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Allgemeine Versicherungsbedingungen zur
E-Bike- & Fahrradkaskoversicherung
AVB NV FahrradkaskoPremium 2.0
Inhaltsverzeichnis
Teil A
Seite 4 Abschnitt A1 Umfang des Versicherungsschutzes
1. Was ist versichert?
2. Wer ist versichert?
3. Geltungsbereich
4. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
5. Versicherungssumme, Entschädigungsgrenze
6. Versicherte Gefahren und Schäden
6.1 Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub und Plünderung
6.2 Beschädigung
6.3 Verschleiß
6.4 Mieträder
7. Ausschlüsse
8. Subsidiarität
9. Grobe Fahrlässigkeit
10. Garantien
10.1 Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen
10.2 Künftige Bedingungsverbesserungen
Seite 9 Abschnitt A2 Wiederherbeigeschaffte Sachen
1. Anzeigepflicht
2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
4. Beschädigte Sachen
5. Gleichstellung
6. Übertragung der Rechte
Teil B Allgemeiner Teil
Seite 10 Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
1. Beginn des Versicherungsschutzes
2. Beitragszahlung, Versicherungsperiode
3. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
Nichtzahlung
4. Folgebeitrag
5. Lastschriftverfahren
6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
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7. Beitragsanpassungsklausel
Seite 14 Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
1. Dauer und Ende des Vertrages
2. Kündigung nach Versicherungsfall
3. Veräußerung und deren Rechtsfolgen
Seite 16 Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrenerhöhung, andere
Obliegenheiten
1. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
Vertragsschluss
2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Seite 19 Abschnitt B4 Weitere Regelungen
1. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
2. Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
3. Vollmacht des Versicherungsvertreters
4. Fristen und Verjährung
5. Örtlich zuständiges Gericht
6. Anzuwendendes Recht
7. Embargobestimmung
8. Überversicherung
9. Versicherung für fremde Rechnung
10. Aufwendungsersatz
11. Übergang von Ersatzansprüchen
12. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
13. Repräsentanten
Teil C
Seite 24 Abschnitt C1 Zusatzbedingungen für die Schutzbriefleistung
1. 24-Stunden-Service für den NV-Fahrrad-Schutzbrief
2. Versicherungsfall, versicherte Person, versicherte Fahrräder
3. Geltungsbereich
4. Versicherte Leistungen des NV- Fahrrad-Schutzbriefes
4.1 24-Stunden Service
4.2 Pannenhilfe
4.3 Abschleppen bei Panne unterwegs
4.4 Bergung
4.5 Weiter- oder Rückfahrt
4.6 Ersatzfahrrad
4.7 Übernachtungskosten
4.8 Fahrrad-Rücktransport
4.9 Fahrrad-Verschrottung
4.10 Notfall-Bargeld
4.11 Entschädigungsgrenze
5. Begriffsdefinitionen
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5.1 Ausfall des versicherten Objektes kann entstehen durch:
5.2 Fahrrad
5.3 Leistungsort
5.4 Pannenhilfe
5.5 Reise
5.6 Startplatz der Tagesfahrt
5.7 Unfall
5.8 Wohnort oder Wohnsitz
6. Ausschlüsse und Leistungskürzungen
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Teil A
Abschnitt A1 – Umfang des Versicherungsschutzes
1. Was ist versichert?
1.1 Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrrad ohne und mit
elektrischer Tretunterstützung (Hilfsmotor), für das keine Versicherungs- oder
Führerscheinpflicht besteht (Pedelecs/E-Bikes). Fahrräder, die auch gewerblich
genutzt werden, sind nur versichert, soweit es sich um eine ohne Beschäftigte
ausgeführte selbständige Tätigkeit mit einem steuerpflichtigen Ertrag bis
höchstens 6.000 Euro und einem Umsatz bis höchstens 20.000 Euro pro Jahr
handelt. Versichert ist das Fahrrad einschließlich für die zur Funktion dienenden
und fest verbundenen Teile (wie Sattel, Lenker, Gepäckträger, Akkus).
Versicherungsschutz besteht rund um die Uhr (24-Stunden-Schutz).
1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die nachfolgend aufgezählten
lose mit dem Fahrrad verbundenen Teile und Zubehör: Anhänger, Beleuchtung,
Fahrradschloss, Fahrradhelm, Fahrradkorb, Fahrradtasche, Kindersitz.
Die Entschädigungsleistung nach Abschnitt A1 Ziff. 1.2 ist je Schadenfall auf
500 Euro begrenzt.
2. Wer ist versichert?
Als mitversicherte Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten:
Alle Personen, die mit Wissen und Willen des Versicherungsnehmers an dem
Gebrauch des Fahrrades beteiligt sind.
3. Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz gilt weltweit ohne zeitliche Begrenzung.
4. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
4.1 Der Versicherungsnehmer hat eine unveränderliche Kennzeichnung des
Fahrrades sicherzustellen und nachzuweisen. Dies kann eine vorhandene
Rahmennummer oder eine fachgerechte Codierung sein. Der Nachweis kann
durch Originalrechnungen, -bescheinigungen oder vergleichbare Nachweise
erfolgen.
4.2 Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad bei Nichtgebrauch oder beim
Transport in einem nicht geschlossenen Behälter (z.B. Fahrradträger) mit einem
Schloss zu sichern. Wir empfehlen (dies ist aber keine Voraussetzung), das
Fahrrad mit einem eigenständigen Schloss an einen festen Gegenstand wie z.
B. Laternenmast, Baum oder Fahrradträger anzuschließen. Befindet sich das
Fahrrad in einem ausschließlich selbst genutzten, abgeschlossenen Raum,
entfällt die Verpflichtung zum Abschließen.
5. Versicherungssumme, Entschädigungsgrenze
5.1 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein
festgelegten Betrag begrenzt. Dieser Betrag ist der Kaufpreis ohne Abzug von
Rabatten oder Vergünstigungen. In der Regel ist der Neuwert des Fahrrads/E-
Bikes der ursprüngliche unverbindliche Verkaufspreis. Beim Kauf eines
gebrauchten Fahrrads ist dieser Neuwert als Kaufpreis anzugeben.
