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Versicherungsmakler / Elementarschadenversicherung / Bedingungsarchiv

InterRisk XL Gebäude: die Bedingungen im Volltext

Weitere Naturgefahren zur InterRisk Wohngebäudeversicherung XL per Klausel 7277 als Gesamtpaket, ohne Wartezeit und mit wählbarem Selbstbehalt; grobe Fahrlässigkeit bis 5.000 Euro.

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Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei InterRisk einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif InterRisk XL Gebäude von InterRisk (Elementarschadenversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an InterRisk weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 62 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vertragsform: Baustein der Wohngebäude- oder Hausratversicherung oder eigenständiger Elementarvertragnein„Der Einschluss der weiteren Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch) wurde vereinbart.“Klausel 7277, Seite 1
Elementarschutz für das Gebäude (Wohngebäudeversicherung, in Österreich Eigenheimversicherung)ja„Der Einschluss der weiteren Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch) wurde vereinbart.“Klausel 7277, Seite 1
Elementarschutz für den Hausrat (in Österreich Haushaltsversicherung)nicht geregelt
Entschädigungsgrenze für Elementarschäden (volle Versicherungssumme oder eigene Höchstgrenze, in Österreich oft Katastrophenpauschale)laut Versicherungsschein
Jahreshöchstentschädigung für alle Elementarschäden eines Versicherungsjahresnicht geregelt
Alle Elementargefahren in einem Paket (keine einzelne Gefahr abwählbar)ja„Der Einschluss der weiteren Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch) wurde vereinbart.“Klausel 7277, Seite 1
Annahme nach Gefährdungsklasse (ZÜRS in Deutschland, HORA in Österreich): bis zu welcher Zone wird versichertnicht geregelt

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Überschwemmung durch Ausuferung oberirdischer Gewässer (Hochwasser)ja„Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,“§ 5 Nr. 4.1 a), Seite 5
Überschwemmung durch Witterungsniederschläge (Starkregen, Sturzflut) ohne Gewässernäheja„Witterungsniederschläge oder“§ 5 Nr. 4.1 b), Seite 5
Rückstau aus der Kanalisation (Ableitungsrohre, Regenwasser)ja„Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.“§ 5 Nr. 4.2, Seite 5
Erdbebenja„Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.“§ 5 Nr. 4.3, Seite 5
Erdsenkung (naturbedingte Absenkung über natürlichen Hohlräumen)ja„Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.“§ 5 Nr. 4.4, Seite 5
Erdrutsch, Felssturz und Steinschlagja„Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.“§ 5 Nr. 4.5, Seite 5
Vermurung (Mure, Schlammlawine)nicht geregelt
Schneedruckja„Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.“§ 5 Nr. 4.6, Seite 5
Lawinen und Lawinenluftdruckja„Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen,“§ 5 Nr. 4.7, Seite 5
Vulkanausbruchja„Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste,“§ 5 Nr. 4.8, Seite 5
Sturmflutnein„Sturmflut;“§ 5 Nr. 5.1 a), Seite 5
Anstieg des Grundwassers infolge Überschwemmung oder Witterungsniederschlägenja„Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von a) oder b)“§ 5 Nr. 4.1 c), Seite 5
Eindringen von Regen- und Schmelzwasser über das Dach oder Außenwände ohne Gebäudeschadennein„Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen.“§ 5 Nr. 5.1 b), Seite 5
Weitere Witterungsgefahren über Sturm und Hagel hinaus (Schneelast, Frost, Eisgang), soweit im Elementarteil geregeltnicht geregelt

Leistungen und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Entschädigung zum Neuwert (gleitender Neuwert beim Gebäude, Wiederbeschaffungspreis beim Hausrat)ja„die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt.“§ 19 Nr. 6.1 b, Seite 12
Aufräum-, Abbruch- und Entsorgungskosten nach Elementarschäden, insbesondere Schlamm und Geröllja, bis 500.000 €„Der Ersatz versicherter Kosten nach Nr. 3.1 a) bis f) ist je Versicherungsfall auf insgesamt 500.000 € begrenzt.“§ 7 Nr. 3.2, Seite 7
Trocknungskosten und Kosten für Bautrocknungnicht geregelt
Mietausfall und Nutzungsausfall der eigenen Wohnung nach Elementarschadenja, bis zur Versicherungssumme„höchstens aber für 36 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.“§ 8 Nr. 2.1, Seite 8
Hotel- und Unterbringungskosten, wenn die Wohnung unbewohnbar istja, bis zur Versicherungssumme„Die Unterkunftskosten werden von uns bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 200 Tagen.“§ 7 Nr. 3.1 d, Seite 7
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten (Sandsäcke, Abpumpen) auch vor Eintrittnicht geregelt
Außenanlagen, Gartenmöbel und Sachen im Freien bei Elementarschädennicht geregelt
Nebengebäude, Garagen und Carportsja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert sind Garagen, Carports und sonstige Grundstücksbestandteile.“§ 6 Nr. 6.2, Seite 6
Kraftfahrzeuge auf dem Grundstück ausgeschlossennicht geregelt
Hausrat und Einrichtung im Keller und Souterrain mitversichertnicht geregelt
Kosten für Notmaßnahmen, Notdach und provisorische Sicherungnicht geregelt

Selbstbeteiligung und Wartezeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Elementarschaden als fester Betragja„Vereinbart ist ein Selbstbehalt in Höhe von 500“Teil B Selbstbehalt, Seite 1
Selbstbeteiligung in Prozent der Schadenhöhe oder der Versicherungssummenicht geregelt
Höhere Selbstbeteiligung in hohen Gefährdungsklassennicht geregelt
Wartezeit ab Vertragsbeginn für Elementarschädennicht geregelt
Wegfall der Wartezeit bei nahtloser Vorversicherung mit Elementarschutznicht geregelt
Selbstbeteiligung entfällt oder sinkt nach schadenfreien Jahrennicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sturmflut ausgeschlossenja„Sturmflut;“§ 5 Nr. 5.1 a), Seite 5
Grundwasser ohne Bezug zu Überschwemmung oder Niederschlag ausgeschlossenja„Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;“§ 5 Nr. 5.1, Seite 5
Ausschluss von Feuchtigkeit, Schwamm und Schimmel als Dauerschadennicht geregelt
Ausschluss bei Baumängeln, fehlender Abdichtung oder mangelhafter Instandhaltungnicht geregelt
Ausschluss von Erdsenkung oder Erdfall durch Bergbau und menschliche Eingriffenicht geregelt
Ausschluss von Dammbruch, Talsperren- oder Deichversagennicht geregelt
Ausschluss von Gebäuden im Rohbau oder nicht bezugsfertigen Gebäudenja„Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind.“§ 5 Nr. 5.2 a), Seite 5
Ausschluss von Schäden durch ein bei Vertragsschluss bereits bekanntes oder angekündigtes Ereignisnicht geregelt

Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rückstausicherung (Rückstauklappe, Hebeanlage) als Pflichtkeine„oder der Nichteinhaltung behördlicher Vorschriften über Rückstausicherungen werden wir uns nicht auf die“§ 15 Nr. 1.3, Seite 11
Pflicht, Abflussleitungen, Dachrinnen und Regenfallrohre freizuhaltennicht geregelt
Pflicht, Dächer von Schnee zu räumennicht geregelt
Lagerungsvorschrift: Sachen im Keller in Mindesthöhe über dem Bodennicht geregelt
Verzicht auf Kürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführungja, bis 5.000 €„Die Kürzung unterbleibt jedoch, soweit der Gesamtentschädigungsbetrag dadurch unter 5.000 € sinken würde.“§ 17 Nr. 2, Seite 11
Frist für die Schadenmeldung und Pflicht zur Schadenaufnahme vor Beseitigungja„uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich“§ 15 Nr. 2.1 b, Seite 10

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Elementarbaustein gesondert kündbar, auch durch den Versicherer nach einem Schadennicht geregelt
Beitragsanpassung oder Neueinstufung bei Änderung der Gefährdungsklassenicht geregelt
Vertragsdauer und Kündigungsfristnicht geregelt
Besserstellungs- oder Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen (GDV, VVO) oder Vorvertragja„„XL“ ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den ... zum Stichtag 28.04.2021 empfohlenen Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen“§ 23, Seite 14
Innovationsklausel: künftige Leistungsverbesserungen gelten automatischnicht geregelt

Spanien: Consorcio und Zusatzdeckungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Verweis auf die Deckung der außergewöhnlichen Risiken durch das Consorcio de Compensación de Segurosnicht geregelt
Eigene Deckung für Regen: ab welcher Niederschlagsmenge (Liter je Quadratmeter und Stunde)nicht geregelt
Eigene Deckung für Wind unterhalb der Consorcio-Schwelle: ab welcher Windgeschwindigkeitnicht geregelt
Eigene Deckung für Hagel (pedrisco) und Schnee unabhängig von der Intensitätnicht geregelt
Übernahme der Consorcio-Selbstbeteiligung oder Ergänzung über die Consorcio-Leistung hinausnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group.
