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Volltext aufklappen: Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung XL (B372)
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Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XL“ B372
Inhalt
§1 Gegenstand der Versicherung . . . . . . . . 2 § 20 Zahlung und Verzinsung der
§ 2 Brand, Rauch, Ruß, Blitzschlag, Entschädigung. . . . . . . . . . . . . . . 13
Überspannung durch Blitz, Druckwellen, § 21 Übergang von Ersatzansprüchen. . . . . . 13
Absturz oder Anprall. . . . . . . . . . . . . 2 § 22 Sachverständigenverfahren. . . . . . . . . 13
§ 3 Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, § 23 Keine Nachteile gegenüber GDV-
Einbruch oder Einbruchsversuch . . . . . . . 3 Musterbedingungen . . . . . . . . . . . . 14
§4 Leitungswasser. . . . . . . . . . . . . . . . 3 § 24 Mindeststandards Arbeitskreis
§ 5 Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Beratungsprozesse. . . . . . . . . . . . . 14
Naturgefahren). . . . . . . . . . . . . . . . 4 Verbindliche Erläuterungen zu den B372. . . . . 14
§ 6 Versicherte Sachen, Versicherungs-
grundstück. . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
§7 Versicherte Kosten. . . . . . . . . . . . . . 6
§8 Mietausfall, Mietwert . . . . . . . . . . . . 7
§9 Versicherungswert . . . . . . . . . . . . . . 8
§ 10 Beitragsermittlung, -anpassung . . . . . . . 8
§ 11 Mehrere Gebäudeversicherungen . . . . . . 9
§ 12 Veräußerung versicherter Gebäude. . . . . . 9
§ 13 Kündigung bei angemeldeten
Realrechten . . . . . . . . . . . . . . . . 10
§ 14 Gefahrerhöhung. . . . . . . . . . . . . . 10
§ 15 Obliegenheiten. . . . . . . . . . . . . . . 10
§ 16 Folgen von Obliegenheitsverletzungen. . . 11
§ 17 Vorsätzliche oder grob fahrlässige
Schadenverursachung . . . . . . . . . . . 11
§ 18 Wohnungs- und Teileigentum . . . . . . . 11
§ 19 Entschädigungsberechnung . . . . . . . . 12
Gültig ab 28.04.2021
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§ 1 Gegenstand der Versicherung 2. Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf
1. Versicherungsfall
Sachen.
Wir entschädigen für versicherte Sachen, die durch
folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt 3. Überspannung durch Blitz
werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen: Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch
a) Brand, Rauch, Ruß, Blitzschlag, Überspannung durch Überspannung infolge eines Blitzes oder durch sonstige
Blitz, Druckwellen, Anprall oder Absturz (§ 2); atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten
elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. Einer
b) Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Einbruch
Überspannung gleichgestellt sind Überstrom sowie
oder Einbruchsversuch (§ 3);
Kurzschluss.
c) Leitungswasser (§ 4);
4. Druckwellen
d) Naturgefahren (§ 5)
4.1 Versichert sind Schäden durch
aa) Sturm, Hagel;
a) Explosion einschließlich Blindgängerschäden;
bb) soweit zusätzlich vereinbart
b) Verpuffung;
die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren)
Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erd c) Implosion;
senkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und d) Überschalldruckwellen.
Vulkanausbruch. 4.2 Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung,
2. Generelle Ausschlüsse die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder
Dämpfen beruht.
Nicht versichert sind Schäden durch
Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.)
a) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg,
liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die
Revolution, Rebellion oder Aufstand;
Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen
b) Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunter-
Substanzen. schieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet.
Das gilt jeweils ohne Berücksichtigung mitwirkender Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch
Ursachen. chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen
seiner Wandung nicht erforderlich.
§ 2 Brand, Rauch, Ruß, Blitzschlag, Über 4.3 Blindgängerschäden sind Explosionsschäden durch
spannung durch Blitz, Druckwellen, Kampfmittel aus beendeten Kriegen.
Absturz oder Anprall 4.4 Verpuffung ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung,
die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder
1. Brand, Rauch, Ruß Dämpfen beruht, mit nur geringer Geschwindigkeit und
1.1 Versichert sind Schäden durch Druckwirkung.
a) Brand einschließlich Nutzwärme-, Seng- und 4.5 Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammen-
Schmorschäden; fall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge
b) Rauch oder Ruß. eines inneren Unterdrucks.
1.2 Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen 4.6 Überschalldruckwellen sind Druckwellen, die durch ein
Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich Luftfahrzeug ausgelöst werden, das die Schallgrenze
aus eigener Kraft auszubreiten vermag. durchfliegt.
1.3 Nutzwärmeschäden sind Brandschäden, die dadurch 5. Absturz oder Anprall
entstehen, dass versicherte Sachen einem Nutzfeuer oder 5.1 Versichert ist der
der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken
a) Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeuges oder sonstigen
ausgesetzt werden, sowie Brandschäden an versicherten
Flugkörpers. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz
Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme
seiner Teile oder seiner Ladung;
erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
b) Anprall eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges
1.4 Seng- und Schmorschäden sind Schäden, die dadurch
auf ein versichertes Gebäude.
entstehen, dass versicherte Sachen einer Feuer- oder
Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der 5.2 Versicherungsschutz besteht auch, wenn das den Schaden
beschädigten Stelle tatsächlich gebrannt hat. verursachende Fahrzeug Ihnen, Ihren Angehörigen, Ange-
stellten oder Mietern gehört.
1.5 Schäden durch Rauch oder Ruß sind auch versichert,
wenn diese nicht Folge eines nach Nr. 1.1 a) versicherten 6. Nicht versicherte Schäden
Schadenereignisses sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch, Nicht versichert sind
dass der Rauch bzw. Ruß plötzlich und bestimmungs
a) Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichti-
widrig aus auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen
gung mitwirkender Ursachen;
Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausge-
treten ist und unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt. b) S chäden durch die dauernde Einwirkung von Rauch
oder Ruß;
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c) Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Ver- § 4 Leitungswasser
brennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen.
Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden 1. Versicherte Gefahren und Schäden
Folge eines nach Nr. 1 versicherten Schadenereignisses Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:
sind; a) Leitungswasserschäden;
d) Schäden durch die mittelbare Einwirkung von Über- b) Bruchschäden innerhalb von Gebäuden;
schalldruckwellen.
c) Bruchschäden außerhalb von Gebäuden.
2. Leitungswasserschäden
§ 3 Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung,
Einbruch oder Einbruchsversuch 2.1 Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig
ausgetreten ist aus:
1. Innere Unruhen a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen)
1.1 Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht oder damit verbundenen Schläuchen;
unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe b) d
en mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen
und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden
unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. Teilen;
1.2 Versicherungsschutz besteht auch für Schäden durch c) Heizungs- oder Klimaanlagen;
Wegnahme von Sachen bei Plünderungen in Zusammen-
d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
hang mit Inneren Unruhen.
e) Schwimmbecken, Wasserbetten, Aquarien, Zimmer-
2. Böswillige Beschädigung brunnen oder Wassersäulen.
2.1 Versichert sind Schäden durch böswillige Beschädigung 2.2 Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus
einschließlich Graffitischäden. Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf.
