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Versicherungsmakler / Elementarschadenversicherung / Bedingungsarchiv

InterRisk XXL Gebäude: die Bedingungen im Volltext

Weitere Naturgefahren zur InterRisk Wohngebäudeversicherung XXL per Klausel 7277 als Gesamtpaket, ohne Wartezeit, mit Regen durch Öffnungen bis 3.000 Euro und wählbarem Selbstbehalt.

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Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei InterRisk einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif InterRisk XXL Gebäude von InterRisk (Elementarschadenversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an InterRisk weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 62 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vertragsform: Baustein der Wohngebäude- oder Hausratversicherung oder eigenständiger Elementarvertragnein„Der Einschluss der weiteren Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch) wurde vereinbart.“Klausel 7277, Seite 1
Elementarschutz für das Gebäude (Wohngebäudeversicherung, in Österreich Eigenheimversicherung)ja„Der Einschluss der weiteren Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch) wurde vereinbart.“Klausel 7277, Seite 1
Elementarschutz für den Hausrat (in Österreich Haushaltsversicherung)nicht geregelt
Entschädigungsgrenze für Elementarschäden (volle Versicherungssumme oder eigene Höchstgrenze, in Österreich oft Katastrophenpauschale)laut Versicherungsschein
Jahreshöchstentschädigung für alle Elementarschäden eines Versicherungsjahresnicht geregelt
Alle Elementargefahren in einem Paket (keine einzelne Gefahr abwählbar)ja„Der Einschluss der weiteren Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch) wurde vereinbart.“Klausel 7277, Seite 1
Annahme nach Gefährdungsklasse (ZÜRS in Deutschland, HORA in Österreich): bis zu welcher Zone wird versichertnicht geregelt

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Überschwemmung durch Ausuferung oberirdischer Gewässer (Hochwasser)ja„Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,“§ 5 Nr. 4.1 a), Seite 5
Überschwemmung durch Witterungsniederschläge (Starkregen, Sturzflut) ohne Gewässernäheja„Witterungsniederschläge oder“§ 5 Nr. 4.1 b), Seite 5
Rückstau aus der Kanalisation (Ableitungsrohre, Regenwasser)ja„Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.“§ 5 Nr. 4.2, Seite 5
Erdbebenja„Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.“§ 5 Nr. 4.3, Seite 5
Erdsenkung (naturbedingte Absenkung über natürlichen Hohlräumen)ja„Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.“§ 5 Nr. 4.4, Seite 5
Erdrutsch, Felssturz und Steinschlagja„Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.“§ 5 Nr. 4.5, Seite 5
Vermurung (Mure, Schlammlawine)nicht geregelt
Schneedruckja„Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.“§ 5 Nr. 4.6, Seite 5
Lawinen und Lawinenluftdruckja„Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen,“§ 5 Nr. 4.7, Seite 5
Vulkanausbruchja„Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste,“§ 5 Nr. 4.8, Seite 5
Sturmflutnein„Sturmflut;“§ 5 Nr. 5.1 a), Seite 6
Anstieg des Grundwassers infolge Überschwemmung oder Witterungsniederschlägenja„Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von a) oder b)“§ 5 Nr. 4.1 c), Seite 5
Eindringen von Regen- und Schmelzwasser über das Dach oder Außenwände ohne Gebäudeschadenja, bis 3.000 €„Versichert sind Schäden durch die unmittelbare Einwirkung von Regen- oder Schmelzwasser auf versicherte Sachen.“§ 5 Nr. 3.2, Seite 5
Weitere Witterungsgefahren über Sturm und Hagel hinaus (Schneelast, Frost, Eisgang), soweit im Elementarteil geregeltnicht geregelt

Leistungen und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Entschädigung zum Neuwert (gleitender Neuwert beim Gebäude, Wiederbeschaffungspreis beim Hausrat)ja„die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt.“§ 19 Nr. 6.1 b, Seite 14
Aufräum-, Abbruch- und Entsorgungskosten nach Elementarschäden, insbesondere Schlamm und Geröllja, bis zur Versicherungssumme„Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzubrechen.“§ 7 Nr. 3 a, Seite 7
Trocknungskosten und Kosten für Bautrocknungnicht geregelt
Mietausfall und Nutzungsausfall der eigenen Wohnung nach Elementarschadenja, bis zur Versicherungssumme„höchstens aber für 36 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.“§ 8 Nr. 2.1, Seite 9
Hotel- und Unterbringungskosten, wenn die Wohnung unbewohnbar istja, bis zur Versicherungssumme„Die Unterkunftskosten werden von uns bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 200 Tagen.“§ 7 Nr. 3 f, Seite 7
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten (Sandsäcke, Abpumpen) auch vor Eintrittnicht geregelt
Außenanlagen, Gartenmöbel und Sachen im Freien bei Elementarschädennicht geregelt
Nebengebäude, Garagen und Carportsja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert sind Garagen, Carports und sonstige Grundstücksbestandteile.“§ 6 Nr. 6.2, Seite 6
Kraftfahrzeuge auf dem Grundstück ausgeschlossennicht geregelt
Hausrat und Einrichtung im Keller und Souterrain mitversichertnicht geregelt
Kosten für Notmaßnahmen, Notdach und provisorische Sicherungnicht geregelt

Selbstbeteiligung und Wartezeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Elementarschaden als fester Betragja„Vereinbart ist ein Selbstbehalt in Höhe von 500“Teil B Selbstbehalt, Seite 1
Selbstbeteiligung in Prozent der Schadenhöhe oder der Versicherungssummenicht geregelt
Höhere Selbstbeteiligung in hohen Gefährdungsklassennicht geregelt
Wartezeit ab Vertragsbeginn für Elementarschädennicht geregelt
Wegfall der Wartezeit bei nahtloser Vorversicherung mit Elementarschutznicht geregelt
Selbstbeteiligung entfällt oder sinkt nach schadenfreien Jahrennicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sturmflut ausgeschlossenja„Sturmflut;“§ 5 Nr. 5.1 a), Seite 6
Grundwasser ohne Bezug zu Überschwemmung oder Niederschlag ausgeschlossenja„Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;“§ 5 Nr. 5.1, Seite 6
Ausschluss von Feuchtigkeit, Schwamm und Schimmel als Dauerschadennicht geregelt
Ausschluss bei Baumängeln, fehlender Abdichtung oder mangelhafter Instandhaltungnicht geregelt
Ausschluss von Erdsenkung oder Erdfall durch Bergbau und menschliche Eingriffenicht geregelt
Ausschluss von Dammbruch, Talsperren- oder Deichversagennicht geregelt
Ausschluss von Gebäuden im Rohbau oder nicht bezugsfertigen Gebäudenja„Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind.“§ 5 Nr. 5.2 a), Seite 6
Ausschluss von Schäden durch ein bei Vertragsschluss bereits bekanntes oder angekündigtes Ereignisnicht geregelt

Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rückstausicherung (Rückstauklappe, Hebeanlage) als Pflichtkeine„oder der Nichteinhaltung behördlicher Vorschriften über Rückstausicherungen werden wir uns nicht auf die“§ 15 Nr. 1.4, Seite 13
Pflicht, Abflussleitungen, Dachrinnen und Regenfallrohre freizuhaltennicht geregelt
Pflicht, Dächer von Schnee zu räumennicht geregelt
Lagerungsvorschrift: Sachen im Keller in Mindesthöhe über dem Bodennicht geregelt
Verzicht auf Kürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführungja, bis zur Versicherungssumme„Auf unser gesetzliches Recht zur Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles verzichten wir.“§ 17, Seite 13
Frist für die Schadenmeldung und Pflicht zur Schadenaufnahme vor Beseitigungja„uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich“§ 15 Nr. 2.1 b, Seite 12

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Elementarbaustein gesondert kündbar, auch durch den Versicherer nach einem Schadennicht geregelt
Beitragsanpassung oder Neueinstufung bei Änderung der Gefährdungsklassenicht geregelt
Vertragsdauer und Kündigungsfristnicht geregelt
Besserstellungs- oder Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen (GDV, VVO) oder Vorvertragja„versicherung „XXL“ ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) zum Stichtag 28.04.2021 empfohlenen Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen“§ 23, Seite 15
Innovationsklausel: künftige Leistungsverbesserungen gelten automatischnicht geregelt

Spanien: Consorcio und Zusatzdeckungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Verweis auf die Deckung der außergewöhnlichen Risiken durch das Consorcio de Compensación de Segurosnicht geregelt
Eigene Deckung für Regen: ab welcher Niederschlagsmenge (Liter je Quadratmeter und Stunde)nicht geregelt
Eigene Deckung für Wind unterhalb der Consorcio-Schwelle: ab welcher Windgeschwindigkeitnicht geregelt
Eigene Deckung für Hagel (pedrisco) und Schnee unabhängig von der Intensitätnicht geregelt
Übernahme der Consorcio-Selbstbeteiligung oder Ergänzung über die Consorcio-Leistung hinausnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group.
