betroffenen Teils der IT-Hardware, welche
dem technischen Stand der IT-Hardware, wie sie vor dem versicherten Ereignis
gemäß Ziffern I.1. bis I.4. bestand, entspricht. Ist dies nicht möglich oder wirt-
schaftlich unangemessen, ersetzt der Versicherer die Kosten für neue IT-Hard-
ware, welche dem technischen Stand der ursprünglichen IT-Hardware am
nächsten kommt.
Über die vorgenannten Kosten hinaus ersetzt der Versicherer auch Kosten wegen
Sachsubstanzschäden an der IT-Hardware eines Versicherten, wenn die IT-Hard-
ware unmittelbar und ausschließlich durch eine Netzwerksicherheitsverletzung
gemäß Ziffer I.1. beschädigt oder zerstört wird (Wiederherstellungskosten von
IT-Hardware). Ersetzt werden insoweit die erforderlichen Kosten für eine Repara-
tur oder – falls eine Reparatur nicht möglich ist – eine Neubeschaffung gleicher
Art und Güte. Als IT-Hardware in diesem Sinne gelten diejenigen Sachen, die für
die Steuerung des IT-Systems unverzichtbar sind (z. B. Computer, Router und
Switches). Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind jedoch Sachen, die zwar
Bestandteil des IT-Systems eines Versicherten sind, deren Beschädigung oder
Zerstörung die Steuerung des IT-Systems aber unberührt lässt (z. B. Produktions-
mittel).
Für die Wiederherstellungskosten von IT-Hardware gilt die im Versicherungs-
schein benannte Entschädigungsgrenze.
2.6. Benachrichtigungskosten
Der Versicherer ersetzt die nachstehenden Kosten eines Versicherten für die Prü-
fung und Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Informationspflichten,
die durch eine Datenrechtsverletzung gemäß Ziffer I.3. entstehen:
2.6.1. Benachrichtigungskosten gegenüber Dateninhabern
Im Rahmen der gesetzlichen oder vertraglichen Informationspflichten ent-
stehende Kosten zur Benachrichtigung der Betroffenen.
2.6.2. Kosten für behördliche Meldeverfahren
Kosten, die bei der Anzeige und Meldung der Datenrechtsverletzung gemäß
Ziffer I.3. entsprechend den gesetzlichen Vorgaben entstehen.
2.6.3. Nachgelagerte Kosten einer Benachrichtigung von Dateninhabern
Kosten, um nach der Benachrichtigung der Betroffenen deren Anfragen
zu beantworten. Hiervon umfasst sind insbesondere die Kosten durch die
Beauftragung eines externen Callcenters oder die Kosten zur Erstellung
einer Webseite.
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2.7. Cyber-Diebstahl (sofern im Versicherungsschein hierfür eine Entschädigungs-
grenze ausgewiesen ist)
Der Versicherer ersetzt Vermögensschäden, die einem Versicherten dadurch
entstehen, dass unmittelbar infolge einer Netzwerksicherheitsverletzung gemäß
Ziffer I.1. Gelder (auch Kryptowährungen), Waren oder Wertpapiere abhanden-
kommen oder dass erhöhte Nutzungsentgelte anfallen, da Anwendungen, z. B.
Voice-over-IP, in unzulässiger Weise genutzt werden.
Im Rahmen des Cyber-Diebstahls besteht Versicherungsschutz auch für Vermö-
gensschäden, die einem Versicherten dadurch entstehen, dass unmittelbar infolge
einer Netzwerksicherheitsverletzung gemäß Ziffer I.1. erhöhte Nutzungsentgelte
oder Versorgungsrechnungen (Strom, Gas oder Wasser) anfallen, weil das IT-
System des Versicherten zur Schürfung von Kryptowährungen (Krypto-Mining)
missbraucht wird.
Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind somit lediglich mittelbar entstandene
Schäden, insbesondere Schäden, die als Folge einer Täuschung hervorgerufen
werden, wie beispielsweise bei Fake-President-Fällen.
Für Cyber-Diebstahl gilt die im Versicherungsschein ausgewiesene Entschädi-
gungsgrenze.
2.8. Cyber-Betrug (sofern im Versicherungsschein hierfür eine Entschädigungsgrenze
ausgewiesen ist)
Bei Cyber-Betrugsfällen in Form von Fake-President- bzw. CEO-Fraud- und
Lieferantenbetrugs-Fällen ersetzt der Versicherer Vermögensschäden, die einem
Versicherten dadurch entstehen, dass unmittelbar infolge einer Netzwerksicher-
heitsverletzung gemäß Ziffer I.1. einem Dritten eine Täuschung einer mitver-
sicherten natürlichen Person (nicht jedoch eines Repräsentanten) möglich wird
und jene zu einem Abfluss von Geldern, Waren oder Wertpapieren führt.
Die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer IV.16.1.
werden um die folgende Anzeige bestimmter Umstände ergänzt:
• im Falle von Cyber-Betrug
- alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um abhandengekommene
Gelder, Waren oder Wertpapiere zurückzuerlangen oder einzufrieren;
- unverzüglich Strafanzeige zu erstatten.
Für Cyber-Betrug gilt die im Versicherungsschein ausgewiesene Entschädigungs-
grenze.
2.9. Lösegeld
Der Versicherer ersetzt das gezahlte Lösegeld bzw. bei Bezahlung eines Löse-
geldes in Form von Kryptowährungen, Waren oder Dienstleistungen deren Markt-
wert zum Zeitpunkt der Beschaffung.
2.10. Belohnungsgelder
Der Versicherer ersetzt gezahlte Belohnungen für Hinweise auf kriminelle Aktivitä-
ten, wenn jene zur erfolgreichen strafrechtlichen Verfolgung von Beteiligten einer
versicherten Cyber-Erpressung gemäß Ziffer I.4., eines Cyber-Diebstahls gemäß
Ziffer II.2.7. oder eines Cyber-Betrugs gemäß Ziffer II.2.8. führen.
2.11. Bußgelder und Entschädigungen mit Strafcharakter im Ausland
Der Versicherer ersetzt – soweit dies in der ausländischen Rechtsordnung, nach
der das Bußgeld verhängt wird, rechtlich zulässig sein sollte – Bußgelder, die eine
Datenschutzbehörde oder ein Gericht wegen einer Datenrechtsverletzung gemäß
Ziffer I.3. gegen einen Versicherten verhängt.
Außerdem ersetzt der Versicherer – soweit dies in der ausländischen Rechtsord-
nung, nach der Entschädigungen mit Strafcharakter (insbesondere punitive oder
exemplary damages) zugesprochen werden, rechtlich zulässig sein sollte – Ent-
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schädigungen mit Strafcharakter (insbesondere punitive oder exemplary damag-
es), die direkt oder indirekt gegen einen Versicherten verhängt werden und durch
eine Datenrechtsverletzung gemäß Ziffer I.3. ausgelöst wurden.
Für die Bußgelder und Entschädigungen mit Strafcharakter gilt die im Versiche-
rungsschein benannte Entschädigungsgrenze.
2.12. Strafrechtsschutz
Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Wahrnehmung der rechtlichen Inter-
essen eines Versicherten oder einer mitversicherten natürlichen Person, wenn
wegen eines versicherten Ereignisses aus Ziffern I.1. bis I.4. ein Straf- oder
Ordnungswidrigkeitsverfahren oder ein sonstiges behördliches Verfahren gegen
einen Versicherten oder eine mitversicherte natürliche Person eingeleitet wird.