5.2 Bei Totalschaden ersetzt der Versicherer bei neu angeschafften Sachen
innerhalb der ersten 36 Monate nach Anschaffung den
Wiederbeschaffungspreis (Neuwert), jedoch maximal den aktuell gültigen
Hersteller-Verkaufspreis am Schadentag, ohne sonstige Abzüge „neu für alt“,
zuzüglich der Frachtkosten. Bei gebraucht angeschafften Sachen wird auf den
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Abzug „neu für alt“ ebenfalls verzichtet, solange die versicherten Sachen zum
Schadenzeitpunkt nachweislich nicht älter als 36 Monate waren.
Danach werden grundsätzlich folgende Abzüge vom Wiederbeschaffungswert
(Neuwert) vorgenommen:
• bei bis 36 Monate alten Fahrrädern: kein Abzug
• bei 37 bis 48 Monate alten Fahrrädern: 25 %
• bei 49 bis 60 Monate alten Fahrrädern: 30 %
• bei 61 bis 72 Monate alten Fahrrädern: 40 %
• bei 73 bis 84 Monate alten Fahrrädern: 50 %
• bei 85 bis 96 Monate alten Fahrrädern: 60 %
• bei Fahrrädern älter als 96 Monate: 75 %
5.3 Bei Beschädigung einer versicherten Sache ersetzt der Versicherer die Kosten
der Wiederherstellung, maximal den im Versicherungsschein festgelegten
Betrag oder den Wiederbeschaffungspreis (der niedrigere gilt). Bei der
Ermittlung der maximalen Entschädigung wird die Tabelle der Altersabzüge
gemäß Ziff. 5.2. angewendet.
5.4 Restwerte werden in den Fällen von Ziff. 5.1 und Ziff. 5.3 angerechnet.
5.5 Die Mehrwertsteuer wird in allen Fällen nur dann erstattet, wenn und soweit
diese bei der Schadenbeseitigung (Reparatur oder Wiederbeschaffung)
tatsächlich angefallen ist. Der Nachweis der Entrichtung der Mehrwertsteuer ist
durch Vorlage einer Reparatur- oder Ersatzbeschaffungsrechnung zu führen.
Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer
vorsteuerabzugsberechtigt ist.
5.6 Als zusätzlich mitversichert gelten die unter Ziff. 1.3 lose mit dem Fahrrad
verbundene Teile und Zubehör.
6. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für während der Vertragslaufzeit
unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder den Verlust der
versicherten Sachen (Sachschäden). Unvorhergesehen sind Schäden, die der
Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten nicht rechtzeitig
vorhergesehen haben und nach billigem Ermessen auch nicht vorhersehen
konnten.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Schäden aufgrund der nachfolgend
genannten Gefahren und Ereignisse.
6.1 Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub und Plünderung
-sofern nicht ausgeschlossen-
6.1.1 Diebstahl
6.1.1.1 Fahrräder, Fahrradanhänger und E-Bikes/Pedelecs sind versichert, sofern sie
nach Abschnitt A1 Ziff. 4 gesichert wurden.
6.1.1.2 Bei Verlust des Fahrrads durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub
erstattet der Versicherer die angefallenen Kosten nach Neuwert, maximal die
vereinbarte Versicherungssumme nach Abschnitt A1 Ziff. 5.
6.1.1.3 Bei Diebstahl von fest mit dem Fahrrad verbundenen Teilen (auch Akkus)
erstattet der Versicherer die Ersatzteile einschließlich Arbeitslohn. Die hierfür
maximal vereinbarte Versicherungssumme nach Abschnitt A1 Ziff. 5.
6.1.1.4 Bei Diebstahl von lose mit dem Fahrrad verbundenen Teilen erstattet der
Versicherer die Ersatzteile einschließlich Arbeitslohn.
6.1.1.5 Bei Diebstahl des Fahrrades aus einem abgestellten Kraftfahrzeug besteht
Versicherungsschutz, wenn das Kraftfahrzeug während des Diebstahls ver-
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bzw. abgeschlossen war. Versicherungsschutz besteht auch bei Diebstahl aus
daran angebrachten, mit Verschluss gesicherten Fahrradträgern.
6.1.2 Einbruchdiebstahl
Das Fahrrad (inkl. Fahrradanhänger) und das E-Bike/Pedelec sind versichert,
wenn es sich in einem verschlossenen Haus, einer verschlossenen Wohnung
oder Keller oder einem verschlossenen Raum eines Gebäudes befand.
6.1.3 Raub und Plünderung
6.1.3.1 Der Räuber wendet gegenüber der versicherten Person Gewalt an, um dessen
Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt
liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten
Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).
6.1.3.2 Die versicherte Person gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil
der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht.
6.1.3.3 Der versicherten Person wird das versicherte Fahrrad/E-Bike weggenommen,
weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der
Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des
körperlichen Zustands der versicherten Person haben. Diese Beeinträchtigung
muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall
oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder ein
Herzinfarkt entstanden sein. Plünderung ist das gewaltsame, widerrechtliche
Aneignen von Sachen verbunden mit einer möglichen sinnlosen Zerstörung und
Beschädigung.
6.1.4 Für die unter Abschnitt A1 Ziffer 6.1 Aufgeführten Schäden erfolgt kein Abzug
gemäß Abschnitt A1 Ziffer 5.2 vom Wiederbeschaffungswert (Neuwert).
6.2 Beschädigung
Der Versicherer leistet Entschädigung nach den Abschnitt A1 Ziff. 1 und Ziff. 5
für versicherte Sachen, die durch nachfolgend beschriebene Gefahren und
Schäden beschädigt oder zerstört werden oder infolgedessen
abhandenkommen. Der Versicherer erstattet hierbei Reparaturkosten
(Ersatzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die die Verkehrs- und
Funktionstüchtigkeit wiederherstellen, maximal die vereinbarte
Versicherungssumme.
6.2.1 Fahrradunfall
Hierzu zählen u. a. Anprall, Bodenstürze und Bruchschäden. Als Unfall gilt ein
unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrrad oder
E-Bike/Pedelec einwirkendes Ereignis.
Versicherungsschutz besteht auch für Fahrräder und E-Bikes/Pedelecs, die mit
einem Kraftfahrzeug, Wasserfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel befördert
werden und durch einen Unfall des Transportmittels zerstört oder beschädigt
werden oder infolgedessen abhandenkommen.
6.2.2 Fall- oder Sturzschäden
Versichert ist das Umfallen des Fahrrads oder E-Bikes/Pedelecs sowie der
Sturz mit dem Fahrrad oder E-Bike/Pedelec – auch ohne äußere Einwirkung.
