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Volltext aufklappen: Verbraucherinformation Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung (F10172)
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Verbraucherinformation zu Ihrer
Inhalts- und Betriebs-
unterbrechungsversicherung
Stand 02/2023
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Inhaltsverzeichnis Seite
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten 3-4
Belehrung über die Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
(Mitteilung nach § 19 Absatz 5 VVG) 5
Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten
nach dem Versicherungsfall 5
Informationen zu Ihrer Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung gemäß 6-7
§ 1 VVG-Informationspflichtenverordnung (inkl. Widerrufsrecht und Widerrufs-
folgen für den Verbraucher)
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Inhalts- und Betriebsunterbrechungs- 8 - 37
versicherung - Ausgabe Februar 2023 (AVB-Inhalt 2022)
Teil A - Allgemeine Vertragsbestimmungen
Teil B - Inhaltsversicherung
Teil C - Betriebsunterbrechungsversicherung
Teil A - Allgemeine Vertragsbestimmungen
1 Vertragsgrundlagen, Begriffsdefinitionen 11 Elektronikversicherung für Schäden an elektronischen und elektrotechni-
2 Vereinbarte Vertragsteile; Rechtliche Selbstständigkeit schen Anlagen und Geräte
3 Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung 12 Autoinhaltsversicherung
des Erst- oder Einmal-Beitrages 13 Kühlgutversicherung
4 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum 14 Versicherungsort
Vertragsschluss 15 Besondere Gefahrerhöhungen und Sicherheitsvorschriften als vertraglich
5 Gefahrerhöhung vereinbarte Obliegenheiten
6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 16 Versicherungswert und Versicherungssumme
7 Folgebeitrag 17 Summenanpassung
8 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 18 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung; Versicherung auf Erstes
9 Lastschriftverfahren Risiko
10 Dauer und Ende des Vertrages 19 Wiederherbeigeschaffte Sachen
11 Kündigung nach dem Versicherungsfall 20 Verzicht grobe Fahrlässigkeit
12 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 21 Leistungs-Update-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen
13 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 22 Besserstellungsklausel
14 Überversicherung 23 Weitere zusätzliche Kosten und Deckungserweiterungen
15 Mehrere Versicherer 24 Besondere Bedingungen zur Ergänzungsdeckung (Umbrelladeckung)
16 Sachverständigenverfahren
17 Versicherung für fremde Rechnung
18 Übergang von Ersatzansprüchen
19 Zurechnung von Kenntnis und Verhalten des Repräsentanten Teil C - Betriebsunterbrechungsversicherung
20 Verjährung
21 Zuständiges Gericht
Teil C I – Allgemeine Regelungen
22 Anzuwendendes Recht
1 Vertragsgrundlagen
23 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
2 Gegenstand der Versicherung
24 Selbstbeteiligung
3 Sachschaden
25 Terrorakte
4 Betriebsunterbrechungsschaden, Haftzeit
26 Embargobestimmung
5 Versicherte Kosten; Zusätzlich versicherbare Kosten
27 Beitragsrückerstattung
6 Versicherbarer Gewinn und versicherbare fortlaufende Kosten
7 Buchführungspflicht
Teil B - Inhaltsversicherung 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall
9 Entschädigungsberechnung; Versicherungswert; Bewertungszeitraum;
1 Versicherte Sachen Unterversicherung; Nachhaftung
2 Versicherte und nicht versicherte Kosten 10 Zahlung der Entschädigung
3 Versicherte Gefahren und Schäden; Generelle Ausschlüsse 11 Sachverständigenverfahren
4 Feuer inkl. politische Gefahren Teil C II – Regelungen zur Kleinen Betriebsunterbrechungsversicherung (Kleine BU)
5 Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus
Teil C III – Regelungen zur Mittleren Betriebsunterbrechungsversicherung (Mittlere BU)
6 Leitungswasser
1 Versicherungssumme
7 Sturm / Hagel
2 Unterversicherung
8 Naturgefahren
3 Nachhaftung
9 Glasbruch
4 Beitragsrückgewähr
10 Äußere Einwirkung von unbenannten Gefahren; Weitere unbenannte
Gefahren Teil C IV – Regelungen zur Mehrkostenversicherung
Pauschaldeklaration 38 - 43
Besondere Bedingungen zur Maschinenversicherung (BB Maschinen 2022) 44 - 45
Besondere Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung 46 - 48
- Ausgabe 10/2022 (BB Betriebsschließung 2022)
Besondere Vereinbarungen zu den Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherung 49
Brandverhütungsvorschriften 50
Merkblatt zur Datenverarbeitung 51 - 52
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Inhaltsversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Produkt:
BGV-Versicherung AG Inhaltsversicherung 2022
Deutschland
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren
Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Inhaltsversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Beschädigung, der Zerstörung oder des Abhandenkommens Ihrer kaufmännischen und
technischen Betriebseinrichtung.
Was ist versichert? Versicherte Kosten
✓ Die kaufmännische Betriebseinrichtung; Dazu gehören beispielsweise:
✓ Die technische Betriebseinrichtung; ✓ Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten;
✓ Waren und Vorräte; ✓ Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten;
✓ In das Gebäude eingefügte Sachen, die Sie als Mieter oder ✓ Bewegungs- und Schutzkosten;
Pächter beschafft oder übernommen haben und für die Sie ✓ Mehrkosten durch Preissteigerung oder
die Gefahr tragen. Technologiefortschritt.
Versicherbare Gefahren Versicherungssumme und Versicherungswert
✓ Brand, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Implosion, Die Versicherungssumme vereinbaren wir mit Ihnen individuell.
Verpuffung, Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen Sie soll dem Neuwert der versicherten Sachen entsprechen.
✓ Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder
Aussperrung Was ist nicht versichert?
✓ Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Raub ✗ Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge,
✓ Leitungswasser Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen;
✓ Sturm und Hagel ✗ Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke;
✓ Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau, ✗ Sachen, die sich in zum Abriss bestimmten Gebäuden oder
Erdbeben, Erdfall, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Gebäudeteilen befinden;
Lawinen und Vulkanausbruch) ✗ Hausrat aller Art.
✓ Glasbruch
✓ Unbenannte Gefahren Gibt es Deckungsbeschränkungen?
✓ Schäden an elektronischen und elektrotechnischen Anlagen Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst
und Geräten müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen.
Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz
✓ Autoinhalt
herausgenommen. In jedem Fall vom Versicherungsschutz
Versicherte Schäden ausgeschlossen sind zum Beispiel:
✓ Sachschäden infolge von Zerstörung, Beschädigung oder ! Schäden durch Kriegsereignisse;
Abhandenkommen der versicherten Sachen infolge eines ! Schäden durch Kernenergie;
Versicherungsfalls. ! Schäden durch Sturmflut;
! Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden.
Bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen entfällt der
Versicherungsschutz ganz oder teilweise.
Wo bin ich versichert?
✓ Der Versicherungsschutz für Ihre kaufmännische und technische Betriebseinrichtung gilt für die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von
Gebäuden oder die als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
– Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
– Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
– Die Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten, also z.B. rückstaugefährdete Räume mit Rückstausicherungen ausstatten und diese funktionsbereit halten, versicherte
Räume kontrollieren, Verzeichnisse über Wertpapiere etc. führen und wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen erstellen.
– Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an.
– Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung
und –regulierung zu unterstützen.
– Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen
F10167 08.22 PIB Inhaltsversicherung
müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den
Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um
jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende
des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch im
Versicherungsfall kündigen. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
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Betriebsunterbrechungsversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Produkt:
BGV-Versicherung AG Betriebsunterbrechungsversicherung 2022
Deutschland
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren
Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Betriebsunterbrechungsversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Unterbrechung oder Beeinträchtigung des Betriebs durch einen Sachschaden.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
✓ Unterbrechung oder Beeinträchtigung des Betriebs Die Betriebsunterbrechungsversicherung gilt nur für die
aufgrund eines Schadens an einer dem Betrieb dienenden Gefahren, für die sie vereinbart ist.
Sache durch eine versicherte Gefahr. Generell nicht versichert sind unter anderem:.
✗ Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
Versicherbare Gefahren
✗ Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle
✓ Feuer ✗ Gewinne aus Kapital-, Spekulations- oder
✓ Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Raub Grundstücksgeschäften
✓ Leitungswasser
✓ Sturm und Hagel Gibt es Deckungsbeschränkungen?
✓ Naturgefahren Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst
✓ Glasbruch müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen.
✓ Schäden an elektronischen und elektrotechnischen Anlagen Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz
und Geräten herausgenommen. In jedem Fall vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen sind zum Beispiel:
Der Versicherer ersetzt den längstens während der vereinbarten ! Schäden durch Kriegsereignisse;
Haftungszeit eingetretenen Unterbrechungsschaden auf Basis ! Schäden durch Kernenergie;
des tatsächlich entgangenen Deckungsbeitrags abzüglich ! Schäden durch Sturmflut;
ersparter Kosten. ! Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden.
Bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen entfällt der
Versicherungsschutz ganz oder teilweise.
Wo bin ich versichert?
✓ Der Versicherungsschutz gilt für die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als Versicherungsort bezeichneten
Grundstücke.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
– Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
– Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
– Die Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten, also z.B. rückstaugefährdete Räume mit Rückstausicherungen ausstatten und diese funktionsbereit halten, versicherte
Räume kontrollieren, Verzeichnisse über Wertpapiere etc. führen und wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen erstellen.
– Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an.
– Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung
F10175 08.22 PIB Betriebsunterbrechungsversicherung
und –regulierung zu unterstützen.
– Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen
müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den
Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um
jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende
des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch im
Versicherungsfall kündigen. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
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Wichtige Anzeigepflichten: 4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt zur Kündigung oder zur
Belehrung über die Rechtsfolgen Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der
bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis
erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände
Anzeigepflicht anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir
nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1
nicht verstrichen ist.
(Mitteilung nach § 19 Absatz 5 VVG)
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver-
tragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrum-
Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, stand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
damit wir Ihren Versicherungsvertrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es not- Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung er-
wendig, dass Sie die Ihnen gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig löschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für
beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist
Bedeutung beimessen. beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, verletzt haben.
sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der BGV-Versicherung AG, Durlacher
Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift 76116 Karlsruhe, schriftlich nachzuholen. 5. Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie un-
vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts der Kündigung,
richtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen
der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer
einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information
Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene
entnehmen.
Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die
Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten
gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahr-
heitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung,
aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fra-
gen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG
Welche Folgen können eintreten, wenn eine
vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? über die Folgen bei Verletzungen
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes von Obliegenheiten nach dem
Verletzten Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag
zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch Versicherungsfall
grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktritts-
recht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstän- Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
de, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätten.
wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, brauchen wir Ihre Mithilfe.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den
Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leis-
tung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten, Vorlage von
angegebene Umstand Belegen
• weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles Aufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können wir von
Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns wahrheitsge-
• noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht mäß und fristgerecht jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versiche-
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeige- rungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist, und uns die
pflicht arglistig verletzt haben. sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie alles
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Ihnen zur Sachverhaltsaufklärung Zumutbare unternehmen. Wir können ebenfalls
Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent- verlangen, dass Sie uns fristgerecht Belege vorlegen, soweit es Ihnen zugemutet
spricht. werden kann.
2. Kündigung Leistungsfreiheit
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche
Verstoßen Sie vorsätzlich gegen Ihre Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder
Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben,
Vorlage von Belegen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung.
können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen eine dieser Obliegenheiten, können wir unsere
kündigen.
Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens – ggf. bis zum vollständi-
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei gen Anspruchsverlust – kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen,
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingun- dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
gen, geschlossen hätten.
Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von
3. Vertragsänderung Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen,
Können wir nicht zurücktreten, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die
nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden
die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen
Vertragsbestandteil. arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder
schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, Hinweis:
können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mittei- Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten
lung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, Aufklärung und Vorlage von Belegen ver-
wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. pflichtet.
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Informationen zu Ihrer Inhalts- Den Jahresbeitrag können Sie Ihrem individuellen Angebot oder später Ihrer
Versicherungspolice
und Betriebsunterbrechungs- Der Mindestbeitrag je Vertrag beläuft sich auf 50 EUR zzgl. der gesetzlichen
Versicherungssteuer.
versicherung gemäß § 1 VVG- Zusätzliche Kosten, Abgaben und Gebühren werden nicht erhoben. Anrufe
können jedoch im Einzelfall kostenpflichtig sein. Die Höhe der Gebühren richtet
Informationspflichtenverordnung sich nach dem Vertrag mit Ihrem Telekommunikationsanbieter.
6. Die Regelungen zur Zahlung der Prämie entnehmen Sie bitte Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversi-
cherung. Es besteht die Möglichkeit gegen Zahlung eines Ratenzuschlages den
Der Versicherer stellt Ihnen folgende Informationen zur Verfügung: Jahresbeitrag statt jährlich, halb- oder vierteljährlich oder monatlich zu zahlen.
1. BGV-Versicherung AG, 7. Bitte entnehmen Sie die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere
Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe, hinsichtlich des Preises, unseren Angeboten und Anträgen.
Sitz: Karlsruhe,
8. Der Vertrag kommt durch die Übersendung des Versicherungsscheins zustande.
Amtsgericht Mannheim, HRB 707212,
Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem
Aufsichtsratsvorsitzender: Michael Kessler,
Versicherungsschein.
Vorstand: Matthias Kreibich (Vors.), Jürgen Schmitz (stellv. Vors.),
Dr. Philipp Lechner 9. Die Laufzeit des Vertrages entnehmen Sie bitte dem Antrag sowie dem Ver-
sicherungsschein.
2. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers:
BGV-Versicherung AG 10. Eine Kündigung/Aufhebung des Vertrages kann z. B. erfolgen durch:
Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe, - Ordentliche Vertragskündigung zum Ablauf,
3. Die BGV-Versicherung AG betreibt die Sparten Schaden- und Unfall- - Kündigung im Schadenfall,
versicherung. - Kündigung bei Beitragsanpassung,
Aufsichtsbehörde für die oben genannte Gesellschaft: - Kündigung bei Gefahrerhöhung,
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorferstr. 108, 53117 Bonn; - Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Verträgen mit einer
E-Mail: poststelle@bafin.de; Tel.: 0228 4108-0; Fax 0228 4108-1550. Laufzeit von mehr als drei Jahren.
Die Kündigungsbedingungen, einschließlich evtl. Vertragsstrafen entnehmen
4. Für die Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung gelten die Allgemei- Sie bitte den Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Inhaltsversicherung.
nen Versicherungsbedingungen für die Inhalts- und Betriebsunterbrechungs-
versicherung (AVB-Inhalt 2022), vereinbarte Besondere Bedingungen sowie 11. Auf diesen Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
weitere Klauseln, sofern diese auf Ihrem Versicherungsschein als vereinbart 12. Die Vertragsabwicklung erfolgt in deutscher Sprache.
gelten.
13. Die BGV-Versicherung AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V..
Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers
Damit ist für Sie als besonderer Service die Möglichkeit eröffnet, den unabhän-
entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
gigen und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn Sie mit einer
Inhaltsversicherung. Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung
Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollten. Das Verfahren ist für Sie
können dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten auf den vorherigen
kostenfrei.
Seiten dieser Verbraucherinformationen entnommen werden.
Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin –
5. Die Jahresbeiträge in der Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung Tel.: 0800 3696000 – Fax 0800 3699000 –
richten sich nach der Betriebsart bzw. Tarif-/Gefahrenzone, nach der Höhe der E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
gewünschten Versicherungssumme, nach etwaig vorhandenen, unterschied- Die Möglichkeit für Sie den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.
lichen Selbstbehalten oder zusätzlichen Leistungserweiterungen, nach der
gewünschten Vertragslaufzeit sowie nach etwaig vorhandenen Mindestbeiträ- 14. Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, sich bei der unter Nummer 3 genannten
gen in den Einzeltarifen. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu beschweren.
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Widerrufsbelehrung 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die
für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich
Abschnitt 1: Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und
ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den
besondere Hinweise Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermitt-
lung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungs-
Widerrufsrecht
bedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe
deutlich gestalteten Form;
von Gründen in Textform (z.B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt,
nachdem Ihnen 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
- der Versicherungsschein 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben
- die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis gel- über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
tenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen
der Tarifbestimmungen, Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Ver-
- diese Belehrung, sicherungsverhältnis mehrere selbstständige Versicherungsverträge umfassen
- das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu
den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises
- und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform ermöglichen;
zugegangen sind.
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zah-
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
lungsweise der Prämien;
Der Widerruf ist zu richten an: BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131
Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe oder an den im Versicherungsschein ge- 7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informatio-
nannten Vermittler. nen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere
Bei einem Widerruf per E-Mail ist der Widerruf an folgende E-Mail-Adresse zu hinsichtlich des Preises;
richten: service@bgv.de. 8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den
Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der
Widerrufsfolgen Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Ver- 9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingun-
sicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der gen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen
Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des
vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des
zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Über-
dabei handelt es sich um 1/360 der Jahresprämie für jeden Tag des Versicherungs- mittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versiche-
schutzes. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens rungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten. Beginnt der Versicherungsschutz und deutlich gestalteten Form;
nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, 10. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
Zinsen) herauszugeben sind.
11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen
Besondere Hinweise Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die
Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen
sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
Widerrufsrecht ausgeübt haben.
12. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den
Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
Abschnitt 2: Auflistung der für den Fristbeginn 13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt
erforderlichen weiteren Informationen genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in
denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunika-
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die tion während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie,
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, 15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit
bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
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Allgemeine Versicherungs-
bedingungen für die Inhalts-
und Betriebsunterbrechungsver-
sicherung ‒ Ausgabe Februar 2023
(AVB-Inhalt 2022) dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen,
nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen
Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu
schließen.
Teil A - Allgemeine Vertragsbestimmungen Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als
nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer
in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
1 Vertragsgrundlagen, Begriffsdefinitionen
4.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
1.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten alle gesetzlichen Vor-
schriften, insbesondere Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Handelsgesetzbuch a) Vertragsänderung
(HGB) Zivilprozessordnung (ZPO) Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich
1.2 Versicherungsfall verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeig-
ten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen
Als Versicherungsfall gilt der Sachschaden an versicherten Sachen durch geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des
die Verwirklichung einer versicherten Gefahr. Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versiche-
Für Brand- oder Explosionsschäden infolge Innerer Unruhen, Streik oder rungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen
Aussperrung und böswillige Beschädigung gemäß Teil B und C Ziffer 9, für Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbe-
Schäden durch Sturm oder Hagel gemäß Teil B und C Ziffer 7 sowie für standteil.
Schäden durch weitere Elementargefahren gemäß Teil B und C Ziffer 8 Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als
gilt außerdem, soweit die Versicherung dieser Gefahren vereinbart ist: Alle zehn Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für
Sachschäden, die aus ein und derselben Ursache in zeitlichem Zusammen- den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsneh-
hang innerhalb von 72 Stunden eintreten, gelten als ein Versicherungsfall. mer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
1.3 Unmittelbar des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mit-
Unmittelbar ist die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens. teilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungs-
nehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
1.4 Obliegenheiten
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit
Obliegenheiten sind Verhaltensvorschriften, deren Missachtung Rechts-
folgen nach sich ziehen können. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Teil A
Ziffer 4.1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn,
der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich
2 Vereinbarte Vertragsteile; Rechtliche Selbstständigkeit
noch grob fahrlässig verletzt.
Die Teile B und C bilden jeweils in Verbindung mit Teil A einen rechtlich Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rück-
selbstständigen Vertrag. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten jeweils trittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-
für diese Verträge. nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der
nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
3 Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit, Folgen abgeschlossen hätte.
verspäteter Zahlung des Erst- oder Einmal-Beitrages Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück,
3.1 Beginn des Versicherungsschutzes so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versiche-
rungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen in Teil A
sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die
Ziffer 3.3 und Ziffer 3.4 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeit-
Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder
punkt.
den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat
3.2 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der
Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig von dem Bestehen eines Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Widerrufsrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und c) Kündigung
im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Teil A
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags- Ziffer 4.1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den
schluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertrags- Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es
schluss zu zahlen. sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen ab-
2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem geschlossen.
die Zahlung bewirkt ist. d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (siehe a), zum
oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag Rücktritt (siehe b) und zur Kündigung (siehe c) sind jeweils ausge-
frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. schlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenum-
Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als stand oder die unrichtige Anzeige kannte.
erster Beitrag. e) Anfechtung
3.3 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Teil A Ziffer 3.2 anzufechten, bleibt unberührt.
maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom 4.3 Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
Die Rechte zur Vertragsänderung (siehe Teil A Ziffer 4.2 a), zum Rücktritt
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die (siehe Teil A Ziffer 4.2 b) oder zur Kündigung (siehe Teil A Ziffer 4.2 c)
Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen
3.4 Leistungsfreiheit des Versicherers und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur
Begründung kann er nachträglich weitere Umstände inner- halb eines
Hat der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt
zu dem nach Teil A Ziffer 3.2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt,
mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der An-
so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrages eingetretenen
zeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils
Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versiche-
geltend gemachte Recht begründen.
rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen
auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der 4.4 Rechtsfolgenhinweis
Nichtzahlung des Beitrages aufmerksam gemacht hat. Die Rechte zur Vertragsänderung (siehe Teil A Ziffer 4.2 a), zum Rücktritt
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer (siehe Teil A Ziffer 4.2 b) und zur Kündigung (siehe Teil A Ziffer 4.2 c)
die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch
gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der An-
4 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines zeigepflicht hingewiesen hat.
Vertreters bis zum Vertragsschluss 4.5 Vertreter des Versicherungsnehmers
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlos-
4.1 Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen sen, so sind bei der Anwendung von Teil A Ziffer 4.1 und Ziffer 4.2 sowohl
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die
8
[Seite 9]
Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungs- Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Ver-
nehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder sicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Ver-
grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertre- sicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat
ter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt
Last fällt. a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers
4.6 Erlöschen der Rechte des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu
dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (siehe Teil A Ziffer 4.2
a), zum Rücktritt (siehe Teil A Ziffer 4.2 b) und zur Kündigung (siehe Teil A c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
Ziffer 4.2 c) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr-
dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten erhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles
sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder den Umfang der Leistungspflicht war, oder
oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für
hat. die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung
nicht erfolgt war oder
5 Gefahrerhöhung
cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der
Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entspre-
5.1 Begriff der Gefahrerhöhung
chenden erhöhten Beitrag verlangt.
a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklä-
rung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Um- 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
stände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles
oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte 6.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Ver- aa) die Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Sicherheits-
sicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. vorschriften; Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen
Eine Änderung eines gefahrerheblichen Umstandes liegt z. B. dann die zuständige Behörde in Textform zugestimmt hat, beeinträch-
vor, wenn von der dokumentierten Nutzung abgewichen wird, Neu-, tigen die Entschädigungspflicht nicht;
Um- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden oder ein Gebäu- bb) die Einhaltung aller vertraglich vereinbarten Sicherheitsvor-
de oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird. schriften gemäß Teil B Ziffer 15, Teil C Ziffer 8, der Besonderen
c) Eine Gefahrerhöhung nach a liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung - Ausgabe
unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert 10/2022 Ziffer 10 sowie der Besonderen Vereinbarungen zu den
gelten soll. Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherung.
5.2 Pflichten des Versicherungsnehmers cc) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegen-
heiten.
a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer
ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig
vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegen-
über dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer inner-
b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorheri-
halb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt
ge Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen
hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versiche-
oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich
rers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass
anzeigen.
er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung un- hat.
abhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer
6.2 Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles
dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis
erlangt hat. a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles
5.3 Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Scha-
dens zu sorgen;
a) Kündigungsrecht des Versicherers
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Teil A
Kenntnis erlangt hat, unverzüglich anzuzeigen. Bei Schäden über
Ziffer 5.2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn
3.000 EUR ist der Versicherer möglichst vorab per Telefon, Tele-
der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob
fax oder E-Mail zu informieren;
fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung
– gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen,
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versiche-
wenn die Umstände dies gestatten;
rer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minde-
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Teil A
rung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an
Ziffer 5.2 b) und Ziffer 5.2 c) bekannt, kann er den Vertrag unter Ein-
dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche
haltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
b) Vertragsanpassung Ermessen zu handeln;
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum un-
Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden verzüglich der Polizei anzuzeigen;
erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr
ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der
ausschließen.
abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als
gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Scha-
zehn Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöh-
denstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer
ten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner-
freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich,
halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne
sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B.
Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer
durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichti-
den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
gung durch den Versicherer aufzubewahren;
5.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers
hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des
Teil A Ziffer 5.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht
Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über
wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung be- Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Ent-
standen hat. schädigungspflicht zu gestatten;
5.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Be-
a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der schaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs- jj) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder
nehmer seine Pflichten nach Teil A Ziffer 5.2 a) vorsätzlich verletzt sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebots-
hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, verfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren,
so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere
kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem
Versicherungsnehmer zu beweisen.
Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach a ebenfalls zu
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Teil A Ziffer 5.2 b) und Ziffer 5.2 c) erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen
ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Umständen möglich ist.
9
[Seite 10]
6.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung
a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Teil A Ziffer innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den
6.1 und Ziffer 6.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflich- auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge
tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung
heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und
kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer
entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Wider-
Versicherungsnehmer zu beweisen. rufsfrist beginnt.
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Ver- Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer
sicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungs- zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu
nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen
den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers
ursächlich ist. beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach denen
c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versiche- der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht
rungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, so angezeigt hat, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirk-
ist der Versicherer nur dann voll- ständig oder teilweise leistungsfrei, samwerden der Rücktrittserklärung zu.
wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig
gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Ge-
7 Folgebeitrag schäftsgebühr zu.
7.1 Fälligkeit c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers
wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der
a) Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
Versicherungsperiode fällig.
d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrages ver-
b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versiche- pflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung
rungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums nicht besteht oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für
bewirkt ist. ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse
7.2 Schadenersatz bei Verzug genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine an-
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrages in gemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der
entstandenen Schadens zu verlangen. Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvor-
7.3 Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung teil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in
diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den
a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Zahlung eines Folgebeitrages auf dessen Kosten in Textform zur Zah-
lung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen
9 Lastschriftverfahren
ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die
Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück- 9.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
ständigen Beträge des Beitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen Ist zur Einziehung des Beitrages das SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart
beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des
Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hin- Beitrages für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
weist.
9.2 Änderung des Zahlungsweges
b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Bei-
Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
träge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden
Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrages oder der Zinsen
können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in
oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzu-
Leistung frei.
weisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden
c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Durch die Banken
Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug
sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so ver- 10 Dauer und Ende des Vertrages
bunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Ver- 10.1 Dauer
sicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist.
Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum
hinzuweisen. abgeschlossen.
7.4 Zahlung des Beitrages nach Kündigung 10.2 Stillschweigende Verlängerung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der
eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätes-
verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zah- tens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine
lung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (siehe Kündigung zugegangen ist.
Teil A Ziffer 7.3 b) bleibt unberührt. 10.3 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
7.5 Beitragsanpassung Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum
Der Versicherer kann den Beitrag pro 1.000 EUR Versicherungssumme für Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung
bestehende Versicherungsverträge mit Wirkung zum Beginn der nächsten einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden.
Versicherungsperiode erhöhen. Dabei darf der geänderte Beitragssatz den Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem
im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifprämiensatz nicht übersteigen. Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines 10.4 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Beitrags- Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag,
satzerhöhung mit Wirkung für den Zeitpunkt, zu welchem die Änderung ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
wirksam werden sollte, schriftlich kündigen.
10.5 Wegfall des versicherten Interesses
8 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg,
endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall
8.1 Allgemeiner Grundsatz des Risikos Kenntnis erlangt.
a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf
der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versiche- 11 Kündigung nach dem Versicherungsfall
rungsperiode nur derjenige Teil des Beitrages zu, der dem Zeitraum
entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. 11.1 Kündigungsrecht
b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragspar-
weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, die er hätte beanspruchen teien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform
können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat
worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
Kenntnis erlangt hat. 11.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
8.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem
fehlendem versicherten Interesse Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch
10
[Seite 11]
bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens sicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversiche-
jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. rung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt
11.3 Kündigung durch Versicherer wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens ist für die Höhe des
Beitrages der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang haben würde, wenn der Vertrag von vorn herein mit dem neuen Inhalt
beim Versicherungsnehmer wirksam. geschlossen worden wäre.
b) Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht
12 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
12.1 Fälligkeit der Entschädigung zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der
a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versiche- Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
rers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Scha-
dens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage 15 Mehrere Versicherer
der Sache mindestens zu zahlen ist.
a) Anzeigepflicht
b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung
wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versi- Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr
cherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
Wiederbeschaffung sichergestellt hat. unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer
und die Versicherungssumme anzugeben.
c) Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung
für Anschauungsmodelle, Prototypen, Ausstellungsstücke sowie b) Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach a vorsätz-
Fertigungsvorrichtungen wird fällig, nachdem der Versicherungsneh- lich oder grob fahrlässig, so ist der Versicherer unter den in Teil A Zif-
mer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er fer 6 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder
die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein,
12.2 Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von
der anderen Versicherung erlangt hat.
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach
Teil A Ziffer 12.1 b) oder Ziffer 12.1 c) geleisteten Entschädigung verpflich- c) Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
tet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers aa) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wieder- Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen
beschafft worden ist. zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen
12.3 Verzinsung Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versi-
cherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären,
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine
den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
weitergehende Zinspflicht besteht:
bb) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflich-
a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach
tet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung
Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu
ihm nach seinem Vertrag obliegt. Der Versicherungsnehmer kann
verzinsen.
aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen
b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge
ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer bei demselben Versicherer bestehen.
die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus
anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben
c) Der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr. Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden
d) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen
insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versi-
12.4 Hemmung
cherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur
Bei der Berechnung der Fristen nach Teil A Ziffern 12.1, 12.3 a) und 12.3 in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Verein-
b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens barung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch
des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere
gezahlt werden kann. Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der
12.5 Aufschiebung der Zahlung Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben
worden wäre.
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers cc) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der
bestehen; Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-
gensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlosse-
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Ver- ne Vertrag nichtig.
sicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses
Versicherungsfalles noch läuft; Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kennt-
c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestim- nis erlangt.
mungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte.
d) Beseitigung der Mehrfachversicherung
13 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen aa) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem
13.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er ver-
a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich langen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder
herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Straf- Beitrages auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die
urteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Ver-
bewiesen. sicherungssumme und Anpassung des Beitrages werden zu
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer
so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere zugeht.
des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhält- bb) Die Regelungen nach aa sind auch anzuwenden, wenn die Mehr-
nis zu kürzen. fachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss
13.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versiche- gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungs-
rungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund verträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer
oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die
täuschen versucht. verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und
der Beiträge verlangen.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Straf-
urteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugs-
versuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als 16 Sachverständigenverfahren
bewiesen.
16.1 Feststellung der Schadenhöhe
14 Überversicherung Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles
verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenver-
a) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten fahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können
Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Ver- Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
11
[Seite 12]
16.2 Weitere Feststellungen 17 Versicherung für fremde Rechnung
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere
17.1 Rechte aus dem Vertrag
Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen
16.3 Verfahren vor Feststellung
Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Aus-
Für das Sachverständigenverfahren gilt: übung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer
a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte
Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere den Versicherungsschein besitzt.
unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform 17.2 Zahlung der Entschädigung
auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versiche-
zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zu-
rungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustim-
gang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei
mung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädi-
durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen
gung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versiche-
rungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. 17.3 Kenntnis und Verhalten
b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers
Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde
Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu
oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähn- berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungs-
lichen Verhältnis steht. nehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungs-
nehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Ver-
c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Fest-
sicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant
stellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung
des Versicherungsnehmers ist.
unter b gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch
die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der
wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schaden- Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine
ort zuständige Amtsgericht ernannt. rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht mög-
lich oder nicht zumutbar war.
16.4 Feststellung
c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten
a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschä- geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
digten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsver-
trag in Frage kommenden Ver- sicherungswerte zum Zeitpunkt des
18 Übergang von Ersatzansprüchen
Versicherungsfalles;
b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; 18.1 Übergang von Ersatzansprüchen
c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten
zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer
d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten;
den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Ver-
e) ein Verzeichnis der nicht vom Schaden betroffenen versicherten sicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatz-
Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kom- anspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei
menden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang
f) bei Betriebsunterbrechungsschäden nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden
vorsätzlich verursacht.
aa) Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Geschäftsjahr
bis zum Beginn der Betriebsunterbrechung oder Beeinträchti- 18.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
gung und für das vorausgegangene Geschäftsjahr; Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur
bb) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der
sich Betriebsgewinn und Kosten während des Unterbrechungs- geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des
zeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit ohne die Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den
versicherte Unterbrechung oder Beeinträchtigung des Betriebes Versicherer, soweit erforderlich, mitzuwirken.
entwickelt hätten; Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist
cc) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge-
sich Betriebsgewinn und Kosten während des Unterbrechungs- dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob
zeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit infolge fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
der versicherten Unterbrechung oder Beeinträchtigung gestaltet seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-
haben; nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
dd) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den ver-
sicherten Betriebsunterbrechungsschaden beeinflussen.
Die Sachverständigen haben in den Gewinn- und Verlustrech-
19 Zurechnung von Kenntnis und Verhalten des
nungen die Bestimmungen zum Betriebsunterbrechungsschaden Repräsentanten
zu berücksichtigen. Alle Arten von Kosten sind gesondert auszu- Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner
weisen; die fortlaufenden Kosten sind zu kennzeichnen. Repräsentanten im Rahmen von Teil A Ziffern 4, 5, 6, 14, 15 und 16 zurech-
g) bei Mietausfallschäden nen lassen. Dem Versicherungsnehmer stehen Repräsentanten gleich. Dies
aa) den versicherten Mietausfall; sind bei
bb) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den ver- a) Körperschaften des öffentlichen Rechts die nach den gesetzlichen
sicherten Mietausfallschaden beeinflussen. Vorschriften gewählten oder berufenen obersten Vertretungsorgane
16.5 Verfahren nach Feststellung b) Aktiengesellschaften die Mitglieder des Vorstandes
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien c) Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer Kom-
gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinan- manditgesellschaften die Komplementäre
der ab, so übergibt der Ver- sicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser d) offenen Handelsgesellschaften die Gesellschafter
entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die e) Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Gesellschafter
Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt
seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. f) Einzelfirmen die Inhaber
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die g) anderen Unternehmungsformen die nach den gesetzlichen Vorschrif-
Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie of- ten berufenen obersten Vertretungsorgane sowie Betriebs-, Werks-
fenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser und Filialleiter.
verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche 20 Verjährung
Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
16.6 Kosten
entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Um-
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe
ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien Fahrlässigkeit erlangen müsste.
je zur Hälfte.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer an-
16.7 Obliegenheiten gemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des
Versicherungsnehmers (siehe Teil A Ziffer 6) nicht berührt. Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
12
[Seite 13]
21 Zuständiges Gericht 26 Embargobestimmung
21.1 Klagen gegen den Versicherer Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche-
rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist neben den Gerichtsständen
direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen
Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohn-
entgegenstehen.
sitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für den Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf
Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche
geltend machen. Rechtsvorschriften entgegenstehen.
21.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer
27 Beitragsrückerstattung
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsver-
mittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht Der Versicherungsvertrag unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der
örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Beitragsrückerstattung, die die BGV-Versicherung AG in einzelnen Ver-
Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen sicherungszweigen gewähren kann (§ 17 der Gesellschaftssatzung). Ein
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine Anspruch auf satzungsgemäße Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen.
betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche
auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes
zuständigen Gericht geltend machen.
22 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Teil B – Inhaltsversicherung
23 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen 1 Versicherte Sachen
23.1 Form Sachen nach Teil B Ziffer 1.1 bis Ziffer 1.5 sind summarisch, d. h. in einer
Position versichert.
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem
Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer 1.1 Bewegliche Sachen (Betriebseinrichtung, Waren und Vorräte)
bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten beweglichen
betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Sachen, soweit der Versicherungsnehmer Eigentümer ist oder diese unter
Textform abzugeben. (Bei Schäden über 3 000 EUR ist zusätzlich Teil A Eigentumsvorbehalt erworben hat.
Ziffer 6.2 a) bb) zu beachten.) Bewegliche Sachen sind die
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers a) kaufmännische Betriebseinrichtung;
gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Er- b) technische Betriebseinrichtung;
klärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
c) Waren und Vorräte.
23.2 Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Zur Betriebseinrichtung gehören auch in das Gebäude eingefügte Sachen,
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Pächter auf seine Kosten be-
Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem schafft oder übernommen hat und für die er nach Vereinbarung mit dem
Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines Vermieter oder Verpächter die Gefahr trägt.
eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Nicht zur Betriebseinrichtung zählen gebäudeähnliche Teile wie z.B. im
Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namens- Freien befindliche Zelte, Pavillons, Container.
änderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als
1.2 Sicherungshalber übereignete bewegliche Sachen
zugegangen.
Wurden bewegliche Sachen (siehe Teil B Ziffer 1.1 b) sicherungshalber an
einen Dritten (Erwerber) übereignet, so ist dies dem Versicherer unverzüg-
24 Selbstbeteiligung lich anzuzeigen.
Der Versicherungsnehmer trägt je Versicherungsfall und Grundstück von Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht ist der Versicherer
dem nach diesem Vertrag bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später
errechneten Betrag, einschließlich der ersatzpflichtigen Aufwendungen für als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Ver-
die Abwendung oder Minderung eines Schadens, die vereinbarte Selbst- sicherer hätte zugehen müssen, es sei denn, diese Rechtsfolge steht außer
beteiligung. Verhältnis zur Schwere des Verstoßes.
Soweit im Versicherungsfall unterschiedliche Selbstbeteiligungen zur An- 1.3 Fremdes Eigentum
wendung kommen, gilt die für die auslösende Gefahr vereinbarte Selbst- Für Landwirtschaftliche Betriebe gilt:
beteiligung. Ausgeschlossen von der Versicherung für fremdes Eigentum sind Pferde,
landwirtschaftliche Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.
B. Mähdrescher, Häcksler, Gabelstapler, Hoftrac, Rasenmähertraktor, Rad-
25 Terrorakte
und Teleskoplader) sowie fest installiertes Inventar (z. B. Fütterungs-,
25.1 Ausschluss von Schäden durch Terrorakte Melkoder Trocknungsanlagen).
Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwaiger ab- Außerdem ist - soweit nicht etwas anderes vereinbart ist - fremdes
weichender Bestimmungen gelten Schäden durch Terrorakte sowie Kosten Eigentum versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen
jeder Art im Zusammenhang mit Terrorakten als ausgeschlossen. gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder
Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer,
zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer
die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung zu verbreiten nicht versichert zu werden brauchen.
und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu
nehmen. 1.4 Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen
Im Rahmen der Betriebseinrichtung sind Gebrauchsgegenstände der
25.2 Wiedereinschluss von Schäden durch Terrorakte
Betriebsangehörigen versichert, soweit diese sich üblicherweise oder auf
Soweit vereinbart gelten abweichend von Teil A Ziffer 25.1 und nur im Verlangen des Arbeitgebers innerhalb des Versicherungsortes befinden.
Rahmen der versicherten Gefahren und Schäden nach Teil B, C und D
1.5 Daten und Programme
Sachschäden und Kosten durch Terrorakte nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen versichert: Daten und Programme sind keine Sachen, versichert sind jedoch
a) im Rahmen der Betriebseinrichtung die für die Grundfunktion der ver-
Der Terrorakt und der Sachschaden muss sich in der Bundesrepublik
sicherten Betriebseinrichtung notwendigen Daten und Programme.
