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Volltext aufklappen: Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung XXL (B382)
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Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“ B382
Inhalt
§1 Gegenstand der Versicherung . . . . . . . . 2 § 19 Entschädigungsberechnung . . . . . . . . 13
§ 2 Feuer, Rauch, Ruß, Blitzschlag, Elektrizität, § 20 Zahlung und Verzinsung der
Wildlebende Tiere, Druckwellen, Entschädigung. . . . . . . . . . . . . . . 14
Absturz oder Anprall. . . . . . . . . . . . . 2 § 21 Übergang von Ersatzansprüchen. . . . . . 14
§ 3 Innere Unruhen, Streik, Aussperrung, § 22 Sachverständigenverfahren. . . . . . . . . 15
Böswillige Beschädigung, Einbruch oder
§ 23 Keine Nachteile gegenüber GDV-
Einbruchsversuch, Diebstahl von Wärme
Musterbedingungen . . . . . . . . . . . . 15
pumpenanlagen oder anderen außen
§ 24 Mindeststandards Arbeitskreis
angebrachten Sachen . . . . . . . . . . . . 3
Beratungsprozesse. . . . . . . . . . . . . 15
§4 Leitungswasser. . . . . . . . . . . . . . . . 4
§ 25 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit . . . 16
§ 5 Naturgefahren (Wind, Hagel und weitere
Verbindliche Erläuterungen zu den B382. . . . . 16
Naturgefahren). . . . . . . . . . . . . . . . 5
§ 6 Versicherte Sachen, Versicherungs-
grundstück. . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
§7 Versicherte Kosten, Serviceleistungen. . . . 6
§8 Mietausfall, Mietwert . . . . . . . . . . . . 9
§9 Versicherungswert . . . . . . . . . . . . . . 9
§ 10 Beitragsermittlung, -anpassung . . . . . . 10
§ 11 Mehrere Gebäudeversicherungen . . . . . 10
§ 12 Veräußerung versicherter Gebäude. . . . . 11
§ 13 Kündigung bei angemeldeten
Realrechten . . . . . . . . . . . . . . . . 11
§ 14 Gefahrerhöhung. . . . . . . . . . . . . . 11
§ 15 Obliegenheiten. . . . . . . . . . . . . . . 12
§ 16 Folgen von Obliegenheitsverletzungen. . . 12
§ 17 Vorsätzliche Schadenverursachung. . . . . 13
§ 18 Wohnungs- und Teileigentum . . . . . . . 13
Gültig ab 12.07.2023
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§ 1 Gegenstand der Versicherung 1.3 Seng- und Schmorschäden sind Schäden, die dadurch
entstehen, dass versicherte Sachen einer Feuer- oder
1. Versicherungsfall Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der
Wir entschädigen für versicherte Sachen, die durch beschädigten Stelle tatsächlich gebrannt hat.
folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt 1.4 Schäden durch Rauch oder Ruß sind auch versichert,
werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen: wenn diese nicht Folge eines nach Nr. 1.1 a) versicherten
a) Feuer, Rauch, Ruß, Blitzschlag, Elektrizität, Wildlebende Schadenereignisses sind (z.B. bei einem plötzlichen und
Tiere, Druckwellen, Anprall oder Absturz (§ 2); bestimmungswidrigen Austritt von Rauch oder Ruß aus
b) Innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Böswillige auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-,
Beschädigung, Einbruch oder Einbruchsversuch, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen). Voraussetzung
Diebstahl von Wärmepumpenanlagen oder anderen hierfür ist jedoch, dass der Rauch bzw. Ruß unmittelbar
außen angebrachten Sachen (§ 3); auf versicherte Sachen einwirkt.
c) Leitungswasser (§ 4); 2. Blitzschlag
d) Naturgefahren (§ 5) Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf
aa) Wind, Hagel; Sachen.
bb) soweit zusätzlich vereinbart 3. Elektrizität
die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) 3.1 Versichert sind Schäden durch
Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erd
a) Überspannung durch Blitz;
senkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und
Vulkanausbruch. b) Kurzschluss oder Stromschwankung.
3.2 Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch
2. Generelle Ausschlüsse
Überspannung infolge eines Blitzes oder durch sonstige
2.1 Nicht versichert sind Schäden durch atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten
a) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. Einer
Revolution, Rebellion oder Aufstand; Überspannung gleichgestellt sind Überstrom sowie
b) Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Kurzschluss.
Substanzen. 3.3 Kurzschluss oder Stromschwankung ist ein Schaden, der
Das gilt jeweils ohne Berücksichtigung mitwirkender durch Kurzschluss aufgrund sonstigen Ursachen (z.B.
Ursachen. Isolationsbruch an Kabeln) oder Stromschwankungen an
versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten
2.2 Abweichend von Nr. 2.1 b) sind Schäden durch radioaktive
entsteht.
Isotope, insbesondere durch Kontamination und Aktivie
rung, als Folge eines nach Nr. 1 versicherten Schadener 4. Wildlebende Tiere
eignisses versichert. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass 4.1 Versichert sind
die Isotope betriebsbedingt auf dem Versicherungsgrund
a) Bissschäden an versicherten
stück vorhanden waren oder dort betriebsbedingt verwen
det wurden (z.B. in Feuermeldern). • elektrischen Anlagen und elektrischen Leitungen, die
sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
Versichert sind sowohl Schäden an den versicherten Sachen
der Versorgung versicherter Sachen dienen, sowie
selbst als auch die dadurch entstehenden Kosten im
Umfang von § 7 (z.B. für Entseuchung und Ablagerung). • Dämmungen und Unterspannbahnen von Dächern
und Außenwänden
Nicht versichert sind jedoch Schäden durch radioaktive
Isotope von Kernreaktoren. durch wildlebende Tiere (z.B. Mäuse, Ratten, sonstige
Nagetiere, Marder, Waschbären);
b) sonstige Schäden an versicherten Sachen durch Wasch
§ 2 Feuer, Rauch, Ruß, Blitzschlag, Elektrizität, bären oder Haarwild nach dem Bundesjagdgesetz
Wildlebende Tiere, Druckwellen, Absturz (z.B. Wildschweine, Rehe).
oder Anprall
4.2 Für Schäden nach Nr. 4.1 b) ist die Entschädigung ein
1. Feuer, Rauch, Ruß schließlich versicherter Kosten je Versicherungsfall auf
1.1 Versichert sind Schäden durch 2.500 € begrenzt.
a) Feuer einschließlich Nutzwärme-, Seng- und 4.3 Siedeln sich in oder an einem versicherten Gebäude
Schmorschäden; Wespen, Hornissen oder Bienen an, ersetzen wir die
Kosten für die fachgerechte Entfernung bzw. Umsiedlung
b) Rauch oder Ruß.
deren Nester.
1.2 Nutzwärmeschäden sind Brandschäden, die dadurch
Dies gilt jedoch nicht für Nester, die bereits vor Vertrags
entstehen, dass versicherte Sachen einem Nutzfeuer oder
beginn vorhanden waren, sowie für Nester, deren Ent
der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken
fernung bzw. Umsiedlung aus rechtlichen Gründen
ausgesetzt werden, sowie Brandschäden an versicherten
(z.B. Artenschutz) unzulässig ist.
Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme
erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
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5. Druckwellen § 3 Innere Unruhen, Streik, Aussperrung,
5.1 Versichert sind Schäden durch Böswillige Beschädigung, Einbruch oder
a) Explosion einschließlich Blindgängerschäden; Einbruchsversuch, Diebstahl von Wärme-
pumpenanlagen oder anderen außen
b) Verpuffung;
angebrachten Sachen
c) Implosion;
d) Überschalldruckwellen. 1. Innere Unruhen
5.2 Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, 1.1 Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht
die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe
Dämpfen beruht. und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und
unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.
Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.)
liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die 1.2 Versicherungsschutz besteht auch für Schäden durch
Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen Wegnahme von Sachen bei Plünderungen in Zusammen
werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunter hang mit Inneren Unruhen.
schieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. 2. Streik und Aussperrung
Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch 2.1 Versichert sind Schäden durch unmittelbare Handlungen
chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen streikender oder ausgesperrter Arbeitnehmer.
seiner Wandung nicht erforderlich.
2.2 Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf
5.3 Blindgängerschäden sind Explosionsschäden durch ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer
Kampfmittel aus beendeten Kriegen. verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
5.4 Verpuffung ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, 2.3 Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete
die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen
Dämpfen beruht, mit nur geringer Geschwindigkeit und Zahl von Arbeitnehmern.
Druckwirkung.
3. Böswillige Beschädigung
5.5 Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammen
fall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge 3.1 Versichert sind Schäden durch böswillige Beschädigung
eines inneren Unterdrucks. einschließlich Graffitischäden.
