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Volltext aufklappen: Allgemeine Vertrags- und Versicherungsbedingungen Hausratversicherung MVK-Digital
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Allgemeine Vertrags- und
Versicherungsbedingungen
Hausratversicherung
MVK-Digital
Stand_20260501
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Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Vertragsbedingungen .......................................................................................................................... 3
1. Allgemeine Informationen nach § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) ....................... 4
1.1. Gesellschaftsangaben ........................................................................................................ 4
1.2. Hauptgeschäftstätigkeit .................................................................................................... 4
1.3. Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen ............................................ 4
1.4. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung ................................................. 4
1.5. Versicherungsbeitrag ......................................................................................................... 4
1.6. Zusätzliche Kosten ............................................................................................................... 5
1.7. Angaben zur Beitragszahlung ........................................................................................ 5
1.8. Zustandekommen des Vertrags ..................................................................................... 6
1.9. Gültigkeitsdauer von Angeboten ................................................................................... 6
1.10. Laufzeit des Vertrags ......................................................................................................... 6
1.11. Beendigung des Vertrags ................................................................................................. 6
1.12. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht ......................................................... 7
1.13. Vertragssprache ................................................................................................................... 7
1.14. Kommunikation ..................................................................................................................... 7
1.15. Erklärungen ............................................................................................................................ 7
1.16. Beschwerdestellen / Aufsichtsbehörden ..................................................................... 8
1.17. Widerrufsrecht ...................................................................................................................... 8
1.18. Widerrufsfolgen .................................................................................................................... 8
1.19. Besondere Hinweise ........................................................................................................... 9
2. Anzeigepflicht – Rechtliche Hinweise einer Verletzung der gesetzlichen
Anzeigepflicht ..................................................................................................................... 10
2.1. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? ....................................... 10
2.2. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht
verletzt wird?....................................................................................................................... 10
2.3. Gefahrenerhöhung ............................................................................................................ 11
2.4. Allgemeiner Hinweis ........................................................................................................ 12
3. Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindung .................................................... 13
3.1. Erhebung, Speicherung und Nutzung der von Ihnen mitgeteilten
Gesundheitsdaten durch die MVK Versicherung VVaG ..................................... 13
3.2. Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten und weiterer nach § 203 StGB
geschützter Daten an Stellen außerhalb der MVK Versicherung VVaG ...... 13
3.3. Verwendung von personenbezogenen Daten zur werblichen Nutzung
sowie zur Markt- und Meinungsforschung .............................................................. 15
3.4. Verbindliche Erklärung des Antragsstellers ............................................................ 15
4. Datenaustausch ................................................................................................................ 16
4.1. Hinweis- und Informationssystem ............................................................................. 16
4.2. Datenaustausch mit Vorversicherern ........................................................................ 16
4.3. Dienstleisterliste ................................................................................................................ 16
5. Datenschutz ........................................................................................................................ 17
5.1. Verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung ................................................ 17
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5.2. Zweckbestimmung der Datenerhebung, -verarbeitung oder –nutzung....... 17
5.3. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten.......................... 18
5.4. Dauer der Datenspeicherung ....................................................................................... 21
5.5. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte ................................... 21
5.6. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über Ihre Rechte. ................................. 21
5.7. Datensicherheit .................................................................................................................. 22
5.8. Automatisierte Einzelfallentscheidungen ................................................................ 22
5.9. Weitergabe von Daten an Dritte, keine Datenübertragung ins Nicht-EU-
Ausland ................................................................................................................................. 22
6. Liste der Dienstleister ...................................................................................................... 24
6.1. Dienstleister mit Datenverarbeitung als Hauptgegenstand des Auftrags . 24
6.2. Kategorien von Dienstleistern, bei denen die Verarbeitung von
personenbezogenen Daten kein Hauptgegenstand des Auftrags ist und
Auftragnehmer, die nur gelegentlich tätig werden .............................................. 24
6.3. Hinweise ............................................................................................................................... 25
II. Satzung der MVK Versicherung VVaG
III. Produktinformationsblatt - PIB
IV. Allgemeine und besondere Versicherungsbedingungen sowie Sonderbedingungen
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I. Allgemeine Vertragsbedingungen
Stand 15.05.2024
Wichtige Hinweise
Lesen Sie bitte die wichtigen nachfolgenden Hinweise und Erläuterungen, bevor Sie den An-
trag beantragen. Sie sind wichtiger Bestandteil dieses Antrags. Achten Sie bitte unbedingt auf
die vollständige und richtige Beantwortung der Fragen im Antrag zu risikoerheblichen Umstän-
den. Ansonsten gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
Empfangsbestätigung
Ich bestätige, dass ich vor rechtsverbindlichem Absenden des Antrags die Allgemeinen Vertrags-
bedingungen mit obigem Inhalt erhalten und zur Kenntnis genommen habe. Mit Abschluss des
Versicherungsvertrags sind diese Vertragsbestandteile. Die Allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen, die Besonderen und Sonderbedingungen sowie Klauseln haben Gültigkeit wie ausge-
wählt und dann dokumentiert.
Schlusserklärung des Versicherungsmaklers, falls über Makler abgeschlossen
Im Auftrag meines Mandanten beantrage ich stellvertretend die vorstehende Versicherung. Ich be-
stätige, dass mir die in der Empfangsbestätigung des Versicherungsnehmers genannten Unterla-
gen zur Verfügung standen und von mir ausgehändigt worden sind. Des Weiteren bestätige ich,
dass mir ein Maklerauftrag vorliegt, der mich dazu legitimiert stellvertretend für den Versiche-
rungsnehmer diese Willenserklärung abzugeben.
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1. Allgemeine Informationen nach § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-
InfoV)
Mit den nachfolgenden Hinweisen informieren wir Sie, zur angebotenen Leistung, zu
den Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht, zum Widerrufsrecht und
zum Datenaustausch.
1.1. Gesellschaftsangaben
MVK Versicherung VVaG Sitz der Gesellschaft ist Karlsruhe Registergericht Mannheim
HRB 100003
Anschrift
Borsigstraße 5
76185 Karlsruhe
Vorsitzender des Aufsichtsrates
Andreas Schwarz
Vorstand
Jürgen Schellmann (Vorsitzender)
Christine Fricke
1.2. Hauptgeschäftstätigkeit
Die MVK Versicherung VVaG betreibt als Erstversicherer die Unfall- und Allgemeine
Haftpflichtversicherung, die Sachschadenversicherung inkl. Technische Versicherung,
die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die Rechtsschutzversi-
cherung.
1.3. Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen
Für das Versicherungsverhältnis zwischen Ihnen und uns gelten der Antrag, die gesetz-
lichen Bestimmungen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die für
die einzelnen Versicherungsarten geltenden Besonderen Bedingungen, Zusatzbedin-
gungen und Klauseln, Tarifbestimmungen und Sondervereinbarungen sowie unsere
Satzung.
1.4. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit unserer Leistungen entnehmen Sie bitte
dem Versicherungsantrag, dem Versicherungsschein und den zugrunde liegenden Ver-
tragsbestimmungen.
1.5. Versicherungsbeitrag
Der zu zahlende Beitrag ist abhängig vom Leistungsumfang und den Versicherungs-
/Deckungssummen. Der Beitrag sowie eventuelle Ratenzuschläge und die Versiche-
rungssteuer ergeben sich aus dem Antrag bzw. dem Angebot.
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1.6. Zusätzliche Kosten
Bei Beitragsrückständen berechnen wir 5 Euro je Mahnung; bei Rückläufern im Last-
schriftverfahren behalten wir uns vor, Ihnen die Bankgebühren in Rechnung zu stellen.
Weitere Gebühren oder Kosten, z. B. für die Antragsbearbeitung werden nicht erhoben.
Falls besondere Kosten für Telekommunikationsgebühren anfallen, die über die norma-
len Telefonkosten hinausgehen, werden diese bei der jeweiligen Telefonnummer ange-
geben.
1.7. Angaben zur Beitragszahlung
1.7.1. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung Erstbeitrag
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach
Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten
vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem spä-
teren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt
nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, können wir vom Ver-
trag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten,
wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
1.7.2. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung Folgebeitrag
Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt
als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung
angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug,
es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.
Wir werden Sie, auf Ihre Kosten, in Textform zur Zahlung auffordern und Ihnen eine
Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Diese Fristsetzung ist nur wirksam,
wenn wir darin die rückständigen Beträge des Beitrags sowie die Zinsen und Kosten
im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen angeben, die mit dem Fristablauf verbun-
den sind.
Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu ver-
langen.
Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab
diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn wir Sie mit der Zah-
lungsaufforderung darauf hingewiesen haben.
1.7.3. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Bei der Einziehung des Beitrags von einem Konto gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie der Einziehung nicht
widersprechen.
Die Zahlung gilt auch als rechtzeitig, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht
eingezogen werden kann und Sie nach einer Aufforderung in Textform innerhalb der
dort genannten Frist zahlen.
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1.8. Zustandekommen des Vertrags
Grundsätzlich kommt der Versicherungsvertrag durch Ihre und unsere inhaltlich über-
einstimmende Vertragserklärung (Willenserklärungen) zustande, wenn Sie Ihre Ver-
tragserklärung nicht innerhalb von 14 Tagen widerrufen.
Im Fall von Abweichungen von Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen sind
diese - einschließlich Belehrung und Hinweisen auf die damit verbundenen Rechtsfol-
gen - in Ihrem Versicherungsschein gesondert aufgeführt.
Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen worden ist, jedoch
nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten
angegebenen Versicherungsbeginn. Ihr Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir Ihren
Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags angenommen haben bzw. wenn wir
Ihre Annahmeerklärung zu unserem Antrag erhalten haben. Ist der Erstbeitrag bei Ein-
tritt des Versicherungsfalls noch nicht bezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.
Vorbehaltlich Ihres Widerrufrechts nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz sind wir be-
rechtigt, Ihren Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrags bis zum Ablauf von 1
Monat anzunehmen. Diese Annahmefrist beginnt mit dem Tag der Antragstellung.
Der Versicherungsschutz kann (weil z. B. noch Einzelheiten der Vertragsgestaltung zu
klären sind) auch auf Grund einer vorläufigen Deckungszusage in Kraft treten. Diese ist
zunächst ein eigenständiger Versicherungsvertrag, der insbesondere nach endgülti-
gem Abschluss der Vertragsverhandlungen oder Vorlage des Versicherungsscheins
über den endgültigen Versicherungsschutz endet.
Sie haben das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen in Textform zu widerrufen.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Informationen zum Widerrufs-
recht.
1.9. Gültigkeitsdauer von Angeboten
Von uns erstellte Angebote haben eine Gültigkeit von sechs Wochen ab Erstellungsda-
tum.
1.10. Laufzeit des Vertrags
Die Versicherungsdauer beträgt in der Regel mindestens ein Jahr. Nach Ablauf des ers-
ten Versicherungsjahres verlängert sich der jeweilige Vertrag stillschweigend von Jahr
zu Jahr, wenn er nicht fristgemäß gekündigt wird. Etwaige Besonderheiten ergeben sich
aus dem Antrag oder dem Versicherungsschein.
1.11. Beendigung des Vertrags
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um je-
weils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr und bei Verträgen, die von vornhe-
rein einen festen Endtermin vorsehen, endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung
bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Im Übrigen besteht ein Kündigungsrecht auch in folgenden Fällen:
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für den Versicherer und den Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall,
für den Versicherer bei Nichtzahlung der Folgeprämie,
für den Versicherungsnehmer bei Beitragserhöhung.
Einzelheiten können Sie den Allgemeinen Bedingungen entnehmen. Gesetzliche Kündi-
gungsrechte bleiben hiervon unberührt.
1.12. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns sind folgende Gerichte zuständig:
das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung, die für Ihren
Vertrag zuständig ist, das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohn-
sitz haben, am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnorts
oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht Ihres gewöhnlichen Aufent-
halts zuständig.
1.13. Vertragssprache
Die Vertragssprache ist Deutsch.
1.14. Kommunikation
Die MVK Versicherung behält sich vor mit dem Versicherungsnehmer in elektronischer
Form zu kommunizieren, wenn ihr eine E-Mailadresse durch den Versicherungsnehmer
oder dessen Bevollmächtigten überlassen wurde.
Die Übermittlung einer unverschlüsselten E-Mail birgt das Risiko, dass diese Nachricht
von einem unbefugten Dritten abgefangen und ihr Inhalt offengelegt wird. In Kenntnis
der mit der unverschlüsselten E-Mail-Kommunikation verbundenen Risiken erklärt sich
der Versicherungsnehmer damit einverstanden, dass die MVK Versicherung VVaG auch
über unverschlüsselte E-Mails, einschließlich der darin enthaltenen Informationen und
angehängten Dokumente, an den Versicherungsnehmer, kommunizieren darf.
Bei Änderungen der Kommunikationsdaten sind diese unverzüglich der MVK Versiche-
rung zu melden.
1.15. Erklärungen
Änderung der Anschrift oder des Namens
Bitte teilen Sie uns Änderungen Ihrer Anschrift (Wohnung oder Geschäft) oder Ihres
Namens (Firmierung) zur Vermeidung von Nachteilen unverzüglich mit. Erklärungen, die
wir per Einschreiben an Ihre letzte uns bekannte Adresse senden, gelten als Ihnen zu-
gegangen.
Anzeigen und Erklärungen des Versicherers:
Für unsere schriftlichen Anzeigen und Erklärungen genügt ein maschinell erzeugtes Do-
kument, das ohne Unterschrift gültig ist.
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1.16. Beschwerdestellen / Aufsichtsbehörden
Wir sind stets bemüht, alle Angelegenheiten zur vollsten Zufriedenheit unserer Kunden
zu erledigen. Dennoch kann es im Einzelfall vorkommen, dass Sie Anlass zur Be-
schwerde sehen. In solchen Fällen können Sie sich an folgende Stellen wenden:
Ihre Vermittlerin bzw. Ihren Vermittler
den Vorstand der MVK Versicherung VVaG
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bereich Versicherungen
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
1.17. Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen
in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Ver-
sicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informations-
pflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben, bei Ver-
trägen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312g Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches) jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312i Absatz 1 Satz
1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 246 c des Einführungsge-
setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die recht-
zeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an:
MVK Versicherung VVaG
Borsigstraße. 5
76185 Karlsruhe
Fax: 0721 56900-16
E-Mail: kontakt@mvk-versicherung.de
1.18. Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten
Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn
Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist
beginnt.
Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen
wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich wie folgt
berechnet: Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat mal 1/360
des Jahresbeitrages. Die Erhebung behalten wir uns vor.
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Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage
nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der
Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zu-
rück zu gewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
1.19. Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl
von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt
haben.
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2. Anzeigepflicht – Rechtliche Hinweise einer Verletzung der
gesetzlichen Anzeigepflicht
Gesonderte Belehrung nach §19 Abs. 5 VVG
Damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig,
dass Sie die im Antrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwor-
ten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung bei-
messen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige
oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verlet-
zung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.
2.1. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten ge-
fahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsge-
mäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Ver-
tragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch
insoweit zur Anzeige verpflichtet.
2.2. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeige-
pflicht verletzt wird?
2.2.1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten.
Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit
vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht,
wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch
zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach
Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie
nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Ein-
tritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um-
fang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch,
wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksam-
werden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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2.2.2. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht
lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
hätten.
2.2.3. Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, ge-
schlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbe-
standteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedin-
gungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos ver-
letzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode
Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen
wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den
Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsän-
derung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinwei-
sen.
2.2.4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeit-
punkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend ge-
machte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben
wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung
können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz
1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsände-
rung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrich-
tigkeit der Anzeige kannten.
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ab-
lauf von 5 Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor
Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt 10 Jahre, wenn Sie die Anzeige-
pflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
2.3. Gefahrenerhöhung
Nach dem Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer nicht ohne Einwilli-
gung des Versicherers eine Erhöhung der Gefahr vornehmen oder deren Vornahme
durch einen Dritten gestatten.
Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, dass durch eine von ihm ohne Ein-
willigung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht
ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
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2.4. Allgemeiner Hinweis
Ihre Angaben als Versicherungsnehmer dienen bei Antragstellung und bei möglichen
Gefahrerhöhungen der korrekten Einschätzung des Risikos seitens der MVK Versiche-
rung, der Annahme oder auch der Ablehnung. Die MVK Versicherung wird bei vorsätz-
lichen oder grob fahrlässigen Verletzungen der Anzeigepflicht ein Risiko nicht anneh-
men, auch nicht zu geänderten Bedingungen. Auch im Falle einer erheblichen Gefah-
rerhöhung werden wir den Vertrag kündigen und keine erhöhte Prämie verlangen.
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3. Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindung
Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und
Schweigepflichtentbindungserklärung
Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes, des Bundesdatenschutzgesetzes
sowie anderer Datenschutzvorschriften enthalten keine ausreichenden Rechtsgrundla-
gen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Gesundheitsdaten durch Versi-
cherungen. Um Ihre Gesundheitsdaten für diesen Antrag und den Vertrag erheben und
verwenden zu dürfen, benötigt die MVK Versicherung VVaG daher Ihre daten-schutz-
rechtliche(n) Einwilligung(en).
Als Unternehmen der Unfallversicherung benötigen wir ferner Ihre Schweigepflichtent-
bindung, um Ihre Gesundheitsdaten oder weitere nach § 203 Strafgesetzbuch ge-
schützte Daten, wie z. B. den Inhalt des Versicherungsvertrags, an andere Stellen, z. B.
Partner zur Schadenregulierung oder Assistancegesellschaften, weiterleiten zu dürfen.
Die folgenden Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärungen sind für die
Antragsprüfung sowie die Begründung, Durchführung oder Beendigung Ihres Versiche-
rungsvertrags bei uns unentbehrlich. Sollten Sie diese nicht abgeben, wird der Ab-
schluss des Vertrags in der Regel nicht möglich sein. Dies gilt nicht für die Verwendung
von personenbezogenen Daten zur werblichen Nutzung sowie zur Markt- und Mei-
nungsforschung.
Die Erklärungen betreffen den Umgang mit Ihren Gesundheitsdaten und sonstigen
nach § 203 StGB geschützten Daten durch die MVK Versicherung VVaG selbst bei der
Weitergabe an Stellen außerhalb der MVK Versicherung VVaG wenn der Vertrag nicht
zustande kommt Darüber hinaus betrifft die Erklärung die Verwendung von personen-
bezogenen Daten zur werblichen Nutzung sowie zur Markt- und Meinungsforschung.
Die Erklärungen gelten für die von Ihnen gesetzlich vertretenen Personen wie Ihre Kin-
der, soweit diese die Tragweite dieser Einwilligung nicht erkennen und daher keine ei-
genen Erklärungen abgeben können.
Bei Bedarf werden wir darüber hinaus eine auf den Einzelfall bezogene Einwilligung bei
Ihnen einholen, z. B. zur Abfrage von Gesundheitsdaten bei Dritten zur Risikobeurtei-
lung oder zur Prüfung der Leistungspflicht.
3.1. Erhebung, Speicherung und Nutzung der von Ihnen mitgeteilten Ge-
sundheitsdaten durch die MVK Versicherung VVaG
Ich willige ein, dass die MVK Versicherung die von mir in diesem Antrag und künftig
mitgeteilten Gesundheitsdaten erhebt, speichert und nutzt, soweit dies zur Antragsprü-
fung sowie zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieses Versicherungsver-
trags erforderlich ist.
3.2. Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten und weiterer nach § 203 StGB ge-
schützter Daten an Stellen außerhalb der MVK Versicherung VVaG
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Wir verpflichten die nachfolgenden Stellen vertraglich auf die Einhaltung der Vorschrif-
ten über den Datenschutz und die Datensicherheit.
3.2.1. Übertragung von Aufgaben auf andere Stellen (Unternehmen oder Personen)
Wir führen bestimmte Aufgaben, bei denen es zu einer Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung Ihrer Gesundheitsdaten kommen kann, nicht selbst durch, sondern übertragen
die Erledigung einer anderen Gesellschaft der Unternehmensgruppe oder einer anderen
Stelle.
Wir führen eine fortlaufend aktualisierte Liste (Dienstleisterliste) über die Stellen und
Kategorien von Stellen, die vereinbarungsgemäß Gesundheitsdaten für uns erheben,
verarbeiten oder nutzen, unter Angabe der übertragenen Aufgaben. Die zurzeit gültige
Liste ist als Anlage der Einwilligungserklärung angefügt. Eine aktuelle Liste kann auch
im Internet unter www.mvk-versicherunge/datenschutz eingesehen werden. Für die
Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten an und die Verwendung durch die in der Liste ge-
nannten Stellen benötigen wir Ihre Einwilligung.
Ich willige ein, dass die MVK Versicherung VVaG meine Gesundheitsdaten an die in der
oben erwähnten Liste genannten Stellen übermittelt und dass die Gesundheitsdaten
dort für die angeführten Zwecke im gleichen Umfang erhoben, verarbeitet und genutzt
werden, wie die MVK Versicherung dies tun dürfte. Soweit erforderlich, entbinde ich die
Mitarbeiter der MVK Versicherung VVaG und sonstiger Stellen im Hinblick auf die Wei-
tergabe von Gesundheitsdaten und anderer nach § 203 StGB geschützter Daten von
ihrer Schweigepflicht.
3.2.2. Datenweitergabe an selbstständige Vermittler
Wir geben grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Ver-
mittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die
Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Infor-
mationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden.
Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie be-
treuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraus-
setzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Ver-
trag angenommen werden kann.
Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt
der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Aus-
schlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden.
Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann
es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risiko-
zuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie
werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermitt-
ler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchs-
möglichkeit hingewiesen.
Ich willige ein, dass die MVK Versicherung VVaG meine Gesundheitsdaten und sonstige
nach § 203 StGB geschützte Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich
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– an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungsvermittler übermittelt und
diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungszwecken genutzt werden dürfen.
3.2.3. Speicherung und Verwendung Ihrer Gesundheitsdaten, wenn der Vertrag nicht zu-
stande kommt
Kommt der Vertrag mit Ihnen nicht zustande, speichern wir Ihre im Rahmen der Risi-
koprüfung erhobenen Gesundheitsdaten für den Fall, dass Sie erneut Versicherungs-
schutz beantragen bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Antrag-
stellung.
Ich willige ein, dass die MVK Versicherung VVaG meine Gesundheitsdaten, wenn der
Vertrag nicht zustande kommt, für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Ende des
Kalenderjahres der Antrag-stellung zu den oben genannten Zwecken speichert.
3.3. Verwendung von personenbezogenen Daten zur werblichen Nutzung
sowie zur Markt- und Meinungsforschung
Die nachfolgende Erklärung zur Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten zur
werblichen Nutzung sowie zur Markt- und Meinungsforschung gilt für die in der MVK
Versicherung VVaG gespeicherten Daten. Eine Streichung der Erklärung bzw. der je-
derzeit formlos mögliche Widerruf hat weder Einfluss auf den Abschluss noch auf den
Bestand Ihrer Versicherungen. Sie können den Widerruf z. B. schriftlich an MVK Versi-
cherung VVaG, Borsigstraße 5, 76185 Karlsruhe oder per E-Mail an
kontakt@mvk-versicherung.de richten.
Eine Liste der Unternehmen unserer Gruppe und unserer Kooperationspartner können
Sie im Internet unter www.mvk-versicherung.de/datenschutz abrufen.
Ich stimme der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten zur Werbung per Briefpost für
Versicherungsprodukte der MVK Versicherung VVaG und für andere Produkte und de-
ren Kooperations-partner sowie der Markt- und Meinungsforschung zu.
3.4. Verbindliche Erklärung des Antragsstellers
Bevor Sie das Antragsformular rechtsverbindlich absenden, lesen Sie sich bitte die „All-
gemeinen Informationen“, die „Anzeigepflicht und Rechtlichen Hinweise“, die „Informa-
tionen zum Datenaustausch“ und die „Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindung“.
Mit dem rechtsverbindlichem Absenden des Antragsformulars erteilen Sie Ihre Zustim-
mung zu allen vorstehend gesondert hervorgehobenen datenschutzrechtlichen Einwil-
ligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärungen. Sämtliche Erklärungen sind
wichtiger Bestandteil des Vertrags. Mit dem rechtsverbindlichem Absenden machen Sie
diese Erklärungen zum Inhalt Ihres Antrags.
15
[Seite 17]
4. Datenaustausch
Hinweise zum Datenaustausch
Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Da-
tenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell
und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versicher-
tengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Ver-
fahren.
Die Bearbeitung, Prüfung und Verwaltung Ihres Versicherungsvertrages oder der Scha-
denregulierung ist ohne die Verarbeitung Ihrer Daten nicht möglich.
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung der EU-Da-
tenschutzgrundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie
aller weiteren maßgeblichen Gesetze.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Datenschutzhinweise für
Versicherungsnehmer.
4.1. Hinweis- und Informationssystem
Die informa HIS GmbH (Kreuzberger Ring 68, 65205 Wiesbaden, www.informa-his.de)
betreibt das Hinweis– und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS).
Betroffene, deren Daten wir in das HIS melden und deren Daten infolge dessen dort
gespeichert werden, werden von uns darüber informiert. Sie haben das Recht, von der
informa HIS GmbH Auskunft darüber zu verlangen, ob und mit welchen Daten Sie im
HIS gespeichert sind.
Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie auf der Internetseite der informa IRFP
GmbH unter www.informa-his.de.
4.2. Datenaustausch mit Vorversicherern
In bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie
bei Teilungsabkommen) bedarf es eines Austausches von personenbezogenen Daten
unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie
Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos
oder zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.
Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Feststel-
lungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Ver-
sicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.
4.3. Dienstleisterliste
Bitte beachten Sie die beigefügte Dienstleisterliste.
16
[Seite 18]
5. Datenschutz
Hinweise zum Datenschutz
Wir messen dem Datenschutz große Bedeutung bei und nehmen unsere Aufgabe sehr
ernst, die Vertraulichkeit Ihrer Daten unter Beachtung der geltenden rechtlichen Best-
immungen des Datenschutzes sicherzustellen. Hierbei treffen wir auch die erforderli-
chen technisch-organisatorischen Maßnahmen und sorgen für angemessene Sicher-
heitsmaßnahmen, um Ihre Daten vor dem Zugriff unberechtigter Personen, Manipula-
tion, Verlust oder Zerstörung zu schützen.
Mit den nachfolgenden Hinweisen informieren wir über die Verarbeitung Ihrer perso-
nenbezogenen Daten sowie etwaige andere betroffene Personen durch die MVK Ver-
sicherung VVaG und die Ihnen nach dem Datenschutz zustehende Rechte.
5.1. Verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung
Verantwortliche Stelle für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer personenbe-
zogenen Daten im Sinne der DS-GVO sowie des BDSG ist die
MVK Versicherung VVaG
Vorstand: Jürgen Schellmann (Vorsitzender), Christine Fricke
Borsigstraße 5
76185 Karlsruhe
Sofern Sie der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer Daten durch uns nach Maß-
gabe dieser Datenschutzbestimmungen insgesamt oder für einzelne Maßnahmen wi-
dersprechen wollen, richten Sie bitte Ihren Widerspruch an oben genannte verantwort-
liche Stelle. Sie können diese Datenschutzerklärung jederzeit speichern und ausdru-
cken.
Sollten Sie noch Fragen zum Datenschutz haben, so wenden Sie sich bitte an unseren
Datenschutzbeauftragten unter oben genannter Adresse mit dem Zusatz - Daten-
schutzbeauftragter - oder per E-Mail an da-tenschutz@mvk-versicherung.de.
5.2. Zweckbestimmung der Datenerhebung, -verarbeitung oder –nutzung
Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Da-
tenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell
und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versicher-
tengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Ver-
fahren.
Die Bearbeitung, Prüfung und Verwaltung Ihres Versicherungsvertrages oder der Scha-
denregulierung ist ohne die Verarbeitung Ihrer Daten nicht möglich.
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung der EU-Da-
tenschutzgrundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie
aller weiteren maßgeblichen Gesetze.
17
[Seite 19]
Die Verarbeitung betrifft den Betrieb von Versicherungsgeschäften; Vertrieb, Verkauf,
Verwaltung oder Abwicklung von Versicherungsverträgen im Rahmen von Komposit-
und Rechtsschutzversicherungen und aller damit verbundenen Nebengeschäfte sowie
Vermittlung von Produkten und Dienstleistungen der Verbund-partner. Des Weiteren
die Risikoprüfung, Schadenaufklärung und Verhütung, Verhinderung von Missbrauch.
Durchführung der Speicherung und Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten
für eigene Zwecke.
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir Ihre personenbezoge-
nen Daten zur Einschätzung des zu versichernden Risikos und Abschluss des Vertrags.
Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchfüh-
rung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung.
Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versiche-
rungsfall eingetreten ist und um die Höhe des Schadens zu ermitteln.
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versi-
cherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Versicherungstarife
oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben.
Wir nutzen die Daten der bestehenden Verträge für die Betrachtung der gesamten
Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung,
Ergänzungen oder für umfassende Auskunftserteilungen.
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragli-
che und vertragliche Zwecke ist Art 6 Abs. 1 b DS-GVO. Soweit dafür besondere Kate-
gorien personenbezogener Daten erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art.
9 Abs. 2 a i. V. m. Art. 7 DS-GVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkatego-
rien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j DS-GVO i. V. m. § 27 BDSG.
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu
wahren (Art. 6 Abs. 1 f DS-GVO).
Dies kann insbesondere erforderlich sein:
zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und Produkte unserer Koope-
rationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen, zur Gewährleistung der IT-
Sicherheit und des IT-Betriebs, zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbe-
sondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versiche-
rungsmissbrauch hindeuten können.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzli-
cher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrecht-
licher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für
die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m.
Art. 6 Abs. 1 c DS-GVO.
Wir informieren Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sollten wir Ihre perso-
nenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen.
5.3. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
5.3.1. Rückversicherer
18
[Seite 20]
Im Interesse unserer Versicherungsnehmer achten wir stets auf einen Ausgleich der von
uns übernommenen Risiken. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken
an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls
entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie des Risikos und Risiko-
zuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Ri-
siko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden Ihnen auch die dafür erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer
weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.
Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur soweit dies für die Erfüllung
unseres Versicherungs-vertrags mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer
berechtigten Interessen erforderlichen Umfang. Nähere Informationen zum eingesetz-
ten Rückversicherer können Sie unter den oben genannten Kontaktinformationen an-
fordern.
5.3.2. Datenübermittlung an andere Versicherer
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherungsnehmer bei Antragstel-
lung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschät-
zung des Wagnisses und die Schaden-abwicklung wichtige Umstände anzugeben.
Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über
gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekün-
digte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den
Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, an-
dere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu
erteilen.
Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forde-
rungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezo-
genen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weiterge-
geben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und
des Risikos oder zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.
5.3.3. Vermittler
Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut wer-
den, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrags
benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten.
Wir übermitteln diese Daten an den Sie betreuenden Vermittler, soweit dieser die Infor-
mationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungsangelegenheiten be-
nötigt.
5.3.4. Datenverarbeitung inner- und außerhalb der Unternehmensgruppe
Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz und Service anbieten zu kön-
nen, arbeiten wir in einer Unternehmensgruppe zusammen.
Zur Kostenersparnis können dabei einzelne Bereiche zentralisiert werden, wie das In-
kasso oder die Datenverarbeitung. So kann z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert
werden, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschlie-
ßen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum,
19
[Seite 21]
Kontonummer und Bankleitzahl, d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leis-
tungsdaten können in einer zentralen Datensammlung geführt werden. Auf diese
Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen
sofort der zuständige Partner genannt werden.
Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt gebucht wer-
den. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden
durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von
"Datenübermittlung", bei der die Vorschriften der DS-GVO zu beachten sind.
5.3.5. Externe Dienstleister
Zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten beauftragen wir zum Teil
externer Dienstleister. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und
Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen,
können Sie der beiliegenden Dienstleisterliste entnehmen.
5.3.6. Zentrale Hinweissysteme
Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobe-
urteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versi-
cherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Ver-
sicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beant-
worten. Dazu bestehen bei den Fachverbänden zentrale Hinweissysteme.
Solche Hinweissysteme gibt es beim Verband der Lebensversicherungs- Unternehmen,
beim Verband der Schadenversicherer sowie beim Verband der privaten Krankenversi-
cherung. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich
zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur, soweit
bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Beispiele:
Sachversicherer
Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder
wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag
gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind.
Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Miss-
brauchs.
Unfallversicherer
Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht,
Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Scha-
denfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen,
außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbrin-
gung oder Klageerhebung auf Leistung.
Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch.
5.3.7. Adressvalidierung
20
[Seite 22]
Wir prüfen gem. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO zur Wahrung berechtigter Interes-
sen Informationen zu Ihren Adressdaten (ggf. Vorname, Nachname, Anschrift, E-Mail-
Adresse, Telefonnummer). Hierfür arbeiten wir mit der Regis24 GmbH, Wallstr. 58,
10179 Berlin zusammen, von der wir Daten zu diesen Zwecken beziehen bzw. an diese
übermitteln. Die Informationen gem. Art. 14 DS-GVO zu der bei der Regis24 GmbH
stattfindenden Datenverarbeitung erhalten Sie unter www.regis24.de/informationen.
5.3.8. Weitere Empfänger
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger
übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B.
Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden).
5.4. Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben benannten Zwecke
nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten
für die Zeit (gesetzliche Aufbewahrungspflichten) aufbewahrt werden, in der Ansprü-
che gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können.
Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich ver-
pflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich
unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwä-
schegesetz.
5.5. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte
Nach den anwendbaren Gesetzen haben Sie verschiedene Rechte bezüglich Ihrer per-
sonenbezogenen Daten. Möchten Sie diese Rechte geltend machen, so richten Sie Ihre
Anfrage bitte per E-Mail oder per Post unter eindeutiger Identifizierung Ihrer Person an
die genannte Adresse der verantwortlichen Stelle.
5.6. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über Ihre Rechte.
5.6.1. Betroffenenrechte
Sie haben jederzeit das Recht, von uns eine Bestätigung darüber zu erhalten, ob be-
treffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, haben Sie als
Betroffener ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht
auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten.
Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie
ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten,
gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.
5.6.2. Widerspruchsrecht
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken
der Direktwerbung zu widersprechen.
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser
Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe erge-
ben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
21
[Seite 23]
5.6.3. Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, eine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten je-
derzeit zu widerrufen.
5.6.4. Beschwerderecht
Wir werden uns stets sorgfältig und zuvorkommend um Ihre Versicherungsangelegen-
heiten kümmern. Sollten Sie ausnahmsweise einmal nicht mit unseren Leistungen zu-
frieden sein, so möchten wir Sie bitten, sich an uns oder Ihren Vermittler zu wenden.
Wir sind dann gerne zur Stellungnahme bereit.
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den o. g. Datenschutzbeauf-
tragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige
Datenschutzaufsichtsbehörde ist:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Ba-
den-Württemberg
Postfach 10 29 32
70025 Stuttgart
Tel.: 0711 61 55 41 – 0
Fax: 0711 61 55 41 – 15
E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de
5.7. Datensicherheit
Wir sorgen für die Sicherheit Ihrer Daten im Rahmen der geltenden Datenschutzge-
setze und technischen Möglichkeiten mit großer Sorgfalt. Ihre persönlichen Daten wer-
den bei uns verschlüsselt übertragen. Dies gilt generell für die Kommunikation. Wir nut-
zen das Codierungssystems SSL (Secure Socket Layer), weisen jedoch darauf hin, dass
die Datenübertragung im Internet (z. B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheits-
lücken aufweisen kann. Im E-Mail Verkehr setzt dies voraus, dass Ihr Provider eine Ver-
schlüsselung der Datenkommunikation aktiviert hat. Ein lückenloser Schutz der Daten
vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich. Zur Sicherung Ihrer Daten unterhalten wir
technische- und organisatorische Sicherungsmaßnahmen, die wir immer wieder dem
Stand der Technik anpassen. Wir gewährleisten außerdem nicht, dass unser Angebot
zu bestimmten Zeiten zur Verfügung steht; Störungen, Unterbrechungen oder Ausfälle
können nicht ausgeschlossen werden. Die von uns verwendeten Server werden regel-
mäßig sorgfältig gesichert.
5.8. Automatisierte Einzelfallentscheidungen
Eine automatisierte Entscheidungsfindung auf der Grundlage der erhobenen personen-
bezogenen Daten findet nicht statt.
5.9. Weitergabe von Daten an Dritte, keine Datenübertragung ins Nicht-
EU-Ausland
Grundsätzlich verwenden wir Ihre personenbezogenen Daten nur innerhalb unserer
Unternehmensgruppe.
22
[Seite 24]
Wenn und soweit wir Dritte im Rahmen der Erfüllung von Verträgen einschalten, erhal-
ten diese personenbezogene Daten nur in dem Umfang, in welchem die Übermittlung
für die entsprechende Leistung erforderlich ist. Für den Fall, dass wir bestimmte Teile
der Datenverarbeitung auslagern („Auftragsverarbeitung“), verpflichten wir Auf-
tragsverarbeiter vertraglich dazu, personenbezogene Daten nur im Einklang mit den
Anforderungen der Datenschutzgesetze zu verwenden und den Schutz der Rechte der
betroffenen Person zu gewährleisten. Eine Datenübertragung an Stellen oder Personen
außerhalb der EU außerhalb der in dieser Erklärung genannten Fälle findet nicht statt
und ist nicht geplant.
Datenschutzbeauftragter
Sollten Sie noch Fragen zum Datenschutz haben, so wenden Sie sich bitte an unseren
Datenschutzbeauftragten unter folgender Adresse
MVK Versicherung VVaG
Datenschutzbeauftragter
Borsigstraße 5
76185 Karlsruhe
E-Mail: datenschutz@mvk-versicherung.de
23
[Seite 25]
6. Liste der Dienstleister
Dienstleisterliste
Gesellschaften der Unternehmensgruppe, die Ihre Stammdaten in gemeinsamen Da-
tenbanken verarbeiten und gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren nutzen
MVK Versicherung VVaG
BK Versicherungs-Vermittlung GmbH
6.1. Dienstleister mit Datenverarbeitung als Hauptgegenstand des Auf-
trags
Gesellschaft(en) Dienstleister Gegenstand und Zweck der Beauftragung
Unternehmensgruppe MVK Versicherung VVaG Bereitstellung der technischen Infrastruktur und
Übernahme der Risikoprüfung, Antrags-, Ver-
trags- und Leistungsbearbeitung sowie zentra-
ler Funktionen, insbesondere Datenverarbei-
tung, Inkasso, interne Revision, Rechtsabtei-
lung, Vertrieb und Datenschutz
Gesamtverband der Deutschen Bildung von Markt- und Kalkulationsstatistiken
Versicherungswirtschaft e.V.
GDV
6.2. Kategorien von Dienstleistern, bei denen die Verarbeitung von perso-
nenbezogenen Daten kein Hauptgegenstand des Auftrags ist und
Auftragnehmer, die nur gelegentlich tätig werden
Gesellschaft(en) Dienstleister Gegenstand und Zweck der Beauftragung
Unternehmensgruppe Adressermittlung Adressverifikation
Assisteure Assistance-Leistungen
Ärzte, Gutachter und Sachverständige Prüfung eingereichter Schadenbelege, Erstellung
von Gutachten (medizinisch und technisch), Bera-
tungsleistung zu Rehabilitationsmaßnahmen und
weiteren Behandlungsmöglichkeiten
Entsorger Dokumentenvernichtung
Facility Management Gebäudereinigung
Handwerker, Reparaturdienstleister Reparaturdienstleistung
Inkassounternehmen Forderungsanzeige
24
[Seite 26]
IT- und TK-Dienstleister Wartung der Informationstechnologie
Lettershops, Druckereien Portooptimierung, Druck und Versand personali-
sierter Postsendungen
Marktforschungsunternehmen Marktforschung
Rechtsanwälte Beratung, Prozessführung, Forderungseinzug
Rechtschutzversicherer Ausgegliederte Schadenbearbeitung
Rückversicherer Rückversicherungsgeschäft
Übersetzer Übersetzung
Wirtschaftsprüfer Buchführung, Revision
6.3. Hinweise
Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und das Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG) sehen neben dem Auskunftsrecht der betroffenen Person gegebenenfalls auch
Ansprüche auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung (Sperren) Ihrer
Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem
gängigen und maschinenlesbaren Format vor. Sie sind nach der DS-GVO und dem
BDSG berechtigt, der Verarbeitung Ihrer Daten zum Zweck der Werbung schriftlich, te-
lefonisch oder per E-Mail zu widersprechen. Dies gilt auch, wenn Ihre der Datenüber-
mittlung an Dienstleister entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen überwiegen.
