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Privater Drohnen Kaskoschutz –
Versicherungsbedingungen
Version 2.0 – Stand 01.12.2023
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Teil A – Bedingungen zur Drohnenkaskoversicherung....................................................................... 4
Abschnitt A1 - Was ist versichert? ...................................................................................................... 4
Abschnitt A2 – Wer ist versichert? .................................................................................................... 4
Abschnitt A3 - Geltungsbereich .......................................................................................................... 4
Abschnitt A4 – Voraussetzungen für den Versicherungsschutz ............................................... 4
Abschnitt A5 - Versicherungssumme, Entschädigungsgrenze.................................................... 5
Abschnitt A6 - Versicherte Gefahren und Schäden ...................................................................... 5
A6-1. Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub und Plünderung 6
A6-2. Beschädigung 7
A6-3. Zusätzliche Kosten 7
A6-4. Teilnahme an Wettbewerben 8
A6-5. Versicherungsschutz besteht nicht für Leistungen 8
Abschnitt A7 - Ausschlüsse ................................................................................................................... 8
Abschnitt A8 - Subsidiarität ................................................................................................................. 9
Abschnitt A9 - Grobe Fahrlässigkeit .............................................................................................. 10
Abschnitt A10 - Garantien ................................................................................................................. 10
A10-1. Lückenlos-Garantie/Konditionsdifferenzdeckung 10
A10-2. Top-Schutz-Garantie 10
A10-3. Besitzstands-Garantie 11
A10-4. Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen 11
A10-5. Künftige Bedingungsverbesserungen 11
Abschnitt A11 - Selbstbeteiligung ................................................................................................... 12
Abschnitt A12 - Wiederherbeigeschaffte Sachen ..................................................................... 12
A12-1. Anzeigepflicht 12
A12-2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung 12
A12-3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung 12
A12-4. Beschädigte Sachen 13
A12-5. Gleichstellung 13
A12-6. Übertragung der Rechte 13
Abschnitt A13 - Mehrwertsteuer .................................................................................................... 13
Abschnitt A14 – Helden Code .......................................................................................................... 13
A14-1. Helden Code System 13
A14-2. Abschlussrabatt 13
A14-3. Werberabatt 13
Teil B – Allgemeine Regelungen ............................................................................................................. 15
Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung ................................ 15
B1-1. Beginn des Versicherungsschutzes 15
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B1-2. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag 15
B1-3. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag 15
B1-4. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat 16
B1-5. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 16
B1-6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 16
Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrages, Kündigung ....................................................... 17
B2-1. Dauer und Ende des Vertrages 17
B2-2. Wegfall des versicherten Risikos 17
B2-3. Kündigung nach Versicherungsfall 17
Abschnitt B3 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers .................................................... 18
B3-1. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 18
B3-2. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 19
B3-3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 20
B3-4. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 21
Abschnitt B4 - Weitere Bestimmungen ......................................................................................... 21
B4-1. Rechtsverhältnisse am Vertrag beteiligter 21
B4-2. Regress 21
B4-3. Fristen 22
B4-4. Sachverständigenverfahren 22
B4-5. Anzuwendendes Recht 23
B4-6. Zuständiges Gericht 23
B4-7. Anzeigen und Willenserklärungen 23
B4-8. Beitragsanpassungsklausel 24
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Teil A – Bedingungen zur Drohnenkaskoversicherung
Abschnitt A1 - Was ist versichert?
A1-1. Versichert ist das Luftfahrzeug in seiner serienmäßigen Standardausstattung oder -
variante. Hierzu zählen Flugobjekte wie Drohnen und Mehrfachrotor-Systeme, die als
Freizeit- und Sportgeräte ferngesteuert und unbemannt geflogen werden, bis zu maximal 25
kg Abfluggewicht. Flugobjekte, die auch gewerblich genutzt werden, sind nur versichert,
soweit es sich um eine ohne Beschäftigte ausgeführte selbständige Tätigkeit mit einem
steuerpflichtigen Ertrag bis höchstens 6.000 EUR und einem Umsatz bis höchstens 20.000
EUR pro Jahr handelt.
Versichert sind auch die Fernsteuerung, das Steuergerät, Ladegeräte, Ersatz- und
Wechselakkus und -batterien, lose Ersatzteile, fest eingebaute oder abnehmbare Kameras,
Messgeräte und Anbauteile, soweit diese Gegenstände nur mit dem Flugobjekt verwendet
werden können.
A1-2. Versicherungsschutz besteht rund um die Uhr (24-Stunden-Schutz).
Abschnitt A2 – Wer ist versichert?
Als mitversicherte Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten:
Alle Personen, die mit Wissen und Willen des Versicherungsnehmers an dem Gebrauch des
Luftfahrzeugs beteiligt sind.
