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Versicherungsmakler / Inhaltsversicherung für Betriebe / Bedingungsarchiv

ALTE LEIPZIGER Gewerbeschutzversicherung: die Bedingungen im Volltext

Gewerbeschutzversicherung im Baukasten, deren Allgemeiner Teil Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm, Glas, Betriebsschließung und Feuer-Betriebsunterbrechung als vereinbare Bedingungen zusammenfasst.

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Ich ermächtige ALTE LEIPZIGER, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von ALTE LEIPZIGER auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt ALTE LEIPZIGER mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei ALTE LEIPZIGER einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif ALTE LEIPZIGER Gewerbeschutzversicherung (Sach) von ALTE LEIPZIGER (Inhaltsversicherung für Betriebe) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an ALTE LEIPZIGER weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 68 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme für den Betriebsinhalt (Einrichtung, Waren und Vorräte)laut Versicherungsschein
Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist)nicht geregelt
Vertragsform: eigene Inhaltsversicherung oder Baustein eines Firmen- oder Bündelvertragsnein„Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gewerbeschutz- und Individualversicherung AVB 2008“Teil A, Seite 1
Entschädigung zum Neuwert für Einrichtung und Maschinennicht geregelt
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherungnicht geregelt
Vorsorge oder Summenanpassung für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen im Lauf des Jahresnicht geregelt
Saisonbedingte Erhöhung der Versicherungssumme für Waren und Vorrätenicht geregelt
Mehrere Betriebsstellen oder Versicherungsorte in einem Vertrag; Umzug in neue Räume mitversichertnicht geregelt

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Feuer: Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugsnicht geregelt
Überspannung durch Blitz an elektrischen und elektronischen Gerätennicht geregelt
Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden ohne Brandnicht geregelt
Einbruchdiebstahl, auch mit falschen Schlüsseln oder durch Einsteigennicht geregelt
Raub innerhalb des Versicherungsortsnicht geregelt
Vandalismus nach einem Einbruchnicht geregelt
Böswillige Beschädigung durch Dritte ohne Einbruch (auch Graffiti)nicht geregelt
Einfacher Diebstahl ohne Einbruchspuren (Ladendiebstahl, Diebstahl aus offenen Räumen)nicht geregelt
Leitungswasser: bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Rohren und angeschlossenen Einrichtungennicht geregelt
Sprinkler-Leckagenicht geregelt
Sturm und Hagel (Windstärke laut Werk)nicht geregelt
Weitere Naturgefahren (Elementar): Überschwemmung, Starkregen, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinennicht geregelt
Unbenannte Gefahren (Sachschäden durch nicht ausdrücklich genannte Ereignisse)nicht geregelt
Anprall von Fahrzeugen, Rauch und Ruß, Überschalldrucknicht geregelt
Innere Unruhen, Streik und Aussperrungnicht geregelt
Glasbruch an Schaufenstern, Vitrinen, Theken und Werbeanlagennicht geregelt
Terrorschäden mitversichertnicht geregelt

Versicherte Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Waren und Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, Handelsware)nicht geregelt
Fremdes Eigentum: Sachen von Kunden in Obhut, Bearbeitung oder Reparaturnicht geregelt
Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen und Besuchernnicht geregelt
Mietereinbauten und vom Mieter angeschaffte Gebäudebestandteilenicht geregelt
Außen angebrachte Sachen: Schilder, Markisen, Leuchtreklame, Automatennicht geregelt
Bargeld und Wertsachen in verschlossenen Behältnissennicht geregelt
Raub auf Transportwegen (Botenberaubung, Weg zur Bank)nicht geregelt
Außenversicherung: Sachen vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts (Baustelle, Messe, beim Kunden)nicht geregelt
Sachen in Kraftfahrzeugen (Werkzeug, Ware im Firmenwagen)nicht geregelt
Verderb von Kühlgut durch Ausfall der Kühlanlagenicht geregelt
Wiederherstellung von Geschäftsunterlagen, Akten und Plänennicht geregelt
Wiederherstellung von Daten und Programmen nach einem versicherten Sachschadennicht geregelt
Elektronische Geräte über die Gefahren Feuer, Einbruch, Wasser und Sturm hinaus (Bedienungsfehler, Kurzschluss)nicht geregelt

Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskostennicht geregelt
Bewegungs- und Schutzkostennicht geregelt
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, Feuerlöschkostennicht geregelt
Schlossänderungskosten nach Schlüsselverlust oder Einbruchnicht geregelt
Gebäudeschäden durch Einbruch (Türen, Fenster, Rollläden), auch für Mieternicht geregelt
Kosten für provisorische Maßnahmen (Notverglasung, Bewachung)nicht geregelt
Dekontamination von Erdreich und Löschwassernicht geregelt
Mehrkosten durch behördliche Auflagen, Preissteigerung und Technologiefortschrittnicht geregelt
Kosten für Sachverständigenicht geregelt
Mehrkosten für Wasser- und Gasverlust nach einem Leitungswasserschadennicht geregelt

Betriebsunterbrechung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ertragsausfall oder Betriebsunterbrechung nach einem Sachschaden enthalten oder als Baustein wählbarja„Allgemeine Bedingungen für die Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung (FBUB 2008)“Teil A, Seite 1
Umfang der Betriebsunterbrechung: Fortlaufende Kosten und Betriebsgewinnnicht geregelt
Haftzeit (Monate, für die der Ausfall bezahlt wird)nicht geregelt
Zeitlicher Selbstbehalt in der Betriebsunterbrechungnicht geregelt
Unterbrechung durch behördliche Sperre oder Zugangsbehinderung nach einem Schaden in der Nachbarschaftnicht geregelt
Rückwirkungsschäden durch Sachschäden bei Zulieferern oder Abnehmernnicht geregelt
Unterbrechung durch Ausfall der öffentlichen Versorgung (Strom, Gas, Wasser)nicht geregelt

Ausschlüsse und Kürzungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzungnein„Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“A 16.1.2, Seite 6
Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß und allmählichen Einwirkungennicht geregelt
Ausschluss von Schäden durch Cyberangriffe und Schadsoftwarenicht geregelt
Leistungsfreiheit oder Kürzung bei Betriebsstillstand oder Leerstand der Räumenicht geregelt
Begrenzung für Waren in Schaufenstern und Vitrinen außerhalb der Geschäftszeitnicht geregelt

Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sicherungsvorschriften (Schlösser, Gitter, Alarmanlage, Tresor) als Voraussetzung der Leistungja„die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;“A 8.1.1.1, Seite 3
Obliegenheit zum Beheizen und Entleeren wasserführender Anlagen in Frostzeiten und bei Betriebsruhenicht geregelt
Pflicht zur Buchführung, Inventur und Aufbewahrung getrennt von den versicherten Sachennicht geregelt
Selbstbeteiligung je Schadenfallnicht geregelt
Besserstellung: Leistung nach den Bedingungen des Vorversicherers oder nach Musterbedingungen, wenn diese günstiger sindnicht geregelt
Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitragnicht geregelt
Vertragslaufzeit und Verlängerungja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.“A 3.2, Seite 2
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenja„Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen.“A 15.1, Seite 6