Hierunter werden sämtliche Verfahren gefasst, die in Verbindung mit der Vorberei-
tung, Durchführung oder Abwicklung eines Strafverfahrens stehen oder sich als
Konsequenz aus einem Strafverfahren ergeben können.
Versichert ist auch die Vertretung eines Versicherten gegenüber Strafgerichten,
Behörden, Beliehenen, vergleichbaren Stellen und parlamentarischen Unter-
suchungsausschüssen, die berechtigt sind, wegen Straftatbeständen oder Ord-
nungswidrigkeiten zu ermitteln, auch ohne dass bestimmte Versicherte oder mit-
versicherte natürliche Personen beschuldigt sein müssen (Firmenstellungnahme).
2.13. E-Discovery (sofern im Versicherungsschein hierfür eine Entschädigungsgrenze
ausgewiesen ist)
Der Versicherer ersetzt die angemessenen Kosten eines externen Spezialisten,
den ein Versicherter nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Versicherers
beauftragt, um einer Aufforderung zur Herausgabe elektronisch gespeicherter
Informationen gemäß US-Regel 26 (b) (1) der Federal Rules of Civil Procedure
oder vergleichbarer ausländischer Bestimmungen nach einer Netzwerksicherheits-
verletzung gemäß Ziffer I.1. zu entsprechen.
Für E-Discovery gilt die im Versicherungsschein ausgewiesene Entschädigungs-
grenze.
2.14. Consumer Redress Fund (Konsumentenschutzfonds)
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für die von einem Versicherten zu
hinterlegenden Geldbeträge in einen Konsumentenschutzfonds, zu denen der
Versicherte per Gesetz verpflichtet ist, weil er aufgrund eines versicherten
Ereignisses gemäß Ziffer I.1. bis I.4. gesetzlich haftpflichtig ist.
2.15. Kosten für Kreditüberwachungsdienstleistungen
Der Versicherer ersetzt die im Folgenden beschriebenen Kosten eines Versicher-
ten für die laufende Beobachtung, Beurteilung und Auswertung der Konten
der unmittelbar von einer Datenrechtsverletzung gemäß Ziffer I.3. Betroffenen
(Kreditüberwachungsdienstleistungen).
Dabei handelt es sich um die Kosten, die erforderlich sind, um für einen Zeitraum
von maximal 12 Monaten Kreditüberwachungsdienstleistungen für alle Betroffenen
bereitzustellen, soweit diese Kreditüberwachungsdienstleistungen innerhalb von
12 Monaten ab Kenntnis der Datenrechtsverletzung gemäß Ziffer I.3. von einem
Versicherten angeboten und vom Betroffenen genutzt werden.
Versicherungsschutz besteht jedoch nur für Datenrechtsverletzungen gemäß
Ziffer I.3., die die Sozialversicherungsnummer, die Führerscheinnummer oder an-
dere Ausweis-/Kennnummern zum Gegenstand haben und die (in Kombination mit
anderen Informationen) zur Eröffnung eines neuen Bankkontos oder eines neuen
Versicherungskontos verwendet werden können, sowie für Kreditüberwachungs-
dienstleistungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
2.16. Sicherheitsanalyse und Sicherheitsverbesserungen
Der Versicherer ersetzt die Honorare des Krisendienstleisters für eine Sicherheits-
analyse der konkret im Versicherungsfall identifizierten Schwachstelle und für
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konkrete Empfehlungen zu Sicherheitsverbesserungen im unmittelbaren Zusam-
menhang mit dem Versicherungsfall nach dessen Abschluss.
2.17. Schadenminderungskosten
Der Versicherer ersetzt die Kosten eines Versicherten zur – auch erfolglosen –
Abwendung oder Minderung eines Versicherungsfalles, soweit der Versicherte sie
den Umständen nach für geboten halten durfte.
3. Cyber-Haftpflicht
Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn sie infolge eines
versicherten Ereignisses gemäß Ziffern I.1. bis I.4. von einem Dritten aufgrund gesetz-
liche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden in
Anspruch genommen werden.
Versicherungsschutz in der Cyber-Haftpflicht besteht auch für immaterielle Schäden,
die sich aus versicherten Vermögensschäden herleiten. Hierzu zählen immaterielle
Schäden aufgrund einer Persönlichkeitsrechtsverletzung sowie psychischer Beeinträch-
tigungen (mental anguish oder emotional distress).
Insofern gewährt der Versicherer den Versicherten auch Versicherungsschutz, wenn sie
im Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis gemäß Ziffern I.1. bis I.4. infolge
von Werbung und Marketing für das eigene Unternehmen von einem Dritten aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden
in Anspruch genommen werden.
3.1. Versicherungsschutz Cyber-Haftpflicht
Der Versicherungsschutz der Cyber-Haftpflicht umfasst die Prüfung der Haft-
pflichtfrage, die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflicht-
ansprüche.
Begründet ist ein Haftpflichtanspruch dann, wenn ein Versicherter aufgrund Ge-
setzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädi-
gung verpflichtet und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und
Vergleiche, die ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben wurden, binden
den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
bestanden hätte.
3.1.1. Erfüllung eines Haftpflichtanspruchs
Ist die Begründetheit des Haftpflichtanspruchs mit bindender Wirkung für
den Versicherer festgestellt, so weist dieser den zu zahlenden Betrag
spätestens innerhalb einer Woche nach Fälligkeit zur Auszahlung an.
3.1.2. Abwehr eines Haftpflichtanspruchs
Bei der Abwehr eines Haftpflichtanspruchs ersetzt der Versicherer die not-
wendigen außergerichtlichen und gerichtlichen, auch schiedsgerichtlichen
Kosten. Die Kosten eines Schiedsverfahrens werden jedoch nur insoweit er-
setzt, als dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl
des Schiedsrichters und der Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird.
Abwehrkosten sind nur gedeckt, soweit der Haftpflichtanspruch den verein-
barten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von
der Leistung abgezogen.
Von den Abwehrkosten umfasst sind auch die Kosten einer mit Zustimmung
des Versicherers von einem Versicherten betriebenen negativen Feststel-
lungsklage oder Nebenintervention.
Der Versicherer ersetzt ferner notwendige Kosten eines Verfahrens, in dem
der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Versicherten begehrt
wird, selbst wenn die einstweilige Verfügung eine Unterlassung oder einen
Widerruf zum Gegenstand hat.
Außerdem ersetzt der Versicherer notwendige Kosten der Abwehr einer
gegen einen Versicherten erhobenen Unterlassungs- oder Widerrufsklage
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sowie notwendige außergerichtliche Kosten, die dem Versicherten entste-
hen, wenn ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung
geltend gemacht wird.
3.2. Abwehrkosten in Bezug auf behördliche Verfahren
Wird gegen einen Versicherten im Zusammenhang mit einem versicherten Ereig-
nis gemäß Ziffern I.1. bis I.4. ein Straf-, Ordnungswidrigkeits- oder ein sonstiges
behördliches Verfahren eingeleitet, so ersetzt der Versicherer die notwendigen
außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehrkosten, einschließlich der Kosten
eines Verfahrens, mit dem gegen eine gerichtliche Vorladung vorgegangen wird.
Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Versicherter vorsätzlich eine Straftat oder
eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, ist er bzw. sie verpflichtet, dem Versiche-
rer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung gegen den Vorwurf
getragen hat.
3.3. Kosten
Als Kosten gelten Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, Reisekosten,
Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach
Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten.
Kosten, die nicht auf Weisung oder Veranlassung des Versicherers entstehen,
insbesondere Kosten eines ohne Zustimmung des Versicherers beauftragten
Rechtsanwalts, werden nicht erstattet. Ebenfalls nicht erstattet werden Kosten
einer Streitverkündung gegen den Versicherer und Kosten, die einem Versicher-
ten für den aus Anlass eines Versicherungsfalles erforderlichen Schriftwechsel
entstehen.
3.4. Freistellung externer Datenverarbeiter
Sofern ein Versicherter einen externen Datenverarbeiter nutzt und dieser von
einem Dritten in Anspruch genommen wird und der Versicherte für derartige
Inanspruchnahmen eine Haftungsfreistellung unterzeichnet hat, besteht Ver-
sicherungsschutz, soweit für den Sachverhalt, aufgrund dessen der externe
Datenverarbeiter in Anspruch genommen wird, auch gemäß den vorliegenden
Bedingungen Versicherungsschutz bestünde.
3.5. Vertragsstrafen
Der Versicherer gewährt den Versicherten im Rahmen der nachstehenden Bedin-
gungen über die Cyber-Haftpflicht hinaus auch Versicherungsschutz, wenn sie in-
folge eines versicherten Ereignisses gemäß Ziffern I.1. bis I.4. für Vertragsstrafen
in Anspruch genommen werden.
3.5.1. Vertragsstrafen an E-Payment Service Provider
Der Versicherer erstattet Vertragsstrafen, die ein Versicherter einem E-Pay-
ment Service Provider wegen der Verletzung eines PCI-Datensicherheits-
standards oder einer PCI-Datensicherheitsvereinbarung zahlen muss. Der
Versicherer erstattet auch alle weiteren im Zusammenhang mit dieser Ver-
letzung an den Vertragspartner zu zahlenden Gebühren (insbesondere zur
Fallbehandlung, Kartenneuausstellung und zum Ausgleich des eigentlichen
Betrugs) sowie die Kosten etwaiger verpflichtender Prüfungen (Nachweis
der PCI-Compliance).
3.5.2. Vertragsstrafen wegen der Verletzung von Geheimhaltungspflichten
Der Versicherer erstattet Vertragsstrafen, die ein Versicherter wegen der
Verletzung von Geheimhaltungspflichten und Datenschutzvereinbarungen
zahlen muss.
Für Vertragsstrafen wegen der Verletzung von Geheimhaltungspflichten gilt
die im Versicherungsschein ausgewiesene Entschädigungsgrenze.
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4. Cyber-Betriebsunterbrechung (sofern im Versicherungsschein hierfür eine oder mehrere
Entschädigungsgrenzen ausgewiesen sind)
Der Versicherer gewährt den Versicherten unter Berücksichtigung des im Versiche-
rungsschein vereinbarten zeitlichen Selbstbehalts und der Haftzeit Versicherungs-
schutz, wenn unmittelbar und ausschließlich durch ein versichertes Ereignis im Sinne
der Ziffern I.1. bis I.4. eine Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises (Ziffer II.4.1)
oder eine Cyber-Betriebsunterbrechung bei Cloud-Ausfall (Ziffer II.4.2) verursacht wird
und hierdurch den Versicherten ein Ertragsausfallschaden entsteht.
4.1. Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises (sofern im Versicherungsschein hier-
für eine Entschädigungsgrenze ausgewiesen ist)
4.1.1. Inhalt der Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises
Versicherungsschutz im Rahmen der Cyber-Betriebsunterbrechung On-
Premises besteht nur, wenn die Daten und der Teil des IT-Systems, die von
dem versicherten Ereignis betroffen sind, der alleinigen Herrschaftsgewalt
des Versicherten unterliegen oder er die vollständige Kontrolle darüber
hat. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Cyber-
Betriebsunterbrechung On-Premises, soweit die Daten und das IT-System,
die von dem versicherten Ereignis betroffen sind, nicht der alleinigen Herr-
schaftsgewalt des Versicherten unterliegen und er nicht die vollständige
Kontrolle darüber hat, sofern das versicherte Ereignis von dem Teil des IT-
Systems des Versicherten ausgeht, der seiner alleinigen Herrschaftsgewalt
unterliegt oder über den er die vollständige Kontrolle hat.
4.1.2. Begriff der Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises
Eine versicherte Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises liegt vor, wenn
die Produktion eines Versicherten oder die Erbringung von Dienstleistungen
durch einen Versicherten vollständig oder teilweise unterbrochen ist und
wenn diese Unterbrechung unmittelbar und ausschließlich durch ein versi-
chertes Ereignis gemäß Ziffern I.1. bis I.4. verursacht wird. Eine versicherte
Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises liegt auch vor, wenn die Be-
triebsunterbrechung durch eine Reparatur im Rahmen einer gemäß Ziffer
II.2.5. versicherten Wiederherstellung oder durch eine geplante Abschaltung
verursacht wird, um die Entstehung weiterer Schäden am IT-System oder
den weiteren Verlust von Daten des Versicherten zu verhindern.
4.1.3. Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises durch Verfügung einer Daten-
schutzbehörde
Über die Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises gemäß den vorstehen-
den Regelungen unter Ziffer II.4.1.1. und II.4.1.2. hinaus besteht auch
Versicherungsschutz für den einem Versicherten entstandenen Ertrags-
ausfallschaden, der sich unmittelbar und ausschließlich aufgrund einer
gegenüber einem Versicherten ergehenden Verfügung einer Datenschutz-
behörde innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (UK) infolge einer
Datenrechtsverletzung gemäß Ziffer I.3. ergibt.
Datenschutzbehörde in diesem Sinne ist jede Behörde, die nach dem Recht
des jeweiligen Staates mit dem Vollzug datenschutzrechtlicher Normen
beauftragt ist.
4.1.4. Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises bei technischen Problemen
(sofern im Versicherungsschein hierfür eine Entschädigungsgrenze aus-
gewiesen ist)
Über die Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises gemäß den vorste-
henden Regelungen unter Ziffer II.4.1.1. und II.4.1.2. hinaus besteht auch
Versicherungsschutz für den Ertragsausfallschaden eines Versicherten
unmittelbar und ausschließlich aufgrund technischer Probleme.
11
[Seite 12]
Hiscox CyberClear
Bedingungen 06/2022
Technische Probleme sind Fehlfunktionen des IT-Systems eines Versicher-
ten, die nicht von einem versicherten Ereignis gemäß Ziffern I.1. bis I.4.
verursacht werden, sondern unmittelbar und ausschließlich auf
• einen Ausfall der Stromversorgung,
• eine Über- und Unterspannung,
• eine elektrostatische Aufladung und statische Elektrizität,
• eine Überhitzung,
• einen Softwarefehler,
• einen internen Netzwerkfehler oder
• einen IT-Hardwarefehler
zurückzuführen sind.
Die Fehlfunktion muss dabei unvorhergesehen und unbeabsichtigt gewesen
sein.