Abschnitt A3 - Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz besteht weltweit. Sofern im jeweiligen Land eine Aufstiegserlaubnis
oder sonstige rechtliche Vorgaben Voraussetzung für den Flugbetrieb sind, ist die Einhaltung
dieser Vorschriften auch zwingende Voraussetzung für den Versicherungsschutz.
Abschnitt A4 – Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
Der Versicherungsnehmer hat eine unveränderliche Kennzeichnung des Luftfahrzeugs
sicherzustellen und nachzuweisen. Dies kann eine vorhandene Seriennummer sein. Der
Nachweis kann durch Originalrechnungen, -bescheinigungen oder vergleichbare Nachweise
erfolgen.
Luftfahrzeuge sind nur versichert, wenn sie sich bei Eintritt des Schadenereignisses in einem
Zustand befunden haben, der den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen
über das Halten und den Betrieb von Luftfahrzeugen entsprochen hat und/oder wenn
behördliche Genehmigungen, soweit erforderlich, erteilt waren.
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Abschnitt A5 - Versicherungssumme, Entschädigungsgrenze
A5-1. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein festgelegten
Betrag begrenzt.
A5-2. Bei Totalverlust ersetzt der Versicherer bei neu angeschafften Sachen innerhalb der
ersten 18 Monate nach Anschaffung den Wiederbeschaffungspreis (Neupreis), jedoch
maximal den aktuell gültigen Hersteller- Verkaufspreis am Schadentag, ohne sonstige Abzüge
„neu für alt“, zuzüglich der Frachtkosten. Bei gebraucht angeschafften Sachen wird auf den
Abzug „neu für alt“ ebenfalls verzichtet, solange die versicherten Sachen zum
Schadenzeitpunkt nachweislich nicht älter als 18 Monate waren.
Danach werden grundsätzlich folgende Abzüge vom Wiederbeschaffungswert (Neuwert)
vorgenommen:
• bei bis 18 Monate alten Flugmodellen: kein Abzug
• bei 19 bis 36 Monate alten Flugmodellen: 25 Prozent
• bei 37 bis 48 Monate alten Flugmodellen: 35 Prozent
• bei 49 bis 60 Monate alten Flugmodellen: 50 Prozent
• bei Flugmodellen älter als 60 Monate: 75 Prozent
Sollten keine Anschaffungsrechnungen vorgelegt oder das Alter des Gegenstandes nicht in
anderer geeigneter Form nachgewiesen werden können, so werden grundsätzlich 75 Prozent
in Abzug gebracht.
A5-3. Bei Beschädigung einer versicherten Sache ersetzt der Versicherer die Kosten der
Wiederherstellung, maximal den im Versicherungsschein festgelegten Betrag oder den
Wiederbeschaffungspreis (der Niedrigere gilt). Bei der Ermittlung der maximalen
Entschädigung wird die Tabelle der Altersabzüge gemäß A5-2. angewendet.
A5-4. Können Flugobjekte im Falle einer Beschädigung oder eines Totalschadens nicht durch
den Versicherer besichtigt werden, ist die Entschädigung auf 50% der Versicherungssumme
begrenzt. Diese Regelung gilt nicht bei Schäden durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl und Raub.
Sollte jedoch ein Nachweis über den Verbleib des Luftfahrzeugs vorgelegt werden können
(Vorhandensein eines eingebauten Sicherheitssystems, i.S. eines Flugdatenschreibers), entfällt
die Herabsetzung der Versicherungssumme.
A5-5. Die Ersatzleistung für alle Schadenfälle, die während eines Versicherungsjahres eintreten,
ist mit dem 2-fachen der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
A5-6. Restwerte werden in den Fällen von A5-1 und A5-2. angerechnet.
Abschnitt A6 - Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die versicherten Sachen während der Dauer der
Versicherung aus- gesetzt sind. Er leistet Ersatz für unvorhergesehen eintretende
Beschädigungen oder Verlust der versicherten Sachen als Folge einer versicherten Gefahr.
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Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten
nicht rechtzeitig vorhergesehen haben und nach billigem Ermessen auch nicht vor- hersehen
konnten.
Versichert ist das Luftfahrzeug während des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, einschließlich
des eigentlichen, erlaubten Flugbetriebes im Freien.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen bei Eintreten folgender
Gefahren und Schäden:
A6-1. Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub und Plünderung
A6-1.1. Diebstahl
A6-1.1.1. Bei Verlust des Luftfahrzeugs durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub
erstattet der Versicherer die tatsächlich angefallenen Kosten für eine Ersatzbeschaffung
nach Neuwert, maximal die vereinbarte Versicherungssumme nach Abschnitt A5.
A6-1.1.2. Bei Diebstahl des Luftfahrzeugs aus einem abgestellten Kraftfahrzeug
besteht Versicherungsschutz, wenn das Kraftfahrzeug während des Diebstahls ver-
bzw. abgeschlossen war.
