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Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen und Informationen Hausratversicherung Comfort-Schutz
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Versicherungsbedingungen
und Informationen
Hausratversicherung
Comfort-Schutz
Stand: 03.2026
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Wichtige Mitteilung zu den
Alles, was Sie zu Ihrer Versicherung wis-
sen müssen, haben wir in diesem Doku- Folgen einer Anzeige-
ment für Sie zusammengefasst. Um pflichtverletzung nach § 19
Ihnen einen schnellen Überblick zu ver-
schaffen und das Auffinden der passen-
Abs. 5 Versicherungsver-
den Regelung zu erleichtern, haben wir tragsgesetz
den Inhalt in diesem Dokument direkt
verlinkt. Hier finden Sie die vorvertraglichen Anzeige-
pflichten und die Folgen einer Nichtbeachtung.
Informationsblatt Allgemeine Bedingungen
Hier finden Sie einen kurzen Überblick über die Hier finden Sie die allgemeinen gültigen Ver-
wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. tragsbestimmungen, in denen im Einzelnen Ihr
Versicherungsschutz geregelt wird. Hier geht es
um die Kerninhalte Ihrer Versicherung:
Allgemeine
• Versicherte Gefahren und Schäden
Vertragsinformationen
• Leistungsausschlüsse
Hier finden Sie Informationen zur Ammerländer • Entschädigungsleistung
Versicherung und Ihrem Versicherungsvertrag.
Beantwortet werden unter anderem folgende • Obliegenheiten
Fragen:
• Wie können Sie Kontakt zu uns aufnehmen? Besondere Bedingungen
• Wie können Sie Ihren Vertrag beenden? Hier finden Sie die einzelnen Leistungserweite-
• Wie schützen wir Ihre personenbezogenen rungen der Allgemeinen Bedingungen zu Ihrem
Daten? Versicherungsschutz.
Leistungseinschlüsse Satzung
Hier finden Sie eine detaillierte Leistungsüber- Hier finden Sie die Inhalte unserer Satzung.
sicht zu den Inhalten Ihrer Versicherung.
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Hausratversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Ammerländer Versicherung VVaG
Sitz: Westerstede (Deutschland) Produkt: Comfort
Rechtsform: Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte
Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungs-
antrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen
Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Hausratversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Zerstörung, der Be-
schädigung oder des Abhandenkommens Ihres Hausrats infolge eines Versicherungsfalls.
Was ist versichert? Versicherte Kosten
✓ Versichert sind die infolge eines Versi-
Versicherte Sache cherungsfalls notwendigen und tat-
sächlich angefallenen
✓ Versichert ist der Hausrat Ihrer Wohnung.
Dazu zählen alle Sachen, die dem Haushalt ✓ Schadenabwendungs- und Scha-
zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Ver- denminderungskosten,
brauch) dienen, wie beispielsweise: ✓ Aufräumungskosten, Bewegungs-
✓ Möbel, Teppiche, Bekleidung, und Schutzkosten,
✓ elektrische und elektronische Haushaltge- ✓ Hotelkosten,
räte (z. B. Waschmaschine, TV, Compu- ✓ Umzugskosten, Transport- und La-
ter), gerkosten,
✓ Antennen und Markisen, die zu Ihrer Woh- ✓ Bewachungskosten,
nung gehören, ✓ Kosten für provisorische Maßnah-
✓ Bargeld und Wertsachen (z. B. Schmuck) men,
in begrenzter Höhe. ✓ Schlossänderungskosten.
Versicherte Gefahren
✓ Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion,
Überspannungsschäden durch Blitz, Was ist nicht versichert?
✓ Auf- oder Anprall sonstiger Fahrzeuge oder x Nicht versichert sind beispielsweise:
Flugkörper, seiner Teile oder seiner Ladung,
✓ Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem x vom Gebäudeeigentümer einge-
brachte Sachen, für die dieser die
Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer
Gefahr trägt,
solchen Tat,
✓ Leitungswasser, x Kraftfahrzeuge aller Art und Anhä-
nger,
✓ Wasser aus Aquarien, Wasserbetten,
✓ Sturm oder Hagel. x Luft- und Wasserfahrzeuge
✓ Wenn vereinbart, auch Diebstahl von Fahrrä-
dern.
Versicherte Schäden Gibt es Deckungsbeschränkungen?
✓ Sachschäden infolge von Zerstörung, Be- ! Es gibt eine Reihe von Fällen, in de-
schädigung oder Abhandenkommen der ver- nen der Versicherungsschutz einge-
sicherten Sachen infolge eines Versiche- schränkt sein kann. In jedem Fall vom
rungsfalls Versicherungsschutz ausgeschlossen
sind zum Beispiel:
Versicherungssumme und Versicherungswert
✓ Die Versicherungssumme ist der vereinbarte ! Krieg,
Betrag, der dem Versicherungswert entspre- ! Kernenergie,
chen soll. Ist das nicht der Fall, können Nach- ! Schwamm,
teile bei der Entschädigungsberechnung ent-
stehen. ! Sturmflut,
! Schäden, die Sie vorsätzlich her-
beigeführt haben.
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Wo bin ich versichert?
✓ Ihr Hausrat ist in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung versichert. Aber auch, wenn sich
der Hausrat vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befindet, ist er zeitweise versichert.
Welche Verpflichtungen habe ich?
- Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
- Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
- Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
- Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.
- Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müs-
sen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts
– unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versiche-
rungsbeginns zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt.
Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie
können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung
ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz
mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich auto-
matisch um jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende des
dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei
Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei
endgültigem Wegfall des versicherten Risikos. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten
Dauer.
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Allgemeine Vertragsinformationen
Was Sie über Ihren Versicherer wissen sollten ........................................................................................5
Wann Sie Ihre Beiträge zahlen müssen ...................................................................................................5
Wann der Versicherungsschutz beginnt ...................................................................................................5
Laufzeit des Vertrages und Kündigungsbedingungen ..............................................................................5
Was Sie tun können, wenn es zwischen Ihnen und uns zu Streitigkeiten kommt ....................................6
Welches Recht für Ihren Vertrag gilt und welches Gericht bei Rechtsstreitigkeiten zuständig ist ...........6
In welcher Sprache wir mit Ihnen kommunizieren ....................................................................................6
Geltungsbereich – Zeichnungsgebiet .......................................................................................................6
Hinweise zum Datenschutz ......................................................................................................................6
Was Sie über Ihren Versicherer wissen von dem uns angegebenen Konto nicht möglich, ent-
stehen Kosten für die Rücklastschrift. Diese Kosten
sollten können wir Ihnen in Rechnung stellen.
Sie erreichen uns wie folgt:
Ammerländer Versicherung VVaG Wann der Versicherungsschutz beginnt
Bahnhofstr. 8
26655 Westerstede Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhal-
Telefon: 04488 53737-0 ten, ist dies die Bestätigung, dass wir Ihren Antrag
E-Mail: info@ammerlaender-versicherung.de auf Abschluss eines Vertrages geprüft und angenom-
Internet: www.ammerlaender-versicherung.de men haben. Es bedeutet nicht, dass Sie ab sofort ver-
sichert sind. Der Versicherungsschutz beginnt viel-
Sitz der Gesellschaft ist Westerstede. Wir sind im mehr zu dem im Versicherungsschein bezeichneten
Handelsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten
der Nummer HRB 201743 eingetragen. Beitrag rechtzeitig gezahlt oder uns ermächtigt ha-
ben, die Beiträge abzubuchen.
Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist der Betrieb von
Schaden- und Unfallversicherungen. Weitere Angaben zum Beginn der Versicherung und
des Versicherungsschutzes können Sie den Versi-
cherungsbedingungen entnehmen, die dem Vertrag
Wann Sie Ihre Beiträge zahlen müssen zugrunde liegen.
Die Zahlungsperiode kann einen Monat, ein Viertel-
jahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Welche Laufzeit des Vertrages und Kündi-
Periode für Sie gilt, hängt davon ab, was wir mit Ihnen gungsbedingungen
vereinbart haben. Dies können Sie dem Versiche-
rungsschein und dem Antrag entnehmen. Sie sind das Versicherungsverhältnis für einen ver-
einbarten Zeitraum eingegangen. Diesen Zeitraum
Aus den Angaben auf dem Versicherungsschein können Sie dem Antrag und dem Versicherungs-
ergibt sich, wann Sie den ersten Beitrag und dann re- schein entnehmen. Eine Kündigung ist für Sie und für
gelmäßig wiederkehrend die folgenden Beiträge zah- uns erstmals zum Ende dieses Zeitraums möglich,
len müssen. Den ersten oder den einmaligen Beitrag sofern wir nichts anderes vereinbart haben.
müssen Sie – unabhängig von dem Bestehen eines
Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt Beträgt die Vertragsdauer mindestens ein Jahr, ha-
des vereinbarten und im Versicherungsschein ange- ben wir zusätzlich eine Verlängerung von Jahr zu
gebenen Versicherungsbeginns zahlen. Ihre Zah- Jahr für den Fall vereinbart, dass der Vertrag nicht
lungsverpflichtung ist erfüllt, sobald wir den Beitrag gekündigt wird. Sie und wir können immer zum
erhalten. Schluss des laufenden Versicherungsjahres kündi-
gen.
Haben Sie uns ermächtigt, die Beiträge von Ihrem
Konto abzubuchen, müssen Sie sich um die rechtzei- Die einzuhaltende Kündigungsfrist entnehmen Sie
tige Überweisung der Beiträge nicht kümmern. Beim bitte den Versicherungsbedingungen, die Ihrem Ver-
Lastschriftverfahren tritt Erfüllung ein, sobald Ihr trag zugrunde liegen.
Konto wirksam belastet wurde. Ist die Abbuchung
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Im Einzelfall können besondere Kündigungsrechte Welches Recht für Ihren Vertrag gilt und
bestehen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Ver-
sicherungsbedingungen, die Ihrem Vertrag zugrunde welches Gericht bei Rechtsstreitigkei-
liegen. ten zuständig ist
Es gilt deutsches Recht.
Was Sie tun können, wenn es zwischen Ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kön-
Ihnen und uns zu Streitigkeiten kommt nen Sie entweder bei dem Gericht Ihres Wohnsitzes
geltend machen oder bei dem Gericht, das für unse-
Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden ren Geschäftssitz örtlich zuständig ist.
sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu
dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, Unsere Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
stehen Ihnen die nachfolgenden Beschwerdemög- können wir bei dem Gericht geltend machen, das für
lichkeiten offen. Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist. Wenn Sie den
Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Ge-
Unser Beschwerdemanagement werbebetrieb abgeschlossen haben, können wir uns
Unsere interne Beschwerdestelle steht Ihnen hierzu alternativ auch an das Gericht des Ortes wenden, an
zur Verfügung. Sie erreichen diese derzeit wie folgt: dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Be-
Ammerländer Versicherung VVaG triebes befindet.
- Beschwerdemanagement - Für den Fall, dass Sie nach Vertragsabschluss Ihren
Bahnhofstr. 8 Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem
26655 Westerstede Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgeset-
E-Mail: beschwerde@ammerlaender-versiche- zes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
rung.de Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be-
Versicherungsombudsmann kannt ist, vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand
Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den Westerstede.
Ombudsmann für Versicherungen wenden. Diesen
erreichen Sie wie folgt:
In welcher Sprache wir mit Ihnen kom-
Versicherungsombudsmann e.V. munizieren
Postfach 080632
10006 Berlin Wir kommunizieren mit Ihnen in deutscher Sprache.
E-Mail: beschwerde@versicherungsombuds-
mann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de Geltungsbereich – Zeichnungsgebiet
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab- In den Sparten WoMobil-, Fahrrad-Vollkasko-, Unfall-
hängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende , Privathaftpflicht- und Hundehalterhaftpflichtversi-
Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an cherung können wir nur Versicherungsschutz gewäh-
dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. ren, wenn der Hauptwohnsitz des Versicherungsneh-
mers (VN) in Deutschland ist. In den Sparten Wohn-
Versicherungsaufsicht gebäude (VGV) und Hausrat (VHV) können wir nur
Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder Versicherungsschutz gewähren, wenn das zu versi-
treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertrags- chernde Gebäude (VGV) oder der gewöhnliche Ver-
abwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns sicherungsort (VHV) sich in Deutschland befinden.
zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsun-
ternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Kon- Hinweise zum Datenschutz
taktdaten sind:
Vorbemerkung
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur
(BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung
Graurheindorfer Straße 108 (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhält-
53117 Bonn nisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln;
E-Mail: poststelle@bafin.de auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Ver-
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schieds- sichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Hand-
stelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich ent- lungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die
scheiden kann. Verarbeitung der uns bekanntgegebenen Daten zu
Ihrer Person wird durch die Europäische Daten-
Rechtsweg schutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt. Danach
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechts- ist die Datenverarbeitung und Nutzung zulässig,
weg zu beschreiten. wenn die DSGVO oder eine andere Rechtsvorschrift
sie erlaubt.
Die rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes fin-
den sich in der Europäischen Datenschutzgrundver-
ordnung (EU DSGVO) und dem Telemediengesetz
(TMG).
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Verantwortlicher ist die Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese
Ammerländer Versicherung VVaG Rückversicherer benötigen ebenfalls entspre-
Bahnhofstraße 8 chende versicherungstechnische Angaben von
26655 Westerstede uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des
Telefon: 04488 53737-0 Versicherungsschutzes und des Risikos und Risi-
E-Mail: info@ammerlaender-versicherung.de kozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Perso-
nalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko-
Der Verantwortliche wird vertreten durch den Vor- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen
stand Axel Eilers, Christian Buschkotte und Christine auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Ver-
Lühr-Boekhoff. fügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich
die Rückversicherer weiterer Rückversicherer,
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per
denen sie ebenfalls entsprechende Daten über-
Post unter der oben genannten Adresse mit dem Zu-
geben.
satz – Datenschutzbeauftragter –, per E-Mail unter
datenschutz@ammerlaender-versicherung.de sowie 3. Datenübermittlung an andere Versicherer
telefonisch unter 04488 53737-0. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der
Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsän-
Einwilligungserklärung
derung und im Schadenfall dem Versicherer alle
Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmen-
für die Einschätzung des Wagnisses und die
den Interessenabwägung und im Hinblick auf eine si-
Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzu-
chere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist
geben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten
in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungser-
und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über
klärung nach der DSGVO aufgenommen worden.
gleichartige andere Versicherungen (beantragte,
Diese gilt über die Beendigung des Versicherungs-
bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um
vertrages hinaus, endet jedoch – außer in der Le-
Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventu-
bens- und Unfallversicherung – schon mit Ablehnung
elle Widersprüche in den Angaben des Versicher-
des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Wi-
ten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststel-
derruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antrag-
lungen zum entstandenen Schaden zu schließen,
stellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u.
kann es erforderlich sein, andere Versicherer um
U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf
Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte
oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungs-
auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in
erklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung
bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, ge-
in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen,
setzlicher Forderungsübergang sowie bei Tei-
wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.
lungsabkommen) eines Austausches von perso-
Schweigepflichtentbindungserklärung nenbezogenen Daten unter den Versicherern.
Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die Dabei werden Daten des Betroffenen weitergege-
wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterlie- ben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen,
gen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen Art des Versicherungsschutzes und des Risikos
(Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe
Kranken- und Unfallversicherung (Personenversi- und Schadentag. Bei Versicherungsverträgen,
cherung) ist daher im Antrag auch eine Schweige- die einen Schutzbrief oder eine Ausfalldeckung
pflichtentbindungsklausel enthalten. Im Folgenden enthalten, werden Ihre personenbezogenen Da-
wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die ten an den Schutzbrief- oder Ausfalldeckungs-
Datenverarbeitung und -nutzung nennen. Versicherer weitergegeben, damit Sie im Scha-
densfall die Schutzbrief- oder Ausfalldeckungs-
1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Leistungen unmittelbar beim jeweiligen Versiche-
Wir speichern Daten, die für den Versicherungs- rer beantragen und abrufen können.
vertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre
Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter wer- 4. Datenübermittlung an Versicherungsvermitt-
den zum Vertrag versicherungstechnische Daten ler
wie Kundennummer (Partnernummer), Versiche- Sie werden in Ihrer Versicherungsangelegenheit
rungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, durch einen Vermittler betreut, der Sie mit Ihrer
Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die An- Einwilligung auch berät. Vermittler in diesem Sinn
gaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines sind Versicherungsmakler. Der Makler führt eine
Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Ver- nach den im Versicherungsgewerbe üblichen
tragsdaten). Bei einem Versicherungsfall spei- Grundsätzen ordnungsgemäße Betreuung des
chern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. Versicherungsnehmers und Verwaltung des Ver-
auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt sicherungsvertrages durch. Um seine Aufgaben
ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Fest- ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der
stellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz- Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die
Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversi- Betreuung und Beratung notwendigen Angaben
cherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsda- aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsda-
ten). ten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art
des Versicherungsschutzes und des Risikos,
2. Datenübermittlung an Rückversicherer Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versi-
Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird cherungsleistungen. Ausschließlich zum Zweck
ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von von Vertragsanpassungen in der Personenversi-
ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb ge- cherung können an den zuständigen Vermittler
ben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an auch Gesundheitsdaten übermittelt werden.
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Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich ver-
pflichtet, die Bestimmungen der DSGVO und
seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.
B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu be-
achten.
Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre
Rechte
Sie haben als Betroffener nach der DSGVO neben
dem eingangs erwähnten Widerrufsrechts ein Recht
auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzun-
gen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Lö-
schung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. We-
gen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterun-
gen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Da-
tenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten
Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Be-
richtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim
Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren
Versicherer.
Einwilligungsklausel nach der Europäischen Da-
tenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Ich willige mit Antragsunterschrift ein, dass
• die Ammerländer Versicherung die von mir in die-
sem Antrag und künftig mitgeteilten Daten – auch
Gesundheitsdaten – erhebt, speichert und nutzt,
soweit dies zur Antragsprüfung sowie zur Begrün-
dung, Durchführung oder Beendigung dieses Ver-
sicherungsvertrages erforderlich ist.
• meine Daten – auch Gesundheitsdaten soweit er-
forderlich – an Rückversicherungen übermittelt und
dort zu den genannten Zwecken verwendet wer-
den. Soweit erforderlich, entbinde ich die für die
Ammerländer Versicherung tätigen Personen im
Hinblick auf die Gesundheitsdaten und weiteren
nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer
Schweigepflicht.
• die Ammerländer Versicherung meine Daten –
auch Gesundheitsdaten – und sonstigen nach §
203 StGB geschützten Daten in den oben genann-
ten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich
zuständigen selbstständigen Versicherungsver-
mittler übermittelt und diese dort erhoben, gespei-
chert und zu Beratungszwecken genutzt werden
dürfen.
• die Ammerländer Versicherung meine Daten –
auch Gesundheitsdaten – an die in der im Internet
veröffentlichten Liste genannten Stellen übermittelt
und dass die Gesundheitsdaten dort für die ange-
führten Zwecke im gleichen Umfang erhoben, ver-
arbeitet und genutzt werden, wie die Ammerländer
Versicherung dies tun dürfte. Soweit erforderlich,
entbinde ich die Mitarbeiter der Ammerländer Ver-
sicherung und sonstiger Stellen im Hinblick auf die
Weitergabe von Gesundheitsdaten und anderer
nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer
Schweigepflicht.
Unsere Datenschutzerklärung klärt Sie als Nutzer
(betroffene Person) über die Art, den Umfang und
Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbe-
zogener Daten durch uns, die Ammerländer Versi-
cherung VVaG (Verantwortliche), auf. Die Daten-
schutzerklärung finden Sie unter https://www.ammer-
laender-versicherung.de/datenschutz.aspx
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Leistungseinschlüsse in der
Hausratversicherung Comfort-Schutz
Versicherte Gefahren und Schäden
= versichert -- = nicht versichert Comfort
Feuer, Explosion
Nutzwärmeschäden
Blitzschäden einschl. Überspannung
Schäden durch Spannungsschwankungen
Schäden an Kühl- und Gefriergut durch eine unvorhersehbare
Unterbrechung der Energiezufuhr (Netzausfall)
Kühl- und Gefriergut infolge technischen Geräteversagens --
Explosion
Implosion
Seng- und Schmorschäden
Rauch-, Ruß- und Verpuffungsschäden
Überschalldruckwellen
Anprall und Absturz von Luftfahrzeugen
Aufprall und Absturz unbemannter Flugkörper
Anprall von Schienen-, Wasser- und Straßenfahrzeugen
Schäden durch Blindgänger
Leitungswasser
Wärmetragende Flüssigkeiten wie Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-,
Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen
Aquarien und Wasserbetten
Schäden durch innen liegende Regenfallrohre
Schäden durch Wassersäulen, Zimmerbrunnen und Zisternen
Sturm, Hagel
Sturm- und Hagelschäden auf dem Grundstück der versicherten Wohnung bis 2.000,- EURO
(inkl. Balkon und Terrasse)
Sturmschäden ohne Mindestwindstärke innerhalb des Gebäudes
Hagelschäden
Eindringen von Niederschlägen (SB 250,- EURO) bis 1 % der VS
Mitversicherung von Rückstauschäden (Voraussetzung
Rückstausicherung) SB 250,- EURO, bis 5 % der VS
Überschwemmung durch Starkregen (Elementarversicherung) --
Diebstahl, Raub, Vandalismus
bis 3.000,- EURO
Diebstahl aus Kfz
(weltweit)
Diebstahl von Wäsche auf der Leine, Gartenmöbeln und -geräten
Diebstahl von Grills
Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern in Gemeinschaftsräumen
Diebstahl von fest verankerten Skulpturen bis 2 % der VS
Diebstahl von Kleinvieh, Futter- und Streuvorräten bis 1 % der VS
Diebstahl von Kinderspiel- und Sportgeräten bis 3 % der VS
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Versicherte Gefahren und Schäden
= versichert -- = nicht versichert Comfort
Einfacher Diebstahl von Gehhilfen, Rollstühlen und Kinderwagen
Seniorenschutz:
Einfacher Diebstahl von Hör- und Sehhilfen, Zähnen und Gebissen sowie --
Taschendiebstahl (SB 250,- EURO) bis 1 % der VS max. 1.500,- EURO
Einfacher Diebstahl von Gepäckstücken und deren Inhalt (SB 100,- EURO) bis 1 % der VS
Einfacher Diebstahl von Bekleidung aus Umkleideräumen / Kabinen von Sportstätten --
Diebstahl versicherter Sachen im Krankenhaus / bei Kuraufenthalt
(Bargeld max.
oder während einer Kurzzeitpflege
500,- EURO)
Diebstahl am Arbeitsplatz bis 3 % der VS
Einbruchdiebstahl durch nicht versicherte Räume
Einbruchdiebstahl aus Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen bis 5 % der VS
(Wertsachen, Bargeld, Handy etc. bis 1.000,- EURO)
Telefonmissbrauch von Festnetzgeräten nach Einbruch
bis 500,- EURO
durch unbekannte Täter
Vandalismusschäden nach Einbruch
Vandalismusschäden nach Einschleichen --
Scheck- und Kreditkartenmissbrauch nach einem Einbruch bis 2.500,- EURO
räuberische Erpressung (Herausgabe versicherter Sachen an einem anderen Ort)
Trickdiebstahl innerhalb des Versicherungsortes bis 2.500,- EURO
Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
Böswillige Beschädigungen durch Graffiti bis 1 % der VS --
Transportmittelunfall bis 2 % der VS
kann vereinbart
Fahrraddiebstahl
werden
Rund-um-die-Uhr-Schutz für Fahrraddiebstahl
(wenn Einschluss Fahrraddiebstahl beantragt)
Keine Einstellpflicht für Fahrräder (wenn Einschluss Fahrraddiebstahl beantragt)
Beschädigung an Fahrrädern, die als Reisegepäck aufgegeben wurden --
Cyber-Schutz
Online-Handel-Betrug (Cyber-Schutz) SB 50,- EURO --
Vermögensschäden durch Phishing (Cyber-Schutz) bis 2.500,- EURO
Vermögensschäden durch Pharming (Cyber-Schutz) --
Vermögensschäden durch Skimming (Cyber-Schutz) --
Datenrettungskosten (Cyber-Schutz)
Daten aus dem Internet (Cyber-Schutz) bis 2.500,- EURO
Versicherungsort, Außenversicherung
= versichert -- = nicht versichert Comfort
Hausrat in Wohngemeinschaften
Hausrat in Einliegerwohnungen --
Wohnung und Nebengebäude auf dem Versicherungsgrundstück
Gemeinschaftsräume für Waschmaschinen und Wäschetrockner
Hausrat in Garagen auf dem Versicherungsgrundstück
bis 5.000,- EURO
innerhalb derselben /
Hausrat in Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks (keine Wertsachen)
direkt angrenzenden
Gemeinde
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Versicherungsort, Außenversicherung
= versichert -- = nicht versichert Comfort
Hausrat vorübergehend außerhalb der Wohnung bis zu 12 Monaten
bis 50 % der VS
vorübergehendes Unbewohntsein der Wohnung bis zu 12 Monaten --
bis 5 % der VS,
Beruflich bedingter Zweitwohnsitz (Pendlerwohnung) in Deutschland
max. 5.000,- EURO
Wertsachen: max.
