Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)
Volltext aufklappen: Allianz Allgemeine Gruppen-Unfallversicherungs-Bedingungen (Allianz AUB 2014 G)
[Seite 1]
Allgemeine Gruppen-Unfallversicherungs-Bedingungen (Allianz AUB 2014 G) U 7100/11
Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. Der Umfang des Versicherungsschutzes hängt von den
getroffenen Vereinbarungen ab. Wir als Versicherer erbringen die vertraglich vereinbarten Leistungen.
Inhaltsverzeichnis für die Erstattung des Arbeitgeberanteils
an Sozialversicherungsbeiträgen für
Teil A - Leistungen Unfallleistungen? 9
Hier finden Sie die besonderen Regelungen zu den ein- Teil B - Ihre Pflichten
zelnen Leistungen. Sie erfahren insbesondere, welche
Leistungen wir erbringen und in welchen Fällen unsere Hier finden Sie weitere Pflichten, die Sie beachten müssen.
Leistung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. Daneben Welche besonderen Obliegenheiten Sie in der Unfallver-
werden unter anderem besondere Verhaltensregeln be- sicherung beachten müssen, finden Sie in Teil A.
schrieben, die Sie bzw. die versicherte Person in Bezug
auf die Unfallversicherung beachten müssen (insbeson- 1. Vorvertragliche Anzeigepflicht 9
dere Obliegenheiten). Weitere Pflichten, die beachtet wer- Was bedeutet die vorvertragliche Anzeige-
den müssen, finden Sie in Teil B. pflicht? 9
Seite 2. Pflichten im Zusammenhang mit der
Beitragszahlung 9
1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungs- 2.1 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung
umfang 2 beachten? 9
1.1 Was ist versichert? 2 2.2 Was gilt, wenn Sie den ersten oder
1.2 Welche Leistungsarten können vereinbart einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 10
werden? 2 2.3 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag
Welche Fristen und sonstigen Voraussetzun- nicht rechtzeitig zahlen? 10
gen gelten für die einzelnen Leistungsarten? 2
1.2.1 Invaliditätsleistung 2 Teil C - Allgemeine Regelungen
1.2.2 Unfallrente 3
1.2.3 Verbesserte Übergangsleistung 4 Hier finden Sie allgemeine Regelungen, die Sie in Bezug
1.2.4 Tagegeld 4 auf Ihre Unfallversicherung beachten müssen.
1.2.5 Krankenhaustagegeld 5
1.2.6 Todesfallleistung 5 1. Beginn des Versicherungsschutzes 10
1.2.7 Kosten für kosmetische Operationen 5 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 10
1.2.8 Kosten für Such-, Bergungs- oder
Rettungseinsätze 5 2. Bedingungsanpassung 11
2. Leistungsausschlüsse und Leistungs- Wann können wir eine Regelung Ihrer
einschränkungen 5 Versicherungsbedingungen anpassen? 11
2.1 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit 3. Definition des Versicherungsjahres 11
Krankheiten oder Gebrechen zusammen-
treffen? 5 Wie wird das Versicherungsjahr bestimmt? 11
2.2 Was ist nicht versichert? 6
2.3 Welche Auswirkungen haben Wirtschafts-, 4. Ende des Vertrags 11
Handels- oder Finanzsanktionen bzw. 4.1 Wie lange dauert der Vertrag und wann
Embargos auf den Versicherungsschutz? 6 kann er gekündigt werden? 11
4.2 Unter welchen Voraussetzungen kann die
3. Ihre Obliegenheiten 7 Versicherung nach Eintritt des Versiche-
3.1 Was ist nach einem Unfall zu beachten rungsfalls gekündigt werden? 11
(Obliegenheiten)? 7
3.2 Welche Rechtsfolgen haben Obliegen- 5. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 12
heitsverletzungen? 7 Welche Zahlung schulden Sie uns bei vor-
zeitiger Beendigung oder Nichtigkeit des
4. Anpassung des Versicherungsschutzes bei Vertrags? 12
Änderung der Berufstätigkeit 7
Was müssen Sie bei Änderung der Berufs- 6. Deutsches Recht 12
tätigkeit oder Beschäftigung beachten? 7 Welches Recht gilt für Ihren Vertrag? 12
5. Fälligkeit unserer Leistungen und 7. Zuständiges Gericht 12
Neubemessung des Invaliditätsgrads 7 Wo können Ansprüche gerichtlich geltend
5.1 Wann sind die Leistungen fällig? 7 gemacht werden? 12
5.2 Wann kann die Invalidität neu bemessen
werden? 8 8. Verjährung 12
Wann verjähren die vertraglichen Ansprüche
6. Weitere Bestimmungen 8 nach dem Gesetz? 12
6.1 Wie sind die Rechtsverhältnisse der am
Vertrag beteiligten Personen zueinander? 8 Anhang: Berufsgruppenverzeichnis
6.2 Welche Regelungen gelten für die
Gruppen-Unfallversicherung mit und
ohne Namensangabe? 8
6.3 Welche besonderen Regelungen gelten
PU---7100Z0 (0/11) 7.15, Seite 1
[Seite 2]
Teil A - Leistungen bb) Besonderheiten zur Fälligkeit der Leistungen bei In-
validität
Hier finden Sie die besonderen Regelungen zu den ein- Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditäts-
zelnen Leistungen. Sie erfahren insbesondere, welche leistung innerhalb eines Jahres seit der erstmaligen Dia-
Leistungen wir erbringen und in welchen Fällen unsere gnose der Infektion durch einen Arzt (statt innerhalb eines
Leistung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. Daneben Jahres ab dem Unfall) nur bis zur Höhe der vereinbarten
werden unter anderem besondere Verhaltensregeln be- Todesfallsumme beansprucht werden.
schrieben, die Sie bzw. die versicherte Person in Bezug
c) Versicherungsschutz bei Impfschäden
auf die Unfallversicherung beachten müssen (insbeson-
Versicherungsschutz besteht auch für Impfschäden durch
dere Obliegenheiten). Weitere Pflichten, die beachtet wer-
Impfungen gegen Infektionen. Ein Impfschaden ist eine
den müssen, finden Sie in Teil B.
über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausge-
hende Gesundheitsbeeinträchtigung. Eine Impfung gilt als
1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungs- Unfallereignis im Sinne von Absatz 3.
umfang
(5) Einschränkung unserer Leistungspflicht
1.1 Was ist versichert? Für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschädigungen
können wir keine oder nur eingeschränkt Leistungen er-
(1) Grundsatz bringen. Bitte beachten Sie daher die Regelungen zur
Wir bieten den vereinbarten Versicherungsschutz bei Un- Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen (siehe Ziffer
fällen der versicherten Person. 2.1), zu den Ausschlüssen (siehe Ziffer 2.2) und den Aus-
wirkungen von Embargos auf den Versicherungsschutz
(2) Geltungsbereich (siehe Ziffer 2.3).
Versicherungsschutz besteht während der Wirksamkeit
des Vertrags 1.2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden?
Welche Fristen und sonstigen Voraussetzungen gelten für
• weltweit und die einzelnen Leistungsarten?
• rund um die Uhr.
(3) Unfallbegriff Im Folgenden beschreiben wir verschiedene Arten von
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch Leistungen und deren Voraussetzungen. Es gelten immer
nur die Leistungsarten und Versicherungssummen, die Sie
• ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes mit uns vereinbart haben und die in Ihrem Versicherungs-
Ereignis (Unfallereignis) schein und dessen Nachträgen genannt sind.
• unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung
1.2.1 Invaliditätsleistung
erleidet.
(1) Voraussetzungen für die Leistung
(4) Erweiterter Unfallbegriff
a) Invalidität
a) Erhöhte Kraftanstrengung Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten.
Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt
durch eine erhöhte Kraftanstrengung
• die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
• ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule ver- • dauerhaft
renkt
Beispiel: Die versicherte Person stützt einen schweren beeinträchtigt ist.
Gegenstand ab und verrenkt sich dabei das Ellenbo-
gengelenk. Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn
• Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedma- • sie voraussichtlich länger als 3 Jahre bestehen wird
ßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt. und
• eine Änderung des Zustandes nicht zu erwarten ist.
Beispiel: Die versicherte Person zerrt sich bei einem
Klimmzug die Muskulatur am Unterarm. Beispiel: Eine Beeinträchtigung ist nicht dauerhaft,
wenn die versicherte Person einen Knochenbruch er-
Meniskus und Bandscheiben sind weder Muskeln, leidet, der innerhalb eines Jahres folgenlos ausheilt.
Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie von b) Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität
dieser Regelung nicht erfasst. Die Invalidität ist innerhalb von 24 Monaten nach dem
Unfall
Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren
Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täg- • eingetreten und
lichen Lebens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung • von einem Arzt schriftlich festgestellt worden.
des Muskeleinsatzes sind die individuellen körperlichen
Verhältnisse der versicherten Person. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein
Anspruch auf Invaliditätsleistung.
b) Versicherungsschutz bei Zeckenstichen
Versicherungsschutz besteht auch für Infektionen, die c) Geltendmachung der Invalidität
durch Zeckenstiche übertragen werden. Dabei gelten fol- Sie müssen die Invalidität innerhalb von 24 Monaten nach
gende Besonderheiten: dem Unfall geltend machen. Geltend machen heißt:
Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen.
aa) Besonderheiten bei den versicherbaren Leistungs- Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invalidi-
arten und der Neubemessung der Invalidität tätsleistung ausgeschlossen.
Bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung, Unfallrente, Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschul-
Verbesserte Übergangsleistung und Todesfallleistung so- digen, wenn Sie die Frist versäumt haben.
wie der Neubemessung der Invalidität (siehe Ziffer 5.2)
beginnen die dort genannten Fristen nicht mit dem Unfall Beispiel: Sie haben durch den Unfall schwere Kopf-
(Stich der Zecke), sondern erst mit der erstmaligen Dia- verletzungen erlitten und waren deshalb nicht in der
gnose der Infektion durch einen Arzt. Lage, mit uns Kontakt aufzunehmen.
PU---7100Z0 (0/11) 7.15, Seite 2
[Seite 3]
d) Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr c) Minderung bei Vorinvalidität
Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile
Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Inva- oder Sinnesorgane schon vor dem Unfall dauerhaft be-
liditätsleistung. In diesem Fall zahlen wir eine Todesfall- einträchtigt waren. Sie wird nach Ziffer 1.2.1 Absatz 2 b)
leistung (siehe Ziffer 1.2.6), sofern diese vereinbart ist. aa) und bb) bemessen. Der Invaliditätsgrad mindert sich
um diese Vorinvalidität.
(2) Art und Höhe der Leistung
Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, be-
a) Berechnung der Invaliditätsleistung
trägt der Invaliditätsgrad 70 Prozent. War dieser Arm
Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung.
schon vor dem Unfall um ein Zehntel in seiner Funktion
Grundlage für die Berechnung der Leistung sind
beeinträchtigt, beträgt die Vorinvalidität 7 Prozent
• die vereinbarte Versicherungssumme und (= ein Zehntel von 70 Prozent). Diese 10 Prozent Vor-
• der unfallbedingte Invaliditätsgrad. invalidität werden abgezogen. Es verbleibt ein unfall-
bedingter Invaliditätsgrad von 63 Prozent.
Beispiel: Bei einer Versicherungssumme von 100.000
EUR und einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von d) Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Kör-
20 Prozent zahlen wir 20.000 EUR. perteile oder Sinnesorgane
Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sin-
b) Bemessung des Invaliditätsgrads, Zeitraum für die Be- nesorgane beeinträchtigt sein. Dann werden die Invalidi-
messung tätsgrade, die nach den vorstehenden Bestimmungen er-
Der Invaliditätsgrad richtet sich mittelt wurden, zusammengerechnet. Mehr als 100 Pro-
• nach der Gliedertaxe (siehe Ziffer 1.2.1 Absatz 2 b) aa), zent werden jedoch nicht berücksichtigt.
sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane
dort genannt sind, Beispiel: Durch einen Unfall ist ein Arm vollständig
• ansonsten danach, in welchem Umfang die normale funktionsunfähig (70 Prozent) und ein Bein zur Hälfte
körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft in seiner Funktion beeinträchtigt (35 Prozent). Auch
beeinträchtigt ist (siehe Ziffer 1.2.1 Absatz 2 b) bb). wenn die Addition der Invaliditätsgrade 105 Prozent
ergibt, ist die Invalidität auf 100 Prozent begrenzt.
Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, e) Mehrleistung ab bestimmten Invaliditätsgraden
der spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Un- Führt ein Unfall nach diesen Bestimmungen und der An-
fall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für wendung von Ziffer 2.1 zu einer Invalidität der versi-
spätere Bemessungen der Invalidität (siehe Ziffer 5.2). cherten Person von mindestens
aa) Gliedertaxe • 70 Prozent vor Vollendung des 25. Lebensjahres
Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der fol- • 80 Prozent vor Vollendung des 50. Lebensjahres
genden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließ- • 90 Prozent vor Vollendung des 60. Lebensjahres
lich die hier genannten Invaliditätsgrade:
Arm 70 % erbringen wir die doppelte Invaliditätsleistung.
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % Maßgeblich ist das Alter der versicherten Person bei Ein-
Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % tritt des Unfalls.
Hand 55 % Die zusätzliche Leistung wird für jede versicherte Person
Daumen 20 % je Unfall auf 200.000 EUR beschränkt. Bestehen für die
Zeigefinger 10 % versicherte Person bei der Allianz Versicherungs-AG wei-
anderer Finger 5% tere Versicherungen mit doppelter Invaliditätsleistung ab
Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % mindestens 70 Prozent Invalidität, so gilt der Höchstbetrag
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % für alle Versicherungen zusammen.
Bein bis unterhalb des Knies 50 %
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % f) Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person
Fuß 40 % Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der In-
große Zehe 5% validität, zahlen wir eine Invaliditätsleistung unter fol-
andere Zehe 2% genden Voraussetzungen:
Auge 50 % • Die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb
Gehör auf einem Ohr 30 % des ersten Jahres nach dem Unfall verstorben (siehe
Geruchssinn 10 % Ziffer 1.2.1 Absatz 1 d) oder ist gleichgültig aus welcher
Geschmackssinn 5% Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall verstor-
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung ben und
gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditäts- • die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätslei-
grade. stung nach Ziffer 1.2.1 Absatz 1 sind erfüllt.
Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, er- Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund
gibt das einen Invaliditätsgrad von 70 Prozent. Ist er um der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das
einen Invaliditätsgrad von 7 Prozent (= ein Zehntel von 1.2.2 Unfallrente
70 Prozent).
(1) Voraussetzungen für die Leistung
bb) Bemessung außerhalb der Gliedertaxe Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt mindestens
Für andere Körperteile und Sinnesorgane richtet sich der
• 50 Prozent bei Unfällen vor Vollendung des 60. Le-
Invaliditätsgrad danach, in welchem Umfang die normale
bensjahres bzw.
körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt
• 70 Prozent bei Unfällen ab Vollendung des 60. Le-
dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durch-
bensjahres.
schnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts. Die
Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen
Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidi-
Gesichtspunkten.
tät gelten die Bestimmungen der Ziffer 1.2.1 Absatz 1 und
Absatz 2 b) bis d). Verstirbt die versicherte Person vor der
Bemessung der Invalidität, gilt Ziffer 1.2.1 Absatz 2 f).
PU---7100Z0 (0/11) 7.15, Seite 3
[Seite 4]
(2) Art und Höhe der Leistung • zu 100 Prozent (erste Stufe) in ihrer normalen körper-
Wir zahlen die Unfallrente monatlich in Höhe der verein- lichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt
barten Versicherungssumme. oder
• zu mindestens 50 Prozent (zweite Stufe) in ihrer nor-
(3) Beginn und Dauer der Leistung malen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit
beeinträchtigt.
a) Wir zahlen die Unfallrente
• rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Die Beeinträchtigung dauert, vom Unfalltag an gerechnet,
Unfall ereignet hat, und danach ununterbrochen
• monatlich im Voraus.
• mehr als 3 Monate (erste Stufe) oder
b) Wir zahlen die Unfallrente bis zum Ende des sechsten • mehr als 6 Monate (zweite Stufe)
Monats, in dem die versicherte Person stirbt. Die Unfall-
rente endet ferner zum Ende des Monats, in dem wir Ihnen an.
mitteilen, dass aufgrund einer Neubemessung nach Ziffer
b) Sie müssen die Beeinträchtigung in der ersten Stufe
5.2 der unfallbedingte Invaliditätsgrad unter 50 bzw. 70
spätestens 4 Monate und in der zweiten Stufe spätestens
Prozent gesunken ist.
7 Monate nach dem Unfall bei uns durch ein ärztliches At-
Wir sind berechtigt, zur Prüfung der Voraussetzungen für
test geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns
den Rentenbezug Lebensbescheinigungen anzufordern.
mit, dass Sie von einer Beeinträchtigung von mehr als 3
Wenn Sie uns die Bescheinigung nicht unverzüglich zu-
bzw. mehr als 6 Monaten ausgehen. Nur in besonderen
senden, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.
Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die
c) Stirbt die versicherte Person nach Beginn der Renten- Frist versäumt haben.
zahlung, muss uns der Tod unverzüglich mitgeteilt wer-
den. Beispiel: Sie haben durch den Unfall schwere Kopf-
verletzungen erlitten und waren deshalb nicht in der
(4) Gewinnbeteiligung bei laufender Rentenzahlung Lage, mit uns Kontakt aufzunehmen.
a) Herkunft der Gewinnbeteiligung (2) Art und Höhe der Leistung
Um die Rentenleistung sicher zu stellen, legen wir bei der Wir zahlen die Übergangsleistung
Kalkulation einen Zinssatz von 4 Prozent zugrunde. Wenn
die tatsächlichen Kapitalerträge über diesem Kalkula- • der ersten Stufe in Höhe der Hälfte der vereinbarten
tionszins liegen, nehmen die Rentenempfänger an den Versicherungssumme,
daraus entstehenden Überschüssen über die Gewinnbe- • der zweiten Stufe in Höhe der vollen vereinbarten
teiligung teil. Versicherungssumme.
b) Art der Gewinnbeteiligung Eine Leistung für die erste Stufe rechnen wir auf die Leis-
Die Gewinnbeteiligung erfolgt, indem der laufende Ren- tung der zweiten Stufe an.
tenanspruch erhöht wird. Der dann erhöhte Rentenan-
spruch ist in der jeweils erreichten Höhe garantiert. Eine 1.2.4 Tagegeld
Erhöhung erfolgt frühestens dann, wenn für mindestens
ein Jahr Rente bezogen wurde. (1) Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person ist unfallbedingt
c) Höhe der Gewinnbeteiligung
Wir überprüfen jährlich, ob die im Geschäftsjahr entstan- • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und
denen Überschüsse und die in der Rückstellung für Bei- • in ärztlicher Behandlung.
tragsrückerstattung vorhandenen Mittel eine Erhöhung
(2) Höhe und Dauer der Leistung
der laufenden Rentenansprüche rechtfertigen. Die Ent-
Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind
scheidung, ob und in welcher Höhe die laufenden Renten-
ansprüche erhöht werden, wird jährlich von unserem Vor- • die vereinbarte Versicherungssumme und
stand auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars getrof- • der unfallbedingte Grad der Beeinträchtigung der Ar-
fen und im Geschäftsbericht veröffentlicht. Im Fall einer beitsfähigkeit.
Erhöhung zahlen wir die erhöhte Rente ab dem 1. Januar
des auf die Überprüfung folgenden Geschäftsjahres. Einen Der Grad der Beeinträchtigung bemisst sich
erhöhten Rentenanspruch werden wir Ihnen mitteilen.
• nach der Fähigkeit der versicherten Person, ihrem bis
d) Erträge zu dem Unfall ausgeübten Beruf weiter nachzugehen
Mindestens 70 Prozent der auf die Rentendeckungsrück- oder
stellungen entfallenden Zinserträge verwenden wir - nach • nach der allgemeinen Fähigkeit der versicherten Per-
Abzug des Anteils, der auf der Basis des Kalkulations- son, Arbeit zu leisten, wenn sie zum Zeitpunkt des
zinses für die bereits zugesagten Rentenleistungen benö- Unfalls nicht berufstätig war.
tigt wird - für die Gewinnbeteiligung der Rentenempfänger.
Die für die Gewinnbeteiligung der Rentenempfänger ver- Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchtigung
wendeten Zinserträge stellen wir in die Rückstellung für abgestuft.
Beitragsrückerstattung ein oder schreiben sie den ein-
zelnen Rentenempfängern über erhöhte Rentenansprüche Beispiele: Bei einer Beeinträchtigung der Arbeitsfä-
gut. Die in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung higkeit von 100 Prozent zahlen wir das vereinbarte Ta-
eingestellten Beträge dürfen wir grundsätzlich nur für die gegeld in voller Höhe. Bei einem ärztlich festgestellten
Gewinnbeteiligung der Rentenempfänger verwenden. Grad der Beeinträchtigung von 50 Prozent zahlen wir
die Hälfte des Tagegelds.
1.2.3 Verbesserte Übergangsleistung
(1) Voraussetzungen für die Leistung Wir zahlen das Tagegeld für die Dauer der ärztlichen Be-
handlung, längstens für ein Jahr ab dem Tag des Unfalls.
a) Die versicherte Person ist unfallbedingt
• im beruflichen oder außerberuflichen Bereich
• ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen
PU---7100Z0 (0/11) 7.15, Seite 4
[Seite 5]
1.2.5 Krankenhaustagegeld Bestehen für die versicherte Person bei der Allianz Versi-
cherungs-AG mehrere Unfallversicherungen, können die
(1) Voraussetzungen für die Leistung Kosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.
Die versicherte Person ist
1.2.8 Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze
• unfallbedingt in medizinisch notwendiger vollstatio-
närer Heilbehandlung oder (1) Voraussetzungen für die Leistung
• unterzieht sich unfallbedingt einer ambulanten Opera- Für die versicherte Person sind nach einem Unfall Kosten
tion, die unter Vollnarkose oder Regionalanästhesie
mindestens einer ganzen Extremität erfolgt. • für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze von öf-
fentlich- oder privatrechtlich organisierten Rettungs-
Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungs- diensten,
heimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbe- • für den ärztlich angeordneten Transport zum Kran-
handlung. kenhaus oder zur Spezialklinik oder
• für den Mehraufwand bei der Rückkehr zum ständigen
(2) Höhe und Dauer der Leistung Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Emp-
Wir zahlen das vereinbarte Krankenhaustagegeld, läng- fehlung zurückgehen oder nach der Verletzungsart
stens für 5 Jahre ab dem Tag des Unfalls unvermeidbar waren oder bei einem unfallbedingten
Tod, Kosten für die Überführung zum letzten ständigen
• für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung, Wohnsitz
ab dem 4. Kalendertag der vollstationären Behandlung
in doppelter Höhe. entstanden.
• für 3 Tage bei ambulanten Operationen.
• zusätzlich für jeden Kalendertag der Unterbringung Einem Unfall steht es gleich, wenn ein solcher unmittelbar
einer Begleitperson im Krankenhaus, wenn das versi- drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten
cherte Kind zum Zeitpunkt des Unfalls das 14. Le- war. Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Kran-
bensjahr noch nicht vollendet hatte (Rooming-In). kenversicherer, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Ko-
stenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht
1.2.6 Todesfallleistung bestreitet.
(1) Voraussetzungen für die Leistung (2) Art und Höhe der Leistung
Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb eines Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten über-
Jahres nach dem Unfall. Beachten Sie dann die Verhal- nommene Kosten insgesamt bis zur Höhe der verein-
tensregeln nach Ziffer 3.1. barten Versicherungssumme.
(2) Art und Höhe der Leistung
Bestehen für die versicherte Person bei der Allianz Versi-
Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten
cherungs-AG mehrere Unfallversicherungen, können die
Versicherungssumme.
Kosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.
1.2.7 Kosten für kosmetische Operationen 2. Leistungsausschlüsse und Leistungsein-
(1) Voraussetzungen für die Leistung schränkungen
Die versicherte Person hat sich einer kosmetischen Ope-
ration unterzogen, um eine unfallbedingte Beeinträch- 2.1 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder
tigung des äußeren Erscheinungsbilds zu beheben. Gebrechen zusammentreffen?
Zahnbehandlung und Zahnersatz bei unfallbedingtem (1) Krankheiten und Gebrechen
Verlust oder Beschädigung von Zähnen gelten auch im Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Dies sind Ge-
Rahmen der Heilbehandlung als kosmetische Opera- sundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das
tionen. Unfallereignis verursacht wurden.
Wir leisten nicht für Krankheiten oder Gebrechen.
Die kosmetische Operation erfolgt
Beispiele: Krankheiten sind z. B. Diabetes oder Ge-
• durch einen Arzt, lenkserkrankungen; Gebrechen sind z. B. Fehlstel-
• nach Abschluss der Heilbehandlung und lungen der Wirbelsäule, angeborene Sehnenverkür-
• bei Erwachsenen innerhalb von 3 Jahren nach dem zungen.
Unfall, bei Minderjährigen vor Vollendung des 21. Le-
bensjahres. (2) Mitwirkung
Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zu-
Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Kranken- sammen, gilt Folgendes:
versicherer, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kosten- a) Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder
erstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht be- Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Fol-
streitet. gen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich
(2) Art und Höhe der Leistung • bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfall-
Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten über- rente der Prozentsatz des Invaliditätsgrads,
nommene • bei der Todesfallleistung und, soweit nicht etwas an-
• Arzthonorare und sonstige Operationskosten, deres bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten
• notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung die Leistung selbst.
in einem Krankenhaus sowie Beispiel: Nach einer Beinverletzung besteht ein Inva-
• Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten liditätsgrad von 10 Prozent. Dabei hat eine Rheumaer-
krankung zu 60 Prozent mitgewirkt. Der unfallbedingte
insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungs- Invaliditätsgrad beträgt daher 4 Prozent.
summe.
b) Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 50 Prozent,
nehmen wir keine Minderung vor.
