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Volltext aufklappen: AVB Inhaltsversicherung (Verbundene Sach-Gewerbeversicherung, 220221)
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Allgemeine Bedingungen für die Verbundende Sach-Ge-
werbeversicherung
(VSG die Bayerische2022 – Stand 01/2023)
Teil A: Allgemeiner Teil
1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
2 Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrages
3 Prämien, Versicherungsperiode
4 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie; Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
5 Folgeprämie
6 Lastschriftverfahren
7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
9 Gefahrerhöhung
10 Überversicherung
11 Mehrere Versicherer
12 Versicherung für fremde Rechnung
13 Übergang von Ersatzansprüchen
14 Kündigung nach dem Versicherungsfall
15 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
16 Sachverständigenverfahren
17 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
18 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
19 Vollmacht des Versicherungsvertreters
20 Repräsentanten
21 Verjährung
22 Zuständiges Gericht
23 Anzuwendendes Recht
24 Sanktionsklausel
25 Beitragsanpassungsklausel
Teil B: Inhaltsversicherung
1 Versicherte Sachen, Daten und Programme
2 Ertragsausfall
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 1
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3 Versicherte und nicht versicherte Kosten
4 Versicherte Gefahren und Schäden, generelle Ausschlüsse
5 Feuer
6 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
7 Leitungswasser
8 Sturm, Hagel
9 Weitere Elementargefahren
9.1 Unbenannte Gefahren
10 Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung
11 Fahrzeuganprall, Rauch/Ruß, Überschalldruckwellen
12 Glasbruch
13 Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung
14 Transportgefahren
15 Versicherungsort
16 Besondere Gefahrerhöhungen und vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
17 Versicherungswert, Versicherungssumme
18 Summenanpassung
19 Umfang der Entschädigung
20 Wiederherbeigeschaffte Sachen
21 Veräußerung der versicherten Sachen
Zusatzbaustein: Nachhaltigkeit für die Verbundene Sach-Gewerbe-Versicherung
B 220221 (01.2023)
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 2
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Teil A: Allgemeiner Teil
1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Ge-
1 Anzeigepflicht des fahrumständen
Versicherungsneh- Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragser-
mers oder seines klärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände an-
zuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
Vertreters bis zum
die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem
Vertragsschluss vereinbarten Inhalt zu schließen.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflich-
tet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme
der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
a) Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich
verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeig-
ten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen
geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen
des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom
Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden
die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode
Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als
10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung
für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versiche-
rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündi-
gen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versiche-
rer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzu-
weisen.
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr.
1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn,
der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig verletzt.
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das
Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versi-
cherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei
Kenntnis, der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder ande-
ren Bedingungen abgeschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück,
so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versiche-
rungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht
sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung
oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig ver-
letzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
c) Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1
leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 3
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unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei
denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht an-
gezeigten Umständen zu gleichen oder anderen Bedingungen ab-
geschlossen.
d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a), zum
Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind jeweils ausgeschlossen,
wenn der Versicherer, den nicht angezeigten Gefahrenumstand
oder die unrichtige Anzeige kannte.
e) Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täu-
schung anzufechten, bleibt unberührt.
3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b)
oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb ei-
nes Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände
angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann
er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach
deren Kenntniserlangung angeben.
Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versiche-
rer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände
Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht
begründen.
4. Rechtsfolgenhinweis
Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b)
und zur Kündigung (Nr. 2 c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn
er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text-
form auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewie-
sen hat.
5. Vertreter des Versicherungsnehmers
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers
geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und Nr. 2 so-
wohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die
Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berück-
sichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeige-
pflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist,
nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungs-
nehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
6. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum
Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) erlöschen mit Ab-
lauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi-
cherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh-
mer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis-
tig verletzt hat.
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1. Beginn des Versicherungsschutzes
2 Beginn des Versi- Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen
cherungsschutzes; über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst-
Dauer und Ende des oder Einmalprämie zu dem im Versicherungsschein angegebenen
Vertrages Zeitpunkt.
2. Dauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen
Zeitraum abgeschlossen.
3. Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert
sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Ver-
tragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweili-
gen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jah-
ren zum Ablauf des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres un-
ter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungs-
nehmer gekündigt werden.
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor
dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der
Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehe-
nen Zeitpunkt.
6. Wegfall des versicherten Interesses
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung
weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer
vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch lau-
3 Prämien, Versiche- fende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich
rungsperiode oder als Einmalprämie im Voraus gezahlt.
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn
die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die ver-
einbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Ver-
sicherungsperiode der Vertragsdauer.
1. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
4 Fälligkeit der Erst- Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Beste-
oder Einmalprämie; hen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des
Folgen verspäteter vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versiche-
rungsbeginns zu zahlen.
Zahlung oder Nicht-
zahlung Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor
Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich
nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in
Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs-
schutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
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Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungs-
nehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder
einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versi-
cherungsscheins zu zahlen.
2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1
maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versiche-
rer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt
ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
3. Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie
nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt,
so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetre-
tenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er
den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text-
form oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein
auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam
gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versiche-
rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
1. Fälligkeit
5 Folgeprämie a) Eine Folgeprämie wird zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt
fällig.
b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Ver-
sicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen
Zeitraums bewirkt ist.
2. Schadenersatz bei Verzug
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie
in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch
den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht
rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in
Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von min-
destens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung be-
stimmen (Mahnung).
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die
rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzel-
nen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfrei-
heit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zah-
lung hinweist.
b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist
ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei
Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder
der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei.
c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetz-
ten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer
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Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versi-
cherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in
Verzug ist.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so ver-
bunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der
Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in
Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündi-
gung ausdrücklich hinzuweisen.
4. Zahlung der Prämie nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer
innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit
der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Mo-
nats nach Fristablauf die Zahlung leistet.
Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 3 b)
bleibt unberührt.
1. Pflichten des Versicherungsnehmers
6 Lastschriftverfahren Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart
worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fällig-
keit der Prämie für eine ausreichen- de Deckung des Kontos zu
sorgen.
2. Änderung des Zahlungsweges
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder
mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht
eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das
SEPA-Lastschriftmandat in Textform zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass
der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie
und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.
Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge-
schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer
in Rechnung gestellt werden.
1. Allgemeiner Grundsatz
7 Prämie bei vorzeiti- a) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Versi-
ger Vertragsbeendi- cherer nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum ent-
gung spricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versiche-
rung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte bean-
spruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeit-
punkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Weg-
fall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,
Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertrags-
erklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, hat der Versi-
cherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallen-
den Teil der Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der
Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die
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Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hinge-
wiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der
Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zu-
sätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu er-
statten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen
aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versiche-
rers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände,
nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform ge-
fragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer die Prämie
bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers
beendet, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig
gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene
Geschäftsgebühr zu.
c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versi-
cherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Ver-
sicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungser-
klärung zu.
d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie ver-
pflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versiche-
rung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versiche-
rung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künf-
tiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer
kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in
der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-
gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer
steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er
von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er-
langt.
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
8 Obliegenheiten des a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungs-
Versicherungsneh- nehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
mers aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertrag-
lich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (siehe Regelung in Teil B
Ziffer 16 und Teil C Ziffer 14);
Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen die zuständige
Behörde in Textform zugestimmt hat, beeinträchtigen die Entschä-
digungspflicht nicht;
bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Oblie-
genheiten.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahr-
lässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles
gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versiche-
rer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung
Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn
der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit we-
der vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 8
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2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfal-
les
a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versi-
cherungsfalles
aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Schadens zu sorgen;
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm
Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenenfalls auch münd-
lich oder telefonisch – anzuzeigen;
cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minde-
rung – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – einzuho-
len, wenn die Umstände dies gestatten;
dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minde-
rung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an
dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche
Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
Ermessen zu handeln;
ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum
unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis
der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die
Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versiche-
rer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich,
sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B.
durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichti-
gung durch den Versicherer aufzubewahren;
hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft –
auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des
Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des
Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursa-
che und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschä-
digungspflicht zu gestatten;
ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Be-
schaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
jj) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder
sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebots-
verfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren,
insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere
sperr- fähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers
einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a)
ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und
rechtlichen Umständen möglich ist.
3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1
oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versiche-
rer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das
der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-
spricht.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 9
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Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versiche-
rungsnehmer zu beweisen.
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der
Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versiche-
rungsnehmer nach- weist, dass die Verletzung der Obliegenheit
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfal-
les noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht
des Versicherers ursächlich ist.
c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versi-
cherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegen-
heit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leis-
tungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat
1. Begriff der Gefahrerhöhung
9 Gefahrerhöhung a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Ver-
tragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhan-
denen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versi-
cherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die
ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrschein-
licher wird (bitte auch Teil B Ziffer 16 Nr. 1 beachten).
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vor-
liegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach
dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
Eine Änderung eines gefahrerheblichen Umstandes liegt z. B.
dann vor, wenn von der dokumentierten Betriebsbeschreibung ab-
gewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt wer-
den, oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäu-
des nicht genutzt wird.
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Ge-
fahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mit-
versichert gelten soll.
2. Pflichten des Versicherungsnehmers
a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungs-
nehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Ge-
fahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Drit-
ten gestatten.
b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne
vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung
vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versiche-
rer unverzüglich anzeigen.
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklä-
rung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versiche-
rungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem
er von ihr Kenntnis erlangt hat.
3. Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
a) Kündigungsrecht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2
a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der
Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder gro-
ber Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 10
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Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Ver-
sicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen .
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach
Nr. 2 b) und Nr. 2 c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhal-
tung einer Frist von einem Monat kündigen.
b) Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der
Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entspre-
chende erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der er-
höhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr
als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der
erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Ver-
trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Ver-
sicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung
hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündi-
gungsrecht hinzuweisen.
4. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsände-
rung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Mo-
nats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung aus-
geübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der
vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so
ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versi-
cherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt
hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahr-
lässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem
Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer gro-
ben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und Nr. 2
c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als ei-
nen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem
Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn
der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt
hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig
verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht
des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung
zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein
müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefah-
rerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles
oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist
für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündi-
gung nicht erfolgt war oder
cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt
der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entspre-
chende erhöhte Prämie verlangt.
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Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten
10 Überversicherung Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der
Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Über-
versicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung her-
abgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für
die Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer
berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit
dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht
geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die
Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
begründenden Umständen Kenntnis erlangt
1. Anzeigepflicht
11 Mehrere Versiche- Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Ge-
rer fahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versi-
cherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der an-
dere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr.1)
vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in
Ziffer 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berech-
tigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit
tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungs-
falles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Ge-
fahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zu-
sammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen
Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versi-
cherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wä-
ren, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner ver-
pflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen
Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungs-
nehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm
entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus ande-
ren Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Scha-
den, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Ver-
trag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen
insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versi-
cherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in
diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der
Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine
höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag
der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gege-
ben worden wäre.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 12
[Seite 13]
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in
der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver-
mögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlos-
sene Vertrag nichtig Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem
Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
Umständen Kenntnis erlangt.
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem
Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er ver-
langen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder
die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der
Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die
frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versi-
cherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeit-
punkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die
Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Ab-
schluss, der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungs-
wert gesunken ist.
Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleich-
zeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen wor-
den, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige
Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prämien ver-
langen.
1. Rechte aus dem Vertrag
12 Versicherung für Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im ei-
fremde Rechnung genen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)
schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht
nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten
zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein
besitzt.
2. Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Ver-
sicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte
seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zah-
lung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungs-
nehmers verlangen.
3. Kenntnis und Verhalten
a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsneh-
mers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung
für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und
des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer
für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicher-
ten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant
des Versicherungsnehmers ist.
b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der
Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 13
[Seite 14]
eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers
nicht möglich oder nicht zumutbar war.
c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn
der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versi-
cherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert
hat.
1. Übergang von Ersatzansprüchen
13 Übergang von Er- Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen
satzansprüchen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit
der Versicherer den Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsneh-
mers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers ge-
gen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher
Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht
werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich
verursacht.
2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur
Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung
der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach
Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen
Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwir-
ken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich,
ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er
infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im
Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Ver-
hältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer gro-
ben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
1. Kündigungsrecht
14 Kündigung nach Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Ver-
dem Versicherungs- tragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung
fall ist in Textform zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf
eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die
Entschädigung zulässig.
2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsver-
hältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt
bis zum Ablauf der Versicherungsperiode in Text zu kündigen.
3. Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zu-
gang beim Versicherungsnehmer wirksam.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 14
[Seite 15]
1. Fälligkeit der Entschädigung
15 Zahlung und Ver- a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des
zinsung der Entschä- Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abge-
digung schlossen sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des
Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der
nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Ent-
schädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer ge-
genüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
c) Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschä-
digung für Anschauungsmodelle, Prototypen, Ausstellungsstücke
sowie typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr
benötigte Fertigungsvorrichtungen wird fällig, nachdem der Versi-
cherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis ge-
führt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
sichergestellt hat.
2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versiche-
rer nach Nr. 1 b) o-der Nr. 1 c) geleisteten Entschädigung ein-
schließlich etwaiger nach Nr. 3 b) gezahlter Zinsen verpflichtet,
wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungs-
nehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederherge-
stellt oder wiederbeschafft worden ist.
3. Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechts-
grund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
a) die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats
nach Meldung des Schadens geleistet wird, seit Anzeige des
Schadens zu verzinsen;
b) der über den Zeitwertschaden nach Nr. 1 b) oder den gemei-
nen Wert nach Nr. 1 c) hinausgehende Teil der Entschädigung ist
ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer
die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen
hat;
c) der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr;
d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
4. Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3 a) und Nr. 3 b)
ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschul-
dens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt
oder nicht gezahlt werden kann.
5. Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsneh-
mers bestehen;
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 15
[Seite 16]
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den
Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass
dieses Versicherungsfalles noch läuft;
c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht er-
folgte.
1. Feststellung der Schadenhöhe
16 Sachverständigen- Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfal-
verfahren les verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverstän-
digenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und
Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
2. Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf
weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt wer-
den.
3. Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benen-
nen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann
die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständi-
gen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu be-
nennen.
Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wo-
chen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auf-
fordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amts-
gericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versiche-
rer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person be-
nennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit
ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person,
die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder
mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer
Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die
Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Ob-
mannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachver-
ständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch
das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
4. Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und
beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versi-
cherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungs- kosten;
c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten;
e) bei Ertragsausfallschäden
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 16
[Seite 17]
aa) Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Geschäfts-
jahr bis zum Beginn der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchti-
gung und für das vorausgegangene Geschäftsjahr;
bb) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist,
wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des Unterbre-
chungszeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit
ohne die versicherte Unterbrechung oder Beeinträchtigung des
Betriebes entwickelt hätten,
cc) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist,
wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des Unterbre-
chungszeitraumes, längsten jedoch bis zum Ende der Haftzeit in-
folge der versicherten Unterbrechung oder Beeinträchtigung ge-
staltet haben,
dd) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den
versicherten Ertragsausfallschaden beeinflussen.
Die Sachverständigen haben in den Gewinn- und Verlustrechnun-
gen die Bestimmungen zum Ertragsausfallschaden zu berücksich-
tigen. Alle Arten von Kosten sind gesondert auszuweisen; die fort-
laufenden Kosten sind zu kennzeichnen.
f) bei Mietausfallschäden
aa) den versicherten Mietausfall;
bb) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den
versicherten Mietausfallschaden beeinflussen.
5. Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Par-
teien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständi-
gen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich
dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen
Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständi-
gen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung bei-
den Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes
sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewie-
sen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich
abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berech-
net der Versicherer die Entschädigung.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch ge-
richtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständi-
gen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie ver-
zögern.
6. Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die
Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tra-
gen beide Parteien je zur Hälfte.
7. Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten
des Versicherungsnehmers nicht berührt.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 17
[Seite 18]
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Ver-
17 Keine Leistungs-
sicherungsfalles
pflicht aus besonderen
Gründen a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätz-
lich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht
frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafur-
teil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers
festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens
als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig
herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem
der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-
sprechenden Verhältnis zu kürzen.
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der
Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen,
die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeu-
tung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräfti-
ges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges
oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen
des Satzes 1 als bewiesen.
1. Form
18 Anzeigen; Willenser- Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und so weit in die-
klärungen; Anschriften- sem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den
änderungen Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versi-
cherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem
Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des
Versicherers oder an die im Versicherungs- schein oder in dessen
Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen
und Anzeigen bleiben unberührt.
2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift
dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung,
die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Ab-
sendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versi-
cherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Ver-
sicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt
drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlas-
sung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift
seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verle-
gung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr.
2 entsprechend Anwendung.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 18
[Seite 19]
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
19 Vollmacht des Versi-
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versiche-
cherungsvertreters rungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen be-
treffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertra-
ges;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen
Beendigung;
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertra-
ges und während des Versicherungsverhältnisses.
2. Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versiche-
rer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge
dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die
der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung
oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet,
anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Ver-
sicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Be-
schränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge
grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Ver-
20 Repräsentanten halten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei
21 Verjährung Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der
Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem Anspruch be-
gründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versi-
cherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der
Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitge-
teilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht
mit.
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungs-
nehmer und dem Versicherer auf, kann sich der Versicherungs-
22 Meinungsverschie- nehmer jederzeit an die Beschwerdestelle des Versicherers wen-
denheiten, Zuständi- den:
ges Gericht
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG,
Thomas-Dehler-Str. 25 81737 München.
Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere fol-
gende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 19
[Seite 20]
1. Versicherungsombudsmann
Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher
oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher
Lage befindet, gilt:
Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der
Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Versicherungen
wenden.
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Telefon: 0800 3696000
E-Mail:
beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und
kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich
verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Versi-
cherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Web-
seite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer
Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/con-
sumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Platt-
form an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.
2. Versicherungsaufsicht
Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versiche-
rers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der
Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer
unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: https://www.bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne
Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
3. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermitt-
ler
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versiche-
rungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozess-
ordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 20
[Seite 21]
Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung
handelt, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch
bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetrie-
bes zuständigen Gericht geltend machen.
4. Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versiche-
rungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließ-
lich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche-
rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Er-
mangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung
handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für
den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständi-
gen Gericht geltend machen.
23 Anzuwendendes Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Recht
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
24 Sanktionsklausel Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder
der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in
Hinblick auf den Iran oder andere Länder erlassen werden, soweit
dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entge-
genstehen.
1. Grundsatz
25 Beitragsanpas- Die Prämie, auch soweit sie für erweiterten Versicherungsschutz
sungsklausel vereinbart ist, kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres
nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Anpassung
des Beitragssatzes steigen oder sinken.
2. Tarifanpassung
Der Prämiensatz wird unter Berücksichtigung der Schadenauf-
wendungen, der Kosten (Provisionen, Sach- und Personalkosten
und Aufwand für Rückversicherung), des Gewinnansatzes und
ggf. der Feuerschutzsteuer kalkuliert.
Der Versicherer ist berechtigt, den Prämiensatz für bestehende
Versicherungsverträge jährlich zu überprüfen. Hierbei ist zusätz-
lich auf der Basis der bisherigen Schadenentwicklung auch die
voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividu-
ellen Schadenbedarfs zu berücksichtigen.
Tarifliche Anpassungen von Prämiensätzen können vom Versi-
cherer zur Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung ab Beginn
des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen werden.
Der Prämiensatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 21
[Seite 22]
objektiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind (z. B. Bauart
des Gebäudes, in dem das Risiko belegen ist oder geographische
Lage), mittels anerkannter mathematisch statistischer oder geo-
graphischer Verfahren getrennt ermittelt.
Der Versicherer ist berechtigt, einen sich ergebenden Anpas-
sungsbedarf an die betroffenen Versicherungsverträge weiterzu-
geben.
Prämiensenkungen gelten automatisch – auch ohne Information
des Versicherungsnehmers als vereinbart. Prämienerhöhungen
werden dem Versicherungsnehmer unter Gegenüberstellung der
alten und neuen Prämienhöhe mindestens einen Monat vor
Hauptfälligkeit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Ver-
sicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mit-
teilung mit sofortiger
Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Prämienerhöhung, kündigen.
Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe bleiben
von der Tarifanpassung unberührt.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 22
[Seite 23]
Teil B: Inhaltsversicherung
Nachfolgend aufgeführte Gefahren gelten nur dann als versichert, wenn dies ausdrücklich beantragt
und vereinbart worden ist.
Sachen, Daten und Programme nach Nr. 1 bis Nr. 3 sind summa-
1 Versicherte Sa- risch, d. h. in einer Position versichert.
chen, Daten und 1. Versicherte bewegliche Sachen
Programme Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten bewegli-
chen Sachen.
Bewegliche Sachen sind die
a) kaufmännische Betriebseinrichtung,
b) Technische Betriebseinrichtung (einschließlich dazugehöriger
Fundamente und Einmauerung), gemäß folgender Aufzählung:
aa) komplette elektronische Büroeinrichtung (Datentechnik, Kommu-
nikationstechnik und sonstige Bürotechnik)
bb) Geräte und Anlagen der Materialmess- und Prüftechnik;
c) Waren und Vorräte.
Zur kaufmännischen oder Technischen Betriebseinrichtung gehören
auch
- in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer
als Mieter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und
für die er die Gefahr trägt;
- Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen, soweit diese
sich üblicherweise oder auf Verlangen des Arbeitgebers innerhalb
des Versicherungsortes befinden.
2. Versicherte Daten und Programme
Daten und Programme sind keine Sachen. Versichert sind jedoch
a) im Rahmen der Betriebseinrichtung die für die Grundfunktion der
versicherten Betriebseinrichtung notwendigen Daten und Pro-
gramme. Dies sind System-Programmdaten aus Betriebssystemen
oder damit gleichzusetzende Daten.
b) im Rahmen der Waren und Vorräte die auf einem versicherten
und zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten Daten und
Programme.
c) im Rahmen der Wiederherstellungskosten für Geschäftsunterla-
gen nach Ziffer 3 Nr. 4 d) sonstige Daten und Programme.
Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte Pro-
gramme, individuelle Programme und individuelle Daten, sofern
diese Daten und Programme weder für die Grundfunktion einer ver-
sicherten Sache notwendig noch auf einem zum Verkauf bestimm-
ten Datenträger gespeichert sind.
3. Eigentumsverhältnisse; versicherte Interessen
a) Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versiche-
rungsnehmer
aa) Eigentümer ist;
bb) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption ge-
least hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen oder be-
reits ausgeübt war;
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 23
[Seite 24]
cc) sie sicherungshalber übereignet hat.
b) Über a) bb) und cc) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert,
soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und
dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwah-
rung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht
der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Ei-
gentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versi-
cherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.
c) Die Versicherung gemäß a) bb), cc) und b) gilt für Rechnung des
Eigentümers und des Versicherungsnehmers.
In den Fällen gemäß b) ist jedoch für die Höhe des Versicherungs-
wertes nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.
4. Verglasungen
Verglasungen gelten nur dann als versichert, wenn dies ausdrück-
lich beantragt und die Gefahr Glasbruch (siehe Ziffer 12) vereinbart
worden ist.
a) bis zu der vereinbarten Einzelgröße fertig eingesetzte oder mon-
tierte
aa) Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas,
bb) Scheiben und Platten aus Kunststoff,
cc) Glasbausteine und Profilbaugläser,
dd) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff, der gesamten Innen- und
Außenverglasungen von Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräumen,
Betriebseinrichtung und von Außenschaukästen und -vitrinen;
ee) Ceran- und Glaskeramikkochfelder
b) der Werbung dienende, fertig eingesetzte oder montierte Leucht-
röhrenanlagen (Hochspannungsanlagen), Firmenschilder und Trans-
parente (Werbeanlagen).
5. Nicht versicherte Sachen, Daten und Programme
Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
a) Bargeld und nicht zu den Waren oder Vorräten gehörende Wert-
sachen; Wertsachen sind Urkunden (z. B. Sparbücher und sonstige
Wertpapiere), Briefmarken, Münzen und Medaillen, Schmucksa-
chen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge, un-
bearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, soweit sie
nicht dem Raumschmuck dienen oder Teile von Werkzeugen sind;
b) Geschäftsunterlagen;
c) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsneh-
mer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig
sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befin-
den.
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände
keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die
versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffs-
schutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker
oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für
neuerlichen Lizenzerwerb).
d) Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und
Zugmaschinen;
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 24
[Seite 25]
e) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt In-
halt sowie Geldautomaten, es sei denn, die Automaten gehören zu
den Waren oder Vorräten;
f) Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner
typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte
Fertigungsvorrichtungen.
g) bei der Gefahr Glasbruch (siehe Ziffer 12) zusätzlich zu a) bis f)
aa) optische Gläser, Geschirr und Handspiegel,
bb) Hohlgläser und Beleuchtungskörper, soweit nicht nach Nr. 4 b)
versichert,
cc) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind,
dd) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil
elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikations-
geräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-Dis-
plays),
ee) künstlerisch bearbeitete Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas
oder Kunststoff, Blei- und Messingverglasungen mit künstlerischer
Bearbeitung, soweit nicht nach Nr. 4 b) versichert,
ff) Schriftscheiben von Fotogeräten und Rastern,
gg) Scheiben aus Glaskeramik, Scheiben von Sonnenbänken,
Aquarienscheiben, Scheiben von Sonnenkollektoren und Photovol-
taikanlagen,
hh) Werbetafeln in LED-Technik.
h) bei den Ergänzenden Gefahren für Schäden an Technischer Be-
triebseinrichtung (siehe Ziffer 13) zusätzlich zu a) bis f)
aa) fahrbare Maschinen,
bb) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmit-
tel,
cc) Werkzeuge aller Art,
dd) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten
Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müs-
sen,
ee) Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschichtungen von Öfen,
Feuerungs- und sonstigen Erhitzungsanlagen, Dampferzeugern und
Behältern die während der Lebensdauer der versicherten Sachen
erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen,
ff) Sachen, die noch nicht betriebsfertig sind;
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung
und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur
Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spä-
tere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versiche-
rungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remon-
tage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des
Versicherungsortes.
gg) Waren und Vorräte jeglicher Art,
hh) andere Daten und vom Benutzer bestimmungsgemäß auswech-
selbare Datenträger, im Produktionsbetrieb stehende oder in Pro-
duktions-/ Arbeitsmaschinen integrierte Prozessrechner sowie Rege-
lungs-/ Steuerungs- oder Überwachungsanlagen, Digitalkameras;
ii) Eurosignalempfänger, Funkanlagen einschl. Funkfeststationen,
Funkrufempfänger, Funksprechgeräte, Fernwirkanlagen, fernseh-
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 25
[Seite 26]
technische Anlagen, Filmvorführgeräte, Sprachlaboranlagen, Video-
anlagen, Anlagen außerhalb von Bürogebäuden;
jj) integrierte Maschinensteuerungen, Kanalbaulaser, Beulen- und
Lecksuchmolche, Kanal- und Bohrlochfernseh-anlagen, Verkehrs-
und Signalanlagen, Verkehrszähl- und Überwachungsanlagen, Ver-
kehrsrechner, Leitzentralen, Parkuhren;
kk) komplette Krankenhauseinrichtungen;
ll) Schäden an in Körperhöhlen einzuführende Geräteteile durch:
aaa) Angriffe, Abzehrungen oder Ablagerungen jeder Art an den von
Flüssigkeiten, Dämpfen oder Gasen berührten Teilen,
bbb) Bruch von Lichtfasern oder Lichtfaser-bündeln,
ccc) Eintrübung von Linsen oder Linsen-systemen,
ddd) Bisseinwirkungen;
mm) beweglich eingesetzte Anlagen der Bild und Tontechnik (außer-
halb des Versicherungs-ortes);
nn) Druckereimaschinen, mechanische Satz-, Reproduktions- und
Vervielfältigungsapparate;
oo) solartechnische Einrichtungen (Solarthermie), wie z.B. solare
Warmwasseranlagen und heizungs-unterstützende Systeme, Hei-
zungs-anlagen, Akkumulatoren, haustechnische Anlagen, Stromzäh-
ler
pp) und das zur Hausinstallation gehörende Stromleitungsnetz;
qq) elektronische und elektrische Fahrzeuge aller Art.
i) bei den Transportgefahren (siehe Ziffer 14) zusätzlich zu
a) bis e)
aa) Valoren, insbesondere Briefmarken, Münzen und Medaillen, un-
bearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetall, Schmucksa-
chen, Perlen, Edelsteine und auf Geldkarten geladene Beträge (z. B.
Telefonkarten),
bb) lebende Tiere und lebende Pflanzen, cc) echte Teppiche und
Pelze,
dd) mobile Daten- und Kommunikationstechnik einschließlich Daten,
ee) Munition und sonstige explosive Stoffe,
ff) radioaktive Substanzen und Kernbrennstoffe,
gg) Transportmittel oder sonstige Kraftfahrzeuge,
hh) bewegliche Sachen, die für Dritte gegen Entgelt befördert wer-
den (gewerblicher Gütertransport).
1. Gegenstand der Deckung
2 Ertragsausfall Ertragsausfallschäden sind nur versichert, soweit dies ausdrücklich
beantragt und vereinbart ist.
a) Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sach-
schadens am Versicherungsort (siehe Ziffer 4 und Ziffer 15) unter-
brochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung
für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 26
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b) Über a) hinaus wird ein Ertragsausfallschaden auch dann ersetzt,
wenn der dem Grunde nach entschädigungspflichtige Sachschaden
am Versicherungsort befindliche Gebäude oder bewegliche Sachen
betrifft, die dem versicherten Betrieb des Versicherungsnehmers
dienen, jedoch nicht durch den vorliegenden Vertrag versichert sind.
c) Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder
die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen werden nur er-
setzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens am Versicherungsort
(siehe Ziffer 4 und Ziffer 15) am Datenträger, auf dem die Daten und
Programme gespeichert waren, entstanden sind.
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Ertragsausfallschäden
durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von
Daten und Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsneh-
mer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig
sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befin-
den.
d) Versicherungsschutz besteht für die Gefahren Leitungswasser,
Sturm, Hagel, Weitere Elementargefahren, Innere Unruhen, Böswil-
lige Beschädigung, Streik, Aussperrung, Fahrzeuganprall,
Rauch/Ruß, Überschalldruckwellen (siehe Ziffer 4 Nr. 1 c) bis g) nur,
wenn die versicherte Gefahr auf dem Grundstück, auf dem der Ver-
sicherungsort liegt, oder auf einem Nachbargrundstück eingetreten
ist (Ereignisort).
e) Ereignet sich der Sachschaden im Rahmen der abhängigen Au-
ßenversicherung (siehe Ziffer 15 Nr. 3) an versicherten Sachen, Da-
ten und Programmen (siehe Ziffer 1), so ist der daraus entstehende
Ertragsausfall versichert.
