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Versicherungsmakler / Hausratversicherung / Bedingungsarchiv

Ammerländer Classic-Schutz: die Bedingungen im Volltext

Einstiegslinie mit Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeit bis 20.000 EURO, Wertsachen bis 40 % der Versicherungssumme, Außenversicherung bis 50 % und Phishing bis 2.500 EURO; Elementar, Glas und Fahrrad nur als Baustein.

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Ich ermächtige Ammerländer, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Ammerländer auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt Ammerländer mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei Ammerländer einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Ammerländer Hausratversicherung Classic-Schutz von Ammerländer (Hausratversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Ammerländer weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 83 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme für den Hausratlaut Versicherungsschein
Unterversicherungsverzicht (Summe je Quadratmeter Wohnfläche) und Folgen einer Unterversicherungja„Der Versicherer nimmt bei der Entschädigung keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht),“VHB A § 9 Nr. 3, Seite 20
Neuwertersatz (Wiederbeschaffungspreis neuwertiger Sachen)ja„Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert).“VHB A § 9 Nr. 1 a), Seite 20
Selbstbeteiligung Standardnicht geregelt
Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistungja, bis 20.000 €„wird bei Schäden bis 20.000,- EURO auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit und auf eine daraus resultierende Leistungskürzung verzichtet.“BB 57, Seite 46
Geltungsbereich und Versicherungsort (Wohnung, Nebenräume, Grundstück)ja„Versichert ist der gesamte Hausrat in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung (Versicherungsort).“VHB A § 6 Nr. 1, Seite 18
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VHB)ja„Der Versicherer garantiert, dass die dieser Hausratversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen“BB 62, Seite 48
Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfülltja„von den Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse für die Hausratversicherung (Stand: 08.08.2018) ab.“BB 63, Seite 48
Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckungnicht geregelt
Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherernicht geregelt
Vorsorge für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen (Vorsorgebetrag)ja„Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 10 Prozent.“VHB A § 9 Nr. 2 c), Seite 20

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Brand, Blitzschlag, Explosionja„Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.“VHB A § 2 Nr. 2, Seite 15
Implosionja„Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.“VHB A § 2 Nr. 4.2, Seite 15
Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand)ja„leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Rauch oder Ruß zerstört oder beschädigt werden.“BB 5, Seite 39
Sengschäden ohne Brand (Zigarette, Bügeleisen)ja„leistet der Versicherer im Classic-Schutz Entschädigung für Seng- und Schmorschäden“BB 4, Seite 39
Anprall von Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugenja„durch Anprall eines Schienen-, Wasser- oder Straßenfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung am Versicherungsort zerstört oder beschädigt werden“BB 9, Seite 39
Überspannung durch Blitz an Elektrogerätenja„Überspannungsschäden sind bis zur vereinbarten Versicherungssumme mitversichert.“BB 2, Seite 39
Einbruchdiebstahlja„Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb“VHB A § 3 Nr. 2, Seite 15
Raub in der Wohnungja„gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.“VHB A § 3 Nr. 4 a), Seite 16
Vandalismus nach einem Einbruchja„Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor,“VHB A § 3 Nr. 3, Seite 16
Leitungswasser (Rohrbruch, Frost, Austritt aus Geräten)ja„Der Versicherer leistet Entschädigung für ... Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.“VHB A § 4 Nr. 2, Seite 17
Wasser aus Aquarien, Wasserbetten und Zimmerbrunnenja„sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein.“VHB A § 4 Nr. 2, Seite 17
Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch)ja„Bei einem versicherten Rohrbruch leistet der Versicherer auch für die dadurch entstandenen Kosten für den Mehrverbrauch an Wasser und Gas“BB 49, Seite 45
Sturm und Hagel (ab Windstärke 8)ja„Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort“VHB A § 5 Nr. 2, Seite 17

Weitere Naturgefahren (Elementarschäden)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässernja„Elementar optional“Leistungseinschlüsse, Bausteine, Seite 12
Rückstau aus der Kanalisationja„Elementar optional“Leistungseinschlüsse, Bausteine, Seite 12
Erdbebenja„Elementar optional“Leistungseinschlüsse, Bausteine, Seite 12
Erdsenkungja„Elementar optional“Leistungseinschlüsse, Bausteine, Seite 12
Erdrutsch und Felssturzja„Elementar optional“Leistungseinschlüsse, Bausteine, Seite 12
Schneedruckja„Elementar optional“Leistungseinschlüsse, Bausteine, Seite 12
Lawinenja„Elementar optional“Leistungseinschlüsse, Bausteine, Seite 12
Vulkanausbruchja„Elementar optional“Leistungseinschlüsse, Bausteine, Seite 12
Selbstbeteiligung bei Elementarschädennicht geregelt

Fahrrad und weiterer Diebstahl

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Fahrraddiebstahl (Summe in Prozent der Versicherungssumme oder in Euro)ja, bis 10.000 €„Die Höchstentschädigung beträgt 10.000,- EURO.“BB 11 Nr. 5, Seite 40
Fahrrad: Nachtzeitklausel entfallen (kein Ausschluss zwischen 22 und 6 Uhr)ja„Der Versicherungsnehmer muss das Fahrrad und den Fahrradanhänger durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt.“BB 11 Nr. 2, Seite 39
E-Bikes und Pedelecs (Diebstahl, Akku, eigene Höchstgrenze)ja„für die keine Versicherungspflicht besteht sowie Fahrradanhänger“BB 11 Nr. 1, Seite 3
Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Grills und Gartengeräten vom Grundstückja„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall im Classic-Schutz auf 4 % der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.“BB 14 Nr. 2, Seite 40
Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatorenja„ist im Classic-Schutz der einfache Diebstahl von Gehhilfen, Rollstühlen, Kinderwagen und deren Zubehör mitversichert.“BB 18, Seite 41
Einfacher Diebstahl von Wäsche und Geräten aus Waschküche und Trockenraumja„ist der einfache Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern im Classic-Schutz bis zur vereinbarten Versicherungssumme mitversichert“BB 15, Seite 40
Diebstahl aus verschlossenem Kraftfahrzeugja, bis 2.000 €„Diebstahl aus verschlossenen Behältnissen außerhalb von Gebäuden liegt vor, wenn der Dieb den verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeuges“BB 12 Nr. 1, Seite 40
Taschen- und Trickdiebstahlja, bis 2.500 €„Trickdiebstahl liegt vor, wenn sich der Dieb durch Täuschung“BB 26, Seite 42
Diebstahl aus verschlossenen Bootskabinen und Wohnwagenja„Nr. 2 ist Einbruchdiebstahl im Classic-Schutz auch aus verschlossenen Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen mitversichert.“BB 22, Seite 41

Wertsachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Wertsachen insgesamt (Anteil der Versicherungssumme, Kunst, Antiquitäten, Pelze)ja„beträgt die Entschädigungsgrenze für Wertsachen je Versicherungsfall im Classic-Schutz 40 % der vereinbarten Versicherungssumme.“BB 55 Nr. 1, Seite 46
Bargeld außerhalb eines Wertschutzschranksja, bis 2.000 €„2.000,- EURO für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge“BB 55 Nr. 1 a) aa), Seite 46
Urkunden, Sparbücher und Wertpapiere außerhalb eines Wertschutzschranksja, bis 10.000 €„10.000,- EURO für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere“BB 55 Nr. 1 a) bb), Seite 46
Schmuck, Edelsteine, Gold und Platin außerhalb eines Wertschutzschranksja, bis 30.000 €„30.000,- EURO für Schmucksachen“BB 55 Nr. 1 a) cc), Seite 46
Wertsachen im verschlossenen Wertschutzschrank (Höchstgrenze)ja„Anlage 1 - Entschädigungsgrenzen für Wertsachen in Wertschutzschränken“Anlage 1, Seite 49
Anforderungen an den Wertschutzschrank (Gewicht, Sicherheitsklasse, Verankerung)ja„als freistehende Wertschutzschränke ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen“VHB A § 13 Nr. 1 b), Seite 23

Unterwegs und außer Haus

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Außenversicherung (Anteil der Versicherungssumme, Höchstbetrag)ja„ist die Entschädigungshöhe im Classic-Schutz auf 50 % der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.“BB 35 Nr. 1, Seite 43
Außenversicherung: Höchstdauer der Abwesenheitja„Zeiträume von mehr als zwölf Monaten gelten nicht mehr als vorübergehend.“BB 35 Nr. 3, Seite 44
Raub und räuberische Erpressung unterwegsja„Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz in den Fällen, in denen der“VHB A § 7 Nr. 4, Seite 19
Hausrat in Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Wohnmobilenja, bis 2.000 €„Diebstahl aus verschlossenen Behältnissen außerhalb von Gebäuden liegt vor, wenn der Dieb den verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeuges“BB 12 Nr. 1, Seite 40
Hausrat von Kindern in Ausbildung (Studentenwohnung, Internat, Wehr- oder Freiwilligendienst)ja„so gilt dies so lange als vorübergehend im Sinne der Nr. 1, bis ein eigener Hausstand begründet wird.“VHB A § 7 Nr. 2, Seite 19
Hausrat im Senioren- oder Pflegeheimnicht geregelt

Kosten nach einem Schaden

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarer Wohnung (Tagessatz, Dauer)ja„Die Entschädigung ist auf 100,- EURO pro Tag begrenzt.“BB 47, Seite 45
Rückreisekosten aus dem Urlaub nach einem erheblichen Schadenja, bis 3.000 €„Schutz auf max. 3.000,- EURO“BB 43 Nr. 2, Seite 41
Aufräumungskostenja„für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten Sachen“VHB A § 8 a), Seite 19
Bewegungs- und Schutzkostenja„die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.“VHB A § 8 b), Seite 19
Transport- und Lagerkostenja„für Transport und Lagerung des“VHB A § 8 d), Seite 20
Schlossänderungskosten (Wohnung, Wertschutzschrank, Garage)ja„für Schlossänderungen der Wohnung, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.“VHB A § 8 e), Seite 19
Reparaturkosten für Gebäudeschäden nach Einbruch oder Vandalismusja„die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch“VHB A § 8 g), Seite 20
Provisorische Maßnahmen und Bewachung (Notverglasung, Notschloss)ja„Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen sind höchstens bis zum vereinbarten Betrag mitversichert.“VHB A § 8 i), Seite 20
Sachverständigenkostenja„Sachverständigenverfahren nach VHB 2022 Abschnitt „A“ § 15 die Sachverständigenkosten“BB 45, Seite 45
Kühl- und Gefriergut bei Stromausfall oder Gerätedefektja„sind auch Folgeschäden an Kühl- und Gefriergut infolge Überspannung durch Blitzschlag oder Netzausfall versichert.“BB 8, Seite 39
Datenrettungskostenja„Versichert sind im Classic-Schutz die“BB 29, Seite 43

Besondere Sachen, Glas und Internet

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Glasbruch (Mobiliarverglasung, Spiegel, Vitrinen)ja„Glas optional“Leistungseinschlüsse, Bausteine, Seite 12
Glaskeramik- und Induktionskochfeldernicht geregelt
Phishing und Betrug beim Online-Bankingja, bis 2.500 €„Im Classic-Schutz sind Vermögensschäden durch privates Online-Banking infolge von Phishing mitversichert.“BB 28, Seite 42
Internetbetrug beim Online-Kauf und Missbrauch von Zahlungskartenja, bis 1.500 €„gilt der Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten nach Einbruchdiebstahl im Classic-Schutz mitversichert“BB 24, Seite 42
Gartengeräte und Mähroboter auf dem Grundstückja„Gartengeräten, Aufsitzrasenmähern und Rasenmährobotern“BB 14, Seite 40
Sportgeräte (Ski, Golf, Tauchausrüstung)ja„begrenzt auf 1 % der vereinbarten Versicherungssumme.“BB 17 Nr. 2, Seite 41
Musikinstrumentenicht geregelt
Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote, Surfbretter und Bootszubehörja„Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren“VHB A § 6 Nr. 2 c) ff), Seite 18
Arbeitsgeräte und Einrichtung im häuslichen Arbeitszimmerja„sämtliche Sachen in versicherte Räumen,“BB 38, Seite 44
Ein- und Umbauten des Mieters (Einbauküche, Bodenbeläge)ja„alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen), die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat“VHB A § 6 Nr. 2 c) aa), Seite 18
Fremdes Eigentum in der Wohnung (Sachen von Gästen, Leihgaben)ja„befindliches fremdes Eigentum, soweit es“VHB A § 6 Nr. 2 c) dd), Seite 18

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Umzug: Schutz in alter und neuer Wohnungja„Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz.“VHB A § 11 Nr. 1, Seite 35
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeitnicht geregelt
Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit)ja„spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres“VHB B § 21 Nr. 2, Seite 28
Obliegenheiten im Schadenfall (Polizeianzeige, Stehlgutliste, Fristen)ja„dem Versicherer und der Polizei ... ein Verzeichnis der“VHB B § 26 Nr. 2 a) ff), Seite 30
Sicherheitsvorschriften (Verschluss, Beheizung, Absperren von Wasserleitungen)ja„hat der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit die Wohnung“VHB A § 16 Nr. 1, Seite 25
Leerstand und längere Abwesenheit (ab wie vielen Tagen eingeschränkt)ja„die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt“VHB A § 17 c), Seite 24
Besondere Ausschlüsse (Sturmflut, Grundwasser, Schwamm, Krieg)nein„nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.“VHB A § 1 Nr. 2 a), Seite 15