A6-1.1.3. Bei Diebstahl von lose mit dem Luftfahrzeug verbundenen Teilen erstattet
der Versicherer die Ersatzteile (einschließlich Arbeitslohn).
A6-1.2. Einbruchdiebstahl
Das Luftfahrzeug ist versichert, wenn es sich in einem verschlossenen Haus, einer
verschlossenen Wohnung oder Keller oder einem verschlossenen Raum eines Gebäudes
befand.
A6-1.3. Raub und Plünderung
A6-1.3.1. Der Räuber wendet gegenüber der versicherten Person Gewalt an, um
dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt
liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten
Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdieb- stahl).
A6-1.3.2. Die versicherte Person gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil
der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht.
A6-1.3.3. Der versicherten Person wird das versicherte Luftfahrzeug weggenommen,
weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss
seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands der versicherten
Person haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden
haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B.
eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein.
Plünderung ist das gewaltsame, widerrechtliche Aneignen von Sachen verbunden mit
einer möglichen sinnlosen Zerstörung und Beschädigung.
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A6-2. Beschädigung
Der Versicherer leistet Entschädigung nach den Abschnitten A1 und A5 für versicherte
Sachen, die durch nachfolgend beschriebene Gefahren und Schäden beschädigt oder zerstört
werden oder infolgedessen abhandenkommen. Der Versicherer erstattet hierbei
Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die die Verkehrs- und
Funktionstüchtigkeit wiederherstellen, maximal die vereinbarte Versicherungssumme.
A6-2.1. Flugunfall
Hierzu zählen u. a. Anprall, Bodenstürze und Bruchschäden. Als Unfall gilt ein unmittelbar
von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Luftfahrzeug einwirkendes Ereignis.
Versicherungsschutz besteht auch für Luftfahrzeuge, die mit einem Kraftfahrzeug,
Wasserfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel befördert werden und durch einen Unfall
des Transportmittels zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen.
A6-2.2. Fallschäden
Versichert ist das Luftfahrzeug auch bei Flugunfällen (nach A6-2.1) ohne äußere Einwirkung.
A6-2.3. Vandalismus (vorsätzliche Beschädigung durch Dritte)
Vandalismus liegt vor, wenn ein Täter versicherte Sachen vorsätzlich beschädigt oder zerstört
(Sachbeschädigung).
A6-2.4. Brand/Explosion/Blitzschlag
A6-2.5. Bedienungsfehler
A6-2.6. Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor, Steuerungsgeräten
A6-2.7. Elektronik-Schäden an Akku, Motor, Steuerungsgeräten (Kurzschluss, Induktion,
Überspannung)
A6-2.8. Gewährleistung und Garantie
Nach Ablauf der gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsfrist oder Garantie
besteht Versicherungsschutz auch für Beschädigung oder Zerstörung des Luftfahrzeugs
(Sachschaden) durch Konstruktions- oder Materialfehler;
A6-2.9. Transport
Versichert ist das Luftfahrzeug während der Transporte und Aufenthalte in allseitig fest
umschlossenen und ordnungsgemäß gesicherten Kraftfahrzeugen und sonstigen
Beförderungsmitteln.
A6-3. Zusätzliche Kosten
Zusätzlich versichert sind die nachfolgend genannten Kosten jeweils bis zu einer Höhe von
1.000 Euro: A6-3.1. Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten;
A6-3.2. Bergungskosten.
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A6-4. Teilnahme an Wettbewerben
Mitversichert ist die Teilnahme an Wettbewerben sowie den Vorbereitungen hierzu.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Teilnahme nicht gewerblich erfolgt.
Gelegentliche Einnahmen – zum Beispiel durch Preisgelder – sind im Rahmen der Grenzen
von Abschnitt A1-1. hiervon ausgenommen.
A6-5. Versicherungsschutz besteht nicht für Leistungen
A6-5.1. die aufgrund von Service-, Justierungs- und Reinigungsarbeiten notwendig werden;
A6-5.2. die zur Beseitigung unerheblicher Mängel, insbesondere Kratz-, Schramm- und
Scheuerschäden sowie sonstige Schönheitsfehler, die den technischen Gebrauch des Geräts
nicht beeinträchtigen, erbracht werden.
Abschnitt A7 - Ausschlüsse
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Schäden
A7-1. durch vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers oder
seines Repräsentanten.