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung XL (B372)
[Seite 1] Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XL“ B372 Inhalt §1 Gegenstand der Versicherung . . . . . . . . 2 § 20 Zahlung und Verzinsung der § 2 Brand, Rauch, Ruß, Blitzschlag, Entschädigung. . . . . . . . . . . . . . . 13 Über­spannung durch Blitz, Druckwellen, § 21 Übergang von Ersatzansprüchen. . . . . . 13 Absturz oder Anprall. . . . . . . . . . . . . 2 § 22 Sachverständigenverfahren. . . . . . . . . 13 § 3 Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, § 23 Keine Nachteile gegenüber GDV- Einbruch oder Einbruchsversuch . . . . . . . 3 Muster­bedingungen . . . . . . . . . . . . 14 §4 Leitungswasser. . . . . . . . . . . . . . . . 3 § 24 Mindeststandards Arbeitskreis § 5 Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Beratungsprozesse. . . . . . . . . . . . . 14 Naturgefahren). . . . . . . . . . . . . . . . 4 Verbindliche Erläuterungen zu den B372. . . . . 14 § 6 Versicherte Sachen, Versicherungs­­- grundstück. . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 §7 Versicherte Kosten. . . . . . . . . . . . . . 6 §8 Mietausfall, Mietwert . . . . . . . . . . . . 7 §9 Versicherungswert . . . . . . . . . . . . . . 8 § 10 Beitragsermittlung, -anpassung . . . . . . . 8 § 11 Mehrere Gebäudeversicherungen . . . . . . 9 § 12 Veräußerung versicherter Gebäude. . . . . . 9 § 13 Kündigung bei angemeldeten Realrechten . . . . . . . . . . . . . . . . 10 § 14 Gefahrerhöhung. . . . . . . . . . . . . . 10 § 15 Obliegenheiten. . . . . . . . . . . . . . . 10 § 16 Folgen von Obliegenheitsverletzungen. . . 11 § 17 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadenverursachung . . . . . . . . . . . 11 § 18 Wohnungs- und Teileigentum . . . . . . . 11 § 19 Entschädigungsberechnung . . . . . . . . 12 Gültig ab 28.04.2021 [Seite 2] § 1 Gegenstand der Versicherung 2. Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf 1. Versicherungsfall Sachen. Wir entschädigen für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt 3. Überspannung durch Blitz werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen: Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch a) Brand, Rauch, Ruß, Blitzschlag, Überspannung durch Überspannung infolge eines Blitzes oder durch sonstige Blitz, Druckwellen, Anprall oder Absturz (§ 2); atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. Einer b) Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Einbruch Überspannung gleichgestellt sind Überstrom sowie oder Einbruchsversuch (§ 3); Kurzschluss. c) Leitungswasser (§ 4); 4. Druckwellen d) Naturgefahren (§ 5) 4.1 Versichert sind Schäden durch aa) Sturm, Hagel; a) Explosion einschließlich Blindgängerschäden; bb) soweit zusätzlich vereinbart b) Verpuffung; die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erd­ c) Implosion; senkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und d) Überschalldruckwellen. Vulkanausbruch. 4.2 Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, 2. Generelle Ausschlüsse die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht. Nicht versichert sind Schäden durch Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) a) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Revolution, Rebellion oder Aufstand; Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen b) Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunter- Substanzen. schieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Das gilt jeweils ohne Berücksichtigung mitwirkender Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch Ursachen. chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. § 2 Brand, Rauch, Ruß, Blitzschlag, Über­ 4.3 Blindgängerschäden sind Explosionsschäden durch spannung durch Blitz, Druckwellen, Kampfmittel aus beendeten Kriegen. Absturz oder Anprall 4.4 Verpuffung ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder 1. Brand, Rauch, Ruß Dämpfen beruht, mit nur geringer Geschwindigkeit und 1.1 Versichert sind Schäden durch Druckwirkung. a) Brand einschließlich Nutzwärme-, Seng- und 4.5 Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammen- Schmorschäden; fall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge b) Rauch oder Ruß. eines inneren Unterdrucks. 1.2 Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen 4.6 Überschalldruckwellen sind Druckwellen, die durch ein Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich Luftfahrzeug ausgelöst werden, das die Schallgrenze aus eigener Kraft auszubreiten vermag. durchfliegt. 1.3 Nutzwärmeschäden sind Brandschäden, die dadurch 5. Absturz oder Anprall entstehen, dass versicherte Sachen einem Nutzfeuer oder 5.1 Versichert ist der der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken a) Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeuges oder sonstigen ausgesetzt werden, sowie Brandschäden an versicherten Flugkörpers. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme seiner Teile oder seiner Ladung; erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. b) Anprall eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges 1.4 Seng- und Schmorschäden sind Schäden, die dadurch auf ein versichertes Gebäude. entstehen, dass versicherte Sachen einer Feuer- oder Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der 5.2 Versicherungsschutz besteht auch, wenn das den Schaden beschädigten Stelle tatsächlich gebrannt hat. verursachende Fahrzeug Ihnen, Ihren Angehörigen, Ange- stellten oder Mietern gehört. 1.5 Schäden durch Rauch oder Ruß sind auch versichert, wenn diese nicht Folge eines nach Nr. 1.1 a) versicherten 6. Nicht versicherte Schäden Schadenereignisses sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch, Nicht versichert sind dass der Rauch bzw. Ruß plötzlich und bestimmungs­ a) Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichti- widrig aus auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen gung mitwirkender Ursachen; Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausge- treten ist und unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt. b) S chäden durch die dauernde Einwirkung von Rauch oder Ruß; Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XL“ 2 [Seite 3] c) Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Ver- § 4 Leitungswasser brennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden 1. Versicherte Gefahren und Schäden Folge eines nach Nr. 1 versicherten Schadenereignisses Unter die Gefahr Leitungswasser fallen: sind; a) Leitungswasserschäden; d) Schäden durch die mittelbare Einwirkung von Über- b) Bruchschäden innerhalb von Gebäuden; schalldruckwellen. c) Bruchschäden außerhalb von Gebäuden. 2. Leitungswasserschäden § 3 Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Einbruch oder Einbruchsversuch 2.1 Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: 1. Innere Unruhen a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) 1.1 Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht oder damit verbundenen Schläuchen; unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe b) d  en mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. Teilen; 1.2 Versicherungsschutz besteht auch für Schäden durch c) Heizungs- oder Klimaanlagen; Wegnahme von Sachen bei Plünderungen in Zusammen- d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; hang mit Inneren Unruhen. e) Schwimmbecken, Wasserbetten, Aquarien, Zimmer- 2. Böswillige Beschädigung brunnen oder Wassersäulen. 2.1 Versichert sind Schäden durch böswillige Beschädigung 2.2 Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus einschließlich Graffitischäden. Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. 2.2 Böswillige Beschädigung ist die vorsätzliche, unmittelbare Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Beschädigung oder Zerstörung versicherter Sachen durch Energieerzeugung bestimmt sind. mut- oder böswillige Handlungen unbefugter Dritter. 2.3 Versichert sind zudem Schäden, die durch Regenwasser 2.3 Ein Graffitischaden liegt vor, wenn ein unbefugter Dritter entstehen, welches aus innen liegenden Regenwasser­ versicherte Sachen durch Farbe oder Lacke verunstaltet. ableitungsrohren oder Regenwassernutzungsanlagen 2.4 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 € bestimmungswidrig ausgetreten ist. begrenzt. 3. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden 3. Einbruch oder Einbruchsversuch 3.1 Bruchschäden 3.1 Versichert ist die Beschädigung oder Zerstörung versi- Versichert sind innerhalb von Gebäuden Bruchschäden an