2.2 Böswillige Beschädigung ist die vorsätzliche, unmittelbare Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur
Beschädigung oder Zerstörung versicherter Sachen durch Energieerzeugung bestimmt sind.
mut- oder böswillige Handlungen unbefugter Dritter. 2.3 Versichert sind zudem Schäden, die durch Regenwasser
2.3 Ein Graffitischaden liegt vor, wenn ein unbefugter Dritter entstehen, welches aus innen liegenden Regenwasser
versicherte Sachen durch Farbe oder Lacke verunstaltet. ableitungsrohren oder Regenwassernutzungsanlagen
2.4 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 € bestimmungswidrig ausgetreten ist.
begrenzt. 3. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
3. Einbruch oder Einbruchsversuch 3.1 Bruchschäden
3.1 Versichert ist die Beschädigung oder Zerstörung versi- Versichert sind innerhalb von Gebäuden Bruchschäden an
cherter Sachen durch Einbruch oder Einbruchsversuch. a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen)
Nicht versichert ist das Abhandenkommen versicherter oder den damit verbundenen Schläuchen;
Sachen, auch wenn dieses mit einem Einbruch oder b) Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen;
Einbruchsversuch in unmittelbarem Zusammenhang steht.
c) Rohren von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
3.2 Einbruch bzw. Einbruchsversuch liegt vor, wenn ein
d) Rohren von Regenwassernutzungsanlagen;
unbefugter Dritter in ein versichertes Gebäude einbricht,
einsteigt oder mit falschen Schlüsseln oder anderen e) Regenwasserableitungs- oder Lüftungsrohren;
Werkzeugen eindringt bzw. dies versucht. f) A
rmaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile,
3.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 € Geruchsverschlüsse, Wassermesser).
begrenzt. Für die vorgenannten Rohre ist Voraussetzung hierfür
jedoch, dass diese kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern
4. Pflicht zur polizeilichen Anzeige
oder vergleichbaren Anlagen sind.
Auf die Pflicht zur polizeilichen Anzeige nach § 15 Nr. 2.1 c)
Für nicht durch Frost verursachte Bruchschäden an
wird hingewiesen.
Armaturen ist die Entschädigung je Versicherungsfall
5. Nicht versicherte Schäden auf 250 € begrenzt.
5.1 Nicht versichert sind Schäden an Laden- und Schaufenster- 3.2 Frostbedingte Bruchschäden
scheiben. Schäden an sonstigen Glasscheiben sind nur Versichert sind innerhalb von Gebäuden frostbedingte
versichert, wenn diese Schäden Folge eines nach Nr. 1 Bruchschäden an folgenden Installationen:
oder Nr. 3 versicherten Schadenereignisses sind.
a) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts sowie
5.2 Ein Anspruch auf Entschädigung für Schäden durch deren Anschlussschläuche;
Innere Unruhen besteht insoweit nicht, als Schadenersatz
b) H
eizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile
aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts
von Heizungs- oder Klimaanlagen.
beansprucht werden kann.
Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XL“ 3
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3.3 Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, g) Ö
ffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungs
einschließlich der Bodenplatte. Rohre nach Nr. 3.1 b) sind düsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder
auch auf dem Dach versichert. Voraussetzung hierfür ist durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem
jedoch, dass es sich um Rohre von Solarheizungsanlagen versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder
handelt. Rohre unterhalb der Bodenplatte sind aus- Berieselungsanlage.
schließlich nach Nr. 4 versichert. 5.2 Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäu-
4. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden deteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in
diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
4.1 Rohre zur Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen
Versichert sind außerhalb von Gebäuden Bruchschäden an 6. Beseitigung von Rohrverstopfungen
a) Zuleitungsrohren der Wasser- oder Gasversorgung; 6.1 In Erweiterung von § 7 ersetzen wir auch erforderliche
Kosten, um Verstopfungen von Ableitungsrohren zu
b) Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen;
beseitigen. Dies gilt für Ableitungsrohre innerhalb versi-
c) Rohren von Regenwassernutzungsanlagen. cherter Gebäude sowie außerhalb versicherter Gebäude
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese Rohre der auf dem Versicherungsgrundstück. Ausgenommen
Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen hiervon sind jedoch Verstopfungen von Regenfallrohren.
und Sie für diese Rohre die Gefahr tragen. 6.2 Diese Kosten werden von uns auch ersetzt, wenn durch
4.2 Sonstige Versorgungsrohre die Verstopfung kein entschädigungspflichtiger Leitungs-
In Erweiterung von Nr. 4.1 sind Bruchschäden an den dort wasserschaden nach Nr. 2 entstanden ist.
genannten Rohren auch versichert, wenn diese Rohre 7. Austausch von Armaturen infolge eines Rohrbruches
nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen
7.1 In Erweiterung von § 7 ersetzen wir auch Kosten für den
dienen. Dies gilt jedoch nicht für Rohre, die ausschließlich
Austausch von Armaturen, der wegen eines nach Nr. 3
gewerblichen Zwecken dienen.
versicherten Rohrbruches technisch erforderlich ist.
Die Entschädigung ist in diesem Fall je Versicherungsfall
7.2 Der Ersatz dieser Kosten ist je Versicherungsfall auf 250 €
auf 10.000 € begrenzt.
begrenzt.
4.3 Regenwasserableitungsrohre
8. Wasser- und Gasverlust infolge eines Rohrbruches
Versichert sind außerhalb von Gebäuden zudem Bruch-
schäden an der Entsorgung von Regenwasser dienenden 8.1 In Erweiterung von § 7 ersetzen wir auch Kosten für den
Rohren. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese Mehrverbrauch von Wasser oder Gas, der wegen eines
Rohre unterirdisch verlegt sind und Sie für diese Rohre nach Nr. 3 oder Nr. 4 versicherten Rohrbruches entsteht
die Gefahr tragen. und den das Wasser- bzw. Gasversorgungsunternehmen
in Rechnung stellt.
4.4 Rohre außerhalb des Versicherungsgrundstückes
8.2 Der Ersatz dieser Kosten ist je Versicherungsfall auf
Für Rohre nach Nr. 4.1 bieten wir in Erweiterung von § 6
1.000 € begrenzt.
auch Versicherungsschutz, wenn diese Rohre außerhalb
des Versicherungsgrundstückes verlegt sind. Dies gilt
jedoch nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen § 5 Naturgefahren
Zwecken dienen. Kein Versicherungsschutz besteht für (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren)
Rohre nach Nr. 4.2 und Nr. 4.3, die außerhalb des Versi-
cherungsgrundstückes verlegt sind. 1. Sturm
Die Entschädigung für Bruchschäden an Rohren außer- 1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von
halb des Versicherungsgrundstückes ist je Versicherungs- mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Wind-
fall auf 10.000 € begrenzt. geschwindigkeit mindestens 62 km/h).
1.2 Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar,
5. Nicht versicherte Schäden
wird Sturm unterstellt, wenn Sie einen der folgenden
5.1 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Sachverhalte nachweisen:
Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt –
a) die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versiche-
Schäden durch
rungsgrundstückes Schäden an Gebäuden in einwand-
a) Regenwasser aus außen liegenden Fallrohren; freiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen
b) Plansch- oder Reinigungswasser; anderen Sachen angerichtet;
c) Schwamm; b) d
er Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands
d) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem
Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch
einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau; Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die
baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind.
e) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
f) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungs- 2. Hagel
wasser nach Nr. 2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von
verursacht hat; Eiskörnern.