A7-2. durch Fehler und Mängel der versicherten Sachen, welche bei Abschluss der
Versicherung bereits vorhanden und dem Versicherungsnehmer bekannt waren;
A7-3. durch normale Abnutzung (Verschleiß), dauernde Einflüsse des Betriebs, allmähliche
Einwirkung, insbesondere auch von Gasen, Dämpfen, Wärme oder Feuchtigkeit;
A7-4. durch unmittelbare oder mittelbare Witterungseinflüsse einschließlich Windstärken
über 4 Beaufort hinaus (ab 29 km/h Windgeschwindigkeit), Graupel und Hagel;
A7-5. durch nicht fachgerechtes Zusammen- oder Einbauen, durch unsachgemäße
Reparaturen/Eingriffe nicht autorisierter Dritter, unsachgemäße, nicht bestimmungsgemäße
oder ungewöhnliche – insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende –
Verwendung oder Reinigung des Geräts;
A7-6. an oder durch Software oder Datenträger, durch Computerviren, Programmierungs-
oder Softwarefehler; A7-7. durch Alterung, Leistungsverlust und sonstige innere Schäden an
Batterien und Akkus (ausgenommen Abschnitt A6-2.6.);
A7-8. durch unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und reine Vermögensschäden,
einschließlich Vertragsstrafen im gewerblichen Bereich;
A7-9. für die der Hersteller oder der Lieferant gesetzlich oder vertraglich haftet (zum Beispiel
nach Gewährleistungs- oder Garantiebestimmungen). Bestreiten diese ihre Eintrittspflicht,
so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung, soweit er dazu bedingungsgemäß
verpflichtet ist. Die Ansprüche gehen auf den Versicherer über;
A7-10. durch Betrieb eines versicherten Flugobjektes, obwohl dessen Reparaturbedürftigkeit
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oder Fluguntüchtigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein
musste;
A7-11. durch den Betrieb eines versicherten Flugobjektes außerhalb der vom Hersteller
vorgeschriebenen wesentlichen Flugparameter, zum Beispiel zu Windgeschwindigkeit, Radius,
Flugzeit und Nutzlast;
A7-12. aus der Nichteinhaltung von Wartungs- und Pflegevorschriften des Herstellers;
A7-13. aus der Beteiligung an Wettbewerben und sonstigen Veranstaltungen, sofern deren
Zweck oder Teilzweck darin besteht, eigene oder fremde Flugobjekte zu beschädigen oder
zu zerstören oder bei denen eine Beschädigung oder Zerstörung billigend in Kauf
genommen wird;
A7-14. durch Verstöße gegen Gesetze und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften aller
Art;
A7-15. die während Flügen und Einsätzen in behördlicherseits gesperrten Lufträumen
entstehen;
A7-16. die durch die Nutzung gewerblicher Vermietung oder entgeltlichen oder
unentgeltlichen Verleih oder Überlassung der versicherten Sachen an Dritte entstehen,
soweit es sich nicht um Repräsentanten des Versicherungsnehmers handelt;
A7-17. durch Abhandenkommen demontierbarer Kameras oder sonstiger abnehmbarer und
nicht fest verbauter Zusatzausrüstung während des Flugbetriebs;
A7-18. wenn der/die Führer des Luftfahrzeuges bei Eintritt des Schadenereignisses nicht
vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise
hatten. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem
Halter oder dem Eigentümer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Erlaubnis bei dem
berechtigten Piloten ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Pilot
das Luftfahrzeug gebraucht;
A7-19. An selbst angefertigten Luftfahrzeugen, Anbaugeräten und Zubehör, an Bausätzen und
sonstigen Eigen- bauten;
A7-20. durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder verlieren.
Abschnitt A8 - Subsidiarität
Kann im Falle eines Diebstahls eine Entschädigung aus einer Hausratversicherung beansprucht
werden kann, geht diese Leistungsverpflichtung vor. Wird vom Versicherungsnehmer aus
diesem Vertrag eine Regulierung verlangt, wird der Versicherer in Vorleistung treten und den
Schadenfall bedingungsgemäß regulieren.
Ist die Leistung dieses Vertrages besser als die der Hausratversicherung, werden die zum
Zeitpunkt des Schadeneintritts in diesem Vertrag besser eingeschlossenen Leistungen
reguliert.
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Abschnitt A9 - Grobe Fahrlässigkeit
Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei
Obliegenheitsverletzungen (siehe Abschnitt B3).
Abschnitt A10 - Garantien
A10-1. Lückenlos-Garantie/Konditionsdifferenzdeckung
Wenn vor Beginn dieses Vertrages ein direkter Vorvertrag besteht, also die
Drohnenkaskoversicherung von einem anderen Versicherer auf diesen übertragen werden
soll, dann gilt diese Deckungserweiterung für den Zeitraum zwischen Antragsstellung
(Antragseingang beim Versicherer) und dem tatsächlichen Beginn des Vertrages = Ende des
Vorvertrages.
Voraussetzung für diese Deckungserweiterung ist, dass der entsprechende Vorvertrag bei
Antragstellung an- gegeben wurde und dass eine Antragsannahme erfolgte.