5.6 Überschalldruckwellen sind Druckwellen, die durch ein 3.2 Böswillige Beschädigung ist die vorsätzliche, unmittelbare
Luftfahrzeug ausgelöst werden, das die Schallgrenze Beschädigung oder Zerstörung versicherter Sachen durch
durchfliegt. mut- oder böswillige Handlungen unbefugter Dritter.
3.3 Ein Graffitischaden liegt vor, wenn ein unbefugter Dritter
6. Absturz oder Anprall
versicherte Sachen durch Farbe oder Lacke verunstaltet.
6.1 Versichert ist der
4. Einbruch oder Einbruchsversuch
a) Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeuges oder sonstigen
Flugkörpers. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz 4.1 Versichert ist die Beschädigung oder Zerstörung versi
seiner Teile oder seiner Ladung; cherter Sachen durch Einbruch oder Einbruchsversuch.
Nicht versichert ist das Abhandenkommen versicherter
b) Anprall eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges
Sachen, auch wenn dieses mit einem Einbruch oder
auf ein versichertes Gebäude oder eine versicherte
Einbruchsversuch in unmittelbarem Zusammenhang steht.
Grundstückseinfriedung (z.B. Mauer, Zaun).
4.2 Einbruch bzw. Einbruchsversuch liegt vor, wenn ein
6.2 Versicherungsschutz besteht auch, wenn das den Schaden
unbefugter Dritter in ein versichertes Gebäude einbricht,
verursachende Fahrzeug Ihnen, Ihren Angehörigen, Ange
einsteigt oder mit falschen Schlüsseln oder anderen
stellten oder Mietern gehört.
Werkzeugen eindringt bzw. dies versucht.
7. Nicht versicherte Schäden
5. Diebstahl von Wärmepumpenanlagen oder
Nicht versichert sind anderen außen angebrachten Sachen
a) Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichti 5.1 Versichert ist das Abhandenkommen durch Diebstahl von
gung mitwirkender Ursachen;
a) außen an einem versicherten Gebäude fest angebrach
b) Schäden durch die dauernde Einwirkung von Rauch ten oder mit dem Grund und Boden des Versicherungs
oder Ruß; grundstückes fest verbundenen Wärmepumpenanlagen;
c) Schäden durch nicht wildlebende Tiere (z.B. Haus-, b) außen an einem versicherten Gebäude fest angebrach
Nutztiere); ten sonstigen versicherten Sachen (z.B. Briefkästen,
d) Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Ver Außenlampen, Vordächer, Dachrinnen).
brennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. 5.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf
Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden
a) 30.000 € für Sachen nach Nr. 5.1 a);
Folge eines nach Nr. 1 versicherten Schadenereignisses
sind; b) 1.000 € für Sachen nach Nr. 5.1 b).
e) Schäden durch die mittelbare Einwirkung von Über
schalldruckwellen.
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6. Pflicht zur polizeilichen Anzeige 3.2 Frostbedingte Bruchschäden
Auf die Pflicht zur polizeilichen Anzeige nach § 15 Nr. 2.1 c) Versichert sind innerhalb von Gebäuden frostbedingte
wird hingewiesen. Bruchschäden an folgenden Installationen:
7. Nicht versicherte Schäden a) B
adeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts sowie
deren Anschlussschläuche;
7.1 Nicht versichert sind Schäden an Laden- und Schaufenster
scheiben. Schäden an sonstigen Glasscheiben sind nur b) s onstige Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen.
versichert, wenn diese Schäden Folge eines nach Nr. 1, 3.3 Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper,
Nr. 2 oder Nr. 4 versicherten Schadenereignisses sind. einschließlich der Bodenplatte. Rohre nach Nr. 3.1 b) sind
7.2 Ein Anspruch auf Entschädigung für Schäden durch Innere auch auf dem Dach versichert. Voraussetzung hierfür ist
Unruhen, Streik oder Aussperrung besteht insoweit nicht, jedoch, dass es sich um Rohre von Solarheizungsanlagen
als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Ent handelt. Rohre unterhalb der Bodenplatte sind aus
schädigungsrechts beansprucht werden kann. schließlich nach Nr. 4 versichert.
4. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
§ 4 Leitungswasser 4.1 Versorgungsrohre
Versichert sind außerhalb von Gebäuden Bruchschäden an
1. Versicherte Gefahren und Schäden
a) Zuleitungsrohren der Wasser- oder Gasversorgung;
Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:
b) Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen;
a) Leitungswasserschäden;
c) Rohren von Regenwassernutzungsanlagen.
b) Bruchschäden innerhalb von Gebäuden;
Dies gilt auch, wenn diese Rohre nicht der Versorgung
c) Bruchschäden außerhalb von Gebäuden.
versicherter Gebäude oder Anlagen oder ausschließlich
2. Leitungswasserschäden gewerblichen Zwecken dienen.
2.1 Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig 4.2 Ableitungsrohre
ausgetreten ist aus: Versichert sind außerhalb von Gebäuden zudem Bruch
a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) schäden an
oder damit verbundenen Schläuchen; a) Ableitungsrohren der Wasserversorgung;
b) den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen b) Regenwasserableitungsrohren.
sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden
Für Ableitungsrohre der Wasserversorgung ist Voraus
Teilen;
setzung hierfür jedoch, dass diese Rohre der Entsorgung
c) Heizungs- oder Klimaanlagen; versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Nicht versi
d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; chert sind Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken
e) Regenwassernutzungsanlagen; dienen.
f) innen liegenden Regenwasserableitungs-, Lüftungs- 4.3 Rohre außerhalb des Versicherungsgrundstückes
oder Gasrohren; Für Rohre nach Nr. 4.1 und Nr. 4.2 a) bieten wir in
g) Schwimmbecken, Wasserbetten, Aquarien, Zimmer Erweiterung von § 6 auch Versicherungsschutz, wenn
brunnen oder Wassersäulen. diese Rohre außerhalb des Versicherungsgrundstückes
verlegt sind. Dies gilt jedoch nur, soweit diese Rohre der
2.2 Als Leitungswasser gelten auch sonstige flüssige oder
Ver- oder Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen
gasförmige Stoffe (z.B. Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs-
dienen und Sie für diese Rohre die Gefahr tragen.
oder Klimaanlagen, Wasserdampf).
5. Nicht versicherte Schäden
3. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
5.1 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender
3.1 Bruchschäden
Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt –
Versichert sind innerhalb von Gebäuden Bruchschäden an Schäden durch
a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) a) Regenwasser aus außen liegenden Fallrohren;
oder den damit verbundenen Schläuchen;
b) Plansch- oder Reinigungswasser;
b) Rohren, Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder ver
c) Schwamm;
gleichbaren Teilen von Heizungs- oder Klimaanlagen;
d) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer,
c) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen einschließlich
Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder
deren Rohre;
einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
d) Regenwassernutzungsanlagen einschließlich deren Rohre;
e) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
e) Regenwasserableitungs-, Lüftungs- oder Gasrohren;
f) E rdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungs
f) Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, wasser nach Nr. 2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch
Geruchsverschlüsse, Wassermesser). verursacht hat;
5.2 Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäu
deteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in
diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
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6. Beseitigung von Rohrverstopfungen 4. Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
6.1 In Erweiterung von § 7 ersetzen wir auch erforderliche 4.1 Überschwemmung
Kosten, um Verstopfungen von Ableitungsrohren zu Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und
beseitigen. Dies gilt für Ableitungsrohre (auch Regenfall Boden des Versicherungsgrundstückes mit erheblichen
rohre) innerhalb versicherter Gebäude sowie außerhalb Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn
versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück.
a) e ine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder
6.2 Diese Kosten werden von uns auch ersetzt, wenn durch fließenden) Gewässern,
die Verstopfung kein entschädigungspflichtiger Leitungs
b) Witterungsniederschläge oder
wasserschaden nach Nr. 2 entstanden ist.
c) e in Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als
7. Austausch von Armaturen infolge eines Rohrbruches Folge von a) oder b)
In Erweiterung von § 7 ersetzen wir auch Kosten für den die Überflutung verursacht haben.
Austausch von Armaturen, der wegen eines nach Nr. 3
4.2 Rückstau
versicherten Rohrbruches technisch erforderlich ist.
Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen
8. Wasser- und Gasverlust infolge eines Rohrbruches Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen
In Erweiterung von § 7 ersetzen wir auch Kosten für den in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn
Mehrverbrauch von Wasser oder Gas, der wegen eines a) e ine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder
nach Nr. 3 oder Nr. 4 versicherten Rohrbruches entsteht fließenden) Gewässern oder
und den das Wasser- bzw. Gasversorgungsunternehmen
b) Witterungsniederschläge
in Rechnung stellt.
den Rückstau verursacht haben.