PU---7100Z0 (0/11) 7.15, Seite 5
[Seite 6]
2.2 Was ist nicht versichert? (2) Ausgeschlossene Gesundheitsschäden
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende
(1) Ausgeschlossene Unfälle Gesundheitsschäden:
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
a) Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren
a) Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseins- Organen und Gehirnblutungen.
störungen, soweit diese
Ausnahme:
• alkoholbedingt sind und der Unfall beim Führen von
Kraftfahrzeugen mit einer Blutalkoholkonzentration • Ein Unfallereignis nach Ziffer 1.1 Absatz 3 hat diese
von mindestens 1,1 Promille eintritt oder Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr
• auf der Einnahme von sonstigen Drogen oder Rausch- als 50 Prozent) verursacht und
mitteln beruhen. • für dieses Unfallereignis besteht Versicherungsschutz
nach diesem Vertrag.
Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte
Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so be- In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
einträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten
Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. b) Gesundheitsschäden durch Strahlen.
Beispiele: Die versicherte Person c) Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Ein-
• balanciert aufgrund Drogenkonsum auf einem griffe am Körper der versicherten Person. Als Heilmaß-
Geländer und stürzt ab, nahmen oder Eingriffe gelten auch strahlendiagnostische
• kommt unter Alkoholeinfluss von 1,4 Promille und strahlentherapeutische Handlungen.
mit dem Fahrzeug von der Straße ab.
Ausnahme:
b) Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen,
dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. • Die Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren durch einen
Unfall veranlasst und
c) Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- • für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz nach
oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. diesem Vertrag.
Ausnahme: In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland über-
raschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen be- Beispiel: Die versicherte Person erleidet einen Unfall
troffen. und lässt die Unfallverletzung ärztlich behandeln. Ein
Behandlungsfehler führt dabei zu weiteren Schädi-
In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. gungen.
Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des sieb- d) Infektionen.
ten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges
auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Ausnahme:
Person aufhält. Die versicherte Person infiziert sich
• mit Tollwut oder Wundstarrkrampf,
Diese Ausnahme gilt nicht
• mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur
• bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet geringfügige Unfallverletzungen in den Körper ge-
bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, langten. Geringfügig sind Unfallverletzungen, die ohne
• für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg, die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Be-
• für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische handlung bedürfen.
Waffen. • durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für die
ausnahmsweise Versicherungsschutz besteht (siehe
In diesen Fällen gilt der Ausschluss. Ziffer 2.2 Absatz 2 c),
• durch einen Zeckenstich nach Ziffer 1.1 Absatz 4 b).
d) Unfälle der versicherten Person
In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
• als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts,
soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis e) Vergiftungen durch Nahrungsmittel.
benötigt,
f) krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen,
Beispiele: Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
• als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahr-
zeugs, Beispiele:
Beispiele: Funker, Bordmechaniker, Flugbegleiter • Posttraumatische Belastungsstörung nach
• bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Beinbruch durch einen Verkehrsunfall
Luftfahrzeugs auszuüben sind. • Angstzustände des Opfers einer Straftat
Beispiele: Luftfotograf, Sprühflüge zur Schädlingsbe-
kämpfung 2.3 Welche Auswirkungen haben Wirtschafts-, Handels-
oder Finanzsanktionen bzw. Embargos auf den Versiche-
e) Unfälle der versicherten Person durch die Teilnahme rungsschutz?
an Rennen mit Motorfahrzeugen. Teilnehmer ist jeder
Fahrer, Beifahrer oder Insasse des Motorfahrzeugs. Ren- Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-
nen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungs- mungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange
fahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstge- dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
schwindigkeiten ankommt. Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em-
bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
f) Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernener- Deutschland entgegenstehen.
gie verursacht sind.
PU---7100Z0 (0/11) 7.15, Seite 6
[Seite 7]
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank- Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
tionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns
von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, so- nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit
weit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvor-
schriften entgegenstehen. • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi-
cherungsfalls
• noch für die Feststellung oder den Umfang unserer
3. Ihre Obliegenheiten Leistungspflicht
3.1 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenhei-
ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit
ten)?
arglistig verletzt haben.
Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die ein-
zelnen Leistungsarten sind in Ziffer 1.2 geregelt. Im Fol- 4. Anpassung des Versicherungsschutzes bei
genden beschreiben wir Verhaltensregeln (Obliegenhei- Änderung der Berufstätigkeit
ten). Sie oder die versicherte Person müssen diese nach
einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe können wir Was müssen Sie bei Änderungen der Berufstätigkeit oder
unsere Leistung nicht erbringen. Beschäftigung beachten?
(1) Hinzuziehen eines Arztes Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufs-
Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung tätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person ab.
führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüg- Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ih-
lich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen ren Vertrag geltende Berufsgruppenverzeichnis, siehe
und uns unterrichten. dazu den Anhang dieser Versicherungsbedingungen.
(2) Angaben zum Versicherungsfall (1) Mitteilung der Änderung
Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die versicherte Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der
Person bitten, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und versicherten Person müssen Sie uns unverzüglich mit-
unverzüglich erteilt werden. teilen. Freiwilliger Wehrdienst, militärische Reserve-
übungen und befristete freiwillige soziale Dienste (z. B.
(3) Untersuchung durch Ärzte Bundesfreiwilligendienst) fallen nicht darunter.
Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer
Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten muss (2) Auswirkungen der Änderung
sich die versicherte Person untersuchen lassen. Wir tra- Errechnen sich für die neue Berufstätigkeit oder Beschäf-
gen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der tigung bei gleich bleibendem Beitrag nach dem verein-
durch die Untersuchung entsteht. barten Tarif niedrigere Versicherungssummen, gelten
diese nach Ablauf von 2 Monaten ab der Änderung. Er-
(4) Auskünfte durch Ärzte rechnen sich dagegen höhere Versicherungssummen,
Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir gelten diese, sobald uns Ihre Mitteilung zugeht, spätestens
möglicherweise Auskünfte von jedoch nach Ablauf eines Monats ab der Änderung. Auch
• Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem die neu errechneten Versicherungssummen gelten für be-
Unfall behandelt oder untersucht haben, rufliche und außerberufliche Unfälle. Auf Ihren Wunsch
• anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Be- führen wir den Vertrag auch mit den bisherigen Versiche-
hörden. rungssummen bei erhöhtem oder gesenktem Beitrag wei-
ter, sobald uns Ihre Erklärung zugeht.
Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermögli-
chen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu kann 5. Fälligkeit unserer Leistungen und Neube-
die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen messung des Invaliditätsgrads
ermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. An-
sonsten kann die versicherte Person die Auskünfte selbst 5.1 Wann sind die Leistungen fällig?
einholen und uns zur Verfügung stellen.
Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhe-
(5) Meldung bei Tod aufgrund Unfallfolgen bungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des
Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungs-
uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden. Soweit zur pflicht notwendig sind. Dazu gilt Folgendes:
Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich, ist uns das
Recht zu verschaffen, eine Obduktion - durch einen von (1) Erklärung über die Leistungspflicht
uns beauftragten Arzt - durchführen zu lassen. Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform
zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leis-
3.2 Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverlet- tungspflicht anerkennen. Bei Invaliditätsleistung und Un-
zungen? fallrente beträgt die Frist 3 Monate.
Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zu-
Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies dazu gehen:
führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig
sind. Im Einzelnen gilt: • Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen,
• bei Invaliditätsleistung und Unfallrente zusätzlich der
• Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, so-
wir nicht leistungspflichtig. weit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrads
• Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, notwendig ist.
sind wir berechtigt, die Versicherungsleistung zu kür-
zen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln nach Ziffer
Verschuldens. Sie kann gegebenenfalls zum vollstän- 3.1.
digen Anspruchsverlust führen. Wenn Sie nachweisen,
dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir
die Leistung nicht.
PU---7100Z0 (0/11) 7.15, Seite 7
[Seite 8]
Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des (3) Übertragung und Verpfändung von Ansprüchen
Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können vor
Fälligkeit ohne unsere Zustimmung weder übertragen
• bei Invaliditätsleistung bis zu 1 Promille der versi- noch verpfändet werden.
cherten Summe,
• bei Unfallrente bis zu 10 Prozent einer Monatsrente, (4) Bezugsrecht
• bei Übergangsleistung bis zu 1 Prozent der versi- Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechtes
cherten Summe, sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn uns
• bei Tagegeld und Krankenhaustagegeld jeweils bis zu diese Verfügung von Ihnen zu Lebzeiten der versicherten
einem Tagessatz, Person schriftlich angezeigt worden ist.
