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Versicherungsmakler / Fahrrad- und E-Bike-Versicherung / Bedingungsarchiv

NV FahrradkaskoPremium: die Bedingungen im Volltext

Fahrrad- und E-Bike-Vollkasko der NV rund um die Uhr und weltweit, Diebstahl ohne Anschlusspflicht, Verschleiß bis Radalter 5 Jahre mit 50 Euro Selbstbehalt, Neuwert in den ersten 36 Monaten danach Altersstaffel, und Schutzbrief.

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Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei NV einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif NV FahrradkaskoPremium von NV (Fahrrad- und E-Bike-Versicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an NV weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 69 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme je Rad (Kaufpreis laut Rechnung)laut Versicherungsschein„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein festgelegten Betrag begrenzt. Dieser Betrag ist der Kaufpreis ohne Abzug von Rabatten oder Vergünstigungen.“A1 5.1, Seite 4
Versicherte Radarten (Fahrrad, Pedelec bis 25 km/h, Lastenrad, Kinderrad)ja„Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrrad ohne und mit elektrischer Tretunterstützung (Hilfsmotor), für das keine Versicherungs- oder Führerscheinpflicht besteht (Pedelecs/E-Bikes).“A1 1.1, Seite 4
S-Pedelecs (Motorunterstützung bis 45 km/h) mitversichertnein„Dirtbikes, versicherungspflichtigen Fahrrädern;“A1 7.15, Seite 8
Neuwertentschädigung (Wiederbeschaffung eines neuen, gleichwertigen Rads)ja„Bei Verlust des Fahrrads durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub erstattet der Versicherer die angefallenen Kosten nach Neuwert“A1 6.1.1.2, Seite 5
Dauer der Neuwertentschädigung und Abzüge danach (Zeitwert, Staffel je Jahr)ja„Bei Totalschaden ersetzt der Versicherer bei neu angeschafften Sachen innerhalb der ersten 36 Monate nach Anschaffung den Wiederbeschaffungspreis (Neuwert)“A1 5.2, Seite 4
Höchster versicherbarer Kaufpreis je Radnicht geregelt
Höchstalter des Rads bei Vertragsbeginnkeine
Kaufbeleg als Voraussetzung der Entschädigungja„an Fahrrädern für die kein Händlerkaufbeleg vorliegt;“A1 7.25, Seite 9
Selbstbeteiligung Standardkeine
Selbstbeteiligung bei Diebstahl (falls abweichend)keine
Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit)ja„Der Versicherungsschutz gilt weltweit ohne zeitliche Begrenzung.“A1 3, Seite 4

Diebstahl

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Einfacher Diebstahl des abgeschlossenen Rads (auch ohne Anschließen an festen Gegenstand)ja„Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad bei Nichtgebrauch oder beim Transport in einem nicht geschlossenen Behälter (z.B. Fahrradträger) mit einem Schloss zu sichern.“A1 4.2, Seite 4
Diebstahl aus verschlossenem Raum (Wohnung, Keller, Garage)ja„Befindet sich das Fahrrad in einem ausschließlich selbst genutzten, abgeschlossenen Raum, entfällt die Verpflichtung zum Abschließen.“A1 4.2, Seite 4
Diebstahl aus gemeinschaftlich genutztem Raum (Fahrradkeller, Tiefgarage)ja„wenn es sich in einem verschlossenen Haus, einer verschlossenen Wohnung oder Keller oder einem verschlossenen Raum eines Gebäudes befand.“A1 6.1.2, Seite 6
Diebstahl aus verschlossenem Kfz, Wohnmobil oder Bootja„Bei Diebstahl des Fahrrades aus einem abgestellten Kraftfahrzeug besteht Versicherungsschutz, wenn das Kraftfahrzeug während des Diebstahls ver- bzw. abgeschlossen war.“A1 6.1.1.5, Seite 5
Nachtzeitklausel (Diebstahl im Freien nachts nur eingeschränkt oder nicht versichert)keine„Versicherungsschutz besteht rund um die Uhr (24-Stunden-Schutz).“A1 1.1, Seite 4
Pflicht zum Anschließen an einen festen Gegenstandkeine„Wir empfehlen (dies ist aber keine Voraussetzung), das Fahrrad mit einem eigenständigen Schloss an einen festen Gegenstand wie z. B. Laternenmast, Baum oder Fahrradträger anzuschließen.“A1 4.2, Seite 4
Anforderungen an das Schloss (Bauart, Sicherheitsstufe, Mindestpreis)keine„mit einem Schloss zu sichern.“A1 4.2, Seite 4
Teilediebstahl (Sattel, Laufräder, fest verbundene Teile)ja„Bei Diebstahl von fest mit dem Fahrrad verbundenen Teilen (auch Akkus) erstattet der Versicherer die Ersatzteile einschließlich Arbeitslohn.“A1 6.1.1.3, Seite 5
Diebstahl des Akkus, auch wenn er allein entwendet wirdja„Bei Diebstahl von fest mit dem Fahrrad verbundenen Teilen (auch Akkus) erstattet der Versicherer die Ersatzteile einschließlich Arbeitslohn.“A1 6.1.1.3, Seite 5
Wartefrist bis zur Entschädigung nach Diebstahl (Frist für Wiederauffinden)keine
Anzeigepflicht bei der Polizei (Frist, Rahmennummer)ja„Schäden durch Brand und strafbare Handlungen (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) sind unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen;“B3 2.2.1 (5), Seite 18

Schäden am Rad

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vandalismus und mut- oder böswillige Beschädigungja„Vandalismus liegt vor, wenn ein Täter versicherte Sachen vorsätzlich beschädigt oder zerstört (Sachbeschädigung).“A1 6.2.3, Seite 6
Unfallschäden (Zusammenstoß mit Fahrzeugen, Personen, Gegenständen)ja„Hierzu zählen u. a. Anprall, Bodenstürze und Bruchschäden. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrrad oder E-Bike/Pedelec einwirkendes Ereignis.“A1 6.2.1, Seite 6
Fall- und Sturzschäden ohne Fremdeinwirkung (Umfallen, eigener Sturz)ja„Versichert ist das Umfallen des Fahrrads oder E-Bikes/Pedelecs sowie der Sturz mit dem Fahrrad oder E-Bike/Pedelec“A1 6.2.2, Seite 6
Bedienungsfehler (falsches Schalten, unsachgemäße Handhabung)ja„6.2.5 Sturm / Hagel / Überschwemmung 6.2.6 Bedienungsfehler“A1 6.2.6, Seite 6
Rahmenbruch und Bruch tragender Teileja„Hierzu zählen u. a. Anprall, Bodenstürze und Bruchschäden.“A1 6.2.1, Seite 6
Material-, Konstruktions- und Herstellungsfehler nach Ablauf der Gewährleistungja„Nach Ablauf der gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsfrist oder Garantie besteht Versicherungsschutz auch für Beschädigung oder Zerstörung des Fahrrades (Sachschaden) durch Konstruktions- oder Materialfehler.“A1 6.2.9, Seite 7
Brand, Blitz, Explosion, Sturm und Überschwemmungja„6.2.4 Brand / Explosion / Blitzschlag 6.2.5 Sturm / Hagel / Überschwemmung“A1 6.2.4, 6.2.5, Seite 6
Transportschäden (Bahn, Bus, Flugzeug, Versand)ja„Versicherungsschutz besteht auch für Fahrräder und E-Bikes/Pedelecs, die mit einem Kraftfahrzeug, Wasserfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel befördert werden und durch einen Unfall des Transportmittels zerstört oder beschädigt werden“A1 6.2.1, Seite 6
Schäden beim Transport auf einem Fahrradträger am Autoja„Versicherungsschutz besteht auch für Fahrräder und E-Bikes/Pedelecs, die mit einem Kraftfahrzeug, Wasserfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel befördert werden und durch einen Unfall des Transportmittels zerstört oder beschädigt werden“A1 6.2.1, Seite 6
Diebstahl vom Fahrradträger am Autoja„Versicherungsschutz besteht auch bei Diebstahl aus daran angebrachten, mit Verschluss gesicherten Fahrradträgern.“A1 6.1.1.5, Seite 6