Deutschland ereignen. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben
Dies sind System-Programmdaten und Betriebssysteme oder damit
nachstehend genannte Sachschäden sowie damit verbundene Kosten aller
gleichzusetzende Daten;
Art ausgeschlossen:
b) im Rahmen der Waren und Vorräte die auf einem versicherten und
- Kontaminationsschäden durch chemische oder biologische Substanzen;
zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten Daten und
- Schäden durch Ausfall von Versorgungsleitungen (z. B. Strom, Gas, Programme;
Wasser, Telekommunikation). c) im Rahmen der Wiederherstellungskosten für Geschäftsunterlagen
Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten Betrag je Versiche- (siehe Teil B Ziffer 23.7) sonstige Daten und Programme.
rungsjahr begrenzt (Jahreshöchstentschädigung). Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte Program-
25.3 Soweit die Versicherung von Schäden durch Terrorakte vereinbart gilt, me, individuelle Programme und individuelle Daten, sofern diese Daten
kann eine beiderseitige fristlose Kündigung dieser Gefahr erfolgen. Kün- und Programme weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache
digt der Versicherer, so wird die Kündigung eine Woche nach ihrem Zugang notwendig noch auf einem zum Verkauf bestimmten Datenträger gespei-
wirksam. chert sind.
13
[Seite 14]
1.6 Verglasungen dd) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterial und Arbeits-
Soweit dies vereinbart ist, sind gegen die Gefahr Glasbruch (siehe Teil B mittel; dies gilt nicht für Öl- oder Gasfüllungen von versicherten
Ziffer 9) versichert Transformatoren, Kondensatoren, elektrischen Wandlern oder
Schaltern sowie - soweit dies vereinbart ist - für die Ölfüllungen
a) fertig eingesetzte oder montierte von versicherten Turbinen;
aa) Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas, Glaskeramik und Aqua- ee) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sa-
rienscheiben, chen erfahrungsgemäß mehr als einmal ausgewechselt werden
bb) Scheiben und Platten aus Kunststoff, müssen;
cc) Glasbausteine und Profilbaugläser, ff) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt, montiert sind
oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist;
dd) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff,
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erpro-
der gesamten Innen- und Außenverglasungen von Geschäfts-, Be- bung und - soweit vorgesehen - nach beendetem Probebetrieb
triebs- und Lagerräumen, Betriebseinrichtung und von Außenschau- entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb be-
kästen und -vitrinen; findet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unter-
b) der Werbung dienende, fertig eingesetzte oder montierte Leuchtröh- bricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während
renanlagen (Hochspannungsanlagen), Firmenschilder und Transpa- einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der
rente (Werbeanlagen). Sache innerhalb des Versicherungsortes.
1.7 Nicht versicherte Sachen gg) Röhren (z. B. Bildröhren, Hochfrequenzleistungsröhren, Röntgen-
röhren, Laserröhren) sowie Zwischenbildträger (z. B. Selentrom-
Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist,
meln).
a) Bargeld; Urkunden, z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere; Der Ausschluss gilt nicht, wenn in einem Versicherungsfall zur
b) Briefmarken; Münzen und Medaillen; unbearbeitete Edelmetalle Wiederherstellung versicherter Sachen in bb), dd) und ee) ge-
sowie Sachen aus Edelmetall, ausgenommen Sachen, die dem Raum- nannte Sachen beschädigt oder zerstört und deshalb erneuert
schmuck dienen; Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, Kunstgegen- werden müssen.
stände, insbesondere Bilder sowie Antiquitäten (Sachen ab einem hh) Valoren, insbesondere Briefmarken, Münzen und Medaillen,
Alter von 100 Jahren) und auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetall,
Telefonkarten) sowie Teile und Zubehör der in Teil B Ziffer 1.7 e) ge- Schmucksachen, Perlen, Edelsteine und auf Geldkarten geladene
nannten Sachen, es sei denn, sie gehören zu den Waren oder Vorräten Beträge (z. B. Telefonkarten), soweit diese über Teil B Ziffer 1.6 b
(siehe Teil B Ziffer 1.1 b) cc); versichert gelten;
c) Geschäftsunterlagen, Archivbestände gemäß Landesarchivgesetz ii) lebende Tiere und lebende Pflanzen;
Baden-Württemberg (LArchG);
jj) Mikroorganismen;
d) Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner
kk) Kunstgegenstände;
typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte
Fertigungsvorrichtungen; ll) mobile Daten- oder Kommunikationstechnik einschließlich
Daten;
e) versicherungs-/zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge und versiche-
rungs-/zulassungspflichtige Arbeitsmaschinen, Kraftfahrzeuganhän- mm) Munition oder sonstige explosive Stoffe;
ger und Zugmaschinen; nn) radioaktive Stoffe;
f) Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufes einschließlich dort befindlicher oo) bewegliche Sachen, die für Dritte gegen Entgelt befördert wer-
Sachen; den;
g) Automaten mit Geldeinwurf oder Geldkarten (einschließlich Geld- pp) Waren und Vorräte;
wechsler) sowie Geldausgabeautomaten einschließlich deren Inhalt, n) bei der Elektronikversicherung für Schäden an elektrotechnischen
es sei denn, sie gehören zu den Waren oder Vorräten (siehe Teil B oder elektronischen Anlagen und Geräten (siehe Teil B Ziffer 11) zu-
Ziffer 1.1 b) cc); sätzlich zu a) bis k):
h) Sachen, die sich in zum Abriss bestimmten Gebäuden oder Gebäude- aa) Werkzeuge aller Art;
teilen befinden;
bb) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmit-
i) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer tel;
nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind
oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. cc) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden
keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die müssen;
versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffs- dd) Bodenwaagen, Fahrzeugwaagen, Steuerungen (z.B. CNC) von
schutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker Maschinen;
oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für ee) Fahrzeugelektronik in und von Kraft-, Wasser- oder Luftfahrzeu-
neuerlichen Lizenzerwerb); gen;
j) Tabakwaren; ff) Kanal- und Bohrlochfernsehanlagen (einschließlich Sonden- und
k) fremdes Eigentum, dass über eine Hausratversicherung nicht mitver- Messanlagen im Bohrloch);
sichert werden kann (sofern nicht nach Ziffer 1.4 versichert); gg) Musikinstrumente, Musikübertragungsanlagen von Bands;
l) bei der Gefahr Glasbruch (siehe Teil B Ziffer 9) zusätzlich zu a) bis k): hh) Handelsware und Vorführgeräte;
aa) optische Gläser, Geschirr und Handspiegel; ii) Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer nicht die
bb) Hohlgläser und Beleuchtungskörper, soweit nicht nach Ziffer 1.6 Gefahr trägt, z.B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten
b) versichert; Sachen;
cc) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind; o) bei der Gefahr Autoinhalt (Teil B Ziffer 12) zusätzlich zu a) bis k):
dd) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil aa) Valoren, insbesondere Briefmarken, Münzen und Medaillen, un-
elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunika- bearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetall, Schmuck-
tionsgeräte sind (z.B. Bildschirme von Fernsehgeräten, Spiel- sachen, Perlen, Edelsteine, Geld und auf Geldkarten geladene
automaten, Computer-Displays); Beträge, Wertpapiere und Kunstgegenstände;
bb) lebende Tiere und lebende Pflanzen;
ee) künstlerisch bearbeitete Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas
oder Kunststoff, Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen, trans- cc) echte Teppiche und Pelze;
parentes Glasmosaik soweit nicht nach Ziffer 1.6 b) versichert; dd) serienmäßig hergestellte Standardprogramme, individuelle Pro-
ff) Schriftscheiben von Fotogeräten und Rastern; gramme und individuelle Daten, die weder für die Grundfunktion
einer versicherten Sache notwendig noch auf einem zum Verkauf
gg) Scheiben von Sonnenbänken, Sonnenkollektoren und Photovol-
bestimmten Datenträger gespeichert sind;
taikanlagen.
ee) Munition und sonstige explosive Stoffe;
m) bei den Gefahren äußere Einwirkung von unbenannten Gefahren (Teil
B Ziffer 10.1) und weitere unbenannte Gefahren (Teil B Ziffer 10.2) ff) Radioaktive- und Kernbrennstoffe;
zusätzlich zu a) bis k): gg) zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
aa) fahrbare Maschinen; und Zugmaschinen.
bb) Werkzeuge aller Art; p) Sachen in dem Umfang, in dem Entschädigung aus einer anderen
Versicherung erlangt werden kann.
cc) Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschichtungen von Öfen,
Feuerungs- und sonstigen Erhitzungsanlagen, Dampferzeugern 2 Versicherte und nicht versicherte Kosten
und Behältern, die während der Lebensdauer der versicherten
Sachen erfahrungsgemäß mehr als einmal ausgewechselt wer- Zusätzlich zu den im Versicherungsschein genannten Versicherungssum-
den müssen; men sind in der Inhaltsversicherung je Versicherungsfall die folgenden
14
[Seite 15]
Kosten auf Erstes Risiko mitversichert, sofern diese infolge einer im a) Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für Preis-
Versicherungsschein aufgeführten versicherten Gefahr entstehen. Die steigerungen versicherter (und vom Schaden betroffener) Sachen
Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Pauschaldeklaration zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstel-
vereinbarten Betrag begrenzt. lung oder Wiederbeschaffung.
2.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens b) Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wieder-
beschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche-
nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher
rungsnehmer den Umständen nach zur Abwendung und Minderung
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären.
des Schadens für geboten halten durfte und bei einer nachträglich
objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig waren, ein- c) Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen
schließlich der Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen oder Kapital-
Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu min- mangel sind nicht versichert. Sofern behördliche Wiederherstellungs-
dern. Versichert sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer beschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
auf Weisung des Versicherers macht. der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern,
werden die dadurch entstandenen Preissteigerungen jedoch ersetzt.
b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch
den Aufwendungsersatz nach a) entsprechend kürzen. d) Sollte der Zeitwert Versicherungswert sein, so werden die Mehrkos-
ten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.
c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versi-
cherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssum- 2.3.3 Mehrkosten durch Technologiefortschritt als Folge eines Versicherungsfal-
me bzw. die vereinbarten Höchstentschädigungen, dies gilt jedoch les
nicht, soweit die Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt a) Der Versicherer ersetzt die tatsächlich entstandenen Mehrkosten
sind. für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten
d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die Wiederherstellung
auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte in-
folge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist
e) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr und die Mehrkosten nicht bereits im Neuwert nach Teil B Ziff. 18.4
oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfe- a) enthalten sind. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut
leistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und
Interesse erbracht werden. Güte möglichst nahe kommt.
2.2 Kosten für die Ermittlung und Feststellung des Schadens bis zur verein- b) Sollte der Zeitwert Versicherungswert sein, so werden die Mehrkos-
barten Höhe ten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.
a) Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von Versicherer zu
ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten 3 Versicherte Gefahren und Schäden;
waren. Ist der Versicherer berechtigt seine Leistung zu kürzen, kann er
Generelle Ausschlüsse
auch den Kostenersatz entsprechend kürzen.
b) Darüber hinaus auch die aufgewendeten Kosten zur Ermittlung und 3.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Feststellung der Schadenursache, wenn beim Versicherungsnehmer Die Versicherung der nachfolgend genannten Gefahren kann einzeln ver-
der begründete Verdacht eines dem Grunde nach die Ersatzleistung einbart werden.
auslösenden Ereignisses vorliegt, dann aber festgestellt wird, dass
Welche Gefahren versichert sind, geht aus dem Versicherungsschein
kein ersatzpflichtiger Schaden gegeben ist.
hervor.
c) Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Bei-
Soweit dies vereinbart ist, werden die versicherten Sachen (siehe Teil B
stand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zu-
Ziffer 1) entschädigt, die durch
ziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert
wurde. a) Feuer inkl. politische Gefahren (siehe Teil B Ziffer 4);
d) Sachverständigenkosten aa) Brand;
Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 25.000 EUR über- bb) Blitzschlag;
steigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer cc) Überspannung, Überstrom und Kurzschluss durch Blitz;
nach Teil A Ziffer 16 (Sachverständigenverfahren) zu tragenden dd) Explosion;
Kosten des Sachverständigenverfahrens. Die Entschädigung ist je
Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. ee) Verpuffung;
2.3 Versicherte Mehrkosten ff) Implosion;
gg) Anprall und Absturz von Luftfahrzeugen;
Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungs-
summe die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen hh) Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen;
Aufwendungen für notwendige Mehrkosten durch behördliche Wieder- ii) Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussper-
herstellungsbeschränkungen, Mehrkosten durch Preissteigerungen und rung;
Mehrkosten durch Technologiefortschritt.
b) Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Raub (siehe Teil B Ziffer 5);
Die vereinbarte Versicherungssumme gemäß Satz 1 wird nicht für die
aa) Einbruchdiebstahl;
Feststellung einer Unterversicherung herangezogen. Sofern eine Unterver-
sicherung für eine vom Schaden betroffene Position besteht, für welche bb) Vandalismus;
die Mehrkosten gemäß Satz 1 versichert sind, werden diese Mehrkosten cc) soweit dies vereinbart ist, Raub innerhalb eines Gebäudes oder
nur im Verhältnis der Versicherungssumme der vom Schaden betroffenen Grundstücks;
Position zum Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Position
dd) soweit dies vereinbart ist, Raub auf Transportwegen.
ersetzt.
c) Leitungswasser (siehe Teil B Ziffer 6);
2.3.1 Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
d) Sturm / Hagel (siehe Teil B Ziffer 7);
a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte e) Naturgefahren (Elementar) (siehe Teil B Ziffer 8);
und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher f) Glasbruch (siehe Teil B Ziffer 9);
Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder g) äußere Einwirkung von unbenannten Gefahren, weitere unbenannte
wiederbeschafft werden darf. Gefahren (siehe Teil B Ziffer 10);
b) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalles h) Elektronikversicherung für Schaden an elektronischen und elektro-
erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht technischen Anlagen und Geräten (siehe Teil B Ziffer 11);
versichert. War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nut-
zung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder i) Autoinhalt (siehe Teil B Ziffer 12);
teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht zerstört oder beschädigt werden.
versichert. 3.2 Daten und Programme
c) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden be- Entschädigung für Daten und Programme (siehe Teil B Ziffer 1.5 und
troffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschrän- 2.4 d) wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Veränderung oder die
kungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten Nichtverfügbarkeit der Daten und Programme durch einem dem Grunde
nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an nach versicherten Sachschaden an dem Datenträger (Datenspeicher für
bisheriger Stelle entstanden wären. maschinenlesbare Informationen), auf dem die Daten und Programme
d) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass gespeichert waren, verursacht wurde.
sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbe- 3.3 Generelle Ausschlüsse
schränkungen verzögert, werden gemäß Ziffer 2.3.2 b) ersetzt.
3.3.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
e) Sollte der Zeitwert Versicherungswert sein, so werden die Mehrkos- durch
ten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.
a) Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebel-
2.3.2 Mehrkosten durch Preissteigerung lion, Aufstand oder Verfügung von hoher Hand; nicht ausgeschlossen
15
[Seite 16]
sind Schäden durch die Explosion von Kampfmitteln aus früheren 4.6 Implosion
Kriegen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland; Kontaminations- Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohl-
schäden durch die Wirkung oder Freisetzung chemischer oder biologi- körpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.
scher Substanzen bleiben ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
ausgeschlossen; 4.7 Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen
b) Terrorakte (siehe Teil A Ziffer 25); Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen ist das Aufprallen oder Abstürzen
eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung.
c) nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen oder Kernenergie;
4.8 Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen
Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die
als Folge einer versicherten Gefahr nach Teil B Ziffer 3.1 durch auf dem 4.8.1 Fahrzeuganprall
Versicherungsort oder auf dem hieran angrenzenden Nachbargrundstück Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung des Gebäudes, in dem
betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope ent- sich die versicherten Sachen befinden (Teil B Ziffer 1) durch Schienen-,
stehen, insbesondere Schäden durch Kontaminierung und Aktivierung sind Straßen- oder Wasserfahrzeuge, die nicht vom Versicherungsnehmer oder
eingeschlossen. Ausgeschlossen bleiben jedoch radioaktive Isotope von seinem Repräsentanten gelenkt werden.
Kernreaktoren, sowie Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb von
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden:
Kern- und Wiederaufbereitungsanlagen oder der End- oder Zwischenlage-
rung von Kernbrennstoffen. - an dem Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat und Schäden an
Kraftfahrzeugen von Betriebsangehörigen und Besuchern;
d) Innere Unruhen, soweit nicht nach Teil B Ziffer 4.9.1 versichert;
- durch Verschleiß.
e) Erdbeben, soweit nicht nach Teil B Ziffer 8.3 versichert;
4.8.2 Rauch
f) Feuer, soweit nicht nach Teil B Ziffer 4 oder 8.3 versichert;
Ein Schaden durch Rauch liegt vor, wenn dieser plötzlich bestimmungs-
g) Sturmflut;
widrig aus den am Versicherungsort befindlichen Feuerungs-, Heizungs-,
h) Elementarereignisse (Sturm/Hagel, Naturgefahren (Elementar)), Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar auf versicher-
die nicht auf unbeherrschten Naturgewalten beruhen oder durch te Sachen einwirkt.Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde
menschliches Verhalten ausgelöst worden sind. Einwirkung des Rauches entstehen.
3.3.2 Nicht versichert sind Schäden in dem Umfang, in dem Entschädigung aus Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an versicherten
einer anderen Versicherung erlangt werden kann (Subsidiarität). Sachen, die sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen befinden, die nicht
3.3.3 Für Kosten und Mehraufwendungen leistet der Versicherer Ersatz im bezugsfertig sind.
Rahmen und Umfang von Teil B Ziffer 2. 4.8.3 Überschalldruckwellen
Die Versicherung weiterer Kosten und Mehraufwendungen oder Ersatz für Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein
Betriebsunterbrechungsschäden müssen speziell vereinbart werden. Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und
diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.
4 Feuer inkl. politische Gefahren Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an versicherten
4.1 Brand Sachen, die sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen befinden, die nicht
bezugsfertig sind.
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstan-
den ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten 4.8.4 Nicht versicherte Schäden
vermag. a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schä-
Mitversichert sind Schäden, die an den versicherten Sachen durch be- den durch Verfügung von hoher Hand.
stimmungswidriges Ausbrechen glühendflüssiger Schmelzmassen aus b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an versicher-
deren Behältnissen oder Leitungen ohne Brand entstehen. Dies gilt auch ten Sachen, die sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen befinden, die
für Metallschmelzen, die durch Energiezufuhr ohne Glüherscheinung ver- nicht bezugsfertig sind.
flüssigt sind. 4.9 Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung
Schäden an diesen Behältnissen und Leitungen selbst werden ebenfalls er- 4.9.1 Innere Unruhen
setzt. Ausgenommen sind jedoch Schäden im Innern des Behältnisses und
der Schaden an der Durchbruchstelle. Schäden an den Schmelzmassen Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile
selbst sind ebenfalls nicht zu ersetzen. des Volkes in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in
Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen
4.2 Blitzschlag verüben.
Blitzschlag ist das unmittelbare Auftreffen eines Blitzes auf Sachen. Dazu gehören auch unmittelbare Schäden durch Wegnahme bei Plünde-
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Blitzschäden an elektrischen rungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen.
Einrichtungen, es sei denn, dass der Blitz unmittelbar auf diese Sachen 4.9.2 Böswillige Beschädigung
übergegangen ist. Folgeschäden sind nicht ausgeschlossen, soweit sie
Folgeschäden von Brand- oder Explosionsschäden sind. Böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche, unmittelbare Zerstörung
oder Beschädigung von versicherten Sachen durch betriebsfremde Per-
4.3 Überspannung, Überstrom und Kurzschluss durch Blitz sonen. Betriebsfremde Personen sind alle Personen, die nicht im Betrieb
In Erweiterung von Teil B Ziffer 4.2 ersetzt der Versicherer auch Überspan- tätig sind.
nungs-, Überstrom- und Kurzschlussschäden durch Blitz (z.B. Influenz, In- Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
duktion) oder durch sonstige atmosphärische Elektrizität sowie die daraus nicht auf Schäden
entstehenden Folgeschäden an versicherten Sachen leistet der Versicherer
Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Blitzüberspannung zer- a) durch Abhandenkommen versicherter Sachen;
stört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. b) die im Zusammenhang mit Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Raub
Blitzüberspannung ist die in elektrischen Leitungsnetzen durch atmosphä- (Teil B Ziffer 5) entstehen;
rische Elektrizität oder durch Blitzeinschlag auftretende Spannung, die die c) die im Zusammenhang mit Leitungswasser (Teil B Ziffer 6) entstehen;
normale Netzspannung übersteigt. d) durch Störungen oder Ausfall externer Netze;
Nicht versichert sind Schäden in dem Umfang, in dem Entschädigung aus e) durch biologische oder chemische Substanzen verursachte Kontami-
einer anderen Versicherung erlangt werden kann (Subsidiarität). nationen.
4.4 Explosion 4.9.3 Streik oder Aussperrung
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämp- Versichert sind Schäden, die entstehen durch
fen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung
a) Zerstörung oder Beschädigung unmittelbar durch Streik oder Aus-
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, sperrung oder
wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein
plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb b) Abhandenkommen in unmittelbarem Zusammenhang mit Streik oder
des Behälters stattfindet. Wird im Inneren eines Behälters eine Explosion Aussperrung.
durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimm-
Wandung nicht erforderlich. tes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen
Schäden durch Unterdruck sind nicht versichert. Zahl von Arbeitnehmern.
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die an Verbrennungs- Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige
kraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch 4.9.4 Nicht versicherte Schäden
den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen. Folgeschäden sind nicht a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schä-
ausgeschlossen. den durch Verfügung von hoher Hand.
4.5 Verpuffung b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an versicher-
Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder ten Sachen, die sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen befinden, die
Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die im Gegen- nicht bezugsfertig sind, es sei denn, sie entstehen durch Brand, Ex-
satz zur Explosion mit nur geringer Geschwindigkeit verläuft. plosion oder Implosion infolge von Inneren Unruhen (siehe Ziffer 4.9.1).
16
[Seite 17]
4.9.5 Öffentlich rechtliche Entschädigungsansprüche sicherungsort betritt, ist die Entschädigung auf den vereinbarten
Ein Anspruch auf Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen, Betrag begrenzt.
Böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung, besteht insoweit nicht, 5.2 Vandalismus
als Schadenersatz aufgrund öffentlich rechtlichen Entschädigungsrechts Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der
beansprucht werden kann. in Teil B Ziffer 5.1 a) oder f) bezeichneten Art in den Versicherungsort
4.10 Nicht versicherte Schäden eindringt und versicherte Sachen (Teil B Ziffer 1) vorsätzlich zerstört oder
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf beschädigt.
a) Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass Vandalismus bei Raub oder Raubversuch innerhalb des Versicherungsortes
sich eine versicherte Gefahr nach Teil B Ziffer 4.1 bis Ziffer 4.9 verwirk- liegt vor, wenn der Täter aufgrund der in Teil B Ziffer 5.3 genannten Vor-
licht hat; aussetzungen nicht an der vorsätzlichen Zerstörung oder Beschädigung
versicherter Sachen gehindert werden kann.
b) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbren-
nungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schalt- 5.3 Kartenmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl
organen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden a) Der infolge eines Einbruchdiebstahls oder eines Raubes gemäß Teil B
Gasdruck entstehen. Folgeschäden an dritten Sachen sind nicht Ziffer 5.4 entstehende Schaden durch Missbrauch von zu betrieb-
ausgeschlossen; lichen Zwecken genutzten Kunden-, Scheck- und Kreditkarten ist
c) Schäden, die durch die Wirkung des elektrischen Stromes an elek- mitversichert.
trischen Einrichtungen mit oder ohne Feuererscheinung entstehen b) Entschädigung wird nur in dem Umfang geleistet, soweit eine Ent-
(z. B. durch Überstrom, Überspannung, Isolationsfehler, wie Kurz-, schädigung nicht aus einer anderen Versicherung erlangt werden
Windungs-, Körper- oder Erdschluss, unzureichende Kontaktgabe, kann.
Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen). Folge- c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-
schäden sind nicht ausgeschlossen, soweit sie Folgeschäden von trag begrenzt.
Brand- oder Explosionsschäden sind; Schäden durch Überspannung
durch Blitz nach Teil B Ziffer 4.3 bleiben davon unberührt; d) Der Versicherungsnehmer muss nach einem Versicherungsfall die
Bank, möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich benachrich-
Die Ausschlüsse gelten nicht für Schäden, die dadurch verursacht tigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann auch gegenüber dem
wurden, dass sich an anderen Sachen eine versicherte Gefahr nach zentralen Sperrannahmedienst abgegeben werden.
Teil B Ziffer 4.1 bis Ziffer 4.9 verwirklicht hat.
e) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der
d) Brand- und Explosionsschäden an versicherten Sachen, die durch ein Versicherer gemäß Teil A Ziffer 6.3 leistungsfrei sein.
Erdbeben gemäß Teil B, Ziffer 8.3 verursacht worden sind. Sofern Erd-
bebenschäden gemäß Teil B, Ziffer 8.3 vereinbart sind, gilt für Brand- 5.4 Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks
und Explosionsschäden, die durch Erdbeben verursacht worden sind, a) Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks umfasst den Ver-
die vereinbarte Höchstentschädigung für Erdbebenschäden. lust von
aa) versicherten Sachen (siehe Teil B Ziffer 1.1 bis Ziffer 1.5) und
5 Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus
bb) sonstigen beweglichen Sachen, soweit deren Mitversicherung
5.1 Einbruchdiebstahl vereinbart ist, innerhalb des Versicherungsortes (siehe Teil B
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb Ziffer 14.2 c). Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten
Betrag begrenzt.
a) in den Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines
Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu b) Raub liegt vor, wenn
berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher aa) gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Arbeitnehmer
Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt, Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die
der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten; Gewalt liegt
wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines be-
kein Versicherungsschutz besteht für den Einbruch in einen Container wussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/
oder in eine Baubude. Trickdiebstahl);
b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche bb) der Versicherungsnehmer oder einer seiner Arbeitnehmer ver-
Schlüssel (siehe a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; sicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine
der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die
wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; innerhalb des Versicherungsortes - bei mehreren Versicherungs-
orten innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die
c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet,
Drohung ausgesprochen wird - verübt werden soll;
nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen
gehalten hatte; cc) dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer
versicherte Sachen weggenommen werden, weil unmittelbar vor
d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat
der Wegnahme sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalls
angetroffen wird und eines der Mittel nach Teil B Ziffer 5.3 b) aa) oder
oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache, wie
bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten;
beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt, beeinträchtigt und
e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet wird.
Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder außerhalb des Ver-
Einem Arbeitnehmer stehen geeignete, volljährige Personen gleich,
sicherungsortes durch Raub gemäß Teil B Ziffer 5.3 an sich gebracht
denen der Versicherungsnehmer die Obhut über die versicherten
hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis
Sachen vorübergehend überlassen hat oder die er mit der Bewachung
öffnet;
der als Versicherungsort vereinbarten Räume beauftragt hat.
Werden jedoch Sachen entwendet, die gegen Einbruchdiebstahl nur
5.5 Raub auf Transportwegen
unter vereinbarten zusätzlichen Voraussetzungen nach Teil B Ziffer
13.4 versichert sind, so gilt dies als Einbruchdiebstahl nur, wenn der a) Raub auf Transportwegen umfasst den Verlust von
Dieb die richtigen Schlüssel des Behältnisses erlangt hat durch aa) versicherten Sachen (siehe Teil B Ziffer 1.1 bis Ziffer 1.5) und
aa) Einbruchdiebstahl nach Teil B Ziffer 5.1 b) aus einem Behältnis, bb) sonstigen beweglichen Sachen, soweit deren Mitversicherung
das mindestens die gleiche Sicherheit wie die Behältnisse bietet, vereinbart ist.
in denen die Sachen versichert sind;
Der Transportweg beginnt mit der Übernahme der versicherten
bb) Einbruchdiebstahl, wenn die Behältnisse, in denen die Sachen Sachen für einen unmittelbar anschließenden Transport und endet an
versichert sind, zwei Schlösser besitzen und alle zugehörigen der Ablieferungsstelle mit der Übergabe. Die Entschädigung ist auf
Schlüssel (Schlüssel zu verschiedenen Schlössern voneinander den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt.
getrennt) außerhalb des Versicherungsortes verwahrt werden;
b) Für Raub auf Transportwegen gilt abweichend von Teil B Ziffer 5.4 b):
cc) Raub außerhalb des Versicherungsortes.
aa) Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige Personen gleich, die
Bei Türen von Behältnissen oder Tresorräumen, die mit einem in seinem Auftrag den Transport durchführen. Dies gilt jedoch
Schlüsselschloss und einem Kombinationsschloss oder ausschließlich nicht, wenn der Transportauftrag durch ein Unternehmen durch-
mit Kombinationsschlössern versehen sind, steht es dem Raub des geführt wird, das sich gewerbsmäßig mit Transporten befasst.
Schlüssels gleich, wenn der Täter gegenüber dem Versicherungsneh-
mer oder einem seiner Arbeitnehmer eines der Mittel nach Teil B Ziffer bb) Die den Transport durchführenden Personen, gegebenenfalls
5.3 b) aa) oder bb) anwendet, um sich die Öffnung des Kombinations- auch der Versicherungsnehmer selbst, müssen für diese Tätigkeit
schlosses zu ermöglichen. geeignet und volljährig sein. Im Übrigen gilt c) und d).
f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, cc) In den Fällen von Teil B Ziffer 5.4 b) bb) liegt Raub nur vor, wenn
den er innerhalb oder auch außerhalb des Versicherungsortes - durch die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll.
Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Ver- c) Im Rahmen der für Raub auf Transportwegen vereinbarten Entschä-
sicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl der digungsgrenze leistet der Versicherer - soweit nicht etwas anderes
Schlüssel durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte. vereinbart ist – für Schäden
Für Schäden, die – insbesondere am Schaufensterinhalt – durch aa) über 50.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens 2
Einbruchdiebstahl verursacht werden, ohne dass der Täter den Ver- Personen durchgeführt wurde;
17
[Seite 18]
bb) über 100.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens 2 a) Raub auf Transportwegen, wenn der Schaden durch vorsätzliche
Personen und mit Kraftfahrzeug durchgeführt wurde; Handlung einer der mit dem Transport beauftragten Personen ent-
standen ist;
cc) über 150.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens 3
Personen und mit Kraftfahrzeug durchgeführt wurde; b) gewaltsames Öffnen oder den Versuch einer solchen Tat
dd) über 300.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens 3 aa) an Rückgeldgebern, wenn der Geldbehälter nicht entnommen ist
Personen mit Kraftfahrzeug und außerdem unter polizeilichem sowie
Schutz oder unter besonderen, mit dem Versicherer vorher für
bb) an verschlossenen Registrierkassen sowie verschlossenen elektri-
den Einzelfall oder für mehrere Fälle schriftlich vereinbarten
schen und elektronischen Kassen.
Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt wurde.
d) Soweit Transport durch mehrere Personen vorausgesetzt wird, muss 6 Leitungswasser
gemeinschaftlicher Gewahrsam dieser Personen an den versicherten
Sachen bestehen. Gewahrsam haben nur Personen, die sich unmittel- 6.1 Nässeschäden
bar bei den Sachen befinden. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus
Soweit Transport mit Kraftfahrzeugen vorausgesetzt wird, zählt der a) Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder den damit
Fahrer nicht als den Transport durchführende Person. Jedoch müssen verbundenen Schläuchen;
in seiner Person die Voraussetzungen nach Teil B Ziffer 5.5 b) bb) vor- b) mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen
liegen. Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen;
Gewahrsam an Sachen in Kraftfahrzeugen haben nur die Personen, c) Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie aus
die sich in oder unmittelbar bei dem Kraftfahrzeug befinden. Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
e) In Erweiterung zu Raub auf Transportwegen (siehe a) leistet der d) stationär installierten Wasserlöschanlagen (siehe Teil B Ziffer 6.3);
Versicherer Entschädigung, wenn der Versicherungsnehmer bei der
e) Aquarien oder Wasserbetten oder Schwimmbecken;
Durchführung des Transports nicht persönlich mitwirkt, auch für
Schäden, die ohne Verschulden einer der den Transport ausführenden f) innenverlegten Regenableitungsrohren.
Personen entstehen Wasserdampf und Wärme tragende Flüssigkeiten (z. B. Sole, Öle, Kühl-
aa) durch Erpressung (siehe § 253 StGB), begangen an diesen Per- mittel, Kältemittel) sind dem Leitungswasser gleichgestellt.
sonen; bb) durch Betrug (siehe § 263 StGB), begangen an diesen In Erweiterung der o.g. Nässeschäden gelten auch durch Leitungswasser
Personen; verursachte Nässeschäden, die an versicherten Sachen durch optisch nicht
bb) durch Diebstahl von Sachen, die sich in unmittelbarer körper- erkennbare, aber dennoch schadhafte Silikon- und/oder Fliesenfugen bzw.
licher Obhut dieser Personen befinden; Abdichtungen im unmittelbaren Bereich einer Einzelduschen- oder einer
Badewanneneinheit innerhalb des versicherten Gebäudes entstanden sind,
cc) dadurch, dass diese Personen nicht mehr in der Lage sind, die mitversichert.
ihnen anvertrauten Sachen zu betreuen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Nässeschäden an versicherten
Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt. Sachen, sofern es sich um Gruppen- oder Gemeinschaftsduschen bzw.
f) In Erweiterung von Teil B Ziffer 5.5 ersetzt der Versicherer dem Ver- Gruppen- oder Gemeinschaftsräume mit mehreren, auch optisch vonein-
sicherungsnehmer unmittelbare Vermögensschäden, die durch Raub ander abgegrenzten, Duschmöglichkeiten handelt.
einer zu betrieblichen Zwecken genutzten Bank- oder Kreditkarte und 6.2 Bruchschäden
einer damit verbundenen Herausgabe von vertraulichen Zugangs- und Innerhalb von Gebäuden, in denen sich die als Versicherungsort verein-
Identifikationsdaten (Räuberische Erpressung) entstehen, soweit barten Räume befinden, sind versichert
diese nicht anderweitig erstattet werden. Dabei gelten als Versiche-
rungsnehmer auch dessen Arbeitnehmer. a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren, soweit der
Versicherungsnehmer als Mieter oder Pächter diese auf seine Kosten
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag eingefügt oder übernommen hat und dafür die Gefahr trägt:
begrenzt.
aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen);
Nicht versichert sind bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärme-
a) Andere Arten des Erlangens von Zugangs- oder Identifikationsdaten; pumpen- oder Solarheizungsanlagen;
b) Schäden, soweit dafür anderweitig Versicherungsschutz besteht oder cc) von stationär installierten Wasserlöschanlagen (siehe Teil B
soweit ein Kreditinstitut sie begleicht oder dafür haftet. Ziffer 6.3), sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln,
Boilern, Wärmetauschern oder ähnlichen Installationen sind;
5.6 Sachen in Schaukästen oder Vitrinen
b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Einrichtun-
Versicherungsschutz besteht, wenn der Dieb Schaukästen oder Vitrinen gen oder Installationen, soweit der Versicherungsnehmer als Mieter
außerhalb eines Gebäudes auf dem Grundstück, auf dem der Versiche- oder Pächter diese auf seine Kosten eingefügt oder übernommen hat
rungsort liegt, oder in dessen unmittelbarer Umgebung aufbricht oder und dafür die Gefahr trägt:
mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge öffnet.
aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Wasser- und
Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt. Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser;
5.7 Geschäftsfahrräder bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warm-
Sofern der Gefahrenbaustein Einbruchdiebstahl gemäß Teil B Ziffer 3.1 wasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder
b) vereinbart ist, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf ein- Solarheizungsanlagen;
fachen Diebstahl von Geschäftsfahrrädern. cc) stationär installierte Wasserlöschanlagen (siehe Teil B Ziffer 6.3).
Geschäftsfahrrädern gleichgestellt sind auch nicht versicherungspflichtige Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der
E-Bikes, Pedelecs, Segways und Krankenfahrstühle, Tretroller, Kickboards Bodenplatte.
und Fahrradanhänger. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen
Für Diebstahl einzelner Fahrradteile (z.B. Fahrradsattel oder Fahrrad unterhalb der Bodenplatte nicht versichert.
Akku) besteht kein Versicherungsschutz, es sei denn, diese Teile werden Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb
zusammen mit dem Geschäftsfahrrad entwendet. des Gebäudes.
Für Geschäftsfahrräder besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zur 6.3 Wasserlöschanlagen
Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler-, Berieselungsanlagen, Wasser-
waren oder sich in einem verschlossenen Fahrzeug (nicht Kfz-Anhänger) behälter, Verteilerleitungen, Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen,
befanden. sonstige Armaturen und Zuleitungsrohre, die ausschließlich dem Betrieb
Die Entschädigung für einfachen Diebstahl wird, auch wenn mehrere Ge- der auf Wasser basierenden Löschanlage dienen.
schäftsfahrräder abhanden gekommen sind, bis zum vereinbarten Betrag Der Versicherungsschutz nach Teil B Ziffern 6.1.4, 6.2 a) cc) und 6.2 b) cc)
je Fahrrad begrenzt. erstreckt sich nur auf stationäre, auf Wasser basierende Löschanlagen, die
5.8. Kombinierte Jahreshöchstentschädigung von einem vom Versicherer anerkannten Sachverständigen abgenommen
sind und regelmäßig durch eine von dem Versicherer anerkannte Über-
Für die Ziffern 5.1 -5.7 gilt eine kombinierte Jahreshöchstentschädigung im wachungsstelle überprüft werden.
Sinne von Ziffer 18.3 c) Teil B vereinbart.
6.4 Nicht versicherte Schäden
Sofern Versicherungsschutz gemäß Teil C vereinbart gilt, gilt die Jahres-
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
höchstentschädigung auch für Betriebsunterbrechungsschäden nach
nicht auf Schäden
Teil C.
a) durch Plansch- oder Reinigungswasser;
Die Jahreshöchstentschädigung ist auf 15.000.000 Euro je Versicherungs-
jahr begrenzt. b) durch Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Über-
schwemmung, Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder einen
5.9 Nicht versicherte Schäden durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau, es sei denn, es
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen handelt sich um Leitungswasserschäden durch einen hierdurch ver-
nicht auf Schäden durch ursachten Rohrbruch;
18
[Seite 19]
c) durch Austritt von Wasser aus Wasserlöschanlagen wegen eines 8.2 Rückstau
Feuers, durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an versicherten Ge- Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (ste-
bäuden oder durch Druckproben oder Reparaturarbeiten an Wasser- henden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge
löschanlagen; bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit
d) durch Schwamm; verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.
e) durch Erdfall oder Erdrutsch (Teil B Ziffer 8), es sei denn, dass Hier findet die Sicherheitsvorschrift in Teil B Ziffer 15.2 i) Beachtung.
Leitungswasser (Teil B Ziffer 6.1) den Erdfall oder den Erdrutsch ver- 8.3 Erdbeben
ursacht hat;
a) Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die
f) an versicherten Sachen (Teil B Ziffer 1), soweit die Gebäude oder durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.