• bei Kosten für kosmetische Operationen sowie für
Such-, Bergungs- und Rettungseinsätze bis zu 1 Pro- 6.2 Welche Regelungen gelten für die Gruppen-Unfallver-
zent der jeweils versicherten Summe. sicherung mit und ohne Namensangabe?
Sonstige Kosten übernehmen wir nicht. Sie können die Gruppen-Unfallversicherung mit oder ohne
Angabe der Namen der versicherten Personen abschlie-
(2) Fälligkeit der Leistung ßen. Die vereinbarte Form ergibt sich aus dem Vertrag.
Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ih-
nen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb (1) Versicherungen ohne Namensangabe
von 2 Wochen.
a) Versicherungsschutz besteht für die Personen, die der
(3) Vorschüsse im Vertrag bezeichneten Gruppe angehören.
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach
fest, zahlen wir - auf Ihren Wunsch - angemessene Vor- b) Sie müssen die zu versichernden Personen so bezeich-
schüsse. nen und erfassen, dass deren Zugehörigkeit zu dem ver-
sicherten Personenkreis eindeutig feststeht.
Beispiel: Es steht fest, dass Sie von uns eine Invalidi-
c) Wir werden Sie regelmäßig auffordern, die Anzahl der
tätsleistung erhalten. Allerdings ist die Höhe der Leis-
im zurückliegenden Zeitabschnitt versicherten Personen
tung noch nicht bestimmbar.
anzugeben. Diese Angabe müssen Sie uns innerhalb eines
Monats nach unserer Aufforderung machen.
Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditäts-
leistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis
Inhalt der Angabe:
zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht
werden. • Aufteilung nach Monaten
• Angabe des jeweiligen höchsten Stands eines Monats
5.2 Wann kann die Invalidität neu bemessen werden?
Eine Durchschnittsberechnung ist nicht zulässig. Sind
Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich mehrere Gruppen versichert, benötigen wir diese An-
Veränderungen des Gesundheitszustands ergeben. gaben für jede Gruppe getrennt.
Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jähr-
lich erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht d) Aufgrund Ihrer Angaben errechnen wir den zu zah-
steht Ihnen und uns längstens bis zu 3 Jahren nach dem lenden Beitrag für den zurückliegenden Zeitabschnitt.
Unfall zu. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebens- Darüber erhalten Sie von uns eine Abrechnung.
jahres verlängert sich diese Frist von 3 auf 5 Jahre.
Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen e) Der Versicherungsschutz der einzelnen versicherten
dies zusammen mit der Erklärung über unsere Leistungs- Person erlischt, wenn sie aus dem mit Ihnen bestehenden
pflicht mit. Dienstverhältnis oder aus der Vereinigung ausscheidet.
Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns
(2) Versicherungen mit Namensangabe
dies vor Ablauf der Frist mitteilen.
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invalidi- a) Versicherungsschutz besteht für die namentlich ge-
tätsleistung, als wir bereits gezahlt haben, ist der Mehr- nannten Personen.
betrag mit 5 Prozent jährlich zu verzinsen.
b) Personen, deren Beruf, Beschäftigung und Versiche-
6. Weitere Bestimmungen rungssummen die gleichen sind wie die der bereits versi-
cherten Personen, können Sie jederzeit bei uns anmelden.
6.1 Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag betei- Der Versicherungsschutz für die hinzukommenden Per-
ligten Personen zueinander? sonen beginnt mit Eingang Ihrer Meldung bei uns.
(1) Fremdversicherung c) Personen in anderen Berufen, mit anderer Beschäf-
Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht aus- tigung oder mit anderen Versicherungssummen sind erst
schließlich Ihnen als Versicherungsnehmer zu. Das gilt versichert, nachdem Sie sich mit uns über Versicherungs-
auch, wenn die Versicherung gegen Unfälle abge- summen und Beitrag geeinigt haben.
schlossen ist, die einem anderen zustoßen (Fremdversi-
d) Wir haben das Recht, nach Risikoprüfung den Einschluss
cherung).
des Einzelnen in den Vertrag abzulehnen. Lehnen wir ab,
Wir zahlen Leistungen aus dem Versicherungsvertrag
erlischt der Versicherungsschutz für diese Person einen
auch dann an Sie aus, wenn der Unfall nicht Ihnen, sondern
Monat nach Abgabe unserer Erklärung.
einer anderen versicherten Person zugestoßen ist.
Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung e) Der Versicherungsschutz der einzelnen versicherten
der Obliegenheiten verantwortlich. Person erlischt, wenn sie aus dem mit Ihnen bestehenden
Dienstverhältnis oder aus der Vereinigung ausscheidet.
(2) Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller
Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren
Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entspre-
chend anzuwenden.
PU---7100Z0 (0/11) 7.15, Seite 8
[Seite 9]
(3) Möglichkeit zur Beendigung des Versicherungs- b) Zurechnung der Kenntnis dritter Personen
schutzes für die einzelne versicherte Person nach Eintritt Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheb-
des Versicherungsfalls lichen Umständen für Sie beantwortet, werden Ihnen
Sie oder wir können den Versicherungsschutz der ein- Kenntnis und Arglist dieser Person zugerechnet.
zelnen versicherten Person durch Mitteilung in Textform
(zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) beenden, wenn wir für (2) Nachteilige Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverlet-
diese eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns eine zung
Klage auf eine Leistung für diese versicherte Person er-
a) Unsere Rechte bei Anzeigepflichtverletzung
hoben haben. Die Mitteilung muss Ihnen oder uns späte-
Die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht ergeben
stens einen Monat nach Leistung oder - im Falle eines
sich aus §§ 19 bis 22 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Rechtsstreits - nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Ver-
Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir
gleich oder Rechtskraft des Urteils zugehen. Der Versi-
cherungsschutz für die einzelne versicherte Person endet • vom Versicherungsvertrag zurücktreten,
einen Monat nach Zugang der Mitteilung. • von unserer Leistungspflicht frei sein,
• den Vertrag kündigen,
6.3 Welche besonderen Regelungen gelten für die Erstat-
• den Vertrag ändern oder
tung des Arbeitgeberanteils an Sozialversicherungsbei-
• den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
trägen für Unfallleistungen?
(1) Versicherte Sozialversicherungsbeiträge Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Werden für die im Rahmen des Vertrags versicherten Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch
Personen Leistungen aus der Unfallversicherung erbracht gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
und sind aufgrund dieser Leistung Beiträge zur Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.
• Krankenversicherung, b) Frist für die Ausübung unserer Rechte
• Rentenversicherung, Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Ver-
• Arbeitslosenversicherung, tragsänderung erlöschen, wenn seit dem Abschluss des
• Pflegeversicherung Vertrags mehr als 5 Jahre vergangen sind. Dies gilt nicht,
wenn wir von der Anzeigepflichtverletzung durch einen
(Sozialversicherungsbeiträge) zu entrichten, so erstatten Versicherungsfall Kenntnis erlangen, der vor Ablauf der
wir Ihnen als Arbeitgeber diese Kosten in Höhe des von Frist eingetreten ist. Die Frist nach Satz 1 beträgt 10 Jahre,
Ihnen zu tragenden Arbeitgeberanteils. wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig ver-
letzt haben.
(2) Voraussetzungen für die Leistung Unser Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
erlischt, wenn seit der Abgabe Ihrer Vertragserklärung
• Wir haben eine Leistung zu einer versicherten Leis- 10 Jahre vergangen sind.
tungsart oder einer Zusatzleistung erbracht.
• Sie haben für die bis zum Leistungsfall entrichteten (3) Ihr Kündigungsrecht bei Vertragsänderung
Beiträge, die auf den Versicherungsschutz des Arbeit- Wenn wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag
nehmers entfallen, Ihren Arbeitgeberanteil an Sozial- um mehr als 10 Prozent erhöhen oder die Gefahrabsiche-
versicherungsbeiträgen erbracht. rung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen,
• Sie machen Ihren Anspruch auf Erstattung der Ihnen können Sie den Vertrag nach Maßgabe von § 19 Absatz 6
nach Absatz 1 entstandenen Kosten innerhalb eines Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kündigen.
Jahres bei uns geltend.
(4) Erweiterung des Versicherungsschutzes
(3) Art und Höhe der Leistung Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Versi-
Wir leisten in Höhe des von Ihnen gezahlten und nachge- cherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb
wiesenen Arbeitgeberanteils an Sozialversicherungsbei- eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.
trägen im Sinne der Absätze 1 und 2.
(5) Formerfordernis
Die Ausübung des Rechts auf Rücktritt, Kündigung, An-
fechtung oder Vertragsänderung bedarf der Textform.