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
AMMERLÄNDER VERSICHERUNG Versicherungsverein a.G. (VVaG)
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen und Informationen Hausratversicherung Classic-Schutz
[Seite 1] Versicherungsbedingungen und Informationen Hausratversicherung Classic-Schutz Stand: 03.2026 [Seite 2] 2 Wichtige Mitteilung zu den Alles, was Sie zu Ihrer Versicherung wis- sen müssen, haben wir in diesem Doku- Folgen einer Anzeige- ment für Sie zusammengefasst. Um pflichtverletzung nach § 19 Ihnen einen schnellen Überblick zu ver- schaffen und das Auffinden der passen- Abs. 5 Versicherungsver- den Regelung zu erleichtern, haben wir tragsgesetz den Inhalt in diesem Dokument direkt verlinkt. Hier finden Sie die vorvertraglichen Anzeige- pflichten und die Folgen einer Nichtbeachtung. Informationsblatt Allgemeine Bedingungen Hier finden Sie einen kurzen Überblick über die Hier finden Sie die allgemeinen gültigen Ver- wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. tragsbestimmungen, in denen im Einzelnen Ihr Versicherungsschutz geregelt wird. Hier geht es um die Kerninhalte Ihrer Versicherung: Allgemeine • Versicherte Gefahren und Schäden Vertragsinformationen • Leistungsausschlüsse Hier finden Sie Informationen zur Ammerländer • Entschädigungsleistung Versicherung und Ihrem Versicherungsvertrag. Beantwortet werden unter anderem folgende • Obliegenheiten Fragen: • Wie können Sie Kontakt zu uns aufnehmen? Besondere Bedingungen • Wie können Sie Ihren Vertrag beenden? Hier finden Sie die einzelnen Leistungserweite- • Wie schützen wir Ihre personenbezogenen rungen der Allgemeinen Bedingungen zu Ihrem Daten? Versicherungsschutz. Leistungseinschlüsse Satzung Hier finden Sie eine detaillierte Leistungsüber- Hier finden Sie die Inhalte unserer Satzung. sicht zu den Inhalten Ihrer Versicherung. 02_2026_V3 [Seite 3] 3 Hausratversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: Ammerländer Versicherung VVaG Sitz: Westerstede (Deutschland) Produkt: Classic Rechtsform: Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungs- antrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Hausratversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Zerstörung, der Be- schädigung oder des Abhandenkommens Ihres Hausrats infolge eines Versicherungsfalls. Was ist versichert? Versicherte Kosten ✓ Versichert sind die infolge eines Versi- Versicherte Sache cherungsfalls notwendigen und tat- sächlich angefallenen ✓ Versichert ist der Hausrat Ihrer Wohnung. Dazu zählen alle Sachen, die dem Haushalt ✓ Schadenabwendungs- und Scha- zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Ver- denminderungskosten, brauch) dienen, wie beispielsweise: ✓ Aufräumungskosten, Bewegungs- ✓ Möbel, Teppiche, Bekleidung, und Schutzkosten, ✓ elektrische und elektronische Haushaltge- ✓ Hotelkosten, räte (z. B. Waschmaschine, TV, Compu- ✓ Umzugskosten, Transport- und La- ter), gerkosten, ✓ Antennen und Markisen, die zu Ihrer Woh- ✓ Bewachungskosten, nung gehören, ✓ Kosten für provisorische Maßnah- ✓ Bargeld und Wertsachen (z. B. Schmuck) men, in begrenzter Höhe. ✓ Schlossänderungskosten. Versicherte Gefahren ✓ Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Überspannungsschäden durch Blitz, Was ist nicht versichert? ✓ Auf- oder Anprall sonstiger Fahrzeuge oder x Nicht versichert sind beispielsweise: Flugkörper, seiner Teile oder seiner Ladung, ✓ Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem x vom Gebäudeeigentümer einge- brachte Sachen, für die dieser die Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer Gefahr trägt, solchen Tat, ✓ Leitungswasser, x Kraftfahrzeuge aller Art und Anhä- nger, ✓ Wasser aus Aquarien, Wasserbetten, ✓ Sturm oder Hagel. x Luft- und Wasserfahrzeuge ✓ Wenn vereinbart, auch Diebstahl von Fahrrä- dern. Versicherte Schäden Gibt es Deckungsbeschränkungen? ✓ Sachschäden infolge von Zerstörung, Be- ! Es gibt eine Reihe von Fällen, in de- schädigung oder Abhandenkommen der ver- nen der Versicherungsschutz einge- sicherten Sachen infolge eines Versiche- schränkt sein kann. In jedem Fall vom rungsfalls Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum Beispiel: Versicherungssumme und Versicherungswert ✓ Die Versicherungssumme ist der vereinbarte ! Krieg, Betrag, der dem Versicherungswert entspre- ! Kernenergie, chen soll. Ist das nicht der Fall, können Nach- ! Schwamm, teile bei der Entschädigungsberechnung ent- stehen. ! Sturmflut, ! Schäden, die Sie vorsätzlich her- beigeführt haben. 02_2026_V3 [Seite 4] 4 Wo bin ich versichert? ✓ Ihr Hausrat ist in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung versichert. Aber auch, wenn sich der Hausrat vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befindet, ist er zeitweise versichert. Welche Verpflichtungen habe ich? - Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. - Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. - Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. - Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten. - Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müs- sen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann. Wann und wie zahle ich? Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versiche- rungsbeginns zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und wann endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich auto- matisch um jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfall des versicherten Risikos. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer. 02_2026_V3 [Seite 5] 5 Allgemeine Vertragsinformationen Was Sie über Ihren Versicherer wissen sollten ........................................................................................5 Wann Sie Ihre Beiträge zahlen müssen ...................................................................................................5 Wann der Versicherungsschutz beginnt ...................................................................................................5 Laufzeit des Vertrages und Kündigungsbedingungen ..............................................................................5 Was Sie tun können, wenn es zwischen Ihnen und uns zu Streitigkeiten kommt ....................................6 Welches Recht für Ihren Vertrag gilt und welches Gericht bei Rechtsstreitigkeiten zuständig ist ...........6 In welcher Sprache wir mit Ihnen kommunizieren ....................................................................................6 Geltungsbereich – Zeichnungsgebiet .......................................................................................................6 Hinweise zum Datenschutz ......................................................................................................................6 Was Sie über Ihren Versicherer wissen von dem uns angegebenen Konto nicht möglich, ent- stehen Kosten für die Rücklastschrift. Diese Kosten sollten können wir Ihnen in Rechnung stellen. Sie erreichen uns wie folgt: Ammerländer Versicherung VVaG Wann der Versicherungsschutz beginnt Bahnhofstr. 8 26655 Westerstede Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhal- Telefon: 04488 53737-0 ten, ist dies die Bestätigung, dass wir Ihren Antrag E-Mail: info@ammerlaender-versicherung.de auf Abschluss eines Vertrages geprüft und angenom- Internet: www.ammerlaender-versicherung.de men haben. Es bedeutet nicht, dass Sie ab sofort ver- sichert sind. Der Versicherungsschutz beginnt viel- Sitz der Gesellschaft ist Westerstede. Wir sind im mehr zu dem im Versicherungsschein bezeichneten Handelsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten der Nummer HRB 201743 eingetragen. Beitrag rechtzeitig gezahlt oder uns ermächtigt ha- ben, die Beiträge abzubuchen. Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist der Betrieb von Schaden- und Unfallversicherungen. Weitere Angaben zum Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes können Sie den Versi- cherungsbedingungen entnehmen, die dem Vertrag Wann Sie Ihre Beiträge zahlen müssen zugrunde liegen. Die Zahlungsperiode kann einen Monat, ein Viertel- jahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Welche Laufzeit des Vertrages und Kündi- Periode für Sie gilt, hängt davon ab, was wir mit Ihnen gungsbedingungen vereinbart haben. Dies können Sie dem Versiche- rungsschein und dem Antrag entnehmen. Sie sind das Versicherungsverhältnis für einen ver- einbarten Zeitraum eingegangen. Diesen Zeitraum Aus den Angaben auf dem Versicherungsschein können Sie dem Antrag und dem Versicherungs- ergibt sich, wann Sie den ersten Beitrag und dann re- schein entnehmen. Eine Kündigung ist für Sie und für gelmäßig wiederkehrend die folgenden Beiträge zah- uns erstmals zum Ende dieses Zeitraums möglich, len müssen. Den ersten oder den einmaligen Beitrag sofern wir nichts anderes vereinbart haben. müssen Sie – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt Beträgt die Vertragsdauer mindestens ein Jahr, ha- des vereinbarten und im Versicherungsschein ange- ben wir zusätzlich eine Verlängerung von Jahr zu gebenen Versicherungsbeginns zahlen. Ihre Zah- Jahr für den Fall vereinbart, dass der Vertrag nicht lungsverpflichtung ist erfüllt, sobald wir den Beitrag gekündigt wird. Sie und wir können immer zum erhalten. Schluss des laufenden Versicherungsjahres kündi- gen. Haben Sie uns ermächtigt, die Beiträge von Ihrem Konto abzubuchen, müssen Sie sich um die rechtzei- Die einzuhaltende Kündigungsfrist entnehmen Sie tige Überweisung der Beiträge nicht kümmern. Beim bitte den Versicherungsbedingungen, die Ihrem Ver- Lastschriftverfahren tritt Erfüllung ein, sobald Ihr trag zugrunde liegen. Konto wirksam belastet wurde. Ist die Abbuchung 02_2026_V3 [Seite 6] 6 Im Einzelfall können besondere Kündigungsrechte Welches Recht für Ihren Vertrag gilt und bestehen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Ver- sicherungsbedingungen, die Ihrem Vertrag zugrunde welches Gericht bei Rechtsstreitigkei- liegen. ten zuständig ist Es gilt deutsches Recht. Was Sie tun können, wenn es zwischen Ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kön- Ihnen und uns zu Streitigkeiten kommt nen Sie entweder bei dem Gericht Ihres Wohnsitzes geltend machen oder bei dem Gericht, das für unse- Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden ren Geschäftssitz örtlich zuständig ist. sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, Unsere Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag stehen Ihnen die nachfolgenden Beschwerdemög- können wir bei dem Gericht geltend machen, das für lichkeiten offen. Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist. Wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Ge- Unser Beschwerdemanagement werbebetrieb abgeschlossen haben, können wir uns Unsere interne Beschwerdestelle steht Ihnen hierzu alternativ auch an das Gericht des Ortes wenden, an zur Verfügung. Sie erreichen diese derzeit wie folgt: dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Be- Ammerländer Versicherung VVaG triebes befindet. - Beschwerdemanagement - Für den Fall, dass Sie nach Vertragsabschluss Ihren Bahnhofstr. 8 Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem 26655 Westerstede Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgeset- E-Mail: beschwerde@ammerlaender-versiche- zes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher rung.de Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be- Versicherungsombudsmann kannt ist, vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den Westerstede. Ombudsmann für Versicherungen wenden. Diesen erreichen Sie wie folgt: In welcher Sprache wir mit Ihnen kom- Versicherungsombudsmann e.V. munizieren Postfach 080632 10006 Berlin Wir kommunizieren mit Ihnen in deutscher Sprache. E-Mail: beschwerde@versicherungsombuds- mann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Geltungsbereich – Zeichnungsgebiet Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab- In den Sparten WoMobil-, Fahrrad-Vollkasko-, Unfall- hängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende , Privathaftpflicht- und Hundehalterhaftpflichtversi- Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an cherung können wir nur Versicherungsschutz gewäh- dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. ren, wenn der Hauptwohnsitz des Versicherungsneh- mers (VN) in Deutschland ist. In den Sparten Wohn- Versicherungsaufsicht gebäude (VGV) und Hausrat (VHV) können wir nur Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder Versicherungsschutz gewähren, wenn das zu versi- treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertrags- chernde Gebäude (VGV) oder der gewöhnliche Ver- abwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns sicherungsort (VHV) sich in Deutschland befinden. zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsun- ternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundes- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Kon- Hinweise zum Datenschutz taktdaten sind: Vorbemerkung Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung Graurheindorfer Straße 108 (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhält- 53117 Bonn nisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; E-Mail: poststelle@bafin.de auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Ver- Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schieds- sichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Hand- stelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich ent- lungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die scheiden kann. Verarbeitung der uns bekanntgegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch die Europäische Daten- Rechtsweg schutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt. Danach Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechts- ist die Datenverarbeitung und Nutzung zulässig, weg zu beschreiten. wenn die DSGVO oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt. Die rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes fin- den sich in der Europäischen Datenschutzgrundver- ordnung (EU DSGVO) und dem Telemediengesetz (TMG). 02_2026_V3 [Seite 7] 7 Verantwortlicher ist die Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Ammerländer Versicherung VVaG Rückversicherer benötigen ebenfalls entspre- Bahnhofstraße 8 chende versicherungstechnische Angaben von 26655 Westerstede uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Telefon: 04488 53737-0 Versicherungsschutzes und des Risikos und Risi- E-Mail: info@ammerlaender-versicherung.de kozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Perso- nalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- Der Verantwortliche wird vertreten durch den Vor- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen stand Axel Eilers, Christian Buschkotte und Christine auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Ver- Lühr-Boekhoff. fügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per denen sie ebenfalls entsprechende Daten über- Post unter der oben genannten Adresse mit dem Zu- geben. satz – Datenschutzbeauftragter –, per E-Mail unter datenschutz@ammerlaender-versicherung.de sowie 3. Datenübermittlung an andere Versicherer telefonisch unter 04488 53737-0. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsän- Einwilligungserklärung derung und im Schadenfall dem Versicherer alle Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmen- für die Einschätzung des Wagnisses und die den Interessenabwägung und im Hinblick auf eine si- Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzu- chere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist geben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungser- und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über klärung nach der DSGVO aufgenommen worden. gleichartige andere Versicherungen (beantragte, Diese gilt über die Beendigung des Versicherungs- bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um vertrages hinaus, endet jedoch – außer in der Le- Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventu- bens- und Unfallversicherung – schon mit Ablehnung elle Widersprüche in den Angaben des Versicher- des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Wi- ten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststel- derruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antrag- lungen zum entstandenen Schaden zu schließen, stellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u. kann es erforderlich sein, andere Versicherer um U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungs- auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in erklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, ge- in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, setzlicher Forderungsübergang sowie bei Tei- wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen. lungsabkommen) eines Austausches von perso- Schweigepflichtentbindungserklärung nenbezogenen Daten unter den Versicherern. Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die Dabei werden Daten des Betroffenen weitergege- wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterlie- ben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, gen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen Art des Versicherungsschutzes und des Risikos (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe Kranken- und Unfallversicherung (Personenversi- und Schadentag. Bei Versicherungsverträgen, cherung) ist daher im Antrag auch eine Schweige- die einen Schutzbrief oder eine Ausfalldeckung pflichtentbindungsklausel enthalten. Im Folgenden enthalten, werden Ihre personenbezogenen Da- wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die ten an den Schutzbrief- oder Ausfalldeckungs- Datenverarbeitung und -nutzung nennen. Versicherer weitergegeben, damit Sie im Scha- densfall die Schutzbrief- oder Ausfalldeckungs- 1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Leistungen unmittelbar beim jeweiligen Versiche- Wir speichern Daten, die für den Versicherungs- rer beantragen und abrufen können. vertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter wer- 4. Datenübermittlung an Versicherungsvermitt- den zum Vertrag versicherungstechnische Daten ler wie Kundennummer (Partnernummer), Versiche- Sie werden in Ihrer Versicherungsangelegenheit rungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, durch einen Vermittler betreut, der Sie mit Ihrer Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die An- Einwilligung auch berät. Vermittler in diesem Sinn gaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines sind Versicherungsmakler. Der Makler führt eine Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Ver- nach den im Versicherungsgewerbe üblichen tragsdaten). Bei einem Versicherungsfall spei- Grundsätzen ordnungsgemäße Betreuung des chern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. Versicherungsnehmers und Verwaltung des Ver- auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt sicherungsvertrages durch. Um seine Aufgaben ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Fest- ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der stellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz- Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversi- Betreuung und Beratung notwendigen Angaben cherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsda- aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsda- ten). ten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, 2. Datenübermittlung an Rückversicherer Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versi- Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird cherungsleistungen. Ausschließlich zum Zweck ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von von Vertragsanpassungen in der Personenversi- ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb ge- cherung können an den zuständigen Vermittler ben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. 02_2026_V3 [Seite 8] 8 Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich ver- pflichtet, die Bestimmungen der DSGVO und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu be- achten. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte Sie haben als Betroffener nach der DSGVO neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrechts ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzun- gen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Lö- schung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. We- gen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterun- gen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Da- tenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Be- richtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer. Einwilligungsklausel nach der Europäischen Da- tenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Ich willige mit Antragsunterschrift ein, dass • die Ammerländer Versicherung die von mir in die- sem Antrag und künftig mitgeteilten Daten – auch Gesundheitsdaten – erhebt, speichert und nutzt, soweit dies zur Antragsprüfung sowie zur Begrün- dung, Durchführung oder Beendigung dieses Ver- sicherungsvertrages erforderlich ist. • meine Daten – auch Gesundheitsdaten soweit er- forderlich – an Rückversicherungen übermittelt und dort zu den genannten Zwecken verwendet wer- den. Soweit erforderlich, entbinde ich die für die Ammerländer Versicherung tätigen Personen im Hinblick auf die Gesundheitsdaten und weiteren nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht. • die Ammerländer Versicherung meine Daten – auch Gesundheitsdaten – und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genann- ten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungsver- mittler übermittelt und diese dort erhoben, gespei- chert und zu Beratungszwecken genutzt werden dürfen. • die Ammerländer Versicherung meine Daten – auch Gesundheitsdaten – an die in der im Internet veröffentlichten Liste genannten Stellen übermittelt und dass die Gesundheitsdaten dort für die ange- führten Zwecke im gleichen Umfang erhoben, ver- arbeitet und genutzt werden, wie die Ammerländer Versicherung dies tun dürfte. Soweit erforderlich, entbinde ich die Mitarbeiter der Ammerländer Ver- sicherung und sonstiger Stellen im Hinblick auf die Weitergabe von Gesundheitsdaten und anderer nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht. Unsere Datenschutzerklärung klärt Sie als Nutzer (betroffene Person) über die Art, den Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbe- zogener Daten durch uns, die Ammerländer Versi- cherung VVaG (Verantwortliche), auf. Die Daten- schutzerklärung finden Sie unter https://www.ammer- laender-versicherung.de/datenschutz.aspx 02_2026_V3 [Seite 9] 9 Leistungseinschlüsse in der Hausratversicherung Classic-Schutz Versicherte Gefahren und Schäden = versichert -- = nicht versichert Classic Feuer, Explosion Nutzwärmeschäden Blitzschäden einschl. Überspannung Schäden durch Spannungsschwankungen Schäden an Kühl- und Gefriergut durch eine unvorhersehbare Unterbrechung der Energiezufuhr (Netzausfall) Explosion Implosion Seng- und Schmorschäden Rauch-, Ruß- und Verpuffungsschäden Überschalldruckwellen Anprall und Absturz von Luftfahrzeugen Aufprall und Absturz unbemannter Flugkörper Anprall von Schienen-, Wasser- und Straßenfahrzeugen Schäden durch Blindgänger Leitungswasser Wärmetragende Flüssigkeiten wie Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen Aquarien und Wasserbetten Schäden durch innen liegende Regenfallrohre Schäden durch Wassersäulen, Zimmerbrunnen und Zisternen Sturm, Hagel Sturm- und Hagelschäden auf dem Grundstück der versicherten Wohnung bis 1.000,- EURO (inkl. Balkon und Terrasse) Sturmschäden ohne Mindestwindstärke innerhalb des Gebäudes Hagelschäden Diebstahl, Raub, Vandalismus bis 2.000,- EURO Diebstahl aus Kfz (weltweit) Diebstahl von Wäsche auf der Leine, Gartenmöbeln und -geräten bis 4 % der VS Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern in Gemeinschaftsräumen Diebstahl von Kleinvieh, Futter- und Streuvorräten bis 1 % der VS Diebstahl von Kinderspiel- und Sportgeräten bis 1 % der VS Einfacher Diebstahl von Gehhilfen, Rollstühlen und Kinderwagen bis 3.000,- EURO Diebstahl versicherter Sachen im Krankenhaus / bei Kuraufenthalt Bargeld max. 500,- oder während einer Kurzzeitpflege EURO (ohne Handy etc.) Diebstahl am Arbeitsplatz bis 3 % der VS Einbruchdiebstahl durch nicht versicherte Räume Einbruchdiebstahl aus Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen bis 3 % der VS (Wertsachen, Bargeld, Handy etc. bis 1.000,- EURO) 02_2026_V3 [Seite 10] 10 Versicherte Gefahren und Schäden = versichert -- = nicht versichert Classic Telefonmissbrauch von Festnetzgeräten nach Einbruch durch unbekannte Täter bis 100.- EURO Vandalismusschäden nach Einbruch Scheck- und Kreditkartenmissbrauch nach einem Einbruch bis 1.500,- EURO räuberische Erpressung (Herausgabe versicherter Sachen an einem anderen Ort) Trickdiebstahl innerhalb des Versicherungsortes bis 2.500,- EURO Innere Unruhen, Streik, Aussperrung Transportmittelunfall bis 1 % der VS kann vereinbart Fahrraddiebstahl werden Rund-um-die-Uhr-Schutz für Fahrraddiebstahl (wenn Einschluss Fahrraddiebstahl beantragt) Cyber-Schutz Vermögensschäden durch Phishing (Cyber-Schutz) bis 2.500,- EURO Datenrettungskosten (Cyber-Schutz) Daten aus dem Internet (Cyber-Schutz) bis 2.500,- EURO Versicherungsort, Außenversicherung = versichert -- = nicht versichert Classic Hausrat in Wohngemeinschaften Wohnung und Nebengebäude auf dem Versicherungsgrundstück Gemeinschaftsräume für Waschmaschinen und Wäschetrockner Hausrat in Garagen auf dem Versicherungsgrundstück bis 5.000,- EURO innerhalb derselben / Hausrat in Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks (keine Wertsachen) direkt angrenzenden Gemeinde Hausrat vorübergehend außerhalb der Wohnung bis zu 12 Monaten bis 50 % der VS bis 5 % der VS, Beruflich bedingter Zweitwohnsitz (Pendlerwohnung) in Deutschland max. 5.000,- EURO Wertsachen: max. 500,- Euro Verzicht auf Anzeige von Gerüsten am Gebäude 02_2026_V3 [Seite 11] 11 Versicherte Kosten = versichert -- = nicht versichert Classic Aufräumungs-, Bewegungs- und Schutzkosten Transport- und Lagerkosten bis 12 Monate bis zu 12 Monaten Schadenabwendungs-, Minderungskosten Bewachungskosten Schlossänderungen Schlossänderungen für Wertbehältnisse Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen nach Einbruchdiebstahl Reparaturkosten an Tapeten und Bodenbelägen in Mietwohnungen nach Leitungswasserschaden Kosten für Leitungswasser und Gas infolge Rohrbruch Hotelkosten bis 6 Monate, max. 100,- EURO/Tag Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen Schäden an behindertengerechten Einbauten Rückreisekosten bei Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise max. 3.000,- EURO Umzugskosten nach einem Schaden Sachverständigenkosten Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens Mehrkosten durch Technologiefortschritt Versicherte Sachen = versichert -- = nicht versichert Classic Kfz-Zubehör (bei Einbruchdiebstahl und Brand) bis 3.000,- EURO Alle beruflich genutzten Sachen in reinen Arbeitszimmern Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder Gewerbe dienen Handelswaren und Musterkollektionen bis 15.000,- EURO Motorgetriebene Krankenfahrstühle, Rasenmäher Aufsitzrasenmäher, Rasenmähroboter, Go-Karts, Spielfahrzeuge Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren, Surfgeräte Flugdrachen, Fall- und Gleitschirme Hausrat einer Pflegekraft und Au Pair bis 5 % der VS, technische, optische oder akustische Sicherungsanlagen max. 2.000,- EURO Haustiere 02_2026_V3 [Seite 12] 12 Wertsachen = versichert -- = nicht versichert Classic Wertsachen bis 40 % der VS Schmucksachen, Uhren, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin, die sich außerhalb eines anerkannten bis 30.000,- EURO und verschlossenen Wertschutzschrankes (s. VHB § 13 Nr. 1 b) befinden Urkunden, Sparbücher, Wertpapiere, die sich außerhalb eines anerkannten bis 10.000,- EURO und verschlossenen Wertschutzschrankes (s. VHB § 13 Nr. 1 b) befinden Bargeld, das sich außerhalb eines anerkannten und verschlossenen bis 2.000,- EURO Wertschutzschrankes (s. VHB § 13 Nr. 1 b) befindet Wertsachen in Bankgewahrsam; Kundenschließfächer bis 40 % der VS Besonderheiten = versichert -- = nicht versichert Classic Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse künftige Bedingungsverbesserungen (Innovationsklausel) Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit Grob fahrlässig herbeigeführte Schäden (siehe Besondere Bedingungen) bis 20.000,- EURO Vorsorgeversicherung bis 50 % der VS, Vorsorgeversicherung für Kinder max. 12 Monate Erweiterter Unterversicherungsverzicht 12 Monate Unterversicherungsverzicht (wenn vereinbart) bei Umzug in größere Wohnung Bausteine Classic Balkonkraftwerk optional Glas optional Elementar optional Fahrrad-Vollkasko optional WoMobil optional Reisegepäck optional 02_2026_V3 [Seite 13] 13 Wichtige Mitteilung zu den Folgen einer Anzeigepflichtverletzung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausge- prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die beiliegen- schlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis den Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwor- der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu an- ten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen deren Bedingungen, geschlossen hätten. Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, 3. Vertragsänderung wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben ma- Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir chen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verlet- den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten zung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingun- Information entnehmen. gen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedin- gungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Ha- Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten ben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden bestehen? die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbe- standteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos ver- Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflich- letzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der tet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsge- Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag mäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsi- Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform cherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kön- nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch nen Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu- insoweit zur Anzeige verpflichtet. gang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in Welche Folgen können eintreten, wenn unserer Mitteilung hinweisen. eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt 4. Ausübung unserer Rechte wird? Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündi- gung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, kön- mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der nen wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Aus- grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger übung unserer Rechte haben wir die Umstände anzu- Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rück- geben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Be- trittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der gründung können wir nachträglich weitere Umstände nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rück- verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum tritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Ge- bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn fahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kann- Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig an- ten. gegebene Umstand • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver- 5. Stellvertretung durch eine andere Person sicherungsfalles Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Leistungspflicht Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt je- rückwirkenden Vertragsänderung und der Aus- doch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt ha- schlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die ben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Bei- Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre trags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent- können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor- spricht. sätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen 2. Kündigung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach 02_2026_V3 [Seite 14] 14 Allgemeine Hausrat- Versicherungsbedingungen VHB 2022 Inhaltsverzeichnis Abschnitt A § 26 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers § 27 Gefahrerhöhung §1 Versicherte Gefahren und Schäden § 28 Überversicherung (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse § 29 Mehrere Versicherer §2 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, § 30 Versicherung für fremde Rechnung Luftfahrzeuge § 31 Aufwendungsersatz §3 Einbruchdiebstahl § 32 Übergang von Ersatzansprüchen §4 Leitungswasser § 33 Kündigung nach dem Versicherungsfall §5 Sturm, Hagel § 34 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen §6 Versicherte und nicht versicherte Sachen, § 35 Anzeigen, Willenserklärungen, Versicherungsort Anschriftenänderungen §7 Außenversicherung § 36 Agentenvollmacht §8 Versicherte Kosten § 37 Repräsentanten §9 Versicherungswert, Versicherungssumme § 38 Verjährung § 10 Anpassung der Prämie § 39 Gerichtsstand § 11 Wohnungswechsel § 40 Anzuwendendes Recht § 12 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung § 41 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit § 13 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, uns einmal nicht zufrieden sind? Wertschutzschränke § 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 15 Sachverständigenverfahren § 16 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit des Versicherungsnehmers vor und nach dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschrift § 17 Besondere gefahrerhöhende Umstände § 18 Wiederherbeigeschaffte Sachen Abschnitt B § 19 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters § 20 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie § 21 Dauer und Ende des Vertrages § 22 Folgeprämie § 23 Lastschriftverfahren § 24 Ratenzahlung § 25 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 02_2026_V3 [Seite 15] 15 Abschnitt A Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind. Spuren eines direkten Blitz- schlags an anderen Sachen als an elektri- §1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versi- schen Einrichtungen und Geräten oder an An- cherungsfall), generelle Ausschlüsse tennen stehen Schäden anderer Art gleich. 1. Versicherungsfall 4.1. Explosion Der Versicherer leistet Entschädigung für ver- Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbe- sicherte Sachen, die durch streben von Gasen oder Dämpfen beruhende, a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeu- Eine Explosion eines Behälters (Kessel, ges, seiner Teile oder seiner Ladung; Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine b) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach ei- Wandung in einem solchen Umfang zerrissen nem Einbruch sowie Raub oder den Ver- wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des such einer solchen Tat; Druckunterschieds innerhalb und außerhalb c) Leitungswasser; des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines d) Sturm, Hagel Behälters eine Explosion durch chemische zerstört oder beschädigt werden oder infolge- Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerrei- dessen abhandenkommen. ßen seiner Wandung nicht erforderlich. 2. Ausschluss Krieg, Innere Unruhen und 4.2. Implosion Kernenergie Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehba- a) Ausschluss Krieg rer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch Die Versicherung erstreckt sich ohne äußeren Überdruck infolge eines inneren Un- Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht terdruckes. auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Re- 5. Nicht versicherte Schäden bellion oder Aufstand. Nicht versichert sind b) Ausschluss Innere Unruhen a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Die Versicherung erstreckt sich ohne Schäden durch Erdbeben; Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht b) Sengschäden; auf Schäden durch innere Unruhen. c) Schäden, die an Verbrennungskraftma- c) Ausschluss Kernenergie schinen durch die im Verbrennungsraum Die Versicherung erstreckt sich ohne auftretenden Explosionen, sowie Schä- Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht den, die an Schaltorganen von elektri- auf Schäden durch Kernenergie, nukleare schen Schaltern durch den in ihnen auftre- Strahlung oder radioaktive Substanzen. tenden Gasdruck entstehen. Die Ausschlüsse gemäß Nr. 5 b) und 5 c) §2 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, gelten nicht, soweit diese Schäden Folge Luftfahrzeuge eines versicherten Sachschadens gemäß Nr. 1 sind. 1. Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für ver- §3 Einbruchdiebstahl sicherte Sachen, die durch a) Brand; 1. Versicherte Gefahren und Schäden b) Blitzschlag; Der Versicherer leistet Entschädigung für ver- c) Explosion, Implosion; sicherte Sachen, die durch d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeu- a) Einbruchdiebstahl; ges, seiner Teile oder seiner Ladung zer- b) Vandalismus nach einem Einbruch; stört oder beschädigt werden oder abhan- c) Raub denkommen. oder durch den Versuch einer solchen Tat ab- handenkommen, zerstört oder beschädigt 2. Brand werden. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestim- mungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn 2. Einbruchdiebstahl verlassen hat und das sich aus eigener Kraft Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb auszubreiten vermag. a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, 3. Blitzschlag dessen Anfertigung für das Schloss nicht Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang ei- von einer dazu berechtigten Person ver- nes Blitzes auf Sachen. Überspannungs-, anlasst oder gebilligt worden ist (falscher Überstrom- oder Kurzschlussschäden an Schlüssel) oder mittels anderer Werk- elektrischen Einrichtungen und Geräten sind zeuge eindringt; der Gebrauch eines fal- nur versichert, wenn an Sachen auf dem schen Schlüssels ist nicht schon dann 02_2026_V3 [Seite 16] 16 bewiesen, wenn feststeht, dass versi- infolge einer nicht verschuldeten sonsti- cherte Sachen abhandengekommen sind; gen Ursache wie beispielsweise Ohn- b) in einem Raum eines Gebäudes ein Be- macht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und hältnis aufbricht oder falsche Schlüssel dadurch seine Widerstandskraft ausge- (siehe a) oder andere Werkzeuge benutzt, schaltet ist; um es zu öffnen; der Gebrauch eines fal- b) Dem Versicherungsnehmer stehen Perso- schen Schlüssels ist nicht schon dann be- nen gleich, die mit seiner Zustimmung in wiesen, wenn feststeht, dass versicherte der Wohnung anwesend sind; Sachen abhandengekommen sind; c) Nicht versichert sind Sachen, die an den c) aus einem verschlossenen Raum eines Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst Gebäudes Sachen entwendet, nachdem auf Verlangen des Täters herangeschafft er sich in das Gebäude eingeschlichen werden, es sei denn, das Heranschaffen oder dort verborgen gehalten hatte; erfolgt nur innerhalb des Versicherungsor- d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem tes, an dem die Tathandlungen nach a) Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird verübt wurden. und eines der Mittel gemäß Nr. 4a, aa) oder 4a bb) anwendet, um sich den Besitz 5. Nicht versicherte Schäden des gestohlenen Gutes zu erhalten; Die Versicherung erstreckt sich ohne Rück- e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb sicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf oder außerhalb des Versicherungsortes Schäden, die verursacht werden durch wei- durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub tere Elementargefahren (Überschwemmung, gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in ei- Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, nen Raum eines Gebäudes eindringt oder Lawinen, Vulkanausbruch). dort ein Behältnis öffnet; f) in einen Raum eines Gebäudes mittels §4 Leitungswasser richtigem Schlüssel eindringt, den er – in- nerhalb oder außerhalb des Versiche- 1. Bruchschäden rungsortes – durch Diebstahl an sich ge- Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß a) bracht hatte, vorausgesetzt, dass weder und b) zum versicherten Hausrat gehören der Versicherungsnehmer noch der Ge- (siehe Abschnitt „A“ § 6), leistet der Versiche- wahrsamsinhaber den Diebstahl des rer Entschädigung für innerhalb von Gebäu- Schlüssels durch fahr-lässiges Verhalten den eintretende ermöglicht hatte. a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren 3. Vandalismus nach einem Einbruch aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitun- Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, gen) oder den damit verbundenen Schläu- wenn der Täter auf eine der in Nr. 2a, 2e oder chen; 2f bezeichneten Arten in den Versicherungs- bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung so- ort eindringt und versicherte Sachen vorsätz- wie Klima-, Wärmepumpen- oder Solar- lich zerstört oder beschädigt. heizungsanlagen; cc) von Wasserlösch- oder Berieselungsanla- 4. Raub gen, sofern diese Rohre nicht Bestandteil a) Raub liegt vor, wenn von Heizkesseln, Boilern oder vergleich- aa) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt baren Anlagen sind. angewendet wird, um dessen Widerstand b) frostbedingte Bruchschäden an nachfol- gegen die Wegnahme versicherter Sa- gend genannten Installationen: chen auszuschalten. Gewalt liegt nicht aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spül- vor, wenn versicherte Sachen ohne Über- klosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und windung eines bewussten Widerstandes Absperrhähne, Ventile, Geruchsver- entwendet werden (einfacher Diebstahl/ schlüsse, Wassermesser) sowie deren Trickdiebstahl); Anschlussschläuche; bb) der Versicherungsnehmer versicherte Sa- bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder ver- chen herausgibt oder sich wegnehmen gleichbare Teile von Warmwasserhei- lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für zungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärme- Leib oder Leben angedroht wird, die inner- pumpen- oder Solarheizungsanlagen. halb des Versicherungsortes – bei mehre- Als innerhalb des Gebäudes gilt der ge- ren Versicherungsorten innerhalb desjeni- samte Baukörper, einschließlich der Bo- gen Versicherungsortes, an dem auch die denplatte. Drohung ausgesprochen wird – verübt Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem werden soll; Dach gelten als Rohre innerhalb des Ge- cc) dem Versicherungsnehmer versicherte bäudes. Sachen weggenommen werden, weil sein Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, körperlicher Zustand unmittelbar vor der sind Rohre und Installationen unterhalb Wegnahme infolge eines Unfalls oder 02_2026_V3 [Seite 17] 17 der Bodenplatte (tragend oder nichttra- a) durch die unmittelbare Einwirkung des gend) nicht versichert. Sturmes oder Hagels auf versicherte Sa- chen oder auf Gebäude, in denen sich ver- 2. Nässeschäden sicherte Sachen befinden; Der Versicherer leistet Entschädigung für ver- b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Ge- sicherte Sachen, die durch bestimmungswid- bäudeteile, Bäume oder andere Gegen- rig austretendes Leitungswasser zerstört oder stände auf versicherte Sachen oder auf beschädigt werden oder abhandenkommen. Gebäude, in denen sich versicherte Sa- Das Leitungswasser muss aus Rohren der chen befinden, wirft; Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) c) als Folge eines Schadens nach a) oder b) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit an versicherten Sachen; diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen d) durch die unmittelbare Einwirkung des Einrichtungen oder deren wasserführenden Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- mit dem versicherten Gebäude oder Ge- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepum- bäuden, in denen sich versicherte Sachen pen- oder Solarheizungsanlagen, aus Was- befinden, baulich verbunden sind; serlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus e) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Ge- Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein. bäudeteile, Bäume oder andere Gegen- Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, stände auf Gebäude wirft, die mit dem ver- Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sicherten Gebäude oder Gebäuden, in de- sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser nen sich versicherte Sachen befinden, gleich. baulich verbunden sind. 3. Nicht versicherte Schäden 2. Sturm a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung mitwirkende Ursachen Schäden durch von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort aa) Plansch- oder Reinigungswasser; (Windgeschwindigkeit mindestens 63 bb) Schwamm; km/Stunde). Ist die Windstärke für den Scha- cc) Grundwasser, stehendes oder fließendes denort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 Gewässer, Überschwemmung oder Witte- unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer rungsniederschläge oder einen durch nachweist, dass diese Ursachen hervorgerufenen Rück- a) die Luftbewegung in der Umgebung des stau; Versicherungsgrundstücks Schäden an dd) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vul- Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder kanausbruch; an ebenso widerstandsfähigen anderen ee) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, Sachen angerichtet hat, oder dass dass Leitungswasser nach Nr. 2 die Erd- b) der Schaden wegen des einwandfreien senkung oder den Erdrutsch verursacht Zustandes des versicherten Gebäudes hat; oder des Gebäudes, in dem sich die versi- ff) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der cherten Sachen befunden haben, oder mit Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, diesem Gebäude baulich verbundenen durch Druckproben oder durch Umbauten Gebäuden nur durch Sturm entstanden oder Reparaturarbeiten an dem versicher- sein kann. ten Gebäude oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage; 3. Hagel gg) Leitungswasser aus Eimern, Gieskannen Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in oder sonstigen mobilen Behältnissen; Form von Eiskörnern. b) Der Versicherer leistet keine Entschädi- gung für Schäden 4. Nicht versicherte Schäden aa) an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf nicht bezugsfertig sind und an den in die- mitwirkende Ursachen Schäden durch sen Gebäuden oder Gebäudeteilen be- aa) Sturmflut; findlichen Sachen; bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee bb) am Inhalt eines Aquariums, die als Folge oder Schmutz durch nicht ordnungsge- dadurch entstehen, dass Wasser aus dem mäß geschlossene Fenster, Außentüren Aquarium ausgetreten ist. oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel §5 Sturm, Hagel entstanden sind und einen Gebäudescha- den darstellen; cc) weitere Elementargefahren (Über- 1. Versicherte Gefahren und Schäden schwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erd- Der Versicherer leistet Entschädigung für ver- rutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkan- sicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt ausbruch). werden oder abhandenkommen b) Nicht versichert sind Schäden an 02_2026_V3 [Seite 18] 18 aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die bzw. Untermietern des Versicherungsneh- nicht bezugsfertig sind und an den in die- mers handelt (siehe Nr. 4 e); sen Gebäuden befindlichen Sachen; ee) selbstfahrende Krankenfahrstühle, Ra- bb) Sachen, die sich außerhalb von Gebäu- senmäher, Go-Karts und Spielfahrzeuge, den befinden. Nach Nr. 1 versichert sind soweit diese nicht versicherungspflichtig jedoch auf dem gesamten Grundstück, auf sind; dem sich die versicherte Wohnung befin- ff) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote det, Antennenanlagen und Markisen, einschließlich ihrer Motoren sowie Surfge- wenn sie ausschließlich vom Versiche- räte; rungsnehmer genutzt werden. gg) Fall- und Gleitschirme sowie nicht motori- sierte Flugdrachen; §6 Versicherte und nicht versicherte Sachen, hh) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegen- Versicherungsort stände, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsneh- 1. Beschreibung des Versicherungsumfangs mers oder einer mit ihm in häuslicher Ge- Versichert ist der gesamte Hausrat in der im meinschaft lebenden Person dienen; Han- Versicherungsschein bezeichneten Wohnung delswaren und Musterkollektionen sind (Versicherungsort). hiervon ausgeschlossen; Hausrat, der infolge eines eingetretenen oder ii) Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig art- unmittelbar bevorstehenden Versicherungs- gerecht in Wohnungen (siehe Nr. 3 a) und falles aus dem Versicherungsort entfernt und b)) gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang Vögel). mit diesem Vorgang zerstört oder beschädigt 3. Versicherungsort wird oder abhandenkommt, ist versichert. Versicherungsort ist die im Versicherungs- Hausrat außerhalb der im Versicherungs- schein bezeichnete Wohnung. Zur Wohnung schein bezeichneten Wohnung ist nur im Rah- gehören men der Außenversicherung (siehe Abschnitt a) diejenigen Räume, die zu Wohnzwecken „A“ § 7) oder soweit dies gesondert im Versi- dienen und eine selbständige Lebensfüh- cherungsvertrag vereinbart ist, versichert. rung ermöglichen. Dies sind die aus- 2. Definitionen schließlich vom Versicherungsnehmer a) Zum Hausrat gehören alle Sachen, die oder einer mit ihm in häuslicher Gemein- dem Haushalt des Versicherungsnehmers schaft lebenden Person privat genutzten zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Ver- Flächen eines Gebäudes. Räume, die brauch) dienen. ausschließlich beruflich oder gewerblich b) Wertsachen und Bargeld gehören eben- genutzt werden, gehören nicht zur Woh- falls zum Hausrat. Hierfür gelten beson- nung, es sei denn, sie sind ausschließlich dere Voraussetzungen und Entschädi- über die Wohnung zu betreten (sog. Ar- gungsgrenzen (siehe Abschnitt „A“ § 13). beitszimmer in der Wohnung); c) Ferner gehören zum Hausrat: b) Loggien, Balkone, an das Gebäude unmit- aa) alle in das Gebäude eingefügten Sachen telbar anschließende Terrassen sowie (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen), ausschließlich vom Versicherungsnehmer die der Versicherungsnehmer als Mieter oder einer mit ihm in häuslicher Gemein- oder Wohnungseigentümer auf seine Kos- schaft lebenden Person zu privaten Zwe- ten beschafft oder übernommen hat und cken genutzte Räume in Nebengebäuden daher hierfür die Gefahr trägt. – einschließlich Garagen – des Grund- Eine anderweitige Vereinbarung über die stücks, auf dem sich die versicherte Woh- Gefahrtragung ist vom Versicherungsneh- nung befindet; mer nachzuweisen; c) gemeinschaftlich genutzte, verschließ- bb) Anbaumöbel und Anbauküchen, die se- bare Räume, in denen Hausrat bestim- rienmäßig produziert und nicht individuell mungsgemäß vorgehalten wird (z. B. aus- für das Gebäude gefertigt, sondern ledig- gewiesene Stellflächen in Fluren, Fahr- lich mit einem geringen Einbauaufwand an radkeller, Waschkeller), des Grundstücks, die Gebäudeverhältnisse angepasst wor- auf dem sich die versicherte Wohnung be- den sind; findet; cc) privat genutzte Antennenanlagen und d) Darüber hinaus werden auch privat ge- Markisen, die ausschließlich der versi- nutzte Garagen der Wohnung zugerech- cherten Wohnung gemäß Nr. 1 dienen net, soweit sich diese zumindest in der und sich auf dem Grundstück befinden, Nähe des Versicherungsortes befinden. auf dem die versicherte Wohnung liegt; Die Entschädigungsgrenze ist höchstens dd) im Haushalt des Versicherungsnehmers auf den vereinbarten Betrag begrenzt. befindliches fremdes Eigentum, soweit es 4. Nicht versicherte Sachen sich nicht um das Eigentum von Mietern Nicht zum Hausrat gehören 02_2026_V3 [Seite 19] 19 a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie 4. Raub sind in Nr. 2 c) aa) genannt; Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte in den Fällen, in denen der Versicherungs- Sachen, für die dieser Gefahr trägt. Sofern nehmer versicherte Sachen herausgibt oder die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit eingebrachten oder in dessen Eigentum Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, übergegangenen Sachen durch den Mie- die an Ort und Stelle verübt werden soll. Dies ter ersetzt werden – auch höher- oder ge- gilt auch, wenn der Raub an Personen began- ringerwertigere, sind diese Sachen im gen wird, die mit dem Versicherungsnehmer Rahmen dieses Vertrages nicht versi- in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Au- chert. Das gleiche gilt für vom Wohnungs- ßenversicherungsschutz erstreckt sich ohne eigentümer ersetzte Sachen; Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, un- Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an abhängig von deren Versicherungspflicht, den Ort der Wegnahme oder Herausgabe ge- sowie Teile und Zubehör von Kraftfahr- bracht werden. zeugen und Anhängern, soweit nicht unter Nr. 2 c) genannt; 5. Sturm und Hagel d) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig Für Sturm- und Hagelschäden besteht Au- von deren Versicherungspflicht, ein- ßenversicherungsschutz nur innerhalb von schließlich nicht eingebauter Teile, soweit Gebäuden. nicht unter Nr. 2 c) genannt; 6. Entschädigungsgrenzen e) Hausrat von Mietern und Untermietern in a) Die Entschädigung im Rahmen der Au- der Wohnung des Versicherungsneh- ßenversicherung ist insgesamt auf 10 Pro- mers, es sei denn, dieser wurde ihnen zent der Versicherungssumme, höchstens vom Versicherungsnehmer überlassen; auf 10.000,- EURO begrenzt. f) Sachen im Privatbesitz, die durch einen b) Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zu- gesonderten Versicherungsvertrag versi- sätzlich Entschädigungsgrenzen (siehe chert sind (z. B. für Schmucksachen und Abschnitt „A“ § 13 Nr. 2). Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstru- mente bzw. Jagd- und Sportwaffen); §8 Versicherte Kosten g) elektronisch gespeicherte Daten und Pro- gramme. Versichert sind die infolge des Versicherungs- falles notwendigen §7 Außenversicherung a) Aufräumungskosten 1. Begriff und Geltungsdauer der Außenver- für das Aufräumen versicherter Sachen sicherung sowie für das Wegräumen und den Ab- Versicherte Sachen, die Eigentum des Versi- transport von zerstörten und beschädigten cherungsnehmers oder einer mit ihm in häus- versicherten Sachen zum nächsten Abla- licher Gemeinschaft lebenden Person sind gerungsplatz und für das Ablagern und oder die deren Gebrauch dienen, sind welt- Vernichten. weit auch versichert, solange sie sich vo- rübergehend außerhalb des Versicherungsor- b) Bewegungs- und Schutzkosten tes befinden. die dadurch entstehen, dass zum Zweck Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten der Wiederherstellung oder Wiederbe- nicht als vorübergehend. schaffung versicherter Sachen andere Sa- chen bewegt, verändert oder geschützt 2. Unselbständiger Hausstand während werden müssen. Wehr- und Zivildienst oder Ausbildung Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine c) Hotelkosten mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende für Hotel- oder ähnliche Unterbringung Person zur Ausbildung oder um den Wehr- ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Tele- oder Zivildienst abzuleisten außerhalb der fon), wenn die ansonsten ständig be- Wohnung auf, so gilt dies so lange als vo- wohnte Wohnung unbewohnbar wurde rübergehend im Sinne der Nr. 1, bis ein eige- und dem Versicherungsnehmer auch die ner Hausstand begründet wird. Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden 3. Einbruchdiebstahl bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müs- Wohnung wieder bewohnbar ist, längs- sen die in Abschnitt „A“ § 3 Nr. 2 genannten tens für die Dauer von 100 Tagen. Die Voraussetzungen erfüllt sein. Entschädigung ist pro Tag auf 1 Promille der Versicherungssumme begrenzt, so- weit nicht etwas anderes vereinbart ist. 02_2026_V3 [Seite 20] 20 d) Transport- und Lagerkosten c) Sind Sachen für ihren Zweck in dem ver- für Transport und Lagerung des versicher- sicherten Haushalt nicht mehr zu verwen- ten Hausrats, wenn die Wohnung unbe- den, so ist der Versicherungswert der für nutzbar wurde und dem Versicherungs- den Versicherungsnehmer erzielbare Ver- nehmer auch die Lagerung in einem be- kaufspreis (gemeiner Wert). nutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kos- d) Soweit die Entschädigung für Wertsachen ten für die Lagerung werden bis zu dem auf bestimmte Beträge begrenzt (Ent- Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung schädigungsgrenzen siehe Abschnitt „A“ § wieder benutzbar oder eine Lagerung in 13 Nr. 2) ist, werden bei der Ermittlung des einem benutzbaren Teil der Wohnung wie- Versicherungswertes höchstens diese Be- der zumutbar ist, längstens für die Dauer träge berücksichtigt. von 100 Tagen. 2. Versicherungssumme e) Schlossänderungskosten a) Die Versicherungssumme errechnet sich für Schlossänderungen der Wohnung, aus dem bei Vertragsabschluss vereinbar- wenn Schlüssel für Türen der Wohnung ten Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche oder für dort befindliche Wertschutz- multipliziert mit der im Versicherungs- schränke durch einen Versicherungsfall schein genannten Wohnfläche der versi- abhandengekommen sind. cherten Wohnung (siehe Abschnitt „A“ § 6 Nr. 3). Die Versicherungssumme wird ge- f) Bewachungskosten mäß Nr. 4 angepasst. für die Bewachung versicherter Sachen, b) Die Versicherungssumme soll dem Versi- wenn die Wohnung unbewohnbar wurde cherungswert entsprechen. und Schließvorrichtungen und sonstige c) Die Versicherungssumme erhöht sich um Sicherungen keinen ausreichenden einen Vorsorgebetrag von 10 Prozent. Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließ- 3. Unterversicherungsverzicht vorrichtungen oder sonstige Sicherungen a) Voraussetzungen wieder voll gebrauchsfähig sind, längs- Der Versicherer nimmt bei der Entschädi- tens für die Dauer von 72 Stunden. gung keinen Abzug wegen Unterversiche- rung vor (Unterversicherungsverzicht), g) Reparaturkosten für Gebäudeschäden wenn die im Bereich der Wohnung durch Ein- aa) bei Eintritt des Versicherungsfalles die bruchdiebstahl, Raub oder den Versuch Wohnfläche der im Versicherungsschein einer solchen Tat oder innerhalb der Woh- genannten Wohnfläche entspricht und nung durch Vandalismus nach einem Ein- bb) die vereinbarte Versicherungssumme den bruch oder einer Beraubung entstanden vom Versicherer für die Vereinbarung ei- sind. nes Unterversicherungsverzichtes vorge- gebenen Betrag pro Quadratmeter Wohn- h) Reparaturkosten für Nässeschäden fläche, multipliziert mit der im Versiche- an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder rungsschein genannten Wohnfläche, nicht Tapeten in gemieteten bzw. in Sonderei- unterschreitet gentum befindlichen Wohnungen. cc) und nicht ein weiterer Hausratversiche- i) Kosten für provisorische Maßnahmen rungsvertrag für denselben Versiche- Kosten für provisorische Maßnahmen rungsort ohne Unterversicherungsverzicht zum Schutz versicherter Sachen sind besteht. höchstens bis zum vereinbarten Betrag b) Wohnungswechsel mitversichert. Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht ein bisher vereinbarter §9 Versicherungswert, Versicherungssumme Unterversicherungsverzicht auf die neue Wohnung über, wenn die Voraussetzun- 1. Versicherungswert gen nach aa) bis cc) für die neue Woh- Der Versicherungswert bildet die Grundlage nung vorliegen. Bei einer Vergrößerung der Entschädigungsberechnung. der Wohnfläche der neuen Wohnung gilt a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaf- der Unterversicherungsverzicht bis zur fungswert von Sachen gleicher Art und Anpassung des Vertrages an die tatsäch- Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). lichen Quadratmeter der versicherten b) Für Kunstgegenstände (siehe Abschnitt Wohnung, längstens jedoch bis zu zwei „A“ § 13 Nr. 1 a) dd)) und Antiquitäten Monaten nach Umzugsbeginn. (siehe Abschnitt „A“ § 13 Nr. 1 a) ee)) ist c) Widerspruch gegen Anpassung der Versi- der Versicherungswert der Wiederbe- cherungssumme schaffungspreis von Sachen gleicher Art Ein vereinbarter Unterversicherungsver- und Güte. zicht entfällt, wenn der Versicherungsneh- mer der Anpassung der 02_2026_V3 [Seite 21] 21 Versicherungssumme widerspricht und § 10 Anpassung der Prämie der für den Unterversicherungsverzicht vom Versicherer zum Zeitpunkt des Wi- 1. Grundsatz derspruchs vorgegebenen Betrag pro Die Prämie, auch soweit sie für erweiterten Quadratmeter Wohnfläche unterschritten Versicherungsschutz vereinbart ist, kann zu wird. Dies hat der Versicherer dem Versi- Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach cherungsnehmer in Textform (z. B. E-Mail Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur oder Brief) mitzuteilen. Anpassung des Beitragssatzes steigen oder d) Kündigung sinken. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von 2. Prämienanpassungsklausel drei Monaten zum Ende des laufenden 1. Der Beitrag pro 1.000,- EURO (Beitrags- Versicherungsjahres durch eine Erklärung satz in Promille), auch soweit er für erwei- in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) ver- terten Versicherungsschutz vereinbart ist, langen, dass diese Bestimmungen mit Be- kann zu Beginn eines jeden Versiche- ginn des nächsten Versicherungsjahres rungsjahres erhöht oder muss vermindert entfallen. werden, wie sich das Verhältnis der Macht der Versicherer von diesem Recht Summe aller Schadenzahlungen aus Gebrauch, so kann der Versicherungs- Hausratversicherungen (ohne Schadenre- nehmer den Vertrag innerhalb eines Mo- gulierungskosten) zum Gesamtbetrag der nats nach Zugang der Erklärung des Ver- Hausratversicherungssummen der Versi- sicherers zum Ende des laufenden Versi- cherer im Durchschnitt der gemäß Nr. 2 cherungsjahres kündigen. maßgebenden drei Jahre erhöht oder ver- mindert hat. 4. Anpassung von Versicherungssumme 2. Die Berechnung erfolgt anhand der Scha- und Prämie denzahlungen und Hausratversicherungs- a) Der Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche summen, die die Versicherungsaufsichts- (siehe Nr. 2 a)) bzw. die Versicherungs- behörde veröffentlicht hat für das vorletzte, summe (siehe Nr. 2 b)) erhöht oder ver- drittletzte und viertletzte Kalenderjahr vor mindert sich mit Beginn eines jeden Versi- Beginn des Versicherungsjahres im Ver- cherungsjahres entsprechend dem Pro- hältnis zu dem jeweils davor abgelaufenem zentsatz, um den sich der Preisindex für Kalenderjahr. Hierbei werden jeweils die „Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Gesamtbeträge der Hausratversicherungs- Nahrungsmittel und ohne die normaler- summen an jedem 31. Dezember der zu weise nicht in der Wohnung gelagerten vergleichenden Jahre berücksichtigt. Güter“ – aus dem Verbraucherpreisindex Aus diesen drei Veränderungssätzen be- für Deutschland (VPI) – im vergangenen rechnet der Versicherer den gemäß Nr. 1 Kalenderjahr gegenüber dem davorlie- maßgebenden Durchschnitt. Der Verände- genden Kalenderjahr verändert hat. rungsprozentsatz wird auf eine Stelle nach Maßgebend ist der vom Statistischen Bun- dem Komma errechnet und auf einen vol- desamt jeweils für den Monat September len Prozentsatz abgerundet. Wurde die veröffentlichte Index. Grenze von 5 Prozent gemäß Nr. 1 nicht Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis erreicht, so wird der ermittelte Verände- zur ersten Stelle nach dem Komma be- rungssatz in die Berechnung für das fol- rücksichtigt. Der neue Betrag pro Quadrat- gende Kalenderjahr einbezogen. meter bzw. die neue Versicherungs- 3. Der Beitragssatz verändert sich entspre- summe wird auf den nächsten vollen chend dem gemäß Nr. 1 und 2 ermittelten EURO aufgerundet und dem Versiche- durchschnittlichen Veränderungssatz. Der rungsnehmer bekanntgegeben. geänderte Beitragssatz wird auf zwei Stel- b) Die Prämie wird aus der neuen Versiche- len nach dem Komma abgerundet. Er darf rungssumme berechnet. den im Zeitpunkt der Änderung geltenden c) Innerhalb eines Monats nach Zugang der Tarifbeitragssatz nicht übersteigen. Diese Mitteilung über die neue Versicherungs- Grenze gilt jedoch nur, wenn sich der Ta- summe kann der Versicherungsnehmer rifbeitrag auf eine unveränderte Gruppe der Anpassung durch Erklärung in Text- versicherter Risiken bezieht. form (z. B. E-Mail oder Brief) widerspre- 4. Erhöht der Versicherer den Beitrags- chen. Zur Wahrung der Frist genügt die satz, kann der Versicherungsnehmer rechtzeitige Absendung. Damit wird die den Versicherungsvertrag innerhalb ei- Anpassung nicht wirksam. nes Monats nach Zugang der Mitteilung Bei Unterschreiten des vom Versicherer mit sofortiger Wirkung kündigen, frü- vorgegebenen Betrages pro Quadratme- hestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirk- ter entfällt gleichzeitig der Unterversiche- samwerdens der Beitragssatzerhö- rungsverzicht. hung. 02_2026_V3 [Seite 22] 22 § 11 Wohnungswechsel Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zu er- klären. 1. Umzug in eine neue Wohnung c) Der Versicherer kann bei Kündigung Wechselt der Versicherungsnehmer die Woh- durch den Versicherungsnehmer die Prä- nung, geht der Versicherungsschutz auf die mie nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig neue Wohnung über. Während des Woh- bis zur Wirksamkeit der Kündigung bean- nungswechsels besteht in beiden Wohnun- spruchen. gen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen 6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung Wohnung erlischt spätestens zwei Monate a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit der Versicherungsnehmer aus der Ehe- dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte wohnung aus und bleibt der Ehegatte in Sachen dauerhaft in die neue Wohnung ge- der bisherigen Ehewohnung zurück, so bracht werden. gelten als Versicherungsort (siehe Ab- schnitt „A“ § 6 Nr. 3) die neue Wohnung 2. Mehrere Wohnungen des Versicherungsnehmers und die bishe- Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich rige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer die bisherige Wohnung, geht der Versiche- Änderung des Versicherungsvertrages, rungsschutz nicht über, wenn er die alte Woh- längstens bis zum Ablauf von drei Mona- nung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz); für ten nach der nächsten, auf den Auszug eine Übergangszeit von zwei Monaten be- des Versicherungsnehmers folgenden steht Versicherungsschutz in beiden Woh- Prämienfälligkeit. Danach besteht Versi- nungen. cherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. 3. Umzug ins Ausland b) Sind beide Ehegatten Versicherungsneh- Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der mer und zieht bei einer Trennung von Bundesrepublik Deutschland, so geht der Ehegatten einer der Ehegatten aus der Versicherungsschutz nicht auf die neue Woh- Ehewohnung aus, so sind Versicherungs- nung über. Der Versicherungsschutz in der ort (siehe Modul Versicherungsort) die bis- bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei herige Ehewohnung und die neue Woh- Monate nach Umzugsbeginn. nung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versiche- 4. Anzeige der neuen Wohnung rungsvertrages, längstens bis zum Ablauf a) Der Bezug einer neuen Wohnung ist spä- von drei Monaten nach der nächsten, auf testens bei Beginn des Einzuges dem Ver- den Auszug des Ehegatten folgenden Prä- sicherer mit Angabe der neuen Wohnflä- mienfälligkeit. Danach erlischt der Versi- che in Quadratmetern anzuzeigen. cherungsschutz für die neue Wohnung. b) Waren für die bisherige Wohnung beson- c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnun- dere Sicherungen vereinbart, so ist dem gen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf Versicherer in Textform (z. B. E-Mail oder der Frist von drei Monaten nach der Brief) mitzuteilen, ob entsprechende Si- nächsten, auf den Auszug der Ehegatten cherungen in der neuen Wohnung vorhan- folgenden Prämienfälligkeit erlischt der den sind. Versicherungsschutz für beide neuen c) Verändert sich nach dem Wohnungs- Wohnungen. wechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrates und wird der Versiche- 7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartner- rungsschutz nicht entsprechend ange- schaften passt, kann dies zu einer Unterversiche- Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Le- rung führen. bensgemeinschaften und Lebenspartner- schaften, sofern beide Partner am Versiche- 5. Festlegung der neuen Prämie, Kündi- rungsort gemeldet sind. gungsrecht a) Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der § 12 Entschädigungsberechnung, Unterversi- neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmun- cherung gen des Versicherers. b) Bei einer Erhöhung der Prämie auf- grund veränderter Prämiensätze oder 1. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei bei Erhöhung eines Selbstbehaltes a) zerstörten oder abhandengekommenen kann der Versicherungsnehmer den Sachen der Versicherungswert (siehe Ab- Vertrag kündigen. Die Kündigung hat schnitt „A“ § 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versi- spätestens einen Monat nach Zugang cherungsfalles (siehe Abschnitt „A“ § 1); der Mitteilung über die Erhöhung zu er- b) beschädigten Sachen die notwendigen folgen. Sie wird einen Monat nach Zu- Reparaturkosten bei Eintritt des Versiche- gang wirksam. Die Kündigung ist in rungsfalles zuzüglich einer durch die Re- paratur nicht auszugleichenden 02_2026_V3 [Seite 23] 23 Wertminderung, höchstens jedoch der § 8) ist der Nachweis tatsächlich angefallener Versicherungswert (siehe Abschnitt „A“ § Kosten unter Berücksichtigung der jeweils 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfal- vereinbarten Entschädigungsgrenzen. les (siehe Abschnitt „A“ § 1). Für die Entschädigungsberechnung der versi- Wird durch den Schaden die Gebrauchs- cherten Kosten (siehe Abschnitt „A“ § 8) sowie fähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt der Schadenabwendungs-, Schadenminde- und ist dem Versicherungsnehmer die rungs- und Schadenermittlungskosten (siehe Nutzung ohne Reparatur zumutbar (soge- Abschnitt „B“ § 31) gilt Nr. 5 entsprechend. nannter Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Be- § 13 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, trages auszugleichen, der dem Minder- Wertschutzschränke wert entspricht. 1. Definitionen 2. Restwerte a) Versicherte Wertsachen (siehe Abschnitt Restwerte werden in den Fällen von Nr. 1 an- „A“ § 6 Nr. 2 b)) sind gerechnet. aa) Bargeld und auf Geldkarten geladene Be- 3. Mehrwertsteuer träge (z. B. Chipkarte); Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn bb) Urkunden einschließlich Sparbücher und der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugs- sonstige Wertpapiere; berechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Ver- cc) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, sicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsäch- Briefmarken, Münzen und Medaillen so- lich nicht gezahlt hat. wie alle Sachen aus Gold und Platin; dd) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Go- 4. Gesamtentschädigung, Kosten aufgrund belins sowie Kunstgegenstände (z. B. Ge- Weisung mälde, Collagen, Zeichnungen, Graphi- Die Entschädigung für versicherte Sachen ken und Plastiken) sowie nicht in cc) ge- einschließlich versicherter Kosten ist je Versi- nannte Sachen aus Silber; cherungsfall (siehe Abschnitt „A“ § 1 Nr. 1) auf ee) Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre die vereinbarte Versicherungssumme (siehe alt sind), jedoch mit Ausnahme von Möbel- Abschnitt „A“ § 9 Nr. 2 a) und b)) einschließ- stücken. lich Vorsorgebetrag (siehe Abschnitt „A“ § 9 b) Wertschutzschränke im Sinne von Nr. Nr. 2 c)) begrenzt. 2sind Sicherheitsbehältnisse, die Schadenabwendungs- und Schadenminde- aa) durch die VdS Schadenverhütung GmbH rungskosten (siehe Abschnitt „B“ § 31), die auf oder durch eine gleichermaßen qualifi- Weisung des Versicherers entstanden sind, zierte Prüfstelle anerkannt sind und werden unbegrenzt ersetzt. bb) als freistehende Wertschutzschränke ein Wird die vereinbarte Versicherungssumme Mindestgewicht von 200 kg aufweisen einschließlich Vorsorgebetrag für die Ent- oder bei geringerem Gewicht nach den schädigung versicherter Sachen bereits voll- Vorschriften des Herstellers fachmän- ständig ausgeschöpft, so werden versicherte nisch verankert oder in der Wand oder im Kosten (siehe Abschnitt „A“ § 8) darüber hin- Fußboden bündig eingelassen sind (Ein- aus bis zu 10 Prozent der Versicherungs- mauerschrank). summe (siehe Abschnitt „A“ § 9 Nr. 2 a) und b)) ersetzt. 2. Entschädigungsgrenzen a) Die Entschädigung für Wertsachen unter- 5. Feststellung und Berechnung einer Unter- liegt einer besonderen Entschädigungs- versicherung grenze. Sie beträgt je Versicherungsfall 20 Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Prozent der Versicherungssumme, sofern Versicherungsfalls (siehe Abschnitt „A“ § 1 Nr. nicht etwas anderes vereinbart ist. 1) niedriger als der Versicherungswert (siehe b) Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt Abschnitt „A“ § 9 Nr. 1) der versicherten Sa- des Versicherungsfalles außerhalb eines chen (Unterversicherung) und ist kein Unter- anerkannten und verschlossenen Wert- versicherungsverzicht vereinbart bzw. dieser schutzschrankes (siehe Nr. 1 b) befunden nachträglich entfallen, wird die Entschädigung haben, ist die Entschädigung je Versiche- gemäß Nr. 1 in dem Verhältnis von Versiche- rungsfall begrenzt auf rungssumme zum Versicherungswert nach aa) 2 Prozent der Versicherungssumme für folgender Berechnungsformel gekürzt: Ent- Bargeld und auf Geldkarten geladene Be- schädigung 23 = Schadenbetrag multipliziert träge mit Ausnahme von Münzen, deren mit der Versicherungssumme dividiert durch Versicherungswert den Nennbetrag über- den Versicherungswert. steigt, höchstens auf den vereinbarten Be- trag; 6. Versicherte Kosten bb) 3 Prozent der Versicherungssumme ins- Berechnungsgrundlage für die Entschädi- gesamt für Urkunden einschließlich gung versicherter Kosten (siehe Abschnitt „A“ 02_2026_V3 [Seite 24] 24 Sparbücher und sonstige Wertpapiere, 2. Weitere Feststellungen höchstens auf den vereinbarten Betrag; Das Sachverständigenverfahren kann durch cc) 10 Prozent der Versicherungssumme ins- Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum gesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Versicherungsfall ausgedehnt werden. Perlen, Briefmarken, Münzen und Medail- len sowie alle Sachen aus Gold und Platin, 3. Verfahren vor Feststellung höchstens auf den vereinbarten Betrag. Für das Sachverständigenverfahren gilt: a) Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail § 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädi- oder Brief) einen Sachverständigen zu be- gung nennen. Eine Partei, die ihren Sachver- ständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten 1. Fälligkeit der Entschädigung Sachverständigen in Textform (z. B. E- Die Entschädigung wird fällig, wenn die Fest- Mail oder Brief) auffordern, den zweiten stellungen des Versicherers zum Grunde und Sachverständigen zu benennen. Wird der zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. zweite Sachverständige nicht innerhalb Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als von zwei Wochen nach Zugang der Auf- Abschlagszahlung beanspruchen, der nach forderung benannt, so kann ihn die auffor- Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. dernde Partei durch das für den Schaden- ort zuständige Amtsgericht ernennen las- 2. Verzinsung sen. In der Aufforderung durch den Versi- Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus ei- cherer ist der Versicherungsnehmer auf nem anderen Rechtsgrund eine weiterge- diese Folge hinzuweisen. hende Zinspflicht besteht: b) Der Versicherer darf als Sachverständi- a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht in- gen keine Person benennen, die Mitbe- nerhalb eines Monats nach Meldung des werber des Versicherungsnehmers ist Schadens geleistet wird – seit Anzeige oder mit ihm in dauernder Geschäftsver- des Schadens zu verzinsen. bindung steht; ferner keine Person, die bei b) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt(e) unter Mitbewerbern oder Geschäftspartnern an- dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürger- gestellt ist oder mit ihnen in einem ähnli- lichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), min- chen Verhältnis steht. destens jedoch bei 4 Prozent und höchs- c) Beide Sachverständige benennen in Text- tens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. form (z. B. E-Mail oder Brief) vor Beginn c) Die Zinsen werden zusammen mit der ihrer Feststellungen einen dritten Sach- Entschädigung fällig. verständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benen- 3. Hemmung nung eines Obmannes durch die Sachver- Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, ständigen. Einigen sich die Sachverstän- 2 a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, digen nicht, so wird der Obmann auf An- in dem infolge Verschuldens des Versiche- trag einer Partei durch das für den Scha- rungsnehmers die Entschädigung nicht ermit- denort zuständige Amtsgericht ernannt. telt oder nicht gezahlt werden kann. 4. Feststellung 4. Aufschiebung der Zahlung Die Feststellungen der Sachverständigen Der Versicherer kann die Zahlung aufschie- müssen enthalten: ben, solange a) ein Verzeichnis der abhandengekomme- a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des nen, zerstörten und beschädigten versi- Versicherungsnehmers bestehen; cherten Sachen sowie deren nach dem b) ein behördliches oder strafgerichtliches Versicherungsvertrag in Frage kommen- Verfahren gegen den Versicherungsneh- den Versicherungswerte zum Zeitpunkt mer oder seinen Repräsentanten aus An- des Versicherungsfalles; lass dieses Versicherungsfalles noch b) die Wiederherstellungs- und Wiederbe- läuft. schaffungskosten; c) die Restwerte, der vom Schaden betroffe- § 15 Sachverständigenverfahren nen Sachen; d) die nach dem Versicherungsvertrag versi- 1. Feststellung der Schadenhöhe cherten Kosten; Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt e) den Wert der nicht vom Schaden betroffe- des Versicherungsfalles verlangen, dass die nen versicherten Sachen, wenn kein Un- Höhe des Schadens in einem Sachverständi- terversicherungsverzicht gegeben ist. genverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versi- 5. Verfahren nach Feststellung cherer und Versicherungsnehmer auch ge- Der Sachverständige übermittelt seine Fest- meinsam vereinbaren. stellungen beiden Parteien gleichzeitig. 02_2026_V3 [Seite 25] 25 Weichen die Feststellungen der Sachverstän- ändert, nach dem im Antrag gefragt wor- digen voneinander ab, so übergibt der Versi- den ist; cherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser c) die ansonsten ständig bewohnte Woh- entscheidet über die streitig gebliebenen nung länger als 60 Tage oder über eine für Punkte innerhalb der durch die Feststellungen den Einzelfall vereinbarte längere Frist der Sachverständigen gezogenen Grenzen hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht und übermittelt seine Entscheidung beiden beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Wohnung nur dann, wenn sich während Sachverständigen oder des Obmannes sind der Nacht eine dazu berechtigte volljäh- für die Vertragsparteien verbindlich, wenn rige Person darin aufhält; nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, ver- von der wirklichen Sachlage erheblich abwei- mindert oder in nicht gebrauchsfähigem chen. Zustand sind. Das gilt auch bei einem Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen Wohnungswechsel (siehe Abschnitt „A“ § berechnet der Versicherer die Entschädigung. 11). Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfol- gen diese durch gerichtliche Entscheidung. § 18 Wiederherbeigeschaffte Sachen Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen 1. Anzeigepflicht oder sie verzögern. Wird der Verbleib abhandengekommener Sa- chen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer 6. Kosten oder der Versicherer dies nach Kenntniserlan- Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gung unverzüglich dem Vertragspartner in trägt jede Partei die Kosten ihres Sachver- Textform (z. B. E-Mail oder Brief) anzuzeigen. ständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. 2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädi- gung 7. Obliegenheiten Hat der Versicherungsnehmer den Besitz ei- Durch das Sachverständigenverfahren wer- ner abhandengekommenen Sache zurücker- den die Obliegenheiten des Versicherungs- langt, bevor die volle Entschädigung für diese nehmers nicht berührt. Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die § 16 Vertraglich vereinbarte, besondere Oblie- Sache innerhalb von zwei Wochen dem Ver- genheit des Versicherungsnehmers vor sicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist und nach dem Versicherungsfall, Sicher- eine für diese Sache gewährte Entschädigung heitsvorschrift zurückzugeben. 1. Sicherheitsvorschrift 3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädi- Als vertraglich vereinbarte, besondere Oblie- gung genheit hat der Versicherungsnehmer in der a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz kalten Jahreszeit die Wohnung (siehe Ab- einer abhandengekommenen Sache zu- schnitt „A“ § 6 Nr. 3) zu beheizen und dies ge- rückerlangt, nachdem für diese Sache nügend häufig zu kontrollieren oder alle was- eine Entschädigung in voller Höhe ihres serführenden Anlagen und Einrichtungen ab- Versicherungswertes gezahlt worden ist, zusperren, zu entleeren und entleert zu hal- so hat der Versicherungsnehmer die Ent- ten. schädigung zurückzuzahlen oder die Sa- che dem Versicherer zur Verfügung zu 2. Folgen der Obliegenheitsverletzung stellen. Der Versicherungsnehmer hat die- Verletzt der Versicherungsnehmer die in ses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen Nr. 1 genannte Obliegenheit, ist der Versi- nach Empfang einer schriftlichen Auffor- cherer unter den in Abschnitt „B“ § 26 Nr. derung des Versicherers auszuüben; 1 b) und Nr. 3 beschriebenen Vorausset- nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht zungen zur Kündigung berechtigt oder das Wahlrecht auf den Versicherer über. auch ganz oder teilweise leistungsfrei. b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zu- § 17 Besondere gefahrerhöhende Umstände rückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung (ge- die bedingungsgemäß geringer als der mäß Abschnitt „B“ § 27) kann insbesondere Versicherungswert ist, so kann der Versi- dann vorliegen, wenn cherungsnehmer die Sache behalten und a) sich ein Umstand ändert, nach dem im An- muss sodann die Entschädigung zurück- trag gefragt worden ist; zahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels zwei Wochen nach Empfang einer schrift- (siehe Abschnitt „A“ § 11) ein Umstand lichen Aufforderung des Versicherers 02_2026_V3 [Seite 26] 26 nicht bereit, so hat der Versicherungsneh- der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail oder mer die Sache im Einvernehmen mit dem Brief) Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Versicherer öffentlich meistbietend ver- kaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüg- 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeige- lich der Verkaufskosten erhält der Versi- pflicht cherer den Anteil, welcher der von ihm ge- a) Vertragsänderung leisteten bedingungsgemäßen Entschädi- Hat der Versicherungsnehmer die Anzei- gung entspricht. gepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der 4. Beschädigte Sachen nicht angezeigten Gefahrumstände den Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt Vertrag auch zu anderen Bedingungen worden, so kann der Versicherungsnehmer geschlossen, so werden die anderen Be- die bedingungsgemäße Entschädigung in dingungen auf Verlangen des Versiche- Höhe der Reparaturkosten auch dann verlan- rers rückwirkend Vertragsbestandteil. gen oder behalten, wenn die Sachen in den Bei einer vom Versicherungsnehmer un- Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben. verschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufen- 5. Gleichstellung den Versicherungsperiode Vertragsbe- Dem Besitz einer zurückerlangten Sache standteil. Erhöht sich durch eine Vertrags- steht es gleich, wenn der Versicherungsneh- änderung die Prämie um mehr als 10 % mer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wie- oder schließt der Versicherer die Gefahr- der zu verschaffen. absicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungs- 6. Übertragung der Rechte nehmer den Vertrag innerhalb eines Mo- Hat der Versicherungsnehmer dem Versiche- nats nach Zugang der Mitteilung des Ver- rer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu sicherers ohne Einhaltung einer Frist kün- stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, digen. In dieser Mitteilung der Vertragsän- das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu derung hat der Versicherer den Versiche- übertragen, die ihm mit Bezug auf diesen Sa- rungsnehmer auf dessen Kündigungs- chen zustehen. recht hinzuweisen. 