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3. Versicherte Sturm-/Hagelereignisse 4.4 Erdsenkung
Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen: Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des
a) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte 4.5 Erdrutsch
Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder
versicherten Sachen sind versichert; Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
b) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die 4.6 Schneedruck
mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind;
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee-
c) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, oder Eismassen.
die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen
Versicherungsschutz besteht auch für Schäden durch den
befinden, baulich verbunden sind;
Abgang von auf Dächern angesammelten Schnee- und
d) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder Eismassen infolge Schneedrucks (Dachlawinen).
andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf
4.7 Lawinen
Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden.
Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen
Sachen sind versichert; niedergehen, einschließlich der bei ihrem Abgang verur-
sachten Druckwelle.
e) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder
andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem 4.8 Vulkanausbruch
versicherten Gebäude baulich verbunden sind; Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim
f) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen,
andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen
in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich Materialien und von Gasen.
verbunden sind. 5. Nicht versicherte Schäden
4. Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) 5.1 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender
4.1 Überschwemmung Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt –
Schäden durch
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und
Boden des Versicherungsgrundstückes mit erheblichen a) Sturmflut;
Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn b) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz
a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster,
fließenden) Gewässern, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht,
wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel ent
b) Witterungsniederschläge oder
standen sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
c) ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als
c) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungs
Folge von a) oder b)
niederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen
die Überflutung verursacht haben. Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;
4.2 Rückstau d) Trockenheit oder Austrocknung.
Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen 5.2 Nicht versichert sind Schäden an
Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen
a) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugs
in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn
fertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden
a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
fließenden) Gewässern oder
b) Laden- und Schaufensterscheiben.
b) Witterungsniederschläge
den Rückstau verursacht haben.
§ 6 Versicherte Sachen, Versicherungs
4.3 Erdbeben grundstück
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des
Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im 1. Versicherte Sachen
Erdinneren ausgelöst wird. Versicherte Sachen sind
Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der folgenden a) die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude,
Sachverhalte nachweisen: b) deren Gebäudebestandteile,
a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in c) deren Gebäudezubehör,
der Umgebung des Versicherungsgrundstückes Schäden
d) u
nmittelbar an die Gebäude anschließende Terrassen
an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso
sowie
widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet;
e) nach Nr. 6.2 mitversicherte weitere Grundstücks
b) der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der
bestandteile
versicherten Sachen nur durch Erdbeben entstanden sein.
innerhalb des Versicherungsgrundstückes.
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2. Gebäude § 7 Versicherte Kosten
Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke.
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung
Sie müssen gegen äußere Einflüsse schützen können und
des Schadens
im Sinne dieser Versicherungsbedingungen zu mindestens
50 % zur Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sein. 1.1 Wir ersetzen Ihre Aufwendungen,
a) die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen
3. Gebäudebestandteile
nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für
3.1 Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte geboten halten durften oder die Sie auf unsere Weisung
Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude machen. Dies gilt auch, wenn diese letztlich erfolglos
ihre Selbständigkeit verloren haben. geblieben sind. Sofern Sie dies wünschen, werden wir
3.2 Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auch
die individuell für das Gebäude gefertigt und mit einem vorschießen;
großen Einbauaufwand an das Gebäude angepasst sind. b) u
m einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall
Anbaumöbel oder Anbauküchen, die serienmäßig vorge- abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern,
fertigt sind, gehören hingegen nicht dazu. sofern diese Aufwendungen bei einer nachträglichen
4. Gebäudezubehör objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig
4.1 Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf
Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht unsere Weisung erfolgten.
sind. Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden 1.2 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der
Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistun-
4.2 Als Gebäudezubehör gelten auch gen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
a) Gemeinschaftswaschmaschinen und -trockner; 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
b) Brennstoffvorräte für Sammelheizungen; 2.1 Wir ersetzen die Kosten für die Ermittlung und Feststellung
c) S achen, die künftig in das Gebäude eingefügt werden eines von uns zu ersetzenden Schadens, sofern diese den
sollen (z.B. Vorräte an Fliesen, Bodenbelägen, Tapeten); Umständen nach geboten waren.
d) M
üllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanlagen auf 2.2 Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu,
dem Versicherungsgrundstück. so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit wir Sie zur
Zuziehung aufgefordert haben.
5. Terrassen
3. Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs-, Schutz-,
Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Aufenthalt
Verkehrssicherungs-, Unterkunfts-, Baumbeseitigungs-
im Freien vorgesehen sind.
und Wiederbepflanzungskosten
6. Weitere Grundstücksbestandteile 3.1 Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versiche-
6.1 Als weitere Grundstücksbestandteile gelten die mit dem rungsfalles erforderlich sind:
Grund und Boden des Versicherungsgrundstückes fest a) Aufräumungs- und Abbruchkosten
verbundenen Sachen.
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen
6.2 Mitversichert sind Garagen, Carports und sonstige Grund- aufzuräumen und abzubrechen. Dies schließt Aufwen-
stücksbestandteile. Versicherungsschutz für Bepflanzung dungen ein, um Schutt und sonstige Reste dieser Sachen
besteht ausschließlich im Umfang von § 7 Nr. 3.1 e) und f). wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzu-
transportieren, sie abzulagern und zu vernichten. Einge-
7. Versicherungsgrundstück schlossen sind zudem die Kosten für das Absperren von
Versicherungsgrundstück sind die Flurstücke, auf denen Straßen, Wegen und Grundstücken.
die versicherten Gebäude stehen (Versicherungsort). b) Bewegungs- und Schutzkosten
Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu
Teil des Flurstücks Versicherungsort, der durch Einfriedung bewegen, zu verändern oder zu schützen. Erstattet
oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu den werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu dienen,
versicherten Gebäuden gehört. versicherte Sachen wiederherzustellen oder wieder
8. Nicht versicherte Sachen zubeschaffen.
Nicht versichert sind c) Verkehrssicherungskosten
a) alle in das Gebäude nachträglich eingefügten Sachen, Das sind Kosten, die entstehen, um eine Gefahr inner
die ein Mieter oder ein Wohnungseigentümer auf seine halb oder außerhalb des Versicherungsgrundstückes,
Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er zu deren Beseitigung Sie aufgrund gesetzlicher und
die Gefahr trägt. Werden Sachen dagegen nur ausge- öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet sind, zu
tauscht, sind die neu eingefügten Sachen versichert. beseitigen.
Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung
ist von Ihnen nachzuweisen;
b) elektronisch gespeicherte Daten und Programme.
Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XL“ 6
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d) Unterkunftskosten 4.2 Die Kosten werden ersetzt, soweit die behördlichen
Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder Anordnungen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Früh- a) sie sind aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen
stück) vorzunehmen. Voraussetzung für den Ersatz ergangen, die vor Eintritt des Versicherungsfalles
dieser Kosten ist, dass die von Ihnen selbst bewohnte erlassen waren;
Wohnung unbewohnbar wurde und Ihnen die Beschrän- b) s ie betreffen eine Kontamination, die nachweislich
kung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. durch diesen Versicherungsfall entstanden ist;
Die Unterkunftskosten werden von uns bis zu dem c) sie sind innerhalb von 9 Monaten seit dem Versiche-
Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohn- rungsfall ergangen.
bar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 200 Tagen.