Die Differenzdeckung leistet für die Inhalte dieses Vertrages, soweit diese durch den noch
bestehenden Vorvertrag nicht oder nur teilweise gedeckt sind. Diese Deckungserweiterung
gilt nachrangig (subsidiär) zu dem bestehenden Vorvertrag. Die Gesamthaftung ist auf die
Versicherungssumme des entsprechenden Vorvertrages begrenzt. Sollte diese höher sein als
in diesem Vertrag, so ist die Haftung auf die Versicherungssummen dieses Vertrages begrenzt.
A10-2. Top-Schutz-Garantie
A10-2.1. Umfang
Die Top-Schutz-Garantie bietet Versicherungsschutz für Schadenfälle, die im Rahmen dieses
Vertrages nicht oder nicht komplett unter den Deckungsschutz fallen, jedoch durch einen
leistungsstärkeren, allgemein zugänglichen Tarif zur Drohnenkaskoversicherung eines anderen
in Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherers zum Zeitpunkt des Schadeneintritts
überhaupt oder besser eingeschlossen wären. Die Erweiterung umfasst:
A10-2.1.1. die versicherten Gefahren
A10-2.1.2 die versicherten Sachen
A10-2.1.3 die versicherten Kosten
Es muss sich um benannte Einschlüsse ohne Zuschlagsbeitrag handeln und auch bei diesem
Versicherer keine zuschlagspflichtige Einschlussmöglichkeit sein. Der Nachweis in Form von
besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) über die anderweitige
Mitversicherung obliegt dem Versicherungsnehmer.
A10-2.2 Ausschlüsse:
A10-2.2.1 Berufliche und gewerbliche Risiken
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A10-2.2.2 Einschlüsse und/oder Leistungserweiterungen auf „AllRisk“-Basis
A10-2.2.3 Vorsatz
A10-2.2.4. Die Begrenzung der Gesamtleistung gemäß Abschnitt A5-1. bleibt unberührt.
A10-2.3 Teil-Kündigungsmöglichkeit
Diese Regelung der Top-Schutz-Garantie kann ohne Aufhebung des Gesamtvertrages von
beiden Vertrags-partnern ohne Angabe von Gründen in Schriftform unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat gekündigt werden. Der andere Vertragspartner ist in diesem Fall
berechtigt, die Aufhebung des Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt zu verlangen.
A10-3. Besitzstands-Garantie
Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die
Vertragsbedingungen zur Drohnenkaskoversicherung des Vorvertrags beim vorherigen
Versicherer in Bezug auf den Versicherungs- umfang bessergestellt gewesen wäre, wird dieser
Versicherer nach den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten
Vorvertrags regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des
Vorversicherers zur Verfügung zu stellen.
Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass
A10-3.1. ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;
A10-3.2. im Schadenfall der entsprechende Vorvertrag vollständig vorgelegt wird;
A10-3.3. die bei diesem Versicherer versicherte Versicherungssumme die
Höchstersatzleistung darstellt; A10-3.4. beitragspflichtige Einschlüsse beim
Vorvertrag unberücksichtigt bleiben.
Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im
Zusammenhang mit A10-3.5. im Ausland vorkommenden
Schadenereignissen;
A10-3.6. beruflichen und gewerblichen Risiken;
A10-3.7. Vorsatz.
A10-4. Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen
Der Versicherer garantiert, dass die dieser Drohnenkaskoversicherung zugrunde liegenden
Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den
durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen
Bedingungen (Luftfahrt-Kaskoversicherungs-Bedingungen) abweichen.
A10-5. Künftige Bedingungsverbesserungen
Werden die dieser Drohnenkaskoversicherung zugrunde liegenden Bedingungen
ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so
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gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
Abschnitt A11 - Selbstbeteiligung
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei jedem Versicherungsfall an der
Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein oder seinen
Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Ansprüche
aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbst-
beteiligung vom Betrag der begründeten Ansprüche abgezogen.
Abschnitt A12 - Wiederherbeigeschaffte Sachen
A12-1. Anzeigepflicht
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer
oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in
Textform anzuzeigen.
A12-2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,
bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf
die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur
Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben.
A12-3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
A12-3.1. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache
zurückerlangt, nach- dem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres
Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die
Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen.
Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach
Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem
Ablauf dieser Frist geht das Wahl- recht auf den Versicherer über.
A12-3.2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache
zurückerlangt, nach- dem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die
bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer
die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu
innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers
nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer
öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten
erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen
Entschädigung entspricht.
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A12-4. Beschädigte Sachen
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die
bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder
behalten, wenn die Sachen in den Fällen von A12-2. Und A12-3. bei ihm verbleiben.
A12-5. Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die
Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
A12-6. Übertragung der Rechte
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu
stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu
übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
Abschnitt A13 - Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer
vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die
Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.
Abschnitt A14 – Helden Code
A14-1. Helden Code System
Bei dem Helden Code System wird unterschieden zwischen einem Abschluss- und einem
Werberabatt. Grundsätzlich kann der Kunde maximal zwei Rabatte erwerben. Einen
Abschlussrabatt und einen Werberabatt oder zwei Werberabatte.