 cherter Sachen durch Einbruch oder Einbruchsversuch. a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) Nicht versichert ist das Abhandenkommen versicherter oder den damit verbundenen Schläuchen; Sachen, auch wenn dieses mit einem Einbruch oder b) Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen; Einbruchsversuch in unmittelbarem Zusammenhang steht. c) Rohren von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; 3.2 Einbruch bzw. Einbruchsversuch liegt vor, wenn ein d) Rohren von Regenwassernutzungsanlagen; unbefugter Dritter in ein versichertes Gebäude einbricht, einsteigt oder mit falschen Schlüsseln oder anderen e) Regenwasserableitungs- oder Lüftungsrohren; Werkzeugen eindringt bzw. dies versucht. f) A  rmaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, 3.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 € Geruchsverschlüsse, Wassermesser). begrenzt. Für die vorgenannten Rohre ist Voraussetzung hierfür jedoch, dass diese kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern 4. Pflicht zur polizeilichen Anzeige oder vergleichbaren Anlagen sind. Auf die Pflicht zur polizeilichen Anzeige nach § 15 Nr. 2.1 c) Für nicht durch Frost verursachte Bruchschäden an wird hingewiesen. Armaturen ist die Entschädigung je Versicherungsfall 5. Nicht versicherte Schäden auf 250 € begrenzt. 5.1 Nicht versichert sind Schäden an Laden- und Schaufenster- 3.2 Frostbedingte Bruchschäden scheiben. Schäden an sonstigen Glasscheiben sind nur Versichert sind innerhalb von Gebäuden frostbedingte versichert, wenn diese Schäden Folge eines nach Nr. 1 Bruchschäden an folgenden Installationen: oder Nr. 3 versicherten Schadenereignisses sind. a) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts sowie 5.2 Ein Anspruch auf Entschädigung für Schäden durch deren Anschlussschläuche; Innere Unruhen besteht insoweit nicht, als Schadenersatz b) H  eizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts von Heizungs- oder Klimaanlagen. beansprucht werden kann. Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XL“ 3 [Seite 4] 3.3 Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, g) Ö  ffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungs­ einschließlich der Bodenplatte. Rohre nach Nr. 3.1 b) sind düsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder auch auf dem Dach versichert. Voraussetzung hierfür ist durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem jedoch, dass es sich um Rohre von Solarheizungsanlagen versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder handelt. Rohre unterhalb der Bodenplatte sind aus- Berieselungsanlage. schließlich nach Nr. 4 versichert. 5.2 Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäu- 4. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden deteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befind­lichen Sachen. 4.1 Rohre zur Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen Versichert sind außerhalb von Gebäuden Bruchschäden an 6. Beseitigung von Rohrverstopfungen a) Zuleitungsrohren der Wasser- oder Gasversorgung; 6.1 In Erweiterung von § 7 ersetzen wir auch erforderliche Kosten, um Verstopfungen von Ableitungsrohren zu b) Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen; beseitigen. Dies gilt für Ableitungsrohre innerhalb versi- c) Rohren von Regenwassernutzungsanlagen. cherter Gebäude sowie außerhalb versicherter Gebäude Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese Rohre der auf dem Versicherungsgrundstück. Ausgenommen Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen hiervon sind jedoch Verstopfungen von Regenfallrohren. und Sie für diese Rohre die Gefahr tragen. 6.2 Diese Kosten werden von uns auch ersetzt, wenn durch 4.2 Sonstige Versorgungsrohre die Verstopfung kein entschädigungspflichtiger Leitungs- In Erweiterung von Nr. 4.1 sind Bruchschäden an den dort wasserschaden nach Nr. 2 entstanden ist. genannten Rohren auch versichert, wenn diese Rohre 7. Austausch von Armaturen infolge eines Rohrbruches nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen 7.1 In Erweiterung von § 7 ersetzen wir auch Kosten für den dienen. Dies gilt jedoch nicht für Rohre, die ausschließlich Austausch von Armaturen, der wegen eines nach Nr. 3 gewerblichen Zwecken dienen. versicherten Rohrbruches technisch erforderlich ist. Die Entschädigung ist in diesem Fall je Versicherungsfall 7.2 Der Ersatz dieser Kosten ist je Versicherungsfall auf 250 € auf 10.000 € begrenzt. begrenzt. 4.3 Regenwasserableitungsrohre 8. Wasser- und Gasverlust infolge eines Rohrbruches Versichert sind außerhalb von Gebäuden zudem Bruch- schäden an der Entsorgung von Regenwasser dienenden 8.1 In Erweiterung von § 7 ersetzen wir auch Kosten für den Rohren. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese Mehrverbrauch von Wasser oder Gas, der wegen eines Rohre unterirdisch verlegt sind und Sie für diese Rohre nach Nr. 3 oder Nr. 4 versicherten Rohrbruches entsteht die Gefahr tragen. und den das Wasser- bzw. Gasversorgungsunternehmen in Rechnung stellt. 4.4 Rohre außerhalb des Versicherungsgrundstückes 8.2 Der Ersatz dieser Kosten ist je Versicherungsfall auf Für Rohre nach Nr. 4.1 bieten wir in Erweiterung von § 6 1.000 € begrenzt. auch Versicherungsschutz, wenn diese Rohre außerhalb des Versicherungsgrundstückes verlegt sind. Dies gilt jedoch nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen § 5 Naturgefahren Zwecken dienen. Kein Versicherungsschutz besteht für (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) Rohre nach Nr. 4.2 und Nr. 4.3, die außerhalb des Versi- cherungsgrundstückes verlegt sind. 1. Sturm Die Entschädigung für Bruchschäden an Rohren außer- 1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von halb des Versicherungsgrundstückes ist je Versicherungs- mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Wind- fall auf 10.000 € begrenzt. geschwindigkeit mindestens 62 km/h). 1.2 Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, 5. Nicht versicherte Schäden wird Sturm unterstellt, wenn Sie einen der folgenden 5.1 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Sachverhalte nachweisen: Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – a) die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versiche- Schäden durch rungsgrundstückes Schäden an Gebäuden in einwand- a) Regenwasser aus außen liegenden Fallrohren; freiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen b) Plansch- oder Reinigungswasser; anderen Sachen angerichtet; c) Schwamm; b) d  er Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands d) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau; Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind. e) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; f) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungs- 2. Hagel wasser nach Nr. 2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von verursacht hat; Eiskörnern. Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XL“ 4 [Seite 5] 3. Versicherte Sturm-/Hagelereignisse 4.4 Erdsenkung Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen: Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des a) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte 4.5 Erdrutsch Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder versicherten Sachen sind versichert; Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. b) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die 4.6 Schneedruck mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind; Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- c) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, oder Eismassen. die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen Versicherungsschutz besteht auch für Schäden durch den befinden, baulich verbunden sind; Abgang von auf Dächern angesammelten Schnee- und d) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder Eismassen infolge Schneedrucks (Dachlawinen). andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf 4.7 Lawinen Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen Sachen sind versichert; niedergehen, einschließlich der bei ihrem Abgang verur- sachten Druckwelle. e) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem 4.8 Vulkanausbruch versicherten Gebäude baulich verbunden sind; Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim f) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich Materialien und von Gasen. verbunden sind. 5. Nicht versicherte Schäden 4. Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) 5.1 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender 4.1 Überschwemmung Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schäden durch Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstückes mit erheblichen a) Sturmflut; Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn b) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, fließenden) Gewässern, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel ent­ b) Witterungsniederschläge oder standen sind und einen Gebäudeschaden darstellen; c) ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als c) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungs­ Folge von a) oder b) niederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen die Überflutung verursacht haben. Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen; 4.2 Rückstau d) Trockenheit oder Austrocknung. Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen 5.2 Nicht versichert sind Schäden an Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen a) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugs­ in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn fertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen; fließenden) Gewässern oder b) Laden- und Schaufensterscheiben. b) Witterungsniederschläge den Rückstau verursacht haben. § 6 Versicherte Sachen, Versicherungs­ 4.3 Erdbeben grundstück Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im 1. Versicherte Sachen Erdinneren ausgelöst wird. Versicherte Sachen sind Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der folgenden a) die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude, Sachverhalte nachweisen: b) deren Gebäudebestandteile, a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in c) deren Gebäudezubehör, der Umgebung des Versicherungsgrundstückes Schäden d) u  nmittelbar an die Gebäude anschließende Terrassen an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso sowie widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet; e) nach Nr. 6.2 mitversicherte weitere Grundstücks­ b) der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der bestandteile versicherten Sachen nur durch Erdbeben entstanden sein. innerhalb des Versicherungsgrundstückes. Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XL“ 5 [Seite 6] 2. Gebäude § 7 Versicherte Kosten Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke. 1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung Sie müssen gegen äußere Einflüsse schützen können und des Schadens im Sinne dieser Versicherungsbedingungen zu mindestens 50 % zur Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sein. 1.1 Wir ersetzen Ihre Aufwendungen, a) die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen 3. Gebäudebestandteile nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für 3.1 Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte geboten halten durften oder die Sie auf unsere Weisung Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude machen. Dies gilt auch, wenn diese letztlich erfolglos ihre Selbständigkeit verloren haben. geblieben sind. Sofern Sie dies wünschen, werden wir 3.2 Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auch die individuell für das Gebäude gefertigt und mit einem vorschießen; großen Einbauaufwand an das Gebäude angepasst sind. b) u  m einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall Anbaumöbel oder Anbauküchen, die serienmäßig vorge- abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, fertigt sind, gehören hingegen nicht dazu. sofern diese Aufwendungen bei einer nachträglichen 4. Gebäudezubehör objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig 4.1 Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht unsere Weisung erfolgten. sind. Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden 1.2 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistun- 4.2 Als Gebäudezubehör gelten auch gen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. a) Gemeinschaftswaschmaschinen und -trockner; 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens b) Brennstoffvorräte für Sammelheizungen; 2.1 Wir ersetzen die Kosten für die Ermittlung und Feststellung c) S achen, die künftig in das Gebäude eingefügt werden eines von uns zu ersetzenden Schadens, sofern diese den sollen (z.B. Vorräte an Fliesen, Bodenbelägen, Tapeten); Umständen nach geboten waren. d) M  üllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanlagen auf 2.2 Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, dem Versicherungsgrundstück. so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit wir Sie zur Zuziehung aufgefordert haben. 5. Terrassen 3. Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs-, Schutz-, Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Aufenthalt Verkehrssicherungs-, Unterkunfts-, Baumbeseitigungs- im Freien vorgesehen sind. und Wiederbepflanzungskosten 6. Weitere Grundstücksbestandteile 3.1 Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versiche- 6.1 Als weitere Grundstücksbestandteile gelten die mit dem rungsfalles erforderlich sind: Grund und Boden des Versicherungsgrundstückes fest a) Aufräumungs- und Abbruchkosten verbundenen Sachen.  Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen 6.2 Mitversichert sind Garagen, Carports und sonstige Grund- aufzuräumen und abzubrechen. Dies schließt Aufwen- stücksbestandteile. Versicherungsschutz für Bepflanzung dungen ein, um Schutt und sonstige Reste dieser Sachen besteht ausschließlich im Umfang von § 7 Nr. 3.1 e) und f). wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzu- transportieren, sie abzulagern und zu vernichten. Einge- 7. Versicherungsgrundstück schlossen sind zudem die Kosten für das Absperren von Versicherungsgrundstück sind die Flurstücke, auf denen Straßen, Wegen und Grundstücken. die versicherten Gebäude stehen (Versicherungsort). b) Bewegungs- und Schutzkosten Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu Teil des Flurstücks Versicherungsort, der durch Einfriedung bewegen, zu verändern oder zu schützen. Erstattet oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu den werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu dienen, versicherten Gebäuden gehört. versicherte Sachen wiederherzustellen oder wieder­ 8. Nicht versicherte Sachen zubeschaffen. Nicht versichert sind c) Verkehrssicherungskosten a) alle in das Gebäude nachträglich eingefügten Sachen, Das sind Kosten, die entstehen, um eine Gefahr inner­ die ein Mieter oder ein Wohnungseigentümer auf seine halb oder außerhalb des Versicherungsgrundstückes, Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er zu deren Beseitigung Sie aufgrund gesetzlicher und die Gefahr trägt. Werden Sachen dagegen nur ausge- öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet sind, zu tauscht, sind die neu eingefügten Sachen versichert. beseitigen. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist von Ihnen nachzuweisen; b) elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XL“ 6 [Seite 7] d) Unterkunftskosten 4.2 Die Kosten werden ersetzt, soweit die behördlichen Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder Anordnungen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen: ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Früh- a) sie sind aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen stück) vorzunehmen. Voraussetzung für den Ersatz ergangen, die vor Eintritt des Versicherungsfalles dieser Kosten ist, dass die von Ihnen selbst bewohnte erlassen waren; Wohnung unbewohnbar wurde und Ihnen die Beschrän- b) s ie betreffen eine Kontamination, die nachweislich kung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. durch diesen Versicherungsfall entstanden ist; Die Unterkunftskosten werden von uns bis zu dem c) sie sind innerhalb von 9 Monaten seit dem Versiche- Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohn- rungsfall ergangen. bar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 200 Tagen. 4.3 Ist das Erdreich bereits kontaminiert und wird es durch den Dabei werden von uns ein Mietwertersatz nach § 8 Versicherungsfall zusätzlich verunreinigt, gilt Folgendes: sowie eventuelle Entschädigungsleistungen einer Hausratversicherung in Abzug gebracht Es werden nur die Kosten ersetzt, die über die Beseitigung der bestehenden Kontamination hinausgehen. Unerheblich e) Baumbeseitigungskosten ist dabei, ob und wann dieser Betrag ohne den Versiche- Das sind Kosten, die entstehen, um Bäume oder deren rungsfall aufgewendet worden wäre. Teile vom Versicherungsgrundstück zu entfernen, 4.4 Nicht ersetzt werden Kosten wegen sonstiger behördlicher abzutransportieren und zu entsorgen. Voraussetzung Anordnungen oder wegen sonstiger gesetzlicher oder für den Ersatz dieser Kosten ist, dass die Bäume durch vertraglicher Verpflichtungen. ein versichertes Schadenereignis umgestürzt, abgeknickt oder derart beschädigt sind, dass sie entfernt werden 4.5 Die Dekontaminationskosten gelten nicht als Aufräu- müssen, und eine natürliche Regeneration dieser mungskosten nach Nr. 3. Bäume nicht zu erwarten ist. Nicht versichert sind 4.6 Wenn Sie eine behördliche Anordnung erhalten, sind Sie bereits abgestorbene Bäume. verpflichtet, uns dies innerhalb von 3 Monaten zu melden Der Ersatz der Baumbeseitigungskosten ist je Versiche- (Obliegenheit). Das gilt auch, wenn längere Rechtsbehelfs- rungsfall auf 5.000 € begrenzt. fristen bestehen. f) Wiederbepflanzungskosten 4.7 Der Ersatz der Dekontaminationskosten ist je Versiche- rungsfall auf 100.000 € begrenzt. Das sind Kosten, die entstehen, um Bäume, Hecken, sonstige Sträucher oder Zierpflanzen auf dem Versiche- 5. Reiseabbruchkosten rungsgrundstück zu ersetzen. Voraussetzung für den 5.1 Wir ersetzen die Fahrtmehrkosten, wenn Sie wegen eines Ersatz dieser Kosten ist, dass die Bäume, Hecken, erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig eine Urlaubsreise sonstigen Sträucher oder Zierpflanzen durch ein abbrechen und an den Schadenort zurückreisen müssen. versichertes Schadenereignis derart beschädigt sind, 5.2 Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Sachschaden dass eine natürliche Regeneration dieser Pflanzen nicht voraussichtlich 5.000 € übersteigt und die Anwesenheit zu erwarten ist. Nicht versichert sind bereits abgestor­ am Schadenort notwendig macht. Als Urlaubsreise gilt bene Pflanzen, Topf- und Kübelpflanzen sowie Rasen. jede privat veranlasste Abwesenheit vom Versicherungsort Ersetzt werden die Kosten für die Wiederbepflanzung von mindestens 4 Tagen und höchstens 6 Wochen. mit Jungpflanzen gleicher Art und Güte. Bei Bäumen 5.3 Der Ersatz der Fahrtmehrkosten richtet sich nach dem und Hecken gilt dies für Jungpflanzen bis zu einer benutzten Reisemittel und nach der Dringlichkeit der Höhe von 1,50 m. Rückreise an den Schadenort. Der Ersatz der Wiederbepflanzungskosten ist je Versi- 5.4 Der Ersatz der Fahrtmehrkosten ist je Versicherungsfall cherungsfall auf 5.000 € begrenzt. auf 3.000 € begrenzt. 3.2 Der Ersatz versicherter Kosten nach Nr. 3.1 a) bis f) ist je Versicherungsfall auf insgesamt 500.000 € begrenzt. § 8 Mietausfall, Mietwert 4. Kosten für die Dekontamination von Erdreich 4.1 Wir ersetzen die erforderlichen Dekontaminationskosten. 1. Leistungsumfang Das sind Kosten, die aufgrund von behördlichen Anord- 1.1 Mietausfall nungen infolge eines Versicherungsfalles entstehen. Wir ersetzen den Mietausfall, wenn Mieter wegen eines Ersetzt werden Kosten, um Versicherungsfalles zu Recht die Zahlung der Miete ganz a) das Erdreich des Versicherungsgrundstückes zu unter­ oder teilweise eingestellt haben. Das schließt die fort­ suchen, zu dekontaminieren oder auszutauschen; laufenden Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein. b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie Zudem ersetzen wir den Mietausfall, wenn ein Mietver- zu transportieren und dort abzulagern oder zu ver­ hältnis wegen des Versicherungsfalles nicht angetreten nichten; werden kann. Das gilt ab dem Zeitpunkt des vertraglich c) insoweit den Zustand des Grundstückes vor Eintritt des vereinbarten Mietbeginns bis zum Ablauf des Zeitraums Versicherungsfalles wiederherzustellen. nach Nr. 2. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Mietvertrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles bereits geschlossen war. Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XL“ 7 [Seite 8] 1.2 Mietwert b) M  ehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstel- Wir ersetzen den ortsüblichen Mietwert, wenn Sie Räume lungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass selbst genutzt oder einem Dritten unentgeltlich überlassen versicherte und vom Schaden betroffene Sachen haben und diese wegen eines Versicherungsfalles unbe- wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in nutzbar geworden sind. Das schließt die fortlaufenden derselben Art und Güte wiederhergestellt oder Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein. Voraussetzung wiederbeschafft werden können; für den Ersatz des Mietwertes ist jedoch, dass Ihnen bzw. c) P reissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versiche- dem Dritten die Beschränkung auf etwa benutzbar geblie- rungsfalles und der unverzüglich veranlassten Wieder- bene Räume nicht zugemutet werden kann. herstellung. 