4.3 Ist das Erdreich bereits kontaminiert und wird es durch den
Dabei werden von uns ein Mietwertersatz nach § 8
Versicherungsfall zusätzlich verunreinigt, gilt Folgendes:
sowie eventuelle Entschädigungsleistungen einer
Hausratversicherung in Abzug gebracht Es werden nur die Kosten ersetzt, die über die Beseitigung
der bestehenden Kontamination hinausgehen. Unerheblich
e) Baumbeseitigungskosten
ist dabei, ob und wann dieser Betrag ohne den Versiche-
Das sind Kosten, die entstehen, um Bäume oder deren rungsfall aufgewendet worden wäre.
Teile vom Versicherungsgrundstück zu entfernen,
4.4 Nicht ersetzt werden Kosten wegen sonstiger behördlicher
abzutransportieren und zu entsorgen. Voraussetzung
Anordnungen oder wegen sonstiger gesetzlicher oder
für den Ersatz dieser Kosten ist, dass die Bäume durch
vertraglicher Verpflichtungen.
ein versichertes Schadenereignis umgestürzt, abgeknickt
oder derart beschädigt sind, dass sie entfernt werden 4.5 Die Dekontaminationskosten gelten nicht als Aufräu-
müssen, und eine natürliche Regeneration dieser mungskosten nach Nr. 3.
Bäume nicht zu erwarten ist. Nicht versichert sind 4.6 Wenn Sie eine behördliche Anordnung erhalten, sind Sie
bereits abgestorbene Bäume. verpflichtet, uns dies innerhalb von 3 Monaten zu melden
Der Ersatz der Baumbeseitigungskosten ist je Versiche- (Obliegenheit). Das gilt auch, wenn längere Rechtsbehelfs-
rungsfall auf 5.000 € begrenzt. fristen bestehen.
f) Wiederbepflanzungskosten 4.7 Der Ersatz der Dekontaminationskosten ist je Versiche-
rungsfall auf 100.000 € begrenzt.
Das sind Kosten, die entstehen, um Bäume, Hecken,
sonstige Sträucher oder Zierpflanzen auf dem Versiche- 5. Reiseabbruchkosten
rungsgrundstück zu ersetzen. Voraussetzung für den 5.1 Wir ersetzen die Fahrtmehrkosten, wenn Sie wegen eines
Ersatz dieser Kosten ist, dass die Bäume, Hecken, erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig eine Urlaubsreise
sonstigen Sträucher oder Zierpflanzen durch ein abbrechen und an den Schadenort zurückreisen müssen.
versichertes Schadenereignis derart beschädigt sind,
5.2 Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Sachschaden
dass eine natürliche Regeneration dieser Pflanzen nicht
voraussichtlich 5.000 € übersteigt und die Anwesenheit
zu erwarten ist. Nicht versichert sind bereits abgestor
am Schadenort notwendig macht. Als Urlaubsreise gilt
bene Pflanzen, Topf- und Kübelpflanzen sowie Rasen.
jede privat veranlasste Abwesenheit vom Versicherungsort
Ersetzt werden die Kosten für die Wiederbepflanzung von mindestens 4 Tagen und höchstens 6 Wochen.
mit Jungpflanzen gleicher Art und Güte. Bei Bäumen
5.3 Der Ersatz der Fahrtmehrkosten richtet sich nach dem
und Hecken gilt dies für Jungpflanzen bis zu einer
benutzten Reisemittel und nach der Dringlichkeit der
Höhe von 1,50 m.
Rückreise an den Schadenort.
Der Ersatz der Wiederbepflanzungskosten ist je Versi-
5.4 Der Ersatz der Fahrtmehrkosten ist je Versicherungsfall
cherungsfall auf 5.000 € begrenzt.
auf 3.000 € begrenzt.
3.2 Der Ersatz versicherter Kosten nach Nr. 3.1 a) bis f) ist je
Versicherungsfall auf insgesamt 500.000 € begrenzt.
§ 8 Mietausfall, Mietwert
4. Kosten für die Dekontamination von Erdreich
4.1 Wir ersetzen die erforderlichen Dekontaminationskosten. 1. Leistungsumfang
Das sind Kosten, die aufgrund von behördlichen Anord- 1.1 Mietausfall
nungen infolge eines Versicherungsfalles entstehen. Wir ersetzen den Mietausfall, wenn Mieter wegen eines
Ersetzt werden Kosten, um Versicherungsfalles zu Recht die Zahlung der Miete ganz
a) das Erdreich des Versicherungsgrundstückes zu unter oder teilweise eingestellt haben. Das schließt die fort
suchen, zu dekontaminieren oder auszutauschen; laufenden Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein.
b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie Zudem ersetzen wir den Mietausfall, wenn ein Mietver-
zu transportieren und dort abzulagern oder zu ver hältnis wegen des Versicherungsfalles nicht angetreten
nichten; werden kann. Das gilt ab dem Zeitpunkt des vertraglich
c) insoweit den Zustand des Grundstückes vor Eintritt des vereinbarten Mietbeginns bis zum Ablauf des Zeitraums
Versicherungsfalles wiederherzustellen. nach Nr. 2. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der
Mietvertrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles
bereits geschlossen war.
Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XL“ 7
[Seite 8]
1.2 Mietwert b) M
ehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstel-
Wir ersetzen den ortsüblichen Mietwert, wenn Sie Räume lungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass
selbst genutzt oder einem Dritten unentgeltlich überlassen versicherte und vom Schaden betroffene Sachen
haben und diese wegen eines Versicherungsfalles unbe- wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in
nutzbar geworden sind. Das schließt die fortlaufenden derselben Art und Güte wiederhergestellt oder
Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein. Voraussetzung wiederbeschafft werden können;
für den Ersatz des Mietwertes ist jedoch, dass Ihnen bzw. c) P reissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versiche-
dem Dritten die Beschränkung auf etwa benutzbar geblie- rungsfalles und der unverzüglich veranlassten Wieder-
bene Räume nicht zugemutet werden kann. herstellung.
1.3 Mietausfall/Mietwert aufgrund Einhaltung 2.4 Wir passen den Versicherungsschutz nach Nr. 2.1 an die
öffentlich-rechtlicher Vorschriften Baukostenentwicklung an (siehe § 10 Nr. 2). Insoweit
Wir ersetzen auch einen durch die Einhaltung öffentlich- besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des orts
rechtlicher Vorschriften (z.B. Wiederherstellungsbe- üblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt der unverzüglich
schränkungen) verursachten zusätzlichen Mietausfall nach dem Versicherungsfall veranlassten Wiederherstellung.
bzw. Mietwert. 3. Gleitender Zeitwert bei unterlassener oder
1.4 Gewerblich genutzte Räume verspäteter Wiederherstellung
Versichert ist auch der Mietausfall bzw. Mietwert für 3.1 Bei Gebäuden, die nicht oder verspätet wiederhergestellt
gewerblich genutzte Räume. Voraussetzung hierfür ist werden (§ 19 Nr. 6), ist nur der Gleitende Zeitwert versichert.
jedoch, dass das Gebäude zu mindestens 50 % für 3.2 Der Gleitende Zeitwert ist der Neubauwert zum Zeitpunkt
Wohnzwecke genutzt wurde. des Versicherungsfalles abzüglich der Wertminderung
2. Leistungszeitraum insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad.
2.1 Leistungsdauer 4. Gemeiner Wert bei dauerhaft entwerteten Gebäuden
Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt, Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst
in dem Räume nicht benutzbar sind, höchstens aber für dauerhaft entwertet sind, ist nur noch der erzielbare
36 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile versichert
2.2 Verzögerung der Wiederbenutzung (gemeiner Wert). Eine dauerhafte Entwertung liegt
insbesondere vor, wenn Gebäude für ihren Zweck
Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie
nicht mehr zu verwenden sind.