Gebäudeteile nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren
Zweck nicht benutzbar sind; b) Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass
g) durch Sturm oder Hagel (siehe Teil B Ziffer 7).
aa) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umge-
h) durch Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder ähnlich mobilen bung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwand-
Behältnissen. freiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen
Die Ausschlüsse nach b) bis d) gelten nicht für Bruchschäden an Rohren Sachen angerichtet hat oder
nach Teil B Ziffer 6.2 und Ziffer 6.3. bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicher-
ten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
7 Sturm / Hagel 8.4 Erdfall
7.1 Sturm Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke Hohlräumen.
8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km / Stunde). 8.5 Erdrutsch
Ist diese Windstärke für den Versicherungsort nicht feststellbar, so wird Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins-
Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass oder Erdmassen.
a) die Luftbewegung in der unmittelbaren Umgebung des Versicherungs- 8.6 Schneedruck
ortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an eben- Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von ruhenden Schnee- oder
so widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder dass Eismassen.
b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, 8.7 Lawinen
in dem sich die versicherten Sachen (siehe Teil B Ziffer 1) befunden
haben nur durch Sturm entstanden sein kann. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. Ver-
sichert sind auch Schäden durch in Bewegung geratene und deshalb von
7.2 Hagel Dächern herabstürzende Schnee oder Eismassen (Dachlawinen).
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. 8.8 Vulkanausbruch
7.3 Versicherte Schäden Vulkanausbruch ist eine naturbedingte plötzliche Druckentladung beim
Versichert sind Schäden, die entstehen Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Ascheeruptionen
a) durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf ver- oder dem Ausströmen von sonstigen Materialien und Gasen.
sicherte Sachen oder auf Gebäude in denen sich versicherte Sachen 8.9 Nicht versicherte Schäden
(siehe Teil B Ziffer 1) befinden; Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
b) dadurch, dass der Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder ande- nicht auf Schäden an versicherten Sachen (siehe Teil B Ziffer 1), soweit
re Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen die Gebäude oder Gebäudeteile, in denen sich die versicherten Sachen be-
sich versicherte Sachen (siehe Teil B Ziffer 1) befinden, wirft; finden, nicht bezugsfertig sind oder sich diese im Umbau, Sanierung oder
c) als Folge eines Sturm- oder Hagelschadens nach a) oder b) an ver- Reparatur befinden oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht be-
sicherten Sachen; nutzbar sind und solange und soweit diese hierdurch besonders gefährdet
sind.
d) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf Ge-
bäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen (siehe Teil 8.10 Wartezeit
B Ziffer 1) befinden, baulich verbunden sind; Für die gemäß 8.1 bis 8.8 versicherten Gefahren besteht Versicherungs-
e) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder ande- schutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Antragstellung (Wartezeit). Die
re Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit Gebäuden, in denen sich Wartezeit entfällt, sofern das Risiko im selben Umfang versichert war und
versicherte Sachen (siehe Teil B Ziffer 1) befinden, baulich verbunden in unmittelbarem Anschluss an die Vorversicherung übernommen wurde.
sind.
9 Glasbruch
7.4 Nicht versicherte Schäden
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen 9.1 Verglasungen
nicht auf Schäden Glasbruch ist die Zerstörung oder Beschädigung der Verglasung (siehe Teil
a) durch Lawinen oder Schneedruck; B, Ziffer 1.6) infolge Bruches (Zerbrechen).
b) Schäden durch Sturmflut; 9.2 Werbeanlagen
c) durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht a) Bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) – siehe Teil B
ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öff- Ziffer 1.6 b) - umfasst Glasbruch auch das Zerbrechen der Röhren
nungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel (Systeme) und an den übrigen Teilen der Anlage auch alle Beschädi-
entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen; gungen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine unmittelbare Folge
der durch den Betrieb der Anlage verursachten Abnutzung sind;
d) an versicherten Sachen (siehe Teil B Ziffer 1), soweit die Gebäude
oder Gebäudeteile, in denen sich die versicherten Sachen befinden, b) Bei Firmenschildern und Transparenten umfasst Glasbruch auch
nicht bezugsfertig sind oder sich diese im Umbau, Sanierung oder Schäden durch Zerbrechen der Glas- und Kunststoffteile.
Reparatur befinden oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht Dazu gehören auch Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas
benutzbar sind und solange und soweit diese hierdurch besonders oder Kunststoff bestehenden Teilen (z.B. Metallkonstruktion, Bema-
gefährdet sind; lung, Beschriftung, Kabel), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Scha-
e) an versicherten Sachen in Gewächshäusern oder Frühbeeten. den durch Zerbrechen am Glas oder Kunststoff vorliegt und entweder
beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden am
f) an im Freien befindlichen beweglichen Sachen, die gegen das Ein-
Glas oder Kunststoff den anderen Schaden verursacht hat.
wirken des Sturmes oder des Hagels unzureichend geschützt oder
gesichert sind. 9.3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
8 Naturgefahren aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z.B. Schrammen,
Muschelausbrüche);
8.1 Überschwemmung
bb) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolier-
Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens des Ver-
verglasungen.
sicherungsortes mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
b) Die Versicherung von Werbeanlagen nach Teil B Ziffer 1.6 b) erstreckt
a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewäs-
sich nicht auf
sern;
aa) Kosten, die für Farbangleichungen unbeschädigter Systeme oder
b) Witterungsniederschläge;
für sonstige Änderungen oder Verbesserungen sowie für Über-
c) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a oder b. holungen entstehen;
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bb) Reparaturen (auch vorläufige) durch einen Nichtfachmann an-
nicht auf Schäden durch Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche lässlich eines ersatzpflichtigen Schadens an den übrigen Teilen
gedrungen gemäß Ziffer c. der Anlage sowie Folgeschäden hierdurch.
19
[Seite 20]
10 Äußere Einwirkung von unbenannten Gefahren; a) Beschlagnahme, Entziehung, Eingriffe oder Verfügung von hoher
Weitere unbenannte Gefahren Hand;
b) Überschwemmung oder Sturmflut;
10.1 Äußere Einwirkung von unbenannten Gefahren
c) allmähliche Einwirkung, gewöhnliche Abnutzung, Verschleiß oder
Als äußere Einwirkung von unbenannten Gefahren gelten unmittelbar Alterung als - auch mittelbar - wichtigste Ursache;
von außen her wirkende Ereignisse, die unvorhergesehen eine nachteilige
Änderung der Sachsubstanz herbeiführen und nicht durch die Gefahren d) normale Witterungs- oder Temperatureinflüsse, mit denen wegen der
gemäß Teil B Ziffer 3.1 a) bis f) und h) bis i) versicherbar sind. Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss;
Eine ersatzpflichtige Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit e) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstige Ab-
ein ursprünglich vorhandener Mangel - mit oder ohne Substanzverände- lagerungen;
rung - offenkundig wird. f) Kontamination (z. B. Vergiftung, Verrußung, Ablagerung, Ver-
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder sein staubung, Beaufschlagung) oder Korrosion;
Repräsentant weder vorhergesehen hat noch mit dem für die im Betrieb Diese Ausschlüsse gelten nicht, soweit die Kontamination oder Kor-
ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätte vorhersehen können. rosion durch einen anderen auf dem Versicherungsort eingetretenen,
Dabei schadet grob fahrlässige Unkenntnis. dem Grunde nach ersatzpflichtigen Sachschaden gemäß Teil B Ziffer
10.1.1 Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen 10.2 verursacht ist.
nicht auf Schäden durch g) natürliche Beschaffenheit von Sachen;
a) Beschlagnahme, Entziehung, Eingriffe oder Verfügung von hoher h) Reißen, Senken, Dehnen oder Schrumpfen an Sachen des Gebäudes;
Hand; i) Erdsenkung (Erdfall) über künstlichen Hohlräumen oder Erdsenkung
b) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; durch Trockenheit oder Austrocknung;
c) in die Sache gelangte Fremdstoffe oder -körper; j) Ver- oder Bearbeitung;
d) Überschwemmung oder Sturmflut; k) Verderb, Erosion, Mikroorganismen, Tiere oder Pflanzen;
e) jegliche Genveränderungen, insbesondere durch Genmanipulation, l) jegliche Genveränderungen, insbesondere durch Genmanipulation,
Genmutation; Genmutation.
f) flüssige Glas-, Metall- oder sonstige Schmelzmassen; 10.2.2 Durch Teil B Ziffer 10.2.1 verursachte Sachschäden an anderen ver-
sicherten Sachen oder Sachteilen der elektrischen, elektronischen und
g) Reißen, Senken, Dehnen, Schrumpfen;
maschinellen Einrichtung sind jedoch ersatzpflichtig, soweit sie nicht unter
h) Ver- oder Bearbeitung; eine anderweitige Ausschlussbestimmung fallen.
i) natürliche Beschaffenheit von Sachen; 10.2.3 Durch Teil B Ziffer 10.2.1 c) bis f) und h) verursachte Sachschäden an ver-
j) Ausfall oder mangelhafte Funktion der Gas-, Elektrizitäts- oder sicherten Sachen anderer Positionen sind jedoch ersatzpflichtig, soweit sie
sonstiger Energie- oder Treibstoffversorgung; nicht selbst unter eine Ausschlussbestimmung fallen. Positionen im Sinne
dieser Bestimmung sind Gebäude und Betriebseinrichtung.
k) Ausfall oder mangelhafte Funktion von Klima-, Kühl- oder Heizsyste-
men; 10.2.4 Ferner sind nicht versichert Schäden, soweit ein Dritter als Lieferant
(Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag
l) Ausfall oder mangelhafte Funktion von produktionssteuernden oder
einzutreten hat.
EDV-Anlagen sowie Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zu-
m) Verderb, Erosion, Mikroorganismen, Tiere oder Pflanzen;
nächst Entschädigung; ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass
n) normale Witterungs- oder Temperatureinflüsse, mit denen wegen der ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies,
Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss; so behält der Versicherungsnehmer zunächst die Entschädigung.
o) Bedienfehler, Fehler im Zusammenhang mit Umbaumaßnahmen, Der gesetzliche Forderungsübergang gemäß § 86 VVG gilt für diese Fälle
Reparatur- oder Wartungsarbeiten; nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach
p) allmähliche Einwirkung, gewöhnliche Abnutzung, Verschleiß oder den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls
Alterung als - auch mittelbar - wichtigste Ursache; gerichtlich geltend zu machen.
q) Erdsenkung (Erdfall) über künstlichen Hohlräumen oder Erdsenkung
durch Trockenheit oder Austrocknung; 11 Elektronikversicherung für Schäden an elektronischen
und elektrotechnischen Anlagen und Geräte
r) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
s) Kontamination (z. B. Vergiftung, Verrußung, Ablagerung, Ver- 11.1 Versicherte Sachen
staubung, Beaufschlagung) oder Korrosion. 11.1.1 Gegen die in Ziffer 11.2 genannten ergänzenden Gefahren sind versichert:
Diese Ausschlüsse gelten nicht, soweit die Kontamination oder Korrosion a) Anlagen und Geräte - einschließlich der jeweiligen Peripheriegeräte,
durch einen anderen auf dem Versicherungsort eingetretenen, dem Grunde den Innenleitungen, Netzwerken, Außenleitungen der
nach ersatzpflichtigen Sachschaden gemäß Teil B Ziffer 10.1 verursacht ist.
- Informationstechnik, z.B. Datenverarbeitungsanlagen, sowie die
10.1.2 Die unter Teil B Ziffer 10.1.1 g) bis n) genannten Ausschlüsse haben keine dazugehörige Versorgungstechnik (Unterbrechungsfreie Strom-
Gültigkeit, sofern sie die Folge einer ansonsten nicht ausgeschlossenen versorgung (USV), Klimaanlagen, Personalcomputer, Netzwerk-
Ursache sind. komponenten Netzwerke mit Client / Server Technik, Laptops,
10.1.3 Durch Teil B Ziffer 10.1.1 d) bis f) verursachte Sachschäden an versicherten Notebooks, Tabletcomputer, Beamer, Bildschirme, digitale
Sachen anderer versicherter Sachen sind jedoch ersatzpflichtig, soweit sie Whiteboards, Drucker, Scanner, CAD-Systeme, Datenübertra-
nicht selbst unter eine Ausschlussbestimmung fallen. gungssysteme, Smartphones
10.1.4 Ferner sind nicht versichert Schäden, soweit ein Dritter als Lieferant - Kommunikationstechnik, z.B. Telefonanlagen, Gegen- und Wech-
(Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag selsprechanlagen, Videokonferenzgeräte, Telefaxgeräte,
einzutreten hat. - Bürotechnik, z.B. Kopiergeräte, Mikrofilmgeräte, Postbearbei-
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zu- tungsgeräte, Aktenvernichter
nächst Entschädigung; ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass - Sicherungs- und Meldetechnik, z.B. Alarm- und Brandmeldean-
ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, lagen, Zutrittskontrollanlagen, Türschließanlagen, Warensiche-
so behält der Versicherungsnehmer zunächst die Entschädigung. rungssysteme, Videoüberwachungsanlagen, Zeiterfassungsanla-
Der gesetzliche Forderungsübergang gemäß § 86 VVG gilt für diese Fälle gen, Einsatzleitzentralen
nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach - Funktechnik, z.B. Funkgeräte, Navigations- und GPS-Geräte,
den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls Antennenanlagen
gerichtlich geltend zu machen.
- Bild- und Tontechnik, z.B. Produktionstechnische Anlagen für
10.2 Weitere unbenannte Gefahren Fernsehstudios, Rundfunksender und Tonstudios, Lichtrufan-
Als weitere unbenannte Gefahren gelten unmittelbar wirkende Ereignisse, lagen, Filmvorführgeräte, Flachbildfernseher, Foto-, Film- und
die unvorhergesehen eine nachteilige Änderung der Sachsubstanz herbei- Videokameras
führen und nicht durch die Gefahren gemäß Teil B Ziffer 3.1 a) bis f) und h) - elektrische und elektronische Kassen und Waagen, Waren- und
bis i) versicherbar sind. Getränkeautomaten
Eine ersatzpflichtige Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit 11.1.2 Sofern im Versicherungsschein vereinbart gelten ebenfalls versichert:
ein ursprünglich vorhandener Mangel - mit oder ohne Substanzverände-
rung - offenkundig wird. a) Mess-, Prüf-, Steuer- und Regeltechnik
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder sein z.B. Oszilloskope, Elektronenmikroskope, Prüfautomaten, Material-
Repräsentant weder vorhergesehen hat noch mit dem für die im Betrieb prüfgeräte, Materialuntersuchungsgeräte, Wärmebildkameras,
ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätte vorhersehen können. Spektrometer, Theodoliten, Nivelliergeräte
Dabei schadet grob fahrlässige Unkenntnis. b) Medizintechnik (ohne Endoskopiegeräte),
10.2.1 Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen z.B. Geräte für Diagnostik und Therapie (z.B. EKG, EEG, Reizstrom-,
nicht auf Schäden durch Massage-, Wärmetherapiegeräte), Sterilisations- und Desinfektions-
20
[Seite 21]
anlagen, Geräte der augenärztlichen Messtechnik, Ultraschallgeräte, f) Schäden an Vorführgeräten und Handelsware sowie Schäden an zu
Röntgenanlagen, Röntgenfilmentwicklungsmaschinen, Dentalbe- Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o.ä. überlassenen fremden
handlungseinheiten mit Patientenstuhl / Leuchte etc., Laborgeräte Anlagen und Geräten
und Laborsysteme, nicht versichert gelten Endoskopiegeräte; g) Schäden an Anlagen und Geräten, für die der Versicherungsnehmer
Endoskopiegeräte gelten nur als mitversichert, sofern diese ausdrück- keine Gefahr trägt, z.B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten
lich auf dem Versicherungsschein als vereinbart gelten. Sachen.
c) Wechseldatenträger (Speicher für digitalisierte maschinenlesbare 11.4 Selbstbeteiligung
Informationen), wenn sie vom Benutzer nicht auswechselbar sind, Für mobile elektronische Geräte gilt je Versicherungsfall eine Selbstbeteili-
sowie die Wiederbeschaffung und maschinelle Wiedereingabe von gung von 25% vereinbart.
Daten, Neuinstallation von Standardprogrammen und Programme,
welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig
12 Autoinhaltsversicherung
sind (z.B. Betriebssystem). Nicht versichert sind zusätzliche Kosten
aufgrund von Kopier- und Zugriffsschutz, Korrektur fehlerhaft einge- 12.1 Versicherungsschutz besteht für die Gefahren nach Ziffer 12.2 während
gebener Daten, Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen eines Transportes für die Zerstörung, Beschädigung oder das Abhanden-
oder sonstige Vermögensschäden. kommen von versicherten Sachen unter der Voraussetzung, dass
11.2 Ergänzende versicherte Gefahren a) die Beförderung ausschließlich den eigenen Zwecken des Versiche-
Ergänzende versicherte Gefahren für Schäden an elektrotechnischen oder rungsnehmers dient und
elektronischen Anlagen und Geräten sind: b) die Beförderung mit amtlich zugelassenen Kraftfahrzeugen ein-
a) die Zerstörung oder die Beschädigung der versicherten Sachen nach schließlich Anhänger und Auflieger (nachfolgend als „Fahrzeug“ be-
Nr. 1 durch unvorhergesehene Ereignisse. Ereignisse sind unvorher- zeichnet) erfolgt, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungs-
gesehen, sofern der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten nehmers befinden oder auf Inhaber, Geschäftsführer oder sonstige
diese weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die Angehörige des Unternehmens, die nicht Beschäftigte anderer Unter-
im Betrieb ausgeübten Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten nehmen oder selbständige Unternehmer sein dürfen, zugelassen sind.
vorhersehen können. 12.2 Versicherte Gefahren
Dazu gehören insbesondere unvorhergesehene Schäden durch Der Versicherer leistet Ersatz für Zerstörung, Beschädigung oder das Ab-
aa) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Vorsatz handenkommen der versicherten Sachen, verursacht durch
Dritter; a) Unfall des die Sachen befördernden Fahrzeuges;
bb) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; Unfall ist ein mit mechanischer Gewalt plötzlich von außen her auf
cc) Kurzschluss, Überspannung, Überstrom; das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
dd) Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen; Unfall im Sinne dieser Ziffer ist auch der Unfall eines das Fahrzeug
ee) Wasser, Feuchtigkeit; befördernden Transportmittels z. B. Unfall, Strandung, Aufgrundsto-
ßen, Kentern und Sinken einer Fähre.
ff) Frost, Eisgang;
Brems- und Betriebsschäden sind keine Unfallschäden.
gg) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
b) Unfall der Sachen während des Be- und Entladens des Fahrzeuges;
hh) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
Unfall ist ein mit mechanischer Gewalt plötzlich von außen her auf die
ii) Zerreißen infolge Fliehkraft; Sachen einwirkendes Ereignis.
jj Überdruck, Unterdruck. c) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall, Aufprall oder Absturz eines
Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der ver- Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung;
sicherten Sachen wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr d) höhere Gewalt;
nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall
üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare
Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen einwirkendes Ereignis,
so genügt die über- wiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit
auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzufüh- wirtschaftlich erträglichen Mitteln und durch die äußerste, nach der
ren ist. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Sachlage vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt nicht verhütet
Entschädigung geleistet. oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner
Häufigkeit vom Versicherungsnehmer in Kauf zu nehmen ist.
b) das Abhandenkommen dieser Sachen durch Diebstahl oder Plünde-
rung. e) andere betriebsfremde von außen durch elementare Naturkräfte ein-
wirkende Ereignisse;
11.3 Nicht versicherte Schäden
f) Achsenbruch oder Zerplatzen von Reifen;
Die Versicherung nach Nr. 11.1 und 11.2 erstreckt sich ohne Rücksicht auf
mitwirkende Ursachen nicht auf g) Beraubung oder räuberische Erpressung;
a) Schäden die nach Teil B Ziffer 4 bis 10 in Verbindung mit Teil B Ziffer Beraubung liegt vor, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach
12 versicherbar sind; Teil B Ziffer 5.4 b) erfüllt ist.
b) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden h) Diebstahl und Vandalismus in folgenden Fällen:
waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aa) Diebstahl des ganzen Fahrzeuges, wenn das Fahrzeug unter
bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und Anwendung sämtlicher vorhandener Sicherungseinrichtungen
diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der ordnungsgemäß gesichert war. Diebstahl ist Bruch fremden Ge-
Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; wahrsams und Begründung eigenen Gewahrsams in der Absicht
c) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige rechtswidriger Zueignung.
Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weiteren Austausch- bb) Diebstahl oder Vandalismus nach Aufbruch des Fahrzeuges,
einheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 a) letzter Absatz wenn das Fahrzeug ordnungsgemäß gesichert und allseits ver-
bleibt unberührt; schlossen war und die Ladefläche
d) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Ver- einen festen Aufbau hat (Kombi-Fahrzeuge, Fahrzeuge mit
sicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; Kastenaufbau) oder
wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer
mit einer auf Spriegeln liegenden Plane bedeckt ist. Die Plane
dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul-
muss so beschaffen und befestigt sein, dass sie nur unter An-
dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet
wendung von Gewalt beseitigt werden kann.
jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparatur-
bedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des 12.3 Nicht versicherte Schäden
Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
repariert war; nicht auf Schäden
e) Schäden, soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder a) die nach Teil B, Ziffer 4 bis Ziffer 11 in Verbindung mit Teil B Ziffer 11.3
Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- versichert sind;
ten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der
b) durch Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse und solche, die
Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der
sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung
Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und
von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerk-
bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zu-
zeugen als Folge dieser Gefahren ergeben;
nächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG (Übergang von
Ersatzansprüchen) gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer c) durch Aufruhr, terroristische und politische Gewalthandlungen oder
hat seinen Anspruch auf Kosten und nach Weisungen des Versiche- sonstige bürgerliche Unruhen, unabhängig von der Anzahl der Perso-
rers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu nen;
machen. d) durch Beschlagnahme, Entziehung und sonstige Eingriffe von hoher
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsneh- Hand;
mer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte e) durch Verstöße gegen Zoll- oder sonstige behördliche Vorschriften
dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet. sowie durch gerichtliche Verfügung oder ihre Vollstreckung;
21
[Seite 22]
f) durch Diebstahl, Vandalismus, Unterschlagung oder Veruntreuung, innerhalb desselben Versicherungsortes - verwirklicht worden sein.
begangen von den Fahrern des Fahrzeugs, Beauftragten des Ver- Bei Raub auf Transportwegen (siehe Teil B Ziffer 5.4) ist der Ort maß-
sicherungsnehmers oder von Angehörigen seines Unternehmens; gebend, an dem die transportierten Sachen sich bei Beginn der Tat
g) Unterschlagung ist die rechtswidrige Zueignung einer Sache, die sich befunden haben.
in Besitz oder Gewahrsam der in Satz 1 genannten Personen befin- Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder
det. Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden,
h) durch die Gefahren aus der Verwendung von chemischen, biologi- es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versiche-
schen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen rungsortes, an dem die Tathandlungen nach Teil B Ziffer 5.3 b) verübt
als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht wurden.
auf sonstige mitwirkende Ursachen; c) Soweit innerhalb des Vertrages mehrere Versicherungsorte versichert
i) durch inneren Verderb, natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit sind, können die versicherten Sachen frei auf die Versicherungsorte
der Sachen; verteilt werden (Freizügigkeit). Für die Ermittlung einer Unterver-
sicherung (Teil B Ziffer 15.2) werden die Versicherungssummen aller
j) durch Verzögerung der Reise; Versicherungsorte den Versicherungswerten aller Versicherungsorte
k) durch normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Temperaturschwan- gegenübergestellt. Für Positionen und Bausteine auf Erstes Risiko
kungen; sowie für Entschädigungsgrenzen gelten die für den jeweiligen Ver-
l) durch die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von beweg- sicherungsort vereinbarten Beträge bzw. die vereinbarte Zusatzsum-
lichen Sachen für Andere; me.
m) durch mittelbare Schäden aller Art, sofern es sich nicht um versicher- d) Für Sicherungsdaten/-träger besteht auch Versicherungsschutz in de-
te Aufwendungen und Kosten handelt. ren Auslagerungsstätten sowie auf den Verbindungswegen zwischen
Versicherungsort und Auslagerungsstätte.
12.4 Beginn und Ende des Transportes
14.2 Bezeichnung des Versicherungsortes
a) Für jede einzelne versicherte Sache beginnt der Versicherungsschutz,
sobald sie am Absendungsort zur unverzüglichen Beförderung von der a) Versicherungsort sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten
Stelle entfernt wird, an der sie bisher aufbewahrt wurde. Gebäude oder Räume von Gebäuden sowie Schaukästen und Vitrinen
innerhalb des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt, und in
b) Für jede einzelne versicherte Sache endet der Versicherungsschutz, dessen unmittelbarer Umgebung.
sobald sie am Ablieferungsort an die Stelle gebracht ist, die der Emp-
fänger bestimmt hat (Ablieferungsstelle); jedoch spätestens zwei b) Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen sind in deren Wohn-
Stunden nach der Entladung vom Fahrzeug. räumen nicht versichert.
c) Für jede einzelne versicherte Sache, die nicht zur Auslieferung c) Versicherungsort für Schäden durch Raub innerhalb eines Gebäudes
bestimmt ist, beginnt der Versicherungsschutz, sobald sie zur unver- oder Grundstücks (siehe Teil B Ziffer 5.3) ist über die in dem Versiche-
züglichen Beförderung von der Stelle entfernt wird, an der sie bisher rungsvertrag als Versicherungsort bezeichneten Räume hinaus das
aufbewahrt wurde. gesamte Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, soweit es
allseitig umfriedet ist.
d) Für jede einzelne versicherte Sache, die nicht zur Auslieferung be-
stimmt ist, endet der Versicherungsschutz, sobald sie nach der Entla- d) Versicherungsort für Schäden durch Raub auf Transportwegen (siehe
dung an die vorläufige Aufbewahrungsstelle gebracht ist, spätestens Teil B Ziffer 5.4) ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die
mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Bundesrepublik Deutschland.
e) Versicherungsschutz besteht unabhängig von Ziffer 12.4 a) bis d) e) Sachen nach Teil B Ziffer 1.1 bis Ziffer 1.5 sind, auch innerhalb des
solange sich die Sache im Fahrzeug befindet. Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt, mitversichert (Sa-
chen im Freien auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort
12.5 Entschädigungsleistung
liegt).
Versicherungsschutz für Transporte im Werkverkehr besteht bis zu der
14.3 Selbstständige Außenversicherung
hierfür im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme auf
Erstes Risiko. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, besteht Versicherungs-
schutz bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze auf Erstes
13 Kühlgutversicherung Risiko auch für versicherte Sachen (siehe Teil B Ziffer 1.1 bis 1.4), die sich
außerhalb des Versicherungsortes innerhalb des vereinbarten Geltungs-
13.1 Mitversichert gelten Waren/Vorräte des Versicherungsnehmers, die sich in bereiches befinden. In der Einbruchdiebstahlversicherung besteht kein
dessen Kühlanlagen (Kühlhaus, Kühlschrank, Kühlraum) oder Tiefkühlanla- Versicherungsschutz in Containern sowie auf Baustellen und in Baubuden.
gen (Tiefkühlräume, -truhen, -schränke, -vitrinen) befinden gegen Schäden Der Ausschluss für Sachen in Containern sowie auf Baustellen und in
durch Baubuden gilt nicht für die unter Teil B Ziffer 11 (Elektronikversicherung für
a) Diebstahl aus begehbaren Kühlanlagen (Kühlhaus, Kühlraum) oder Schäden an elektronischen und elektrotechnischen Anlagen und Geräte)
Tiefkühlanlagen (Tiefkühlräume), Wasser jeglicher Art, Ungeziefer, Nr. 1 und b) versicherten Sachen, soweit für diese Versicherungsschutz
Ruß- oder sonstigen Einwirkungen infolge von Schwel- oder Glimm- für die Elektronikversicherung für Schäden an elektrotechnischen oder
vorgängen; elektronischen Anlagen und Geräten gemäß Teil B Ziffer 11 (Elektronikver-
sicherung für Schäden an elektronischen und elektrotechnischen Anlagen
b) Sole, Ammoniak oder andere Kältemedien, Versagen oder Niederbre- und Geräte) vereinbart ist.
chen der maschinellen Einrichtungen von Kühlanlagen/Tiefkühlanla-
gen, Versagen oder Niederbrechen der Kühlung. a) Unter diese vereinbarte Entschädigungsgrenze fallen auch die gemäß
Teil B Ziffer 2 versicherten Kosten.
13.2 Nicht versichert gelten:
b) Ebenfalls unter diese vereinbarte Entschädigungsgrenze fallen
a) Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand versicherte Sachen gemäß Teil B Ziffer 1, die den Mitarbeitern vom
(hierzu zählen auch angekündigte Stromabschaltungen); Versicherungsnehmer zu Zwecken der Homeoffice-Tätigkeit oder für
b) Schäden, die durch Schwund oder natürlichen Verderb der Waren/ das Mobile Arbeiten zur Verfügung gestellt werden, ohne dass die Ad-
Vorräte entstanden sind; ressen der Homeoffices in dem Versicherungsschein benannt werden
c) Schäden durch eine vom Versicherungsnehmer festgesetzte, jedoch müssen. Voraussetzung ist, dass die Räume der Heimarbeit innerhalb
für die entsprechende Waren/Vorräte ungeeignete Temperatur oder der Bundesrepublik Deutschland liegen.
Luftfeuchtigkeit; c) Für die Gefahren Einbruchdiebstahl (Teil B Ziffer 5) sowie Sturm und
d) Schäden, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahr- Hagel (Teil B Ziffer 7) ist Voraussetzung, dass sich die Sachen in Ge-
lässig verursacht hat. bäuden befinden.
13.3 Versicherungssumme d) Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-
chen nicht auf Schäden durch Naturgefahren (Elementar) nach Teil
Es gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme für das B Ziffer 8 sowie auf Schäden durch unbenannte Gefahren nach Teil B
Kühlgut. Ziffer 10.
14.4 Sachen in Gebäuden oder Räumen von Gebäuden auf neu hinzukommen-
14 Versicherungsort den Betriebsgrundstücken
14.1 Örtlicher Versicherungsumfang a) Als Versicherungsort gelten innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
a) Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. land ohne besondere Anmeldung Gebäude oder Räume von Gebäuden
auf neu hinzukommenden Betriebsgrundstücken. Die Entschädigung
Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetre- ist jedoch je Grundstück und Versicherungsfall auf den vereinbarten
tenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Betrag begrenzt.
Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusam-
menhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder b) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, zum Ende jedes Versiche-
abhanden kommen. Dies gilt nicht für die Gefahr Einbruchdiebstahl rungsjahres ein Verzeichnis über die neu hinzugekommenen Betriebs-
(siehe Teil B Ziffer 5.1 a) und Glasbruch (siehe Teil B Ziffer 9). grundstücke einzureichen.
b) In der Einbruchdiebstahlversicherung müssen alle Voraussetzungen Bei nicht ausreichender Versicherungssumme sind die Bestimmungen
eines Einbruchdiebstahls (siehe Teil B Ziffer 5.1), eines Vandalismus über Unterversicherung anzuwenden.
(siehe Teil B Ziffer 5.2) oder eines Raubes (siehe Teil B Ziffer 5.3) Erfolgt die Meldung nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf des
innerhalb des Versicherungsortes - bei mehreren Versicherungsorten Versicherungsjahres, sind Gebäude oder Räume von Gebäuden auf
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neu hinzukommenden Betriebsgrundstücken nicht mehr Versiche- Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen die zuständige
rungsort. Behörde schriftlich zugestimmt hat, beeinträchtigen die Entschädi-
c) Der Beitrag ändert sich entsprechend der Gefahrenlage bei den Ge- gungspflicht nicht.
bäuden oder Räumen von Gebäuden auf den neu hinzukommenden d) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und
Betriebsgrundstücken. über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeich-
d) Schäden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Beraubung (siehe nisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versiche-
Teil B Ziffer 5), Naturgefahren (Elementar) (siehe Teil B Ziffer 8), rungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten
Glasbruch (siehe Teil B Ziffer 9) Ergänzende Gefahren für Schäden an Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen
elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräten (siehe können;
Teil B Ziffer 11) sowie Schäden durch Unbenannte Gefahren (siehe Teil Absatz 1 gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für
B Ziffer 10) sind von der Versicherung ausgeschlossen. Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 5.000 EUR
14.5 Glasbruch nicht übersteigt; Absatz 1 gilt ferner nicht für Briefmarken.
Versicherungsort für Werbeanlagen nach Teil B Ziffer 9.2 ist das gesamte Absatz 1 und Absatz 2 gelten nicht für Banken und Sparkassen.
Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt. e) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu er-
14.6 Autoinhaltsversicherung stellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere
Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren,
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist abweichend von Ziffer 14.2
dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den
und Ziffer 14.3, Versicherungsort für Transporte im Werkverkehr (siehe Teil
Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
B Ziffer 12) Europa (geographisch), ausgenommen Moldawien, Russland,
können;
Türkei (asiatischer Teil), Ukraine und Weißrussland.
f) für die Gefahr Einbruchdiebstahl,
14.7 Wertsachen
aa) alle Öffnungen (z. B. Fenster und Türen) verschlossen zu halten,
Nur in verschlossenen Behältnissen, die erhöhte Sicherheit auch gegen
solange die Arbeit – von Nebenarbeiten abgesehen – in dem Be-
Wegnahme des Behältnisses gewähren, oder in Tresorräumen sind ver-
trieb ruht.
sichert:
Ruht die Arbeit nur in Teilen des Betriebes, ist, soweit möglich
a) Bargeld, Urkunden, z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
wie beschrieben zu verfahren;
b) Briefmarken, Sammlungen, Münzen und Medaillen, unbearbeitete
bb) alle bei der Antragstellung vorhandenen und zusätzlich verein-
Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetall, ausgenommen Sachen, die
barte Sicherungen (Sicherungen sind z. B. Schlösser von Türen
dem Raumschmuck dienen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine
oder Behältnissen, Riegel, Einbruchmeldeanlagen) zu betätigen,
und auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Telefonkarten);
solange die Arbeit – von Nebenarbeiten abgesehen – in dem Be-
c) Sachen, für die dies besonders vereinbart ist. trieb ruht.
Dies gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, bei Handelsbe- Ruht die Arbeit nur in Teilen des Betriebes, ist, soweit möglich
trieben nicht für deren betriebstypische Waren und Vorräte. wie beschrieben zu verfahren;
14.8 Registrierkassen cc) je nach geltender ED-Klasse (siehe Versicherungsschein), folgen-
Registrierkassen sowie elektrische und elektronische Kassen, Rückgeldge- de Sicherheitsvorschriften zu erfüllen:
ber und Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) gelten 1) bei ED-Klasse (1):
nicht als Behältnis im Sinne von Teil B Ziffer 14.7.
Die versicherten Sachen befinden sich in einem massiven
Jedoch ist im Rahmen einer für Bargeld in Behältnissen nach Teil B Ziffer Gebäude. Alle Zugangstüren der allseits geschlossenen
14.7 vereinbarten Versicherungssumme Bargeld auch in Registrierkassen Versicherungsräume haben außen mit dem Türblatt, bzw.
sowie elektrischen und elektronischen Kassen versichert, solange diese mit von innen verschraubtem Sicherheitsbeschlag/-Rosette,
geöffnet sind. bündig abschließende Schließzylinder.
Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt. 2) bei ED-Klasse (2):
14.9 Bargeld ohne Verschluss Die versicherten Sachen befinden sich in einem massiven
Soweit dies vereinbart ist, ist Bargeld während der Geschäftszeit oder Gebäude. Alle Zugangstüren der allseits geschlossenen
während vereinbarter sonstiger Zeiträume bis zu einer vereinbarten Ent- Versicherungsräume haben außen mit dem Türblatt, bzw.
schädigungsgrenze auch ohne Verschluss nach Teil B Ziffer 14.7 versichert. mit von innen verschraubtem Sicherheitsbeschlag/-Rosette,
Dies gilt nicht für die Gefahr Einbruchdiebstahl. bündig abschließende Schließzylinder und haben Stahlzar-
gen oder stabiles Sicherheitsschließblech mit Maueranker.
Bei außenliegenden Bändern sind die Achsstifte gegen
15 Besondere Gefahrerhöhungen und Sicherheitsvorschrif-
Herausziehen gesichert oder Hinterhaken vorhanden.
ten als vertraglich vereinbarte Obliegenheiten
Tore sind mit abschließbaren Riegeln oder Hochschiebe-
15.1 Besondere Gefahrerhöhungen schutz im Antrieb gegen Hochschieben gesichert. Lichtkup-
Eine Gefahrerhöhung (siehe Teil A Ziffer 5) liegt für die Gefahr Einbruch- peln sind gegen Abschrauben/Aufhebeln gesichert.
diebstahl insbesondere vor, wenn Keller/Lichtschachtfenster sind mit einer Stahllochblende
a) bei Antragstellung vorhandene oder im Versicherungsvertrag zusätz- bzw. Gitterrostsicherung verschlossen. Alle Fenster im
lich vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden; Erdgeschoß oder unterhalb Erdgeschoß sind gegen Auf-
hebeln gesichert (Pilzzapfen oder Zusatzfensterschloss oder
b) an dem Gebäude, in dem der Versicherungsort liegt, oder an einem Fensterstangenschloss oder Gitter) oder das Objekt be-
angrenzenden Gebäude Bauarbeiten durchgeführt, Gerüste errichtet findet sich in der Nähe (max.150 m) eines Wohngebiets oder
oder Seil- oder andere Aufzüge angebracht werden; in einem ständig bewohnten Gebäude oder es ist mit einer
c) Räumlichkeiten, die oben, unten oder seitlich an den Versicherungsort Einbruchmeldeanlage nach VdS Klasse B SG 2 gesichert.
angrenzen, dauernd oder vorübergehend nicht mehr benutzt werden; 3) bei ED-Klasse (3):
d) nach Verlust eines Schlüssels für einen Zugang zum Versicherungsort Die versicherten Sachen befinden sich in einem massiven
oder für ein Behältnis nach Teil B Ziffer 13.1 und Ziffer 13.4 das Schloss Gebäude. Alle Zugangstüren der allseits geschlossenen
nicht unverzüglich durch ein gleichwertiges ersetzt wird; im Übrigen Versicherungsräume haben außen mit dem Türblatt, bzw.
gilt Teil A Ziffer 6. mit von innen verschraubtem Sicherheitsbeschlag/-Rosette,
Eine Gefahrerhöhung (siehe Teil A Ziffer 5) liegt für die Gefahr Glasbruch bündig abschließende Schließzylinder und haben Stahlzar-
insbesondere vor, wenn handwerkliche Arbeiten (z.B. Umbauten, Auf- oder gen oder stabiles Sicherheitsschließblech mit Maueranker.
Abbau von Gerüsten) am Versicherungsort oder in dessen unmittelbarer Bei außenliegenden Bändern sind die Achsstifte gegen
Umgebung ausgeführt werden. Herausziehen gesichert oder Hinterhaken vorhanden.