Ergänzende Informationen zum Datenschutz und zum Beitritt der Unternehmen der
MVK Versicherung VVaG erhalten Sie unter http://www.mvk-versicherung.de/daten-
schutz. Dort finden Sie immer eine aktuelle Version dieser Dienstleisterliste.
25
[Seite 27]
Satzung MVK Versicherung VVaG
A. Allgemeine Bestimmungen § 6 Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder
Nachfolgende Satzung gilt in ihrer sprachlichen Fassung Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder bzw. die
für alle Geschlechter gleichermaßen. Erben verstorbener Mitglieder haben keinen Anspruch an
das Vereinsvermögen.
§ 1 Name, Sitz
Die im Jahre 1899 gegründete Versicherungsgesellschaft C. Verwaltung und Geschäftsführung des Vereins
auf Gegenseitigkeit führt den Namen „MVK Versicherung
§ 7 Verwaltungsorgane
VVaG“. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Karlsruhe.
Die Verwaltungsorgane des Vereins sind:
§ 2 Gegenstand des Unternehmens 1. der Vorstand,
Gegenstand des Unternehmens ist im In- und Ausland 2. der Aufsichtsrat,
- der Betrieb der Unfall- und Allgemeinen Haftpflichtversi- 3. die Mitgliedervertreterversammlung.
cherung, der Sachschadenversicherung, der Versiche-
1. Vorstand
rung gegen verschiedene finanzielle Verluste und der
Rechtsschutzversicherung in der Erstversicherung, § 8 Bestellung, Zusammensetzung
- die Vermittlung von Versicherungen, Der aus mindestens zwei Personen bestehende Vorstand
- die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an anderen wird vom Aufsichtsrat bestellt. Der Aufsichtsrat bestimmt
Unternehmen und deren Errichtung. die Anzahl der Vorstandsmitglieder und kann für den Vor-
Rückversicherung wird nicht betrieben. stand eine Geschäftsordnung erlassen. Der Aufsichtsrat
§ 3 Geschäftsjahr, Bekanntmachungen bestimmt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vor-
sitzenden des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig,
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend
Der Verein veröffentlicht alle Bekanntmachungen im elekt-
sind, wobei entweder der Vorstandsvorsitzende oder sein
ronischen Bundesanzeiger.
Stellvertreter anwesend sein müssen.
B. Mitgliedschaft Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats Pro-
kuristen bestellen. Der Widerruf der Prokura steht aus-
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
schließlich dem Vorstand zu.
Wer mit der MVK Versicherung VVaG einen Versicherungs-
§ 9 Vertretung der Gesellschaft
vertrag abschließt, wird für die Dauer der Versicherung ihr
Mitglied. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Je-
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Abschluss eines Versi- weils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein
cherungsvertrages oder durch Eintritt in einen bestehenden gemeinsam, wobei entweder der Vorstandsvorsitzende o-
Versicherungsvertrag. Mit dem Ablauf des Versicherungs- der sein Stellvertreter bei der Vertretung mitwirken müssen.
verhältnisses endet die Mitgliedschaft. Die Vertretung durch den Vorstandsvorsitzenden oder
Neben sonstigen natürlichen und juristischen Personen durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden ge-
können die Mitgliedschaft insbesondere erlangen: meinsam mit einem Prokuristen genügt.
1. Druckereien, Buchbindereien, Papierverarbeitungsbe- Dem Vorstand obliegen die Vorbereitung und Ausführung
triebe, Kartonagenfabriken, sonstige grafische Betriebe der Beschlüsse des Aufsichtsrats und der Beschlüsse der
und Fachgeschäfte, Mitgliedervertreterversammlung sowie die Erledigung aller
2. Schrifthersteller, Reproduktionsanstalten und Zuliefer- Geschäftsangelegenheiten.
firmen, Hierzu gehören insbesondere:
3. Zeitungs-, Zeitschriften- und Buch-Verlage, alle sonsti- 1. Anstellung und Entlassung von Angestellten,
gen buchhändlerischen Betriebe und Videotheken, 2. Annahme oder Ablehnung von Versicherungsanträgen,
4. Studios, Sender und sonstige Betriebe im Bereich Neue 3. Anerkennung oder Ablehnung aller Schadensansprü-
Medien. che,
Der Verein kann im aufsichtsrechtlich zulässigen Umfang 4. Kassen- und Rechnungsführung,
Versicherungsgeschäfte gegen feste Entgelte betreiben, 5. Anlegung des Vermögens (§ 26),
ohne dass die Versicherungsnehmer Mitglieder werden. 6. Festsetzung der Beiträge.
Der Umfang beträgt höchstens 10 % der Gesamtbeitrags-
einnahme eines Jahres ohne Versicherungssteuer. 2. Aufsichtsrat
§ 5 Rechte der Mitglieder § 10 Zusammensetzung, Wahl
Die Rechte der Mitglieder ergeben sich aus dem Gesetz und Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern.
der Satzung und im Einzelnen aus dem mit dem Verein ge- Wählbar zum Aufsichtsrat sind die Inhaber der in § 4 Ziff.
schlossenen Versicherungsvertrag. 1-4 genannten Betriebe, soweit es natürliche Personen sind
oder von diesen ermächtigte Personen; soweit die Inhaber
Stand: 15.06.2024 Seite 1 von 4
[Seite 28]
juristische Personen sind, deren Organe oder von diesen er- § 13 Sitzungen und Beschlussfassung des Aufsichtsrats
mächtigte Personen; außerdem sämtliche bisherigen und Aufsichtsratssitzungen werden einmal im Kalenderhalbjahr
ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder sowie ausgeschiedene einberufen.
Vorstandsmitglieder. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann aus wichti-
Die Wahl zum Aufsichtsrat ist nur bis zum Ende des Jahres gem Anlass jederzeit eine außerordentliche Sitzung einbe-
möglich, in welchem das 65. Lebensjahr vollendet wird. rufen.
Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Be- Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ist auf schriftlich
endigung der Mitgliedervertreterversammlung gewählt, die begründetem Antrag des Vorstands oder eines Aufsichts-
über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Be- ratsmitgliedes verpflichtet, eine außerordentliche Sitzung
ginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäfts- einzuberufen und innerhalb zwei Wochen, gerechnet vom
jahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Wie- Tage der Antragsstellung an, abzuhalten.
derwahl ist zulässig. Das Wahlergebnis ist zu veröffentli- Leiter der Aufsichtsratssitzungen ist der Vorsitzende oder
chen. Die Wahl gilt als angenommen, wenn der Gewählte sein Stellvertreter.
in der Versammlung oder binnen zwei Wochen nach Be- Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Sitzungs-
kanntgabe der Wahl keinen Einspruch erhebt. bericht anzufertigen, der vom Vorsitzenden oder seinem
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann, sofern nicht ein Stellvertreter zu unterschreiben ist.
wichtiger Grund zur fristlosen Niederlegung des Amtes be- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmung entschei-
rechtigt, sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist det einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit der Vorsit-
von 3 Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zende.
Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter niederlegen. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrats aus oder nimmt der Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein
Gewählte die Wahl nicht an, so wird in der nächsten Mit- Stellvertreter, anwesend sind.
gliedervertreterversammlung eine Ersatzwahl für die restli- In dringenden Fällen kann der Vorsitzende oder sein Stell-
che Amtszeit vorgenommen. vertreter eine schriftliche Abstimmung herbeiführen, wenn
§ 11 Vorsitzender des Aufsichtsrats kein Mitglied widerspricht.
In den Aufsichtsratssitzungen können die Vorstandsmit-
Der Aufsichtsrat wählt in seiner ersten Sitzung nach Been-
glieder und die Angestellten des Vereins teilnehmen, die der
digung der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung
Aufsichtsrat hierzu bestimmt. Sie besitzen kein Stimmrecht,
einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Scheiden wäh-
können jedoch mit der Führung des Sitzungsberichtes be-
rend ihrer Amtsdauer der Vorsitzende des Aufsichtsrats o-
traut werden.
der sein Stellvertreter aus ihrem Amt aus, so hat der Auf-
sichtsrat unverzüglich eine neue Wahl vorzunehmen. 3. Mitgliedervertretersammlung
§ 12 Obliegenheiten des Aufsichtsrats § 14 Allgemeine Bestimmungen
Der Aufsichtsrat hat die ihm durch das Gesetz und die Sat- Die Mitgliedervertreterversammlung vertritt als oberstes
zung zugewiesenen Obliegenheiten zu erfüllen. Er hat ins- Organ die Gesamtheit der Mitglieder.
besondere die Geschäftsführung zu überwachen, sowie Sie beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht durch
den Jahresabschluss, den Vorschlag für Verwendung des den Vorstand oder Aufsichtsrat zu erledigen sind, und ist
Bilanzgewinns und den Geschäftsbericht zu prüfen und zu ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
genehmigen. Die Mitgliedervertreterversammlung besteht aus mindes-
Zu den sonstigen Obliegenheiten des Aufsichtsrates gehö- tens 11 und höchstens 23 von ihr selbst gewählten Mitglie-
ren: dervertretern, die auf 4 Jahre gewählt werden. Wiederwahl
1. Ernennung des Vorstands und der Abschluss von An- ist zulässig.
stellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern, Die Wahl der Mitgliedervertreterversammlung findet immer
2. die Zustimmung zur Bestellung von Prokuristen und Be- ein Jahr nach der Neuwahl des Aufsichtsrates statt.
vollmächtigten (§ 8 Satz 4), Die Wahl zum Mitgliedervertreter ist nur bis zum Ende des
3. die Zustimmung zum Erwerb und zur Errichtung ande- Jahres möglich, in welchem das 67. Lebensjahr vollendet
rer Unternehmen und zur Beteiligung an solchen sowie wird.
zur Veräußerung, Nicht wählbar sind gesetzliche Vertreter und Angestellte
4. die Entscheidung über Beschwerden gegen den Vor- des Vereins oder einer seiner Tochtergesellschaften.
stand, Für jede Wahl können Vorstand und Aufsichtsrat oder Mit-
5. eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung gliedervertreter einen Vorschlag aufstellen. Vorschläge
einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins es erfordert. müssen spätestens 14 Tage vor dem Tag der Mitglieder-
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung, soweit es sich vertreterversammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen.
nur um die Fassung handelt, zu ändern und für den Fall, Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit Ablauf der vier-
dass die Aufsichtsbehörde vor Genehmigung eines Ände- jährigen Amtszeit, mit Rücktritt, mit Abberufung durch die
rungsbeschlusses weitere Änderungen verlangt, diese vor- Mitgliedervertretung oder durch Tod des Mitgliedervertre-
zunehmen. ters. Die Abberufung kann bei grober Pflichtverletzung oder
sonst aus wichtigem Grund erfolgen. Als wichtiger Grund
zählt insbesondere die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Stand: 15.06.2024 Seite 2 von 4
[Seite 29]
über das Vermögen des Mitgliedervertreters. Bei vorzeiti- b) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
gem Erlöschen des Amtes können die Mitgliedervertreter in sowie Beschlussfassung über die Verwendung des Bi-
der nächsten Mitgliedervertreterversammlung Ersatzmit- lanzgewinns,
glieder wählen. Deren Amtszeit geht so lange, wie die c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedervertre- und des Aufsichtsrats,
ters gedauert hätte. d) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der
Mitglieder (gem. § 124 AktG),
§ 15 Einberufung und Ort der Mitgliedervertreterver-
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
sammlung
f) Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.
Die Einladung zu den Mitgliedervertreterversammlungen Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds und der Mitglieder-
hat unter Angabe der Tagesordnung spätestens einen Mo- vertreter (Abs. 1 Ziffer a) sowie die Beschlüsse zu Abs. 1
nat vor dem Tage der Versammlung durch den Vorstand zu Ziffer e) und f) bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgege-
erfolgen. benen Stimmen.
Die Mitgliedervertreterversammlung findet am Sitz des
Vereins statt oder auf Beschluss der Mitgliedervertreterver- § 19 Außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung
sammlung an einem anderen Ort in Baden-Württemberg. Außerordentliche Mitgliedervertreterversammlungen sind
Zeit und Tagesordnung legt der Vorstand im Einvernehmen auf Beschluss des Aufsichtsrats oder der ordentlichen Mit-
mit dem Aufsichtsrat fest. gliedervertreterversammlung oder auf Antrag des Vor-
Die Mitgliedervertreter können an der Versammlung auch stands einzuberufen oder auf schriftlichen Antrag von fünf
ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche Mitgliedervertretern.
oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege Der Tag der außerordentlichen Mitgliedervertreterver-
elektronischer Kommunikation ausüben. sammlung darf nicht über zwei Monate, vom Tage der An-
tragstellung an gerechnet, hinausgeschoben werden.
§ 16 Leiter der Mitgliedervertreterversammlung
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter § 20 Auslagenersatz und Vergütung
leitet die Mitgliedervertreterversammlung. Sind beide ver- Die Aufsichtsratsmitglieder und Mitgliedervertreter des
hindert, so übernimmt das an Lebensjahren älteste Auf- Vereins erhalten für ihre Tätigkeit den Ersatz ihrer Auslagen
sichtsratsmitglied die Leitung. Bei Beschwerden über die und eine Vergütung. Die Vergütung wird vom Vorstand im
Tätigkeit des Aufsichtsrats muss der Vorsitzende einen an- Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festgelegt.
deren Leiter wählen lassen. Über die Verhandlung und Be-
schlüsse ist von einem Notar ein Sitzungsbericht mit Anwe- D. Vermögensverwaltung
senheitsliste aufzunehmen. § 21 Beiträge
§ 17 Beschlussfassung der Mitgliedervertreterversamm- Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
lung 1. den im Voraus zu zahlenden Beiträgen der Mitglieder,
2. den sonstigen Einnahmen.
Sitz und Stimme haben in der Mitgliedervertreterversamm-
lung die anwesenden Mitgliedervertreter. Die Beschlüsse § 22 Nachschusspflicht
der Mitgliedervertreterversammlung werden mit einfacher
Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Versicherungsan-
Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung für be-
sprüche dürfen nicht gekürzt werden.
stimmte Beschlüsse keine qualifizierte Mehrheit verlangt
(vgl. § 18). § 23 Schwankungsrückstellung
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsit- Zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs ist eine
zenden. Bei Wahlen ist mit Zetteln abzustimmen, wenn Rückstellung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften
nicht einstimmig Wahl durch Zuruf gewünscht wird. und der von der Aufsichtsbehörde erlassenen Anordnun-
Wird bei Wahlen einfache Mehrheit nicht erreicht, so findet gen zu bilden.
eine weitere Wahl zwischen den Personen statt, auf wel-
che die meisten Stimmen entfallen sind. Bei Stimmengleich- § 24 Verlustrücklage
heit entscheidet das Los. Zur Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb wird
Wird von Mitgliedervertretern die Bekanntmachung von eine Verlustrücklage gebildet.
Gegenständen zur Beschlussfassung verlangt, so genügt 1. Ihr sind zuzuführen:
es, wenn diese Gegenstände binnen 10 Tagen nach der a) 1% der Jahresbeiträge bis die Rücklage den Betrag
Einberufung der Mitgliedervertretersammlung bekannt ge- von € 3.579.044,00 erreicht hat oder nach eventueller
macht werden. Inanspruchnahme wieder erreicht, jedoch maximal
der Jahresüberschuss,
§ 18 Ordentliche Mitgliedervertreterversammlung
b) der Betrag des Jahresüberschusses, der der Verlust-
Die ordentliche Mitgliedervertreterversammlung findet in- rücklage weiterhin durch Beschluss der Mitglieder-
nerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres statt. vertreterversammlung zuzuführen ist.
Die Mitgliedervertreterversammlung hat insbesondere fol- 2. Reichen die Beiträge und die sonstigen Einnahmen zur
gende Aufgaben: Deckung der satzungsmäßigen Ausgaben eines Ge-
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats
und der Mitgliedervertreter,
Stand: 15.06.2024 Seite 3 von 4
[Seite 30]
schäftsjahres nicht aus, wird der Fehlbetrag durch Be- Rückerstattungsberechtigt sind alle Versicherungsnehmer,
schluss des Vorstandes und im Einvernehmen mit dem die am Anfang des Geschäftsjahres, in dem die Rückerstat-
Aufsichtsrat aus der Rücklage gedeckt. tung gewährt wird, Mitglieder der Gesellschaft sind und es
3. Die Verlustrücklage darf zur Verlustdeckung in einem auch während der beiden gesamten vorangegangenen Ge-
Geschäftsjahr nur bis zu einem Drittel ihres jeweiligen schäftsjahre waren.
Bestandes in Anspruch genommen werden.
4. Solche Entnahmen müssen innerhalb von fünf Jahren - Die Ausschüttung kann unterbleiben, wenn die Beitrags-
nach Möglichkeit in gleichen Teilbeträgen - wieder auf- rückerstattung weniger als 10 Euro oder 10 % des Beitra-
gefüllt werden. ges beträgt.
§ 24 a Andere Gewinnrücklagen § 26 Anlegung des Vermögens
Zur Sicherstellung der Solvabilitätsanforderungen wird der Das Vermögen des Vereins ist im Einvernehmen mit dem
in einem Geschäftsjahr erzielte Überschuss den anderen Aufsichtsrat durch den Vorstand nach den gesetzlichen
Gewinnrücklagen zugeführt, soweit er nicht der Verlust- Vorschriften und den Richtlinien der Aufsichtsbehörde an-
rücklage (§ 24) zuzuführen ist. Die Mitgliedervertreterver- zulegen.
sammlung entscheidet durch Beschluss über den Betrag
des Jahresüberschusses, der den anderen Gewinnrückla- E. Auflösung
gen zuzuführen ist. § 27 Auflösung des Vereins
§ 25 Beitragsrückerstattung Wird der Verein auf Beschluss der Mitgliedervertreterver-
sammlung aufgelöst, so bestimmt diese die Verwendung
Soweit der in einem Geschäftsjahr erzielte Überschuss
des nach der Abwicklung bleibenden Vermögens.
nicht der Verlustrücklage (§ 24) oder den anderen Gewinn-
Dieses kann nur zu Unterstützungszwecken, und zwar je
rücklagen (§ 24 a) zuzuführen ist, ist er den Mitgliedern als
Beitragsrückerstattung zurück zu gewähren. zur Hälfte für die Belegschaft des Vereins und für die An-
gehörigen der in § 4 Ziff. 1-4 genannten Betriebe verwen-
Die Mitgliedervertreterversammlung beschließt, ob ein
det werden. Eine Verteilung der Überschüsse an die Mitglie-
Überschuss den Mitgliedern auf die Beiträge des folgenden
der darf nicht stattfinden.
Geschäftsjahres anzurechnen, in bar auszuzahlen oder ei-
Im Falle der Auflösung erfolgen die Bekanntmachungen im
ner Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen ist.
Wird eine solche gebildet, beschließt die Mitgliedervertre- “elektronischen Bundesanzeiger”.
terversammlung über ihre Verwendung, die keinem ande-
_____________________________________________________
ren Zweck als dem der Beitragsrückerstattung dienen darf.
Die Verteilung der Beitragsrückerstattung erfolgt im Ver-
hältnis zur Höhe des Jahresbeitrages, der bei Ausschüttung Änderungen beschlossen von der Mitgliedervertreterver-
sammlung am 15.06.2024 in Baiersbronn. Genehmigt von
zu zahlen ist. Die Ausschüttung erfolgt jeweils zur Jahres-
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am
hauptfälligkeit.
24.07.2024. Eingetragen im Handelsregister beim Amtsge-
richt Mannheim am 21.10.2024.
Stand: 15.06.2024 Seite 4 von 4
[Seite 31]
III. Produktinformationsblatt zur
Hausratversicherung
Hausratversicherung
Produktinformationsblatt Versicherungen
MVK Versicherung VVaG Hausratversicherungssummenmodell
(Klassik-, Top-, Premium-, Premium Plus-Digital)
Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen
und Ihren konkreten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen:
Versicherungsantrag,
Versicherungsschein,
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung,
gegebenenfalls weitere Besondere Bedingungen und Vereinbarungen.
Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Hausratversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Zerstörung, der
Beschädigung oder des Abhandenkommens Ihres Hausrats infolge eines Versicherungsfalls.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Versichert ist der Hausrat Ihrer Wohnung. Dazu zählen beispielsweise:
Dazu zählen alle Sachen, die dem Haushalt x vom Gebäudeeigentümer eingebrach-
zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Ver- te Sachen, für die dieser die Gefahr
brauch) dienen. Dazu zählen z. B. auch: trägt;
Möbel, Teppiche, Bekleidung;
x Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger;
elektrische und elektronische Haushaltsgerä-
te (z. B. Waschmaschine, TV, Computer); x Luft- und Wasserfahrzeuge.
Antennen und Markisen, die zu Ihrer
Wohnung gehören; Gibt es Einschränkungen beim
Bargeld und andere Wertsachen (z. B. Versicherungsschutz?
Schmuck) in begrenzter Höhe.
! Es gibt eine Reihe von Fällen, in de-
Versicherte Gefahren nen der Versicherungsschutz einge-
schränkt sein kann. In jedem Fall vom
Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Versicherungsschutz ausgeschlossen
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, sind zum Beispiel:
seiner Teile oder seiner Ladung;
Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem ! Krieg;
Einbruch sowie Raub oder den Versuch ei- ! Kernenergie;
ner solchen Tat;
! Schwamm;
Leitungswasser;
Naturgefahren wie Sturm, Hagel;
! Sturmflut;
Weitere Naturgefahren, soweit diese geson- ! Schäden, die Sie vorsätzlich herbeige-
dert vereinbart sind. Das sind die Elemen- führt haben.
targefahren Überschwemmung, Rückstau,
Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee-
druck, Lawinen und Vulkanausbruch.
Glasbruch, von Mobiliar- und Gebäudever-
glasung, soweit gesondert vereinbart.
Unbenannte Gefahren, soweit gesondert
vereinbart.
Versicherte Schäden
Sachschaden infolge von Zerstörung, Be-
schädigung oder Abhandenkommen der
ver-sicherten Sachen infolge eines
Versiche-rungsfalls.
Stand: 20260501 Seite 1 von 2 PIP_VHV_20260501
[Seite 32]
II. Produktinformationsblatt zur
Hausratversicherung
Versicherte Kosten
Versichert sind, bis zu dem vereinbarten Betrag,
die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen
und tatsächlich angefallenen
Aufräumungskosten;
Bewegungs- und Schutzkosten;
Hotelkosten;
Transport- und Lagerkosten;
Schlossänderungskosten;
Bewachungskosten;
Reparaturkosten für Gebäudeschäden;
Reparaturkosten für Nässeschäden;
Kosten für provisorische Maßnahmen.
Versicherungssumme und Versicherungs-
wert
Die Versicherungssumme ist der vereinbarte
Betrag, der dem Versicherungswert entspre-
chen soll. Ist das nicht der Fall, können Nach-
teile bei der Entschädigungsberechnung ent-
stehen.
Wo habe ich Versicherungsschutz?
Ihr Hausrat ist in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung versichert. Aber auch, wenn
sich der Hausrat vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befindet, ist er zeitweise versi-
chert.
Welche Pflichten habe ich?
Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.
Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müs-
sen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag gegebenenfalls angepasst werden kann.
Wann und wie muss ich bezahlen?
Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen.
Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinba-
rung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge über-
weisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausset-
zung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben.
Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weite-
res Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.
Wie kann ich den Vertrag beenden?
Sie können den Vertrag ebenso wie wir zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum
Ablauf jedes Verlängerungsjahres, unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist, kündi-
gen.
Daneben können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z. B. nach einem Schadenfall mög-
lich. Weitere Kündigungsrechte können sich auch durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos
ergeben. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der ursprünglich vereinbarten Dauer.
Stand: 20260501 Seite 2 von 2 PIP_VHV_20260501
[Seite 33]
IV. Allgemeine und besondere
Versicherungsbedingungen sowie
Sonderbedingungen
Stand_20190101
29
[Seite 34]
Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen
(VHB 2008 – Versicherungssummenmodell) Stand 01/2008
Abschnitt A Abschnitt B
§1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), § 19 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines
generelle Ausschlüsse Vertreters
§2 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge § 20 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen
§3 Einbruchdiebstahl verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
Einmalbeitrages
§4 Leitungswasser
§ 21 Dauer und Ende des Vertrages
§5 Sturm, Hagel
(inkl. Risikowegfall Privat VHB)
§6 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungs-
§ 22 Folgebeitrag
ort
§ 23 Lastschriftverfahren
§7 Außenversicherung
§ 24 Ratenzahlung
§8 Versicherte Kosten
§ 25 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§9 Versicherungswert, Versicherungssumme
§ 26 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§ 10 Anpassung des Beitrages
§ 27 Gefahrerhöhung
§ 11 Wohnungswechsel
§ 28 Überversicherung
§ 12 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung
§ 29 Mehrere Versicherer
§ 13 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutz-
schränke § 30 Versicherung für fremde Rechnung
§ 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 31 Aufwendungsersatz
§ 15 Sachverständigenverfahren § 32 Übergang von Ersatzansprüchen
§ 16 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit des § 33 Kündigung nach dem Versicherungsfall
Versicherungsnehmers vor und nach dem Versiche- § 34 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
rungsfall, Sicherheitsvorschrift § 35 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
§ 17 Besondere gefahrerhöhende Umstände § 36 Agentenvollmacht
§ 18 Wiederherbeigeschaffte Sachen § 37 Repräsentanten
§ 38 Verjährung
§ 39 Gerichtsstand
§ 40 Anzuwendendes Recht
Abschnitt A
§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), 2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
generelle Ausschlüsse a) Ausschluss Krieg
1. Versicherungsfall Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg,
Sachen, die durch kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution,
Rebellion oder Aufstand.
a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder
Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner b) Ausschluss Innere Unruhen
Ladung, Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf
mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Innere
HR1.0_VHB2008_200801_2PP
b) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch
Unruhen.
sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat
c) Ausschluss Kernenergie
c) Leitungswasser,
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf
d) Sturm, Hagel
mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kern-
zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen energie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substan-
abhanden kommen. zen.
–1–
[Seite 35]
§ 2 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge c) Raub,
1. Versicherte Gefahren und Schäden oder durch den Versuch einer solchen Tat abhanden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte kommen, zerstört oder beschädigt werden.
Sachen, die durch
2. Einbruchdiebstahl
a) Brand, Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
b) Blitzschlag, a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt
c) Explosion, Implosion oder mittels eines Schlüssel, dessen Anfertigung für
das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person
d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüs-
oder seiner Ladung sel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der
zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kom- Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon
men. dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte
Sachen abhanden gekommen sind;
2. Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemä- b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis auf-
ßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das bricht oder falsche Schlüssel (siehe a) oder andere
sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch
eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewie-
3. Blitzschlag sen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhan-
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes den gekommen sind;
auf Sachen.
c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes
Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude
an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur ver- eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte;
sichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem
der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl
anderer Art entstanden sind. auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel
gemäß Nr. 4a aa) oder 4a bb) anwendet, um sich den
Spuren eines direkten Blitzschlags an anderen Sachen Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten;
als an elektrischen Einrichtungen und Geräten oder an
Antennen stehen Schäden anderer Art gleich. e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder
außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruch-
4.1 Explosion diebstahl oder durch Raub gemäß Nr. 4 an sich
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes ein-
Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende dringt oder dort ein Behältnis öffnet;
Kraftäußerung.
f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) Schlüssel eindringt, den er – innerhalb oder außerhalb
liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen des Versicherungsortes – durch Diebstahl an sich
Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versi-
des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des cherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den
Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten
Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, ermöglicht hatte.
so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
3. Vandalismus nach einem Einbruch
4.2 Implosion Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusam- Täter auf eine der in Nr. 2 a), 2 e) oder 2 f) bezeichneten
menfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte
infolge eines inneren Unterdruckes. Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
5. Nicht versicherte Schäden 4. Raub
Nicht versichert sind a) Raub liegt vor, wenn
a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden aa) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt ange-
durch Erdbeben; wendet wird, um dessen Widerstand gegen die
b) Sengschäden; Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen
c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch ohne Überwindung eines bewussten Widerstan-
die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen,
des entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trick-
sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektri-
diebstahl);
schen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gas-
druck entstehen. bb) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen
herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine
Die Ausschlüsse gemäß Nr. 5 b) und 5 c) gelten nicht,
Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben ange-
soweit diese Schäden Folge eines versicherten Sach-
droht wird, die innerhalb des Versicherungsortes
schadens gemäß Nr. 1 sind.
– bei mehreren Versicherungsorten innerhalb des-
§ 3 Einbruchdiebstahl jenigen Versicherungsortes, an dem auch die Dro-
hung ausgesprochen wird – verübt werden soll;
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte cc) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen
Sachen, die durch weggenommen werden, weil sein körperlicher
Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge
a) Einbruchdiebstahl, eines Unfalls oder infolge einer nicht verschulde-
b) Vandalismus nach einem Einbruch, ten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohn-
–2–
[Seite 36]
macht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch 3. Nicht versicherte Schäden
seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist. a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende
b) Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, Ursachen Schäden durch
die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend aa) Plansch- oder Reinigungswasser,
sind. bb) Schwamm,
c) Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der cc) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer,
Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Überschwemmung oder Witterungsniederschläge
Täters herangeschafft werden, es sei denn, das oder einen durch diese Ursachen hervorgerufe-
Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versiche- nen Rückstau,
rungsortes, an dem die Tathandlungen nach a) verübt
dd) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanaus-
wurden.
bruch,
5. Nicht versicherte Schäden ee) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mit- Leitungswasser nach Nr. 2 die Erdsenkung oder
wirkende Ursachen nicht auf Schäden, die verursacht den Erdrutsch verursacht hat,
werden durch weitere Elementargefahren (Überschwem-
ff ) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Beriese-
mung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,
lungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druck-
Lawinen, Vulkanausbruch).
proben oder durch Umbauten oder Reparaturar-
§ 4 Leitungswasser beiten an dem versicherten Gebäude oder an der
Sprinkler- oder Berieselungsanlage.
1. Bruchschäden
Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß a) und b) zum gg) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder
versicherten Hausrat gehören (siehe § 6), leistet der Ver- sonstigen mobilen Behältnissen.
sicherer Entschädigung für innerhalb von Gebäuden ein- b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden
tretende aa) an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht
a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden
aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,
oder den damit verbundenen Schläuchen, bb) am Inhalt eines Aquariums, die als Folge dadurch
bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Kli- entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium aus-
ma-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, getreten ist.
cc) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, § 5 Sturm, Hagel
sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, 1. Versicherte Gefahren und Schäden
Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte
b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genann- Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder
ten Installationen: abhanden kommen
aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder
Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ven- Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in
tile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie denen sich versicherte Sachen befinden;
deren Anschlussschläuche, b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile,
bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte
Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte
Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanla- Sachen befinden, wirft;
gen. c) als Folge eines Schadens nach a) oder b) an versi-
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, cherten Sachen
einschließlich der Bodenplatte. d) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten
als Rohre innerhalb des Gebäudes. Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte
Sachen befinden, baulich verbunden sind;
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre
und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend e) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile,
oder nicht tragend) nicht versichert. Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft,
die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in
2. Nässeschäden denen sich versicherte Sachen befinden, baulich ver-
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte bunden sind.
Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Lei-
tungswasser zerstört oder beschädigt werden oder 2. Sturm
abhanden kommen. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von min-
destens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindig-
Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversor-
keit mindestens 63 km/Stunde).
gung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen
Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar,
sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versiche-
Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampf- rungsnehmer nachweist, dass
heizung, aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungs- a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versiche-
anlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen rungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwand-
sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein. freiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen
Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepum- anderen Sachen angerichtet hat, oder dass
pen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des
stehen Leitungswasser gleich. versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem
–3–
[Seite 37]
sich die versicherten Sachen befunden haben, oder cc) privat genutzte Antennenanlagen und Markisen,
mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, die ausschließlich der versicherten Wohnung
nur durch Sturm entstanden sein kann. gemäß Nr. 1 dienen und sich auf dem Grundstück
befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt,
3. Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von dd) im Haushalt des Versicherungsnehmers befindli-
Eiskörnern. ches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um
das Eigentum von Mietern bzw. Untermietern des
4. Nicht versicherte Schäden Versicherungsnehmers handelt (siehe Nr. 4 e)),
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende
Ursachen Schäden durch ee) selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher,
Go-Karts und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht
aa) Sturmflut; versicherungspflichtig sind,
bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder
ff ) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote ein-
Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlos-
schließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte,
sene Fenster, Außentüren oder andere Öffnun-
gen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch gg) Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte
Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Flugdrachen,
Gebäudeschaden darstellen;
hh) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die
cc) weitere Elementargefahren (Überschwemmung, ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des
Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häus-
Lawinen, Vulkanausbruch). licher Gemeinschaft lebenden Person dienen;
b) Nicht versichert sind Schäden an Handelswaren, Vorräte und Musterkollektionen
sind hiervon ausgeschlossen,
aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht be-
zugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden i i ) Haustiere, d.h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in
oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen; Wohnungen (siehe Nr. 3 a) und b)) gehalten wer-
bb) Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befin- den (z.B. Fische, Katzen, Vögel).
den. Nach Nr. 1 versichert sind jedoch auf dem 3. Versicherungsort
gesamten Grundstück, auf dem sich die versi- Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeich-
cherte Wohnung befindet, Antennenanlagen und nete Wohnung. Zur Wohnung gehören
Markisen, wenn sie ausschließlich vom Versiche-
rungsnehmer genutzt werden. a) diejenigen Räume, die zu Wohnzwecken dienen und
eine selbständige Lebensführung ermöglichen. Dies
§ 6 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versiche- sind die ausschließlich vom Versicherungsnehmer
rungsort oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben-
1. Beschreibung des Versicherungsumfangs den Person privat genutzten Flächen eines Gebäudes.
Versichert ist der gesamte Hausrat in der im Versiche- Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich
rungsschein bezeichneten Wohnung (Versicherungsort). genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung, es sei
denn, sie sind ausschließlich über die Wohnung zu
Hausrat, der infolge eines eingetretenen oder unmittelbar
betreten (sog. Arbeitszimmer in der Wohnung).
bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versiche-
rungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusam- b) Loggien, Balkone, an das Gebäude unmittelbar
menhang mit diesem Vorgang zerstört oder beschädigt anschließende Terrassen sowie ausschließlich vom
wird oder abhanden kommt, ist versichert. Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher
Hausrat außerhalb der im Versicherungsschein bezeich- Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken
neten Wohnung ist nur im Rahmen der Außenversicherung genutzte Räume in Nebengebäuden – einschließlich
(siehe § 7) oder soweit dies gesondert im Versicherungs- Garagen – des Grundstücks, auf dem sich die versi-
vertrag vereinbart ist, versichert. cherte Wohnung befindet.
c) gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in
2. Definitionen
dem Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird
a) Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt
(z.B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkel-
des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung
ler, Waschkeller) des Grundstücks, auf dem sich die
(Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.
versicherte Wohnung befindet.
b) Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum
Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen d) Darüber hinaus werden auch privat genutzte Garagen
und Entschädigungsgrenzen (siehe § 13). der Wohnung zugerechnet, soweit sich diese zumin-
dest in der Nähe des Versicherungsortes befinden.
c) Ferner gehören zum Hausrat
4. Nicht versicherte Sachen
aa) alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z.B.
Einbaumöbel und Einbauküchen), die der Versi- Nicht zum Hausrat gehören
cherungsnehmer als Mieter oder Wohnungsei- a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 2 c)
gentümer auf seine Kosten beschafft oder über- aa) genannt,
nommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt.
Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahr- b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für
tragung ist vom Versicherungsnehmer nachzu- die dieser Gefahr trägt.
weisen, Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer ein-
bb) Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig gebrachten oder in dessen Eigentum übergegange-
produziert und nicht individuell für das Gebäude nen Sachen durch den Mieter ersetzt werden – auch
gefertigt, sondern lediglich mit einem geringen höher- oder geringerwertigere –, sind diese Sachen im
Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse Rahmen dieses Vertrages nicht versichert. Das Gleiche
angepasst worden sind, gilt für vom Wohnungseigentümer ersetzte Sachen.
–4–
[Seite 38]
c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig § 8 Versicherte Kosten
von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zube-
1. Versicherte Kosten
hör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles not-
unter Nr. 2 c) genannt,
wendigen
d) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren
a) Aufräumungskosten
Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter
Teile, soweit nicht unter Nr. 2 c) genannt, für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das
Wegräumen und den Abtransport von zerstörten und
e) Hausrat von Mietern und Untermietern in der Woh-
beschädigten versicherten Sachen zum nächsten Ab-
nung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser lagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten.
wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen,
b) Bewegungs- und Schutzkosten
f) Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten
Versicherungsvertrag versichert sind (z.B. für Schmuck- die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wieder-
sachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstru- herstellung oder Wiederbeschaffung versicherter
mente bzw. Jagd- und Sportwaffen). Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder ge-
schützt werden müssen.
g) elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind
c) Hotelkosten
keine Sachen. Kosten für die technische Wiederher-
stellung von elektronisch gespeicherten, ausschließ- für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Neben-
lich für die private Nutzung bestimmter Daten und kosten (z.B. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten
Programme sind nur versichert, soweit dies gesondert ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und
im Versicherungsvertrag vereinbart ist. dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung
auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die
§ 7 Außenversicherung Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem
1. Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die
Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsneh- Dauer von 100 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag
mers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft auf 1 Promille der Versicherungssumme begrenzt,
lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorüber- d) Transport- und Lagerkosten
gehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. für Transport und Lagerung des versicherten Haus-
Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als rats, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde und dem
vorübergehend. Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem
2. Unselbständiger Hausstand während Wehr- und Zivil- benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die
dienst oder Ausbildung Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem
Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in
häuslicher Gemeinschaft lebende Person zur Ausbildung einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumut-
oder um den Wehr- oder Zivildienst abzuleisten außer- bar ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen.
halb der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorüber- e) Schlossänderungskosten
gehend im Sinne der Nr. 1, bis ein eigener Hausstand
begründet wird. für Schlossänderungen der Wohnung, wenn Schlüssel
für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wert-
3. Einbruchdiebstahl schutzschränke durch einen Versicherungsfall abhan-
Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in den gekommen sind.
§ 3 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
f) Bewachungskosten
4. Raub
für die Bewachung versicherter Sachen, wenn die
Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz in den Fäl-
Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtun-
len, in denen der Versicherungsnehmer versicherte
Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine gen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden
Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeit-
die an Ort und Stelle verübt werden soll. Dies gilt auch, punkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder
wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind
Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. bis zu einem Höchstbetrag von € 1.000,00.
Der Außenversicherungsschutz erstreckt sich ohne g) Reparaturkosten für Gebäudeschäden
Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen,
die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl,
die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Weg-
Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder inner-
nahme oder Herausgabe gebracht werden.
halb der Wohnung durch Vandalismus nach einem
5. Sturm und Hagel Einbruch oder einer Beraubung entstanden sind.
Für Sturm- und Hagelschäden besteht Außenversiche-
h) Reparaturkosten für Nässeschäden
rungsschutz nur innerhalb von Gebäuden.
an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten in
6. Entschädigungsgrenzen
gemieteten bzw. in Sondereigentum befindlichen
a) Die Entschädigung im Rahmen der Außenversiche-
Wohnungen.
rung ist insgesamt auf 10 % der Versicherungssum-
me, höchstens e 10.000,00 begrenzt. i) Kosten für provisorische Maßnahmen
b) Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Ent- Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz ver-
schädigungsgrenzen (siehe § 6 Nr. 2 b) in Verbindung sicherter Sachen bis zu einem Höchstbetrag von
mit § 13 Nr. 2). € 1.000,00.
–5–
[Seite 39]
§ 9 Versicherungswert, Versicherungssumme vermindert werden, wie sich das Verhältnis der
Summe aller Schadenzahlungen aus Hausratversiche-
1. Versicherungswert
rungen (ohne Schadenregulierungskosten) zum Ge-
Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschä-
samtbetrag der Hausratversicherungssummen der
digungsberechnung.
