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Versicherungsmakler / Hausratversicherung / Bedingungsarchiv

Württembergische PremiumPlus: die Bedingungen im Volltext

PremiumSchutz mit zusätzlicher Allgefahrendeckung für unvorhergesehene Schäden auf dem Grundstück (Selbstbeteiligung 150 EUR), Sturm auch unter Windstärke 8 und Verzicht auf Kürzung bei grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzungen bis 10.000 EUR.

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Damit wir Ihren Antrag bei Württembergische einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Württembergische Hausratversicherung PremiumPlus von Württembergische (Hausratversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 83 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme für den Hausratlaut Versicherungsschein
Unterversicherungsverzicht (Summe je Quadratmeter Wohnfläche) und Folgen einer Unterversicherungja„Der Versicherer verzichtet abweichend von § 12 Nr. 5 und 6 VHB 2025 bei ersatzpflichtigen Schäden bis 5.000 EUR auf einen Abzug wegen Unterversicherung.“BB, Klausel Kein Abzug wegen Unterversicherung bei Kleinschäden, Seite 2
Neuwertersatz (Wiederbeschaffungspreis neuwertiger Sachen)ja„Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem“§ 9 Nr. 1 a) VHB 2025, Seite 7
Selbstbeteiligung Standardkeine„Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um eine gegebenenfalls vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.“BB, I. Erläuterungen, Seite 1
Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistungja, bis zur Versicherungssumme„Abweichend von § 34 Nr. 1 b) VHB 2025 wird sich der Versicherer bei einem Versicherungsfall nicht auf eine verschuldensabhängige Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls berufen.“BB, Klausel Grobe Fahrlässigkeit Nr. 1, Seite 1
Geltungsbereich und Versicherungsort (Wohnung, Nebenräume, Grundstück)ja„Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung.“§ 6 Nr. 3 VHB 2025, Seite 5
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VHB)nicht geregelt
Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfülltnicht geregelt
Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckungja„Die Leistung aus dem Sofort-Schutz berechnet sich nach den Bedingungen und Vereinbarungen dieses Vertrags abzüglich einer Leistung des Vorversicherers.“BB, III. Besondere Bedingungen zum Sofort-Schutz Nr. 2 a), Seite 12
Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversichererja„Der Versicherungsnehmer kann im Versicherungsfall verlangen, dass nach den Versicherungsbedingungen seines Vertrags beim Vorversicherer reguliert wird, die zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns des Anschlussvertrags beim Versicherer galten.“BB, Klausel Besserstellungs-Garantie gegenüber Vorvertrag Nr. 1, Seite 1
Vorsorge für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen (Vorsorgebetrag)ja„In Erweiterung von § 9 Nr. 2 b) VHB 2025 erhöht sich die Versicherungssumme um einen Vorsorgebetrag von 20 Prozent.“BB, Klausel Vorsorge, Seite 10

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Brand, Blitzschlag, Explosionja„Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.“§ 2 Nr. 2 VHB 2025, Seite 2
Implosionja„Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.“§ 2 Nr. 6 VHB 2025, Seite 2
Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand)ja, bis zur Versicherungssumme„In Erweiterung von § 2 VHB 2025 ersetzt der Versicherer auch Schäden, die durch plötzlichen und bestimmungswidrigen Austritt von Rauch und Ruß aus einer Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlage entstanden sind.“BB, Klausel Rauch und Ruß Nr. 1, Seite 3
Sengschäden ohne Brand (Zigarette, Bügeleisen)ja, bis zur Versicherungssumme„In Erweiterung von § 2 Nr. 2 und Nr. 9 b) VHB 2025 ersetzt der Versicherer Seng- und Schmorschäden, die nicht durch einen Brand entstanden sind.“BB, Klausel Seng- und Schmorschäden Nr. 1, Seite 3
Anprall von Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugenja, bis zur Versicherungssumme„Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch die Berührung eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeugs oder einer fahrbaren oder selbstfahrenden Arbeitsmaschine.“BB, Klausel Fahrzeuganprall Nr. 2, Seite 2
Überspannung durch Blitz an Elektrogerätenja, bis zur Versicherungssumme„Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten ... elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht.“§ 2 Nr. 3 b) VHB 2025, Seite 2
Einbruchdiebstahlja, bis zur Versicherungssumme„Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt.“§ 3 Nr. 2 a) VHB 2025, Seite 2
Raub in der Wohnungja, bis zur Versicherungssumme„Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.“§ 3 Nr. 3 a) VHB 2025, Seite 3
Vandalismus nach einem Einbruchja, bis zur Versicherungssumme„Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub liegt vor, wenn der Täter wie in Nr. 2 a), c) oder e) beschrieben in den Versicherungsort eindringt und versicherte ... Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.“§ 3 Nr. 4 VHB 2025, Seite 3
Leitungswasser (Rohrbruch, Frost, Austritt aus Geräten)ja, bis zur Versicherungssumme„Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen“§ 4 Nr. 2 VHB 2025, Seite 3
Wasser aus Aquarien, Wasserbetten und Zimmerbrunnenja„Wasserbetten, Wassersäulen, Zimmerbrunnen oder Aquarien“§ 4 Nr. 2 f) VHB 2025, Seite 3
Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch)ja, bis zur Versicherungssumme„In Erweiterung von § 8 VHB 2025 ersetzt der Versicherer die Kosten für den Mehrverbrauch von Frischwasser (einschließlich der damit verbundenen notwendigen Abwassergebühren) oder Gas, die infolge eines Versicherungsfalls nach § 1 Nr. 1 VHB 2025 entstehen“BB, Klausel Wasser- und Gasverlust Nr. 1, Seite 7
Sturm und Hagel (ab Windstärke 8)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer leistet auch, wenn die wetterbedingte Luftbewegung Windstärke 8 nicht erreicht hat.“§ 4 Nr. 1 b) BB PremiumPlus, Seite 2

Weitere Naturgefahren (Elementarschäden)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässernja„Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser.“§ 5 Nr. 3 a) VHB 2025, Seite 4
Rückstau aus der Kanalisationja„Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.“§ 5 Nr. 3 b) VHB 2025, Seite 4
Erdbebenja„Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische ... Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.“§ 5 Nr. 3 c) VHB 2025, Seite 4
Erdsenkungja„Erdfall, Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.“§ 5 Nr. 3 d) VHB 2025, Seite 4
Erdrutsch und Felssturzja„Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.“§ 5 Nr. 3 e) VHB 2025, Seite 4
Schneedruckja„Schneedruck ist die Wirkung des Gewichtes von Schnee- oder Eismassen.“§ 5 Nr. 3 f) VHB 2025, Seite 4
Lawinenja„Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen inklusiv der durch den Abgang ausgelösten Druckwelle.“§ 5 Nr. 3 g) VHB 2025, Seite 5
Vulkanausbruchja„Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.“§ 5 Nr. 3 h) VHB 2025, Seite 5
Selbstbeteiligung bei Elementarschädennicht geregelt

Fahrrad und weiterer Diebstahl

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Fahrraddiebstahl (Summe in Prozent der Versicherungssumme oder in Euro)ja, bis zur Versicherungssumme„Für nicht versicherungspflichtige Fahrräder (auch Pedelecs und Elektrofahrräder) und die damit fest verbundenen Fahrradanhänger und Trailer-Bikes (Anhängerfahrrad) erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch einfachen Diebstahl“BB, Klausel Diebstahl von nicht versicherungspflichtigen Fahrrädern Nr. 1, Seite 4
Fahrrad: Nachtzeitklausel entfallen (kein Ausschluss zwischen 22 und 6 Uhr)ja„wenn diese zum Zeitpunkt des Diebstahls durch ein eigenständiges Schloss gesichert waren“BB, Klausel Diebstahl von nicht versicherungspflichtigen Fahrrädern Nr. 1, Seite 4
E-Bikes und Pedelecs (Diebstahl, Akku, eigene Höchstgrenze)ja, bis zur Versicherungssumme„Für nicht versicherungspflichtige Fahrräder (auch Pedelecs und Elektrofahrräder) und die damit fest verbundenen Fahrradanhänger und Trailer-Bikes (Anhängerfahrrad) erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch einfachen Diebstahl“BB, Klausel Diebstahl von nicht versicherungspflichtigen Fahrrädern Nr. 1, Seite 4
Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Grills und Gartengeräten vom Grundstückja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer leistet im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl Entschädigung für mobile a) Gartenmöbel, Sonnenschirme, Partyzelte und Gartenpavillions“BB, Klausel Diebstahl von mobilen Gartenmöbeln Nr. 1, Seite 4
Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatorenja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer leistet Entschädigung für Kinderwagen, hierzu gehören auch Fahrradanhänger, die als Kinderwagen genutzt werden, Rollatoren, Gehwagen und Rollstühle, die nicht versicherungspflichtig sind, für Schäden durch einfachen Diebstahl.“BB, Klausel Diebstahl von Kinderwagen, Gehwagen und Rollstühlen Nr. 1, Seite 4
Einfacher Diebstahl von Wäsche und Geräten aus Waschküche und Trockenraumja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer leistet Entschädigung im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl für Wäsche, Wäscheständer, Waschmaschinen und Wäschetrockner, die sich in gemeinschaftlich genutzten Räumen auf dem Grundstück der versicherten Wohnung befinden.“BB, Klausel Diebstahl von Wäsche, Waschmaschinen, Wäschespinnen und Trocknern Nr. 1, Seite 4
Diebstahl aus verschlossenem Kraftfahrzeugja, bis zur Versicherungssumme„In Erweiterung von § 7 Nr. 3 VHB 2025 ist auch das Aufbrechen von Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen und am Fahrzeug befestigten verschlossenen Boxen versichert.“BB, Klausel Diebstahl aus Kraftfahrzeugen Nr. 1, Seite 5
Taschen- und Trickdiebstahlja, bis zur Versicherungssumme„In Erweiterung von § 3 VHB 2025 wird Entschädigung geleistet für Rucksäcke, Hand-, Schulter- und ähnliche Taschen (auch Brieftaschen und Geldbörsen), die durch einfachen Diebstahl außerhalb der Wohnung entwendet werden, sofern diese unmittelbar am Körper getragen werden.“BB, Klausel Taschen- und Täuschungsdiebstahl Nr. 1, Seite 6
Diebstahl aus verschlossenen Bootskabinen und Wohnwagenja, bis zur Versicherungssumme„In Erweiterung von § 7 Nr. 3 VHB 2025 ist auch das Aufbrechen eines verschlossenen Innenraumes von ... Wassersportfahrzeugen und an Wassersportfahrzeugen befestigten verschlossenen“BB, Klausel Diebstahl aus Wassersportfahrzeugen Nr. 1, Seite 5

Wertsachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Wertsachen insgesamt (Anteil der Versicherungssumme, Kunst, Antiquitäten, Pelze)ja, bis zur Versicherungssumme„In Erweiterung von § 13 Nr. 2 a) VHB 2025 ist die Entschädigung für Wertsachen je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.“BB, Klausel Erhöhte Entschädigungsgrenze für Wertsachen, Seite 4
Bargeld außerhalb eines Wertschutzschranksja, bis 5.000 €„5.000 EUR insgesamt für Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge“BB, Klausel Erhöhte Entschädigungsgrenze für Wertsachen Nr. 1, Seite 4
Urkunden, Sparbücher und Wertpapiere außerhalb eines Wertschutzschranksja, bis 50.000 €„50.000 EUR insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere“BB, Klausel Erhöhte Entschädigungsgrenze für Wertsachen Nr. 2, Seite 4
Schmuck, Edelsteine, Gold und Platin außerhalb eines Wertschutzschranksja, bis 50.000 €„50.000 EUR insgesamt für Armband- und Taschenuhren ab einem Wiederbeschaffungswert von je 10.000 EUR, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin.“BB, Klausel Erhöhte Entschädigungsgrenze für Wertsachen Nr. 3, Seite 4
Wertsachen im verschlossenen Wertschutzschrank (Höchstgrenze)ja, bis zur Versicherungssumme„Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die Entschädigung je ... Wertschutzschrank gemäß nachfolgender Aufstellung begrenzt.“§ 13 Nr. 2 c) VHB 2025, Seite 9
Anforderungen an den Wertschutzschrank (Gewicht, Sicherheitsklasse, Verankerung)ja„durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind“§ 13 Nr. 1 b) VHB 2025, Seite 8

Unterwegs und außer Haus

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Außenversicherung (Anteil der Versicherungssumme, Höchstbetrag)ja, bis zur Versicherungssumme„In Abweichung von § 7 Nr. 6 a) VHB 2025 ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.“BB, Klausel Außenversicherung Nr. 2, Seite 2
Außenversicherung: Höchstdauer der Abwesenheitja„In Erweiterung von § 7 Nr. 1 b) VHB 2025 gelten Zeiträume von mehr als zwölf Monaten nicht als vorübergehend.“BB, Klausel Außenversicherung Nr. 1, Seite 2
Raub und räuberische Erpressung unterwegsja, bis zur Versicherungssumme„Abweichend von § 3 Nr. 3 a) und b) VHB 2025 leistet der Versicherer auch Entschädigung für die Herausgabe von versicherten Sachen ... an einem von § 6 Nr. 3 VHB 2025 abweichenden Ort.“BB, Klausel Räuberische Erpressung Nr. 1, Seite 3
Hausrat in Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Wohnmobilenja„In Erweiterung von § 7 Nr. 3 VHB 2025 ist auch das Aufbrechen von Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen und am Fahrzeug befestigten verschlossenen Boxen versichert.“BB, Klausel Diebstahl aus Kraftfahrzeugen Nr. 1, Seite 5
Hausrat von Kindern in Ausbildung (Studentenwohnung, Internat, Wehr- oder Freiwilligendienst)ja„Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen eigenen Hausstand gründet.“§ 7 Nr. 2 VHB 2025, Seite 6
Hausrat im Senioren- oder Pflegeheimja, bis 15.000 €„In Erweiterung von § 6 Nr. 3 VHB 2025 besteht auch im Zimmer eines Senioren- oder Pflegeheims innerhalb Deutschlands Versicherungsschutz.“BB, Klausel Hausrat von Angehörigen und Ehe- oder Lebenspartnern im Senioren- und Pflegeheim Nr. 1, Seite 3

Kosten nach einem Schaden

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarer Wohnung (Tagessatz, Dauer)ja, bis 250 €„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 EUR pro Tag begrenzt.“BB, Klausel Hotelkosten Nr. 2, Seite 9
Rückreisekosten aus dem Urlaub nach einem erheblichen Schadenja, bis 25.000 €„so ersetzt der Versicherer für eine vorzeitige Rückreise den Fahrtmehraufwand für ein angemessenes Reisemittel“BB, Klausel Mehrkosten bei Rückreise Nr. 1, Seite 10
Aufräumungskostenja, bis zur Versicherungssumme„Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen.“§ 8 Nr. 1 VHB 2025, Seite 6
Bewegungs- und Schutzkostenja, bis zur Versicherungssumme„Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen.“§ 8 Nr. 2 VHB 2025, Seite 6
Transport- und Lagerkostenja, bis zur Versicherungssumme„Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern.“§ 8 Nr. 4 VHB 2025, Seite 6
Schlossänderungskosten (Wohnung, Wertschutzschrank, Garage)ja, bis zur Versicherungssumme„Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.“§ 8 Nr. 5 VHB 2025, Seite 6
Reparaturkosten für Gebäudeschäden nach Einbruch oder Vandalismusja, bis zur Versicherungssumme„Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind.“§ 8 Nr. 8 VHB 2025, Seite 6
Provisorische Maßnahmen und Bewachung (Notverglasung, Notschloss)ja, bis zur Versicherungssumme„Das sind Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen.“§ 8 Nr. 7 VHB 2025, Seite 6
Sachverständigenkostenja, bis zur Versicherungssumme„Soweit der entschädigungspflichtige Schaden voraussichtlich 25.000 EUR übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer nach § 15 Nr. 6 VHB 2025 zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.“BB, Klausel Sachverständigenkosten Nr. 1, Seite 10
Kühl- und Gefriergut bei Stromausfall oder Gerätedefektja, bis zur Versicherungssumme„Schäden an Kühl- und Gefriergut in Kühl- und Tiefkühlschränken oder -fächern infolge einer unvorhersehbaren Unterbrechung der Energiezufuhr oder durch ein technisches Versagen der Geräte werden ersetzt.“BB, Klausel Kühl- und Gefriergut Nr. 1, Seite 8
Datenrettungskostenja, bis 5.000 €„Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung“BB, Klausel Datenrettungskosten Nr. 1, Seite 10

Besondere Sachen, Glas und Internet

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Glasbruch (Mobiliarverglasung, Spiegel, Vitrinen)nicht geregelt
Glaskeramik- und Induktionskochfeldernicht geregelt
Phishing und Betrug beim Online-Bankingja, bis 2.500 €„In Erweiterung von § 1 Nr. 1 VHB 2025 ersetzt der Versicherer nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen unmittelbare Vermögensschäden, die dem Versicherungsnehmer durch Phishing oder Pharming entstehen, soweit diese nicht anderweitig erstattet werden.“BB, Klausel Phishing, Pharming, Skimming Nr. 1 a), Seite 6
Internetbetrug beim Online-Kauf und Missbrauch von Zahlungskartenja, bis zur Versicherungssumme„Der infolge eines Einbruchdiebstahls oder eines Raubes nach § 3 VHB 2025 entstehende Schaden durch Missbrauch von Kunden-, Scheck- und Kreditkarten ist mitversichert.“BB, Klausel Kartenmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl Nr. 1, Seite 9
Gartengeräte und Mähroboter auf dem Grundstückja, bis 5.000 €„Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden durch Sturm oder Hagel an mobilen a) Gartenmöbeln, Sonnenschirmen, Partyzelten und Gartenpavillions“BB, Klausel Schäden durch Sturm oder Hagel an mobilen Gartenmöbeln Nr. 1, Seite 7
Sportgeräte (Ski, Golf, Tauchausrüstung)ja, bis zur Versicherungssumme„In Erweiterung von § 7 Nr. 1 VHB 2025 leistet der Versicherer unter den in § 7 Nr. 3 bis 5 VHB 2025 genannten Voraussetzungen Entschädigung für Sportausrüstungen auch wenn sich diese dauerhaft außerhalb des Versicherungsorts befinden.“BB, Klausel Ständige Außenversicherung für Sportausrüstungen Nr. 1, Seite 3
Musikinstrumenteja, bis zur Versicherungssumme„Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.“§ 6 Nr. 2 a) VHB 2025, Seite 5
Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote, Surfbretter und Bootszubehörja, bis zur Versicherungssumme„Kanus, Ruder-, Paddel-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Stand-Up-Paddle-Boards und Surfbretter wie z. B. Wind- und Kitesurfgeräte“§ 6 Nr. 2 c) ee) VHB 2025, Seite 5
Arbeitsgeräte und Einrichtung im häuslichen Arbeitszimmerja, bis zur Versicherungssumme„In Erweiterung von § 6 Nr. 3 a) VHB 2025 gehören Räume (häusliche Arbeitszimmer), die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, zur Wohnung, auch wenn diese nicht ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind.“BB, Klausel Inhalt von häuslichen Arbeitszimmern Nr. 1, Seite 3
Ein- und Umbauten des Mieters (Einbauküche, Bodenbeläge)ja, bis zur Versicherungssumme„alle in das Gebäude eingefügte Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen). Dies gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat.“§ 6 Nr. 2 c) aa) VHB 2025, Seite 5
Fremdes Eigentum in der Wohnung (Sachen von Gästen, Leihgaben)ja, bis zur Versicherungssumme„Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach Nr. 2, das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befindet.“§ 6 Nr. 2 d) VHB 2025, Seite 5

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Umzug: Schutz in alter und neuer Wohnungja„Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über.“§ 11 Nr. 1 VHB 2025, Seite 7
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeitnicht geregelt
Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit)ja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des Vertrags eine Kündigung zugegangen ist.“§ 21 Nr. 2 VHB 2025, Seite 12
Obliegenheiten im Schadenfall (Polizeianzeige, Stehlgutliste, Fristen)ja„dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen“§ 26 Nr. 2 a) ff) VHB 2025, Seite 13
Sicherheitsvorschriften (Verschluss, Beheizung, Absperren von Wasserleitungen)ja„Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit die Wohnung (§ 6 Nr. 3) zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.“§ 16 Nr. 1 VHB 2025, Seite 10
Leerstand und längere Abwesenheit (ab wie vielen Tagen eingeschränkt)ja„Abweichend von § 17 Nr. 1 c) VHB 2025 liegt eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vor, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als zwölf ... Monate unbewohnt ist und auch nicht beaufsichtigt wird.“BB, Klausel Unbewohnte Wohnung, Seite 10
Besondere Ausschlüsse (Sturmflut, Grundwasser, Schwamm, Krieg)nein„Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden durch aa) Plansch- oder Reinigungswasser, bb) Schwamm, cc) Grundwasser, Sturmflut“§ 4 Nr. 3 a) VHB 2025, Seite 4