Elektronik und Akku

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Überspannung (Blitz, Ladefehler)ja„Elektronik-Schäden an Akku, Motor, Steuerungsschäden (Kurzschluss, Induktion, Überspannung)“A1 6.2.8, Seite 6
Kurzschluss und Induktionja„Elektronik-Schäden an Akku, Motor, Steuerungsschäden (Kurzschluss, Induktion, Überspannung)“A1 6.2.8, Seite 6
Feuchtigkeit und Wasser an Motor, Akku und Elektronikja„Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor, Steuerungsgeräten“A1 6.2.7, Seite 6
Elektronikschäden an Motor, Steuerung, Display und Sensorenja„Elektronik-Schäden an Akku, Motor, Steuerungsschäden (Kurzschluss, Induktion, Überspannung)“A1 6.2.8, Seite 6
Akkuverschleiß: Ersatz bei Kapazität unter einem Schwellenwertja, Selbstbeteiligung 50 €„Als übermäßiger Leistungsabfall im Sinne dieser Bedingungen gilt ein State of Health von weniger als 50% der ursprünglichen Ladekapazität vor Ablauf des fünften Betriebsjahres ab Zeitpunkt der Inbetriebnahme des versicherten E-Bikes.“A1 6.3.3, Seite 7
Ausschluss bei Tuning oder Manipulation der Motorunterstützungja„durch Manipulationen des Antriebssystems;“A1 7.22, Seite 8

Verschleiß und Wartung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Verschleißschutz allgemein (Abnutzung durch Gebrauch)ja, Selbstbeteiligung 50 €„Der Versicherer erstattet nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) die Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die durch Verschleiß notwendig werden.“A1 6.3.1, Seite 7
Verschleiß an Kette, Ritzel, Kettenblatt und Riemenja, Selbstbeteiligung 50 €„Der Versicherer erstattet nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) die Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die durch Verschleiß notwendig werden.“A1 6.3.1, Seite 7
Verschleiß an Bremsbelägen, Bremsscheiben und Felgenja, Selbstbeteiligung 50 €„Der Versicherer erstattet nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) die Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die durch Verschleiß notwendig werden.“A1 6.3.1, Seite 7
Verschleiß an Reifen und Schläuchenja, Selbstbeteiligung 50 €„Der Versicherer erstattet nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) die Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die durch Verschleiß notwendig werden.“A1 6.3.1, Seite 7
Pflicht zur regelmäßigen Inspektion in einer Fachwerkstattja„aus der Nichteinhaltung von Wartungs- und Pflegevorschriften des Herstellers;“A1 7.10, Seite 8

Zubehör

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Fest mit dem Rad verbundenes Zubehör (Beleuchtung, Gepäckträger, Schutzbleche)ja„Versichert ist das Fahrrad einschließlich für die zur Funktion dienenden und fest verbundenen Teile (wie Sattel, Lenker, Gepäckträger, Akkus).“A1 1.1, Seite 4
Fahrradhelm (Beschädigung bei Unfall, Diebstahl)ja, bis 500 €„Anhänger, Beleuchtung, Fahrradschloss, Fahrradhelm, Fahrradkorb, Fahrradtasche, Kindersitz.“A1 1.2, Seite 4
Beschädigtes oder aufgebrochenes Schlossja, bis 500 €„Anhänger, Beleuchtung, Fahrradschloss, Fahrradhelm, Fahrradkorb, Fahrradtasche, Kindersitz.“A1 1.2, Seite 4
Fahrradtaschen, Körbe und Inhaltja, bis 500 €„Anhänger, Beleuchtung, Fahrradschloss, Fahrradhelm, Fahrradkorb, Fahrradtasche, Kindersitz.“A1 1.2, Seite 4
Navigationsgerät, Fahrradcomputer und Halterungnicht geregelt
Kindersitz und Fahrradanhängerja, bis 500 €„Anhänger, Beleuchtung, Fahrradschloss, Fahrradhelm, Fahrradkorb, Fahrradtasche, Kindersitz.“A1 1.2, Seite 4

Pannenhilfe und Mobilität

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pannenhilfe vor Ort (Reparatur an der Schadenstelle)ja„sorgt der NV-Schutzbrief für den Einsatz dieser mobilen Pannenhilfe am Leistungsort und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. Kosten für Ersatzteile übernimmt der NV-Schutzbrief nicht.“C1 4.2, Seite 25
Pannenhilfe erst ab einer Mindestentfernung vom Wohnortkeine
Abschleppen oder Abtransport zur nächsten Werkstattja„sorgt der NV-Schutzbrief für das Abschleppen des Fahrrades einschließlich Gepäck bis zum Startplatz der Tagesfahrt“C1 4.3, Seite 25
Rücktransport von Rad und Fahrer nach Hauseja, bis 500 €„Der NV-Schutzbrief übernimmt hierbei entstehende Kosten bis zur Höhe von 500 Euro“C1 4.5, Seite 26
Ersatzrad oder Mietrad während Reparatur oder nach Diebstahlja, bis 350 €„Der NV-Schutzbrief zahlt dabei für längstens 7 Tage maximal 50 Euro je Tag.“C1 4.6, Seite 26

Nutzung und Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Reisen im Ausland (Höchstdauer je Reise)ja„Der Versicherungsschutz gilt weltweit ohne zeitliche Begrenzung.“A1 3, Seite 4
Teilnahme an Rennen und Wettbewerbennein„durch die Teilnahme an Sportveranstaltungen oder Wettkämpfen, sei es im Privat-, Amateur-, oder Profibereich,“A1 7.18, Seite 8
Training für Rennen und Zeitfahrennein„einschließlich den zugehörigen Übungs- ... Trainingsfahrten sowie bei Fahrten zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit“A1 7.18, Seite 8
Bikepark, Downhill und Sprüngenein„Fahrten zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit (auch Downhill-Fahrten);“A1 7.18, Seite 8
Gewerbliche Nutzung (Kurier, Lieferdienst, Vermietung)ja„Fahrräder, die auch gewerblich genutzt werden, sind nur versichert, soweit es sich um eine ohne Beschäftigte ausgeführte selbständige Tätigkeit mit einem steuerpflichtigen Ertrag bis höchstens 6.000 Euro und einem Umsatz bis höchstens 20.000 Euro pro Jahr handelt.“A1 1.1, Seite 4
Dienstrad vom Arbeitgeber und private Nutzungnein„Jobbikes (z.B. Businessbike)“A1 7.15, Seite 8
Leasingrad (Leasinggeber als Versicherter oder Zahlungsempfänger)nicht geregelt
Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistungja„Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei den in Abschnitt B3 genannten Obliegenheitsverletzungen und nicht für die Abschließregelung gemäß Abschnitt A1 Ziff. 4.2.“A1 9, Seite 9

Haftpflicht, Rechtsschutz und Unfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftpflicht für Schäden an Dritten im Paketnicht geregelt
Rechtsschutz und Forderungsdurchsetzung nach einem Radunfallnicht geregelt
Unfallleistung für den Fahrer (Invalidität, Tod)nicht geregelt

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Wartezeit ab Vertragsbeginn (vor allem für Diebstahl und Verschleiß)ja„nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit)“A1 6.3.1, Seite 7
Radwechsel während der Laufzeit (Nachfolgerad, Vorsorge für Neukauf)nicht geregelt
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Fotos, Kostenvoranschlag, Reparatur nur nach Freigabe)ja„Jeder Schadenfall ist dem Versicherer oder der im Versicherungsschein bezeichneten Stelle unverzüglich anzuzeigen.“B3 2.2.1 (1), Seite 18
Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit, Wegfall bei Diebstahl)ja„Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.“B2 1.2, Seite 14