Versicherer im Durchschnitt der gemäß Nr. 2 maßge-
a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert benden drei Jahre erhöht oder vermindert hat.
von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem
2. Die Berechnung erfolgt anhand der Schadenzahlun-
Zustand (Neuwert).
gen und Hausratversicherungssummen, die die Versi-
b) Für Kunstgegenstände (siehe § 13 Nr. 1 a) dd)) und cherungsaufsichtsbehörde veröffentlicht hat für das
Antiquitäten (siehe § 13 Nr. 1 a) ee)) ist der Versiche- drittletzte, viertletzte und fünftletzte Kalenderjahr vor
rungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen Beginn des Versicherungsjahres im Verhältnis zu dem
gleicher Art und Güte. jeweils davor abgelaufenen Kalenderjahr. Hierbei wer-
c) Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten den jeweils die Gesamtbeträge der Hausratversiche-
Haushalt nicht mehr zu verwenden, so ist der Versi- rungssummen an jedem 31. Dezember der zu verglei-
cherungswert der für den Versicherungsnehmer erziel- chenden Jahre berücksichtigt.
bare Verkaufspreis (Gemeiner Wert). Aus diesen drei Veränderungssätzen berechnet der
d) Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf Versicherer den gemäß Nr. 1 maßgebenden Durch-
bestimmte Beträge begrenzt (Entschädigungsgrenzen schnitt. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine
siehe § 13 Nr. 2) ist, werden bei der Ermittlung des Stelle nach dem Komma errechnet und auf einen vol-
Versicherungswertes höchstens diese Beträge be- len Prozentsatz abgerundet. Wurde die Grenze von
rücksichtigt. 1 Prozent gemäß Nr. 1 nicht erreicht, so wird der
ermittelte Veränderungssatz in die Berechnung für das
2. Versicherungssumme
folgende Kalenderjahr einbezogen.
a) Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert
entsprechen. 3. Der Beitragssatz verändert sich entsprechend dem
gemäß Nr. 1 und 2 ermittelten durchschnittlichen Ver-
b) Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vor-
änderungssatz. Der geänderte Beitragssatz wird auf
sorgebetrag von 10 Prozent.
zwei Stellen nach dem Komma abgerundet. Er darf
3. Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbei-
a) Die Versicherungssumme wird entsprechend der Ent- tragssatz nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch
wicklung des Preisindexes – siehe b) – angepasst. nur, wenn sich der Tarifbeitrag auf eine unveränderte
Gruppe versicherter Risiken bezieht.
b) Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich
mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entspre- 4. Erhöht der Versicherer den Beitragssatz, kann der Ver-
chend dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex sicherungsnehmer den Versicherungsvertrag inner-
für “Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nah- halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit
rungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum
Wohnung gelagerten Güter” - aus dem Verbraucher- Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragssatzerhö-
preisindex für Deutschland (VPI) - im vergangenen hung.
Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalen-
derjahr verändert hat. Maßgebend ist der vom Statis- § 11 Wohnungswechsel
tischen Bundesamt jeweils für den Monat September 1. Umzug in eine neue Wohnung
veröffentlichte Index. Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht
Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über.
Stelle nach dem Komma berücksichtigt. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden
Die neue Versicherungssumme wird auf volle hundert Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungs-
Euro aufgerundet und dem Versicherungsnehmer be- schutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens
kanntgegeben. zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt
mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen
c) Der Beitrag wird aus der neuen Versicherungssumme
dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
berechnet.
d) Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung 2. Mehrere Wohnungen
über die neue Versicherungssumme kann der Versi- Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige
cherungsnehmer der Anpassung durch Erklärung in Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über,
Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist wenn er die alte Wohnung weiterhin bewohnt (Doppel-
genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die wohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei Monaten
Anpassung nicht wirksam. besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
§ 10 Anpassung des Beitrages 3. Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepub-
1. Grundsatz
lik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht
Der Beitrag, auch soweit er für erweiterten Versiche-
auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in
rungsschutz vereinbart ist, kann zu Beginn eines jeden
der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Mona-
Versicherungsjahres nach Maßgabe der nachfolgenden
te nach Umzugsbeginn.
Regelungen zur Anpassung des Beitragssatzes steigen
oder sinken. 4. Anzeige der neuen Wohnung
2. Beitragsanpassungsklausel a) Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei
Beginn des Einzuges dem Versicherer mit Angabe der
1. Der Beitrag pro 1000 Euro (Beitragssatz in Promille),
neuen Wohnfläche in Quadratmetern anzuzeigen.
auch soweit er für erweiterten Versicherungsschutz
vereinbart ist, kann zu Beginn eines jeden Versiche- b) Waren für die bisherige Wohnung besondere Siche-
rungsjahres in demselben Umfang erhöht oder muss rungen vereinbart, so ist dem Versicherer in Textform
–6–
[Seite 40]
mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der nehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (soge-
neuen Wohnung vorhanden sind (siehe § 9). nannter Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchti-
gung durch Zahlung des Betrages auszugleichen, der
c) Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die
dem Minderwert entspricht.
Wohnfläche oder der Wert des Hausrates und wird der
Versicherungsschutz nicht entsprechend angepasst, 2. Restwerte
kann dies zu Unterversicherung führen.
Restwerte werden in den Fällen von Nr. 1 angerechnet.
5. Festlegung des neuen Beitrages, Kündigungsrecht 3. Mehrwertsteuer
a) Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Woh-
nung gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers. Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versiche-
rungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das Gleiche
b) Bei einer Erhöhung des Beitrages aufgrund veränder- gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tat-
ter Beitragssätze oder bei Erhöhung eines Selbstbe- sächlich nicht gezahlt hat.
haltes kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat 4. Gesamtentschädigung, Kosten aufgrund Weisung
nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu Die Entschädigung für versicherte Sachen einschließlich
erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. versicherter Kosten ist je Versicherungsfall (siehe § 1 Nr.
Die Kündigung ist in Textform zu erklären. 1) auf die vereinbarte Versicherungssumme (siehe § 9 Nr.
c) Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versi- 2 a)) einschließlich Vorsorgebetrag (siehe § 9 Nr. 2 b))
cherungsnehmer den Beitrag nur in der bisherigen begrenzt.
Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten
beanspruchen. (siehe § 31), die auf Weisung des Versicherers entstan-
den sind, werden unbegrenzt ersetzt.
6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versiche- Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich
rungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sa-
Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so chen bereits vollständig ausgeschöpft, so werden versi-
gelten als Versicherungsort (siehe § 6 Nr. 3) die neue cherte Kosten (siehe § 8) darüber hinaus bis zu 10 Prozent
Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisheri- der Versicherungssumme (siehe § 9 Nr. 2 a) und b))
ge Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des ersetzt.
Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von
5. Feststellung und Berechnung einer Unterversiche-
drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des
rung
Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit.
Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versiche-
Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der
rungsfalls (siehe § 1 Nr. 1) niedriger als der Versiche-
neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
rungswert (siehe § 9 Nr. 1) der versicherten Sachen
b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht (Unterversicherung) und ist kein Unterversicherungsver-
bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten zicht vereinbart bzw. dieser nachträglich entfallen, wird
aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort die Entschädigung gemäß Nr. 1 in dem Verhältnis von
(siehe Modul Versicherungsort) die bisherige Ehewoh- Versicherungssumme zum Versicherungswert nach fol-
nung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehe- gender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung =
gatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versiche- Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme
rungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei dividiert durch den Versicherungswert.
Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehe-
gatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt 6. Versicherte Kosten
der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter
Kosten (siehe § 8) ist der Nachweis tatsächlich angefalle-
c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) ner Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten
entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten Entschädigungsgrenzen.
nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten fol-
genden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungs- Für die Entschädigungsberechnung der versicherten
schutz für beide neuen Wohnungen. Kosten (siehe § 8) sowie der Schadenabwendungs-,
Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten
7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften (siehe § 31) gilt Nr. 5 entsprechend.
Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemein-
§ 13 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutz-
schaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Part-
schränke
ner am Versicherungsort gemeldet sind.
§ 12 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung 1. Definitionen
a) Versicherte Wertsachen (siehe § 6 Nr. 2 b)) sind
1. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei
aa) Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge
a) zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der
(z.B. Chipkarte),
Versicherungswert (siehe § 9 Nr. 1) bei Eintritt des Ver-
sicherungsfalles (siehe § 1), bb) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige
Wertpapiere,
b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkos-
ten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer cc) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmar-
durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertmin- ken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen
derung, höchstens jedoch der Versicherungswert aus Gold und Platin,
(siehe § 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfalles
dd) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins
(siehe § 1).
sowie Kunstgegenstände (z.B. Gemälde, Collagen,
Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Zeichnungen, Grafiken und Plastiken) sowie nicht
Sache nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungs- in cc) genannte Sachen aus Silber
–7–
[Seite 41]
ee) Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind), b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren
jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken. gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Reprä-
sentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch
b) Wertschutzschränke im Sinne von Nr. 2 b) sind Sicher-
läuft.
heitsbehältnisse, die
aa) durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder § 15 Sachverständigenverfahren
durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle 1. Feststellung der Schadenhöhe
anerkannt sind und Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versi-
bb) als freistehende Wertschutzschränke ein Min- cherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens
destgewicht von 200 kg aufweisen oder bei gerin- in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein
gerem Gewicht nach den Vorschriften des Her- solches Sachverständigenverfahren können Versicherer
stellers fachmännisch verankert oder in der Wand und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
oder im Fußboden bündig eingelassen sind (Ein-
mauerschrank). 2. Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinba-
2. Entschädigungsgrenzen rung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall
a) Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer ausgedehnt werden.
besonderen Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je
Versicherungsfall 20 Prozent der Versicherungssum- 3. Verfahren vor Feststellung
me, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
b) Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versiche- a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu
rungsfalles außerhalb eines anerkannten und verschlos- benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen
senen Wertschutzschrankes (siehe Nr. 1 b)) befunden benannt hat, kann die andere unter Angabe des von
haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall ihr genannten Sachverständigen in Textform auffor-
außerdem begrenzt auf dern, den zweiten Sachverständigen zu benennen.
aa) max. € 1.000,00 für Bargeld und auf Geldkarten Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von
geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt,
deren Versicherungswert den Nennbetrag über- so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den
steigt, höchstens auf den vereinbarten Betrag, Schadensort zuständige Amtsgericht ernennen las-
sen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der
bb) max. € 2.500,00 insgesamt für Urkunden ein-
Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
schließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere,
höchstens auf den vereinbarten Betrag, b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person
cc) max. € 20.000,00 insgesamt für Schmucksa- benennen, die Mitbewerber des Versicherungsneh-
chen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen mers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbin-
und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und dung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern
Platin, höchstens auf den vereinbarten Betrag. oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in
einem ähnlichen Verhältnis steht.
§ 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor
1. Fälligkeit der Entschädigung Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverstän-
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen digen als Obmann. Die Regelung unter b gilt entspre-
des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des chend für die Benennung eines Obmannes durch die
Anspruchs abgeschlossen sind. Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Mel- nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei
dung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung durch das für den Schadensort zuständige Amtsge-
beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu richt ernannt.
zahlen ist. 4. Feststellung
2. Verzinsung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthal-
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen ten:
Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstör-
a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb ten und beschädigten versicherten Sachen sowie
eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kom-
wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. menden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versi-
b) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen cherungsfalles;
Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247
b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskos-
BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchs-
ten;
tens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung c) die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen;
fällig. d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kos-
3. Hemmung ten;
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, 2 a) ist der e) den Wert der nicht vom Schaden betroffenen versi-
Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Ver- cherten Sachen, wenn kein Unterversicherungsver-
schuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung zicht gegeben ist.
nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
5. Verfahren nach Feststellung
4. Aufschiebung der Zahlung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versiche- der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der
rungsnehmers bestehen; Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser ent-
–8–
[Seite 42]
scheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die
der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezo- Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur
genen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung bei- Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache
den Parteien gleichzeitig. gewährte Entschädigung zurückzugeben.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des 3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhan-
wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der den gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für
wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund die- diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres
ser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versiche- Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der
rer die Entschädigung. Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzu-
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese zahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung
durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahl-
Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können recht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer
oder wollen oder sie verzögern. schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszu-
üben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das
6. Kosten Wahlrecht auf den Versicherer über.
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Par- b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhan-
tei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des den gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für
Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist,
7. Obliegenheiten die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungs-
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Oblie- wert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache
genheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. behalten und muss sodann die Entschädigung
zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei
§ 16 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit des Ver- Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforde-
sicherungsnehmers vor und nach dem Versicherungsfall, rung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versi-
Sicherheitsvorschrift cherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem
1. Sicherheitsvorschrift Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu las-
Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat sen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten
der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit die erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm
Wohnung (siehe § 6 Nr. 3) zu beheizen und dies genü- geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung ent-
gend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden spricht.
Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren 4. Beschädigte Sachen
und entleert zu halten. Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so
kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße
2. Folgen der Obliegenheitsverletzung
Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann
Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 genannte
verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen
Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in § 26 Nr. 1 b)
von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.
und Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung
berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 5. Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich,
§ 17 Besondere gefahrerhöhende Umstände
wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung (gemäß § 27) kann
den Besitz wieder zu verschaffen.
insbesondere dann vorliegen, wenn
6. Übertragung der Rechte
a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor
Vertragsschluss gefragt hat, Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurücker-
langte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem
b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe § 11) ein
Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen
Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist, Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diesen
c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Sachen zustehen.
Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere 7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsich-
tigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraft-
sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige los erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die
Person darin aufhält, gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpa-
pier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versiche-
d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in rungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm
nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpa-
einem Wohnungswechsel (siehe § 11). pieren ein Zinsverlust entstanden ist.
§ 18 Wiederherbeigeschaffte Sachen
1. Anzeigepflicht
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermit-
telt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer
dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertrags-
partner in Textform anzuzeigen.
2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden
gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Ent-
schädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält
–9–
[Seite 43]
Abschnitt B
§ 19 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines zeigten Umständen zu gleichen oder anderen Bedin-
Vertreters gungen abgeschlossen.
1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
von Gefahrumständen Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a)),
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver- zum Rücktritt (b)) und zur Kündigung (c) sind jeweils
tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht
Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige
in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss Anzeige kannte.
erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt
e) Anfechtung
zu schließen.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arg-
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige listiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor
Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im 3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Sinne des Satzes 1 stellt. Die Rechte zur Vertragsänderung (2 a)), zum Rücktritt (2 b))
oder zur Kündigung (2 c)) muss der Versicherer innerhalb
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die
a) Vertragsänderung Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht Begründung kann er nachträglich weitere Umstände
vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung
Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeige-
so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des pflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von
Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei ei- ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
ner vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflicht- 4. Rechtsfolgenhinweis
verletzung werden die anderen Bedingungen ab der Die Rechte zur Vertragsänderung (2 a)), zum Rücktritt (2 b))
laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. und zur Kündigung (2 c)) stehen dem Versicherer nur zu,
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den 5. Vertreter des Versicherungsnehmers
Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mit- Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs-
teilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist nehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von
kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung Nr. 1 und 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Ver-
hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf des- treters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versi-
sen Kündigungsrecht hinzuweisen. cherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versiche-
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit rungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist,
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versi-
nach Nummer 1, kann der Versicherer vom Vertrag
cherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer
Last fällt.
hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig verletzt. 6. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (2 a)),
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers
zum Rücktritt (2 b)) und zur Kündigung (2c)) erlöschen mit
ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlos-
Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt
sen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht
eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre,
angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die
Bedingungen abgeschlossen hätte.
Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfal-
§ 20 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen
les zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass
Einmalbeitrages
die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen
Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die 1. Beginn des Versicherungsschutzes
Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Rege-
Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht lungen in Nr. 3 und 4 zu dem im Versicherungsschein
des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versiche- angegebenen Zeitpunkt.
rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist
2. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages
der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig von
c) Kündigung dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungs-
nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbe-
von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versi- ginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige
cherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht ange- Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
– 10 –
[Seite 44]
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach b) Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versi-
dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Ver- cherungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlan-
sicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. gung des Versicherers über die vollständige und dau-
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versi- erhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei
cherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers,
ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Woh-
Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. nung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene
Versicherungsnehmer.
Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die
erste Rate als erster Beitrag. § 22 Folgebeitrag
3. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug 1. Fälligkeit
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach a) Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt
Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die
Zahlung nicht bewirkt ist. b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des
im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
2. Schadenersatz bei Verzug
4. Leistungsfreiheit des Versicherers
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Fol-
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmali-
gebeitrages in Verzug, ist der Versicherer berechtigt,
gen Beitrag nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fäl-
ligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Scha-
Zahlung des Beitrages eingetretenen Versicherungsfall dens zu verlangen.
nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versiche- 3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mah-
rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform nung
oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs- a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei
schein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Bei- nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrages auf
trages aufmerksam gemacht hat. dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Ver- eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab
sicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mah-
nung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versi-
§ 21 Dauer und Ende des Vertrages
cherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Bei-
1. Dauer trages, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angege- außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit
benen Zeitraum abgeschlossen. und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerech-
2. Stillschweigende Verlängerung ten Zahlung hinweist.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr ver- b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zah-
längert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht lungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versi-
einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor cherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles
dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kün- mit der Zahlung des Beitrages oder der Zinsen oder
digung zugegangen ist. Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Ver-
pflichtung zur Leistung frei.
3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung
drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf fol- gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung
genden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündi-
Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. gen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei der geschuldeten Beträge in Verzug ist.
Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjah- Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah-
res zugehen. lungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristab-
4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr lauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hie-
endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, rauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
zum vorgesehenen Zeitpunkt. ausdrücklich hinzuweisen.
5. Wegfall des versicherten Interesses 4. Zahlung des Beitrages nach Kündigung
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Ver- Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungs-
sicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu nehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung
dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden wor-
erlangt. den ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zah-
a) Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die voll- lung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des
ständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Versicherers (Nr. 3 b)) bleibt unberührt.
Hausrates § 23 Lastschriftverfahren
aa) nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in
1. Pflichten des Versicherungsnehmers
eine stationäre Pflegeeinrichtung
Ist zur Einziehung des Beitrages das Lastschriftverfahren
bb) nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung. vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum
Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicher- Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages für eine ausrei-
ten Interesses. chende Deckung des Kontos zu sorgen.
– 11 –
[Seite 45]
2. Änderung des Zahlungsweges d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein Beitrages verpflichtet, wenn das versicherte Interesse
oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungs- bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn
versuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versi- das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künf-
cherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform tiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges
zu kündigen. Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versiche-
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, rer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr
dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den aus- verlangen.
stehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes
übermitteln. Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist
fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versi- der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem
cherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er
von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
§ 24 Ratenzahlung Kenntnis erlangt.
Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden
Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. § 26 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versi-
Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine Ent- cherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles
schädigung fällig wird. zu erfüllen hat, sind:
§ 25 Beiträge bei vorzeitiger Vertragsbeendigung aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen
sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvor-
1. Allgemeiner Grundsatz
schriften (vgl. § 16)
a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnis-
ses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich verein-
Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derje- barten Obliegenheiten
nige Teil des Beitrages zu, der dem Zeitraum ent- b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder
spricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt
hat. des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer
b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines
Versicherung weg, stehen dem Versicherer die Beiträge Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis
zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Ver- erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
sicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausge-
wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Inte- schlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
resses Kenntnis erlangt hat. dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob-
2. Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, fahrlässig verletzt hat.
Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse 2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versiche-
a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine rungsfalls
Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt
widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit des Versicherungsfalls
nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Bei-
trages zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Ver- aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde-
sicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, rung des Schadens zu sorgen;
über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zah- bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem
lenden Betrag hingewiesen und der Versicherungs- er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf.
nehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungs- auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
schutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen-
Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der dung/-minderung – ggf. auch mündlich oder tele-
Versicherer zusätzlich die für das erste Versicherungs- fonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies
jahr gezahlten Beiträge zu erstatten; dies gilt nicht, gestatten;
wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem
Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen-
dung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu
b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des befolgen. Erteilen mehrere an dem Versiche-
Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer rungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedli-
Gefahrumstände, nach denen der Versicherer vor Ver- che Weisungen, hat der Versicherungsnehmer
tragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
hat, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum
Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das
Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des
Versicherers beendet, weil der einmalige oder der f f ) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein
erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen
steht dem Versicherer eine angemessene Geschäfts- einzureichen;
gebühr zu. gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen,
c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung bis die Schadenstelle oder die beschädigten
des Versicherers wegen arglistiger Täuschung been- Sachen durch den Versicherer freigegeben wor-
det, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum den sind. Sind Veränderungen unumgänglich,
Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu. sind das Schadenbild nachvollziehbar zu doku-
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[Seite 46]
mentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädig- 2. Pflichten des Versicherungsnehmers
ten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versi-
Versicherer aufzubewahren; cherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des
Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder
hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich
deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu
erteilen, die zur Feststellung des Versicherungs- b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass
falles oder des Umfanges der Leistungspflicht er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine
des Versicherers erforderlich ist sowie jede Unter- Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so
suchung über Ursache und Höhe des Schadens muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
und über den Umfang der Entschädigungspflicht c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Ver-
zu gestatten; tragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt,
ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubrin- muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer
gen, deren Beschaffung ihm billigerweise zuge- unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis
mutet werden kann; erlangt hat.
jj) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpa- 3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versi-
piere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden cherer
unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten a) Kündigungsrecht des Versicherers
und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbe-
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung
sondere abhanden gekommene Sparbücher und
nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos
andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sper-
kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Ver-
ren zu lassen.
pflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Ver- Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrläs-
sicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Oblie- sigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
genheiten gemäß Nummer 2 a) ebenfalls zu erfüllen –
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit,
soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtli-
kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von
chen Umständen möglich ist.
einem Monat kündigen.
3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fäl-
a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit len nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag
nach Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündi-
von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahr- gen.
lässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versiche-
b) Vertragsänderung
rer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kür-
zen, das der Schwere des Verschuldens des Versiche- Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem
rungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen
groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Bei-
zu beweisen. trag verlangen oder die Absicherung der erhöhten
Gefahr ausschließen.
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverlet-
zung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflich- Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung
tet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer
die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der
oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
des Versicherers ursächlich ist. ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung
hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die-
c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt
ses Kündigungsrecht hinzuweisen.
des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder
Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann 4. Erlöschen der Rechte des Versicherers
vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Ver-
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in tragsanpassung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von
der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der
§ 27 Gefahrerhöhung
Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhö-
1. Begriff der Gefahrerhöhung hung bestanden hat.
a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der
5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tat-
a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall
sächlich vorhandenen Umstände so verändert wer-
ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflich-
den, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine
tet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten
Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertig-
nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Ver-
te Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinli-
sicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so
cher wird.
ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschul-
nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher dens des Versicherungsnehmers entspricht. Das
Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Ver- Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Ver-
tragsschluss gefragt hat (Vgl. hierzu § 17). sicherungsnehmer zu beweisen.
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der
die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als
Umständen als mitversichert gelten soll. einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die
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[Seite 47]
Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müs- b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner
sen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen
seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage
Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Gan-
verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leis- zen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen
tungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen,
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicher-
bekannt war.
te aus anderen Versicherungsverträgen Entschädi-
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, gung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der
aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise,
die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Ein- dass die Entschädigung aus allen Verträgen insge-
tritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der samt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der
Leistungspflicht war oder Versicherungssummen, aus denen die Beiträge
errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung
bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfal-
gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Ent-
les die Frist für die Kündigung des Versicherers
abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war schädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in
oder der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine
höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der
cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem
Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten
Beitrag verlangt. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversiche-
rung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
§ 28 Überversicherung rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versi- jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
cherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versi- Dem Versicherer stehen die Beiträge bis zu dem Zeit-
cherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begrün-
dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versiche-
denden Umständen Kenntnis erlangt.
rungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
Höhe des Beitrages der Betrag maßgebend, den der Ver- a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den
sicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne
vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversiche-
wäre. rung geschlossen, kann er verlangen, dass der später
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versiche-
der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswid- rungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des
rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag Beitrages auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der
nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begrün- Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung
denden Umständen Kenntnis erlangt. der Versicherungssumme und Anpassung des Beitra-
ges werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die
§ 29 Mehrere Versicherer
Erklärung dem Versicherer zugeht.
1. Anzeigepflicht b) Die Regelungen nach a sind auch anzuwenden, wenn
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die- die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist,
selbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsver-
die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der träge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in die-
Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versiche- sem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleich-
rungssumme anzugeben. zeitig oder im Einvernehmen der Versicherer
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versiche-
(siehe Nr.1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versi- rungssummen und des Beitrages verlangen.
cherer unter den in § 34, 1 a) + b) beschriebenen Voraus- § 30 Versicherung für fremde Rechnung
setzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz
oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht 1. Rechte aus dem Vertrag
ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungs- Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsver-
falles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. trag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten
(Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus
3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversiche- diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und
rung
nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die- Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
selbe Gefahr versichert und übersteigen die Versiche-
rungssummen zusammen den Versicherungswert 2. Zahlung der Entschädigung
oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an
Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass
Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der
den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit
vor. Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
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[Seite 48]
3. Kenntnis und Verhalten § 32 Übergang von Ersatzansprüchen
a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versiche-
1. Übergang von Ersatzansprüchen
rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind
bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch
Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den
berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden
Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Ver-
muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse sicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet
das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers
zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens
des Versicherungsnehmers ist. in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht
b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat
wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen den Schaden vorsätzlich verursacht.
worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichti- 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
gung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch
nicht zumutbar war.
oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes
c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Frist-
an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne vorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatz-
Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versi- anspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung
cherer nicht darüber informiert hat. durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
§ 31 Aufwendungsersatz Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht
Schadens verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Ver-
der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versiche- letzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
rungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
Minderung des Schadens für geboten halten durfte des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
oder die er auf Weisung des Versicherers macht. kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer gro-
b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um ben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall
§ 33 Kündigung nach dem Versicherungsfall
abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu min-
dern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen- 1. Kündigungsrecht
dungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede
nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen.
verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Auf- Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss
wendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach
c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kür- Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zuge-
zen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) gangen sein.
und b) entsprechend kürzen.
2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädi- Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung
gung für versicherte Sachen betragen zusammen
sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter
Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen
Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens
auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß wirksam wird.
a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versiche-
rungsnehmers vorzuschießen. 3. Kündigung durch Versicherer
f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach
der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet § 34 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse
erbracht werden. 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des
Versicherungsfalles
2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Scha-
a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
dens
vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Ent-
a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die
Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von schädigungspflicht frei.
ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräf-
Umständen nach geboten waren. tiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständi- Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätz-
gen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur liche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflich- b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob
tet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt,
b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kür- seine Leistung in einem der Schwere des Verschul-
zen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entspre- dens des Versicherungsnehmers entsprechenden Ver-
chend kürzen. hältnis zu kürzen.
– 15 –
[Seite 49]
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versiche- nehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die
rungsfalles Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig
über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Ent- § 37 Repräsentanten
schädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täu- Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das
schen versucht. Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch § 38 Verjährung
rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsneh- Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
mer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, drei Jahren.
so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewie- Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
sen. der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den
§ 35 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
1. Form erlangen müsste.
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Ver-
soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt
sicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung
ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen
der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Text-
und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen
form mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim
und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen,
Anspruchsteller nicht mit.
in Textform abzugeben.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung § 39 Gerichtsstand
des Versicherers oder an die im Versicherungsschein 1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungs-
oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete vermittler
Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Ver-
über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben sicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen
unberührt. der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zustän-
2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensände- dig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit
rung der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat.
Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Ver-
Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegen- sicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer seine
über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebe- Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlas-
nen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte sung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend
Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer machen.
nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt
drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. 2. Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Ver-
3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Nieder- sicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer
lassung ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhe-
Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, fin- bung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen
den bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat.
die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Ver-
§ 36 Agentenvollmacht sicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche
auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entge- § 40 Anzuwendendes Recht
genzunehmen betreffend Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versiche-
rungsvertrages;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließ-
lich dessen Beendigung;
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
Vertrages und während des Versicherungsverhältnis-
ses.
2. Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Ver-
sicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zah-
lungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang
mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versiche-
rungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine
Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungs-
– 16 –
[Seite 50]
Besondere Bedingungen für die Verbun-
dene Hausratversicherung nach den VHB
2008
MVK Klassik-Digital
Stand 01.05.2026
MVK VHV-Klassik-Digital Stand 05/2026 – 20260420
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Klassik-Digital Seite 1/14
[Seite 51]
Inhalt
1. Feuer, Blitz, Überspannung etc. ...........................................................................................................4
1.1. Überspannungsschäden durch Blitz ............................................................................................................ 4
1.2. Schäden durch Stromausfall (Netzausfall/Blitz) an Gefriergut ....................................................... 4
1.3. Seng- und Schmorschäden .............................................................................................................................. 4
1.4. Feuernutzungswärme......................................................................................................................................... 4
1.5. Blindgängerschäden ........................................................................................................................................... 5
1.6. Rauch, Verpuffung, Verrußung ...................................................................................................................... 5
1.7. Überschallknall ...................................................................................................................................................... 5
1.8. Anprall von Schienen-, Wasser- und Straßenfahrzeugen................................................................. 5
2. Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus, einfacher Diebstahl ......................................................5
2.1. Hausrat in Kraftfahrzeugen/Wassersportfahrzeugen/Campingwagen ...................................... 5
2.2. Einbruchdiebstahl über nicht versicherte Räume .................................................................................. 6
2.3. Diebstahl von Fahrrädern, Fahrradanhängern, Pedelec und E-Scooter, soweit beantragt
und im Versicherungsschein dokumentiert ............................................................................................... 6
2.4. Diebstahl versicherter Sachen im Krankenhaus/bei Kuraufenthalt ............................................... 7
2.5. Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen, Rollstühlen, Rollatoren und
Gehhilfen .................................................................................................................................................................. 7
2.6. Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Gartengeräten, Garteninventar, Gartengrills und
Wäsche auf der Leine ......................................................................................................................................... 8
3. Leitungswasser ........................................................................................................................................8
3.1. Wasseraustritt aus Zimmerbrunnen und Wassersäulen ................................................................... 8
3.2. Wasser- und Gasverlust infolge eines versicherten Rohrbruchs .................................................... 8
3.3. Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes .................................................................................................... 8
4. Kosten .........................................................................................................................................................8
4.1. Umzugskosten ....................................................................................................................................................... 8
4.2. Hotelkosten ............................................................................................................................................................. 8
4.3. Bewachungskosten ............................................................................................................................................. 9
4.4. Kosten für provisorische Maßnahmen (Notreparaturen) nach einem Einbruchdiebstahl ... 9
4.5. Mehrkosten infolge Technologiefortschritt ............................................................................................... 9
5. Sonstiges ...................................................................................................................................................9
5.1. Technische, optische oder akustische Sicherungsanlagen ................................................................ 9
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Klassik Digital Seite 2/14
[Seite 52]
5.2. Entschädigungsgrenzen für Wertsachen .................................................................................................. 9
5.3. Erhöhte Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung ............................................................. 9
5.4. Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung ......................................................... 10
5.5. Beruflich genutzte Sachen in einem Arbeitszimmer ........................................................................... 10
5.6. Innere Unruhen, Streik, Aussperrung ........................................................................................................ 10
5.7. Hausrat in Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks ................................................... 11
5.8. Transportmittelunfall ........................................................................................................................................ 11
5.9. Schäden am Hausrat durch wild lebende Tiere .................................................................................... 11
5.10. Haushaltsneugründung von Kindern (Vorsorge) ................................................................................. 12
5.11. Vorsorgebetrag ................................................................................................................................................... 12
5.12. Unbewohntsein der Wohnung ..................................................................................................................... 12
5.13. Keine Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes ........................................................................ 12
5.14. Leistungs-Update-Garantie ........................................................................................................................... 12
5.15. Garantie GDV-Musterbedingungen (VHB 2008) .................................................................................. 12
5.16. Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel – in Ergänzung zu § 20 Nr. 1 VHB 2008 .
.................................................................................................................................................................. 12
6. Zusatzoption Fahrrad soweit beantragt und im Versicherungsschein dokumentiert ........ 13
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Klassik Digital Seite 3/14
[Seite 53]
1. Feuer, Blitz, Überspannung etc.
1.1. Überspannungsschäden durch Blitz
In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden leistet der Versicherer
Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und
Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder
durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
1.2. Schäden durch Stromausfall (Netzausfall/Blitz) an Gefriergut
In Ergänzung von § 1 VHB 2008 ersetzt der Versicherer Schäden an Lebensmitteln in
Gefriergutanlagen, die durch Stromausfall (Netzausfall/Blitz) entstanden sind. Der
Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, nicht
auf Schäden, die durch gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß der Tiefkühlanlage
entstanden sind. Des Weiteren sind Schäden durch angekündigte Stromabschaltun-
gen nicht versichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 100 Euro begrenzt.
1.3. Seng- und Schmorschäden
Abweichend von § 2 Nr. 5 b) VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für
Seng- und Schmorschäden, die nicht durch einen Brand entstanden sind. Seng- oder
Schmorschäden sind Schäden, die dadurch entstehen, dass versicherte Sachen einer
Feuer- oder einer Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der beschädigten
Stelle tatsächlich gebrannt hat. Nicht versichert sind Schäden, die an elektrischen Ein-
richtungen/Geräten durch die Wirkung des elektrischen Stromes entstehen. Ausge-
nommen vom Versicherungsschutz sind weiterhin alle Schäden, die durch Zigarren-
oder Zigarettenglut entstanden sind. Außerdem besteht kein Versicherungsschutz für
Wertsachen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 Euro begrenzt.
1.4. Feuernutzungswärme
In Erweiterung von § 2 Nr. 2 VHB 2008 sind auch Brandschäden mitversichert, die an
versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme
zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sa-
chen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weiter-
geleitet wird.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Klassik Digital Seite 4/14
[Seite 54]
1.5. Blindgängerschäden
In Erweiterung von § 2 Nr. 4.1 VHB 2008 gelten Explosionsschäden durch konventio-
nelle Kampfmittel aus dem 1. Weltkrieg und dem 2. Weltkrieg (Blindgänger) mitversi-
chert. Dies gilt auch für Explosionsschäden, die bei dem Versuch der Entfernung dieser
Kampfmittel entstehen.
Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme be-
grenzt.
1.6. Rauch, Verpuffung, Verrußung
Abweichend von § 2 Nr. 1 VHB 2008 sind Schäden durch sehr starken Rauch, Verpuf-
fung oder Verrußung mitversichert. Die Versicherung erstreckt sich jedoch nicht auf
Schäden, die auf dauernde Einwirkung beruhen. Verpuffung ist eine auf dem Ausdeh-
nungsbestreben von Gasen und Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäu-
ßerung.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
1.7. Überschallknall
In Erweiterung von § 1 Nr. 1 VHB 2008 sind Schäden an versicherten Sachen durch
Druckstöße infolge Überschallfluges (Überschallknall) versichert.
1.8. Anprall von Schienen-, Wasser- und Straßenfahrzeugen
In Erweiterung von § 1 Nr. 1 VHB 2008 sind Schäden an versicherten Sachen, die durch
Anprall eines Schienen- oder Straßenfahrzeugs, ihrer Teile oder ihrer Ladung zerstört
oder beschädigt werden, oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen,
versichert.
Für den Anprall von Straßenfahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese
nicht vom Versicherungsnehmer oder im Versicherungsvertrag mitversicherter Person
betrieben oder gehalten werden.
2. Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus, einfacher Diebstahl
2.1. Hausrat in Kraftfahrzeugen/Wassersportfahrzeugen/Campingwagen
In Erweiterung von § 3 VHB 2008 wird für versicherte Sachen auch Entschädigung
geleistet, wenn sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sowie den Staaten Bel-
gien, Niederlande, Luxemburg, Österreich, Schweiz, Lichtenstein, Frankreich, Italien,
Spanien, Dänemark, Schweden, Norwegen und Finnland durch Aufbrechen verschlos-
sener Kraftfahrzeuge/Wassersportfahrzeuge/Campingwagen/Wohnmobilen entwen-
det, zerstört oder beschädigt werden. Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes
gilt nicht für den Aufbruch von Kraftfahrzeuganhängern.
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Klassik Digital Seite 5/14
[Seite 55]
Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ord-
nungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge zum Öffnen der Tür des Fahrzeuges
gleich.
Die Entschädigung ist je Schadenfall auf 500 Euro (für Wertsachen entsprechend § 13
VHB 2008 maximal 100 Euro) begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
2.2. Einbruchdiebstahl über nicht versicherte Räume
Als Einbruch gemäß § 3 Nr. 2 a) VHB 2008 gilt auch, wenn in das Objekt, in dem sich
der versicherte Hausrat befindet, in einen nicht versicherten Raum eingebrochen
wurde und der Täter von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räum-
lichkeiten gelangt. Es hat keinen Einfluss auf die Leistungspflicht des Versicherers, ob
die nicht versicherten Räumlichkeiten von Familienangehörigen des Versicherungs-
nehmers gewerblich oder privat genutzt werden.
2.3. Diebstahl von Fahrrädern, Fahrradanhängern, Pedelec und E-Scooter, soweit be-
antragt und im Versicherungsschein dokumentiert
Für Fahrräder/Fahrradanhänger, nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige
Pedelecs/E-Scooter erstreckt sich der Versicherungsschutz rund um die Uhr (24-Stun-
den-Schutz) unter den nachfolgenden Voraussetzungen auch auf Schäden durch
Diebstahl.
Obliegenheit des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad/den Fahrradanhänger/das Pedelec/den E-
Scooter durch ein eigenständiges Schloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht
zur Fortbewegung einsetzt, bzw. der Fahrradanhänger nicht fest mit dem Fahrrad/Pe-
delec verbunden ist. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad/Pedelec
/E-Scooter verbunden sind (z. B. sog. „Rahmenschlösser“), gelten nicht als eigenstän-
dig.
Besondere Obliegenheiten im Schadenfall
a) Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg sowie sonstige Unterlagen über den
Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder/des
Fahrradanhängers/Pedelecs/E-Scooter zu beschaffen und aufzubewahren, so-
weit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungs-
nehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die
Merkmale anderweitig nachweisen kann.
b) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen
und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad/Fahr-
radanhänger/Pedelec/E-Scooter nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des
Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Klassik Digital Seite 6/14
[Seite 56]
c) Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten gem. Ziffer 2.11.2 und
2.11.3 a) und b), kann der Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
Für die mit dem Fahrrad/Fahrradanhänger/Pedelec/E-Scooter lose verbundenen und
regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur,
wenn sie zusammen mit dem Fahrrad/Fahrradanhänger/Pedelec/E-Scooter abhand-
engekommen sind.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein dokumen-
tierte Entschädigungsgrenze begrenzt.
2.4. Diebstahl versicherter Sachen im Krankenhaus/bei Kuraufenthalt
In Erweiterung von § 3 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für ein-
fachen Diebstahl, wenn versicherte Sachen bei stationärem Krankenhaus-, Rehabili-
tations-, Sanatoriums- oder Kuraufenthalt des Versicherungsnehmers oder einer mit
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person aus dem Krankenzimmer entwendet
werden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 0,5 % der Versicherungssumme (Wert-
sachen nach § 13 VHB 2008 sind nicht versichert) begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
2.5. Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen, Rollstühlen, Rollatoren
und Gehhilfen
In Erweiterung von § 3 VHB 2008 ist der einfache Diebstahl von Kinderwagen, Kran-
kenfahrstühlen (die nicht versicherungspflichtig sind), Rollstühlen, Rollatoren und Geh-
hilfen und deren angebrachtes/befestigtes Zubehör mitversichert.
Lose mit dem Kinderwagen, Krankenfahrstuhl, Rollstuhl, Rollator und der Gehhilfe ver-
bundenen oder regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt,
wenn sie zusammen mit den genannten Gegenständen entwendet wurden. Der Inhalt
ist nicht mitversichert.
Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und sofern
vorhanden, die Rahmen- und sonstige Identifikationsnummer oder Kennzeichen zu be-
schaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmun-
gen, kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nach-
weist.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 0,5 % der Versicherungssumme be-
grenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Klassik Digital Seite 7/14
[Seite 57]
2.6. Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Gartengeräten, Garteninventar, Garten-
grills und Wäsche auf der Leine
In Erweiterung von § 3 VHB 2008 ist der einfache Diebstahl von Gartenmöbeln, Gar-
tengeräten, Garteninventar, Gartengrills und Wäsche auf der Leine mitversichert,
wenn diese nachweislich zum Zeitpunkt des Diebstahls in gemeinschaftlich genutzten
Räumen (auch Treppenhaus) abgestellt waren oder sich außerhalb des Versicherung-
sortes, jedoch auf dem umfriedeten Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung
liegt, befanden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 100 Euro begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
3. Leitungswasser
3.1. Wasseraustritt aus Zimmerbrunnen und Wassersäulen
In Erweiterung von § 4 Nr. 2 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für
versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Zimmer-
brunnen oder Wassersäulen zerstört/beschädigt werden oder abhandenkommen.