500,- Euro
Versicherungsschutz bei Umzug in beiden Wohnungen bis 90 Tage
Verzicht auf Anzeige von Gerüsten am Gebäude
Außenversicherung für Sportgeräte bis 3.000,- EURO
Eingelagerter Hausrat für max. 12 Monate
Versicherte Kosten
= versichert -- = nicht versichert Comfort
Aufräumungs-, Bewegungs- und Schutzkosten
Transport- und Lagerkosten bis 12 Monate
Schadenabwendungs-, Minderungskosten
Bewachungskosten
Schlossänderungen
Schlossänderungen für Wertbehältnisse
Schlüsseldienst --
Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen nach Einbruchdiebstahl
Schäden durch Rauchmelder-Fehlalarm --
Reparaturkosten an Tapeten und Bodenbelägen in Mietwohnungen
nach Leitungswasserschaden
Kosten für Leitungswasser und Gas infolge Rohrbruch
ab 2.500,- EURO
Kostenpauschale
50,- EURO
bis 12 Monate
Hotelkosten
100,- EURO / Tag
Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen
Schäden an behindertengerechten Einbauten
Schäden am Hausrat durch wild lebende Tiere bis 5.000,- EURO
Kosten für Miet- / Ersatzgeräte
Rückreisekosten bei Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise max. 3.000,- EURO
Reiserücktrittskosten nach einem Schaden bis 3.500,- EURO --
Umzugskosten nach einem Schaden
Sachverständigenkosten
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Kosten eines Haustieres für Unterbringung und Tierarzt nach einem Versicherungsfall bis 2 % der VS
ab 2.500,- EURO
Kinderbetreuung im Notfall (nach versichertem Schaden)
250,- EURO
Psychologische Betreuung nach Einbruch, Raub, Brand bis 500,- EURO
Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern --
Mehrkosten durch Preissteigerungen --
Mehrkosten durch Technologiefortschritt
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Versicherte Sachen
= versichert -- = nicht versichert Comfort
Kfz-Zubehör (bei Einbruchdiebstahl und Brand) bis 3.000,- EURO
Alle beruflich genutzten Sachen in reinen Arbeitszimmern
Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder Gewerbe dienen
Handelswaren und Musterkollektionen bis 15.000,- EURO
Motorgetriebene Krankenfahrstühle, Rasenmäher
Aufsitzrasenmäher, Rasenmähroboter, Go-Karts, Spielfahrzeuge
Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren, Surfgeräte
Flugdrachen, Fall- und Gleitschirme
Hausrat einer Pflegekraft und Au Pair
technische, optische oder akustische Sicherungsanlagen
Smart-Home --
Haustiere
Wertsachen
= versichert -- = nicht versichert Comfort
Wertsachen bis 100 % der VS
Schmucksachen, Uhren, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen
sowie alle Sachen aus Gold und Platin, die sich außerhalb eines anerkannten bis 40.000,- EURO
und verschlossenen Wertschutzschrankes (s. VHB § 13 Nr. 1 b) befinden
Urkunden, Sparbücher, Wertpapiere, die sich außerhalb eines anerkannten
bis 15.000,- EURO
und verschlossenen Wertschutzschrankes (s. VHB § 13 Nr. 1 b) befinden
Bargeld, das sich außerhalb eines anerkannten und verschlossenen
bis 3.000,- EURO
Wertschutzschrankes (s. VHB § 13 Nr. 1 b) befindet
Wertsachen in Bankgewahrsam; Kundenschließfächer bis 50 % der VS
Besonderheiten
= versichert -- = nicht versichert Comfort
Nachhaltigkeit --
Mitversicherung von Wallboxen --
Erweiterte Leistungsgarantie – Best-Leistungs-Garantie --
Besitzstandsgarantie --
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse
künftige Bedingungsverbesserungen (Innovationsklausel)
unbenannte Gefahren - Allgefahrendeckung --
Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit
Grob fahrlässig herbeigeführte Schäden (siehe Besondere Bedingungen)
Grob fahrlässige Verletzungen von gesetzlichen und behördlichen -- Sicherheitsvor-
--
schriften (siehe Besondere Bedingungen)
Vorsorgeversicherung
erhöhte Entschädigungsgrenze für die Vorsorgeversicherung --
bis 50 % der VS,
Vorsorgeversicherung für Kinder
max. 12 Monate
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Besonderheiten
= versichert -- = nicht versichert Comfort
Erweiterter Unterversicherungsverzicht
Unterversicherungsverzicht für Kleinschäden bis 1 % der VS
12 Monate Unterversicherungsverzicht (wenn vereinbart)
bei Umzug in größere Wohnung
Sonstiges
= versichert -- = nicht versichert Comfort
Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit bis 12 Monate
Beitragsreduzierung bei Umzug in ein Seniorenheim --
Verzicht auf die Kündigungsfrist zum Ablauf
Bausteine
Comfort
Balkonkraftwerk optional
Glas optional
Elementar optional
Fahrrad-Vollkasko optional
WoMobil optional
Reisegepäck optional
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Wichtige Mitteilung zu den Folgen einer
Anzeigepflichtverletzung nach § 19 Abs. 5
Versicherungsvertragsgesetz
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausge-
prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die beiliegen- schlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis
den Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwor- der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu an-
ten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen deren Bedingungen, geschlossen hätten.
Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bitte beachten
Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, 3. Vertragsänderung
wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben ma- Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir
chen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verlet- den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
zung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingun-
Information entnehmen. gen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedin-
gungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Ha-
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten ben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden
bestehen? die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbe-
standteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos ver-
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflich- letzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der
tet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsge- Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag
mäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsi-
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform cherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kön-
nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch nen Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu-
insoweit zur Anzeige verpflichtet. gang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung
fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in
Welche Folgen können eintreten, wenn unserer Mitteilung hinweisen.
eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt 4. Ausübung unserer Rechte
wird? Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündi-
gung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, kön- mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der
nen wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte
wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Aus-
grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger übung unserer Rechte haben wir die Umstände anzu-
Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rück- geben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Be-
trittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der gründung können wir nachträglich weitere Umstände
nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht
Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rück- verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum
tritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Ge-
bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn fahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kann-
Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig an- ten.
gegebene Umstand
• weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver- 5. Stellvertretung durch eine andere Person
sicherungsfalles Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch
• noch für die Feststellung oder den Umfang unserer eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der
Leistungspflicht Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt je- rückwirkenden Vertragsänderung und der Aus-
doch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt ha- schlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die
ben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Bei- Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre
trags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent- können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor-
spricht. sätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur
berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen
2. Kündigung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie
die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach
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Allgemeine Hausrat-
Versicherungsbedingungen VHB 2022
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt A § 26 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§ 27 Gefahrerhöhung
§1 Versicherte Gefahren und Schäden
§ 28 Überversicherung
(Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse
§ 29 Mehrere Versicherer
§2 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion,
§ 30 Versicherung für fremde Rechnung
Luftfahrzeuge
§ 31 Aufwendungsersatz
§3 Einbruchdiebstahl
§ 32 Übergang von Ersatzansprüchen
§4 Leitungswasser
§ 33 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§5 Sturm, Hagel
§ 34 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§6 Versicherte und nicht versicherte Sachen,
§ 35 Anzeigen, Willenserklärungen,
Versicherungsort
Anschriftenänderungen
§7 Außenversicherung
§ 36 Agentenvollmacht
§8 Versicherte Kosten
§ 37 Repräsentanten
§9 Versicherungswert, Versicherungssumme
§ 38 Verjährung
§ 10 Anpassung der Prämie
§ 39 Gerichtsstand
§ 11 Wohnungswechsel
§ 40 Anzuwendendes Recht
§ 12 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung
§ 41 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit
§ 13 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen,
uns einmal nicht zufrieden sind?
Wertschutzschränke
§ 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
§ 15 Sachverständigenverfahren
§ 16 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit
des Versicherungsnehmers vor und nach dem
Versicherungsfall, Sicherheitsvorschrift
§ 17 Besondere gefahrerhöhende Umstände
§ 18 Wiederherbeigeschaffte Sachen
Abschnitt B
§ 19 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder
seines Vertreters
§ 20 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit,
Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der
Erst- oder Einmalprämie
§ 21 Dauer und Ende des Vertrages
§ 22 Folgeprämie
§ 23 Lastschriftverfahren
§ 24 Ratenzahlung
§ 25 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
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Abschnitt A Grundstück, auf dem der Versicherungsort
liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art
entstanden sind. Spuren eines direkten Blitz-
schlags an anderen Sachen als an elektri-
§1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versi-
schen Einrichtungen und Geräten oder an An-
cherungsfall), generelle Ausschlüsse
tennen stehen Schäden anderer Art gleich.
1. Versicherungsfall 4.1. Explosion
Der Versicherer leistet Entschädigung für ver- Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbe-
sicherte Sachen, die durch streben von Gasen oder Dämpfen beruhende,
a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeu- Eine Explosion eines Behälters (Kessel,
ges, seiner Teile oder seiner Ladung; Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine
b) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach ei- Wandung in einem solchen Umfang zerrissen
nem Einbruch sowie Raub oder den Ver- wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des
such einer solchen Tat; Druckunterschieds innerhalb und außerhalb
c) Leitungswasser; des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines
d) Sturm, Hagel Behälters eine Explosion durch chemische
zerstört oder beschädigt werden oder infolge- Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerrei-
dessen abhandenkommen. ßen seiner Wandung nicht erforderlich.
2. Ausschluss Krieg, Innere Unruhen und 4.2. Implosion
Kernenergie Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehba-
a) Ausschluss Krieg rer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch
Die Versicherung erstreckt sich ohne äußeren Überdruck infolge eines inneren Un-
Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht terdruckes.
auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche
Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Re- 5. Nicht versicherte Schäden
bellion oder Aufstand. Nicht versichert sind
b) Ausschluss Innere Unruhen a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
Die Versicherung erstreckt sich ohne Schäden durch Erdbeben;
Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht b) Sengschäden;
auf Schäden durch innere Unruhen. c) Schäden, die an Verbrennungskraftma-
c) Ausschluss Kernenergie schinen durch die im Verbrennungsraum
Die Versicherung erstreckt sich ohne auftretenden Explosionen, sowie Schä-
Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht den, die an Schaltorganen von elektri-
auf Schäden durch Kernenergie, nukleare schen Schaltern durch den in ihnen auftre-
Strahlung oder radioaktive Substanzen. tenden Gasdruck entstehen.
Die Ausschlüsse gemäß Nr. 5 b) und 5 c)
§2 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, gelten nicht, soweit diese Schäden Folge
Luftfahrzeuge eines versicherten Sachschadens gemäß
Nr. 1 sind.
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für ver- §3 Einbruchdiebstahl
sicherte Sachen, die durch
a) Brand; 1. Versicherte Gefahren und Schäden
b) Blitzschlag; Der Versicherer leistet Entschädigung für ver-
c) Explosion, Implosion; sicherte Sachen, die durch
d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeu- a) Einbruchdiebstahl;
ges, seiner Teile oder seiner Ladung zer- b) Vandalismus nach einem Einbruch;
stört oder beschädigt werden oder abhan- c) Raub
denkommen. oder durch den Versuch einer solchen Tat ab-
handenkommen, zerstört oder beschädigt
2. Brand werden.
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestim-
mungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn 2. Einbruchdiebstahl
verlassen hat und das sich aus eigener Kraft Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
auszubreiten vermag. a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht,
einsteigt oder mittels eines Schlüssels,
3. Blitzschlag dessen Anfertigung für das Schloss nicht
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang ei- von einer dazu berechtigten Person ver-
nes Blitzes auf Sachen. Überspannungs-, anlasst oder gebilligt worden ist (falscher
Überstrom- oder Kurzschlussschäden an Schlüssel) oder mittels anderer Werk-
elektrischen Einrichtungen und Geräten sind zeuge eindringt; der Gebrauch eines fal-
nur versichert, wenn an Sachen auf dem schen Schlüssels ist nicht schon dann
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bewiesen, wenn feststeht, dass versi- infolge einer nicht verschuldeten sonsti-
cherte Sachen abhandengekommen sind; gen Ursache wie beispielsweise Ohn-
b) in einem Raum eines Gebäudes ein Be- macht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und
hältnis aufbricht oder falsche Schlüssel dadurch seine Widerstandskraft ausge-
(siehe a) oder andere Werkzeuge benutzt, schaltet ist;
um es zu öffnen; der Gebrauch eines fal- b) Dem Versicherungsnehmer stehen Perso-
schen Schlüssels ist nicht schon dann be- nen gleich, die mit seiner Zustimmung in
wiesen, wenn feststeht, dass versicherte der Wohnung anwesend sind;
Sachen abhandengekommen sind; c) Nicht versichert sind Sachen, die an den
c) aus einem verschlossenen Raum eines Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst
Gebäudes Sachen entwendet, nachdem auf Verlangen des Täters herangeschafft
er sich in das Gebäude eingeschlichen werden, es sei denn, das Heranschaffen
oder dort verborgen gehalten hatte; erfolgt nur innerhalb des Versicherungsor-
d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem tes, an dem die Tathandlungen nach a)
Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird verübt wurden.
und eines der Mittel gemäß Nr. 4a, aa)
oder 4a bb) anwendet, um sich den Besitz 5. Nicht versicherte Schäden
des gestohlenen Gutes zu erhalten; Die Versicherung erstreckt sich ohne Rück-
e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb sicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf
oder außerhalb des Versicherungsortes Schäden, die verursacht werden durch wei-
durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub tere Elementargefahren (Überschwemmung,
gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in ei- Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck,
nen Raum eines Gebäudes eindringt oder Lawinen, Vulkanausbruch).
dort ein Behältnis öffnet;
f) in einen Raum eines Gebäudes mittels §4 Leitungswasser
richtigem Schlüssel eindringt, den er – in-
nerhalb oder außerhalb des Versiche- 1. Bruchschäden
rungsortes – durch Diebstahl an sich ge- Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß a)
bracht hatte, vorausgesetzt, dass weder und b) zum versicherten Hausrat gehören
der Versicherungsnehmer noch der Ge- (siehe Abschnitt „A“ § 6), leistet der Versiche-
wahrsamsinhaber den Diebstahl des rer Entschädigung für innerhalb von Gebäu-
Schlüssels durch fahr-lässiges Verhalten den eintretende
ermöglicht hatte. a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden
an Rohren
3. Vandalismus nach einem Einbruch aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitun-
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, gen) oder den damit verbundenen Schläu-
wenn der Täter auf eine der in Nr. 2a, 2e oder chen;
2f bezeichneten Arten in den Versicherungs- bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung so-
ort eindringt und versicherte Sachen vorsätz- wie Klima-, Wärmepumpen- oder Solar-
lich zerstört oder beschädigt. heizungsanlagen;
cc) von Wasserlösch- oder Berieselungsanla-
4. Raub
gen, sofern diese Rohre nicht Bestandteil
a) Raub liegt vor, wenn
von Heizkesseln, Boilern oder vergleich-
aa) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt
baren Anlagen sind.
angewendet wird, um dessen Widerstand
b) frostbedingte Bruchschäden an nachfol-
gegen die Wegnahme versicherter Sa-
gend genannten Installationen:
chen auszuschalten. Gewalt liegt nicht
aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spül-
vor, wenn versicherte Sachen ohne Über-
klosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und
windung eines bewussten Widerstandes
Absperrhähne, Ventile, Geruchsver-
entwendet werden (einfacher Diebstahl/
schlüsse, Wassermesser) sowie deren
Trickdiebstahl);
Anschlussschläuche;
bb) der Versicherungsnehmer versicherte Sa-
bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder ver-
chen herausgibt oder sich wegnehmen
gleichbare Teile von Warmwasserhei-
lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für
zungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärme-
Leib oder Leben angedroht wird, die inner-
pumpen- oder Solarheizungsanlagen.
halb des Versicherungsortes – bei mehre-
Als innerhalb des Gebäudes gilt der ge-
ren Versicherungsorten innerhalb desjeni-
samte Baukörper, einschließlich der Bo-
gen Versicherungsortes, an dem auch die
denplatte.
Drohung ausgesprochen wird – verübt
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem
werden soll;
Dach gelten als Rohre innerhalb des Ge-
cc) dem Versicherungsnehmer versicherte
bäudes.
Sachen weggenommen werden, weil sein
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist,
körperlicher Zustand unmittelbar vor der
sind Rohre und Installationen unterhalb
Wegnahme infolge eines Unfalls oder
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18
der Bodenplatte (tragend oder nichttra- a) durch die unmittelbare Einwirkung des
gend) nicht versichert. Sturmes oder Hagels auf versicherte Sa-
chen oder auf Gebäude, in denen sich ver-
2. Nässeschäden sicherte Sachen befinden;
Der Versicherer leistet Entschädigung für ver- b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Ge-
sicherte Sachen, die durch bestimmungswid- bäudeteile, Bäume oder andere Gegen-
rig austretendes Leitungswasser zerstört oder stände auf versicherte Sachen oder auf
beschädigt werden oder abhandenkommen. Gebäude, in denen sich versicherte Sa-
Das Leitungswasser muss aus Rohren der chen befinden, wirft;
Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) c) als Folge eines Schadens nach a) oder b)
oder damit verbundenen Schläuchen, den mit an versicherten Sachen;
diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen d) durch die unmittelbare Einwirkung des
Einrichtungen oder deren wasserführenden Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die
Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- mit dem versicherten Gebäude oder Ge-
oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepum- bäuden, in denen sich versicherte Sachen
pen- oder Solarheizungsanlagen, aus Was- befinden, baulich verbunden sind;
serlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus e) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Ge-
Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein. bäudeteile, Bäume oder andere Gegen-
Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, stände auf Gebäude wirft, die mit dem ver-
Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sicherten Gebäude oder Gebäuden, in de-
sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser nen sich versicherte Sachen befinden,
gleich. baulich verbunden sind.
3. Nicht versicherte Schäden 2. Sturm
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung
mitwirkende Ursachen Schäden durch von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort
aa) Plansch- oder Reinigungswasser; (Windgeschwindigkeit mindestens 63
bb) Schwamm; km/Stunde). Ist die Windstärke für den Scha-
cc) Grundwasser, stehendes oder fließendes denort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8
Gewässer, Überschwemmung oder Witte- unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer
rungsniederschläge oder einen durch nachweist, dass
diese Ursachen hervorgerufenen Rück- a) die Luftbewegung in der Umgebung des
stau; Versicherungsgrundstücks Schäden an
dd) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vul- Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder
kanausbruch; an ebenso widerstandsfähigen anderen
ee) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, Sachen angerichtet hat, oder dass
dass Leitungswasser nach Nr. 2 die Erd- b) der Schaden wegen des einwandfreien
senkung oder den Erdrutsch verursacht Zustandes des versicherten Gebäudes
hat; oder des Gebäudes, in dem sich die versi-
ff) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der cherten Sachen befunden haben, oder mit
Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, diesem Gebäude baulich verbundenen
durch Druckproben oder durch Umbauten Gebäuden nur durch Sturm entstanden
oder Reparaturarbeiten an dem versicher- sein kann.
ten Gebäude oder an der Sprinkler- oder
Berieselungsanlage; 3. Hagel
gg) Leitungswasser aus Eimern, Gieskannen Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in
oder sonstigen mobilen Behältnissen; Form von Eiskörnern.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädi-
gung für Schäden 4. Nicht versicherte Schäden
aa) an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf
nicht bezugsfertig sind und an den in die- mitwirkende Ursachen Schäden durch
sen Gebäuden oder Gebäudeteilen be- aa) Sturmflut;
findlichen Sachen; bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee
bb) am Inhalt eines Aquariums, die als Folge oder Schmutz durch nicht ordnungsge-
dadurch entstehen, dass Wasser aus dem mäß geschlossene Fenster, Außentüren
Aquarium ausgetreten ist. oder andere Öffnungen, es sei denn, dass
diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel
§5 Sturm, Hagel entstanden sind und einen Gebäudescha-
den darstellen;
cc) weitere Elementargefahren (Über-
1. Versicherte Gefahren und Schäden
schwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erd-
Der Versicherer leistet Entschädigung für ver-
rutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkan-
sicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt
ausbruch).
werden oder abhandenkommen
b) Nicht versichert sind Schäden an
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aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die bzw. Untermietern des Versicherungsneh-
nicht bezugsfertig sind und an den in die- mers handelt (siehe Nr. 4 e);
sen Gebäuden befindlichen Sachen; ee) selbstfahrende Krankenfahrstühle, Ra-
bb) Sachen, die sich außerhalb von Gebäu- senmäher, Go-Karts und Spielfahrzeuge,
den befinden. Nach Nr. 1 versichert sind soweit diese nicht versicherungspflichtig
jedoch auf dem gesamten Grundstück, auf sind;
dem sich die versicherte Wohnung befin- ff) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote
det, Antennenanlagen und Markisen, einschließlich ihrer Motoren sowie Surfge-
wenn sie ausschließlich vom Versiche- räte;
rungsnehmer genutzt werden. gg) Fall- und Gleitschirme sowie nicht motori-
sierte Flugdrachen;
§6 Versicherte und nicht versicherte Sachen, hh) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegen-
Versicherungsort stände, die ausschließlich dem Beruf oder
dem Gewerbe des Versicherungsneh-
1. Beschreibung des Versicherungsumfangs mers oder einer mit ihm in häuslicher Ge-
Versichert ist der gesamte Hausrat in der im meinschaft lebenden Person dienen; Han-
Versicherungsschein bezeichneten Wohnung delswaren und Musterkollektionen sind
(Versicherungsort). hiervon ausgeschlossen;
Hausrat, der infolge eines eingetretenen oder ii) Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig art-
unmittelbar bevorstehenden Versicherungs- gerecht in Wohnungen (siehe Nr. 3 a) und
falles aus dem Versicherungsort entfernt und b)) gehalten werden (z. B. Fische, Katzen,
in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang Vögel).
mit diesem Vorgang zerstört oder beschädigt
3. Versicherungsort
wird oder abhandenkommt, ist versichert.
Versicherungsort ist die im Versicherungs-
Hausrat außerhalb der im Versicherungs-
schein bezeichnete Wohnung. Zur Wohnung
schein bezeichneten Wohnung ist nur im Rah-
gehören
men der Außenversicherung (siehe Abschnitt
a) diejenigen Räume, die zu Wohnzwecken
„A“ § 7) oder soweit dies gesondert im Versi-
dienen und eine selbständige Lebensfüh-
cherungsvertrag vereinbart ist, versichert.
rung ermöglichen. Dies sind die aus-
2. Definitionen schließlich vom Versicherungsnehmer
a) Zum Hausrat gehören alle Sachen, die oder einer mit ihm in häuslicher Gemein-
dem Haushalt des Versicherungsnehmers schaft lebenden Person privat genutzten
zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Ver- Flächen eines Gebäudes. Räume, die
brauch) dienen. ausschließlich beruflich oder gewerblich
b) Wertsachen und Bargeld gehören eben- genutzt werden, gehören nicht zur Woh-
falls zum Hausrat. Hierfür gelten beson- nung, es sei denn, sie sind ausschließlich
dere Voraussetzungen und Entschädi- über die Wohnung zu betreten (sog. Ar-
gungsgrenzen (siehe Abschnitt „A“ § 13). beitszimmer in der Wohnung);
c) Ferner gehören zum Hausrat: b) Loggien, Balkone, an das Gebäude unmit-
aa) alle in das Gebäude eingefügten Sachen telbar anschließende Terrassen sowie
(z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen), ausschließlich vom Versicherungsnehmer
die der Versicherungsnehmer als Mieter oder einer mit ihm in häuslicher Gemein-
oder Wohnungseigentümer auf seine Kos- schaft lebenden Person zu privaten Zwe-
ten beschafft oder übernommen hat und cken genutzte Räume in Nebengebäuden
daher hierfür die Gefahr trägt. – einschließlich Garagen – des Grund-
Eine anderweitige Vereinbarung über die stücks, auf dem sich die versicherte Woh-
Gefahrtragung ist vom Versicherungsneh- nung befindet;
mer nachzuweisen; c) gemeinschaftlich genutzte, verschließ-
bb) Anbaumöbel und Anbauküchen, die se- bare Räume, in denen Hausrat bestim-
rienmäßig produziert und nicht individuell mungsgemäß vorgehalten wird (z. B. aus-
für das Gebäude gefertigt, sondern ledig- gewiesene Stellflächen in Fluren, Fahr-
lich mit einem geringen Einbauaufwand an radkeller, Waschkeller), des Grundstücks,
die Gebäudeverhältnisse angepasst wor- auf dem sich die versicherte Wohnung be-
den sind; findet;
cc) privat genutzte Antennenanlagen und d) Darüber hinaus werden auch privat ge-
Markisen, die ausschließlich der versi- nutzte Garagen der Wohnung zugerech-
cherten Wohnung gemäß Nr. 1 dienen net, soweit sich diese zumindest in der
und sich auf dem Grundstück befinden, Nähe des Versicherungsortes befinden.
auf dem die versicherte Wohnung liegt; Die Entschädigungsgrenze ist höchstens
dd) im Haushalt des Versicherungsnehmers auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
befindliches fremdes Eigentum, soweit es
4. Nicht versicherte Sachen
sich nicht um das Eigentum von Mietern
Nicht zum Hausrat gehören
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a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie 4. Raub
sind in Nr. 2 c) aa) genannt; Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz
b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte in den Fällen, in denen der Versicherungs-
Sachen, für die dieser Gefahr trägt. Sofern nehmer versicherte Sachen herausgibt oder
die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit
eingebrachten oder in dessen Eigentum Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird,
übergegangenen Sachen durch den Mie- die an Ort und Stelle verübt werden soll. Dies
ter ersetzt werden – auch höher- oder ge- gilt auch, wenn der Raub an Personen began-
ringerwertigere, sind diese Sachen im gen wird, die mit dem Versicherungsnehmer
Rahmen dieses Vertrages nicht versi- in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Au-
chert. Das gleiche gilt für vom Wohnungs- ßenversicherungsschutz erstreckt sich ohne
eigentümer ersetzte Sachen; Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf
c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, un- Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an
abhängig von deren Versicherungspflicht, den Ort der Wegnahme oder Herausgabe ge-
sowie Teile und Zubehör von Kraftfahr- bracht werden.
zeugen und Anhängern, soweit nicht unter
Nr. 2 c) genannt; 5. Sturm und Hagel
d) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig Für Sturm- und Hagelschäden besteht Au-
von deren Versicherungspflicht, ein- ßenversicherungsschutz nur innerhalb von
schließlich nicht eingebauter Teile, soweit Gebäuden.
nicht unter Nr. 2 c) genannt;
6. Entschädigungsgrenzen
e) Hausrat von Mietern und Untermietern in
a) Die Entschädigung im Rahmen der Au-
der Wohnung des Versicherungsneh-
ßenversicherung ist insgesamt auf 10 Pro-
mers, es sei denn, dieser wurde ihnen
zent der Versicherungssumme, höchstens
vom Versicherungsnehmer überlassen;
auf 10.000,- EURO begrenzt.
f) Sachen im Privatbesitz, die durch einen
b) Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zu-
gesonderten Versicherungsvertrag versi-
sätzlich Entschädigungsgrenzen (siehe
chert sind (z. B. für Schmucksachen und
Abschnitt „A“ § 13 Nr. 2).
Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstru-
mente bzw. Jagd- und Sportwaffen);
§8 Versicherte Kosten
g) elektronisch gespeicherte Daten und Pro-
gramme.