Sie die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzö-
gern. Es gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs-
und Schadenminderungspflicht nach § 15 Nr. 2.1 a). § 10 Beitragsermittlung, -anpassung
1. Beitragsermittlung
§ 9 Versicherungswert
1.1 Grundlage der Ermittlung des Beitrages sind die Wohn-
1. Versicherungswert und Nutzfläche, der Gebäudetyp, das Gebäudealter, die
Nutzung, sonstige vereinbarte Merkmale, die für die
Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die
Beitragsermittlung erheblich sind, und der Anpassungs
Berechnung der Entschädigung. Der Versicherungswert
faktor (siehe Nr. 2).
für die Gebäude gilt auch für Gebäudezubehör, unmittelbar
an die Gebäude anschließende Terrassen und mitversicherte 1.2 Wohn- und Nutzfläche
weitere Grundstücksbestandteile nach § 6 Nr. 1 c) bis e). Als Wohn- und Nutzfläche gilt die Grundfläche aller zu
Wohnzwecken und gewerblichen Zwecken nutzbaren
2. Gleitender Neubauwert
Räume auf dem Versicherungsgrundstück. Dazu zählen
2.1 Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Versiche- auch Hobby- und Party-Räume (auch im Keller oder
rungsschein bezeichneten Gebäude zum Zeitpunkt des Dachgeschoss) sowie Wintergärten, Schwimmbäder
Versicherungsfalles. Hierzu gehören auch Architektenho- und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume.
norare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
Flächen mit einer Deckenhöhe von weniger als zwei
2.2 Werden innerhalb des Versicherungsjahres Merkmale, die Metern werden nur zur Hälfte gerechnet, Flächen mit
der Beitragsermittlung zugrunde liegen (siehe § 10 Nr. 1), einer Deckenhöhe von weniger als einem Meter über-
durch bauliche Maßnahmen verändert, gilt Folgendes: haupt nicht.
Versicherungsschutz besteht bis zum Ende des Versiche- Nicht gerechnet werden:
rungsjahres, auch wenn die getroffene Maßnahme
• Terrassen, Dachgärten, Loggien, Balkone,
wertsteigernd ist.
• Treppen,
2.3 Im Gleitenden Neubauwert berücksichtigt sind:
• Waschküchen, Trocken-, Heizungs- und sonstige
a) Mehrkosten durch Technologiefortschritt, die dadurch
Zubehörräume,
entstehen, dass versicherte und vom Schaden betroffene
Sachen wegen Technologiefortschritts nicht mehr oder • Garagen und Carports.
nur mit unwirtschaftlichem Aufwand in derselben Art Nur bei gewerblicher Nutzung gerechnet werden:
und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden • Abstell- und Lagerräume (auch im Keller, auf dem
können. Die Ersatzgüter müssen den zu ersetzenden Dachboden oder in Nebengebäuden).
Sachen möglichst nahe kommen;
Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XL“ 8
[Seite 9]
Alternativ akzeptieren wir auch die Angabe der Gesamt- 2. Mehrfachversicherung
fläche entsprechend Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn die Summe der
• der Wohnflächenverordnung (WoFlV), Entschädigungen, die aufgrund jedes einzelnen Versiche-
• der Nutzfläche nach DIN 277, rungsvertrages ohne Bestehen der anderen Versicherungen
zu zahlen wäre, den Gesamtschaden übersteigt.
• den Bauplänen (bei Einfamilienhäusern auch dem
Miet- oder Kaufvertrag), sofern diese den aktuellen 3. Leistung bei Mehrfachversicherung
Ausbauzustand wiedergeben, Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versiche-
• anderen gültigen Berechnungsmethoden, sofern die rungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so
Ermittlung durch einen sachverständigen Dritten erfolgt. ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag
in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Versiche-
2. Beitragsanpassung aufgrund Anpassung des
rungsverträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn das
Versicherungsschutzes an die Baukostenentwicklung
gesamte Risiko nur in diesem Vertrag in Deckung gege-
2.1 Wird der Versicherungsschutz nach § 9 Nr. 2.4 angepasst, ben worden wäre.
verändert sich der Beitrag. Dazu kommt es, wenn sich der
Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt
Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert.
sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Versiche-
2.2 Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum 1. Januar rungsverträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu
eines jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versi- leisten ist, als wenn das gesamte Risiko in diesem Vertrag
cherungsjahr. Er erhöht oder vermindert sich entsprechend in Deckung gegeben worden wäre.
dem Prozentsatz, um den sich folgende Indizes geändert
haben: 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
• Der „Baupreisindex für Wohngebäude“ für den Monat Sie können zur Beseitigung der Mehrfachversicherung
Mai des Vorjahres und jederzeit mit sofortiger Wirkung diesen Versicherungsver-
trag kündigen oder verlangen, dass dieser unter verhältnis-
• der „Tariflohnindex für das Baugewerbe“ für das zweite
mäßiger Minderung des Beitrages auf den durch die andere
Quartal des Vorjahres.
Versicherung nicht gedeckten Umfang herabgesetzt wird.
Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt.
Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindex
§ 12 Veräußerung versicherter Gebäude
zu 80 % und die des Tariflohnindex zu 20 % berücksichtigt.
Bei der Berechnung der Veränderungsraten zum Vorjahr 1. Rechtsverhältnis nach Eigentumsübergang
und der anschließenden Gewichtung beider Veränderungs-
Veräußern Sie die versicherten Gebäude, tritt der Erwer-
raten wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma
ber an Ihrer Stelle in den Versicherungsvertrag ein. Dies
gerundet.
geschieht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Bei
Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Immobilien erfolgt dieser zum Datum des Grundbuch
Komma gerundet. eintrags. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber
Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma Ihre Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis.
eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet,
2. Kündigungsrecht des Erwerbers
sonst abgerundet.
2.1 Der Erwerber ist bis 1 Monat nach dem Eigentumsüber-
3. Beitragsanpassung aufgrund nachträglicher gang berechtigt, den Versicherungsvertrag rückwirkend
Änderung von Beitragsmerkmalen zum Datum des Eigentumsübergangs zu kündigen. Fehlt
Zeigen Sie uns eine Änderung der Merkmale an, die dem Erwerber die Kenntnis, dass eine Versicherung besteht,
entsprechend Nr. 1 der Beitragsermittlung zugrunde liegen, beginnt die Monatsfrist erst zum Zeitpunkt seiner Kennt-
wird der Beitrag mit Wirkung ab unserer Kenntnisnahme niserlangung.
angepasst. 2.2 Erfolgt die Kündigung nach Ablauf der Monatsfrist nach
Nr. 2.1, wird diese mit Zugang bei uns oder zu einem vom
§ 11 Mehrere Gebäudeversicherungen Erwerber gewünschten späteren Zeitpunkt wirksam.