Die mit der Gefahrerhöhung im Zusammenhang stehenden Pflichten Tore sind mit abschließbaren Riegeln oder Hochschiebe-
des Versicherungsnehmers ergeben sich aus Teil A Ziffer 5.2. Die mit der schutz im Antrieb gegen Hochschieben gesichert. Lichtkup-
Gefahrerhöhung im Zusammenhang stehenden Rechte des Versicherers peln sind gegen Abschrauben/Aufhebeln gesichert.
ergeben sich aus Teil A Ziffer 5.3, Ziffer 5.4 sowie Ziffer 5.5. Keller/Lichtschachtfenster sind mit einer Stahllochblende
15.2 Sicherheitsvorschriften als vertraglich vereinbarte Obliegenheiten bzw. Gitterrostsicherung verschlossen. Alle Fenster im
Erdgeschoß oder unterhalb Erdgeschoß sind gegen Auf-
Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versiche-
hebeln gesichert (Pilzzapfen oder Zusatzfensterschloss oder
rungsnehmer
Fensterstangenschloss oder Gitter) oder das Objekt be-
a) die versicherten Räume genügend häufig – mindestens wöchentlich - findet sich in der Nähe (max.150 m) eines Wohngebiets oder
zu kontrollieren; in einem ständig bewohnten Gebäude oder es ist mit einer
b) während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung - z. B. Betriebs-/ Einbruchmeldeanlage nach VdS Klasse B SG 2 gesichert.
Schulferien - eine genügend häufige Kontrolle – mindestens wöchent- 4) bei ED-Klasse (4):
lich - des Betriebes sicherzustellen;
Die versicherten Sachen befinden sich in einem massiven
c) alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag ver- Gebäude. Alle Zugangstüren der allseits geschlossenen
einbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten; Versicherungsräume haben außen mit dem Türblatt, bzw.
23
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mit von innen verschraubtem Sicherheitsbeschlag/-Ro- Tore sind mit abschließbaren Riegeln oder Hochschiebe-
sette, bündig abschließende Schließzylinder und haben schutz im Antrieb gegen Hochschieben gesichert.
Stahlzargen oder stabiles Sicherheitsschließblech mit Lichtkuppeln sind gegen Abschrauben/Aufhebeln gesichert.
Maueranker. Bei außenliegenden Bändern sind die Achsstifte
gegen Herausziehen gesichert oder Hinterhaken vorhanden. Keller/Lichtschachtfenster sind mit einer Stahllochblende
Alle Zugangstüren der Versicherungsräume sind gegen bzw. Gitterrostsicherung verschlossen. Alle Fenster im
Aufhebeln zusätzlich gesichert (Querriegelschloss oder 2 Zu- Erdgeschoß oder unterhalb Erdgeschoß sind gegen Auf-
satzschlösser/Innenriegel oder Mehrfachverriegelung oder hebeln gesichert (Pilzzapfen oder Zusatzfensterschloss
Vorlegestange oder Gitter) oder das Objekt ist mit einer oder Fensterstangenschloss oder Gitter). Diese Fenster sind
Einbruchmeldeanlage nach VdS Klasse B SG 2 gesichert. einbruchhemmend nach RC 2 oder das Objekt ist mit einer
Einbruchmeldeanlage nach VdS Klasse C SG 4 gesichert.
Tore sind mit abschließbaren Riegeln oder Hochschiebe-
schutz im Antrieb gegen Hochschieben gesichert. 8) bei ED-Klasse (8):
Lichtkuppeln sind gegen Abschrauben/Aufhebeln gesichert Die versicherten Sachen befinden sich in einem massiven
Gebäude.
Keller/Lichtschachtfenster sind mit einer Stahllochblende
bzw. Gitterrostsicherung verschlossen. Alle Fenster im Erd- Alle Zugangstüren der allseits geschlossenen Versiche-
geschoß oder unterhalb Erdgeschoß sind gegen Aufhebeln rungsräume haben außen mit dem Türblatt, bzw. mit von
gesichert (Pilzzapfen oder Zusatzfensterschloss oder Fens- innen verschraubtem Sicherheitsbeschlag/-Rosette, bündig
terstangenschloss oder Gitter) oder das Objekt ist mit einer abschließende Schließzylinder und haben Stahlzargen oder
Einbruchmeldeanlage nach VdS Klasse B SG 2 gesichert. stabiles Sicherheitsschließblech mit Maueranker. Bei außen-
liegenden Bändern sind die Achsstifte gegen Herausziehen
5) bei ED-Klasse (5):
gesichert oder Hinterhaken vorhanden. Alle Zugangstüren
Die versicherten Sachen befinden sich in einem massiven der Versicherungsräume sind gegen Aufhebeln zusätzlich
Gebäude. gesichert (Querriegelschloss oder 2 Zusatzschlösser/Innen-
Alle Zugangstüren der allseits geschlossenen Versiche- riegel oder Mehrfachverriegelung oder Vorlegestange oder
rungsräume haben außen mit dem Türblatt, bzw. mit von Gitter) oder diese Türen sind einbruchhemmend nach RC 2.
innen verschraubtem Sicherheitsbeschlag/-Rosette, bündig Tore sind mit abschließbaren Riegeln oder Hochschiebe-
abschließende Schließzylinder und haben Stahlzargen oder schutz im Antrieb gegen Hochschieben gesichert.
stabiles Sicherheitsschließblech mit Maueranker. Bei außen-
Lichtkuppeln sind gegen Abschrauben/Aufhebeln gesichert.
liegenden Bändern sind die Achsstifte gegen Herausziehen
gesichert oder Hinterhaken vorhanden. Alle Zugangstüren Keller/Lichtschachtfenster sind mit einer Stahllochblende
der Versicherungsräume sind gegen Aufhebeln zusätzlich bzw. Gitterrostsicherung verschlossen. Alle Fenster im
gesichert (Querriegelschloss oder 2 Zusatzschlösser/Innen- Erdgeschoß oder unterhalb Erdgeschoß sind gegen Auf-
riegel oder Mehrfachverriegelung oder Vorlegestange oder hebeln gesichert (Pilzzapfen oder Zusatzfensterschloss oder
Gitter). Diese Türen sind einbruchhemmend nach RC 2 oder Fensterstangenschloss oder Gitter) oder diese Fenster sind
das Objekt ist mit einer Einbruchmeldeanlage nach VdS einbruchhemmend nach RC 2.
Klasse B SG 2 gesichert. Das Objekt ist mit einer Einbruchmeldeanlage nach VdS
Tore sind mit abschließbaren Riegeln oder Hochschiebe- Klasse C SG 4 gesichert.
schutz im Antrieb gegen Hochschieben gesichert. g) für die Gefahr Leitungswasser
Lichtkuppeln sind gegen Abschrauben/Aufhebeln gesichert. aa) alle wasserführenden Anlagen stets in ordnungsgemäßem Zu-
Keller/Lichtschachtfenster sind mit einer Stahllochblende stand zu erhalten; Störungen, Mängel oder Schäden an diesen
bzw. Gitterrostsicherung verschlossen. Alle Fenster im Anlagen unverzüglich beseitigen zu lassen und notwendige
Erdgeschoß oder unterhalb Erdgeschoß sind gegen Auf- Neubeschaffungen oder Änderungen dieser Anlagen oder Maß-
hebeln gesichert (Pilzzapfen oder Zusatzfensterschloss nahmen gegen Frost unverzüglich durchzuführen;
oder Fensterstangenschloss oder Gitter). Diese Fenster sind bb) während der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile
einbruchhemmend nach RC 2 oder das Objekt ist mit einer genügend zu beheizen und diese genügend häufig - mindestens
Einbruchmeldeanlage nach VdS Klasse B SG 2 gesichert. alle zwei Tage - zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden
6) bei ED-Klasse (6): Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und ent-
Die versicherten Sachen befinden sich in einem massiven leert zu halten;
Gebäude. cc) nicht benutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu
Alle Zugangstüren der allseits geschlossenen Versiche- kontrollieren - mindestens wöchentlich - oder dort alle wasser-
rungsräume haben außen mit dem Türblatt, bzw. mit von führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren
innen verschraubtem Sicherheitsbeschlag/-Rosette, bündig und entleert zu halten;
abschließende Schließzylinder und haben Stahlzargen oder h) für die Gefahr Sturm und Hagel die Gebäude, in welchen sich die ver-
stabiles Sicherheitsschließblech mit Maueranker. Bei außen- sicherten Sachen befinden, insbesondere die Dächer, sowie - soweit
liegenden Bändern sind die Achsstifte gegen Herausziehen deren Versicherung vereinbart ist - an der Außenseite des Gebäudes
gesichert oder Hinterhaken vorhanden. Alle Zugangstüren angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu halten;
der Versicherungsräume sind gegen Aufhebeln zusätzlich i) für die weiteren Naturgefahren (Elementar) alle notwendigen Vor-
gesichert (Querriegelschloss oder 2 Zusatzschlösser/Innen- kehrungen gegen Naturgefahren zu treffen. Der Versicherungsneh-
riegel oder Mehrfachverriegelung oder Vorlegestange oder mer hat zur Verminderung der Eintrittswahrscheinlichkeit von
Gitter) oder diese Türen sind einbruchhemmend nach RC 2.
aa) Überschwemmungsschäden sämtliche wasserführende Anlagen
Tore sind mit abschließbaren Riegeln oder Hochschiebe- auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, frei und
schutz im Antrieb gegen Hochschieben gesichert. funktionsbereit zu halten. Die Anlagen müssen anfallsbezogen,
Lichtkuppeln sind gegen Abschrauben/Aufhebeln gesichert. -spätestens aber im Rhythmus dreier Monate-, in Augenschein
Keller/Lichtschachtfenster sind mit einer Stahllochblende genommen und ggf. von Abflusshindernissen befreit werden.
bzw. Gitterrostsicherung verschlossen. Alle Fenster im bb) Rückstauschäden rückstaugefährdete Räume/Anlagen mittels
Erdgeschoß oder unterhalb Erdgeschoß sind gegen Auf- einer technisch geeigneten (oder den anerkannten Regeln der
hebeln gesichert (Pilzzapfen oder Zusatzfensterschloss oder Technik entsprechenden) Rückstausicherung zu schützen. Die
Fensterstangenschloss oder Gitter) oder diese Fenster sind Rückstausicherung ist überdies funktionsbereit zu halten. Die
einbruchhemmend nach RC 2. Funktionstüchtigkeit gilt als nachgewiesen wird vorausgesetzt,
Das Objekt ist mit einer Einbruchmeldeanlage nach VdS wenn die letzte Wartung/Überprüfung durch einen Fachbe-
Klasse C SG 3 gesichert. trieb nachweislich nicht länger als 3 Jahre vor Schadeneintritt
erfolgte. Sind rückstaugefährdete Räume/Anlagen ungesichert,
7) bei ED-Klasse (7): besteht für eintretende Rückstauschäden kein Versicherungs-
Die versicherten Sachen befinden sich in einem massiven schutz.
Gebäude.
Rückstaugefährdete Räume/Anlagen im Sinne dieses Abschnitts
Alle Zugangstüren der allseits geschlossenen Versiche- sind Räume/Anlagen, die unterhalb der Rückstauebene liegen
rungsräume haben außen mit dem Türblatt, bzw. mit von und mindestens eine mit dem Rohrsystem des Gebäudes ver-
innen verschraubtem Sicherheitsbeschlag/-Rosette, bündig bundene Entwässerungsmöglichkeit aufweisen. Sofern von den
abschließende Schließzylinder und haben Stahlzargen oder zuständigen Kanalwerken nicht eine andere Stelle festgelegt
stabiles Sicherheitsschließblech mit Maueranker. Bei außen- wurde, entspricht die Rückstauebene der Straßenoberkante der
liegenden Bändern sind die Achsstifte gegen Herausziehen Straße, in welcher der Entwässerungskanal liegt, in welchen die
gesichert oder Hinterhaken vorhanden. Alle Zugangstüren Abwässer eingeleitet werden.
der Versicherungsräume sind gegen Aufhebeln zusätzlich
cc) Des weiteren sind Türen, Fenster und dergleichen rechtzeitig zu
gesichert (Querriegelschloss oder 2 Zusatzschlösser/Innen-
schließen.
riegel oder Mehrfachverriegelung oder Vorlegestange oder
Gitter). Diese sind einbruchhemmend nach RC 2 oder das j) für die Gefahr Kühlgut die Bedienungs- und Wartungsvorschriften für
Objekt ist mit einer Einbruchmeldeanlage nach VdS Klasse die Kühl- und Tiefkühlanlagen sind zu beachten.
C SG 4 gesichert. Insbesondere sind das vorgeschriebene Abtauen der Anlagen und das
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vorgeschriebene Überprüfen der Anlagen von Fachpersonal sicherzu- b) der Zeitwert, falls er weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt
stellen. Die einzulagernden Waren sind gemäß den Bedienungsvor- oder falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist;
schriften zweckentsprechend vorzubereiten. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache durch einen Ab-
k) für die Elektronikversicherung für Schaden an elektrotechnischen zug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad und
oder elektronischen Anlagen und Geräten dafür Sorge zu tragen, dass das Alter bestimmten Zustand.
bei Kraftfahrzeugen, die sich außerhalb einer verschlossenen Einzel- In Erweiterung von Satz 1 und 2 ist die Ersatzleistung für die unter Teil
garage befinden, das Dach, die Fenster und die Türen der Kraftfahr- B Ziffer 11 (Elektronikversicherung für Schäden an elektronischen und
zeuge verschlossen sind. Dies gilt nur für Schäden durch Diebstahl elektrotechnischen Anlagen und Geräte) genannten Sachen nur dann
oder Einbruchdiebstahl aus Kraftfahrzeugen. auf den Zeitwert begrenzt, wenn
l) für die Autoinhaltsversicherung dafür Sorge zu tragen, dass - für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile
aa) der Fahrer über die erforderliche Eignung zum Führen des Fahr- nicht mehr zu beziehen sind,
zeuges verfügt und einen gültigen Führerschein besitzt;
- das Fehlen der serienmäßig hergestellten Ersatzteile Auswirkung
bb) das Fahrzeug die für die Aufnahme und Beförderung der ver- auf die Schadenhöhe hat und
sicherten Güter erforderliche Eignung besitzt, sich in einem
- außerdem der Zeitwert der betroffenen Sache weniger als 25
verkehrssicheren Zustand befindet;
Prozent des Neuwerts beträgt.
cc) das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges nicht überschrit-
Ständig bestimmungsgemäß im Gebrauch befindliche und ordnungs-
ten wird;
gemäß instand gehaltene Sachen werden mit mindestens 40% des
dd) die Sachen beanspruchungsgerecht verpackt und ordnungsge- Neuwertes bewertet.
mäß verladen sind;
Dies gilt nicht sofern Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist.
m) für die Gefahr Glasbruch dafür zu sorgen, dass die versicherten Sa-
chen fachmännisch nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt Abweichend von der Zeitwertregel gelten die versicherten Sachen
und eingebaut sind. zum Neuwert versichert, solange diese:
15.3 Kündigung bei Verletzung einer Sicherheitsvorschrift - zum Neuwert versichert wurden
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine - in den betrieblichen Prozess zum bestimmungsgemäßen Ge-
Sicherheitsvorschrift nach Ziffer 15.2, so kann der Versicherer innerhalb brauch aktiv eingegliedert sind und
eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den - laut Herstellerempfehlung regelmäßig gepflegt und gewartet
Vertrag fristlos kündigen. wurden.
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der c) der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder
Versicherungsnehmer beweist, dass er die Sicherheitsvorschrift weder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist.
vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat. Gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Ver-
15.4 Leistungsfreiheit bei Verletzung einer Sicherheitsvorschrift kaufspreis für die Sache oder für das Altmaterial.
a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Sicherheitsvorschrift nach Soweit Versicherungsschutz für außen an das Gebäude angebrachte
Ziffer 15.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung Sachen oder für Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versiche-
zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Sicherheitsvor- rungsort liegt, außerhalb von Gebäuden vereinbart ist, erfolgt die
schrift ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis Berechnung des Versicherungswerts nach Ziffer 16.1 a) bis c).
zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- Der Versicherungswert von Kunstgegenständen ist der Preis für das
mers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat Anfertigen einer qualifizierten Kopie. Sogenannte Liebhaberwerte
der Versicherungsnehmer zu beweisen. gelten nicht versichert.
b) Außer im Falle einer arglistigen Verletzung einer Sicherheitsvorschrift 16.2 Waren und Vorräte
ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Ver-
Versicherungswert von Waren und Vorräten (siehe Teil B Ziffer 1.1 b cc) ist
sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Sicherheitsvor-
der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wieder
schrift weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs-
zu beschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere
falles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht
Betrag.
des Versicherers ursächlich ist.
c) Ist mit der Verletzung der Sicherheitsvorschriften eine Gefahrerhö- Mehrkosten durch Preissteigerung zwischen dem Eintritt des Versiche-
hung verbunden, so finden auch die Vorschriften über die Gefahrerhö- rungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Vorrä-
hung (siehe Teil A Ziffer 5 und Ziffer 15) Anwendung. te sind nicht zu berücksichtigen. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten
besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten
d) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Sicherheitsvorschrift nach Zif- gemäß Ziffer 2.3.
fer 15.2 d), so kann er Entschädigung für Sachen der dort genannten
Art nur verlangen, soweit er das Vorhandensein, die Beschaffenheit Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis,
und den Versicherungswert der Sachen auch ohne das Verzeichnis bei nicht fertig gestellten eigenen Erzeugnissen durch den erzielbaren Ver-
nachweisen kann. kaufspreis der fertigen Erzeugnisse. Danach ist der Versicherer, auch wenn
die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des
15.5 Zurechnung von Kenntnis und Verhalten des Repräsentanten Eintritts des Versicherungsfalles, nicht verpflichtet, dem Versicherungs-
Bezüglich der Zurechnung von Kenntnis und Verhalten des Repräsentanten nehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen.
gelten die Bestimmungen des Teil A Ziffer 19.
16.3 Daten und Programme
Der Versicherungswert von für die Grundfunktion einer versicherten Sache
16 Versicherungswert und Versicherungssumme
notwendigen Daten und Programmen entspricht dem Versicherungswert
16.1 Betriebseinrichtung der Position Betriebseinrichtung.
Versicherungswert der Betriebseinrichtung (siehe Teil B Ziffer 1.1 sowie der Der Versicherungswert von auf einem versicherten und zum Verkauf be-
Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen (siehe Teil B Ziffer 1.4) ist stimmten Datenträger gespeicherten Daten und Programmen (siehe Teil
B Ziffer 1.5) entspricht dem Versicherungswert der Position Waren und
a) der Neuwert;
Vorräte.
Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art
16.4 Wertpapiere
und Güte in neuwertigem Zustand wieder zu beschaffen oder sie neu
herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag. Versicherungswert von Wertpapieren ist
Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die da- a) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am
durch entstehen, dass die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung Tag der jeweils letzten Notierung aller amtlichen Börsen der Bundes-
der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts republik Deutschland;
entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand b) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;
möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen
c) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.
Sachen möglichst nahe kommen.
16.5 Sonstige Sachen
Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche
Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde ist Versicherungswert
Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben a) von Anschauungsmodellen, Prototypen und Ausstellungsstücken,
Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden dürfen, ferner für typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr
es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologie-fortschritt gemäß benötigte Fertigungsvorrichtungen;
Absatz 2 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkos-
b) für alle sonstigen, in Teil B Ziffer 16.1 bis Ziffer 16.4 nicht genannten
ten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen besteht
beweglichen Sachen
gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten gemäß
Ziffer 2.3. entweder der Zeitwert nach Teil B Ziffer 16.1 b) oder unter den dort ge-
nannten Voraussetzungen der gemeine Wert nach Teil B Ziffer 16.1 c).
Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Ver-
sicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung 16.6 Verglasungen
sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz Versicherungswert von Verglasungen (siehe Teil B Ziffer 1.5 a) und b)) sind
für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den ver- die ortsüblichen Wiederherstellungskosten für Verglasungen gleicher Art
sicherten Mehrkosten gemäß Ziffer 2.3. und Güte.
25
[Seite 26]
16.7 Interesse des Eigentümers 17.7 Widerspruchsrecht
a) Die Versicherung gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versiche- Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die geänderte
rungsnehmers. Versicherungssumme kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in
Für Sachen, die der Versicherungsnehmer unter Eigentumsvorbehalt Textform die ihm mitgeteilte Veränderung rückwirkend aufheben. Will der
erworben hat, sowie für fremdes Eigentum und für Gebrauchsgegen- Versicherungsnehmer zugleich die Erklärung gemäß Ziffer 17.8 abgeben, so
stände der Betriebsangehörigen ist für die Höhe des Versicherungs- muss dies deutlich zum Ausdruck kommen.
wertes, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur das Interesse 17.8 Aufhebungsrecht
des Eigentümers maßgebend.
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist
b) Abweichend von a) ist bei Sachen, die der Versicherungsnehmer ohne von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch Er-
Kaufoption geleast hat oder bei denen der Versicherungsnehmer die klärung in Textform verlangen, dass die Bestimmungen über die Summen-
Kaufoption geleast hat oder bei denen die Kaufoption bei Schaden- anpassung künftig nicht mehr anzuwenden sind.
eintritt bereits abgelaufen war, das versicherte Interesse des Leasing-
gebers (Eigentümers) und damit der Versicherungswert - abweichend 17.9 Überversicherung
von Teil B Ziffern 16.1, 16.2, 16.3, 16.5 und 16.6 - begrenzt. Maßgebend Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme nach Teil A Ziffer 14
ist der Betrag, der sich ausgehend vom Anschaffungspreis und un- bleibt unberührt.
beschadet der Regelung nach Teil B Ziffer 16.1 b )und Ziffer 16.5 nach
Abzug der bis zum Schadeneintritt im Rahmen der Leasingraten vom
Versicherungsnehmer bereits eingerichteten Sachwertabschreibung 18 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung;
ergibt. Versicherung auf Erstes Risiko
Wird die Sachwertabschreibung nicht belegt, ist die vereinbarte
18.1 Entschädigungsberechnung
Leasingrate in Abzug zu bringen.
a) Ersetzt werden
Ist der ermittelte Betrag höher als die maximale Restforderung des
Leasinggebers gegenüber dem Leasingnehmer, so ist diese maßgeb- aa) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden
lich. gekommenen Sachen der Versicherungswert (siehe Teil B Ziffer
16.8 Umsatzsteuer 16) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles;
Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist bb) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur
die Umsatzsteuer einzubeziehen. Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch
den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur
16.9 Versicherungswert bei Entschädigungsgrenzen
nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der
Ist die Entschädigung für einen Teil des versicherten Interesses (Position) Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungs-
auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Ver- falles; die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die
sicherungswertes höchstens diese Beträge für die betreffende Position Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Ver-
berücksichtigt. sicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles
16.10 Versicherungssumme erhöht wird.
a) Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versiche- b) Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vorhandene
rungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versiche- und technisch brauchbare Sachsubstanz der versicherten und vom
rungswert nach Ziffer 16.1 bis Ziffer 16.8 entsprechen soll. Schaden betroffenen Sache für die Wiederherstellung nicht wieder
verwendet werden darf, werden bei der Entschädigungsberechnung
b) Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart worden, soll der
gemäß a) berücksichtigt, soweit
Versicherungsnehmer die Versicherungssumme für die versicherte Sa-
che für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen aa) es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die vor Ein-
Versicherungswert anpassen. tritt des Versicherungsfalles erteilt wurden oder
c) Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungs- bb) nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung
summe nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über die der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder
Unterversicherung zur Anwendung kommen (siehe Teil B Ziffer 18.2). teilweise untersagt war.
c) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen,
17 Summenanpassung die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betrof-
fene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in der-
17.1 Summenänderung nach Index selben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden
Soweit Summenanpassung vereinbart ist, erhöhen oder vermindern sich darf, werden im Rahmen der Entschädigungsberechnung gemäß a)
zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres die Versicherungssummen für nicht ersetzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefort-
versicherte Sachen (siehe Teil B Ziffer 1) zur Anpassung an Wertänderun- schritt im Versicherungswert zu berücksichtigen sind.
gen der versicherten Sachen entsprechend dem Prozentsatz, um den sich
d) Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungs-
der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Erzeugerpreisindex
berechnung gemäß a) und b) angerechnet.
gewerblicher Produkte, Statistisches Bundesamt Fachserie 17, Reihe 2,
gewerbliche Erzeugnisse insgesamt) im vergangenen Kalenderjahr gegen- e) Abweichend von a) ersetzt der Versicherer für die Elektronikversiche-
über dem davor liegenden Kalenderjahr verändert hat. rung für Schäden an elektronischen und elektrotechnischen Anlagen
Der Prozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maß- und Geräten (siehe Teil B Ziffer 11).
gebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat Juni Die Kosten für Teile Teil B Ziffer 1.7 n) aa) bis cc) jedoch unter Abzug
festgestellte und veröffentlichte Index. einer Wertverbesserung und nur, wenn diese zur Wiederherstellung
17.2 Information über Änderungen einer Sache beschädigt oder zerstört und deshalb erneuert werden
müssen.
Die nach Teil B Ziffer 17.1 berechneten Versicherungssummen werden auf
den vereinbarten Betrag aufgerundet. Die neuen Versicherungssummen f) Versicherungsschutz für versicherte Kosten, versicherte Mehrkosten
und die geänderten Beiträge werden dem Versicherungsnehmer jeweils und versicherbare Kosten besteht gemäß Teil B Ziffer 2.
bekannt gegeben. g) Abweichend von Teil B Ziffer 16.1 a) aa) ersetzt der Versicherer für
17.3 Tarifbeiträge Schäden durch die Gefahr Glasbruch (Ziffer 9) die Wiederbeschaf-
fungskosten für Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem
Die aus den Versicherungssummen nach Teil B Ziffer 17.2 sich ergeben-
Zustand. Soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb
den erhöhten Beiträge dürfen die im Zeitpunkt der Erhöhung geltenden
des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist, ersetzt der
Tarifbeiträge nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch nur, wenn sich
Versicherer den gemeinen Wert; gemeiner Wert ist der erzielbare Ver-
der neue Tarifbeitrag auf eine unveränderte Gruppe versicherbarer Risiken
kaufspreis für die Sache oder für das Altmaterial.
bezieht.
h) Für Betriebsunterbrechungsschäden leistet der Versicherer Entschä-
17.4 Schwellenwert
digung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.
Die Versicherungssummen bleiben unverändert, wenn der nach Teil B
Ziffer 17.1 Satz 1 maßgebende Prozentsatz unter 1 liegt. Jedoch ist dann 18.2 Unterversicherung
für die nächste Veränderung ein Vergleich zwischen dem vergangenen a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert
Kalenderjahr und demjenigen Kalenderjahr maßgebend, das zuletzt für unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles (Unterversicherung),
eine Summenänderung berücksichtigt wurde. so wird die Entschädigung (siehe Teil B Ziffer 18.1) in dem Verhältnis
17.5 Vorsorgeversicherung von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender
Berechnungsformel gekürzt:
Solange Anpassung der Versicherungssumme vereinbart ist, erhöht sich
vom Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Versicherungssumme, summa- Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungs-
risch in einem Betrag, um einen Vorsorgebetrag von 30 Prozent, jedoch summe, dividiert durch den Versicherungswert
höchstens bis zu einem Betrag von 500.000 EUR. Entsprechendes gilt für die Berechnung versicherter Kosten nach Teil
17.6 Unterversicherung B Ziffer 2.
Die Bestimmungen über Unterversicherung (siehe Teil B Ziffer 18.2) bleiben b) Sofern Positionen mit separaten Versicherungssummen vereinbart
unberührt. sind, so ist a) auf jede einzelne Position anzuwenden.
26
[Seite 27]
c) Bei vereinbarten Entschädigungsgrenzen wird bei einer Unterver- d) Nickel-Metallhybrid-Ak- kus (NiMH- 6 Monaten 3,0%
sicherung die Entschädigung (siehe a) gekürzt. Danach ist Teil B Ziffer Akkus)
18.3 anzuwenden.
e) sonstige Akkumulatoren 6 Monaten 3,0%
d) Die Bestimmungen über die Unterversicherung sind nicht anzuwen-
Druckköpfe 6 Monaten 5,0%
den, wenn der Schaden 250.000 EUR nicht übersteigt.
Ultraschallköpfe (Medizintechnik)
Ist jedoch die Neuwertversicherung mit Summenanpassung nach Teil
B Ziffer 14.1 vereinbart, verzichtet der Versicherer abweichend von a) mechanisch 12 Monaten 1,5%
Satz 1 auf den Einwand der Unterversicherung, wenn der Schaden b) elektronisch 12 Monaten 2,0%
500.000 EUR nicht übersteigt.
Röntgen-Festkörpersensoren (Medizin- 12 Monate 3,5%
d) Versicherung auf Erstes Risiko technik, digitale Radiografie)
Ist die Entschädigung für einzelne Positionen auf Erstes Risiko verein-
bart, wird eine Unterversicherung (siehe Teil B Ziffer 18.2) bei diesen Die Benutzungsdauer wird von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der
Positionen nicht berücksichtigt. erste Besitzer die Nutzungsmöglichkeit hatte.
18.3 Entschädigungsgrenzen 18.6 Röhren
a) Bei Vereinbarung einer Höchstentschädigung je Versicherungsfall Bei Schäden nach Teil B Ziffer 11 (Elektronikversicherung für Schäden an
elektrischen und elektronischen Anlagen und Geräten) an Röhren wird die
Ist für einzelne Gefahren oder Gefahrengruppen eine Höchstentschä- Entschädigung nach nachstehender Entschädigungsstaffel gekürzt (für
digung je Versicherungsfall festgelegt, so ist insoweit die Gesamtent- sonstige Materialkosten, Fahrt- und Montagekosten gilt nachstehende
schädigung je Versicherungsfall auf diesen Betrag begrenzt. Soweit Entschädigungsstaffel nicht):
im Versicherungsfall unterschiedliche Höchstentschädigungen für
einzelne Gefahren oder Gefahrengruppen zur Anwendung kommen, Bezeichnung der Röhren Verringerung der
gilt die für die auslösende Gefahr vereinbarte Höchstentschädigung. Entschädigung nach
b) Bei Vereinbarung einer Entschädigungsgrenze je Position Benutzungsdauer
monatlich:
Ist für einzelne Positionen, Positionsgruppen, weitere versicherte
Sachen oder Kosten eine Entschädigungsbegrenzung je Versiche- von um
rungsfall festgelegt, so ist insoweit die Entschädigung für diese
Positionen, Positionsgruppen, weitere versicherte Sachen oder Kosten a) Röntgen-/ Ventilröhren (nicht 6 Monaten 5,5%
je Versicherungsfall auf diesen Betrag begrenzt. Medizintechnik)
c) Bei Vereinbarung einer Jahreshöchstentschädigung b) Laserröhren (nicht Medizintechnik) 6 Monaten 5,5%
Ist für einzelne Gefahren, Gefahrengruppen, Positionen oder Posi-
tionsgruppen eine Jahreshöchstentschädigung festgelegt, so ist die c) Kathodenstrahlröhren (CRT) in 12 Monaten 3,0%
Gesamtentschädigung auf diesen Betrag begrenzt und beinhaltet Aufzeichnungs- einheiten von Foto-
alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen. Soweit im / Licht- satzanlagen
Versicherungsfall unterschiedliche Jahreshöchstentschädigungen zur
d) Röntgen-/ Drehanoden- röhren bei 12 Monaten 3,0%
Anwendung kommen, gilt die für die auslösende Gefahr vereinbarte
Kranken- häusern Röntgen- oder
Jahreshöchstentschädigung.
Radiologen (Medizintechnik)
Bei Zusammentreffen unterschiedlicher Entschädigungsgrenzen gemäß a)
bis c) ist der niedrigere Betrag maßgebend. e) Laserröhren (Medizintechnik) 12 Monaten 3,0%
18.4 Neuwert- und Zeitwertanteil f) Thyratronröhren (Medizintechnik) 12 Monaten 3,0%
Ist der Neuwert (siehe Teil B Ziffer 16.1 a)) der Versicherungswert, so
erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der g) Bildaufnahmeröhren (nicht Medi- 12 Monaten 3,0%
den Zeitwertschaden (siehe Ziffer 16.1 b)) übersteigt, einen Anspruch nur, zintechnik)
soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versiche-
h) Bildwiedergaberöhren (nicht 18 Monaten 2,5%
rungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird
Medizintechnik)
(die Erteilung bindender Aufträge genügt), um Sachen gleicher Art und
Güte i) Bildaufnahme- / Bildwiedergabe- 24 Monaten 1,5%
- in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder röhren (Medizintechnik)
- um die beschädigten Sachen wiederherzustellen. j) Röntgen-/ Drehanoden- röhren bei 24 Monaten 2,0%
Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung Teilröntgenologen (Medizintechnik)
gebrauchter Sachen; anstelle von Kraft- oder Arbeitsmaschinen können
k) Stehanodenröhren (Medizin- 24 Monaten 2,0%
Kraft- oder Arbeitsmaschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren
technik)
Betriebszweck derselbe ist.
Der Zeitwertschaden (siehe Teil B Ziffer 16.1 b) und Ziffer 16.5 wird bei zer- l) Hochfrequenzleistungs- röhren 18 Monaten 2,5%
störten oder abhanden gekommenen Sachen festgestellt. Bei beschädig-
ten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um m) Speicherröhren 24 Monaten 2,0%
den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert
n) Fotomultiplierröhren 24 Monaten 2,0%
unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht würde.
Für sonstige Sachen nach Teil B Ziffer 16.5 erwirbt der Versicherungsneh- o) Ventilröhren (Medizintechnik 24 Monaten 1,5%
mer auf den Teil der Entschädigung, der den gemeinen Wert (siehe Teil B,
Ziffer 16.1 c)) übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung p) Regel-/ Glättungsröhren 24 Monaten 1,5%
der Entschädigung die Voraussetzungen nach a) erfüllt sind und die Wie-
q) Röntgenbildverstärker- röhren 24 Monaten 1,5%
derherstellung notwendig ist.
18.5 Mehrfach ausgewechselte Anlagenteile r) Linearbeschleuniger- röhren 24 Monaten 1,5%
Abweichend von Teil B Ziffer 1. 6 m) cc) besteht bei Versicherungsschutz s) sonstige Röhren 12 Monaten 3,0%
für die nachstehend bezeichneten Teile, sofern es sich um Anlagenbe-
standteile handelt, welche während der Lebensdauer der versicherten
Die Benutzungsdauer wird von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der
Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.
erste Besitzer die Nutzungsmöglichkeit hatte.
Bei Schäden nach Teil B Ziffer 11 (Elektronikversicherung für Schäden
18.7 Zwischenbildträger
an elektronischen und elektrotechnischen Anlagen und Geräte) wird die
Entschädigung nach nachstehender Entschädigungsstaffel gekürzt (für Bei Schäden nach Teil B Ziffer 11 (Elektronikversicherung für Schäden an
sonstige Materialkosten, Fahrt- und Montagekosten gilt nachstehende elektrischen und elektronischen Anlagen und Geräten) an Zwischenbildträ-
Entschädigungsstaffel nicht): gern wird die Entschädigungsleistung um die gehabte Nutzung im Verhält-
nis der bei Schadeneintritt erreichten Lebensdauer zu der vom Hersteller
Bezeichnung Verringerung der Ent- erwarteten Lebensdauer gekürzt.
schädigung nach Benut- 18.8 Selbstbeteiligungen
zungsdauer monatlich:
Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungs-
von um
fall um die für diese Position vereinbarten Selbstbeteiligung gekürzt.
Akkumulatoren (wieder aufladbare
Batterien, Sekundärzellen) 18.9 Mehrwertsteuer
a) Bleiakkumulatoren 6 Monaten 3,0% Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer
vorsteuerabzugsberechtigt ist; das Gleiche gilt, wenn der Versicherungs-
b) Lithium-Ionen-Akkus (Li-Ion-Akkus) 6 Monaten 1,5%
nehmer Mehrwertsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wieder-
c) Nickel-Cadmium-Akkus (NiCd-Akkus) 6 Monaten 3,0% beschaffung tatsächlich nicht gezahlt hat.
27
[Seite 28]
19 Wiederherbeigeschaffte Sachen Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschul-
dens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer
19.1 Anzeigepflicht groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Der Versicherer verpflichtet sich bis zu einer Entschädigungsgrenze
Versicherungsnehmer dies - nach Kenntniserlangung - dem Versicherer von 25.000 EUR, die Leistung aufgrund grob fahrlässiger Verletzung
unverzüglich in Textform anzuzeigen. vertraglich vereinbarter Sicherheitsvorschriften um max. 50% des
Schadenbetrages zu kürzen.
19.2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen f) Verletzt der Versicherungsnehmer grob fahrlässig vertraglich verein-
Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache ge- barte Obliegenheiten, so ist der Versicherer berechtigt, die Leistung
zahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben
stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Abschlagszahlung Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Ver-
oder eine nach Teil B Ziffer 18.5 vorläufig auf den Zeitwertschaden oder sicherer verpflichtet sich bis zu 25.000 EUR Schadenbetrag, die Leis-
auf den gemeinen Wert beschränkte Entschädigung zurückzuzahlen. tung aufgrund grob fahrlässiger Verletzung vertraglich vereinbarter
Obliegenheiten um max. 50% des Schadenbetrages zu kürzen.
19.3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
g) Der Ausschluss Teil B Ziffer 7.4c) gilt weiterhin unverändert.
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen
Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in f) Der Ausschluss gemäß Teil B Ziffer 7.4 c) gilt weiterhin unverändert.
voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Ver-
sicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem 21 Leistungs-Update-Garantie für künftige
Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Leistungsverbesserungen
Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen
Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Werden der Inhaltsversicherung zukünftig Versicherungsbedingungen
Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. zugrunde gelegt, die ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsneh-
mers von den hier vereinbarten Bedingungen abweichen, so werden die
19.4 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung bei Teilentschädigung
verbesserten Deckungsinhalte mit Einführung neuer Inhaltsbedingungen
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen auch für diesen Vertrag sofort wirksam. Als Deckungsinhalte gelten alle
Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung Regelungen in den Bedingungen, die den Umfang des Versicherungs-
gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß weniger als den Versicherungs- schutzes und dessen Einschränkungen definieren. Sofern die zukünftigen
wert betragen hat, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten Versicherungsbedingungen nicht ausschließlich Änderungen zum Vorteil
und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu des Versicherungsnehmers beinhalten, können diese insgesamt im gegen-
innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung seitigen Einvernehmen dem Versicherungsverhältnis zu Grunde gelegt
des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache werden.
im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen
Voraussetzung für die Geltung der verbesserten Deckungsinhalte ist, dass
zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Ver-
diese ohne gesonderten Mehrbeitrag bei künftigen Versicherungsverträgen
sicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen
der gleichen Inhaltsversicherung mitversichert sind.
Entschädigung entspricht.
19.5 Gleichstellung
22 Besserstellungsklausel
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versi-
cherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaf- Sollten die dieser Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung zu-
fen. grunde liegenden Versicherungsbedingungen der BGV-Versicherung AG
am Schadentag von denen des unmittelbaren Vorvertrages eines anderen
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt wor- in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherers zum
den, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, Nachteil des Versicherungsnehmers abweichen, so wird die BGV-Versiche-
wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Ver- rung AG auf Wunsch des Versicherungsnehmers den Schaden nach den
sicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzöge- Bedingungen des unmittelbaren Vorvertrages regulieren. Der Nachweis
rung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden (in Form von Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen) obliegt
ist. dem Versicherungsnehmer.