1.3 Mietausfall/Mietwert aufgrund Einhaltung 2.4 Wir passen den Versicherungsschutz nach Nr. 2.1 an die öffentlich-rechtlicher Vorschriften Baukostenentwicklung an (siehe § 10 Nr. 2). Insoweit Wir ersetzen auch einen durch die Einhaltung öffentlich- besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des orts­ rechtlicher Vorschriften (z.B. Wiederherstellungsbe- üblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt der unverzüglich schränkungen) verursachten zusätzlichen Mietausfall nach dem Versicherungsfall veranlassten Wiederherstellung. bzw. Mietwert. 3. Gleitender Zeitwert bei unterlassener oder 1.4 Gewerblich genutzte Räume verspäteter Wiederherstellung Versichert ist auch der Mietausfall bzw. Mietwert für 3.1 Bei Gebäuden, die nicht oder verspätet wiederhergestellt gewerblich genutzte Räume. Voraussetzung hierfür ist werden (§ 19 Nr. 6), ist nur der Gleitende Zeitwert versichert. jedoch, dass das Gebäude zu mindestens 50 % für 3.2 Der Gleitende Zeitwert ist der Neubauwert zum Zeitpunkt Wohnzwecke genutzt wurde. des Versicherungsfalles abzüglich der Wertminderung 2. Leistungszeitraum insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad. 2.1 Leistungsdauer 4. Gemeiner Wert bei dauerhaft entwerteten Gebäuden Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt, Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst in dem Räume nicht benutzbar sind, höchstens aber für dauerhaft entwertet sind, ist nur noch der erzielbare 36 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile versichert 2.2 Verzögerung der Wiederbenutzung (gemeiner Wert). Eine dauerhafte Entwertung liegt insbesondere vor, wenn Gebäude für ihren Zweck Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie nicht mehr zu verwenden sind. Sie die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzö- gern. Es gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs- und Schadenminderungspflicht nach § 15 Nr. 2.1 a). § 10 Beitragsermittlung, -anpassung 1. Beitragsermittlung § 9 Versicherungswert 1.1 Grundlage der Ermittlung des Beitrages sind die Wohn- 1. Versicherungswert und Nutzfläche, der Gebäudetyp, das Gebäudealter, die Nutzung, sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Beitragsermittlung erheblich sind, und der Anpassungs­ Berechnung der Entschädigung. Der Versicherungswert faktor (siehe Nr. 2). für die Gebäude gilt auch für Gebäudezubehör, unmittelbar an die Gebäude anschließende Terrassen und mitversicherte 1.2 Wohn- und Nutzfläche weitere Grundstücksbestandteile nach § 6 Nr. 1 c) bis e). Als Wohn- und Nutzfläche gilt die Grundfläche aller zu Wohnzwecken und gewerblichen Zwecken nutzbaren 2. Gleitender Neubauwert Räume auf dem Versicherungsgrundstück. Dazu zählen 2.1 Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Versiche- auch Hobby- und Party-Räume (auch im Keller oder rungsschein bezeichneten Gebäude zum Zeitpunkt des Dachgeschoss) sowie Wintergärten, Schwimmbäder Versicherungsfalles. Hierzu gehören auch Architektenho- und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume. norare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Flächen mit einer Deckenhöhe von weniger als zwei 2.2 Werden innerhalb des Versicherungsjahres Merkmale, die Metern werden nur zur Hälfte gerechnet, Flächen mit der Beitragsermittlung zugrunde liegen (siehe § 10 Nr. 1), einer Deckenhöhe von weniger als einem Meter über- durch bauliche Maßnahmen verändert, gilt Folgendes: haupt nicht. Versicherungsschutz besteht bis zum Ende des Versiche- Nicht gerechnet werden: rungsjahres, auch wenn die getroffene Maßnahme • Terrassen, Dachgärten, Loggien, Balkone, wertsteigernd ist. • Treppen, 2.3 Im Gleitenden Neubauwert berücksichtigt sind: • Waschküchen, Trocken-, Heizungs- und sonstige a) Mehrkosten durch Technologiefortschritt, die dadurch Zubehörräume, entstehen, dass versicherte und vom Schaden betroffene Sachen wegen Technologiefortschritts nicht mehr oder • Garagen und Carports. nur mit unwirtschaftlichem Aufwand in derselben Art Nur bei gewerblicher Nutzung gerechnet werden: und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden • Abstell- und Lagerräume (auch im Keller, auf dem können. Die Ersatzgüter müssen den zu ersetzenden Dachboden oder in Nebengebäuden). Sachen möglichst nahe kommen; Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XL“ 8 [Seite 9] Alternativ akzeptieren wir auch die Angabe der Gesamt- 2. Mehrfachversicherung fläche entsprechend Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn die Summe der • der Wohnflächenverordnung (WoFlV), Entschädigungen, die aufgrund jedes einzelnen Versiche- • der Nutzfläche nach DIN 277, rungsvertrages ohne Bestehen der anderen Versicherungen zu zahlen wäre, den Gesamtschaden übersteigt. • den Bauplänen (bei Einfamilienhäusern auch dem Miet- oder Kaufvertrag), sofern diese den aktuellen 3. Leistung bei Mehrfachversicherung Ausbauzustand wiedergeben, Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versiche- • anderen gültigen Berechnungsmethoden, sofern die rungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so Ermittlung durch einen sachverständigen Dritten erfolgt. ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Versiche- 2. Beitragsanpassung aufgrund Anpassung des rungsverträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn das Versicherungsschutzes an die Baukostenentwicklung gesamte Risiko nur in diesem Vertrag in Deckung gege- 2.1 Wird der Versicherungsschutz nach § 9 Nr. 2.4 angepasst, ben worden wäre. verändert sich der Beitrag. Dazu kommt es, wenn sich der Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert. sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Versiche- 2.2 Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum 1. Januar rungsverträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu eines jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versi- leisten ist, als wenn das gesamte Risiko in diesem Vertrag cherungsjahr. Er erhöht oder vermindert sich entsprechend in Deckung gegeben worden wäre. dem Prozentsatz, um den sich folgende Indizes geändert haben: 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung • Der „Baupreisindex für Wohngebäude“ für den Monat Sie können zur Beseitigung der Mehrfachversicherung Mai des Vorjahres und jederzeit mit sofortiger Wirkung diesen Versicherungsver- trag kündigen oder verlangen, dass dieser unter verhältnis- • der „Tariflohnindex für das Baugewerbe“ für das zweite mäßiger Minderung des Beitrages auf den durch die andere Quartal des Vorjahres. Versicherung nicht gedeckten Umfang herabgesetzt wird. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindex § 12 Veräußerung versicherter Gebäude zu 80 % und die des Tariflohnindex zu 20 % berücksichtigt. Bei der Berechnung der Veränderungsraten zum Vorjahr 1. Rechtsverhältnis nach Eigentumsübergang und der anschließenden Gewichtung beider Veränderungs- Veräußern Sie die versicherten Gebäude, tritt der Erwer- raten wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma ber an Ihrer Stelle in den Versicherungsvertrag ein. Dies gerundet. geschieht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Bei Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Immobilien erfolgt dieser zum Datum des Grundbuch­ Komma gerundet. eintrags. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma Ihre Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis. eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, 2. Kündigungsrecht des Erwerbers sonst abgerundet. 2.1 Der Erwerber ist bis 1 Monat nach dem Eigentumsüber- 3. Beitragsanpassung aufgrund nachträglicher gang berechtigt, den Versicherungsvertrag rückwirkend Änderung von Beitragsmerkmalen zum Datum des Eigentumsübergangs zu kündigen. Fehlt Zeigen Sie uns eine Änderung der Merkmale an, die dem Erwerber die Kenntnis, dass eine Versicherung besteht, entsprechend Nr. 1 der Beitragsermittlung zugrunde liegen, beginnt die Monatsfrist erst zum Zeitpunkt seiner Kennt- wird der Beitrag mit Wirkung ab unserer Kenntnisnahme niserlangung. angepasst. 2.2 Erfolgt die Kündigung nach Ablauf der Monatsfrist nach Nr. 2.1, wird diese mit Zugang bei uns oder zu einem vom § 11 Mehrere Gebäudeversicherungen Erwerber gewünschten späteren Zeitpunkt wirksam. 2.3 Sofern der Versicherungsvertrag vom Erwerber nicht 1. Anzeigepflicht entsprechend Nr. 2.1 rückwirkend gekündigt wird, hat er 1.1 Wird ein Gebäude gleichzeitig über mehrere Gebäudever- die auf die Zeit ab dem Eigentumsübergang entfallenden sicherungen versichert, müssen Sie uns dies unverzüglich Beiträge zu zahlen. mitteilen. In der Mitteilung sind die anderen Versicherer 3. Beitragsabrechnung mit dem Veräußerer und die Versicherungsumfänge anzugeben. 3.1 Wird uns die Veräußerung spätestens 1 Monat nach dem 1.2 Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach Nr. 1.1 vorsätzlich Ende der zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs laufen- oder grob fahrlässig, sind wir unter den in § 16 genannten den Versicherungsperiode angezeigt, müssen Sie nur den Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch auf die Zeit bis zum Eigentumsübergang entfallenden Teil ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht des Beitrages zahlen. ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von den anderen Versicherungen hatten. Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XL“ 9 [Seite 10] 3.2 Bei späterer Anzeige schulden Sie uns den Beitrag bis zum 3.2 Unsere Rechte nach Nr. 3.1 erlöschen, wenn wir diese Ende der zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs laufen- nicht innerhalb 1 Monats ab unserer Kenntnis von der den Versicherungsperiode, sofern der Erwerber den Versi- Gefahrerhöhung ausüben oder wenn der Zustand wieder- cherungsvertrag entsprechend Nr. 2.1 rückwirkend kündigt. hergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. 