3.2. Wasser- und Gasverlust infolge eines versicherten Rohrbruchs
Der nachweisliche Wasserverlust infolge eines versicherten Rohrbruchschadens ge-
mäß § 4 VHB 2008 ist bis maximal 250 Euro mitversichert.
3.3. Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes
In Erweiterung von § 4 Nr. 2 VHB 2008 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus
Regenfallrohren innerhalb des Gebäudes bestimmungswidrig ausgetreten ist.
4. Kosten
4.1. Umzugskosten
In Erweiterung von § 8 VHB 2008 ersetzt der Versicherer auch die Kosten für den Um-
zug in eine andere Wohnung, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung nach
einem Versicherungsfall auf Dauer unbewohnbar geworden ist.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 0,5 % der Versicherungssumme, maxi-
mal 250 Euro, begrenzt.
4.2. Hotelkosten
In Erweiterung von § 8 Nr. 1 c) VHB 2008 sind Hotel- oder ähnliche Unterbringungs-
kosten bis maximal 100 Tage versichert.
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Klassik Digital Seite 8/14
[Seite 58]
Die Entschädigung ist auf 1 ‰ der Versicherungssumme pro Tag begrenzt.
4.3. Bewachungskosten
In Erweiterung von § 8 Nr. 1 f) VHB 2008 ist die Entschädigung je Versicherungsfall
auf 1 % der Versicherungssumme begrenzt.
4.4. Kosten für provisorische Maßnahmen (Notreparaturen) nach einem Einbruchdieb-
stahl
In Erweiterung von § 8. 1 i) VHB 2008 sind die Kosten für provisorische Maßnahmen
(Notreparaturen) nach einem Einbruchdiebstahl mitversichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.
4.5. Mehrkosten infolge Technologiefortschritt
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen
Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung versicherter Sachen,
wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte in-
folge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist
der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen
Sache in Art und Güte möglichst nahekommt.
5. Sonstiges
5.1. Technische, optische oder akustische Sicherungsanlagen
In Erweiterung von § 6 Nr. 2 c) cc) VHB 2008 sind technische, optische oder akustische
Sicherungsanlagen, die der Sicherung des versicherten Hausrates dienen, soweit keine
andere Versicherung hierfür besteht, mitversichert.
5.2. Entschädigungsgrenzen für Wertsachen
In Erweiterung von § 13 Nr. 2 a) VHB 2008 ist die Entschädigung für Wertsachen je
Versicherungsfall auf 20 % der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Die Entschädigungsgrenze entsprechend § 13 Nr. 2 b) aa) VHB 2008 (Bargeld, Geld-
karten) ist auf 1.000 Euro erhöht.
Die Entschädigungsgrenze entsprechend § 13 Nr. 2 b) bb) VHB 2008 (Urkunden, Spar-
bücher, Wertpapiere) ist auf 2.500 Euro erhöht.
Die Entschädigungsgrenze entsprechend § 13 Nr. 2 b) cc) VHB 2008 (Schmuck, Edel-
steine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen, Sachen aus Gold und Platin) ist auf
20.000 Euro erhöht.
5.3. Erhöhte Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung
In Erweiterung von § 7 Nr. 6 a) VHB 2008 ist die Entschädigungsgrenze je Versiche-
rungsfall auf 10 % der Versicherungssumme, maximal 10.000 Euro, begrenzt.
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Klassik Digital Seite 9/14
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Die absoluten Entschädigungsgrenzen in Euro für Wertsachen gemäß § 13 Nr. 2 b)
VHB 2008 gelten unverändert.
5.4. Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung
In Erweiterung von § 7 Nr. 1 VHB 2008 sind versicherte Sachen im Rahmen der Au-
ßenversicherung bis zu 3 Monate nach vorübergehender Entfernung aus der Wohnung
weltweit versichert.
5.5. Beruflich genutzte Sachen in einem Arbeitszimmer
In Erweiterung von § 6 VHB 2008 sind sämtliche Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe
des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Person dienen, mitversichert.
Zu den versicherten Räumlichkeiten zählen ausschließlich beruflich oder gewerblich
genutzte Räume, die nur durch den Versicherungsort betreten werden können und so-
fern darin keine Angestellten beschäftigt werden und kein Publikumsverkehr stattfin-
det.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
Für Musterkollektionen und Handelswaren ist in Abänderung von Punkt 3 die Entschä-
digung je Versicherungsfall auf maximal 750 Euro begrenzt.
5.6. Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
Abgrenzung zur Staatshaftung
a) Ein Anspruch auf Entschädigung durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung
besteht nicht, soweit die Voraussetzungen für einen unmittelbaren oder subsidiä-
ren Schadenersatzanspruch aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungs-
rechts gegeben sind.
b) Ein Anspruch auf Entschädigung in den Fällen von a) erstreckt sich nur auf den
Teil des Schadens, der die Höchstgrenzen aufgrund öffentlich-rechtlichen Ent-
schädigungsrechts überschreitet.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch
Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen zerstört oder beschädigt
werden. Eingeschlossen sind unmittelbare Schäden durch Wegnahme bei Plünderun-
gen in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen.
Als Streik gilt die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel ge-
richtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung ei-
ner verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch
Handlungen der streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusammenhang
mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung zerstört oder beschä-
digt werden.
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Klassik Digital Seite 10/14
[Seite 60]
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die der Versicherungsnehmer oder
andere in den versicherten Räumen berechtigt anwesende Personen verursachen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
5.7. Hausrat in Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks
In Erweiterung von § 6 Nr. 3 d) VHB 2008 gilt als Versicherungsort auch die Garage,
die sich außerhalb des Versicherungsgrundstücks in der gleichen oder einer direkt an-
grenzenden Gemeinde befindet. Dies gilt auch für Garagen in der Nähe des Versiche-
rungsortes, außerhalb der gleichen Gemeinde, bis zu einer maximalen Entfernung von
5 Kilometern vom Versicherungsort. Kein Versicherungsschutz besteht für Wertsa-
chen (siehe § 13 Nr. 1 VHB 2008).
Nicht versichert ist Hausrat in Garagen, die sich außerhalb geschlossener Ortschaften
befinden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3 % der Versicherungssumme, maximal
1.000 Euro, begrenzt.
5.8. Transportmittelunfall
Versichert ist die Beschädigung, Zerstörung und der Verlust versicherter Sachen durch
einen Unfall eines Kraftfahrzeuges oder eines öffentlichen Verkehrsmittels, mit dem
die versicherten Sachen befördert wurden.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
5.9. Schäden am Hausrat durch wild lebende Tiere
In Erweiterung von § 1 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung, wenn
wild lebende Tiere, die zum Schalenwild [nach dem Bundeswildgesetz (BJagdG)] zäh-
len, in die versicherte Wohnung hineingelangen und dort versicherte Sachen zerstören
oder beschädigen. Kommen versicherte Sachen infolge eines solchen Ereignisses ab-
handen, besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Schalenwild sind zum Beispiel Wild-
schweine, Rehe und Rothirsche (siehe hierzu § 2 Abs. 3 BJagdG).
In Ergänzung zu § 8 VHB 2008 werden aufgrund eines solchen Ereignisses die not-
wendigen und tatsächlich angefallenen Kosten ersetzt
▪ für die Reinigung;
▪ für Reparaturen von Gebäudebeschädigungen, die im Bereich der Wohnung
entstanden sind, weil das Tier eingedrungen ist;
▪ für provisorische Reparaturen, um Öffnungen zu verschließen, die im Bereich
der Wohnung entstanden sind, weil das Tier eingedrungen ist.
Die Entschädigung je Versicherungsfall nach Nr. 1 und Nr. 2 ist auf insgesamt 500 Euro
begrenzt.
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Klassik Digital Seite 11/14
[Seite 61]
5.10. Haushaltsneugründung von Kindern (Vorsorge)
Gründen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Kinder
erstmalig einen eigenen Haushalt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so be-
steht auch für den neuen Haushalt Versicherungsschutz. Dies gilt jedoch nur, sofern
nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz verlangt werden kann.
Der Vorsorgeschutz ist auf 10 % der vereinbarten Versicherungssumme beschränkt.
Die Entschädigung setzt voraus, dass dem Versicherer die neue Haushaltgründung
unter Angabe der Anschrift und der Wohnfläche in Quadratmeter mitgeteilt wird.
Der Vorsorgeschutz erlischt 3 Monate nach der Haushaltsgründung.
5.11. Vorsorgebetrag
In Erweiterung von § 9 Nr. 2 b) VHB 2008 erhöht sich die Versicherungssumme auf
einen Vorsorgebetrag von 10 %.
5.12. Unbewohntsein der Wohnung
In Erweiterung § 17 c) VHB 2008 wird sich der Versicherer nicht auf eine Gefahrerhö-
hung berufen, wenn die versicherte Wohnung bis zu 60 Tage unbewohnt und unbe-
aufsichtigt bleibt.
5.13. Keine Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes
In Ergänzung zu § 27 VHB 2008 ist die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungs-
ort keine dem Versicherer anzuzeigende Gefahrerhöhung.
5.14. Leistungs-Update-Garantie
Werden die dieser Verbundenen Hausratversicherung zugrundeliegenden Versiche-
rungsbedingungen in der gewählten Tarifstruktur (Allgemeine Versicherungsbedin-
gungen und/oder die gewählten Zusatzbedingungen) ausschließlich zum Vorteil des
Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die Inhalte der
neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
5.15. Garantie GDV-Musterbedingungen (VHB 2008)
Wir garantieren, dass unsere Leistungsinhalte den Versicherungsnehmer in keinem
Punkt schlechter stellen als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungs-
wirtschaft (GDV) empfohlenen Leistungsinhalte (GDV-Empfehlung auf Basis VHB
2008).
5.16. Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel – in Ergänzung zu § 20 Nr. 1 VHB
2008
Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gül-
tigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem
Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, werden wir die Schadenbearbeitung
nicht wegen des fehlenden Nachweises unserer Zuständigkeit ablehnen.
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Klassik Digital Seite 12/14
[Seite 62]
Können wir uns mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den
Schaden zuständig ist, treten wir im Rahmen des mit uns vereinbarten Versicherungs-
schutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert
fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass Sie uns
soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre diesbe-
züglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an uns abtreten.
Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an uns abgetretenen Ansprüche her-
ausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in unsere Zuständigkeit fiel und der Vor-
versicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kön-
nen wir von Ihnen die zu viel erbrachten Leistungen zurückverlangen.
Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringen
wir auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern
festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses bei unserer Gesell-
schaft noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
6. Zusatzoption Fahrrad soweit beantragt und im Versiche-
rungsschein dokumentiert
Für Fahrräder/Fahrradanhänger, nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige
Pedelecs/E-Scooter erstreckt sich der Versicherungsschutz rund um die Uhr (24-Stun-
den-Schutz) unter den nachfolgenden Voraussetzungen auch auf Schäden durch
Diebstahl.
Obliegenheit des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad/den Fahrradanhänger/das Pedelec/den E-
Scooter durch ein eigenständiges Schloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht
zur Fortbewegung einsetzt, bzw. der Fahrradanhänger nicht fest mit dem Fahrrad/Pe-
delec verbunden ist. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad/Pedelec
/E-Scooter verbunden sind (z. B. sog. „Rahmenschlösser“), gelten nicht als eigenstän-
dig.
Besondere Obliegenheiten im Schadenfall
c) Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg sowie sonstige Unterlagen über den
Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder/des
Fahrradanhängers/Pedelecs/E-Scooter zu beschaffen und aufzubewahren, so-
weit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungs-
nehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die
Merkmale anderweitig nachweisen kann.
d) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen
und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad/Fahr-
radanhänger/Pedelec/E-Scooter nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des
Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Klassik Digital Seite 13/14
[Seite 63]
e) Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten gem. Ziffer 2.11.2 und
2.11.3 a) und b), kann der Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
Für die mit dem Fahrrad/Fahrradanhänger/Pedelec/E-Scooter lose verbundenen und
regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur,
wenn sie zusammen mit dem Fahrrad/Fahrradanhänger/Pedelec/E-Scooter abhand-
engekommen sind.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die beantragte und im Versicherungs-
schein dokumentierte Fahrradsumme begrenzt.
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Klassik Digital Seite 14/14
[Seite 64]
Besondere Bedingungen für die Verbun-
dene Hausratversicherung nach den VHB
2008
MVK Top-Digital
Stand 01.05.2026
MVK VHV-Top-Digital Stand 05/2026 – 20260420
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Top-Digital
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[Seite 65]
Inhalt
1. Feuer, Blitz, Überspannung etc. ...........................................................................................................5
1.1. Überspannungsschäden durch Blitz ............................................................................................................ 5
1.2. Schäden durch Stromausfall (Netzausfall/Blitz) an Gefriergut ....................................................... 5
1.3. Seng- und Schmorschäden .............................................................................................................................. 5
1.4. Stromschwankungen .......................................................................................................................................... 5
1.5. Feuernutzungswärme......................................................................................................................................... 6
1.6. Blindgängerschäden ........................................................................................................................................... 6
1.7. Rauch, Verpuffung, Verrußung ...................................................................................................................... 6
1.8. Überschallknall ...................................................................................................................................................... 6
1.9. Anprall von Schienen-, Wasser- und Straßenfahrzeugen................................................................. 7
2. Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus, einfacher Diebstahl, Trickdiebstahl .........................7
2.1. Hausrat in Kraftfahrzeugen/Wassersportfahrzeugen/Campingwagen ...................................... 7
2.2. Kfz-Zubehör ............................................................................................................................................................ 7
2.3. Einbruchdiebstahl in Schiffskabinen/Schlafwagen ............................................................................... 8
2.4. Einbruchdiebstahl über nicht versicherte Räume .................................................................................. 8
2.5. Unberechtigter Gebrauch von Kredit-, Scheck- und Kundenkarten nach einem
Versicherungsfall (Einbruch) ........................................................................................................................... 8
2.6. Telefon-/Strommissbrauch nach Einbruch durch unbekannte Täter ............................................ 8
2.7. Diebstahlschäden durch Hausangestellte ................................................................................................ 9
2.8. Räuberische Erpressung – Herausgabe von versicherten Sachen an einem anderen Ort .. 9
2.9. Vandalismus nach Einschleichen .................................................................................................................. 9
2.10. Trickdiebstahl und Taschendiebstahl ......................................................................................................... 9
2.11. Diebstahl am Arbeitsplatz.............................................................................................................................. 10
2.12. Diebstahl versicherter Sachen im Krankenhaus/bei Kuraufenthalt ............................................. 10
2.13. Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen, Rollstühlen, Rollatoren und
Gehhilfen ................................................................................................................................................................ 11
2.14. Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Gartengeräten, Garteninventar, Gartengrills und
Wäsche auf der Leine ....................................................................................................................................... 11
2.15. Einfacher Diebstahl von Kinderspiel- und Sportgeräten .................................................................. 11
2.16. Kleinvieh, Futter- und Streuvorräte ............................................................................................................ 12
2.17. Einfacher Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern ............................................. 12
2.18. Diebstahl von Gepäckstücken und deren Inhalt ................................................................................... 12
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Top-Digital Seite 2/26
[Seite 66]
2.19. Vermögenseinbußen durch Phishing beim Online-Banking ........................................................... 12
3. Leitungswasser ..................................................................................................................................... 14
3.1. Wasseraustritt aus Zimmerbrunnen und Wassersäulen ................................................................. 14
3.2. Regenfallrohre/Mischsysteme innerhalb des Gebäudes ................................................................... 14
3.3. Wasser- und Gasverlust infolge eines versicherten Rohrbruchs .................................................. 14
4. Sturm, Hagel .......................................................................................................................................... 14
4.1. Sturm- und Hagelschäden an Hausrat auf Balkonen, Loggien und Terrassen ..................... 14
4.2. Sturmschäden auf dem Versicherungsgrundstück ............................................................................. 14
5. Kosten ...................................................................................................................................................... 15
5.1. Umzugskosten ..................................................................................................................................................... 15
5.2. Transport und Lagerkosten ........................................................................................................................... 15
5.3. Hotelkosten ........................................................................................................................................................... 15
5.4. Haustierunterbringungskosten bei Unbenutzbarkeit der Wohnung nach einem
Versicherungsfall ................................................................................................................................................ 15
5.5. Bewachungskosten ........................................................................................................................................... 15
5.6. Sachverständigenkosten ................................................................................................................................. 15
5.7. Kosten für provisorische Maßnahmen (Notreparaturen) nach einem Einbruchdiebstahl . 16
5.8. Psychologische Betreuung nach Einbruch, Raub, Brand .................................................................. 16
5.9. Fehlalarm durch Rauchmelder ..................................................................................................................... 16
5.10. Mehrkosten infolge Technologiefortschritt ............................................................................................. 16
5.11. Rückreisekosten aus dem privaten Urlaub ............................................................................................. 17
5.12. Datenrettungskosten ........................................................................................................................................ 17
6. Sonstiges ................................................................................................................................................ 19
6.1. Technische, optische oder akustische Sicherungsanlagen .............................................................. 19
6.2. Entschädigungsgrenzen für Wertsachen ................................................................................................ 19
6.3. Erhöhte Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung ........................................................... 19
6.4. Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung ......................................................... 19
6.5. Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung für Sportausrüstungen ......... 19
6.6. Beruflich genutzte Sachen in einem Arbeitszimmer ........................................................................... 20
6.7. Innere Unruhen, Streik, Aussperrung ........................................................................................................ 20
6.8. Sachen in Bankgewahrsam/Bankschließfach ....................................................................................... 21
6.9. Hausrat in Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks ................................................... 21
6.10. Wallbox .................................................................................................................................................................. 21
6.11. Stecker-Solaranlagen (Balkonkraftwerke) ............................................................................................. 22
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Top-Digital Seite 3/26
[Seite 67]
6.12. Transportmittelunfall ........................................................................................................................................ 22
6.13. Schäden am Hausrat durch wild lebende Tiere .................................................................................... 23
6.14. Haushaltsneugründung von Kindern (Vorsorge) ................................................................................. 23
6.15. Kinderbetreuung im Notfall............................................................................................................................ 23
6.16. Vorsorgebetrag ................................................................................................................................................... 24
6.17. Grobe Fahrlässigkeit ......................................................................................................................................... 24
6.18. Unbewohntsein der Wohnung ..................................................................................................................... 24
6.19. Keine Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes ........................................................................ 24
6.20. Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung ............................................................................. 24
6.21. Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung nach Umzug in eine größere Wohnung
.................................................................................................................................................................. 24
6.22. Versicherungsschutz bei Umzug ................................................................................................................. 24
6.23. Leistungs-Update-Garantie ........................................................................................................................... 24
6.24. Garantie GDV-Musterbedingungen (VHB 2008) .................................................................................. 25
6.25. Mindeststandards „Arbeitskreis Beratungsprozesse“ ....................................................................... 25
6.26. Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel – in Ergänzung zu § 20 Nr. 1 VHB 2008 .
.................................................................................................................................................................. 25
7. Zusatzoption Fahrrad soweit beantragt und im Versicherungsschein dokumentiert ........ 25
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Top-Digital Seite 4/26
[Seite 68]
1. Feuer, Blitz, Überspannung etc.
1.1. Überspannungsschäden durch Blitz
In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden leistet der Versicherer
Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und
Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder
durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
1.2. Schäden durch Stromausfall (Netzausfall/Blitz) an Gefriergut
In Ergänzung von § 1 VHB 2008 ersetzt der Versicherer Schäden an Lebensmitteln in
Gefriergutanlagen, die durch Stromausfall (Netzausfall/Blitz) entstanden sind. Der
Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, nicht
auf Schäden, die durch gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß der Tiefkühlanlage
entstanden sind. Des Weiteren sind Schäden durch angekündigte Stromabschaltun-
gen nicht versichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
1.3. Seng- und Schmorschäden
Abweichend von § 2 Nr. 5 b) VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für
Seng- und Schmorschäden, die nicht durch einen Brand entstanden sind. Seng- oder
Schmorschäden sind Schäden, die dadurch entstehen, dass versicherte Sachen einer
Feuer- oder einer Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der beschädigten
Stelle tatsächlich gebrannt hat. Nicht versichert sind Schäden, die an elektrischen Ein-
richtungen/Geräten durch die Wirkung des elektrischen Stromes entstehen. Ausge-
nommen vom Versicherungsschutz sind weiterhin alle Schäden, die durch Zigarren-
oder Zigarettenglut entstanden sind. Außerdem besteht kein Versicherungsschutz für
Wertsachen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
1.4. Stromschwankungen
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigun-
gen oder Zerstörungen von versicherten Sachen durch Stromschwankungen (Kurz-
schluss, Überstrom oder Überspannung). Voraussetzung für den Versicherungsschutz
ist, dass die Stromschwankung nachweislich von außen auf die versicherte Sache ins-
gesamt eingewirkt hat.
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
für Schäden
a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers;
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Top-Digital
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[Seite 69]
b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder
Aufstand oder Innere Unruhen;
c) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
d) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsneh-
mer bekannt sein musste;
e) durch Erdbeben oder durch Überschwemmung;
f) durch betriebsbedingte normale oder vorzeitige Abnutzung;
Eine Entschädigungsleistung erfolgt subsidiär zum jeweiligen Netzbetreiber.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 1.000 Euro je Versicherungsfall
begrenzt.
1.5. Feuernutzungswärme
In Erweiterung von § 2 Nr. 2 VHB 2008 sind auch Brandschäden mitversichert, die an
versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme
zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sa-
chen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weiter-
geleitet wird.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
1.6. Blindgängerschäden
In Erweiterung von § 2 Nr. 4.1 VHB 2008 gelten Explosionsschäden durch konventio-
nelle Kampfmittel aus dem 1. Weltkrieg und dem 2. Weltkrieg (Blindgänger) mitversi-
chert. Dies gilt auch für Explosionsschäden, die bei dem Versuch der Entfernung dieser
Kampfmittel entstehen.
Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme be-
grenzt.
1.7. Rauch, Verpuffung, Verrußung
Abweichend von § 2 Nr. 1 VHB 2008 sind Schäden durch sehr starken Rauch, Verpuf-
fung oder Verrußung mitversichert. Die Versicherung erstreckt sich jedoch nicht auf
Schäden, die auf dauernde Einwirkung beruhen. Verpuffung ist eine auf dem Ausdeh-
nungsbestreben von Gasen und Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäu-
ßerung.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
1.8. Überschallknall
In Erweiterung von § 1 Nr. 1 VHB 2008 sind Schäden an versicherten Sachen durch
Druckstöße infolge Überschallfluges (Überschallknall) versichert.
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Top-Digital Seite 6/26
[Seite 70]
1.9. Anprall von Schienen-, Wasser- und Straßenfahrzeugen
In Erweiterung von § 1 Nr. 1 VHB 2008 sind Schäden an versicherten Sachen, die durch
Anprall eines Schienen- oder Straßenfahrzeugs, ihrer Teile oder ihrer Ladung zerstört
oder beschädigt werden, oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen,
versichert.
Für den Anprall von Straßenfahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese
nicht vom Versicherungsnehmer oder im Versicherungsvertrag mitversicherter Person
betrieben oder gehalten werden.
2. Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus, einfacher Diebstahl,
Trickdiebstahl
2.1. Hausrat in Kraftfahrzeugen/Wassersportfahrzeugen/Campingwagen
In Erweiterung von § 3 VHB 2008 wird für versicherte Sachen auch Entschädigung
geleistet, wenn sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sowie den Staaten Bel-
gien, Niederlande, Luxemburg, Österreich, Schweiz, Lichtenstein, Frankreich, Italien,
Spanien, Dänemark, Schweden, Norwegen und Finnland durch Aufbrechen verschlos-
sener Kraftfahrzeuge/Wassersportfahrzeuge/Campingwagen/Wohnmobilen entwen-
det, zerstört oder beschädigt werden. Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes
gilt nicht für den Aufbruch von Kraftfahrzeuganhängern.
Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ord-
nungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge zum Öffnen der Tür des Fahrzeuges
gleich.
Die Entschädigung ist je Schadenfall auf 750 Euro (für Wertsachen entsprechend § 13
VHB 2008 maximal 100 Euro) begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
2.2. Kfz-Zubehör
Abweichend von § 6 Nr. 4 c) VHB 2008 gelten nicht am Fahrzeug montierte Winter-
/Sommerreifen einschließlich Felgen, sowie Dachboxen als Hausrat gemäß § 6 Nr. 2
VHB 2008.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
Soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
sprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Ver-
trag vor (Subsidiärdeckung).
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Top-Digital Seite 7/26
[Seite 71]
2.3. Einbruchdiebstahl in Schiffskabinen/Schlafwagen
In Erweiterung von § 3 Nr. 2 VHB 2008 ist Einbruchdiebstahl auch aus verschlossenen
Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen von Bahnen mitversichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3 % der Versicherungssumme begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
2.4. Einbruchdiebstahl über nicht versicherte Räume
Als Einbruch gemäß § 3 Nr. 2 a) VHB 2008 gilt auch, wenn in das Objekt, in dem sich
der versicherte Hausrat befindet, in einen nicht versicherten Raum eingebrochen
wurde und der Täter von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räum-
lichkeiten gelangt. Es hat keinen Einfluss auf die Leistungspflicht des Versicherers, ob
die nicht versicherten Räumlichkeiten von Familienangehörigen des Versicherungs-
nehmers gewerblich oder privat genutzt werden.
2.5. Unberechtigter Gebrauch von Kredit-, Scheck- und Kundenkarten nach einem Ver-
sicherungsfall (Einbruch)
In Erweiterung von § 13 Nr. 2 b) aa) gilt der Missbrauch von Kredit-, Scheck- und Kun-
denkarten nach einem Einbruchdiebstahl/Raub mitversichert, sofern hierfür nicht an-
derweitig Versicherungsschutz besteht.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
Der Versicherungsnehmer hat die abhanden gekommenen Kredit-, Scheck-, und Kun-
denkarten unverzüglich sperren zu lassen.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
2.6. Telefon-/Strommissbrauch nach Einbruch durch unbekannte Täter
Wird nach einem Einbruchdiebstahl (siehe § 3 VHB 2008) in die versicherte Wohnung
das Telefon oder sonstige in der Wohnung befindliche Strom verbrauchende mitversi-
cherte Einrichtungsgegenstände benutzt, so ersetzt der Versicherer die dadurch ange-
fallenen Telefon-/Stromkosten.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 Euro begrenzt.
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Verlangen einen Einzelgesprächs-
nachweis des Telekommunikationsunternehmens und/oder eine Bestätigung des zu-
ständigen Energieversorgers über den Strommehrverbrauch einzureichen.
Der Versicherungsnehmer muss den Einbruch unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Top-Digital Seite 8/26
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2.7. Diebstahlschäden durch Hausangestellte
In Erweiterung von § 3 VHB 2008 sind Diebstahlschäden mitversichert, die durch Per-
sonen ausgeübt wurden, die beim Versicherungsnehmer wohnen oder Hausange-
stellte des Versicherungsnehmers sind.
Die Entschädigung je Versicherungsfall ist auf 300 Euro begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
2.8. Räuberische Erpressung – Herausgabe von versicherten Sachen an einem anderen
Ort
Bei einem versicherten Raub nach § 3 Nr. 4 a) VHB 2008 besteht abweichend von § 3
Nr. 4 c) VHB 2008 auch dann Versicherungsschutz, wenn die Heranschaffung der Sa-
chen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2 % der Versicherungssumme maximal
2.000 Euro begrenzt. Die Entschädigungsgrenzen nach § 13 VHB 2008 bleiben unver-
ändert.
Der Versicherungsnehmer muss die räuberische Erpressung unverzüglich der zustän-
digen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegen-
heit, kann der Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
2.9. Vandalismus nach Einschleichen
Als Erweiterung zu § 3 Nr. 3 VHB 2008 liegt Vandalismus nach einem Einbruch auch
dann vor, wenn der Täter auf die in § 3 Nr. 2 c) bezeichnete Art in den Versicherungsort
eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
2.10. Trickdiebstahl und Taschendiebstahl
Der Versicherer leistet Entschädigung bei Abhandenkommen versicherter Sachen
durch Diebstahl, wenn der Versicherungsnehmer Opfer eines Trickdiebstahls wird.
Trickdiebstahl liegt vor,
a) wenn Diebe den Versicherungsnehmer ablenken oder überraschen und ihm ver-
sicherte Sachen, die er am Körper trägt, blitzschnell wegnehmen, sodass er keine
Möglichkeit hat, Widerstand zu leisten;
b) wenn Diebe den Versicherungsnehmer täuschen, um Zutritt zum Versicherungsort
zu erhalten und dort versicherte Sachen entwenden.
Taschendiebstahl liegt vor bei einfachem Diebstahl von Hand-, Schulter- und ähnli-
chen Taschen (einschließlich Brieftaschen und Geldbörsen), die unmittelbar am Körper
getragen werden.
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Top-Digital Seite 9/26
[Seite 73]
Dem Versicherungsnehmer gleichgestellt sind dessen Ehe- bzw. Lebenspartner und
seine im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei einem Trickdiebstahl auf 500 Euro
je Versicherungsfall begrenzt. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei ei-
nem Taschendiebstahl auf 250 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
2.11. Diebstahl am Arbeitsplatz
Der Versicherer leistet Entschädigung bei Abhandenkommen versicherter Sachen
durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub am Arbeitsplatz des Versicherungsneh-
mers auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland während der Geschäftszeiten.
Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall unverzüglich polizeilich anzuzei-
gen und das Stehlgut aufnehmen zu lassen. Die Anzeige inkl. polizeilichem Aktenzei-
chen und der aufgenommenen Stehlgutliste ist dem Versicherer einzureichen.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je Versicherungsfall auf 1 % der Ver-
sicherungssumme maximal 500 Euro begrenzt. Keine Entschädigung wird geleistet für
Wertsachen nach § 13 VHB 2008 und Uhren. Elektronische Kleingeräte (z.B. Fotoap-
parat, Videokamera, Mobiltelefon, Smartphone, Laptop, Tablet, Funkgerät) werden
zum Zeitwert entschädigt.
Soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B.
Inhalts-versicherung des Arbeitgebers) beansprucht werden kann, geht eine solche
Leistung einer Entschädigung aus diesem Vertrag vor (Subsidiärdeckung).
2.12. Diebstahl versicherter Sachen im Krankenhaus/bei Kuraufenthalt
In Erweiterung von § 3 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für ein-
fachen Diebstahl, wenn versicherte Sachen bei stationärem Krankenhaus-, Rehabili-
tations-, Sanatoriums- oder Kuraufenthalt des Versicherungsnehmers oder einer mit
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person aus dem Krankenzimmer entwendet
werden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 % der Versicherungssumme (Wertsa-
chen nach § 13 VHB 2008, maximal 200 Euro) begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Top-Digital Seite 10/26
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2.13. Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen, Rollstühlen, Rollatoren
und Gehhilfen
In Erweiterung von § 3 VHB 2008 ist der einfache Diebstahl von Kinderwagen, Kran-
kenfahrstühlen (die nicht versicherungspflichtig sind), Rollstühlen, Rollatoren und Geh-
hilfen und deren angebrachtes/befestigtes Zubehör mitversichert.
Lose mit dem Kinderwagen, Krankenfahrstuhl, Rollstuhl, Rollator und der Gehhilfe ver-
bundenen oder regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt,
wenn sie zusammen mit den genannten Gegenständen entwendet wurden. Der Inhalt
ist nicht mitversichert.
Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und sofern
vorhanden, die Rahmen- und sonstige Identifikationsnummer oder Kennzeichen zu be-
schaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmun-
gen, kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nach-
weist.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2 % der Versicherungssumme begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
2.14. Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Gartengeräten, Garteninventar, Garten-
grills und Wäsche auf der Leine
In Erweiterung von § 3 VHB 2008 ist der einfache Diebstahl von Gartenmöbeln, Gar-
tengeräten, Garteninventar, Gartengrills und Wäsche auf der Leine mitversichert,
wenn diese nachweislich zum Zeitpunkt des Diebstahls in gemeinschaftlich genutzten
Räumen (auch Treppenhaus) abgestellt waren oder sich außerhalb des Versicherung-
sortes, jedoch auf dem umfriedeten Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung
liegt, befanden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 700 Euro begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
2.15. Einfacher Diebstahl von Kinderspiel- und Sportgeräten
In Erweiterung von § 3 VHB 2008 ist der einfache Diebstahl von Kinderspiel- und
Sportgeräten mitversichert, wenn sich diese Geräte nachweislich zum Zeitpunkt des
Diebstahls außerhalb von Räumen auf dem umfriedeten Grundstück, auf dem die ver-
sicherte Wohnung liegt, befanden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Top-Digital Seite 11/26
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2.16. Kleinvieh, Futter- und Streuvorräte
In Erweiterung von § 3 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für Klein-
vieh, Futter- und Streuvorräte auf dem Versicherungsgrundstück. Kein Versicherungs-
schutz besteht für Sachen, sofern eine gewerbliche und/oder landwirtschaftliche Tier-
haltung besteht.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 0,5 % der Versicherungssumme be-
grenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
2.17. Einfacher Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern
In Erweiterung von § 3 VHB 2008 ist der einfache Diebstahl von Waschmaschinen und
Wäschetrocknern, die dem Versicherungsnehmer gehören und die aus Räumen ent-
wendet werden, die der Versicherungsnehmer gemeinsam mit anderen Hausbewoh-
nern nutzt, mitversichert. Dem Versicherungsnehmer gleichgestellt ist eine mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebende Person.
Der Inhalt von Waschmaschinen und Wäschetrocknern gilt nicht mitversichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
2.18. Diebstahl von Gepäckstücken und deren Inhalt
In Erweiterung von § 3 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für ein-
fachen Diebstahl für den Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Ge-
meinschaft lebenden Person gehörende Gepäckstücke und deren Inhalt, die bei einer
privaten Urlaubsreise entwendet werden.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Wertsachen, Bargeld, elektronische
Geräte wie zum Beispiel Handys, Computer, Laptops, Notebooks, Kameras.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 500 Euro begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
2.19. Vermögenseinbußen durch Phishing beim Online-Banking
In Erweiterung von § 1 VHB 2008 ersetzt der Versicherer auch Vermögensschäden
innerhalb des vom Versicherungsnehmer durchgeführten privaten Online-Bankings,
wenn durch Phishing unberechtigte Dritte Überweisungen elektronisch übermitteln
und die kontoführende Bank diese ausführt. Versicherungsschutz besteht im Zusam-
menhang mit Online-Banking-Aktionen, welche in der versicherten Wohnung oder
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Top-Digital Seite 12/26
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über im Eigentum des Versicherungsnehmers stehende Laptops / portable PCs durch-
geführt werden.
Phishing im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer mit-
tels gefälschter E-Mail getäuscht wird und infolgedessen für das Online-Banking er-
forderliche Zugangs- und Identifikationsdaten eigener privater Bankkonten an unbe-
fugte Dritte übermittelt. Dabei nutzen die Täter typischerweise ein durch Täuschung
über die tatsächliche Identität erlangtes Vertrauensverhältnis aus..
Vermögensschaden im Sinne dieser Bestimmung ist die unmittelbar aus dem
Phishing-Angriff resultierende Vermögenseinbuße in Höhe des abgebuchten Betrags.
Andere Arten des Erlangens von vertraulichen Zugangs- oder Identifikationsdaten
(wie z. B. Pharming) sind nicht versichert. Aus der Abbuchung resultierende Folgeschä-
den (z. B. Zinseinbußen, Kosten der Rechtsverfolgung, in Rechnung gestellte Kosten
der Bank u. ä.) sind nicht versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf
Schäden, die das kontoführende Kreditinstitut ersetzt, bzw. für die das kontoführende
Kreditinstitut haftet.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers setzt voraus, dass Sie den aktuell übli-
chen Online-Banking-Sicherheitsstandard verwenden.
Mehrere Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn sie auf eine gemeinsame
schadenursächliche Handlung (=Phishing-Angriff) zurückzuführen sind, bei dem die
Täter mehrere Zugangs- und Identifikationsdaten erlangt haben.
Vor Eintritt des Versicherungsfalles muss der Computer, der zum Online-Banking ge-
nutzt wird, mit einem Schutz oder einer Firewall gegen unberechtigtes Eindringen so-
wie einer Virenschutzsoftware, die auf dem neuesten Stand gehalten wird, ausgestat-
tet sein; Virendefinitionen sind mindestens einmal im Monat zu aktualisieren.
Nach Eintritt des Versicherungsfalles muss der Versicherungsnehmer insbesondere
bei der Aufklärung des Versicherungsfalles mitwirken und dem Versicherer alle
erforderlichen Auskünfte erteilen,
die kontoführende Bank ermächtigen, dem Versicherer alle erforderlichen Aus-
künfte zur Aufklärung des Versicherungsfalles zu erteilen,
den Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der oben genannten Obliegenheiten, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 500 Euro be-
grenzt.
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3. Leitungswasser
3.1. Wasseraustritt aus Zimmerbrunnen und Wassersäulen
In Erweiterung von § 4 Nr. 2 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für
versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Zimmer-
brunnen oder Wassersäulen zerstört/beschädigt werden oder abhandenkommen.
3.2. Regenfallrohre/Mischsysteme innerhalb des Gebäudes
In Erweiterung von § 4 Nr. 2 VHB 2008 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus
Regenfallrohren/Mischsystemen innerhalb des Gebäudes bestimmungswidrig ausge-
treten ist.
3.3. Wasser- und Gasverlust infolge eines versicherten Rohrbruchs
Der nachweisliche Wasserverlust infolge eines versicherten Rohrbruchschadens ge-
mäß § 4 VHB 2008 ist bis maximal 500 Euro mitversichert.
4. Sturm, Hagel
4.1. Sturm- und Hagelschäden an Hausrat auf Balkonen, Loggien und Terrassen
In Erweiterung zu § 5 Nr. 4 VHB 2008 besteht Versicherungsschutz für versicherte Sa-
chen, die sich außerhalb von Gebäuden auf Balkonen, Loggien und auf an das Ge-
bäude unmittelbar anschließende Terrassen befinden.
a) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
b) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Wertsachen und Bargeld.
4.2. Sturmschäden auf dem Versicherungsgrundstück
Abweichend von § 5 Nr. 4 b) bb) VHB 2008 sind Gartenmöbel (bewegliche Einrich-
tungsgegenstände, die zum Sitzen, Liegen und Aufbewahren von Kleidung, Wäsche
und Hausrat benutzt werden können), Gartengeräte, Sport- und Spielgeräte sowie
Gartenfiguren, die sich außerhalb von Gebäuden, aber auf dem Versicherungsgrund-
stück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, gegen die Gefahren Sturm und
Hagel versichert.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro
begrenzt.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind sonstiges Garteninventar, Kunstwerke
und Wertsachen.
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5. Kosten
5.1. Umzugskosten
In Erweiterung von § 8 VHB 2008 ersetzt der Versicherer auch die Kosten für den Um-
zug in eine andere Wohnung, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung nach
einem Versicherungsfall auf Dauer unbewohnbar geworden ist.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2 % der Versicherungssumme, maximal
2.000 Euro, begrenzt.
5.2. Transport und Lagerkosten
In Erweiterung von § 8 Nr. 1 d) VHB 2008 gilt die Frist von 100 Tagen auf 200 Tagen
erhöht.
5.3. Hotelkosten
In Erweiterung von § 8 Nr. 1 c) VHB 2008 sind Hotel- oder ähnliche Unterbringungs-
kosten bis maximal 200 Tage versichert.
Die Entschädigung ist auf 2 ‰ der Versicherungssumme pro Tag begrenzt.
5.4. Haustierunterbringungskosten bei Unbenutzbarkeit der Wohnung nach einem Ver-
sicherungsfall
Abweichend von § 8 VHB 2008 sind Haustierunterbringungskosten in einer Tierpen-
sion oder in einer ähnlichen Unterbringung, die aufgrund eines Versicherungsfalles
notwendig werden, mitversichert.
Die Kosten werden solange übernommen bis die versicherte Wohnung wieder benutz-
bar oder die Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung zumutbar
ist.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Nutztiere und exotische Tiere.
Die Entschädigung je Versicherungsfall ist auf 1 % der Versicherungssumme begrenzt.
5.5. Bewachungskosten
In Erweiterung von § 8 Nr. 1 f) VHB 2008 ist die Entschädigung je Versicherungsfall
auf 15 % der Versicherungssumme begrenzt.