2.3 Sofern der Versicherungsvertrag vom Erwerber nicht
1. Anzeigepflicht entsprechend Nr. 2.1 rückwirkend gekündigt wird, hat er
1.1 Wird ein Gebäude gleichzeitig über mehrere Gebäudever- die auf die Zeit ab dem Eigentumsübergang entfallenden
sicherungen versichert, müssen Sie uns dies unverzüglich Beiträge zu zahlen.
mitteilen. In der Mitteilung sind die anderen Versicherer
3. Beitragsabrechnung mit dem Veräußerer
und die Versicherungsumfänge anzugeben.
3.1 Wird uns die Veräußerung spätestens 1 Monat nach dem
1.2 Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach Nr. 1.1 vorsätzlich
Ende der zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs laufen-
oder grob fahrlässig, sind wir unter den in § 16 genannten
den Versicherungsperiode angezeigt, müssen Sie nur den
Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch
auf die Zeit bis zum Eigentumsübergang entfallenden Teil
ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht
des Beitrages zahlen.
ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis
von den anderen Versicherungen hatten.
Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XL“ 9
[Seite 10]
3.2 Bei späterer Anzeige schulden Sie uns den Beitrag bis zum 3.2 Unsere Rechte nach Nr. 3.1 erlöschen, wenn wir diese
Ende der zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs laufen- nicht innerhalb 1 Monats ab unserer Kenntnis von der
den Versicherungsperiode, sofern der Erwerber den Versi- Gefahrerhöhung ausüben oder wenn der Zustand wieder-
cherungsvertrag entsprechend Nr. 2.1 rückwirkend kündigt. hergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
4. Versagung oder Kürzung der Leistung
§ 13 Kündigung bei angemeldeten Realrechten 4.1 Tritt der Versicherungsfall später als 1 Monat nach dem
Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, Zeitpunkt ein, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen
ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch sein müssen, sind wir bei vorsätzlicher Verletzung der
Sie nur wirksam, wenn Sie mindestens 1 Monat vor Ablauf Anzeigepflicht nach Nr. 2 von der Verpflichtung zur
des Versicherungsvertrages nachgewiesen haben, dass Leistung frei.
a) zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens 4.2 Anstelle der völligen Leistungsfreiheit nach Nr. 4.1 sind wir
zulässig war, das Grundstück nicht mehr mit dem bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung berechtigt, unsere
Grundpfandrecht belastet war oder Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere
Ihres Verschuldens entspricht.
b) der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat.
4.3 Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, falls
Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder
eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
im Versicherungsfall.
a) Sie weisen nach, dass die Anzeigepflicht weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde;
§ 14 Gefahrerhöhung
b) S ie weisen nach, dass die Gefahrerhöhung nicht
1. Begriff der Gefahrerhöhung ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles
oder den Umfang der Leistungspflicht war;
1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn die tatsächlich
vorhandenen Umstände nach Abgabe Ihrer Vertragser c) zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles war
klärung so verändert werden, dass der Eintritt des Versi- die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und
cherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder eine Kündigung nicht erfolgt.
eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versiche-
rungsvertrages wahrscheinlicher wird. § 15 Obliegenheiten
1.2 Eine Gefahrerhöhung ist in folgenden Fällen entsprechend
Nr. 2 anzuzeigen: 1. Sicherheitsvorschriften
a) es ändert sich ein gefahrerheblicher Umstand, nach dem 1.1 Sie sind verpflichtet, alle gesetzlichen, behördlichen oder
wir vor Vertragsschluss gefragt haben; mit uns vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten.
b) ein versichertes Gebäude oder der überwiegende Teil 1.2 Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten
des Gebäudes werden nicht mehr genutzt; gelten folgende Sicherheitsvorschriften:
c) an einem versicherten Gebäude werden Baumaßnahmen a) versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemäßem
durchgeführt, in deren Verlauf das Dach ganz oder Zustand zu erhalten. Dies gilt insbesondere für wasser-
teilweise entfernt wird; führende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und
außen angebrachte Sachen. Mängel oder Schäden an
d) Baumaßnahmen an einem versicherten Gebäude führen
diesen Sachen müssen unverzüglich beseitigt werden;
dazu, dass es überwiegend unbenutzbar wird;
b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu
e) in einem versicherten Gebäude wird ein Gewerbe
jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden.
betrieb aufgenommen oder verändert.
Außerdem sind dort alle wasserführenden Anlagen und
1.3 Eine Gefahrerhöhung liegt hingegen nicht vor, wenn sich Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert
die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder wenn nach zu halten;
den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die
c) in der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und
Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
Gebäudeteile beheizt werden. Dies ist genügend häufig
2. Anzeigepflicht zu kontrollieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden
Sie müssen uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie Kenntnis Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren
davon erlangen, dass nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung und entleert zu halten.
eine Gefahrerhöhung eingetreten ist. 2. Obliegenheiten bei Schadeneintritt
3. Kündigung oder Vertragsanpassung 2.1 Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles:
3.1 Im Falle einer Gefahrerhöhung können wir a) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
a) den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere
von 1 Monat kündigen oder Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen
sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefo-
b) ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren
nisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag
verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr b) uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis
ausschließen. erlangt haben, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder
telefonisch – anzuzeigen;
Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XL“ 10
[Seite 11]
c) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das 2. Kündigung
Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; Bei Verletzung einer vor Schadeneintritt zu erfüllenden
d) uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der Obliegenheit können wir unabhängig von Nr. 1 den
abhandengekommenen Sachen einzureichen; Versicherungsvertrag innerhalb 1 Monats ab Kenntnis von
e) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis der Obliegenheitsverletzung kündigen. Die Kündigung
die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch wird mit Zugang bei Ihnen wirksam. Unser Kündigungs-
uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen recht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass die
unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf
zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädig- grober Fahrlässigkeit beruhte.
ten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzu-
bewahren; § 17 Vorsätzliche oder grob fahrlässige
f) soweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft in Schadenverursachung
Textform zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche-
rungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht 1. Vorsatz
erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so
und Höhe des Schadens und über den Umfang der sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbei-
Entschädigungspflicht zu gestatten; führung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil
g) von uns angeforderte Belege beizubringen, deren wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die
Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
kann. 2. Grobe Fahrlässigkeit
2.2 Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei,
anderen als Ihnen zu, so hat dieser die Obliegenheiten sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu
nach Nr. 2.1 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. Die Kürzung unterbleibt jedoch, soweit der Gesamtent-
schädigungsbetrag dadurch unter 5.000 € sinken würde.
§ 16 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
§ 18 Wohnungs- und Teileigentum
1. Versagung oder Kürzung der Leistung
1.1 Wird eine Obliegenheit aus diesem Versicherungsvertrag 1. Leistungspflicht bei Verträgen mit
vorsätzlich verletzt, sind wir von der Verpflichtung zur Wohnungseigentümergemeinschaften
Leistung frei. Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig Wenn wir bei Verträgen mit Wohnungseigentümer
verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem gemeinschaften wegen des Verhaltens einzelner Woh-
Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens nungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei sind,
entspricht. bleiben wir den übrigen Wohnungseigentümern zur
1.2 Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, wenn Sie Leistung verpflichtet. Das gilt für deren Sondereigentum
nachweisen, dass und deren Miteigentumsanteile.
a) die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig 2. Zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung
verletzt wurde oder des Gemeinschaftseigentums
b) die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheits 2.1 Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentums
verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung anteil desjenigen, gegenüber dem wir ganz oder teilweise
des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder leistungsfrei sind. Die übrigen Wohnungseigentümer
den Umfang der Leistung ursächlich war. können dennoch Entschädigung für diesen Miteigentums
1.3 Bei einem Verstoß gegen eine landesrechtliche Rauch- anteil verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche
warnmelderpflicht (Installation, Wartung und Betrieb) Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche
oder der Nichteinhaltung behördlicher Vorschriften über Eigentum wiederherzustellen.