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Alte Leipziger Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Gewerbeschutzversicherung S 04 (Allgemeiner Teil mit AFB, AWB, AERB, AStB 2008)
[Seite 1] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft Vertragsbestandteil S 04.4 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gewerbeschutz- und Individualversicherung AVB 2008 – Fassung Juli 2021 Teil A Allgemeiner Teil - jeweils gültig für folgende Bedingungen, soweit diese im Versicherungsschein vereinbart gelten: Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2008) Allgemeine Bedingungen für die Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung (FBUB 2008) Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahlversicherung (AERB 2008) Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2008) Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2008) Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2008) Allgemeine Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung (AVB-BS 2021) Allgemeine Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung IP (AVB-BSIP) Allgemeine Bedingungen für die Mietverlustversicherung (ABM 2008) A1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines A 11 Mehrere Versicherer Vertreters bis zum Vertragsschluss A 12 Versicherung für fremde Rechnung A2 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen ver- A 13 Aufwendungsersatz späteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Ein- A 14 Übergang von Ersatzansprüchen malprämie A 15 Kündigung nach dem Versicherungsfall A3 Dauer und Ende des Vertrages A 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen A4 Folgeprämie A 17 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen A5 Lastschriftverfahren A 18 Vollmacht des Versicherungsvertreters A6 Ratenzahlung A 19 Repräsentanten A7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung A 20 Verjährung A8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers A 21 Zuständiges Gericht A9 Gefahrerhöhung A 22 Anzuwendendes Recht A 10 Überversicherung A1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines weist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Vertreters bis zum Vertragsschluss Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. A 1.1 Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahr- Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so ist er umständen nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs- dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach falls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Ent- Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeige- schluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie- pflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. ßen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als A 1.2.3 Kündigung nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer A 1.1 in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versi- A 1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht cherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen. A 1.2.1 Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt A 1.2.4 Ausschluss von Rechten des Versicherers und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrum- Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Ziffer A 1.2.1), zum stände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden Rücktritt (Ziffer A 1.2.2) und zur Kündigung (Ziffer A 1.2.3) sind jeweils die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenum- Vertragsbestandteil. stand oder die unrichtige Anzeige kannte. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode A 1.2.5 Anfechtung Vertragsbestandteil. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an- zufechten, bleibt unberührt. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange- A 1.3 Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers zeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Ein- Die Rechte zur Vertragsänderung (Ziffer A 1.2.1), zum Rücktritt (Ziffer haltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung A 1.2.2) oder zur Kündigung (Ziffer A 1.2.3) muss der Versicherer inner- hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht halb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände an- hinzuweisen. geben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträg- lich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlan- A 1.2.2 Rücktritt und Leistungsfreiheit gung angeben. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer A 1.1, Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versiche- der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die rungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. verletzt. A 1.4 Rechtsfolgenhinweis Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nach- Die Rechte zur Vertragsänderung (Ziffer A 1.2.1), zum Rücktritt (Ziffer Seite 1 [Seite 2] A 1.2.2) und zur Kündigung (Ziffer A 1.2.3) stehen dem Versicherer nur A 3.2 Stillschweigende Verlängerung zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätes- hat. tens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. A 1.5 Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge- A 3.3 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen schlossen, so sind bei der Anwendung von Ziffer A 1.1 und A 1.2 sowohl Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt wer- Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht den. vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn we- Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem der dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. Fahrlässigkeit zur Last fällt. A 3.4 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr A 1.6 Erlöschen der Rechte des Versicherers Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Ziffer A 1.2.1), zum ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. Rücktritt (Ziffer A 1.2.2) und zur Kündigung (Ziffer A 1.2.3) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi- A 3.5 Wegfall des versicherten Interesses cherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, en- Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder det der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. des Risikos Kenntnis erlangt. A2 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen ver- A4 Folgeprämie späteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmal- prämie A 4.1 Fälligkeit A 4.1.1 Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der je- A 2.1 Beginn des Versicherungsschutzes weiligen Versicherungsperiode fällig. Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer A 2.3 und A 2.4 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. A 4.1.2 Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Ver- sicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums A 2.2 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie bewirkt ist. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines A 4.2 Schadenersatz bei Verzug Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Ver- zug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug ent- Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags- standenen Schadens zu verlangen. schluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertrags- schluss zu zahlen. A 4.3 Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 A 4.3.1 Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht recht- oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nach- zeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform zur dem die Zahlung bewirkt ist. Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück- frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. ständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungs- Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste recht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. Prämie. A 4.3.2 Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist A 2.3 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder der Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Ziffer A 2.2 maß- Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis- gebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Ver- tung frei. trag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. A 4.3.3 Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetz- Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die ten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. A 2.4 Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden dem nach Ziffer A 2.2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungs- Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versiche- nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. rungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsneh- Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hin- mer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen zuweisen. Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. A 4.4 Zahlung der Prämie nach Kündigung Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer inner- die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. halb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestim- mung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die A3 Dauer und Ende des Vertrages Zahlung leistet. A 3.1 Dauer Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Ziffer A 4.3.2) Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum ab- bleibt unberührt. geschlossen. Seite 2 [Seite 3] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft A5 Lastschriftverfahren sicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall A 5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, begründenden Umständen Kenntnis erlangt. hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. A8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers A 5.2 Änderung des Zahlungsweges A 8.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere A 8.