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
NV-Versicherungen VVaG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: AVB NV FahrradkaskoPremium 2.0
[Seite 1] Allgemeine Versicherungsbedingungen zur E-Bike- & Fahrradkaskoversicherung AVB NV FahrradkaskoPremium 2.0 Inhaltsverzeichnis Teil A Seite 4 Abschnitt A1 Umfang des Versicherungsschutzes 1. Was ist versichert? 2. Wer ist versichert? 3. Geltungsbereich 4. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz 5. Versicherungssumme, Entschädigungsgrenze 6. Versicherte Gefahren und Schäden 6.1 Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub und Plünderung 6.2 Beschädigung 6.3 Verschleiß 6.4 Mieträder 7. Ausschlüsse 8. Subsidiarität 9. Grobe Fahrlässigkeit 10. Garantien 10.1 Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen 10.2 Künftige Bedingungsverbesserungen Seite 9 Abschnitt A2 Wiederherbeigeschaffte Sachen 1. Anzeigepflicht 2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung 3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung 4. Beschädigte Sachen 5. Gleichstellung 6. Übertragung der Rechte Teil B Allgemeiner Teil Seite 10 Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 1. Beginn des Versicherungsschutzes 2. Beitragszahlung, Versicherungsperiode 3. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 4. Folgebeitrag 5. Lastschriftverfahren 6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Stand 09/2024 [Seite 2] NV-Versicherungen VVaG AVB NV FahrradkaskoPremium 2.0 7. Beitragsanpassungsklausel Seite 14 Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung 1. Dauer und Ende des Vertrages 2. Kündigung nach Versicherungsfall 3. Veräußerung und deren Rechtsfolgen Seite 16 Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrenerhöhung, andere Obliegenheiten 1. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Seite 19 Abschnitt B4 Weitere Regelungen 1. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 2. Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 3. Vollmacht des Versicherungsvertreters 4. Fristen und Verjährung 5. Örtlich zuständiges Gericht 6. Anzuwendendes Recht 7. Embargobestimmung 8. Überversicherung 9. Versicherung für fremde Rechnung 10. Aufwendungsersatz 11. Übergang von Ersatzansprüchen 12. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 13. Repräsentanten Teil C Seite 24 Abschnitt C1 Zusatzbedingungen für die Schutzbriefleistung 1. 24-Stunden-Service für den NV-Fahrrad-Schutzbrief 2. Versicherungsfall, versicherte Person, versicherte Fahrräder 3. Geltungsbereich 4. Versicherte Leistungen des NV- Fahrrad-Schutzbriefes 4.1 24-Stunden Service 4.2 Pannenhilfe 4.3 Abschleppen bei Panne unterwegs 4.4 Bergung 4.5 Weiter- oder Rückfahrt 4.6 Ersatzfahrrad 4.7 Übernachtungskosten 4.8 Fahrrad-Rücktransport 4.9 Fahrrad-Verschrottung 4.10 Notfall-Bargeld 4.11 Entschädigungsgrenze 5. Begriffsdefinitionen Seite 2 von 28 Stand 09/2024 [Seite 3] NV-Versicherungen VVaG AVB NV FahrradkaskoPremium 2.0 5.1 Ausfall des versicherten Objektes kann entstehen durch: 5.2 Fahrrad 5.3 Leistungsort 5.4 Pannenhilfe 5.5 Reise 5.6 Startplatz der Tagesfahrt 5.7 Unfall 5.8 Wohnort oder Wohnsitz 6. Ausschlüsse und Leistungskürzungen Seite 3 von 28 Stand 09/2024 [Seite 4] NV-Versicherungen VVaG AVB NV FahrradkaskoPremium 2.0 Teil A Abschnitt A1 – Umfang des Versicherungsschutzes 1. Was ist versichert? 1.1 Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrrad ohne und mit elektrischer Tretunterstützung (Hilfsmotor), für das keine Versicherungs- oder Führerscheinpflicht besteht (Pedelecs/E-Bikes). Fahrräder, die auch gewerblich genutzt werden, sind nur versichert, soweit es sich um eine ohne Beschäftigte ausgeführte selbständige Tätigkeit mit einem steuerpflichtigen Ertrag bis höchstens 6.000 Euro und einem Umsatz bis höchstens 20.000 Euro pro Jahr handelt. Versichert ist das Fahrrad einschließlich für die zur Funktion dienenden und fest verbundenen Teile (wie Sattel, Lenker, Gepäckträger, Akkus). Versicherungsschutz besteht rund um die Uhr (24-Stunden-Schutz). 1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die nachfolgend aufgezählten lose mit dem Fahrrad verbundenen Teile und Zubehör: Anhänger, Beleuchtung, Fahrradschloss, Fahrradhelm, Fahrradkorb, Fahrradtasche, Kindersitz. Die Entschädigungsleistung nach Abschnitt A1 Ziff. 1.2 ist je Schadenfall auf 500 Euro begrenzt. 2. Wer ist versichert? Als mitversicherte Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten: Alle Personen, die mit Wissen und Willen des Versicherungsnehmers an dem Gebrauch des Fahrrades beteiligt sind. 3. Geltungsbereich Der Versicherungsschutz gilt weltweit ohne zeitliche Begrenzung. 4. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz 4.1 Der Versicherungsnehmer hat eine unveränderliche Kennzeichnung des Fahrrades sicherzustellen und nachzuweisen. Dies kann eine vorhandene Rahmennummer oder eine fachgerechte Codierung sein. Der Nachweis kann durch Originalrechnungen, -bescheinigungen oder vergleichbare Nachweise erfolgen. 4.2 Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad bei Nichtgebrauch oder beim Transport in einem nicht geschlossenen Behälter (z.B. Fahrradträger) mit einem Schloss zu sichern. Wir empfehlen (dies ist aber keine Voraussetzung), das Fahrrad mit einem eigenständigen Schloss an einen festen Gegenstand wie z. B. Laternenmast, Baum oder Fahrradträger anzuschließen. Befindet sich das Fahrrad in einem ausschließlich selbst genutzten, abgeschlossenen Raum, entfällt die Verpflichtung zum Abschließen. 5. Versicherungssumme, Entschädigungsgrenze 5.1 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein festgelegten Betrag begrenzt. Dieser Betrag ist der Kaufpreis ohne Abzug von Rabatten oder Vergünstigungen. In der Regel ist der Neuwert des Fahrrads/E- Bikes der ursprüngliche unverbindliche Verkaufspreis. Beim Kauf eines gebrauchten Fahrrads ist dieser Neuwert als Kaufpreis anzugeben. 5.2 Bei Totalschaden ersetzt der Versicherer bei neu angeschafften Sachen innerhalb der ersten 36 Monate nach Anschaffung den Wiederbeschaffungspreis (Neuwert), jedoch maximal den aktuell gültigen Hersteller-Verkaufspreis am Schadentag, ohne sonstige Abzüge „neu für alt“, zuzüglich der Frachtkosten. Bei gebraucht angeschafften Sachen wird auf den Seite 4 von 28 Stand 09/2024 [Seite 5] NV-Versicherungen VVaG AVB NV FahrradkaskoPremium 2.0 Abzug „neu für alt“ ebenfalls verzichtet, solange die versicherten Sachen zum Schadenzeitpunkt nachweislich nicht älter als 36 Monate waren. Danach werden grundsätzlich folgende Abzüge vom Wiederbeschaffungswert (Neuwert) vorgenommen: • bei bis 36 Monate alten Fahrrädern: kein Abzug • bei 37 bis 48 Monate alten Fahrrädern: 25 % • bei 49 bis 60 Monate alten Fahrrädern: 30 % • bei 61 bis 72 Monate alten Fahrrädern: 40 % • bei 73 bis 84 Monate alten Fahrrädern: 50 % • bei 85 bis 96 Monate alten Fahrrädern: 60 % • bei Fahrrädern älter als 96 Monate: 75 % 5.3 Bei Beschädigung einer versicherten Sache ersetzt der Versicherer die Kosten der Wiederherstellung, maximal den im Versicherungsschein festgelegten Betrag oder den Wiederbeschaffungspreis (der niedrigere gilt). Bei der Ermittlung der maximalen Entschädigung wird die Tabelle der Altersabzüge gemäß Ziff. 5.2. angewendet. 5.4 Restwerte werden in den Fällen von Ziff. 5.1 und Ziff. 5.3 angerechnet. 5.5 Die Mehrwertsteuer wird in allen Fällen nur dann erstattet, wenn und soweit diese bei der Schadenbeseitigung (Reparatur oder Wiederbeschaffung) tatsächlich angefallen ist. Der Nachweis der Entrichtung der Mehrwertsteuer ist durch Vorlage einer Reparatur- oder Ersatzbeschaffungsrechnung zu führen. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. 5.6 Als zusätzlich mitversichert gelten die unter Ziff. 1.3 lose mit dem Fahrrad verbundene Teile und Zubehör. 6. Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für während der Vertragslaufzeit unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder den Verlust der versicherten Sachen (Sachschäden). Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten nicht rechtzeitig vorhergesehen haben und nach billigem Ermessen auch nicht vorhersehen konnten. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Schäden aufgrund der nachfolgend genannten Gefahren und Ereignisse. 6.1 Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub und Plünderung -sofern nicht ausgeschlossen- 6.1.1 Diebstahl 6.1.1.1 Fahrräder, Fahrradanhänger und E-Bikes/Pedelecs sind versichert, sofern sie nach Abschnitt A1 Ziff. 4 gesichert wurden. 6.1.1.2 Bei Verlust des Fahrrads durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub erstattet der Versicherer die angefallenen Kosten nach Neuwert, maximal die vereinbarte Versicherungssumme nach Abschnitt A1 Ziff. 5. 6.1.1.3 Bei Diebstahl von fest mit dem Fahrrad verbundenen Teilen (auch Akkus) erstattet der Versicherer die Ersatzteile einschließlich Arbeitslohn. Die hierfür maximal vereinbarte Versicherungssumme nach Abschnitt A1 Ziff. 5. 6.1.1.4 Bei Diebstahl von lose mit dem Fahrrad verbundenen Teilen erstattet der Versicherer die Ersatzteile einschließlich Arbeitslohn. 6.1.1.5 Bei Diebstahl des Fahrrades aus einem abgestellten Kraftfahrzeug besteht Versicherungsschutz, wenn das Kraftfahrzeug während des Diebstahls ver- Seite 5 von 28 Stand 09/2024 [Seite 6] NV-Versicherungen VVaG AVB NV FahrradkaskoPremium 2.0 bzw. abgeschlossen war. Versicherungsschutz besteht auch bei Diebstahl aus daran angebrachten, mit Verschluss gesicherten Fahrradträgern. 6.1.2 Einbruchdiebstahl Das Fahrrad (inkl. Fahrradanhänger) und das E-Bike/Pedelec sind versichert, wenn es sich in einem verschlossenen Haus, einer verschlossenen Wohnung oder Keller oder einem verschlossenen Raum eines Gebäudes befand. 6.1.3 Raub und Plünderung 6.1.3.1 Der Räuber wendet gegenüber der versicherten Person Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl). 6.1.3.2 Die versicherte Person gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. 6.1.3.3 Der versicherten Person wird das versicherte Fahrrad/E-Bike weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands der versicherten Person haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein. Plünderung ist das gewaltsame, widerrechtliche Aneignen von Sachen verbunden mit einer möglichen sinnlosen Zerstörung und Beschädigung. 6.1.4 Für die unter Abschnitt A1 Ziffer 6.1 Aufgeführten Schäden erfolgt kein Abzug gemäß Abschnitt A1 Ziffer 5.2 vom Wiederbeschaffungswert (Neuwert). 6.2 Beschädigung Der Versicherer leistet Entschädigung nach den Abschnitt A1 Ziff. 1 und Ziff. 5 für versicherte Sachen, die durch nachfolgend beschriebene Gefahren und Schäden beschädigt oder zerstört werden oder infolgedessen abhandenkommen. Der Versicherer erstattet hierbei Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die die Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit wiederherstellen, maximal die vereinbarte Versicherungssumme. 6.2.1 Fahrradunfall Hierzu zählen u. a. Anprall, Bodenstürze und Bruchschäden. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrrad oder E-Bike/Pedelec einwirkendes Ereignis. Versicherungsschutz besteht auch für Fahrräder und E-Bikes/Pedelecs, die mit einem Kraftfahrzeug, Wasserfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel befördert werden und durch einen Unfall des Transportmittels zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen. 6.2.2 Fall- oder Sturzschäden Versichert ist das Umfallen des Fahrrads oder E-Bikes/Pedelecs sowie der Sturz mit dem Fahrrad oder E-Bike/Pedelec – auch ohne äußere Einwirkung. 6.2.3 Vandalismus (vorsätzliche Beschädigung durch Dritte) Vandalismus liegt vor, wenn ein Täter versicherte Sachen vorsätzlich beschädigt oder zerstört (Sachbeschädigung). 6.2.4 Brand / Explosion / Blitzschlag 6.2.5 Sturm / Hagel / Überschwemmung 6.2.6 Bedienungsfehler 6.2.7 Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor, Steuerungsgeräten 6.2.8 Elektronik-Schäden an Akku, Motor, Steuerungsschäden (Kurzschluss, Induktion, Überspannung) Seite 6 von 28 Stand 09/2024 [Seite 7] NV-Versicherungen VVaG AVB NV FahrradkaskoPremium 2.0 6.2.9 Gewährleistung und Garantie Nach Ablauf der gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsfrist oder Garantie besteht Versicherungsschutz auch für Beschädigung oder Zerstörung des Fahrrades (Sachschaden) durch Konstruktions- oder Materialfehler. 6.3 Verschleiß -sofern nicht ausgeschlossen- 6.3.1 Verschleiß am Fahrrad / E-Bike Der Versicherer erstattet nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) die Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die durch Verschleiß notwendig werden. Versicherungsschutz besteht nach Versicherungsbeginn bis zu einem maximalen Fahrradalter von 5 Jahren. 6.3.2 Für Fahrräder, die bei Versicherungsbeginn älter als sechs Monate sind, beginnt der Versicherungsschutz für Verschleißschäden nach Ablauf von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn. Bei Nachweis einer lückenlosen Vorversicherung entfällt die Wartezeit. Der Nachweis einer Vorversicherung ist durch den Versicherungsnehmer zu erbringen. 6.3.3 Verschleiß des Akkus Versichert ist ein übermäßig starker Leistungsabfall der Ladekapazität des im versicherten E-Bike fest verbauten Akkus. Maßgebend ist dabei das Verhältnis der ursprünglichen Ladekapazität des verbauten Akkus gem. Herstellerangaben (100%) mit der effektiven Ladekapazität zum Zeitpunkt eines Schadeneintritts. Als übermäßiger Leistungsabfall im Sinne dieser Bedingungen gilt ein State of Health von weniger als 50% der ursprünglichen Ladekapazität vor Ablauf des fünften Betriebsjahres ab Zeitpunkt der Inbetriebnahme des versicherten E- Bikes. Die Wartezeiten gemäß Abschnitt A1 Ziff. 6.3.1 und 6.3.2 sind zu beachten. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die Möglichkeit zu gewähren, eine Überprüfung des beschädigten Akkus durchführen zu lassen. Sofern die Möglichkeit der Instandsetzung des Akkus durch eine entsprechende Fachwerkstatt besteht, übernehmen wir die hierfür anfallenden Instandsetzungskosten. 6.3.4 Für die Ziffer 6.3 gilt ein genereller Selbstbehalt in Höhe von 50 EUR je Schadenfall als vereinbart. 6.3.5 Teil-Kündigungsmöglichkeit Die Klausel Abschnitt A1 Ziff. 6.3 kann ohne Aufhebung des Gesamtvertrages von beiden Vertragspartnern ohne Angabe von Gründen in Schriftform unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Der andere Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, die Aufhebung des Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt zu verlangen. 6.3.6 Sofern Verschleißschäden bei Antragstellung ausgeschlossen wurden, ist ein nachträglicher Einschluss während der Vertragslaufzeit nicht mehr möglich. 