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung XXL (B382)
[Seite 1] Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“ B382 Inhalt §1 Gegenstand der Versicherung . . . . . . . . 2 § 19 Entschädigungsberechnung . . . . . . . . 13 § 2 Feuer, Rauch, Ruß, Blitzschlag, Elektrizität, § 20 Zahlung und Verzinsung der Wildlebende Tiere, Druckwellen, Entschädigung. . . . . . . . . . . . . . . 14 Absturz oder Anprall. . . . . . . . . . . . . 2 § 21 Übergang von Ersatzansprüchen. . . . . . 14 § 3 Innere Unruhen, Streik, Aussperrung, § 22 Sachverständigenverfahren. . . . . . . . . 15 Böswillige Beschädigung, Einbruch oder § 23 Keine Nachteile gegenüber GDV- Einbruchsversuch, Diebstahl von Wärme­ Muster­bedingungen . . . . . . . . . . . . 15 pumpenanlagen oder anderen außen § 24 Mindeststandards Arbeitskreis angebrachten Sachen . . . . . . . . . . . . 3 Beratungsprozesse. . . . . . . . . . . . . 15 §4 Leitungswasser. . . . . . . . . . . . . . . . 4 § 25 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit . . . 16 § 5 Naturgefahren (Wind, Hagel und weitere Verbindliche Erläuterungen zu den B382. . . . . 16 Naturgefahren). . . . . . . . . . . . . . . . 5 § 6 Versicherte Sachen, Versicherungs- grundstück. . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 §7 Versicherte Kosten, Serviceleistungen. . . . 6 §8 Mietausfall, Mietwert . . . . . . . . . . . . 9 §9 Versicherungswert . . . . . . . . . . . . . . 9 § 10 Beitragsermittlung, -anpassung . . . . . . 10 § 11 Mehrere Gebäudeversicherungen . . . . . 10 § 12 Veräußerung versicherter Gebäude. . . . . 11 § 13 Kündigung bei angemeldeten Realrechten . . . . . . . . . . . . . . . . 11 § 14 Gefahrerhöhung. . . . . . . . . . . . . . 11 § 15 Obliegenheiten. . . . . . . . . . . . . . . 12 § 16 Folgen von Obliegenheitsverletzungen. . . 12 § 17 Vorsätzliche Schadenverursachung. . . . . 13 § 18 Wohnungs- und Teileigentum . . . . . . . 13 Gültig ab 12.07.2023 [Seite 2] § 1 Gegenstand der Versicherung 1.3 Seng- und Schmorschäden sind Schäden, die dadurch entstehen, dass versicherte Sachen einer Feuer- oder 1. Versicherungsfall Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der Wir entschädigen für versicherte Sachen, die durch beschädigten Stelle tatsächlich gebrannt hat. folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt 1.4 Schäden durch Rauch oder Ruß sind auch versichert, werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen: wenn diese nicht Folge eines nach Nr. 1.1 a) versicherten a) Feuer, Rauch, Ruß, Blitzschlag, Elektrizität, Wildlebende Schadenereignisses sind (z.B. bei einem plötzlichen und Tiere, Druckwellen, Anprall oder Absturz (§ 2); bestimmungswidrigen Austritt von Rauch oder Ruß aus b) Innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Böswillige auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Beschädigung, Einbruch oder Einbruchsversuch, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen). Voraussetzung Diebstahl von Wärmepumpenanlagen oder anderen hierfür ist jedoch, dass der Rauch bzw. Ruß unmittelbar außen angebrachten Sachen (§ 3); auf versicherte Sachen einwirkt. c) Leitungswasser (§ 4); 2. Blitzschlag d) Naturgefahren (§ 5) Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf aa) Wind, Hagel; Sachen. bb) soweit zusätzlich vereinbart 3. Elektrizität die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) 3.1 Versichert sind Schäden durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erd­ a) Überspannung durch Blitz; senkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. b) Kurzschluss oder Stromschwankung. 3.2 Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch 2. Generelle Ausschlüsse Überspannung infolge eines Blitzes oder durch sonstige 2.1 Nicht versichert sind Schäden durch atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten a) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. Einer Revolution, Rebellion oder Aufstand; Überspannung gleichgestellt sind Überstrom sowie b) Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Kurzschluss. Substanzen. 3.3 Kurzschluss oder Stromschwankung ist ein Schaden, der Das gilt jeweils ohne Berücksichtigung mitwirkender durch Kurzschluss aufgrund sonstigen Ursachen (z.B. Ursachen. Isolationsbruch an Kabeln) oder Stromschwankungen an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten 2.2 Abweichend von Nr. 2.1 b) sind Schäden durch radioaktive entsteht. Isotope, insbesondere durch Kontamination und Aktivie­ rung, als Folge eines nach Nr. 1 versicherten Schadener­ 4. Wildlebende Tiere eignisses versichert. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass 4.1 Versichert sind die Isotope betriebsbedingt auf dem Versicherungsgrund­ a) Bissschäden an versicherten stück vorhanden waren oder dort betriebsbedingt verwen­ det wurden (z.B. in Feuermeldern). • elektrischen Anlagen und elektrischen Leitungen, die sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und Versichert sind sowohl Schäden an den versicherten Sachen der Versorgung versicherter Sachen dienen, sowie selbst als auch die dadurch entstehenden Kosten im Umfang von § 7 (z.B. für Entseuchung und Ablagerung). • Dämmungen und Unterspannbahnen von Dächern und Außenwänden Nicht versichert sind jedoch Schäden durch radioaktive Isotope von Kernreaktoren. durch wildlebende Tiere (z.B. Mäuse, Ratten, sonstige Nagetiere, Marder, Waschbären); b) sonstige Schäden an versicherten Sachen durch Wasch­ § 2 Feuer, Rauch, Ruß, Blitzschlag, Elektrizität, bären oder Haarwild nach dem Bundesjagdgesetz Wildlebende Tiere, Druckwellen, Absturz (z.B. Wildschweine, Rehe). oder Anprall 4.2 Für Schäden nach Nr. 4.1 b) ist die Entschädigung ein­ 1. Feuer, Rauch, Ruß schließlich versicherter Kosten je Versicherungsfall auf 1.1 Versichert sind Schäden durch 2.500 € begrenzt. a) Feuer einschließlich Nutzwärme-, Seng- und 4.3 Siedeln sich in oder an einem versicherten Gebäude Schmorschäden; Wespen, Hornissen oder Bienen an, ersetzen wir die Kosten für die fachgerechte Entfernung bzw. Umsiedlung b) Rauch oder Ruß. deren Nester. 1.2 Nutzwärmeschäden sind Brandschäden, die dadurch Dies gilt jedoch nicht für Nester, die bereits vor Vertrags­ entstehen, dass versicherte Sachen einem Nutzfeuer oder beginn vorhanden waren, sowie für Nester, deren Ent­ der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken fernung bzw. Umsiedlung aus rechtlichen Gründen ausgesetzt werden, sowie Brandschäden an versicherten (z.B. Artenschutz) unzulässig ist. Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“ 2 [Seite 3] 5. Druckwellen § 3 Innere Unruhen, Streik, Aussperrung, 5.1 Versichert sind Schäden durch Böswillige Beschädigung, Einbruch oder a) Explosion einschließlich Blindgängerschäden; Einbruchsversuch, Diebstahl von Wärme- pumpenanlagen oder anderen außen b) Verpuffung; angebrachten Sachen c) Implosion; d) Überschalldruckwellen. 1. Innere Unruhen 5.2 Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, 1.1 Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe Dämpfen beruht. und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die 1.2 Versicherungsschutz besteht auch für Schäden durch Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen Wegnahme von Sachen bei Plünderungen in Zusammen­ werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunter­ hang mit Inneren Unruhen. schieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. 2. Streik und Aussperrung Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch 2.1 Versichert sind Schäden durch unmittelbare Handlungen chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen streikender oder ausgesperrter Arbeitnehmer. seiner Wandung nicht erforderlich. 2.2 Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf 5.3 Blindgängerschäden sind Explosionsschäden durch ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer Kampfmittel aus beendeten Kriegen. verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. 5.4 Verpuffung ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, 2.3 Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Dämpfen beruht, mit nur geringer Geschwindigkeit und Zahl von Arbeitnehmern. Druckwirkung. 3. Böswillige Beschädigung 5.5 Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammen­ fall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge 3.1 Versichert sind Schäden durch böswillige Beschädigung eines inneren Unterdrucks. einschließlich Graffitischäden. 5.6 Überschalldruckwellen sind Druckwellen, die durch ein 3.2 Böswillige Beschädigung ist die vorsätzliche, unmittelbare Luftfahrzeug ausgelöst werden, das die Schallgrenze Beschädigung oder Zerstörung versicherter Sachen durch durchfliegt. mut- oder böswillige Handlungen unbefugter Dritter. 3.3 Ein Graffitischaden liegt vor, wenn ein unbefugter Dritter 6. Absturz oder Anprall versicherte Sachen durch Farbe oder Lacke verunstaltet. 6.1 Versichert ist der 4. Einbruch oder Einbruchsversuch a) Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeuges oder sonstigen Flugkörpers. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz 4.1 Versichert ist die Beschädigung oder Zerstörung versi­ seiner Teile oder seiner Ladung; cherter Sachen durch Einbruch oder Einbruchsversuch. Nicht versichert ist das Abhandenkommen versicherter b) Anprall eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges Sachen, auch wenn dieses mit einem Einbruch oder auf ein versichertes Gebäude oder eine versicherte Einbruchsversuch in unmittelbarem Zusammenhang steht. Grundstückseinfriedung (z.B. Mauer, Zaun). 4.2 Einbruch bzw. Einbruchsversuch liegt vor, wenn ein 6.2 Versicherungsschutz besteht auch, wenn das den Schaden unbefugter Dritter in ein versichertes Gebäude einbricht, verursachende Fahrzeug Ihnen, Ihren Angehörigen, Ange­ einsteigt oder mit falschen Schlüsseln oder anderen stellten oder Mietern gehört. Werkzeugen eindringt bzw. dies versucht. 7. Nicht versicherte Schäden 5. Diebstahl von Wärmepumpenanlagen oder Nicht versichert sind anderen außen angebrachten Sachen a) Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichti­ 5.1 Versichert ist das Abhandenkommen durch Diebstahl von gung mitwirkender Ursachen; a) außen an einem versicherten Gebäude fest angebrach­ b) Schäden durch die dauernde Einwirkung von Rauch ten oder mit dem Grund und Boden des Versicherungs­ oder Ruß; grundstückes fest verbundenen Wärmepumpenanlagen; c) Schäden durch nicht wildlebende Tiere (z.B. Haus-, b) außen an einem versicherten Gebäude fest angebrach­ Nutztiere); ten sonstigen versicherten Sachen (z.B. Briefkästen, d) Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Ver­ Außenlampen, Vordächer, Dachrinnen). brennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. 5.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden a) 30.000 € für Sachen nach Nr. 5.1 a); Folge eines nach Nr. 1 versicherten Schadenereignisses sind; b) 1.000 € für Sachen nach Nr. 5.1 b). e) Schäden durch die mittelbare Einwirkung von Über­ schalldruckwellen. Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“ 3 [Seite 4] 6. Pflicht zur polizeilichen Anzeige 3.2 Frostbedingte Bruchschäden Auf die Pflicht zur polizeilichen Anzeige nach § 15 Nr. 2.1 c) Versichert sind innerhalb von Gebäuden frostbedingte wird hingewiesen. Bruchschäden an folgenden Installationen: 7. Nicht versicherte Schäden a) B  adeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts sowie deren Anschlussschläuche; 7.1 Nicht versichert sind Schäden an Laden- und Schaufenster­ scheiben. Schäden an sonstigen Glasscheiben sind nur b) s onstige Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen. versichert, wenn diese Schäden Folge eines nach Nr. 1, 3.3 Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, Nr. 2 oder Nr. 4 versicherten Schadenereignisses sind. einschließlich der Bodenplatte. Rohre nach Nr. 3.1 b) sind 7.2 Ein Anspruch auf Entschädigung für Schäden durch Innere auch auf dem Dach versichert. Voraussetzung hierfür ist Unruhen, Streik oder Aussperrung besteht insoweit nicht, jedoch, dass es sich um Rohre von Solarheizungsanlagen als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Ent­ handelt. Rohre unterhalb der Bodenplatte sind aus­ schädigungsrechts beansprucht werden kann. schließlich nach Nr. 4 versichert. 4. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden § 4 Leitungswasser 4.1 Versorgungsrohre Versichert sind außerhalb von Gebäuden Bruchschäden an 1. Versicherte Gefahren und Schäden a) Zuleitungsrohren der Wasser- oder Gasversorgung; Unter die Gefahr Leitungswasser fallen: b) Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen; a) Leitungswasserschäden; c) Rohren von Regenwassernutzungsanlagen. b) Bruchschäden innerhalb von Gebäuden; Dies gilt auch, wenn diese Rohre nicht der Versorgung c) Bruchschäden außerhalb von Gebäuden. versicherter Gebäude oder Anlagen oder ausschließlich 2. Leitungswasserschäden gewerblichen Zwecken dienen. 2.1 Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig 4.2 Ableitungsrohre ausgetreten ist aus: Versichert sind außerhalb von Gebäuden zudem Bruch­ a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) schäden an oder damit verbundenen Schläuchen; a) Ableitungsrohren der Wasserversorgung; b) den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen b) Regenwasserableitungsrohren. sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Für Ableitungsrohre der Wasserversorgung ist Voraus­ Teilen; setzung hierfür jedoch, dass diese Rohre der Entsorgung c) Heizungs- oder Klimaanlagen; versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Nicht versi­ d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; chert sind Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken e) Regenwassernutzungsanlagen; dienen. f) innen liegenden Regenwasserableitungs-, Lüftungs- 4.3 Rohre außerhalb des Versicherungsgrundstückes oder Gasrohren; Für Rohre nach Nr. 4.1 und Nr. 4.2 a) bieten wir in g) Schwimmbecken, Wasserbetten, Aquarien, Zimmer­ Erweiterung von § 6 auch Versicherungsschutz, wenn brunnen oder Wassersäulen. diese Rohre außerhalb des Versicherungsgrundstückes verlegt sind. Dies gilt jedoch nur, soweit diese Rohre der 2.2 Als Leitungswasser gelten auch sonstige flüssige oder Ver- oder Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen gasförmige Stoffe (z.B. Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- dienen und Sie für diese Rohre die Gefahr tragen. oder Klimaanlagen, Wasserdampf). 5. Nicht versicherte Schäden 3. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden 5.1 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender 3.1 Bruchschäden Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Versichert sind innerhalb von Gebäuden Bruchschäden an Schäden durch a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) a) Regenwasser aus außen liegenden Fallrohren; oder den damit verbundenen Schläuchen; b) Plansch- oder Reinigungswasser; b) Rohren, Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder ver­ c) Schwamm; gleichbaren Teilen von Heizungs- oder Klimaanlagen; d) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, c) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen einschließlich Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder deren Rohre; einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau; d) Regenwassernutzungsanlagen einschließlich deren Rohre; e) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; e) Regenwasserableitungs-, Lüftungs- oder Gasrohren; f) E rdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungs­ f) Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, wasser nach Nr. 2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch Geruchsverschlüsse, Wassermesser). verursacht hat; 5.2 Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäu­ deteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befind­lichen Sachen. Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“ 4 [Seite 5] 6. Beseitigung von Rohrverstopfungen 4. Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) 6.1 In Erweiterung von § 7 ersetzen wir auch erforderliche 4.1 Überschwemmung Kosten, um Verstopfungen von Ableitungsrohren zu Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und beseitigen. Dies gilt für Ableitungsrohre (auch Regenfall­ Boden des Versicherungsgrundstückes mit erheblichen rohre) innerhalb versicherter Gebäude sowie außerhalb Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück. a) e ine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder 6.2 Diese Kosten werden von uns auch ersetzt, wenn durch fließenden) Gewässern, die Verstopfung kein entschädigungspflichtiger Leitungs­ b) Witterungsniederschläge oder wasserschaden nach Nr. 2 entstanden ist. c) e in Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als 7. Austausch von Armaturen infolge eines Rohrbruches Folge von a) oder b) In Erweiterung von § 7 ersetzen wir auch Kosten für den die Überflutung verursacht haben. Austausch von Armaturen, der wegen eines nach Nr. 3 4.2 Rückstau versicherten Rohrbruches technisch erforderlich ist. Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen 8. Wasser- und Gasverlust infolge eines Rohrbruches Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen In Erweiterung von § 7 ersetzen wir auch Kosten für den in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn Mehrverbrauch von Wasser oder Gas, der wegen eines a) e ine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder nach Nr. 3 oder Nr. 4 versicherten Rohrbruches entsteht fließenden) Gewässern oder und den das Wasser- bzw. Gasversorgungsunternehmen b) Witterungsniederschläge in Rechnung stellt. den Rückstau verursacht haben. 4.3 Erdbeben § 5 Naturgefahren (Wind, Hagel und weitere Naturgefahren) Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im 1. Wind Erdinneren ausgelöst wird. 1.1 Wind ist eine wetterbedingte Luftbewegung. Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der folgenden 1.2 Versichert sind Schäden durch Wind ohne Mindest­ Sachverhalte nachweisen: windstärke. a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstückes Schäden 2. Hagel an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet; Eiskörnern. b) der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der 3. Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz versicherten Sachen nur durch Erdbeben entstanden sein. durch Öffnungen 4.4 Erdsenkung 3.1 Eindringen durch Gebäudebeschädigungen infolge Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Wind oder Hagel Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. Versichert sind Schäden durch Eindringen von Regen, 4.5 Erdrutsch Hagel, Schnee oder Schmutz durch Öffnungen, die durch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Wind oder Hagel entstanden sind und einen Gebäude­ Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. schaden darstellen. 4.6 Schneedruck 3.2 Eindringen durch sonstige Gebäudeöffnungen Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- Treten Niederschläge durch nicht ordnungsgemäß geschlos­ oder Eismassen. sene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, die nicht durch Wind oder Hagel entstanden sind, ein, gilt folgendes: Versicherungsschutz besteht auch für Schäden durch den Abgang von auf Dächern angesammelten Schnee- und Versichert sind Schäden durch die unmittelbare Einwirkung Eismassen infolge Schneedrucks (Dachlawinen). von Regen- oder Schmelzwasser auf versicherte Sachen. 4.7 Lawinen Nicht versichert sind jedoch Schäden durch die allmähliche Einwirkung von Regen- oder Schmelzwasser sowie Schäden Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen durch Überschwemmung und Rückstau. niedergehen, einschließlich der bei ihrem Abgang verur­ sachten Druckwelle. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 € begrenzt. 4.8 Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen. Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“ 5 [Seite 6] 5. Nicht versicherte Schäden 4.2 Als Gebäudezubehör gelten auch 5.1 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender a) Gemeinschaftswaschmaschinen und -trockner; Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – b) Brennstoffvorräte für Sammelheizungen; Schäden durch c) S achen, die künftig in das Gebäude eingefügt werden a) Sturmflut; sollen (z.B. Vorräte an Fliesen, Bodenbelägen, Tapeten); b) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungs­ d) M  üllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanlagen auf niederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen dem Versicherungsgrundstück. Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen; 4.3 Versicherungsschutz besteht auch für von Mietern ent­ c) Trockenheit oder Austrocknung. ferntes Gebäudezubehör, das auf dem Versicherungs­ 5.2 Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder grundstück gelagert wird. Schmutz durch nicht durch Wind oder Hagel entstandene 5. Terrassen Öffnungen sind ausschließlich im Umfang von Nr 3.2 versichert. Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Aufenthalt im Freien vorgesehen sind. 5.3 Nicht versichert sind Schäden an a) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugs­ 6. Weitere Grundstücksbestandteile fertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden 6.1 Als weitere Grundstücksbestandteile gelten die mit dem oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen; Grund und Boden des Versicherungsgrundstückes fest b) Laden- und Schaufensterscheiben. verbundenen Sachen. 6.2 Mitversichert sind Garagen, Carports und sonstige Grund­ stücksbestandteile. Versicherungsschutz für Bepflanzung § 6 Versicherte Sachen, Versicherungs­ besteht ausschließlich im Umfang von § 7 Nr. 3 g) und h). grundstück 7. Versicherungsgrundstück 1. Versicherte Sachen Versicherungsgrundstück sind die Flurstücke, auf denen Versicherte Sachen sind die versicherten Gebäude stehen (Versicherungsort). a) die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude, Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige b) deren Gebäudebestandteile, Teil des Flurstücks Versicherungsort, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu den c) deren Gebäudezubehör, versicherten Gebäuden gehört. d) unmittelbar an die Gebäude anschließende Terrassen sowie 8. Daten und Programme e) nach Nr. 6.2 mitversicherte weitere Grundstücks­ Nicht versichert sind elektronisch gespeicherte Daten und bestandteile Programme. Kosten für deren technische Wiederherstel­ lung sind jedoch im Umfang von § 7 Nr. 5 versichert. innerhalb des Versicherungsgrundstückes. 2. Gebäude § 7 Versicherte Kosten, Serviceleistungen Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke. Sie müssen gegen äußere Einflüsse schützen können und 1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung im Sinne dieser Versicherungsbedingungen zu mindestens des Schadens 50 % zur Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sein. 1.1 Wir ersetzen Ihre Aufwendungen, 3. Gebäudebestandteile a) die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen 3.1 Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude geboten halten durften oder die Sie auf unsere Weisung ihre Selbständigkeit verloren haben. machen. Dies gilt auch, wenn diese letztlich erfolglos geblieben sind. Sofern Sie dies wünschen, werden wir 3.2 Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auch die individuell für das Gebäude gefertigt und mit einem vorschießen; großen Einbauaufwand an das Gebäude angepasst sind. Anbaumöbel oder Anbauküchen, die serienmäßig vorge­ b) u  m einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall fertigt sind, gehören hingegen nicht dazu. abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, sofern diese Aufwendungen bei einer nachträglichen 3.3 Versicherungsschutz besteht auch für ausgetauschte oder in objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig das Gebäude nachträglich eingefügte Sachen, die ein Mieter und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf oder ein Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft unsere Weisung erfolgten. oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt. 1.2 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der 4. Gebäudezubehör Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistun­ 4.1 Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im gen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind. Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“ 6 [Seite 7] 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens Dabei werden von uns ein Mietwertersatz nach § 8 2.1 Wir ersetzen die Kosten für die Ermittlung und Feststellung sowie eventuelle Entschädigungsleistungen einer eines von uns zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Hausratversicherung in Abzug gebracht Umständen nach geboten waren. g) Baumbeseitigungskosten 2.2 Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, Das sind Kosten, die entstehen, um Bäume oder deren so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit wir Sie zur Teile vom Versicherungsgrundstück zu entfernen, Zuziehung aufgefordert haben. abzutransportieren und zu entsorgen. Voraussetzung für den Ersatz dieser Kosten ist, dass die Bäume durch 3. Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs-, Schutz-, ein versichertes Schadenereignis umgestürzt, abgeknickt Verkehrssicherungs-, Transport-, Lager-, Regie-, oder derart beschädigt sind, dass sie entfernt werden Unterkunfts-, Baumbeseitigungs- und müssen, und eine natürliche Regeneration dieser Wiederbepflanzungskosten Bäume nicht zu erwarten ist. Nicht versichert sind Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versiche­ bereits abgestorbene Bäume. rungsfalles erforderlich sind: h) Wiederbepflanzungskosten a) Aufräumungs- und Abbruchkosten Das sind Kosten, die entstehen, um Bäume, Hecken,  Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen sonstige Sträucher oder Zierpflanzen auf dem Versiche­ aufzuräumen und abzubrechen. Dies schließt Aufwen­ rungsgrundstück zu ersetzen. Voraussetzung für den dungen ein, um Schutt und sonstige Reste dieser Sachen Ersatz dieser Kosten ist, dass die Bäume, Hecken, wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzu­ transportieren, sie abzulagern und zu vernichten. Einge­ sonstigen Sträucher oder Zierpflanzen durch ein schlossen sind zudem die Kosten für das Absperren von versichertes Schadenereignis derart beschädigt sind, Straßen, Wegen und Grundstücken. dass eine natürliche Regeneration dieser Pflanzen nicht b) Bewegungs- und Schutzkosten zu erwarten ist. Nicht versichert sind bereits abgestor­ bene Pflanzen, Topf- und Kübelpflanzen sowie Rasen. Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Erstattet Ersetzt werden die Kosten für die Wiederbepflanzung werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu dienen, mit Jungpflanzen gleicher Art und Güte. Bei Bäumen versicherte Sachen wiederherzustellen oder wieder­ und Hecken gilt dies für Jungpflanzen bis zu einer zubeschaffen. Höhe von 1,50 m. c) Verkehrssicherungskosten Der Ersatz der Wiederbepflanzungskosten ist je Versi­ cherungsfall auf 10.000 € begrenzt. Das sind Kosten, die entstehen, um eine Gefahr inner­ halb oder außerhalb des Versicherungsgrundstückes, 4. Kosten für die Dekontamination von Erdreich zu deren Beseitigung Sie aufgrund gesetzlicher und 4.1 Wir ersetzen die erforderlichen Dekontaminationskosten. öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet sind, zu Das sind Kosten, die aufgrund von behördlichen Anord­ beseitigen. nungen infolge eines Versicherungsfalles entstehen. d) Transport- und Lagerkosten Ersetzt werden Kosten, um Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte a) das Erdreich des Versicherungsgrundstückes zu unter­ Sachen vom Versicherungsgrundstück zu entfernen suchen, zu dekontaminieren oder auszutauschen; und während der Wiederherstellung des versicherten b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie Gebäudes extern zu lagern. zu transportieren und dort abzulagern oder zu ver­ Die Lagerkosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, nichten; in dem eine Lagerung im Gebäude wieder möglich ist. c) insoweit den Zustand des Grundstückes vor Eintritt des Dies gilt längstens für die Dauer von 1 Jahr. Versicherungsfalles wiederherzustellen. e) Regiekosten 4.2 Die Kosten werden ersetzt, soweit die behördlichen Das sind Kosten, die für die Koordination, Beaufsichti­ Anordnungen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen: gung und Betreuung der Wiederherstellung versicherter a) sie sind aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen Gebäude entstehen. Voraussetzung für den Ersatz dieser ergangen, die vor Eintritt des Versicherungsfalles Kosten ist, dass der entschädigungspflichtige Sach­ erlassen waren; schaden 5.000 € übersteigt. b) s ie betreffen eine Kontamination, die nachweislich f) Unterkunftskosten durch diesen Versicherungsfall entstanden ist; Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder c) sie sind innerhalb von 9 Monaten seit dem Versiche­ ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Früh­ rungsfall ergangen. stück) vorzunehmen. Voraussetzung für den Ersatz 4.3 Ist das Erdreich bereits kontaminiert und wird es durch den dieser Kosten ist, dass die von Ihnen selbst bewohnte Versicherungsfall zusätzlich verunreinigt, gilt Folgendes: Wohnung unbewohnbar wurde und Ihnen die Beschrän­ Es werden nur die Kosten ersetzt, die über die Beseitigung kung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. der bestehenden Kontamination hinausgehen. Unerheblich Die Unterkunftskosten werden von uns bis zu dem ist dabei, ob und wann dieser Betrag ohne den Versiche­ Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohn­ rungsfall aufgewendet worden wäre. bar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 200 Tagen. Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“ 7 [Seite 8] 4.4 Nicht ersetzt werden Kosten wegen sonstiger behördlicher 7.3 Der Ersatz der Fahrtmehrkosten richtet sich nach dem Anordnungen oder wegen sonstiger gesetzlicher oder benutzten Reisemittel und nach der Dringlichkeit der vertraglicher Verpflichtungen. Rückreise an den Schadenort. 4.5 Die Dekontaminationskosten gelten nicht als Aufräu­ 8. Serviceleistungen mungskosten nach Nr. 3. 8.1 24-Stunden-Servicetelefon 4.6 Wenn Sie eine behördliche Anordnung erhalten, sind Sie Wir stehen Ihnen an allen Tagen des Jahres rund um die verpflichtet, uns dies innerhalb von 3 Monaten zu melden Uhr über unsere Service-Hotline telefonisch zur Seite und (Obliegenheit). Das gilt auch, wenn längere Rechtsbehelfs­ helfen Ihnen und den mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft fristen bestehen. lebenden Personen mit den folgenden Serviceleistungen: 5. Datenrettungskosten 8.2 Reiseservice 5.1 Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalles erfor­ Wir organisieren, wenn sich während einer Reise zu Hause derlichen Datenrettungskosten. Das sind Kosten, die für ein Schadenfall ereignet, der eine vorzeitige Rückreise die technische Wiederherstellung von elektronisch gespei­ erforderlich macht, auf Ihren Wunsch die vorzeitige cherten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Rückreise an den ständigen Wohnort. Programmen entstehen. 8.3 Bank-/Kreditkarten- und Dokumentenservice 5.2 Die Kosten werden ersetzt, soweit alle folgenden Voraus­ Wir helfen, setzungen erfüllt sind: a) wenn Bank- oder Kreditkarten abhandenkommen, bei a) an dem Datenträger muss ein versicherter Sachschaden der umgehenden Veranlassung der Sperrung der Karten eingetreten sein; sowie bei der nachfolgenden Ersatzbeschaffung; b) die Kosten dienen nicht der Wiederbeschaffung; b) wenn Pässe, Führerscheine oder andere wichtige c) die Daten und Programme dienen ausschließlich der Dokumente abhandenkommen, bei der Beschaffung privaten Nutzung. von Ersatzdokumenten durch Nennung der zuständigen 5.3 Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten techni­ Behörden und informieren Sie darüber, welche Unter­ schen Wiederherstellung. lagen für die Ausstellung der Ersatzdokumente erfor­ 5.4 Nicht ersetzt werden Datenrettungskosten für Daten und derlich sind; Programme, c) vorbeugend, indem wir die Möglichkeit bieten, Kopien a) zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt sind (z.B. Raub­ von wichtigen Dokumenten (z.B. Ausweise, Reisevisa, kopien); Kreditkarten) in einem Umfang bis zu 20 Seiten A4 bei uns zu hinterlegen, um Ihnen diese im Falle des Abhan­ b) die auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium denkommens unverzüglich per Telefax, Post oder E-Mail gespeichert sind und Ihnen zur Verfügung stehen. zur Verfügung stellen zu können. 5.5 Nicht ersetzt werden zudem die Kosten eines neuen 8.4 Handwerker- und Dienstleisterservice Lizenzerwerbs. Wir vermitteln aufgrund eines Versicherungsfalles oder 6. Kosten für provisorische Maßnahmen aus einem sonstigen Grund geeignete Unternehmen in 6.1 Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalles erforder­ Ihrer näheren Umgebung: lichen Kosten für provisorische Maßnahmen, wenn a) Handwerker, wie Schreiner, Tischler, Dachdecker, Glaser, a) zum Schutz versicherter Sachen Gebäudeöffnungen bis Maler, Raumausstatter, Fernseh-/Rundfunktechniker, zur Wiederherstellung der endgültigen Schutz- und Elektro-, Gas- und Wasserinstallateure; Sicherungseinrichtungen vorläufig verschlossen werden b) D  ienstleister, wie Notfalldienste (z.B. Schlüssel- oder müssen (z.B. Notverschalungen, Notverglasungen); Rohrreinigungsdienst), Wach-/Sicherheitsdienste, b) versicherte Sachen beschädigt wurden und eine Haus-/Wohnungshüter, Brand-/Wassersanierer, Reini­ endgültige Reparatur noch nicht möglich ist. gungsspezialisten, Experten für Alarmanlagen/Stahl­ 6.2 Voraussetzung für den Ersatz der nach Nr. 6.1 b) versi­ schränke, Hotels, Möbelpacker und Speditionen. cherten Kosten ist, dass die provisorischen Reparatur­ 8.5 Kosten für Leistungen, die über die unmittelbare Unter­ maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum stützungs- und Vermittlungstätigkeit nach Nr. 8.2 bis Schaden stehen. Nr. 8.4 hinausgehen (z.B. Leistungen eines vermittelten Handwerkers oder Dienstleisters), werden von uns nur 7. Reiseabbruchkosten übernommen, wenn hierauf ein entsprechender An­ 7.1 Wir ersetzen die Fahrtmehrkosten, wenn Sie und mitrei­ spruch aufgrund eines Versicherungsfalles besteht. sende Angehörige Ihres Haushaltes wegen eines erheblichen 8.6 Benötigen Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemein­ Versicherungsfalles vorzeitig eine Urlaubs- oder Dienstreise schaft lebende Person aufgrund eines Versicherungsfalles ab­brechen und an den Schadenort zurückreisen müssen. eine psychologische Betreuung, organisieren wir diese auf 7.2 Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Sachschaden Wunsch und übernehmen die dabei entstehenden Kosten voraussichtlich 5.000 € übersteigt und die Anwesenheit bis 1.000 € je Versicherungsfall. am Schadenort notwendig macht. Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“ 8 [Seite 9] § 8 Mietausfall, Mietwert 2. Leistungszeitraum 2.1 Leistungsdauer 1. Leistungsumfang Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt, 1.1 Mietausfall in dem Räume nicht benutzbar sind, höchstens aber für Wir ersetzen den Mietausfall, wenn Mieter wegen eines 36 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Versicherungsfalles zu Recht die Zahlung der Miete ganz 2.2 Verzögerung der Wiederbenutzung oder teilweise eingestellt haben. Das schließt die fort­ laufenden Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein. Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie Sie die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzö­ Wir ersetzen den Mietausfall auch, wenn ein Mietver­ gern. Es gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs- hältnis wegen des Versicherungsfalles endet. Das gilt bis und Schadenminderungspflicht nach § 15 Nr. 2.1 a). zur Neuvermietung, wenn diese innerhalb von 6 Monaten erfolgt, höchstens aber bis zum Ablauf des Zeitraums nach Nr. 2. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Sie die § 9 Versicherungswert Räume zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht ver­ 1. Versicherungswert mieten konnten, obwohl Sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewandt haben. Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung. Der Versicherungswert Zudem ersetzen wir den Mietausfall, wenn ein Mietver­ für die Gebäude gilt auch für Gebäudezubehör, unmittelbar hältnis wegen des Versicherungsfalles nicht angetreten an die Gebäude anschließende Terrassen und mitversicherte werden kann. Das gilt ab dem Zeitpunkt des vertraglich weitere Grundstücksbestandteile nach § 6 Nr. 1 c) bis e). vereinbarten Mietbeginns bis zum Ablauf des Zeitraums nach Nr. 2. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der 2. Gleitender Neubauwert Mietvertrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles 2.1 Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Versiche­ bereits geschlossen war. rungsschein bezeichneten Gebäude zum Zeitpunkt des 1.2 Mietwert Versicherungsfalles. Hierzu gehören auch Architektenho­ Wir ersetzen den ortsüblichen Mietwert, wenn Sie Räume norare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. selbst genutzt oder einem Dritten unentgeltlich überlassen 2.2 Werden innerhalb des Versicherungsjahres Merkmale, die haben und diese wegen eines Versicherungsfalles unbe­ der Beitragsermittlung zugrunde liegen (siehe § 10 Nr. 1), nutzbar geworden sind. Das schließt die fortlaufenden durch bauliche Maßnahmen verändert, gilt Folgendes: Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein. Voraussetzung Versicherungsschutz besteht ab der Veränderung für 1 Jahr, für den Ersatz des Mietwertes ist jedoch, dass Ihnen bzw. auch wenn die getroffene Maßnahme wertsteigernd ist. dem Dritten die Beschränkung auf etwa benutzbar geblie­ 2.3 Im Gleitenden Neubauwert berücksichtigt sind: bene Räume nicht zugemutet werden kann. a) Mehrkosten durch Technologiefortschritt, die dadurch 1.3 Mietausfall/Mietwert aufgrund Einhaltung entstehen, dass versicherte und vom Schaden betroffene öffentlich-rechtlicher Vorschriften Sachen wegen Technologiefortschritts nicht mehr oder Wir ersetzen auch einen durch die Einhaltung öffentlich- nur mit unwirtschaftlichem Aufwand in derselben Art rechtlicher Vorschriften (z.B. Wiederherstellungsbe­ und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden schränkungen) verursachten zusätzlichen Mietausfall können. Die Ersatzgüter müssen den zu ersetzenden bzw. Mietwert. Sachen möglichst nahe kommen; 1.4 Mietausfall/Mietwert aufgrund Schadenfall b) M  ehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstel­ in der Nachbarschaft lungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass In Erweiterung von Nr. 1.1 und Nr. 1.2 wird der Mietausfall versicherte und vom Schaden betroffene Sachen bzw. Mietwert von uns auch ersetzt, wenn sich auf einem wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in Nachbargrundstück ein Schadenfall ereignet, in dessen derselben Art und Güte wiederhergestellt oder Folge die Räumung des versicherten Gebäudes durch wiederbeschafft werden können; eine zuständige Behörde angeordnet wird. Voraussetzung c) Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versiche­ hierfür ist jedoch, dass der Schadenfall nach den Bedin­ rungsfalles und der unverzüglich veranlassten Wieder­ gungen des vorliegenden Versicherungsvertrages versi­ herstellung. chert wäre. 2.4 Wir passen den Versicherungsschutz nach Nr. 2.1 an die 1.5 Gewerblich genutzte Räume Baukostenentwicklung an (siehe § 10 Nr. 2). Insoweit Versichert ist auch der Mietausfall bzw. Mietwert für besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des orts­ gewerblich genutzte Räume. Voraussetzung hierfür ist üblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt der unverzüglich jedoch, dass das Gebäude zu mindestens 50 % für nach dem Versicherungsfall veranlassten Wiederherstellung. Wohnzwecke genutzt wurde. Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“ 9 [Seite 10] 3. Gleitender Zeitwert bei unterlassener oder 2. Beitragsanpassung aufgrund Anpassung des verspäteter Wiederherstellung Versicherungsschutzes an die Baukostenentwicklung 3.1 Bei Gebäuden, die nicht oder verspätet wiederhergestellt 2.1 Wird der Versicherungsschutz nach § 9 Nr. 2.4 angepasst, werden (§ 19 Nr. 6), ist nur der Gleitende Zeitwert versichert. verändert sich der Beitrag. Dazu kommt es, wenn sich der 3.2 Der Gleitende Zeitwert ist der Neubauwert zum Zeitpunkt Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert. des Versicherungsfalles abzüglich der Wertminderung 2.2 Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum 1. Januar insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad. eines jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versi­ cherungsjahr. Er erhöht oder vermindert sich entsprechend 4. Gemeiner Wert bei dauerhaft entwerteten Gebäuden dem Prozentsatz, um den sich folgende Indizes geändert Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst haben: dauerhaft entwertet sind, ist nur noch der erzielbare • Der „Baupreisindex für Wohngebäude“ für den Monat Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile versichert Mai des Vorjahres und (gemeiner Wert). Eine dauerhafte Entwertung liegt insbesondere vor, wenn Gebäude für ihren Zweck • der „Tariflohnindex für das Baugewerbe“ für das zweite nicht mehr zu verwenden sind. Quartal des Vorjahres. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. § 10 Beitragsermittlung, -anpassung Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindex zu 80 % und die des Tariflohnindex zu 20 % berücksichtigt. 1. Beitragsermittlung Bei der Berechnung der Veränderungsraten zum Vorjahr 1.1 Grundlage der Ermittlung des Beitrages sind die Wohn- und der anschließenden Gewichtung beider Veränderungs­ und Nutzfläche, der Gebäudetyp, das Gebäudealter, die raten wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma Nutzung, sonstige vereinbarte Merkmale, die für die gerundet. Beitragsermittlung erheblich sind, und der Anpassungs­ Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem faktor (siehe Nr. 2). Komma gerundet. 1.2 Wohn- und Nutzfläche Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma Als Wohn- und Nutzfläche gilt die Grundfläche aller zu eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, Wohnzwecken und gewerblichen Zwecken nutzbaren sonst abgerundet. Räume auf dem Versicherungsgrundstück. Dazu zählen 3. Beitragsanpassung aufgrund nachträglicher auch Hobby- und Party-Räume (auch im Keller oder Änderung von Beitragsmerkmalen Dachgeschoss) sowie Wintergärten, Schwimmbäder Zeigen Sie uns eine Änderung der Merkmale an, die und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume. entsprechend Nr. 1 der Beitragsermittlung zugrunde liegen, Flächen mit einer Deckenhöhe von weniger als zwei wird der Beitrag mit Wirkung ab unserer Kenntnisnahme Metern werden nur zur Hälfte gerechnet, Flächen mit angepasst. einer Deckenhöhe von weniger als einem Meter über­ haupt nicht. § 11 Mehrere Gebäudeversicherungen Nicht gerechnet werden: • Terrassen, Dachgärten, Loggien, Balkone, 1. Anzeigepflicht • Treppen, 1.1 Wird ein Gebäude gleichzeitig über mehrere Gebäudever­ • Waschküchen, Trocken-, Heizungs- und sonstige sicherungen versichert, müssen Sie uns dies unverzüglich Zubehörräume, mitteilen. In der Mitteilung sind die anderen Versicherer und die Versicherungsumfänge anzugeben. • Garagen und Carports. 1.2 Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach Nr. 1.1 vorsätzlich Nur bei gewerblicher Nutzung gerechnet werden: oder grob fahrlässig, sind wir unter den in § 16 genannten • Abstell- und Lagerräume (auch im Keller, auf dem Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch Dachboden oder in Nebengebäuden). ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht Alternativ akzeptieren wir auch die Angabe der Gesamt­ ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis fläche entsprechend von den anderen Versicherungen hatten. • der Wohnflächenverordnung (WoFlV), 2. Mehrfachversicherung • der Nutzfläche nach DIN 277, Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn die Summe der • den Bauplänen (bei Einfamilienhäusern auch dem Entschädigungen, die aufgrund jedes einzelnen Versiche­ Miet- oder Kaufvertrag), sofern diese den aktuellen rungsvertrages ohne Bestehen der anderen Versicherungen Ausbauzustand wiedergeben, zu zahlen wäre, den Gesamtschaden übersteigt. • anderen gültigen Berechnungsmethoden, sofern die Ermittlung durch einen sachverständigen Dritten erfolgt. Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“ 10 [Seite 11] 3. Leistung bei Mehrfachversicherung § 13 Kündigung bei angemeldeten Realrechten Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versiche­ Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, rungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag Sie nur wirksam, wenn Sie mindestens 1 Monat vor Ablauf in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Versiche­ des Versicherungsvertrages nachgewiesen haben, dass rungsverträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn das a) zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens gesamte Risiko nur in diesem Vertrag in Deckung gege­ zulässig war, das Grundstück nicht mehr mit dem ben worden wäre. Grundpfandrecht belastet war oder Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt b) der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat. sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Versiche­ rungsverträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder leisten ist, als wenn das gesamte Risiko in diesem Vertrag im Versicherungsfall. in Deckung gegeben worden wäre. 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung § 14 Gefahrerhöhung Sie können zur Beseitigung der Mehrfachversicherung 1. Begriff der Gefahrerhöhung jederzeit mit sofortiger Wirkung diesen Versicherungsver­ 1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn die tatsächlich trag kündigen oder verlangen, dass dieser unter verhältnis­ vorhandenen Umstände nach Abgabe Ihrer Vertragser­ mäßiger Minderung des Beitrages auf den durch die andere klärung so verändert werden, dass der Eintritt des Versi­ Versicherung nicht gedeckten Umfang herabgesetzt wird. cherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versiche­ § 12 Veräußerung versicherter Gebäude rungsvertrages wahrscheinlicher wird. 1.2 Eine Gefahrerhöhung ist in folgenden Fällen entsprechend 1. Rechtsverhältnis nach Eigentumsübergang Nr. 2 anzuzeigen: Veräußern Sie die versicherten Gebäude, tritt der Erwer­ a) es ändert sich ein gefahrerheblicher Umstand, nach dem ber an Ihrer Stelle in den Versicherungsvertrag ein. Dies wir vor Vertragsschluss gefragt haben; geschieht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser zum Datum des Grundbuch­ b) ein versichertes Gebäude oder der überwiegende Teil eintrags. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber des Gebäudes werden länger als 180 Tage nicht genutzt; Ihre Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis. c) an einem versicherten Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, in deren Verlauf das Dach ganz oder 2. Kündigungsrecht des Erwerbers teilweise entfernt wird; 2.1 Der Erwerber ist bis 1 Monat nach dem Eigentumsüber­ d) Baumaßnahmen an einem versicherten Gebäude führen gang berechtigt, den Versicherungsvertrag rückwirkend dazu, dass es überwiegend unbenutzbar wird; zum Datum des Eigentumsübergangs zu kündigen. Fehlt dem Erwerber die Kenntnis, dass eine Versicherung besteht, e) in einem versicherten Gebäude wird ein Gewerbe­ beginnt die Monatsfrist erst zum Zeitpunkt seiner Kennt­ betrieb aufgenommen oder verändert. niserlangung. 