Versichert sind die infolge des Versicherungs-
falles notwendigen
§7 Außenversicherung
a) Aufräumungskosten
1. Begriff und Geltungsdauer der Außenver- für das Aufräumen versicherter Sachen
sicherung sowie für das Wegräumen und den Ab-
Versicherte Sachen, die Eigentum des Versi- transport von zerstörten und beschädigten
cherungsnehmers oder einer mit ihm in häus- versicherten Sachen zum nächsten Abla-
licher Gemeinschaft lebenden Person sind gerungsplatz und für das Ablagern und
oder die deren Gebrauch dienen, sind welt- Vernichten.
weit auch versichert, solange sie sich vo-
rübergehend außerhalb des Versicherungsor- b) Bewegungs- und Schutzkosten
tes befinden. die dadurch entstehen, dass zum Zweck
Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten der Wiederherstellung oder Wiederbe-
nicht als vorübergehend. schaffung versicherter Sachen andere Sa-
chen bewegt, verändert oder geschützt
2. Unselbständiger Hausstand während werden müssen.
Wehr- und Zivildienst oder Ausbildung
Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine c) Hotelkosten
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende für Hotel- oder ähnliche Unterbringung
Person zur Ausbildung oder um den Wehr- ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Tele-
oder Zivildienst abzuleisten außerhalb der fon), wenn die ansonsten ständig be-
Wohnung auf, so gilt dies so lange als vo- wohnte Wohnung unbewohnbar wurde
rübergehend im Sinne der Nr. 1, bis ein eige- und dem Versicherungsnehmer auch die
ner Hausstand begründet wird. Beschränkung auf einen bewohnbaren
Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden
3. Einbruchdiebstahl bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die
Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müs- Wohnung wieder bewohnbar ist, längs-
sen die in Abschnitt „A“ § 3 Nr. 2 genannten tens für die Dauer von 100 Tagen. Die
Voraussetzungen erfüllt sein. Entschädigung ist pro Tag auf 1 Promille
der Versicherungssumme begrenzt, so-
weit nicht etwas anderes vereinbart ist.
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21
d) Transport- und Lagerkosten c) Sind Sachen für ihren Zweck in dem ver-
für Transport und Lagerung des versicher- sicherten Haushalt nicht mehr zu verwen-
ten Hausrats, wenn die Wohnung unbe- den, so ist der Versicherungswert der für
nutzbar wurde und dem Versicherungs- den Versicherungsnehmer erzielbare Ver-
nehmer auch die Lagerung in einem be- kaufspreis (gemeiner Wert).
nutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kos- d) Soweit die Entschädigung für Wertsachen
ten für die Lagerung werden bis zu dem auf bestimmte Beträge begrenzt (Ent-
Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung schädigungsgrenzen siehe Abschnitt „A“ §
wieder benutzbar oder eine Lagerung in 13 Nr. 2) ist, werden bei der Ermittlung des
einem benutzbaren Teil der Wohnung wie- Versicherungswertes höchstens diese Be-
der zumutbar ist, längstens für die Dauer träge berücksichtigt.
von 100 Tagen.
2. Versicherungssumme
e) Schlossänderungskosten a) Die Versicherungssumme errechnet sich
für Schlossänderungen der Wohnung, aus dem bei Vertragsabschluss vereinbar-
wenn Schlüssel für Türen der Wohnung ten Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche
oder für dort befindliche Wertschutz- multipliziert mit der im Versicherungs-
schränke durch einen Versicherungsfall schein genannten Wohnfläche der versi-
abhandengekommen sind. cherten Wohnung (siehe Abschnitt „A“ § 6
Nr. 3). Die Versicherungssumme wird ge-
f) Bewachungskosten mäß Nr. 4 angepasst.
für die Bewachung versicherter Sachen, b) Die Versicherungssumme soll dem Versi-
wenn die Wohnung unbewohnbar wurde cherungswert entsprechen.
und Schließvorrichtungen und sonstige c) Die Versicherungssumme erhöht sich um
Sicherungen keinen ausreichenden einen Vorsorgebetrag von 10 Prozent.
Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu
dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließ- 3. Unterversicherungsverzicht
vorrichtungen oder sonstige Sicherungen a) Voraussetzungen
wieder voll gebrauchsfähig sind, längs- Der Versicherer nimmt bei der Entschädi-
tens für die Dauer von 72 Stunden. gung keinen Abzug wegen Unterversiche-
rung vor (Unterversicherungsverzicht),
g) Reparaturkosten für Gebäudeschäden wenn
die im Bereich der Wohnung durch Ein- aa) bei Eintritt des Versicherungsfalles die
bruchdiebstahl, Raub oder den Versuch Wohnfläche der im Versicherungsschein
einer solchen Tat oder innerhalb der Woh- genannten Wohnfläche entspricht und
nung durch Vandalismus nach einem Ein- bb) die vereinbarte Versicherungssumme den
bruch oder einer Beraubung entstanden vom Versicherer für die Vereinbarung ei-
sind. nes Unterversicherungsverzichtes vorge-
gebenen Betrag pro Quadratmeter Wohn-
h) Reparaturkosten für Nässeschäden
fläche, multipliziert mit der im Versiche-
an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder
rungsschein genannten Wohnfläche, nicht
Tapeten in gemieteten bzw. in Sonderei-
unterschreitet
gentum befindlichen Wohnungen.
cc) und nicht ein weiterer Hausratversiche-
i) Kosten für provisorische Maßnahmen rungsvertrag für denselben Versiche-
Kosten für provisorische Maßnahmen rungsort ohne Unterversicherungsverzicht
zum Schutz versicherter Sachen sind besteht.
höchstens bis zum vereinbarten Betrag b) Wohnungswechsel
mitversichert. Wechselt der Versicherungsnehmer die
Wohnung, geht ein bisher vereinbarter
§9 Versicherungswert, Versicherungssumme Unterversicherungsverzicht auf die neue
Wohnung über, wenn die Voraussetzun-
1. Versicherungswert gen nach aa) bis cc) für die neue Woh-
Der Versicherungswert bildet die Grundlage nung vorliegen. Bei einer Vergrößerung
der Entschädigungsberechnung. der Wohnfläche der neuen Wohnung gilt
a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaf- der Unterversicherungsverzicht bis zur
fungswert von Sachen gleicher Art und Anpassung des Vertrages an die tatsäch-
Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). lichen Quadratmeter der versicherten
b) Für Kunstgegenstände (siehe Abschnitt Wohnung, längstens jedoch bis zu zwei
„A“ § 13 Nr. 1 a) dd)) und Antiquitäten Monaten nach Umzugsbeginn.
(siehe Abschnitt „A“ § 13 Nr. 1 a) ee)) ist c) Widerspruch gegen Anpassung der Versi-
der Versicherungswert der Wiederbe- cherungssumme
schaffungspreis von Sachen gleicher Art Ein vereinbarter Unterversicherungsver-
und Güte. zicht entfällt, wenn der Versicherungsneh-
mer der Anpassung der
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Versicherungssumme widerspricht und § 10 Anpassung der Prämie
der für den Unterversicherungsverzicht
vom Versicherer zum Zeitpunkt des Wi- 1. Grundsatz
derspruchs vorgegebenen Betrag pro Die Prämie, auch soweit sie für erweiterten
Quadratmeter Wohnfläche unterschritten Versicherungsschutz vereinbart ist, kann zu
wird. Dies hat der Versicherer dem Versi- Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach
cherungsnehmer in Textform (z. B. E-Mail Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur
oder Brief) mitzuteilen. Anpassung des Beitragssatzes steigen oder
d) Kündigung sinken.
Versicherungsnehmer und Versicherer
können unter Einhaltung einer Frist von 2. Prämienanpassungsklausel
drei Monaten zum Ende des laufenden 1. Der Beitrag pro 1.000,- EURO (Beitrags-
Versicherungsjahres durch eine Erklärung satz in Promille), auch soweit er für erwei-
in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) ver- terten Versicherungsschutz vereinbart ist,
langen, dass diese Bestimmungen mit Be- kann zu Beginn eines jeden Versiche-
ginn des nächsten Versicherungsjahres rungsjahres erhöht oder muss vermindert
entfallen. werden, wie sich das Verhältnis der
Macht der Versicherer von diesem Recht Summe aller Schadenzahlungen aus
Gebrauch, so kann der Versicherungs- Hausratversicherungen (ohne Schadenre-
nehmer den Vertrag innerhalb eines Mo- gulierungskosten) zum Gesamtbetrag der
nats nach Zugang der Erklärung des Ver- Hausratversicherungssummen der Versi-
sicherers zum Ende des laufenden Versi- cherer im Durchschnitt der gemäß Nr. 2
cherungsjahres kündigen. maßgebenden drei Jahre erhöht oder ver-
mindert hat.
4. Anpassung von Versicherungssumme 2. Die Berechnung erfolgt anhand der Scha-
und Prämie denzahlungen und Hausratversicherungs-
a) Der Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche summen, die die Versicherungsaufsichts-
(siehe Nr. 2 a)) bzw. die Versicherungs- behörde veröffentlicht hat für das vorletzte,
summe (siehe Nr. 2 b)) erhöht oder ver- drittletzte und viertletzte Kalenderjahr vor
mindert sich mit Beginn eines jeden Versi- Beginn des Versicherungsjahres im Ver-
cherungsjahres entsprechend dem Pro- hältnis zu dem jeweils davor abgelaufenem
zentsatz, um den sich der Preisindex für Kalenderjahr. Hierbei werden jeweils die
„Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Gesamtbeträge der Hausratversicherungs-
Nahrungsmittel und ohne die normaler- summen an jedem 31. Dezember der zu
weise nicht in der Wohnung gelagerten vergleichenden Jahre berücksichtigt.
Güter“ – aus dem Verbraucherpreisindex Aus diesen drei Veränderungssätzen be-
für Deutschland (VPI) – im vergangenen rechnet der Versicherer den gemäß Nr. 1
Kalenderjahr gegenüber dem davorlie- maßgebenden Durchschnitt. Der Verände-
genden Kalenderjahr verändert hat. rungsprozentsatz wird auf eine Stelle nach
Maßgebend ist der vom Statistischen Bun- dem Komma errechnet und auf einen vol-
desamt jeweils für den Monat September len Prozentsatz abgerundet. Wurde die
veröffentlichte Index. Grenze von 5 Prozent gemäß Nr. 1 nicht
Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis erreicht, so wird der ermittelte Verände-
zur ersten Stelle nach dem Komma be- rungssatz in die Berechnung für das fol-
rücksichtigt. Der neue Betrag pro Quadrat- gende Kalenderjahr einbezogen.
meter bzw. die neue Versicherungs- 3. Der Beitragssatz verändert sich entspre-
summe wird auf den nächsten vollen chend dem gemäß Nr. 1 und 2 ermittelten
EURO aufgerundet und dem Versiche- durchschnittlichen Veränderungssatz. Der
rungsnehmer bekanntgegeben. geänderte Beitragssatz wird auf zwei Stel-
b) Die Prämie wird aus der neuen Versiche- len nach dem Komma abgerundet. Er darf
rungssumme berechnet. den im Zeitpunkt der Änderung geltenden
c) Innerhalb eines Monats nach Zugang der Tarifbeitragssatz nicht übersteigen. Diese
Mitteilung über die neue Versicherungs- Grenze gilt jedoch nur, wenn sich der Ta-
summe kann der Versicherungsnehmer rifbeitrag auf eine unveränderte Gruppe
der Anpassung durch Erklärung in Text- versicherter Risiken bezieht.
form (z. B. E-Mail oder Brief) widerspre- 4. Erhöht der Versicherer den Beitrags-
chen. Zur Wahrung der Frist genügt die satz, kann der Versicherungsnehmer
rechtzeitige Absendung. Damit wird die den Versicherungsvertrag innerhalb ei-
Anpassung nicht wirksam. nes Monats nach Zugang der Mitteilung
Bei Unterschreiten des vom Versicherer mit sofortiger Wirkung kündigen, frü-
vorgegebenen Betrages pro Quadratme- hestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirk-
ter entfällt gleichzeitig der Unterversiche- samwerdens der Beitragssatzerhö-
rungsverzicht. hung.
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§ 11 Wohnungswechsel Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zu er-
klären.
1. Umzug in eine neue Wohnung c) Der Versicherer kann bei Kündigung
Wechselt der Versicherungsnehmer die Woh- durch den Versicherungsnehmer die Prä-
nung, geht der Versicherungsschutz auf die mie nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig
neue Wohnung über. Während des Woh- bis zur Wirksamkeit der Kündigung bean-
nungswechsels besteht in beiden Wohnun- spruchen.
gen Versicherungsschutz.
Der Versicherungsschutz in der bisherigen 6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
Wohnung erlischt spätestens zwei Monate a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten
nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit der Versicherungsnehmer aus der Ehe-
dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte wohnung aus und bleibt der Ehegatte in
Sachen dauerhaft in die neue Wohnung ge- der bisherigen Ehewohnung zurück, so
bracht werden. gelten als Versicherungsort (siehe Ab-
schnitt „A“ § 6 Nr. 3) die neue Wohnung
2. Mehrere Wohnungen des Versicherungsnehmers und die bishe-
Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich rige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer
die bisherige Wohnung, geht der Versiche- Änderung des Versicherungsvertrages,
rungsschutz nicht über, wenn er die alte Woh- längstens bis zum Ablauf von drei Mona-
nung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz); für ten nach der nächsten, auf den Auszug
eine Übergangszeit von zwei Monaten be- des Versicherungsnehmers folgenden
steht Versicherungsschutz in beiden Woh- Prämienfälligkeit. Danach besteht Versi-
nungen. cherungsschutz nur noch in der neuen
Wohnung des Versicherungsnehmers.
3. Umzug ins Ausland b) Sind beide Ehegatten Versicherungsneh-
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der mer und zieht bei einer Trennung von
Bundesrepublik Deutschland, so geht der Ehegatten einer der Ehegatten aus der
Versicherungsschutz nicht auf die neue Woh- Ehewohnung aus, so sind Versicherungs-
nung über. Der Versicherungsschutz in der ort (siehe Modul Versicherungsort) die bis-
bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei herige Ehewohnung und die neue Woh-
Monate nach Umzugsbeginn. nung des ausziehenden Ehegatten. Dies
gilt bis zu einer Änderung des Versiche-
4. Anzeige der neuen Wohnung
rungsvertrages, längstens bis zum Ablauf
a) Der Bezug einer neuen Wohnung ist spä-
von drei Monaten nach der nächsten, auf
testens bei Beginn des Einzuges dem Ver-
den Auszug des Ehegatten folgenden Prä-
sicherer mit Angabe der neuen Wohnflä-
mienfälligkeit. Danach erlischt der Versi-
che in Quadratmetern anzuzeigen.
cherungsschutz für die neue Wohnung.
b) Waren für die bisherige Wohnung beson-
c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnun-
dere Sicherungen vereinbart, so ist dem
gen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf
Versicherer in Textform (z. B. E-Mail oder
der Frist von drei Monaten nach der
Brief) mitzuteilen, ob entsprechende Si-
nächsten, auf den Auszug der Ehegatten
cherungen in der neuen Wohnung vorhan-
folgenden Prämienfälligkeit erlischt der
den sind.
Versicherungsschutz für beide neuen
c) Verändert sich nach dem Wohnungs-
Wohnungen.
wechsel die Wohnfläche oder der Wert
des Hausrates und wird der Versiche- 7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartner-
rungsschutz nicht entsprechend ange- schaften
passt, kann dies zu einer Unterversiche- Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Le-
rung führen. bensgemeinschaften und Lebenspartner-
schaften, sofern beide Partner am Versiche-
5. Festlegung der neuen Prämie, Kündi-
rungsort gemeldet sind.
gungsrecht
a) Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der
§ 12 Entschädigungsberechnung, Unterversi-
neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmun-
cherung
gen des Versicherers.
b) Bei einer Erhöhung der Prämie auf-
grund veränderter Prämiensätze oder 1. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei
bei Erhöhung eines Selbstbehaltes a) zerstörten oder abhandengekommenen
kann der Versicherungsnehmer den Sachen der Versicherungswert (siehe Ab-
Vertrag kündigen. Die Kündigung hat schnitt „A“ § 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versi-
spätestens einen Monat nach Zugang cherungsfalles (siehe Abschnitt „A“ § 1);
der Mitteilung über die Erhöhung zu er- b) beschädigten Sachen die notwendigen
folgen. Sie wird einen Monat nach Zu- Reparaturkosten bei Eintritt des Versiche-
gang wirksam. Die Kündigung ist in rungsfalles zuzüglich einer durch die Re-
paratur nicht auszugleichenden
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Wertminderung, höchstens jedoch der § 8) ist der Nachweis tatsächlich angefallener
Versicherungswert (siehe Abschnitt „A“ § Kosten unter Berücksichtigung der jeweils
9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfal- vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
les (siehe Abschnitt „A“ § 1). Für die Entschädigungsberechnung der versi-
Wird durch den Schaden die Gebrauchs- cherten Kosten (siehe Abschnitt „A“ § 8) sowie
fähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt der Schadenabwendungs-, Schadenminde-
und ist dem Versicherungsnehmer die rungs- und Schadenermittlungskosten (siehe
Nutzung ohne Reparatur zumutbar (soge- Abschnitt „B“ § 31) gilt Nr. 5 entsprechend.
nannter Schönheitsschaden), so ist die
Beeinträchtigung durch Zahlung des Be- § 13 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen,
trages auszugleichen, der dem Minder- Wertschutzschränke
wert entspricht.
1. Definitionen
2. Restwerte
a) Versicherte Wertsachen (siehe Abschnitt
Restwerte werden in den Fällen von Nr. 1 an-
„A“ § 6 Nr. 2 b)) sind
gerechnet.
aa) Bargeld und auf Geldkarten geladene Be-
3. Mehrwertsteuer träge (z. B. Chipkarte);
Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn bb) Urkunden einschließlich Sparbücher und
der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugs- sonstige Wertpapiere;
berechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Ver- cc) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen,
sicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsäch- Briefmarken, Münzen und Medaillen so-
lich nicht gezahlt hat. wie alle Sachen aus Gold und Platin;
dd) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Go-
4. Gesamtentschädigung, Kosten aufgrund belins sowie Kunstgegenstände (z. B. Ge-
Weisung mälde, Collagen, Zeichnungen, Graphi-
Die Entschädigung für versicherte Sachen ken und Plastiken) sowie nicht in cc) ge-
einschließlich versicherter Kosten ist je Versi- nannte Sachen aus Silber;
cherungsfall (siehe Abschnitt „A“ § 1 Nr. 1) auf ee) Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre
die vereinbarte Versicherungssumme (siehe alt sind), jedoch mit Ausnahme von Möbel-
Abschnitt „A“ § 9 Nr. 2 a) und b)) einschließ- stücken.
lich Vorsorgebetrag (siehe Abschnitt „A“ § 9 b) Wertschutzschränke im Sinne von Nr.
Nr. 2 c)) begrenzt. 2sind Sicherheitsbehältnisse, die
Schadenabwendungs- und Schadenminde- aa) durch die VdS Schadenverhütung GmbH
rungskosten (siehe Abschnitt „B“ § 31), die auf oder durch eine gleichermaßen qualifi-
Weisung des Versicherers entstanden sind, zierte Prüfstelle anerkannt sind und
werden unbegrenzt ersetzt. bb) als freistehende Wertschutzschränke ein
Wird die vereinbarte Versicherungssumme Mindestgewicht von 200 kg aufweisen
einschließlich Vorsorgebetrag für die Ent- oder bei geringerem Gewicht nach den
schädigung versicherter Sachen bereits voll- Vorschriften des Herstellers fachmän-
ständig ausgeschöpft, so werden versicherte nisch verankert oder in der Wand oder im
Kosten (siehe Abschnitt „A“ § 8) darüber hin- Fußboden bündig eingelassen sind (Ein-
aus bis zu 10 Prozent der Versicherungs- mauerschrank).
summe (siehe Abschnitt „A“ § 9 Nr. 2 a) und
b)) ersetzt. 2. Entschädigungsgrenzen
a) Die Entschädigung für Wertsachen unter-
5. Feststellung und Berechnung einer Unter- liegt einer besonderen Entschädigungs-
versicherung grenze. Sie beträgt je Versicherungsfall 20
Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Prozent der Versicherungssumme, sofern
Versicherungsfalls (siehe Abschnitt „A“ § 1 Nr. nicht etwas anderes vereinbart ist.
1) niedriger als der Versicherungswert (siehe b) Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt
Abschnitt „A“ § 9 Nr. 1) der versicherten Sa- des Versicherungsfalles außerhalb eines
chen (Unterversicherung) und ist kein Unter- anerkannten und verschlossenen Wert-
versicherungsverzicht vereinbart bzw. dieser schutzschrankes (siehe Nr. 1 b) befunden
nachträglich entfallen, wird die Entschädigung haben, ist die Entschädigung je Versiche-
gemäß Nr. 1 in dem Verhältnis von Versiche- rungsfall begrenzt auf
rungssumme zum Versicherungswert nach aa) 2 Prozent der Versicherungssumme für
folgender Berechnungsformel gekürzt: Ent- Bargeld und auf Geldkarten geladene Be-
schädigung 23 = Schadenbetrag multipliziert träge mit Ausnahme von Münzen, deren
mit der Versicherungssumme dividiert durch Versicherungswert den Nennbetrag über-
den Versicherungswert. steigt, höchstens auf den vereinbarten Be-
trag;
6. Versicherte Kosten bb) 3 Prozent der Versicherungssumme ins-
Berechnungsgrundlage für die Entschädi- gesamt für Urkunden einschließlich
gung versicherter Kosten (siehe Abschnitt „A“
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Sparbücher und sonstige Wertpapiere, 2. Weitere Feststellungen
höchstens auf den vereinbarten Betrag; Das Sachverständigenverfahren kann durch
cc) 10 Prozent der Versicherungssumme ins- Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
gesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Versicherungsfall ausgedehnt werden.
Perlen, Briefmarken, Münzen und Medail-
len sowie alle Sachen aus Gold und Platin, 3. Verfahren vor Feststellung
höchstens auf den vereinbarten Betrag. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail
§ 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädi- oder Brief) einen Sachverständigen zu be-
gung nennen. Eine Partei, die ihren Sachver-
ständigen benannt hat, kann die andere
unter Angabe des von ihr genannten
1. Fälligkeit der Entschädigung
Sachverständigen in Textform (z. B. E-
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Fest-
Mail oder Brief) auffordern, den zweiten
stellungen des Versicherers zum Grunde und
Sachverständigen zu benennen. Wird der
zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
zweite Sachverständige nicht innerhalb
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat
nach Meldung des Schadens den Betrag als von zwei Wochen nach Zugang der Auf-
Abschlagszahlung beanspruchen, der nach forderung benannt, so kann ihn die auffor-
Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. dernde Partei durch das für den Schaden-
ort zuständige Amtsgericht ernennen las-
2. Verzinsung sen. In der Aufforderung durch den Versi-
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus ei- cherer ist der Versicherungsnehmer auf
nem anderen Rechtsgrund eine weiterge- diese Folge hinzuweisen.
hende Zinspflicht besteht: b) Der Versicherer darf als Sachverständi-
a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht in- gen keine Person benennen, die Mitbe-
nerhalb eines Monats nach Meldung des werber des Versicherungsnehmers ist
Schadens geleistet wird – seit Anzeige oder mit ihm in dauernder Geschäftsver-
des Schadens zu verzinsen. bindung steht; ferner keine Person, die bei
b) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt(e) unter Mitbewerbern oder Geschäftspartnern an-
dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürger- gestellt ist oder mit ihnen in einem ähnli-
lichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), min- chen Verhältnis steht.
destens jedoch bei 4 Prozent und höchs- c) Beide Sachverständige benennen in Text-
tens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. form (z. B. E-Mail oder Brief) vor Beginn
c) Die Zinsen werden zusammen mit der ihrer Feststellungen einen dritten Sach-
Entschädigung fällig. verständigen als Obmann. Die Regelung
unter b) gilt entsprechend für die Benen-
3. Hemmung
nung eines Obmannes durch die Sachver-
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1,
ständigen. Einigen sich die Sachverstän-
2 a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen,
digen nicht, so wird der Obmann auf An-
in dem infolge Verschuldens des Versiche-
trag einer Partei durch das für den Scha-
rungsnehmers die Entschädigung nicht ermit-
denort zuständige Amtsgericht ernannt.
telt oder nicht gezahlt werden kann.
4. Feststellung
4. Aufschiebung der Zahlung
Die Feststellungen der Sachverständigen
Der Versicherer kann die Zahlung aufschie-
müssen enthalten:
ben, solange
a) ein Verzeichnis der abhandengekomme-
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des
nen, zerstörten und beschädigten versi-
Versicherungsnehmers bestehen;
cherten Sachen sowie deren nach dem
b) ein behördliches oder strafgerichtliches
Versicherungsvertrag in Frage kommen-
Verfahren gegen den Versicherungsneh-
den Versicherungswerte zum Zeitpunkt
mer oder seinen Repräsentanten aus An-
des Versicherungsfalles;
lass dieses Versicherungsfalles noch
b) die Wiederherstellungs- und Wiederbe-
läuft.
schaffungskosten;
c) die Restwerte, der vom Schaden betroffe-
§ 15 Sachverständigenverfahren nen Sachen;
d) die nach dem Versicherungsvertrag versi-
1. Feststellung der Schadenhöhe cherten Kosten;
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt e) den Wert der nicht vom Schaden betroffe-
des Versicherungsfalles verlangen, dass die nen versicherten Sachen, wenn kein Un-
Höhe des Schadens in einem Sachverständi- terversicherungsverzicht gegeben ist.
genverfahren festgestellt wird. Ein solches
Sachverständigenverfahren können Versi- 5. Verfahren nach Feststellung
cherer und Versicherungsnehmer auch ge- Der Sachverständige übermittelt seine Fest-
meinsam vereinbaren. stellungen beiden Parteien gleichzeitig.
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Weichen die Feststellungen der Sachverstän- ändert, nach dem im Antrag gefragt wor-
digen voneinander ab, so übergibt der Versi- den ist;
cherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser c) die ansonsten ständig bewohnte Woh-
entscheidet über die streitig gebliebenen nung länger als 60 Tage oder über eine für
Punkte innerhalb der durch die Feststellungen den Einzelfall vereinbarte längere Frist
der Sachverständigen gezogenen Grenzen hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht
und übermittelt seine Entscheidung beiden beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine
Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Wohnung nur dann, wenn sich während
Sachverständigen oder des Obmannes sind der Nacht eine dazu berechtigte volljäh-
für die Vertragsparteien verbindlich, wenn rige Person darin aufhält;
nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, ver-
von der wirklichen Sachlage erheblich abwei- mindert oder in nicht gebrauchsfähigem
chen. Zustand sind. Das gilt auch bei einem
Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen Wohnungswechsel (siehe Abschnitt „A“ §
berechnet der Versicherer die Entschädigung. 11).
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfol-
gen diese durch gerichtliche Entscheidung. § 18 Wiederherbeigeschaffte Sachen
Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die
Feststellung nicht treffen können oder wollen 1. Anzeigepflicht
oder sie verzögern. Wird der Verbleib abhandengekommener Sa-
chen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer
6. Kosten
oder der Versicherer dies nach Kenntniserlan-
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist,
gung unverzüglich dem Vertragspartner in
trägt jede Partei die Kosten ihres Sachver-
Textform (z. B. E-Mail oder Brief) anzuzeigen.
ständigen. Die Kosten des Obmannes tragen
beide Parteien je zur Hälfte. 2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädi-
gung
7. Obliegenheiten
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz ei-
Durch das Sachverständigenverfahren wer-
ner abhandengekommenen Sache zurücker-
den die Obliegenheiten des Versicherungs-
langt, bevor die volle Entschädigung für diese
nehmers nicht berührt.