4.3 Erdbeben
§ 5 Naturgefahren
(Wind, Hagel und weitere Naturgefahren) Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des
Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im
1. Wind Erdinneren ausgelöst wird.
1.1 Wind ist eine wetterbedingte Luftbewegung. Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der folgenden
1.2 Versichert sind Schäden durch Wind ohne Mindest Sachverhalte nachweisen:
windstärke. a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in
der Umgebung des Versicherungsgrundstückes Schäden
2. Hagel
an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet;
Eiskörnern.
b) der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der
3. Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz versicherten Sachen nur durch Erdbeben entstanden sein.
durch Öffnungen 4.4 Erdsenkung
3.1 Eindringen durch Gebäudebeschädigungen infolge Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des
Wind oder Hagel Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
Versichert sind Schäden durch Eindringen von Regen, 4.5 Erdrutsch
Hagel, Schnee oder Schmutz durch Öffnungen, die durch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder
Wind oder Hagel entstanden sind und einen Gebäude
Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
schaden darstellen.
4.6 Schneedruck
3.2 Eindringen durch sonstige Gebäudeöffnungen
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee-
Treten Niederschläge durch nicht ordnungsgemäß geschlos
oder Eismassen.
sene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, die nicht
durch Wind oder Hagel entstanden sind, ein, gilt folgendes: Versicherungsschutz besteht auch für Schäden durch den
Abgang von auf Dächern angesammelten Schnee- und
Versichert sind Schäden durch die unmittelbare Einwirkung
Eismassen infolge Schneedrucks (Dachlawinen).
von Regen- oder Schmelzwasser auf versicherte Sachen.
4.7 Lawinen
Nicht versichert sind jedoch Schäden durch die allmähliche
Einwirkung von Regen- oder Schmelzwasser sowie Schäden Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen
durch Überschwemmung und Rückstau. niedergehen, einschließlich der bei ihrem Abgang verur
sachten Druckwelle.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 €
begrenzt. 4.8 Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim
Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen,
Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen
Materialien und von Gasen.
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5. Nicht versicherte Schäden 4.2 Als Gebäudezubehör gelten auch
5.1 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender a) Gemeinschaftswaschmaschinen und -trockner;
Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – b) Brennstoffvorräte für Sammelheizungen;
Schäden durch
c) S achen, die künftig in das Gebäude eingefügt werden
a) Sturmflut; sollen (z.B. Vorräte an Fliesen, Bodenbelägen, Tapeten);
b) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungs d) M
üllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanlagen auf
niederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen dem Versicherungsgrundstück.
Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;
4.3 Versicherungsschutz besteht auch für von Mietern ent
c) Trockenheit oder Austrocknung. ferntes Gebäudezubehör, das auf dem Versicherungs
5.2 Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder grundstück gelagert wird.
Schmutz durch nicht durch Wind oder Hagel entstandene
5. Terrassen
Öffnungen sind ausschließlich im Umfang von Nr 3.2
versichert. Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Aufenthalt
im Freien vorgesehen sind.
5.3 Nicht versichert sind Schäden an
a) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugs 6. Weitere Grundstücksbestandteile
fertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden 6.1 Als weitere Grundstücksbestandteile gelten die mit dem
oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen; Grund und Boden des Versicherungsgrundstückes fest
b) Laden- und Schaufensterscheiben. verbundenen Sachen.
6.2 Mitversichert sind Garagen, Carports und sonstige Grund
stücksbestandteile. Versicherungsschutz für Bepflanzung
§ 6 Versicherte Sachen, Versicherungs
besteht ausschließlich im Umfang von § 7 Nr. 3 g) und h).
grundstück
7. Versicherungsgrundstück
1. Versicherte Sachen
Versicherungsgrundstück sind die Flurstücke, auf denen
Versicherte Sachen sind die versicherten Gebäude stehen (Versicherungsort).
a) die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude, Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige
b) deren Gebäudebestandteile, Teil des Flurstücks Versicherungsort, der durch Einfriedung
oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu den
c) deren Gebäudezubehör,
versicherten Gebäuden gehört.
d) unmittelbar an die Gebäude anschließende Terrassen
sowie 8. Daten und Programme
e) nach Nr. 6.2 mitversicherte weitere Grundstücks Nicht versichert sind elektronisch gespeicherte Daten und
bestandteile Programme. Kosten für deren technische Wiederherstel
lung sind jedoch im Umfang von § 7 Nr. 5 versichert.
innerhalb des Versicherungsgrundstückes.
2. Gebäude
§ 7 Versicherte Kosten, Serviceleistungen
Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke.
Sie müssen gegen äußere Einflüsse schützen können und 1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung
im Sinne dieser Versicherungsbedingungen zu mindestens des Schadens
50 % zur Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sein. 1.1 Wir ersetzen Ihre Aufwendungen,
3. Gebäudebestandteile a) die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen
3.1 Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für
Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude geboten halten durften oder die Sie auf unsere Weisung
ihre Selbständigkeit verloren haben. machen. Dies gilt auch, wenn diese letztlich erfolglos
geblieben sind. Sofern Sie dies wünschen, werden wir
3.2 Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen,
den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auch
die individuell für das Gebäude gefertigt und mit einem
vorschießen;
großen Einbauaufwand an das Gebäude angepasst sind.
Anbaumöbel oder Anbauküchen, die serienmäßig vorge b) u
m einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall
fertigt sind, gehören hingegen nicht dazu. abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern,
sofern diese Aufwendungen bei einer nachträglichen
3.3 Versicherungsschutz besteht auch für ausgetauschte oder in
objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig
das Gebäude nachträglich eingefügte Sachen, die ein Mieter
und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf
oder ein Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft
unsere Weisung erfolgten.
oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt.
1.2 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der
4. Gebäudezubehör Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistun
4.1 Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im gen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht
sind. Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden
Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen.
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2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens Dabei werden von uns ein Mietwertersatz nach § 8
2.1 Wir ersetzen die Kosten für die Ermittlung und Feststellung sowie eventuelle Entschädigungsleistungen einer
eines von uns zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Hausratversicherung in Abzug gebracht
Umständen nach geboten waren. g) Baumbeseitigungskosten
2.2 Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, Das sind Kosten, die entstehen, um Bäume oder deren
so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit wir Sie zur Teile vom Versicherungsgrundstück zu entfernen,
Zuziehung aufgefordert haben. abzutransportieren und zu entsorgen. Voraussetzung
für den Ersatz dieser Kosten ist, dass die Bäume durch
3. Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs-, Schutz-,
ein versichertes Schadenereignis umgestürzt, abgeknickt
Verkehrssicherungs-, Transport-, Lager-, Regie-,
oder derart beschädigt sind, dass sie entfernt werden
Unterkunfts-, Baumbeseitigungs- und
müssen, und eine natürliche Regeneration dieser
Wiederbepflanzungskosten
Bäume nicht zu erwarten ist. Nicht versichert sind
Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versiche bereits abgestorbene Bäume.
rungsfalles erforderlich sind:
h) Wiederbepflanzungskosten
a) Aufräumungs- und Abbruchkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um Bäume, Hecken,
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen sonstige Sträucher oder Zierpflanzen auf dem Versiche
aufzuräumen und abzubrechen. Dies schließt Aufwen
rungsgrundstück zu ersetzen. Voraussetzung für den
dungen ein, um Schutt und sonstige Reste dieser Sachen
Ersatz dieser Kosten ist, dass die Bäume, Hecken,
wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzu
transportieren, sie abzulagern und zu vernichten. Einge sonstigen Sträucher oder Zierpflanzen durch ein
schlossen sind zudem die Kosten für das Absperren von versichertes Schadenereignis derart beschädigt sind,
Straßen, Wegen und Grundstücken. dass eine natürliche Regeneration dieser Pflanzen nicht
b) Bewegungs- und Schutzkosten zu erwarten ist. Nicht versichert sind bereits abgestor
bene Pflanzen, Topf- und Kübelpflanzen sowie Rasen.
Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu
bewegen, zu verändern oder zu schützen. Erstattet Ersetzt werden die Kosten für die Wiederbepflanzung
werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu dienen, mit Jungpflanzen gleicher Art und Güte. Bei Bäumen
versicherte Sachen wiederherzustellen oder wieder und Hecken gilt dies für Jungpflanzen bis zu einer
zubeschaffen. Höhe von 1,50 m.
c) Verkehrssicherungskosten Der Ersatz der Wiederbepflanzungskosten ist je Versi
cherungsfall auf 10.000 € begrenzt.
Das sind Kosten, die entstehen, um eine Gefahr inner
halb oder außerhalb des Versicherungsgrundstückes, 4. Kosten für die Dekontamination von Erdreich
zu deren Beseitigung Sie aufgrund gesetzlicher und 4.1 Wir ersetzen die erforderlichen Dekontaminationskosten.
öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet sind, zu Das sind Kosten, die aufgrund von behördlichen Anord
beseitigen. nungen infolge eines Versicherungsfalles entstehen.
d) Transport- und Lagerkosten Ersetzt werden Kosten, um
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte a) das Erdreich des Versicherungsgrundstückes zu unter
Sachen vom Versicherungsgrundstück zu entfernen suchen, zu dekontaminieren oder auszutauschen;
und während der Wiederherstellung des versicherten b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie
Gebäudes extern zu lagern. zu transportieren und dort abzulagern oder zu ver
Die Lagerkosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, nichten;
in dem eine Lagerung im Gebäude wieder möglich ist. c) insoweit den Zustand des Grundstückes vor Eintritt des
Dies gilt längstens für die Dauer von 1 Jahr. Versicherungsfalles wiederherzustellen.
e) Regiekosten 4.2 Die Kosten werden ersetzt, soweit die behördlichen
Das sind Kosten, die für die Koordination, Beaufsichti Anordnungen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
gung und Betreuung der Wiederherstellung versicherter a) sie sind aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen
Gebäude entstehen. Voraussetzung für den Ersatz dieser ergangen, die vor Eintritt des Versicherungsfalles
Kosten ist, dass der entschädigungspflichtige Sach erlassen waren;
schaden 5.000 € übersteigt. b) s ie betreffen eine Kontamination, die nachweislich
f) Unterkunftskosten durch diesen Versicherungsfall entstanden ist;
Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder c) sie sind innerhalb von 9 Monaten seit dem Versiche
ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Früh rungsfall ergangen.
stück) vorzunehmen. Voraussetzung für den Ersatz 4.3 Ist das Erdreich bereits kontaminiert und wird es durch den
dieser Kosten ist, dass die von Ihnen selbst bewohnte Versicherungsfall zusätzlich verunreinigt, gilt Folgendes:
Wohnung unbewohnbar wurde und Ihnen die Beschrän
Es werden nur die Kosten ersetzt, die über die Beseitigung
kung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
der bestehenden Kontamination hinausgehen. Unerheblich
Die Unterkunftskosten werden von uns bis zu dem ist dabei, ob und wann dieser Betrag ohne den Versiche
Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohn rungsfall aufgewendet worden wäre.
bar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 200 Tagen.
Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“ 7
[Seite 8]
4.4 Nicht ersetzt werden Kosten wegen sonstiger behördlicher 7.3 Der Ersatz der Fahrtmehrkosten richtet sich nach dem
Anordnungen oder wegen sonstiger gesetzlicher oder benutzten Reisemittel und nach der Dringlichkeit der
vertraglicher Verpflichtungen. Rückreise an den Schadenort.
4.5 Die Dekontaminationskosten gelten nicht als Aufräu 8. Serviceleistungen
mungskosten nach Nr. 3.
8.1 24-Stunden-Servicetelefon
4.6 Wenn Sie eine behördliche Anordnung erhalten, sind Sie
Wir stehen Ihnen an allen Tagen des Jahres rund um die
verpflichtet, uns dies innerhalb von 3 Monaten zu melden
Uhr über unsere Service-Hotline telefonisch zur Seite und
(Obliegenheit). Das gilt auch, wenn längere Rechtsbehelfs
helfen Ihnen und den mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
fristen bestehen.
lebenden Personen mit den folgenden Serviceleistungen:
5. Datenrettungskosten 8.2 Reiseservice
5.1 Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalles erfor Wir organisieren, wenn sich während einer Reise zu Hause
derlichen Datenrettungskosten. Das sind Kosten, die für ein Schadenfall ereignet, der eine vorzeitige Rückreise
die technische Wiederherstellung von elektronisch gespei erforderlich macht, auf Ihren Wunsch die vorzeitige
cherten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Rückreise an den ständigen Wohnort.
Programmen entstehen.
8.3 Bank-/Kreditkarten- und Dokumentenservice
5.2 Die Kosten werden ersetzt, soweit alle folgenden Voraus
Wir helfen,
setzungen erfüllt sind:
a) wenn Bank- oder Kreditkarten abhandenkommen, bei
a) an dem Datenträger muss ein versicherter Sachschaden
der umgehenden Veranlassung der Sperrung der Karten
eingetreten sein;
sowie bei der nachfolgenden Ersatzbeschaffung;
b) die Kosten dienen nicht der Wiederbeschaffung;
b) wenn Pässe, Führerscheine oder andere wichtige
c) die Daten und Programme dienen ausschließlich der Dokumente abhandenkommen, bei der Beschaffung
privaten Nutzung. von Ersatzdokumenten durch Nennung der zuständigen
5.3 Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten techni Behörden und informieren Sie darüber, welche Unter
schen Wiederherstellung. lagen für die Ausstellung der Ersatzdokumente erfor
5.4 Nicht ersetzt werden Datenrettungskosten für Daten und derlich sind;
Programme, c) vorbeugend, indem wir die Möglichkeit bieten, Kopien
a) zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt sind (z.B. Raub von wichtigen Dokumenten (z.B. Ausweise, Reisevisa,
kopien); Kreditkarten) in einem Umfang bis zu 20 Seiten A4 bei
uns zu hinterlegen, um Ihnen diese im Falle des Abhan
b) die auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium
denkommens unverzüglich per Telefax, Post oder E-Mail
gespeichert sind und Ihnen zur Verfügung stehen.
zur Verfügung stellen zu können.
5.5 Nicht ersetzt werden zudem die Kosten eines neuen
8.4 Handwerker- und Dienstleisterservice
Lizenzerwerbs.
Wir vermitteln aufgrund eines Versicherungsfalles oder
6. Kosten für provisorische Maßnahmen aus einem sonstigen Grund geeignete Unternehmen in
6.1 Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalles erforder Ihrer näheren Umgebung:
lichen Kosten für provisorische Maßnahmen, wenn a) Handwerker, wie Schreiner, Tischler, Dachdecker, Glaser,
a) zum Schutz versicherter Sachen Gebäudeöffnungen bis Maler, Raumausstatter, Fernseh-/Rundfunktechniker,
zur Wiederherstellung der endgültigen Schutz- und Elektro-, Gas- und Wasserinstallateure;
Sicherungseinrichtungen vorläufig verschlossen werden b) D
ienstleister, wie Notfalldienste (z.B. Schlüssel- oder
müssen (z.B. Notverschalungen, Notverglasungen); Rohrreinigungsdienst), Wach-/Sicherheitsdienste,
b) versicherte Sachen beschädigt wurden und eine Haus-/Wohnungshüter, Brand-/Wassersanierer, Reini
endgültige Reparatur noch nicht möglich ist. gungsspezialisten, Experten für Alarmanlagen/Stahl
6.2 Voraussetzung für den Ersatz der nach Nr. 6.1 b) versi schränke, Hotels, Möbelpacker und Speditionen.
cherten Kosten ist, dass die provisorischen Reparatur 8.5 Kosten für Leistungen, die über die unmittelbare Unter
maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum stützungs- und Vermittlungstätigkeit nach Nr. 8.2 bis
Schaden stehen. Nr. 8.4 hinausgehen (z.B. Leistungen eines vermittelten
Handwerkers oder Dienstleisters), werden von uns nur
7. Reiseabbruchkosten
übernommen, wenn hierauf ein entsprechender An
7.1 Wir ersetzen die Fahrtmehrkosten, wenn Sie und mitrei spruch aufgrund eines Versicherungsfalles besteht.
sende Angehörige Ihres Haushaltes wegen eines erheblichen
8.6 Benötigen Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemein
Versicherungsfalles vorzeitig eine Urlaubs- oder Dienstreise
schaft lebende Person aufgrund eines Versicherungsfalles
abbrechen und an den Schadenort zurückreisen müssen.
eine psychologische Betreuung, organisieren wir diese auf
7.2 Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Sachschaden Wunsch und übernehmen die dabei entstehenden Kosten
voraussichtlich 5.000 € übersteigt und die Anwesenheit bis 1.000 € je Versicherungsfall.
am Schadenort notwendig macht.
Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“ 8
[Seite 9]
§ 8 Mietausfall, Mietwert 2. Leistungszeitraum
2.1 Leistungsdauer
1. Leistungsumfang
Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt,
1.1 Mietausfall
in dem Räume nicht benutzbar sind, höchstens aber für
Wir ersetzen den Mietausfall, wenn Mieter wegen eines 36 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
Versicherungsfalles zu Recht die Zahlung der Miete ganz
2.2 Verzögerung der Wiederbenutzung
oder teilweise eingestellt haben. Das schließt die fort
laufenden Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein. Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie
Sie die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzö
Wir ersetzen den Mietausfall auch, wenn ein Mietver
gern. Es gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs-
hältnis wegen des Versicherungsfalles endet. Das gilt bis
und Schadenminderungspflicht nach § 15 Nr. 2.1 a).
zur Neuvermietung, wenn diese innerhalb von 6 Monaten
erfolgt, höchstens aber bis zum Ablauf des Zeitraums
nach Nr. 2. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Sie die § 9 Versicherungswert
Räume zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht ver
1. Versicherungswert
mieten konnten, obwohl Sie die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt angewandt haben. Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die
Berechnung der Entschädigung. Der Versicherungswert
Zudem ersetzen wir den Mietausfall, wenn ein Mietver
für die Gebäude gilt auch für Gebäudezubehör, unmittelbar
hältnis wegen des Versicherungsfalles nicht angetreten
an die Gebäude anschließende Terrassen und mitversicherte
werden kann. Das gilt ab dem Zeitpunkt des vertraglich
weitere Grundstücksbestandteile nach § 6 Nr. 1 c) bis e).
vereinbarten Mietbeginns bis zum Ablauf des Zeitraums
nach Nr. 2. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der 2. Gleitender Neubauwert
Mietvertrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles 2.1 Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Versiche
bereits geschlossen war. rungsschein bezeichneten Gebäude zum Zeitpunkt des
1.2 Mietwert Versicherungsfalles. Hierzu gehören auch Architektenho
Wir ersetzen den ortsüblichen Mietwert, wenn Sie Räume norare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
selbst genutzt oder einem Dritten unentgeltlich überlassen 2.2 Werden innerhalb des Versicherungsjahres Merkmale, die
haben und diese wegen eines Versicherungsfalles unbe der Beitragsermittlung zugrunde liegen (siehe § 10 Nr. 1),
nutzbar geworden sind. Das schließt die fortlaufenden durch bauliche Maßnahmen verändert, gilt Folgendes:
Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein. Voraussetzung Versicherungsschutz besteht ab der Veränderung für 1 Jahr,
für den Ersatz des Mietwertes ist jedoch, dass Ihnen bzw. auch wenn die getroffene Maßnahme wertsteigernd ist.
dem Dritten die Beschränkung auf etwa benutzbar geblie
2.3 Im Gleitenden Neubauwert berücksichtigt sind:
bene Räume nicht zugemutet werden kann.
a) Mehrkosten durch Technologiefortschritt, die dadurch
1.3 Mietausfall/Mietwert aufgrund Einhaltung
entstehen, dass versicherte und vom Schaden betroffene
öffentlich-rechtlicher Vorschriften
Sachen wegen Technologiefortschritts nicht mehr oder
Wir ersetzen auch einen durch die Einhaltung öffentlich- nur mit unwirtschaftlichem Aufwand in derselben Art
rechtlicher Vorschriften (z.B. Wiederherstellungsbe und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden
schränkungen) verursachten zusätzlichen Mietausfall können. Die Ersatzgüter müssen den zu ersetzenden
bzw. Mietwert. Sachen möglichst nahe kommen;
1.4 Mietausfall/Mietwert aufgrund Schadenfall b) M
ehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstel
in der Nachbarschaft lungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass
In Erweiterung von Nr. 1.1 und Nr. 1.2 wird der Mietausfall versicherte und vom Schaden betroffene Sachen
bzw. Mietwert von uns auch ersetzt, wenn sich auf einem wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in
Nachbargrundstück ein Schadenfall ereignet, in dessen derselben Art und Güte wiederhergestellt oder
Folge die Räumung des versicherten Gebäudes durch wiederbeschafft werden können;
eine zuständige Behörde angeordnet wird. Voraussetzung c) Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versiche
hierfür ist jedoch, dass der Schadenfall nach den Bedin rungsfalles und der unverzüglich veranlassten Wieder
gungen des vorliegenden Versicherungsvertrages versi herstellung.
chert wäre.
2.4 Wir passen den Versicherungsschutz nach Nr. 2.1 an die
1.5 Gewerblich genutzte Räume Baukostenentwicklung an (siehe § 10 Nr. 2). Insoweit
Versichert ist auch der Mietausfall bzw. Mietwert für besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des orts
gewerblich genutzte Räume. Voraussetzung hierfür ist üblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt der unverzüglich
jedoch, dass das Gebäude zu mindestens 50 % für nach dem Versicherungsfall veranlassten Wiederherstellung.
Wohnzwecke genutzt wurde.
Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“ 9
[Seite 10]
3. Gleitender Zeitwert bei unterlassener oder 2. Beitragsanpassung aufgrund Anpassung des
verspäteter Wiederherstellung Versicherungsschutzes an die Baukostenentwicklung
3.1 Bei Gebäuden, die nicht oder verspätet wiederhergestellt 2.1 Wird der Versicherungsschutz nach § 9 Nr. 2.4 angepasst,
werden (§ 19 Nr. 6), ist nur der Gleitende Zeitwert versichert. verändert sich der Beitrag. Dazu kommt es, wenn sich der
3.2 Der Gleitende Zeitwert ist der Neubauwert zum Zeitpunkt Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert.
des Versicherungsfalles abzüglich der Wertminderung 2.2 Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum 1. Januar
insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad. eines jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versi
cherungsjahr. Er erhöht oder vermindert sich entsprechend
4. Gemeiner Wert bei dauerhaft entwerteten Gebäuden
dem Prozentsatz, um den sich folgende Indizes geändert
Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst haben:
dauerhaft entwertet sind, ist nur noch der erzielbare
• Der „Baupreisindex für Wohngebäude“ für den Monat
Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile versichert
Mai des Vorjahres und
(gemeiner Wert). Eine dauerhafte Entwertung liegt
insbesondere vor, wenn Gebäude für ihren Zweck • der „Tariflohnindex für das Baugewerbe“ für das zweite
nicht mehr zu verwenden sind. Quartal des Vorjahres.
Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt.
§ 10 Beitragsermittlung, -anpassung Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindex
zu 80 % und die des Tariflohnindex zu 20 % berücksichtigt.
1. Beitragsermittlung Bei der Berechnung der Veränderungsraten zum Vorjahr
1.1 Grundlage der Ermittlung des Beitrages sind die Wohn- und der anschließenden Gewichtung beider Veränderungs
und Nutzfläche, der Gebäudetyp, das Gebäudealter, die raten wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma
Nutzung, sonstige vereinbarte Merkmale, die für die gerundet.
Beitragsermittlung erheblich sind, und der Anpassungs Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem
faktor (siehe Nr. 2). Komma gerundet.
1.2 Wohn- und Nutzfläche Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma
Als Wohn- und Nutzfläche gilt die Grundfläche aller zu eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet,
Wohnzwecken und gewerblichen Zwecken nutzbaren sonst abgerundet.
Räume auf dem Versicherungsgrundstück. Dazu zählen 3. Beitragsanpassung aufgrund nachträglicher
auch Hobby- und Party-Räume (auch im Keller oder Änderung von Beitragsmerkmalen
Dachgeschoss) sowie Wintergärten, Schwimmbäder
Zeigen Sie uns eine Änderung der Merkmale an, die
und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume.
entsprechend Nr. 1 der Beitragsermittlung zugrunde liegen,
Flächen mit einer Deckenhöhe von weniger als zwei wird der Beitrag mit Wirkung ab unserer Kenntnisnahme
Metern werden nur zur Hälfte gerechnet, Flächen mit angepasst.
einer Deckenhöhe von weniger als einem Meter über
haupt nicht.
§ 11 Mehrere Gebäudeversicherungen
Nicht gerechnet werden:
• Terrassen, Dachgärten, Loggien, Balkone, 1. Anzeigepflicht
• Treppen, 1.1 Wird ein Gebäude gleichzeitig über mehrere Gebäudever
• Waschküchen, Trocken-, Heizungs- und sonstige sicherungen versichert, müssen Sie uns dies unverzüglich
Zubehörräume, mitteilen. In der Mitteilung sind die anderen Versicherer
und die Versicherungsumfänge anzugeben.
• Garagen und Carports.
1.2 Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach Nr. 1.1 vorsätzlich
Nur bei gewerblicher Nutzung gerechnet werden:
oder grob fahrlässig, sind wir unter den in § 16 genannten
• Abstell- und Lagerräume (auch im Keller, auf dem Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch
Dachboden oder in Nebengebäuden). ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht
Alternativ akzeptieren wir auch die Angabe der Gesamt ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis
fläche entsprechend von den anderen Versicherungen hatten.
• der Wohnflächenverordnung (WoFlV), 2. Mehrfachversicherung
• der Nutzfläche nach DIN 277, Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn die Summe der
• den Bauplänen (bei Einfamilienhäusern auch dem Entschädigungen, die aufgrund jedes einzelnen Versiche
Miet- oder Kaufvertrag), sofern diese den aktuellen rungsvertrages ohne Bestehen der anderen Versicherungen
Ausbauzustand wiedergeben, zu zahlen wäre, den Gesamtschaden übersteigt.
• anderen gültigen Berechnungsmethoden, sofern die
Ermittlung durch einen sachverständigen Dritten erfolgt.
Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“ 10
[Seite 11]
3. Leistung bei Mehrfachversicherung § 13 Kündigung bei angemeldeten Realrechten
Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versiche Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet,
rungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch
ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag Sie nur wirksam, wenn Sie mindestens 1 Monat vor Ablauf
in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Versiche des Versicherungsvertrages nachgewiesen haben, dass
rungsverträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn das
a) zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens
gesamte Risiko nur in diesem Vertrag in Deckung gege
zulässig war, das Grundstück nicht mehr mit dem
ben worden wäre.