7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten b) Rücktritt und Leistungsfreiheit Wertpapieren Verletzt der Versicherungsnehmer Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfah- seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann ren für kraftlos erklärt worden, so hat der Ver- der Versicherer vom Vertrag zurücktre- sicherungsnehmer die gleichen Rechte und ten, es sei denn, der Versicherungs- Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurück- nehmer hat die Anzeigepflicht weder erlangt hätte. Jedoch kann der Versiche- vorsätzlich noch grob fahrlässig ver- rungsnehmer die Entschädigung behalten, letzt. soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leis- Bei grober Fahrlässigkeit des Versiche- tungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust rungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des entstanden ist. Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu glei- Abschnitt B chen oder anderen Bedingungen abge- schlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Ver- § 19 Anzeigepflicht des Versicherungsneh- sicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur mers oder seines Vertreters Leistung verpflichtet, es sei denn, der Ver- sicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf ei- 1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzei- nen Umstand bezieht, der weder für den gepflicht von Gefahrumständen Eintritt oder die Feststellung des Versiche- Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe rungsfalles noch für die Feststellung oder seiner Vertragserklärung dem Versicherer den Umfang der Leistungspflicht des Ver- alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzei- sicherers ursächlich ist. Hat der Versiche- gen, nach denen der Versicherer in Textform rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig (z. B. E-Mail oder Brief) gefragt hat und die für verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leis- dessen Entschluss erheblich sind, den Ver- tung verpflichtet. trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. c) Kündigung Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit Verletzt der Versicherungsnehmer zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht tragserklärung, aber vor Vertragsannahme fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter 02_2026_V3 [Seite 27] 27 Einhaltung einer Frist von einem Monat oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätz- kündigen, es sei denn, der Versicherer lich oder arglistig verletzt hat. hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu glei- § 20 Beginn des Versicherungsschutzes, Fäl- chen oder anderen Bedingungen abge- ligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder schlossen. Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie d) Ausschluss von Rechten des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertrags- 1. Beginn des Versicherungsschutzes änderung (a), zum Rücktritt (b) und zur Der Versicherungsschutz beginnt vorbehalt- Kündigung (c) sind jeweils ausgeschlos- lich der Regelungen in Nr. 3 und 4 zu dem im sen, wenn der Versicherer den nicht ange- Versicherungsschein angegebenen Zeit- zeigten Gefahrenumstand oder die unrich- punkt. tige Anzeige kannte. e) Anfechtung 2. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie Das Recht des Versicherers, den Vertrag Die erste oder einmalige Prämie ist – unab- wegen arglistiger Täuschung anzufech- hängig von dem Bestehen eines Widerruf- ten, bleibt unberührt. rechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein an- 3. Frist für die Ausübung der Rechte des Ver- gegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. sicherers Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versiche- Die Rechte zur Vertragsänderung (2 a), zum rungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die Rücktritt (2 b) oder zur Kündigung (2 c) muss erste oder einmalige Prämie unverzüglich der Versicherer innerhalb eines Monats nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der schriftlich geltend machen und dabei die Um- Versicherungsnehmer nicht unverzüglich stände angeben, auf die er seine Erklärung nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeit- stützt; zur Begründung kann er nachträglich punkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, weitere Umstände innerhalb eines Monats nachdem die Zahlung bewirkt ist. nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Weicht der Versicherungsschein vom Antrag Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu des Versicherungsnehmers oder getroffenen dem der Versicherer von der Verletzung der Vereinbarungen ab, ist die erste oder einma- Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis er- lige Prämie frühestens einen Monat nach Zu- langt, die das von ihm jeweils geltend ge- gang des Versicherungsscheins zu zahlen. machte Recht begründen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Ra- ten gilt die erste Rate als erste Prämie. 4. Rechtsfolgenhinweis Die Rechte zur Vertragsänderung (2 a), zum 3. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zah- Rücktritt (2 b) und zur Kündigung (2 c) stehen lungsverzug dem Versicherer nur zu, wenn er den Versi- Wird die erste oder einmalige Prämie nicht cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fällig- in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) auf die keitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versi- Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hin- cherer vom Vertrag zurücktreten, solange gewiesen hat. die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn 5. Vertreter des Versicherungsnehmers der Versicherungsnehmer die Nichtzah- Wird der Vertrag von einem Vertreter des Ver- lung nicht zu vertreten hat. sicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und 2 sowohl die 4. Leistungsfreiheit des Versicherers Kenntnis und die Arglist des Vertreters als Wenn der Versicherungsnehmer die erste auch die Kenntnis und die Arglist des Versi- oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. cherungsnehmers zu berücksichtigen. Der 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass ist der Versicherer für einen vor Zahlung der die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versi- wenn weder dem Vertreter noch dem Versi- cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung cherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrläs- in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) oder sigkeit zur Last fällt. durch einen auffälligen Hinweis im Versiche- rungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht- 6. Erlöschen der Rechte des Versicherers zahlung der Prämie aufmerksam gemacht Die Rechte des Versicherers zur Vertragsän- hat. derung (2a), zum Rücktritt (2b) und zur Kün- Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, digung (2c) erlöschen mit Ablauf von fünf Jah- wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzah- ren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für lung nicht zu vertreten hat. Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer 02_2026_V3 [Seite 28] 28 § 21 Dauer und Ende des Vertrages § 22 Folgeprämie 1. Dauer 1. Fälligkeit Der Vertrag ist für den im Versicherungs- a) Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbar- schein angegebenen Zeitraum abge- ten Zeitpunkt der jeweiligen Versiche- schlossen. rungsperiode fällig, b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie 2. Stillschweigende Verlängerung innerhalb des im Versicherungsschein Bei einer Vertragsdauer von mindestens oder in der Prämienrechnung angegebe- einem Jahr verlängert sich der Vertrag um nen Zeitraums bewirkt ist. jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Ver- tragsparteien spätestens drei Monate vor 2. Schadenersatz bei Verzug dem Ablauf des jeweiligen Versicherungs- Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung jahres eine Kündigung zugegangen ist. einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versiche- rer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Ver- 3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen zug entstandenen Schadens zu verlangen. Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des 3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht- dritten oder jedes darauf folgenden Jahres nach Mahnung unter Einhaltung einer Frist von drei Mona- a) Der Versicherer kann den Versiche- ten vom Versicherungsnehmer gekündigt rungsnehmer bei nicht rechtzeitiger werden. Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Die Kündigung muss dem Versicherer Kosten in Textform (z. B. E-Mail oder spätestens drei Monate vor dem Ablauf Brief) zur Zahlung auffordern und eine des jeweiligen Versicherungsjahres zuge- Zahlungsfrist von mindestens zwei Wo- hen. chen ab Zugang der Zahlungsaufforde- rung bestimmen (Mahnung). Die Mah- 4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr nung ist nur wirksam, wenn der Versi- Bei einer Vertragsdauer von weniger als cherer je Vertrag die rückständigen Be- einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass träge der Prämie, Zinsen und Kosten im es einer Kündigung bedarf, zum vorgese- Einzelnen beziffert und außerdem auf henen Zeitpunkt. die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der 5. Wegfall des versicherten Interesses nicht fristgerechten Zahlung hinweist. Fällt das versicherte Interesse nach dem b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung Beginn der Versicherung weg, endet der gesetzten Zahlungsfrist ein Versiche- Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ver- rungsfall ein und ist der Versiche- sicherer vom Wegfall des Risikos Kennt- rungsnehmer bei Eintritt des Versiche- nis erlangt. rungsfalles mit der Zahlung der Prämie a) Als Wegfall des versicherten Interes- oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ses gilt die vollständige und dauerhafte so ist der Versicherer von der Ver- Auflösung des versicherten Hausrates, pflichtung zur Leistung frei. aa) nach Aufnahme des Versicherungs- c) Der Versicherer kann nach Ablauf der nehmers in eine stationäre Pflegeein- in der Mahnung gesetzten Zahlungs- richtung; frist den Vertrag ohne Einhaltung einer bb)nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferien- Kündigungsfrist mit sofortiger Wir- wohnung. Wohnungswechsel gilt nicht kung kündigen, sofern der Versiche- als Wegfall des versicherten Interes- rungsnehmer mit der Zahlung der ge- ses. schuldeten Beträge in Verzug ist. b) Das Versicherungsverhältnis endet bei Die Kündigung kann mit der Bestim- Tod des Versicherungsnehmers zum mung der Zahlungsfrist so verbunden Zeitpunkt der Kenntniserlangung des werden, dass sie mit Fristablauf wirk- Versicherers über die vollständige und sam wird, wenn der Versicherungsneh- dauerhafte Haushaltsauflösung, spä- mer zu diesem Zeitpunkt mit der Zah- testens jedoch zwei Monate nach dem lung in Verzug ist. Hierauf ist der Versi- Tod des Versicherungsnehmers, wenn cherungsnehmer bei der Kündigung nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe ausdrücklich hinzuweisen. die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungs- 4. Zahlung der Prämie nach Kündigung nehmer. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Mo- nats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden wor- den ist, innerhalb eines Monats nach 02_2026_V3 [Seite 29] 29 Fristablauf die Zahlung leistet. Die Rege- 2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Wider- lung über die Leistungsfreiheit des Versi- ruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem cherers (Nr. 3 b) bleibt unberührt. versicherten Interesse a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht § 23 Lastschriftverfahren aus, seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der 1. Pflichten des Versicherungsnehmers Versicherer nur den auf die Zeit nach Zu- Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschrift- gang des Widerrufs entfallenden Teil der verfahren vereinbart worden, hat der Versi- Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist, cherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit dass der Versicherer in der Belehrung der Prämie für eine ausreichende Deckung über das Widerrufsrecht, über die Rechts- des Kontos zu sorgen. folgen des Widerrufs und den zu zahlen- den Betrag hingewiesen und der Versi- 2. Änderung des Zahlungsweges cherungsnehmer zugestimmt hat, dass Hat es der Versicherungsnehmer zu vertre- der Versicherungsschutz vor Ende der Wi- ten, dass eine oder mehrere Prämien, trotz derrufsfrist beginnt. wiederholtem Einziehungsversuch, nicht ein- Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblie- gezogen werden können, ist der Versicherer ben, hat der Versicherer zusätzlich die für berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in das erste Versicherungsjahr gezahlte Prä- Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zu kündigen. mie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Der Versicherer hat in der Kündigung darauf Versicherungsnehmer Leistungen aus hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherungsvertrag in Anspruch verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und genommen hat. zukünftige Prämien selbst zu übermitteln. b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Durch die Banken erhobene Bearbeitungsge- Rücktritt des Versicherers beendet, weil bühren für fehlgeschlagenen Lastschriftein- der Versicherungsnehmer Gefahrum- zug können dem Versicherungsnehmer in stände, nach denen der Versicherer vor Rechnung gestellt werden. Vertragsannahme in Textform (z. B. E- Mail oder Brief) gefragt hat, nicht ange- § 24 Ratenzahlung zeigt hat, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die Rücktrittserklärung zu. ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Wird das Versicherungsverhältnis durch Zahlungsterminen als gestundet. Die gestun- Rücktritt des Versicherers beendet, weil deten Raten der laufenden Versicherungspe- die einmalige oder die erste Prämie nicht riode werden sofort fällig, wenn der Versiche- rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht rungsnehmer mit einer Rate ganz oder teil- dem Versicherer eine angemessene Ge- weise in Verzug gerät oder wenn eine Ent- schäftsgebühr zu. schädigung fällig wird. c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arg- § 25 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendi- listiger Täuschung beendet, so steht dem gung Versicherer die Prämie bis zum Wirksam- werden der Anfechtungserklärung zu. 1. Allgemeiner Grundsatz d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur a) Im Falle der Beendigung des Versiche- Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das rungsverhältnisses vor Ablauf der Versi- versicherte Interesse bei Beginn der Ver- cherungsperiode steht dem Versicherer sicherung nicht besteht, oder wenn das In- für diese Versicherungsperiode nur derje- teresse bei einer Versicherung, die für ein nige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum künftiges Unternehmen oder für ein ande- entspricht, in dem der Versicherungs- res künftiges Interesse genommen ist, schutz bestanden hat. nicht entsteht. Der Versicherer kann je- b) Fällt das versicherte Interesse nach dem doch eine angemessene Geschäftsge- Beginn der Versicherung weg, steht dem bühr verlangen. Versicherer die Prämie zu, die er hätte be- Hat der Versicherungsnehmer ein nicht anspruchen können, wenn die Versiche- bestehendes Interesse in der Absicht ver- rung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt sichert, sich dadurch einen rechtswidrigen worden wäre, zu dem der Versicherer vom Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in hat. diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeit- punkt zu, zu dem er von den die Nichtig- keit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 02_2026_V3 [Seite 30] 30 § 26 Obliegenheiten des Versicherungsneh- Sachen bis zu einer Besichtigung durch mers den Versicherer aufzubewahren; hh) soweit möglich dem Versicherer unver- 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versiche- züglich jede Auskunft in Textform (z. B. E- rungsfalles Mail oder Brief) zu erteilen, die zur Fest- a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, stellung des Versicherungsfalles oder des die der Versicherungsnehmer vor Eintritt Umfanges der Leistungspflicht des Versi- des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, cherers erforderlich ist sowie jede Unter- sind: suchung über Ursache und Höhe des aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behörd- Schadens und über den Umfang der Ent- lichen Sicherheitsvorschriften; schädigungspflicht zu gestatten; bb) die Einhaltung von vertraglich vereinbar- ii) vom Versicherer angeforderte Belege bei- ten Sicherheitsvorschriften; zubringen, deren Beschaffung ihm billiger- cc) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich weise zugemutet werden kann; vereinbarten Obliegenheiten. jj) für zerstörte oder abhandengekommene b) Verletzt der Versicherungsnehmer vor- Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfä- sätzlich oder grob fahrlässig eine Ob- hige Urkunden unverzüglich das Aufge- liegenheit, die er vor Eintritt des Versi- botsverfahren einzuleiten und etwaige cherungsfalles gegenüber dem Versi- sonstige Rechte zu wahren, insbesondere cherer zu erfüllen hat, so kann der Ver- abhandengekommene Sparbücher und sicherer innerhalb eines Monats, nach- andere sperrfähige Urkunden unverzüg- dem er von der Verletzung Kenntnis er- lich sperren zu lassen; langt hat, den Vertrag fristlos kündi- b) Steht das Recht auf die vertragliche Leis- gen. tung des Versicherers einem Dritten zu, so Das Kündigungsrecht des Versiche- hat dieser die Obliegenheiten gemäß rers ist ausgeschlossen, wenn der Ver- Nummer 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit sicherungsnehmer beweist, dass er die ihm dies nach den tatsächlichen und Obliegenheit weder vorsätzlich noch rechtlichen Umständen möglich ist. grob fahrlässig verletzt hat. 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet- 2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des zung Versicherungsfalls a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine a) Der Versicherungsnehmer hat bei und Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, nach Eintritt des Versicherungsfalls so ist der Versicherer von der Verpflich- aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässi- Minderung des Schadens zu sorgen; ger Verletzung der Obliegenheit ist der bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, Versicherer berechtigt, seine Leistung in nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, dem Verhältnis zu kürzen, das der unverzüglich – ggf. auch mündlich oder te- Schwere des Verschuldens des Versiche- lefonisch – anzuzeigen; rungsnehmers entspricht. Das Nichtvorlie- cc) Weisungen des Versicherers zur Scha- gen einer groben Fahrlässigkeit hat der denabwendung/-minderung – ggf. auch Versicherungsnehmer zu beweisen. mündlich oder telefonisch – einzuholen, b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegen- wenn die Umstände dies gestatten; heitsverletzung ist der Versicherer jedoch dd) Weisungen des Versicherers zur Scha- zur Leistung verpflichtet, soweit der Versi- denabwendung /-minderung, soweit für cherungsnehmer nachweist, dass die Ver- ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen meh- letzung der Obliegenheit weder für den rere an dem Versicherungsvertrag betei- Eintritt oder die Feststellung des Versiche- ligte Versicherer unterschiedliche Weisun- rungsfalles noch für die Feststellung oder gen, hat der Versicherungsnehmer nach den Umfang der Leistungspflicht des Ver- pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; sicherers ursächlich ist. ee) Schäden durch strafbare Handlungen ge- c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine gen das Eigentum unverzüglich der Poli- nach Eintritt des Versicherungsfalles be- zei anzuzeigen; stehende Auskunfts- oder Aufklärungsob- ff) dem Versicherer und der Polizei unver- liegenheit, ist der Versicherer nur dann züglich ein Verzeichnis der abhandenge- vollständig oder teilweise leistungsfrei, kommenen Sachen einzureichen; wenn er den Versicherungsnehmer durch gg) das Schadenbild so lange unverändert zu gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- lassen, bis die Schadenstelle oder die be- Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge hin- schädigten Sachen durch den Versicherer gewiesen hat. freigegeben worden sind. Sind Verände- rungen unumgänglich, sind das Schaden- bild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten 02_2026_V3 [Seite 31] 31 § 27 Gefahrerhöhung b) Vertragsänderung Statt der Kündigung kann der Versicherer 1. Begriff der Gefahrerhöhung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach eine seinen Geschäftsgrundsätzen ent- Abgabe der Vertragserklärung des Versi- sprechende erhöhte Prämie verlangen cherungsnehmers die tatsächlich vorhan- oder die Absicherung der erhöhten Gefahr denen Umstände so verändert werden, ausschließen. dass der Eintritt des Versicherungsfalls Erhöht sich die Prämie als Folge der Ge- oder eine Vergrößerung des Schadens fahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder die ungerechtfertigte Inanspruch- oder schließt der Versicherer die Absiche- nahme des Versicherers wahrscheinlicher rung der erhöhten Gefahr 30 aus, so kann wird. der Versicherungsnehmer den Vertrag in- b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere nerhalb eines Monats nach Zugang der – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein Mitteilung des Versicherers ohne Einhal- gefahrerheblicher Umstand ändert nach tung einer Frist kündigen. In der Mitteilung dem der Versicherer vor Vertragsschluss hat der Versicherer den Versicherungs- gefragt hat. nehmer auf dieses Kündigungsrecht hin- c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht zuweisen. vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als 4. Erlöschen der Rechte des Versicherers mitversichert gelten soll. Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 3 erlö- 2. Pflichten des Versicherungsnehmers schen, wenn diese nicht innerhalb eines Mo- a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung nats ab Kenntnis des Versicherers von der darf der Versicherungsnehmer ohne vor- Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn herige Zustimmung des Versicherers der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der keine Gefahrerhöhung vornehmen oder Gefahrerhöhung bestanden hat. deren Vornahme durch einen Dritten ge- statten. 5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung b) Erkennt der Versicherungsnehmer nach- a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Ver- träglich, dass er ohne vorherige Zustim- sicherungsfall ein, so ist der Versicherer mung des Versicherers eine Gefahrerhö- nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der hung vorgenommen oder gestattet hat, so Versicherungsnehmer seine Pflichten muss er diese dem Versicherer unverzüg- nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. lich anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versi- seiner Vertragserklärung unabhängig von cherer berechtigt, seine Leistung in dem seinem Willen eintritt, muss der Versiche- Verhältnis zu kürzen, das der Schwere rungsnehmer dem Versicherer unverzüg- des Verschuldens des Versicherungsneh- lich anzeigen, nachdem er von ihr Kennt- mers entspricht. Das Nichtvorliegen einer nis erlangt hat. groben Fahrlässigkeit hat der Versiche- rungsnehmer zu beweisen. 3. Kündigung oder Vertragsanpassung b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) durch den Versicherer und c) ist der Versicherer für einen Versi- a) Kündigungsrecht des Versicherers cherungsfall, der später als einen Monat Verletzt der Versicherungsnehmer nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die seine Verpflichtung nach Nr. 2 a), kann Anzeige dem Versicherer hätte zugegan- der Versicherer den Vertrag fristlos gen sein müssen, leistungsfrei, wenn der kündigen, wenn der Versicherungs- Versicherungsnehmer seine Anzeige- nehmer seine Verpflichtung vorsätzlich pflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Ver- oder grob fahrlässig verletzt hat. Das sicherungsnehmer seine Pflicht grob fahr- Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober lässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 ent- Fahrlässigkeit hat der Versicherungs- sprechend. Die Leistungspflicht des Versi- nehmer zu beweisen. cherers bleibt bestehen, wenn ihm die Ge- Beruht die Verletzung auf einfacher fahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem Fahrlässigkeit, kann der Versicherer ihm die Anzeige hätte zugegangen sein unter Einhaltung einer Frist von einem müssen, bekannt war. Monat kündigen. Wird dem Versicherer c) Die Leistungspflicht des Versicherers eine Gefahrerhöhung in den Fällen bleibt bestehen, nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er aa) soweit der Versicherungsnehmer nach- den Vertrag unter Einhaltung einer weist, dass die Gefahrerhöhung nicht ur- Frist von einem Monat kündigen. sächlich für den Eintritt des Versiche- rungsfalles oder den Umfang der Leis- tungspflicht war oder 02_2026_V3 [Seite 32] 32 bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versiche- Summe der Entschädigungen, die von je- rungsfalles die Frist für die Kündigung des dem Versicherer ohne Bestehen der an- Versicherers abgelaufen und eine Kündi- deren Versicherung zu zahlen wären, den gung nicht erfolgt war oder Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachver- cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung sicherung vor. ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung b) Die Versicherer sind in der Weise als Ge- eine seinen Geschäftsgrundsätzen ent- samtschuldner verpflichtet, dass jeder für sprechende erhöhte Prämie verlangt. den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage ob- § 28 Überversicherung liegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des 1. Übersteigt die Versicherungssumme den ihm entstandenen Schadens verlangen. Wert des versicherten Interesses erheb- Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Ver- lich, so kann sowohl der Versicherer als träge bei demselben Versicherer beste- auch der Versicherungsnehmer verlangen, hen. Erlangt der Versicherungsnehmer dass zur Beseitigung der Überversiche- oder der Versicherte aus anderen Versi- rung die Versicherungssumme mit soforti- cherungsverträgen Entschädigung für ger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang denselben Schaden, so ermäßigt sich der des Herabsetzungsverlangens, ist für die Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, in der Weise, dass die Entschädigung aus den der Versicherer berechnet haben allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, würde, wenn der Vertrag von vornherein als wenn der Gesamtbetrag der Versiche- mit dem neuen Inhalt geschlossen worden rungssummen, aus denen die Prämien er- wäre. rechnet wurde, nur in diesem Vertrag in 2. Hat der Versicherungsnehmer die Über- Deckung gegeben worden wäre. Bei Ver- versicherung in der Absicht geschlossen, einbarung von Entschädigungsgrenzen sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö- ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag dass aus allen Verträgen insgesamt keine nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie höhere Entschädigung zu leisten ist, als bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den wenn der Gesamtbetrag der Versiche- die Nichtigkeit begründenden Umständen rungssummen in diesem Vertrag in De- Kenntnis erlangt. ckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehr- § 29 Mehrere Versicherer fachversicherung in der Absicht geschlos- sen, sich dadurch einen rechtswidrigen 1. Anzeigepflicht Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse in dieser Absicht geschlossene Vertrag gegen dieselbe Gefahr versichert, ist ver- nichtig. pflichtet, dem Versicherer die andere Versi- Dem Versicherer steht die Prämie bis zu cherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mit- dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die teilung sind der andere Versicherer und die Nichtigkeit begründenden Umständen Versicherungssumme anzugeben. Kenntnis erlangt. 