6.2.3 Vandalismus (vorsätzliche Beschädigung durch Dritte)
Vandalismus liegt vor, wenn ein Täter versicherte Sachen vorsätzlich
beschädigt oder zerstört (Sachbeschädigung).
6.2.4 Brand / Explosion / Blitzschlag
6.2.5 Sturm / Hagel / Überschwemmung
6.2.6 Bedienungsfehler
6.2.7 Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor, Steuerungsgeräten
6.2.8 Elektronik-Schäden an Akku, Motor, Steuerungsschäden (Kurzschluss,
Induktion, Überspannung)
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6.2.9 Gewährleistung und Garantie
Nach Ablauf der gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsfrist oder
Garantie besteht Versicherungsschutz auch für Beschädigung oder Zerstörung
des Fahrrades (Sachschaden) durch Konstruktions- oder Materialfehler.
6.3 Verschleiß -sofern nicht ausgeschlossen-
6.3.1 Verschleiß am Fahrrad / E-Bike
Der Versicherer erstattet nach Ablauf von drei Monaten nach
Versicherungsbeginn (Wartezeit) die Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art
und Güte und Arbeitslohn), die durch Verschleiß notwendig werden.
Versicherungsschutz besteht nach Versicherungsbeginn bis zu einem
maximalen Fahrradalter von 5 Jahren.
6.3.2 Für Fahrräder, die bei Versicherungsbeginn älter als sechs Monate sind,
beginnt der Versicherungsschutz für Verschleißschäden nach Ablauf von sechs
Monaten nach Versicherungsbeginn. Bei Nachweis einer lückenlosen
Vorversicherung entfällt die Wartezeit. Der Nachweis einer Vorversicherung ist
durch den Versicherungsnehmer zu erbringen.
6.3.3 Verschleiß des Akkus
Versichert ist ein übermäßig starker Leistungsabfall der Ladekapazität des im
versicherten E-Bike fest verbauten Akkus. Maßgebend ist dabei das Verhältnis
der ursprünglichen Ladekapazität des verbauten Akkus gem. Herstellerangaben
(100%) mit der effektiven Ladekapazität zum Zeitpunkt eines Schadeneintritts.
Als übermäßiger Leistungsabfall im Sinne dieser Bedingungen gilt ein State of
Health von weniger als 50% der ursprünglichen Ladekapazität vor Ablauf des
fünften Betriebsjahres ab Zeitpunkt der Inbetriebnahme des versicherten E-
Bikes. Die Wartezeiten gemäß Abschnitt A1 Ziff. 6.3.1 und 6.3.2 sind zu
beachten.
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die Möglichkeit zu gewähren,
eine Überprüfung des beschädigten Akkus durchführen zu lassen. Sofern die
Möglichkeit der Instandsetzung des Akkus durch eine entsprechende
Fachwerkstatt besteht, übernehmen wir die hierfür anfallenden
Instandsetzungskosten.
6.3.4 Für die Ziffer 6.3 gilt ein genereller Selbstbehalt in Höhe von 50 EUR je
Schadenfall als vereinbart.
6.3.5 Teil-Kündigungsmöglichkeit
Die Klausel Abschnitt A1 Ziff. 6.3 kann ohne Aufhebung des Gesamtvertrages
von beiden Vertragspartnern ohne Angabe von Gründen in Schriftform unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Der andere
Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, die Aufhebung des Hauptvertrages
zum selben Zeitpunkt zu verlangen.
6.3.6 Sofern Verschleißschäden bei Antragstellung ausgeschlossen wurden, ist ein
nachträglicher Einschluss während der Vertragslaufzeit nicht mehr möglich.
6.4 Mieträder
Ergänzend zu dem versicherten Fahrrad gemäß Abschnitt A1 Ziff. 1.1 besteht
Versicherungsschutz für alle Mieträder, die durch den Versicherungsnehmer
oder einer mit ihm im Haushalt lebenden Person von einem gewerblichen
Anbieter für einen Zeitraum von maximal 7 Tagen gemietet und genutzt werden.
Dem gleichzusetzen sind Räder, die durch eine Fachwerkstatt kostenfrei zur
Verfügung gestellt werden, während sich das versicherte Rad in Reparatur
befindet.
Für Mieträder gelten die versicherten Gefahren und Schäden nach Abschnitt A1
Ziff.6 und Ausschlüsse nach Abschnitt A1 Ziff. 7.
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7. Ausschlüsse
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Schäden
7.1 durch vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen des
Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten;
7.2 durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder verlieren;
7.3 durch Fehler und Mängel der versicherten Sachen, welche bei Abschluss der
Versicherung bereits vorhanden und dem Versicherungsnehmer bekannt waren;
7.4 durch Service-, Justierungs- und Reinigungsarbeiten;
7.5 durch Aufwendungen für Wartungsarbeiten, Inspektionen, Service- und
Softwareupdates. Hierzu zählen auch der Austausch/Instandsetzung von
Bauteilen (z.B. Dämpfer oder Federgabel) nach Herstellervorgabe im Rahmen
einer Wartung oder Inspektion sowie regelmäßig durchzuführende
Wartungsarbeiten wie z.B. Ölwechsel oder das Entlüften von Bremsen;
7.6 durch nicht fachgerechtes Zusammen- oder Einbauen, durch unsachgemäße
Reparaturen/Eingriffe nicht autorisierter Dritter, unsachgemäße, nicht bestim-
mungsgemäße oder ungewöhnliche – insbesondere nicht den
Herstellervorgaben entsprechende – Verwendung oder Reinigung des Geräts
oder des Anbauteils;
7.7 an oder durch Software oder Datenträger, durch Computerviren,
Programmierungs- oder Softwarefehler;
7.8 durch unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und reine
Vermögensschäden, einschließlich Vertragsstrafen im gewerblichen Bereich;
7.9 für die der Hersteller oder der Lieferant, bzw. die Werkstatt gesetzlich oder
vertraglich haftet (zum Beispiel nach Gewährleistungs- oder
Garantiebestimmungen). Bestreiten diese ihre Eintrittspflicht, so leistet der
Versicherer zunächst Entschädigung, soweit er dazu bedingungsgemäß
verpflichtet ist. Die Ansprüche gehen auf den Versicherer über;
7.10 aus der Nichteinhaltung von Wartungs- und Pflegevorschriften des Herstellers;
7.11 aus einer mangelhaften Verladeweise und/oder Verpackung bei Transporten;
7.12 die durch die Nutzung gewerblicher Vermietung oder entgeltlichen oder
unentgeltlichen Verleih oder Überlassung der versicherten Sachen an Dritte
entstehen, soweit es sich nicht um Repräsentanten des Versicherungsnehmers
handelt;
7.13 durch Alterung, Leistungsverlust und sonstige innere Schäden an Batterien und
Akkus (ausgenommen Abschnitt A1 Ziff. 6.3.3);
7.14 durch normale Abnutzung (Verschleiß), bei einem Fahrrad welches älter als 5
Jahre ist (ausgenommen Abschnitt A1 Ziff. 6.3.1 bis 6.3.3). Verschleiß entsteht
durch dauernde Einflüsse des Betriebs, allmähliche Einwirkung, insbesondere
auch von Gasen, Dämpfen, Wärme oder Feuchtigkeit;
7.15 an Velomobilen/vollverkleideten Fahrrädern, Eigenbauten und individuell vom
Fachhändler zusammengebauten Fahrrädern, Jobbikes (z.B. Businessbike),
Dirtbikes, versicherungspflichtigen Fahrrädern;
7.16 die den technischen Gebrauch des Geräts nicht beeinträchtigen. Die
Beseitigung unerheblicher Mängel, insbesondere Kratz-, Schramm- und
Scheuerschäden sowie sonstige Schönheitsfehler, sind ausgeschlossen;
7.17 durch Rost, Korrosion oder Oxidation;
7.18 durch die Teilnahme an Sportveranstaltungen oder Wettkämpfen, sei es im
Privat-, Amateur-, oder Profibereich, einschließlich den zugehörigen Übungs-
und Trainingsfahrten sowie bei Fahrten zur Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit (auch Downhill-Fahrten);
7.19 an Wattmessgeräten (Powermeter);
7.20 am Regenverdeck, sofern dies nicht serienmäßig am Fahrrad verbaut ist;
7.21 am Akku durch nicht sachgemäße Aufladung;
7.22 durch Manipulationen des Antriebssystems;
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7.23 an Fahrrädern mit Rahmen aus Carbon und Bauteilen aus Carbon;
7.24 an Fahrrädern die von Privatpersonen ohne Händlerrechnung und ohne
Privatkaufvertrag erworben wurden;
7.25 an Fahrrädern für die kein Händlerkaufbeleg vorliegt;
8. Subsidiarität
Kann im Falle eines Schadens eine Entschädigung aus einer anderen
Versicherung (z. B. Hausratversicherung) beansprucht werden, geht diese
Leistungsverpflichtung vor. Ist die Leistung dieses Vertrages besser als die der
anderen Versicherung (z. B. Hausratversicherung), werden die zum Zeitpunkt
des Schadeneintritts in diesem Vertrag besser eingeschlossenen Leistungen
reguliert.
9. Grobe Fahrlässigkeit
Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Dies gilt
nicht bei den in Abschnitt B3 genannten Obliegenheitsverletzungen und nicht für
die Abschließregelung gemäß Abschnitt A1 Ziff. 4.2.
10. Garantien
10.1 Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen
Der Versicherer garantiert, dass die dieser Fahrradkaskoversicherung zugrunde
liegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil der
Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Versicherungs-
wirtschaft (GDV) noch zu erstellenden, zukünftigen Musterbedingungen für eine
Fahrradkasko-Versicherung abweichen.
10.2 Künftige Bedingungsverbesserungen
Werden die dieser Versicherung zugrunde liegenden Bedingungen
ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag
geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für
diesen Vertrag.
Abschnitt A2 – Wiederherbeigeschaffte Sachen