Sache gezahlt worden ist, so behält er den
Anspruch auf die Entschädigung, falls er die
§ 16 Vertraglich vereinbarte, besondere Oblie- Sache innerhalb von zwei Wochen dem Ver-
genheit des Versicherungsnehmers vor sicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist
und nach dem Versicherungsfall, Sicher- eine für diese Sache gewährte Entschädigung
heitsvorschrift zurückzugeben.
1. Sicherheitsvorschrift 3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädi-
Als vertraglich vereinbarte, besondere Oblie- gung
genheit hat der Versicherungsnehmer in der a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz
kalten Jahreszeit die Wohnung (siehe Ab- einer abhandengekommenen Sache zu-
schnitt „A“ § 6 Nr. 3) zu beheizen und dies ge- rückerlangt, nachdem für diese Sache
nügend häufig zu kontrollieren oder alle was- eine Entschädigung in voller Höhe ihres
serführenden Anlagen und Einrichtungen ab- Versicherungswertes gezahlt worden ist,
zusperren, zu entleeren und entleert zu hal- so hat der Versicherungsnehmer die Ent-
ten. schädigung zurückzuzahlen oder die Sa-
che dem Versicherer zur Verfügung zu
2. Folgen der Obliegenheitsverletzung stellen. Der Versicherungsnehmer hat die-
Verletzt der Versicherungsnehmer die in ses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen
Nr. 1 genannte Obliegenheit, ist der Versi- nach Empfang einer schriftlichen Auffor-
cherer unter den in Abschnitt „B“ § 26 Nr. derung des Versicherers auszuüben;
1 b) und Nr. 3 beschriebenen Vorausset- nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht
zungen zur Kündigung berechtigt oder das Wahlrecht auf den Versicherer über.
auch ganz oder teilweise leistungsfrei. b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz
einer abhandengekommenen Sache zu-
§ 17 Besondere gefahrerhöhende Umstände rückerlangt, nachdem für diese Sache
eine Entschädigung gezahlt worden ist,
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung (ge- die bedingungsgemäß geringer als der
mäß Abschnitt „B“ § 27) kann insbesondere Versicherungswert ist, so kann der Versi-
dann vorliegen, wenn cherungsnehmer die Sache behalten und
a) sich ein Umstand ändert, nach dem im An- muss sodann die Entschädigung zurück-
trag gefragt worden ist; zahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von
b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels zwei Wochen nach Empfang einer schrift-
(siehe Abschnitt „A“ § 11) ein Umstand lichen Aufforderung des Versicherers
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nicht bereit, so hat der Versicherungsneh- der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail oder
mer die Sache im Einvernehmen mit dem Brief) Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
Versicherer öffentlich meistbietend ver-
kaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüg- 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeige-
lich der Verkaufskosten erhält der Versi- pflicht
cherer den Anteil, welcher der von ihm ge- a) Vertragsänderung
leisteten bedingungsgemäßen Entschädi- Hat der Versicherungsnehmer die Anzei-
gung entspricht. gepflicht nicht vorsätzlich verletzt und
hätte der Versicherer bei Kenntnis der
4. Beschädigte Sachen nicht angezeigten Gefahrumstände den
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt Vertrag auch zu anderen Bedingungen
worden, so kann der Versicherungsnehmer geschlossen, so werden die anderen Be-
die bedingungsgemäße Entschädigung in dingungen auf Verlangen des Versiche-
Höhe der Reparaturkosten auch dann verlan- rers rückwirkend Vertragsbestandteil.
gen oder behalten, wenn die Sachen in den Bei einer vom Versicherungsnehmer un-
Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben. verschuldeten Pflichtverletzung werden
die anderen Bedingungen ab der laufen-
5. Gleichstellung den Versicherungsperiode Vertragsbe-
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache standteil. Erhöht sich durch eine Vertrags-
steht es gleich, wenn der Versicherungsneh- änderung die Prämie um mehr als 10 %
mer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wie- oder schließt der Versicherer die Gefahr-
der zu verschaffen. absicherung für den nicht angezeigten
Umstand aus, so kann der Versicherungs-
6. Übertragung der Rechte
nehmer den Vertrag innerhalb eines Mo-
Hat der Versicherungsnehmer dem Versiche-
nats nach Zugang der Mitteilung des Ver-
rer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu
sicherers ohne Einhaltung einer Frist kün-
stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz,
digen. In dieser Mitteilung der Vertragsän-
das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu
derung hat der Versicherer den Versiche-
übertragen, die ihm mit Bezug auf diesen Sa-
rungsnehmer auf dessen Kündigungs-
chen zustehen.
recht hinzuweisen.
7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten b) Rücktritt und Leistungsfreiheit
Wertpapieren Verletzt der Versicherungsnehmer
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfah- seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann
ren für kraftlos erklärt worden, so hat der Ver- der Versicherer vom Vertrag zurücktre-
sicherungsnehmer die gleichen Rechte und ten, es sei denn, der Versicherungs-
Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurück- nehmer hat die Anzeigepflicht weder
erlangt hätte. Jedoch kann der Versiche- vorsätzlich noch grob fahrlässig ver-
rungsnehmer die Entschädigung behalten, letzt.
soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leis- Bei grober Fahrlässigkeit des Versiche-
tungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust rungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des
entstanden ist. Versicherers ausgeschlossen, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass
der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis
der nicht angezeigten Umstände zu glei-
Abschnitt B chen oder anderen Bedingungen abge-
schlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Ver-
§ 19 Anzeigepflicht des Versicherungsneh- sicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur
mers oder seines Vertreters Leistung verpflichtet, es sei denn, der Ver-
sicherungsnehmer weist nach, dass die
Verletzung der Anzeigepflicht sich auf ei-
1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzei-
nen Umstand bezieht, der weder für den
gepflicht von Gefahrumständen
Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe
rungsfalles noch für die Feststellung oder
seiner Vertragserklärung dem Versicherer
den Umfang der Leistungspflicht des Ver-
alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzei-
sicherers ursächlich ist. Hat der Versiche-
gen, nach denen der Versicherer in Textform
rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig
(z. B. E-Mail oder Brief) gefragt hat und die für
verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leis-
dessen Entschluss erheblich sind, den Ver-
tung verpflichtet.
trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
c) Kündigung
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit
Verletzt der Versicherungsnehmer
zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver-
seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht
tragserklärung, aber vor Vertragsannahme
fahrlässig oder schuldlos, kann der
Versicherer den Vertrag unter
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Einhaltung einer Frist von einem Monat oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätz-
kündigen, es sei denn, der Versicherer lich oder arglistig verletzt hat.
hätte den Vertrag bei Kenntnis der
nicht angezeigten Umstände zu glei- § 20 Beginn des Versicherungsschutzes, Fäl-
chen oder anderen Bedingungen abge- ligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder
schlossen. Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie
d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertrags- 1. Beginn des Versicherungsschutzes
änderung (a), zum Rücktritt (b) und zur Der Versicherungsschutz beginnt vorbehalt-
Kündigung (c) sind jeweils ausgeschlos- lich der Regelungen in Nr. 3 und 4 zu dem im
sen, wenn der Versicherer den nicht ange- Versicherungsschein angegebenen Zeit-
zeigten Gefahrenumstand oder die unrich- punkt.
tige Anzeige kannte.
e) Anfechtung 2. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
Das Recht des Versicherers, den Vertrag Die erste oder einmalige Prämie ist – unab-
wegen arglistiger Täuschung anzufech- hängig von dem Bestehen eines Widerruf-
ten, bleibt unberührt. rechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des
vereinbarten und im Versicherungsschein an-
3. Frist für die Ausübung der Rechte des Ver- gegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
sicherers Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versiche-
Die Rechte zur Vertragsänderung (2 a), zum rungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die
Rücktritt (2 b) oder zur Kündigung (2 c) muss erste oder einmalige Prämie unverzüglich
der Versicherer innerhalb eines Monats nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der
schriftlich geltend machen und dabei die Um- Versicherungsnehmer nicht unverzüglich
stände angeben, auf die er seine Erklärung nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeit-
stützt; zur Begründung kann er nachträglich punkt, beginnt der Versicherungsschutz erst,
weitere Umstände innerhalb eines Monats nachdem die Zahlung bewirkt ist.
nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Weicht der Versicherungsschein vom Antrag
Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu des Versicherungsnehmers oder getroffenen
dem der Versicherer von der Verletzung der Vereinbarungen ab, ist die erste oder einma-
Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis er- lige Prämie frühestens einen Monat nach Zu-
langt, die das von ihm jeweils geltend ge- gang des Versicherungsscheins zu zahlen.
machte Recht begründen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Ra-
ten gilt die erste Rate als erste Prämie.
4. Rechtsfolgenhinweis
Die Rechte zur Vertragsänderung (2 a), zum 3. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zah-
Rücktritt (2 b) und zur Kündigung (2 c) stehen lungsverzug
dem Versicherer nur zu, wenn er den Versi- Wird die erste oder einmalige Prämie nicht
cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fällig-
in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) auf die keitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versi-
Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hin- cherer vom Vertrag zurücktreten, solange
gewiesen hat. die Zahlung nicht bewirkt ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn
5. Vertreter des Versicherungsnehmers der Versicherungsnehmer die Nichtzah-
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Ver- lung nicht zu vertreten hat.
sicherungsnehmers geschlossen, so sind bei
der Anwendung von Nr. 1 und 2 sowohl die 4. Leistungsfreiheit des Versicherers
Kenntnis und die Arglist des Vertreters als Wenn der Versicherungsnehmer die erste
auch die Kenntnis und die Arglist des Versi- oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr.
cherungsnehmers zu berücksichtigen. Der 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so
Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass ist der Versicherer für einen vor Zahlung der
die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht
fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versi-
wenn weder dem Vertreter noch dem Versi- cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung
cherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrläs- in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) oder
sigkeit zur Last fällt. durch einen auffälligen Hinweis im Versiche-
rungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht-
6. Erlöschen der Rechte des Versicherers zahlung der Prämie aufmerksam gemacht
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsän- hat.
derung (2a), zum Rücktritt (2b) und zur Kün- Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein,
digung (2c) erlöschen mit Ablauf von fünf Jah- wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzah-
ren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für lung nicht zu vertreten hat.
Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf
zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer
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§ 21 Dauer und Ende des Vertrages § 22 Folgeprämie
1. Dauer 1. Fälligkeit
Der Vertrag ist für den im Versicherungs- a) Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbar-
schein angegebenen Zeitraum abge- ten Zeitpunkt der jeweiligen Versiche-
schlossen. rungsperiode fällig,
b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie
2. Stillschweigende Verlängerung innerhalb des im Versicherungsschein
Bei einer Vertragsdauer von mindestens oder in der Prämienrechnung angegebe-
einem Jahr verlängert sich der Vertrag um nen Zeitraums bewirkt ist.
jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Ver-
tragsparteien spätestens drei Monate vor 2. Schadenersatz bei Verzug
dem Ablauf des jeweiligen Versicherungs- Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung
jahres eine Kündigung zugegangen ist. einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versiche-
rer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Ver-
3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen zug entstandenen Schadens zu verlangen.
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit
von mehr als drei Jahren zum Ablauf des 3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht-
dritten oder jedes darauf folgenden Jahres nach Mahnung
unter Einhaltung einer Frist von drei Mona- a) Der Versicherer kann den Versiche-
ten vom Versicherungsnehmer gekündigt rungsnehmer bei nicht rechtzeitiger
werden. Zahlung einer Folgeprämie auf dessen
Die Kündigung muss dem Versicherer Kosten in Textform (z. B. E-Mail oder
spätestens drei Monate vor dem Ablauf Brief) zur Zahlung auffordern und eine
des jeweiligen Versicherungsjahres zuge- Zahlungsfrist von mindestens zwei Wo-
hen. chen ab Zugang der Zahlungsaufforde-
rung bestimmen (Mahnung). Die Mah-
4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr nung ist nur wirksam, wenn der Versi-
Bei einer Vertragsdauer von weniger als cherer je Vertrag die rückständigen Be-
einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass träge der Prämie, Zinsen und Kosten im
es einer Kündigung bedarf, zum vorgese- Einzelnen beziffert und außerdem auf
henen Zeitpunkt. die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit
und Kündigungsrecht – aufgrund der
5. Wegfall des versicherten Interesses
nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
Fällt das versicherte Interesse nach dem
b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung
Beginn der Versicherung weg, endet der
gesetzten Zahlungsfrist ein Versiche-
Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ver-
rungsfall ein und ist der Versiche-
sicherer vom Wegfall des Risikos Kennt-
rungsnehmer bei Eintritt des Versiche-
nis erlangt.
rungsfalles mit der Zahlung der Prämie
a) Als Wegfall des versicherten Interes-
oder der Zinsen oder Kosten in Verzug,
ses gilt die vollständige und dauerhafte
so ist der Versicherer von der Ver-
Auflösung des versicherten Hausrates,
pflichtung zur Leistung frei.
aa) nach Aufnahme des Versicherungs-
c) Der Versicherer kann nach Ablauf der
nehmers in eine stationäre Pflegeein-
in der Mahnung gesetzten Zahlungs-
richtung;
frist den Vertrag ohne Einhaltung einer
bb)nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferien-
Kündigungsfrist mit sofortiger Wir-
wohnung. Wohnungswechsel gilt nicht
kung kündigen, sofern der Versiche-
als Wegfall des versicherten Interes-
rungsnehmer mit der Zahlung der ge-
ses.
schuldeten Beträge in Verzug ist.
b) Das Versicherungsverhältnis endet bei
Die Kündigung kann mit der Bestim-
Tod des Versicherungsnehmers zum
mung der Zahlungsfrist so verbunden
Zeitpunkt der Kenntniserlangung des
werden, dass sie mit Fristablauf wirk-
Versicherers über die vollständige und
sam wird, wenn der Versicherungsneh-
dauerhafte Haushaltsauflösung, spä-
mer zu diesem Zeitpunkt mit der Zah-
testens jedoch zwei Monate nach dem
lung in Verzug ist. Hierauf ist der Versi-
Tod des Versicherungsnehmers, wenn
cherungsnehmer bei der Kündigung
nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe
ausdrücklich hinzuweisen.
die Wohnung in derselben Weise nutzt
wie der verstorbene Versicherungs- 4. Zahlung der Prämie nach Kündigung
nehmer. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der
Versicherungsnehmer innerhalb eines Mo-
nats nach der Kündigung oder, wenn sie
mit der Fristbestimmung verbunden wor-
den ist, innerhalb eines Monats nach
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Fristablauf die Zahlung leistet. Die Rege- 2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Wider-
lung über die Leistungsfreiheit des Versi- ruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem
cherers (Nr. 3 b) bleibt unberührt. versicherten Interesse
a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht
§ 23 Lastschriftverfahren aus, seine Vertragserklärung innerhalb
von zwei Wochen zu widerrufen, hat der
1. Pflichten des Versicherungsnehmers Versicherer nur den auf die Zeit nach Zu-
Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschrift- gang des Widerrufs entfallenden Teil der
verfahren vereinbart worden, hat der Versi- Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist,
cherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit dass der Versicherer in der Belehrung
der Prämie für eine ausreichende Deckung über das Widerrufsrecht, über die Rechts-
des Kontos zu sorgen. folgen des Widerrufs und den zu zahlen-
den Betrag hingewiesen und der Versi-
2. Änderung des Zahlungsweges cherungsnehmer zugestimmt hat, dass
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertre- der Versicherungsschutz vor Ende der Wi-
ten, dass eine oder mehrere Prämien, trotz derrufsfrist beginnt.
wiederholtem Einziehungsversuch, nicht ein- Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblie-
gezogen werden können, ist der Versicherer ben, hat der Versicherer zusätzlich die für
berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in das erste Versicherungsjahr gezahlte Prä-
Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zu kündigen. mie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf Versicherungsnehmer Leistungen aus
hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherungsvertrag in Anspruch
verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und genommen hat.
zukünftige Prämien selbst zu übermitteln. b) Wird das Versicherungsverhältnis durch
Durch die Banken erhobene Bearbeitungsge- Rücktritt des Versicherers beendet, weil
bühren für fehlgeschlagenen Lastschriftein- der Versicherungsnehmer Gefahrum-
zug können dem Versicherungsnehmer in stände, nach denen der Versicherer vor
Rechnung gestellt werden. Vertragsannahme in Textform (z. B. E-
Mail oder Brief) gefragt hat, nicht ange-
§ 24 Ratenzahlung zeigt hat, so steht dem Versicherer die
Prämie bis zum Wirksamwerden der
Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die Rücktrittserklärung zu.
ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Wird das Versicherungsverhältnis durch
Zahlungsterminen als gestundet. Die gestun- Rücktritt des Versicherers beendet, weil
deten Raten der laufenden Versicherungspe- die einmalige oder die erste Prämie nicht
riode werden sofort fällig, wenn der Versiche- rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht
rungsnehmer mit einer Rate ganz oder teil- dem Versicherer eine angemessene Ge-
weise in Verzug gerät oder wenn eine Ent- schäftsgebühr zu.
schädigung fällig wird. c) Wird das Versicherungsverhältnis durch
Anfechtung des Versicherers wegen arg-
§ 25 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendi- listiger Täuschung beendet, so steht dem
gung Versicherer die Prämie bis zum Wirksam-
werden der Anfechtungserklärung zu.
1. Allgemeiner Grundsatz d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur
a) Im Falle der Beendigung des Versiche- Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das
rungsverhältnisses vor Ablauf der Versi- versicherte Interesse bei Beginn der Ver-
cherungsperiode steht dem Versicherer sicherung nicht besteht, oder wenn das In-
für diese Versicherungsperiode nur derje- teresse bei einer Versicherung, die für ein
nige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum künftiges Unternehmen oder für ein ande-
entspricht, in dem der Versicherungs- res künftiges Interesse genommen ist,
schutz bestanden hat. nicht entsteht. Der Versicherer kann je-
b) Fällt das versicherte Interesse nach dem doch eine angemessene Geschäftsge-
Beginn der Versicherung weg, steht dem bühr verlangen.
Versicherer die Prämie zu, die er hätte be- Hat der Versicherungsnehmer ein nicht
anspruchen können, wenn die Versiche- bestehendes Interesse in der Absicht ver-
rung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt sichert, sich dadurch einen rechtswidrigen
worden wäre, zu dem der Versicherer vom Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in
hat. diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeit-
punkt zu, zu dem er von den die Nichtig-
keit begründenden Umständen Kenntnis
erlangt.
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§ 26 Obliegenheiten des Versicherungsneh- Sachen bis zu einer Besichtigung durch
mers den Versicherer aufzubewahren;
hh) soweit möglich dem Versicherer unver-
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versiche- züglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-
rungsfalles Mail oder Brief) zu erteilen, die zur Fest-
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, stellung des Versicherungsfalles oder des
die der Versicherungsnehmer vor Eintritt Umfanges der Leistungspflicht des Versi-
des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, cherers erforderlich ist sowie jede Unter-
sind: suchung über Ursache und Höhe des
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behörd- Schadens und über den Umfang der Ent-
lichen Sicherheitsvorschriften; schädigungspflicht zu gestatten;
bb) die Einhaltung von vertraglich vereinbar- ii) vom Versicherer angeforderte Belege bei-
ten Sicherheitsvorschriften; zubringen, deren Beschaffung ihm billiger-
cc) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich weise zugemutet werden kann;
vereinbarten Obliegenheiten. jj) für zerstörte oder abhandengekommene
b) Verletzt der Versicherungsnehmer vor- Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfä-
sätzlich oder grob fahrlässig eine Ob- hige Urkunden unverzüglich das Aufge-
liegenheit, die er vor Eintritt des Versi- botsverfahren einzuleiten und etwaige
cherungsfalles gegenüber dem Versi- sonstige Rechte zu wahren, insbesondere
cherer zu erfüllen hat, so kann der Ver- abhandengekommene Sparbücher und
sicherer innerhalb eines Monats, nach- andere sperrfähige Urkunden unverzüg-
dem er von der Verletzung Kenntnis er- lich sperren zu lassen;
langt hat, den Vertrag fristlos kündi- b) Steht das Recht auf die vertragliche Leis-
gen. tung des Versicherers einem Dritten zu, so
Das Kündigungsrecht des Versiche- hat dieser die Obliegenheiten gemäß
rers ist ausgeschlossen, wenn der Ver- Nummer 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit
sicherungsnehmer beweist, dass er die ihm dies nach den tatsächlichen und
Obliegenheit weder vorsätzlich noch rechtlichen Umständen möglich ist.
grob fahrlässig verletzt hat.
3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet-
2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des zung
Versicherungsfalls a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine
a) Der Versicherungsnehmer hat bei und Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2 vorsätzlich,
nach Eintritt des Versicherungsfalls so ist der Versicherer von der Verpflich-
aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässi-
Minderung des Schadens zu sorgen; ger Verletzung der Obliegenheit ist der
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, Versicherer berechtigt, seine Leistung in
nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, dem Verhältnis zu kürzen, das der
unverzüglich – ggf. auch mündlich oder te- Schwere des Verschuldens des Versiche-
lefonisch – anzuzeigen; rungsnehmers entspricht. Das Nichtvorlie-
cc) Weisungen des Versicherers zur Scha- gen einer groben Fahrlässigkeit hat der
denabwendung/-minderung – ggf. auch Versicherungsnehmer zu beweisen.
mündlich oder telefonisch – einzuholen, b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegen-
wenn die Umstände dies gestatten; heitsverletzung ist der Versicherer jedoch
dd) Weisungen des Versicherers zur Scha- zur Leistung verpflichtet, soweit der Versi-
denabwendung /-minderung, soweit für cherungsnehmer nachweist, dass die Ver-
ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen meh- letzung der Obliegenheit weder für den
rere an dem Versicherungsvertrag betei- Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
ligte Versicherer unterschiedliche Weisun- rungsfalles noch für die Feststellung oder
gen, hat der Versicherungsnehmer nach den Umfang der Leistungspflicht des Ver-
pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; sicherers ursächlich ist.
ee) Schäden durch strafbare Handlungen ge- c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine
gen das Eigentum unverzüglich der Poli- nach Eintritt des Versicherungsfalles be-
zei anzuzeigen; stehende Auskunfts- oder Aufklärungsob-
ff) dem Versicherer und der Polizei unver- liegenheit, ist der Versicherer nur dann
züglich ein Verzeichnis der abhandenge- vollständig oder teilweise leistungsfrei,
kommenen Sachen einzureichen; wenn er den Versicherungsnehmer durch
gg) das Schadenbild so lange unverändert zu gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-
lassen, bis die Schadenstelle oder die be- Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge hin-
schädigten Sachen durch den Versicherer gewiesen hat.
freigegeben worden sind. Sind Verände-
rungen unumgänglich, sind das Schaden-
bild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.
B. durch Fotos) und die beschädigten
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§ 27 Gefahrerhöhung b) Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer
1. Begriff der Gefahrerhöhung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung
a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach eine seinen Geschäftsgrundsätzen ent-
Abgabe der Vertragserklärung des Versi- sprechende erhöhte Prämie verlangen
cherungsnehmers die tatsächlich vorhan- oder die Absicherung der erhöhten Gefahr
denen Umstände so verändert werden, ausschließen.
dass der Eintritt des Versicherungsfalls Erhöht sich die Prämie als Folge der Ge-
oder eine Vergrößerung des Schadens fahrerhöhung um mehr als 10 Prozent
oder die ungerechtfertigte Inanspruch- oder schließt der Versicherer die Absiche-
nahme des Versicherers wahrscheinlicher rung der erhöhten Gefahr 30 aus, so kann
wird. der Versicherungsnehmer den Vertrag in-
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere nerhalb eines Monats nach Zugang der
– aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein Mitteilung des Versicherers ohne Einhal-
gefahrerheblicher Umstand ändert nach tung einer Frist kündigen. In der Mitteilung
dem der Versicherer vor Vertragsschluss hat der Versicherer den Versicherungs-
gefragt hat. nehmer auf dieses Kündigungsrecht hin-
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht zuweisen.
vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich
erhöht hat oder nach den Umständen als 4. Erlöschen der Rechte des Versicherers
mitversichert gelten soll. Die Rechte des Versicherers zur Kündigung
oder Vertragsanpassung nach Nr. 3 erlö-
2. Pflichten des Versicherungsnehmers schen, wenn diese nicht innerhalb eines Mo-
a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung nats ab Kenntnis des Versicherers von der
darf der Versicherungsnehmer ohne vor- Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn
herige Zustimmung des Versicherers der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der
keine Gefahrerhöhung vornehmen oder Gefahrerhöhung bestanden hat.
deren Vornahme durch einen Dritten ge-
statten. 5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
b) Erkennt der Versicherungsnehmer nach- a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Ver-
träglich, dass er ohne vorherige Zustim- sicherungsfall ein, so ist der Versicherer
mung des Versicherers eine Gefahrerhö- nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
hung vorgenommen oder gestattet hat, so Versicherungsnehmer seine Pflichten
muss er diese dem Versicherer unverzüg- nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat.
lich anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versi-
seiner Vertragserklärung unabhängig von cherer berechtigt, seine Leistung in dem
seinem Willen eintritt, muss der Versiche- Verhältnis zu kürzen, das der Schwere
rungsnehmer dem Versicherer unverzüg- des Verschuldens des Versicherungsneh-
lich anzeigen, nachdem er von ihr Kennt- mers entspricht. Das Nichtvorliegen einer
nis erlangt hat. groben Fahrlässigkeit hat der Versiche-
rungsnehmer zu beweisen.
3. Kündigung oder Vertragsanpassung b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b)
durch den Versicherer und c) ist der Versicherer für einen Versi-
a) Kündigungsrecht des Versicherers cherungsfall, der später als einen Monat
Verletzt der Versicherungsnehmer nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die
seine Verpflichtung nach Nr. 2 a), kann Anzeige dem Versicherer hätte zugegan-
der Versicherer den Vertrag fristlos gen sein müssen, leistungsfrei, wenn der
kündigen, wenn der Versicherungs- Versicherungsnehmer seine Anzeige-
nehmer seine Verpflichtung vorsätzlich pflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Ver-
oder grob fahrlässig verletzt hat. Das sicherungsnehmer seine Pflicht grob fahr-
Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober lässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 ent-
Fahrlässigkeit hat der Versicherungs- sprechend. Die Leistungspflicht des Versi-
nehmer zu beweisen. cherers bleibt bestehen, wenn ihm die Ge-
Beruht die Verletzung auf einfacher fahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem
Fahrlässigkeit, kann der Versicherer ihm die Anzeige hätte zugegangen sein
unter Einhaltung einer Frist von einem müssen, bekannt war.