19.6 Übertragung der Rechte Dies gilt nicht für:
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur - Umdeckungen nach einer Kündigung des Vorversicherers;
Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum
und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese - zusätzliche Deckungseinschlüsse, die bei der Eindeckung bei der
Sachen zustehen. BGV-Versicherung AG hätten gegen einen Beitragszuschlag versichert
werden können;
19.7 Beschädigte Sachen
- niedrigere oder nicht vorhandene generelle tarifliche Selbstbeteili-
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Ver- gungen des Vorvertrages bei Tatbeständen, für die der vorliegende
sicherungsnehmer Entschädigung nach Teil B Ziffer 15.1 a) bb) auch dann Vertrag eine Selbstbeteiligung vorsieht;
verlangen oder behalten, wenn die Sachen nach Teil B Ziffer 16.2 bis Ziffer
- ermittelte Versicherungssummen, die im Vergleich zum Vorvertrag
16.4 bei ihm verbleiben.
nach unten abweichen;
19.8 Besitzerlangung durch den Versicherer - Risiken, deren Versicherung aus rechtlichen Gründen nicht erlaubt ist
Gelangt der Versicherer in den Besitz einer abhanden gekommenen Sache, (z.B. aufgrund von Embargos, Non-Admitted-Ländern etc.);
so gelten Teil B Ziffer 16.1 bis Ziffer 16.7 entsprechend. - Bestimmungen, die die zeitliche Geltung des BGV-Vertrages abän-
dern;
20 Verzicht grobe Fahrlässigkeit - Versicherungsorte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
a) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, - Bestimmungen über Betriebsschließungsversicherungen;
so ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in dem Verhältnis zu - Schäden durch Terrorakte (Sachwerte und Betriebsunterbrechun-
kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers gen).
entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
Diese Bestandsgarantie gilt für die Laufzeit des Vertrages, längstens für
Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versicherer verzichtet bis zu
die Dauer von 5 Jahren nach Vertragsbeginn und bezieht sich auf das ge-
einer Entschädigungsgrenze von 250.000 EUR darauf, von diesem
mäß dem BGV-Versicherung AG-Vertrag versicherte Risiko.
Recht Gebrauch zu machen.
Die Entschädigung aus der Besserstellungsklausel ist auf die vereinbarte
b) Ist der unter a) genannte Schaden zwischen 250.000 EUR bis 1 Mio. Versicherungssumme, maximal aber auf einen Betrag von 1.000.000 EUR
EUR, so ist der Versicherer berechtigt, die gesamte Entschädigungs- je Versicherungsjahr begrenzt.
leistung um maximal 20% zu kürzen.
c) Ist der unter a) genannte Schaden größer als 1 Mio. EUR, so ist der 23 Weitere zusätzliche Kosten und Deckungserweiterungen
Versicherer berechtigt, die gesamte Entschädigungsleistung in dem
Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versiche- Zusätzlich zu den im Versicherungsschein genannten Versicherungssum-
rungsnehmers entspricht. men können in der Inhaltsversicherung je Versicherungsfall die folgenden
zusätzlichen Kosten und Deckungserweiterungen auf Erstes Risiko mitver-
d) Verletzt der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gesetzliche oder
sichert sein. Sofern die zusätzlichen Kosten und Deckungserweiterungen
behördliche Sicherheitsvorschriften, so ist der Versicherer berechtigt,
nicht auf bestimmt versicherbare Gefahren oder Betriebsarten/Branchen
die Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver-
verweisen, gelten Sie generell als mitversichert.
schuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen
einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu bewei- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Pauschaldeklara-
sen. Der Versicherer verzichtet bis zu einer Entschädigungsgrenze von tion vereinbarten Betrag begrenzt.
50.000 EUR darauf, von diesem Recht Gebrauch zu machen. 23.1 Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten, Bewegungs- und Schutzkos-
e) Verletzt der Versicherungsnehmer grob fahrlässig vertraglich verein- ten, Feuerlöschkosten
barte Sicherheitsvorschriften, so ist der Versicherer berechtigt, die Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen
28
[Seite 29]
a) Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten (Verkehrssicherungs- - innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles
maßnahmen) ergangen sind.
Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Auf- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zu-
räumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehen geblie- gang einer behördlichen Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittel-
bener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum fristen unverzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser
nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten. Obliegenheit ergeben sich aus Teil A Ziffer 6.3 (Leistungsfreiheit bei
Bei Versicherungsfällen, die durch Naturgefahren gemäß Teil B Ziffer Obliegenheitsverletzungen).
8 verursacht wurden, werden für das Aufräumen der Schadenstätte, c) Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination
soweit diese über das Versicherungsgrundstück hinausreicht, die Auf- des Erdreichs erhöht, so werden nur Aufwendungen ersetzt, die den
wendungen nur ersetzt, wenn sie für durch diesen Vertrag versicherte für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen
Sachen entstehen. Absperrkosten sind Aufwendungen für Verkehrs- Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann
sicherungsmaßnahmen zur Beseitigung einer Gefahr, die durch den dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.
Eintritt eines Versicherungsfalles innerhalb oder außerhalb des
Versicherungsortes entstanden ist, sofern der Versicherungsnehmer Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch
zu deren Beseitigung aufgrund rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist Sachverständige festgestellt.
(z. B. Absperren von Straßen, Wegen, Grundstücken). d) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder
b) Bewegungs- und Schutzkosten aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers ein-
schließlich der so genannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch ent-
stehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf- e) Kosten dieser Position gelten nicht als Aufräumungskosten (siehe 4.1
fung von - auch anderweitig gegen dieselbe Gefahr - versicherten a)).
Sachen, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag
müssen. begrenzt.
Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen 23.4 Mehrkosten für Rückreise aus dem Urlaub / der Dienstreise
für De- oder Remontage von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder
a) Der Versicherer ersetzt den Mehraufwand für Fahrtkosten, wenn der
Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnun-
Versicherungsnehmer oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
gen.
lebende Personen wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzei-
c) Feuerlöschkosten tig seine Urlaubsreise / Dienstreise abbricht und an den Schadenort
Feuerlöschkosten sind Kosten, die der Versicherungsnehmer zur reist.
Brandbekämpfung für geboten halten durfte, einschließlich der b) Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich
Kosten nach Ziffer 2.1 e), die nach jener Bestimmung nicht zu ersetzen 5.000 EUR übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsneh-
sind. Freiwillige Zuwendungen oder Belohnungen in angemessener mers am Schadenort notwendig macht.
Höhe des Versicherungsnehmers an eigene oder fremde Personen, die
c) Als Urlaubsreise / Dienstreise gilt jede privat / geschäftlich veran-
sich bei der Brandbekämpfung tatkräftig eingesetzt haben, sind nur
lasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort
zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher zugestimmt hatte.
von mindestens vier Tagen bis zu einer Dauer von höchstens sechs
d) Transport- und externe Lagerkosten Wochen.
Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für Transport und d) Erstattet werden die Mehrkosten für ein angemessenes Reisemittel,
Lagerung versicherter Sachen, wenn Versicherungsräume in Folge entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dring-
eines ersatzpflichtigen Versicherungsfalles unbenutzbar wurden und lichkeit der Reise an den Schadenort. Der Versicherungsnehmer ist
die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. verpflichtet, vor Antritt der Reise an den Schadenort beim Versicherer
Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in Weisung einzuholen, soweit es die Umstände gestatten.
dem die Versicherungsräume wieder benutzbar oder eine Lagerung in e) Mehraufwände für Fahrtkosten werden für ein angemessenes Reise-
einem benutzbaren Teil der Versicherungsräume wieder zumutbar ist, mittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel /
längstens für die Dauer von 24 Monaten. Dienstmittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag
begrenzt. begrenzt.
e) Kosten für Fehlalarm bei Rauch- oder Gaswarnmeldern 23.5 Psychologische Erstberatung und Behandlung
Soweit die Gefahr Feuer gemäß Teil B Ziffer 3.1 a) versichert ist, er- Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für eine psychologische
setzt der Versicherer die notwendigen und tatsächlich angefallenen Erstberatung bzw. Behandlung wegen eines ersatzpflichtigen Groß-
Kosten für die Beseitigung von Schäden an versicherten Sachen, die schadens, die vom Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer
dadurch entstehen, dass infolge Fehlalarms eines Rauch- oder Gas- spätestens sechs Monate nach dem Schadeneintritt beantragt wurden.
warnmelders ein gewaltsames Eindringen durch die Feuerwehr oder Die Kosten der Behandlung werden längstens für ein Jahr ab Beginn der
Polizei in versicherte Räumlichkeiten erfolgt oder veranlasst wird. Behandlung übernommen. Ein Großschaden liegt vor, wenn der Schaden
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be- voraussichtlich 50.000 EUR übersteigt. Bei den Gefahren Einbruchdieb-
trag begrenzt. stahl oder Raub einschließlich des Versuchs einer solchen Tat entfällt
diese Voraussetzung. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf
23.2 Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte versicherte Sachen
mitwirkende Ursachen nicht auf die Kosten von Behandlungen, die bereits
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwen- vor Eintritt des Versicherungsfalles begonnen haben bzw. beantragt oder
digen Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte versicherte Sachen. vereinbart waren.
Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte versicherte Sachen sind Kosten
Erstattet werden die Kosten für eine Erstberatung und Behandlung bei
für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter
auf dem Gebiet der Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie oder Psycho-
versicherter Sachen, die infolge eines Versicherungsfalles nach Teil B Ziffer
somatik ausgebildeten und zertifizierten Ärzten, soweit diese Kosten nicht
3 (Versicherte Gefahren und Schäden) durch auf dem Versicherungsort
anderweitig erstattet werden.
betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope ent-
stehen und soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag
begrenzt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag
begrenzt. 23.6 Mehrkosten für energetische Modernisierung von zu betrieblichen Zwecken
genutzten Haushaltsgeräten
23.3 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
Der Versicherer ersetzt Mehrkosten (inkl. der Entsorgung der Altgeräte)
a) Der Versicherer ersetzt Kosten, die dem Versicherungsnehmer auf-
für nach einem ersatzpflichtigen Versicherungsfall neu zu beschaffende
grund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch
wasser- bzw. energiesparende Waschmaschinen, Kühlschränke, Trockner,
einen Versicherungsfall entstehen, um
Geschirrspüler und Gefrierschränke der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren
- Erdreich von eigenen, gemieteten oder gepachteten Grund- höchsten Effizienzklasse, sofern die Geräte zu betrieblichen Zwecken des
stücken, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, auf denen Versicherungsnehmers genutzt werden.
Versicherungsorte liegen, zu untersuchen und nötigenfalls zu
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag
dekontaminieren oder auszutauschen;
begrenzt.
- den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu trans-
23.7 Wiederherstellungskosten für Geschäftsunterlagen, serienmäßig her-
portieren und dort abzulagern oder zu vernichten;
gestellte Standardprogramme, individuelle Programme, individuelle Daten
- insoweit den Zustand des Grundstückes, auf dem der Versiche- und individuelle Datenträger
rungsort liegt, vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzu-
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen
stellen.
Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen, serienmäßig herge-
b) Die Aufwendungen nach a) werden nur ersetzt, sofern die behörd- stellten Standardprogrammen, individuellen Programmen und individuel-
lichen Anordnungen len Daten (siehe Teil B Ziffer 1.5, Daten und Programme) und individuelle
- aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die Datenträger, soweit diese Aufwendungen innerhalb von drei Jahren nach
vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen wurden; Eintritt des Versicherungsfalles für die Wiederherstellung anfallen.
- eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag
Versicherungsfalles entstanden ist; begrenzt.
29
[Seite 30]
23.8 Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden Nicht versichert sind Schäden in dem Umfang, in dem Entschädigung aus
a) Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwen- einer anderen Versicherung erlangt werden kann (Subsidiarität).
digen Kosten des Aufgebotsverfahrens und der Wiederherstellung 23.16 Kosten für die Elektronikversicherung
von Wertpapieren und sonstigen Urkunden einschließlich anderer Kosten für die Ergänzenden Gefahren für Schäden an elektrotechnischen
Auslagen für die Wiedererlangung, die der Versicherungsnehmer den oder elektronischen Anlagen und Geräten
Umständen nach für geboten halten durfte.
Der Versicherer ersetzt, soweit die Elektronikversicherung für Schäden
b) Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf einen Zinsverlust, der dem an elektrotechnischen oder elektronischen Anlagen und Geräten auf dem
Versicherungsnehmer durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Versicherungsschein als mitversichert gilt, folgende notwendige Kosten die
Wertpapieren entstanden ist. infolge eines Versicherungsfalles nach Ziffer 11 entstehen:
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag a) Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Kosten für die Gerüst-
begrenzt. gestellung, Bergungsarbeiten oder Bereitstellung eines Provisoriums.
23.9 Kosten für die Beseitigung von Gebäudebeschädigungen durch Einbruch- b) Eichkosten die eine notwendige Kalibrierung der versicherten Sache,
diebstahl die der Versicherungsnehmer infolge eines Versicherungsfalles auf-
Dies sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an Dächern, Decken, wenden muss, um die eichrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
Wänden, Fußböden, Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schau- Nicht ersetzt werden jedoch Eichkosten, die ohnehin fällig gewesen
fensterverglasungen), Rollläden oder Schutzgittern von Gebäuden inner- wären, z.B. durch Ablauf der Eichgültigkeitsdauer.
halb des Versicherungsortes infolge eines Versicherungsfalles oder durch c) die Umrüstung und / oder den Ersatz von Zubehör (eine beweg-
den Versuch einer Tat der Gefahrengruppe Einbruchdiebstahl gemäß 3.1 b). liche Sache, die dem Zweck einer Hauptsache dauernd dient) einer
Hierzu zählen auch Kosten für die Beseitigung von Schäden an Schaukäs- versicherten Sache bei Inkompatibilität, wenn die versicherte Sache
ten und Vitrinen (ausgenommen Verglasungen) außerhalb des Versiche- selbst durch einen Versicherungsfall zerstört wird oder abhanden-
rungsortes, aber innerhalb des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort kommt, die gleiche Sache am Markt nicht mehr erhältlich ist und die
liegt und in dessen unmittelbarer Umgebung. In der Inhaltsversicherung ersatzbeschaffte Sache - gleicher Art und Güte - nicht mehr mit dem
sind derartige Aufwendungen nur versichert, soweit die Gefahr Einbruch- zugehörigen unbeschädigten Zubehör der vom Versicherungsfall be-
diebstahl gemäß Ziffer 3.1 b) versichert ist. troffenen Sache kompatibel ist.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag Die Entschädigungsleistung ist pro versicherter Sache einschließlich Zu-
begrenzt. behör insgesamt begrenzt auf 125 % des für die vom Schaden betroffene
23.10 Schlossänderungskosten Sache gültigen Versicherungswertes.
Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Einbruchdiebstahl versichert ist, Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag
die notwendigen Kosten für Schlossänderungen an den Außentüren der begrenzt.
als Versicherungsort vereinbarten Räume, wenn Schlüssel zu diesen Türen 23.17 Kosten für die Gefahr Glasbruch
durch einen Versicherungsfall oder durch eine außerhalb des Versiche-
Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Glasbruch versichert ist, die
rungsortes begangene Tat gemäß Ziffer 3.1 b) abhandengekommen sind.
infolge eines Versicherungsfalles nach Ziffer 9 notwendigen Kosten für
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag a) das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Not-
begrenzt. verglasungen),
23.11 Schlüsselverlust für besondere Behältnisse b) das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungs-
Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Einbruchdiebstahl versichert ist, platz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten).
nach Verlust eines Schlüssels zu Tresorräumen oder zu Behältnissen ge- c) zusätzliche Leistungen um die sich das Liefern und Montieren von
mäß Ziffer 5.1 e), die sich innerhalb der als Versicherungsort vereinbarten versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z.B. Kran- und Ge-
Räume befinden, die Aufwendungen für Änderung der Schlösser und An- rüstkosten);
fertigung neuer Schlüssel sowie für unvermeidbares gewaltsames Öffnen
d) die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen,
und für Wiederherstellung der Behältnisse.
Lichtfilterlacken und Folien auf den in Teil B Ziffer 1.6 versicherten
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag Sachen;
begrenzt.
e) das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen
23.12 Kosten für provisorische Sicherungsmaßnahmen nach einem Einbruch von Ersatzscheiben behindern (z.B. Schutzgittern, Schutzstangen,
oder Einbruchsversuch Markisen usw.);
Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Einbruchdiebstahl versichert f) die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauer-
ist, die notwendigen Kosten für provisorische Reparaturmaßnahmen zum werk, Schutz- und Alarmeinrichtungen;
Schutz versicherter Sachen sowie für die notwendige Bewachung zur Ver-
g) die Beseitigung von Schäden an ausgestellten Waren und Dekora-
meidung von Folgeereignissen, die durch einen Versicherungsfall oder den
tionsmitteln hinter versicherten Scheiben (z.B. von Schaufenstern,
Versuch einer Tat gemäß Teil B Ziffer 5 entstehen.
Schaukästen und Vitrinen), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag Schaden durch Zerbrechen (siehe Ziff. 9.1) der Scheibe vorliegt und die
begrenzt. Waren oder Dekorationsmittel durch Glassplitter oder durch Gegen-
23.13 Mehrkosten durch Eil-, Express- und Luftfrachten stände zerstört oder beschädigt worden sind, die beim Zerbrechen
der Scheibe eingedrungen sind;
a) Der Versicherer ersetzt Mehrkosten durch Eil-, Express- und Luft-
frachten, Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten, h) die Beseitigung von künstlerisch bearbeiteten Glas-Scheiben, -Spiegel
soweit sie notwendig sind um eine beschleunigte Wiederherstellung und -Platten.
versicherter und vom Schaden betroffener Sachen zu erreichen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag
b) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten begrenzt
nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt. 23.18 Kosten für die Gefahr Transporte im Werkverkehr
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag a) Aufwendungen zum Zwecke der Bergung und / oder Beseitigung
begrenzt. sowie Vernichtung von versicherten Sachen, die durch ein versichertes
23.14 Medienverluste Ereignis beschädigt oder zerstört worden sind. Der Versicherer leistet
auch Ersatz, wenn die zuständige Behörde aufgrund gesetzlicher
Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Leitungswasser versichert ist Bestimmungen nach der Beschädigung oder Zerstörung versicher-
und der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt, die Kosten für den ter Sachen deren Bergung und/oder Beseitigung / Vernichtung auf
a) Mehrverbrauch von Leitungswasser (einschließlich der damit ver- Kosten des Versicherungsnehmers veranlasst.
bundenen Abwassergebühren) der infolge eines Versicherungsfalles Werden nach dem Versicherungsfall auch unbeschädigte versicherte
entsteht, und den das Versorgungsunternehmen in Rechnung stellt; Sachen auf behördliche Anordnungen hin geborgen und beseitigt
b) Verlust von Wärme tragenden Flüssigkeiten wie Sole, Öle, Kühlmittel, / vernichtet oder veranlasst eine Behörde aufgrund gesetzlicher
Kältemittel, soweit ein ersatzpflichtiger Leitungswasserschaden vor- Bestimmungen die Bergung und/oder Beseitigung / Vernichtung
liegt; unbeschädigter versicherter Sachen, so besteht ebenfalls Versiche-
c) Mehrverbrauch an Gas, der infolge eines Versicherungsfalles entsteht rungsschutz.
und den das Versorgungsunternehmen in Rechnung stellt. Der Versicherer leistet keinen Ersatz für zusätzliche Aufwendungen
zur Verhinderung oder Beseitigung von Umweltschäden, insbesondere
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag
der Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden. Ein Übergang der
begrenzt.
Rechte an den oder auf die beschädigten oder zerstörten Güter auf
23.15 Aufräumungskosten für Bäume den Versicherer findet mit der Ersatzleistung für die Aufwendungen
Dies sind notwendige Kosten für das Entfernen durch Sturm umgestürzter nicht statt. Insbesondere übernimmt der Versicherer keine Haftung
Bäume vom Versicherungsgrundstück. Derartige Kosten gelten nur ver- aus dem Vorhandensein der beschädigten oder zerstörten Sachen.
sichert, sofern die Gefahrengruppe gemäß Ziffer 7.1 versichert ist und die b) Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Ver-
Bäume auf Kosten des Versicherungsnehmers gepflanzt wurden oder der sicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
Versicherungsnehmer für die Bäume die Gefahr trägt. Kosten aufgrund (Preisdifferenzkosten).
bereits abgestorbener Bäume fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wieder-
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag auf beschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten
Erstes Risiko begrenzt. nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher
30
[Seite 31]
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären. ee) Schäden durch Naturgefahren (Teil B Ziffer 8), unbenannte Ge-
Mehrkosten infolge von Kapitalmangel werden nicht ersetzt. fahren (Teil B Ziffer 10) sowie Schäden durch Gefahren nach Tel B
c) Mehrkosten durch Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nacht- Ziffer 4.7, 4.8 und 4.9 sind von der Versicherung ausgeschlossen.
arbeit, Eil-, Express- und Luftfracht, soweit sie notwendig sind, um ff) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den hierfür verein-
eine beschleunigte Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ver- barten Betrag begrenzt.
sicherter und vom Schaden betroffener Sachen zu erreichen. 23.20 Mehrkosten infolge umweltfreundlicher oder nachhaltiger Maßnahmen
d) Der Versicherer ersetzt auch den Beitrag zur großen Haverei den (Öko-Klausel)
der Versicherungsnehmer aufgrund einer nach Gesetz, den York In Ergänzung der dem Vertrag zugrundeliegenden Vereinbarungen und
Antwerpener Regeln, den Havarie-Grosse-Regeln IVR oder anderen Versicherungsbedingungen sind strittige Mehrkosten in Zusammenhang
international anerkannten Haverei-Regeln aufgemachten Dispache mit der Wiederherstellung, auch für umweltfreundliche oder nachhaltige
zu leisten hat, soweit durch die Haverei-Maßregel ein versicherter Maßnahmen versichert, insbesondere:
Schaden abgewendet werden sollte. Übersteigt der Beitragswert den
- für die Reparatur oder den Austausch von beschädigten versicherten
Versicherungswert und entspricht dieser der Versicherungssumme, so
Sachen in der Art und Güte, die als umweltfreundlich oder nachhaltig
leistet der Versicherer vollen Ersatz bis zur Höhe der Versicherungs-
anerkannt ist.
summe.
- den Austausch des beschädigten Teils eines Daches mit einem be-
Diese Aufwendungen und Kosten sind ohne Rücksicht darauf zu
grünten Dach.
ersetzen, ob sie zusammen mit anderen Entschädigungen die Ver-
sicherungssumme übersteigen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag
begrenzt.
Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass der Versicherer für
die Entrichtung von Beiträgen zur großen Haverei die Bürgschaft oder 23.21 Seng- und Schmorschäden
Garantie übernimmt, den Einschuss zur großen Haverei vorleistet und Der Versicherer ersetzt in Erweiterung zu Ziffer 4.10. a) Seng- und
den für Aufwendungen zur Schadenabwendung und Schadenminde- Schmorschäden.
rung sowie zur Schadenfeststellung erforderlichen Betrag vorschießt. Ein Seng- bzw. Schmorschaden liegt vor, wenn eine Sache unter der Ein-
e) Der Versicherer ersetzt Mehrkosten, die im Geschäftsbetrieb des Ver- wirkung einer Wärmequelle beschädigt wird, ohne dass es dabei zu einer
sicherungsnehmers als unmittelbare Folge auf einen ersatzpflichtigen Flammenbildung und selbständigen Ausbreitung der Schadstelle kommt
Schaden an versicherten Sachen zurückzuführen sind und die aus- und es sich somit nicht um einen Brandschaden handelt
schließlich das eigene Interesse des Versicherungsnehmers betreffen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag auf
Nicht ersetzt werden Mehrkosten, die auf eine drohende oder bereits Erstes Risiko begrenzt.
eingetretene Verseuchung oder Gesundheitsgefährdung oder behörd- 23.22 Abstellen von Kraftfahrzeugen
lich angeordnete Betriebsbeschränkung, auf finanzielles Unvermögen a) Sofern vereinbart, gilt das Abstellen von Kraftfahrzeugen in der In-
des Versicherungsnehmers oder auf Änderungen bzw. reguläre War- haltsversicherung für die im Versicherungsschein genannten Gefahren
tungsarbeiten anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf- als mitversichert.
fung beschädigter oder verloren gegangener Sachen zurückzuführen
sind. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen zum Beispiel in Betriebsgebäuden,
die nicht ausdrücklich als Garagen zugelassen sind, beeinträchtigen
Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden den Versicherungsschutz nicht. Es dürfen sich im Umkreis von 5
- an Personen, Metern keine brennbaren Sachen befinden. Des Weiteren darf es sich
- wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von vertraglichen Pflichten nicht um Gefahrgut Transportfahrzeuge handeln.
(z.B. Kaufvertrag), Feuergefährliche Arbeiten sind zu untersagen und auf Tankvorgänge
- aufgrund von Haftungsvereinbarungen, die über die gesetzliche ist zu verzichten.
Haftung hinausgehen, wie z.B. Vertragsstrafen / Pönalen und / b) Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungs-
oder pauschalierten Schadenersatz, summe Brandschäden an Kraftfahrzeugen von Betriebsangehörigen
- im Zusammenhang mit der Erstattung oder Gewährung von und Besuchern. Versicherungsschutz besteht für ruhende Kraftfahr-
Subventionen im Rahmen der EU-Marktordnung, zeuge auf den Parkplätzen, die dem Versicherungsnehmer zur Ver-
fügung stehen und entsprechend gekennzeichnet sind. Versichert gilt
- im Zusammenhang mit Zöllen, Schäden, die dem Ab-gaben- oder
lediglich der Zeitwert. Nicht versichert sind Schäden in dem Umfang,
Wirtschaftsstrafrecht zuzuordnen sind oder strafähnlichen
in dem Entschädigung aus einer anderen Versicherung erlangt werden
Charakter haben (z.B. Geldstrafen),
kann (Subsidiarität).
- aufgrund von Kostenerstattungsansprüchen, die gegen den Ver-
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-
sicherungsnehmer erhoben werden,
trag auf Erstes Risiko begrenzt.
- aus Kalkulationsfehlern des Versicherungsnehmers,
23.23 An der Außenseite angebrachte Sachen
- aus Preisdifferenzen oder nicht realisierten Mehrwerten der ver- Der Versicherer ersetzt für die auf dem Versicherungsschein vereinbarten
sicherten Sachen, Gefahren an der Außenseite von Gebäuden angebrachte Antennenanla-
- im Zusammenhang mit stornierten, geänderten oder ausbleiben- gen, Markisen, Leuchtröhren, Anlagenschilder, transparente Überdachun-
den Folgeaufträgen gen, Schutz- und Trennwände, Beleuchtungs- und Gefahrenmeldeanlagen
- im Zusammenhang mit Finanzierungen / Zwischenfinanzierun- und andere an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen, sofern
gen, Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere Rechtsanwalts- der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.
gebühren und Gerichtskosten. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag auf
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag Erstes Risiko begrenzt.
begrenzt. Weitere nicht aufgeführte, betriebstypische Sachen samt Entschädigung
23.19 Neu hinzukommende Versicherungsorte für Montage, Reparatur und/oder Wiederbeschaffung dieser Sachen
gelten bis zum vereinbarten Betrag als mitversichert.
a) Als Versicherungsort gelten bis zum Ablauf des laufenden Versiche-
rungsjahres auch neu hinzukommende Versicherungsorte innerhalb Nicht versichert sind Schäden in dem Umfang, in dem Entschädigung aus
der Bundesrepublik Deutschland. Teil B Ziffer 14.4 gilt sinngemäß. einer anderen Versicherung erlangt werden kann (Subsidiarität).
Versicherungsschutz besteht zu der hierfür vereinbarten Versiche- 23.24 Container auf Versicherungsgrundstück und Baustellen
rungssumme auf Erstes Risiko. Abweichend zu Teil B Ziffer 5.1.a) leistet der Versicherer auch Entschädi-
b) Betriebsverlegung gung für versicherte Sachen in verschlossenen Containern und Baubuden
aa) Sofern vereinbart, gilt im Falle einer Betriebsverlegung auf auf dem Versicherungsgrundstück sowie auf Baustellen.
Grundlage des bisherigen Vertrages auch die neue Betriebsstät- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den Betrag von 10.000 EUR
te als Versicherungsort, soweit diese innerhalb der Bundesrepub- auf Erstes Risiko begrenzt.
lik Deutschland liegt. Zusätzlich ersetzt der Versicherer die Kosten am Container für Not-
bb) Während der Betriebsverlegung besteht Versicherungsschutz in reparaturen und provisorische Maßnahmen zur Sicherung nach einem
beiden Betriebsstätten. Der Versicherungsschutz erlischt jedoch versicherten Schadenfall. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf
spätestens einen Monat nach Umzugsbeginn. Das Transportrisi- den vereinbarten Betrag auf Erstes Risiko begrenzt.
ko zwischen den Betriebsstätten ist nicht versichert. 23.25 Übersee-Container (ISO-Container) mit VdS-Sicherung
cc) Für die Gefahr Einbruchdiebstahl ist Voraussetzung, dass in Abweichend zu Teil B Ziff. 5.1.a) leistet der Versicherer auch Entschädigung
der neuen Betriebsstätte mindestens die gleichen Sicherungen für versicherte Sachen in verschlossenen Übersee-Containern (ISO-Con-
vorhanden sind und betätigt werden, wie die im Versicherungs- tainer) auf dem Versicherungsgrundstück sowie auf Baustellen.
vertrag bezeichneten Sicherungen.
Sofern der Übersee-Container (ISO-Container) vor und während dem
dd) Eine Betriebsverlegung ist dem Versicherer zum Zwecke der Versicherungsfall durch eine mechanische VdS-anerkannte Containersi-
Vereinbarung neuer Beiträge und Bedingungen unverzüglich an- cherung geschützt ist.
zuzeigen. Kommt eine Einigung über Beiträge und Bedingungen
Die Entschädigung ist je Container auf 25.000 EUR, je Versicherungsfall
nicht zustande, erlischt die vorläufige Deckung mit Beendigung
auf 100.000 EUR auf Erstes Risiko begrenzt.
der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch zwei Monate
nach Umzugsbeginn. Der Versicherer kann in diesem Fall den 23.26 Höherwertiges Nebensortiment
Beitrag nach dem bisherigen Vertragsstand nur zeitanteilig be- Der Versicherer leistet Entschädigung für Waren/Vorräte, die untypisch
anspruchen. für die im Versicherungsschein genannte Betriebsart sind.
31
[Seite 32]
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag auf Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag auf
Erstes Risiko begrenzt. Erstes Risiko begrenzt.
Sachen, die zur technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung 23.34 Kosten für eine vorübergehende Anmietung eines neuen Büros
zählen, fallen nicht unter diese Regelung. Der Versicherer ersetzt die Kosten für eine vorübergehende Anmietung
Ausdrücklich ausgeschlossen bleiben Bargeld, Wertpapiere, sonstige Ur- eines Büros im Umkreis von 50 km, wenn das ansonsten ständig besetzte
kunden, sonstige Wertsachen, Kernbrennstoffe oder radioaktive Stoffe, Büro aufgrund eines Versicherungsfalls unbenutzbar wurde und dem Versi-
Munition oder sonstige explosive Stoffe, Drogen (soweit nicht zur medizi- cherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen Teil nicht zumutbar ist.
nischen Nutzung dienend), lebende Tiere oder Pflanzen, Transportmittel Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, indem das Büro wieder
oder sonstige Kraftfahrzeuge, Tabakwaren, Valoren und Kunstgegenstän- benutzbar ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen.
de. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag auf
23.27 Telefonkosten nach einem Einbruchdiebstahl Erstes Risiko begrenzt.
Wird nach einem versicherten Einbruchdiebstahl in den versicherten Be- 23.35 Tabakwaren
trieb das Telefon vom Täter benutzt wird, so ersetzt der Versicherer die In Abweichung zu Ziffer 1.7 j) gelten Tabakwaren, auch in Zigarettenauto-
dadurch angefallenen Telefonkosten bis zu dem vereinbarten Betrag. Der maten gemäß Ziffer 1.7 g) versichert. Nicht versichert gilt das Bargeld in
Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Verlangen einen Einzel- diesen Automaten.
gesprächsnachweis des Telekommunikationsunternehmens einzureichen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag auf
Der Versicherungsnehmer hat den Einbruchdiebstahl unverzüglich der Erstes Risiko begrenzt.
zuständigen Polizeidienststelle anzeigen.
23.36 Automaten und Bargeld in unverschlossenen Registrierkassen
23.28 Schlossänderungskosten für Betriebsfahrzeuge
a) In Abweichung zu Ziffer 1.7 g) gelten Geld-, Geldwechselautomaten,
Der Versicherer ersetzt, sofern die Gefahr Einbruchdiebstahl im Versiche- Glücksspielautomaten, Zigarettenautomaten sowie Geldausgabe-
rungsschein vereinbart ist, die notwendigen Kosten für Schlossänderungen automaten und Musikautomaten mitversichert. Weiterhin nicht
an Betriebsfahrzeugen, sofern die Schlüssel zu diesen Fahrzeugen durch versichert gelten über diesen Einschluss der Inhalt und das Bargeld in
einen versicherten Schadenfall abhandengekommen sind und keine Ent- diesen Automaten.
schädigung aus einem anderen Vertrag erlangt werden kann (Subsidiari-
tät). Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-
trag auf Erstes Risiko begrenzt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag auf
b) In Abweichung zu Ziffer 1.7 g) gelten die nicht zuvor unter a) genann-
Erstes Risiko begrenzt.
ten Automaten als mitversichert. Weiterhin nicht versichert gelten
23.29 Roboter auf dem Versicherungsgrundstück über diesen Einschluss das Bargeld in diesen Automaten.
Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Wiederbeschaffung oder Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-
Reparatur von Robotern zur Pflege und Reinigung von Gebäuden und trag auf Erstes Risiko begrenzt.
Grundstücken, z.B. Mährobotern, sofern die Gefahren Einbruchdiebstahl,
c) Zusätzlich für Apotheken und Friseur- und Gastronomiebetriebe gilt:
Sturm/Hagel und Naturgefahren auf dem Versicherungsschein als verein-
Sofern die Gefahr Einbruchdiebstahl auf dem Versicherungsschein
bart gelten. Versichert ist die Beschädigung oder das Abhandenkommen
als vereinbart gilt, ist ergänzend zu Ziffer 5.1 (Einbruchdiebstahl) der
infolge von Schäden während der Nutzung des Gerätes durch die Gefah-
einfache Diebstahl von Bargeld aus offenen Registrierkassen mitver-
ren Einbruchdiebstahl oder Sturm/Hagel oder Naturgefahren außerhalb
sichert
versicherter Gebäude, jedoch innerhalb des Versicherungsgrundstücks.
Voraussetzung für eine Entschädigungsleistung ist die unverzügliche
Nach der Nutzung des Mähroboters ist dieser innerhalb geschlossener
Anzeige des Diebstahls bei der zuständigen Polizeidienststelle
Räume eines Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück aufzubewah-
ren. Die entsprechenden Wartungs- und Sicherungsintervalle des Geräte- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-
herstellers sind einzuhalten. trag auf Erstes Risiko begrenzt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag auf 23.37 Zusätzliche Kosten und Mehrleistungen für Ärzte, Heilberufe und Apo-
Erstes Risiko begrenzt. theken
23.30 Firmenschilder und Fahrradständer Für die Betriebsarten Ärzte, Heilberufe und Apotheken gelten folgende
zusätzliche Kosten und Deckungserweiterungen als mitversichert:
a) Sofern die Gefahr Einbruchdiebstahl auf dem Versicherungsschein
als vereinbart gilt, ersetzt der Versicherer am Versicherungsort die a) Edelmetall/Zahngold
Kosten für die Wiederbeschaffung von fest mit dem Gebäude ver- Sofern die Gefahr Einbruchdiebstahl auf dem Versicherungsschein
bundenen Firmenschildern oder von fest mit dem Boden verankerten als vereinbart gilt, gelten Edelmetalle in Dental- und Zahnlabors oder
Fahrradständern, sofern diese infolge eines Diebstahl abhandenkom- -praxen auch dann mitversichert, wenn sich die Sachen nicht in einem
men. verschlossenen Behältnis befinden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be- b) Inhalt von Nachtdienstkästen
trag auf Erstes Risiko begrenzt. Sofern die Gefahr Einbruchdiebstahl auf dem Versicherungsschein als
b) Zusätzlich zu a) gelten freistehende Firmenschilder außerhalb des vereinbart gilt, gelten Schäden durch Einbruch oder den Einbruchver-
Versicherungsortes als mitversichert, sofern sich diese in einem Um- such an Nachtdienstkästen und deren Inhalt, als mitversichert.
kreis von 500 Metern der versicherten Räume befinden. c) Beschädigung und Abhandenkommen der Arzttasche
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be- Mitversichert gegen die auf dem Versicherungsschein vereinbarten
trag auf Erstes Risiko begrenzt. Gefahren sind Arzttaschen einschließlich Inhalt, die während der Be-
23.31 E-Ladesäulen und Wallboxen rufsausübung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland mitgeführt
werden.
Der Versicherer ersetzt in Erweiterung der Gefahren Feuer und Sturm/
Hagel die Kosten für die Zerstörung und Beschädigung von E-Ladesäulen d) Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen
und Wallboxen am Gebäude und auf dem Gelände des Versicherungsortes, Mitversichert gegen die auf dem Versicherungsschein vereinbarten
sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt oder die Geräte Gefahren sind Abrechnungsunterlagen (auch elektronisch gespeicher-
auf eigene Kosten angebracht oder aufgestellt hat. Der Diebstahl dieser te Daten/Unterlagen) für Krankenkassen, sofern der Versicherungs-
Geräte gilt weiterhin als nicht versichert. nehmer infolge eines Versicherungsfalles einen Ausfall bei Abrechnun-
Die Entschädigung für Montage, Reparatur und/oder Wiederbeschaffung gen nach dem Schadenfall erleidet.
ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag auf Erstes Risiko be- e) Neuanfertigung von Abdrücken, Röntgenaufnahmen oder Laborer-
grenzt. gebnissen
23.32 Terrassenmöbel/Pavillons/Gasheizer Mitversichert gegen die auf dem Versicherungsschein vereinbarten
Der Versicherer ersetzt die Kosten für Möbel (Bestuhlung, Tische, Trenn- Gefahren sind die Kosten für eine Wiederherstellung von notwendigen
wände, Sonnenschirme und Sonnenschirmständer), Pavillons und Gashei- Röntgenaufnahmen, Abdrücken oder Laborergebnissen/Laborunter-
zer im Freien, innerhalb des Versicherungsgrundstückes oder in dessen un- suchungen die aufgrund eines Versicherungsfalles beschädigt werden
mittelbarer Umgebung (Terrasse, Biergarten) gegen einfachen Diebstahl oder abhandenkommen und der Versicherungsnehmer hierfür die
und Schäden durch Sturm/Hagel mitversichert. Nach Geschäftsschluss Gefahr trägt.
besteht für die Sachen nur Versicherungsschutz, wenn diese ausreichend f) Mitversicherung von Rezepten
gesichert sind. Als ausreichende Sicherung wird z. B. eine Stahlkette oder In Erweiterung zu Teil B Ziffer 1.7 a) gelten Rezepte als sonstige
Stahlseil mit einem Sicherheitsschloss mit gehärtetem Bügel angesehen. Urkunden mitversichert. Der Versicherungswert entspricht dem Inte-
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag auf resse des Versicherungsnehmers und des Eigentümers gemäß Ziffer
Erstes Risiko begrenzt. 16.7.