1. Anzeigepflicht
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der
Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung
unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen.
2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache
zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden
ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache
innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls
ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben.
3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
3.1 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache
zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe
ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer
die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur
Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb
von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des
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Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das
Wahlrecht auf den Versicherer über.
3.2 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache
zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden
ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der
Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung
zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang
einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der
Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer
öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der
Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm
geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
4. Beschädigte Sachen
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der
Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der
Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den
Fällen von Abschnitt A Ziff 2. und Ziff. 3. bei ihm verbleiben.
5. Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der
Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu
verschaffen.
6. Übertragung der Rechte
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur
Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und
alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen
zustehen.
Teil B
Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes,
Beitragszahlung
1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein
angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
2. Beitragszahlung, Versicherungsperiode
2.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch
laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als
Einmalbeitrag.
2.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte
Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer
als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
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3. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
Nichtzahlung
3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des
vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns
zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt
der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der
erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2
bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die
Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder
getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens
einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziff. 3.1 gezahlt, so
kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der
Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist
ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu
vertreten hat.
3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
rechtzeitig nach Ziff. 3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des
Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen
auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt
nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
4. Folgebeitrag
4.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu
Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen
vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur
Fälligkeit veranlasst wird.
4.2 Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer
ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu
vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags
in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug
entstan-denen Schadens zu verlangen.
4.3 Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die
Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der
Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der
Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen
und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit
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und Kündigungsrecht) hinweist.
4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein
Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in
Verzug, so ist der Versiche-rer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
4.5 Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in
Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger
Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist
verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der
Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist.
Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich
hinzuweisen.
4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach
der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist
verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines
Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 4.4 bleibt bis zur Zahlung
bestehen.
5. Lastschriftverfahren
5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat
der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine
ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne
Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen
werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach
einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen
Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge,
trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist
der Versicherer berechtigt, das SEPA Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-
Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung
darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den
ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von
Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen
Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt
werden.
6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige
Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der
Versicherungsschutz bestanden hat.
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6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
fehlendem versichertem Interesse
6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14
Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der
Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung
ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die
Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der
Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende
der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben,
hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten
Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen
aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht
vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der
Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des
Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig
gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene
Geschäftsgebühr zu.
6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen
arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum
Zugang der Anfechtungserklärung zu.
6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig
und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte
beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
Kenntnis erlangt hat.
6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn
das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn
das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder
für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der
Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat
der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht
versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,
ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu
dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
Kenntnis erlangt.
7. Beitragsanpassungsklausel
7.1 Grundsatz
Der Beitrag kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe
der nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Beitragssatzes steigen oder
sinken.
7.2 Beitragsanpassungsklausel
7.2.1 Der Tarifbeitrag wird unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten und
Versicherungssteuer kalkuliert.