Darüber hinaus muss die Fehlfunktion von dem Teil des IT-Systems und
der Stromversorgung ausgehen, welcher der alleinigen Herrschaftsgewalt
eines Versicherten unterliegt oder über den der Versicherte die vollständige
Kontrolle hat. Fehlfunktionen aufgrund allmählicher oder altersbedingter
Reduzierung der Leistungsfähigkeit oder aufgrund von Überlastungen durch
die fehlerhafte Planung der Auslastung des IT-Systems im gewöhnlichen
Betrieb bzw. der erhöhten Beanspruchung sind keine technischen Probleme
im Sinne dieser Bedingungen.
4.2. Cyber-Betriebsunterbrechung bei Cloud-Ausfall (sofern im Versicherungsschein
hierfür eine Entschädigungsgrenze ausgewiesen ist)
4.2.1. Inhalt der Cyber-Betriebsunterbrechung bei Cloud-Ausfall
Versicherungsschutz im Rahmen der Cyber-Betriebsunterbrechung bei
Cloud-Ausfall besteht nur, wenn die Daten und das IT-System, die von dem
versicherten Ereignis betroffen sind, nicht der alleinigen Herrschaftsgewalt
oder Kontrolle des Versicherten, sondern auch der Herrschaftsgewalt oder
Kontrolle eines dritten Dienstleisters (z. B. externes Rechenzentrum, Cloud-
Anbieter) unterliegen, den ein Versicherter entgeltlich in Anspruch nimmt.
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Cyber-Be-
triebsunterbrechung bei Cloud-Ausfall, soweit die Daten und der Teil des
IT-Systems, die von dem versicherten Ereignis betroffen sind, der alleinigen
Herrschaftsgewalt oder Kontrolle des Versicherten unterliegen, sofern das
versicherte Ereignis von dem Teil des IT-Systems des Versicherten aus-
geht, der auch der Herrschaftsgewalt oder Kontrolle eines dritten Dienst-
leisters (z. B. externes Rechenzentrum, Cloud-Anbieter) unterliegt, den
ein Versicherter entgeltlich in Anspruch nimmt.
Eine versicherte Cyber-Betriebsunterbrechung bei Cloud-Ausfall im Sinne
dieser Bedingungen setzt zudem voraus, dass der dritte Dienstleister min-
destens ISO27001-zertifiziert oder in Tier Level 3 gemäß TIA-942 (Tele-
communications Infrastructure Standard für Data Centers) eingestuft ist.
4.2.2. Begriff der Cyber-Betriebsunterbrechung bei Cloud-Ausfall
Eine versicherte Cyber-Betriebsunterbrechung bei Cloud-Ausfall liegt vor,
wenn die Produktion eines Versicherten oder die Erbringung von Dienstleis-
tungen durch einen Versicherten vollständig oder teilweise unterbrochen
ist und wenn diese Unterbrechung unmittelbar und ausschließlich durch ein
versichertes Ereignis gemäß Ziffern I.1. bis I.4. verursacht wird.
12
[Seite 13]
Hiscox CyberClear
Bedingungen 06/2022
4.3. Allgemeine Bestimmungen für die Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises
oder bei Cloud-Ausfall
4.3.1. Begriff des Ertragsausfallschadens
Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem
Betriebsgewinn, soweit ein Versicherter diese fortlaufenden Kosten und den
Betriebsgewinn unmittelbar und ausschließlich infolge der durch die voll-
ständige oder teilweise Nichtverfügbarkeit des IT-Systems bedingten und
nach den Absätzen II.4.1. und II.4.2. versicherten Betriebsunterbrechung
nicht – auch nicht zukünftig – erwirtschaften kann.
4.3.2. Versicherter Zeitraum
Der versicherte Zeitraum und die Haftzeit beginnen mit Eintritt der versicher-
ten Cyber-Betriebsunterbrechung. Der versicherte Zeitraum endet zu dem
Zeitpunkt, zu dem ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, spätes-
tens jedoch mit Ablauf der Haftzeit.
4.3.3. Zeitlicher Selbstbehalt
Die Laufzeit des im Versicherungsschein ausgewiesenen zeitlichen Selbst-
behalts beginnt mit Eintritt der versicherten Cyber-Betriebsunterbrechung
und endet mit Ablauf der im Versicherungsschein bestimmten Zeit. Der
zeitliche Selbstbehalt gilt als überschritten, wenn auch nach Ablauf des im
Versicherungsschein vereinbarten zeitlichen Selbstbehalts das IT-System
des Versicherten noch nicht wiederhergestellt ist und weiterhin ein Ertrags-
ausfallschaden entsteht.
Die Regelung zum monetären Selbstbehalt gemäß Ziffer IV.7. bleibt un-
berührt.
4.3.4. Wechselwirkungsschäden bei Cyber-Betriebsunterbrechung
Eine versicherte Betriebsunterbrechung liegt auch vor, wenn bei einem
Versicherten ein Ertragsausfallschaden eintritt, der unmittelbar und aus-
schließlich aufgrund einer gemäß Ziffer II.4.1. oder Ziffer II.4.2. versicherten
Cyber-Betriebsunterbrechung bei einem anderen Versicherten entsteht,
sofern die Cyber-Betriebsunterbrechung bei diesem anderen Versicherten
den zeitlichen Selbstbehalt gemäß Ziffer II.4.3.3. überschreitet.
4.3.5. Schadenunabhängige Umstände
Bei der Berechnung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu
berücksichtigen, die das Geschäftsergebnis des Versicherten günstig oder
ungünstig beeinflusst hätten, wenn die Cyber-Betriebsunterbrechung nicht
eingetreten wäre.
Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung eines Versicherten
führen.
4.3.6. Mehrkosten
Der Versicherer erstattet den Versicherten auch alle angemessenen und
notwendigen Mehrkosten, die unmittelbar und ausschließlich infolge der
durch die vollständige oder teilweise Nichtverfügbarkeit des IT-Systems
bedingten und gemäß Ziffer II.4.1. oder Ziffer II.4.2. versicherten Cyber-
Betriebsunterbrechung verursacht werden. Mehrkosten sind Kosten, die
einem Versicherten unter normalen Umständen nicht entstehen und nach
einer versicherten Cyber-Betriebsunterbrechung von einem Versicherten
zur Fortführung des Betriebs aufgewendet werden müssen.
Mehrkosten sind insbesondere Kosten für die Benutzung anderer Anlagen,
die Anwendung anderer Arbeits- oder Fertigungsverfahren, die Inanspruch-
nahme von Lohndienstleistungen oder Lohn-Fertigungsleistungen oder den
Bezug von Halb- oder Fertigfabrikaten, einmalige Umprogrammierungskos-
ten sowie Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung einer versicher-
ten Cyber-Betriebsunterbrechung entstehen, soweit der Versicherte sie den
Umständen nach für geboten halten durfte.
13
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Hiscox CyberClear
Bedingungen 06/2022
4.3.7. Anwendbarkeit der Entschädigungsgrenzen
Für sämtliche Leistungen wegen einer Cyber-Betriebsunterbrechung gelten
die im Versicherungsschein ausgewiesenen Entschädigungsgrenzen.
III. Was ist nicht Wenn einer der nachfolgend aufgeführten Risikoausschlüsse vorliegt, besteht kein
versichert? Versicherungsschutz. Dies gilt für alle unter Ziffer II. aufgeführten Leistungen
des Versicherers.