23.33 Einbruchdiebstahl aus Hotelzimmern Für die Inhaltsversicherung gelten eingelöste Rezepte unter einfa-
Der Versicherer ersetzt auch Schäden durch einfachen Diebstahl aus dem chem Verschluss als mitversichert.
Hotelzimmer. Voraussetzung für eine Entschädigungsleistung ist die un- Die Entschädigung für die Ziffer 23.27 a) bis f) gilt pauschal als Jahres-
verzügliche Anzeige des Diebstahls bei der zuständigen Polizeidienststelle höchstentschädigung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
(bei einem Diebstahl im Ausland, die dem Entwendungsort nächstgelege- auf den vereinbarten Betrag auf Erstes Risiko begrenzt.
ne Polizeistation). 23.38 Zusätzliche Kosten und Mehrleistungen für Gastronomiebetriebe
Nicht versichert sind Schäden in dem Umfang, in dem Entschädigung aus Für Gastronomiebetriebe gelten folgende zusätzliche Kosten und De-
einer anderen Versicherung erlangt werden kann (Subsidiarität). ckungserweiterungen als mitversichert:
32
[Seite 33]
a) Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben g) Sonstige Risiken
Mitversichert gegen die auf dem Versicherungsschein vereinbarten Landwirtschaftliche Nebenbetriebe wie beispielsweise Gärtnereien,
Gefahren gilt das Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben, Baumschulen, Imkereien, Torfbetriebe und Fischzüchtereien, sind mit-
das nicht zur Verwahrung an den Versicherungsnehmer übergeben versichert.
wurde. Nicht versichert gelten Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhän- 23.40 Zusätzliche Kosten und Mehrleistungen für Kfz-Werkstätten und Auto-
ger und Zugmaschinen aller Art, Bargeld und Wertsachen. häuser
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be- Für Kfz-Werkstattbetriebe und Autohäuser gelten folgende zusätzliche
trag auf Erstes Risiko begrenzt. Kosten und Deckungserweiterungen als mitversichert:
Nicht versichert sind Schäden in dem Umfang, in dem Entschädigung a) In Container eingelagerte Kundenreifen
aus einer anderen Versicherung erlangt werden kann (Subsidiarität).
Abweichend zu Teil B Ziffer 5.1.a) leistet der Versicherer auch
b) Diebstahl von Getränkekisten bzw. Leergut Entschädigung für eingelagerte Kundenreifen in verschlossenen
Mitversichert gegen die auf dem Versicherungsschein vereinbarten ISO-Containern (genormte Seefracht-Container) auf dem Ver-
Gefahren gelten Getränkekisten und Leergut, die auf dem Betriebs- sicherungsgrundstück, sofern der Container vor und während dem
grundstück des Versicherungsnehmers im Freien abgestellt wurden Versicherungsfall durch eine mechanische VdS-anerkannte Container-
und abhandenkommen, auch durch einfachen Diebstahl. sicherung geschützt ist.
Nicht versichert sind Schäden durch Vandalismus. Reifen und Felgen werden bis zu einem Alter von 24 Monaten (ab
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be- Kaufdatum) mit dem Neuwert entschädigt.
trag auf Erstes Risiko begrenzt. Reifen und Felgen, die älter als 24 Monate sind, werden mit 35% des
c) Schädlingsbefall Neuwertes entschädigt.
Bei Befall des Versicherungsortes durch Schaben (Kakerlaken), Bett- Reifen und Felgen, die älter als 8 Jahre sind, sind vom Versicherungs-
wanzen, Ratten, Mäuse, Ameisen, Silberfischchen und Motten, der schutz ausgeschlossen.
aufgrund seines Ausmaßes ausschließlich fachmännisch beseitigt Für den Nachweis hat der Versicherungsnehmer ein Bestandsver-
werden muss, sind die Kosten für die Schädlingsbekämpfung durch zeichnis (Einlagerungsprotokoll) zu führen. Dieses hat Angaben von
eine Fachfirma versichert. Reifen und Felge über Hersteller, Modell, Größe, DOT-Nr./TIN-Nr.(bei
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be- Reifen) sowie amtliches Kennzeichen des zugehörigen Personenkraft-
trag auf Erstes Risiko begrenzt. wagens zu enthalten.
d) An Beherbergungsgäste vermietete Fahrräder Nicht versichert sind Schäden in dem Umfang, in dem Entschädigung
aus einer anderen Versicherung erlangt werden kann (Subsidiarität).
In Erweiterung zu Teil B Ziffer 5.7 gelten auch nicht zulassungs-
pflichtige Elektrofahrräder, Geschäftsfahrräder und City-Tretroller als Die Höchstentschädigung ist im Schadenfall je Container auf
mitversichert, die zum Zeitpunkt des Diebstahl an Beherbergungs- 250.000 EUR und je Schadenfall in Summe auf maximal 500.000
gäste verliehen waren. Die weiteren Bestimmungen aus Ziffer 5.7 EUR auf Erstes Risiko begrenzt.
bleiben weiterhin wirksam. b) Kfz-Schlüssel und -Papiere
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be- Mitversichert gegen die auf dem Versicherungsschein vereinbarten
trag auf Erstes Risiko begrenzt. Gefahren gelten die Wiederherstellungskosten für Fahrzeugbriefe-
e) Vorräte, erweiterter Versicherungsschutz Kühlgutversicherung und Fahrzeugscheine (Fahrzeugpapiere) die durch eine versicherte
Gefahr zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
Der Versicherer ersetzt, in Erweiterung der auf dem Versicherungs- Weiter werden die Kosten für die Wiederbeschaffung von Fahrzeug-
schein vereinbarten, versicherten Gefahr Kühlgutversicherung (Ziffer schlüsseln oder deren Neuprogrammierung oder den Schlossaus-
13) unvorhersehbare Schäden an Rohstoffen, Halb- und Fertigproduk- tausch durch einen solchen Schaden mitversichert.
ten sowie Handelsware insbesondere durch Verderb, unsachgemäße
Lagerung oder Verarbeitung, Nässe oder Feuchtigkeit, böswillige oder Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-
fahrlässige Handlung von Personen, die nicht dem Betrieb des Ver- trag auf Erstes Risiko begrenzt.
sicherungsnehmers angehören oder dort tätig sind, höhere Gewalt, Die Fahrzeugschlüssel, elektronische Schlüsselrohlinge, Schlüssel-
Anordnung von Gesundheitsbehörden, Diebstahl oder Ungeziefer. papiere und Fahrzeugpapiere müssen sich während den Geschäftszei-
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be- ten in verschlossenen Behältnissen, die erhöhte Sicherheit u. a. auch
trag auf Erstes Risiko begrenzt. gegen die Wegnahme der Behältnisse selbst, befinden und dürfen
sich nicht im Fahrzeug befinden oder offen abgelegt werden.
23.39 Zusätzliche Kosten und Mehrleistungen für Landwirtschaftliche Betriebe
Außerhalb der Geschäftszeiten gelten Fahrzeugschlüssel, elektro-
Für Landwirtschaftliche Betriebe gelten folgende zusätzliche Kosten und nische Schlüsselrohlinge, Schlüsselpapiere und Fahrzeugpapiere
Deckungserweiterungen als mitversichert: ausschließlich in folgenden Sicherheitsbehältnissen als mitversichert:
a) Fermentationsschäden an Ernteerzeugnissen Wertschutzschränke der Klasse I nach DIN EN 1143-1 oder nach VdS
In Erweiterung der versicherten Gefahr Feuer gelten Fermentations- 2450. Unterhalb eines Mindestgewichts von 1.000 kg sind diese Wert-
schäden an Ernteerzeugnissen als mitversichert. Nicht versichert schutzschränke nach Herstellervorschrift zu verankern.
gelten dabei Schäden an/in Silagen oder Biogasanlagen. Außerhalb der Geschäftszeiten müssen Schlüsseldepots und Schlüs-
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be- selbriefkästen, in denen sich vorübergehend Fahrzeugschlüssel und
trag auf Erstes Risiko begrenzt. -papiere befinden, ausreichend Sicherheit gegen Wegnahme bieten.
Fermentationsschäden sind Schäden an Heu, Klee, sonstigen Futter- Unter folgenden Kriterien gilt dies als gewährleistet:
mitteln, Tabak und dergleichen, wenn diese infolge eines durch Fermen- aa) Der Schlüsselbriefkasten ist in das Gebäude eingelassen und auf
te (Enzyme) entstandenen Gärungsprozesses (ohne einen Verbren- den Inhalt kann entweder nur von innen zugegriffen werden oder
nungsvorgang mit Lichterscheinung) verderben oder völlig verkohlen. bei Zugriffsmöglichkeit von außen, ist ein Schließzylinder mit
b) Schwelzersetzungsschäden mindestens fünf Zuhaltungen vorhanden und der Schließzylinder
ist bündig montiert.
In Erweiterung der versicherten Gefahr Feuer gelten Schwelzerset-
zungsschäden an mineralischem Düngemittel, einschließlich Folge- bb) Der Einwurfschlitz ist mit Sperrzähnen versehen.
schäden an sonstigen versicherten Sachen als mitversichert. cc) Das Gehäuse/die Tür ist hinreichend stabil z.B. aus feuerverzink-
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be- ten Stahlblech mindestens 6mm Wandstärke oder vergleichba-
trag auf Erstes Risiko begrenzt. rem Material.
c) Versicherungsschutz an Tieren dd) Scharniere dürfen entweder nicht von außen zugänglich sein
oder es müssen entsprechende Hinterhaken vorhanden sein.
Es gilt der gesamte Tierbestand (inkl. Sport- und Zuchttiere ohne
besonderen Wert mitversichert. Tiere mit besonderem Wert sind auf Ein separater Schlüsselschrank innerhalb des Gebäudes ist mit
das Doppelte des Normtieres begrenzt. Schwerlastdübeln zu verankern.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be- ee) Bei in freistehenden Schlüsselbriefkästen aufbewahrten Fahr-
trag auf Erstes Risiko begrenzt. zeugschlüsseln oder -papieren besteht Versicherungsschutz
insgesamt nur nach vorheriger Besichtigung durch einen Sicher-
d) In Erweiterung der versicherten Gefahr Feuer erstreckt sich der
heitsbeauftragten des Versicherers und einer ausdrücklichen
Versicherungsschutz auch auf Schäden an versicherten Tieren durch
Bestätigung durch den Versicherer.
Überspannung/Stromschlag.
Bei Verwendung so genannter Fahrzeugschlüsseltresore, welche
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-
außen am Fahrzeug angebracht sind, besteht außerhalb der Ge-
trag auf Erstes Risiko begrenzt.
schäftszeit insgesamt kein Versicherungsschutz für den Inhalt dieser
e) Heu-, Stroh- oder Brennholzlagerungen im Freien und in offenen Ge- Fahrzeugschlüsseltresore.
bäuden sind mitversichert.
c) Schlossänderungskosten und Schäden an Schlüsseldepots
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-
Der Versicherer ersetzt in Erweiterung zu Ziffer 23.10 die notwendi-
trag auf Erstes Risiko begrenzt.
gen Kosten für Schlossänderungen an Schlüsseldepots auf dem Ver-
f) Nicht zulassungspflichtige landwirtschaftliche Maschinen sicherungsgrundstück, wenn Schlüssel zu diesen Depots durch einen
Nicht zulassungspflichtige landwirtschaftliche Maschinen gelten Versicherungsfall oder durch eine außerhalb des Versicherungsortes
mitversichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den ver- begangene Tat nach Ziffer 5 abhandengekommen sind. Versichert gilt
einbarten Betrag auf Erstes Risiko begrenzt. auch der Einbruchversuch nach Ziffer 5 oder das rechtswidriges ge-
33
[Seite 34]
waltsames Öffnen oder den Versuch einer solchen Tat, wenn dadurch e) Naturgefahren gemäß Teil B Ziffer 8;
Schäden an den Schlüsseldepots entstanden sind. f) Glasbruch gemäß Teil B Ziffer 9;
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-
g) Elektronikversicherung für Schäden an elektronischen und elektroni-
trag begrenzt.
schen Anlagen und Geräten gemäß Teil B Ziffer 11.1.
23.41 Kunstgegenstände, Sammlungen und Antiquitäten
an einer dem Betrieb dienenden Sache.
Abweichend von Teil B Ziffer 1.7 b) gelten Kunstgegenstände (wie z. B.
Gemälde, Drucke, Aquarelle, Stiche, Skulpturen, Plastiken, Orientteppiche Die Betriebsunterbrechungsversicherung gilt jedoch nur für die Gefahren,
und Gobelins usw.), Sammlungen und Antiquitäten (Möbel mit einem Alter für die sie vereinbart ist.
von mindestens 100 Jahren), die der Einrichtung und Raumgestaltung Sofern bei der versicherten Gefahr nach Teil B eine Jahreshöchstentschä-
dienen als mitversichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf digung gemäß Teil B, Ziffer 18.3 c) vereinbart gilt, gilt diese gleichermaßen
den vereinbarten Betrag auf Erstes Risiko begrenzt. für den Betriebsunterbrechungsschaden gemäß Teil C.
23.42 Fremdes Eigentum in Spinden Abweichend von Teil B Ziffer 5 gilt fremdes Ereignet sich der Sachschaden im Rahmen der selbstständigen Außenver-
Eigentum in Spinden mitversichert. Die Entschädigung ist je Versiche- sicherung gemäß Teil B Ziffer 14.3, so ist der daraus entstehende Betriebs-
rungsfall auf den vereinbarten Betrag auf Erstes Risiko begrenzt. unterbrechungsschaden versichert.
Nicht versichert sind Schäden in dem Umfang, in dem Entschädigung aus Über Nr. 1 hinaus wird ein Unterbrechungsschaden auch dann ersetzt,
einer anderen Versicherung erlangt werden kann (Subsidiarität). wenn der dem Grunde nach entschädigungspflichtige Sachschaden
Gebäude oder bewegliche Sachen betrifft, die dem versicherten Betrieb
24 Besondere Bedingungen zur Ergänzungsdeckung des Versicherungsnehmers dienen, jedoch nicht durch den vorliegenden
(Umbrelladeckung) Vertrag versichert sind.
Bei Vereinbarung des Deckungsumfanges „Ergänzungsdeckung“ gelten
zusätzlich nachfolgende Bedingungen: 4 Betriebsunterbrechungsschaden, Haftzeit
24.1 Versicherungsschutz über diesen Vertrag besteht nur, sofern über einen
4.1. Betriebsunterbrechungsschaden ist der entgehende Betriebsgewinn
anderen, vor diesem abgeschlossenen Vertrag kein Versicherungsschutz
und der Aufwand an fortlaufenden Kosten in dem versicherten Betrieb,
besteht, weil dort Leistungen ausgeschlossen sind, Höchstversicherungs-
sofern sich der Versicherungsfall auf einem Grundstück ereignet hat, das
summen überschritten werden oder Selbstbeteiligungen bestehen. Die
in diesem Vertrag als Versicherungsort bezeichnet ist, oder soweit dies
Leistungen dieses Vertrages bestehen in diesen Fällen darin, den über den
besonders vereinbart ist, sich auf einem Grundstück ereignet hat, das Be-
Leistungsumfang der anderen Versicherung hinausgehenden Teil insoweit
triebsstelle
abzudecken, als dieser im Umfang des bei uns abgeschlossenen Vertrages
versichert gilt. a) eines mit dem Versicherungsnehmer durch Zulieferung von Produkten
24.2 Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, den anderen Vertrag zum in laufender Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens ist (Zu-
nächstmöglichen Vertragsablauf fristgerecht zu kündigen. lieferer-Rückwirkungsschaden).
24.3 Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-
trag begrenzt.
- einen Schadenfall zuerst der anderen Versicherung zur Regulierung zu
melden; b) eines mit dem Versicherungsnehmer durch Abnahme von Produkten
- nach deren Abschluss der Schadensbearbeitung unverzüglich den in laufender Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens ist (Ab-
Schadensfall der BGV-Versicherung AG zu melden, sofern er eine nehmer-Rückwirkungsschaden).
Regulierung aus diesem Vertrag wünscht. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-
Hierbei sind folgende Unterlagen vorzulegen: trag begrenzt.
- der gesamte vorliegende Schriftverkehr mit der anderen Versiche- c) sofern vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn sich
rung; der Versicherungsfall in der Nachbarschaft des im Vertrag bezeichne-
- auf Anforderung weitere Vertragsunterlagen (Versicherungsschein ten Versicherungsort ereignet hat. Versichert ist der Unterbrechungs-
und Versicherungsbedingungen). schaden, der entsteht, weil der Versicherungsort nicht mehr betreten
werden kann oder darauf befindliche Betriebsanlagen nicht mehr
24.4 Für den Zeitraum, für den die andere Versicherung besteht, wird dem einsatzfähig sind.
Versicherungsnehmer ein Beitragsnachlass eingeräumt. Dieser fällt weg,
sobald die andere Versicherung beendet ist. Der Wegfall dieses Beitrags- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-
nachlasses begründet kein Kündigungsrecht wegen Beitragserhöhung. trag begrenzt.
Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, den vorzeitigen Wegfall der 4.2 Der Versicherer haftet nicht, soweit der Betriebsunterbrechungsschaden
anderen Versicherung (z. B. wegen Kündigung nach Beitragserhöhung oder erheblich vergrößert wird
Schadenfall) der BGV-Versicherung AG unverzüglich mitzuteilen. Bei einem
a) durch außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beein-
vorzeitigen Wegfall entfällt der Beitragsnachlass ab Beendigung der
trächtigung hinzutretende Ereignisse;
anderen Versicherung.
b) durch behördlich angeordnete Wiederaufbau-, Wiederherstellungs-
oder Betriebsbeschränkungen, soweit sich die behördlichen Anord-
nungen auf die dem Betrieb dienenden Sachen beziehen, die nicht von
einem Versicherungsfall betroffen sind;
c) durch behördliche Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen, auf-
grund derer die Wiederherstellung des Betriebes nur an anderer Stelle
erfolgen darf und er bei Wiederherstellung an der bisherigen Stelle
nicht entstanden wäre;
d) durch Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen von Ur-
Teil C – Betriebsunterbrechungsversicherung
kunden, Plänen, Zeichnungen, Lochkarten, Magnetbändern oder
sonstigen Datenträgern, Geschäftsbüchern oder Schriften, wenn von
Teil C I – Allgemeine Regelungen diesen Unterlagen oder Datenträgern keine Kopien vorhanden sind
oder vorhandene Kopien nicht so aufbewahrt sind, dass sie im Falle
1 Vertragsgrundlagen eines Sachschadens nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört
oder beschädigt werden oder abhanden kommen können;
Soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt,
gelten Soweit dies vereinbart ist, ist die Vergrößerung des Unterbrechungs-
schadens infolge Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen
Teil A - Allgemeine Vertragsbestimmungen von nicht duplizierten Datenträgern mitversichert.
Teil B - Inhaltsversicherung
e) dadurch, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder
auch für die Betriebsunterbrechungsversicherung. Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhanden gekom-
mener Sachen, Daten oder Programme nicht rechtzeitig genügend
2 Gegenstand der Versicherung Kapital zur Verfügung steht.
Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers durch einen Sachschaden f) Der Versicherer haftet nicht für Unterbrechungsschäden durch
(siehe Teil C Ziffer 3) unterbrochen oder beeinträchtigt, so ersetzt der Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen gespeicherter
Versicherer nach den folgenden Bestimmungen den dadurch entstehenden Informationen, ohne gleichzeitige Beschädigung des Datenträger-
Betriebsunterbrechungsschaden. materials, es sei denn, die Zerstörung, die Beschädigung oder das
Abhandenkommen sind Folge eines dem Grunde nach ersatzpflichti-
3 Sachschaden gen Versicherungsfalles gemäß Teil B an dem Datenträger, auf dem
sie gespeichert waren.
3.1 Sachschäden sind Schäden durch Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Betriebsunterbrechungs-
a) Feuer gemäß Teil B Ziffer 4; schäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbar-
b) Einbruchdiebstahl und Raub gemäß Teil B Ziffer 5 keit von Daten und Programmen, zu deren Nutzung der Versiche-
rungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht
c) Leitungswasser gemäß Teil B Ziffer 6; lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit
d) Sturm und Hagel gemäß Teil B Ziffer 7; befinden.
34
[Seite 35]
4.3 Haftzeit - Einstellung von Personal;
Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Ent- - Inanspruchnahme von zusätzlichen Transportern und Beförde-
schädigung für den Betriebsunterbrechungsschaden leistet. Die Haftzeit rungen des Personals.
beginnt mit dem Versicherungsfall und endet spätestens mit Ablauf der f) Vergrößerung des Betriebsunterbrechungsschaden durch
Haftzeit.
aa) behördlich angeordnete Wiederaufbau-, Wiederherstellungs-
Soweit im Versicherungsschein nicht etwas anderes vereinbart ist, haftet oder Betriebsbeschränkungen, soweit sich die behördlichen
der Versicherer für den Betriebsunterbrechungsschaden, der innerhalb von Anordnungen auf die dem Betrieb dienenden Sachen beziehen,
12 Monaten seit Eintritt des Sachschadens entsteht. die nicht von einem Versicherungsfall betroffen sind;
Für nicht erhebliche Unterbrechungen, deren Folgen sich im Betrieb ohne bb) behördliche Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen, auf-
wesentliche Aufwendungen wieder einholen lassen, haftet der Versicherer grund derer die Wiederherstellung des Betriebes nur an anderer
nicht. Stelle erfolgen darf und er bei
Wiederherstellung an der bisherigen Stelle nicht entstanden
5 Versicherte Kosten; Zusätzlich versicherbare Kosten wäre.
5.1 Versicherte Kosten, die im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme g) Vergrößerung des Betriebsunterbrechungsschadens durch Zerstö-
oder Entschädigungsgrenze mitversichert sind rung, Beschädigung oder Abhandenkommen von Urkunden, Plänen,
Der Versicherer ersetzt die nachfolgend genannten, infolge eines Versiche- Zeichnungen, Lochkarten, Magnetbändern oder sonstigen Datenträ-
rungsfalles tatsächlich entstandenen notwendigen Aufwendungen. Diese gern, Geschäftsbüchern oder Schriften, wenn von diesen Unterlagen
sind: oder Datenträgern keine Kopien vorhanden sind oder vorhandene
Kopien nicht so aufbewahrt sind, dass sie im Falle eines Sachscha-
a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei dens nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt
Eintritt des Versicherungsfalles zur Abwendung und Minderung des werden oder abhanden kommen können.
Unterbrechungsschadens für geboten halten durfte oder die er auf
Weisung des Versicherers macht (Schadensminderungskosten). Die Entschädigung für die zusätzlich versicherbaren Kosten nach Teil
C Ziffer 5.2 ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag be-
b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittel- grenzt.
bar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen
Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen-
dungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen 6 Versicherbarer Gewinn und versicherbare fortlaufende
objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolg- Kosten
reich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers
Vereinbart sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Positionen
erfolgten.
Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten einschließlich Gehälter, Löhne
c) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) erforderli- der Facharbeiter, Löhne der Nichtfacharbeiter, Provisionen und sonstige
chen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. Bezüge der vertraglichen Vertreter sowie sonstige Erträge auf Grundlage
Die Aufwendungen gemäß Teil C Ziffer 5.1 werden nicht ersetzt, soweit der folgenden Bestimmungen versichert:
a) durch sie über die Haftzeit hinaus für den Versicherungsnehmer a) Position „Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten“
Nutzen entsteht; aa) Der Betriebsgewinn ergibt sich aus dem Nettoumsatz der im
b) durch sie Kosten erwirtschaftet werden, die nicht versichert sind; versicherten Betrieb hergestellten Erzeugnisse und gehandelten
Waren sowie dem Gewinn aus Dienstleistungen.
c) sie mit der Entschädigung zusammen die Versicherungssumme
übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers bb) Soweit sie nicht unter die Positionen Gehälter, Löhne der Fach-
beruhen. arbeiter, Löhne der Nichtfacharbeiter, Provisionen und sonstige
Bezüge der vertraglichen Vertreter sowie sonstige Erträge fallen,
Bei einer Unterversicherung gemäß Teil C III- Regelungen zur Mittleren-BU
sind die fortlaufenden Kosten Aufwand, der trotz einer Betriebs-
sind diese Aufwendungen nur in demselben Verhältnis zu ersetzen wie der
unterbrechung regelmäßig entsteht.
Unterbrechungsschaden.
Zu dem Aufwand an fortlaufenden Kosten gehören auch freiwillige
5.2 Zusätzlich versicherbare Kosten
Aufwendungen zur Altersversorgung und zur Unterstützung von
Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer auch die nachfolgend Betriebsangehörigen, Aufsichtsratsbezüge, Schenkungen, Spenden
genannten, infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen und freiwillige Wohlfahrtsleistungen, Tantiemen für Aufsichtsrat,
notwendigen Aufwendungen: Vorstand und Betriebsangehörige.
a) Sachverständigenkosten b) Position „Gehälter“, Position „Löhne der Facharbeiter“, Position „Löh-
Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 25.000 EUR über- ne der Nichtfacharbeiter“
steigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer Zu den Kosten für Gehälter, Löhne der Facharbeiter, Löhne der Nicht-
nach Teil A Ziffer 16 zu tragenden Kosten des Sachverständigenver- facharbeiter gehören Jahresbruttogehälter und -löhne einschließlich
fahrens. Arbeitgeberanteile zu den gesetzlichen Sozialabgaben, Berufsge-
b) Zusätzliche Standgelder und ähnliche Aufwendungen nossenschaftsbeiträge, freiwillige soziale Leistungen, Beiträge zur
Familienausgleichskasse, Zulagen für Akkord-, Überstundenarbeit und
Dies sind Kosten, die anfallen, weil infolge eines Sachschadens gemäß Feiertagsschichten, Leistungsprämien, vertraglich vereinbarte oder
Teil B Lagerflächen nicht mehr zur Verfügung stehen oder Transport- aus einem anderen Rechtsgrund regelmäßig gewährte Bezüge, wie
mittel nicht mehr entladen werden können. Gratifikationen, Urlaubsgelder und Sachleistungen.
c) Wertverluste und zusätzliche Kosten c) Position „Provisionen und sonstige Bezüge der vertraglichen Vertre-
Der Versicherer ersetzt, soweit Betriebsunterbrechungsschaden ter“
versichert ist, innerhalb der Haftzeit auch Wertverluste und zusätz- Zu den fortlaufenden Kosten für Provisionen und sonstige Bezüge der
liche Kosten, die dadurch entstehen, dass vom Sachschaden nicht vertraglichen Vertreter gehören Baraufwendungen und Sachleistun-
betroffene Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe und unfertige Erzeugnisse gen, vertraglich garantierte Provisionen und sonstige garantierte
infolge eines versicherten Betriebsunterbrechungsschaden vom Versi- Bezüge, umsatzabhängige Provisionen und sonstige umsatzabhängi-
cherungsnehmer nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden ge Bezüge.
können.
d) Position „Sonstige Erträge“
d) Vertragsstrafen
Zu den sonstigen Erträgen gehören regelmäßige Erträge (z. B. aus
Dies sind vor Eintritt eines Sachschadens gemäß Teil B Ziffer 3 und der Vermietung von Wohnraum), die nicht im Betriebsgewinn gemäß
Teil C Ziffer 4 vertraglich vereinbarte Leistungen wegen Nichterfül- Ziffer a) enthalten sind.
lung von Liefer- und Abnahmeverpflichtungen.
6.3 Generell nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist,
e) Mehrkosten
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene
Dies sind zeitabhängige Kosten, die im Betrieb des Versicherungsneh- Waren, soweit es sich nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung
mers normalerweise nicht entstehen und nach einem Versicherungs- oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für Energiefremdbezug
fall zur Fortführung des versicherten Betriebes oder Sicherung seiner handelt;
zukünftigen Leistung aufgewendet werden müssen.
b) Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle;
Hierunter fallen keine Schadenminderungskosten gemäß Teil C, Ziffer
5.1 a) und keine versicherbaren Kosten gemäß Ziffer 5.2 a)-d). c) Ausgangsfrachten, soweit keine fortlaufenden vertraglichen Zah-
lungsverpflichtungen entgegenstehen, und Paketporti;
Zeitabhängige Mehrkosten sind insbesondere
d) umsatzabhängige Versicherungsbeiträge;
- Maßnahmen zur Erhaltung von Marktanteilen;
e) umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfinder-
- Inanspruchnahme von Lohn- oder Dienstleistungen; vergütungen;
- Benutzung fremder Grundstücke, Gebäude, Räume, Anlagen und f) Gewinne und der Aufwand an fortlaufenden Kosten, die mit dem Fa-
Einrichtungen; brikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht zusammenhängen,
- vorübergehende Installation von Telefon-, Fernschreib- und EDV- beispielsweise aus Kapital-, Spekulations- oder Grundstücksgeschäf-
Einrichtungen; ten.
35
[Seite 36]
7 Buchführungspflicht 11 Sachverständigenverfahren
7.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Bücher zu führen. Inventuren, 11.1 Teil B Ziffer 13 gilt sinngemäß.
Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen sind für die drei Vorjahre 11.2 In Erweiterung zu Teil B Ziffer 13 gilt Folgendes:
vor Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu schützen.
Die Feststellung der Sachverständigen muss, wenn beide Parteien sich
7.2 Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten hierüber nach Eintritt eines Unterbrechungsschadens nicht anders einigen,
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit gemäß Nr. 1, so kann insbesondere Folgendes ergeben:
der Versicherer unter den in Teil B Ziffer 15.3 genannten Voraussetzun- 11.2.1 Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Geschäftsjahr bis zum
gen den Vertrag kündigen oder unter den in Teil B Ziffer 15.4 genannten Beginn der Betriebsunterbrechung und für das vorausgegangene Ge-
Voraussetzungen vollständig oder teilweise leistungsfrei sein. schäftsjahr;
11.2.2 eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der sich ergibt, wie sich das
8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Geschäft während des Bewertungszeitraumes ohne Unterbrechung des
Versicherungsfall Betriebes gestaltet hätte;
8.1 Teil A Ziffer 6 gilt sinngemäß. 11.2.3 eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der sich ergibt, wie sich das Ge-
schäft während des Bewertungszeitraumes infolge der Unterbrechung
8.2 Im Sinne von Teil A Ziffer 6.2 hat der Versicherungsnehmer insbeson-
gestaltet hat;
dere die Geschäftsbücher, Inventuren und Bilanzen sowie Hilfsbücher,
Rechnungen und Belege über den Geschäftsgang während des laufenden 11.2.4 ob und in welcher Weise Umstände, welche die Entschädigungspflicht des
Geschäftsjahres und der drei Vorjahre zur Verfügung zu stellen. Versicherers beeinflussen, bei Feststellung des Unterbrechungsschadens
berücksichtigt worden sind.
8.3 Die Rechtsfolgen aus einer Obliegenheitsverletzung ergeben sich aus Teil A
Ziffer 6. 11.3 Bei Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnungen sind alle Kosten, unter
Kennzeichnung der im Bewertungszeitraum fortlaufenden Kosten, ge-
sondert auszuweisen.
9 Entschädigungsberechnung; Versicherungswert; Bewer-
tungszeitraum; Unterversicherung; Nachhaftung
9.1 Ersetzt werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme oder
Entschädigungsgrenze, soweit vereinbart,
a) der Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten gemäß Teil C Ziffer 6.1 a)
bis d);
b) versicherte Kosten gemäß Teil C Ziffer 5, Teil C II – Regelungen zur Kleinen Betriebsunterbrechungs-
versicherung (Kleine BU)
aa) die der Versicherungsnehmer infolge der Betriebsunterbrechung
nicht erwirtschaften konnte, wobei alle Umstände zu berück- Falls im Versicherungsschein und seinen Nachträgen die Kleine BU verein-
sichtigen sind, die den Gang und das Ergebnis des Betriebes bart gilt, gelten neben den Bestimmungen in Teil C I - Allgemeine Regelun-
während des Bewertungszeitraumes günstig oder ungünstig gen folgende Regelungen:
beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung nicht ein-
Die in der Inhaltsversicherung für Betriebseinrichtung, Warenvorräte und
getreten wäre. Zu den zu berücksichtigenden Umständen zählen
Vorsorge vereinbarte Sachversicherungssumme gilt in gleicher Höhe auch
auch verzögerte oder beeinträchtigte Inbetriebnahmen.
als Versicherungssumme auf Erstes Risiko für die Kleine BU.
bb) Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach Ablauf des Bewertungs- Der Versicherer haftet über diese Versicherungssumme hinaus für weitere
zeitraumes als Folge der Unterbrechung innerhalb der Haftzeit 200 %, maximal bis zu insgesamt 1.000.000 EUR.
ergeben, sind in billiger Weise zu berücksichtigen (Bereicherungs-
verbot). Verändert sich die zur Inhaltsversicherung vereinbarte Sachversicherungs-
summe durch Summenanpassung gemäß Teil B Ziffer 17, wirkt diese
cc) Der Aufwand an Kosten gemäß Teil C Ziffer 6.1 a) bb) wird nur Summenanpassung in gleicher Weise auch auf die Versicherungssumme
ersetzt, soweit er rechtlich notwendig oder wirtschaftlich be- für die Kleine BU. Die Höchstentschädigung von 1.000.000 EUR bleibt
gründet ist und soweit er ohne die Unterbrechung erwirtschaftet hiervon unberührt.
worden wäre.
Die Regelung zur Unterversicherung findet bei der Kleinen BU keine An-
c) Als Aufwand an fortlaufenden Kosten gelten auch wendung.
aa) Personalkosten in Form von freiwilligen Zuwendungen, soweit sie
regelmäßig gezahlt worden sind;
bb) Mieten und Pachten ungeachtet § 536 BGB, wenn der Ver-
sicherungsnehmer diese ungekürzt an die Vermieter/Verpächter
weitergibt;
cc) Abschreibungen auf Gebäude, Maschinen und Einrichtungen
insoweit, als sie auf vom Schaden nicht betroffene Teile des ver- Teil C III – Regelungen zur Mittleren Betriebsunterbrechungs-
sicherten Betriebes entfallen. versicherung (Mittlere BU)
Abschreibungen auf vom Schaden nur zum Teil betroffene Ge-
Falls im Versicherungsschein und seinen Nachträgen die Mittlere BU
bäude, Maschinen oder Einrichtungen werden im Verhältnis des
vereinbart gilt, gelten neben den Bestimmungen in Teil C I – Allgemeine
unbeschädigten Teils zum Gesamtwert entschädigt.
Regelungen folgende Regelungen:
d) Maßgebend für den Versicherungswert im Versicherungsfall sind der
Betriebsgewinn und der Aufwand an fortlaufenden Kosten, die der 1 Versicherungssumme
Versicherungsnehmer ohne Unterbrechung des Betriebes in dem Be-
wertungszeitraum erwirtschaftet hätte. Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungs-
nehmer im Versicherungsschein vereinbarte Betrag, der dem Versiche-
e) Der Bewertungszeitraum umfasst 12 Monate bei einer Haftzeit bis zu
rungswert entsprechen soll. Die Versicherungssumme ergibt sich aus dem
12 Monaten, 24 Monate bei einer Haftzeit über 12 bis 24 Monaten, 36
Versicherungsschein und seinen Nachträgen.
Monate bei einer Haftzeit über 24 Monate – 36 Monate. Er endet zu
dem Zeitpunkt, von dem an ein Unterbrechungsschaden nicht mehr Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungssum-
entsteht, spätestens jedoch mit dem Ablauf der Haftzeit. me nicht dem Versicherungswert zzgl. einer eventuell vereinbarten Nach-
haftung, kann die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung
kommen.
10 Zahlung der Entschädigung
10.1 Teil B Ziffer 10 gilt sinngemäß. 2 Unterversicherung
10.2 Anstelle von B Ziffer 10.1 gilt Folgendes: Ist bei Eintritt des Unterbrechungsschadens die Versicherungssumme
zuzüglich einer vereinbarten Nachhaftung erheblich niedriger als ihr Ver-
Wenn es nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Unterbrechung und sicherungswert, so wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum
nach Ablauf jedes weiteren Monats möglich ist, den Betrag festzustellen, ganzen Unterbrechungsschaden verhält wie die im Versicherungsschein
den der Versicherer für die verflossene Zeit der Unterbrechung mindestens aufgeführte Versicherungssumme zuzüglich einer vereinbarten Nachhaf-
zu vergüten hat, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass ihm dieser tung zum Versicherungswert.
Betrag in Anrechnung auf die Gesamtleistung gezahlt wird.
10.3 Anstelle von Teil B Ziffer 10.2 gilt Folgendes: 3 Nachhaftung
Die Entschädigung ist ab Ende des Bewertungszeitraumes mit 1 % Soweit dies in der Deklaration zur Betriebsunterbrechungsversicherung
unter dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB) zu vereinbart ist, haftet der Versicherer über die vereinbarte Versicherungs-
verzinsen, mindestens jedoch mit 4 % und höchstens mit 6 % pro Jahr, summe hinaus für den vereinbarten Prozentsatz (Nachhaftung). Dies gilt
soweit nicht aus rechtlichen Gründen ein höherer Zins zu zahlen ist. Zinsen nicht für vereinbarte Höchstentschädigungen und Versicherungssummen
werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist. auf Erstes Risiko.
36
[Seite 37]
Für die Nachhaftung gilt: Teil C IV – Regelungen zur Mehrkostenversicherung
Das Versicherungsjahr hat dem Geschäftsjahr zu entsprechen. Der Ver-
Falls im Versicherungsschein und seinen Nachträgen die Mehrkostenver-
sicherungsnehmer ist verpflichtet, spätestens 6 Monate nach Ablauf
sicherung vereinbart gilt, gelten neben den Bestimmungen in Teil C I - All-
eines Versicherungsjahres zu melden, welchen Betriebsgewinn und welche
gemeine Regelungen (nicht vereinbart gelten jedoch die Ziffern 2, 4, 5 und
Kosten er im abgelaufenen Geschäftsjahr erwirtschaftet hat.
6 des Teil C I) folgende Regelungen:
Wird die Versicherungssumme überschritten, so ist die Prämie für die
Wird der versicherte Betrieb infolge eines versicherten Sachschadens
überschießende Summe bis zur Höhe der vereinbarten Nachhaftung nach-
gemäß Ziffer 3 unterbrochen, der nach den Allgemeinen Versicherungsbe-
zuentrichten.
dingungen aus dem vorliegenden Vertrag dem Grunde nach ersatzpflichtig
Ist die Versicherungssumme im abgelaufenen Versicherungsjahr geändert ist, so ersetzt der Versicherer die dadurch dem Versicherungsnehmer
worden, so gilt als Versicherungssumme die Jahresdurchschnittssumme, entstehenden Mehrkosten.
die sich aus den jeweiligen Versicherungssummen unter Berücksichtigung
Mehrkosten sind Kosten, die dem Betrieb des Versicherungsnehmers im
der Zeiträume errechnet, in denen sie gegolten haben.