7.2.2 Wenn die Schadenaufwendungen und Kosten (z. B. Kapitalkosten durch
gesetzliche Änderungen) einschließlich Versicherungssteuer eines Geschäfts-
jahres (nicht berücksichtigt werden Provisionen und Gewinnansatz) die
Gesamteinnahmen (ohne Provisionen und Gewinnansatz) überschreiten oder
unterschreiten und dieser Trend aufgrund bisheriger und künftiger Entwicklung
auch für die Zukunft erwartet wird, ist der Versicherer berechtigt bzw.
verpflichtet, den vertraglich vereinbarten Beitrag für bestehende
Versicherungsverträge anzupassen. Die Anpassung tritt jeweils mit Beginn des
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NV-Versicherungen VVaG AVB NV FahrradkaskoPremium 2.0
nächsten Versicherungsjahres – ab dem 01. Juli des auf den
Ermittlungszeitraum folgenden Kalenderjahres – in Kraft. Die Anpassung darf 10
Prozent des vertraglichen Beitrages nicht überschreiten.
7.2.3 Der Beitragssatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiv
risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind mittels anerkannter mathematisch
statistischer Verfahren getrennt ermittelt.
7.2.4 Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs wird der Beitragssatz mindestens alle 5
Jahre – gerechnet ab 01.01.2022 – neu kalkuliert. Unternehmensübergreifende
Daten dürfen für den Fall herangezogen werden, sofern eine ausreichende
Grundlage unternehmenseigener Daten nicht zur Verfügung steht.
7.2.5 Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer die Beitragssatzerhöhung
spätestens einen Monat vor Beitragsfälligkeit mit und verweist in dem
Zusammenhang auf sein tägliches Kündigungsrecht.
Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/ Kündigung
1. Dauer und Ende des Vertrags
1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum
abgeschlossen.
1.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag
um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien
spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine
Kündigung zugegangen ist.
1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum
vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes
darauf folgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherer
spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig
und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem
Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
2. Kündigung nach Versicherungsfall
2.1 Kündigungsrecht
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
1. vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanie-
rungskosten von Umweltschäden geleistet wurde oder
2. der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu
Unrecht abgelehnt hat, oder
3. dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch ge-
richtlich zugestellt wird.
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NV-Versicherungen VVaG AVB NV FahrradkaskoPremium 2.0
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung oder der Zustellung der
Klage zugegangen sein.
2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang
beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen,
dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende
der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
2.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
3. Veräußerung und deren Rechtsfolgen
3.1 Übergang der Versicherung
Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des
Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus
dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch,
wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder
eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
3.2 Kündigung
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsver-
trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung
ausgeübt wird. Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit
sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in
Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb
eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom
Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis,
ausgeübt wird.
3.3 Beitrag
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner,
wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden
Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird,
haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
3.4 Anzeigepflichten
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber
unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer
schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz,
wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt,
in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer
muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag
mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung
verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem
ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur
Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die
Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
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Abschnitt B3 – Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
1. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis
zum Vertragsschluss
1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche
Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem
Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für
den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der
Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor
der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen,
so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Ziff. 1.2 sowohl die Kenntnis und
die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des
Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann
sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem
Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 1.1 Absatz 1,
kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht
auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der
Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände
zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für
den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
arglistig verletzt hat.
Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 1.1 Absatz 1
leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen
hätte.
1.2.2 Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 1.1 Absatz 1 nicht
vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten
Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so
werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend
Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten
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Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent
oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer
Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der
Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die
Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann
er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntnis-
erlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis
erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen
dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der
Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder
zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
1.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
anzufechten, bleibt bestehen.
1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertrags-
änderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese
Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist einge-
treten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder
sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf
Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies
gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne
weiteres als besonders gefahrdrohend.
2.1.1 Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem
Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats,
nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos
kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
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Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig verletzt hat.
2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers,
soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich
oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen
mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche
Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu
handeln.
(1) Jeder Schadenfall ist dem Versicherer oder der im Versicherungsschein
bezeichneten Stelle unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Versicherungsnehmer hat die Weisungen des Versicherers abzuwarten;
er ist berechtigt, bei zwingender Notwendigkeit, insbesondere
Verkehrsbehinderung oder bedrohlicher Wetterlage, das beschädigte
Fahrrad/E-Bike vom Schadensort zu entfernen. In diesem Fall sind Fotos des
Fahrrads/E-Bikes in der Lage, in der es sich unmittelbar nach dem
Schadenereignis befindet, anzufertigen und dem Versicherer zur Verfügung
zu stellen.
(3) Nach der ersten Meldung sind dem Versicherer unverzüglich die
Schadenanzeige und ein Bericht des verantwortlichen Fahrzeugführers
einzusenden. Hält der Versicherer dafür Formulare vor, sollen diese
verwendet werden.
(4) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung
des Tatbestandes und zur Vermeidung weiteren Schadens dienen kann. Er
hat die Weisungen des Versicherers und des von ihm beauftragten
Sachverständigen wegen der weiteren Behandlung des Schadens zu
befolgen, insbesondere hat er dem Versicherer das versicherte Fahrrad/E-
Bike sowie alle dazugehörigen Unterlagen zugänglich zu machen. Der
Versicherer ist berechtigt, Teile des beschädigten Fahrrads/E-Bikes zu
Prüfzwecken zu entnehmen. Soweit dritte Personen oder amtliche bzw.
private Stellen mit der Untersuchung, Prüfung und Reparatur des
Fahrrads/E-Bikes befasst sind, ist der Versicherer ermächtigt, von diesen alle
zweckdienlichen Auskünfte einzuholen.
(5) Schäden durch Brand und strafbare Handlungen (z. B. Diebstahl,
Sachbeschädigung) sind unverzüglich auch der zuständigen
Polizeidienststelle anzuzeigen; bei Diebstahl sind zusätzlich eine Liste aller in
Verlust geratenen Sachen unter Angabe von Typ, Werk-Nummer und
Baujahr einzureichen. Eine Bescheinigung der Polizei ist der
Schadenmeldung beizufügen. Wird aus Anlass eines Schadenfalles ein
behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, hat der
Versicherungsnehmer dem Versicherer hiervon unverzüglich Kenntnis zu
geben, auch wenn der Schaden schon gemeldet ist.
(6) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des
Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwehr und Minderung des
Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen;
er hat, wenn die Umstände es gestatten, diese Weisungen einzuholen.