2. Ertragsausfallschaden
a) Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten
und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb, die der Versi-
cherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsaus-
fallschaden nicht mehr entsteht, längstens jedoch bis zum Ende der
Haftzeit, infolge der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung
nicht erwirtschaften konnte.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Ertrag-
sausfallschaden vergrößert wird durch
aa) außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beein-
trächtigung hinzutretende Ereignisse;
bb) behördliche Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen,
soweit nicht Versicherungsschutz gemäß d) besteht,
cc) den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederher-
stellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder ab-
handen gekommener Sachen, Daten oder Programme nicht recht-
zeitig genügend Kapital zur Verfügung steht.
c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
aa) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für be-
zogene Waren und Leistungen, soweit es sich nicht um Aufwendun-
gen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren
für Energiefremdbezug handelt;
bb) Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle;
cc) umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten;
dd) umsatzabhängige Versicherungsprämien;
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 27
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ee) umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfin-
dervergütungen;
ff) Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder
Gewerbebetrieb nicht zusammenhängen;
gg) Ertragsausfälle durch Schäden aufgrund der Gefahr Glasbruch
(siehe Ziffer 12);
hh) Ertragsausfälle durch Schäden an Programmen und Daten auf-
grund der Ergänzenden Gefahren für Schäden an Technischer Be-
triebseinrichtung (siehe Ziffer 13);
ii) Ertragsausfälle durch Schäden aufgrund der Transportgefahren
(siehe Ziffer 14).
d) Abweichend von b) bb) besteht Versicherungsschutz, soweit der
Ertragsausfallschaden durch behördlich angeordnete Wiederherstel-
lungs- oder Betriebsbeschränkungen vergrößert wird.
Versicherungsschutz gemäß Satz 1 gilt nur, soweit sich behördliche
Anordnungen auf dem Betrieb dienende Sachen beziehen, die auf
einem als Versicherungsort bezeichneten Grundstück des Versiche-
rungsnehmers durch einen Sachschaden (siehe Ziffer 4) betroffen
sind.
Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Vergrößerungen des
Ertragsausfallschadens nicht versichert.
War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der
dem Betrieb dienenden Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungs-
falles ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden
Vergrößerungen des Ertragsausfallschadens nicht versichert.
Wenn die Wiederherstellung des Betriebes aufgrund behördlicher
Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen
darf, wird für die Vergrößerung des Ertragsausfallschadens nur in
dem Umfang gehaftet, soweit er auch bei Wiederherstellung an bis-
heriger Stelle entstanden wäre.
3. Haftzeit
Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Ent-
schädigung für den Ertragsausfallschaden leistet.
Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens. Die Haftzeit be-
trägt 12 Monate, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Ist die Haftzeit nach Monaten bemessen, so gelten jeweils 30 Kalen-
dertage als ein Monat. Ist jedoch ein Zeitraum von 12 Monaten ver-
einbart, so beträgt die Haftzeit ein volles Kalenderjahr.
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Scha-
3 Versicherte und dens
nicht versicherte a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche-
Kosten rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen
nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten hal-
ten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmit-
telbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen
Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Auf-
wendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträg-
lichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 28
[Seite 29]
erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versi-
cherers erfolgten.
c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er
auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen;
dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versi-
cherers entstanden sind.
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung
betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je verein-
barter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Wei-
sung des Versicherers entstanden sind.
e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) erfor-
derlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu-
schießen.
f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr
oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen In-
teresse kostenfrei zu erbringen sind.
2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für
die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Scha-
dens, sofern diese den Um- ständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Bei-
stand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zu-
ziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert
wurde.
b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er
auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.
3. Kosten für die Gefahr Glasbruch
Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Glasbruch versichert ist,
die infolge eines Versicherungsfalles nach
Ziffer 12 notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für
a) das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen,
Notverglasungen),
b) das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablage-
rungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten).
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch
den Kostenersatz entsprechend kürzen.
4. Versicherte Kosten
a) Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Versiche-
rungssumme die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich ent-
standenen Aufwendungen für notwendige
aa) Aufräumungs- und Abbruchkosten;
bb) Bewegungs- und Schutzkosten;
cc) Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen;
dd) Feuerlöschkosten;
ee) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkun-
gen;
ff) Mehrkosten durch Preissteigerungen;
gg) Absperrkosten;
hh) Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 29
[Seite 30]
ii) Sachverständigenkosten;
jj) Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden;
kk) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich für die
Gefahr Feuer;
ll) Schlossänderungskosten für die Gefahr Einbruchdiebstahl, Van-
dalismus nach einem Einbruch sowie Raub;
mm) Erweiterte Schlossänderungskosten für die Gefahr Einbruch-
diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub;
nn) Beseitigung von Gebäudeschäden für die Gefahr Einbruchdieb-
stahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub;
oo) Kosten für provisorische Sicherungsmaßnahmen für die Gefahr
Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub;
pp) Kosten für die Gefahr Glasbruch.
Die vereinbarte Versicherungssumme gemäß Satz 1 wird nicht für
die Feststellung einer Unterversicherung herangezogen. Sofern eine
Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position be-
steht, für welche die Mehrkosten gemäß ee) und ff) versichert sind,
werden diese Mehrkosten nur im Verhältnis der Versicherungs-
summe der vom Schaden betroffenen Position zum Versicherungs-
wert der vom Schaden betroffenen Position ersetzt.
b) Aufräumungs- und Abbruchkosten
Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Auf-
räumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehen ge-
bliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten
zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernich-
ten.
c) Bewegungs- und Schutzkosten
Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch
entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbe-
schaffung von versicherten Sachen, andere Sachen bewegt, verän-
dert oder geschützt werden müssen.
Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für
De- oder Remontage von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder
Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnun-
gen.
d) Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen
Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen sind Aufwen-
dungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versiche-
rungsfalles für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von
Geschäftsunterlagen, serienmäßig hergestellten Programmen, indi-
viduellen Daten und individuellen Programmen anfallen.
e) Feuerlöschkosten
Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, die der Versicherungsneh-
mer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, einschließlich
der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentli-
chen Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter Institutionen, soweit
diese nicht nach den Bestimmungen über die Aufwendungen zur
Abwendung und Minderung des Schadens zu ersetzen sind.
Nicht versichert sind jedoch Aufwendungen für Leistungen der Feu-
erwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentli-
chen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 30
[Seite 31]
Freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen,
die sich bei der Brandbekämpfung eingesetzt haben, sind nur zu er-
setzen, wenn der Versicherer vorher zugestimmt hatte.
f) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkun-
gen
aa) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkun-
gen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versi-
cherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-recht-
licher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt
oder wiederbeschafft werden darf.
bb) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungs-
falles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten
nicht versichert.
War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sa-
chen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise un-
tersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
cc) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden
betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbe-
schränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehr-
kosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederher-
stellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
dd) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen,
dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstel-
lungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß g) ersetzt.
ee) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehr-
kosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.
ff) Sofern eine Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene
Position besteht, für welche die Mehrkosten versichert sind, werden
diese Mehrkosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme der
vom Schaden betroffenen Position zum Versicherungswert der vom
Schaden betroffenen Position ersetzt.
g) Mehrkosten durch Preissteigerungen
aa) Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für
Preissteigerungen versicherter und vom Schaden betroffener Sa-
chen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wieder-
herstellung oder Wiederbeschaffung.
bb) Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehr-
kosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzügli-
cher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären.
cc) Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, be-
hördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen oder
Kapitalmangel sind nicht versichert.
Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wieder-
herstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom
Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch ent-
standenen Preissteigerungen jedoch ersetzt.
dd) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehr-
kosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt.
ee) Sofern eine Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene
Position besteht, für welche die Mehrkosten versichert sind, werden
diese Mehrkosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme der
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 31
[Seite 32]
vom Schaden betroffenen Position zum Versicherungswert der vom
Schaden betroffenen Position ersetzt.
h) Absperrkosten
Absperrkosten sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendi-
gen Aufwendungen für das Absperren von Straßen, Wegen und
Grundstücken.
i) Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen
Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen sind Kosten für
Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter
Sachen, die infolge eines Versicherungsfalles nach Ziffer 4 durch
auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbe-
dingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen
und soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind.
j) Sachverständigenkosten
Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten
Betrag, so ersetzt der Versicherer von den durch den Versiche-
rungsnehmer nach Teil A Ziffer 16 zu tragenden Kosten des Sach-
verständigenverfahrens den vereinbarten Anteil.
k) Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden
aa) Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden sind die
Kosten des Aufgebotsverfahrens und der Wiederherstellung von
Wertpapieren und sonstigen Urkunden einschließlich anderer Ausla-
gen für die Wiedererlangung, die der Versicherungsnehmer den Um-
ständen nach für geboten halten durfte.
bb) Versichert ist auch der Zinsverlust, der dem Versicherungsneh-
mer durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren
entstanden ist.
l) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erd- reich für die
Gefahr Feuer
aa) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich sind die
Kosten, die der Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anord-
nungen infolge einer Kontamination durch einen Versicherungsfall in-
folge der Gefahr Feuer nach Ziffer 5 aufwenden muss, um
- innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Erdreich von eigenen,
gemieteten oder gepachteten Grundstücken, auf denen Versiche-
rungsorte liegen, zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminie-
ren oder auszutauschen;
- den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transpor-
tieren und dort abzulagern oder zu vernichten;
- insoweit den Zustand des Grundstückes, auf dem der Versiche-
rungsort liegt, vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustel-
len.
bb) Die Aufwendungen gemäß aa) werden nur ersetzt, sofern die
behördlichen Anordnungen
- aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor
Eintritt des Versicherungsfalles erlassen wurden;
- eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Ver-
sicherungsfalles entstanden ist;
- innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles
ergangen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versi-
cherer den Zugang einer behördlichen Anordnung ohne Rücksicht
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 32
[Seite 33]
auf Rechtsmittelfristen unverzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen
bei Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus Teil A Ziffer 8.
cc) Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamina-
tion des Erdreichs erhöht, so werden nur Aufwendungen ersetzt, die
den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderli-
chen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und
wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet wor-
den wäre.
Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch
Sachverständige festgestellt.
dd) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen
oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers
einschließlich der so genannten Einliefererhaftung werden nicht er-
setzt.
ee) Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsneh-
mer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz erlangen
kann.
ff) Für Aufwendungen gemäß aa) durch Versicherungsfälle, die in-
nerhalb eines Versicherungsjahres eintreten, ist Entschädigungs-
grenze die Versicherungssumme als Jahreshöchstentschädigung.
hh) Kosten gemäß aa) gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß
a) aa).
m) Schlossänderungskosten für die Gefahr Einbruchdiebstahl, Van-
dalismus nach einem Einbruch sowie Raub
Schlossänderungskosten sind Aufwendungen für Schlossänderun-
gen an den Türen der als Versicherungsort vereinbarten Räume,
wenn Schlüssel, Transponder oder Codekarten zu diesen Türen
durch einen Versicherungsfall nach Ziffer 6 oder durch einen außer-
halb des Versicherungsortes begangenen Einbruchdiebstahl oder
Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks oder Raub auf
Transportwegen abhandengekommen sind; dies gilt nicht bei Türen
von Tresorräumen.
n) Erweiterte Schlossänderungskosten für die Gefahr Einbruchdieb-
stahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
Erweiterte Schlossänderungskosten sind Aufwendungen nach Ver-
lust eines Schlüssels, Transponders oder Codekarten für
aa) Änderung der Schlösser,
bb) Anfertigung neuer Schlüssel,
cc) unvermeidbares gewaltsames Öffnen,
dd) Wiederherstellung
von Tresorräumen oder Behältnissen gemäß Ziffer 15 Nr. 5, die sich
innerhalb der als Versicherungsort vereinbarten Räume befinden.
o) Beseitigung von Gebäudeschäden für die Gefahr Einbruchdieb-
stahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub.
Beseitigungskosten für Gebäudeschäden sind Aufwendungen für
Schäden an Dächern, Decken, Wänden, Fußböden, Türen, Schlös-
sern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rolllä-
den und Schutzgittern der als Versicherungsort vereinbarten Räume
durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch oder
Raub oder dem Versuch einer solchen Tat.
Hierzu zählen auch Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden
an Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen Verglasungen)
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 33
[Seite 34]
außerhalb des Versicherungsortes, aber innerhalb des Grundstücks,
auf dem der Versicherungsort liegt und in dessen unmittelbarer Um-
gebung.
p) Kosten für provisorische Sicherungsmaßnahmen für die Gefahr
Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
Kosten für provisorische Sicherungsmaßnahmen sind Aufwendun-
gen zum Schutz versicherter Sachen sowie für die notwendige Be-
wachung zur Vermeidung von Folgeereignissen, die durch einen
Versicherungsfall oder den Versuch einer Tat nach Ziffer 6 entste-
hen.
q) Kosten für die Gefahr Glasbruch
Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Glasbruch versichert ist,
Aufwendungen für
aa) Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen,
Lichtfilterlacken und Folien auf den in Ziffer 1 Nr. 4 versicherten Sa-
chen;
bb) Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mau-
erwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen;
cc) Beseitigung von Schäden an ausgestellten Waren und Dekorati-
onsmitteln hinter versicherten Scheiben (z. B. von Schaufenstern,
Schaukästen und Vitrinen), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger
Schaden durch Zerbrechen (siehe Ziffer 12 Nr. 1) der Scheibe vor-
liegt und die Waren oder Dekorationsmittel durch Glassplitter oder
durch Gegenstände zerstört oder beschädigt worden sind, die beim
Zerbrechen der Scheibe eingedrungen sind.
dd) Beseitigung und Wiederanbringung von Hindernissen;
ee) Kran- und Gerüstkosten;
5. Versicherte Kosten bei Ertragsausfall
a) Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Versiche-
rungssumme die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich ent-
standenen Aufwendungen für notwendige
aa) Zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen;
bb) Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen.
Die vereinbarte Versicherungssumme wird nicht für die Feststellung
einer Unterversicherung herangezogen.
b) Zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen
Zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen sind Auf-
wendungen, die infolge eines Sachschadens durch eine versicherte
Gefahr anfallen, weil Lagerflächen nicht mehr zur Verfügung stehen
oder Transportmittel nicht mehr entladen werden können.
Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer
nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz erlangen
kann.
c) Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen
Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen sind Aufwendungen in-
nerhalb der Haftzeit, die dadurch entstehen, dass vom Sachschaden
nicht betroffene Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe und unfertige Erzeug-
nisse infolge eines versicherten Ertragsausfallschadens vom Versi-
cherungsnehmer nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden
können.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 34
[Seite 35]
1. Versicherte Gefahren und Schäden
4 Versicherte Gefah-
Nachfolgend aufgeführte Gefahren gelten nur dann als versi-
ren und Schäden, ge-
chert, wenn dies ausdrücklich beantragt und vereinbart worden
nerelle Ausschlüsse ist:
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen ge-
mäß Ziffer 1, die durch
a) Feuer (siehe Ziffer 5),
b) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie
Raub (siehe Ziffer 6)
aa) Einbruchdiebstahl,
bb) Vandalismus nach einem Einbruch,
cc) Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks,
dd) Raub auf Transportwegen,
ee) Sachen in Schaukästen oder Vitrinen, oder durch den Versuch
einer solchen Tat,
c) Leitungswasser (siehe Ziffer 7),
d) Sturm, Hagel (siehe Ziffer 8),
e) Weitere Elementargefahren (siehe Ziffer 9)
aa) Überschwemmung, Rückstau,
bb) Erdbeben,
cc) Erdsenkung, Erdrutsch,
dd) Schneedruck, Lawinen,
ee) Vulkanausbruch,
f) Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung
(siehe Ziffer 10),
g) Fahrzeuganprall, Rauch/Ruß, Überschalldruckwellen (siehe Ziffer
11),
h) Glasbruch (siehe Ziffer 12),
i) Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebsein-
richtung (siehe Ziffer 13),
j) Transportgefahren (siehe Ziffer 14),
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
2. Daten und Programme
Entschädigung für Daten und Programme gemäß Ziffer 1 Nr. 2 und
Ziffer 3 Nr. 4 a) cc) wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Verän-
derung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Programme durch
einen dem Grunde nach versichertem Schaden an dem Datenträger
(Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf dem die
Daten und Programme gespeichert waren, verursacht wurde.
3. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
a) Ausschluss Krieg
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ur-
sachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse,
Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand oder Verfügung
von hoher Hand.
b) Ausschluss Innere Unruhen
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 35
[Seite 36]
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ur-
sachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen, soweit nicht nach
Ziffer 10 Nr. 1 versichert.
c) Ausschluss Kernenergie
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ur-
sachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung
oder radioaktive Substanzen.
Eingeschlossen sind jedoch Schäden an versicherten Sachen, die
als Folge einer versicherten Gefahr nach Nr. 1 durch auf dem
Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vor-
handene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbeson-
dere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht
für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
d) Ausschluss Terrorakte
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ur-
sachen nicht auf Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind jegliche
Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung po-
litischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet
sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Be-
völkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatli-
che Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
-soweit ausdrücklich beantragt und vereinbart-
5 Feuer 1. Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd
entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft
auszubreiten vermag.
2. Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektri-
schen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sa-
chen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch
Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind.
Spuren eines direkten Blitzschlags an diesem Grund- stück, an dort
befindlichen Antennen oder anderen Sachen als elektrischen Ein-
richtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich.
3. Explosion
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder
Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur
vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird,
dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und
außerhalb des Behälters stattfindet.
Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische
Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung
nicht erforderlich.
Blindgängerschäden / Schäden durch Kampfmittel
Mitversichert sind Schäden durch konventionelle Kampfmittel des 1.
Weltkrieges und des 2. Weltkrieges. Werden derartige Kampfmittel
entdeckt, so besteht auch Versicherungsschutz für Brand- und
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 36
[Seite 37]
Explosionsschäden, die bei dem Versuch der Entfernung dieser
Kampfmittel entstehen.
Der Versicherungsschutz ist begrenzt auf Ereignisse und Schäden
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Konventionelle Kampf-
mittel im Sinne dieser Klausel sind nur Kampfmittel, die ausschließ-
lich auf die zerstörerische Sprengkraft von nicht atomaren Spreng-
stoffen wie zum Beispiel Trinitrotoluol (TNT) abstellen. Dementspre-
chend sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
durch atomare, biologische oder chemische Kampfmittel nicht versi-
chert.
Es gilt eine Jahreshöchstentschädigung bis zur vereinbarten Versi-
cherungssumme, max. 6.000.000 EUR inkl. Versicherter Kosten und
Ertragsausfall je Schadenfall.
4. Implosion
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines
Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unter-
druckes.
5. Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges ist das Anprallen oder Ab-
stürzen eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung.
6. Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind
a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbe-
ben;
b) Sengschäden; außer wenn diese dadurch verursacht wurden,
dass sich eine versicherte Gefahr gemäß Nr. 1 bis Nr. 5 verwirklicht
hat;
c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Ver-
brennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an
Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftre-
tenden Gasdruck entstehen.
d) Schäden durch Meteoriten und/oder Asteroiden
Die Ausschlüsse gemäß Nr. 6 c) gelten nicht für Schäden, die dadurch
verursacht wurden, dass sich an anderen Sachen eine versicherte
Gefahr gemäß Nr. 1 bis Nr. 5 verwirklicht hat.
-soweit ausdrücklich beantragt und vereinbart-
6 Einbruchdieb- 1. Einbruchdiebstahl
stahl, Vandalismus
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
nach einem Ein-
bruch sowie Raub a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels ei-
nes Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer
dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (fal-
scher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt;
der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewie-
sen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen
sind;
b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder fal-
sche Schlüssel (siehe a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu
öffnen;
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 37
[Seite 38]
der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewie-
sen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen
sind;
c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen ent-
wendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort
verborgen gehalten hatte;
d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer
Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 3 b) aa) oder
Nr. 3 b) bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes
zu erhalten;
e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des
Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder außerhalb des
Versicherungsortes durch Raub gemäß Nr. 3 an sich gebracht hatte,
in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öff-
net;
werden jedoch Sachen entwendet, die gegen Einbruchdiebstahl nur
unter vereinbarten zusätzlichen Voraussetzungen eines besonderen
Verschlusses versichert sind, so gilt dies als Einbruchdiebstahl nur,
wenn der Dieb die richtigen Schlüssel des Behältnisses erlangt hat
durch
aa) Einbruchdiebstahl gemäß Nr. 1 b) aus einem Behältnis, das min-
destens die gleiche Sicherheit wie die Behältnisse bietet, in denen
die Sachen versichert sind;
bb) Einbruchdiebstahl, wenn die Behältnisse, in denen die Sachen
versichert sind, zwei Schlösser besitzen und alle zugehörigen
Schlüssel außerhalb des Versicherungsortes verwahrt werden;
Schlüssel zu verschiedenen Schlössern müssen außerhalb des Ver-
sicherungsortes voneinander getrennt verwahrt werden;
cc) Raub außerhalb des Versicherungsortes; bei Türen von Behält-
nissen oder Tresorräumen, die mit einem Schlüsselschloss und ei-
nem Kombinationsschloss oder mit zwei Kombinationsschlössern
versehen sind, steht es dem Raub des Schlüssels gleich, wenn der
Täter gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Ar-
beitnehmer eines der Mittel gemäß Nr. 3 b) aa) oder Nr. 3 b) bb) an-
wendet, um sich die Öffnung des Kombinationsschlosses zu ermög-
lichen;
f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel ein-
dringt, den er – innerhalb oder auch außerhalb des Versicherungsor-
tes – durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass
weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den
Diebstahl der Schlüssel durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht
hatte.
g) Versichert ist – bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze –
auch die Wegnahme des Schaufensterinhaltes, wenn der Täter zu
diesem Zweck das Schaufenster zerstört und den Versicherungsort
nicht betritt.
2. Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine
der in Nr. 1 a), Nr. 1 e) oder Nr. 1 f) bezeichneten Arten in den Versi-
cherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört
oder beschädigt.
3. Raub
a) Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks umfasst den
Verlust von
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 38
[Seite 39]
aa) versicherten Sachen (siehe Ziffer 1 Nr. 1 bis Nr. 3) und
bb) sonstigen beweglichen Sachen, soweit deren Mitversicherung
vereinbart ist,
innerhalb des Versicherungsortes (siehe Ziffer 15 Nr. 2 c).
Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt
(Entschädigungsgrenze).
b) Raub liegt vor, wenn
aa) gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Arbeitneh-
mer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die
Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht
vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten
Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdieb-
stahl);
bb) der Versicherungsnehmer oder einer seiner Arbeitnehmer versi-
cherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Ge-
walttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb
des Versicherungsortes – bei mehreren Versicherungsorten inner-
halb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung aus-
gesprochen wird – verübt werden soll;
cc) dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer ver-
sicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zu-
stand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder in-
folge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispiels-
weise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine
Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
c) Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete volljährige Perso-
nen gleich, denen er die Obhut über die versicherten Sachen vo-
rübergehend überlassen hat.
Das gleiche gilt für geeignete volljährige Personen, die durch den
Versicherungsnehmer mit der Bewachung der als Versicherungsort
vereinbarten Räume beauftragt sind.
4. Raub auf Transportwegen
a) Raub auf Transportwegen umfasst den Verlust von aa) versicher-
ten Sachen (siehe Ziffer 1 Nr. 1 bis Nr. 3) und
bb) sonstigen beweglichen Sachen, soweit deren Mitversicherung
vereinbart ist, durch Personen, die nicht mit dem Transport beauf-
tragt sind.
Der Transportweg beginnt mit der Übernahme der versicherten Sa-
chen für einen unmittelbar anschließen- den Transport und endet an
der Ablieferungsstelle mit der Übergabe.
Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt
(Entschädigungsgrenze).
b) In Ergänzung zu Nr. 3 gilt für Raub auf Transportwegen:
aa) Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige Personen gleich,
die in seinem Auftrag den Transport durchführen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Transportauftrag durch ein Unter-
nehmen durchgeführt wird, das sich gewerbsmäßig mit Geldtrans-
porten befasst.
bb) Die den Transport durchführenden Personen, gegebenenfalls
auch der Versicherungsnehmer selbst, müssen für diese Tätigkeit
geeignet und volljährig sein.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 39
[Seite 40]
cc) In den Fällen von Nr. 3 b) bb) liegt Raub nur vor, wenn die ange-
drohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll.
c) Wenn der Versicherungsnehmer bei der Durchführung des Trans-
ports nicht persönlich mitwirkt, so leistet der Versicherer Entschädi-
gung bis zu der je Versicherungsfall vereinbarten Summe auch für
Schäden, die ohne Verschulden einer der den Transport ausführen-
den Personen entstehen
aa) durch Erpressung gemäß § 253 StGB, begangen an diesen Per-
sonen;
bb) durch Betrug gemäß § 263 StGB, begangen an diesen Perso-
nen;
cc) durch Diebstahl von Sachen, die sich in unmittelbarer körperli-
cher Obhut dieser Person befinden;
dd) dadurch, dass diese Personen nicht mehr in der Lage sind, die
ihnen anvertrauten Sachen zu betreuen.
d) Für Schäden durch Raub auf Transportwegen leistet, soweit nicht
etwas anderes vereinbart ist, der Versicherer Entschädigung
aa) über 10.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens
zwei Personen durchgeführt wurde;
bb) über 12.500 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens
zwei Personen und mit Kraftwagen durchgeführt wurde;
cc) über 15.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens drei
Personen und mit Kraftwagen durchgeführt wurde;
dd) über 20.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens
drei Personen mit Kraftwagen und außer- dem unter polizeilichem
Schutz oder unter besonderen, mit dem Versicherer vorher für den
Einzelfall oder für mehrere Fälle schriftlich vereinbarten Sicherheits-
vorkehrungen durchgeführt wurde.
e) Soweit d) Transport durch mehrere Personen voraussetzt, muss
gemeinschaftlicher Gewahrsam dieser Personen an den versicher-
ten Sachen bestehen.
Gewahrsam haben nur Personen, die sich unmittelbar bei den Sa-
chen befinden.
Soweit d) Transport mit Kraftwagen voraussetzt, zählt der Fahrer
nicht als den Transport durchführende Person. Jedoch muss er als
Fahrer von Geldtransporten geeignet sein.
Gewahrsam an Sachen in Kraftwagen haben nur die Personen, die
sich in oder unmittelbar bei dem Kraft- wagen befinden.
Versicherungsschutz besteht gemäß Pauschaldeklaration bis zu der
hierfür vereinbarten gleichzeitig stattfindenden Transporte.
5. Sachen in Schaukästen und Vitrinen
Versicherungsschutz besteht, wenn der Dieb Schaukästen oder Vit-
rinen außerhalb eines Gebäudes auf dem Grundstück, auf dem der
Versicherungsort liegt, oder in dessen unmittelbarer Umgebung auf-
bricht oder mittels falscher Schlüssel (siehe Nr. 1 a) oder anderer
Werkzeuge öffnet.
Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt
(Entschädigungsgrenze).
6. Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
Schäden durch
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 40
[Seite 41]
a) Raub auf Transportwegen, wenn und solange eine größere als
die vereinbarte Zahl von Transporten gleichzeitig unterwegs ist;
b) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz ei-
nes Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung oder bestim-
mungswidrig austretendes Leitungswasser; für Schäden gemäß Nr.
4 c) dd) gilt dieser Ausschluss nicht;
c) Erdbeben;
d) Überschwemmung.
-soweit ausdrücklich beantragt und vereinbart-
7 Leitungswasser 1. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Innerhalb von Gebäuden, in denen sich die als Versicherungsort
vereinbarten Räume befinden, sind versichert
a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an versicherten Rohren
aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und den damit
verbundenen Schläuchen,
bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima, Wärmepum-
pen- oder Solarheizungsanlagen,
cc) von ortsfesten Wasserlöschanlagen (siehe Nr. 3),
sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder
vergleichbaren Anlagen sind,
b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten versicher-
ten Installationen:
aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B.
Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wasser-
messer) sowie deren Anschlussschläuche,
bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von
Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-
oder Solarheizungsanlagen,
cc) ortsfeste Wasserlöschanlagen (siehe Nr. 3).
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließ-
lich der Bodenplatte.
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre in-
nerhalb des Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installatio-
nen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht ver-
sichert.
2. Nässeschäden
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist
aus
a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit
verbundenen Schläuchen,
b) mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonsti-
gen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,
c) Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung,
d) Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen,
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 41
[Seite 42]
e) ortsfesten Wasserlöschanlagen (Wasserlöschanlagen-Leckage;
siehe Nr. 3),
f) Wasserbetten oder Aquarien.
Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder
Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser
gleich.
3. Wasserlöschanlagen
Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Vertei-
lerleitungen, Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen, sonstige Ar-
maturen und Zuleitungsrohre, die ausschließlich dem Betrieb der
Wasserlöschanlage dienen.
Der Versicherungsschutz nach Nr. 1 a) cc), Nr. 1 b) cc) und Nr. 2 e)
erstreckt sich nur auf ortsfeste Wasserlöschanlagen, die von der
Technischen Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder von
einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle abgenommen sind.
4. Nicht versicherte Schäden
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
Schäden durch
aa) Regenwasser aus Fallrohren;
bb) Plansch- oder Reinigungswasser;
cc) Schwamm;
dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Über-
schwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese
Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
ee) Erdbeben;
ff) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser
nach Nr. 2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
gg) Druckproben, Umbauten oder Reparaturarbeiten an der Wasser-
löschanlage;
hh) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz
eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
ii) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder ähnlichen mobilen
Behältnissen.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa) Sachen, die sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen befinden,
die nicht bezugsfertig sind;
bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind
oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Mon-
tageobjekte).
-soweit ausdrücklich beantragt und vereinbart-
8 Sturm, Hagel 1. Versicherte Schäden
Versichert sind Schäden, die entstehen
a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf
versicherte Sachen oder auf Gebäude in denen sich versicherte Sa-
chen befinden;
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 42
[Seite 43]
b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder
andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in
denen sich versicherte Sachen befinden, wirft;
c) als Folge eines Schadens nach a) oder b) an versicherten Sa-
chen;
d) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf
Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen be-
finden, baulich verbunden sind;
e) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder
andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit Gebäuden, in denen
sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
2. Sturm
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Wind-
stärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62
km/Stunde).
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird
Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass
a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsortes
Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso
widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass
b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäu-
des, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder mit
diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm
entstanden sein kann.
3. Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
4. Nicht versicherte Schäden
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
Schäden durch
aa) Sturmflut;
bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht
ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere
Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder
Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
cc) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz ei-
nes Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
dd) Lawinen;
ee) Erdbeben.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa) Sachen, die sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen befinden,
die nicht bezugsfertig sind;
bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert
sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist
(Montageobjekte).
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 43
[Seite 44]
-soweit ausdrücklich beantragt und vereinbart-
9 Weitere Elemen- 1. Überschwemmung, Rückstau
targefahren
a) Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des
Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt, mit erheblichen
Mengen von Oberflächenwasser durch
aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Ge-
wässern,
bb) Witterungsniederschläge,
cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa)
oder bb).
b) Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdi-
schen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witte-
rungsniederschläge bestimmungswidrig aus gebäudeeigenen Ablei-
tungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude
eindringt.
c) Nicht versicherte Schäden
aa) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
Schäden durch
- Erdbeben;
- Sturmflut;
- Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe
a);
- Vulkanausbruch;
- Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz ei-
nes Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung.
bb) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
- Sachen, die sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen befinden, die
nicht bezugsfertig sind;
- Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind
oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Mon-
tageobjekte).
2. Erdbeben
a) Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens,
die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
b) Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nach-
weist, dass
aa) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umge-
bung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden in einwand-
freiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen
angerichtet hat, oder
bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicher-
ten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
c) Nicht versicherte Schäden
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 44
[Seite 45]
aa) Sachen, die sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen befinden,
die nicht bezugsfertig sind;
bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert
sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist
(Montageobjekte).