Monat kündigen. Wird dem Versicherer c) Die Leistungspflicht des Versicherers
eine Gefahrerhöhung in den Fällen bleibt bestehen,
nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er aa) soweit der Versicherungsnehmer nach-
den Vertrag unter Einhaltung einer weist, dass die Gefahrerhöhung nicht ur-
Frist von einem Monat kündigen. sächlich für den Eintritt des Versiche-
rungsfalles oder den Umfang der Leis-
tungspflicht war oder
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bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versiche- Summe der Entschädigungen, die von je-
rungsfalles die Frist für die Kündigung des dem Versicherer ohne Bestehen der an-
Versicherers abgelaufen und eine Kündi- deren Versicherung zu zahlen wären, den
gung nicht erfolgt war oder Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachver-
cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung sicherung vor.
ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung b) Die Versicherer sind in der Weise als Ge-
eine seinen Geschäftsgrundsätzen ent- samtschuldner verpflichtet, dass jeder für
sprechende erhöhte Prämie verlangt. den Betrag aufzukommen hat, dessen
Zahlung ihm nach seinem Vertrage ob-
§ 28 Überversicherung liegt; der Versicherungsnehmer kann aber
im Ganzen nicht mehr als den Betrag des
1. Übersteigt die Versicherungssumme den ihm entstandenen Schadens verlangen.
Wert des versicherten Interesses erheb- Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Ver-
lich, so kann sowohl der Versicherer als träge bei demselben Versicherer beste-
auch der Versicherungsnehmer verlangen, hen. Erlangt der Versicherungsnehmer
dass zur Beseitigung der Überversiche- oder der Versicherte aus anderen Versi-
rung die Versicherungssumme mit soforti- cherungsverträgen Entschädigung für
ger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang denselben Schaden, so ermäßigt sich der
des Herabsetzungsverlangens, ist für die Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag
Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, in der Weise, dass die Entschädigung aus
den der Versicherer berechnet haben allen Verträgen insgesamt nicht höher ist,
würde, wenn der Vertrag von vornherein als wenn der Gesamtbetrag der Versiche-
mit dem neuen Inhalt geschlossen worden rungssummen, aus denen die Prämien er-
wäre. rechnet wurde, nur in diesem Vertrag in
2. Hat der Versicherungsnehmer die Über- Deckung gegeben worden wäre. Bei Ver-
versicherung in der Absicht geschlossen, einbarung von Entschädigungsgrenzen
sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö- ermäßigt sich der Anspruch in der Weise,
gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag dass aus allen Verträgen insgesamt keine
nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie höhere Entschädigung zu leisten ist, als
bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den wenn der Gesamtbetrag der Versiche-
die Nichtigkeit begründenden Umständen rungssummen in diesem Vertrag in De-
Kenntnis erlangt. ckung gegeben worden wäre.
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehr-
§ 29 Mehrere Versicherer fachversicherung in der Absicht geschlos-
sen, sich dadurch einen rechtswidrigen
1. Anzeigepflicht Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse in dieser Absicht geschlossene Vertrag
gegen dieselbe Gefahr versichert, ist ver- nichtig.
pflichtet, dem Versicherer die andere Versi- Dem Versicherer steht die Prämie bis zu
cherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mit- dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
teilung sind der andere Versicherer und die Nichtigkeit begründenden Umständen
Versicherungssumme anzugeben. Kenntnis erlangt.
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeige- 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
pflicht a) Hat der Versicherungsnehmer den Ver-
Verletzt der Versicherungsnehmer die An- trag, durch den die Mehrfachversicherung
zeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder entstanden ist, ohne Kenntnis von dem
grob fahrlässig, ist der Versicherer unter Entstehen der Mehrfachversicherung ge-
den in Abschnitt B Nr. 26 beschriebenen schlossen, kann er verlangen, dass der
Voraussetzungen zur Kündigung berech- später geschlossene Vertrag aufgehoben
tigt oder auch ganz oder teilweise leis- oder die Versicherungssumme unter ver-
tungsfrei. hältnismäßiger Minderung der Prämie auf
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der den Teilbetrag herabgesetzt wird, der
Versicherer vor Eintritt des Versiche- durch die frühere Versicherung nicht ge-
rungsfalles Kenntnis von der anderen Ver- deckt ist.
sicherung erlangt hat. Die Aufhebung des Vertrages oder die
Herabsetzung der Versicherungssumme
3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfach- und Anpassung der Prämie werden zu
versicherung dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklä-
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Inte- rung dem Versicherer zugeht.
resse gegen dieselbe Gefahr versichert b) Die Regelungen nach a) sind auch anzu-
und übersteigen die Versicherungssum- wenden, wenn die Mehrfachversicherung
men zusammen den Versicherungswert dadurch entstanden ist, dass nach Ab-
oder übersteigt aus anderen Gründen die schluss der mehreren
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Versicherungsverträge der Versiche- Umständen nach zur Abwendung und
rungswert gesunken ist. Sind in diesem Minderung des Schadens für geboten hal-
Fall die mehreren Versicherungsverträge ten durfte oder die er auf Weisung des
gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherers macht.
Versicherer geschlossen worden, kann b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwen-
der Versicherungsnehmer nur die verhält- dungen, um einen unmittelbar bevorste-
nismäßige Herabsetzung der Versiche- henden Versicherungsfall abzuwenden
rungssummen und der Prämien verlan- oder in seinen Auswirkungen zu mindern,
gen. geltend, so leistet der Versicherer Aufwen-
dungsersatz nur, wenn diese Aufwendun-
§ 30 Versicherung für fremde Rechnung gen bei einer nachträglichen objektiven
Betrachtung der Umstände verhältnismä-
1. Rechte aus dem Vertrag ßig und erfolgreich waren oder die Auf-
Der Versicherungsnehmer kann den Versi- wendungen auf Weisung des Versiche-
cherungsvertrag im eigenen Namen für das rers erfolgten.
Interesse eines Dritten (Versicherten) schlie- c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-
ßen. Die Ausübung der Rechte aus diesem tung zu kürzen, kann er auch den Aufwen-
Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer dungsersatz nach a) und b) entsprechend
und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt kürzen.
auch, wenn der Versicherte den Versiche- d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die
rungsschein besitzt. sonstige Entschädigung betragen zusam-
men höchstens die Versicherungssumme
2. Zahlung der Entschädigung je vereinbarter Position; dies gilt jedoch
Der Versicherer kann vor Zahlung der Ent- nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung
schädigung an den Versicherungsnehmer des Versicherers entstanden sind.
den Nachweis verlangen, dass der Versi- e) Der Versicherer hat den für die Aufwen-
cherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der dungen gemäß a) erforderlichen Betrag
Versicherte kann die Zahlung der Entschädi- auf Verlangen des Versicherungsnehmers
gung nur mit Zustimmung des Versicherungs- vorzuschießen.
nehmers verlangen. f) Nicht versichert sind Aufwendungen für
Leistungen der Feuerwehr oder anderer
3. Kenntnis und Verhalten
Institutionen, die im öffentlichen Interesse
a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten
zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn
des Versicherungsnehmers von rechtli-
diese Leistungen im öffentlichen Interesse
cher Bedeutung sind, sind bei der Versi-
erbracht werden.
cherung für fremde Rechnung auch die
Kenntnis und das Verhalten des Versi- 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung
cherten zu berücksichtigen. Soweit der des Schadens
Vertrag Interessen des Versicherungs- a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbar-
nehmers und des Versicherten umfasst, ten Höhe die Kosten für die Ermittlung und
muss sich der Versicherungsnehmer für Feststellung eines von ihm zu ersetzen-
sein Interesse das Verhalten und die den Schadens, sofern diese den Umstän-
Kenntnis des Versicherten nur zurechnen den nach geboten waren. Zieht der Versi-
lassen, wenn der Versicherte Repräsen- cherungsnehmer einen Sachverständigen
tant des Versicherungsnehmers ist. oder Beistand hinzu, so werden diese
b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuzie-
es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein hung vertraglich verpflichtet ist oder vom
Wissen abgeschlossen worden ist oder Versicherer aufgefordert wurde.
ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-
des Versicherungsnehmers nicht möglich tung zu kürzen, kann er auch den Kosten-
oder nicht zumutbar war. ersatz nach a) entsprechend kürzen.
c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt
es dagegen an, wenn der Versicherungs- § 32 Übergang von Ersatzansprüchen
nehmer den Vertrag ohne Auftrag des
Versicherten geschlossen und den Versi- 1. Übergang von Ersatzansprüchen
cherer nicht darüber informiert hat. Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatz-
anspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser
§ 31 Aufwendungsersatz Anspruch auf den Versicherer über, soweit
der Versicherer den Schaden ersetzt. Der
1. Aufwendungen zur Abwendung und Min- Übergang kann nicht zum Nachteil des Versi-
derung des Schadens cherungsnehmers geltend gemacht werden.
a) Versichert sind Aufwendungen, auch er- Richtet sich der Ersatzanspruch des Versi-
folglose, die der Versicherungsnehmer bei cherungsnehmers gegen eine Person, mit der
Eintritt des Versicherungsfalles den er bei Eintritt des Schadens in häuslicher
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[Seite 35]
35
Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht Ist die Herbeiführung des Schadens durch
geltend gemacht werden, es sei denn, diese rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsat-
Person hat den Schaden vorsätzlich verur- zes in der Person des Versicherungsneh-
sacht. mers festgestellt, so gilt die vorsätzliche
Herbeiführung des Schadens als bewie-
2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatz- sen.
ansprüchen b) Führt der Versicherungsnehmer den
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatz- Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der
anspruch oder ein zur Sicherung dieses An- Versicherer berechtigt, seine Leistung in
spruchs dienendes Recht unter Beachtung einem der Schwere des Verschuldens des
der geltenden Form- und Fristvorschriften zu Versicherungsnehmers entsprechenden
wahren, und nach Übergang des Ersatzan- Verhältnis zu kürzen.
spruchs auf den Versicherer bei dessen
Durchsetzung durch den Versicherer soweit 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des
erforderlich mitzuwirken. Versicherungsfalles
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Ob- Der Versicherer ist von der Entschädigungs-
liegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur pflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer
Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er in- den Versicherer arglistig über Tatsachen, die
folge dessen keinen Ersatz von dem Dritten für den Grund oder die Höhe der Entschädi-
erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen gung von Bedeutung sind, täuscht oder zu
Verletzung der Obliegenheit ist der Versiche- täuschen versucht.
rer berechtigt, seine Leistung in einem der Ist die Täuschung oder der Täuschungsver-
Schwere des Verschuldens des Versiche- such durch rechtskräftiges Strafurteil gegen
rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu den Versicherungsnehmer wegen Betruges
kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten
einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versi- die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewie-
cherungsnehmer. sen.
§ 33 Kündigung nach dem Versicherungsfall § 35 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschrif-
tenänderungen
1. Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfal- 1. Form
les kann jede der Vertragsparteien den Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt
Versicherungsvertrag kündigen. Die Kün- ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas
digung ist in Textform (z. B. E-Mail oder anderes bestimmt ist, sind die für den Versi-
Brief) zu erklären. Sie muss der anderen cherer bestimmten Erklärungen und Anzei-
Vertragspartei spätestens einen Monat gen, die das Versicherungsverhältnis betref-
nach Auszahlung oder Ablehnung der Ent- fen und die unmittelbar gegenüber dem Ver-
schädigung zugegangen sein. sicherer erfolgen, in Textform (z. B. E-Mail
oder Brief) abzugeben.
2. Kündigung durch Versicherungsnehmer Erklärungen und Anzeigen sollen an die
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird Hauptverwaltung des Versicherers oder an
seine Kündigung sofort nach ihrem Zu- die im Versicherungsschein oder in dessen
gang beim Versicherer wirksam. Der Versi- Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle
cherungsnehmer kann jedoch bestimmen, gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelun-
dass die Kündigung zu einem späteren gen über den Zugang von Erklärungen und
Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende Anzeigen bleiben unberührt.
der laufenden Versicherungsperiode, wirk-
sam wird. 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Na-
mensänderung
3. Kündigung durch Versicherer Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung
Eine Kündigung des Versicherers wird ei- seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitge-
nen Monat nach ihrem Zugang beim Versi- teilt, genügt für eine Willenserklärung, die
cherungsnehmer wirksam. dem Versicherungsnehmer gegenüber abzu-
geben ist, die Absendung eines eingeschrie-
§ 34 Keine Leistungspflicht aus besonderen benen Briefes an die letzte dem Versicherer
Gründen bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei
einer dem Versicherer nicht angezeigten Na-
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbei- mensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage
führung des Versicherungsfalles nach der Absendung des Briefes als zuge-
a) Führt der Versicherungsnehmer den Ver- gangen.
sicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der
Versicherer von der Entschädigungs-
pflicht frei.
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[Seite 36]
36
3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerbli- Entscheidung des Versicherers beim An-
chen Niederlassung spruchsteller nicht mit.
Hat der Versicherungsnehmer die Versiche-
rung unter 33 der Anschrift seines Gewerbe- § 39 Gerichtsstand
betriebs abgeschlossen, finden bei einer Ver-
legung der gewerblichen Niederlassung die 1. Klagen gegen den Versicherer
Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend An- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist
wendung. neben den Gerichtsständen der Zivilprozess-
ordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in
§ 36 Agentenvollmacht dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur
Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers Ermangelung eines solchen seinen gewöhnli-
Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- chen Aufenthalt hat.
mächtigt, vom Versicherungsnehmer abgege- Soweit es sich bei dem Vertrag um eine be-
bene Erklärungen entgegenzunehmen, be- triebliche Versicherung handelt, kann der Ver-
treffend sicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines dem für den Sitz oder die Niederlassung des
Versicherungsvertrages; Gewerbebetriebes zuständigen Gericht gel-
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis tend machen.
einschließlich dessen Beendigung;
c) Anzeige- und Informationspflichten vor 2. Klagen gegen Versicherungsnehmer
Abschluss des Vertrages und während Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
des Versicherungsverhältnisses. oder der Versicherungsvermittlung gegen den
Versicherungsnehmer ist ausschließlich das
2. Erklärungen des Versicherers Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhe-
mächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Ver- bung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines
sicherungsscheine oder deren Nachträge solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine be-
triebliche Versicherung handelt, kann der Ver-
3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter sicherer seine Ansprüche auch bei dem für
Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- den Sitz oder die Niederlassung des Gewer-
mächtigt, Zahlungen, die der Versicherungs- bebetriebes zuständigen Gericht geltend ma-
nehmer im Zusammenhang mit der Vermitt- chen.
lung oder dem Abschluss eines Versiche-
rungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. § 40 Anzuwendendes Recht
Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss
der Versicherungsnehmer nur gegen sich gel-
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
ten lassen, wenn er die Beschränkung bei der
Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge
§ 41 An wen können Sie sich wenden, wenn
grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind?
§ 37 Repräsentanten
Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zu-
frieden sind oder eine Verhandlung mit uns
Der Versicherungsnehmer muss sich die
einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten
Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsen-
Ergebnis geführt hat, stehen Ihnen die nach-
tanten zurechnen lassen.
folgenden Beschwerdemöglichkeiten offen.
§ 38 Verjährung 1. Versicherungsombudsmann
Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich
Die Ansprüche aus dem Versicherungsver- an den Ombudsmann für Versicherungen
trag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung wenden. Diesen erreichen Sie wie folgt:
beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist und der Gläubi- Versicherungsombudsmann e.V.
ger von den Anspruch begründenden Um- Postfach 080632
ständen und der Person des Schuldners 10006 Berlin
Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässig- E-Mail: beschwerde@versicherungsom-
keit erlangen müsste. budsmann.de
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsver- Internet: www.versicherungsombuds-
trag bei dem Versicherer angemeldet worden, mann.de
zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine
zwischen Anmeldung und Zugang der in Text-
unabhängige und für Verbraucher kostenfrei
form (z. B. E-Mail oder Brief) mitgeteilten
arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns
02_2026_V3
[Seite 37]
37
verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren
teilzunehmen.
2. Versicherungsaufsicht
Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrie-
den oder treten Meinungsverschiedenheiten
bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie
sich auch an die für uns zuständige Aufsicht
wenden. Als Versicherungsunternehmen un-
terliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Kon-
taktdaten sind:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße
108 53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine
Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht
verbindlich entscheiden kann.
3. Rechtsweg
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den
Rechtsweg zu beschreiten.
4. Unser Beschwerdemanagement
Unabhängig hiervon können Sie sich jederzeit
auch an uns wenden. Unsere interne Be-
schwerdestelle steht Ihnen hierzu zur Verfü-
gung. Sie erreichen diese wie folgt:
Ammerländer Versicherung VVaG
- Beschwerdemanagement –
Bahnhofstr. 8
26655 Westerstede
E-Mail: beschwerde@ammerlaender-ver-
sicherung.de
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38
Besondere Bedingungen und
Leistungserweiterungen zur allgemeinen
Hausratversicherung (VHB 2022)
zum Comfort-Schutz
Inhaltsverzeichnis
Feuer, Explosion 31. Datenrettungskosten (Cyber-Schutz)
32. Daten aus dem Internet (Cyber-Schutz)
1. Nutzwärmeschäden
2. Überspannung
3. Schäden durch Spannungsschwankungen Leitungswasser
4. Seng- und Schmorschäden
5. Rauch-, Ruß- und Verpuffungsschäden 33. Schäden durch innen liegende Regenfallrohre
6. Überschalldruckwellen 34. Schäden durch Wassersäulen, Zimmerbrunnen
7. Aufprall von Flugkörpern und Zisternen
8. Schäden an Kühl- und Gefriergut 35. Mitversicherung von Rückstauschäden
9. Anprall von Schienen-, Wasser- und 36. Eindringen von Niederschlägen
Straßenfahrzeugen
10. Schäden durch Blindgänger
Sturm, Hagel
37. Sturm- und Hagelschäden auf dem Grundstück
Diebstahl der versicherten Wohnung inklusive Balkon und
11. Fahrraddiebstahl (ohne Einstellpflicht) Terrasse
12. Diebstahl aus Kraftfahrzeugen, 38. Sturmschäden ohne Mindestwindstärke
Kraftfahrzeuganhängern und Dachboxen
13. Mitversicherung von Kraftfahrzeug-Zubehör
Versicherungsort, Außenversicherung
14. Einfacher Diebstahl
15. Einfacher Diebstahl von Waschmaschinen und 39. Außenversicherung
Wäschetrocknern 40. Außenversicherung für Sportgeräte
16. Einfacher Diebstahl von fest verankerten 41. Hausrat in Garagen außerhalb des Grundstücks
Skulpturen 42. Hausrat in Wohngemeinschaften
17. Einfacher Diebstahl von Kleinvieh, Futter- und 43. Alle beruflich genutzten Sachen in reinen
Streuvorräten Arbeitszimmern
18. Einfacher Diebstahl von Kinderspiel- und 44. Beruflich bedingter Zweitwohnsitz
Sportgeräten (Pendlerwohnung)
19. Einfacher Diebstahl von Gehhilfen, Rollstühlen und 45. Eingelagerter Hausrat
Kinderwagen 46. Versicherungsschutz bei Umzug
20. Einfacher Diebstahl von Gepäckstücken und deren 47. Keine Anzeigepflicht bei Einrüstung
Inhalt
21. Diebstahl versicherter Sachen im Krankenhaus /
bei Kuraufenthalt / während Kurzzeitpflege Versicherte Kosten
22. Diebstahl am Arbeitsplatz 48. Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen
23. Einbruchdiebstahl durch nicht versicherte Räume 49. Bewachungskosten
24. Einbruchdiebstahl in Schiffskabinen / 50. Instandsetzungskosten bei Beschädigungen von
Schlafwagenabteilen behindertengerechten Einbauten
51. Kosten für Miet- / Ersatzgeräte
52. Rückreisekosten bei Abbruch einer Urlaubs- oder
Weitere strafbare Handlungen und Cyber-Schutz
Dienstreise
25. Telefonmissbrauch nach Einbruch durch 53. Umzugskosten
unbekannte Täter 54. Sachverständigenkosten
26. Scheck- und Kreditkartenmissbrauch 55. Kosten der Ermittlung und Feststellung des
27. Räuberische Erpressung (Herausgabe von Schadens
versicherten Sachen an einem anderen Ort) 56. Kostenpauschale
28. Trickdiebstahl innerhalb des Versicherungsortes 57. Hotelkosten
29. Innere Unruhen, Streik, Aussperrung 58. Erweiterte Lagerkosten
30. Vermögensschäden durch Phishing (Cyber- 59. Kosten für Leitungswasser und Gas infolge
Schutz) Rohrbruch
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[Seite 39]
39
60. Einschluss von Tierarztkosten
61. Schäden am Hausrat durch wild lebende Tiere
62. Kinderbetreuung im Notfall
63. Psychologische Betreuung nach Einbruch, Raub,
Brand
64. Mehrkosten durch Technologiefortschritt
Versicherte Sachen
65. Handelswaren und Musterkollektionen
66. Technische, optische oder akustische
Sicherungsanlagen
67. Hausrat einer Pflegekraft und Au-Pair
Mitversicherung von Beschädigungen
68. Beschädigung von Hausrat nach einem Unfall mit
einem Transportmittel
Wertsachen
69. Entschädigungsgrenzen für Wertsachen
70. Wertsachen in Bankgewahrsam;
Kundenschließfächer
Verzicht auf die Einrede der groben
Fahrlässigkeit
71. Grob fahrlässig herbeigeführte Schäden
Sicherheitsvorschriften / -vereinbarung
72. Sicherheitsvorschriften
73. Sicherungsvereinbarung
Vorsorgeversicherung
74. Vorsorgeversicherung für Kinder
Erweiterter Unterversicherungsverzicht
75. Unterversicherungsverzicht für Kleinschäden
76. 12 Monate Unterversicherungsverzicht (wenn
vereinbart) bei Umzug in größere Wohnung
Weitere Leistungseinschlüsse
77. Abweichungen gegenüber den GDV-
Musterbedingungen
78. Einhaltung des Mindeststandards des
Arbeitskreises Beratungsprozesse
79. Künftige Bedingungsverbesserungen
(Innovationsklausel)
Sonstiges
80. Beitragsbefreiung bei unverschuldeter
Arbeitslosigkeit
81. Verzicht auf die Kündigungsfrist
Anlage 1 - Entschädigungsgrenzen für Wertsachen in
Wertschutzschränken
Anlage 2 - Erweiterte Sicherungsrichtlinien
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[Seite 40]
40
Feuer, Explosion Druckstöße infolge Überschallfluges (Über-
schallknall) im Comfort-Schutz versichert.
1. Nutzwärmeschäden
Der Versicherer leistet Entschädigung auch für 7. Aufprall von Flugkörpern
Brandschäden, die an versicherten Sachen Schäden durch den Aufprall oder den Absturz
dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer eines unbemannten Flugkörpers, seiner Teile
oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sons- oder seiner Ladung auf das Gebäude, in dem
tigen Zwecken ausgesetzt werden. Dies gilt sich die versicherten Sachen befinden, sind im
ebenso für Sachen, in denen oder durch die Comfort-Schutz mitversichert.
Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder
weitergeleitet werden. 8. Schäden an Kühl- und Gefriergut
1. In Erweiterung von VHB 2022 Abschnitt „A“ §
2. Überspannung 2 Nr. 3 sind auch Folgeschäden an Kühl- und
1. In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Gefriergut infolge Überspannung durch Blitz-
Blitzschlagschäden leistet der Versicherer schlag oder Netzausfall versichert.
Entschädigung auch für Schäden, die an ver- 2. Der Netzausfall muss vom Stromanbieter
sicherten Einrichtungen und Geräten durch oder einer entsprechenden Einrichtung doku-
Überspannung, Überstrom und Kurzschluss mentiert sein.
infolge eines Blitzes entstehen.
2. Überspannungsschäden sind bis zur verein- 9. Anprall von Schienen-, Wasser- und Stra-
barten Versicherungssumme mitversichert. ßenfahrzeugen
1. In Erweiterung von VHB 2022 Abschnitt „A“ §
3. Schäden durch Spannungsschwankungen 1 Nr. 1 leistet der Versicherer im Comfort-
1. In Erweiterung von VHB 2022 Abschnitt „A“ § Schutz Entschädigung für versicherte Sa-
2 Nr. 1 sind Schäden im Comfort-Schutz an chen, die durch Anprall eines Schienen-,
versicherten elektrischen Geräten durch Wasser- oder Straßenfahrzeuges, seiner
Spannungsschwankungen mitversichert. Vo- Teile oder seiner Ladung am Versicherungs-
raussetzung für den Versicherungsschutz ist, ort zerstört oder beschädigt werden oder in-
dass die Spannungsschwankung bereits vor folge eines solchen Ereignisses abhanden-
dem Hausanschlusskasten aufgetreten ist kommen.
und vom Netzbetreiber bestätigt wurde. 2. Für den Anprall von Wasser- und Straßen-
2. Eine Leistung erfolgt subsidiär zum jeweili- fahrzeugen besteht Versicherungsschutz
gen Netzbetreiber. nur, wenn diese nicht vom Versicherungs-
nehmer betrieben oder gehalten werden.
4. Seng- und Schmorschäden
Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 2 Nr. 10. Schäden durch Blindgänger
5 b) leistet der Versicherer im Comfort-Schutz Mitversichert sind Explosionsschäden durch
Entschädigung für Seng- und Schmorschäden, Kampfmittel aus beendeten Kriegen (Blindgän-
die an versicherten Sachen, mit Ausnahme von ger).
technischen Geräten aller Art und Wertsachen,
entstehen.
Diebstahl
5. Rauch-, Ruß- und Verpuffungsschäden
1. Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 2 11. Fahrraddiebstahl (ohne Einstellpflicht)
Nr. 1 leistet der Versicherer Entschädigung 1. Leistungsversprechen und Definitionen Für
für versicherte Sachen, die durch Rauch oder Fahrräder – auch Elektrofahrräder (sog. E-
Ruß zerstört oder beschädigt werden. Bikes / Pedelecs), für die keine Versiche-
2. Versicherungsschutz besteht auch für Schä- rungspflicht besteht – sowie Fahrradanhä-
den durch Verpuffung. Verpuffung ist die Um- nger erstreckt sich der Versicherungsschutz
setzung von Gasen, Dämpfen und Stäuben unter den nachfolgenden Voraussetzungen
mit nur geringer Geschwindigkeit und Druck- auch auf Schäden durch Diebstahl. Für die
wirkung. mit dem Fahrrad lose verbundenen und re-
3. Rauch-, Ruß- und Verpuffungsschäden sind gelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sa-
bis zur vereinbarten Versicherungssumme chen besteht Versicherungsschutz, wenn
mitversichert. diese zusammen mit dem Fahrrad abhand-
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf engekommen sind.