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeige- 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung pflicht a) Hat der Versicherungsnehmer den Ver- Verletzt der Versicherungsnehmer die An- trag, durch den die Mehrfachversicherung zeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder entstanden ist, ohne Kenntnis von dem grob fahrlässig, ist der Versicherer unter Entstehen der Mehrfachversicherung ge- den in Abschnitt B Nr. 26 beschriebenen schlossen, kann er verlangen, dass der Voraussetzungen zur Kündigung berech- später geschlossene Vertrag aufgehoben tigt oder auch ganz oder teilweise leis- oder die Versicherungssumme unter ver- tungsfrei. hältnismäßiger Minderung der Prämie auf Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der den Teilbetrag herabgesetzt wird, der Versicherer vor Eintritt des Versiche- durch die frühere Versicherung nicht ge- rungsfalles Kenntnis von der anderen Ver- deckt ist. sicherung erlangt hat. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfach- und Anpassung der Prämie werden zu versicherung dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklä- a) Ist bei mehreren Versicherern ein Inte- rung dem Versicherer zugeht. resse gegen dieselbe Gefahr versichert b) Die Regelungen nach a) sind auch anzu- und übersteigen die Versicherungssum- wenden, wenn die Mehrfachversicherung men zusammen den Versicherungswert dadurch entstanden ist, dass nach Ab- oder übersteigt aus anderen Gründen die schluss der mehreren 02_2026_V3 [Seite 33] 33 Versicherungsverträge der Versiche- Umständen nach zur Abwendung und rungswert gesunken ist. Sind in diesem Minderung des Schadens für geboten hal- Fall die mehreren Versicherungsverträge ten durfte oder die er auf Weisung des gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherers macht. Versicherer geschlossen worden, kann b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwen- der Versicherungsnehmer nur die verhält- dungen, um einen unmittelbar bevorste- nismäßige Herabsetzung der Versiche- henden Versicherungsfall abzuwenden rungssummen und der Prämien verlan- oder in seinen Auswirkungen zu mindern, gen. geltend, so leistet der Versicherer Aufwen- dungsersatz nur, wenn diese Aufwendun- § 30 Versicherung für fremde Rechnung gen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismä- 1. Rechte aus dem Vertrag ßig und erfolgreich waren oder die Auf- Der Versicherungsnehmer kann den Versi- wendungen auf Weisung des Versiche- cherungsvertrag im eigenen Namen für das rers erfolgten. Interesse eines Dritten (Versicherten) schlie- c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leis- ßen. Die Ausübung der Rechte aus diesem tung zu kürzen, kann er auch den Aufwen- Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer dungsersatz nach a) und b) entsprechend und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt kürzen. auch, wenn der Versicherte den Versiche- d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die rungsschein besitzt. sonstige Entschädigung betragen zusam- men höchstens die Versicherungssumme 2. Zahlung der Entschädigung je vereinbarter Position; dies gilt jedoch Der Versicherer kann vor Zahlung der Ent- nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung schädigung an den Versicherungsnehmer des Versicherers entstanden sind. den Nachweis verlangen, dass der Versi- e) Der Versicherer hat den für die Aufwen- cherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der dungen gemäß a) erforderlichen Betrag Versicherte kann die Zahlung der Entschädi- auf Verlangen des Versicherungsnehmers gung nur mit Zustimmung des Versicherungs- vorzuschießen. nehmers verlangen. f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer 3. Kenntnis und Verhalten Institutionen, die im öffentlichen Interesse a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn des Versicherungsnehmers von rechtli- diese Leistungen im öffentlichen Interesse cher Bedeutung sind, sind bei der Versi- erbracht werden. cherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versi- 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung cherten zu berücksichtigen. Soweit der des Schadens Vertrag Interessen des Versicherungs- a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbar- nehmers und des Versicherten umfasst, ten Höhe die Kosten für die Ermittlung und muss sich der Versicherungsnehmer für Feststellung eines von ihm zu ersetzen- sein Interesse das Verhalten und die den Schadens, sofern diese den Umstän- Kenntnis des Versicherten nur zurechnen den nach geboten waren. Zieht der Versi- lassen, wenn der Versicherte Repräsen- cherungsnehmer einen Sachverständigen tant des Versicherungsnehmers ist. oder Beistand hinzu, so werden diese b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuzie- es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein hung vertraglich verpflichtet ist oder vom Wissen abgeschlossen worden ist oder Versicherer aufgefordert wurde. ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leis- des Versicherungsnehmers nicht möglich tung zu kürzen, kann er auch den Kosten- oder nicht zumutbar war. ersatz nach a) entsprechend kürzen. c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungs- § 32 Übergang von Ersatzansprüchen nehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versi- 1. Übergang von Ersatzansprüchen cherer nicht darüber informiert hat. Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatz- anspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser § 31 Aufwendungsersatz Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der 1. Aufwendungen zur Abwendung und Min- Übergang kann nicht zum Nachteil des Versi- derung des Schadens cherungsnehmers geltend gemacht werden. a) Versichert sind Aufwendungen, auch er- Richtet sich der Ersatzanspruch des Versi- folglose, die der Versicherungsnehmer bei cherungsnehmers gegen eine Person, mit der Eintritt des Versicherungsfalles den er bei Eintritt des Schadens in häuslicher 02_2026_V3 [Seite 34] 34 Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht Ist die Herbeiführung des Schadens durch geltend gemacht werden, es sei denn, diese rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsat- Person hat den Schaden vorsätzlich verur- zes in der Person des Versicherungsneh- sacht. mers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewie- 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatz- sen. ansprüchen b) Führt der Versicherungsnehmer den Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatz- Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der anspruch oder ein zur Sicherung dieses An- Versicherer berechtigt, seine Leistung in spruchs dienendes Recht unter Beachtung einem der Schwere des Verschuldens des der geltenden Form- und Fristvorschriften zu Versicherungsnehmers entsprechenden wahren, und nach Übergang des Ersatzan- Verhältnis zu kürzen. spruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des erforderlich mitzuwirken. Versicherungsfalles Verletzt der Versicherungsnehmer diese Ob- Der Versicherer ist von der Entschädigungs- liegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur pflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er in- den Versicherer arglistig über Tatsachen, die folge dessen keinen Ersatz von dem Dritten für den Grund oder die Höhe der Entschädi- erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen gung von Bedeutung sind, täuscht oder zu Verletzung der Obliegenheit ist der Versiche- täuschen versucht. rer berechtigt, seine Leistung in einem der Ist die Täuschung oder der Täuschungsver- Schwere des Verschuldens des Versiche- such durch rechtskräftiges Strafurteil gegen rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu den Versicherungsnehmer wegen Betruges kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versi- die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewie- cherungsnehmer. sen. § 33 Kündigung nach dem Versicherungsfall § 35 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschrif- tenänderungen 1. Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfal- 1. Form les kann jede der Vertragsparteien den Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt Versicherungsvertrag kündigen. Die Kün- ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas digung ist in Textform (z. B. E-Mail oder anderes bestimmt ist, sind die für den Versi- Brief) zu erklären. Sie muss der anderen cherer bestimmten Erklärungen und Anzei- Vertragspartei spätestens einen Monat gen, die das Versicherungsverhältnis betref- nach Auszahlung oder Ablehnung der Ent- fen und die unmittelbar gegenüber dem Ver- schädigung zugegangen sein. sicherer erfolgen, in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) abzugeben. 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer Erklärungen und Anzeigen sollen an die Kündigt der Versicherungsnehmer, wird Hauptverwaltung des Versicherers oder an seine Kündigung sofort nach ihrem Zu- die im Versicherungsschein oder in dessen gang beim Versicherer wirksam. Der Versi- Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle cherungsnehmer kann jedoch bestimmen, gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelun- dass die Kündigung zu einem späteren gen über den Zugang von Erklärungen und Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende Anzeigen bleiben unberührt. der laufenden Versicherungsperiode, wirk- sam wird. 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Na- mensänderung 3. Kündigung durch Versicherer Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung Eine Kündigung des Versicherers wird ei- seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitge- nen Monat nach ihrem Zugang beim Versi- teilt, genügt für eine Willenserklärung, die cherungsnehmer wirksam. dem Versicherungsnehmer gegenüber abzu- geben ist, die Absendung eines eingeschrie- § 34 Keine Leistungspflicht aus besonderen benen Briefes an die letzte dem Versicherer Gründen bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Na- 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbei- mensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage führung des Versicherungsfalles nach der Absendung des Briefes als zuge- a) Führt der Versicherungsnehmer den Ver- gangen. sicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungs- pflicht frei. 02_2026_V3 [Seite 35] 35 3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerbli- Entscheidung des Versicherers beim An- chen Niederlassung spruchsteller nicht mit. Hat der Versicherungsnehmer die Versiche- rung unter 33 der Anschrift seines Gewerbe- § 39 Gerichtsstand betriebs abgeschlossen, finden bei einer Ver- legung der gewerblichen Niederlassung die 1. Klagen gegen den Versicherer Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend An- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist wendung. neben den Gerichtsständen der Zivilprozess- ordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in § 36 Agentenvollmacht dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers Ermangelung eines solchen seinen gewöhnli- Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- chen Aufenthalt hat. mächtigt, vom Versicherungsnehmer abgege- Soweit es sich bei dem Vertrag um eine be- bene Erklärungen entgegenzunehmen, be- triebliche Versicherung handelt, kann der Ver- treffend sicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines dem für den Sitz oder die Niederlassung des Versicherungsvertrages; Gewerbebetriebes zuständigen Gericht gel- b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis tend machen. einschließlich dessen Beendigung; c) Anzeige- und Informationspflichten vor 2. Klagen gegen Versicherungsnehmer Abschluss des Vertrages und während Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag des Versicherungsverhältnisses. oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das 2. Erklärungen des Versicherers Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhe- mächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Ver- bung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines sicherungsscheine oder deren Nachträge solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine be- triebliche Versicherung handelt, kann der Ver- 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter sicherer seine Ansprüche auch bei dem für Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- den Sitz oder die Niederlassung des Gewer- mächtigt, Zahlungen, die der Versicherungs- bebetriebes zuständigen Gericht geltend ma- nehmer im Zusammenhang mit der Vermitt- chen. lung oder dem Abschluss eines Versiche- rungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. § 40 Anzuwendendes Recht Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gel- Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. ten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge § 41 An wen können Sie sich wenden, wenn grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind? § 37 Repräsentanten Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zu- frieden sind oder eine Verhandlung mit uns Der Versicherungsnehmer muss sich die einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsen- Ergebnis geführt hat, stehen Ihnen die nach- tanten zurechnen lassen. folgenden Beschwerdemöglichkeiten offen. § 38 Verjährung 1. Versicherungsombudsmann Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich Die Ansprüche aus dem Versicherungsver- an den Ombudsmann für Versicherungen trag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung wenden. Diesen erreichen Sie wie folgt: beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubi- Versicherungsombudsmann e.V. ger von den Anspruch begründenden Um- Postfach 080632 ständen und der Person des Schuldners 10006 Berlin Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässig- E-Mail: beschwerde@versicherungsom- keit erlangen müsste. budsmann.de Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsver- Internet: www.versicherungsombuds- trag bei dem Versicherer angemeldet worden, mann.de zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine zwischen Anmeldung und Zugang der in Text- unabhängige und für Verbraucher kostenfrei form (z. B. E-Mail oder Brief) mitgeteilten arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns 02_2026_V3 [Seite 36] 36 verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. 2. Versicherungsaufsicht Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrie- den oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen un- terliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Kon- taktdaten sind: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- aufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. 3. Rechtsweg Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. 4. Unser Beschwerdemanagement Unabhängig hiervon können Sie sich jederzeit auch an uns wenden. Unsere interne Be- schwerdestelle steht Ihnen hierzu zur Verfü- gung. Sie erreichen diese wie folgt: Ammerländer Versicherung VVaG - Beschwerdemanagement – Bahnhofstr. 8 26655 Westerstede E-Mail: beschwerde@ammerlaender-ver- sicherung.de 02_2026_V3 [Seite 37] 37 Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen zur allgemeinen Hausratversicherung (VHB 2022) zum Classic-Schutz Inhaltsverzeichnis Feuer, Explosion Leitungswasser 1. Nutzwärmeschäden 31. Schäden durch innen liegende Regenfallrohre 2. Überspannung 32. Schäden durch Wassersäulen, Zimmerbrunnen 3. Schäden durch Spannungsschwankungen und Zisternen 4. Seng- und Schmorschäden 5. Rauch-, Ruß- und Verpuffungsschäden 6. Überschalldruckwellen Sturm, Hagel 7. Aufprall von Flugkörpern 33. Sturm- und Hagelschäden auf dem Grundstück 8. Schäden an Kühl- und Gefriergut der versicherten Wohnung inklusive Balkon und 9. Anprall von Schienen-, Wasser- und Terrasse Straßenfahrzeugen 34. Sturmschäden ohne Mindestwindstärke 10. Schäden durch Blindgänger Versicherungsort, Außenversicherung Diebstahl 35. Außenversicherung 11. Fahrraddiebstahl 36. Hausrat in Garagen außerhalb des Grundstücks 12. Diebstahl aus Kraftfahrzeugen, 37. Hausrat in Wohngemeinschaften Kraftfahrzeuganhängern und Dachboxen 38. Alle beruflich genutzten Sachen in reinen 13. Mitversicherung von Kraftfahrzeug-Zubehör Arbeitszimmern 14. Einfacher Diebstahl 39. Beruflich bedingter Zweitwohnsitz 15. Einfacher Diebstahl von Waschmaschinen und (Pendlerwohnung) Wäschetrocknern 40. Keine Anzeigepflicht bei Einrüstung 16. Einfacher Diebstahl von Kleinvieh, Futter- und Streuvorräten 17. Einfacher Diebstahl von Kinderspiel- und Versicherte Kosten Sportgeräten 41. Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen 18. Einfacher Diebstahl von Gehhilfen, Rollstühlen und 42. Instandsetzungskosten bei Beschädigungen von Kinderwagen behindertengerechten Einbauten 19. Diebstahl versicherter Sachen im Krankenhaus/ 43. Rückreisekosten bei Abbruch einer Urlaubs- oder bei Kuraufenthalt/während Kurzzeitpflege Dienstreise 20. Diebstahl am Arbeitsplatz 44. Umzugskosten 21. Einbruchdiebstahl durch nicht versicherte Räume 45. Sachverständigenkosten 22. Einbruchdiebstahl in Schiffskabinen / 46. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schlafwagenabteilen Schadens 47. Hotelkosten Weitere strafbare Handlungen und Cyber-Schutz 48. Erweiterte Lagerkosten 49. Kosten für Leitungswasser und Gas infolge 23. Telefonmissbrauch nach Einbruch durch Rohrbruch unbekannte Täter 50. Mehrkosten durch Technologiefortschritt 24. Scheck- und Kreditkartenmissbrauch 25. Räuberische Erpressung (Herausgabe von versicherten Sachen an einem anderen Ort) Versicherte Sachen 26. Trickdiebstahl innerhalb des Versicherungsortes 51. Handelswaren und Musterkollektionen 27. Innere Unruhen, Streik, Aussperrung 52. Technische, optische oder akustische 28. Vermögensschäden durch Phishing (Cyber- Sicherungsanlagen Schutz) 53. Hausrat einer Pflegekraft und Au-Pair 29. Datenrettungskosten (Cyber-Schutz) 30. Daten aus dem Internet (Cyber-Schutz) Mitversicherung von Beschädigungen 02_2026_V3 [Seite 38] 38 54. Beschädigung von Hausrat nach einem Unfall mit einem Transportmittel Wertsachen 55. Entschädigungsgrenzen für Wertsachen 56. Wertsachen in Bankgewahrsam; Kundenschließfächer Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit 57. Grob fahrlässig herbeigeführte Schäden Sicherheitsvorschriften / -vereinbarung 58. Sicherheitsvorschriften 59. Sicherungsvereinbarung Vorsorgeversicherung 60. Vorsorgeversicherung für Kinder Erweiterter Unterversicherungsverzicht 61. 12 Monate Unterversicherungsverzicht (wenn vereinbart) bei Umzug in größere Wohnung Weitere Leistungseinschlüsse 62. Abweichungen gegenüber den GDV- Musterbedingungen 63. Einhaltung des Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse 64. Künftige Bedingungsverbesserungen (Innovationsklausel) Anlage 1 - Entschädigungsgrenzen für Wertsachen in Wertschutzschränken Anlage 2 - Erweiterte Sicherungsrichtlinien 02_2026_V3 [Seite 39] 39 Feuer, Explosion 7. Aufprall von Flugkörpern Schäden durch den Aufprall oder den Absturz 1. Nutzwärmeschäden eines unbemannten Flugkörpers, seiner Teile Der Versicherer leistet Entschädigung auch für oder seiner Ladung auf das Gebäude, in dem Brandschäden, die an versicherten Sachen sich die versicherten Sachen befinden, sind im dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer Classic-Schutz mitversichert. oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sons- tigen Zwecken ausgesetzt werden. Dies gilt 8. Schäden an Kühl- und Gefriergut ebenso für Sachen, in denen oder durch die 1. In Erweiterung von VHB 2022 Abschnitt „A“ § Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder 2 Nr. 3 sind auch Folgeschäden an Kühl- und weitergeleitet werden. Gefriergut infolge Überspannung durch Blitz- schlag oder Netzausfall versichert. 2. Überspannung 2. Der Netzausfall muss vom Stromanbieter 1. In Ergänzung zum Versicherungsschutz für oder einer entsprechenden Einrichtung doku- Blitzschlagschäden leistet der Versicherer mentiert sein. Entschädigung auch für Schäden, die an ver- sicherten Einrichtungen und Geräten durch 9. Anprall von Schienen-, Wasser- und Stra- Überspannung, Überstrom und Kurzschluss ßenfahrzeugen infolge eines Blitzes entstehen. 1. In Erweiterung von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 2. Überspannungsschäden sind bis zur verein- 1 Nr. 1 leistet der Versicherer im Classic- barten Versicherungssumme mitversichert. Schutz Entschädigung für versicherte Sa- chen, die durch Anprall eines Schienen-, 3. Schäden durch Spannungsschwankungen Wasser- oder Straßenfahrzeuges, seiner 1. In Erweiterung von VHB 2022 Abschnitt „A“ § Teile oder seiner Ladung am Versicherungs- 2 Nr. 1 sind Schäden im Classic-Schutz an ort zerstört oder beschädigt werden oder in- versicherten elektrischen Geräten durch folge eines solchen Ereignisses abhanden- Spannungsschwankungen mitversichert. Vo- kommen. raussetzung für den Versicherungsschutz ist, 2. Für den Anprall von Wasser- und Straßen- dass die Spannungsschwankung bereits vor fahrzeugen besteht Versicherungsschutz dem Hausanschlusskasten aufgetreten ist nur, wenn diese nicht vom Versicherungs- und vom Netzbetreiber bestätigt wurde. nehmer betrieben oder gehalten werden. 4. Seng- und Schmorschäden 10. Schäden durch Blindgänger Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 2 Nr. Mitversichert sind Explosionsschäden durch 5 b) leistet der Versicherer im Classic-Schutz Kampfmittel aus beendeten Kriegen (Blindgän- Entschädigung für Seng- und Schmorschäden, ger). die an versicherten Sachen, mit Ausnahme von technischen Geräten aller Art und Wertsachen, entstehen. Diebstahl 5. Rauch-, Ruß- und Verpuffungsschäden 11. Fahrraddiebstahl 1. Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 2 1. Leistungsversprechen und Definitionen Nr. 1 leistet der Versicherer Entschädigung Für Fahrräder – auch Elektrofahrräder (sog. für versicherte Sachen, die durch Rauch oder E-Bikes/ Pedelecs), für die keine Versiche- Ruß zerstört oder beschädigt werden. rungspflicht besteht – sowie Fahrradanhä- 2. Versicherungsschutz besteht auch für Schä- nger erstreckt sich der Versicherungsschutz den durch Verpuffung. Verpuffung ist die Um- unter den nachfolgenden Voraussetzungen setzung von Gasen, Dämpfen und Stäuben auch auf Schäden durch Diebstahl. Für die mit nur geringer Geschwindigkeit und Druck- mit dem Fahrrad lose verbundenen und re- wirkung. gelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sa- 3. Rauch-, Ruß- und Verpuffungsschäden sind chen besteht Versicherungsschutz, wenn bis zur vereinbarten Versicherungssumme diese zusammen mit dem Fahrrad abhand- mitversichert. engekommen sind. 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf 2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Schäden, die auf dauernder Einwirkung be- a) Der Versicherungsnehmer muss das ruhen. Fahrrad und den Fahrradanhänger durch ein verkehrsübliches Schloss gegen 6. Überschalldruckwellen Diebstahl sichern, wenn er es nicht zur Ergänzend zu VHB 2022 Abschnitt „A“ § 1 Nr. 1 Fortbewegung einsetzt. sind Schäden an versicherten Sachen durch b) Ist das Fahrrad/Fahrradanhänger nicht in Druckstöße infolge Überschallfluges (Über- Gebrauch und besteht für den Versiche- schallknall) im Classic-Schutz versichert. rungsnehmer die Möglichkeit, bei Nicht- gebrauch einen gemeinschaftlichen 02_2026_V3 [Seite 40] 40 Fahrradabstellraum zum Unterstellen des 2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz Fahrrades/Fahrradanhängers zu nutzen, ist, dass die genannten Behältnisse fest um- dann ist der Versicherungsnehmer ver- schlossen sind. Planen, Persenninge oder pflichtet, dieser Einstellmöglichkeit nach- Ähnliches gelten nicht als feste Umschlie- zukommen und das Fahrrad/Fahrradan- ßung. hänger dort gemäß a) gegen Diebstahl zu 3. Keine Entschädigung wird geleistet für Wert- sichern. sachen gemäß VHB 2022 Abschnitt „A“ § 13. 3. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall 4. Die Entschädigung ist je Schadenfall im Clas- a) Der Versicherungsnehmer hat im Scha- sic-Schutz auf max. 2.000,- EURO begrenzt. denfall Kaufbelege, sowie sonstige Unter- lagen über den Hersteller, die Marke und 13. Mitversicherung von Kraftfahrzeug-Zubehör die Rahmennummer der entwendeten 1. In Erweiterung von VHB 2022 Abschnitt „A“ § Fahrräder/Fahrradanhänger vorzulegen, 2 Nr. 2 und § 3 Nr. 2 sowie abweichend von soweit ihm dies billigerweise zugemutet VHB 2022 Abschnitt „A“ § 6 Nr. 4c) besteht werden kann. Verletzt der Versicherungs- im Classic-Schutz Versicherungsschutz für nehmer diese Bestimmung, so kann er Schäden an nicht am Fahrzeug montierten Entschädigung nur dann verlangen, wenn Winter- / Sommerreifen inklusive der Felgen er die Merkmale anderweitig nachweisen bei Einbruchdiebstahl und Brand. Das Glei- kann. che gilt für nicht montierte Kindersitze und b) Der Versicherungsnehmer hat den Dieb- Dachboxen. stahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen 2. Eine Entschädigung erfolgt nur, soweit keine und dem Versicherer einen Nachweis da- Leistung aus anderen Versicherungsverträ- für zu erbringen, dass das Fahrrad/Fahr- gen erlangt werden kann und der Schaden radanhänger nicht innerhalb von drei Wo- am Versicherungsort gemäß VHB 2022 Ab- chen seit Anzeige des Diebstahls wieder schnitt „A“ § 6 Nr. 1 eingetreten ist. Als Versi- herbeigeschafft wurde. cherungsort gilt auch die Garage, die sich au- 4. Obliegenheitsverletzung durch den Versiche- ßerhalb des Versicherungsgrundstücks, aber rungsnehmer innerhalb des Wohnortes befindet. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall Obliegenheiten nach Nr. 2 und Nr. 3 b), so ist auf 3.000,- EURO begrenzt. der Versicherer nach Maßgabe der in VHB 2022 Abschnitt „B“ § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 14. Einfacher Diebstahl beschriebenen Voraussetzungen zur Kündi- 1. Abweichend von den VHB 2022 Abschnitt „A“ gung berechtigt oder auch ganz oder teil- § 3 Nr. 1 und 2 ist der einfache Diebstahl von weise leistungsfrei. Wäsche auf der Leine, Gartenmöbeln und 5. Entschädigungshöhe, Entschädigungsgren- Gartengeräten, Aufsitzrasenmähern und Ra- zen senmährobotern im Classic-Schutz bis zur Die Entschädigung ist je Versicherungsfall vereinbarten Entschädigungsgrenze mitver- auf den vereinbarten Prozentsatz der Versi- sichert, wenn diese nachweislich zum Zeit- cherungssumme (siehe VHB 2022 Abschnitt punkt des Diebstahls in gemeinschaftlich ge- „A“ § 9) für Hausrat begrenzt. Die Höchstent- nutzten Räumen (auch Treppenhaus) abge- schädigung beträgt 10.000,- EURO. stellt waren oder sich auf dem umfriedeten Grundstück, auf dem die versicherte Woh- 12. Diebstahl aus Kraftfahrzeugen, Kraftfahr- nung liegt, befanden. zeuganhängern und Dachboxen 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall im 1. Diebstahl aus verschlossenen Behältnissen Classic-Schutz auf 4 % der vereinbarten Ver- außerhalb von Gebäuden liegt vor, wenn der sicherungssumme begrenzt. Dieb den verschlossenen Innen- oder Koffer- raum eines Kraftfahrzeuges oder -anhängers 15. Einfacher Diebstahl von Waschmaschinen oder eine auf dem Kraftfahrzeug montierte und Wäschetrocknern verschlossene Dachbox in dem / der sich ver- Abweichend von den VHB 2022 Abschnitt „A“ § sicherte Sachen befinden, aufbricht oder mit- 3 Nr. 1 und 2 ist der einfache Diebstahl von tels Schlüssel, dessen Anfertigung für das Waschmaschinen und Wäschetrocknern im Schloss nicht von einer dazu berechtigten Classic-Schutz bis zur vereinbarten Versiche- Person veranlasst oder gebilligt worden ist rungssumme mitversichert, wenn diese nach- (falscher Schlüssel) oder mittels anderer weislich zum Zeitpunkt des Diebstahls in ge- Werkzeuge öffnet. Der Gebrauch eines fal- meinschaftlich genutzten Räumen (auch Trep- schen Schlüssels ist nicht schon dann bewie- penhaus) abgestellt waren. sen, wenn feststeht, dass versicherte Sa- chen abhandengekommen sind. Ausge- 16. Einfacher Diebstahl von Kleinvieh, Futter- schlossen bleibt der Diebstahl aus Wohnwa- und Streuvorräten gen und Wohnmobilen. 