6.4 Mieträder Ergänzend zu dem versicherten Fahrrad gemäß Abschnitt A1 Ziff. 1.1 besteht Versicherungsschutz für alle Mieträder, die durch den Versicherungsnehmer oder einer mit ihm im Haushalt lebenden Person von einem gewerblichen Anbieter für einen Zeitraum von maximal 7 Tagen gemietet und genutzt werden. Dem gleichzusetzen sind Räder, die durch eine Fachwerkstatt kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, während sich das versicherte Rad in Reparatur befindet. Für Mieträder gelten die versicherten Gefahren und Schäden nach Abschnitt A1 Ziff.6 und Ausschlüsse nach Abschnitt A1 Ziff. 7. Seite 7 von 28 Stand 09/2024 [Seite 8] NV-Versicherungen VVaG AVB NV FahrradkaskoPremium 2.0 7. Ausschlüsse Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Schäden 7.1 durch vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten; 7.2 durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder verlieren; 7.3 durch Fehler und Mängel der versicherten Sachen, welche bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden und dem Versicherungsnehmer bekannt waren; 7.4 durch Service-, Justierungs- und Reinigungsarbeiten; 7.5 durch Aufwendungen für Wartungsarbeiten, Inspektionen, Service- und Softwareupdates. Hierzu zählen auch der Austausch/Instandsetzung von Bauteilen (z.B. Dämpfer oder Federgabel) nach Herstellervorgabe im Rahmen einer Wartung oder Inspektion sowie regelmäßig durchzuführende Wartungsarbeiten wie z.B. Ölwechsel oder das Entlüften von Bremsen; 7.6 durch nicht fachgerechtes Zusammen- oder Einbauen, durch unsachgemäße Reparaturen/Eingriffe nicht autorisierter Dritter, unsachgemäße, nicht bestim- mungsgemäße oder ungewöhnliche – insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende – Verwendung oder Reinigung des Geräts oder des Anbauteils; 7.7 an oder durch Software oder Datenträger, durch Computerviren, Programmierungs- oder Softwarefehler; 7.8 durch unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und reine Vermögensschäden, einschließlich Vertragsstrafen im gewerblichen Bereich; 7.9 für die der Hersteller oder der Lieferant, bzw. die Werkstatt gesetzlich oder vertraglich haftet (zum Beispiel nach Gewährleistungs- oder Garantiebestimmungen). Bestreiten diese ihre Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung, soweit er dazu bedingungsgemäß verpflichtet ist. Die Ansprüche gehen auf den Versicherer über; 7.10 aus der Nichteinhaltung von Wartungs- und Pflegevorschriften des Herstellers; 7.11 aus einer mangelhaften Verladeweise und/oder Verpackung bei Transporten; 7.12 die durch die Nutzung gewerblicher Vermietung oder entgeltlichen oder unentgeltlichen Verleih oder Überlassung der versicherten Sachen an Dritte entstehen, soweit es sich nicht um Repräsentanten des Versicherungsnehmers handelt; 7.13 durch Alterung, Leistungsverlust und sonstige innere Schäden an Batterien und Akkus (ausgenommen Abschnitt A1 Ziff. 6.3.3); 7.14 durch normale Abnutzung (Verschleiß), bei einem Fahrrad welches älter als 5 Jahre ist (ausgenommen Abschnitt A1 Ziff. 6.3.1 bis 6.3.3). Verschleiß entsteht durch dauernde Einflüsse des Betriebs, allmähliche Einwirkung, insbesondere auch von Gasen, Dämpfen, Wärme oder Feuchtigkeit; 7.15 an Velomobilen/vollverkleideten Fahrrädern, Eigenbauten und individuell vom Fachhändler zusammengebauten Fahrrädern, Jobbikes (z.B. Businessbike), Dirtbikes, versicherungspflichtigen Fahrrädern; 7.16 die den technischen Gebrauch des Geräts nicht beeinträchtigen. Die Beseitigung unerheblicher Mängel, insbesondere Kratz-, Schramm- und Scheuerschäden sowie sonstige Schönheitsfehler, sind ausgeschlossen; 7.17 durch Rost, Korrosion oder Oxidation; 7.18 durch die Teilnahme an Sportveranstaltungen oder Wettkämpfen, sei es im Privat-, Amateur-, oder Profibereich, einschließlich den zugehörigen Übungs- und Trainingsfahrten sowie bei Fahrten zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit (auch Downhill-Fahrten); 7.19 an Wattmessgeräten (Powermeter); 7.20 am Regenverdeck, sofern dies nicht serienmäßig am Fahrrad verbaut ist; 7.21 am Akku durch nicht sachgemäße Aufladung; 7.22 durch Manipulationen des Antriebssystems; Seite 8 von 28 Stand 09/2024 [Seite 9] NV-Versicherungen VVaG AVB NV FahrradkaskoPremium 2.0 7.23 an Fahrrädern mit Rahmen aus Carbon und Bauteilen aus Carbon; 7.24 an Fahrrädern die von Privatpersonen ohne Händlerrechnung und ohne Privatkaufvertrag erworben wurden; 7.25 an Fahrrädern für die kein Händlerkaufbeleg vorliegt; 8. Subsidiarität Kann im Falle eines Schadens eine Entschädigung aus einer anderen Versicherung (z. B. Hausratversicherung) beansprucht werden, geht diese Leistungsverpflichtung vor. Ist die Leistung dieses Vertrages besser als die der anderen Versicherung (z. B. Hausratversicherung), werden die zum Zeitpunkt des Schadeneintritts in diesem Vertrag besser eingeschlossenen Leistungen reguliert. 9. Grobe Fahrlässigkeit Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei den in Abschnitt B3 genannten Obliegenheitsverletzungen und nicht für die Abschließregelung gemäß Abschnitt A1 Ziff. 4.2. 10. Garantien 10.1 Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen Der Versicherer garantiert, dass die dieser Fahrradkaskoversicherung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Versicherungs- wirtschaft (GDV) noch zu erstellenden, zukünftigen Musterbedingungen für eine Fahrradkasko-Versicherung abweichen. 10.2 Künftige Bedingungsverbesserungen Werden die dieser Versicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. Abschnitt A2 – Wiederherbeigeschaffte Sachen 1. Anzeigepflicht Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen. 2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben. 3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung 3.1 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Seite 9 von 28 Stand 09/2024 [Seite 10] NV-Versicherungen VVaG AVB NV FahrradkaskoPremium 2.0 Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. 3.2 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht. 4. Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Abschnitt A Ziff 2. und Ziff. 3. bei ihm verbleiben. 5. Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen. 6. Übertragung der Rechte Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. Teil B Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 1. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. 2. Beitragszahlung, Versicherungsperiode 2.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. 2.2 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. Seite 10 von 28 Stand 09/2024 [Seite 11] NV-Versicherungen VVaG AVB NV FahrradkaskoPremium 2.0 3. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. 3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziff. 3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziff. 3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. 4. Folgebeitrag 4.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. 4.2 Verzug und Schadensersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstan-denen Schadens zu verlangen. 4.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit Seite 11 von 28 Stand 09/2024 [Seite 12] NV-Versicherungen VVaG AVB NV FahrradkaskoPremium 2.0 und Kündigungsrecht) hinweist. 4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versiche-rer von der Verpflichtung zur Leistung frei. 4.5 Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. 5. Lastschriftverfahren 5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. 5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA Lastschriftmandat in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. 6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 6.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Seite 12 von 28 Stand 09/2024 [Seite 13] NV-Versicherungen VVaG AVB NV FahrradkaskoPremium 2.0 6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versichertem Interesse 6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. 6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. 6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. 6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. 6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 7. Beitragsanpassungsklausel 7.1 Grundsatz Der Beitrag kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Beitragssatzes steigen oder sinken. 7.2 Beitragsanpassungsklausel 7.2.1 Der Tarifbeitrag wird unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten und Versicherungssteuer kalkuliert. 7.2.2 Wenn die Schadenaufwendungen und Kosten (z. B. Kapitalkosten durch gesetzliche Änderungen) einschließlich Versicherungssteuer eines Geschäfts- jahres (nicht berücksichtigt werden Provisionen und Gewinnansatz) die Gesamteinnahmen (ohne Provisionen und Gewinnansatz) überschreiten oder unterschreiten und dieser Trend aufgrund bisheriger und künftiger Entwicklung auch für die Zukunft erwartet wird, ist der Versicherer berechtigt bzw. verpflichtet, den vertraglich vereinbarten Beitrag für bestehende Versicherungsverträge anzupassen. Die Anpassung tritt jeweils mit Beginn des Seite 13 von 28 Stand 09/2024 [Seite 14] NV-Versicherungen VVaG AVB NV FahrradkaskoPremium 2.0 nächsten Versicherungsjahres – ab dem 01. Juli des auf den Ermittlungszeitraum folgenden Kalenderjahres – in Kraft. Die Anpassung darf 10 Prozent des vertraglichen Beitrages nicht überschreiten. 