5.6. Sachverständigenkosten
Abweichend von § 15 Nr. 6 VHB 2008 werden bei einer Schadenhöhe über
10.000 Euro dem Versicherungsnehmer bei Einleitung eines Sachverständigenverfah-
rens nach § 15 VHB 2008 die Sachverständigenkosten bis 5.000 Euro erstattet.
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5.7. Kosten für provisorische Maßnahmen (Notreparaturen) nach einem Einbruchdieb-
stahl
In Erweiterung von § 8. 1 i) VHB 2008 sind die Kosten für provisorische Maßnahmen
(Notreparaturen) nach einem Einbruchdiebstahl mitversichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
5.8. Psychologische Betreuung nach Einbruch, Raub, Brand
In Erweiterung von § 8 VHB 2008 ersetzt der Versicherer die nachgewiesenen Kosten
für bis zu 10 Sitzungen bei Psychologen/Psychotherapeuten, wenn der Versicherungs-
nehmer oder eine mit ihm im Haushalt lebende Person infolge eines leistungspflichti-
gen Brandschadens nach § 2 VHB 2008 oder eines Einbruchdiebstahlschadens nach
§ 3 VHB 2008 eine bescheinigte psychische Schädigung erlitten hat.
Voraussetzung für die Erstattung der Kosten ist, dass der Psychologe bescheinigt,
dass die Schädigung durch den Versicherungsfall nach Ziffer 1 ausgelöst wurde, die
Maßnahme geeignet ist und mit der Behandlung innerhalb von 6 Monaten nach dem
versicherten Ereignis begonnen wird.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 500 Euro je Versicherungsfall be-
grenzt.
5.9. Fehlalarm durch Rauchmelder
In Erweiterung von § 8 VHB 2008 ersetzt der Versicherer die nachgewiesenen Kosten
a) eines Feuerwehreinsatzes;
b) für die Beseitigung von Schäden durch gewaltsamen Zutritt von Polizei oder Feu-
erwehr in die versicherte Wohnung, die dadurch entstehen, dass Rauchmelder,
die nach den anerkannten Regeln der Technik eingebaut und mit einer funktions-
fähigen Batterie ausgestattet sind, bedingt durch einen technischen Defekt Alarm
geben.
Nicht versichert sind Kosten, die dadurch entstehen, dass der Fehlalarm durch Tabak-
rauch, Kochdünste oder dergleichen verursacht werden.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 500 Euro je Versicherungsfall be-
grenzt.
5.10. Mehrkosten infolge Technologiefortschritt
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen
Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung versicherter Sachen,
wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte in-
folge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist
der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen
Sache in Art und Güte möglichst nahekommt.
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5.11. Rückreisekosten aus dem privaten Urlaub
Abweichend von § 8 VHB 2008 sind die Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise aus
dem privaten Urlaub (Fahrtmehrkosten), wenn der Versicherungsnehmer wegen eines
erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubsreise abbrechen muss, um an
den Schadenort (versicherte Wohnung, siehe § 6 VHB 2008) zu reisen, mitversichert.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 Euro über-
steigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig ist.
Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers
vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von 6 Wochen.
Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutz-
ten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise zum Schadenort entspricht.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Rückreise an den Schadenort
mit dem Versicherer Kontakt aufzunehmen und ggf. Verhaltensweisungen einzuholen,
soweit es den Umständen nach zumutbar ist. Kommt der Versicherungsnehmer dieser
Verpflichtung nicht nach, obwohl ihm dies billigerweise zuzumuten wäre, so kann der
Versicherer den Kostenersatz um den Betrag kürzen, der nachweislich durch die
Pflichtverletzung entstanden ist.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.
5.12. Datenrettungskosten
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles entstanden zusätzlichen Kosten
für die Wiederherstellung von Daten (dies sind digitalisierte maschinenlesbare Infor-
mationen), soweit sich diese auf privat genutzten versicherten Geräten (PC, Notebook,
Laptop, Tablet, Mobiltelefon, externes Speichermedien), zu deren Nutzung der Versi-
cherungsnehmer berechtigt ist, befinden.
Nicht versichert sind Datenrettungskosten gleich welcher Art für die Wiederherstel-
lung von Daten, die sich nur im Arbeitsspeicher der Geräte befinden oder Daten, zu
deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (zum Beispiel sog. Raub-
kopien).
Der Versicherer leistet infolge eines Versicherungsfalles Entschädigung für Schäden
a) durch einen technischen Defekt des Speichermediums;
b) durch eine sonstige physische Beschädigung des Speichermediums;
c) durch Softwarefehler;
d) durch Viren-, Schadsoftware;
e) am Speichermedium durch Bedienungsfehler.
Umfang der Entschädigung für Daten und Programme
a) Entschädigt werden
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I. notwendige Kosten für eine telefonische Beratung durch einen IT-
Dienstleister;
II. Kosten für die Abholung/Vernichtung des beschädigten Gerätes;
III. Kosten für den Datenrettungsversuch;
IV. Kosten, um die geretteten Daten auf einem hierfür geeigneten Speicherme-
dium wieder zur Verfügung zu stellen.
b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschä-
digung
I. für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Pro-
gramme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrun-
gen (z. B. Kopierschutzstecker, Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind;
II. für Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs;
III. für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
IV. für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;
V. für Kosten, die durch beabsichtigte oder unbeabsichtigte Löschung von Daten
entstehen;
VI. für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wieder-
herstellung hinausgehen;
VII. für sonstige Vermögensschäden;
VIII. für das defekte Gerät;
IX. für den Austausch des Speichermediums;
X. für Schäden, für die ein Dritter haftet;
XI. soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten nicht notwen-
dig ist, z. B. die Daten sind noch vollumfänglich als Sicherungskopie auf einem
anderen Speichermedium vorhanden;
XII. soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten nicht innerhalb
von 6 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt wurde.
c) Die Entschädigungsleistung des Versicherers für die Datenrettungskosten ist auf
1 % der Versicherungssumme, maximal 500 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
Zusätzliche vertragliche Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles:
a) Die genutzten Geräte müssen zum Schutz vor unberechtigtem Zugriff über ein in-
stalliertes und aktuelles Sicherungssystem mit Virenschutz und Firewall verfügen.
b) Es ist mindestens einmal wöchentlich eine Datensicherung vorzunehmen, d. h.
Duplikate der versicherten Daten und Programme anzufertigen und so aufzube-
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wahren, dass bei einem Versicherungsfall Originale und Duplikate nicht gleichzei-
tig beschädigt werden oder abhandenkommen können. Die technischen Einrich-
tungen zur Datensicherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen.
c) Es muss sichergestellt werden, dass Form und Struktur der Daten auf dem Siche-
rungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch mög-
lich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rück-
sicherungstests.
6. Sonstiges
6.1. Technische, optische oder akustische Sicherungsanlagen
In Erweiterung von § 6 Nr. 2 c) cc) VHB 2008 sind technische, optische oder akustische
Sicherungsanlagen, die der Sicherung des versicherten Hausrates dienen, soweit keine
andere Versicherung hierfür besteht, mitversichert.
6.2. Entschädigungsgrenzen für Wertsachen
In Erweiterung von § 13 Nr. 2 a) VHB 2008 ist die Entschädigung für Wertsachen je
Versicherungsfall auf 30 % der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Die Entschädigungsgrenze entsprechend § 13 Nr. 2 b) aa) VHB 2008 (Bargeld, Geld-
karten) ist auf 1.250 Euro erhöht.
Die Entschädigungsgrenze entsprechend § 13 Nr. 2 b) bb) VHB 2008 (Urkunden, Spar-
bücher, Wertpapiere) ist auf 5.000 Euro erhöht.
Die Entschädigungsgrenze entsprechend § 13 Nr. 2 b) cc) VHB 2008 (Schmuck, Edel-
steine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen, Sachen aus Gold und Platin) ist auf
20.000 Euro erhöht.
6.3. Erhöhte Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung
In Erweiterung von § 7 Nr. 6 a) VHB 2008 ist die Entschädigungsgrenze je Versiche-
rungsfall auf 20 % der Versicherungssumme, maximal 15.000 Euro, begrenzt.
Die absoluten Entschädigungsgrenzen in Euro für Wertsachen gemäß § 13 Nr. 2 b)
VHB 2008 gelten unverändert.
6.4. Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung
In Erweiterung von § 7 Nr. 1 VHB 2008 sind versicherte Sachen im Rahmen der Au-
ßenversicherung bis zu 6 Monate nach vorübergehender Entfernung aus der Wohnung
weltweit versichert.
6.5. Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung für Sportausrüstungen
Für Hausrat nach § 6 VHB 2008, der der Ausübung einer Sportart dient, besteht im
Rahmen der Außenversicherung wie folgt Versicherungsschutz:
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Abweichend von § 7 Nr. 1 VHB 2008 besteht Versicherungsschutz für Sportausrüs-
tungen, die Eigentum des Versicherungsnehmers sind, auch wenn diese sich dauerhaft
außerhalb der versicherten Wohnung befinden. Dem Versicherungsnehmer gleichge-
stellt ist eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person.
Die Entschädigung je Versicherungsfall ist auf 2 % der Versicherungssumme, maximal
2.500 Euro, begrenzt.
6.6. Beruflich genutzte Sachen in einem Arbeitszimmer
In Erweiterung von § 6 VHB 2008 sind sämtliche Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe
des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Person dienen, mitversichert.
Zu den versicherten Räumlichkeiten zählen ausschließlich beruflich oder gewerblich
genutzte Räume, die nur durch den Versicherungsort betreten werden können und so-
fern darin keine Angestellten beschäftigt werden und kein Publikumsverkehr stattfin-
det.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
Für Musterkollektionen und Handelswaren ist in Abänderung von Punkt 3 die Entschä-
digung je Versicherungsfall auf maximal 2.500 Euro begrenzt.
6.7. Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
Abgrenzung zur Staatshaftung
a) Ein Anspruch auf Entschädigung durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung
besteht nicht, soweit die Voraussetzungen für einen unmittelbaren oder subsidiä-
ren Schadenersatzanspruch aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungs-
rechts gegeben sind.
b) Ein Anspruch auf Entschädigung in den Fällen von a) erstreckt sich nur auf den
Teil des Schadens, der die Höchstgrenzen aufgrund öffentlich-rechtlichen Ent-
schädigungsrechts überschreitet.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch
Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen zerstört oder beschädigt
werden. Eingeschlossen sind unmittelbare Schäden durch Wegnahme bei Plünderun-
gen in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen.
Als Streik gilt die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel ge-
richtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung ei-
ner verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch
Handlungen der streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusammenhang
mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung zerstört oder beschä-
digt werden.
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Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die der Versicherungsnehmer oder
andere in den versicherten Räumen berechtigt anwesende Personen verursachen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
6.8. Sachen in Bankgewahrsam/Bankschließfach
In Erweiterung von § 6 VHB 2008 ist der Inhalt von Kundenschließfächern in Tresor-
räumen von Geldinstituten für den versicherten Hausrat mitversichert, soweit hierfür
keine Spezialversicherung besteht.
Die Entschädigung des Versicherers ist auf 20 % der Versicherungssumme, maximal
50.000 Euro je Versicherungsfall, begrenzt.
Soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
sprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Ver-
trag vor (Subsidiärdeckung).
6.9. Hausrat in Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks
In Erweiterung von § 6 Nr. 3 d) VHB 2008 gilt als Versicherungsort auch die Garage,
die sich außerhalb des Versicherungsgrundstücks in der gleichen oder einer direkt an-
grenzenden Gemeinde befindet. Dies gilt auch für Garagen in der Nähe des Versiche-
rungsortes, außerhalb der gleichen Gemeinde, bis zu einer maximalen Entfernung von
5 Kilometern vom Versicherungsort. Kein Versicherungsschutz besteht für Wertsa-
chen (siehe § 13 Nr. 1 VHB 2008).
Nicht versichert ist Hausrat in Garagen, die sich außerhalb geschlossener Ortschaften
befinden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20 % der Versicherungssumme, maxi-
mal 15.000 Euro, begrenzt.
6.10. Wallbox
In Erweiterung von § 6 VHB 2008 sind Wallboxen, die ausschließlich der privaten Nut-
zung des Versicherungsnehmers dienen, am Versicherungsort versichert.
In Erweiterung von § 2 VHB 2008 ist eine Wallbox gegen Brand- und Blitzschlagschä-
den mitversichert, wenn sich diese nachweislich zum Zeitpunkt des Brands/Blitz-
schlags außerhalb des Versicherungsortes, jedoch auf dem Grundstück, auf dem die
versicherte Wohnung liegt, befindet und fest mit dem Gebäude oder Gebäudebestand-
teilen verbunden war.
In Erweiterung von § 3 Nr. 2 VHB 2008 ist der einfache Diebstahl einer Wallbox mit-
versichert, wenn sich diese nachweislich zum Zeitpunkt des Diebstahls außerhalb des
Versicherungsortes, jedoch auf dem Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung
liegt, befindet und fest mit dem Gebäude oder Gebäudebestandteilen verbunden war.
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In Erweiterung von § 5 Nr. 4 VHB 2008 ist eine Wallbox mitversichert, wenn sich diese
nachweislich zum Zeitpunkt des Sturm/Hagels außerhalb des Versicherungsortes, je-
doch auf dem Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung liegt, befindet und fest
mit dem Gebäude oder Gebäudebestandteilen verbunden war.
Nicht versichert sind Wallboxen, die von mehreren Personen, die nicht im Haushalt des
Versicherungsnehmers wohnen, genutzt werden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
Soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
sprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Ver-
trag vor (Subsidiärdeckung).
6.11. Stecker-Solaranlagen (Balkonkraftwerke)
In Erweiterung von § 6 Nr. 2. c) cc) VHB 2008 gehören auch zum Hausrat privat ge-
nutzte Stecker-Solaranlagen (Balkonkraftwerke), die den gesetzlichen Regelungen
entsprechen und die ausschließlich der versicherten Wohnung nach § 6 Nr. 3 VHB
2008 dienen. Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte
Wohnung liegt.
In Erweiterung und Klarstellung von § 5 Nr. 4 b) bb) VHB 2008 sind auch Stecker-So-
laranlagen, die sich außerhalb von Gebäuden, aber auf dem Grundstück der versicher-
ten Wohnung befinden versichert, wenn sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer
genutzt werden.
Es besteht auch Versicherungsschutz für Schäden durch Diebstahl von diesen Stecker-
Solaranlagen, die sich auf dem Grundstück der versicherten Wohnung befinden. Je
Versicherungsfall werden maximal 2 % der Versicherungssumme entschädigt.
Einzuhalten sind die nachfolgend genannten Obliegenheiten:
a) Die geltenden gesetzlichen Vorgaben, sind einzuhalten und im Schadenfall deren
Einhaltung auf Verlangen nachzuweisen.
b) Die Installation der Anlage wurde gemäß den Herstellerangaben durchgeführt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer
nach § 26 VHB 2008 zur Kündigung berechtigt oder ganz oder teilweise leistungsfrei
sein.
Soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
sprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Ver-
trag vor (Subsidiärdeckung).
6.12. Transportmittelunfall
Versichert ist die Beschädigung, Zerstörung und der Verlust versicherter Sachen durch
einen Unfall eines Kraftfahrzeuges oder eines öffentlichen Verkehrsmittels, mit dem
die versicherten Sachen befördert wurden.
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Top-Digital Seite 22/26
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Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.
6.13. Schäden am Hausrat durch wild lebende Tiere
In Erweiterung von § 1 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung, wenn
wild lebende Tiere, die zum Schalenwild [nach dem Bundeswildgesetz (BJagdG)] zäh-
len, in die versicherte Wohnung hineingelangen und dort versicherte Sachen zerstören
oder beschädigen. Kommen versicherte Sachen infolge eines solchen Ereignisses ab-
handen, besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Schalenwild sind zum Beispiel Wild-
schweine, Rehe und Rothirsche (siehe hierzu § 2 Abs. 3 BJagdG).
In Ergänzung zu § 8 VHB 2008 werden aufgrund eines solchen Ereignisses die not-
wendigen und tatsächlich angefallenen Kosten ersetzt
▪ für die Reinigung;
▪ für Reparaturen von Gebäudebeschädigungen, die im Bereich der Wohnung
entstanden sind, weil das Tier eingedrungen ist;
▪ für provisorische Reparaturen, um Öffnungen zu verschließen, die im Bereich
der Wohnung entstanden sind, weil das Tier eingedrungen ist.
Die Entschädigung je Versicherungsfall nach Nr. 1 und Nr. 2 ist auf insgesamt
2.500 Euro begrenzt.
6.14. Haushaltsneugründung von Kindern (Vorsorge)
Gründen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Kinder
erstmalig einen eigenen Haushalt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so be-
steht auch für den neuen Haushalt Versicherungsschutz. Dies gilt jedoch nur, sofern
nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz verlangt werden kann.
Der Vorsorgeschutz ist auf 20 % der vereinbarten Versicherungssumme beschränkt.
Die Entschädigung setzt voraus, dass dem Versicherer die neue Haushaltgründung
unter Angabe der Anschrift und der Wohnfläche in Quadratmeter mitgeteilt wird.
Der Vorsorgeschutz erlischt 3 Monate nach der Haushaltsgründung.
6.15. Kinderbetreuung im Notfall
In Erweiterung zu § 8 VHB 2008 werden die nachgewiesenen notwendigen und tat-
sächlich angefallenen Kosten für die Kinderbetreuung ersetzt, wenn diese infolge eines
leistungspflichtigen Versicherungsfalles, nach den dem Vertrag zugrundeliegenden
Bedingungen, erforderlich waren.
Die Entschädigungsleistung ist auf 250 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
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6.16. Vorsorgebetrag
In Erweiterung von § 9 Nr. 2 b) VHB 2008 erhöht sich die Versicherungssumme auf
einen Vorsorgebetrag von 15 %.
6.17. Grobe Fahrlässigkeit
In Erweiterung von § 34 Nr. 1 b) VHB 2008 wird auf den Einwand der groben Fahrläs-
sigkeit und auf eine Leistungskürzung verzichtet. Dies gilt auch bei Verletzung von Si-
cherheitsvorschriften und Obliegenheiten, welche in den §§ 16 und 26 Nr. 1 VHB 2008
geregelt sind.
Vorgenanntes (Ziffer 1) gilt jedoch nicht bei Verletzung von Obliegenheiten entspre-
chend den §§ 26 Nr. 2 und 27 VHB 2008.
Die Entschädigungsleistung ist auf 10.000 Euro begrenzt.
6.18. Unbewohntsein der Wohnung
In Erweiterung § 17 c) VHB 2008 wird sich der Versicherer nicht auf eine Gefahrerhö-
hung berufen, wenn die versicherte Wohnung bis zu 90 Tage unbewohnt und unbe-
aufsichtigt bleibt.
6.19. Keine Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes
In Ergänzung zu § 27 VHB 2008 ist die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungs-
ort keine dem Versicherer anzuzeigende Gefahrerhöhung.
6.20. Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung
Abweichend von § 12 Nr. 5 und Nr. 6 VHB 2008 nimmt der Versicherer bei Schäden
bis 1.500 Euro keinen Abzug wegen Unterversicherung vor.
6.21. Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung nach Umzug in eine größere
Wohnung
Bei einem Wohnungswechsel in eine größere Wohnung gilt die Unterversicherungs-
verzichtklausel weiterhin als vereinbart, auch wenn die Versicherungssumme nicht an-
gepasst wird. Voraussetzung hierfür ist, dass für die bisherige Wohnung der Unter-
versicherungsverzicht als vereinbart gilt. Bei Nichtanpassung der Versicherungs-
summe für die neue Wohnung entfällt der Unterversicherungsverzicht automatisch ei-
nen Monat nach der nächsten, auf den Umzug folgenden, Beitragshauptfälligkeit.
6.22. Versicherungsschutz bei Umzug
In Erweiterung zu § 11 Nr. 1 und Nr. 2 VHB 2008 verlängert sich die Übergangszeit
von zwei Monaten auf 90 Tage.
6.23. Leistungs-Update-Garantie
Werden die dieser Verbundenen Hausratversicherung zugrundeliegenden Versiche-
rungsbedingungen in der gewählten Tarifstruktur (Allgemeine Versicherungsbedin-
gungen und/oder die gewählten Zusatzbedingungen) ausschließlich zum Vorteil des
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Top-Digital Seite 24/26
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Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die Inhalte der
neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
6.24. Garantie GDV-Musterbedingungen (VHB 2008)
Wir garantieren, dass unsere Leistungsinhalte den Versicherungsnehmer in keinem
Punkt schlechter stellen als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungs-
wirtschaft (GDV) empfohlenen Leistungsinhalte (GDV-Empfehlung auf Basis VHB
2008).
6.25. Mindeststandards „Arbeitskreis Beratungsprozesse“
Wir garantieren Ihnen, dass unsere Leistungsinhalte die Mindeststandards der Emp-
fehlung des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ in der Version vom 16.02.2011 voll
erfüllen.
6.26. Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel – in Ergänzung zu § 20 Nr. 1 VHB
2008
Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gül-
tigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem
Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, werden wir die Schadenbearbeitung
nicht wegen des fehlenden Nachweises unserer Zuständigkeit ablehnen.
Können wir uns mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den
Schaden zuständig ist, treten wir im Rahmen des mit uns vereinbarten Versicherungs-
schutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert
fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass Sie uns
soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre diesbe-
züglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an uns abtreten.
Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an uns abgetretenen Ansprüche her-
ausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in unsere Zuständigkeit fiel und der Vor-
versicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kön-
nen wir von Ihnen die zu viel erbrachten Leistungen zurückverlangen.
Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringen
wir auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern
festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses bei unserer Gesell-
schaft noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
7. Zusatzoption Fahrrad soweit beantragt und im Versiche-
rungsschein dokumentiert
Für Fahrräder/Fahrradanhänger, nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige
Pedelecs/E-Scooter erstreckt sich der Versicherungsschutz rund um die Uhr (24-Stun-
den-Schutz) unter den nachfolgenden Voraussetzungen auch auf Schäden durch
Diebstahl.
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Obliegenheit des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad/den Fahrradanhänger/das Pedelec/den E-
Scooter durch ein eigenständiges Schloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht
zur Fortbewegung einsetzt, bzw. der Fahrradanhänger nicht fest mit dem Fahrrad/Pe-
delec verbunden ist. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad/Pedelec
/E-Scooter verbunden sind (z. B. sog. „Rahmenschlösser“), gelten nicht als eigenstän-
dig.
Besondere Obliegenheiten im Schadenfall
c) Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg sowie sonstige Unterlagen über den
Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder/des
Fahrradanhängers/Pedelecs/E-Scooter zu beschaffen und aufzubewahren, so-
weit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungs-
nehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die
Merkmale anderweitig nachweisen kann.
d) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen
und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad/Fahr-
radanhänger/Pedelec/E-Scooter nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des
Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
e) Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten gem. Ziffer 2.11.2 und
2.11.3 a) und b), kann der Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
Für die mit dem Fahrrad/Fahrradanhänger/Pedelec/E-Scooter lose verbundenen und
regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur,
wenn sie zusammen mit dem Fahrrad/Fahrradanhänger/Pedelec/E-Scooter abhand-
engekommen sind.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die beantragte und im Versicherungs-
schein dokumentierte Fahrradsumme begrenzt.
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Besondere Bedingungen für die Verbun-
dene Hausratversicherung nach den VHB
2008
MVK Premium-Digital
Stand 01.05.2026
MVK VHV-Premium-Digital Stand 05/2025-20260306
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Premium Digital Seite 1/29
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Inhalt
1. Feuer, Blitz, Überspannung etc. ...........................................................................................................5
1.1. Überspannungsschäden durch Blitz ............................................................................................................ 5
1.2. Schäden durch Stromausfall (Netzausfall/Blitz) an Gefriergut ....................................................... 5
1.3. Seng- und Schmorschäden .............................................................................................................................. 5
1.4. Stromschwankungen .......................................................................................................................................... 5
1.5. Feuernutzungswärme......................................................................................................................................... 6
1.6. Blindgängerschäden ........................................................................................................................................... 6
1.7. Rauch, Verpuffung, Verrußung ...................................................................................................................... 6
1.8. Überschallknall ...................................................................................................................................................... 6
1.9. Anprall von Schienen-, Wasser- und Straßenfahrzeugen................................................................. 7
2. Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus, einfacher Diebstahl, Trickdiebstahl .........................7
2.1. Hausrat in Kraftfahrzeugen/Wassersportfahrzeugen/Campingwagen ...................................... 7
2.2. Kfz-Zubehör ............................................................................................................................................................ 7
2.3. Einbruchdiebstahl in Schiffskabinen/Schlafwagen ............................................................................... 8
2.4. Einbruchdiebstahl über nicht versicherte Räume .................................................................................. 8
2.5. Unberechtigter Gebrauch von Kredit-, Scheck- und Kundenkarten nach einem
Versicherungsfall (Einbruch) ........................................................................................................................... 8
2.6. Telefon-/Strommissbrauch nach Einbruch durch unbekannte Täter ............................................ 8
2.7. Diebstahlschäden durch Hausangestellte ................................................................................................ 9
2.8. Räuberische Erpressung – Herausgabe von versicherten Sachen an einem anderen Ort .. 9
2.9. Vandalismus nach Einschleichen .................................................................................................................. 9
2.10. Trickdiebstahl und Taschendiebstahl ......................................................................................................... 9
2.11. Diebstahl von Fahrrädern, Fahrradanhängern, Pedelec und E-Scooter ................................... 10
2.12. Diebstahl am Arbeitsplatz.............................................................................................................................. 11
2.13. Diebstahl versicherter Sachen im Krankenhaus/bei Kuraufenthalt ............................................. 11
2.14. Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen, Rollstühlen, Rollatoren und
Gehhilfen ................................................................................................................................................................ 11
2.15. Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Gartengeräten, Garteninventar, Gartengrills und
Wäsche auf der Leine ....................................................................................................................................... 12
2.16. Einfacher Diebstahl von Kinderspiel- und Sportgeräten .................................................................. 12
2.17. Kleinvieh, Futter- und Streuvorräte ............................................................................................................ 12
2.18. Einfacher Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern ............................................. 13
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2.19. Diebstahl von Gepäckstücken und deren Inhalt ................................................................................... 13
2.20. Vermögenseinbußen durch Phishing beim Online-Banking ........................................................... 13
2.21. Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat .......................................................................................... 14
3. Leitungswasser ..................................................................................................................................... 15
3.1. Wasseraustritt aus Zimmerbrunnen und Wassersäulen ................................................................. 15
3.2. Regenfallrohre/Mischsysteme innerhalb des Gebäudes ................................................................... 15
3.3. Wasser- und Gasverlust infolge eines versicherten Rohrbruchs .................................................. 15
3.4. Schäden durch witterungsbedingten Rückstau ................................................................................... 15
3.5. Regen- und Schmelzwasser .......................................................................................................................... 15
3.6. Sonstige Bruchschäden an Installationen ............................................................................................... 15
4. Sturm, Hagel .......................................................................................................................................... 16
4.1. Sturm- und Hagelschäden an Hausrat auf Balkonen, Loggien und Terrassen ..................... 16
4.2. Sturmschäden auf dem Versicherungsgrundstück ............................................................................. 16
5. Kosten ...................................................................................................................................................... 16
5.1. Umzugskosten ..................................................................................................................................................... 16
5.2. Transport und Lagerkosten ........................................................................................................................... 17
5.3. Hotelkosten ........................................................................................................................................................... 17
5.4. Haustierunterbringungskosten bei Unbenutzbarkeit der Wohnung nach einem
Versicherungsfall ................................................................................................................................................ 17
5.5. Bewachungskosten ........................................................................................................................................... 17
5.6. Sachverständigenkosten ................................................................................................................................. 17
5.7. Kosten für provisorische Maßnahmen (Notreparaturen) nach einem Einbruchdiebstahl . 17
5.8. Kosten für Miet- und Ersatzgeräte ............................................................................................................. 17
5.9. Psychologische Betreuung nach Einbruch, Raub, Brand .................................................................. 18
5.10. Kostenpauschale ................................................................................................................................................ 18
5.11. Fehlalarm durch Rauchmelder ..................................................................................................................... 18
5.12. Mehrkosten infolge Technologiefortschritt ............................................................................................. 18
5.13. Rückreisekosten aus dem privaten Urlaub ............................................................................................. 19
5.14. Datenrettungskosten ........................................................................................................................................ 19
6. Sonstiges ................................................................................................................................................ 21
6.1. Technische, optische oder akustische Sicherungsanlagen .............................................................. 21
6.2. Entschädigungsgrenzen für Wertsachen ................................................................................................ 21
6.3. Erhöhte Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung ........................................................... 21
6.4. Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung ......................................................... 21
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Premium Digital Seite 3/29
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6.5. Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung für Sportausrüstungen ......... 21
6.6. Beruflich genutzte Sachen in einem Arbeitszimmer ........................................................................... 22
6.7. Eigener Hausstand von Kindern aufgrund Ausbildung ..................................................................... 22
6.8. Hausrat einer Pflegekraft und Au-pair ..................................................................................................... 22
6.9. Innere Unruhen, Streik, Aussperrung ........................................................................................................ 22
6.10. Sachen in Bankgewahrsam/Bankschließfach ....................................................................................... 23
6.11. Hausrat in Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks ................................................... 23
6.12. Transportmittelunfall ........................................................................................................................................ 23
6.13. Wallbox .................................................................................................................................................................. 24
6.14. Stecker-Solaranlagen (Balkonkraftwerke) ............................................................................................. 24
6.15. Beruflich bedingter Zweitwohnsitz (Pendlerwohnung) .................................................................... 25
6.16. Schäden am Hausrat durch wild lebende Tiere .................................................................................... 25
6.17. Haushaltsneugründung von Kindern (Vorsorge) ................................................................................. 26
6.18. Kinderbetreuung im Notfall............................................................................................................................ 26
6.19. Vorsorgebetrag ................................................................................................................................................... 26
6.20. Grobe Fahrlässigkeit ......................................................................................................................................... 26
6.21. Sachen in vermieteten Einliegerwohnungen .......................................................................................... 26
6.22. Unbewohntsein der Wohnung ..................................................................................................................... 27
6.23. Keine Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes ........................................................................ 27
6.24. Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung ............................................................................. 27
6.25. Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung nach Umzug in eine größere Wohnung
.................................................................................................................................................................. 27
6.26. Versicherungsschutz bei Umzug ................................................................................................................. 27
6.27. Besitzstandsgarantie ........................................................................................................................................ 27
6.28. Leistungs-Update-Garantie ........................................................................................................................... 28
6.29. Differenz-Deckung (Exzedenten-Deckung) ............................................................................................ 28
6.30. Garantie GDV-Musterbedingungen (VHB 2008) .................................................................................. 29
6.31. Mindeststandards „Arbeitskreis Beratungsprozesse“ ....................................................................... 29
6.32. Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel – in Ergänzung zu § 20 Nr. 1 VHB 2008 .
.................................................................................................................................................................. 29
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Premium Digital Seite 4/29
[Seite 94]
1. Feuer, Blitz, Überspannung etc.
1.1. Überspannungsschäden durch Blitz
In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden leistet der Versicherer
Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und
Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder
durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
1.2. Schäden durch Stromausfall (Netzausfall/Blitz) an Gefriergut
In Ergänzung von § 1 VHB 2008 ersetzt der Versicherer Schäden an Lebensmitteln in
Gefriergutanlagen, die durch Stromausfall (Netzausfall/Blitz) entstanden sind. Der
Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, nicht
auf Schäden, die durch gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß der Tiefkühlanlage
entstanden sind. Des Weiteren sind Schäden durch angekündigte Stromabschaltun-
gen nicht versichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
1.3. Seng- und Schmorschäden
Abweichend von § 2 Nr. 5 b) VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für
Seng- und Schmorschäden, die nicht durch einen Brand entstanden sind. Seng- oder
Schmorschäden sind Schäden, die dadurch entstehen, dass versicherte Sachen einer
Feuer- oder einer Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der beschädigten
Stelle tatsächlich gebrannt hat. Nicht versichert sind Schäden, die an elektrischen Ein-
richtungen/Geräten durch die Wirkung des elektrischen Stromes entstehen. Ausge-
nommen vom Versicherungsschutz sind weiterhin alle Schäden, die durch Zigarren-
oder Zigarettenglut entstanden sind. Außerdem besteht kein Versicherungsschutz für
Wertsachen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
1.4. Stromschwankungen
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigun-
gen oder Zerstörungen von versicherten Sachen durch Stromschwankungen (Kurz-
schluss, Überstrom oder Überspannung). Voraussetzung für den Versicherungsschutz
ist, dass die Stromschwankung nachweislich von außen auf die versicherte Sache ins-
gesamt eingewirkt hat.
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
für Schäden
a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers;
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Premium Digital Seite 5/29
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b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder
Aufstand oder Innere Unruhen;
c) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
d) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsneh-
mer bekannt sein musste;
e) durch Erdbeben oder durch Überschwemmung;
f) durch betriebsbedingte normale oder vorzeitige Abnutzung;
Eine Entschädigungsleistung erfolgt subsidiär zum jeweiligen Netzbetreiber.
Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme be-
grenzt.
1.5. Feuernutzungswärme
In Erweiterung von § 2 Nr. 2 VHB 2008 sind auch Brandschäden mitversichert, die an
versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme
zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sa-
chen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weiter-
geleitet wird.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
1.6. Blindgängerschäden
In Erweiterung von § 2 Nr. 4.1 VHB 2008 gelten Explosionsschäden durch konventio-
nelle Kampfmittel aus dem 1. Weltkrieg und dem 2. Weltkrieg (Blindgänger) mitversi-
chert. Dies gilt auch für Explosionsschäden, die bei dem Versuch der Entfernung dieser
Kampfmittel entstehen.
Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme be-
grenzt.
1.7. Rauch, Verpuffung, Verrußung
Abweichend von § 2 Nr. 1 VHB 2008 sind Schäden durch sehr starken Rauch, Verpuf-
fung oder Verrußung mitversichert. Die Versicherung erstreckt sich jedoch nicht auf
Schäden, die auf dauernde Einwirkung beruhen. Verpuffung ist eine auf dem Ausdeh-
nungsbestreben von Gasen und Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäu-
ßerung.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
1.8. Überschallknall
In Erweiterung von § 1 Nr. 1 VHB 2008 sind Schäden an versicherten Sachen durch
Druckstöße infolge Überschallfluges (Überschallknall) versichert.
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Premium Digital Seite 6/29
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1.9. Anprall von Schienen-, Wasser- und Straßenfahrzeugen
In Erweiterung von § 1 Nr. 1 VHB 2008 sind Schäden an versicherten Sachen, die durch
Anprall eines Schienen- oder Straßenfahrzeugs, ihrer Teile oder ihrer Ladung zerstört
oder beschädigt werden, oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen,
versichert.
Für den Anprall von Straßenfahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese
nicht vom Versicherungsnehmer oder im Versicherungsvertrag mitversicherter Person
betrieben oder gehalten werden.
2. Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus, einfacher Diebstahl,
Trickdiebstahl
2.1. Hausrat in Kraftfahrzeugen/Wassersportfahrzeugen/Campingwagen
In Erweiterung von § 3 VHB 2008 wird für versicherte Sachen auch Entschädigung
geleistet, wenn sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sowie den Staaten Bel-
gien, Niederlande, Luxemburg, Österreich, Schweiz, Lichtenstein, Frankreich, Italien,
Spanien, Dänemark, Schweden, Norwegen und Finnland durch Aufbrechen verschlos-
sener Kraftfahrzeuge/Wassersportfahrzeuge/Campingwagen/Wohnmobilen entwen-
det, zerstört oder beschädigt werden. Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes
gilt nicht für den Aufbruch von Kraftfahrzeuganhängern.
Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ord-
nungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge zum Öffnen der Tür des Fahrzeuges
gleich.
Die Entschädigung ist je Schadenfall auf 3.000 Euro (für Wertsachen entsprechend §
13 VHB 2008 maximal 100 Euro) begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
2.2. Kfz-Zubehör
Abweichend von § 6 Nr. 4 c) VHB 2008 gelten nicht am Fahrzeug montierte Winter-
/Sommerreifen einschließlich Felgen, sowie Dachboxen als Hausrat gemäß § 6 Nr. 2
VHB 2008.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.
Soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
sprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Ver-
trag vor (Subsidiärdeckung).
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
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2.3. Einbruchdiebstahl in Schiffskabinen/Schlafwagen
In Erweiterung von § 3 Nr. 2 VHB 2008 ist Einbruchdiebstahl auch aus verschlossenen
Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen von Bahnen mitversichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
2.4. Einbruchdiebstahl über nicht versicherte Räume
Als Einbruch gemäß § 3 Nr. 2 a) VHB 2008 gilt auch, wenn in das Objekt, in dem sich
der versicherte Hausrat befindet, in einen nicht versicherten Raum eingebrochen
wurde und der Täter von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räum-
lichkeiten gelangt. Es hat keinen Einfluss auf die Leistungspflicht des Versicherers, ob
die nicht versicherten Räumlichkeiten von Familienangehörigen des Versicherungs-
nehmers gewerblich oder privat genutzt werden.
2.5. Unberechtigter Gebrauch von Kredit-, Scheck- und Kundenkarten nach einem Ver-
sicherungsfall (Einbruch)
In Erweiterung von § 13 Nr. 2 b) aa) gilt der Missbrauch von Kredit-, Scheck- und Kun-
denkarten nach einem Einbruchdiebstahl/Raub mitversichert, sofern hierfür nicht an-
derweitig Versicherungsschutz besteht.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.
Der Versicherungsnehmer hat die abhanden gekommenen Kredit-, Scheck-, und Kun-
denkarten unverzüglich sperren zu lassen.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
2.6. Telefon-/Strommissbrauch nach Einbruch durch unbekannte Täter
Wird nach einem Einbruchdiebstahl (siehe § 3 VHB 2008) in die versicherte Wohnung
das Telefon oder sonstige in der Wohnung befindliche Strom verbrauchende mitversi-
cherte Einrichtungsgegenstände benutzt, so ersetzt der Versicherer die dadurch ange-
fallenen Telefon-/Stromkosten.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Verlangen einen Einzelgesprächs-
nachweis des Telekommunikationsunternehmens und/oder eine Bestätigung des zu-
ständigen Energieversorgers über den Strommehrverbrauch einzureichen.
Der Versicherungsnehmer muss den Einbruch unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Premium Digital Seite 8/29
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2.7. Diebstahlschäden durch Hausangestellte
In Erweiterung von § 3 VHB 2008 sind Diebstahlschäden mitversichert, die durch Per-
sonen ausgeübt wurden, die beim Versicherungsnehmer wohnen oder Hausange-
stellte des Versicherungsnehmers sind.
Die Entschädigung je Versicherungsfall ist auf 500 Euro begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
2.8. Räuberische Erpressung – Herausgabe von versicherten Sachen an einem anderen
Ort
Bei einem versicherten Raub nach § 3 Nr. 4 a) VHB 2008 besteht abweichend von § 3
Nr. 4 c) VHB 2008 auch dann Versicherungsschutz, wenn die Heranschaffung der Sa-
chen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Die
Entschädigungsgrenzen nach § 13 VHB 2008 bleiben unverändert.
Der Versicherungsnehmer muss die räuberische Erpressung unverzüglich der zustän-
digen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegen-
heit, kann der Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
2.9. Vandalismus nach Einschleichen
Als Erweiterung zu § 3 Nr. 3 VHB 2008 liegt Vandalismus nach einem Einbruch auch
dann vor, wenn der Täter auf die in § 3 Nr. 2 c) bezeichnete Art in den Versicherungsort
eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.
2.10. Trickdiebstahl und Taschendiebstahl
Der Versicherer leistet Entschädigung bei Abhandenkommen versicherter Sachen
durch Diebstahl, wenn der Versicherungsnehmer Opfer eines Trickdiebstahls wird.
Trickdiebstahl liegt vor,
a) wenn Diebe den Versicherungsnehmer ablenken oder überraschen und ihm ver-
sicherte Sachen, die er am Körper trägt, blitzschnell wegnehmen, sodass er keine
Möglichkeit hat, Widerstand zu leisten;
b) wenn Diebe den Versicherungsnehmer täuschen, um Zutritt zum Versicherungsort
zu erhalten und dort versicherte Sachen entwenden.
Taschendiebstahl liegt vor, bei einfachem Diebstahl von Hand-, Schulter- und ähnli-
chen Taschen (einschließlich Brieftaschen und Geldbörsen), die unmittelbar am Körper
getragen werden.
Dem Versicherungsnehmer gleichgestellt sind dessen Ehe- bzw. Lebenspartner und
seine im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder.