Schäden, die auf dauernder Einwirkung be- 2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
ruhen. Der Versicherungsnehmer muss das Fahrrad
und den Fahrradanhänger durch ein ver-
6. Überschalldruckwellen kehrsübliches Schloss gegen Diebstahl si-
Ergänzend zu VHB 2022 Abschnitt „A“ § 1 Nr. 1 chern, wenn er es nicht zur Fortbewegung
sind Schäden an versicherten Sachen durch einsetzt.
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41
3. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall 4. Die Entschädigung ist je Schadenfall im
a) Der Versicherungsnehmer hat im Scha- Comfort-Schutz auf max. 3.000,- EURO be-
denfall Kaufbelege, sowie sonstige Unter- grenzt.
lagen über den Hersteller, die Marke und
die Rahmennummer der entwendeten 13. Mitversicherung von Kraftfahrzeug-Zubehör
Fahrräder / Fahrradanhänger vorzulegen, 1. In Erweiterung von VHB 2022 Abschnitt „A“ §
soweit ihm dies billigerweise zugemutet 2 Nr. 2 und § 3 Nr. 2 sowie abweichend von
werden kann. Verletzt der Versicherungs- VHB 2022 Abschnitt „A“ § 6 Nr. 4 c) besteht
nehmer diese Bestimmung, so kann er im Comfort-Schutz Versicherungsschutz für
Entschädigung nur dann verlangen, wenn Schäden an nicht am Fahrzeug montierten
er die Merkmale anderweitig nachweisen Winter- / Sommerreifen inklusive der Felgen
kann. bei Einbruchdiebstahl und Brand. Das Glei-
b) Der Versicherungsnehmer hat den Dieb- che gilt für nicht montierte Kinder-sitze und
stahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen Dachboxen.
und dem Versicherer einen Nachweis da- 2. Eine Entschädigung erfolgt nur, soweit keine
für zu erbringen, dass das Fahrrad / Fahr- Leistung aus anderen Versicherungsverträ-
radanhänger nicht innerhalb von drei Wo- gen erlangt werden kann und der Schaden
chen seit Anzeige des Diebstahls wieder am Versicherungsort gemäß VHB 2022 Ab-
herbeigeschafft wurde. schnitt „A“ § 6 Nr. 1 eingetreten ist. Als Versi-
4. Obliegenheitsverletzung durch den Versiche- cherungsort gilt auch die Garage, die sich au-
rungsnehmer ßerhalb des Versicherungsgrundstücks, aber
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der innerhalb des Wohnortes befindet.
Obliegenheiten nach Nr. 2 und Nr. 3 b), so ist 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
der Versicherer nach Maßgabe der in VHB auf 3.000,- EURO begrenzt.
2022 Abschnitt „B“ § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3
beschriebenen Voraussetzungen zur Kündi- 14. Einfacher Diebstahl
gung berechtigt oder auch ganz oder teil- Abweichend von den VHB 2022 Abschnitt „A“ §
weise leistungsfrei. 3 Nr. 1 und 2 ist der einfache Diebstahl von Wä-
5. Entschädigungshöhe, Entschädigungsgren- sche auf der Leine, Grills, Gartenmöbeln und
zen Gartengeräten, Aufsitzrasenmähern und Ra-
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall senmährobotern im Comfort-Schutz bis zur ver-
auf den vereinbarten Prozentsatz der Versi- einbarten Versicherungssumme mitversichert,
cherungssumme (siehe VHB 2022 Abschnitt wenn diese nachweislich zum Zeitpunkt des
„A“ § 9) für Hausrat begrenzt. Die Höchstent- Diebstahls in gemeinschaftlich genutzten Räu-
schädigung beträgt 10.000,- EURO. men (auch Treppenhaus) abgestellt waren oder
sich auf dem umfriedeten Grundstück, auf dem
12. Diebstahl aus Kraftfahrzeugen, Kraftfahr- die versicherte Wohnung liegt, befanden.
zeuganhängern und Dachboxen
1. Diebstahl aus verschlossenen Behältnissen 15. Einfacher Diebstahl von Waschmaschinen
außerhalb von Gebäuden liegt vor, wenn der und Wäschetrocknern
Dieb den verschlossenen Innen- oder Koffer- Abweichend von den VHB 2022 Abschnitt „A“ §
raum eines Kraftfahrzeuges oder -anhängers 3 Nr. 1 und 2 ist der einfache Diebstahl von
oder eine auf dem Kraftfahrzeug montierte Waschmaschinen und Wäschetrocknern im
verschlossene Dachbox in dem / der sich ver- Comfort-Schutz bis zur vereinbarten Versiche-
sicherte Sachen befinden, aufbricht oder mit- rungssumme mitversichert, wenn diese nach-
tels Schlüssel, dessen Anfertigung für das weislich zum Zeitpunkt des Diebstahls in ge-
Schloss nicht von einer dazu berechtigten meinschaftlich genutzten Räumen (auch Trep-
Person veranlasst oder gebilligt worden ist penhaus) abgestellt waren.
(falscher Schlüssel) oder mittels anderer
Werkzeuge öffnet. Der Gebrauch eines fal- 16. Einfacher Diebstahl von fest verankerten
schen Schlüssels ist nicht schon dann bewie-
Skulpturen
sen, wenn feststeht, dass versicherte Sa-
1. Abweichend von den VHB 2022 Abschnitt „A“
chen abhandengekommen sind. Ausge-
§ 3 Nr. 1 und 2 ist der einfache Diebstahl von
schlossen bleibt der Diebstahl aus Wohnwa-
fest verankerten Skulpturen im Comfort-
gen und Wohnmobilen.
Schutz bis zur vereinbarten Entschädigungs-
2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz
grenze mitversichert, wenn sich diese nach-
ist, dass die genannten Behältnisse fest um-
weislich zum Zeitpunkt des Diebstahls auf
schlossen sind. Planen, Persenninge oder
dem umfriedeten Grundstück, auf dem die
Ähnliches gelten nicht als feste Umschlie-
versicherte Wohnung liegt, befanden.
ßung.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall im
3. Keine Entschädigung wird geleistet für Wert-
Comfort-Schutz auf 2 % der vereinbarten
sachen gemäß VHB 2022 Abschnitt „A“ § 13.
Versicherungssumme begrenzt.
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[Seite 42]
42
17. Einfacher Diebstahl von Kleinvieh, Futter- 2. Nicht versichert sind Wertsachen nach VHB
und Streuvorräten 2022 Abschnitt „A“ § 13, Mobiltelefone, elekt-
1. In Erweiterung zu VHB 2022 Abschnitt „A“ § ronische Geräte, Organizer, Computer, so-
3 und § 6 Nr. 2 ist der einfache Diebstahl von wie Inhalt von Handtaschen oder Trageta-
Kleinvieh, Futter- und Streuvorräten im Com- schen.
fort-Schutz auf dem Versicherungsgrund- 3. Es gilt bei der Entschädigung eine Selbstbe-
stück mitversichert. teiligung des Versicherungsnehmers in Höhe
2. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, von 100,- EURO je Schadenfall.
wenn eine gewerbliche und/oder landwirt-
schaftliche Tierhaltung besteht. 21. Diebstahl versicherter Sachen im Kranken-
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall haus / bei Kuraufenthalt / während Kurzzeit-
auf 1 % der vereinbarten Versicherungs- pflege
summe begrenzt. 1. Abweichend von den VHB 2022 Abschnitt „A“
§ 3 Nr. 1 und 2 und § 7 Nr. 3 leistet der Ver-
18. Einfacher Diebstahl von Kinderspiel- und sicherer im Comfort-Schutz auch Entschädi-
Sportgeräten gung für einfachen Diebstahl, wenn versi-
1. Abweichend von den VHB 2022 Abschnitt „A“ cherte Sachen bei stationärem Kranken-
§ 3 Nr. 1 und 2 ist der einfache Diebstahl von hausaufenthalt / Kuraufenthalt / Pflege-
Kinderspiel- und Sportgeräten im Comfort- aufenthalt (Kurzzeitpflege bis max. 3 Mo-
Schutz mitversichert, wenn diese sich nach- nate) des Versicherungsnehmers oder einer
weislich zum Zeitpunkt des Diebstahls auf mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
dem umfriedeten Grundstück, auf dem die Person aus dem Krankenzimmer entwendet
versicherte Wohnung liegt, befanden. Fahr- werden.
räder gelten nicht als Kinderspiel- und Sport- 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall im
geräte im Sinne der Klausel. Comfort-Schutz auf die vereinbarte Versiche-
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall rungssumme, für Bargeld auf max. 500,-
begrenzt auf 3 % der vereinbarten Versiche- EURO begrenzt.
rungssumme.
22. Diebstahl am Arbeitsplatz
19. Einfacher Diebstahl von Gehhilfen, Roll- 1. Im Comfort-Schutz ist der einfache Diebstahl
stühlen und Kinderwagen von versicherten Sachen am Arbeitsplatz des
1. Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 3 Versicherungsnehmers innerhalb der Bun-
Nr. 2 und § 7 Nr. 3 ist im Comfort-Schutz der desrepublik Deutschland während der Ge-
einfache Diebstahl von Gehhilfen, Rollstüh- schäftszeiten mitversichert.
len, Kinderwagen und deren Zubehör mitver- 2. Versicherungsschutz besteht außerdem bei
sichert. Einbruchdiebstahl von versicherten Sachen
2. Lose mit dem Kinderwagen oder dem Roll- am Arbeitsplatz des Versicherungsnehmers
stuhl verbundene oder regelmäßig deren Ge- innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
brauch dienende Sachen werden nur ersetzt, 3. Die Entschädigung ist auf 3 % der vereinbar-
wenn sie zusammen mit den genannten Ge- ten Versicherungssumme je Versicherungs-
genständen entwendet worden sind. fall und -jahr begrenzt. Keine Entschädigung
3. Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen wird geleistet für Wertsachen gemäß VHB
über den Hersteller, die Marke und, sofern 2022 Abschnitt „A“ § 13. Elektronische Klein-
vorhanden, die Rahmen- oder sonstige Iden- geräte (Fotoapparate, Videokameras, Mobil-
tifikationsnummer oder Kennzeichen zu be- telefone, Laptops, Funkgeräte) werden zum
schaffen und aufzubewahren. Verletzt der Zeitwert entschädigt.
Versicherungsnehmer diese Bestimmung,
kann er Entschädigung nur verlangen, wenn 23. Einbruchdiebstahl durch nicht versicherte
er die Merkmale anderweitig nachweist. Auf Räume
eine Verletzung dieser Obliegenheit findet § Als Einbruch gemäß VHB 2022 Abschnitt „A“ §
26 VHB 2022 Anwendung. 3 Nr. 2 gilt auch, wenn in das Gebäude, in dem
sich der versicherte Hausrat befindet, in einen
20. Einfacher Diebstahl von Gepäckstücken nicht versicherten Raum eingebrochen wird und
und deren Inhalt der Dieb von dort ohne zusätzliche Hindernisse
1. Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 3 in die versicherten Räumlichkeiten gelangt.
Nr. 2 und § 7 Nr. 3 ist einfacher Diebstahl von Hierbei ist es unerheblich, ob der nicht versi-
Gepäckstücken (Koffer) und deren Inhalt auf cherte Raum gewerblich oder privat genutzt
Fernreisen (außerhalb Europas) im Comfort- wird.
Schutz bis 1 % der vereinbarten Versiche-
rungssumme mitversichert, sofern hierfür 24. Einbruchdiebstahl in Schiffskabinen /
nicht anderweitig Versicherungsschutz be- Schlafwagenabteilen
steht. 1. Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 3
Nr. 2 ist Einbruchdiebstahl im Comfort-
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43
Schutz auch aus verschlossenen Schiffska- 3. Die Entschädigung ist im Comfort-Schutz auf
binen und Schlafwagenabteilen mitversi- max. 2.500,- EURO begrenzt.
chert.
2. Wertsachen, Bargeld, Kreditkarten, elektroni- 29. Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
sche Geräte wie z. B. Handys, Computer, 1. Abgrenzung zur Staatshaftung
Laptops, Notebooks, Kameras, Organizer a) Ein Anspruch auf Entschädigung durch
werden bis 1.000,- EURO entschädigt. Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung
3. Die Entschädigung ist im Comfort-Schutz auf besteht nicht, soweit die Voraussetzun-
5 % der vereinbarten Versicherungssumme gen für einen unmittelbaren oder subsidi-
begrenzt. ären Schadenersatzanspruch aufgrund
öffentlich-rechtlichen Entschädigungs-
rechts gegeben sind.
Weitere strafbare Handlungen und Cyber- b) Ein Anspruch auf Entschädigung in den
Schutz Fällen von a) erstreckt sich nur auf den
Teil des Schadens, der die Höchstgren-
25. Telefonmissbrauch nach Einbruch durch zen aufgrund öffentlich-rechtlichen Ent-
unbekannte Täter schädigungsrechts überschreitet.
2. Der Versicherer leistet im Comfort-Schutz
1. Wird nach einem Einbruchdiebstahl (siehe
Entschädigung für versicherte Sachen, die
VHB 2022 Abschnitt „A“ § 3) in die versi-
unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zu-
cherte Wohnung das Festnetz-Telefon von
sammenhang mit Inneren Unruhen zerstört
dem Täter benutzt, so ersetzt der Versicherer
oder beschädigt werden. Eingeschlossen
die dadurch angefallenen Telefonmehrkos-
sind unmittelbare Schäden durch Wegnahme
ten im Comfort-Schutz bis 500,- EURO.
bei Plünderungen in unmittelbarem Zusam-
2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versi-
menhang mit Inneren Unruhen.
cherer auf Verlangen einen Einzelgesprächs-
3. Als Streik gilt die gemeinsam planmäßig
nachweis des Telekommunikationsunterneh-
durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel ge-
mens einzureichen.
richtete Arbeitseinstellung einer verhältnis-
mäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aus-
26. Scheck- und Kreditkartenmissbrauch
sperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel ge-
1. In Erweiterung zu VHB 2022 Abschnitt „A“ §
richtete planmäßige Ausschließung einer
13 Nr. 2 b) aa) gilt der Missbrauch von
verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitneh-
Scheck- und Kreditkarten nach Einbruch-
mern.
diebstahl im Comfort-Schutz mitversichert,
4. Der Versicherer leistet im Comfort-Schutz
sofern hierfür nicht anderweitig Versiche-
Entschädigung für versicherte Sachen, die
rungsschutz besteht.
unmittelbar durch Handlungen der streiken-
2. Die Entschädigung ist im Comfort-Schutz auf
den oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zu-
max. 2.500,- EURO begrenzt.
sammenhang mit einem Streik oder beim Wi-
derstand gegen eine Aussperrung zerstört
27. Räuberische Erpressung (Herausgabe von oder beschädigt werden.
versicherten Sachen an einem anderen Ort) 5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
Bei einem versicherten Raub nach VHB 2022 Schäden, die der Versicherungsnehmer oder
Abschnitt „A“ § 3 Nr. 4 a) besteht abweichend andere in den versicherten Räumen berech-
von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 3 Nr. 4 c) im Com- tigt anwesende Personen verursachen.
fort-Schutz auch dann Versicherungsschutz,
wenn die Heranschaffung der Sachen an den 30. Vermögensschäden durch Phishing (Cyber-
Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst Schutz)
wurde. Die Entschädigungsgrenzen nach § 13
1. Im Comfort-Schutz sind Vermögensschäden
VHB 2022 bleiben unverändert.
durch privates Online-Banking infolge von
Phishing mitversichert. Phishing im Sinne
28. Trickdiebstahl innerhalb des Versicherung- dieser Bestimmung ist ein Verfahren, bei
sortes dem Täter sich mit Hilfe gefälschter E-Mails
1. Trickdiebstahl liegt vor, wenn sich der Dieb vertrauliche Zugangs- und Identifikationsda-
durch Täuschung des Versicherungsneh- ten des Versicherungsnehmers oder einer in
mers oder einer mit ihm in häuslicher Ge- häuslicher Gemeinschaft lebenden Person
meinschaft lebenden Person Zutritt zum Ver- verschaffen, wobei die Täter typischerweise
sicherungsort verschafft und dort versicherte ein durch die Täuschung über die tatsächli-
Sachen entwendet. che Identität erlangtes Vertrauensverhältnis
2. Werden Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten ausnutzen.
entwendet, so leistet der Versicherer auch für 2. Versicherungsschutz besteht, wenn durch
den infolge Missbrauchs entstandenen Scha- Phishing unberechtigte Dritte Überweisun-
den dieser Karten, sofern hierfür nicht ander- gen elektronisch übermitteln und die konto-
weitig Versicherungsschutz besteht. führende Bank des Versicherungsnehmers
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oder einer in häuslicher Gemeinschaft leben- Versicherungsort tatsächlich entstandenen,
den Person diese ausführt. Ein Vermögens- notwendigen Kosten für die technische Wie-
schaden im Sinne dieser Bestimmung ist die derherstellung – und nicht der Wiederbe-
unmittelbar daraus resultierende Vermö- schaffung – von elektronisch gespeicherten,
genseinbuße in Höhe des abgebuchten Be- ausschließlich für die private Nutzung be-
trages, welche die versicherte Person in der stimmter Daten (maschinenlesbare Informa-
versicherten Wohnung oder über ein eige- tionen) und Programme. Voraussetzung ist,
nes, geeignetes elektronisches Gerät erlei- dass die Daten und Programme durch eine
det. Voraussetzung für die Entschädigungs- ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an
leistung ist zudem, dass die Bank dabei ei- dem Datenträger, auf dem sie gespeichert
nen aktuellen Online-Banking-Sicherheits- waren, verloren gegangen, beschädigt oder
standard verwendet. nicht mehr verfügbar sind.
3. Andere Arten des Erlangens von vertrauli- 2. Nicht ersetzt werden derartige Wiederher-
chen Zugangs- und Identifikationsdaten sind stellungskosten für Daten und Programme,
nicht mitversichert. Aus der Abbuchung re- zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer
sultierende Folgeschäden (z. B. Zinseinbu- nicht berechtigt ist (z. B. sog. Raubkopien)
ßen, Kosten der Rechtsverfolgung, in Rech- und Programme und Daten, die der Versiche-
nung gestellte Kosten der Bank u. ä.) sind rungsnehmer auf einem Rücksicherungs-
nicht versichert. Der Versicherungsschutz er- oder Installationsmedium vorhält. Der Versi-
streckt sich nicht auf Schäden, die das kon- cherer leistet keine Entschädigung für die
toführende Kreditinstitut ersetzt bzw. für die Kosten neuerlichen Lizenzerwerbs.
das kontoführende Kreditinstitut haftet.
4. Besondere Obliegenheiten 32. Daten aus dem Internet (Cyber-Schutz)
a) Der Versicherungsnehmer hat dafür zu 1. Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 6
sorgen, dass die elektronischen Geräte, Nr. 4 g) sind Schäden an legal aus dem In-
die zum Online-Banking genutzt werden, ternet geladene Musik und Videos infolge ei-
mit einer Firewall oder anderen geeigne- ner versicherten Gefahr oder infolge eines
ten Antiviren- / Sicherheits-Programmen versicherten Schadens versichert.
gegen unberechtigten Zugriff geschützt 2. Ausgeschlossen sind jedoch Schäden, die
sind. Die Software ist regelmäßig zu prü- auf dauernde Einwirkung beruhen.
fen und auf dem neusten Stand zu halten. 3. Sowohl der Erwerb als auch der Schadenauf-
b) Nach Eintritt des Versicherungsfalls muss wand sind durch Kauf- oder Zahlungsbelege
der Versicherungsnehmer insbesondere nachzuweisen.
aa) bei der Aufklärung des Versiche- 4. Die Entschädigung ist im Comfort-Schutz auf
rungsfalls mitwirken und dem Versi- max. 2.500,- EURO begrenzt.
cherer alle erforderlichen Auskünfte
erteilen.
bb) die kontoführende Bank ermächti- Leitungswasser
gen, dem Versicherer alle erforderli-
chen Auskünfte zur Aufklärung des
33. Schäden durch innen liegende Regenfall-
Versicherungsfalles zu erteilen.
rohre
cc) den Versicherungsfall unverzüglich
der zuständigen Polizeidienststelle In Erweiterung von VHB 2022 „Abschnitt „A“ § 4
anzuzeigen. Nr. 2 gilt im Comfort-Schutz als Leitungswasser
c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine auch Wasser, das aus im Gebäude verlaufen-
dieser Obliegenheiten, so kann der Versi- den Regenfallrohren bestimmungswidrig ausge-
cherer unter den in VHB 2022 Abschnitt treten ist.
„A“ § 26 Nr. 1 und 40 Nr. 2 beschriebenen
Voraussetzungen zur Kündigung berech- 34. Schäden durch Wassersäulen, Zimmerbrun-
tigt oder auch ganz oder teilweise leis- nen und Zisternen
tungsfrei sein. 1. In Erweiterung von VHB 2022 Abschnitt „A“ §
5. Mehrere Schäden stellen einen Versiche- 4 Nr. 2 gilt im Comfort-Schutz der Austritt von
rungsfall dar, wenn sie auf eine gemeinsame Wasser aus Wassersäulen, Zimmerbrunnen
schadenursächliche Handlung zurückzufüh- und Zisternen als mitversichert.
ren sind, bei dem die Täter mehrere Zu- 2. Kein Versicherungsschutz besteht für Schä-
gangs- und Identifikationsdaten erlangt ha- den, die beim Befüllen oder Entleeren entste-
ben. hen.
6. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
und -jahr auf max. 2.500,- EURO begrenzt. 35. Mitversicherung von Rückstauschäden
1. Im Comfort-Schutz ist die Beschädigung, die
31. Datenrettungskosten (Cyber-Schutz) Zerstörung oder der Verlust versicherter Sa-
1. Versichert sind im Comfort-Schutz die infolge chen durch Rückstau bis 5 % der vereinbar-
eines Versicherungsfalles am ten Versicherungssumme mitversichert.
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch
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Ausuferung von oberirdischen (stehenden 2. Die Entschädigungsgrenzen gemäß VHB
oder fließenden) Gewässern oder durch Wit- 2022 Abschnitt „A“ § 13 werden hiervon nicht
terungsniederschläge bestimmungswidrig berührt und gelten unverändert.
aus dem Rohrsystem des Gebäudes, in dem 3. Zeiträume von mehr als zwölf Monaten gel-
sich der Versicherungsort befindet, oder des- ten nicht mehr als vorübergehend.
sen dazugehörigen Einrichtungen austritt.
2. Voraussetzung für die Mitversicherung von 40. Außenversicherung für Sportgeräte
Rückstauschäden ist, dass eine funktionsfä- In Ergänzung zu VHB 2022 Abschnitt „A“ § 7 Nr.
hige Rückstausicherung vorhanden ist. 1 sind im Comfort-Schutz Sportgeräte, die nicht
3. Es gilt bei der Entschädigung eine Selbstbe- gesondert versicherbar sind (z. B. Fahrräder)
teiligung des Versicherungsnehmers in Höhe und sich dauerhaft außerhalb der Wohnung be-
von 250,- EURO je Schadenfall. finden, bis max. 3.000,- EURO mitversichert.
36. Eindringen von Niederschlägen 41. Hausrat in Garagen außerhalb des Grund-
1. Versicherungsschutz besteht für das Eindrin- stücks
gen von Regen- oder Schmelzwasser durch 1. In Erweiterung von VHB 2022 Abschnitt „A“ §
Gebäudeöffnungen und den hieraus entstan- 6 Nr. 3 d) gilt als Versicherungsort auch die
denen Schaden durch die unmittelbare Ein- ausschließlich vom Versicherungsnehmer
wirkung auf versicherte Sachen. genutzte Garage, die sich außerhalb des
2. Die Entschädigung ist begrenzt auf 1 % der Versicherungsgrundstücks aber innerhalb
vereinbarten Versicherungssumme. Der Ver- derselben oder einer direkt angrenzenden
sicherungsnehmer hat von jedem entschädi- Gemeinde befindet. Vom Versicherungs-
gungspflichtigen Schaden 250,- EURO schutz ausgeschlossen sind Wertsachen.
selbst zu tragen. 2. Die Entschädigung im Comfort-Schutz ist je
3. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Versicherungsfall auf maximal 5.000,- EURO
sind Schäden durch begrenzt.
a) Überschwemmung, Rückstau oder wei-
tere Elementargefahren und Sturmflut; 42. Hausrat in Wohngemeinschaften
b) die allmähliche Einwirkung von Witte- 1. Mitversichert ist abweichend zu VHB 2022
rungseinflüssen auf versicherte Sachen; Abschnitt „A“ § 6 Nr. 4 e) der Hausrat aller
c) Eindringen von Regen- oder Schmelz- Bewohner einer Wohngemeinschaft sowie
wasser durch nicht ordnungsgemäß ge- der Hausrat von Untermietern innerhalb der
schlossene Fenster, Außentüren oder an- versicherten Wohnung, sofern die gesamte
dere Öffnungen. Wohnfläche der versicherten Wohnung an-
gezeigt wurde.
2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz
Sturm, Hagel ist, dass alle in der Wohnung lebenden Per-
sonen zum Schadenzeitpunkt behördlich in
37. Sturm- und Hagelschäden auf dem Grund- der versicherten Wohnung gemeldet sind.
stück der versicherten Wohnung inklusive 3. Kein Versicherungsschutz besteht für möb-
Balkon und Terrasse liert untervermietete Zimmer und Wohnun-
In Erweiterung von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 5 gen.
Nr. 4 sind versicherte Sachen auch auf dem 4. Sämtliche in VHB 2022 Abschnitt „B“ § 26 ge-
Grundstück, auf dem sich die versicherte Woh- nannten vertragliche Obliegenheiten gelten
nung befindet, im Comfort-Schutz gegen Sturm- auch für die in der Wohnung lebenden und
und Hagelschäden nach VHB 2022 Abschnitt dort behördlich gemeldeten Personen. Bei
„A“ § 5 Nr. 2 und 3 bis 2.000,- EURO mitversi- der Verletzung einer Obliegenheit ist der Ver-
chert. sicherer nach Maßgabe der in VHB 2022 Ab-
schnitt „B“ § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 beschrie-
38. Sturmschäden ohne Mindestwindstärke benen Voraussetzungen zur Kündigung be-
Abweichend von § 5 Nr. 2 VHB 2022 sind Schä- rechtigt oder auch ganz oder teilweise leis-
den innerhalb der versicherten Räume durch tungsfrei.