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Württembergische Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen Hausratversicherung (VHB 2025)
[Seite 1] Allgemeine Bedingungen Hausratversicherung (VHB 2025) Formular 0001 – Stand 01.03.2025 Inhaltsverzeichnis Teil A – Leistungsversprechen Teil B – Allgemeiner Teil §1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), gene- § 19 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Ver- relle Ausschlüsse treters §2 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Ver- § 20 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspä- puffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, teter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbei- Überschalldruckwelle trags §3 Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Raub § 21 Dauer und Ende des Vertrags §4 Leitungswasser § 22 Folgebeitrag §5 Naturgefahren (Sturm, Hagel, weitere Elementargefahren) § 23 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat und Wartezeit für weitere Elementargefahren § 24 Versicherungsperiode und Zahlungsperiode §6 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort § 25 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung §7 Außenversicherung § 26 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers §8 Versicherte Kosten § 27 Gefahrerhöhung §9 Versicherungswert, Versicherungssumme § 28 Überversicherung § 10 Beitragsberechnung und Beitragsanpassung § 29 Mehrere Versicherer § 11 Wohnungswechsel § 30 Versicherung für fremde Rechnung § 12 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung § 31 Aufwendungsersatz § 13 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutz- § 32 Übergang von Ersatzansprüchen schränke § 33 Kündigung nach dem Versicherungsfall § 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 34 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen § 15 Sachverständigenverfahren § 35 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen § 16 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) des Versicherungsnehmers vor dem Versi- § 36 Vollmacht des Versicherungsvertreters cherungsfall § 37 Repräsentanten § 17 Besondere gefahrerhöhende Umstände § 38 Bedingungsanpassungsklausel § 18 Wiederherbeigeschaffte Sachen § 39 Verjährung § 40 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand § 41 Anzuwendendes Recht § 42 Embargobestimmung [Seite 2] Teil A – Leistungsversprechen an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. §1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse 4. Explosion 1. Versicherungsfall Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Ga- sen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäu- Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch ßerung. folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt wer- den oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen: Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang a) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunter- Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahr- schieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. zeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, Überschalldruck- Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemi- welle; sche Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner b) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch so- Wandung nicht erforderlich. wie Raub oder den Versuch einer solchen Tat; Mitversichert sind Explosionsschäden durch Kampfmittel aus c) Leitungswasser; dem 1. oder 2. Weltkrieg (Blindgänger). d) Naturgefahren 5. Verpuffung aa) Sturm, Hagel; Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Ga- bb) weitere Elementargefahren (Überschwemmung, sen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäu- Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdsenkung, Erdrutsch, ßerung, die im Gegensatz zu einer Explosion mit nur geringer Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch), soweit Geschwindigkeit verläuft. zusätzlich vereinbart. 6. Implosion 2. Ausschlüsse: Krieg, innere Unruhen und Kernenergie Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall a) Ausschluss Krieg eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines in- neren Unterdrucks. Die Versicherung erstreckt sich ohne Berücksichtigung mit- wirkender Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegs- 7. Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder ähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion Ladung oder Aufstand. Versichert sind Schäden durch den Anprall oder Absturz eines b) Ausschluss innere Unruhen Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz sei- ner Teile oder seiner Ladung. Nicht versichert sind Schäden durch innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. 8. Überschalldruckwelle c) Ausschluss Kernenergie Als Überschalldruckwelle gilt jede unmittelbare Zerstörung o- der Beschädigung der versicherten Sachen, wenn diese durch Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Be- durchflogen hat. rücksichtigung mitwirkender Ursachen. 9. Nicht versicherte Schäden §2 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Nicht versichert sind Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luft- fahrzeugs, Überschalldruckwelle a) Schäden durch weitere Elementargefahren (Überschwem- mung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdsenkung, Erd- 1. Versicherte Gefahren und Schäden rutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch). Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch b) Seng- und Schmorschäden; a) Brand; Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden b) Blitzschlag, Überspannung durch Blitz; Folge eines versicherten Schadenereignisses nach Nr. 2 c) Explosion, Verpuffung, Implosion; sind. d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder c) Schäden, an Verbrennungsmotoren durch die im Verbren- seiner Ladung; nungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Fer- ner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schal- e) Überschalldruckwelle tern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhan- Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese denkommen. Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses 2. Brand nach Nr. 2 sind. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen §3 Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Raub Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus 1. Versicherte Gefahren eigener Kraft auszubreiten vermag. Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch Schäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder Wärme zur Bearbeitung oder a) Einbruchdiebstahl; zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden (Nutzwärmeschä- b) Vandalismus; den), sind versichert. Dies gilt auch für versicherte Sachen, in c) Raub denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermit- telt oder weitergeleitet wird. oder durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden. 3. Blitzschlag und Überspannung durch Blitz 2. Einbruchdiebstahl a) Blitzschlag Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben: Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. a) Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschä- Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäu- den an elektrischen Einrichtungen und Geräten können des einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Blitzschlagschäden sein. Das ist der Fall, wenn über diese Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt. Schäden hinaus auf dem Versicherungsgrundstück der Ein- Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das schlag eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veran- ist. lasst oder gebilligt wurde. b) Überspannung durch Blitz Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Über- dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen spannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blit- abhandengekommen sind. zes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität [Seite 3] b) Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Ge- Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätz- bäudes lich zerstört oder beschädigt. Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche 5. Nicht versicherte Schäden Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit a) Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Raub so- falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen wie Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub: öffnet. Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Rückstau, Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veran- Erdbeben, Erdfall, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, lasst oder gebilligt wurde. Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind. b) Nicht versicherte Schäden bei Raub: c) Einschleichen oder Verborgen halten Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herange- schafft werden, sind nicht versichert. Geschieht dies aller- Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlos- dings innerhalb des Versicherungsorts an dem die Tathand- senen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zu- lung verübt wird, sind diese Sachen versichert. vor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte. §4 Leitungswasser d) Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes 1. Bruchschäden Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicher- Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den Besitz ten Hausrat gehören, sind folgende Bruchschäden innerhalb gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Ge- von Gebäuden versichert: walt mit der Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an von Gewalt gleichzusetzen. aa) Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen e) Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel oder den damit verbundenen Schläuchen), Dies liegt in folgenden Fällen vor: bb) Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen oder den aa) Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit ei- damit verbundenen Schläuchen, nem richtigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit ein cc) Rohren von Wasserlösch-, Sprinkler- oder Beriese- Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat der Dieb vorher lungsanlagen, durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach Nr. 3 be- schafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses dd) Rohren von Lüftungsanlagen, Schlüssels kann außerhalb des Versicherungsorts er- ee) Regenableitungsrohren, die innerhalb des Gebäudes folgt sein. verlegt sind, bb) Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit ei- ff) Rohren von Zisternenanlagen, nem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel gg) Geruchsverschlüssen (Siphons). hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Da- bei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Ge- Das setzt voraus, dass diese Rohre kein Bauteil von Heiz- wahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch kesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl die- b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten In- ses Schlüssels kann auch außerhalb des Versiche- stallationen: rungsorts erfolgt sein. aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Ar- 3. Raub maturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Raub ist in folgenden Fällen gegeben: Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche, a) Anwendung von Gewalt bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen, Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Ge- walt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme ver- cc) Tanks und Regenwasserfilter oder ähnlichen Teilen sicherter Sachen auszuschalten. von Zisternenanlagen. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Über- Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper ein- windung eines bewussten Widerstandes entwendet werden schließlich der Bodenplatte. Rohre und Installationen unter- (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl). halb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) sind nicht versichert. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach b) Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Der Versicherungsnehmer gibt versicherte Sachen heraus 2. Leitungswasserschäden (Nässeschäden) oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber innerhalb des Versicherungsorts eine Gewalttat, mit Gefahr für Leib Der Versicherer entschädigt versicherte Sachen, die durch oder Leben androht. Bei mehreren Versicherungsorten ist bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört o- der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung der beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhan- ausgesprochen wird. denkommen. c) Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetre- ten ist aus: Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache damit verbundenen Schläuchen; in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des b) den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen Versicherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Tei- muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben. len; Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit c) Heizungs- oder Klimaanlagen; seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind. d) Wasserlösch-, Sprinkler- oder Berieselungsanlagen; 4. Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub e) Rohre von Lüftungsanlagen; Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub liegt vor, f) Wasserbetten, Wassersäulen, Zimmerbrunnen oder Aqua- wenn der Täter wie in Nr. 2 a), c) oder e) beschrieben in den rien; [Seite 4] g) Regenableitungsrohren, die innerhalb des Gebäudes ver- aa) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte legt sind. Sachen oder Gebäude ein, in denen sich versicherte Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Hei- Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden zungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausgenom- an versicherten Sachen sind versichert. men davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bb) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, bestimmt sind. die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden 3. Nicht versicherte Schäden sind. a) Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender cc) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, Ursachen Schäden durch die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. aa) Plansch- oder Reinigungswasser, dd) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder bb) Schwamm, andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf cc) Grundwasser, Sturmflut, stehendes oder fließendes Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsnieder- Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten schläge (z. B. Starkregen) oder einen durch diese Ur- Sachen sind versichert. sachen hervorgerufenen Rückstau, ee) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder dd) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch, andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versi- ee) Erdfall, Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass cherten Gebäude baulich verbunden sind. Leitungswasser nach Nr. 2 den Erdfall, die Erdsen- ff) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder kung oder den Erdrutsch verursacht hat, andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, ff) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungs- in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich düsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder verbunden sind. durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem ver- 3. Weitere Elementargefahren sicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Be- a) Überschwemmung rieselungsanlage, Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Bo- gg) Wasser aus Eimern, Gießkannen oder ähnlichen mo- den des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar bilen Behältnissen. angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- b) Nicht versichert sind Schäden an und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächen- aa) Hausrat in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht wasser. bezugsfertig sind; Dies gilt nur, wenn bb) dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, aa) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist. fließenden) Gewässern oder §5 Naturgefahren (Sturm, Hagel, weitere Elementargefahren) bb) Witterungsniederschläge (z. B. Starkregen) oder und Wartezeit für weitere Elementargefahren cc) ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche in- 1. Versicherte Gefahren und Schäden folge von aa) oder bb) Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch die Überflutung verursacht haben. a) Sturm, Hagel; b) Rückstau b) weitere Elementargefahren Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in aa) Überschwemmung; das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn bb) Rückstau; aa) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder cc) Erdbeben; fließenden) Gewässern oder dd) Erdfall, Erdsenkung; bb) Witterungsniederschläge (z. B. Starkregen) ee) Erdrutsch; den Rückstau verursacht haben. ff) Schneedruck; c) Erdbeben gg) Lawinen; Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbo- hh) Vulkanausbruch dens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereig- nisse abhandenkommen. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist: 2. Sturm, Hagel aa) Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in a) Sturm der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindes- Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso tens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. mindestens 62 km/h). Ist die Windstärke für den Schaden- bb) Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustan- ort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn des der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachver- entstanden sein. halte nachweist: d) Erdfall, Erdsenkung aa) Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versiche- rungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwand- Erdfall, Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des freiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. anderen Sachen angerichtet. e) Erdrutsch bb) Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstür- des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in zen von Erd- oder Gesteinsmassen. dem sich die versicherten Sachen befunden haben, f) Schneedruck nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Ge- bäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude ver- Schneedruck ist die Wirkung des Gewichtes von Schnee- bunden sind. oder Eismassen. b) Hagel Versichert sind auch Schäden durch in Bewegung geratene und deshalb von Dächern herabstürzende Schnee- oder Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eis- Eismassen (Dachlawinen). körnern. c) Versichert sind nur Schäden an versicherten Sachen, die wie folgt entstehen: [Seite 5] g) Lawinen Hausrat, der anlässlich eines – auch unmittelbar bevorstehen- Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen den – Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt niedergehen inklusiv der durch den Abgang ausgelösten und bei dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt wird oder Druckwelle. abhandenkommt, ist versichert. h) Vulkanausbruch Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts ist nur im Rahmen der Außenversicherung Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim (§ 7) versichert. Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materi- 2. Definitionen alien und Gasen. a) Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des 4. Nicht versicherte Schäden Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. a) Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt b) Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. – Schäden durch Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädi- gungsgrenzen (§ 13). aa) Sturmflut; c) Ferner gehören zum Hausrat bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, aa) alle in das Gebäude eingefügte Sachen (z. B. Einbau- Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, möbel und Einbauküchen). Dies gilt aber nur, wenn der wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel ent- Versicherungsnehmer diese als Mieter oder Woh- standen sind und einen Gebäudeschaden darstellen; nungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat. Er muss aufgrund dessen hierfür die cc) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsnie- Gefahr tragen; derschlägen (z. B. Starkregen) oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche ge- bb) Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig pro- drungen; duziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit einem geringen Einbauaufwand dd) Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explo- an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind; sion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahr- zeugs, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies gilt nicht, cc) privat genutzte Antennenanlagen, Markisen und mit soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbe- dem Gebäude (auch Garagen und Carports) oder dem ben ausgelöst wurden; Balkon-/Terrassengeländer gemäß den Herstellervor- gaben sowie den gesetzlichen und behördlichen Vor- ee) Trockenheit oder Austrocknung. schriften fest verbundene Balkonkraftwerke (sog. b) Nicht versichert sind Schäden an Plug & Play Solaranlage für die Steckdose) inklusive aa) Hausrat in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht dazugehörigem Batteriespeicher sowie Elektrola- bezugsfertig sind; destationen und Wallboxen (für Elektrofahrzeuge aller Art), die sich auf dem Grundstück befinden, auf dem bb) Hausrat außerhalb von Gebäuden. Ausgenommen die versicherte Wohnung liegt und die ausschließlich hiervon sind Antennenanlagen, Markisen und mit dem der versicherten Wohnung dienen; Gebäude (auch Garagen und Carports) oder dem Bal- kon-/Terrassengeländer gemäß den Herstellervorga- dd) selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, ben sowie den gesetzlichen und behördlichen Vor- Mähroboter, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, schriften fest verbundene Balkonkraftwerke (sog. soweit diese nicht versicherungspflichtig sind, sowie Plug & Play Solaranlage für die Steckdose) inklusive Modellflugzeuge und Flugdrohnen, deren Abflugge- dazugehörigem Batteriespeicher sowie Elektrola- wicht 5 kg nicht übersteigt; destationen und Wallboxen (für Elektrofahrzeuge aller ee) Kanus, Ruder-, Paddel-, Falt- und Schlauchboote ein- Art). schließlich ihrer Motoren sowie Stand-Up-Paddle- 5. Wartezeit Boards und Surfbretter wie z. B. Wind- und Kitesurfge- räte; Für weitere Elementargefahren (Nr. 1 b) besteht Versiche- rungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Antragsstel- ff) Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flug- lung, frühestens mit Eingang des Antrages beim Versicherer drachen; (Wartezeit). Die Wartezeit entfällt, sofern das Risiko im selben gg) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die fol- Umfang versichert war und im unmittelbaren Anschluss an die genden Personen zu ausschließlich beruflichen oder Vorversicherung übernommen wurde. gewerblichen Zwecken dienen: Dem Versicherungs- 6. Kündigungsrecht nehmer oder einer Person, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt. Handelswaren, Musterkollektionen Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhal- und Arzneimittel sind hiervon ausgeschlossen; tung einer Frist von drei Monaten die Versicherung weitere Elementargefahren (Nr. 1 b) in Textform (z. B. E-Mail, Telefax hh) Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in oder Brief) kündigen. Wohnungen (Nr. 3) gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, Hunde, Vögel). Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versi- d) Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach Nr. 2, cherungsjahres wirksam wird. das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befindet. Das gilt nicht für Sachen von Mietern bzw. Untermietern des Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmers (Nr. 4 e). den Hauptvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. 3. Versicherungsort Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete §6 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versiche- Wohnung. Zur Wohnung gehören rungsort a) diejenigen Räume, die zu Wohnzwecken dienen. Dies sind 1. Beschreibung des Versicherungsumfangs die ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb der im Versiche- mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person privat rungsschein bezeichneten Wohnung (Versicherungsort genutzten Flächen eines Gebäudes. Räume, die aus- Nr. 3). schließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehö- ren nicht zur Wohnung; [Seite 6] b) Loggien, Balkone, an das Gebäude unmittelbar anschlie- Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, ßende Terrassen sowie ausschließlich vom Versicherungs- die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemein- nehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft le- schaft leben. benden Person zu privaten Zwecken genutzte Räume in 5. Naturgefahren Nebengebäuden einschließlich Garagen des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet; Für Schäden durch Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Elementargefahren) besteht Außenversicherungsschutz nur c) gemeinschaftlich genutzte Räume, in dem Hausrat bestim- innerhalb von Gebäuden. mungsgemäß vorgehalten wird (z. B. ausgewiesene Stell- flächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller). Diese müs- 6. Entschädigungsgrenzen sen sich auf demselben Grundstück befinden, auf dem sich a) Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist die versicherte Wohnung befindet; insgesamt auf 20.000 EUR begrenzt. d) privat genutzte Garagen bis zu einer maximalen Entfernung b) Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Entschä- von 5 km. digungsgrenzen (§ 13). 4. Nicht versicherte Sachen §8 Versicherte Kosten Nicht zum Hausrat gehören Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versiche- a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 2 c) aa) rungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind: genannt; 1. Aufräumungskosten b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigen- Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen auf- tum übergegangene Sachen, für die er die Gefahr trägt; zuräumen. Dies schließt Aufwendungen ein, um zerstörte und sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Woh- beschädigte Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablage- nungseigentümer ersetzt werden, sind diese ebenfalls nicht rungsplatz abzutransportieren, sie abzulagern und zu vernich- versichert; ten. c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von de- 2. Bewegungs- und Schutzkosten ren Versicherungspflicht sowie Teile und Zubehör von Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewe- Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter Nr. 2 c) gen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass genannt; diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wieder- d) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versi- herzustellen oder wiederzubeschaffen. cherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, so- 3. Hotelkosten weit nicht unter Nr. 2 c) genannt; Das sind Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung, e) Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des wahlweise auch die Anmietung einer Wohnung. Vorausset- Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen zung ist, dass die ständig bewohnte Wohnung oder der un- vom Versicherungsnehmer überlassen; selbstständige Hausstand während der Ausbildung, des Stu- f) Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Ver- diums oder des Freiwilligendienstes (siehe § 7 Nr. 2) unbe- sicherungsvertrag versichert sind (z. B. für Leasing-/Jobrä- wohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer die Beschrän- der, Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Mu- kung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. sikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen); Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die g) Elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von für die technische Wiederherstellung von elektronisch ge- sechs Monaten. Die Entschädigung ist pro Tag auf 150 EUR speicherten Daten und Programmen sind nur versichert, so- begrenzt. weit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist. 4. Transport- und Lagerkosten §7 Außenversicherung Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu 1. Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung transportieren und zu lagern. Voraussetzung ist, dass die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sa- auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar chen weltweit Versicherungsschutz unter folgenden Voraus- ist. setzungen: Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt er- a) Die Sachen sind Eigentum oder dienen dem Gebrauch des setzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lage- Versicherungsnehmers. Dies gilt auch für Sachen der mit rung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumut- ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen; bar ist, längstens für die Dauer von sechs Monaten. b) Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb 5. Schlossänderungskosten des Versicherungsorts. Zeiträume von mehr als sechs Mo- naten gelten nicht als vorübergehend. Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vor- zunehmen. Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der 2. Unselbstständiger Hausstand während Ausbildung, Studium Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch und Freiwilligendiensten einen Versicherungsfall abhandengekommen sind. Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häus- 6. Bewachungskosten licher Gemeinschaft lebende Person länger außerhalb der Wohnung auf, besteht Versicherungsschutz während: Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn Schließvorrichtungen und sonstige Siche- a) der Ausbildung; rungen keinen ausreichenden Schutz bieten. b) des Studiums; Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die c) einem freiwilligen Wehrdienst; Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll d) einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst (z. B. Frei- gebrauchsfähig sind, längstens für die Dauer von 48 Stunden. williges Soziales Jahr, Bundesfreiwilligendienst). 7. Kosten für provisorische Maßnahmen Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange Das sind Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz die Person keinen eigenen Hausstand gründet. versicherter Sachen. 3. Besonderheit bei Einbruchdiebstahl 8. Reparaturkosten für Gebäudeschäden Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in § 3 Nr. 2 Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Be- genannten Voraussetzungen erfüllt sein. reich der Wohnung repariert werden müssen. Dies setzt vo- 4. Besonderheit bei Raub raus, dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind. Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib und Le- ben nach § 3 Nr. 3 b) an, besteht Außenversicherungsschutz Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nur unter folgenden Voraussetzungen: nach einem Einbruch oder einem Raub verursacht wurden, zählen ebenfalls dazu. Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt wer- den. [Seite 7] 9. Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen b) Aus der neuen Versicherungssumme ergibt sich ein neuer Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden Beitrag. an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten repariert c) Der Versicherungsnehmer kann der Anpassung der Versi- werden müssen. Dies setzt voraus, dass der Schaden in einer cherungssumme durch Erklärung in Textform widerspre- gemieteten oder in Sondereigentum befindlichen Wohnung chen. Dies muss innerhalb eines Monats geschehen, nach- entstanden ist. dem ihm die Mitteilung über die neue Versicherungssumme 10. Technologiefortschritt zugegangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, den Widerspruch rechtzeitig abzusenden. Damit wird die An- Der Versicherer ersetzt die tatsächlich entstandenen Mehr- passung nicht wirksam. kosten, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefort- § 10 Beitragsberechnung und Beitragsanpassung schritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftli- 1. In der Hausratversicherung errechnet sich der Tarifbeitrag aus chem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei der Multiplikation der Versicherungssumme (in Tausend EUR) den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen. mit dem Beitragssatz des jeweiligen Tarifs für die vereinbarte 11. Wiederbeschaffung von Dokumenten Deckung. Das sind Kosten, die für die Wiederbeschaffung von behördli- 2. Für die Kalkulation der einzelnen Beitragssätze werden der chen Dokumenten entstehen. Solche Dokumente sind z. B. erwartete Schadenbedarf, die Risikoart, der Aufwand für Personalausweis, Reisepass, Kraftfahrzeugpapiere, Führer- Rückversicherung (die Kosten abzüglich der erwarteten Scha- schein, Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunde, Grundbuch- denerstattung), die Kosten (insbesondere für Vertrieb und auszug oder Testament. Verwaltung), der Gewinnansatz und die Feuerschutzsteuer berücksichtigt. §9 Versicherungswert, Versicherungssumme 3. Der Versicherer ist berechtigt, die Beitragssätze für beste- 1. Versicherungswert hende Versicherungsverträge zu überprüfen (Neukalkulation). Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädi- Diese Neukalkulation erfolgt unter Beibehaltung der dem Ver- gungsberechnung. trag zugrunde liegenden Kalkulationsmethode, wird nach ver- a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sa- sicherungsmathematischen Grundsätzen durchgeführt und chen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neu- berücksichtigt insbesondere die voraussichtliche künftige Ent- wert). wicklung des Schadenbedarfs. Wenn sich daraus eine Bei- tragserhöhung ergibt, ist der Versicherer berechtigt, den bzw. b) Für Kunstgegenstände (§ 13 Nr. 1 a) dd) und Antiquitäten die einzelnen Beitragssätze entsprechend anzupassen, wenn (§ 13 Nr. 1 a) ee) ist der Versicherungswert der Wiederbe- sich der Vertrag nach § 21 Nr. 2 verlängert. Soweit der Versi- schaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte. cherer von seiner Möglichkeit, den Beitrag zu erhöhen, keinen c) Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt Gebrauch macht, können entsprechend ungenutzte Anpas- nicht mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert der sungen jeweils vorgetragen und bei einer erneuten Vertrags- für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (ge- verlängerung berücksichtigt werden. Der Versicherer ist be- meiner Wert). rechtigt, für die Anpassung die statistischen Erkenntnisse des d) Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Be- Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft träge begrenzt ist (§ 13 Nr. 2), werden bei der Ermittlung e. V. zu berücksichtigen und einen unabhängigen Treuhänder des Versicherungswertes höchstens diese Beträge berück- mit der Prüfung der Neukalkulation zu beauftragen. sichtigt. 4. Sofern der Versicherungsvertrag für eine Dauer von mehr als 2. Versicherungssumme drei Jahren abgeschlossen ist, gilt Nr. 3 entsprechend für das Ende des dritten und jedes darauf folgenden Versicherungs- a) Die Versicherungssumme wird zwischen Versicherer und jahres (§ 21 Nr. 3). Versicherungsnehmer vereinbart. Die Versicherungs- summe soll dem Versicherungswert entsprechen. 5. Der Versicherer ist nicht berechtigt, für den bestehenden Ver- trag einen höheren Beitrag zu verlangen als für neu abzu- b) Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorge- schließende Verträge mit gleichen Tarifmerkmalen und glei- betrag von zehn Prozent. chem Deckungsschutz. Er ist verpflichtet, den Tarifbeitrag für 3. Grundlagen der Anpassung von Versicherungssumme und den bestehenden Vertrag entsprechend dem Tarifbeitrag für Beitrag neu abzuschließende Verträge mit gleichen Tarifmerkmalen Es gelten folgende Grundlagen: und gleichem Deckungsschutz zu senken, wenn dieser nied- riger ist. a) Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Ent- wicklung der Verbraucherpreise an. Er verändert hierzu die 6. Eine Beitragserhöhung wird nur wirksam, wenn die Mitteilung Versicherungssumme. hierüber dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Wirksamkeit der Beitragserhöhung zugeht. Für die Anpassung wird der Index „Verbrauchs- und Ge- brauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normaler- Der Versicherer hat in dieser Mitteilung darauf hinzuweisen, weise nicht in der Wohnung gelagerten Güter“ verwendet. dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag Dieser ist Bestandteil des Verbraucherpreisindexes für aufgrund der Beitragserhöhung innerhalb eines Monats nach Deutschland (VPI). Maßgebend ist der jeweils für den Mo- Erhalt dieser Mitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens nat September vom Statistischen Bundesamt veröffent- der Beitragserhöhung kündigen kann. lichte Index. § 11 Wohnungswechsel Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich ent- 1. Umzug in eine neue Wohnung sprechend dem Prozentsatz, um den sich der Index im ver- gangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Kalenderjahr verändert hat. Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versi- Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle cherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen nach dem Komma berücksichtigt. Wohnung erlischt spätestens zwölf Monate nach Umzugsbe- Die neue Versicherungssumme verändert sich jeweils mit ginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals Beginn eines jeden Versicherungsjahres. Sie wird auf volle versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht Tausend EUR aufgerundet und dem Versicherungsnehmer werden. bekanntgegeben. [Seite 8] 2. Mehrere Wohnungen Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiter- nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die hin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Ver- Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogenannter Schönheits- sicherungsschutz nicht über. Für zwölf Monate besteht Versi- schaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Be- cherungsschutz in beiden Wohnungen. trages auszugleichen, der dem Minderwert entspricht. 3. Umzug ins Ausland 2. Restwerte Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb Deutschlands, so Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Ent- geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung schädigungsberechnung in den Fällen von Nr. 1 angerechnet. über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung er- 3. Mehrwertsteuer lischt spätestens zwölf Monate nach Umzugsbeginn. Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tat- 4. Anzeige der neuen Wohnung sächlich angefallen ist. a) Ein Wohnungswechsel ist dem Versicherer bei Umzugsbe- 4. Gesamtentschädigung, Kosten aufgrund Weisung des Versi- ginn, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Monaten anzu- cherers zeigen. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließ- anzugeben. lich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall (§ 1 Nr. 1) auf b) Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Versiche- vereinbart, ist dem Versicherer mitzuteilen, ob auch in der rungssumme (§ 9 Nr. 2 a) einschließlich Vorsorgebetrag (§ 9 neuen Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden Nr. 2 b) begrenzt. sind. Die Anzeige muss in Textform erfolgen. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die c) Verändert sich durch den Wohnungswechsel die Wohnflä- auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbe- che oder der Wert des Hausrates und wird der Versiche- grenzt ersetzt. rungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vor- Unterversicherung führen. sorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen und 5. Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht Kosten bereits vollständig ausgeschöpft, gilt Folgendes: a) Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung Versicherte Kosten (§ 8) werden darüber hinaus bis zu zehn gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers. Prozent der Versicherungssumme (§ 9 Nr. 2) ersetzt. b) Bei einer Erhöhung des Beitrags aufgrund veränderter Bei- 5. Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung tragssätze oder bei Erhöhung einer Selbstbeteiligung kann Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versiche- der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kün- rungsfalls (§ 1 Nr. 1) niedriger als der Versicherungswert (§ 9 digung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mit- Nr. 1) der versicherten Sachen (Unterversicherung) und ist teilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat kein Unterversicherungsverzicht vereinbart bzw. dieser nach- nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu er- träglich entfallen, wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem klären. Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert c) Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di- der Kündigung zu. vidiert durch den Versicherungswert. 6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung Die Erstattung von versicherten Kosten nach § 8 wird nach a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungs- der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versi- nehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte cherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Das in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versi- schließt auch Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- cherungsort (§ 6 Nr. 3) die neue Wohnung des Versiche- und Schadenermittlungskosten ein. rungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt 6. Kosten längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Auszug. Versicherte Kosten nach § 8 werden ersetzt, wenn sie nach- Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der weislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt. b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der § 13 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutz- Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (§ 6 Nr. 3) die schränke bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des auszie- 1. Definitionen henden Ehegatten. Dies gilt längstens bis zum Ablauf von a) Versicherte Wertsachen nach § 6 Nr. 2 b) sind zwölf Monaten nach Auszug. Danach erlischt der Versiche- rungsschutz für die neue Wohnung. aa) Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge; c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) ent- sprechend. Nach Ablauf der Frist von zwölf Monaten nach bb) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Auszug der Ehegatten erlischt der Versicherungsschutz für Wertpapiere; beide neuen Wohnungen. cc) Armband- und Taschenuhren ab einem Wiederbe- 7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften schaffungswert von je 10.000 EUR, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medail- Nr. 6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Le- len sowie alle Sachen aus Gold oder Platin. benspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungs- ort gemeldet sind. Nicht zu den Wertsachen gehören Armband- und Ta- schenuhren unabhängig vom Material mit einem Wie- 8. Beendigung des Vertrags derbeschaffungswert unterhalb 10.000 EUR; Endet der bestehende Vertrag vor Ablauf der Frist von zwölf dd) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie Monaten, erlischt der Versicherungsschutz zum Vertrags- Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeich- ende. nungen, Graphiken und Plastiken) sowie nicht in cc) § 12 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung genannte Sachen aus Silber; 1. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei ee) Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind), je- doch mit Ausnahme von Möbelstücken. a) zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versi- cherungswert (§ 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfalls b) Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die (§ 1 Nr. 1), aa) durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt bei Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die sind und Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchs- bb) als freistehende Wertschutzschränke ein Mindestge- tens jedoch der Versicherungswert (§ 9 Nr. 1) bei Eintritt wicht von 200 kg aufweisen oder bei geringerem Ge- des Versicherungsfalls (§ 1 Nr. 1). [Seite 9] wicht nach den Vorschriften des Herstellers fachmän- 3. Hemmung nisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 1 und Nr. 2 a) gilt: bündig eingelassen sind (Einmauerschrank). Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Ver- 2. Entschädigungsgrenzen schuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung a) Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer beson- nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. deren Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versiche- 4. Aufschiebung der Zahlung rungsfall 20 Prozent der Versicherungssumme. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Die Wertsachen sind in der Versicherungssumme zu be- a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungs- rücksichtigen. nehmers bestehen, b) Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungs- b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen falls außerhalb eines anerkannten und verschlossenen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten Wertschutzschrankes (Nr. 1 b) befunden haben, ist die Ent- aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. schädigung je Versicherungsfall begrenzt auf aa) 1.500 EUR insgesamt für Bargeld und auf Geldkarten § 15 Sachverständigenverfahren geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren 1. Feststellung der Schadenhöhe Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt, Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versiche- bb) 20.000 EUR insgesamt für Urkunden einschließlich rungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches cc) 20.000 EUR insgesamt für Schmucksachen, Arm- Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versi- band- und Taschenuhren ab einem Wiederbeschaf- cherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. fungswert von je 10.000 EUR, Edelsteine, Perlen, 2. Weitere Feststellungen Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sa- Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung chen aus Gold oder Platin. auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt c) Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungs- werden. falls innerhalb eines anerkannten und verschlossenen 3. Verfahren vor Feststellung Wertschutzschrankes (Nr. 1 b) befunden haben, richtet sich die Entschädigung nach der Güte dieses Wertschutz- Für das Sachverständigenverfahren gilt: schrankes gemäß des Widerstandgrads nach VdS 2450, a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu be- europäische Norm EN 1143-1 oder Sicherheitsstufe gemäß nennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten (VDMA). Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die Entschädi- Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachver- gung je Wertschutzschrank gemäß nachfolgender Aufstellung ständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der begrenzt. Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht er- Widerstandsgrad Sicherheitsstufen Entschädigungs- nennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer nach nach VDMA grenze im Sinne ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. VdS 2450/EN 1143-1 § 13 Nr. 2 c) b) Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachver- N/O B 40.000 EUR ständigen benennen: I C1F 65.000 EUR aa) Mitbewerber des Versicherungsnehmers; II C2F 100.000 EUR bb) Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dau- ernder Geschäftsverbindung stehen; III D10/D1 200.000 EUR cc) Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspart- IV D20/D2 400.000 EUR nern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. § 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn 1. Fälligkeit der Entschädigung ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Ob- Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den An- mann. Die Regelung nach b) gilt auch für seine Benennung. spruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festge- Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Ob- stellt hat. mann durch das für den Schadenort zuständige Amtsge- Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung richt ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru- Parteien. chen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist. 4. Feststellung 2. Verzinsung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zins- und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach pflicht besteht. dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versiche- a) Entschädigung rungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls; Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gilt b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats ge- c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; leistet wurde. d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten b) Zinssatz und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert; Der Zinssatz beträgt vier Prozent, soweit nicht aus einem e) den Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen anderen Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist. versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls, c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist. 5. Verfahren nach Feststellung Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen bei- den Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der [Seite 10] Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer § 18 Wiederherbeigeschaffte Sachen sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die 1. Anzeigepflicht darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entschei- Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, dungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermit- hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach telt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig. Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Text- form anzuzeigen. Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbind- 2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung lich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirk- Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden ge- lichen Sachlage erheblich abweichen. kommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädi- Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Ver- gung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den An- sicherer die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unver- spruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von bindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andern- Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung falls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurück- nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. zugeben. 6. Kosten 3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sa- tragen beide Parteien je zur Hälfte. che eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungs- wertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer 7. Obliegenheiten die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegen- Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungs- heiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. nehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung in Textform des Versi- § 16 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften (zusätzli- cherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist che Obliegenheiten) des Versicherungsnehmers vor dem geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. Versicherungsfall b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden 1. Sicherheitsvorschrift gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sa- Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der che eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedin- Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit die Wohnung gungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so (§ 6 Nr. 3) zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrol- kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und lieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer 2. Folgen der Obliegenheitsverletzung Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Ver- sicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 genannte Ob- Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. liegenheit, ist der Versicherer unter den in § 26 Nr. 1 b) und Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung be- Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten be- rechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. dingungsgemäßen Entschädigung entspricht. § 17 Besondere gefahrerhöhende Umstände 4. Beschädigte Sachen 1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach § 27 kann insbe- der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädi- sondere in folgenden Fällen vorliegen: gung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder 3 bei a) Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor ihm verbleiben. Vertragsschluss gefragt hat; 5. Gleichstellung b) Anlässlich eines Wohnungswechsels nach § 11 ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist; Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den c) Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung ist länger als Besitz wieder zu verschaffen. 90 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte län- gere Frist hinaus unbewohnt. Sie ist zudem auch nicht be- 6. Übertragung der Rechte aufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurücker- Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich wäh- langte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versi- rend der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person da- cherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu rin aufhält; übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sache zustehen. d) Vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht 7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos er- Wohnungswechsel (§ 11). klärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen 2. Folgen einer Gefahrerhöhung Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurücker- langt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Ent- Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in § 27 Nr. 3 bis 5 ge- schädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger regelt. Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. [Seite 11] Teil B – Allgemeiner Teil 3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers § 19 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. Vertreters 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer inner- halb eines Monats in Textform geltend machen und dabei die 1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Ge- Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Be- fahrumständen gründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver- eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr- Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Text- von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände form gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Recht begründen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige ver- 4. Rechtsfolgenhinweis pflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Ver- Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. tragsannahme, der Versicherer in Textform Fragen im Sinne 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) stehen dem Versicherer nur des Satzes 1 stellt. zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit- 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht teilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzei- a) Vertragsänderung gepflicht hingewiesen hat. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vor- 5. Vertreter des Versicherungsnehmers sätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsneh- nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu mers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich da- unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Be- rauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahr- dingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Ver- lässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Ver- tragsbestandteil. treter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um Fahrlässigkeit zur Last fällt. mehr als zehn Prozent oder schließt der Versicherer die 6. Erlöschen der Rechte des Versicherers Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) erlöschen halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versi- mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss, dies gilt cherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mit- nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist einge- teilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Ver- treten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der sicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuwei- Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht sen. vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. b) Rücktritt und Leistungsfreiheit § 20 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, Einmalbeitrags es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeige- pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. 1. Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit des einmaligen oder des ersten Beitrags Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs- wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- schein angegebenen Zeitpunkt, bei weiteren Elementargefah- cherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Um- ren jedoch nicht vor Ablauf der Wartezeit nach § 5 Nr. 5. stände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlos- Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem sen hätte. Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein an- Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- gegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. rück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, Liegt der angegebene Zeitpunkt nach dem Zugang des Versi- der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung cherungsscheines, so hat der Versicherungsnehmer den ein- der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der we- maligen oder ersten Beitrag unverzüglich nach Zugang des der für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs- Versicherungsscheines zu zahlen. falls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leis- Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versiche- tungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versi- rungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, beträgt cherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der die Zahlungsfrist einen Monat nach Zugang des Versiche- Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. rungsscheins. c) Kündigung Liegt der angegebene Zeitpunkt vor dem Zugang des Versi- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht cherungsscheins, so beginnt der Versicherungsschutz zum nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versi- angegebenen Zeitpunkt, wenn der einmalige oder erste Bei- cherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem trag unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheines Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den gezahlt wird. Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu 2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen. Wird der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig ge- d) Ausschluss von Rechten des Versicherers zahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, so- Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a), lange die Zahlung nicht bewirkt ist. zum Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind jeweils ausge- Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs- schlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Ge- nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. fahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte. 3. Leistungsfreiheit des Versicherers e) Anfechtung Ist der einmalige oder der erste Beitrag bei Eintritt des Versi- Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger cherungsfalls nicht gezahlt, so ist der Versicherer nicht zur Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer [Seite 12] durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auf- c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung ge- fälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts- setzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer folge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der hat. Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Die Leistungsfreiheit ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- Beträge in Verzug ist. rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam § 21 Dauer und Ende des Vertrags wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt 1. Dauer mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungs- Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen nehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Zeitraum abgeschlossen. 4. Zahlung des Beitrags nach Kündigung 2. Stillschweigende Verlängerung Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsneh- Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlän- mer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn gert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Rege- Vertrags eine Kündigung zugegangen ist. lung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 3 b) bleibt unberührt. 3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei § 23 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Ver- Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag einge- sicherungsnehmer gekündigt werden. zogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtig- Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate ten Einziehung nicht widerspricht. vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsneh- 4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr mers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers er- Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgese- folgt. henen Zeitpunkt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versiche- 5. Wegfall des versicherten Interesses rungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versiche- der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass rung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer be- Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt. rechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu ver- a) Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige langen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrates erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufge- fordert worden ist. aa) nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung; Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer bb) nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung. mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versiche- Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten rer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. Interesses. § 24 Versicherungsperiode und Zahlungsperiode b) Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versiche- rungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des 1. In diesem Vertrag ist die Dauer der Versicherungsperiode Versicherers über die vollständige und dauerhafte Haus- nach § 12 VVG gleich der Dauer der vereinbarten Zahlungs- haltsauflösung, spätestens jedoch zwölf Monate nach dem periode. Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem 2. Je nachdem, welche Zahlweise oder Zahlungsperiode verein- Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt bart ist, dauert die Versicherungsperiode einen Monat, ein wie der verstorbene Versicherungsnehmer. Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einem Einmal- beitrag entspricht die Versicherungsperiode der Dauer des § 22 Folgebeitrag Vertrags, jedoch höchstens ein Jahr. 1. Fälligkeit 3. Für monatliche Zahlweise ist Voraussetzung, dass die Bei- a) Ein Folgebeitrag wird jeweils zum Monatsersten fällig, in träge per Lastschrift eingezogen werden können. Entfällt welchem die nächste Versicherungsperiode beginnt. diese Voraussetzung, gilt vierteljährliche Zahlweise als verein- b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- bart. cherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- 4. Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von nen Zeitpunkt erfolgt. zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch 2. Schadenersatz bei Verzug nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebei- zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. trags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. § 25 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung 1. Allgemeiner Grundsatz a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kos- vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer ten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs- für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Bei- frist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zah- trags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versiche- lungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist rungsschutz bestanden hat. nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückstän- b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versi- digen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzel- cherung weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er nen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leis- hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis tungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Ver- fristgerechten Zahlung hinweist. sicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs- 2. Beiträge oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, An- frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsneh- fechtung und fehlendem versicherten Interesse mer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Ver- Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. tragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des [Seite 13] Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Vo- dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen- raussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über dung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befol- das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs gen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versi- beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat cherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungs- der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Er- schutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. messen zu handeln; Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versi- ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Ei- cherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr ge- gentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; zahlten Beitrag zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versi- ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Ver- cherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsver- zeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzu- trag in Anspruch genommen hat. reichen; b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Ver- gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis sicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahr- die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen umstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsan- durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind nahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) Rücktrittserklärung zu. und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichti- Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Ver- gung durch den Versicherer aufzubewahren; sicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versiche- Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die rer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Um- c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des fanges der Leistungspflicht des Versicherers erforder- Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so lich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden Höhe des Schadens und über den Umfang der Ent- der Anfechtungserklärung zu. schädigungspflicht zu gestatten; d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Bei- ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, trags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be- deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet wer- ginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Inte- den kann; resse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unter- jj) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere nehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genom- oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich men ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sons- angemessene Geschäftsgebühr verlangen. tige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden ge- Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Inte- kommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkun- resse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswid- den unverzüglich sperren zu lassen. rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versiche- Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem rers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den Umständen Kenntnis erlangt. tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. § 26 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versiche- Nr. 1 oder 2 oder §18 Nr. 1 vorsätzlich, so ist der Versiche- rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen rer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrläs- hat, sind: siger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer be- rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (§ 16); entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Obliegenheiten (§ 16). b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versiche- Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der rungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um- von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos fang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. kündigen. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklä- wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Oblie- rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig genheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs- 2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Ver- sicherungsfalls § 27 Gefahrerhöhung aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung 1. Begriff der Gefahrerhöhung des Schadens zu sorgen; a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Ver- bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von tragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenen- vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Ein- falls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; tritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen- Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des dung/-minderung – gegebenenfalls auch mündlich o- Versicherers wahrscheinlicher wird. der telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; [Seite 14] b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand än- Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als ei- dert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt nen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hat (§ 17). dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungs- c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umstän- vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer den als mitversichert gelten soll. seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt d) Die durch ein Aufstellen eines Baugerüstes am Versiche- bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, rungsort bedingte Gefahrerhöhung ist mitversichert. zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, 2. Pflichten des Versicherungsnehmers bekannt war. a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche- c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versiche- aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die rers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor- Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des nahme durch einen Dritten gestatten. Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungs- b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er pflicht war oder ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefah- bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die rerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. und eine Kündigung nicht erfolgt war oder c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragser- cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeit- klärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der punkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäfts- Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzei- grundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag ver- gen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. langt. d) In den Fällen nach Nr. 1 d) ist keine Anzeige der Gefahrer- höhung erforderlich. § 28 Überversicherung e) In den Fällen nach Nr. 1 d) sind für die Zeit, in der sich nie- 1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicher- mand in der Wohnung aufhält, alle Schließvorrichtungen ten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als und vorhandenen Sicherungen zu betätigen. Dies gilt nicht, auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseiti- wenn die Wohnung nur für sehr kurze Zeit verlassen wird gung der Überversicherung die Versicherungssumme mit so- und die Betätigung billigerweise nicht zugemutet werden fortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabset- kann. zungsverlangens ist für die Höhe des Beitrags der Beitrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, 3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt ge- a) Kündigungsrecht schlossen worden wäre. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung 2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kün- Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver- digen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung mögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. erlangt. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann § 29 Mehrere Versicherer der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Mo- 1. Anzeigepflicht nat kündigen. Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter Ein- Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind haltung einer Frist von einem Monat kündigen. der andere Versicherer und der Versicherungsumfang anzu- b) Vertragsänderung geben. Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (Nr. 1) entsprechend erhöhten Beitrag verlangen oder die Absi- vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den cherung der erhöhten Gefahr ausschließen. in § 26 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung be- Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um rechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leis- mehr als zehn Prozent oder schließt der Versicherer die Ab- tungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt sicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versiche- des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versiche- rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu- rung erlangt hat. gang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzu- a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe weisen. Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssum- men zusammen den Versicherungswert oder übersteigt 4. Erlöschen der Rechte des Versicherers aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsan- die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Ver- passung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb ei- sicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine nes Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrer- Mehrfachversicherung vor. höhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederher- b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner ver- gestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. pflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, des- 5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung sen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; der Versi- a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, cherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vor- gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versi- sätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer cherer bestehen. diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer be- Verlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschä- hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. digung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Vertrag [Seite 15] in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von § 31 Aufwendungsersatz Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der 1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls gegeben worden wäre. den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung des Versicherers macht. in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswid- rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen Absicht geschlossene Vertrag nichtig. unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwen- den oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umstän- Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Be- den Kenntnis erlangt. trachtung der Umstände verhältnismäßig waren oder die 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die c) Ist der Versicherer berechtigt seine Leistung zu kürzen, Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) ent- dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, sprechend kürzen. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwen- kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag dungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält- d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung nismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag her- für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die abgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht ge- Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag (§ 9 deckt ist. Nr. 2 b); dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Weisung des Versicherers entstanden sind. Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen nach a) er- zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Ver- forderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsneh- sicherer zugeht. mers vorzuschießen. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die f) Versichert sind Kosten zur Brandbekämpfung die der Ver- Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach sicherungsnehmer für geboten halten durfte, einschließlich Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versi- der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im cherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehre- öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter Institu- ren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einverneh- tionen, soweit diese nicht nach den Bestimmungen über die men der Versicherer geschlossen worden, kann der Versi- Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Scha- cherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung dens zu ersetzen sind. der Versicherungssummen und des Beitrags verlangen. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der § 30 Versicherung für fremde Rechnung Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen In- 1. Rechte aus dem Vertrag teresse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leis- tungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im sind. eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag g) Eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird bei der Erstattung steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Ver- von Kosten nach Nr. 1 a), b) oder f) nicht berücksichtigt. sicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versi- 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens cherungsschein besitzt. a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kos- 2. Zahlung der Entschädigung ten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu er- Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den setzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der geboten waren. Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versi- Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen o- cherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustim- der Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, so- mung des Versicherungsnehmers verlangen. weit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom 3. Kenntnis und Verhalten Versicherer aufgefordert wurde. a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs- b) Ist der Versicherer berechtigt seine Leistung zu kürzen, nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Ver- kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kür- sicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das zen. Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der § 32 Übergang von Ersatzansprüchen Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer 1. Übergang von Ersatzansprüchen für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Ver- Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen sicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Re- einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer präsentant des Versicherungsnehmers ist. über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Über- b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn gang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers gel- der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist o- tend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des der ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versiche- Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Ein- rungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. tritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen darüber informiert hat. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wah- [Seite 16] ren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versi- § 36 Vollmacht des Versicherungsvertreters cherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer so- 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers weit erforderlich mitzuwirken. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versi- Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vor- cherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzuneh- sätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht ver- men betreffend pflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsver- Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in trags, einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für dessen Beendigung, das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Ver- c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Ver- sicherungsnehmer. trags und während des Versicherungsverhältnisses. § 33 Kündigung nach dem Versicherungsfall 2. Erklärungen des Versicherers 1. Kündigungsrecht Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versi- Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Ver- cherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nach- tragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündi- träge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. gung ist in Textform zu erklären. Sie muss der anderen Ver- 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter tragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Ver- 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer mittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungs- ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht verhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeit- muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, punkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kündigen. kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. 