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungs- Prämien trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht eingezogen werden nehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen hat, sind: können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Text- A 8.1.1.1 die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertrag- form zu kündigen. lich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versi- A 8.1.1.2 die Einhaltung aller vertraglich bestimmten sonstigen Obliegen- cherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und zukünftige heiten. Prämien selbst zu übermitteln. A 8.1.2 Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahr- Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen lässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegen- Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt über dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb werden. eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. A6 Ratenzahlung Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versi- vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. cherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat. Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise A 8.2 Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls in Verzug gerät oder wenn eine Entschädigung fällig wird. A 8.2.1 Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungs- falls A7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung A 8.2.1.1 nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Scha- A 7.1 Allgemeiner Grundsatz dens zu sorgen; A 7.1.1 Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versi- A 8.2.1.2 dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm cherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum ent- Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder spricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. telefonisch – anzuzeigen; A 7.1.2 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versiche- A 8.2.1.3 Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/Schaden- rung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen minderung – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt wor- wenn die Umstände dies gestatten; den wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis A 8.2.1.4 Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/Schaden- erlangt hat. minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem A 7.2 Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfech- Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, tung und fehlendem versicherten Interesse hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; A 7.2.1 Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragser- A 8.2.1.5 Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum un- klärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer nur verzüglich der Polizei anzuzeigen; den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien A 8.2.1.6 dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis zu erstatten. der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Wider- A 8.2.1.7 das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Scha- rufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Be- denstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben trag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädig- Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich ten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewah- die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt ren; nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungs- A 8.2.1.8 soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – vertrag in Anspruch genommen hat. auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche- A 7.2.2 Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versi- rungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erfor- cherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach derlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; angezeigt hat, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer- A 8.2.1.9 vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Be- den der Rücktrittserklärung zu. schaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann; Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers been- A 8.2.1.10 für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sons- det, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt wor- tige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren ein- den ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. zuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden A 7.2.3 Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versi- gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich cherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer die sperren zu lassen. Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu. A 8.2.2 Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers A 7.2.4 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie ver- einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Ziffer A 8.2.1 pflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtli- besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künfti- chen Umständen möglich ist. ges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäfts- A 8.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung gebühr verlangen. A 8.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Zif- fer A 8.1 oder A 8.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflich- Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Ab- Seite 3 [Seite 4] tung zur Leistung frei. A 9.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer be- Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ziffer A 9.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kennt- Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. nis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungs- hat. nehmer zu beweisen. A 9.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung A 8.3.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsneh- A 9.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so mer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder rungsnehmer seine Pflichten nach Ziffer A 9.2.1 vorsätzlich verletzt hat. den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das A 8.3.3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versi- der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. cherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh- den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf mer zu beweisen. diese Rechtsfolge hingewiesen hat. A 9.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Ziffer A 9.2.2 und A 9.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat A9 Gefahrerhöhung nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zu- A 9.1 Begriff der Gefahrerhöhung gegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine A 9.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Ver- Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Ziffer A 9.5.1 Satz 2 und 3 entspre- tragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen chend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zu- oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inan- gegangen sein müssen, bekannt war. spruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. A 9.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur – vor- A 9.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, liegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der A 9.5.3.1 soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrer- Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. höhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder A 9.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer A 9.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als A 9.5.3.2 wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für mitversichert gelten soll. die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder A 9.2 Pflichten des Versicherungsnehmers A 9.5.3.3 wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der A 9.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungs- Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte nehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhö- Prämie verlangt. hung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. A 9.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne A 10 Überversicherung vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenom- Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses men oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsneh- anzeigen. mer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versiche- rungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. A 9.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklär- ung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsneh- Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens ist für die Höhe der Prämie der mer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der erlangt hat. Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. A 9.3 Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht ge- schlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver- A 9.3.1 Kündigungsrecht des Versicherers schaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziffer A 9.2.1, dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um- kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versiche- ständen Kenntnis erlangt. rungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. A 11 Mehrere Versicherer Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versi- A 11.1 Anzeigepflicht cherungsnehmer zu beweisen. Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versi- chert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüg- Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer lich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Versicherungssumme anzugeben. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer A 9.2.2 und A 9.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer A 11.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Frist von einem Monat kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht gemäß Ziffer A 11.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Ziffer A 1 A 9.3.2 Vertragsänderung beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrer- oder teilweise leistungsfrei. höhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Ver- verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. sicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so A 11.