3. Erdsenkung, Erdrutsch
a) Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über
naturbedingten Hohlräumen.
b) Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von
Erd- oder Gesteinsmassen.
c) Nicht versicherte Schäden
aa) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
Schäden durch
- Trockenheit oder Austrocknung;
- Vulkanausbruch;
- Überschwemmung;
- Erdbeben;
- Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz ei-
nes Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung. - Sachen, die
sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen befinden, die nicht bezugs-
fertig sind;
- Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind
oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Mon-
tageobjekte).
bb) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
4. Schneedruck, Lawinen
a) Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eis-
massen.
b) Lawinen
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismas-
sen.
c) Nicht versicherte Schäden
aa) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
Schäden durch
- Überschwemmung;
- Erdbeben;
- Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz ei-
nes Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung.
bb) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
- Sachen, die sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen befinden, die
nicht bezugsfertig sind;
- Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind
oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Mon-
tageobjekte).
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 45
[Seite 46]
5. Vulkanausbruch
a) Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufrei-
ßen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen
oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.
b) Nicht versicherte Schäden
aa) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
Schäden durch Erdbeben.
bb) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
-Sachen, die sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen befinden, die
nicht bezugsfertig sind;
-Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind
oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Mon-
tageobjekte).
6. Wartezeit
a) Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von
einem Monat ab Antragsstellung (Wartezeit).
b) Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen die
jeweilige Gefahr nach Nr. 1 bis Nr. 5 über einen anderen Vertrag be-
standen hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbre-
chung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
7. Besonderes Kündigungsrecht
a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung
einer Frist von 3 Monaten die Weiteren Elementargefahren (siehe
Ziffer 4 Nr. 1 e) in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungs-
nehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum
Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den
gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklä-
rung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
-soweit ausdrücklich beantragt und vereinbart-
9.1 Unbenannte Ge- 1. Soweit dies besonders vereinbart ist und alle Gefahren ge-
fahren mäß Teil B Ziffern 2 und 5 bis 14 VSG beantragt wurden, leistet
der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch an-
dere als nach den VSG versicherbaren Gefahren und Schäden un-
vorhergesehen zerstört oder beschädigt werden oder im Zusam-
menhang mit einem Versicherungsfall abhandenkommen.
2. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer
oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorgesehen haben
noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen
Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grob Fahrlässig-
keit schadet.
3. Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Ver-
änderung der Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschädigung
liegt nicht vor, soweit ein ursprünglich vorhandener Mangel – mit
oder ohne Substanzveränderung – offenkundig wird. Abhandenkom-
men, auch durch strafbare Handlungen, ist nicht versichert.
Bei Sachen, die zum Eigengebrauch bestimmt sind, gilt eine unwe-
sentliche Veränderung, die den Gebrauchswert nicht beeinträchtigt,
nicht als Sachschaden im Sinne dieser Versicherung. Entschädi-
gung für elektromagnetisch gespeicherte Informationen (Daten,
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 46
[Seite 47]
Software etc.) wird nur geleistet, wenn die Zerstörung, Beschädi-
gung, Veränderung oder der Verlust der elektromagnetisch gespei-
cherten Informationen durch eine dem Grunde nach ersatzpflichtiger
Sachbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert
waren, verursacht ist.
4. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-
chen Schäden durch
a) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution,
Rebellion oder Aufstand oder Verfügung von hoher Hand;
b) Jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendun-
gen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben
aus oder im Zusammenhang stehen mit jedweder Art von Kernener-
gie beziehungsweise Radioaktivität insbesondere:
- ionisierende Strahlen von oder der Verseuchung durch Radioaktivi-
tät von Kernenergiebrennstoffen, radioaktiven Abfällen oder aus der
Verbrennung von Kernenergiebrennstoffen
- radioaktive, toxische, explosive oder anderweitig gefährliche oder
verseuchende nukleare Anlagen aller Art, Kernreaktoren oder an-
dere nukleare Baugruppen oder nukleare Bauteile Davon
- Kriegswaffen und Waffen aller Art sowie jegliche Vorrichtungen
oder Hilfsmittel, die die atomare oder nukleare Spaltung und/oder
Verschmelzung oder ähnliche Reaktionen benutzen oder die radio-
aktiven Kräfte oder radioaktive Materialien verwenden.
Eingeschlossen sind jedoch Schäden an versicherten Sachen, die
als Folge einer versicherten Gefahr nach Nr. 1 durch auf dem
Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vor-
handene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbeson-
dere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht
für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
c) durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsneh-
mers oder seiner Repräsentanten; ist die vorsätzliche Herbeiführung
eines Schadens durch ein rechtskräftiges Strafurteil festgestellt, so
gelten insoweit die Voraussetzungen dieses Ausschlusses als be-
wiesen;
d) durch normale Abnutzung, Alterung;
e) vorzeitige Abnutzung, korrosive Angriffe oder Abzehrung, Ero-
sion, Schwund, übermäßiger Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder
sonstige Ablagerungen.
f) Folgeschäden, die an anderen Sachen oder Sachteilen eintreten,
sind versichert, sofern diese Schäden nicht selbst unter die Aus-
schlüsse fallen; das gilt bei maschineller Einrichtung auch für Ma-
schinenteile, sofern sie nicht ihrerseits bereits erneuerungsbedürftig
waren; als Sachteil im Sinne dieser Bestimmungen gilt die techni-
sche Funktionseinheit (mindestens Baugruppe oder Austauschein-
heit).
g) Ungeschicklichkeit, Bedienungsfehler, Versagen von Mess-, Re-
gel- oder Sicherheitseinrichtungen, Wassermangel in Dampferzeu-
gern oder ohne äußere Einwirkung oder bei Durchführung von War-
tung, Umbau, Umrüstung, Reparatur oder Instandhaltung an Kessel-
anlagen, Maschinen, maschinellen, elektrotechnischen oder elektro-
nischen Anlagen und Geräten entstehen.
h) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 47
[Seite 48]
5. Die Versicherung erstreckt sich außerdem nicht auf:
a) Schäden durch Ver- oder Bearbeitung oder durch Reparatur an
den in Ver- oder Bearbeitung oder in Reparatur befindlichen Sa-
chen; Folgeschäden, die an anderen Sachen eintreten, sind versi-
chert, sofern diese Schäden nicht selbst unter die Ausschlüsse fal-
len.
b) Schäden durch Kontamination, Vergiftung, Verrußung, Ablage-
rung, Verstaubung, Beaufschlagung, dauernde Einwirkung von Ga-
sen, Dämpfen oder Stäuben; Folgeschäden, die an anderen Sachen
eintreten, sind versichert, sofern diese Schäden nicht selbst unter
die Ausschlüsse fallen;
c) Schäden durch Reißen, Dehnen oder Senken von Gebäuden und
Gebäudeteilen einschließlich Hof-, Gehsteigbefestigungen und Stra-
ßen sowie Schäden durch Erdsenkung infolge Tunnel, Über- oder
Untertagebaus oder durch Austrocknung des Untergrundes; Folge-
schäden, die an anderen Sachen eintreten, sind versichert, sofern
diese Schäden nicht selbst unter die Ausschlüsse fallen;
d) Schäden durch Setzen oder Schrumpfen;
e) Schäden durch Meteoriten oder Asteroiden;
f) Schäden durch Zufuhr oder Ausbleiben von Energie, Gas, Elektri-
zität, oder sonstiger Energie- oder Treibstoffversorgung
g) Schäden durch Zufuhr oder Ausbleiben von Wasser;
h) Schäden durch inneren Verderb oder die natürliche Beschaffen-
heit der Vorräte, normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Tempe-
raturschwankungen sowie durch normale Witterungseinflüsse, mit
denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerech-
net werden muss;
i) Schäden durch Pilzbefall, Mikroorganismen, Viren, Tiere oder
Pflanzen;
j) Schäden durch Grundwasser, Rückstau, Überschwemmung oder
Sturmflut
k) Schäden durch Genmanipulation, Genmutation und andere Gen-
veränderungen;
l) Schäden durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, soweit
Voraussetzungen für einen unmittelbaren oder subsidiären Scha-
denersatzanspruch aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungs-
rechtes gegeben sind; ein Anspruch auf Entschädigung erstreckt
sich in diesen Fällen auf den Teil des Schadens, der die Höchst-
grenzen aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruches
überschreitet;
m) Schäden an Vorräten durch Ausfall oder mangelhafte Funktion
von Klima-, Heiz- oder Kühlsystemen;
n) Schäden an Sachen während des Transportes außerhalb des
Versicherungsortes einschließlich Zwischenlagerungen;
o) Schäden an Anlagegütern, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt
sind oder deren Probebetrieb noch nicht erfolgreich abgeschlossen
wurde;
p) Schäden an Gebäuden, die von Fahrzeugen oder deren Ladung
verursacht wurden, die vom Versicherungsnehmer, dem Benutzer
der versicherten Gebäude oder deren Arbeitnehmer betrieben wer-
den;
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 48
[Seite 49]
q) Schäden an Gebäuden, die nicht bezugsfertig sind und an in die-
sen Gebäuden befindlichen Sachen.
6. Nicht versichert sind:
a) Gewässer, Grund und Boden;
b) Off-Shore-Anlagen, einschließlich dort befindlicher Sachen;
c) Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufes, einschließlich dort befind-
licher Sachen;
d) Deponien;
e) Fahrzeuge aller Art, ausgenommen Hub- und Gabelstapler;
f) Mikroorganismen, Viren, lebende Pflanzen im Freien, lebende
Tiere;
g) Werkzeuge aller Art;
h) Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen er-
fahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen sowie
Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel.
7. Es gilt eine Jahreshöchstentschädigung bis zur vereinbarten
Versicherungssumme, max. 2.500.000 EUR und eine Selbstbeteili-
gung von 1.000 EUR je Schadenfall.
-soweit ausdrücklich beantragt und vereinbart-
10 Innere Unruhen, 1. Innere Unruhen
Böswillige Beschä-
Versichert sind
digung, Streik, Aus-
sperrung a) Zerstörung oder Beschädigung unmittelbar durch Gewalthandlun-
gen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen oder
b) Abhandenkommen in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren
Unruhen.
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebli-
che Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung
störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen
oder Sachen verüben.
2. Böswillige Beschädigung
Böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche, unmittelbare Zerstö-
rung oder Beschädigung von versicherten Sachen durch betriebs-
fremde Personen.
Betriebsfremde Personen sind alle Personen, die nicht im Betrieb tä-
tig sind.
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
Schäden
a) durch Abhandenkommen versicherter Sachen;
b) die im Zusammenhang mit Einbruchdiebstahl entstehen.
3. Streik, Aussperrung
Versichert sind Schäden, die entstehen durch
a) Zerstörung oder Beschädigung unmittelbar durch Streik oder Aus-
sperrung oder
b) Abhandenkommen in unmittelbarem Zusammenhang mit Streik
oder Aussperrung.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 49
[Seite 50]
Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimm-
tes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen
Zahl von Arbeitnehmern.
Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige
Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitneh-
mern.
4. Nicht versicherte Schäden
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
Schäden durch
aa) Brand, Explosion oder Implosion, es sei denn, der Brand, die Ex-
plosion oder die Implosion ist durch Innere Unruhen entstanden;
bb) Erdbeben.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa) Sachen, die sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen befinden,
die nicht bezugsfertig sind;
bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert
sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist
(Montageobjekte).
es sei denn, sie entstehen durch Brand, Explosion oder Implosion
infolge von Inneren Unruhen (siehe Nr. 1).
5. Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Scha-
denersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts be-
ansprucht werden kann.
6. Besonderes Kündigungsrecht
a) Versicherungsnehmer und Versicherer können die Gefahr Innere
Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung (siehe
Ziffer 4 Nr. 1 f) jederzeit in Textform kündigen. Die Kündigung wird
eine Woche nach Zugang wirksam.
b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den
gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklä-
rung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
-soweit ausdrücklich beantragt und vereinbart-
11 Fahrzeuganprall, 1. Fahrzeuganprall
Rauch/Ruß, Über-
Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung versicherter Sa-
schalldruckwellen chen oder Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden,
durch Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuge, die nicht vom
Versicherungsnehmer, dem Benutzer der Gebäude oder deren Ar-
beitnehmer betrieben werden.
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
Schäden durch Verschleiß.
b) Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen.
2. Rauch und Ruß
Ein Schaden durch Rauch oder Ruß liegt vor, wenn Rauch oder Ruß
plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Grundstück, auf dem
der Versicherungsort liegt, befindlichen Feuerungs-, Heizungs-,
Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar auf ver-
sicherte Sachen einwirkt.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 50
[Seite 51]
Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung
des Rauches oder Rußes entstehen.
3. Überschalldruckwellen
Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie
durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze
durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte
Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befin-
den, einwirkt.
4. Nicht versicherte Schäden
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
Schäden durch
aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz
eines Luftfahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung;
bb) Erdbeben.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa) Sachen, die sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen befinden,
die nicht bezugsfertig sind;
bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert
sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist
(Montageobjekte).
-soweit ausdrücklich beantragt und vereinbart-
12 Glasbruch 1. Versicherte Schäden
Glasbruch ist die Zerstörung oder Beschädigung der Verglasung
(siehe Ziffer 1 Nr. 4) infolge Bruches (Zerbrechen).
2. Werbeanlagen
a) Bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen)
– siehe Ziffer 1 Nr. 4 b) – umfasst Glasbruch auch das Zerbrechen
der Röhren (Systeme) und an den übrigen Teilen der Anlage auch
alle Beschädigungen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine unmit-
telbare Folge der durch den Betrieb der Anlage verursachten Abnut-
zung sind.
b) Bei Firmenschildern und Transparenten umfasst Glasbruch auch
Schäden durch Zerbrechen der Glas- und Kunststoffteile.
Dazu gehören auch Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas
oder Kunststoff bestehenden Teilen (z. B. Metallkonstruktion, Bema-
lung, Beschriftung, Kabel), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger
Schaden durch Zerbrechen am Glas oder Kunststoff vorliegt und
entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der
Schaden am Glas oder Kunststoff den anderen Schaden verursacht
hat.
3. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schram-
men, Muschelausbrüche);
bb) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Iso-
lierverglasungen;
cc) Schäden, die nach Ziffer 4 Nr. 1 b) bis g) (Einbruchdiebstahl,
Vandalismus nach einem Einbruch, Raub, Leitungswasser, Sturm,
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 51
[Seite 52]
Hagel, Weitere Elementarge- fahren, Innere Unruhen, Böswillige Be-
schädigung, Streik oder Aussperrung, Fahrzeuganprall, Rauch/Ruß,
Überschalldruckwellen) versichert sind.
b) Nicht versichert sind Schäden durch
aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz
eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
bb) Erdbeben;
cc) Sturmflut.
c) Die Versicherung von Werbeanlagen nach Ziffer 1 Nr. 4
b) erstreckt sich nicht auf Kosten, die für Farbangleichungen unbe-
schädigter Systeme oder für sonstige Änderungen oder Verbesse-
rungen sowie für Überholungen entstehen.
-soweit ausdrücklich beantragt und vereinbart-
13 Ergänzende Ge- 1. Begriff
fahren für Schäden
Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrich-
an Technischer Be-
tung sind
triebseinrichtung
a) die unvorhergesehene Zerstörung oder die Beschädigung der
Technischen Betriebseinrichtung (siehe Ziffer 1 Nr. 1 b) sowie der
versicherten Daten und Programme nach Ziffer 1 Nr. 2 a).
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder
seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch
mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fach-
wissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit
schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung
in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis
zu kürzen.
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
aa) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter,
bb) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler,
cc) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung,
dd) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen,
ee) Schwelen, Glimmen, Sengen oder Glühen,
ff) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel,
gg) Wasser, Feuchtigkeit,
hh) Zerreißen infolge Fliehkraft,
ii) Überdruck oder Unterdruck,
jj) Frost oder Eisgang,
b) das Abhandenkommen dieser Sachen durch Diebstahl. Diebstahl
ist Bruch fremden Gewahrsams und Begründung eigenen Gewahr-
sams in der Absicht rechtswidriger Zueignung.
2. Elektronische Bauelemente
Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versi-
cherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr
nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall
üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sa-
che insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen,
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 52
[Seite 53]
so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden
auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzu-
führen ist.
Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Ent-
schädigung geleistet.
3. Nicht versicherte Schäden
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ur-
sachen nicht auf
a) Schäden, die nach Ziffer 4 Nr. 1 a) bis h) (Feuer, Einbruchdieb-
stahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub, Leitungswasser,
Sturm, Hagel, Weitere Elementargefahren, Innere Unruhen, Böswil-
lige Beschädigung, Streik oder Aussperrung, Fahrzeuganprall,
Rauch/Ruß, Überschalldruckwellen, Glasbruch) versicherbar sind;
b) Schäden durch
aa) betriebsbedingte normale Abnutzung;
bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung;
cc) korrosive Angriffe oder Abzehrungen;
dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen
Ablagerungen;
die Ausschlüsse nach aa) bis dd) gelten nicht für benachbarte Ma-
schinenteile, die infolge eines solchen Schadens beschädigt werden
und nicht auch ihrerseits aus Gründen gemäß aa) bis dd) bereits er-
neuerungsbedürftig waren;
die Ausschlüsse nach bb) bis dd) gelten ferner nicht in den Fällen
von Nr. 1 a) aa), bb), dd) und ff); ob ein Konstruktionsfehler vorliegt,
wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion beurteilt,
bei Material- oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik
zur Zeit der Herstellung, bei Bedienungsfehlern nach dem Stand der
geltenden Bedienungs-/Wartungsvorschriften;
c) Schäden durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit
dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt
sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den
Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versi-
cherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch
die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache
zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens
behelfs- mäßig repariert war;
d) Schäden, soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder
Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten
hat.
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer
zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädi-
gung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet
der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zu- nächst die
bereits gezahlte Entschädigung.
§ 86 VVG - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle
nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten
und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und er-
forderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsneh-
mer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der
Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 53
[Seite 54]
f) Schäden an Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Be-
tonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten, Riemen, Bürsten, Kardenbelägen,
Bereifungen sowie Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken
dienen und Ölfüllungen von versicherten Turbinen, es sei denn,
dass an anderen Teilen der versicherten Sache ein versicherter
Schaden (siehe Nr. 1) entstanden ist;
g) Schäden durch Abhandenkommen; Nr. 1 b) bleibt unberührt;
h) Schäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtver-
fügbarkeit der Daten oder Programme durch Programme oder Da-
teien mit Schadenfunktion (z.B. Computerviren, -würmer, Trojani-
sche Pferde) oder infolge unberechtigter Handlungen nach Eindrin-
gen in Computersysteme.
-soweit ausdrücklich beantragt und vereinbart-
14 Transportgefah- 1. Versicherter Transport
ren
Versicherungsschutz während eines Transportes besteht unter der
Voraussetzung, dass
a) der Transport den eigenen Geschäftszwecken des Versiche-
rungsnehmers dient und
b) der Transport mit eigenen Kraftfahrzeugen des Versicherungs-
nehmers einschließlich Anhänger und Auflieger (Transportmittel)
oder mit von ihm geleasten oder gemieteten erfolgt und
c) der Transport mindestens teilweise auf öffentlichen Straßen oder
Wegen erfolgt und
d) die Transportmittel ausschließlich vom Versicherungsnehmer
oder seinen Arbeitnehmern bedient werden und
e) nicht mehr als gemäß Pauschaldeklaration vereinbarten gleichzei-
tig stattfindenden Transporte.
2. Versicherte Gefahren
a) Unfall des Transportmittels
Unfall ist ein mit mechanischer Gewalt plötzlich von außen her auf
das Transportmittel einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und
reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden.
b) Höhere Gewalt
Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare
Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen einwirkendes Ereig-
nis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar
ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln und durch die äußerste,
nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt nicht
verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht we-
gen seiner Häufigkeit vom Versicherungsnehmer in Kauf zu nehmen
ist.
c) Diebstahl
Diebstahl ist Bruch fremden Gewahrsams und Begründung eigenen
Gewahrsams in der Absicht rechtswidriger Zueignung (Diebstahl)
aa) durch Wegnahme des ganzen Transportmittels oder bb) nach
Aufbruch des Transportmittels.
d) Unterschlagung des gesamten Transportmittels
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 54
[Seite 55]
Unterschlagung ist die rechtswidrige Zueignung einer Sache durch
Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers, die sich in deren Besitz
oder Gewahrsam befindet.
e) Raub
Raub liegt vor, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach
Ziffer 6 Nr. 3 b) erfüllt ist.
3. Nicht versicherte Schäden
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ur-
sachen nicht auf
a) Schäden, die nach Ziffer 4 Nr. 1 a) bis i) (Feuer, Ein- bruchdieb-
stahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub, Leitungswasser,
Sturm, Hagel, Weitere Elementargefahren, Innere Unruhen, Böswil-
lige Beschädigung, Streik oder Aussperrung, Fahrzeuganprall,
Rauch/Ruß, Überschalldruckwellen, Glasbruch, Ergänzende Gefah-
ren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung) in Verbindung
mit Ziffer 15 Nr. 3 versichert sind;
b) Schäden durch Aufruhr, Plünderung, Streik, Aussperrung, Sabo-
tage;
c) Schäden durch Beschlagnahme, Entziehung und sonstige Verfü-
gungen von hoher Hand;
d) Schäden durch Verstöße gegen Zoll- oder sonstige behördliche
Vorschriften sowie durch gerichtliche Verfügung oder ihre Vollstre-
ckung;
e) Schäden durch Witterungseinflüsse, es sei denn, dass es sich um
Folgeschäden nach Nr. 2 a) handelt.
f) Schäden, die beim Be- und Entladen der den Transport durchfüh-
renden Fahrzeuge entstehen.
4. Beginn und Ende des Transports
a) Der Transport beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem versicherte Sa-
chen am Absendungsort zum Zwecke der unverzüglichen Beförde-
rung auf das Transportmittel verladen sind und endet mit dem Zeit-
punkt, in dem die versicherte Sache zur Ablieferung an den Empfän-
ger vom Transportmittel scheidet, spätestens mit dem Ablauf des
Werktages, der auf den Tag der Ankunft an der Ablieferungsstelle
folgt; bei Betrieben, in denen an Samstagen nicht gearbeitet wird,
gilt Samstag nicht als Werktag.
b) Werkzeuge, Ersatzteile, Prüfgeräte und Installationsmaterial, die
sich ständig im Transportmittel befinden, sind in Erweiterung von a
gegen die Gefahren nach Nr. 2 a) und Nr. 2 b) auch in der Zeit zwi-
schen Beendigung des vorausgegangenen und Beginn des nachfol-
genden Transportes versichert.
5. Entschädigungsgrenzen
Die Entschädigung ist für Transporte auf maximal EUR 50.000 jähr-
lich als Jahreshöchstentschädigung begrenzt.
1. Örtlicher Geltungsbereich
15 Versicherungsort a) Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsor-
tes.
b) Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines einge-
tretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 55
[Seite 56]
dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zu-
sammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden
oder abhandenkommen.
c) Bei der Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Ein-
bruch, Raub müssen alle Voraussetzungen eines Einbruchdieb-
stahls (siehe Ziffer 6 Nr. 1), von Vandalismus nach einem Einbruch
(siehe Ziffer 6 Nr. 2) oder eines Raubes (siehe Ziffer 6 Nr. 3) inner-
halb des Versicherungsortes verwirklicht worden sein. Bei mehreren
Versicherungsorten müssen alle Voraussetzungen innerhalb dessel-
ben Versicherungsortes verwirklicht worden sein.
Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder
Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden,
es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versiche-
rungsortes, an dem die Tathandlungen nach Ziffer 6 Nr. 3 b) aa) bis
cc) verübt wurden.
Bei Raub auf Transportwegen sind nur die Sachen versichert, die
sich bei Beginn der Tat an dem Ort befunden haben, an dem die
Gewalt ausgeübt oder die Drohung mit Gewalt verübt wurde.
2. Bezeichnung des Versicherungsortes
a) Versicherungsort sind die Gebäude oder Räume von Gebäuden,
die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind oder die sich auf den
im Versicherungsvertrag bezeichnetem Grundstück befinden sowie
Schaukästen und Vitrinen innerhalb des Grundstücks, auf dem der
Versicherungsort liegt, und in dessen unmittelbarer Umgebung.
b) Für Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen besteht in
den Wohnräumen der Betriebsangehörigen kein Versicherungs-
schutz.
c) Versicherungsort für Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grund-
stücks (siehe Ziffer 6 Nr. 3) ist das gesamte Grundstück, auf dem
der Versicherungsort liegt, wenn das Grundstück allseitig umfriedet
ist.
d) Versicherungsort für Raub auf Transportwegen (siehe Ziffer 6 Nr.
4) ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Bundesrepublik
Deutschland.
e) Soweit dies vereinbart ist, sind Sachen nach Ziffer 1 Nr. 1 bis Nr.
3 auch innerhalb des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort
liegt versichert (Sachen im Freien auf dem Grundstück, auf dem der
Versicherungsort liegt).
f) Versicherungsort für Sicherungsdaten/-träger ist auch das Ge-
bäude, in das diese ausgelagert sind.
3. Abhängige Außenversicherung
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, besteht Versicherungs-
schutz auch für versicherte Sachen (siehe Ziffer 1 Nr. 1 bis Nr. 3) die
sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland befinden. Zeiträume von mehr als
3 Monaten gelten nicht als vorübergehend. Sachen, die auf Baustel-
len gelagert werden, sind nicht versichert.
Für die Gefahren Einbruchdiebstahl (siehe Ziffer 4 Nr. 1 b) sowie
Sturm und Hagel (siehe Ziffer 4 Nr. 1 d) ist Voraussetzung, dass
sich die Sachen in Gebäuden befinden.
Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt
(Entschädigungsgrenze).
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 56
[Seite 57]
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ur-
sachen nicht auf Schäden durch Weitere Elementargefahren nach
Ziffer 4 Nr. 1 e) in Verbindung mit Ziffer 9.
4. Transportgefahren
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist abweichend von Nr. 2
und Nr. 3, Versicherungsort für die Transportgefahren (siehe Ziffer
14) die Bundesrepublik Deutschland.
5. Bargeld und Wertsachen
Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versiche-
rungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder Behältnissen der
im Versicherungsvertrag bezeichneten Art.
Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der Geschäftszeit
oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne Verschluss bis zu
der vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert.
Satz 1 gilt nicht für Schäden durch Raub und bei Handelsbetrieben
nicht für deren betriebstypische Waren und Vorräte.
6. Registrierkassen
Registrierkassen sowie elektrische und elektronische Kassen, Rück-
geldgeber und Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geld-
wechsler) gelten nicht als Behältnis im Sinne von Nr. 5. Jedoch ist
Bargeld auch in Registrierkassen sowie elektrischen und elektroni-
schen Kassen versichert, solange diese geöffnet sind.
Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt
(Entschädigungsgrenze).
1. Besondere Gefahrerhöhungen
16 Besondere Ge- Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung (siehe Teil A Ziffer 9) liegt für
fahrerhöhungen die Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch,
und vertraglich Raub insbesondere vor, wenn Räumlichkeiten, die oben, unten oder
vereinbarte Sicher- seitlich an den Versicherungsort angrenzen, dauernd oder vorüber-
gehend nicht mehr benutzt werden.
heitsvorschriften
2. Sicherheitsvorschriften
Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer
a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies
gilt auch während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B.
Betriebsferien);
b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu
erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers
kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzu-
bewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleich-
zeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder ab-
handenkommen können
c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und
über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Ver-
zeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Ver-
sicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten
Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
können.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 57
[Seite 58]
Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für
Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 2.500 EUR
nicht übersteigt.
Dies gilt ferner nicht für Briefmarken;
d) für die Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Ein-
bruch, Raub
aa) alle Öffnungen (z. B. Fenster und Türen) in dem Betrieb oder in
Teilen des Betriebes verschlossen zu halten, solange die Arbeit, von
Nebenarbeiten abgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht;
bb) alle bei der Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich ver-
einbarten Sicherungen (Sicherungen sind
z. B. Schlösser von Türen oder Behältnissen, Riegel, Einbruchmel-
deanlagen) uneingeschränkt gebrauchsfähig zu erhalten und zu be-
tätigen, solange die Arbeit, von Nebenarbeiten abgesehen, in diesen
Betriebsteilen ruht;
cc) nach Verlust eines Schlüssels für einen Zugang zum Versiche-
rungsort oder für ein Behältnis das Schloss unverzüglich durch ein
gleichwertiges zu ersetzen;
dd) Registrierkassen, elektrische und elektronische Kassen sowie
Rückgeldgeber nach Geschäftsschluss zu entleeren und offen zu
lassen;
e) für die Gefahr Leitungswasser
aa) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen
mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern;
bb) die versicherten wasserführenden Anlagen und Einrichtungen
stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Stö-
rungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln
der Technik beseitigen zu lassen;
cc) nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzu-
sperren, zu entleeren und entleert zu halten;
dd) während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu behei-
zen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasser-
führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren
und entleert zu halten;
ee) ortsfeste Wasserlöschanlagen mindestens einmal in jedem Ka-
lenderhalbjahr durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenver-
hütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle
prüfen und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen
zu lassen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer
durch ein Prüfzeugnis nachzuweisen;
f) für die Gefahr Sturm und Hagel die Gebäude, in denen sich die
versicherten Sachen befinden, insbesondere Dächer und außen an
den Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungsgemäßen Zu-
stand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüg-
lich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen;
g) für die Weiteren Elementargefahren Überschwemmung und
Rückstau
aa) Abflussleitungen auf dem Grundstück, auf dem der Versiche-
rungsort liegt freizuhalten und vorhandene Rückstausicherungen
stets funktionsbereit zu halten;
bb) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen
mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern;
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 58
[Seite 59]
h) für die Ergänzenden Gefahren für Schäden an technischer Be-
triebseinrichtung durch Diebstahl aus Kraftfahrzeugen Fenster sowie
das Dach zu schließen und Türen zu verschließen;
i) für die Transportgefahren dafür Sorge zu tragen, dass
aa) der Fahrer des Transportmittels im Besitz einer hierfür gültigen
Fahrerlaubnis ist;
bb) nur Transportmittel verwendet werden, die für die Aufnahme und
Beförderung der Güter geeignet sind, sich in einem den gesetzlichen
Vorschriften entsprechenden Zustand befinden und polizeilich zuge-
lassen sind;
cc) die zugelassene Ladefähigkeit nicht überschritten wird;
dd) zur Vermeidung eines Diebstahles das Transportmittel unter An-
wendung sämtlicher vorhandener Sicherungseinrichtungen ord-
nungsgemäß gesichert ist;
ee) zur Vermeidung eines Diebstahles nach Aufbruch des Trans-
portmittels bei mit Planen versehenen Transportmitteln die geschlos-
sene Plane durch Ketten und Schloss oder durch eine andere, min-
destens gleich sichere Art am Transportmittel befestigt ist;
ff) zur Vermeidung eines Diebstahles während der Nachtzeit (von
22.00 bis 6.00 Uhr) zusätzlich zu dd) und ee) das Transportmittel in
einer verschlossenen Einzelgarage, einer bewachten oder abge-
schlossenen Sammelgarage, auf einem bewachten Parkplatz oder
in Ermangelung solcher Gelegenheiten auf einem umfriedeten Hof
eines bewohnten Grundstücks oder einer Fabrik sich befindet oder
dauernd beaufsichtigt wird;
gg) Sachen ordnungsgemäß und beanspruchungsgerecht verpackt
sowie sachgemäß verladen und gesichert sind.
3. Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 2 genannten Ob-
liegenheiten, ist der Versicherer, unter den in Teil A Ziffer 8 be-
schriebenen Voraussetzungen, zur Kündigung berechtigt oder auch
ganz oder teilweise leistungsfrei.
1. Betriebseinrichtung
17 Versicherungs-
Der Versicherungswert der Betriebseinrichtung (siehe Ziffer 1 Nr. 1)
wert, Versiche- ist
rungssumme
a) der Neuwert.
Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art
und Güte in neuwertigem Zustand wieder zu beschaffen oder sie
neu herzustellen, maßgebend ist der niedrigere Betrag.
Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die
dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung oder Wiederbe-
schaffung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technolo-
giefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftli-
chem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den
vorhandenen Sachen möglichst nahekommen.
Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche
Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass
Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in dersel-
ben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden
dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 59
[Seite 60]
Technologiefortschritt gemäß Absatz 2 zu berücksichtigen sind. Ver-
sicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstel-
lungsbeschränkungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den
versicherten Kosten.
Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Ver-
sicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungs-
schutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu
den versicherten Kosten;
a) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist
oder falls der Zeitwert im Fall der Versicherung zum Neuwert weni-
ger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt).
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Betriebseinrichtung
durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Ab-
nutzungsgrad bestimmten Zustand;
b) der gemeine Wert soweit die Sache für ihren Zweck allgemein
oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwen-
den ist;
gemeiner Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder
für das Altmaterial.
Soweit Versicherungsschutz für außen an das Gebäude ange-
brachte Sachen oder für Sachen auf dem Grundstück, auf dem der
Versicherungsort liegt, außerhalb von Gebäuden vereinbart ist, er-
folgt die Berechnung des Versicherungswerts nach Nr. 1 a) bis c).
2. Waren und Vorräte
Der Versicherungswert von Waren und Vorräten ist der Betrag, der
aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzube-
schaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere
Betrag.
Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Ver-
sicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
der Waren und Vorräte sind nicht zu berücksichtigen. Versiche-
rungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarun-
gen zu den versicherten Kosten.
Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufs-
preis, bei nicht fertig gestellten eigenen Erzeugnissen durch den er-
zielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.
3. Wertpapiere
Der Versicherungswert von Wertpapieren ist
a) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am
Tag der jeweils letzten Notierung aller amtlichen Börsen der Bun-
desrepublik Deutschland;
b) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;
c) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.
4. Sonstige Sachen
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist Versicherungswert
a) von Anschauungsmodellen, Prototypen und Ausstellungsstücken,
ferner von typengebundenen, für die laufende Produktion nicht mehr
benötigten Fertigungsvorrichtungen,
b) von ohne Kaufoption geleasten Sachen oder geleasten Sachen,
bei denen die Kaufoption bei Schadeneintritt abgelaufen war sowie
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 60
[Seite 61]
c) für alle sonstigen in Nr. 1 bis Nr. 3 nicht genannten beweglichen
Sachen entweder der Zeitwert gemäß Nr. 1
b) oder unter den dort genannten Voraussetzungen der gemeine
Wert gemäß Nr. 1 c).
5. Ertragsausfall
Der Versicherungswert des Ertragsausfalles (siehe Ziffer 2) ent-
spricht der Summe der Versicherungswerte der versicherten Sachen
nach Ziffer 1 Nr. 1 bis Nr. 3.
Der Versicherungswert des Ertragsausfalles erhöht sich, soweit
a) Betriebseinrichtung sowie Waren oder Vorräte, die dem versicher-
ten Betrieb dienen, nicht durch vorliegenden Vertrag versichert sind
oder
b) Betriebseinrichtung sowie Waren oder Vorräte gegen dieselbe
Gefahr auch durch andere Versicherungsverträge versichert sind, je-
doch ohne Einschluss von Ertragsausfallschäden,
um die Versicherungswerte der unter a) und b) genannten Betriebs-
einrichtung sowie Waren oder Vorräte.
6. Umsatzsteuer
Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt,
so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
7. Versicherungssumme
a) Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versi-
cherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versi-
cherungswert nach Nr. 1 bis Nr. 6 entsprechen soll.
b) Ist Versicherung zum Neuwert, Zeitwert oder gemeinen Wert ver-
einbart worden, soll der Versicherungsnehmer die Versicherungs-
summe für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungs-
verhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen.
c) Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versiche-
rungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über
die Unterversicherung zur Anwendung kommen (siehe Ziffer 19 Nr.
5).
1. Summenänderung nach Index
18 Summenanpas- Soweit Summenanpassung vereinbart ist, erhöhen oder vermindern
sung sich zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres die Versicherungs-
summen für versicherte Sachen (siehe Ziffer 1) zur Anpassung an
Wertänderungen der versicherten Sachen und für Ertragsausfall
(siehe Ziffer 2) entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der In-
dex der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte im vergangenen Ka-
lenderjahr gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr verändert
hat.
Der Prozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet.
Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den
Monat September festgestellte und veröffentlichte Index.
2. Information über Änderungen
Die gemäß Nr. 1 berechneten Versicherungssummen werden auf
volle 500 EUR aufgerundet. Die neuen Versicherungssummen und
die geänderte Prämie werden dem Versicherungsnehmer jeweils be-
kannt gegeben.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 61
[Seite 62]
3. Tarifprämien
Die aus den Versicherungssummen gemäß Nr. 2 sich ergebenden
erhöhten Prämien dürfen die im Zeitpunkt der Erhöhung geltenden
Tarifprämien nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch nur, wenn
sich die neuen Tarifprämien auf eine unveränderte Gruppe versi-
cherbarer Risiken beziehen.
4. Vorsorgeversicherung
Solange Anpassung der Versicherungssummen vereinbart ist, erhö-
hen sich vom Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die jeweiligen Versi-
cherungssummen um einen Vorsorgebetrag von 10 Prozent.
5. Unterversicherung
Die Bestimmungen über Unterversicherung (siehe Ziffer 19 Nr. 5)
bleiben unberührt.
6. Widerspruchsrecht
Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die geän-
derte Versicherungssumme kann der Versicherungsnehmer durch
Erklärung in Textform die ihm mitgeteilte Veränderung rückwirkend
aufheben. Will der Versicherungsnehmer zugleich die Erklärung ge-
mäß Nr. 7 abgeben, so muss dies deutlich zum Ausdruck kommen.
7. Aufhebungsrecht
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung ei-
ner Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungs-
jahres durch Erklärung in Textform verlangen, dass die Bestimmun-
gen über die Summenanpassung künftig nicht mehr anzuwenden
sind.
8. Überversicherung
Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen er-
heblicher Überversicherung wird durch diese Vereinbarung nicht ein-
geschränkt.
1. Entschädigungsberechnung
19 Umfang der Ent- a) Der Versicherer ersetzt
schädigung
aa) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden
gekommenen Sachen den Versicherungswert (siehe Ziffer 17) un-
mittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles;
bb) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur
Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den
Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht aus-
zugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch den Versiche-
rungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles.
Die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur
der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungs-
wert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird.
b) Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vorhan-
dene und technisch brauchbare Sachsubstanz der versicherten und
vom Schaden betroffenen Sache für die Wiederherstellung nicht
wieder verwendet werden darf, werden bei der Entschädigungsbe-
rechnung gemäß a) berücksichtigt, soweit
aa) es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die vor Ein-
tritt des Versicherungsfalles erteilt wurden oder
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 62
[Seite 63]
bb) nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der
Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise
untersagt war.
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen,
die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden be-
troffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in
derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft wer-
den darf, werden im Rahmen der Entschädigungsberechnung ge-
mäß a) nicht ersetzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Tech-
nologiefortschritt im Versicherungswert zu berücksichtigen sind.
c) Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädi-
gungsberechnung gemäß a) und b) angerechnet.
d) Versicherungsschutz für Kosten besteht gemäß den Vereinbarun-
gen nach Ziffer 3.
e) Abweichend von a) ersetzt der Versicherer für Ergänzende Ge-
fahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung (siehe Ziffer
13): (a) volle Ersatzleistung/Gutschrift während der gesamten Ge-
währleistungsdauer: Faktor 1
aa) maximal den Zeitwert, wenn für die versicherten Sachen serien-
mäßig erstellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind;
bb) an Teilen nach Ziffer 13 Nr. 3 f), Akkumulatorenbatterien sowie
Verbrennungsmotoren nur den Zeitwert (siehe Ziffer 17 Nr. 1 b) oder
unter den dort genannten Voraussetzungen nur den gemeinen Wert
(siehe Ziffer 17 Nr. 1 c);
cc) die Kosten für Teile gemäß Ziffer 1 Nr. 5 h) bb), dd) und ee) je-
doch unter Abzug einer Wertverbesserung und nur, wenn diese zur
Wiederherstellung einer Sache beschädigt oder zerstört und deshalb
erneuert werden müssen;
dd) an Röntgen-Drehanoden-, Regel- und Glättung röhren in Com-
putertomographen den Schaden gemäß a) maximal jedoch den
Neuwert gekürzt nach folgender Formel:
Prozentsatz = (100 • P) / (PG • XY)
Der Prozentsatz beträgt maximal 100 Prozent. Es bedeuten:
P = Anzahl (einschl. Benutzung durch Vorbesitzer) der bis zum Ein-
tritt des Schadens mit der betreffenden Röhre bereits vorgenomme-
nen Abtastvorgänge (Scans) bzw. Betriebsstunden bzw. -monate, je
nachdem worauf die Gewährleistung des Herstellers abgestellt ist.
PG = Die vom jeweiligen Hersteller für die betreffende Röhre übli-
cherweise vereinbarte Gewährleistungsdauer (Standard-Gewährleis-
tung) in Scans bzw. Betriebsstunden bzw. -monaten.
X = Faktor für die Höhe der Ersatzleistung bzw. der Gutschrift, die
vom jeweiligen Hersteller üblicherweise (Standard-Gewährleistung)
für die betreffende Röhre vereinbart wird:
(b) volle Ersatzleistung/Gutschrift für einen begrenzten Teil der Ge-
währleistungsdauer und anteilige Ersatzleistung/Gutschrift für die
übrige Gewährleistungsdauer: Faktor 0,75 (d) anteilige Ersatzleis-
tung/Gutschrift entsprechend erreichter bzw. nicht erreichter Be-
triebsdauer/-leistung während der gesamten Gewährleistungsdauer
(a) Röntgen-Drehanodenröhren Faktor 2,0
(b) Regel- und Glättungsröhren Faktor 3,0
(c) anteilige Ersatzleistung/Gutschrift entsprechend erreichter bzw.
nicht erreichter Betriebsdauer/-leistung während der gesamten Ge-
währleistungsdauer:
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 63
[Seite 64]
Faktor 0,5
Y = Erstattungsfaktor
Falls es keine Standard-Gewährleistung gibt, wird die individuell ver-
einbarte Regelung sinngemäß an- gewendet;
ee) an allen anderen Röhren – vorbehaltlich der Regelung gemäß
dd) – den Schaden gemäß a) maximal jedoch den Neuwert gekürzt
nach folgender Tabelle:
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 64
[Seite 65]
ff) an Zwischenbildträgern den Schaden gemäß a) maximal den
Neuwert vermindert um die bisherige Nutzung. Die bisherige Nut-
zung berechnet sich aus dem Verhältnis der bei Schadeneintritt er-
reichten Lebensdauer zu der vom Hersteller erwarteten Lebens-
dauer;
gg) an Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen, einteiligen Kolben, Kolben-
böden und Kolbenringen von Kolbenmaschinen den Schaden ge-
mäß a) maximal jedoch den Neuwert abzüglich 10 Prozent pro Jahr;
höchstens jedoch 50 Prozent.
f) Abweichend von a) ersetzt der Versicherer für Schäden durch die
Gefahr Glasbruch (siehe Ziffer 12) die Wiederbeschaffungskosten
für Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand. Soweit
die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des Versiche-
rungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist, ersetzt der Versicherer
den gemeinen Wert; gemeiner Wert ist der erzielbare Verkaufspreis
für die Sache oder für das Altmaterial.
2. Ertragsausfallschaden
Ertragsausfallschäden gelten nur dann als versichert, wenn dies
ausdrücklich beantragt und vereinbart worden ist.
a) Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Um-
stände zu berücksichtigen, die Gang und Ergebnis des Betriebes
während des Unterbrechungszeit- raumes, längstens jedoch bis zum
Ende der Haftzeit, günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden,
wenn die Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht eingetreten
wäre.
a) Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirt-
schaftliche Vorteile, die sich nach dem Zeitpunkt, von dem an ein Er-
tragsausfallschaden nicht mehr entsteht, als Folge der Unterbre-
chung oder Beeinträchtigung innerhalb der Haftzeit ergeben, sind
angemessen zu berücksichtigen.
b) Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich
notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie ohne die
Unterbrechung oder Beeinträchtigung erwirtschaftet worden wären.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 65
[Seite 66]
c) Gebrauchsbedingte Abschreibungen auf Sachen, die dem Betrieb
dienen, sind nicht zu entschädigen, soweit die Sachen infolge des
Sachschadens nicht eingesetzt werden.
3. Neuwertanteil
Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versiche-
rungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertscha-
den übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und so-
bald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfal-
les sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird,
um
a) bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekom-
men sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wie-
derzubeschaffen. Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers ge-
nügt Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen; anstelle von Maschi-
nen und Geräten können Maschinen und Geräte beliebiger Art be-
schafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist;
b) bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustel-
len.
4. Zeitwertschaden
a) Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhanden gekom-
menen Sachen gemäß den Bestimmungen über den Versicherungs-
wert festgestellt.
Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um
den Betrag gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der
Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versiche-
rungsfalles erhöht würde.
b) Für sonstige Sachen nach Ziffer 17 Nr. 4 erwirbt der Versiche-
rungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den gemeinen
Wert (siehe Ziffer 17 Nr. 1 c) übersteigt, einen Anspruch nur, soweit
für die Verwendung der Entschädigung die Voraussetzungen gemäß
Nr. 3 erfüllt sind und die Wiederherstellung notwendig ist.
5. Unterversicherung
a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert
unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht Unterver-
sicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung
nach Nr. 1 und Nr. 2 in dem Verhältnis von Versicherungssumme
zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungs-
summe dividiert durch den Versicherungswert.
Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicher-
ten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermitt-
lung des Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchs-
tens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten
Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädi-
gung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
b) Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position
gesondert festzustellen.
c) Die Bestimmungen über den Selbstbehalt nach Nr. 7 und Ent-
schädigungsgrenzen nach Nr. 8 sind im Anschluss an a) und b) an-
zuwenden.
d) Bei Berechnung einer Unterversicherung sind auch die nach Ziffer
15 Nr. 3 außerhalb des Versicherungsorts versicherten Sachen (ab-
hängige Außenversicherung) zu berücksichtigen.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 66
[Seite 67]
6. Versicherung auf Erstes Risiko
Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko verein-
bart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen nicht be-
rücksichtigt.
7. Selbstbehalt
Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten
Selbstbehalt gekürzt.
Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Nr. 8 sind
im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden.
8. Entschädigungsgrenzen
Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchs-
tens
a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen;
c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die
im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die
Jahreshöchstentschädigung.
Maßgebend ist der niedrigere Betrag.
9. Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsneh-
mer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer
anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsäch-
lich nicht gezahlt hat.
10. Ereignisdefinition
Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die
aus ein und derselben Ursache innerhalb von 72 Stunden anfallen.
Dies gilt nicht für die Gefahren Feuer (siehe Ziffer 4 Nr. 1 a) und Ein-
bruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub (siehe Zif-
fer 4 Nr. 1 b).
1. Anzeigepflicht
20 Wiederherbeige- Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der
schaffte Sachen Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniser-
langung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen.
2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekom-
menen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für
diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die
Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem
Versicherer zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zu-
rückzugeben.
3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekom-
menen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Ent-
schädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt wor-
den ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 67
[Seite 68]
zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu
stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb
von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung
des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist
geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekom-
menen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Ent-
schädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als
der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die
Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen.
Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang ei-
ner schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat
der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Ver-
sicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen.
Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer
den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen
Entschädigung entspricht.
4. Beschädigte Sachen
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Ver-
sicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe
der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die
Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.
5. Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der
Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu
verschaffen.
6. Übertragung der Rechte
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurück- erlangte Sa-
chen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Be-
sitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm
mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt
worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und
Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch
kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit
ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren
ein Zinsverlust entstanden ist.
1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
21 Veräußerung der
versicherten Sa- a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert,
so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das
chen Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in
die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungs-
verhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungs-
nehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf
die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungspe-
riode entfällt, als Gesamtschuldner.
a) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich
gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 68
[Seite 69]
2. Kündigungsrechte
a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungs-
verhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündi-
gen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung aus-
geübt wird.
b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit so-
fortiger Wirkung oder zum Ablauf der Versicherungsperiode in Text-
form zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht in-
nerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des
Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats
ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer al-
lein für die Zahlung der Prämie.
3. Anzeigepflichten
a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Er-
werber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leis-
tung verpflichtet, wenn der Versicherungs- fall später als einen Mo-
nat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen
müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Ver-
äußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen
hätte.
c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem
ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Ein-
trittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versi-
cherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Zusatzbaustein Nachhaltigkeit für die Verbundene Sach-Gewerbe-Versicherung
-
Die Erweiterungen des Zusatzbausteines Nachhaltigkeit für die Verbundene Sach-Gewerbe-Versiche-
rung sind dem separat beigefügten Dokument zu entnehmen.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 69
Volltext aufklappen: Klauseln zur Inhaltsversicherung (220246)
[Seite 1]
Klauseln die Bayerische2022 (Stand 01/2023) zur Verbunde-
nen Sach-Gewerbeversicherung VSG die Bayerische2022
(Stand 01/2023) - Inhaltsversicherung
Inhaltsverzeichnis
Teil A: Allgemeiner Teil (diese Klauseln gelten automatisch vereinbart)
VSG / A 010101 / 14 Vorläufige Deckung
VSG / A 020101 / 14 Anerkennung
VSG / A 090202 / 14 Anzeigen des Versicherungsnehmers zur Inhaltsversicherung oder zur selb-
ständigen Ertragsausfall- oder Betriebsunterbrechungsversicherung
VSG / A 140101 / 14 Kündigung nach einem Versicherungsfall 5
VSG / A 160001 / 14 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen mit Spezialversicherungen
VSG / A 180001 / 14 Verhaltens- und Wissenszurechnung / Repräsentantenklausel
VSG / A 180101 / 14 Maklerklausel
Teil B: Inhaltsversicherung (diese Klauseln gelten automatisch vereinbart)
VSG / B 010301 / 14 Ausschluss von fremdem Eigentum
VSG / B 010302 / 14 Fremdes Eigentum – weisungsgemäße Versicherung
VSG / B 010303 / 14 Ausstellungsware in fremdem Eigentum
VSG / BPI 0001 / 14 – Fremdes Eigentum ohne Nachweis
VSG / B 010306 / 14 Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben
VSG / B 010501 / 14 Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern
VSG / B 010503 / 14 Automaten in Gebäuden
VSG / B 030402 / 14 Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für
Restwerte
VSG / B 030403 / 14 Mehrkosten durch Technologie- fortschritt
VSG / B 030404 / 14 Bewachungskosten nach einem Versicherungsfall
VSG / B 030405 / 14Rückreisekosten aus dem Urlaub
VSG / B 040152 / 14 Medikamentenverderb
VSG / B 040153 / 14 Erweiterung Versicherte Sachen
VSG / B 040155 / 14 Kühl- und Tiefkühlgut
VSG / B 040159 / 14 Benzinklausel (Garagenklausel)
VSG / B 040161/ 14 Schilder
VSG / A 090101 / 14 Schlüsseldepot
VSG / B 150101 / 14 Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je einer Versicherungssumme
VSG / B 150102 / 14 Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit gemeinsamer Versicherungs-
summe
VSG / B 150201 / 14 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke
VSG / B 150301 / 14 Sachen auf Baustellen
VSG / B 150302 / 14 Abhängige Außenversicherung bei Heimarbeitern
VSG / B 150304 / 14 Erweiterte Geltungsbereich in der Außenversicherung
VSG / B 150501 / 14 Edelmetalle in Zahnpraxen und Zahnlabors
VSG / B 150550 / 14 Aufbewahrungsvorschriften Bargeld, Urkunden, Wertsachen
VSG / B 160204 / 14 Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften
VSG / B 160205 / 14 Betriebsstilllegung
VSG / B 170250 / 14 Second Hand Waren
VSG / B 170401 / 14 Kunstgegenstände
VSG / B 170601/ 14 Steuer und Zoll als Teil des Versicherungswerts
VSG / B 170602 / 14 Versicherungssumme für Steuer und Zoll
VSG / B 190501 / 14 Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung
VSG / B 990001 / 14 Neuwertentschädigung („goldene Regel“)
VSG / B 990002 / 14 Grobe Fahrlässigkeit
VSG / B 990003 / 14 Bedingungsanpassungsklausel
VSG / B 990004 / 14 Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
VSG / B 990005 / 14 Abweichungen zu den Verbandsbedingungen
VSG / BPI 0002 / 14 Versehensklausel
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 1
[Seite 2]
VSG / BPI 0004 / 14 Besserstellungsklausel zur Vorversicherung
VSG / BPI 0005 / 14 Versicherungsbeginn
VSG / BPI 0003 / 14 Freiwillige Zuwendungen des VN für Brandhelfer
VSG / BPI 0006 / 14 Erweiterte Bewegungs- und Schutzkosten
VSG / BPI 0007 / 14 Softwareschutzmodelle/Dongle
VSG / BPI 0010 / 14 Elektrische Anlagen
Gefahr Feuer (diese gelten nur dann als vereinbart, wenn die Gefahr ausdrücklich beantragt
und dokumentiert worden ist)
VSG / B 040156 / 14 Seng-, Schwel- und Schmorschäden
VSG / B 040157 / 14 Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen
VSG / B 040160 / 14 Graffitischäden (nicht für Schäden am Gebäude)
VSG / B 050050 / 14 Entschädigungsgrenze zu Nutzfeuer und Wärme zur Bearbeitung
VSG / B 050201 / 14 Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch be-
dingte Elektrizität
VSG / B 160207 / 14 Brandschutzanlagen (sofern vorhanden)
VSG / B 160208 / 14 Überwachung von Anlagen zur Erzeugung von elektrischem Starkstrom
VSG / B 160301 / 14 Verantwortlichkeit für Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften
VSG / BPI 0008 / 14 Meteoriten
VSG / BPI 0009 / 14 Terror
Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub (diese gelten nur
dann als vereinbart, wenn die Gefahr ausdrücklich beantragt und dokumentiert worden ist)
VSG / B 040158 / 14 Mut- und böswillige Beschädigung an externen Signalgebern von Einbruch-
meldeanlage
VSG / B 0401621/ 14 Arzttaschen gegen Entwendung durch einfachen Diebstahl und Beschädi-
gung
VSG / B 0401622/ 14 Sachen im Freien für Gastronomie und Handelsbetriebe
VSG / B 060001/ 14 Geschäftsfahrräder
VSG / B 160209 / 14 Einbruchmeldeanlagen
Gefahr Leitungswasser (diese gelten nur dann als vereinbart, wenn die Gefahr ausdrücklich
beantragt und dokumentiert worden ist)
VSG / B 070151 / 14 Regenfallrohr
VSG / BPI 0011 / 14 In sich geschlossene Wasserkreisläufe
Gefahr Glasbruch (diese gelten nur dann als vereinbart, wenn die Gefahr ausdrücklich bean-
tragt und dokumentiert worden ist)
VSG / B 010401 / 14 Blei-, Messing- oder Eloxalverglasung, transparentes Glasmosaik
VSG / B 010755 / 14 Aquarien-/Terrarienscheiben
Gefahr Technische Betriebseinrichtung (diese gelten nur dann als vereinbart, wenn die Ge-
fahr ausdrücklich beantragt und dokumentiert worden ist)
VSG / B 130101 / 14 Pauschalversicherung für Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer
Betriebseinrichtung
VSG / B 130201 / 14 Versicherungsort für Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer Be-
triebseinrichtung
VSG / B 130202 / 14 Versicherungsort außerhalb der stationären Betriebsstätten für Ergänzende
Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung
VSG / B 160213 / 14 Revisionen / Inspektionen von Dampf-, Gas- und Wasserturbinenanlagen so-
wie von Elektromotoren mit Leistungen von mehr als 750 kW bzw. Drehmomenten von mehr als 10
kNm (sofern vorhanden)
VSG / B 190103 / 14 Besondere Entschädigungsberechnung für Schäden durch Ergänzende Ge-
fahren an Technischer Betriebseinrichtung
VSG / B 190104 / 14 Besondere Entschädigungsberechnung für die Pauschalversicherung für Er-
gänzende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung
VSG / B 190504 / 14 14 Besondere Regelung zur Berechnung der Unterversicherung für Ergän-
zende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung mit anteiliger Versicherungs-
summe
VSG / B 190505 / 14 Besondere Regelung zur Berechnung der Unterversicherung für die Pauschal-
versicherung für Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung mit anteili-
ger Versicherungssumme
Gefahr Transport (diese gelten nur dann als vereinbart, wenn die Gefahr ausdrücklich bean-
tragt und dokumentiert worden ist)
VSG / B 030401 / 14 Bergungs- und Beseitigungskosten
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 2
[Seite 3]
VSG / B 140401 / 14 Be- und Entladen
VSG / B 140402 / 14 Aufenthaltsrisiko in der Heimatgarage des versicherten Betriebes
VSG / B 140403 / 14 Ständig im Transportmittel befindliche Werkzeuge, Ersatzteile, Prüfgeräte und
Installationsmaterial
VSG / B 150401 / 14 Örtlicher Geltungsbereich
Gefahr Ertragsausfall (diese gelten nur dann als vereinbart, wenn die Gefahr ausdrücklich
beantragt und dokumentiert worden ist)
VSG / B 020101 / 14 Rückwirkungsschäden (Zulieferer)
VSG / B 020102 / 14 Auswirkungsschäden durch Abnehmer innerhalb Deutschlands
VSG / B 020103 / 14 Vertragsstrafen
VSG / B 190803 / 14 Über-/Unterjährige Haftzeit
Besondere Vereinbarungen und Bestimmungen – sofern gesondert vereinbart (diese gelten
nur dann als vereinbart, wenn dies ausdrücklich beantragt und dokumentiert worden ist)
VSG / B 040154 / 14 Betriebsschließung / Infektionsschutz
VSG / B 010504 / 14 Automaten in und an der Außenwand
VSG / B 050001/ 14 Fermentationsschäden an Ernteerzeugnissen
VSG / B 060002 / 14 Automatendiebstahl
VSG / B 170201 / 14 Verkaufspreis für verkaufte lieferungsfertige eigene Erzeugnisse
VSG / B 170202 / 14 Verkaufspreis für lieferungsfertige eigene Erzeugnisse
VSG / B 170203 / 14 Verkaufspreis bei Großhandelsbetrieben
VSG / B 170208 / 14 Medien der Unterhaltungselektronik
VSG / B 170701 / 14 Stichtagsversicherung und Sicherungsübereignung
VSG / B 180001 / 14 Wertzuschlag mit Einschluss von Bestandserhöhungen – Inhalt
VSG / B 180002 / 14 Wertzuschlag ohne Einschluss von Bestandserhöhungen – Inhalt
VSG / B 180003 / 14 Vorsorgeversicherung für Bestandserhöhungen Inhalt
VSG / B 190102 / 14 Vertragsärztliche Verordnungen, Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen
VSG / B 190502 / 14 Stichtagsversicherung für Waren und Vorräte
Besondere Vereinbarungen und Bestimmungen – Zielgruppen (die dazugehörigen Klausel-
texte werden auf einem separaten Dokument -Erweiterungen- zu der jeweiligen Zielgruppe
ausgegeben)
VSG / BPI-ZG 0001 / 14 Erweiterter Verzicht auf den ein Einwand der Unterversicherung
VSG / BPI-ZG 0002 / 14 Erweiterter Verzicht bei Grober Fahrlässigkeit
VSG / BPI-ZG 0003 / 14 Verzicht auf Kürzung bei Obliegenheitsverletzung
VSG / BPI-ZG 0004 / 14 Verzicht auf Kürzung bei unterlassener Anzeige einer Gefahrerhöhung
VSG / BPI-ZG 0005 / 14 Erweiterte Vorsorge
VSG / BPI-ZG 0006 / 14 Versicherungsort bei gewerblicher und privater Nutzung
VSG / BPI-ZG 0007 / 14 Erhöhung für Provisorische Maßnahmen mit Vorübergehender Bewachung
VSG / BPI-ZG 0008 / 14 Erhöhung für Schäden an außen angebrachten Sachen (am Gebäude)
VSG / BPI-ZG 0009 / 14 Erhöhung für Bargeld ohne Verschluss aus Kassen
VSG / BPI-ZG 0010 / 14 Erhöhung für Raub auf dem versicherten Grundstück
VSG / BPI-ZG 0011 / 14 Erhöhung für Raub auf Transportwegen an versicherten Sachen und Bar-
geld
VSG / BPI-ZG 0012 / 14 Erhöhung für Beraubung auf Transportwegen infolge Erpressung
VSG / BPI-ZG 0013 / 14 Sachen im Freien gegen Sturm/Hagel
VSG / BPI-ZG 0014 / 14 Erhöhung Entschädigungsgrenze für Transportgefahren
VSG / BPI-ZG 0015 / 14 Erhöhung für die Kühl- und Tiefkühlgut-Versicherung
VSG / BPI-ZG 0016 / 14 Verderb auf Transportwegen
VSG / BPI-ZG 0017 / 14 Erhöhung für Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben
VSG / BPI-ZG 0018 / 14 Marketing- und Werbekosten
VSG / BPI-ZG 0019 / 14 Weiterzahlung von Löhnen und Gehältern bei einem Ertragsausfallschaden
VSG / BPI-ZG 0020 / 14 Handwerkerklausel
VSG / BPI-ZG 0021 / 14 Zuordnungsklausel
VSG / BPI-ZG 0022 / 14 Zelte und ähnliches
VSG / BPI-ZG 0023 / 14 Fahrräder- E-bikes etc. zur Vermietung an Gäste
VSG / BPI-ZG 0024 / 14 Aufräum- und Reparaturarbeiten
VSG / BPI-ZG 0025 / 14 Transport- und Unterbringungskosten von Hotelgästen nach einem Scha-
densfall
VSG / BPI-ZG 0026 / 14 Schadenskoordination und Schadenmanagement
VSG / BPI-ZG 0027 / 14 Schlossänderungskosten für Betriebsfahrzeuge
VSG / BPI-ZG 0028 / 14 Ausstellungsversicherung
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 3
[Seite 4]
VSG / BPI-ZG 0029 / 14 Ertragsausfall durch Feuer auf Baustellen
VSG / BPI-ZG 0030 / 14 Erhöhung Be- und Entladeschäden
VSG / BPI-ZG 0031 / 14 Erhöhung für Aufenthaltsrisiko in der Heimatgarage des versicherten Betrie-
bes
VSG / BPI-ZG 0032 / 14 Erweiterung Ständig im Transportmittel befindliche Werkzeuge, Ersatzteile,
Prüfgeräte und Installationsmaterial
VSG / BPI-ZG 0033 / 14 Kundendienstfahrzeuge: Wegfall Nachtzeitklausel und Erweiterung
VSG / BPI-ZG 0034 / 14 Erweiterung Medikamentenverderb
VSG / BPI-ZG 0035 / 14 Erweiterung Arzttaschen/Notfall-/Arztkoffer gegen Entwendung durch einfa-
chen Diebstahl und Beschädigung
VSG / BPI-ZG 0036 / 14 Erweiterung Vertragsärztliche Verordnungen, Abrechnungsunterlagen für
Krankenkassen
VSG / BPI-ZG 0037 / 14 Diebstahl von Praxisbesucherhabe
VSG / BPI-ZG 0038 / 14 Wiederherstellungskosten für Laborergebnisse und Röntgenaufnahmen
VSG / BPI-ZG 0039 / 14 Böswillige Beschädigung an Nachtdienstkästchen, Medikamentenschleusen
und Nachtdienstklappen
VSG / BPI-ZG 0040 / 14 Eindringen Regen, Hagel, Schnee bei nicht ordnungsgemäß verschlosse-
nen Fenstern, Öffnungen
VSG / BPI-ZG 0041 / 14 - Schäden am Ladegut wegen Betriebs-, Brems- und Bruchschäden sowie
Notbremsung und Ausweichmanöver
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 4
[Seite 5]
VSG / A 010101 / 14 - Vorläufige Deckung
Teil A: Allgemeiner Teil 1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz aus dem Vertrag über die vorläufige De-
ckung beginnt zu dem vereinbarten Zeitpunkt. Der Versicherungs-
schutz beginnt jedoch nicht vor der Zahlung des Beitrages, sofern
der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit-
teilung in Textform zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die
vorläufige Deckung oder durch einen auffälligen Hinweis im Ver-
sicherungsschein auf diese Voraussetzung aufmerksam macht.