3. Kündigung durch Versicherer § 37 Repräsentanten Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ih- Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhal- rem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. ten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. § 34 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen § 38 Bedingungsanpassungsklausel 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versi- 1. Der Versicherer ist berechtigt, die jeweils betroffenen Bedin- cherungsfalls gungen des Versicherungsvertrags zu ändern, zu ergänzen a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vor- oder zu ersetzen (Anpassung), wenn sätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi- a) sich Änderungen bestehender oder Inkrafttreten neuer gungspflicht frei. Rechtsvorschriften unmittelbar auf sie auswirken, Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges b) sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ihnen än- Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche- dert, rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbei- c) ein Gericht ihre Unwirksamkeit rechtskräftig feststellt oder führung des Schadens als bewiesen. d) sie durch das Versicherungsaufsichts- oder Kartellamt b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahr- durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für mit geltendem lässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leis- Recht nicht vereinbar erklärt werden oder gegen Leitlinien tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- oder Rundschreiben dieser Behörden verstoßen. rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 2. Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls Gegenstand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Ob- Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn liegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertrags- der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tat- schluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung. sachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung 3. Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Änderungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechts- Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht un- kräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen bedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksam- Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die keit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die An- Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. passung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetz- lichen Vorschriften keine Regelungen enthalten, die an die § 35 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedingungen 1. Form treten. Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in 4. Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die Gesamtbetrachtung der Anpassung nicht zum Nachteil des das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar ge- Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungs- genüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. verbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer er- Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des gänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beidersei- Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in des- tigen Interessen erfolgen. sen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet 5. Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Voraussetzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedin- Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. gungen des Versicherers, wenn sich die gerichtlichen und be- 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung hördlichen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer Ver- sicherer richten. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä- 6. Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die werden. Die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsge- letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes setzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entspre- gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensän- chend. derung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des 7. Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungs- Briefes als zugegangen. nehmer in Textform bekanntgegeben und erläutert. Der Ver- sicherungsnehmer kann den Vertrag bis und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen. [Seite 17] § 39 Verjährung bei der Vertragsabwicklung auf, kann er sich auch an die für Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jah- den Versicherer zuständige Aufsicht wenden: ren. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der An- Sektor Versicherungsaufsicht spruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begrün- Graurheindorfer Straße 108 denden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis er- 53117 Bonn langt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. E-Mail: poststelle@bafin.de Tel.: 0228 4108- 0; Fax: 0228 4108-1550 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum vom Beginn der Verjährung Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Ver- nicht verbindlich entscheiden. sicherers beim Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit. 3. Gerichtsstand § 40 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand Es gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ausnahme: wenn der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Geschäftssitz des 1. Außergerichtliche alternative Streitbeilegung Versicherungsnehmers Vor oder anstelle einer Klage kann der Versicherungsnehmer – ins Ausland verlegt wurde oder auch die kostenlose alternative Streitbeilegung nutzen: – nicht bekannt ist Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 kann der Versicherer ihn auch vor dem für den Sitz des Ver- 10006 Berlin sicherers zuständigen Gericht verklagen. Weitere Informationen im Internet: www.versicherungsom- § 41 Anzuwendendes Recht budsmann.de Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Bei einer Beschwerde gegen den Vermittler (z. B. Makler oder Vertreter) kann der Ombudsmann einen Schlichtungsvor- § 42 Embargobestimmung schlag unterbreiten. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Beschwerden gegen den Versicherer sind zulässig bis zu ei- Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver- nem Beschwerdewert von 100.000 EUR und nur für private tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Fi- Verträge des Versicherungsnehmers. Der Ombudsmann nanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der spricht eine Empfehlung aus, die bis 10.000 EUR für den Ver- Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. sicherer bindend ist. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. In jedem Fall steht dem Versicherungsnehmer im Anschluss Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht der gesamte Rechtsweg zu den Gerichten offen. Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepub- lik Deutschland entgegenstehen. 2. Versicherungsaufsicht Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versiche- rers nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten
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[Seite 1] Besondere Bedingungen Hausratversicherung PremiumPlus (BB Hausrat PremiumPlus 2025) Formular 1554 – Stand 01.03.2025 Inhaltsverzeichnis §1 Vertragsgrundlagen §5 Abhandenkommen von versicherten Sachen §2 Nicht versicherte Sachen §6 Obliegenheitsverletzung §3 Versicherte Gefahren und Ausschlüsse §7 Kündigung §4 Deckungserweiterungen §8 Beendigung des Hauptvertrags [Seite 2] §1 Vertragsgrundlagen Es besteht jedoch Versicherungsschutz durch das Eindrin- Es gelten die vereinbarten Bestimmungen des Hauptvertrags und gen von Regen, Schnee, Eis oder Schmelzwasser durch der dazu gehörenden Allgemeinen Bedingungen Hausratversiche- aa) ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren rung (VHB 2025) sowie der Besonderen Bedingungen Hausratversi- oder andere Öffnungen oder cherung PremiumSchutz (BB Hausrat Premium 2025), soweit sich bb) baulich nicht vorgesehene Gebäudeöffnungen aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. sofern diese Schäden nicht selbst unter eine Ausschluss- Diese Besonderen Bedingungen gelten ausschließlich auf dem bestimmung fallen. Grundstück der versicherten Wohnung. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR §2 Nicht versicherte Sachen begrenzt. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an q) Trockenheit oder Austrocknung; 1. mobilen elektronischen Geräten (z. B. Laptops, Tablets, r) natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit, Alterung, Ab- Smartphones, Smartwatches, VR-/AR-Brillen, Hörgeräte, nutzung oder Verschleiß der versicherten Sache, oder kor- Spielekonsolen, Navigationssysteme, Digitalkameras) und rosive Angriffe oder Abzehrungen; Folgeschäden an ande- Akkumulatoren, ren versicherten Sachen sind jedoch ersatzpflichtig, sofern 2. Mobiliarglas, optischen Gläsern, Sehhilfen, Fotoapparaten, sie nicht selbst unter eine Ausschlussbestimmung fallen. 3. Sachen, die Dritten überlassen wurden. 3. Weitere Einschränkungen a) Kein Versicherungsschutz besteht, soweit dem Versiche- §3 Versicherte Gefahren und Ausschlüsse rungsnehmer ein Gewährleistungs-, Erfüllungs- oder Ga- 1. Unbenannte Gefahren rantieanspruch zusteht. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn versicherte Sa- b) Für Oberflächenbeschädigungen leistet der Versicherer chen durch ein von außen einwirkendes Ereignis unvorherge- nur, wenn diese durch sehen beschädigt oder zerstört werden. Unvorhergesehen aa) Unbekannte oder sind Schadenereignisse, die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant weder vorhergesehen hat noch hätte vor- bb) Personen, die sich unberechtigt am Versicherungsort hersehen müssen. aufhalten, Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Verän- verursacht wurden. derung der Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschädi- Oberflächenbeschädigungen sind insbesondere Kratz-, gung liegt nicht vor, soweit ein ursprünglich vorhandener Man- Schramm- und Scheuerschäden sowie sonstige Schön- gel offenkundig wird. heitsfehler, die die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchti- 2. Ausschlüsse gen. Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ur- 4. Die Selbstbeteiligung beträgt je Versicherungsfall 150 EUR. sachen Schäden durch §4 Deckungserweiterungen a) Gefahren und Schäden, die über die VHB 2025 und die BB 1. Für die im Hauptvertrag versicherten Gefahren gelten fol- Hausrat Premium 2025 versicherbar sind; gende Erweiterungen: b) Sturmflut, Grundwasser oder wetterbedingte Luftbewe- a) Leitungswasser (§ 4 VHB 2025) gung; Wasser, das aus Schwimmbecken (auch Whirlpools) aus- c) Überflutung von Grund und Boden des Versicherungs- tritt, gilt als Leitungswasser, wenn der Austritt durch ein grundstücks; von außen einwirkendes Ereignis bestimmungswidrig er- d) Wasser, das bestimmungswidrig aus Leitungen des Ge- folgt. bäudes oder der damit verbundenen Einrichtungen ausge- b) Sturm (§ 5 Nr. 2 a) VHB 2025) treten ist; dazu gehören auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf; Der Versicherer leistet auch, wenn die wetterbedingte Luft- bewegung Windstärke 8 nicht erreicht hat. e) Plansch- oder Reinigungswasser; c) Überschwemmung (§ 5 Nr. 3 a) VHB 2025) f) Erdbeben, Erdfall, Erdsenkung oder Erdrutsch (gleich wel- cher Ursache); Der Versicherer leistet auch, wenn ohne eine Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks g) Baumaßnahmen, Renovierung, Restaurierung am Versi- cherungsort; aa) Terrassen (auch Dachterrassen), h) Be- oder Verarbeitung der versicherten Sache, es sei denn bb) Balkone, Reparaturversuche zur Behebung eines versicherten cc) Lichtschächte und Kellerabgänge Schadens; plötzlich überflutet werden. i) Gebrauch der versicherten Sache, dazu gehört auch deren 2. Hotelkosten Reinigung und übermäßige Beanspruchung. Folgeschä- den – auch an anderen Sachen – sind nicht versichert. Der Versicherer ersetzt die Hotelkosten gemäß den Besonde- ren Bedingungen Hausratversicherung PremiumSchutz (BB j) fehlende, nicht beanspruchungsgerechte Verpackung o- Hausrat Premium 2025) „Hotelkosten“ unter folgenden Vo- der mangelhafte Sicherung beim Transport versicherter raussetzungen: Sachen; Eine Behörde verbietet das Betreten der Wohnung k) Diebstahl, Verlieren, Stehen-, Hängen- oder Liegenlassen, Unterschlagung oder Veruntreuung versicherter Sachen; a) wegen der unmittelbaren Bedrohung durch eine versi- cherte Gefahr, l) Computerviren, Programmierungs- und Softwarefehler; b) wegen der Beseitigung von Kampfmitteln aus dem 1. oder m) allmähliche Einwirkung z. B. von Chemikalien, Feuchtig- 2. Weltkrieg (Blindgänger). keit, Staub, Strahlen oder Temperaturen; 3. Außeneinrichtung n) Viren, Mikroorganismen (z. B. Fermentation), Pflanzen- wachstum, inneren Verderb, Pilzbefall oder Schwamm; Der Versicherer leistet für die gemäß den Besonderen Bedin- gungen Hausratversicherung PremiumSchutz (BB Hausrat o) Tiere; Premium 2025) „Schäden durch Sturm oder Hagel an mobilen p) normale Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der Jah- Gartenmöbeln, -geräten und -technik, Grillgeräten, Gartens- reszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden kulpturen, Aufstellpools und Planschbecken, Heizgeräten und muss, sowie durch normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhn- Kinderspielgeräten“ versicherten Sachen auch für Schäden liche Temperaturschwankungen. durch weitere Elementargefahren (§ 5 Nr. 1 b) VHB 2025). Starkregenereignisse, die die Schwellen für die Warnstu- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR be- fen des Deutschen Wetterdienstes erreichen, gelten nicht grenzt. mehr als normaler Witterungseinfluss. [Seite 3] 4. Wild lebende Wirbeltiere §7 Kündigung Abweichend von den Besonderen Bedingungen Hausratver- 1. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhal- sicherung PremiumSchutz (BB Hausrat Premium 2025) tung einer Frist von drei Monaten den in diesen Besonderen „Schäden durch wild lebende Wirbeltiere (nicht Schalenwild) Bedingungen geregelten Versicherungsschutz in Textform an Hausrat am Versicherungsort“ leistet der Versicherer bis kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er be- zur Versicherungssumme. stimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufen- Folgeschäden durch Stromausfall sind nicht versichert; den Versicherungsjahres wirksam wird. 5. Bei Schäden nach Nr. 1 bis 4 gelten die im Hauptvertrag ver- 2. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls – bezogen auf einbarten Regelungen zur Selbstbeteiligung. diese Besonderen Bedingungen – kann jede der Vertragspar- teien die zusätzliche Deckung PremiumPlus (BB Hausrat Pre- §5 Abhandenkommen von versicherten Sachen miumPlus 2025) kündigen. Die Kündigung des Versiche- Der Versicherer leistet auch, wenn versicherte Sachen infolge eines rungsnehmers wird sofort mit Zugang beim Versicherer wirk- aufgrund des Hauptvertrags oder dieser Besonderen Bedingungen sam, die Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach versicherten Ereignisses abhandenkommen. Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 3. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer §6 Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungs- den Hauptvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der falls Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Abweichend von § 26 Nr. 3 VHB 2025 gilt bei grob fahrlässiger Ob- liegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls Folgendes: §8 Beendigung des Hauptvertrags Der Versicherer verzichtet auf das Recht zur Leistungskürzung bis Mit Beendigung des Hauptvertrags erlischt auch der Versicherungs- zu dem Teil der Entschädigung, der 10.000 EUR nicht übersteigt. schutz der Besonderen Bedingungen PremiumPlus (BB Hausrat PremiumPlus 2025).

Ihr Makler: Norman Nammert, unter der Marke NAMMERT.

Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO.

Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37.

Die NAMMERT Assekuradeur GmbH ist ein eigenes Unternehmen.

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