1.3 Eine Gefahrerhöhung liegt hingegen nicht vor, wenn sich 2.2 Erfolgt die Kündigung nach Ablauf der Monatsfrist nach die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder wenn nach Nr. 2.1, wird diese mit Zugang bei uns oder zu einem vom den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Erwerber gewünschten späteren Zeitpunkt wirksam. Gefahrerhöhung mitversichert sein soll. 2.3 Sofern der Versicherungsvertrag vom Erwerber nicht 2. Anzeigepflicht entsprechend Nr. 2.1 rückwirkend gekündigt wird, hat er Sie müssen uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie Kenntnis die auf die Zeit ab dem Eigentumsübergang entfallenden davon erlangen, dass nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung Beiträge zu zahlen. eine Gefahrerhöhung eingetreten ist. 3. Beitragsabrechnung mit dem Veräußerer 3. Kündigung oder Vertragsanpassung 3.1 Wird uns die Veräußerung spätestens 1 Monat nach dem 3.1 Im Falle einer Gefahrerhöhung können wir Ende der zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs laufen­ a) den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist den Versicherungsperiode angezeigt, müssen Sie nur den von 1 Monat kündigen oder auf die Zeit bis zum Eigentumsübergang entfallenden Teil des Beitrages zahlen. b) ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag 3.2 Bei späterer Anzeige schulden Sie uns den Beitrag bis zum verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr Ende der zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs laufen­ ausschließen. den Versicherungsperiode, sofern der Erwerber den Versi­ cherungsvertrag entsprechend Nr. 2.1 rückwirkend kündigt. 3.2 Unsere Rechte nach Nr. 3.1 erlöschen, wenn wir diese nicht innerhalb 1 Monats ab unserer Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausüben oder wenn der Zustand wieder­ hergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“ 11 [Seite 12] 4. Versagung oder Kürzung der Leistung 2. Obliegenheiten bei Schadeneintritt 4.1 Tritt der Versicherungsfall später als 1 Monat nach dem 2.1 Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles: Zeitpunkt ein, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen a) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung sein müssen, sind wir bei vorsätzlicher Verletzung der des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Anzeigepflicht nach Nr. 2 von der Verpflichtung zur Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen Leistung frei. sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefo­ 4.2 Anstelle der völligen Leistungsfreiheit nach Nr. 4.1 sind wir nisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung berechtigt, unsere b) u  ns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere erlangt haben, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder Ihres Verschuldens entspricht. telefonisch – anzuzeigen; 4.3 Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, falls c) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft: Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; a) Sie weisen nach, dass die Anzeigepflicht weder d) uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde; abhandengekommenen Sachen einzureichen; b) Sie weisen nach, dass die Gefahrerhöhung nicht e) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch oder den Umfang der Leistungspflicht war; uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen c) die Anzeige unterblieb aus Unkenntnis der Anzeige­ unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar pflicht und wir bieten für die erhöhte Gefahr nach zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädig­ unseren Geschäftsgrundsätzen Versicherungsschutz ten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzu­ (in diesem Fall passen wir den Beitrag entsprechend bewahren; Nr. 3.1 b) an); f) s oweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft in d) zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles war Textform zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche­ die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und rungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht eine Kündigung nicht erfolgt. erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; § 15 Obliegenheiten g) von uns angeforderte Belege beizubringen, deren 1. Sicherheitsvorschriften Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden 1.1 Sie sind verpflichtet, alle gesetzlichen, behördlichen oder kann. mit uns vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten. 2.2 Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem 1.2 Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten anderen als Ihnen zu, so hat dieser die Obliegenheiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften: nach Nr. 2.1 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. a) versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Dies gilt insbesondere für wasser­ führende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und § 16 Folgen von Obliegenheitsverletzungen außen angebrachte Sachen. Mängel oder Schäden an diesen Sachen müssen unverzüglich beseitigt werden; 1. Versagung oder Kürzung der Leistung b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu 1.1 Wird eine Obliegenheit aus diesem Versicherungsvertrag jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden. vorsätzlich verletzt, sind wir von der Verpflichtung zur Außerdem sind dort alle wasserführenden Anlagen und Leistung frei. Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem zu halten; Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. c) in der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und Gebäudeteile beheizt werden. Dies ist genügend häufig 1.2 Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, wenn Sie zu kontrollieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden nachweisen, dass Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren a) die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig und entleert zu halten. verletzt wurde oder 1.3 Behördlich genehmigtes Abweichen von gesetzlichen oder b) die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheits­ behördlichen Sicherheitsvorschriften gilt nicht als Verstoß verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung gegen die Sicherheitsvorschriften. Gleiches gilt für vorüber­ des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder gehendes Abweichen von Sicherheits- und Betriebsvor­ den Umfang der Leistung ursächlich war. schriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf 1.3 Wir verzichten auf eine Leistungskürzung wegen grober dem Versicherungsgrundstück, soweit das Abweichen Fahrlässigkeit, sofern und solange die Obliegenheits­ durch zwingende technische Gründe veranlasst ist und verletzung aus Unkenntnis einer Sicherheitsvorschrift oder bei Durchführung der Arbeiten die gebotene erhöhte Anzeigepflicht erfolgte oder Sie vergeblich versuchten, Sorgfalt beachtet wird. diese zu erfüllen. Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“ 12 [Seite 13] 1.4 Bei einem Verstoß gegen eine landesrechtliche Rauch­ § 19 Entschädigungsberechnung warnmelderpflicht (Installation, Wartung und Betrieb) oder der Nichteinhaltung behördlicher Vorschriften über 1. Grundlagen der Entschädigungsberechnung Rückstausicherungen werden wir uns nicht auf die Ver­ 1.1 Wir ersetzen letzung einer gesetzlichen bzw. behördlichen Sicherheits­ a) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederher­ vorschrift nach § 15 Nr. 1.1 berufen. stellungskosten nach § 9 Nr. 2.1 zum Zeitpunkt des 1.5 Die Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalles. Das schließt Mehrkosten nach zu erfüllenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit § 9 Nr. 2.3 ein. Architektenhonorare sowie sonstige bleibt folgenlos, wenn wir es unterlassen hatten, Sie durch Konstruktions- und Planungskosten gehören auch zur eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Rechtsfolgen Entschädigung; hinzuweisen. b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschä­ 2. Kündigung digten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Wir ersetzen außer­ Bei Verletzung einer vor Schadeneintritt zu erfüllenden dem eine Wertminderung, die durch die Reparatur Obliegenheit können wir unabhängig von Nr. 1 den nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens Versicherungsvertrag innerhalb 1 Monats ab Kenntnis von der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versiche­ der Obliegenheitsverletzung kündigen. Die Kündigung rungsfalles; wird mit Zugang bei Ihnen wirksam. Unser Kündigungs­ recht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass die c) bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf Sachen den Wiederbeschaffungspreis für Sachen gleicher grober Fahrlässigkeit beruhte. Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. 1.2 Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften technisch § 17 Vorsätzliche Schadenverursachung noch brauchbare Sachsubstanz der versicherten Sachen Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so für die Wiederherstellung nicht verwendet werden darf, sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbei­ dann erhalten Sie eine entsprechende Entschädigung führung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil nach Nr. 1.1. wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die behördlichen vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. Anordnungen nicht vor Eintritt des Versicherungsfalles Auf unser gesetzliches Recht zur Leistungskürzung bei erteilt wurden und die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles des Versicherungsfalles nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher verzichten wir. Vorschriften ganz oder teilweise untersagt war. 1.3 Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall und § 18 Wohnungs- und Teileigentum der Wiederherstellung werden entschädigt, wenn die Wiederherstellung innerhalb von 3 Jahren nach Eintritt 1. Leistungspflicht bei Verträgen mit des Versicherungsfalles sichergestellt wird. Wohnungseigentümergemeinschaften 1.4 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Wenn wir bei Verträgen mit Wohnungseigentümer­ Entschädigungsberechnung nach Nr. 1.1 angerechnet. gemeinschaften wegen des Verhaltens einzelner Woh­ nungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei sind, 2. Gemeiner Wert bleiben wir den übrigen Wohnungseigentümern zur Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst Leistung verpflichtet. Das gilt für deren Sondereigentum dauerhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen zum und deren Miteigentumsanteile. erzielbaren Verkaufspreis ohne den Grundstücksanteil entschädigt. 2. Zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des Gemeinschaftseigentums 3. Geringerwertige oder höherwertige 2.1 Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentums­ Bauausgestaltung anteil desjenigen, gegenüber dem wir ganz oder teilweise 3.1 Sind die versicherten Gebäude zum Zeitpunkt des Versiche­ leistungsfrei sind. Die übrigen Wohnungseigentümer rungsfalles in der tatsächlichen Bauausgestaltung geringer­ können dennoch Entschädigung für diesen Miteigentums­ wertig als im Versicherungsvertrag beschrieben, gilt: anteil verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Wir sind nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert Eigentum wiederherzustellen. zu ersetzen. 