Rückstausicherungen werden wir uns nicht auf die Ver 2.2 Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem wir ganz oder
letzung einer gesetzlichen bzw. behördlichen Sicherheits- teilweise leistungsfrei sind, muss uns diese zusätzliche
vorschrift nach § 15 Nr. 1.1 berufen. Entschädigung ersetzen.
1.4 Die Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles
3. Teileigentum
zu erfüllenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit
bleibt folgenlos, wenn wir es unterlassen hatten, Sie durch Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1
eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Rechtsfolgen und Nr. 2 entsprechend.
hinzuweisen.
Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XL“ 11
[Seite 12]
§ 19 Entschädigungsberechnung 3.2 Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die tatsächliche
Bauausgestaltung höherwertig, gilt:
1. Grundlagen der Entschädigungsberechnung
Dies kann zu einer Kürzung der Entschädigung führen.
1.1 Wir ersetzen Grundlage für die Entschädigung ist dann die im Versiche-
a) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederher- rungsvertrag beschriebene Bauausgestaltung (§ 10 Nr. 1).
stellungskosten nach § 9 Nr. 2.1 zum Zeitpunkt des Wir ersetzen in diesem Fall nur die dafür ortsüblichen
Versicherungsfalles. Das schließt Mehrkosten nach Wiederherstellungskosten (Nr. 1.1 a)) bzw. die notwen
§ 9 Nr. 2.3 ein. Architektenhonorare sowie sonstige digen Reparaturkosten (Nr. 1.1 b)).
Konstruktions- und Planungskosten gehören auch zur Die folgenden Regelungen bleiben davon unberührt:
Entschädigung;
• bauliche Maßnahmen innerhalb des Versicherungsjahres
b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschä (§ 9 Nr. 2.2),
digten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum
• Gefahrerhöhung (§ 14) und
Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Wir ersetzen außer-
dem eine Wertminderung, die durch die Reparatur • Vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 2 der Allgemeinen
nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft).
der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versiche- 4. Kosten
rungsfalles; Versicherte Kosten nach § 7 werden ersetzt, wenn sie
c) bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden
Sachen den Wiederbeschaffungspreis für Sachen gleicher die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berück-
Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt sichtigt.
des Versicherungsfalles.
5. Mietausfall, Mietwert
1.2 Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften technisch
Den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert ersetzen wir
noch brauchbare Sachsubstanz der versicherten Sachen
bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums nach § 8 Nr. 2.
für die Wiederherstellung nicht verwendet werden darf,
dann erhalten Sie eine entsprechende Entschädigung 6. Neuwertanteil
nach Nr. 1.1. 6.1 Den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung,
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die behördlichen der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil)
Anordnungen nicht vor Eintritt des Versicherungsfalles erwerben Sie nur unter folgenden Voraussetzungen:
erteilt wurden und die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt a) Sie stellen sicher, dass Sie die Entschädigung verwenden
des Versicherungsfalles nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher werden, um versicherte Sachen in gleicher Art und
Vorschriften ganz oder teilweise untersagt war. Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederher-
1.3 Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall und zustellen oder wiederzubeschaffen und
der Wiederherstellung werden entschädigt, wenn die b) d
ie Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist
Wiederherstellung innerhalb von 3 Jahren nach Eintritt innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Eintritt
des Versicherungsfalles sichergestellt wird. des Versicherungsfalles sichergestellt.
1.4 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der 6.2 Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich
Entschädigungsberechnung nach Nr. 1.1 angerechnet. nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, genügt
2. Gemeiner Wert es, das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundes
republik Deutschland zu errichten.
Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst
dauerhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen zum 6.3 Sie müssen den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn Sie
erzielbaren Verkaufspreis ohne den Grundstücksanteil verschuldet haben, dass die Sache nicht innerhalb einer
entschädigt. angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbe-
schafft wurde.
3. Geringerwertige oder höherwertige
Bauausgestaltung 7. Mehrwertsteuer
3.1 Sind die versicherten Gebäude zum Zeitpunkt des Versiche- Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie
rungsfalles in der tatsächlichen Bauausgestaltung geringer- tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn Sie
wertig als im Versicherungsvertrag beschrieben, gilt: zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Wir sind nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich 8. Selbstbehalt
eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert Selbstbehalte werden in der vereinbarten Höhe von der
zu ersetzen. Entschädigung abgezogen.
Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XL“ 12
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§ 20 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 21 Übergang von Ersatzansprüchen
1. Fälligkeit der Entschädigung 1. Übergehende Ersatzansprüche
1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn wir den Anspruch 1.1 Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den
haben. Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem
1.2 Sie können 1 Monat nach Meldung des Schadens den Nachteil geltend gemacht werden.
Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraus- 1.2 Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der
sichtlich mindestens zu zahlen ist. Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft
1.3 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden,
Entschädigung wird fällig, nachdem Sie nachgewiesen es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich
haben, dass die Wiederherstellung oder Wiederbe verursacht.
schaffung sichergestellt ist. 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
2. Rückzahlung des Neuwertanteiles 2.1 Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
Sie sind zur Rückzahlung der nach Nr. 1.3 geleisteten dieses Anspruches dienendes Recht unter Beachtung der
Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge Ihres geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und
Verschuldens nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Übergang des Ersatzanspruches auf uns bei dessen
wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. Das Durchsetzung durch uns soweit erforderlich mitzuwirken.
gilt auch für Zinsen, die wir nach Nr. 3.1 b) gezahlt haben. 2.2 Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur
Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolgedessen
3. Verzinsung
keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall
3.1 Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind
nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
Zinspflicht besteht: das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Die Beweis-
a) Entschädigung last für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies tragen Sie.
gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb 1 Monats
geleistet wurde. § 22 Sachverständigenverfahren
b) Über den Zeitwertschaden hinausgehender Teil der
Entschädigung 1. Feststellung der Schadenhöhe, weitere
Feststellungen zum Versicherungsfall
Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie die
Sicherstellung für die Wiederherstellung oder Wieder- Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen,
beschaffung nachgewiesen haben. dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigen-
verfahren festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren
c) Zinssatz
kann durch Vereinbarung auch auf weitere Feststellungen
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB),
mindestens aber bei 4 % und höchstens bei 6 % Zinsen 2. Benennung der Sachverständigen
pro Jahr. 2.1 Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu
3.2 Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt
hat, kann die andere Partei in Textform auffordern, den
4. Hemmung zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie
Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 1 sowie Nr. 3.1 a) den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der
und b) gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für zweite Sachverständige muss innerhalb von 2 Wochen
den wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn
ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den
Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige
5. Aufschiebung der Zahlung
Amtsgericht ernennen lassen. Im Falle einer Aufforderung
Wir können die Zahlung aufschieben, solange durch uns haben wir Sie auf diese Folge hinzuweisen.
a) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen; 2.2 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass Obmann. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen,
dieses Versicherungsfalles noch läuft; wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige
c) eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Real Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der
gläubigers nicht erfolgte. beiden Parteien.
Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XL“ 13
[Seite 14]
3. Feststellungen der Sachverständigen § 24 Mindeststandards Arbeitskreis Beratungs
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: prozesse
a) ein Verzeichnis der abhandengekommenen, der Abweichend von § 15 der Allgemeinen Versicherungs
zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen bedingungen für das Privatgeschäft garantieren wir Ihnen,
mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum dass die vorliegenden Bedingungen zur Wohngebäude-
Zeitpunkt des Versicherungsfalles; versicherung „XL“ die Mindeststandards des Arbeitskreises
b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; Beratungsprozesse vom 13.12.2018 erfüllen.
c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
d) die versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall Verbindliche Erläuterungen zu den B372
bzw. Mietwert.
Zu § 4 Leitungswasser
4. Verfahren nach der Feststellung
Fußboden- und Wandheizungen
4.1 Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen
(zu § 4 Nr. 2.1 c) und Nr. 3.1 b))
beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen
der Sachverständigen voneinander ab, übergeben wir sie Versichert ist auch der bestimmungswidrige Austritt von
unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die Wasser oder sonstigen Betriebsstoffen aus Fußboden- oder
darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Wandheizungen sowie Bruchschäden an den im Fußboden
Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den bzw. in der Wand verlegten Leitungen dieser Heizungen.
Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung Frostbedingte und sonstige Bruchschäden
übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig. (zu § 4 Nr. 3 und Nr. 4)
4.2 Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns Die unter Nr. 3.2 aufgeführten Installationen sind nur gegen
sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unver- Bruchschäden durch Frost versichert. Für die übrigen Rohre
bindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von und Installationen besteht hingegen auch Versicherungs-
der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. schutz für Bruchschäden aufgrund sonstiger Ursachen.
4.3 Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnen wir
Mehrverbrauch an Wasser und Gas (zu § 4 Nr. 8)
die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich
sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies Soweit möglich ermitteln wir den Mehrverbrauch durch
gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung den Vergleich mit mindestens 3 aufeinander folgenden
nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. Rechnungen des Wasser- bzw. Gasversorgungsunter
nehmens vor Eintritt des Versicherungsfalles.
5. Kosten des Sachverständigenverfahrens
5.1 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die
Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Zu § 6 Versicherte Sachen, Versicherungs
grundstück
5.2 Bei einer festgestellten Schadenhöhe von mindestens
10.000 € übernehmen wir abweichend von Nr. 5.1 die Regenerative Energieversorgung (zu § 6 Nr. 1)
auf Sie entfallenden Kosten des Sachverständigenver Zu den versicherten Sachen gehören auch Photovoltaik
fahrens zu 80 %. anlagen sowie sonstige Anlagen der regenerativen
6. Obliegenheiten Energieversorgung auf der Grundlage von Solarthermie
oder oberflächennaher Geothermie oder einer sonstigen
Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre
Wärmepumpenanlage. Dazu zählen auch die zugehörigen
Obliegenheiten nicht berührt.
Installationen, wie z.B. Solarmodule, Montagerahmen,
Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik,
§ 23 Keine Nachteile gegenüber GDV-Muster Wechselrichter und Verkabelung.
bedingungen
Sonstige Grundstücksbestandteile (zu § 6 Nr. 6.2)
Abweichend von § 14 der Allgemeinen Versicherungs Zu den mitversicherten sonstigen Grundstücksbestandteilen
bedingungen für das Privatgeschäft garantieren wir Ihnen, zählen beispielsweise folgende mit dem Versicherungs-
dass die vorliegenden Bedingungen zur Wohngebäude- grundstück (oder den versicherten Gebäuden) fest verbun-
versicherung „XL“ ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den denen Sachen:
vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirt-
Antennenanlagen; Bänke; Beleuchtungsanlagen; elektri-
schaft e.V. (GDV) zum Stichtag 28.04.2021 empfohlenen
sche Leitungen; Freileitungen; Gartenhäuser und -kamine;
Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen
Gewächshäuser; Grundstückseinfriedungen; Hof- und
VGB 2016 – Wohnflächenmodell – abweichen.
Gehwegsbefestigungen; Hundehütten und -zwinger;
Markisen; Masten; Pavillons; Pergolen; Schuppen; Schutz-
und Trennwände; Schwimmbäder; Überdachungen;
Wäschespinnen.
Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XL“ 14
[Seite 15]
Zu § 7 Versicherte Kosten Zu § 19 Entschädigungsberechnung
Bewegungs- und Schutzkosten (zu § 7 Nr. 3.1 b)) Entschädigungsgrenzen für Kosten (zu § 19 Nr. 4)
Zu den versicherten Bewegungs- und Schutzkosten zählen Es gelten nur die ausdrücklich zu einzelnen Positionen
insbesondere Kosten für den Ab- und Wiederaufbau von vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Eine Gesamtentschä-
Maschinen oder sonstigen Sachen, für Durchbruch, Abriss digungsgrenze für versicherte Kosten ist nicht vorgesehen.
oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das
Erweitern von Öffnungen.
Zu § 9 Versicherungswert
Gleitende Neuwertversicherung (zu § 9 Nr. 2)
Die Gleitende Neuwertversicherung geht von einem Betrag
aus, der aufzuwenden ist, um ein Gebäude in gleicher Art
und Güte wiederherzustellen. Dabei berücksichtigen wir
beispielsweise automatisch eventuelle Mehrkosten durch
öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen.
Außerdem passen wir den Versicherungsschutz an die
Preisveränderungen der Baukosten für das Gebäude an.
Diese Anpassung wirkt sich sowohl auf die Versicherungs-
leistung als auch Ihren Versicherungsbeitrag aus.
Zu § 13 Kündigung bei angemeldeten
Realrechten
Realgläubiger (zu § 13)
Realgläubiger sind Kreditgeber, die ihre Forderung über
ein im Grundbuch eingetragenes Grundpfandrecht (z.B.
Hypothek, Grundschuld) gesichert haben. Das können
z.B. Banken oder Bausparkassen sein. Die Interessen der
Realgläubiger sind im Rahmen einer Wohngebäudeversi-
cherung gesetzlich geschützt. Sie müssen u.a. bei Zahlung
von Versicherungsleistungen und der Beendigung des
Versicherungsvertrages einbezogen werden.
Eingeschränktes Kündigungsrecht (zu § 13)
Die Einschränkung des Kündigungsrechtes bei angemel-
deten Realrechten ergibt sich aus § 144 und § 148 des
Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG). Die Bestim-
mungen beziehen sich zwar unmittelbar nur auf die
Feuerversicherung, wirken jedoch für den gesamten
Vertrag, da auf der Grundlage der vorliegenden Bedin-
gungen kein ausschließlicher Feuerversicherungsschutz
geboten werden kann.
Zu § 15 Obliegenheiten
Obliegenheiten (zu § 15)
Obliegenheiten sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während
und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel müssen Sie
Sicherheitsvorschriften zum Brand- oder Frostschutz
einhalten. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden
Sie Ihren Versicherungsschutz.
B372 / pdf / 06.26.1
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