Normalfall nicht entstehen und nach einem Sachschaden gemäß Teil C I
Erfolgt keine fristgerechte Meldung, wird für das abgelaufene Versiche- Ziffer 3 von dem Versicherungsnehmer zur Fortführung des Betriebes auf-
rungsjahr die Versicherungssumme bzw. die sich ergebende Jahresdurch- gewendet werden müssen.
schnittssumme zuzüglich Nachhaftung abgerechnet.
Versichert gilt jede Art von zeitabhängigen Mehrkosten, insbesondere für
Soweit überjährige Haftzeiten vereinbart sind, ist die Meldung des Be- die
triebsgewinnes und der erwirtschafteten Kosten statt für das abgelaufene
a) Benutzung fremder Grundstücke, Gebäude, Räume, Anlagen oder Ein-
Geschäftsjahr für die mit Ende dieses Geschäftsjahres abgelaufenen 24
richtungen
bzw. 36 Monate abzugeben.
b) Inanspruchnahme von Lohn-Dienstleistungen
4 Beitragsrückgewähr c) erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung des Kundenstammes
4.1 Beträgt die Haftzeit 12 Monate und entspricht das Versicherungsjahr dem Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit die Mehrkosten be-
Geschäftsjahr und meldet der Versicherungsnehmer spätestens 6 Monate ruhen auf
nach Ablauf eines Versicherungsjahres, dass nach seinen Geschäfts- a) außergewöhnlichen Ereignissen, die während der Unterbrechung ein-
büchern Betriebsgewinn und erwirtschaftete Kosten im abgelaufenen treten
Versicherungsjahr niedriger waren als die Versicherungssumme, so wird die b) behördlich angeordneten Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkun-
auf den überschießenden Betrag gezahlte Prämie bis zu einem Drittel der gen
entrichteten Jahresprämie rückvergütet. Die Rückvergütung ist für jede
Position besonders festzustellen. c) dem Umstand, dass zerstörte, beschädigte oder entwendete
Sachenanlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
4.2 Beträgt die Haftzeit über 12 bis 36 Monate, so muss die Meldung nach Ab- geändert, verbessert oder überholt werden
lauf des Versicherungsjahres den Betriebsgewinn und die erwirtschafteten
Kosten der letzten 24 bzw. 36 Monate enthalten. Der Versicherer leistet ferner keine Entschädigung für
4.3 Erweist sich im Schadenfall, dass die für das abgelaufene Versicherungs- a) Aufwendungen, die mit der Behebung von Sachschäden in unmittel-
jahr oder die letzten zwei abgelaufenen Versicherungsjahre nach Absatz 1 barem oder mittelbarem Zusammenhang stehen
für eine Position als endgültig gemeldete Summe erheblich niedriger war b) Aufwand an fortlaufenden Kosten in dem versicherten Betrieb
als der Versicherungswert dieser Position in dem abgelaufenen Versiche- c) entgangene Gewinne
rungsjahr, so ermäßigt sich die bedingungsgemäß ermittelte Entschädi-
gung im Verhältnis der unter Berücksichtigung der Prämienrückgewähr Nicht vereinbart gelten die Ziffern 2, 4, 5 und 6 des Teil C I.
gezahlten Prämie zu der Prämie, die der Versicherungsnehmer nach dem Der Versicherer haftet für die Mehrkosten, die innerhalb von zwölf
Versicherungswert zu zahlen gehabt hätte. Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles entstehen (Haftzeit). Die
War die Versicherungssumme einer Position im abgelaufenen Versiche- Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles,
rungsjahr niedriger als der Versicherungswert dieser Position in dem ab- spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt, von dem an versicherte Mehrkosten
gelaufenen Versicherungsjahr, so ermäßigt sich die bedingungsgemäß zu entstehen.
ermittelnde Entschädigung nur im Verhältnis der unter Berücksichtigung Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag
der Prämienrückgewähr gezahlten Prämie zu der für die Versicherungs- begrenzt.
summe gezahlten Prämie.
Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft
macht, dass die unrichtige Meldung ohne sein Verschulden erfolgt ist.
Ist die Versicherungssumme während des abgelaufenen Versicherungs-
jahres geändert worden, so gilt als Versicherungssumme im Sinne der
Ziffer 4.1 und Ziffer 4.2 die Jahresdurchschnittssumme, die sich aus den
jeweiligen Versicherungssummen unter Berücksichtigung der Zeiträume
errechnet, in denen sie gegolten haben.
37
[Seite 38]
Pauschaldeklaration: Deklaration der versicherten Sachen
und Kosten für die Inhaltsversicherung ‒ Stand Februar 2023
Zusätzlich zu den im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen sind in der Inhaltsversicherung je Versicherungsfall in den Büro-, Geschäfts- und Lagerräumen,
Schaufenstern, Schaukästen und Vitrinen auf dem Versicherungsgrundstück folgende Kosten und Deckungserweiterungen für
- die Betriebseinrichtung (Teil B Ziffer 1.1 a)-b) AVB-Inhalt 2022)
- die Vorräte (Teil B Ziffer 1.1 c) AVB-Inhalt 2022)
- die Vorsorge zum Ausgleich einer etwaigen Unterversicherung
auf Erstes Risiko einschließlich fremden Eigentums mitversichert, sofern diese infolge einer im Versicherungsschein aufgeführten versicherten Gefahr entstehen. Die Ent-
schädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt und entspricht in Summe höchstens der Versicherungssumme, max. 5.000.000 EUR.
Ziffer Auf Erstes Risiko summarisch, d. h. mit einer Entschädigungsgrenze F E L S N U T G
Versicherungssumme (VS) versichert je Versicherungsfall
(ansonsten genannt)
23.1 a)-c) Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten, ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
Bewegungs- und Schutzkosten, Feuerlöschkosten
23.1 d) Transport- und externe Lagerkosten ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
23.15 Aufräumungskosten für Bäume ✓
23.2 Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte versicherte ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
Sachen
23.23 An der Außenseite des Gebäudes und auf dem Gelände ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
des Versicherungsortes angebrachte Antennen-, Gefah-
renmelde-, Beleuchtungs- und Leuchtröhrenanlagen,
Markisen, Schilder, Transparente, Überdachungen
Schutz- und Trennwände, soweit der Versicherungs-
nehmer dafür die Gefahr trägt (Pos. 1)
Ebenso die Entschädigung für Montage, Reparatur
und/oder Wiederbeschaffung dieser Sachen.
Weitere nicht aufgeführte, betriebstypische Sachen
samt Entschädigung für Montage, Reparatur und/oder
Wiederbeschaffung dieser Sachen gelten bis 2.500 EUR
als mitversichert.
23.3 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
23.31 E-Ladesäulen und Wallboxen ✓ ✓
bis zur VS (ohne Vorsorge-
23.7 Wiederherstellungskosten für Geschäftsunterlagen, versicherung), jedoch ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
und 23.8 serienmäßig hergestellte Standardprogramme, indivi- max. 5.000.000 EUR
duelle Programme, individuelle Daten und individuelle
Datenträger, sowie die Kosten des Aufgebotsverfahrens
und der Wiederherstellung von Wertpapieren und
sonstigen Urkunden
23.9 Gebäudeschäden, Schäden an den in Pos. 1 genannten ✓
Sachen sowie Schäden an den in Pos. 3 genannten
Schaukästen und Vitrinen – ausgenommen Verglasungen
23.10 Schlossänderungskosten verursacht durch Einbruchdieb- ✓
stahl oder Beraubung sowie Kosten aufgrund Schlüssel-
verlust bei besonderen Verhältnissen
23.12 Kosten für provisorische Sicherungsmaßnahmen nach ✓
einem Einbruch oder Einbruchsversuch, ebenso
Bewachungskosten für max. 72 Stunden
1.4 Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
2.1 Aufwendungen zu Abwendung oder Minderung ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
des Schadens
2.2 a) Kosten der Ermittlung und Feststellung eines vom ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
Versicherer zu ersetzenden Schaden
2.2 d) Sachverständigenkosten, soweit der entschädigungs- ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
pflichtige Schaden 25.000 EUR übersteigt
Gefahrenbezeichnungen:
F = Feuer; E = Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Beraubung; L = Leitungswasser; S = Sturm/Hagel;
N = weitere Elementargefahren; U = unbenannte Gefahren; T = Elektronikdeckung; G = Glasbruch ;✓ = mitversichert
38
[Seite 39]
Ziffer Auf Erstes Risiko summarisch, d. h. mit einer Entschädigungsgrenze F E L S N U T G
Versicherungssumme (VS) versichert je Versicherungsfall
(ansonsten genannt)
2.3.1 Mehraufwendungen durch Wiederherstellungs- ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
beschränkungen
2.3.2 Mehraufwendungen durch Preissteigerung zwischen bis zur VS (ohne Vorsorge- ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
Schadeneintritt und Wiederherstellung versicherung), jedoch
max. 5.000.000 EUR
2.3.3 Mehraufwendungen durch Technologiefortschritt ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
16.5 Modelle, Muster ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
Zusätzlich sind auf Erstes Risiko mit Entschädigungs- Entschädigungsgrenze je F E L S N U T G
grenzen versichert Versicherungsfall (ansons-
ten genannt)
23.1 c) Freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers 10.000 EUR ✓
an Helfer bei der Brandbekämpfung (nach vorheriger
Zustimmung des Versicherers)
23.13 Mehrkosten durch Eil-, Express- und Luftfrachten, 10.000 EUR ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten,
soweit sie notwendig sind, um eine beschleunigte
Wiederherstellung versicherter und vom Schaden
betroffener Sachen zu erreichen
23.14 Aufwendungen für den Verlust von Wasser, wärme- 10.000 EUR ✓
tragenden Flüssigkeiten sowie Gas infolge eines
Versicherungsfalles, soweit der Versicherungsnehmer
die Gefahr dafür trägt
23.19 Neu hinzukommende Versicherungsorte in Deutschland 250.000 EUR ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
(bis zur nächsten Hauptfalligkeit mitversichert und zu
melden)
Betriebsverlegung (2 Monate parallel Deckung, Anzeige-
pflicht der Verlegung, automatischer Übergang nicht für
Elementar)
23.20 Mehrkosten infolge umweltfreundlicher oder nachhalti- 10.000 EUR ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
ger Maßnahmen (Öko-Klausel)
23.21 Seng- und Schmorschäden 10.000 EUR ✓
23.22 Schäden an ruhenden Kraftfahrzeugen von Betriebs- 10.000 EUR pro Fahrzeug, ✓
angehörigen und Besuchern (nach Zeitwert, subsidiär) max. 100.000 EUR
Entschädigung für versicherte Sachen in verschlossenen
Containern auf Betriebsgrundstücken/Baustellen sowie
Baubuden
23.24 Container ohne VdS-Sicherung 10.000 EUR ✓
23.25 Übersee-Container, auch ISO-Container, je Container 25.000 EUR, ✓
mit VdS-Sicherung max. 100.000 EUR
23.26 Höherwertiges Nebensortiment 10.000 EUR ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
23.27 Telefonkosten nach Einbruchdiebstahl 2.500 EUR ✓
23.28 Schlossänderungskosten für Betriebsfahrzeuge 2.500 EUR ✓
(subsidiär)
23.29 Kosten für die Wiederbeschaffung oder Reparatur von 10.000 EUR ✓ ✓ ✓
Robotern zur Pflege und Reinigung von Gebäuden und
Grundstücken, z. B. Mährobotern innerhalb des
Versicherungsgrundstückes
23.30 Firmenschilder und Fahrradständer 2.500 EUR ✓
23.32 Terrassenmöbel, Pavillons, Gasheizung 15.000 EUR ✓ ✓
23.33 Schäden durch einfachen Diebstahl aus Hotelzimmern 2.500 EUR ✓
(subsidiär)
Gefahrenbezeichnungen:
F = Feuer; E = Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Beraubung; L = Leitungswasser; S = Sturm/Hagel;
N = weitere Elementargefahren; U = unbenannte Gefahren; T = Elektronikdeckung; G = Glasbruch ;✓ = mitversichert
39
[Seite 40]
Ziffer Auf Erstes Risiko summarisch, d. h. mit einer Entschädigungsgrenze F E L S N U T G
Versicherungssumme (VS) versichert je Versicherungsfall
(ansonsten genannt)
23.34 Kosten für eine vorübergehende Anmietung eines neuen 1 Promille der Ver- ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
Büros sicherungssumme
pro Tag (max. 100
Tage)
23.35 Tabakwaren, auch in Automaten 1.500 EUR ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
Nicht versichert gilt das Bargeld in diesen Automaten.
Bargeld, Wertpapiere, sonstige Urkunden und sonstige
Wertsachen
unter anderem Verschluss in Behältnissen (auch Auto- 5.000 EUR ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
maten), die eine erhöhte Sicherheit und auch gegen
die Wegnahme des Behältnisses selbst haben. Nicht in
Automaten gemäß Pos. 2
in verschlossenen mehrwandigen Stahlschränken der 20.000 EUR ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 mit einem Min-
destgewicht von 300 kg sowie in Wertschutzschränken
der Klasse 0 nach DIN EN 1143-1 oder Klasse N nach VdS
2450. Unterhalb eines Mindestgewichts von 1.000 kg
sind diese Wertschutzschränke nach Herstellervorschrift
zu verankern.
Bargeld, Wertpapiere, sonstige Urkunden und sonstige Klasse I: 35.000 EUR ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
Wertsachen in Wertschutzschränken der Klassen I und II Klasse II: 50.000 EUR
nach DIN EN 1143-1 oder nach VdS 2450. Unterhalb eines
Mindestgewichts von 1.000 kg sind diese Wertschutz-
schränke nach Herstellervorschrift zu verankern.
23.36 c) in unverschlossenen Registrierkassen (gilt für Apotheken 2.500 EUR ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
sowie Friseur- und Gastronomiebetriebe)
23.36 a) Schäden an Geld-, Geldwechselautomaten, Geldaus- 1.500 EUR ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
gabeautomaten, (Glücks-)Spielautomaten, Musikauto-
maten, Zigarettenautomaten (Pos. 2).
Nicht versichert gilt das Bargeld sowie der Inhalt in
diesen Automaten.
23.36 b) Schäden an Warenautomaten samt Inhalt am Versiche- 5.000 EUR je Automat ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
rungsort und im Umkreis von 500 m (betriebstypische Waren
bis zur VS)
23.4 Mehrkosten für Rückreise aus dem Urlaub/ ab 5.000 EUR, ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
der Dienstreise, bei einem erheblichen Schadenfall bis zur VS
23.5 Psychologische Erstberatung und Behandlung wegen 10.000 EUR ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
eines ersatzpflichtigen Großschadens (längstens für
1 Jahr)
23.6 Mehrkosten für energetische Modernisierung von zu 10.000 EUR ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
betrieblichen Zwecken genutzten Haushaltsgeräten
23.41 Kunstgegenstände (Herstellung einer qualifizierten 10.000 EUR ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
Kopie)
2.2 b) Kosten der Ermittlung und Feststellung eines vom 10.000 EUR ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
Versicherer nicht zu ersetzenden Schadens
5.3 Kartenmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl oder 10.000 EUR ✓
Raub
5.4 Verlust/ Raub von Bargeld innerhalb des 50.000 EUR ✓
Versicherungsortes
5.5 Verlust von Bargeld, Vorräten und sonstigen 50.000 EUR ✓
versicherten Sachen auf Transportwegen
innerhalb Europas unter der Voraussetzung, dass nicht
mehrere Transporte gleichzeitig unterwegs sind
(Hinweis: Transporte über 30.000 EUR nur, wenn der
Transport durch mindestens zwei Personen durchgeführt
wurde)
Gefahrenbezeichnungen:
F = Feuer; E = Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Beraubung; L = Leitungswasser; S = Sturm/Hagel;
N = weitere Elementargefahren; U = unbenannte Gefahren; T = Elektronikdeckung; G = Glasbruch ;✓ = mitversichert
40
[Seite 41]
Ziffer Auf Erstes Risiko summarisch, d. h. mit einer Entschädigungsgrenze F E L S N U T G
Versicherungssumme (VS) versichert je Versicherungsfall
(ansonsten genannt)
5.6 Sachen in Schaukästen oder Vitrinen (Pos. 3) 10.000 EUR ✓
5.7 Einfacher Diebstahl von Geschäftsfahrrädern, gesichert 10.000 EUR ✓
durch Schloss (City-Tretroller, E-Bikes und nicht zulas-
sungspflichtige Pedelecs, Lastenfahrräder)
14.3 Versicherungsschutz für bewegliche versicherte Sachen, 50.000 EUR innerhalb
die sich außerhalb des Versicherungsortes befinden Europas ✓ ✓ ✓ ✓
(Außenversicherung) 7.500 EUR weltweit
14.3 b) Versicherte Sachen im Homeoffice:
Bewegliche Sachen, die den Mitarbeitern vom Versiche-
rungsnehmer zu Zwecken der Homeoffice-Tätigkeit oder 15.000 EUR (ohne zeitliche ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
für das Mobile Arbeiten zur Verfügung gestellt werden, Begrenzung),
sind innerhalb der Bundesrepublik Deutschland subsidiär Elektronikdeckung mit
mitversichert. Schäden durch Sturm und Hagel sind nur SB 25 %
versichert, wenn sich die versicherten Sachen in Gebäu-
den befinden.
23.42 Fremdes Eigentum in Spinden (subsidiär) je Schadenfall 2.500 EUR ✓
23.1 e) Kosten durch Fehlalarme – Fehlerhaftes Auslösen von 10.000 EUR Höchst- ✓ ✓
Rauch oder Gaswarnmeldern. entschädigung pro Jahr
23.17 Weitere Kosten für die Gefahr Glasbruch: 10.000 EUR ✓
a) • Notverschalungen, Notverglasungen
b) • Entsorgungskosten
c) • Kran- und Gerüstkosten
d) • Kosten für die Erneuerung von Anstrich, Malereien,
Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien
e) • Kosten für das Beseitigen und Wiederanbringen
von Schutzgittern, Schutzstangen, Markisen usw.
f) • Kosten für die Beseitigung von Schäden an
Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz-
und Alarmeinrichtungen
g) • Kosten für die Beseitigung von Schäden an Waren
und Dekorationsmitteln
h) • Entschädigung für künstlerisch bearbeitete
Glas-Scheiben, -Spiegel und -Platten
9.2 a) • Leuchtröhren/ Werbeanlagen
und sowie Scheiben von zur Betriebseinrichtung gehörigen
1.6 a aa) Aquarien und Terrarien
Sonstiges
14.1 c) Freizügigkeit zwischen den Versicherungsorten, sofern Berechnung: ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
eine Versicherungssumme je Versicherungsort festgelegt Versicherungssumme/ An-
ist. zahl der Versicherungsorte
17.5 Vorsorgedeckung für Neuanschaffungen – bis zur 30 % der VS, ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
nächsten Hauptfälligkeit max. 500.000 EUR
17.6 Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung bis 250.000 EUR, ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
mit Summenanpassung
500.000 EUR
20. a-d Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit 250.000 EUR ✓ ✓ ✓ ✓
22 Besserstellungsklausel 1.000.000 EUR Höchst- ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
entschädigung pro Jahr
Gefahrenbezeichnungen:
F = Feuer; E = Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Beraubung; L = Leitungswasser; S = Sturm/Hagel;
N = weitere Elementargefahren; U = unbenannte Gefahren; T = Elektronikdeckung; G = Glasbruch ;✓ = mitversichert
41
[Seite 42]
Ziffer Auf Erstes Risiko summarisch, d. h. mit einer Entschädigungsgrenze F E L S N U T G
Versicherungssumme (VS) versichert je Versicherungsfall
(ansonsten genannt)
Mehrleistungen Branchenpakete
23.37 Mehrleistungen Ärzte, Heilberufe und Apotheken
23.37 a) Edelmetall/Zahngold 50.000 EUR Höchstent- ✓
schädigung pro Jahr
23.37 b) Inhalt von Nachtdienstkästen ✓
23.37 c) Beschädigung & Abhandenkommen der Arzttasche ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
23.37 d) Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
23.37 e) Neuanfertigung von Abdrücken, Röntgenaufnahmen ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
oder Laborergebnissen
23.37 f) Eingelöste Rezepte unter einfachem Verschluss ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
23.38 Mehrleistungen Gastro
23.38 a) Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben 5.000 EUR pro Gast ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
23.38 b) Diebstahl von Getränkekisten bzw. Leergut 1.000 EUR ✓
23.38 c) Schädlingsbefall 1.000 EUR ✓
23.38 d) An Beherbergungsgäste vermietete Fahrräder 10.000 EUR ✓
23.39 Mehrleistungen Landwirtschaft
23.39 a) Fermentationsschäden an Ernteerzeugnissen 25.000 EUR ✓
23.39 b) Schwelzersetzungsschäden bis zur VS, jedoch ✓
max. 5.000.000 EUR
23.39 c) Schäden an versicherten Tieren 10.000 EUR ✓
23.39 d) Schäden an versicherten Tieren durch 1.000 EUR ✓
Überspannung/Stromschlag
23.39 e) Heu-, Stroh-, Brennholzlagerung im Freien und in offe- 10.000 EUR ✓
nen Gebäuden
23.39 f) Nicht zulassungspflichtige landwirtschaftliche Maschi- 50.000 EUR ✓
nen
23.39 g) Landwirtschaftliche Nebenbetriebe wie Gärtnereien, bis zur VS, max. ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
Baumschulen, Imkereien, Torfbetriebe und Fischzüchte- jedoch 5.000.000
reien EUR
23.40 Mehrleistungen Kfz-Werkstätten und Autohäuser
23.40 a) Eingelagerte Reifen in ISO-Container je Container 250.000 EUR, ✓
(Seefracht-Container) max. 500.000 EUR
23.40 b) Wiederherstellungskosten für Fahrzeugbriefe- und Fahr- 10.000 EUR ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
zeugscheine sowie Wiederbeschaffung von Fahrzeug-
schlüsseln sowie deren Neuprogrammierung oder den
Schlossaustausch.
23.40 c) Schlossänderungskosten und Schäden an Schlüssel- 10.000 EUR ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
depots
Gefahrenbezeichnungen:
F = Feuer; E = Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Beraubung; L = Leitungswasser; S = Sturm/Hagel;
N = weitere Elementargefahren; U = unbenannte Gefahren; T = Elektronikdeckung; G = Glasbruch ;✓ = mitversichert
42
[Seite 43]
Optional vereinbart werden können:
Ziffer Baustein Entschädigungsgrenze
je Versicherungsfall
(ansonsten genannt)
BB Maschinenversicherung
MASCHINEN
2022 Stationäre Maschinen, Ersatz für 30 % der VS, max. 100.000 EUR
6.1 • Wiederherstellungskosten je Maschine/300.000 EUR gesamt
6.4 • Weitere Kosten, infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstel- (SB 500 EUR)
lungskosten hinaus
5 • Frachtkosten (Eil-, Express- und Luftfrachten) und Kosten für Mehrarbeit (Über-
stunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit) nach einem Versicherungsfall 10.000 EUR
Betriebsunterbrechungsversicherung
5.2 a) • Sachverständigenkosten bis zur VS, max. 150.000 EUR
5.2 b) • Zusätzliche Standgelder und ähnliche Aufwendungen
5.2 c) • Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen
5.2 d) • Vertragsstrafen (Standgelder, Unbrauchbarwerden von Vorräten,
Konventionalstrafen, zusätzliche Standgelder)
5.2 e) • Zeitabhängige Mehrkosten (gilt nur für kleine und mittlere
Betriebsunterbrechung)
5.2 f) • Vergrößerung des Betriebsunterbrechungsschaden durch behördlich angeordnete
Wiederaufbau-, Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen
5.2 g) • Vergrößerung des Ertragsausfallschadens durch Zerstörung, Beschädigung oder
Abhandenkommen von Urkunden, Plänen, Zeichnungen, Lochkarten, Magnetbän-
dern oder sonstigen Datenträgern, Geschäftsbüchern oder Schriften
4.1 a) und b) • Zulieferer-Rückwirkungsschaden, Abnehmer-Rückwirkungsschaden, Nutzungsbe-
schränkungen
4.2 d) • Unterbrechungsschäden infolge Zerstörung, Beschädigung oder
Abhandenkommen nicht duplizierter Datenträger
3 Nachhaftung (gilt nur für die mittlere Betriebsunterbrechung, Teil C III) 30 % der vereinbarten VS
Kühlgutversicherung
Schäden durch
13.1 a) • Diebstahl aus begehbaren Kühlanlagen
13.1 b) • Sole, Ammoniak oder andere Kältemedien, Versagen oder 10.000 EUR
Niederbrechen der maschinellen Einrichtungen der Kühlanlagen/
Tiefkühlanlagen, Versagen oder Niederbrechen der Kühlung
23.38 e) Vorräte, erweiterter Versicherungsschutz
Elektronikversicherung
Weitere Kosten für die ergänzenden Gefahren für Schäden an
elektrotechnischen oder elektronischen Anlagen und Geräten
23.16 a) und b) • Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstgestellung, 15.000 EUR (SB 25 %)
Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums, Luftfracht
sowie Eichkosten infolge eines Versicherungsfalles
23.16 c) • die Umrüstung und / oder den Ersatz von Zubehör
Autoinhaltsversicherung
23.18 c) • Mehrkosten durch Eil-, Express- und Luftfrachten, Überstunden, Sonntags-, Feier- 25.000 EUR je Fahrzeug/
tags- und Nachtarbeiten zur beschleunigten Wiederherstellung versicherter und max. 100.000 EUR (SB 500 EUR)
vom Schaden betroffener Sachen
23.18 e) • Mehrkosten im Geschäftsbetrieb infolge eines ersatzpflichtigen (Beitrag zur großen Haverei bis zur VS
Schadens unabhängig von anderen Entschädi-
gungen, sofern der Beitragswert den
23.18 a) • Aufräumungskosten zum Zwecke der Bergung und /oder Beseitigung sowie Ver-
Versicherungswert übersteigt)
nichtung von versicherten Sachen
23.18 b) • Mehrkosten durch Preissteigerungen
23.18 d) • Beitrag zur großen Haverei, soweit ein versicherter Schaden
abgewendet werden sollte.
BB Betriebsschließungsversicherung
BETRIEBS-
SCHLIEßUNG Ersatz der nachgewiesenen Kosten zu
2022
4.4 • Schäden an Vorräten und Waren (Vernichtung/Desinfektion/
Minderwert/Brauchbarmachung) 25.000 EUR
4.5 • Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen 5.000 EUR
4.3 • Angeordneter Desinfektion der Betriebsräume/-einrichtung 10.000 EUR
Gefahrenbezeichnungen:
F = Feuer; E = Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Beraubung; L = Leitungswasser; S = Sturm/Hagel;
N = weitere Elementargefahren; U = unbenannte Gefahren; T = Elektronikdeckung; G = Glasbruch ;✓ = mitversichert
43
[Seite 44]
Besondere Bedingungen zur
Maschinenversicherung
(BB Maschinen 2022)
2.2 Elektronische Bauelemente
Für den Versicherungsvertrag gelten die Allgemeine Versicherungsbedingungen für
die Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung (AVB-Inhalt 2022) soweit sich Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten
nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt. Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von
Bei Vereinbarung des Deckungsbausteins Maschinen gelten nachfolgende Ergän- außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszu-
zungen: tauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt
hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende
1. Versicherte und nicht versicherte Sachen Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicher-
2. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden ten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
3. Versicherungsort Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädi-
gung geleistet.
4. Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung
2.3 Der Versicherer leistet Entschädigung für:
5. Versicherte Kosten
a) Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen,
6. Umfang der Entschädigung
dass sie einem Nutzfeuer oder der Warme zur Bearbeitung oder zu
sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; als ausgesetzt gelten auch
1 Versicherte und nicht versicherte Sachen versicherte Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme
erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird; keine Entschädigung
1.1 Versicherte Sachen wird jedoch geleistet für derartige Brandschäden an Räucher-, Tro-
Versichert sind stationäre Maschinen, maschinelle Einrichtungen und cken- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen sowie an Dampf-
sonstige technische Anlagen, sobald sie betriebsfertig sind. erzeugungsanlagen, Wärmetauschern, Luftvorwärmern, Rekupera-
toren, Rauchgasleitungen, Filter-, REA-, DENOX- und vergleichbaren
Unter stationäre Maschinen fallen alle ortsfesten Maschinen auf dem Ver- technischen Anlagen;
sicherungsort gemäß Teil B Ziffer 14.2, die weder fahrbar noch transporta-
bel sind und nicht für den beweglichen Einsatz gebaut sind. b) Sengschäden an versicherten Sachen;
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und so- c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbren-
weit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsauf- nungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schalt-
nahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung organen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden
der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt Gasdruck entstehen;
auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transpor- d) Blitzschäden an elektrischen Einrichtungen versicherter Sachen, es sei
tes der Sache innerhalb des Versicherungsortes. denn, dass der Blitz unmittelbar auf diese Sachen übergegangen ist.
1.2 Zusätzlich versicherbare Sachen 2.4 Nicht versicherte Gefahren und Schaden
Nur wenn dies besonders vereinbart ist, sind zusätzlich versichert:
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine
a) Zusatzgeräte, Reserveteile und Fundamente versicherter Sachen; Entschädigung für Schäden
b) Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschichtungen von Ofen, a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentan-
Feuerungs- und sonstigen Erhitzungsanlagen, Dampferzeugern und ten;
Behältern, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen
erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. b) durch Gewässer beeinflusstes Grundwasser infolge von Hochwasser;
1.3 Folgeschaden c) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden
waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an ande-
bekannt sein mussten;
ren Teilen der versicherten Sache versichert sind Schäden an
d) durch
a) Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkübeln, Ketten,
Seilen, Gurten, Riemen, Bürsten, Kardenbelägen und Bereifungen; aa) betriebsbedingte normale Abnutzung;
b) Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken dienen; bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung;
c) sofern vereinbart Ölfüllungen von versicherten Turbinen. cc) korrosive Angriffe oder Abzehrungen;
1.4 Nicht versicherte Sachen dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen
Nicht versichert sind Ablagerungen; diese Ausschlüsse gelten nicht für benachbarte
a) Wechseldatenträger; Maschinenteile, die infolge eines solchen Schadens beschädigt
werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen gemäß aa) bis dd)
b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; bereits erneuerungsbedürftig waren;
c) Werkzeuge aller Art;
die Ausschlüsse gemäß bb) bis dd) gelten ferner nicht in den
d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen Fällen von Ziffer 2.1 a); ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird
erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion beurteilt,
bei Bedienungs-, Material- oder Ausführungsfehlern nach dem
2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden Stand der Technik zur Zeit der Herstellung;
e) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Ver-
2.1 Versicherte Gefahren und Schaden sicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste;
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden
Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachscha- nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn
den). die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine wenigstens behelfsmäßig repariert war;
Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem f) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Handler),
für die in Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hatten Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.
vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese
den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädi-
gung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die
a) Bedienungsfehler Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; bereits gezahlte Entschädigung.
b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; § 86 VVG - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle
c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung (außer in den Fällen von nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und
Nr. 3); nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforder-
lichenfalls gerichtlich geltend zu machen.
d) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsneh-
e) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
mer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte
f) Zerreißen infolge Fliehkraft; dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet
g) Überdruck (außer in den Fällen von Nr. 3) oder Unterdruck; Die generellen Ausschlüsse gemäß Teil B Ziffer 3.3 finden hier eben-
h) Sturm, Frost oder Eisgang. falls Anwendung.
44
[Seite 45]
3 Versicherungsort cc) De- und Remontagekosten;
dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Ver-
sicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebs- ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches
grundstücke. Die Bestimmungen über die Außenversicherung finden hier für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist;
keine Anwendung. ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der ver-
sicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten für das Vernichten
4 Versicherungswert; Versicherungssumme; von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von
Unterversicherung Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage,
jedoch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung.
4.1 Versicherungswert
b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertver-
Versicherungswert ist der Neuwert besserung wird vorgenommen an
a) Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im aa) Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeits-
Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten (z.B. Kosten für Verpackung, mitteln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die
Fracht, Zolle, Montage). während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungs-
b) Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der gemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese
letzte Listenpreis der Sache in Neuzustand zuzüglich der Bezugskos- Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder
ten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung beschädigt werden;
für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. bb) Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkübeln,
Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Ketten, Seilen, Gurten, Riemen, Bürsten, Kardenbelägen und
Stelle der Kauf- oder Lieferpreis der Sache in Neuzustand zuzüglich Bereifungen, Verbrennungsmotoren, Akkumulatoren und Rohren;
der Bezugskosten; dieser Betrag ist entsprechend der Preisent- cc) Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen, einteilige Kolben, Kolbenboden
wicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. und Kolbenringen von Kolbenmaschinen. Der Abzug betragt 10%
Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt pro Jahr, höchstens jedoch 50%.
werden, so ist die Summe der Kosten maßgebend, die jeweils not-
wendig war um die Sache in der vorliegenden gleichen Art und Güte c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
(z.B. Konstruktion, Abmessung, Leistung) zuzüglich der Handels- aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch
spanne und der Bezugskosten wiederherzustellen. Dieser Betrag ist unabhängig von dem Versicherungsfall notwendig gewesen
entsprechend der Preisentwicklung zu vermindern oder zu erhöhen. waren;
Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versicherungswert bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die
unberücksichtigt. Wiederherstellung hinausgehen; wird eine Konstruktionseinheit,
c) lst der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so z. B. ein Motor, ein Getriebe oder ein Baustein, ausgewechselt,
ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. obgleich sie neben beschädigten Teilen mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit auch unbeschädigte umfasst, so wird die Ent-
4.2 Versicherungssumme schädigung hierfür angemessen gekürzt; dies gilt jedoch nicht,
Es gilt die im Versicherungsvertrag genannte Versicherungssumme für wenn die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile
Maschinen. Diese soll dem Versicherungswert entsprechen. Der Versiche- notwendig gewesen waren, die Kosten für die Auswechselung
rungsnehmer soll die Versicherungssumme für die Maschinen während der der Konstruktionseinheit übersteigen würden; werden beschä-
Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versiche- digte Teile erneuert, obgleich eine Reparatur ohne Gefährdung
rungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen der Betriebssicherheit möglich ist, so ersetzt der Versicherer die
vorgenommen werden. Es gilt eine Höchstentschädigung von maximal Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig
100.000 EUR je Gerät vereinbart. Die Höchstentschädigung aller Geräte gewesen waren, jedoch nicht mehr als die für die Erneuerung
ist auf 300.000 EUR begrenzt. aufgewendeten Kosten;
4.3 Unterversicherung cc) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden
des Eintritts des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. Hier waren;
finden die Bestimmungen gemäß Teil B Ziffer 18.2 Anwendung. dd) entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstel-
5 Versicherte Kosten lung;
Luftfrachtkosten ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforder-
lich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt
In Ergänzung zu Teil B Ziffer 2 sind Mehrkosten für Luftfracht, die der
werden;
Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Teil-
schadens zum Zwecke der Wiederherstellung der versicherten Sache gg) Vermögensschaden.
aufwenden muss, mitversichert. 6.3 Totalschaden
Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.
6 Umfang der Entschädigung
6.4 Weitere Kosten
6.1 Wiederherstellungskosten Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wie-
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschie- derherstellungskosten hinaus aufgewendet werden müssen, ersetzt der
den. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüg- Versicherer im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssummen.
lich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Zeitwert der 6.5 Grenze der Entschädigung
versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Sind
die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Grenze der Entschädigung ist der auf die betroffene Sache entfallende Teil
der Versicherungssumme.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbeson-
dere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, 6.6 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Ziffer 6.1 bis
als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören. Werden 6.5 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält,
versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für
nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
können. 6.7 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
6.2 Teilschaden Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden
Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebs- grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der
fertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.
Altmaterials. 6.8 Selbstbehalt
a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere Der nach Ziffer 6.1 bis 6.7 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um
aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; einen Selbstbehalt von 500 EUR gekürzt.
bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln ab-
Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche gezogen. Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und
Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden,
Nachtarbeiten; so wird der Selbstbehalt nur einmal abgezogen.
45
[Seite 46]
Besondere Bedingungen zur
Betriebsschließungsversicherung
‒ Ausgabe 10/2022 (BB Betriebs-
schließung 2022)
1.1.5 Ermittlungs-/ Beobachtungsmaßnahmen
Es werden Ermittlungsmaßnahmen gemäß § 25 Abs. 1 IfSG oder Beobach-
Für den Versicherungsvertrag gelten die Allgemeine Versicherungsbedingungen für tungs-maßnahmen gemäß § 29 IfSG angeordnet, weil eine Person in dem
die Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung (AVB-Inhalt 2022) soweit versicherten Betrieb krank, krankheits- oder ansteckungsverdächtig oder
sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt. Ausscheider von Krankheiten oder Krankheitserregern nach A1-2 ist.
Bei Vereinbarung des Deckungsumfanges (Bausteins) Betriebsschließung gelten 1.2 Versicherte Krankheiten und Krankheitserreger
nachfolgende Ergänzungen: Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne der Bedingungen sind die
in § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und § 7 Absatz 1 und 3 IfSG ausdrücklich
1 Gegenstand der Versicherung; Versicherte nementlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger. Es gilt die zum
Krankheiten und Krankheitserreger Zeitpunkt des Versicherungsfalls gültige Fassung des IfSG.
Unter Absatz 1 fallen somit keine Krankheiten und Krankheitserreger die
1.1 Gegenstand der Versicherung
nur gemäß Verordnung gemäß § 15 IfSG den Krankheiten und Krankheits-
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn erregern gemäß § 6 und § 7 IfSG gleichgestellt sind.
- die zuständige Behörde Die Krankheiten und Krankheitserreger nach Absatz 1 sind nicht vollstän-
- auf der Grundlage des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung dig identisch mit den Krankheiten und Krankheitserregern, die gemäß IfSG
von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – als meldepflichtig gelten.
IfSG)
- beim Auftreten von Krankheiten oder Krankheitserregern nach A1-2 2 Ausschlüsse
- im versicherten Betrieb oder in einer versicherten Betriebsstätte
2.1 Epidemie
- im Wege einer Einzelanordnung
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende
- eine der Maßnahmen nach Ziffer 1.1 bis 1.5 anordnet. Ursachen nicht auf Schäden, die als Folge einer Epidemie verursacht
Versicherungsschutz besteht nur, wenn alle zuvor genannten Vorausset- werden.
zungen erfüllt sind.
Eine Epidemie im Sinne dieses Ausschlusses liegt vor, sobald der Deutsche
Behördliche Einzelanordnung ist jede Verfügung, Entscheidung oder an- Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt (z.
dere hoheitliche Maßnahme, welche die zuständige Behörde zur Regelung B. gemäß § 5 IfSG).
eines Einzelfalls trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen
2.2 Regionale Epidemie
gerichtet ist.
1.1.1 Betriebsschließung Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende
Ursachen nicht auf Schäden, die als Folge einer regionalen Epidemie
Der versicherte Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte wird voll- am Ort, an dem sich die versicherte Betriebsstätte befindet, verursacht
ständig oder teilweise geschlossen, weil dort eine Krankheit oder ein werden.
Krankheitserreger nach nach Ziffer 1.2 aufgetreten ist.