Sturm ohne Mindestwindstärke versichert.
43. Alle beruflich genutzten Sachen in reinen
Arbeitszimmern
Versicherungsort, Außenversicherung 1. Mitversichert sind in Erweiterung der VHB
2022 Abschnitt „A“ § 6 im Comfort-Schutz
sämtliche Sachen in versicherten Räumen,
39. Außenversicherung
die dem Beruf oder dem Gewerbe des Versi-
1. Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 7
cherungsnehmers oder einer mit ihm in häus-
Nr. 6 a) ist die Entschädigungshöhe im Com-
licher Gemeinschaft lebenden Person die-
fort-Schutz auf 50 % der vereinbarten Versi-
nen.
cherungssumme begrenzt.
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46
2. Zu den versicherten Räumlichkeiten zählen Versicherte Kosten
auch ausschließlich beruflich oder gewerb-
lich genutzte Räume, sofern darin keine An- 48. Reparaturkosten für provisorische Maßnah-
gestellten beschäftigt werden und kein Publi- men
kumsverkehr stattfindet. Können nach einem Schadenfall Reparaturen
nur behelfsmäßig ausgeführt werden, weil sich
44. Beruflich bedingter Zweitwohnsitz (Pendler- die Beschaffung eines Ersatzteiles verzögert,
wohnung) ersetzt der Versicherer gemäß VHB 2022 Ab-
1. Versicherungsschutz besteht im Comfort- schnitt „A“ § 8 i) die hierfür anfallenden Kosten.
Schutz für Hausrat nach VHB 2022 Abschnitt
„A“ § 6 Nr. 2, welcher sich an einem beruflich 49. Bewachungskosten
bedingten Zweitwohnsitz (sogenannte Pend- Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 8 f)
lerwohnung), der durch den Versicherungs- werden im Comfort-Schutz angefallene Kosten
nehmer oder einer in häuslicher Gemein- für die Bewachung versicherter Sachen längs-
schaft mit ihm lebenden Ehe- oder Lebens- tens für die Dauer von 10 Tagen ersetzt.
partner genutzt wird, und sich innerhalb
Deutschlands befindet. 50. Instandsetzungskosten bei Beschädigun-
2. Die Pendlerwohnung am Ort der Arbeits- gen von behindertengerechten Einbauten
stätte muss mindestens 50 Kilometer vom
Ergänzend zu VHB 2022 Abschnitt „A“ § 8 h)
Erstwohnsitz entfernt liegen.
sind im Comfort-Schutz die infolge eines Versi-
3. Für Wertsachen gemäß VHB 2022 Abschnitt
cherungsfalles notwendigen Reparaturkosten
„A“ § 13 Nr. 1 besteht Versicherungsschutz
an behindertengerechten Einbauten in gemiete-
bis zu einer Entschädigungshöhe von max.
ten oder in Sondereigentum befindlichen Woh-
500,- EURO.
nungen und Einfamilienhäusern mitversichert,
4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
sofern hierfür nicht anderweitig Versicherungs-
auf 5 % der vereinbarten Versicherungs-
schutz besteht.
summe, max. 5.000,- EURO begrenzt.
51. Kosten für Miet- / Ersatzgeräte
45. Eingelagerter Hausrat
Wurden infolge eines Versicherungsfalles
1. Versicherungsschutz besteht im Comfort-
Haushaltsgeräte beschädigt oder zerstört oder
Schutz für eingelagerten Hausrat nach VHB
sind diese abhandengekommen und ist eine
2022 Abschnitt „A“ § 6 Nr. 2 in Lagerhäusern,
umgehende Reparatur oder Ersatzbeschaffung
Speditionen und vergleichbaren Einrichtun-
nicht möglich, so sind im Comfort-Schutz die tat-
gen, wenn die Gebäude die Voraussetzun-
sächlich entstandenen Kosten für vergleichbare
gen der BAK I, II, oder III erfüllen.
Mietgeräte vom Versicherungsschutz gedeckt.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich
Haushaltsgeräte im Sinne dieser Bestimmun-
längstens auf einen Zeitraum von 12 Mona-
gen sind: Waschmaschine, Wäschetrockner,
ten.
Kühlschrank, Gefrierschrank oder -truhe, Herd /
3. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz
Ofen, Geschirrspülmaschine.
bleiben Wertsachen gemäß VHB 2022 Ab-
schnitt „A“ § 13 Nr. 1. Elektronische Geräte
52. Rückreisekosten bei Abbruch einer Ur-
sind zum Zeitwert versichert.
laubs- oder Dienstreise
1. Abweichend von den VHB 2022 Abschnitt „A“
46. Versicherungsschutz bei Umzug
§ 8 ersetzt der Versicherer im Comfort-
Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 11
Schutz Fahrt- und Flugmehrkosten, wenn der
Nr. 1 erlischt im Comfort-Schutz der Versiche-
Versicherungsnehmer wegen eines erhebli-
rungsschutz bei Umzug in der bisherigen Woh-
chen Versicherungsfalles vorzeitig seine Ur-
nung spätestens nach 90 Tagen.
laubs- oder Dienstreise abbricht und an den
Schadenort (versicherte Wohnung, siehe
47. Keine Anzeigepflicht bei Einrüstung
VHB 2022 Abschnitt „A“ § 6) reist.
Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „B“ § 27 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall im
Nr. 2 c) ist die Aufstellung eines Gerüstes am Comfort-Schutz auf 3.000,- EURO begrenzt.
Versicherungsort nicht anzeigepflichtig, obwohl 3. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der
sich daraus eine Gefahrerhöhung gemäß VHB Schaden voraussichtlich 5.000,- EURO über-
2022 Abschnitt „B“ § 27 Nr. 1 a) ergeben kann. steigt und die Anwesenheit des Versiche-
rungsnehmers am Schadenort notwendig
macht.
4. Als Urlaubs- oder Dienstreise gilt jede privat
oder beruflich veranlasste Abwesenheit des
Versicherungsnehmers vom Versicherungs-
ort von mindestens 4 Tagen bis zu einer
Dauer von 6 Wochen.
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5. Fahrt- und Flugmehrkosten werden für ein 59. Kosten für Leitungswasser und Gas infolge
angemessenes Reisemittel ersetzt, entspre- Rohrbruch
chend dem benutzten Urlaubs- / Dienstreise- Bei einem versicherten Rohrbruch leistet der
mittel und der Dringlichkeit der Reise an den Versicherer auch für die dadurch entstandenen
Schadenort. Kosten für den Mehrverbrauch an Wasser und
6. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Gas, der sich aus dem Vergleich mit mindestens
Antritt der Reise an den Schadenort bei dem drei aufeinander folgenden Rechnungen des
Versicherer Weisungen einzuholen, soweit Wasser- bzw. Energieversorgungsunterneh-
es die Umstände gestatten. mens vor Eintritt des Versicherungsfalles ergibt.
53. Umzugskosten 60. Einschluss von Tierarztkosten
Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 8 Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 8
werden angefallene Kosten für einen nach ei- sind Haustierunterbringungs- oder Tierarztkos-
nem ersatzpflichtigen Schaden notwendigen ten, die aufgrund eines Versicherungsfalles not-
Umzug, weil ein Totalschaden an der versicher- wendig werden, im Comfort-Schutz bis 2 % der
ten Wohnung eingetreten ist oder weil die versi- vereinbarten Versicherungssumme mitversi-
cherte Wohnung auf Dauer unbewohnbar ge- chert. Ausgeschlossen vom Versicherungs-
worden ist, ersetzt. schutz sind Nutztiere und exotische Tiere.
54. Sachverständigenkosten 61. Schäden am Hausrat durch wild lebende
Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 15 Tiere
Nr. 6 werden bei einer Schadenhöhe von über 1. In Erweiterung zu VHB 2022 Abschnitt „A“ §
5.000,- EURO dem Versicherungsnehmer bei 1 sind im Comfort-Schutz Schäden am Haus-
Einleitung eines Sachverständigenverfahren rat gemäß VHB 2022 Abschnitt „A“ § 6 Nr. 2
nach VHB 2022 Abschnitt „A“ § 15 die Sachver- auch dann versichert, wenn diese durch wild
ständigenkosten im Comfort-Schutz ersetzt. lebende Tiere, die zum Schalenwild sowie
Federwild gemäß Bundesjagdgesetz
55. Kosten der Ermittlung und Feststellung des (BJagdG) zählen, innerhalb des Versiche-
Schadens rungsortes beschädigt oder zerstört werden
Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Er- oder abhandenkommen.
mittlung und Feststellung eines von ihm zu er- 2. In Erweiterung zu VHB 2022 Abschnitt „A“ §
setzenden Schadens, sofern diese den Umstän- 8 werden aufgrund eines Ereignisses nach
den nach geboten waren. Zieht der Versiche- Nr. 1 die notwendigen und tatsächlich ange-
rungsnehmer einen Sachverständigen oder Bei- fallenen Kosten für die Reinigung ersetzt.
stand hinzu, so werden diese Kosten nur er- 3. Ausgeschlossen bleiben Schäden durch
setzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich ver- Wildtiere an versicherten Sachen auf Balko-
pflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert nen und Terrassen.
wurde. 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
auf max. 5.000,- EURO begrenzt.
56. Kostenpauschale
Ab einer Gesamtentschädigung je Versiche- 62. Kinderbetreuung im Notfall
rungsfall in Höhe von 2.500,- EURO kann im 1. In Erweiterung zu VHB 2022 Abschnitt „A“ §
Comfort-Schutz eine pauschale Leistung in 8 werden im Comfort-Schutz die notwendi-
Höhe von 50,- EURO für persönliche Auslagen gen und tatsächlich angefallenen Kosten für
beantragt werden. eine Kinderbetreuung ersetzt, wenn diese
nach einem versicherten Schaden nach VHB
57. Hotelkosten 2022 Abschnitt „A“ § 1 erforderlich war.
In Erweiterung zu VHB 2022 Abschnitt „A“ § 8 c) 2. Voraussetzung für die Erstattung der Kosten
sind Hotelkosten oder Kosten für eine ähnliche ist, dass die Schadensumme voraussichtlich
Unterbringung im Comfort-Schutz bis 12 Mo- eine Höhe von 2.500,- EURO übersteigt.
nate versichert, sofern die ansonsten ständig 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
bewohnte Wohnung aufgrund des versicherten auf 250,- EURO begrenzt.
Hausratschadens unbewohnbar wurde und dem
Versicherungsnehmer auch die Beschränkung 63. Psychologische Betreuung nach Einbruch,
auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Raub, Brand
Ausgeschlossen sind Nebenkosten, wie z. B. 1. Versicherungsschutz besteht für den Fall,
Frühstück und Telefon. Die Entschädigung ist dass während der Wirksamkeit dieser Versi-
auf 100,- EURO pro Tag begrenzt. cherung ein leistungspflichtiger Brandscha-
den gemäß VHB 2022, ein Einbruchdieb-
58. Erweiterte Lagerkosten stahlschaden gemäß VHB 2022 oder ein
Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 8 d) Raub gemäß VHB 2022 eingetreten ist und
sind Lagerkosten längstens für die Dauer von 12 der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm
Monaten versichert. in häuslicher Gemeinschaft lebende Person
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dadurch eine psychische Schädigung erlitten 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
hat. auf die vereinbarte Versicherungssumme be-
2. Die Kosten für das Erstgespräch bei einem grenzt.
Psychologen / Psychotherapeuten werden
ersetzt, wenn die Krankenkasse/ der Kran-
kenversicherer des Versicherungsnehmers Mitversicherung von Beschädigungen
oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Person, eine Erstattung ablehnt 68. Beschädigung von Hausrat nach einem Un-
und dieser Psychologe / Psychotherapeut fall mit einem Transportmittel
bescheinigt, dass diese Maßnahme hierfür
1. Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 1
geeignet ist. Die Behandlung muss innerhalb
Nr. 1 sind im Comfort-Schutz Hausratgegen-
von 6 Monaten nach dem versicherten Ereig-
stände auch gegen Beschädigungen durch
nis beginnen.
einen Unfall mit einem Transportmittel bis zu
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
einer Höchstentschädigungsgrenze von 2 %
auf 500,- EURO begrenzt.
der vereinbarten Versicherungssumme mit-
versichert, sofern das Transport- mittel bei
64. Mehrkosten durch Technologiefortschritt dem Unfall selbst durch ein plötzliches, von
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versi- außen mit mechanischer Gewalt einwirken-
cherungsfalles tatsächlich entstandenen Mehr- des Ereignis beschädigt oder zerstört wurde.
kosten für die Wiederbeschaffung oder Wieder- Als Transportmittel gelten Bus, Pkw (außer
herstellung versicherter Sachen, wenn deren Wohnwagen und Wohnmobile), Bahn, Schiff
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in und Flugzeug.
derselben Art und Güte infolge Technologiefort- 2. Der Versicherungsnehmer oder eine im ver-
schritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. sicherten Haushalt lebende Person hat die zu
Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut transportierenden Sachen ordnungsgemäß
aufzuwenden ist, das der vom Schaden be- zu verstauen, sachgemäß zu laden und zu si-
troffenen Art und Güte möglichst nahe kommt. chern.
3. Ausgenommen vom Versicherungsschutz
sind Brems-, Betriebs- und reine Bruchschä-
Versicherte Sachen den sowie versicherte Sachen, die auf dem
Dach von Kraftfahrzeugen transportiert wer-
65. Handelswaren und Musterkollektionen den.
1. Abweichend von VHB 2022 Abschnitt A § 6 4. Der Unfall ist der zuständigen Polizeidienst-
Nr. 2 sind Handelswaren und Musterkollekti- stelle zu melden.
onen, die ausschließlich dem Beruf oder dem
Gewerbe des Versicherungsnehmers oder
einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft le- Wertsachen
benden Person dienen, mitversichert. Die
Mitversicherung gilt ausschließlich innerhalb 69. Entschädigungsgrenzen für Wertsachen
des Versicherungsortes. 1. Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ §
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall 13 Nr. 2 a) sind Wertsachen im Rahmen der
auf 15.000,- EURO begrenzt. Versicherungssumme mitversichert, sofern
nachstehend nichts anderes vereinbart ist.
66. Technische, optische oder akustische Si- Die Höhe der Wertsachen muss in der Ge-
cherungsanlagen samt-Versicherungssumme berücksichtigt
Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 6 Nr. werden.
4 sind technische, optische oder akustische Si- a) Die Entschädigung für folgende Wertsa-
cherungsanlagen, die zur Sicherung des versi- chen ist je Versicherungsfall begrenzt,
cherten Hausrates dienen und die sich auf dem wenn sich diese außerhalb verschlosse-
Grundstück der versicherten Wohnung befin- ner Wertschutzschränke gemäß § 13 Nr.
den, im Comfort-Schutz bis zur vereinbarten 1 b) VHB 2022 befinden, auf
Entschädigungsgrenze mitversichert. Der Ein- aa) 3.000,- EURO für Bargeld und auf
schluss gilt jedoch nur, sofern keine Entschädi- Geldkarten geladene Beträge mit
gung über eine Gebäudeversicherung erlangt Ausnahme von Münzen, deren Versi-
werden kann. cherungswert den Nennbetrag über-
steigt,
67. Hausrat einer Pflegekraft und Au-Pair bb) 15.000,- EURO für Urkunden ein-
1. Mitversichert im Rahmen der vereinbarten schließlich Sparbücher und sonstige
Versicherungssumme des Versicherungs- Wertpapiere,
nehmers gilt der Hausrat einer Pflegekraft cc) 40.000,- EURO für Schmucksachen,
oder eines Au-Pair, die während der Aus- Edelsteine, Perlen, Briefmarken,
übung ihrer Tätigkeit die Wohnung des Ver- Münzen und Medaillen sowie alle Sa-
sicherungsnehmers mitbewohnt. chen aus Gold und Platin.
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b) Entschädigungsgrenzen für Wertsachen Sicherheitsvorschriften / -vereinbarung
innerhalb von Wertschutzschränken
Freistehende Wertschutzschränke müs- 72. Sicherheitsvorschriften
sen ein Mindestgewicht von 200 kg auf- 1. Für die Zeit, in der sich niemand in der Woh-
weisen oder bei geringerem Gewicht nung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen
nach den Vorschriften des Herstellers und vereinbarten Sicherungen zu betätigen
fachmännisch verankert sein. Generell und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen
müssen diese Wertschutzschränke durch einzuschalten.
qualifizierte Prüfstellen (z. B. VdS oder 2. Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Si-
ECB-S) nach EN 1143-1 anerkannt sein. cherungen und vereinbarten Einbruchmelde-
Erkennbar sind diese Schränke unter an- anlagen sind in gebrauchsfähigem Zustand
derem an den ECB-S bzw. VdS Plaketten zu erhalten. Störungen, Mängel und Schä-
auf der Innenseite der Wertschutz- den sind unverzüglich zu beseitigen.
schranktür. 3. Alle gesetzlichen, behördlichen sowie nach
Die entsprechenden Entschädigungs- VHB 2022 Abschnitt „A“ § 16 vertraglich ver-
grenzen sind abhängig vom Widerstands- einbarten Sicherheitsvorschriften sind einzu-
grad des Wertschutzschrankes. Diese halten.
können der Anlage 1 am Ende dieser Be- 4. Alle notwendigen und zumutbaren Vorkeh-
dingungen entnommen werden. Grund- rungen gegen Elementarschäden sind zu
lage bleibt die vertraglich vereinbarte Ver- treffen. Insbesondere sind zur Vermeidung
sicherungssumme. von Überschwemmungs- und Rückstauschä-
2. Im Versicherungsfall ist bei Wertsachen, ins- den wasserführende Anlagen auf dem Grund
besondere Schmuckstücken und Uhren da- und Boden, auf dem das Gebäude steht, in
rauf zu achten, dass Einzelstücke mit einem dem sich die versicherten Sachen befinden,
Wert von über 1.000,- EURO mit Nachweisen freizuhalten und Rückstausicherungen ge-
in Bezug auf Hersteller, Fabrikat, Typenbe- mäß der jeweils geltenden Landesbauord-
zeichnung, Verkäufer, Anschaffungspreis zu nung bzw. den einzelnen Verordnungen der
belegen sind. Angaben zu Spezifikationen Kommunen (z. B. Entwässerungssatzung)
können unter anderem Fotos und Expertisen stets funktionsbereit zu halten.
sein. 5. Nr. 1 findet keine Anwendung, soweit die Ein-
haltung dieser Obliegenheit dem Versiche-
70. Wertsachen in Bankgewahrsam; Kunden- rungsnehmer oder seinem Repräsentanten
schließfächer bei objektiver Würdigung aller Umstände bil-
1. In Erweiterung von VHB 2022 Abschnitt „A“ § ligerweise nicht zugemutet werden kann.
6 ist der Inhalt von Kundenschließfächern in 6. Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein
Tresorräumen von Geldinstituten mitversi- Repräsentant eine dieser Obliegenheiten, so
chert. Der Wert dieses Inhaltes muss in der kann der Versicherer nach Maßgabe des §
Gesamt-Versicherungssumme berücksich- 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 Abschnitt „B“ VHB 2022
tigt werden. zur fristlosen Kündigung berechtigt oder
2. Soweit der Versicherungsnehmer Leistungen auch leistungsfrei sein.
aus einer anderen Versicherung erlangen 7. Führt die Obliegenheitsverletzung zu einer
kann, gehen diese vor und werden auf die Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 29
Entschädigung angerechnet. VVG. Danach kann der Versicherer zur Kün-
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall im digung berechtigt oder auch leistungsfrei
Comfort-Schutz auf 50 % der vereinbarten sein.
Versicherungssumme begrenzt.
73. Sicherungsvereinbarung
1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
Verzicht auf die Einrede der groben Fahr- nachstehend aufgeführte Sicherungen inner-
lässigkeit halb eines Monats nach Versicherungsbe-
ginn anzubringen.
71. Grob fahrlässig herbeigeführte Schäden a) Sicherungen bei Wertsachen ab 75.000
In Erweiterung von VHB 2022 Abschnitt „B“ § 34 EURO oder einer Gesamtversicherungs-
Nr. 1 b) wird auf den Einwand der groben Fahr- summe über 200.000 EURO:
lässigkeit und auf eine daraus resultierende Hier gelten die erweiterten Sicherungs-
Leistungskürzung verzichtet. Der Verzicht auf richtlinien gemäß Anlage 2 dieser Bedin-
die Anrechnung der groben Fahrlässigkeit be- gungen.
zieht sich nicht auf Obliegenheitsverletzungen b) Sicherungen bei Wertsachen über
und Gefahrerhöhungen. Dort gelten jeweils ei- 100.000 EURO:
gene Haftungsregelungen (siehe VHB 2022 Ab- Zusätzlich zu der vorgenannten Siche-
schnitt „B“ § 26 und § 27). rungsanforderung müssen noch folgende
Sicherungsvoraussetzungen erfüllt wer-
den: Einbau / Vorhandensein einer VdS
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anerkannten Einbruchmeldeanlage Unterversicherungsverzichtklausel weiterhin
(EMA) mit Aufschaltung zu einem Sicher- als vereinbart, auch wenn die Versicherungs-
heitsdienst oder zur Polizei. Die VdS an- summe nicht angepasst wird.
erkannte EMA muss durch eine entspre- 2. Voraussetzung hierfür ist, dass für die bishe-
chende Fachfirma eingebaut werden. Für rige Wohnung der Unterversicherungsver-
die VdS anerkannte EMA müssen ent- zicht gemäß VHB 2022 Abschnitt „A“ § 9 Nr.
sprechende Wartungsverträge vorhan- 3 als vereinbart gilt.
den sein. Die EMA ist nach den Vorgaben 3. Bei Nichtanpassung der Versicherungs-
der Fachfirma zu betreiben. Störungen, summe für die neue Wohnung gemäß VHB
Mängel oder Schäden sind unverzüglich 2022 Abschnitt „A“ § 9 Nr. 3 aa) und bb), ent-
durch die Fachfirma zu beseitigen. In den fällt der Unterversicherungsverzicht automa-
letzten 4 Jahren dürfen keine Vorschäden tisch nach 12 Monaten.
im Bereich Einbruchdiebstahl vorhanden 4. Die Entschädigung ist auf die vereinbarte
sein. Versicherungssumme begrenzt.
2. Bis zum Einbau der vereinbarten Sicherun-
gen gilt eine Selbstbeteiligung von 25 %,
wenn der Schaden durch das Fehlen der ver- Weitere Leistungseinschlüsse
einbarten Sicherungen begünstigt worden
ist. Für Schäden nach Ablauf der Frist, die 77. Abweichungen gegenüber den GDV-Muster-
durch das Fehlen der vereinbarten Sicherun- bedingungen
gen begünstigt worden sind, besteht kein
Der Versicherer garantiert, dass die dieser
Versicherungsschutz.
Hausratversicherung zugrunde liegenden Allge-
meinen Versicherungsbedingungen für die
Hausratversicherung (VHB 2022) ausschließ-
Vorsorgeversicherung lich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von
den durch den Gesamtverband der Deutschen
74. Vorsorgeversicherung für Kinder Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen
1. Gründen mit dem Versicherungsnehmer in Bedingungen abweicht.
häuslicher Gemeinschaft lebende Kinder
erstmalig einen eigenen Hausstand inner- 78. Einhaltung des Mindeststandards des Ar-
halb Deutschlands, wird auch für den neuen beitskreises Beratungsprozesse
Haushalt kostenfrei Versicherungsschutz Die diesem Vertrag zugrunde liegenden Allge-
nach den allgemeinen Versicherungsbedin- meinen und Besonderen Bedingungen für die
gungen gewährt. Dies gilt jedoch nur, sofern Hausratversicherung weichen ausschließlich
für den neuen Haushalt nicht anderweitig zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den
Versicherungsschutz besteht. Wohngemein- Mindeststandards des Arbeitskreises Bera-
schaften sind vom Versicherungsschutz aus- tungsprozesse für die Hausratversicherung
geschlossen. (Stand: 08.08.2018) ab.
2. Der Vorsorgeschutz ist auf insgesamt 50 %
der Versicherungssumme begrenzt. 79. Künftige Bedingungsverbesserungen (Inno-
3. Die Haushaltsgründung ist unter Angabe der
vationsklausel)
Anschrift und Wohnfläche (qm) mitzuteilen.
1. Sollte sich bei einem Schadenfall herausstel-
Der Versicherungsschutz erlischt ohne wei-
len, dass die aktuell gültigen Bedingungen
tere Mitteilungen ein Jahr nach Umzugsbe-
zum Comfort-Schutz in Bezug auf den vorlie-
ginn.
genden Versicherungsfall den Versiche-
rungsnehmer besserstellen, so gelten die
verbesserten Leistungseinschlüsse im Scha-
Erweiterter Unterversicherungsverzicht denfall mit sofortiger Wirkung.
2. Als Besserstellung gilt, wenn sich zum Scha-
75. Unterversicherungsverzicht für Kleinschä- denzeitpunkt ein Leistungseinschluss im ak-
den tuell gültigen Comfort-Schutz ohne Mehrbei-
Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 12 trag erweitert, eine Entschädigungsgrenze
Nr. 5 und 6 nimmt der Versicherer im Comfort- erhöht oder eine Selbstbeteiligung reduziert
Schutz bei Schäden bis 1 % der vereinbarten hat.
Versicherungssumme keinen Abzug wegen Un- 3. Ausgenommen sind beitragspflichtige Zu-
terversicherung vor. satzeinschlüsse, die bei Vertragsabschluss
vereinbart wurden oder zum Zeitpunkt des
76. 12 Monate Unterversicherungsverzicht Schadenfalls gegen einen Zusatzbeitrag ein-
(wenn vereinbart) bei Umzug in größere geschlossen werden können.