1. Vorsätzliche Schadenverursachung oder wissentliche Pflichtverletzung
Kein Versicherungsschutz besteht wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder
wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers
durch einen Versicherten. Vom Versicherungsschutz umfasst bleiben Fälle einer vor-
sätzlichen Schadenverursachung oder eines wissentlichen Abweichens von Gesetz,
Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers durch den Leiter der Rechtsabteilung,
der IT-Abteilung oder des Risikomanagements eines Versicherten.
Der Versicherer übernimmt jedoch die Abwehr von Haftpflichtansprüchen bis zur Fest-
stellung der vorsätzlichen Schadenverursachung oder wissentlichen Pflichtverletzung
durch Urteil oder sonstige Tatsachenfeststellung eines Gerichts, Entscheidung eines
Mediators oder Anerkenntnis der Versicherten. In diesem Fall ist der Versicherte zur
Rückzahlung sämtlicher vom Versicherer auf diesen Versicherungsfall erbrachten
Leistungen verpflichtet.
2. Gewaltsame Auseinandersetzungen und Cyber-Operationen
Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden, die sich direkt oder indirekt im
Zusammenhang mit einem der folgenden Ereignisse ergeben:
2.1. dem Einsatz physischer Gewalt eines Staates gegenüber einem anderen Staat
(Krieg), unabhängig davon, ob Krieg erklärt wurde oder nicht,
2.2. Invasion, Bürgerkrieg, Aufstand, Streik, Revolution, Aufruhr sowie militärischer
oder anderer Formen der gewaltsamen Machtergreifung oder
2.3. dem unzulässigen Zugriff auf ein IT-System durch oder im Namen eines Staates
im Territorium eines anderen Staates oder die unzulässige Nutzung eines IT-
Systems durch oder im Namen eines Staates im Territorium eines anderen
Staates (Cyber-Operation), wenn diese Cyber-Operation einem Staat zuge-
schrieben werden kann und:
• im Zuge eines Krieges ausgeführt wird und/oder
• direkt oder indirekt zu einer Störung der Verfügbarkeit, Integrität oder
Leistungsfähigkeit der kritischen Infrastruktur oder aber der Sicherheit
oder Verteidigung eines anderen Staates führt.
Eine Cyber-Operation kann insbesondere dann einem Staat zugeschrieben
werden, wenn die Regierung oder eine Sicherheitsbehörde (einschließlich Ge-
heimdiensten und Verfassungsschutzbehörden) eines relevanten Staates dies
öffentlich kommuniziert.
Ein relevanter Staat ist jeder Staat,
• dessen Verfügbarkeit, Integrität oder Leistungsfähigkeit der kritischen
Infrastruktur oder aber der Sicherheit oder Verteidigung durch die Cyber-
Operation gestört wurde (betroffener Staat) oder
• der Mitglied der Europäischen Union oder
• der Mitglied der NATO ist.
Bei widersprüchlichen Zuschreibungen innerhalb eines relevanten Staates ist die
von der Regierung des jeweiligen Staates im Rahmen der offiziellen Kommunika-
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Hiscox CyberClear
Bedingungen 06/2022
tion vorgenommene Zuschreibung maßgeblich. Bei widersprüchlichen Zuschrei-
bungen zwischen verschiedenen relevanten Staaten ist die Zuschreibung durch
den betroffenen Staat maßgeblich. Hat der betroffene Staat keine Zuschreibung
vorgenommen, genügt die Zuschreibung durch einen relevanten Staat, auch
wenn ein oder mehrere andere relevante Staaten diese nicht teilen oder ihr
widersprechen.
Sofern keine Zuschreibung einer Cyber-Operation durch einen relevanten Staat
erfolgt, kann eine Cyber-Operation auch dann einem Staat zugeschrieben
werden, wenn der Versicherer dies durch geeignete Beweise nachweist.
Als kritische Infrastruktur im Sinne des vorliegenden Ausschlusses gelten alle in
der jeweiligen Fassung des § 2 Nr. 10 BSIG einschließlich der dazugehörigen
Verordnungen oder einer etwaigen Nachfolgeregelung sowie alle in entsprechen-
den ausländischen Rechtsnormen als kritische Infrastruktur oder wesentliche
Dienste (essential services) definierten Einrichtungen.
3. Technische Infrastruktur
Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden aufgrund einer Störung oder eines
Ausfalls der öffentlichen oder privaten technischen Infrastruktur, die nicht vom Ver-
sicherungsnehmer selbst betrieben wird. Zur öffentlichen und privaten Infrastruktur
gehören:
• Strom-, Gas-, Wasser- und Wasserstoffversorgung,
• externe Netzstrukturen, die der überregionalen Informationsvermittlung dienen,
insbesondere Telefon-, Internet-, Computer-, Daten- oder Funknetze, sowie
Leistungen von Internet- und Telekommunikationsanbietern bzw. Providern,
Satelliten,
• Domain Name Systems (DNS), Internet Service Provider (ISP), Content Delivery
Networks (CDN) oder Certificate Authorities (CA) sowie
• alle weiteren vergleichbaren privaten Einrichtungen oder Einrichtungen der
Gebietskörperschaften.
4. Produktrückruf
Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden im Zusammenhang mit dem Rück-
ruf eigener oder fremder Produkte oder Dienstleistungen.
5. Vertragsstrafen
Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden durch Vertragsstrafen, soweit
diese nicht ausdrücklich mitversichert sind.
6. Glücksspiel
Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden infolge der Organisation oder des
Ausrichtens von Preisausschreiben, Lotterien, Auslobungen oder sonstigen Glücks-
spielen.
7. Finanzmarkttransaktionen
Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden infolge jedweder Form des Kaufs
oder Verkaufs von Wertpapieren, Rohstoffen, Derivaten, Devisen, Anleihen oder ver-
gleichbaren Wertanlagen.
8. Rechtswidriges Erfassen und Nutzen von Daten
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn ein Versicherter mit Kenntnis oder infolge
grob fahrlässiger Unkenntnis eines Repräsentanten personenbezogene Daten im
Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) oder entsprechender, auch aus-
ländischer, Rechtsnormen rechtswidrig erfasst oder nutzt.
9. Patent- und Kartellrechtsverletzungen
Kein Versicherungsschutz besteht wegen Ansprüchen aufgrund von Patentrechtsver-
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Hiscox CyberClear
Bedingungen 06/2022
letzungen oder Schäden aus dem Verlust der Patentierbarkeit sowie Kartellrechtsver-
letzungen.
10. Hoheitliche Eingriffe
Kein Versicherungsschutz besteht im Zusammenhang mit hoheitlichen Eingriffen, ins-
besondere
Beschlagnahme, (teilweise) Betriebseinstellung, (teilweise) Betriebsschließung, Ver-
staatlichung, Zerstörung oder anderweitigen Maßnahmen einer Behörde oder sonstigen
staatlichen Einrichtung. Dies gilt nicht für Datenschutzbehörden im EWR oder UK.
11. Naturkatastrophen
Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden durch Erdbeben, Vulkanausbruch,
Flutwelle, Flut, Feuer, Explosion, Wind, Blitzschlag, Frost, Sonneneruption, Asteroide-
neinschlag, Magnetfeldverschiebung oder andere Naturereignisse.