Teil B - Ihre Pflichten Zum Beispiel erfüllen eine E-Mail, ein Brief oder ein Tele-
fax die Textform, sofern der Absender daraus erkennbar
Hier finden Sie weitere Pflichten, die Sie beachten müssen. ist.
Welche besonderen Obliegenheiten Sie in der Unfallver-
sicherung beachten müssen, finden Sie in Teil A. 2. Pflichten im Zusammenhang mit der Bei-
tragszahlung
1. Vorvertragliche Anzeigepflicht
2.1 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?
Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?
(1) Zahlungsperiode
(1) Anzeigepflicht Die Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie als einma-
ligen Beitrag oder als laufende Beiträge entsprechend der
a) Gegenstand der Anzeigepflicht vereinbarten Zahlungsperiode zahlen. Die Zahlungsperi-
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- ode kann je nach Vereinbarung einen Monat, ein Viertel-
pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Um- jahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Wir geben sie
stände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahr- im Versicherungsschein an.
heitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich Die Beiträge sind entsprechend der vereinbarten Zah-
sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Ver- lungsperiode kalkuliert. Die Versicherungsperiode (§ 12
trag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu Versicherungsvertragsgesetz - VVG) entspricht somit der
schließen, erheblich sind. vereinbarten Zahlungsperiode.
Die Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheb-
lichen Umständen, die wir Ihnen nach Ihrer Vertragser- (2) Fälligkeit der Versicherungsbeiträge
klärung, aber vor Vertragsannahme in Textform stellen.
a) Erster oder einmaliger Beitrag
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach
Abschluss des Vertrags zu zahlen. Wenn Sie mit uns ver-
PU---7100Z0 (0/11) 7.15, Seite 9
[Seite 10]
einbart haben, dass der Versicherungsschutz erst später 2.3 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig
beginnen soll, wird der Beitrag erst zu diesem Zeitpunkt zahlen?
fällig.
(1) Verzug
b) Folgebeiträge Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig im Sinne
Die Folgebeiträge sind jeweils am Monatsersten der ver- von Ziffer 2.1 Absatz 2 b) und Absatz 3 zahlen, geraten Sie
einbarten Zahlungsperiode zu zahlen, wenn nichts an- ohne weitere Zahlungsaufforderung in Verzug, es sei
deres vereinbart ist. denn, Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Wir
sind berechtigt, Ersatz des Schadens zu verlangen, der
(3) Rechtzeitigkeit der Zahlung uns durch den Verzug entstanden ist.
Die Beitragszahlung ist rechtzeitig, wenn Sie bei Fälligkeit
unverzüglich alles tun, damit der Beitrag bei uns eingeht. (2) Fristsetzung
Wenn eine Zahlung im Lastschriftverfahren (siehe Absatz Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen,
5) vereinbart ist, ist die Beitragszahlung rechtzeitig, wenn können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform (zum Beispiel
Brief, Fax, E-Mail) eine Zahlungsfrist bestimmen, die min-
• wir den Beitrag bei Fälligkeit einziehen können und destens 2 Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur
• der Kontoinhaber einer berechtigten Einziehung nicht wirksam, wenn wir darin den rückständigen Beitrag, Zin-
widerspricht. sen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfol-
gen angeben, die nach den Absätzen 3 bis 5 mit dem
Wenn wir einen fälligen Beitrag nicht einziehen können Fristablauf verbunden sind.
und Sie dies nicht zu vertreten haben, ist die Zahlung auch
dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erfolgt, (3) Kein Versicherungsschutz bei erfolglosem Fristablauf
nachdem wir Sie in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E- Für Versicherungsfälle, die nach Ablauf der gesetzten
Mail) zur Zahlung aufgefordert haben. Zahlungsfrist eintreten, besteht kein Versicherungsschutz
wenn
(4) Übermittlungsrisiko
Die Übermittlung des Beitrags erfolgt auf Ihre Gefahr und • Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalls noch mit der
Ihre Kosten. Zahlung von Beitrag, Zinsen oder Kosten in Verzug
befinden und
(5) Zahlung im Lastschriftverfahren • wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechts-
folge hingewiesen haben.
a) SEPA-Lastschriftmandat
Wenn der Beitrag von einem Konto eingezogen werden (4) Unser Kündigungsrecht bei erfolglosem Fristablauf
soll (Lastschriftverfahren) muss uns hierfür ein SEPA- Wenn Sie nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist noch
Lastschriftmandat erteilt werden. immer mit Beitrag, Zinsen oder Kosten in Verzug sind,
können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi-
b) Monatliche Beiträge
gungsfrist kündigen. Voraussetzung ist, dass wir Sie be-
Monatliche Beiträge müssen im Lastschriftverfahren ge-
reits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hinge-
zahlt werden.
wiesen haben.
c) Folgen eines fehlgeschlagenen Lastschrifteinzugs Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung
Wenn wir einen fälligen Beitrag nicht einziehen können erklären. Wenn Sie bei Ablauf der Frist noch immer mit der
und Sie dies zu vertreten haben, Zahlung von Beitrag, Zinsen oder Kosten in Verzug sind,
wird die Kündigung dann automatisch wirksam. Hierauf
• können wir für die Zukunft verlangen, dass Zahlungen werden wir Sie bei Kündigung ausdrücklich hinweisen.
außerhalb des Lastschriftverfahrens erfolgen;
• sind wir berechtigt, eine monatliche Zahlungsperiode (5) Fortbestand des Vertrags, wenn Sie den angemahnten
auf eine vierteljährliche Zahlungsperiode umzustellen. Betrag nachzahlen
Unsere Kündigung wird unwirksam und der Vertrag be-
Im Übrigen gelten die Regelungen zum Verzug (siehe Zif- steht fort, wenn Sie den angemahnten Betrag innerhalb
fern 2.2 und 2.3). eines Monats nachzahlen. Die Monatsfrist beginnt mit der
Kündigung oder, wenn die Kündigung bereits mit der
2.2 Was gilt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag Fristsetzung verbunden worden ist, mit Ablauf der Zah-
nicht rechtzeitig zahlen? lungsfrist. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ab-
lauf der Zahlungsfrist und der Nachzahlung eintreten, be-
(1) Gefährdung des Versicherungsschutzes steht jedoch kein Versicherungsschutz.
Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der recht-
zeitigen Zahlung des Beitrags abhängig (siehe Teil C Ziffer
1). Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
rechtzeitig im Sinne von Ziffer 2.1 Absatz 2 a) und Absatz Teil C - Allgemeine Regelungen
3 zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst zu dem
Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen. Hier finden Sie allgemeine Regelungen, die Sie in Bezug
Für Versicherungsfälle, die in der Zwischenzeit eintreten, auf Ihre Unfallversicherung beachten müssen.
sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, Sie
weisen uns nach, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu ver- 1. Beginn des Versicherungsschutzes
treten haben.
Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen, Wann beginnt der Versicherungsschutz?
wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform
(zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) oder durch einen auffäl- (1) Grundsatz
ligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts- Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeit-
folge der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen haben. punkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag
rechtzeitig im Sinne von Teil B Ziffer 2.1 Absatz 2 a) zah-
(2) Unser Rücktrittsrecht len. Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht recht- rechtzeitig zahlen, beginnt der Versicherungsschutz daher
zeitig zahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, so- erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen
lange der Beitrag nicht bei uns eingegangen ist. Das (siehe Teil B Ziffer 2.2 Absatz 1).
Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versiche-
dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. rungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht.
PU---7100Z0 (0/11) 7.15, Seite 10
[Seite 11]
(2) Erweiterung des Versicherungsschutzes Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung nicht zu-
Wenn Sie den Versicherungsschutz nachträglich erwei- mutbar ist.
tern, gilt Absatz 1 auch für diese Erweiterung des Versi- Unsere Kündigung müssen wir innerhalb von 6 Wochen
cherungsschutzes. nach Zugang Ihres Widerspruchs schriftlich erklären, und
zwar mit einer Frist von 8 Wochen zum Ende eines Monats.
2. Bedingungsanpassung
3. Definition des Versicherungsjahres
Wann können wir eine Regelung Ihrer Versicherungsbe-
dingungen anpassen? Wie wird das Versicherungsjahr bestimmt?
(1) Unwirksamkeit einer Regelung Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum
Wenn durch von 12 Monaten. Wenn die vereinbarte Vertragsdauer
nicht nur aus ganzen Jahren besteht, wird das erste Ver-
• eine höchstrichterliche Entscheidung oder
sicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden
• einen bestandskräftigen Verwaltungsakt
Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf
sind jeweils ganze Jahre.
eine Regelung in Versicherungsbedingungen für unwirk-
Die vereinbarte Vertragsdauer können Sie dem Versiche-
sam erklärt wird, sind wir berechtigt, eine davon betrof-
rungsschein entnehmen.
fene Regelung in Ihren Versicherungsbedingungen zu än-
dern, zu ergänzen oder zu ersetzen.