7.2.3 Der Beitragssatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind mittels anerkannter mathematisch statistischer Verfahren getrennt ermittelt. 7.2.4 Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs wird der Beitragssatz mindestens alle 5 Jahre – gerechnet ab 01.01.2022 – neu kalkuliert. Unternehmensübergreifende Daten dürfen für den Fall herangezogen werden, sofern eine ausreichende Grundlage unternehmenseigener Daten nicht zur Verfügung steht. 7.2.5 Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer die Beitragssatzerhöhung spätestens einen Monat vor Beitragsfälligkeit mit und verweist in dem Zusammenhang auf sein tägliches Kündigungsrecht. Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/ Kündigung 1. Dauer und Ende des Vertrags 1.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. 1.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. 1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. 1.5 Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. 2. Kündigung nach Versicherungsfall 2.1 Kündigungsrecht Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn 1. vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanie- rungskosten von Umweltschäden geleistet wurde oder 2. der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder 3. dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch ge- richtlich zugestellt wird. Seite 14 von 28 Stand 09/2024 [Seite 15] NV-Versicherungen VVaG AVB NV FahrradkaskoPremium 2.0 Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. 2.3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 3. Veräußerung und deren Rechtsfolgen 3.1 Übergang der Versicherung Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. 3.2 Kündigung Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsver- trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. 3.3 Beitrag Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. 3.4 Anzeigepflichten Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Seite 15 von 28 Stand 09/2024 [Seite 16] NV-Versicherungen VVaG AVB NV FahrradkaskoPremium 2.0 Abschnitt B3 – Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 1. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Ziff. 1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht 1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. 1.2.2 Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Seite 16 von 28 Stand 09/2024 [Seite 17] NV-Versicherungen VVaG AVB NV FahrradkaskoPremium 2.0 Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. 1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntnis- erlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. 1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. 1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 1.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. 1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertrags- änderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist einge- treten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. 2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 2.1.1 Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Seite 17 von 28 Stand 09/2024 [Seite 18] NV-Versicherungen VVaG AVB NV FahrradkaskoPremium 2.0 Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. 2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. (1) Jeder Schadenfall ist dem Versicherer oder der im Versicherungsschein bezeichneten Stelle unverzüglich anzuzeigen. (2) Der Versicherungsnehmer hat die Weisungen des Versicherers abzuwarten; er ist berechtigt, bei zwingender Notwendigkeit, insbesondere Verkehrsbehinderung oder bedrohlicher Wetterlage, das beschädigte Fahrrad/E-Bike vom Schadensort zu entfernen. In diesem Fall sind Fotos des Fahrrads/E-Bikes in der Lage, in der es sich unmittelbar nach dem Schadenereignis befindet, anzufertigen und dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. (3) Nach der ersten Meldung sind dem Versicherer unverzüglich die Schadenanzeige und ein Bericht des verantwortlichen Fahrzeugführers einzusenden. Hält der Versicherer dafür Formulare vor, sollen diese verwendet werden. (4) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Vermeidung weiteren Schadens dienen kann. Er hat die Weisungen des Versicherers und des von ihm beauftragten Sachverständigen wegen der weiteren Behandlung des Schadens zu befolgen, insbesondere hat er dem Versicherer das versicherte Fahrrad/E- Bike sowie alle dazugehörigen Unterlagen zugänglich zu machen. Der Versicherer ist berechtigt, Teile des beschädigten Fahrrads/E-Bikes zu Prüfzwecken zu entnehmen. Soweit dritte Personen oder amtliche bzw. private Stellen mit der Untersuchung, Prüfung und Reparatur des Fahrrads/E-Bikes befasst sind, ist der Versicherer ermächtigt, von diesen alle zweckdienlichen Auskünfte einzuholen. (5) Schäden durch Brand und strafbare Handlungen (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) sind unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen; bei Diebstahl sind zusätzlich eine Liste aller in Verlust geratenen Sachen unter Angabe von Typ, Werk-Nummer und Baujahr einzureichen. Eine Bescheinigung der Polizei ist der Schadenmeldung beizufügen. Wird aus Anlass eines Schadenfalles ein behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer hiervon unverzüglich Kenntnis zu geben, auch wenn der Schaden schon gemeldet ist. (6) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwehr und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, diese Weisungen einzuholen. Hierzu zählen auch die Inanspruchnahme von Händler-, Hersteller- oder Lieferantenprogrammen, wie z.B. Crash Replacement. Seite 18 von 28 Stand 09/2024 [Seite 19] NV-Versicherungen VVaG AVB NV FahrradkaskoPremium 2.0 2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziff. 2.1 oder Ziff. 2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Abschnitt B4 – Weitere Regelungen 1. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist 1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass derVersicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen. 1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. 2. Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 2.1 Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. 2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. Seite 19 von 28 Stand 09/2024 [Seite 20] NV-Versicherungen VVaG AVB NV FahrradkaskoPremium 2.0 2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Ziff. 2.2 entsprechend Anwendung. 3. Vollmacht des Versicherungsvertreters 3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. 3.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. 3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. 4. Fristen und Verjährung 4.1 Ist ein Schadenereignis dem Versicherer nicht innerhalb von sechs Monaten nach Schadeneintritt unter Angabe von Schadentag, Ort sowie Typ und Kennzeichen des vom Schaden betroffenen Fahrrads/E-Bikes angezeigt worden, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. 4.2 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 5. Örtlich zuständiges Gericht 5.1 Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Seite 20 von 28 Stand 09/2024 [Seite 21] NV-Versicherungen VVaG AVB NV FahrradkaskoPremium 2.0 Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. 5.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 6. Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 7. Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungs- schutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwend-baren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Euro-päischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. 8. Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungs-verlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 9. Versicherung für fremde Rechnung 9.1 Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. Seite 21 von 28 Stand 09/2024 [Seite 22] NV-Versicherungen VVaG AVB NV FahrradkaskoPremium 2.0 9.2 Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. 9.3 Kenntnis und Verhalten 9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. 9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. 9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. 10. Aufwendungsersatz 10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens 10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. 10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. 10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Abschnitt B5 Ziffer 3.1.1 und Abschnitt B5 Ziffer 3.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Abschnitt B5 Ziffer 3.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. 10.1.6 Für die Sach-, Maschinen- und Elektronikversicherung gilt: Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. 10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens 10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Seite 22 von 28 Stand 09/2024 [Seite 23] NV-Versicherungen VVaG AVB NV FahrradkaskoPremium 2.0 Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. 10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach B5-3.2.1entsprechend kürzen. 11. Übergang von Ersatzansprüchen 11.1 Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 12. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles 12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. 12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Seite 23 von 28 Stand 09/2024 [Seite 24] NV-Versicherungen VVaG AVB NV FahrradkaskoPremium 2.0 Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. 13. Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. Teil C Abschnitt C1 – Zusatzbedingungen für die Schutzbriefleistungen 1. 24-Stunden-Service für den NV-Fahrrad-Schutzbrief 1.1 Ziel ist, dass die versicherte Person in einem Notfall schnelle Hilfe erhält. Daher ist Voraussetzung für den versicherten Anspruch auf die Leistungen nach Abschnitt C1 Ziff. 2, dass die Organisation der Hilfeleistung durch den NV- Schutzbrief erfolgt. Der NV-Schutzbrief ist erreichbar über die Telefonnummer 04974 9395 000 oder aus dem Ausland: Landesvorwahl von Deutschland (0049) 4974 9395 000. Der NV-Schutzbrief ist „rund um die Uhr“ für die versicherte Person erreichbar. Der NV-Schutzbrief unterstützt die versicherte Person auch bei technischen Problemen mit dem versicherten Fahrrad durch Information über die nächstgelegene Fahrradwerkstatt. Ruft die versicherte Person im Schadenfall nicht das Notfalltelefon an, so ist der NV-Schutzbrief nur zur Übernahme von Kosten in der Höhe verpflichtet, wie sie für selbst organisierte Leistungen versichert sind. 2. Versicherungsfall, versicherte Person, versicherte Fahrräder 2.1 Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn 2.1.1 das versicherte Fahrrad oder E-Bike („versichertes Objekt“) wegen eines Ausfalls (nach Abschnitt C Ziff. 5) nicht mehr genutzt werden kann. 2.1.2 die versicherte Person durch entstandene Verletzungen, die sie während der Fahrt erlitten hat, nicht mehr in der Lage ist, die Fahrt fortzusetzen. 2.1.3 der Anspruch auf Beistandsleistungen durch eine versicherte Person oder eine von ihr beauftragte Person beim Notfalltelefon tatsächlich geltend gemacht wird. 2.1.4 Versicherte Person ist jeder berechtigte Nutzer eines bei der NV mit der Fahrradvollkaskoversicherung für Fahrräder und E-Bikes/Pedelecs versicherten Fahrrades, welches durch die Insurance Hero GmbH in den Gruppenvertrag einbezogen wurde. 2.1.5 Versichertes Fahrrad ist jedes Fahrrad, für das Versicherungsschutz im Rahmen der Fahrrad-Vollkaskoversicherung für Fahrräder und E- Bikes/Pedelecs bei der NV besteht, sofern es weder gewerblich genutzt wird noch versicherungs- oder zulassungspflichtig ist. Ebenfalls versichert sind mitgeführte Fahrrad-Anhänger, sofern diese nicht gewerblich genutzt werden. 3. Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie in der Schweiz, in Liechtenstein, in Norwegen und im Vereinigten Königreich. Seite 24 von 28 Stand 09/2024 [Seite 25] NV-Versicherungen VVaG AVB NV FahrradkaskoPremium 2.0 4. Versicherte Leistungen des NV- Fahrrad-Schutzbriefes Nach einem Schadenfall unterstützt der NV-Schutzbrief die versicherte Person mit aktiver Hilfe und übernimmt die nachfolgenden Leistungen, um die versicherte Person schnellstmöglich wieder mobil zu machen. Die Leistungen sind versichert, wenn das versicherte Fahrrad infolge einer Panne oder eines Unfalls nicht mehr fahrbereit ist. 4.1 24-Stunden Service Der NV-Schutzbrief unterstützt die versicherte Person auch bei technischen Problemen mit Ihrem Fahrrad bei Anruf der 24-Stunden Hotline durch Information über die nächstgelegene Fahrradwerkstatt oder bei Bedarf durch Benennung des nächsten Gastbetriebes. 4.2 Pannenhilfe Im Falle eines Ausfalls des versicherten Objektes und sofern in der Nähe des Schadenortes eine qualifizierte mobile Pannenhilfe verfügbar ist und diese Leistung in zumutbarer Zeit nach Schadenmeldung angeboten werden kann, sorgt der NV-Schutzbrief für den Einsatz dieser mobilen Pannenhilfe am Leistungsort und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. Kosten für Ersatzteile übernimmt der NV-Schutzbrief nicht. Organisiert sich die versicherte Person diese Hilfeleistung selbst, übernimmt der NV-Schutzbrief Kosten bis 50 Euro. 4.3 Abschleppen bei Panne unterwegs Kann das Fahrrad an der Schadenstelle oder dem Leistungsort nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgt der NV-Schutzbrief für das Abschleppen des Fahrrades einschließlich Gepäck bis zum Startplatz der Tagesfahrt, oder – wenn möglich – zur nächsten geeigneten Fahrradwerkstatt und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten in unbegrenzter Höhe. Liegt der Wohnsitz näher als die nächste geeignete Fahrradwerkstatt, erfolgt das Abschleppen bis zum Wohnsitz. Ist ein von der versicherten Person gewünschter Zielort näher gelegen oder in gleicher Entfernung erreichbar, so kann der Abtransport nach einvernehmlicher Abstimmung mit der versicherten Person anstelle des Abschleppens zur Fahrradwerkstatt bzw. zum Wohnsitz auch dorthin erfolgen. Für nicht vom NV-Schutzbrief organisiertes Abschleppen erstattet der NV- Schutzbrief die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 150 Euro. Zusätzlich übernimmt der NV-Schutzbrief die Kosten für den separaten Transport von Gepäck und Ladung bis zu 200 Euro, wenn ein Transport zusammen mit dem Fahrrad nicht möglich ist. Bei dieser Leistung fällt keine Selbstbeteiligung an, jedoch können Kosten für die vom Versicherungsnehmer verursachten Leerfahrten diesem in Rechnung gestellt werden. 