Wohnung
1. Bei einem Wohnungswechsel in eine grö-
ßere Wohnung gilt im Comfort-Schutz die
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Sonstiges Arbeitslosigkeit bei der Ammerländer Versi-
cherung. Der Beginn der Beitragsbefreiung
80. Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Ar- wird schriftlich bestätigt. Bis dahin sind die
beitslosigkeit Versicherungsbeiträge bedingungsgemäß zu
Die nachstehend aufgeführten Bestimmungen entrichten; überzahlte Beiträge werden 46
gelten im Comfort-Schutz nur dann, wenn die mit zu diesem Zeitpunkt offenen Posten ver-
Voraussetzungen gemäß Ziffer 1 und 2 erfüllt rechnet.
sind. 6. Über das Ende der Arbeitslosigkeit muss der
1. Für den Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit Versicherungsnehmer die Ammerländer Ver-
im Sinne des Arbeitsförderungsrechtes er- sicherung unverzüglich schriftlich informie-
folgt bei unverändertem Versicherungs- ren. Er ist verpflichtet, der Ammerländer Ver-
schutz für maximal zwölf Monate eine Befrei- sicherung jederzeit auf Anforderung Nach-
ung von der Beitragszahlung. Voraussetzung weise über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit
ist, dass die Arbeitslosigkeit frühestens vorzulegen. Die Beitragsbefreiung tritt mit
sechs Monate nach Vertragsbeginn eingetre- Ende des Kalendermonates, in dem die Am-
ten ist (Wartezeit), es sich um eine Arbeitslo- merländer Versicherung die Nachweise an-
sigkeit von mindestens sechs Wochen han- gefordert hat, außer Kraft, wenn der Ammer-
delt und der Vertrag noch nicht gekündigt länder Versicherung in einem solchen Fall
wurde. die Fortdauer der Arbeitslosigkeit nicht inner-
2. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung setzt halb von zwei Wochen nachgewiesen wird.
des Weiteren voraus, dass der Arbeitnehmer
vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 18 81. Verzicht auf die Kündigungsfrist
Monate ununterbrochen in einem sozialversi- Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „B“ § 21
cherungspflichtigen, ungekündigten und Nr. 2 und 3 entfällt für den Versicherungsneh-
nicht befristeten Arbeitsverhältnis mit einer mer die Kündigungsfrist von drei Monaten zum
Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstun- Ende des Versicherungsjahres.
den stand und das 55. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat. Ein Anspruch auf Beitragsbe-
freiung besteht nicht, wenn der Versiche-
rungsnehmer als Wehrpflichtiger, Zivildienst-
leistender, Auszubildender, Mitarbeiter eines
Saison- oder Kampagnenbetriebes, bei sei-
nem Ehegatten oder einem in direkter Linie
Verwandten beschäftigt war. Ebenfalls kein
Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht,
wenn bei Versicherungsbeginn bereits ein
Kündigungsschutzverfahren rechtshängig
oder eine Kündigung des Arbeitsverhältnis-
ses ausgesprochen war. Der Anspruch auf
Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Ar-
beitslosigkeit entsteht wieder, wenn nach Ab-
schluss des Kündigungsschutzverfahrens
bzw. nach Beendigung des gekündigten Ar-
beitsverhältnisses die Voraussetzungen ge-
mäß Ziffer 2 Abs. 1 erneut erfüllt sind.
3. Das Vorliegen der unter Ziffer 1 und 2 ge-
nannten Voraussetzungen muss durch ent-
sprechende Bescheinigungen der zuständi-
gen Agentur für Arbeit und des Arbeitgebers
nachgewiesen werden.
4. Mehrfache Arbeitslosigkeit ist versichert. Im
Falle wiederholter Arbeitslosigkeit muss der
Versicherungsnehmer vor Beginn der erneu-
ten Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen ge-
mäß Ziffer 2 erfüllt haben.
5. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist un-
verzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit
schriftlich vom Versicherungsnehmer geltend
zu machen. Bei Vorliegen aller Vorausset-
zungen beginnt die Beitragsbefreiung mit
dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit fol-
genden Kalendermonat, frühestens jedoch
mit Eingang der schriftlichen Anzeige der
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Anlage 1 - Entschädigungsgrenzen für Wertsachen in Wertschutzschränken
Aufbewahrung im verschlossenen Bargeld und auf Urkunden einschl. Schmucksachen, Edelsteine,
Wertschutzschrank mit… Geldkarten Sparbücher und Perlen, Briefmarken, Münzen
geladene Beiträge sonstiger und Medaillen sowie alle
Wertpapiere Sachen aus Gold oder Platin.
Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 3.500 25.000 50.000
Sicherheitsstufe S1/ S2 nach EN 14450 5.000 25.000 50.000
Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1 10.000 30.000 80.000
Widerstandsgrad 1 nach EN 1143-1 40.000 50.000 100.000
Widerstandsgrad 2 nach EN 1143-1 50.000 100.000 125.000
Widerstandsgrad 3 nach EN 1143-1 100.000 125.000 125.000
Die angegebenen Summen sind Maximalbeträge in EURO und dürfen nicht überschritten werden. Werden
Wertsachen aus mehreren Summenspalten gemeinsam in einem Behältnis aufbewahrt, gilt als Limitierung jeweils
die rechte Summenspalte. Grundlage bleibt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme. Die Höhe der
Wertsachen muss in der Gesamt-Versicherungssumme berücksichtigt werden.
Anlage 2 - Erweiterte Sicherungsrichtlinien
Übersteigt der Wertsachenanteil in der versicherten Woh-
nung einen Betrag von 75.000 EURO, gelten die nachfol-
gend genannten erweiterten Sicherungsanforderungen
als vereinbart. Dies gilt auch für Risiken, deren Gesamt-
versicherungssumme 200.000 EURO übersteigt.
Wohnungsabschlusstüren in Mehrfamilienhäusern/
Eingangstüren (auch Nebeneingangs- und Kellertü-
ren) von Einfamilienhäusern:
Es ist eine der nachfolgenden Sicherungen erforderlich:
- Mehrpunktverriegelung
oder
- Kastenschloss (mit Sperrbügel)
oder
- Querriegel
Türen mit außen liegenden Türbändern sind zusätzlich
wie folgt zu sichern:
- Sicherung der Achsstifte gegen herausziehen
- Hinterhaken
Fenster, Balkon- oder Terrassentüren:
- Fenster, Terrassen- und Balkontüren verfügen über
Beschläge mit Pilzkopfzapfen
oder
- Fensterstangenschloss
oder
- Zusatzschlösser
Generell: Einbruchhemmende Verglasung im Erdge-
schoss
Kellerfenster und Kellerschachtsicherungen:
- Kellerfenstergitter / Rollstabgitter
oder
- gegen Abheben gesicherte Kellerschachtroste
.
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Ammerländer Versicherung VVaG
– SATZUNG –
I. Allgemeine Bestimmungen In diesem Fall dauert die Amtsdauer des Ersatzmitgliedes so lange, wie das Amt
der/s Ausgeschiedenen gewährt hätte, an dessen Stelle er/sie getreten ist.
§ 1 Name und Sitz 3. Der Aufsichtsrat wählt in der ersten auf die Mitgliedervertreterversammlung folgenden
1. Der im Jahre 1923 gegründete Verein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitig- Aufsichtsratssitzung aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine Stellvertretung.
keit im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsun- 4. Die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf eine Vergütung und die Erstattung
ternehmen (VAG). von Barauslagen. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliedervertreterversamm-
2. Der Name lautet: lung festgesetzt.
AMMERLÄNDER VERSICHERUNG
Versicherungsverein a. G. (VVaG) § 10 Aufsichtsratssitzungen
3. Sitz des Vereins ist Westerstede. 1. Zu seinen Sitzungen versammelt sich der Aufsichtsrat durch Einladung der/s Vorsit-
zende/n, welche in Textform erfolgt. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn min-
§ 2 Zweck und Geschäftsgebiet destens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit
1. Der Verein betreibt die Sach-, Haftpflicht und Unfallversicherung. Er ist ferner berechtigt, gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Versicherungen gegen festes Entgelt derart abzuschließen, dass der/die Versicherungs- Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Die Sitzungen des Aufsichtsrates
nehmer*in nicht Mitglied des Vereins wird und aktive Rückversicherungen zu betreiben. finden statt, so oft die Geschäfte es erfordern. Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalender-
Auf diese Versicherungen dürfen zusammen höchstens 15 % der Gesamtbeitragsein- vierteljahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die Einberufung
nahme entfallen. muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vorstand oder ein Aufsichtsratsmitglied dieses
2. Der Verein darf für übernommene Versicherungen Rückversicherungsverträge ab- verlangt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach Einberufung stattzufinden.
schließen. 2. Der/Die Vorsitzende des Vorstandes oder einzelne Mitglieder des Vorstandes nehmen
3. Der Verein hat das Recht, durch seine Organisation Versicherungen in allen Sparten an den Sitzungen des Aufsichtsrates auf Aufforderung oder Einladung teil.
zu vermitteln. 3. Willenserklärungen des Aufsichtsrates erfolgen durch den/die Vorsitzende/n.
4. Der Verein ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen, auch als persönlich haftende 4. Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen und von
Gesellschafterin, zu beteiligen, solche Unternehmen zu gründen, zu erwerben oder dem/r Vorsitzende/n zu unterzeichnen.
deren Vertretung zu übernehmen.
5. Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland sowie die übrigen Mitgliedstaaten der § 11 Aufgaben des Aufsichtsrates
Europäischen Union (EU-Staaten). 1. Den Aufsichtsrat treffen die ihn durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Rechte
und Pflichten. Ihm obliegen insbesondere:
§ 3 Geschäftsjahr a) Überwachung der Geschäftsführung,
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. b) Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, inkl. des Lage- und Geschäfts-
§ 4 Bekanntmachung berichtes,
c) Empfehlung über die Überschussverwendung und die Berichterstattung an die
Veröffentlichungen des Vereins sind grundsätzlich im Bundesanzeiger zu machen.
Mitgliederversammlung
d) Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
II. Mitgliedschaft e) Abschluss, Anpassung und Beendigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder,
§ 5 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft f) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand.
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die im 2. Die Zustimmung des Aufsichtsrates ist erforderlich für:
Geschäftsgebiet des Vereins ihren Wohnsitz oder Sitz haben. a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum,
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages. Jedoch b) Festsetzung von Nachschussbeiträgen,
können alle Rechte erst nach Beginn des Versicherungsschutzes ausgeübt werden. c) Bestellung und Abberufung von Prokuristen,
3. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages für fremde Rechnung wird nur der Ver- d) Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen,
sicherungsnehmer Mitglied. e) Aufnahme neuer Versicherungssparten.
4. Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung des Versicherungsvertrages. 3. Der Aufsichtsrat ist weiterhin ermächtigt, sich eine Geschäftsordnung zuzulegen.
5. Durch Beendigung ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Ver- Abschnitt 3: Mitgliedervertretung
einsvermögen.
Diese Regelungen gelten nicht bei Verlust der Mitgliedschaft durch Bestandsübertragung. § 12 Allgemeines und Zusammensetzung
1. Die Mitgliedervertretung vertritt als oberstes Organ die Gesamtheit der Mitglieder.
III. Organe und Geschäftsführung Sie beschließt über alle Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit des Vorstandes
hinaus reichen und die ihr nach Gesetz oder Satzung ausdrücklich vorbehalten sind.
§ 6 Organe 2. Die Mitgliedervertretung besteht aus mindestens 21 und höchstens 33 von ihr selbst
Organe des Vereins sind: gewählten Mitgliedern. Für die Mitgliedervertretung ist jedes Mitglied wählbar. Nicht
1. der Vorstand, wählbar sind Mitarbeitende sowie Vertreter des Vereins oder verbundener Unterneh-
2. der Aufsichtsrat, men. In besonderen Fällen kann die Mitgliedervertretung Ausnahmen zulassen. So-
3. die Mitgliedervertreterversammlung. fern bereits gewählte Mitgliedervertreter eine der vorgenannten Tätigkeiten zukünftig
aufnehmen, scheiden sie mit sofortiger Wirkung als Mitgliedervertreter aus.
Abschnitt 1: Vorstand
3. Die Mitgliedervertreter werden auf 7 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
§ 7 Zusammensetzung und Vertretung Wiederwahlen sind zulässig. Zur Wahl der Mitgliedervertreter sind die Vereinsmitglie-
1. Der aus mindestens zwei Personen bestehende Vorstand wird vom Aufsichtsrat be- der spätestens einen Monat vor dem Versammlungstermin durch Bekanntmachung
stellt. Dieser bestimmt auch die Anzahl der Vorstandsmitglieder. Der Aufsichtsrat kann im Bundesanzeiger einzuladen. Die Einladung zur Wahl muss den vom Vorstand im
ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden bestimmen. Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufgestellten Wahlvorschlag enthalten und
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwe- gleichzeitig dazu auffordern, weitere Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor
send sind. der Mitgliedervertreterversammlung einzureichen. Dieser Wahlvorschlag muss von
3. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein 250 Mitgliedern unterzeichnet sein.
Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Im Regelfall 4. Scheiden Mitgliedervertreter vorzeitig aus, so kann die Mitgliedervertretung in der
sollte zur Vertretung der Vorstandsvorsitzende gehören. nächsten Mitgliedervertreterversammlung Ersatzmitgliedervertreter wählen. Die
4. Der Vorstand ist mit Genehmigung des Aufsichtsrates berechtigt, Prokuristen zu be- Amtszeit der Ersatzmitglieder währt so lange, wie das Amt der Ausgeschiedenen
stellen. gewährt hätte, an deren Stelle sie getreten sind.
5. Das Verhältnis der Vorstandsmitglieder zum Verein regelt sich nach dem Inhalt der 5. Mitgliedervertreter können wegen grober Verletzung ihrer Pflichten oder aus einem
vom Aufsichtsrat mit ihnen abzuschließenden Anstellungsverträge. anderen wichtigen Grund von der Mitgliedervertretung mit einer Mehrheit von 2/3
der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden (Abwahl).
§ 8 Aufgaben des Vorstandes 6. Das Amt des Mitgliedervertreters ist ein Ehrenamt. Die Mitgliedervertreter erhalten
Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins. für ihre Tätigkeit eine Aufwandspauschale.
Hierzu zählen u. a. folgende Aufgaben: 7. Das Amt des Mitgliedervertreters erlischt durch:
a) schriftliche Erklärung der Amtsniederlegung gegenüber dem Verein,
1. Die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder,
b) Wegfall der Mitgliedschaft,
2. die Entscheidung über die Kündigung von Mitgliedern,
c) Verlust der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit nach §12.2,
3. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung,
d) Abwahl seitens der Mitgliedervertreterversammlung nach §12.5.
4. die Anlegung des Vereinsvermögens,
5. die Festsetzung der Versicherungsbeiträge, § 13 Aufgabe der Mitgliedervertreterversammlung
6. die Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen. Zur Zuständigkeit der Mitgliedervertreterversammlung gehören insbesondere:
Ausgenommen sind Aufgaben, die gemäß Satzung ausdrücklich vom Aufsichtsrat oder 1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Jahresabschlusses und des Berichts
der Mitgliedervertreterversammlung zu beschließen sind. des Aufsichtsrates über die Prüfung des Jahresabschlusses.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses.
Abschnitt 2: Aufsichtsrat 3. Feststellung des Jahresabschlusses inkl. der Überschussverteilung und des Lage-
berichtes, wenn Vorstand und Aufsichtsrat sich für die Feststellung durch die Mit-
§ 9 Zusammensetzung
gliedervertreterversammlung entschieden haben oder der Aufsichtsrat den Jahres-
1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Personen, die abschluss nicht billigt.
Mitglieder des Vereins sein müssen. Sie werden von der Mitgliedervertreterversammlung 4. Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates.
bis zur Beendigung der Mitgliedervertreterversammlung gewählt, die über die Ent- 5. Wahlen zum Aufsichtsrat.
lastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Ge- 6. Festsetzung der Vergütung des Aufsichtsrates.
schäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Das Amt beginnt mit 7. Änderung der Satzung sowie Aufnahme neuer Versicherungssparten.
Annahme der Wahl und erlischt mit dem Ablauf der Amtszeit. Wiederwahlen sind 8. Wahl von Mitgliedervertretern sowie evtl. Ausschlüsse von Mitgliedervertretern aus
zulässig. Für alle Aufsichtsratsmitglieder wird nur ein Ersatzmitglied gewählt.
wichtigem Grund.
2. Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so bedarf es der Be- 9. Bestellung/Wahl eines Abschlussprüfers.
rufung einer außerordentlichen Mitgliedervertreterversammlung zur Vornahme der 10. Auflösung des Vereins.
Ersatzwahl nur dann, wenn weniger als drei Aufsichtsratsmitglieder vorhanden sind.
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Ammerländer Versicherung VVaG
– SATZUNG –
§ 14 Mitgliedervertreterversammlung destens 10 % des Überschusses dieser Rücklage so lange zu, bis diese 20 % der
1. Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliedervertretung werden in ordentlichen und Beitragseinnahmen für eigene Rechnung erreicht oder wieder erreicht hat. Die Mit-
außerordentlichen Mitgliedervertreterversammlungen gefasst. gliedervertretung kann darüber hinaus – auf Vorschlag des Vorstandes – weitere Tei-
2. Die ordentliche Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten le des Jahresüberschusses der Verlustrücklage zuführen.
acht Monate statt. 2. Diese Rücklage darf in einem Jahr nur bis 25 % ihrer Gesamtsumme verwendet
3. Den Vorsitz in der Mitgliedervertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichts- werden und auch nur insoweit, als sie den Betrag der Mindestrücklage nicht unter-
rates oder seine Stellvertretung. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat schreitet. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann in einzelnen Geschäftsjah-
dem Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertretung übertragen werden. ren davon abgewichen werden.
4. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der 3. Neben der Verlustrücklage können andere Gewinnrücklagen (freie Rücklagen) gebil-
Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand kann die Mitglieder- det werden. Die Mitgliedervertretung kann darüber hinaus – auf Vorschlag des Vor-
vertreterversammlung als Präsenzversammlung oder als teilvirtuelle Versammlung standes – weitere Teile des Jahresabschlusses der freien Rücklage zuführen.
(hybrid) einberufen. Im Fall der Einberufung als teilvirtuelle Versammlung legt der § 22 Überschüsse
Vorstand die Art der digitalen Teilnahme an der Versammlung und die Form der digi-
1. Der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist der nach der Vornahme der Ab-
talen Stimmabgabe für die nicht ortsanwesenden Teilnehmenden fest.
schreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen und Rückstellungen verbliebene
5. Über die Verhandlungen der Mitgliedervertreterversammlung ist ein notarielles Protokoll
Überschuss zuzuführen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung darf nur für
aufzunehmen.
Beitragsrückerstattungen Verwendung finden.
6. Außerordentliche Mitgliedervertreterversammlungen finden statt, wenn der Aufsichts-
2. Der Vorstand kann beschließen, ob und in welcher Höhe Beiträge aus der Rück-
rat oder der Vorstand dieses beschließen oder wenn mindestens 1/3 der gewählten
stellung für Beitragsrückerstattungen an die Mitglieder auszuzahlen oder auf die
Mitgliedervertretenden dieses schriftlich beantragen.
Beiträge und Nachschüsse des folgenden Geschäftsjahres anzurechnen sind.
7. Die Mitgliedervertreterversammlung findet vorzugsweise am Sitz des Vereins statt.
3. Die Verteilung hat im Verhältnis zu der Höhe der geleisteten Beiträge zu erfolgen.
§ 15 Beschlussfähigkeit Rückerstattungsberechtigt sind alle Versicherungsnehmer, die am Anfang eines
1. Die Mitgliedervertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Geschäftsjahres, in dem die Beitragsrückerstattung gewährt wird, Mitglieder des
Mitgliedervertreter beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse Vereins sind und es auch während des gesamten
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen – soweit diese Satzung vorherigen Geschäftsjahres waren.
nichts anderes bestimmt – durch Handzeichen oder, wenn Einspruch erhoben wird, 4. Wird beschlossen, die Beitragsrückerstattung auf Nachschüsse anzurechnen, sind
durch Stimmzettel gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. alle nachschusspflichtigen Versicherungsnehmer rückerstattungsberechtigt.
Eine 2/3 Mehrheit ist jedoch erforderlich bei Beschlüssen gemäß § 12.5, § 13.7 sowie § 23 Anlage des Vereinsvermögens
§ 24 1. Eine 3/4-Mehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen gemäß § 13.10 sowie
Das Vereinsvermögen ist, soweit es nicht für die Bedürfnisse des Versicherungsbetrie-
§ 25 1. und 2.
bes flüssig zu halten ist, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Vor-
2. Wahlen finden durch Abgabe von Stimmzetteln statt, sofern gegen eine andere Ab-
schriften der Aufsichtsbehörde anzulegen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der
stimmungsart Widerspruch erhoben wird. Wird im ersten Wahlgang keine absolute
Aufsichtsbehörde.
Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erzielt, so findet eine zweite Wahl zwi-
schen den beiden zur Wahl stehenden Mitgliedervertretenden statt, die die meisten
Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der/die
V. Änderungen der Satzung und Aufnahme
Verhandlungsleiter*in zieht. Der/Die Vorsitzend*e der Mitgliedervertreterversamm- neuer Versicherungssparten
lung ernennt 2 Stimmzählende. § 24 Satzungsänderungen und Aufnahme neuer
§ 16 Stimmrecht und Vertretung Versicherungssparten
1. Eine Stellvertretung in der Mitgliedervertretung ist nur durch eine/n anderen Mitglieder- 1. Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Aufnahme neuer Versicherungs-
vertretende zulässig, jedoch kann eine/n Mitgliedervertretende höchstens eine/n an sparten bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der
der Teilnahme verhinderte/n Mitgliedervertretenden vertreten. Mitgliedervertreterversammlung.
2. Ein Mitgliedervertretender ist nicht stimmberechtigt, wenn 2. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung be-
• seine Versicherung ruht, treffen, vorzunehmen. Er ist weiterhin ermächtigt für den Fall, dass die Aufsichtsbe-
• oder er als Folge einer strafrechtlichen Verurteilung seine staatsbürgerlichen hörde Änderungen verlangt bevor sie einen Änderungsbeschluss der Mitgliederver-
Rechte (Wahlrecht, Fähigkeit öffentlicher Ämter zu bekleiden oder Ehrenämter treterversammlung genehmigt, diesen zu entsprechen.
ausüben) verloren hat,
• oder wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm VI. Auflösung des Vereins
oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsgeschäfte zwischen ihm und
§ 25 Auflösung und Bestandsübertragung
den Verein betrifft.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliedervertreter-
§ 17 Anträge versammlung beschlossen werden. Auf den besonderen Zweck dieser Mitglieder-
Mitglieder des Vereins können Anträge, die nicht Fragen der Geschäftsführung betreffen, vertreterversammlung ist in der Einladung hinzuweisen. Der Auflösungsantrag muss
zur Beschlussfassung durch die Mitgliedervertreterversammlung spätestens am 01. Fe- einstimmig vom Vorstand oder von mindestens 50 % der Mitgliedervertreter gestellt
bruar des jeweiligen Jahres beim Vorstand schriftlich einreichen. Ggf. kann ein/e Mitglie- werden. Die Mitgliedervertreterversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn 3/4
dervertretende/r mit der Begründung beauftragt werden oder das Vereinsmitglied in die der Mitgliedervertreter anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederver-
Mitgliedervertreterversammlung eingeladen werden. Entsprechende Anträge müssen treterversammlung nicht gegeben, so ist binnen vier Wochen eine neue Mitglieder-
von mindestens 200 Mitgliedern des Vereins unter Angabe der Mitglieds-Nr. unterzeich- vertreterversammlung anzuberaumen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschie-
net sein. Anträge, welche nicht auf dem Tagesordnungspunkt stehen, können in der nenen Mitgliedervertreter beschlussfähig ist.
Mitgliedervertreterversammlung nur dann zum Beschluss gefasst werden, wenn sich 2. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn 3/4 der erschienenen Mitgliedervertreter dafür
dagegen kein Widerspruch erhebt. stimmen und die Aufsichtsbehörde die Genehmigung dazu erteilt hat. Mit dem Be-
schluss über die Auflösung des Vereins kann auch der Beschluss über eine Be-
IV. Finanz- und Vermögensverwaltung standsübertragung auf ein anderes Unternehmen verbunden werden.
3. Die zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern bestehenden Versicherungsver-
§ 18 Einnahmen träge erlöschen, sofern keine Bestandsübertragung erfolgt, vier Wochen nach der
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: Bekanntgabe des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Auflösungsbeschlusses.
1. den im Voraus zu zahlenden Beiträgen der Mitglieder, 4. Im Übrigen gelten für die Durchführung der Auflösung oder Bestandsübertragung
2. den ggf. zu zahlenden Nachschüssen, die gesetzlichen Bestimmungen.
3. den sonstigen Einnahmen.
§ 26 Liquidation
§ 19 Beiträge 1. Nach der Auflösung des Vereins findet die Liquidation durch den Vorstand statt, je-
Die Mitglieder haben jährlich im Voraus Beiträge nach Maßgabe der vom Vorstand be- doch kann die Mitgliedervertreterversammlung auch andere Personen zu Liquidato-
schlossenen Tarife zu entrichten. Für den Fall des Verzuges eines Mitgliedes gilt das Ver- ren bestellen, die ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit fassen.
sicherungsvertragsgesetz. 2. Ergibt sich nach Beendigung der Liquidation ein Überschuss, so wird dieser nach
§ 20 Nachschüsse dem Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beiträge – nicht vor Ablauf ei-
nes Jahres nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses – an die Mitglieder ver-
1. Reichen die Einnahmen sowie die Rückstellungen und die verfügbaren Rücklagen
teilt. Ein etwaiger Fehlbetrag ist in gleicher Weise durch Nachschüsse zu decken.
zur Deckung der Ausgaben in einem Geschäftsjahr nicht aus, so sind die Mitglieder
verpflichtet, Nachschuss-Beiträge bis zur Höhe eines Jahresbeitrages nach dem
Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beträge zu leisten. Letzte Änderungen genehmigt durch Verfügung der Bundesan-
2. Zu den Nachschuss-Beiträgen haben auch die im Laufe des Geschäftsjahres aus- stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 16.07.2026, Ge-
geschiedenen Mitglieder beizutragen. schäftszeichen: VA 31-| 5002/00289#00029.
3. Zur Zahlung des Nachschussbeitrages sind die Mitglieder in der gleichen Weise auf-
zufordern, wie zur Zahlung der laufenden Jahresbeiträge. Die Verzugsfolgen rich-
ten sich nach dem aktuellen Versicherungsvertragsgesetz.
4. Über die Festsetzung der Nachschüsse und deren Höhe entscheidet der Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrates.
§ 21 Verlustrücklagen
1. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb wird
eine Rücklage gemäß § 193 (Verlustrücklage) des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(VAG) mindestens in Höhe von 20 % der Beitragseinnahmen für eigene Rechnung
gebildet. Solange die Verlustrücklage den Mindestbetrag noch nicht erreicht oder
nach Entnahme noch nicht wieder erreicht hat, fließt ihr der volle Jahresüberschuss
zu. Ergibt sich nach Erreichung der Mindestrücklage beim Ablauf eines Geschäfts- Bahnhofstraße 8, 26655 Westerstede, Telefon 04488 53737- 0,
jahres, dass die Einnahmen des Vereins die Ausgaben übersteigen, so fließen min- Info@ammerlaender-versicherung.de, www.ammerlaender-versicherung.de
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