Dies gilt auch, wenn sich die gerichtliche oder behördliche 4. Ende des Vertrags
Entscheidung gegen ein anderes Unternehmen richtet.
Voraussetzung ist, dass die für unwirksam erklärte Rege- 4.1 Wie lange dauert der Vertrag und wann kann er ge-
lung mit einer Regelung in Ihren Versicherungsbedin- kündigt werden?
gungen im Wesentlichen inhaltsgleich ist. Eine Anpassung (1) Vertragsdauer
ist nur zulässig, wenn die in den folgenden Absätzen be- Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angege-
schriebenen Voraussetzungen vorliegen. bene Dauer abgeschlossen.
(2) Regelungen, die angepasst werden können (2) Stillschweigende Vertragsverlängerung und Kündigung
Wir können nur Regelungen anpassen, die eines der fol- Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr ver-
genden Themen betreffen: längert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn weder
• Leistungsvoraussetzungen; Sie noch wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss
• Leistungsumfang; dem Vertragspartner spätestens 3 Monate vor Ablauf der
• Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschrän- vereinbarten Vertragsdauer oder jedes darauf folgenden
kungen; Jahres zugehen.
• Obliegenheiten, die Sie nach Vertragsabschluss be- (3) Kündigung bei einer Vertragsdauer von mehr als 3
achten müssen; Jahren
• die Anpassung Ihres Beitrags; Wenn eine Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren verein-
• die Vertragsdauer; bart ist, können Sie den Vertrag zum Ablauf des dritten
• die Kündigung des Vertrags. Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Die
(3) Ersatzlose Streichung der Regelung darf nicht interes- Kündigung muss uns spätestens 3 Monate vor Ablauf des
sengerecht sein dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres zuge-
Eine Anpassung setzt voraus, hen.
• dass die gesetzlichen Vorschriften keine konkrete Be- (4) Form der Kündigung
stimmung enthalten, mit der die durch die Unwirk- Eine Kündigung nach dieser Regelung bedarf der Text-
samkeit (siehe Absatz 1) entstandene Vertragslücke form. Zum Beispiel erfüllen eine E-Mail, ein Brief oder ein
geschlossen werden kann und Telefax die Textform, sofern der Absender daraus er-
• dass der ersatzlose Wegfall der Regelung keine ange- kennbar ist.
messene Lösung darstellt, die den typischen Interes- (5) Einstellung des Betriebes oder Auflösung der Vereini-
sen der Vertragspartner gerecht würde. gung
(4) Inhalt der Neuregelung Der Versicherungsvertrag endet, wenn der Betrieb einge-
Die Anpassung erfolgt nach den Grundsätzen der ergän- stellt oder die Vereinigung aufgelöst wird. Ein Betriebs-
zenden Vertragsauslegung. Das bedeutet, dass die un- übergang ist keine Einstellung des Betriebes.
wirksame Regelung durch eine Regelung ersetzt wird, 4.2 Unter welchen Voraussetzungen kann die Versiche-
welche die Vertragspartner als angemessene und ihren rung nach Eintritt des Versicherungsfalls gekündigt wer-
typischen Interessen gerechte Lösung gewählt hätten, den?
wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung zum Zeit-
punkt des Vertragsabschlusses bekannt gewesen wäre. (1) Kündigung
Den Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung be-
(5) Durchführung der Bedingungsanpassung enden, wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen
Die angepasste Regelung werden wir Ihnen in Textform uns Klage auf eine Leistung erhoben haben.
(zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) mitteilen und erläutern.
Die Anpassung gilt als genehmigt, wenn Sie nicht inner- (2) Kündigungserklärung
halb von 6 Wochen nach Zugang unserer Mitteilung wi- Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens
dersprechen. Ihr Widerspruch muss in Textform erfolgen. einen Monat nach Leistung oder - im Falle eines Rechts-
Auf Ihr Widerspruchsrecht werden wir Sie in unserer Mit- streits - nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich
teilung ausdrücklich hinweisen. Für die Rechtzeitigkeit Ih- oder Rechtskraft des Urteils zugehen.
res Widerspruchs reicht es aus, wenn Sie ihn innerhalb der
Frist absenden. Wenn Sie fristgemäß widersprechen, tritt (3) Form der Kündigung
die Bedingungsanpassung nicht in Kraft. Eine Kündigung nach dieser Regelung bedarf der Text-
form. Zum Beispiel erfüllen eine E-Mail, ein Brief oder ein
(6) Unser Kündigungsrecht im Falle Ihres Widerspruchs Telefax die Textform, sofern der Absender daraus er-
Falls Sie der Bedingungsanpassung widersprechen (siehe kennbar ist.
Absatz 5), können wir den Vertrag kündigen, wenn uns das
PU---7100Z0 (0/11) 7.15, Seite 11
[Seite 12]
(4) Wirksamwerden der Kündigung b) Ihr Wohn- beziehungsweise Geschäftssitz ist uns nicht
Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung mit Zugang bei bekannt
uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass Ihre Wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung weder Ihr Wohn-
Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens je- sitz noch Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort bekannt sind,
doch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirk- können wir Klage bei dem Gericht erheben, das für unse-
sam wird. Wenn wir kündigen, wird unsere Kündigung ren Geschäftssitz oder die Niederlassung zuständig ist, die
einen Monat nach Zugang bei Ihnen wirksam. Ihren Vertrag verwaltet. Dies gilt entsprechend, wenn der
Versicherungsnehmer eine juristische Person oder eine
5. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung parteifähige Personengesellschaft ist und sein Geschäfts-
sitz unbekannt ist.
Welche Zahlung schulden Sie uns bei vorzeitiger Beendi-
gung oder Nichtigkeit des Vertrags? (3) Zuständiges Gericht, wenn Sie außerhalb der Europä-
ischen Union, Islands, Norwegens oder der Schweiz woh-
Wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird, können wir - so- nen
weit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt - nur den Wenn Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Eu-
Teil des Beitrags verlangen, der dem Zeitraum entspricht, ropäischen Union, Islands, Norwegens oder der Schweiz
in dem Versicherungsschutz bestanden hat. verlegen, können sowohl Sie als auch wir Klage aus dem
Eine Ausnahme besteht insbesondere, wenn wir wegen Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung
einer Verletzung Ihrer Anzeigepflicht vom Vertrag zu- ausschließlich bei dem Gericht erheben, das für unseren
rücktreten oder ihn wegen arglistiger Täuschung anfech- Geschäftssitz zuständig ist.
ten. In diesen Fällen müssen Sie den Beitrag bis zu dem
(4) Zuständiges Gericht, wenn das schädigende Ereignis
Zeitpunkt zahlen, zu dem Ihnen unsere Rücktritts- oder
im Ausland eintritt
Anfechtungserklärung zugeht.
Wenn Sie bei Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz, gewöhn-
Wenn wir vom Vertrag zurücktreten, weil Sie den ersten
lichen Aufenthaltsort oder Geschäftssitz in Deutschland
oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt haben,
haben und ein versichertes schädigendes Ereignis im
können wir eine angemessene Geschäftsgebühr verlan-
Ausland eintritt, können Klagen in diesem Zusammenhang
gen.
ausschließlich vor einem deutschen Gericht erhoben wer-
den.
6. Deutsches Recht Welches deutsche Gericht zuständig ist, richtet sich da-
nach, ob Sie im Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren
Welches Recht gilt für Ihren Vertrag? Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Geschäftssitz
in Deutschland haben. Wenn dies der Fall ist, ergeben sich
Für Ihren Vertrag gilt deutsches Recht. die zuständigen deutschen Gerichte aus den Absätzen 1
und 2. Wenn Sie im Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren
7. Zuständiges Gericht Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Geschäftssitz
nicht in Deutschland haben, können Klagen bei dem Ge-
Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht wer- richt erhoben werden, das für unseren Geschäftssitz zu-
den? ständig ist.
Wenn nach dem Gesetz weitere deutsche Gerichtsstände
(1) Zuständiges Gericht, wenn Sie gegen uns Klage erhe- bestehen, die nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen
ben werden können, können Sie auch dort Klage erheben.
Sie können aus dem Versicherungsvertrag oder der Ver-
sicherungsvermittlung bei dem Gericht Klage erheben,
das für unseren Geschäftssitz oder die Niederlassung zu- 8. Verjährung
ständig ist, die Ihren Vertrag verwaltet.