A14-2. Abschlussrabatt
Der Abschlussrabatt kann nur vor Vertragsunterschrift eingelöst werden und reduziert den
Basispreis um ≈ 8,33 %. Dieser Rabatt gilt für die gesamte Vertragsdauer zwischen dem
Kunden und der helden.de GmbH.
A14-3. Werberabatt
Der Werberabatt kann nur nach Vertragsunterschrift erlangt werden. Durch die Weitergabe
des Helden Codes vom Kunden (die Weiterempfehlung eines Produktes) erhält der
Werbende einen Rabatt auf den Beitrag. Die Reduzierung des Preises gilt jeweils für ein
Versicherungsjahr, bevor geprüft wird, ob der Geworbene auch weiterhin einen aktiven zu
zahlenden Vertrag bei der helden.de GmbH besitzt. Besteht der geworbene Vertrag nicht
mehr, entfällt der Werberabatt. Die Wertigkeit des Rabattes ist davon abhängig, ob bei
Abschluss ein Abschlussrabatt genutzt wurde. Wenn dies der Fall ist, erhält der Kunde einen
weiteren Rabatt in Höhe von ≈ 9,10 % auf den reduzierten Beitrag. Sollte der Kunde bei
Abschluss keinen Code verwendet haben, erhält er bei dem ersten geworbenen Kunden eine
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Reduzierung auf den Basispreis in Höhe von ≈ 8,33 %. Bei einer zusätzlichen Weiter-
empfehlung reduziert sich dieser Versicherungsbeitrag um ≈ 9,10 %.
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Teil B – Allgemeine Regelungen
Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung
B1-1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt,
wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von
Ziffer B1-2. zahlt.
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der
Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
B1-2. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag
B1-2.1. Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss des Vertrages fällig,
jedoch nicht
vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
B1-2.2. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig,
sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem
Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder
durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtfolge aufmerksam
gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
B1-2.3. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig,
kann der Ver- sicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der
Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
B1-3. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
B1-3.1. Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, am Monatsersten des
vereinbarten
Beitragszeitraums fällig.
B1-3.2. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne
Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
verlangen.
B1-3.3. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die
mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die
rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die
Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern B1-3.4. und B1-3.5. mit dem Fristablauf verbunden
sind.
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B1-3.4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in
Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit
der Zahlungsaufforderung nach Ziffer B1-3.3. darauf hingewiesen wurde.
B1-3.5. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung
in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er
den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer B1-3.3. darauf
hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines
Monats den an- gemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die
zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein
Versicherungsschutz.
B1-4. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig,
wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer
einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer
nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich
nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-
Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen
zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der
Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Ver-
sicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
B1-5. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort
fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.
Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
B1-6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B1-6.1. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz
nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum
entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
B1-6.2. Endet das Versicherungsverhältnis durch Totalschadenfall und hat der Versicherer
hierfür eine Leistung erbracht, gebührt ihm abweichend von B1-6.1. der volle Beitrag für das
gesamte Versicherungsjahr.
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Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrages, Kündigung
B2-1. Dauer und Ende des Vertrages
B2-1.1. Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
B2-1.2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um
jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
B2-1.2.1 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag jederzeit mit Wirkung ab Zugang der
Erklärung beim Ver- sicherer oder zu einem von ihm gewünschten späteren Zeitpunkt in
Textform (zum Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen.
B2-1.2.2. Kündigung durch den Versicherer
Der Versicherer kann den Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu dem im
Versicherungs- schein angegebenen Ablauftermin oder zum Ende jedes darauffolgenden
Versicherungsjahres in Textform kündigen.
B2-1.3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es
einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
B2-2. Wegfall des versicherten Risikos
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung
bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können,
wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu
dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt. Ziffer B1-6.2. bleibt unberührt.
B2-3. Kündigung nach Versicherungsfall
B2-3.1. Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn der Versicherer eine
Leistung nach Ziffer A5 erbracht hat oder gegen ihn Klage auf eine solche Leistung erhoben
worden ist.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Leistung oder - im Fall
eines Rechtsstreites – nach Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils in Textform
zugegangen sein.
B2-3.2. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang
beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden
Versicherungsjahres, wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
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Abschnitt B3 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B3-1. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
B3-1.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrenerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
ihm bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen der Versicherer in
Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag
mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur
Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der
Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die
geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt
oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt
dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln
lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
B3-1.2. Rücktritt
B3-1.2.1. Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen
berechtigen den
Versicherer vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
B3-1.2.2. Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der
Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch
zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
B3-1.2.3. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung
ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
B3-1.3. Kündigung
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer
Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der
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Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
B3-1.4. Rückwirkende Vertragsanpassung
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht an- gezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die
anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat
der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen
Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der
Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Versicherers fristlos kündigen.