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Premium Digital Seite 9/29
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Bei einem Trickdiebstahl ist die Entschädigungsleistung des Versicherers auf 2.500 €
Euro je Versicherungsfall begrenzt. Bei einem Taschendiebstahl ist die Entschädi-
gungsleistung des Versicherers auf 500 € Euro je Versicherungsfall begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
2.11. Diebstahl von Fahrrädern, Fahrradanhängern, Pedelec und E-Scooter
Für Fahrräder/Fahrradanhänger, nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige
Pedelecs/E-Scooter erstreckt sich der Versicherungsschutz rund um die Uhr (24-Stun-
den-Schutz) unter den nachfolgenden Voraussetzungen auch auf Schäden durch
Diebstahl.
Obliegenheit des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad/den Fahrradanhänger/das Pedelec/den E-
Scooter durch ein eigenständiges Schloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht
zur Fortbewegung einsetzt, bzw. der Fahrradanhänger nicht fest mit dem Fahrrad/Pe-
delec verbunden ist. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad/Pedelec
/E-Scooter verbunden sind (z. B. sog. „Rahmenschlösser“), gelten nicht als eigenstän-
dig.
Besondere Obliegenheiten im Schadenfall
a) Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg sowie sonstige Unterlagen über den
Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder/des
Fahrradanhängers/Pedelecs/E-Scooter zu beschaffen und aufzubewahren, so-
weit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungs-
nehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die
Merkmale anderweitig nachweisen kann.
b) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen
und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad/Fahr-
radanhänger/Pedelec/E-Scooter nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des
Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
c) Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten gem. Ziffer 2.11.2 und
2.11.3 a) und b), kann der Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
Für die mit dem Fahrrad/Fahrradanhänger/Pedelec/E-Scooter lose verbundenen und
regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur,
wenn sie zusammen mit dem Fahrrad/Fahrradanhänger/Pedelec/E-Scooter abhand-
engekommen sind.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 % der Versicherungssumme begrenzt.
Eine andere Entschädigungsgrenze kann gegen Mehrbeitrag vereinbart werden.
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2.12. Diebstahl am Arbeitsplatz
Der Versicherer leistet Entschädigung bei Abhandenkommen versicherter Sachen
durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub am Arbeitsplatz des Versicherungsneh-
mers auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland während der Geschäftszeiten.
Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall unverzüglich polizeilich anzuzei-
gen und das Stehlgut aufnehmen zu lassen. Die Anzeige inkl. polizeilichem Aktenzei-
chen und der aufgenommenen Stehlgutliste ist dem Versicherer einzureichen.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je Versicherungsfall auf die Versiche-
rungssumme begrenzt. Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen nach § 13
VHB 2008 und Uhren. Elektronische Kleingeräte (z.B. Fotoapparat, Videokamera, Mo-
biltelefon, Smartphone, Laptop, Tablet, Funkgerät) werden zum Zeitwert entschädigt.
Soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B.
Inhaltsversicherung des Arbeitgebers) beansprucht werden kann, geht eine solche
Leistung einer Entschädigung aus diesem Vertrag vor (Subsidiärdeckung).
2.13. Diebstahl versicherter Sachen im Krankenhaus/bei Kuraufenthalt
In Erweiterung von § 3 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für ein-
fachen Diebstahl, wenn versicherte Sachen bei stationärem Krankenhaus-, Rehabili-
tations-, Sanatoriums- oder Kuraufenthalt des Versicherungsnehmers oder einer mit
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person aus dem Krankenzimmer entwendet
werden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme (Wertsachen
nach § 13 VHB 2008, maximal 200 Euro) begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
2.14. Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen, Rollstühlen, Rollatoren
und Gehhilfen
In Erweiterung von § 3 VHB 2008 ist der einfache Diebstahl von Kinderwagen, Kran-
kenfahrstühlen (die nicht versicherungspflichtig sind), Rollstühlen, Rollatoren und Geh-
hilfen und deren angebrachtes/befestigtes Zubehör mitversichert.
Lose mit dem Kinderwagen, Krankenfahrstuhl, Rollstuhl, Rollator und der Gehhilfe ver-
bundenen oder regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt,
wenn sie zusammen mit den genannten Gegenständen entwendet wurden. Der Inhalt
ist nicht mitversichert.
Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und, sofern
vorhanden, die Rahmen- und sonstige Identifikationsnummer oder Kennzeichen zu be-
schaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmun-
gen, kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nach-
weist.
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Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
2.15. Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Gartengeräten, Garteninventar, Garten-
grills und Wäsche auf der Leine
In Erweiterung von § 3 VHB 2008 ist der einfache Diebstahl von Gartenmöbeln, Gar-
tengeräten, Garteninventar, Gartengrills und Wäsche auf der Leine mitversichert,
wenn diese nachweislich zum Zeitpunkt des Diebstahls in gemeinschaftlich genutzten
Räumen (auch Treppenhaus) abgestellt waren oder sich außerhalb des Versicherung-
sortes, jedoch auf dem umfriedeten Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung
liegt, befanden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
2.16. Einfacher Diebstahl von Kinderspiel- und Sportgeräten
In Erweiterung von § 3 VHB 2008 ist der einfache Diebstahl von Kinderspiel- und
Sportgeräten mitversichert, wenn sich diese Geräte nachweislich zum Zeitpunkt des
Diebstahls außerhalb von Räumen auf dem umfriedeten Grundstück, auf dem die ver-
sicherte Wohnung liegt, befanden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
2.17. Kleinvieh, Futter- und Streuvorräte
In Erweiterung von § 3 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für Klein-
vieh, Futter- und Streuvorräte auf dem Versicherungsgrundstück. Kein Versicherungs-
schutz besteht für Sachen, sofern eine gewerbliche und/oder landwirtschaftliche Tier-
haltung besteht.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 % der Versicherungssumme begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
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2.18. Einfacher Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern
In Erweiterung von § 3 VHB 2008 ist der einfache Diebstahl von Waschmaschinen und
Wäschetrocknern, die dem Versicherungsnehmer gehören und die aus Räumen ent-
wendet werden, die der Versicherungsnehmer gemeinsam mit anderen Hausbewoh-
nern nutzt, mitversichert. Dem Versicherungsnehmer gleichgestellt ist eine mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebende Person.
Der Inhalt von Waschmaschinen und Wäschetrocknern gilt nicht mitversichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
2.19. Diebstahl von Gepäckstücken und deren Inhalt
In Erweiterung von § 3 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für ein-
fachen Diebstahl für den Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Ge-
meinschaft lebenden Person gehörende Gepäckstücke und deren Inhalt, die bei einer
privaten Urlaubsreise entwendet werden.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Wertsachen, Bargeld, elektronische
Geräte wie zum Beispiel Handys, Computer, Laptops, Notebooks, Kameras.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 1.500 Euro begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
2.20. Vermögenseinbußen durch Phishing beim Online-Banking
In Erweiterung von § 1 VHB 2008 ersetzt der Versicherer auch Vermögensschäden
innerhalb des vom Versicherungsnehmer durchgeführten privaten Online-Bankings,
wenn durch Phishing unberechtigte Dritte Überweisungen elektronisch übermitteln
und die kontoführende Bank diese ausführt. Versicherungsschutz besteht im Zusam-
menhang mit Online-Banking-Aktionen, welche in der versicherten Wohnung oder
über im Eigentum des Versicherungsnehmers stehende Laptops / portable PCs durch-
geführt werden.
Phishing im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer mit-
tels gefälschter E-Mail getäuscht wird und infolgedessen für das Online-Banking er-
forderliche Zugangs- und Identifikationsdaten eigener privater Bankkonten an unbe-
fugte Dritte übermittelt. Dabei nutzen die Täter typischerweise ein durch Täuschung
über die tatsächliche Identität erlangtes Vertrauensverhältnis aus.
Vermögensschaden im Sinne dieser Bestimmung ist die unmittelbar aus dem
Phishing-Angriff resultierende Vermögenseinbuße in Höhe des abgebuchten Betrags.
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Andere Arten des Erlangens von vertraulichen Zugangs- oder Identifikationsdaten
(wie z. B. Pharming) sind nicht versichert. Aus der Abbuchung resultierende Folgeschä-
den (z. B. Zinseinbußen, Kosten der Rechtsverfolgung, in Rechnung gestellte Kosten
der Bank u. ä.) sind nicht versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf
Schäden, die das kontoführende Kreditinstitut ersetzt, bzw. für die das kontoführende
Kreditinstitut haftet.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers setzt voraus, dass Sie den aktuell übli-
chen Online-Banking-Sicherheitsstandard verwenden.
Mehrere Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn sie auf eine gemeinsame
schadenursächliche Handlung (=Phishing-Angriff) zurückzuführen sind, bei dem die
Täter mehrere Zugangs- und Identifikationsdaten erlangt haben.
Vor Eintritt des Versicherungsfalles muss der Computer, der zum Online-Banking ge-
nutzt wird, mit einem Schutz oder einer Firewall gegen unberechtigtes Eindringen so-
wie einer Virenschutzsoftware, die auf dem neuesten Stand gehalten wird, ausgestat-
tet sein; Virendefinitionen sind mindestens einmal im Monat zu aktualisieren.
Nach Eintritt des Versicherungsfalles muss der Versicherungsnehmer insbesondere
bei der Aufklärung des Versicherungsfalles mitwirken und dem Versicherer alle
erforderlichen Auskünfte erteilen,
die kontoführende Bank ermächtigen, dem Versicherer alle erforderlichen Aus-
künfte zur Aufklärung des Versicherungsfalles zu erteilen,
den Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der oben genannten Obliegenheiten, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 2.000 Euro be-
grenzt.
2.21. Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn der Versicherungsnehmer Opfer einer po-
lizeilich angezeigten Straftat nach dem Strafgesetzbuch (mutwillige Beschädigung,
Diebstahl, Betrug, Computermissbrauch, EC- und Kreditkartenmissbrauch) wird und
hierdurch versicherte Sachen zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines sol-
chen Ereignisses abhandenkommen.
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
für Schäden an versicherten Sachen, die der Versicherungsnehmer gesondert versi-
chert hat oder versichern könnte.
Dem Versicherungsnehmer gleichgestellt sind dessen Ehe- bzw. Lebenspartner und
seine im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 1.000 Euro je Versicherungsfall
begrenzt.
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3. Leitungswasser
3.1. Wasseraustritt aus Zimmerbrunnen und Wassersäulen
In Erweiterung von § 4 Nr. 2 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für
versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Zimmer-
brunnen oder Wassersäulen zerstört/beschädigt werden oder abhandenkommen.
3.2. Regenfallrohre/Mischsysteme innerhalb des Gebäudes
In Erweiterung von § 4 Nr. 2 VHB 2008 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus
Regenfallrohren/Mischsystemen innerhalb des Gebäudes bestimmungswidrig ausge-
treten ist.
3.3. Wasser- und Gasverlust infolge eines versicherten Rohrbruchs
Der nachweisliche Wasserverlust infolge eines versicherten Rohrbruchschadens ge-
mäß § 4 VHB 2008, ist bis auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
3.4. Schäden durch witterungsbedingten Rückstau
Abweichend von § 4 Nr. 3 a) cc) VHB 2008 sind Schäden an versicherten Sachen, die
durch witterungsbedingten Rückstau zerstört oder beschädigt werden, oder infolge
eines solchen Ereignisses abhandenkommen, mitversichert.
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig
aus dem Rohrsystem des Gebäudes oder dessen zugehörige Einrichtungen, in dem
sich die versicherten Sachen befinden, austritt.
Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass ein funktionsfähiges Rückstauventil
vorhanden ist.
Die Entschädigung je Versicherungsfall ist auf die Versicherungssumme begrenzt.
3.5. Regen- und Schmelzwasser
Tritt Regen oder Schnee durch Gebäudeöffnungen ein, die nicht durch Sturm oder Ha-
gel verursacht wurden, besteht Versicherungsschutz für Schäden an versicherten Sa-
chen, die durch unmittelbare Einwirkung von Regen- oder Schmelzwasser beschädigt
oder zerstört wurden.
Die Entschädigung je Versicherungsfall ist auf 1.500 Euro begrenzt.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Überschwemmung,
Rückstau, weiteren Elementargefahren und Sturmflut. Außerdem bleiben Schäden
durch die allmähliche Einwirkung von Witterungseinflüssen ausgeschlossen.
3.6. Sonstige Bruchschäden an Installationen
In Erweiterung zu § 4 Nr. 1. b) VHB 2008 sind auch sonstige Bruchschäden an Bade-
einrichtungen, Waschbecken, Armaturen sowie deren Anschlussschläuche mitversi-
chert.
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Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 1.000 Euro je Versicherungsfall
begrenzt.
Soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
sprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Ver-
trag vor (Subsidiärdeckung).
4. Sturm, Hagel
4.1. Sturm- und Hagelschäden an Hausrat auf Balkonen, Loggien und Terrassen
In Erweiterung zu § 5 Nr. 4 VHB 2008 besteht Versicherungsschutz für versicherte Sa-
chen, die sich außerhalb von Gebäuden auf Balkonen, Loggien und auf an das Ge-
bäude unmittelbar anschließende Terrassen befinden.
a) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.500 Euro begrenzt.
b) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Wertsachen und Bargeld.
4.2. Sturmschäden auf dem Versicherungsgrundstück
Abweichend von § 5 Nr. 4 b) bb) VHB 2008 sind Gartenmöbel (bewegliche Einrich-
tungsgegenstände, die zum Sitzen, Liegen und Aufbewahren von Kleidung, Wäsche
und Hausrat benutzt werden können), Gartengeräte, Sport- und Spielgeräte sowie
Gartenfiguren, die sich außerhalb von Gebäuden, aber auf dem Versicherungsgrund-
stück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, gegen die Gefahren Sturm und
Hagel versichert.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je Versicherungsfall auf die Versiche-
rungssumme begrenzt.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind sonstiges Garteninventar, Kunstwerke
und Wertsachen.
5. Kosten
5.1. Umzugskosten
In Erweiterung von § 8 VHB 2008 ersetzt der Versicherer auch die Kosten für den Um-
zug in eine andere Wohnung, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung nach
einem Versicherungsfall auf Dauer unbewohnbar geworden ist.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme
begrenzt.
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5.2. Transport und Lagerkosten
In Erweiterung von § 8 Nr. 1 d) VHB 2008 gilt die Frist von 100 Tagen auf 360 Tagen
erhöht.
5.3. Hotelkosten
In Erweiterung von § 8 Nr. 1 c) VHB 2008 sind Hotel- oder ähnliche Unterbringungs-
kosten bis maximal 365 Tage versichert.
Die Entschädigung ist auf 3 ‰ der Versicherungssumme pro Tag begrenzt.
5.4. Haustierunterbringungskosten bei Unbenutzbarkeit der Wohnung nach einem Ver-
sicherungsfall
Abweichend von § 8 VHB 2008 sind Haustierunterbringungskosten in einer Tierpen-
sion oder in einer ähnlichen Unterbringung, die aufgrund eines Versicherungsfalles
notwendig werden, mitversichert.
Die Kosten werden solange übernommen bis die versicherte Wohnung wieder benutz-
bar oder die Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung zumutbar
ist.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Nutztiere und exotische Tiere.
Die Entschädigung je Versicherungsfall ist auf 2 % der Versicherungssumme begrenzt.
Die Kosten müssen nachgewiesen werden.
5.5. Bewachungskosten
In Erweiterung von § 8 Nr. 1 f) VHB 2008 ist die Entschädigung je Versicherungsfall
auf 20 % der Versicherungssumme begrenzt.
5.6. Sachverständigenkosten
Abweichend von § 15 Nr. 6 VHB 2008 werden bei einer Schadenhöhe über 5.000 Euro
dem Versicherungsnehmer bei Einleitung eines Sachverständigenverfahrens nach §
15 VHB 2008 die Sachverständigenkosten bis 7.500 Euro erstattet.
5.7. Kosten für provisorische Maßnahmen (Notreparaturen) nach einem Einbruchdieb-
stahl
In Erweiterung von § 8. 1 i) VHB 2008 sind die Kosten für provisorische Maßnahmen
(Notreparaturen) nach einem Einbruchdiebstahl mitversichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
5.8. Kosten für Miet- und Ersatzgeräte
In Erweiterung von § 8 VHB 2008 ersetzt der Versicherer die nachgewiesenen Miet-
kosten für Haushaltsersatzgeräte, wenn durch einen Versicherungsfall Haushaltsge-
räte beschädigt, zerstört oder diese abhandengekommen sind und eine umgehende
Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht möglich ist.
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Haushaltsgeräte im Sinne dieser Bestimmungen sind: Waschmaschine, Wäschetrock-
ner, Kühlschrank, Gefrierschrank oder -truhe, Herd/ Ofen und Geschirrspülmaschine.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 2.000 Euro je Versicherungsfall
begrenzt.
5.9. Psychologische Betreuung nach Einbruch, Raub, Brand
In Erweiterung von § 8 VHB 2008 ersetzt der Versicherer die nachgewiesenen Kosten
für bis zu 10 Sitzungen bei Psychologen/Psychotherapeuten, wenn der Versicherungs-
nehmer oder eine mit ihm im Haushalt lebende Person infolge eines leistungspflichti-
gen Brandschadens nach § 2 VHB 2008 oder eines Einbruchdiebstahlschadens nach
§ 3 VHB 2008 eine bescheinigte psychische Schädigung erlitten hat.
Voraussetzung für die Erstattung der Kosten ist, dass der Psychologe bescheinigt,
dass die Schädigung durch den Versicherungsfall nach Ziffer 1 ausgelöst wurde, die
Maßnahme geeignet ist und mit der Behandlung innerhalb von 6 Monaten nach dem
versicherten Ereignis begonnen wird.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 1.000 Euro je Versicherungsfall
begrenzt.
5.10. Kostenpauschale
Ab einer Entschädigung in Höhe von 2.500 Euro erstatten wir Ihnen einen Pauschal-
betrag in Höhe von 100 Euro.
5.11. Fehlalarm durch Rauchmelder
In Erweiterung von § 8 VHB 2008 ersetzt der Versicherer die nachgewiesenen Kosten
a) eines Feuerwehreinsatzes;
b) für die Beseitigung von Schäden durch gewaltsamen Zutritt von Polizei oder Feu-
erwehr in die versicherte Wohnung, die dadurch entstehen, dass Rauchmelder,
die nach den anerkannten Regeln der Technik eingebaut und mit einer funktions-
fähigen Batterie ausgestattet sind, bedingt durch einen technischen Defekt Alarm
geben.
Nicht versichert sind Kosten, die dadurch entstehen, dass der Fehlalarm durch Tabak-
rauch, Kochdünste oder dergleichen verursacht werden.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 1.000 Euro je Versicherungsfall
begrenzt.
5.12. Mehrkosten infolge Technologiefortschritt
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen
Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung versicherter Sachen,
wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte in-
folge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist
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der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen
Sache in Art und Güte möglichst nahekommt.
5.13. Rückreisekosten aus dem privaten Urlaub
Abweichend von § 8 VHB 2008 sind die Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise aus
dem privaten Urlaub (Fahrtmehrkosten), wenn der Versicherungsnehmer wegen eines
erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubsreise abbrechen muss, um an
den Schadenort (versicherte Wohnung, siehe § 6 VHB 2008) zu reisen, mitversichert.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 Euro über-
steigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig ist.
Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers
vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von 6 Wochen.
Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutz-
ten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise zum Schadenort entspricht.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Rückreise an den Schadenort
mit dem Versicherer Kontakt aufzunehmen und ggf. Verhaltensweisungen einzuholen,
soweit es den Umständen nach zumutbar ist. Kommt der Versicherungsnehmer dieser
Verpflichtung nicht nach, obwohl ihm dies billigerweise zuzumuten wäre, so kann der
Versicherer den Kostenersatz um den Betrag kürzen, der nachweislich durch die
Pflichtverletzung entstanden ist.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
5.14. Datenrettungskosten
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles entstanden zusätzlichen Kosten
für die Wiederherstellung von Daten (dies sind digitalisierte maschinenlesbare Infor-
mationen), soweit sich diese auf privat genutzten versicherten Geräten (PC, Notebook,
Laptop, Tablet, Mobiltelefon, externes Speichermedien), zu deren Nutzung der Versi-
cherungsnehmer berechtigt ist, befinden.
Nicht versichert sind Datenrettungskosten gleich welcher Art für die Wiederherstel-
lung von Daten, die sich nur im Arbeitsspeicher der Geräte befinden oder Daten, zu
deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (zum Beispiel sog. Raub-
kopien).
Der Versicherer leistet infolge eines Versicherungsfalles Entschädigung für Schäden
a) durch einen technischen Defekt des Speichermediums;
b) durch eine sonstige physische Beschädigung des Speichermediums;
c) durch Softwarefehler;
d) durch Viren-, Schadsoftware;
e) am Speichermedium durch Bedienungsfehler.
Umfang der Entschädigung für Daten und Programme
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a) Entschädigt werden
I. notwendige Kosten für eine telefonische Beratung durch einen IT-
Dienstleister;
II. Kosten für die Abholung/Vernichtung des beschädigten Gerätes;
III. Kosten für den Datenrettungsversuch;
IV. Kosten, um die geretteten Daten auf einem hierfür geeigneten Speicherme-
dium wieder zur Verfügung zu stellen.
b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschä-
digung
I. für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Pro-
gramme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrun-
gen (z. B. Kopierschutzstecker, Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind;
II. für Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs;
III. für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
IV. für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;
V. für Kosten, die durch beabsichtigte oder unbeabsichtigte Löschung von Daten
entstehen;
VI. für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wieder-
herstellung hinausgehen;
VII. für sonstige Vermögensschäden;
VIII. für das defekte Gerät;
IX. für den Austausch des Speichermediums;
X. für Schäden, für die ein Dritter haftet;
XI. soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten nicht notwen-
dig ist, z. B. die Daten sind noch vollumfänglich als Sicherungskopie auf einem
anderen Speichermedium vorhanden;
XII. soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten nicht innerhalb
von 6 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt wurde.
c) Die Entschädigungsleistung des Versicherers für die Datenrettungskosten ist auf
4 % der Versicherungssumme, maximal 5.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
Zusätzliche vertragliche Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles:
a) Die genutzten Geräte müssen zum Schutz vor unberechtigtem Zugriff über ein in-
stalliertes und aktuelles Sicherungssystem mit Virenschutz und Firewall verfügen.
b) Es ist mindestens einmal wöchentlich eine Datensicherung vorzunehmen, d. h.
Duplikate der versicherten Daten und Programme anzufertigen und so aufzube-
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Premium Digital Seite 20/29
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wahren, dass bei einem Versicherungsfall Originale und Duplikate nicht gleichzei-
tig beschädigt werden oder abhandenkommen können. Die technischen Einrich-
tungen zur Datensicherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen.
c) Es muss sichergestellt werden, dass Form und Struktur der Daten auf dem Siche-
rungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch mög-
lich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rück-
sicherungstests.
6. Sonstiges
6.1. Technische, optische oder akustische Sicherungsanlagen
In Erweiterung von § 6 Nr. 2 c) cc) VHB 2008 sind technische, optische oder akustische
Sicherungsanlagen, die der Sicherung des versicherten Hausrates dienen, soweit keine
andere Versicherung hierfür besteht, mitversichert.
6.2. Entschädigungsgrenzen für Wertsachen
In Erweiterung von § 13 Nr. 2 a) VHB 2008 ist die Entschädigung für Wertsachen je
Versicherungsfall auf 50 % der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Die Entschädigungsgrenze entsprechend § 13 Nr. 2 b) aa) VHB 2008 (Bargeld, Geld-
karten) ist auf 3.000 Euro erhöht.
Die Entschädigungsgrenze entsprechend § 13 Nr. 2 b) bb) VHB 2008 (Urkunden, Spar-
bücher, Wertpapiere) ist auf 25.000 Euro erhöht.
Die Entschädigungsgrenze entsprechend § 13 Nr. 2 b) cc) VHB 2008 (Schmuck, Edel-
steine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen, Sachen aus Gold und Platin) ist auf
40.000 Euro erhöht.
6.3. Erhöhte Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung
In Erweiterung von § 7 Nr. 6 a) VHB 2008 ist die Entschädigungsgrenze je Versiche-
rungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
Die absoluten Entschädigungsgrenzen in Euro für Wertsachen gemäß § 13 Nr. 2 b)
VHB 2008 gelten unverändert.
6.4. Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung
In Erweiterung von § 7 Nr. 1 VHB 2008 sind versicherte Sachen im Rahmen der Au-
ßenversicherung bis zu 12 Monate nach vorübergehender Entfernung aus der Woh-
nung weltweit versichert.
6.5. Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung für Sportausrüstungen
Für Hausrat nach § 6 VHB 2008, der der Ausübung einer Sportart dient, besteht im
Rahmen der Außenversicherung wie folgt Versicherungsschutz:
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Abweichend von § 7 Nr. 1 VHB 2008 besteht Versicherungsschutz für Sportausrüs-
tungen, die Eigentum des Versicherungsnehmers sind, auch wenn diese sich dauerhaft
außerhalb der versicherten Wohnung befinden. Dem Versicherungsnehmer gleichge-
stellt ist eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person.
Die Entschädigung je Versicherungsfall ist auf 5 % der Versicherungssumme, maximal
10.000 Euro, begrenzt.
6.6. Beruflich genutzte Sachen in einem Arbeitszimmer
In Erweiterung von § 6 VHB 2008 sind sämtliche Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe
des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Person dienen, mitversichert.
Zu den versicherten Räumlichkeiten zählen ausschließlich beruflich oder gewerblich
genutzte Räume, die nur durch den Versicherungsort betreten werden können und so-
fern darin keine Angestellten beschäftigt werden und kein Publikumsverkehr stattfin-
det.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
Für Musterkollektionen und Handelswaren ist in Abänderung von Punkt 3 die Entschä-
digung je Versicherungsfall auf maximal 10.000 Euro begrenzt.
6.7. Eigener Hausstand von Kindern aufgrund Ausbildung
In Erweiterung von § 7 Nr. 2 VHB 2008 ist ein eigenständiger Hausstand nicht begrün-
det, wenn das unverheiratete Kind oder das in einer eingetragenen Lebenspartner-
schaft lebende Kind aufgrund der Erstausbildung am Ausbildungsort mit dem Erst-
wohnsitz gemeldet ist, damit keine Zweitwohnsitzsteuer anfällt.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 10 % der Versicherungssumme je
Versicherungsfall begrenzt.
6.8. Hausrat einer Pflegekraft und Au-pair
Mitversichert im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme des Versicherungs-
nehmers ist der Hausrat einer Pflegekraft, die während der Ausübung ihrer Tätigkeit
mit ihrem Hausrat die versicherte Wohnung des Versicherungsnehmers mitbewohnt.
Ein Au-pair ist einer Pflegekraft gleichgestellt.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je Versicherungsfall auf die verein-
barte Versicherungssumme begrenzt.
6.9. Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
Abgrenzung zur Staatshaftung
a) Ein Anspruch auf Entschädigung durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung
besteht nicht, soweit die Voraussetzungen für einen unmittelbaren oder subsidiä-
ren Schadenersatzanspruch aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungs-
rechts gegeben sind.
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b) Ein Anspruch auf Entschädigung in den Fällen von a) erstreckt sich nur auf den
Teil des Schadens, der die Höchstgrenzen aufgrund öffentlich-rechtlichen Ent-
schädigungsrechts überschreitet.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch
Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen zerstört oder beschädigt
werden. Eingeschlossen sind unmittelbare Schäden durch Wegnahme bei Plünderun-
gen in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen.
Als Streik gilt die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel ge-
richtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung ei-
ner verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch
Handlungen der streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusammenhang
mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung zerstört oder beschä-
digt werden.
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die der Versicherungsnehmer oder
andere in den versicherten Räumen berechtigt anwesende Personen verursachen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
6.10. Sachen in Bankgewahrsam/Bankschließfach
In Erweiterung von § 6 VHB 2008 ist der Inhalt von Kundenschließfächern in Tresor-
räumen von Geldinstituten für den versicherten Hausrat mitversichert, soweit hierfür
keine Spezialversicherung besteht.
Die Entschädigung des Versicherers ist auf 50 % der Versicherungssumme, mindes-
tens 30.000 Euro je Versicherungsfall, begrenzt.
Soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
sprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Ver-
trag vor (Subsidiärdeckung).
6.11. Hausrat in Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks
In Erweiterung von § 6 Nr. 3 d) VHB 2008 gilt als Versicherungsort auch die Garage,
die sich außerhalb des Versicherungsgrundstücks befindet. Kein Versicherungsschutz
besteht für Wertsachen (siehe § 13 Nr. 1 VHB 2008).
Nicht versichert ist Hausrat in Garagen, die sich außerhalb geschlossener Ortschaften
befinden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
6.12. Transportmittelunfall
Versichert ist die Beschädigung, Zerstörung und der Verlust versicherter Sachen durch
einen Unfall eines Kraftfahrzeuges oder eines öffentlichen Verkehrsmittels, mit dem
die versicherten Sachen befördert wurden.
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Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
6.13. Wallbox
In Erweiterung von § 6 VHB 2008 sind Wallboxen, die ausschließlich der privaten Nut-
zung des Versicherungsnehmers dienen, am Versicherungsort versichert.
In Erweiterung von § 2 VHB 2008 ist eine Wallbox gegen Brand- und Blitzschlagschä-
den mitversichert, wenn sich diese nachweislich zum Zeitpunkt des Brands/Blitz-
schlags außerhalb des Versicherungsortes, jedoch auf dem Grundstück, auf dem die
versicherte Wohnung liegt, befindet und fest mit dem Gebäude oder Gebäudebestand-
teilen verbunden war.
In Erweiterung von § 3 Nr. 2 VHB 2008 ist der einfache Diebstahl einer Wallbox mit-
versichert, wenn sich diese nachweislich zum Zeitpunkt des Diebstahls außerhalb des
Versicherungsortes, jedoch auf dem Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung
liegt, befindet und fest mit dem Gebäude oder Gebäudebestandteilen verbunden war.
In Erweiterung von § 5 Nr. 4 VHB 2008 ist eine Wallbox mitversichert, wenn sich diese
nachweislich zum Zeitpunkt des Sturm/Hagels außerhalb des Versicherungsortes, je-
doch auf dem Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung liegt, befindet und fest
mit dem Gebäude oder Gebäudebestandteilen verbunden war.
Nicht versichert sind Wallboxen, die von mehreren Personen, die nicht im Haushalt des
Versicherungsnehmers wohnen, genutzt werden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
Soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
sprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Ver-
trag vor (Subsidiärdeckung).
6.14. Stecker-Solaranlagen (Balkonkraftwerke)
In Erweiterung von § 6 Nr. 2. c) cc) VHB 2008 gehören auch zum Hausrat privat ge-
nutzte Stecker-Solaranlagen (Balkonkraftwerke), die den gesetzlichen Regelungen
entsprechen und die ausschließlich der versicherten Wohnung nach § 6 Nr. 3 VHB
2008 dienen. Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte
Wohnung liegt.
In Erweiterung und Klarstellung von § 5 Nr. 4 b) bb) VHB 2008 sind auch Stecker-So-
laranlagen, die sich außerhalb von Gebäuden, aber auf dem Grundstück der versicher-
ten Wohnung befinden versichert, wenn sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer
genutzt werden.
Es besteht auch Versicherungsschutz für Schäden durch Diebstahl von diesen Stecker-
Solaranlagen, die sich auf dem Grundstück der versicherten Wohnung befinden. Je
Versicherungsfall werden maximal 6 % der Versicherungssumme entschädigt.
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Einzuhalten sind die nachfolgend genannten Obliegenheiten:
a) Die geltenden gesetzlichen Vorgaben, sind einzuhalten und im Schadenfall deren
Einhaltung auf Verlangen nachzuweisen.
b) Die Installation der Anlage wurde gemäß den Herstellerangaben durchgeführt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer
nach § 26 VHB 2008 zur Kündigung berechtigt oder ganz oder teilweise leistungsfrei
sein.
Soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
sprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Ver-
trag vor (Subsidiärdeckung).
6.15. Beruflich bedingter Zweitwohnsitz (Pendlerwohnung)
Versicherungsschutz besteht für Hausrat entsprechend § 6 Nr. 2 VHB 2008, der sich
an einem beruflich bedingten Zweitwohnsitz (Pendlerwohnung) befindet. Dieser muss
durch den Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben-
den Ehe- oder Lebenspartner genutzt werden. Die beruflich bedingte Zweitwohnung
(Pendlerwohnung) muss sich innerhalb Deutschlands befinden.
Für Wertsachen gemäß § 13 Nr. 1 VHB 2008 besteht Versicherungsschutz bis zu einer
Entschädigungshöhe von 2.500 Euro.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20 % der vereinbarten Versicherungs-
summe, maximal 20.000 Euro, begrenzt.
6.16. Schäden am Hausrat durch wild lebende Tiere
In Erweiterung von § 1 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung, wenn
wild lebende Tiere, die zum Schalenwild [nach dem Bundeswildgesetz (BJagdG)] zäh-
len, in die versicherte Wohnung hineingelangen und dort versicherte Sachen zerstören
oder beschädigen. Kommen versicherte Sachen infolge eines solchen Ereignisses ab-
handen, besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Schalenwild sind zum Beispiel Wild-
schweine, Rehe und Rothirsche (siehe hierzu § 2 Abs. 3 BJagdG).
In Ergänzung zu § 8 VHB 2008 werden aufgrund eines solchen Ereignisses die not-
wendigen und tatsächlich angefallenen Kosten ersetzt
▪ für die Reinigung;
▪ für Reparaturen von Gebäudebeschädigungen, die im Bereich der Wohnung
entstanden sind, weil das Tier eingedrungen ist;
▪ für provisorische Reparaturen, um Öffnungen zu verschließen, die im Bereich
der Wohnung entstanden sind, weil das Tier eingedrungen ist.
Die Entschädigung je Versicherungsfall nach Nr. 1 und Nr. 2 ist auf die vereinbarte
Versicherungssumme begrenzt.
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6.17. Haushaltsneugründung von Kindern (Vorsorge)
Gründen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Kinder
erstmalig einen eigenen Haushalt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so be-
steht auch für den neuen Haushalt Versicherungsschutz. Dies gilt jedoch nur, sofern
nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz verlangt werden kann.
Der Vorsorgeschutz ist auf 30 % der vereinbarten Versicherungssumme beschränkt.
Die Entschädigung setzt voraus, dass dem Versicherer die neue Haushaltgründung
unter Angabe der Anschrift und der Wohnfläche in Quadratmeter mitgeteilt wird.
Der Vorsorgeschutz erlischt 12 Monate nach der Haushaltsgründung.
6.18. Kinderbetreuung im Notfall
In Erweiterung zu § 8 VHB 2008 werden die nachgewiesenen notwendigen und tat-
sächlich angefallenen Kosten für die Kinderbetreuung ersetzt, wenn diese infolge eines
leistungspflichtigen Versicherungsfalles, nach den dem Vertrag zugrundeliegenden
Bedingungen, erforderlich waren.
Die Entschädigungsleistung ist auf 500 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
6.19. Vorsorgebetrag
In Erweiterung von § 9 Nr. 2 b) VHB 2008 erhöht sich die Versicherungssumme auf
einen Vorsorgebetrag von 30 %.
6.20. Grobe Fahrlässigkeit
In Erweiterung von § 34 Nr. 1 b) VHB 2008 wird auf den Einwand der groben Fahrläs-
sigkeit und auf eine Leistungskürzung verzichtet. Dies gilt auch bei Verletzung von Si-
cherheitsvorschriften und Obliegenheiten, welche in den §§ 16 und 26 Nr. 1 VHB 2008
geregelt sind.
Vorgenanntes (Ziffer 1) gilt jedoch nicht bei Verletzung von Obliegenheiten entspre-
chend den §§ 26 Nr. 2 und 27 VHB 2008.
Die Entschädigungsleistung ist auf die Versicherungssumme begrenzt.
6.21. Sachen in vermieteten Einliegerwohnungen
In Erweiterung von § 6 Nr. 3 VHB 2008 gehört die Einliegerwohnung eines Einfamilien-
hauses zur Wohnung, wenn der Versicherungsnehmer das Einfamilienhaus selbst be-
wohnt. Für fremdes Eigentum gemäß § 6 Nr. 2 c), dd) VHB 2008 in der Einliegerwoh-
nung besteht kein Versicherungsschutz. Eine Entschädigung über diesen Vertrag wird
nur geleistet, sofern die Entschädigungsleistung nicht über einen bestehenden Haus-
ratversicherungsvertrag des Bewohners der Einliegerwohnung verlangt werden kann.
Der § 6 Nr. 4 e) VHB 2008 bleibt hiervon unberührt.
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6.22. Unbewohntsein der Wohnung
In Erweiterung § 17 c) VHB 2008 wird sich der Versicherer nicht auf eine Gefahrerhö-
hung berufen, wenn die versicherte Wohnung bis zu 365 Tage unbewohnt und unbe-
aufsichtigt bleibt.
6.23. Keine Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes
In Ergänzung zu § 27 VHB 2008 ist die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungs-
ort keine dem Versicherer anzuzeigende Gefahrerhöhung.
6.24. Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung
Abweichend von § 12 Nr. 5 und Nr. 6 VHB 2008 nimmt der Versicherer bei Schäden
bis 6.000 Euro keinen Abzug wegen Unterversicherung vor.
6.25. Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung nach Umzug in eine größere
Wohnung
Bei einem Wohnungswechsel in eine größere Wohnung gilt die Unterversicherungs-
verzichtklausel weiterhin als vereinbart, auch wenn die Versicherungssumme nicht an-
gepasst wird. Voraussetzung hierfür ist, dass für die bisherige Wohnung der Unter-
versicherungsverzicht als vereinbart gilt. Bei Nichtanpassung der Versicherungs-
summe für die neue Wohnung entfällt der Unterversicherungsverzicht automatisch ei-
nen Monat nach der nächsten, auf den Umzug folgenden, Beitragshauptfälligkeit.
6.26. Versicherungsschutz bei Umzug
In Erweiterung zu § 11 Nr. 1 und Nr. 2 VHB 2008 verlängert sich die Übergangszeit
von zwei Monaten auf 120 Tage.
6.27. Besitzstandsgarantie
Sofern sich bei einem Schadenfall herausstellt, dass der Versicherungsnehmer durch
die Vertragsbedingungen zur Hausratversicherung des Vorvertrages beim vorherigen
Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wäre,
wird die MVK Versicherung VVaG nach den Versicherungsbedingungen des letzten
Vertragsstandes des direkten Vorvertrages regulieren. Der Versicherungsnehmer hat
in diesem Fall die Versicherungsbedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu
stellen.
Die Besitzstandsgarantie gilt nur, wenn
a) ununterbrochen Versicherungsschutz bestand,
b) der direkte Vorversicherer bei Antragstellung angegeben wurde,
c) beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben,
d) die bei der MVK Versicherung VVaG versicherte Versicherungssumme die
Höchstersatzleistung darstellt.
Die Besitzstandsgarantie gilt nicht für:
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a) berufliche und/oder gewerbliche Risiken,
b) im Ausland vorkommende Schadenereignisse,
c) vorsätzlich herbeigeführte Schadenereignisse,
d) Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen,
e) Elementarschäden, das heißt, Schäden, die durch Naturgewalten verursacht wer-
den,
f) All Risk-Deckungen oder Teil-Deckungen nach dem Prinzip der „Unbenannte Ge-
fahren“,
g) Verträge, die nicht auf Basis der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen
(VHB) des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft geschlos-
sen wurden.
6.28. Leistungs-Update-Garantie
Werden die dieser Verbundenen Hausratversicherung zugrundeliegenden Versiche-
rungsbedingungen in der gewählten Tarifstruktur (Allgemeine Versicherungsbedin-
gungen und/oder die gewählten Zusatzbedingungen) ausschließlich zum Vorteil des
Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die Inhalte der
neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
6.29. Differenz-Deckung (Exzedenten-Deckung)
Zwischen Antragseingang und Versicherungsbeginn dieses Vertrages, maximal für 12
Monate, gilt eine beitragsfreie Konditions- und Summendifferenzdeckung. Der Ur-
sprungsvertrag muss gekündigt sein und Ihr Antrag muss von uns angenommen sowie
dokumentiert sein. Versicherungsschutz wird insoweit gewährt, als die Deckung durch
diesen Versicherungsvertrag über den bei einer anderen Versicherungsgesellschaft
bestehenden Ursprungsvertrages hinausgeht. Dabei gilt: Im Leistungsfall ist der Ur-
sprungsvertrag explizit zu benennen und geht diesem Vertrag in seinem Leistungsum-
fang vor. Unser Vertrag gilt subsidiär. Ausgeschlossen bleiben alle Risiken, welche
vom Ursprungsvertrag gedeckt sein würden.