2.2 Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem wir ganz oder 3.2 Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die tatsächliche teilweise leistungsfrei sind, muss uns diese zusätzliche Bauausgestaltung höherwertig, gilt: Entschädigung ersetzen. Dies kann zu einer Kürzung der Entschädigung führen. 3. Teileigentum Grundlage für die Entschädigung ist dann die im Versiche­ Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 rungsvertrag beschriebene Bauausgestaltung (§ 10 Nr. 1). und Nr. 2 entsprechend. Wir ersetzen in diesem Fall nur die dafür ortsüblichen Wiederherstellungskosten (Nr. 1.1 a)) bzw. die notwen­ digen Reparaturkosten (Nr. 1.1 b)). Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“ 13 [Seite 14] Die folgenden Regelungen bleiben davon unberührt: 2. Rückzahlung des Neuwertanteiles • bauliche Maßnahmen innerhalb des Versicherungsjahres Sie sind zur Rückzahlung der nach Nr. 1.3 geleisteten (§ 9 Nr. 2.2), Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge Ihres • Gefahrerhöhung (§ 14) und Verschuldens nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. Das • Vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 2 der Allgemeinen gilt auch für Zinsen, die wir nach Nr. 3.1 b) gezahlt haben. Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft). 3. Verzinsung 4. Kosten 3.1 Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit Versicherte Kosten nach § 7 werden ersetzt, wenn sie nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden Zinspflicht besteht: die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berück­ sichtigt. a) Entschädigung Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies 5. Mietausfall, Mietwert gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb 1 Monats Den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert ersetzen wir geleistet wurde. bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums nach § 8 Nr. 2. b) Ü  ber den Zeitwertschaden hinausgehender Teil der 6. Neuwertanteil Entschädigung 6.1 Den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie die der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) Sicherstellung für die Wiederherstellung oder Wieder­ erwerben Sie nur unter folgenden Voraussetzungen: beschaffung nachgewiesen haben. a) Sie stellen sicher, dass Sie die Entschädigung verwenden c) Zinssatz werden, um versicherte Sachen in gleicher Art und Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederher­ Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), zustellen oder wiederzubeschaffen und mindestens aber bei 4 % und höchstens bei 6 % Zinsen b) die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist pro Jahr. innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Eintritt 3.2 Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. des Versicherungsfalles sichergestellt. 4. Hemmung 6.2 Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, genügt Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 1 sowie Nr. 3.1 a) es, das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundes­ und b) gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für republik Deutschland zu errichten. den wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 6.3 Sie müssen den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn Sie verschuldet haben, dass die Sache nicht innerhalb einer 5. Aufschiebung der Zahlung angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbe­ Wir können die Zahlung aufschieben, solange schafft wurde. a) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen; 7. Mehrwertsteuer b) e in behördliches oder strafgerichtliches Verfahren Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn Sie dieses Versicherungsfalles noch läuft; zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. c) e ine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Real­ 8. Selbstbehalt gläubigers nicht erfolgte. Selbstbehalte werden in der vereinbarten Höhe von der Entschädigung abgezogen. § 21 Übergang von Ersatzansprüchen 1. Übergehende Ersatzansprüche § 20 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 1.1 Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, 1. Fälligkeit der Entschädigung geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem 1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn wir den Anspruch Nachteil geltend gemacht werden. dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt haben. 1.2 Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft 1.2 Sie können 1 Monat nach Meldung des Schadens den leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraus­ es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich sichtlich mindestens zu zahlen ist. verursacht. 1.3 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem Sie nachgewiesen haben, dass die Wiederherstellung oder Wiederbe­ schaffung sichergestellt ist. Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“ 14 [Seite 15] 1.3 Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen einen sonstigen b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; Angehörigen oder Angestellten von Ihnen, nehmen wir c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; nach dessen Übergang von der Geltendmachung Abstand, d) die versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall sofern Sie hiergegen Einspruch einlegen. Der Einspruch bzw. Mietwert. muss innerhalb 1 Monats ab Ihrer Kenntnis von unserer Geltendmachungsabsicht erfolgen. Wurde der Schaden 4. Verfahren nach der Feststellung jedoch vorsätzlich verursacht oder kann der Angehörige 4.1 Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen bzw. Angestellte den Anspruch über seine Haftpflichtver­ beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen sicherung geltend machen, besteht kein Einspruchsrecht. der Sachverständigen voneinander ab, übergeben wir sie 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der 2.1 Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den dieses Anspruches dienendes Recht unter Beachtung der Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig. nach Übergang des Ersatzanspruches auf uns bei dessen Durchsetzung durch uns soweit erforderlich mitzuwirken. 4.2 Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unver­ 2.2 Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur bindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolgedessen der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind 4.3 Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnen wir wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Die Beweis­ sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies last für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung tragen Sie. nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. 5. Kosten des Sachverständigenverfahrens § 22 Sachverständigenverfahren 5.1 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. 1. Feststellung der Schadenhöhe, weitere 5.2 Bei einer festgestellten Schadenhöhe von mindestens Feststellungen zum Versicherungsfall 5.000 € übernehmen wir abweichend von Nr. 5.1 die Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, Kosten des Sachverständigenverfahrens in vollem Umfang. dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigen­ verfahren festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren 6. Obliegenheiten kann durch Vereinbarung auch auf weitere Feststellungen Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. Obliegenheiten nicht berührt. 2. Benennung der Sachverständigen 2.1 Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu § 23 Keine Nachteile gegenüber GDV-Muster­ benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt bedingungen hat, kann die andere Partei in Textform auffordern, den Abweichend von § 14 der Allgemeinen Versicherungs­ zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie bedingungen für das Privatgeschäft garantieren wir Ihnen, den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der dass die vorliegenden Bedingungen zur Wohngebäude­ zweite Sachverständige muss innerhalb von 2 Wochen versicherung „XXL“ ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirt­ das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den schaft e.V. (GDV) zum Stichtag 28.04.2021 empfohlenen Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen Amtsgericht ernennen lassen. Im Falle einer Aufforderung VGB 2016 – Wohnflächenmodell – abweichen. durch uns haben wir Sie auf diese Folge hinzuweisen. 2.2 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn § 24 Mindeststandards Arbeitskreis Beratungs- ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als prozesse Obmann. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Abweichend von § 15 der Allgemeinen Versicherungs­ Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der bedingungen für das Privatgeschäft garantieren wir Ihnen, beiden Parteien. dass die vorliegenden Bedingungen zur Wohngebäude­ versicherung „XXL“ die Mindeststandards des Arbeits­ 3. Feststellungen der Sachverständigen kreises Beratungsprozesse vom 13.12.2018 erfüllen. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: a) ein Verzeichnis der abhandengekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“ 15 [Seite 16] § 25 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit Versicherte Ereignisse (zu § 5 Nr. 1 und Nr. 2) Besteht im Rahmen eines gebündelten Vertrages neben Unsere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung dieser Wohngebäudeversicherung auch eine Unfall­ „XXL“ sehen abweichend von den Musterbedingungen versicherung nach dem XXL-Konzept, so bieten wir des GDV keine einschränkenden Regelungen vor, wie bei Arbeitslosigkeit entsprechend § 5 Nr. 2 der B182 Schäden durch Wind oder Hagel grundsätzlich entstanden beitragsfreien Versicherungsschutz. sein müssen, um versichert zu sein. Versicherungsschutz besteht insbesondere, wenn Wind oder Hagel a) unmittelbar auf ein versichertes Gebäude oder sonstige Verbindliche Erläuterungen zu den B382 versicherte Sachen einwirkt; Zu § 2 Feuer, Rauch, Ruß, Blitzschlag, b) e in Gebäude beschädigt, das mit dem versicherten Elektrizität, Wildlebende Tiere, Druck­ Gebäude baulich verbunden ist; wellen, Anprall oder Absturz c) Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf die Sachen nach Absatz a) und b) wirft. Feuer (zu § 2 Nr. 1.1 a)) Unsere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“ sehen abweichend von den Musterbedingungen Zu § 6 Versicherte Sachen, Versicherungs- des GDV keine Beschränkung auf Schäden durch Brand grundstück (Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd Regenerative Energieversorgung (zu § 6 Nr. 1) entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag) vor. Zu den versicherten Sachen gehören auch Photovoltaik­ anlagen sowie sonstige Anlagen der regenerativen Energieversorgung auf der Grundlage von Solarthermie Zu § 4 Leitungswasser oder oberflächennaher Geothermie oder einer sonstigen Wärmepumpenanlage. Dazu zählen auch die zugehörigen Fußboden- und Wandheizungen Installationen, wie z.B. Solarmodule, Montagerahmen, (zu § 4 Nr. 2.1 c) und Nr. 3.1 b)) Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Versichert ist auch der bestimmungswidrige Austritt von Wechselrichter und Verkabelung. flüssigen oder gasförmigen Stoffen aus Fußboden- oder Wandheizungen sowie Bruchschäden an den im Fußboden Sonstige Grundstücksbestandteile (zu § 6 Nr. 6.2) bzw. in der Wand verlegten Leitungen dieser Heizungen. Zu den mitversicherten sonstigen Grundstücksbestandteilen zählen beispielsweise folgende mit dem Versicherungs­ Frostbedingte und sonstige Bruchschäden grundstück (oder den versicherten Gebäuden) fest verbun­ (zu § 4 Nr. 3 und Nr. 4) denen Sachen: Die unter Nr. 3.2 aufgeführten Installationen sind nur gegen Antennenanlagen; Bänke; Beleuchtungsanlagen; elektri­ Bruchschäden durch Frost versichert. Für die übrigen Rohre sche Leitungen; Freileitungen; Gartenhäuser und -kamine; und Installationen besteht hingegen auch Versicherungs­ Gewächshäuser; Grundstückseinfriedungen; Hof- und schutz für Bruchschäden aufgrund sonstiger Ursachen. Gehwegsbefestigungen; Hundehütten und -zwinger; Mehrverbrauch an Wasser und Gas (zu § 4 Nr. 8) Markisen; Masten; Pavillons; Pergolen; Schuppen; Schutz- Soweit möglich ermitteln wir den Mehrverbrauch durch und Trennwände; Schwimmbäder; Überdachungen; den Vergleich mit mindestens 3 aufeinander folgenden Wäschespinnen. Rechnungen des Wasser- bzw. Gasversorgungsunter­ nehmens vor Eintritt des Versicherungsfalles. Zu § 7 Versicherte Kosten, Serviceleistungen Bewegungs- und Schutzkosten (zu § 7 Nr. 3 b)) Zu § 5 Naturgefahren (Wind, Hagel und weitere Naturgefahren) Zu den versicherten Bewegungs- und Schutzkosten zählen insbesondere Kosten für den Ab- und Wiederaufbau von Wetterbedingte Luftbewegung (zu § 5 Nr. 1) Maschinen oder sonstigen Sachen, für Durchbruch, Abriss Unsere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das „XXL“ sehen abweichend von den Musterbedingungen Erweitern von Öffnungen. des GDV keine Mindestwindstärke vor. Versicherungsschutz besteht daher auch für Schäden, die sich durch wetterbe­ dingte Luftbewegung unterhalb der Sturmgrenze (Mindest­ windstärke 8 nach der Beaufortskala) ereignen. Versichert sind jedoch nur Schäden durch wetterbedingte Luftbewe­ gungen und nicht z.B. durch Druckunterschiede zwischen mehreren Gebäudeöffnungen verursachten Durchzug. Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“ 16 [Seite 17] Zu § 9 Versicherungswert Gleitende Neuwertversicherung (zu § 9 Nr. 2) Die Gleitende Neuwertversicherung geht von einem Betrag aus, der aufzuwenden ist, um ein Gebäude in gleicher Art und Güte wiederherzustellen. Dabei berücksichtigen wir beispielsweise automatisch eventuelle Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen. Außerdem passen wir den Versicherungsschutz an die Preisveränderungen der Baukosten für das Gebäude an. Diese Anpassung wirkt sich sowohl auf die Versicherungs­ leistung als auch Ihren Versicherungsbeitrag aus. Zu § 13 Kündigung bei angemeldeten Realrechten Realgläubiger (zu § 13) Realgläubiger sind Kreditgeber, die ihre Forderung über ein im Grundbuch eingetragenes Grundpfandrecht (z.B. Hypothek, Grundschuld) gesichert haben. Das können z.B. Banken oder Bausparkassen sein. Die Interessen der Realgläubiger sind im Rahmen einer Wohngebäudeversi­ cherung gesetzlich geschützt. Sie müssen u.a. bei Zahlung von Versicherungsleistungen und der Beendigung des Versicherungsvertrages einbezogen werden. Eingeschränktes Kündigungsrecht (zu § 13) Die Einschränkung des Kündigungsrechtes bei angemel­ deten Realrechten ergibt sich aus § 144 und § 148 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG). Die Bestim­ mungen beziehen sich zwar unmittelbar nur auf die Feuerversicherung, wirken jedoch für den gesamten Vertrag, da auf der Grundlage der vorliegenden Bedin­ gungen kein ausschließlicher Feuerversicherungsschutz geboten werden kann. Zu § 15 Obliegenheiten Obliegenheiten (zu § 15) Obliegenheiten sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel müssen Sie Sicherheitsvorschriften zum Brand- oder Frostschutz einhalten. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Zu § 19 Entschädigungsberechnung Entschädigungsgrenzen für Kosten (zu § 19 Nr. 4) Es gelten nur die ausdrücklich zu einzelnen Positionen vereinbarten Entschädigungsgrenzen (z.B. für Wieder­ bepflanzungskosten nach § 7 Nr. 3 h)). Eine Gesamt­ entschädigungsgrenze für versicherte Kosten ist nicht vorgesehen. B382 / pdf / 06.26.2 InterRisk Versicherungs-AG Vorstand: Carl-Bosch-Straße 5 Vienna Insurance Group Dr. Florian Sallmann (Vors.), 65203 Wiesbaden Telefon: 0611 2787-0 Sitz / Registergericht: Beate Krost, Christoph Wolf Postfach 25 72 www.interrisk.de Wiesbaden HRB 8043 Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger 65015 Wiesbaden info@interrisk.de
Volltext aufklappen: Klauseln Wohngebäude XXL
[Seite 1] Klauseln zur Wohngebäudeversicherung „XXL“ A. Weitere Naturgefahren und unbenannte 2.2 Keine Entschädigung erbringen wir zudem für Schäden an Gefahren Sachen (Ist kein Einschluss der weiteren Naturgefahren vereinbart, a) ohne äußere Einwirkung oder durch Alter, Abnutzung gilt die Klausel 7276; sofern der Einschluss der weiteren oder Verschleiß, Naturgefahren vereinbart ist, gilt die Klausel 7277; ist dazu b) durch Bedienung, Bearbeitung, Gebrauch, Reinigung, die Mitversicherung unbenannter Gefahren vereinbart, gilt Reparatur oder Wartung, zusätzlich die Klausel 7281) c) durch bestimmungswidrigen Gebrauch oder über­ Klausel 7276: Kein Einschluss der weiteren Naturgefahren mäßige Beanspruchung, Der Einschluss der weiteren Naturgefahren (Überschwemmung, d) durch die allmähliche Einwirkung von Chemikalien, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Feuchtigkeit, Staub, Strahlen oder Temperaturen, Lawinen und Vulkanausbruch) wurde nicht vereinbart. wobei der Ausschluss jedoch nicht für dadurch verursachte Schäden an anderen versicherten Sachen gilt. Klausel 7277: Einschluss der weiteren Naturgefahren 3. Nicht versicherte Sachen Der Einschluss der weiteren Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Abweichend von § 6 der Bedingungen zur Wohngebäude­ Lawinen und Vulkanausbruch) wurde vereinbart. versicherung „XXL“ zählen im Rahmen der unbenannten Gefahren Sachen aus Glas, Keramik und Porzellan sowie Klausel 7281: Unbenannte Gefahren in der Wohngebäude­ Scheiben und Platten aus Kunststoff nicht zu den versicher­ versicherung ten Sachen. 1. Versicherte Schäden 1.1 Die Mitversicherung unbenannter Gefahren erfolgt auf der B. Selbstbehalt Grundlage der Bedingungen zur Wohngebäudeversiche­ (Die jeweilige Klausel gilt nur, sofern ein Selbstbehalt in der rung „XXL“ und umfasst keine Schäden, die nach diesen angegebenen Höhe vereinbart ist) Bedingungen ausdrücklich versichert oder ausgeschlossen sind. Klausel 7784: S  elbstbehalt 500 € 1.2 Im Rahmen der unbenannten Gefahren entschädigen wir Vereinbart ist ein Selbstbehalt in Höhe von 500 €, den Sie je für versicherte Sachen, die durch ein unvorhergesehenes Versicherungsfall selbst zu tragen haben. Dieser Betrag wird von Ereignis (unbenannte Gefahr) zerstört oder beschädigt uns von der Entschädigung abgezogen. werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden­ kommen. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das Sie oder Ihr Klausel 7785: S  elbstbehalt 1.200 € Repräsentant weder vorhergesehen haben noch hätten Vereinbart ist ein Selbstbehalt in Höhe von 1.200 €, den Sie je vorhersehen müssen. Versicherungsfall selbst zu tragen haben. Dieser Betrag wird von uns von der Entschädigung abgezogen. 2. Nicht versicherte Schäden 2.1 In Ergänzung zu den Bedingungen nach Nr. 1.1 entschädi­ Klausel 7786: S  elbstbehalt 2.500 € gen wir im Rahmen der unbenannten Gefahren nicht für Vereinbart ist ein Selbstbehalt in Höhe von 2.500 €, den Sie je Schäden: Versicherungsfall selbst zu tragen haben. Dieser Betrag wird von a) durch Mängel, die bereits bei Vertragsabschluss vor­ uns von der Entschädigung abgezogen. handen waren und Ihnen bekannt sein mussten, b) durch fehlerhafte Konstruktion, Planung oder Instand­ haltung versicherter Sachen, c) durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit versicherter Sachen, d) an oder durch Pflanzen oder Tiere, e) durch Frosteinwirkung auf im Freien befindliche Brunnen, Zisternen und Schwimmbäder, f) durch Baumaßnahmen (auch Renovierung oder Restaurierung) auf dem Versicherungsgrundstück, g) an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugs­ fertig sind und an den darin befindlichen Sachen. Gültig ab 28.04.2021 [Seite 2] C. Beitragsanpassung und Schadenfreiheits­ Klausel 7771: Schadenfreiheitsrabatt rabatt 1. Voraussetzungen (Die Klausel 7271 gilt bei Gebäuden, die zum Vertragsbeginn Die InterRisk gewährt einen Schadenfreiheitsrabatt in unter 30 Jahre alt sind bzw. kernsaniert wurden; sofern für Höhe von 25 %, sofern seit mindestens 5 Jahren Versiche­ die Beitragsanpassung das Kernsanierungsjahr zugrunde rungsschutz gegen die im Versicherungsschein genannten gelegt wird, gilt zusätzlich die Klausel 7266; die Klausel 7771 Gefahren bei uns oder einer anderen Gesellschaft besteht gilt generell) und in den letzten 5 Jahren keine Entschädigungsleistung erbracht wurde. Klausel 7271: Beitragsanpassung bis Gebäudealter 30 Jahre In Erweiterung von § 10 Nr. 2 der Bedingungen zur Wohn­ 2. Wegfall gebäudeversicherung findet neben der Erhöhung oder Vermin­ Nach Zahlung einer Entschädigung fällt der Schaden­ derung des Anpassungsfaktors auch eine jährliche Beitrags­ freiheitsrabatt mit Wirkung ab dem darauf folgenden anpassung an den Altersfaktor entsprechend dem erreichten Versicherungsjahr weg. Gebäudealter statt. Als Gebäudealter gilt die Differenz zwischen dem Jahr der Beitragsfälligkeit und dem Jahr der erstmaligen 3. Wiedergewährung Bezugsfertigkeit bzw. der Kernsanierung des Gebäudes, Der nach Nr. 2 weggefallene Schadenfreiheitsrabatt wird maximal jedoch 30 Jahre. wieder gewährt, sobald über einen Zeitraum von 5 Ver- sicherungsjahren keine Entschädigungsleistung mehr Es gelten folgende Altersfaktoren: erbracht wurde. 0 Jahre = 1,000 11 Jahre = 1,312 21 Jahre = 1,679 4. Erstmalige Gewährung 1 Jahr = 1,025 12 Jahre = 1,345 22 Jahre = 1,721 Waren die Bedingungen für die Gewährung eines Schaden­ 2 Jahre = 1,051 13 Jahre = 1,379 23 Jahre = 1,764 freiheitsrabattes bei Vertragsbeginn noch nicht gegeben, 3 Jahre = 1,077 14 Jahre = 1,413 24 Jahre = 1,808 wird der Schadenfreiheitsrabatt mit Beginn des Versiche­ rungsjahres gewährt, das auf die Erfüllung der Voraus­ 4 Jahre = 1,104 15 Jahre = 1,448 25 Jahre = 1,853 setzungen nach Nr. 1 folgt. Bei danach erfolgenden 5 Jahre = 1,132 16 Jahre = 1,484 26 Jahre = 1,899 Entschädigungszahlungen gelten die Regelungen nach 6 Jahre = 1,160 17 Jahre = 1,521 27 Jahre = 1,946 Nr. 2 und Nr. 3. 7 Jahre = 1,189 18 Jahre = 1,559 28 Jahre = 1,995 5. Sonderregelung für Wohngebäude 8 Jahre = 1,219 19 Jahre = 1,598 29 Jahre = 2,045 Bei der Versicherung von Wohngebäuden sind die Voraus­­ 9 Jahre = 1,249 20 Jahre = 1,638 30 Jahre = 2,096 setzungen nach Nr. 1 auch dann erfüllt, wenn das Gebäude 10 Jahre = 1,280 vor weniger als 5 Jahren erstellt oder entsprechend der Klausel 7266 kernsaniert wurde und seit Bezugsfertigkeit Klausel 7266: Kernsanierung noch kein Schadenfall im Sinne der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen eingetreten ist. Der Vertrag kam aufgrund der Angabe zustande, dass das Gebäude in dem im Antrag genannten Jahr kernsaniert wurde. Kernsanierung bedeutet, dass Dachstuhl, Mauern, Decken, D. Dichtheitsnachweis Böden, Putz, Fenster und Türen in einen neuwertigen Zustand (Die Klausel 7263 gilt bei Gebäuden, die zum Vertragsbeginn versetzt wurden. Grundvoraussetzung ist zudem die komplette über 30 Jahre alt sind) Erneuerung des Rohrleitungssystems (Zu- und Ableitungen), der Heizungseinrichtungen, der sanitären Anlagen, der elektrischen Klausel 7263: D  ichtheitsnachweis für Ableitungsrohre Leitungen und der Dacheindeckung. Die Erweiterung gemäß § 4 Nr. 4 der Bedingungen zur Wohn­ Falls der Sanierungszustand nicht diesen Vorgaben entspricht, gebäudeversicherung gilt für Ableitungsrohre nur, wenn zum besteht für darauf zurückzuführende Schäden kein Versiche­ Zeitpunkt des Schadeneintritts ein Prüfbericht vorlag, der eine rungsschutz. Dichtigkeit der Rohre nach DIN 1986 nachweist. Klauseln Wohngebäude XXL / pdf / 06.26.1 InterRisk Versicherungs-AG Vorstand: Carl-Bosch-Straße 5 Vienna Insurance Group Dr. Florian Sallmann (Vors.), 65203 Wiesbaden Telefon: 0611 2787-0 Sitz / Registergericht: Beate Krost, Christoph Wolf Postfach 25 72 www.interrisk.de Wiesbaden HRB 8043 Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger 65015 Wiesbaden info@interrisk.de
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