4.4 Bergung Ist das versicherte Fahrrad nach einem Unfall von der Straße oder einem öffentlich befahrbaren Radweg abgekommen, sorgt der NV-Schutzbrief für die Bergung und/oder Abtransport einschließlich Gepäck und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 2.000 Euro. Sofern die Bergung behördlich angewiesen ist, übernimmt der NV-Schutzbrief die entstehenden Kosten in voller Höhe. 4.5 Weiter- und Rückfahrt Der NV-Schutzbrief organisiert die Weiterfahrt zu Ihrem ständigen Wohnsitz im Inland oder zu Ihrem Zielort. Selbstverständlich gilt dies auch für die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem Wohnsitz sowie die Abholung des wieder fahrbereiten Seite 25 von 28 Stand 09/2024 [Seite 26] NV-Versicherungen VVaG AVB NV FahrradkaskoPremium 2.0 Fahrrades vom Schadenort. Der NV-Schutzbrief übernimmt hierbei entstehende Kosten bis zur Höhe von 500 Euro für die 4.5.1 Fahrt vom Schadenort zum Wohnsitz oder für die Fahrt vom Schadenort zum Zielort, 4.5.2 die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz, 4.5.3 die Fahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das wieder fahrbereite Fahrrad dort abgeholt werden soll. 4.6 Ersatzfahrrad Der NV-Schutzbrief vermittelt Ihnen ein Ersatzfahrrad und übernimmt die Kosten für die Anmietung bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zum Wiederauffinden des gestohlenen Fahrrads, sofern es in einem fahrbereiten Zustand ist. Der NV-Schutzbrief zahlt dabei für längstens 7 Tage maximal 50 Euro je Tag. Nimmt die versicherte Person die Leistungen Weiter- und Rückfahrt (Abschnitt C Ziff. 4.5.) in Anspruch, übernimmt der NV- Schutzbrief keine Ersatzfahrrad-Kosten. 4.7 Übernachtungskosten Der NV-Schutzbrief reserviert auf Wunsch eine Übernachtungsmöglichkeit im nächstgelegenen Hotel und übernimmt die Übernachtungskosten für höchstens fünf Nächte bis zu dem Tag, an dem das versicherte Fahrrad wiederhergestellt wurde. Der NV-Schutzbrief erstattet bis zu 80 Euro je Übernachtung. Nimmt die versicherte Person die Leistung Weiter- und Rückfahrt (Abschnitt C Ziff. 4.4.) in Anspruch, übernimmt der NV-Schutzbrief die Übernachtungskosten nur für eine Nacht. 4.8 Fahrrad-Rücktransport Kann das versicherte Fahrrad am Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der am Schadentag in Deutschland für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrrad aufgewendet werden muss, sorgt der NV-Schutzbrief für den Transport des versicherten Fahrrads zu einer Werkstatt an einem anderen Ort. Der NV-Schutzbrief übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Kosten für einen Rücktransport an den ständigen Wohnsitz der versicherten Person. Diese Leistung erbringt der NV-Schutzbrief auch, wenn das versicherte Fahrrad nach einem Diebstahl wieder aufgefunden wird. Wird vor dem Rücktransport festgestellt, dass ein zum versicherten Fahrrad (E- Bike, Pedelec oder ähnliches) gehörender Akku beschädigt ist oder so beschädigt sein könnte, dass ein Transport nur als Gefahrgut zulässig ist, leistet der NV-Schutzbrief nur für den Rücktransport des Fahrrades ohne Akku. 4.9 Fahrrad-Verschrottung Muss das versicherte Fahrrad im europäischen Ausland verzollt oder verschrottet werden, übernimmt der NV-Schutzbrief die Erledigung und die Kosten hierfür sowie die Kosten des Transportes vom Schadenort zum Einstellort. Aus der Verschrottung anfallende Resterträge werden an die versicherte Person ausbezahlt. Gepäck lässt der NV-Schutzbrief zu Ihrem Wohnsitz transportieren, wenn ein Transport zusammen mit dem gewählten Heimreisemittel nicht möglich ist. Die Kosten des Transportes übernimmt der NV-Schutzbrief bis zum Wert der Bahnfracht. Eine Verzollung oder Verschrottung erfolgt nicht, wenn gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen. 4.10 Notfall-Bargeld Gerät die versicherte Person auf einer Reise im Ausland durch den Verlust von Seite 26 von 28 Stand 09/2024 [Seite 27] NV-Versicherungen VVaG AVB NV FahrradkaskoPremium 2.0 Zahlungsmitteln in eine finanzielle Notlage, stellt der NV-Schutzbrief den Kontakt zur Hausbank der versicherten Person her und vermittelt eine schnelle Auszahlung von Bargeld am Reiseort der versicherten Person. Ist dies nicht binnen 24 Stunden nach dem auf die Schadenmeldung folgenden Werktag möglich, stellt der NV-Schutzbrief der versicherten Person ein zinsloses Darlehen von bis zu 1.500 Euro je Schadenfall zur Verfügung und trägt die Kosten für Überweisung und Auszahlung bis zu 100 Euro. Die in den Abschnitt C Ziff. 4.5 bis Ziff. 4.10 beschriebenen Leistungen erbringt der NV-Schutzbrief auch, wenn der versicherten Person auf einer Reise das Fahrrad gestohlen wurde und dieser Diebstahl polizeilich gemeldet wurde. 4.11 Entschädigungsgrenze Je Versicherungsfall gilt eine maximale Entschädigungsgrenze von 10.000 Euro. 5. Begriffsdefinitionen 5.1 Ausfall des versicherten Objektes kann entstehen durch: 5.1.1 Beschädigung oder Diebstahl; auch Teilediebstahl, wenn dies die Fahrbereitschaft aufhebt. 5.1.2 Ausfall des Motors/der Motorunterstützung auf Grund eines Defektes oder Entwendung relevanter Teile. 5.1.3 Mechanischer Mangel z. B. durch Ketten– oder Rahmenbruch. 5.1.4 Reifenpanne 5.1.5 Unfall/Sturz. Keine versicherten Ausfälle sind  entladene Akkus:  fehlender Reifendruck, wenn dieser wiederum durch Gebrauch einer Luftpumpe behoben werden kann;  ein nach Straßenverkehrsordnung unzulässiger Zustand des Fahrrades, wenn dies zu einer Untersagung der Weiterfahrt oder zu einer Situation führt, in der aufgrund des Hinzutretens weiterer von außen eintretender Umstände die Weiterfahrt unmöglich gemacht wird. 5.2 Fahrrad Der Begriff „Fahrrad“ wird als Synonym verwendet für die unter Abschnitt C1 Ziff. 2.5. aufgeführten Fahrradtypen, sofern nicht etwas anderes beschrieben wird. 5.3 Leistungsort Der Leistungsort ist eine Stelle am oder in der Nähe des Schadenortes, die mit dem Pannenhilfsfahrzeug oder Transportfahrzeug nach Straßenverkehrsordnung in zulässiger Weise und verkehrstechnisch möglich erreichbar ist. 5.4 Pannenhilfe Ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schaden- bzw. Leistungsort, die mit den durch das Pannenhilfsfahrzeug üblicherweise mitgeführten Kleinteilen erfolgen kann. Nicht versichert sind Verschleißteile und diejenigen Ersatzteile, die speziell im Schadenfall für diese Hilfeleistung angefordert wurden. Seite 27 von 28 Stand 09/2024 [Seite 28] NV-Versicherungen VVaG AVB NV FahrradkaskoPremium 2.0 5.5 Reise Eine Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz. 5.6 Startplatz der Tagesfahrt Startplatz der Tagesfahrt ist der Ort, an dem die versicherte Person am Schadentag die Fahrt mit dem versicherten Objekt begonnen hat. 5.7 Unfall Ein Unfall ist beim Ausfall des Fahrrades jedes Ereignis, das unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt auf das versicherte Fahrrad einwirkt, infolgedessen das Fahrrad nicht mehr fahrbereit ist. 5.8 Wohnort oder Wohnsitz Ist der Ort in Deutschland, an dem die versicherte Person polizeilich gemeldet ist und sich überwiegend aufhält. 6. Ausschlüsse und Leistungskürzungen Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: 6.1 Der NV-Schutzbrief erbringt keine Leistungen, wenn das Ereignis von der versicherten Person vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. 6.2 Außerdem leistet der NV-Schutzbrief nicht, 6.2.1 wenn das Ereignis durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen oder Kernenergie verursacht wurde. Der NV- Schutzbrief hilft jedoch, soweit möglich, wenn die versicherte Person von einem dieser Ereignisse überrascht worden ist, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten. 6.2.2 wenn die versicherte Person mit dem Fahrrad bei Schadeneintritt an einem Radrennen, einer dazugehörigen Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen hat, sofern diese Veranstaltungen bzw. Fahrten auf zu diesem Zweck, auch nur zeitweise, abgesperrten Strecken stattfinden; 6.2.3 wenn die versicherte Person bei Eintritt des Schadens das Fahrrad zur gewerbsmäßigen Vermietung verwendet haben; 6.2.4 wenn Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder sonstige gesetzliche Bestimmungen der Erbringung der vom Versicherer angebotenen Dienstleistung entgegenstehen; 6.2.5 für den Transport eines am versicherten Fahrrad befindlichen Akkus, wenn dieser durch das versicherte Schadenereignis beschädigt wurde. 6.3 Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit gemäß der Absätze Ziff. 6.1. sowie Ziff. 6.2.2. bis Ziff. 6.2.3. besteht kein Versicherungsschutz. Das gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit nicht arglistig verletzt hat. Seite 28 von 28 Stand 09/2024
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