B3-1.5. Ausübung der Rechte des Versicherers
Der Versicherer muss die ihm nach den Ziffern B3-1.2. bis B3-1.4. zustehenden Rechte
innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht
begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt;
er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung ab- geben, wenn für
diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern B3-1.2. bis B3-1.4. nur zu, wenn er den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern B3-1.2. bis B3-1.4. genannten Rechte nicht
berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
kannte.
B3-1.6. Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der
bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
B3-2. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die
Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand,
der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
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B3-3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
B3-3.1. Jeder Schadenfall ist dem Versicherer oder der im Versicherungsschein bezeichneten
Stelle unverzüglich anzuzeigen. Die erste Meldung soll enthalten:
• Typ, Kennzeichen und Baujahr des Luftfahrzeugs; Zeitpunkt, Ort, vermutliche
Ursache und ungefähres Ausmaß des Schadens;
• Adresse, Telefon, Fax-Anschluss, E-Mail der für das beschädigte Luftfahrzeug
Verantwortlichen.
B3-3.2. Der Versicherungsnehmer hat die Weisungen des Versicherers abzuwarten; er ist
berechtigt, bei zwingender Notwendigkeit, insbesondere Verkehrsbehinderung oder
bedrohlicher Wetterlage, das beschädigte Luftfahrzeug vom Schadensort zu entfernen. In
diesem Fall sind Fotos des Luftfahrzeugs in der Lage, in der
es sich unmittelbar nach dem Schadenereignis befindet, anzufertigen und dem Versicherer zur
Verfügung zu
stellen.
B3-3.3. Nach der ersten Meldung sind dem Versicherer unverzüglich die Schadenanzeige und
ein Bericht des verantwortlichen Luftfahrzeugführers einzusenden. Hält der Versicherer
dafür Formulare vor, sollen diese verwendet werden.
B3-3.4. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des
Tatbestandes und zur Vermeidung weiteren Schadens dienen kann. Er hat die Weisungen des
Versicherers und des von ihm beauftragten Sachverständigen wegen der weiteren Behandlung
des Schadens zu befolgen, insbesondere hat er dem Versicherer das versicherte Luftfahrzeug
sowie alle dazugehörigen Unterlagen zugänglich zu machen. Der Ver- sicherer ist berechtigt,
Teile des beschädigten Luftfahrzeugs zu Prüfzwecken zu entnehmen.
Soweit dritte Personen oder amtliche bzw. private Stellen mit der Untersuchung, Prüfung
und Reparatur des Luftfahrzeugs befasst sind, ist der Versicherer ermächtigt, von diesen alle
zweckdienlichen Auskünfte einzuholen.
B3-3.5. Über die Reparaturstelle entscheidet der Versicherer oder von ihm beauftragte
Sachverständige durch Reparaturfreigabe. Den Reparaturauftrag hat der
Versicherungsnehmer oder sonst dazu Berechtigte zu er- teilen.
B3-3.6. Schäden durch Brand und strafbare Handlungen (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung)
sind unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen; bei Diebstahl sind
zusätzlich eine Liste aller in Verlust geratenen Sachen unter Angabe von Typ, Werk-Nummer
und Baujahr einzureichen. Eine Bescheinigung der Polizei ist der Schadenmeldung
beizufügen. Wird aus Anlass eines Schadenfalles ein behördliches oder gerichtliches
Verfahren eingeleitet, hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer hiervon unverzüglich
Kenntnis zu geben, auch wenn der Schaden schon gemeldet ist.
B3-3.7. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalles
nach Möglichkeit für die Abwehr und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die
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Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, diese
Weisungen einzuholen.
B3-4. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
B3-4.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor
Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb
eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer
hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
B3-4.2. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der
Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer
nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit
zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt
hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die
Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach
Ziffer B3-4.1. zu- stehendes Kündigungsrecht ausübt.
Ziffer B4-3.1. bleibt unberührt.
Abschnitt B4 - Weitere Bestimmungen
B4-1. Rechtsverhältnisse am Vertrag beteiligter Personen
B4-1.1. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können ohne Genehmigung des
Versicherers weder übertragen noch verpfändet werden.
B4-1.2. Soweit sich die Versicherung auf andere Personen als den Versicherungsnehmer
erstreckt, finden die in diesen Bedingungen enthaltenen Regelungen auch auf diese
Personen sinngemäße Anwendung.
B4-2. Regress
B4-2.1. Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen
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Dritten zu, geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt. Der
Versicherungsnehmer hat den Regressanspruch gegen den Dritten sicherzustellen, dem
Versicherer die zur Verfolgung des Anspruches etwa erforderliche Hilfe zu gewähren,
insbesondere auf Verlangen den Anspruch im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.
Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen. Auf Ziffer A5-1.
wird hingewiesen.