12. Sachschäden
Kein Versicherungsschutz besteht für Sachschäden. Dies gilt nicht für Wiederher-
stellungskosten für IT-Hardware gemäß Ziffer II.2.5. oder sonstige, explizit im Versi-
cherungsschein versicherte Sachschäden.
13. Personenschäden
Kein Versicherungsschutz besteht für Personenschäden.
14. Kernenergie, Radioaktivität, biologische und chemische Ursachen
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie oder Radioaktivität
und Schäden aufgrund biologischer oder chemischer Ursachen, einschließlich mittel-
barer und unmittelbarer Folgeschäden.
Zusätzlich zu den vorgenannten Ausschlüssen besteht in der Cyber-Haftpflicht kein Ver-
sicherungsschutz für die folgenden Ansprüche:
15. Vertragserfüllung
In der Cyber-Haftpflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn es sich um gesetzliche
oder vertragliche Ansprüche handelt:
• auf Erfüllung von Verträgen, Garantiezusagen, Nacherfüllung, aus Selbstvor-
nahme, Rücktritt, Minderung auf Schadenersatz statt der Leistung;
• wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu
können;
• wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des
Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
• auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
Vertragserfüllung;
• auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
• wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
16. Produkt- und Dienstleistungshaftpflicht
In der Cyber-Haftpflicht besteht kein Versicherungsschutz aus einer Haftung für von
Versicherten in den Verkehr gebrachte Produkte oder Dienstleistungen.
17. Ansprüche der Versicherten gegeneinander
In der Cyber-Haftpflicht besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche der Versicher-
ten gegeneinander.
Vom Versicherungsschutz umfasst bleiben Ansprüche von mitversicherten natürlichen
Personen gegen einen Versicherten aufgrund einer Datenrechtsverletzung gemäß
Ziffer I.3.
16
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Hiscox CyberClear
Bedingungen 06/2022
IV. Allgemeine 1. Versicherungsfall
Regelungen Der Versicherungsfall ist der tatsächliche Eintritt eines Ereignisses gemäß Ziffer I.,
welches die Schädigung eines Dritten oder den Eigenschaden eines Versicherten
unmittelbar herbeiführt.
Für die Soforthilfe im Notfall gemäß Ziffer II.1.1., die Cyber-Eigenschäden in Form von
Kosten für Krisenmanagement gemäß Ziffer II.2.1., die Kosten für IT-Forensik gemäß
Ziffer II.2.2., die Kosten für Rechtsberatung gemäß Ziffer II.2.3. und die Kosten für Pub-
lic-Relations-Maßnahmen gemäß Ziffer II.2.4. und die Benachrichtigungskosten gemäß
Ziffer II.2.6. besteht unabhängig vom tatsächlichen Eintritt des Versicherungsfalles be-
reits dann Versicherungsschutz, wenn der tatsächliche Eintritt eines Versicherungsfalles
aufgrund der objektiven Umstände zu vermuten ist.
1.1. Serienschaden
Mehrere im versicherten Zeitraum eingetretene oder vermutete Versicherungs-
fälle, die auf derselben Ursache oder auf mehreren gleichen Ursachen, die in
einem inneren, insbesondere sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinan-
der stehen, beruhen, gelten – auch wenn sie in unterschiedlichen Versicherungs-
perioden oder in der Nachmeldefrist eintreten – als ein Versicherungsfall, der in
dem Zeitpunkt als eingetreten gilt, in dem der erste der zusammengefassten Ver-
sicherungsfälle eingetreten ist.
1.2. Beweiserleichterung bezüglich des Versicherungsfalles
Kann der Beweis, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, nicht erbracht
werden, so gilt der Eintritt des Versicherungsfalles bereits dann als bewiesen,
wenn aufgrund objektiver Umstände keine vernünftigen Zweifel daran bestehen
können, dass alternative Ursachen für den Eintritt des versicherten Schadens
nicht in Betracht kommen.
Voraussetzung für die Anwendung der Beweiserleichterung ist weiterhin, dass
der Krisendienstleister durch den Versicherten eingeschaltet wurde und dass kein
Verstoß der Versicherten gegen Anzeige- bzw. Mitwirkungsobliegenheiten im Ver-
sicherungsfall vorliegt.
2. Vorrangige Versicherung
Ist ein Versicherungsfall oder ein Schaden auch unter einem anderen Versicherungs-
vertrag versichert, so geht der vorliegende Vertrag vor.
Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem anderen Versicherungsvertrag um eine Cyber-
Versicherung eines Versicherten handelt. In diesem Fall steht die vorliegende Versiche-
rung erst im Anschluss an die Versicherungssumme der anderen Versicherung zur Ver-
fügung. Versicherungsschutz besteht in Ergänzung zu der Leistung des anderen Ver-
sicherers, soweit der Versicherungsschutz unter dem vorliegenden Vertrag weiter ist
als unter dem anderen einschlägigen Versicherungsvertrag (Konditionendifferenzdeck-
ung) oder der anderweitige Versicherungsschutz durch Zahlung verbraucht ist (Sum-
menausschöpfungsdeckung).
Erhält der Versicherte aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag wegen dauerhafter
Zahlungsunfähigkeit des anderen Versicherers keine Leistung, so leistet der Versicherer
des vorliegenden Vertrags Zug um Zug gegen Abtretung der Leistungsansprüche des
Versicherten.
Bestreitet der andere Versicherer seine Leistungspflicht ganz oder teilweise, so leistet
der Versicherer des vorliegenden Vertrags unter Eintritt in die Rechte des Versicherten
vor.
3. Versicherter Zeitraum
3.1. Versicherungsfälle während der Vertragslaufzeit
Der Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die während der Ver-
tragslaufzeit eingetreten sind.
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[Seite 18]
Hiscox CyberClear
Bedingungen 06/2022
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz in der Cyber-Haftpflicht auch für
Schadenereignisse, die vor der Vertragslaufzeit eingetreten sind und den Ver-
sicherten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt waren.
3.2. Nachmeldefrist
Versicherungsschutz besteht nur für Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht
später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet
werden.
Für den Zeitraum der Nachmeldefrist steht der unverbrauchte Teil der Jahres-
höchstleistung der letzten Versicherungsperiode zu den bei Vertragsende gelten-
den Bedingungen zur Verfügung.
4. Räumlicher Geltungsbereich und Non-Admitted-Countries
Es besteht weltweiter Versicherungsschutz.
Soweit es dem Versicherer aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, vertraglich ge-
schuldete Leistungen im Ausland zu erbringen, sind diese Leistungen am Sitz des
Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erbringen. Einen
Anspruch auf Erbringung von Leistungen hat in diesem Fall nur der Versicherungs-
nehmer selbst.
5. Kumulklausel
Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten Versiche-
rungssummen begrenzt, wenn für einen Versicherungsfall oder Schaden über mehrere
Versicherungsverträge derselben Versicherungsart (Vermögensschadenhaftpflicht-,
Betriebshaftpflicht-, D&O-, Cyber- oder Sachversicherung bzw. entsprechende Hiscox
Versicherungsprodukte im Ausland) der Hiscox-Gruppe (insbesondere der Risikoträger
Hiscox SA, Hiscox Insurance Company Ltd., Lloyds Syndicate 33 und 3624) Versiche-
rungsschutz besteht (Kumulfall).
Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt.
Sind für den Versicherungsfall oder Schaden in den betroffenen Versicherungsverträ-
gen unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, so kommt in einem Kumulfall nur der
niedrigere der vereinbarten Selbstbehalte zur Anwendung.