2. Inhalt des Vertrages
Grundlage dieses Vertrages sind die im Versicherungsvertrag ver-
einbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Klauseln.
3. Nichtzustandekommen des Hauptvertrages
Kommt der Hauptvertrag nicht zustande, so steht dem Versicherer ein
Anspruch auf einen der Laufzeit der vorläufigen Deckung entspre-
chenden Teil des Beitrages zu, die beim Zustandekommen des
Hauptvertrages für diesen zu zahlen wäre. Dies gilt nicht, wenn für
die vorläufige Deckung ein abweichender Beitrag vereinbart
wurde.
4. Beendigung des Vertrages über vorläufige Deckung
a) Der Vertrag über vorläufige Deckung endet spätestens zu dem
Zeitpunkt, zu dem nach einem vom Versicherungsnehmer ge-
schlossenen Hauptvertrag oder einem weiteren Vertrag über vor-
läufige Deckung ein gleichartiger Versicherungsschutz beginnt. Ist
der Beginn des Versicherungsschutzes nach dem Hauptvertrag oder
nach dem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung von der Zah-
lung des Beitrages durch den Versicherungsnehmer abhängig, so en-
det der Vertrag über vorläufige Deckung bei Nichtzahlung oder
verspäteter Zahlung des Beitrages abweichend von Satz 1 spätes-
tens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer mit der
Beitragszahlung in Verzug ist. Voraussetzung hierfür ist
aber, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch ge-
sonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Ver-
merk im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam
gemacht hat.
b) Absatz a) ist auch anzuwenden, wenn der Versicherungs-
nehmer den Hauptvertrag oder den weiteren Vertrag über vorläu-
fige Deckung mit einem anderen Versicherer schließt. Der Versi-
cherungsnehmer hat den anderweitigen Vertragsschluss unverzüg-
lich mitzuteilen.
c) Kommt der Hauptvertrag mit dem Versicherer, mit dem der
Vertrag über vorläufige Deckung besteht, nicht zustande, weil der
Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung zum Hauptvertrag
widerruft oder einen Widerspruch wegen eines vom Antrag oder
den getroffenen Vereinbarungen abweichenden Versicherungs-
scheins erklärt, so endet der Vertrag über vorläufige Deckung spä-
testens mit dem Zugang des Widerrufes oder des Widerspruches
beim Versicherer.
d) Ist das Vertragsverhältnis über vorläufige Deckung auf unbe-
stimmte Zeit eingegangen, kann jede Vertragspartei den Vertrag
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung des Versi-
cherers wird jedoch erst nach Ablauf von 2 Wochen nach Zugang
wirksam.
VSG / A 020101 / 14 - Anerkennung (Besichtigung)
1. Hat der Versicherer das versicherte Risiko besichtigt, so erkennt
B 220246 (01.2023)
der Versicherer abweichend von Teil A 1 VSG an, dass ihm durch
diese Besichtigung alle Gefahrumstände bekannt geworden sind,
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 5
[Seite 6]
welche in diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des Risikos erheb-
lich waren.
2. Das Recht des Versicherers den Vertrag wegen arglistiger Täu-
schung anzufechten, bleibt unberührt.
VSG / A 090202 / 14 - Anzeigen des Versicherungsnehmers
zur Inhaltsversicherung oder zur selbständigen Ertragsaus-
fall- oder Betriebsunterbrechungsversicherung
Bestehen eine Inhaltsversicherung und eine selbständige Ertrag-
sausfall- oder Betriebsunterbrechungsversicherung bei demsel-
ben Versicherer oder unter Führung desselben Versicherers, so
gelten Anzeigen des Versicherungsnehmers jeweils für beide
Versicherungen, soweit es sich um den gleichen versicherten Be-
trieb handelt.
VSG / A 140101 / 14 - Kündigung nach einem Versiche-
rungsfall
Das Kündigungsrecht nach einem Versicherungsfall nach Teil A 14
Nr. 1 VSG gilt auch für eine bei demselben Versicherer oder unter Füh-
rung desselben Versicherers bestehenden Ertragsausfall- oder Be-
triebsunterbrechungsversicherung, soweit es sich um den gleichen
versicherten Betrieb handelt.
VSG / A 160001 / 14 - Sachverständigenverfahren bei Zu-
sammentreffen mit Spezialversicherungen
1. Besteht auch eine Maschinen-, Elektronik- oder Transport-
versicherung (Spezialversicherungsvertrag) und ist streitig, ob
oder in welchem Umfang ein Schaden dem vorliegenden Vertrag
oder dem Spezialversicherungsvertrag zuzuordnen ist, so kann der
Versicherungsnehmer verlangen, dass die Höhe des Schadens zu
vor- liegendem Vertrag und dem Spezialversicherungsvertrag in ei-
nem gemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können die Versicherer
und der Versicherungsnehmer auch vereinbaren.
2. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung
auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt wer-
den.
3. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu be-
nennen; der Versicherungsnehmer kann zwei Sachverständige be-
nennen. Die Parteien können sich auf einen oder zwei gemein-
same Sachverständige einigen. Jede Partei, die ihren Sachver-
ständigen benannt hat, kann die anderen unter Angabe des von
ihrer genannten Sachverständigen in Textform auffordern, einen
Sachverständigen zu benennen. Geschieht dies nicht innerhalb
von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung, so kann die
auffordernde Partei den Sachverständigen der säumigen Partei
durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen
lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
b) Die Versicherer dürfen als Sachverständige keine Personen be-
nennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit
ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Perso-
nen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind
oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
c) Die Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn ihrer
Feststellungen einen weiteren Sachverständigen als Obmann. Die
Regelung unter b gilt entsprechend für die Benennung eines Ob-
mannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachver-
ständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch
das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 6
[Seite 7]
4. Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen
gelten Teil A § 16 VSG sowie die entsprechenden Bestimmungen
des Spezialversicherungsvertrages.
5. Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen den
Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen voneinander
ab, so werden sie unverzüglich dem Obmann übergeben. Dieser
entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der
durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Gren-
zen und übermittelt seine Entscheidung den drei Parteien gleich-
zeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind
für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen
wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich ab-
weichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnen
die Versicherer die Entschädigung.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch ge-
richtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen
die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzö-
gern.
6. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die
Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen
die Parteien zu gleichen Teilen.
7. Steht im Zeitpunkt einer Abschlagszahlung noch nicht fest, in-
wieweit der Schaden, dem vor Klauseln zur Verbundenen Sach-Ge-
werbeversicherung liegenden Vertrag oder dem Spezialversiche-
rungsvertrag zuzuordnen ist, beteiligt sich jeder Versicherer an der
Abschlagszahlung vorläufig zu gleichen Teilen.
8. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenhei-
ten des Versicherungsnehmers (siehe Teil A 8 Nr. 2 VSG) nicht
berührt.
VSG / A 180001 / 14 - Verhaltens- und Wissenszurech-
nung / Repräsentantenklausel
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhal-
ten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
Als Repräsentant gilt:
• bei Aktiengesellschaften die Mitglieder des Vorstandes,
• bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsfüh-
rer,
• bei Kommanditgesellschaften die Komplementäre,
• bei offenen Handelsgesellschaften die Gesellschafter,
• bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Gesellschafter,
• bei Einzelfirmen die Inhaber,
• bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Ver-
bänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kom-
munen, ausländischen Unternehmen) die nach den gesetzlichen
Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane.
VSG / A 180101 / 14 - Maklerklausel
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmäch-
tigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers
entgegenzunehmen. Diese hat er unverzüglich an den Versicherer
weiterzuleiten. Bei einer unverzüglichen Weiterleitung ist deren
Zugang beim Makler rechtlich gleichbedeutend mit dem Zugang
beim Versicherer. Ein Zeitraum von 5 Tagen gilt in jedem Fall als
unverzüglich.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 7
[Seite 8]
VSG / B 010301 / 14 - Ausschluss von fremdem Eigentum
Teil B: Inhaltsversi- Abweichend von Teil B 1 Nr. 3 b) VSG erstreckt sich der Versiche-
cherung – Allge- rungsschutz nicht auf fremdes Eigentum, das dem Versicherungs-
nehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung oder zum
meine Vereinbarun- Verkauf in Obhut gegeben wurde.
gen und Bestimmun-
gen VSG / B 010302 / 14 - Fremdes Eigentum – weisungsge-
mäße Versicherung
Abweichend von Teil B 1 Nr. 3 b) VSG ist fremdes Eigentum nur ver-
sichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen ge-
hört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung
oder Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde, und
soweit es nachweislich aufgrund einer Vereinbarung mit dem Ei-
gentümer durch den Versicherungsnehmer zu versichern ist.
VSG / B 010303 / 14 - Ausstellungsware in fremdem Eigen-
tum
In Erweiterung von Teil B § Nr. 3 b) VSG ist fremdes Eigentum versi-
chert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört
und dem Versicherungsnehmer als Ausstellungsware in Obhut gege-
ben wurde. Dies gilt nicht, soweit der Versicherungsnehmer nach-
weislich insbesondere mit dem Eigentümer vereinbart, dass die
fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert
zu werden brauchen.
VSG / BPI 0001 / 14 – Fremdes Eigentum ohne Nachweis
In Erweiterung zu VSG / B 010302 / 14 und VSG / B 010303 / 14
VSG gilt: Bis Schäden in Höhe von EUR 10.000 besteht auch dann
Deckung, wenn keine Vereinbarung insbesondere zwischen dem
Eigentümer und dem Versicherungsnehmer getroffen wurde, dass
der Versicherungsnehmer das fremde Eigentum zu versichern hat.
VSG / B 010306 / 14 - Eigentum von Gästen in Beherber-
gungsbetrieben
In Erweiterung von Teil B 1 Nr. 3 b) VSG ist Eigentum von Gästen in
Beherbergungsbetrieben, das dem Versicherungsnehmer nicht
zur Verwahrung übergeben wurde, bis zu der hierfür vereinbarten
Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Dies gilt auch für
Hausrat aller Art.
Nicht versichert sind Bargeld, Wertsachen, zulassungs-
pflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und
Zugmaschinen.
Die Entschädigung ist je Gast auf 5.000 EUR, insgesamt auf max.
50.000 EUR begrenzt.
Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Gast nicht aus einem
anderen Versicherungsvertrag Ersatz erlangen kann.
VSG / B 010501 / 14 - Kraftfahrzeuge von Betriebsange-
hörigen und Besuchern
Abweichend von Teil B 1 Nr. 5 d) VSG sind Kraftfahrzeuge von
Betriebsangehörigen und Besuchern in ruhendem Zustand bis zu
der hierfür vereinbarten Versicherungssumme gemäß Pauschalde-
klaration auf Erstes Risiko versichert. Versicherungsschutz besteht
auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort (siehe Teil B 15
Nr. 2 VSG) liegt sowie auf entsprechend gekennzeichneten Park-
plätzen, die dem Versicherungsnehmer zur Verfügung stehen und
in unmittelbarer Umgebung zum Versicherungsort liegen. Es be-
steht subsidiärer Versicherungsschutz. Eine Entschädigung wird
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 8
[Seite 9]
nicht geleistet, soweit aus einem anderen Versicherungsvertrag
Ersatz beansprucht werden kann.
VSG / B 010503 / 14 - Automaten in Gebäuden
1. In Erweiterung von Teil B 1 Nr. 5 e) VSG sind Automaten mit
Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) und Geldautomaten, die
sich in Gebäuden innerhalb des Versicherungsortes (siehe Teil B
15 VSG) befinden, samt deren Inhalt an Vorräten versichert. Die
Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag
begrenzt.
2. Der Geldinhalt dieser Automaten ist nur im Rahmen einer für
Bargeld vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert. Teil B
15 Nr. 6 VSG gilt hierfür nicht.
3. Schäden durch Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung,
Streik, Aussperrung (siehe Teil B 10 VSG), Fahrzeuganprall,
Rauch, Überschalldruckwellen (Teil B 11 VSG), Ergänzende Ge-
fahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung (Teil B 13
VSG) sowie Transportgefahren (Teil B 14 VSG) sind von der Ver-
sicherung ausgeschlossen.
VSG / B 030402 / 14 - Berücksichtigung von behördli-
chen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte
1. In Erweiterung zu Teil B § 3 Nr. 4 f) VSG sind bei der Anrech-
nung des Restwertes für die versicherte und vom Schaden be-
troffene Sache behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
bis zu der vereinbarten Versicherungssumme zu berücksichtigen.
Die Entschädigung ist jedoch begrenzt durch den Betrag, der sich
vertragsmäßig ergeben würde, wenn die versicherte und vom
Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den
Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten.
2. Die Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbe-
schränkungen für Restwerte erfolgt nur, soweit sie auf der Grund-
lage vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassener Gesetze und
Verordnungen beruhen. Soweit behördliche Auflagen mit Fristset-
zung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, werden sie für
die Restwerte nicht berücksichtigt.
3. Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen,
dass sich die Wiederherstellung durch Beschränkungen der vor-
genannten Art verzögert, werden nur ersetzt, soweit diese Kosten
nach Teil B 3 Nr. 4 g) VSG versichert sind.
4. Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entsteht,
verpflichtet sich der Versicherungsnehmer, diesen in Höhe des fällig
werdenden Mehrbetrages an den Versicherer abzutreten.
5. Schäden durch Ergänzende Gefahren für Schäden an Techni-
scher Betriebseinrichtung (Teil B 13 VSG) sowie Transportgefahren
(Teil B 14 VSG) sind von der Versicherung ausgeschlossen.
VSG / B 030403 / 14 -Mehrkosten durch Technologiefort-
schritt
1. In Erweiterung zu den VSG sind Mehrkosten durch Technologie-
fortschritt als Folge eines Versicherungsfalles versichert.
2. Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungs-
summe auf Erstes Risiko die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für
die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten
und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die Wiederherstel-
lung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte
infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich
ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut auf- zuwenden ist,
dass der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst
nahekommt.
3. Entschädigung wird nicht geleistet für Mehrkosten durch
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 9
[Seite 10]
behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen und -auflagen.
4. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehr-
kosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.
5. Ist die Versicherungssumme einer vom Schaden betroffenen
Position, für welche die Mehrkosten durch Technologiefortschritt
versichert sind, niedriger als der Versicherungswert (Unterversi-
cherung), so wird der nach Nr. 2 bis Nr. 4 ermittelte Betrag nur im
Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert er-
setzt.
VSG / B 030404 / 14 -Bewachungskosten nach einem
Versicherungsfall
1. Der Versicherer ersetzt jegliche Kosten, die dem Versicherungs-
nehmer innerhalb der ersten 96 Stunden nach einem eingetrete-
nen Schaden dadurch entstehen, dass er den betroffenen Versi-
cherungsort aus Sicherheitsgründen bewachen lässt.
2. Es gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze gemäß Pau-
schaldeklaration.
VSG / B 030405 / 14 - Rückreisekosten aus dem Urlaub
1. Bis zur Höhe der vorgesehenen Entschädigungsgrenze er-
setzt der Versicherer auch den notwendigen Mehraufwand für
Fahrt- kosten, wenn der Versicherungsnehmer oder einer seiner
Repräsentanten wegen eines erheblichen Versicherungsfalles
vorzeitig seine Urlaubsreise abbricht, um an den Schadensort zu
reisen.
2. Erheblich ist ein Versicherungsfall dann, wenn der Schaden vo-
raussichtlich 5.000 € übersteigt und die Anwesenheit des Versiche-
rungsnehmers erforderlich macht.
3. Als Urlaubsreise gilt jede privat oder geschäftlich veranlasste
Abwesenheit von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von ma-
ximal 6 Wochen.
4. Mehraufwand für Fahrtkosten wird für ein angemessenes Reise-
mittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Reisemittel und der
Dringlichkeit der Reise an den Schadensort.
5. Ist aufgrund eines erheblichen Versicherungsfalles ein Reiseruf
über Rundfunk oder andere Medien zur Information des Versiche-
rungsnehmers notwendig, so übernimmt der Versicherer im Rah-
men der Entschädigungsgrenze auch diese Kosten.
6. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbar-
ten Betrag gemäß Pauschaldeklaration begrenzt (Entschädi-
gungsgrenze).
VSG / B 040152 / 14 - Medikamentenverderb
1. In Erweiterung von Teil B Ziffer 4 Nr. 1 VSG leistet der Versiche-
rer gemäß Pauschaldeklaration bis zur vereinbarten Versicherungs-
summe auf Erstes Risiko Entschädigung für Medikamente, die
durch ein unvorhergesehenes Versagen der Kühleinrichtung so-
wie Stromaus- fall verdorben sind.
2. Kein Versicherungsschutz besteht für Medikamente, deren Ab-
laufdatum überschritten wurde.
3. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Ver-
sicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gemäß Pau-
schaldeklaration gekürzt.
VSG / B 040153 / 14 - Erweiterung Versicherte Sachen
In Erweiterung von Teil B 1 Abs. 1 c) gelten auch die an der Au-
ßenseite des Gebäudes angebrachten Sachen, soweit der
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 10
[Seite 11]
Versicherungsnehmer Eigentümer ist oder diese unter Eigentums-
vor- behalt erworben hat, zu den versicherten Sachen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten
Betrag gemäß Pauschaldeklaration begrenzt (Entschädigungs-
grenze).
VSG / B 040155 / 14 - Kühl- und Tiefkühlgut
1. Gegenstand der Versicherung
Der Versicherer ersetzt versicherte Sachen nach Nr. 2, die infolge
einer versicherten Gefahr nach Nr. 3 verderben bis zu der hierfür
vereinbarten Versicherungssumme gemäß Pauschaldeklaration
auf Erstes Risiko.
2. Versicherte Sachen
Als Kühlgut und gleichzeitig als versicherte Sache gelten Lebens-
mittel, welche in kaltem Zustand, d. h. bei Temperaturen unter 8
Grad Celsius gelagert werden
Abweichend von Teil B 1 VSG erstreckt sich der Versicherungs-
schutz auf Waren und Vorräte (einschließlich Halbfabrikate und
Rohstoffe), solange sie in Tiefkühlanlagen (Tiefkühlräume, -truhen,
-vitrinen, Gemeinschaftsgefrieranlagen) im Versicherungsort la-
gern.
Für Ertragsausfallschäden infolge eines versicherten Schadens be-
steht kein Versicherungsschutz.
3. Versicherte Gefahren
Der Versicherer ersetzt Sachschäden durch
a) Sole, Ammoniak oder andere Kältemittel,
b) Nichteinhaltung der vorgeschriebenen oder üblichen Tempera-
tur oder Luftfeuchtigkeit,
c) Versagen oder Niederbrechen der maschinellen Kühleinrichtun-
gen,
d) Wasser jeder Art.
4. Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
Schäden
a) durch gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrich-
tungen;
b) durch Schwund oder natürlichen Verderb der Waren;
c) durch angekündigte Stromabschaltungen.
5. Sicherheitsvorschriften
a) In Ergänzung zu Teil B 16 Nr. 2 VSG haben der Versicherungsneh-
mer und sein Repräsentant
aa) alle Bedienungs- und Wartungsvorschriften für die Kühl-/Tief-
kühlanlage sorgfältig zu beachten. Insbesondere haben sie das
regelmäßige Abtauen der Anlage und die vorgeschriebene Über-
prüfung durch Fachpersonal sicherzustellen und dafür Sorge zu
tragen, dass Waren zweckentsprechend vorbereitet werden;
bb) die Temperatur in der Tiefkühltruhe dreimal täglich zu prüfen. Die
Temperatur darf nie wärmer als -18 Grad Celsius sein. Für Eiskrem
sind -20 Grad Celsius erforderlich;
cc) den Eisansatz in der Anlage/Truhe rechtzeitig zu entfernen;
dd) die Truhe so zu befüllen, dass oberhalb der Lademarke keine
Waren liegen;
ee) Speiseeis im unteren Teil der Tiefkühltruhe zu lagern;
ff) die Truhe so aufzustellen, dass sie vor Sonne, Außenwärme und
Zug geschützt ist und trotzdem im Blickfang bleibt;
gg) die Stromzuführung gegen Unterbrechung zu sichern;
hh) die Truhe nur mit industriell hergestellter Ware zu befüllen;
ii) nur verpackte Ware in der Truhe aufzubewahren;
jj) keine Selbstfrostung von Lebensmitteln oder das Abkühlen von
Getränken in der Tiefkühltruhe vorzunehmen.
b) Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten ergeben
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 11
[Seite 12]
sich aus Teil A 8 und Teil B 16 Nr. 3 VSG.
6. Obliegenheiten im Versicherungsfall
a) In Ergänzung zu Teil A 8 Nr. 1 VSG haben der Versicherungs-
nehmer und sein Repräsentant bei Störung an der Kühl-/Tiefkühlan-
lage oder bei Aussetzen des Stromes
aa) sofort nach der Ursache zu suchen und den Fehler soweit möglich
sofort selbst zu beheben. Wird die Ursache nicht gefunden, ist un-
verzüglich die nächstgelegene Außenstelle der Lieferfirma zwecks
Entsendung eines Monteurs zu benachrichtigen oder bei einer Stö-
rung der Stromzuleitung ein Elektrofachmann hinzuzuziehen;
bb) sofern sich die Kühl-/Tiefkühlanlage nicht sofort in Ordnung
bringen lässt, die Ware in eine andere am Ort befindliche Kühl-/
Tiefkühlanlage zu bringen. Ist am Ort selbst keine solche Möglich-
keit gegeben, ist nach Alternativen zu suchen (Unterbringung beim
Lieferanten); cc) Waren und Vorräte schnellstmöglich zu verkaufen
zu notfalls ermäßigten – jedoch bestmöglichen – Preisen.
b) Zum Nachweis des Ersatzanspruches sind dem Versicherer ein-
zureichen:
aa) eine Schadenmeldung in Textform, die den Schadentag, das
Fabrikat und die Nummer der Kühl-/Tiefkühlanlage, die Art und
Dauer des Ausfalles der Anlage und den Gesamtwert der zur Zeit
des Eintrittes des Schadens vorhandenen Ware enthalten soll,
bb) eine Bescheinigung des den Schaden behebenden Fachman-
nes über die Schadenursache bzw., falls der Schaden auf einer
Störung im Stromnetz beruht, eine Bestätigung des Elektrizitäts-
werkes oder der Gemeindeverwaltung über Grund sowie Beginn
und Ende des Stromausfalles,
cc) eine spezifizierte Aufstellung der vom Schaden betroffenen
Ware auf Basis der Einstandspreise unter Berücksichtigung des
Erlöses aus dem Verkauf bzw. Eigenverbrauch noch verwertbarer
Ware,
dd) die Einkaufsrechnungen über die vom Schaden betroffene
Ware, die sofort nach Einsicht zurückgegeben werden.
c) Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach a)
oder b) ergeben sich aus Teil A 8 Nr. 2 VSG.
VSG / B 040159 / 14 - Benzinklausel (Garagenklausel)
Das Abstellen von Kraftfahrzeugen z.B. in Betriebsgebäuden, die
nicht ausdrücklich als Garagen zugelassen sind, beeinträchtigen
den Versicherungsschutz nicht. Es dürfen sich im Umkreis von 3
Metern keine brennbaren Sachen befinden. Des Weiteren darf es
sich nicht um Gefahrguttransportfahrzeuge handeln. Feuergefährli-
che Arbeiten sind zu untersagen und auf Tankvorgänge ist zu ver-
zichten. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten
ergeben sich aus Teil A 8 und Teil B 16 Nr. 3 VSG.
VSG / B 040161/ 14 - Schilder
Schilder sind versichert gegen Schäden durch die dem Vertrag zu-
grunde liegenden Gefahren und auch gegen einfachen Diebstahl.
Gegen einfachen Diebstahl und Sturm besteht nur dann Versiche-
rungsschutz, wenn die Schilder entweder fest mit dem Gebäude
bzw. mittels einer stabilen Kette mit dem Gebäude verbunden oder
mit dem Gehweg fest verankert sind. Die Entschädigungsgrenze
für Schilder beträgt gemäß Pauschaldeklaration maximal 500
EUR.
VSG / A 090101 / 14 - Schlüsseldepot
1. Sind auf Verlangen der Feuerwehr Schlüssel für den Zugang
zum Versicherungsort in einem Schlüsseldepot hinterlegt, das au-
ßerhalb des Versicherungsortes, aber innerhalb des Grundstücks,
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 12
[Seite 13]
auf dem der Versicherungsort liegt, installiert ist, so gilt das nicht
als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Teil A 9 Nr. 1 VSG,
sofern das Schlüsseldepot
a) von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleicherma-
ßen qualifizierten Prüfstelle anerkannt ist,
b) durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer
gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle anerkannte Gefahrenmel-
deanlage überwacht und gesteuert wird,
c) gemäß dem vereinbarten Instandhaltungsplan in regelmäßigen
Abständen inspiziert und gewartet wird.
2. Der Versicherer leistet nach Teil B § 3 Nr. 4 m) VSG Entschädi-
gung für Schäden, die durch rechtswidriges, gewaltsames Öffnen
oder den Versuch einer solchen Tat am Schlüsseldepot eintreten.
VSG / B 150101 / 14 - Freizügigkeit zwischen Versicherung-
sorten mit je einer Versicherungssumme
1. Die versicherten Sachen können frei auf die im Versicherungs-
vertrag vereinbarten Versicherungsorte verteilt werden (Freizügig-
keit).
Für die Ermittlung einer Unterversicherung (Teil B 19 Nr. 5 VSG)
werden die Versicherungssummen aller Versicherungsorte den
Versicherungswerten aller Versicherungsorte gegenübergestellt.
2. Für Versicherungssummen auf Erstes Risiko sowie für Entschädi-
gungsgrenzen gelten die für den jeweiligen Versicherungsort ver-
einbarten Beträge.
VSG / B 150102 / 14 - Freizügigkeit zwischen Versiche-
rungsorten mit gemeinsamer Versicherungssumme
1. Die versicherten Sachen können frei auf die im Versicherungs-
vertrag vereinbarten Versicherungsorte verteilt werden (Freizügig-
keit).
Für die Ermittlung einer Unterversicherung (Teil B 19 Nr. 5 VSG) wird
die gemeinsame Versicherungssumme aller Versicherungsorte den
Versicherungswerten aller Versicherungsorte gegen- über- gestellt.
2. Sind Versicherungssummen auf Erstes Risiko oder Entschädi-
gungsgrenzen als Prozent der gemeinsamen Versicherungssumme
vereinbart, so werden diese Versicherungssummen und Entschädi-
gungsgrenzen je Versicherungsort aus einem Durchschnittsbetrag er-
rechnet, der durch Teilung der gemeinsamen Versicherungssumme
durch die Anzahl der Versicherungsorte zu ermitteln ist.
VSG / B 150201 / 14 - Neu hinzukommende Betriebsgrund-
stücke
1. Als Versicherungsort gelten auch neu hinzukommen- de Be-
triebsgrundstücke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis
zu 6 Monaten nach deren Hinzukommen.
Versicherungsschutz besteht gemäß Pauschaldeklaration bis zu
der hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko.
2. Weitere Elementargefahren (siehe Teil B 9 VSG), wenn nicht
ZÜRS 1 oder ZÜRS 2 vorliegt, sind von der Versicherung ausge-
schlossen.
3. Voraussetzung für den Versicherungsschutz gegen Schäden
durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie
Raub (siehe Teil B 6 VSG), ist, dass sich die versicherten Sachen
in einem Gebäude befinden, dass mindestens der Bauweise des
Gebäudes entspricht, aus dem sie ursprünglich verbracht wurden.
Ebenso müssen die Sicherungen mind. dem Standard entspre-
chen, wie sie für den ursprünglichen Versicherungsort vereinbart
sind.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 13
[Seite 14]
VSG / B 150301 / 14 - Sachen auf Baustellen
1. In Erweiterung von Teil B 15 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 VSG sind Sa-
chen, die auf Baustellen gelagert werden, bis zu der hierfür gemäß
Pauschaldeklaration vereinbarten Entschädigungsgrenze mitver-
sichert.
2. Für die Gefahren Einbruchdiebstahl (Teil B 6), Leitungswasser
(Teil B 7) sowie Sturm und Hagel (Teil B 8) ist Voraussetzung,
dass sich die Sachen in Gebäuden befinden, für Einbruchdieb-
stahl zusätzlich in einem verschlossenen Raum.
3. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den gemäß
Pauschaldeklaration vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
4. Die Vereinbarung nach Nr. 1 gilt ausschließlich für die nachste-
hend genannten Gefahren und nur, sofern diese vereinbart sind:
a) Feuer (Teil B 5 VSG)
b) Einbruchdiebstahl (Teil B 6 VSG)
c) Leitungswasser (Teil B 7 VSG)
d) Sturm/Hagel (Teil B 8 VSG)
VSG / B 150302 / 14 - Abhängige Außenversicherung bei
Heimarbeiter (Home-Office/Telearbeit)
1. Werden versicherte Sachen durch den Versicherungsnehmer an
Heimarbeiter (Home-Office/Telearbeit) übergeben, so besteht im Rah-
men von Teil B 15 Nr. 3 VSG auch über den dort genannten Zeit-
raum hinaus Versicherungsschutz.