B4-2.2. Bleibt im Fall einer grobfahrlässigen Schadenverursachung des
Versicherungsnehmers der Versicherer aufgrund und im Rahmen besonderer
Vereinbarungen – z.B. Sicherungsschein oder Sicherungsvereinbarung – Dritten zur
Leistung verpflichtet, hat der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer insoweit
einen Rückzahlungs- bzw. Regressanspruch.
B4-3. Fristen
B4-3.1. Ist ein Schadenereignis dem Versicherer nicht innerhalb von sechs Monaten nach
Schadeneintritt unter Angabe von Schadentag, Ort sowie Typ und Kennzeichen des vom
Schaden betroffenen Luftfahrzeugs angezeigt worden, besteht kein Anspruch auf
Entschädigung.
B4-3.2. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die
Fristberechnung richtet
sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
B4-3.3. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet
worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die
Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
B4-4. Sachverständigenverfahren
B4-4.1. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens, des
Wiederbeschaffungswerts sowie über Art und Umfang der erforderlichen
Wiederherstellungsarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss.
B4-4.2. Der Ausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, von denen der Versicherer und der
Versicherungsnehmer je eines benennen. Wenn der eine Vertragsteil innerhalb zweier
Wochen nach schriftlicher Aufforderung sein Ausschussmitglied nicht benennt, wird auch
dieses von dem anderen Vertragsteil benannt.
B4-4.3. Soweit sich die Ausschussmitglieder nicht einigen, entscheidet innerhalb der durch
ihre Abschätzung gegebenen Grenzen ein Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von ihnen
gewählt werden soll. Einigen sie sich über die Person des Obmannes nicht, wird er durch das
Luftfahrt-Bundesamt ernannt.
B4-4.4. Ausschussmitglieder und Obleute dürfen nur Luftfahrt-Sachverständige sein.
B4-4.5. Bewilligt der Sachverständigenausschuss die Forderungen des Versicherungs-
nehmers, hat der Ver- sicherer die Kosten voll zu tragen. Kommt der Ausschuss zu einer
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Entscheidung, die über das Angebot des Versicherers nicht hinausgeht, sind die Kosten des
Verfahrens vom Versicherungsnehmer zu tragen.
Liegt die Entscheidung zwischen Angebot und Forderung, sind die Kosten verhältnismäßig zu
verteilen.
B4-5. Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
B4-6. Zuständiges Gericht
B4-6.1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine
natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
B4-6.2. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz
oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht
auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers.
Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene
Partnerschaftsgesellschaft ist.
B4-6.3. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder
seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
B4-7. Anzeigen und Willenserklärungen
B4-7.1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die
Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen
Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäfts- stelle gerichtet werden.
B4-7.2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht
mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber
abzugeben ist, die Absendung eines ein- geschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer
bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als
zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungs-
nehmers.
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B4-8. Beitragsanpassungsklausel
B4-8.1. Grundsatz
Der Beitrag kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der nachfolgenden
Regelungen zur Anpassung des Beitragssatzes steigen oder sinken.
B4-8.2. Beitragsanpassungsklausel
B4-8.2.1. Der Tarifbeitrag wird unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten und
Versicherungssteuer kalkuliert.
B4-8.2.2. Wenn die Schadenaufwendungen und Kosten (z. B. Kapitalkosten durch
gesetzliche Änderungen) einschließlich Versicherungssteuer eines Geschäftsjahres
(nicht berücksichtigt werden Provisionen und Gewinnansatz) die Gesamteinnahmen
(ohne Provisionen und Gewinnansatz) überschreiten oder unterschreiten und dieser
Trend aufgrund bisheriger und künftiger Entwicklung auch für die Zukunft erwartet wird,
ist der Versicherer berechtigt bzw. verpflichtet, den vertraglich vereinbarten Beitrag für
bestehende Versicherungsverträge anzupassen. Die Anpassung tritt jeweils mit Beginn
des nächsten Versicherungsjahres – ab dem 01. Juli des auf den Ermittlungszeitraum
folgenden Kalenderjahres – in Kraft. Die Anpassung darf 10 Prozent des vertraglichen
Beitrages nicht überschreiten.
B4-8.2.3. Der Beitragssatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiv
risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind mittels anerkannter mathematisch
statistischer Verfahren getrennt ermittelt.
B4-8.2.4. Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs wird der Beitragssatz mindestens alle
5 Jahre – gerechnet ab 01.01.2021 – neu kalkuliert. Unternehmensübergreifende
Daten dürfen für den Fall herangezogen werden, sofern eine ausreichende Grundlage
unternehmenseigener Daten nicht zur Verfügung steht.
B4-8.2.5. Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer die Beitragssatzerhöhung
spätestens einen Monat vor Beitragsfälligkeit mit und verweist in dem Zusammenhang
auf sein tägliches Kündigungsrecht.
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