Die Differenz-Deckung greift nicht,
a) wenn der Vorversicherer wegen Nichtzahlung der Prämie leistungsfrei ist.
b) wenn beim Vorversicherer die Versicherungssumme mehr als 30 % niedriger liegt.
Besteht der Ursprungsvertrag nicht, nicht mehr oder ist er unwirksam, besteht Versi-
cherungsschutz ab dem in diesem Versicherungsschein benannten Versicherungsbe-
ginn. Zwischenzeitliche Gefahrerhöhungen sind mitzuteilen.
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den im Versicherungsschein
oder seinen Nachträgen vereinbarten Bestimmungen. Ausgeschlossen von der Diffe-
renzdeckung sind Einschlüsse, die zuschlagpflichtig und direkt versicherbar sind (z. B.
Elementar, Glas).
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6.30. Garantie GDV-Musterbedingungen (VHB 2008)
Wir garantieren, dass unsere Leistungsinhalte den Versicherungsnehmer in keinem
Punkt schlechter stellen als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungs-
wirtschaft (GDV) empfohlenen Leistungsinhalte (GDV-Empfehlung auf Basis VHB
2008).
6.31. Mindeststandards „Arbeitskreis Beratungsprozesse“
Wir garantieren Ihnen, dass unsere Leistungsinhalte die Mindeststandards der Emp-
fehlung des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ in der Version vom 16.02.2011 voll
erfüllen.
6.32. Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel – in Ergänzung zu § 20 Nr. 1 VHB
2008
Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gül-
tigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem
Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, werden wir die Schadenbearbeitung
nicht wegen des fehlenden Nachweises unserer Zuständigkeit ablehnen.
Können wir uns mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den
Schaden zuständig ist, treten wir im Rahmen des mit uns vereinbarten Versicherungs-
schutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert
fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass Sie uns
soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre diesbe-
züglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an uns abtreten.
Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an uns abgetretenen Ansprüche her-
ausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in unsere Zuständigkeit fiel und der Vor-
versicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kön-
nen wir von Ihnen die zu viel erbrachten Leistungen zurückverlangen.
Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringen
wir auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern
festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses bei unserer Gesell-
schaft noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
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Besondere Bedingungen für die Verbun-
dene Hausratversicherung nach den VHB
2008
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Stand 01.05.2026
MVK VHV-Premium Plus-Digital Stand 05/2026 – 20260306
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Inhalt
1. Feuer, Blitz, Überspannung etc. ...........................................................................................................5
1.1. Überspannungsschäden durch Blitz ............................................................................................................ 5
1.2. Schäden durch Stromausfall (Netzausfall/Blitz) an Gefriergut ....................................................... 5
1.3. Seng- und Schmorschäden .............................................................................................................................. 5
1.4. Stromschwankungen .......................................................................................................................................... 5
1.5. Feuernutzungswärme......................................................................................................................................... 6
1.6. Blindgängerschäden ........................................................................................................................................... 6
1.7. Rauch, Verpuffung, Verrußung ...................................................................................................................... 6
1.8. Überschallknall ...................................................................................................................................................... 6
1.9. Anprall von Schienen-, Wasser- und Straßenfahrzeugen................................................................. 7
2. Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus, einfacher Diebstahl, Trickdiebstahl .........................7
2.1. Hausrat in Kraftfahrzeugen/Wassersportfahrzeugen/Campingwagen ...................................... 7
2.2. Kfz-Zubehör ............................................................................................................................................................ 7
2.3. Einbruchdiebstahl in Schiffskabinen/Schlafwagen ............................................................................... 8
2.4. Einbruchdiebstahl über nicht versicherte Räume .................................................................................. 8
2.5. Unberechtigter Gebrauch von Kredit-, Scheck- und Kundenkarten nach einem
Versicherungsfall (Einbruch) ........................................................................................................................... 8
2.6. Telefon-/Strommissbrauch nach Einbruch durch unbekannte Täter ............................................ 8
2.7. Diebstahlschäden durch Hausangestellte ................................................................................................ 9
2.8. Räuberische Erpressung – Herausgabe von versicherten Sachen an einem anderen Ort .. 9
2.9. Vandalismus nach Einschleichen .................................................................................................................. 9
2.10. Trickdiebstahl und Taschendiebstahl ......................................................................................................... 9
2.11. Diebstahl von Fahrrädern, Fahrradanhängern, Pedelec und E-Scooter ................................... 10
2.12. Diebstahl am Arbeitsplatz.............................................................................................................................. 11
2.13. Diebstahl versicherter Sachen im Krankenhaus/bei Kuraufenthalt ............................................. 11
2.14. Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen, Rollstühlen, Rollatoren und
Gehhilfen ................................................................................................................................................................ 11
2.15. Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Gartengeräten, Garteninventar, Gartengrills und
Wäsche auf der Leine ....................................................................................................................................... 12
2.16. Einfacher Diebstahl von Kinderspiel- und Sportgeräten .................................................................. 12
2.17. Kleinvieh, Futter- und Streuvorräte ............................................................................................................ 12
2.18. Einfacher Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern ............................................. 13
2.19. Diebstahl von Gepäckstücken und deren Inhalt ................................................................................... 13
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2.20. Vermögenseinbußen durch Phishing beim Online-Banking ........................................................... 13
2.21. Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat .......................................................................................... 14
3. Leitungswasser ..................................................................................................................................... 15
3.1. Wasseraustritt aus Zimmerbrunnen und Wassersäulen ................................................................. 15
3.2. Regenfallrohre/Mischsysteme innerhalb des Gebäudes ................................................................... 15
3.3. Wasser- und Gasverlust infolge eines versicherten Rohrbruchs .................................................. 15
3.4. Schäden durch witterungsbedingten Rückstau ................................................................................... 15
3.5. Regen- und Schmelzwasser .......................................................................................................................... 15
3.6. Sonstige Bruchschäden an Installationen ............................................................................................... 15
4. Sturm, Hagel .......................................................................................................................................... 16
4.1. Sturm- und Hagelschäden an Hausrat auf Balkonen, Loggien und Terrassen ..................... 16
4.2. Sturmschäden auf dem Versicherungsgrundstück ............................................................................. 16
5. Kosten ...................................................................................................................................................... 16
5.1. Umzugskosten ..................................................................................................................................................... 16
5.2. Transport und Lagerkosten ........................................................................................................................... 16
5.3. Hotelkosten ........................................................................................................................................................... 17
5.4. Haustierunterbringungskosten bei Unbenutzbarkeit der Wohnung nach einem
Versicherungsfall ................................................................................................................................................ 17
5.5. Bewachungskosten ........................................................................................................................................... 17
5.6. Sachverständigenkosten ................................................................................................................................. 17
5.7. Kosten für provisorische Maßnahmen (Notreparaturen) nach einem Einbruchdiebstahl . 17
5.8. Kosten für Miet- und Ersatzgeräte ............................................................................................................. 17
5.9. Psychologische Betreuung nach Einbruch, Raub, Brand .................................................................. 18
5.10. Kostenpauschale ................................................................................................................................................ 18
5.11. Fehlalarm durch Rauchmelder ..................................................................................................................... 18
5.12. Mehrkosten infolge Technologiefortschritt ............................................................................................. 18
5.13. Rückreisekosten aus dem privaten Urlaub ............................................................................................. 18
5.14. Datenrettungskosten ........................................................................................................................................ 19
6. Sonstiges ................................................................................................................................................ 21
6.1. Technische, optische oder akustische Sicherungsanlagen .............................................................. 21
6.2. Entschädigungsgrenzen für Wertsachen ................................................................................................ 21
6.3. Erhöhte Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung ........................................................... 21
6.4. Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung ......................................................... 21
6.5. Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung für Sportausrüstungen ......... 21
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6.6. Beruflich genutzte Sachen in einem Arbeitszimmer ........................................................................... 22
6.7. Eigener Hausstand von Kindern aufgrund Ausbildung ..................................................................... 22
6.8. Hausrat einer Pflegekraft und Au-pair ..................................................................................................... 22
6.9. Innere Unruhen, Streik, Aussperrung ........................................................................................................ 22
6.10. Sachen in Bankgewahrsam/Bankschließfach ....................................................................................... 23
6.11. Hausrat in Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks ................................................... 23
6.12. Transportmittelunfall ........................................................................................................................................ 23
6.13. Wallbox .................................................................................................................................................................. 24
6.14. Stecker-Solaranlagen (Balkonkraftwerke) ............................................................................................. 24
6.15. Beruflich bedingter Zweitwohnsitz (Pendlerwohnung) .................................................................... 25
6.16. Schäden am Hausrat durch wild lebende Tiere .................................................................................... 25
6.17. Haushaltsneugründung von Kindern (Vorsorge) ................................................................................. 26
6.18. Kinderbetreuung im Notfall............................................................................................................................ 26
6.19. Vorsorgebetrag ................................................................................................................................................... 26
6.20. Grobe Fahrlässigkeit ......................................................................................................................................... 26
6.21. Sachen in vermieteten Einliegerwohnungen .......................................................................................... 26
6.22. Unbewohntsein der Wohnung ..................................................................................................................... 27
6.23. Keine Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes ........................................................................ 27
6.24. Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung ............................................................................. 27
6.25. Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung nach Umzug in eine größere Wohnung
.................................................................................................................................................................. 27
6.26. Versicherungsschutz bei Umzug ................................................................................................................. 27
6.27. Besitzstandsgarantie ........................................................................................................................................ 27
6.28. Leistungs-Update-Garantie ........................................................................................................................... 28
6.29. Differenz-Deckung (Exzedenten-Deckung) ............................................................................................ 28
6.30. Garantie GDV-Musterbedingungen (VHB 2008) .................................................................................. 29
6.31. Mindeststandards „Arbeitskreis Beratungsprozesse“ ....................................................................... 29
6.32. Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel – in Ergänzung zu § 20 Nr. 1 VHB 2008 .
.................................................................................................................................................................. 29
7. Best-Leistungs-Garantie .................................................................................................................... 29
7.1. Versicherungsumfang ...................................................................................................................................... 29
7.2. Ausschlüsse........................................................................................................................................................... 30
7.3. Teil-Kündigungsmöglichkeit .......................................................................................................................... 30
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1. Feuer, Blitz, Überspannung etc.
1.1. Überspannungsschäden durch Blitz
In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden leistet der Versicherer
Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und
Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder
durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
1.2. Schäden durch Stromausfall (Netzausfall/Blitz) an Gefriergut
In Ergänzung von § 1 VHB 2008 ersetzt der Versicherer Schäden an Lebensmitteln in
Gefriergutanlagen, die durch Stromausfall (Netzausfall/Blitz) entstanden sind. Der
Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, nicht
auf Schäden, die durch gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß der Tiefkühlanlage
entstanden sind. Des Weiteren sind Schäden durch angekündigte Stromabschaltun-
gen nicht versichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
1.3. Seng- und Schmorschäden
Abweichend von § 2 Nr. 5 b) VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für
Seng- und Schmorschäden, die nicht durch einen Brand entstanden sind. Seng- oder
Schmorschäden sind Schäden, die dadurch entstehen, dass versicherte Sachen einer
Feuer- oder einer Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der beschädigten
Stelle tatsächlich gebrannt hat. Nicht versichert sind Schäden, die an elektrischen Ein-
richtungen/Geräten durch die Wirkung des elektrischen Stromes entstehen. Ausge-
nommen vom Versicherungsschutz sind weiterhin alle Schäden, die durch Zigarren-
oder Zigarettenglut entstanden sind. Außerdem besteht kein Versicherungsschutz für
Wertsachen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
1.4. Stromschwankungen
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigun-
gen oder Zerstörungen von versicherten Sachen durch Stromschwankungen (Kurz-
schluss, Überstrom oder Überspannung). Voraussetzung für den Versicherungsschutz
ist, dass die Stromschwankung nachweislich von außen auf die versicherte Sache ins-
gesamt eingewirkt hat.
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
für Schäden
a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers;
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b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder
Aufstand oder Innere Unruhen;
c) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
d) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsneh-
mer bekannt sein musste;
e) durch Erdbeben oder durch Überschwemmung;
f) durch betriebsbedingte normale oder vorzeitige Abnutzung;
Eine Entschädigungsleistung erfolgt subsidiär zum jeweiligen Netzbetreiber.
Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme be-
grenzt.
1.5. Feuernutzungswärme
In Erweiterung von § 2 Nr. 2 VHB 2008 sind auch Brandschäden mitversichert, die an
versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme
zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sa-
chen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weiter-
geleitet wird.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
1.6. Blindgängerschäden
In Erweiterung von § 2 Nr. 4.1 VHB 2008 gelten Explosionsschäden durch konventio-
nelle Kampfmittel aus dem 1. Weltkrieg und dem 2. Weltkrieg (Blindgänger) mitversi-
chert. Dies gilt auch für Explosionsschäden, die bei dem Versuch der Entfernung dieser
Kampfmittel entstehen.
Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme be-
grenzt.
1.7. Rauch, Verpuffung, Verrußung
Abweichend von § 2 Nr. 1 VHB 2008 sind Schäden durch sehr starken Rauch, Verpuf-
fung oder Verrußung mitversichert. Die Versicherung erstreckt sich jedoch nicht auf
Schäden, die auf dauernde Einwirkung beruhen. Verpuffung ist eine auf dem Ausdeh-
nungsbestreben von Gasen und Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäu-
ßerung.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
1.8. Überschallknall
In Erweiterung von § 1 Nr. 1 VHB 2008 sind Schäden an versicherten Sachen durch
Druckstöße infolge Überschallfluges (Überschallknall) versichert.
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1.9. Anprall von Schienen-, Wasser- und Straßenfahrzeugen
In Erweiterung von § 1 Nr. 1 VHB 2008 sind Schäden an versicherten Sachen, die durch
Anprall eines Schienen- oder Straßenfahrzeugs, ihrer Teile oder ihrer Ladung zerstört
oder beschädigt werden, oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen,
versichert.
Für den Anprall von Straßenfahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese
nicht vom Versicherungsnehmer oder im Versicherungsvertrag mitversicherter Person
betrieben oder gehalten werden.
2. Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus, einfacher Diebstahl,
Trickdiebstahl
2.1. Hausrat in Kraftfahrzeugen/Wassersportfahrzeugen/Campingwagen
In Erweiterung von § 3 VHB 2008 wird für versicherte Sachen auch Entschädigung
geleistet, wenn sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sowie den Staaten Bel-
gien, Niederlande, Luxemburg, Österreich, Schweiz, Lichtenstein, Frankreich, Italien,
Spanien, Dänemark, Schweden, Norwegen und Finnland durch Aufbrechen verschlos-
sener Kraftfahrzeuge/Wassersportfahrzeuge/Campingwagen/Wohnmobilen entwen-
det, zerstört oder beschädigt werden. Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes
gilt nicht für den Aufbruch von Kraftfahrzeuganhängern.
Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ord-
nungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge zum Öffnen der Tür des Fahrzeuges
gleich.
Die Entschädigung ist je Schadenfall auf 3.000 Euro (für Wertsachen entsprechend §
13 VHB 2008 maximal 100 Euro) begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
2.2. Kfz-Zubehör
Abweichend von § 6 Nr. 4 c) VHB 2008 gelten nicht am Fahrzeug montierte Winter-
/Sommerreifen einschließlich Felgen, sowie Dachboxen als Hausrat gemäß § 6 Nr. 2
VHB 2008.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.
Soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
sprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Ver-
trag vor (Subsidiärdeckung).
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
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2.3. Einbruchdiebstahl in Schiffskabinen/Schlafwagen
In Erweiterung von § 3 Nr. 2 VHB 2008 ist Einbruchdiebstahl auch aus verschlossenen
Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen von Bahnen mitversichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
2.4. Einbruchdiebstahl über nicht versicherte Räume
Als Einbruch gemäß § 3 Nr. 2 a) VHB 2008 gilt auch, wenn in das Objekt, in dem sich
der versicherte Hausrat befindet, in einen nicht versicherten Raum eingebrochen
wurde und der Täter von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räum-
lichkeiten gelangt. Es hat keinen Einfluss auf die Leistungspflicht des Versicherers, ob
die nicht versicherten Räumlichkeiten von Familienangehörigen des Versicherungs-
nehmers gewerblich oder privat genutzt werden.
2.5. Unberechtigter Gebrauch von Kredit-, Scheck- und Kundenkarten nach einem Ver-
sicherungsfall (Einbruch)
In Erweiterung von § 13 Nr. 2 b) aa) gilt der Missbrauch von Kredit-, Scheck- und Kun-
denkarten nach einem Einbruchdiebstahl/Raub mitversichert, sofern hierfür nicht an-
derweitig Versicherungsschutz besteht.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.
Der Versicherungsnehmer hat die abhanden gekommenen Kredit-, Scheck-, und Kun-
denkarten unverzüglich sperren zu lassen.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
2.6. Telefon-/Strommissbrauch nach Einbruch durch unbekannte Täter
Wird nach einem Einbruchdiebstahl (siehe § 3 VHB 2008) in die versicherte Wohnung
das Telefon oder sonstige in der Wohnung befindliche Strom verbrauchende mitversi-
cherte Einrichtungsgegenstände benutzt, so ersetzt der Versicherer die dadurch ange-
fallenen Telefon-/Stromkosten.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Verlangen einen Einzelgesprächs-
nachweis des Telekommunikationsunternehmens und/oder eine Bestätigung des zu-
ständigen Energieversorgers über den Strommehrverbrauch einzureichen.
Der Versicherungsnehmer muss den Einbruch unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
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2.7. Diebstahlschäden durch Hausangestellte
In Erweiterung von § 3 VHB 2008 sind Diebstahlschäden mitversichert, die durch Per-
sonen ausgeübt wurden, die beim Versicherungsnehmer wohnen oder Hausange-
stellte des Versicherungsnehmers sind.
Die Entschädigung je Versicherungsfall ist auf 500 Euro begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
2.8. Räuberische Erpressung – Herausgabe von versicherten Sachen an einem anderen
Ort
Bei einem versicherten Raub nach § 3 Nr. 4 a) VHB 2008 besteht abweichend von § 3
Nr. 4 c) VHB 2008 auch dann Versicherungsschutz, wenn die Heranschaffung der Sa-
chen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Die
Entschädigungsgrenzen nach § 13 VHB 2008 bleiben unverändert.
Der Versicherungsnehmer muss die räuberische Erpressung unverzüglich der zustän-
digen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegen-
heit, kann der Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
2.9. Vandalismus nach Einschleichen
Als Erweiterung zu § 3 Nr. 3 VHB 2008 liegt Vandalismus nach einem Einbruch auch
dann vor, wenn der Täter auf die in § 3 Nr. 2 c) bezeichnete Art in den Versicherungsort
eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.
2.10. Trickdiebstahl und Taschendiebstahl
Der Versicherer leistet Entschädigung bei Abhandenkommen versicherter Sachen
durch Diebstahl, wenn der Versicherungsnehmer Opfer eines Trickdiebstahls wird.
Trickdiebstahl liegt vor,
a) wenn Diebe den Versicherungsnehmer ablenken oder überraschen und ihm ver-
sicherte Sachen, die er am Körper trägt, blitzschnell wegnehmen, sodass er keine
Möglichkeit hat, Widerstand zu leisten;
b) wenn Diebe den Versicherungsnehmer täuschen, um Zutritt zum Versicherungsort
zu erhalten und dort versicherte Sachen entwenden.
Taschendiebstahl liegt vor, bei einfachem Diebstahl von Hand-, Schulter- und ähnli-
chen Taschen (einschließlich Brieftaschen und Geldbörsen), die unmittelbar am Körper
getragen werden.
Dem Versicherungsnehmer gleichgestellt sind dessen Ehe- bzw. Lebenspartner und
seine im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder.
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Bei Trickdiebstahl ist die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 2.500 Euro
je Versicherungsfall begrenzt. Bei Taschendiebstahl ist die Entschädigungsleistung
des Versicherers ist auf 500 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
2.11. Diebstahl von Fahrrädern, Fahrradanhängern, Pedelec und E-Scooter
Für Fahrräder/Fahrradanhänger, nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige
Pedelecs/E-Scooter erstreckt sich der Versicherungsschutz rund um die Uhr (24-Stun-
den-Schutz) unter den nachfolgenden Voraussetzungen auch auf Schäden durch
Diebstahl.
Obliegenheit des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad/den Fahrradanhänger/das Pedelec/den E-
Scooter durch ein eigenständiges Schloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht
zur Fortbewegung einsetzt, bzw. der Fahrradanhänger nicht fest mit dem Fahrrad/Pe-
delec verbunden ist. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad/Pedelec
/E-Scooter verbunden sind (z. B. sog. „Rahmenschlösser“), gelten nicht als eigenstän-
dig.
Besondere Obliegenheiten im Schadenfall
a) Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg sowie sonstige Unterlagen über den
Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder/des
Fahrradanhängers/Pedelecs/E-Scooter zu beschaffen und aufzubewahren, so-
weit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungs-
nehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die
Merkmale anderweitig nachweisen kann.
b) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen
und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad/Fahr-
radanhänger/Pedelec/E-Scooter nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des
Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
c) Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten gem. Ziffer 2.11.2 und
2.11.3 a) und b), kann der Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
Für die mit dem Fahrrad/Fahrradanhänger/Pedelec/E-Scooter lose verbundenen und
regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur,
wenn sie zusammen mit dem Fahrrad/Fahrradanhänger/Pedelec/E-Scooter abhand-
engekommen sind.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 % der Versicherungssumme begrenzt.
Eine andere Entschädigungsgrenze kann gegen Mehrbeitrag vereinbart werden.
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2.12. Diebstahl am Arbeitsplatz
Der Versicherer leistet Entschädigung bei Abhandenkommen versicherter Sachen
durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub am Arbeitsplatz des Versicherungsneh-
mers auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland während der Geschäftszeiten.
Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall unverzüglich polizeilich anzuzei-
gen und das Stehlgut aufnehmen zu lassen. Die Anzeige inkl. polizeilichem Aktenzei-
chen und der aufgenommenen Stehlgutliste ist dem Versicherer einzureichen.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je Versicherungsfall auf die Versiche-
rungssumme begrenzt. Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen nach § 13
VHB 2008 und Uhren. Elektronische Kleingeräte (z.B. Fotoapparat, Videokamera, Mo-
biltelefon, Smartphone, Laptop, Tablet, Funkgerät) werden zum Zeitwert entschädigt.
Soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B.
Inhaltsversicherung des Arbeitgebers) beansprucht werden kann, geht eine solche
Leistung einer Entschädigung aus diesem Vertrag vor (Subsidiärdeckung).
2.13. Diebstahl versicherter Sachen im Krankenhaus/bei Kuraufenthalt
In Erweiterung von § 3 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für ein-
fachen Diebstahl, wenn versicherte Sachen bei stationärem Krankenhaus-, Rehabili-
tations-, Sanatoriums- oder Kuraufenthalt des Versicherungsnehmers oder einer mit
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person aus dem Krankenzimmer entwendet
werden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme (Wertsachen
nach § 13 VHB 2008, maximal 200 Euro) begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
2.14. Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen, Rollstühlen, Rollatoren
und Gehhilfen
In Erweiterung von § 3 VHB 2008 ist der einfache Diebstahl von Kinderwagen, Kran-
kenfahrstühlen (die nicht versicherungspflichtig sind), Rollstühlen, Rollatoren und Geh-
hilfen und deren angebrachtes/befestigtes Zubehör mitversichert.
Lose mit dem Kinderwagen, Krankenfahrstuhl, Rollstuhl, Rollator und der Gehhilfe ver-
bundenen oder regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt,
wenn sie zusammen mit den genannten Gegenständen entwendet wurden. Der Inhalt
ist nicht mitversichert.
Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und, sofern
vorhanden, die Rahmen- und sonstige Identifikationsnummer oder Kennzeichen zu be-
schaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmun-
gen, kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nach-
weist.
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Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
2.15. Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Gartengeräten, Garteninventar, Garten-
grills und Wäsche auf der Leine
In Erweiterung von § 3 VHB 2008 ist der einfache Diebstahl von Gartenmöbeln, Gar-
tengeräten, Garteninventar, Gartengrills und Wäsche auf der Leine mitversichert,
wenn diese nachweislich zum Zeitpunkt des Diebstahls in gemeinschaftlich genutzten
Räumen (auch Treppenhaus) abgestellt waren oder sich außerhalb des Versicherung-
sortes, jedoch auf dem umfriedeten Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung
liegt, befanden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
2.16. Einfacher Diebstahl von Kinderspiel- und Sportgeräten
In Erweiterung von § 3 VHB 2008 ist der einfache Diebstahl von Kinderspiel- und
Sportgeräten mitversichert, wenn sich diese Geräte nachweislich zum Zeitpunkt des
Diebstahls außerhalb von Räumen auf dem umfriedeten Grundstück, auf dem die ver-
sicherte Wohnung liegt, befanden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
2.17. Kleinvieh, Futter- und Streuvorräte
In Erweiterung von § 3 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für Klein-
vieh, Futter- und Streuvorräte auf dem Versicherungsgrundstück. Kein Versicherungs-
schutz besteht für Sachen, sofern eine gewerbliche und/oder landwirtschaftliche Tier-
haltung besteht.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 % der Versicherungssumme begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
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2.18. Einfacher Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern
In Erweiterung von § 3 VHB 2008 ist der einfache Diebstahl von Waschmaschinen und
Wäschetrocknern, die dem Versicherungsnehmer gehören und die aus Räumen ent-
wendet werden, die der Versicherungsnehmer gemeinsam mit anderen Hausbewoh-
nern nutzt, mitversichert. Dem Versicherungsnehmer gleichgestellt ist eine mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebende Person.
Der Inhalt von Waschmaschinen und Wäschetrocknern gilt nicht mitversichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
2.19. Diebstahl von Gepäckstücken und deren Inhalt
In Erweiterung von § 3 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für ein-
fachen Diebstahl für den Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Ge-
meinschaft lebenden Person gehörende Gepäckstücke und deren Inhalt, die bei einer
privaten Urlaubsreise entwendet werden.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Wertsachen, Bargeld, elektronische
Geräte wie zum Beispiel Handys, Computer, Laptops, Notebooks, Kameras.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 1.500 Euro begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
2.20. Vermögenseinbußen durch Phishing beim Online-Banking
In Erweiterung von § 1 VHB 2008 ersetzt der Versicherer auch Vermögensschäden
innerhalb des vom Versicherungsnehmer durchgeführten privaten Online-Bankings,
wenn durch Phishing unberechtigte Dritte Überweisungen elektronisch übermitteln
und die kontoführende Bank diese ausführt. Versicherungsschutz besteht im Zusam-
menhang mit Online-Banking-Aktionen, welche in der versicherten Wohnung oder
über im Eigentum des Versicherungsnehmers stehende Laptops / portable PCs durch-
geführt werden.
Phishing im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer mit-
tels gefälschter E-Mail getäuscht wird und infolgedessen für das Online-Banking er-
forderliche Zugangs- und Identifikationsdaten eigener privater Bankkonten an unbe-
fugte Dritte übermittelt. Dabei nutzen die Täter typischerweise ein durch Täuschung
über die tatsächliche Identität erlangtes Vertrauensverhältnis aus.
Vermögensschaden im Sinne dieser Bestimmung ist die unmittelbar aus dem
Phishing-Angriff resultierende Vermögenseinbuße in Höhe des abgebuchten Betrags.
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Andere Arten des Erlangens von vertraulichen Zugangs- oder Identifikationsdaten
(wie z. B. Pharming) sind nicht versichert. Aus der Abbuchung resultierende Folgeschä-
den (z. B. Zinseinbußen, Kosten der Rechtsverfolgung, in Rechnung gestellte Kosten
der Bank u. ä.) sind nicht versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf
Schäden, die das kontoführende Kreditinstitut ersetzt, bzw. für die das kontoführende
Kreditinstitut haftet.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers setzt voraus, dass Sie den aktuell übli-
chen Online-Banking-Sicherheitsstandard verwenden.
Mehrere Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn sie auf eine gemeinsame
schadenursächliche Handlung (=Phishing-Angriff) zurückzuführen sind, bei dem die
Täter mehrere Zugangs- und Identifikationsdaten erlangt haben.
Vor Eintritt des Versicherungsfalles muss der Computer, der zum Online-Banking ge-
nutzt wird, mit einem Schutz oder einer Firewall gegen unberechtigtes Eindringen so-
wie einer Virenschutzsoftware, die auf dem neuesten Stand gehalten wird, ausgestat-
tet sein; Virendefinitionen sind mindestens einmal im Monat zu aktualisieren.
Nach Eintritt des Versicherungsfalles muss der Versicherungsnehmer insbesondere
bei der Aufklärung des Versicherungsfalles mitwirken und dem Versicherer alle
erforderlichen Auskünfte erteilen,
die kontoführende Bank ermächtigen, dem Versicherer alle erforderlichen Aus-
künfte zur Aufklärung des Versicherungsfalles zu erteilen,
den Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der oben genannten Obliegenheiten, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 2.000 Euro be-
grenzt.
2.21. Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn der Versicherungsnehmer Opfer einer po-
lizeilich angezeigten Straftat nach dem Strafgesetzbuch (mutwillige Beschädigung,
Diebstahl, Betrug, Computermissbrauch, EC- und Kreditkartenmissbrauch) wird und
hierdurch versicherte Sachen zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines sol-
chen Ereignisses abhandenkommen.
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
für Schäden an versicherten Sachen, die der Versicherungsnehmer gesondert versi-
chert hat oder versichern könnte.
Dem Versicherungsnehmer gleichgestellt sind dessen Ehe- bzw. Lebenspartner und
seine im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 1.000 Euro je Versicherungsfall
begrenzt.
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3. Leitungswasser
3.1. Wasseraustritt aus Zimmerbrunnen und Wassersäulen
In Erweiterung von § 4 Nr. 2 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für
versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Zimmer-
brunnen oder Wassersäulen zerstört/beschädigt werden oder abhandenkommen.
3.2. Regenfallrohre/Mischsysteme innerhalb des Gebäudes
In Erweiterung von § 4 Nr. 2 VHB 2008 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus
Regenfallrohren/Mischsystemen innerhalb des Gebäudes bestimmungswidrig ausge-
treten ist.
3.3. Wasser- und Gasverlust infolge eines versicherten Rohrbruchs
Der nachweisliche Wasserverlust infolge eines versicherten Rohrbruchschadens ge-
mäß § 4 VHB 2008 ist bis auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
3.4. Schäden durch witterungsbedingten Rückstau
Abweichend von § 4 Nr. 3 a) cc) VHB 2008 sind Schäden an versicherten Sachen, die
durch witterungsbedingten Rückstau zerstört oder beschädigt werden oder infolge ei-
nes solchen Ereignisses abhandenkommen, mitversichert.
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig
aus dem Rohrsystem des Gebäudes oder dessen zugehörige Einrichtungen, in dem
sich die versicherten Sachen befinden, austritt.
Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass ein funktionsfähiges Rückstauventil
vorhanden ist.
Die Entschädigung je Versicherungsfall ist auf die Versicherungssumme begrenzt.
3.5. Regen- und Schmelzwasser
Tritt Regen oder Schnee durch Gebäudeöffnungen ein, die nicht durch Sturm oder Ha-
gel verursacht wurden, besteht Versicherungsschutz für Schäden an versicherten Sa-
chen, die durch unmittelbare Einwirkung von Regen- oder Schmelzwasser beschädigt
oder zerstört wurden.
Die Entschädigung je Versicherungsfall ist auf 1.500 Euro begrenzt.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Überschwemmung,
Rückstau, weiteren Elementargefahren und Sturmflut. Außerdem bleiben Schäden
durch die allmähliche Einwirkung von Witterungseinflüssen ausgeschlossen.
3.6. Sonstige Bruchschäden an Installationen
In Erweiterung zu § 4 Nr. 1. b) VHB 2008 sind auch sonstige Bruchschäden an Bade-
einrichtungen, Waschbecken, Armaturen sowie deren Anschlussschläuche mitversi-
chert.
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Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 1.000 Euro je Versicherungsfall
begrenzt.
Soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
sprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Ver-
trag vor (Subsidiärdeckung).
4. Sturm, Hagel
4.1. Sturm- und Hagelschäden an Hausrat auf Balkonen, Loggien und Terrassen
In Erweiterung zu § 5 Nr. 4 VHB 2008 besteht Versicherungsschutz für versicherte Sa-
chen, die sich außerhalb von Gebäuden auf Balkonen, Loggien und auf an das Ge-
bäude unmittelbar anschließende Terrassen befinden.
a) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.500 Euro begrenzt.
b) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Wertsachen und Bargeld.
4.2. Sturmschäden auf dem Versicherungsgrundstück
Abweichend von § 5 Nr. 4 b) bb) VHB 2008 sind Gartenmöbel (bewegliche Einrich-
tungsgegenstände, die zum Sitzen, Liegen und Aufbewahren von Kleidung, Wäsche
und Hausrat benutzt werden können), Gartengeräte, Sport- und Spielgeräte sowie
Gartenfiguren, die sich außerhalb von Gebäuden, aber auf dem Versicherungsgrund-
stück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, gegen die Gefahren Sturm und
Hagel versichert.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je Versicherungsfall auf die verein-
barte Versicherungssumme begrenzt.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind sonstiges Garteninventar, Kunstwerke
und Wertsachen.
5. Kosten
5.1. Umzugskosten
In Erweiterung von § 8 VHB 2008 ersetzt der Versicherer auch die Kosten für den Um-
zug in eine andere Wohnung, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung nach
einem Versicherungsfall auf Dauer unbewohnbar geworden ist.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssumme
begrenzt.
5.2. Transport und Lagerkosten
In Erweiterung von § 8 Nr. 1 d) VHB 2008 gilt die Frist von 100 Tagen auf 360 Tagen
erhöht.
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5.3. Hotelkosten
In Erweiterung von § 8 Nr. 1 c) VHB 2008 sind Hotel- oder ähnliche Unterbringungs-
kosten bis maximal 365 Tage versichert.
Die Entschädigung ist auf 3 ‰ der Versicherungssumme pro Tag begrenzt.
5.4. Haustierunterbringungskosten bei Unbenutzbarkeit der Wohnung nach einem Ver-
sicherungsfall
Abweichend von § 8 VHB 2008 sind Haustierunterbringungskosten in einer Tierpen-
sion oder in einer ähnlichen Unterbringung, die aufgrund eines Versicherungsfalles
notwendig werden, mitversichert.
Die Kosten werden solange übernommen bis die versicherte Wohnung wieder benutz-
bar oder die Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung zumutbar
ist.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Nutztiere und exotische Tiere.
Die Entschädigung je Versicherungsfall ist auf 2 % der Versicherungssumme begrenzt.
Die Kosten müssen nachgewiesen werden.
5.5. Bewachungskosten
In Erweiterung von § 8 Nr. 1 f) VHB 2008 ist die Entschädigung je Versicherungsfall
auf 20 % der Versicherungssumme begrenzt.
5.6. Sachverständigenkosten
Abweichend von § 15 Nr. 6 VHB 2008 werden bei einer Schadenhöhe über 5.000 Euro
dem Versicherungsnehmer bei Einleitung eines Sachverständigenverfahrens nach §
15 VHB 2008 die Sachverständigenkosten bis 7.500 Euro erstattet.
5.7. Kosten für provisorische Maßnahmen (Notreparaturen) nach einem Einbruchdieb-
stahl
In Erweiterung von § 8. 1 i) VHB 2008 sind die Kosten für provisorische Maßnahmen
(Notreparaturen) nach einem Einbruchdiebstahl mitversichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
5.8. Kosten für Miet- und Ersatzgeräte
In Erweiterung von § 8 VHB 2008 ersetzt der Versicherer die nachgewiesenen Miet-
kosten für Haushaltsersatzgeräte, wenn durch einen Versicherungsfall Haushaltsge-
räte beschädigt, zerstört oder diese abhandengekommen sind und eine umgehende
Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht möglich ist.
Haushaltsgeräte im Sinne dieser Bestimmungen sind: Waschmaschine, Wäschetrock-
ner, Kühlschrank, Gefrierschrank oder -truhe, Herd/ Ofen und Geschirrspülmaschine.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 2.000 Euro je Versicherungsfall
begrenzt.
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5.9. Psychologische Betreuung nach Einbruch, Raub, Brand
In Erweiterung von § 8 VHB 2008 ersetzt der Versicherer die nachgewiesenen Kosten
für bis zu 10 Sitzungen bei Psychologen/Psychotherapeuten, wenn der Versicherungs-
nehmer oder eine mit ihm im Haushalt lebende Person infolge eines leistungspflichti-
gen Brandschadens nach § 2 VHB 2008 oder eines Einbruchdiebstahlschadens nach
§ 3 VHB 2008 eine bescheinigte psychische Schädigung erlitten hat.
Voraussetzung für die Erstattung der Kosten ist, dass der Psychologe bescheinigt,
dass die Schädigung durch den Versicherungsfall nach Ziffer 1 ausgelöst wurde, die
Maßnahme geeignet ist und mit der Behandlung innerhalb von 6 Monaten nach dem
versicherten Ereignis begonnen wird.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 1.000 Euro je Versicherungsfall
begrenzt.
5.10. Kostenpauschale
Ab einer Entschädigung in Höhe von 2.500 Euro erstatten wir Ihnen einen Pauschal-
betrag in Höhe von 100 Euro.
5.11. Fehlalarm durch Rauchmelder
In Erweiterung von § 8 VHB 2008 ersetzt der Versicherer die nachgewiesenen Kosten
a) eines Feuerwehreinsatzes;
b) für die Beseitigung von Schäden durch gewaltsamen Zutritt von Polizei oder Feu-
erwehr in die versicherte Wohnung, die dadurch entstehen, dass Rauchmelder,
die nach den anerkannten Regeln der Technik eingebaut und mit einer funktions-
fähigen Batterie ausgestattet sind, bedingt durch einen technischen Defekt Alarm
geben.
Nicht versichert sind Kosten, die dadurch entstehen, dass der Fehlalarm durch Tabak-
rauch, Kochdünste oder dergleichen verursacht werden.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 1.000 Euro je Versicherungsfall
begrenzt.
5.12. Mehrkosten infolge Technologiefortschritt
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen
Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung versicherter Sachen,
wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte in-
folge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist
der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen
Sache in Art und Güte möglichst nahekommt.
5.13. Rückreisekosten aus dem privaten Urlaub
Abweichend von § 8 VHB 2008 sind die Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise aus
dem privaten Urlaub (Fahrtmehrkosten), wenn der Versicherungsnehmer wegen eines
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erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubsreise abbrechen muss, um an
den Schadenort (versicherte Wohnung, siehe § 6 VHB 2008) zu reisen, mitversichert.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 Euro über-
steigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig ist.
Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers
vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von 6 Wochen.
Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutz-
ten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise zum Schadenort entspricht.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Rückreise an den Schadenort
mit dem Versicherer Kontakt aufzunehmen und ggf. Verhaltensweisungen einzuholen,
soweit es den Umständen nach zumutbar ist. Kommt der Versicherungsnehmer dieser
Verpflichtung nicht nach, obwohl ihm dies billigerweise zuzumuten wäre, so kann der
Versicherer den Kostenersatz um den Betrag kürzen, der nachweislich durch die
Pflichtverletzung entstanden ist.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
5.14. Datenrettungskosten
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles entstanden zusätzlichen Kosten
für die Wiederherstellung von Daten (dies sind digitalisierte maschinenlesbare Infor-
mationen), soweit sich diese auf privat genutzten versicherten Geräten (PC, Notebook,
Laptop, Tablet, Mobiltelefon, externes Speichermedien), zu deren Nutzung der Versi-
cherungsnehmer berechtigt ist, befinden.
Nicht versichert sind Datenrettungskosten gleich welcher Art für die Wiederherstel-
lung von Daten, die sich nur im Arbeitsspeicher der Geräte befinden oder Daten, zu
deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (zum Beispiel sog. Raub-
kopien).
Der Versicherer leistet infolge eines Versicherungsfalles Entschädigung für Schäden
a) durch einen technischen Defekt des Speichermediums;
b) durch eine sonstige physische Beschädigung des Speichermediums;
c) durch Softwarefehler;
d) durch Viren-, Schadsoftware;
e) am Speichermedium durch Bedienungsfehler.