1. In Erweiterung zu VHB 2022 Abschnitt „A“ § 3 und § 6 Nr. 2 ist der einfache Diebstahl von 02_2026_V3 [Seite 41] 41 Kleinvieh, Futter- und Streuvorräten im Clas- Geräte wie z. B. Handys, Computer, Laptops, sic-Schutz auf dem Versicherungsgrund- Notebooks, Kameras, Organizer. stück mitversichert. 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall im 2. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, Classic-Schutz auf max. 3.000,- EURO, für wenn eine gewerbliche und / oder landwirt- Bargeld auf max. 500,- EURO begrenzt. schaftliche Tierhaltung besteht. 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall 20. Diebstahl am Arbeitsplatz auf 1 % der vereinbarten Versicherungs- 1. Im Classic-Schutz ist der einfache Diebstahl summe begrenzt. von versicherten Sachen am Arbeitsplatz des Versicherungsnehmers innerhalb der Bun- 17. Einfacher Diebstahl von Kinderspiel- und desrepublik Deutschland während der Ge- Sportgeräten schäftszeiten mitversichert. 1. Abweichend von den VHB 2022 Abschnitt „A“ 2. Versicherungsschutz besteht außerdem bei § 3 Nr. 1 und 2 ist der einfache Diebstahl von Einbruchdiebstahl von versicherten Sachen Kinderspiel- und Sportgeräten im Classic- am Arbeitsplatz des Versicherungsnehmers Schutz mitversichert, wenn diese sich nach- innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. weislich zum Zeitpunkt des Diebstahls auf 3. Die Entschädigung ist auf 3 % der vereinbar- dem umfriedeten Grundstück, auf dem die ten Versicherungssumme je Versicherungs- versicherte Wohnung liegt, befanden. Fahr- fall und -jahr begrenzt. Keine Entschädigung räder gelten nicht als Kinderspiel- und Sport- wird geleistet für Wertsachen gemäß VHB geräte im Sinne der Klausel. 2022 Abschnitt „A“ § 13. Elektronische Klein- 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall geräte (Fotoapparate, Videokameras, Mobil- begrenzt auf 1 % der vereinbarten Versiche- telefone, Laptops, Funkgeräte) werden zum rungssumme. Zeitwert entschädigt. 18. Einfacher Diebstahl von Gehhilfen, Roll- 21. Einbruchdiebstahl durch nicht versicherte stühlen und Kinderwagen Räume 1. Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 3 Als Einbruch gemäß VHB 2022 Abschnitt „A“ § Nr. 2 und § 7 Nr. 3 ist im Classic-Schutz der 3 Nr. 2 gilt auch, wenn in das Gebäude, in dem einfache Diebstahl von Gehhilfen, Rollstüh- sich der versicherte Hausrat befindet, in einen len, Kinderwagen und deren Zubehör mitver- nicht versicherten Raum eingebrochen wird und sichert. der Dieb von dort ohne zusätzliche Hindernisse 2. Lose mit dem Kinderwagen oder dem Roll- in die versicherten Räumlichkeiten gelangt. stuhl verbundene oder regelmäßig deren Ge- Hierbei ist es unerheblich, ob der nicht versi- brauch dienende Sachen werden nur ersetzt, cherte Raum gewerblich oder privat genutzt wenn sie zusammen mit den genannten Ge- wird. genständen entwendet worden sind. 3. Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen 22. Einbruchdiebstahl in Schiffskabinen / über den Hersteller, die Marke und, sofern Schlafwagenabteilen vorhanden, die Rahmen- oder sonstige Iden- 1. Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 3 tifikationsnummer oder Kennzeichen zu be- Nr. 2 ist Einbruchdiebstahl im Classic-Schutz schaffen und aufzubewahren. Verletzt der auch aus verschlossenen Schiffskabinen und Versicherungsnehmer diese Bestimmung, Schlafwagenabteilen mitversichert. kann er Entschädigung nur verlangen, wenn 2. Wertsachen, Bargeld, Kreditkarten, elektroni- er die Merkmale anderweitig nachweist. Auf sche Geräte wie z. B. Handys, Computer, eine Verletzung dieser Obliegenheit findet § Laptops, Notebooks, Kameras, Organizer 26 VHB 2022 Anwendung. werden bis 1.000,- EURO entschädigt. 3. Die Entschädigung ist im Classic-Schutz auf 19. Diebstahl versicherter Sachen im Kranken- 3 % der vereinbarten Versicherungssumme haus/ bei Kuraufenthalt/während Kurzzeit- begrenzt. pflege 1. Abweichend von den VHB 2022 Abschnitt „A“ § 3 Nr. 1 und 2, und § 7 Nr. 3 leistet der Ver- Weitere strafbare Handlungen und Cyber- sicherer im Classic-Schutz auch Entschädi- Schutz gung für einfachen Diebstahl, wenn versi- cherte Sachen bei stationärem Kranken- 23. Telefonmissbrauch nach Einbruch durch hausaufenthalt/Kuraufenthalt/Pflegeaufent- unbekannte Täter halt (Kurzzeitpflege bis max. 3 Monate) des 1. Wird nach einem Einbruchdiebstahl (siehe Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in VHB 2022 Abschnitt „A“ § 3) in die versi- häuslicher Gemeinschaft lebenden Person cherte Wohnung das Festnetz-Telefon von aus dem Krankenzimmer entwendet werden. dem Täter benutzt, so ersetzt der Versicherer 2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Wertsachen, Bargeld, elektronische 02_2026_V3 [Seite 42] 42 die dadurch angefallenen Telefonmehrkos- sind unmittelbare Schäden durch Wegnahme ten im Classic-Schutz bis 100,- EURO. bei Plünderungen in unmittelbarem Zusam- 2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versi- menhang mit Inneren Unruhen. cherer auf Verlangen einen Einzelgesprächs- 3. Als Streik gilt die gemeinsam planmäßig nachweis des Telekommunikationsunterneh- durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel ge- mens einzureichen. richtete Arbeitseinstellung einer verhältnis- mäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aus- 24. Scheck- und Kreditkartenmissbrauch sperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel ge- 1. In Erweiterung zu VHB 2022 Abschnitt „A“ § richtete planmäßige Ausschließung einer 13 Nr. 2 b) aa) gilt der Missbrauch von verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitneh- Scheck- und Kreditkarten nach Einbruch- mern. diebstahl im Classic-Schutz mitversichert, 4. Der Versicherer leistet im Classic-Schutz sofern hierfür nicht anderweitig Versiche- Entschädigung für versicherte Sachen, die rungsschutz besteht. unmittelbar durch Handlungen der streiken- 2. Die Entschädigung ist im Classic-Schutz auf den oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zu- max. 1.500,- EURO begrenzt. sammenhang mit einem Streik oder beim Wi- derstand gegen eine Aussperrung zerstört 25. Räuberische Erpressung (Herausgabe von oder beschädigt werden. versicherten Sachen an einem anderen Ort) 5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Bei einem versicherten Raub nach VHB 2022 Schäden, die der Versicherungsnehmer oder Abschnitt „A“ § 3 Nr. 4 a) besteht abweichend andere in den versicherten Räumen berech- von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 3 Nr. 4 c) im Clas- tigt anwesende Personen verursachen. sic-Schutz auch dann Versicherungsschutz, wenn die Heranschaffung der Sachen an den 28. Vermögensschäden durch Phishing (Cyber- Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst Schutz) wurde. Die Entschädigungsgrenzen nach § 13 1. Im Classic-Schutz sind Vermögensschäden VHB 2022 bleiben unverändert. durch privates Online-Banking infolge von Phishing mitversichert. 26. Trickdiebstahl innerhalb des Versicherung- Phishing im Sinne dieser Bestimmung ist ein sortes Verfahren, bei dem Täter sich mit Hilfe ge- 1. Trickdiebstahl liegt vor, wenn sich der Dieb fälschter E-Mails vertrauliche Zugangs- und durch Täuschung des Versicherungsneh- Identifikationsdaten des Versicherungsneh- mers oder einer mit ihm in häuslicher Ge- mers oder einer in häuslicher Gemeinschaft meinschaft lebenden Person Zutritt zum Ver- lebenden Person verschaffen, wobei die Tä- sicherungsort verschafft und dort versicherte ter typischerweise ein durch die Täuschung Sachen entwendet. über die tatsächliche Identität erlangtes Ver- 2. Werden Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten trauensverhältnis ausnutzen. entwendet, so leistet der Versicherer auch für 2. Versicherungsschutz besteht, wenn durch den infolge Missbrauchs entstandenen Scha- Phishing unberechtigte Dritte Überweisun- den dieser Karten, sofern hierfür nicht ander- gen elektronisch übermitteln und die konto- weitig Versicherungsschutz besteht. führende Bank des Versicherungsnehmers 3. Die Entschädigung ist im Classic-Schutz auf oder einer in häuslicher Gemeinschaft leben- max. 2.500,- EURO begrenzt. den Person diese ausführt. Ein Vermögens- schaden im Sinne dieser Bestimmung ist die unmittelbar daraus resultierende Vermö- 27. Innere Unruhen, Streik, Aussperrung genseinbuße in Höhe des abgebuchten Be- 1. Abgrenzung zur Staatshaftung trages, welche die versicherte Person in der a) Ein Anspruch auf Entschädigung durch versicherten Wohnung oder über ein eige- Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung nes, geeignetes elektronisches Gerät erlei- besteht nicht, soweit die Voraussetzun- det. Voraussetzung für die Entschädigungs- gen für einen unmittelbaren oder subsidi- leistung ist zudem, dass die Bank dabei ei- ären Schadenersatzanspruch aufgrund nen aktuellen Online-Banking-Sicherheits- öffentlich-rechtlichen Entschädigungs- standard verwendet. rechts gegeben sind. 3. Andere Arten des Erlangens von vertrauli- b) Ein Anspruch auf Entschädigung in den chen Zugangs- und Identifikationsdaten sind Fällen von a) erstreckt sich nur auf den nicht mitversichert. Aus der Abbuchung re- Teil des Schadens, der die Höchstgren- sultierende Folgeschäden (z. B. Zinseinbu- zen aufgrund öffentlich- rechtlichen Ent- ßen, Kosten der Rechtsverfolgung, in Rech- schädigungsrechts überschreitet. nung gestellte Kosten der Bank u. ä.) sind 2. Der Versicherer leistet im Classic-Schutz nicht versichert. Der Versicherungsschutz er- Entschädigung für versicherte Sachen, die streckt sich nicht auf Schäden, die das kon- unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zu- toführende Kreditinstitut ersetzt bzw. für die sammenhang mit Inneren Unruhen zerstört das kontoführende Kreditinstitut haftet. oder beschädigt werden. Eingeschlossen 02_2026_V3 [Seite 43] 43 4. Besondere Obliegenheiten 30. Daten aus dem Internet (Cyber-Schutz) a) Der Versicherungsnehmer hat dafür zu 1. Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 6 sorgen, dass die elektronischen Geräte, Nr. 4 g) sind Schäden an legal aus dem In- die zum Online- Banking genutzt werden, ternet geladene Musik und Videos infolge ei- mit einer Firewall oder anderen geeigne- ner versicherten Gefahr oder infolge eines ten Antiviren- / Sicherheits-Programmen versicherten Schadens versichert. gegen unberechtigten Zugriff geschützt 2. Ausgeschlossen sind jedoch Schäden, die sind. Die Software ist regelmäßig zu prü- auf dauernde Einwirkung beruhen. fen und auf dem neusten Stand zu halten. 3. Sowohl der Erwerb als auch der Schadenauf- b) Nach Eintritt des Versicherungsfalls muss wand sind durch Kauf- oder Zahlungsbelege der Versicherungsnehmer insbesondere nachzuweisen. aa) bei der Aufklärung des Versiche- 4. Die Entschädigung ist im Classic-Schutz auf rungsfalls mitwirken und dem Versi- max. 2.500,- EURO begrenzt. cherer alle erforderlichen Auskünfte erteilen. bb) die kontoführende Bank ermächti- Leitungswasser gen, dem Versicherer alle erforderli- chen Auskünfte zur Aufklärung des 31. Schäden durch innen liegende Regenfall- Versicherungsfalles zu erteilen. rohre cc) den Versicherungsfall unverzüglich In Erweiterung von VHB 2022 „Abschnitt „A“ § 4 der zuständigen Polizeidienststelle Nr. 2 gilt im Classic-Schutz als Leitungswasser anzuzeigen. auch Wasser, das aus im Gebäude verlaufen- c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine den Regenfallrohren bestimmungswidrig ausge- dieser Obliegenheiten, so kann der Versi- treten ist. cherer unter den in VHB 2022 Abschnitt „A“ § 26 Nr. 1 und Nr. 2 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berech- 32. Schäden durch Wassersäulen, Zimmerbrun- tigt oder auch ganz oder teilweise leis- nen und Zisternen tungsfrei sein. 1. In Erweiterung von Abschnitt „A“ VHB 2022 § 5. Mehrere Schäden stellen einen Versiche- 4 Nr. 2 gilt im Classic-Schutz der Austritt von rungsfall dar, wenn sie auf eine gemeinsame Wasser aus Wassersäulen, Zimmerbrunnen schadenursächliche Handlung zurückzufüh- und Zisternen als mitversichert. ren sind, bei dem die Täter mehrere Zu- 2. Kein Versicherungsschutz besteht für Schä- gangs- und Identifikationsdaten erlangt ha- den, die beim Befüllen oder Entleeren entste- ben. hen. 6. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf max. 2.500,- EURO begrenzt. Sturm, Hagel 29. Datenrettungskosten (Cyber-Schutz) 1. Versichert sind im Classic-Schutz die infolge 33. Sturm- und Hagelschäden auf dem Grund- eines Versicherungsfalles am Versiche- stück der versicherten Wohnung inklusive rungsort tatsächlich entstandenen, notwendi- Balkon und Terrasse gen Kosten für die technische Wiederherstel- In Erweiterung von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 5 lung – und nicht der Wiederbeschaffung – Nr. 4 sind versicherte Sachen auch auf dem von elektronisch gespeicherten, ausschließ- Grundstück, auf dem sich die versicherte Woh- lich für die private Nutzung bestimmter Daten nung befindet, im Classic-Schutz gegen Sturm- (maschinenlesbare Informationen) und Pro- und Hagelschäden nach VHB 2022 Abschnitt gramme. Voraussetzung ist, dass die Daten „A“ § 5 Nr. 2 und 3 bis 1.000,- EURO mitversi- und Programme durch eine ersatzpflichtige chert. Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren ge- 34. Sturmschäden ohne Mindestwindstärke gangen, beschädigt oder nicht mehr verfüg- Abweichend von § 5 Nr. 2 VHB 2022 sind Schä- bar sind. den innerhalb der versicherten Räume durch 2. Nicht ersetzt werden derartige Wiederher- Sturm ohne Mindestwindstärke versichert. stellungskosten für Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. sog. Raubkopien) Versicherungsort, Außenversicherung und Programme und Daten, die der Versiche- rungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhält. Der Versi- 35. Außenversicherung cherer leistet keine Entschädigung für die 1. Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 7 Kosten neuerlichen Lizenzerwerbs. Nr. 6 a) ist die Entschädigungshöhe im Clas- sic-Schutz auf 50 % der vereinbarten Versi- cherungssumme begrenzt. 02_2026_V3 [Seite 44] 44 2. Die Entschädigungsgrenzen gemäß VHB 39. Beruflich bedingter Zweitwohnsitz (Pendler- 2022 Abschnitt „A“ § 13 werden hiervon nicht wohnung) berührt und gelten unverändert. 1. Versicherungsschutz besteht im Classic- 3. Zeiträume von mehr als zwölf Monaten gel- Schutz für Hausrat nach VHB 2022 Abschnitt ten nicht mehr als vorübergehend. „A“ § 6 Nr. 2, welcher sich an einem beruflich bedingten Zweitwohnsitz (sogenannte Pend- 36. Hausrat in Garagen außerhalb des Grund- lerwohnung), der durch den Versicherungs- stücks nehmer oder einer in häuslicher Gemein- 1. In Erweiterung von VHB 2022 Abschnitt „A“ § schaft mit ihm lebenden Ehe- oder Lebens- 6 Nr. 3 d) gilt als Versicherungsort auch die partner genutzt wird, und sich innerhalb ausschließlich vom Versicherungsnehmer Deutschlands befindet. genutzte Garage, die sich außerhalb des 2. Die Pendlerwohnung am Ort der Arbeits- Versicherungsgrundstücks aber innerhalb stätte muss mindestens 50 Kilometer vom derselben oder einer direkt angrenzenden Erstwohnsitz entfernt liegen. Gemeinde befindet. Vom Versicherungs- 3. Für Wertsachen gemäß VHB 2022 Abschnitt schutz ausgeschlossen sind Wertsachen. „A“ § 13 Nr. 1 besteht Versicherungsschutz 2. Die Entschädigung im Classic-Schutz ist je bis zu einer Entschädigungshöhe von max. Versicherungsfall auf maximal 5.000,- EURO 500,- EURO. begrenzt. 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5 % der vereinbarten Versicherungs- 37. Hausrat in Wohngemeinschaften summe, max. 5.000,- EURO begrenzt. 1. Mitversichert ist abweichend zu VHB 2022 Abschnitt „A“ § 6 Nr. 4 e) der Hausrat aller 40. Keine Anzeigepflicht bei Einrüstung Bewohner einer Wohngemeinschaft sowie Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „B“ § 27 der Hausrat von Untermietern innerhalb der Nr. 2 c) VHB 2022 ist die Aufstellung eines Ge- versicherten Wohnung, sofern die gesamte rüstes am Versicherungsort nicht anzeigepflich- Wohnfläche der versicherten Wohnung an- tig, obwohl sich daraus eine Gefahrerhöhung gezeigt wurde. gemäß VHB 2022 Abschnitt „B“ § 27 Nr. 1 a) er- 2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz geben kann. ist, dass alle in der Wohnung lebenden Per- sonen zum Schadenzeitpunkt behördlich in der versicherten Wohnung gemeldet sind. Versicherte Kosten 3. Kein Versicherungsschutz besteht für möb- liert untervermietete Zimmer und Wohnun- 41. Reparaturkosten für provisorische Maßnah- gen. men 4. Sämtliche in VHB 2022 Abschnitt „B“ § 26 ge- Können nach einem Schadenfall Reparaturen nannten vertragliche Obliegenheiten gelten nur behelfsmäßig ausgeführt werden, weil sich auch für die in der Wohnung lebenden und die Beschaffung eines Ersatzteiles verzögert, dort behördlich gemeldeten Personen. Bei ersetzt der Versicherer gemäß VHB 2022 Ab- der Verletzung einer Obliegenheit ist der Ver- schnitt „A“ § 8 i) die hierfür anfallenden Kosten. sicherer nach Maßgabe der in VHB 2022 Ab- schnitt „B“ § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 beschrie- 42. Instandsetzungskosten bei Beschädigun- benen Voraussetzungen zur Kündigung be- gen von behindertengerechten Einbauten rechtigt oder auch ganz oder teilweise leis- Ergänzend zu VHB 2022 Abschnitt „A“ § 8 h) tungsfrei. sind im Classic-Schutz die infolge eines Versi- cherungsfalles notwendigen Reparaturkosten 38. Alle beruflich genutzten Sachen in reinen an behindertengerechten Einbauten in gemiete- Arbeitszimmern ten oder in Sondereigentum befindlichen Woh- 1. Mitversichert sind in Erweiterung der VHB nungen und Einfamilienhäusern mitversichert, 2022 Abschnitt „A“ § 6 im Classic-Schutz sofern hierfür nicht anderweitig Versicherungs- sämtliche Sachen in versicherte Räumen, die schutz besteht. dem Beruf oder dem Gewerbe des Versiche- rungsnehmers oder einer mit ihm in häusli- 43. Rückreisekosten bei Abbruch einer Ur- cher Gemeinschaft lebenden Person dienen. laubs- oder Dienstreise 2. Zu den versicherten Räumlichkeiten zählen 1. Abweichend von den VHB 2022 Abschnitt „A“ auch ausschließlich beruflich oder gewerb- § 8 ersetzt der Versicherer im Classic-Schutz lich genutzte Räume, sofern darin keine An- Fahrt- und Flugmehrkosten, wenn der Versi- gestellten beschäftigt werden und kein Publi- kumsverkehr stattfindet. cherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubs- oder Dienstreise abbricht und an den Scha- denort (versicherte Wohnung, siehe VHB 2022 Abschnitt „A“ § 6) reist. 02_2026_V3 [Seite 45] 45 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall im Frühstück und Telefon. Die Entschädigung ist Classic-Schutz auf max. 3.000,- EURO be- auf 100,- EURO pro Tag begrenzt. grenzt. 3. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der 48. Erweiterte Lagerkosten Schaden voraussichtlich 5.000,- EURO über- Gemäß Abschnitt VHB 2022 „A“ § 8 d) sind La- steigt und die Anwesenheit des Versiche- gerkosten längstens für die Dauer von 12 Mo- rungsnehmers am Schadenort notwendig naten versichert. macht. 4. Als Urlaubs- oder Dienstreise gilt jede privat 49. Kosten für Leitungswasser und Gas infolge oder beruflich veranlasste Abwesenheit des Rohrbruch Versicherungsnehmers vom Versicherungs- 1. Bei einem versicherten Rohrbruch leistet der ort von mindestens 4 Tagen bis zu einer Versicherer auch für die dadurch entstande- Dauer von 6 Wochen. nen Kosten für den Mehrverbrauch an Was- 5. Fahrt- und Flugmehrkosten werden für ein ser und Gas, der sich aus dem Vergleich mit angemessenes Reisemittel ersetzt, entspre- mindestens drei aufeinander folgenden chend dem benutzten Urlaubs-/Dienstreise- Rechnungen des Wasser- bzw. Energiever- mittel und der Dringlichkeit der Reise an den sorgungsunternehmens vor Eintritt des Ver- Schadenort. sicherungsfalles ergibt. 6. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Reise an den Schadenort bei dem 50. Mehrkosten durch Technologiefortschritt Versicherer Weisungen einzuholen, soweit Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versi- es die Umstände gestatten. cherungsfalles tatsächlich entstandenen Mehr- kosten für die Wiederbeschaffung oder Wieder- 44. Umzugskosten herstellung versicherter Sachen, wenn deren Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 8 Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in werden angefallene Kosten für einen nach ei- derselben Art und Güte infolge Technologiefort- nem ersatzpflichtigen Schaden notwendigen schritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Umzug, weil ein Totalschaden an der versicher- Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut ten Wohnung eingetreten ist oder weil die versi- aufzuwenden ist, das der vom Schaden be- cherte Wohnung auf Dauer unbewohnbar ge- troffenen Art und Güte möglichst nahe kommt. worden ist, ersetzt. 45. Sachverständigenkosten Versicherte Sachen Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 15 Nr. 6 werden bei einer Schadenhöhe von über 51. Handelswaren und Musterkollektionen 5.000,- EURO dem Versicherungsnehmer bei Einleitung eines Sachverständigenverfahren 1. Abweichend von VHB 2022 Abschnitt A § 6 nach VHB 2022 Abschnitt „A“ § 15 die Sachver- Nr. 2 sind Handelswaren und Musterkollekti- ständigenkosten im Classic-Schutz ersetzt. onen, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft le- 46. Kosten der Ermittlung und Feststellung des benden Person dienen, mitversichert. Die Schadens Mitversicherung gilt ausschließlich innerhalb Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Er- des Versicherungsortes. mittlung und Feststellung eines von ihm zu er- 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall setzenden Schadens, sofern diese den Umstän- auf 15.000,- EURO begrenzt. den nach geboten waren. Zieht der Versiche- rungsnehmer einen Sachverständigen oder Bei- 52. Technische, optische oder akustische Si- stand hinzu, so werden diese Kosten nur er- cherungsanlagen setzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich ver- pflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert 1. Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 6 wurde. Nr. 4 sind technische, optische oder akusti- sche Sicherungsanlagen im Classic-Schutz bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze 47. Hotelkosten mitversichert In Erweiterung zu VHB 2022 Abschnitt „A“ § 8 c) 2. Die Entschädigungsgrenze im Classic- sind Hotelkosten oder Kosten für eine ähnliche Schutz beträgt 5 % der vereinbarten Versi- Unterbringung im Classic-Schutz bis 6 Monate cherungssumme, maximal jedoch 2.000,- mitversichert, sofern die ansonsten ständig be- EURO. wohnte Wohnung aufgrund des versicherten Hausratschadens unbewohnbar wurde und dem 53. Hausrat einer Pflegekraft und Au-Pair Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. 1. Mitversichert im Rahmen der vereinbarten Ausgeschlossen sind Nebenkosten, wie z. B. Versicherungssumme des Versicherungs- nehmers gilt der Hausrat einer Pflegekraft 02_2026_V3 [Seite 46] 46 oder eines Au-Pair, die während der Aus- cc) 30.000,- EURO für Schmucksachen, übung ihrer Tätigkeit die Wohnung des Ver- Edelsteine, Perlen, Briefmarken, sicherungsnehmers mitbewohnt. Münzen und Medaillen sowie alle Sa- 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall chen aus Gold und Platin. auf die vereinbarte Versicherungssumme be- b) Entschädigungsgrenzen für Wertsachen grenzt. innerhalb von Wertschutzschränken Freistehende Wertschutzschränke müs- sen ein Mindestgewicht von 200 kg auf- Mitversicherung von Beschädigungen weisen oder bei geringerem Gewicht nach den Vorschriften des Herstellers 54. Beschädigung von Hausrat nach einem Un- fachmännisch verankert sein. Generell müssen diese Wertschutzschränke durch fall mit einem Transportmittel qualifizierte Prüfstellen (z.B. VdS oder 1. Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 1 ECB-S) nach EN 1143-1 anerkannt sein. Nr. 1 sind im Classic-Schutz Hausratgegen- Erkennbar sind diese Schränke unter an- stände auch gegen Beschädigungen durch derem an den ECB-S bzw. VdS Plaketten einen Unfall mit einem Transportmittel bis zu auf der Innenseite der Wertschutz- einer Höchstentschädigungsgrenze von 1 % schranktür. der vereinbarten Versicherungssumme mit- Die entsprechenden Entschädigungs- versichert, sofern das Transportmittel bei grenzen sind abhängig vom Widerstands- dem Unfall selbst durch ein plötzliches, von grad des Wertschutzschrankes. Diese außen mit mechanischer Gewalt einwirken- können der Anlage 1 am Ende dieser Be- des Ereignis beschädigt oder zerstört wurde. dingungen entnommen werden. Grund- Als Transportmittel gelten Bus, Pkw (außer lage bleibt die vertraglich vereinbarte Ver- Wohnwagen und Wohnmobile), Bahn, Schiff sicherungssumme. und Flugzeug. 2. Im Versicherungsfall ist bei Wertsachen, ins- 2. Der Versicherungsnehmer oder eine im ver- besondere Schmuckstücken und Uhren da- sicherten Haushalt lebende Person hat die zu rauf zu achten, dass Einzelstücke mit einem transportierenden Sachen ordnungsgemäß Wert von über 1.000,- EURO mit Nachweisen zu verstauen, sachgemäß zu laden und zu si- in Bezug auf Hersteller, Fabrikat, Typenbe- chern. zeichnung, Verkäufer, Anschaffungspreis zu 3. Ausgenommen vom Versicherungsschutz belegen sind. Angaben zu Spezifikationen sind Brems-, Betriebs- und reine Bruchschä- können unter anderem Fotos und Expertisen den sowie versicherte Sachen, die auf dem sein. Dach von Kraftfahrzeugen transportiert wer- den. 4. Der Unfall ist der zuständigen Polizeidienst- 56. Wertsachen in Bankgewahrsam; Kunden- stelle zu melden. schließfächer 1. In Erweiterung von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 6 ist der Inhalt von Kundenschließfächern in Tresorräumen von Geldinstituten mitversi- Wertsachen chert. Der Wert dieses Inhaltes muss in der Gesamt-Versicherungssumme berücksich- 55. Entschädigungsgrenzen für Wertsachen tigt werden. 1. Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 2. Soweit der Versicherungsnehmer Leistungen 13 Nr. 2 a) beträgt die Entschädigungsgrenze aus einer anderen Versicherung erlangen für Wertsachen je Versicherungsfall im Clas- kann, gehen diese vor und werden auf die sic-Schutz 40 % der vereinbarten Versiche- Entschädigung angerechnet. rungssumme. Die Höhe der Wertsachen 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall im muss in der Gesamt-Versicherungssumme Classic-Schutz auf 40 % der vereinbarten berücksichtigt werden. Versicherungssumme begrenzt. a) Die Entschädigung für folgende Wertsa- chen ist je Versicherungsfall begrenzt, wenn sich diese außerhalb verschlosse- ner Wertschutzschränke gemäß § 13 Nr. Verzicht auf die Einrede der groben Fahr- 1 b) VHB 2022 befinden, auf lässigkeit aa) 2.000,- EURO für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit 57. Grob fahrlässig herbeigeführte Schäden Ausnahme von Münzen, deren Versi- In Erweiterung von VHB 2022 Abschnitt „B“ § 34 cherungswert den Nennbetrag über- Nr. 1 b) wird bei Schäden bis 20.000,- EURO auf steigt, den Einwand der groben Fahrlässigkeit und auf bb) 10.000,- EURO für Urkunden ein- eine daraus resultierende Leistungskürzung schließlich Sparbücher und sonstige verzichtet. Der Verzicht auf die Anrechnung der Wertpapiere, groben Fahrlässigkeit bezieht sich nicht auf Ob- liegenheitsverletzungen und 02_2026_V3 [Seite 47] 47 Gefahrerhöhungen. Dort gelten jeweils eigene betreiben. Störungen, Mängel oder Schä- Haftungsregelungen (siehe VHB 2022 Abschnitt den sind unverzüglich durch die Fach- „B“ § 26 und § 27). firma zu beseitigen. In den letzten 4 Jah- ren dürfen keine Vorschäden im Bereich Einbruchdiebstahl vorhanden sein. Sicherheitsvorschriften / -vereinbarung 2. Bis zum Einbau der vereinbarten Sicherun- gen gilt eine Selbstbeteiligung von 25 %, 58. Sicherheitsvorschriften wenn der Schaden durch das Fehlen der ver- 1. Für die Zeit, in der sich niemand in der Woh- einbarten Sicherungen begünstigt worden ist. Für Schäden nach Ablauf der Frist, die nung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen durch das Fehlen der vereinbarten Sicherun- und vereinbarten Sicherungen zu betätigen gen begünstigt worden sind, besteht kein und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen Versicherungsschutz. einzuschalten. 2. Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Si- cherungen und vereinbarten Einbruchmelde- anlagen sind in gebrauchsfähigem Zustand Vorsorgeversicherung zu erhalten. Störungen, Mängel und Schä- den sind unverzüglich zu beseitigen. 