Grundpfandrecht belastet war oder
Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt
b) der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat.
sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Versiche
rungsverträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder
leisten ist, als wenn das gesamte Risiko in diesem Vertrag im Versicherungsfall.
in Deckung gegeben worden wäre.
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung § 14 Gefahrerhöhung
Sie können zur Beseitigung der Mehrfachversicherung 1. Begriff der Gefahrerhöhung
jederzeit mit sofortiger Wirkung diesen Versicherungsver
1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn die tatsächlich
trag kündigen oder verlangen, dass dieser unter verhältnis
vorhandenen Umstände nach Abgabe Ihrer Vertragser
mäßiger Minderung des Beitrages auf den durch die andere
klärung so verändert werden, dass der Eintritt des Versi
Versicherung nicht gedeckten Umfang herabgesetzt wird.
cherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder
eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versiche
§ 12 Veräußerung versicherter Gebäude rungsvertrages wahrscheinlicher wird.
1.2 Eine Gefahrerhöhung ist in folgenden Fällen entsprechend
1. Rechtsverhältnis nach Eigentumsübergang
Nr. 2 anzuzeigen:
Veräußern Sie die versicherten Gebäude, tritt der Erwer
a) es ändert sich ein gefahrerheblicher Umstand, nach dem
ber an Ihrer Stelle in den Versicherungsvertrag ein. Dies
wir vor Vertragsschluss gefragt haben;
geschieht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Bei
Immobilien erfolgt dieser zum Datum des Grundbuch b) ein versichertes Gebäude oder der überwiegende Teil
eintrags. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber des Gebäudes werden länger als 180 Tage nicht genutzt;
Ihre Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis. c) an einem versicherten Gebäude werden Baumaßnahmen
durchgeführt, in deren Verlauf das Dach ganz oder
2. Kündigungsrecht des Erwerbers
teilweise entfernt wird;
2.1 Der Erwerber ist bis 1 Monat nach dem Eigentumsüber
d) Baumaßnahmen an einem versicherten Gebäude führen
gang berechtigt, den Versicherungsvertrag rückwirkend
dazu, dass es überwiegend unbenutzbar wird;
zum Datum des Eigentumsübergangs zu kündigen. Fehlt
dem Erwerber die Kenntnis, dass eine Versicherung besteht, e) in einem versicherten Gebäude wird ein Gewerbe
beginnt die Monatsfrist erst zum Zeitpunkt seiner Kennt betrieb aufgenommen oder verändert.
niserlangung. 1.3 Eine Gefahrerhöhung liegt hingegen nicht vor, wenn sich
2.2 Erfolgt die Kündigung nach Ablauf der Monatsfrist nach die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder wenn nach
Nr. 2.1, wird diese mit Zugang bei uns oder zu einem vom den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die
Erwerber gewünschten späteren Zeitpunkt wirksam. Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
2.3 Sofern der Versicherungsvertrag vom Erwerber nicht 2. Anzeigepflicht
entsprechend Nr. 2.1 rückwirkend gekündigt wird, hat er Sie müssen uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie Kenntnis
die auf die Zeit ab dem Eigentumsübergang entfallenden davon erlangen, dass nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung
Beiträge zu zahlen. eine Gefahrerhöhung eingetreten ist.
3. Beitragsabrechnung mit dem Veräußerer 3. Kündigung oder Vertragsanpassung
3.1 Wird uns die Veräußerung spätestens 1 Monat nach dem 3.1 Im Falle einer Gefahrerhöhung können wir
Ende der zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs laufen
a) den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist
den Versicherungsperiode angezeigt, müssen Sie nur den
von 1 Monat kündigen oder
auf die Zeit bis zum Eigentumsübergang entfallenden Teil
des Beitrages zahlen. b) ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren
Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag
3.2 Bei späterer Anzeige schulden Sie uns den Beitrag bis zum
verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr
Ende der zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs laufen
ausschließen.
den Versicherungsperiode, sofern der Erwerber den Versi
cherungsvertrag entsprechend Nr. 2.1 rückwirkend kündigt. 3.2 Unsere Rechte nach Nr. 3.1 erlöschen, wenn wir diese
nicht innerhalb 1 Monats ab unserer Kenntnis von der
Gefahrerhöhung ausüben oder wenn der Zustand wieder
hergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“ 11
[Seite 12]
4. Versagung oder Kürzung der Leistung 2. Obliegenheiten bei Schadeneintritt
4.1 Tritt der Versicherungsfall später als 1 Monat nach dem 2.1 Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles:
Zeitpunkt ein, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen a) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
sein müssen, sind wir bei vorsätzlicher Verletzung der des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere
Anzeigepflicht nach Nr. 2 von der Verpflichtung zur Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen
Leistung frei. sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefo
4.2 Anstelle der völligen Leistungsfreiheit nach Nr. 4.1 sind wir nisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung berechtigt, unsere b) u
ns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis
Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere erlangt haben, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder
Ihres Verschuldens entspricht. telefonisch – anzuzeigen;
4.3 Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, falls c) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das
eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft: Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
a) Sie weisen nach, dass die Anzeigepflicht weder d) uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der
vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde; abhandengekommenen Sachen einzureichen;
b) Sie weisen nach, dass die Gefahrerhöhung nicht e) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis
ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch
oder den Umfang der Leistungspflicht war; uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen
c) die Anzeige unterblieb aus Unkenntnis der Anzeige unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar
pflicht und wir bieten für die erhöhte Gefahr nach zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädig
unseren Geschäftsgrundsätzen Versicherungsschutz ten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzu
(in diesem Fall passen wir den Beitrag entsprechend bewahren;
Nr. 3.1 b) an); f) s oweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft in
d) zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles war Textform zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche
die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und rungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht
eine Kündigung nicht erfolgt. erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache
und Höhe des Schadens und über den Umfang der
Entschädigungspflicht zu gestatten;
§ 15 Obliegenheiten
g) von uns angeforderte Belege beizubringen, deren
1. Sicherheitsvorschriften Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden
1.1 Sie sind verpflichtet, alle gesetzlichen, behördlichen oder kann.
mit uns vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten. 2.2 Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem
1.2 Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten anderen als Ihnen zu, so hat dieser die Obliegenheiten
gelten folgende Sicherheitsvorschriften: nach Nr. 2.1 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach
den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
a) versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemäßem
Zustand zu erhalten. Dies gilt insbesondere für wasser
führende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und § 16 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
außen angebrachte Sachen. Mängel oder Schäden an
diesen Sachen müssen unverzüglich beseitigt werden; 1. Versagung oder Kürzung der Leistung
b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu 1.1 Wird eine Obliegenheit aus diesem Versicherungsvertrag
jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden. vorsätzlich verletzt, sind wir von der Verpflichtung zur
Außerdem sind dort alle wasserführenden Anlagen und Leistung frei. Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig
Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem
zu halten; Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens
entspricht.
c) in der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und
Gebäudeteile beheizt werden. Dies ist genügend häufig 1.2 Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, wenn Sie
zu kontrollieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden nachweisen, dass
Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren a) die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
und entleert zu halten. verletzt wurde oder
1.3 Behördlich genehmigtes Abweichen von gesetzlichen oder b) die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheits
behördlichen Sicherheitsvorschriften gilt nicht als Verstoß verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung
gegen die Sicherheitsvorschriften. Gleiches gilt für vorüber des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder
gehendes Abweichen von Sicherheits- und Betriebsvor den Umfang der Leistung ursächlich war.
schriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf 1.3 Wir verzichten auf eine Leistungskürzung wegen grober
dem Versicherungsgrundstück, soweit das Abweichen Fahrlässigkeit, sofern und solange die Obliegenheits
durch zwingende technische Gründe veranlasst ist und verletzung aus Unkenntnis einer Sicherheitsvorschrift oder
bei Durchführung der Arbeiten die gebotene erhöhte Anzeigepflicht erfolgte oder Sie vergeblich versuchten,
Sorgfalt beachtet wird. diese zu erfüllen.
Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“ 12
[Seite 13]
1.4 Bei einem Verstoß gegen eine landesrechtliche Rauch § 19 Entschädigungsberechnung
warnmelderpflicht (Installation, Wartung und Betrieb)
oder der Nichteinhaltung behördlicher Vorschriften über 1. Grundlagen der Entschädigungsberechnung
Rückstausicherungen werden wir uns nicht auf die Ver 1.1 Wir ersetzen
letzung einer gesetzlichen bzw. behördlichen Sicherheits a) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederher
vorschrift nach § 15 Nr. 1.1 berufen. stellungskosten nach § 9 Nr. 2.1 zum Zeitpunkt des
1.5 Die Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalles. Das schließt Mehrkosten nach
zu erfüllenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit § 9 Nr. 2.3 ein. Architektenhonorare sowie sonstige
bleibt folgenlos, wenn wir es unterlassen hatten, Sie durch Konstruktions- und Planungskosten gehören auch zur
eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Rechtsfolgen Entschädigung;
hinzuweisen. b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschä
2. Kündigung digten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Wir ersetzen außer
Bei Verletzung einer vor Schadeneintritt zu erfüllenden
dem eine Wertminderung, die durch die Reparatur
Obliegenheit können wir unabhängig von Nr. 1 den
nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens
Versicherungsvertrag innerhalb 1 Monats ab Kenntnis von
der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versiche
der Obliegenheitsverletzung kündigen. Die Kündigung
rungsfalles;
wird mit Zugang bei Ihnen wirksam. Unser Kündigungs
recht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass die c) bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen
Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf Sachen den Wiederbeschaffungspreis für Sachen gleicher
grober Fahrlässigkeit beruhte. Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt
des Versicherungsfalles.
1.2 Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften technisch
§ 17 Vorsätzliche Schadenverursachung
noch brauchbare Sachsubstanz der versicherten Sachen
Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so für die Wiederherstellung nicht verwendet werden darf,
sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbei dann erhalten Sie eine entsprechende Entschädigung
führung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil nach Nr. 1.1.
wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die behördlichen
vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. Anordnungen nicht vor Eintritt des Versicherungsfalles
Auf unser gesetzliches Recht zur Leistungskürzung bei erteilt wurden und die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt
grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles des Versicherungsfalles nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher
verzichten wir. Vorschriften ganz oder teilweise untersagt war.
1.3 Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall und
§ 18 Wohnungs- und Teileigentum der Wiederherstellung werden entschädigt, wenn die
Wiederherstellung innerhalb von 3 Jahren nach Eintritt
1. Leistungspflicht bei Verträgen mit des Versicherungsfalles sichergestellt wird.
Wohnungseigentümergemeinschaften
1.4 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der
Wenn wir bei Verträgen mit Wohnungseigentümer Entschädigungsberechnung nach Nr. 1.1 angerechnet.
gemeinschaften wegen des Verhaltens einzelner Woh
nungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei sind, 2. Gemeiner Wert
bleiben wir den übrigen Wohnungseigentümern zur Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst
Leistung verpflichtet. Das gilt für deren Sondereigentum dauerhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen zum
und deren Miteigentumsanteile. erzielbaren Verkaufspreis ohne den Grundstücksanteil
entschädigt.
2. Zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung
des Gemeinschaftseigentums 3. Geringerwertige oder höherwertige
2.1 Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentums Bauausgestaltung
anteil desjenigen, gegenüber dem wir ganz oder teilweise 3.1 Sind die versicherten Gebäude zum Zeitpunkt des Versiche
leistungsfrei sind. Die übrigen Wohnungseigentümer rungsfalles in der tatsächlichen Bauausgestaltung geringer
können dennoch Entschädigung für diesen Miteigentums wertig als im Versicherungsvertrag beschrieben, gilt:
anteil verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Wir sind nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich
Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert
Eigentum wiederherzustellen. zu ersetzen.
2.2 Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem wir ganz oder 3.2 Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die tatsächliche
teilweise leistungsfrei sind, muss uns diese zusätzliche Bauausgestaltung höherwertig, gilt:
Entschädigung ersetzen. Dies kann zu einer Kürzung der Entschädigung führen.
3. Teileigentum Grundlage für die Entschädigung ist dann die im Versiche
Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 rungsvertrag beschriebene Bauausgestaltung (§ 10 Nr. 1).
und Nr. 2 entsprechend. Wir ersetzen in diesem Fall nur die dafür ortsüblichen
Wiederherstellungskosten (Nr. 1.1 a)) bzw. die notwen
digen Reparaturkosten (Nr. 1.1 b)).
Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“ 13
[Seite 14]
Die folgenden Regelungen bleiben davon unberührt: 2. Rückzahlung des Neuwertanteiles
• bauliche Maßnahmen innerhalb des Versicherungsjahres Sie sind zur Rückzahlung der nach Nr. 1.3 geleisteten
(§ 9 Nr. 2.2), Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge Ihres
• Gefahrerhöhung (§ 14) und Verschuldens nicht innerhalb einer angemessenen Frist
wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. Das
• Vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 2 der Allgemeinen
gilt auch für Zinsen, die wir nach Nr. 3.1 b) gezahlt haben.
Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft).
3. Verzinsung
4. Kosten
3.1 Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit
Versicherte Kosten nach § 7 werden ersetzt, wenn sie
nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende
nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden
Zinspflicht besteht:
die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berück
sichtigt. a) Entschädigung
Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies
5. Mietausfall, Mietwert
gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb 1 Monats
Den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert ersetzen wir geleistet wurde.
bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums nach § 8 Nr. 2.
b) Ü
ber den Zeitwertschaden hinausgehender Teil der
6. Neuwertanteil Entschädigung
6.1 Den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie die
der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) Sicherstellung für die Wiederherstellung oder Wieder
erwerben Sie nur unter folgenden Voraussetzungen: beschaffung nachgewiesen haben.
a) Sie stellen sicher, dass Sie die Entschädigung verwenden c) Zinssatz
werden, um versicherte Sachen in gleicher Art und Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen
Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederher Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB),
zustellen oder wiederzubeschaffen und mindestens aber bei 4 % und höchstens bei 6 % Zinsen
b) die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist pro Jahr.
innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Eintritt 3.2 Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
des Versicherungsfalles sichergestellt.
4. Hemmung
6.2 Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich
nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, genügt Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 1 sowie Nr. 3.1 a)
es, das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundes und b) gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für
republik Deutschland zu errichten. den wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht
ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
6.3 Sie müssen den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn Sie
verschuldet haben, dass die Sache nicht innerhalb einer 5. Aufschiebung der Zahlung
angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbe Wir können die Zahlung aufschieben, solange
schafft wurde.
a) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;
7. Mehrwertsteuer b) e in behördliches oder strafgerichtliches Verfahren
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass
tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn Sie dieses Versicherungsfalles noch läuft;
zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. c) e ine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Real
8. Selbstbehalt gläubigers nicht erfolgte.
Selbstbehalte werden in der vereinbarten Höhe von der
Entschädigung abgezogen. § 21 Übergang von Ersatzansprüchen
1. Übergehende Ersatzansprüche
§ 20 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1.1 Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
1. Fälligkeit der Entschädigung geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den
Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem
1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn wir den Anspruch
Nachteil geltend gemacht werden.
dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt
haben. 1.2 Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der
Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft
1.2 Sie können 1 Monat nach Meldung des Schadens den
leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden,
Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraus
es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich
sichtlich mindestens zu zahlen ist.
verursacht.
1.3 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der
Entschädigung wird fällig, nachdem Sie nachgewiesen
haben, dass die Wiederherstellung oder Wiederbe
schaffung sichergestellt ist.
Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“ 14
[Seite 15]
1.3 Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen einen sonstigen b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
Angehörigen oder Angestellten von Ihnen, nehmen wir c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
nach dessen Übergang von der Geltendmachung Abstand,
d) die versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall
sofern Sie hiergegen Einspruch einlegen. Der Einspruch
bzw. Mietwert.
muss innerhalb 1 Monats ab Ihrer Kenntnis von unserer
Geltendmachungsabsicht erfolgen. Wurde der Schaden 4. Verfahren nach der Feststellung
jedoch vorsätzlich verursacht oder kann der Angehörige 4.1 Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen
bzw. Angestellte den Anspruch über seine Haftpflichtver beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen
sicherung geltend machen, besteht kein Einspruchsrecht. der Sachverständigen voneinander ab, übergeben wir sie
2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die
darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der
2.1 Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den
dieses Anspruches dienendes Recht unter Beachtung der
Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung
geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und
übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
nach Übergang des Ersatzanspruches auf uns bei dessen
Durchsetzung durch uns soweit erforderlich mitzuwirken. 4.2 Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns
sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unver
2.2 Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur
bindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von
Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolgedessen
der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall
einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind 4.3 Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnen wir
wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich
das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Die Beweis sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies
last für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung
tragen Sie. nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
5. Kosten des Sachverständigenverfahrens
§ 22 Sachverständigenverfahren 5.1 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die
Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
1. Feststellung der Schadenhöhe, weitere
5.2 Bei einer festgestellten Schadenhöhe von mindestens
Feststellungen zum Versicherungsfall
5.000 € übernehmen wir abweichend von Nr. 5.1 die
Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, Kosten des Sachverständigenverfahrens in vollem Umfang.
dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigen
verfahren festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren 6. Obliegenheiten
kann durch Vereinbarung auch auf weitere Feststellungen Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre
zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. Obliegenheiten nicht berührt.