Sie können auch bei dem Gericht Klage erheben, in dessen Wann verjähren die vertraglichen Ansprüche nach dem
Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz Gesetz?
oder, falls kein Wohnsitz besteht, Ihren gewöhnlichen (1) Verjährungsfrist und maßgebliche gesetzliche Rege-
Aufenthalt haben. Wenn der Versicherungsnehmer eine lungen
juristische Person ist (zum Beispiel eine Aktiengesell- Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren
schaft oder eine GmbH) oder eine parteifähige Personen- gemäß § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in
gesellschaft (zum Beispiel eine Offene Handelsgesell- 3 Jahren. Einzelheiten zu Beginn, Dauer und Unterbre-
schaft oder eine Kommanditgesellschaft), bestimmt sich chung der Verjährung sind in den §§ 195 bis 213 des Bür-
das zuständige Gericht nach seinem Geschäftssitz. gerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Wenn nach dem Gesetz weitere Gerichtsstände bestehen,
die vertraglich nicht ausgeschlossen werden dürfen, kön- (2) Hemmung der Verjährung während unserer Leistungs-
nen Sie auch dort Klage erheben. prüfung
Wenn ein Anspruch aus dem Vertrag bei uns angemeldet
(2) Zuständiges Gericht, wenn wir gegen Sie Klage erhe- wurde, ist dessen Verjährung bis zu dem Zeitpunkt ge-
ben hemmt, zu dem Ihnen oder dem Anspruchsteller unsere
a) Ihr Wohn- beziehungsweise Geschäftssitz ist uns be- Entscheidung in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail)
kannt zugeht.
Wenn wir aus dem Versicherungsvertrag Klage gegen Sie
erheben, ist ausschließlich das Gericht zuständig, in des-
sen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz
oder, falls kein Wohnsitz besteht, Ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben. Wenn der Versicherungsnehmer eine
juristische Person ist (zum Beispiel eine Aktiengesell-
schaft oder eine GmbH) oder eine parteifähige Personen-
gesellschaft (zum Beispiel eine Offene Handelsgesell-
schaft oder eine Kommanditgesellschaft), bestimmt sich
das zuständige Gericht nach seinem Geschäftssitz.
PU---7100Z0 (0/11) 7.15, Seite 12
[Seite 13]
Anhang: Berufsgruppenverzeichnis
Gefahrengruppe A. Personen mit kaufmännischer oder verwaltender Tätigkeit im Innen- oder Außendienst, leitend oder
aufsichtsführend im Betrieb oder auf Baustellen, tätig im Laden, im Labor, im Gesundheitswesen oder in der Schönheits-
pflege.
Gefahrengruppe B. Personen mit körperlicher oder handwerklicher Berufsarbeit oder beschäftigt mit ätzenden, giftigen,
leicht entzündlichen oder explosiblen Stoffen. Einzelne körperliche oder handwerkliche Tätigkeiten gehören in Gefahren-
gruppe A.
Wird eine Tätigkeit ausschließlich kaufmännisch / verwaltend / aufsichtsführend ausgeübt gilt Gefahrengruppe A. Werden
planmäßig oder regelmäßig, also nicht nur ausnahmsweise, auch Tätigkeiten nach Gefahrengruppen A und B ausgeübt,
gilt Gefahrengruppe B.
(Hinweis: Aus redaktionellen Gründen wird in nachstehender Tabelle die männliche Form verwendet. Die Tabelle gilt für
die weibliche Form analog.)
Zur Gefahrengruppe A gehören insbesondere folgende und vergleichbare Berufe
Agraringenieur, Altenpfleger, Anlageberater, Apotheker, Architekt, Arzt
Bademeister, Bankkaufmann, Bauingenieur, Bauzeichner, Buchhalter, Büroangestellter, Bürokaufmann
Chiropraktiker
Diplom-Ingenieur, Disponent
EDV-Kaufmann, Einzelhandelskaufmann, Elektroingenieur, Elektroniker, Energieanlagenelektroniker
Fernmeldeelektroniker, Fernsehtechniker, Finanzbuchhalter, Florist, Flugingenieur, Fotograf, Fotosetzer, Friseur
Goldschmied, Graphiker, Großhandelskaufmann
Handelsvertreter, Hausmann, Hausverwalter, Heilpraktiker, Hochschullehrer, Hotelfachmann, Hotelier,
Hotelkaufmann
Immobilienmakler, Industriekaufmann, Informatiker, Informationselektroniker, Ingenieur, Innenarchitekt
Journalist, Juwelier
Kassierer, Kaufmann, kaufmännischer Angestellter, Krankenpfleger, Kundenberater, Künstler, Kunstmaler
Lagerverwalter, Lehrer
Makler, Maschinenbau-Ingenieur, Masseur, Mathematiker, Messtechniker, Musiker
Näher, Notar, Notariatsgehilfe
Optiker
Pädagoge, Pensionär, Pförtner, Photograph, Physiker, Physiotherapeut, Portier, Programmierer, Psychotherapeut
Radio- und Fernsehtechniker, Rechtsanwalt, Redakteur, Referendar, Regisseur, Reiseleiter,
Reiseverkehrskaufmann, Rentner, Reporter, Restaurantfachmann, Revisor, Richter
Sachbearbeiter, Sänger, Sanitäter, Sozialarbeiter, Soziologe, Spediteur, Speditionskaufmann, Systemanalytiker
Schauspieler, Schneider, Schüler
Staatsanwalt, Statiker, Steuerberater, Steuerfachgehilfe, Student
Techniker, technischer Angestellter, technischer Zeichner
Uhrmacher, Unternehmensberater, Unternehmer
Verkäufer, Verkaufsleiter, Verlagskaufmann, Vermesser, Vermögensberater, Versicherungsangestellter,
Versicherungsvertreter, Vertreter, Vertriebsassistent, Vertriebsleiter, Verwaltungsangestellter
Werbefachmann, Wirtschaftsprüfer
Zahnarzt, Zahntechniker, Zoologe
PU---7100Z0 (0/11) 7.15, Seite 13
[Seite 14]
Zur Gefahrengruppe B gehören insbesondere folgende und vergleichbare Berufe
Arbeiter
Bäcker, Baggerführer, Bauarbeiter, Bergmann, Bodenleger, Braumeister, Briefträger, Buchdrucker, Busfahrer
Chemiearbeiter *), Chemielaborant *), Chemiker *), Chemotechniker
Dachdecker, Dekorateur, Dreher, Drucker
Eisenflechter, Elektriker, Elektroinstallateur, Elektrotechniker
Fahrlehrer, Feinmechaniker, Fensterputzer, Fernfahrer, Feuerwehrmann, Fischer, Fleischer, Fliesenleger,
Flugzeugbauer, Forstarbeiter, Förster, Fußbodenleger
Gärtner, Gastwirt, Gebäudereiniger, Gerüstbauer, Glaser
Hafenarbeiter, Hausmeister, Heizungsinstallateur
Industriemeister, Installateur
Kaminkehrer, Kellner, Klempner, Koch, Konditor, Kraftfahrer, Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker,
Kranführer
Laborant *), Lackierer, Lagerist, Landmaschinenschlosser, Landwirt, Lokführer
Maler, Maschinenbauer, Maschinist, Matrose, Maurer, Mechaniker, Mechatroniker, Metallarbeiter, Metzger,
Monteur, Müllwerker
Nachrichtentechniker
Ofenbauer, Orthopädiemechaniker
Pflasterer, Polier, Polizeibeamter, Polsterer, Postzusteller, Putzer
Raumausstatter, Restaurator
Setzer, Soldat, Spengler, Sportlehrer, Spüler
Schausteller, Schichtführer, Schiffsbauer, Schiffsführer, Schlosser, Schmied, Schreiner, Schriftsetzer,
Schuhmacher, Schweißer
Steinmetz
Tänzer, Tanzlehrer, Tapezierer, Taxifahrer, Tierarzt, Tierpfleger, Tischler, Trainer, Transportarbeiter
Verkaufsfahrer, Verputzer, Vorarbeiter
Wachmann, Weinbauer, Werftarbeiter, Werkmeister, Werkstofftechniker, Werkzeugmacher, Winzer
Zimmerer, Zugführer
*) sofern nicht mit ätzenden, giftigen, leicht entzündlichen oder explosiblen Stoffen tätig, gilt Gefahrengruppe A
Zusätzlich zu beachten ist: Die Berufe / Tätigkeiten Berufssportler, Artist, Dompteur, Tierbändiger und fliegendes Personal
stellen ein besonderes Risiko dar, die weder in Gefahrengruppe A noch B gehören. Ein Wechsel in diese Berufe / Tä-
tigkeiten stellt eine Gefahrerhöhung dar, die einer besonderen tariflichen Einstufung bedarf. Dies gilt auch dann, wenn die
Berufe / Tätigkeiten "nebenberuflich" ausgeübt werden.
PU---7100Z0 (0/11) 7.15, Seite 14