2. Gemäß Pauschaldeklaration gilt eine von Teil B 15 Nr. 3 VSG
abweichende Entschädigungsgrenze.
VSG / B 150304 / 14 - Erweiterte Geltungsbereich in der
Außenversicherung
Für die für die Außenversicherung (Teil B 15 Nr. 3 VSG) vereinbarten
Gefahren gilt der Geltungsbereich auf Europa (geographischer Be-
griff) erweitert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 100.000 EUR be-
grenzt.
VSG / B 150501 / 14 - Edelmetalle in Zahnpraxen und
Zahnlabors
Abweichend von Teil B 15 Nr. 5 VSG sind gemäß Pauschaldekla-
ration bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze verarbeitete
und unverarbeitete Edelmetalle in Zahnpraxen und Zahnlabors
auch dann versichert, wenn sich die Sachen nicht in einem Behältnis
befinden.
VSG / B 150550 / 14 - Aufbewahrungsvorschriften Bar-
geld, Urkunden, Wertsachen
1. Die Entschädigung für
a) Bargeld, Urkunden;
b) Briefmarken; Münzen und Medaillen; unbearbeitete Edelmetalle
sowie Sachen aus Edelmetall; Schmucksachen, Perlen und Edel-
steine und auf Geldkarten geladene Beträge;
c) andere Sachen, für die dies besonders vereinbart ist; ist je Be-
hältnis auf die in Nr. 2 und Nr. 3 aufgelisteten Wertschutzräumen/
Wertschutzschränken begrenzt.
2. Maximale Entschädigung für Aufbewahrung in Wertschutzräu-
men:
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 14
[Seite 15]
Aufbewahrung im
verschlossenen Wertschutz- Summengrenzen
raum
Sicherheits- ohne mit EMA1₎ bis
VdS-Grad stufe nach EMA1₎ Euro
VDMA 24990 bis
Euro
I-IV - - -
V (EX)²₎ Wertschutz-
raum 250.000 500.000
VI (EX)²₎ - 375.000 750.000
1) Die genannten Zeichnungsempfehlungen gelten nur in Verbin-
dung mit einer vom Verband der VdS Schadenverhütung GmbH
anerkannten Einbruchmeldeanlage (EMA), mindestens der Klasse
B, wenn der Raum allseits auf Durchstieg sowie die Tür zusätzlich
auf Öffnen und Verschluss gemäß den Richtlinien für Planung und
Einbau von EMA (VdS 2311) überwacht werden.
2) Wertschutzräume der Widerstandsgrade V bis VI werden auch
mit geprüftem Schutz gegen Sprengstoffe (Kennzeichnung EX)
angeboten.
3. Maximale Entschädigung für Aufbewahrung in Wertschutz-
schränken:
Aufbewahrung im
verschlossenen Wertschutz- Summengrenzen
schrank
Widerstands- ohne mit EMA³₎ bis
grad nach Sicherheits- EMA³₎ Euro
VdS oder stufe nach bis
Euro
DAR1) VDMA 24990
Stahlschrank 20.000 30.000
B
I³₎ Wertschrank
C1 (F) 30.000 50.000
Wertschrank
II³₎ C2 (F)
Gepanzerter 50.000 100.000
Geldschrank
Geldschrank-
einheit GE l
Panzer- Geld-
schrank D10
Panzer- Geld-
III3) schrank D1 100.000 200.000
Geldschrank-
einheit GE II
Panzer- Geld-
schrank D20
IV Panzer- 150.000 300.000
Geldschrank
D2
IV KB EX)4₎ - 250.000 500.000
V
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 15
[Seite 16]
1) Freistehende Wertschutzschränke mit einem Eigengewicht von
weniger als 1000 kg müssen entsprechend den Montageanweisun-
gen des Herstellers verankert werden.
2) Freistehende Schränke dieser Art mit einem Eigengewicht von
weniger als 300 kg gelten als „anderer Verschluss“.
3) Die genannten Zeichnungsrichtlinien gelten nur in Verbindung
mit einer von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannten Ein-
bruchmeldeanlage (EMA), mindestens der Klasse B, wenn das Be-
hältnis gemäß den Richtlinien für Planung und Einbau von EMA
(VdS 2311) überwacht wird.
4) Wertschutzschränke der Widerstandsgrade V werden auch mit
geprüftem Schutz gegen Sprengstoffe (Kennzeichnung EX) ange-
boten.
4. Regelung zu Behältnissen unter einfachem Verschluss und
qualifizierten Verschluss:
a) Behältnisse - Einfacher Verschluss:
Unter einfachem Verschluss sind Sachen in Behältnissen, die er-
höhte Sicherheit bieten, und zwar auch gegen Wegnahme des
Behältnisses selbst, aber keine Registrierkassen, Rück-geldge-
bern und Automaten mit Geldeinwurf einschließlich Geldwechsler
versichert.
b) Behältnisse - Qualifizierter Verschluss:
Unter qualifizierten Verschluss sind Sachen in Wertschutzschrän-
ken mit dem Mindestwiderstandsgrad N bzw. 0 oder höherwertig
entsprechend DIN EN 1143-1 (Nachweis durch VdS- bzw. ECB-S
Zertifikat) versichert. Freistehende Wertschutzschränke müssen
ein Mindestgewicht von 300 kg auf-weisen. Werden Wertschutz-
schränke gemäß der Montageanleitung des Herstellers verankert
(Zertifikat), entfällt hierfür die Forderung nach einem Mindestge-
wicht von 300 kg.
VSG / B 160204 / 14 - Vorübergehende Abweichung
von Sicherheitsvorschriften
Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvor-
schriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem Grund-
stück, auf dem der Versicherungsort liegt, gelten, soweit sie durch
zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durch-
führung die gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet wird, nicht als Ver-
tragsverletzung im Sinne von Teil A 8 VSG, und wenn derartige
Abweichungen gleichzeitig eine Gefahrerhöhung darstellen, auch
nicht als Verstoß gegen Teil A 9 VSG. Abweichungen, die die
Dauer von mehr als 30 Tagen über- schreiten, gelten nicht mehr
als vorübergehend.
VSG / B 160205 / 14 - Betriebsstilllegung
1. Mit Stilllegung des Betriebes sind sämtliche Räume des Versi-
cherungsortes zu reinigen. Kehricht und Abfälle sind zu beseitigen.
2. Die Löscheinrichtungen müssen stets in gebrauchsfähigem Zu-
stand erhalten werden. Beschädigte Schlösser, Türen oder Fenster
sind unverzüglich wiederherzustellen.
3. Es muss für eine ständige Beaufsichtigung des Grundstücks
durch eine zuverlässige Person gesorgt werden, die sämtliche Räume
möglichst täglich, mindestens aber jeden zweiten Tag einmal zu
begehen und die verschließbaren Räume nach jeder Revision wie-
der zu verschließen hat.
4. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 bis Nr. 3
genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 16
[Seite 17]
8 VSG beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt
oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefah-
rerhöhung, so gilt zusätzlich Teil A 9 VSG.
VSG / B 170250 / 14 - Second Hand Waren
1. Abweichend von Teil B 17 Nr. 2 VSG ist Versicherungswert für
gebrauchte Waren der Einkaufspreis des Versicherungsnehmers,
der Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles oder
der erzielbare Verkaufspreis; maßgebend ist der niedrigere Betrag.
Danach ist der Versicherer, auch wenn die Versicherungssumme
höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versi-
cherungsfalles, nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr
als den Betrag des Schadens zu ersetzten.
2. Der Versicherungsnehmer hat über den jeweiligen Bestand die-
ser Sachen ein Gesamtverzeichnis zu führen.
3. Die Verzeichnisse sind so aufzubewahren, dass sie im Versiche-
rungsfall nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört
oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
4. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach
Nr. 2 bis Nr. 3 ergeben sich aus Teil B 16 Nr. 3, VSG.
VSG / B 170401 / 14 - Kunstgegenstände
1. Kunstgegenstände (wie z.B. Gemälde, Drucke, Aquarelle, Stiche,
Skulpturen, Plastiken, Orientteppiche und Gobelins usw.), Samm-
lungen und Antiquitäten (Möbel mit einem Alter von mindestens
100 Jahren), die der Einrichtung und Raumgestaltung dienen, gelten
gemäß Pauschaldeklaration bis zu einem Einzelwert von 3.000 EUR
und bis zu einem Gesamtwert von 30.000 EUR mitversichert.
2. Versicherungswert von Kunstgegenständen ist der Preis für das
Anfertigen einer qualifizierten Kopie.
VSG / B 170601/ 14 - Steuer und Zoll als Teil des Versi-
cherungswerts
Steuer und Zoll werden für den Versicherungswert nur bei Vorräten
berücksichtigt, die vor Eintritt des Versicherungsfalles versteuert oder
verzollt waren oder für die wegen des Versicherungsfalles Steuer
oder Zoll zu entrichten ist.
VSG / B 170602 / 14 - Versicherungssumme für Steuer
und Zoll
1. Versicherungswert der Position für Steuer und Zoll ist der volle
Betrag, der für die unter einer besonders bezeichneten Position
versicherten Vorräte bei ihrer Versteuerung oder Verzollung zu
entrichten sein würde.
2. Entschädigung wird jedoch nur geleistet, soweit wegen des
Versicherungsfalls Steuer oder Zoll zu entrichten ist.
VSG / B 190501 / 14 - Verzicht auf den Einwand der Unter-
versicherung
1. Die Bestimmungen über Unterversicherung in den VSG Teil B 19
Nr. 5 VSG sind gemäß Pauschaldeklaration nicht anzuwenden,
wenn der Schaden nicht mehr als 250.000 EUR beträgt.
2. Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht für Waren und Vor-
räte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist, und nicht für die
selbständige Außenversicherung.
3. Bei Feststellung des Gesamtbetrages der Versicherungssum-
men nach Nr. 1 werden nicht berücksichtigt Versicherungssummen
a) auf Erstes Risiko,
b) für Waren und Vorräte, für die Stichtagsversicherung verein-
bart ist,
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 17
[Seite 18]
c) für die selbständige Außenversicherung.
VSG / B 990001 / 14 - Neuwertentschädigung („goldene
Regel“)
Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt die Entschädigung für versi-
cherte Betriebseinrichtung, die sich in ständigem betrieblichem Ge-
brauch befindet, voll funktionsfähig ist und regelmäßig gewartet
wird - unabhängig von ihrer Abnutzung - grundsätzlich zum Neu-
wert.
VSG / B 990002 / 14 - Grobe Fahrlässigkeit
Hat der Versicherungsnehmer oder einer seiner Repräsentanten
den Schadenfall grob fahrlässig herbeigeführt, so verzichtet der
Versicherer darauf, die Entschädigung gemäß der dem Vertrag zu-
grundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen entspre-
chend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
oder seines Repräsentanten zu kürzen. Die Gesamtschadenhöhe
darf gemäß Pauschaldeklaration dabei maximal 50 % der Versiche-
rungssumme und maximal EUR 100.000 EUR nicht überschreiten.
Kosten werden bei der Feststellung der Entschädigungsleistung
berücksichtigt.
VSG / B 990003 / 14 – Bedingungsanpassungsklausel
(„Update-Klausel“)
Werden die diesem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Versi-
cherungsbedingungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers
und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die Inhalte der neuen
Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
VSG / B 990004 / 14 - Summen- und Konditionsdifferenz-
deckung
Zwischen Antragstellung und Versicherungsbeginn des Vertrages,
maximal für 15 Monate, gilt eine prämienfreie Konditions- und
Summendifferenzdeckung. Der Versicherer übernimmt die Diffe-
renz zu dem Teil des Schadens, der nach dem gestellten Antrag
und Bedingungen zu erstatten wäre, zu der vom Vorversicherer
erbrachten Leistung. Die Konditions- und Summendifferenzdeckung
greift nicht,
1. aus einer beim Vorversicherer nicht mitversicherten Grundgefahr
2. wenn beim Vorversicherer die Versicherungssumme mehr als
20 % niedriger liegt
Wird in diesem Fall eine prämienpflichtige Versicherung anderwei-
tig nicht mitversicherter Grundgefahren, bzw. eine Summennach-
versicherung beantragt und vom Versicherer bestätigt, greift die
Konditions- und Summendifferenzdeckung.
Die Konditions- und Summendifferenzdeckung greift nicht, wenn
der Vorversicherer wegen Nichtzahlung der Prämie leistungsfrei
ist.
VSG / B 990005 / 14 - Abweichungen zu den Verbands-
bedingungen
Weichen die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbe-
dingungen von den bei Vertragsabschluss oder Eintritt des Scha-
dens vom GDV empfohlenen Versicherungsbedingungen zum Nach-
teil des Versicherungsnehmers ab, wird der Versicherer auf
Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedingungen
regulieren.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 18
[Seite 19]
VSG / BPI 0002 / 14 - Versehensklausel
Unterbleibt versehentlich eine Anzeige bzw. die Erfüllung einer
vertraglichen Obliegenheit, so beeinträchtigt das die Leistungs-
pflicht nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte
Person nach Erkennen die Anzeige unverzüglich nachgeholt bzw.
die Obliegenheit unverzüglich erfüllt hat.
VSG / BPI 0004 / 14 – Besserstellungsklausel zur Vor-
versicherung
Sollte sich bei konkreten Schadensfällen herausstellen, dass die
Vertragsbedingungen des Vorvertrages beim gleichen oder einem
anderen Versicherer für den Versicherungsnehmer günstiger
sind, wird der Versicherer nach den Bedingungen des Vorvertra-
ges regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die
Vertragsunterlagen des Vorvertrages zur Verfügung zu stellen.
Die Besserstellungsklausel gilt nur insoweit, dass bei Versicherer-
wechsel die betroffene Grundgefahr weiter versichert gilt.
Die Entschädigung ist auf die bei der BA die Bayerische Allge-
meine Versicherung AG vereinbarte Versicherungssumme, max.
500.000 EUR, begrenzt. Die Regelung gilt maximal für 10 Jahre
ab Vertragsabschluss und längstens bis zu einer Neuordnung
(Anpassung der Versicherung an die nunmehr bestehenden ver-
änderten Vertragsrisiken) des Versicherungsvertrages.
Die Besserstellungsklausel gilt nicht für
a) beantragte oder einvernehmlich zwischen den Vertragspart-
nern nachweislich vereinbarte vertragliche Schlechterstellungen,
b) Tatbestände, für die bei der Bayerischen Zeichnungsverbot be-
steht,
c) Risiken die gemäß Tarif anfragepflichtig sind,
d) Sonder- und Maklerkonzepte,
f) einzelvertragliche Individualabsprachen,
g) die Terror- und Sanktionsklausel,
h) wenn der bisherige Vertrag vom Vorversicherer wegen arglisti-
ger Täuschung angefochten wurde oder wegen Verletzung der
vorvertraglichen Anzeigepflicht der Rücktritt vom Vorvertrag er-
klärt wurde.
i) die Betriebsschließungsversicherung
VSG / BPI 0005 / 14 - Versicherungsbeginn
Falls beim Vorversicherer der Versicherungsvertrag zum Ablauf-
tag um 12:00 Uhr Mittag endet, besteht bei der BA die Bayerische
Allgemeine Versicherung AG ab diesem Zeitpunkt Deckung, auch
wenn der Versicherungsbeginn erst der Folgetag 00:00 Uhr sein
sollte.
VSG / BPI 0003 / 14 - Freiwillige Zuwendungen des VN für
Brandhelfer
Abweichend von Teil B 3 Nr. 4e) Absatz 3 ersetzt der Versicherer
im Rahmen der Deklaration auch ohne vorherige Zustimmung
des Versicherers freiwillige Zuwendungen des Versicherungsneh-
mers an Personen, die sich bei der Brandbekämpfung eingesetzt
haben. Bis zu einer Zahlung von 500 EUR je Schadenfall muss
der Versicherer nicht vorab zugestimmt haben.
VSG / BPI 0006 / 14 – Erweiterte Bewegungs- und Schutz-
kosten
In Erweiterung zu VSG Teil B 3 Nr. 4e ersetzt der Versicherer bis
zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die infolge eines
Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen Aufwendungen für
notwendige Bewegungs- und Schutzkosten, die der
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 19
[Seite 20]
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Sachen dienen,
welche durch einen anderen Vertrag gegen dieselbe Gefahr versi-
chert sind.
VSG / BPI 0007 / 14 – Softwareschutzmodule/Dongle
In Erweiterung zu VSG Teil B 1 Nr. 2 und Teil B 3 Nr. 4 a) cc) und
teil B 4 Nr. 2 leistet der Versicherer Entschädigung für Kosten, die
zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Pro-
gramme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare
Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker oder Verschlüsselungs-
maßnahmen) gesichert sind (z.B. Kosten für neuerlichen Lizenz-
erwerb).
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 25.000 EUR be-
grenzt.
VSG / BPI 0010 / 14 - Elektrische Anlagen
Elektrische Anlagen müssen mindestens den anerkannten Re-
geln der Elektrotechnik (Bestimmungen des Verbandes der Elekt-
rotechnik Informationstechnik e.V. – VDE) oder gleichwertiger Si-
cherheit entsprechen. Elektrische Geräte müssen den für sie gel-
tenden Produktnormen genügen. Elektrische Anlagen dürfen nur
von Elektrofachkräften errichtet werden. Für deren Betrieb gilt
DIN VDE 0105. Nach DIN VDE 0105 müssen die elektrischen An-
lagen in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden. Elektri-
sche Anlagen sind regelmäßig, entsprechend den VDE-Bestim-
mungen, den Unfallverhütungsvorschriften und den mit dem Ver-
sicherer vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu prüfen.
Eine Überprüfung der elektrischen Anlagen kann gemäß Klausel
VSG / B 160202 / 14 im Inhaltsversicherungsvertrag vereinbart
werden.
Anmerkung: Das Erhalten des ordnungsgemäßen Zustandes be-
ding im Allgemeinen nicht, dass bestehende Anlagen den Anfor-
derungen der später in Kraft getretenen Sicherheitsvorschriften
jeweils angepasst werden, es sei denn, das Weiterbestehen des
bisherigen Zustandes bedeutet eine Gefahr für Personen oder
Sachen, oder die Anpassung wird in den gesetzlichen oder be-
hördlichen Sicherheitsvorschriften, den VDE-Bestimmungen oder
den Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer ausdrücklich ge-
fordert.
VSG / B 040156 / 14 – Seng-, Schwel- und Schmorschä-
Gefahr Feuer den
Abweichend von Teil B 5 Abs. 6 b) VSG sind Seng-, Schwel- und
Schmorschäden gemäß Pauschaldeklaration bis zur vereinbarten
Entschädigungsgrenze mitversichert. Es gilt ein Selbstbehalt je
Schadenfall gemäß Vereinbarung, mindestens jedoch 250 EUR.
VSG / B 040157 / 14 - Brandschäden an Räucher-, Tro-
cken- und sonstigen Erhitzungsanlagen
In Erweiterung von Teil B 1 VSG sind Brandschäden an Räucher-,
Trocken- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen und deren
Inhalt sind auch dann zu ersetzen, wenn der Brand innerhalb der
Anlagen ausgebrochen ist.
VSG / B 040160 / 14 - Graffitischäden (nicht für Schäden
am Gebäude)
1. In Erweiterung von Teil B 5 VSG leistet der Versicherer gemäß
Pauschaldeklaration auf erstes Risiko Entschädigung für an
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 20
[Seite 21]
versicherten Sachen durch unbefugte Dritte verursachte Graffi-
tischäden (Verunstaltung durch Farbe oder Lacke).
2. Die Jahreshöchstentschädigung für Graffitischäden ist auf
10.000 Euro begrenzt. Alle Schäden, die im laufenden Versiche-
rungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstent-
schädigung.
3. Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete
Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt in
Höhe von 500 Euro gekürzt.
4. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem
Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich
anzuzeigen.
5. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Jahres durch
schriftliche Erklärung verlangen, dass dieser Versicherungsschutz
für Graffitischäden mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres
entfällt.
6. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Erklärung durch den Versicherer zum Ende des lau-
fenden Versicherungsjahres kündigen.
VSG / B 050050 / 14 - Entschädigungsgrenze zu Nutz-
feuer und Wärme zur Bearbeitung
Die Entschädigung ist für Brandschäden,
a) die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem
Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen
Zwecken ausgesetzt werden,
b) an Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme
erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird, auf den hierfür verein-
barten Betrag gemäß Pauschaldeklaration begrenzt (Entschädi-
gungsgrenze).
VSG / B 050201 / 14 - Überspannungsschäden durch
Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte
Elektrizität
1. In Erweiterung zu Teil B 5 Nr. 2 VSG leistet der Versicherer
Entschädigung für Überspannungs-, Überstrom- und Kurzschluss-
schäden an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten
durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizi-
tät, wenn auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt,
keine Schäden anderer Art durch Blitzschlag nachgewiesen wer-
den können.
2. Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungs-
nehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz er-
langen kann.
3. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten
Selbstbehalt gekürzt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-
trag begrenzt (Entschädigungsgrenze).
VSG / B 160207 / 14 - Brandschutzanlagen (sofern vorhan-
den)
1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume
oder Einrichtungen sind mit einer ebenfalls im Versicherungsver-
trag bezeichneten Brandschutzanlage ausgestattet, die in Über-
einstimmung mit den relevanten Richtlinien der VdS Schadenver-
hütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken erstellt
und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbesondere
a) Brandmeldeanlagen;
b) Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen;
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 21
[Seite 22]
c) Wasserlösch-, Sprinkleranlagen;
d) Sprühwasser-Löschanlagen;
e) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln;
f) Schaum-Löschanlagen;
g) Pulver-Löschanlagen;
h) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen;
i) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funken-
lösch- anlagen.
2. Anlagen gemäß Nr. 1 a) oder Nr. 1 h) sind dem Versicherer durch
ein Installationsattest angezeigt, das dem VdS- oder einem ver-
gleichbaren Mustervordruck entspricht. Anlagen gemäß Nr. 1 b) bis
Nr. 1 g) und Nr. 1 i) sind durch die Technische Prüfstelle der VdS
Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifi-
zierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer durch ein Ab-
nahmezeugnis angezeigt.
3. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten
a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die
Wirksamkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-Richtli-
nien oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden
Zustand zu erhalten;
b) die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu er-
halten und zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu be-
achten;
c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte
Anlageteil außer Betrieb genommen wird;
d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der
Anlage geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;
e) Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß Nr. 1
c) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen;
f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS
Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte
Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen,
auch wenn die Anlage nur teilweise funktionsuntüchtig ist;
g) Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Scha-
denverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifi-
zierungsstelle anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen;
h) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach dem Mustervordruck der
VdS Schadenverhütung GmbH zu führen;
i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung
der Anlage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch
eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten.
4. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten
a) Anlagen gemäß Nr. 1 a) und Nr. 1 b) vierteljährlich sowie An-
lagen gemäß Nr. 1 h) halbjährlich und außerdem nach jeder Ände-
rung der Anlagen durch eine Fachkraft inspizieren und die da- bei
festgestellten Mängel unverzüglich durch eine durch die VdS
Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte
Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen;
als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt nur, wer aufgrund seiner
Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie seiner Kenntnis
der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten
beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann;
b) Anlagen gemäß Nr. 1 a), Nr. 1 b) und Nr. 1 h) mindestens einmal
jährlich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH aner-
kannte Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifi-
zierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen;
c) Anlagen gemäß Nr. 1 c) mindestens einmal in jedem Kalender-
halbjahr, Anlagen gemäß Nr. 1 d) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) mindestens
einmal in jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß Nr. 1 b min-
destens alle drei Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 22
[Seite 23]
Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifi-
zierte Prüfstelle prüfen und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen
oder beseitigen zu lassen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist
dem Versicherer durch ein Prüfzeugnis nachzuweisen.
Bei Anlagen gemäß Nr. 1 c), deren technische Schutzwirkung durch
Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass von
mindestens 40% Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige
Prüfung verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vo-
rausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass
nicht gekürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen
oder behördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschrei-
ben.
5. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 3 oder Nr. 4
genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A 8
VSG beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt
oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrer-
höhung, so gilt zusätzlich Teil A 9 VSG.
VSG / B 160208 / 14 - Überwachung von Anlagen zur Er-
zeugung von elektrischem Starkstrom
1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die elektrische Stark-
stromanlage aufgrund der „Sicherheitsvorschriften für Starkstrom- an-
lagen bis 1000 Volt“ im Laufe eines jeden Jahres mindestens ein-
mal nachprüfen zu lassen und die gefundenen Mängel zu beseiti-
gen.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten
Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A 8 VSG be-
schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder
auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrer-
höhung, so gilt zusätzlich Teil A 9 VSG.
VSG / B 160301 / 14 - Verantwortlichkeit für Verstöße
gegen Sicherheitsvorschriften
1. Die „Brandverhütungs-Vorschriften für Fabriken und gewerbli-
che Anlagen“ sind im Betrieb ordnungsgemäß bekanntzumachen.
2. Ist dies geschehen, so ist der Versicherungsnehmer nicht ver-
antwortlich für Verstöße gegen gesetzliche, behördliche und ver-
tragliche Sicherheitsvorschriften, die ohne sein Wissen und ohne
Wissen seiner gesetzlichen Vertreter oder Repräsentanten (Teil A
20 VSG) begangen werden.
VSG / BPI 0008 / 14 - Meteoriten
In Abweichung zu Teil B 5 Ziffer 6d leistet der Versicherer Entschä-
digung für Schäden aufgrund des Aufpralles eines Meteoriten bis
zur vereinbarten Versicherungssumme gemäß Versicherungs-
schein, max. 2.500.000 EUR inkl. versicherter Kosten und Ertrag-
sausfall.
Der Aufprall eines Meteoriten ist jede unmittelbare Beschädigung
oder Zerstörung versicherter Sachen durch die Berührung mit ei-
nem Festkörper kosmischen Ursprungs, der die Erdatmosphäre
durchquert und den Erdboden erreicht.
VSG / BPI 0009 / 14 - Terror
In Abweichung zu Teil B 4 Ziffer 3d) gelten Schäden aufgrund
Terrors bis zur im Versicherungsschein genannten Versiche-
rungssumme, max. 2.500.000 EUR inkl. Versicherter Kosten und
Ertragsausfall, mitversichert. Terrorakte sind jegliche Handlungen
von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer,
religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind,
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 23
[Seite 24]
Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevöl-
kerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatli-
che Einrichtung Einfluss zu nehmen.
Ausgeschlossen bleiben folgende Schäden infolge jeglicher Art
von Terrorakten:
a) Betriebsunterbrechungsschäden jeglicher Art,
die sich aus dem Einschluss von Rückwirkungsschäden für Ab-
nehmer- und Zulieferrisiken oder aus Zugangsbeschränkungen
ergeben,
b) Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistun-
gen (z.B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation),
c) Schäden durch Kontamination (Verseuchung,
Vergiftung, Verhinderung und/oder Einschränkung der Nutzung
von Sachen durch die Wirkung oder Freisetzung chemischer oder
biologischer Substanzen)
VSG / B 040158 / 14 - Mut- und böswillige Beschädigung
Gefahr Einbruchdieb- an externen Signalgebern von Einbruchmeldeanlagen
stahl, Vandalismus In Erweiterung von Teil B 6 VSG leistet der Versicherer gemäß
nach einem Einbruch Pauschaldeklaration bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze
Entschädigung bei Vorhandensein einer von der VdS- Schadenver-
sowie Raub hütung GmbH anerkannten oder vom Versicherer abgenommenen
Einbruchmeldeanlage für mut- und böswillige Beschädigung an
den externen Signalgebern der Anlage.
VSG / B 0401621/ 14 - Arzttaschen gegen Entwendung
durch einfachen Diebstahl und Beschädigung
Abweichend von Teil B 6 VSG ersetzt der Versicherer auch durch
einfachen Diebstahl entwendete Arzttaschen und deren Inhalt gemäß
Pauschaldeklaration bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Arzttaschen sowie deren Inhalt (ohne Bargeld) gelten gegen sons-
tige Beschädigung mitversichert.
VSG / B 0401622/ 14 - Sachen im Freien für Gastronomie
und Handelsbetriebe
1. Ist die Betriebseinrichtung versichert, so erstreckt sich der Versi-
cherungsschutz abweichend von Teil B 6 VSG auch auf die Aufwen-
dungen für die Wiederbeschaffung der durch einfachen Dieb- stahl
• auf dem Versicherungsgrundstück oder in dessen unmittelbarer
Umgebung (vor, neben oder hinter dem Lokal) entwendeten Sa-
chen (Bestuhlungen, Tischen, Theken, Sonnenschirme etc.).
• entwendetem Leergut (Getränkekisten, das innerhalb des
Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt, im Freien gela-
gert wird.
2. Entschädigung für einfachen Diebstahl wird nur geleistet, wenn die
Sachen zur Zeit des Diebstahls gegen die einfache Wegnahme ge-
sichert waren.
Für Bestuhlungen, Tische, Theken, Sonnenschirme etc. wird als ge-
eignete Sicherung das Verbinden der Sachen mit einer abschließ-
baren Kette mit einem Diskusschloss mit mindestens 8 mm Bügel-
durchmesser angesehen.
Für Leergut wird als geeignete Sicherung z.B. ein abschließbarer
Metallverschlag angesehen.
3. Versicherungsschutz besteht, wenn der Diebstahl zwischen 22
Uhr und 7 Uhr verübt wurde, oder sich die Gegenstände nicht im
Gebrauch befunden haben (z.B. Betriebsruhe).
4. Für die mit der Bestuhlung, Tischen, Theken, Sonnenschirmen
etc. lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienen-
den Sachen besteht kein Versicherungsschutz.
5. Entschädigung für einfachen Diebstahl wird je Versicherungsfall
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 24
[Seite 25]
nur bis zur in der Pauschaldeklaration dargestellten Versicherungs-
summe geleistet.
6. Es gilt die in der Pauschaldeklaration angegebene Selbstbe-
teiligung.
7. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der
zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen
VSG / B 060001 / 14 - Geschäftsfahrräder
1. In Erweiterung von Teil B 6 Nr. 1 VSG ist der Diebstahl von Ge-
schäftsfahrrädern versichert.
2. Versicherungsort ist die Bundesrepublik Deutschland, sofern
nicht etwas anderes vereinbart ist.
3. Für die mit dem Geschäftsfahrrad lose verbundenen und regel-
mäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versiche-
rungsschutz, wenn sie zusammen mit dem Geschäftsfahrrad weg- ge-
nommen worden sind.
4. Entschädigung wird, auch wenn mehrere Fahrräder abhanden-
gekommen sind, gemäß Pauschaldeklaration je Versicherungsfall
nur bis zur Höhe von 1.000 Euro geleistet.
5. Der Versicherungsnehmer hat
a) das Geschäftsfahrrad während eines Unterbrechungszeitraums
einer Fahrt (Abstellen) in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss
zu sichern und
b) Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmen-
nummer der versicherten Geschäftsfahrräder zu beschaffen und
aufzubewahren.
6. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 5 genannten
Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A 8 VSG be-
schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder
auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrer-
höhung, so gilt zusätzlich Teil A 9 VSG.
VSG / B 160209 / 14 – Einbruchmeldeanlagen (sofern vor-
handen)
1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Räume und Behält-
nisse sind durch eine Einbruchmeldeanlage der im Versicherungs-
vertrag bezeichneten Art (System) überwacht. Wenn dies ver-
einbart ist, muss es sich um eine durch die VdS Schadenverhü-
tung GmbH oder gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannte
Einbruchmeldeanlage (EMA) handeln.
2. Der Versicherungsnehmer hat
a) die Einbruchmeldeanlage nach den Vorschriften des Herstellers
zu bedienen und stets in voll gebrauchsfähigem Zustand zu er-
halten;
b) die Einbruchmeldeanlage jeweils scharf zu schalten, solange
die Arbeit in dem Betrieb ruht; vertragliche Abweichungen bedür-
fen der Schriftform;
c) die Einbruchmeldeanlage durch eine von der VdS Schaden-
verhütung GmbH anerkannte Errichterfirma oder durch eine von
einer gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannte
Errichterfirma in vergleichbarer Weise jährlich warten und regel-
mäßig inspizieren zu lassen, und zwar
aa) EMA Klasse A jährlich;
bb) EMA Klasse B halbjährlich;
cc) EMA Klasse C vierteljährlich;
d) Störungen, Mängel oder Schäden unverzüglich durch eine von
der VdS Schadenverhütung GmbH oder gleichermaßen qualifi-
zierte Zertifizierungsstelle anerkannte Errichterfirma beseitigen
zu lassen;
e) während jeder Störung oder Gebrauchsunfähigkeit der
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 25
[Seite 26]
Einbruchmeldeanlage die in Nr. 1 genannten Räume und Behält-
nisse durch einen dort ununterbrochen anwesenden Wächter bewa-
chen zu lassen;
f) Änderungen an der Einbruchmeldeanlage nur durch eine von
der VdS Schadenverhütung GmbH oder gleichermaßen qualifi-
zierte Zertifizierungsstelle anerkannte Errichterfirma vornehmen
und dabei ausschließlich Teile und Geräte des im Versicherungsver-
trag genannten Systems verwenden zu lassen;
g) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung
der Einbruchmeldeanlage durch die VdS Schadenverhütung GmbH
oder eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten;
h) bei Aufschaltung der Einbruchmeldeanlage auf ein durch die
VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifi-
zierte Zertifizierungsstelle anerkanntes Wach- und Sicherheits-
unternehmen Änderungen der vereinbarten Interventionsmaß-
nahmen dem Versicherer innerhalb einer Frist von zwei Wochen
mitzuteilen.
3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 2 genannten
Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A 8 VSG be-
schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder
auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefah-
rerhöhung, so gilt zusätzlich Teil A 9 VSG.
VSG / B 070151 / 14 - Regenfallrohre
Gefahr Leitungswas- Als Leitungswasser im Sinne, der dem Vertrag zugrunde liegenden
ser Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt auch Wasser, das aus
Regenfallrohren, die innerhalb des Gebäudes verlegt sind, bestim-
mungswidrig ausgetreten ist. Der Versicherer ersetzt auch Frost-
und sonstige Bruchschäden an diesen Rohren, sofern der Versi-
cherungsnehmer die Gefahr trägt und keine Entschädigung über
eine Gebäudeversicherung erfolgt.
Es gilt gemäß Pauschaldeklaration die vereinbarte Entschädi-
gungsgrenze.
VSG / BPI 0011 / 14 – In sich geschlossene Wasserkreis-
läufe
In Erweiterung zu Teil B 7 Ziffer 2 gilt als Leitungswasser auch
Wasser, das aus sonstigen, in sich geschlossenen Wasserkreis-
läufen (z.B. Zimmerbrunnen) bestimmungswidrig austritt.
VSG / B 010401 / 14 - Blei-, Messing- oder Eloxalvergla-
sung, transparentes Glasmosaik
Gefahr Glasbruch
Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas be-
stehenden Teilen von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder
von transparentem Glasmosaik nur, wenn gleichzeitig ein ersatz-
pflichtiger Schaden durch Zerbrechen (siehe Teil B 12 Nr. 1 VSG) an
der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf
derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den
anderen Schaden verursacht hat.
Es gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze gemäß Pauschalde-
klaration.
VSG / B 010755 / 14 – Aquarien-/Terrarienscheiben
1. In Erweiterung von Teil B 1 Nr. 5 g) gg) VSG sind Aquarien-/Ter-
rarienscheiben bei der Gefahr Glasbruch auf Erstes Risiko versi-
chert.
2. Der Versicherungsnehmer hat Sicherheitsunterlagen entspre-
chend den Vorgaben des Aquarien-/Terrarien-Herstellers zu
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 26
[Seite 27]
verwenden.
3. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten erge-
ben sich aus Teil A 8 VSG.
4. Es gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze gemäß Pau-
schaldeklaration
VSG / B 130101 / 14 - Pauschalversicherung für Ergän-
Gefahr Technische zende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebs-
Betriebseinrichtung einrichtung
Abweichend von Teil B 13 Nr. 1 a) VSG er streckt sich der Versi-
cherungsschutz für Ergänzende Gefahren für Schäden an Techni-
scher Betriebseinrichtung nur auf Anlagen/Geräte der Datenverar-
beitung (ohne Prozessrechner), Büro-, Kommunikations-, Konfe-
renz-, Schulungs-, Sicherungs-, Meldetechnik, elektronische Kassen
und Waagen (ohne Großwiegeeinrichtungen) sowie auf System-
programmdaten.
VSG / B 130201 / 14 - Versicherungsort für Ergänzende
Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrich-
tung
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsor-
tes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichne-
ten Betriebsgrundstücke.
VSG / B 130202 / 14 - Versicherungsort außerhalb der sta-
tionären Betriebsstätten für Ergänzende Gefahren für
Schäden an Technischer Betriebseinrichtung, wenn als
Einsatzort mobil (EU) beantragt und dokumentiert
In Erweiterung von Klausel VSG / B 130201 / 14 besteht für Er-
gänzende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrich-
tung auch außerhalb der stationären Betriebsstätten des Versiche-
rungsnehmers Versicherungsschutz.
Der Geltungsbereich gilt auf Europa (geographischer Begriff) er-
weitert.
Die Entschädigung für Ergänzende Gefahren für Schäden an
Technischer Betriebseinrichtung ist je Versicherungsfall auf den
vereinbarten Betrag begrenzt (Höchstentschädigung). Sofern
keine besondere Höchstentschädigung vereinbart gilt maximal die
für die Technische Betriebseinrichtung vereinbarte Versiche-
rungssumme, die summarische Versicherung gilt hier nicht.
VSG / B 160213 / 14 - Revisionen / Inspektionen von Dampf-
, Gas- und Wasserturbinenanlagen sowie von Elektromoto-
ren mit Leistungen von mehr als 750 kW bzw. Drehmomen-
ten von mehr als 10 kNm (sofern vorhanden)
1. Der Versicherungsnehmer hat regelmäßig Revisionen / Inspekti-
onen durchzuführen. Die Maßnahmen sollen dem letzten Stand der
Empfehlungen des Herstellers entsprechen oder auf besondere
Vereinbarung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versi-
cherer beruhen. Die Kosten hierfür trägt der Versicherungsnehmer.
2. Die maßgeblichen Revisions- / Inspektionsintervalle sind mit
dem Versicherer zu vereinbaren. Sofern der Versicherer und der
Versicherungsnehmer keine abweichenden Intervalle vereinbart
haben, hat der Versicherungsnehmer Revisionen / Inspektionen in fol-
genden Intervallen durchzuführen:
a) Für Turbinen gilt:
aa) 4 Jahre bei Anlagen, die aufgrund ihrer Instrumentierung keine
ausreichende Überwachung des Betriebszustandes ermöglichen;
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 27
[Seite 28]
bb) 5 Jahre bei Anlagen, die aufgrund ihrer Instrumentierung nur
eine beschränkte Überwachung des Betriebszustandes ermögli-
chen;
cc) 6 Jahre bei Anlagen, die nach dem Stand der technischen Ent-
wicklung nach den für die Betriebsüberwachung wesentlichen
Überwachungseinrichtungen ausgerüstet sind und entsprechend
betrieben werden.
b) Für Elektromotoren jeweils nach 30.000 Betriebsstunden, spä-
testens jedoch nach 6 Jahren.
Die Intervalle gelten ab der ersten Inbetriebnahme bzw. der Garantie-
revision / Inspektion.
3. Vor jeder Revision / Inspektion ist der Versicherer so rechtzeitig
zu benachrichtigen, dass er auf seine Kosten daran teilnehmen kann.
4. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich
wesentliche Veränderungen im Betriebsverhalten oder in der Ein-
satzweise der versicherten Sachen mitzuteilen.
5. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten
vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach
Maßgabe von Teil A 8 VSG zur Kündigung berechtigt oder auch
leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer
Gefahrerhöhung, gilt Teil A 9 VSG. Danach kann der Versicherer
kündigen oder leistungsfrei sein.
VSG / B 190103 / 14 - Besondere Entschädigungsberech-
nung für Schäden durch Ergänzende Gefahren an Techni-
scher Betriebseinrichtung
Abweichend von Teil B 19 Nr. 1 VSG ist die Entschädigung für
versicherte Sachen infolge von Ergänzenden Gefahren für Schäden
an Technischer Betriebseinrichtung (siehe Teil B 13 VSG) auf den
Zeitwert begrenzt.
1. Nr. 1 gilt nicht für
a) Anlagen und Geräte der Informations-, Kommunikations- und
Medizintechnik sowie
b) für sonstige elektrotechnische oder elektronische Anlagen und
Geräte, welche kein Zubehör oder Bestandteil zu Maschinen sind,
wenn für diese Sachen serienmäßig hergestellte Ersatzteile bezo-
gen werden können.
VSG / B 190104 / 14 - Besondere Entschädigungsberech-
nung für die Pauschalversicherung für Ergänzende Ge-
fahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung
(bei gleichzeitiger Vereinbarung der Klausel VSG / B
130101 / 14)
Abweichend von Teil B 19 Nr. 1 VSG ist die Entschädigung für ver-
sicherte Sachen infolge von Ergänzenden Gefahren für Schäden an
Technischer Betriebseinrichtung (siehe Teil B 13 VSG) auf den Zeit-
wert begrenzt, wenn für die versicherten Sachen serienmäßig her-
gestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind.
VSG / B 190504 / 14 - Besondere Regelung zur Berech-
nung der Unterversicherung für Ergänzende Gefahren für
Schäden an Technischer Betriebseinrichtung mit anteiliger
Versicherungssumme
Bei Schäden durch Ergänzende Gefahren an Technischer Betriebs-
einrichtung (siehe Teil B 4 Nr. 1 i) VSG) ist für die Ermittlung einer Un-
terversicherung (Teil B 19 Nr. 5 VSG) nur auf die Position technische
Betriebseinrichtung nach Teil B 1 Nr. 1 b) in Verbindung mit Nr. 5 VSG
abzustellen; die summarische Versicherung (siehe Teil B 1 Satz 1
VSG) gilt hier nicht.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 28
[Seite 29]
VSG / B 190505 / 14 - Besondere Regelung zur Berechnung
der Unterversicherung für die Pauschalversicherung für
Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer Be-
triebseinrichtung mit anteiliger Versicherungssumme
Bei Schäden durch Ergänzende Gefahren an Technischer Betriebs-
einrichtung (siehe Teil B 4 Nr. 1 i) VSG) ist für die Ermittlung einer Un-
terversicherung (Teil B 19 Nr. 5 VSG) nur auf die versicherten Sa-
chen nach Klausel VSG / B 130101 / 14 abzustellen; die summarische
Versicherung (siehe Teil B 1 Satz 1 VSG) gilt hier nicht.
VSG / B 030401 / 14 - Bergungs- und Beseitigungskos-
ten
Gefahr Transport Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür gemäß Pauschaldeklara-
tion vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko die Kos-
ten zum Zwecke der Bergung und / oder Beseitigung sowie Ver-
nichtung von versicherten Sachen, die durch einen nach Teil B 14
VSG versicherten Schaden entstanden sind.
VSG / B 140401 / 14 - Be- und Entladen
1. In Erweiterung zu Teil B 14 Nr. 4 a) VSG beginnt der Transport mit
dem Zeitpunkt, in dem die Güter am Absendungsort zum Zwecke der
unverzüglichen Beförderung auf der versicherten Reise von der
Stelle, an der sie hierfür bereitgestellt sind, entfernt wer- den, und
endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Güter am Ablieferungsort an
die Stelle gebracht sind, die der Empfänger zu ihrer Ablieferung
bestimmt hat. Voraussetzung ist, dass die Be- und Entladung
durch den Versicherungsnehmer selbst oder auf seine Gefahr
ausgeführt wird.
2. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall gemäß Pau-
schaldeklaration um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten
Betrag gemäß Pauschaldeklaration begrenzt (Entschädigungs-
grenze).
VSG / B 140402 / 14 - Aufenthaltsrisiko in der Heimatga-
rage des versicherten Betriebes
1. In Erweiterung zu Teil B 14 Nr. 4 a) VSG sind die für den Transport
bestimmten versicherten Sachen auch vor Beginn und nach Be-
endigung des versicherten Transportes in dem verschlossenen
Transportmittel in der verschlossenen Heimatgarage des versi-
cherten Betriebes versichert.
2. Voraussetzung ist, dass bei Ablieferung der Transport am da-
rauffolgenden Werktag unverzüglich beginnt bzw. dass bei Anliefe-
rung das Transportmittel am darauffolgenden Werktag unverzüg-
lich am Versicherungsort entladen wird.
3. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall gemäß Pau-
schaldeklaration um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-
trag gemäß Pauschaldeklaration begrenzt (Entschädigungs-
grenze).
VSG / B 140403 / 14 - Ständig im Transportmittel befind-
liche Werkzeuge, Ersatzteile, Prüfgeräte und Installations-
material
1. In Erweiterung zu Teil B 14 Nr. 4 b) VSG sind Werkzeuge, Ersatz-
teile, Prüfgeräte und Installationsmaterial, die sich ständig im Trans-
portmittel befinden, auch gegen die Gefahren nach Teil B 14 Nr. 2 c),
d) und e) VSG versichert, hinsichtlich Nr. 2 c) jedoch nur, sofern die
Sicherheitsvorschriften nach Teil B 16 Nr. 2 i) dd) bis ff) VSG erfüllt
sind.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 29
[Seite 30]
2. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten
Selbstbehalt gekürzt.
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten
Betrag gemäß Pauschaldeklaration begrenzt (Entschädigungs-
grenze).
VSG / B 150401 / 14 - Örtlicher Geltungsbereich
In Erweiterung von Teil B 15 Nr. 4 VSG gelten als Versicherungsort für
die Transportgefahren sowie für Schäden in Verbindung mit der ab-
hängigen Außenversicherung nach Teil B 15 Nr. 3 VSG die im Ver-
sicherungsvertrag genannten Staaten (EWR).
VSG / B 020101 / 14 - Rückwirkungsschäden (Zulieferer)
1. In Erweiterung von Teil B 2 VSG kann sich der Sachschaden
Gefahr Ertragsausfall entsprechend Teil B 2 Nr. 1 VSG auch auf einem Betriebsgrund-
stück eines mit dem Versicherungsnehmer durch Zulieferung von
Produkten in laufender Geschäftsverbindung stehenden Unter-
nehmens (Zulieferer) ereignen. Dies gilt jedoch, sofern nichts ande-
res vereinbart ist, nur für Grundstücke innerhalb der Bundesrepub-
lik Deutschland.
2. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung
oder Minderung des Rückwirkungsschadens macht, werden nicht
ersetzt, soweit sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die
Höchstentschädigung nach Nr. 4 übersteigen, es sei denn, dass sie
auf einer Weisung des Versicherers beruhen.
3. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten
Selbstbehalt gekürzt.
4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten
Betrag gemäß Pauschaldeklaration begrenzt (Entschädigungs-
grenze).
5. Schäden durch Weitere Elementargefahren (siehe Teil B 9
VSG), Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik oder Aus-
sperrung (siehe Teil B 10 VSG), Fahrzeuganprall, Rauch, Über-
schalldruckwellen (siehe Teil B 11 VSG) Glasbruch (siehe Teil B
12 VSG), Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer Be-
triebseinrichtung (siehe Teil B 13 VSG) sowie Transportgefahren
(siehe Teil B 14 VSG) sind von der Versicherung ausgeschlossen.
VSG / B 020102 / 14 - Auswirkungsschäden durch Ab-
nehmer innerhalb Deutschlands
1. Im Rahmen der Pauschaldeklaration gelten Auswirkungsschä-
den gem. Abs. 11 mitversichert.
2. Abweichend von Teil B 2 Abs. 1 VSG kann sich der versicherte
Sachschaden auch auf einem Grundstück ereignen, das Betriebs-
stelle eines im Versicherungsschein dokumentierten, mit dem
Versicherungsnehmer durch Abnahme von Produkten in laufen-
der Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens (Abnehmer)
ist. Dies gilt jedoch, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur für
Grundstücke innerhalb Deutschlands.
3. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung
oder Minderung des Auswirkungsschadens macht, werden nicht
ersetzt, soweit sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die
Höchstentschädigung gem. Abs. 3 übersteigen, es sei denn, dass
sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.
4. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte
Selbstbeteiligung gekürzt.
5. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten
Betrag gemäß Pauschaldeklaration begrenzt (Entschädigungs-
grenze).
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 30
[Seite 31]
VSG / B 020103 / 14 - Vertragsstrafen
1. Der Versicherer leistet Entschädigung für Vertragsstrafen, die
infolge eines versicherten Ertragsausfallschadens nach Teil B 2
VSG innerhalb der Haftzeit anfallen. Vertragsstrafen sind vor Ein-
tritt eines Sachschadens vertraglich vereinbarte Leistungen wegen
Nicht- oder Schlechterfüllung von Liefer- oder Abnahmeverpflich-
tungen.
2. Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungs-
nehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz er-
langen kann.
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten
Betrag gemäß Pauschaldeklaration begrenzt (Entschädigungs-
grenze).
4. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten
Selbstbehalt gekürzt.
5. Schäden durch Ergänzende Gefahren für Schäden an Techni-
scher Betriebseinrichtung (siehe Teil B 13 VSG) sowie Transportge-
fahren (siehe Teil B 14 VSG) sind von der Versicherung ausge-
schlossen.
VSG / B 190803 / 14 - Über-/Unterjährige Haftzeit
Abweichend von Teil B 2 Nr. 3 VSG sind die im Versicherungsvertrag
vereinbarten Haftzeiten vereinbart. Bei Vereinbarung einer Haftzeit
von bis zu 12 Monaten entspricht der Versicherungswert des Er-
tragsausfalles der Summe der Versicherungswerte der versicher-
ten Sachen nach Teil B 17 Nr. 5 VSG (1-Jahressumme). Bei Ver-
einbarung einer Haftzeit von mehr als 12 Monaten (bis zu maximal
24 Monaten) entspricht der Versicherungswert des Ertragsausfal-
les der doppelten Summe (2-Jahressumme) der Versicherungswerte
der versicherten Sachen nach Teil B 17 Nr. 5 VSG.
Die nachfolgend aufgeführten Klauseln gelten nur dann als
Besondere Vereinba- vereinbart bzw. mitversichert, wenn diese ausdrücklich bean-
rungen und Bestim- tragt und dokumentiert worden sind:
mungen
VSG / B 040154 / 14 - Betriebsschließung / Infektionsschutz
gilt nur dann als vereinbart bzw. mitversichert, wenn dies ausdrück-
lich beantragt und dokumentiert worden ist
1. Gegenstand der Versicherung
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Be-
hör- de auf der Grundlage des Gesetzes zur Verhütung und Be-
kämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektions-
schutzgesetz – IfSG)
• beim Auftreten von Krankheiten oder Krankheitserregern nach 2
im versicherten Betrieb oder in einer versicherten Betriebsstätte
• im Wege einer Einzelanordnung
• eine der Maßnahmen nach 1.1 bis 1.5 anordnet.
Versicherungsschutz besteht nur, wenn alle zuvor genannten Vo-
raussetzungen erfüllt sind.
Behördliche Einzelanordnung ist jede Verfügung, Entscheidung
oder andere hoheitliche Maßnahme, welche die zuständige Behör-
de zur Regelung eines Einzelfalls trifft und die auf unmittelbare
Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
1.1 Betriebsschließung
Der versicherte Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte wird
vollständig oder teilweise geschlossen, weil dort eine Krankheit
oder ein Krankheitserreger nach 2 aufgetreten ist.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 31
[Seite 32]
Eine Betriebsschließung liegt vor, wenn die Tätigkeit des Betriebes
mit allen Betriebsstätten vollständig eingestellt werden muss so-
wie, wenn bei einem versicherten Betrieb mit mehreren versicher-
ten Betriebsstätten nicht alle Betriebsstätten von der vollständigen
Betriebsschließung betroffen sind oder, wenn nur einzelne, räum-
lich abgegrenzte Teilbereiche von Betriebsstätten vollständig ge-
schlossen werden müssen.
Tätigkeitsverbote nach 1.2 gegen sämtliche Betriebsangehörige
eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebs-
schließung gleichgestellt.
Einer teilweisen Betriebsschließung wird gleichgestellt, wenn ge-
gen sämtliche Betriebsangehörige eines einzelnen, räumlich abge-
grenzten Teilbereiches einer Betriebsstätte Tätigkeitsverbote an-
geordnet werden.
1.2 Tätigkeitsverbot
Den in dem versicherten Betrieb beschäftigten Personen
1.2.1 wird die Tätigkeit im versicherten Betrieb oder in der versi-
cherten Betriebsstätte auf der Grundlage von § 31 IfSG untersagt,
weil sie
• Erkrankt sind
• Infiziert sind
• Oder der Verdacht auf Erkrankung oder Ansteckung vorliegt
• Oder sie Ausscheider von Erregern sind
1.2.2 ist die Tätigkeit im versicherten Betrieb oder in der versicher-
ten Betriebsstätte untersagt, weil sie nachweislich einem Tätig-
keits- oder Beschäftigungsverbot gemäß § 42 IfSG unterliegen. In
diesem Fall ist eine behördliche Einzelanordnung nicht erforder-
lich. Das Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot muss sich auf eine
Krankheit oder einen Krankheitserreger nach A1-2 beziehen. So-
weit die Voraussetzungen nach 1.2.1 oder 1.2.2 erfüllt sind, muss
für Schäden durch Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbote die
Krankheit oder der Krankheitserreger nicht in dem versicherten Be-
trieb aufgetreten sein. Eine Anordnung zur Absonderung (soge-
nannte häusliche Quarantäne), z. B. gemäß § 30 IfSG, ist kein Tä-
tigkeits- oder Beschäftigungsverbot
1.3 Desinfektion von Betriebsräumen / -Einrichtung
Die Desinfektion der Betriebsräume oder -einrichtung des versi-
cherten Betriebes wird ganz oder in Teilen angeordnet oder in
Textform empfohlen, weil anzunehmen ist, dass der Betrieb mit
Krankheitserregern nach 2 behaftet ist.
1.4 Desinfektion, Brauchbarmachung oder Vernichtung von Vorrä-
ten und Waren
Es wird die Desinfektion von Vorräten und Waren, die Brauchbar-
machung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von Vor-
räten und Waren in dem versicherten Betrieb angeordnet oder in
Textform empfohlen, weil anzunehmen ist, dass die Vorräte und
Waren mit Krankheitserregern nach 2 behaftet sind.
1.5 Ermittlungs-/ Beobachtungsmaßnahmen
Es werden Ermittlungsmaßnahmen gemäß § 25 Abs. 1 IfSG oder
Beobachtungsmaßnahmen gemäß § 29 IfSG angeordnet, weil eine
Person in dem versicherten Betrieb krank, krankheits- oder anste-
ckungsverdächtig oder Ausscheider von Krankheiten oder Krank-
heitserregern nach 2 ist.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 32
[Seite 33]
2. Versicherte Krankheiten und Krankheitserreger
Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne der Bedingungen sind
nur die nachfolgend aufgezählten Krankheiten und Krankheitserre-
ger. Diese Aufzählung ist abschließend und ist nicht identisch mit
den Krankheiten und Krankheitserregern, die im IfSG aufgeführt
werden.
Das bedeutet, dass Maßnahmen einer Behörde nicht versichert
sind, wenn sie wegen Krankheiten oder Krankheitserregern erfol-
gen, die nicht in der nachfolgenden Aufzählung enthalten sind:
a) Krankheiten
• Botulismus
• Cholera
• Diphtherie
• akute Virushepatitis
• enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS)
• Masern
• Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
• Milzbrand
• Mumps
• Pertussis
• Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, au-
ßer wenn traumatisch bedingt)
• Pest
• Röteln einschließlich Rötelnembryopathie
• Tollwut
• Tuberkulose
• Typhus abdominalis / Paratyphus
• Varizellen
• mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung
• akute infektiöse Gastroenteritis
• der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion
hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung
• die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -ver-
dächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berüh-
rung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,
b) Krankheitserreger
• Adenoviren (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Kon-
junktivalabstrich)
• Bacillus anthracis
• Borrelia recurrentis
• Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis
• Brucella sp.
• Campylobacter sp., darmpathogen
• Chlamydia psittaci
• Clostridium botulinum oder Toxinnachweis
• Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
• Coxiella burnetii
• Cryptosporidium parvum
• Ebolavirus
• Escherichia coli (enterohämorrhagische Stämme – EHEC) und
sonstige darmpathogene Stämme)
• Francisella tularensis
• FSME-Virus
• Gelbfiebervirus
• Giardia lamblia
• Haemophilus influenzae (Meldepflicht nur für den direkten Nach-
weis aus Liquor oder Blut)
• Hantaviren
• Hepatitis-A-, -B-, -C-, -D-, -E-Virus (Meldepflicht für Hepatitis-C-
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 33
[Seite 34]
Virus nur, soweit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infektion
vorliegt)
• Influenzaviren (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis)
• Lassavirus
• Legionella sp.
• Leptospira interrogans
• Listeria monocytogenes (Meldepflicht nur für den direkten Nach-
weis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Subs-
traten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen)
• Marburgvirus
• Masernvirus
• Mumpsvirus
• Mycobacterium leprae
• Mycobacterium tuberculosis / africanum, Macobacterium bovi
(Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend
für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den
Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum)
• Neisseria meningitidis (meldepflicht nur für den direkten Nach-
weis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder -ende-
ren normalerweise sterilen Substraten)
• Norwalkähnliches Virus (Meldepflicht nur für den direkten Nach-
weis aus Stuhl)
• Poliovirus
• Rabiesvirus
• Rickettsia prowazekii
• Rotavirus
• Rubellavirus
• Salmonella Paratyphi (Meldepflicht für alle direkten Nachweise)
• Salmonella Typhi (Meldepflicht für alle direkten Nachweise)
• Salmonella, sonstige
• Shigella sp.
• Trichinella spiralis
• Varizella-Zoster-Virus
• Vibrio cholerae O 1 und O 139
• Yersinia enterocolitica, darmpathogen
• Yersinia pestis
• andere Erreger hämorrhagischer Fieber
• Treponema pallidum
• HIV
• Echinococcus sp.
• Plasmodium sp.
• Rubellavirus (Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen)
• Toxoplasma gondii (Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen).
3. Ausschlüsse
3.1 Epidemie
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwir-
kende Ursachen nicht auf Schäden, die als Folge einer Epidemie
verursacht werden.
Eine Epidemie im Sinne dieses Ausschlusses liegt vor, sobald der
Deutsche Bundestag oder eine sonstige zuständige Stelle eine epi-
demische Lage von nationaler Tragweite feststellt (z. B. gemäß §
5 IfSG).
3.2 Regionale Epidemie
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwir-
kende Ursachen nicht auf Schäden, die als Folge einer regionalen
Epidemie am Ort, an dem sich die versicherte Betriebsstätte befin-
det, verursacht werden.
Eine regionale Epidemie im Sinne dieses Ausschlusses liegt vor,
so- bald eine Regierungsstelle innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland (eine Regierung der deutschen Bundesländer, der
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 34
[Seite 35]
deutschen Regierungsbezirke, Landkreise oder kreisfreien Städte)
oder eine sonstige zuständige Stelle eine epidemische Lage von
regionaler Tragweite z. B. in Form eines Katastrophenfalles fest-
stellt.
3.3 Pandemie
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwir-
kende Ursachen nicht auf Schäden, die als Folge einer Pandemie
verursacht werden.
Eine Pandemie im Sinne dieses Ausschlusses liegt vor, sobald die
Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine gesundheitliche Notlage
von internationaler Tragweite (z. B. Public Health Emergency of
International Concern – PHEIC – gemäß Art. 12 International
Health Regulations - IHR 2005) feststellt.
Tritt eine andere, von der Bundesrepublik Deutschland aner-
kannte, internationale Organisation an die Stelle der WHO, muss
die Feststellung von dieser vorgenommen werden.
3.4 Zeitlicher Ausschluss
Für Versicherungsfälle, die vor der Feststellung einer Epidemie, ei-
ner regionalen Epidemie oder einer Pandemie eingetreten sind,
besteht ab dem Zeitpunkt der Feststellung kein Versicherungs-
schutz für den betroffenen Betrieb oder die betroffene Betriebs-
stätte.
3.5 Allgemeinverfügung und Rechtsverordnung
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf behördliche Maß-
nahmen, die als Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung er-
lassen werden.
3.6 Fehlende betriebsinterne Gefahr
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf behördliche Maß-
nahmen, die angeordnet werden, obwohl innerhalb des versicher-
ten Betriebes selbst weder eine Krankheit noch ein Krankheitser-
reger aufgetreten ist.
Hiervon ausgenommen sind Tätigkeits- und Beschäftigungsver-
bote nach 1.2.
3.7 Kontaminierte Vorräte und Waren
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mit-
wirkende Ursachen nicht auf Schäden an Vorräten und Waren, die
bereits im Zeitpunkt der Übergabe an den Versicherungsnehmer
oder der Einbringung in den versicherten Betrieb mit Krankheitser-
regern kontaminiert waren; 8.1.2 bleibt unberührt.
3.8 Amtliche Fleischbeschau
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwir-
kende Ursachen nicht auf Schäden an Schlachttieren, die nach der
Schlachtung im Wege der amtlichen Fleischbeschau für untauglich
oder nur unter Einschränkung tauglich erklärt werden. Das gleiche
gilt für Einfuhren, die der Fleischbeschau unterliegen.
3.9 Krankheiten und Krankheitserreger
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwir-
kende Ursachen nicht auf Schäden durch Prionenerkrankungen al-
ler Art, einschließlich aller Mutationen oder Variationen davon. Die-
ser Ausschluss gilt auch für den Verdacht hierauf.
3.10 Allgemeine Ausschlüsse
Es gelten die allgemeinen Ausschlüsse gemäß VSG. Darüber hin-
aus:
3.10.1 Ausschluss Naturgefahren
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mit-
wirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Überschwemmung,
Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawi-
nen oder Vulkanausbruch.