2. Benennung der Sachverständigen
2.1 Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu § 23 Keine Nachteile gegenüber GDV-Muster
benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt bedingungen
hat, kann die andere Partei in Textform auffordern, den Abweichend von § 14 der Allgemeinen Versicherungs
zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie bedingungen für das Privatgeschäft garantieren wir Ihnen,
den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der dass die vorliegenden Bedingungen zur Wohngebäude
zweite Sachverständige muss innerhalb von 2 Wochen versicherung „XXL“ ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den
nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirt
das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den schaft e.V. (GDV) zum Stichtag 28.04.2021 empfohlenen
Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen
Amtsgericht ernennen lassen. Im Falle einer Aufforderung VGB 2016 – Wohnflächenmodell – abweichen.
durch uns haben wir Sie auf diese Folge hinzuweisen.
2.2 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn
§ 24 Mindeststandards Arbeitskreis Beratungs-
ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
prozesse
Obmann. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen,
wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Abweichend von § 15 der Allgemeinen Versicherungs
Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der bedingungen für das Privatgeschäft garantieren wir Ihnen,
beiden Parteien. dass die vorliegenden Bedingungen zur Wohngebäude
versicherung „XXL“ die Mindeststandards des Arbeits
3. Feststellungen der Sachverständigen
kreises Beratungsprozesse vom 13.12.2018 erfüllen.
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
a) ein Verzeichnis der abhandengekommenen, der
zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen
mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“ 15
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§ 25 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit Versicherte Ereignisse (zu § 5 Nr. 1 und Nr. 2)
Besteht im Rahmen eines gebündelten Vertrages neben Unsere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung
dieser Wohngebäudeversicherung auch eine Unfall „XXL“ sehen abweichend von den Musterbedingungen
versicherung nach dem XXL-Konzept, so bieten wir des GDV keine einschränkenden Regelungen vor, wie
bei Arbeitslosigkeit entsprechend § 5 Nr. 2 der B182 Schäden durch Wind oder Hagel grundsätzlich entstanden
beitragsfreien Versicherungsschutz. sein müssen, um versichert zu sein. Versicherungsschutz
besteht insbesondere, wenn Wind oder Hagel
a) unmittelbar auf ein versichertes Gebäude oder sonstige
Verbindliche Erläuterungen zu den B382 versicherte Sachen einwirkt;
Zu § 2 Feuer, Rauch, Ruß, Blitzschlag, b) e in Gebäude beschädigt, das mit dem versicherten
Elektrizität, Wildlebende Tiere, Druck Gebäude baulich verbunden ist;
wellen, Anprall oder Absturz c) Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
die Sachen nach Absatz a) und b) wirft.
Feuer (zu § 2 Nr. 1.1 a))
Unsere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung
„XXL“ sehen abweichend von den Musterbedingungen Zu § 6 Versicherte Sachen, Versicherungs-
des GDV keine Beschränkung auf Schäden durch Brand grundstück
(Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd
Regenerative Energieversorgung (zu § 6 Nr. 1)
entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus
eigener Kraft auszubreiten vermag) vor. Zu den versicherten Sachen gehören auch Photovoltaik
anlagen sowie sonstige Anlagen der regenerativen
Energieversorgung auf der Grundlage von Solarthermie
Zu § 4 Leitungswasser oder oberflächennaher Geothermie oder einer sonstigen
Wärmepumpenanlage. Dazu zählen auch die zugehörigen
Fußboden- und Wandheizungen
Installationen, wie z.B. Solarmodule, Montagerahmen,
(zu § 4 Nr. 2.1 c) und Nr. 3.1 b))
Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik,
Versichert ist auch der bestimmungswidrige Austritt von Wechselrichter und Verkabelung.
flüssigen oder gasförmigen Stoffen aus Fußboden- oder
Wandheizungen sowie Bruchschäden an den im Fußboden Sonstige Grundstücksbestandteile (zu § 6 Nr. 6.2)
bzw. in der Wand verlegten Leitungen dieser Heizungen. Zu den mitversicherten sonstigen Grundstücksbestandteilen
zählen beispielsweise folgende mit dem Versicherungs
Frostbedingte und sonstige Bruchschäden
grundstück (oder den versicherten Gebäuden) fest verbun
(zu § 4 Nr. 3 und Nr. 4)
denen Sachen:
Die unter Nr. 3.2 aufgeführten Installationen sind nur gegen
Antennenanlagen; Bänke; Beleuchtungsanlagen; elektri
Bruchschäden durch Frost versichert. Für die übrigen Rohre
sche Leitungen; Freileitungen; Gartenhäuser und -kamine;
und Installationen besteht hingegen auch Versicherungs
Gewächshäuser; Grundstückseinfriedungen; Hof- und
schutz für Bruchschäden aufgrund sonstiger Ursachen.
Gehwegsbefestigungen; Hundehütten und -zwinger;
Mehrverbrauch an Wasser und Gas (zu § 4 Nr. 8) Markisen; Masten; Pavillons; Pergolen; Schuppen; Schutz-
Soweit möglich ermitteln wir den Mehrverbrauch durch und Trennwände; Schwimmbäder; Überdachungen;
den Vergleich mit mindestens 3 aufeinander folgenden Wäschespinnen.
Rechnungen des Wasser- bzw. Gasversorgungsunter
nehmens vor Eintritt des Versicherungsfalles. Zu § 7 Versicherte Kosten, Serviceleistungen
Bewegungs- und Schutzkosten (zu § 7 Nr. 3 b))
Zu § 5 Naturgefahren (Wind, Hagel und
weitere Naturgefahren) Zu den versicherten Bewegungs- und Schutzkosten zählen
insbesondere Kosten für den Ab- und Wiederaufbau von
Wetterbedingte Luftbewegung (zu § 5 Nr. 1) Maschinen oder sonstigen Sachen, für Durchbruch, Abriss
Unsere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das
„XXL“ sehen abweichend von den Musterbedingungen Erweitern von Öffnungen.
des GDV keine Mindestwindstärke vor. Versicherungsschutz
besteht daher auch für Schäden, die sich durch wetterbe
dingte Luftbewegung unterhalb der Sturmgrenze (Mindest
windstärke 8 nach der Beaufortskala) ereignen. Versichert
sind jedoch nur Schäden durch wetterbedingte Luftbewe
gungen und nicht z.B. durch Druckunterschiede zwischen
mehreren Gebäudeöffnungen verursachten Durchzug.
Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“ 16
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Zu § 9 Versicherungswert
Gleitende Neuwertversicherung (zu § 9 Nr. 2)
Die Gleitende Neuwertversicherung geht von einem Betrag
aus, der aufzuwenden ist, um ein Gebäude in gleicher Art
und Güte wiederherzustellen. Dabei berücksichtigen wir
beispielsweise automatisch eventuelle Mehrkosten durch
öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen.
Außerdem passen wir den Versicherungsschutz an die
Preisveränderungen der Baukosten für das Gebäude an.
Diese Anpassung wirkt sich sowohl auf die Versicherungs
leistung als auch Ihren Versicherungsbeitrag aus.
Zu § 13 Kündigung bei angemeldeten
Realrechten
Realgläubiger (zu § 13)
Realgläubiger sind Kreditgeber, die ihre Forderung über
ein im Grundbuch eingetragenes Grundpfandrecht (z.B.
Hypothek, Grundschuld) gesichert haben. Das können
z.B. Banken oder Bausparkassen sein. Die Interessen der
Realgläubiger sind im Rahmen einer Wohngebäudeversi
cherung gesetzlich geschützt. Sie müssen u.a. bei Zahlung
von Versicherungsleistungen und der Beendigung des
Versicherungsvertrages einbezogen werden.
Eingeschränktes Kündigungsrecht (zu § 13)
Die Einschränkung des Kündigungsrechtes bei angemel
deten Realrechten ergibt sich aus § 144 und § 148 des
Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG). Die Bestim
mungen beziehen sich zwar unmittelbar nur auf die
Feuerversicherung, wirken jedoch für den gesamten
Vertrag, da auf der Grundlage der vorliegenden Bedin
gungen kein ausschließlicher Feuerversicherungsschutz
geboten werden kann.
Zu § 15 Obliegenheiten
Obliegenheiten (zu § 15)
Obliegenheiten sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während
und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel müssen Sie
Sicherheitsvorschriften zum Brand- oder Frostschutz
einhalten. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden
Sie Ihren Versicherungsschutz.
Zu § 19 Entschädigungsberechnung
Entschädigungsgrenzen für Kosten (zu § 19 Nr. 4)
Es gelten nur die ausdrücklich zu einzelnen Positionen
vereinbarten Entschädigungsgrenzen (z.B. für Wieder
bepflanzungskosten nach § 7 Nr. 3 h)). Eine Gesamt
entschädigungsgrenze für versicherte Kosten ist nicht
vorgesehen.
B382 / pdf / 06.26.2
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