Umfang der Entschädigung für Daten und Programme
a) Entschädigt werden
I. notwendige Kosten für eine telefonische Beratung durch einen IT-
Dienstleister;
II. Kosten für die Abholung/Vernichtung des beschädigten Gerätes;
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III. Kosten für den Datenrettungsversuch;
IV. Kosten, um die geretteten Daten auf einem hierfür geeigneten Speicherme-
dium wieder zur Verfügung zu stellen.
b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschä-
digung
I. für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Pro-
gramme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrun-
gen (z. B. Kopierschutzstecker, Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind;
II. für Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs;
III. für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
IV. für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;
V. für Kosten, die durch beabsichtigte oder unbeabsichtigte Löschung von Daten
entstehen;
VI. für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wieder-
herstellung hinausgehen;
VII. für sonstige Vermögensschäden;
VIII. für das defekte Gerät;
IX. für den Austausch des Speichermediums;
X. für Schäden, für die ein Dritter haftet;
XI. soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten nicht notwen-
dig ist, z. B. die Daten sind noch vollumfänglich als Sicherungskopie auf einem
anderen Speichermedium vorhanden;
XII. soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten nicht innerhalb
von 6 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt wurde.
c) Die Entschädigungsleistung des Versicherers für die Datenrettungskosten ist auf
4 % der Versicherungssumme, maximal 5.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
Zusätzliche vertragliche Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles:
a) Die genutzten Geräte müssen zum Schutz vor unberechtigtem Zugriff über ein in-
stalliertes und aktuelles Sicherungssystem mit Virenschutz und Firewall verfügen.
b) Es ist mindestens einmal wöchentlich eine Datensicherung vorzunehmen, d. h.
Duplikate der versicherten Daten und Programme anzufertigen und so aufzube-
wahren, dass bei einem Versicherungsfall Originale und Duplikate nicht gleichzei-
tig beschädigt werden oder abhandenkommen können. Die technischen Einrich-
tungen zur Datensicherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen.
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c) Es muss sichergestellt werden, dass Form und Struktur der Daten auf dem Siche-
rungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch mög-
lich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rück-
sicherungstests.
6. Sonstiges
6.1. Technische, optische oder akustische Sicherungsanlagen
In Erweiterung von § 6 Nr. 2 c) cc) VHB 2008 sind technische, optische oder akustische
Sicherungsanlagen, die der Sicherung des versicherten Hausrates dienen, soweit keine
andere Versicherung hierfür besteht, mitversichert.
6.2. Entschädigungsgrenzen für Wertsachen
In Erweiterung von § 13 Nr. 2 a) VHB 2008 ist die Entschädigung für Wertsachen je
Versicherungsfall auf 50 % der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Die Entschädigungsgrenze entsprechend § 13 Nr. 2 b) aa) VHB 2008 (Bargeld, Geld-
karten) ist auf 3.000 Euro erhöht.
Die Entschädigungsgrenze entsprechend § 13 Nr. 2 b) bb) VHB 2008 (Urkunden, Spar-
bücher, Wertpapiere) ist auf 25.000 Euro erhöht.
Die Entschädigungsgrenze entsprechend § 13 Nr. 2 b) cc) VHB 2008 (Schmuck, Edel-
steine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen, Sachen aus Gold und Platin) ist auf
40.000 Euro erhöht.
6.3. Erhöhte Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung
In Erweiterung von § 7 Nr. 6 a) VHB 2008 ist die Entschädigungsgrenze je Versiche-
rungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
Die absoluten Entschädigungsgrenzen in Euro für Wertsachen gemäß § 13 Nr. 2 b)
VHB 2008 gelten unverändert.
6.4. Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung
In Erweiterung von § 7 Nr. 1 VHB 2008 sind versicherte Sachen im Rahmen der Au-
ßenversicherung bis zu 12 Monate nach vorübergehender Entfernung aus der Woh-
nung weltweit versichert.
6.5. Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung für Sportausrüstungen
Für Hausrat nach § 6 VHB 2008, der der Ausübung einer Sportart dient, besteht im
Rahmen der Außenversicherung wie folgt Versicherungsschutz:
Abweichend von § 7 Nr. 1 VHB 2008 besteht Versicherungsschutz für Sportausrüs-
tungen, die Eigentum des Versicherungsnehmers sind, auch wenn diese sich dauerhaft
außerhalb der versicherten Wohnung befinden. Dem Versicherungsnehmer gleichge-
stellt ist eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person.
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Die Entschädigung je Versicherungsfall ist auf 5 % der Versicherungssumme, maximal
10.000 Euro, begrenzt.
6.6. Beruflich genutzte Sachen in einem Arbeitszimmer
In Erweiterung von § 6 VHB 2008 sind sämtliche Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe
des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Person dienen, mitversichert.
Zu den versicherten Räumlichkeiten zählen ausschließlich beruflich oder gewerblich
genutzte Räume, die nur durch den Versicherungsort betreten werden können und so-
fern darin keine Angestellten beschäftigt werden und kein Publikumsverkehr stattfin-
det.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
Für Musterkollektionen und Handelswaren ist in Abänderung von Punkt 3 die Entschä-
digung je Versicherungsfall auf maximal 10.000 Euro begrenzt.
6.7. Eigener Hausstand von Kindern aufgrund Ausbildung
In Erweiterung von § 7 Nr. 2 VHB 2008 ist ein eigenständiger Hausstand nicht begrün-
det, wenn das unverheiratete Kind oder das in einer eingetragenen Lebenspartner-
schaft lebende Kind aufgrund der Erstausbildung am Ausbildungsort mit dem Erst-
wohnsitz gemeldet ist, damit keine Zweitwohnsitzsteuer anfällt.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 10 % der Versicherungssumme je
Versicherungsfall begrenzt.
6.8. Hausrat einer Pflegekraft und Au-pair
Mitversichert im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme des Versicherungs-
nehmers ist der Hausrat einer Pflegekraft, die während der Ausübung ihrer Tätigkeit
mit ihrem Hausrat die versicherte Wohnung des Versicherungsnehmers mitbewohnt.
Ein Au-pair ist einer Pflegekraft gleichgestellt.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je Versicherungsfall auf die verein-
barte Versicherungssumme begrenzt.
6.9. Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
Abgrenzung zur Staatshaftung
a) Ein Anspruch auf Entschädigung durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung
besteht nicht, soweit die Voraussetzungen für einen unmittelbaren oder subsidiä-
ren Schadenersatzanspruch aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungs-
rechts gegeben sind.
b) Ein Anspruch auf Entschädigung in den Fällen von a) erstreckt sich nur auf den
Teil des Schadens, der die Höchstgrenzen aufgrund öffentlich-rechtlichen Ent-
schädigungsrechts überschreitet.
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Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch
Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen zerstört oder beschädigt
werden. Eingeschlossen sind unmittelbare Schäden durch Wegnahme bei Plünderun-
gen in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen.
Als Streik gilt die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel ge-
richtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung ei-
ner verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch
Handlungen der streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusammenhang
mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung zerstört oder beschä-
digt werden.
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die der Versicherungsnehmer oder
andere in den versicherten Räumen berechtigt anwesende Personen verursachen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
6.10. Sachen in Bankgewahrsam/Bankschließfach
In Erweiterung von § 6 VHB 2008 ist der Inhalt von Kundenschließfächern in Tresor-
räumen von Geldinstituten für den versicherten Hausrat mitversichert, soweit hierfür
keine Spezialversicherung besteht.
Die Entschädigung des Versicherers ist auf 50 % der Versicherungssumme, mindes-
tens 30.000 Euro je Versicherungsfall, begrenzt.
Soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
sprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Ver-
trag vor (Subsidiärdeckung).
6.11. Hausrat in Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks
In Erweiterung von § 6 Nr. 3 d) VHB 2008 gilt als Versicherungsort auch die Garage,
die sich außerhalb des Versicherungsgrundstücks befindet. Kein Versicherungsschutz
besteht für Wertsachen (siehe § 13 Nr. 1 VHB 2008).
Nicht versichert ist Hausrat in Garagen, die sich außerhalb geschlossener Ortschaften
befinden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
6.12. Transportmittelunfall
Versichert ist die Beschädigung, Zerstörung und der Verlust versicherter Sachen durch
einen Unfall eines Kraftfahrzeuges oder eines öffentlichen Verkehrsmittels, mit dem
die versicherten Sachen befördert wurden.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizei-
dienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der
Versicherer gemäß § 26 VHB 2008 leistungsfrei sein.
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Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
6.13. Wallbox
In Erweiterung von § 6 VHB 2008 sind Wallboxen, die ausschließlich der privaten Nut-
zung des Versicherungsnehmers dienen, am Versicherungsort versichert.
In Erweiterung von § 2 VHB 2008 ist eine Wallbox gegen Brand- und Blitzschlagschä-
den mitversichert, wenn sich diese nachweislich zum Zeitpunkt des Brands/Blitz-
schlags außerhalb des Versicherungsortes, jedoch auf dem Grundstück, auf dem die
versicherte Wohnung liegt, befindet und fest mit dem Gebäude oder Gebäudebestand-
teilen verbunden war.
In Erweiterung von § 3 Nr. 2 VHB 2008 ist der einfache Diebstahl einer Wallbox mit-
versichert, wenn sich diese nachweislich zum Zeitpunkt des Diebstahls außerhalb des
Versicherungsortes, jedoch auf dem Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung
liegt, befindet und fest mit dem Gebäude oder Gebäudebestandteilen verbunden war.
In Erweiterung von § 5 Nr. 4 VHB 2008 ist eine Wallbox mitversichert, wenn sich diese
nachweislich zum Zeitpunkt des Sturm/Hagels außerhalb des Versicherungsortes, je-
doch auf dem Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung liegt, befindet und fest
mit dem Gebäude oder Gebäudebestandteilen verbunden war.
Nicht versichert sind Wallboxen, die von mehreren Personen, die nicht im Haushalt des
Versicherungsnehmers wohnen, genutzt werden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
Soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
sprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Ver-
trag vor (Subsidiärdeckung).
6.14. Stecker-Solaranlagen (Balkonkraftwerke)
In Erweiterung von § 6 Nr. 2. c) cc) VHB 2008 gehören auch zum Hausrat privat ge-
nutzte Stecker-Solaranlagen (Balkonkraftwerke), die den gesetzlichen Regelungen
entsprechen und die ausschließlich der versicherten Wohnung nach § 6 Nr. 3 VHB
2008 dienen. Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte
Wohnung liegt.
In Erweiterung und Klarstellung von § 5 Nr. 4 b) bb) VHB 2008 sind auch Stecker-So-
laranlagen, die sich außerhalb von Gebäuden, aber auf dem Grundstück der versicher-
ten Wohnung befinden versichert, wenn sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer
genutzt werden.
Es besteht auch Versicherungsschutz für Schäden durch Diebstahl von diesen Stecker-
Solaranlagen, die sich auf dem Grundstück der versicherten Wohnung befinden. Je
Versicherungsfall werden maximal 6 % der Versicherungssumme entschädigt.
Einzuhalten sind die nachfolgend genannten Obliegenheiten:
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a) Die geltenden gesetzlichen Vorgaben, sind einzuhalten und im Schadenfall deren
Einhaltung auf Verlangen nachzuweisen.
b) Die Installation der Anlage wurde gemäß den Herstellerangaben durchgeführt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer
nach § 26 VHB 2008 zur Kündigung berechtigt oder ganz oder teilweise leistungsfrei
sein.
Soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
sprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Ver-
trag vor (Subsidiärdeckung).
6.15. Beruflich bedingter Zweitwohnsitz (Pendlerwohnung)
Versicherungsschutz besteht für Hausrat entsprechend § 6 Nr. 2 VHB 2008, der sich
an einem beruflich bedingten Zweitwohnsitz (Pendlerwohnung) befindet. Dieser muss
durch den Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben-
den Ehe- oder Lebenspartner genutzt werden. Die beruflich bedingte Zweitwohnung
(Pendlerwohnung) muss sich innerhalb Deutschlands befinden.
Für Wertsachen gemäß § 13 Nr. 1 VHB 2008 besteht Versicherungsschutz bis zu einer
Entschädigungshöhe von 2.500 Euro.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20 % der vereinbarten Versicherungs-
summe, maximal 20.000 Euro, begrenzt.
6.16. Schäden am Hausrat durch wild lebende Tiere
In Erweiterung von § 1 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung, wenn
wild lebende Tiere, die zum Schalenwild [nach dem Bundeswildgesetz (BJagdG)] zäh-
len, in die versicherte Wohnung hineingelangen und dort versicherte Sachen zerstören
oder beschädigen. Kommen versicherte Sachen infolge eines solchen Ereignisses ab-
handen, besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Schalenwild sind zum Beispiel Wild-
schweine, Rehe und Rothirsche (siehe hierzu § 2 Abs. 3 BJagdG).
In Ergänzung zu § 8 VHB 2008 werden aufgrund eines solchen Ereignisses die not-
wendigen und tatsächlich angefallenen Kosten ersetzt
▪ für die Reinigung;
▪ für Reparaturen von Gebäudebeschädigungen, die im Bereich der Wohnung
entstanden sind, weil das Tier eingedrungen ist;
▪ für provisorische Reparaturen, um Öffnungen zu verschließen, die im Bereich
der Wohnung entstanden sind, weil das Tier eingedrungen ist.
Die Entschädigung je Versicherungsfall nach Nr. 1 und Nr. 2 ist auf die vereinbarte
Versicherungssumme begrenzt.
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6.17. Haushaltsneugründung von Kindern (Vorsorge)
Gründen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Kinder
erstmalig einen eigenen Haushalt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so be-
steht auch für den neuen Haushalt Versicherungsschutz. Dies gilt jedoch nur, sofern
nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz verlangt werden kann.
Der Vorsorgeschutz ist auf 30 % der vereinbarten Versicherungssumme beschränkt.
Die Entschädigung setzt voraus, dass dem Versicherer die neue Haushaltgründung
unter Angabe der Anschrift und der Wohnfläche in Quadratmeter mitgeteilt wird.
Der Vorsorgeschutz erlischt 12 Monate nach der Haushaltsgründung.
6.18. Kinderbetreuung im Notfall
In Erweiterung zu § 8 VHB 2008 werden die nachgewiesenen notwendigen und tat-
sächlich angefallenen Kosten für die Kinderbetreuung ersetzt, wenn diese infolge eines
leistungspflichtigen Versicherungsfalles, nach den dem Vertrag zugrundeliegenden
Bedingungen, erforderlich waren.
Die Entschädigungsleistung ist auf 500 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
6.19. Vorsorgebetrag
In Erweiterung von § 9 Nr. 2 b) VHB 2008 erhöht sich die Versicherungssumme auf
einen Vorsorgebetrag von 30 %.
6.20. Grobe Fahrlässigkeit
In Erweiterung von § 34 Nr. 1 b) VHB 2008 wird auf den Einwand der groben Fahrläs-
sigkeit und auf eine Leistungskürzung verzichtet. Dies gilt auch bei Verletzung von Si-
cherheitsvorschriften und Obliegenheiten, welche in den §§ 16 und 26 Nr. 1 VHB 2008
geregelt sind.
Vorgenanntes (Ziffer 1) gilt jedoch nicht bei Verletzung von Obliegenheiten entspre-
chend den §§ 26 Nr. 2 und 27 VHB 2008.
Die Entschädigungsleistung ist auf die Versicherungssumme begrenzt.
6.21. Sachen in vermieteten Einliegerwohnungen
In Erweiterung von § 6 Nr. 3 VHB 2008 gehört die Einliegerwohnung eines Einfamilien-
hauses zur Wohnung, wenn der Versicherungsnehmer das Einfamilienhaus selbst be-
wohnt. Für fremdes Eigentum gemäß § 6 Nr. 2 c), dd) VHB 2008 in der Einliegerwoh-
nung besteht kein Versicherungsschutz. Eine Entschädigung über diesen Vertrag wird
nur geleistet, sofern die Entschädigungsleistung nicht über einen bestehenden Haus-
ratversicherungsvertrag des Bewohners der Einliegerwohnung verlangt werden kann.
Der § 6 Nr. 4 e) VHB 2008 bleibt hiervon unberührt.
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6.22. Unbewohntsein der Wohnung
In Erweiterung § 17 c) VHB 2008 wird sich der Versicherer nicht auf eine Gefahrerhö-
hung berufen, wenn die versicherte Wohnung bis zu 365 Tage unbewohnt und unbe-
aufsichtigt bleibt.
6.23. Keine Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes
In Ergänzung zu § 27 VHB 2008 ist die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungs-
ort keine dem Versicherer anzuzeigende Gefahrerhöhung.
6.24. Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung
Abweichend von § 12 Nr. 5 und Nr. 6 VHB 2008 nimmt der Versicherer bei Schäden
bis 6.000 Euro keinen Abzug wegen Unterversicherung vor.
6.25. Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung nach Umzug in eine größere
Wohnung
Bei einem Wohnungswechsel in eine größere Wohnung gilt die Unterversicherungs-
verzichtklausel weiterhin als vereinbart, auch wenn die Versicherungssumme nicht an-
gepasst wird. Voraussetzung hierfür ist, dass für die bisherige Wohnung der Unter-
versicherungsverzicht als vereinbart gilt. Bei Nichtanpassung der Versicherungs-
summe für die neue Wohnung entfällt der Unterversicherungsverzicht automatisch ei-
nen Monat nach der nächsten, auf den Umzug folgenden, Beitragshauptfälligkeit.
6.26. Versicherungsschutz bei Umzug
In Erweiterung zu § 11 Nr. 1 und Nr. 2 VHB 2008 verlängert sich die Übergangszeit
von zwei Monaten auf 120 Tage.
6.27. Besitzstandsgarantie
Sofern sich bei einem Schadenfall herausstellt, dass der Versicherungsnehmer durch
die Vertragsbedingungen zur Hausratversicherung des Vorvertrages beim vorherigen
Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wäre,
wird die MVK Versicherung VVaG nach den Versicherungsbedingungen des letzten
Vertragsstandes des direkten Vorvertrages regulieren. Der Versicherungsnehmer hat
in diesem Fall die Versicherungsbedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu
stellen.
Die Besitzstandsgarantie gilt nur, wenn
a) ununterbrochen Versicherungsschutz bestand,
b) der direkte Vorversicherer bei Antragstellung angegeben wurde,
c) beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben,
d) die bei der MVK Versicherung VVaG versicherte Versicherungssumme die
Höchstersatzleistung darstellt.
Die Besitzstandsgarantie gilt nicht für:
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Premium+ Digital Seite 27/30
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a) berufliche und/oder gewerbliche Risiken,
b) im Ausland vorkommende Schadenereignisse,
c) vorsätzlich herbeigeführte Schadenereignisse,
d) Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen,
e) Elementarschäden, das heißt, Schäden die durch Naturgewalten verursacht wer-
den,
f) All Risk-Deckungen oder Teil-Deckungen nach dem Prinzip der „Unbenannte Ge-
fahren“,
g) Verträge, die nicht auf Basis der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen
(VHB) des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft geschlos-
sen wurden.
6.28. Leistungs-Update-Garantie
Werden die dieser Verbundenen Hausratversicherung zugrundeliegenden Versiche-
rungsbedingungen in der gewählten Tarifstruktur (Allgemeine Versicherungsbedin-
gungen und/oder die gewählten Zusatzbedingungen) ausschließlich zum Vorteil des
Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die Inhalte der
neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
6.29. Differenz-Deckung (Exzedenten-Deckung)
Zwischen Antragseingang und Versicherungsbeginn dieses Vertrages, maximal für 12
Monate, gilt eine beitragsfreie Konditions- und Summendifferenzdeckung. Der Ur-
sprungsvertrag muss gekündigt sein und Ihr Antrag muss von uns angenommen sowie
dokumentiert sein. Versicherungsschutz wird insoweit gewährt, als die Deckung durch
diesen Versicherungsvertrag über den bei einer anderen Versicherungsgesellschaft
bestehenden Ursprungsvertrages hinausgeht. Dabei gilt: Im Leistungsfall ist der Ur-
sprungsvertrag explizit zu benennen und geht diesem Vertrag in seinem Leistungsum-
fang vor. Unser Vertrag gilt subsidiär. Ausgeschlossen bleiben alle Risiken, welche
vom Ursprungsvertrag gedeckt sein würden.
Die Differenz-Deckung greift nicht,
a) wenn der Vorversicherer wegen Nichtzahlung der Prämie leistungsfrei ist.
b) wenn beim Vorversicherer die Versicherungssumme mehr als 30 % niedriger liegt.
Besteht der Ursprungsvertrag nicht, nicht mehr oder ist er unwirksam, besteht Versi-
cherungsschutz ab dem in diesem Versicherungsschein benannten Versicherungsbe-
ginn. Zwischenzeitliche Gefahrerhöhungen sind mitzuteilen.
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den im Versicherungsschein
oder seinen Nachträgen vereinbarten Bestimmungen. Ausgeschlossen von der Diffe-
renzdeckung sind Einschlüsse, die zuschlagpflichtig und direkt versicherbar sind (z. B.
Elementar, Glas).
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Premium+ Digital Seite 28/30
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6.30. Garantie GDV-Musterbedingungen (VHB 2008)
Wir garantieren, dass unsere Leistungsinhalte den Versicherungsnehmer in keinem
Punkt schlechter stellen als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungs-
wirtschaft (GDV) empfohlenen Leistungsinhalte (GDV-Empfehlung auf Basis VHB
2008).
6.31. Mindeststandards „Arbeitskreis Beratungsprozesse“
Wir garantieren Ihnen, dass unsere Leistungsinhalte die Mindeststandards der Emp-
fehlung des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ in der Version vom 16.02.2011 voll
erfüllen.
6.32. Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel – in Ergänzung zu § 20 Nr. 1 VHB
2008
Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gül-
tigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem
Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, werden wir die Schadenbearbeitung
nicht wegen des fehlenden Nachweises unserer Zuständigkeit ablehnen.
Können wir uns mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den
Schaden zuständig ist, treten wir im Rahmen des mit uns vereinbarten Versicherungs-
schutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert
fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass Sie uns
soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre diesbe-
züglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an uns abtreten.
Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an uns abgetretenen Ansprüche her-
ausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in unsere Zuständigkeit fiel und der Vor-
versicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kön-
nen wir von Ihnen die zu viel erbrachten Leistungen zurückverlangen.
Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringen
wir auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern
festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses bei unserer Gesell-
schaft noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
7. Best-Leistungs-Garantie
7.1. Versicherungsumfang
Im Versicherungsfall gelten Risiken, die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht
eingeschlossen sind, jedoch durch einen leistungsstärkeren, allgemein und für jeder-
mann zugänglichen Tarif zur Hausratversicherung eines anderen in Deutschland zum
Betrieb zugelassenen Versicherers zum Zeitpunkt des Schadeneintritts eingeschlossen
wären, automatisch entsprechend den dortigen Regelungen mitversichert.
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Premium+ Digital Seite 29/30
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Der Nachweis (in Form von Besonderen Bedingungen und Leistungsbeschreibungen)
über die anderweitige Mitversicherung obliegt dem Versicherungsnehmer. Es gelten
dabei folgende Regelungen:
a) Der Vertragsabschluss muss für jedermann ohne Zugehörigkeit von Verbänden,
Organisationen, Arbeitsverhältnissen oder ähnlichem zugänglich sein. Nicht frei
zugänglich sind auch Tarife, die an die Zahlung eines Mitgliedsbeitrages gekop-
pelt sind.
b) Es muss sich um benannte Einschlüsse ohne Zuschlagsbeitrag bzw. -prämie han-
deln.
c) Deckungen auf „All-Risk“-Basis oder beitrags-/prämienpflichtige Einschlüsse fal-
len nicht darunter.
Die Begrenzung der Entschädigungsleistung gemäß Abschnitt A § 12 VHB 2008 bleibt
unberührt. Ein evtl. vereinbarter Selbstbehalt zwischen Ihnen und uns bleibt bestehen.
7.2. Ausschlüsse
Ausgeschlossen von der Best-Leistungs-Garantie sind:
a) berufliche und gewerbliche Risiken,
b) vorsätzlich herbeigeführte Schadenereignisse,
c) sämtliche Elementargefahren, d. h. Schäden, die durch das Wirken der Natur ver-
ursacht werden.
7.3. Teil-Kündigungsmöglichkeit
Die Best-Leistungs-Garantie kann ohne Aufhebung des Hauptvertrages von beiden
Vertragsparteien jederzeit ohne Angabe von Gründen mit textlicher Erklärung unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Der andere Vertragspartner
ist in diesem Fall berechtigt, die Aufhebung des Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt
zu verlangen.
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Premium+ Digital Seite 30/30
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Klausel Glasbruch zur Gebäude- und Mobiliarversi-
cherung in der Hausratversicherung nach VHB
2008
Stand 01.11.2024
HR1.0_Glas_20241101
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Gebäude- und Mobiliarverglasung Seite 1/4
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Inhalt
1. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ............................................................................... 3
2. Versicherte Gefahren und Schäden ................................................................................................. 3
3. Versicherte Sachen .............................................................................................................................. 3
4. Nicht versicherte Sachen gegen Glasbruch ................................................................................... 3
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe Seite 2 von 4
[Seite 151]
1. Voraussetzung für den Versicherungsschutz
Versicherungsschutz besteht nur, solange und soweit ein Hausratversicherungsvertrag
bei der MVK Versicherung VVaG zugleich besteht.
2. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Glasbruch
zerstört oder beschädigt werden. Glasbruch liegt vor, wenn versicherte Verglasun-
gen durch Zerbrechen zerstört werden.
Ersetzt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, durch Glasbruch zerstörte Sa-
chen durch Liefern und Montieren von Sachen oder Sachteilen gleicher Art und Güte
(Naturalersatz).
3. Versicherte Sachen
Versichert sind am Versicherungsort fertig eingesetzte oder montierte:
a) Scheiben, Platten aus Glas oder transparentem Kunststoff, die fachmännisch ein-
gesetzt und mit dem Gebäude oder Nebengebäuden auf dem Versicherungs-
grundstück fest verbunden sind;
b) Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas, transparentem Kunststoff der Woh-
nungseinrichtung;
c) Aquarien und Terrarien aus Glas;
d) Glasbausteine, Profilbaugläser und Lichtkuppeln aus Glas oder transparentem
Kunststoff;
e) Glaskeramikkochfelder inkl. deren Elektrik/Elektronik. Die Elektrik/Elektronik wird
jedoch nur dann ersetzt, wenn ein getrennter Austausch des Glaskeramikkochfel-
des nicht möglich ist.
4. Nicht versicherte Sachen gegen Glasbruch
Nicht versichert sind:
a) Bei Antragstellung bereits beschädigte Sachen;
b) Mehrscheiben-Isolierverglasungen, deren Randverbindungen durch normale Ab-
nutzung, Fabrikations- oder Verglasungsfehler undicht geworden sind (Konden-
satbildung im Scheibenzwischenraum);
c) Scheiben oder Platten, die mit anderen Gegenständen so verbunden sind, dass sie
im Fall eines Bruchs nicht ohne Beschädigung der unversehrten Gegenstände ge-
trennt werden können;
d) Photovoltaik/Solarmodule;
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe Seite 3/4
[Seite 152]
e) Hohlgläser, Beleuchtungskörper und optische Gläser;
f) Gebäude überwiegend aus Glas, Gewächshäuser und Schwimmbadabdeckun-
gen;
g) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Da-
ten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme
von Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und Smartphones).
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch:
a) Schrammen, Absplitterungen, Muschelausbrüche und Ähnliches an Oberflächen
und Kanten von Verglasungen;
b) Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Erdbeben, Überschwemmung oder
Kernenergie.
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe Seite 4 von 4
[Seite 153]
Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden
BWE 2008 Stand 04/2014
auf Grundlage der VHB 2008 und den VGB 2008
• In der Elementarzone 3 ist § 4 (Erdbeben) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
• In der Zürszone 3 und 4 ist § 3a) aa) (Überschwemmung durch Ausuferung von Gewässern) vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Sofern obige Ausschlüsse gelten, sind diese in Ihrer Versicherungspolice vermerkt.
§1 Vertragsgrundlage ...................................................................................................................... 2
§2 Versicherte Gefahren und Schäden .......................................................................................... 2
§3 Überschwemmung, Rückstau .................................................................................................... 2
§4 Erdbeben ..................................................................................................................................... 2
§5 Erdsenkung ................................................................................................................................. 2
§6 Erdrutsch..................................................................................................................................... 2
§7 Schneedruck ............................................................................................................................... 2
§8 Lawinen ....................................................................................................................................... 2
§9 Vulkanausbruch .......................................................................................................................... 2
§ 10 Nicht versicherte Schäden ......................................................................................................... 3
§ 11 Besondere Obliegenheiten......................................................................................................... 3
§ 12 Wartezeit, Selbstbehalt ............................................................................................................... 3
§ 13 Kündigung ................................................................................................................................... 3
§ 14 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages ....................................................................... 3
[Seite 154]
§1 Vertragsgrundlage
Es gelten:
a) die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2008),
b) die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2008),
entsprechend dem jeweiligen Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht
etwas anderes ergibt.
§2 Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Überschwemmung , Rückstau
b) Erdbeben
c) Erdsenkung, Erdrutsch
d) Schneedruck, Lawinen
e) Vulkanausbruch
zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
§3 Überschwemmung, Rückstau
a) Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrund-
stücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
bb) Witterungsniederschläge
cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) oder bb)
b) Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder flie-
ßenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den
gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude
eindringt.
§4 Erdbeben
a) Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische
Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
b) Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
aa) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versiche-
rungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso wider-
standsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder
bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch
ein Erdbeben entstanden sein kann.
§5 Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
Nicht versichert sind Schäden durch Trockenheit oder Austrocknung.
§6 Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
§7 Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen
§8 Lawinen
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei
ihrem Abgang verursachten Druckwelle.
§9 Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit
Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.
BWE Stand 04/2014 Seite 2/3
[Seite 155]
§ 10 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind
a) Schäden an versicherten Gebäuden oder versicherten Sachen, die sich in Gebäuden be-
finden, die nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar
sind.
b) Schäden an im Freien befindlichen beweglichen Sachen. Dies gilt auch in der Außenver-
sicherung.
c) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - Schäden durch
aa) Sturmflut;
bb) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe § 3).
§ 11 Besondere Obliegenheiten
a) Wohngebäudeversicherung (VGB 2008)
Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden hat der Versicherungs-
nehmer
aa) bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen und funktions-
bereit zu halten und
bb) Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern der Ver-
sicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.
b) Hausratversicherung (VHB 2008)
Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden hat der Versicherungsnehmer
als Gebäudeeigentümer – oder als Mieter, wenn er nach dem Mietvertrag verpflichtet ist -
wasserführende Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück und Rückstausicherungen stets
funktionsbereit zu halten.
§ 12 Wartezeit, Selbstbehalt
a) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf von 10 Tagen ab Versicherungsbeginn
(Wartezeit).
b) Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je
Versicherungsfall um den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Sofern nichts ande-
res vereinbart ist, gilt je Schadensfall eine Selbstbeteiligung von 10 % mindestens 500 €
höchstens jedoch 5.000 €.
§ 13 Kündigung
a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Mona-
ten die Versicherung weiterer Elementarschäden in Textform kündigen. Kündigt der Ver-
sicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des
laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag (siehe § 1)
innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeit-
punkt kündigen.
§ 14 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages (siehe § 1) erlischt auch die Versicherung
weiterer Elementarschäden.
BWE Stand 04/2014 Seite 3/3
[Seite 156]
Zusatzbedingung – Unbenannte Gefahren
Stand 01.08.2021
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe Seite 1/6
[Seite 157]
Inhalt
1. Versicherungsfall ...............................................................................................................................3
2. Ausschlüsse .........................................................................................................................................3
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe Seite 2/6
[Seite 158]
Versicherung von Schäden durch zusätzliche unbenannte Gefah-
ren
Die Versicherung von Schäden durch zusätzliche unbenannte Gefahren gilt vertraglich
vereinbart, wenn diese beantragt und im Versicherungsschein mit seinen Nachträgen do-
kumentiert und hierfür Beitrag erhoben und bezahlt wurde.
1. Versicherungsfall
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen nach § 6 VHB 2008, die durch
andere als gemäß § 1 VHB 2008 versicherbare Gefahren und Schäden unvorhergesehen
zerstört oder beschädigt werden. Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige
Veränderung der Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit
ein ursprünglich vorhandener Mangel – mit oder ohne Substanzveränderung – offenkundig
wird. Abhandenkommen, auch durch strafbare Handlungen, ist nicht versichert. Eine Ver-
unreinigung durch Krankheitserreger (z. B. Viren, Bakterien) stellt keinen Sachschaden
bzw. Sachsubstanzschaden dar.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant
nicht rechtzeitig vorhergesehen haben, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese
den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Schäden an und Veränderungen von versicherten Sachen, die die Gebrauchsfähigkeit oder
Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen (z. B. Schrammen, Kratzer, Lack- oder sonstige
Schönheitsschäden), gelten nicht als Sachschaden im Sinne dieser Deckung.
Entschädigung für im Rahmen der Hausratversicherung versicherte elektronische Bauele-
mente (Bauteile) wird nur geleistet – sofern ein versicherter Sachschaden vorangegangen
ist –, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im
Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache ins-
gesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende
Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von
außen zurückzuführen ist.
Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung gewährt.
2. Ausschlüsse
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden einschließlich
Folgeschäden an versicherten Sachen durch
a) Krieg, kriegsähnlichen Ereignissen insbesondere auch Bürgerkrieg, Revolution,
Rebellion, Aufstand;
b) Kernenergie; radioaktive Strahlung; versichert sind jedoch Schäden durch radio-
aktive Isotope, die auf dem Versicherungsgrundstück betriebsbedingt vorhanden
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe Seite 3/6
[Seite 159]
sind oder verwendet werden, wenn die radioaktive Verseuchung durch ein unter
die Versicherung fallendes Schadenereignis verursacht worden ist;
c) vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles durch
den Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten. Führen der Versicherungs-
nehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers oder seiner Repräsentanten entsprechenden Verhältnis zu
kürzen;
d) Beschlagnahme, Entziehung, Verfügung oder sonstige Eingriffe oder Verfügungen
von hoher Hand;
e) Plansch- oder Reinigungswasser bzw. Flüssigkeiten oder Gase;
f) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes,
durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versi-
cherten Gebäude oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage;
g) Wasserschäden, die auf Niederschlags-, Schmelz-, Sicker- oder Grundwasser zu-
rückzuführen sind oder Wasserschäden aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen
mobilen Behältnissen;
h) Schwamm;
i) Sturmflut oder Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung,
Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) oder Witterungseinflüsse, mit
denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden
muss;
j) Abnutzung, Verschleiß oder Alterung, dauernde Einwirkung; korrosive Angriffe o-
der Abzehrungen; übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen
Ablagerungen;
k) durch Baumaßnahmen (auch Renovierung oder Restaurierung) auf dem Versiche-
rungsgrundstück;
l) Computerviren gleich welcher Art; Würmer; Trojaner und Softwarefehler; magne-
tische Einwirkung sowie Löschen oder Ändern von Daten, ohne gleichzeitige Zer-
störung oder Beschädigung des Datenträgers;
m) Kontamination (z.B. Vergiftung, Verrußung, Ablagerung, Verstaubung, Beauf-
schlagung und dergleichen) oder Korrosion, Überlaufen und Leckage;
n) Konstruktions-, Material-, Ausführungs- oder Planungsfehler; verborgene Mängel;
o) Schäden an jenen Teilen von versicherten Sachen, die verarbeitet, bearbeitet oder
gereinigt werden und die direkt aus diesen Vorgängen resultieren, oder die verur-
sacht werden durch Reparatur, Einstell-, Service oder Wartungsarbeiten, Fehler
bei der Herstellung, Be- oder Verarbeitung sowie Reparatur, Erprobung, Durch-
führung von Wartung, Umbau, Reinigung oder Instandsetzung der versicherten
Sachen;
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe Seite 4/6
[Seite 160]
p) Erosion oder Korrosion sowie allmähliche Einwirkung von Chemikalien, Tempera-
tur, Dämpfen, Strahlen oder Feuchtigkeit, Trockenheit, Ruß, Staub ferner durch
Abwässer oder Schlammbildung oder durch sonstige Verunreinigungen;
q) Substanzverlust bzw. Zerfall, Entwertung der Sache in sich selbst - inneren Ver-
derb, insbesondere natürlicher Verderb - natürliche Beschaffenheit von Sachen
sowie Schrumpfen, Verdunsten, Gewichtsverlust, Verfärbung oder Veränderun-
gen des Geschmacks, des Dufts, der Farbe, der Struktur, der Oberfläche oder des
Aussehens sowie mangelhafte Beschaffenheit der Sache;
r) Mikroorganismen, Tiere, Insekten, Schädlinge, Ungeziefer, Pilze, Fäulnis, Viren,
Bakterien oder Pflanzen;
s) Personen;
t) Krankheiten, Seuchen, Epidemien, Genmanipulationen, Mutationen;
u) Wasser, Feuchtigkeit, Frost, Schnee, Sand, Hagel oder Staub an im Freien befind-
lichen Sachen oder an Sachen in offenen Gebäuden sowie in Gebäuden deren Öff-
nungen nicht ordnungsgemäß verschlossen sind;
v) durch Bedienungsfehler, Gebrauch gleich welcher Art oder übermäßige Bean-
spruchung;
w) Abhandenkommen; Veruntreuung; Unterschlagung; Betrug; Erpressung; Verluste,
die erst bei der Bestandskontrolle festgestellt werden sowie aus nicht aufklärba-
ren Verlusten;
x) fehlende Zufuhr, Ausfall oder unzureichende oder mangelhafte Funktion von:
I. Klima-, Heiz- oder Kühlsystemen, Steuerungsanlagen,
II. der Wasser-, Gas-, Elektrizitäts-, sonstiger Energie- oder Treibstoffversorgung,
III. Entsorgungsanlagen
y) Senken, Setzen, Reißen, Ausdehnung, Schrumpfen oder Einsturz von Gebäuden
oder Gebäudeteilen einschließlich der Hof- und Gehsteigbefestigungen sowie
Straßen, insbesondere von Fundamenten, Wänden, Böden, Decken und Dächer
und damit einhergehende Schäden an versicherten Sachen;
z) Trockenheit oder Austrocknung.
Weiter erstreckt sich die Versicherung ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf
Schäden einschließlich Folgeschäden, die dadurch entstanden sind, dass sich Gebäude in
einem baufälligen Zustand befanden bzw. ganz oder teilweise mangelhaft instand gehal-
ten wurden oder dass im Zuge von Umbauten Baubestandteile aus der üblichen Veranke-
rung oder Befestigung gelöst wurden oder noch nicht entsprechend mit dem sonstigen
Bauwerk verbunden worden sind; die Ersatzpflicht des Versicherers besteht aber, wenn
der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Schaden mit diesen Mängeln in keinem Zu-
sammenhang steht.
Nicht versichert sind ferner Schäden
a) während eines Transports einschließlich Zwischenlagerungen;
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[Seite 161]
b) an Sachen in oder durch Be- und Verarbeitung;
c) an Anlagen oder an elektrischen Geräten durch fehlende äußere Einwirkung;
d) an Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder deren Probebetrieb noch
nicht erfolgreich abgeschlossen wurde;
e) an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in
diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
f) an Sachen aus Glas, Keramik, Porzellan sowie Brillen und Kontaktlinsen;
g) an Sportgeräten;
h) an Fahrrädern und Fahrradanhängern außerhalb des Versicherungsortes;
i) an Wasser- und Luftfahrzeugen sowie Kraftfahrzeugen und Arbeitsmaschinen;
j) an sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfah-
rungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen;
k) für die eine anderweitige Versicherung besteht oder abgeschlossen werden kann,
z.B. auch eine Versicherung nach den VHB 2008 – es gelten die dort genannten
Ausschlüsse je Gefahr auch für die Versicherung von Schäden durch zusätzliche
unbenannte Gefahren
l) Reisegepäckversicherung
m) Transportversicherung
n) Haftpflichtversicherung
o) Bauleistungsversicherung
p) Wohngebäudeversicherung
q) Glasversicherung
r) und andere
l) an Sachen, für die ein anderer die Gefahr trägt;
m) an Montageobjekten oder Montageausrüstungen, sowie Schäden an im Bau be-
findlichen Objekten und Sachen oder Bauausrüstungen;
n) durch Projektile aus Schusswaffen;
Höchstentschädigung; Jahreshöchstentschädigung; Selbstbehalt
a) Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens bis zu der
vereinbarten Versicherungssumme.
b) Die Entschädigungsleistung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten
Selbstbehalt, mindestens 250 EUR, gekürzt.
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