6. Fälligkeit von Entschädigungsleistungen für Cyber-Eigenschäden
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde
und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
Der Versicherte kann zwei Wochen nach Meldung des Schadens den Betrag als
Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist,
sofern keine Gründe für eine Aufschiebung der Zahlung vorliegen.
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben,
• wenn Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherten bestehen;
• wenn ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen einen Versicherten
oder einen Repräsentanten anhängig ist.
7. Monetärer Selbstbehalt
Ein Versicherter beteiligt sich in jedem Versicherungsfall mit dem im Versicherungs-
schein vereinbarten Betrag an der Leistung des Versicherers (monetärer Selbstbehalt).
Der Versicherungsnehmer kann den im Versicherungsschein vereinbarten monetären
Selbstbehalt um 25 % je Schadenfall reduzieren, wenn die im Versicherungsschein-
Beiblatt und unter www.hiscox.de/cybercleargo näher beschriebenen Voraussetzungen
zu dem Cyber-Training erfüllt werden.
8. Leistungsobergrenzen
8.1. Je Versicherungsfall
Die Leistung des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die vereinbarte Ver-
sicherungssumme oder Entschädigungsgrenze beschränkt. Kosten oder ander-
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Hiscox CyberClear
Bedingungen 06/2022
weitige Aufwendungen werden hierauf angerechnet. Dies gilt nicht für Abwehr-
kosten gemäß Ziffer II.3.1.2., wenn diese ausschließlich oder überwiegend auf
Veranlassung des Versicherers entstehen und wenn die Abwehr vollumfänglich
erfolglos bleibt.
8.2. Je Versicherungsjahr
Die Leistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist auf die vereinbarte Jahres-
höchstleistung beschränkt. Kosten oder anderweitige Aufwendungen werden hier-
auf angerechnet. Dies gilt nicht für Abwehrkosten gemäß Ziffer II.3.1.2., wenn
diese ausschließlich oder überwiegend auf Veranlassung des Versicherers ent-
stehen und wenn die Abwehr vollumfänglich erfolglos bleibt.
Übersteigt ein Haftpflichtanspruch eine der vorgenannten Leistungsobergrenzen, trägt
der Versicherer Kosten nur insoweit, als sie bei einem Haftpflichtanspruch in Höhe der
Leistungsobergrenze entstanden wären.
9. Zahlung der Versicherungssumme
Der Versicherer kann einem Versicherten im Versicherungsfall zu jedem Zeitpunkt die
Versicherungssumme bzw. den noch nicht verbrauchten Teil der Versicherungssumme
bzw. einer gegebenenfalls vereinbarten Entschädigungsgrenze auszahlen. In diesem
Fall hat der Versicherer gegenüber den Versicherten keine weitere Leistungspflicht
(inklusive Abwehrkosten) für diesen Versicherungsfall.
10. Versicherte
Versicherte sind:
• der Versicherungsnehmer und
• mitversicherte Unternehmen.
10.1. Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer ergibt sich aus dem Versicherungsschein.
10.2. Mitversicherte Unternehmen
Mitversicherte Unternehmen sind:
• bei Versicherungsbeginn bereits als rechtlich selbstständig existierende
Gesellschaften innerhalb des EWR und UK, auf die der Versicherungs-
nehmer unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben
kann,
• neue Tochtergesellschaften.
Wird eine Gesellschaft durch Gründung oder Erwerb während der Vertragslaufzeit
zu einer Tochtergesellschaft, gilt sie ab dem Zeitpunkt der Gründung oder des
Erwerbs automatisch als mitversichertes Unternehmen. Entsprechendes gilt für
Gesellschaften, die während der Vertragslaufzeit mit dem Versicherungsnehmer
oder einer Tochtergesellschaft verschmolzen werden, ab dem Zeitpunkt des Voll-
zugs der Verschmelzung.
Dies gilt nicht für:
• Gesellschaften mit im Vergleich zum Versicherungsnehmer insgesamt
niedrigerem IT-Sicherheitsniveau,
• Gesellschaften außerhalb des EWR und UK,
• Gesellschaften, deren Gesellschaftszweck von dem des Versicherungs-
nehmers abweicht,
• IT-Unternehmen mit Fernzugriffsrechten auf die IT-Systeme ihrer Kunden
oder
• Kredit- oder Finanzdienstleistungsunternehmen sowie Pensionskassen.
Gesellschaften mit im Vergleich zu dem Versicherungsnehmer insgesamt niedri-
gerem IT-Sicherheitsniveau gewährt der Versicherer Versicherungsschutz für die
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Hiscox CyberClear
Bedingungen 06/2022
Dauer von maximal 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der rechtswirksamen Gründung,
des Erwerbs, der Umwandlung oder der Verschmelzung, sofern eine Versicherung
der Tochtergesellschaft beim Versicherer innerhalb der vorgenannten Frist an-
gefragt wird. Die Deckung endet bereits vor Ablauf der 60 Tage, sobald der Ver-
sicherer den Versicherungsschutz für die Tochtergesellschaft ablehnt oder der
Versicherungsvertrag insgesamt endet.
Beläuft sich der Umsatz der neu gegründeten, erworbenen oder verschmolzenen
(Tochter-)Gesellschaft zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Gründung, des Er-
werbs, der Umwandlung oder der Verschmelzung auf mehr als 20 % der konsoli-
dierten Umsatzsumme des Versicherungsnehmers, so gilt sie nur vorbehaltlich
einer Einigung über eine Bedingungs- und Prämienanpassung als mitversichertes
Unternehmen.
Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind Versicherungsfälle, die auf Pflicht-
verletzungen neuer Tochtergesellschaften beruhen, für die aus einem anderen
Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht, oder die auf Pflichtverletzun-
gen neuer Tochtergesellschaften beruhen, wenn jene einem Versicherten zum
Zeitpunkt des Erwerbs oder der Gründung bekannt waren.
11. Repräsentanten
Repräsentanten im Sinne dieses Vertrages sind:
• die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften),
• die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
• die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften),
• die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften),
• die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts),
• die Inhaber von Einzelfirmen,
• die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane
(bei anderen Unternehmensformen, z. B. Genossenschaften, Verbänden, Ver-
einen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen),
• der dem Vorstehenden entsprechende Personenkreis (bei ausländischen Unter-
nehmen) oder
• der Leiter der Rechtsabteilung, der IT-Abteilung oder des Risikomanagements.
12. Mitversicherte natürliche Personen
Mitversicherte natürliche Personen im Sinne dieses Vertrages sind:
• die angestellten Mitarbeiter der Versicherten,
• die in den Betrieb der Versicherten eingegliederten Mitarbeiter von Zeitarbeits-
unternehmen,
• die in den Betrieb der Versicherten eingegliederten freien Mitarbeiter, soweit
diese im Namen und Auftrag der Versicherten tätig werden.
13. Regressverzicht bei grober Fahrlässigkeit
Führt eine mitversicherte natürliche Person einen Versicherungsfall grob fahrlässig her-
bei, so verzichtet der Versicherer darauf, gegen diese mitversicherte natürliche Person
Regressansprüche geltend zu machen. Dieser Regressverzicht gilt nicht gegenüber
einem Repräsentanten eines Versicherten.
14. Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versiche-
rungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
Eintritt eines Versicherungsfalles oder die Vergrößerung eines Schadens oder eine un-
gerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. Eine Gefahr-
erhöhung liegt insbesondere bei folgenden Umständen vor:
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Hiscox CyberClear
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• Änderung des Geschäftszwecks eines Versicherten;
• Aufnahme von Online-Handel;
• erhebliche technisch-organisatorische Änderungen in der Informationssicherheits-
struktur eines Versicherten wie zum Beispiel nachteilige Veränderungen im Infor-
mationssicherheitsmanagementsystem (ISMS), Veränderungen in der Daten-
sicherungsstrategie oder Out- bzw. Insourcing von IT-Prozessen.
Der Versicherer fragt einmal jährlich typische gefahrerhöhende Umstände ab (Prämien-
regulierungsprozess).
Unabhängig vom Prämienregulierungsprozess bleibt die gesetzliche Pflicht des Ver-
sicherungsnehmers, nach Vertragserklärung ohne die Einwilligung des Versicherers
keine Gefahrerhöhungen vorzunehmen oder von einem Dritten vornehmen zu lassen,
bestehen. Kommt es trotzdem zu einer Gefahrerhöhung, hat der Versicherungsnehmer
sie abweichend von den gesetzlichen Regelungen innerhalb eines Monats nach Kennt-
niserlangung anzuzeigen.
15. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherte hat vor Eintritt des Versicherungsfalles die folgenden Obliegenheiten zu
beachten und zu erfüllen.
15.1. Datensicherung
Die Versicherten haben mindestens wöchentlich eine vollständige Datensicherung
vorzunehmen. Für die Erstellung dieser Datensicherung ist eine Offline-Daten-
sicherung mit dauerhafter physischer Trennung von den zu sichernden IT-Sys-
temen oder eine unveränderbare Online-Datensicherung, auf die Administratoren
nur mit einer Zwei-Faktor-Authentifizierung oder aus einer separaten Domain
zugreifen können, zu nutzen. Diese Datensicherung ist für mindestens 30 Tage
aufzubewahren.
15.2. Patchmanagement
Die Versicherten haben Sicherheitsupdates auf Servern und Clients (mobilen Ge-
räten, Desktops und Terminals) sowie auf Netzwerkgeräten und Sicherheitssys-
temen (z. B. Firewalls, Virenschutz) innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung
des Updates durch den Hersteller einzuspielen.
15.3. Betrieb von Altsystemen
Sofern die Versicherten Betriebssysteme nutzen, für die ihnen keine Sicherheits-
updates mehr bereitgestellt werden (Altsysteme), hat der Betrieb dieser Altsys-
teme ausschließlich in einer isolierten Netzwerkumgebung ohne direkten Internet-
zugang und mit durchgehender Kontrolle des Datenverkehrs zu erfolgen.
15.4. Folgen einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles
Verletzt ein Versicherter vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er
vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat,
so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung
Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kün-
digungsrecht, wenn der Versicherte nachweist, dass er die Obliegenheit weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Verletzt der Versicherte eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von
der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen-
heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das
der Schwere des Verschuldens des Versicherten entspricht.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherte nachweist,
dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der
Versicherte nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den
Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht,
wenn der Versicherte die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
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Bedingungen 06/2022
16. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
16.1. Anzeige bestimmter Umstände
Der Versicherte hat unverzüglich nach Kenntniserlangung:
• den (vermuteten) Eintritt eines Versicherungsfalles beim Krisendienstleister
und beim Versicherer anzuzeigen;
• die Erhebung eines gegen ihn gerichteten Anspruchs beim Versicherer
anzuzeigen;
• gegen ihn gerichtete Gerichts- oder Ermittlungsverfahren, Mahnbescheide,
Arreste, Strafbefehle, Streitverkündungen, einstweilige Verfügungen, selbst-
ständige Beweisverfahren und Anträge auf Prozesskostenhilfe durch den
Anspruchsteller beim Versicherer anzuzeigen;
• im Falle einer Cyber-Betriebsunterbrechung den Krisendienstleister und
den Versicherer hierüber zu informieren und alle erforderlichen Informatio-
nen zur Verfügung zu stellen;
• im Falle einer Cyber-Erpressung
- alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass es
sich um eine ernst zu nehmende Drohung handelt;
- die zuständigen Ermittlungsbehörden hierüber zu informieren oder dem
Krisendienstleister die Genehmigung zur Weitergabe dieser Informatio-
nen zu geben.
16.2. Einlegung bestimmter Rechtsbehelfe
Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Scha-
denersatz hat der Versicherte, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten,
fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe
einzulegen.
16.3. Befolgung der Weisungen des Versicherers
Der Versicherte ist verpflichtet, unter Befolgung der Weisungen des Versicherers
nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen
und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihm
dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der Abwehr
des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen,
ausführlich und wahrheitsgemäß Bericht zu erstatten, alle Tatsachen, die den
Versicherungsfall und die Schadenfolgen betreffen, mitzuteilen und alle nach
Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalles erheblichen
Schriftstücke einzusenden.
16.4. Überlassung der Verfahrensführung an den Versicherer
Kommt es zu einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsstreit bzw.
Schiedsverfahren über einen Haftpflichtanspruch, hat der Versicherte die Ver-
fahrensführung dem Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten
oder bezeichneten Anwalt Vollmacht zu erteilen und jede mögliche Auskunft zu
geben.
16.5. Beachtung der Regulierungsvollmacht des Versicherers
Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr eines Haft-
pflichtanspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden außergerichtlichen und gerichtli-
chen Erklärungen im Namen des Versicherten abzugeben.
16.6. Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Verletzt der Versicherte eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer
von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherte die Obliegenheit
vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen-
heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver-
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Hiscox CyberClear
Bedingungen 06/2022
schuldens des Versicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast
für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherte.
In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung
der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs-
falles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Ver-
sicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherte die Obliegenheit
arglistig verletzt hat.
Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherten
ist Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen
Leistungsfreiheit, dass der Versicherer den Versicherten auf diese Rechtsfolge in
Textform hingewiesen hat.
17. Prämienanpassung bei Umsatzänderung
Soweit die Prämie (Beitrag) in Abhängigkeit vom Umsatz der Versicherten berechnet
wird, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers
Änderungen des konsolidierten Jahresumsatzes abzüglich Umsatzsteuer in Textform
anzuzeigen (Änderungsanzeige). Hierzu übersendet der Versicherer dem Versiche-
rungsnehmer einen Fragebogen, der innerhalb von drei Monaten zu beantworten ist.
Auf Verlangen des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder
sonstige Belege nachzuweisen.
Bei einer Änderung des Jahresumsatzes erfolgt eine Prämienanpassung für die ge-
samte laufende Versicherungsperiode. Für frühere Versicherungsperioden wird keine
Prämienanpassung vorgenommen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Änderungsanzeige, kann der Ver-
sicherer anstelle der Prämienanpassung die für die gesamte laufende Versicherungs-
periode vereinbarte Prämie noch einmal verlangen. Wird die Änderungsanzeige inner-
halb eines Monats nach Empfang der Nachzahlungsaufforderung des Versicherers
nachgeholt, erlischt die Pflicht des Versicherungsnehmers zur nochmaligen Zahlung
der Prämie und der Versicherer nimmt die Prämienanpassung vor.
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