4. Versagung oder Kürzung der Leistung § 13 Kündigung bei angemeldeten Realrechten 4.1 Tritt der Versicherungsfall später als 1 Monat nach dem Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, Zeitpunkt ein, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch sein müssen, sind wir bei vorsätzlicher Verletzung der Sie nur wirksam, wenn Sie mindestens 1 Monat vor Ablauf Anzeigepflicht nach Nr. 2 von der Verpflichtung zur des Versicherungsvertrages nachgewiesen haben, dass Leistung frei. a) zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens 4.2 Anstelle der völligen Leistungsfreiheit nach Nr. 4.1 sind wir zulässig war, das Grundstück nicht mehr mit dem bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung berechtigt, unsere Grundpfandrecht belastet war oder Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. b) der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat. 4.3 Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, falls Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft: im Versicherungsfall. a) Sie weisen nach, dass die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde; § 14 Gefahrerhöhung b) S ie weisen nach, dass die Gefahrerhöhung nicht 1. Begriff der Gefahrerhöhung ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war; 1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn die tatsächlich vorhandenen Umstände nach Abgabe Ihrer Vertragser­ c) zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles war klärung so verändert werden, dass der Eintritt des Versi- die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und cherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder eine Kündigung nicht erfolgt. eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versiche- rungsvertrages wahrscheinlicher wird. § 15 Obliegenheiten 1.2 Eine Gefahrerhöhung ist in folgenden Fällen entsprechend Nr. 2 anzuzeigen: 1. Sicherheitsvorschriften a) es ändert sich ein gefahrerheblicher Umstand, nach dem 1.1 Sie sind verpflichtet, alle gesetzlichen, behördlichen oder wir vor Vertragsschluss gefragt haben; mit uns vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten. b) ein versichertes Gebäude oder der überwiegende Teil 1.2 Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten des Gebäudes werden nicht mehr genutzt; gelten folgende Sicherheitsvorschriften: c) an einem versicherten Gebäude werden Baumaßnahmen a) versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemäßem durchgeführt, in deren Verlauf das Dach ganz oder Zustand zu erhalten. Dies gilt insbesondere für wasser- teilweise entfernt wird; führende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen. Mängel oder Schäden an d) Baumaßnahmen an einem versicherten Gebäude führen diesen Sachen müssen unverzüglich beseitigt werden; dazu, dass es überwiegend unbenutzbar wird; b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu e) in einem versicherten Gebäude wird ein Gewerbe­ jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden. betrieb aufgenommen oder verändert. Außerdem sind dort alle wasserführenden Anlagen und 1.3 Eine Gefahrerhöhung liegt hingegen nicht vor, wenn sich Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder wenn nach zu halten; den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die c) in der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und Gefahrerhöhung mitversichert sein soll. Gebäudeteile beheizt werden. Dies ist genügend häufig 2. Anzeigepflicht zu kontrollieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden Sie müssen uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie Kenntnis Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren davon erlangen, dass nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung und entleert zu halten. eine Gefahrerhöhung eingetreten ist. 2. Obliegenheiten bei Schadeneintritt 3. Kündigung oder Vertragsanpassung 2.1 Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles: 3.1 Im Falle einer Gefahrerhöhung können wir a) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung a) den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere von 1 Monat kündigen oder Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefo- b) ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren nisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr b) uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis ausschließen. erlangt haben, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XL“ 10 [Seite 11] c) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das 2. Kündigung Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; Bei Verletzung einer vor Schadeneintritt zu erfüllenden d) uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der Obliegenheit können wir unabhängig von Nr. 1 den abhandengekommenen Sachen einzureichen; Versicherungsvertrag innerhalb 1 Monats ab Kenntnis von e) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis der Obliegenheitsverletzung kündigen. Die Kündigung die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch wird mit Zugang bei Ihnen wirksam. Unser Kündigungs- uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen recht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass die unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädig- grober Fahrlässigkeit beruhte. ten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzu- bewahren; § 17 Vorsätzliche oder grob fahrlässige f) soweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft in Schadenverursachung Textform zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche- rungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht 1. Vorsatz erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so und Höhe des Schadens und über den Umfang der sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbei- Entschädigungspflicht zu gestatten; führung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil g) von uns angeforderte Belege beizubringen, deren wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. kann. 2. Grobe Fahrlässigkeit 2.2 Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, anderen als Ihnen zu, so hat dieser die Obliegenheiten sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu nach Nr. 2.1 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. Die Kürzung unterbleibt jedoch, soweit der Gesamtent- schädigungsbetrag dadurch unter 5.000 € sinken würde. § 16 Folgen von Obliegenheitsverletzungen § 18 Wohnungs- und Teileigentum 1. Versagung oder Kürzung der Leistung 1.1 Wird eine Obliegenheit aus diesem Versicherungsvertrag 1. Leistungspflicht bei Verträgen mit vorsätzlich verletzt, sind wir von der Verpflichtung zur Wohnungseigentümergemeinschaften Leistung frei. Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig Wenn wir bei Verträgen mit Wohnungseigentümer­ verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem gemeinschaften wegen des Verhaltens einzelner Woh- Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens nungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei sind, entspricht. bleiben wir den übrigen Wohnungseigentümern zur 1.2 Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, wenn Sie Leistung verpflichtet. Das gilt für deren Sondereigentum nachweisen, dass und deren Miteigentumsanteile. a) die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig 2. Zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung verletzt wurde oder des Gemeinschaftseigentums b) die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheits­ 2.1 Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentums­ verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung anteil desjenigen, gegenüber dem wir ganz oder teilweise des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder leistungsfrei sind. Die übrigen Wohnungseigentümer den Umfang der Leistung ursächlich war. können dennoch Entschädigung für diesen Miteigentums­ 1.3 Bei einem Verstoß gegen eine landesrechtliche Rauch- anteil verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche warnmelderpflicht (Installation, Wartung und Betrieb) Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche oder der Nichteinhaltung behördlicher Vorschriften über Eigentum wiederherzustellen. Rückstausicherungen werden wir uns nicht auf die Ver­ 2.2 Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem wir ganz oder letzung einer gesetzlichen bzw. behördlichen Sicherheits- teilweise leistungsfrei sind, muss uns diese zusätzliche vorschrift nach § 15 Nr. 1.1 berufen. Entschädigung ersetzen. 1.4 Die Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles 3. Teileigentum zu erfüllenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit bleibt folgenlos, wenn wir es unterlassen hatten, Sie durch Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Rechtsfolgen und Nr. 2 entsprechend. hinzuweisen. Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XL“ 11 [Seite 12] § 19 Entschädigungsberechnung 3.2 Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die tatsächliche Bauausgestaltung höherwertig, gilt: 1. Grundlagen der Entschädigungsberechnung Dies kann zu einer Kürzung der Entschädigung führen. 1.1 Wir ersetzen Grundlage für die Entschädigung ist dann die im Versiche- a) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederher- rungsvertrag beschriebene Bauausgestaltung (§ 10 Nr. 1). stellungskosten nach § 9 Nr. 2.1 zum Zeitpunkt des Wir ersetzen in diesem Fall nur die dafür ortsüblichen Versicherungsfalles. Das schließt Mehrkosten nach Wiederherstellungskosten (Nr. 1.1 a)) bzw. die notwen­ § 9 Nr. 2.3 ein. Architektenhonorare sowie sonstige digen Reparaturkosten (Nr. 1.1 b)). Konstruktions- und Planungskosten gehören auch zur Die folgenden Regelungen bleiben davon unberührt: Entschädigung; • bauliche Maßnahmen innerhalb des Versicherungsjahres b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschä­ (§ 9 Nr. 2.2), digten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum • Gefahrerhöhung (§ 14) und Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Wir ersetzen außer- dem eine Wertminderung, die durch die Reparatur • Vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 2 der Allgemeinen nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft). der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versiche- 4. Kosten rungsfalles; Versicherte Kosten nach § 7 werden ersetzt, wenn sie c) bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden Sachen den Wiederbeschaffungspreis für Sachen gleicher die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berück- Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt sichtigt. des Versicherungsfalles. 