60. Vorsorgeversicherung für Kinder 3. Alle gesetzlichen, behördlichen sowie nach 1. Gründen mit dem Versicherungsnehmer in VHB 2022 Abschnitt „A“ § 16 vertraglich ver- häuslicher Gemeinschaft lebende Kinder einbarten Sicherheitsvorschriften sind einzu- erstmalig einen eigenen Hausstand inner- halten. halb Deutschlands, wird auch für den neuen 4. Nr. 1 findet keine Anwendung, soweit die Ein- Haushalt kostenfrei Versicherungsschutz haltung dieser Obliegenheit dem Versiche- nach den allgemeinen Versicherungsbedin- rungsnehmer oder seinem Repräsentanten gungen gewährt. Dies gilt jedoch nur, sofern bei objektiver Würdigung aller Umstände bil- für den neuen Haushalt nicht anderweitig ligerweise nicht zugemutet werden kann. Versicherungsschutz besteht. Wohngemein- 5. Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein schaften sind vom Versicherungsschutz aus- Repräsentant eine dieser Obliegenheiten, so geschlossen. kann der Versicherer nach Maßgabe des § 2. Der Vorsorgeschutz ist auf insgesamt 50 % 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 Abschnitt „B“ VHB 2022 der Versicherungssumme begrenzt. zur fristlosen Kündigung berechtigt oder 3. Die Haushaltsgründung ist unter Angabe der auch leistungsfrei sein. Anschrift und Wohnfläche (qm) mitzuteilen. 6. Führt die Obliegenheitsverletzung zu einer Der Versicherungsschutz erlischt ohne wei- Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 29 tere Mitteilungen ein Jahr nach Umzugsbe- VVG. Danach kann der Versicherer zur Kün- ginn. digung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Erweiterter Unterversicherungsverzicht 59. Sicherungsvereinbarung 1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 61. 12 Monate Unterversicherungsverzicht nachstehend aufgeführte Sicherungen inner- (wenn vereinbart) bei Umzug in größere halb eines Monats nach Versicherungsbe- Wohnung ginn anzubringen. 1. Bei einem Wohnungswechsel in eine grö- a) Sicherungen bei Wertsachen ab 75.000 ßere Wohnung gilt im Classic-Schutz die Un- EURO oder einer Gesamtversicherungs- terversicherungsverzichtklausel weiterhin als summe über 200.000 EURO: Hier gelten vereinbart, auch wenn die Versicherungs- die erweiterten Sicherungsrichtlinien ge- summe nicht angepasst wird. mäß Anlage 2 dieser Bedingungen. 2. Voraussetzung hierfür ist, dass für die bishe- b) Sicherungen bei Wertsachen über rige Wohnung der Unterversicherungsver- 100.000 EURO: Zusätzlich zu der vorge- zicht gemäß VHB 2022 Abschnitt „A“ § 9 Nr. nannten Sicherungsanforderung müssen 3 als vereinbart gilt. noch folgende Sicherungsvoraussetzun- 3. Bei Nichtanpassung der Versicherungs- gen erfüllt werden: Einbau/Vorhanden- summe für die neue Wohnung gemäß VHB sein einer VdS anerkannten Einbruch- 2022 Abschnitt „A“ § 9 Nr. 3 aa) und bb), ent- meldeanlage (EMA) mit Aufschaltung zu fällt der Unterversicherungsverzicht automa- einem Sicherheitsdienst oder zur Polizei. tisch nach 12 Monaten. Die VdS anerkannte EMA muss durch 4. Die Entschädigung ist auf die vereinbarte eine entsprechende Fachfirma eingebaut Versicherungssumme begrenzt. werden. Für die VdS anerkannte EMA müssen entsprechende Wartungsver- träge vorhanden sein. Die EMA ist nach den Vorgaben der Fachfirma zu 02_2026_V3 [Seite 48] 48 Weitere Leistungseinschlüsse 62. Abweichungen gegenüber den GDV-Muster- bedingungen Der Versicherer garantiert, dass die dieser Hausratversicherung zugrunde liegenden Allge- meinen Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2022) ausschließ- lich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen abweicht. 63. Einhaltung des Mindeststandards des Ar- beitskreises Beratungsprozesse Die diesem Vertrag zugrunde liegenden Allge- meinen und Besonderen Bedingungen für die Hausratversicherung weichen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den Mindeststandards des Arbeitskreises Bera- tungsprozesse für die Hausratversicherung (Stand: 08.08.2018) ab. 64. Künftige Bedingungsverbesserungen (Inno- vationsklausel) 1. Sollte sich bei einem Schadenfall herausstel- len, dass die aktuell gültigen Bedingungen zum Classic-Schutz in Bezug auf den vorlie- genden Versicherungsfall den Versiche- rungsnehmer besserstellen, so gelten die verbesserten Leistungseinschlüsse im Scha- denfall mit sofortiger Wirkung. 2. Als Besserstellung gilt, wenn sich zum Scha- denzeitpunkt ein Leistungseinschluss im ak- tuell gültigen Classic-Schutz ohne Mehrbei- trag erweitert, eine Entschädigungsgrenze erhöht oder eine Selbstbeteiligung reduziert hat. 3. Ausgenommen sind beitragspflichtige Zu- satzeinschlüsse, die bei Vertragsabschluss vereinbart wurden oder zum Zeitpunkt des Schadenfalls gegen einen Zusatzbeitrag ein- geschlossen werden können. 02_2026_V3 [Seite 49] 49 Anlage 1 - Entschädigungsgrenzen für Wertsachen in Wertschutzschränken Aufbewahrung im verschlossenen Bargeld und auf Urkunden einschl. Schmucksachen, Edelsteine, Wertschutzschrank mit… Geldkarten Sparbücher und Perlen, Briefmarken, Münzen geladene Beiträge sonstiger und Medaillen sowie alle Wertpapiere Sachen aus Gold oder Platin. Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 3.500 25.000 50.000 Sicherheitsstufe S1/ S2 nach EN 14450 5.000 25.000 50.000 Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1 10.000 30.000 80.000 Widerstandsgrad 1 nach EN 1143-1 40.000 50.000 100.000 Widerstandsgrad 2 nach EN 1143-1 50.000 100.000 125.000 Widerstandsgrad 3 nach EN 1143-1 100.000 125.000 125.000 Die angegebenen Summen sind Maximalbeträge in EURO und dürfen nicht überschritten werden. Werden Wertsachen aus mehreren Summenspalten gemeinsam in einem Behältnis aufbewahrt, gilt als Limitierung jeweils die rechte Summenspalte. Grundlage bleibt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme. Die Höhe der Wertsachen muss in der Gesamt-Versicherungssumme berücksichtigt werden. Anlage 2 - Erweiterte Sicherungsrichtlinien Übersteigt der Wertsachenanteil in der versicherten Woh- nung einen Betrag von 75.000 EURO, gelten die nachfol- gend genannten erweiterten Sicherungsanforderungen als vereinbart. Dies gilt auch für Risiken, deren Gesamt- versicherungssumme 200.000 EURO übersteigt. Wohnungsabschlusstüren in Mehrfamilienhäusern/ Eingangstüren (auch Nebeneingangs- und Kellertü- ren) von Einfamilienhäusern: Es ist eine der nachfolgenden Sicherungen erforderlich: - Mehrpunktverriegelung oder - Kastenschloss (mit Sperrbügel) oder - Querriegel Türen mit außen liegenden Türbändern sind zusätzlich wie folgt zu sichern: - Sicherung der Achsstifte gegen herausziehen - Hinterhaken Fenster, Balkon- oder Terrassentüren: - Fenster, Terrassen- und Balkontüren verfügen über Beschläge mit Pilzkopfzapfen oder - Fensterstangenschloss oder - Zusatzschlösser Generell: Einbruchhemmende Verglasung im Erdge- schoss Kellerfenster und Kellerschachtsicherungen: - Kellerfenstergitter / Rollstabgitter oder - gegen Abheben gesicherte Kellerschachtroste . 02_2026_V3 [Seite 50] Ammerländer Versicherung VVaG – SATZUNG – I. Allgemeine Bestimmungen In diesem Fall dauert die Amtsdauer des Ersatzmitgliedes so lange, wie das Amt der/s Ausgeschiedenen gewährt hätte, an dessen Stelle er/sie getreten ist. § 1 Name und Sitz 3. Der Aufsichtsrat wählt in der ersten auf die Mitgliedervertreterversammlung folgenden 1. Der im Jahre 1923 gegründete Verein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitig- Aufsichtsratssitzung aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine Stellvertretung. keit im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsun- 4. Die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf eine Vergütung und die Erstattung ternehmen (VAG). von Barauslagen. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliedervertreterversamm- 2. Der Name lautet: lung festgesetzt. AMMERLÄNDER VERSICHERUNG Versicherungsverein a. G. (VVaG) § 10 Aufsichtsratssitzungen 3. Sitz des Vereins ist Westerstede. 1. Zu seinen Sitzungen versammelt sich der Aufsichtsrat durch Einladung der/s Vorsit- zende/n, welche in Textform erfolgt. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn min- § 2 Zweck und Geschäftsgebiet destens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit 1. Der Verein betreibt die Sach-, Haftpflicht und Unfallversicherung. Er ist ferner berechtigt, gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Versicherungen gegen festes Entgelt derart abzuschließen, dass der/die Versicherungs- Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Die Sitzungen des Aufsichtsrates nehmer*in nicht Mitglied des Vereins wird und aktive Rückversicherungen zu betreiben. finden statt, so oft die Geschäfte es erfordern. Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalender- Auf diese Versicherungen dürfen zusammen höchstens 15 % der Gesamtbeitragsein- vierteljahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die Einberufung nahme entfallen. muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vorstand oder ein Aufsichtsratsmitglied dieses 2. Der Verein darf für übernommene Versicherungen Rückversicherungsverträge ab- verlangt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach Einberufung stattzufinden. schließen. 2. Der/Die Vorsitzende des Vorstandes oder einzelne Mitglieder des Vorstandes nehmen 3. Der Verein hat das Recht, durch seine Organisation Versicherungen in allen Sparten an den Sitzungen des Aufsichtsrates auf Aufforderung oder Einladung teil. zu vermitteln. 3. Willenserklärungen des Aufsichtsrates erfolgen durch den/die Vorsitzende/n. 4. Der Verein ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen, auch als persönlich haftende 4. Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen und von Gesellschafterin, zu beteiligen, solche Unternehmen zu gründen, zu erwerben oder dem/r Vorsitzende/n zu unterzeichnen. deren Vertretung zu übernehmen. 5. Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland sowie die übrigen Mitgliedstaaten der § 11 Aufgaben des Aufsichtsrates Europäischen Union (EU-Staaten). 1. Den Aufsichtsrat treffen die ihn durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Rechte und Pflichten. Ihm obliegen insbesondere: § 3 Geschäftsjahr a) Überwachung der Geschäftsführung, Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. b) Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, inkl. des Lage- und Geschäfts- § 4 Bekanntmachung berichtes, c) Empfehlung über die Überschussverwendung und die Berichterstattung an die Veröffentlichungen des Vereins sind grundsätzlich im Bundesanzeiger zu machen. Mitgliederversammlung d) Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder, II. Mitgliedschaft e) Abschluss, Anpassung und Beendigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder, § 5 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft f) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand. 1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die im 2. Die Zustimmung des Aufsichtsrates ist erforderlich für: Geschäftsgebiet des Vereins ihren Wohnsitz oder Sitz haben. a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum, 2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages. Jedoch b) Festsetzung von Nachschussbeiträgen, können alle Rechte erst nach Beginn des Versicherungsschutzes ausgeübt werden. c) Bestellung und Abberufung von Prokuristen, 3. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages für fremde Rechnung wird nur der Ver- d) Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen, sicherungsnehmer Mitglied. e) Aufnahme neuer Versicherungssparten. 4. Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung des Versicherungsvertrages. 3. Der Aufsichtsrat ist weiterhin ermächtigt, sich eine Geschäftsordnung zuzulegen. 5. Durch Beendigung ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Ver- Abschnitt 3: Mitgliedervertretung einsvermögen. Diese Regelungen gelten nicht bei Verlust der Mitgliedschaft durch Bestandsübertragung. § 12 Allgemeines und Zusammensetzung 1. Die Mitgliedervertretung vertritt als oberstes Organ die Gesamtheit der Mitglieder. III. Organe und Geschäftsführung Sie beschließt über alle Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit des Vorstandes hinaus reichen und die ihr nach Gesetz oder Satzung ausdrücklich vorbehalten sind. § 6 Organe 2. Die Mitgliedervertretung besteht aus mindestens 21 und höchstens 33 von ihr selbst Organe des Vereins sind: gewählten Mitgliedern. Für die Mitgliedervertretung ist jedes Mitglied wählbar. Nicht 1. der Vorstand, wählbar sind Mitarbeitende sowie Vertreter des Vereins oder verbundener Unterneh- 2. der Aufsichtsrat, men. In besonderen Fällen kann die Mitgliedervertretung Ausnahmen zulassen. So- 3. die Mitgliedervertreterversammlung. fern bereits gewählte Mitgliedervertreter eine der vorgenannten Tätigkeiten zukünftig aufnehmen, scheiden sie mit sofortiger Wirkung als Mitgliedervertreter aus. Abschnitt 1: Vorstand 3. Die Mitgliedervertreter werden auf 7 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. § 7 Zusammensetzung und Vertretung Wiederwahlen sind zulässig. Zur Wahl der Mitgliedervertreter sind die Vereinsmitglie- 1. Der aus mindestens zwei Personen bestehende Vorstand wird vom Aufsichtsrat be- der spätestens einen Monat vor dem Versammlungstermin durch Bekanntmachung stellt. Dieser bestimmt auch die Anzahl der Vorstandsmitglieder. Der Aufsichtsrat kann im Bundesanzeiger einzuladen. Die Einladung zur Wahl muss den vom Vorstand im ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden bestimmen. Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufgestellten Wahlvorschlag enthalten und 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwe- gleichzeitig dazu auffordern, weitere Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor send sind. der Mitgliedervertreterversammlung einzureichen. Dieser Wahlvorschlag muss von 3. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein 250 Mitgliedern unterzeichnet sein. Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Im Regelfall 4. Scheiden Mitgliedervertreter vorzeitig aus, so kann die Mitgliedervertretung in der sollte zur Vertretung der Vorstandsvorsitzende gehören. nächsten Mitgliedervertreterversammlung Ersatzmitgliedervertreter wählen. Die 4. Der Vorstand ist mit Genehmigung des Aufsichtsrates berechtigt, Prokuristen zu be- Amtszeit der Ersatzmitglieder währt so lange, wie das Amt der Ausgeschiedenen stellen. gewährt hätte, an deren Stelle sie getreten sind. 5. Das Verhältnis der Vorstandsmitglieder zum Verein regelt sich nach dem Inhalt der 5. Mitgliedervertreter können wegen grober Verletzung ihrer Pflichten oder aus einem vom Aufsichtsrat mit ihnen abzuschließenden Anstellungsverträge. anderen wichtigen Grund von der Mitgliedervertretung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden (Abwahl). § 8 Aufgaben des Vorstandes 6. Das Amt des Mitgliedervertreters ist ein Ehrenamt. Die Mitgliedervertreter erhalten Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins. für ihre Tätigkeit eine Aufwandspauschale. Hierzu zählen u. a. folgende Aufgaben: 7. Das Amt des Mitgliedervertreters erlischt durch: a) schriftliche Erklärung der Amtsniederlegung gegenüber dem Verein, 1. Die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder, b) Wegfall der Mitgliedschaft, 2. die Entscheidung über die Kündigung von Mitgliedern, c) Verlust der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit nach §12.2, 3. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung, d) Abwahl seitens der Mitgliedervertreterversammlung nach §12.5. 4. die Anlegung des Vereinsvermögens, 5. die Festsetzung der Versicherungsbeiträge, § 13 Aufgabe der Mitgliedervertreterversammlung 6. die Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen. Zur Zuständigkeit der Mitgliedervertreterversammlung gehören insbesondere: Ausgenommen sind Aufgaben, die gemäß Satzung ausdrücklich vom Aufsichtsrat oder 1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Jahresabschlusses und des Berichts der Mitgliedervertreterversammlung zu beschließen sind. des Aufsichtsrates über die Prüfung des Jahresabschlusses. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses. Abschnitt 2: Aufsichtsrat 3. Feststellung des Jahresabschlusses inkl. der Überschussverteilung und des Lage- berichtes, wenn Vorstand und Aufsichtsrat sich für die Feststellung durch die Mit- § 9 Zusammensetzung gliedervertreterversammlung entschieden haben oder der Aufsichtsrat den Jahres- 1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Personen, die abschluss nicht billigt. Mitglieder des Vereins sein müssen. Sie werden von der Mitgliedervertreterversammlung 4. Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates. bis zur Beendigung der Mitgliedervertreterversammlung gewählt, die über die Ent- 5. Wahlen zum Aufsichtsrat. lastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Ge- 6. Festsetzung der Vergütung des Aufsichtsrates. schäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Das Amt beginnt mit 7. Änderung der Satzung sowie Aufnahme neuer Versicherungssparten. Annahme der Wahl und erlischt mit dem Ablauf der Amtszeit. Wiederwahlen sind 8. Wahl von Mitgliedervertretern sowie evtl. Ausschlüsse von Mitgliedervertretern aus zulässig. Für alle Aufsichtsratsmitglieder wird nur ein Ersatzmitglied gewählt. wichtigem Grund. 2. Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so bedarf es der Be- 9. Bestellung/Wahl eines Abschlussprüfers. rufung einer außerordentlichen Mitgliedervertreterversammlung zur Vornahme der 10. Auflösung des Vereins. Ersatzwahl nur dann, wenn weniger als drei Aufsichtsratsmitglieder vorhanden sind. Seite 1 von 2 [Seite 51] Ammerländer Versicherung VVaG – SATZUNG – § 14 Mitgliedervertreterversammlung destens 10 % des Überschusses dieser Rücklage so lange zu, bis diese 20 % der 1. Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliedervertretung werden in ordentlichen und Beitragseinnahmen für eigene Rechnung erreicht oder wieder erreicht hat. Die Mit- außerordentlichen Mitgliedervertreterversammlungen gefasst. gliedervertretung kann darüber hinaus – auf Vorschlag des Vorstandes – weitere Tei- 2. Die ordentliche Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten le des Jahresüberschusses der Verlustrücklage zuführen. acht Monate statt. 2. Diese Rücklage darf in einem Jahr nur bis 25 % ihrer Gesamtsumme verwendet 3. Den Vorsitz in der Mitgliedervertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichts- werden und auch nur insoweit, als sie den Betrag der Mindestrücklage nicht unter- rates oder seine Stellvertretung. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat schreitet. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann in einzelnen Geschäftsjah- dem Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertretung übertragen werden. ren davon abgewichen werden. 4. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der 3. Neben der Verlustrücklage können andere Gewinnrücklagen (freie Rücklagen) gebil- Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand kann die Mitglieder- det werden. Die Mitgliedervertretung kann darüber hinaus – auf Vorschlag des Vor- vertreterversammlung als Präsenzversammlung oder als teilvirtuelle Versammlung standes – weitere Teile des Jahresabschlusses der freien Rücklage zuführen. (hybrid) einberufen. Im Fall der Einberufung als teilvirtuelle Versammlung legt der § 22 Überschüsse Vorstand die Art der digitalen Teilnahme an der Versammlung und die Form der digi- 1. Der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist der nach der Vornahme der Ab- talen Stimmabgabe für die nicht ortsanwesenden Teilnehmenden fest. schreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen und Rückstellungen verbliebene 5. Über die Verhandlungen der Mitgliedervertreterversammlung ist ein notarielles Protokoll Überschuss zuzuführen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung darf nur für aufzunehmen. Beitragsrückerstattungen Verwendung finden. 6. Außerordentliche Mitgliedervertreterversammlungen finden statt, wenn der Aufsichts- 2. Der Vorstand kann beschließen, ob und in welcher Höhe Beiträge aus der Rück- rat oder der Vorstand dieses beschließen oder wenn mindestens 1/3 der gewählten stellung für Beitragsrückerstattungen an die Mitglieder auszuzahlen oder auf die Mitgliedervertretenden dieses schriftlich beantragen. Beiträge und Nachschüsse des folgenden Geschäftsjahres anzurechnen sind. 7. Die Mitgliedervertreterversammlung findet vorzugsweise am Sitz des Vereins statt. 3. Die Verteilung hat im Verhältnis zu der Höhe der geleisteten Beiträge zu erfolgen. § 15 Beschlussfähigkeit Rückerstattungsberechtigt sind alle Versicherungsnehmer, die am Anfang eines 1. Die Mitgliedervertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Geschäftsjahres, in dem die Beitragsrückerstattung gewährt wird, Mitglieder des Mitgliedervertreter beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse Vereins sind und es auch während des gesamten werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen – soweit diese Satzung vorherigen Geschäftsjahres waren. nichts anderes bestimmt – durch Handzeichen oder, wenn Einspruch erhoben wird, 4. Wird beschlossen, die Beitragsrückerstattung auf Nachschüsse anzurechnen, sind durch Stimmzettel gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. alle nachschusspflichtigen Versicherungsnehmer rückerstattungsberechtigt. Eine 2/3 Mehrheit ist jedoch erforderlich bei Beschlüssen gemäß § 12.5, § 13.7 sowie § 23 Anlage des Vereinsvermögens § 24 1. Eine 3/4-Mehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen gemäß § 13.10 sowie Das Vereinsvermögen ist, soweit es nicht für die Bedürfnisse des Versicherungsbetrie- § 25 1. und 2. bes flüssig zu halten ist, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Vor- 2. Wahlen finden durch Abgabe von Stimmzetteln statt, sofern gegen eine andere Ab- schriften der Aufsichtsbehörde anzulegen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der stimmungsart Widerspruch erhoben wird. Wird im ersten Wahlgang keine absolute Aufsichtsbehörde. Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erzielt, so findet eine zweite Wahl zwi- schen den beiden zur Wahl stehenden Mitgliedervertretenden statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der/die V. Änderungen der Satzung und Aufnahme Verhandlungsleiter*in zieht. Der/Die Vorsitzend*e der Mitgliedervertreterversamm- neuer Versicherungssparten lung ernennt 2 Stimmzählende. § 24 Satzungsänderungen und Aufnahme neuer § 16 Stimmrecht und Vertretung Versicherungssparten 1. Eine Stellvertretung in der Mitgliedervertretung ist nur durch eine/n anderen Mitglieder- 1. Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Aufnahme neuer Versicherungs- vertretende zulässig, jedoch kann eine/n Mitgliedervertretende höchstens eine/n an sparten bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der der Teilnahme verhinderte/n Mitgliedervertretenden vertreten. Mitgliedervertreterversammlung. 2. Ein Mitgliedervertretender ist nicht stimmberechtigt, wenn 2. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung be- • seine Versicherung ruht, treffen, vorzunehmen. Er ist weiterhin ermächtigt für den Fall, dass die Aufsichtsbe- • oder er als Folge einer strafrechtlichen Verurteilung seine staatsbürgerlichen hörde Änderungen verlangt bevor sie einen Änderungsbeschluss der Mitgliederver- Rechte (Wahlrecht, Fähigkeit öffentlicher Ämter zu bekleiden oder Ehrenämter treterversammlung genehmigt, diesen zu entsprechen. ausüben) verloren hat, • oder wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm VI. Auflösung des Vereins oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsgeschäfte zwischen ihm und § 25 Auflösung und Bestandsübertragung den Verein betrifft. 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliedervertreter- § 17 Anträge versammlung beschlossen werden. Auf den besonderen Zweck dieser Mitglieder- Mitglieder des Vereins können Anträge, die nicht Fragen der Geschäftsführung betreffen, vertreterversammlung ist in der Einladung hinzuweisen. Der Auflösungsantrag muss zur Beschlussfassung durch die Mitgliedervertreterversammlung spätestens am 01. Fe- einstimmig vom Vorstand oder von mindestens 50 % der Mitgliedervertreter gestellt bruar des jeweiligen Jahres beim Vorstand schriftlich einreichen. Ggf. kann ein/e Mitglie- werden. Die Mitgliedervertreterversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn 3/4 dervertretende/r mit der Begründung beauftragt werden oder das Vereinsmitglied in die der Mitgliedervertreter anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederver- Mitgliedervertreterversammlung eingeladen werden. Entsprechende Anträge müssen treterversammlung nicht gegeben, so ist binnen vier Wochen eine neue Mitglieder- von mindestens 200 Mitgliedern des Vereins unter Angabe der Mitglieds-Nr. unterzeich- vertreterversammlung anzuberaumen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschie- net sein. Anträge, welche nicht auf dem Tagesordnungspunkt stehen, können in der nenen Mitgliedervertreter beschlussfähig ist. Mitgliedervertreterversammlung nur dann zum Beschluss gefasst werden, wenn sich 2. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn 3/4 der erschienenen Mitgliedervertreter dafür dagegen kein Widerspruch erhebt. stimmen und die Aufsichtsbehörde die Genehmigung dazu erteilt hat. Mit dem Be- schluss über die Auflösung des Vereins kann auch der Beschluss über eine Be- IV. Finanz- und Vermögensverwaltung standsübertragung auf ein anderes Unternehmen verbunden werden. 3. Die zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern bestehenden Versicherungsver- § 18 Einnahmen träge erlöschen, sofern keine Bestandsübertragung erfolgt, vier Wochen nach der Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: Bekanntgabe des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Auflösungsbeschlusses. 1. den im Voraus zu zahlenden Beiträgen der Mitglieder, 4. Im Übrigen gelten für die Durchführung der Auflösung oder Bestandsübertragung 2. den ggf. zu zahlenden Nachschüssen, die gesetzlichen Bestimmungen. 3. den sonstigen Einnahmen. § 26 Liquidation § 19 Beiträge 1. Nach der Auflösung des Vereins findet die Liquidation durch den Vorstand statt, je- Die Mitglieder haben jährlich im Voraus Beiträge nach Maßgabe der vom Vorstand be- doch kann die Mitgliedervertreterversammlung auch andere Personen zu Liquidato- schlossenen Tarife zu entrichten. Für den Fall des Verzuges eines Mitgliedes gilt das Ver- ren bestellen, die ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit fassen. sicherungsvertragsgesetz. 2. Ergibt sich nach Beendigung der Liquidation ein Überschuss, so wird dieser nach § 20 Nachschüsse dem Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beiträge – nicht vor Ablauf ei- nes Jahres nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses – an die Mitglieder ver- 1. Reichen die Einnahmen sowie die Rückstellungen und die verfügbaren Rücklagen teilt. Ein etwaiger Fehlbetrag ist in gleicher Weise durch Nachschüsse zu decken. zur Deckung der Ausgaben in einem Geschäftsjahr nicht aus, so sind die Mitglieder verpflichtet, Nachschuss-Beiträge bis zur Höhe eines Jahresbeitrages nach dem Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beträge zu leisten. Letzte Änderungen genehmigt durch Verfügung der Bundesan- 2. Zu den Nachschuss-Beiträgen haben auch die im Laufe des Geschäftsjahres aus- stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 16.07.2026, Ge- geschiedenen Mitglieder beizutragen. schäftszeichen: VA 31-| 5002/00289#00029. 3. Zur Zahlung des Nachschussbeitrages sind die Mitglieder in der gleichen Weise auf- zufordern, wie zur Zahlung der laufenden Jahresbeiträge. Die Verzugsfolgen rich- ten sich nach dem aktuellen Versicherungsvertragsgesetz. 4. Über die Festsetzung der Nachschüsse und deren Höhe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. § 21 Verlustrücklagen 1. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb wird eine Rücklage gemäß § 193 (Verlustrücklage) des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) mindestens in Höhe von 20 % der Beitragseinnahmen für eigene Rechnung gebildet. Solange die Verlustrücklage den Mindestbetrag noch nicht erreicht oder nach Entnahme noch nicht wieder erreicht hat, fließt ihr der volle Jahresüberschuss zu. Ergibt sich nach Erreichung der Mindestrücklage beim Ablauf eines Geschäfts- Bahnhofstraße 8, 26655 Westerstede, Telefon 04488 53737- 0, jahres, dass die Einnahmen des Vereins die Ausgaben übersteigen, so fließen min- Info@ammerlaender-versicherung.de, www.ammerlaender-versicherung.de Seite 2 von 2

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