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach A 11.3.1 Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündi- Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen gen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der ande- Seite 4 [Seite 5] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft ren Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehr- nicht zumutbar war. fachversicherung vor. A 12.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn A 11.3.2 Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner ver- der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten ge- pflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm schlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. nach seinem Vertrag obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Gan- zen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. A 13 Aufwendungsersatz Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer be- stehen. A 13.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens A 13.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versi- Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versi- cherungsnehmer den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des cherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versiche- der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Ent- rers macht. schädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Ge- samtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet A 13.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen un- wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. mittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen- Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch dungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen ob- in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädi- jektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren gung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. A 13.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er A 11.3.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer A 13.1.1 und A 13.1.2 entspre- der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens- chend kürzen. vorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. A 13.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungs- Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von summe je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwen- den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. dungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. A 11.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung A 13.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Ziffer A 11.4.1 Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehr- A 13.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers fachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der vorzuschießen. Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später ge- A 13.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- schlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter ver- wehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- hältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. erbracht werden. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungs- summe und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu A 13.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. A 13.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Scha- A 11.4.2 Die Regelungen nach Ziffer A 11.4.1 sind auch anzuwenden, dens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Ab- schluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesun- Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hin- ken ist. zu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versiche- A 13.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er rungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungs- auch den Kostenersatz nach Ziffer A 13.2.1 entsprechend kürzen. summen und der Prämien verlangen. A 14 Übergang von Ersatzansprüchen A 12 Versicherung für fremde Rechnung A 14.1 Übergang von Ersatzansprüchen A 12.1 Rechte aus dem Vertrag Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Aus- den Schaden ersetzt. übung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend den Versicherungsschein besitzt. gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Per- A 12.2 Zahlung der Entschädigung son, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versiche- kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Per- rungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustim- son hat den Schaden vorsätzlich verursacht. mung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädi- gung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. A 14.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Siche- A 12.3 Kenntnis und Verhalten rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden A 12.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsneh- Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzan- mers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde spruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versiche- Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu be- rer – soweit erforderlich – mitzuwirken. rücksichtigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versi- Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen cherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässi- Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn gen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leis- der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorlie- A 12.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der gen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine recht- zeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder Seite 5 [Seite 6] A 15 Kündigung nach dem Versicherungsfall Anwendung. A 15.1 Kündigungsrecht A 18 Vollmacht des Versicherungsvertreters Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu er- A 18.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers klären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs- Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend A 15.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer A 18.1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertra- ges; Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihr- em Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann je- A 18.1.2 ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen doch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätes- Beendigung; tens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. A 18.1.3 Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertra- A 15.3 Kündigung durch Versicherer ges und während des Versicherungsverhältnisses. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang A 18.2 Erklärungen des Versicherers beim Versicherungsnehmer wirksam. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausge- A 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen fertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungs- nehmer zu übermitteln. A 16.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versiche- rungsfalls A 18.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter A 16.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätz- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der lich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. A 16.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der A 19 Repräsentanten Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten sei- ner Repräsentanten zurechnen lassen. A 16.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls Als Repräsentant gilt, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versiche- ganz unbedeutenden Umfang, für den Versicherungsnehmer zu handeln. rungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täu- A 20 Verjährung schen versucht. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Straf- Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch urteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugs- entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Um- versuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als ständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe bewiesen. Fahrlässigkeit erlangen müsste. A 17 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer ange- meldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen An- A 17.1 Form meldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Ver- Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Ver- sicherers beim Anspruchsteller nicht mit. trag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestim- mten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen A 21 Zuständiges Gericht und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. A 21.1 Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermit- Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers tlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Ge- oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zustän- richt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit dig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer seine A 17.2 Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewer- Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versi- bebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. cherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versi- cherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge- A 21.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer schriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermit- Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namens- tlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht änderung. örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen ge- Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegan- wöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine be- gen. triebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes A 17.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung zuständigen Gericht geltend machen. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerbli- A 22 Anzuwendendes Recht chen Niederlassung die Bestimmungen nach Ziffer A 17.2 entsprechend Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Seite 6
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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