3.10.2 Ausschluss Grundwasser
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 35
[Seite 36]
mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Grundwasser.
3.10.3 Ausschluss Ableitung von Betriebsabwässern
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwir-
kende Ursachen nicht auf Schäden durch Ableitung von Betriebs-
abwässern.
4. Versicherungsort
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsor-
tes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichne-
ten Betriebsstätten des versicherten Betriebes.
5. Umfang der Entschädigung
5.1 Betriebsschließung
Der Versicherer ersetzt im Falle einer Schließung nach 1.1 den
Schließungsschaden durch Zahlung einer Tagesentschädigung für
jeden Tag der Betriebsschließung bis zur Dauer von 30 Schlie-
ßungstagen.
Tage, an denen der Betrieb auch ohne die behördliche Schließung
geschlossen wäre, zählen nicht als Schließungstage. Die Entschä-
digung ist maximal begrenzt auf die Jahreshöchstentschädigung
von EUR 50.000 jährlich.
Die Tagesentschädigung ist die vereinbarte Höchstentschädigung
für jeden Tag während der Betriebsschließung und errechnet sich,
sofern keine sonstigen Vereinbarungen getroffen wurden, aus der
Summe von nachfolgend lit a) und lit. b):
a) 110% aus den nachweisbaren Gewinnen des Vorjahres dividiert
durch die Anzahl der Arbeitstage des Vorjahres;
b) der nachweisbaren fortlaufenden Kosten für jeden Tag der Be-
triebsschließung;
Soweit keine nachweisbaren Gewinne aus einem zusammenhän-
genden Kalendervorjahr zur Berechnung der Tagesentschädigung
gem. lit. a) zur Verfügung stehen, gilt als Berechnungsgrundlage
i.S.d. lit. a) 110% des Tagesumsatzes, der in dem letzten zusam-
menhängenden Zeitraum vor Eintritt des Versicherungsfalles tat-
sächlich erwirtschaftet wurde. Tagesumsatz ist in diesem Fall der
Wochenumsatz geteilt durch die Zahl der wöchentlichen Arbeits-
tage des versicherten Betriebes.
Umsatzsteuer bleibt in jedem Falle der Berechnung der Tagesent-
schädigung unberücksichtigt.
5.2 Tätigkeitsverbote
Der Versicherer ersetzt im Falle von Tätigkeitsverboten nach 1.2
die Bruttolohn- und Bruttogehaltsaufwendungen, die der Versiche-
rungsnehmer nach den getroffenen Vereinbarungen im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen
5.2.1 an die dem Verbot unterliegenden Personen - längstens für
sechs Wochen seit Anordnung des Tätigkeitsverbotes - zu leisten
hat oder
5.2.2 für eine für den Betroffenen neu eingestellte Ersatzkraft bis
zur Dauer von sechs Wochen seit Anordnung zu leisten hat, wenn
das Tätigkeitsverbot gegen den Betriebsinhaber oder seinen im
Betrieb mitarbeitenden Ehegatten gerichtet ist.
Dies gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und
Lebenspartnerschaften.
5.2.3 Die Entschädigungsleistungen in den Fällen 5.2.1 und 5.2.2
sind insgesamt auf die vereinbarte Höhe begrenzt.
5.2.4 Solange der Versicherungsnehmer anlässlich einer Betriebs-
schließung die vereinbarte Tagesentschädigung nach 5.1 erhält,
besteht kein Entschädigungsanspruch für Tätigkeitsverbote. Der
Beginn der Frist nach 5.2.1 und 5.2.2 bleibt hiervon unberührt.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 36
[Seite 37]
5.3 Desinfektionskosten
Der Versicherer ersetzt im Falle einer Desinfektion nach 1.3 die
nachgewiesenen Desinfektionskosten bis zu einer Höhe von EUR
10.000.
5.4 Vorräte und Waren
Der Versicherer ersetzt im Falle von Schäden an Vorräten und Wa-
ren nach 1.4 den nachgewiesenen Ersatzwert der Vorräte und Wa-
ren unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Ersatzwert ist
der Versicherungswert abzüglich der an einem noch nicht fertigen
Erzeugnis ersparten Kosten sowie eines Restwertes oder Veräu-
ßeungserlöses.
Darüber hinaus ersetzt der Versicherer die nachgewiesenen Kos-
ten der Vernichtung oder Brauchbarmachung zur anderweitigen
Verwertung. Die Kosten werden auf die maximale Jahreshöchs-
tentschädigung von EUR 50.000 angerechnet.
Werden Vorräte und Waren desinfiziert, so ersetzt der Versicherer
auch die nachgewiesenen Desinfektionskosten. Die Kosten wer-
den auf die maximale Jahreshöchstentschädigung von EUR
50.000 an- gerechnet.
5.5 Kosten für Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen
Der Versicherer ersetzt im Falle von Ermittlungs- und Beobach-
tungsmaßnahmen nach 1.5 die nachgewiesenen Kosten, die der
Versicherungsnehmer zur Durchführung der behördlich angeord-
neten Ermittlungen und Beobachtungen aufgewendet hat, bis zu
einer Höhe von EUR 10.000.
5.6 Zusammentreffen von Betriebsschließung und Tätigkeitsverbo-
ten
Beruhen die Anordnung einer Betriebsschließung nach 1.1 und die
Anordnung von Tätigkeitsverboten nach 1.2 auf den gleichen Um-
ständen, so dürfen die Entschädigungsleistungen insgesamt die
Entschädigung einer vollständigen Betriebsschließung nach 5.1
nicht übersteigen.
Der gleiche Umstand liegt vor, wenn die behördlichen Anordnun-
gen wegen der gleichen Krankheit oder des gleichen Krankheits-
erregers einschließlich aller Mutationen oder Variationen davon er-
folgen (Ursachenidentität).
5.7 Jahreshöchstentschädigung
Es ist eine Jahreshöchstentschädigung von EUR 50.000 verein-
bart. Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fal-
len insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
5.8 Selbstbehalt
Es gilt der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt.
5.9 Wartezeit
Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von
einem Monat ab Antragstellung (Wartezeit). Für Versicherungs-
fälle, die innerhalb der Wartezeit eintreten, besteht kein Versiche-
rungsschutz. Dies gilt auch, wenn sich die Auswirkungen eines
Versicherungsfalles auf einen Zeitraum nach der Wartezeit erstre-
cken. Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen
die jeweiligen Maßnahmen nach 1 über einen anderen Vertrag be-
standen hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbre-
chung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
5.10 Versicherung auf Erstes Risiko
Ist die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unter-
versicherung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt.
6. Mehrfache Anordnungen
Wird eine der durch die Versicherung gedeckten Maßnahmen nach
1.1 bis 1.5 innerhalb des laufenden Versicherungsjahres mehr als
einmal angeordnet und beruhen die mehrfachen Anordnungen der
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 37
[Seite 38]
gleichen Maßnahme auch auf den gleichen Umständen, so ist die
Entschädigung für diese Versicherungsfälle insgesamt auf die ver-
einbarte Jahreshöchstentschädigung begrenzt.
Handelt es sich bei den Maßnahmen nach Absatz 1 um Betriebs-
schließungen nach 1.1, ist der zu entschädigende Zeitraum inner-
halb eines Versicherungsjahres auf 30 Schließungstage begrenzt.
Das gilt auch, wenn die Anordnungen von unterschiedlichen Be-
hörden erfolgen oder sie verschiedene versicherte Betriebe oder
Betriebsstätten betreffen.
Der gleiche Umstand liegt vor, wenn die behördlichen Anordnun-
gen wegen der gleichen Krankheit oder des gleichen Krankheits-
erregers einschließlich aller Mutationen oder Variationen davon er-
folgen (Ursachenidentität).
7. Versicherte Vorräte und Waren
7.1 Vorräte und Waren
Versichert sind Vorräte und Waren, soweit der Versicherungsneh-
mer
• Eigentümer ist,
• sie unter Eigentumsvorbehalt erworben hat,
• sie sicherungshalber übereignet hat.
7.2 Fremdes Eigentum
Über 7.1 hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es sei-
ner Art nach zu den versicherten Vorräten und Waren gehört und
dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Ver-
wahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit
nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit
dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Vorräte und
Waren durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu wer-
den brauchen.
7.3 Versicherte Interessen
Die Versicherung nach 7.1 und 7.2 gilt für Rechnung des Eigentü-
mers und des Versicherungsnehmers. Für Vorräte und Waren
nach
7.2 ist für die Höhe des Versicherungswertes nur das Interesse des
Eigentümers maßgebend.
8. Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
8.1 Sicherheitsvorschriften
Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:
8.1.1 Personen, die für die Annahme von Vorräten und Waren zu-
ständig sind hinsichtlich Fachkenntnis und Zuverlässigkeit sorgfäl-
tig auszuwählen; falls der Versicherungsnehmer selbst diese Tä-
tigkeit übernimmt, muss er selbst über die erforderliche Fachkennt-
nis und Zuverlässigkeit verfügen,
8.1.2 Personen, die für die mit der Annahme von Vorräten und Wa-
ren zuständig sind, anzuweisen, wie bei voraussichtlicher mögli-
cher Kontamination von Vorräten und Waren oder möglicher Ein-
schränkung der Vorräte und Waren mit diesen Vorräten und Waren
umzugehen ist,
8.1.3 Schutzmaßnahmen zu entwickeln, umzusetzen und regel-
mäßig zu prüfen, dass möglicherweise kontaminierte Vorräte und
Waren oder Vorräte und Waren mit möglicher Einschränkung der
Tauglichkeit rechtzeitig ausgesondert werden, um ein Übergreifen
auf andere Sachen oder auf Personen zu vermeiden.
8.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 8.1 genannten Ob-
liegenheiten, ist der Versicherer unter den in den unter § 8 VSG
beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder
auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 38
[Seite 39]
9. Öffentlich-rechtliches Entschädigungsrecht
9.1 Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Er-
satz auf Grund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts oder
staatliche Zuwendungen beansprucht werden können (z.B. nach
den Bestimmungen des IfSG oder in Form von Wirtschaftshilfen).
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unverzüglich entspre-
chende Anträge zu stellen.
Der Versicherungsnehmer kann jedoch verlangen, dass ihm der
Versicherer ein zinsloses Darlehen bis zur Höhe einer nach Ziffer
5. berechneten Versicherungsleistung zur Verfügung stellt.
9.2 Der Versicherer ist – soweit zulässig – berechtigt, die Abtretung
der in 9.1 genannten Entschädigungsansprüche bis zur Höhe des
gewährten Darlehens zu fordern.
9.3 Die in 9.1 genannte Entschädigung steht bis zur Höhe des ge-
währten Darlehens dem Versicherer zu und ist sofort nach Erhalt
an ihn abzuführen, zuzüglich der auf die in 9.1 genannte Entschä-
digung gezahlten Zinsen.
9.4 Wenn und soweit die in 9.1 genannte Entschädigung rechts-
kräftig aberkannt wird, wird das Darlehen unbeschadet etwaiger
Rechte des Versicherungsnehmers auf die Versicherungsleistung
zur Rückzahlung fällig.
VSG / B 010504 / 14 - Automaten in und an der Außen-
wand
gilt nur dann als vereinbart bzw. mitversichert, wenn dies aus-
drücklich beantragt und dokumentiert worden ist
In Erweiterung von Teil B 1 Nr. 5 e) VSG sind Automaten mit Geldein-
wurf (einschließlich Geldwechsler) und Geldautomaten, die von au-
ßen fest mit dem Gebäude verbunden sind, in dem sich der Versiche-
rungsort (siehe Teil B 15 VSG) befindet, samt deren Inhalt an Vorräten
versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den verein-
barten Betrag begrenzt.
1. Der Geldinhalt dieser Automaten ist nur im Rahmen einer für
Bargeld vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert. Teil B
15 Nr. 6 VSG gilt hierfür nicht.
2. Schäden durch Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung,
Streik, Aussperrung (siehe Teil B 10 VSG), Fahrzeuganprall,
Rauch, Überschalldruckwellen (Teil B 11 VSG), Ergänzende Ge-
fahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung (Teil B 13
VSG) sowie Transportgefahren (Teil B 14 VSG) sind von der Ver-
sicherung ausgeschlossen.
VSG / B 050001 / 14 - Fermentationsschäden an Ernteer-
zeugnissen
gilt nur dann als vereinbart bzw. mitversichert, wenn dies aus-
drücklich beantragt und dokumentiert worden ist
In Erweiterung zu Teil B 5 VSG sind Fermentationsschäden an
Ernteerzeugnissen mitversichert.
1. Nicht versichert sind Fermentationsschäden an Silagen und in
Biogasanlagen.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten
Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze).
VSG / B 060002 / 14 – Automatendiebstahl
gilt nur dann als vereinbart bzw. mitversichert, wenn dies aus-
drücklich beantragt und dokumentiert worden ist
Soweit die Versicherung von Automaten vereinbart ist, erstreckt
sich der Versicherungsschutz auch auf das Entwenden seines In-
haltes durch Aufbrechen oder Entwenden der Automaten oder den
Versuch einer solchen Tat. Dabei entstandene Schäden am Auto-
maten selbst oder an dessen Inhalt sind mitversichert. Schäden
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 39
[Seite 40]
durch missbräuchliche Benutzung sind nicht versichert.
VSG / B 170201 / 14 - Verkaufspreis für verkaufte liefe-
rungsfertige eigene Erzeugnisse
gilt nur dann als vereinbart bzw. mitversichert, wenn dies aus-
drücklich beantragt und dokumentiert worden ist
1. Versicherungswert der vom Versicherungsnehmer ganz oder
teilweise selbst hergestellten lieferungsfertigen Erzeugnisse, die
verkauft, dem Käufer aber noch nicht übergeben sind, ist der verein-
barte Verkaufspreis abzüglich der durch Nichtlieferung ersparten
Kosten. Satz 1 gilt nicht, soweit der Käufer die Abnahme verwei-
gern kann.
2. Wenn der Versicherungsnehmer den Käufer trotz des Versiche-
rungsfalls in Erfüllung des Kaufvertrages zum vereinbarten Preis
beliefert, so werden für den Versicherungswert die dem Versiche-
rungsnehmer entstehenden Kosten der Neuherstellung oder bei
Ankauf auf dem Markt der Marktpreis zugrunde gelegt, beide be-
rechnet auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls, je-
doch mindestens der Verkaufspreis gemäß Nr. 1.
3. Ist nur ein Teil der Erzeugnisse einer bestimmten Gattung ver-
kauft und war dieser Teil bei Eintritt des Versicherungsfalls noch
nicht ausgesondert, so wird der Versicherungswert nur für diesen
Teil der Gesamtmenge nach Nr. 1 und Nr. 2 ermittelt. Schäden an
einem Teil der Gesamtmenge werden anteilig dem verkauften und
dem nicht verkauften Teil der Gesamtmenge zugerechnet.
VSG / B 170202 / 14 - Verkaufspreis für lieferungsfertige
eigene Erzeugnisse
gilt nur dann als vereinbart bzw. mitversichert, wenn dies aus-
drücklich beantragt und dokumentiert worden ist
1. Versicherungswert der vom Versicherungsnehmer ganz oder
teilweise selbst hergestellten, lieferungsfertigen, aber noch nicht
verkauften Erzeugnisse ist der erzielbare Verkaufspreis abzüglich
der durch Nichtlieferung ersparten Kosten. Satz 1 gilt jedoch nur,
soweit die Erzeugnisse ihrer Art nach bereits eingeführt und voll
marktgängig sind.
2. Überpreise, die nur aufgrund besonderer Verbundenheit von
Unternehmen erzielbar sind, bleiben unberücksichtigt.
VSG / B 170203 / 14 - Verkaufspreis bei Großhandelsbe-
trieben
gilt nur dann als vereinbart bzw. mitversichert, wenn dies aus-
drücklich beantragt und dokumentiert worden ist
Versicherungswert von Großhandelsware, die verkauft, dem Käu-
fer aber noch nicht übergeben ist, ist der vereinbarte Verkaufspreis
abzüglich der durch Nichtlieferung ersparten Kosten, falls der Versi-
cherungsnehmer Ware in gleicher Art und Güte weder aus unver-
sehrt gebliebenen Beständen liefern noch auf dem Markt erhalten
kann. Satz 1 gilt nicht, soweit der Käufer die Abnahme verweigern
kann.
VSG / B 170208 / 14 - Medien der Unterhaltungselektronik
gilt nur dann als vereinbart bzw. mitversichert, wenn dies aus-
drücklich beantragt und dokumentiert worden ist
1. Versicherungswert für Medien der Unterhaltungselektronik, die
gewerbsmäßig vermietet werden, ist der Zeitwert.
2. Der Versicherungsnehmer hat über den jeweiligen Bestand an
versicherten Medien ein Gesamtverzeichnis zu führen.
3. Der Versicherungsnehmer hat außerdem die Anzahl der Ver-
mietungen je Medium in einem Verzeichnis festzuhalten.
4. Die Verzeichnisse sind so aufzubewahren, dass sie im
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 40
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Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Medien
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
5. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach Nr.
2 bis 4 ergeben sich aus Teil A 8 VSG.
VSG / B 170701 / 14 - Stichtagsversicherung und Siche-
rungsübereignung
gilt nur dann als vereinbart bzw. mitversichert, wenn dies aus-
drücklich beantragt und dokumentiert worden ist
1. Für den dem Kreditgeber sicherungshalber übereigneten Teils
der nach (Sammel-) Versicherungsschein versicherten Waren und
Vorräte wird eine im Vertrag besonders aufgeführte Versiche-
rungssumme für die vereinbarte Zeit festgesetzt.
2. Abweichend von den VSG gilt die summarische Versicherung
nach Teil B 1 Satz 1 VSG sowie die Summenanpassung nach Teil B 18
VSG nicht für Waren und Vorräte.
3. Will der Versicherungsnehmer für die in Nr. 1 genannte Versi-
cherung die Versicherungssumme vermindern oder will er diese
Versicherung aufheben oder bei Ablauf nicht fortsetzen, so bedarf es
hierzu der schriftlichen Einwilligung des Kreditgeber, für das der Ver-
sicherer einen Sicherungsschein erteilt hat.
4. Die Einwilligung muss bei dem Versicherer spätestens einen
Monat vor dem Zeitpunkt eingegangen sein, in dem die Vertragsän-
derung oder der Vertragsablauf wirksam werden soll.
5. Im Versicherungsfall ist zunächst der Entschädigungsbetrag für
den dem Kreditgeber sicherungshalber übereigneten Teils der Vor-
räte unter Berücksichtigung der hierfür gemäß Nr. 1 festgesetzten be-
sonderen Versicherungssumme zu ermitteln. Die Entschädigung ge-
mäß Satz 1 ist in voller Höhe auf den Betrag der Entschädigung
anzurechnen, die für die Gesamtheit der Vorräte festgestellt wird.
6. Bleibt die in Nr. 2 der Klausel VSG / B 190502 / 14 „Stich-
tagsversicherung für Waren und Vorräte“ genannte Stichtags-
summe unter der in vorliegendem Vertrag besonders festgesetz-
ten Versicherungssumme, so tritt für diese Vorräte die besondere
Versicherungssumme an die Stelle der Stichtagssumme.
VSG / B 180001 / 14 - Wertzuschlag mit Einschluss von
Bestandserhöhungen – Inhalt
gilt nur dann als vereinbart bzw. mitversichert, wenn dies aus-
drücklich beantragt und dokumentiert worden ist
1. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies be-
sonders vereinbart ist, werden gebildet aus den Werten der versi-
cherten Sachen auf der vereinbarten Preisbasis (Grundsumme)
und den Wertzuschlägen für Preissteigerungen.
2. Abweichend von den VSG gilt die summarische Versicherung
nach Teil B 1 Satz 1 VSG sowie die Summenanpassung nach Teil B
18 VSG nicht für Positionen nach Nr. 1.
3. Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn jedes Versiche-
rungsjahres die Wertzuschläge. Veränderungen gelten rückwir-
kend vom Beginn des Versicherungsjahres an, wenn sie innerhalb
der ersten drei Monate des Versicherungsjahres beantragt wur-
den.
Solange kein Antrag gemäß Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise fol-
gende Regelung:
Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn eines jeden Versi-
cherungsjahres um die Prozentpunkte, um die sich der Index für
gewerbliche Arbeitsmaschinen aus der Fachserie 17, Reihe 2, ge-
genüber dem Vorjahr verändert hat. Maßgebend sind die vom
Statistischen Bundesamt vor Beginn des Versicherungsjahres zu-
letzt veröffentlichten Preisindizes.
4. Nachversicherungen von Bestandserhöhungen gelten
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 41
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rückwirkend, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach der Be-
standserhöhung beantragt wurden.
5. Der Versicherer haftet bis zur Grundsumme zuzüglich doppel-
tem Wertzuschlag, sofern der Gesamtbetrag aus Grundsumme und
Wertzuschlag bei Beginn des Versicherungsjahres ausreichend war
und Bestandserhöhungen rechtzeitig ausreichend nachversichert
worden sind. Grundsumme und Wertzuschlag gelten als richtig be-
messen, wenn sie durch eine dem Versicherer eingereichte Schät-
zung eines Sachverständigen festgesetzt worden sind.
Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird die Entschädi-
gung nach folgender Formel berechnet:
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versiche-
rungssumme im Zeitpunkt ihrer nach Nr. 3 und Nr. 4 letztmalig
erforderlichen Festsetzung dividiert durch den Versicherungswert
zum gleichen Zeitpunkt.
6. Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen
durch Kündigung mit sechswöchiger Frist außer Kraft setzen.
VSG / B 180002 / 14 - Wertzuschlag ohne Einschluss von
Bestandserhöhungen – Inhalt
gilt nur dann als vereinbart bzw. mitversichert, wenn dies aus-
drücklich beantragt und dokumentiert worden ist
1. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies be-
sonders vereinbart ist, werden gebildet aus den Werten der versi-
cherten Sachen auf der vereinbarten Preisbasis (Grundsumme)
und den Wertzuschlägen für Preissteigerungen.
2. Abweichend von den VSG gilt die summarische Versicherung
nach Teil B 1 Satz 1 VSG sowie die Summenanpassung nach Teil B
18 VSG nicht für Positionen nach Nr. 1.
3. Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn jedes Versiche-
rungsjahres die Wertzuschläge. Veränderungen gelten rückwir-
kend vom Beginn des Versicherungsjahres an, wenn sie innerhalb
der ersten drei Monate des Versicherungsjahres beantragt wur-
den.
Solange kein Antrag gemäß Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise fol-
gende Regelung:
Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn eines jeden Versi-
cherungsjahres um die Prozentpunkte, um die sich der Index für
gewerbliche Arbeitsmaschinen aus der Fachserie 17, Reihe 2, ge-
genüber dem Vorjahr verändert hat. Maßgebend sind die vom Sta-
tistischen Bundesamt vor Beginn des Versicherungsjahres zuletzt
veröffentlichten Preisindizes.
4. Der Versicherer haftet bis zur Grundsumme zuzüglich doppel-
tem Wertzuschlag, sofern der Gesamtbetrag aus Grundsumme
und Wertzuschlag bei Beginn des Versicherungsjahres ausrei-
chend war.
Grundsumme und Wertzuschlag gelten als richtig bemessen, wenn
sie durch eine dem Versicherer eingereichte Schätzung eines Sach-
verständigen festgesetzt worden sind.
Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird die Entschädi-
gung nach folgender Formel berechnet:
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versiche-
rungssumme im Zeitpunkt ihrer nach Nr. 3 letztmalig erforderlichen
Festsetzung dividiert durch den Versicherungswert zum gleichen
Zeitpunkt.
5. Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen
durch Kündigung mit sechswöchiger Frist außer Kraft setzen.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 42
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VSG / B 180003 / 14 - Vorsorgeversicherung für Bestand-
serhöhungen Inhalt
gilt nur dann als vereinbart bzw. mitversichert, wenn dies aus-
drücklich beantragt und dokumentiert worden ist
1. Bestandserhöhungen des laufenden Versicherungsjahres, die
nicht durch Nachtrag in die Versicherungssumme übernommen
worden sind, sind im Rahmen der Vorsorgepositionen des Versi-
cherungsvertrages unter der Voraussetzung versichert, dass die
Vereinbarung “Wertzuschlag ohne Einschluss von Bestandserhö-
hungen” getroffen ist und das Versicherungsjahr dem Geschäfts-
jahr entspricht.
2. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies beson-
ders vereinbart ist, erhöhen sich ohne besonderen Antrag jeweils
mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorübergehend um
den entsprechenden Betrag der Vorsorgeversicherungssumme.
Die Erhöhungen sind so bald als möglich durch die festgestellten
endgültigen Summen zu ersetzen.
3. Für die Umrechnung der in die Positionen gemäß Nr. 2 Satz 1
zu übernehmenden Vorsorgeversicherungssummen auf den Wert
der vereinbarten Preisbasis ist der Index des Anschaffungsjahres
maßgebend.
4. Die Vorsorgeversicherung bleibt, soweit nicht der Versiche-
rungsnehmer eine Änderung beantragt, in der bisherigen Höhe be-
stehen und gilt jeweils für die Bestandszugänge des nächsten Jah-
res.
Für diese Vorsorgeversicherung wird eine Vorauszahlung in Höhe
eines Drittels der Jahresprämie aus den Vorsorgeversicherungs-
summen erhoben. In der Schlussabrechnung wird die halbe Jah-
resprämie aus den im abgelaufenen Jahr in Anspruch genomme-
nen Teilen der Vorsorgeversicherungssumme berechnet. Die so
ermittelte Differenz ist nachzuentrichten oder zurückzugewähren.
5. Mit der Erhöhung der Positionen gemäß Nr. 2 Satz 1 ist die Jah-
resprämie für die hinzutretenden Versicherungssummen fällig. Ab-
schließend abgerechnet wird die Jahresprämie bei Aufgabe der
endgültigen Versicherungssumme.
VSG / B 190102 / 14 - Vertragsärztliche Verordnungen, Ab-
rechnungsunterlagen für Krankenkassen
gilt nur dann als vereinbart bzw. mitversichert, wenn dies aus-
drücklich beantragt und dokumentiert worden ist
Für vertragsärztliche Verordnungen und Abrechnungsunterlagen
für Krankenkassen leistet der Versicherer bis zu der hierfür ver-
einbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko Entschädigung in
Höhe des Ausfalls, den der Versicherungsnehmer infolge des Ver-
sicherungsfalles bei der nächsten Abrechnung mit der Kranken-
kasse erleidet.
1. Nr. 1 gilt auch, wenn die Daten nach Nr. 1 auf elektronischen Da-
tenträgern gespeichert sind.
Soweit der Versicherungsnehmer die Anzahl und den Abrech-
nungswert der durch den Versicherungsfall zerstörten oder abhanden
gekommenen vertragsärztliche Verordnungen und Abrechnungs-
unterlagen gemäß Nr. 1 und Nr. 2 nicht nachweisen kann, sind die
Durchschnittswerte während der letzten 24 Monate vor Eintritt des
Versicherungsfalls maßgebend.
VSG / B 190502 / 14 - Stichtagsversicherung für Waren
und Vorräte
gilt nur dann als vereinbart bzw. mitversichert, wenn dies aus-
drücklich beantragt und dokumentiert worden ist
Abweichend von den VSG gilt die summarische Versicherung nach
Teil B 1 Satz 1 VSG sowie die Summenanpassung nach Teil B 18 VSG
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 43
[Seite 44]
nicht für Waren und Vorräte.
1. Entschädigungsgrenze für die versicherten Waren und Vorräte
ist die für Waren und Vorräte vereinbarte Versicherungssumme.
2. Der Versicherungswert, den die versicherten Waren und Vorräte
an dem vereinbarten Stichtag eines jeden Monats haben (Stich-
tagswert), ist dem Versicherer jeweils innerhalb von 10 Tagen oder
innerhalb einer vereinbarten anderen Frist nach diesem Stichtag
zu melden (Stichtagssumme).
Solange für einen Stichtag trotz Fristablaufs keine Meldung erfolgt ist,
gilt auch für diesen Stichtag die zuletzt gemeldete Stichtags-
summe. Geht bereits die erste Stichtagsmeldung dem Versicherer
nicht rechtzeitig zu, so sind die Waren und Vorräte ab Fristablauf
bis zum Eingang der Meldung nur mit der Hälfte der Versiche-
rungssumme versichert.
3. Der Versicherungsnehmer hat eine infolge Schreib-, Rechen-
oder Hörfehlers versehentlich falsch erstattete Meldung unverzüglich
zu berichtigen. Ist inzwischen ein Versicherungsfall eingetreten, so
hat er das Versehen nachzuweisen.
4. Ist die letzte vor Eintritt des Versicherungsfalles gemeldete
Stichtagssumme niedriger als der Stichtagswert, für den die Stich-
tagssumme gemeldet wurde oder gemäß Nr. 3 Satz 2 als gemeldet
gilt, so wird nur der Betrag ersetzt, der sich zu dem ganzen Scha-
den verhält wie die gemeldete Stichtagssumme zum Stichtags-
wert.
5. Der Stichtagswert ist auch dann in voller Höhe zu melden, wenn
er die Versicherungssumme übersteigt. Die Meldung gilt, wenn der
Versicherungsnehmer nicht etwas anderes bestimmt hat als An-
trag auf Erhöhung der Versicherungssumme auf den gemeldeten
Betrag ab Zugang der Meldung. Der Versicherungsnehmer ist an
den Antrag zwei Wochen gebunden. Lehnt der Versicherer den
Antrag nicht innerhalb dieser Frist ab, so gilt er als angenommen.
6. Soweit in den Fällen von Nr. 6 der Versicherungsnehmer erklärt,
eine höhere Versicherungssumme werde nicht beantragt, oder
soweit der Versicherer den Antrag abgelehnt hat, wird bei Versi-
cherungsfällen bis zur nächsten Stichtagsmeldung nur der Betrag
ersetzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält wie die Versi-
cherungssumme zum Stichtagswert.
7. Neben Nr. 5 und Nr. 7 sind die Bestimmungen über Unterver-
sicherung in Teil B 19 Nr. 5 VSG nicht anzuwenden.
8. Auf die Prämie ist eine Vorauszahlung aus der Hälfte der Ver-
sicherungssumme für das ganze Versicherungsjahr zu leisten. Die
endgültige Prämie wird zum Ende des Versicherungsjahres aus
dem Durchschnitt der gemeldeten Stichtagssummen und dem die-
sem Durchschnitt entsprechenden Prämiensatz berechnet; eine ta-
rifliche Mindestprämie ist zu berücksichtigen. Soweit in den Fällen
von Nr. 6 der Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere Versiche-
rungssumme werde nicht beantragt, oder soweit der Versicherer
den Antrag ablehnt, bleibt der die Versicherungssumme überstei-
gende Teil der gemeldeten Stichtagssummen für die Prämie unbe-
rücksichtigt.
Ergibt sich während des Versicherungsjahres, dass die Vorauszah-
lung verbraucht ist, ,so kann der Versicherer eine weitere angemes-
sene Vorauszahlung verlangen, jedoch nicht mehr als die Hälfte der
ersten Vorauszahlung.
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