5. Mietausfall, Mietwert 1.2 Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften technisch Den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert ersetzen wir noch brauchbare Sachsubstanz der versicherten Sachen bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums nach § 8 Nr. 2. für die Wiederherstellung nicht verwendet werden darf, dann erhalten Sie eine entsprechende Entschädigung 6. Neuwertanteil nach Nr. 1.1. 6.1 Den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die behördlichen der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) Anordnungen nicht vor Eintritt des Versicherungsfalles erwerben Sie nur unter folgenden Voraussetzungen: erteilt wurden und die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt a) Sie stellen sicher, dass Sie die Entschädigung verwenden des Versicherungsfalles nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher werden, um versicherte Sachen in gleicher Art und Vorschriften ganz oder teilweise untersagt war. Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederher- 1.3 Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall und zustellen oder wiederzubeschaffen und der Wiederherstellung werden entschädigt, wenn die b) d  ie Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist Wiederherstellung innerhalb von 3 Jahren nach Eintritt innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt wird. des Versicherungsfalles sichergestellt. 1.4 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der 6.2 Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich Entschädigungsberechnung nach Nr. 1.1 angerechnet. nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, genügt 2. Gemeiner Wert es, das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundes­ republik Deutschland zu errichten. Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen zum 6.3 Sie müssen den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn Sie erzielbaren Verkaufspreis ohne den Grundstücksanteil verschuldet haben, dass die Sache nicht innerhalb einer entschädigt. angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbe- schafft wurde. 3. Geringerwertige oder höherwertige Bauausgestaltung 7. Mehrwertsteuer 3.1 Sind die versicherten Gebäude zum Zeitpunkt des Versiche- Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie rungsfalles in der tatsächlichen Bauausgestaltung geringer- tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn Sie wertig als im Versicherungsvertrag beschrieben, gilt: zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Wir sind nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich 8. Selbstbehalt eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert Selbstbehalte werden in der vereinbarten Höhe von der zu ersetzen. Entschädigung abgezogen. Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XL“ 12 [Seite 13] § 20 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 21 Übergang von Ersatzansprüchen 1. Fälligkeit der Entschädigung 1. Übergehende Ersatzansprüche 1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn wir den Anspruch 1.1 Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den haben. Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem 1.2 Sie können 1 Monat nach Meldung des Schadens den Nachteil geltend gemacht werden. Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraus- 1.2 Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der sichtlich mindestens zu zahlen ist. Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft 1.3 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, Entschädigung wird fällig, nachdem Sie nachgewiesen es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich haben, dass die Wiederherstellung oder Wiederbe­ verursacht. schaffung sichergestellt ist. 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen 2. Rückzahlung des Neuwertanteiles 2.1 Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung Sie sind zur Rückzahlung der nach Nr. 1.3 geleisteten dieses Anspruches dienendes Recht unter Beachtung der Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge Ihres geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und Verschuldens nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Übergang des Ersatzanspruches auf uns bei dessen wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. Das Durchsetzung durch uns soweit erforderlich mitzuwirken. gilt auch für Zinsen, die wir nach Nr. 3.1 b) gezahlt haben. 2.2 Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolgedessen 3. Verzinsung keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall 3.1 Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, Zinspflicht besteht: das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Die Beweis- a) Entschädigung last für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies tragen Sie. gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb 1 Monats geleistet wurde. § 22 Sachverständigenverfahren b) Über den Zeitwertschaden hinausgehender Teil der Entschädigung 1. Feststellung der Schadenhöhe, weitere Feststellungen zum Versicherungsfall Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie die Sicherstellung für die Wiederherstellung oder Wieder- Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, beschaffung nachgewiesen haben. dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigen- verfahren festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren c) Zinssatz kann durch Vereinbarung auch auf weitere Feststellungen Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei 4 % und höchstens bei 6 % Zinsen 2. Benennung der Sachverständigen pro Jahr. 2.1 Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu 3.2 Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform auffordern, den 4. Hemmung zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 1 sowie Nr. 3.1 a) den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der und b) gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für zweite Sachverständige muss innerhalb von 2 Wochen den wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige 5. Aufschiebung der Zahlung Amtsgericht ernennen lassen. Im Falle einer Aufforderung Wir können die Zahlung aufschieben, solange durch uns haben wir Sie auf diese Folge hinzuweisen. a) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen; 2.2 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass Obmann. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, dieses Versicherungsfalles noch läuft; wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige c) eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Real­ Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der gläubigers nicht erfolgte. beiden Parteien. Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XL“ 13 [Seite 14] 3. Feststellungen der Sachverständigen § 24 Mindeststandards Arbeitskreis Beratungs­ Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: prozesse a) ein Verzeichnis der abhandengekommenen, der Abweichend von § 15 der Allgemeinen Versicherungs­ zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen bedingungen für das Privatgeschäft garantieren wir Ihnen, mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum dass die vorliegenden Bedingungen zur Wohngebäude- Zeitpunkt des Versicherungsfalles; versicherung „XL“ die Mindeststandards des Arbeitskreises b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; Beratungsprozesse vom 13.12.2018 erfüllen. c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; d) die versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall Verbindliche Erläuterungen zu den B372 bzw. Mietwert. Zu § 4 Leitungswasser 4. Verfahren nach der Feststellung Fußboden- und Wandheizungen 4.1 Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen (zu § 4 Nr. 2.1 c) und Nr. 3.1 b)) beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergeben wir sie Versichert ist auch der bestimmungswidrige Austritt von unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die Wasser oder sonstigen Betriebsstoffen aus Fußboden- oder darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Wandheizungen sowie Bruchschäden an den im Fußboden Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den bzw. in der Wand verlegten Leitungen dieser Heizungen. Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung Frostbedingte und sonstige Bruchschäden übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig. (zu § 4 Nr. 3 und Nr. 4) 4.2 Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns Die unter Nr. 3.2 aufgeführten Installationen sind nur gegen sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unver- Bruchschäden durch Frost versichert. Für die übrigen Rohre bindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von und Installationen besteht hingegen auch Versicherungs- der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. schutz für Bruchschäden aufgrund sonstiger Ursachen. 