Hierzu zählen auch die Inanspruchnahme von Händler-, Hersteller- oder
Lieferantenprogrammen, wie z.B. Crash Replacement.
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2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziff. 2.1 oder Ziff. 2.2
vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei
grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entspricht.
2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls
bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur
dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf
diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt
auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die
Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
1. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren
Versicherungsverträgen versichert ist
1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass
derVersicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später
geschlossenen Vertrags verlangen.
1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht
innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der
Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem
Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem
Versicherer zugeht.
2. Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
2.1 Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den
Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer
erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt
nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes
bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des
Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen
als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen
über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer
nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die
letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der
Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer
dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des
Versicherungsnehmers.
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2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines
Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen
Niederlassung Ziff. 2.2 entsprechend Anwendung.
3. Vollmacht des Versicherungsvertreters
3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer
abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
(1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
(2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
(3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während
des Versicherungsverhältnisses.
3.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer
ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem
Versicherungsnehmer zu übermitteln.
3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die
der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem
Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung
dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen,
wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge
grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
4. Fristen und Verjährung
4.1 Ist ein Schadenereignis dem Versicherer nicht innerhalb von sechs Monaten
nach Schadeneintritt unter Angabe von Schadentag, Ort sowie Typ und
Kennzeichen des vom Schaden betroffenen Fahrrads/E-Bikes angezeigt
worden, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
4.2 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach drei Jahren. Die
Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden ist und der Gläubiger von dem Anspruch begründenden Umständen
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige
Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer
angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen
Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Im
Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
5. Örtlich zuständiges Gericht
5.1 Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt
sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner
für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das
Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
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Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz,
den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
5.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der
Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein
solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder
gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Niederlassung.
6. Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
7. Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungs-
schutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt
anwend-baren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
der Euro-päischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von
Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht
europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
8. Überversicherung
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses
erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer
verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die
Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des
Herabsetzungs-verlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag
maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag
von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht
geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu
dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
Kenntnis erlangt.
9. Versicherung für fremde Rechnung
9.1 Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen
für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der
Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch
dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
Versicherungsschein besitzt.
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9.2 Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den
Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine
Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der
Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
9.3 Kenntnis und Verhalten
9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von
rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung
auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten
umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten
und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte
Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne
sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige
Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar
war.
9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der
Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen
und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
10. Aufwendungsersatz
10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer
bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und
Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des
Versicherers macht.
10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar
bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu
mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese
Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände
verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des
Versicherers erfolgten.
10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
Aufwendungsersatz nach Abschnitt B5 Ziffer 3.1.1 und Abschnitt B5 Ziffer 3.1.2
entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung
des Versicherers entstanden sind.
10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen
zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies
gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers
entstanden sind.
10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Abschnitt B5 Ziffer 3.1.1
erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
10.1.6 Für die Sach-, Maschinen- und Elektronikversicherung gilt:
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer
Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu
erbringen sind.
10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung
und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den
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Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen
Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt,
soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer
aufgefordert wurde.
10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
Kostenersatz nach B5-3.2.1entsprechend kürzen.
11. Übergang von Ersatzansprüchen
11.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den
Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend
gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person,
mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der
Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
Schaden vorsätzlich verursacht.
11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und
Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich
mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der
Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen
Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen
Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen
einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
12. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist
der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen
Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die
vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der
Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den
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Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu
täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil
gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches
festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
13. Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner
Repräsentanten zurechnen lassen.
Teil C
Abschnitt C1 – Zusatzbedingungen für die Schutzbriefleistungen
1. 24-Stunden-Service für den NV-Fahrrad-Schutzbrief
1.1 Ziel ist, dass die versicherte Person in einem Notfall schnelle Hilfe erhält. Daher
ist Voraussetzung für den versicherten Anspruch auf die Leistungen nach
Abschnitt C1 Ziff. 2, dass die Organisation der Hilfeleistung durch den NV-
Schutzbrief erfolgt. Der NV-Schutzbrief ist erreichbar über die Telefonnummer
04974 9395 000 oder aus dem Ausland: Landesvorwahl von Deutschland
(0049) 4974 9395 000. Der NV-Schutzbrief ist „rund um die Uhr“ für die
versicherte Person erreichbar. Der NV-Schutzbrief unterstützt die versicherte
Person auch bei technischen Problemen mit dem versicherten Fahrrad durch
Information über die nächstgelegene Fahrradwerkstatt. Ruft die versicherte
Person im Schadenfall nicht das Notfalltelefon an, so ist der NV-Schutzbrief nur
zur Übernahme von Kosten in der Höhe verpflichtet, wie sie für selbst
organisierte Leistungen versichert sind.
2. Versicherungsfall, versicherte Person, versicherte Fahrräder
2.1 Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn
2.1.1 das versicherte Fahrrad oder E-Bike („versichertes Objekt“) wegen eines
Ausfalls (nach Abschnitt C Ziff. 5) nicht mehr genutzt werden kann.
2.1.2 die versicherte Person durch entstandene Verletzungen, die sie während der
Fahrt erlitten hat, nicht mehr in der Lage ist, die Fahrt fortzusetzen.
2.1.3 der Anspruch auf Beistandsleistungen durch eine versicherte Person oder eine
von ihr beauftragte Person beim Notfalltelefon tatsächlich geltend gemacht wird.
2.1.4 Versicherte Person ist jeder berechtigte Nutzer eines bei der NV mit der
Fahrradvollkaskoversicherung für Fahrräder und E-Bikes/Pedelecs versicherten
Fahrrades, welches durch die Insurance Hero GmbH in den Gruppenvertrag
einbezogen wurde.
2.1.5 Versichertes Fahrrad ist jedes Fahrrad, für das Versicherungsschutz im
Rahmen der Fahrrad-Vollkaskoversicherung für Fahrräder und E-
Bikes/Pedelecs bei der NV besteht, sofern es weder gewerblich genutzt wird
noch versicherungs- oder zulassungspflichtig ist. Ebenfalls versichert sind
mitgeführte Fahrrad-Anhänger, sofern diese nicht gewerblich genutzt werden.
3. Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle in allen Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union sowie in der Schweiz, in Liechtenstein, in Norwegen und
im Vereinigten Königreich.
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4. Versicherte Leistungen des NV- Fahrrad-Schutzbriefes
Nach einem Schadenfall unterstützt der NV-Schutzbrief die versicherte Person
mit aktiver Hilfe und übernimmt die nachfolgenden Leistungen, um die
versicherte Person schnellstmöglich wieder mobil zu machen.