Eine regionale Epidemie im Sinne dieses Ausschlusses liegt vor, sobald
Eine Betriebsschließung liegt vor, wenn die Tätigkeit des Betriebes mit eine Regierungsstelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (eine
allen Betriebsstätten vollständig eingestellt werden muss sowie, wenn bei Regierung der deutschen Bundesländer, der deutschen Regierungsbezirke,
einem versicherten Betrieb mit mehreren versicherten Betriebsstätten Landkreise oder kreisfreien Städte) eine epidemische Lage von regionaler
nicht alle Betriebsstätten von der vollständigen Betriebsschließung be- Tragweite z. B. in Form eines Katastrophenfalles feststellt.
troffen sind oder, wenn nur einzelne, räumlich abgegrenzte Teilbereiche von
Betriebsstätten vollständig geschlossen werden müssen. 2.3 Pandemie
Tätigkeitsverbote nach nach Ziffer 1.1.2 gegen sämtliche Betriebsangehö- Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende
rige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschlie- Ursachen nicht auf Schäden, die als Folge einer Pandemie verursacht
ßung gleichgestellt. werden.
Einer teilweisen Betriebsschließung wird gleichgestellt, wenn gegen Eine Pandemie im Sinne dieses Ausschlusses liegt vor, sobald die Welt-
sämtliche Betriebsangehörige eines einzelnen, räumlich abgegrenzten Teil- gesundheitsorganisation (WHO) eine gesundheitliche Notlage von
bereiches einer Betriebsstätte Tätigkeitsverbote angeordnet werden. internationaler Tragweite (z. B. Public Health Emergency of International
1.1.2 Tätigkeitsverbot Concern – PHEIC – gemäß Art. 12 International Health Regulations - IHR
2005) feststellt.
Den in dem versicherten Betrieb beschäftigten Personen
Tritt eine andere, von der Bundesrepublik Deutschland anerkannte, inter-
a) wird die Tätigkeit im versicherten Betrieb oder in der versicherten
nationale Organisation an die Stelle der WHO, muss die Feststellung von
Betriebsstätte auf der Grundlage von § 31 IfSG untersagt, weil sie
dieser vorgenommen werden.
- erkrankt sind,
2.4 Zeitlicher Ausschluss
- infiziert sind,
Für Versicherungsfälle, die vor der Feststellung einer Epidemie, einer re-
- oder der Verdacht auf Erkrankung oder Ansteckung vorliegt, oder gionalen Epidemie oder einer Pandemie eingetreten sind, besteht ab dem
- sie Ausscheider von Erregern sind, Zeitpunkt der Feststellung der Epidemie/Pandemie kein Versicherungs-
b) ist die Tätigkeit im versicherten Betrieb oder in der versicherten Be- schutz für den betroffenen Betrieb oder die betroffene Betriebsstätte.
triebsstätte untersagt, weil sie nachweislich einem Tätigkeits- oder 2.5 Allgemeinverfügung und Rechtsverordnung
Beschäftigungsverbot gemäß § 42 IfSG unterliegen. In diesem Fall ist
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf behördliche Maßnahmen,
eine behördliche Einzelanordnung nicht erforderlich.
die als Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung erlassen werden.
Das Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot muss sich auf eine Krankheit
oder einen Krankheitserreger nach nach Ziffer 1.2 beziehen. 2.6 Fehlende betriebsinterne Gefahr
Soweit die Voraussetzungen nach a) oder b) erfüllt sind, muss für Schäden Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf behördliche Maßnahmen,
durch Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbote die Krankheit oder der die angeordnet werden, obwohl innerhalb des versicherten Betriebes
Krankheitserreger nicht in dem versicherten Betrieb aufgetreten sein. selbst weder eine Krankheit noch ein Krankheitserreger aufgetreten ist.
Eine Anordnung zur Absonderung (sogenannte häusliche Quarantäne), z. Hiervon ausgenommen sind Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote nach
B. gemäß § 30 IfSG, ist kein Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbot. Ziffer 1.1.2.
1.1.3 Desinfektion von Betriebsräumen/ -einrichtung 2.7 Kontaminierte Vorräte und Waren
Die Desinfektion der Betriebsräume oder -einrichtung des versicherten Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende
Betriebes wird ganz oder in Teilen angeordnet oder in Textform empfohlen, Ursachen nicht auf Schäden an Vorräten und Waren, die bereits im Zeit-
weil anzunehmen ist, dass der Betrieb mit Krankheitserregern nach A1-2 punkt der Übergabe an den Versicherungsnehmer oder der Einbringung
behaftet ist. in den versicherten Betrieb mit Krankheitserregern kontaminiert waren;
1.1.4 Desinfektion, Brauchbarmachung oder Vernichtung von Vorräten und Ziffer 10.1.2 bleibt unberührt.
Waren 2.8 Amtliche Fleischbeschau
Es wird die Desinfektion von Vorräten und Waren, die Brauchbarmachung Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende
zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von Vorräten und Waren Ursachen nicht auf Schäden an Schlachttieren, die nach der Schlachtung
in dem versicherten Betrieb angeordnet oder in Textform empfohlen, weil im Wege der amtlichen Fleischbeschau für untauglich oder nur unter Ein-
anzunehmen ist, dass die Vorräte und Waren mit Krankheitserregern nach schränkung tauglich erklärt werden. Das gleiche gilt für Einfuhren, die der
Ziffer 1.2 behaftet sind. Fleischbeschau unterliegen.
46
[Seite 47]
2.9 Allgemeine Ausschlüsse 4.3 Desinfektionskosten
2.9.1 Ausschluss Krieg Der Versicherer ersetzt im Falle einer Desinfektion nach Ziffer 1.1.3 die
nachgewiesenen Desinfektionskosten bis zu einer Höchstentschädigung
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende
von 10.000 EUR auf Erstes Risiko.
Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bür-
gerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. 4.4 Vorräte und Waren
2.9.2 Ausschluss Innere Unruhen Der Versicherer ersetzt im Falle von Schäden an Vorräten und Waren nach
Ziffer 1.1.4 den nachgewiesenen Ersatzwert der Vorräte und Waren unmit-
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende
telbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Ersatzwert ist der Versiche-
Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen.
rungswert abzüglich der an einem noch nicht fertigen Erzeugnis ersparten
2.9.3 Ausschluss Kernenergie Kosten sowie eines Restwertes oder Veräußerungserlöses.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Werden Vorräte und Waren desinfiziert, so ersetzt der Versicherer auch
Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder die nachgewiesenen Desinfektionskosten und ein eventueller Minderwert.
radioaktive Substanzen.
Der Versicherer ersetzt die nachgewiesenen Kosten der Vernichtung, der
2.9.4 Ausschluss Terrorakte Desinfektion und Minderwert oder Brauchbarmachung zur anderweitigen
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Verwertung bis zu einer Höchstentschädigung von 25.000 EUR auf Erstes
Ursachen nicht auf Schäden durch Terrorakte. Risiko.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen 4.5 Kosten für Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen
zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, Der Versicherer ersetzt im Falle von Ermittlungs- und Beobachtungsmaß-
die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der nahmen nach A1-1.5 die nachgewiesenen Kosten, die der Versicherungs-
Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche nehmer zur Durchführung der behördlich angeordneten Ermittlungen und
Einrichtungen Einfluss zu nehmen. Beobachtungen aufgewendet hat, bis zur einer Höchstentschädigung von
2.9.5 Ausschluss Naturgefahren 5.000 EUR auf Erstes Risiko.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende 4.6 Zusammentreffen von Betriebsschließung und Tätigkeitsverboten
Ursachen nicht auf Schäden durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbe- Beruhen die Anordnung einer Betriebsschließung nach Ziffer 1.1.1 und
ben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch. die Anordnung von Tätigkeitsverboten nach Ziffer 1.1.2 auf den gleichen
2.9.6 Ausschluss Grundwasser Umständen, so dürfen die Entschädigungsleistungen insgesamt die Ent-
schädigung einer vollständigen Betriebsschließung nach Ziffer 4.1 nicht
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende übersteigen.
Ursachen nicht auf Schäden durch Grundwasser.
Der gleiche Umstand liegt vor, wenn die behördlichen Anordnungen wegen
2.9.7 Ausschluss Ableitung von Betriebsabwässern der gleichen Krankheit oder des gleichen Krankheitserregers einschließlich
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende aller Mutationen oder Variationen davon erfolgen (Ursachenidentität).
Ursachen nicht auf Schäden durch Ableitung von Betriebsabwässern. 4.7 Jahreshöchstentschädigung
Die Jahreshöchstentschädigung für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
3 Versicherungsort rungsjahres ist auf das 60-fache der vereinbarten Tagesentschädigung
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Ver- begrenzt. Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen
sicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsstät- insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
ten des versicherten Betriebes. 4.8 Selbstbehalt
Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungs-
4 Umfang der Entschädigung fall um den für diese Position vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
4.1 Betriebsschließung Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Ziffer 4.1.6 sind
im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden.
4.1.1 Der Versicherer ersetzt den Schaden in Höhe der vereinbarten Tages-
entschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung maximal bis zur 4.9 Wartezeit
vereinbarten Dauer von 30 Schließungstagen, soweit nicht etwas anderes Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von 14 Tagen
vereinbart ist. Die Dauer der Schließungstage beginnt mit der Anordnung ab Antragstellung (Wartezeit). Für Versicherungsfälle, die innerhalb der
zur Betriebsschließung und ist hierbei als einmaliger und ununterbrochener Wartezeit eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Dies gilt auch,
Zeitraum zu betrachten, auch wenn nicht jeder Tag mitzählt. wenn sich die Auswirkungen eines Versicherungsfalles auf einen Zeitraum
4.1.2 Tage, an denen der versicherte Betrieb oder die versicherte Betriebsstätte nach der Wartezeit erstrecken.
auch ohne die behördliche Betriebsschließung geschlossen wäre, zählen Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen die jeweiligen
nicht als Schließungstage. Maßnahmen nach Ziffer 1 über einen anderen Vertrag bestanden hat und
4.1.3 Sind bei einem versicherten Betrieb mit mehreren versicherten Betriebs- der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vor-
stätten nicht alle Betriebsstätten von der vollständigen Betriebsschlie- liegenden Vertrag fortgesetzt wird.
ßung betroffen, so wird die vereinbarte Tagesentschädigung nur in dem 4.10 Versicherung auf Erstes Risiko
Verhältnis ersetzt, wie sich der Umsatz der vollständig geschlossenen Ist die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversiche-
Betriebsstätten zum Umsatz aller versicherten Betriebsstätten verhält. rung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt.
Wird bei einer versicherten Betriebsstätte nur die Schließung eines einzel-
nen, räumlich abgegrenzten Teilbereichs dieser Betriebsstätte angeordnet,
so wird die vereinbarte Tagesentschädigung nur in dem Verhältnis ersetzt,
5 Mehrfache Anordnungen
wie sich der Umsatz des geschlossenen Teilbereichs dieser Betriebsstätte Wird eine der durch die Versicherung gedeckten Maßnahmen nach Ziffer
zum Umsatz dieser ganzen versicherten Betriebsstätte verhält. 1.1.1 bis 1.1.5 innerhalb des laufenden Versicherungsjahres mehr als einmal
4.2 Tätigkeitsverbote angeordnet und beruhen die mehrfachen Anordnungen der gleichen Maß-
nahme auch auf den gleichen Umständen, so ist die Entschädigung für
Der Versicherer ersetzt im Falle von Tätigkeitsverboten nach Ziffer 1.1.2 diese Versicherungsfälle insgesamt auf die vereinbarte Jahreshöchstent-
die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen, die der Versicherungsnehmer schädigung begrenzt.
nach den getroffenen Vereinbarungen im Rahmen der gesetzlichen Be-
stimmungen. Handelt es sich bei den Maßnahmen nach Absatz 1 um Betriebsschließun-
gen nach Ziffer 1.1.1, ist der zu entschädigende Zeitraum innerhalb eines
4.2.1 an die dem Verbot unterliegenden Personen - längstens für sechs Wochen Versicherungsjahres auf 30 Schließungstage begrenzt.
seit Anordnung des Tätigkeitsverbotes - zu leisten hat oder
Das gilt auch, wenn die Anordnungen von unterschiedlichen Behörden
4.2.2 für eine für den Betroffenen neu eingestellte Ersatzkraft bis zur Dauer von erfolgen oder sie verschiedene versicherte Betriebe oder Betriebsstätten
sechs Wochen seit Anordnung zu leisten hat, wenn das Tätigkeitsverbot betreffen.
gegen den Betriebsinhaber oder seinen im Betrieb mitarbeitenden Ehe-
gatten gerichtet ist. Der gleiche Umstand liegt vor, wenn die behördlichen Anordnungen wegen
der gleichen Krankheit oder des gleichen Krankheitserregers einschließlich
Dies gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Le- aller Mutationen oder Variationen davon erfolgen (Ursachenidentität).
benspartnerschaften.
4.2.3 Die Entschädigungsleistungen in den Fällen gemäß Ziffer 4.2.1 und 4.2.2
sind insgesamt auf das 30-fache der vereinbarten Tagesentschädigung
6 Versicherte Vorräte und Waren
auf Erstes Risiko begrenzt. 6.1 Vorräte und Waren
4.2.4 Solange der Versicherungsnehmer anlässlich einer Betriebsschließung Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Vorräte und
die vereinbarte Tagesentschädigung nach Ziffer 4.1.1 erhält, besteht kein Waren, soweit der Versicherungsnehmer
Entschädigungsanspruch für Tätigkeitsverbote. Der Beginn der Frist nach
Ziffer 4.2.1 und 4.2.2 bleibt hiervon unberührt. - Eigentümer ist,
Wird eine Tagesentschädigung nach Ziffer 4.1.3 nur anteilig entschädigt, - sie unter Eigentumsvorbehalt erworben hat,
so berührt dies den Entschädigungsanspruch für Tätigkeitsverbote nicht. - sie sicherungshalber übereignet hat.
47
[Seite 48]
6.2 Fremdes Eigentum Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern
Über Ziffer 6.1 hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen
seiner Art nach zu den versicherten Vorräten und Waren gehört und dem Verhältnis steht.
Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung oder 9.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststel-
zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungs- lungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter
nehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, Ziffer 9.3.2 gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch
dass die fremden Vorräte und Waren durch den Versicherungsnehmer die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der
nicht versichert zu werden brauchen. Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige
6.3 Versicherte Interessen Amtsgericht ernannt.
Die Versicherung nach Ziffer 6.1 und 6.2 gilt für Rechnung des Eigentümers 9.4 Feststellung
und des Versicherungsnehmers. Für Vorräte und Waren nach Ziffer 6.2 ist Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
für die Höhe des Versicherungswertes nur das Interesse des Eigentümers 9.4.1 für den Betriebsschließungsschaden die Höhe der nach dem Versiche-
maßgebend. rungsvertrag versicherten Tagesentschädigungen;
9.4.2 für den Schaden durch Tätigkeitsverbote die Bruttolohn- und -gehaltsauf-
7 Versicherungswert von Vorräten und Waren wendungen;
7.1 Versicherungswert von Vorräten und Waren 9.4.3 für den Sachschaden
Versicherungswert von Vorräten und Waren ist der Betrag, der aufzuwen- a) ein Verzeichnis der zerstörten und beschädigten versicherten Vorräte
den ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder sie neu und Waren sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage
herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag. kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungs-
falles sowie die Ersatzwerte nach dem Versicherungsvertrag;
Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis,
bei nicht fertiggestellten eigenen Erzeugnissen durch den erzielbaren Ver- b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten sowie die
kaufspreis der fertigen Erzeugnisse. Danach ist der Versicherer, auch wenn Restwerte der vom Schaden betroffenen Vorräte und Waren;
die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert unmittelbar c) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
vor Eintritt des Versicherungsfalles, nicht verpflichtet, dem Versicherungs-
9.5 Verfahren nach Feststellung
nehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen.
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien
7.2 Umsatzsteuer
gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinan-
Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist der ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser
die Umsatzsteuer einzubeziehen. entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt
8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die
8.1 Fälligkeit der Entschädigung Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie of-
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers fenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser
zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche
den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung
mindestens zu zahlen ist. nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
8.2 Verzinsung 9.6 Kosten
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten
weitergehende Zinspflicht besteht: ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien
8.2.1 die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Mel- je zur Hälfte.
dung des Schadens geleistet wird, seit Anzeige des Schadens zu verzinsen; 9.7 Obliegenheiten
8.2.2 der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr; Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des
8.2.3 die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. Versicherungsnehmers nicht berührt.
8.3 Hemmung
10 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
Bei der Berechnung der Fristen nach Ziffer 8.1 und 8.2 ist der Zeitraum
nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungs- 10.1 Sicherheitsvorschriften
nehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:
kann.
10.1.1 Personen, die für die Annahme von Vorräten und Waren zuständig sind,
8.4 Aufschiebung der Zahlung hinsichtlich Fachkenntnis und Zuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen; falls
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange der Versicherungsnehmer selbst diese Tätigkeit übernimmt, muss er über
die erforderliche Fachkenntnis und Zuverlässigkeit verfügen,
8.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers be-
stehen; 10.1.2 Personen, die für die Annahme von Vorräten und Waren zuständig sind,
anzuweisen wie bei voraussichtlicher möglicher Kontamination von Vor-
8.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versiche-
räten und Waren oder möglicher Einschränkung der Vorräte und Waren
rungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versiche-
mit diesen Vorräten und Waren umzugehen ist,
rungsfalles noch läuft.
10.1.3 Schutzmaßnahmen zu entwickeln, umzusetzen und regelmäßig zu prüfen,
9 Sachverständigenverfahren dass möglicherweise kontaminierte Vorräte und Waren oder Vorräte und
Waren mit möglicher Einschränkung der Tauglichkeit rechtzeitig ausgeson-
9.1 Feststellung der Schadenhöhe dert werden, um ein Übergreifen auf andere Sachen oder auf Personen zu
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles ver- vermeiden.
langen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren 10.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung
festgestellt wird. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 10.1 genannten
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versiche- Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A Ziffer 6 (Obliegen-
rungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. heiten) (Obliegenheiten) beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung
9.2 Weitere Feststellungen berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere
11 Besondere gefahrerhöhende Umstände
Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
9.3 Verfahren vor Feststellung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung dieser Besonderen Bedingungen
sowie nach Teil A Ziffer 5 (Gefahrerhöhung) kann insbesondere dann vor-
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
liegen, wenn
9.3.1 Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine
- sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertrags-
Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter
schluss gefragt hat;
Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern,
den zweiten Sachverständigen zu benennen. - von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird.
Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach
Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei 12 Öffentlich-rechtliches Entschädigungsrecht
durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Ersatz auf
der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf Grund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts oder staatliche Zu-
diese Folge hinzuweisen. wendungen beansprucht werden kann (z.B. nach den Bestimmungen des
9.3.2 Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die IfSG oder in Form von Wirtschaftshilfen). Der Versicherungsnehmer ist
Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder verpflichtet, unverzüglich entsprechende Anträge zu stellen.
48
[Seite 49]
Besondere Vereinbarungen zu den
Sicherheitsvorschriften der
Feuerversicherung
6 Brennbare feste Stoffe, Flüssigkeiten und Gase
1 Feuerschutzabschlüsse
6.1 Für Verwendung und Lagerung von festen Stoffen, die leichtentflammbar,
1.1 Feuerschutzabschlüsse müssen als solche erkennbar und bauaufsichtlich
selbstentzündlich oder explosionsfähig sind oder im Brandfall korrosive
zugelassen sein.
Gase abspalten, sowie beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten und
1.2 Selbstschließende Feuerschutzabschlüsse dürfen nicht (z. B. durch Ver- Gasen sind die besonderen Vorschriften zu beachten.
keilen oder Festbinden) blockiert werden.
6.2 In den Betriebsräumen dürfen höchstens die für den Fortgang der Arbeit
1.3 Müssen Abschlüsse während der Arbeitszeit offengehalten werden, so nötigen Mengen brennbarer Flüssigkeiten und Gase (jedoch nicht mehr
dürfen nur bauaufsichtlich zugelassene Feststellvorrichtungen benutzt als der Tagesbedarf) aufbewahrt werden. Betriebsbedingte Ausnahmen
werden, die im Brandfall selbsttätig auslösen. Diese Abschlüsse sind auf bedürfen der besonderen Vereinbarung.
jeden Fall nach Arbeitsende zu schließen.
6.3 Brennbare Flüssigkeiten sind in sicheren Gefäßen aufzubewahren. Sie
1.4 Durch Wartung ist die ständige Funktionsbereitschaft sicherzustellen. dürfen nicht in Ausgüsse oder Abwässerkanäle geschüttet werden.
2 Elektrische Anlagen 7 Verpackungsmaterial
Elektrische Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Elektrotechnik 7.1 In den Packräumen darf leichtentflammbares1 Verpackungsmaterial
(Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker -VDE-) nur von höchstens in der Menge eines Tagesbedarfs vorhanden sein. Betriebsbe-
Fachkräften oder unterwiesenen Personen zu errichten und zu betreiben. dingte Ausnahmen bedürfen der besonderen Vereinbarung. Zerkleinertes
Material dieser Art (Füllstoffe) ist in nichtbrennbaren Behältern mit dicht
schließendem Deckel aufzubewahren.
3 Rauchen und offenes Feuer
7.2 Sonst ist derartiges Verpackungsmaterial in eigenen, feuerbeständig ab-
3.1 In feuer- und/oder explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen sowie in getrennten Räumen oder im Freien mit sicherem Abstand zu lagern.
Garagen und Kfz-Werkstätten ist Rauchen und Umgang mit Feuer oder 7.3 Packräume und Lagerräume für Verpackungs-material dürfen nicht direkt
offenem Licht verboten. In explosions-gefährdeten Räumen und Bereichen (z. B. durch Öfen, Strahler, ölbefeuerte Lufterhitzer) beheizt werden.
dürfen außerdem funkenbildende Geräte, Werkzeuge und nicht explosions-
geschützte Elektrogeräte nicht verwendet werden. In feuer- und/oder ex-
8 Abfälle
plosionsgefährdeten Räumen und an den Außenseiten ihrer Zugangstüren
ist auf die besonderen Gefahren und das Verbot durch deutlich sichtbaren 8.1 Brennbare Abfälle sind mindestens täglich bei Schluß der Arbeit oder bei
Anschlag hinzuweisen. Schichtwechsel aus den Arbeitsräumen zu entfernen. Sie sind im Frei-en
Feuergefährdet sind Bereiche, in denen größere Mengen leicht entflamm- mit sicherem Abstand oder in feuerbeständig abgetrennten Räumen zu
barer fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe vorhanden sind. lagern.
Explosionsgefährdet sind Bereiche, in denen sich mit der Luft explosions- 8.2 Ölige, fettige oder mit brennbaren Flüssigkeiten getränkte Putzwolle,
fähige Dampf-, Gas- oder Staubgemische bilden können. Lappen und dergleichen dürfen nur in nichtbrennbaren Behältern mit dicht
schließendem Deckel - keinesfalls in der Arbeitskleidung - aufbewahrt
3.2 Für lediglich feuergefährdete Betriebsstätten sind besondere Raucher- werden.
zonen zulässig, soweit sie durch betriebliche Maßnahmen hinreichend
von leichtentflammbarem Material getrennt und deutlich gegen die 8.3 Zigarettenasche und sonstige Abfälle, die noch Glut enthalten können,
Umgebung abgesichert sind. Geeignete Aschenbehälter, Löschmittel und sind getrennt von anderen brennbaren Abfällen in geeigneten Aschenbe-
Warnschilder sind in ausreichender Zahl aufzustellen. hältern aufzubewahren.
8.4 Staub ist mindestens innerhalb der vorgeschriebenen Fristen aus den An-
lagen und den Arbeitsräumen zu entfernen.
4 Feuerarbeiten
4.1 Schweiß-, Schneid-, Schleif- und Aufheizarbeiten dürfen nur von solchen 9 Feuerlöscheinrichtungen
Personen ausgeführt werden, die mit diesen Arbeiten vertraut sind.
9.1 In jedem Betrieb müssen Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein, die den
4.2 Außerhalb ständiger, hierfür vorgesehener Arbeitsplätze sind diese besonderen Betriebsgefahren entsprechen. Diese Einrichtungen müssen
Arbeiten nur mit schriftlicher Genehmigung (Schweißerlaubnisschein) regelmäßig gewartet werden.
der Betriebsleitung oder der von ihr beauftragten Person zulässig. Dieser
9.2 Feuerlöscher müssen amtlich geprüft und zugelassen sein und in aus-
Schein muss genaue Angaben über die zu treffenden Schutzmaßnahmen
reichender Anzahl an gut sichtbarer und stets leicht zugänglicher Stelle
enthalten.
angebracht sein.
5 Feuerstätten, Heizeinrichtungen, wärmeführende Rohr- 9.3 Eine ausreichende Anzahl von Betriebsangehörigen ist in der Bedienung
der Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen.
leitungen, Trocknungsanlagen
9.4 Es ist eine Brandschutz- und Feuerlöschordnung aufzustellen und auszu-
5.1 Die für Errichtung und Betrieb von Feuerstätten, Heizeinrichtungen und hängen.
Trocknungsanlagen geltenden Vorschriften der Bauordnung und der Heiz-
9.5 Jede Benutzung von Feuerlöscheinrichtungen ist der Betriebsleitung
raumrichtlinien sind zu beachten, ebenso sonstige Sicherheitsvorschriften,
sofort zu melden. Die Feuerlöscheinrichtungen sind nach der Benutzung
Normen und Bestimmungen. Feuerstätten (einschließlich Schornsteine
unverzüglich wieder betriebsbereit zu machen. Missbräuchliche Benutzung
und Ofenrohre) und Heizeinrichtungen müssen im Umkreis von mindestens
ist verboten.
2 m von brennbaren Stoffen freigehalten werden. Hiervon sind ausge-
nommen Heizeinrichtungen, bei denen die Oberflächentemperatur oder
die austretende Warmluft 120° C nicht übersteigt. Benzin, Petroleum, 10 Kontrolle nach Arbeitsschluss
Spiritus und Lackreste oder ähnliches dürfen nicht als Feuerungsmaterial Nach Arbeitsschluß hat eine der Betriebsleitung verantwortliche Person
verwendet werden. die Betriebsräume auf gefahrdrohende Umstände zu kontrollieren.
Heiße Schlacke und Asche müssen in dafür vorgesehenen feuerbeständig Es ist besonders zu prüfen, dass
abgetrennten Gruben oder Räumen oder im Freien mit sicherem Abstand
- alle Feuerschutzabschlüsse geschlossen,
gelagert werden.
- alle nicht benötigten elektrischen Anlagen ausgeschaltet,
Behelfsmäßige Feuerstätten, elektrische Heiz-und Kochgeräte sowie
Tauchsieder dürfen nur mit Zustimmung der Betriebsleitung benutzt - an Stellen, an denen Reparaturarbeiten vorgenommen wurden, keine
werden. Brandgefahr vorhanden,
5.2 Wärmeführende Rohrleitungen, an denen sich brennbare Stoffe entzünden - die Abfälle ordnungsgemäß beseitigt und
können, sind zu sichern. Die Sicherung kann durch geeignete Isolierung, - die Feuerstätten und Heizeinrichtungen gegen Brandausbruch gesichert
Abweisgitter, Schürzen oder ähnliches erfolgen. sind.
1
Als leichtentflammbar gelten Stoffe, die z. B. durch die Flamme eines Streichholzes entflammen
und ohne zusätzliche Wärmezufuhr selbständig und rasch abbrennen, z.B. in loser Form Papier,
Stroh, Ried, Heu, Holzwolle, Pflanzenfaserstoffe sowie Holz und Holzwerkstoffe bis zu 2 mm
Dicke und brennbare Stoffe in fein zerteilter Form sowie Baustoffe nach DIN 4102 der Klasse B3.
49
[Seite 50]
Brandverhütungsvorschriften
Feuerschutz- Selbstschließende Feuerschutzabschlüsse dürfen nicht (z. B. durch Verkeilen oder
Festbinden) blockiert werden.
abschlüsse
Elektrische Elektrische Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Elektrotechnik (Bestimmungen
des Verbandes Deutscher Elektrotechniker - VDE -) nur von Fachkräften oder
D VE
Anlagen unterwiesenen Personen zu errichten und zu betreiben.
Rauchen und In feuer- und/oder explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen ist Rauchen und Umgang
mit Feuer oder offenem Licht verboten. In explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen
offenes Feuer dürfen außerdem funkenbildende Geräte, Werkzeuge und nicht explosionsgeschützte
Elektrogeräte nicht verwendet werden.
Feuerarbeiten Außerhalb ständiger, hierfür vorgesehener Arbeitsplätze sind Schweiß-, Schneid-, Schleif-
und Aufheizarbeiten nur mit schriftlicher Genehmigung (Schweißerlaubnisschein) der
Betriebsleitung zulässig. Dieser Schein muss genaue Angaben über die zu treffenden
Schutzmaßnahmen enthalten.
Feuerstätten, Feuerstätten (einschließlich Schornsteinen und Ofenrohren) und Heizeinrichtungen müssen
im Umkreis von mindestens 2 m von brennbaren Stoffen freigehalten werden. Benzin,
Heizein- Petroleum, Spiritus, Lackreste oder ähnliches dürfen nicht als Feuerungsmaterial verwendet
werden Heiße Schlacke und Asche müssen in dafür vorgesehene feuerbeständig abge-
richtungen trennten Gruben oder Räumen oder im Freien mit sicherem Abstand gelagert werden
Behelfsmäßige Feuerstätten, elektrische Heiz- und Kochgeräte sowie Tauchsieder dürfen
nur mit Zustimmung der Betriebsleitung benutzt werden.
Brennbare Beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen ist besondere Vorsicht geboten In
den Betriebsräumen dürfen höchstens die für den Fortgang der Arbeit nötigen Mengen
Flüssigkeiten (jedoch nicht mehr als der Tagesbedarf) aufbewahrt werden Brennbare Flüssigkeiten sind in
sicheren Gefäßen aufzubewahren. Sie dürfen nicht in Ausgüsse oder Abwasserkanäle
und Gase geschüttet werden.
Verpackungs- In den Packräumen darf leicht entflammbares Verpackungsmaterial (Holzwolle, Stroh,
Papier, Faserstoffe, Kunststoffolien, Schaumstoffe und dgl.) höchstens in der Menge eines
material Tagesbedarfs vorhanden sein. Zerkleinertes Material dieser Art (Füllstoffe) ist in
nichtbrennba-ren Behältern mit dichtschließendem Deckel aufzubewahren. Packräume und
Lagerräume für Verpackungsmaterial dürfen nicht direkt (z. B. durch Ofen, Strahler, Öl
befeuerte Lufterhitzer) beheizt werden.
Brennbare Abfälle sind täglich aus den Arbeitsräumen zu entfernen. Sie sind im Freien mit
Abfälle sicherem Abstand oder in feuerbeständig abgetrennten Räumen (Lagerplatz) zu lagern.
Ölige, fettige oder mit brennbaren Flüssigkeiten getränkte Putzwolle, Lappen und dergleichen
dürfen nur in nichtbrennbaren Behältern mit dicht schließendem Deckel - keinesfalls in der
Arbeitskleidung - aufbewahrt werden Zigarettenasche und Abfälle, die noch Glut enthalten
können, sind in geeigneten Aschenbehältern aufzubewahren.
Feuerlösch- Feuerlöscheinrichtungen müssen gut erkennbar und leicht zugänglich sein Jede Benutzung
ist der Betriebsleitung sofort zu melden. Die Feuerlöscheinrichtungen sind nach der
einrichtungen Benutzung unverzüglich wieder betriebsbereit zu machen. Missbräuchliche Benutzung ist
verboten.
Kontrolle nach Nach Arbeitsschluss hat eine der Betriebsleitung verantwortliche Person die Betriebsräume
auf gefahrdrohende Umstände zu kontrollieren.
Arbeitsschluss Es ist besonders zu prüfen, dass alle Feuerschutzabschlüsse geschlossen, alle nicht
benötigten elektrischen Anlagen ausgeschaltet, an Stellen, an denen Reparaturarbeiten
vorgenommen wurden, keine Brandgefahr vorhanden, die Abfälle ordnungsgemäß beseitigt
und die Feuerstätten und Heizeinrichtungen gegen Brandausbruch gesichert sind.
50
[Seite 51]
Merkblatt zur Datenverarbeitung
Stand: 15.05.2018
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbe- Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
zogenen Daten durch die Gesellschaften der Unternehmensgruppe BGV I Badische
Rückversicherer:
Versicherungen.
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen
Des Weiteren informieren wir Sie über die Ihnen nach dem aktuellen Datenschutzrecht (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertragsdaten und ggf. Scha-
zustehenden Rechte. dendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser ein zu versicherndes
Risiko oder einen Versicherungsfall selbst einschätzen kann. Darüber hinaus ist es
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung möglich, dass der Rückversicherer unsere Gesellschaften aufgrund seiner besonderen
BGV I Badische Versicherungen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Ver-
Durlacher Allee 56 fahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur,
76131 Karlsruhe soweit dies für die Erfüllung des Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist, bzw.
in dem Umfang, wie es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist.
Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Vermittler:
Datenschutzbeauftragter
BGV I Badische Versicherungen Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut wer-
Durlacher Allee 56 den, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung der durch ihn
76131 Karlsruhe vermittelten Verträge benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten.
E-Mail-Adresse: datenschutzbeauftragter@bgv.de Auch übermitteln unsere Gesellschaften diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler,
soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs-
und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Daten- Spezialisierte Bereiche unserer Unternehmensgruppe übernehmen zentral bestimmte
schutzgrundverordnung (EU-DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der Datenverarbeitungsaufgaben für die in der Unternehmensgruppe verbundenen Gesell-
datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes schaften. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren
(VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe besteht, können Ihre Daten z. B. zur
Darüber hinaus haben sich die Gesellschaften der Unternehmensgruppe zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice,
BGV / Badische Versicherungen freiwillig zur Einhaltung der “Verhaltensregeln für den zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen
Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ Postbearbeitung zentral durch eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe verarbeitet
verpflichtet. Ab dem 25.05.2018 verlieren diese Regeln in der bisherigen Form ihre werden.
Gültigkeit. Sie werden zurzeit überarbeitet. Sobald die Genehmigung dieser Regeln Externe Dienstleister:
durch die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde vorliegt, ist deren Einhaltung für
Zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten haben wir zum Teil ex-
unsere Gesellschaften verbindlich.
terne Dienstleister vertraglich verpflichtet.
Bei einem Antrag auf Versicherungsschutz benötigen wir die von Ihnen dazu gemachten Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen
Angaben für den Abschluss des beantragten Versicherungsvertrages und zur Einschät- nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils
zung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt mit Ihnen und uns der beantragte aktuellen Version unserer Internetseite unter www.bgv.de/datenschutz entnehmen
Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des oder beim Verantwortlichen für die Datenverarbeitung anfordern.
Vertragsverhältnisses, z.B. zur Policierung oder Rechnungsstellung.
Weitere Empfänger:
In einem Schadenfall benötigen wir Angaben zum Schaden, um prüfen zu können, ob
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger
ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist.
übermitteln, wie z. B. an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten
Der Abschluss bzw. die Durchführung eines Versicherungsvertrages sowie die Be- (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden).
arbeitung von Schäden sind ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
nicht möglich! Dauer der Datenspeicherung
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke
versicherungsspezifischen Statistiken, z.B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur nicht mehr erforderlich sind.
Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für einen Zeitraum aufbe-
wahrt werden, innerhalb dessen Ansprüche gegen unsere Gesellschaften geltend ge-
Die Daten aller mit uns bestehenden Verträge nutzen wir für eine Bewertung der
macht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren).
gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrags-
anpassung, Vertragsergänzung oder für eine umfassende Auskunftserteilung. Außerdem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich
verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertrag- sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem
liche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 lit. b) EU-DSGVO. Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen bis zu zehn Jahren.
Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z.B. Ihre Gesundheits-
daten bei Abschluss eines Lebensversicherungs- oder Krankenversicherungsvertrages) Betroffenenrechte
erforderlich sind, holen wir vor einer Verarbeitung dazu Ihre Einwilligung nach Artikel Sie können unter der oben genannten Adresse des Verantwortlichen Auskunft über
9 Absatz 2 lit. a) in Verbindung mit Artikel 7 EU-DSGVO ein. die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus haben Sie unter
Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten.
Artikel 9 Absatz 2 lit. j) EU-DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie
ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten personenbezogenen Daten in
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu
einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.
wahren (Artikel 6 Absatz 1 lit. f) EU-DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein:
- zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, Widerspruchsrecht
- zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken
der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen sowie für Markt- und der Direktwerbung zu widersprechen.
VU.F37 04.21 Merkblatt zur Datenverarbeitung
Meinungsumfragen der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen, Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser
- zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Daten- Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe er-
analysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten geben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
können.
Beschwerderecht
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzli- Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Daten-
cher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrecht- schutzbeauftragten oder an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden.
licher Aufbewahrungspflichten oder um unsere Beratungspflichten erfüllen zu können. Zuständig ist die Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundeslandes, in dem der Ver-
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung in diesem Fall sind die jeweiligen gesetzlichen antwortliche für die Datenverarbeitung seinen Sitz hat.
Regelungen in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 lit. c) EU-DSGVO.
Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS)
Für den Fall, dass wir beabsichtigen, Ihre personenbezogenen Daten für einen oben
nicht genannten Zweck zu verarbeiten, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der
Bestimmungen zuvor darüber informieren. informa HIS GmbH, Kreuzberger Ring 68, 65205 Wiesbaden zur Unterstützung der
51
[Seite 52]
Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei Leistungsprüfungen Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information gem.
sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch be- Artikel 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“), auf das Sie
stimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich. über unsere Homepage unter www.bgv.de/datenschutz zugreifen oder direkt bei der
Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information über infoscore Consumers Data GmbH anfordern können.
den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und
14 EU-DSGVO“, auf das Sie über unserer Homepage unter www.bgv.de/datenschutz Datenübermittlung in ein Drittland
zugreifen oder direkt bei er informa HIS GmbH anfordern können.
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen
Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Dritt-
Um Ihre Angaben bei Abschluss eines Versicherungsvertrages (z.B. Angaben zu einem land durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde
Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. um Ihre Angaben bei oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche unternehmens-
Eintritt eines Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann interne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind.
im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit
Automatisierte Einzelfallentscheidungen
dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer (Vorversicherer) erfolgen.
Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, die von Ihnen bei Antragstellung abgefragt werden,
Bonitätsprüfung entscheiden wir teilweise vollautomatisiert über das Zustandekommen eines Vertrages
Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum Zwecke der und über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie.
Bonitätsprüfung und um Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos auf Aufgrund Ihrer Angaben zu einem Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag gespeicher-
Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten ten Daten sowie ggf. von Dritten dazu erhaltenen Informationen entscheiden wir voll-
zu erhalten, an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden. automatisiert über unsere Leistungspflicht. Die vollautomatisierten Entscheidungen
Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 lit. b) und Artikel 6 Ab- beruhen auf von unseren Gesellschaften vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung
satz 1 lit. f) der EU-DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen der Informationen.
dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unserer Werden Anträge auf Abschluss eines Vertrages oder gemeldete Schäden durch eine
Gesellschaften oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte automatisierte Einzelfallentscheidung abgelehnt, werden diese Ablehnungen vor
und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten einer endgültigen Mitteilung an Antragsteller von einem Mitarbeiter des zuständigen
erfordern, überwiegen. Fachbereichs manuell überprüft.
52
[Seite 53]
F10172 01.25 Verbraucherinformation Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung
www.bgv.de
Telefon: 0721 660-0
BGV Badische Versicherungen
Stand 02/2023