4.3 Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnen wir Mehrverbrauch an Wasser und Gas (zu § 4 Nr. 8) die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies Soweit möglich ermitteln wir den Mehrverbrauch durch gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung den Vergleich mit mindestens 3 aufeinander folgenden nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. Rechnungen des Wasser- bzw. Gasversorgungsunter­ nehmens vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5. Kosten des Sachverständigenverfahrens 5.1 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. Zu § 6 Versicherte Sachen, Versicherungs­ grundstück 5.2 Bei einer festgestellten Schadenhöhe von mindestens 10.000 € übernehmen wir abweichend von Nr. 5.1 die Regenerative Energieversorgung (zu § 6 Nr. 1) auf Sie entfallenden Kosten des Sachverständigenver­ Zu den versicherten Sachen gehören auch Photovoltaik­ fahrens zu 80 %. anlagen sowie sonstige Anlagen der regenerativen 6. Obliegenheiten Energieversorgung auf der Grundlage von Solarthermie oder oberflächennaher Geothermie oder einer sonstigen Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Wärmepumpenanlage. Dazu zählen auch die zugehörigen Obliegenheiten nicht berührt. Installationen, wie z.B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, § 23 Keine Nachteile gegenüber GDV-Muster­ Wechselrichter und Verkabelung. bedingungen Sonstige Grundstücksbestandteile (zu § 6 Nr. 6.2) Abweichend von § 14 der Allgemeinen Versicherungs­ Zu den mitversicherten sonstigen Grundstücksbestandteilen bedingungen für das Privatgeschäft garantieren wir Ihnen, zählen beispielsweise folgende mit dem Versicherungs- dass die vorliegenden Bedingungen zur Wohngebäude- grundstück (oder den versicherten Gebäuden) fest verbun- versicherung „XL“ ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den denen Sachen: vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirt- Antennenanlagen; Bänke; Beleuchtungsanlagen; elektri- schaft e.V. (GDV) zum Stichtag 28.04.2021 empfohlenen sche Leitungen; Freileitungen; Gartenhäuser und -kamine; Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen Gewächshäuser; Grundstückseinfriedungen; Hof- und VGB 2016 – Wohnflächenmodell – abweichen. Gehwegsbefestigungen; Hundehütten und -zwinger; Markisen; Masten; Pavillons; Pergolen; Schuppen; Schutz- und Trennwände; Schwimmbäder; Überdachungen; Wäschespinnen. Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XL“ 14 [Seite 15] Zu § 7 Versicherte Kosten Zu § 19 Entschädigungsberechnung Bewegungs- und Schutzkosten (zu § 7 Nr. 3.1 b)) Entschädigungsgrenzen für Kosten (zu § 19 Nr. 4) Zu den versicherten Bewegungs- und Schutzkosten zählen Es gelten nur die ausdrücklich zu einzelnen Positionen insbesondere Kosten für den Ab- und Wiederaufbau von vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Eine Gesamtentschä- Maschinen oder sonstigen Sachen, für Durchbruch, Abriss digungsgrenze für versicherte Kosten ist nicht vorgesehen. oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen. Zu § 9 Versicherungswert Gleitende Neuwertversicherung (zu § 9 Nr. 2) Die Gleitende Neuwertversicherung geht von einem Betrag aus, der aufzuwenden ist, um ein Gebäude in gleicher Art und Güte wiederherzustellen. Dabei berücksichtigen wir beispielsweise automatisch eventuelle Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen. Außerdem passen wir den Versicherungsschutz an die Preisveränderungen der Baukosten für das Gebäude an. Diese Anpassung wirkt sich sowohl auf die Versicherungs- leistung als auch Ihren Versicherungsbeitrag aus. Zu § 13 Kündigung bei angemeldeten Realrechten Realgläubiger (zu § 13) Realgläubiger sind Kreditgeber, die ihre Forderung über ein im Grundbuch eingetragenes Grundpfandrecht (z.B. Hypothek, Grundschuld) gesichert haben. Das können z.B. Banken oder Bausparkassen sein. Die Interessen der Realgläubiger sind im Rahmen einer Wohngebäudeversi- cherung gesetzlich geschützt. Sie müssen u.a. bei Zahlung von Versicherungsleistungen und der Beendigung des Versicherungsvertrages einbezogen werden. Eingeschränktes Kündigungsrecht (zu § 13) Die Einschränkung des Kündigungsrechtes bei angemel- deten Realrechten ergibt sich aus § 144 und § 148 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG). Die Bestim- mungen beziehen sich zwar unmittelbar nur auf die Feuerversicherung, wirken jedoch für den gesamten Vertrag, da auf der Grundlage der vorliegenden Bedin- gungen kein ausschließlicher Feuerversicherungsschutz geboten werden kann. Zu § 15 Obliegenheiten Obliegenheiten (zu § 15) Obliegenheiten sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel müssen Sie Sicherheitsvorschriften zum Brand- oder Frostschutz einhalten. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. B372 / pdf / 06.26.1 InterRisk Versicherungs-AG Vorstand: Carl-Bosch-Straße 5 Vienna Insurance Group Dr. Florian Sallmann (Vors.), 65203 Wiesbaden Telefon: 0611 2787-0 Sitz / Registergericht: Beate Krost, Christoph Wolf Postfach 25 72 www.interrisk.de Wiesbaden HRB 8043 Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger 65015 Wiesbaden info@interrisk.de
Volltext aufklappen: Klauseln Wohngebäude XL
[Seite 1] Klauseln zur Wohngebäudeversicherung „XL“ A. Weitere Naturgefahren Es gelten folgende Altersfaktoren: (Ist kein Einschluss der weiteren Naturgefahren vereinbart, 0 Jahre = 1,000 11 Jahre = 1,312 21 Jahre = 1,679 gilt die Klausel 7276; sofern der Einschluss der weiteren Naturgefahren vereinbart ist, gilt die Klausel 7277) 1 Jahr = 1,025 12 Jahre = 1,345 22 Jahre = 1,721 2 Jahre = 1,051 13 Jahre = 1,379 23 Jahre = 1,764 Klausel 7276: Kein Einschluss der weiteren Naturgefahren 3 Jahre = 1,077 14 Jahre = 1,413 24 Jahre = 1,808 Der Einschluss der weiteren Naturgefahren (Überschwemmung, 4 Jahre = 1,104 15 Jahre = 1,448 25 Jahre = 1,853 Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch) wurde nicht vereinbart. 5 Jahre = 1,132 16 Jahre = 1,484 26 Jahre = 1,899 6 Jahre = 1,160 17 Jahre = 1,521 27 Jahre = 1,946 Klausel 7277: Einschluss der weiteren Naturgefahren 7 Jahre = 1,189 18 Jahre = 1,559 28 Jahre = 1,995 Der Einschluss der weiteren Naturgefahren (Überschwemmung, 8 Jahre = 1,219 19 Jahre = 1,598 29 Jahre = 2,045 Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch) wurde vereinbart. 9 Jahre = 1,249 20 Jahre = 1,638 30 Jahre = 2,096 10 Jahre = 1,280 B. Selbstbehalt Klausel 7266: Kernsanierung (Die jeweilige Klausel gilt nur, sofern ein Selbstbehalt in der Der Vertrag kam aufgrund der Angabe zustande, dass das angegebenen Höhe vereinbart ist) Gebäude in dem im Antrag genannten Jahr kernsaniert wurde. Klausel 7784: Selbstbehalt 500 € Kernsanierung bedeutet, dass Dachstuhl, Mauern, Decken, Böden, Putz, Fenster und Türen in einen neuwertigen Zustand Vereinbart ist ein Selbstbehalt in Höhe von 500 €, den Sie je versetzt wurden. Grundvoraussetzung ist zudem die komplette Versicherungsfall selbst zu tragen haben. Dieser Betrag wird von Erneuerung des Rohrleitungssystems (Zu- und Ableitungen), der uns von der Entschädigung abgezogen. Heizungseinrichtungen, der sanitären Anlagen, der elektrischen Klausel 7785: Selbstbehalt 1.200 € Leitungen und der Dacheindeckung. Vereinbart ist ein Selbstbehalt in Höhe von 1.200 €, den Sie je Falls der Sanierungszustand nicht diesen Vorgaben entspricht, Versicherungsfall selbst zu tragen haben. Dieser Betrag wird von besteht für darauf zurückzuführende Schäden kein Versicherungs­ uns von der Entschädigung abgezogen. schutz. Klausel 7786: Selbstbehalt 2.500 € Klausel 7771: Schadenfreiheitsrabatt Vereinbart ist ein Selbstbehalt in Höhe von 2.500 €, den Sie je 1. Voraussetzungen Versicherungsfall selbst zu tragen haben. Dieser Betrag wird von Die InterRisk gewährt einen Schadenfreiheitsrabatt in uns von der Entschädigung abgezogen. Höhe von 25 %, sofern seit mindestens 5 Jahren Versiche­ rungsschutz gegen die im Versicherungsschein genannten Gefahren bei uns oder einer anderen Gesellschaft besteht C. Beitragsanpassung und Schadenfreiheits­ und in den letzten 5 Jahren keine Entschädigungsleistung rabatt erbracht wurde. (Die Klausel 7271 gilt bei Gebäuden, die zum Vertragsbeginn unter 30 Jahre alt sind bzw. kernsaniert wurden; sofern für 2. Wegfall die Beitragsanpassung das Kernsanierungsjahr zugrunde Nach Zahlung einer Entschädigung fällt der Schadenfrei­ gelegt wird, gilt zusätzlich die Klausel 7266; die Klausel 7771 heitsrabatt mit Wirkung ab dem darauf folgenden gilt generell) Versicherungsjahr weg. Klausel 7271: Beitragsanpassung bis Gebäudealter 30 Jahre 3. Wiedergewährung In Erweiterung von § 10 Nr. 2 der Bedingungen zur Wohn­ Der nach Nr. 2 weggefallene Schadenfreiheitsrabatt wird gebäude­­versicherung findet neben der Erhöhung oder Vermin­ wieder gewährt, sobald über einen Zeitraum von 5 Ver- derung des Anpassungsfaktors auch eine jährliche Beitrags­ sicherungsjahren keine Entschädigungsleistung mehr anpassung an den Altersfaktor entsprechend dem erreichten erbracht wurde. Gebäudealter statt. Als Gebäudealter gilt die Differenz zwischen dem Jahr der Beitragsfälligkeit und dem Jahr der erstmaligen Bezugsfertigkeit bzw. der Kernsanierung des Gebäudes, maximal jedoch 30 Jahre. Gültig ab 28.04.2021 [Seite 2] 4. Erstmalige Gewährung Waren die Bedingungen für die Gewährung eines Schaden­ freiheitsrabattes bei Vertragsbeginn noch nicht gegeben, wird der Schadenfreiheitsrabatt mit Beginn des Versiche­ rungsjahres gewährt, das auf die Erfüllung der Voraus­ setzungen nach Nr. 1 folgt. Bei danach erfolgenden Entschädigungszahlungen gelten die Regelungen nach Nr. 2 und Nr. 3. 5. Sonderregelung für Wohngebäude Bei der Versicherung von Wohngebäuden sind die Voraus­­ setzungen nach Nr. 1 auch dann erfüllt, wenn das Gebäude vor weniger als 5 Jahren erstellt oder entsprechend der Klausel 7266 kernsaniert wurde und seit Bezugsfertigkeit noch kein Schadenfall im Sinne der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen eingetreten ist. Klauseln Wohngebäude XL / pdf / 06.26.1 InterRisk Versicherungs-AG Vorstand: Carl-Bosch-Straße 5 Vienna Insurance Group Dr. Florian Sallmann (Vors.), 65203 Wiesbaden Telefon: 0611 2787-0 Sitz / Registergericht: Beate Krost, Christoph Wolf Postfach 25 72 www.interrisk.de Wiesbaden HRB 8043 Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger 65015 Wiesbaden info@interrisk.de
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