Die Leistungen sind versichert, wenn das versicherte Fahrrad infolge einer
Panne oder eines Unfalls nicht mehr fahrbereit ist.
4.1 24-Stunden Service
Der NV-Schutzbrief unterstützt die versicherte Person auch bei technischen
Problemen mit Ihrem Fahrrad bei Anruf der 24-Stunden Hotline durch
Information über die nächstgelegene Fahrradwerkstatt oder bei Bedarf durch
Benennung des nächsten Gastbetriebes.
4.2 Pannenhilfe
Im Falle eines Ausfalls des versicherten Objektes und sofern in der Nähe des
Schadenortes eine qualifizierte mobile Pannenhilfe verfügbar ist und diese
Leistung in zumutbarer Zeit nach Schadenmeldung angeboten werden kann,
sorgt der NV-Schutzbrief für den Einsatz dieser mobilen Pannenhilfe am
Leistungsort und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. Kosten für
Ersatzteile übernimmt der NV-Schutzbrief nicht.
Organisiert sich die versicherte Person diese Hilfeleistung selbst, übernimmt der
NV-Schutzbrief Kosten bis 50 Euro.
4.3 Abschleppen bei Panne unterwegs
Kann das Fahrrad an der Schadenstelle oder dem Leistungsort nicht wieder
fahrbereit gemacht werden, sorgt der NV-Schutzbrief für das Abschleppen des
Fahrrades einschließlich Gepäck bis zum Startplatz der Tagesfahrt, oder –
wenn möglich – zur nächsten geeigneten Fahrradwerkstatt und übernimmt die
hierdurch entstehenden Kosten in unbegrenzter Höhe. Liegt der Wohnsitz näher
als die nächste geeignete Fahrradwerkstatt, erfolgt das Abschleppen bis zum
Wohnsitz.
Ist ein von der versicherten Person gewünschter Zielort näher gelegen oder in
gleicher Entfernung erreichbar, so kann der Abtransport nach einvernehmlicher
Abstimmung mit der versicherten Person anstelle des Abschleppens zur
Fahrradwerkstatt bzw. zum Wohnsitz auch dorthin erfolgen.
Für nicht vom NV-Schutzbrief organisiertes Abschleppen erstattet der NV-
Schutzbrief die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 150 Euro. Zusätzlich
übernimmt der NV-Schutzbrief die Kosten für den separaten Transport von
Gepäck und Ladung bis zu 200 Euro, wenn ein Transport zusammen mit dem
Fahrrad nicht möglich ist. Bei dieser Leistung fällt keine Selbstbeteiligung an,
jedoch können Kosten für die vom Versicherungsnehmer verursachten
Leerfahrten diesem in Rechnung gestellt werden.
4.4 Bergung
Ist das versicherte Fahrrad nach einem Unfall von der Straße oder einem
öffentlich befahrbaren Radweg abgekommen, sorgt der NV-Schutzbrief für die
Bergung und/oder Abtransport einschließlich Gepäck und übernimmt die
hierdurch entstehenden Kosten bis zu 2.000 Euro. Sofern die Bergung
behördlich angewiesen ist, übernimmt der NV-Schutzbrief die entstehenden
Kosten in voller Höhe.
4.5 Weiter- und Rückfahrt
Der NV-Schutzbrief organisiert die Weiterfahrt zu Ihrem ständigen Wohnsitz im
Inland oder zu Ihrem Zielort. Selbstverständlich gilt dies auch für die Rückfahrt
vom Zielort zu Ihrem Wohnsitz sowie die Abholung des wieder fahrbereiten
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Fahrrades vom Schadenort. Der NV-Schutzbrief übernimmt hierbei entstehende
Kosten bis zur Höhe von 500 Euro für die
4.5.1 Fahrt vom Schadenort zum Wohnsitz oder für die Fahrt vom Schadenort zum
Zielort,
4.5.2 die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz,
4.5.3 die Fahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das wieder fahrbereite Fahrrad
dort abgeholt werden soll.
4.6 Ersatzfahrrad
Der NV-Schutzbrief vermittelt Ihnen ein Ersatzfahrrad und übernimmt die
Kosten für die Anmietung bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder
bis zum Wiederauffinden des gestohlenen Fahrrads, sofern es in einem
fahrbereiten Zustand ist. Der NV-Schutzbrief zahlt dabei für längstens 7 Tage
maximal 50 Euro je Tag. Nimmt die versicherte Person die Leistungen Weiter-
und Rückfahrt (Abschnitt C Ziff. 4.5.) in Anspruch, übernimmt der NV-
Schutzbrief keine Ersatzfahrrad-Kosten.
4.7 Übernachtungskosten
Der NV-Schutzbrief reserviert auf Wunsch eine Übernachtungsmöglichkeit im
nächstgelegenen Hotel und übernimmt die Übernachtungskosten für höchstens
fünf Nächte bis zu dem Tag, an dem das versicherte Fahrrad wiederhergestellt
wurde. Der NV-Schutzbrief erstattet bis zu 80 Euro je Übernachtung.
Nimmt die versicherte Person die Leistung Weiter- und Rückfahrt (Abschnitt C
Ziff. 4.4.) in Anspruch, übernimmt der NV-Schutzbrief die Übernachtungskosten
nur für eine Nacht.
4.8 Fahrrad-Rücktransport
Kann das versicherte Fahrrad am Schadenort oder in dessen Nähe nicht
innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden und übersteigen die
voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der am Schadentag in
Deutschland für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrrad aufgewendet werden
muss, sorgt der NV-Schutzbrief für den Transport des versicherten Fahrrads zu
einer Werkstatt an einem anderen Ort. Der NV-Schutzbrief übernimmt die
hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Kosten für einen
Rücktransport an den ständigen Wohnsitz der versicherten Person. Diese
Leistung erbringt der NV-Schutzbrief auch, wenn das versicherte Fahrrad nach
einem Diebstahl wieder aufgefunden wird.
Wird vor dem Rücktransport festgestellt, dass ein zum versicherten Fahrrad (E-
Bike, Pedelec oder ähnliches) gehörender Akku beschädigt ist oder so
beschädigt sein könnte, dass ein Transport nur als Gefahrgut zulässig ist, leistet
der NV-Schutzbrief nur für den Rücktransport des Fahrrades ohne Akku.
4.9 Fahrrad-Verschrottung
Muss das versicherte Fahrrad im europäischen Ausland verzollt oder
verschrottet werden, übernimmt der NV-Schutzbrief die Erledigung und die
Kosten hierfür sowie die Kosten des Transportes vom Schadenort zum
Einstellort. Aus der Verschrottung anfallende Resterträge werden an die
versicherte Person ausbezahlt. Gepäck lässt der NV-Schutzbrief zu Ihrem
Wohnsitz transportieren, wenn ein Transport zusammen mit dem gewählten
Heimreisemittel nicht möglich ist. Die Kosten des Transportes übernimmt der
NV-Schutzbrief bis zum Wert der Bahnfracht. Eine Verzollung oder
Verschrottung erfolgt nicht, wenn gesetzliche Bestimmungen dem
entgegenstehen.
4.10 Notfall-Bargeld
Gerät die versicherte Person auf einer Reise im Ausland durch den Verlust von
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Zahlungsmitteln in eine finanzielle Notlage, stellt der NV-Schutzbrief den
Kontakt zur Hausbank der versicherten Person her und vermittelt eine schnelle
Auszahlung von Bargeld am Reiseort der versicherten Person.
Ist dies nicht binnen 24 Stunden nach dem auf die Schadenmeldung folgenden
Werktag möglich, stellt der NV-Schutzbrief der versicherten Person ein
zinsloses Darlehen von bis zu 1.500 Euro je Schadenfall zur Verfügung und
trägt die Kosten für Überweisung und Auszahlung bis zu 100 Euro.
Die in den Abschnitt C Ziff. 4.5 bis Ziff. 4.10 beschriebenen Leistungen erbringt
der NV-Schutzbrief auch, wenn der versicherten Person auf einer Reise das
Fahrrad gestohlen wurde und dieser Diebstahl polizeilich gemeldet wurde.
4.11 Entschädigungsgrenze
Je Versicherungsfall gilt eine maximale Entschädigungsgrenze von 10.000
Euro.
5. Begriffsdefinitionen
5.1 Ausfall des versicherten Objektes kann entstehen durch:
5.1.1 Beschädigung oder Diebstahl; auch Teilediebstahl, wenn dies die
Fahrbereitschaft aufhebt.
5.1.2 Ausfall des Motors/der Motorunterstützung auf Grund eines Defektes oder
Entwendung relevanter Teile.
5.1.3 Mechanischer Mangel z. B. durch Ketten– oder Rahmenbruch.
5.1.4 Reifenpanne
5.1.5 Unfall/Sturz.
Keine versicherten Ausfälle sind
entladene Akkus:
fehlender Reifendruck, wenn dieser wiederum durch Gebrauch einer
Luftpumpe behoben werden kann;
ein nach Straßenverkehrsordnung unzulässiger Zustand des Fahrrades,
wenn dies zu einer Untersagung der Weiterfahrt oder zu einer Situation führt,
in der aufgrund des Hinzutretens weiterer von außen eintretender Umstände
die Weiterfahrt unmöglich gemacht wird.
5.2 Fahrrad
Der Begriff „Fahrrad“ wird als Synonym verwendet für die unter Abschnitt C1
Ziff. 2.5. aufgeführten Fahrradtypen, sofern nicht etwas anderes beschrieben
wird.
5.3 Leistungsort
Der Leistungsort ist eine Stelle am oder in der Nähe des Schadenortes, die mit
dem Pannenhilfsfahrzeug oder Transportfahrzeug nach
Straßenverkehrsordnung in zulässiger Weise und verkehrstechnisch möglich
erreichbar ist.
5.4 Pannenhilfe
Ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schaden- bzw. Leistungsort,
die mit den durch das Pannenhilfsfahrzeug üblicherweise mitgeführten
Kleinteilen erfolgen kann. Nicht versichert sind Verschleißteile und diejenigen
Ersatzteile, die speziell im Schadenfall für diese Hilfeleistung angefordert
wurden.
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5.5 Reise
Eine Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz.
5.6 Startplatz der Tagesfahrt
Startplatz der Tagesfahrt ist der Ort, an dem die versicherte Person am
Schadentag die Fahrt mit dem versicherten Objekt begonnen hat.
5.7 Unfall
Ein Unfall ist beim Ausfall des Fahrrades jedes Ereignis, das unmittelbar von
außen mit mechanischer Gewalt auf das versicherte Fahrrad einwirkt,
infolgedessen das Fahrrad nicht mehr fahrbereit ist.
5.8 Wohnort oder Wohnsitz
Ist der Ort in Deutschland, an dem die versicherte Person polizeilich gemeldet
ist und sich überwiegend aufhält.
6. Ausschlüsse und Leistungskürzungen
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
6.1 Der NV-Schutzbrief erbringt keine Leistungen, wenn das Ereignis von der
versicherten Person vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
6.2 Außerdem leistet der NV-Schutzbrief nicht,
6.2.1 wenn das Ereignis durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen,
Anordnungen staatlicher Stellen oder Kernenergie verursacht wurde. Der NV-
Schutzbrief hilft jedoch, soweit möglich, wenn die versicherte Person von einem
dieser Ereignisse überrascht worden ist, innerhalb der ersten 14 Tage seit
erstmaligem Auftreten.
6.2.2 wenn die versicherte Person mit dem Fahrrad bei Schadeneintritt an einem
Radrennen, einer dazugehörigen Übungsfahrt oder einer
Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen hat, sofern diese Veranstaltungen bzw.
Fahrten auf zu diesem Zweck, auch nur zeitweise, abgesperrten Strecken
stattfinden;
6.2.3 wenn die versicherte Person bei Eintritt des Schadens das Fahrrad zur
gewerbsmäßigen Vermietung verwendet haben;
6.2.4 wenn Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder sonstige gesetzliche
Bestimmungen der Erbringung der vom Versicherer angebotenen Dienstleistung
entgegenstehen;
6.2.5 für den Transport eines am versicherten Fahrrad befindlichen Akkus, wenn
dieser durch das versicherte Schadenereignis beschädigt wurde.
6.3 Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit gemäß der Absätze Ziff. 6.1.
sowie Ziff. 6.2.2. bis Ziff. 6.2.3. besteht kein Versicherungsschutz. Das gilt nicht,
wenn die versicherte Person die Obliegenheit nicht arglistig verletzt hat.
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